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        <title>Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836.</title>
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            <idno>rbl_swe_1836</idno>
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        Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches

Regierungs  =  Blat#
auf  das  Jahr  1836.

Zwanzigster  Jahrgang.

 

Wei  mar,
gedruckt  in  der  Albrecht'schen  priv.  Hof-Buchdruckeren
1  8  3  6.
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        In  h  a  l  t.

Seite  des

Regierungs-Flatecl


Nr.  der
Bekanntmaachung.


 

an  dem  klinischen  Unterrichte  geführte  Privat=  Tagebuch  über
die  ihnen  zur  Behandlung  anvertraut  gewesenen  Kranken  mit
einreichen  (vergl.  auch  Repertorium  zu  dem  Reg.  Blatte  v.  J.
1835  unter  dem  Worte:  „Medizinal-Personen“"“)
Allstedt:
aà)  Gesetz  vom  14.  März  1836  über  die  Eingangs-,  Ausgangs.
und  Durchgangs-Abgaben  in  diesem  Amte.
b)  Geseh  vom  15.  März  1836  über  die  brgnnteinfurr  Verwaltung
  in  diesem  mttttttttaa
Amteödiener  —  deren  Diäten
Arzeneykunst  —  gerichtliche.
Siehe  gerichkliche  Arzeneykunst.
Auma.  —  Errichtung  eines  Physikates  daselbbt.
Ausgangsabgaben  in  den.  Aemtern  Allstedt  und  Oldisleben.
Siehe  Allstedt  und  Oldisleben.
Ausgewiesene.  Siehe  Vagabunden  und  Ausgewiesene.
Auslagen  der  Physikats-Personen.
Siehe  Physikats-Personen.

EIEIIIIIIIIIIIIIBIIIIII

B.
Baumfrevel.  Konvention  wegen  deren  Bestrafung  mit  dem  Herzogthume
  Sachsen-Meiningen  vom  20.  Dezember  18316
Besoldungen.  Gesetz  über  die  Beráußerung  und  Verkümmerung
derselben  vom  22.  Maärz  18666  ..
Beweis-Fortstellunge-Termin;  badung  des  Beweisgegners
zu  diesem;  Bestimmung  dessen,  was  darin  auftugeben  ist  (vergl.
RKeg.  Bl.  v.  J.  1833  S.  181  F.  32
Bierbannrecht.
bruar  1116
Biersteuer  ober  Biermal#schrot=  Steuer.
vom  16.  Februar  1836  nebst  Beylagen  Aundl
Branntwein.  Ministerial-Bekanntmachung  vom  Aug.  **i“'
über  die  Steuervergütungssähe  bey  Versendungen  von  Branntwein
  in  das  Ausland  und  wegen  Erleichterung  des  diesfallsigen
Absertigungsversahrens  (vergl.  Reg.  Blatt  vom  Jahre  1834
S.  112  —110050000a
Branntwein  aus  dem  Orte  Crolsdorn  s  dessen  Ausfährung
nach  Preußen,  Sachsen  und  den  Staaten  des  Thüringschen  Zoll-Gesetz

  über  Aufhebung  berfihr  vom  2.  #

24

—.

-*'  -
Aerztliche  Staatspruͤfung.  Die  darum  Nachsuchenden  muͤssen
  unter  andern  auch  das  von  ihnen  während  der  Theilnahme

79.

73,  74.
75.
294.

271—274

371—373

118—120

5

25.

101—104

684—96.

281—284

 

und  Handels-VereineS.  Diesfallsige  Ausgleichungssteuer

52.

II.

—

r*—i
        <pb n="4" />
        JInhalt.

Seite  des
Regierungslattes.


Nr.  der

Bekanntmachung.



 

Branntweinsteuer-Verwaltung  in  den  Tmtern  Allstedt
und  Oldisleben.  Gesetz  darüber  v.  15.  März  1
Braubannrecht.  Aufhebung  desselben.
Februar  13666  ....  .
Braunschweigisches  Konventions=  Geld  —  Herzogliches  —
Verordnung  und  Gesetz  im  Betreff  der  Geltung  desselben  vom
13.  und  15.  Januar  186  ...
Buͤcher-Lotterien.  Siehe  Lotterien.
Bundestagsbeschlüsse  zu  Aufrechterhaltung  der  Ruhe  und
Ordnung  in  den  deutschen  Bundesstaaten:
a)  vom  5.  July  1832  (es.  Bl.  v.  J.  1832  S.  67—70);
dessen  Erneuernngng.  ..
b)  vom  18.  August  1836

Geses  wariter  vom  2.

C.

Caulsdorf.  usgleichungssteuer  vom  Branntwein  aus  diesem
Orte  ———□———  "oeee  lun
Cessionen.  Geset  vom  25.  NMärz  18686  zu  Entscheidung  zweifelhafter
  Rechtssragen  im  Betreff  der  Cessionen  (vergl.  Reg.  Bl.
v.  J.  1826  S.  39)

D.

Diaten  der  Amts=  und  Gerichts-Diener
Diäten  der  Physikats-Personen.
Dukaten.  Siehe  Goldmünzen.
Duplik;  bis  zu  dieser  soll  der  Schriftenwechsel  auch  im  Beweisund

  Gegenbeweis-Verfahren  unter  einer  gewissen  Voraussetzung

nicht  ausgebehnt  werden  (vergl.  Regl.  Bl.  v.  J.  1833  S.  178

§19)................
Durchgangsabgaben  in  den  Nemtern  Tusiedt  und  Oldibleben.

Siehe  Allstedt  und  Oldisleben.

E.

Ediktalien.  Siehe  Subhastations-Patente.
Eindrittel=  und  Einsechstel  =  Thalerstücke,  welche  weder
Königlich,  noch  Kurfürstlich,  noch  Herzoglich  Sächsischen  Stempel
  haben.  Deren  Herabsetzung  auf  den  gesetzlichen  Kurswerth
des  Preußischen  groben  Courantes.  Geseß  vom  19.  August  1836
Eingangsabgaben  in  den  Aemtern  Allstedt  und  Oldisleben.
Siehe  Allstedt  und  Oldisleben.
Einvier=  und  zwanzigstel-Thalerstücke  —  Konventions  —
fremdherrische—  Gesec  wegen  Herabsetzung  derselben  v.  30.  May  1836

S.  Psitats-  Personen.

75.

101—104

11—156.

292.
295.

52.

121,  122.;

294.

25.

289—291

 

263,  264.

 

I

 

II.
III.

III.

J.

II,  4.

—
        <pb n="5" />
        Seite  des  Nr.  der
Inh  a  l  t.  Regierungs=  Bekannt-Blattes.
  machung.
Einzwölftel-Thalerstücke  —  Konventions  —  nicht  Stichsische
  —  den  Kurs  derselben  betr.  Gesetz  vom  26.  Aprik  1836  259—2621
Einzwölftel-Thalerstücke  —  Konventions  —  nicht  Stachsische.
  —  Gesetz  wegen  deren  Außerkurssetzung  vom  3.  Juny  1836  267,  2668—
Enderkenntniß  soll  in  geeigneten  Fällen  mit  dem  Pro=  und
Reproduktions-Erkenntnisse  verbunden  werden  (vergl.  Reg.  Bl.
v.  J.  1833  S.  181  g.  340  25.  II,  5.
F.
Feld-,  Fisch=  und  Forst-Frevel.  Konventionen  wegen  deren
Bestrafung:
a)  mit  dem  Königreiche  Baiern  vom  25.  Närz  1836  268—27—
b)  mit  dem  Kurfürstenthume  Hessen  vom  25.  März  1836  275—276.
c)  mit  dem  Herzogthume  Sachsen=  Meiningen  vom  20.  Dezember
  11316..  ..  .  .  ..  371—373.
Feuer  =  Löschanstalten  —  dem  diese  leitenden  jedesmahligen
Bezirks-Dirigenten  (Unter-Direktor)  muß  von  den  bey  dem  Feuer
Anwesenden  unbedingter  Gehorsam  geleistet  werdeen  ...  362.  !IV.
Feuersbrünste.  Gesetz  vom  30.  Januar  1836  zur  Abänderung
des  F.  3  des  Gesetzes  vom  29.  April  1829  (Reg.  Bl.  v.  Jahre
18295.  59595999  ......  .  ..  ...  99,  100.  —
Fisch=  und  Forst-Frevel.
Siehe  Feld-,  Fisch=  und  Forst-Frevel.
Frankfurt  —  freye  Stadt:
a)Vertrag  vom  2.  Januar  1836  zwischen  Preußen,  Baiern,
Sachsen,  Württemberg,  Baden,  Kurhessen,  Großherzogthume
Hessen  und  den  Staaten  des  Thüringschen  Zoll=  und  Handels=
  Vereines  einerseits  und  Frankfurt  anderer  Seits,  wegen
Anschließung  dieser  Stadt  an  den  Gesammt=  Zollverein  der  ersteren
  Staaten  »  .53—72.  —
b)  Verordnung  uͤber  den  hollfreyen  Verkehr  zwischen  derselben
und  den  Staaten  des  deutschen  Zollvereines  vom  26.  Fe
bruar  1886.  .121,  22.  —
c)  Ministerial-  Bekanntmachungen  vom  26.  Februar  und  vom
17.  May  1836,  denselben  Gegenstand  bett.  .......  ..  23,2%  2605  —
Frauen  —  Gesetz  uͤber  deren  Verbuͤrgung  vom  23.  Lprilk  1833
(Reg.  Bl.  v.  J.  1888  S.  233—  237).  Erklárung  der  Bestimmungen
  dieses  Gesetzes  mit  Hinsicht  auf  die  durch  das  allgemeine
  Landrecht  für  die  Preußischen  Staaten  vorgeschriebene  FormM
für  den  Verzicht  einer  sich  verbürgenden  Frauens-Person  25.  3474.  III.
        <pb n="6" />
        Seite  des  Ne.  der
In  h  a  I  t.  Regierungs-Bekannt-Blattes.
  machung.
Fuhrleute  auf  den  Straßen  —  das  Nichtausweichen  derselben.
Diesfallsige  Bestimmungen  (vergl.  Reg.  Bl.  vom  Jahre  1817
S.  107—  110)  IILLLLIIIIIEIIEIIIIIIEIEIIIEIEIIIIIIIIIIE  295.  II.
G.
Gebühren  der  Physikats-Personen  In  gerichtlichen  Füllen#  77—79  I1.
Gebühren-Taxe  —  allgemeine  —  für  die  Gerichts=  und  Verwaltungs-Behörden.
  Geseßh  vom  27.  April  18696  127—20—
Geld-Lotterien.  Sitehe  Lotterien.
Gemeindeheimaths-Bezirke  —  die  Bildung  mehrer  im
Amtsbezirke  Dermbach  (vergl.  Reg.  Blatt  vom  Jahre  1833
S.  162  r.  9700  ..  .  .....  .  .  25.  I.
Gerichtliche  Arzeneykunst;  sie  ist  von  dem  Begirks-  Physikus
auszuüben  und  nur  in  dessen  Verhinderungsfällen  ein  anderer
Gerichtsarzt  zuzuziehhen  .....  36«2.  V.
Gerichtsdiener  —  deren  Diten  .  ..  ·-....  .......  294.  I.
Gesetze  —  eilf  neue  —  Publikation  derselben  .................  83.  —
Goldmünzen,  besonders  Dukaten,  welchen  das  vorschriftsmäßige
  Gewicht  abgeht,  im  tiglichen  Verkehre  zu  dem  Werthe
vollwichtiger  ausgegeben  und  zu  dem  Ende  vom  Auslande  eingebracht
  werden.  Verordnung  wegen  Abstellung  des  diesß.  wucherlichen
  Mißbrauchs  ....................  285.  II.
Grenzmahle,  Grenzsteine,  Grenzzeichen:
a)  deren  Sicherstellung  sowie  Bestrafung  der  Verletzungen  an
denselben  (vergl.  Reg.  Bl.  v.  J.  1835  S.  57  Nr.  III).  2Y91.  I.
b)  Verwarnung  der  Schulkinder  durch  die  Schullehrer  vor  Fre-  «
veluadBeschädigungenanalleaundjcdenGrenzsteiaensksäc.  Is.
(Landeö-,Flur-oderPrivat-Grenzmatkea).«...«........369.  l,ll.
Güter-Lotterieu.SieheLotterien.
H
Haftpflicht  der  Besitzer  zinsbarer  Grundstücke  in  den  vorhin  6„
Erfurtischen  Gebiethstheilen.  Gesetz  darüber  v.  21.  Novbr.  1836/367,  368.  —
Heimathsbezirke  —  Ausländer  ohne  Unterschied  sind  zu
Schutzbürgern  oder  Schuhgenossen  in  dieselben  erst  nach  beygebrachtem
  bündigen  Heimathscheine  aufzunehmen  (Reg.  Bl.  v.  J.
1833  S.  16  7  111............................  N.  IV.

Huth=  und  Trift-  Fioer  Siehe  Triftgesek.—

J.
Indirekte  Abgaben  in  dem  Amte  Östheim.
Siehe  Ostheim.
        <pb n="7" />
        Seite  des  Nr.  der
Inha  l  t.  Regierungs=  Bekannt.
lattes.  machung.
Indirekte  Steuern.  Gesetß  vom  18.  März  1836  über  das
Strafverfahren  bey  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Gesetze  über
jene  SteuernI.......X....  ÊνÊνν  107—117  —
J.
Jagdfrevel.  Konventionen  wegen  deren  Bestrafung:
a)mit  dem  Könlgrelche  Baiern  vom  25.  Marz  1836.#  268—270  —
b)  mit  dem  Kurfürstenthume  Hessen  vom  25.  März  1836.  275—2788
c)  mit  dem  Herzogthume  Sachsen-Meiningen  vom  20.  *
zember  1836  —————————srrse  371—373  I.
K.
Kalenderstempel  —  dessen  Herabsehung  (vergl.  Reg.  Bl.  v.
J.  1821  S.  528  8.  3333)  266.  I.
Kleestücke.  Siehe  Triftgesetz.
Köckeritz  —  von  Wllkesches  Rittergut  —  dessen  Landstandschaft  5.  I,  1.
Ködderibsch  —  die  Landstandschaft  des  dasigen  Gutes  eingezogen  5.  La.  E.
Kollateral-Erbschaften.  Gesetz  über  die  Abgaben  von  diesen
zu  den  Waisenhaus-Kassen  vom  29.  März  181316  123,  1240—
Kunstgegenstände  von  besonderem  Interesse;  deren  Herumtragen
  in  einzelnen  Stücken  bey  Privat-Personen  solk  ausnahmsweise
  gestattet  werdden  365.  J.
Kurhessische  Eindrittel=  und  Einsechstel-  Thalerstücke
—  deren  Werth  be  Steuerzahlungen  (erel-  Ves.  Bl.  v.  J.
1836  S.  16  Nr.  IV).............  ..  ...  ..  20.  D.
Kurhessische  Konventions=  Einvierel.  und  Einachtel-Thalerstücke.
  —  Deren  Herabsetzung  und  Nichtannahme  in
den  öffentlichen  Kassen.  Gesetz  v.  15.  July  1823216  279,  2800—
L.
Landstandschaft  —  deren  Ertheilung  fuͤr  vier  Ritterguͤter  ....  5.  J.
Leichen  —  deren  Begraben  nicht  vor  dem  Ablaufe  von  drey  Ta-  3
gen  nach  dem  Tode.  Die  bisher  den  Aerzten  zugestandene  Befugniß
  zu  Ausnahme-Erlaubnissen  soll  auf  die  Ober-Chirurgen
  ausgedehnt  ween  ..  77.  I.
Lobeda;z  die  Purifikation  der  dasigen  städtischen  Jurisdiktion  .  .  .  361.  II.
Lotterien  —  auswärtige  Bücher-,  Geld-,  Güter=  oder  Waaren-Lotterien.
  Erneuerung  der  gegen  das  Einseßzen  in  solche  beste-286—288NI.


 

benden  Verbothe  „auahuEEEEcÖMnuFÜA.i.  i#n:Q
        <pb n="8" />
        Seite  des  Xr.  der

 

 

 

Inhalt.  Regierungs-Bekanntlattes.
  machung
M.
Minderwichtige  Rechtsstreitlgkeiten.  Nachtrag  vom  15.
Apeil  1836  zu  dem  Gesetze  v.  31.  May  1817  (Reg.  Bl.  v.  J.
1817  S.  61—  75)  über  das  gerichtliche  Verfahren  bey  denselben125,  12600—
Mündigsprechung  in  den  vorhin  Königl.  Preußischen  Gebiethstheilen
  der  Aemter  Berka,  Großrudestedt  und  Vieselbach.  Geset
vom  22.  November  18366...  EEILLIIIIIIIIIIIIIIIIIIII  359.  –
11—156.  —
Muͤnzen  —  verschiedene  —  deren  Verth  und  Eeltung  in  dem  20.1.
Großherzogthrnrrr  2259—2644
267,  27
285.  II.
N.  289—29.
Nassau  —  Herzogthum  —  «
a)  Vertrag  vom  10.  Dezember  1835  zwischen  Preußen,  Baiern,
Sachsen,  Württemberg,  Baden,  Kurhessen,  Großherzogthume
Hessen  und  den  zu  dem  Thuringschen  Zoll-  und  Handels-Vereine
  verbundenen  Staaten  einer  Seits  und  dem  Herzogthume
Nassau  anderer  Seits,  wegen  Anschließang  Nassau  an  den
Gesammt-9Zollverein  der  ersteren  Staaten  29—51.  —
b)  Ministerial-Bekanntmachung  v.  1.  März  1836  über  die  in
dem  Verkehre  mit  den  Skaaten  des  Thüringschen  Zoll=  und
Handels-Vereines  und  dem.  Herzosthume  Nassau  *#  entrichten
den  Ausgleichungsabgaben  .  522.  II.
Tc)  Ministerial=  Bekanntmachung,  derselben  -Gtgmihen  derr.  vom
#17.  May  18316.  265.  —
Neustadt.  Bestimmung  öber  den  Beritt  des  dasigen  pöystkates  271—2744
Niederröblingen  —  kKöttichsches  Erblehengut  —  dessen  Landstandscbaafftft4t
  4  5.  I,  2.
D.
Obligationen  —  landschaftliche,  unkündbare,  auf  den  Inhaber
(au  porteur)  lautende,  vierprozentige  —  Verordnung  wegen  derren
  Verwandlung  in  341prozentige  und  sonft  .  ..  .  ..  80—82.W.
Oldisleben:
a)  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchangs=  Abgaben  in  disen
Amte.  Gesetz  vom  14.  März  1836.  ...-  73,  74.  —
b).  Branntweinsteuer-Verwaltung  in  diesem  Amte.  Gesetz  vom
15.  März  18813111  ..  .........  .  ..  75.  *
Orts-Steuer-Quote.  Bey  dem  Zuswurse  verselben  soll  künftighin
  bis  auf  Viertelpfennige  herabgegangen  werden.  238.  V.
        <pb n="9" />
        JInhalt.

Seite  des
Regierungs-Blattes.


Nr.  der
Bekanntmachung.


 

Ostheim.  Geseßb  im  Betreff  der  indirekten  Abgaben  in  diesem
Amte  vom  16.  März  1836

P.
Pensionen.  Gesetz  uͤber  die  Verdußerung  und  Verkümmerung
derselben  vom  22.  Marz  1
Physikat  zu  Auma.  w.i3  dieser  Stelle  und  Nahmhaftmachung
  der  zu  dessen  Sprengel  geschlagenen  Orte
Phosikats-  Personen,  deren  Gebühren,  Diäten  und  Verläge
für  ihre  Thätigkeit  in  gerichtlichen  Fällen  auf  Veranlassung  der
Justiz-Behörden
Pr####merations.  und  Subskriptions-Sammeln  von
Ausländern  und  Inländern  durch  persönliches  Herumgehen  und
Auffordern,  geschehe  es  vom  Verfasser  oder  Verfertiger  des  Werkes
  oder  von  Beauftragten,  ist  verbothen.  (Vergl-  Reg.  Blatt
vom  Jahre  1828  S.  23.  Nr.  III)
Prozeß-Verfahren.  Gesetz  zu  Abkürzung  und  Verbesserung
desselben  vom  12.  April  1833  (vergl.  Reg.  Blatt  vom  Jahre
1833  S.  173—  188).  Erläuternde  Bekanntmachung

EILIIIEIII3EEIIIIIIII—

R.

Randbeschluͤsse  zu  Mittheilung  von  Schriften  im  Prozeß-Verfahren
  müssen  die  gesehlich  vorgeschriebenen  Auflagen  und  Präjudicien
  enthalten  (vergl.  Reg.  Bl.  vom  Jahre  1833  S.  177,
178  &amp;amp;..  15,  16,  18,  201t).#

Real-  Lasten.  Die  Rentämter  sollen  die  ihrer  Erhebung  anver:
trauten  und  unbeybringbaren  Real-Lasten  zeitig  vor  dem  Ablaufe
des  dritten  Jahres  nach  dem  Fäiskeits:  Termine  zur  Anzeige
bringen

Rechtsfragen  —  wchft  —  veich  zu  Entscheidung  dersel
ben  vom  25.  März  183

Rechtsstreitigkeiten  —  minderwichtige  —  Nachtrag  vom  15.
April  1836  zu  dem  Gesetze  vom  31.  May  1817  über  das  gerichtliche
  Verfahren  in  denselbbrn..

Regierungs-Blatt.  Bekanntmachung  der  Redaktion  bieses
Blattes  hinsichtlich  der  Seitenzahlen  der  Nr.  17  des  Jahrganges
  181131116  „„„„„

S.
Die  Aufhebung  der  auf  Kosten  des  Staa-Salzniederlagen.



tes  bestehenden  und  die  Abholung  des  Salzes  aus  den  Salinen

76.

118—120

t2

271—274

77—79.

l,  1.

IL

 

 

von  den  Gemeinden.  Gesetz  vom  21.  September  1836
2

297—301
        <pb n="10" />
        Seite  des  Nr.  der
In  h  a  l  t.  Regierungs=  Bekannt-Blattes.
  machung.
Salz-Sorten  —  geringere  —  Verordnung  wegen  des  Verkaufes
  derselben  (vergl.  Reg.  Bl.  v.  J.  1884  S.  15—  22)  5—10.  II.
Scheerenschleifer-Gewerbe.  Dessen  Betreibung  durch  Auslaͤnder
  außer  den  freyen  Jahrmaͤrkten  ist  untersagt  ...  .  .  .  .  .  .  274.  III.
Schreibegebühren.  Erläuterung  dieser  Rubrik  in  der  Taxe  zu
dem  Gesetze  über  die  Gebühren  der  Sachwalter  vom  15.  April
1833  (Reg.  Bl.  v.  J.  1833  S.  211))))0DD..  27.  III.
Schul-Ferien,  Schulversäumnisse  und  deren  Ahndung.
Nachtrag  vom  26.  Januar  1836  zu  dem  Gesetze  vom  15.  May
1821  (Reg.  Bl.  v.  J.  1821  S.  605—  610)4  97,  98.  —
Schulgeld.  Erlasse  an  solchem  follen  von  den  Schullehrern  nicht
einseitig  und  nicht  ohne  Zustimmung  der  das  Schulgeld  vertretenden
  Gemeinde  zugestanden  werden  ..  ...  278.  II.
Schutzbürger  oder  t  Schubgenossen  —  deren  Aufnahme  in
Heimathsbezire  27.  IV.
Siehe  auch  Heimatysbezirke.
Silberfeld  (oder  Zielis)  —  von  Schoͤnbergsches  Rittergut  —
dessen  Landstandscsfsfsft  5.  I,  3.
Sportel-Taxe  —  allgemeine  —  für  bie  Gerichts-  und  Verwaltungs-Behörden:

a)  Gesetz  vom  27.  April  1836.  ...  ..  ...  127—257  —
360.  l.
b)  Berichtigung  einiger  Paragraphen  dieses  Gesetzes  5  361.  1II.
373.  II.
Steuern  —  indirekte  —  Gesetz  über  das  Verfahren  bey  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  diesfallsigen  Gesetze,  v.  18.  März  1836,107—11—
Steuer-Patent  —  Großherzogliches  —  vom  29.  Dezember  1835
für  die  Jahre  1836,  1837  und  188186  1—4.  —
Steuer-Termine.  Das  Ausschreiben  derselben  in  den  Jahren
1836,  1837  und  1838  nach  Mabgabe  des  Steuer-Patentes
vom  20.  Dezember  1835  17—19.  —
Steuer-Quote.  Siehe  Orts-  Steuer-  Hnote.
Straferkenntnisse  der  Landes-Justiz-Kollegien  in  Felddeubee:,
Stuprations-:  und  Waldbuß=  Angelegenheiten.  —  Sportelansaß
dar  .  .  361.  III.
Straßen  —  Bau,  Besserung  und  unterhaltung  derselben  —
Nachtrag  vom  5.  Februar  1836  zu  dem  Regulative  vom  10.
April  1821  (Reg.  Blatt  v.  J.  1821  S.  557  —  566)  .  ..  .  .  ...  105,  106.  —

Subhastations-Patente:  deren  Ausrufung  oder  Vorlesung
vor  versammelter  Gemeinde  vor  dem  Subhastations-Termine
ist  nach  dem  Gesetze  vom  1.  May  1829,  die  Bekanntmachung!
        <pb n="11" />
        Inhalt.

Seite  des
Regierungs-Blattes.


 

Xr.  der
Bekanntmachung.


 

der  Versteigerungs-Patente  und  Ediktalien  betr.,  (Reg.  Blatt

v.  J.  1829  S.  68—  70)  unn  öthig  EIEIIIIEIEIBIEIIIIII
Stbffeiptions.  Sammeln.

S.  Pränumerations-=  und  Subskriptions-Sammeln.

T.

Tagebuch  der  um  die  ärztliche  Staatsprüfung  Nachsuchenden.
Siehe  ärztliche  Staatsprüfung.
Triftgesetz  vom  3.  April  1821.  Authentische  Interpretation
des  F.  21  dieses  Gesetzes  in  Verbindung  wit  F.  7  desselben  (Reg.
Bl.  v.  J.  1821  S.  569  und  572)  und  der  Bestimmung  in
Nr.  IV  des  Nachtragsgesetzes  vom  19.  May  1826  (Reg.  Blatt
v.  J.  1826  S.  65)  hinsichtlich  der  Kleestüke

.  V.

Vagabunden  und  Ausgewiesene.  Konvention  mit  dem  Koͤ-nigreiche
  Sachsen  wegen  deren  Uebernahme  v.  12.  Oktober  1821.
Erlduterung  des  F.  2,  a,  derselben  (Reg.  Bl.  v.  J.  1821  S.  739)

Veräußerungsverträáge.  Gesetz  über  die  Abgaben  von  diesen
zu  den  Waisenhauskassen  vom  29.  März  1816

Verbürgung  der  Frauen.  Siehe  Frauen.

Vereins-Zolltarif.  Siehe  Zoll-Tarif.

Verfahren  bey  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Gesetze  über  indirekte
  Steuern.  Gesetz  darüber  vom  18.  März  183565  .4  ...

Verfahren  —  gerichtliches  —  bey  minderwichtigen  Rechtsstreitigkeiten.

  Nachtrag  v.  15.  April  1836  zu  dem  Gesetze  v.  31.  May  1817
Verläge  der  Physikats-Personen.  S.  Physikats-Personen.
Versteigerungs-Patente.  S.  Subhastations=  Patente.
Vieh  —  verunglücktes  und  geschlachtetes  wegen  Verwundung,  Ueberfütterung

  2c.  Dem  Eigenthümer  ist  gestattet,  solches  größeres

Rindvieh  bis  zu  einem  Achttheil  und  dergl.  kleineres  bis  zu  einem

  Viertheil  herab  zu  verkaußßen
Viehsalz.  Siehe  Salz-Sorten  —  geringere.
Viertelpfennige  bey  Orts-Steuer--Quoten
Vippachedelhausen  —  von  bichtenbergsches  Rittergut  —  dessen

Landstandschaft  IEEEEEEEEEEIEIEILEEEEEEEEEEEELIILLILLILIEIE

Waaren-Lotterien.  Siehe  Lotterien.

Waisenhaus-Kassen.  Gesetz  über  die  Abgaben  zu  denselben
von  Kollateral-Erbschaften  und  Veräußerungsverträgen  vom  29.
Maͤrz  18316666  .  .  .  ......„#„„

20.

370.

302.

 

(123,  124.

107—117
125,  126.

 

271.

28.

u

 

123,  124.

 

V.
        <pb n="12" />
        Seite  des  Nr.  der
In  h  a  l  t.  Regierungs=  Bekannt-Blattes.
  machung.
Weimar  —  Residenz=  Stadt.  —  Gesetz  über  die  ushebung  der
Statuten  für  dieselbe  vom  31.  August  18316  293,  204.—
Wildschäáäden.  Latent.  wegen  Vergütung  derselben  vom  19.  Januar
  1819  (Reg.  v.  J.  1819  S.  9—  12).  Authentische
Interpretation  dieses  .  W.  J.  151  S.  9—1  Aut  ......  302.  1.
Wissenschaftliche  Gegenstände.
Siehe  Kunstgegenstände.
Wundärzte,  so  zur  unbedingten  Ausübung  der  höhern  Chirutgie
berechtiget  nd  ....  77.  1.
Siehe  auch  beichen.
3.
Zinsbare  Grundstücke.  Haftpflicht  der  Besitzer  solcher  in  den
vormahls  Erfurtischen  Gebietstheilen.  Gesetz  darüber  vom  21.
November  18266  367,  368—
Zoll-Tarif  (Vereins-Zoll-  Karis).  vom  v.  November  1836  mit
Beylagen  A  und  B  nebst  einem  Anhange  (vergl.  Reg.  Bl.  vom
J.  1833  S.  537—5900)90909000  .  ...  ..  ...  303—358
Soll-Tarif.  Ergänzung  desselben  mit  Wbog,  auf  bie  in  der
dritten  Abtheilung,  erstem  Abschnitte  Ges.  Bl.  S.  344)  vorbehaltene
  Bestimmuunngngngngagagagaaaa  363  —3651  —
Zollverband  mit  dem  Herzogthume  Nassau  und  der  frepen
Stadt  Frankfurt.
Siehe  Frankfurt  und  Nassau.
Zuwiderhandlungen  gegen  die  Gesetze  über  indirekte  Steuern.
Gesetz  über  das  Strafverfahren  bey  denselben  v.  18.  März  1836  107—117—

 

 

Vorstehendes  Repertorium  ist  in  Folge  Nr.  7  des  bey  Einführung  des  Großherzoglichen
  Regierungs-Blattes  erschienenen  höchsten  Patentes  vom  18.  März  1817  und
gemäß  Nr.  4  der  bey  Errichtung  der  Weimarischen  Zeitung  erlassenen  Verordnung  vom

2.  März  1832  gefertiget  und  abgedruckt  worden.
Weimar  den  31.  Dezember  1836.

Die  Redaktion  des  Großherzoglichen  Regierungs-Blattes.

Ernst  Müller.
        <pb n="13" />
        Großberzogl.  S.  Weimar-Eisenach'’sches
Regierungs=  Blakl.

Nummer  1.  Den  2.  Januar  1836.

 

 

Bekanntmachung.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königl.  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  das
nachstehende,  von  Höchstdemselben  vollzogene  Steuer-Patent  für  die  Jahre
1836,  1837  und  1838,  als  ein  für  die  ebengedachten  drey  Jahre  gültiges
allgemeines  Landesgesetz,  hiermit  bekannt  gemacht.

Weimar  den  29.  Dezember  1835.
Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Müller.

Wir  Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen  Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

entbiethen  Unseren  Präkaten,  Grafen  und  Herren,  denen  von  der  Ritterschaft
und  Adel,  Beamten,  Gerichtsherren,  Bürgermeistern  und  Räthen  in  den
Scädten,  Richtern  und  Schuldheißen  auf  dem  Lande  und  insgemein  allen  unseren
  getreuen  Unterthanen  Unsern  allergnadigsten  Gruß  und  sügen  ihnen  zu
wissen:  ·

cl)
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        daß  von  den  Abgeordneten  der  drey  Landstände  Unseres  Großherzogthumes
  zur  Deckung  der  von  ihnen  geprüften  und  anerkannten,  im
Laufe  der  Rechnungsjahre  1836,  1837  und  1838  zu  bestreitenden  Staatsbedürfnisse
  sowohl  in  Gemäßheit  des  Grundgesetzes  über  die  landstandische
Verfassung  vom  5.  May  1816,  als  mit  Rücksicht  auf  die  Bestimmungen
des  Grundgesetzes  über  die  Steuerverfassung  vom  29.  April  1821  die
nachstehend  verzeichneten  Steuern  und  Abgaben  in  dem  gesammten  Großherzogthume
  für  die  Jahre  1836,  1887  und  1838  verwilliget  worden  sind,
nähmlich:

I.  die  von  Grund  und  Boden  vorzugsweise  zu  entrichtenden  Steuern,
(alte  Landsteuer,  alte  Grundsteuer)y,  nach  den  weiteren  Bestimmungen
  des  Gesetzes  über  die  Steuerverfassung  vom  29.  April  1821
g.  13;

II.  als  indirekte  Steuern:

1)  die  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Zölle  nach
dem  Gesetze  vom  12.  Dezember  1833  und  dem  dazu  gehörigen  Tarife
  nebst  Anhange;

2)  die  Steuer  von  der  inländischen  Braunkwein-Fabrikation  nach
dem  Gesetze  vom  13.  Dezember  1833  und  der  dazu  gehörigen
Ordnung;

3)  die  Steuer  vom  inländischen  Wein=  und  Labacksbau  nach
dem  Gesetze  vom  13.  Dezember  1833;

4)  die  Biersteuer  (Biermalzschrot=  Steuer)  nach  dem  Gesetze  vom
24.  Dezember  1833,  vorbehültlich  einer  verfassungsmäßig  zu  bewirkenden
  Abänderung  der  Berechnungs=  und  Erhebungsweise,  auch  Kontrole
  derselben;

5)  die  Salzsteuer  nach  dem  Gesetze  vom  7.  Februar  1834;

6)  der  Spielkarten-Stempel  nach  dem  Gesetze  vom  2.  Januar
  1834.

III.  zur  allgemeinen  direkten  Steuer:

1)  vom  Ginkommen  aus  Grund  und  Boden  drey  Termine  alt-Weimar'scher
  Grundsteuer,  auögeschlagen  und  angelegt  nach  den  Beimmungen
  des  Gesetzes  über  die  Steuerverfassung  vom  29.  April
1821  F.  21  und  §.  22;
        <pb n="15" />
        3

2  von  allem  übrigen  Einkommen  nach  den  weiteren  Bestimmungen
  des  Regulatives  über  die  Art  und  Weise  der  Umlegung  und
Vertheilung  der  Einkommensteuer  aus  anderen  Quellen  als  der  Grundund
  Gebáude-Rente  vom  6.  November  1823  und  des  Gesetzes  über
die  Einschätzung  des  Feldgewerbes  bey  der  direkten  Besteuerung  vom
18.  April  1833,  sechs  Pfennige  von  jedem  Thaler  des  in
den  Steuerrollen  verzeichneten  Einkommens  eines  jeden
Individuums,  welches  zum  ersten  Theile  der  Orts-Quote  beytragspflichtig
  ist,  ingleichen  von  jedem  Thaler  in  dem  zweyten
  Theile  jedes  Ortssteuer-Kapitales,  wie  solche  Ortssteuer
  -Kapitale  überhaupt  nach  den  Durchschnittsergebnissen  der
Schätzungen  in  den  Jahren  1833,  1834  und  1835,  bezüglich  nach
den  Ergebnissen  der  im  Laufe  dieser  drey  Jahre  geschehenen  Revisionen
  festgestellt  worden  sind  und  in  ihren  Größen  auch  für  die
Jahre  1836,  1837  und  1838  bey  der  Berechnung  der  Orts-Quoten
  zum  Grunde  dienen  sollen,  unter  Fortbestand  der  bereits  in  dem
Steuer-Patente  vom  6.  Dezember  1826  ausgesprochenen  Modifikation
  hinsichtlich  des  Einkommens  auß  Pachtungen  landwirthschaftlicher
Güter.

Da  Wir  nun  diesen  landständischen  Steuerverwilligungen  Unsere  landesfürstliche
  Sanktion  durch  Genehmigung  derselben  durchgängig
  ertheilt  haben:  so  begehren  Wir  allergnadigst,  es  wollen  alle  im
Eingange  dieses  Unseres  Steuer-Patentes  genannte  Behörden,  Beamte,
Gerichtsherren,  Bürgermeister  und  Räthe  in  den  Städten,  Steuerämter,
Ober=  und  Untersteuer=  auch  andere  Einnehmer,  überhaupt  aber  Unsere  gesammten
  Unterthanen  aller  Stände,  sich  gemessenst  nach  dem  Inhalte  dieses
Steuer-Patentes  richten,  die  Behörden  und  Beamten,  denen  es  gebühret,
  solches  publiciren,  und  Obrigkeiten  sowohl  als  Unterthanen  mit  Eifer
daran  seyn,  daß  die  Steuern  und  Abgaben  in  der  Maße  und  in  den  Terminen
  und  Entrichtungsformen,  wie  solche  die  verschiedenen  oben  angezogenen
Gesetze  und  Verordnungen  ausdrücken  und  festsetzen,  und  wie  solche,  was
nahmentlich  die  alte  Landsteuer  und  die  Grund-Einkommensteuer  betrifft,  sowohl
überhaupt  als  im  besondern  nach  Maßgabe  des  in  den  verschiedenen  Landestbeilen
  bisher  noch  üblichen  Steuerfußes  von  Unserem  Landschafts-Kollegium
unverweilt  weiter,  gemäß  der  Steuerverfassung,  zu  reguliren  und  auszuwerfen,
auch  durch  das  Regierungs  =  Blatt  zur  öffentlichen  Kunde  zu  bringen  sind,  in
        <pb n="16" />
        4

unzertrennten  Summen  und  in  patentmäßigen  Münzsorten  nach  den  Gesetzen
vom  18.  November  1823,  28.  May  1826  und  21.  Dezember  1888  zu
Unseren  landschaftlichen  Steuer=  und  sonstigen  Unseren  Einnahmen,  zu
welchen  es  sich  gebühret,  pünktlichst  entrichtet  und  eingeliefert  werden.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Steuer-Patent,  als  ein  für  die
Jahre  1836,  1837  und  1888  gültiges  allgemeines  Landesgesetz,
  böchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel
  bedrucken  lassen,  auch  befohlen,  daß  dasselbe  durch  den  Abdruck  im
Regierungs  -Blatte  zur  Kunde  und  Nachachtung  aller  Unserer  Behörden  und
Unterthanen  öffentlich  bekannt  gemacht  werde.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  209.  Dezember  1885.

S  Carl  Friedrich.

C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  Freyh.  v.  Gersdorff.  D.  Schweitzer.

Steuer-Patent
für  die  Jahre  1836,  1837  und  1838.
        <pb n="17" />
        Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches

Regierungs=  Blakl.

Nummer  2.  Den  9.  Januar  1836.

 

 

Bekanntmachungen.

I.  Des  Großherzogs  Königliche  Hoheit  haben,  mit  verfassungsmäßiger
Zustimmung  des  jetzt  versammelten  getreuen  Landtages,  den  nachgenannten
Gütern  als:

1)  dem,  der  verwitweten  Frau  Wilhelmine  von  Wilcke  gebornen  Schweitzer
zustehenden  Rittergute  Köckeritz,
2)  dem,  der  verehelichten  Christiane  Caroline  Hoch  gebornen  Lüttich  gehörigen
  Erblehengute  zu  Niederröblingen,
3)  dem  Rittergute  Silberfeld,  im  Besitze  des  dermahligen  Landtags-Abgeordneten
  Herrn  Friedrich  August  von  Schönberg  und
4)  dem,  Adalbert  von  Lichtenberg  gehörigen  Rittergute  zu  Vippachedelhausen,

auf  unterthänigstes  Nachsuchen  der  genannten  Besitzer,  die  Landstand  schaft
im  Stande  der  Rittergutsbesitzer  des  Großherzogthumes  am  22.  vorigen  Monathes
  und  Jahres  zu  ertheilen  gnädigst  geruhet.

Höchstem  Befehle  zu  Folge  wird  dieses  und  daß  die  Landstandschaft  von
Ködderitsch,  da  dieses  Gut  aufgehört  hat,  in  seiner  Integritat  zu  besteben,
  von  Sr.  Koöniglichen  Hoheit  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtages
eingezogen  worden  ist,  hiermit  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  den  2.  Januar  1836.
Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Müller.

II.  Auf  dem  Grunde  einer,  zwischen  den  zum  Thüringschen  Zoll=  und  Handels-Vereine
  verbundenen  Staaten  getroffenen  Vereinbarung  wegen  des  Verkaufes
  der  geringeren  Salz-Sorten  und  mit  Hinblick  auf  die  Vor-(121
        <pb n="18" />
        6

schriften  des  Gesetzes  vom  7.  Februar  1834  uͤber  die  Versorgung  des  Großherzogthumes
  mit  Salz  treten  nunmehr,  hoͤchstem  Befehle  gemaͤß,  folgende
Bestimmungen  und  Einrichtungen  bis  auf  Weiteres  in  Kraft:

8  1.

Diejenigen  Abfälle  bey  der  Salzbereitung,  welche  wegen  ihrer  Beschaffenheit
  und  Bestandtheile  zum  Genusse  selbst  für  das  Vieh  unbrauchbar  erscheinen,
  aber  auch  nur  diese  können  von  den  Salinebeff  tern  als  Düngesalz
  frey  verkauft  werden.

Die  Bestimmung  des  Preises  für  dieses  Düngesalz  bleibt  bis  auf  Widerruf
  den  Verkäufern  überlassen;  auch  ist  dasselbe  der  Saline-Kontrole  nur
insofern  unterworfen,  daß  unter  diesem  Nahmen  nicht  wirkliche  Salz-Sorten
geringerer  Art  (schwarzes  und  gelbes  Salz)  in  Verkehr  kommen.

g.  2.

Das  schwarze  und  gelbe  Salz,  so  genanntes  Viehsalz,  hingegen  stehet
sowohl  hinsichtlich  der  Gewinnung  als  hinsichtlich  des  Verkaufes  desselben,
ganz  so  wie  das  reine  Kochsalz,  unter  der  Aufsicht  des  Saline-Kontroleurs
und  wird  unter  dessen  Mitverschluß  aufbewahrt.

##.3.

Das  Biehsalz  bestehet  lediglich  in  demjenigen  geringeren  Salze,  welches
  neben  und  in  Folge  der  Fabrikation  des  Kochsalzes  von  selbst  und
nothwendig  abfällt.  Es  ist  nicht  erlaubt,  dergleichen  Viehsalz  besonders  zu
bereiten,  oder  die  Menge  des  gewonnenen  durch  Vermischung  mit  solchem
Salz,  welches  als  Kochsalz  gebraucht  werden  kann,  zu  vermehren.

#4.

Um  das  Viehsalz  zum  Gebrauche  als  Kochsalz  untauglich  zu  machen,
ist  dasselbe,  ehe  es  in  die  Magazine  geschafft  wird,  in  Beyseyn  des  Saline-Kontrolcurs
  mit  funfzehen  Pfunden  Holzasche  oder  Lehm  auf  jede  Tonne  zu
vermischen.

##.5.

VBiehsalz  kann  nur  zum  Gebrauche  für  Rind=  und  Schafvieh,  wober

für  eine  Kuh,  wie  für  zehen  Schafe  höchstens  sechs  Pfunde  zu  rechnen
        <pb n="19" />
        7

sind,  und  hiernaͤchst  an  Fabrikanten  zum  Fabrik-Bedarfe,  nahmentlich  fuͤr  Glashütten,
  Soda-,  Papier=  und  chemische  Fabriken,  sowie  an  Seifensieder  abgegeben
  werden.

*1)½“—

Da  die,  in  Folge  des  Gesetzes  vom  7.  Februar  1834  für  jede  Gemeinde,
  sowie  für  jede  Person,  welche  ein  besonderes  Salzbuch  besitzt,  jährlich
  festgestellte  Salzmenge  auch  den  Vieh=  und  Fabrik-Bedarf  mit  begreift  und
daher  das  abzugebende  Viehsalz  von  den  in  den  Salzbüchern  verzeichneten
Salzmengen  abgeschrieben  werden  muß:  so  kann  die  Viehsalz-Abgabe  nur
entweder  an  ganze  Gemeinden  oder  an  Besitzer  besonderer  Salzbücher
  erfolgen.

Den  Gemeinden  bleibt  es  überlassen,  die  von  ihnen  begehrten  und  wirklich
  erlangten  Viehsalz-Mengen  unter  die  einzelnen,  dazu  berechtigten  Personen
nach  Verhältniß  und  Bedarf  zu  vertheilen.

g.  7.

Zu  Ermoͤglichung  der  Erlangung  der  in  Gemaͤßheit  der  vorstehenden  Paragraphen
  für  alle  zum  Viehsalz-Ankaufe  berechtigte  Großherzogliche  Unterthanen
bedurften  Menge  Viehsalzes  sind  auch  mit  den  zuständigen  Landesbehörden  verschiedener
  benachbarten  Vereinsstaaten  und  den  Besitzern  dortiger  Salinen  diesfallsige
  Verhandlungen  angeknupft  worden.

Nach  Maßgabe  des  Ergebnisses  dieser  Verhandlungen  werden  diejenigen
ausländischen  Salinen,  bey  welchen  diesseitige  Unterthanen  Viehsalz  erlangen
können,  nebst  den  etwa  dabey  Statt  findenden  weiteren  Bedingungen  durch
besondere  Bekanntmachungen  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werden.

g.  8.

Der  Preis  des  Viehsalzes  fuͤr  alle  zu  dessen  Verbrauche  berechtigte  Unterthanen
  des  Großherzogthumes  ist  bis  auf  Weiteres  auf  vier  Thaler  vier
Groschen  Preußisch  Kourant  für  die  Tonne  zu  400  Pfunden  Köllnischen
  Gewichtes  nebst  5  Pfunden  Gutgewicht  festgesetzt.

Die  Käufer  haben  das  Viehsalz  von  den  Salinen  selbst  abzuholen,  auch
die  erforderlichen  Säcke  mit  zur  Stelle  zu  bringen,  nicht  minder  den  etwaigen
2!I)
        <pb n="20" />
        Aufwand  für  den  Verschluß  der  letzteren,  sowie  die  Kosten  des  Transportes
zu  bestreiten.

g.  9.

Jede  Gemeinde  und  jede  ein  besonderes  Salzbuch  besitzende  Person  hat
in  jedem  Jahre,  so  zeitig  als  moͤglich,  die  Viehsalz-Menge,  welche  sie  in  demselben
  Jahre  zu  erlangen  wünscht,  unter  Beyfuͤgung  obrigkeitlichen  Zeugnisses
über  ihren  Vieh=  oder  Fabrik-Bedarf,  worin  auch  der  wirkliche  Bestand  an
Rind=  und  Schafvieh  angegeben  seyn  muß,  bey  dem  unterzeichneten  Großherzoglichen
  Landschafts-Kollegium  oder,  was  den  Eisenach'schen  Kreis  betrifft,
bey  dessen  Deputirten  zu  Eisenach  anzumelden  und  dabey  zugleich  diejenige
Saline  zu  bezeichnen,  aus  welcher  sie  in  demselben  Jahre  ihren  Viehsalz-Bedarf
beziehen  will,  nicht  minder  ihr  Salzbuch  mit  zu  übergeben.

S.  10.

Ueber  den  auf  vorstehende  Weise  nachgewiesenen,  beziehungsweise  nach
weiterer  Prüfung  festgestellten  Bedarf,  oder  über  diejenige  geringe  Menge,
welche  nach  Abzug  dessen,  was  von  der  Gesammt-Salzmenge,  worauf  das
Salzbuch  lautet,  bereits  an  Kochsalz  entnommen  worden,  von  dieser  Salzmenge
  noch  übrig  ist,  wird  Behufs  der  Abholung  des  Viehsalzes  von  der
Saline  ein  besonderes  Zeugniß  ausgestellt,  zugleich  die  bezeugte  Menge,  als
in  Viehsalz  entnommen,  in  dem  Salzbuche  abgeschrieben  und  hierauf  das
Zeugniß  nebst  dem  Salzbuche  derjenigen  Salzniederlage-Verwaltung  zugefertiget,
  an  welche  der  Empfänger  für  das  betreffende  Jahr  gewiesen  ist.

S.  11.

Die  Feststellung  der  Viehsalz-Bedarfsmengen  erfolgt  nur  nach  ganzen,
halben  und  viertel  Tonnen;  einzelne  Pfunde  unter  100  werden  nicht  berücksichtiget.


S.  12.

An  die  §.  10  bezeichnete  Niederlage-Verwaltung  ist  derjenige  Theil  des
h.  8  festgesebten  Viehsalz-Regie-Preises,  welcher  als  Steucraufschlag  zur
Landeskasse  fließt  und  den  Betheiligten  von  dem  Niederlage-Verwalter  bekannt
  gemacht  werden  wird,  zu  bezahlen,  und  dagegen  das  Zeugniß  in  Empfang
  zu  nehmen.
        <pb n="21" />
        5.  18.

Bey  Abholung  des  Salzes  von  der  Saline  wird  das  Zeugniß  an  den
Saline-Kontroleur  abgegeben,  und  der  noch  nicht  erlegte  Theil  des  Regie-Preises
  an  die  Saline-Verwaltung  bezahlt.

5.  14.

Es  soll  jeder  Gemeinde  sowohl  als  jedem  Besiker  eines  besonderen  Salzbuches
  nachgelassen  seyn,  den  Jahresbedarf  an  Viehsalz  auf  zwey  Mahle  in
Empfang  zu  nehmen;  es  muß  dieses  aber  nothwendig  gleich  bey  der  dieefallsigen
  Anmeldung  (F.  9)  des  ganzen  Jahresbedarfes  angezeigt,  auch  bemerkt
werden,  ob  der  ganze  Bedarf  in  zwey  gleichen  oder  in  welchen  ungleichen
Theilen  zu  entnehmen  gewünscht  wird.

Nach  Maßgabe  dieser  Erklärung  wird  über  jeden  Theil  der  Gesammtmenge
  ein  besonderes  Zeugniß  ausgefertiget.

K.  15.
Die  uͤber  den  festgestellten  Viehsalz-Bedarf  ausgestellten  Zeugnisse  sind  nur
bis  zu  Ende  des  Jahres  gultig,  in  welchem  und  für  welches  sie  ausgestellt
sind,  spater  kann  darauf  kein  Salz  entnommen  werden.

#.  16.

Statt  der  von  den  Vieh=  und  Fabrik-Salzberechtigten  bey  Anmeldung
ihrer  Bedarfömengen  für  das  betreffende  Jahr  bezeichneten  Saline  kann  später
  für  dasselbe  Jahr  eine  andere  Saline,  ohne  besondere  Erlaubniß  des
Großherzoglichen  Landschafts-Kollegiums,  nicht  gewählt  werden.

S.  17.

Es  kann  keinesweges  dafür  eingestanden  werden,  daß  die  Menge  Viehsalz,
  welche  einer  Gemeinde  oder  einer  mit  einem  besonderen  Salzbuche  versehenen
  Person  zugestanden  ist,  auch  wirklich  von  der  bezeichneten  Saline  bezogen
  werden  könne,  indem  dieses  von  der  Menge  VBiehsalz  abhängt,  welche
auf  den  verschiedenen  Salinen  verfügbar  ist.  Würde  danach  die  in  einem
Zeugnisse  zugesagte  Salzmenge  von  der  Saline,  auf  welche  das  Zeugniß  lautec,
  nicht,  oder  nicht  völlig  erlangt  werden  können:  so  soll  dem  Empfangsberechtigten
  im  ersten  Falle  gegen  Zurückgabe  des  ausgestellten,  mit  der  Be-
        <pb n="22" />
        10

scheinigung  des  Saline-Kontroleurs,  daß  kein  Salz  habe  abgegeben  werden
können,  versehenen  Zeugnisses  und  im  letzten  Falle  gegen  eine  besondere  Bescheinigung
  des  Saline-Kontroleurs  über  die,  statt  der  in  dem  Zeugnisse  benannten,
  wirklich  nur  abgegebene  Salzmenge,  der  an  die  Salzniederlage-Verwaltung
  bercits  erlegte  Theil  des  Regie-Preises  von  derselben  dem  Empfangsberechtigten,
  der  darüber  gehörige  Quittung  auszustellen  hat,  zurückerstattet
werden.

Es  muß  jedoch  die  Abgabe  des  von  dem  Saline-Kontroleur  bescheinigten
Zeugnisses,  oder  die  von  demselben  ausgestellte  besondere  Bescheinigung  an
die  Salzuiederlage-Verwaltung,  welche  die  Zahlung  empfangen  hat,  längstens
bis  zum  letzten  Dezember  desselben  Jahres,  bey  Verlust  des  Anspruches  auf
Zurückerstattung  erfolgen.

Wegen  der  nicht  empfangenen  Viehsalz-Menge  bemerkt  der  Niederlage-Verwalter
  das  Nöthige  in  dem  Salzbuche  und  der  Besitzer  desselben  kann  nun
im  Laufe  des  Jahres  zur  Erfülluug  des  in  diesem  Buche  bezeichneten  Gesammt-Salzbedarfes
  jene  Menge  noch  in  Kochsalz  erhalten.

g.  18.

Die  von  dem  Saline-Kontroleur  ausgestellten  Transport-  Scheine  so—
wohl  als  der  von  demselben  durch  Verbleiung  oder  Versiegelung  der  Tonnen
oder  Saͤcke  angelegte  Verschluß  dienen  zur  Legitimation  des  Transport-Führers
  auf  dem  Wege  von  der  Saline  bis  zum  Bestimmungsorte,  und  sind  daher
  bis  dahin  sorgfältig  zu  bewahren  und  unverletzt  zu  lassen.

Weimar  den  30.  Dezember  1835.

Großherzoglich  Sächsisches  Landschafts-Kollegium.
Ch.  Weyland.
        <pb n="23" />
        11

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenachtsches

Regierungs=  Blall.

Nummer  3.  Oen  13.  Januar  1836.

 

Ministerial-Bekanntmachung.

Durch  ein  Gesetz  vom  28.  Dezember  1835  hat  die  Herzoglich  Braunschweigsche
  Staatsregierung  die  als  Konventions-Münze  Braunschweigschen
Gepräges  in  Umlauf  befindlichen  Eindrittel-,  Einsechstel=  und  Einzwolftel-Thalerstücke
  auf  den  Werth  des  Courant-Geldes  herabgesetzt  und  nur  bis  zum
20.  Januar  1836  sich  bereit  erklärt,  die  Umwechselung  derselben  gegen  Aufgeld
  von  acht  Pfennigen  auf  den  Thaler  bey  den  Herzoglich  Braunschweigschen
Kassen  zu  bewirken.

In  Folge  einer  zwischen  der  Großherzoglichen  Staatsregierung  und  der
Herzoglich  Braunschweigschen  über  diesen  Gegenstand  Statt  gefundenen  Korrespondenz
  ist  dermahlen  nur  so  viel  erlangt  worden,  daß  die  Herzoglich
Braunschweigsche  Staatsregierung  denjenigen  Betrag  in  Braunschweigschen
Konventions-Eindrittel  -,  Einsechstel=  und  Einzwölftel=  Stücken,  welcher  bey
den  Großherzoglichen  Kassen  bis  zum  20.  dieses  Monathes,  als  dem  Endpunkte
  der  Einwechselungs-Frist,  nach  den  gedachten  Münzstücken  sortirt  und
abgezählt  vorhanden  seyn  wird,  an  dem  gedachten  Tage  durch  einen  von
Braunschweig  aus  nach  Weimar  zu  sendenden  Offizianten  in  Empfang  nehmen
  und  die  Einwechselung  dieses  Betrages,  nach  Maßgabe  der  in  dem  Herzoglich
  Braunschweigschen  Gesetze  vom  28.  Dezember  1835  enthaltenen  Bestimmungen,
  also  auch  durch  Rückzahlung  der  empfangenen,  sodann  als  Courant
  zu  betrachtenden  Münz-Sorten,  unter  Hinzurechnung  des  —-  Agios
und  in  der  daselbst  angegebenen  Frist,  vornehmen  lassen  will.

Diesem  gemäß  wird  von  Seiten  des  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums,
  Departement  der  Finanzen,  auf  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des
131
        <pb n="24" />
        12

Großherzogs,  und  mit  Zustimmung  des  eben  versammelten  Landtages  Folgendes
  zu  Jedermanns  Kunde  und  Nachachtung  gebracht:

J.

Bis  zum  16.  Januar  1836,  diesen  Tag  einschlüssig,  wird  das  Herzoglich
  Braunschweigsche  Konventions-Geld  an  Eindrittel-,  Einsechstel=  und  Ein-Mölftel-Thalerstücken
  bey  allen  Großherzoglichen  Kassen  als  Konventions-Geld
  in  Zahlungen,  welche  an  diese  Kassen  zu  leisten  sind,  angenommen.

II.

Vom  17.  Januar  1886  an  wird  das  Herzoglich  Braunschweigsche  Konventions-Geld
  an  Eindrittel-,  Einsechstel=  und  Einzwölftel  -Thalerstücken  bey
keiner  der  Großherzoglichen  und  öffentlichen  Kassen  als  Konventions-Geld
angenommen  und  eben  so  wenig  darf  vom  17.  Januar  1836  an  eine  der
Großherzoglichen  und  öffentlichen  Kassen  das  Herzoglich  Braunschweigsche
Konventions-Geld  an  Eindrittel  -,  Einsechstel=  und  Einzwölftel-Thalerstücken
als  Konventions-Geld  auögeben.

III.

Vom  17.  Januar  1836  an  soll  das  Herzoglich  Braunschweigsche  Konventions-Geld
  an  Eindrittel-,  Einsechstel=  und  Einzwölftel  =  Thalerstücken
bey  den  Großherzoglichen  und  öffentlichen  Kassen  anders  nicht  als  dem
Preußischen  Courant  gleich  angenommen  und  eben  so  von  nur  gedachten
Kassen  ausgegeben  werden.  Es  gelten  von  diesem  Tage  an,  hinsichtlich  der
Annahme  des  Herzoglich  Braunschweigschen  Konventions-Geldes  an  Eindrittel-,
  Einsechstel=  und  Einzwölftel-Thalerstücken  bey  den  Grohherzoglichen  und
öffentlichen  Kassen  die  Bestimmungen,  welche  hinsichtlich  der  Annahme  des
Preußischen  Courantes  bey  Entrichtung  der  Steuern  und  steuermäßigen  Ceistungen
  sowohl,  als  bey  Entrichtung  derjenigen  Gefälle,  welche  aus  grundpflichtigen
  Verhältnissen  an  Großherzogliche  Kammer  zu  leisten  sind,  das  Großherzogliche
  Geseh  vom  21.  Dezember  1833  über  die  Reduktion  des  Preußischen
Courankes  auf  Konventions-Geld  festsetzt.
        <pb n="25" />
        13
IV.

Um  den  Unterthanen  Se.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  die
nach  den  Umständen  möglichste  Gelegenheit  zu  geben,  bis  zum  18.  Januar
1836,  diesen  Tag  einschlüssig,  das  Herzoglich  Braunschweigsche  Konventions-Geld
  an  Eindrittel-,  Einsechstel=  und  Einzwölftel-Thalerstücken,  welches  sie
besitzen,  in  Weimar  oder  bey  den  Großherzoglichen  Kreis-Steuereinnahmen
zu  Eisenach  und  zu  Neustadt  an  der  Orla  gegen  das  von  der  Herzoglich
Braunschweigschen  Staatsregierung  zu  gewährende  Aufgeld  umwechseln  zu
können,  wird  andurch  bestimmt  und  bekannt  gemacht:

1)  daß  jeder  Unterthan  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wel-2



3

„

cher  bis  zum  18.  Januar  1836,  diesen  Tag  einschlüssig,  in  wohlgepackten
  und  versiegelten,  auch  mit  seinem  Nahmen  und  Wohnorte  deutlich
  bezeichneten,  Braunschweigsche  Konventions-Geld  an  Eimrittel-,
Einsechstel=  und  Einzwölftel-Thalerstücken  nur  allein  und  gehörig  sortirt
enthaltenden  Rollen  von  zehen,  funfzehen  oder  zwanzig  Thalern
(geringere  Summen  zur  Umwechselung  anzunehmen  verbietet  die  Kürze
der  Zeit)  an  Großherzogliche  Haupt-Landschaftskasse  zu  Weimar
oder  an  die  Kreis-Steuereinnahmen  zu  Eisenach  und  zu  Neustadt
  an  der  Orla  einzahlt,  die  eingezahlte  Summe  mit  Hinzurechnung
  des  gesetzlichen,  von  der  Herzoglich  Braunschweigschen
Staateregierung  zu  gewährenden  Aufgeldes  umgewechselt  erhalten
soll;  wohlverstanden,  daß  diese  Umwechselung  auch  durch  seiner  Zeit
erfolgende  Rückzahlung  der  eingesendeten  Münz-Sorten,  mit  Hinzurechnung
  des  nur  gedachten  Aufgeldes,  geschehen  darf.

Wer  sich  nach  dieser  Vorschrift  nicht  genau  richtet  oder  andere  als  die
vorgeschriebenen  Rollen  einzahlt,  hat  es  sich  selbst  zuzuschreiben,  wenn
ihm  das  von  ihm  zur  Ummechselung  eingezahlte  Herzoglich  Braunschweigsche
  Konventions  =  Geld  ohne  Weiterco  und  ohne  Aufgeld  wieder
zurück  behandiget  wird.

Die  Großberzogliche  Haupt-Landschaftökasse  zu  Weimar  oder  in  deren
Auftrag  diejenige  Kreis-Steuereinnahme,  welche  die  Zahlung  empfängt,
stellt  jedem  Ueberbringer  Herzoglich  Braunschweigschen  Konventu  18-Geldes
an  Eindrittel-,  Einsechstel=  und  Einzwolftel-Thalerstücken,  wolcher  sich
nach  den  unter  1  und  2  hier  ausgesprochenen  Bestimmungen  genau
        <pb n="26" />
        14

richtete,  einen  Empfangschein  aus.  Dieser  Empfangschein  enthaͤlt  den
Nahmen  der  einzahlenden  Person,  die  zur  Umwechselung  uͤberbrachte
Summe  in  Herzoglich  Braunschweigschen  Konventons-Gelde  und  den
Betrag  dieser  Summe  in  Preußischem  Courant  (im  21  Guldenfuße)  mit
Hinzurechnung  des  von  der  Herzoglich  Braunschweigschen  Staatsregierung
  zu  gewährenden,  durch  ihr  Gesetz  vom  28.  Dezember  1835
stipulirten  Aufgeldes,  endlich  das  Versprechen,  das  eingezahlte  Geld
binnen  Monathsfrist  dem  Einzahler  mit  dem  von  der  Herzoglich
  Braunschweigschen  Staatsregierung  zu  gewährenden  Aufgelde,
als  Preußisch  Courant  oder  in  Preußischem  Courant  gegen  Rückgabe
  des  Empfangscheines  zurückzuzahlen.

V.

Wer  von  der  unter  IV  dargebotenen  Gelegenheit  keinen  Gebrauch  machen
will,  oder  ihn  nicht  zur  rechten  Zeit  oder  nicht  in  der  vorgeschriebenen  Weise
macht,  wird  andurch  wiederholt  daran  erinnert,  daß  nach  A0uerklärung
  der  Herzoglich  Braunschweigschen  Staatsregierung  die  Frist,  binnen
welcher  bey  den  im  Herzoglich  Braunschweigschen  Gesetze  vom  28.  Dezember
1835  genannten  Herzoglich  Braunschweigschen  Kassen  die  Umwechselung  mit
Agio  geschehen  kam,  am  20.  Januar  1836  zu  Ende  geht.

Alle  Großherzogliche  Behörden  und  unterkhanen  haben  sich  nach  dem
Inhalte  dieser  Bekanntmachung  zu  richten.

Weimar  am  13.  Januar  1836.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Freyherr  von  Gersdorff.
        <pb n="27" />
        Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches

Regierungs-Blakl.

Nummer  4.  Den  16.  Januar  1836.

 

 

Bekanntmachung.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
das  nachstehende  Gesetz  im  Betreff  der  Geltung  des  Herzoglich  Braunschweigischen
  Konventions=  Geldes  an  Eindrittel  =  Stücken,  Einsechstel-Stücken  und
Einzwölftel-Stücken  hiermit  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  den  15.  Januar  1836.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
v

on  Muͤller.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen  Weimar—
Eisenach,  Landgraf  in  Thuͤringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefuͤrsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

Mit  Zustimmung  und  bezüglich  auf  Antrag  des  getreuen  Landtages  verordnen
  Wir  hiermit:

1.

Das  Herzoglich  Braunschweigische  Geld  an  Eindrittel  -Stücken,  Einsechstel
  =  Stücken  und  Einzwölftel-Stücken  wird  vom  17.  dieses  Monathes  an
1411
        <pb n="28" />
        16

bey  Unseren  öffentlichen  Kassen  als  Konventions-Geld  weder  ausgegeben  noch
angenommen,  sondern  ist  von  jenem  Tage  an  auf  die  Geltung  des  Preußischen
  Courant  herabgesetzt,  gemäß  Unserem  schon  ausgesprochenen  Befehle  in
der  Bekanntmachung  Unseres  Staats-Ministeriums,  Departement  der  Finanzen,
vom  18.  dieses  Monathes  (Nummer  8  des  Regierungs-Blattes  von  diesem

Jahre).

 

2.

Von  demselben  Tage,  dem  17.  dieses  Monathes,  an  ist  auch  im  Hrivat-Verkehre
  und  selbst  bey  solchen  Zahlungen,  welche  in  Folge  früherer  Verträge
  oder  anderer  Rechtsgeschäfte  in  Konventions-Gelde  zu  leisten  sind,  niemand
  mehr  verbunden,  die,  gedachten  Herzoglich  Braunschweigischen  Eindrittel-Stücke,
  Einsechstel-Stücke  und  Einzwölftel-Stücke  als  Konventions-Geld
und  anders  als  in  der  Geltung  des  Königlich  Preußischen  Comant-Geldes
anzunehmen.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem
Großherzoglichen  Staats-Insiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  Weimar  den  15.  Januar  1836.
Carl  Friedrich.
C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  Freyh.  v.  Gersdorff.  D.  Schweiger.

vdt.  Ernst  Müller.

Gesetz
im  Betreff  der  Geltung  des  Herzoglich
Braunschweigischen  Konventions-Geldes.
        <pb n="29" />
        17

Großberzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches
Regierungs-Blakl.

Nummer  5.  Den  27.  Januar  1836.

 

 

Bekanntmachungen.

I.  Um  den  Betrag  von  Acht  Terminen  Alt-Weimar'scher  Grundsteuer
als  alte  Landsteuer  und  den  Betrag  von  drey  Weimar'schen  Terminen  als
Grund-Einkommensteuer,  zusammen  Eilf  Termine  Alt-Weimarl'scher
Grundsteuer,  welche  nach  Verordnung  des  höchsten  Steuer-Patentes  vom
29.  Dezember  1835  in  jedem  der  5  Jahre  1836,  1837  und  1838  entrichtet
werden  müssen,  aufzubringen,  sind  in  den  nachverzeichneten  Kreisen  und  Landestheilen
  des  Großherzogthumes,  im  Sinne  der  Bestimmungen  des  Grumgesetzes
  über  die  Steuerverfassung  vom  29.  April  1821,  zu  entrichten  und  zwar:

1)  In  dem  Weimar'schem  dem  Jena'schen  und  dem  Eisenach'schen
Kreise  alter  Lande,  ingleichen  in  allen  denjenigen  Ortschaften  der
neu  erworbenen  Landestheile,  wo  die  frühere  Form  der  Entrichtung  mittelst
  Anfertigung  neuer  Kataster  bereits  auf  Alt-Weimar'sche  Termine
umgewandelt  worden  ist,  so  wie  von  allen  Grund-Objekten,  deren
Besteuerung  nach  Alt-Weimar'scher  Beschockungs-Norm  Statt  gefunden
hat:  Eilf  der  biöherigen  und  bezüglich  nunmehrigen  Steuer-Termine
  dergestalt,  daß  jedesmahl  am  ersten  Tage  der  Monathe#
Januar,  Februar,  April,  August,  Oktober  und  November,

Ein  und  ein  halber  Termin,

ingleichen  am  ersten  Tage  der  Monathe  May  und  July  Ein  Termin

  verfallen  ist.
(51
        <pb n="30" />
        18
2

8)

4)

5)

6)

In  den  sonst  Erfurt'schen  Landestheilen:  Fünf  Geschoß-Termine
  dergestalt,  daß  den  ersten  Tag  der  Monathe  Januar,
Februar,  April,  Oktober  und  November  Ein  Termin  verfallen
  ist.

In  dem  Amte  Tautenburg  und  in  den  übrigen  vormahls  Königlich
  Sächsisch-Thüring'schen  Ortschaften:  Neun  und  Vierzig
  und  ein  halber  Pfennig  von  jedem  gangbaren  Schocke  und
Drey  und  Zwanzig  und  ein  halber  Quatember,  wovon  verfallen
  sind,  jedesmahl  am  ersten  Tage  der  Monathe  Januar,  Februar,
  April,  May,  July  und  August  6  Pfennige  und  3  Quatember,
  ferner  am  ersten  Oktober  6,  1/2  Pfennige  und  3  Quatember
  und  am  ersten  Rovember  7  Pfennige  und  2,  1./2  Quatember.

In  dem  Neustädt'schen  Kreise:
Sieben  und  Vierzio  Pfsennige

von  jedem  gangbaren  Schocke  und  Zwey  und  Zwanzig  Quatember,
  wovon  jedesmahl  am  ersten  Tage  der  Monathe  Januar,  Februar,
  April,  Mayv,  August,  Oktober  und  November
6  Pfennige  und  3  Quatember,  ingleichen  am  ersten  July  5  Pfennige
und  1  Quatember  anfällig  werden.

In  den  sonst  Fulda'schen  Landestheilen:  Vier  und  Vierzig
der  dort  bestandenen  Steuer-Simpeln,  von  welchen  am  ersten  Tage
der  Monathe  Januar,  Februar,  Oktober  und  November
jedesmahl  Sechs  Simpeln,  serner  am  ersten  Tage  der  Monathe
Ai,  May,  July  und  August  jedesmahl  Fünf  Simpeln
verfallen.

In  den  vormahls  Hessischen  Landestheilen:  Dreyzehen
und  Drey  Viertheile  der  bisherigen  Monatssteuern  dergestalt,
daß  verfallen  am  ersten  Tage  der  Monathe
        <pb n="31" />
        19
Januar,  2  Monathssteuern,

Februar,  2  "
April  v  1,  1/2  I
May  4  1,  12  #
July  !r  1,  1/2  *
August  1,1/2  -
Oktober  1,  3J4  -
November  2  -

7)  In  dem  sonst  reichsritterschaftlichen  Amte  Voͤlkershausen:

8

Zwey  und  ein  Fünftheil  der  bisher  bestandenen  Ordinarien,
wovon  verfallen  sind,  jedesmahl  am  ersten  Tage  der  Monathe  Januar,
  April,  Oktober  und  November  1/2  Ordinarium  und
am  ersten  July  1/5  Ordinarium.

Von  den  sowohl  in  den  vormahls  Hessischen,  als  in  den  sonst  reichsritterschaftlichen
  Gebiethstheilen  befindlichen  Exemtensteuerbaren
Objekten  sind  1,3/8  Exemten-Steuer  nach  dem  Fuße  der  im
Jahre  1821  geschehenen  Erhebung  derselben  zu  entrichten,  wovon
jedesmahl  am  ersten  Tage  der  Monathe  Januar,  Februar,  April,
Oktober  und  November  Ein  Viertheil,  ingleichen  am  ersten
August  Ein  Achttheil  jenes  Steuerbetrages  anfällig  wird.

Auf  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  höchsten  Befehl  und  in

Gemäßheit  der  in  dem  hochsten  Steuer-Patente  vom  29.  Dezember  1885

deshalb  ertheilten  Zusicherung  wird  dieses  Alles  hiermit  zur  offentlichen  Kenntniß

  gebracht  und  werden  zugleich  Steuerpflichtige  sowohl  als  Steuererheber

erinnert  und  angewiesen,  bey  Entrichtung  und  Erhebung  der  betreffenden

Steuern  die  festgesetzten  Termine  genau  zu  beachten  und  übrigens  dasjenige,
was  die  Steuererhebungs-Verordnung  vom  9.  November  1821  vorschreibt,
sich  allenthalben  zur  Richtschnur  dienen  zu  lassen.

Weimar  den  11.  Januar  1836.

Großherzoglich  Sächsisches  Landschafts-Kollegium.
Ch.  Weyland.
        <pb n="32" />
        20

II.  Nachtraglich  zu  unserer  Bekanntmachung  vom  28.  Januar  1835,
den  Werth  der  Silbermünzen,  welche  bey  den  Zollvereins  =  Abgaben  angenommen
  werden,  betreffend,  bringen  wir  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß,
daß  hinfüro  auch  die  Kurhessischen  Eindrittel=  und  Einsechstel-Thalerstücke,
letztere,  soweit  sie  vom  Jahre  1833  ab  ausgeprägt  worden,  nach  folgendem
Maßstabe:

Ein  Kurhessisches  Eindrittel-Thalerstück  =  35  Kr.  Rhein.  —  10  sgr.  —
7  gr.  9,  1/3  pf.  Konv.
Ein  dergleichen  Einsechstel-Thalerstück  =  17,1/2  Kr.  Rhein.  —  5  sgr.  —
3  gr.  10,  2/3  pf.  Konv.
bey  Steuerzahlungen  angenommen  werden  sollen.

Weimar  den  13.  Januar  1836.
Großherzoglich  Sächsisches  Landschafts-Kollegium.
Ch.  Weyland.

 

 

III.  Odschon  vie  in  ven  §.S.  22  bis  25  der  Subhastations-Ordnung  vom
14.  May  1798  für  Subhastationen  bey  untergerichten  vorgeschriebene  Ausrufung
  oder  Vorlesung  des  Subhastations-Patentes  vor  versammelter  Gemeinde
  vor  dem  Subhastations-Termine  durch  das  Gesetz  vom  1.  May  1829,
die  Bekanntmachung  der  Versteigerungs-Patente  und  Ediktalien  betreffend,  für
aufgehoben  zu  achten  ist:  so  stehen  doch  Justiz-Unterbebörden  mitunter  noch  in
der  irrigen  Meinung,  als  ob  jene  Formalität  bey  Bekanntmachung  der  Subhastations
  =  Patente  noch  erforderlich  sey.

Zu  Vermeidung  jedes  Zweifels  hierüber  werden  dieselben  daher  hiermit
  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  die  gedachte  Ausrufung  oder  Vorlesung
der  Versteigerungs-Patente  (nicht  aber  der  in  §.  34  der  Subhastations-Ordnung
  vorgeschriebene  Ausruf  zwischen  dem  vormittägigen  und  nachmittägigen
  Termine)  nach  dem  angeführten  Gesetze  bünftig  unnöthig  ist.

Weimar  den  12.  Januar  1836.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
v.  Müller.

 

S.  8  K.  10  3.  2  dieses  Blattes  ist  „geringe“  in  „geringerc“  zu  berichtigen.
        <pb n="33" />
        ei

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches

Regierungs-Blakl.

Nummer  6.  Den  2.  März  1836.

 

 

Bekanntmachung.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
die  nachstehende  Verordnung  wegen  des  zollfreyen  Verkehres  zwischen  den
Staaten  des  deutschen  Zollvereines  und  der  freyen  Stadt  Frankfurt  hiermit
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  29.  Februar  1836.

Großherzoglich  Sachsische  Landesregierung.
von  Müller.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen  Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

In  Folge  eines  unter  dem  2.  Januar  dieses  Jahres  mit  der  freyen
Stadt  Frankfurt  abgeschlossenen  Zollvereinigungs-Vertrages,  der  nach  allseitig
ausgewechselten  Ratifikations-Urkunden  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werden
  wird,  ist  zwischen  den  Staaten  des  deutschen  Zollvereines  und  der  genannten
  freyen  Stadt,  nachdem  in  solcher  der  Vereins-Zolltarif  bereits  eingeführt
  worden  und  schon  vom  8.  dieses  Monathes  an  mehre  Verkehrserleichterungen
  Statt  gefunden  hatten,  vom  22.  dieses  Monathes  an,  vorläufig
noch  unter  einigen  beschränkenden  Bestimmungen,  die  von  Unserem  Staats-(6.
        <pb n="34" />
        22

Ministerium,  Departement  der  Finanzen,  besonders  bekannt  gemacht  werden
sollen,  voͤllig  zollfreyer  Verkehr  eingetreten.

Jedoch  wird  bey  Versendungen  aus  der  freyen  Stadt  Frankfurt  nach
Preußen,  Sachsen  und  dem  Gebiethe  der  Staaten  des  Thüringischen  Zollund
  Handels-Vereines,  folglich  auch  nach  dem  Großherzogthume,  für  jetzt  und
für  die  Zukunft  eine  Ausgleichungsst  euer  von  nachbemerkten  Gegenständen
  entrichtet:

1)  vom  Branntwein  5  thlr.  Preuß.  Kourant  für  die  Ohm  von  120  Preuß.
Quart  zu  50  Prozent  Alkohol-Stärke  nach  Tralles;
2)  vom  Taback  (Blätter  und  Fabrikate)  2/3  thlr.  Preuß.  Kourant  für
den  Zentner  und
3)  vom  Traubenmost  2/83  tblr.  und  vom  Wein  5/6  thlr.  Preuß.
Kourant  für  den  Zentner,
wogegen  bey  dem  Uebergange  aus  jenen  Staaten  nach  der  freyen  Stadt
Frankfurt  von  keinerley  Gegenständen  dergleichen  Abgaben  erhoben  werden.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  durch  eigenhändige  Unterschrift
vollzogen,  auch  befohlen,  daß  derselben  das  Staatssiegel  beygedruckt  und  sie
zu  Jedermanns  Nachricht  und  Nachachtung  in  dem  Regierungs-Blatte  öffentlich
  bekannt  gemacht  werde.

Weimar  den  26.  Februar  1836.
Carl  Friedrich.

C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  Freyh.  v.  Gersdorff.  D.  Schweitzer.

Verordnung,  vdt.  Ernst  Müller.
den  zollfreyen  Verkehr  zwischen  den  Staaten
  des  deutschen  Zollvereines  und  der
freyen  Stadt  Franksurt  betreffend.
        <pb n="35" />
        Ministerial-Bekanntmachung.

Mit  Beziehung  auf  die  vorstehende  allerhöchste  Verordnung  vom  heutigen
  Tage,  den  zollfreyen  Verkehr  zwischen  den  Staaten  des  deutschen
Jollvereines  und  der  freyen  Stadt  Frankfurt  betreffend,  bringt  das  Großherzogliche
  Staats-Ministerium,  Departement  der  Finanzen,  hiermit  noch  besonders
  Folgendes  zur  öffentlichen  Kenntniß:

1)  Es  ist  in  der  freyen  Stadt  Frankfurt  am  Mayn  ein  provisorisches,
durch  Vereinsbeamte  besetztes  Haupt-Zollamt  errichtet  worden,  welches
befugt  ist,  Begleitscheine  auf  vereinsländische,  zur  Begleitschein-Erledigung
  ermachtigte  Aemter  auszustellen  und  Begleitscheine,  welche  auf
dasselbe  gerichtet  werden,  zu  erledigen.

2)  Der  zollfreye  Verkehr  zwischen  den  Vereinsstaaten  und  der  freyen
Stadt  Frankfurt  mit  Waaren  der  in  dem  Nachsteuer-Tarife  für  Frankfurt
  genannten  Art,  nähmlich:

Baumwollen-Garn  und  baumwollene  Waaren,
Branntwein  aller  Art,  .

Eisen,  geschmiedetes,  und  Stahl,

Gewuͤrze,

Kaffee  und  Kakao,

Kurze  Waaren,  Quincaillerien,

Leder  und  daraus  gefertigte  Waaren,
Porzellan,  welches  sich  im  Besitze  von  Händlern  befindet,
Reis,

Seidenwaaren,

Taback  und  Tabacks-Fabrikate,

Wein  und  Most,

Wollenwaaren,

Zucker  aller  Art,

unterliegt  nur  noch  den  Kontrole-Vorschriften,  welche  die  Zollgesetzgebung
des  Vereines  für  den  Verkehr  im  Binnenlande  enthält  (Jollgesetz  vom  12.
Dezember  1833  F.SF.  29  und  30)  und  einigen  weiteren  Bestimmungen,  die
jedoch  nur  bis  dahin  in  Kraft  bleiben  werden,  wo  der  Zollvereins-Vertrag
        <pb n="36" />
        24

und  die  Zollgesetzgebung  in  der  freyen  Stadt  Frankfurt,  bezuͤglich  in  den
Vereinsstaaten,  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  seyn  werden.  Hiernach  ist

a)  der  Eingang  von  Waaren  dieser  Art  in  die  Vereinsstaaten  an  die  noch

zur  Zeit  bestehenden  Zollstraßen  und  Zollämter  gebunden.

b)  Versendungen  an  solchen  Waaren  in  Mengen  unter  25  Pfund  bedürfen

·

keiner  Abfertigung  des  Haupt-Zollamtes  zu  Frankfurt.  Sie  müssen
aber  dem  vereinsländischen  Grenz-Zollamte  angemeldet  werden,  damit
sie  von  demselben  zum  Transporte  in  dem  Grenzbezirke  mit  Legitimations-Scheinen
  versehen  werden  können.

Versendungen  an  Waaren  der  in  dem  Nachsteuer-Tarife  genannten  Art
in  Mengen  von  und  über  25  Pfund  müssen  mit  Frachtbriefen  oder
Versendungsscheinen  Seitens  der  Absender  versehen  werden,  welche  vor
dem  Abgange  dem  Hauptamte  zu  Frankfurt  am  Mayn  zur  Visirung
und  Stempelung  und  bey  der  Ankunft  an  dem  vereinsländischen  Zollamte
  diesem  zum  Zwecke  der  Ertheilung  einer  Bescheinigung  für  den
Tranöport  in  dem  Grenzbezirke  vorgelegt  werden.

Bey  Versendung  von  Wein,  Branntwein  und  Taback  nach  dem  Kurfürstenthume
  Hessen,  den  Staaten  des  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereines
  und  den  Königreichen  Preußen  und  Sachsen  müssen  die  bestimmten
  Ausgleichungsabgaben  entweder  bey  dem  betreffenden  Grenz-Zollamte
  entrichtet  oder  durch  Ertheilung  von  Begleitscheinen  Seitens
des  Haupt-Zollamtes  zu  Frankfurt  auf  die  Steuerstellen  des  Ortes
der  Bestimmung  sicher  gestellt  werden.

Weimar  den  26.  Februar  1836.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.

Freyherr  von  Gersdorff.
        <pb n="37" />
        25

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'’sches

Regierungs-Blall.

Nummer  7.  Den  5.  März  1836.

 

 

Bekanntmachungen.

I.  In  Gemäßheit  der  Bestimmung  im  §.  87  des  Gesebes  über  die
Heimathsverhältnisse  vom  11.  April  1883  wird  hierdurch  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht,  daß  sich  im  Amtsbezirke  Dermbach  folgende  neue  Heimathsbezirke
  gebildet  haben:

1)  die  Besitzer  des  Gasthofes  zur  Krone,  der  Untermühle,  der  Bodenmühle
  und  der  Pillersmöhle  in  und  bey  Dermbach  sind  dem  Heimathsverbande
  der  dasigen  Ortsgemeinde,

2  der  Besitzer  des  Wirthshauses  in  Zella  dem  dasigen  Gemeinde-Heimathsverbande,


3)  der  Besitzer  der  Hornungsmühle  bey  Wiesenthal  dem  Gemeinde-Heimathsverbande
  von  Wicsenthal  und

4)  die  Hofbesitzer  zu  Hartschwinden  dem  Gemeinde-Heimathsverbande
von  Urnshausen  beygetreten.

Die  unter  1  bis  3  gedachten  Grundstücksbesitzer  haben  sich  übrigens

gleichzeirig  auch  den  betroffenen  Gemeindeverbanden  angsschlossen.

Weimar  am  19.  Jannar  1836.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.

II.  Da  die  Vorschriften  des  Gesetzes  zu  Abkürzung  und  Verbesserung
deS  Prozeß-Verfahrens  vom  12.  April  1833  von  Untergerichten  nicht  immer
  gehörig  beobachtet  worden  sind:  so  werden  dieselben  hierdurch  nicht  nur
im  Allgemeinen  daran  erinnert,  sondern  auch  insbesondere  darauf  aufmerksam
gemacht:  5ri:
        <pb n="38" />
        26

1)  daß  in  den  Randbeschlüssen,  durch  welche  die  Schriften  im  Verfahren
  mitgetheilt  werden,  die  vom  Gesetze  vorgeschriebenen  Auflagen  und  Präjwizien
  mit  Genauigkeit  auszusprechen  sind;

2)  daß  ferner,  auf  angetretenen  Beweis  oder  Gegenbeweis,  in  der
Ladung  zu  dem  Beweis-Fortstellungstermine  dem  Beweisgegner,  der  Bestimmung
  im  K.  52  des  angeführten  Gesetzes  zu  Folge,  aufzugeben  ist:

in  dem  Termine,  oder  doch  spätestens  innerhalb  vierzehen  Tagen  nach
demselben  die  Einlassung  auf  zu  Eid  gestellte  Punkte  bey  Strafe  des
Eingeständnisses  zu  bewirken,  auch  sich  zu  erklären:  ob  er  den  Eid
annehmen,  den  Eid  zurückschieben,  oder  sein  Gewissen  mit  Beweis
vertreten  wolle,  indem  sonst  der  Eid  für  angenommen  zu  achten  sey;
Beweisurkunden,  nach  deren  urschriftlicher  Vorlegung  im  Termine
durch  den  Beweisführer,  bey  Strafe,  daß  solche  sonst  für  anerkannt
zu  achten,  anzuerkennen;  auch  seine  Einreden  gegen  die  Beweisantretung,
  bey  Strafe  des  Verlustes  derselben,  vorzuschützen;  etwaige
Fragestücke  aber  spätestens  in  dem  Produktions-Termine,  bey  Strafe
des  Ausschlusses,  einzureichen;

3)  daß  hiernächst  in  diesem  Termine  dem  Beweiögegner  die  gesetliche
Frist  von  vierzehen  Tagen  zur  Einlassung  und  Erklärung  auf  den  Eidesamrag,
zur  Anerkennung  von  urkunden  und  zum  Vorbringen  seiner  Beweiseinreden  —
so  weit  dieses  Alles  nicht  schon  vor  oder  doch  im  Termine  erfolgt  —  einzuschärfen
  ist;  so  wie

4)  daß  unter  der  im  K.  19  des  mehrerwähnten  Gesetzes  bestimmten,
auch  für  das  Beweis=  und  Gegenbeweis-Verfahren  geltenden  Voraussetzung
der  Schriftenwechsel  nicht  bis  zur  Duplik  auszudehnen;  auch

5)  das  Enderkenntniß  in  dazu  geeigneten  Fällen  mit  dem  Pro-  und
n  dem  §.  34  des  Gesetzes  gemaß,  alsbald  zu  verinden
  ist.

Verstöße  gegen  die  gesetzlichen  Vorschriften  bey  der  Prozeß=  Leitung  werden
  künftig  Disziplinar=  Ahndung  zur  Folge  haben.

Weimar  am  29.  Januar  1836.
Großherzoglich  Süächsische  Landesregierung.

von  Müller.
        <pb n="39" />
        27

III.  Nach  Maßgabe  der  Bestimmung  in  der,  dem  Gesetze  uͤber  die
Gebühren  der  Sachwalter  vom  15.  April  1838  angefügten  Gebühren-Tare,
unter  der  Rubrik:  Schreibegebühren,  muß  jede  einzelne  Seite  Reinoder
  Abschrift,  für  welche  die  dort  bestimmte  Schreibegebühr  soll  in  Ansatz
kommen  können,  die  vorgeschriebene  Anzahl  Zeilen  und  jede  dieser  Zeilen
die  angegebene  Sylbenzahl  enthalten.

Fehlt  es  hieran,  wie  neuerdings  haufig  zu  bemerken  gewesen:  so  ist  hinsichtlich
  je  der  vorschriftswidrig  geschriebenen  Seite  nicht  nur  die  gesetzlich  gedrohete
  Strase  verwirkt,  sondern  es  kann  auch  dafür  an  Schreibegebühr
nichts  passiren;  woraus  denn  folgt,  daß  insbesondere  auch  für  die  im  gesetzlichen
  Sinne  nicht  voll  beschriebenen  Endseiten  der  Rein=  und  Abschriften
an  Schreibegebühr  etwas  nicht  angesetzt  werden  darf.

Nahmentlich  aber  müssen  bey  Rein=  und  Abschriften  alle  Zeilen  des
Kontertes  —  nur  mit  Ausnahme  derjenigen,  die  deswegen  nicht  vollbeschrieben
  sind,  weil  wegen  eines  neuen  Satzes  eine  frische  Zeile  angefangen  worden
  —  auch  da,  wo  eingerückt  wird,  nebst  den  Zeilen  der  Inbaltsanzeige
  bey  Eingaben  an  Behörden,  die  geseßliche  Sylbenzahl
  enthalten.

Weimar  am  1.  Februar  1836.

Großherzoglich  Söächsische  Landesregierung.
von  Miüller.

IV.  Mit  Beziehung  auf  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  die  Heimathsverhältnisse
  vom  11.  April  1833,  insonderheit  des  §F.  111  desselben,
machen  wir,  in  Folge  neuerer  Erfahrungen,  alle  Heimathsbezirke  des  Großherzogthumes,
  bezüglich  die  Vorstände  derselben,  hiermit  aufmerksam,  daß  sie
Ausländer  ohne  Unterschied  nicht  eher  zu  Schutbürgern  oder  Schutgenossen,
  oder  in  Dienste,  als  Schäfer,  Hirten,  Nachtwächter  2c.  aufnehmen
dürfen,  als  bis  von  denselben  ein  bündiger  Heimathsschein  ihrer  bezüglichen
Obrigkeit  für  sie  und  ihre  Familien  beygebracht  worden  ist.

Derjenige  Heimathsbezirk,  der  diese  Vorsichtsmaßregel  vernachlässiget,
hat  es  sich  selbst  zuzuschreiben,  wenn  ihm  daraus  die  Last  erwächst,  einen
solchen  Ausländer  und  dessen  Familie  für  immer  zu  behalten  und  im  Nothsalle
  zu  unterstützen.

Weimar  am  13.  Februar  1836.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.
        <pb n="40" />
        28

V.  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  in  Genehmigung
eines  dießfallsigen  ständischen  Antrages  die  Vorschrift  des  Einkommensteuer-Regulatives
  vom  6.  November  1823,  wonach  bey  dem  jährlichen  Auswurfe
derjenigen  Anzahl  Pfennige,  welche,  nach  Maßgabe  des  durch  gesetzmäßige
Schätzung  erlangten  Orts-Steuerkapitales,  von  jedem  Thaler  des  zum  zweyten
  Theile  der  Orts-Quote  beytragspflichtigen  Einkommens,  jedes  Ortes  zu
entrichten  sind,  um-  den  vollen  Betrag  dieser  Orts-Quote  in  demselben
Jahre  aufzubringen,  bisher  nicht  unter  halbe  Pfennige  herabgegangen  werden
durfte,  dahin  zu  modifiziren  gnadigst  geruhet:  daß  künftig  bey  solchem  Auswurfe
  bis  auf  Viertelpfennige  herabgegangen  werden  soll.

 

Höchstem  Befehle  gemäß  erhalten  sämmtliche  Einkommensteuer  =  Lokalkommissionen
  andurch  die  Anweisung,  sich  hiernach  bey  der  Berechnung  und
dem  Auswurfe  der  zur  Aufbringung  der  Orts-Quote  zweynten  Theiles,  jedes
Ortes,  in  jedem  Jahre  erforderlichen  Anzahl  Pfennige  von  jedem  Thaler  des
durch  die  Schätzung  für  dasselbe  Jahr  erlangten  Orts-Steuerkapitales  fortan
und  auch  schon  für  das  gegenwärtige  Jahr  auf  das  Genaueste  zu

achten.
Weimar  am  24.  Februar  1836.
Großherzoglich  Sächsisches  Landschafts-Kollegium.
Ch.  Weyland.
        <pb n="41" />
        29

Großherzogl.  S.  Weimar--Eisenach'sches

Regitrungs-Blatt.

Nummer  8.  Den  9.  Maͤrz  1836.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Nachdem  von  Sr.  Königlichen  Hoheit,  dem  Großherzoge,  der  nachstehend
  abgedruckte  Vertrag,  den  Beytritt  des  Herzogthumes  Nassau  zu  dem
Jollvereine  betreffend,  ratifizirt  und  die  diesfallsige  Urkunde  gegen  das  von
Sr.  Herzoglichen  Durchlaucht,  dem  Herzoge  von  Nassau,  vollzogene  Ratifikations-Instrument
  ausgewechselt  worden  ist,  wird  derselbe  hierdurch  zu  Jedermanns
  Kenntniß  und  zur  Nachachtung  aller  Großherzoglichen  Behörden  und
Unterthanen  mit  dem  Bemerken  bekannt  gemacht,  daß  die  darin  enthaltenen
Bestimmungen  bereits  allseitig  zur  Ausführung  gekommen  sind.

Weimar  den  1.  März  1836.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

Carl  Wilh.  Freyh.  von  Fritsch.

Nachdem  Seine  Herzogliche  Durchlaucht,  der  Herzog  von  Nassau,  die  Absicht
  zu  erkennen  gegeben  haben,  dem  zwischen  Preußen,  Bayern,  Sachsen,
Württemberg,  Baden,  Kurhessen,  dem  Großherzogthume  Hessen  und  den  zu  dem
Thüringischen  Vereine  gehörigen  Landen  bestehenden  Zoll=  und  Handels-Vereine
  beyzutreten:  so  haben  Behufs  der  deshalb  zu  pflegenden  Verhandlungen
zu  Bevollmächtigten  ernannt:
einerseits,  für  Sich  und  in  Vertretung  der  Kronen  Bayern,  Sachsen  und
Württemberg,  ingleichen  des  Großherzogthumes  Baden  und  der  zum  Thüringischen

  Vereine  gehörigen  Staaten:  5„
        <pb n="42" />
        80
Seine  Majestaͤt,  der  König  von  Preußen:

Allerhoͤchst-Ihren  Kammerherrn,  wirklichen  Geheimerath  und  interimistischen
  Chef  des  Finanz-Ministeriums,  Albrecht  Graf  v.  Alvensleben,
  Ritter  des  Königlich  Preußischen  rothen  Adler-Ordens  dritter  Klasse
mit  der  Schleife,  des  St.  Johanniter-Ordens,  Kommandeur  des  Königlich
  Ungarischen  St.  Stephans-Ordens  und  Großkreuz  des  Großherzoglich
  Badischen  Zahringer  Löwen-Ordens,  und  Allerhöchst-Ihren  wirklichen
  geheimen  Legations-Rath  und  Direktor  im  Ministerium  der  auswärtigen
  Angelegenheiten,  Albrecht  Friedrich  Eichhorn,  Ritter
des  Königlich  Preußischen  rothen  Adler-Ordens  zweyter  Klasse,  Inhaber
  des  eisernen  Kreuzes  zweyter  Klasse  am  weißen  Bande,  Ritter  des
Kaiserlich  Russischen  St.  Annen-Ordens  zweyter  Klasse,  Kommandeur
des  Civil-Verdienst-Ordens  der  Königlich  Bayerschen  Krone,  des  Königlich
  Sächsischen  Civil-Verdienst-Ordens,  Komthur  des  Koöniglich
Hannöverschen  Guelphen-Ordens  und  des  Ordens  der  Königlich  Württembergschen
  Krone,  Großkreuz  des  Grohherzoglich  Badischen  Zähringer
  Löwen-Ordens,  Kommandeur  erster  Klasse  des  Kurfürstlich  Hessischen
  Hausordens  vom  goldenen  Lowen  und  des  Grohherzoglich  Hessischen
  Ludwigs  =  Ordens,  Großkreuz  des  Großherzoglich  Saͤchsischen
Hausordens  vom  weißen  Falken  und  des  Herzoglich  Sachsen-Ernestinischen
  Hausordens;

Seine  Hoheit,  der  Kurprinz  und  Mitregent  von  Hessen:

Höchst-Ihren  wirklichen  geheimen  Legations-Rath,  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten  Minister  am  Königlich  Preußischen  Hofe,
Carl  Friedrich  von  Wilkens-Hohenau,  Kommandeur  des  Kurfürstlich
  Hessischen  Hausordens  vom  goldenen  Löwen,  Ritter  des  Ksniglich
  Preußischen  rothen  Adler-Ordens  dritter  Klasse  und  des  Königlich
  Preußischen  St.  Johanniter-Ordens,  Großkreuz  des  Großherzoglich
Badischen  Zahringer  Löwen-Ordenê,  Kommandeur  erster  Klasse  des
Großherzoglich  Hessischen  Ludwigs-Ordens,  Komthur  des  Großherzoglich
  Sächsischen  Hausordens  vom  weißen  Falken,  und  Höchst-Ihren
  Ober-Berg=  und  Salzwerks-Direktor,  Heinrich  Theodor  Ludwig
  Schwedes,  Ritter  des  Kurfürstlich  Hessischen  Hausordens
vom  goldenen  Löwen,  Komthur  des  Großherzoglich  Badischen  Zähringer
  Löwen-Ordens  und  des  Großherzoglch  Scchsischen  Hausordens
  vom  weißen  Falken.
        <pb n="43" />
        81

Seine  Koͤnigliche  Hoheit,  der  Großherzog  von  Hessen:
Höchst-Ihren  Kammerherrn,  Major  und  Flügel-Adjutanten,  Gesch  äftsträger
  am  Königlich  Preußischen  Hofe,  Friedrich  Ferdinand  Wilhelm
  Freyherr  Schaeffer  von  Bernstein,  Kommandeur  zweyter
Klasse  des  Großherzoglich  Hessischen  Ludwigs-Ordens,  Inhaber  des
militärischen  Dienst  =  Ehrenzeichens,  Ritter  des  Kaiserlich  Oesterreichischen
  Leopold-Ordens,  der  Königlich  Französischen  Ehrenlegion,  des
Königlich  Hannöverschen  Guelphen=  und  des  Königlich  Württembergschen
  Militär-Verdienst-Ordens,  und  Kommandeur  des  Großherzoglich
Badischen  Zähringer  Löwen-Ordens.,  und
Höchst-  Ihren  Ober-Finanz-Rath  Heinrich  Ludwig  Bier  sack,

Ritter  erster  Klasse  des  Großherzoglich  Hessischen  dudwigs-Ordens,
Ritter  des  Königlich  Preußischen  rothen  Adler-Ordens  dritter  Klasse,
des  Eivil-Verdienst-Ordens  der  Königlich  Bayerschen  Krone,  des  Ordens
  der  Königlich  Württembergschen  Krone  und  des  Großherzeglich
Badischen  Zähringer  Löwen-Ordens;  ’

andererseits

Seine  Herzogliche  Durchlaucht,  der  Herzog  von  Nassau:

Höchst-Ihren  Regierungs-Direktor  Wilhelm  Magdeburg;

von  welchen  Bevollmächtigten,  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratifikation,  folgender

  Vertrag  abgeschlossen  worden  ist.

Artikel  1.

Seine  Herzogliche  Durchlaucht,  der  Herzog  von  Nassau,  treten  mit  Ihren
Landen  dem  zwischen  den  Königreichen  Preußen,  Bayern,  Sachsen  und  Württemberg,
  dem  Großherzogthume  Baden,  dem  Kurfürstenthume  und  dem  Großberzogthume
  Hessen,  ingleichen  den  zu  dem  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereine
  verbundenen  Staaten  Behufs  eines  gemeinsamen  Zoll=  und  Handels-Systems
  errichteten  Vereine  bey,  wie  solcher  auf  dem  Grunde  der  darüber  abgeschlossenen
  Verträge  vom  22.  und  30.  März,  ingleichen  vom  11.  May  1833
und  vom  12.  May  1835  bestehet.

In  Folge  dieses  Beytritts  wird  das  Herzogthum  Nassau  mit  den  zu  dem
gedachten  Vereine  gehörigen  Landern  gegen  Uebernahme  gleicher  Verbindlichkeiten
  und  Erlangung  gleicher  Rechte,  wie  diese,  einen  Gesammt-Zoll=  und  Handels-Verein

  bilden.
18•·
        <pb n="44" />
        32

Die  Bestimmungen  der  angeführten  Verträge  werden  daher  mit  den  für
den  jetzigen  Beytritt  des  Herzogthumes  Nassau  dazu  verabredeten  Modifikationen
  hier,  wie  nachstehet,  aufgenommen.

Artikel  2.

Da  in  den  Gebiethen  der  kontrahirenden  Staaten  übereinstimmende  Gesetze
  über  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  bestehen  sollen,
jedoch  mit  Modifikationen,  welche,  ohne  dem  gemeinsamen  Zwecke  Abbruch
  zu  thun,  aus  der  Eigenthümlichkeit  der  allgemeinen  Gesetgebung  eines
jeden  Theil  nehmenden  Landes  oder  aus  lokalen  Interessen  sich  als  nothwendig
  ergeben:  so  wird  dieses  auch  für  das  Herzogthum  Nassau  Anwendung
finden.  Bey  dem  Zoll-Tarife  nahmentlich  sollen  hierdurch  in  Bezug  auf  Eingangs=
  und  Ausgangs-Abgaben  bey  einzelnen,  weniger  für  den  größeren  Verkehr
  geeigneten  Gegenständen,  und  in  Bezug  auf  Durchgangs-Abgaben,  je
nachdem  der  Zug  der  Handelsstraßen  es  erfordert,  solche  Abweichungen  von
den  allgemein  angenommenen  Erhebungssätzen,  welche  für  einzelne  Länder  als
vorzugsweise  wünschenswerth  erscheinen,  nicht  ausgeschlossen  seyn,  sofern  sie
auf  die  allgemeinen  Interessen  des  Vereines  nicht  nachtheilig  einwirken.  Desgleichen
  soll  auch  die  Verwaltung  der  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben
  und  die  Organisation  der  dazu  dienenden  Behörden  in  dem  Herzogthume
  Nassau,  unter  Berücksichtigung  der  in  demselben  bestehenden  eigenthümlichen
  Verhältnisse,  auf  gleichen  Fuß  mit  der  in  allen  Landern  des  Gesammtvereines
  bestehenden  Zollverwaltung  und  Organisation  gebracht  werden.

Artikel  8.

Veränderungen  in  der  Zoll-Gesetzgebung  mit  Einschluß  des  Zoll-Tarifes
und  der  Zollordnung,  so  wie  Zusätze  und  Ausnahmen  können  nur  auf  demselben
  Wege  und  mit  gleicher  Uebereinstimmung  sämmtlicher  Glieder  des  Gesammtvereines
  bewirkt  werden,  wie  die  Einführung  der  Gesetze  erfolgt.

Dieses  gilt  auch  von  allen  Anordnungen,  welche  in  Beziehung  auf  die  Zollverwaltung
  allgemein  abandernde  Normen  aufstellen.

Artikel  4.

Mit  der  Ausführung  des  gegenwärtigen  Vertrages  tritt  zwischen  den
kontrahirenden  Vereinsstaaten  und  dem  Herzogthume  Nassau  Freyheit  des  Handels
  und  Verkehres  und  zugleich  Gemeinschaft  der  Einnahme  an  Zöllen  ein,
wie  Beydes  in  den  folgenden  Artikeln  bestimmt  ist.
        <pb n="45" />
        33

Artikel  5.

Von  diesem  Zeitpunkte  an  hören  alle  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgang5-Abgaben
  an  den  gemeinschaftlichen  Landesgrenzen  des  bisherigen  Zollvereines
  und  des  Herzogthumes  Nassau  auf,  und  es  können  alle  im  freyen  Verkehr
  des  einen  Gebiethes  bereits  befindlichen  Gegenstände  auch  frey  und  unbeschwert
  in  das  andere  eingeführt  werden,  mit  alleinigem  Vorbehalte:

a)  der  zu  den  Staats-Monopolen  gehörigen  Gegenstände  (Spielkarten
und  Salz)  nach  Maßgabe  der  Artikel  6  und  7;

b)  der  im  Innern  der  kontrahirenden  Staaten  gegenwärtig  mit  Steuern
von  verschiedener  Höhe,  oder  in  dem  einen  Staate  gar  nicht,  in  dem
anderen  aber  mit  einer  Steuer  belegten,  und  deßhalb  einer  Ausgleichungsabgabe
  unterworfenen  Inländischen  Erzeugnisse,  nach  Maßgabe
des  Artikels  8,  und  endlich

ID)  solcher  Gegenstände,  welche  ohne  Eingriff  in  die  von  einem  der  kontrahirenden
  Staaten  ertheilten  Erfindungs=  Privilegien  (Patente)  nicht
nachgemacht  oder  eingeführt  werden  können,  und  daher  für  die  Dauer
der  Privilegien  (Patente)  von  der  Einfuhr  in  den  Staat,  welcher  dieselben
  ertheilt  hat,  noch  ausgeschlossen  bleiben  müssen.

Artikel  6.
Hinsichtlich  der  Einfuhr  von  Spielkarten  behält  es  in  jedem  der  kontrahirenden
  Staaten  bey  den  bestehenden  Verboths=  oder  Beschränkungsgesetzen
sein  Bewenden.

Artikel  7.

In  Betreff  des  Salzes  treten  Seine  Herzogliche  Durchlaucht,  der  Herzog
von  Nassau,  der  zwischen  den  kontrahirenden  Vereinsregierungen  getroffenen
Verabredung  in  folgender  Art  bey:

a)  die  Einfuhr  des  Salzes  und  aller  Gegenstände,  aus  welchen  Kochsalz
ausgeschieden  zu  werden  pflegt,  aus  fremden,  nicht  zum  Vereine  gehörigen
  Ländern  in  die  Vereinsstaaten  ,  ist  verbothen,  in  soweit  dieselbe
nicht  fuͤr  eigene  Rechnung  einer  der  vereinten  Regierungen,  und  zum
unmittelbaren  Verkaufe  in  ihren  Salzaͤmtern,  Faktoreyen  oder  Niederlagen
  geschieht;
        <pb n="46" />
        6#

b)  die  Durchfuhr  des  Salzes  und  der  vorbezeichneten  Gegenstände  aus  den
zum  Vereine  nicht  gehörigen  Ländern  in  andere  solche  Länder  soll  nur
mit  Genehmigung  der  Vereinsstaaten,  deren  Gebieth  bey  der  Durchfuhr
  berührt  wird,  und  unter  den  Vorsichtsmaßregeln  Statt  finden,
welche  von  denselben  für  nöthig  erachtet  werden;  «

c)  die  Ausfuhr  des  Salzes  in  fremde,  nicht  zum  Vereine  gehörige  Staaten
  ist  frey;

d)  was  den  Salzhandel  innerhalb  der  Vereinsstaaten  betrifft:  so  ist  die
Einfuhr  des  Salzes  von  einem  in  den  anderen  nur  in  dem  Falle  erlaubt,
  wenn  zwischen  den  Landesregierungen  besondere  Vertrage  deshalb
  bestehen;

e)  wenn  eine  Regierung  von  der  anderen  innerhalb  des  Gesammtvereines
aus  Staats=  oder  Privat-Salinen  Salz  beziehen  will:  so  müssen  die
Sendungen  mit  Pässen  von  öffentlichen  Behörden  begleitet  werden;

4)  wenn  ein  Vereinsstaat  durch  einen  anderen  aus  dem  Auslande  oder  aus
einem  dritten  Vereinsstaate  seinen  Salzbedarf  beziehen,  oder  durch  cinen
  solchen  sein  Salz  in  fremde,  nicht  zum  Vereine  gehörige  Staaten
versenden  lassen  will:  so  soll  diesen  Sendungen  kein  Hinderniß  in
den  Weg  gelegt  werden,  jedoch  werden,  in  so  fern  dieses  nicht
schon  durch  frühere  Vertrage  bestimmt  ist,  durch  vorhergängige  Uebereinkunft
  der  betheiligten  Staaten  die  Straßen  für  den  Transport  und
die  erforderlichen  Sicherheitsmaßregeln  zur  Verhinderung  der  Einschwärzung
  verabredet  werden;  ·

YwennzwischeudenSalzpteisendeöHerzogthumesNassauundeineöcm
dasselbe  grenzenden  Vereinsstaates  eine  solche  Verschiedenheit  bestaͤnde,
daß  daraus  fuͤr  einen  oder  den  anderen  dieser  Staaten  eine  Gefahr
der  Salzeinschwaͤrzung  hervorginge:  so  werden  die  hierbey  betheiligten
Regierungen  sich  uͤber  Maßregeln  vereinbaren,  welche  diese  Gefahr
moͤglichst  beseitigen,  ohne  den  freyen  Verkehr  mit  anderen  Gegenstaͤnden
zu  belaͤstigen.

 

Artikel  8.
In  Bezug  auf  diejenigen  Erzeugnisse,  bey  welchen  hinsichtlich  der  Besteuerung

  im  Innern  eine  Verschiedenheit  der  Gesetzgebung  selbst  unter  den
einzelnen  kontrahirenden  Vereinsstaaten  noch  Statt  findet  (Artikel  5  litt.  b)
wird  auch  von  Seiner  Herzoglichen  Durchlaucht,  dem  Herzoge  von  Nassau,  als
        <pb n="47" />
        95

wünschenswerth  anerkannt,  bierin  ebenfalls  eine  Uebereinstimmung  der  Gesetzgebung
  und  der  Besteuerungssätze  hergestellt  zu  sehen,  und  es  wird  daher
auch  Ihr  Bestreben  auf  die  Herbeyführung  einer  solchen  Gleichmäßigkeit  gerichtet
  seynn.  Bis  dahin,  wo  dieses  Ziel  erreicht  worden,  können  zur  Vermeidung
  der  Nachtheile,  welche  für  die  Producenten  des  eigenen  Staates
im  Verhältnisse  zu  den  Producenten  in  anderen  Vereinsstaaten  aus  der  unsleichen
  Besteuerung  erwachsen  würden,  Erganzungs=  und  Ausgleichungsabgaben
  von  folgenden  Gegenständen  erhoben  werden:
a)  im  Königreiche  Preußen  von
Bier,
Branntwein,
Taback,
Traubenmost  und  Weinz;
b)  im  Ksnigreiche  Bapern  (Lzur  Zeit  mit  Ausschluß  des  NRheinkreises)
  von
.  Bier,
Branntwein,
geschrotetem  Malz;
c)  im  Königreiche  Sachsen  von
Bier,
Branntwein,
Taback,
Traubenmost  und  Wein;
d4)  im  Königreiche  Württemberg  von
·  Bier,
Branntwein,
geschrotetem  Malz;

e)  im  Großherzogthume  Baden  von

ier;  «
s)  im  Kurfuͤrstenthume  Hessen  von
Bier,
Branntwein,
Taback,
2  Traubenmost  und  Wein;
#6#  im  Großherzogthume  Hessen  von
Bier;  «
        <pb n="48" />
        h)  in  den  zu  dem  Thüringischen  Vereine  gehörigen
Staaten  von  6
Bier,
Branntwein,
Taback,
Traubenmost  und  Wein.

Im  Herzogthume  Nassau  werden,  da  weder  die  Produktion  des  Weines
und  Tabacks,  noch  die  Fabrikation  von  Bier  und  Branntwein,  daselbst  mit
besonderen  Steuern  belastet  ist,  keine  Ausgleichungsabgaben  erhoben.  Für  den
Fall  jedoch,  daß  die  Herzogliche  Regierung  es  künftig  angemessen  finden  sollte,
jene  Erzeugnisse  sämmtlich  oder  zum  Theil  bey  sich  mit  einer  Produktionsoder
  Fabrikations  =  Steuer  zu  belegen,  bleibt  derselben  auch  das  Recht  zur
Erhebung  von  Ausgleichungsabgaben  unter  denselben  Umständen  vorbehalten,
unter  welchen  die  anderen  Vereinsstaaten  solches  gegen  einander  ausüben.

Es  soll  bey  der  Bestimmung  und  Erhebung  der  gedachten  Abgaben  nach
folgenden  Grundsäben  verfahren  werden:
1)  die  Ausgleichungsabgaben  werden  nach  dem  Abstande  der  gesetzlichen
Steuer  im  Lande  der  Bestimmung“  von  der  denselben  Gegenstand  betreffenden
  Steuer  im  Lande  der  Herkunft  bemessen,  und  fallen  daher  im
Verhältnisse  gegen  diejenigen  Vereinslande  gänzlich  weg,  wo  eine  gleich
hohe  oder  eine  höhere  Steuer  auf  dasselbe  Erzeugniß  gelegt  ist.

2)  Veränderungen,  welche  in  den  Steuern  von  inländischen  Erzeugnissen
der  betheiligten  Staaten  eintreten,  haben  auch  Veränderung  in  den
Ausgleichungsabgaben,  jedoch  stets  unter  Anwendung  des  vorher  (1)
aufgestellten  Grundsatzes  zur  Folge.

Wo  auf  dem  Grunde  einer  solchen  Veranderung  eine  Ausgleichungsabgabe
  zu  erhöhen  seyn  würde,  muß,  falls  die  Erhöhung  wirklich  in
Anspruch  genommen  wird,  eine  Verhandlung  darüber  zwischen  den  betheiligten
  Staaten,  und  eine  vollständige  Nachweisung  der  Zulässigkeit
nach  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Vertrages  vorausgehen.

3)  Die  gegenwärtig  in  Preußen  gesetzlich  bestehenden  Sätze  der  Steuern
von  inländischem  Traubenmost  und  Wein,  von  Tabacksbau  und  Branntwein,
  sowie  die  gegenwärtig  in  Bayern  bestehende  Steuer  von  inländischem
  geschroteten  Malz  und  Bier  (Malzaufschlag)  sollen  jedenfalls
den  höchsten  Satz  deöjenigen  bilden,  was  in  einem  Vereinsstaate,  wel-
        <pb n="49" />
        37

cher  jene  Steuern  eingefuͤhrt  hat,  oder  kuͤnftig  etwa  einfuͤhren  sollte,
an  Ausgleichungsabgaben  von  diesen  Artikeln  bey  deren  Eingange  aus
einem  Lande,  in  welchem  keine  Steuer  auf  dieselben  Erzeugnisse  gelegt
  ist,  erhoben  werden  darf,  wenn  auch  die  betreffende  Steuer  des
Stcaates,  welcher  die  Ausgleichungsabgaben  bezieht,  diesen  höchsten
Satz  übersteigen  sollte.

4)  Rückvergütungen  der  inländischen  Staatssteuern  sollen  bey  der  Uebersuhr
  der  besteuerten  Gegenstände  in  ein  anderes  Vereinsland  nicht  gewährt
  werden,  in  sofern  nicht  wegen  besonderer  örtlicher  Verhältnisse
die  betheiligten  Nachbarstaaten  sich  wegen  Ansnahmen  von  diesem  Grundsatze
  vereiniget  haben.

5)  Auf  andere  Erzeugnisse  als  Bier  und  Malz,  Branntwein,  Tabacksblatter,
  Traubenmost  und  Wein  soll  unter  keinen  Umständen  eine  Ausgleichungsabgabe
  gelegt  werden.

6)  In  allen  Staaten,  in  welchen  von  Taback,  Traubenmost  und  Wein
eine  Ausgleichungsabgabe  erhoben  wird,  soll  von  diesen  Erzeugnissen
in  keinem  Falle  eine  weitere  Abgabe  weder  für  Rechnung  des  Staates,
  noch  für  Rechnung  der  Kommunen  bepybehalten  oder  eingeführt
  werden.

7)  Der  Ausgleichungsabgabe  sind  solche  Gegenstände  nicht  unterworfen,
von  welchen  auf  die  in  der  Zollordnung  vorgeschriebene  Weise  dargethan
  ist,  daß  sie  als  ausländisches  Ein=  und  Durchgangsgut  die  zollamtliche
  Behandlung  bey  einer  Erhebungsbehörde  des  Vereines  bereits
bestanden  haben,  oder  derselben  noch  unterliegen,  und  eben  so  wenig
diejenigen  im  Umfange  des  Vereines  erzeugten  Gegenstände,  welche  nur
durch  einen  Vereinsstaat  transitiren,  um  entweder  in  einen  anderen
Vereinsstaat  oder  nach  dem  Auslande  geführt  zu  werden.

8)  Die  Ausgleichungsabgabe  kommt  den  Kassen  desjenigen  Staates  zu
Gute,  wohin  die  Versendung  erfolgt.

In  sofern  sie  nicht  schon  im  Lande  der  Versendung  für  Rechnung
des  Abgabeberechtigten  Staates  erhoben  worden,  wird  die  Erhebung
im  Gebiethe  des  letzteren  erfolgen.

9)  Es  sollen  in  jedem  der  kontrahirenden  Staaten  solche  Einrichtungen
getroffen  werden,  vermöge  welcher  die  Ansgleichungsabgabe  in  dem
191
        <pb n="50" />
        38

Vereinslande,  aus  welchem  die  Versendung  erfolgt,  am  Orte  der  Versendung
  oder  bey  der  gelegensten  Zoll=  oder  Steuerbehörde  entrichtet,
oder  ihre  Entrichtung  durch  Anmeldung  sicher  gestellt  werden  kann.

10)  So  lange,  bis  diese  Einrichtungen  durch  besondere  Uebereinkunft  festgesetzt
  seyn  werden,  bleibt  der  Verkehr  mit  Gegenständen,  welche  einer
Ausgleichungsabgabe  unterliegen,  in  der  Art  beschränkt,  daß  dieselben,
ohne  unterschied  der  transportirten  Quantitäten,  in  das  Gebieth  des
Abgabeberechtigten  Staates  nur  unter  Innehaltung  besonders  zu  bestimmender
  Straßen  und  auf  den  schiffbaren  Strömen  eingeführt,  und
an  den  dort  einzurichtenden  Anmelde=  und  Hebestellen  angemeldet  und
resp.  versteuert  werden  müssen.

Artikel  9.

Hinsichtlich  der  Verbrauchsabgaben,  welche  im  Bereiche  der  Vereinsländer
  von  anderen,  als  den  im  Artikel  8  bezeichneten  Gegenständen,  oder  auch
von  diesen  Gegenständen  in  solchen  Ländern,  in  welchen  darauf  keine  Ausgleichungsabgabe
  liegt,  erhoben  werden,  wird  im  Verhältnisse  der  kontrahirenden
  Vereinsstaaten  zu  dem  Herzogthume  Nassau  eine  gegenseitige  Gleichmäßigkeit
  der  Behandlung  Statt  finden,  dergestalt,  daß  das  Erzeugniß  eines  anderen
  Vereinsstaates  unter  keinem  Vorwande  höher  belastek  werden  darf,  als
das  inländische.  ’

Dieselbe  Gleichmaͤßigkeit  findet  auch  bey  den  Zuschlagsabgaben  und
Oktrois  Statt,  welche  fuͤr  Rechnung  einzelner  Gemeinen  erhoben  werden,  soweit
  dergleichen  Abgaben  nicht  uͤberhaupt  nach  der  Bestimmung  des  Artikels
8  Nummer  6  unzulässig  sind.

Artikel  10.

Chausseegelder  oder  andere  Statt  derselben  bestehende  Abgaben,  ebenso
Pflaster-,  Damm-,  Brücken=  und  Fährgelder,  oder  unter  welchem  anderen
Nahmen  dergleichen  Abgaben  bestehen,  ohne  Unterschied,  ob  die  Erhebung  für
Rechnung  des  Staates  oder  eines  Privat-Berechtigten,  nahmentlich  einer  Kommun
  geschieht,  sollen  sowohl  auf  Chausseen  als  auch  auf  allen  unchaussirten
Land=  und  Heerstraßen  nur  in  dem  Betrage  beybehalten  oder  neu  eingeführt
werden  können,  als  sie  den  gewöhnlichen  Herstellungs=  und  Unterhaltungskosten
  angemessen  sind.
        <pb n="51" />
        39

Das  dermahlen  in  Preußen  nach  dem  allgemeinen  Tarise  vom  Jahre
1828  bestehende  Chausseegeld  soll  als  der  höchste  Sat  angesehen  und  hinführo
  in  keinem  der  kontrahirenden  Staaten  überschritten  werden.

Besondere  Erhebungen  von  Thorsperr=  und  Pflastergeldern  sollen  auf  chaussirten
  Straßen,  da,  wo  sie  noch  bestehen,  dem  vorstehenden  Grundsatze  gemäß
  aufgehoben  und  die  Ortspflaster  den  Chausseestrecken  dergestalt  eingerechnet
  werden,  daß  davon  nur  die  Chausseegelder  nach  dem  allgemeinen  Tarife
zur  Erhebung  kommen.

Artikel  11.

Seine  Herzogliche  Durchlaucht,  der  Herzog  von  Nassau,  wollen  Ihrerseits
auch  mitwirken,  daß  in  allen  Landern  der  kontrahirenden  Regierungen  ein  gleiches
  Münz-,  Maß=  und  Gewichts-System  in  Anwendung  komme,  und  an  den  hierüber
  einzuleitenden  Unterhandlungen  Theil  nehmen.

Höchstdieselben  treten  der  zwischen  den  Vereinsgliedern  bereits  bestehenden
  Uebereinkunft  bey,  wonach  der  Großherzoglich  Hessische  Zentner,  welcher
dem  Herzoglich  Nassauschen  Zentner  gleich  ist,  als  Einheit  für  das  gemeinschaftliche
  Zollgewicht  angenommen  worden  ist.  Die  Deklaration,  Messung
und  Verzollung  der  nach  dem  Maße  zu  verzollenden  Gegenstände  wird  im
Herzogthume  Nassau  im  lande3sgesetzlichen  Maße  so  lange  erfolgen,  bis  man
über  ein  gemeinschaftliches  Maß  ebenfalls  übereingekommen  seyn  wird.

Die  Herzoglich  Nassausche  Regierung  wird  zur  Erleichterung  der  Bersendung
  von  Waaren  und  zur  schnelleren  Abfertigung  dieser  Sendungen  an  den
Jollstctten  die  Reduktionen  der  Maße  und  Gewichte,  welche  in  den  Tarifen
der  anderen  kontrahirenden  Staaten  angenommen  sind,  zum  Gebrauche  sowohl
der  Herzoglich  Nassauschen  Zollämter,  als  des  Handeltreibenden  Publikums
amtlich  bekannt  machen  lassen.

So  lange,  bis  die  kontrahirenden  Staaten  über  ein  gemeinschaftliches
Münz-System  übereingekommen  seyn  werden,  soll  die  Bezahlung  der  Zollabgaben,
  wie  in  den  anderen  Vereinsstaaten,  so  auch  im  Herzogthume  Nassan
nach  dem  Münzfuße  geschehen,  nach  welchem  die  Entrichtung  der  übrigen  Landesabgaben
  daselbst  Statt  findet.

Es  sollen  aber  schon  jetzt  die  Gold=  und  Silbermünzen  der  sämmllichen
kontrahirenden  Staaten  —  mit  Ausnahme  der  Scheidemünze  —  bey  allen
·2*“
        <pb n="52" />
        40

Hebestellen  des  Gesammtvereines,  und  von  allen  Zahlungspflichtigen  ohne
Unterschied,  angenommen  und  zu  diesem  Behufe  die  Valvations-Tabellen,  über
welche  zwischen  den  bisherigen  Vereinsgliedern  bereits  die  erforderliche  Einigung
  Sctatt  gefunden  hat,  im  Herzogthume  Nassau,  wie  umgekehrt  die  hiernach
  zu  berechnende  Valvation  der  Herzoglich  Nassauschen  Münzen  in  den  anderen
  Vereinsstaaten,  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

Artikel  12.

Die  Wasserzölle  oder  auch  Wegegeld-Gebühren  auf  Flüssen,  mit  Einschluß
  derjenigen,  welche  das  Schiffsgefäß  treffen  (Rekognitions-Gebühren),
sind  von  der  Schifffahrt  auf  solchen  Flüssen,  auf  welche  die  Bestimmungen
des  Wiener  Kongresses  oder  besondere  Staatsverträge  Anwendung  finden,  ferner
  gegenseitig  nach  jenen  Bestimmungen  zu  entrichten,  in  sofern  nichts  Besonderes
  verabredet  wird.

Alle  Begünstigungen,  welche  ein  Vereinsstaat  dem  Schifffahrtsbetriebe
seiner  Unterthanen  auf  den  vorerwähnten  Flüssen  zugestehen  möchte,  sollen  in
gleichem  Maße  der  Schifffahrt  der  Unterthanen  der  anderen  Vereinsstaaten
zu  Gute  kommen.

Auf  den  übrigen  Flüssen,  bey  welchen  weder  die  Wiener  Kongreß-Akte,
noch  andere  Staatsverträge  Anwendung  finden,  werden  die  Wasserzölle  nach
den  privativen  Anordnungen  der  betreffenden  Regierungen  erhoben.  Doch
sollen  auch  auf  diesen  Flüssen  die  Unterthanen  der  kontrahirenden  Staaten
und  deren  Waaren  und  Schiffögefäße  überall  gleich  behandelt  werden.

Artikel  13.

Kanal-,  Schleußen-,  Brücken-,  Fähr-,  Hafen-,  Waage-,  Krahnenund
  Niederlage-Gebühren  und  Leistungen  für  Anstalten,  die  zur  Erleichterung
des  Verkehres  bestimmt  sind,  sollen  nur  bey  Benutung  wirklich  bestehender
Einrichtungen  erhoben  und  in  der  Regel  nicht,  keinen  Falles  aber  über  den
Betrag  der  gewöhnlichen  Herstellungs  =  und  Unterhaltungskosten  hinaus  erhöhet,
  auch  überall  von  den  Unterthanen  der  anderen  kontrahirenden  Staaten
auf  völlig  gleiche  Weise,  wie  von  den  eigenen  uUnterthanen,  ingleichen  ohne
Rücksicht  auf  die  Bestimmung  der  Waaren  erhoben  werden.
        <pb n="53" />
        41

Findet  der  Gebrauch  einer  Waageeinrichtung  nur  zum  Behufe  der  Zollermittelung
  oder  überhaupt  einer  Zollamtlichen  Kontrole  Statt;  so  tritt  eine
Gebührenerhebung  nicht  ein.

Artikel  14.

Seine  Herzogliche  Durchlaucht,  der  Herzog  von  Nassau,  wollen  auch  Ihrerseits
  gemeinschaftlich  mit  den  kontrahirenden  Vereinsstaaten  dahin  wirken,  daß
durch  Annahme  gleichförmiger  Grundsatze  die  Gewerbsamkeit  gefördert  und
der  Befugniß  der  Unterthanen  des  einen  Staates,  in  dem  anderen  Arbeit
und  Erwerb  zu  suchen,  möglichst  freyer  Spielraum  gegeben  werde.

LVon  den  Unterthanen  des  einen  der  kontrahirenden  Staaten,  welche  in
dem  Gebiethe  eines  anderen  derselben  Handel  und  Gewerbe  treiben,  oder  Arbeit
  suchen,  soll  von  dem  Zeitpunkte  an,  wo  der  gegenwärtige  Vertrag  in
Kraft  treten  wird,  keine  Abgabe  entrichtet  werden,  welcher  nicht  gleichmäßig
die  in  demselben  Gewerbsverhältnisse  stehenden  eigenen  Unterthanen  unterworfen
  sind.

Desgleichen  sollen  Fabrikanten  und  Gewerbetreibende,  welche  bloß  für
das  von  ihnen  betriebene  Geschäft  Ankäufe  machen,  oder  Reisende,  welche
nicht  Waaren  selbst,  sondern  nur  Muster  derselben  bey  sich  führen,  um  Bestellungen
  zu  suchen,  wenn  sie  die  Berechtigung  zu  diesem  Gewerbsbetriebe  in
dem  Vereinsstaate,  in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz  haben,  durch  Entrichtung
der  geseblichen  Abgaben  erworben  haben,  oder  im  Dienste  solcher  inländischen
Gewerbetreibenden  oder  Kaufleute  stehen,  in  den  anderen  Staaten  keine  weitere
  Abgabe  hierfür  zu  entrichten  verpflichtet  seyn.

Auch  sollen  bey  dem  Besuche  der  Märkte  und  Messen  zur  Ausübung  des
Handels  und  zum  Absatze  eigener  Erzeugnisse  oder  Fabrikate  in  jedem  Vereinsstaate
  die  Unterthanen  der  übrigen  kontrahirenden  Staaten  eben  so  wie
die  eigenen  Unterthanen  behandelt  werden.

Artikel  15.

Die  Preußischen  Seehäsfen  sollen  dem  Handel  der  Herzoglich  Nassauschen
Unterthanen,  wie  dem  der  übrigen  Vereinsstaaten,  gegen  völlig  gleiche  Abgaben,
  wie  solche  von  den  Königlich  Preußischen  Unterthanen  entrichtet  werden,
offen  stehen,  auch  sollen  die  in  fremden  See=  und  anderen  Handelsplätzen  an-
        <pb n="54" />
        42

gestellten  Konsuln  eines  oder  der  anderen  der  kontrahirenden  Staaten  veranlaßt
  werden,  der  Unterthanen  der  uͤbrigen  kontrahirenden  Staaten  sich  in
vorkommenden  Faͤllen  moͤglichst  mit  Rath  und  That  anzunehmen.

Artikel  16.

Seine  Herzogliche  Durchlaucht,  der  Herzog  von  Nassau,  treten  hierdurch
dem  zwischen  den  bisherigen  Vereinsgliedern  zum  Schutze  ihres  gemeinschaftlichen
  Zoll-Systems  gegen  den  Schleichhandel  und  ihrer  inneren  Verbrauchs-Abgaben
  gegen  Defraudationen  unter  dem  11.  May  1838  abgeschlossenen  Zoll-Kartel
  für  die  Dauer  des  gegenwärtigen  Vertrages  bey,  und  werden  die  betreffenden
  Artikel  desselben  gleichzeitig  mit  letzterem  in  Ihren  Landen  publiziren
  lassen.  Nicht  minder  werden  auch  von  Seiten  der  übrigen  Vereinsglieder
  die  erforderlichen  Anordnungen  getroffen  werden,  damit  in  den  gegenseitigen
  Verhältnissen  den  Bestimmungen  dieses  Zoll-Kartels  überall  Anwendung
gegeben  werde.

Artikel  17.

Die  als  Folge  des  gegenwärtigen  Vertrages  eintretende  Gemeinschaft  der
Einnahme  der  kontrahirenden  Staaten  bezieht  sich  auf  den  Ertrag  der  Eingangs-,
  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  in  den  Königlich  Preußischen
Staaten,  den  Königreichen  Bayern,  Sachsen  und  Württemberg,  dem  Großberzogthune
  Baden,  dem  Kurfürstenthume  Hessen,  dem  Großherzogkhume  Hessen,
  dem  Thüringischen  Zoll=  und  Handelsvereine  und  dem  Herzogthume  Nassau,
  mit  Einschluß  der  den  Zoll-Systemen  der  kontrahirenden  Staaten  bisher
  schon  beygetretenen  Länder.

Von  der  Gemeinschaft  sind  auögeschlossen  und  bleiben,  sofern  nicht  Scparat-Verträge
  zwischen  einzelnen  Vereinsstaaten  ein  Anderes  bestimmen,  dem
privativen  Genusse  der  betreffenden  Staatsregierungen.  vorbehalten:

1)  die  Steuern,  welche  im  Innern  eines  jeden  Staates  von  inländischen
Erzeugnissen  erhoben  werden,  einschlüssig  der  im  Artikel  8  vorbehaltenen
  Ausgleichungsabgaben;

2)  die  Wasserzölle;

8)  Chaussee  =  Abgaben,  Pflaster-,  Damm-,  Brücken-,  Fähr-,  Kanal-,
Schleußen  -,  Hafen-Gelder,  sowie  Waage=  und  Niederlage-Gebühren
oder  gleichartige  Erhebungen,  wie  sie  auch  sonst  genannt  werden.
        <pb n="55" />
        Aa

4)  Die  Zollstrafen  und  Konfiskate,  welche,  vorbehältlich  der  Antheile
der  Denunzianten,  jeder  Staatsregierung  in  ihrem  Gebiethe  verbleiben.

Artikel  18.
Der  Ertrag  der  in  die  Gemeinschaft  fallenden  Abgaben  wird  nach  Abzug
1)  der  Kosten,  wovon  weiter  unten  im  Artikel  26  die  Rede  ist;
2)  der  Rückerstattungen  für  unrichtige  Erhebungen;

3)  der  auf  dem  Grume  besonderer  gemeinschaftlicher  Verabredungen  erfolgten
  Steuervergütungen  und  Ermäßigungen

zwischen  den  Vereinsgliedern  nach  dem  Verhältnisse  der  Bevölkerung,  mit  welcher
  sie  in  dem  Gesammtvereine  sich  befinden,  vertheilt.

Die  Bevölkerung  solcher  Staaten,  welche  durch  Vertrag  mit  einem  oder
dem  anderen  der  kontrahirenden  Staaten  unter  Verabredung  einer  von  diesem
  jährlich  für  ihre  Antheile  an  den  gemeinschaftlichen  Zoll-Revennen  zu
leistenden  Zahlung  dem  Zollverbande  beygetreten  sind,  oder  noch  beytreten  werden,
  wird  in  die  Bevölkerung  desjenigen  Staates  eingerechnet,  welcher  diese
Zahlung  leistet.

Der  Stand  der  Bevölkerung  in  den  einzelnen  Vereinsstaaten  wird  alle
8  Jahre  ausgemittelt  und  die  Nachweisung  derselben  von  den  oben  gedachten
Vereinsgliedern  einander  gegenseitig  mitgetheilt  werden.

Artikel  19.

Vergünstigungen  für  Gewerbetreibende  hinsichtlich  der  Steuerentrichtung,
welche  nicht  in  der  Zollgesebgebung  selbst  begründet  sind,  fallen  der  Staatskasse
  derjenigen  Regierung,  welche  sie  bewilligt  hat,  zur  Last;  die  Maßgaben,
  unter  welchen  solche  Vergünstigungen  zu  bewilligen  sind,  werden  näherer
Verabredung  vorbehalten.

Artikel  20.

Dem  auf  Förderung  freyer  und  natürlicher  Bewegung  des  allgemeinen
Verkehres  gerichteten  Zwecke  des  Zollvereines  gemäß  sollen  besondere  Zollbe-Hünstigungen
  einzelner  Meßplätze,  nahmentlich  Rabatt-Privilegien,  da,  wo  sie
dermahlen  in  den  Vereinsstaaten  noch  bestehen,  nicht  erweitert,  sondern  viel-
        <pb n="56" />
        44

mehr  unter  geeigneter  Beruͤcksichtigung  sowohl  der  Nahrungsverhaͤltnisse  bisher
begünstigter  Meßplätze,  als  der  bisherigen  Handelsbeziehungen  mit  dem  Auslande,
  thunlichst  beschränkt  und  ihrer  baldigen  gänzlichen  Aufhebung  entgegen
geführt,  neue  aber  ohne  allerseitige  Zustimmung  auf  keinen  Fall  ertheilt  werden.

Artikel  21.

Von  der  tarifmäßigen  Abgabenentrichtung  bleiben  die  Gegenstände,  welche
für  die  Hofhaltungen  der  hohen  Souveraine  und  ihrer  Regentenhauser,  oder
für  die  bey  ihren  Höfen  akkreditirten  Botschafter,  Gesandten,  Geschäftsträger
  u.  s.  w.  eingehen,  nicht  ausgenommen,  und  wenn  dafür  Rückvergütungen
Statt  haben:  so  werden  solche  der  Gemeinschaft  nicht  in  Rechnung  gebracht.

Eben  so  wenig  anrechnungsfähig  sind  Entschadigungen,  welche  in  einem
oder  dem  anderen  Staate  den  vormahls  unmittelbaren  Reichsständen,  oder
an  Kommunen  oder  einzelne  Privat-Berechtigte  für  eingezogene  Zollrechte
oder  für  aufgehobene  Befreyungen  gezahlt  werden  müssen.

Dagegen  bleibt  es  einem  jeden  Staate  unbenommen,  einzelne  Gegenstände
auf  Freypässe  ohne  Abgabenentrichtung  ein-,  aus=  oder  durchgehen  zu  lassen.
Dergleichen  Gegenstände  werden  jedoch  zollgesetzlich  behandelt,  und  in  Frey-Registern,
  mit  denen  es  wie  mit  den  übrigen  Zoll-Registern  zu  halten  ist,
notirt,  und  die  Abgaben,  welche  davon  zu  erheben  gewesen  wären,  kommen
bey  der  demnächstigen  Revennen=  Ausgleichung  demjenigen  Theile,  von  welchem
die  Freypässe  ausgegangen  sind,  in  Abrechnung.  -

Artikel  22.

Das  Begnadigungs=  und  Strafverwandlungs-Recht  bleibt  jedem  der  kontrahirenden
  Vereinsstaaten  in  seinem  Gebiethe  vorbehalten.  Auf  Verlangen
werden  periodische  Uebersichten  der  erfolgten  Straferlasse  gegenseitig  mitgetheilt
  werden.

Artikel  23.

Die  Ernennung  der  Beamten  und  Diener  bey  den  Lokal=  und  Bezirksstellen
  für  die  Zollerhebung  und  Aufsicht,  welche  nach  der  hierüber  getroffenen
besonderen  Uebereinkunft  nach  gleichförmigen  Bestimmungen  angeordnet,  besetzt
und  instruirt  werden  sollen,  bleibt  der  Herzoglich  Nassauschen  Regierung,
wie  sämmtlichen  Gliedern  des  Gesammtovereines,  innerhalb  ihres  Gebiethes
  überlassen.
        <pb n="57" />
        45

Artikel  24.

Nicht  minder  wird  auch  im  Herzogthume  Nassau  die  Leitung  des  Dienstes
  der  Lokal-Zolkbehörden,  so  wie  die  Vollziehung  der  gemeinschaftlichen  Zollgesetze
  überhaupt,  einer  Zoll-Direktion  ubertragen,  welche  dem  Herzoglichen
Ministerium  untergeordnet  ist.  Die  Bildung  dieser  Direktion  und  die  Eimichtung
  ihres  Geschäftsganges  bleibt  der  Herzoglichen  Regierung  überlassen;  der
Wirkungskreis  derselben  aber  wird,  in  soweit  er  nicht  schon  durch  gegenwär-=tigen
  Vertrag  und  die  gemeinschaftlichen  Zollgesetze  bestimmt  ist,  durch  eine
gemeinschaftlich  zu  verabredende  Instruktion  bezeichnet  werden.

Artikel  25.

Die  von  den  Zollerhebungs-Behörden  nach  Ablauf  eines  jeden  Viertelsahres
  aufzustellenden  Quartals-Ertrakte  und  die  nach  dem  Jahres=  und
Böächerschlusse  aufzustellenden  Final-Abschlüsse  über  die  respektive  im  Laufe  des
Vierteljahres  und  während  des  Rechnungsjahres  fällig  gewordenen  Zolleinnahmen
  werden  von  der  Herzoglich  Nassauschen,  eben  so  wie  von  den  betreffenden
  Loll-Direktionen  der  kontrahirenden  Vereinsstaaten,  nach  vorangegangener
Prüfung,  in  Hauptübersichten  zusammengetragen  und  diese  sodann  an  das  in
Berlin  bestehende  Zentral-Bureau  eingesendet.  Dieses  Bureau  fertiget  auf  dem
Grunde  jener  Vorlagen  die  provisorischen  Abrechnungen  zwischen  den  vereinigten
  Staaten  von  drey  zu  drey  Monathen,  sendet  dieselben  den  Zentral-Finanzstellen
  der  letzteren  und  bereitet  die  definitive  Jahresabrechnung  vor.

Wenn  aus  den  Quartal-Abrechnungen  hervorgeht,  daß  die  wirkliche
Eimahme  eines  Vereinsgliedes  um  mehr  als  einen  Monathsbetrag  gegen  den
ihm  verhältnißmäßig  an  der  Gesammteinnahme  zuständigen  Revenuen-Antheil
zurückgeblieben  ist:  so  muß  alöbald  das  Erforderliche  zur  Ausgleichung  dieses
Ausfalles  durch  Herauszahlung  von  Seiten  des  oder  derjenigen  Staaten,  bey
denen  eine  Mehreinnahme  Statt  gefunden  hat,  eingeleitet  werden.

Artikel  26.

In  Absicht  der  Erhebungs=  und  Verwaltungskosten  sollen  auch  im  Verbältuisse
  des  Herzogthumes  Nassau  zu  den  kontrahirenden  Vereinsstaaren  foltende

  Grundsätze  in  Anwendung  kommen:  5%
        <pb n="58" />
        1)  Man  wird  keine  Gemeinschaft  dabey  eintreten  lassen,  vielmehr  uͤbernimmt
  jede  Regierung  alle  in  ihrem  Gebiethe  vorkommenden  Erhebungsund
  Verwaltungskosten,  es  mögen  diese  durch  die  Einrichtung  und  Unterhaltung
  der  Haupt=  und  Neben-Zollämter,  der  inneren  Steuerämter,
  Hallämter  und  Packhöfe  und  der  Zoll-Direktionen,  oder  durch
den  Unterhalt  des  dabey  angestellten  Personals  und  durch  die  dem  letzteren
  zu  bewilligenden  Pensionen,  oder  endlich  aus  irgend  einem  anderen
  Bedürfnisse  der  Zollverwaltung  entstehen.

)  Hinsichtlich  desjenigen  Theiles  des  Bedarfes  aber,  welcher  an  den  gegen
  das  Ausland  gelegenen  Grenzen  und  innerhalb  des  dazu  gehörigen
Grenzbezirkes  für  die  Zollerhebungs  =  und  Aufsichts=  oder  Kontrole-Behörden
  und  Zoll-Schutzwachen  erforderlich  ist,  wird  man  sich  über
Pausch=  Summen  vereinigen,  welche  jeder  der  kontrahirenden  Staaten
von  der  jährlich  aufkommenden  und  der  Gemeinschaft  zu  berechnenden
Brutto-Einnahme  an  Jollgefallen  in  Abzug  bringen  kann.

3)  Bey  dieser  Ausmittelung  des  Bedarfes  soll  da,  wo  die  Perzeption
prlvativer  Abgaben  mit  der  Zollerhebung  verbunden  ist,  von  den  Gehalten
  und  Amtsbedürfnissen  der  Zollbeamten  nur  derjenige  Theil  in
Anrechmung  kommen,  welcher  dem  Verhältnisse  ihrer  Geschafte  für  den
Zolldienst  zu  ihren  Amtsgeschäáften  überhaupt  entspricht.

4)  Nan  wird  sich  mit  der  Herzoglich  Nassauschen  Regierung  über  allgemeine
  Normen  vereinigen,  um  die  Besoldungsverhältnisse  der  Beamten
bey  den  Zollerhebungs=  und  Aufsichts-Behörden  auch  in  Beziehung  auf
das  Herzogthum  Nassau  in  möglichste  Uebereinstimmung  zu  bringen.

Die  komrahirenden  Theile  gestehen  sich  gegenseitig  das  Rechk  zu,  den
Haupt-Zollkmiern  auf  den  Grenzen  anderer  Vereinsstaaten  Kontroleure  beyzuordnen,
  welche  von  allen  Geschäften  derselben  und  der  Rebenämier  in  Beziehung
  auf  das  Abfertigungsverfahren  und  die  Grenzbewachung  Kenntniß  zu
nehmen  und  auf  Einhaltung  eines  gesetzlichen  Verfahrens,  ingleichen  auf  die
        <pb n="59" />
        4
Abstellung  etwaiger  Mäugel  einzuwirken,  übrigens  sich  jeder  eigenen  Verfügung
  zu  enthalten  haben.

Einer  näher  zu  verabredenden  Dienstordnung  bleibt  es  vorbehalten,  ob
und  welchen  Antheil  dieselben  an  den  laufenden  Geschaften  zu  nehmen  haben.

Artikel  28.

Der  Herzoglich  Rassauschen  Regierung  steht  das  Recht  zu,  an  die  Zoll-Direktionen
  der  kontrahirenden  Vereinsstaaten,  wie  umgekehrt  den  letzteren  an
die  Herzoglich  Rassausche  Zoll-Direktion,  Beamte  zu  dem  Zwecke  abzuordnen,
um  sich  von  allen  vorkommenden  Verwaltungsgeschäften,  welche  sich  auf  die
durch  den  gegenwärtigen  Vertrag  eingegangene  Gemeinschaft  beziehen,  vollstandige
  Kenntniß  zu  verschaffen.  Das  Geschäftsverhältniß  dieser  Beamten  wird,
übereinstimmend  mit  demjenigen,  welches  für  die  Abgeordneten  bey  den  Zoll-Direktionen
  der  anderen  Vereinsglieder  bereits  besteht,  durch  eine  besondere
Instkuktion  naher  bestimmt  werden,  als  deren  Grundlage  die  unbeschränkte
Offenheit  von  Seiten  der  Verwaltung,  bey  welcher  die  Abgeordneten  fungiren,
  in  Bezug  auf  alle  Gegenstände  der  gemeinschaftlichen  Zollverwaltung,
und  die  Erleichterung  jedes  Mittels,  durch  welches  sie  sich  die  Information
hierüber  verschaffen  können,  anzusehen  ist,  während  andererseits  ihre  Sorgfalt
  nicht  minder  africhti  dahin  gerichtet  seyn  muß,  eintretende  Anstände
und  Meinungs  d  ten  auf  eine  dem  gemeinsamen  Zwecke  und  dem  Verhältnisse
  verbündeter  Staaten  entsprechende  Weise  zu  erledigen.

 

Die  Ministerien  oder  obersten  Verwaltungsstellen  der  sämmtlichen  Vereindstaaten
  werden  sich  gegenseitig  auf  Verlangen  jede  gewünschte  Auskunft
über  die  gemeinschastlichen  Zollangelegenheiten  mittheilen,  und  in  sofern  zu
diesem  Behufe  die  zeitweise  oder  dauernde  Abordnung  eines  höheren  Beamten,
oder  die  Beauftragung  eines  anderweit  bey  der  Regierung  beglaubigten  Bevollmächtigten
  beliebt  würde:  so  ist  demselben  nach  dem  oben  qusgesprochenen
Grundsatze  alle  Gelegenheit  zur  vollständigen  Kenntnißnahme  von  den  Verhältnissen
  der  gemeinschaftlichen  Zollverwaltung  bereitwillig  zu  gewähren.

Artikel  29.

Jährlich  in  den  ersten  Tagen  des  Juny  findet  zum  Zwecke  gemeinsamer
(10.
        <pb n="60" />
        48
Berathung  eine  Zusammenkunft  der  von  den  Vereinoͤstaaten  abzuordnenden  Bevollmaͤchtigten
  Statt.

Für  die  formelle  Leitung  der  Verhandlungen  wird  von  den  Konferenz-Bevollmächtigten
  aus  ihrer  Mitte  ein  Vorsitzender  gewählt,  welchem  übrigens
kein  Vorzug  vor  den  übrigen  Bevollmächtigten  zusteht.

Bey  dem  Schlusse  einer  jeden  jährlichen  Versammlung  wird  mit  Rücksicht
auf  die  Natur  der  Gegenstände,  deren  Verhandlung  in  der  folgenden  Konferenz
  zu  erwarten  ist,  verabredet  werden,  wo  letztere  erfolgen  soll.

Artikel  30.
Vor  die  Versammlung  dieser  Konferenz-Bevollmächtigten  gehört:

a)  die  Verhandlung  über  alle  Beschwerden  und  Mängel,  welche  in  Beziehung
auf  die  Ausführung  des  Grundvertrages  und  der  besonderen  Uebereinkünfte,
  des  Zollgesetzes,  der  Zollordnung  und  Tarife  in  einem
oder  dem  anderen  Vereinsstaate  wahrgenommen,  und  die  nicht  bereits
im  Laufe  des  Jahres  in  Folge  der  darüber  zwischen  den  Ministerien
und  Lubese  Verwaltungsstellen  geführten  Korrespondenz  erledigt  worden
  sind;

b)  die  definitive  Abrechnung  zwischen  den  Vereinsgliedern  über  die  gemeinschaftliche
  Einnahme  auf  dem  Grunde  der  von  den  obersten  Zollbehörden
  aufgestellten,  durch  das  Zentral-Bureau  vorzulegenden  Nachweisungen,
  wie  solche  der  Zweck  einer  dem  gemeinsamen  Interesse  angemessenen
  Prüfung  erheischt;

)  die  Berathung  über  Wünsche  und  Vorschläge,  welche  von  einzelnen
Staatöregierungen  zur  Verbesserung  der  Verwaltung  gemacht  werden;

die  Verhandlungen  über  Abanderungen  des  Zollgesetzes,  der  Zollordnung,
  des  Zoll-Tarifes  und  der  Verwaltungs-Organisation,  welche
        <pb n="61" />
        49

von  einem  der  kontrahirenden  Staaten  in  Antrag  gebracht  worden,
uͤberhaupt  uͤber  die  zweckmaͤßige  Entwickelung  und  Ausbilbung  des  gemeinsamen
  Handels=  und  Zoll-Systemes.

Artikel  31.

Treten  im  Laufe  des  Jahres  außer  der  gewöhnlichen  Zeit  der  Versammlung
  der  Konferenz-Bevollmächtigten  außerordentliche  Ereignisse  ein,  welche
unverzügliche  Maßregeln  oder  Verfügungen  abseiten  der  Vereinsstaaten  erheischen:
  so  werden  sich  die  kontrahirenden  Theile  darüber,  im  diplomatischen
Wege  vereinigen,  oder  eine  außerordentliche  Zusammenkunft  ihrer  Bevollmächtigten
  veranlassen.

Artikel  32.,

Den  Aufwand  für  die  Bevollmächtigten  und  deren  etwaigen  Gehülfen
bestreitet  dasjenige  Glied  des  Gesammtvereines,  welches  sie  absendet.  Das
Kanzley-Dienstpersonal  und  das  Lokal  wird  unentgeldlich  von  der  Regierung
  gestellt,  in  deren  Gebiethe  der  Zusammentritt  der  Konferenz  Statt  findet.

Artikel  38.

Die  Herzoglich  Nassausche  Regierung  verpflichtet  sich  zu  denjenigen  Maßregeln,
  welche  erforderlich  sind,  damit  nicht  die  Zolleinkünfte  des  Gesammtvereines
  durch  die  Einführung  und  Anhäufung  geringer  verzollter  Waarenvorräthe
  beeinträchtigt  werden.

Artikel  34.

Für  den  Fall,  daß  andere  deutsche  Staaten  den  Wunsch  zu  erkennen  geben
  sollten,  in  den  Zollverein  aufgenommen  zu  werden,  erklären  sich  die  hohen
        <pb n="62" />
        50

Kontrahenten  bereit,  so  weit  es  unter  geböriger  Beräücksichtigung  der  besonderen
  Interessen  der  Vereinsmitglieder  möglich  erscheint,  diesem  Wunsche  durch
dießfalls  abzuschließende  Verträge  Folge  zu  geben.

Artikel  35.

Auch  werden  sie  sich  bemühen,  durch  Handelsverträge  mit  anderen  Staaten
  dem  Verkehr  ihrer  Angehörigen  jede  mogliche  Erleichterung  und  Erweiterung
  zu  verschaffen.

Artikel  36.

Alles,  was  sich  auf  die  Detail-Ausführung  der  in  dem  gegenwärtigen
Vertrage  und  dessen  Beylagen  enthaltenen  Verabredungen  bezieht,  soll  durch
gemeinschaftliche  Kommissare  vorbereitet  werden.

Artikel  37.

Die  Dauer  des  gegenwärtigen  Vertrages,  welcher  mit  dem  ersten  Januar
1836  in  Ausführung  gebracht  werden  soll,  wird  vorldufig  bis  zum  1.  Januar
1842  festgesetzt.  Wird  dekselbe  während  dieser  Zeit  und  spatestens  2  Jahre
vor  Ablauf  der  Frist  nicht  gekündigt:  so  soll  er  auf  12  Jahre,  und  so  fort
von  12  zu  12  Jahren  als  verlängert  angesehen  werden.

Lebtere  Verabredung  wird  jedoch  nur  für  den  Fall  getroffen,  daß  nicht
in  der  Zwischenzeit  sämmtliche  deutsche  Bundesstaaten  öber  gemeinschaftliche
Maßregeln  übereinkommen,  welche  den  mit  der  Absicht  des  Artikels  19  der

deutschen  Bundes-Akte  in  Uebereinstimmung  stehenden  Zweck  des  gegenwärtigen
  Zollvereines  vollstandig  erfüllen.

Auch  sollen  im  Falle  etwaiger  gemeinsamer  Maßregeln  über  den  freyen
Verkehr  mit  Lebensmitteln  in  sämmtlichen  deutschen  Bundcsstaaten  die  betref-
        <pb n="63" />
        51

fenden  Bestimmungen  des  nach  gegenwaͤrtigem  Vertrage  bestehenden  Vereins-Tarises
  demgemäß  modifizirt  werden.

Gegenwaͤrtiger  Vertrag  soll  alsbald  zur  Ratifikation  der  hohen  kontrahirenden
  Höfe  vorgelegt  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden
soll  mit  möglichster  Beschleunigung  in  Berlin  bewirkt  werden.

So  geschehen  Berlin  den  10.  Dezember  1835.

gez.  Alvensleben.  v.  Wilkens.  FIhr.  Schäffer-Bernstein.  Magdeburg.

S  0  G  G

Heinrich  Theodor  Heinrich  Ludwig
Albt,  Frichr.  Eichhorn,  dudwig  Schwedes.  Viersack.

6  6

Vertrag
zwischen  Preußen,  Baiern,  Sachsen,
Württemberg,  Baden,  Kurhessen,  dem
Großherzogthume  Hessen  und  den  zu  dem
Thüringischen  Zoll=  und  Handelsvereine
perbundenen  Staaten  einerseits  und  dem
Herzogthume  Nassau  andererseits,  wegen
Anschließung  des  letzteren  an  den  Gesammt-Zollverein
  der  ersteren  Staaten.
        <pb n="64" />
        62

II.  Mit  Beziehung  auf  Artikel  8  des  vorstehend  abgedruckten  Staats-Vertrages,
  den  Beytritt  des  Herzogthumes  Nassau  zu  dem  Zollvereine  betreffend,
  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  bey  dem
Uebergange  aus  dem  Herzogthume  Nassau  nach  Preußen,  Sachsen  und  den
Staaten  des  Thüringischen  Zoll=  und  Handelsvereines,  folglich  auch  nach  dem
Großherzogthume:

1)  vom  Bier  1/4  Thaler  Preußisch  Kourant  für  den  Zentner,

2)  vom  Branntwein  5  Thaler  Preußisch  Kourant  für  die  Ohm  zu  120

Preußischen  Quart  bey  50  Prozent  Alkohol-Stärke  nach  Tralles,

3)  vom  Taback  (Blätter  und  Fabrikate)  2/3  Thaler  Preußisch  Kourant

für  den  Zentner  und

4)  vom  Traubenmost  2/3  Thaler  und  vom  Wein  5/6  Thaler  für  den

Zentner  an  Ausgleichungs-Abgaben  dermahlen  entrichtet  werden.

Weimar  den  1.  März  1836.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Freyherr  von  Gersdorff.

III.  Daß  nach  getroffener  Uebereinkunft  von  demjenigen  Branntwein,
der  aus  dem  Königlich  Baierschen,  vom  Thüringischen  Zoll=  und  Handelsvereine
  umschlossenen  Orte  Caulsdorf  nach  Preußen,  Sachsen  und  den  Staaten
des  Thüringischen  Vereines,  folglich  auch  nach  dem  Großherzogthume,  übergeht,
wegen  der  eigenthümlichen  zu  Caulsdorf  bestehenden  Steuerverhältnisse,  nicht
wie  sonst  von  dem  Baierschen  Branntwein  nur  3  Thaler  16  gute  Groschen  Preuß.
Kourant  (Anhang  zu  dem  Vereinszoll-Tarife  vom  13.  Dezember  1833),  sondern

Fünf  Thaler  Preußisch  Kourant  für  die  Ohm  von  120  Preußischen
Quart  zu  50  Prozent  Alkohol-Stärke  nach  Tralles  "  ·
an  Ausgleichungssteuer  von  jetzt  ab  zu  entrichten  sind,  wird  hiermit  zur
Nachricht  und  Nachachtung  bekannt  gemacht.

Weimar  den  9.  März  1836.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerlum,
Departement  der  Finanzen.
EFreyherr  von  Gersdorff.
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        53

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'’sches

Regierungs-Blall.

Nummer  9.  Den  16.  März  1836.

 

 

Ministerial-Bekanntmachung.

Mit  Beziehung  auf  die  allerhöchste  Verordnung  vom  26.  Februar  dieses
Jahres,  Nummer  6  des  Regierungs-Blattes,  wird  der  nachstehend  abgedruckte
  Vertrag,  den  Beytritt  der  freyen  Stadt  Frankfurt  zu  dem  Zollvereine
  betreffend,  nachdem  derselbe  von  Sr.  Königlichen  Hoheit,  dem  Großherzoge
  und  dem  Senate  der  genannten  freyen  Stadt  ratifizirt  worden  ist,
zur  Nachachtung  aller  Großherzoglichen  Behörden  und  unterthanen  hiermit
öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  den  15.  März  1836.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

Carl  Wilh.  Freyh.  von  Fritsch.

Nachdem  der  Senat  der  freyen  Stadt  Frankfurt  den  Wunsch  zu  erkennen
  gegeben  hat,  dem  zwischen  Preußen,  Bayern,  Sachsen,  Württemberg,
Baden,  Kurhessen,  dem  Großherzogthume  Hessen  und  den  zu  dem  Thüringischen
Vereine  gehörigen  Landen  bestehenden  Zoll=  und  Handels-Vereine  bepyzutreten:
  so  haben  Behufs  der  deshalb  zu  pflegenden  Verhandlungen  zu  Bevollmächtigten
  ernannt:

einerseits,  für  Sich  und  in  Vertretung  der  Krone  Sachsen,  des  Großherzogthumes

  Baden  und  der  zum  Thüringischen  Vereine  gehörigen  Staaten:
11  !I
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        54

Seine  Majestaͤt,  der  Koͤnig  von  Preußen:

Allerhöchst-Ihren  Kammerherrn,  wirklichen  Geheimerath  und  interimistischen
  Chef  des  Finanz-Ministerimms,  Albrecht  Graf  v.  Alvensleben,
  Ritter  des  Königlich  Preußischen  rothen  Adler-Ordens  dritter  Klasse
mit  der  Schleife,  des  St.  Johanniter-Ordens,  Kommandeur  des  Königlich
  Ungarischen  St.  Stephans-Ordens  und  Großkreuz  des  Großherzoglich
  Badenschen  Zähringer  Löwen-Ordens,  und  Allerhöchst-Ihren  wirklichen
  geheimen  Legations-Rath  und  Direktor  im  Ministerium  der  auswärtigen
  Angelegenheiten,  Albrecht  Friedrich  Eichhorn,  Ritter
des  Königlich  Preußischen  rothen  Adler-Ordens  zweyter  Klasse,  Inhaber
  des  eisernen  Kreuzes  zweyter  Klasse  am  weißen  Bande,  Ritter  des
Kaiserlich  Russischen  St.  Annen-Ordens  zweyter  Klasse,  Kommandeur
des  Civil-Verdienst-Ordens  der  Königlich  Bayerschen  Krone,  des  Königlich
  Sachsischen  Civil-Verdienst-Ordens,  Komthur  des  Königlich
Hannsverschen  Guelphen-Ordens  und  des  Ordens  der  Königlich  Württembergschen
  Krone,  Großkreuz  des  Großherzoglich  Badenschen  Zähringer
  Löwen-Ordens,  Kommandeur  erster  Klasse  des  Kurfürstlich  Hessischen
  Hausordens  vom  goldenen  Löwen  und  des  Grohherzoglich  Hessischen
  Ludwigs  =  Ordens,  Großkreuz  des  Großherzoglich  Sachsischen
Hausordens  vom  weißen  Falken  und  des  Herzoglich  Sachsen  Ernestinischen
  Hausordens;

 

Seine  Majestät,  der  König  von  Bayern:

Höchst-Ihren  Kämmerer,  Staatsrath,  außerordentlichen  Gesandten  und
bevollmächtigten  Minister  an  den  Königlich  Preußischen,  Königlich  Sachsischen,
  Großherzoglich  Sächsischen  und  Herzoglich  Scchsischen  Höfen,
Friedrich  Christian  Johann  Graf  von  Lurburg,  Großkreuz
des  Civil-Verdienst-Ordens  der  Königlich  Bayerschen  Krone,  Ritter
des  Königlich  Preußischen  rothen  Adler-Ordens  erster  Klasse,  Großkreuz
  des  Koöniglich  Sachsischen  Eivil-Verdienst-Ordens,  Ritter  des
Königlich  Württembergschen  Friedrichs-Ordens,  Großkreuz  des  Großherzoglich
  Badenschen  Zähringer  Löwen-Ordenö  und  des  Großherzoglich
  Sächsischen  Hausordens  vom  weißen  Falken;

Seine  Majestät,  der  König  von  Württemberg:

Allerhöchst=  Jhren  Kammerherrn,  Legationsrath  und  Geschäftsträger  am
Koniglich  Preußischen  Hose,  Franz  von  Paula  Frie  drich  Freyherr
        <pb n="67" />
        Seine

55

von  Linden,  Ritter  des  Ordens  der  Königlich  Württembergschen  Krone,
Ritter  des  Eivil-Verdienst-Ordens  der  Königlich  Baierschen  Krone,
Kommandeur  des  Großherzoglich  Badenschen  Zähringer  Löwen-Ordens
und  Komthur  des  Großherzoglich  Sächsischen  Hausordens  vom  weißen
Falken,  und

Allerhöchst=  Ihren  Finanz-Rath  Philipp  Gustap  Hauber,
Ritter  des  Königlich  Preußischen  rothen  Adler-Ordens  dritter  Klasse,
des  Großherzoglich  Badenschen  Zähringer  Löwen-Ordens  und  Ritter
erster  Klasse  des  Großherzoglich.  Hessischen  Ludwig-Ordens;
Hoheit,  der  Kurprinz  und  Mitregent  von  Hessen:
Höchst-Ihren  wirklichen  geheimen  Legations-Rath,  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten  Minister  am  Königlich  Preußischen  Hofe,
Carl  Friedrich  von  Wilkens-Hohenau,  Kommandetr  des  Kurfürstlich
  Hessischen  Hausordens  vom  goldenen  #öwen,  Ritter  des  Königlich
  Preußischen  rothen  Adler-Ordens  dritter  Klasse  und  des  Königlich
  Preußischen  St.  Johanniter-Ordens,  Großkreuz  des  Großherzoglich
Badenschen  Zähringer  Löwen-Drdens,  Kommandeur  erster  Klasse  des
Großherzoglich  Hessischen  Ludwigs  -Ordens,  Komthur  des  Großherzoglich
  Sächsischen  Hausordens  vom  weißen  Falken,  und  Höchst-Ihren
  Ober-Berg=  und  Salzwerks-Direktor,  Heinrich  Theodor  Ludwig
  Schwedes,  Ritter  des  Kurfürstlich  Hessischen  Hausordens
dom  goldenen  Löwen,  Komthur  des  Großherzoglich  Badenschen  Zähringer

  Löwen-Ordens  und  des  Großherzoglich  Saächsischen  Hausordens
  vom  weißen  Falken;

 

Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog  von  Hessen:

Höchst-Ihren  Kammerherrn,  Major  und  Flügel-Adjutanten,  Geschaftsträger
  am  Königlich  Preußischen  Hofe,  Friedrich  Ferdinand  Wilhelm
  Freyherr  Schaeffer  von  Bernstein,  Kommandeur  zweyter
Klasse  des  Großherzoglich  Hessischen  Ludwigs-Ordens,  Inhaber  des
militärischen  Dienst  =  Ehrenzeichens,  Ritter  des  Kaiserlich  Oesterreichischen
  Leopold-Ordens,  der  Königlich  Französischen  Ehrenlegion,  des
Königlich  Hannöverschen  Guelphen=  und  des  Königlich  Württembergschen
  Militär-Verdienst-Ordens  und  Kommandeur  des  Großherzoglich
Badenschen  Zähringer  Löwen-Ordens,  und

Höchst-Ihren  Ober-Finanz-Rath  Heinrich  Ludwig  Biersack,
Ritter  erster  Klasse  des  Großherzoglich  Hessischen  Ludwigs-Ordens,

ier
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        56

Ritter  des  Königlich  Preußischen  rothen  Adler-Ordens  dritter  Klasse,
des  Civil-Verdienst  -Ordens  der  Königlich  Bayerschen  Krone,  des  Ordens
  der  Königlich  Württembergschen  Krone  und  des  Großherzoglich
Badenschen  Zähringer  Löowen-Ordens;

andererseits

Der  Senat.  der  freyen  Stadt  Frankfurt:

den  Schöff  und  Senator  George  Friedrich  von  Guaita  und
den  Senator  Conrad  Adolph  Bansa,

von  welchen  Bevollmächtigten,  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratifikation,  folgender

  Vertrag  abgeschlossen  worden  ist.

Artikel  1.

Die  freye  Stadt  Frankfurt  mit  ihrem  Gebiethe  tritt  dem  zwischen
den  Konigreichen  Preußen,  Bayern,  Sachsen  und  Württemberg,  dem  Großherzogthume
  Baden,  dem  Kurfürstenthume  und  dem  Großherzogthume  Hessen
und  den  zu  dem  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereine  perbundenen  Staaten
  Behufs  eines  gemeinsamen  Zoll=  und  Handels-Systemd  errichteten  Vereine
bey,  wie  solcher  auf  dem  Grunde  der  darüber  abgeschlossenen  Verträge  vom
22.  und  30.  März,  ingleichen  vom  11.  May  1833  und  vom  12.  May  1835
bestehet,  dergestalt,  daß  dieselbe  unter  den  durch  gegenwärtigen  Vertrag  bestimmten
  Maßgaben  gleiche  Verbindlichkeiten  mit  den  vorgedachten  Staaten
übernimmt  und  gleicher  Rechte  mit  selbigen  theilhaftig  wird.

Artikel  2.

In  Folge  dieses  Beytritts  wird  die  freye  Stadt  Frankfurt,  mit  Aufhebung
  der  gegenwärtig  in  derselben  und  ihrem  Gebiethe  über  Eingangs-,  Ausgangs=
  und  Durchgangsabgaben  und  deren  Verwaltung  bestehenden  Gesetze
und  Eimichtungen,  das  für  dieselbe  vereinbarte  Zollgesetz  nebst  der  Zollordnung
  und  dem  Zoll-Strafgesette,  ingleichen  den  Zoll-Tarif,  welche  als  integrirende
  Bestandtheile  des  gegenwärtigen  Vertrages  angesehen  werden  sollen,
gleichzeitig  mit  letzterem  publiziren  und  in  Ausführung  bringen  lassen.

Artikel  8.

Veränderungen  in  der  Vereins-Zollgesetzgebung  mit  Einschluß  des  Zoll-Tarifes
und  der  Zollordnung,  so  wie  Zusätze  und  Ausnahmen  koönnen  nur  auf  dem-
        <pb n="69" />
        57

selben  Wege  und  mit  gleicher  Uebereinstimmung  saͤmmtlicher  Glieder  des  Gesammtvereines
  bewirkt  werden,  wie  die  Einfuͤhrung  der  Gesetze  erfolgt.

Dieses  gilt  auch  von  allen  Anordnungen,  welche  in  Beziehung  auf  die  Zollverwaltung
  allgemein  abaͤndernde  Normen  aufstellen.

Artikel  4.

Mit  der  vollstaͤndigen  Ausfuͤhrung  des  gegenwaͤrtigen  Vertrages  tritt  zwischen
den  kontrahirenden  Vereinsstaaten  und  der  freyen  Stadt  Frankfurt  Freyheit  des
Handels  und  Verkehres  und  zugleich  Gemeinschaft  der  Einnahme  an  Zoͤllen  ein,
wie  Beydes  in  den  folgenden  Artikeln  bestimmt  ist.

Artikel  5.

Mit  dem  Eintritte  des  freyen  Verkehres  hören  alle  Eingangs-,  Ausgangsund
  Durchgangs-Abgaben  an  den  gemeinschaftlichen  Landesgrenzen  des  bisherigen
Zollvereines  und  der  freyen  Stadt  Frankfurt  auf,  und  es  können  alle  im  freyen  Verkehr
  des  einen  Gebiethes  bereits  befindliche  Gegenstände  auch  frey  und  unbeschwert
  in  das  andere  eingeführt  werden,  mit  alleinigem  Vorbehalte:

a)  der  zu  den  Staats-Monopolen  gehörigen  Gegenstände  (Spielkarten
und  Salz),  nach  Maßgabe  der  Artikel  6  und  7;

b)  der  im  Innern  der  kontrahirenden  Staaten  gegenwärtig  mit  Steuern
von  verschiedener  Höhe,  oder  in  dem  einen  Staate  gar  nicht.,  in  dem
anderen  aber  mit  einer  Steuer  belegten,  und  deßhalb  einer  Ausgleichungsabgabe
  unterworfenen  inländischen  Erzeugnisse,  nach  Maßgabe
des  Artikels  8,  und  endlich

solcher  Gegenstände,  welche  ohne  Eingriff  in  die  von  einem  der  kontrahirenden
  Staaten  ertheilten  Erfindungs-Privilegien  (Patente)  nicht
nachgemacht  oder  eingeführt  werden  können,  und  daher  für  die  Dauer
der  Privilegien  (Patente)  von  der  Einfuhr  in  den  Staat,  welcher  dieselben
  ertheilt  hat,  noch  ausgeschlossen  bleiben  müssen.

—

0

Artikel  6.
Hinsichtlich  der  Einfuhr  von  Spielkarten  behält  es  in  jedem  der  kontrahirenden
  Staaten  bey  den  bestehenden  Verboths=  oder  Beschrankungsgesetzen
sein  Bewenden.
        <pb n="70" />
        58

Artikel  7.

In  Betteff  des  Salzes  tritt  die  freye  Stadt  Frankfurt  der  zwischen  den
kontrahirenden  Vereinsregierungen  getroffenen  Verabredung,  so  weit  letztere
auf  dortige  Verhältnisse  Anwendung  findet,  in  folgender  Art  bey:

a)  die  Einfuhr  des  Salzes  und  aller  Gegenstände,  aus  welchen  Kochsalz
ausgeschieden  zu  werden  pflegt,  aus  fremden,  nicht  zum  Vereine  gehörigen
  Ländern  in  die  Vereinsstaaten,  ist  verbothen,  in  soweit  dieselbe
nicht  für  eigene  Rechnung  einer  der  vereinten  Regierungen  und  zum
ummittelbaren  Verkaufe  in  ihren  Salzämtern,  Faktoreyen  oder  Niederlagen
  geschieht;

b)  die  Durchfuhr  des  Salzes  und  der  vorbezeichneten  Gegenstände  aus  den.
zum  Vereine  nicht  gehörigen  Ländern  in  andere  solche  Länder  soll  nur
mit  Genehmigung  der  Vereinsstaaten,  deren  Gebieth  bey.  der  Durchfuhr
  berührt  wird,  und  unter  den  Vorsichtsmaßregeln  Statt  finden,
welche  von  denselben  für  nöthig  erachtet  werden;

Ovdie  Ausfuhr  des  Salzes  in  fremde,  nicht  zum  Vereine  gehörige  Staaten
  ist  frey;

d)  was  den  Salzhandel  innerhalb  der  Vereinsstaaten  betrifft:  so  ist  die
Einfuhr  des  Salzes  von  einem  in  den  anderen  nur  in  dem  Falle  erlaubt,
  wenn  zwischen  den  Landesregierungen  besondere  Vertrage  deshalb
  bestehen;

e)  wenn  eine  Regierung  von  der  anderen  innerhalb  des  Gesammtvereknes
aus  Staats=  oder  Privat-Salinen  Salz  beziehen  will:  so  müssen  die
Sendungen  mit  Pässen  von  öffentlichen  Behörden  begleitet  werden;

1)  wenn  ein  Vereinsstaat  durch  einen  anderen  aus  dem  Auslande  oder  aus
einem  dritten  Vereinsstaate  seinen  Salzbedarf  beziehen,  oder  durch  cinen
  solchen  sein  Salz  in  fremde,  nicht  zum  Vereine  gehdrige  Staaten
versenden  lassen  will:  so  soll  diesen  Sendungen  kein  Hinderniß  in
den  Weg  gelegt  werden,  jedoch  werden,  in  so  fern  dieses  nicht
schon  durch  frühere  Vertrage  bestimmt  ist,  durch  vorhergangige  Uebereinkunft
  der  betheiligten  Staaten  die  Straßen  für  den  Transport  und
die  erforderlichen  Sicherheitsmaßregeln  zur  Verhinderung  der  Einschwärzung
  verabredet  werden;

#)  wenn  in  unmittelbar  an  einander  grenzenden  Vereinsstaaten  eine  solche
Verschiedenheit  der  Salzpreise  bestände,  daß  daraus  für  einen  oder
        <pb n="71" />
        59

den  anderen  dieser  Staaten  eine  Gefahr  der  Salzeinschwärzung  hervorginge:
  so  werden  die  hierbey  betheiligten  Regierungen  sich  über
Maßregeln  vereinbaren,  welche  diese  Gefahr  möglichst  beseitigen,  ohne
den  frepen  Verkehr  mit  anderen  Gegenständen  zu  belästigen.

Artikel  8.

In  Bezug  auf  diejenigen  Erzeugnisse,  bey  welchen  hinsichtlich  der  Besteuerung
  im  Innern  eine  Verschiedenheit  der  Gesetzgebung  selbst  unter  den
einzelnen  der  kontrahirenden  Bereinsstaaten  noch  Statt  findet  (Artikel  5  litt.  b)
wird  auch  von  der  #ceyen  Stadt  Frankfurt  als  wünschenswerth  anerkannt,
hierin  ebenfalls  eine  Uebereinstimmung  der  Gesetzgebung  und  der  Besteuerungssätze
  hergestellt  zu  sehen,  und  e5  wird  daher  auch  Ihr  Bestreben  auf
die  Herbeyführung  einer  solchen  Gleichmäßigkeit  gerichtet  seyn.

Bis  dahin,  wo  dieses  Ziel  erreicht  worden,  können  zur  Vermeidung
der  Nachtheile,  welche  für  die  Producenten  des  eigenen  Landes  im  Verhältnisse
  zu  den  Producenten  in  anderen  Vereinsstaaten  aus  der  ungleichen
Besteuerung  erwachsen  würden,  Ergänzungs=  oder  „Ausgleichungs-Abgaben  von
folgenden  Gegenständen  erhoben  werden:

in  den  bisherigen  Vereinsstaaten:
a)  im  Königreiche  Preußen  von
Bier,
Branntwein,
Taback,
Traubenmost  und  Wein;
b)  im  Königreiche  Bayern  (gzur  Zeit  mit  Ausschluß  des  Rheinkreises)
  von
Bier,
Branntwein,
geschrotetem  Malzz
c)  im  Königreiche  Sachsen  von
Bier,
Branntwein,
Taback,  «
Traubenmost  und  Wein;
d)  im  Königreiche  Württemberg  von
Bier,
        <pb n="72" />
        Branntwein,
geschrotetem  Malz;
e)  im  Großherzogthume  Baden  von
Bier;
s)  im  Kurfuͤrstenthume  Hessen  von
Bier,
Branntwein,
Taback,
Traubenmost  und  Wein;
sz)  im  Großherzogthume  Hessen  von
Bier;

h)  in  den  zu  dem  Thüringischen  Vereine  gehörigen
Staaten  von
Bier,
Branntwein,
Taback,
Tranbenmest  und  Wein.

8  im  der  Stadt  Frankfurt  von
Bier.

Es  soll  bey  der  Bestimmung  und  Erhebung  der  gedachten  Abgaben  nach
folgenden  Grundsätzen  verfahren  werden:

1)  die  Ausgleichungsabgaben  werden  nach  dem  Abstande  der  gesetzlichen
Steuer  im  Lande  der  Bestimmung  von  der  denselben  Gegenstand  betreffenden
  Steuer  im  Lande  der  Herkunft  bemessen  und  fallen  daher  im
Verhältnisse  gegen  diejenigen  Vereinslande  gänzlich  weg,  wo  eine  gleich
hohe  oder  eine  höhere  Steuer  auf  dasselbe  Erzeugniß  gelegt  ist.

2)  Veränderungen,  welche  in  den  Steuern  von  inländischen  Erzeugnissen
der  betheiligten  Staaten  eintreten,  haben  auch  Veränderung  in  den
Ausgleichungsabgaben,  jedoch  stets  unter  Anwendung  des  vorher  (1)
aufgestellten  Grundsatzes  zur  Folge.

Wo  auf  dem  Grunde  einer  solchen  Veränderung  eine  Ausgleichungsabgabe
  zu  erhöhen  seyn  würde,  muß,  falls  die  Erhöhung  wirklich  in
Anspruch  genommen  wird,  eine  Verhandlung  darüber  zwischen  den  betheiligten
  Staaten  und  eine  vollständige  Nachweisung  der  Zulässigkeit
nach  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Vertrages  vorausgehen.
        <pb n="73" />
        61

3)  Die  gegenwaͤrtig  in  Preußen  gesetzlich  bestehenden  Saͤtze  der  Steuern
von  inländischem  Traubenmost  und  Wein,  von  Tabacksbau  und  Branntwein,
  sowie  die  gegenwärtig  in  Bayern  bestehende  Steuer  von  inländischem
  geschroteten  Malz  und  Bier  (Malzaufschlag)  sollen  jedenfalls
den  höchsten  Satz  desjenigen  bilden,  was  in  einem  Vereinsstaate,  welcher
  jene  Steuern  eingeführt  hat,  oder  künftig  etwa  einführen  sollte,
an  Ausgleichungsabgaben  von  diesen  Artikeln  bey  deren  Eingange  aus
einem  Lande,  in  welchem  keine  Steuer  auf  dieselben  Erzeugnisse  gelegt
  ist,  erhoben  werden  darf,  wenn  auch  die  betreffende  Steuer  des
Staates,  welcher  die  Ausgleichungsabgaben  bezieht,  diesen  höchsten
Satz  übersteigen  sollte.

4)  Rückvergütungen  der  inländischen  Staatssteuern  sollen  bey  der  Ueberfuhr
  der  besteuerten  Gegenstände  in  ein  anderes  Vereinsland  nicht  gewährt
  werden,  in  sofern  nicht  wegen  besonderer  örtlicher  Verhältnisse
die  betheiligten  Nachbarstaaten  sich  wegen  Ausnahmen  von  diesem  Grundsatze
  vereiniget  haben.

5)  Auf  andere  Erzeugnisse  als  Bier  und  Malz,  Branntwein,  Tabacksblädtter,
  Traubenmost  und  Wein  soll  unter  keinen  Umständen  eine  Ausgleichungsabgabe
  gelegt  werden.  «

6)  In  allen  Staaten,  in  welchen  von  Taback,  Traubenmost  und  Wein
eine  Ausgleichungsabgabe  erhoben  wird,  soll  von  diesen  Erzeugnissen
in  keinem  Falle  eine  weitere  Abgabe  weder  für  Rechnung  des  Staates,
  noch  für  Rechnung  der  Kommunen  bepbehalten  oder  eingeführt
  werden.

7)  Der  Ausgleichungsabgabe  sind  solche  Gegenstände  nicht  unterworfen,
von  welchen  auf  die  in  der  Zollordnung  vorgeschriebene  Weise  dargethan
  ist,  daß  sie  als  ausländisches  Ein=  und  Durchgangsgut  die  zollamtliche
  Behandlung  bey  einer  Erhebungsbehörde  des  Vereincs  bereits
bestanden  haben,  oder  derselben  noch  unterliegen,  und  eben  so  wenig
diejenigen  im  Umfange  des  Vereines  erzeugten  Gegenstände,  welche  nur
durch  einen  Vereinsstaat  transitiren,  um  entweder  in  einen  anderen
Vereinsstaat  oder  nach  dem  Auslande  geführt  zu  werden.

8)  Die  Ausgleichungsabgabe  kommt  den  Kassen  desjenigen  Staates  zu
Gute,  wohin  die  Versendung  erfolgt.
(121
        <pb n="74" />
        62

In  sofern  sie  nicht  schon  im  Lande  der  Versendung  fuͤr  Rechnung
des  Abgabeberechtigten  Staates  erhoben  worden,  wird  die  Erhebung
im  Gebiethe  des  letzteren  erfolgen.

9)  Es  sollen  in  jedem  der  kontrahirenden  Staaten  solche  Einrichtungen
getroffen  werden,  vermöge  welcher  die  Ausgleichungsabgabe  in  dem
Vereinslande,  aus  welchem  die  Versendung  erfolgt,  am  Orte  der  Versendung
  oder  bey  der  gelegensten  Zoll=  oder  Steuerbehörde  entrichtet,
oder  ihre  Entrichtung  durch  Anmeldung  sicher  gestellt  werden  kann.

10)  So  lange,  bis  diese  Einrichtungen  durch  besondere  Uebereinkunft  festgesetzt
  seyn  werden,  bleibt  der  Verkehr  mit  Gegenständen,  welche  einer
Ausgleichungsabgabe  unterliegen,  in  der  Art  beschränkt,  daß  dieselben,
ohne  Unterschied  der  transportirten  Quantitäten,  in  das  Gebieth  des
Abgabeberechtigten  Staates  nur  unter  Innehaltung  besonders  zu  bestimmender
  Straßen  und  auf  den  schiffbaren  Strômen  eingeführt,  und
an  den  dort  einzurichtenden  Anmelde=  und  Hebestellen  angemeldet  und
fresp.  versteuert  werden  müssen.

Artikel  9.

Hinsichtlich  der  Verbrauchsabgaben,  welche  im  Bereiche  der  Vereinsländer
  von  anderen,  als  den  im  Artikel  3  bezeichneten  Gegenstanden,  oder  auch
von  diesen  Gegenständen  in  solchen  Ländern,  in  welchen  darauf  keine  Ausgleichungsabgabe
  liegt,  erhoben  werden,  wird  im  Verhaltnisse  der  kontrahirenden
  Staaten  zu  der  freyen  Stadt  Frankfurt  eine  gegenseitige  Gleichmaßigkeit
  der  Behandlung  Statt  finden,  dergestalt,  daß  das  Erzeugniß  eines  anderen
  Vereinsstaates  unter  keinem  Vorwande  höher  belastet  werden  darf,  als
das  inländische.

Dieselbe  Gleichmäßigkeit  findet  auch  bey  den  Zuschlagsabgaben  und
Oktrois  Statt,  welche  für  Rechnung  einzelner  Gemeinden  erhoben  werden,  soweit

  dergleichen  Abgaben  nicht  überhaupt  nach  der  Bestimmung  des  Artikels
8  Nummer  6  unzulässig  sind.

Artikel  10.

Chaussee-Gelder  oder  andere  statt  derselben  bestehende  Abgaben,  ebenso
Pflaster-,  Damm-,  Brücken=  und  Fährgelder,  oder  unter  welchem  anderen
        <pb n="75" />
        63

Nahmen  dergleichen  Abgaben  bestehen,  ohne  Unterschied,  ob  die  Erhebung  für
Rechnung  des  Staates  oder  eines  Privat-Berechtigten,  nahmentlich  einer  Kommun
  geschieht,  sollen  sowohl  auf  Chausseen  als  auch  auf  allen  unchaussirten
Land=  und  Heerstraßen  nur  in  dem  Betrage  beybehalten  oder  neu  eingeführt
werden  können,  als  sie  den  gewöhnlichen  Herstellungs=  und  Unterhaltungskosten
  angemessen  sind.  -

Das  dermahlen  in  Preußen  nach  dem  allgemeinen  Tarife  vom  Jahre
1828  bestehende  Chaussee-Geld  soll  als  der  hoͤchste  Satz  angesehen  und  hin—
fuͤhro  in  keinem  der  kontrahirenden  Staaten  uͤberschritten  werden.

Besondere  Erhebungen  von  Thorsperr=  und  Pflastergeldern  sollen  auf  chaus--sirten
  Straßen,  da,  wo  sie  noch  bestehen,  dem  vorstehenden  Grundsatze  gemaͤß
  aufgehoben  und  die  Ortspflaster  den  Chausscestrecken  dergestalt  eingerechnet
  werden,  daß  davon  mu  die  Chausseegelder  nach  dem  allgemeinen  Tarife
zur  Erhebung  kommen.  «

Artikel  11.

Die  freye  Stadt  Frankfurt  wird  dahin  mitwirken,  daß  in  allen  Ländern
der  kontrahirenden  Regierungen  ein  gleiches  Münz-,  Maß=  und  Gewichts-System
in  Anwendung  komme,  und  an  den  hierüber  einzulritenden  Unterhandlungen
Theil  nehmen.

Dieselbe  tritt  der  zwischen  den  Vereinsgliedern  bereits  bestehenden  Uebereinkunft
  bey,  wonach  der  Großherzoglich  Hessische  Zentner  als  Einheit  für
das  gemeinschaftliche  Zollgewicht  angenommen  worden  ist.

Es  wird  hiernach  schon  von  Ausführung  des  Vertrages  ab  die  Abwägung
  der  Waaren  in  der  freyen  Stadt  Frankfurt  nach  diesen  Zollzentner,  die
Zollentrichtung  aber  nach  dem  Vier=  und  Zwanzig  Guldenfuße  erfolgen.

Die  Deklaration,  Messung  und  Verzollung  der  nach  dem  Maße  zu  verzollenden
  Gegenstände  wird  daselbst  im  bisherigen  gesetzlichen  Maße  so  lange
geschehen,  bis  man  über  ein  gemeinschaftliches  Maß  ebenfalls  übereingekommen
  seyn  wird.  Der  Senat  der  freyen  Stadt  wird  zur  Erleichterung  der
Versendung  von  Waaren  und  zur  schnelleren  Abfertigung  dieser  Sendungen
an  den  Zollstätten  die  Reduktionen  der  Maße  und  Gewichte,  welche  in  den
Tarifen  der  anderen  kontrahirenden  Staaten  angenommen  sind,  zum  Gebrauche
sowohl  der  Zollverwaltung  in  Frankfurt  als  des  Handeltreibenden  Publikums
amtlich  bekaunt  machen  lassen.

12
        <pb n="76" />
        64

Es  sollen  auch  schon  jetzt  die  Gold-  und  Silbermuͤnzen  der  saͤmmtlichen
kontrahirenden  Staaten  —  mit  Ausnahme  der  Scheidemuͤnze  —  bey  den
Hebestellen  der  freyen  Stadt  Frankfurt  so,  wie  bey  allen  Hebestellen  des
Gesammtvereines,  und  von  allen  Zahlungspflichtigen  ohne  Unterschied  zur
Berichtigung  der  tarifmaßigen  Zollgefälle  angenommen  und  zu  diesem  Behufe
die  Valvations-Tabellen,  über  welche  zwischen  den  bisherigen  Vereinsgliedern
bereits  die  erforderliche  Einigung  Statt  gefunden  hat,  in  der  freyen  Stadt
Frankfurt  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

Artikel  12.

Die  Wasserzölle  oder  auch  Wegegeld-Gebühren  auf  Flüssen,  mit  Einschluß
  derjenigen,  welche  das  Schiffsgefäß  treffen  (Rekognitions-Gebühren),
sind  von  der  Schifffahrt  auf  solchen  Flüssen,  auf  welche  die  Bestimmungen
des  Wiener  Kongresses  oder  besondere  Staatsverträge  Anwendung  finden,  ferner
  gegenseitig  nach  jenen  Bestimmungen  zu  entrichten,  in  sofern  hierüber
nichts  Besonderes  verabredet  wird.

In  letzterer  Hinsicht  wollen,  was  insbesondere  den  Main  als  einen  Nebenfluß
  des  Rheins  betrifft,  die  kontrahirenden  Theile  unverzüglich  in  Unterhandlung
  treten,  um  zu  einer  Vereinbarung  zu  gelangen,  in  Folge  deren  die
Ein-,  Aus=  und  Durchfuhr  der  Erzeugnisse  der  sämmtlichen  Vereinslande  auf
den  genannten  Flüssen  in  den  Schifffahrtsabgaben,  mit  stetem  Vorbehalte  der
Rekognitions-Gebühren,  wo  nicht  ganz  befreyt,  doch  möglichst  erleichtert  wird.

Alle  Begünstigungen,  welche  ein  Vereinsstaat  dem  Schifffahrtsbetriebe
seiner  Unterthanen  auf  den  Eingangs  genannten  Flüssen  zugestehen  möchte,

sollen  in  gleichem  Maße  auch  der  Schifffahrt  der  Unterthanen  der  anderen
Vereinsstaaten  zu  Gute  kommen.

Auf  den  übrigen  Flüssen,  bey  welchen  weder  die  Wiener  Kongreß-Akte,
noch  andere  Staatsverträge  Anwendung  finden,  werden  die  Wasserzölle  nach
den  privativen  Anordnungen  der  betreffenden  Regierungen  erhoben.  Doch
sollen  auch  auf  diesen  Flüssen  die  Unterthanen  der  kontrahirenden  Staaten
und  deren  Waaren  und  Schiffsgefäße  überall  gleich  behandelt  werden.

Artikel  13.

Kanal-,  Schleußen-,  Brücken-,  Fähr-,  Hafen-,  Waage-,  Krahnenund
  Niederlage-Gebühren  und  Leistungen  für  Anstalten,  die  zur  Erleichterung
        <pb n="77" />
        65

des  Verkehres  bestimmt  sind,  sollen  nur  bey  Benutzung  wirklich  bestehender
Einrichtungen  erhoben  und  in  der  Regel  nicht,  keinen  Falles  aber  uͤber  den
Betrag  der  gewoͤhnlichen  Herstellungs-  und  Unterhaltungskosten  hinaus  erhöhet,
  auch  uͤberall  von  den  Angehoͤrigen  der  anderen  kontrahirenden  Staaten
auf  voͤllig  gleiche  Weise,  wie  von  den  eigenen  Angebhoͤrigen,  ingleichen  ohne
Ruͤcksicht  auf  die  Bestimmung  der  Waaren  erhoben  werden.

Findet  der  Gebrauch  einer  Waageeinrichtung  nur  zum  Behufe  der  Zollermittelung
  oder  überhaupt  einer  zollamtlichen  Kontrole  Statt:  so  tritt  eine
Gebührenerhebung  nicht  ein.

Artikel  14.

Die  freye  Stadt  Frankfurt  will  auch  Ihrerseits  gemeinschaftlich  mit  den
kontrahirenden  Vereinsstaaten  dahin  wirken,  daß  durch  Annahme  gleichförmiger
  Grundsätze  die  Gewerbsamkeit  gefördert  und  der  Befugniß  der  unterthanen
  des  einen  Staates,  in  dem  anderen  Arbeit  und  Erwerb  zu  suchen,
möglichst  freper  Spielraum  gegeben  werde.

Von  den  Angehörigen  des  einen  der  kontrahirenden  Staaten,  welche  in
dem  Gebiethe  eines  anderen  derselben  Handel  und  Gewerbe  treiben,  oder  Arbeit
  suchen,  soll  von  dem  Zeitpunkte  an,  wo  der  gegenwärtige  Vertrag  in
Kraft  treten  wird,  keine  Abgabe  entrichtet  werden,  welcher  nicht  gleichmäßig
die  in  demselben  Gewerbsverhältnisse  stehenden  eigenen  Angehörigen  unterworfen
  sind.

Desgleichen  sollen  Fabrikanten  und  Gewerbetreibende,  welche  bloß  für
das  von  ihnen  betriebene  Geschäft  Ankäufe  machen,  oder  Reisende,  welche
nicht  Waaren  selbst,  sondern  nur  Muster  derselben  bey  sich  führen,  um  Bestellungen
  zu  suchen,  wenn  sie  die  Berechtigung  zu  diesem  Gewerbsbetriebe  in
dem  Vereinsstaate,  in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz  haben,  durch  Entrichtung
der  gesetzlichen  Abgaben  erworben  haben,  oder  im  Dienste  solcher  inländischen
Gewerbetreibenden  oder  Kaufleute  stehen,  in  den  anderen  Staaten  keine  weitere
  Abgabe  hierfür  zu  entrichten  verpflichtet  seyn.

Auch  sollen  bey  dem  Besuche  der  Märkte  und  Messen  zur  Ausübung  des
Handels  und  zum  Absatze  eigener  Erzeugnisse  oder  Fabrikate  in  :  dem  Vereinsstaate
  die  Angehörigen  der  übrigen  kontrahirenden  Staaten  eben  so  wie
die  eigenen  Angehörigen  behandelt  werden.
        <pb n="78" />
        66
Artikel  15.

Die  Preußischen  Sechäfen  sollen  dem  Hanbel  der  Einwohner  der  Stadt
Frankfurt,  wie  dem  der  übrigen  Vereinsstaaten,  gegen  völlig  gleiche  Abgaben,
  wie  solche  von  den  Königlich  Preußischen  Unterthanen  entrichtet  werden,
offen  stehen;  auch  sollen  die  in  fremden  See=  und  anderen  Handelsplätzen  angestellten
  Konsuln  eines  oder  der  anderen  der  kontrahirenden  Staaten  veranlaßt
  werden,  der  Unterthanen  der  übrigen  kontrahirenden  Staaten  sich  in
vorkommenden  Fällen  möglichst  mit  Rath  und  That  anzunehmen.

Artikel  16.

Die  freye  Stadt  Frankfurt  tritt  hierdurch  dem  zwischen  den  bisherigen
Vereinsgliedern  zum  Schutzc  ihres  gemeinschaftlichen  Zoll-Systems  gegen  den
Schleichhandel  und  ihrer  inneren  Verbrauchsabgaben  gegen  Defraudationen
unter  dem  11.  May  1833  abgeschlossenen  Zoll-Kartel  für  die  Dauer  des
gegenwärtigen  Vertrages  bey,  und  wird  die  betreffenden  Artikel  desselben
gleichzeitig  mit  letzterem  publiziren  lassen.  Nicht  minder  werden  auch  von
Seiten  der  übrigen  Vereinsglieder  die  erforderlichen  Anordnungen  getroffen
werden,  damit  in  den  gegenseitigen  Verhaltnissen  den  Bestimmungen  dieses
Zoll-Kartels  überall  Anwendung  gegeben  werde.

Artikel  17.

Die  Gemeinschaft  der  Einnahme,  in  welche  die  freye  Stadt  Frankfurt
mit  den  jetzigen  Vereinsstaaten  in  Folge  des  gegenwärtigen  Vertrages  tritt,
bezieht  sich  auf  den  Ertrag  der  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben
  in  den  Königlich  Preußischen  Staaten,  den  Königreichen  Bayern,
Sachsen  und  Württemberg,  dem  Großherzogthume  Baden,  dem  Kurfürstenthume
  Hessen,  dem  Großherzogthume  Hessen,  dem  Thüringischen  Zoll=  und
Handelsvereine,  mit  Einschluß  der  den  Zoll-Spystemen  der  kontrahirenden
Staaten  bisher  schon  beygetretenen  Länder,  und  der  freypen  Stadt  Frankfurt.

Von  der  Gemeinschaft  sind  auögeschlossen  und  bleiben,  sofern  nicht  Separat-Vertrage
  zwischen  einzelnen  Vereinsstaaten  ein  Anderes  bestimmen,  dem
privativen  Genusse  der  betreffenden  Staatsregierungen  vorbehalten:

4)  die  Steuern,  welche  im  Innern  eines  jeden  Staates  von  inländischen
Erzeugnissen  erhoben  werden,  einschlüssig  der  im  Artikel  8  vorbehaltenen
  Ausgleichungsabgaben;
        <pb n="79" />
        67
2)  die  Wasserzölle;
3)  Chaussee  =  Abgaben,  Pflaster-,  Damm-,  Brücken-,  Fähr-,  Kanal-,
Schleußen-,  Hafen-Gelder,  sowie  Waage=  und  Riederlage-Gebühren
oder  gleichartige  Erhebungen,  wie  sie  auch  sonst  genannt  werden;

4)  die  Zollstrafen  und  Konfiskate,  welche,  vorbehältlich  der  Antheile
der  Demunzianten,  jeder  Staatsregierung  in  ihrem  Gebiethe  verbleiben.

Artikel  18.
Der  Ertrag  der  in  die  Gemeinschaft  fallenden  Abgaben  wird  nach  Abzug

1)  der  Kosten,  welche  an  den  gegen  das  Ausland  gelegenen  Grenzen  und
in  dem  Grenzbezirke  für  den  Schutz  und  die  Erhebung  der  Zölle  erforderlich
  sind,

2)  der  Rückerstattungen  für  unrichtige  Erhebungen,

3)  der  auf  dem  Grunde  besonderer  gemeinschaftlicher  Verabredungen  erfolgten
  Steuervergütungen  und  Ermäßigungen,

zwischen  den  Vereinsgliedern  nach  dem  Verhältnisse  der  Bevölkerung,  mit  welcher
  sie  in  dem  Gesammtvereine  sich  befinden,  vertheilt.

Die  Bevölkerung  solcher  Staaten,  welche  durch  Vertrag  mit  einem  oder
dem  anderen  der  kontrahirenden  Staaten  unter  Verabredung  einer  von  diesen
  jährlich  für  ihre  Antheile  an  den  gemeinschaftlichen  Zoll-Revennen  zu
leistenden  Zahlung  dem  Zollverbande  beygetreten  sind,  oder  noch  beytreten  werden,
  wird  in  die  Bevölkerung  desjenigen  Staates  eingerechnet,  welcher  diese
Zahlung  leistet.

Der  Stand  der  Bevölkerung  in  den  einzelnen  Vereinsstaaten  wird  alle
3  Jahre  ausgemittelt  und  die  Nachweisung  derselben  von  den  oben  gedachten
Vereinsgliedern  einander  gegenseitig  mitgetheilt  werden.

Unter  Berücksichtigung  der  hinsichtlich  des  Verbrauches  an  Waaren,
welche  den  Vereinsabgaben  unterliegen,  bey  der  freyen  Stadt  Frankfurt  eintretenden
  ganz  besonderen  Verhältnisse  werden  sich  die  kontrahirenden  Vereinsstaaten
  mit  derselben  über  ein  jährliches  Aversum  mittelst  besonderen  Abkommens
  vereinigen.

Artikel  19.

Bergünstigungen  für  Gewerbetreibende  hinsichtlich  der  Stenerentrichtung,
welche  nicht  in  der  Zollgesetzgebung  selbst  begründet  sind,  fallen  der  Staats-
        <pb n="80" />
        68

kasse  derjenigen  Regierung,  welche  sie  bewilligt  hat,  zur  Lastz  die  Maßgaben,
  unter  welchen  solche  Verguͤnstigungen  zu  bewilligen  sind,  werden  naͤherer
Verabredung  vorbehalten.

Artikel  20.

Dem  auf  Foͤrderung  freyer  und  natuͤrlicher  Bewegung  des  allgemeinen
Verkebres  gerichteten  Zwecke  des  Zollvereines  gemäß  sollen  besondere  Zollbegünstigungen
  einzelner  Meßplätze,  nahmentlich  Rabatt-Privilegien,  da,  wo  sie
dermahlen  in  den  Vereinsstaaten  noch  bestehen,  nicht  erweitert,  sondern  vielmehr
  unter  geeigheter  Berücksichtigung  sowohl  der  Nahrungsverhältnisse  bisher
begünstigter  Meßplätze,  als  der  bi5herigen  Handelsbeziehungen  mit  dem  Auslande,
  thunlichst  beschränkt  und  ihrer  baldigen  gänzlichen  Aufhebung  entgegen
geführt,  neue  aber  ohne  allerseitige  Zustimmung  auf  keinen  Fall  ertheilt  werden.

Artikel  21.

Von  der  tarifmäßigen  Abgabenentrichtung  bleiben  die  Gegenstände,  welche
für  die  Hofhaltungen  der  hohen  Souveraine  und  ihrer  Regentenhäauser,  oder
für  die  innerhalb  des  Vereinsgebiethes  residirenden  Botschafter,  Gesandken,  Geschäftstrager
  u.  s.  w.  eingehen,  nicht  ausgenommen,  und  wenn  dafür  Rückvergütungen
  Statt  haben:  so  werden  solche  der  Gemeinschaft  nicht  in  Rechnung  gebracht.

Eben  so  wenig  anrechnungsfähig  sind  Entschadigungen,  welche  in  einem
oder  dem  anderen  Staate  den  vormahls  unmittelbaren  Reichsständen,  oder
an  Kommunen  oder  einzelne  Privat-Berechtigte  für  eingezogene  Zollrechte
oder  für  aufgehobene  Befreyungen  gezahlt  werden  müssen.

Dagegen  bleibt  es  einem  jeden  Staate  unbenommen,  einzelne  Gegenstände
auf  Freypässe  ohne  Abgabenentrichtung  ein-,  aus=  oder  durchgehen  zu  lassen.
Dergleichen  Gegenstände  werden  jedoch  zollgesetzlich  behandelt  und  in  Frey-Registern,
  mit  denen  es  wie  mit  den  übrigen  Zoll-Registern  zu  halten  ist,
notirt,  und  die  Abgaben,  welche  davon  zu  erheben  gewesen  wären,  kommen
bey  der  demnächstigen  Revenüen-Ausgleichung  demjenigen  Theile,  von  welchem
die  Freypasse  ausgegangen  sind,  in  Abrechnung.

Artikel  22.

Das  Begnadigungs=  und  Strafverwandlungs-Recht  bleibt  auch  der
freyen  Stadt  Frankfurt  vorbehalten.  Auf  Verlangen  werden  periodische  Uebersichten
  der  erfolgten  Straferlasse  gegenseitig  mitgetheilt  werden.
        <pb n="81" />
        69

Artikel  28.

Die  Ernennung  der  Beamten  und  Diener  für  die  Zollerhebung  und
Aufsicht,  welche  nach  gleichförmigen  Bestimmungen  wie  in  den  übrigen  Vereinsstaaten,
  jedoch  unter  Berücksichtigung  der  bey  der  Stadt  Frankfart  eintretenden
  eigenthümlichen  Verhältnisse,  angeordnet,  besetzt  und  instruirt  werden
sollen,  bleibt  der  freyen  Stadt  Frankfurt  überlassen.

Artikel  24.

Die  Leitung  des  Dienstes  der  Zollbehörde,  so  wie  die  Vollziehung  der
gemeinschaftlichen  Zollgesetze  ist  in  der  freyen  Stadt  Frankfurt  dem  Senate
untergeordnet.

Artikel  25.

Sümmtliche  Vereinsstaaten  werden  sich  gegenseitig  auf  Verlangen  jede
gewünschte  Auskunft  uber  die  gemeinschaftlichen  Zollangelegenheiten  mittheilen,
und  in  so  fern  zu  diesem  Behufe  die  zeitweise  Abordnung  eines  höheren  Beamten,
  oder  die  Beauftragung  eines  anderweit  bey  der  betreffenden  Vereinsregierung
  beglaubigten  Bevollmächtigten  beliebt  wird,  ist  demselben  alle  Gelegenheit
  zur  vollständigen  Kenntnißnahme  von  den  Verhältnissen  der  gemeinschaftlichen
  Zollverwaltung  zu  geben.

Artikel  26.

Jährlich  in  den  ersten  Tagen  des  Juny  findet  zum  Zwecke  gemeinsamer
Berathung  eine  Zusammenkunft  der  von  den  Vereinsstaaten  abzuordnenden  Bevollmächtigten
  Statt.

Für  die  formelle  Leitung  der  Verhandlungen  wird  von  den  Konferenz-Bevollmächtigten
  aus  ihrer  Mitte  ein  Vorsitzender  gewählt,  welchem  übrigens
kein  Vorzug  vor  den  übrigen  Bevollmächtigten  zusteht.

Bey  dem  Schlusse  einer  jeden  jährlichen  Versammlung  wird  mit  Rücksicht
auf  die  Natur  der  Gegenstände,  deren  Verhandlung  in  der  folgenden  Konferenz

  zu  erwarten  ist,  verabredet  werden,  wo  letztere  erfolgen  soll.
13!
        <pb n="82" />
        70

Artikel  27.

Vor  die  Versammlung  dieser  Konfereng-Bevollwächtigten  gehört:

a)

b)

4

#

—
—

die  Verhandlung  über  alle  Beschwerden  und  Mängel,  welche  in  Beziehung
auf  die  Ausführung  des  Grundvertrages  und  der  besonderen  Uebereinkünfte,
  des  Zollgesetzes,  der  Zollordnung  und  Tarife  in  einem
oder  dem  anderen  Vereinsstaate  wahrgenommen,  und  die  nicht  bereits
im  Laufe  des  Jahres  in  Folge  der  darüber  zwischen  den  Ministerien
und  obersten  Verwaltungsstellen  geführten  Korrespondenz  erledigt  worden
  sind;

die  definitive  Abrechnung  zwischen  den  Vereinsgliedern  über  die  gemeinschaftliche
  Einnahme  auf  dem  Grunde  der  von  den  obersten  Zollbehörden
  aufgestellten,  durch  das  Zentral-Bureau  vor'ulegenden  Nachweisungen,
  wie  solche  der  Zweck  einer  dem  gemeinsamen  Interesse  angemessenen
  Prüfung  erheischt;

die  Berathung  über  Wünsche  und  Vorschlage,  weische  von  einzelnen
Staatöregierungen  zur  Verbesserung  der  Verwaltung  gemacht  werden;

die  Verhandlungen  über  Abänderungen  des  Zollgesetzes,  der  Zollordnung,
  des  Zoll-Tarises  und  der  Verwaltungs-Organisation,  welche
von  einem  der  kontrahirenden  Staaten  in  Antrag  gebracht  worden,
überhaupt  über  die  zweckmäßige  Entwickelung  und  Ausbildung  des  gemeinsamen
  Handels=  und  Zoll-Systemes.

Artikel  28.

Treten  im  Laufe  des  Jahres  außer  der  gewohnlichen  Zeit  der  Versammlung
  der  Konferenz-Bevollmächtigten  außerordentliche  Ereignisse  ein,  welche
unverzügliche  Maßregeln  oder  Verfügungen  abseiten  der.  Vereinsstaaten  erheischen:
  so  werden  sich  die  kontrahirenden  Theile  darüber  im  diplomatischen
Wege  vereinigen,  oder  eine  außerordentliche  Zusammenkunft  ihrer  Bevollmachtigten
  veranlassen.

Artikel  29.

Die  freye  Stadt  Frankfurt  verpflichtet  sich,  diejenigen  Maßregeln  zu  ergreifen,
  welche  erforderlich  sind,  damit  nicht  die  Zolleinkünfte  des  Gesammt-
        <pb n="83" />
        71

vereines  durch  die  Einfuͤhrung  oder  Anhaͤufung  unverzollter,  oder  gegen  geringere
  Steuersaͤtze,  als  der  Vereins-Tarif  enthaͤlt,  verzollter,  zur  Zeit  der
Vollziehung  des  gegenwärtigen  Vertrages  in  derselben  befindlicher  Waarenvorraͤthe
  beeintraͤchtigt  werden.

Artikel  30.

Der  für  den  Fall  getroffenen  Verabredung,  daß  andere  deutsche  Staaten
den  Wunsch  zu  erkennen  geben  sollten,  in  den  durch  die  Verträge  vom  22.
und  30.  März  und  11.  May  1833  begründeten  Zollverein  aufgenommen  zu
werden,  tritt  die  freye  Stadt  Frankfurt  auch  Ihrerseits  bey.

Artikel  31.

Auch  ist  die  frepe  Stadt  Frankfurt  damit  einverstanden',  daß  die  kontrahirenden
  Regierungen  sich  bemühen,  durch  Handelsverträge  mit  anderen  Staaten
  dem  Verkehr  ihrer  Angehörigen  jede  mögliche  Erleichterung  und  Erweiterung
  zu  verschaffen.

Artikel  32.

Alles,  was  sich  auf  die  Detail-Ausführung  der  in  dem  gegenwärtigen
Vertrage  und  dessen  Beylagen  enthaltenen  Verabredungen  bezieht,  soll  durch
gemeinschaftliche  Kommissare  vorbereitet  werden.

Artikel  33.

Die  Dauer  des  gegenwärtigen  Vertrages  wird  vorlaufig  bis  zum  ersten
Januar  1842  festgesetzt.  Wird  derselbe  während  dieser  Zeit  und  spatestens  2
Jahre  vor  Ablauf  der  Frist  nicht  gekündigt:  so  soll  er  auf  12  Jahre,  und
so  fort  von  12  zu  12  Jahren  als  verlängert  angesehen  werden.

Letztere  Verabredung  wird  jedoch  nur  für  den  Fall  getroffen,  daß  nicht
in  der  Zwischenzeit  säumtliche  deutsche  Bundesstaaten  über  gemeinschaftliche
Maßregeln  übereinkommen,  welche  den  mit  der  Absicht  des  Artikels  19  der
deutschen  Bundes-Akte  in  Uebereinstimmung  stehenden  Zweck  des  gegenwärtigen
  Zollvereines  vollständig  erfüllen.
        <pb n="84" />
        72

Auch  sollen  im  Falle  etwaiger  gemeinsamer  Maßregeln  uͤber  den  freyen
Verkehr  mit  Lebensmitteln  in  sämmtlichen  deutschen  Bundesstaaten  die  betrefsenden
  Bestimmungen  des  nach  gegenwärtigem  Vertrage  bestehenden  Vereins-Tarifes
  dem  gemäß  modifizirt  werden.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  alsbald  zur  Ratifikation  der  hohen  Kontrahenten
  vorgelegt  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations  urkunden  soll  mit
möglichster  Beschleunigung  in  Berlin  bewirkt  werden.

So  geschehen  Berlin  den  2.  Janar  1836.

Alvensleben.  Lurburg.  Frh.  von  Linden,  v.  Wilkens.  Frh.  Schaeffer=  v.  Guaita.
für  sich  und  den

Bernstein.
S—  GCe  □  6  G

Albr.  Friedr.  Heinr.  Theo=  Heinrich  E.  A.  Bansa.
Eichhorn.  dor  Ludwig  Ludwig
Schwedes.  Biersack.  G

G  G  6

Vertrag
zwischen  Preußen,  Baiern,  Sachsen,
Württemberg,  Baden,  Kurhessen,  dem
Großherzogthume  Hessen  und  den  zu  dem
Thüringischen  Loll=  und  Handelsvereine
verbundenen  Staaten  einerseits  und  der
freyen  Stadt  Frankfurt  andererseits,  wegen
Anschließung  der  letzteren  an  den  Gesammt-Zollverein
  der  ersteren  Staaten.
        <pb n="85" />
        73

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches

Regierungs-Blakl.

Nummer  10.  Den  23.  März  1836.

Bekanntmachung.
Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königl.  Hoheit,  des  Großherzogs,  werden
die  nachstehenden,  von  Höchstdemselben  vollzogenen  drey  Gesetze,  als:
1)  die  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  in  den  Aemtern
Allstedt  und  Oldisleben  betreffend,  vom  14.  d.  M.;
2)  die  Branntweinsteuer-Verwaltung  in  diesen  beyden  Aemtern  betreffend,

vom  15.  d.  M.  und  4
3)  die  indirekten  Abgaben  in  dem  Amte  Ostheim  betreffend,  vom  16.  d.  M.

zu  öffentlicher  Kenntniß  und  Nachachtung  gebracht.

Weimar  den  21.  März  1836.
Grokherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Müller.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen  Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhavn,
Neustadt  und  Tautenburg

2c.  W.

Krone  Preußen  vom  27.  Juny  1823,  dem

Patente  vom  24.  Oktober  1823  und  dem  Vertrage  vom  80.  May  1833,

die  Zoll=  und  Handelsverhältnisse  sowie  die  Besteuerung  der  innern  Erzeugmisse

  in  den  Aemtern  Allstedt  und  Oldisleben  betreffend,  ist  daselbst  die  Koͤ-14


Nach  dem  Vertrage  mit  der
        <pb n="86" />
        74

niglich  Preußische  Zollgesebgebung  eingeführt  worden.  Um  jedoch  in  den  genannten
  Aemtern,  auch  in  dieser  Hinsicht,  so  weit  thunlich,  Gleichförmigkeit
mit  dem  größeren,  zu  dem  Thüringschen  Joll=  und  Handelsvereine  gehörigen
Theile  des  Großherzogthumes  herzustellen,  verordnen  Wir  hiermit:

daß  in  den  Aemtern  Allstedt  und  Oldisleben  vom  1.  May  d.  J.  an,
anstatt  der  Königlich  Preußischen  Zollgesetzgebung,  die  Bestimmungen
des  diesseitigen  Gesetzes  über  die  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben
  vom  12.  Dezember  1833,  sowie  der  Vereins-Zolltarif
für  das  Großherzogthum  vom  13.  Oezember  1833  und  die  weiteren
in  Bezug  hierauf  erlassenen  Verordnungen,  Regulative,  Instruktionen
und  erlauternden  Bekanntmachungen  zur  Anwendung  gebracht  werden,
nur  mit  dem  Unterschiede,  daß  überall,  wo  hierbey  von  den  Amtsbefunnissen
  des  General-Inspektors  des  Thüringschen  Zoll=  und  Handelsvereines
  die  Rede  ist,  die  Stelle  desselben  durch  Unser  Landschafts-Kollegium
  vertreten  wird.

Urkundlich  haben  Wir  gegenwärtiges  Gesetz  höchsteigenh#ndig  vollzogen
und  mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  14.  März  1836.

GO  Carl  Friedrich.

C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  Freyh.  v.  Gersdorff.  D.  Schweitzer.

vt.  Ernst  Muller.

·«  Geses,
die  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben
  in  den  Aemtern  Allstedt
und  Oldisleben  betreffend.
        <pb n="87" />
        75

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen  Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

Das  Gesetz  über  die  Besteuerung  der  Branntwein-Fabrikation  vom  13.
Dezember  18383  mit  der  dazu  gehörigen  Ordnung  über  die  Erhebung  und
Kontrolirung  der  Branntweinsteuer  von  demselben  Tage  hat  bereits  nach  der
Bestimmung  am  Schlusse  jenes  Gesetzes,  vom  1.  Januar  1834  an,  auch  für
die  Aemter  Allstedt  und  Oldisleben  Gültigkeit  erlangt.  Da  jedoch  beyde
Aemter  nicht  mit  zu  dem  Thüringschen  Zoll=  und  Handelsvereine  gehören  und
mithin  die  Wirksamkeit  des  General-Inspektors  dieses  Vereines  auf  die  genannten
  Aemter  sich  nicht  erstreckt:  so  verordnen  Wir  hiermit:

daß  überall,  wo  in  dem  fraglichen  Gesetze  und  in  der  dazu  gehörigen
Ordnung  der  Amtsbefugnisse  des  General-Inspektors  des  Thüringschen
Joll=  und  Handelsvereines  gedacht  ist,  dessen  Stelle  für  die  Aemter
Allstedt  und  Oldisleben  durch  Unser  Landschafts-Kollegium  vertreten
werde.

Urkundlich  ist  dieses  Gesetz  von  Uns  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedruckt  worden.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  15.  März  1836.

G  Carl  Friedrich.

C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  Freyh.  v.  Gersdorff.  D.  Schweitzer.

vdt.  Ernst  Müller.
Geseh,
die  Branntweinsteuer-Verwaltung  in
den  Aemtern  Allstedt  und  Oldisleben
betreffend.
        <pb n="88" />
        76

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen  Weimar—
Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  7.

Zur  Beseitigung  von  Zweifeln  in  Bezug  auf  die  Entrichtung  der  indirekten
  Abgaben  in  dem  Amte  OÖstheim  und  zugleich  zur  Erlduterung  des  Steuer-Patentes
  vom  29.  Dezember  1835  bestimmen  Wir  hiermit:

1.

In  dem  Vordergerichte  Ostheim,  d.  h.  in  dem  Amte  Ostheim,  mit  Ausschluß
des  Ortes  Melpers,  welcher  in  solcher  Beziehung  den  übrigen  Theilen  des  Großherzogthumes
  gleichsteht,  hat  von  den  für  das  letztere  erlassenen  Gesetzen  über
die  indirekten,  in  die  Haupt-Landschaftskasse  fließenden  Abgaben  allein  das
Gesetz  über  das  Spielkarten-Monopol  vom  2.  Januar  1834  Gültigkeit.

2.

Anstatt  aller  übrigen  Gesetze  über  die  indirekten  Steuern  kommen  in  dem
Vordergerichte  Ostheim,  nach  dem  mit  den  Kronen  Baiern  und  Württemberg
abgeschlossenen  Staatsvertrage  vom  25.  Januar  1831,  Artikel  2,  die  Baierisch-Württembergschen
  Gesetze  über  die  Zölle  und  die  Baierische  Gesetzgebung
über  die  Bier-,  Branntwein=  und  Malz-Aufschläge,  sowie  die  Bestimmungen
wegen  des  Salzverbrauches,  Artikel  7  jenes  Vertrages,  nach  wie  vor  in  Anwendung.

urkundlich  haben  Wir  gegenwärtiges  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen
und  mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatinsiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  16.  März  1836.

Carl  Friedrich.
C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  Freyh.  v.  Gersdorff.  D.  Schweitzer.
Gesetz,  vdt.  Ernst  Müller.

die  indirekten  Abgaben  in  dem  Amte
Ostheim  betreffend.
        <pb n="89" />
        77

Großherzogl.  S.  Weimar-  Eisenach'sches

Regierungs=  Blall.

Nummer  11.  Den  30.  März  1836.

 

Bekanntmachungen.

I.  Durch  die  Bekanntmachung  vom  22.  August  1820,  das  Begraben
der  Leichen  betreffend  (Regierungs-Blatt  vom  Jahre  1820  S.  129  VII,  4)
haben  wir  unter  Ziffer  4  verordnet,  daß  Ausnahmen  von  der  allgemein  festgestellten
  Regel,  zufolge  welcher  Leichen  nicht  vor  dem  Ablaufe  von  drey  Tagen
  nach  eingetretenem  Tode  begraben  werden  dürfen,  immer  von  dem  sachverständigen
  Ermessen  eines  zur  Praris  berechtigten  Arztes  und  der  Genehmigung
  der  Ortsobrigkeit  abhängig  bleiben  sollen.

Wir  finden  uns  jetzt  bewogen,  diese  bisher  den  Aerzten  vorbehaltene
Befugniß  auch  auf  die,  im  Großherzogthume  zur  unbedingten  Ausübung  der
höhern  Chirurgie  berechtigten  Wundärzte  hiermit  auszudehnen.

Weimar  am  25.  Februar  1836.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  v.  Schwendler.

II.  Wir  haben  mehrfach  wahrgenommen,  daß  darüber,  ob  und  in  wie
weit  Physikats-Personen,  wenn  sie  in  gerichtlichen  Fällen  auf  Veranlassung
der  Justiz-Behörden  in  Thätigkeit  traten,  wegen  ihrer  verdienten  Gebühren
und  gehabten  Verläge  aus  den  betroffenen  Gerichtskassen  Befriedigung  zu  erhalten
  haben,  nicht  selten  irrthümliche  Ansichten  vorherrschen  und  uns  daber
  veranlaßt  gefunden,  die  in  unserm  Bereiche  diesfalls  geltenden  Normen
nachstehend  zu  allgemeiner  Nachachtung  zusammen  zustellen:

1)  sowohl  nach  gemeinrechtlichen  Grundsätzen,  als  auch  insbesondere  nach
Königlich  Süächsischem  Rechte,  müssen  die  Gebühren  und  baren  Auslagen
  der  in  gerichtlichen  Untersuchungen  zugezogenen  Aerzte  und  Wunddrzte
  aus  den  Gerichtsnutzungen  des  Gerichtes,  von  welchem  die  Mitwirkung
  dieser  Sachverständigen  verlangt  wird,  ohne  Verzögerung  jedes
Mahl  vorschußweise  berichtiget  und,  im  Falle  sich  nach  beendigter  Untersuchung
  ein  anderes,  zur  Bezahlung  der  Untersuchungskosten  rechtlich

015!
        <pb n="90" />
        78

vetpflichtetes  und  zahlungsfähiges  Subjekt  nicht  vorfiudet,  definitiv
übertragen  werden.
Es  gestaltet  sich  jedoch
2)  diese  Verpflichtung  der  Gerichte  anders

a)

b

—
—

rücksichtlich  derjenigen  Physikats-Personen,  welche  die  Medizinal.
Ordnung  vom  11.  Januar  1814  als  ein  für  sie  gültiges  Gesetz
anzuerkennen  haben,  da  nach  F§.  119,  verbunden  mit  F.  123  dieses
Gesetzes,  Physiker  und  Amts-Chirurgen,  gleich  viel  ob  besoldet
oder  nicht,  bey  Besichtigungen,  Sektionen  und  dergleichen,  wenn  sie,
weil  der  Verbrecher  kein  Vermögen  hat  —  und  wegen  Gleichheit
des  Grundes,  weil  es  an  einem  kostenzahlungspflichtigen  Subjekte
fehlt  —  vom  Fiskus,  das  heißt  aus  Großherzoglicher  Kammer=  oder
Landschaftskasse  bezahlt  werden,  mithin  in  Fällen  der  bezeichneten
Art  die  bey  unmiktelbar  Großherzoglichen  Behörden  vorkommen,  nur
die  baren  Auslagen,  (jiedoch  so  viel  diejenigen  betrifft,  die  freye
Fourage  auf  ein  Dienstpferd  aus  Staatsmitteln  erhalten,  mit  Ausnahme
  von  Fuhr=  oder  Roßlohn),  ingleichen  Diäten  in  Anspruch
nehmen  dürfen;

in  Betreff  derjenigen  Physikats-Personen,  welche  zwar  die  vorhin
angezogene  Medizinal  -Ordnung  nicht  verbindet,  die  aber  Besoldung
  aus  Staatemitteln  beziehen.  Diese  haben  (eben  weil  sie  besoldet)
  für  ihre  auf  Veranlassung  unmittelbar  Großherzoglicher  Justiz-Behörden
  gehabten  Bemühungen,  falls  ein  zu  Bezahlung  der  Kosten
  verurtheiltes  und  zahlungsfähiges  Subjekt  nicht  vorhanden  ist,
von  dem  jene  Behörden  vertretenden  Fiskus  ebenfalls  nur  Vergütung
gehabter  barer  Auslagen  —  die  für  Fuhr=  oder  Roßlohn  bey  dem
Bezuge  freyer  Fourage  auf  ein  Dienstpferd  ausgenommen  —  und  Bezahlung
  von  Diäten  zu  verlangen;

in  Ansehung  derjenigen  Untersuchungen,  bey  welchen  ein  als  Physikats-Person
  angestellter  Arzt  oder  Wundarze  blos  solche  Verrichtungen
und  Ausfertigungen  zu  besorgen  hat,  welche  sich  auf  Lebensrettung  Verunglückter
  beziehen.  Für  diese  können  amtliche  Personen  und  Behörden
nach  F.  10  des  Gesetzes  vom  19.  Juny  1823  Gebühren  überall  nicht
fordern.  Auch  in  diesen  Fällen  ist  indessen  die  Verpflichtung  des  Gerichtes,
  die  Auslagen  und  Diäten  der  Physikato-Personen  aus
den  Gerichtnutzungen  vorschußweise  zu  berichtigen,  keinesweges  aus-
        <pb n="91" />
        79

geschlossen  und  es  bleibt  hier  ebenfalls  Sache  des  Gerichtes,  wegen
solcher  Vorschuͤsse  sich  aus  dem  Vermoͤgen  der  zur  Vertretung  der
Verungluͤckten  rechtlich  verpflichteten  Personen  wo  moͤglich  wieder  bezahlt
  zu  machen.

3)  Sowohl  nach  der  Ordnung  für  das  Kriminal=  Gericht  zu  Weimar  8.
42  als  nach  der  Weidaer  Kriminal-Gerichtsordnung  F.  36  bleibt  die
Verbindlichkeit  der  Lokal-Gerichtsbehörden  in  Ansehung  der  vorstehend
erwahnten  Gebühren  und  Verlage  der  Physikats-Personen  unverändert,
obgleich  die  betroffene  Untersuchung  nach  dem  ersten  Angriffe  an  das  Kriminal-Gericht
  übergeht.

Weimar  am  26.  Februar  1836.
Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Müller.

III.  um  bey  der  Staatsprüfung  die  Fortschritte  eines  Kandidaten  der
Medizin  in  der  klinischen  Anwendung  seines  Wissens  besser  verfolgen  zu  können
und  um  demnachst  auch  sicher  zu  seyn,  daß  derselbe  in  sorgfältiger  Führung
des,  für  den  praktischen  Arzt  so  nöthigen  genauen  Tagebuches  über  die  von
ihm  unter  Anleitung  der  klinischen  Lehrer  behandelten  Kranken  sich  geübt  habe,
wird  hiermit  verordnet:  daß  künftighin  ein  jeder  um  die  ärztliche  Staatsprüfung
  bey  ung  Nachsuchende  mit  den  Zeugnissen  über  den  Besuch  sowohl  der
medizinischen,  als  auch  der  in  unserer  Verordnung  vom  18.  May  1885  unter
  2  (Regierungs-Blatt  vom  Jahre  1835  S.  60)  näher  gedachten  Vorlesungen,
  zugleich  das  von  ihm,  während  der  Theilnahme  an  dem  klinischen  Unterrichte
  geführte  Privat-Tagebuch  (über  die  ihm  zur  Behandlung  anvertraut
  gewesenen  Kranken)  einzureichen  habe.

Es  muß  dabey

4)  rücksichtlich  der  Landes-Universität  Jena  durch  die  Direktoren  der  klinischen
  Anstalten  oder  in  deren  Nahmen  durch  den  Hülföarzt,  bezüglich
den  Gehülfen,  zu  den  von  dem  Procktikanten  gelieferten  Krankengeschichten
  bescheinigt  werden,  daß  sie  der  in  den  klinischen  Gesetzen  entbaltenen
  Instruktion  gemäß  abgefaßt  seyen  und  daß  aus  solchen  das
Nöthige  in  das  General-Tagebuch  der  Klinik  eingetragen  worden  seyz
auch  ist  in  dem  ihm  auszustellenden  Zeugnisse  über  den  Besuch  der  Klinik
  des  durch  denselben  geführten  Privat-Tagebuches  geeignete  Erwähnung
  zu  thun,  und
        <pb n="92" />
        60

2)  zu  dem  fraglichen  Tagebuche  des  Hraktikanten  über  die  in  den  klinischen
  Anstalten  auswärtiger  Universitäten  behandelten  Kranken  muß  zugleich
  ein,  bey  den  Vorstehern  dieser  Anstalten  zu  erbittendes  Zeugniß
dahin  beygebracht  werden,  daß  die  Krankengeschichten  vollständig  und
befriedigend  abgefaßt  seyen.

Weimar  am  3.  März  1836.
Großherzoglich  Sächsische  Landes=  Direktion.
F.  von  Schwendler.

IV.  Nachdem,  in  Folge  der,  in  unserer  Bekanntmachung  vom  1.  Mcrz
1830,  wegen  Umwandlung  desjenigen  Theiles  der  Landesschuld,  welcher  noch
mit  Schuldverschreibungen  auf  den  Nahmen  des  Darleihers  verbrieft  war,  in
landständische,  landesherrlich  bestätigte,  auf  den  Inhaber  (au  portcur)  lautende
  Obligationen  sowohl,  als  in  diesen  unter  dem  1.  Dktober  desselben
Jahres  ausgefertigten  Obligationen  selbst  ertheilten  Zusicherung,  bisher  regelmäßig
  jedes  Jahr  in  zwey  halbjaͤhrigen  Terminen  Verloosungen  solcher  Obligationen
  bewirkt  worden  sind,  haben  jetzt  Seine  Koͤnigliche  Hoheit,  der  Großherzog,
  unser  allergnaͤdigster  Fuͤrst  und  Herr,  unter  dießfallsiger  Zustimmung
des  Landtages  und  unter  Genehmigung  ständischer  Anträge  zu  befehlen  gnadigst
geruhet,  daß  von  dem  in  jener  Bekanntmachung  so  wie  in  den  bezeichneten
Obligationen  ausgesprochenen  Vorbehalte  der  Rückzahlung  der  gesammten  durch
solche  verbrieften  Anleihe  in  noch  kürzerer  Frist,  als  innerhalb  eines  Zeitraumes
  von  ein  und  vierzig  Jahren,  nach  Ermessen  der  Staatsregierung,  in  der
Art  und  unter  den  weiteren  Bedingungen  und  Modifikationen  Gebrauch  gemacht
  werden  soll,  welche  in  folgenden  Punkten  emhalten  sind  und  hiermit
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werden:

1.

Die  gesammte  obgedachte,  mit  vier  prozentigen  Obligationen  au  porteur
d.  d.  1.  Oktober  1830  verbriefte  Anleihe,  in  soweit  die  darin  begriffenen
Obligationen,  in  Folge  der  bisher  stattgefundenen  Verloosungen,  nicht  bereits
zurückgezahlt  oder  zur  Rückzahlung  ausgesetzt  sind,  wird  für  rückzahlbar  am
1.  Oktober  dieses  Jahres  erklärt,  dabey  jedoch  den  Inhabern  der  einzelnen
Obligationen  die  Wahl  freygestellt,  ob  sie  den  Betrag  derselben  in  dem  gesetzten
  Termine  bar  in  Empfang  nehmen,  oder  die  darin  verbrieften  Kapitale
  unter,  Nachstehenden  Bedingungen  stehen  lassen  wollen:
        <pb n="93" />
        81

1)  Herabsetzung  der  jaͤhrlichen  Verzinsung  auf  drey  und  ein  halbes  Prozent,
vom  1.  Oktober  dieses  Jahres  an;

2)  Abaͤnderung  der  bisherigen  Verbriefung  des  Kapitales  in  groͤberen
Münz-Sorten  des  Konventions-Zwanzigguldenfußes  nicht  unter  Zwanzigkreuzerstücken
  dahin,  daß  die  Zahlung  der  Zinsen  sowohl  als  die
dereinstige  Kapitalrückzahlung  soll  geleistet  werden  konnen  in  kassemäßig
gültigen  Münz-Sorten  des  Konventions-Zwanzigguldenfußes  nicht  unter
  Einsechstel  -Thalerstücken,  oder  deren  Werthz  für  welche  Abänderung
jedoch  eine  Agio-Vergütung  von  Einem  Prozent  des  Kapitalbetrages
bar  geleistet  wird.

Dagegen  bestehen  alle  übrige  in  den  Obligationen  enthaltenen  Zusagen
und  Garantieen  fortwährend  in  voller  Gültigkeit,  nahmentlich  die  Zusicherung
halbjähriger  Verloofungen,  die  aber  erst  mit  dem  1.  April  1837  wiederum
ihren  Anfang  nehmen,  und  die  Zusicherung  der  völligen  Rückzahlung  der  ganzen
  Anleihe  in  einem  Zeitraumc  von  spätestens  ein  und  vierzig  Jahren  vom
Jahre  1830  an  gerechnet,  vorbehältlich  der  dort  gleichfalls  bedungenen  noch
früheren  Rückzahlung,  nach  Ermessen  der  Staateregierung.

II.

Alle  Inhaber  landständischer  vierprozentiger  Obligationen  au  porteur.
welche  bare  Rückzahlung  der  darin  verbrieften  Kapitale  begehren,  haben  sich
in  der  Zeit  vom  1.  April  bis  15.  May  dieses  Jahres  bey  der  von  uns
hierzu  besonders  ernannten  Deputatien,  deren  Erpedition  in  unserem  Geschäfts
  -Lokal  jeden  Dinstag,  Donnerstag  und  Sonnabend  von  9  Uhr  Vormittag
  bis  1  Uhr  Nachmittag  geöffnet  seyn  wird,  unter  Vorzeigung  der  betroffenen
  Obligationen  anzumelden  und  ihre  diesfallsige  Erklärung,  zugleich
auch  die  zu  solchen  Obligationen  gehörigen  Talons  nebst  den  noch  nicht  zahlbaren
  Koupons  (mit  Ausschluß  des  am  1.  Oktober  dieses  Jahres  fälligen
Koupons)  abzugeben.

Sie  erhalten  dagegen  eine  Bescheinigung  über  die  abgegebenen  Talons
und  Koupons  und  haben  sodann  am  1.  Dktober  dieses  Jahres  die  Barzahlung
  des  Kapitales  und  der  bis  zu  diesem  Termine  falligen  Zinsen,  gegen
Zurückgabe  der  Obligationen,  der  entsprechenden  Koupons  und  der  obgedachten
  Bescheinigung  über  die  schon  abgegebenen  Talons  und  Koupons,  in  den

verbrieften  Münz-Sorten  zu  erwarten.
(16!)
        <pb n="94" />
        Denjenigen  Besitzern  solcher  landständischen  au  porteur  Obligationen
(mit  Ausnahme  der  inländischen  Kirchen  und  Stiftungen,  deren  Vorsteher  sich
dieserhalb  recht  zeitig  an  die  betreffenden  Kuratoren  und  Oberbehörden  zu  wenden
  und  von  diesen  weitere  Anweisungen  und  Befehle  zu  erwarten  haben),
welche  ihre  in  diesen  Obligationen  verbrieften  Kapitale  unter  den  oben  Ziffer
  I,  1  und  2  gestellten  Bedingungen  stehen  zu  lassen  gemeint  sind,  wird
eine  Frist  von  vier  Monaten  vom  15.  May  bis  zum  15.  September  dieses
Jahres  gestattet,  binnen  welcher  sie  sich  bey  der  oben  unter  Ziffer  II  bezeichneten
  Deputation  an  den  auch  genannten  Tagen  und  Stunden  einzufinden
und  die  betroffenen  Obligationen  vorzulegen  haben,  welche  hierauf,  zum  Beweise
  fernerer  Gültigkeit  und  der  abgeänderten  Vertragsbestimmungen  abgestempelt,
  auch  mit  dem  entsprechenden  Vermerk  versehen,  sofort,  unter  Beysügung
  der  Ziffer  1,  2  zugesicherten  Agio-Vergütung  von  1  Prozent  des
Kapitalbetrages,  zurückgegeben  werden.

Behufes  der  Erhebung  der  Zinsen,  welche  vom  1.  Dktober  dieses  Jahres
  abfallig  werden,  sind  die  zuletzt  ausgegebenen  Talons  vom  1.  Oktober
1834  und  die  dabey  befindlichen  bezüglich  am  1.  April  1837  und  später
zahlbaren  Koupons,  bey  Gelegenheit  der  Zinsenerhebung  pr.  Termin  1.  Oktober
  dieses  Jahres,  zur  Auswechselung  gegen  neue  Talons  und  Koupons,
welche  letztere  die  Zeit  vom  1.  Oktober  1836  bis  dahin  1840  umfassen,
abzugeben.

IV.

Hinsichtlich  aller  Obligationen,  deren  Inhaber  sich  binnen  der  gesetzten
Frist,  bis  zum  15.  May  dieses  Jahres,  fuͤr  die  Annahme  der  Barruͤckzahlung
am  1.  Oktober  dieses  Jahres  entweder  gar  nicht  erklaͤrt  haben,  oder  den
weiteren  darauf  bezuͤglichen  Bestimmungen  unter  Ziffer  II  nicht  nachgekommen
sind,  wird  angenommen,  daß  die  darin  verbrieften  Kapitale  stehen  bleiben
sollen,  daß  ihre  Inhaber  auf  die  diesfallsigen  unter  Ziffer  I,  1  und  2  enthaltenen
  Bedingungen  eingegangen  sind,  auch  sich  den  weiteren  Bestimmungen
Ziffer  III  unterworfen  haben.

Weimar  den  23.  März  1836.
Großherzoglich  Sächsisches  Landschafts-Kollegium.
Cb.  Weyland.
        <pb n="95" />
        83

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches

Regierungs-Blakl.

Nummer  12.  Den  6.  April  1836.

 

Bekanntmachung.

Nachdem  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  die  nachstehenden,  mit
Zustimmung  des  getreuen  Landtages  beschlossenen  eilf  Gesetze,  nähmlich:
I.  Gesetz  über  die  Biersteuer  oder  die  Biermalzschrot-Steuer;
II.  Nachtrag  zu  dem  Gesetze  vom  15.  May  1821  über  Schul-Ferien,
Schulversaumnisse  und  deren  Ahndung;
III.  Gesetz  zur  Abänderung  des  §.  3  des  Gesetzes  vom  29.  April  1829
zur  Sicherung  gegen  Feuersbrünste;
IV.  Gesetz  über  die  Aufhebung  des  Brau=  oder  Bierbann-Rechtes;
V.  Nachtrag  zu  dem  Regulative  vom  10.  April  1821  über  den  Bau,
die  Besserung  und  die  Unterhaltung  der  Straßen;
VI.  Gesetz,  das  Strafverfahren  bey  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Gesetze
über  indirekte  Steuern  betreffend;
VII.  Gesetz  über  die  Veräußerung  und  Verkümmerung  der  Besoldungen  und
Pensionen)
VIII.  Gesetz  zur  Entscheidung  zweifelhafter  Rechtsfragen,  die  Cessionen  betreffend;
IX.  Gesetz  über  die  Abgaben  zu  den  Waisenhauskassen  von  Veräußerungsverträgen
  und  Kollateral-Erbschaften;
X.  Nachtrag  zu  dem  Gesetze  vom  31.  May  1817  über  das  gerichtliche
Verfahren  bey  minderwichtigen  Rechtsstreitigkeiten;
XI.  Gesetz  einer  allgemeinen  Sportel-  und  Gebühren-Tare  für  die  Gerichtsund
  Verwaltungsbehörden;
mit  Höchstdero  Sanktion  zu  versehen  geruhet:  so  werden  solche  auf  höchsten
Befehl  zur  Nachricht  und  Nachachtung  aller  Behörden  und  unterthanen  des
Großherzogthumes  hiermit  öffentlich  bekannt  gemacht.
Weimar  den  28.  März  1836.
Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Müller.
117]
        <pb n="96" />
        84
J.

uͤber  die  Biersteuer  oder  die  Biermalzschrot-Steuer.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen  Weimar—
Eisenach,  Landgraf  in  Thuͤringen,  Martga  f  zu  Meißen,
gefursteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  22.

Um  durch  Einführung  der  Waage  bey  Entrichtung  der  Steuer  vom  Malgzschrote
  eine  größere  Gleichheit  unter  den  Brauenden  herzustellen  und  überhaupt
die  Erhebung  dieser  Abgabe  mehr  zu  sichern,  haben  Wir  auf  Antrag  und  mit
#usimmeng  des  getreuen  Landtages  beschlossen,  Folgendes  als  Gesetz  bekannt
zu  machen:

 

C.  1.
Aig  Von  jedem  Zentner  (Koͤllnischen  Gewichtes)  Malzschrot,  woraus  Bier
r  bereitet  wird,  welcher  Art  auch  dasselbe  sey,  Breyhahn,  Halbbier,  Kofent  u.
5  Enurrsar,  s.  w.  mit  eingeschlossen,  sind  sechbzehen  Groschen  Kassegeld  Steuer
zu  entrichten.
Ist  mit  der  Bierbrauerey  eine  Essigbrauerey  verbunden:  so  ist  auch  von
dem  Malzschrote  zu  Essig  diese  Steuer  zu  entrichten.

g.  2.

Bey  dem  Verwiegen  des  Malzschrotes  wird  für  den  Sack  nichts  abgerechnet,
  auch  macht  es  keinen  Unterschied,  ob  das  Malz  trocken  oder  angefeuchtet
  ist.  Ein  Uebergewicht  von  1/16.  Zentner  bey  der  zum  Abbrauen
angemeldeten  Malzmenge  wird  dagegen  nicht  berücksichtiger.

g.  8.
ꝛ  h  Alles  und  fedes  Kesselbierbrauen,  in  sofern  es  nicht  bisher  schon  einzelnen
  Personen  oder  Ortschaften,  zum  eigenen  Hausbedarfe,  aus  besonderen
Gründen  gestattet  worden  ist,  oder  künftig  von  dem  Großherzoglichen  Land-
        <pb n="97" />
        85

schafts-Kollegium,  nach  dessen  Ermessen,  gestattet  werden  moͤchte,  ist  bey
zehen  Thalern  Strafe  für  jeden  Kontraventions-Fall  (auße  und  neben  der  Defraudations-Strafe
  §.§.  24  bis  28)  verboten.

S4.

In  allen  Fällen,  wo  Kesselbier  zu  brauen  nachgelassen  ist,  wird  die  da-  Pirater
von  zu  entrichtende  Steuer,  auf  vorgängige  Ermäßigung  der  Konsumtionn.
ganz  nach  dem  im  F.  1  bestimmten  Verhältnisse  firirt.

g.  5.

So  wie  jede  Erlaubniß  zum  Kesselbierbrauen  als  widerruflich  ertheilt  anzusehen
  ist,  eben  so  kann  zu  jeder  Zeit,  sowohl  von  Seiten  des  Brauberechtigten
  als  von  Seiten  des  Großherzoglichen  Landschafts-Kollegiums,  eine  anderweite
  Regulirung  des  Steuer-Firums  in  Anspruch  genommen  werden.
Findet  ein  diesfallsiges  Uebereinkommen  nicht  Statt:  so  ist  die  Erlaubniß  zum
Kesselbierbrauen  selbst  sofort  für  aufgehoben  zu  achten.

S.  6.

Auch  solchen  Brauberechtigten  Einzelnen  oder  ganzen  Gemeinden,  welche
in  ordentlichen  Brauanlagen  brauen  und  darin  lediglich  Bier  zum  Bedarf  ihres
Hausstandes  zu  bereiten  sich  verpflichten,  kann  das  Großherzogliche  Landschafts-Kollegium,
  nach  seinem  Ermessen,  Firation  der  Biersteuer  auf  einen  bestimmten
  Zeitraum  zugestehen.

g.  7.

Wer  eine  im  Gange  befindliche  Brauerey  besitzt,  oder  dazu  berechtigek,  u.  oereine
  solche  in  Gang  setzen  nill,  ist  gehalten,  8  Tage  vor  dem  1.  July  Akenee..
1836,  oder  vor  dem  Anfange  des  Braubetriebes,  bey  dem  Steueramte  oder  wnn  und
der  Steucr-Rezeptur  des  Bezirkes,  beziehungsweise  der  dazu  vom  Großher=  lung  der
zeglichen  Landschafts  -Kollegium  besonders  bezeichneten  Amts=  oder  Stadt=  1  unweldun
steuer-Einnahme  eine  Nachweisung  nach  dem  unter  A  beygefügten  Muster  ein-  der  Buezureichen,
  worin  die  Räume  zur  Branerey  sowohl,  als  die  Betriebsgeräthe  54
an  Braupfannen,  Kesseln,  Maisch-,  Würz=  und  Stellbottichen  auch  Kührschif-  m
sen,  ingleichen  der  Maßinhalt  dieser  Gerathe  angegeben  seyn  mussen.  v

Gleiche  Verpflichtung  zur  Anzeige  binnen  drey  Tagen  liegt  ihm  ob,
wenn  neucs  Geräthe  angeschafft,  oder  wenn  das  vorhaudene  ganz  oder  zum
Theil  geandert,  oder  in  ein  anderes  Lokal  gebracht  wird.

(17°
        <pb n="98" />
        86

g.  8.
zu  Die  in  dem  §.  7  genannten  Gefäße  können  von  den  Steuerbeamten  in  Gegen-988

  wart  des  Brauereyinhabers  oder  eines  Beauftragten  desselben  vermessen  werden.
Der  Brauereybesitzer  muß  dann  den  Maßgehalt  der  Gefaͤße  an  jedem  derselben
deutlich  bezeichnen  urd  diese  Vezeichnung  gehörig  erhalten  lassen.

Die  schriftlichen  Vermessung  dlungen  sind  bey  dem  Steueramte
oder  der  Steuer-Rezeptur  des  Bezirets,  beziehungsweise  der  Amts=  oder
Stadtsteuer  =  Einnahme  zu  hinterlegen.

 

g.  9.
r  er  In  jeder  Brauerey,  die  betrieben  wird,  muß  eine  mit  eisernen  gleicharmigen

  Balken  versehene  Waage,  worauf  wenigstens  zwey  Zentner  auf  Ein
Mahl  abgewogen  werden  können  und  mit  wenigstens  eben  so  viel  geaichtem
Gewichte  vorhanden  seyn.  Bis  solche  von  dem  Brauenden  angeschafft  worden,
  kann  der  Betrieb  der  Brauerey  versagt  werden.

8.  10.

3  #o  Von  dem  Brauenden  muß  dem  Steueramte  oder  der  Steuer-Rezeptur
des  Bezirkes,  beziehungsweise  der  Amts=  oder  Stadtsteuer-Eiunahme  mittelst
einer  schriftlichen  Betriebserklärung  angezeigt  werden,  wieviel  Malzschrot,  nach
Zentnern  und  Pfunden  bestimmt,  zu  jedem  Gebräude  genommen,  an  welchem
Tage  und  zu  welcher  Stunde  eingemaischt  und  wie  viel  Bier  aus  dem  angegebenen
  und  versteuerten  Malzschrote  gezogen  werden  soll.

Es  stehet  jedoch  dem  Steuerpflichtigen  frey,  diese  Betriebserklärung  entweder,
  so  oft  er  brauet,  oder  im  Voraus  für  mehre  auf  einander  folgende
Gebräude  zu  bewirken.

2  Die  Betriebserklärung  ist  genau  nach  dem  unter  B  beyliegenden  Mu-*

  ster,  von  welchem  der  Steuerpflichtige  die  benoͤthigte  Anzahl  unausgefuͤllter
Exemplare  durch  die  betreffende  Steuerstelle,  gegen  Erstattung  der  Druckkosten,
erhaͤlt,  auszufertigen,  muß  leserlich  und  reinlich  geschrieben  seyn,  darf  auch
keine  abgeaͤnderten,  durchstrichenen  oder  radirten  Stellen  enthalten.

8.  11.
Die  Abgabe  der  Betriebserklärung  muß  mindestens  den  Tag  vor  der
Einmaischung  geschehen  und  zwar  bis  längstens  Mittags  12  Uhr,  wenn  am
        <pb n="99" />
        87

darauf  folgenden  Tage  Vormittags  und  bis  5  Uhr  Abends,  wenn  am  darauf
  folgenden  Tage  Nachmittags  eingemaischt  werden  soll.

S.  12.

Berichtigungen  oder  gänzliche  Zurücknahmen  der  Betriebserklärungen  sind
in  der  Regel  nur  zulässig,  wenn  sie  noch  an  dem  der  beabsichtigten  Veränderung
  vorhergehenden  Tage  bewirkt  werden.  ·

Ausnahmen  hiervon  können  nur  Statt  finden,  wenn  durch  unvermuthete,
erst  kürzere  Zeit  vor=  oder  noch  während  des  Einmaischens  eingetretene  Umstände
die  Befolgung  der  Betriebserkldrung  gehindert  wird;  es  hat  jedoch  der  Steuerpflichtige
  davon  unverzüglich  Meldung  bey  der  Steuerbehörde  zu  machen  und
den  hindernden  Vorfall  durch  zwey  unverdächtige  Zeugen  nachzuweisen.  Es
können  jedoch  dergleichen  Umstände  nie  zur  Entschuldigung  einer  Einmaischung
vor  der  dazu  deklarirten  Stunde  angeführt  werden.

g.  13.
Die  Entrichtung  der  Steuer  muß  jedes  Falles  erfolgen,  bevor  die  Einmaischung
  geschiehet.
Wird  ein  einzelnes  Gebraͤude  angemeldet:  so  ist  die  Steuer  gleichzeitig
mit  der  Anmeldung  zu  erlegen.

Bey  gleichzeitiger  Anmeldung  mehrer  auf  einander  folgender  Einmaischungen
  kann  die  Steuer  im  Voraus  für  alle  angemeldete  Einmaischungen
bezahlt  werden;  es  genügt  jedoch,  wenn  die  Zahlung  für  jedes  einzelne  Gebräude
  an  dem  der  Einmaischung  vorher  gehenden  Tage  erfolgt.

Alles  dieses  gilt  auch  in  den  Fällen,  wo  in  Folge  angemeldeter  Berichtigungen
  (§.  12)  die  Beschickung  —  die  zum  Abbrauen  bestimmte  Malzmenge  —
verstärkt  wird  oder  neue  Gebräude  hinzutreten.

Wird  dagegen  durch  solche  Berichtigung  ein  Gebräude  eingestellt  oder  die
Beschickung  vermindert:  so  bringt  der  Steuerpflichtige  die  schon  entrichtete
Steuer  bey  der  nächsten  Steuerzahlung  in  Anrechnung.

Ohne  vorherige  vorschriftsmäßige  Berichtigung  der  Betriebserklärung  und
abgesehen  von  den  in  dem  K.  12  weiter  bemerkten  Fällen  kann  der  Umstand,  daß
eine  geringere  Menge  Malzschrot  eingeschüttet  worden,  als  die  Anmeldung  besaget,
  einen  Anspruch  auf  Steuerminderung  nicht  begründen.

 

5)Cntrichtung
der  Stener.
        <pb n="100" />
        88

g.  14.

In  Fällen,  wo  Steuer-Firationen  bestehen  (§5.S.  4,  5  und  6),  müss  en
die  diesfallsigen  Beträge  in  gleichmäßigen  Raten  unter  vierteljähriger  Vorausbezahlung
  entrichtet  werden.

*“

Ueber  die  bewirkte  Steuerzahlung  muß  dem  Steuerpflichtigen  gehörige
Quittung  ausgestellt  werden,  wozu  er  ein  besonderes  Buch  zu  halten  hat.

8.  16.

Die  Dienststunden,  in  welchen  die  Steuerstellen  zur  Abfertigung  der
—.*  Steuerpflichtigen  bereit  seyn  müssen,  sind:
in  den  Monathen  Oktober  bis  Februar  einschlüssig  Vormittags  von
8  bis  12  Uhr  und  Nachmittags  von  1  bis  5  Uhr,  in  den  übrigen
Monathen  von  7  bis  12  Uhr  Vormittags  und  von  2  bis  5  Uhr
Nachmittags.
In  dringenden  Fällen  muß  auch  außer  dieser  Zeit  die  Abfertigung  der
Steuerpflichtigen  möglichst  bewirkt  werden.

S.  17.

w0geilder  Die  Einmaischungen  dürfen  nur  geschehen  in  den  Monathen  Oktober  bis
i-  #  einschlüssig  März  von  Morgens  6  bis  Abends  10  Uhr,  in  den  übrigen  Monathen
  von  Morgens  4  Uhr  bis  Abends  10  Uhr.

g.  18.

rchet-  Jeder  Brauende  ist  verbunden,  seinen  Vorrath  an  Maczschrot  an  einem
gewissen,  hierzu  ein  für  alle  Mahl  zu  bestimmenden  und  mit  einer  Tafel  zu  bezeichnenden
  Orte  in  der  Brauerey  niederzulegen,  und  diesen  ganzen  Vorrath
zur  Einmaischung  (§F.  10)  anzumelden.

Es  darf  auch  nicht  früher  als  an  dem  auf  die  angemeldete  Einmaischung
folgenden  Tage  ein  neuer  Zugang  von  Malesschrote  Statt  finden.

Sind  dringende  Gründe  vorhanden,  noch  vor  dem  auf  die  Einmaischung
folgenden  Tage  neuen  Zugang  an  Malzschrot  Statt  finden  zu  lassen:  so  hat
die  betreffende  Steuerstelle  die  Befugniß,  die  Erlaubniß  dazu  auf  besondere
schriftliche  Anzeige  des  Brauenden  ausnahmsweise  zu  ertheilen;  jedoch  muß  der
etwaige  neue  Zugang  an  Malzschrot  bis  zu  dem,  auf  die  angegebene  Ein-
        <pb n="101" />
        89

maischung  folgenoen  Tage  unter  besonderer  Aufsicht  des  Steueraufsichts-Beamten
  gehalten  werden.

8.  19.
In  der  Regel  soll  die  ganze  Beschickung  auf  Ein  Mahl  eingemaischt  wer=  9)  Naqwai.
den,  so  daß  keine  Nachmaischung  Statt  finden  darf.  schung.
Wird  aber  eine  Brauerey  regelmäáßig  mit  Nachmaischen  betrieben:  so
muß  ein  für  alle  Mahl  angezeigt  werden,  in  wie  viel  Abtheilungen  und  mit  welchem
  Gewichte  für  jede  Abtheilung  eingemaischt  werden  soll.

#§#.20.
Der  Brauende  ist  verpflichtet,  die  Ankunft  des  Steueraufsichts-Beamten  10)  Vermeezur

  angezeigten  Stunde  des  Einmaischens  abzuwarten.  Findet  sich  derselbe  wä  el

ein:  so  muß  alsdann  sogleich  in  dessen  Gegenwart  das  Malzschrot  abgewogen,  nit

und  mit  der  Einmaischung  vorgeschritten  werden.  beamten.
Verspaͤtet  sich  die  Ankunft  des  Beamten  uͤber  eine  Stunde:  so  ist  es  dem

Brauenden  erlaubt,  die  Einmaischung  ohne  dessen  Gegenwart  vorzunehmen.

g.  21.

Das  Gebäude,  in  welchem  eine  Brauerey  betrieben  wird,  kann,  sobald  ebene,
darin  gearbeitet  wird,  zu  jeder  Zeit,  sonst  aber  nur  von  Morgens  6  Uh  t
bis  Abende  9  Uhr  von  den  Steuerbeamten  Behufs  der  Revision  besucht,  und  #
muß  ihnen  hierzu,  so  oft  sie  es  verlangen,  sogleich  geöffnet  werden.  In  demselben
  erstreckt  sich  ihre  Revisions-Befugniß  darauf,  nachzusehen,  daß  die
Braugeräthe  unverändert  so  dieselben  sind,  wie  sie  angegeben,  auch  bezeichnet
worden:  daß  keine  unangemeldeten  Geräthe  vorhanden  sind,  daß  außer  Gebrauch
  gesetzte  Geräthe  sich  noch  in  demselben  Zustande  befinden,  daß  das
Malzschrot  nur  an  dem  dazu  bestimmten  Orte  aufbewahrt  wird  und  daß  nur
zur  angemeldeten  Zeit  eingemaischt,  auch  die  Einmaischung  gehörig  versteuert  ist.

§6.  22.

Ist  gegründeter  Verdacht  vorhanden,  daß  uUnterschleife,  um  dem  Staate  w
die  verschuldete  Steuer  zu  verkürzen,  begangen  worden,  und  deöhalb  eine  %
förmliche  Haussuchung  erforderlich,  es  sey  bey  Personen,  welche  Brauerey
betreiben,  oder  bey  anderen:  so  ist  dazu  ein  schriftlicher  Auftrag  eines  Ober-Kontroleurs
  oder  einer  noch  höheren  dem  Steueramte  oder  der  Stener-Rezeptur
  vorgesetzten  Behörde  erforderlich,  und  sie  darf  nur  unter  Zuziehung  eines
        <pb n="102" />
        90

Gemeindebeamten  an  solchen  Orten  Statt  finden,  die  zur  Begehung  des  Unterschleifs
  oder  Verheimlichung  von  Bestaͤnden  der  steuerpflichtigen  Gegenstaͤnde
  geeignet  sind.

g.  28.
35  Diejenigen,  bey  welchen  revidirt  wird  und  deren  Gewerbsgehülfen  sind

tbeiligten  ben  verbunden,  sich  ruhig  und  bescheiden  zu  verhalten  und  den  revidirenden  Beamdievisonen.
  ten  diejenigen  Hülfsdienste  zu  leisten  oder  leisten  zu  lassen,  welche  erforderlich
sind,  um  die  Revision  in  den  vorgeschriebenen  Grenzen  zu  vollziehen.

Auch  haben  dieselben  dem  revidirenden  Steuerbeamten  auf  Verlangen
ihre  Steuer-Quittungsbücher  vorzuzeigen  und  darin  den  Revisions-Befund
bemerken  zu  lassen.

g.  24.

Wer  auf  irgend  eine  Weise  Verkuͤrzung  der  Steuer  sich  zu  Schulden
müne  kommen  läßt,  hat  die  Strafe  der  Defraudation  verwirkt,  welche  dem  vier-.
  Straie  der  fachen  Betrage  der  vorenthaltenen  Steuer  gleichkommt.

Als  Defraudations-Fall  wird  insbesondere  jede  unterlassene  oder  unrichtige
  Anmeldung  eines  Gebräudes,  beziehungsweise  Nichtbefolgung  der  Betriebserklärung
  ohne  Beobachtung  der  dieöfallsigen  Vorschriften  (C.J.  10  bis  12),
sowie  die  Nichtzahlung  der  Steuer  zur  gesetzten  Zeit  (§.5.  18  und  14)  betrachtet.


Ein  etwaiges  Uebergewicht  von  nur  zwey  Prozent  der  ganzen  zur  Versteuerung
  angemeldeten  Malzschrot-Menge  begründet  jedoch  noch  kein  Untersuchungsverfahren,
  sondern  nur  die  Verpflichtung  zur  Nachversteuerung.

11I.  Strafbe


g.  26.
Im  Wiederholungsfalle,  nach  vorhergegangener  Verurtheilung  in  die

Strafe  der  ersten  Defraudation,  tritt  eine  dem  achtfachen  Betrage  der  Steuer
gleichkommende  Strafe  ein.

»  Bey  fernerer  Wiederholung  der  Defraudation  ist,  unter  gleicher  Voraussetzung,
  der  sechzehenfache  Betrag  der  nicht  erlegten  Steuer  und  uͤberdieß  der
Verlust  der  Befugniß  zum  Brauereybetriebe  sowie  zur  Huͤlfsleistung  dabey,
für  die  Person  des  Straffalligen,  für  immer  verwirkt.
        <pb n="103" />
        91

g.  26.

Im  Falle  des  Unvermögens  zur  Entrichtung  der  Geldstrafe  tritt  verhaͤltnißmäßige
  Gefängnißstrafe  ein.

S.  27.

In  allen  Defraudations-Fallen  ist  die  Steuer,  unabhängig  von  der
Strafe,  nachzuentrichten.

g.  28.

Ist  ohne  vorhergegangene  Anmeldung  und  Versteuerung  eingemaischt  worden:
  so  wird  die  Steuer,  sowie  die  Defraudations  =  Strafe  nach  der  Beschikkung,
  welche  zu  einem  ganzen  Gebräude  genommen  zu  werden  pflegt,  voll
berechnet.

Kann  der  Maßstab  eines  ganzen  Gebräudes  für  die  Beschickung  nicht  angewendet
  werden:  so  ist  derselbe  von  der  größten  Menge  Malzschrot,  welche

früher  in  der  betreffenden  Brauerey  zu  Einem  Gebräude  verwendet  worden,
zu  entnehmen.

.  29.

Alles  Malzschrot,  welches  sich  sowohl  an  dem  dazu  bestimmten  Orte
(5.  18)  als  anderwärts  bey  dem  Brauenden  über  die  längstens  für  den  folgenden
  Tag  deklarirte  und  versteuerte  Menge  vorfindet,  wird,  ohne  Rücksicht
auf  die  Bestimmung,  als  Gegenstand  einer  Defraudation  betrachtet,  woben
die  Strafbestimmungen  in  den  §.5.  24,  25  und  26  zur  Anwendung  kommen.

g.  30.

Ist  eine  Nachmaischung  unbefugter  Weise  vorgenommen  oder  zu  einer  2)  un  der
anderen  Zeit,  als  welche  angezeigt  wurde,  eingemaischt,  oder  ist  die  Einmai-  s
schung,  ganz  oder  theilweise,  vor  Ablauf  der  Stunde,  in  welcher  auf  den  l
Steuerbeamten  gewartet  werden  muß  (§.  20),  vorgenommen  worden:  so  tritt  m  Tunetemt

für  jeden  Fall  eine  Strafe  von  fünf  Thalern  ein,  welche  bey  Wiederholungen
verdoppelt  wird.
g.  31.
Abweichungen  von  dem  deklarirten  Bierzuge  (F.  10),  welche  zehen  Pro-  Stente  der

Abweichur
zent  übersteigen,  werden  eben  so  bestraft  wie  Abweichungen  von  der  angemel-  zeni.
deten  Zeit  der  Einmalschung.

1  181
        <pb n="104" />
        92

d.  32.
¶)  Sittaje  der  Wenn  Brauereyen  oder  hinsichtlich  derselben  eintretende  Veraͤnderungen,

ere  nicht  wie  im  .  7  vorgeschrieben  ist,  angezeigt  worden  find,  ingleichen  wenn
ireben,  die  in  den  F.§.  8  und  13  vorgeschriebenen  Bezeichnungen  der  Braugefäße,
tustiellenen  oder  der  zur  Niederlegung  des  Malzschrotes  in  der  Brauerey  bestimmten
u“  Plaͤtze,  unterlassen  worden  sind:  so  treten  Ordnungsstrafen  von  einem  bis

und

der
zur  Nirberler  k  fünf  Thalern  ein.

Mes.  g.  33.
——l  Die  Aufbewahrung  des  deklarirten  und  unversteuerten  Malzschrotes  on

von  der  Ver,  einem  anderen  als  dem  (F.  18)  dazu  bestimmten  Orte  wird  jedes  Mahl  mit  ei-Blen
  ner  Strafe  von  einem  Thaler  von  jedem  Zentner,  oder  darunter,  geahndet.

rung.  .
§.34.
2.Strase  des  Wer  blos  zum  eigenen  Hausbedarf  gegen  ein  Steuer-Firum  (§.5.  3  und
des  gider  den  6)  zu  brauen  berechtiget  ist  und  dennoch  Bier  gegen  Bezahlung  oder  sonstige
nieia  ·  ver  Vergeltung  im  Hause  ausschenkt,  oder  außer  seiner  Wohnung,  unter  welchem
Titel  es  sey,  abläßt,  verfällt,  in  sofern  die  Steuer  und  die  darnach  zu  bemessende
  Strafe  der  Defraudation  (F.  24)  nicht  höher  zu  ermitteln  ist,  in
eine  Strafe  von  zehen  Thalern.
In  Wiederholungsfällen  tritt  Erhöhung  der  Strafe  nach  Verhältniß  der
Bestimmungen  im  F.  25  ein.
Auch  kommt  in  geeigneten  Fallen  die  Vorschrift  des  F.  26  zur  Anwendung.

g.  35.
Sofammeen  Ist  mit  einer  Defraudation  zugleich  eine  Verletzung  besonderer  Vorschriftresfen

  mebre

Spuectwer  ten  dieses  Gesetzes  verbunden:  so  tritt  die  darauf  gesetzte  Strafe  der  Defrauathen.
  dation,  die  immer  ganz  unabhängig  davon  bestehet,  in  der  Regel  hinzu.

.  36.
eatern  Die  Uebertretung  anderer  in  diesem  Gesetze  enthaltenen  Vorschriften,  auf

stiger  Vor=  welche  keine  besondere  Strafe  gesetzt  ist,  soll  mit  Ordnungsstrafen  von  einem
scniten.  bis  zehen  Thalern  geahndet  werden.

9  Beren  §  37.
lungeriuronn.  Derjenige,  für  welchen,  oder  in  dessen  Brauerey  gebrauet  wird,  muß

rrsste  Gelp=  hinsichrlich  aller  in  den  §.§.  3,  24,  25,  28,  29,  30,  31,  32,  33,  34,
        <pb n="105" />
        93

35  und  36  bestimmten  Strafen  für  diejenigen,  denen  er  das  Brauereygeschäft
übertragen  hat,  sowie  für  sein  Gesinde,  seine  Gewerbsgehülfen  und  Hausgenossen

  haften,  wenn  der  eigentliche  Schuldige  nicht  ausgemittelt,  oder  die

Strafe  von  demselben  nicht  beygebracht  werden  können.

Insbesondere  hat  bey  Unterlassungen  und  Zuwiderhandlungen,  soweit
solche  das  Brau-Lokal  und  dessen  Geräthe  betreffen,  der  Eigenthümer  des
ersteren  und,  soweit  solche  den  Brauereybetrieb  angehen,  derjenige,  für  dessen
Rechnung  gebrauet  wird,  zu  haften.

Ist  die  Brauerey  verpachtet:  so  kann  sich  der  Eigenthümer  von  obiger
Verbindlichkeit  nur  dadurch  befreyen,  wenn  die  erfolgte  Verpachtung  von  ihm
der  betreffenden  Steuerbehörde  (Steueramt,  Steuer-Rezeptur,  Amts=  oder
Stadtsteuer-Einnahme)  schriftlich  angezeigt  worden  ist,  in  welchem  Falle  alle
Obliegenheiten  desselben  auf  den  Pachter  übergehen.

In  Ortschaften,  wo  Brauberechtigte  der  Reihefolge  nach,  oder  sonst  abwechselnd
  brauen,  haftet  der  jedes  Mahl  Brauende  und,  wenn  mehre  Berechtigte
  zusammen  brauen,  haften  diese  und  zwar  Einer  für  Alle  und  Alle  für
Einen  für  pünktliche  Beobachtung  aller  Vorschriften  in  Bezug  auf  den  Brauereybetrieb.


g.  38.

Treten  einer  Verletzung  der  Vorschriften  dieses  Gesetzes  gemeine  Verbrechen
  hinzu:  so  kommen  bey  diesen  die  allgemeinen  Strafgesetze  zur  Anwendung.

g.  39.

Wer  einem  Steuerbeamten,  mit  welchem  er  im  Amte  zu  thun  hat,  Geld
oder  Geldeswerth  zum  Geschenke  anbietet,  oder  wirklich  giebt,  soll  den  vier
und  zwanzigfachen  Betrag  des  angebotenen  oder  gegebenen  Geschenkes  zur
Strafe  erlegen.  Ist  über  den  Betrag  nichts  auszumitteln:  so  tritt  eine  Strafe
von  zehen  Thalern  ein.

g.  40.

Widersetzlichkeiten  gegen  die  Steuerbeamten,  sowie  auch  Versagung  der
in  dem  §.  23  zur  Pflicht  gemachten  Hülfsleistung,  soll,  wenn  dadurch  nach
den  allgemeinen  Strafgesetzen  nicht  eine  härtere  Strafe  verwirkt  ist,  mit  zeben
  bis  zwanzig  Thalern  oder  mit  verhältnißmäßiger  Gefängnißstrafe  geahndet
  werden.

18°!

10)  Konkurrenz
  der
Ste  uerrtvergen

ben  mit  Verbrechen.
        <pb n="106" />
        IV.  Strafverfabten.


V.  Schluß.

94

S  41.

Wegen  des  Strafverfahrens  bey  Zuwiderhandlungen  gegen  das  vorliegende
  Geseh  sowohl,  als  auch  gegen  die  Gesetze  über  indirekte  Steuern  im
Allgemeinen,  werden  besondere  Bestimmungen  erfolgen,  auf  welche  hier  Bezug
genommen  wird.

8.  42.

Dieses  Geseh  kommt  mit  dem  1.  July  1836  in  Ausführung.  Es  erstreckt
  sich  dasselbe  jedoch,  mit  Ausnahme  des  Ortes  Melpers,  nicht  mit  auf
das  Amt  Ostheim,  wo  vielmehr  nach  wie  vor  die  Koöniglich  Baiersche  Gesetzgebung
  wegen  des  Malz-Aufschlages  Gültigkeit  behalt.

Das  Großherzogliche  Staats-Ministerium  und  unter  demselben  das
Großherzogliche  Landschafts-Kollegium  sind  mit  der  Vollziehung  desselben  beauftragt;
  insbesondere  ist  auch  das  lettere  so  berechtiget  als  verpflichtet,  die
zur  Handhabung  des  Gesehes  weiter  erforderlichen  Dienst-Instruktionen  für
die  Steuerbeamten  zu  ertheilen.

Von  demselben  Zeitpunkte  an  tritt  das  Gesetz  über  die  Biersteuer  oder
die  Biermalz-Schrotsteuer  vom  24.  Dezember  1833  außer  Wirksamkeit.

urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen,  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  versehen  lassen  und  befohlen,  daß
solches  zur  Kunde  und  Nachachtung  aller  Unserer  Behörden  und  Unterthanen
in  dem  Regierungs-Blatte  gebracht  werde.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  16.  Februar  1836.

 

Carl  Friedrich.

C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  Freyh.  v.  Gersdorff.  D.  Schweitzer.

rdt.  Ernst  Muͤller.
        <pb n="107" />
        95
Muster  A.

Nachweisung
der  Betriebsräume  und  Geräthschaften,
welche
zur  Bierbrauerey  des  (der)  N.  N.  zu  N
gehören.

I.
Räume,  deren  Lage  und  Bestimmung.
Die  Brauerey  befindet  sich  im  Hintergebäude;  es  gehören  dazu:
1)  cin  rechts  vom  Eingange  befindlicher  großer  Raum  mit  zwey  Fenstern,

worin  -  *  -  -  :  2
aufgestellt  si  ind,
2)  ein  darneben  gelegener  kleinerer  Raum  mit  einem  Fenster,  worin

stehen.
3)  Ein  Maltzboden  über  dem  Seitengebäaude;
u.  s.  w.
II.
Betriebsgeräthschaften.
1)  Eine  Braupfanne  von  Eimern  Maß  Inhalt.
2)  ein  Maischbottich  von.  -  -
3)  ein  Stellbottich  von  -  -  -
4)  ein  Kuͤhlschiff  von  -  2  -
u.  s.  w.
X.  den  18.
        <pb n="108" />
        96

Muster  B.

Betriebserklärung

für

die  Brauerey  des  (der)  N.  N.  zu  J.

Endesunterzeichneter  (Endesunterzeichnete)  erklärt  (erklären)  hiermit,  daß
er  (sie)  die  ihm  (ihnen,  dem  oder  der  N.  N.)  zugehörige  (von  dem,  oder

der  erpachtete)  Bierbrauerey  in  Gang  zu  setzen  (und

einander  abzubrauen)  gesonnen  ist  (sind).

Die  Einmaischung  soll  erfolgen:

den  ten
um

18
Uhr.

Anmerkung:
Wenn  die  Erklrung  auf
mehre  hintereinander  folgende
  Gebräude  gerichtet
wird:  so  ist  zu  setzen:
a)  bey  dem  ersten  Gebräude:

den  ten  18
um  Uhr.
b)  bey  dem  zweyten  Gebraude:

den  ten  18
um  übhr
u.  s.  w.

N.  den

 

Die  Menge  des  zu  verwendenden
  Malzschrotes
betragt:

...  Zentner  ..  Pfunde

a)  bey  dem  ersten  Gebraude:

...  Zentner  Hfunde

b)  bey  dem  zweyten  Gebraude:

...  Zentner  ..  Pfunde

u.  s.  w.
18
N.  J.

 

Gebräude  hinter-Hieraus

  soll  an  Bier  gegezogen
  werden:

„  Einmer.

a)  bey  dem  ersten  Gebraude:


...  Eimer;

b)  bey  dem  zweyten  Gebraͤude:


...  Eimer.
        <pb n="109" />
        97
II.
Nachtrag

zu  dem  Gesetze  vom  15.  May  1821  über  Schul-Ferien,  Schulversäumnisse
  und  deren  Ahndung.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen  Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛtc.

Da  die  Erfahrung  gelehrt  har,  daß  die  gegen  Schulversaͤumnisse  in  dem
5.  21  des  Gesetzes  vom  15.  May  1821  vorgeschriebenen  Maßregeln  nicht
überall  ausgereicht  haben  und  die  Falle,  wo  die  Schulen  aus  Unfleiß  der
Kinder  oder  durch  Schuld  der  Aeltern  nicht  gehörig  besucht  werden,  noch
baufig  vorkommen:  so  verordnen  Wir  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtages
für  Unsere  evangelischen  Landestheile  und  Schulen,  unter  Aufhebung  des  F.  21
jenes  Gesetzes,  wie  folgt:  -

Bierteljaͤhrlich  oder  monathlich  uͤbergiebt  der  Schullehrer  die  Versaͤumniß-Tabelle
  bey  dem  Schulvorstande,  welcher  sich  regelmaͤßig  im  Anfange  eines
jeden  Vierteljahres  und  außerdem,  so  oft  er  es  fuͤr  noͤthig  achtet,  versam—
melt.  In  den  Staͤdten,  wo  kein  Schulvorstand  bestehet,  sind  die  Tabellen
bey  derjenigen  Behoͤrde  einzureichen,  welche  zunaͤchst  die  Schulaufficht  zu  fuͤhren
  hat.  Die  nachlaͤssigen  Aeltern  oder  Pflegeaͤltern  werden  von  diesen  Behörden
  entweder  unmittelbar  oder  mittelbar  durch  ihren  Beichtvater  vorgefordert,
  verwarnt,  bedroht  und  angewiesen,  ihre  Kinder  oder  Pflegebefohlene
ordentlich  zur  Schule  anzuhalten.  Reichen  diese  Einschreitungen  nicht  aus:  so
wird  auf  weitere  Anzeigen  des  Schullehrers,  zu  denen  derselbe  bey  Dicziplinar=
        <pb n="110" />
        98

Ahndung  streng  verpflichtet  ist,  oder  auf  gehaltene  Nachfrage  bey  solchem,  die
weltliche  Obrigkeit,  als  solche,  zu  gerichtlichen  Vorschritten  aufgefordert,  welche
in  Geldstrafen  bis  zu  zehen  Thalern  oder  in  Gefaͤngnißstrafen  bis  zu  acht
Tagen,  nach  gerichtlichem  Ermessen  mit  Ruͤcksicht  auf  die  Vermoͤgensumstaͤnde
der  Schuldigen,  bestehen  sollen.  Im  aͤußersten  Falle  aber,  wenn  sich  jener
Verwarnungen  und  Bestrafungen  ungeachtet  die  Versaͤumnisse  wiederholen,  ist
an  das  zustaͤndige  Ober-Konsistorium  zu  berichten,  damit  in  Zeiten  wegen
Zuruͤckhaltung  des  Kindes  in  den  unteren  Schulklassen,  bis  die  Versaͤumnisse
nachgeholt  sind,  und  wegen  Nichtaufnahme  desselben  unter  die  Zahl  der  Konfirmanden
  das  Nöthige  verfügt  werden  kann.  Die  erwähnten  Geldstrafen
sollen  zum  Besten  der  Schulkasse  berechnet  und  hauptsächlich  zu  Belohnungen
für  besonders  fleißige  Kinder  verwendet  werden.  Beleidigungen,  deren  sich
im  Laufe  des  angcordneten  Verfahrens  die  Aeltern  gegen  die  Mitglieder  der
aufsehenden  Behörden,  gegen  die  Geistlichen  oder  gegen  die  Lehrer  schuldig
machen,  sind  jeden  Falles  als  ausgczeichnete  (qualifizirte)  Injurien  anzusehen
und  zur  Untersuchung  und  Bestrafung  den  zuständigen  Gerichten  anzuzeigen.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatöinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  26.  Januar  1836.

 

Carl  Friedrich.

C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  Freyh.  v.  Gersdorff.  D.  Schweißer.

vdt.  Ernst  Müller.
        <pb n="111" />
        99

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach’'sches
Regierungs=  Blakl.

Nummer  13.  Den  13.  April  1886.

 

 

III.
Ges  e  6

zur  Abänderung  des  §.  3  des  Gesetzes  vom  29.  April  1829  zur
Sicherung  gegen  Feuersbrünste.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen  Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thüuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2.

Da  die  Vorschrift  über  die  Aufstellung  der  Scheunen  in  dem  ersten
Satze  des  F.  3  des  Gesetzes  vom  29.  April  1829  zur  Sicherung  gegen  Feuersbrünste
  in  der  Ausführung  zu  viel  Schwierigkeiten  darbietet  und  zum  Nachtheil
der  Landwirthschaft  in  manchen  Fallen  ganz  unmöglich  wird:  so  haben  Wir
auf  den  Antrag  des  getreuen  Landtages  den  ersten  Sat  jenes  F.  aufzuheben

beschlossen  und  setzen  an  dessen  Stelle  folgende  Verordnung:
(101
        <pb n="112" />
        100

Scheunen  und  uͤberhaupt  alle  Gebaͤude,  welche  zur  Aufbewahrung  von
Getreide  oder  Stroh  oder  Futter  bestimmt  sind,  sie  mögen  mit  neuen  Hofraithen
  angelegt  oder  einzeln  erbauet  oder  auf  dem  alten  Platze  wieder  aufgeführt
  werden,  müssen  künftig,  wenn  sie  näher  als  24  Fuß  an  Wohn=  oder
Wirthschaftsgebaude  zu  stehen  kommen,  bis  an  das  Dach,  auch  die  Wetterbreter
eingeschlossen,  mit  Kalk  oder  mit  Kalk  und  Lehm  gehörig  abgetüncht  und  dürfen
  mit  Wohn=  oder  Wirthschaftsgebauden  durch  eine  Thür  nicht  unmittelbar
in  Verbindung  gesetzt,  auch  darf  kein  Fenster  und  überhaupt  keine  Oeffnung
in  der  einem  Wohn=  oder  Wirthschaftsgebäude  zugewendeten  und  von  diesen
Gebäuden  nicht  24  Fuß  entfernten  Seite  einer  Scheune  oder  eines  anderen
Gebäudes,  welches  zur  Aufbewahrung  von  Getreide,  Stroh  oder  Futter  bestimmt
  ist,  angebracht  werden.  Ferner  findet  die  gesetzliche  Steuerbefreyung,
soweit  eine  solche  im  Regulative  vom  29.  July  1817  zugesichert  ist,  und
künftig  noch  bestehet,  für  neu  gebaute  Scheunen  und  für  andere  diesen  gleich
geachtete  Gebäude  nur  dann  Statt,  wenn  dieselben  entweder  24  Fuß  von
allen  Wohn=  und  Wirthschaftsgebauden  entfernt  aufgestellt  oder,  falls  sie  näher
an  solche  Gebäude  zu  stehen  kommen,  an  dieser  Seite  mit  einer  feuersichern
bis  zu  einem  Fuß  über  den  Forst  und  das  Dach  hinausreichenden  Brandmauer
versehen,  oder  von  allen  Seiten  bis  an  das  Dach  ganz  massiv  aufgeführt  werden.

Gegenwärtiges,  von  Uns  höchsteigenhändig  vollzogenes  und  mit  Unserem
Großherzoglichen  Staatsinsiegel  versehenes  Gesetz  soll  auf  dem  verfassungsmäßigen
  Wege  zu  Jedermanns  Nachachtung  öffentlich  kund  gemacht  werden.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  30.  Januar  1836.

Carl  Friedrich.

 

C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  Freyh.  v.  Gersdorff.  D.  Schweitzer.

vdt.  Ernst  Muͤller.
        <pb n="113" />
        101
IV.
Gese  6

über  die  Aufhebung  des  Brau=  oder  Bierbann-Rechtes.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen  Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhaypn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

In  Anerkennung  der  Nachtheile,  welche  Zwangs=  und  Bann-Rechte  für
Handel  und  Verkehr  herbeyföhren  und  eingedenk  der  Verpflichtungen,  die  Wir
durch  die  Staatsverträge  vom  10.  und  11.  May  1833  dem  Thüringischen
und  dem  großen  deutschen  Zollvereine  gegenüber  übernommen  haben,  verordnen
  Wir  hierdurch  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtages,  wie  folgt:

g.  1.

Das  Brau=  oder  so  genannte  Bierbann-Recht,  d.  h.  die  mit  dem
Besitze  eines  Gutes,  einer  Brauerey  oder  eines  Schankes  verbundene  Befugniß,
  den  jedesmahligen  Bewohnern  gewisser  Ortschaften  oder  gewisser  Häuser
zu  verbieten,  ihren  Bedarf  an  Bier,  Halbbier  oder  Kofent  ausschlssig  oder
auch  nur  theilweise  anderswoher,  als  von  den  Besitern  jener  berechtigten
Grundstücke  zu  beziehen,  hört  im  ganzen  Umfange  des  Großherzogthumes,  sowohl
  in  den  Städten,  als  auf  dem  Lande,  ohne  Unterschied  des  Entstehungsgrundes
  der  Befugniß,  vom  heutigen  Tage  an  auf.

g.  2.

Wegen  der  Aufhebung  dieses  Zwangs=  und  Bann-Rechtes  (F.  1)  soll  weder
  der  Verkaufer,  noch  der  Erbverpachter,  noch  der  Zeitverpachter  des  Gutes
[10!
        <pb n="114" />
        102

oder  der  Brauerey  oder  des  Schankes,  womit  jenes  Recht  bisher  verbunden
war,  dem  Kaufer  oder  Erbpachter  oder  Zeitpachter  Eviktion  zu  leisten  verbunden

  sepn.
#.  3.

Entschädigung  für  den  Wegfall  des  Bierbann-Rechtes  tritt  überall  nicht
ein,  wo  dasselbe  lediglich  durch  gesetzliche  Bestimmung  eingeführt  war.

+.  4.

Wo  aber  solches  erweislich  durch  Vertrag  oder  Verjahrung  erworben  ist,
r  aus  der  Landschaftskasse  nach  folgenden  Vorschriften  Entschadigung  geleistet
  werden.

Der  Berechtigte  hat  darzuthun:

a)  den  Absatz  an  Bier,  welcher  in  den  Jahren  1881,  1832,  1833,

1834  und  1835  Statt  fand;
den  Absatz  an  Bier,  welcher  in  den  Jahren  1837,  1838,  1839,
1840  und  1841  eintritt;
daß  der  Ausfall,  welcher  sich  bey  der  Vergleichung  des  Durchschnittes
der  fünf  Jahre  unter  a  mit  dem  Durchschnitte  der  fünf  Jahre  unter
b  ergiebt,  ohne  sein  Verschulden  und  nicht  durch  Mangel  an
Thätigkeit,  Industrie  und  Güte  des  Fabrikates  Statt
fand,  sondern  lediglich  als  unmittelbare  Folge  des  aufgehobenen
Zwangsêrechtes  so  viel  weniger  Bier  abgesetzt  wurde,  als  durchschnittlich
  in  jener  früheren  Periode.  Verringerung  des  Absatzes  aus  anderen
  Gründen,  z.  B.  wegen  Abnahme  der  Menschenzahl,  kann  nicht
zur  Berechnung  gezogen  werden.

g.  5.
Zur  Nachweisung  des  Schadens  sind,  mit  Ausnahme  der  Eides-Delation,
alle  gesetzliche  Beweismittel  zulässig.

8.  6.

Der  Beweis  des  Zwangsrechtes  (F.  1)  und  der  Beweis  des  Ausfalles
an  Bierabsatz  (S.  4)  ist  vor  einem  Justiz-Amte  oder  Scadtgerichte  des  Kreises,
  nicht  aber  des  Ortes,  wo  das  berechtigte  Gut  oder  die  Brauerey  oder
der  Schank  gelegen  ist,  mit  möglichster  Vermeidung  aller  prozessualischen  Wei-5b



#
        <pb n="115" />
        103

terungen  zu  führen  und  es  wird  daben  die  Lamdschaftskasse  durch  den  Staats-Fiskal
  vertreten.  Ueber  die  Begründung  des  Anspruches  und  die  Zulänglichkeit
  des  Beweises  hat  die  genannte  Justiz-Behörde  in  erster  und  die  Landesregierung
  des  Bezirkes  in  zwepter  und  letzter  Instanz  zu  erkennen.

#F  7.

Ist  auf  solche  Weise  (§.5.  45  5  und  6)  ein  Ausfall  an  Bierabsatz  wirklich
dargethan:  so  wird  der  dem  Berechtigten  durch  den  Ausfall  entgehende  Braugewinn
  auf  den  Eimer  durch  drey  Sachverständige  abgeschätzt,  von  welchen  die
Justiz-Behörde  erster  Instanz  (§.  6)  den  einen,  der  Berechtigte  den  anderen
und  das  Landschafts-Kollegium  den  dritten  auswahlt.  Es  werden  jedoch  nur
ganz  unbescholtene  und  bey  der  Sache  nicht  betheiligte  Sachverständige  zugelassen,
  die  auch  weder  zu  den  Zwangsberechtigten  noch  zu  den  Zwangspflichtigen
  gehören.

.  6.

In  keinem  Falle  darf  ein  hoͤherer  Braugewinn,  als  vier  Groschen
Hreußisch  Courant  vom  Weimarischen  Eimer  Bier  berechnet  und  es  dürfen
hierbey  die  stadtischen  Abgaben  nicht  mit  berücksichtiget  werden,  welche  in  einigen,
  mit  einem  Bierbann-Rechte  versehenen  Stadten  von  dem  in  die  zwangspflichtigen
  Dörfer  abgesetzten  Biere  etwa  erhoben  worden  sind.

#a  9.

Der  nach  diesen  Bestimmungen  ausgemittelte  und  nach  dem  jährlichen
durchschnittlichen  Ausfalle  berechnete  Braugewinn  macht  die  Entschädigung  des
Berechtigten  aus,  welche  demselben,  nach  einer  der  Staatsregierung  freystehenden
  Wahl,  entweder  als  jahrliche  Rente  vom  Tage  der  Aufhebung  des  Zwangsrechtes
  an,  oder  mit  vier  Prozent  zu  Kapital  geschlagen,  als  Kapital  mit
vierprozentigen  Zinsen  vom  Tage  der  Aufhebung  an  bis  zum  Tage  der  Zahlung
  gewährt  wird.

g.  10.

Da  der  Beweis  des  Ausfallos  (§.  4)  erst  nach  dem  Ablaufe  des  Jahres
1841  hergestellt  werden  kann:  so  darf  auch  eine  Entschädigung  nicht  früher
gefordert  werden.  Wer  aber  einen  Anspruch  darauf  zu  begründen  und  zu  beweisen
  beabsichtiget,  muß  dieses,  bey  Strafe  des  Verlustes  vor  Ablauf  des
Jahres  1836  bey  der  Justiz-Behörde,  vor  welcher  künftig  der  Anspruch  ausgeführt
  werden  soll  und  darf  (§.  6),  anmelden  und  muß  dann  den  ihm  oblie-
        <pb n="116" />
        104

genden  Beweis  (F.  4  und  §.6)  bis  zum  1.  July  1842  bey  Strafe  des  Ausschlusses
und  der  Sachfälligkeit  bey  derselben  Behörde  unfehlbar  einreichen.

g.  11.
Alle  Aemter  und  Stadtgerichte,  bey  welchen  Entschadigungsansprüche  zeitig
  angemeldet  werden,  haben  davon  am  Schlusse  des  Jahres  1836  und  noch

vor  Ablauf  des  Monathes  Januar  im  Jahre  1837  bey  dem  Landschafts-Kollegium
  berichtliche  Anzeige  zu  machen.

5.  12.

Da,  wo  in  Städten  und  Dôrfern,  außer  dem  nunmehr  aufgehobenen
Brau=  oder  Bierbann-Rechte  (§.  1),  zwischen  Kammergütern,  Rittergütern  oder
anderen  Gütern  oder  einzelnen  berechtigten  Korporationen  an  einem,  und  ganzen
  Gemeinden  oder  einzelnen  Personen  am  anderen  Theile  durch  Orts-Statuten,
  Verträge  oder  verbindliches  Herkommen  noch  ein  anderes  privatrechtlich
begründetes  Verbietungsrecht  (privilegium  exclusirum)  in  Beziehung  auf  die
Ausübung  des  Braugewerbes  oder  des  Bierschankgewerbes  bestehet,  dürfen  neue
Brauhäufer  und  bezüglich  neue  Bierschankhäuser  nur  nach  rechtlicher  Beseitigung
dieses  Verbietungsrechtes,  und  jeden  Falles  nur  mit  landespolizeylicher  Erlaubniß,
  errichtet  werden.

g.  13.

Nicht  aufgehoben  durch  dieses  Gesetz  sind  solche  Verträge,  wodurch  Jemand,
  z.  B.  der  Eigenthümer  oder  Pachter  eines  Gast=  oder  Schank-Hauses,
eine  persönliche  Verpflichtung  übernommen  hat,  aus  einer  bestimmten  Brauerey
  seinen  ganzen  Bierbedarf  oder  einen  gewissen  Theil  desselben  zu  beziehen.
Es  können  vielmehr  solche  Verträge  auch  für  die  Folge  gültig  abgeschlossen  werden.

uUrkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen,  auch  die  öffentliche
Kundmachung  desselben  befohlen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  2.  Februar  1836.

sz  Carl  Friedrich.
C.W.  Freyh.  v.  Fritsch.  Freyph.v.Gersdorff.  D.  Schweitzer.
vdt.  Ernst  Müller.
        <pb n="117" />
        105
V.
Nachtrag

zum  Regulative  vom  10.  April  1821  uber  den  Bau,  die  Besserung
und  die  Unterhaltung  der  Straßen.

Wir  Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen  Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

haben  Uns  bewogen  gefunden,  zur  Erlaͤuterung  und  Vervollstaͤndigung  des
Regulatives  vom  10.  April  1821  über  den  Bau,  die  Besserung  und  die  Unterhaltung
der  Straßen  auf  Antrag  des  getreuen  Landtages  Folgendes  zu  verordnen:

g.  1.

Auch  in  dem  Falle,  wo  die  Ausfuͤhrung  eines  Straßenbaues  zum  allgemeinen
  Wohl  nach  Unserem  Ermessen  und  mit  Unserer  Genehmigung  durch
Privat-Unternehmung  gestattet  worden  ist,  findet  zur  Abtretung  der  zu
einem  solchen  Straßenbau  noͤthigen  Grundstuͤcke  dieselbe  Verpflichtung  Statt,
welche  durch  die  Bestimmung  des  8.  7  des  Gesetzes  vom  10.  April  1821
geordnet  worden  ist.

S.  2.

Zur  Ermittelung  der  Entschädigung  des  Eigenthümers  der  zu  einem  solchen
  Straußenbau  abzutretenden  Grundstücke  tritt  eben  das  Tarations-Verfahren
  ein,  welches  das  Gesetz  vom  10.  April  1821  in  den  5.5.  7  und  8
vorschreibt,  mit  der  näheren  Bestimmung,  daß  hierbey  von  den  drey  zur  Würderung
  zuzuziehenden  Sachverständigen  der  Eigenthumer  des  Grundstückes  den
        <pb n="118" />
        106

einen,  der  Unternehmer  des  Straßenbaues  den  avderen  und  die  Justiz-Behörde
des  Ortes  den  dritten  zu  wählen  hat.

##.3.

Die  Entschädigung  und  die  Kosten  der  Ermittelung  bey  dem  durch  Privak-Unternehmung
  auszuführenden  Straßenbau  find  von  dem  Bauunternehmer  an
den  Eigenthümer  des  Grundstückes  sofort  bey  der  Abtretung  des  letzteren
zu  zahlen.

g.  4.

Die  Frage  uͤber  die  Nothwendigkeit  der  Zuziehung  oder  Benutzung  eines
Grundstuͤckes  zum  Straßenbau  darf  in  keinem  Falle  zu  rechtlicher  Entscheidung
  ausgesetzt  werden,  sondern  es  ist  diese  Frage  sowohl  bey  den  Unternehmungen
  auf  öffentliche  Kosten  als  bey  den  oben  (F.  1)  gedachten  Privat-Unternehmungen
  lediglich  von  der  Entscheidung  Unserer  Landes-Direktion  abhängig,
  nur  mit  Vorbehalt  der  Berufung  an  Unser  Staats-Ministerium.

 

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhandig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staateinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  5.  Februar  1836.

Carl  Friedrich.

 

C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  Freyh.  v.  Gersdorff.  D.  Schweitzer.

vdt.  Ernst  Müller.
        <pb n="119" />
        107

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches

Regierungs=  Blakl.

Nummer  14.  Den  16.  April  1836.

 

 

VI.
Ge  se  86,

das  Verfahren  bey  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Gesetze  über
indirekte  Steuern  betreffend.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen  Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

Um,  soweit  moͤglich,  ein  gleichfoͤrmiges  Strafverfahren  bey  allen  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  Gesetze  über  die  indirekten  Abgaben  im  Großherzog-=thume
  eintreten  zu  lassen,  soll,  was  in  Bezug  auf  ein  solches  Verfahren  in
dem  Gesetze  über  die  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  vom
12.  Dezember  1883  vorgeschrieben  und  von  hier  bereits  in  das  Gesetz  über
die  Besteuerung  der  Branntwein-Fabrikation  vom  13.  Dezember  1833  und  in
das  Gesetz  über  die  Versorgung  des  Großherzogkthumes  mit  Salz  vom  7.
Februar  1884  übergegangen  ist,  im  Wesentlichen  auch  bey  den  Untersuchungen
  wegen  der  Vergehen  gegen  andere  Gesetze  über  indirekte  Steuern  zur

Anwendung  gebracht  werden.
207
        <pb n="120" />
        108

Wir  verordnen  demnach  mit  Zustimmung  Unseres  getreuen  Landtages
Folgendes:
8.  1.
Verfabren  bey  Der  erste  Angriff  und  die  vorlaͤufige  Feststellung  des  Thatbestandes  bey
Suung  Entdeckung  der  Uebertretung  eines  Steuergesetzes  erfolgt  durch  die  mit  der
überiezung.  Wahrnehmung  des  Interesse  dabey  beauftragten  Beamten,  welche  sich  der  Gegenstände
  des  Vergehens  und,  wenn  es  zur  Sicherstellung  der  Abgaben,  Strafen
  und  Untersuchungskosten  erforderlich  ist,  auch  der  Transport-Mittel  durch
Beschlagnahme  versichern  müssen.  Fremde  und  unbekannte  Kontravenienten
können  verhaftet  und,  bis  sie  sich  legitimiren  und  Sicherheit  bestellen,  an  das
nächste  Gericht  zur  Verwahrung  abgeliefert  werden.

g.  2.

Verfadren  Die  Freylassung  der  in  Beschlag  genommenen  Gegenstände  vor  ausgebonieenher
  machter  Sache  ist  nur  zulässig,  wenn  eine  Verdunkelung  des  Sachverhältnisses

"enen  davon  nicht  zu  besorgen  ist.
Alsdann  ist  solche  durch  die  Steuerbehörde  in  Ansehung  der  Transport-Mittel
  ohne  Verzug  zu  verfsügen,  wenn  entweder  nach  den  obwaltenden  Verhältnissen
  wahrscheinlich  ist,  daß  der  Kontravenient  dem  Staate  auch  ohne
Sicherheitsleistung  für  das  Vergehen  werde  gerecht  werden  können,  oder,
wenn  genügende  Sicherheit  auf  Höhe  des  Betrages  der  Gefälle,  Strafe  und
Kosten,  oder  auf  Höhe  des  Werthes  der  Transport-Mittel,  falls  dieser

geringer  ist,  geleistet  worden.

In  Ansehung  der  in  Beschlag  genommenen  Gegenstände,  in  Bezug  auf
welche  die  Uebertretung  verübt  worden,  findet  unter  obiger  Vorauösetzung  die
Freylassung  durch  die  Steuerstelle  nur  Statt,  wenn  bey  Vergehen,  welche
nicht  die  Konfikation  jener  Gegenstände  nach  sich  ziehen,  die  wahrscheinliche
Summe  der  Strafen  und  Kosten,  und  in  anderen  Fällen  der  anerkannte  oder
gehörig  ermittelte  Werth  der  in  Beschlag  genommenen  Sachen  einschlüssig  der
Gefalle  entweder  bar  deponirt,  oder  völlige  Sicherheit  dafür  auf  andere  Art
geleistet  wird.

In  sofern  die  in  Beschlag  genommenen  Gegenstände  nicht  innerhalb  acht
Tagen  freygegeben  werden  können  und  die  Fortdauer  der  Beschlagnahme  Ko-
        <pb n="121" />
        109

stenaufwand  Seitens  der  Steuerbehörde  erfordert,  oder  dergleichen  Gegenstände
  dem  Verderben  bey  der  Aufbewahrung  unterworfen  sind,  muß  die  Verdußerung
  derselben  alsbald  erfolgen.

S#3.
Die  Gesetzübertretungen  werden,  so  weit  sic  von  den  Steuerbeamten  ent-  Ksen
deckt  werden,  durch  Protokolle  derselben  festgestellt.  Kandes  durch
Hrotokolle  der
amten.
S.  4.

Diese  Protokolle  müssen  enthalten:

1)  den  Tag  und  den  Ort  der  Aufnahme,

2)  die  Nahmen  der  dabey  anwesenden  Personen,

3)  die  vollständige  Angabe  des  Herganges  der  Sache  und

4)  die  Unterzeichnung  der  anwesenden  Personen,  oder  die  Erwähnung,  daß
dieselben  nicht  haben  unterzeichnen  wollen  oder  können.

Das  Protokoll,  dessen  Aufnahme  nicht  über  drey  Tage  nach  Entdeckung
der  Uebertretung  ausgesetzt  werden  darf,  muß  von  den  Beamten  mit  der  Versicherung
  der  Richtigkeit  des  Inhaltes  auf  den  Diensteid  unterschrieben  werden.

Das  von  zwey  Steuerbeamten  über  eine  von  ihnen  entdeckte  Uebertretung
  vorschriftsmäßig  aufgenommene  Protokoll  begründet  einen  vollen  Beweis
der  Thatsache,  welche  sie  darin  aus  eigener  Wahrnehmung  angeben.

g.  5.

Die  Untersuchung  und  Entscheidung  steht  in  den  Faͤllen,  wo  eine  Frey=  Lonpetenz.
heitsstrafe  unmittelbar  oder  Gewerbsentziehung  Statt  findet,  oder  bey  dem
Zusammentreffen  mit  anderen  Verbrechen  den  Gerichten  und  in  den  Faͤllen,
wo  es  nur  auf  eine  Ordnungsstrafe  —  eine  Geldstrafe  bis  zur  Hoͤhe  von
zehen  Thalern  —  ankommt,  den  Steuerbehoͤrden  ausschließend  zu.

g.  6.
In  den  uͤbrigen  Faͤllen  wird  die  Untersuchung  von  den  Steuerstellen  —

den  Steueraͤmtern  und  den  Steuer-Rezepturen,  beziehungsweise  Amts-  und
(20!
        <pb n="122" />
        110

Stadtsteuer-Einnahmen  —  in  sofern  nicht  ausnahmsweise  von  dem  Landschafts-Kollegium
  eine  andere  Behörde  damit  beauftragt  wird,  geführt  und
darauf  im  Verwaltungswege  von  Seiten  des  Landschafts-Kollegiums  entschieden.
  Dasselbe  kann  jedoch,  so  lange  noch  kein  Strafbescheid  erlassen  worden
ist,  die  Verweisung  der  Sache  zum  gerichtlichen  Verfahren  verfügen  und  eben
so  der  Angeschuldigte  während  der  Untersuchung  und  binnen  zehen  Tagen  nach
Eröffnung  des  von  dem  Lawmschafts-Kollegium  abgefaßten  Strafbescheides  auf
rechtliches  Gehör  antragen.  Der  Strafbescheid  wird  alsdann  als  nicht  ergangen
  angesehen.  Der  Berufung  auf  rechtliches  Gehör  wird  gleich  geachter,
wenn  der  Angeschuldigte  auf  die  Vorladung  der  Steuerbehörde  nicht  erscheint
oder  die  Vernehmlassung  vor  letzterer  verweigert.

g.  7.
Verfabren  bev  Die  Berufung  auf  rechtliches  Gehoͤr  ist  bey  der  Steuerstelle  anzumelden,
ech  bey  welcher  die  Untersuchung  anhängig  ist.  Dieselbe  sendet  hierauf  die  Vereen.
  handlungen  an  das  Landschafts-Kollegium,  welches  solche  dem  Staats-Ministerium,

  Departement  der  Finanzen,  zur  Einleitung  des  weiter  Erforderlichen
überreicht.

g.  8.
Die  Führung  und  Entscheidung  der  richterlichen  Untersuchungen  erfolgt

in  der  Form  und  in  dem  Instanzen-Zuge,  die  sonst  für  gerichtliche  Untersuchungen
  gesetzlich  sind.

Bey  der  Publikation  der  Straferkenntnisse  ist  jedoch  auch  Seitens  der
Gerichte  nach  F.  16  zu  verfahren.

Wenn  die  Fähigkeit  des  Angeschuldigten  zur  Zahlung  der  Geldbuße  nicht
außer  Zweifel  ist:  so  muß  zugleich  auf  eine  im  Falle  des  Unvermögens  eintretende
  Freyheitsstrafe  erkannt  werden.

8.  9.
Verabrenber.  Die  Steuerstellen  untersuchen  die  Uebertretungen  summarisch,  die  Bethesgen

  m  Vet-ligten  und  Zeugen  werden  mündlich  verhört  und  ihre  Aussagen  zu  Protokoll
ri  genommen.
        <pb n="123" />
        111

8.  10.
Die  Vorladungen  geschehen  durch  die  Steueraufseher  oder  Unterbedienten
der  Steuerstellen  oder  auf  deren  Requisition  durch  die  Ortsbehoͤrden  nach  den
fuͤr  die  gerichtlichen  Insinuationen  bestehenden  Vorschriften.

8.  11.
Erscheint  der  Angeschuldigte  auf  die  Vorladung  nicht:  so  wird  die  Sache
nach  Vorschrift  des  §.  5  zur  gerichtlichen  Untersuchung  abgegeben.

g.  12.

Ist  jedoch  die  Sache  zur  gerichtlichen  Kognition  nicht  geeignet:  so  wird,
wenn  die  Uebertretung  von  einem  Beamten  aus  eigener  Wissenschaft  angezeigt
worden  oder  durch  Urkunden  bescheiniget  ist,  der  Angeschuldigte  der  That  in
contumaciam  für  geständig  erachtet,  wenn  aber  zum  Beweis  der  Uebertretung
  noch  Zeugen  zu  vernehmen  sind,  mit  deren  Vernehmung  in  contumaciam
verfahren  und  nur  auf  solche  Einwendungen  gegen  die  Glaubwürdigkeit  derselben
  Rücksicht  genommen,  welche  sich  aus  deren  Aussage  von  selbst  ergeben.
  —  Die  Untersuchung  wird  ohne  weitere  Vorladung  des  Angeschuldigten
zu  Ende  geführt  und  entschieden.  Diese  Nachtheile  müssen  demselben  in  der
Vorladung  ausdrücklich  bekannt  gemacht  werden.

g.  18.

Die  Zeugen  sind  verbunden,  den  an  sie  von  den  Steuerstellen  ergehenden
  Vorladungen  Folge  zu  leisten.  Wer  sich  dessen  weigert,  wird  dazu  auf
Requisition  der  Steuerstelle  durch  das  Gericht  in  gleicher  Art,  wie  bey  gerichtlichen
  Vorladungen,  angehalten.  Bey  der  Vereidung  der  Zeugen  ist  ein
mit  richterlicher  Qualität  versehener  Justiz-Beamter  zuzuziehen  oder  die  Zeugen
  sind  zur  Vereidung  vor  einen  solchen  Justiz-Beamten  zu  stellen.

*.ii

In  Sachen,  wo  die  Geldbuße  und  der  Konfiskations-Werth  zusammen
den  Betrag  von  funfzig  Thalern  übersteigen,  muß  dem  Angeschuldigten  auf
Verlangen  eine  Frist  von  acht  Tagen  bis  vier  Wochen  zur  Einreichung  einer
schriftlichen  Vertheidigung  gestattet  werden.
        <pb n="124" />
        Rekurs=  In-=st


ans.

112

g.  15.
Findet  das  dandschafts-Kollegium  die  Anwendung  einer  Strafe  nicht  begründet:
  so  verfügt  es  die  Zurücklegung  der  Akten.

g.  16.

Der  Strafbescheid,  welchem  die  Entscheidungsgruͤnde  beygefuͤgt  seyn  muͤssen,
  wird  durch  die  Steuerstelle  dem  Angeschuldigten,  nach  Befinden  der  Umstände,
  zu  Protokoll  publizirt,  oder  in  der  für  die  Vorladung  vorgeschriebenen
Form  insinnirt.

Bey  Eröffnung  des  Strafbescheides  sind  dem  Angeschuldigten  zugleich
die  ihm  dagegen  zustehenden  Rechtsmittel  bekannt,  auch  ist  derselbe  auf  die  in
dem  übertretenen  Gesetze  etwa  angedrohte  Erhöhung  der  Strafe  aufmerksam
zu  machen,  welche  er,  im  Falle  einer  Wiederholung  seines  Vergehens,  zu  erwarten
  hatz  und  daß  dieses  geschehen,  ist  in  der  Publikations-Verhandlung
zu  erwähnen.

Wird  solches  unterlassen:  so  hat  die  mit  der  Publikation  beauftragte
Behörde  eine  Ordnungsstrafe  verwirkt,  den  Kontravenienten  trifft  aber  in  keinem
  Falle  mehr  als  eine  erhöhte  Geldstrafe.

6.  17.

Der  Angeschuldigte  kann,  wenn  er  von  der  Befugniß  zur  Berufung  auf
richterliche  Entscheidung  keinen  Gebrauch  machen  will,  gegen  den  Strafbescheid
  des  Landschafts-Kollegiums  den  Rekurs  an  das  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen,  ergreifen.  Dieses  muß  jedoch  binnen  zehen  Tagen
nach  der  Eröffnung  des  Strafbescheides  geschehen  und  schließt  fernerhin  jedes
gerichtliche  Verfahren  aus.

Der  Rekurs  ist  alsdann  bey  der  Steuerstelle,  welche  die  Untersuchung
geführt  hat,  anzumelden.  —  Wenn  mit  der  Anmeldung  des  Rekurses  nicht
zugleich  dessen  Rechtfertigung  verbunden  worden  ist:  so  wird  der  Angeschuldigte
  durch  die  Steuerstelle  aufgefordert,  die  Ausführung  seiner  weiteren  Vertheidigung
  in  einem  nicht  über  vier  Wochen  hinaus  anzusetzenden  Termine  zu
Protokoll  zu  geben  oder  bis  dahin  schriftlich  einzureichen.
        <pb n="125" />
        115

S.  18.

Die  Verhandlungen  werden  hiernächst  an  das  Landschafts-Kollegium  und
von  diesem  zur  Abfassung  des  Rekurs-Bescheides  an  das  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen,  eingesendet.  Hat  jedoch  der  Angeschuldigte  zur
Rechtfertigung  des  Rekurses  neue  Thatsachen  oder  Beweismittel,  deren  Aufnahme
  erheblich  befunden  wird,  angeführt:  so  wird  mit  der  Instruktion  nach
den  für  die  erste  Instanz  gegebenen  Bestimmungen  verfahren.

g.  19.

Das  Rekurs-Resolut,  welchem  die  Entscheidungsgründe  beyzufügen  sind,
wird  an  das  Landschafts-Kollegium  und  durch  letzteres  an  die  betreffende
Steuerstelle  befördert  und  nach  erfolgter  Publikation  oder  Insinuation  vollstreckt.

g.  20.
Bey  der  Untersuchung  im  Verwaltungswege  kommen  außer  den  baren  Auslagen
  an  Porto  u.  s.  w.  keine  Kosten  zum  Ansatz.

#9.  21.

Kosten.

t

Die  Veraͤußerung  der  Konfiskate  wird  ohne  unterschied,  ob  die  Ent=  Strawwonscheidung

  im  gerichtlichen  oder  Verwaltungswege  erfolgt  ist,  durch  die  Steuerbehörde
  bewirkt,  welche  dabey  die  für  die  Veräußerung  von  Pfandstücken  bey
Steuer-Erekutionen  bestehenden  Formen  zu  beobachten  hat.

Die  Vollstreckung  der  rechtskraftigen  Erkenntnisse  geschiehet  von  den  Gerichten,
  die  der  Resolute  im  Verwaltungswege  aber  von  den  Steuerbehörden.
Können  solche  Resolute  nicht  anders,  als  durch  Anwendung  von  Zwangemitteln
  in  Vollzug  gesetzt  werden:  so  gebührt  ihre  Vollstreckung  ebenfalls  den
Gerichten,  welche  verpflichtet  sind,  den  diesfallsigen  Anträgen  der  Steuerbehörde
  zu  genügen,  ohne  in  eine  weitere  Beurtheilung  der  Sache  selbst  cinzugehen.


Die  Steuerbehörde  kann  nach  Umständen  der  Vollstreckung  Einhalt  thun
und  die  Gerichte  haben  ihren  diesfallsigen  Anträgen  Folge  zu  geben.

ftreckung.
        <pb n="126" />
        114

§.  22.
Zur  Beytreibung  von  Geldbußen  darf,  ohne  die  Zustimmung  des  Verurtheilten,
  in  sofern  dieser  ein  Inländer  ist,  kein  Grundstück  subhastirt  werden.

S.  23.
Jolstezun  Kann  die  Geldbuße  ganz  oder  theilweise  nicht  beygetrieben  werden:  so
weiurün#  wird  darüber  unter  der  Ausfertigung  der  Entscheidung  von  der  Steuerbehörde
enen  Eep-  ein  Attest  ausgestellt,  auf  dessen  Grunde  das  Gericht,  wenn  es  nicht  schon
für  den  Unvermögensfall  auf  eine  Freyheitsstrafe  erkannt  hat,  die  Geldbuße
durch  ein  Resolut  in  eine  Freyheitsstrafe  nach  dem  Verhältnisse  von  fünf  bis
zehen  Thalern  Geld  zu  acht  Tagen  Gefängniß  zu  verwandeln  und  dieselbe  zu
vollstrecken  hat.

Die  Verwandlung  der  im  Verwaltungswege  erkannten  Geldbuße  in  eine
Freyheitsstrafe  geschiehet  durch  das  kompetente  Obergericht,  welches  dabey  auf
eine  Prüfung  der  erfolgten  Entscheidung  nicht  weiter  eingehen  darf.

g.  24.
Brcbren  ber  Ausländer,  welche  die  gegen  sie  erkannte  Geldbuße  nicht  abtragen,  sind,
Stetunon  sohald  sie  im  Inlande  betroffen  werden,  von  der  Steuerbehörde,  unter  Zulanden
  ziehung  der  Ortsobrigkeit,  zu  verhaften  und,  wenn  sie  hierauf  nicht  binnen
einer  nach  den  Umständen  zu  bestimmenden  Frist  für  die  Berichtigung  oder
Sicherstellung  der  Geldbuße  sorgen,  an  die  Gerichte,  Behufs  der  Vollstreckung
der  subsidiarisch  eintretenden  Freyheitsstrafe,  abzuliefern.

5.  25.
Der  Verurtheilte  kann  von  der  statt  der  Geldbuße  bereits  in  Vollzug

gesetzten  Freyheitsstrafe  sich  nur  durch  Erlegung  des  vollen  Betrages  der  erkannten
  Geldbuße  befreyen.

g.  26.
9b  bi  ae-  Ist  fuͤr  die  Geldbuße  ein  Anderer  subsidiarisch  verhaftet:  so  veranlaßt

Ver  die  Steuerstelle  die  Zuziehung  desselben  zu  der  gegen  den  Kontravenienten
koere  eingeleiteten  Untersuchung,  worauf  in  dem  Strafbescheide  des  Landschafts-Kol-
        <pb n="127" />
        115

legiums  oder  in  dem  gerichtlichen  Erkenntnisse  wegen  der  Gesetzuͤbertretung
zugleich  über  die  subsidiarische  Verhaftung  mit  entschieden  wird.

§.  27.

Dem  Ermessen  des  Staats-Ministeriums,  Departement  der  Finanzen,
bleibt  es  jedoch  überlassen,  ob  die  subsidiarische  Verhaftung  geltend  gemacht
oder  mit  Begebung  des  Anspruches  auf  dieselbe  die  Freyheitsstrafe  sogleich  an
dem  Kontravenienten  vollstreckt  werden  soll.

g.  28.

Dem  subsidiarisch  Verhafteten  steht  gegen  die  Entscheidung  des  Landschafts-Kollegiums
  die  Berufung  entweder  an  das  Staats-Ministerium,  Departement
  der  Finanzen,  oder  an  die  Gerichte  offen.

Hat  der  Kontravenient  gegen  den  Strafbescheid  eine  andere  Art  der  Berufung,
  als  der  subsidiarisch  Verhaftete  gewählt:  so  steht  es  dem  letzteren
frey,  sich  der  von  dem  ersteren  gewählten  Berufung  nachträglich  anzuschließen.
Will  er  dieses  nicht:  so  bleibt  das  weitere  Verfahren  ausgesetzt,  bis  über  die
Gesetzübertretungen  in  dem  von  dem  Kontravenienten  gewählten  Wege  entschieden
  worden  ist.

g.  29.

Ist  der  subsidiarisch  Verhaftete  auf  die  an  ihn  ergangene  Ladung  nicht
erschienen:  so  fertiget  das  Landschafts-Kollegium,  wenn  die  Genehmigung  des
Staats-Ministeriums,  Departement  der  Finanzen,  erfolgt  ist  (§S.  27)  und  nachdem
  die  Erekution  gegen  den  Kontravenienten  vergeblich  versucht  worden,  einen
Zahlungsbefehl  aus  und  läßt  denselben  durch  die  Steuerbehörde  dem  subsidiarisch
  Verhafteten  mit  dem  Bedeuten  zugehen,  daß,  wenn  er  sich  zur  Vertretung
  nicht  verpflichtet  halte,  ihm  dieserhalb  binnen  zehen  Tagen  die  Berufung
an  das  Staats-Ministerium,  Departement  der  Finanzen,  oder  an  die  Gerichte

  offen  stehe.

g.  80.
Die  abgesondert  von  der  Untersuchung  wider  den  Kontravenienten  zur
gerichtlichen  Kognition  gelangende  subsidiarische  Verhaftung  wird  summarisch
(211
        <pb n="128" />
        Verfabren  gegen
  einen  unbekonnten

Kontravemnienten.


Denunzianten-=
  Ancheile

116

erörtert  und  entschieden.  Das  Gericht  darf  hierbey  nur  auf  die  Beurtheilung
der  Frage  eingehen,  ob  der  Fall  der  subsidiarischen  Verhaftung  nach  den  Gesetzen
  vorhanden  sey.  Eben  dieses  findet  Statt,  wenn  der  Kontravenient  sich
bey  dem  verurtheilenden  Erkenntnisse  beruhiget,  der  subsidiarisch  Verhaftete
aber  ein  gesetzlich  zuldssiges  Rechtsmittel  ergreift.

g.  31.
Wenn  ein  Unbekannter,  welcher  auf  einer  Uebertretung  des  Gesetzes  be—
troffen  wird,  sich  entfernt  und  abgabepflichtige  Gegenstaͤnde  ohne  oder  mit

anderen  Sachen  hinterlassen  hat:  so  wird  hierüber  eine  öffentliche  Bekanntmachung

  bey  der  Steuerbehörde  erlassen  und  drey  Mahl  von  vier  zu  vier
Wochen  in  die  amtlichen  Blätter  eingerückt.  Meldet  sich  hierauf  Niemand  binnen
vier  Wochen  nach  der  letzten  Bekanntmachung:  so  werden  die  Sachen  zum
Vortheile  der  Haupt-Landschaftskasse  verkauft,  dem  Inhaber  oder  Eigenthümer
  bleibt  aber  vorbehalten,  seine  Ansprüche  auf  Erstattung  des  Erlöses  noch
bis  zum  Ablaufe  eines  Jahres,  von  der  ersten  Bekanntmachung  an  gerechnet,
geltend  zu  machen.  Betragt  der  Werth  der  Sachen  nicht  über  funfzig  Thaler:
  so  bedarf  es  der  öffentlichen  Bekanntmachung  nicht.  Der  Verkauf  kann
alsdann,  wenn  sich  binnen  vier  Wochen  nach  der  Beschlagnahme  Nicmand  gemeldet
  hat,  verfügt  werden,  und  die  einjährige  Frist  für  den  Eigenthümer
oder  Inhaber  der  Sachen  zur  Geltendmachung  seiner  Ansprüche  auf  Erstattung
des  Erlöses  wird  vom  Tage  der  Beschlagnahme  an  gerechnet.

g.  832.
Jedem  ohne  unterschied  und  Ansehen  der  Person,  der  eine  Zuwiderhandlung

  gegen  die  Vorschriften  der  Gesetze  über  indirekte  Abgaben  anzeigt,

wird,  sobald  der  Demunziat  schuldig  befunden  und  die  gesetzliche  Strafe  ausgesprochen
  worden  ist,  der  dritte  Theil  der  letzteren  zugesichert.

Dieser  Strafantheil  bleibt  dem  Denunzianten  auch  dann,  wenn  dem  Denunziaten
  ein  Theil  der  Strafe  bis  auf  ein  Drittheil  herab  erlassen  wird.
Sollte  aber  noch  eine  weitere  Minderung  oder  ein  völliger  Erlaß  der  Strafe
Statt  finden:  so  hat  im  ersteren  Falle  der  Denunziant  mit  dem  nicht  erlassenen
  Theile  der  Strafe  ohne  Weiteres  sich  zu  begnügen  und  im  letzteren  Falle
auf  gar  keine  Denunzianten-Gebühren  Anspruch  zu  machen.
        <pb n="129" />
        117
S.  88.
Das  gegenwärtige  Geseb  kommt  für  jetzt  bey  Zuwiderhandlungen  gegen  ne
die  Gesetze  über  die  Besteuerung  des  Tabacksbaues  und  des  Weinbaue5  vom
13.  Dezember  1833,  über  das  Spielkarten  -Monopol  vom  2.  Januar  1884

und  über  die  Bier=  oder  Biermatzschrot-Steuer  vom  16.  Februar  d.  J.  zur
Anwendung.

setges.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  böchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  18.  März  1836.

Carl  Friedrich.

 

C.  W.-Freyh.  v.  Fritsch.  Freyh.  v.  Gersdorff.  D.  Schweitzer.

vdt.  Ernst  Müller.
        <pb n="130" />
        118
VII.
Gese

über  die  Veräußerung  und  Verkümmerung  der  Besoldungen  und
Hensionen.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen  Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2.

Um  die  Bedingungen,  unter  welchen  die  Veraußerung  oder  Verkümmerung
  der  Besoldungen  und  Pensionen  Statt  finden  kann,  für  das  ganze
Großherzogthum  gleichförmig  zu  bestimmen  und  zugleich  verschiedene  Zweifel
zu  entscheiden,  welche  die  hierüber  bestehenden  Vorschriften  veranlaßt  haben,
verordnen  Wir,  unter  verfassungsmäßiger  Zustimmung  des  getreuen  Landtages,
  wie  folgt:

s.  1.

Jede  freywillige  Veraͤußerung  einer  Besoldung  oder  Pension,  welche
unter  irgend  einem  Nahmen  aus  oͤffentlichen  Kassen,  mit  Einschluß  von  Stiftungs=
  und  Gemeinde-Kassen  des  Großherzogthumes,  bezogen  wird,  erhält
ihre  Gültigkeit  erst  durch  eine  entweder  von  dem  Landesherrn  unmittelbar  oder
von  einer  dazu  beauftragten  Behörde  ertheilte  ausdrückliche  Genehmigung.

g.  2.

In  Beziehung  auf  die  freywillige  Veraͤußerung  der  Besoldungen  und
Pensionen  untergeordneter  Beamten  und  Diener  der  Gemeinden  sind  die
        <pb n="131" />
        119

vorgesetzten  ersten  Gemeindebeamten  jedes  Ortes  mit  fortwährendem  Auftrage
versehen,  um  die  Genehmigung  zur  Veräußerung  zu  ertheilen  oder  nach  Befinden
  zu  versagen.

g.  8.

Diese  Genehmigung  (K.  1  und  §.  2)  ist  zur  Gültigkeit  der  Veräußerung
erforderlich,  es  mag  die  letztere  in  Form  einer  Abtretung,  Verpfändung,  Anweisung
  oder  in  irgend  einer  anderen  Form  geschehen,  und  es  mag  dieselbe
die  ganze  Besoldung  oder  Pension  oder  irgend  einen  Theil  derselben  zum  Gegenstande
  haben.

Bey  mehrfacher  Verdußerung  derselben  Bezüge  entscheidet  die  Zeit  der
Genehmigung  über  den  Vorzug.

g.  4.
Arrest-Anlegung  an  die  im  §.  1  und  §.  2  bezeichneten  Bezüge,  so  wie
Hürfsvollstreckung  in  solche,  kann  jedoch  das  zuständige  inländische  Gericht  bis
auf  ein  Drittheil  des  Betrages  der  Besoldung  oder  Pension  verfügen.

5.

In  dem  der  Arrest-Anlegung  und  Hülfsvollstreckung  hiernach  unterliegenden
  Theile  der  Besoldung  oder  Pension  sind  jedoch  frühere  Abtretungen
und  Einweisungen,  so  weit  dieselben  nach  den  bestehenden  Bestimmungen  gültig
  sind,  mit  einzurechnen.

S.  6.
Größere,  die  Bestimmung  im  §.  4  übersteigende,  Abzüge  an  Besoldungen
und  Pensionen  können  zu  Befriedigung  oder  Sicherstellung  von  Gläubigern  nur
mit  landeêherrlicher  unmittelbarer  Bewilligung  verfügt  werden.

g.  7.
Diese  Bewilligung  ist  auch  dann  immer  erforderlich,  wenn  die  Arrest-Anlegung
  oder  Hülfsvollstreckung  auf  den  Antrag  eines  ausländischen  Gerichtes
  verfügt  werden  soll.
        <pb n="132" />
        120

g.  8.
Gegenwaͤrtiges  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Juny  d.  J.  in  Kraft  und  ist  auf
alle  nach  diesem  Tage  vorkommende  Verfügungen  über  Besoldungen  und  Pensionen
  anwendbar.

8.  9.
Alle  frühere  allgemeine  und  besondere  gesetzliche  Vorschriften  und  Gewohnheiten
  über  denselben  Gegenstand  sind  von  dem  genannten  Tage  an
.  8)  aufgehoben.

Diese  Aufhebung  erstreckt  sich  jedoch  nicht  auf  die  Vorschriften  in  dem
g.  5  der  Postordnung  vom  26.  November  1819.  Ueberhaupt  aber  bleiben
von  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  ausgenommen  das  Besoldungs-Gnaden-Quartal
  der  Witwen  und  Waisen  verstorbener  Staatediener,
ingleichen  die  Begräbnißgelder,  welche  aus  öffentlichen  Kassen  in  gewissen
Fällen  bezahlt  werden.  Diese  sollen  von  aller  und  jeder  auch  theilweisen
Veräußerung,  Arrest-Anlegung  oder  Hülfsvollstreckung  befreyet  bleiben.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  22.  Marz  1836.

Carl  Friedrich.

C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  Freyh.  v.  Gersdorff.  D.  Schweitzer.

vdt.  Ernst  Müller.
        <pb n="133" />
        121
VIII.
Gese  6

zur  Entscheidung  zweifelhafter  Rechtsfragen,  die  Cessionen
betreffend.

Wir  Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen  Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
rc.  ꝛc.

haben  Uns  bewogen  gefunden,  zur  Erlaͤuterung  des  Gesetzes  vom  6.
May  1826,  die  Cessionen  betreffend,  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landrages
  Folgendes  zu  verordnen:

Die  Rechtfertigung  zur  Sache  (legitimatio  ad  causam),  welche  dem
Cessionar  von  demjenigen,  der  die  abzutretende  Post  schuldet  (cessus),  angesonnen
  werden  kann,  ist  für  genügend  hergestellt  zu  erachten,  sobald  nur

n)  irgend  eine  rechtsbeständige  Erklärung  des  Cedenten  vorliegt,  daß  er
die  Forderung  dem  Cessionar  abgetreten  habe,  ohne  daß  es  darauf  ankommt,
  ob  der  Cedent  dabey  einen  speziellen  Rechtstitel  der  Cession
G.  B.  Kauf,  Schenkung  2c.)  erwähnt,  und

b)  irgend  eine  Handlung  oder  Aeußerung  von  Seiten  des  Cessionars  oder
seines  Erben  hinzutritt,  wodurch  er  den  Willen,  die  Forderung  als  die
seinige  zu  behandeln,  kund  giebt.  Hierzu  soll  nahmentlich  auch  die
        <pb n="134" />
        122

Geltendmachung  der  Forderung,  dem  cessus  gegenuͤber,  oder  deren
weitere  Abtretung  ausreichen.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  25.  März  1886.

1  Carl  Friedrich.

C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  Frevyh.  v.  Gersdorff.  D.  Schweitzer.

vdt.  Ernst  Muͤller.
        <pb n="135" />
        123

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches
Regierungs  =  Blakl.

Nummer  15.  Den  23.  April  1836.

 

 

K.
Gese  6

über  die  Abgaben  zu  den  Waisenhauskassen  von  Veräußerungsverträgen
  und  Kollateral-Erbschaften,

 

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen  Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Cautenburg
2c.  2c.

Um  größere  Gleichheit  hinsichtlich  der  in  den  verschiedenen  Theilen  des
Großherzogthumes  bestehenden  Abgaben  zu  den  Waisenanstalten  ohne  Benachtheiligung
  der  letzteren  herzustellen,  verordnen  Wir,  auf  den  Antrag  der
getreuen  Stände  und  mit  Vorbehalt  der  im  Verwaltungswege  zu  verfügenden
Ausgleichung  zwischen  den  Kassen  des  Waisen-Institutes  zu  Weimar  und  des
Waisen-Institutes  zu  Eisenach,  wie  folgt:

(22!
        <pb n="136" />
        124

K.  1.

Die  in  einigen  Landestheilen  bey  Veraͤußerung  von  Immobilien  zu  entrichtende
  Abgabe  an  die  Waisen-Instttute  wird  uͤberalt,  wo  sie  vorkommt,
aufgehoben.

##.  2.

Dagegen  wird  die  nach  dem  Patente  vom  24.  April  1817  (Regierungs-Blatt
  vom  Jahre  1817  Seite  57—  59)  zu  Gunsten  der  Waisen-Jnstitutskassen
  in  dem  ganzen  Großherzogthume  bestehende  Abgabe  von  Erbschaften  und
Vermachtnissen  und  zwar  ebenfalls  ohne  Unterschied  zwischen  der  vertragsmäßigen,
  der  testamentarischen  und  der  geseblichen  Erbfolge  von  Dreyen  vom  Hundert
  (drey  Prozent)  auf  Viere  vom  Hundert  (vier  Prozent)  hiermit  erhohet.

g.  8.

Der  K.  1  dieses  Gesetzes  kommt  bey  allen  nach  dem  30.  April  d.  J.
gerichtlich  bestätigten  Verträgen  und  der  F.  2  desselben  bey  allen  nach  diesem
Tage  durch  den  Tod  des  Erblassers  eintretenden  Erbfdllen  zur  Anwendung.

Urkundlich  haben  Wir  gegenwartiges  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen
und  mit  Unserem  Grohherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegehen  Weimar  den  29.  März  1836.

Carl  Friedrich.

C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  Freyh.  v.  Gersdorff.  D.  Schweitzer.

vdt.  Ernst  Müller.
        <pb n="137" />
        125
X.
Nach  tra  g
zu  dem  Gesetze  vom  31.  May  1817  über  das  Verfahren  in  minderwichtigen
  und  geringfügigen  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten.

Carl  Friedrich,
von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen  Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

Die  in  dem  §.  2  des  Gesetzes  vom  31.  May  1817  (Regierungs-Blatt
  vom  Jahre  1817  Seice  63)  enthaltene  Bestimmung  über  den  Begriff
  der  minderwichtigen  Rechtssachen  hat  zur  Folge  gehabt,  daß  alle
Streitigkeiten  über  Befugnisse,  welche  nur  in  unbestimmten  Zeitraumen
Nutzungen  hervorbringen,  wenn  die  letzteren  auch  noch  so  unbetrachtlich  sind,
doch  stets  nach  den  Formen  des  ordentlichen  Prozesses  verhandelt  werden  mußten,
  wodurch  Weiterungen  und  Kosten  verursacht  wurden,  welche  mit  dem
Streitgegenstande  selbst  nicht  im  Verhältnisse  waren.  Um  diesem  Uebelstande
abzuhelfen,  haben  Wir  mit  Zustimmung  und  Beprath  des  getreuen  Landtages
  beschlossen,  jenen  Paragraphen  aufzuheben  und  an  dessen  Stelle  Folgendes
  zu  verordnen:

Unter  den  Begriff  der  minderwichtigen  Rechtssachen  sind  nicht  bloß  Geldforderungen,
  sondern  auch  alle  andere  schätzungsfähige  Gegenstande  je
nach  Belang  ihres  Werthes  zu  stellen.  Für  schätzungsfahig  sollen  selbst
Befugnisse  gelten,  deren  zu  Geld  veranschlagbare  Nutzungen  nicht  alljährlich,
  noch  sonst  in  bestimmten  Zeiträumen  wiederkehren,  nahmentlich  auch
Lehens=  und  Rekognitions  -Gelder.  Um  den  Werth  solcher  Befugnisse
        <pb n="138" />
        A—#

zu  ermitteln,  soll  der  durchschnittliche  Ertrag  der  daraus  hervorgehenden
Nutzungen  innerhalb  der  letzten  zwanzig  Jahre  oder,  dafern  während  dieses
  Zeitraumes  die  Nutzung  nur  Ein  Mahl  oder  auch  gar  nicht  eingetreten
  ist,  der  zwanzigste  Theil  einer  einmahligen  Nutzung,  bezüglich
nach  dem  dermahligen  Werthe  des  pflichtigen  Grundstückes  berechnet,  al
jäahrliche  Leistung  angesehen  umd  mit  fünf  und  zwanzig  zu  Kapital  erhöhet
  werden.  Nur  solche  Gegenstände,  welche  durchaus  weder  eine
Würderung  zulassen,  noch  in  statthafter  Weise  veranschlagt  werden  können,
  sind  von  dem  durch  das  Gesetz  vom  31.  May  1817  für  minderwichtige
  und  geringfügige  Streitigkeiten  geordneten  Verfahren  ohne  Weiteres
  ausgeschlossen.

Da  die  vorstehende  Bestimmung  lediglich  den  Zweck  hat,  für  die  Wahr
zwischen  zwey  Prozeß--Arten  nach  dem  Werthe  des  streitigen  Gegenstandes  einen
  Maßstab  an  die  Hand  zu  geben:  so  versteht  es  sich  von  selbst,  daß  dieselbe
  ganz  ohne  Bedeutung  für  solche  Fälle  ist,  wo  es  auf  etwas  Anderes,
insonderheit  auf  die  Ablösung  von  Rechten  und  Verbindlichkeiten  ankommt.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  15.  April  1836.

Carl  Friedrich.

C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  Freyh.  v.  Gersdorff.  D.  Schweitzer.

vdt.  Ernst  Muͤller.
        <pb n="139" />
        127

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches

Regierungs-Blakt.

Nummer  16.  Den  27.  April  1836.

 

 

XI.
Gese  86

einer  allgemeinen  Sportel=  und  Gebühren-Taxe  für  die  Gerichtsund
  Verwaltungs-Behörden.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen  Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
20.  2.

Da  es  zweckmäßig  erschienen,  mehre  Bestimmungen  des  Sportelgesetzes
vom.  1.  May  1883  näher  zu  erlädutern  und  zu  vervollständigen:  so  haben  Wir
Uns  mit  dem  getreuen  Landtage  hierüber  berathen  und  mit  dessen  Zustimmung
beschlossen,  nachstehender  neuen  Fassung  einer  allgemeinen  Sportelund

  Gebühren-Ordnung  unsere  landesfürstliche  Sanktion  zu  ertheilen:
1231
        <pb n="140" />
        128

Erster  Abschnitt.

Von  der  Sportelpflichtigkeit  und  von  den  Sportelsctzen  im  Allgemeinen.

8.  1.
Alle  Gerichts-  umd  Verwaktungs-Sporteln  und  Gebühren  sollen  vom

1.  July  1836  an  im  ganzen  Umfange  des  Großherzogthumes  lediglich  nach
dem  Inhalte  gegenwärtigen  Gesetzes  erhoben  werden  und  alle  bisherige
  Sportel=  und  Gebühren-Taxen  und  Observanzen  ganzlich  abgeschafft

seyn,

ausgenommen  bloß  die  Sportel-Tare  des  Gesammt-Oberappellations-Gerichtes

  zu  Jena  vom  Jahre  1816  und  die  bisher  bestandenen  Sportel-Normen
  für  die  bey  dem  Schöppenstuhle,  den  Fakultäten  und  den  übrigen
  akademischen  Behörden  zu  Jeng  vorkommenden  Geschafte.

g.  2.
Dagegen  erstreckt  sich  gegenwaͤrtiges  Gesetz  nicht:

1)  auf  diejenigen  Gebühren,  welche  für  die  Aufnahme  zum  Bürger,

2
8

4)

5

6)

7
8
9

10

)
)

)

)
)

Schutbürger  oder  Nachbar  in  die  Kommun-Kassen  zu  entrichten  sind,
auf  Lehengelder  (Handlohn),  Erbegelder  (Erbegebühren)  und  Strafgelder,
auf  Siegelgebühren,
auf  Pfarramts-Gebühren  in  Tauf-,  Trauungs-,  Beicht=  und  Begräbniß-Fallen
  (Jura  stolue),
auf  Schulgelder,
auf  die  gesetlichen  Abgaben  von  Kollateral-Erbschaften  und  die  hier
und  da  bestehenden  Lokal-Abgaben  an  Waisen-Instituts  =  und  Almosen-Kassen
  bey  Grundstücksverdußerungen,  bey  Mobiliar-Versteigerungen
und  bey  gewissen  kirchlichen  Vorkommenheiten,
auf  Medizinal-Gebühren,
auf  Innungsgebühren,
auf  Stätte-,  Buden=  und  andere  Jahrmarkts=  oder  Wochenmarkts-Gebühren,
  6
auf  die  durch  besondere  Gesetze  und  Verordnungen  bestimmten  Prämien
für  die  Entdeckung  und  Anzeige  der  Uebertretung  polizeylicher  oder
finanzieller  Vorschriften.

Hinsichtlich  aller  dieser  Leistungen  verbleibt  es  vielmehr  da,  wo  solche

und  in  wie  weit  sie  rechtmäßig  bestehen,  bey  den  bisherigen  Normen;
doch  sind  bey  allen  unmittelbar  Großherzoglichen  Behörden  die  Siegelgebühren
  gänzlich  abgeschafft  und  erlassen.
        <pb n="141" />
        129

8.  3.

Die  Entrichtungen  fuͤr  Berhandlungen  der  Gerichts=  und  Verwaltungsbehoͤrden
  theilen  sich
A,  in  Sporteln,  die  der  Sportelkasse  der  betroffenen  Behoͤrde  zufallen  und
B,  in  Separat-Gebuhren,  die  in  besonderen  Fällen  für  bestimmte  einzelne
  Perfonen  k#quidirt  werden,

#"K  4.

Die  Sportelpflichtigkeit  ist  bey  allen  gerichtlichen  Geschäften  Regek;
in  allen  Verwaltungsangelegenheiten  hingegen  Ausnahme.

S.5.

Demnach  sind  alle  bey  den  Landes-Justiz-Kollegien  (Regierungen)  zu
Weimar  und  zu  Eisenach,  oder  bey  den  Untergerichten  als  solchen  vorkommende
  Niederschriften  und  Ausfertigungen  dem  Sportelansatze  unterworfen,
ausgenommen  bloß:

1)  diejenigen  Angelegenheiten  der  Großherzoglichen  Familie,  die
weder  prozessualisch  verhandelt  werden,  noch  die  Erwerbung,  Belastung
oder  Veraußerung  von  Grundstücken  oder  sonstige  Privat  -Verträge
betreffen.

Unter  gleichen  Einschränkungen  die  Angelegenheiten  der  Großherzoglichen
  Kammer,  der  Landschaftskasse  und  des  landeöherrlichen  Fiskus
überhaupt,  in  wie  weit  nicht  einer  Privat-Person  die  Kosten  zur  Last
fallen.

Alle  Verhandlungen,  welche  nicht  das  Privat-Interesse  einzelner  Personen,
  Gemeinden,  Anstalten  oder  Körperschaften,  sondern  lediglich  den
öffentlichen  Dienst  des  Staates  oder  der  Kirche  betreffen,
einschlüssig  derjenigen,  welche  die  Bewahrung  etatsmaßigen  Diensteinkommens
  und  die  Einsendung  deponirter  Gelder  an  die  Landschaftskasse
oder  deren  Zurückforderung  zum  Gegenstande  haben.

Alle  Erinnerungen  an  eine  rückständige  Berichtserstattung  oder  Beschlußfassung
  und  alle  Verfügungen  zu  Herbeyführung  derselben,  dafern  nicht
einer  säumigen  Privat-Person  oder  Behörde  die  Kosten  aufzuerlegen  sind.
Kostenerlaß=  und  Kostenstundungs-Angelegenheiten.  Verfügungen  hingegen
  zu  Beytreibung  von  Kosten  sind  keineswegs  sportelfrey,  diejenigen
  ausgenommen,  welche  bey  Untergerichten  zu  Einhebung  von  Liqui-123

  !

2

—

3

4.

U

5

J—
        <pb n="142" />
        180

dationen  der  Oberbehörde  entstehen  (§.  176  Nr.  5  und  Nr.  6).  Aber

auch  hier  erstreckt  sich  die  Sportelfreyheit  nicht  auf  Auspfändungs=  und

Subhastations-Kosten.

Untersuchungssachen,  deren  Kosten  dem  Staate  oder  einer  inländischen

Patrimonial-Behörde  zur  Last  fallen  (vorbehältlich  etwa  bestehender

Privat-Verträge  zwischen  Gerichtsinhabern  und  Gerichtsverwaltern),

oder  die  durch  Staatsvertrage  kostenfrey  sind.

Alle  Niederschriften  über  die  jährlichen  Nachfragen  hinsichtlich  der  Erhaltung

  des  Vermögensbestandes  und  der  Erziehung  von  Pflegebefohlenen,

  an  deren  Vermögen  ein  Nießbrauchsrecht  Statt  findet.

8)  Alle  Verhandlungen  und  Ausfertigungen  —  nur  die  General-Quittung
bey  Beendigung  der  Vormundschaft  ausgenommen  —  welche  die  obervormundschaftliche
  Aufsicht  über  einen  Minderjahrigen,  Gemüthskranken,
  oder  sonst  wegen  seines  körperlichen  Zustandes  Bevormumdeten
betreffen,  dessen  Vermögensabwurf  jährlich  funfzehen  Thaler  nicht
übersteigt.

Beträgt  ein  solcher  Vermögensabwurf  zwar  über  funfzehen
aber  nicht  über  funfzig  Thaler  jährlich:  so  tritt  nur  die  Hlfte
des  Sportelansatzes  ein.

Waisen-Pensionen  und  andere  unterstützungen  kommen  dabey
nicht  in  Anschlag.  Wo  der  Vermögensabwurf  wegen  Nießbrauches
eines  Drikten  oder  sonst  nicht  ermittelt  vorliegt,  ist  er  zu  Vier  vom
Hundert  Kapitalwerth  anzunehmen  und  im  Zweifel  der  Ausspruch  der
Landesregierung  einzuholen.

Bey  einer  gerichtlichen  Erbschaftsberichtigung  tritt  die  ganze,  bezüglich
  halbe  Sportelfreyheit  jener  Pflegebefohlenen  (Nr.  8  dieses  8.)
bloß  hinsichtlich  des  Dekretes  zum  Vergleiche  oder  zur  Veräußerung
ein,  es  sey  denn,  daß  ein  gesammter  dlterlicher  oder  vorlterlicher
Nachlaß,  den  sie  ganz  oder  theilweise  erben,  nach  Abzug  der  Schulden
  Einhundert  Thaler  nicht  überstiege,  welchen  Falles  die
ganze  Nachlaß-Regulirung  —  nur  die  Ertheilung  von  Erbscheinen
  über  Grundstücke  (§.  44)  und  die  etwaige  Testaments-Eröffnung
  ausgenommen  —  sportelfrey  bleibt,  selbst  wenn  Volljährige
miterben.

9)  Kirchen,  Schulen  und  milde  Stiftungen,  so  wie  alle  andere  Institute,

denen  die  Rechte  milder  Stiftungen  schon  ertheilt  sind  oder  noch  ertheilt
  werden,  wenn  sie  wegen  ausstehender  Forderungen  klagend  auf-6



7
        <pb n="143" />
        131

treten  oder  sonst  Anträge  stellen,  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  17.
Juny  1823,  ingleichen  die  Konfirmation  der  Pfarr=  und  Schul-Matrikel.

Die  Verhandlungen  über  das  Armenrecht,  wenn  es  in  deren  Verfolge
wirklich  ertheilt  wird  und  solchen  Falles  die  arme  Parthey  in  der  vorliegenden
  Rechtsangelegenheit.

Wird  aber  ihr  Gegner  in  die  Kosten  verurtheilt:  so  muß  er  auch
diejenigen  tragen,  von  welchen  die  arme  Parthey  für  sich  frey  war.

Kommt  letztere  durch  den  Prozeß  oder  in  der  Folge  zu  besseren
Vermögensverhältnissen:  so  hat  sie  die  Kosten,  welche  ihr  der  Armuth
wegen  erlassen  waren,  nachzubringen.  Doch  soll  ihr  jeden  Falles  die
Hälfte  der  durch  den  Prozeß  erstrittenen  Summe  unverkürzt  bleiben.
Niederschriften  und  Ausfertigungen,  die  sich  auf  die  Lebensrettung  verunglückter
  Personen  beziehen,  (Geset  vom  19.  Juny  1823.)
Unehelich  geschwängerte  Frauenspersonen  bey  Untersuchung  ihres  Vergehens
  und  bey  von  ihnen  oder  ihren  unehelichen  Kindern  gegen  den
Schwängerer  erhobener  Civil-Klage,  es  sey  denn,  daß  von  der
Frauensperson  ein  falscher  oder  unbekannter  Schwangerer  angegeben
wird.  Es  versteht  sich,  daß,  wenn  der  Schwängerer  in  die  Kosten
verurtheilt  werden  kann,  ihm  auch  diejenigen  zur  Last  fallen,  von  welchen
  die  Geschwängerte  frey  blieb.  Bey  den  Aemtern  und  den  Gerichten
jedoch,  in  welchen  das  Königlich  Sachsische  Recht  noch  gilt,  bleiben
vorstehende  Bestimmungen  zur  Zeit  außer  Anwendung.
Im  wirklichen  Dienste  befindliche  Soldaten,  vom  Feldwebel  einschlüssig
abwarts,  soweit  ihre  Angelegenheiten  bey  dem  Militär-Gerichte
verhandelt  werden  und  ohne  daß  diese  ihre  persönliche  Sportelfreyheit
den  gegen  sie  auftretenden  Eivil-Personen  zum  Vortheile  gereichen  soll.
Alle  Angelegenheiten  der  Mitglieder  und  Subalternen  einer  Behörde
(einschlüssig  der  in  Ruhestand  Versetzten  und  des  Diener-Personals)
bey  derselben  Behörde,  soweit  sie  weder  prozessualisch  verhandelt
werden,  noch  Vertrage  über  Grundstückserwerbung  betreffen.
15)  Alle  mündliche  Ladungen  und  Bestellungs=  (Insinuations-)  Registraturen.

10

11

#

12

13

14

—2

S.  6.

Von  Verwaltungsangelegenheiten  unterliegen  bloß  folgende  Gegenstände
  dem  Sportelansatze:
        <pb n="144" />
        132

1)  Privilegien-,  Konzessions-,  Innungs-,  Meisterrechts=  und  Dispensations-Sachen.
  Dispensationen  von  der  Militar-Dienstpflicht,  einschlüssig
der  Zurückstellungsscheine,  sind  jedoch  ganz  frey,  nicht  aber  die  Nummer-Vertauschungsscheine
  und  die  Stellvertretungs-Angelegenheiten.

2)  Jede  besondere  landesherrliche  oder  obrigkeitliche  Erlaubniß,  Vergürstigung
  oder  Bescheinigung,  ausgenommen:

a)  alle  bloß  aus  der  Oberaufsicht  über  ein  Gemeinde  -,  Kirchen=  oder
zu  milden  Zwecken  bestimmtes  Stiftungsvermögen  (F.  5  Nr.  9)  hervorgehenden
  oder  auf  die  Verwaltung  eines  fiskalischen  Vermögens
sich  beziehenden  Genehmigungs-Dekrete  oder  andere  Verfügungen,  z.
B.  Dekrete  zur  Prozeß-Führung,  Aufnahme  von  Darleihen,  Eingehung
  von  Pachtverträgen  2c.;

b)  jede  baupolizeyliche  Erlaubniß,  die  keine  Ausnahme  von  der  Regel,
sondern  bloß  das  Nichtvorhandenseyn  eines  Bedenkens  ausspricht;

c)  alle  inländische  Brand-Assekurations  =  Angelegenheiten;

d)  die  Trauscheine  für  Unter-Offiziere  und  gemeine  Soldaten.

3)  Die  Justifikations-Scheine  über  Gemeinderechnungen.

4)  Die  Verhandlungen  über  Aufnahme  und  Entlassung  von  unterthanen,
Bürgern,  Schutzbürgern,  Dorfnachbarn  und  Hausgenossen,  soweit  sie
bey  öffentlichen  Behörden  vorkommen,  mit  Ausnahme  jedoch  der  jährlichen
  Verpflichtung  der  eidesmündigen  jungen  Mannschaft  zu  Unterthanen.

5)  Heimathsscheine,  die  auf  Verlangen  ertheilt  werden.  Alle  andere  Heimathsangelegenheiten
  hingegen  sind  sportelfrey,  so  lange  es  sich  nicht
von  Aufnahme  oder  Entlassung  handelt.

6)  Streitige  Gesindesachen.

7)  Prüfungs-,  Dienstanstellungs=  und  Dienstbestätigungs  =  Sachen,  mit
Ausnahme:

a)  der  Zeußnisse  akademischer  Lehrer  und  der  Schulzeugnisse,

b)  der  Anstellungs-Dekrete  für  Schulamts-Gehülfen,

ch  der  die  Prüfung  und  Anstellung  der  Hebammen  betreffenden  Verhandlungen
  und

d)  jeder  Bekanntmachung  einer  geschehenen  Anstellung.

8)  Abschieds=  und  Pensions-Dekrete,  ausgenommen:

a)  die  für  Militärs  vom  Feldwebel,  diesen  einschlüssig,  abwärts,

b)  Witwen-Pensions-Dekrete.

9)  Rang=  und  Titel-Verleihungen.

10)  Lehensangelegenheiten.
        <pb n="145" />
        133

11)  Die  Untersuchung  und  Bestrafung:

a)  der  Uebertretung  polizeylicher  und  finanzieller  Vorschriften,  mit  Einschluß
  der  Zunftordnungen,  soweit  solche  Untersuchungen  nicht  nach
besonderen  gesetzlichen  Bestimmungen  (F.  108  des  Zollgesetzes  vom
12.  Dezember  1833,  F.  44  des  Branntweinsteuer-Gesetzes  vom  13.
Dezember  1833,  6é.  14  des  Gesetzes  über  den  Salzverbrauch  vom
7.  Februar  1884)  kostenfrey  sind,

b)  der  ungehorsamen  Militär-Dienstpflichtigen  und

)  disziplinarer  Vergehen,  dafern  entweder  ein  Beamter  wegen  ordnungswidrigen
  Verhaltens  oder  eine  Privat-Person  wegen  muthwilliger
Beschwerdeführung  in  die  Kosten  verurtheilt  wird.

12)  Verhandlungen  in  Eheangelegenheiten  bey  den  geistlichen  Oberbehörden
und  die  Kirchstuhl  =  Angelegenheiten  bey  denselben,  in  sofern  sie  bloß
ein  Privat-Interesse  betreffen.  Bey  den  Ephoral-Behörden  und  Pfarreyen
  hingegen  sind  beyde  Gegenstaͤnde  sportelfrey,  unterliegen  aber
den  in  den  §.§.  138  und  140  bestimmten  Gebühren.

13)  Die  in  übrigens  sportelfreyen  Verwaltungsangelegenheiten  durch  Nichtbefolgung
  erlassener  Ladungen,  Auflagen  und  anderer  Verordnungen
herbeygeführten  Niederschriften  und  Ausfertigungen.

14)  Alle  Verfügungen,  die  durch  eine  offenbar  muthwillige  Beschwerde
veranlaßt  werden.

 

g.  7.

Die  im  §.  5  Nr.  1—6,  11,  14  und  15  bey  gerichtlichen  Geschäften
festgestellten  Sportelausnahmen  gelten  auch  für  Fälle  gleicher  Art,  die  bey  solchen
  Verwaltungsgegenständen  vorkommen,  welche  nach  vorstehendem  Paragraphen

  dem  Sportelsatze  unterworfen  sind,  gleichviel  ob  sie  bey  Untergerichten,

in  sofern  diese  zugleich  Verwaltungöbehörden  sind,  oder  bey  bloßen  Verwaltungsbehörden
  vorkommen.  Bey  landräthlichen  Behörden  aber,  bey  geistlichen
  Unterbehörden,  Forst-,  Rent=  und  Steuer-Aemtern,  überhaupt  bey  allen
Untereinnahme-Behörden,  ingleichen  bey  Dorfgerichts-Personen,  Gemeindeschreibern
  und  städtischen  Bezirksvorstehern  finden  niemahls  —  auch  nicht
in  den  zu  §.  5  Nr.  11  aufgeführten  Fällen  —  Sporteln  Statt.

C.  8.
Die  in  den  §.5.  4  —7  bestimmte  Sportelpflichtigkeit  bringt  auch  die
Verdindlichkeit  zur  Entrichtung  von  Separat-Gebühren  und  Verlägen
mit  sich,  jedoch  unter  folgenden  näheren  Bestimmungen:
        <pb n="146" />
        134

I.  barer  Verlag  —  wozu  Diäten,  Transport-Kosten,  Gebühren  der
Zeugen,  Schöffen,  Sachverständigen,  Ortsgerichts  =  Personen  und  anderer
  nicht  durch  ihre  Anstellung  zu  unentgeldlicher  Verrichtung
  verpflichteter  Personen  gehören,  ingleichen  Requisitions-Kosten,
  soweit  letztere  nach  9.  5  Nr.  6  von  der  requirirten  Behörde
gefordert  werden  können,  ist

a)  in  folgenden  Fällen,  der  Sportelfreyheit  ungeachtet,  von  den  Betheiligten
  zu  vergüten:
1)  in  den  sportelfreyen  Angelegenheiten  der  Großherzoglichen  Familie

9

3

4
5
6
7

8.
9
10

11

—  —  —  —

—  —  —

)

(§.  5  Nr.  1),

der  Großherzoglichen  Kammer,  der  Landschaftskasse  und  des  landesherrlichen
  Fiskus  überhaupt  (§.  5  Nr.  2

bey  Verhandlungen,  welche  den  öffentlichen  Dienst  des  Staates
oder  der  Kirche,  die  Einsendung  deponirter  Gelder  an  die  Landschaftskasse
  oder  deren  Zurückforderung  zum  Gegenstande  haben
(§.  5  Nr.  8),

bey  sportelfrepen  Verhandlungen,  welche  die  oberdormundschaftliche
Aufsicht  über  Pflegebefohlene  betreffen  (S.  5  Nr.  7  und  8),

bey  sportelfreyen  Prozeß-Angelegenheiten  der  Kirchen,  Schulen
und  milden  Stiftungen  (s.  5  Nr.  9),

bey  Verhandlungen  wegen  der  Lebensrettung  verunglückter  Personen
  (F.  5  Nr.  11),

bey  Untersuchungen  wider  unehelich  geschwängerte  Frauensperso-=nen
  und  bey  deren  oder  ihrer  Kinder  Civil-Klagen  gegen  den
Schwängerer  (F.  5  Nr.  12),

bey  den  sportelfreyen  Verhandlungen  der  Militr-Gerichte  (F.  5
Nr.  13),

bey  den  sportelfreyen  Verhandlungen  einer  Behörde  in  den  Angelegenheiten
  der  Mitglieder  und  Subalternen  derselben  (F.  5  Nr.  14),
bey  den  im  F.  6  Nr.  2  unter  u,  b  und  c  aufgeführten  sportelfreyen
  Verwaltungsangelegenheiten,  endlich

bey  solchen  sportelfreyen  Untersuchungen  der  Uebertretung  polizeylicher
  und  finanzieller  Vorschriften,  deren  im  §.  6  Nr.  11  n
erwähnt  ist.

b)  In  Fallen  aber,  wo  eine  zu  Zahlung  der  Kosten  verpflichtete  und
dazu  fähige  Person  nicht  vorhanden  ist,  sind  alle  bare  Verläge  —
wozu  in  Untersuchungssachen  auch  die  Unterhaltung,  Verpflegung  und
        <pb n="147" />
        135

Rechtfertigung  der  Gefangenen  (versteht  sich,  soweit  eine  Verguͤtung
der  Vertheidigungsgebühren  nach  dem  Gesetze  vom  30.  Juny  1823
überhaupt  Statt  findet),  ferner  Pfarramts=  und  bezüglich  Land-Rabbiner-Gebühren
  und  die  Gebühren  für  den  Transport  der  Schüblinge
  und  Vagabunden  zu  zählen  sind  —  jedes  Mahl  von  der
Verwaltungskasse  der  betroffenen  Behörde  (bey  Patrimonial=Behörden
  von  der  Gerichtêöherrschaft,  bezüglich  den  städtischen  Aerarien)
  zu  übertragen,  soweit  nicht  Dienstanstellungsverträge  oder
sonstige  Vereinbarungen  ein  Anderes  bestimmen.

II.  Ueberdieß  haben  sportelfreye  Partheyen  in  den  unter  1  a  angeführten
Fällen,  auch  Depositen-,  Zahl=  und  Rechnungs-Gebühren  zu  bezahlen;
  e  versteht  sich  jedoch,  daß  durch  diese  allgemeine  Bestimmung
die  bey  einigen  Separat-Gebühren  ausdrücklich  festgesetzten  besonderen
Ausnahmen  nicht  aufgehoben  sind.

III.  Insbesondere  sind  die  Gebühren

a)  für  Verpflegung  und  Rechtfertigung  der  Gefangenen,

b)  für  den  Transport  der  Vagabunden  und  Schüblinge  und

)  für  Sachverständige  und  Zeugen  (dafern  sie  von  den  Zeugen  ausdrücklich
  verlangt  werden)  jedes  Mahl  aus  der  Jurisdiktions-Kasse
vorzuschießen.

IV.  Die  Gebührenansätze  der  Dorfgerichts-Personen,  Gemeindeschreiber,
städtischen  Bezirksvorsteher,  Ortsschätzer  und  anderer  Sachverständigen
dürfen  nicht  eher  erhoben  werden,  als  bis  sie  von  der  Justiz-Behörde
geprüft  und  autorisirt  sind.

V.  Die  landräthlichen  Behörden  haben  innerhalb  ihre5  Sprengels  weder
Diäten,  Transport-Kosten,  noch  irgend  eine  andere  Art  von  Gebühren
zu  beziehen.

VI.  Bloße  Schreib=  und  Erpeditions-Materialien  sind  niemahls  den  Betheiligten
  als  Verlag  anzurechnen,  sondern  stets  aus  der  Verwaltungskasse
  der  Behörde,  oder  —  auf  dem  Grunde  besonderer  Vereinbarung  —
von  den  Beamten  zu  bestreiten,  ausgenommen  nur  die  Verläge  bey
Lehenbriefen  und  Adelsbriefen  (§.  128  Nr.  7).

§.  9.
Alle  Sportelsätze,  die  nicht  nach  der  Seitenzahl  bestimmt  sind,  gelten
nur  vom  ersten  Bogen  der  fraglichen  Niederschrift  oder  Ausfertigung  und

umfassen  die  Schreibegebühr  mit.  Jede  fünfte  oder  weitere  Seite  einer  Aus-(241
        <pb n="148" />
        136

fertigung  wird  nur  mit  einem  Groschen,  jede  fünfte  oder  weitere  Seite
einer  Niederschrift  aber,  deren  Ansatz  nicht  bloß  nach  der  Seitenzahl  bemessen
  ist,  mit  drey  Groschen  liquidirt.

In  Fällen  aber,  wo  eine  Aversional-Sportel  Statt  findet,  tritt
der  obige  Ansatz  nur  für  eine  fünfte  oder  weitere  Seite  derjenigen  Ausfertigung
  oder  Niederschreibung  hinzu,  durch  welche  erst  die  Aversional-Sportel
  erwächst  —  also  für  die  fünfte  und  weitere  Seite  eines  Erkenntnisses,
eines  Vergleichs-Protokolles,  einer  Konsens-Urkunde  u.  s.  w.,  nicht  aber  für
vorausgegangene  von  der  Aversional-Sportel  mit  umfaßte  Niederschriften  und
Ausfertigungen,  wenn  gleich  eine  solche  mehr  denn  vier  Seiten  enthält.

Alle  Niederschriften,  Reinschriften  und  Abschriften,  die  mehr  als  eine  Seite
füllen,  müssen  auf  jeder  Seite  mindestens  24  Zeilen  und  in  jeder  Zeile
durchschnittlich  mindestens  12  Splben,  bey  gebrochenen  Bogen  aber  mindestens
8  Splben  enthalten.  Auch  darf  die  letzte  Seite  nur  dann  mitgerechnet  werden,
  wenn  sie  wenigstens  zur  Hälfte  beschrieben  ist.  Die  Aufschrift  wird  niemahlb
  mitgezählt.

g.  10.

Wird  eine  und  dieselbe  Urkunde  mehrfach  ausgefertiget:  so  tritt  der  vorschriftsmaͤßige
  Sportelsatz  nur  fuͤr  das  erste  Exemplar  ein.  Bey  den  uͤbrigen
Exemplaren  wird  fuͤr  den  ersten  Bogen  acht  Groschen  und  fuͤr  jede  weitere
Seite  ein  Groschen  gerechnet.

Der  Betrag  der  für  das  Haupt-Eremplar  liquidirten  Sportel  muß  auf
dem  ersten  Bogen  der  anderen  Exemplare  von  der  Behörde  angemerkt  werden.

Enthält  hingegen  eine  und  dieselbe  Urkunde  mehre  dem  Sportelansatze
unterworfene  Geschäfte:  so  muß  für  jedes  derselben  der  geeignete  Ansatz  berechnet
  werden,  dafern  das  Gegentheil  nicht  im  Gesetze  ausdrücklich  bestimmt  ist.

Gleichlautende  Ausfertigungen,  die  keine  Urkunden  sind,  aber  an  verschiedene
  Personen  ergehen,  z.  B.  Ladungen,  Benachrichtigungen,  werden  jede  besonders
  liquidirt,  wenn  schon  nur  ein  Emwurf  verfaßt  war.

g.  11.
Die  Sportelsaͤtze  sind  entweder:
A,  feststehende,  fuͤr  bestimmte  Geschaͤftsgattungen,  ohne  Ruͤcksicht  auf
den  gegenständlichen  Werth,  Klassen-Taren,  oder
B,  "1  eigende,  nach  Verhältniß  des  Werthes  der  Gegenstände,  Werthsaren.
        <pb n="149" />
        137
g.  12.
So  oft  der  Geldbetrag  eines  der  Werths-Taxe  unterworfenen,  an  sich

schätzbaren  Gegenstandes  aus  den  Verhandlungen  selbst  nicht  klar  hervorgeht,
sind  folgende  Bestimmungen,  soweit  thunlich,  zur  Anwendung  zu  bringen:

1)  Früchte  und  andere  Naturalien  werden  nach  der  bey  Großherzoglicher

2

3
4

5
6

7

—4

—  —

—  —

Kammer  feststehenden  Taxe  oder  bezüglich  nach  anderen  öffentlich  geltenden
  Taxen  und  in  deren  Ermangelung  nach  den  laufenden  Marktpreißen,
  dußersten  Falles  nach  billigem  Ermessen  der  Behörde,  zu
Gelde  angeschlagen.  ·
Bey  Verkaͤufen,  Erbpaͤchten  und  Erbzinsvertraͤgen  wird  der  wahre,
volle,  festgesetzte  Kaufpreiß  oder  Ueberlassungspreiß,  einschlüssig  Schlüsselgeldes,
  Erbstandgeldes  und  jeder  Art  ausbedungener  Nutzungen  und
Leistungen,  als  Werth  angenommen.  Bey  Veranschlagung  eines  (.#g.
Auszuges  sind  jedoch  Wohnung,  Licht  und  Heiczung  nur  dann  mit  zu
rechnen,  wenn  ein  abgesondertes  Quartier  und  eine  bestimmte  Quantität
  Licht  und  Holz  ausbedungen  worden,  und  es  ist  überhaupt  bey
Auszugsveranschlagungen  zunächst  von  der  Behörde  ein  billiges  Bausch-Quantum
  vorzuschlagen  und  eine  Taration  nur  dann  anzuordnen,  wenn
die  Interessenten  sich  dabey  nicht  beruhigen  wollen.  ,
Bringen  hingegen  die  Interessenten  selbst  eine  legale  Taxe  bey:  so
ist  die  Sportel  lediglich  nach  dieser  Tare  auszuwerfen  und  es  bedarf
dann  gar  keiner  Veranschlagung  und  Berücksichtigung  des  Auszuges.
Immerwährende  Nutzungen  oder  Leistungen  werden  mit  Fünf  und
Zwanzig  des  einjährigen  Betrages  zu  Kapital  erhöhet.
Wenn  für  künftige  Verdußerungs=  oder  Erb-Fälle  ein  Lehen=  oder  Rekognitions-Geld
  auferlegt  oder  über  ein  solches  ein  Rechtsstreit  geführt
wird:  so  ist  der  zwanzigste  Theil  dieses,  nach  dem  dermahligen  Werthe
des  Grundstückes  auszuwerfenden  Betrages  als  jährliche  Leistung  anzusehen
  und  mit  Fünf  und  Zwanzig  zu  Kapital  zu  erhöhen.
Bey  Tauschverträgen  kommt  nur  der  Werth  jener  Gegenstande  in  Anschlag,
die  derjenige  von  beyden  Theilen,  welcher  am  meisten  abtritt,  vertauscht.
Aushülfsweise  ist  der  Werth  von  Grundstücken  oder  Gerechtsamen  nach
dem  jungsten  Erwerbspreiße  innerhalb  der  letzten  dreyßig  Jahre  anzunehmen.

Der  Werth  eines  Klagegegenstandes  wird  bey  Erkenntnissen  oder  Vergleichen
  in  erster  Instanz  nach  der  eingeklagten  Hauptforderung  bemes-124*1
        <pb n="150" />
        138

sen  und  Nebenforderungen  an  Zinsen,  Früchten,  Schäden,  Kosten
u.  s.  w.  werden  nur  in  soweit  berücksichtiget,  als  sie  noch  vor  dem
Erkenntnisse  in  bestimmten  Zahlen  hervortreten.

.  In  Konkurs-Prozessen  richtet  sich  die  Tare  zu  den  Lokations=  und
Distributions-Bescheiden  erster  Instanz  oder  bezüglich  zu  dem  Gesammtvergleiche
  nach  dem  Gesammtbetrage  der  Aktiv-Masse.

Wird  der  Rechtsstreit  gerade  über  den  Werth  einer  Sache  geführt:
so  giebt  erst  die  Entscheidung  über  diesen  Werth  die  Norm  für  den
Sportelansatz.

Kommt  es  aber  bey  einem  solchen  Rechtsstreite  gar  nicht  bis  zur

Entscheidung,  oder  läßt  der  Streitgegenstand  überhaupt,  seiner  Natur
nach,  eine  bestimmte  Schätzung  nicht  zu:  so  wied,  jedoch  bloß  zum
Behufe  des  Sportelansatzes,  nach  Maßgabe  der  Umstände  ein
gewisser  Geldanschlag  vom  Gerichte  festgesetzt.
Wenn  es  sich  von  jährlichen,  auf  Lebensdauer  oder  auf  eine  bestimmte
Reihe  von  Jahren  abzureichenden  Leistungen  handelt:  so  ist  die  Sportel
  im  letzten  Falle  nach  der  Summe  sämmtlicher  Leistungen,  im  ersten
Falle  aber  nach  der  wahrscheinlichen  Lebensdauer  der  betheiligten  Person
auf  dem  Grunde  folgender  Stufenleiter  zu  normiren:

Es  ist  nähmlich  anzunehmen,  daß  eine  Person  bey  einem  Alter  von

1  bis  20  Jahren  noch  lebe:  30  Jahre,
21  -  28

8

—3

9

10

25  "  1  -
26  =  30  s  -  s  25  -
31  "  35  2  2  I  22  2
36  40  -  :"  20
41  -  45  =  -  "  18
46.  50  =  -  „:  18
51  55  I  *  2  9  "
56  60  =  -  -  7  2
mehr  als  60  -  -  -  5  „

Jedes  bereits  begonnene  Lebensjahr  ist  hierbey  fuͤr  voll  zu  rechnen.

Bey  Jahresleistungen  sind:
a)  von  der  ersten  bis  zur  zehenten  Jahresleistung  ein  Viertheil
deren  Gesammtbetrages,
b)  von  der  eilften  bis  zur  zwanzigsten  Jahresleistung  die  Hälfte
deren  Gesammebetrages  und
        <pb n="151" />
        189

c)  von  noch  weiteren  Jahresleistungen  drey  Viertheile  deren
Gesammtbetrages
abzuziehen  und  nur  nach  der  übrig  bleibenden  Summe  die  Sportel
auszuwerfen.

Wenn  also  z.  B.  eine  zehenjahrige  Leistung  von  20  thlrn.  vorkommt:
  so  ist  die  Sportel  nur  von  150  thlrn.,  bey  einer  zwanzigjährigen
  Leistung  derselben  Größe  nur  von  200  thlrn.  und  bey  einer  drey-Wigjährigen
  Leistung  von  20  khlrn.  nur  von  150  thlrn.  zu  entrichten.

Die  obigen  Abzüge  finden  eben  so  Statt,  wenn  nicht  alljährliche
Leistungen  nach  Verlauf  einer  gewissen  Zeit  in  Frage  stehen.  Dabey
  sind  jedoch  blote  Zahlungsfristen  unter  fünf  Jahren  nicht  zu
beachten.

Bey  solchen  Sportelberechnungen  ist  von  dem  Alter,  in  welchem  die
betroffene  Person  zur  Zeit  des  Sportelansatzes  stehet,  auszugehen.

Stirbt  aber  die  Person  im  Laufe  der  Verhandlungen:  so  werden
die  weiteren  Sportelansätze  nach  dem  nun  unzweifelhaft  gewordenen
Betrage  des  Streitwerthes  bemessen.

Eben  so  ist  bey  Berechnung  der  Aktiv-Masse  eines  Schuld=  oder
Konkurs-Wesens,  in  soweit  die  Masse  durch  Gehaltsabzüge  oder  andere
  mit  dem  Tode  des  Schuldners  aufhörende  Zuflüsse  gebildet  wird,
die  wahrscheinliche  Lebensdauer  des  Schuldners  zu  Grunde  zu  legen;
bey  solchen  jährlich  oder  sonst  allmahlig  disponibel  werdenden  Zuflüssen
  aber,  die  mit  dem  Tode  des  Schuldners  nicht  aufhören,  ist  die
Sportel  nach  der  ganzen  hierdurch  nach  und  nach  zu  berichtigenden
Passiv-Masse  zu  berechnen.

In  zweyter  oder  dritter  Instanz  wird  nur  auf  die  Beschwerdesumme
gesehen;  wo  aber  eine  solche  in  Zahlen  nicht  hervortritt,  oder  wo
die  Beschwerde  gegen  den  ganzen  Inhalt  des  früheren  Erkenntnisses
gerichtet  ist,  wird  auch  hier  der  in  erster  Instanz  angenommene  Maßstab
  beybehalten.

11

12

13

g.  183.

So  oft  vorstehende  Bestimmungen  nicht  anwendbar  oder  nicht  ausreichend
  sind,  muß  die  Behörde  den  Werth  von  den  Betheiligten  selbst  angeben
lassen,  und,  falls  sie  Gründe  hat,  deren  Angabe  für  zu  halten,
sofort  eine  kürzliche  Abschatzung  durch  Sachverständige  b,  auf  welche
anzutragen  den  Betheiligten  überhaupt  in  allen  Fallen  Alle  solche
        <pb n="152" />
        140

Ermittelungen  sind  sportelfrey,  so  lange  kein  absichtliches  Berschweigen  des
wahren  Werthes  hervortritt,  oder  die  Betheiligten  nicht  selbst,  eine  Abschätzung
verlangen.

14.

Jede  Werthsbestimmung  ist  auf  das  landesgesetzliche  Kassegeld  zurückzuführen.


g.  15.

Hinsichtlich  der  nach  Prozenten  bestimmten  Werths-Tarxen  gilt,  wo
nicht  ein  Anderes  ausdruͤcklich  festgesetzt  ist,  die  Regel,  daß  jedes  angefangene
  25  thlr.  fuͤr  voll  angenommen  wird.  Wo  also  z.  B.  das  Gesetz
Ein  Prozent  vorschreibt,  beträgt  bey  einem  Gegenstande  von

1  bis  25  thlr.  die  Sportel  6  gr.,
bey  25  thlr.  1  gr.  bis  50  thlr.  die  Sportel  12  gr.,
bey  400  thlr.  1  gr.  biö  425  thlr.  die  Sportel  4  thlr.  6  gr.
u.  s.  w.  «

Wo  hingegen  in  gegenwaͤrtigem  Gesetze  fuͤr  eine  und  dieselbe  obrigkeitliche
  Handlung  ein  höchster  und  ein  niedrigster  Ansatz  ohne  naͤhere  Beschränkung
  vorkommt,  ist  es  der  betroffenen  Behörde  überlassen,  den  angemessensten
  Ansah  innerhalb  jener  Grenze  pflichtmäßig  zu  bestimmen.

Sind  fünf  Thaler  die  dußerste  Grenze:  so  darf  diese  Bestimmung  nur
nach  ganzen  oder  halben  Thalern,  find  fünf  und  zwanzig  Thaler  die  adußerste
Grenze:  so  darf  sie  nur  nach  ganzen  Thalern  und  darüber  hinaus  nur  nach
Zwischensätzen  von  fünf  Thalern  getroffen  werden.

Wo  aber  zwey  verschiedene  Ansatze  durch  „oder“  bezeichnet  sind,  beschränkt
  sich  jenes  Ermessen  der  Behörde  bloß  auf  die  Wahl  zwischen  beyden,
ohne  Zulässigkeit  eines  mittleren  Ansatzes.

S.  16.

In  allen  Fäallen,  in  welchen  dem  Sportelansatze  eine  offenbare  Unrichtigkeit
  zu  Grunde  liegt,  ist  die  höhere  Behörde  von  Amtswegen  einzuschreiten
  eben  so  berechtiget  als  verpflichtet.

17.

Niemahls  darf  für  irgend  eine  obrigkeitliche  Handlung  Etkwas  gefordert
werden,  für  die  sich  nicht  im  gegenwärtigen  Gesetze  ein  bestimmter  Ansatz
nach  unzweifelhaftem  Wortverstande  findet.
        <pb n="153" />
        141

Ausdehnung  der  vorgeschriebenen  Ansätze  auf  öndere  ähnliche  Fälle  ist
durchaus  verbothen  und  nie  soll  eine  Observanz  dafür  angeführt  werden  dürfen.

g.  18.

So  oft  hingegen  uͤber  den  wahren  Sinn  dieses  Gesetzes  Zweifel  entstehen
  sollten,  haben  die  Unterbehörden,  ehe  sie  die  Kosten  dem  Zahlungspflichtigen
  abfordern,  bey  den  Landesregierungen  anzufragen,  die  —  jede
in  ihrem  Bereiche  —  hierbey  auch  hinsichtlich  solcher  Ansätze,  welche  eine
Verwaltungsangelegenheit  betreffen,  ausschlüssig  zuständig  seyn  sollen.  Die  Landesregierungen
  haben  alsdann  —  und  eben  so,  wenn  bey  ihnen  selbst  oder
bey  anderen  Landes-Kollegien  solche  Zweifel  hervortreten  —  sorgfältig  zu
ermessen,  ob  die  Einholung  authentischer  Interpretation  erforderlich  oder  eine
doktrindre  Interpretation  zulässig  ist.

Jede  solche  authentische  oder  doktrindre  Interpretation  soll  sofort  durch
das  Regierungs-Blatt  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

Iweyter  Abschnitt.
Von  der  Klassen-Tare.
Gemeinschaftliche  Bestimmungen  für  Justiz=  und  für  Verwaltungs-Gegenst4nde.

g.  19.

1)  Alle  Registraturen  und  Protokolle,  hinsichtlich  deren
kein  hoͤherer  Ansatz  ausdruͤcklich  vorgeschrieben  ist,  fuͤr
jede  Seite  (sz.  9)  —  thlr.  3  gr.

Insinuations=  Registraturen  si  sind  durchgehends  frey
(§.  5  Nr.  15).
Anmerkung.

a)  Wenn  mehre  Zeugen=  oder  andere  Vernehmungen
unmittelbar  hinter  einander  erfolgen:  so  wird  gleichwohl
  jede  als  ein  besonderes  Protokoll  angeseh#t.
Geschieht  die  Eröffnung  eines  Erkenntnisses  in  einem
Protokolle  mehren  Angeschuldigten  zugleich:  so  wird
für  jeden  der  letzteren  3  gr.  angesetzt,  ohne  Rücksicht
auf  die  Seitenzahl  der  Niederschrift.
Personal-Beschreihungen  werden  wie  Registraturen
liquidirt.

b

*“
        <pb n="154" />
        142

2)  Protokolle  uͤber  Hinterlegung,  bezüglich  Aufnahme

3

à)  eines  Testamentes  .  .  .  .

b)  eines  Nachtrages  daauu.

)

einschlüssig  zu  a  und  b  des  Hinterlegungsscheines.
Wird  der  letzte  Wille  selbst  erst  vom  Gerichte  niedergeschrieben:
  so  erhöhet  sich  der  Ansatz  für  jede  Seite
der  Niederschrift  um  .
Protokolle  über  Zurücknahme  eines  letzten  Willens

4)  Protokolle  über  Eröffnung  eines  letzten  Willens,

5

6

wenn  Ehegatten,  Deoözendenten  oder  Aszendenten  des
Erblassers  erben  .  .  .

wenn  andere  Blutsverwandte  erben  .

und  wenn  Personen,  die  gar  nicht  verwandt  st  ind,  erben
Wo  Personen  dieser  verschiedenen  Klassen  zusammen  erben,
  tritt  für  jede  Klasse  der  für  sie  geordnete  besondere
  Ansatz  ein,  und  mehre  Personen  derselben
Klasse  zahlen  diesen  Ansaß  nur  gemeinschaftlich.

Beträgt  die  ganze  Erbschaft  nicht  über  100  thlr.
rein:  so  findet  durchgehends  nur  die  Hälfte  dieser  Ansätee
  Statt.

Wird  nach  einmahl  geschehener  Eröffnung  des  letzten
Willens  derselbe  späterhin  den  übrigen,  im  Eröffnungs=Termine
  nicht  erschienenen  Interessenten  bekannt  gemacht:
so  ist  hierfür  nur  nach  den  allgemeinen  Sportelsätzen
zu  liquidiren.

Anmerkung  zu  Nr.  3  und  Nr.  4.

Es  versteht  sich,  daß,  wenn  neben  dem  Testamente

gleichzeitig  auch  Kodizille  eröffnet  oder  zurückgegeben

werden,  der  Protokoll-Ansatz  dieserhalb  keinesweges

eigt.

Erbschaftsberichtigungs  -Protokolle,  d.  h.  solche,  in
welchen  der  Nachlaßbestand  völlig  hergestellt  wird  (nicht
also  bloß  vorbereitende  Verhandlungen),  ingleichen  Termins-Protokolle
  in  Injurien  ·  Sachen/  wenn  ein  Vergleich
  gestiftet  wird  .
Protokolle  bey  Terminen,  die  von  einem  versanmeiten
Landes-Kollegium  gehalten  werden  .

thlr.

W  —

1

½

12

gr.

12
        <pb n="155" />
        7)  Jeder  erste  Bogen  einer  von  öffentlichen  Behörden
ergehenden  Ausfertigung,  falls  kein  höherer  oder
niedrigerer  Ansatz  ausdrücklich  vorgeschrieben  ist.
Jede  fünfte  oder  folgende  Seite  einer  Ausfertigung

Abschriften,  die  bey  öffentlichen  Behörden  gefertiget
  werden,  jede  Seite,  einschlüssig  der  bisherigen
Vergleichungsgebuhr,  .  .  .
und  bey  gebrochenem  Bogen,  .

Extrakte,  die  woͤrtlich  aus  einer  anderen  Shrift  T
nommen  werden  und  Akten-Verzeichnisse,  die  über  eine
Seite  betragen,  werden  eben  so  angesetzt,  außerdem
aber  sind  letztere  frey  und  erstere  wie  Ausfertigungen
zu  liquidiren  (Nr.  7  dieses  5)

Abschriften  von  ganz  alten,  mühsam  zu  lesenden  urkun-8


9

den,  für  jede  Seite  .  .  .
und  bey  gebrochenem  Bogen  fuͤr  jede  Seite  .  .
Anmerkung.

So  oft  bey  Abschriften  die  zweyte  oder  folgende
Seite  nicht  einmahl  halb  beschrieben  ist,  darf  nichts
dafür  angesetzt  werden  (§.  9).

Beglaubigung  von  Abschriften  oder  Ertrakten,  die  nicht
über  einen  Bogen  süllen  .  .  .  .
und  für  jeden  weiteren  Bogen  noch

wobey  jedoch  jeder  auch  nur  theilweise  beschriebene

Bogen  für  voll  gerechnet  wird.
Entscheidungen  der  Behörden,  für  die  kein  höherer  oder
niedrigerer  Ansatz  ausdrücklich  vorgeschrieben  ist,  sie  megen
  besonders  ausgefertiget,  oder  nur  zum  Protokolle
gegeben  werden,  .

(versteht  sich  letzteren  Falles  außer  dem  Protokoll-Ansatze,

  jedoch  cinschlüssig  der  Eröôffnung.)
Verordnungen  an  Kommun-Vorsteher  oder  Orts-Gerichtspersonen
  zu  amtlicher  Wirksamkeit  in  Parthey=  oder
Polizey-Angelegenheiten,  z.  B.  zu  Aufnahme  einer
Schätzung,  Auspfändung,  Versiegelung,  Berichtsersta--tung
  in  Nachlaßsachen  2c.  .  .  .

251]

10

—

11

*—
208

——  —

–  r

–  -

——  *

—  2

143

8  gr.
1.=II

  It

—
#  u
        <pb n="156" />
        144
18)  Umlaͤufe  (Zirkular  -Labungen,  Zirkular-  Benachrichtigungen)

  .  .  .  —  thlr.  12  gr.
14)  Berichte,  ohne  uͤnterschied  für  jebe  Seite  .  „  —.  4
jedoch  im  Ganzen  nicht  unter  .  —.  8
15)  Bestellungsscheine  für  Konkurs-  Kuratoren  oder  Konkurs-Sequester,
  Abwesenheitsvormünder  und  Erbschaftsvertreter
  1.  —"
andere  Vormurdschaftsscheim  .  .  —  „  12=(siehe
  übrigens  §.  5  Nr.  8.)
Anmerkung.

Wenn  für  mehre  Pflegebefohlene  nur  Ein  gemeinschaftlicher
  Vormund  bestellt  wird:  so  ist  auch  nur
Ein  Vormundschaftsschein  auszufertigen,  es  sey
denn,  daß  besondere  Umstände  ein  Anderes  nöthig
machen.
Abnahme  eines  Eides  oder  feyerlichen  Angelbbnisses  an
Eidesstatt  (versteht  sich  außer  dem  Protokoll-Ansatze  —  8

Bey  Vormundschaftsverpflichtungen  ist  hierdurch  auch
die  Eintragung  in  das  Vormundschaftsbuch  bezahlt.

Die  Verpflichtung  der  Geschlechtsvormünder  ist  ganz
frey  und  selbst  die  Niederschrift  dieser  Verpflichtung,
wenn  sie  bloß  nebenher  bey  einer  anderen  Verhandlung
erfolgt.

Wird  Ein  Vormund  gleichzeitig  für  mehre  Pflegebefohlene
  verpflichtet:  so  steigt  gleichwohl  der  Ansatz  deshalb
  nicht,  und  wenn  mehre  Zeugen  oder  Sachverständige
  in  Einem  Termine  gleichzeitig  zu  vereiden  sind,
findet  für  jede  solche  Vereidung  nur  der  halbe  Ansatz
—  in  untersuchungssachen  aber  für  die  Abnahme  bereits
  allgemcin  vorgeschriebener  Eide,  z.  B.  der  Zeugen
und  Sachverständigen  u.  s.  w.,  gar  kein  Ansaß  Statt.

16

CV

17)  Eidesformeln,  die  vor  Abnahme  des  Eides  schriftlich
mitgetheilt  werden,  für  jede  Seite  .  —  2
und  diejenigen,  welche  dem  nicht  schwörenden  Theile  zugefertiget
  werden,  für  die  Seite  nur  —  1=18)
  Reskripte,  wodurch  der  erste  Auftrag  zur  Behandlung

einer  ganzen  Sache  ertheilet  wird  .  .  .  l-——-
        <pb n="157" />
        145

19)  Unmittelbare  landesfuͤrstliche  Reskripte,  die  in  Privilegien-,
  Konzessions-,  Innungs=  und  Gnadensachen
Etwas  gewähren  .  .  .  .  .  1thlr.  —  gr.

20)  Erkenntnisse  der  Landes-Justiz-Kollegien  in  Untersuchungssachen,
  wodurch  eine  Strafe  oder  Kostengeltung
ausgesprochen  wird,  je  nach  Wichtigkeit  und  Schwierigkeit
  der  Sache  und  nach  den  Vermögensumständen  der
Betheiligten  i*'  "  "  *i  ½  "4  i  1  *  —  2
bis  6  —  2
21)  Reskripte  und  andere  Verfuͤgungen  der  Landes-Justiz-Kollegien,
  wodurch  eine  schon  ausgefprochene  Strafe
oder  Kostengeltung  bestaͤtiget  oder  gemildert  wird.  —  1  6

22)  Reskripte  und  andere  Verfügungen  der  Landes-Admi-  7
nistrativ-Kollegien,  worin  innerhalb  ihrer  Zustandigkeit
cine  Strafe  oder  Kostengeltung  ausgesprochen,  bestätiget
oder  gemildert  wird  .  .  .  .  —  .  16=Restkripte
  und  andere  Verfügungen  der  Landes-Direktion
  insbesondere,  worin  eine  landespolizeyliche  Genehmigung
  oder  in  zweyter  Instanz  eine  Abanderung  des

23

erstinstanzlichen  Beschlusses  ausgesprochen  wird  —  .  16=und
  wenn  diese  Abänderung  mit  ausführlicher  Darlegung
  der  Gründe  erfolgen  muß  1  —

(Alle  andere  Reskripte  der  Oberbehörden,  sie  ehe  Nr.  7
dieses  §.  oder  bezüglich  §.  20.)

24)  Randbeschlüsse  (Subnotationen)
a)  der  Oberbehörden  an  Unterbehörden,  mit  oder  ohne
Kommissions-Ertheilung,  ingleichen  an  die  Räthe  oder
Sekretare,  wenn  sie  Kommissionen  erhalten,  und
solche  Randbeschlüsse  (bey  Ober=  und  Unterbehörden)
an  die  Partheyen  oder  Anwälte,  die  ihnen  in  Kraft
eines  Dekretes  oder  doch  statt  einer  außerdem  unvermeidlichen
  schriftlichen  Aubfertigung  vorgelegt
werden  .  .  —  2  4
Alle  uͤbrige  Randbeschlüsse  sind  ganz  frey.
25)  Randzeugnisse  .  .  .  .  -  —  4
(2521

b
        <pb n="158" />
        146

26)  Die  Scheine  über  Aufnahme  eines  Ausländers  zum
Staatsunterthanen  oder  über  Entlassung  aus  dem
Staatsverbande  .  .  .  .  i  thlr.  16  gr.

bi  —  —  -ß

27)  Zeugnisse  und  Bescheinigungen,  welche  eine  Erlaubniß,

eine  Befreyung,  einen  Akten=  oder  Gesetzes-Auszug  oder

den  Befund  einer  Prüfung  enthalten  .  „  —  „  16
Jedoch
a)  Tanzerlaubniß-Scheine  für  jeden  Tag  nur  —.  4
bis  —  16=Da
  wo  diese  Entrichtung  —  wenn  auch  gleich
früher  in  geringeren  Ansatzen  —  schon  vor  dem

1.  Januar  1834  einer  Schul=  oder  Armen-Kasse
zufiel,  fallen  die  jetzigen  Ansätze  ebenfalls  der  einen
oder  der  anderen  dieser  Kassen  zu;  da  hingegen,
wo  jene  Entrichtung  vor  dem  1.  Januar  1837  noch
gar  nicht  Statt  fand,  fließt  sie  lediglich  in  die  Orts-Armenkasse.


b)  Erlaubnißscheine  zu  Ausstellung  von  Kunstwerken  und
anderen  Seltenheiten  oder  zu  Konzerten,  Kunstübungen
  und  dergleichen,  für  jeden  Tag  .  .  —  16
bis  2  —  .
)  Rekognitions-Zeugnisse  ur.  "  .  .  —  -  -
Die  Niederschrift  einer  Bitte  um  ein  Zeugniß  oder
einen  Erlaubnißschein  —  wenn  anders  eine  solche
Niederschrift  erst  noͤthig  —  wird  wie  eine  Registratur
  liquidirt.
Anmerkung.

1)  Hinsichtlich  der  Hypotheken-Scheine  siehe  F.  62
2)  Alle  andere  Zeugnisse  gehören  unter  Nr.  7  dieses
  XJ.
28)  Gerichtliche  Bestätigung  von  Verträgen  oder  uUrkunden,
  die  der  Werths-Taxe  nicht  unterliegen,  z.  B.  Eheberedungen,
  Emanzipationen,  Einkindschaftungen.  1  .  —.
        <pb n="159" />
        147

Doch  soll  es  bey  sehr  wichtigen  Gegenständen  vom
richterlichen  Ermessen  abhingen,  den  Konfirmations-Ansaß
  bis  auf  .  .  .  5  thlr.  —  gr.
zu  erhöhen.

29)  Gerichtliche  Errichtung  oder  Aufsetung  von  Vertrl-=gen,
  die  der  Werths-Tare  nicht  unterliegen,  für  jede

Seite  der  Niederschrift  .  .  .  .  .——-8-so)Sichetgeleits-Btiefe(salvuscon(1uctus)
  .  .  2-——-st)Sitzgelvvon·Gefangenen"täglich.
  .  .  .—-1
32).Neisepässe,Wandetbüchet,Aufenthalts-oderSichcrheits-Karten

  .  .  .  .  .  .---6-83)
  Gesinde-Dienstbuͤcher  und  Dienstzeugnisse  .  .  —  M4

für  bloßes  Visiren  der  Gesinde-Dienstbücher  —  1

5.  20.

In  Waldbuß-Angelegenheiten,  die  bey  allgemeinen  Waldbußtagen
  vorkommen,  in  Felddeube-Untersuchungen  und  in
ganz  geringfügigen  Polizey-Angelegenheiten  treten  die  Ansäße
des  vorigen  §.  für  Registraturen,  Protokolle,  Berichte,  Eidesabnahme,
  eidliches  Angelöbniß  und  Entscheidungen  nur  zur
Hälfte  ein,  und  für  Straferkenntnisse  in  Stuprations-,  Felddeube=
  und  Waldbuß-  Angelegenheiten  ist  durchgehends  nur  anzusetzen
  *  *  l  4  9  —  2  16  *

§5.  21.

So  oft  in  Untersuchungsfallen  bey  Kriminal-Gerichten  die  Kosten,  der
Billigkeit  vorstehender  Sportelsätze  ohnerachtet,  gleichwohl  außer  allem  Verhältnisse
  zu  dem  Vergehen  und  zu  der  Vermogenslage  des  Zahlungsoflichtigen
erscheinen,  sind  die  zuständigen  Candes-Kollegien  ermächtiget,  die  Kostenzahlungs-Pflicht
  (einschlüssig  der  Verläge)  auf  einen  runden  Betrag  von  cinem
Thaler  bis  fünf  Thalern  nach  pflichtmäßigem  Ermessen  zu  beschränken.
        <pb n="160" />
        118

Dritter  Abschnitt.
Von  der  Werths--Tare.

A.  Sühneversuche  vor  dem  Beginne  eines  förmlichen  Rechtsstreites,  noch  dem
Gesetze  vom  12.  April  1833  zur  Abkürzung  und  Verbesserung  des  Prozeß:
Verfahrens.

g.  22.

Wenn  im  Termine  ein  Vergleich  oder  das  Zugestaͤndniß
der  Forderung  erwirkt  wird:

a)  in  geringfügigen  Angelegenheiten  .  .  .—t1)lr.8gr.
b)inmindcrwichtigen.  .  .  .  .  —.  16
)  in  wichtigeren  .  .  .  .  .  1-—,

außerdem  (d.  h.  wenn  weder  Zugeständniß  noch  Vergleich  erfolgt)
  nur  die  Hälfte  dieser  Ansätze.

Diese  Hlfte  ist  auch  zu  entrichten,  wenn  im  Sähne-Termine
  kein  Theil  erscheint,  oder  derselbe  auf  Antrag  des
Gläubigers  aufgehoben  wird.

Mit  obigen  Anfätzen  sind  alle  bey  diesen  Sühneversuchen
vorkommende  sportelbare  Handlungen  bezahlt,  ausgenommen
mr  die  Abschrift  des  Protokolles,  wenn  eine  solche  erfordert
wird,  oder  wenn  sie  dem  Gläubiger,  weil  er  im  Termine  nicht
erschienen  ist,  zugefertiget  werden  muß.

Die  Niederschrift  des  Antrages  auf  einen  Sühne-Termin
ist  nur,  wenn  eventuell  förmliche  Klage  damit  verbunden  wird,
zu  liquidiren,  wo  alödann  bezüglich  die  Ansatze  des  F.  25  eintreten.

Vergleichsverhandlungen  in  Nachlaß=  und  Konkurs-Sachen
sind,  wenn  kein  spezieller  Antrag  auf  Sühne-Termin  oder
förmliche  Klage  vorliegt,  nach  §.  19  anzusetzen.

Wemn  in  einzelnen  Fallen  das  Sühneverfahren  aus  ganz
besonderer  Veranlassung  in  mehre  Termins-Verhandlungen
gespalten  wird,  z.  B.  wenn  ein  Theil  sich  seine  Erklärung  über
den  Vergleichsvorschlag  erst  noch  vorbehalt,  oder  der  Termin
prorogirt  wird  u.  s.  w.;:  so  passirt  gleichwohl  der  Sportelansatz
  nur  Ein  Mahl.
        <pb n="161" />
        149

B.  Förmliche  Rechtsstreitigkeiten.
Civile  Prozessfe.

g.  23.

Für  einen  förmlichen  Rechtsstreit  ist  jede  Sache  zu  halten,  die
durch  Klage  oder  durch  eine  die  Einleitung  summarischen  Prozesses  bezweckende
Imploration  angebracht  wird,  oder  doch  im  Laufe  der  Verhandlungen  in  ein
prozessualisches  Verfahren  übergeht.

#§.  24.

Verfügungen  und  Verhandlungen  in  Konkurs=  und  Segquestrations-Sachen,
welche  bloß  die  Ermittelung,  Sicherung  und  Verwaltung  der  Debit-Masse  betreffen,
  oder  welche  vor  Eröffnung  des  Konkurses  zu  Ermittelung  des  Passiv-Standes
  und  zu  Abwendung  des  Konkurs-Prozesses  vorkommen,  sind  lediglich
nach  der  Klassen-Tare  (C.  19)  zu  liquidiren,  gerichtlich  verfolgte  Ansprüche
gegen  Masseschuldner  aber  als  so  viel  einzelne  förmliche  Rechtsstreite.

82

1)  Niederschreibungen  mündlich  angebrachter  Klagen  und  Liquidationen
im  Konkurse,  die  Seite:
in  geringfügigen  Sachen  .  .·  -—thlr.  3  gr.
in  minderwichtigen  .  .  .  ,—6-in
  wichtigen  —  8  -—
2)  Alle  andere  Registraturen  und  Protokolle,  fuͤr  jede  Seite:
in  geringfügigen  Sachen  .  .  —.  2
in  minderwichtigen  .  .  .  .—-3-in
  wichtigen  o  —  4
Anmerkung.
Die  Feststellung  einer  Schuldberechnung  (constitutio
  lquidi)  wird  wie  eine  Registratur  angesetzt.
3)  Abschriften,  für  jede  Seite  .  .  .  .  —  --  12
und  bey  gebrochenem  Bogen  .  .  .  .—-«--Anmerkung.

Siehe  übrigens  §.  9  und  die  auch  hier  geltende
Bemerkung  bey  8.  19  Nr.  9.
4)  Beglaubigung  von  Abschriften  und  Ertrakten,  die  nicht
über  einen  Bogen  füllen  .  .  .——-2-
        <pb n="162" />
        150

5

6

7

8

9

10

11

—  —

„

für  jeden  ganz  oder  theilweis  beschriebenen  weiteren

Bogen

ser  Ansätze.
Berichte:

in  wichtigen  Sachen,  für  jede  Seite

jedoch  im  Ganzen  nicht  unter

in  minderwichtigen  und  geringfügigen  Sachen,  im  Ganzen

4

und  für  bloße  Begleitungsberichte  uur

Eidesabnahme  und  eidliches  Angelöbniß
in  geringfügigen  Sachen  jedoch  nur
Wenn  mehre  Zeugen  oder  Sachpverständige  in  Einem
Termine  gleichzeitig  zu  vereiden  sind:  so  findet  fuͤr  jeden
immer  nur  der  halbe  Ansatz  Statt,  also  bezuͤglich

Eidesformeln  fuͤr  jede  Seite

in  geringfügigen  Sachen  nur

Eidesformeln,  die  dem  nicht  schwörenden  Theile  mitgetheilt
  werden,  sind  nur  wie  andere  Abschriften  zu

liquidiren.

Randbeschluͤsse,  soweit  solche  nach  g.  19  Nr.  24  nicht

kostenfrey  sind,
in  geringfügigen  Sachen  nur

Randzeugnisse

in  geringfügigen  Sachen  .
Schriftliche  einzelne  Ladungen  und  Benachrichtigungen,
Zwischenauflagen,  Requisitionen  und  Ausferligungen,  wodurch
  bloß  Akten  eingefordert  oder  zurückgesendet  werden
in  minderwichtigen  und  geringfügigen  Sachen
Alle  andere  Ausfertigungen  —  nur  mit  Ausschluß  förmlicher
  Erkenntnisse  —  also  nahmentlich  Umläufe,  Zeugen-Rotul,
  deklaratorische  Bescheide  und  erstinstanzliche  Entscheidungen
  über  einseitige  Anträge  ohne  Statt  gefundedenes
  rechtliches  Gehör  des  Gegentheiles,  selbst  wenn
die  Entscheidung  gleich  zu  dem  (ebenfalls  zu  liquidirenden)

  Protokolle  ertheilt  wird,

4

*

4

rl

*

r'

G

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4

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4

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r*'

·

„

In  geringfügigen  Sachen  jedoch  nur  die  Haälfte  die.

oder

l„

1111

EII

————

u  ue  e  „  "  ee  "„"

——mm

——

gr.

u  rl  U#  #

1  U
        <pb n="163" />
        151

in  minderwichtigen  Sachen  .  .  —  ihlr.  8  gr.
in  geringfügigen  .  .  .  „  —„  4=Anmerkung.


Bey  Klagegegenständen  von  nicht  über  5  thlr.  treten
alle  Ansätze  für  geringfügige  Rechtssachen  nur  zur
Hälfte  ein.

S#.  26.

Förmliche  Erkenntnisse  in  erster  Instanz  nach
vorhergegangenem  rechtlichen  Gehör  beyder  Theile  —
auch  wenn  sie  nur  zu  Protokoll  ertheilt  werden  —
A,  in  geringfügigen  Sachen  «  1-12-Betraͤgt
  jedoch  der  Gegenstand  nicht  über  5  thrr.,
oder  wird  die  Klage  in  contumaciam  für  zugestanden
  erachtet  oder  ausnahmsweise  ein  zweytes  Erkenntniß
  in  derselben  Instanz  ertheilt,  immer  nur  die  Haͤl  f  te.
B,  in  minderwichtigen  Sachen  .  2  -  12=für
  ein  Kontumazial=  Erkenntniß,  oder  wenn  ausnahmsweise
  ein  zweytes  Erkenntniß  in  derselben  Instanz
  vorkommt,  ebenfalls  nur  die  Hülfte  dieses  Ansatzes.

g.  27.

2

C,  in  wichtigen  Sachen:
n)  bey  zu  Geld  anschlagbaren  Gegenständen,
an)  Zwischen=  und  Kontumazial-Erkenntnisse,
wenn  der  Klagegegenstand  betragt

bis  zu  100  thlr.  einschlssi  sig  .  .  3.  —45
200  3  12
"  3500  =  -  .  .  4  —  =
*  3  400  *  *  0  0  4  *  12  *
„:  =  500  =  -  .  .  5.“.  —  H
·  600  =  -  .  .  5  .  12-"*
  .  700  -  .  .  6  —  —
:.  800  =  -  .  .  6-1-2---900-
  -  .  .  7.  —
-  1000  =  -  .  .  7.  12
von  da  an  für  jedes  volle  1000  thlr.  noch  —  -  16

126  !
        <pb n="164" />
        152
bb)  Endertenntuohsen.

s  zu  100  thlr.  einschlͤssis  .  .  4  thlr.  —  gr.
·„  200  =  .  .  5.G  —
*  9  300  I  *  6  e  —  —
=  "  400  „  -  .  .  7.  —  ---"
  .  500  =  -  .  .  8  —  „
=  „  600  „  7  .  .  9  -  —  =
m2  700  -  "  .  „  10.  —  —-"*
  "  800  =  -  .  „  11  -—  =
1000  .  „  12  —  —-von
  da  an  für  jedes  volle  1000  thlr.  noch  1.  —  =
b)  bey  unschätzbaren  Klagegegenständen,
aa)  Zwischen=  und  Kontumazial-Erkenntnisse  3-  —.
bis  5-  —.
bb)  Enderkenntnisse  "  5-.  —.=bis
  10  —.

Anmerkung.

1)  Das  vereinigte  Produktions=  und  Reproduktions-Erkenntniß  ist  stets
nur  wie  ein  Zwischenerkenntniß  zu  liquidiren.  Eben  so  findet,  so  oft
das  Produktions=  und  Reproduktions-Erkenntniß  gleich  mit  dem  Enderkenntnisse
  vereiniget  werden  kann,  nur  der  Ansatz  für  letzteres  Statt.

2)  Gemischte,  theils  interlokutorische,  theils  definitive  Erkenntnisse  sind  wie
Enderkenntnisse  anzusetzen.

3)  Jedes  Erkenntniß  über  einen  Inzident-Punkt  ist  mit  der  Hälfte  des  Ansatzes
  für  ein  Zwischenerkenntniß  zu  liquidiren.

4)  In  Konkursen  sind  Lokations=  und  förmliche  Distributions-Erkenntnisse
—  sofern  letztere  der  Entscheidung  noch  streitiger  Punkte  wegen  sich
nöthig  machen  —  immer  wie  Enderkenntnisse  zu  tariren.

5)  In  Eheverspruchs=  und  Eheirrungs-Angelegenheiten  sind  stets  nur  die
niedrigsten  Ansatze  zu  wählen.

g.  28.

Den  unschaͤtzbaten  Gegenstaͤnden  sollen  hinsichtlich  der  Erkenntnißsportel
nahmentlich  auch  beygezaͤhlt  werden:  foͤrmliche  Erkenntnisse  uͤber  Eroͤffnung
von  Konkursen  oder  Sequestrationen,  Prozesse  uͤber  die  Rechtoͤwohlthat  der
Vermögensabtretung,  uͤber  die  Amortisation  verlorener  Dokumente  oder  eingetragener
  Forderungen,  uͤber  den  Aufruf  unbekannter  Praͤtendenten  oder  uͤber
        <pb n="165" />
        153
Todeserklärungen,  über  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  wegen  Vernachlässigung
  von  Seiten  der  Anwälte,  ingleichen  alle  Streitigkeiten  über  Feststellung  eines
zuerkannten  Liquidi,  worin  noch  ein  förmliches  Erkenntniß  nothwendig  wird,
und  endlich  alle  diejenigen,  die  zwar  einen  zu  Geld  schätzbaren  Gegenstand
betreffen,  wobey  es  aber  weder  streitig  ist,  wie  viel  derselbe  betrage,  noch
wem  er  zugehöre,  oder  wer  ihn  zu  leisten  habe,  sondern  wo  bloß  rechtliche
Hülfe  zu  Bewirkung  der  Leistung  oder  Sicherstellung  gesucht  wird.
Wenn  jedoch  bey  einem  solchen  Prozeß-Gegenstande  ein  bestimmter
Werth  hervortritt,  der  eine  geringere  Erkemtnißsportel  als  die  für  unschätbare
  Gegenstände  geordnete  mit  sich  bringt:  so  ist  nur  jene  anzusetzen.

g.  29.

Wird  gleich  in  erster  Instanz  Versendung  der  Akten  zum  auswaͤrtigen
Spruche  verstattet:  so  sind  alle  vorausgegangene  und  nachfolgende  Gerichtshandlungen
  einzeln  nach  §.  25,  neben  der  auswärtigen  urthelsgebühr,  zu
liquidiren.

g.  80.
13)  In  der  Appellations-Instanz:
A,  in  geringfügigen  Sachen  .  .  1  thlr.  —  gr.

Dieser  Ansatz  findet  auch  Statt,  wenn  in  sonrifesisngen
  Sachen  nochmahliges  Erkenntniß  bey  der  Regierung
  selbst  erfolgt,  tritt  aber  nur  zur  Hälfte  ein,
wenn  der  Gegenstand  nicht  über  5  thlr.  beträgt.

B,  in  minderwichtigen  Sachen  .  .  .  2.  —  "

g.  81.
C,  in  wichtigen  Sachen:

a)  wenn  das  Erkenntniß  ohne  vorherigen  Termin  bey

dem  Justiz-Kollegium  sofort  durch  Reskript  erfolgt,

au)  dafern  die  Appellation  als  desert  oder  sonst

formell  unstatthaft  verworfen,  nur  über  Inzident-Purkte,

  oder  über  eine  bloße  Ertrajudizial-Appellation

  (falls  sie  in  förmlichen  Rechtsstreitigkeiten
  vorkommt)  entschieden  wird  2  -  12=6(26•)
        <pb n="166" />
        154
bb)  außerdem

für  ein  Zwischen=  oder  Kontumazial-Erkenntniß  8  —.=bis

  5-  —=für

  ein  Enderkenntiß  .  4  —

bis  6  —

b)  bey  vorausgegangenem  Termine  vor  dem  Justiz-Kollegium,

für  ein  Zwischen=  oder  Kontumazial-Erkenntnißt  4  —.

bis  65  —.=für

  ein  Enderkenntniß  .  .  ..  6-—-dies-—-




Dieindemvorstehenden§.unvbezüglichindem§.soBbestimmteAppellationS-Sporteltrittauchdarin-wobeyschriftfässigenRechtsstreitigkcircn

vonunterloothlr.BetragdaözweyteErkenntnißvomOber-Appellation6-GerichtegefdlltwirdzsieumfaßtaberdannauchdievomOber-Appellations-Ge-

  angesetzte  Sportel.  Wird  jedoch  in  diesen  Fällen  auf  Akten-Versendung
  bey  dem  Ober-Appellations  -Gerichte  angetragen:  so  werden  die  einzelnen
  Handlungen  nach  F.  25  liquidirt.

g.  33.

Mit  der  in  den  vorstehenden  §..  26  —  32  bestimmten  Aversional-Sportel
  sind  zugleich  alle  Niederschriften  und  Ausfertigungen  —  nicht  aber  auch
Abschriften  und  deren  Beglaubigung  —  vom  Anufange  der  Instanz  oder  des
Abschnittes  im  Prozesse  bis  zur  Eröffnung  des  Erkenntnisses  und  diese  einschlüssig
  bezahlt,  ausgenommen  nur:

die  Registratur  einer  mündlichen  Klage  und  mündlichen  Liquidation

im  Konkurse,

b)  Ladung,  Vernehmung  und  Vereidung  von  Zeugen  und  Sachverständigen,
ingleichen  Ausfertigung  und  Eröffnung  von  Zeugen-Notuln,

c)  Besichtigungs  =  Protokolle,

ch)  Requisitions-Schreiben  und  die  Verhandlungen  bey  dem  requirirken
Gerichte,

e)  die  durch  nachgesuchte  Termins-Verlegung  entstandenen  Niederschriften
und  Ausfertigungen,

)vie  fünfte  und  folgende  Seite  des  Erkenntnisses  C.  9).
        <pb n="167" />
        155

8)  Auftrags-Reskripte  und  die  durch  Streitverkündigung,  Streitdazwischentritt
  oder  Streitwiederaufnahme,  ingleichen  durch  Perhorreszenz  veranlaßten
  Handlungen,  hinsichtlich  derer,  so  wie  hinsichtlich  aller  auf
Berichtigung  (Purifikation)  und  Vollstreckung  des  Erkenntnisses  oder
Vergleiches  gerichteten  Handlungen,  die  besonderen  Ansätze  des  §.  25
eintreten.

Im  Konkurs-Prozesse  ist  überdieß  Alles,  was  nicht  zum  Liquidations-,
Prioritäts  =  und  Distributions-Verfahren  gehört,  neben  der  Sportel
für  das  Lokations=  und  Distributions-Erkenntniß  bezüglich  nach  F.  25
und  §.  26  zu  liquidiren,

b

#.  34.

Wird  die  Sache  vor  Gericht  verglichen,  ehe  das  Erkenntniß  eröffnet
wurde:  so  tritt  die  Häalfte  des  Ansatzes  für  ein  Enderkenntniß  bezüglich
erster  oder  zweyter  Instanz  in  der  Sache  ein,  womit  alsdann  alle  in  derselben
Instanz  oder  in  demselben  Abschnitte  des  Prozesses  vorhergegangene  Niederschriften
  und  Ausfertigungen  bezahlt  sind,  nur  mit  Ausnahme  der  in  dem  vorigen
  F§.  besonders  bezeichneten.

Auf  die  Vergleichssumme  wird  mithin  bey  Bestimmung  diefer  Vergleichssportel
  keine  Rücksicht  genommen,  außer  bey  Bergleichen  mit  einzelnen
Konkurs-Glaubigern,  wo  die  Sportel  nach  dem  Gesammtbetrage  der  Vergleichssumme
  auszuwerfen  und,  wenn  alödann  noch  ein  Erkenntniß  zu  füällen
bleibt,  die  Erkenntnißsportel  nach  dem  Betrage  der  noch  übrigen  Aktiv.  Masse
anzusetzen  ist  (.  12  Nr.  8).

55.

Wird  durch  einen  gerichtlichen  Vergleich  die  Sache  nicht  völlig  beygelegt,
sondern  nur  ein  Erkenntniß  erspart,  z.  B.  wenn  im  ersten  Termine  sogleich
auf  das  Beweisverfahren  oder  auf  ein  Liquidations  -Verfahren  kompromittirt
wird:  so  findet  die  Hälfte  des  Ansatzes  für  ein  Zwischenerkenntniß  Statt,
womit  ebenfalls  die  in  diesem  Prozeß-Abschnitte  vorausgegangenen  Handlungen,
  soweit  sie  nicht  im  F.  33  besonders  ausgenommen,  bezahlt  sind.

g.  36.
Bey  gerichtlichen  Vergleichen,  die  nur  die  Purisikation  eines  Erkenntnisses
  betreffen,  ingleichen  wenn  vor  Abfassungs  des  Erkenntnisses  ein
außergerichtlicher  Vergleich  oder  die  Zurücknahme  der  Klage  angczeigt  wird,
        <pb n="168" />
        156

ferner  wenn  die  Klage  ohne  vorherigen  Termin  verworfen  oder  gleich  im
Rechts-Termine  ohne  Weiteres  zugestanden  und  nur  über  die  Leistung  des
Eingeklagten  nähere  Bestimmung  getroffen  wird;  in  allen  diesen  Fällen  finden
bloß  die  in  dem  §.  25  bestimmten  Ansätze  Statt  und  es  fallen  alsdann  auch
die  in  dem  F.  116  geordneten  Separat-Gebühren  weg.

Wird  ein  Schuldenwesen  vor  Erlassung  der  Ediktalien  gerichtlich  verglichen:
  so  sind  die  diesfallsigen  Verhandlungen  lediglich  nach  §.  19  zu  liquidiren.

S.37.

In  allen  Fallen,  wo  ein  bey  einem  Patrimonial-Gerichte  oder
einer  Kommission  verhandelter  Prozeß  von  einem  anderen  Gerichte  entschieden
  oder  verglichen  wird,  sind  dem  Patrimonial-Gerichte  oder  der  Kommission
  die  bey  ihnen  vorgekommenen  einzelnen  Handlungen  nach  den  in  dem
§.  25  bestimmten  Sportelsätzen  von  dem  erkennenden,  die  Aversional-Sportel
beziehenden  Gerichte  zu  vergüten;  diese  Vergütung  darf  aber  niemahls  drey
Viertel  der  Erkenntnißsportel  oder  bezüglich  Vergleichssportel  übersteigen,
abgesehen  von  den  nach  F.  33  noch  neben  der  Erkenntnißsportel  zu  liquidirenden
  Handlungen,  deren  Ansätze  zwar  ebenfalls  von  der  erkennenden  Bebhörde
  mit  liquidirt,  aber  derjenigen  Behörde,  bey  der  sie  vorgekommen,  vollstandig
  vergütet  werden.

g.  88.
Jede  solche  Vergütung  geschieht  durch  Anweisung  des  theilweisen  Betrages
  der  Liquidation,  welche  für  Rechnung  der  liquidirenden  Behörde  einzuheben
  ist.

39.

14)  In  der  Leuterungs=  und  in  der  Ober-Appellations-Instanz,
  sowie  da,  wo  ausnahmsweise  statt
eines  von  der  Landesregierung  in  zweyter  Instanz  zu  füllenden
  Erkenntnisses  die  Akten  zum  auswartigen  Spruche  versendet
  werden,  haben  die  Partheyen,  außer  den  urthels-Taren,
  welche  auswärtige  Spruch-Kollegien  oder  das  Ober-Appellations-Gericht
  selbst  ansetzen,  noch  zu  entrichten  4  thlr.  —  gr.
womit  alle  übrige  Niederschriften  und  Ausfertigungen  bey
dem  Justiz-Kollegium  —  nicht  aber  Abschriften  und  deren
        <pb n="169" />
        Beglaubigung  —  von  Einlegung  des  Rechtsmittels  an  bis  zur
Eroͤffnung  des  Erkenntnisses,  einschluͤssig  derselben,  bezahlt  sind,
nur  mit  Ausnahme  der  Registratur,  falls  die  Leuterung  oder
Ober-Appellation  mündlich  eingelegt  war,  und  des  Reskriptes,
wenn  das  Erkenntniß  an  die  Unterbehörde  zur  Eröffnung  gesendet
  wird.

Wenn  mehre  Rechtsmittel  gegen  ein  und  dasselbe  Erkenntniß
  gleichzeitig  an  eine  und  dieselbe  Behörde  zum
Spruche  versendet  werden:  so  erhöhet  sich  die  Instanz-Sportel
nur  um  die  Hälfte,

S.  40.

Bey  einem  in  der  Leuterungs=  oder  Ober-Appellations-Instanz
  vor  der  Akten-Versendung  eintretenden  Vergleiche,
ingleichen  wenn  vom  Ober-Appellations-Gerichte  ohne  vorgängiges
  Verfahren  nur  über  die  Statthaftigkeit  oder  Frivolitat
  eines  Rechtsmittels  erkannt  wird,  sind  für  alle  Niederschriften
  und  Ausfertigungen,  die  bey  der  Landesregierung  vorgekommen,
  einschlüssig  des  etwa  nöthigen  Benachrichtigungs-Reskriptes
  an  die  Unterbehörde,  zu  zahlen

Wird  aber  das  Rechtmittel  von  der  Landeöregierung  selbst
verworfen

Die  in  allen  diesen  Fäleen  bey  den  untergerichten  etwa
vorgekommenen  Handlungen  werden  nach  F.  25  liquddirt.

S.  41.

Wird  das  Leuterungs=  oder  Ober-  Appellations-Erkenntniß
  durch  ein  Patrimonial-Gericht  oder  eine  Kommission  eröffnet:
  so  ist  dahin  für  die  Ladungen  zum  Eroͤffnungs-Termine
und  für  diesen  selbst

sowie,  wenn  von  daher  ein  Atten  ·  Einjendurzeberitht  erstattet
  war.  .  .  .  .
von  der  Instanz-  Sporiel  zu  vergüten.

§.  42.
Verhandlungen  über  Nichtigkeitsklagen  gegen  ein  Ober-Appellationsgerichts-Erkenntniß
  (F.  25  der  provis.  O.  A.G.  O.)
werden  nach  den  einzelnen  Ansätzen  des  9.  25  liquidirt.

157

2  thlr.  –  gr.
        <pb n="170" />
        158

Ist  ein  Erkenntniß  darin  zu  fällen:  so  wird  dafür  angesetzt
  "4  "  "  m  4  6“  "  "  "4  3  thit.  —  or.
bis  6  —
Eben  so  viel,  wenn  in  der  Revisions-Instanz  ein  Kollegial-Beschluß,
  oder  nach  Mehrheit  der  Abstimmungen  anderer  auswärtiger
  Justiz-Kollegien  ein  Definitiv-Erkenntniß  abzufassen  ist.

g.  43.

Niederschriften  und  Ausfertigungen  wegen  gerichtlicher  Feststellung  und
Beytreibung  von  Kosten,  Steuern,  Gemeindeabgaben  und  grundherrlichen  Gefaͤllen,
  werden  —  welches  auch  ihr  Betrag  sey  —  stets  nur  wie  geringfügige
  Rechtssachen  liquidirt.

C.  Eigenthumsveränderungen.

g.  44.

Für  die  gerichtliche  Bestätigung  —  einschlüssig  der  lehensherrlichen,
  wenn  die  Gerichtsbehörde  zugleich  die  Lehensbehörde  ist  —  aller
Kauf-,  Tausch-,  Schenkungs-,  Abfindungs-,  Erb=  und  Erbtheilungs-,  Erbpacht=
  und  dergleichen  Verträge  oder  anderer  Rechtstitel,  durch  welche  unbewegliches
  Eigenthum  übergeht,  oder  eine  zu  Geld  anschlagbare  Servitut  bestellt
  oder  aufgehoben  wird:

1)  wenn  der  Werth  des  Gegenstandes  (§.  12  und  F.  13)

nicht  über  2  thlr.  beträgt  „  —  thlr.  6  gr.
2)  nicht  über  5  thlr.  einschtüssi  2  O  O  —-  8  2
8)  *  *  0  "  O  O  O  —  -  12
4)  15  "  .  .  .  .  —  -216  =
5)  *  20  -2  *  "  O  O  —-20-6)
  S  *  30  -  *  "„  "  O  O  I-—I
7)  2  40  -  -  .  .  1  =  6=8)
  7  2  50  2  —  O  O  O  O  1  *  12  *
9)  2  *  75.  -  2  O  O  O  O  2-—-10)
  -  -  100  *  2  4  O  O  2  *  12  -

11)  von  100  thlrn.  an  bis  zu  10,000  thlrn.  tritt  Ein  halbes  Prozent,

12)  von  10,000  thlrn.  an  jedoch  nur  Ein  Viertel  Prozent  hinzu,  und

13)  bey  Fideikommissen,  wenn  sie  mehr  als  eine  Substitution  in  sich  fassen,
  von  500  thlirn,  an  Ein  volles  Prozent.
        <pb n="171" />
        159

14)  Bey  allen  im  Verhältnisse  von  Aszendenten,  Deszendenten  und  Ehegatten
  zu  einander  vorkommenden  Erb-ZLuschreibescheinen  (seyen  sie  durch
gesetzliche  oder  letztwillige  Erbfolge  herbeygeführt),  Loos=  oder  Theilungsbriefen
  oder  sonstigen  Erbtheilungs-Bestätigungen  findet  nur
die  Hälfte,  bey  alterlichen  Abtretungsverträgen  (Traditions-Rezessen)
aber  nur  zwey  Drittel  vorstehender  Ansaätze  Statt.  Unter  älterlichen
  (großalterlichen,  urgroßdlterlichen)  Abtretungsverträgen
sind  nur  diejenigen  zu  verstehen,  welche  mit  Bezug  auf  künftige  Beerbung
  geschlossen  werden.

Obige  Bestimmungen  finden  jedoch  auf  Stiefkinder  oder  Stiefältern
so  wenig  wie  auf  Geschwister  Anwendung,  wenn  es  sich  nicht  zwischen
letzteren  von  Vertheilung  dlterlichen  Eigenthumes,  sondern  von  Abtretung
  oder  Vererbung  eines  ihnen  eigenen  Vermögens  handelt.

Erhalten  Stiefkinder  mit  leiblichen  Kindern  einen  gemeinschaftlichen
Erbschein  oder  Traditions-  Rezeß  ausgefertiget:  so  ist  die  Sportel  in
Hinsicht  auf  die  Stiefkinder,  je  nach  ihrem  Antheile  an  den  ererbten
oder  abgetretenen  Grundstücken,  auf  den  vollen  Ansatz  zu  erhöhen.

Bey  erbschaftlichen  Grundstücksvertheilungen  zwischen  Deszendenten,
Aszendenten  und  leiblichen  Geschwistern  ist  die  Sportel  nicht  nach  den
einzelnen  Looszetteln,  sondern  bloß  nach  dem  Gesammtwerthe  der  erbschaftlichen
  Grundstücke  auszuwerfen  und  dieser  Sportelbetrag  von  den
Erben  gemeinschaftlich  zu  tragen.  Nebendem  ist  bey  einzelnen  Looszetteln
  noch  Ein  Groschen  für  die  Seite  und,  falls  Abschrift  der  schon
vollzogen  übergebenen  Looszettel  bey  den  Akten  behalten  werden  muß,
diese  und  deren  Beglaubigung  (S.  19  Nr.  9  und  Nr.  10)  zu  bezahlen.

Wenn  jedoch  Ein  Erbe  allein  die  sämmtlichen  Grundstücke  annimmt:
so  hat  dieser  auch  allein  die  Sportel  zu  tragen.

Anmerkung  1.
Diejenigen  Verhandlungen,  welche  vorausgehen  müssen,  ehe  es
zur  Angabe  der  Theilung  oder  zur  Erbantretung  und  zum  Nachsuchen
um  die  Erdzuschreibung  kommt,  z.  B.  Testamentseröffnung,  Vormundschaftsbestellung,
  Auflagen  an  die  Gesammtheit  der  Erben,  Vergleichs=
  und  Veraäußerungs-Dekrete  rc.  bleiben  der  geeigneten  Klassen=
  bezüglich  Werths-Tare  unterworfen.
Anmerkung  2.
Bey  der  Lehensfolge  in  behengäter,  die  von  den  Lehenhöfen  zu  Weimar
  oder  zu  Eisenach  releviren,  bedarf  es  keiner  Erb-Zaschreibescheine.
(27!
        <pb n="172" />
        160

Anmerkung  8.
Hinsichtlich  der  Berechnung  der  Prozente  siehe  §F.  15.
Anmerkung  4.

Loosbriefe  sind  niemahls  wie  mehre  Exemplare  eines  und  desselben

Vertrages,  sondern  —  da  sie  nur  diejenigen  Erbtheile,  welche  dem

einen  oder  dem  anderen  Interessenten  zufallen,  zu  enthalten  brauchen

—  wie  so  viele  besondere  urkunden  anzusehen  (5K.  10  am  Schlusse).

15)  Bey  gerichtlicher  Versteigerung  von  Grundstücken  wird  die  Sportel  von
jeder  einzelnen  Zuschlagssumme  nach  Nr.  1—  12  dieses  F.  bemessen.

Wenn  aber  eine  und  dieselbe  Person  in  einem  und  demselben  Subhastations-Termine
  mehre  einzelne  Grundstücke  ersteht:  so  ist  die  Sportel
  nur  nach  der  Gesammtsumme  der  von  ihr  erstandenen  Grundstucke
zu  entrichten.

Es  versteht  sich,  daß  die  dabey  vorkommenden  Verlage  und  Separat=Gebühren
  nicht  von  dem  Ersteher  zu  tragen  sind,  dafern  und  in  wie
weit  er  sie  nicht  selbst  veranlaßt  hat.

Werden  unbewegliche  Güter  den  Gläubigern  an  Zahlungöstatt  zugeschlagen:
  so  richtet  sich  der  Sportelansatz  nicht  nach  der  Größe  der
Forderung,  sondern  nach  dem  Annahmepreiße,  oder  in  dessen  Ermangelung
  nach  der  Tare.

g.  45.
Fuͤr  die  gerichtliche  Bestaͤtigung  von  Kontrakten  uͤber  bewegliche  Gegenstaͤnde
  zwischen  Juden  und  Christen,  soweit  sie  dieser  Bestaͤtigung  nach
der  Judenordnung  beduͤrfen,

1

-t

wenn  der  Gegenstand  nicht  über  50  thlr.  beträgt  —  thlr.  8  ar.
2  2  100  -  ½  4  —  *  12
und  von  jedem  weiteren  100  thlr.  noch  ":  6
2)  Bey  gerichtlicher  Versteigerung  von  Mobilien  Ein  Projent  des

Brutto-Erloses,
mindestens  aber  „  —  thlr.  16  gr.
einschlüssig  der  Bekanntmachung  der  Hrotobhle  Erlößberechnung,
  Rest-Ertrakte  u.  s.  w.
3)  Bey  Cessionen  von  hypothekarischen  Schuldforderungen:
a)  bis  zu  100  thlr.  einschlüssig  .  12=b)
  und  von  da  an  Ein  Achtel  Prozenk.
        <pb n="173" />
        161

4)  Bey  Schenkungen  von  beweglichem  Vermögen:

a)  bis  zu  100  thlr.  einschlüssig  .  thlr.  16  gr.

b)  und  von  da  an  Ein  Drittel  Prozent.

Bey  Verdußerungs-Kontrakten  über  zu  Geld  nicht

anschlagbare  Gegenstände,  z.  B.  Cessionen  von  Gerechtsamen

  und  unbestimmten  Ansprüchen,  Bestellung

von  unschätzbaren  Servituten  2c.  4  5?  12  -
is  :  —

5

S.  46.

Mit  obigen  Ansätzen  sind  alle  und  jede  Niederschriften  und  Ausfertigungen
  des  Gerichtes,  von  Angabe  des  Vertrages  oder  von  der  sonstigen  Erklärung
  bis  zur  Bestätigung  selbst,  oder  bezüglich  vom  Beschlusse  der  gerichtlichen
  Versteigerung  bis  zur  Aushändigung  des  Zuschlagescheines,  bezahlt,  selbst
die  bey  den  Abten  behaltene  beglaubigte  Abschrift,  falls  die  Urkunde  schon
vollzogen  übergeben  und  ihr  die  Konfirmation  gleich  angefügt  wird;  auögenommen
  nur

a)  die  fünfte  oder  folgende  Seite  der  Konfirmations-Urkunde;
b)  bey  erbschaftlichen  Looszetteln  jede  Seite  der  Reinschrift
  oder  der  zu  den  Handels-Protokollbüchern  zu  nehmenden
  beglaubigten  Abschrift;
falls  von  den  Kontrahenten  dem  Gerichte  kein  Aufsatz
über  den  abgeschlossenen,  nun  zu  bestätigenden  Vertrag
überreicht  wird,  für  die  *“  Aufnahme  eines  solchen

·

Kontraktes  —  thlr.  4  gr.
und  wenn  der  Gegenstand  den  Werth  von  50  ihlr.
übersteigt  ———

Zu  den  speziellen  Erbschafts-  oder  Subhastations  -  Aten
ist  da,  wo  es  zur  Vollständigkeit  derselben  nöthig,  nur
ein  kurzer  Ertrakt  oder  eine  Registratur  zu  bringen,
ohne  daß  deshalb  die  KonfirmationS-Sportel  erhöhet
wird.

Eben  so  finden,  wenn  die  Bestatigung  in  mehren  Eremplaren  ausgefertiget
  (3.  10)  oder  auf  Erfordern  beglaubigte  Abschrift  des  Vertrages  ertheilt
wird,  die  diesfallsigen  besonderen  Klassenansätze  Statt.

Hingegen  fallen  die  zu  den  Handelsbüchern  zeither  genommenen  Abschriften
  der  bestätigten  Dokumente  als  unnöthig  weg.

2
        <pb n="174" />
        162

g.  47.
a)  Wird  der  gewoͤhnliche  Gang  des  Konfirmationd-  oder  bezuͤglich  Verb



C

)

steigerungs-Geschäftes  durch  Protestationen  oder  durch  andere  prozessualische
  Zwrschen  =  Akte  unterbrochen,  oder  machen  sich  überhaupt  gerichtliche
  Nebenhandlungen  vor  oder  nach  der  Konfirmation  nöthig,  z.  B.
Berechnung  und  Abgewährung  des  Kaufgeldes  an  den  Verkäufer  oder

an  den  Schuldner,  Empfangnahme  von  Erstehungsgeldern  nach  Ertheilung

  des  Zuschlagescheines  u.  s.  w.:  so  treten  für  solche  ebenfalls  die
geeigneten  Ansätze  der  Klassen-Tare  (.  19  oder  bezüglich  des  F.  25)  ein,
so  wie  auch,  falls  es  gar  nicht  zur  Konfirmation  oder  zum  Zuschlage
kommt,  oder  letzterer  durch  Vergleich,  Einlösung  ꝛc.  rückgangig  wird,
für  alle  schon  vor  sich  gegangene,  darauf  bezügliche  gerichtliche  Handlungen;
  doch  darf  der  Gesammtbetrag  für  letztere  den  Konfirmations-Ansatz
  nie  übersteigen.  Für  eine  Nebenhandlung  ist  alles  zu  achten,
was  nicht  das  Konfirmations-Geschäft  selbst  betrifft,  z.  B.  Verzichte
der  Rcal-Berechtigten  auf  ihre  hypothekarischen  Rechte.  Nur  für  die
Verzichte  der  Ehefrauen  soll  nichts  liquidirt  werden.
In  Subhastations-Angelegenheiten  sind  alsdann  diese  Ansätze,
je  nachdem  der  Gegenstand  nicht  über  30  thlr.  oder  nicht  über
100  thlr.  tarirt  ist,  oder  aber  einen  höheren  Werth  hat,  nach  F.
25  zu  bemessen  (vergleiche  §.  88  des  Gesetzes  über  das  gerichtliche
Verfahren  in  minderwichtigen  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  vom  31.
May  1817),  und  bey  Ritter=  oder  anderen  geschlossenen  Gütern
tritt  für  das  etwa  schon  gefertigte  Anschlags-(Taxations-)  Instrument
  noch  hinzu:
wenn  das  Gut  über  10,000  thlr.  bis  25,000

thlr.  tarirt  ist  6  hrr.  —  gr.
wenn  es  höher  bis  zu  50,000  thir.  tarirt  ist  8  —
darüber  hinaus  .  .  10  —  --In

  Faͤllen,  wo  Grundstuͤcke,  die  unter  verschiedenen  Gerichtsbarkeiten
liegen,  ohne  daß  der  Erwerbspreiß  einzeln  ausgeworfen  ist,  veraͤußert,
vererbt  u.  s.  w.  werden,  bestimmt  sich  der  Antheil  der  verschiedenen
Gerichte  an  der  Konfirmations-Sportel  nach  dem  Verhaͤltnisse  des
Tarwerthes  der  Gegenstände  zum  wirklichen  Kaufpreiße,  und  es  hat
bloß  diejenige  Behörde,  unter  welcher  der  Hauptgegenstand  belegen  ist,
eine  das  ganze  Geschäft  umfassende  Urkunde  auszufertigen,  die  Nebenbehörde
  aber  ihre  Bestatigung  bloß  anzufügen,  auch  bloß  einen  Ertrakt
        <pb n="175" />
        1603

der  Haupturkunde,  soweit  solche  sie  angeht,  zu  ihren  Akten  zu  behalten,
  der  nicht  besonders  liquidirt  wird.

4)  In  Erbfällen,  wo  die  Erben  sich  alsbald  in  die  Nachlaßgrundstücke
theilen,  oder  solche  Einem  der  Miterben  allein  überlassen,  bedarf  es
(unbeschadet  dem  Sterbelehen,  wo  es  rechtmäßig  hergebracht)  nicht
erst  einer  gemeinschaftlichen  Erbzuschreibung  (und  eben  so  wenig  einer
Gesammtbeleihung);  es  sey  denn,  daß  die  Erben  unterließen,  eine  auf
Aufhebung  der  Gemeinschaft  gerichtete  Vereinigung  binnen  sechs  Monathen
  nach  des  Erblassers  Tode  gerichtlich  anzuzeigen.  Aber  auch,
wenn  erst  nach  der  gemeinschaftlichen  Erbzuschreibung  eine  zwischen
leiblichen  Geschwistern  oder  deren  Abkömmlingen  oder  zwischen  ihnen
ud  Azendenten  oder  zwischen  letzteren  allein  bestehende  Gemeinschaft
aufgehoben  wird,  haben  diejenigen  solcher  Erben,  welche  dann  die
Grundstücke  annehmen,  nur  die  Hälfte  der  Ansätze  des  §.  44  Nr.  1  bis
12  vom  Gefammtwerthe-  der  nun  vertheilten  Grundstücke  zu  entrichten
.  44  Nr.  14).

Besonderer  Lehenscheine  bedarf  es  bey  bauerschaftlichen  und  staͤdtischen
Grundstuͤcken,  da  wo  die  Lehensbehoͤrde  zugleich  Gerichtsbehoͤrde  ist,
ebenfalls  nicht  weiter,  indem  die  Kaufs=  oder  andere  Bestätigungs-Urkunde
  die  Lehensreichung  schon  hinlänglich  beurkundet.

1)  Ueber  mehre  in  Folge  desselben  Geschäftes  auf  einen  und  denselben  Erwerber
  übergehende  Grundstücke  ist  stets  nur  Eine  urkunde  auszufertigen.


Wenn  Frauenspersonen,  Minderjährige  oder  andere  Bevormundete  bauerschaftliche
  oder  städtische  Grundstücke  erwerben:  so  bedürfen  sie  keines
Lehenträgers,  da  bey  ersteren,  insoweit  sie  nicht  selbst  handeln  konnen,
die  Bestellung  eines  bloßen  Bevollmächtigten,  bey  letzteren  aber  die
Person  des  Vormundes  genügt.

6

6

g.  46.

Bey  vorbehaltener  Hypothek  an  der  veräußerten  Sache
erhöht  sich  der  Konfirmations  =  Ansatz  um  Einen  Groschen
von  jedem  Hundert  Thaler  der  Summe,  wofür  Hypothek
vorbehalten  wird,  mindestens  aber  um  .  —  thlr.  4  gr.
womit  zugleich  der  Ertrakt  zum  Konsens-Protokolle  bezohlt  ist.
        <pb n="176" />
        161

Wegen  fruͤherer,  von  dem  neuen  Erwerber  uͤbernommener  Hypotheken
ist  fuͤr  die  Benachrichtigung  des  Glaubigers  und  für  etwaige  Niederschrift  der
Erklärung  desselben,  für  die  Bemerkung  zum  Konsens-Buche  und  für  den
etwaigen  Nachtrag  zur  Konsens-Urkunde,  zusammen  Ein  Groschen  von  jedem
100  thlr.  der  Hypothek-Schuld,  mindestens  aber  vier  Groschen  zu  entrichten.

S49.

In  Fallen,  wo  die  den  Vertrag  bestatigende,  die  Erbzuschreibung  oder
den  Zuschlag  ertheilende  Gerichtsbehörde  nicht  zugleich  die  Lehensbehörde
  ist,  muß  an  letztere  noch  besonders  entrichtet  werden:

I.  für  das  Anbringen,  die  Lehensauflassung,  die  Beleihung
  und  den  Lehenschein  zusammen:

a)  bey  Käufen,  Tauschen  und  Schenkungen,  wenn  der

Kaufpreiß  nicht  über  100  thlr.  beträgt  .  —  thlr.  12  gr.
nicht  über  500  thlr.  .  .  .  .  .  1.  —.
wenn  er  mehr  beträgnt  1  --  12  =

b)  bey  Erbzuschreibungen  oder  aͤterlichen  Abtretungen,
immer  nur  halb  so  viel,  von  allen  Interessenten;

II.  fuͤr  die  in  den  Faͤllen  unter  a  zu  den  Lehens-Akten

erforderlichen  beglaubigten  Abschriften  des  Kontraktes

(indem  e  in  den  Fällen  unter  b  derselben  nicht  bedarf),

  für  jedes  Blatt  .  —  --  3

War  die  Lehensbehörde  bisher  nur  zu  Erhebung  einer  -

geringern  Gebuͤhr  als  die  vorstehend  geordnete  oder  zu
gar  keiner  berechtiget:  so  verbleibt  es  dabey  auch  fernerhin.

g.  50.

Bey  den  Lehenhöfen  zu  Weimar  und  zu  Eisenach  und  bey  den  Lehenstuben
  derjenigen  Vasallen,  welche  die  Afterlehens-Jurisdiktion  über  Rittergüter
  auszunben  haben,  finden  die  in  gegenwärtigem  §.  geordneten  Taren
nicht,  sondern  die  im  F.  67  und  bezüglich  im  §.  68  festgestellten  Statt.

g.  51.

Die  bey  Großherzoglicher  Kammer  oder  bey  den  Stadtraͤthen  ausgefertigten
  Urkunden  und  die  denselben  vorausgegangenen  Verhandlungen  über  unentgeldliche
  Verleihung  von  Domanial=  oder  Kommun-Grundstücken,  ingleichen
  über  unentgeldliche  Frohn-,  Trift=  oder  Grundzins=  Aufhebungen
        <pb n="177" />
        165

werden  bey  diesen  Behörden,  vorbehaltlich  der  gerichtlichen  Bestätigungssportel,
  angesetzt  wie  folgt:
wenn  der  Gegenstand  nicht  uͤber  25  thlr.  Werth  hat  gfhit.  12  gr.

nicht  über  50  thlr.  4  "  1  "  4  0  4  *  —  —
2  4  100  2  r*  %  -in  7  -  .  1.  *  1  2  *
-  *  200  =  :  —  =

2

Von  da  an  tritt  Ein  halbes  Prozent  des  Werthes  hinzu.

Kommt  hingegen  eine  Gegenleistung  dabey  vor:  so  findet  gar  kein  Sportelansatz
  Statt.

D.  Mieth=  und  achtvertráge.

g.  52.

Mieth=  oder  Pachtverträge  unterliegen  der  Bestätigungssportel
nicht;  wird  aber  ein  solcher  Vertrag  von  der  Behörde  selbst  verhandelt  und
abgeschlossen,  wie  z.  B.  in  Konkurs=  und  Segquestrations-Angelegenheiten:
so  ist  für  sämmtliche  dabey  vorkommenden  Niederschriften  und  Ausfertigungen
anzusetzen:

a)  wenn  die  Gesammtsumme  des  Pachtzinses  während  der
ganzen  Dauer  des  Vertrages  nicht  über  50  thlr.

beträgt  —  tbhlr.  12  gr.

und  fuͤr  jede  Seite,  welche  der  Vertrag  in  der  Reinschrift

  uͤber  Einen  Bogen  füllt,  noch  —  3
b)  wenn  die  Gesammtsumme  über  50  *i*  aber  nicht

über  100  thlr.  beträgt  .  —  .  16

und  für  jede  Seite  der  Reinschrift  über  Einen  Bogen  —  4
e)von  jedem  weiteren  vollen  100  thlr.  bis  1000  thlr.

der  Gesammtsumme  treten  dann  noch  hinze  —  6=d)
  von  da  an  aber  nur  —  3

und  bey  c  und  d  immer  noch  für  jede  Seite  der  Reinschrift

  über  Einen  Bogen  .  —.  4

K53.

Auf  Kündigung  oder  sonst  auf  unbestimmte  Zeit  geschlossene  Verträge
sind  hinsichtlich  des  Sportelansatzes  so  anzusehen,  als  ob  sie  bey  landwirthschaftlichem
  Eigenthume  auf  drey  Jahre,  bey  anderen  Gegenständen  auf  Ein
Jahr  geschlossen  wären.
        <pb n="178" />
        166

Sind  sie  auf  einige  Zeit  gewiß,  auf  eine  bestimmte  folgende,  Zeit  aber
ungewiß  geschlossen:  so  richtet  sich  die  Sportel  nach  der  angegebenen  ganzen
Pachtzeit  oder  Miethzeit.

Prolongationen  unterliegen  denselben  Sporteln  wie  neue  Verträge.

g.  54.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  gelten  auch  für  Dienst=  und  Arbeits-Verträge,
  die  von  einer  Behörde  abgeschlossen  werden  und  es  richtet  sich  da
die  Sportel  nach  der  Gesammtsumme  des  Lohnes  oder  Leistungspreißes.

g.  65.

Ganz  sportelfrey  aber  fuͤr  jeden  der  Kontrahenten  bleiben  alle  mit
Großherzoglichen  Landeskassen,  mit  Kirchen,  milden  Stiftungen  und  Kommunen
  abgeschlossenen  Pacht-,  Mieth-,  Dienst=  und  Arbeits-Verträge,  jedoch
mit  Vorbehalt  der  Bestimmungen  in  dem  F.  129  und  dem  K.  137.

E.  Schuldverschreibungen  und  dhnliche  Urkunden.

g.  56.
Fuͤr  gerichtliche  und  bezuͤglich  lehensherrliche  (F.  44)  Bestaͤtigung
  einer  Verpfaͤndung:

1)  bey  Kapitalsummen  bis  15  thlr.  einschluͤssig  —  thlr.  8  gr.
2)  -  1

-  -  2  5  5  .-.·—-  2  z
3)-5  -  50  2  2  ...  .  —  416  -
4)  -  wb  2  75  4  -  ...  .  —  e  820  =
5)=  -  =  100  -  ...  .  12  —  --6)

  von  da  an  tritt  Ein  halbes  Prozent  und
7)  von  1000  thlrn.  an  Ein  Viertel  Prozent  hinzu.

g.  57.

Hypotheken,  die  ohne  Ausfertigung  einer  urkunde  eingetragen  werden,
und  Vormerkungen  eines  besonderen  Pfand=  oder  andern  Rechtes  im  Hypotheken-Buche,
  ingleichen  die  Konsense  für  Darleihen  aus  Kirchen-Aerarien,
aus  Sparkassen  und  milden  Stiftungen  jeder  UArt  (.  4  Nr.  9),  so  lange  sie
die  Summe  von  100  thlrn.  nicht  übersteigen,  serner  die  Kautions-Scheine
für  Rechnungsführer  der  Kirchen,  Schulen  und  milden  Stiftungen  unterliegen
        <pb n="179" />
        167
nur  der  Haͤlfte  vorstehender  Ansaͤtze.  Erfolgt  bey  Vormerkungen  spaͤterhin
die  wirkliche  Eintragung:  so  wird  die  andere  Hälfte  nachgezahlt.

S.  58.

Die  zu  Sicherung  des  Vater=  oder  Mutter-Gutes  minderjähriger  Kinder
bestellte  Spezial=  oder  General-Hypothek  bleibt  sportelfrey  und  eben  so
jede  General-Hypothek,  die  bloß  mit  einer  Spezial-Hypothek  zugleich
bestellt  wird.

Wird  aber  eine  General-Hypothek  allein  bestellt:  so  treten  ganz  dieselben
  Ansätze  ein,  welche  die  §.§.  56  und  57  bestimmen.

d.  659.

Für  die  Uebertragung  einer  ganzen  hypothekarischen  Forderung  auf  andere
  Grundstücke  wird  nur  halb  soviel  als  für  eine  vorher  noch  gar  nicht
konsentirte  Schuld  liquidirt.  Werden  aber  bloß  einzelne  Grundstücke  aus
mehren  gemeinschaftlich  verpfändeten  freygegeben  und  andere  dafür  eingesetzt,
oder  wird  die  Sicherheit  einer  hypothekarischen  Forderung  durch  Hinzufügung
neuer  Pfandgrundstücke  verstärkt:  so  ist  die  Konsens-Sportel  nach  der  Hälfte
des  Tarwerthes  der  neu  verpfändeten  Grundstücke  zu  bemessen.  Für  die
Bestätigung  einer  Hypothek  für  unschätzbare  oder  doch  nicht  ohne  die  größte
Schwierigkeit  schätzbare  Gegenstände  ist  zu  entrictern  .  —  thlr.  8  gr.

bis  1  —.

S.  60.

Damit  (§.  56  bis  F.  59)  sind  alle  gerichtliche  Niederschriften  und  Ausfertigungen
  von  der  Angabe  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  von  dem  Antrage
  auf  Eintragung  bezüglich  Vormerkung  bis  zur  Bestätigung,  Eintragung
und  bezüglich  Aushändigung  der  Urkunde  bezahlt.  Selbst  wenn  die  Schuldurkunde
  schon  vollzogen  übergeben  und  die  Bestätigung  ihr  angefügt  wird,  darf
für  die  alsdann  bey  den  Akten  zu  behaltende  Abschrift  nichts  Besonderes  angerechnet
  werden.  Auch  für  die  einer  Konsens-Urkunde  einverleibten  Zeugnisse,
z.  B.  über  Nicht-Eristenz  stillschweigender  Hypotheken,  Ledigkeit  des  Erborgers
  u.  s.  w.,  ist  nichts  zu  liquidiren,  wohl  aber  für  die  bey  den  Akten  behaltene
  Abschrift  des  Verzeichnisses  der  verpfändeten  Grundstücke.

Abschriften  zu  den  Konsens-Büchern  in  der  bisherigen  Weise  finden
künftig  nicht  mehr  Statt.  Bey  außergewöhnlichen  Vorkommenheiten  in  Hypo-2381
        <pb n="180" />
        168

thek-Verhandlungen  und  wenn  die  Bestätigung  abgeschlagen  oder  das  Gesuch

zurückgenommen  wird,  treten  bezüglich  die  Bestimmungen  des  F.  47  ein.

g.  61.
Für  Löschung  einer  Vormerkung  oder  eingetragenen  Hypothek,
  einschlüssig  der  Registratur  und  Bemerkung  im  Hopotheken-Buche,
  wenn  die  zu  löschende  Summe  nicht  über

100  thlr.  beträgt  .  .  .  .  .  .  .  —  thlr.  4
bis  1000  thlr.  einschlüssig  —.  „  8
von  jedem  weiteren,  vollen  oder  nur  awzefangeuen  i  1000  ihlr.
noch  —.  8
für  Loͤschung  einer  General-  Hypothek  immer  nur  .  "  4
Wird  ein  Cöschungsschein  besonders  verlangt:  so  tritt
für  diesen  ein  gleich  hoher  Ansatz  hinzu.
Die  Löschungs-Sportel  für  einzelne  freygegebene  Grundstücke
  aus  mehren  gemeinschaftlich  verpfandeten  richtet  sich  nach
dem  Werthe  der  freygegebenen.
Wegen  vorbehaltenen  Hypotheken  bey  Käufen  oder  anderen
  Vertraͤgen  siehe  h.  48.
g.  62.
Hypotheken-  Scheine,  d.  h.  Zeugnisse  uͤber  den  Betrag
der  auf  einem  Grundstuͤcke  haftenden  Schulden  oder  uͤber  die
Hypotheken-Fähigkeit  desselben  überhaupt,  welche  einem  Interessenten
  auf  Nachsuchen  ausgefertiget  werden:
wenn  der  Werth  des  zu  verpfändenden  Gegenstandes
nicht  über  100  thlr.  beträgt  .  .  .  .—-4
*  100  -  2  .  .  —  8
2  =  2000  -  .  .  .  .  .  —  612
3  2  5000  2  n  0  -  —  I  16
-  210,000  -  2  .  .  .  1.-=  —
-  .25,000  =  -  .  .  .  .  1.  12
darüber  hinaus  .  .  .  .  .  .  2.—

§.63.

Bey  Buͤrgschaften  und  Renunziationen  der  Ehegatten,
moͤgen  sie  nun  in  das  Hauptschuld-Dokument  aufgenommen

EEEIILIEIIII
        <pb n="181" />
        169

oder  aber  bloß  zu  Protokoll  erklaͤrt  werden,  erhoͤhet  sich  die
Konsens-Sportel  um  ein  Sechetel  ,
mindestens  jedoch  um  .  .  —  thlr.  4  gr.
und  wenn  eine  besondere  urkunde  daruͤber  ausgefertiget  wird:
so  ist  dafür  ein  Drittel  soviel  als  für  einen  Konsens,
mindestens  jedoch  .  .  „  —.  8.-anzusetzen,
  einschlüssig  des  HProtokolles.  Doch  tritt  in  den
#§.  57  bezeichneten  Fällen  auch  hier  dieselbe  Begünstigung  ein.
Andere  Bürgschaften,  Kautions=  und  dergleichen  Urkunden,
  welche  gerichtlich  bestatiget,  eingetragen  oder  auch
nur  niedergeschrieben  werden,  unterliegen  einem  Sportelansatze
von  Einem  8woͤlftel  Prozent,
mindestens  aber  von  .  .  .  .  —  .  12
einschlüssig  des  Protokolles,
und,  wenn  sie  keine  bestimmte  Summe  zum  Gegenstande  haben,
  einem  Ansatze  von  .  .  .  .  .  „  —  „  12=bis
  2  —.=Rückbürgschaften
  sind  wie  andere  Bürgschaften  zu  liquidiren
  und  wenn  eine  Unterpfandsbestellung  damit  verknüpft  ist,
diese  noch  besonders.
Wenn  zwey  oder  mehre  Schuldner  solidarische  Haftpflicht
übernehmen:  so  ist  die  Bürgschafts-Sportel  nur  Ein  Mahl
zu  liquidiren.

S.  64.

Für  Konsens-Prolongation  wird  nur  die  Hälfte  des  ursprünglichen  Ansatzes
  gerechnet.  «

§O  65.

Wenn  die  eine  Verpfändung  bestätigende  gerichtliche  Behoͤrde  nicht
zugleich  die  Lehnsbehörde  ist:  so  finden  für  letztere  noch  besonders  folgende
  Ansätze  Statt,  vorausgesetzt,  daß  nicht  eine  niedrigere  Gebühr  bisher
berkömmlich  war:

a)  für  das  Anbringen,  den  Konsens  und  die  Urkunde  darüber,
  einschlüssig  der  Schreibegebühr,
wenn  das  zu  konsentirende  Anleihen  nicht  über  100
thlr.  beträagt  .  .  .  .  „  —tthlr.  8  gr.
(28•
        <pb n="182" />
        170
nicht  uͤber  500  thir.  0  o  —#.  16  gr.

darüber  hinaus  .  —
b)  für  die  zu  den  Lehns-  akten  zu  nehmende  beglaubigte
Abschrift  der  Schuldverschreibung,  für  jedes  Blatt  —  2

Bey  Konsens-Prolongationen  oder  Cessionen  findet
auch  hier  nur  die  Hälfte  dieser  Ansätze  Statt,  und
für  Löschung  eines  Konsenses,  einschlüssig  des  Löschungsscheines,

  wenn  die  Schuld  nicht  über  100  thlr.  beträgtW  4
nicht  über  500  thlr.  .  .  .  —.  6
darüber  hinaus  .  —  8

Hinsichtlich  der  Konsens-  Sporteln  bey  den  Lehenstuben  der  After-Vasallen
  treten  jedoch  die  Bestimmungen  des  F.  68  ein.

g.  66.

Ist  der  zu  verpfändende  Gegenstand  der  Gerichtsbarkeit  mehrer  Behörden
  unterworfen,  z.  B.  wenn  schriftsässige  und  nichtschriftsässige  Grundstücke
in  einem  und  demselben  Schuldbriefe  eingesetzt  werden,  und  ist  das  Anleihen
nicht  auf  diese  verschiedenen  Grundstücke  vertheilt:  so  darf  nur  diejenige  Bebörde,
  unter  deren  Gerichtsbarkeit  das  Hauptgut  steht,  die  volle  Konsens-Sportel
  ansetzen,  die  Nebenbehörde  aber  für  den  ihrer  Seits  anzufügenden
Konsens  bloß  1/4  derselben;  es  darf  jedoch  dieser  Ansatz  niemahls  höher
ausfallen,  als  wenn  er  nach  dem  Tarwerthe  des  ganzen,  der  Nebenbehörde
unterworfenen  Grundstückes  berechnet  würde.  Auch  ist  von  der  Nebenbehörde
nicht  eine  vollständige  Abschrift,  sondern  nur  ein  Ertrakt  der  urkunde,  soweit
solche  sie  angeht,  zu  ihren  Akten  zu  nehmen.

Hinsichtlich  der  Konsens-Sporteln  bey  den  Lehenstuben  der  After-Vasallen
  treten  die  Bestimmungen  des  §.  68  ein.  .

F.  Lehnsangelegenheiten.
I.  Bevy  den  Lebenhöfen  zu  Weimar  und  zu  Eisenach.

S#.  67.
1)  Lehen=  oder  Mitbelehenschafts-Muthscheine  .  3  thlr.  —  gr.
und  wenn  das  Lehen  über  10,000  thlr.  werth  ist,  4#.  —

Hiermit  ist  zugleich  die  Abschrift  der  Eidesformel,  der  Beleihungs-Termin
  und  der  Lehen=  oder  Mitbelehenschafts-Schein  bezahlt.
        <pb n="183" />
        Anmerkung.
Bey  neuen  Beleihungen  haben  Hauptbelehnte  überdieß
  die  für  jedes  Gut  von  Alters  her  feststehende
Lehns-Taxe  an  Großherzogliche  Kammer  zu  entrichten,
  und  neue  Erwerber,  welche  das  Lehen  zum
ersten  Mahle  empfangen,  bezahlen  sie  doppelt.

2)  ehenbriefe
und  wenn  das  Lehen  aͤber  10,000  thlr.  werth  ist.  .

1  thlr.
2

3)  Lehns-Revers-Bestätigung,  für  jeden  einzelnen  Mitbelehnten  2

und  wenn  das  Lehen  über  10,000  thlr.  werth  ist.

Anmerkung.
Wird  die  Bestätigung  eines  solchen  Reverses  in  mehren
  Exemplaren  ausgefertiget:  so  tritt  für  letztere
die  Bestimmung  des  §.  10  ein,  vorbehältlich  überall
des  Ansatzes  für  die  beglaubigte  Abschrift  des  Reverses
  zu  den  Akten  (C.  19  Nr.  10).

4)  Für  Gestattung  der  Lehnsempfängniß  durch  Bevollmächtigte:


n)  bey  Hauptbelehnten,
wenn  es  die  erste  Beleihung  mit  dem  fraglichen  Lehen
  betrifft  .  .
außerdem  O  O

b)  bey  Mitbelehnten,
wenn  es  die  erste  Mitbeleihung  betrift  .  .
außerdem

c)  Betraͤgt  der  Werth  des  Lehns  uͤber  10,000  thr.:
so  tritt  durchgehends  das  Doppelte,

d)  beträgt  er  über  25,000  thlr.,  das  Dreyfache,  und

e)  wenn  er  über  50,000  thlr.  beträgt,  das  Vierfache

dieser  Ansätze  ein.

Anmerkung.
Eine  durch  Bevollmächtigte  erlangte  erste  Beleihung
oder  Mitbeleihung  wird  hinsichtlich  künftiger  Dispensations-Fälle
  desselben  Vasallen  für  eine  personlich
empfangene  geachtet.

3

###  —  S

171

u  u  vu

L  u
        <pb n="184" />
        172

5)  Bey  Lehen  von  unter  1000  thlr.  Werth  tritt  stets  nur
die  Hälfte  vorstehender  Ansatze  Nr.  1—4  ein.

6)  Die  Urkunde  über  eine  Lehnsverwandlung:

a)  eines  Mannlehns  in  Allodium,
von  jedem  vollen  100  thlr.  des  WertheS  bis  zu  2000
thlr.  einschlüssig.
von  da  an  aber  von  jedem  vollen  1000  thir.  nur

b)  eines  Mannlehns  in  Weiberlehen  oder  in  freyes  Erblehen,
  halb  soviel,

c)  eines  Weiberlehns  oder  freyen  Erblehns  in  Allodium,
den  dritten  Theil  soviek,  versteht  sich  außer  der  an  die
Kammerkasse  zu  entrichtenden,  auf  Uebereinkunft  beruhenden
  Verwandlungssumme  selbst.

7)  Die  lehnsherrliche  Erlaubniß  zu  Abtrennung  eines  Lehnsbestandtheiles
  ist,  außer  dem  auf  Uebereinkunft  beruhenden
Bezeigungs-Quantum,  nur  nach  der  Klassen-Tare,  die
lehnsherrliche  Genehmigung  eines  Vergleiches  über  Lehenbestandtheile
  aber  mit  .  .  .  .  .

bis
zu  liquidiren.

8)  In  allen  übrigen  Lehnsangelegenheiten  treten  die  allgemeinen
  Sportelsätze  des  zweyten,  bezüglich  dritten  Abschnittes
  gegenwärtigen  Gesetzes  ein,  jedoch  mit  der  Beschränkung,
  daß  bey  Afterlehen  für  gerichtliche  und  bezüglich
  oberlehnöherrliche  Konfirmation  eines  Kaufes,  einer
Hypothek  oder  deren  Cession,  da,  wo  der  Konsens  des
After-Lehnöherrn  schon  vorausgegangen,  um  soviel  weniger
  angesetzt  wird,  als  dieser  Konsens  schon  an  dortigen
  Sporteln  gekostet  hat.

––  tblr.
1.-U.

  Bev  den  kehenstuben  derjenigen  Vasallen,  welchen  die  After-Lehnsgerichts

  barkeit  zusleht.

S#.  68.
1)  Muthscheine  .
2)  Lehenscheine  und  Mitbelehenschafts-  Scheine  "  .

6  gr.

1

·  1
        <pb n="185" />
        3

Beleihungs  =  Termine,  einschlüssig  der  Elbesauffehung
und  Abnahme
Bey  Mitbelehnten  eben  2
4)  Lehenbriefe
und  wenn  das  Lehen  uͤber  10,000  thlr.  werth  ist
5)  Konfirmation  cines  Lehns-Reverses  .
6)  Indult-,  Kondonations=  oder  Kassations-  Scheine
7)  Zeugnisse  oder  Ertrakte  aus  Lehns-Akten  .
8)  Konsense  in  Kauf-  und  Hypotheken-Faͤllen,  wenn  der
Preiß  oder  die  Schuld  unter  500  thlr.  betraͤgt
500  thlr.  bis  1000  thlr.  .
und  von  jedem  weiteren  vollen  1000  thrr.  noch
9)  Gestattung  des  Lehnsempfängnisses  durch  Bevollmächtigte:
a)  bey  Hauptbelehnten,
wenn  es  die  erste  Belelhung  „  mit  dem  fraglichen  ehen
  betrifft  (c  .
außerden  .  .  .  .
b)  bey  Mitbelehnten,
wenn  es  die  erste  Mitbeleihung  betrifft  .
außerden  .  .
10)  urkunden  uͤber  Verwandlung  eines  Lehns
(versteht  sich  außer  der  durch  jedesmahlige  nebereinkunft
festzusetzenden  Verwandlungssumme  selbst).
11)  Für  alle  übrige  Niederschriften  und  Ausfertigungen  treten
  lediglich  die  geeigneten  Klassen-Taxen  (F.  19)  ein.

G.  Vergleichs=  und  Verdußerungs-Dekrete.

g.  69.

Das  obrigkeitliche  Dekret,  wodurch  Vergleiche  oder  Veraͤußerungen
  oder  andere  Vertraͤge  genehmiget  werden,  die  zu
ihrer  Guͤltigkeit  dieses  Dekretes  nothwendig  beduͤrfen,  z.  B.
bey  Pflegebefohlenen,  wenn  der  Gegenstand  betraͤgt:

bis  zu  50  thir.  eiuschluͤsig  .  .  .  .  .
--  0

*  ri

*  il  300  1  -  i  i

—d5d###

u  unun  n

n  u  u

##

ua  un  M
nu  u  n

173

"  12  gr.

n  u  u  *  u

A  W

u

M  u

V
        <pb n="186" />
        174

bis  zu  500  thlr.  einschlüssig  .  .  .  .
1000
2000
5000
10,000
darüber  hinaus
und  wenn  der  Gegenstand  zu  Geld  nicht  anschlagbar  ist

—
—

S.

*

.  16  gr.

§rl

*  2  4  "  ·  4

#  V##  V
M  V#  M
##  U  #  V##
#  #  V
·#
·
E—

*l.  *  V  #  *
Ii  #  ½  #  V  V

8
bi  2  =  —
Bey  Vergleichs-Dekreten  richtet  sich  der  Ansatz  nach  der  Größe  des  Anspruches,
  nicht  nach  der  Vergleichssumme,  und  die  neben  dem  Dekrete  vorkommenden
  Niederschriften  und  Ausfertigungen  sind  nach  der  Klassen-Tare
besonders  zu  liquidiren,  soweit  nicht  die  in  dem  §.  5  Nr.  8  bestimmte  Sportelfreyheit
  eintritt.
Ob  das  Dekret  ausgefertiget  oder  nur  zu  den  Akten  ertheilt  wird,  ist
leichviel.
#  Gnn  ausgenommen,  oder  bezüglich  auf  die  Häálfte  des  Ansatzes  beschränkt,
  sind  die  Dekrete  über  Vermögensbestandtheile:
a)  der  in  dem  §.  5  Nr.  8  bezeichneten  Pflegebefohlenen  geringen  Vermögens,

b)  der  Kommunen,  Kirchen  und  Stiftungen  (s.  6  Nr.  2).
Anmerkung.
Betrifft  die  Ausfertigung,  worin  das  Dekret  ausgesprochen  wird,  noch
einen  anderen  Gegenstand:  so  wird  der  dafür  geeignete  Sportelsatz
binzugercchnet.

II.  Rechnungs-Justifikationen.
g.  70.

1)  In  Vormundschaftsangelegenheiten:
wenn  der  jährliche  Vermögensabwiurf  der  Pflegebefohlenen
  nur  bis  zu  100  thlr.  einschlüssig  betragen  hat  —  thlr.  16  gr.
(bis  zu  15  thlr.  bezüglich  50  thlr.  tritt  die  in  dem
§5.  5  Nr.  8  geordnete  volle  oder  theilweise  Sportelfreyheit
  ein);
bis  200  thlr.
von  jedem  weiteren  100  thir.  Abwurf  noch  —

—

*rlf  U
V##  *

6
        <pb n="187" />
        2)  In  Segquestrations  =  und  Konkurs-Sachen:
wenn  die  berechnete  Einnahme  nicht  über  500  thlr.

betraͤg  t  o  *  o  —  thlr.  12  gr.
nicht  #oeer  1000  thr.  .  .  .  .  —  —
von  jedem  weiteren  100  thlr.  noch  .  .  —  -1
doch  nie  über  .  .  .  5-—-3)
  In  Gemeinde-  Rechmungsangelegenheiten:
wenn  die  Rechnung  an  einjährigen  Einkünften  umfaßt:
mehr  nicht  denn  100  thlr.  Oü  .  .  —.  12  =
.  „  -  300  -  .  .  —.  16
--  -  500  --  O"q  .  .  „  —  --  20=I
  -  -  1000  *  u-  O  1  *  —  —
von  jedem  weiteren  100  thlr.  noch.  —.  1
Wird  über  das  Vermögen  mehrer  Pflegebesohlenen  nur
Eine  Rechnung  geführt:  so  findet  für  jeden  ein  besonderer  Ansatz,
  je  nach  dem  Abwurfe  seines  Vermögens,  Statt.  Wenn
also  z.  B.  zwey  Geschwister  jedes  nur  15  thlr.  Abwurf  haben:
  so  tritt  volle  Sportelfreyheit  ein,  hat  aber  das  eine  49
thlr.  und  das  andere  51  thlr.  Abwurf:  so  ist
für  letzteres  die  volle  Sportel  mit  .  .  „  —  „  16
für  ersteres  nur  die  halbe  Sportel  mit  .  .—-8-anzusetzen.



Mit  diesen  Ansaͤtzen  sind  die  Sporteln  für  alle  Niederschreibungen,  Termine
  und  Ausfertigungen  vom  Eingange  der  Rechnung  an  bis  zur  vollendeten
Justifikation  bezahlt,  nur  diejenigen  nicht,  die  etwa  durch  Appellation  gegen
die  Resolutionen  oder  durch  Saͤumniß  des  Rechnungsfuͤhrers  oder  Vormundes
veranlaßt  werden  und  im  leßteren  Falle  stets  von  dem  Vormunde  oder  Rechmmgsführer
  aus  eigenen  Mitteln  zu  bezahlen  sind.

Wird  die  Ausfertigung  eines  förmlichen  Justifikations-Scheines  nöthig:
so  erhöhet  sich  gleichwohl  der  Aversional-Ansab  nicht.

Umfaßt  eine  Rechnung  mehrjährige  Einkünfte:  so  richtet  sich  der
Ansatz  nach  dem  Betrage  der  Einkünfte  jedes  einzelnen  Jahres,  und
eben  so,  wenn  für  mehre  Jahresrechnungen  nur  Ein  Justifikations-Schein
ertheilt  wird.

Anmerkung.
Es  versteht  sich,  daß  der  Vorrath  voriger  Rechnung,  ingleichen  heimgezahlte
  oder  ausgenommene  Kapitale  nicht  mit  in  Anschlag  kommen  dürfen.
(291
        <pb n="188" />
        176

b

Wenn  jedoch  über  ecine  besondere  Unternehmung,  z.  B.  einen  Bau,
eine  Flurvermessung  u.  s.  w.,  auch  eine  abgesonderte  Rechnung  geführt
wird:  so  richtet  sich  der  obige  Sportelansatz  lediglich  nach  der  in  dieser
  Rechnung  vorkommenden  Einnahme,  ohne  Rücksicht  auf  ihre  Quelle,

noch  auf  den  von  ihr  umfaßten  Zeitraum.

J.  Gerichtliche  Quittungen.

K.  71.
Für  die  gerichtliche  General-Quittung  (absolutorium)
über  geführte  Vormundschaften  oder  Verwaltungen:
wenn  das  verwaltete  Vermögen  bey  Beendigung  der

Vormundschaft  oder  Verwaltung  100  thlr.  nicht  übersteigt  —  thlt.

wenn  es  bis  zu  200  thlr.  beträüt  .

bis  zu  500  thlr.

bis  zu  1000  thlr.  .  .

und  von  jedem  weiteren  1000  thlr.  noch  .
(Es  versteht  sich,  daß,  wenn  bey  Beendigung  der  Vormundschaft
  gar  kein  Vermögen  mehr  vorliegt,  alsdann
auch  die  General-Quittung  sportelfrey  bleibt.)

Hiermit  ist  das  Protokoll  über  das  Quittiren  des
Plegebefohlenen  oder  der  sonstigen  Interessenten  und
die  Citation  zu  diesem  Akte  bezahlt.  Verlangt  der  Rechnungsführer
  eine  schriftliche  Ausfertigung  der  Quittung:
so  erhöhet  sich  der  Ansatz  darum  nicht.

S.  72.
Andere  vom  Gerichte  ausgefertigte  Quittungen,  nahmentlich
  auch  Depositen-Scheine:
an)  über  bares  Geld  oder  Kapital-Briefe:
bis  50  thlr.  cinschlüssig
von  über  50  thlr.  bis  100  thlr.  einschlässig
und  von  jedem  weiteren  100  thlr  noch  .

bb)  über  sonstige  Gegenstände.  .  .

2

bis

—

ee

1
!.2

8  gr.
16

2  =
6

Gr#
#
        <pb n="189" />
        —

b

0)
4)

e

b)

177

Das  in  solchen  Fällen  der  Quittungsertheilung  oder  dem  Depositions=Scheine
  vorausgegangene  Protokoll  ist  nach  §.  19  Nr.  1  besonders  zu
liquidiren.

Anmerkung.

Wird  vor  Gericht  zu  den  Akten  quittirt,  ohne  daß  darüber  eine  besondere
  Ausfertigung  erfolgt:  so  findet  nur  der  gewöhnliche  Protokoll=Ansatz
  (§.  19  Nr.  1)  und  wenn  die  Quittung  in  einer  Prozeßsache  erfolgt,
  der  geeignete  Ansatz  nach  §.  25  Statt.

Dienstbestallungen,  Dekrete  und  Abschie  de,
(unbeschadet  jeder  sonstigen  Rangordnung)
I.  Von  der  gehelmen  Staats-Kanzlev  ausge  fertigte.
1)  Bey  dem  Hofstaate.
·  Ho  78.

Ober=  Kammerherr,  Ober-Stallmeister,  Ober-Hofmarschall,

  Ober-Jägermeister  und  andere  Ober-Hofchargen  86  thlr.  —  gr.
Hof=  oder  Haus-Marschall,  Schloß-Hauptmann,  Land-Jägermeister
  30
Kammerherr,  Reise-  Marschal,  Reise-  Stallmeister  .  24
Kammerjunker,  Leibarzt,  Obertheater-Direktor,  Kapell-1

  *r
r'i

meister  18.  —.
Hof-,  Jagd-  oder  Stall=  Juuker,  Hof-  Medikus,  Stall--meister,
  Konzertmeister,  Musik=  oder  Chor-Direktor  12  —=Geheime

  und  andere  Kämmerirer,  Leib-Chirurg,  Pagen-Hofmeister,

  Oberbereiter,  Obergärtner,  Garten-Inspektor,
Küchemmeister,  Hof-,  Tanz-,  Fecht=  oder  Sprachmeister,

  Hof-Apotheker,  Kabinets=  oder  Hofmahler  10  —.
Hof=  oder  Küchen-Berwalter,  Kammerdiener,  Kellermeister,

  Kammer=  Furier,  Hof=  und  Kammer-Agenten,
Hof-Zahnarzt,  Hofgärtner  8.  —
Kammer-Musikus,  Kammersänger,  Hof.  Chirurg,  Hof-Furier,

  Haus-  Hofneister,  Küchen=  oder  Kellerschreiber,

  Hof-Konditor,  Mundkoch,  Mundschent/  Silberdiener,

  Hof-  Roßarzt  .  6#  —.
alle  andere  geringere  Hofstellen,  ingleichen  die  Titel

fuͤr  hofbefreyte  Kuͤnstler  und  Handwerker  .  .  5.  —.=(20

  "  I
        <pb n="190" />
        178

a)

b.
J0

d

6

1)

b

#

2)  Bey  dem  Civil=  Stande.
4  ".  74.
Staats-Minister,  wirklicher  Geheimerath  mit  dem  Prädikate:

  Ercellenz  .  .  .  .  .  .86thlr.

dieses  Praͤdikat  allein  .  25  „
Geheimerath,  Landmarschall,  Kanzlar  ,  Praͤsi  dent  .  80
Vice-Kanzlar,  Vice-Präsident,  Direktor  eines  Kollegiums,
  Oberaufseher,  Oberamts-Haupkmann  26
Wenn  das  Drädikat  „geheimer“  oder  „Ober“  einem
speziellen  Rathstitel  hinzugefügt  oder  auch  ohne  dieses
Mddkat  gleichwohl  derselbe  Rang  und  dieselben  Prärogative
  ertheilt  werden  24
Wirkliche  Räthe  oder  Mitglieder  von  Landes-Kollgien
  und  Oberbehörden,  einschlüssig  der  Landräthe,  ingleichen
  Ober-Forstmeister,  Hofräthe,  geheime  Referendare,
  Kabinets-Sekretare,  geheime  Archivare,  Amts-Hauptleute,
  General-Konsuln,  Ober-Postmeistee  20
Issessoren  bey  Landes-Kollegien  und  anderen  Oberbebörden
  jedoch  nur  16
Das  Dekret  oder  die  Verfügung,  wodurch  einer  Person,  die
nicht  Mitglied  eines  Landes-Kollegiums  oder  einer  anderen
Oberbehörde  ist,  noch  auch  schon  das  Prädikat  Hofrath
hat,  gleichwohl  der  Rang  und  die  Prärogative  eines  wirklichen
  Rathes  oder  Kollegien-Mitgliedes  ertheilt  wird  164
Justiz-,  Kriminal-,  Kirchen-,  Konsistorial-,  Finanz-,
Kriegs-,  Berg-,  Forst-,  Bau-,  Legations-,  Steuer-,
Kommerzien-,  Schul-,  Kommissions=  oder  Landkammer-Nath
  u.  s.  w.,  ingleichen  Direktor  eines  Gymnasiums,
  Salinen-Direktor  .  18-Rath,
  geheimer  Sekretar,  Kriminal-  Richter,  Stodtrichter,
  Justiz-Amtmann,  Landtags-Syndikus,  Landoder
  Ober-Rentmeister,  Hauptlandschafts-Kassirer,  Kanzley-Direktor,
  Konsul,  Forstmeister  .  15
Professor,  Sekretar  bey  einer  Oberbehoͤrde,  Rentamt,
mann,  Forstjunker,  Archivar,  Bürgerschul-Direktor,
Fiskal-  oder  Kammer-Konsulent,  Landschaftskasse-Pro-
        <pb n="191" />
        k

—

—

m)

a)
b)

2)
s)

a)
b)
c)
4)
à

kurator,  Bibliothekar,  Hof-Postmeister,  Wildmeister,  Kriminal-Gerichts-,
  Amts=  oder  Stadtgerichts-Assessor
Hof-,  Land-,  Steuer-,  Amts=  und  andere  Kommissare,
  Revisoren,  Bothenmeister,  Bibliothek-,  Archivoder
  Amts-Sekretare,  Kassirer  bey  Oberbehörden,  Oberoder
  Kreis-Steuereinnehmer,  Konrektoren,  Baumeister,
Amtsverweser,  Amts-Adjunkt,  Berg=  Münz=  oder  Postmeister,
  Polizey-,  Bau-,  Salinen=  und  andere  Inspektoren,
  Aktuar,  geheimer  Registrator,  Amts-,  Stifts-,
Bau-,  Steuer=  oder  Floß-Verwalter

Oberförster,  Leib=  und  Hof-Jäger,  Post-  Sekretar,
Postverwalter,  Registrator,  geheimer  Kanzlist,  Kalkulator,
Rendant,  Steuer-Oberkontroleure  und  sonstige  Kontroleure

alle  geringere  Titel  oder  Stellen,  nahmentlich  auch
Kanzlist,  Förster,  Kopist,  Unterförster,  Forstschreiber,
Wildprets  -Rechnungsführer,  Forst=  und  Ilmfloßgelder=Einnehmer,
  Unter-Kontroleure  .

3)  Bey  dem  gelstlichen  Stande.
.  75.

General-Superintendent  .  .  .  .
Ober-Hofprediger  .
Superintendent,  Hofprediger  ,  Land  Dekan  .  .
Lanvrabbmer.  .  .  .  .  .
Hof-Diakonus  .  ,.  .
Hof-Kantor,  Hof-Organist,  Hof-Kirchner  .

H  Bey  dem  Militär-Stande.

S.  76.
General-Lieutenant  .  .  .  .  .
General-Major  .  .  .  .  .  .
Obrist  .  .  .  .
Obrist-  Lieutenant  ober  Major  .

Hauptmann,  General-Adjutant,  Ober-  Auditeur  .

12  thlr.

10

36
30

20
18

#  #  ##  #½#  ##

M  r  §’  u  n  ½m

179

—  gr.

r  M
        <pb n="192" />
        180

1)  Stabs-Kapitän,  Kriegs-Kommissar  #.fhlr.  —  gr.
8)  Ober  =  Lieutenant,  Auditeur,  Quartiermeister,  Regiments=

  oder  Garnison-Arzt  10  —  „
h)  Unter-Lieutenant,  Regiments=  oder  Bataillons-=  Chirarg,

Montirungs.  Inspektor  u.  s.  w.  8.  —.

S.  77.
Anwartschafts-Dekrete  unterliegen  dem  dritten  Theile  dieser  Ansätze.

S#.  78.

Wenn  ein  definitiv  angestellter  Staatsdiener,  ohne  in  ein  höheres  Amt
oder  in  eine  höhere  Besoldung  einzurücken,  einen  höheren  Titel  erhält:  so  ist
für  das  Dekret  nur  soviel  anzurechnen,  als  der  Unterschied  zwischen  dem
Ansatze  für  das  letztvorige  Dekret  und  dem  für  das  neue  betragt.

.  79.

Wer  gleichzeitig  zwey  oder  mehre  Praͤdikate  erhaͤlt,  entrichtet  nut  von
dem  höchsten  die  Tare.

.  80.

Auf  Nachsuchen  ertheilte  Titel  an  Personen,  die  nicht  in  Großherzoglichen
Diensten  stehen,  unterliegen  einem  um  die  Hälfte  höheren  Ansatze.

S  .

Adelsbriefe  und  andere  Standeserhöhungen  10d0  thfr.  —  gr.
Für  die  Anerkennung  eines  auswarts  ertheilten  neuen  Adels  10  —.
bis  50  .  —  =

Die  Urkunde,  wodurch  einem  Gute  Rittergutbeigenschaft  oder
einem  Rittergute  die  Landstandschaft  ertheilt  wird  60  —.=Oie
  öffentliche  Anerkennung  eines  Privat-Vereins  .  1  —.
bis  10-  —

Die  Erlaubniß  zu  Annahme  eines  fremden  Familiennahmens
oder  Wappens  .  .  .  .  .  10  —  —  „

bis  30  —.
        <pb n="193" />
        181

.  82.

Bey  allen  von  der  geheimen  Staats-Kanzley  auf  Titel  und  Würden
ausgefertigten  Dekreten,  Patenten,  Diplomen,  auch  Reskripten  und  anderen
urkunden  muß  noch  besonders  der  hälftige  Betrag  der  eintretenden
Sportel  —  und  zwar:

Ein  Drittel  (der  Tare)  zu  den  Almosen-Kassen  und  bezüglich  dem  Eisenach'-schen
  Waisen-Institute,

Ein  Sechstel  (der  Tare)  an  den  Bothenmeister  und  die  Kanzlisten  der
geheimen  Staats  =  Kanzley  zur  Entschädigung  für  ihre  bisherigen  Gebähren
  entrichtet  werden.

83.

Für  Besoldungen  und  Zulagen:

von  unter  50  thlrn.  .%  "  NRichts,

von  50  thlr.  bis  75  thlr.  einschlüfsig  .  1  thlr.  —  gr.
von  über  75  thlr.  bis  100  thlr.  einschlüssig  .  1  -  12
von  über  100  thlr.  bis  500  thlr.  einschlüsig  zwey  Prozent,
von  über  500  thlr.  bis  1000  thlr.  einschlssi  drey  Prozent,
über  1000  thlr.  vier  Prozent.

Ueberdieß  bey  einer  Besoldung  oder  Zulager
von  61  thlr.  bis  100  thlr.  einschlüsig  .  .  ein  Prozent,
und  von  uͤber  100  thlr.  .  .  .  .  .  zwey  Prozent,
zur  Almosen-Kasse.

Remunerationen  und  Gnadengeschenke,  Pensionen  und  Ruhestandsgehalte
der  Staatsdiener,  Witwen-Pensionen,  Stipendien  und  andere  Verwilligungen
zu  frommen  oder  gemeinnützigen  Zwecken,  Erlasse  und  Almosen  sind  von  der
Sportel=  und  Almosen-Abgabe  ganz  frey.

S.  84.
Naturalien  und  Accidenzien  werden  etatsmaßig  zu  Gelde  angeschlagen
und  schon  früher  im  Staatsdienste  genossene  und  der  Sportelkasse  verrechtete
Besoldungen  bey  dem  Ansatze  für  neue  Besoldungen  abgerechnet.

g.  85.

Wird  die  Besoldung  oder  Zulage  (§F.  83)  oder  auch  die  Bestallung,  das
Prädikat,  die  Anerkennung  u.  s.  w.  (F.  73  bis  F.  81)  nicht  in  einem  besonderen
  Dekrete  ausgesprochen:  so  ist  das  Reskript,  welches  solche  anordnet,
gleich  hoch  zu  tariren;  ist  aber  jenes  der  Fall:  so  wird  für  die  Reskripte
        <pb n="194" />
        182

an  die  betroffenen  Oberbehörden  nichts  angesetzt,  so  wenig  wie  für  die  weiteren
  Verfügungen  der  Oberbehörden  an  die  betroffenen  Kassen.

g.  86.
Abschieds-Dekrete  oder  Patente  8  thlr.  —  gr.
und  wenn  der  Verabschiedete  den  Rang  eines  wirklichen  Rathes,
Kammerjunkers,  Hauptmannes  oder  einen  höhern  hatte.  5-  —.

Es  versteht  sich,  daß,  wenn  der  Verabschiedete  zugleich  einen  höhern
Titel  erhält,  dafür  noch  überdieß  die  geeignete  Tare  eintritt.

S#.87.
Ganz  frey  sind:

1)  Dekrete,  Zulagen,  Pensionen  und  Gnadenverwilligungen,  welche  das
Personal  des  Staats-Ministerinms  und  der  geheimen  Staats-Kanzley
nach  seiner  Anstellung  bey  dem  Staats-Ministerium  erhält.

2)  Die  Anstellungs  =  Dekrete  und  Besoldungen  des  Personals  bey  dem
Ober-Appellations-Gerichte  zu  Jena.

3)  Die  Anstellungs-Dekrete  des  akademischen  Personals  zu  Jena  und  die
Besoldungen  und  Zulagen  aus  dem  akademischen  Fiskus,  nicht  aber  die
aus  anderen  Kassen,  noch  Dekrete  auf  höhere  Titel.

4)  Alle  über  die  Anstellung  eines  Physikus  bey  der  geheimen  Staats-Kang.
ley  vorkommende  Ausfertigungen.

Anmerkung.
Durch  die  in  den  §.s§.  73.—  87  beobachtete  Ordnung  soll  Niemand  in
seinem  Range  oder  sonst  in  seinem  Dienstverhältnisse  beeintrachtiget
werden.

II.  Dekrete,  Dienstverleibungen  oder  Dienstbestätigungen,  welche  bey  den  Landes.
Kollegien  und  bezüglich  den  Immediat-Kommissionen  ausgefertiget  werden.

g.  88.
1)  Das  Dekret  als  Hof=  oder  Regierungs-Advokat  10  thlr.  —  gr.
2)  Das  Dekret  als  Amts-Advokat

3)  Erlaubnißschein  zur  juristischen  Praris
4)  Notariats-Bestallung  .  .  .  .

r—  *

GeS-W

v
        <pb n="195" />
        5)  Etlaubnißschein  zur  ärztlichen  Hraris  oder  zur  Verwal-=6



7

8

9

—

—

1
10)  Bestaͤtigung  eines  Schullehrers  oder  Substituten  mit

tung  einer  Apotheke  in  den  Städten  Weimar,  Eisenach

und  Jena  .  .  .  .  .  10  thlr.

an  anderen  Orten  6  :
Erlaubnißschein  zur  chirurgischen  Praris  in  den  Staͤdten

  Weimar,  Eisenach  und  Jena.  .  .  5
in  anderen  Städten  .  .  .  .  3  —-auf
  dem  Lande  1
Bestellung  eines  Kriminal-  Gerichts-  Physi  kus  oder  Bestaͤtigung
  eines  Stadt-  *  ikus  in  Weimar,  Eisenach

und  Jena  2
Bestellung  eines  Stadt-  Physi  kus  oder  eines  Amts-°
Physikus  an  anderen  Orten  1

Bestätigung  eines  Patrimonial=  Gerichts-  Direktors,  wenn
die  Bevölkerung  des  Gerichtes  beträgt:

nicht  über  100  Seelen  "  "4  4  1  *
1  2  500  *  ½  4  ½  2  *
2  2  1000  *  0  0  0  3  a
l  -  1500  2  0  o  4-I
  2  2000  7  "4  "  "  “  *  5
über  2000  =  .  .  .  6  -
Für  die  Almosen-Kassen  treten  in  den  Fällen  unter
Nr.  1  —7  immer  noch  1  tblr.  —  gr.  und  bey  Bestätigung
  eines  Patrimonial-Gerichts-Direktors,  dessen
Sprengel  über  100  Seelen  faßt,  zwey  Prozent  des
jährlichen  Ertrages  der  Stelle  zu  obigen  Taren  hinzu.
Bestätigung  eines  Pfarrers,  eines  Diakonus  oder  Pfarr-Substituten
  mit  Hoffnung  der  Nachfolge,  ingleichen  eines
  Kaplans  oder  Frühmessers:
a)  wenn  die  Stelle  unter  300  thlr.  einträagt  .  3
b)  300  thlr.  bis  400  thr.
c)  über  400  thlr.  bis  600  thr.  6=d)
  *  600  :  800  "  *  "  *  8
e)  800  =  "4  0

Hoffnung  der  Nachfolge:
a)  wenn  die  Stelle  nicht  über  100  thlr.  trägt  1  —
(  30  0

183

11111

u  nu  u  L

gr.

n  ½#  M.

anneaan
        <pb n="196" />
        184

b)  über  100  thlr.  bis  150  thlr..  .  1thlr.  12  gr.
c)  150  *  200  2  ½  *  ½  2  —  *
d)  *  200  *  I  300  *  o  4  8  2  —  —
e)  -  300  =  "  6“  rl.  "  "  -  4.  —

11)  Die  Bestellung  eines  Kollaborators  oder  Pfarr-Substituten
  ohne  Hoffnung  der  Nachfolge,  ingleichen  die
Genehmigung  eines  bloß  von  einer  Gemeinde  auf  Widerruf
  angestellten  Schullehrers  .  .  1.  —

Anmerkung  zu  Nr.  9,  Nr.  10  und  Nr.  11.

Mit  diesen  Ansätzen  sind  alle  und  jede  Niederschriften  und  Ausfertigungen
  von  Erledigung  der  Stelle  an  bis  zur  Einführung  des  Nachfolgers
  und  Genehmigung  des  Vergleiches  mit  diesem,  sowohl  bey  den
Oberbehörden,  als  bey  den  Ephoral-Behörden  und  Kirchen-Inspektionen,
einschlüssig  der  Verfügungen  wegen  der  Vakanz,  bezahlt.  Nur  wenn
ein  Pfarrer  zum  Superintendenten  oder  General-Superintendenten  oder
bezüglich  zum  Land-Dekan  befördert  wird,  hat  derselbe  die  in  dem  §.  75
geordneten  Ansätze  besonders  und  zwar  aus  eigenen  Mitteln  zu
bezahlen.

Wird  ein  Substitut  mit  Hoffnung  der  Nachfolge  später  zum  wirklichen
  Inhaber  der  Stelle  konfirmirt:  so  ist  nur  der  halbe  Ansa#
zulässig.  Unterbleibt  die  Bestätigung  eines  schon  denominirten  oder
präsentirten  Subjektes  wegen  Unfähigkeit  desselben,  wegen  Ablehnung
der  Stelle  oder  wegen  sonstiger  zufälliger  Ereignisse:  so  sind  für  die
bereits  vorgekommenen  Niederschriften  und  Ausfertigungen  die  geeigneten
  Klassen-Taren  nachzubringen  und

a)  bey  Patronats-Stellen  von  dem  Patron  —

b)  außerdem  von  dem  Bewerber  um  die  Stelle  oder  von  der  Gemeinde
  zu  bezahlen,  je  nachdem  eine  Verschuldung  des  ersteren
hervortritt  oder  nicht.  Doch  dürfen  die  Klassen-Taren  zusammen
niemahls  mehr  betragen,  als  die  Bestätigungs-Taxe  selbst.

Die  Ansätze  unter  Nr.  9,  Nr.  10  und  Nr.  11  werden  da,  wo  es  bisher  herkömmlich,
  von  den  Kommunen  oder  bezüglich  von  den  Kirchen-Aerarien
getragen,  außerdem  von  demjenigen  selbst,  welcher  die  Stelle  erhält,
die  Ansähe  für  Bestätigung  eines  Garnison-,  Strafarbeits-Haus=  oder  Zuchthaus-Predigers
  aber  und  alle  übrige  Ansätze  des  vorstehenden  K.  stets
von  dem  Bestätigten  selbst.  Wenn  ein  zu  einer  besseren  Stelle  berufe-
        <pb n="197" />
        12)

18)

185

ner  Pfarrer  nicht  volle  fünf  Jahre  auf  seiner  bisherigen  Stelle  war:
so  hat  er  deren  Bestatigungskosten,  falls  seine  bisherige  Gemeinde  sie
aufgewendet,  an  dieselbe  zu  erstatten.

Die  Bestellung  eines  Kirchners  oder  Organisten,  der

nicht  zugleich  Schullehrer  ist  D2  thir.  —  gr.
einschlüssig  aller  Niederschreibungen  und  Ausfertigungen

dabey.

Vi  VWestellung  eines  Ephoral=  oder  Schul-Adjunkten

oder  Schul-Substituten  ist  ganz  frey.

14)  Für  die  Bestätigung  eines  Stadt-Schuldheißen  (dafern  diese

15

Stelle  nicht  schon  mit  der  eines  Großherzoglichen  Justiz-Beamten
  verbunden  ist),  eines  Bürgermeisters,  Stadtschreibers
  und  aller  anderen  nicht  unter  Nr.  1—13
dieses  F.  nahmentlich  aufgeführten  Dienstverleihungen
oder  Bestätigungen,  die  bey  Landes-Kollegien  oder  Immediat-Kommissionen
  vorkommen,  ist  anzusetzen:
bey  einem  Diensteinkommen  bis  zu  50  thlr.  einschlüssig  Nichts.
75

-  -  -  1  thlr.  —  gr.
"  .  100  =  -  1  .  12
·"  500  =  -  zwey  Prozent,
uͤber  500  -  -  drey  Prozent,

und  überdieß  immer  bey  einem  Diensteinkommen  von  51  thlr.  bis  100
thlr.  einschlüssig  Ein  Prozent  und  bey  einem  Diensteinkommen  von
über  100  thlr.  zwey  Prozent  zur  Almosen-Kasse.

Ist  der  Dienst  nur  auf  eine  gewisse  Zeit  verliehen:  so  treten  diese
Ansätze  nur  zur  Halfte  einz  und  wenn  dieselbe  Person  zum  dritten
Mahle  bestätiget  wird,  fallen  sie  ganz  weg.

Stadtälteste,  Bezirksvorsteher  und  Deputirte,  Schöffen,  Almosendicner,
  Kriminalgerichts-Bothen  und  Zuchthauswächter  bleiben  von  diesen
Taxen  frey.

Für  Dienstbestätigungen,  die  bloß  bey  Unterbehörden  vorkommen,  z.  B.
eines  Schuldheißen,  Feldhüters  2c.,  ist  nur  das  Protokoll  und  die  etwa
eintretende  eidliche  Verpflichtung  zu  liquidiren.

Anmerkung  1  zu  Nr.  1—8  und  zu  Nr.  14.

Die  noch  außer  dem  Dekrete  oder  Reskripte  ergehenden  Ausfertigungen
oder  Niederschriften  bey  den  Oberbehörden  oder  Unterbehörden  sind
nicht  zu  liquidiren.

30)
        <pb n="198" />
        186

Anmerkung  2.

Auch  rücksichtlich  der  in  dem  vorstehenden  Paragraphen  beobachteten

Ordnung  gilt  die  Anmerkung  zu  F.  87.

L.  Konzessionen  und  Privilegien.

g.  89.
1)  Privilegien  .  .  .  .  .  .  .  5  thlr.
bis  50
2)  Konzessionen  zu  einem  Gewerbe  oder  Handel  2
bis  20
3)  Konfirmation  von  Innungs-Artikeln.  .  .  1
«  bis  2

M.  Dispensationen.
r*)  In  kirchlichen  Angelegenheiten--


(Zum  Waisen-Instituts-Fonds.)

Gestattung  nur  zweymahligen  Aufgebothes  verlobter  Personen  2
is  5
-  nur  einmahligen  Aufgebothes  .  5
bis  20

-  der  Trauung  an  demselben  Sonntage,  wo  das
letzte  Aufgeboth  geschieht  .  .  .  .  2
bis  10

-  der  Trauung  außerhalb  des  Wohnortes  oder  des
Geburtsortes  eines  der  Verlobten  .  .  1
bis  2
-  einer  Haustrauung  .  .  .  1
bis  15

-  die  Taufe  eines  neugebornen  Kindes  über  20  Tage
binaus  zu  verschieben,  für  jeden  weiteren  Tag  —

(Zum  Schullehren-Wiawen-Füäkus.)
Gestattung  der  stillen  Trauung  ohne  alles  Aufgeboth  in  Nothfällen
  *l  v  -  -  «-  «  1
bis  50

III-I

  II  I  I

v  2  1  r—
        <pb n="199" />
        187

(Zur  Kirchenkasse  des  Pfarrortes.)

Eestattung,  mehr  als  vier  anwesende  Gevattern  bitten  zu  dürfen,
  für  jeden  über  vrier  .  .  .  1  thlr.  —  gr.

(Zum  Landschul-Fonds.)
Gestattung  der  Trauung  verwitweter  oder  geschiedener  Ehegatten
vor  Ablauf  der  Ordnungöfrist,  für  jeden  daran
fehlenden  Monath  .  .  .  .  .—-12-bis
  3.  —.
O"D  der  Ehe  in  verbothenen  Graden  mit  Neffen  oder
Nichten,  mit  der  Bruderswitwe,  der  Schwester
oder  dem  Bruder  eines  verstorbenen  oder  geschiedenen
  Ehegatten,  mit  der  Schwester  der  Stiefmutter

  oder  des  Stiefvaters  .  .  .  5#..  —.
biSs  20  —  =
-  der  Ehe  zwischen  ersten  Geschwisterkindern  .  2  —
bis  10  —.

-  der  Wiederverheirathung,  wenn  solche  bey  gerichtlicher
  Scheidung  nicht  nachgelassen  worden  .  5#.  —
bis  z30  —

-  der  Trennung  einer  Ehe  aus  landesfürstlicher  Machtvollkommenheit
  ohne  rechtliches  Erkenntniß;  hier
wird  der  Ansatz  jedes  Mahl  von  der  allerhöchsten
  Behörde  bestimmt.

In  allen  diesen  Fällen  wird  die  Dispensations-Summe  lediglich  nach  dem
Vermögen  der  Betheiligten,  ohne  Rücksicht  auf  deren  bürgerlichen  Nang,  bemessen.
  Die  dabey  vorkommenden  Niederschriften  und  Ausfertigungen  unterliegen
  überdieß  den  Klassen-Taren  des  §.  19.

In  allen  anderen  als  den  in  diesem  F.  angeführten  kirchlichen  Fällen,  die
bisher  Dispensation  erforderten,  für  die  aber  das  gegenwärtige  Gesetz  keine
Diöpensations-Summe  festsetzt,  sind  immer  nur  die  geeigneten  Klassensätze  zu
liquidiren.

Ganz  aufgehoben  werden  nahmentlich  folgende  Dispensations-Sportelbestimmungen:


a)  für  die  Gestattung  einer  stillen  Beysetzung;
        <pb n="200" />
        188

b)  für  die  Erlaubniß,  in  Ehescheidungsangelegenheiten  durch  Bevollmächtigte
  im  Güte-Termine  erscheinen  zu  dürfen  und
c)  für  die  Erganzung  der  von  Aeltern  2c.  versagten  Heirathsbewilligung.
Wo  hingegen  schon  bisher  in  den  in  gegenwärtigem  §.  aufgeführten  Fällen
  keine  Dispensation  nöthig  war,  ist  auch  fernerhin  keine  nöthig.
Anmerkung  1.
Wo  und  in  wie  weit  im  Eisenach'schen  Regierungsbereiche  die
vorstehend  geordneten  Dispensations-Gelder  zeither  in  eine  anderc
milde  Kasse  als  in  die  angegebenen  flossen,  hat  es  auch  ferner  dabey
  sein  Bewenden.
Anmerkung  2.
Eben  so  verbleiben  die  Dispensations  =  Gelder  der  Katholiken  derjenigen
  Kasse,  in  welche  sie  vor  dem  1.  Januar  1834  flossen.

b)  In  polizeplichen  Angelegenbeiten.
g.  91.
an)  Dispensationen  in  Innungssachen  .  .  :  2thlr.—gr.
bis  6  “  —
Hiervon  erhält  jedes  Mahl  die  Walseninstituts-Kasse  1  thlr.
Dispensationen  zum  Heirathen  vor  erlangter  Volljährigbis
  10  —
Hiervon  erhält  jedes  Mahl  die  Orts-Armenkasse  die  Hälfte.  In  Fallen,
  wo  bey  Heiraths-Dispensationen  nach  erlangter  Volljährigkeit,
jedoch  vor  erfülltem  24.  Lebensjahre,  kein  besonderes  Dispensations-Quantum
  eintritt  (Gesetz  v.  15.  May  1821  K.  3),  finden  für  die  ben
den  Behörden  vorkommenden  Niederschriften  und  Ausfertigungen  bloß
die  Klassen-Ansätze  Statt.

N.  Begnadigungen  aus  landesfurstlicher  Machtvollkommenbeit.

bb

g.  92.
a)  VolljährigkeitSs-Dekrete  .  .  .  .  .  3  thlr.  —  gr.
bis  50  *5#  —  -
b)  Ukkunden  über  Ankindung  (Adoption),  oder  Ertheilung

der  Rechte  ehelicher  Geburt  .

-  —-  2

.  2
bis  5055  —
        <pb n="201" />
        189

0)  Für  die  Erlaubniß  zu  Errichtung  eines  Fideikommisses  10  thlr.  —  gr.
bis  100  —=4)
  Für  die  Dispensation  von  einem  Güte-Termine  in  Ehescheidungsangelegenheiten

  .  .  .  .  5.  —
bis  50  -  —.=e)
  Abolitionen  O  5  *  —  —
bis  100  —
1)  Straferlasse  und  Strafverwandlungen  —.  16
bis  3  —
(Versteht  sich  mit  Vorbehalt  der  etwaigen  Geldsumme,
welche  an  die  Stelle  der  verwandelten  Strafe  tritt.)
8)  Anstandsbriefe  (Moratorien)  ...  .  t-—-biss-—-

  andere  Begnadigungen,  die  keinen  besonderen  Ansatz
haben  *  4  ·  l.  ½%  o  —  -  16  *
bis  2  —  =

Anmerkung.

Der  vorgeschriebene  geeignete  Ansat  wird  jedes  Mahl  bey  der  geheimen
  Staats-Kanzley  liquidirt  und  für  diese  von  den  Sportel-Einnehmern
  der  Landes-Kollegien  mit  erhoben;  die  übrigen  bey
dieser  vorkommenden  Restkripte  und  andere  Ausfertigungen  bleiben
dann  tarfrey.  Dagegen  unterliegen  außerdem  alle  in  diesen  Angelegenheiten
  bey  den  Landes-Kollegien  und  den  Unterbehörden  erfolgenden
  Verhandlungen  dort  den  geeigneten  Klassen-Ansätzen.

Vollziehet  der  höchste  Landesherr  die  urkunde  selbst:  so  bleibt  das
dieselbe  an  das  Kollegium  zurückgebende  höchste  Reskript  tarfrey,  die
übrigen  vorausgegangegen  Ausfertigungen  und  Niederschreibungen  aber
werden  nach  der  Klassen-Taxe  liquidirt.

(Siehe  insbesondere  §.  19  Nr.  21.)

Die  Bestimmung  der  dem  Ermessen  vorbehaltenen  Ansäbe  richtet
sich  jedes  Mahl  nach  den  Vermögensumständen  des  Bittenden  und
nach  der  sonstigen  Sachbewandniß,  und  sie  ist,  wenn  Bericht  an  die
höchste  Behörde  vorhergeht,  darin  gutachrlich  vorzuschlagen.
        <pb n="202" />
        190
Vierter  Abschnitt.

Von  den  an  bestimmte  einzelne  Personen  zu  entrichtenden  Gebuͤhren
(Separat-Gebühren).
A.  Verrichtungsgebühren  bey  Amtshandlungen  in  Partheyfachen  außerhalb  des
Geschdfts-Lokals  der  Behörde,  jedoch  innerhalb  der  Flur  des  Gerichtssibes.
I.  Bey  Unterbehörden.
g.  93.
a)  In  minderwichtigen  oder  geringfügigen  Rechtsangelegen.
heiten,  dem  Vorstande  der  Behörde  oder  dem  Aktuar  —  thlr.  12  gr.
b)  in  anderen  Angelegenheiten:
au)  wenn  die  Verrichtung  nicht  über  drey  Stunden  dauett,
dem  Dirigenten  .  .  .  .  1.—.  —
dem  Aktuar  ½  4  -  ½%  —  *  16  1
bb)  wenn  sie  länger,  bis  zu  einem  ganzen  Tage  dauert,
dem  Dirigenten  .  .  .  .  .  1-12-demAttuar.
  .  .  .  .  .  l-—-.

§.94.

Wenn  statt  des  Aktuars  oder  neben  ihm  ein  Registrator  oder  Accessist
abgeordnet  wird:  so  bezieht  dieser  dieselbe  Verrichtungsgebühr  wie  der  Aktuar.
Wird  Anfang  und  Ende  der  Expedition  in  dem  Protokolle  nicht  genau  bemerkt:
so  darf  nur  der  geringere  Ansath  liquidirt  werden.

#".  95.

Es  versteht  sich,  daß  bey  Versiegelung  oder  Inventur  eines  Nachlasses
von  unter  100  thlr.  Werth,  bey  welchem  die  in  dem  §.  5  Nr.  8  benannten
Pflegebefohlenen  betheiliget  sind,  auch  die  Verrichtungsgebühren  ganz  oder  bezuglich
  zur  Hälfte  wegfallen.

ß.  96.

In  allen  Untersuchungssachen  finden  die  in  dem  8.  93  geordneten  Gebübren
  nirgends  Statt.
        <pb n="203" />
        191
II.  Bey  Oberbehörden.
8.  97.

In  minderwichtigen  oder  geringfügigen  Rechtsangelegenheiten  ist  stets
nur  ein  Sekretar  abzuordnen  und  für  diese  Abordnung  der  Protokoll-Ansatz
um.  4  *r  "6  "6  "  "  6  O  —  thlr.  12  gr.

zu  erhöhen.
8.  98.

In  allen  anderen  Angelegenheiten  treten  folgende  Ansatze  ein:
a)  für  ein  abgeordnetes  Kollegien  =  Mitglied,
wenn  die  Verrichtung  nicht  über  Eine  Stunde  dauert  1  thlr.  —  —  gr.
wemn  sie  über  Eine,  aber  nicht  über  vier  Stunden  dauert  2  -
wenn  sie  länger  bis  zu  einem  ganzen  Tage  dauertt  3  —  .
b)  für  einen  abgeordneten  Sekretar  oder  Sekretariats-Gehülfen
  oder  eine  andere  der  in  dem  F.  100  Nr.  5
aufgeführten  Personen,  nach  obiger  Zeitabstufung,  immer
  zwey  Drittel  —  und
)  für  die  in  dem  §.  100  Nr.  6  aufgeführten  Personen  immer
  ein  Drittel  der  Ansäte  unter  a.

Anmerkung.
Wo  die  Sekretare  durch  feste  Gehalte  bereits  für  diese  Verrichtungsgebühren
  entschädiget  sind,  werden  letztere  der  Sportelkasse  berechnet.

.  Diäten  bey  Verrichtungen  außerhalb  der  Flur  des  Wohnsitzes  der  Behörde.
I.  Bey  Unterbehörden.
g.  99.

a)  Bey  den  Kriminal-Gerichten:
dem  Kriminal-Richter  oder  Kriminal-Gerichts-Assessor,

dafern  lebterer  die  Expedition  leitet  .  Lthlr.-gr.
dem  Protokoll-Führer,  sey  er  Assessor,  Aktuar,  Registrator
  oder  Accessist  .  .  .  .  .  1.  8=bey
  anderen  Unterbehörden:
dem  Vorstande,  (Justiz-Amtmann,  Stadtrichter,  Superintendent,

  Land-Dekan)  .  .  2  —;-b



dem  Aktuar  .  1  8=einem
  Archivar,  Negistrator,  Accesisien,  Sporteleinnehmer,
  Kopisten  .  .  1-—;-a]
        <pb n="204" />
        192

Nur  halbtaͤgige  Diaͤten  finden  Statt  bey  allen  Erpeditionen,
  die  mit  Einschluß  der  Hinreise  und  der  Zurückreise
  innerhalb  sechs  Stunden  beendiget  werden.

Anfang  und  Ende  der  Reise,  wie  der  Verrichtung
selbst,  ist  daher  immer  in  dem  Protokolle  zu  bemerken,
widrigenfalls  nur  ein  halber  Tag  Diäten  vergütet  wird.
Für  Nachtquartier,  einschlüssig  des  Trinkgeldes,  sowohl
bey  den  Kriminal-Gerichten  als  bey  anderen  Unterbehörden:
  dem  Vorstande,  dem  Aktuar  oder  demjenigen,  der
dessen  Stelle  versieht,  jeden  .  .  thlr.  16  gr.

Dauert  die  Abwesenheit  zwar  uͤber  Nacht,  doch  nicht
uͤber  Mittag  des  anderen  Tages:  so  erhoͤhet  sich  der
Diäaten-Ansatz  des  vorigen  Tages:
für  den  Vorstand  un  «  .-—-12-für
  den  Aktuar  oder  dessen  Stellvertreter  um  —.  8

Bey  auswärtigen  Expeditionen  der  Kriminal-Gerichte,  die  nicht  über
Nacht  dauern,  tritt  für  das  Geschäft-Lokal  eine  Aversional-Vergütung
  von  12  gr.  ein.

Zu  allen  auswärtigen  Versteigerungen  von  Grundstücken,  die  zusammen
  nicht  über  200  thlr.  tarirt  sind,  ist  immer  nur  Eine  Gerichtsperson
  —  und  zwar  bey  Großherzoglichen  Justiz-Aemtern  und  Stadtgerichten
  ein  Akiar  —  abzuordnen  und  die  Gerichtsbank  durch  Zuziehung
  der  Ortöschöffen  zu  ergänzen.

Anmerkung  1.
In  Fällen,  wo  eine  Erpedition,  wenngleich  erst  am  späten  Abend  begonnen,
  über  Mitternacht  hinaus  dauert,  doch  so,  daß  noch  in  derselben
  Nacht  vor  6  Uhr  Morgens  zurückgekehrt  wird,  findet  ein  ganzer
Tag  Diäten  Statt,  aber  keine  Vergütung  für  Nachtquartier.

Anmerkung  2.
Werden  mehre  auswärtige  Amtshandlungen  in  verschiedenen  Angelegenbeiten
  dergestalt  vorgenommen,  daß  nicht  erst  nach  Hause  zurückgekehre
werden  kann:  so  sind  die  Diäten  eines  ganzen  Tages  unter  die
verschiedenen  Angelegenheiten  verhältnißmäßig  zu  vertheilen.

Dasselbe  gilt  auch  hinsichtlich  der  Transport-Kosten  (s.  104).
        <pb n="205" />
        193

Anmerkung  3.
Ausnahmsweise  finden  auch  innerhalb  der  Flur  des  Wohnortes  der
Behörde  Diäten  Statt  bey  Flurzügen  und  weitläuftigen  Grenz-Regulirmgen.


II.  Bey  den  Öberbebörden  und  ibren  Jugehsrigen,  ingleichen  bey  dem  Militär  und
der  boheren  Großberzoglichen  Hof-Dienerschaft.

g.  100.

1)  Staats-Minister,  Geheimeraͤthe,  Kanzlar,  Praͤsidenten,

  ingleichen  Ober-Hofchargen  und  Generale  5  thlr.  —  gr.
2)  Vice-Kanzlar,  Vice-Präsidenten  und  Direktoren  von

Landes-Kollegien,  Hofmarschälle,  Obristen  .  4.  —  =
3)  Mitglieder  von  Landes-Kollegien,  ingleichen  vom  Hof-Marschallamte
  und  vom  Hof-Stallamte,  Leibärzte,
geheime  Referendare,  Ober-Forstmeister,  Ober-Forstradthe,
  Schloß-Hauptleute,  Reise-Marschälle,  Reise-Stallmeister,
  Kammerherren,  Kammerjunker,  Obrist-Lieutenants,
  Majors,  General-Adjutanten  3  —
Hauptleute  erster  und  zweyter  Klasse,  Forsträthe,  Bau.
räthe,  akademische  Professoren,  Land-Rentmeister,  Haupt-Landschaftskassirer
  .  2----Forstmeister,
  geheime  Sektetare,  Hofaͤrzte,  Schattulliers,
  Hof-,  Jagd=  und  Forst-Junker,  Stabs-Kapitäns,
Kriegs=  Kommissare,  Sekretare  der  Landes-Kollegien
und  anderer  unmittelbarer  Behörden,  Geistliche  und
Gymnasial-Lehrer,  Bibliothekare,  Gerichtsärzte,  Leib=Chirurgen,
  Auditoren  bey  Landes-Kollegien,  Rechnungs-Revisoren,
  Steuer-Revisoren,  Kalkulatoren  (wenn  sie
selbstständig  verschickt  werden),  Kassirer  bey  Landes-Kollegien,
  Polizey-Inspektoren,  Polizey-Kommissore,  Baumeister,
  Stallmeister,  Lieutenants,  Auditeure,  Quartiermeister
  1  12  =
Registratoren,  Accessisten,  Wildmeister,  Oberfoͤrster,  Leib—
jäger,  Polizey-Inspektoren,  Bau-Inspektoren,  Bau-Kondukteure,
  Gerichts-Chirurgen,  Kalkulatoren  (wenn  sie
nicht  selbstständig  verschickt  werden),  Schullehrer,  Kanz-(31°I



4

t

5

6
        <pb n="206" />
        194

listen,  Kopisten,  Sporteleinnehmer,  Unterfoͤrster,  Forstbediente,
  Feldmesser  4  4  ·  o  1  thlr.  —  gr.

7)  Feldwebel  .  .  .  wenn  sie  zur  Assistenz  der  Justzh  —  12  =
3)  Unter-Offiziere  und  Husaren  8-9)
  Gemeine  Soldaten  .  1821.  —  „  6

Anmerkung  1.
Alle  hier  nicht  nahmentlich  aufgeführte  Staats=  und  andere  offentliche
Diener  werden  wie  diejenigen  nahmentlich  Aufgeführten  beurtheilt,  denen
  sie  in  der  Dienstabstufung  gleich  stehen.

Anmerkung  2.
Hinsichtlich  der  niederen  Hof-Dienerschaft  verbleibt  es  bey  den  bisherigen,
vom  Hof-Marschallamte  geordneten  Diaten=  Unsatzen.

Anmerkung  3.
Wenn  mehre  Stellen  in  Einer  Person  vereiniget  sind:  so  werden  die
Diäten  nur  nach  derjenigen  Stelle  bemessen,  welcher  gerade  das  auswärtige
  Geschäft  obliegt.

Anmerkung  4.
Staatsdienern,  die  nach  dem  vor  dem  1.  Januar  1834  gültigen  Diäten-Reglement
  höhere  als  die  in  dem  vorstehenden  Paragraphen  bestimmten
  Diäten  anzusprechen  hatten,  wird,  so  lange  sie  ihre  jetzigen  Stellen
noch  bekleiden,  die  Differenz  aus  der  betroffenen  Kammerkasse  oder  landschaftlichen
  Kasse  vergütet.  -

§0  101.

Wohnung  uͤber  Nacht  in  Gasthoͤfen,  Verheitzung,  Licht  und  Trinkgelder
werden  besonders  —  und  zwar  so  viel  die  unter  Nr.  4  und  Nr.  5  des  vorstehenden
  Paragraphen  Aufgeführten  betrifft,  mit  16  gr.,  bey  denen  unter
Nr.  60  aber  mit  12  gr.  für  jede  Nacht  —  vergütet;  auch  sind  die  unter
Nr.  1,  Nr.  2  und  Nr.  3  bezeichneten  Staatsdiener,  für  ihre  Bedienten  noch
8  gr.  täglich  anzusetzen,  berechtiget.

*“

Alle  Bestimmungen  des  §.  99  über  die  Berechnung  der  Zeitdauer  einer
Abwesenheit  gelten  auch  für  die  in  dem  §.  100  aufgeführten  Personen.
        <pb n="207" />
        195

#

Bey  Verschickungen  in  das  Ausland,  wobey  übernachtet  werden  muß,  erhöhen
  sich  die  Diäten-Ansätze  um  die  Hlfte.

C.  Transport=  Kosten.
I.  Bep  den  Unterbehörden.

S.  104.

Bey  jeder  nöthigen  Entfernung  aus  der  Flur  des  Wohnortes:

a)  wenn  sie  nicht  über  Nacht  dauert,  hin  und  her  zusammen,


dem  Dirigenten  .  .  .  .  .  1  thlr.  8  gr.

.  dem  Aktuar  2  4  4  4  ·  1  *  8

b)  wenn  sie  uͤber  Nacht  dauert,  fuͤr  die  Hinreise  und  die
Ruͤckreise  zusammen,

dem  Dirigenten  .  .  .  .  2.  —
dem  Aktuar  .  .  .  .  .  .  2

c)  an  Orten,  wo  die  Amtspersonen  von  obiger  Durchschnittsbestimmung

  nicht  ohne  ihren  baren  Schaden  Gebrauch

  machen  können,  ist  der  Betrag  der  Transport-Kosten

  durch  Quittung  des  Empfängers  nach  den  laufenden

  Miethpreißen  zu  bescheinigen.

Dann  aber  wird  dem  allein  abgeordneten  Aktuar  nur
Ein  Pferd,  dem  Beamten  aber  mit  dem  Aktuar  werden
zusammen  zwey  Pferde  mit  Wagen  vergütet;  es  sey
denn,  daß  unter  ganz  befonderen  Umständen  auch  für
den  allein  abgeordneten  Aktuar  ein  zweyspanniges  Fuhrwerk,
  nach  Ermessen  des  Oberbeamten,  nöthig  gewesen.
Registratoren  und  Accessisten,  die  mit  dem  Aktuar  oder
statt  desselben  versendet  werden,  haben  gleichviel  Transport-Gebühren
  anzusprechen.

e)  Die  Kriminal-Gerichte,  auf  welche  vorstehende  Bestimmungen
  unanwendbar  sind,  haben  jedes  Mahl  den  Betrag
  der  Transport-Kosten  zu  bescheinigen.

Wenn  jedoch  der  Dirigent  eines  Kriminal-Gerichtes
eigene  Pferde  und  Wagen  hält  und  für  den  Transport
des  Kriminalgerichts-Personals  sorgen  will:  so  passirt

U

n
u  u

d

—
        <pb n="208" />
        196

ihm,  einschlüssig  Trinkgeldes,  Chaussee  =  und  andern
Wege-Geldes,  1  thlr.  4  gr.  für  jede  Meile  oder  geringere
  Entfernung  aus  der  Flur  des  Gerichtssitzes  und
eben  soviel  für  die  Rückreise,  dafern  sie  nicht  noch  an
demselben  Tage  erfolgt.

o#.  105.

Patrimonial-Beamte  dürfen,  hinsichtlich  der  Diäten  und  Transport-Kosten,
  die  Entfernung  nur  vom  Orte  des  Gerichtssitzes  aus  berechnen.  Ist  ein
Aktuar  oder  statt  dessen  ein  Actessist  als  Protokoll-Führer  bey  einem  Patrimonial-Gerichte
  förmlich  angestellt:  so  bezieht  jener  und  bezüglich  dieser  dieselben
  Diäten,  Transport=  und  andere  Gebühren,  welche  ben  unmittelbar
Großherzoglichen  Aemtern  und  Gerichten  Statt  finden  (S.  93  bis  S.  104).

II.  Bey  den  SOberbehörden  und  ihren  ZSugebsrigen,  bey  dem  Militätn  und  bey  der
böberen  Hof-Dienerschaft.

#  .  106.

Bey  nothwendigen  Reisen  wird  für  jede  Meile  oder  geringere  Entfernung
  der  Hinreise  und  eben  so  der  Zurückreise,  wenn  letztere  nicht  am  nähmlichen
  Tage  erfolgt,  den  in  dem  §.  100  unter  Nr.  1  benannten  Staatsdienern
  .  .  .  .  .  .  .  .  2  thlr.  —  gr.
den  in  dem  §.  100  Nr.  2  und  Nr.  3  aufgeführten  1  .  8
und  den  daselbst  unter  Nr.  4,  Nr.  5  und  Nr.  6  aufgeführten  —  .  12=vergütet,
  auch  außerdem  noch  Chaussee-,  Brücken-,  Pflaster=  und  Thor-Geld;
es  sey  denn,  daß  sie  vorzögen,  den  wirklichen  Transport-Aufwand  zu  bescheinigen.
  Solchen  Falles  sind  die  unter  Nr.  1  aufgeführten  Staatsdiener  zu
einem  Wagen  mit  vier  Pferden,  die  unter  Nr.  2  und  Nr.  3  aufgeführten
zu  einem  Wagen  mit  zwey  Pferden  und  die  unter  Nr.  4,  Nr.  5  und  Nr.  6
aufgeführten,  dafern  kein  Postwagen  benutzt  werden  kann,  zu  einem  Reitpferde,
  oder,  nöthigen  Falles,  zu  einem  einspannigen  Fuhrwerke  berechtiget.

Staatsdiener,  welche  Fourage  oder  Geldentschädigung  für  Dienstpferde
beziehen,  haben  Transport=  Gebühren  nur  bey  Reisen  in  das  Ausland
von  über  6  Meilen  Entfernung  von  ihrem  Wohnorte  anzusprechen.

107.
Für  den  Sekretar,  Adjutanten  oder  andern  Gehülfen,  den  ein  Kommissar
  bey  einer  Versendung  mitnimmt,  dürfen  keine  besonderen  Transport-Kosten
        <pb n="209" />
        197

angesetzt  werden.  Gemeinschaftlich  ernannte  Kommissare  haben  —  wenn  anders
  ihr  Zusammenreisen  nicht  unthunlich  ist  —  die  Transport-Kosten  nur
einfach  aufzurechnen,  und  überhaupt  alle  vorkommende  Trinkgelder  und  Ehrenausgaben
  gemeinschaftlich  anzusetzen  und  bezüglich  zu  tragen,  wenngleich  im
Zweifel  die  Bestimmung  desjenigen  Kommissars  den  Ausschlag  giebt,  der  dem
alteren,  im  Range  vorstehenden,  Landes-Kollegium  angehört.

g.  108.

Wenn  ein  Staatsdiener  zum  Großherzoglichen  Hoflager  berufen  und  dort
verpflegt  wird:  so  hat  er  bloß  die  Diäten  und  Transport-Kosten  der  Hinreise
  und  der  Herreise  anzusprechen.

-
).  Kommissions-Gebühren.
1.  Bey  Untergerichten.

g.  109.

Beauftragte  Untergerichte  haben  neben  den  Verrichtungsgebuͤhren  fuͤr  solche
Handlungen  außerhalb  ihres  Amts-Lokals,  bey  denen  keine  Diaͤten  eintreten
(X.  93  bis  F.  96),  noch  für  ihre  kommissarischen  Niederschriften  und  Ausfertigungen
  die  entsprechenden  Sportelsätze  zu  beziehen,  wovon  dem  Gerichtsvorstande
  zwey  Drittel  und  dem  Aktuar  ein  Drittel  zukommen,  diejenigen
Arbeiten  ausgenommen,  welche  ersterer  ganz  allein  besorgt,  z.  B.  Berichte  2c.
und  daher  auch  allein  bezieht.

Von  dem  Betrage  der  Kommissions-Gebühr  müssen  dem  Kopisten  für
jeden  Bogen  Reinschrift  oder  Abschrift  zwey  Groschen  vergütet  werden.

II.  Bevy  den  Landes-=  Kollegien.
S.  110.

Hier  finden  in  Kommissions-Sachen  dieselben  Verrichtungsgebühren,  wie
bey  Abordnungen  Statt  (F.  97  und  F.  98),  gleichviel  ob  die  Verhandlung  in
dem  Geschafts-Lokal  der  Behörde  oder  auswärts  vorgeht,  und  die  Kommissare
beziehen  überdieß  für  ihre  Niederschriften  und  Ausfertigungen  die  entsprechenden
Sportelsätze.

So  oft  aber  Diäten  eintreten,  haben  die  Kommissare  keine  Verrichtungsgebühren
  zu  beziehen.
        <pb n="210" />
        198

Auch  bey  allen  Auftraͤgen  die  auf  Anordnung  des  Kollegiums  von
Subalternen  in  dem  Geschaͤfts-Lokal  des  Kollegiums  vollzogen  werden,  fallen
  die  Verrichtungsgebühren  weg.

Termine,  zu  denen  die  Ladungen  von  dem  Kollegium  selbst  ausgehen,  si  nd
nie  als  kommissarische  Verhandlungen  anzusehen.

Wird  ein  Kollegien-Mitglied  beauftragt:  so  treten  hinsichtlich  des  zugezogenen
  Sekretars  und  bezuͤglich  Kanzlisten  dieselben  Bestimmungen,  wie  in
dem  vorstehenden  Paragraphen  hinsichtlich  des  Aktuars  und  Kopisten,  ein.

Die  lediglich  auf  festen  Gehalt  gesetzten  Sekretare  beziehen  jedoch,  dafern
  sie  selbstständig  beauftragt  werden,  Kommissions=  und  Verrichtungs-Gebühren
  nur  dann,  wenn  sie  bey  wichtigen  Veranlassungen  ein  schriftliches
Kommissorium  erhalten.

Außerdem  werden  die  fraglichen  Gebühren  bey  Kommissionen  eben  so  wie
bey  Abordnungen  (5.  98)  zur  Sportelkasse  berechnet.

g.  111.

Fuͤr  die  Pruͤfung  eines  Kandidaten,  der  von  der  Akabemie  zuruͤckkommt,
erhaͤlt  jeder  der  drey  Kommissare,  einschluͤssig  des  Berichtes,  ZSthlr.  —  gr.
und  der  Sekretar  eben  soviel.  -

Dabey  werden  Reinschriften  und  Abschriften  für  die  Kanz—
listen  mit.  —  "  1
für  die  Seite  noch  besonders  liquibitt.

Bey  Pruͤfung  eines  Apothekers  erhäit  der  zugezodene

Chemiker  2  —
und  bey  Prüfung  eines  ai  der  zugezogene  Thierarzt
ebenfalls  2.  —

wogegen  in  beyden  Fällen  nur  zwey  Mitgkieder  des  Kollegiums  zur  Pruͤfuns
kommittirt  werden.

Wird  ein  auswärtiger  Chemiker  oder  Thierarzt  zugezogen:  so  sind  ihm
für  Diäten  und  Transport-Kosten  3  thlr.  aus  der  Medizinal-Kasse  zu  verguten.

Die  in  der  Medizinal-Ordnung  vom  Jahre  1814  bestimmten  Prüfungsgebühren
  finden  nur  bey  solchen  Prüfungen  Statt,  die  nicht  bey  der  Landes-Direktion,
  sondern  von  dem  Physikus  vorgenommen  werden.

Für  die  Prüfung  eines  nicht  von  Akademien  kommenden  Kandidaten  ist
in  Allem  2  thlr.  zu  bezahlen.
        <pb n="211" />
        199

d.  112.

Hinsichtlich  der  bey  den  geistlichen  Oberbehörden  vorkommenden  Prüfangen
  und  hinsichtlich  der  Kirchen-Inspektionen  siehe  9.  180  bis  F.  140.

g.  118.

Jede  kommissarische  Liquidation  unterliegt  der  Prüfung  und  Ermäßigung
des  Vorstandes  des  beauftragenden  Kollegiums.

E.  Gebühren  für  die  Entscheidungsgründe  bey  Erkenntnissen  und  für  gerichtlich
gestiftete  Vergleiche.
I.  Entschei  dung  Sgr#n  de.
a)  Bey  Untergerichten.

d.  114.

So  oft  Untergerichte  ihren  förmlichen  Erkenntnissen  in  nicht  minderwichtigen
  Rechtsangelegenheiten  die  Entscheidungsgründe,  entweder  wegen
Wichtigkeit  und  Schwierigkeit  der  Sache,  oder  auf  Antrag  einer  W*  beyfügen,
  ist  ihnen  verstattet,  dafür  bey  Interlokuten—  *  —  thlr.  16  gr.

iSs  1
und  bey  Endbescheiden  .  ....  I-—
bissalsGebuhranzusetzembeyLokatwnöunchötrcbuttonsEr-

  in  Konkursen  aber  für  jede  Parthey,  die  locirt
wird  oder  (bey  Distributions  -Erkenntnissen)  zur  Bezahlung
gelangtt  .  .  —
und  wenn  deren  mehr  denn  24  sn  ind,  für  jede  darüber  .  —
vorbehältlich  überall  oberrichterlicher  Ermaßigung  oder  Erhöhung.


Diese  Gebühr  bezieht  in  der  Regel  der  Dirigent  des  Gerichtes;
  hat  aber  sein  Stellvertreter  die  Entscheidungsgründe
ausgearbeitet  und  der  Dirigent  sie  bloß  revidirt:  so  erhält  jener
  zwey  Drittel  der  Gebühr  und  dieser  Ein  Drittel.

b)  Bey  den  #bandes-Justiz-Kollegien.
g.  115.

Fuͤr  Ausarbeitung  der  Entscheidungögruͤnde  in  nicht  minderwichti—

gen  Angelegenheiten,  nach  Ermessen  des  Vorsitzenden:
(321

u  u  nu

u  n
        <pb n="212" />
        200

aa)  fuͤr  den  Referenten  bey  Bescheiden  und  bey  Decisiv-Reskripten,
  wenn  sie  die  Stelle  foͤrmlicher  Erkenntnisse
vertreten  .  .  .  .  .  1thlr.—gr.
bis  4.  —
und  bey  wichtigen  Untersuchungs-,  Konkurs=  und  anderen
  besonders  mühsamen  Erkenntnissen  .  .  2-—-—
bis  8
wozu,  wenn  in  einem  Konkurs-Erkenntnisse  uͤber  24
Glaͤubiger  locirt  werden,  oder  bezuͤglich  zur  Erhebung
gelangen,  noch  fuͤr  jeden  weiteren  Gläubiger  .  —  -2
kommen.
bb)  Fuͤr  den  Korreferenten  immer  Ein  Drittel  soviel  als
der  Referent  erhaͤlt.

II.  Vergleiche.

116.
Sowohl  bey  Obergerichten  als  bey  Untergerichten:
a)  in  geringfügigen  Rechtssachen  .  .  .  —  khlr.  8  gr.
b)  in  minderwichtigen  .  .  .  .  —--12-c)mw1chttgen
  ---,uachMaßgabevergkößeren

  oder  geringeren  Verwickelung  und  der  Wichtigkeit
der  Sache  .  .  .  .  .  .

u  vn

bis

vorbehältlich  der  Ermäßigung  der  Oberbehörde,  oder
bey  Justiz-Kollegien  des  Vorstandes.

Anmerkung  1.
Die  Vergleichsgebühr  fallt  jedes  Mahl  derjenigen  Gerichtsperson  zu,
die  den  Termin  gehalten,  worin  der  Vergleich  zu  Stande  gekommen,
imd  setzt  immer  einen  förmlichen  Rechtsstreit  voraus,  ausgenommen  in
Konkurs-Angelegenheiten,  wenn  zwar  der  Konkurs  noch  nicht  förmlich  dekretirt,
  seine  Eröffnung  aber  ohne  den  gestifteten  Vergleich  unvermeidlich
  gewesen  wäre.

Anmerkung  2.
Bey  den  vorläufigen  Sühneversuchen  nach  dem  Geseße  zur  Abkürzung
und  Verbesserung  des  Prozeß-Verfahrens  vom  12.  April  1833  finden
gar  keine  Vergleichsgebühren  Statt.  (Vergl.  §.  22  des  gegenwärtigen
  Gesetzes.)
        <pb n="213" />
        201
F.  Depositen-Gebuͤhren.
g.  117.

I.  Von  der  ursprünglichen  Einnahme:
a)  bey  barem  Gelde  ein  Viertel  Prozent,  wobey

jedes  angefangene  50  thlr.  für  voll  gerechnet,  mithin  —  thlr.  3  gr.

dafür  entrichtet  wird,
b)  bey  Testamenten  .  —  12
)  bey  anderen  Dokumenten  ein  Achtel  Prozent.

Es  kömmt  jedes  Mahl  nur  derjenige  Betragstheil

des  Dokuments  in  Ansatz,  welcher  die  Stelle  des  außerdem

zu  deponiren  gewesenen  Geldes  vertritt:  so  daß,  z.  B.,

wer  für  300  thlr.  Sicherheit  zu  bestellen  hat  und  solche

durch  ein  Dokument  von  1000  thlrn.  leistet,  nur  von

jenen  300  thlrn.  die  Depositen-Gebühren  entrichtet.

Bey  Dokumenten,  die  keinen  zu  Geld  anschlagbaren

Werth  haben,  oder  die  zur  Sicherheit  für  einen  zu

Geld  nicht  wohl  anschlagbaren  Gegenstand  deponirt  werden,

  bestimmt  das  Gericht  die  Depositions-Gebühr  nach

Ermessen  auf  .  .  .  .

U  U

bi62-—

bey  Pretiosen  ebenfalls  ein  Achtel  Prozent,

(vorbehältlich  einer  von  der  zuständigen  Großherzoglichen

  Regierung  zu  treffenden  Aversional-Ermßigung,

wenn  die  Taration  zu  schwierig  oder  zu  kostspielig  wäre,
wogegen  jedoch  der  Parthey  frey  bleibt,  Taration  auf
ihre  Kosten  zu  verlangen).

II.  Von  der  wirklichen  Ausgabe,  d.  h.,  nicht  auch  von  der
bloß  durch  Ausleihung  veranlaßten,  eben  soviel  wie
von  der  ursprünglichen  Einnahme,  nur  mit  Ausnahme
der  Testamente,  für  deren  Herausnahme  aus  dem  Depositum
  keine  Gebühr  eintritt.

Gelder  der  Pflegebefohlenen  —  Verschwender  und  Abwesende
  ausgenommen  —  sind  von  Depositions-Gebühren
  ganz  und  ihre  Dokumente  zur  Hälfte  frey,  dafern
der  Grund  der  Deposition  einzig  und  allein  in  dem  bevormundeten

  Zustande  der  Pflegebefohlenen  liegt.
(32  7

d

“
        <pb n="214" />
        202

—

b

Von  gerichtlich  deponirten  Brandkasse-Geldern  haben
die  Empfänger  nur  die  halbe  Depositions-Gebühr  zu
entrichten.

Die  Depositen-Gebühr  darf  keinesweges  nach  den
einzelnen  Einnahmeposten  und  Ausgabeposten  berechnet
werden,  sondern  nur  nach  der  Gesammteinnahme  oder
Ausgabe  des  mit  einer  und  derselben  Nummer  im  Depositen
  -Buche  bezeichneten  Depositums.

Auch  finden  Depositen-Gebühren  überhaupt  nur  dann
Statt,  wenn  der  Gegenstand  vorher  wirklich  in  das  Depositen
  -Buch  eingetragen  und  in  den  Depositen-Kasten
gekommen  war,  nicht  also  wenn  das  Geld  bloß  bey
Gericht  aufgezea—hlt  und  sofort  wieder  an  die  Gläubiger
ausgezahlt  werden  kann.

.  118.
Bey  Ausleihung  und  Wiedereinziehung  deponirten  Geldes,
  einschlüssig  der  an  die  Landschaftskasse  ausgeliehenen
  Gelder,  mit  Inbegriff  der  Aufbewahrung
der  Obligationen,  für  jede  Ausleihung  und  eben  so
für  jede  Wiedereinziehung  ein  Achtel  Prozent,
mindestens  aber  .  .  .  .  .

G.  3ählgelbder.
g.  119.
Bey  Auktionen  von  Mobilien,  (vorbehältlich  des  Sportelansatzee
  in  dem  F.  45  Nr.  2)  vom  Thaler
Treibt  der  Diener  des  Gerichtes  die  Auktions-Reste
bey:  so  fällt  ihm  Ein  Drittel  dieser  Gebühr  zu.
Bey  Eintreibung  von  Sportel=  und  Gebühren-Resten,

die  ausnahmsweise  einem  andern  Angestellten  als  dem

Rechnungsführer  übertragen  wird,  von  jedem  Thaler

c)  Bey  Depositen  sind  die  Zählgelder  schon  unter  den  Depositen-Gebühren

  mit  begriffen.
Da,  wo  verpflichteten  Anktionatoren  für  das  ihnen
übertragene  Auktions-Geschaft  bestimmte  Gebühren  aus-3

  gr.
        <pb n="215" />
        203

gesetzt  sind,  hat  es  hierbey  und  bey  den  diesen  Beamten
dagegen  obliegenden  Leistungen  sein  Bewenden.

II.  Rechn  ungsgebühren.
S.  120.
Wenn  in  wichtigen  Konkurs-,  Sequestrations-,  Erbschaftsoder
  anderen  verwickelten  gerichtlichen  Angelegenheiten  außer
der  Depositen-Rechnung  noch  eine  förmliche  nach  Kapiteln  geordnete
  Rechnung  nöthig  wird:  so  erhält  der  damit  Beauftragte
für  jeden  Bogen  einer  solchen  Rechnung  .  .  .  —thlr.  12  gr.
bis  1  =  12
Dieser  Ansatz  kann  auch  in  Fallen,  wo  die  Aufstellung
oder  Umarbeitung  einer  Vormundschaftsrechnung  durch  einen
Rechnungsverständigen  nöthig  wird,  dem  letzteren  zugebilliget
werden.

g.  121.
An  Rechnungs-Monir-Gebuͤhren  erhaͤlt:

a)  bey  Unterbehoͤrden  der  damit  beauftragte  Subaltern
  oder  andere  Rechmmgöverständige,

b)  bey  den  Landesregierungen,  den  Ober-Konsistorien,  der
Landes-Direktion  und  den  Immediat-Kommissionen  der
Kanzley-Revisor,  einschlüssig  aller  Revisions-Arbeiten
bis  zum  Abschlusse  und  bis  zur  Justifikation:

an)  bey  allen  Rechnungen,  wenn  sie  einen  jährlichen  Abwurf

von  nicht  über  50  thlr.  umfassen  .  —  4
bis  —  8
nicht  über  100  thlr.  .  .  .  .  —  8=bis
  —  =  16  -
nicht  über  200.  thlr.  "  4  6".  "6  4  —  -2  -
bis  1.  —
nicht  über  500  thlr.  o  2  16  *
bis  2  —
nicht  über  1000  thir.  ½  1  *  8  *
bis  —
        <pb n="216" />
        204
nicht  uͤber  10,000  thlr.  6öchrr.  —  gr.

bis  10  “  —
darüber  hinaus  .  .  .  .  .10-—-«
  bi815-—--bb)BeySequesttations-,Erbschaft8-undanderenwich-


  Rechnungen,  die  keinen  jahrlichen  Abwurf  umfassen
  O  O  «  —  *  12  *
bis  10  —  =
Alle  Ansätze  dieses  §.  sind,  innerhalb  der  gezogenen  Grenzen,  von  dem
Vorstande  der  Behörde,  nicht  bloß  nach  der  Größe  des  jährlichen  Abwurfes,
sondern  ganz  vorzüglich  je  nach  der  mit  der  Prüfung  verbundenen  Schwierigkeit
  zu  bemessen.
Auf  die  bloße  Zahl  der  Erinnerungen  kommt  es  dabey  nirgends  an,
wohl  aber  können  dem  Rechnungsverständigen  in  wichtigen  Fallen,  wo  viele
Akbten  vor  Entwerfung  der  Erinnerungen  urchzugehen  sind,  dafür  noch  besondere

  .  .  .  .  .  .  .  1  thlr.  —  gr.
bis  4  —
zugebilliget  werden.
g.  122.
Rechnungsauszüge:
für  jede  ausgezogene  Rechnung  ·  .  .—-8-bis—-16-

  wenn  der  Auszug  mehr  als  Einen  Bogen  faßt,
für  jedes  weitere  Blatt  noch  .  .  .  .  —  4=bis
  —  8
Rechnungsgutachten:
für  den  ersten  Bogen  .  .  .  .—-16-bist-s-

  fuͤr  jedes  weitere  Blatt  noch  .  .  —.  8
bis  —  16=für
  Rechnungsübersichten  und  Vertheilungsentwürfe  in
wichtigen  und  verwickelten  Angelegenheiten  —  12  --bis
  4  *  —  —

für  Nachlegung  von  Auktions-Protokollen,  Inventarien

und  Schuldberechnungen,  dafern  deren  Prüfung  durch  einen

  Rechnungsverständigen  nöthig  wird  .  —-8-bis
  2.  —
        <pb n="217" />
        205

Es  versteht  sich  übrigens,  daß  da,  wo  das  Rechnungs-Revisions-Personal
  lediglich  auf  firen  Gehalt  gesetzt  ist,  die  in  den  §..  120,  121  und
122  bestimmten  Gebühren  der  Sportelkasse  zufallen.

g.  123.

Die  Spörtelfreyheit  der  Bevormundeten  (§.  5  Nr.  8)  erstreckt  sich  nicht
auf  die  Rechnungsgebühren.

Wird  wegen  geringen  Vermögens  der  Pflegebefohlenen  die  Rechnung  auf
mehre  Jahre  zugleich  gelegt:  so  darf  für  deren  Monirung  nur  um  die  Hälfte
mehr  angesetzt  werden,  als  der  Betrag  eines  einjährigen  Abwurfes  zulaßt.

.  124
Die  Unterbehörden  sind  verpflichtet,  alle  wichtige  und  verwickelte  Rechmungen,
  wenn  sich  in  ihrer  Nähe  kein  erprobter  Rechnungsverstandiger  findet,
an  die  Regierungs-Kanzley-Revision,  oder,  soviel  die  Gemeinderechnungen
und  andere  zum  Ressort  der  Landes-Direktion  gehörige  Rechnungen  anlangt,
an  das  Revisorat  der  Landes-Direktion  einzusenden.

 

J.  Ermäßigungs=  (Moderations-)  Gebühren
S#.  125.

Für  obrigkeitliche  Prüfung  und  Feststellung  der  Kostenrechnungen  von  Behörden,
  Anwalten,  Aerzten  und  anderen  bey  Ausübung  ihres  Berufes  an  öffentliche
  Tar-Vorschriften  gebundenen  Personen,  von  jedem  vollen  oder  angefangenen
  Zehen-Thaler-Betrage  der  gestellten  Rechnung  —  thlr.  3  gr.

K.  Verpflichtungsgebühren.
g.  126.

Die  Protokoll-Führer  bey  den  Landes-Kollegien  und  Immediat-Kommissionen
  beziehen  bey  jeder  Dienstverpflichtung  1  thlr.  8  gr.
bey  der  eines  Aceessisten,  Steuer-,  Zoll=  oder  Impost-Einnehmers
  oder  Kontroleurs,  ingleichen  eines  Unterförsters,

Kreisers,  Chirurgen,  Feldmessers,  Kirchners  oder  Otsanisten

aber  nur  —  -  16  =
Schullehrer  auf  dem  bande,  Diener  und  Bothen  sind  von

dieser  Entrichtung  ganz  frey.
        <pb n="218" />
        Dem  Lehns  Sekretar.

206

1.  Archiv=  Gebühren.
.  127.

a)  Der  Sekretar  bey  dem  geheimen  Haupt-  und  Staatsb



Archive  hat  in  Angelegenheiten  der  Privaten  zu  beziehen:
für  Abschriften  oder  Extrakte  aus  ganz  alten,  mühsam
zu  lesenden  Urkunden,  für  den  Bogen  .  .—thlr.
für  andere  Abschriften,  für  den  Bogen  —
für  Registraturen,  Resolutionen,  Ausfertigungen  und
Beglaubigungen  die  einschlagenden  Ansätze  des  §.  19
und  zwar  die  für  Beglaubigungen,  je  nach  Ermessen
seines  Chefs,  doppelt.
Für  das  Aufsuchen  und  Nachlesen  alter  Akten,  es
möge  da5  Gewünschte  aufgefunden  werden  oder  nict  —  =

Der  mit  dem  Archiv-Geschäfte  beauftragte  Subaltern
eines  Gerichtes  hat  in  Angelegenheiten  der  Privaten
für  das  Aufsuchen  und  Vorlegen  solcher  Akten,  welche
rückwärts  vor  zehen  Jahren  ergangen  und  beschlos  en
worden,  jedes  Mahl  zu  beziehen  .  .  —-M.

  Besondere  Gebuͤhren  in  Lehnsangelegenheiten.
1.  Bep  den  Lehns-Kanzlepen  zu  Weimar  und  zu  Eisenach.

S#.  12.
1)  Für  den  Entwurf  eines  Muthscheines  oder  eines  Lehenbriefes
  1  thlr.
und  wenn  das  behen  50,000  tbrr.  oder  mehr  werth  ist  2
Anmerkung.

2

Co

Ein  neuer  Erwerber,  der  zum  ersten  Mahle  die
Lehen  empfängt,  zahlt  diese  Gebühr  doppelt.

Bey  der  Beleihung  eines  jeden  Hauptbelehnten  oder
Mitbelehnten  .  .  .  .  .  I-Fuͤr

  den  Entwurf  einer  Lehnsverwandlungs-  Urkunde
oder  der  Konfirmation  eines  Fideikommisses  2  2z
und  wenn  der  Gegenstand  50,000  thlr.  oder  mehr
werth  ist  .  .  .  .  .  Z-8

  gr.

8  gr.

—
        <pb n="219" />
        207
4

#n#.

Für  den  Entwurf  der  lehnsherrlichen  Konfirmation
eines  Kaufes,  Tausches,  Lehns-Reverses  oder  einer
anderen,  Grundeigenthum  übertragenden  oder  sichernden
  Urkunde  1  thlr.  8  gr.
und  wenn  das  Lehen  50,000  thlt.  oder  mehr  werth  ist  2—  —.
Anmerkung.

Es  versteht  sich,  daß,  wenn  mehre  Lehns-Reverse

über  ein  und  dasselbe  Lehen  zugleich  eingereicht

werden,  der  Ansatz  für  den  Sekretar  nur  einfach

bezahlt  wird.
Für  den  Entwurf  der  lehnsherrlichen  Konfirmation
einer  Schuldver  schreibuns  Konsens  ·  Prolongation  oder
Cession  .  —  „  16=wenn
  aber  die  zu  konsentirende  oder  zu  cedirende
Schuld  uͤber  5000  thlr.  betraͤgt  .  .  .  1.  —.
.  und  wemn  sie  über  10,000  thlr.  beträüt.  1  .  8

Dem  kebns,  Sekretar.

5

0

 

6)  Für  die  Reinschrift  eines  Lehenbriefes,  den  Kanzlisten  2  —.
7)  Für  das  Siegel  zu  einem  Lehenbriefe  und  sonstige  Besorgung
  dabey,  dem  Bothenmeister  .  ..—.16,

Uebrigens  muß  fuͤr  Pergamenthaut,  Kapsel  und  seidene
  Schnuͤre  der  Einkaufspreiß  bezahlt  werden.

Bey  Lehen  unter  1000  thlr.  Werth  treten  die  Ansätte
  der  Nr.  6  und  Nr.  7  dieses  J.  gar  nicht  und
alle  übrige  nur  zur  Hälfte  ein.

II1.  Bep  den  Lehenstuben  derjenigen  Vasallen,  welche  die  Aster-Lehnsgerichtsbarkeit
auszuüben  berechtiget  sind.

Dem  dehns  Direktor.

Kapselgeld  bey  Lehenbriefen  .  2thlr.  —  gr.
fuͤr  die  Verpflichtung  bey  Beleihung  oder  kee  der  Mitbelehnschaft
  .  1
Siegelgeld  bey  Ausfertigung  von  Konsensen  in  Kaͤufe,  Tau—-sche,
  Schenkungen,  Hypotheken  und  Reverse  .  1.é.  —  =
und  wenn  der  Gegenstand  über  10,000  thlr.  betragt  2

(33!

3  8  -
        <pb n="220" />
        208

N.  Pachtbriefs-Gebühren  bey  den  Stadtráthen.
g.  129.

Hier  treten  dieselben  Ansätze,  die  der  §.  52  als  Sporteln  bestimmt,
als  stadträthliche  Pachtbriefs=  Gebühren  ein  und  fallen  da,  wo  die  Angestellten
  lediglich  firen  Gehalt  zu  beziehen  haben,  der  städtischen  Kämmerchkasse
  zu.

0O.  Ober-Konsistorial-Gebühren.
g.  130.
1)  Für  die  Prüfung  eines  von  auswärtigen  Schulen  oder
aus  einem  Privat-Institute  auf  die  Akademie  abgehenden

  Schülers,  der  Prüfungs-Kommission  3  thlr.  —  gr.
2)  Für  die  Prüfung  eines  Abiturienten,  der  sich  keiner  Fa-  «
kultäts-Wissenschaft  widmen  will,  .  1  12=3)

  Für  die  Prüfung  eines  Kandidaten  nach  dem  Abgange
von  der  Akademie  (sämmtlichen  examinirenden  Ober-Konststorial-Räthen
  zusammen)  .

4)  Fuͤr  die  Pruͤfung  eines  Kandidaten  zur  Ordination
(pro  ministerio),  ohne  Unterschied,.  .

5)  Für  das  Ordinations-Zeugniß

6)  Für  die  Prüfung  eines  Pfarrers  bey  seiner  Weiterbeförderung


7)  Für  die  Prüfung  eines  Schullehrers  vor  der  asten
Anstellung  1.  —

8)  Dem  Protokoll-  Fuͤhrer  bey  der  ersten  Pröfung  eines  Kandidaten
  nach  dem  Abgange  von  der  Akademie,  für  die

#  N
Ue  U

EEII

u
-

Dem  General-Superintendenten.


verschiedenen  Protokolle  zusammen  .  1  -  12=9)
  Bey  Ordination  eines  Geistlichen,  dem  Kantor  und  dem
Kirchner,  jedem  .  —-8

Die  Gebühren  unter  Nr.  1,  Nr.  2,  Nr.  3,  Nr.  6  und  Nr.  8  werden
jedes  Mahl  von  dem  Kandidaten  oder  dem  Geistlichen  selbst  entrichtet,  die
unter  Nr.  4,  Nr.  5,  Nr,  7  und  Nr.  9  aber,  wo  es  bisher  herkömmlich
war,  von  den  betroffenen  Gemeinden  oder  von  den  Kirchen-Aerarien.

Die  Prüfungsgebahr  bey  katholischen  Schullehrern  fallt  der  Immediat-Kommission
  für  das  katholische  Kirchen=  und  Schulwesen  zu,  wogegen
die  Bestimmungen  der  Nr.  4,  Nr.  5,  Nr.  6  und  Nr.  9  dieses  F.  auf
katholische  Geistliche  keine  Anwendung  finden.
        <pb n="221" />
        209

ßF.  Ephoral=  und  Kirchen-Kommissions=  oder  Kirchen-Inspektions-Gebühren.

d.  181.

Bey  Besetzung  von  Pfarrstellen  und  Schullehrerstellen  haben  die  betroffenen
  Gemeinden  (oder  wo  es  herkömmlich,  die  Kirchen-Aerarien)  folgende  Aversional-Gebühr
  für  alle  dabey  —  von  Erledigung  der  Stelle  an  bis  zur  Genehmigung
  des  Vergleiches  mit  dem  Nachfolger  —  vorkommende  Geschäfte  und
Bemühungen  des  Spezial=  oder  bezüglich  General-Superintendenten  und  des
weltlichen  Einführungs-Kommissars,  an  jeden  zur  Halfte,  zu  entrichten:

1)  bey  Pfarrstellen:

wenn  deren  jährliches  Einkommen  nicht  über  400  chlr.

beträgt  .  .  .  .  .  8
401  thlr.  bis  600  thlr.  .  .  .  .  10
601  —  800  *  .  .  .  12
über  800  =  .  .  15
2)  bey  Schurstellen:
von  nicht  über  100  thlr.  jahrlichem  Ertrage  .  2
101  thlr.  bis  150  thlr.  .  .  .  .  .  3
151  —  200  =  .  .  .  .  .  4
uͤber  200  *  «  O  5
Bey  Kinderlehrern,  die  bloß  von  der  Gemeinde  auf  Widerruf
  angestellt  werden,  ist  nur  .  .  .  .
an  den  Superintendenten  zu  entrichten.
Hierzu  kommen  noch:
zu  1)  bey  Pfarreinfuͤhrungen:
a)  für  den  diakonisirenden  Geistliche  ".-.  1
b)  an  den  Aktuar  für  seine  sämmtlichen  Bemühungen  1
c)  an  den  neuen  Geistlichen  fuͤr  die  Speisung  der  Kommission,
  des  diakonisirenden  Geistlichen,  der  Schulleh-12


rer,  Kirchenvorsteher,  Altarleute,  Schuldheißen  ꝛc.

Gehoͤren  Filiale  zur  Pfarrkirche,  bey  welcher  der
neue  Pfarrer  eingefuͤhrt  wird:  so  empfaͤngt  derselbe  noch
12  gr.  für  jeden  Filial-Schullehrer,  Schuldheißen,  Kirchenvorsteher
  oder  Altarmann,  sofern  diese  Personen

Theil  an  der  Speisung  zu  nehmen  befugt  sind.

Speisen  die  Kirchenvorsteher,  Altarleute,  und  Schuldheißen
  nicht  persönlich  bey  dem  neuen  Geistlichen:  so  hat

letzterer  jedem  von  ihnen  zu  vergüten
-

4

M  #  hUh  u  u

½  1

—
u  n  —
V#  *

12

gr.

1  *i  u

U  11
        <pb n="222" />
        210

Diaͤten  oder  Ratural--Speisung  von  den  Gemeinden

duͤrfen  nicht  angenommen  werden.
Zu  2)  bey  Schuleinführungen:
da,  wo  die  Zuziehung  eines  Aktuars  zeither  herkömmlich,
  für  Zehrung,  Transport  und  Bemühung  desselben,
  zusammen  2  thir.  —  gr.
jedoch  nur  noch  so  lange  ,  als  die  jetzigen  Inhaber  solcher
  Stellen  sie  bekleiden.
Anmerkung.

Die  sämmtlichen  Bestimmungen  dieses  K.  sind  auf  katholische
  Gemeinden  nicht  anwendbar,  hinsichtlich  deren
es  lediglich  bey  den  bisherigen  Observanzen  verbleibt.

g.  132.

Fuͤr  die  Pruͤfung  und  Abnahme  einer  Kirchenrechnung,  einschlüssig  des
Justifikations-Scheines,  erhält  jeder  Kirchen-Inspektor,  sowohl  der  geistliche
als  der  weltliche,

wenn  die  Jahreseinkuͤnfte  der  (evangelischen  oder  katholischen)
  Kirche,  nach  Abzug  etwaiger  Passiv-Zinsen,

nicht  über  50  thlr.  betragen  haben  .  .  —  thlr.  12  gr.
nicht  über  100  thlr.  o  4  4  r  4  4  —  16  "
1  *  200  *  o  "  "  "“  1  *  —  8
1  v  400  *  2  O  1  2  8  r
*  *  600  4  4  -  "  2  1  2  16
darüber  hinaus  .  .  .  2.  —

Die  Kirchenrechnungen  sind  war  alljaährlich  abzunehmen,  aber  dem
Ermessen  der  Oberbehoͤrde  bleibt  es  uͤberlassen,  ob  und  wie  oft  solche  an
dem  Orte  der  Kirche  abgenommen  werden  sollen,  vorausgesetzt  nur,  daß  dringende
  Gruͤnde  dazu  vorliegen.

Es  soll  aber  bey  Kirchen,  deren  Jahreseinkuͤnfte  nicht  wenigstens  200
thlr.  uͤbersteigen,  die  Rechnungsabnahme  nur  hoͤchstens  alle  drey  Jahre  —
und  bey  Kirchen,  die  nicht  über  50  thlr.  Jahreseinkünfte  haben,  nur  höchstenS
  alle  6  Jahre  —  in  dem  Orte  der  Kirche  selbst  Statt  finden,  verstehe
sich,  außer  wenn  die  Kirchen-Inspektoren  in  dem  Orte  selbst  wohnen.

Geschieht  die  Rechnungsabnahme  an  dem  Orte  der  Kirche,  ohne  daß  dieser
Ort  zugleich  der  Amtssitz  oder  der  Gerichtssitz  ist:  so  erhöhen  sich  diese  Ansätze
bezüglich  auf  das  Doppelte,  statt  sonstiger  Diäten  und  Speisung.
        <pb n="223" />
        211

Ist  einer  der  Kirchen-Inspektoren  behindert:  so  werden  vorstehende  Gebühren
  von  demjenigen,  der  für  ihn  vikarirt,  bezogen,

8.  133.

Derjenige  Subaltern  des  weltlichen  Kirchen-Inspektors,  welcher  die  Ansätze
  der  Kirchenrechnungen  nachzurechnen  und  mit  den  Belegen  zu  vergleichen
hat,  erhält  dafür  4,  8,  12,  18  gr.,  1  thlr.  oder  1  thlr.  8  gr.,  je  nach
der  Abstufung  der  Kircheneinkünfte  in  dem  vorigen  Paragraphen.

g.  134.

Filial-Kirchenrechnungen  müssen  an  einem  und  demselben  Tage  mit  der
Rechnung  der  Mutterkirche  abgenommen  und,  wenn  dieses  an  dem  Orte  der
Mutterkirche  (der  nicht  zugleich  Amtssitz  oder  Gerichtösitz  ist)  geschieht,  die
erhöhten  Kosten  nach  Verhältniß  vertheilt  werden.

Auf  Filial-Kirchen  jedoch,  die  mit  der  Mitterkirche  nicht  einen  und  denselben
  weltlichen  Kirchen-Inspektor  haben,  ist  diese  Bestimmung  nicht  anwendbar.


g.  1865.

Für  jede,  alljährlich  vorzunehmende,  Schul-Visitation  erhaͤlt  der  Superintendent,
  oder  bezuͤglich  der  Land-Dekan,  einschlüssig  der  Diäten:
wenn  die  Jahreseinkünfte  der  Kirche  nicht  uͤber  100
thlr.  betragen  .-wenn
  sie  nicht  uͤber  200  thir.  beiragen  .  .  1
wenn  sie  mehr  betragen  .  .  .  .  1

S#.  136.

Kirchen-Visitationen  sind,  wo  nicht  gleichzeitig  mit  der  Kirchenrechnungs-Abnahme,
  doch  wenigstens  gleichzeitig  mit  der  Schul-Visitation  vorzunehmen,
und  es  bezieht  der  Superintendent  oder  der  Land-Dekan  dafür  bezüglich  eben
soviel,  wie  für  eine  Schul-Visitation.

Anmerkung.
An  ODrten,  wo  bisher  für  die  Abnahme  der  Kirchenrechnung,  oder  für
Kirchen=  und  Schul-Visitationen  höhere  Gebühren,  Speiseansätze  oder
Diäten-Ansätze,  als  die  in  dem  gegenwärtigen  Gesetze  geordneten,  Statt
fanden,  haben  nur  die  jetzigen  Inhaber  der  Stellen  diese  höheren  Ansätze
noch  fortzubeziehen;  nach  ihrem  Abgange  aber  treten  lediglich  die  in
den  vorstehenden  Paragraphen  bestimmten  Ansätze  ein.

thlr.  16  gr.

—  -

12.
        <pb n="224" />
        212

g.  137.
In  allen  anderen  Kirchen-Inspektions  -Angelegenheiten  finden  nirgends
Gebühren  Statt,  ausgenommen:
a)  die  vorschriftsmaßigen  Diaten  bey  nothwendigen  Verrichtungen
  außerhalb  des  Wohnortes,
b)  bey  Verpachtung  von  Kirchengrundstäücken  oder  Schulgrundstücken.
  Hier  hat  die  Kirchen-Inspektion  die  in
dem  F.  52  normirten  Ansätze  gemeinschaftlich  als  Gebühr
  zu  beziehen,
c)  Bothenlohn,  jedoch  nur  dann,  wenn  die  Absendung
eines  besonderen  Bothen  unvermeidlich  war,
d)  bey  Einweihung  einer  neuen  Kirche  4  thlr.  —  gr.
für  sämmtliche  dabey  vorkommende  Geschäfte  des  geistlichen  Kommissars,  einschlüssig
  der  Einweihungspredigt.

8.  138.
An  Ephoral-Gebühren  in  Dispensations-,  Ehe-,  Pacht=  und  Firchstuhl-Angelegenheiten
  erhält  der  Superintendent:
1)  für  jedes  Blatt  einer  Registratur  oder  eines  Protokolles  —  thlr.  3  gr.
2)  für  einen  Termin  zu  Vernehmung  mehrer  Personen,  einschluͤssig
  des  Protokolles  .  .  1.  —
18)  für  einen  Bericht  —  -
Es4)furjedeandereschnftlcche  Ausfertigung,  ingleichen
*  fuͤr  Abnahme  eines  Ledigkeitseides  .  —  "  8
5)  für  die  Anordnung  des  Trauergeleites  bey  dem  Ableben
  von  Kirchen-Patronen  treten  entweder  vorstehende
Gebühren  oder  das  herkömmliche  Honorar  ein.

 

einschlüssig
der  Schreib-S

  u139.

Hinsichtlich  der  Transport-Kosten  gelten  folgende  Bestimmungen:

1)  Bey  Einführung  eines  Geistlichen  gebührt  dem  Superintendenten,  bezüglich
  dem  Land-Dekan  oder  General-Superintendenten,  ein  Wagen  mit  zwey
Pferden,  und  dem  weltlichen  Kommissions-Personal  ebenfalls,  dafern
letzteres  nicht  an  dem  Orte  der  Einführung  selbst  oder  doch  so  wohnt,
daß  e5  von  dem  geistlichen  Kommissar  füglich  mit  seinem  Wagen  abgecholt
  werden  kann.
        <pb n="225" />
        213

Der  bare  Verlag  dabey  ist  jedes  Mahl  nach  den  laufenden  Miethpreißen
  durch  Quittung  zu  bescheinigen  und  es  versteht  sich,  daß  da,  wo
bey  sehr  schlechten  Wegen  vier  Pferde  durchaus  nöthig  sind,  solche
ebenfalls  gut  gethan  werden  müssen.

Bey  Abnahme  von  Kirchenrechnungen  an  Ort  und  Stelle  haben  der

geistliche  und  weltliche  Kirchen-Inspektor  jeder  eine  averfionelle  Transport-Vergütung

  von  .  .  .  .  1  thlr.  8  gr.
für  den  Tag  zu  beziehen.

Es  ist  jedoch  so  einzurichten,  daß  immer  mehre  Kirchenrechnungen  an
einem  Tage  abgenommen  und  die  Kosten  unter  die  betroffenen  Gemeinden
  vertheilt  werdem.

8)  Bey  Kirchen=  und  Schul-Visitationen  und  überhaupt  so  oft  der  Superintendent
  reis't,  findet  dieselbe  aversionelle  Transport-Vergütung  und
Kostenvertheilung  bezüglich  unter  die  verschiedenen  Kirchen=  oder  Gemeinde=
  Aerarien  Statt.

Anmerkung.
Die  transitorische  Bestimmung  des  §.  136  gilt  auch  hinsichtlich  der
Transport-Gebühren.

2

#

.  140.

Ist  an  dem  Orte,  wo  eine  LokalO  Verrichtung  vorgenommen  wird,  kein
anderes  schickliches  Unterkommen  zu  finden:  so  ist  der  Pfarrer  verpflichter,
den  mit  dem  Geschäfte  Beauftragten  Wohnung,  Licht,  Heibung  und  Speisung
zu  geben.  Dafür  erhält  der  Pfarrer  von  der  Gebühr  jedes  Beauftragten
1  thlr.  12  gr.  täglich.

2.  Pfarramtsgebühren  in  weltlichen  Angelegenheiten.
.  141.

1)  Für  Ablesung  einer  auswärtigen  Ediktal-Citation  1  thlr.  8  gr.
2)  Für  Pfarrberichte  in  Ehe-,  Kirchstuhl-,  Fornikationsoder
  Ehebruchs-Angelegenheiten  .  .  —  -12  --3)
  Für  ein  Pfarramtszeugniß  in  Privat=  Sachen.  —  6
und  wenn  das  Zeugniß  mehr  als  Eine  Person  betrifft,
für  jede  dieser  mehren  Personen  noch  —  2
In  Städten,  wo  der  Kirchner  das  Kirchenbuch  führt,
theilt  sich  vorstehende  Gebühr  zwischen  dem  Geistlichen
und  dem  Kirchner.
        <pb n="226" />
        214

4)  Für  die  Vorbereitung  zu  einer  Eidesleistung  und  für
das  darüber  auszustellende  Zeugniß:
in  minderwichtigen  Rechtssachen  .  .  .-thlr.129r.
außerdem  .  .  .  .  .  .——-6-böt-—-

  nur  in  den  Orten,  wo  die  Unentgeldlichkeit  dieser
  Vorbereitung  nicht  bisher  herkoͤmmlich  war.
5)  Fuͤr  die  Gegenwart  des  Geistlichen  bey  einer  gerichtlichen
  Eidesleistung  1.  —
6)  Für  den  Besuch  bey  einem  Gefangenen  1.  —
7)  Für  Begleitung  zum  Richtplatze  .  2  —

Anmerkung.
Hinsichtlich  der  Pfarramtsgebuͤhren  in  rein  geistlichen
Angelegenheiten  (Jura  stolac)  verbleibt  es  vorerst  noch
bey  den  jedes  Ortes  geltenden  bisherigen  Bestimmungen.

g.  142.

Die  Aufsichtsbehörden  über  das  iraelitische  Kultus=  und  Schulwesen  —
bezüglich  der  Landrabbiner  allein  —  haben  folgende  Gebühren  zu  beziehen:
A,  die  Aufsichtsbehörden:
1)  bey  Einführung  eines  israelitischen  Schullehrers  die  in  dem  K.  131
Nr.  2  bestimmten  Gebühren;
2)  für  Prüfung  und  Abnahme  der  israelitischen  Kultus  -Rechnungen
die  in  dem  §.  132  bestimmten  Gebühren,
wobey  derjenige  Subaltern  des  weltlichen  Mitgliedes  der  Behäörde,
welcher  die  Rechnungsansätze  nachzurechnen  und  mit  den  Belegen  zu
vergleichen  hat,  das  in  dem  §.  138  festgesetzte  Emolument  bezieht;
3)  für  Feststellung  der  israelitischen  Kultus  =  Steuern  und  deren  Vertheilung
  alle  drey  Jahre  .  .  .  1  thlr.  —  gr.
bis  4  —

nach  Ermessen  der  Landes-Direktion;
4)  bey  nothwendigen  Reisen  in  Aufsichtsangelegenheiten:
a)  Diaten:
das  weltliche  Mitglied  .  .  2.  —.
der  Landrabbiner  1
für  den  Tag,

*
        <pb n="227" />
        215

wobey  die  Vorschriften  des  F.  99  hinsichtlich  der  Zeitdauer  einer
auswärtigen  Expedition  zur  Anwendung  kommen;
b)  Transport-Gebühren:

das  weltliche  Mitglied  die  in  dem  §.  104  für  einen  Untergerichts-Dirigenten
  bestimmten,

der  Landrabbiner,
wenn  die  Entfernung  nicht  über  drey  Meilen  von  seinem  Wohnorte
  beträagt  .  1  thlr.  8  gr.
und  für  die  Rückreise,  falls  si  e  noch  an  bem  naͤhmlichen
  Tage  erfolgen  kann,  eben  soviel,
bey  weiteren  Entfernungen  fuͤr  jede  Meile  der
Hinreise  und  der  Ruͤckreise  .  .  —  --  12

!,  Der  Landrabbiner  allein:
1)  für  die  Prüfung  eines  iêeraelitischen  Schullehrers  oder

Schächters  1.  —  =
2)  für  eine  Schul-  Visitation,  einschlüssig  der  Diiten  1..  —.
3)  für  die  Abnahme  eines  Ledigkeitseides  —  8
4)  für  ein  amtliches  Zeugniß  —  6

und  wenn  e5  mehr  als  eine  Person  betrifft,  fuͤr
jede  dieser  mehren  Personen  noch  —  „  2
5)  für  Vorbereitung  zu  einer  gerichtlichen  Eidesleistung  #
und  für  das  darüber  auszustellende  Zeugnif.  —..  16=in
  minderwichtigen  Rechtsangelegenheiten  jedoch  nuur  —  =  12=beydes
  aber  nur  an  Orten,  wo  die  Unentgeldlichkeit

dieser  Vorbereitung  nicht  bisher  herkömmlich  war;

6)  für  die  Beywohnung  einer  gerichtlichen  Eidesleistung  1—  —
Anmerkung.

Diese  Gebühr  hat  auch  ein  Stellvertreter  des  Landrabbiners

  anzusprechen.

7)  für  den  Besuch  bey  einem  Gefangenen  .  1.  —
8)  für  Begleitung  zum  Richtplatze  .  .  .  1.  —  „
C,  Bey  Eidesleistungen  in  der  Synagoge:

für  den  Landrabbiner  oder  dessen  Stellvertreter  1  .  —  „

in  minderwichtigen  und  in  geringen  Untersuchungssachen
nur  O  O  —  2  16  2
für  den  Klopfer  .  .  .  .—·-4-fürjedenZeugen.
  .  .  .·.  .——-2-
        <pb n="228" />
        216

Die  Bezahlung  der  Letzteren  ist  auch  in  Untersuchungssachen  unbedingt
Obliegenheit  des  Schwörenden  (Anhang  zur  Judenordnung  vom  20.
Juny  1823  Nr.  2).
Anmerkung.
Die  Ansätze  der  Diäten  und  Transport-Kosten,  wo  sie  bey  den  Geschäften
  unter  B  und  C  vorkommen,  sind  dieselben,  wie  unter  A.

K.  Gebühren  der  Großherzoglichen  Bau-Offizianten,  da  wo  sie  in  Privat-Bauangelegenheiten
  angesprochen  oder  von  der  Behörde  requirirt  werden.

g.  148.
1)  Für  Bauanschläge:
von  jedem  Bogen,  der  nach  Vorschrift  der  Bauverordnung  vom  18.  August
1818  abgefaßt  ist  und  auf  jeder  Seite  wenigstens  vierzehen  bis  sechszehen
einzeln  berechnete  Posten  enthält,  einschlüssig  der  Reinschrift  1  thlr.  12  gr.

2)  für  Entwerfung  eines  Bau-Kontraktes  1.  —.
"  ·  «bi62-—-s)fürFertigungeinesBaurisscd.
  .  .  .—-8-«
  "  bis  5.  —
4)  für  ein  schriftliches  Gutachtern  8=bis
  2  —

Wenn  neben  dem  Entwurfe  eines  Bau-Kontraktes  noch

eine  besondere  genaue  Beschreibung  der  Arbeiten  gefordert  wird,
für  jeden  Bogen  derselben  .  .  .  .  —
für  Fertigung  eines  Baurisses  .  —  8=bis
  10  —
für  Revision  einer  Baurechnung  .  .  .  —  .  16  =
bis  3  —

für  Leitung  und  Beaufsichtigung  eines  ganzen  Baues  ein  bis  zwey  Prozent
des  Bauanschlages,  vorbehältlich  jeder  anderen  Privat-Uebereinkunft.

Im  Zweifel  entscheidet  bey  allen  diesen  Ansätzen  das  Ermessen  der  Ober-Baubehörde.


§.  Gebühren  der  Rentämter  und  anderer  zu  Erhebung  von  grundherrlichen
Gefällen  angestellten  Personen.

S.  144.
1)  Abschreibegebühren  und  Zuschveibegebühren,  zusammen:
a)  bey  Veraußerung  von  Grundstücken  unter  den  Lebenden
von  jedem  Jtem  .  „  —tthlr.  22  gr.
        <pb n="229" />
        217
b)  in  Erbfaͤllen  hingegen

von  jedem  Item  .  —  thlr.  11  gr.
und  wenn  das  Item  weniger  als  ein  halben  ucker
beträgt,  nur  —  2=dagegen,
  wenn  das  i  zwey  Acer  oder  mehr
beträgt  —  .  22
c)  bey  gebundenen  Gütern,  die  über  500  thr.  werth
sind  rl  –

8

Gebundene  Güter  oder  solche  abgetrennte  Bestandtheile  derselben,  die
gleichwohl  noch  als  gebunden  unter  sich  erscheinen,  dürfen  in  keinem
Besitz-Veränderungsfalle  für  mehr  als  Ein  Item  gerechnet  werden.
Wenn  zwey  oder  mehre  Items,  die  früher  nur  Eins  bildeten,  wieder
in  Eine  Hand  zusammengebracht  sind  und  nun  zusammen  vercußert
werden:  so  sind  sie  ebenfalls  nur  für  Ein  Item  zu  rechnen.

Wenn  mehre  Personen  zugleich  ein  Item  erben:  so  darf  dieses  zu
keiner  Erhöhung  der  Ansätze  führen.

Anmerkung.

Wo  noch  geringere  Gebühren  als  die  obigen  bis  jetzt  herkömmlich  waren,
  verbleibt  es  auch  fernerhin  bey  denselben;  wo  aber,  umgewandt,
höhere  Gebühren  durch  Vertrag  oder  durch  andern  besondern  Rechtstitel
  feststehen,  auch  bey  diesen.

Es  ist  in  jedem  Besitz-Veränderungsfalle  unbedingt  Pflicht  der  Grundstücksbesitzer,
  das  Abschreiben  und  das  Zuschreiben  in  den  Erbzinobüchern
und  in  den  Grundbüchern  bewirken  zu  lassen.

2)  Lehenscheins-Gebühren.

Diese  finden  nur  in  denjenigen  Orten,  wo  sie  rechtmaßis  hergebracht,
und  auch  da  nur  in  Allem  mit  —  thlr.  3  gr.
Statt,  ohne  daß  dabey  für  das  Anbringen  oder  fuͤr
Reinschrift  noch  Etwas  gefordert  werden  darf.

8)  Fuͤr  das  Aufschlagen  eines  Erbzinsbuches  oder  eines  andern
  Grundbuches,  wenn  es  nicht  bloß  von  Amtswegen,
  sondern  auf  Nachsuchen  von  Privat-Personen  ge.
schieht
für  einen  nachgesuchten  Ertrakt  oder  ein  Zeugniß  daraus  —  —
für  Beglaubigung  einer  vorgelegten  Grundstücksbeschreibung  —
und  in  Fällen,  wo  es  sich  von  mehr  als  sechs  Items
handelt,  für  jedes  weitere  Item  noch  .  .  —  4-134*7



W  n  u
—  S
2

u  5

—
        <pb n="230" />
        218

4)  Bey  Verdußerung  oder  Verpachtung  von  Domanial-Grundstücken  oder
Gerechtsamen  und  bey  Ertheilung  von  Schürfscheinen  auf  Mineralien,
ingleichen  in  Zerschlagungs=  (Dismembrations-)  Angelegenheiten  finden
als  Gebühr  für  die  dabey  vorkommenden  Niederschriften  und  Ausfertigungen
  der  Rentbeamten  die  geeigneten  Ansätze  des  F.  19  gegenwärtigen
  Gesetzes  nur  dann  Statt,  wenn  die  Großherzogliche  Kammer  ihnen
diese  Geschäfte  besonders  aufträgt  und  sie  sodann  auch  die  Dokumente
darüber  auszufertigen  haben.

.  145.

Bey  Grundstücken,  die  in  dem  Auslande  gelegen,  aber  inländischen  Rentdmtern
  zinspflichtig  oder  lehenpflichtig  sind,  verbleibt  es  hinsichtlich  der  Ab=  und
Zuschreibe-,  Lehenscheins=  und  anderer  etwaigen  Gebühren  lediglich  bey  dem,
was  jedes  Ortes  rechtmäßig  hergebracht  ist,  gleichwie  auch  Zins-Kollekturgebühren,
  Meßgebühren  und  andere  bey  Erhebung  oder  Verausgabung  Großherzoglicher
  Kammer-  Intraden  hier  und  da  rechtmaßig  bestehende  Leistungen,
nicht  weniger  die  Steuer-Kollekturgebühren  (Verordnungen  vom  9.  November
1821  und  vom  5.  November  1823)  von  gegenwärtigem  Gesetze  unberührt  bleiben.

IT.  Gebühren  der  Steuereinnehmer.

#  146  a.
1)  Abschreibegebühren  und  Zuschreibegebühren,  für  das  Abschreiben  und  das
Zuschreiben  zusammen:
a)  bey  Verdußerungen  unter  den  Lebenden:
1)  bey  walzenden  Grundstuͤcken:

wenn  das  Item  nicht  über  4  Acker  hält  ..  —  gr.  6  pf.
2-  t  3  *  e  .  .  1.  —  4

*  *  1  *  u  0  1  7  8  *

-  22  2  .  .  2  „  8  —--

  5  2  1  4  —  "

darüber  hinauauas  5.  4

von  jedem  Wohnhause  2  —=in
  Städten  aber  r“o  64  *  *  2  2  *  8  *

2),  bey  gebundenen  Guͤtern:

von  nicht  uͤber  500  thlr.  Werth.  ..  2  8-—
t  -  -  1000  =  -  *bW  5.  4  "
„  10,000.  110.  8
darüber  hinass  16  —
        <pb n="231" />
        219

b)  So  oft  Pflichttheilsberechtigte  erben,  tritt  nur  die  Haͤlfte  vorstehender
  Ansaͤtze  ein,
doch  nie  uͤber  .  .  .  .  .  1  thlr.  —  gr.
von  jedem  Erben.

Gebundene  Güter,  oder  solche  abgetrennte  Bestandtheile  derselben,
die  gleichwohl  noch  als  gebunden  unter  sich  erscheinen,  dürfen  in  keinem
  Besitz-Veränderungsfalle  für  mehr  als  Ein  Item  gerechnet  werden.

Werden  zwey  oder  mehre  Items,  die  früher  nur  Eins  bildeten,  wieder
  in  Eine  Hand  zusammengebracht  und  nun  zusammen  veräußert:  so
sind  sie  ebenfalls  nur  für  Ein  Item  zu  rechnen.  Wo  aber  dabey  nicht
bloß  das  Ganze,  als  solches,  sondern  alle  seine  einzelnen  Theile  abgeschrieben
  und  zugeschrieben  werden  müssen,  treten  für  jede  Seite  der
Zuschreibung  zwey  Groschen  besondere  Vergütung  hinzu.

Wenn  mehre  Personen  zugleich  ein  Item  erwerben:  so  darf  dieses
zu  keiner  Erhöhung  obiger  Ansätze  führen.

2)  Für  das  Aufschlagen  des  Fundbuches  oder  des  Steuer-Katasters,  wenn
es  auf  Nachsuchen  von  Privat-Personen  und  nicht  bloß  von  Amtswegen

geschieht  .  .  .  —  thlr.  1#  gr.
für  einen  Extrakt  oder  ein  Zeugniß  daraus  .  —-2-fuͤr
  die  Beglaubigung  einer  vorgelegten  Görundstiaobeschreibung

  .  —  .  1

und  bey  walzenden  Grundstücken  in  beyden  Fällen,  wenn
es  sich  von  mehr  als  sechs  Items  handelt,
für  jedes  weitere  IJtem  noch  —  11
bey  gebundenen  Gütern  aber  für  jeden  Bogen  des  Ertraktes
  oder  des  Zeugnisses
und  für  die  Beglaubigung  vorgelegter  Erundstücksbeschreibungen  die  Hülfr.

*—
1n

S.  146b.

So  lange  das  Abschreiben  und  das  Zuschreiben  in  den  Justiz-Amtsverrechten
  der  vormahls  Erfurt'schen  Gebiethstheile  noch  fortbesteht  und  dort
noch  keine  sörmlichen  Steuer-Kataster  hergestellt  sind,  treten  bey  diesen  Justiz-Aemtern
  für  das  Abschreiben  und  das  Zuschreiben  in  den  Verrechten,  für  deren
  Aufschlagen,  für  Auszüge  daraus  und  Beglaubigung  lediglich  die  in  dem
vorigen  F.  bestimmten  Gebühren  statt  der  bisherigen  höheren  ein.
        <pb n="232" />
        220

S.  147.

Die  Gebühren  der  Steuerrevisions-Beamten  und  der  verpflichteten
  Feldmesser,  wenn  sie  in  Privat-Angelegenheiten  in  Anspruch  genommen
  werden:

1)  Für  Ertrakte  aus  Flur-Charten  und  für  Charten-Kopien:
n)  bey  einer  Fläche  bis  zu  100  Acker  einschlüsis,

fuͤr  den  Acker  .  —  thlr.  1  gr.
und  außerdem  von  jeder  in  dieser  Fücche  *“
abgegrenzten  Parzelle  —.

in  Fällen  aber,  wo  diese  Gebühren  zusammen  weniger
  als  8  gr.  betragen  würden  .  .--8-b)

  fuͤr  jeden  Acker  uͤber  100  Acker  nach  Maßgabe  der
mehren  oder  wenigeren  Parzellirung  .  .—-zbis
  —  -  i  -
c)  fuͤr  jede  Hofreite  —  „  1

Papier  und  Leinwand  werden  besonders  bezahlt.

2)  Für  Fundbuchs=  und  Kataster-Abschriften  (auf  das  dazu
  eigends  gedruckte  Tabellen-Papier)
für  jeden  Bogen  .  .  .  .  .  —  2  1

Bey  Lokal-Erpeditionen,  außer  den  in  den  8.8.  100

und  106  bestimmten  Diäten  und  Traneport=  Kosten,  täglich
dem  Steuerrevisions-Beamten  .  .  -—-dem
  Feldmesser  .  .  —  -  16=Wenn

  das  Geschäft  nicht  über  secs  Stunden  erfordert,
nur  die  Hälfte.

Dieselben  Sätze  passiren  auch,  ohne  alle  weitere  Vergütung,
  für  Hausarbeiten  bey  Flächenberechnungen,  Theilung
  oder  Einbreitungen  und  Zeichnungen.

Für  ein  schriftliches  Gutachten,  in  sofern  sich  ein  solcheS

  nothwendig  macht,  oder  besonders  gefordert  wird  —.
bis  2

Für  das  Aufschlagen  von  Fundbüchern  und  Katastern,

sowie  fuͤr  Extrakte  und  Zeugnisse  aus  solchen,  die  in

dem  §.  146  a  Ziffer  2  geordneten  Gebühren.

3

4

□

Uu
V  *

5
        <pb n="233" />
        222

V.  Schöffengebühren,  sowohl  in  Untersuchungssachen  als  in  Civil—  -Sachen,  wo

Schöffen  zu  Besetzung  der  *)  zugezogen  werden  muüssen.

S
Bey  jeder  Verhandlung  oder  abpichm  unter  zwey

Stunden  .  .  .  .—thlk.4gr.
bey  zweystündiger  Dauer  derselben  "  .  „  —  .  6=und
  auf  jede  volle  Stunde  längerer  Dauer  noch  —  2=Gerichtöschöffen

  haben  bey  vorher  bestimmten  Gerichtstagen,
  wenn  mehre  verschiedene  Angelegenheiten  hinter  einander
vorkommen,  von  jeder  einzelnen  derselben  immer  nur  die  Hälfte

der  in

diesem  F.  bestimmten  Gebühren  zu  beziehen  und  es  sind,

wenn  das  Gericht  mit  keinem  besonderen  Protokoll-Führer  besetzt
  ist,  die  in  dem  Geschäfts-Lokal  zugezogenen  Schöffen
  aus  der  Jurisdiktions-Kasse  zu  bestreiten.
Kriminalgerichts  =  Schöffen  erhalten  in  vorstehenden  Fällen
immer  die  Hälfte  mehr;
bey  Sektionen,  überhaurt  ·  .—-12

bey  oͤffentlichen  Halsgerichten  und  bey  Hinrichtungen  .

—  —

*—
u
ee

Wenn  Kriminalgerichts  =  Schöffen  zu  auswärtigen  Expeditionen
  ausnahmsweise  zugezogen  werden  müssen,  erhalten  sie  .
überdieß  noch  an  Diäten  —  „  16  =
und  wenn  sie  schriftliche  Meldungen  oder  Aufibe  einee

haben

O  4  rl*]s  —  r  4

Anmerkung.
1)  Mehre  unmittelbar  auf  einander  folgende  Verhandlungen  in  einer

und  derselben  Sache  werden  nicht  einzeln  berechnet,  sondern  es
findet  für  alle  zusammen  genommen  nur  Ein  Ansatz  nach  Maßgabe
vorstehender  Bestimmungen  Statt.

2)  Wo  die  Zeitdauer  der  Verhandlung  aus  dem  Protokolle  nicht  zu  ersehen

  ist,  tritt  stets  nur  der  Ansatz  von  4  gr.  bezüglich  2  gr.  ein.

W.  Gebühren  der  Richter  und  Schuldheißen,  so  wie  der  übrigen  Dorfgerichts-=Personen
  und  der  Gemeindeschreiber,  ingleichen  der  städtischen  Bezirksvorsteder

und  der  städtischen  Polizey-Offizianten.
g.  150.

1)  Für  Besorgung  ihnen  aufgetragener  Verrichtungen:
a)  für  Auspfandungen,  Beschlagnahme  von  Scheuerfrüchten,

  Verkreuzen  von  Feldfrüchten,  jeder  Person  bhlr.  6  gr.
        <pb n="234" />
        228

Werden  aber  Dorfgerichts-Personen  zu  einer  von  dem
Gerichtsdiener  vorzunehmenden  Auspfändung  bloß  zugezogen:
  so  erhalten  sie  von  jedem  Pfandungs-Akte  nur  —  thlr.  4  gr.
und  falls  deren  mehre  an  einem  Orte  gleichzeitig  vor-  .
genommenwerden,Vonjedemnur.  —-2-fuͤr
  jede  andere  Verrichtung,  z.  B.  Versi  fegelungen,
Besichtigungen,  Auktionen,  Inventuren,  Haussuchungen
  und  dergleichen  —  "„  8
bey  mehr  als  drey  stündiger  Dauer  des  Geschaftes
aber,  ohne  Unterschied  —1
beträgt  der  Gegenstand  einer  Versi  egelung,  Auktion
oder  Inventur  nicht  uͤber  100  thit..  so  hat  lede
Dorfgerichts-Person  nur  .  —  -4
md  auch  bey  mehr  als  dreystündiger  Dauer  nur  —
zu  erhalten;
fuͤr  nothwendige  Gaͤnge  zu  dem  betroffenen  Landrathe,
  Amte  oder  Gerichte  duͤrfen  sie  auf  jede  Stunde
Entfernung  von  ihrem  Wohnorte,  einschluͤssig  des
Ruͤckweges,  ansetzen:
fuͤr  die  erste  Stunde  .  .  .  .-und
  für  jede  folgende  Stunde  —
betraͤgt  aber  die  Entfernung  nicht  uͤber  eine  halbe
Stunde,  nur  .  8

Diese  Wegegebuͤhr  findet  jedoch  in  öfentlichen  Angelegenheiten  und
in  Gemeindeangelegenheiten  nur  dann  Statt,  wenn  keine  Aversional=Vergütung
  aus  der  Gemeindekasse  eintritt.

Auch  darf  der  Gemeinde  die  Wegegebühr  nur  Ein  Mahl  an  Einem
  Lage  angerechnet  werden,  wenngleich  der  Gang  mehre  Gemeindeangelegenheiten
  betraf.

2)  Für  schriftliche  Aufsätze  jeder  Art,  als  Berichte,  Anzeigen,
  Spezifikationen,  Extrakte,  Zeugnisse  2c.  .  —  thlr.  4  gr.
umd  für  jede  dritte  und  weitere  Seite  .  —.  1
Anmerkung.
Bothenlohn  für  Beförderung  schriftlicher  Eingaben  an  die  Behörden
findet  in  der  Regel  nicht,  sondern  ausnahmsweise  nur  dann  Statt,
wenn  die  Absendung  durch  besondere  Lohnbothen  unumgänglich  nöthig
war,  was  jederzeit  auf  der  Eingabe  selbst  pflichtmaßig  zu  bemerken  ist.
35I

b

12  -

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U#
□O
*rl'  u

24

Qr
ßu  i

u  u
        <pb n="235" />
        224

3)  Für  Beywohnung  obrigkeitlicher  Verhandlungen:

a)  wenn  ihre  Zuziehung  in  der  Eigenschaft  als  Sachverständige
  erfolgt,  die  in  dem  §.  151  bestimmten
Gebühren,

b)  in  allen  anderen  Fällen  aber  die  in  dem  §.  149  bestimmten
  Schöôffengebühren.

4)  Für  Visirung  der  Gesinde-Dienstbücher

—  khlr.  1  gr.

X.  Gebühren  der  Sachverständigen  in  Würderungsfällen  und  in

anderen  Fällen.

g.  151.

I.  Für  das  Geschaͤft  und  die  damit  verknuͤpfte  Versaäumniß:

a)  fuͤr  einen  vollen  Tag:
1)  Sachverständige  aus  dem  Stande  der  Bauern
2)  Sachverständige  aus  dem  Stande  der  Bürger,  ingleichen
  Schullehrer,  Ortsrichter  und  Schuldheißen
oder  andere  den  Richter  oder  Schuldheißen  vertretenden
  Gerichtspersonen  .  .
bis
3)  Sachverständige  höhern  Ranges  .  .
bis
b)  wenn  das  Geschaͤft  und  die  damit  verbundene  Versaͤumniß
  —  mit  Einschluß  der  Hinreise  und  der  Zuruͤckreise
bey  auswaͤrtigen  Verrichtungen  —  nur  uͤber  vier  Stunden
  aber  nicht  uͤber  sechs  Stunden  wegnimmt,  die
Haͤlfte  obiger  Ansaͤtze,
bey  noch  kürzerer  Dauer,  insbesondere  bey  Würderung
  geringer  Hauser  und  Grundstücke,  Ein  Viertel,
oder  Ein  Drittel  obiger  Ansätze.
II.  An  Diaten,  falls  das  Geschaft  außerhalb  der  Flur  des
Sachverständigen  Statt  fand:
a)  für  den  ganzen  Tag:
Sachverständige  der  oben  unter  I,  a,  1  und  2  angegebenen
  Klassen  .
Sachverstaͤndige  der  oben  unter  L,  #r#  angegebenen
  Klasse  .  .  .  .  .

C

—  thlr.  16  gr.

öh  S
1  41

1½  n  V  r*l
Uu  #

—i

Wohnortes  der

—  thlr.  16  gr.
8
        <pb n="236" />
        225

b)  bey  zwar  uͤber  vier  Stunden  aber  nicht  uͤber  sechs
Stunden  betragender  Abwesenheit  von  dem  Wohnorte,
die  Hälfte  und  ·

c)  fuͤr  nothwendiges  Nachtquartier  ein  Drittel  des  Diaͤ-ten-Ansatzes.


III.  An  Transport-Kosten:
Sachverständige  der  dritten  Klasse  in  allen  Fällen  Vergütung  gehabten
Verlages  für  ein  Reitpferd  oder  für  einspänniges  Fuhrwerk;
Sachverständige  der  ersten  und  zweyten  Klasse  hingegen  ausnahmsweise
  dieselbe  Vergütung  nur  dann,  wenn  aus  zu  bescheinigenden  besonderen
  Ursachen  der  Weg  nicht  zu  Fuß  zurückgelegt  werden  konnte.

Anmerkung.
Es  behält  bey  vorstehenden  Ansätzen  auch  da  sein  Bewenden,  wo  der
Sachverständige  wegen  seiner  Dienstverhältnisse  höhere  oder  geringere
Diäten  und  Transport-Kosten  anzusprechen  hatte.

IV.  Für  Abgabe  —  da  nöthig  —
a)  eines  besonderen  auszuarbeitenden  schriftlichen  Gutachtens
  oder  ausführlichen  Tarations-Aufsates.  —  thlr.  16  gr.
bis  5-  —

b

4

i
einer  Uebersetzung  aus  fremden  Sprachen,  fuͤr  jedes
Blatt  4  ·  4  r  4  4  4  2
c)  einer  eigentlichen  wissenschaftlichen  Ausarbeitung  .  3

bis  15
d)  einer  bloßen  Grund-Tare,  wo  nur  die  kurze  Beschreibung
  des  Gegenstandes  mit  beygesetzter  Tare  geliefert
  wird:
an)  von  nicht  über  einer  Seite  .  .  .-bb)

  von  jeder  weitern  Seite  .  .  —
bis  —

1
—
½

l

U  r
*l  1

#

#
II  II  II

II  I  II

Anmerkung.

1)  Baugewerke  erhalten  bey  den  allgemeinen  Wuͤr—
derungen  Behufs  der  Brandversicherungs-Anstalt  für
jede  gewürderte  Hofreite  —  gleichviel  ob  sie  aus  einem
  Gebäude  oder  aus  mehren  Gebauden  besteht  —

in  Allem  nur  ein  jeder  .  .  .  .—-(
  5  ’!

VU#
—
#—
1
        <pb n="237" />
        226

Bey  besonderen  Würderungen  und  bey  BWürderungs-Revisionen
  finden  zwar  die  geeigneten  Ansätze
unter  I—IV  des  gegenwärtigen  Paragraphen  auch
für  die  Baugewerke  Statt,  es  sind  jedoch  mehre  einzelne
  Fälle,  die  gleichzeitig  an  einem  und  demselben
Orte  vorkommen,  nur  als  Ein  Geschäft  zu  betrachten.
In  Erbschafts=  und  Erbvertheilungs  =  Fällen  ist
für  die  Tare  sämmtlicher  walzenden  landwirthschaftlichen
  Grundstücke,  die  zur  Erbschaft  gehören,
für  jeden  Ortsschätzer  nuur  —  thir.  6
und  wenn  sie  sämmtlich  nicht  über  100  thlt.  Werth
haben,  nur  .  .  —  2
anzusetzen,  wozu  bey  Looozetteln  noch  —  2
für  die  zu  jedem  Looszettel  zu  attestirende  Tare  kommen.
Auch  darf  überhaupt  für  einen  Tarations-Aufsatz
über  Grundstücke,  die  zusammen  nicht  über  100  thlr.
Werth  haben,  einschlüssig  der  Versäumniß  nie  mehr
als  .  .  —  4

2

—

jedem  Schäter  zugebilliget,

auch  bey  wichtigeren  Gegenständen  da,  wo  die  Würderung
  der  Grundstücke  durch  die  Ortsschätzer  bloß
mittelst  Einzeichnung  der  Tare  in  einen  besonders  bezahlten
  Kataster-Extrakt  vorgeht,  für  den  Tarations-Aufsatz
  nichts  angesetzt  werden.

Hinsichtlich  der  Gebühren  der  Physikats-Personen
bewendet  es  bey  den  Vorschriften  der  Medizinal-Ordnung
  vom  11.  Januar  1814.

Sind  für  einzelne  besondere  Fälle  in  Statuten,  Gemeindeordnungen
  oder  Rezessen  die  Gebühren  der
Sachverständigen  niedriger  als  die  vorstehenden  geordnet:
  so  verbleibt  es  bey  diesen  Lokal-Bestimmungen.

3

4

—

SOn

7.r  zeugengebührenm.
tt

I.  Wenn  die  Zeugen  an  dem  Orte  der  Vernehmung  selbst  wohnen:  so
gebuhrt  ihnen:
        <pb n="238" />
        227

1)  Verguͤtung  des  etwa  durch  die  Abhoͤrung  veranlaßten  und  zu  bescheinigenden
  positiven  Schadens,  z.  B.  bey  noͤthig  gewordener  Bezahlung
  eines  Stellvertreters  im  Dienste  oder  in  der  Arbeit,  oder

2)  Vergütung  wegen  des  ihnen  durch  Zeitversaäumniß  entgangenen  Erwerbes,
  und  zwar  erhalten:

à)  Zeugen  vom  Bauernstande,  Tagelöhner,  Handarbeiter,
  Handwerksgesellen  und  andere  in  gleicher
Kathegorie  stehende  Individuen,  für  jede  Stunde
Versäumniß  .  .  „  —  thlr.  1  gr.
und  unter  Einer  Stunde  eben  soviel;
b)  andere  Zeugen  nach  Maßgabe  ihres  Gewerbes  und

Verdienstes:
na)  in  Untersuchungssachen  .  .  .  .—-2-biö—-3-

  in  Eivil-Sachen  4  .  .  .  —  3-bis
  —  4=für

  jede  Stunde  Versäumniß,  und  unter  Einer
Stunde  eben  soviel.
II.  Wohnen  die  Zeugen  nicht  an  dem  Orte,  wo  die  Abhörung  erfolgt:  so
erhalten,  nächst  der  Vergütung  etwa  nachweislichen  positiven  Schadens:
1)  für  Versäumniß  und  Zehrung  zusammen,  für  den  ganzen  Tag:

a)  Zeugen  aus  dem  Stande  der  Bauern  für  jede  Stunde  der  Entfernung
  ihres  Wohnortes  von  dem  Orte  der  Vernehmung  und  der
Dauer  der  letzteren:

aa)  in  untersuchungssachen  .  .  .  .thlr.  2  gr.
bb)  in  Civil-Sachen  —  3
und  wenn  die  Entfernung  unter  Ein  er  Stunde
betraͤgt,  eben  soviel.  Der  Ruͤckweg  kommt  nicht
in  Anschlag,  wohl  aber  wird  die  Dauer  der  Vernehmung
  zu  der  Entfernung  von  dem  Wohnorte
hinzugerechnet.
Dieser  Ansatz  erhöhet  sich  um  die  Hälfte:
)  wenn  der  Zeuge  über  Nacht  von  dem  Hause  wegbleiben  muß,
6)  bey  Ortsgerichts-Personen.

b)  Bürger-Schullehrer,  Land-Schullehrer,  Oekonomie-Verwalter,  Ortsrichter
  und  Schuldheißen,  oder  andere  sie  vertretende  Gerichtspersonen:
        <pb n="239" />
        228

an)  in  Untersuchungssachen  .  .  .  —  thlr.  6  er.
bis  —  1#

bb)  in  Civil-Sachen  .  .  .  —  .  16=bis
  1  =  8

Tc)  Personen  höhern  Ranges:

an)  in  Untersuchungsfachen  .  .  —  .  16
bis  1  —-  8

bb)  in  Civil-Sachen  .  .  .  .  .1-—-Use-—-



die  Hinreise  und  die  Zuruͤckreise  eingeschlossen,  nicht  uͤber
sechs  Stunden:  so  tritt  nur  die  Haͤlfte  dieser  Ansaͤtze
ein;  muß  hingegen  der  Zeuge  an  dem  Orte  der  Vernehmung
  übernachten:  so  findet  noch  besonders  für  Nachtquartier
  Ein  Viertel  des  höchsten  Ansatzes  Statt.
2)  An  Transport-Kosten  gebühret  den  oben  unter  II,  1,
o  genannten  Personen  für  die  Meile  —  .  16=es
  sey  denn,  daß  ein  unabwendlicher  Mehraufwand  bescheiniget
  werde.
Ausnahmsweise  wird  auch  anderen  Zeugen  dann,
wenn  sie  den  Weg  zu  Fuß  nicht  zurücklegen  konnten,
der  diesfallsige  zu  bescheinigende  nöthige  Aufwand  vergütet.

Anmerkung.
Wird  ein  Zeuge  zugleich  als  Sachverständiger  vernommen:  so  versteht
es  sich,  daß  seine  Zeugengebühr  ausgeschlossen  ist.  Ueberhaupt  sind
Jeugengebühren  nur  auf  ausdrückliches  Verlangen  der  Zeugen,  worüber
  im  Protokolle  das  Nöthige  mit  bemerkt  seyn  muß,  auszuzahlen.

2.  Dienergebühren.
1.  Bey  der  geheimen  Staats-Kanzlevy.

S#u158.

Von  jedem  Dekrete,  Patente,  oder  einer  anderen  Bestallungsurkunde,
welche  bey  der  geheimen  Staats-Kanzley  ausgefertiget  wird,  ingleichen  von
jeder  in  dem  §.  81  bezeichneten  Urkunde  .  .  .  1  thlr.  —  gr.
beträgt  aber  die  Sportel  dafür  über  12  thlr.  .  .  2-—-uber20-.

  .  .  3-—-
        <pb n="240" />
        II.  Bey  den  Landes-Kollegien.
g.  154.

1)  Bey  jeder  Dienstverpflichtung  in  dem  Kollegium,  Beleihung,
Prüfung  eines  Kandidaten  oder  Geistlichen,  Ausfertigung
  eines  Advokaten-Dekretes  oder  eines  Admissions-Scheines
  zur  juristischen  oder  zur  ärztlichen  Praxis  —  thlr.

bis  —  =

2)  Erinnerungs=  und  Erekutions  =  Gebühren  bey  Sportelresten
  und  bey  anderen  Resten  vom  Thaler  .-jedochhöchstensinAllem.
  .  .  .  .-3)

  An  Sitz-  und  Aufwartegebuͤhren  von  Arrestaten  in  dem  Regierungs=
  oder  dem  Ober-Konsistorial-Lokal  für  jeden  Tag  —  -

Anmerkung.

Es  versteht  sich,  daß,  wenn  eine  andere  Person  als  der
Diener  die  Aufwartung  besorgt,  jene  und  nicht  dieser
die  Gebuͤhr  bezieht.

4)  Fuͤr  den  Anschlag  und  die  Abnahme  auslaͤndischer  Ediktalien
oder  Subhastations-Patente,  dem  Regierungödiener  —

5)  Bey  Ausfertigung  einer  Urkunde  über  Verkauf,  Verleihung
  oder  Verpachtung  von  Domanial=  -Grundstücken,
dem  Diener  Großherzoglicher  Kammer  "

U  *

u  n

bis  —
6)  An  Diaten  bey  auswärtigen  kommissarischen  Erpeditionen
fuͤr  den  Tag  .  .  .  .  .  -
und  uͤber  Nacht  Quartiergeld  .  —-In

  dem  Auslande  erhoͤhen  sich  die  Diaten  um  die  Haälfte.
Dieselben  Diäten-Ansätze  gelten  auch  für  die  Bothen
der  Landes-Kollegien  und  der  Oberbehörden.

III.  Amtsbiener=  und  Grrichtstiener-Gebühteng.
  155.
1)  Zuͤr  den  Anschlag  und  die  Abnahme  (zusammen)  ausländischer
  Subhastations  =  Patente,  Ediktal-  Aufrufe
oder  anderer  oͤffentlichen  Anschlaͤge  .  —  -

229

8
16

1
2
8

12

U  ½

e
        <pb n="241" />
        230

2)  Für  eine  Auspfändung,  Ermission  oder  Haussuchung,
ingleichen  wenn  der  Diener  zu  Abholung  oder  Ueberbrineines
  Konsens-Kapitales,  oder  sonst  zu  einer  an  die
bezüglich  von  derselben  zu  leistenden  Zahlung,
werden  muß
die  Verrichtung  (ben  Weg  ungerechnet)  uͤber
sechs  Stunden  bis  zu  einem  ganzen
bey  Auspfaͤndungen  wegen  eines  Schuldbetrages  von
nicht  über  50  thlr.,  aber  immer  nur  in  Allem
Leistet  der  Schuldner  bey  Vorzeigung  des  Auspfändungs=
  oder  Ermissions-Befehles  noch  alsobald  Zahlung
oder  Gehorsam:  so  hat  er  nur  die  Hälfte  der  Gebühr,
d.  h.  bezüglich  3  gr.  oder  2  gr.,  zu  entrichten.
Für  eine  Arretirung
(ohne  Rücksicht,  ob  Einschluß  darauf  folgt  oder  nich).
Einschlußgebühr  bey  Arretirungen,  Ein  für  alle  Mahl  —

  
  

8

4

#

Tage

r'

in  Waldbuß=  und  Felddeube-Angelegenheiten  jedoch  nur  —

5

6

oder  einer  körperlichen  Züchtigung
in  Waldbuß=  und  Felddeube-Angelegenheiten  aber  nur  —

7)  Bey  Sektionen,  einschlüssig  aller  verschiedenen  Bestellungen

  dabey  .

8)  Bey  Hegung  des  Halsgerichtes

4

9)  Bey  Vollziehung  einer  Todesstrafe

10)  Bey  dem  Transporte  eines  Vasabunden  oder  Sh

linges,  für  die  Stunde
11)  Erinnerungs-oder  Erequir-Gebühren,  wenn  der  Gegensiand
1  thlr.  beträgt

nicht  über
2  -  2
2  -  10
-  -  20
-  -  30
2  2-  50
2  2  100

uͤber  100  thlr.

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Auslieferung  eines  Gefangenen  von  einer  ausländischen
Behörde  oder  an  dieselbe
Für  Vollstreckung  der  Pranger=  oder  Halseisen-  *

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        <pb n="242" />
        231

Bey  nöthiger  Wiederholung  der  Erekution  und  so  oft  Kriminal-Gerichtsbothen
  zum  Exequiren  beauftragt  werden,  kann,  je  nach  der  Persönlichkeit
  des  Schuldners,  das  Gericht  diese  Ansätze  bis  auf  das  Doppelte
  erhöhen.

12)  Diaten  des  Dieners  finden  nur  Statt:

a)  bey  nothwendigen  Verschickungen  außerhalb  des  Amtsbezirkes,  zu
dem  die  Behörde  gehört,  mit  Ausschluß  bloßer  Bothengänge  zu  Bestellung
  schriftlicher  oder  mündlicher  Verfügungen  —  wofür  Bothen-=lohn
  —  ingleichen  mit  Ausschluß  der  Transporte  von  Vagabunden
und  Schüblingen,  für  welche  bloß  die  in  Nr.  10  dieses  §.  bestimmte
Aversional-Gebühr  eintritt;

wenn  der  Diener  außerhalb  des  Gerichts-Lokals  die  ihm  vorgesetzte
Gerichtsperson  begleitet:
für  den  ganzen  Tag  —  thlr.  8  gr.
dauert  die  Erpedition  nicht  über  sechs  Stren  nur  —  4=Quartiergeld
  über  Nacht  .  —  4
bey  Verschickungen  in  das  Ausland,  für  den  Tag  —  „  12=Kriminalgerichts-Diener

  und  Bothen  haben  innerhalb
des  ganzen  Bezirkes  niemahls  Diäten  zu  beziehen.

b

—

S#.  156.
Bey  Versteigerungen  (ausgenommen  die  bloß  den  Ortsgerichts-Personen
übertragenen)  haben  sowohl  die  Regierungsdiener  als  die  Diener  der  Untergerichte
  für  den  Ausruf  zu  beziehen:

von  jedem  100  thlr.  des  Gesammterlöses  .—  thlr.  1  gr.
mindestens  jedoch  o  o  0  O  —-  4-und
  höchstens  .  „  —  .  16

sodann  bey  Versi  egelungen,  Inventuren  und  Auktionen,  wenn
die  Mobilien  von  einem  Lokal  in  das  andere  geschafft,  bezüglich
  besonders  geordnet  oder  vorgelegt  werden  müssen,
für  den  halben  Tag  —  "  4=für
  die  Anzeige  der  Uebertretung  polizeylicher  und  finanzieller
Gebothe  und  Verbothe,  in  Fällen,  wo  keine  bestimmte  Prämie
für  den  Denunzianten  eintritt  (§.  2),  erhalten  sie  —.  4=(360
  I
        <pb n="243" />
        232

g.  157.

Fire  Bezüge  der  Diener  aus  Gemeinde-Aerarien  oder  von  einzelnen
Personen  für  gewisse  Besorgungen  bestehen,  da  wo  sie  rechtmäßig  hergebracht,
auch  fernerhin,  nur  darf  für  die  Geschäfte,  wofür  solche  fire  Bezüge  hergebracht,
  keine  weitere  Gebühr  angesetzt  werden.

Sammlungen  von  Geschenken,  z.  B.  Neujahrsgelder  und  Östereyer,
  ingleichen  die  in  manchen  Orten  Statt  gefundenen  Bezüge
  der  Diener  bey  Stuprations=  oder  Erb-Fällen,  wie  überhaupt
  alle  nicht  in  dem  vorstehenden  Paragraphen  nahmentlich
aufgeführte  bisherige  Accidentien  der  Diener  fallen  von  nun  an
gänzlich  weg  und  alle  vorstehende  Bestimmungen  (F.F.  155  —  157)  gelten
auch  für  die  Diener  der  Polizey-Behörden,  Rentämter,  Stadträthe  und
Steuer-Rezepturen,  soweit  die  bezeichneten  Fälle  bey  ihnen  vorkommen.


'

Die  zum  Polizey-Dienste  kommandirten  Unter-Offiziere  haben,  wenn  sie
zur  Unterstützung  der  Amtsdiener  und  der  Gerichtsdiener  oder  an  deren  Stelle
gebraucht  werden,  dieselben  Gebühren  wie  diese  zu  beziehen,  ingleichen  bey  Bewachung
  von  Gefangenen:

für  jede  Stunde  .  .  .  .  .  —  tkhlr.  1  gr.

doch  nicht  über  .  —  8-für
  den  ganzen  Tag,  wogegen  in  allen  diesen  Faͤllen  keine
Diaͤten  fuͤr  sie  eintreten.

Bey  einem  Aufgebothe  der  Gerichtsfolge  hat

deren  Anführer  .  .  .  .  .  .—-4

jeder  Gemeine  aber  .  .  .  .  .  —  -2
zu  erhalten.

AA.  Bothenlohn.
5.  159.

Für  Bestellung  schriftlicher  Erlasse  oder  mündlicher  Befehle  außerhalb
des  Geschäfts-Lokals,  einschlüssig  der  Behändigung  einer  Urkunde,  Abschrift,
Rechnung  2c.:

I.  bey  Unterbehörden:

a)  an  dem  Orte  ihres  amtlichen  Bereiches  findet  das  in  dem  F.  160

bestimmte  Bothenlohn  Statt;
        <pb n="244" />
        233

b)  an  dem  Orte  außerhalb  ihres  Bereiches  haben  sie  in  nicht  offiziellen  Angelegenheiten
  Bothenlohn  nur  dann  anzusetzen,  wenn  oder  in  wie
weit  die  Bestellung  nicht  fuͤglich  durch  die  Post  geschehen  kann,  also
z.  B.  von  Bürgel  oder  Dornburg  nach  Weimar  nur  bis  zum  Postorte
  Jena,  oder  wenn  dringende  Nothfälle  die  Absendung  eines  eigenen
  Bothen  erfordern.

II.  Bey  Oberbehörden  wird  in  nicht  offiziellen  Angelegenheiten  für  Bestellung
  schriftlicher  Erlasse  oder  mündlicher  Befehle  ebenfalls  nur  dann
Bothenlohn  angesetzt,  wenn  jene  Bestellung  nicht  durch  die  Post  füglich
geschehen  kann,  sondern  solche  durch  die  Zentral=  oder  Amts-Bothen  geschieht,
  wenn  gleich  in  dem  Orte  der  Behörde  selbst.

In  allen  Fällen  aber,  wo  Diäten  des  Dieners  Statt  finden,  darf  weder
bey  Oberbehörden  noch  bey  Unterbehörden  Bothenlohn  liquidirt  werden.

g.  160.

So  oft  nach  dem  vorstehenden  Paragraphen  Bothenlohn  angesetzt  werden
  darf,  betragt  es:
bey  einer  Entfernung  von  nicht  über  fünf  Stunden,
von  jeder  Stunde  und  eben  so,  wenn  die  Entfernung
unter  Einer  Stunde  ist,  oder  die  Bestellung  an  dem
Orte  der  Behörde  selbst  erfolgt.  .  —  thlr.  1  gr.
bey  mehr  als  fünfstündiger  Entfernung  aber  bo  weitere
  Berücksichtigung  derselbeen  —  6
und  wird  der  Sportelkasse  der  absendenden  Behoͤrde  berechnet;  bey  Patrimonial-Behörden
  aber  fällt  es  dem  Diener  zu.
Dafern  aber
a)  die  Betheiligten  ausdrücklich  auf  Absendung  eines  eigenen  Eilbothen  antragen,
  oder
b)  Eilbothen  in  das  Ausland  versendet  werden  müssen,  oder
c)  in  Kriegszeiten  bey  dringenden  Einquartierungs-,  Spann=  und  Lieferungs-Angelegenheiten
  die  Bestellung  durch  keinen  Zentral=  oder  Amts-Bothen,
  Amtsdiener  oder  Gerichtsdiener  zeitig  genug  geschehen  kann,

überhaupt
4)  in  dringenden  Nothfällen,  wenn  besondere  Eilbothen  abgeschickt  werden
müssen:
so  ist  für  jede  Stunde  der  Entfernung  des  Orte8  .  —  thlr.  2  gr.

amusetzen,  oder  der  dem  außerordentlichen  Bothen  gewährte  Lohn  zu  bescheinigen.
36I
        <pb n="245" />
        284

g.  161.

Ergehen  in  Einer  Sache  gleichzeitig  mehre  Ausfertigungen  an  Einen
Ort,  (sey  dieß  auch  der  Ort  des  Gerichtssitzes  selbst):  so  wird  gleichwohl  nur
einfaches  Bothenlohn  liquidirt.  Bey  Umläufen  ist  das  Bothenlohn  nach  der  Entfernung
  der  einzelnen  Orte  von  dem  Sitze  der  Behörde  und  unter  sich  zu  berechneu
  und  dabey  der  kürzeste  Weg  zu  Grunde  zu  legen.

Wenn  aber  ein  Umlauf  in  einem  und  demselben  Orte  an  mehr  denn
drey  Personen  vorzulegen  ist  G.  B.  bey  Errichtung  eines  Gemeinde-Syndikates):
  so  tritt

für  jede  Person  darüber  noch  —  thlr.  gr.
dem  Bothenlohn  hinzu  und  dieser  Zusatz  füllt  niemahls  der  Sportelkasse,  /  son-=dern
  dem  Diener  anheim.

Für  die  Einsendung  der  Depossten-Gelder  an  die  Landschaftskasse  ist,
wo  sie  nicht  durch  die  Post  geschehen  kann,  der  verhältnißmäßige  Lohn  als
Verlag  zu  liquidiren  und  zu  bescheinigen.

g.  162.

Bey  Ausfertigungen  von  Patrimonial-Behörden  wird  das  Bothenlohn
nach  dem  Orte  des  Sitzes  der  Patrimonial-Behörde  berechnet,  bey  Ausfertigungen
  an  diese  Behörden  aber  nach  dem  Wohnorte  des  Patrimonial-Beamten.


".  1  68.

In  Fällen,  wo  eine  Behörde  sich  zu  Bestellung  ihrer  Erlasse  sicherer
Gelegenheit  bedienen,  die  Insinuation  an  in  dem  Gerichts-Lokal  anwesende  Bevollmächtigte
  bewirken,  oder  den  in  dem  Gerichts-Lokal  anwesenden  Betheiligten
selbst  die  Bestellung  der  sie  betreffenden  Ausfertigungen  anvertrauen,  oder  endlich
  die  Ausfertigungen  dem  dazu  abgeschickten  Bothen  einhändigen  kann,  darf
gar  kein  Bothenlohn  liquidirt  werden.

Fünfter  Abschnitt.
Von  der  Verwaltung  des  Sportelwesens.
.  164.

Alle  bey  einer  Behörde  vorkommende  Niederschreibungen  und  Ausfertigungsentwürfe,
  die  nicht  schon  von  einem  vorausgegangenen  oder  nachfolgen-
        <pb n="246" />
        235

den  Sportelansatze  umfaßt  oder  ganz  sportelfrey  sind,  müssen  von  dem  Konkipienten
  auf  der  ersten  Seite  links  oben  mit  dem  geeigneten  Ansatze  der
Sportel  und  der  etwaigen  Separat-Gebühr  bezeichnet  werden.

S.  165.

Die  Sporteleinnehmer  haben,  sobald  die  Reinschrift  einer  Ausfertigung

unterzeichnet  ist,

a)  den  Sportelbetrag  derselben,  sowie

b)  der  vorausgegangenen  noch  nicht  liquidirken  Niederschreibungen  und

c)  die  etwaigen  Separat-Gebühren  und  Verläge
unter  fortlaufender  Nummer  in  das  Sportelbuch  einzutragen  und  mit  derselben
  Nummer  auch  das  in  den  Akten  zusammenzustellende  Kostenverzeichniß
zu  versehen.

Es  versteht  sich,  daß  bey  mehren  gleichzeitigen  Ausfertigungen  in  Einer
Sache  die  sämmtlichen  Ansätze  dafür  —  soweit  sie  einen  und  denselben  Zahlungspflichtigen
  treffen  —  nur  Eine  Nummer  bekommen.

Beendigt  sich  oder  beruht  eine  Sache,  ohne  daß  eine  weitere  Ausfertigung
  erfolgt:  so  ist  dieses  der  Zeitpunkt,  wo  die  Kosten  in  das  Sportelbuch
eingetragen  und  in  den  Akten  zusammengestellt  werden  müssen.

g.  166.

Jedes  Sportelbuch  soll  sechs  verschiedene  Kolumnen  enthalten  zu  Angabe:
1)  der  Liquidations  -Nummer,
2)  des  Zahlungspflichtigen  und  der  Angelegenheit,
3)  des  Sportelbetrages,
4)  der  Separat-Gebühren,
5)  der  Verlaäge,  und
6)  der  Zahlungsbemerkungen.

SK.  167.

Dem  Zahlungöpflichtigen  ist,  unter  der  Nummer  des  Sportelbuches,  ein
spezielles  Kostenverzeichniß  mittelst  Ausfüllung  gedruckten  Netzes  einzuhändigen,
welches  drey  verschiedene  Kolummen:  A  Sporteln,  B  Separat-Gebühren,
C  Verläge  enthalten  und  mit  Nachweisung  der  Akten-Blätter  deutsch  und
deutlich  angeben  muß,  wofür  die  Ansätze  Statt  finden.

Wo  jedoch  die  Ausfertigung,  welche  zu  der  Sportelnummer  Veranlassung
giebt,  an  den  Zahlungspflichtigen  selbst  gerichtet  ist,  sind  die  Kosten  gleich
        <pb n="247" />
        236
an  dem  Schlusse  derselben  zu  verzeichnen,  ohne  daß  es  der  Ausfertigung  eines
gedruckten  Kostenverzeichnisses  bedarf.

Jeden  Falles  muß  das  Kostenverzeichniß  von  dem  Sporteleinnehmer  —  bey
Landes-Kollegien  auch  von  dem  Sportel-Kontroleur  —  unterzeichnet  werden.

g.  168.

Niemand  ist  schuldig,  Kosten  irgend  einer  Art  früher  zu  entrichten,  als
bis  ihm  das  Verzeichniß  derselben  auf  die  eine  oder  die  andere  Weise  zukommt
(5.  167)  und  bey  erfolgender  Zahlung  Quittung  ertheilt  wird.

*1

Diese  Quittung  ist  über  den  Gesammtbetrag  jeder  Liquidation,  ebenfalls
  mittelst  gedruckter  Netze  und  unter  Bezeichnung  der  Sache  und  der  Liquidations-Nummer,
  von  dem  Sporteleinnehmer  auszufertigen,  aber  dem  Zahlungspflichtigen
  erst  bey  erfolgter  vollständiger  Zahlung  einzuhändigen.

Unter  das  Kostenverzeichniß  zu  quittiren  und  dagegen  die  besondere  Quittung
  zurückzubehalten,  ist  streng  verbothen,  mit  Ausnahme  der  Erequir-Gebühren,
  welche,  sobald  deren  Betrag  in  dem  schriftlichen  Erekutions-Befehle  ausgeworfen,
  der  Diener  sofort  zu  erheben  und  abzugquittiren  berechtiget  ist,  ohne
daß  es  einer  von  dem  Sporteleinnehmer  ausgefertigten  Quittung  bedarf.

Die  Sporteleimehmer  haben  bey  Ausfertigung  der  Quittungen  den  Tag
der  Ausstellung  derselben  offen  zu  lassen  und  die  zur  Sportelbeytreibung  verpflichteten
  Diener  dürfen  diesen  Tag  erst  bey  der  wirklich  erfolgenden  Zahlung
einrücken.

S.  170.

Die  Sporteleinnehmer  haben  den  zur  Sportelbeytreibung  aufgestellten
Dienern  gleichzeitig  mit  den  —  besonderen  oder  am  Schlusse  der  Ausfertigung
befindlichen  —  Liquidationen  eben  so  viele  Quittungen  zu  übergeben,  sich  über
deren  Empfang  in  ein  Abrechnungsbuch  quittiren  zu  lassen  und  sich  mit  den
Dienern  alle  Woche  auseinander  zu  setzen.

Jede  Post,  die  alsdann  der  Diener  nicht  bar  abliefert,  oder  dadurch,
daß  er  die  noch  in  seinen  Händen  befindliche  Quittung  vorzeigt,  als  unbezahlt
nachweisst,  gilt  als  Proprerest  und  ist  unbedingt  von  ihm  zu  ersetzen.

So  oft  ein  Sporteleinnehmer  von  seiner  Stelle  abgeht,  sind  alle  in  den
Händen  des  Dieners  befindliche  Sportelquittungen  zurückzufordern  und  von
dem  neuen  Sporteleinnehmer  frisch  auszufertigen.
        <pb n="248" />
        237

Bey  Dokumenten,  die  nicht  eher  als  nach  geschehener  Kostenzahlung  ausgehändiget
  werden,  ist  die  gedruckte  Quittung  dem  Dokumente  gleich  anzuheften.

S.  171.

Wenn  aus  besonderen  Gründen  abschläágliche  Zahlungen  von  der
Behörde  zugelassen  werden:  so  hat  der  Erhebende  darüber  unter  die  ausgestellte
  Liquidation  zu  quittiren;  sie  müssen  aber  gleichzeitig  auch  unter  der
noch  zurückbehaltenen  gedruckten  Hauptquittung  —  und  zwar  in  Gegenwart
  des  Zahlenden  —  angemerkt  werden,  sind  gleichermaßen  bey
der  wöchentlichen  Abrechnung  des  Sporteleinnehmers  mit  dem  Diener  in  dem
Sportelbuche  zu  bemerken  und  in  dem  Journal  des  Sporteleinnehmers  zu  vereinnahmen.


g.  172.
Dergleichen  Abschlagszahlungen  sollen  nach  Befinden  bis  zur  Erfuͤllung
in  der  Sportelkasse  aufbewahrt  oder  —  so  viel  die  antheiligen  Separat-Gebühren
  und  Verläge  betrifft  —  alsbald  vertheilt  werden.  «

§.173.

Am  30.  Juny,  30.  September  und  31.  Dezember  jedes  Jahres  haben
die  Sporteleinnehmer  das  Sportelbuch  abzuschließen  und  auf  dem  Grunde  cines,
  von  dem  Vorstande  ihrer  Behörde  oder  bey  Landes-Kollegien  von  dem  Sportel-Kontroleur,
  nach  Vergleichung  mit  dem  Sportelbuche  zu  beglaubigenden,
summarischen  Ertraktes  alle  eingegangene  Sporteln  an  die  betroffene  Verwaltungsbehörde
  abzuliefern.

Mit  Resten  darf  dabey  nur  dann  gewährt  werden,  wenn  ein  Zeugniß
des  Vorstandes  der  Behörde  oder  bey  Landes-Kollegien  des  Sportel-Kontroleurs
  solche  als  noch  zur  Zeit  unbeybringlich  bescheiniget.  Bey  der  nächsten
  Quartal-Ablieferung  kann  ein  früherer  Rest  nur  dann  in  Gewährschaft
angenommen  werden,  wenn  die  vorgesetzte  Behörde  bescheiniget,  daß  wegen
desselben  bereits  Exekution  verfügt  worden.  Aber  auch  in  diesem  Falle
hat  der  Sporteleinnehmer  für  den  Rest  zu  haften,  wenn  er  nicht  nachweisen
kann,  ihn  zeitig  zur  exekutivischen  Beytreibung  angezeigt  zu  haben,  und  eben
so  der  Vorstand  der  Behörde,  wenn  er  die  Geböhr  auf  dergleichen  Anzeigen
nicht  zeitig  verfügte.
        <pb n="249" />
        238

S.  174.

Unvermeidlich  entstandene  Kaduzitäten  hingegen  müssen,  sobald  sie  von
dem  Vorstande  der  Behörde  pflichtmäßig  bezeugt  werden,  zu  jeder  Zeit  bey
der  betroffenen  Oberkasse  nach  vorgängiger  Prüfung  in  Zurechnung  angenommen
  werden.

g.  175.

An  dem  ersten  April  jedes  Jahres  ist  die  Hauptrechnung  zu  stellen  und  binnen
  laͤngstens  vierzehen  Tagen  einzureichen.  Es  sind  darin  sowohl  alle  einzelne
  Liquidations  -Nummern  nach  ihren  Beträgen  aufzuführen,  als  auch  die
Reste  einzeln  zu  verzeichnen  und  von  dem  Vorstande  der  Behörde  zu  bescheinigen,
  daß  ihm  dieses  Verzeichniß  vorgelegt  worden.

K.  176.

Uebrigens  gelten  hinsichtlich  der  Beybringung  der  Kosten  folgende  allgemeine
  Bestimmungen:

1)  Registraturen,  Protokolle  und  Ausfertigungen,  dle  nicht  schon  ein  sie
umfassender  Hauptansatz  deckt,  sind  von  demjenigen  zu  bezahlen,  der  sie
durch  seinen  Antrag  oder  durch  seine  Schuld  veranlaßt  hat,  Termins-Protokolle
  hingegen  in  der  Regel  von  den  Interessenten  gemeinschaftlich,
  ausgenommen:

a)  bey  Terminen,  in  denen  nur  dem  einen  Theile  Etwas  zu  leisten  oder
zu  verhandeln  obliegt  und  der  andere  Theil  nur  daben  zu  seyn  geladen
  ist;
bey  Terminen  zum  Verhör  der  Zeugen  oder  der  Sachverständigen,
wenn  der  Gegentheil  keine  Fragstücke  eingereicht  hat;z
wenn  Kosten,  öffentliche  Abgaben,  Kommunal-Gefülle  oder  gutsherrliche
Gefalle  beygetrieben  werden  sollen.  Hier  ist  ein  Vorschuß  dieffallsiger
Sporteln  den  Extrahenten  niemahls  anzusinnen,  sondern  erst,  wenn
der  Ungrund  des  Anspruches  sich  ergiebt,  die  Tragung  der  Kosten
ihm  aufzulegen.

2)  Bey  Ausfertigung  von  urkunden  sind,  dafern  nicht  ein  Anderes  verabredet
  worden,

a)  Schuld-Dokumente  von  dem  Erborger,

b)  Kaufe,  Schenkungen  und  andere  Eigenthumsurkunden  von  dem  Erwerber,

c)  Pacht=  und  Mieth-Kontrakte  von  dem  Pachter  oder  dem  Miether,

b

0
        <pb n="250" />
        239

d)  alle  übrige  Urkunden  von  demjenigen,  der  sie  ausbringt,  und,  wenn
es  zweyseitige  Kontrakte  sind,  von  beyden  Theilen  gemeinschaftlich  zu
bezahlen,  und  zwar  jedes  Mahl  vor  der  Aushändigung.

3)  Die  Kosten  für  Erkenntnisse  in  Civil  -Sachen  sind  von  den  streitenden
Theilen  gemeinschaftlich  zu  erlegen,  ausgenommen:

a)  wenn  das  Erkenntniß  letzter  Instanz  die  Kosten  dem  einen  Theile
allein  zuweis't,

b)  wenn  eine  Appellation  sofort  durch  Reskript  verworfen  und  der  Appellant
  zu  den  Kosten  verurtheilt  wird.

Die  Berichtigung  aller  bey  der  Ladung  zu  dem  Eröffnungs-Termine
den  Partheyen  zuliquidirten  Kosten  muß  vor  der  Eröffnung  des  Erkenntnisses
  erfolgen,  widrigen  Falles  der  Betrag  von  dem  säumigen
Theile  sofort  mit  Exekution  beyzutreiben  ist.
4)  Anwälte  und  Bevollmächtigte,  die  in  einer  Sache  die  Insinuationen
anzunehmen  im  voraus  erklärt,  oder  solche  auch  ohne  ausdrückliche  Erklärung
  angenommen  haben,  sind  verbunden,  die  Kostenrechnung,  welche
der  ihnen  behändigten  Ausfertigung  beygeschlossen  ist,  sofort  zu  bezahlen.
  Treten  sie  für  Ausländer  auf:  so  erstreckt  sich  ihre  Haftpflicht  ohne
unterschied  auf  alle  ihren  ausländischen  Machtgebern  zufallende  Kosten.
Unterbehörden,  die  Patrimonialen  ausgenommen,  haben  alle  von  einer
Oberbehörde  ihnen  zugeschickte  Liquidationen  kostenfrep  von  den  Partheyen
  beyzutreiben  und  längstens  vierzehen  Tage  vor  dem  Quartal-Schlusse
  an  die  Sporteleinnahme  des  betroffenen  Landes-Kollegiums
einzusenden  oder,  soweit  sie  noch  nicht  eingegangen,  vorzuschießen,  bey
sich  spaterhin  ergebender  und  bescheinigter  Unbeybringlichkeit  aber  die
Bescheinigung  darüber  (§.  174)  bey  der  nächsten  Quartal-Ablieferung
statt  baren  Geldes  zuzurechnen.

Eben  so  ist  von  den  Landes-Kollegien  und  Oberbehörden  durch  deren
Kanzley-Expedienten  oder  Sporteleinnehmer  in  Ansehung  der  Beytreibung
  der  ihnen  von  der  geheimen  Staats-Kanzley  zugehenden
  Liquidationen  zu  verfahren,  selbst  in  solchen  Fallen,  wo  bey
jenen  Kollegien  nicht  liquidirt  wird.

Desgleichen  sind  alle  Rechnungsführer  der  Großherzoglichen  Kassen
verpflichtet,  auf  den  Antrag  der  geheimen  Staats-Kanzley  den  Betrag
der  geheimen  Staats-Kanzley-Gebühren,  welche  Staatsdiener,  die  mit
ihren  Besoldungen  auf  solche  Kassen  gewiesen  sind,  zu  zahlen  haben,

7!

5

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        <pb n="251" />
        240

6

7

durch  Besoldungsabzüge  beyzubringen  und  an  die  geheime  Staats-Kanzley
  einzusenden.

Patrimonial-Behörden  sind  zwar  nicht  zur  Borschußleistung,  aber  doch
ebenfalls  zu  sportelfreyer  Beytreibung  und  Ablieferung  der  ihnen  mit  Reskript
  zugehenden  Liquidationen  binnen  längstens  drey  Monathen  verbunden.
Wer  eine  ihm  zugegangene  Liquidation  vier  Wochen  lang  unberichtiget
läßt,  ist  sofort  mit  Erekution  zur  Zahlung  anzuhalten,  jedoch  bleibt
den  Behörden  verstattet,  in  einzelnen  dringenden  Fällen  diese  Frist  bis
zu  drey  Monathen,  von  Einhändigung  des  Kostenverzeichnisses  an,  zu
erstrecken.  Jede  weitere  Befristung  sowie  jeder  Erlaß  ist  lediglich  bey
der  betroffenen  Verwaltungsbehörde  auszubringen.

g.  177.

In  Untersuchungssachen  wird

a)  wenn  der  Unterbehörde  die  Entscheidung  zusteht,  erst  bey  Ertheilung

derselben,

b)  außerdem  erst  bey  der  Berichtserstattung  liquidirt.

Bey  den  Kriminal-Gerichten  sind  jedoch  die  Sporteln  immer  erst  nach

eingetretener  Verurtheilung  eines  Angeschuldigten  zu  liquidiren.

Die  Eintragung  in  das  Sportelbuch  erfolgt  aber  jedes  Mahl  erst  nach

der  Verurtheilung  eines  Angeschuldigten  in  die  Kosten.

Zu  Bezahlung  derselben  kann  die  Untersuchungsbehörde  in  geeigneten  Fällen

  bis  zu  drey  Monathen  Frist  ertheilen,  eine  längere  Stundung,  oder  in
dem  Falle  der  Unbeybringlichkeit  der  gänzliche  oder  theilweise  Erlaß,  ist  bey
der  betroffenen  Verwaltungs-Oberbehörde  auszubringen.

g.  178.
Der  Sportel-Kontroleur  bey  Landes-Kollegien  hat

1)  bey  jeder  Liquidation  (9.  167)  die  Ansaͤtze  durch  Vergleichung  mit  den

2
8

)
)

Akten  zu  prüfen,  beziehungsweise  zu  berichtigen,  unter  Beysetzung  seines
Nahmenszugesz;  ·

sodann  den  summarischen  Kostenbetrag  mit  der  Liquidations  =  Nummer
in  ein  eigene5  Journal  einzutragen;

die  bey  der  Behörde  vorkommenden  Schriften  und  Akten  hinsichtlich
des  Sportelansatzes  fleißig  zu  prüfen,  jeden  emdeckten  Mangel  zur
Anzeige  zu  bringen  und  über  alle  Straffälle  in  Sportelsachen  ebenfalls
ein  Journal  zu  führen.
        <pb n="252" />
        241
g.  179.
Dafür  hat  jeder  Kontroleur  bey  Landes-Kollegien  zwey  Prozent

von  der  Summe  der  bey  seiner  Behörde  eingegangenen  Sporteln  und
die  Hälfte  der  vorfallenden  Sportelstrafen  zu  beziehen.

g.  180.

Die  Kollektur-Gebühr  der  Sporteleinnehmer  wird  hiermit  auf  Einen
Groschen  von  jedem  Thaler  der  eingegangenen  Sporteln  festgesetzt.

S  1
Jede  Behörde  hat  ihre  Sportelkasse  auf  dem  Grunde  der  geführten
Journale  und  unter  Vergleichung  derselben  mit  dem  Sportelbuche  fleißig  zu
revidiren,  die  ausstehenden  Reste  sorgfältig  zu  prüfen  und  zu  deren  Beybringung

  die  thunlichsten  Maßregeln  allenthalben  zu  ergreifen.
Nicht  weniger  haben  die  Verwaltungs-Oberbehörden  die  Sportelkassen

ihres  Bereiches  von  Zeit  zu  Zeit  unvermuthet  stürzen  und  revidiren  zu  lassen.

g.  182.
Patrimonial-Gerichte  und  Stadträthe  sind  für  die  genaue  Führung  des
Sportelbuches  und  für  die  Gesetzmäßigkeit  ihrer  Liquidationen  nicht  minder
verantwortlich,  sie  mögen  die  Sporteln  selbst  einheben  oder  durch  dazu  beauftragte
  Personen  einheben  lassen.

g.  183.

Auf  die  Richtigkeit  der  Sportelansätze  bey  Niederschreibungen  und  Ausfertigungs-Entwürfen
  haben  zunächst  die  Verfasser  derselben  und  —  bey  gandes-Kollegien
  —  die  Referenten  zu  sehen,  und  für  die  Richtigkeit  der  den
Zahlungspflichtigen  einzuhändigenden  Kostenverzeichnisse  haben  die  Sporteleinnehmer
  und  Sportel-Kontroleure  ganz  besonders  zu  haften.

Aber  auch  den  Vorständen  aller  Oberbehörden  und  unterbehörden  wird
hiermit  noch  ganz  ausdrücklich  zur  Pflicht  gemacht,  jene  Sportelansätze  ihrer
Seits  ebenfalls  zu  prüfen,  die  Geschäftsführung  des  Sporteleinnehmers  und
des  Kontroleurs  scharf  im  Auge  zu  behalten,  überhaupt  auf  genaue  Befolgung
  des  gegenwärtigen  Gesetzes  allenthalben  mit  Ernst  und  Strenge  hinzuwirken
  und  nie  geschehen  zu  lassen,  daß  die  Niederschreibungen  und  Ausfertigungen
  unnöthig  vervielfaltiget,  oder  den  Partheyen  dafür  mehr  als  ge-37

  !I
        <pb n="253" />
        242

setzlich  oder  aber  irgend  Etwas  angefordert  werde,  was  in  dem  gegenwaͤrtigen
Gesetze  nicht  ausdrücklich  vorgeschrieben  und  nachgelassen  ist.

Sechster  Abschnitt.

Von  den  Strafen  der  Uebertretung  des  gegenwärtigen  Gesetzes
(Sportelstrafen).

S#  184.

So  oft  für  eine  Ausfertigung  oder  Niederschreibung  ein  höherer  als  der
gesetzliche  Sportelansatz  oder  überhaupt  gesetzwidrig  irgend  ein  Ansatz  liquidirt
  und  erhoben  wird:  so  ist  der  dadurch  veranlaßte  Schaden  sofort  von  der
betroffenen,  mit  Unrecht  bereicherten  Kasse  oder  Privat-Person  zu  ersetzen,
und  es  ist  überdieß  der  zweyfache  Betrag  des  mit  Unrecht  liquidirten  Ansatzes
  —  dafern  nicht  offenbar  ein  bloßer  Irrthum  vorliegt  —  als  Strafe
zu  erlegen,  wofür  der  oder  die  Unterzeichner  der  Liquidation  und  bezüglich  der
Fertiger  der  letzteren  in  solidum  haften,  vorbehältlich  des  Regresses  gegen
einander  und  vorbehltlich  noch  strengerer  Disziplinar-Ahndung  im  Wiederholungsfalle.


 

g.  185.

Eben  so  ist  derjenige,  der  eine  Reinschrift  oder  eine  Abschrift  (einschluͤssig
der  Registraturen  und  Protokolle)  gesetzwidrig  (F.  9  und  §.  19  Nr.  9)  zu
gedehnt  schreibt,  oder  eine  solche  vorschriftswidrig  geschriebene  Schrift  kollationirt
  hat  —  dafern  er  nicht  den  begangenen  Fehler  sofort  durch  einen  entsprechenden
  niedrigern  Sportelansatz  ausgeglichen  —  zu  dem  Ersatze  des  dadurch
  verursachten  Schadens  und  zu  einer  Geldbuße  von  vier  Groschen  für
jede  vorschriftswidrig  geschriebene  Seite  gehalten.

Hier  und  in  dem  Falle  des  vorigen  Paragraphen  haften  ebenfalls  die
Schuldigen  in  solium,  vorbehältlich  des  Regresses.

Die  Vorsteher  öffentlicher  Behörden  sollen  dergleichen  vorschriftswidrig
geschriebene  Schriften,  wenn  sie  ihnen  zur  Unterzeichnung  vorgelegt  werden,
alsobald  durchschnitten  zurückgeben  und  umschreiben  lassen.

g.  186.

Wer  eine  Kosten-Liquidation  oder  Quittung,  ohne  sie  mit  der  Nummer
des  Sportelbuches  zu  versehen,  ausfertiget  oder  die  Eintragung  derselben
        <pb n="254" />
        243

in  das  Sportelbuch  unterläßt,  ist  —  sey  die  Liquidation  an  sich  richtig  oder
nicht  —  mit  dem  doppelten  Betrage  derselben  zu  bestrafen.

S#.  187.

Jede  Unterbehörde,  welche  ein  Akten  =  Stück  ohne  das  Kostenverzeichniß
an  die  Oberbehörde  cinsendet,  setzt  sich  einer  Disziplinar-Strafe  aus.

Wo  jedoch  die  Kosten  sofort  als  durchaus  unbeybringlich  erscheinen,  kann
zwar  ihre  Verzeichnung  unterbleiben,  es  muß  jedoch  der  Grund  dieser  Unbeybringlichkeit
  gleich  in  dem  Berichte  bemerkt  werden.

g.  188.

Dem.  Zahlungspflichtigen  das  Kostenverzeichniß  so  lange  vorzuenthalten,

bis  die  Zahlung  erst  wirklich  erfolgt,  ist  bey  Strafe  von  zwey  Tagen  Gefängniß
  oder  Eines  Thalers  verbothen.

g.  189.

Jeder  Diener  oder  Beydiener,  der  überführt  wird,  eine  Kostenforderung
ohne  schriftliche  biquidation  seiner  Behörde  gemacht,  oder  bey  Einhebung  des
Betrages  dem  Zahlenden  Quittung  nicht  eingehändiget,  bezüglich  bey  Abschlagszahlungen
  deren  Betrag  nicht  unter  die  Liquidation  oder  nicht  unter  die  solchen
  Falles  in  seinen  Händen  bleibende  Hauptquittung  bemerkt  zu  haben,  ist
sofort  seines  Dienstes  zu  entsetzen.  Eben  so  ist  der  Betrag  einer  Abschlagszahlung
  auf  Sporteln  nicht  nur  auf  der  dem  Zahlungspflichtigen  auszuhändigenden
  Liquidation,  sondern  auch  auf  der  in  seinen,  des  Dieners  oder  Beydieners,
  Händen  verbleibenden  Hauptquittung  alsobald  zu  bemerken,  bey  Strafe
der  Dienstentsetzung.

d.  190.

Gleiche  Strafe  trifft  den  Diener,  der  die  erhobenen  Kosten  nicht  bey
der  naͤchsten  Abrechnung  pünktlich  abliefert,  vorbehältlich  noch  höherer  Strafe,
im  Falle  sich  dabey  eine  wirkliche  Malversation  hervorthut.

g.  191.
Jede  Sportel=  oder  Gebühren-Anforderung,  die  nicht  binnen  drey

Jahren  von  dem  Tage  an,  wo  sie  erwachsen,  geltend  gemacht  wird,  ist  von
selbst  erloschen.
        <pb n="255" />
        244

Diejenigen,  durch  deren  Schuld  diese  Geltendmachung  unterblieb,  haften
fuͤr  den  daraus  entstandenen  Schaden.

g.  192.

Die  von  einer  Behoͤrde  erkannten  Geldstrafen  der  Uebertretung  des  gegenwaͤrtigen
  Gesetzes  fallen  zur  Haͤlfte  dem  bey  derselben  angestellten  Kontroleur,
  oder,  wo  dieser  selbst  der  Strafbare  waͤre,  der  Armenkasse  des  Ortes
zu,  die  andere  Haͤlfte  aber  ist  zur  Sportelkasse  derjenigen  Behoͤrde,  welche
die  Strafe  diktirt  hat,  zu  berechnen.

g.  198.
Die  Untersuchung  und  Bestrafung  einer  Uebertretung  des  gegenwaͤrtigen
Gesetzes  steht  jeder  öffentlichen  Behörde  zu,  bey  welcher  oder  in  deren  oberaufsichtlichem
  Bereiche  sie  vorfüällt.

Es  ist  über  solche  Fälle  ein  eigenes  Register  zu  führen  und  die  der  betroffenen
  Sportelkasse  gebührende  Hälfte  der  Geldstrafen  mit  einem  Ertrakte
jenes  Registers,  oder  ein  Ausfallschein,  alljahrlich  an  die  betroffene  Oberbehörde
  einzusenden.

§5.  194.
In  allen  Fällen  der  Uebertretung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  soll  durchaus

  nur  summarisch  und  mit  möglichster  Kostenersparniß  und  Abschneidung
aller  Weiterungen  verfahren  werden.

Daher  sollen  insbesondere

a)  keine  Rechtsmittel,  sondern  bloß  einfache  Vorstellungen  gegen  eine  Verfügung
  in  Sportelsachen  Statt  finden,  die  Fälle  ausgenommen,  wo
ein,  auch  abgesehen  von  gegenwärtigem  Gesetze,  kriminelles  Verbrechen
in  Frage  ist;

b)  wenn  die  Verfügungen  von  Unterbehörden  oder  anderen  als  Justiz-Kollegien
  erlassen  sind,  soll  zwar  die  Beschwerde  dagegen  bey  der  zustän-
        <pb n="256" />
        245

digen  Landesregierung  eingereicht,  jedoch  gegen  deren  alsdannigen  Ausspruch
  schlechterdings  nicht  weiter  rekurrirt  werden  können,  und

c)  wenn  gegen  eine  von  einem  Justiz-Kollegium  ausgegangene  Verfügung

Beschwerde  geführt  wird,  zwar  der  Referent  geändert,  jedoch  nach
nochmahliger  Entscheidung  des  Kollegiums  ebenfalls  keiner  weiteren  Provokation
  oder  Vorstellung  Statt  gegeben  werden.

Siebenter  Abschnitt.

Transitorische  Bestimmungen.

g.  195.

Alle  nach  dem  Eintritte  des  ersten  July  1836  bey  öffentlichen  Behörden
vorkommende  Niederschriften,  Abschriften  und  Ausfertigungen  sind
den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  unterworfen,  ingleichen  auch
solche  Niederschriften  und  Ausfertigungen,  die  zwar  schon  vor  dem  1.  July
1836  vorgekommen,  aber  von  einer  Aversional-Sportel  umfaßt  werden,
  die  erst  nach  diesem  Zeitpunkte  erwachst.

S.  196.

Liquidationen  hingegen,  die  zwar  erst  nach  dem  Eintritte  des  1.  July
1836,  jedoch  über  schon  früher  vorgekommene,  von  einer  späteren  Aversional-Sportel
  nicht  umfaßte  Verhandlungen,  angefertiget  werden,  sind  lediglich  nach
den  Vorschriften  des  bisherigen  Gesetzes  zu  bemessen.

g.  197.

Eben  so  können  alle  durch  gegenwärtiges  Gesetz  noch  zugelassene  Separat-Gebühren
  vom  1.  July  1836  an  lediglich  nach  dessen  Vorschrift
liquidirt  und  erhoben  werdenz  Gebühren  aber,  die  schon  vorher  rechtmaßig
erwachsen,  wenn  gleich  noch  nicht  liquidirt  und  erhoben  waren,  sind  demjenigen,
  der  vor  dem  1.  July  1836  zu  ihrem  Bezuge  berechtiget  war,  annoch
nach  den  bisher  bestandenen  Verhältnissen  abzugewähren.
        <pb n="257" />
        246
Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  hoͤchsteigenhaͤndig  vollzogen  und  mit

Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen,  auch  die  öffentliche
Kundmachung  desselben  befohlen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  27.  April  1836.

Carl  Friedrich.

C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  Freyh.  v.  Gersdorff.  D.  Schweitzer.

vdt.  Ernst  Muͤller.
        <pb n="258" />
        247

Register
über  die  allgemeine  Sportel=  und  Gebühren-Tare
vom  27.  April  1836.

 

 

 

Nummer
Paragrapb.  oder  Buchstabe
  des  F.
A.
Abfindungsvertraͤge,  siehe  Bestatigung.  «
Abolition  .  92.  e.
Abordnungen,  s.  Verrichtungẽgebuͤhren.  -
Abschieds-  Dekrete  oder  Abschieds-Patente  4  .  86.  —
Abschreibegrbuhren  und  Zuschreibegebühren:
bey  Rentbehörden  .  .  .  .  .  .144.145.  —
bey  den  Steuerbehörden.  1462.  —
3)  in  den  Austizamts  Verechien  der  vormohis  Ersurtihen  Gvebieihetheile
  146b.  —
k.  .  .  .  ...  9.  33.  —
Abschriften  .  .  109.  9.
25.  z.
Absolutoris  .  .  .  .-f  71.  —
Abtretungs-  Vertraͤge  rcditions-  Vehes)  ....  .  .  .  44.  14.
Adelsbriese  .  .  .  .  81.  —
Adjudikations-  Schein  .  .  .  44.  15.
Admissions-Schein  zur  grrchtich  oder  !*  .  .  .  88.  3.  5.  6.
Adoptionen  .  .  ..  92.  b.
Advokaten=  Beftallungen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  88.  1.  2.
Akten-Verzeichnisse  .  .  .  .  .  .  19.  9.
Tümentaricns  Verträge,  "#  Behtigung.
Almosenka  gen-Abgabe:
1)  von  Dekreten,  Patenten  und  Diplomen,  die  bey  der  Großherzoglichen
  geheimen  Staats-Kanzley  ausgefertiget  werden,  ingleichen
von  Besoldungen,  Zulagen  2c  82.  83.  —
2)  von  Dekreten,  die  bey  den  cunden.  bollgin  hsgsenig  werden  88.  1  —7.
Amtsdiener-Gebüuhren  .  155.  —
Analogien,  verboten  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  17.  —
Ansiandsbtiefe  (Moratorien)  .  .  .  .  .  .  .  .  92.  E.
Anwartschafts-Dekrete#.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  77.  —
Appellations-Instanz  .  .  .  .(  *  —
Archiv-Gebühren  ....  .  .f127.  —
Armuthszeugnisse  4  .  .  .  .  .  5.  10.
Attestate,  s.  Zeugn
—W2  oder  Sicherheitskarten  .  .  19.  32.
Auflage,  s.  Ausfertigung.
Zwischenauflagen  in  Civil-  -Prozeßsachen  25.  10.
Aufnahmeschein  fuͤr  Auͤslaͤnder,  ingleichen  Entlassung  aus  dem  Staatsverbande  19.  26.
Auftrags-Reskripte,  wodurch  der  erste  Austrag  zu  Behandiung  einer  ganzen
Soche  ertheilt  wird  .  .  .  .  19.  18.
s.  aaohhon.  .  33.  6.

25
        <pb n="259" />
        248

 

Rummer
Paragraph.  soder  Buchstabe
  des  K.
Augenschein  f.  Verrichtungegebuhren.
Auktionen  .  .  .  .  .  .  .  45.  2.
Tussertigungen:
1)  in  nicht  progesstalischen,!  in  Untersachungssachen  und  in  Administrativ-Angelegenheiten
  ...  9.19.-8
2)  in  Civil=  Pressacher  .  .  .  .  .  .  .  .  25.  10.  11.
Auszüge  oder  Extrakte  aus  den  Aktenrn::  19.  9.
Auszlige  aus  den  Rechnungen.  ..  122.  —
B.
Bau-Offüzianten-Gebühren  in  Privat-  eAnzelegerheiten  .  .  143.  —
Befehle,  muͤndliche,  werden  nicht  liquidirt  .  .  5.  15.
Beglaubigungen  Vidimalionen)  .....  19.  10.
und  in  ivil-  Prozeßsachen  .  .  .  .  .--.  25.  4.
auch  ...  ..  33.  —
Begnadigungen  .  .  92.  a—h
Benachrichtigungen:
1)  in  Givil-  Prozeßsachen  9  "  .  .  .  25.  10.
2)  in  anderen  Angelegenheiten  .....  19.  7.
Berichte:
1)  in  nicht  prozessualischen,  in  Untersuchungssachen  und  in  **e
strativ-Angelegenheiten  19.  14.
2)  in  Civil=  Ponsachen  "%  4  4  25.  5.
Berichtigung  Quif  aien  der  Erteuntniff  oder  Vergleiche  33.  5
Bescheide,  f.  Erkennt
Besichtigungen,  s.  Milizungsgebühren,  jedoch  auch  ....  33.  e.
Bestätigungen:
"|  von  Käufen,  Tauschen,  Schenkungen  und  anderen  Vertragen  und
Rechtstiteln,  wodurch  undew  gchen  Eigenthum  übergeht  oder  wodurch
  eine  zu  Geld  anschlagbare  Seritut  bestelt  oder  aufgehoben
  wird  .  .  44.  1—15.
2)  von  Verpfändungen  (Konsenfey)  "  „%  56—60.  –
3)  von  Bürgschaften,  Renunziationen  und  Kautionen  .  63.  —
4)  eines  Privat-Vereins  ...  81.  —
55  der  Stadt-Physiker  in  Weimar,  Eisenach  und  Js  .  .  88.  7.
5  der  Patrimonial-Gerichts-  d#miiee  .  .  88.  8.
7)  der  Geistlichen  .  .  .  .  .  .  68.  9.
8)  der  Schullehrer  *  88.  10.
9)  der  Stadtschuldheißen,  Bürgermeister,  Stantireber  -*iie  .  „  88.  14.
10)  von  Innungs=  TZrtifeinH  .  .  .  89.  3.
11)  der  Stadt=  und  Dorfordnungen  v  „  19.  7.  S.
12)  einer  Adoptito  92.  b.
13)  einer  ECheberedung,  Emanzipatidn,  Einkindschaftung  und  2
Verträge,  die  der  Werths-Tare  nicht  unterliegen  19.  28.
Bestellung:
15  eines  timinalgerichts  Physllus,  lowie  der  Stadt-  und  Amts-Physiker
  1  4  4  88.  7.
        <pb n="260" />
        249

 

 
    
  
    
  

Paragraph.  0  VBuch,
.
2)  eines  Kollaborators  oder  Pfarr-Substituten  88.  11.
3)  eines  Kirchners  oder  Or  *s*  der  nicht  zugleich  Schullehrer  ist  88.  12.
4)  eincs  Ephoral=  oder  Schul-  „Munkten  oder  Sul=  Substituten
frev  .  s  s  88.  13.
Vestellungsgebühen.  der  Bothen  .  .  .  .  459.  160.—
Bestellungs-Registraturen  sind  sportelfreg  5.  15.
Bestellungascheine  fuͤr  Konkurs-  Kuratoren  oder  ãonkuis--  Stwusfe,  Vormrder
und  Erbschaftsvertreter  .  .  19.  15.
Bezirksvorsteher,  Gebühren  derselben  ....  ...  150.  —
Bothenlohn  .  .159-—163.—
Brandverscherungs  Angregenhetten  Gebühren  dann  .  .  ..  148.  —
Bürgerrechts-  Gebühren  .  .  .  2.  1.
Buͤrgschaften  .  .  ....  -..  ..  63.  —
stt  Sa  C.
essionen,  deren  Be  tigung  .  .
Citation,  s.  Ladung.  45.  3.
Curstorlum,  s.  Bestellungsscheine.
D.
Dekrete  auf  Titel  und  Würden,  Besoldung  2c.:
1)  von  der  geheimen  Staats=  -  aubgefertigte:
a)  bey  dem  Hofstaate  .  .  .  73  .-b)
  bey  dem  Civil-Stande  .  .  .  .  .  .  .  4.  —
c)  bey  dem  geistlichen  Stande  .  .  .  .  .  .  75.  4
4)  bey  dem  Militr-Stande  .  .  .  .  .  76.  *
2)  von  den  Landes-Kollegien  ausgefertigte  88.
und  #elipien  aus  ...  69.  –
*  ·  *  r“  ·r  "  r  r“  ·  117.  118  –
s.  Verrichtungsgebühren.  11
4  2  4  "  "  ·  2  "  "4  0  99—103  –
bey  der  geheimen  Stkaats-Kanhle#  .  .  .  .  .  153  —
bey  den  Landes--Kollegien  .  .....  154.  –
bey  den  Unterbehörden  1  55.
bey  Versteigerungen  und  bey  ne  von  n  Veigchungen  2  156.
und  Dienstzeugnisse  .....  **  7*37-3  3
und  Arbeitsvertrigeh  54.  –
1)  rirgüchen  Angelegenheiten  .  .  .  .  90.  —
2)  in  polizeylichen  ngelegenheiten  .  .  91  —
3)  in  Ehescheidungssachen  von  einem  Eüte=  emmie  Q  92.
Dorsges  Personen,  Gebühren  derselben  .  .  ..  150.  —
E.
Eheberedu  19.  W.
Ebheverspru  u  und  Ehcirrungs  ·  Angeiegenheiten,  Erkenntnisfe  i  in  solchen  27.  [Anm.  ö.

(38.

1
        <pb n="261" />
        260

 

Nummer
Paragraph.  soder  Buchlebt
  bee-·
Eidesabnahme  .  .  .  .  .  .  «  .  19.  16.
und  in  Civil-  Prozeßsachen  ........  B.  6.
Eidesformeln  ..  19.  17.
und  in  git,  maneßsachn  .  .  ·  .  .  ..  .  25.  7.
Eigenthumsveraͤnderungen  ........  4.  1—15.
Einkindschaftung  .  .  .  .  .  .  .  .  19.  28.
Emanzipation  .  19.  W.
Entscheidungen,  in  jo  fern  sie  keine  sörmlichen  Erkenntnisse  si  ud.  .  19.  11.
in  Stuprations-,  Felddeube=  und  Waldbuß=  Angelegenheiten  .  W.  —
Entscheidunsogruͤnde·
a)  bey  den  Untergerichten  114.  —
b)  bey  den  Landes-Justiz-  Kollegien  115.  —
Ephoral-Gebühren  .  .  .  131—1400  —
Erbschaftsberichtigungs-  Piotoloile  19.  5.
44.  14.
Erbscheine,  Erbzuschreibesheinnnnn.  3  53  d.
8.  I.  b.
Erbtheilungen,  Erbvergleiche  44.  14.
Erkenntnisse:
1)  in  Untersuchungssachen  (Erkeuntnisse  der  Landes-Justiz-Kollegien)  19.  20.
2)  in  Givil-Prozessen:
a)  in  ginesthgngen:
aa)  in  erster  Instanz  .  W.  4.
bb)  in  zweyter  Instanz  30.  A.
b)  in  minderwichtigen:
aa)  in  erster  Instanz  26.  B.
hb)  in  zweyter  Instanz  30.  B.
J%)  in  wichtigen:
aa)  in  eliir-  Instanz
nu)  in  zu  Geld  anschlagbaren  Sachen  27.  C.  u.
bbb)  in  unschätzbbaren  Angelegenheiten  2  Cb.
bh)  in  der  Appellations-Instanz  31.  32.  —
cc)  in  der  Leuterungs=  und  in  der  Ober-  Appellations-  W  39—41.  —
dd)  in  Konkurs-Sachen  insbesondere  .  .  27.  Anm.  4.
Deklaratorische  Erkenntnisse  und  über  einseitige  Antraͤg  ge  25.  11.
s.  auch  Entscheidungen.
Erlaubnißscheine  zu  Ausstellung  von  K  dunstwerken  und  Seltenheilen  oder  *

Konzerten,  Kunstubungen  rc.  .  19.  V.  b.
Ermäßigungs=  (Moderations-)  Gebühren  .  125.  —
Ertheilung  der  Rechte  ehelicher  Gebutt  92.  b.
Exekutions-Gebühren.  155.  11.

(I  a.  Vollstreseung.)
Extrakte,  s.  Auszüge.  z
Felddeube-Untersuchungen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  20.  —
Feldmesser-Gebühren.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  147.  —
        <pb n="262" />
        251

 

 

 

 

 

Nummer
Paragraph.  soder  Buchstabe
  des  8.
Fidelkommiß,  Staubniß  Errichtung  desselben  .  .  .  .  .  92.  c.
Fideikommiß=  „Hesttzzung  44.  13.
Fremder  Familien  Nahme,  fundes  omilrn-  e  ẽrlaubnis  iu  deren  "
Annahme  .  81.  —
G.
Gebühren,  Separat-Gebühren  .  93—163.  —
Gebuͤhren  der  Richter  und  Schuldheiãen,  sowie  der  übrigen  Dorfgerichts-  Personen
  und  der  Gemeindeschreiber,  ingleichen  der  städtischen  Beʒirksvorste  her
und  der  städtischen  Polizen-Offizianten  .  .  .  150.  —
Geheime  Staats-Kanzley-Gebühren,  deren  Beybringiing  ....  176.  5.
Gemeindeabgaben,  deren  Beybtingung  ..  .  .  .  .  43.  —
Gemeindeschreiber,  Gebühren  derselbern  .  .  .  .  .  .  150.  —
Geometer,  s.  Feldmesser.
Gerichtliche  Angelegenheiten  unterliegen  in  der  Regel  d  den  Sportelansäten  .  4.  —
Ausnahmen  hiervon  5.  —
Gerichtsdiener-  Gebühren  .  .  .  ,  ·  .  «  .  155.  —
Geschiechtsvormuͤnder,  deren  Verpflichtung  .  .  .  .  .  .  19.  16.
Gesinde=  Dienskbücher  und  deren  Visiren  .  .  .  .  .  .  19.  33.
Grundherrliche  Gefaͤlle,  deren  Beybringung  .  .  .  ,  .  .  43.  —
H.
Haussuchung  ;  155  2
Fupausrinan  (Auspfändung)  "  "  "  ·  '
Hülfsscheine.,  s.  Ausfertigung.
Hypotheken=  Scheine  .  .  .  .  .  .  .  62.  —
Hypothek,  vorbehaltene  und  uͤbernommene  .  .  .  .  .  .  48.  —
J.
Indult-Scheine:
1)  bev  den  tehenhöfen,  s.  Ausfertigung.
2)  bey  den  behenstuben  der  mit  Asterlehens-Gerichtsbarkeit  beliehenen
Vasallen  .  .  68.  6.
Injurien-Sachen,  Temits:=  r  in  denten  mit  it  Vagleich  .  .  19.  5.
Innungs=  Artikel  .  .  89.  3J.
Innungsgebühren  .  .  .  .  .  2.  8.
Insinuations=  Registraturen  find  durchgehends  frey  .....  19.  1.
Interzessions-Schreiben,  s.  Ausfertigung.
Inventarien,  s.  Prookolle  und  beziglich  Ausferigung,
Inzident=  Punkt,  Erkenntniß  darüber  .  27.  Anm.  3.
Jraelitisches  Kultus=  und  Schulwesen  14.  —
Juden,  Bestaͤtigung  ihrer  Kontrakte  mit  Crsten  uͤber  bechice  Gagenkine  45.  1.
Justifi  kation  von  Rechnungen  70.  —
K.
Kammersporteln  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  51.  55.  —

 

 

Kandidaten-Prüfungen  .  .  .  .  .  .  .  .  111.
        <pb n="263" />
        252

 

Lassegeld  ist  jeder  ——  zu  Grunde  zu  legen
Kanzleyschein,  -6  Ausfertigung.

Kassation,  s.  Löschung.

Kauf,  .  Bestätigung.
Kautions-Scheine  .  «
Kirchen-Kommissions=  Gebühren  .
Klage-Registraturen  in  Civil-  Prozessen  .
„Tarxe  .  .  .
Kodizill

Keullttur=  Gebühren  (Ins-  und  Steuer.)  .
Kollationirungs-Gebuͤhr  findet  nicht  weiter  Statt

Kommissionen,  Sportelverguͤtung  an  selbi  e  in  der  A  ellations-  an
Kommissions-  Gebühren  ge  vy  In  6

Kommissorium,  als  erster  Auftrag  zu  einer  genzen  Sace,  auserdem  t  Ausfertigung

  und  bezüglich  Subnotation
Kommunikat,  s.  Ausfertigung.
Konfirmation,  s.  Bestätigung.

Konkurs-Prozesse

Konsens,  s.  Bestätigung.

Konzessionen  zu  einem  Gewerbe  oder  Handel

Kosten,  Feststellung  und  Beybringung  derselben.

Kriminalgerchts=  Kosten,  deren  Beschränkung  durch  ie  Ausiz  ·  &amp;amp;ollegien
wissen  einzelnen  Fällen  .  .

Kuratorium,  s.  Bestellungsschein.

Ladungen  (Citationen):
1)  in  Eivil-Prozeßsachen
2)  in  anderen  Angelegenheiten,  s.  Tusfertig  ung.
(Anordnungen  mündlicher  Ladungen  8  seeer
Landrabbiner,  Gebühren  desselben  oder  tt  seincs  Stellvertreters
Landstandschaftsertheilung

Lehenbriesfe  .  .  .
Lehengelder
Lehens=  Gebühren:
1)  bey  den  Lehenhöfen  -  .  .  .
ch  2)  bäy  des-it  Les-kaa  "

Lehensetnt,eyadt1s  und  2  er  Gru  und  ck

nicht,  auch  nicht  der  Lehenträger  n  fur  en  zworf  es  deren
Lehens-Revers-Bestötigung

in  ge- 



Nummer

Paragraph.  a-  —

des  g.

—be  dee  N.
14.  —
63.  —

131  —140

25.  1.
11.  —
19—21.  —

19.  .4.Anm.
145.  —

19.  9.

37.  38.  —
109—113.  —

19.  18.

12.  8.  12.

24.  —

27.  Anm.  4.

*  34.  36  —

33.  —

69.  2.
43.  176.  —

21.  —

25.  10.

5.  15.
142.  –

81.  —

67.  2.

68.  4.

2.  2.
128.  I.
128.  Il.

47.  e.  g.

J.
        <pb n="264" />
        253

 

 

Numwer
Paragraph.  1  "er  —  "
behens-Spotteln:  D
1)  vrd  den  Keheahöfen  G.  50hh)  4  4
2)  bey  den  Lehenstuben  (5  50  F.  65)“  68.  —
3)  bey  anderen.  Lehenbeh  iden  .  .  49.  65.
Lehens-Tare  .  ..  ..  67.  1.
Lehens-Verwandliigggagagaa„  6.  1.
Liquidationen  in  Konkursrsen  25.  1.
Liquidi-  Konstitutions-  Termin.  25.  2.  Anm.
Loosbriese  .  .  .  .  .  .  44.  14.
Löschung  von  Hopothcken  ober  Bomerlungen  ......·  61.  —
koͤschungsscheine  ..  .......  61.  —
M.
Majorennitäts-Dekret  92.
Marktgebühren  .  .  .  .  .  .  .  .  2.  9.
Medizinal-  Gebühren  "  "  "  "  *  "6  "  "  2.  7.
Meßgebuͤhren.  ...·  .  145.  —
Miethvertraͤge  und  Pachwerträg  e  .  .  .  .  .  52.  53.  —
Moderations-Gebühren,  s.  Ergu#ßigung.
Monir-Gebühren  bey  Rechnungen  .  1(11121.  122  —
Moratorien  ·  4  14  b  6  v  o  -  r  92.  .
Muthschei  ..  8  1.
N.
Nachbarrechts-Gebühren  2.  1.
Achigtetsrlanen  gegen  Ober-  Appelalionteeriht-  entemmise  42.  —
Notariats-Bestallu  88.  4.
Notifikationen,  s.  Bnachnichtigungen-O.

Ober=  Konststorial=  Gebühren  ·  ·  4  r*  o  2  ·  130.  —
Obligation,  s.  Bestétigung.
Observanzen,  unzulässig  ......--  »  17.  —
Obsignation,  (.  #berocung.
P.
Dachtbriefs-Gebühren  bey  Stadträthen  129.  —
Pacht-Sporteln  bey  Großherzoglichen  gnensn  be  Kirchen,  widen  suin
gen  und  Kommunen  finden  nicht  Statt  55.
Hachtberträge  52.  53.
Dässe  19.  32.
Patrimonial=  Gerichte,  Epanebengten  an  bleseben  aus  der  Sborteltasse  der  «
Appellanonö  Instanz  .  38.  —
Derhorreszen  ........  33.  .
Personal=  Beschreibungen  19.  #c.
        <pb n="265" />
        254

 

 

 

 

 

Nummer
Paragraph.  soder  Buch-—
  stabe  des  #.
l
PfakramtsGebühkenIngeistlichenAngelegenheiten....-  I  142.  untl.
Pfarramts-Gebühren  in  weltlichen  Angelegenheiten  .  141.  —
Pflichtschein,  s.  Zeugnisse.
Pflichts-Notul,  s.  Eidesformel.
psikats=  Personen,  deren  Gebühren  .  .  .  .  .  151.  Anm.  4.
Polizeyliche  Angelegenheiten,  ganz  geringsügige  .  .  .  20.  —
Polizey-Offizianten,  Gebuͤhren  derselben  .  .  .  .  .  150.  —
Praͤmien  in  polizeylichen  .  Untersuchungen  .  .  2.  10.
Privilegien  .  89.  1.
Prolongation  der  Konsense  oder  der  Hypothek-  Bestellungen  .  64.  —
Hrotokolle:
1)  ig  icht  prozessualischen,  in  Untersuchungs-  und  in  Abministratio-..
  .  19.  1—6.
2)  *  u-  Prozeßsachen  .  .  .  .  25.  2.
Prozente,  deren  Berechung  15.  —
Prozeß,  s.  Rechtsstreit.
Publikation,  s.  Entscheidungen,  Erkenntnisse,  Protokolle  und  Termine.
Purifikation,  s.  Berichtigung.  ·
Q.
Quittungen,  gerichtliche  Gencral-Quittungen  (absolutorla)  71.  —
Andere  gerichtliche  Quĩttungen  .  .  72.  —
R.
Rabbiner,  s  Landrabbiner.
Randbeschluͤsse  .  .  .  .  .  .  .  19.  24.
und  in  Civil-  Prozeßsachen  .  .  .  .  .  .  .  .  25.  B.
Randzeugnisse  .  .....  19.  B.
und  in  Civil-  Proze  sachen  .  .  .  25.  9.
Rezeptions-Scheine  in  das  annerchewungs=  Katasier  .  .  148.  —
Rezesse,  deren  Bestätigung  .  .  .  .  19.  28.
Rechnungs-Extrakte  .  .  .  .  .  .  .  .  .  122.  —
Rechnungs-Gebühren  .  .  .  .  .  .  .  .  .  120.  —
Rechnungs-Gutachten  .  .  .  .  122.  —
Rechnungs-Monir-Gebuhren  .  .  .  .  .  .  .  1121.  12  —
Rechnungs-Uebersichten  .  .  .  .  .  .  .  .  122.  —
Rechtsstreit,  förmlicher  .  .  23.  —
Rekognitions-Scheine,  s.  Aubfertizung,  —  ueber  Zesiamenie  .  19.  2.  a.  b.
Rekognitions-Zeugnisse  19.  27.c.
Registraturen:
1)  im  Allgemeinen  und  in  Untersuchungssachen  .  .  19.  1.
2)  in  Gioil-  Prozeßsachen  .  ..  25.  2.
Reinschriften  .  .  9.19.  8.
Reisepässe,  s.  Pässe.
Rentämter,  deren  Gebühren  .  .  144.  145  —
Renunziationen  der  Ehegatten  ꝛc.  6.  —
        <pb n="266" />
        Requisitions-Schreiben  (s.  Ausfertigungen).  In  Civil-Prozeßsachen

Resignation,  s.  Abordnung.

Restripte:
1)  unmittelbare  landesfürstliche  .
2)  der  Landes-=  Justiz=  Kollegien  in  umesteungssich  .
3)  der  Landes-Administrativ-Kollegien  .
4)  der  Landes-Direktion  insbesondere

.  übrigens  auch.  .

Hesolution,  s.  Tusfertigung.

—  Zeug  en-Rotul.

——e  s.  Bürgschaften.

Schoerstineige,  deren  e3
Gebuͤhren  ri  .
s.  Bestaͤtigun

   
  
 
  

GGhensnde  insbesondere

Antwortschreiben,  s.  Ausfertigung.
„s.  As  ertigung.

Sporteh.

davon

Sportelstrafen  *
Stadträthe,  von  denselben  ausgefertigte  Umunden  .  .
Steuereinnehmer,  deren  Gebühren

Steuern,  deren  Bepbringung

Steuer-  Nevisions=  Beamte,  deren  Gebühren
Straferlasse  und  Strafverwandlungen  .
Stuprations-Sachen,  Erkenntnisse  darin

Subhastationen

Subnotationen,  (.  Nondteschüss.

Sitonnberolnneen  nach  dem  Gesetze  vom  12.  April  1833
T.

—  Scheine  .

Taxation,  s.  Abardnung.

Tarations=  Gebühren  .

Taxrations-Instrument

 

6539!

25.
a3.

33.
151.

45.
149.

121.

 

255

Paragraph.  6  Bu
EN

Iie!  1

leilllllll  E

—.
S

 

8
2

1
        <pb n="267" />
        Nummer
Paragraph.  soder  Buchstabe
  des  K.
Taufschein  ......  141.  3.
Tieé  (s.  Sentin)  übrigens  auczz  12.  *-Termine
  bey  Landes-Kollegien  .  .  .  .  ·  19.  6.
Beleihungs-Termine  -
Andere  Termine,  s.  Protokolle.
Termins-Verlegung  .  .  .  .  .  ·  .  33.  e.
Testamente  .  ...  19  2—4.
n  Gebuͤhren  für  Aufbewahrung  derselben  117.  Tbsa.)
Traditions-Reze  4  e,  s.  Bestaͤtigung  und  id  Abtretungs-  Vertragẽ.
Transitorische  estimmungen  .  195—197.
Transport-  Kosten  .  .  104—108.  —
Trauscheine  19.  27.
Tutorium,  s.  Bestellungsscheine.
u.
Umlaͤufe,  im  Allgemeinen  .  ·  .  .  .  .  .  .  19.  13.
in  Civil-Prozeßsachen  .  .  .  25.  11.
Unter-Offiziere  zum  Polizey=  Dienst,  Gebühren  derselben  .  158.  —
Umersichniskosen,  deren  Herabsebung  bey  Kiminal=  Gerivten  in  *
einzelnen  Fällen  21.  —
Urkunden,  s.  Bestätigung.
Urtel,  s.  Erkenmtnisse.
Urtelbfragen,  s.  Ausfertigung  (im  Falle  des  9F.  29),  außerdem  .  .  .  39.  —
V.
Veraͤußerungs-Dekrete.  69.  —
Verdußerungs=  Kontrakte  über  zu  Geld  nicht  anschlagbare  Gegenütwe  45.  5.
Verbindlichkeit  zu  Entrichtung  von  Separat-Gebühren  .  8.  —
Vergleiche  ·
1)  bey  vorlaͤufigen  Sühneversuchen  22.  —
2)  in  Eivil-Prozeß-Sachen  .  34—36.  —
3)  in  Konkurs-Sachen  .  .  .  .  34.  36.  —
4)  in  der  Leuterungs=  oder  Ober-  Tarlsniné-  Instanz  insbesondere  40.  —
5)  in  Injurien-  Dezunziations-Sachen  .-.  .  .  19.  5.
Vergleichs-Dekrete  69.  —
Bergleichsgebühren  36.  116  —
Verlaͤge  .  8.  —
Vernehmung,  s.  Protokolle.
Verordnungen  an  Kommun-Vorsteher  und  Ortsgerichts-Personen  19.  12.
Im  Uebrigen  s.  Ausfertigung.
Verpflichtung  der  Vormünder,  Kuratoren,  Sequester  K.  19.  16.
Verpflichtungsgebühren  bei  bandes-  Kolleglen.  ·  126.  —
Verrichtungsgebuͤhren  .  93—98.  —
Versiegelung,  s.  Verrichtungsgebühren.
Versteigerung  von  Grundstücken  b„  44.  15.
Versteigerung  von  Mobilien  45.  2.
        <pb n="268" />
        257

 

 

 

Paragraph.  6  P.
des  K.
Vertheilungs-Entwürfe  122.  —
Vertraͤge,  gerichtliche  Errihtung  derselben,  wenn  sie  ie  der  W  *  *
unterliegen  19.  29.
"  —  si  nd  in  der  Regel  jbone  .  .  .  .  4.  7.  —
Ausnahmen  davon  .  .  .  .  .  .  —
Verwaltung  des  Sportelwesens  .  .  .  .  .  .  .  .164—183«-Betwanblungdeksehen..........
  g  ts·
Verzeichniß  von  Akten  .  .  .  .  .  .  .  .  .  19.  9.
Verzichte  der  Ehefrauen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  47.  a.
Vidimus,  s.  Beglaubigung.
Volljährigkeits=  Dekrete  .  .  .'.  .  .  92.  a.
Vollstreckung  der  Erkenntnisse  oder  ðergleiqe  .  .  .  .  .  .  33.  g.
Vormerkung  im  Hypotheken-Buche  .  .  .  .  .  .  57.
5.  7.  8.
19.  15.  16.
Vormundschaftssachen  58.  —
70.  1
123.  —
W.
Waldbuß-  Lngelegenheiten  .  .  .  .  .  .  .  .  .  20.  —
Wanderbuͤcher  .  .  .  .  .  .  .  .  .  19.  32.
11—16.  —
Werths-Taxe  6  .  .  .  .  .  .  .  .  .  22—92.  —
3.
Zaͤhlgelder  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  119.
Zeugengebuͤhren  .  .  .  .  .  .  .-.  .  152.
Zeugen-Rotul  ......  ."...  Z  11.
zusen  Demihms  ..........  .  äg  1.
Zeug  .  .  .  .  .  .  .  .  .  19.:27.

Zsckulate  s.  Umlufe.
        <pb n="269" />
        <pb n="270" />
        Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches

Regierungs-Blall.

Nummer  17.  Den  30.  April  1836.

 

 

Bekanntmachung.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
das  nachstehende  Gesetz,  den  Kurs  der  Einzwölftel-Thalerstücke  im  Großherzogthume
  betreffend,  zur  Nachachtung  hiermit  bekannt  gemacht.

Weimar  den  28.  April  1836.

Großherzoglich  Sachsische  Landesregierung.
von  Muller.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen  Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
20.  !.

Nachdem  in  Folge  der  geschehenen  Herabsetzung  der  Herzoglich  Braunschweigschen
  konventionsmaßigen  Münz-Sorten  durch  die  Herzoglich  Braunschweigsche
  Staatsregierung  und  der  dadurch  in  dem  handelnden  Publikum  herbeygeführten
  Bedenken  gegen  diejenigen  geringeren  Konventions-Münz-Sorten,  welche
nicht  den  Königlich  Sachsischen  oder  Kurfürstlich  Sachsischen  Stempel  haben,  mehre
der  Regierungen,  deren  Staatsgebiethe  an  das  Großherzogthum  grenzen,  nicht
angestanden  haben,  diejenigen  Konventions-Münz-Sorten  in  Einsechstel=  und
Einzwölftel-Thalerstücken,  welche  nicht  Königlich  oder  nicht  Kurfürstlich  Säch-
        <pb n="271" />
        sischen  Gepraͤges  sind,  theils  von  der  Annahme  bey  den  Staatskassen  ganz
auszuschließen,  theils  sie  auf  den  Werth  des  Koͤniglich  Preußischen  Courants
bey  solchen  herabzusetzen:  so  ist  der  Zeitpunkt  eingetreten,  wo  Wir  es  in
landesfuͤrstlicher  Fuͤrsorge  fuͤr  noͤthig  erachten,  eingedenk  der  von  dem  getreuen
Landtage  in  der  Erklärungsschrift  vom  14.  Januar  1836  in  Voraus  ehrfurchtsvollest
  ausgesprochenen  Zustimmung  zu  allen  denjenigen  ferneren  Maßregeln,
  welche  Unserem  Erachten  nach  zu  Sicherung  Unserer  Unterthanen  gegen
Nachtheile  durch  die  geschehene  Herabsetzung  der  Herzoglich  Braunschweigschen
Münz-Sorten  nöthig  werden  könnten,  nunmehr  auch  im  Großherzogthume,  wenigstens
  in  soweit  Maßregeln  zu  ergreifen,  als  erforderlich  ist,  um  Unsere
Unterthanen  und  die  öffentlichen  Kassen  gegen  diejenigen  bedeutenden  Nachtheile
  sicher  zu  stellen,  welche  für  beyde  durch  überhandnehmende  Anhäufung
der  aus  den  Staatsgebiethen,  welche  das  Großherzogthum  umgeben,  hinsichtlich
  der  Annahme  zu  ihrem  Nominal-Werthe  bereits  ausgeschlossenen  Konventions
  =  Einzwölftel  -Thalerstücke,  in  den  Grenzen  des  Großherzogthumes  unvermeidlich
  entstehen  müßten.

Wir  verordnen  daher  andurch,  wie  folgt:

I.

Die  Konventions-Einzwölftel-Thalerstücke  Herzoglich  Braunschweigschen
Gepräges  bleiben  von  der  Annahme  bey  den  öffentlichen  Kassen  des  Großherzogthumes
  völlig  ausgeschlossen  und  eben  so  wenig  ist  im  Privat-Verkehre
Jemand  verbunden  sie  anzunehmen.  «

II.

Alle  uͤbrige  Konventions--Einzwoͤlftel-Thalerstuͤcke,  mit  einziger  Ausnahme
der  Koͤniglich  Saͤchsischen,  Kurfuͤrstlich  Saͤchsischen,  Herzoglich  Saͤchsischen,  duͤrfen
  vom  4.  May  1836  an  von  den  oͤffentlichen  Kassen  des  Großherzogthumes
  zu  dem  Nominal-Werthe  derselben  und  als  Konventions-Geld  weder  ausgegeben
  noch  angenommen  werden,  mit  der  ausnahmsweisen  Vergünstigung  jedoch,
  daß,  was  die  Annahme  derselben  betrifft,  bis  zu  dem  4.  July  1836
jeder  Steuerpflichtige  an  Grundsteuer,  an  Grund-Einkommensteuer,  an  Einkommensteuer
  vom  Erwerbe  und  Gewerbe  noch  so  viel,  als  er  sowohl  aus
früheren  Jahren  an  Steuerrückständen  schuldet,  als  auch  in  dem  Jahre  1836
an  Steuern  der  genannten  Art  zu  leisten  hat,  zu  dem  vollen  Nominal-Werthe
und  als  Konventions-Geld  in  den  im  Eingange  dieses  Paragraphen  ge-
        <pb n="272" />
        dachten  Konventions-  Einzwoͤlftel-Thalerstuͤcken  an  die  Steuerkasse  seines  Ortes
  bar  entrichten  darf.

III.

Vom  4.  May  1836  an  bis  spatestens  zum  1.  Januar  1887,  in  sofern
Wir  nicht  für  zweckmaßig  erachten  würden,  diesen  Termin  abzukürzen,  dürfen
die  öffentlichen  Kassen  die  vorgedachten  Konventions-Einzwölftel-Thalerstücke
noch,  jedoch  nur  zu  dem  Werthe  des  Königlich  Preußischen  gröbern  Courant=Geldes
  ausgeben  und  eben  so  und  unter  gleichem  Vorbehalte  bis  zu  dem  1.
Januar  1837  dieselben  bey  allen  an  die  öffentlichen  Kassen  aus  irgend  einem
Grunde  zu  leistenden  Zahlungen  nur  zu  dem  Werthe  des  gröbern  Königlich
Preußischen  Courant-Geldes  annehmen,  mit  einziger  Ausnahme  der  vom  4.
May  1836  an  bis  zu  dem  4.  July  1836  noch  im  Nominal-Werthe  jener
Münz-Sorte  zu  bewirken  vergünstigten  Bezahlung  von  Grundsteuern,  Grundeinkommen-Steuern
  und  Einkommensteuern  vom  Erwerbe  und  Gewerbe.

IV.

Sp#testens  vom  1.  Januar  1837  an  dürfen  die  öffentlichen  Kassen  des
Großherzogthumes  die  übrigen  nicht  Königlich  Sachsischen,  nicht  Kurfürstlich
Sccchsischen,  nicht  Herzoglich  Siächsischen  Einzwölftel  -Thalerstücke  eben  so  wenig
  zu  irgend  einem  Werthe  ausgeben  und  annehmen,  als  sie  dieses  bereits
hinsichtlich  der  Herzoglich  Braunschweigschen  oder  der  Königlich  Preußischen
Einzwölftel-Thalerstücke  dürfen.

V.

Die  Königlich  Scchsischen,  Kurfürstlich  Sächsischen,  Herzoglich  Sachsischen
Konventions-=  Einzwölftel=  Thalerstücke  müssen,  um  nach  ihrem  Nominal-Werthe
noch  ferner  bey  den  öffentlichen  Kassen  angenommen  werden  zu  können,  solche
seyn,  auf  welchen  die  Anzahl  der  aus  der  feinen  Mark  geprägten  Stücke
bemerkt  ist.

VI.

Bereits  vom  4.  May  1836  an  ist  auch  im  Privat-Verkehre  und  selbst
bey  solchen  Zahlungen,  welche  in  Folge  früherer  Verträge  oder  anderer  Rechtsgeschäfte
  in  Konventions  =  Gelde  zu  leisten  sind,  Niemand  mehr  verbunden,  die
gedachten  nicht  Königlich  Sachsischen,  nicht  Kurfürstlich  Saächsischen,  nicht  Herzoglich
  Sächsischen  Konventions-Einzwölftel-Thalerstücke  als  Konventions-Geld
        <pb n="273" />
        und  anders  als  in  der  Geltung  Königlich  Preußischen  Courant-Geldes  anzunehmen.
  Spätestens  vom  1.  Januar  1837  an  aber  —  wenn  Wir  es  nicht  schon  früher
  zu  gestatten  für  zweckmäßig  befinden  sollten  —  bleibt  es  Jedermann  überlassen,
  ob  derselbe  die  gedachten  Konventions-Einzwölftel  -Thalerstücke  im
Privat-Verkehre  und  bey  Zahlungen,  welche  in  Preußischem  Gelde  zu  leisten
sind,  noch  zu  dem  Werthe  des  Preußischen  Courantes  oder  gar  nicht  annehmen
  wolle.

VII.
Dagegen  lassen  Wir  es  hinsichtlich  der  Konventions-Einsechstel  -Thalerstücke,

  mit  Ausnahme  der  bereits  herabgesetzten  Herzoglich  Braunschweigschen,
bey  deren  Geltung  als  Konventions-Geld  noch  bewenden.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen,  solches  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen  und  befohlen,  daß  dasselbe
  durch  den  Abdruck  im  Regierungs-Blatte  zur  Kenntniß  und  Nachachtung
aller  Unserer  Behörden  und  Unserer  Unterthanen  gebracht  werde.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  26.  April  1886.

Garl  Friedrich.
C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  Freyh.  v.  Gersdorff.  D.  Schweitzer.

vt.  Ernst  Müller.
Gesetz,
die  Herabsetzung  derjenigen  Konventions-Einzwölftel
  -Thalerstücke,  welche  weder
Königlich  Sächsischen,  noch  Kurfürstlich
Sachsischen,  noch  Herzoglich  Scchsischen
Stempel  haben,  und  die  Bedingungen  und
Fristen  betreffend,  unter  und  binnen  welchen
  sie  in  den  öffentlichen  Kassen  noch  zu
dem  Werthe  des  Koöniglich  Preußischen
gröberen  Courant  =  Geldes  angenommen
und  ausgegeben  werden  dürfen.
        <pb n="274" />
        263

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches

Regierungs-Blalk.

Nummer  18.  Den  1.  Juny  1836.

 

Bekanntmachung.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  das
nachstehende,  von  Hoöchstdemselben  vollzogene  Gesetz  wegen  Herabsetzung  der
fremdberrischen  Konventions-Ein  Vier  und  Zwanzigstel-Thalerstücke  hiermit  zur
öOffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  den  31.  May  1836.
Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Müller.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen  Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

Im  Betracht,  daß  bey  den  gegenwärtigen  Munzverhältnissen  das  Einströmen
  einer  unverhältnißmäßigen  Menge  fremdherrischer  Konventions-Ein-Vier
  und  Zwanzigstel-Thalerstücke  zu  befürchten  stehet,  zumahl  diese  Münz-Sorte
  bereits  in  mehren  anderen  deutschen  Staaten  auf  den  Werth  der  Landes
  -Scheidemünze  herabgesetzt  worden  ist,  und  in  Erwägung,  daß  die  inlandische
  Scheidemünze  in  hinreichender  Menge  umläduft,  daher  es  auch  jener
fremdherrischen  Ein  Vier  und  Zwanzigstel-Thalerstücke  als  Zahlungsausgleichungs-Mittel
  bey  den  öffentlichen  Kassen,  in  welcher  Eigenschaft  sie
biöher  gesetzlichen  Kurs  hatten,  neben  der  Landes--Scheidemünze  ferner
  nicht  bedarf,  haben  Wir,  mit  Rücksicht  auf  die  in  dem  Gesetze  vom  26.
April  1836,  den  Kurs  der  Einzwolftel-Thalerstücke  betreffend,  bereits  angezogene
  Erkldrung  des  getreuen  Landtages,  zur  Abwendung  größeren  Schadens

11  !
        <pb n="275" />
        264

von  Unseren  Unterthanen  und  von  den  öffentlichen  Kassen  beschlossen  zu  verordnen,
  und  verordnen  andurch,  wie  folgt:

I.

Alle  fremdherrische  Konventions-Ein  Vier  und  Zwanzigstel-Thalerstücke
oder  Konventions  =  Groschen  sind  von  dem  1.  Juny  dieses  Jahres  an  von  der
Annahme  bey  den  öffentlichen  Kassen  des  Großherzogthumes  gänzlich
  ausgeschlossen.

II

Von  dem  1.  Juny  dieses  Jahres  an  ist  es  auch  in  dem  Privat-Verkehre
jedermann  freygestellt,  ob  er  die  fremdherrischen  Konventions  =  Ein  Vier  und
Zwanzigstel-Thalerstücke  oder  Konventions-Groschen  überhaupt,  und  zu  welchem
  Kurse  er  sie  noch  annehmen  wolle.

III.

Dagegen  bleiben  die  Konventions-Ein  Vier  und  Zwanzigstel-Thaleroder
  Groschenstücke  Weimar-Eisenachischen  Gepräges  nach  wie  vor  in  voller
Gültigkeit  als  Konventions-Geld,  ohne  jedoch  deren  Annahme  bey  den  öffentlichen
  Kassen  anders  als  nur  zur  Ausgleichung  zu  gestatten.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen,  solches
  mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen  und  befohlen,
  daß  dasselbe  durch  den  Abdruck  in  dem  Regierungs-Blatte  zur  Kenntniß  und
Nachachtung  aller  Unserer  Behörden  und  Unserer  Unterthanen  gebracht  werde.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  30.  May  1836.

—4

)Carl  Friedrich.

C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  Freyh.  v.  Gersdorff.  D.  Schweitzer.
ddt.  Ernst  Müller.

  

Gesetz,
die  Herabsetzung  der  fremdherrischen
Konventions-Ein  Vier  und  Zwanzigstel-Thalerstücke
  oder  Konventions-Groschen,
und  deren  Ausschließung  von  der  Annahme
  in  den  offentlichen  Kassen  betr.
        <pb n="276" />
        265

Ministerial-Bekanntmachung.

Nach  erfolgter  Herstellung  des  freyen  Verkehrs  zwischen  dem  Herzogthume
  Nassau  und  der  freyen  Stadt  Frankfurt  einer  Seits  und  den  übrigen  zollvereinten
  Staaten  anderer  Seits  können  die  einer  Ausgleichungssteuer  unterliegenden
  Gegenstände  aus  dem  Herzogthume  Nassau  und  aus  der  freyen  Stadt
Frankfurt  bey  dem  Uebergange  nach  dem  Thüring'schen  Vereinsgebiethe  bey
einer  der  zu  diesem  Behufe  errichteten  Anmeldestellen,  und  in  Kurhessen  nahmentlich
  bey  einer  der  hierzu  befugten  Steuerstellen  in  Bockenheim,  Preungesheim,
  Heiligenstock  und  Mainkur  angemeldet  und  abgefertiget  werden.  Bey
diesen  Steuerstellen  findet  mithin  auch  die  Entrichtung  der  Ausgleichungsabgaben
  Statt,  sofern  nicht,  was  zur  Erleichterung  des  größeren  Verkehres  nachgelassen
  ist,  von  den  Haupt-Steuerämtern  in  dem  Herzogthume  Nassau  oder  dem
Haupt-Steucramte  in  Frankfurt,  sowie  von  den  Herzoglich  Nassauischen  Nebenämtern
  in  Biebrich,  Rüdesheim,  St.  Goarshausen,  Niederlahnstein,  Diesz,
Limburg,  Hachenburg,  Dillenburg  und  Wiesbaden  über  Ausgleichungs-steuerpflichtige
  Gegenstände  Begleitscheine  auf  die  zu  deren  Erledigung  befugten
Aemter  ertheilt  worden  sind.

Von  den  oben  genannten  Stellen  in  dem  Herzogthume  Nassau  und  in  Frankfurt,
  sowie  von  dem  Königlich  Preußischen  Haupt-Steueramte  in  Koblenz
werden  auch  Begleitscheine  ertheilt,  wenn  Uebergangs-abgabepflichtige  Gegenstände
aus  Nassau  und  Frankfurt  durch  die  zur  Erhebung  einer  Ausgleichungêabgabe
berechtigten  Staaren  transitiren.

Dieses  wird  hierdurch  mit  Bezugnahme  auf  die  allerhöchste  Verordnung
vom  26.  Februar  dieses  Jahres  und  die  Ministerial-Bekanntmachungen  vom
gleichen  Tage  (Nummer  6  des  dießjährigen  Regierungs-Blattes)  und  vom  1.
März  dieses  Jahres  (Nummer  8  des  Regierungs-Blatte)  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.

Weimar  den  17.  May  1836.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.

Freyherr  von  Gersdorff.
        <pb n="277" />
        266

Bekanntmachungen.

I.  Da  mit  den  Bestimmungen  in  dem  Artikel  7  und  bezüglich  dem  Artikel
12  der  Staatsvertrage  vom  10.  und  11.  May  1838  die  Vorschrift  in  dem  5.  8
des  Gesetzes  vom  10.  April  1821  über  den  Kalenderstempel,  angewendet  auf
die  aus  den  Zollvereins  -Staaten  in  das  Großherzogthum  eingebrachten  Kalender
  nicht  vereinbar  ist:  so  wird,  höchstem-Befehle  gemaß,  der  Stempel  für
jeden  Kalender,  welcher  in  dem  Großherzogthume  verkauft  wird,  ohne  Unterschied,  ob
er  im  Lande  verlegt  oder  eingebracht  ist,  auf  den  in  dem  Gesetze  vom  10.  April
1821  für  inländische  Kalender  vorgeschriebenen  Saß  bestimmt,  bezüglich
herabgesetzt,  nähmlich  auf  drey  Pfennige  für  einen  Kalender  bis  zum  Duodez-Formate
  herab  einschlüssig  und  auf  Einen  Pfennig  für  einen  solchen  in  noch
kleinerem  Formate.

Zugleich  werden  die  Polizey-Behörden  des  Großherzogthumes  zur  sorgfältigen
  Handhabung  des  Gesetzes  vom  10.  April  1821  angewiesen,  damit
die  den  Almosenkassen  zugewiesene  Stempelabgabe  nicht  hinterzogen  werde.

Weimar  den  29.  März  1836.

Großberzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.

II.  Da  das  Erscheinen  der  Nummer  17  des  Großherzoglichen  Regierungs-Blattes
  dieses  Jahres  während  dem  bereits  begonnenen  Abdrucke  des  Sportelgesetzes
  in  der  Rummer  16  dieses  Blattes  außerordentlicher  Weise  erfolgen

mußte:  so  hat  gedachte  Rummer  17  mit  den  nöthigen  Seitenzahlen  nicht  versehen
  werden  können.

Auf  höchsten  Befehl  wird  dieses  mit  dem  Bemerken  bekannt  gemacht,
daß  die  Nummer  17  die  Seitenzahlen  259,  260,  261  und  262  des  gegenwärtigen
  Jahrganges  des  Regierungs-Blattes  bilden  und  als  damit  bezeichnet
  erachtet  werden  soll.

Weimar  den  29.  May  1836.

Die  Redaktion  des  Großherzoglichen  Regierungs-Blattes.
Ernst  Müller.
        <pb n="278" />
        267

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenachssches

Regierungs=  Blalk.

Nummer  10.  Den  4.  Juny  1836.

Bekanntmachung.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
das  nachstehende  Gesetz  wegen  der  Außerkurssetzung  der  nicht  Scchsischen  Konventions=
  Einzwölftel-Thalerstücke  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  den  3.  Juny  1836.

Großherzoglich  Sichsi  sche  Landesregierung.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen  Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und!  kantenburg

 

2.h
In  Anwendung  des  K.  III  und  K.  W1  Unseres  Gesetzes  vom  26.  April
1836,  die  Herabsetzung  der  nicht  Sachsischen  Konvemions-Einzwölftel-Thalerstücke
  betreffend,  ausgesprochenen  Vorbehaltes,  befehlen  Wir,  mit  Rückbezug
auf  die  in  gedachtem  Gesetze  erwahnte  standische  Zustimmung,  andurch  wie  folgt:

J.

Vom  10.  Juny  1836  an  dürfen  die  öffentlichen  Kassen  des  Großherzogthumes
  die  nicht  Königlich  Sachsischen,  nicht  Kurfürstlich  Sachsischen,  nicht
Herzoglich  Sachsischen  Konventions-Einzwölftel-Thalerstücke  eben  so  wenig  zu
irgend  einem  Werthe  ausgeben  und  annehmen,  als  sie  dieses  bereits  hinsichtlich
  der  Herzoglich  Braunschweigschen  und  der  Königlich  Preußischen  Einzwölftel-Thalerstücke
  dürfen.  I.

Vom  10.  Juny  1836  am  bleibt  es  Jedermann  überlassen,  ob  derselbe
die  nicht  Königlich  Sichsischen,  nicht  Kurfurstuich  *  ischen,  nicht  Herzoglich
        <pb n="279" />
        268

Sischsischen  Konventions-Einzwölftel-Thalerstücke  im  Privat-Verkehre  und
bey  Zahlungen,  welche  im  Preußischen  Gelde  zu  leisten  sind,  noch  zu  dem
Werthe  des  Preußischen  Courantes  annehmen  wolle.

III.

Die  Verguͤnstigung  des  8.  II  des  Gesetzes  vom  26.  April  1836,  die
Herabsetzung  der  nicht  Saͤchsischen  Konventions--Einzwoͤlftel-Thalerstuͤcke  betreffend,
  wonach  bis  zu  dem  4.  July  1836  die  nicht  Saͤchsischen  Konventions-Einzwölftel-Thalerstücke
  ausnahmsweise  bey  allen  Zahlungen  der  Steuerpflichtigen
  an  Grundsteuer,  an  Grundeinkommensteuer  und  an  Einkommensteuer  vom
Erwerbe  und  Gewerbe  za  dem  vollen  Nominal-Werthe  und  als  Konventions-Geld
  von  den  Steuerkassen  angenommen  werden  sollen,  bleibt  in  Kraft.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen,  solches
mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen  und  befohlen,
daß  dasselbe  durch  den  Abdruck  im  Regierungs-Blatte  zur  Kenmniß  und
Nachachtung  aller  Unserer  Behörden  und  Unserer  Unterthanen  gebracht  werde.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  3.  Juny  1886.

—

 

Geseß
die  im  §.  III  und  §F.  VI  des  Gesetzes  vom  26.  April
1836  über  die  Herabsetzung  der  nicht  Sachsischen
Konventions-Einzwölftel-Thalerstücke  vorbehaltene
frühere  Außerkurssetzung  derselben  vom  10.  Juny
1836  an,  bestimmend.

Bekanntmachung.

Auf  höchsten  Befehl  wird  die  nachstehende  —  auf  den  Grund  vorausgegangener
  Landtags-Verhandlungen  —  diesseits  ertheilte  und  gegen  eine  gleichlautende,
  des  Königlich  Baierschen  Staats-Ministeriums  ausgewechselte  Erklärung,
  betreffend  die  Verhüthung  und  Bestrafung  der  Forst-,  Jagd-,  Fisch=  und
Feld-Frevel,  zu  Jedermanns  Nachricht  und  Nachachtung  öffentlich  bekannt  gemacht.

Der  Vollzug  dieser  wechselseitigen  Uebercinkunft  soll  mit  dem  1.  July
dieses  Jahres  eintreten  und  unter  der  im  §.  5  bezeichneten  „nächsten  Behörde“
        <pb n="280" />
        269

ist  jederzeit  die  nächste  Behörde  desjenigen  Staates  zu  verstehen,  in  dessen
Gebieth  die  Verhaftung  erfolgt.  Weimar  den  8.  Juny  1836.
Großherzoglich  Sichsische  Landesregierung.

von  Müller.

Die  Grohherzoglich  Sachsen  Weimar-Eisenach'sche  Staatsregierung  übernimmt
  gegen  die  Königlich  Baiersche  zur  wirksamen  Verhüthung  der  Forst-,
Jagd-,  Fisch=  und  Feld-Frevel  an  der  gegenseitigen  Landesgrenze  die  Verpflichtung,
  nachfolgende  Bestimmungen  genau  zu  beobachten  und  beobachten
zu  lassen  und  zwar:

1.

Verpflichtet  sich  die  Großherzoglich  Sachsen  Weimar-Eisenach'sche  Staatsregierung,
  die  Forst-,  Jagd-,  Fisch=  und  Feld-Frevel,  welche  ihre  Unterthanen
  auf  dem  anderseitigen  Gebiethe  verübt  haben  möchten,  sobald  sie  davon
  Kenntniß  erhält,  nach  denselben  Gesetzen  zu  untersuchen  und  zu  bestrafen,
nach  welchen  sie  untersucht  und  bestraft  werden  würden,  wenn  sie  im  Inlande
begangen  worden  waren.

2.

Um  von  beyden  Seiten  zur  Sicherheit  des  Forst=  und  Feld-Eigenthumes,
  sowie  der  Jagd=  und  Fisch-Rechte  möglichst  mitzuwirken,  sollen  die
wechselseitig  verpflichteten  Forst=  und  Polizey-Beamte  befugt  seyn,  in  den
Fallen  solcher  Frevel  Haussuchungen  im  Gebiethe  des  anderen  Staates,  wenn
sich  dort  der  angegebene  Thäter  aufhält,  oder  der  gefrevelte  Gegenstand  befinden
  dürfte,  zu  veranlassen.  Dieselben  haben  sich  zu  diesem  Ende  an  den
Ortsvorstand  der  betreffenden  Gemeinde  zu  wenden,  um  diesen  zur  Vornahme
der  Visitation  in  ihrer  Gegenwart  aufzufordern.

Bey  diesen  Haussuchungen  muß  der  Ortsvorstand  sogleich  ein  Protokoll
aufnehmen  und  ein  Exemplar  dem  requirirenden  Beamten  einhändigen,  ein
zweytes  Eremplar  aber  seiner  vorgesetzten  Behörde  übersenden,  bey  Vermeidung
  einer  polizeylichen  Geldstrafe.

4.

Das  Schutz=  und  Aufsichts-Personal  hat  die  Frevel,  welche  durch  Angehörige
  des  anderen  Staates  verübt  worden  sind,  in  gesetlicher  Form  zu  konstatiren
  und  die  hierüber  aufgesetzten  Protokolle  oder  Frevel-Register  nebst  den
etwa  gepfändeten  Gegenständen,  derjenigen  heimathlichen  Behörde  des  Frevlers
zuzustellen,  welche  uber  die  Strafec  zu  erkennen  kompetent  ist.
        <pb n="281" />
        270

5.

In  Fallen,  wo  der  Forst=  und  Polizey-Beamte  den  betretenen  Frevler
nicht  erkennt,  ist  er  berechtiget,  denselben  zu  verhaften  und  an  die  nachste
Behörde  zur  Konstatirung  seiner  Person  abzuführen,  soweit  es  das  Gesetz  gestattet.

6

Für  die  Konstatirung  eines  Frevels,  welcher  von  einem  Angehörigen  des
einen  Staates  in  dem  Gebiethe  des  anderen  begangen  worden,  soll  den  Protokollen
  und  Abschätzungen,  welche  von  den  kompetenten  und  gerichtlich  verpflichteten
  Forst=  und  Polizey-Beamten  des  Ortes  des  begangenen  Frevels
aufgenommen  worden,  jener  Glaube  von  der  zur  Aburtheilung  geeigneten  Gerichtsstelle
  beygemessen  werden,  welchen  die  Gesetze  den  Protokollen  der  inländischen
  Beamten  beylegen.

Die  Einziehung  des  Betrages  der  Strafe  und  der  etwa  stattgehabten  Gerichtskosten
  soll  demjenigen  Staate  verbleiben,  in  welchem  das  Erkenntniß  Statt
gefunden  hat,  und  nur  der  Betrag  des  Schadenersatzes  und  der  Pfandgebühren
  an  die  betreffende  Kasse  jenes  Staates  abgeführt  werden,  in  welchem  der
Frevel  verübt  worden  ist.

8.

Den  untersuchenden  und  bestrafenden  Behörden  in  dem  Großherzogthume
wird  zur  Pflicht  gemacht,  die  Untersuchung  und  Bestrafung  der  Frevel  in  jedem
  einzelnen  Falle  so  schleunig  vorzunehmen,  als  es  nach  der  Verfassung
des  Landes  nur  irgend  möglich  seyn  kann.

9

Gegenwärtige,  im  Nahmen  Sr.  Koöniglichen  Hoheit,  des  Großherzogs
von  Sachsen  Weimar-Eisenach,  ausgestellte  Erklärung,  soll  gegen  eine  gleichlautende,
  im  Nahmen  Sr.  Majestät  des  Königs  von  Baiern  ausgefertigte,  ausgewechselt
  und  durch  das  Großherzogliche  Regierungs-Blatt,  zur  Nachachtung
bekannt  gemacht  werden.

So  geschehen  Weimar  den  25.  März  1836.

Großherzoglich  Sächsisches  Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenheiten.
(L.  S.)  C.  W.  Freyh.  von  Fritsch.
Uebereinkunft
wegen  Bestrafung  der  Forst-,  Jagd-,  Fisch=  und
Feld-Frevel  zwischen  dem  Großherzogthume  Sachsen
Weimar-Eisenach  und  dem  Konigreiche  Baiern.
        <pb n="282" />
        271

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches

Regierungs-VMlall.

Nummer  20.  Den  18.  Juny  1836.

 

 

Bekanntmachungen.

I.Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  auf  den  Antrag
des  getreuen  Landtages  gnädigst  zu  verordnen  geruhet:

daß  dem  Eigenthümer  eines,  durch  Verwundung,  Ueberfütterung  2c.
verunglückten  und  deöhalb  geschlachteten  Stückes  Vieh  der  Verkauf  des
Fleisches,  bey  dem  Rindvieh  bis  zu  einem  Achttheil  herab,  und  bey
kleinerem  Vieh  bis  zu  einem  Viertheile  gestattet  werde,  wenn  zuvor
ein  schriftliches  Gutachten  von  einem  Meister  der  Fleischerinnung  des
Bezirkes,  daß  der  Gesundheitszustand  des  verunglückten  Viehes  oder
die  Beschaffenheit  des  Fleisches  den  Genuß  des  letzteren  unbedenklich
erscheinen  lasse,  beygebracht  worden  ist.  Auch  soll  dem  Eigenthümer,
wenn  er  sich  bey  dem  Ausspruche  des  von  ihm  angegangenen  Meisters
oder  des  Obermeisters  der  Innung  nicht  beruhigen  will,  der  Rekurs
an  das  Gutachten  eines  verpflichteten  Thierarztes  nachgelassen  seyn.

Höchstem  Brfehle  gemäß  bringen  wir  solches  andurch  zur  öffentlichen
Kenntniß.

Weimar  am  16.  April  1836.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.

II.  In  besonderer  Berücksichtigung  der  örtlichen  Verhältnisse  des  Neustädt'schen
  Kreises,  sowie  der  fortschreitenden  Zunahme  seiner  Bevölkerung  ha-(431
        <pb n="283" />
        272

ben  Se.  Koͤnigliche  Hoheit,  der  Großherzog,  schon  fruͤher  eine  Vermehrung
der  dortigen  Physikate  gnädigst  zu  beschließen  geruhet,  und  es  soll,  nachdem
durch  eine  landständische  Verwilligung  die  Mittel  hierzu  gegeben  sind,  die  Errichtung
  eines  Physikates,  welchem  der  Sitz  zu  Auma  angewiesen  worden  ist,
jetzt  dergestalt  geschehen,  daß  demselben  der  nachbezeichnete  Bezirk  zugetheilt
  wird:

A.  an  bieherigen  Bestandtheilen  des  Kreisamts-Physikates  Reustadt  a/O.:

1)  die  Amtsorte:  Seelenzahl:
Cöthnitt  .  -«---««-».»»»-«»---«««--  122.
Croͤlpa  .  ..  .  .  ..  .  118
Doͤblitz  .  81
Lemnitz  .  130
Leubsdoyryr.  2.  .  ...  164.
Muntscha  ..............................................  179.
MNeudeck  .  .  ..  ..  ...  67.
Schönbben  4  149.
Toͤmmelsdorf  ·  110.
Untendorf  ....  ..  .  ..  56.
Wüstenwetdrrer  ..  127.

2)  Die  Patrimonial-Gerichtsorte:  Seelenzahl:
Auma,  Stdttt  .  1625.
Braunsdpopoooooonr  251.
Geroada  --..................  168.
Guͤtterlitz  ..............................................  188.
Mittelpöllnitz  mit  Mühlpöllnitz  und  Steinpoͤllnitz  ------  209.
Moßbach  mit  Reinsdorf  ·  .  .  .  ..  ..  518.
Oberpöllnitz,  Buchpöllnitz  mit  Geheegaga  .  .  ..  407.
Schwarzbach  .  .  .  .  .  368.
Sorna  mit  Chursdorf  und  den  Waldhausern  .  ..  503.
Tischendofffft  ⅛  .  ..  121.
Triptis,  Sdtttt  ..  1145.
Wenigenaauau  .....  ....  .  .  ..  .  .  .  115.

Wittgensttien  .  ..  138.
        <pb n="284" />
        B.  An  bisherigen  Bestandtheilen  des  Amts-Phpsikates  Weida:

 

1)  die  Amtsorte:  Seelenzahl:
Döhlen  ...  ..  —·...................  64.
Dörtendoer  .....  ’...................  280.
Foͤrthen  101.
Bueeisener  ..............  ......................  207.

Goͤhren  .......  —  101.
Merkendorf  ........................................  "......  291.
Piesigitz  24  127.
Staitz  .  .  ..  371.
Detdorf  .....«...».................................  133.
Zadelsdorf  ....................................  227.

2)  Die  Patrimonial-Gerichtsorte:  Seelenzahl:
Birkhausen  ............  ,.....·..........·.....  98.
GroßebersdporrHrHr  263.
Kleinbernsdorf  E  233.
Laͤwitz  2  ............  150.
Lederhosooeoeeeee  .  191.
Lindenkreuz  ...........................................  451.
Muͤnchenbernsdorf  «..........  1308.
Neuen-Spkgq»................·.....................  119.
Pfersdorf  ...,..·..................................·..  57.
Porstendorf  ..........................................  77.
Quingenberg  mit  Silberfeld  104.
Rothenbach  ..........................................  59.
Stelzcndotf...............................·........··  86.
Uhlersdorf  ..  ··..................  87.
Wiebelsohhh  91.
Woͤhlsdorf  .  ..  185.
Zickra  .  «................·...·...  53.

Summa  12679  Seelen.

Die  hier  nicht  genannten,  zum  Amts-  und  Kommissions-Sprengel  des
Kreisamtes  Reustadt  gehörigen  Orte  bilden  nunmehr  den  Physikats=  Bezirk
        <pb n="285" />
        274

Neustadt  mit  14,541  Seelen,  sowie  die  hier  nicht  genannten  Orte  des  Amtsund
  Kommissions-Sprengels  Weida  den  Physikats-Bezirk  Weida  mit  16,370
Seelen.

Alle  hierbey  betheiligte  Großherzogliche  Behörden,  ingleichen  die  Ortsvorstände
  der  benannten  Orte  werden  andurch  davon  benachrichtiget  und  zugleich
  angewiesen,  sich  hiernach  in  vorkommenden  Fällen  gehörig  zu  richten.

Weimar  am  5.  May  1836.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  v.  Schwendler.

III.  Mit  höchster  Genehmigung  und  mit  Beziehung  auf  die  für  den
Weimar'schen  Kreis  und  den  Neustädt'schen  Kreis  bereits  bestehende  Verordnung
  wird  die  Betreibung  des  Scheerenschleifer-Gewerbes  in  den  Großherzoglichen
  Landen  durch  Ausländer,  außer  den  frepen  Jahrmärkten,  hierdurch
untersagt.

Die  Polizey=  Unterbehörden  haben  auf  genaue  Befolgung  dieser  Anordnung
  zu  sehen.

Weimar  den  10.  May  1836.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.
        <pb n="286" />
        275

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenacht'sches

Regierungs-Blaktk.

Nummer  21.  Den  29.  Juny  1836.

 

 

Bekanntmachungen.

I.  Zu  Folge  höchsten  Befehls  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
wird  die  nachstehende,  auf  dem  Grunde  vorausgegangener  Landtags-Verhandlungen
nunmehr  auch  mit  dem  Kurfürstenthume  Hessen  abgeschlossene  Uebereinkunft
  wegen  der  Untersuchung  und  Bestrafung  der  Forst-,  Jagd-,  Feld=  und
Fischerey-Frevel  in  den  gegenseitigen  Waldungen,  Fluren  und  Fischwassern  zu
Jedermanns  Nachricht  und  Nachachtung  hierdurch  bekannt  gemacht.

Weimar  den  27.  Juny  1836.  !“
Großherzoglich  Sachsische  Landesöregierung.
von  Müller.

Das  unterzeichnete  Großherzoglich  Sächsische  Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenheiten  erklärt  hiermit  in  Gemäßheit  der  ihm  dazu  von  Sr.  Königlichen
  Hoheit,  dem  Großherzoge,  ertheilten  Ermächtigung,  daß  zwischen  der
Großherzoglich  Sachsen  Weimar-Eisenach'schen  und  der  Kurfürstlich  Hessischen
Staatsöregierung  wegen  der  Untersuchung  und  Bestrafung  der  Forst-,  Jagd-,
Feld=  und  Fischerey-Frevel  in  den  gegenseitigen  Waldungen,  Fluren  und
Fischwassern  folgende  Uebereinkunft  abgeschlossen  worden  ist:

Artikel  1.
Es  verpflichtet  sich  sowohl  die  Kurfürstlich  Hessische  als  die  Großherzoglich
  Sachsen  Weimar-Eisenach'sche  Staatsregierung,  die  Forst-,  Jagd-,  Feld-=und
  Fischerey-Frevel,  welche  ihre  Unterthanen  in  den  Waldungen  und  anderen
Baumpflanzungen,  in  den  Fluren  und  in  den  Fischwassern  des  andern  Gebiethes
  verüben,  sobald  sie  davon  Kenntniß  erhält,  nach  denselben  Gesehzen  untersuchen
  und  bestrafen  zu  lassen,  nach  welchen  sie  würden  untersucht  und  bestraft
  werden,  wenn  sie  in  den  inländischen  Forsten,  Jagden,  Fluren  und  Gewässern
  begangen  waren.
1
        <pb n="287" />
        276

Artikel  2.

Was  die  Konstatirung  eines  im  ersten  Artikel  bezeichneten  Frevels  betrifft:
so  soll  den  Protokollen  und  Abschätzungen,  welche  durch  die  für  den  Ort  des
begangenen  Frevels  zuständigen  und  gerichtlich  verpflichteten  Forst=  2c.  und
Polizey-Beamten  und  beziehungsweise  Taratoren  aufgenommen  worden,  auch
von  der  zur  Aburtheilung  geeigneten  Gerichtsstelle  im  anderen  Staatsgebiethe
derselbe  Glaube  beygemessen  werden,  welchen  die  Gesetze  den  Protokollen
und  Abschätzungen  der  inländischen  Angestellten  dieser  Art  beylegen.

Artikel  3.

Die  Forst-,  Jagd=  und  Fischerey-Offizianten,  sowie  die  Flurhüter  und
sonstige  zur  Aufsicht  bestellte  Diener  haben  das  Recht,  den  Frevler  auf  Betreten,
  wenn  sie  ihn  nicht  mit  Bestimmtheit  erkennen,  auf  dem  Gebiethe,  wo
er  gefrevelt  hat,  anzuhalten  und  ihn  entweder  an  dic  inländische  Polizey-Behörde
  oder  an  die  jenseitige  Polizey-Behörde  des  Wohnortes  des  Frevlers
abzugeben  oder  abgeben  zu  lassen.

Ist  jedoch  der  Frevler  eine  Militär-Person:  so  soll  derselbe  stets  an  das
nächste  Justiz-Amt  des  Staates,  welchem  er  angehört,  zur  Untersuchung  und
Bestrafung  abgeliefert  werden.

Artikel  4.

ie  im  artikel  3  erwähnte  Auslieferung  an  die  jenseitige  Behörde  findet
jedoch  nicht  Statt,  wenn  entweder  die  Frevler  schaarenweise  einfallen,  mithin
gewissermaßen  das  Staatsgebieth  verletzen,  und,  auf  geschehene  Aufforderung,
von  Fortsetzung  des  Frevels,  oder  auch  nur  ihrer  Gegenwart  nicht  abstehen
wollen,  oder  wenn  sie  sich  auf  irgend  eine  sonstige  Weise  durch  Angriff,  Mißhandlung,
  Drohung  und  Gebrauch  lebensgefährlicher  Werkzeuge  der  Staatögewalt
  thätlich  widersetzen,  oder  noch  irgend  eines  anderen  Verbrechens  außer
dem  Frevel  schuldig  machen.  ,

In  diesen  Fällen  bleibt  es  lediglich  derjenigen  Staatsregierung,  in  deren
Gebiethe  eine  solche  Uebelthat  Statt  finden  wird,  überlassen,  die  zur  eigenen
Handhabung  des  gebührenden  Schutzes  und  des  eigenen  Strafrechtes  nöthigen
Maßregeln  zu  ergreifen.

Artikel  5.
Kommt  ein  Frevler  zur  Haft:  so  hat  gegen  ihn  die  untersuchung  nicht
nur  wegen  des  Frevels,  bey  dessen  Begehung  er  verhaftet  wurde,  sondern
auch  wegen  aller  derer  Statt,  welche  nach  dem  1.  July  d.  J.  von  ihm  be-
        <pb n="288" />
        277

gangen  und  noch  nicht  abgethan  seyn  werden.  Es  ist  jedoch  eine  schon  begonnene
  aber  noch  nicht  geschlossene  Untersuchung  von  dem  Gerichte,  welches
sie  angefangen  hat,  zu  beendigen.

Artikel  6.

Um  von  beyden  Seiten  zur  Sicherheit  des  Forsteigenthumes  thunlichst
mitzuwirken,  wird  wechselseitig  den  gerichtlich  verpflichteten  Forst=  und  Polizey-Beamten
  die  Befugniß  zugestanden,  hinsichtlich  begangener  Waldfrevel,  Haussuchungen
  im  Gebiethe  des  anderen  Staates,  wenn  sich  dort  der  angegebene
Thäter  aufhält  oder  der  gefrevelte  Gegenstand  befinden  möchte,  zu  veranlassen,
  welche  Befugniß  bey  den  übrigen  hierzu  geeigneten  Freveln  ebenwohl
eintritt.  Die  gedachten  Beamten  haben  sich  zu  dem  Ende  an  den  Ortsvorstand
  der  betreffenden  Gemeinde  zu  wenden  und  diesen  zur  Vornahme  der
Visitation  in  ihrer  Gegenwart  aufzufordern.  —  Derselbe  hat  die  hierbey  aufgefundenen,
  angeblich  gefrevelten  Gegenstände  in  sichere  Verwahrung  bringen
zu  lassen,  übrigens  für  die  Haussuchung  keine  Belohnung  zu  empfangen.  Bey
diesen  Haussuchungen  muß  der  Ortsvorstand  oder  Orts-Polizey-Beamte  sogleich
  ein  Protokoll  aufnehmen  und  eine  Ausfertigung  desselben  alsbald  dem
requirirenden  Förster  2c.  einhändigen,  eine  zweyte  Ausfertigung  aber  dem  Untergerichte
  des  Bezirkes  übersenden,  bey  Vermeidung  einer  Strafe  von  einem
bis  zu  fünf  Thalern  für  denjenigen  Drtsvorstand  oder  Orts-Polizey-Beamten,
welcher  der  Requisition  nicht  Genüge  leistete.

Auch  kann  der  requirirende  Forst=  und  Polizey-Beamte  verlangen,  daß
der  Förster  rc.  (oder  in  dessen  Abwesenheit  der  ctwa  dazu  geeignete  Aufseher)
des  Ortes,  worin  die  Haussuchungen  vorgenommen  werden  sollen,  dabey  zugezogen
  werde.

Artikel  7.

Den  untersuchenden  und  bestrafenden  Behörden  in  den  beyderseitigen  Staaten
  wird  es  zur  Pflicht  gemacht,  die  Untersuchung  und  Bestrafung  der  vorliegenden
  Frevel  so  schleunig  vorzunehmen,  als  es  nach  der  bestehenden  Gerichtsverfassung
  nur  immer  thunlich  ist,  auch  insbesondere  bey  auögczeichneten  oder
sehr  bedeutenden  Freveln  die  Untersuchung  in  jedem  einzelnen  Falle  sogleich
eintreten  zu  lassen.  «

Artikel  8.
Die  Vollziehung  der  Straferkenntnisse,  nebst  der  Beytreibung  der  dem
Wald-,  Jagd-,  Feld=  und  Fischerey-Eigenthümer  oder  sonstigen  Beschadigten
        <pb n="289" />
        278

zuerkannten  Entschädigungsgelder,  soll  mit  der  thunlichsten  Beschleunigung  bewirkt
  und  deswegen  zu  gegründeten  Beschwerden  niemahls  Anlaß  gegeben  werden.

Die  erkannte  Geld=  oder  Arbeits-Strafe  wird  zum  Vortheile  der  Herrschaft
des  Gerichtes  vollzogen,  welches  das  Erkenntniß  ertheilt  hat.  Der  zuerkannte
Schadenersatz,  einschlüssig  des  Holzwerthes,  sowie  die  Pfände=  oder  Angeber-Gebühr,
  wo  diese  gesetzlich  bestehet,  werden  vorzugsweise  vor  der  Strafe  oder
deren  übrigem  Theile  beygetrieben.  Auch  soll  bey  ausgemitteltem  Zahlungsunvermögen
  eines  Frevlers  die  sonst  dem  auswärtigen  Wald=  oder  Feld-Eigenthümer
  2c.  zukommende  Entschädigung  zum  Vortheile  der  Gerichtsherrschaft  oder
der  Ortsgemeinde  des  Wohnsitzes  des  Frevlers  durch  Arbeit  abverdient  werden.

Die  gegenwärtige,  auf  Reziprozität  gegründete  Vereinbarung  ist  vorerst
auf  sechs  Jahre  vom  1.  July  d.  J.  an  abgeschlossen  worden  und  soll  in  den
beyderseitigen  Landen  auf  die  gewöhnliche  Weise  bekannt  gemachtk,  auch  auf
deren  genaueste  Befolgung  von  den  bepyderseitigen  Gerichts  -,  Polizey=  und  anderen
  Behörden  mit  gebührender  Strenge  gehalten  werden.

Weimar  den  25.  März  1836.

Großherzoglich  Sächsiches  Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenheiten.

E.  W.  Freyh.  von  Fritsch.

Uebereinkunft
zwischen  dem  Großherzogthume  Sachsen
Weimar-Eiscnach  und  dem  Kurfürstenthume
Hessen  wegen  Untersuchung  und  Bestrafung
der  Forst-,  Jagd-,  Feld--  und  FSischerey-Frevel.


II.  In  Gemäßheit  eines  uns  zugegangenen  höchsten  Reskriptes  vom  5.
Dezember  1835  und  auf  dem  Grunde  einer  vorausgegangenen  Erklärungsschrift
des  Landtages  vom  1.  jenes  Monathes  wird  den  sämmtlichen  Schullehrern
umsers  Bereiches  bey  Disziplinar-Ahndung  untersagt,  Erlasse  an  Schulgeld,
einseitig  und  ohne  Zustimmung  der  das  Schulgeld  vertretenden  Gemeinde,  zuzugestehen.
  Weimar  den  7.  Juny  1836.

Großherzoglich  Sächsisches  Ober-Konsistorium.
Percer.
        <pb n="290" />
        279

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches

Regierungs-Blakl.

Nummer  22.  Den  20.  July  1836.

 

Bekanntmachung.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
das  nachstehende  Gesetz  über  Herabsebung  der  Kurhessischen  Konventions-Einviertel=
  und  Einachtel-Thalerstücke  und  deren  Nichtannahme  in  den  offentlichen
Kassen  zu  Jedermanns  Nachricht  hiermit  bekannt  gemacht.

Weimar  den  15.  Juli  1836.

Großherzoglich  Sichsicche  Landesregierung.
von  Müller.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen  Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

In  Erwägung,  daß  bey  den  gegenwaͤrtigen  Münzverhältnissen  eine  unverhältnißmäßige
  Menge  Kurhessischer  Konventions=  Einviertel=  und  Einachtel-Thalerstücke
  (Sechs=  und  Drey-Groschenstücke)  in  das  Großherzogthum  einströmt,
  diese  Münzsorten  aber  theils  früher  schon  wegen  ihrer  Unpaßlichkeit
zu  den  Valuten  des  24  Guldenfußes  und  des  Thüringischen  Kurrent-Geldes
im  größeren  Geldverkehre  geringer  geachtet,  theils  neuerbings  in  den  benachbarten
  Staaten  auf  den  Werth  des  Preußischen  Gourants  herabgesetzt  worden,
  ja  im  Kurfürstenthume  Hessen  selbst  bey  dem  Privat-Verkehre  nur  noch

(451
        <pb n="291" />
        260

diese  Geltung  einnehmen,  haben  Wir  zur  Abwendung  empfindlichen  Schadens
von  Unseren  Unterthanen  und  von  den  oͤffentlichen  Kassen,  mit  Ruͤcksicht  auf
die  in  dem  Gesetze  vom  26.  April  1836,  den  Kuns  der  Einzwoͤlftel-Thalerstücke
  betreffend,  bereitSs  angezogene  Erklärung  des  getreuen  Landtages  deschlossen
  zu  verordnen,  und  verordnen  andurch  wie  folgt:

1.

Die  Kurhessischen  Konventions-Einviertel=  und  Einachtel-Thalerstucke
(Sechs=  und  Drey-Groschenstücke)  sind  von  dem  1.  August  d.  J.  an  von
der  Annahme  bey  den  öffentlichen  Kassen  des  Großherzogthumes  gänzlich  ausgeschlossen.


 

2.

Von  dem  1.  August  d.  J.  an  ist  es  auch  in  dem  Privat-Verkehre  jedermann
  freygestellt,  ob  er  die  Kurhessischen  Konventions-Einviertel-  und
Einachtel-Thalerstücke  überhaupt  und  zu  welchem  Kurse  er  sie  noch  annehmen
  wolle.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen,  solches
mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatöinsiegel  bedrucken  lassen  und  befohlen,
daß  dasselbe  durch  den  Abbruk  in  dem  Regierungs-Blatte  zur  Kenntniß  und
Nachachtung  aller  Unserer  Behörden  und  Unterthanen  gebracht  werde.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  15.  July  1836.

Carl  Friedrich.

Freyh.  v.  Gersdorff.  D.  Schweitzer.

 

Gesetz,  .
die  Herabsetzung  der  Kurhessischen  vdt.  Ernst  Muͤller.
Konventions-Einviertel=  und  Einachtel-Thalerstücke
  und  deren  Ausschließung
  von  der  Annahme  in  den  öffentlichen
  Kassen  betreffend.
        <pb n="292" />
        281

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches

Regierungs=  Blakl.

Nummer  23.  Den  6.  August  1836.

 

 

Ministerial-Bekanntmachung.

Durch  Vervollkommnung  der  Branntwein-Fabrikation  ist  die  Produktions-=Fahigkeit
  der  inländischen  Branntweinbrennereyen  so  sehr  gesteigert  worden,
daß  dadurch  ein  erhebliches  Mißverhältniß  zwischen  den  bisherigen  Vergütungssätzen
  für  ausgeführten  Branntwein  nach  dem  Regulative  vom  20.  Oktober
1834  KF.  1  und  der  für  denselben  wirklich  erlegten  Fabrikations-Steuer  zum
Nachtheile  der  Steuerkasse  eingetreten  ist.

Zu  Beseitigung  dieses  Mißverhältnisses  wird  demnach,  wie  dieses  nach
einer  für  das  Königreich  Preußen  so  eben  erfolgten  Bestimmung  geschehen  ist,
auf  allerhöchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  von  dem
unterzeichneten  Großherzoglichen  Staats-Ministerium,  Departement  der  Finanzen,
  mit  Außhebung  der  in  dieser  Beziehung  durch  das  vorgedachte  Regulativ
bewilligten  Vergütungssätze  hiermit  festgesetzt  und  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht,  daß  vom  1.  July  d.  J.  an  für  ein  Maß  0,55  Nösel  Weimarisch
  (ein  Preußisch  Quart)  des  im  Inlande  gefertigten  Branntweines,  wenn
derselbe  mindestens  eine  Alkohol-Stärke  von  fünf  und  dreyßig  Grad  nach
Tralles  erreicht,  bey  der  Ausfuhre  über  die  Grenzen  des  gesammten
deutschen  Zollvereins-Gebiethes  binaus  nach  dem  diesem  Vereine
nicht  angehörigen  Auslande,  nur  eine  Steuervergütung  nach  folgenden
Saätzen  gewährt  werden  soll,  als:

bey  einer  Stärke  Preußisch  Konventions-Geld.
von  35  bis  39  Drozent  —  Silbergr.  6  pf.  —  gGr.  43  pf.
=  40  4  *  —  -  7  2  —  —  53  -
=  45  49  O  —  —  8  =  —  63
50  54  *  —  *  9  -  —  2  7  -
55  *  59  *  —  *  10  2  —  =  75  “vê½

(10)
        <pb n="293" />
        282

bey  einer  Staͤrke  Preußisch  Konventions-Geld.
von  60  bis  64  Vrozent  —  Silbergr.  11  pf.  —  gGr.  83  pf.
65  659  1  —  —.  9
=  70  2  74  I  1  -  1  „  —  .  10  —-:
  75  J9  2  1  =  2  2  —  „  10
*:  30  und  81  2  1  4  J  1.-—  m
—  -  1  5  1-  13  „
.  34.  85  1  „  6  1.  2
.  86  87  1  „  7.  1  23.
.  88  89  1  8.  1.  3
90  Grad  und  darüber  1  „  9.5  1  414

Demnächst  wird  hierbey  nachträglich  und  zu  Ergänzung  des  Regulatives
  vom  20.  Oktober  1884,  nahmentlich  wegen  Erleichterung  des
Abfertigungsverfahrens  bey  der  Branntweinausfuhre  im  Großen
nach  dem  nicht  zum  Gebiethe  des  Gesammt-Zollvereines  gehörigen  Auslande,
zugleich  noch  Folgendes  bestimmt:

a.  (Zu  den  §.§.  4  und  5  des  Regulatives).  Als  Ausnahme  von  den
hier  ertheilten  Vorschriften  ist  gestattet,  daß  bey  größeren  Versendungen  aus
Brennereyen,  die  sich  nicht  an  dem  Orte,  wo  das  Steueramt  seinen  Sitz  hat,
befinden,  die  Hinschaffung  des  Branntweines  an  Amtsstelle,  Behufes  der
Verabfertigung  durch  Revision  und  Versiegelung  der  Gebinde,  dann  unterbleiben
  kann,  wenn  der  Brennereyinhaber  bey  Anmeldung  des  Transportes
darauf  anträgt  und  amtlich  Ueberzeugung  davon  genommen  ist,  daß  sich  noch
eine  mit  der  Anmeldung  übereinstimmende  Menge  von  Branntwein  der  angegebenen
  Stärke  wirklich  im  Bestande  der  Brennerey  befindet.

Der  Brennereyinhaber  muß  in  solchen  Fallen  die  Versendung  dem
Steueramte  mit  Angabe  der  Menge  und  Stärke  des  Branntweines  und  der
Anzahl  der  Gebinde,  aus  welchen  der  Transport  bestehr,  schriftlich  anmelden,
  wonächst  der  Zusageschein  ausdrücklich  auf  dem  Grunde  dieser  Anmeldung
  ausgefertiget  wird.

Es  findet  sodann  erst  bey  dem  Ausgangsamte  die  spezielle  Revision
der  Gebinde  und  ihres  Inhaltes  Statt,  auf  deren  Grunde  die  Ausgangsbescheinigung
  auf  dem  Zusagescheine  erfolgt.  Geringe  Differenzen  bey  der  Menge
und  Stärke  des  Branntweines  zwischen  der  ersten  Anmeldung  und  dem  Revisions-Befunde
  der  schließlichen  Abfertigung  können,  besonders  wenn  das  Er-
        <pb n="294" />
        283

gebniß  der  Ermittelung  hinter  der  Anmeldung  zurückbleibt,  übersehen  werden,
auch  wird  die  Uebereinstimmung  der  Anzahl  und  Größe  der  einzelnen  Gebinde,
aus  welchen  der  Transport  besteht,  mit  der  ersten  Anmeldung  des  Brennereyinhabers
  in  solchen  Fällen  nicht  ausdrücklich  verlangt.

Welchen  Brennereyinhabern  und  für  welche  Transporte  die  vorstehende
  Ausnahme  zuzugestehen,  bestimmt  der  General-Inspektor  des  Thüring'schen
  Zoll=  und  Handelsvereines  durch  die  Haupt-Zusagescheine.

b.  (zu  dem  §.  7  des  Regulatives.)  Brennereyinhaber,  welche  lediglich
Branntwein  zum  Absatze  in  nicht  zum  Gesammt-Zollverbande  gehörige  Länder
  fabriziren,  können  Ausfuhrevergütung  bis  zum  vollen  Betrage  der  von
ihnen  erlegten  Branntweinsteuer  erhalten.  Dasselbe  kann  ausnahmsweise  auch
bey  anderen  Brennereyen  dann  Anwendung  finden,  wenn  besondere  Konjunkturen
  einen  Absatz  vom  inländischen  Branntweine  nach  dem  Auslande  außergewöhnlich
  herbeyführen.  Nähere  Vorschriften  für  solche  Fälle  ertheilt  der
General-Inspektor  des  Thüring'schen  Vereines  in  Erfurt.

c.  In  der  Regel  haben  nur  Branntweinbrennerey-Inhaber  für  den
unmittelbar  von  ihnen  außerhalb  der  Zollvereinslande  abgesetzten  Branntwein
  Anspruch  auf  Steuervergütung.

Zur  Erleichterung  der  Branntwein-Erportation  im  Großen  nach  dem
Auslande  wird  aber  nachgelassen,  daß  dieser  Anspruch  auf  schriftliche  Anmeldung
  bey  dem  Steueramte  des  Bezirkes,  in  welchem  die  Brennerey  belegen
ist,  auf  einen  Dritten  übertragen  werden  kann.

In  der  vorschriftsmäßigen  amtlichen  Abfertigung  solcher  Branntwein-Transporte
  wird  hierdurch  nichts  geändert,  sondern  der  Erxportant  erhält  durch
die  auf  dem  Zusagescheine  amtlich  vermerkte  Uebertragung  nur  die  Befugniß,
  nach  bewirkter  Ausfuhre  des  Branntweines  auf  dem  Grunde  des  durch
amtliche  Bescheinigung  völlig  erledigten  Zusagescheines,  die  zuständige  Vergütung
  bey  dem  Steueramte  des  Bezirkes,  zu  welchem  die  Brennerey  gehört,
a  Conto  des  Brennereyinhabers  und  soweit  diese  Zahlung
  nach  der  Steuerabrechnung  mit  demselben  und  nach  den
allgemeinen  Vorschriften  fällig  ist,  gegen  seine  Quittung  in  Empfang
  zu  nehmen.

Vorstehende  Erleichterung  muß  von  dem  Brennereyinhaber  bey  dem  an
den  General-Inspektor  zu  richtenden  Antrage  auf  Ertheilung  des  Haupt-Zu-
        <pb n="295" />
        284

sagescheines  jedes  Mahl  besonders  nachgesucht  werden,  und  wird  von  demselben
  geeigneten  Falles  durch  Vermerk  auf  dem  Scheinc,  unter  Festsetzung  der
geringsten  Menge  des  jedesmahligen  Transportes,  für  welchen  Uebertragung
Statt  finden  kann,  bewilliget  werden.

4.  Auch  die  Abführung  von  inlandischem  Branntweine  zu  einer  Packhoss-Niederlage
  Behufs  der  zu  bewirkenden  mittelbaren  Ausfuhre
aus  derselben  nach  Landern,  welche  dem  Gesammt-Zollvereine  nicht  angehörcn,
  gegen  Steuervergütung  ist  gestattet,  unter  Beobachtung  der  in  dem
Regulative  vom  20.  Oktober  1834  (.  4,  §.  5)  ertheilten  Bestimmungen,
wobey  die  Bescheinigung  des  Hauptamtes  in  der  Packhofstadt  über  die  richtige
Ablieferung  des  Branntweines,  nach  Menge  und  Starke  zur  amtlichen  Niederlage,
  die  Stelle  der  Exportations-Bescheinigung  vertritt  und  die  Vergütung
  der  Steuer  in  der  Art  wie  bey  erfolgter  Ausfuhre  Statt  findet.

Da  der  zu  Packhofsniederlagen  abgeführte  inländische  Branntwein  durch
die  dafür  gewährte  Vergütung  dem  unversteuerten  Lagergute  hinzutritt:  so
kann  derselbe  nur  gegen  Erlegung  einer  der  Eingangsabgabe  für
fremden  unversteuerten  Branntwein  gleich  kommenden  Steuer,
welche  jedoch  nicht  bey  den  Zöllen,  sondern  als  Branntweinsteuer  in  den  Registern
  über  diesen  Einnahmezweig  gebucht  und  verrechnet  wird,  in  den  freyen
Verkehr  der  Vereinslande  zurück  versetzt  werden,  wogegen  die  Ausfuhre  aus
der  amtlichen  Niederlage  nach  dem  dem  Gesammt-Zollvereine  nicht  zugehörigen
Auslande,  innerhalb  der  durch  die  Packhofs-Reglements  vorgeschriebenen
Lagerfrist,  völlig  steuerfrey  erfolgt.

Weimar  am  2.  August  1836.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.

Frepherr  von  Gersdolrff.
        <pb n="296" />
        283

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches
Regierungs-Blakl.

Nummer  24.  Den  13.  August  1836.

 

 

Bekanntmachungen.

I.  Mit  Beziehung  auf  die  von  der  Großherzoglichen  Landesregierung  allhier
unter  dem  13.  März  1826  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebrachte,  von  Sr.
Königlichen  Hoheit,  dem  Großherzoge,  ertheilte  authentische  Interpretation
(Seite  16  des  Regierungs-Blattes  vom  Jahre  1826),  wonach  das  den  Real-Lasten
  in  Konkursen  nach  dem  Patente  vom  3.  März  1759,  nach  der  Verordnung
  vom  16.  Januar  1761  und  nach  dem  Zirkular  vom  9.  März  1787,
ingleichen  nach  dem  Zirkular  der  Großherzoglichen  Landesregierung  zu  Eisenach
  vom  25.  Februar  1793  zukommende  Vorzugsrecht  auf  die  drey  letzteren
  Jahre  vor  eröffnetem  Konkurs-Prozesse  unbedingt  eingeschränkt  seyn
soll,  sobald  uber  die  Verbindlichkeit  solcher  Lasten  zu  entrichten  ein  förmlicher
Rechtsstreit  nicht  schon  früher  eingeleitet  gewesen,  weisen  wir  die  betroffenen
  Rentämter  an,

zeitig  vor  dem  Ablaufe  des  dritten  Jahres  nach  dem  Falligkeits-Termine
  bey  uns  Anzeige  zu  machen,  wenn  ihrer  Erhebung  anvertraute
Neal-Lasten  bis  dahin  durch  die  ihnen  zu  Gebothe  stehenden  Mittel
nicht  beyzubringen  gewesen  sind,  damit  demnächst  das  weiter  Erforderliche
  durch  uns  eingeleitet  werden  kann.

Weimar  den  23.  Juny  1836.

Großherzoglich  Sächsische  Kammer.
Stichling.

II.  Es  ist  uns  angezeigt  worden,  daß  in  dem  Neustädt'schen  Kreise  Goldmünzen,
  besonders  Dukaten,  welchen  das  vorschriftsmaßige  Gewicht  abgeht,
  im  taglichen  Verkehre  zu  dem  Werthe  vollwichtiger  ausgegeben  und
zu  diesem  Behufe  von  dem  Auslande  dahin  eingebracht  werden.

*ie
        <pb n="297" />
        286

«  Zu  Abstellung  dieses  wucherlichen  Mißbrauches  werden  die  nachfolgenden
Bestimmungen  des,  im  Neustädt'schen  Kreise  noch  volle  Gesebeskraft  habenden,
  Kurfürstlich  Sächsischen  Münz=  Edikts  vom  14.  May  1763  K.  13
hierdurch  in  Erinnerung  gebracht:

„Das  eigentliche  Gewicht  einer  jeden,  solchergestalt  autorisirten,  Gold-„münze
  ist  in  der  Valvations-Tabelle  zugleich  mit  angemerkt.

„Fehlt  an  einem  Dukaten  und  halben  Louisd'or  ein  As,  und  an
„einem  Louisd'or,  Karolin,  Mard'or  und  Pistole  zwey  As,  so  soll
„solcher  Abgang  mit  Einem  Groschen  auf  jedes  As  vergütet  werden
„können;  wäre  hingegen  der  Mangel  noch  stärker,  so  soll  das,  solcher-„qgestalt
  zu  leicht  befundene,  Stück  bey  Strafe  der  Konfiskation  gar
„nicht  einzeln,  sondern  bloß  nach  dem  Gewichte  einer  Mark  (ul  Marco)
wausgegeben  werden.“

Hiernach  darf  insbesondere

jeder  Dukaten,  der  unter  dem  Passir-Gewichte  ist,  mithin  weniger  als
65  As  wiegt,  bey  Strafe  der  Konfiskation,  —  wovon  ein
Dritttheil  dem  Denunzianten,  (dessen  Nahme  überdieß  auf  Verlangen  verschwiegen
  werden  soll),  ein  Dritttheil  der,  die  Untersuchung  führenden
Obrigkeit,  das  lette  aber  der  Staatökasse  zu  verabfolgen  ist,  —  gar
nicht  einzeln,  sondern  lediglich  nach  dem  Markgewichte  ausgegeben  werden.

Die  Polizey-Unterbehörden  des  Reustädt'schen  Kreises  haben  genaue
  Aufsicht  auf  gehörige  Befolgung  dieser  gesetzlichen  Vorschriften  führen  zu
lassen  und  vorkommende  Zuwiderhandlungen  mit  der  geordneten  Strafe  zu
abnden.

Weimar  den  28.  July  1886.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.

III.  Mit  allerhöchster  Genchmigung  Sr.  Kömglichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
  bringen  wir  unter  Himweisung  auf  die,  in  den  Großherzoglichen
Landen  gegen  das  Einsetzen  in  auswärtige  Geld-,  Waaren=  oder  Güter-Lotterien
  destehenden,  Verbothe  und  insbesondere  auf  unsere  Bekanntmachungen
        <pb n="298" />
        287

vom  10.  November  1819  (Reg.  Bl.  Nummer  22  vom  Jahre  1819)  m
vom  16.  July  1829  (Reg.  Bl.  Nummer  19  vom  Jahre  1829)  hierdurch
Folgendes  zur  öffentlichen  Kenntniß:

1)  die  den  Großherzoglichen  Staatsunterthanen  bisher  zugestandene  Erlaubniß
  zum  Einlegen  in  die  Königlich  Scchsische  Landes-Lotterie  hört
mit  der  letzten  Ziehung  der  gegenwartigen  zehenten  Lotterie  auf,  so
daß  künftig  nur  das  Spielen  in  der  hiesigen  privilegirten  Landes-Lotterie
  und  in  den  beyden,  wegen  Gegenseitigkeit  noch  zugelassenen,
Klassen  -Lotterien  zu  Gotha  und  zu  Gera  gestattet  bleibt.

2)  Bloß  im  Großherzogthume  angesessene  Haupt-Kollekteure  der  hiesigen
Landes-Lotterie  dürfen  Haupt-Kollektionen  für  die  Lotterien  zu  Gotha
und  zu  Gera  mit  übernehmen.

3)  Auch  die  einzelne  Loosabgabe  für  selbige  ist  nur  Sub-Kollektemen
der  hiesigen  Landes-Lotterie  gestattet.

4)  Das  Verboth  des  Spielens  und  Kolligirens  rücksichtlich  der  im  Großherzogthume
  nicht  privilegirten  und  nicht  zugelassenen  Lotterien  erstreckt
sich  auch  auf  die,  neuerlich  von  Seiten  einiger  Buch=  und  Kunsthandlungen
  vorgekommenen  und  mit  lotteriemäßigen  Ausspielungen  verbundenen
  Unternehmungen,  nahmentlich  auf  die,  von  dem  Meyerschen
bibliographischen  Institute  zu  Hildburghausen  mit  mehren  Verlags=  Artikeln
  in  Verbindung  gebrachte  Lotterie  und  es  wird  daher  den  Buchhändlern
  des  Großherzogthumes  das  Kolligiren  zu  diesen  Lotterien,  d.
h.  die  Annahme  von  Subskriptionen  und  Pränumerationen  auf  jene
Verlags-Artikel,  ebenso  wie  allen  Unterthanen  das  Pränumeriren  und
Subskribiren  selbst  bey  der  geordneten  Strafe  von  funfzig  Thalern
untersagt.

5)  Auch  ist,  gemäß  der  Bestimmung  im  F.  7  des,  dem  Großherzoglichen
Lotterie-Direktor  Meyer  unter  dem  15.  Oktober  1838  gnadigst  ertheilten,
  ausschließlichen  Lotterie-Privilegiums  Riemanden  im  Großherzogthume
  erlaubt,  ein  Geschäft,  das  mit  Lotterien,  welcher  Art  sie  seyen,
eine  Aehnlichkeit  haben  könnte,  zu  unternehmen.  Es  unterliegen  daher
dem  bestehenden  Verbothe  auch  alle  Veranstaltungen  zur  Unterziehung
auf  Ausspielung  von  Kunst-Produkten,  Modewagren,  Stickereyen  und
        <pb n="299" />
        288

anderen  weiblichen  Arbeiten  irgend  einer  Art,  selbst  wenn  der  Erlös
theilweise  oder  ganz  zu  wohlthätigen  Zwecken  bestimmt  wird,  nahmentlich
  auch  bey  öffentlichen  Festlichkeiten,  wie  z.  B.  Vogelschießen,  Kirchweihfesten
  und  dergleichen.

6)  Derjenige,  welcher  eine  Uebertretung  sowohl  hinsichtlich  des  Spielens
in  anderen,  als  in  der  hiesigen  privilegirten  und  in  den  beyden  zugelassenen
  Lotterien,  als  auch  des  Kolligirens  für  dergleichen  nicht  erlaubte
  Geld-,  Waaren-,  Güter=  und  Bücher-Lotterien  zur  Anzeige

bringt,  erhalt  die  Halfte  der,  für  jeden  Ubertretungsfall  angedrohten
Strafe  von  funfzig  Thalern.

7)  Alle  Polizey-Behörden  und  Polizeyaufsichts  -Personen  im  Großherzogthume
  haben  über  die  Befolgung  dieser  Vorschriften  streng  zu  wachen.

Weimar  am  30.  July  1836.
Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.
        <pb n="300" />
        289

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches

Regierungs-Blall.

Nummer  25.  Den  20.  August  1836.

 

 

Bekanntmachung.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
das  nachstehende  Gesetz  über  die  Herabsetzung  der  nicht  Sachsischen  Eindrittelund
  Einsechstel-Thalerstücke  auf  den  Werth  Königlich  Preußischen  groben  Courants
  hiermit  zu  Jedermanns  Nachachtung  bekannt  gemacht.

Weimar  den  19.  August  1836.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
Chr.  Fr.  C.  von  Mandelsloh.

Wir  Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen  Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.
Mit  der  von  Seiten  der  Herzoglich  Braunschweigischen  Staatsregierung
im  Anfange  dieses  Jahres  bewirkten  Herabsetzung  eigener,  im  Konventions-Fuße
  gepraägter  ,  Landesmünze  steht  als  eine  der  Folgen,  welche  diese  Maßregel
  zu  haben  geeignet  war,  die  bereits  in  den  meisten  der  das  Großherzogthum
  umgebenden  Lande  erfolgte  Herabsebung  oder  Außerkurssetzung  auch  der
nicht  Sächsischen  im  Konventions  -Fuße  geprägten  Eindrittel=  und  Einsechstel-Thalerstücke
  in  Verbindung  und  ob  zwar  Wir  in  dem  VII.  §.  Unseres  Gesetzes
  vom  26.  April  1836,  betreffend  die  Herabsetzung  derjenigen  Konventions-Einzwölftel-Thalerstücke,
  welche  weder  Königlich  Süchsischen,  noch  Kurfürstlich
  Sächsischen,  noch  Herzoglich  Sachsischen  Stempel  haben,  es  hinsichtlich
  der  Konventions-Einsechstel  -Thalerstücke,  mit  Ausnahme  der  bereits  herab-
        <pb n="301" />
        290

gesetzten  Herzoglich  Braunschweigischen  bey  deren  Geltung  als  Konventions-Geld
  noch  bewenden  ließen;  so  hat  sich  doch  seitdem  und  zumahl  seit  nun
auch  die  Herzoglich  Sächsische  Koburg  =  Gothaische  Staatsregierung  diejenige
Verordnung  vom  16.  Januar  1836  aufzuheben  sich  veranlaßt  gefunden  hat,
wodurch  dieselbe  die  Annahme  der  gedachten  Konvemions-Eindrittel=  und
Einsechstel-Thalerstücke  zu  ihrem  Nominal-Werthe  und  als  Konventions-Geld
sowohl  bey  den  Staatskassen  als  auch  im  Publikum  obrigkeitlich  sicher  gestellt
hatte,  die  Nothwendigkeit  ergeben,  um  sowohl  die  öffentlichen  Kassen  als
Unsere  Unterthanen  vor  den  Nachtheilen  zu  bewahren,  welche  eine  Anhäufung
der  gedachten,  in  den  Nachbarlanden  herab=  oder  außer  Kurs  gesetzten  Konventions
  =  Eindrittel=  und  Einsechstel-Thalerstücke  herbeyführen  müßte,  mit
Bezugnahme  auf  die  von  dem  getreuen  Landtage  in  der  Erklärungöschrift  vom
14.  Januar  1836  ehrfurchtsvollest  ausgesprochene  Zustimmung  zu  allen  denjenigen
  ferneren  Maßregeln,  welche  Unserem  Erachten  nach  durch  die  geschehene
Herabsetzung  der  Herzoglich  Braunschweigischen  Münzsorten  nöthig  werden
könnten,  nunmehr  zu  verordnen,  wie  folgt:
19.

Vom  25.  August  1836  an  dürfen  die  öffentlichen  Kassen  Konventions-Eindrittel=
  und  Einsechstel  -Thalerstücke,  welche  weder  den  Königlich  Scchsischen,
noch  den  Kurfürstlich  Sächsischen,  noch  den  Herzoglich  Saächsischen  Stempel
haben,  entweder  gar  nicht  oder  nur  im  Werthe  des  Koniglich  Preußischen
groben  Courants  ausgeben.  1

1

Bis  den  1.  Oktober  1836  sollen  die  öffentlichen  Kassen  die  gedachten
Konventions-Eindrittel=  und  Einsechstel-Thalerstücke  noch  bey  allen  und  jeden
an  sie,  entweder  an  direkten  oder  indirekten  Steuern  oder  an  grundherrlichen
Gefällen  zu  leistenden  Zahlungen  zu  dem  vollen  Nominal=  und  Konventionskurs-Werthe
  annehmen.

III.

Vom  1.  Oktober  1836  an  sollen  die  öffentlichen  Kassen  dieselben  bey
allen  an  sie  zu  leistenden  Zahlungen  im  gesetzlichen  Werthe  des  Königlich
Preußischen  groben  Courants  annehmen.

IV.
Von  dem  25.  August  1836  an  ist  auch  im  Privat-Verkehre  und  felbst
dey  solchen  Zahlungen,  welche  in  Folge  früherer  Verträge  oder  anderer  Rechtsgeschäfte
  in  Konventions-Gelde  zu  leisten  sind,  Niemand  mehr  verbunden,
        <pb n="302" />
        291

die  nicht  Koͤniglich  Saͤchsischen,  nicht  Kurfuͤrstlich  Saͤchsischen,  nicht  Herzoglich
Saͤchsischen  Konventions-Eindrittel=  und  Einsechstel-Thalerstücke  als  Konventions
  =  Geld  und  anders  als  in  der  gesetzlichen  Geltung  des  Königlich  Preußischen
  groben  Courant-Geldes  anzunehmen.

uUrkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  vollzogen,  mit  Unserem  Großherzoglichen
  Staatsinsiegel  bedrucken  auch  solches  zur  Nachachtung  aller  Unserer  Behörden
  und  Unserer  Unterthanen  durch  das  Regierungs-Blatt  öffentlich  bekanmt
machen  lassen.  Gegeben  Weimar  den  19.  August  1836.

Ad  mandatum  Serenissimi  speciale.

C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  Freyh.  v.  Gerêdorff.
Gesetz,
betreffend  die  Herabsetzung  derjenigen
Konventions-Eindrittel=  und  Einsechstel-Thalerstücke,
  welche  weder  Koöniglich
Scachsischen,  noch  Kurfürstlich  Süächsischen,
noch  Herzoglich  Sächsischen  Stempel  haben,
  auf  den  gesetzlichen  Kurs-Werth
des  Preußischen  groben  Courantes.

Bekanntmachungen.

I.  Da  die  Grenzsteinsetzung  längs  der  neuerdings  festgestellten
kandesgrenzen  an  dem  Königlich  Preußischen  und  an  dem  Herzoglich
  Sachsen  =  Altenburgschen  Staatsgebicthe  mit  einem  nicht
unbeträchtlichen  Kostenaufwande  nunmehr  ausgeführt  ist,  oder  doch  in  Kürze
ausgeführt  werden  wird;  so  verordnen  Wir  mit  höchster  Genehmigung  zur
Sicherstellung  der  Grenzzeichen:

1)  Alle  Obrigkeiten  und  Gemeinden,  deren  Bezirke  und  Fluren  durch  die
aufgerichteten  Grenzmale  gesichert  werden,  sind  verpflichtet,  über  die
Erhaltung  derselben  zu  wachen;  insonderheit  haben  die  Gemeinden  jede
Zertrümmerung  oder  Verrückung  der  Gerichtöbehörde,  und  diese  hat
solche  dem  zuständigen  Bezirksamte  unverzüglich  anzuzeigen.

2)  Jede  frevelhafte  Beschädigung  soll  mit  der  ganzen  Strenge
der  gesetzlichen  Strafen,  nach  Befinden  also  mit  Strafarbeitshaus
oder  Zuchthaus,  geahndet  werden.
        <pb n="303" />
        292

8)  Demjenigen,  durch  dessen  Anzeige  die  Entdeckung  eines  solchen  Frevlers
  wesentlich  bewirkt  wird,  ist  hiermit  eine  Belohnung  von  zwanzig
  Thalern  zugesichert.  Weimar  am  5.  August  1836.
Grofpersogüich  Scchsische  Landesregierung.
.  Fr.  C.  von  Mandelsloh.

II.  Auf  allerhöchsten  Shst  Sr.  Koniglichen  Hoheit,  des  Großherzags,
bringen  wir  den  unter  dem  10.  July  1832  im  Großherzogthume  publizirten
Bundesbeschluß  vom  5.  desselben  Monats  und  Jahres  (Reg.  Bl.  Nr.  14.  v.
J.  1832),  wornach  keine,  in  einem  nicht  zum  deutschen  Bunde  gehörigen
Staate  in  deutscher  Sprache  im  Druck  erscheinende,  Zeit=  oder  nicht  über
zwanzig  Bogen  betragende  sonstige  Druckschrift  politischen  Inhaltes  in  einem
Bundesstaate,  ohne  vorgängige  Genehmhaltung  der  Regierung  desselben,  zugelassen
  und  ausgegeben  werden  darf,  hierdurch  in  Erinnerung.

Wir  verwarnen  zugleich  diejenigen  Unterthanen  und  Bewohner  des  Großherzogthumes,
  welche  briefliche  Mittheilungen  revolutiondren  Inhaltes  empfangen,
  daß  sie  solche  nicht  weiter  mittheilen  und  verbreiten,  indem  wir
biermit  die  gemessenste  Aufforderung  zur  Ablieferung  derselben  an  die  ncchste
Polizey-Behörde  des  Großherzogthumes,  bezüglich  unter  Hinweisung  auf  ihre
Unterthanenpflicht  verbinden,  damit  sie  dadurch  den  Verdacht  der  Billigung
und  Theilnahme  von  sich  abwenden  und  gesetzliche  Nachtheile  vermeiden.

Wer  dieser  Verwarnung  und  Aufforderung  zuwider  in  Briefen  enthaltene
oder  Briefen  beygefügte  oder  sonst  ihm  zukommende  Mittheilungen  revolutiondfren
  Inhalts,  —  Mittheilungen  von  Hamschriften,  Briefen  oder  sonstigen
Niederschreibungen,  deren  Inhalt  Herabwürdigung  oder  Abschaffung  der  bestehenden
  Staatsverfassung,  Schmähung  der  fürstlichen  Herrschaft,  der  Personen
oder  Familien  des  Landes-Regenten,  des  deutschen  Bundes  und  seiner  Verfassung
  in  einer,  direkt  oder  indirekt  zur  Auflehnung  oder  Empörung  gegen  gedachte
  Verfassungen,  Staatsgewalten  oder  Personen  auffordernden,  Sprache
zum  Gegenstand  hätte,  —  demnoch  anderen  heimlich  oder  öffentlich  mitzutheilen
  unternehmen  sollte,  statt  solche  an  die  ihm  nächste,  für  Polizey-Sachen
zuständige,  Obrigkeit  abzuliefern,  wird  es  sich  lediglich  selbst  zuzuschreiben  haben,
  wenn  auf  dem  Wege,  den  die  Gesetze  den  Obrigkeiten  vorschreiben,  nach
Befinden  gegen  ihn,  als  gegen  einen  staatsgefahrlichen  oder  hochverrätherischer
Umtriebe  verdächtigen  Staatsgenossen,  sollte  vorgeschritten  werden  müssen.

Weimar  am  11.  August  1836.
Großberzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.
        <pb n="304" />
        298

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches

Regierungs-Blakl.

Nummer  26.  Den  17.  September  1836.

 

 

Bekanntm.achung.

Auf  höchsten  Befehl  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  wird
das  nachstehende  Gesetz  über  die  Aufhebung  der  Statuten  für  die  Residenzstadt
  Weimar  vom  81.  vorigen  Monats  hierdurch  bekannt  gemacht.

Weimar  am  5.  September  1886.

Großberzoglich  Sachsische  Landesregierung.
Ch.  Fr.  C.  von  Mandelsloh.

Wir  Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen  Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

Da  die  Unserer  Residenz-Stadt  Weimar  im  Jahr  1590  verliehenen  und
zulett  im  Jahr  1736  landesherrlich  bestätigten  Statuten  durch  neuere  Landesgeseße
  bereits  größtentheils  ihre  Anwendung  verloren  haben  und  da  der
wesentliche  Grund  anderer  Bestimmungen  derselben  hinweggefallen  ist:  so  haben
  Wir  auf  den  Antrag  des  hiesigen  Stadtraths  beschlossen,  für  Unsere  Residenz-Stadt
  Weimar  und  deren  Weichbild  zu  verordnen:

Die  Vorschriften  der  Weimarischen  Statuten,  in  so  weit  sie  nicht  schon
früher  theilweise  aufgehoben  worden,  verlieren  mit  dem  1.  Januar  1837  ihre
ortögesebliche  Gültigkeit  und  es  treten  von  diesem  Tage  an  die  Bestimmungen
des  in  dem  altweimarischen  Lande  überhaupt  geltenden  Rechtes  an  deren  Stelle.
        <pb n="305" />
        294

Alle,  ein  Rechtsverhaltniß  begründende  Handlungen  und  Begebnisse,  die
vor  dem  1.  Januar  1837  Scatt  gefunden,  sind  noch  nach  dem  statutarischen
Rechte  —  in  so  weit  solches  zur  Zeit  ihres  Eintrittes  noch  gültig  gewesen  —
zu  beurtheilen  und  zu  entscheiden.

uUrkundlich  haben  Wir  dieses  Ortsgesetz  —  jedoch  unbeschadet  des  im
Artikel  XV.  der  Statuten  erwähnten  städtischen  Weinschanks-Privilegiums
binsichtlich  fremder  Weine  —  der  Verfassung  gemäß  vollzogen  und  mit  Unserm
  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  81.  August  1836.

Carl  Friedrich.
C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  Freyh.  v.  Gersdorff.

vdt.  C.  Händel.
Gesetz
über  die  Aufhebung  der  Statuten  der
Residenz-Stadt  Weimar.

Bekanntmachungen.

I.  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  nach  angehörtem
Gutachten  Höchstihrer  drei  obersten  Landes-Justiz-Kollegien  zu  §.  155  Nummer
  12  des  Sportel-Gesetzes  vom  27.  April  dieses  Jahres  eine  authentische
Interpretation  dahin  zu  ertheilen  guddigst  geruhet:

daß  in  Ansehung  der  Zulässigkeit  der  für  die  Amts=  und  Gerichtödiener
geordneten  Diäten  es  keinen  Unterschied  machen  darf,  ob  der  wirkliche
Amts=  oder  Gerichtsdiener,  oder  ein  förmlich  angestellter  Beydiener,
oder  ein  Substitut,  oder  ein  Beylaufer,  oder  ein  Amts=  oder  Gerichtsbothe
  das  Geschäft  rechtsgültiger  Weise  verrichtet  hat,  welches  außerdem
  der  eigentliche  Amts=  oder  Gerichtsdiener  zu  besorgen  gehabt  hätte.
Höchstem  Befehle  gemäß  wird  solches  hierdurch  öffentlich  bekannt  gemacht.
Weimar  am  5.  August  1836.
Großherzoglich  Saächsische  Landesregierung.
Chr.  Fr.  C.  von  Mandelsloh.
        <pb n="306" />
        295

II.  Ueber  das  Nichtausweichen  der  Fuhrleute  auf  den  Straßen  sind
in  der  letzten  Zeit  vielfache  Beschwerden  geführt  worden.

Es  werden  daher  die  Bestimmungen  unter  Nummer  15  und  16  des
Straf-Tarifs  für  Straßen=  und  Brückengeld  -Defraudationen  und  Frevel
vom  4.  Oktober  1817,  nach  welchen

„das  Nichtausweichen  dem  entgegenkommenden  Fuhrwerk  zur  Hälfte  auf
der  rechten  Seite  mit  Acht  Groschen  Strafe  und

„das  Nichtausweichen  der  Frachtfuhren  den  nachkommenden  Ertraposten
oder  sonstigen  Chaisen  auf  gegebenes  Zeichen  ebenfalls  mit  Acht  Groschen
  Strafe“

bedroht  ist,  hierdurch  in  Erinnerung  gebracht;  die  bey  dem  Wegebau  angestellten
  Beamten  und  Wegewärter,  sowie  das  Polizey-Aufsichts  =  Personal  aber
gemessenst  befehligt,  streng  auf  das  vorschriftsmäßige  Ausweichen  der  Fuhrleute
  zu  sehen  und  etwaige  Kontraventions  =  Falle  unverweilt  bey  der  kompe--tenten
  Stelle  (s.  J.  5  und  6  des  Straßen-Reglements  vom  4.  Oktober  1817)
anzuzeigen,  welche  letztere  sodann  obige  Vorschriften  unnachsichtlich  in  Anwendung
  zu  bringen  hat.

Weimar  den  16,  August  1836.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.

III.  Hoöchstem  Befehle  Gr.  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  zu
Folge,  wird  der  nachstehende,  in  der  16.  Sitzung  der  deutschen  Bundesversammlung
  vom  18.  August  dieses  Jahres,  wegen  Bestrafung  von  Vergehen
gegen  den  deutschen  Bund  und  wegen  Auslieferung  politischer  Verbrecher  auf
dem  deutschen  Bundeögebiethe  gefaßte  Beschluß:

Artikel  1.

Da  nicht  nur  der  Zweck  des  deutschen  Bundes  in  der  Erhaltung  der
Unabhängigkeit  und  Unverletzbarkeit  der  deutschen  Staaten,  so  wie  im
        <pb n="307" />
        296

jener  der  dußeren  und  inneren  Ruhe  und  Sicherheit  Deutschlands  besteht,
  sondern  auch  die  Verfassung  des  Bundes  wegen  ihres  wesentlichen
  Zusammenhanges  mit  den  Verfassungen  der  einzelnen  Bundesstaaten
  als  ein  nothwendiger  Bestandtheil  der  letzteren  anzusehen  ist,
mithin  ein  gegen  den  Bund  oder  dessen  Verfassung  gerichteter  Angriff
zugleich  einen  Angriff  gegen  jeden  einzelnen  Bundesstaat  in  sich  begreift;
so  ist  jedes  Unternehmen  gegen  die  Eristenz,  die  Integritat,  die  Sicherheit
  oder  die  Verfassung  des  deutschen  Bundes,  in  den  einzelnen  Bundesstaaten,
  nach  Maßgabe  der  in  den  letzteren  bestehenden  oder  künftig
  in  Wirksamkeit  tretenden  Gesehe,  nach  welchen  eine  gleiche  gegen
den  einzelnen  Bundesstaat  begangene  Handlung  als  Hochverrath,  Landesverrath
  oder  unter  einer  andern  Benennung  zu  richten  wäre,  zu  beurtheilen
  und  zu  bestrafen.

Artikel  2.

Die  Bundesstaaten  verpflichten  sich  gegen  einander,  Individuen,  welche
der  Anstiftung  eines  gegen  den  Souverain,  oder  gegen  die  Eristenz,
Integrität,  Verfassung  oder  Sicherheit  eines  andern  Bundesstaates
gerichteten  Unternehmens,  oder  einer  darauf  abzielenden  Verbindung,
der  Fheilnabme  daran,  oder  der  Begünstigung  derselben  beinzichtigt
sind,  dem  verletzten  oder  bedrohten  Staate  auf  Verlangen  auszuliefern,  —
vorausgesetzt,  daß  ein  solches  Individuum  nicht  entweder  ein  Unterthan
des  um  die  Auslieferung  angegangenen  Staates  selbst,  oder  in  demselben
  schon  wegen  anderer  ihm  zur  Last  fallenden  Verbrechen  zu  untersuchen
  oder  zu  bestrafen  ist.  Sollte  das  Unternehmen,  dessen  der  Auszuliefernde
  beinzichtigt  ist,  gegen  mehre  einzelne  Bundesstaaten  gerichtet
  seyn,  so  hat  die  Auslieferung  an  jenen  dieser  Staaten  zu  geschehen,
welcher  darum  zuerst  das  Ansuchen  stellt.

zu  Jedermanns  Nachricht  und  Nachachtung  hierdurch  öffentlich  bekannt  gemacht.
Weimar  am  10.  September  1836.
Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
Chr.  Fr.  C.  von  Mandelsloh.
        <pb n="308" />
        297

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches

Regierungs=  Blakl.

Nummer  27.  Den  28.  September  1836.

 

 

Bekanntmachung.

Auf  höchsten  Befehl  Seiner  Königlichen  Hoheik,  des  Großherzogs,  wird
das  nachstehende  Gesetz  über  die  Aufhebung  der  auf  Kosten  des  Staates  bestehenden
  Salzniederlagen  und  die  von  den  Gemeinden  zu  besorgende  Abholung
des  Salzes  aus  den  Salinen  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  den  27.  September  1836.
Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
Chr.  Fr.  C.  von  Mandelsloh.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen  Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Lautenburg
2c.  2c.

Von  dem  getreuen  Landtage  ist  Uns  in  der  Erklärungsschrift  vom  23.
Dezember  1835  das  Gesuch  vorgetragen  worden,  die  Einrichtung  der  Salzsteuer-Regie
  einer  Prüfung  zu  unterwerfen,  um  einerseits  zu  ermitteln,  ob
und  wieweit  sich  ohne  die  Interessen  der  Nachbarstaaten,  welchen  Wir  durch
Staatsverträge  zu  sichernden  Vorkehrungen  hinsichtlich  des  Salzverkehres  veroflichtet
  sind,  zu  verletzen,  die  Kosten  in  dem  gedachten  Zweige  Unserer
Staatseinnahmen  mindern  lassen  möchten  und  um  andererseits  weiter  zu  erörtern,
  ob  und  wie,  in  Verbindung  mit  solchen  Ersparnissen  an  Verwaltungskosten,
  Eimichtungen  zu  treffen  seyen,  durch  welche  den  Gemeinden  die  bereits

5
        <pb n="309" />
        298

nachgelassene  Befugniß,  ihren  Bedarf  an  Salz  von  den  Salinen  selbst  abzuholen
  möglichst  erleichtert,  also  diese  Abholung  von  mehren,  bisher  damit
verbundenen  Schwierigkeiten  befreyet  werden  konnte.

In  Unserem  Abschieds  -Dekrete  vom  1.  Februar  d.  J.  haben  Wir  demnächst
  dem  getreuen  Landtage  zugesichert,  daß  ein  Uns  von  demselben  in  vorgedachten
  Beziehungen  überreichter  Aufsatz  von  Unserem  Landschafts-Kollegium
genau  geprüft  werden  solle,  damit  da5jenige,  was  die  Prüfung  bestehe,
  benutzt  werden  könne.  Jener  Aufsatz  beantragte  hauptsächlich  Herabsetzung
  der  Fuhrlohnvergütung,  welche  bisher  für  die  Herbeyführung  des
Salzes  von  den  Salinen  in  die  Salzuiederlagen  oder  in  die  Gemeinden  gezahlt
wurde,  und  Aufhebung  der  Salzniederlagen,  um  jedem  Orte,  wenigstens  auf
dem  Lande,  die  Abholung  des  Salzes  von  der  geeigneten  Saline  unmittelbar
gegen  billige  Transport-Vergütung  zu  überlassen.  Die  von  Unserem  Landschafts-Kollegium
  angestellte  gründliche  Prüfung  dieser  Vorschläge  hat,  bey  einigen
die  Maßregel  folgerichtig  erweiternden  Modifikationen,  ihre  Ausführbarkeit
und  eine  durch  solche  zu  erreichende,  nicht  unbedeutende  Ersparniß  an  Verwaltungs-=kosten
  ergeben,  wodurch  es  gelingen  könnte,  den  jährlichen  Reinertrag  der
Sal:steuer  um  den  sechsten  Theil  des  bisherigen  Abwurfes  derselben,  ohne
Erhöhung  der  Steuer,  zu  steigern.  Auch  konnte  Uns  hierbey  versichert  werden,
daß  im  Interesse  der  übrigen  Zollvereins-Staaten  gegen  die  mehrgedachten
Vorschläge  sich  Nichts  erinnern  lasse,  da  die  Kontrole  der  Salinen  und  die
Vorschriften  wegen  der  Legitimirung  und  Kontrolirung  der  Salz-Transporte
durch  deren  Ausführung  eine  Aenderung  nicht  erleiden  werden.

In  Betracht  nun,  daß,  so  weit  dieses  der  Natur  der  Sache  und  den  jedesmahl
  obwalrenden  Verhältmssen  nach  thunlich  zu  seyn  vermag,  dafür  zu
sorgen  ist,  daß  von  den  Beyträgen  aus  dem  Vermögen  und  Erwerbe  der
Staatsgenossen,  welche  als  Steuern  zu  Bestreitung  des  Staatsbedarfes  zu
leisten  sind,  so  wenig  alo  möglich  für  Kosten  der  Erhebung  und  Verwaltung
der  Steuern  aufgehe,  so  viel  als  möglich  dagegen  in  die  Staatskasse  zu  Erreichung
  der  Zwecke  fließe,  welchen  die  Steuern  als  Mittel  gewidmet  sind;
in  Erwägung  ferner,  daß  in  Betreff  der  Salzsteuer-Verwaltung  durch  dle
Vorschlage  und  #nträge  des  getreuen  Landtages  sich  in  einem  bedeutenden
Grade  die  empfohlene  Minderung  der  Kosten  der  Verwaltung,  die  Vereinfachung
  dieser  Verwaltung  und  die  Erhöhung  des  Reinertrages  der  Salzsteuer
erwarten  läßt;  in  Betracht  endlich,  daß  Wir  in  den  von  dem  getreuen  Land=
        <pb n="310" />
        299

tage  ausgesprochenen  Antraͤgen,  nach  der  landstaͤndischen  Verfassung  des  Großherzogthumes,
  einen  Antrag  der  Gesammtheit  Unserer  Unterthanen  zu  vernehmen
  hatten;  ist  von  Uns,  da  Unser  Landesfuͤrstlicher  Wille  mit  den  Wuͤnschen
  des  Landtages  übereinstimmte,  beschlossen  worden,  mit  Abaͤnderung  einiger
  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  7.  Februar  1854  Folgendes  zu  vererdnen:



I.

Die  Bestimmung  des  §.  4  des  Gesebes  vom  7.  Februar  1834  über  die
Versorgung  des  Großherzogthumes  mit  Salz,  durch  welche  und  insoweit
als  durch  solche  ausgesprochen  wird,  daß  der  Salzverkauf  in  den  von  dem
Großherzoglichen  Landschafts-Kollegium  bestimmten  Niederlagen  Statt  finden
soll,  ist  vom  1.  Januar  1837  an  aufgehoben.

II.

Ebenfalls  und  von  demselben  Zeitpunkte  an  aufgehoben  sind  die  Bestimmungen
  des  F.  9  des  nurgedachten  Gesetzes,  soweit  solche  von  Salzniederlagen
  handeln,  sowie  auch  diejenige  Bestimmung  des  §.  9  des  erwähnten  Gesetzes,
  worin  es  heißt,  daß  für  alle  folgende  Jahre  jeder  Gemeinde  und  jeder
mit  einem  besondern  Salzbuche  versehenen  Person  die  Wahl  freystehen  soll,
aus  welcher  von  denjenigen  Niederlagen,  die  in  dem  Salinenbezirke  bestehen,
zu  welchem  ihr  Wohnort  gehört,  sie  ihr  Salzbedürfniß  im  nächsten  Jahre  beziehen
  wollen,  und  was  weiter  in  dieser  Hinsicht  im  gedachten  §.  9  ausgesprochen
  ist.

III.

Außer  den  vorstehend  für  aufgehoben  erklärten  Bestimmungen  des  Gesebes
vom  7.  Februar  1834  bleibt  dieses  Gesetz  in  allen  übrigen  Theilen  seines
Inhalts  in  Krast  und  Gültigkeit.

IV.

Sämmtliche,  dermahlen  bestehende,  auf  Kosten  des  Staates  und  nach
Bestimmung  des  Großherzoglichen  Landschafts-Kollegiums  errichtete  Salz-
        <pb n="311" />
        800

niederlagen  sollen  vom  1.  Jannar  1837  an  und  mit  diesem  Tage  aufgehoben
  seyn.

V.

Vom  1.  Januar  1837  an  sollen  alle  und  jede  Gemeinden  des
Staatsgebiethes  und  alle  und  jede  einzelne  Personen,  ibelche,  sücch  geseslicher
  Befugniß,  ein  eigenes  Salzbuch  haben,  die  ihnen  jährlich  von  dem
Großherzoglichen  Landschafts-Kollegium  zuzutheilenden  Mengen  ihres  Salzbedarfes
  nur  von  den  ihnen  angewiesenen  Salinen  unmittelbar  durch
Abholung  entnehmen.  Es  wird  ihnen  dafür  eine  Fuhrlohnsvergütung  von
zwey  Groschen  Preußisch  Courant  für  die  Tonne  Salz  zu  405
Pfund  Kölnischen  Gewichtes  auf  die  Wegestunde  aus  Staatemitteln  zu  Theix.

Bey  Berechnung  und  Feststellung  der  Emtfernungen  zum  Behuf  der  Leistung
  vorgedachter  Vergütung  wird  diejenige  Entfernung  außer  Ansatz  und  Beachtung
  gelassen,  welche  weniger  beträgt,  als  eine  Viertelstunde  Weges.

VI.

Auf  den  Salinen  Luisenhall  bey  Stotternheim  und  Wilhelmsglücksbrunn
  bey  Creuzburg,  ingleichen  zu  Stadtsulza,  in  der  Stadt  Allstädt,
zu  Oldisleben,  zu  Neustadt  an  der  Orla,  zu  Auma,  zu  Weida  und,  wo
sonst  noch  das  Großherzogliche  Landschafts-Kollegium  für  zweckmäßig  erachten
  wird,  sollen  Salzgelder-Einnehmer  vom  1.  Januar  1837  an  oder
auch  später  angestellt  werden,  deren  Obliegenheit  es  seyn  wird,  die  für  das
zu  entnehmende  Salz  gesetlich  zu  leistende,  den  Salzproduktions-Preis  und
die  Salzsteuer  umfassende  Geldzahlung  in  Empfang  zu  nehmen,  den  Gemeinden
  und  einzelnen  Salzbuch-Berechtigten  demnächst  über  die  ihnen  zukommenden
  und  zu  verladenden  Salzmengen  die  erforderlichen  Anweisungen  auf  die
Saline,  an  welche  sie  gewiesen  sind,  zu  ertheilen,  auch  ihnen  die  bestimmte
Fuhrlohnvergütung  zu  leisten.  Das  Großherzogliche  Landschafts-Kollegium
darf  auch,  nach  Befinden  und  Erfordern  der  Umstände,  die  Zahl  der
Salzgelder-Einnehmer  wieder  mindern,  auch  die  Orte,  wo  sie  ihren  Wohnsig
haben  sollen,  sowice  es  sich  jedesmahl  als  zweckmäßig  zeigen  wird,  nach
seinem  Ermessen  bestimmen.

VII.

Sollten  sich  Abänderungen  oder  Ergänzungen  der  vorstehend  umer  VI
bestimmten  Organisation  der  Art  und  Weise,  wie  das  Salz  von  den  Gemein-
        <pb n="312" />
        801

den  und  den  einzelnen  Salzbuch-Berechtigten  von  den  Salinen,  an  welche
sie  gewiesen  sind,  oder  werden  gewiesen  werden,  unmittelbar  abzuholen  und
die  gesetzliche  Geldzahlung  dafuͤr  zu  leisten  ist,  noͤthig  oder  rathsam  zeigen:  so
bleibt  andurch  vorbehalten,  solche  durch  Bekanntmachungen  des  Landschafts-Kollegiums
  zur  Kenntniß  und  Nachachtung  der  Betheiligten  bringen  zu  lassen.

VIII.

Alle  und  jede  Verfuͤgungen  und  Maßregeln,  welche  zu  Ausführung  des
Inhalts  dieses  Gesetzes  erforderlich  sind,  ist  das  Großherzogliche  Landschafts-Kollegium
  ermaͤchtigt  und  andurch  beauftragt  zu  treffen  und,  so  viel  noͤthig
seyn  wird,  bekannt  zu  machen.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  befohlen,
  daß  es  mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedruckt  zur
Kenntniß  und  Nachachtung  aller  Unserer  Behörden  und  Unserer  Unterthanen
durch  das  Regierungs-Blatt  gebracht  werde.

Gegeben  Weimar  am  21.  September  18686.

Carl  Friedrich.
C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  FreyH.  v.  Gerêdorff.  D.  Schweitzer.

Ge  se  9,
die  vom  1.  Januar  1837  an  eintretende  Aufhebung
der  auf  Kosten  des  Staates  bestehenden  Salzniederlagen
  und  die  von  den  Gemeinden  und
einzelnen  Salzbuch-Berechtigten  zu  besorgende
Abholung  des  Salzes  aus  den  Salinen,  gegen
billige  Fuhrlohnvergütung  aus  Staatsmitteln,
betreffend.
        <pb n="313" />
        802

Bekanntmachungen.

I.  Nachdem  Zweifel  angeregt  worden:  ob  das  Patent  wegen  Vergqutung
  der  Wildschäden  vom  19.  Januar  1819  und  das  daselbst  angeordnere
Verfahren  auch  auf  forstliche  Beschädigungen  zu  beziehen  sey?  so  haben
Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  nach  angehörtem  Gutachten  Höchstdero
  drey  obersten  Landes  -Justiz-Kollegien,  eine  authentische  Interpretation  des
eben  gedachten  Gesetzes  dahin  zu  ertheilen  geruht:

daß  das  Gesetz  vom  19.  Januar  1819  über  den  Ersatz  des  Wildschadens
  den  Fall  eines  Wildschadens  an  Forstgrundstücken  und  an  dem
Holze  auf  diesen  um  so  weniger  umfaßt,  als  auch  die  in  jenem  Gesebe
  ertheilten  Vorschriften  von  Würderung  eines  landwirthschaftlichen
  Schadens,  welcher  durch  das  Wildpret  veranlaßt  worden  seyn
soll,  auf  den  Fall  nicht  angewendet  werden  können,  wo  eine  Beschädigung
  der  Wald-Kultur  in  Frage  steht.

Auf  höchsten  Befehl  wird  dieses  zu  Jedermanns  Nachachtung  hiermit  bekannt
  gemacht.  Weimar  den  16.  August  1836.

Großherzoglich  Süächsische  Landesregierung.
Chr.  Fr.  C.  von  Mandelsloh.

II.  Zu  Beseitigung  vorgekommener  Zweifel  über  die  Auslegung  des  K(.
DLa  der,  zwischen  dem  Großherzogthume  und  dem  Königreiche  Sachsen  bestehenden
  Konvention  vom  12.  Dktober  1821,  die  Uebernahme  der  Vagabunden
  und  Ausgewiesenen  betreffend,  ist  zwischen  den  beyderseitigen  hohen  Staatsregierungen
  folgende  erlduternde  Bestimmung  festgestellt  worden:

Kinder,  welche  die  Volljährigkeit  noch  nicht  erlangt  haben,  werden
schon  durch  die  Handlungen  ihrer  Aeltern  an  und  für  sich  und  ohne
daß  es  einer  eigenen  Thätigkeit  oder  eines  besonders  begründeten  Rechts
der  Kinder  bedarf,  derjenigen  Staatsangehörigkeit  theilhaftig,  welche
die  Aeltern  während  der  Minderjährigkeit  dieser  ihrer  Kinder  erwerben,
wobey  der  Umstand,  ob  dergleichen  Kinder  mit  ihren  Aeltern  zugleich
und  faktisch  in  den  neuen  Wohnort  gezogen  sind,  oder  aber  erst
später  dahin  sich  begeben  haben,  einen  Unterschied  nicht  machen  soll.

Auf  allerhöchsten  Besehl  setzen  wir  hiervon  sämmtliche  Polizeny=  Unterbehörden
  des  Großherzogthumes  in  Kenntniß,  mit  der  Anweisung,  dem  gemaß
das  Geelgnete  in  vorkommenden  Fallen  wahrzunehmen.

Weimar  den  20.  August  1836.  .

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.
        <pb n="314" />
        303

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches

Regierungs=  Blakl.

Nummer  28.  Den  5.  November  1836.

Bekanntmachung.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  das
nachstehende  Patent,  den  Bereins-Zolltarif  für  die  Jahre  1837,  1838  und
1839  nebst  Anhang  betreffend,  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  den  4.  November  1836.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Müller.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen  Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Warkgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Cautenburg
2c.  2.

Nach  F.  15  des  Gesetzes  über  die  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben
  vom  12.  Dezember  1833  soll  der  Zoll-Tarif  alle  drey
Jahre  berichtiget  und  jedes  Mahl  für  die  nächsten  drey  Jahre  acht  Wochen
vorher  vollständig  von  Neuem  herausgegeben  werden.  In  Folge  demgemäß
mit  den  Regierungen  der  zu  dem  Gesammt-Zollvereine  gehörigen  Staaten  getroffener
  Uebereinkunft  und  unter  im  Voraus  ertheilter  Zustimmung  Unserer
getreuen  Stände  lassen  Wir  daher  nachstehenden

Vereins-Zolltarif

fur
die  Jahre  1837,  1838  und  1839
nebst  nhaug

1511
        <pb n="315" />
        1.

8.
4.

r

Erste  Abtheilung.
Gegenstände,  welche  gar  keiner  Abgabe  unterworfen  fint.
Ganz  frey  bleiben:

Bäume  zum  Verpflanzen  und  Reben;

Bienenstöcke  mit  lebenden  Bienen;

Branntweinspülig;
Dünger,  thierischer;  desgleichen  andere  Düngungemittel,  als:  ausgelaugte
#sche,  Kalkäscher,  Knochenschaum  oder  Zuckererde,  Dungesalz,  letzteres
bur  auf  besondere  Erlaubnißscheine  und  unter  Kontrole  der  Verwendung;
ier;
Erden  und  Erze,  die  nicht  mit  einem  Zollsatze  nahmentlich  betroffen
sind,  als:  Bolus,  Bimsstein,  Blutstein,  Braunstein,  Gips,  Lehm,
Mergel,  Sand,  Schmirgel,  Schwerspath  (in  krystallisirten  Stuͤcken),
gewoͤhnlicher  Toͤpferthon  und  Pfeifenerde,  Tripel,  Walkererde  u.  a.;
Erzeugnisse  des  Ackerbaues  und  der  Viehzucht  eines  einzelnen  von  der
Jollgrenze  durchschnittenen  Landguthes,  dessen  Wohn=  oder  Wirthschaftsgebaude
  innerhalb  dieser  Grenzen  belegen  sind;
Fische,  frische,  und  Krebse;
Gras,  Futterkräuter  und  Heu;
Gartengewächse,  frische,  als:

Blumen,  Gemüse  und  Krautarten,  Kartoffeln  und  Rüben,  eßbare
Wurzeln  2c.,  auch  frische  Krappwurzeln,  ingleichen  Feuerschwamm,  roh,
wie  er  von  den  Baumen  kommt;  auch  ungetrocknete  Cichorien;
Geflügel  und  kleines  Wildpret  aller  Art;

.  Glasur=  und  Hafnererz  (Alquifour);

Gold  und  Silber,  gemünzt,  in  Barren  und  Bruch,  mit  Ausschluß  der
fremden  silberhaltigen  Scheidemünze;

Hausgeräthe  und  Effekten,  gebrauchte,  getragene  Kleider  und  Wäsche,  gebrauchte
  Fabrikgeräthschaften  und  gebrauchtes  Handwerkszeug,  von  Anziehen-=den
  zur  eigenen  Benutzung;  auch  auf  besondere  Erlaubniß  neue  Kleider,  Wäsche
und  Effekten,  insofern  sie  Ausstattungsgegenstände  von  Ausländern  sind,
welche  sich  aus  Veranlassung  ihrer  Verheirathung  im  Lande  niederlassen;
Holz:  Brennholzbey  dem  Land-Transport,  auch  Reisig  und  Besen  daraus,  ferner
  Bau  und  Nutzholz  (einschlüssig  Flechtweiden),  welches  zu  Lande  verfahren
wird,  und  nicht  nach  einer  Holzablage  zum  Verschiffen  bestimmt  ist;

.Kleidungsstücke  und  Wäsche,  welche  Reisende,  Fuhrleute  und  Schiffer  zu

ihrem  Gebrauche,  auch  Handwerkszeug,  welches  reisende  Handwerker  mit
        <pb n="316" />
        805

sich  führen,  ingleichen  Musterkarten  und  Muster  in  Abschnitten  oder  Proben,

  die  nur  zum  Gebrauche  als  solche  geeignet  sind,  und  welche  Handelsreisende

  mit  sich  führen;  dann  die  Wagen  der  Reisenden;  ferner

Wagen  und  Wasserfahrzeuge  der  Fuhrleute  und  Schiffer  bey  dem  Personen=

  und  Waaren-Transport,  gebrauchte  Inventarien-Stücke  der  Schiffe,

Reisegeräth,  auch  Verzehrungsgegenstände  zum  Reiseverbrauche.

17.  Lohkuchen  (ausgelaugte  Lohe  als  Brenn-Material);

18.  Milch;

19.  Obst,  frisches;

20.  Papier,  beschriebenes  (Akten  und  Manustkripte);

21.  Saamen  von  Waldhölzern;

22.  Schachtelhalm,  Schilf  und  Dachrohr;

23.  Scheerwolle  (Abfälle  bey  dem  Tuchscheeren),  desgleichen  Flockwolle  (Abfälle
  von  der  Spinnerey)  und  Tuchtrümmer  (Abfalle  von  der  Weberey);

24.  Steine,  alle  behauene  und  unbehauene,  Bruch-,  Kalk-,  Schiefer-,  Ziegel=
  und  Mauersteine  bey  dem  Land-Transport,  insofern  sie  nicht  nach
einer  Ablage  zum  Verschiffen  bestimmt  sind;  Mühl=  und  grobe  Schleifund
  Wetsteine  in  demselben  Falle;

25.  Stroh,  Spreu,  Häckerling;

26.  Thiere,  alle  lebende,  für  welche  kein  Tarif-Satz  ausgeworfen  ist;

27.  Torf  und  Braunkohlen;

28.  Treber  und  Trester.

Zweyte  Abtheilung.

Gegenstäme,  welche  bey  der  Einfuhr  oder  bey  der  Ausfuhr  einer  Abgabe  unterworsen  sink.

Funfzehen  Silbergroschen  oder  ein  halber  Thaler  Preußisch
vom  Preußischen  Zentner,  oder  funfzig  Kreuzer  im  24  Gulden-Fuß
  vom  Zoll-Zentner  Brutto-Gewicht  wird  in  der  Regel  bey  dem
Eingange,  und  weiter  keine  Abgabe  bey  dem  Verbrauche  im  Lande,  noch  auch
dann  erhoben,  wenn  Waaren  ausgeführt  werden.

Ausnahmen  hiervon  treten  bey  allen  Gegenständen  ein,  welche  entweder
nach  dem  Vorhergehenden  (erste  Abtheilung)  ganz  frey,  oder  nach  dem  Folgeren
  nahmentlich

a)  einer  geringeren  oder  höheren  Eingangsabgabe  als  ein  halber  Thaler  vom
Preußischen  Zentner,  oder  funfzig  Kreuzer  vom  Zoll-Zentner
unterworfen,  oder

b)  bey  der  Ausfuhr  mit  einer  Abgabe  belegt  sind.

Es  sind  dieses  folgende  Gegenstände,  von  welchen  die  beygesebten  Gefälle
  erhoben  werden:  55

·
        <pb n="317" />
        306

Nr.

Benennung  der  Gegenstände.

 

1

Abfälle
von  Glashütten,  desgleichen  Glasscherben  und  Bruch  von  der  Gold=  und  Silberbearbeitung
  (Münz-Grätze);  von  Seifensiedereyen  die  Unterlauge;  von  Gerbereyen
  das  Leimleder;  serner  Blut  von  geschlachtetem  Vieh,  sowohl  flüssiges
als  eingetrocknetes,  Thierflechsen,  Hörner,  Hornspiben,  Horaspäne,  Klauen
und  Knochen,  lettere  mögen  ganz  oder  zerkleinert  seen

Baumwolle  und  Baumwollenwaaren:

a)  Rohe  Baumwolelllleleeeee:
b)  Baumwollengarn:
1)  ungebleichtes  ein=  und  zweidrähtiges,  und  Watter.#  ...
2)  gezwirntes  Garn  (Zwirn,  Strickgarn),  ingleichen  alles  gebleichte  oder
gefaͤrbte  Garn  ......  .  .  ..  .  ..
c)  Baumwollene,  desgleichen  aus  Baumwolle  und  Leinen,  ohne  Beymischung
von  Seide  und  Wolle,  gefertigte  Zeuge  und  Strumpfwaaren,  Spitzen  (Tüll),
Posamentier-,  Knopfmacher-,  Sticker=  und  Hutzwaaren;z  auch  Gespinnstund
  Tressenwaaren  aus  Metallfäden  (Lahn)  und  Baumwolle  oder  Baumwolle
  und  Leinen,  außer  Verbindung  mit  Seide,  Wolle,  Eisen,  Glas,  Holz,
Leder,  Messing,  Stahl  und  anderen  Materialin

Bley:
a)  Rohes,  in  Bloͤcken,  Mulden  rc.,  auch  altts.

b)  Grobe  Bleywaaren,  als:  Kessel,  Röhren,  Schrot,  Platten  u.  s.  v.4
c)  Feine  Bleywaaren,  als:  Spielzeug  2c.,  ganz  oder  theilweise  aus  Bley,
auch  dergleichen  lackirte  Waarnnnncnrnununun

Bürstenbinder=  und  Siebmacher-Waaren:

a)  grobe,  in  Verbindung  mit  Holz  oder  Eisen,  ohne  Politur  und  Lack.
b)  feine,  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  auch  Siebböden  aus  Pferdehaaren
  IEEILEILELIIIEIIIEIIIIIIIIIIIIIIIIII

Drogueric=  und  Apotheker=  auch  Farbe-Waaren:
a)  Chemische  Fabrikate  für  den  Redizinal=  und  Gewerbsgebrauch,  auch  Prparate,
  átherische  auch  andere  Oehle,  Säuren,  Salze,  eingedickte  Safte;
desgleichen  Maler-,  Wasch-,  Pastellfarben  und  Tusche,  Farben=  und  Tusch- 



kasten,  feine  Pinsel,  Mundlack  (Oblaten),  Englisch-Pflaster,  Siegellack
        <pb n="318" />
        Abgabensätze  nach  dem  Preuß.  oder  21  Gulden-Muͤnzfuße
  (mit  der  Eintbeilung  des  Thalers  in
3Ostel  und  24stel),  Maaße  un  und  Gewichte.

307

Abgabensätze  nach  dem  24  Gulden-Fuße  und
Zoll-Zentner.

 

 

 

Gewicht,  Sage  bey  dem  Für  Thara  wird  ver-Gewicht,  Sahye  bey  dem  Fur  Thbara  wird  verhg.

  aau  elger  vom  aui'sssegiringano.  Pceusgene.  6bsc.  vord  Siaier
nzabl.  Kun.]  ⅝G  fun  d.  ——  —  E  e  d.
1  Zentr.  fre#  1  Zentr.  fre  50

412%  .  .
13entr.frey..15  .13entr.frey  50
(12)
1  Zent2½.  -  820  tnFössu.KIstl,ZMkks«  Zl26zlx  ..  jilsmmFckssuKtsL
13eu’tk.50  ..20ipFäss·U-Ksst·  tr.8"f...)18.mFassuKsst-«--
  «8m-Ballen.  ·1-Zm  76  in  Ballen.
1  Zentr.  "|  .  ..  1  Zentr.,.
6

1  Zentr  .  1.  J  in  Faͤss.  u.  Kist,  13entr.)  312641.  J.  L6qhindaͤss.  u.  Kist.
1Zentr.s  10  .  .  22  in  Zaͤss.  u.  Kist  582  20  in  Fäfs.  u.  KNist.

8  «  «14kmskörben.I  lthk16083«"  12,7k,  Fiassskörhekxf
1  Zentr3  „„228entr.  56
1  Zentrt10.  .-—22  in  Fäff.  u.  Kist.1  Zentr.  19%  20  in  Fäff.  u.  Kist.

1

*)  Die  unter  den  Silbergroschen  stebenden  Ziffern

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bezeichnen  24stel  des  Thalers.
        <pb n="319" />
        308

Nr.

Benennung  der  Gegenstände.

 

 

u.  s.  w.;  überhaupt  die  unter  Apotheker-,  Droguerie=  und  Farbewaaren
gemeiniglich  begriffenen  Gegenstände,  sofern  sie  nicht  besonders  ausgenommen

  sind  r  %  %  e  re%  r  o%  roltee  tet  ene  V  b

Ausnahmen  treten  jedoch  folgende  ein,  und  zahlen  weniger:

b.
c

d

—  —

c

s)

".

i
k
1

—  —  —

m)
n)
o)
D)

Alaun  EEEIIIIIEIEIIILEIIIIIIIIIIILL———LLLIIILIII
Bleyweiß  (Kremserweiß),  rein  oder  versetttt.

Mennige,  Schmalte,  ungereinigte  und  gereinigte  Soda  (Mineral-Alkali),
Kupfer-Vitriol,  gemischter  Kupfer=  und  Eisen-Vitriel,  weißer  Vitriol

Eisen-Vitriol  (grünerhhhrrr  .

Gelbe,  grüne,  rothe  Farbenerde,  Braunroth,  Kreide,  Ocker,  Rothstein,
Umbra;  so  wie  alle  Abfälle  von  der  Fabrikation  der  Salpetersäure  und
Salzsaure;  auch  roher  Flußspath  in  Stüken

1)  Galläpfel,  Kreuzbeeren,  Kurkume,  Querzitron  Saflor,  Sumach,  Waid

undm—aH  ..  .  ......9
2)  Kraopvv⅝⅛
3)  Eckerdoppern,  Knopgdren
Farbehölzer,  in  Blöcken  oder  geraspeettt...
Korkholz,  Pockholz,  Cedernholz  und  Buchsbam
Pott-(Waid-)  Asche,  Weinseen  ....
Mineralwasser  in  Flaschen  oder  Krünnnnaga
Salpeter,  gereinigter  und  ungereinigttreer  —————
Salzsure  und  Schwefelsuier
Schwefel.......................  «

TcrpcntinundTerpentinöhl(.Kienöhl).....
        <pb n="320" />
        Abgabensätze  nach  dem  Preuß.  oder  21  Gulden-Müunzfuße
  (mit  der  Eintheilung  des  Thalers  in
3#  Sstel  und  24stel),  Maaße  un  und  Gewichte.

309

Abgabensätze  nah  dem  24  Gulden-Fuße  und
Zoll-Zentner.

 

 

 

 

Gewicht,,  Söäte  bey  dem  ür  Thara  wird  verrGewicht,  Söße  dey  dem  Ine  Tbara  wird  vert
rsniimbntvingeg.  zuchg.  n—n  ucels  eingang-  .  usgang.  rt  oh,  Semine
Unzabl.  br.  122  a#t.  Pfun  Anzabl..  N—
18  in  Fäss.  u.  Ki  16  #,  in  Fäss.u.  K
1  Zentr.3820  .210  in  Koͤrben.  nt  1  Zentr,6  15  ..  IIIan  K.
(16)  7  in  Ballen.  6  in  Ballen.
1  Zentr.  10  .  I12  in  Zassem.  18entr.  2  1  in  öässemn.
(8)  .  .  «
lZeutk-2isi7inzckssem.IZenuuZTöjoOHIRIUFOHML
lZentr.1.-  -  ....  13entt.140..
13etlkkis7is0....13eatr..25..
(0)
1  ZentrtH.  5H33e#ttr..173J
(9)
1  Zentrlä.0.  5  1  Zentr.  17  .17
6  [6)
1  Zentr.  k,  -.  ...1Zentk..17..
(4
1  ZentB  zentr.  88
(2)  (2)
1  Zentr..b..  3Beet177117
(4)  (D
1  Zent..  5  ....  13entr..17.17
6)
1  Zentr.  .  ,,..  IZentr..25  .«
(0)
1  Zentr.  «  7);  i  ..·  1  Zentr.  %  25  "
(0
1  Zenttßhfs;  13entr111
ç  (4)
1  Zentr.110%.  1#25  in  Kisten6  1  Zentr.?2  17.  in  KRisten.
(8)  10  in  Koͤrben.  O9in  Koͤrben.
1  Zente!1N36  1  1
G)
1  Zentrnßg.10  .  .  .  118entr.  .  34  ..
(8)
        <pb n="321" />
        310
Ar  Benennung  der  Gegenstände.

Anmerk.  Rohe#  Erzeugaise  des  Mineral-,  Thier=  und  Pflanzenreichs  zum  Gewerbe=  und
Medizinal-Gebrauche,  die  nicht  besonders  höher  oder  niedriger  besteuert  sind,  insbesondere
  auch  anderswo  nicht  genannte,  außereuropäische  Tischlerhölzer;  ingleichen
  Blep-,  Silber=  und  Goldglätte  tragen  die  allgemeine  Eingangsabgabe.

6  Eisen  und  Stahl:

a)  Roheisen  aller  Art;  altes  Brucheisen,  Eisenfeile,  Hammerschlaog

Anmerk.  An  den  Zollgrenzen  der  Preußischen  westlichen  Provinzen,  desgleichen  von  Bayern,
Württemberg,  Baden  und  Kurhessen,  ist  Roheisen  auch  bep  dem  Ausgange  frev.

h)  Geschmiedetes  Eisen  in  Stäben,  desgleichen  Eisenbahnschienen,  auch  Rohund
  Cement-Stahl,  Guß=  und  raffinirter  Staoall

Aumerk.  Von  Rohstahl,  seewärts  von  der  russischen  Grenze  bis  zur  Weichselwündung  einschlüssig
  eingehend,  wird  nur  die  allgemeine  Eingangsabgabe  erhoben.

c)  Alles  geschmiedete  Eisen,  welches  unter  den  Streck=  und  Schneidwerken  zu
feinen  Sorten  verarbeitet  ist,  desgleichen  schwarzes  Eisenblech  und  Platten

a)  Weißblech,  desgleichen  Eisendraht,  Anker  und  Ankerketten
e)  Eisenwaaren:
1)  Ganz  grobe  Gußwaaren  in  Oefen,  Platten,  Gittern  22424..

2)  Grobe,  die  aus  geschmiedetem  Eisen  oder  Eisenguß,  aus  Eisen  und  Stahl,
Eisenblech,  Stahl=  und  Eisendraht,  auch  in  Verbindung  mit  Holz  gefertiget;
  ingleichen  Waaren  dieser  Art,  die  verzinnt,  jedoch  nicht  polirt
sind,  als:  Aerte,  Degenklingen,  Feilen,  Hämmer,  Hecheln,  Haspen,
Holzschrauben,  Kaffeetrommeln  und  Mühlen,  Ketten,  Maschinen  von  Eisen,
  Nägel,  Pfannen,  Plätteisen,  Schaufeln,  Schlösser,  grobe  Schnallen
  und  Ringe  (ohne  Politur),  Schraubstöcke,  Sensen,  Sicheln,  Stemmeisen,
  Striegeln,  Thurmuhren,  Tuchmacher=  und  Schnelderscheeren,  grobe
Wagebalken,  Jangen  u.  f..

Feine,  sie  moͤgen  ganz  aus  feinem  Eisenguß,  feinem  polirten  Eisen  oder
Stahl,  oder  aus  diesen  Urstoffen  in  Verbindung  mit  Holz,  Horn,  Knochen,
  lohgarem  Leder,  Kupfer,  Messing,  Zinn  (letzteres  polirt)  und  an-8



W
        <pb n="322" />
        Abgabensaͤtze  nach  dem  Preuß.  oder  21  Gulden-Muͤnzfuße
  (mit  der  Eintheilung  des  Thalers  in
Zostel  und  24stel),  Maaße  und  Gewichte.

311

Abgabensätze  nach  dem  24  Gulden-Fuße  und
Joll-Zentner.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gewicht,,  Sätze  bey  dem  sl#  Kor##  wird  ver-Gefwicht,  Sägze  dey  E  Füͤr  Tbara  wird  ver-E—
  Eingang.  Ausgang.  6uset  on  akobnee  #  Eingang.  usgang.rttdoezwelten
anzabl.  ##⅜  antr.  Ith  P'vund.  Anzabl.  m.  z.  ar.
1  Zentr.  frey  .173  1  Zentr.  srey  .  1.  1  25
(6)
1  Zentt.i."  k  ..  ·13entr.140  .
1  in  Faͤss.  u.  Kist.  #  in  gis  uns
"  .  .  47  i  .  1  9  in  .
EIN-«  ask-Mk1ss«·-·ss««·It,g’s-«·sz"sk««"«å"s
411  in  Fäss.  u.  Kist.  .  in  Fäss.  u.  Kist.
1  Zentrt.444  n  J  in  Körben.  st  1  Zentr.]6  464  664,  in  Körben.
4  in  Ballen.  3##  in  Ballen
1  Zenttr.10.).  ....  lZentr.140  .
«  11  in  Faͤss.  u.  Kist.  ·-  -
lZentt.6-...7  inzsäskbem  st  13entr.1012s..  10  *-  Fäfl,  u  nh.
4i  2  6  #,  in  Körben.
in  Ballen.  3  #or  in  Ballen.

 

 

 

 

 

 

 

(52  7
        <pb n="323" />
        312

Nr.

Benennung  der  Gegenstände.

 

deren  unedlen  Mctallen  gefertiget  sepn,  als:  feine  Gußwaaren,  Messer,
Näh=  und  Stricknadeln,  Scheeren,  Streichen,  Schwertfegerarbeit  u.  s.  w.;
ingleichen  lackirte  Eisenwaaren;  auch  Gewehre  aller  Art  ...  ..  ..  .........

Erze,  nähmlich  Eisen-  und  Stahlstein,  Stufen,  Wostrblen  (Reißbley),  Galmey,
balt

Anmerk.  An  den  Bayerschen  Grenzen,  Süchsischen,  Württembergischen  und  Badenschen
Grenzen,  Eisenerz  “*.  s  r  .  [*„*  *#  *7  sssssss  ist«-pos-Flachs,

  Werg,  Hanf,  Heedde  ......  ..........
Getreide,  Huͤlsenfruͤchte,  Saͤmereyen,  auch  Beeren:
a)  Getreide  und  Huͤlsenfruͤchte,  als:  Weizen,  Spelz  oder  Dinkel,  Gerste  (auch

gemaͤlzte),  Hafer,  Heidekorn  oder  Buchweizen,  Roggen,  Gohmen=  Erbsen,
Hirse,  insen  und  Wicken  ......·.................

I-.

Anmerk.  1.  Außer  dem  Rheinkreise  wird  in  Bayern  die  Eingangsabgabe  nach  der  Beylage

A,  die  Ausgangsabgabe  nach  der  Beylage  B  erhoben.

Anmerk.  2.  Auf  der  Scchsisch-Böhmischen  Grenze  gehen  die  unter  a  genannten  Getreidearten
  bey  dem  Land-Transport  zu  folgenden  ermäßigten  Süätzen  ein:

Weizen,  Spelz  oder  Dinkel  .  -
Roggen,  Bohnen,  Erbsen,  Hirse,  Liasen  und  Wicken
Gerstt  .........  .......  ...........................
HaferundHeidesoka.........«.................................

Anmerk.  3.  Haser  in  Quantitäten  unter  einem  Preußischen  Scheffel  oder  beziehungsweise
unter  2  Bayerschen  Metzen  und  andere  Getreidefruchte  unter  —  balben
Preußt  schen  Scheffel  oder  unter  1  Bayerschen  Megte  frey.

b)  Smereyen  und  Beeren:

 

1)  Anis  und  Kimbree  ..  ...  ..  .  .  ...
        <pb n="324" />
        Abgabensaͤtze  nach  dem  Preuß.  oder  21  Gulden-Munzfuße
  (mit  der  Eintheilung  des  Thalers  in
3  stel  und  24tel),  Maaße  und  Gewichte.

Abgabensätze  nach  d
Zoll

313

em  24  Gulden-Fuße  und
-Zentner.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gewicdt,te  dbep  dem  ür  Thar  wird  verGewicht,  äde  dey  dem  Fü  Tbara  wird  vertEinpeng.
  P  asan.#eteton  nne  ingong.  iansgans.  s3  rr  on,  Seent
Unzabl.  Pfund.  unzahl.)  öl.  .  S  Pfunr.
14  in  Fäfs.  u.  Kist.  hl2  r  inFaͤss.  u.  Kist.
1  Zentr3.00  in  Koörben.  1  Zentr.16  582  4  610  in  Körben.
4  in  Ballen.  3#,  in  Ballen.
1  Zentr.freon  5  "  .  IZeatr.fkeys  17
(4)
me2  2242  frey  frey  ·  .  .  .  24242422  frey  frey
1  Zentr  5  1  Zentr.  17
(4)
1  Schfl.  5
1Bayer=  1  (4)  1  Bayer=Ecer
  20  sches  10
chäffif.  20  Schäffel
5r  obas
1
1  Dresdnerl  13
uarieä
1  Drrednert  1)  1
Scheffer.  /  (1)  T
1  Drechner  1
1  Dresdner  C  r
Scheffel.  (90,
1
«  !
o
1  Zentr.1  55  ...  1  Zentr.  140  n
        <pb n="325" />
        814

Benennung  der  Gegenstaͤnde.

 

Xr.

2)  Oehlsaat,  als:  Hanssaat,  Leinsaat  und  Leindotter  oder  Doder,  Mohnsaamen,
  Raps,  Rübesant  ..  .  ..  E
3)  Kleesaat  und  alle  nicht  nahmentlich  im  Tarif  genannte  Saͤmereyen;  ingleichen
  Wachholderbern
Anmerk.  Auf  einen  Preußischen  Scheffel  Kleesaat  können  mit  Einschluß  des  Sackes  95
Preuß.  oder  89  Zoll-Pfund,  auf  ein  Bapersches  Schäffel  desgleichen  360  Zoll-Pfund

gerechnet  werden.

10|Glas  und  Glaswaaren:

 

a)  Grünes  Hohlglas  (Glasgeschirrh)  .  .  ..  ...............................  .

AnmeleBeylosetVekpqckungwekdenzu1Pkeuß.Zentnekve-anschlagtSzpkeußische  K
iAltbapeksche  bilzu

  1  Zoll-Zentner  oder

41Rheinbayersche  uß.
b)  Weißes  Hohlglas,  ungemustertes,  ungeschliffenes,  oder  mit  abgeschliffenem
Boden  und  Rande;  ingleichen  Fenster=  und  Tafelglas  ohne  Unterschied  der
Farbe  ......................................  ..................

(-)Geprefteö,geschlisseneö,geschnittenes,vergoldeteö,gemahltes,desgleichen
alles  massive  und  gegossene  Glas,  Behaͤnge  zu  Kronleuchtern  von  Glas,
Glasknoͤpfe,  Glasperlen  und  Glasschmelz  4  «

4)  Spiegelglas:

1)  wenn  das  Stück  nicht  über  288  Preußische  oder  333  Altbayersche  oder
245  Rheinbayersche  □  Zoll  mißt,

a)  gegossenes,  belegtes  oder  unbelegtes,
aa)  wenn  das  Stück  nicht  über  144  Preußische  —  Zoll  mißt..
bb)  wenn  das  Stück  über  144  und  bis  288  Preußische  □  Zolk  mißt.

3)  geblasenes,  belegtes  oder  unbelegts  .
        <pb n="326" />
        dr  abensaͤtze  nach  dem  Preuß.  oder  24  Gulden-Münzfuße
  (mit  der  Eintheilung  des  Thalers  in

3  stel  und  24stel),  Maaße  und  und  Gewichte.

315

Abgabensaͤtze  nach  dem  24  Gulden-Fuße  und
Soll-Zentner.

 

 

 

 

 

 

 

 

Gewicht,,  Säge  bey  dem  —  Tbara  wird  ver5Gewicht,Sä#e  bey  dem  Für  Thara  wird  verfmI8
  3
Anzabl.  Rthlt.  8  Attlt.  n  Pf  und  d.  Anzahl.  Il.  1  k#6  Il.  I##.  Vf  n  d.
1  Zentr.  11  1  Zentrt.ß..

;(1)

I
1Schfl.  5
le  (4)  1  Gaper
sches  sches

Schaffel  20  .  Schaͤffel]  1  10

(16)
1  Zentr.  1  Zentr.  1140

.  .  .  in  Faͤss.  u.  Ki  22.nU
1  Zentr.  3  m  in  &amp;amp;  rben.  st.  1  Zentr.  5  614  «  ·  211  õ  indauin.
..  ?22  in  Faͤss.  u.  Kist.  22

1Zentr.  6  in  Rbiben.  1  Zentr.10  122  ·  )12i.’·c:"llt?asxsdltlbkt:st
1  Zentr.  -  .  1  Zentr.10  127
1  Zent8HHH  in  Kisten.  1  Zentr.13  33J
1  Zentr.)  3  «  1  Zentr.  56
        <pb n="327" />
        316

Nr.

Benennung  der  Gegenstände.

 

1

!E.

12

2)  belegtes  und  unbelegtes,  gegossenes  und  geblasenes,  wenn  das  Stück  mißt:

üb.  288  □Zoll  bis  576  □  3.  Preuß.  od.  bie  666  Altbayer.  od.  490  Rhbayer.  S
*  576  „  1000  -  "  1156  888

1000.  1400  118  122
:  1400  „  :  1900  „  2  -  2196  2  1684  ·  -
1900  u□U  Zoll  Preußisch  a  ennen......““““  2  2  2  22  222222222262  EI

e)  Glaswaaren  in  Verbindung  mit  unedlen  Metallen  und  anderen  nicht  zu
den  Gespinnsten  gehoͤrigen  Urstoffen;  auch  Spiegel  aller  Art  ..  ...  .......·.

Haͤute,  Felle  und  Haare:

a)  Rohe  (gruͤne,  gesalzene,  trockene)  Haͤute  und  Felle  zur  Lederbereitung,  ingleichen

  rohe  Pferdehaarerer  ....  ...............  ..........
b)  Felle  zur  Pelzwerk-  (Nauchwaaren-  )  Bereitung,  Schmaschen,  Baranken  und
Ukraiueernrnr  .  .....  .
c)Haasea-undKaninchenfellcnndHaate.................................  .
chHaatevoaRindvieh...·...  .».......................  .............

Holz,Holzwaarentc.

a)BkeanholzbeydemWassetsTraasport...

b)Bau-vnchshholzbeydemWassek-Transpokt,ode;beydem2aud:
Transport  zur  Verschiffungsablage:
1)  Eichen-,  Ulmen-,  Eschen-,  Kirsch-,  Bira-,  Apfel-  und  Kornelbolz

2)  Buchen;  auch  Fichten-,  Tannen-,  berchen-,  Pappeln-,  Erlen-  und  an
deres  weiche  Holz,  ferner:  Sägwaaren,  Faßholz  (Dauben),  Bandstöcke,
Stangen,  Faschinen,  Pfahlholz,  Fecchtweiden  1677050
        <pb n="328" />
        317

Abgabensätze  nach  dem  Preuß.  oder  21  Gulden-Mbasete
  (mit  der  Eintheilung  des  Thalers  in  Abgabensätze  nach  dem  24  Gulden-Fuße  und

30  tel  und  24stel),  Maaße  und  Gewichte.  Joll-Zentner.
Gewicht,  /  Sähe  bey  dem  Für  Thara  wird  ver-  Gwicht,  Säde  bey  dem  Für  Thara  wird  ver-"
  —te

 

 

 

 

 

 

 

 

D  +  lnnneFautet  ##  Zent  M  -  vom  Zentner
Engang.  Ausgang.  enenn  GebetidrEiingang.  nsgang.BruttGechicht:
Anzahl.  ##b  Cuh  Nelr  tt,  ofun  d.  aAnzabt.  5#.  .1.z.  Pfunr.
——..  ——
1  Stüc.  .  .  .  1Stück145i  «
lSkück3.  .  1  Stück  515]  «
1Skück8.  .  1Skück14»..
1  Stück  21  .  .  1  Stück  36.30
1  Stück  33  1  Stück  57.45  4

·  1#22  in  Fäfs.  u.  KRist.  leg:.  .  4#0  in  Fäüss.  u.  Kift.
1  Zentr0  4  in  Norben.  1  Zentr.16s582  12%  Feise  u  an

1  tr.frep.  1.20  §914  in  Fäss.  u.  Kist.  tr.  .  2  483/12  „#„inFäss.  u  Kst.
Zentr.  frey  (16)  7  in  Balen.  Zentr.  frey  0  in  Ballen.

 

1  Zentr.P  20  ....  IZentr.18-4.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

tZeUkaWstIZ  «  s«  1  Zentr.frrc0
(12)  l

13entk.fkey-·-  5  ....  13entr.fkey.  .·17

(4)  «

1Preuß.  21  T  ...  1  Bxer.  .  81.4.
Klafter.  (2)  «  Klafter.  -
Wchissmst  Costa-akki
  10  rerm  dbtn  2'30

beorn  diete  --·«  ZFscxi-1«-«·’-OY'«;’

EITHER  (8)  D.  rnw  ,  ·
I
lsgissslust  so  immer
tr  odet

Vaite  20  HEEIIIIFRIIIIE

“  060)  ,
        <pb n="329" />
        318

r.  Benennung  der  Gegenstände.

—

a.  a.  Masten  ....  ..  ...  ..  ......  .
b.LBugsptietenodekSpieten»-»--«-«««-........  .......
c·c.BlöckeodekBalkenvonhartem-Holze---««  ««»««...·..
cl.·(1.BalkenvonKienemodetTannenholz««»-««-.-....».  ..

e.
nen,  Pfahlholz,  Flechtweiden  EIEEIEEEIIIIIIIIIIDDDIIII

4)  Holzasche  .......  .................  ...............
e)HölzerneHanögeräthe(Meubels)undandekeTischlek-,Drechöl

f

V

g)GepolsterteMettbels,wiegrobeSattlekwaaken.
li)GrobeBöttcherwaaren,gebrauchte,ohneeifetaeNeife..«-»...  ..

AnmutGrochöttckek-undeechsler-,Kokbflechten,Tischler-,uadallekohe

 

Anmerk.  In  den  östlichen  Provinzen  des  Preußischen  Staates  wird  erhoben  für:

e.  Bohlen,  Breter,  Latten,  Fatholz  (Dauben),  Bandstöcke,  Stangen,  Faschi-Tc)

  Holzborke  oder  Lohe  von  Eichen  und  Birken,  desgleichen  Holzkohlen.

er=  und

Böttcherwaaren,  welche  gefärbt,  gebeizt,  lackirt,  polirt,  oder  auch  in  einzelnen
  Theilen  in  Verbindung  mit  Eisen,  Messing  oder  lohgarem  Leder  verarbeitet
  sind;  auch  seine  Korbstechterwaaren  .....  ......  ..«

Feine  Holzwaaren  (ausgelegte  Arbeit),  sogenannte  Nuͤrnbergerwaaren  aller
Art,  feine  Drechsler-,  Schnitz=  und  Kammmacherwaaren,  auch  Meerschaumarbeit,
  ferner  dergleichen  Waaren  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien
(jedoch  mit  Ausschluß  von  Gold,  Silber,  Platina,  Semilor  und  chten
  Steinen  und  Perlen),  ingleichen  Holzbronze,  Holzuhren,  ganz  feine
Holzflechterarbeit;  auch  Bley=  und  Rothstifte

und  bloß

gehobelte  Holzwaaren,  Wagnerarbeiten  und  Maschinen  von  Holz,  auch  gebrauchte
grobe  Böttcherwaaren  mit  eisernen  Reisen  tragen  die  allgemeine  Eingangsabgabe.
        <pb n="330" />
        Abgabensätze  nach  dem  Preuß.  oder  21  Gulden-Müuüngfuße
  (mit  der  Eintheilung  des  Thalers  in

3  stel  und  24  Kel),  Maaße  und  Gewichte.

Abgabensätze  nach  d
Zoll

819

em  24  Gulden-Fuße  und
.  Zentner.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

-  ———————  Scher  Sahe  bey  dem  Für  Khara  kWird  :
aa  Eingang-  Asgang-  gütet  vom  Zentner  aa  Eingang  Ausgong.  gute  vom  en  ner
.  en  2’  lrs  h  er
1I.
s
tSkückiho  «  !
l
1Skück1«.  «
6  Stück  "
T
30  Stückl  ·
1Schiffs-  i  15  "4  "
last
1Zentr.  Ifrey  ·  .  231.  1  Zentr.frey  8
(2)
1  Zentr.  frey  I  ·  10  ½%  "  1  Zentr.  frey  34
(8)
18  in  Faͤff.  u.  Kist.  616  indaͤss.  u.  Kist.
1  Zent.3  7  in  Balln.  1  Zeat.51  oͤn  gan
1
l
22  in  Fäfs.  u.  Kist.  6  W  in  Faͤss.  u.  Ki
13Zentr.s10  .  .  .  in  Koͤrben.  1  Zentr.16  583  ..  HEFT-»Hältan
10  in  Ballen.  «  9  in  Ballen.
1  Zentr.  "4  "  1  Zentr  1  k
G  i
II
*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

53
        <pb n="331" />
        320

Benennung  der  Gegenstände.

 

—
P2

15

16
17
18

Hopfen  ............  ..  .  ...

Instrumente,  musikalische,  mechanische,  mathematische,  optische,  physikalische,
astronomische,  chirurgisshhe

Kalender,

a)  die  für  das  Inland  bestimmt  sind,  werden  nach  den  der  Stempelabgabe
halber  gegebenen  besonderen  Vorschriften  behandelt;  ·

b)  die  durchgefuͤhrt  werden,  tragen  die  Abgabe  von  einem  halben  Thaler  fuͤr
den  Preußischen  oder  50  Kreuzer  für  den  Zoll-Zentner.  Der  Wiederausgang
muß  nachgewiesen  werden.

Kalk  und  Gyps,  gebrannter  nnuasf“s]“]“““——““

Karden  oder  Weberdisten  .  .....  ...................  «.......

Kleider,  fertige  neue;  desgleichen  getragene  Kleider  und  getragene  VWäsche,  beyde
letztere,  wenn  sie  zum  Verkauf  eingehen

Kupfer  und  Messing:

a)  Geschmiedetes,  gewalztes,  gegossenes,  zu  Geschirren;  auch  Kupferschaalen,
wie  sie  vom  Hammer  kommen;  ferner:  Blech,  Dachplatten,  gewöhnlicher
und  plattirter  Draht,  desgleichen  polirte,  gewalzte  auch  plattirte  Tafeln
und  Blehe  ..........................  .....·.........

b)  Waaren:  Kesseln,  Pfannen  und  dergleichen;  auch  alle  sonstige  Waaren  aus
Kupfer  und  Messing;  Gelb=  und  Glockengießer-,  Gürtler=  und  Nadlerwaaren,
  außer  Verbindung  mit  edlen  Mecallen;  ingleichen  lackirte  Kupfer=  und
Messingwaannnnnno  —

Anmerk.  Von  Roh=  (Stück-)  Messing,  Roh=  oder  Schwarzkupfer,  Gar=  oder  Rosettenkupfer,
  von  altem  Bruchkupfer  oder  Bruchmessing;  desgleichen  von  Kupfer=  und
Messingfeile,  Glockengut,  Kupfer=  und  anderen  Scheidemünzen  zum  Einschmelzen
(die  Munzen  auf  besondere  Erlaubnißscheine  eingehend)  wird  die  allgemeine  Eingangsabgabe
  erhoben
        <pb n="332" />
        Abgabensaͤtze  nach  dem  Preuß.  oder  21  Gulden-Münzfaße
  (mit  der  Eintheilung  des  Thalers  in

 

321

Abgabensätze  nach  dem  24  Gulden-Fuße  und

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

30stel  und  24stel),  Maaße  und  Gewichte.  Joll-Zentner.
Gewicht,,  Sätge  bep  dem  Für  T#hara  wird  ver-Gewicht,  Sábe  bey  dem  ur  Thara  wurd  veretnt
  9.  usga.  3  Vet,  von,  3cnue  itcingana.  L  sganPG,er  dom,  zem
Anzabl.  Kthlr.  im*“  Athir.g  r.)  Arabl.  öl-  1  It.  L  Xr.  pfund.
1  Zentr215  ....  1  Zentr.  4167  ..
(12)
,25i«Fckss.u.mst.  ,  ·-22kinFckq.s-.Ii·
IZ«"7I«6·"Josua-quest-IZMk-10122"·9"i«I-Bauia.st
I
OSLclTckl
txt  1  BayernFNN5§§&amp;amp;;
  „A.  ————-—.nt-Pp
Echöffel-  (4)  Schaͤffel
1  Zentr.freh  s  ...  .  1Zentr.  Ifreyj  .  1.  17
)
22  in  Kisten.  in  Kisten.
1  Zentr110112  in  Körben.  1  Zentr.18155..  in  Körben.
"  10  in  Ballen.  9  in  Ballen.
1  Zentr.6.  1  Zentr.,10  12141.
14  in  Kisten.  1  —N#
4  7  in  Körben.  76##  in  Körben.
1  4  in  Ballen.  .  3ch  in  Ballen.
1  Zentr.i  1..  1  Zentr.  *  ..
IZentk..15  .  ..  lZentr..50..
(12)

 

 

53
        <pb n="333" />
        822

Benennung  der  Gegenstaͤnde.

 

20

21

 

Kurze  Waaren,  Quinkaillerien  ꝛc.:
Waaren,  ganz  oder  theilweise  aus  edlen  Metallen,  feinen  Metallgemischen,  aus
Bronze  (im  Feuer  vergoldet),  aus  Perlmutter,  echten  Perlen,  Korallen  oder
Steinen  gefertiget,  oder  mit  edlen  Metallen  belegt;  ferner  Waaren  aus  vorgenannten
  Stoffen  in  Verbindung  mit  Alabaster,  Bernstein,  Elfenbein,  Fischbein,
Gyps,  Glas,  Holz,  Horn,  Knochen,  Kork,  Lack,  Leder,  Marmor,  Meerschaum,
  unedlen  Metallen,  Perlmutter,  Schildpatt,  unächten  Steinen  u.  dgl.;
feine  Parfümerien,  wie  solche  in  kleinen  Gläsern,  Kruken  rc.  im  Galanterie-Handel
  und  als  Galanterie-Waare  geführt  werden;  Taschenuhren,  Stuß=  und
Pendeluhren,  Kronleuchter  mit  Bronze,  Gold=  oder  Silberblatt;  ganz  feine
lackirte  Waaren  von  Metall  oder  Pappmasse  (papier  maché),  Regen=  und
Sonnenschirme,  Fächer,  Blumen,  zugerichtete  Schmuckfedern,  Perückenmacherarbeit
  u.  s.  w.;  überhaupt  alle  zur  Gattung  der  kurzen,  Quinkaillerie=  oder
Galanterie:  Waaben  gehörige  unter  den  Nummern  2.  3.  4.  5.  6.  10.  12.
14.  19.  21.  22.  27.  30.  31.  83.  35.  38.  40.  41.  und  48  der  zweyten  Abtheilung
  dieses  Tarifs  nicht  mitinbegriffene  Gegenstände;  ingleichen  Waaren
aus  Gespinnsten  von  Baumwolle,  Leinen,  Seide,  Wolle,  welche  mit  Eisen,
Glas,  Holz,  Leder,  Messing  oder  Stahl  verbunden  sind,  z.  B.  Tuch=  oder
Zeugmüteen  in  Verbindung  mit  Leder,  Knöpfe  auf  Holzfoemen,  Klingelschnuren
  und  dergleichen  mehrr  .

Leder  und  daraus  gefertigte  Waaren:

-a)  Lohgare,  oder  nur  lohroth  gearbeitete  Héute,  Fahlleder,  Sohlleder,  Kalbleder,
  Sattlerleder,  Stiefelschäfte,  auch  Juchten;  agleiche  samisch-  und
weißgates  Leder,  auch  Pergament.  ...

b)  Brüsseler  und  Dänisches  Handschuhleder;  auch  Corduan,  Marokin,  Saffian
und  alles  gefärbte  und  lackirte  eder  ....

Ausnahme.  Halbgare  Ziegen=  und  Schaaffelle  für  inländische,  Saffian=  und
Leder-Fabrikanten  werden  unter  Kontrole  für  die  allgemeine  Eingangsabgabe
  eingelassen.

c)  Grobe  Schuhmacher-,  Sattler=  und  Taschner-Waaren,  Blasebälge,  auch
Wagen,  woran  Leder=  und  Polsterarbeien
        <pb n="334" />
        Abgabensaͤtze  nach  dem  Preuß.  oder  21  Gulden-826



Abgabensätze  nach  dem  24  Gulden-Fuße  und

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Müunzsuße  (mit  der  Eintheilung  des  Thalers  in
30stel  und  24stel),  Maaße  und  Gewichte.  3oll=  Zentner.
Syio,  Säde  bey  dem  Fü#-.  Eü#  wird  rer:  Seech  Säge  bey  dem  wFur  baia  wird  veraattngang.
  Ausgang.  gütet  vom  Zentner  b  Eingang.  Lsgang-  gutet  vom  Zentner
l.N....—  —————1ules
1
I
l
l
I
22  in  Faͤss.  u.  Kist.  20  in  Fäfs.  u.  Kist.
1  Zentr.55  ..  in  Koͤrben.  1  Zentr.32!  12  .  sch
10  in  Ballen.  .  «  9  in  Balln.
l
I
il
1  Zentr  66.  4.  ·  «  IZentk.1012-..
18  in  Faͤss.  u.  Kist.  :  164,  inFaͤss.  u.  Kist.
)1  in  8  *5#  (I120  in  Körben.
in  Ballen.  4
1  Zentr.  8  .  tZeatk.13882.  6«·""B«qm«
1  1
18  in  Fdsl.  u.  Kist.  «  lä«4·,-inFäss.u.Kist.
IZeutk.10s·.  in  Koͤrben.  1  Zentr.  16/582  4112½  in  Körben.
7  in  Ballen.  l  kaiinBallem
        <pb n="335" />
        N

324

T.

Benennung  der  Gegenstände.

 

2

2

1)  feine  Lederwaaren  von  Korduan,  Saffian,  Marokin,  Brüsseler  und  Däni--schem
  Leder,  von  sämisch=  und  weißgarem  Leder,  auch  lackirtem  Leder  und
Hergament,  Sattel=  und  Reitzeuge  und  Geschirre  mit  Schnallen  und  Ringen,
  ganz  oder  theilweise  von  feinen  Metallen  und  Metallgemischen,  Handschuhe
  von  Leder  und  feine  Schuhe  aller  V  .....  ...  .  .  ....  ..............

Leinengarn,  Leinwand  und  andere  Leinenwaaren:
a)  Rohes  Garn  ———————————□————□—□□□.□

b)  Gebleichtes  oder  gefärbtes  GSern  .  .  ..  .

c)  Zwitn  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..»..»...«................

il)GrauePackleinwaadundSegeltuch..-.«».»«

e-)Rohe(nnappketicte)Leinwand,ZwillichundDrlllich».-.....«.  ..........
Ausnahme.  Rohe,  ungebleichte  Leinwand  geht  frey  ein:

aa.  in  Preußen:
auf  den  Grenzlinien  von  Leobschütz  bis  Seidenberg  in  der  Ober=  Lausitz,
dann  von  Heiligenstadt  bis  Nordhausen  und  an  der  Grenze  der  Provinz
Westphalen  nach  Bleichereyen  und  Leinwandmärkten;

bb.  in  Sachsen:  ·
auf  der  Grenzlinie  von  Ostritz  bis  Schandan,  auf  Erlaubnißscheine;

cc.  in  Kurhessen:
auf  Erlaubnißscheine  nach  Bleichereyen  oder  Märkten.

I)  Gebleichte,  gefärbte,  gedruckte  oder  in  anderer  Ar#t  zugerichtete  (appretirte),
auch  aus  gebleichtem  Garn  gewebte  Leinwand,  Zwillich  und  Dtillich,  desgleichen
rohes  und  gebleichtes  Tisch=  und  Hondtücherheach,  leinene  Kittel,  auch  neue

e  EIIIILIIIIEIIIIIIIEIIIIEIIEEIIEIIIIIIIIIIIIIIII
        <pb n="336" />
        Abgabensaͤtze  nach  dem  Preuß.  oder  21  Gulden-Munzfuße
  (mit  der  Eintheilung  des  Thalers  in

325

Abgabensätze  nach  dem  24  Gulden=  Fuße  und

 

 

 

 

 

 

30tel  und  24stel),  Maaße  und  Gewichte.  Joll-Zentner.
rrWrWsrlPm"ß  Sätze  bey  dem  Für  Kbera  wird  vere  wich,  Säße  bey  dem  Fur  Thara  xö5  verad
  Eingang.  Ausgang.  gute  vom  den  ner  aa  Ein  J  ,  gutet  vom  gentner
uooe.  is  Kurtr.  2.  Brutto-Gewicht:  -  g.  5%  *  Brutto-Gewicht:
:½  in  Fsl.  u,  Kistt  #20  in  da  Kist.
.  14  in  Körben.  37  112  r  in  Körben.
3entr22  ö'  n  Baum.  et,7  30  66  in  Ballen.
1  Zentt.  5  .  .  ..  IZentr..17..
(4)
1  Zentr.  1  *  "  rl  1  Zentr.  1  40  4  6
"ln  .  .  .  .
14  in  Kisten.  ####  in  Kisten.
1  Zentt  BGBallen.  1  Zentr.26  .  ;  —
1  Zent.  00I  1  Zentr.  18  .
(10)  ..  .
14  in  Kisten.  2i  in  Kisten.
EXIEIIIIAMTIEILEVEIIIEIIAIEIE  6%  m  Bellg.
D
14  in  Kisten.  12  .K  in  Kisten.
1  Zentr.11  )10  in  Körben  1  Zentr18|45  9  Peb
7  in  Ballen.  6  in  Ballen.
        <pb n="337" />
        326

Benennung  der  Gegenstände.

 

—  60

g)  Baͤnder,  Batist,  Borten,  Fransen,  Gaze,  Kammertuch,  gewebte  Kanten,
Schnüre,  Strumpfwaaren,  Gespinnst  und  Tressenwaaren  aus  Metallfäden
und  Leinen,  jedoch  außer  Verbindung  mit  Eisen,  Glas,  Holz,  Leder,  Messing
  und  StaHHHyHH

h)  Zwirnspienaa  ..

Lichte,  (Talg-,  Wachs-,  Wallrath=  und  Stearin-)

Lumpen  und  andere  Abfälle  zur  Papier-Fabrikation:

leinene,  baumwollene  und  wollene  Lumpen,  Papierspäne,  Makulatur  (beschriebene
  und  bedruckte),  desgleichen  alte  Fischernehe,  altes  Tauwerk  und  Stricke

Anmerk.  u  Fischernetze,  altes  Tauwerk  und  Stricke  bey  dem  Ausgange  über  Preußische
tehaͤfen  ...  ..  ...  ..  ..  .  .  ..  ..,.........................·..................·........

Material=  und  Spezerey-,  auch  Konditor-Waaren  und  andere  Konsumtibilien:


a)  Bier  aller  Art  in  Fässern,  auch  Meth  in  Fässenn  ..  .....  ...
b)  Branntweine  aller  Art,  auch  Arrak,  Rum,  Franzbranntwein  und  versetzte

Branntweinnnnnn  .  ..  ..  ......  ..  .  .  ..  ...
c)  Essig  aller  Art  in  Faͤssern.  ..
4)  Bier  und  Essig,  in  Flaschen  oder  Kruken  eingehend  ......
e)Ochl,inFlasche-Iodethukeaeingehend-...............................
k)

WeinunbMost,auchCider...............

g)  Butter  r##.  #elelollfe  —  2  2—  EI  EIEIIIE
        <pb n="338" />
        Abgabensätze  nach  dem  Preuß.  oder  21  Gulden-Münzfuße
  (mit  der  Eintheilung  des  Thalers  in
30  stel  und  24  stel),  Maaße  und  Gewichte.

327

Abgabensätze  nach  dem  24  Gulden-Fuße  und
Zoll-3

Zentner.

 

 

 

 

 

Gewicht,  Fuͤr  Thara  wird  ver-  Gzwit  1  Sasgtze  bep  dem  &amp;amp;r  Thara  win  verütet
  vom  zenmer  aa  zutet  vom  Zentner
Wutto  -  Gerdicht  :  oder  Eingang.  Ausgang.  Brutto-Gewicht:
Anzabl.  Pfun  d.  Anzabll  3#.  .  xr.  Pfund.
20  in  Kisten.  185  in  Kisten.

1  Zentr.

1  Zentr.

1  Zentr.

1  Zentr.

1  Zentr.

1  Zentr.

1  Zentr.
1  Zentr.
1  Zentr.
1  Zentr.
1  Zentr.

1  Zentr.

"

 

 

 

6

 

 

 

 

714  in  Körben.

7  in  Ballen.

75  in  Kisten.
12  in  Ballen.

18  in  Kisten.

25  in  Kisten.
18  in  Körben.
in  Ueberfässern.

25  in  KRisten.
18  in  Körben.

25  in  Kisten.
18  in  Körben.

7  in  Ueberfässern.
.  sis  in  Fäff.  u.  Töpf.

rreerrs  9  9.  4  6

1  Zentr.  2177  ..

13eakk.13383..

IZentr.18-382

1  Zentr615

 

1  Zentr.3730  H6  3|2  in  Körben.

4

G,  in  Ballen.

13Zentr.s  933241  .  222#  in  Kisten.

11  in  Ballen.

1  Zentr.64014.10,  in  FKisten.

 

1Zentr.frey/  .  13  2611  .  .  .  ..

1  Zent401½¼  J.  .

22  %  in  Kisten.

1  Zentr,.1338  16  ,  in  Körben.

6%0  in  Ueberfäss.

 

220P)  in  Kisten.

l——..

16  #  in  Körben.
6  0  in  Ueberfäss.

5  #  in  Kislen.
1
..  stolz  in  Fäff.  u.  T.

 

 

 

 

 

 

 

[(!*5
1

—
*—
        <pb n="339" />
        828

Benennung  der  Gegenstände.

 

 

Anmerk.  1.  Frische,  ungesalzene  Butter  auf  der  Linie  von  Lindau  bis  Bemmendosen
eingechndddd  ...  ...  .  .  .

Anmerk.  2.  Einzelne  Stücke,  welche  eingehen,  sind,  wenn  sie  zusammen  aicr  mehr  als
3  Dfund  wiegen,  frev.

h)  Fleisch,  ausgeschlachtetes:  frisches,  gesalzenes,  geräuchertes;  auch  ungeschmolzenes
  Fett,  Schinken,  Speck,  Würste;  desgleichen  großes  Wild.

i)  Frächte  (Südfrüchte)  und  Blatter:

a)  Frische  Apfelsinen,  Citronen,  Limonen,  Pommeranzen,  Granaten  und
dergleichen  »..

Verlangt  der  Steuerpflichtige  die  Auszählung:  so  zahlt  er  fuͤr  100  Stück
65§  n  oder  1.  Fl.  10  r.  Verdorbene  bleiben  unversteuert,  wenn

sie  in  Gegenwart  von  Beamten  weggeworfen  werden.
6)  Trockene  und  getrocknete:  Datteln,  Feigen,  Kastanien,  Korinthen,  Mandeln,

  Pfirsichkerne,  Rosinen,  Lorberren,  Pommeranzen,  Pommeranzenschaalen
  und  dergleiche  .·.....  ...

kr)Gewürze,  nähmlich:  Galgant,  Ingber,  Cardemomen,  Cubeben,  Muskatnüsse
und  Blumen  (Macis),  Nelken,  Pfeffer,  Piment,  Saffran,  Sternanis,  Vanille,

  Zummt  und  Zimmt-Cassia,  Zimmtblühe  .....
1)  Hering  ............  ........  ...........  ......  ...
m)  Kaffee  und  Kaffee-Surrogate  ....  ......
n)  1.  Kakao  in  Bohnen  ,.......  ......  ............,...............

2.Kakao-Masse,gemahlenerKakuo,Ehotolad-uadChokoladuSnrkogate
        <pb n="340" />
        Abgabensaͤtze  nach  dem  Preuß.  oder  21  Gulden-Muͤnzsuße
  (mit  der  Eintheilung  des  Thalers  in
Zostel  und  Usteh  Maaße  und  Gewichte.

329

Abgabensaͤtze  nach  1—  24  Qulden-  Fuße  und

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Pewuicht,  4½  Thara  wird  ver-Gewicht,  Sätze  bey  de  m  Für  Thara  wird  verauß,
  ütet  vom  ZentnerMaß  S#s  an  gütet  vom  Lentner
E  "Bmic-  Gewicht:  oder  ing  e#  Brutto-Gewicht:
#nzehl.  funk.  Anzabl.)  Pfund.
..  ....  lZentr-140  ..
18  in  Faͤss.  u.  Kist.  16,5  inFaͤss.  u.  Ksst.
1  Zentr.  dio  in  Koͤrben.  1  Zentr.  3.  in  Körben.
7  in  Ballen.  6V  in  Ballen.
22  in  Fass.  u.  Kist.  20  i  in  Fäss.  u.  Kist.
1  Zentr.  14  in  Körben.  1  Zentr.]3  ,)912  2%  in  Körben.
7  in  Ballen.  #  G  in  Ballen.
4  in  :—  40  in  Fässern.
in  Kisten.  16  in  Kisten.
1  Zentr.  in  Körben.  1  3ent.  «  lLIZs  in  PKben.
in  Ballen.  6#  in  Ballen.
I
in  u  38  in  Kisten.
in  Faͤssern.  16  in  Faͤssern.
1  Zentr.  rh  Da  Körben.  1  Zentr.1  «  12:7«  in  8
in  Ballen.  3  in  Ballen.
1  Tonne  .  1  Tonne  1  .  *“
14  in  Fassern  v  Ei-  127  in  Faͤss.  v.  Ei-1
  Zentr.  chen=  u.and.hart.]  Zentr.11  chen-  u.  and.  hart.
epee  Lo  0  rue  u.  in  Rist.
in  Fäfs  v.  wei  in  Fdss.  v.  w
1  Zentr.  Hobze  u.  in  Krb.1  Zentr.11  "  2  winins
4  in  Ballen.  36,  in  Ballen.
4  40  u.  Kist.  20  in  Fäff.  u.  Kiß.
1  Zentr.  «  14  in  Koͤrben.  1  Zentr.s  18  12  7.  in  —
7  in  Ballen.  "  6  in  Balen.

 

 

154*
        <pb n="341" />
        330

Nr.

Benennung  der  Gegenstände.

 

 

0)  Kaͤse  allerr  trncntt  â

p)  Konfituren,  Zuckerwerk,  Kuchenwerk  aller  Art,  mit  Zucker  und  Essig  eingemachte
  Früchte  und  Gewürze,  desgleichen  Kaviar,  Sago  und  Surrogate
dieser  Artikel,  Oliven,  Pasteten,  zubereiteter  Senf  und  Tafel-Bouillon.

4)Kraftmehl,  worunter  Nudeln,  Puder,  Stärke  mitbegriffen,  desgleichen
Mühlen-Fabrikate  aus  Getreide  und  Hülsenfrüchten,  nähmlich:  geschrotete
oder  geschálte  Körner,  Graupen,  Gries,  Grüte,  MhhHhHhHhhhyy.  ..  .  .  ..

Anmerk.  1.  Gewöhnliches  Roggenmehl  (Schwarzmehl)  bey  dem  Eingange  zu  Lande  aul
der  Saͤchsischen  Grenzlinie  gegen  Boͤhmen  .  ....

Anmerk.  2.  Gewoͤhnliches  Roggenbrot  bey  dem  Eingange  zu  Lande  auf  derselben  Grenzlinie

)  Muschel=  oder  Schalthiere  aus  der  See,  als:  Austern,  Hummern,  Muscheln,
  Schildkröokten

s)  Reis  EEEEEILIIIEBEIEEIIIEIIIEIIIXInIIEEEINIIEIITIIILLIIILIEEILEIIIIIEIIIIIIIIIIRE

t)  Salz  (Kochsalz,  Steinsalz)  ist  einzuführen  verbothen;  bey  gestatteter  Durchfuhre
  wird  die  Abgabe  besonders  bestimmt.
u)  Syrop  EEEELLEEEEIILEILEIILEEIIIIIIIIIEELEIILELELIIEILIIIIII

v)  Tabak:
1)  Tabaksblaͤtter,  unbearbeitete  und  Stengel
2)  Tabaks-Fabrikate,  als:  Rauchtabak  in  Rollen,  abgerollten  Blaͤttern,
oder  geschnitten;  Cigarren,  Schnupftabak  in  Karotten  oder  Stangen  und
gerieben,  auch  Tabaksmehl  —G  ·.·.G□·□—GEEECEEEC.LCDDCN..EEEECEDECDODOA

w)  Thee  EILLIEIEIIEEEEIIIIIIIIIEILLIIEIIIIIIIII3II  ———
        <pb n="342" />
        Abgabensaͤtze  nach  dem  Preuß.  oder  24  Gulden-Muͤnzfuße
  (mit  der  Eintheilung  des  Thalers  in
Zostel  und  Astel),  Maaße  un  und  Gewichte.

381

Abgabensaͤtze  nach  24  Gulden-Fuße  und

ntner.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gewicht,  Sage  bey  dem  Für  Thara  wird  ver55Gewicht,  Sätze  bepy  dem  Fär  Thara  wird  ver-D
  Eingang.  zaszan  7.  —  erle  er  Bans  Eingang.  Ausgang.  we
unzahl.  hlr.S.  Nehlr.  1#  Ppfund.  Anzahl.  l..  .  2  vreun  bd.
2  in  Kist  v.  13nit.  20in  Kisr  ntt.
1  Zeut.20  16  o  darüber.  16  K  n  Kist.  unter
.  «  ·  inKist.  unt.  13tr.  1  Zentr.  6155  1|  Beutner
(16)  ur  n  11  in  Fass.  u.  Küb.
J  in  Bollen.  6Öch  in  Ballen.
22  in  Fäss.  u.  Ki  (20  in  Fäss.  u.  Kist.
1  Zentr.11111  in  Körben.  s.  1  Zentr.18  45  12  n  säflen
7  in  Balen.  6#5  in  Ballen.
1  Zentr.  .  14  in  Faͤss.  u.  Kist.  1  11.  .  2?indass.  u.  Kist.
8  in  Ballen.  Zentr.j  31261  6#0  in  Ballen.
1  Zentr.  71  "  *r  »so-«
(6)
1  Zentr.  5  "  EIIE  I  o
(4)
1  Zentr44  1  Zentr,1s46
414  in  Fässern.  1##  e  in  Fässern.
1  3entr.3  7  in  Bailen.  1  Zent..56  615  in
1  Zentr5  12  in  Fässern.  1  Zentr880  11  in  Fässern.
I
I
«  in  Faͤssern.  11  in  Fässern.
1  Zent.  1  0  in  Körben.  1  Zent..922  1  9  in  st
(12)  7  in  Ballen.  67y  in  Ballen.
l  l
:  18  in  Fässern.  16  f  in  Fässern.
1  Zentr.11  *  in  Körben.  1  Zentr.  1845  v  1½%  in  gäsern
7  in  Ballen.  6r##in  Ballen.
1  Zentr.  11  «  125  in  Kisten.  1  Zentr.  18.45  «  22  U  in  Kisten.
        <pb n="343" />
        382

Benennung  der  Gegenstände.

 

Nr.
x)  Jucker:
1)  Brot=  und  Hut-,  Kandis-,  Bruch=  oder  Lumpen=  und  weißer  gestoßener
  Zuckrerer  ..  .  ...  .........«............................
2)NohzuckerundFarin(3uckermehl)....«......»..................  .-5)
  Rohzucker  für  inländische  Siedereyen  zum  Raffiniren  unter  den  besonders
vorzuschreibenden  Bedingungen  und  Kontrolen  —.......
260chl,inFässerneir-gchend.......  ..............  ......  ......  ...............
Baumoͤhl  zum  Fabrik-Gebrauche  wird  gegen  die  allgemeine  Eingangsabgabe
eingelassen,  wenn  bey  den  Zollämtern  an  der  Grenze  oder  bey  der  Abkertigung
  aus  den  Packhöfen  (Hallanstalten)  vorher  auf  einen  Zentner  Oehl  ein
Pfund  Terpentinöhl  zugeseht  worden.
27  Papier  und  Pappwaaren:

-a)  ungeleimtes,  ordindres,  (grobes,  graues  und  halbweißes)  Druckpapier,  auch
grobes  (weißes  und  gefärbtes)  Packpapier  und  Pappdeckel

b)  alle  andere  Papiergattuneeggg
Anmerk.  1.  Papier,  welches  lithographirt,  bedruckt  oder  linürt  ist,  um  in  diesem  Zustande
zu  Rechnungen,  Etiketten,  Frachtbriefen,  Devisen  u.  s.  w.  zu  dienen,  desgleichen

ordindre  Bilderbogen,  gehören  zu  den  lil.  b  benannten  Papiergattungen.

Anmerk.  2.  Vom  grauen  Lösch=  und  Yack-Papiere  wird  die  allgemeine  Eingangsabgabe

 

erhoben.
        <pb n="344" />
        833

Abgabensaͤtze  nach  dem  Preuß.  oder  21  Gulden-  .
Fnzfußsestmtt  der  Eintheilung  des  Thalers  in  Abgabensätze  nach  dem  24  Gulden  ·  Fuße  und

 

3  stel  und  24stel),  Maaße  und  Gewichte.  Zoll-Zentner.
Gewicht,  Söägye  be  7  d  dem  Fur  Thara  wird  ver-  wi  Säße  bey  d  dem  Fur  Thbara  wi  verab
  auter  vom  Zentner  gqaß  —  güter  vom  Zentner
1  200  Singang.  44%%%  Beuttos  Oenrehr  rrernmv⅞ßblEingang.  usgang.  Brutto-Gewicht:
EXMEIIILLLI—  Psund.  #nzabl.  S.  I.  Pfundr.

 

 

16  in  Fässern  von  10  F.  in  Fässern  v.

 

 

 

Eichen=  und  an-  schen-  und  an-1
  Zentr1114  Nrr  harten  bol-  1  Zentr.1845  -  harten  Hol-10#
  *  andern  Faͤss.  on  z  and.  Fässern.
14  in  Kisten.  «  12,7»mscsstm.
14  inFaͤss.  v.  Eichen-  12  %  in  Fäff.  v.  Ei-U.
  anderm  har-  chen  u.  anderm
1  ZentrY0[  ten  Holze.  "  13Zentr.s  1511821  .  harten  Holze.
10  in  Faͤss.  v.  wei-  9  in  Fäss.  v.  weichen
  und  gemisch-  chen=  u.  gemischten
  Holzarten.  -  ten  Holzarten.
18  in  Kist.  v.  B  Zntr.  (65#,  in  Kisten  v.  8
·  und  daruͤber.  ntr.  u.  darüber.
4  Zentrkfl.  un4.  83|Ztr.0n
8  in  Körben.  34%  in  Körben.
v  in  Bahen.  6  in  Ballen.
1  Zent.112006060605  1  Zentr.  21482
(16)
1  Zentr.  11  E&amp;amp;„  1  Zentr.!  140  .  .  .
13entr.5  -  Its  Es  Mit-In  13entk.8-30..«’Ies«ssi"«st·"«

)6,40inB-llen.
        <pb n="345" />
        384

Nr.

Benennung  der  Gegenstände.

 

28

2

O

31

c)  Papier-Taprten

ch)  Buchbinderarbeiten  aus  Papier  und  Pappe,  auch  grobe  lackirte  Waaren  aus
diesen  Urstoffen  ——□—————□—□G□——□———□—□.□.CEECCECCEECEECEEECECÖCEEDCE-D

Pelzwerk  (fertige  Kürschnerarbeiten),  als:  überzogene  Pelze,  VNiten,  Bandschube,
Decken,  Pelzfutter,  Besätze  und  dergleichen  ....  .....

Ausnahme.  Fertige  nicht  üͤberzogene  Schaafpelze  ...  ..  .  ....  .  .  ...  .....
Schießpulver  —————————————.——...  .....“#..i.

Seide  und  Seidenwaaren:

a)  Gefärbte,  auch  weißgemachte  Seide  oder  Floretseide  (gezwirnt  oder  ungezwirnt),

  auch  Zwirn  aus  roher  Seide  ..............
b)  Seidene  Zeug=  und  Strumpfwaaren,  Tücher  (Shawls),  Bänder,  Blonden,
  Spitzen,  Petinet,  Flor  (Gaze),  Posamentir-,  Knopfmacher-,  Stickerund
  Putzwaaren,  Gespinnst  und  Tressenwaaren  aus  Metallfäden  und  Seide,
außer  Verbindung  mit  Eisen,  Glas,  Holz,  Leder,  Messing  und  Stahl;
Gold=  und  Silberstoffe;  endlich  obige  Waaren  aus  Floretseide  (bourre  de
soic).  oder  Seide  und  Floretseide  ..  “.“*.*-s
c)  Alle  obige  Waaren,  in  welchen  außer  Seide  und  Floretseide  auch  andere
Spinn-Materialien:  Wolle  oder  andere  Thierhaare,  Baumwolle,  Leinen  einzeln
  oder  verbunden  enthalten  sind  .....  ...
Seife:
a)  Grüne  und  schwarze  .  .  ........  .............
l-)Gemeineweiße................................  .......  ..-..............

 

r)FeincinTäfclchenundKugeln............·.......................·.....
        <pb n="346" />
        Abgabensaͤtze  nach  dem  Preuß.  oder  21  Gulden-Muͤnzfuße

  (mit  der  Eintbeilung  des  Thalers  in
Zostel  und  24stel),  Maaße  und  Gewichte.

885

Woaebensate  nach  en  24  Gulden,  Fuße  und
Zent  ner.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gewicht,,  Säte  vden  dem  Für  Thora  wird  verWGewicht,  Saäbe  bey  dem  l  Tbara  wird  ver-MARTHE-»O

Brandt-AMI-  m  P  H  n  d.«  Glnzahhslsl  Ic-  Utlxk  P  LX  n  d.
l  18inskistm.  16.·;inKistk-s.
13Mk«10...14insdcbm.  13entr.16-582.  i12.«’.siancbm·
7  in  Ballen.  6n)  in  Ballen.
(18  in  Kisten.  16  in  Kisten.

1  Zentr10  .  14  in  Körben.  1  Zentr.16  582  «  ZILFJH  in  Koͤrben.
in  Ballen.  G6  in  Ballen.
18i  in  Faͤssern.  16%  in  Fässern.

1  Zentr22  *55*•  322  in  Kisten.  1  Zentr.]37  30  .  on  Kisten.

7  in  Ballen.  |  l  ök»  in  Ballen.
..  314  in  Faͤss.  u.  Kist.  11.  .  12  7  in  Fäss  u.Kist.

Zentr6  1  7  in  Ballen.  1  Zentr  10  122  oͤg  in  Ballen.

13entr.)  21.  1114  in  Zassern.  1Zentr.)  3  263  .  .  si2  in  Fässern.
18  in  Faͤss.  u.  Kist.  16rin  Fäff.  u.  Kst.

1  3entD10  in  Balen.  1  3ent3!¼  O#in  Killa.  "

925  in  Kisten.  6522  Ein  Kisten.
1  Zentr.110  Hin  Ballen.1St.187  544A4  K%  #n.
OZ  22  in  Kisten.  6920  in  Kisten.

1  Zentr.  55  112  in  Bale#n.  1  Zentr.98  3211  511  in  Baflen.

1  Zentrh5  11.  ..  ....  1  Zentr.  1  44  ....

1  Zentr.200K4  U  Kisten.  1  Zent..  1535  J.  5  in  Kisten.

(16)  7  in  Ballen.  G#n#-  in  Ballen.

1  Zentr.  101|8  in  Kisten.  1  Zentr.]  16.581  .160  in  Kisten.

55  1
        <pb n="347" />
        Benennung  der  Gegenstände.

 

·2
E

□P5
Co

i—
—

36

Spielkarten,  insofern  sie  in  einzelnen  Vereinsstaaten  zum  Gebrauche  im  Lande
eingeführt  werden  dürfen,  und  unter  Berücksichtigung  der  besonderen  Stempel=
  und  Kontrole-Vorschrifernrnrn

Anmerk.  Werden  dergleichen  zum  Durchgange  angemeldet:  so  wird  die  Durchgangsabgabe
  mit  einem  halben  Thaler  vom  Preußischen  Zentner  oder  mit  50  Kreuzern
vom  Zoll-Zentner  erhoben.

Steine:

a)  Bruchsteine  und  behauene  Steine  aller  Art,  Mühl-,  grobe  Schleif=  und
Weösteine,  Tufsteine,  Traß,  Ziegel=  und  Backsteine  aller  Art,  bey  dem
Transporte  zu  Wasser,  auch  bey  dem  Land-Transporte,  wenn  die  Steine
nach  einer  Ablage  zum  Verschiffen  bestimmt  sido..  ..  ..

D.)  Waaren  aus  Alabaster,  Marmor  und  Speckstein,  ferner:  unechte  Steine
in  Verbindung  mit  unedeln  Metallen,  auch  geschliffene  cchte  und  unechte
Steine,  Perlen  und  Korallen  ohne  Fassugg  .  .  .  .  .  ...  ............

Anmerk.  zu  a.  u.  b.  1)  Große  Marmorarbeiten  (Statuen,  Büsten  und  dergleichen),
Flintensteine,  seine  Schleif=  und  Wetzsteine,  auch  Waaren
aus  Serpentinstein  zahlen  die  allgemeine  Eingangsabgabe.

2)  Bruch=  und  behauene  Bausteine  bey  der  Einfuhre  auf  dem
Bodensee  frey.

3)  Lüthographir=  Steine  ————’e-.
Steinkohlen  EIII  E  U  ———..
Anmerk.  An  der  Badischen  Grenze,  oberhalb  Kehl,  eingehe.

Stroh-,  Rohr=  und  Bast-Waaren:

—

Matten  und  Fußdecken  von  Bast,  Stroh  und  Schilm

5

Stroh=  und  Bast-Geflechte,  grobe  Strohhüte  und  Decken  aus  ungespaltenem
  Stroh,  Spahn=  und  Rohr-Hüte  ohne  Garnitur.  ....  .  .  ...

 

c)  feine  Bast-  und  Stroh-Huͤte  ..  ,......
        <pb n="348" />
        858

 

Beylage  A
zum  Vereins-Zoll-Tarife.

Eingangszoll  vom  Getreide
im  Königreiche  Bayern  (mit  Ausschluß  des  Rheinkreises).

 

*  Berechnung
Weiben,  Kernen  oder  gegerbter  des  Zolls  von  ungegerbtem  Dinkel  (Fesen,

Dinkel.  Spelz),  nach  dem  Preise  des  Kerns  oder  Korn  oder  Koggen.  Gerste.  Hafer  und  Wicken.
gegerblen  Dinkels.

 

Das  Schäffel  im  Preise.  Jollbelegung  Das  Schaffel  Kernen  im  Preise.  Jollbelegung  Dos  Schäffel  im  Preise.  Zollbelegung  Das  Schaͤffel  im  Pieist.  Zollbelegung  Das  Schäffel  im  Preise.  Jolltelegung

 

 

 

vom  vom  vem  vom  vom
von  bis  Schäffel.  von  bis  Schiffel.  von  bis  -  von  bis  Schüffel.  von  bis  Schaffel.

 

 

 

 

 

—————  bn.  EIIEIIIIIELIIEILILILILIIIIIIIIIIE

 

Xr.  Fi.  JÆc.  r....  I  Xt.

 

—Z  —  36
1  7  69  —  24
8  59—  12

1§&amp;amp;  12  „

112  11
121  1118  6569  —  24  11  4%
11—  tS00.S  —  1096
16  —  20  —  frev.  16  —  20  —  frey.  —  15  1  —  feeh.

und  daruͤber.  und  daruͤber.  und  darüber.

—  —
50  1
50  6

6  —  frey.
und  darüber.

 

—

59—  9
59  —  6
—  12  1—  frev.
und  drüber.  «

l
AMICI-d
IDOBO

l
HONOQ
l
·-·OOO-«

7
        <pb n="349" />
        854

 

Ausgangszoll  vom  Getreide

im  Königreiche  Bayern  (mit  Ausschluß  des  Rheinkreises).

Beylage  B
zum  Vereins-Zoll-Tarife.

—  ——

 

Weitzen,  Kernen  oder  gegerbter

Dinkel.

Berechnung  «

des  Zolls  von  ungegerbtem  Dinkel  (Fesen,
Spelz),  nach  dem  Preise  des  Kerns  oder

gegerbten  Dinkels.

Korn  oder  RKoggen.

Gerste.

Hafer  und  BWicken.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dos  Schäffel  im  Ppreise.  Jollbelegung  Das  Schäffel  Kernen  im  Preise.  Zollbelegung  Das  Schäffel  im  Preise.  Jollbelegung  Das  Schäffel  im  Preise.  Z3ollbelegung  Das  Schäffel  im  Dreise.  Jollbelegung
vom  vom  —  vom  –  vom  vom
von  bis  Sqaffel.  von  bis  Schäffel.  von  D  bis  Schiftel.  von  bis  Schäffel.  von  bis  Schäfel.
EIIIELIEIIIIILILIELILIIIEEIIEILIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIILIIIIIIIIIIIE
I  I  I  I
1—15697-.p.1——1559k««y.  1-10697k«p.t—8597k·p.  1—4597m,.
16—l759—916—1759—811—1259—69-—959—65—559—3
18—2029—8018—2029—1218—1529—2410—1029—18  6.-—759——12
208025—L9  11220802529—8015302029  1—10801829—42·8—  959—30
·253030292  24.25  330  29  1|  20  300259  2N13SO0  16  29  12410  —11  #  59  11—
308088852  —  30½O0  2  2  59
355010  ——  6  —5  30SO  SS  +  0  SSC  1—  16  2L
und  daröber.  und  daräber.  und  darüber.  und  darüber.  und  darüber.
c
l
-  l
        <pb n="350" />
        Abgabensaͤtze  nach  dem  Preuß.  oder  21  Gulden-Muͤnzfuße
  (mit  der  Eintheilung  des  Thalers  in
30  stel  und  24  stel),  Maaße  und  Gewichte.

339

Abgabensaͤtze  nach  dem  24  Gulden-Fuße  und
Zoll-Zentner.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

——————————J—“
ad  Eingang.  Ausgang.  ·  -.  «  Eingang.AuSgang.  ,9-.
ALTE-«  Inn-.  (;Z:1,s,j)  Midszjl  Buswf·ll0äwskm·  VIII-it  Fl.  I  Ic.  thl  Ir.  Batzwa  Gewicht
1  Zentr.  m’9144  in  Fäfs.  u.  Kist,  1  Zentr.  561  1276  inFaͤss.  u.  Kist.
1  Zentr.  5  1  Zentr,0,  17  ,
(4)  -
1  Zentr.frev  .  151  1  Zentr.  frepuü#½.
(12)
1  Zentr.10  k  1  Zentr.  34
T  (8)

1  Zentr.  5  ·  1  Zentr30  .

25  in  Kisten.  22  in  Kisten.
1  Zentr.0  114  in  Körben.  1  Zentr.1|582  sn  in  Koͤrben.
1  Zentr0  "  1  Zentr,.16|583  .

in  Kisten.  öun  in  Kisten.

1  Zentr25  .  in  Körben.  1  Zentr.  4230  "„  t  in  Körben.
1  Zentr10  .  1  Zentr.16  582  .

25  in  Kisten.  eg  in  Kisten.

14  in  Koͤrben.  12%  in  #en.
1  Zentr.5  .  1  Zentr.]98|321
1  Stück  1  10  .  .  1Stück220.

i(8)  I

1Stück5,.  ..  1  Stück  5%  .
        <pb n="351" />
        N  .

340

Benennung  der  Gegenstände.

 

c)  Kuͤhe  EEEIIEIIIIIR  EEILEIIIIIEEEINIIIEIIIIIIIIIIIIIO  EIIEEIIIIEIEILIIEIIIII  ·  r
)Rinder  (Jungvieh).  ..  ..  ..  —
e)  Schweine  (ausgenommen  Spanferkel):
1)  geméstete  2222222222228222  2  22  222  2  2  ne  „„  dn  e  e  tltlfee  6
2)  magere  EEIIIIEIIIEIIEIIIIEIEIEIIIIIIIII  22202  ·r·  ·  □  EEIEILEIEIEIIIIIIIR
s)  Hammel  m-2  2224242  EIIIIEIIIEIIIE  EEIIIIIIIE  ELIE  2  242  RL
8)  Anderes  Schaafvieh,  Ziegen,  Kälber  und  Spanferkel.  «  ......
Anmerk.  Auf  der  Grenzlinie  von  Waidhaus  in  Bayern  bis  Schusterinsel  in  Baden  werden
  magere  Ochsen,  ingleichen  Stiere,  Kuͤhe  und  Rinder  zur  Nachzucht  in  einzelnen
  Stuͤcken  und  nicht  zum  Handel  bestimmt,  auf  ebrigkeitliche.  den  Einbringern
zu  ertheilende  Bescheinigungen  gegen  ein  Viertel  der  obigen  Takif-Siizze  eingelassen.
40  Wachsleinwand,  Wachs-Mousselin,  Wachstaffet,  Wachswaaren:
a)  Grobe,  schwarze,  unbedruckte  Wachsleinwaddddd  -
b)  Alle  andere  Gattungen,  ingleichen  Wachs-Mousselin  und  Wachstafftt.
à  Feine  bossirte  Wachswaaren  EIEIIIIIEIIIIEIEIIIIIIEIIIIIIIIIIIIIIIE
41  Wolle  und  Wollenwaaren:

C

 

à

5

—

5

—

Schaafwolle,  rohe  und  gekämmttt

Weißes  dreyfach  oder  mehrfach  gezwirntes  wollenes  und  Kameelgarn;  desgleichen
  alles  gefärbte  Garn  .  .  ..  .  .  ..  .
Wollene  Zeug=  und  Strumpfwaaren,  Tücher  (Shawls),  Tuch=  und  Filzwaaren,
  Posamentir-,  Knopfmacher-,  Sticker=  und  Putzwaaren,  außer
Verbindung  mit  Eisen,  Glas,  Holz,  Leder,  Messing  und  Stahl,  ferner:
        <pb n="352" />
        Abgabensätze  nach  dem  Preuß.  oder  21  Gulden-Münzfuße
  (mit  der  Eintheilung  des  Thalers  in
30  stel  und  24ftel),  Maaße  und  Gewichte.

311

Abgabensätze  nach  dem  24  Galden-Fuße  und
Joll=  Zentner.

 

 

Gewicht,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gewicht,  Säße  *½  dem  FFir  Thbara  wird  ver-  Sa#e  dey  Um  Fuͤr  Thara  wird  ver.
—
Anzabl.  #  De  Solr.  *t“  —.  Anzahl.  Zi.  ½  Psunk.
1  Stück  1  .  1  Stücckk  5|15
1  Stück!  .  ..·  lStückssO
1  Stück  11  .  ..  1  Stück  145
1  Stückkk.“0  1  Stück10
10
1  Stück  1  Stäück  521
%½%  ·
1Skück.«  .....  iSkücknz
(4)  «  ·
13eutk.2  .)14jnsiste».  Ist-Utij  -2·-»-Ksstc»
10  in  Körben.  17  9  in  Körben.
1  Zent.5  1555  in  Ballen.  1  Zentrßooss21  r.  in  Ballen.
(12)  «
13mtk.10.«..22iaaistkn.  13eutr.16583.  .20  in  Kisten.
1  Zentr.  frep,.  2  ....  13entk.frey7.  3  261
Z  618  in  Fäss.  u.  Kist.  516  inFaͤss.  u.  K
EEEEEEEENIILEE  —
        <pb n="353" />
        Benennung  der  Gegenstaͤnde.

 

4

E

Co

 

dergleichen  Waaren  aus  anderen  Thierhaaren  oder  aus  letzteren  und  Wolle;
endlich  Waaren  obiger  Art  in  Verbindung  mit  anderen  nicht  seidenen  Spinn-Materialien

  EEEEIIIEIIEILEEIIIIEIEIIEIEIIIEIEIIIEIIIIEIEIEIIIEIIIIIIIIIE

d)  Teppiche  (Fußteppiche)  aus  Wolle  oder  anderen  Thierhaaren,  und  dergleichen
mit  Leinen  gemischt.  .  .  .  6

Anmerk.  Einfaches  und  doublirtes  ungefäͤrbtes  Wollengarn,  sowie  Oehltuͤcher  aus  Roßhaaren,
  ingleichen  ganz  grobe  Gewebe  aus  Kaͤlberhaaren  und  Werg  zahlen  die  allgemeine
  Eingangsabgabe.

Zink  und  Zinkwaaren:

a)  roher  Zng....„

b)  Bleche  und  Zinkwaaren  —'sennnhene  nnnßó“5eeeees,sssrsssnnn.

Zinn  und  Zinnwaaren:

a)  Grobe  Zinnwaaren,  als:  Schüsseln,  Teller,  Löffel,  Kessel  und  andere  Gefäße,
  Röhren  und  Platteoorrnrnrnrnrn  .

b)  Andere  feine,  auch  lackirte  Zinnwaaren,  Spielzeug  und  dergleichen

Anmerk.  en  Zinn  in  Blöcken  und  altem  Zinn  wird  die  allgemeine  Eingangsabgabe  erhoben.
        <pb n="354" />
        Abgabensätze  nach  dem  Preuß.  oder  21  Gulden-Müunzsuße
  (mit  der  Eintheilung  des  Thalers  in
3stel  und  24stel),  Maaße  und  Gewichte.

848

Abgabensaͤtze  nach  dem  24  Gulden-Fuße  und
Zoll-Zentner.

 

 

 

 

Gewichr,  Saye  bey  dem  Fur  Thara  wird  ver-  aecht,  Saye  bdey  dem  zur  hara  m  it
FASCG.  IVATTTI  W——INl1euntet  vLvom  gen
dra  Eingeng.  Ausgang.  sn—“  7u  Eingang.  sAusgang.  rutko-Gesdicht
Enzabl.  jetdtr.0  Pfund.  Anzabl.  .  .  Ppfund.
1  Zentr.30  7  1  Zent..51
22  in  Aiter.  Po  in  Kisten.
8  in  Ballen.  a6  7  Fh  in  Ballen.
1  Zentr32000.  1  Zentr.84334
1  Zentr.  1.  .  4  „1  3entr.3261  .
11  in  Sefl.  u.  Kit.  Lio  in  Ffl.  u.  Sis.
1  Zent...  in  Körben.  1  Zentr.  6155  I  6.#  in  Körben.
(16)
11  in  Faͤss.  u.  Kist.  in  Faͤsf.  -
ss·«--ssssi«.-g.:,-Jss:skz:»k.:sss
«22i«Fckss.s-.Kisi.  ,.«.  .
13entk.10.  .  in  Ko  1  Zentr.  1615831  .  .  H  in  Faͤss,  u.  Kist.
14  in  Koͤrben.  3  15%5  112%8  in  Körben.
        <pb n="355" />
        844
Dritte  Abtheilung.

Ven  den  Abgaben,  welche  zu  entrichten  sind,  wenn  Gegenstände  zur  Durchfuhre  angemeldet  werden.

1)  Die  in  der  ersten  Abtheilung  des  Tarifs  benannten  Gegenstände  bleiben
auch  bey  der  Durchfuhre  in  der  Regel  Abgabenfrey.

2

Von  Gegenstaänden,  welche,  nach  der  zweyten  Abtheilung  des  Tarifs,
bey  dem  Eingange  oder  Ausgange,  oder  in  beyden  Fällen  zusammengenommen,
  mit  weniger  als  1  Thaler  vom  Preußischen  Zentner  oder  50
Kreuzer  vom  Zoll-Zentner,  oder  nach  Maaß  oder  Stückzahl  belegt  sind,
ist  in  der  Regel  als  Durchgangsabgabe  der  Betrag  jener  Eingangs=  umd
Ausgangö-Abgaben  zu  entrichten.

3)  Für  Gegenstände,  bey  welchen  die  Eingangs=  oder  Ausgangs-Abgabe,
oder  beyde  zusammen,  1  Thaler  vom  Preußischen  Zentner  oder  50  Kreuzer
  vom  Zoll-Zeuntner  erreichen  oder  übersteigen,  wird  in  der  Regel  nur
jener  Satz  von  ##  Thaler  vom  Preußischen  oder  50  Kreuzer  vom  Zoll-Zentner,
  ingleichen  für  Vieh,  und  zwar:

vom  Stlück
a)  von  Pferden,  Mauleseln,  Maulthieren,  Eseln  11  Rthlr.  oder  2  Fl.  20  Kr.
b)  von  Ochsen  und  Stieren  .  ...  11.  1.  45
c)  von  Kühen  und  Rinden  ....  1  .—  52#
"4)  von  Schweinen  und  Schaafoiee  4  —  .  17

als  Durchgangsabgabe  entrichtek,  soweit  nicht  nachfolgend  für  den  Transit
auf  gewissen  Straßen  oder  für  gewisse  Gegenstände  ausnahmsweise  héhere
  oder  geringere  Sätze  festgestellt  sind.

Diese  Ausnahmen  sind  folgende:

1I.  Abschnitt.

Die  Durchgangsabgaben  von  den  Waaren,  welche  rechts  der  Oder  scewärts,
  oder  landwarts,  von  Memel  bis  Berun  eingehen,  deögleichen  durch
die  Odermündungen  oder  anderswo  links  der  Oder  zuerst  eingehen,  und  rechts
der  Oder  auf  ebengenannten  Wegen  ausgehen,  werden  vor  dem  1.  Januar
1837  besonders  bekannt  gemacht  werden.
        <pb n="356" />
        345
II.  Abschnitt.

Von  nachbenannten  Gegenständen,  wem  sie

A.  durch  die  Odermündungen  oder  auf  der  linken  Oderseite  westlich  bis  zum
Rhein  hin,  diesen  Strom  ausgenommen,  eingehen,  und  auf  der  Grenzlinie
  zwischen  Neu-Berun  in  Schlesien  und  Schärding  am  Thurm  in
Bayern,  beyde  ebengenannten  Orte  eingeschlossen,  wieder  ausgehen,  oder
welche  umgekehrt  auf  der  Linie  von  Neu-Berun  bis  Schärding  am  Thurm

in  das  Vereinsgebieth  eintreten  und  über  die  zuerst  genannten  Grenzen
wieder  ausgehen;  oder

B.  auf  der  linken  Rheinseite  landwärts  eingehen,  um  auf  der  rechten  Rheinseite,
  ohne  Ueberschreitung  der  Oder  (mit  Ausnahme  der  Grenzlinie  von
Schusterinsel,  Basel  gegenüber,  bis  Freylassing  in  Bayern,  beyde  Orte
eingeschlossen,)  wieder  auszugehen;  desgleichen,  welche  von  der  rechten  Rheinseire
  (mit  Ausschluß  sowohl  der  unter  Abschnitt  1  gedachten  Straßenzüge,
als  auch  der  Grenzlinie  von  Freylassing  bis  Schusterinsel)  eingehen,  um
mie  Ueberschreitung  des  Rheins  wieder  auszugehen,

wird  erhoben:

Vom  Preuß.
Zentner.

Ntbi.  Sar.

Vom
Zoll-Zentr.

Fl.  Er.

 

von  baumwollenen  Stuhlwaaren  (Abtheilung  II.  Art.  2.  c.),
neuen  Kleidern  (18),  Leder  und  Lederarbeiten  (21),
Wolle  und  wollenen  Garnen  und  Waaren  (41)  ....11  —  1  40

 

III.  Abschnitt.
Vom  Preuß.]  Vom

Bey  der  Durchfuhre  von  Waaren  bloß  durch  nachge  Zentner.  Boll=  Zentr1
nannte  Landestheile,  oder  auf  nachgenannten  Straßen,  wird  Rtbl.Sst  Il.  Ar.
die  Durchgangsabgabe  dahin  ermäßiget,  daß  als  höchster
Durchfuhrzoll  auch  von  den  bey  der  Eingangs=  und  Ausgangs-Abgabe
  höher  belegten  Waaren  nur  erhoben  wird:

1)  Von  Waaren,  welche
a)  auf  der  linken  Rheinseite  landwärts  eingehen  und
auf  derselben  Rheinseite  landwärts  wieder  ausgehen
oder  welche  auf  dem  Rheine,  es  sey  zu  Berg  oder
Thal,  oder  auf  der  Mosel  in  das  Vereinsgebieth
eintreten,  und  auf  Straßen  auf  der  linken  Rhein-56
        <pb n="357" />
        346

b

C

2)  Von  Waaren,  welche
a)  über  die  Grenze  des  Vereins  auf  der  Linie  von

b

den,  oder  welche  umgekehrt  aus  den  Hafen  zu

seite  wieder  ausgehen,  und  umgekehrt,  welche  auf  Van  preus
Landwegen  linksseits  Rheins  eintreten,  und  auf  dem  Meee  Sar.

V
Zoll:  Zentr.

ßl.

Xr.

 

Rheine,  es  sey  zu  Berg  oder  Thal,  oder  auf  der
Mosel  ausgehen;  ingleichen,  welche

ebenfalls  bey  dem  Eingange  auf  der  linken  Rheinseite
  landwaͤrts,  an  der  Grenzstrecke  von  Schusterinsel
  (Basel  gegenuͤber)  in  suͤdoͤstlicher  Richtung  bis
Freylassing  wieder  ausgehen,  oder  welche  umgekehrt
bey  dem  Eingange  auf  der  ebenbcezeichneten  Grenzlinie
  von  Schusterinsel  bis  Freylassing,  auf  der  linken
  Rheinseite  landwärts  wieder  ausgehen;  endlich,
welche

an  der  nördlichen  Grenze  des  Vereins  zwischen  dem
Rhein  und  der  Elbe  landwärts  eingeführt  und  von
den  Häfen  zu  Frankfurt  a.  M.,  Höchst  a.  M.,
Mainz  oder  Bieberich  ab  stromwärts  ausgeführt  wer-Frankfurt

  a.  M.,  Höchst  a.  M.,  Mainz  oder
Bicberich  über  die  nördliche  Grenze  des  Vereins
zwischen  dem  Rhein  und  der  Elbe  ausgeführt  werden

Saarbrücken  bis  Basel,  dann  längs  der  Schweizerischen
  und  Oesterreichischen  Grenze  bis  zur  Donau,
oder  stromwärts  auf  der  Donau  eingehen,  und  innerhalb
  der  ebenbezeichneten  Grenzlinie  wieder  ausgehen;
  ingleichen,  welche

rheinwärts  eingeführt,  aus  den  Häfen  in  Frankfurt  a.  M.,
Höchst  a.  M.,  Mainz  oder  Bieberich  landwärts  auf
der  Grenzlinie  von  Schusterinsel  bis  Freylassing  wieder
  ausgeführt  werden,  oder  welche,  umgekehrt,  auf
letztgedachter  Grenzlinie  in  das  Vereinsgebieth  eingeführt,
  und  von  den  Häfen  zu  Frankfurt  a.  M.,
Höchst  a.  M.,  Mainz  oder  Bieberich  stromwärts
wieder  ausgeführt  werden  sN—N—iee.

 

 

 

 

 

1

314

 

 

15
        <pb n="358" />
        347

i  Vom  Stück:
Vom  Vieh,  und  zwar:  itlen  #  I#R

von  Pferden,  Maulthieren,  Eseln,  Ochsen  und  Stieren,
  Kühen  und  Rinden  ...  ..  .  .  —  3  3
von  Saͤugefuͤllen,  Schweinen  und  Schaafvieh.,  —  —  1
Anmerk.  Die  unter  le.  und  2b.  für  den  Transit-Verkehr  der  Haͤfen  zu  Frankfurt
a.  M.,  Höchst  a.  M.,  Mainz  und  Bieberich  bestimmten  Zollsätze  finden
auch  Anwendung  auf  den  Transit,  welcher  vermittelst  des  Hafens  zu  Of--fenbach
  in  den  bezeichneten  Richtungen  bewirkt  wird.

 

IV.  Abschnitt.

Bey  der  Waarendurchfuhre  auf  Straßen,  welche  das  Vereinsgebieth  auf
kurzen  Strecken  durchschneiden,  und  für  welche  die  örtlichen  Verhältnisse  eine
weitere  Ermäßigung  der  Ourchgangsgefälle  oder  deren  Verwandlung  in  eine
nach  Pferdesladung  zu  entrichtende  Kontrole-Gebühr  erfordern,  werden  dic
obersten  Finanz-Behörden  der  betheiligten  Regierungen  solche  Ermäßigungen
anordnen  und  zur  allgemeinen  Kunde  bringen  lassen.

Vierte  Abtheilung.

Hinsichtlich  der  Schifffahrtsabgaben  bey  dem  Transporte  von  Waaren  auf
der  Elbe,  der  Weser,  dem  Rhein  und  dessen  Nebenflüssen  (Mosel,  Main  und
Neckar),  bewendet  e5  im  Allgemeinen  bey  den  in  der  Wiener  Kongreß-Akte
enthaltenen  Bestimmungen,  oder  den,  auf  dem  Grunde  derselben,  über  die
Schifffahrt  auf  einzelnen  dieser  Ströme  bereits  abgeschlossenen  Uebereinkünften.

Fünfte  Abtheilung.
Tllgemeine  Bestimmungen.

1)  Das  in  dem  Tarife  neben  dem  Preußischen  Gewichte  in  Anwendung  gebrachte
  Zollgewicht  ist  mit  den  in  den  Großherzogthümern  Baden
und  Hessen  allgemein  eingeführten  Gewichten  übereinstimmend.  Der  Zoll-Zentner
  ist  in  hundert  Pfund  getheilt,  und  es  sind  von  diesen
        <pb n="359" />
        848

Zoll-Pfunden:
9835  —  1000  Preußische  (Kurhessische)  Pfund,
1120  —  1000  Bayersche  Pfund,
2000  —  1000  Rheinbayersche  Kilegramm,
985  ’#  =  1000  Württemberg'sche  Pfund,
933r##  —  1000  Sachsische  (Dresdner)  Pfund.
Demnach  sind  gleich  zu  achten:
Zoll-Pfund:
14  —  15  DPreußische  (Kurhessische)  Pfund,
28  —  25  Bayersche  Pfund,
2  =  1  Rheinbayersches  Kilogramm,
14  =  15  Württemberg'sche  Pfund,
14  =  15  Sacchsische  (Dresdner)  Pfund.
und

Zoll-Zentner:
36  —  35  Preußische  (Kurhessische)  Zentner  zu  110  Pfund,
28  =  25  Bayersche  Zentner  zu  100  Pfund,
2  =  1  Rheinbayersches  Quintal  zu  100  Kilogramm,
36  —  37  Württemberg'sche  Zentner  zu  104  Pfund,
56  =  35  Sachsische  (Dresdner)  Zentner  zu  110  Pfunde
2)  Werden  Waaren  unter  Begleitschein  -Kontrole  versandt,  oder  bedarf  es
zum  Waarenverschlusse  der  Anlegung  von  Bleyen,  so  wird  erhoben:
für  einen  Begleitschein  2  Sgr.  (1#  gGr.)  oder  7  Kreuzer,
für  ein  angelegtes  Bley  1  Sgr  (2  gGr.)  oder  3  Kreuzer.
Wegen  der  Meßgebühren  (Meßunkosten)  ist  das  Nöthige  in  den  Meßordnungen
  enthalten.

Andere  Nebenerhebungen  sind  unzulässig.

3)  a.  Die  Zolle  werden  entweder  nach  dem  Brutto-Gewicht,  oder  nach  den
Netto-Gewicht  erhoben.

Unter  Brutto-Gewicht  wird  das  Gewicht  der  Waare  in  völlig  verpacktem
  Zustande,  mithin  in  ihrer  gewöhnlichen  Umgebung  für  die  Aufbewah.
rung  und  mit  ihrer  besonderen  für  den  Transport  verstanden.

Das  Gewicht  der  für  den  Transport  nöthigen  besonderen  dußern  Umgbung
  wird  Thara  genannt.

Ist  die  Umgebung  für  den  Transport  und  für  die  Aufbewahrung  nohwewig
  eine  und  dieselbe,  wie  esz  zum  Beyspiel  bey  Syrop  u.  s.  w.  die  jewöhnlichen
  Fässer  sind:  so  ist  das  Gewicht  dieser  Umgebung  die  Thara.
        <pb n="360" />
        349

Das  Netto-Gewicht  ist  das  Gewicht  nach  Abzug  der  Thara.  Die
kleineren,  zur  unmittelbaren  Sicherung  der  Waaren  nöthigen  Umschließungen
(Flaschen,  Papier,  Pappen,  Bindfaden  u.  dergl.)  werden  bey  Ermittelung
des  Netto-Gewichtes  nicht  in  Abzug  gebracht;  eben  so  wenig  Unreinigkeit  und
fremde  Bestandtheile,  welche  der  Waare  beygemischt  seyn  mochten.

b.  Die  Zölle  werden  vom  Brutto-Gewichte  erhoben:

1)
2)

8)

von  allen  verpackt  transitirenden  Gegenständen;

von  den  im  Lande  bleibenden,  wenn  die  Abgabe  einen  Thaler  vom
Preußischen  oder  einen  Gulden  und  vierzig  Kreuzer  vom  Zoll-Zentner
nicht  übersteigt;

von  anderen  Waaren,  wenn  nicht  eine  VBergütung  für  Thara  im  Tarife
ausdrücklich  festgesetzt  ist.

c.  Von  allen  Gegenständen,  von  welchen  nach  vorstehender  Bestimmung
der  Zoll  nicht  nach  dem  Brutto-Gewichte  zu  erheben  ist,  wird  das
Netto-Gewicht  der  Verzollung  zu  Grunde  gelegt.

d.  Bey  Bestimmung  dieses  Netto-Gewichtes  ist  Folgendes  zu  beobachten:
1)  In  der  Regel  wird  die  Vergütung  für  Thara  nach  den  im  Zoll-2)



8)

Tarife  bestimmten  Satzen  berechnet.

Gehen  Waaren,  für  welche  eine  Thara-Vergütung  zugestanden  ist,
bloß  in  einfache  Säcke  von  Pack=  oder  Sackleinen,  von  Schilf=  und
Strohmatten  oder  ähnlichem  Material  gepackt  ein:  so  können  4  Pfund
vom  Preußischen  und  8.5  Pfund  vom  Zoll-Zentner  für  Thara  gerechnet
  werden.

Unter  den  im  Tarife  aufgeführten  Ballen  wird  in  der  Regel  eine
doppelte  Umschließung  von  dem  für  einfache  Säcke  bezeichneten  Material
  verstanden.  Auf  einfache  Emballage  ist  die  Thara  für  Ballen
nur  dann  anwendbar,  wenn  das  dazu  verwandte  Material,  nach  dem
Ermessen  der  Zollbehörde,  erheblich  schwerer  als  bey  Sacken  in
das  Gewicht  füällt.  -

Es  ist  der  Wahl  des  Zollpflichtigen  uͤberlassen,  ob  er  bey  Gegenständen,
  deren  Verzollung  nach  dem  Netto-Gewichte  Scatt  findet,
        <pb n="361" />
        den  Thara--Tarif  gelten  oder  das  Netto-Gewicht,  entweder
durch  Verwiegung  der  Waaren  ohne  die  Thara  oder  der  letzteren
allein,  ermitteln  lassen  will.

Bey  Flüssigkeiten  und  anderen  Gegenständen,  deren  Netto-Gewicht
nicht  ohne  Unbequemlichkeit  ermittelt  werden  kann,  weil  ihre  uUmgebung
  für  den  Transport  und  die  Aufbewahrung  dieselbe  ist,  wird
die  Thara  nach  dem  Tarife  berechnet  und  der  Zollpflichtige  hat  kein
Widerspruchörecht  gegen  Anwendung  desselben.

4)  In  Fällen,  wo  eine,  von  der  gewöhnlichen  abweichende  Verpackungsart
  der  Waare  und  eine  erhebliche  Entfernung  von  dem  in  dem  Tarife
  angenommenen  Thara-Satze  bemerkbar  wird,  ist  auch  die  Zollbehörde
  befugt,  die  Netto-Verwiegung  eintreten  zu  lassen.

c.  Wo  bey  der  Waarendurchfuhre  auf  kurzen  Straßenstrecken  (dritte  Ab-4)



5)

theilung,  Abschnitt  IV)  geringere  Zollsaͤtze  Statt  finden,  kann,  auch
wenn  sonst  die  Abschaͤtzung  des  Gewichtes  nachgelassen  wird,  mit  Vorbehalt
  der  speziellen  Verwiegung,  im  Ganzen  berechnet  werden:

die  Traglast  eines  Lastthieres  zu  drey  Zentner,

die  Ladung  eines  Schubkarrens  zu  zwey  Zentner,

-  -  -  einspaͤnnigen  Fuhrwerks  zu  funfzehen  Zentner,

-  -  zweyspaͤnnigen  Fuhrwerks  zu  vier  und  zwanzig  Zentner,
und  fuͤr  edes  weiter  vorgespannte  Stück  Zugvieh  zwölf  Zentner  mehr.
Bey  den  aus  gemischten  Gespinnsten  gefertigten  Waaren  muß  bey  der
Deklaration  jedes  darin  vorhandene  Material  genannt  werden,  insofern
dasselbe  zu  der  eigentlichen  Waare  gehört.  Besteht  eine  solche  Waare
aus  Seide  oder  Floretseide  in  Verbindung  mit  anderen  Gespinnsten  aus
Baumwolle,  Leinen  oder  Wolle:  so  genügt  die  Deklaration  als  halbseidene
  Waare.  Die  gewöhnlichen  Weberkanten  (Anschroten,  Saumleisten,
Saalband,  Lisière)  an  den  Zeugwaaren  bleiben  dabey  und  bey  der
Zoll-Klassisikation  außer  Betracht.
Sind  in  einem  und  demselben  Ballen  (Faß,  Kiste  u.  s.  w.)  Waaren  zusammengepackt,
  welche  nicht  gleich  belastet  sind:  so  muß  bey  der  Deklaration
  zugleich  die  Menge  von  einer  jeden  Waarengattung,  welche  der
Ballen  enthält,  nach  ihrem  Netto-Gewichte  angemerkt  werden,  widrigenfalls
  entweder  der  Inhaber  des  Ballens  2c.  bey  dem  Grenz-Zollamte,
Behufs  der  speziellen  Revision,  auspacken  muß,  oder  von  dem  ganzen
Gewichte  des  Ballens  2c.  der  Abgabensatz  erhoben  werden  soll,  welcher
von  der  am  höchsten  besteuerten  Waare,  die  darin  enthalten,  zu  erlegen  ist.
        <pb n="362" />
        851

Ausgenommen  hiervon  sind:  Glas,  Instrumente  und  Porzellan,  wenn
die  Beschaffenheit  der  Emballage  solcher  Waaren  einen  ganz  zuverlaͤssigen
Verschluß  gestattet.  Auch  soll  die  Deklaration  der  in  der  zweyten  Abtheilung
  Nr.  3°.  4.  6°  à  10°.  121  19.  277.  31°.  33b.  355.  386  40..
umd  430.  benannten  Waaren  als  Kurze  Waaren  nicht  die  Verzollung  derselben
  nach  dem  höheren  Tarif-Satze  für  Kurze  Waare  zur  Folge  haben,

  sondern  die  Abgabenerhebung  nach  dem  Revisions.-Befunde  gesche-6)



hen,  wenn  der  Zollpflichtige  vor  der  Revision  auf  spezielle  Ermittelung
antragt.
Von  Waaren,  welche  zum  Durchgange  bestimmt  sind,  wird:

n)  sofern  dieselben  zu  einer  Niederlage  (Packhof,  Hallamt)  deklarirt  werb)



0

7)

2

den,  die  Durchgangöabgabe  erst  bey  dem  weiteren  Transporte  von  der

Niederlage  erhoben.

Sofern  dieselben  zum  unmittelbaren  Durchgange  deklarirt  werden,  erfolgt

  die  Entrichtung  der  Durchgangsabgabe  in  der  Regel  gleich  bey

dem  Eingangsamte,  wo  nicht  aus  örtlichen  Rücksichten  Ausnahmen
angeordnet,  oder,  bey  veränderter  Richtung  des  Waarenzuges,  Nacherhebungen
  bey  dem  Ausgangs=  oder  Packhofs-Amte  nöthig  werden.

Von  Waaren,  welche  keine  höhere  Abgabe  bey  dem  Eingange  tragen,

als  die  allgemeine  Eingangsabgabe  (I  Thaler  vom  Preußischen  oder  50

Kreuzer  vom  Zoll-Zentner)  und  nach  der  dritten  Abtheilung  bey  dem

Durchgange  nicht  mit  einer  geringeren  Abgabe  belegt  sind,  als  an  Eingangsabgabe

  oder  Ausgangsabgabe,  oder  an  beyden  zusammengenommen,

  davon  zu  entrichten  seyn  würde,  müssen  die  Gefüälle  gleich  bey  dem

Eingangsamte  erlegt  werden,  vorbehältlich  örtlicher  Ausnahmen  wie  bey  b.

Waaren  dagegen,  welche  höher  belegt,  oder  nicht  unter  vorstehender

Ausnahme  begriffen,  und  nach  einem  Orte,  wo  sich  ein  Haupt-Zoll=

  oder  Haupt-Steueramt  oder  eine  andere  kompetente  Hebestelle  befindet,

  addressirt  sind,  können  unter  Begleitschein-Kontrole  von  den  Grenzamtern

  dorthin  abgelassen  und  es  können  daselbst  die  Gefälle  davon  entrichtet
  werden.  An  solchen  Orten,  wo  Niederlagen  befindlich  sind,  erfolgt
  sodann  die  Gefälle-Entrichtung  erst,  wenn  die  Waaren  aus  der

Niederlage  entnommen  werden  sollen.

a.  Bey  Rebenzollämtern  erster  Klasse  können  Gegenstände,  von  welchen
  die  Gefälle  nicht  über  fünf  Thaler  vom  Preußischen  oder  nicht
über  neun  Gulden  vom  Zoll-Zentner  betragen,  in  unbeschränkter
Menge  eingehen.

(571
        <pb n="363" />
        352

Höher  belegte  Gegenstände  dürfen  nur  dann  über  solche  Aemter
eingeführt  werden,  wenn  die  Gefälle  von  dergleichen  auf  einmahl
eingehenden  Waaren  den  Betrag  von  funfzig  Thalern  oder  acht  und
achtzig  Gulden  nicht  übersteigen.

Den  Ausgangszoll  können  Nebenzollämter  erster  Klasse  ohne  Beschränkung
  hinsichtlich  des  Betrages  erheben.

b.  Bey  Nebenzollämtern  zweyter  Klasse  kann  Getreide  in  unbeschränkter

Menge  eingehen.

Waaren,  welche  mit  geringeren  Sätzen  als  sechs  Thaler  vom
Preußischen  oder  zehen  Gulden  vom  Zoll-Zentner  belegt  sind,  und
Vieh  dürfen  über  Nebenzollämter  zweyter  Klasse  in  Mengen  eingeführt
werden,  von  welchen  die  Gefalle  für  die  ganze  Waarenladung  oder
den  ganzen  Vieh-Transport  den  Betrag  von  zehen  Thalern  oder
achtzehen  Gulden  nicht  übersteigen.

Der  Eingang  von  höher  belegten  Gegenständen  ist  aber  nur  in
Mengen  von  höchstens  zehen  Pfund  im  Einzelnen  über  solche  Nebena#mter
  zulassig,  mit  der  Maßgabe,  daß  auch  die  Gefälle  von  den  in
einem  Transporte  eingehenden  Waaren  solcher  Art  den  Betrag  von
zehen  Thalern  oder  achtzehen  Gulden  nicht  übersteigen  dürfen.

Den  Ausfuhrzoll  können  Nebenzollämter  zwenter  Klasse  bis  zum
Betrage  von  zehen  Thalern  oder  achtzehen  Gulden  erheben.

Insoweit  Nebenzollämter  von  der  betreffenden  obersten  Finanz-Behörde

  erweiterte  Abfertigungsbefugniß  erhalten,  werden  darüber

geeignete  Bekanntmachungen  ergehen.

Die  Gefälle  müssen  bey  den  Nebenzollamtern  sogleich  erlegt  werden,
  insofern  dieselben  nicht  ausnahmsweise  zur  Ertheilung  von
Begleitscheinen  ermächtiget  werden.

9)  Es  bleiben  bey  der  Abgabenerhebung  außer  Betracht  und  werden  nicht
versteuert:  alle  Waaren-Quantitäten  unter  vier  Loth  Preußisch  oder  unter
  ror##  des  Zoll-Zentners.  —  Gefallebeträge  von  weniger  als  sechs
Silberpfennigen  oder  Einem  Kreuzer  werden  überhaupt  nicht  erhoben.

10)  Hinsichtlich  des  Verhältnisses,  nach  welchem  die  Gold=  und  Silbermünzen
  der  sämmtlichen  Vereinsstaaten  —  mit  Ausnahme  der  Scheidemünze
—  bey  Entrichtung  der  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben
  anzunchmen  sind,  wird  auf  die  besonderen  Kundmachungen  verwiesen.

9
        <pb n="364" />
        855

Anhang

zu  dem

Verein  3  =  Zolltarife.

 

Ausgleichungsabgaben  werden  in  dem  Großherzogthume  mit  Ausnahme
des  Vordergerichtes  Ostheim  erhoben:

1)  Bey  dem  Uebergange  aus  Bayern  und  Württemberg:  #r  E*r
a)  vom  Branntwein
für  die  Ohm  zu  120  Preuß.  Quart  bey  50  Prozent
Alkohol-Stärke  nach  Trallenn  .  ..  320
mit  Ausnahme  desjenigen  Branntweins,  der  aus  dem  Kö-  (0)
niglich  Bayerschen  vom  Thüringischen  Vereine  umschlossenen
Orte  Caulsdorf  übergeht,  von  welchem  zu  entrichten  sind
für  die  Ohm  zu  120  Preuß.  Quart  bey  50  Prozent
Alkohol-Stärke  nach  Tralless4  ............  ........  sb)
  vom  Taback  (Blaͤttern  und  Fabrikaten)
fuͤr  den  Zener  –  20
c)  vom  Traubenmost  (16)
für  den  Zentner  EMEEEEEEIEIILEEIIILEEIIEEEIEEEEIIEIILEIILIEIIIIIIL-  —  20
d)  vom  Wein  (16)
für  den  Zentner  —tih  EIELEIIEIIIEIEIL.IIIIIIIIE  —  25
2)  bey  dem  Uebergange  aus  Baden:  (0)
a)  vom  Branntwein
fuͤr  die  Ohm  zu  120  Preuß.  Quart  bey  50  Prozent
Alkohol--Staͤrke  nach  Tralles  .....  ...  ....................  Zb)
  vom  Taback  (Blaͤttern  und  Fabrikaten)
fuͤr  den  Zentner  EIIILIEIIEEIIIILEIILEILEIIIIEIIIIIIIII  —  20
(16)

 

 

(39!
        <pb n="365" />
        856

c)  vom  Traubenmost  —
4  (Gr.)
für  den  Zentern  ......................  —  20
4)  vom  Wein  l  (16)
für  den  Zennnnen  ....  ..  .  .  ...  —  25
(20)
3)  bey  dem  Uebergange  aus  Kurhessen:
vom  Branntwein  .
für  die  Ohm  zu  120  Preuß.  Quart  bey  50  Prozent  1
Alkohol-Stärke  nach  Tralleaaa  .  ..  2  15
(12)
4)  bey  dem  Uebergange  aus  dem  Großherzogthume  Hessen:
a)  vom  Branntwein  "
für  die  Ohm  zu  120  Preuß.  Quart  bey  50  Prozent
Alkohol-Stärke  nach  Trallessss  5  —
b)  vom  Taback  (Blättern  und  Fabrikaten)
für  den  Zenter  .  —  20
c)  vom  Traubenmost  (6,
fuͤr  den  Zentner  ....  ....  ..  ...  ...  ..........................  —  20
d)  vom  Wein  (16)
für  den  Zener  —  25
(20)
5)  bey  deim  Uebergange  aus  Nassau:
a)  vom  Branntwein
für  die  Ohm  zu  120  Preuß.  Quart  bey  50  Prozent
Alkohol-Stärke  nach  Tralls.  5.—
b)  vom  Taback  (Blättern  und  Fabrikaten)
für  den  Zenenrnrn  .  —  20
c)  vom  Traubenmost  |0)
für  den  Zentner  EEIEIIIEIEIIEIEIIIIIIIEIIIIIIIII  —  20
(16)
        <pb n="366" />
        857

 

 

d)  vom  Wein  Riblr.  S
für  den  Zentner  EEEEEEELIIIEIEIIIEIIIIEIEIIIEIIIIIIIE  ’—  25
e)  vom  Bier  (20)
fuͤr  den  Zentner  EIEIIIIIIIIIIIIIIIIIBIIIII  –  75
(0)
6)  bey  dem  Uebergange  aus  der  freyen  Stadt  Frankfurt:
a)  vom  Branntwein
für  die  Ohm  zu  120  Preuß.  Quart  bey  50  Prozent
Alkohol-Stärke  nach  Trallsss  5.  —
b)  vom  Taback  (Blättern  und  Fabrikaten)
für  den  Zentner  42420220  EIIIL  bl  –  20
)  vom  Traubenmost  1|0)
füͤr  den  Zentner  ...  ..  ..  .  ..  ..  .....................».......  —  20
d)  vom  Wein  (160)
für  den  Zentner  —EIBII  #####billlllttd  –  25
(20)
Anmerkungen.

1)  Die  vorbezeichneten  Abgaben  werden,  sobald  die  Gegenstände,  von  denen
  sie  zu  entrichten  sind,  nicht  bereits  mittelst  Begleitscheines  eingehen,
  an  den  Grenzen  des  Thüringischen  Zoll=  und  Handes-Vereines  bey
den  zu  diesem  Zwecke  hier  eingerichteten  Anmeldestellen  erhoben,  oder
müssen  daselbst  solchergestalt  sichergestellt  werden,  daß  sie  bey  einem
Steueramte  im  Innern  des  Vereines  zur  Erhebung  gelangen  können.

2)  Solche  Gegenstände  der  fraglichen  Art,  von  denen  auf  die  zollgesetzlich

vorgeschriebene  Weise  dargethan  ist,  daß  sie  als  außervereins-ländisches
  Ein=  oder  Durchgangs-Gut  die  zollamtliche  Behandlung  bey  einer
  Erhebungsbehörde  des  Gesammt-Zoll=  und  Handels-Vereines  bereits
bestanden  haben  oder  derselben  noch  unterliegen,  oder  welche  nur  durch
den  Bereich  des  Thüringischen  Vereines  transitiren,  um  nach  einem  anderen
  Vereinsstaate,  in  welchem  eine  Ausgleichungsabgabe  von  solchen
Gegenständen  nicht  zu  entrichten  ist,  oder  um  nach  dem  Auslande  geführt
zu  werden,  sind  einer  Ausgleichungsabgabe  dann  nicht  unterworfen,
        <pb n="367" />
        358

8)

wem  dasjenige  Verfahren  beobachtet  worden  ist,  was  fuͤr  diesen  Fall
besonders  vorgeschrieben  ist.

Was  die  Ausgleichungsabgaben  vom  Branntweine  betrifft:  so  unterliegen
  denselben  auch  alle  andere  alkoholhaltige  Fabrikate,  als
Rum,  Liqueurs  u.  s.  w.  —  Durch  die  Bestimmung:  „bey  50  Prozent
Alkohol-Stärke  nach  Tralles“  aber  ist  nur  das  Verhältniß  festgestellt
worden,  wonach  die  Abgabe  zu  erheben  ist,  so  daß  von  stärkerem  oder
schwächerem  Branntweine  bezüglich  mehr  oder  weniger  entrichtet  werden
  muß,  als  der  Tarif-Satz  ergiebt.

 

welcher  neue  Tarif,  unter  gleichzeitiger  Aufhebung  des  dlteren,  unter  dem  15.
Dezember  1838  erlassenen  Vereins-Zolltarifs,  vom  1.  Januar  1837  an,  wie
in  den  übrigen  Staaten  des  Vereines,  so  auch  in  dem  Großherzogthume  gesetzliche
  Gültigkeit  erhält,  mit  folgenden  erläuternden  Bestimmungen  zu  Jedermanns
  Nachachtung  hiermit  bekannt  machen:

1)  für  das  Großherzogthum,  mit  Ausnahme  des  Vordergerichtes

Ostheim,  kommen  die  Tarif-Sätze,  wie  sie  nach  dem  Preußischen
oder  21  Gulden-Münzfuße  und  nach  Preußischem  Maße  und  Gewichte,
in  dem  Vordergerichte  Ostheim  aber,  wie  sie  nach  dem  21
Gulden-Fuße  und  dem  Zoll-Zentner  angegeben  sind,  zur  Anwendung;

2)  über  das  Verhältniß  des  im  Tarife  angeführten  Preußischen  Scheffelgemäßes

  ist  zu  bemerken:

a.  Ein  Berliner  Scheffel  ist  gleich  2770  5##/#,  Pariser  Kubikzoll,
Ein  Weimarischer  Scheffel  ist  gleich  3795  /%Pariser  Kubikzoll,

b.  Ein  Verliner  Scheffel  ist  gleich  11  Metzen  33  Maß,  Weimarisches
Gemäß,
Ein  Weimarischer  Scheffel  ist  gleich  21  Metzen  833  Mäcchen  Berliner
  Gemäß,

c.  272  Scheffel  Weimarisch  sind  gleich  88  Scheffel  Berliner  Gemaß.

urkundlich  haben  Wir  dieses  Patent  vollzogen  und  mit  Unserem  Großherzoglichen
  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  8.  November  1836.

Admandatum  Serenissimi  speciale.

C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  Freyh.  v.  Gersdorff.  D.  Schweitzer.

vdt.  Ernst  Müller.
        <pb n="368" />
        368

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches

Regierungs-Blall.

Nummer  30.  Den  17.  Dezember  1836.

 

Ministerial-Bekanntmachung.

Auf  allerhoͤchsten  Befehl  Sr.  Koͤniglichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  und
zur  Ergänzung  des  Vereins-Zolltarifs  für  die  Jahre  1837,  1838  und  1839,
vom  3.  November  1836,  in  Bezug  auf  die  dort  —  dritte  Abtheilung,  erster
Abschnitt  —  annoch  vorbehaltene  Bestimmung,  bringt  das  unterzeichnete  Großberzogliche
  Staats-Ministerium,  Departement  der  Finanzen,  hierdurch  zur
öffentlichen  Kenntniß:

Bey  der  Durchfuhre  von  Waaren,  welche  rechts  der  Oder  seewärts,
oder  landwärts  von  Memel  bis  Neu-Berun  (die  Straße  über  Neu-Berun
ausgeschlossen)  eingehen,  desgleichen  durch  die  Odermündungen  oder  anderswo
links  der  Oder  zuerst  eingehen,  und  rechts  der  Oder  auf  eben  genannten  Wegen
  ausgehen,  wird  bis  auf  weitere  Anordnung  erhoben:

1)  Von  baumwollenen  Stuhlwaaren  (zweyte  Abthei-  Von  Zollung
  Art.  2,  c);  feinen  Bley-,  Bürstenbinder-,  Rihlr..  Sar.Fl.  r
Eisen-,  Glas=  und  Holzwaaren  (3,  c)  (4,  b)  Gr.)

(6,  c  3)  (10,  c)  (12,  D;  ferner  von  Pappwaaren,

  feiner  Seife,  feinen  Steinwaaren,  feineh

Strohgeflechten,  Porzellanwaaren,  Wachs=  und

feinen  Zinnwaaren  (27,  d)  (31,  c)  (33,  b)  (35,

b  und  c)  (38,  g  und  h)  (40  c)  (43  b);  neuen

Kleidern  (18);  kurzen  Waaren  (20);  gebleichter,

gefärbter  oder  gedruckter  Leinwand  und  anderen

leinenen  Stuhlwaaren  (22,  1,  8g  und  h);  Seide,
seidenen  und  halbseidenen  Waaren  (80);  wolle- 



 

 

 

(#  Dn
        <pb n="369" />
        864
nen  Zeug=  und  Strumpf-,  Tuch=  und  Filzwaa-  Von  d  Prauß.

 

 

 

 

 

Von  der  Tonnc,

ren  (41,  c  und  d):  Nthtr.  GExnr.
a)  insofern  die  Auöfuhre  durch  die  Ostseehaͤfenn  (/96r.)
geschiebt  .......  4  .
5)  auf  anderem  Weggg  ..  2.
2)  Von  Baumwollengarn  (2,  b)  und  ersürte  Wollengarn
  (41,  h5).  ..nnn  2
8)  Von  raffinirtem  Zucker  (25,  x  .........  110
4)  Von  Kupfer  und  Messing  und  daraus  gefertigten  (8)
Waaren  (19);  Gewürzen  (25,  k);  Kaffee  (25,
m);  Tabaks-Fabrikaten  (25,  v  2);  Schafwolle
(41,aT)r)))).  1  .
5)  Von  rohem  Zucker  und  Farin  (25,  K  2)0  .20
6)  Von  Schmalte,  Soda  (Mineral-Alkali)  (5,  d);  (10)
Schwefelsäure  (5,  n);  Kolophonium  und  außereuropaischen
  Tischlerhölzern  (5,  Anmerkung);  Muschel=
  oder  Schaal-Thieren  aus  der  See  (25,  r);
getrockneten,  geraucherten  oder  gesalzenen  Fischen,
Heringe  ausgenommen;  Salmiat,  Spießglam
(Antimonium);  Thaon  .110
7)  Von  Mennige  (5,  chʒ  grünem  Eisenvitriol  (5,  0);  (8)
Mineralwasser  in  Flaschen  und  Krügen  (5,  1);
rohem  Agatstein  und  großen  Marmorarbeiten,
als:  Statüen,  Büsten,  Kaminen  5
8)  Von  Salz  (25,  t),  wenn  solches  durch  die  Hä-  4)
fen  von  Danzig,  Memel  und  über  Dillau  eingeführt
  wird,  zum  Bedarf  der  Königlich  Polnischen
Salz-Administration  unter  Kontrole  der  Königlich
  Preußischen  Salz-Administration,  von  der
Preußischen  Lattt....  3  lhhlr.
Rthlr.  Sar.
(gGr.)
9)  Von  Heringen  (25,  1)1)1)1)1))  .  10
Anmerkung.  Diese  Durchgangsabgabe  wird  auch  (8)
von  den  durch  die  Odermündungen  ein=  und
über  Neu-Berun  ausgehenden  Heringen  erhoben.

J

 

Vom  Zoll-Zentner.


Fl.  *
646t
8  261
382860
2  17#

11  40
1  2
"  34
.  117

Ær.
85
        <pb n="370" />
        865

10)  Von  Weitzen  und  anderen  unter  Nr.  11  nicht

besonders  genannten  Getreidearten,  desgleichen

von  Huͤlsenfruͤchten,  als:  Bohnen,  Erbsen,  Linsen,

  Wicken,  auf  der  Weichsel  und  dem  Niemen

eingehend,  und  durch  die  Hafen  von  Danzig  und

Memel,  auch  durch  Elbing  und  Königsberg  über

Nillau  ausgehend,  vom  Preußischen  Scheffel  3  Sgr.
11)  Von  Roggen,  Gerste  und  Hafer,  auf  denselben

Strömen  ein=  und  über  die  vorgenannten  Häfen

ausgehend,  vom  Preußischen  Schefffe  .  2  Sgr.
Das  Koͤniglich  Preußische  Finanz-Ministerium  wird  diese  Ermaͤßigung  der
Durchgangsabgaben,  in  besonderen  Fällen,  auch  bey  den  zu  Lande  auf  der
Linie  von  der  Ostsee  bey  Memel  bis  zur  Weichsel  eingehenden  und  über  die
vorgenannten  Häfen  ausgehenden  Getreidearten,  unter  den  näher  vorzuschreibenden
  Bedingungen  und  Kontrolen,  eintreten  lassen.

Weimar  den  9.  Dezember  1836.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Freyherr  von  Gersdorff.

Bekanntmachungen.

I.  In  Gemaßheit  höchster  Anordnung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des
Großherzogs,  wird  die  Bestimmung  vom  9.  Februar  1828  (Regierungs-Blatt
Nummer  4  vom  Jahre  1828),  wodurch  den  Ausländern  das  Subskriptionsoder
  Pränumerations-Sammeln  cuf  Bücher,  Kupferstiche  und  dergleichen  durch
persönliches  Herumgehen  und  Auffordern,  es  geschehe  vom  Verfasser  und  Verfertiger
  des  Werkes  selbst  oder  von  Beauftragten,  im  Großherzogthume  untersagt
  ist,  auch  auf  alle  Inländer  ohne  unterschied  hierdurch  erstreckt.

Jede  Uebertretung  dieses  Verbothes  durch  Ausländer  wie  durch  Inländer
hat  fönf  Thaler  Strafe  zur  Folge,  wovon  der  Anzeiger  die  Hälfte  erhält.
  Den  Ortspolizey-Behörden  bleibt  jedoch  nachgelassen,  in  einzelnen,
dazu  besonders  geeigneten  Fällen,  nahmentlich  bey  Gegenständen,  welche  i
        <pb n="371" />
        366

Hinsicht  auf  Kunst  und  Wissenschaft  von  besonderem  Interesse  sind  und  bey
welchen  es  wesentlich  darauf  ankömmt,  daß  einzelne  Stücke  zur  Ansicht  vorgelegt
  werden,  das  Herumtragen  bey  Privat-Personen,  auf  Nachsuchen,  ausnahmsweise
  zu  gestatten.

Weimar  den  19.  November  1836.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.

II.  Schon  in  früherer  Zeit,  ja  selbst  nach  der  Bekanntmachung  Großherzoglicher
  Regierung  zu  Weimar  vom  5.  August  d.  J.  (Regierungs-Blatt
S.  291),  wonach  Grenzverletzungen  mit  der  ganzen  Strenge  der  gesetzlichen
Strafen,  nach  Befinden  also  mit  Straf-Arbeitshaus  oder  Zuchthaus,  geahndet
  werden  sollen,  ist  es  vorgekommen,  daß  von  der  Jugend  aus  Muthwillen
und  Leichtsinn  an  Grenzmahlen,  Grenzsteinen  oder  Grenzzeichen  Frevel  begangen
  worden  sind.

Wir  weisen  daher  auf  auödrücklichen  höchsten  Befehl  sämmtliche  Schullehrer
  des  Eisenach'schen  Ober-Konsistorial-Bezirkes  hierdurch  gemessenst  an:
die  Schulkinder  vor  dergleichen  Frevel-Verletzungen  und  Beschädigungen  an
allen  und  jeden  Grenzsteinen  —  mögen  es  Landes-,  Flur=  oder  nur  Privat-Erenzmarken
  seyn  —  ernstlichst  mit  angemessener  eindringlicher  Belehrung  und
Hinweisung  auf  die  in  oben  gedachtem  Publikandum  erwähnten  Strafen  sofort
zu  verwarnen  und  solche  Verwarmung  von  Zeit  zu  Zeit  bey  schicklichen  Gelegenheiten
  zu  wiederholen,  wozu  die  Schullehrer  auch  noch  besonders  durch  die
Pfarrer  Aufforderung  und  Anweisung  erhalten  werden.

Eisenach  den  29.  November  1886.

Großherzoglich  Sächsisches  Ober-Konsistorium.
Wittich.
        <pb n="372" />
        359

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches

Regierungs-Blakl.

Nummer  20.  Den  3.  Dezember  1836.

 

Bekanntmachung.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
das  nachstehende  Gesetz  über  die  Mündigsprechung  in  den  sonst  Königlich
Preußischen  Gebiethstheilen  der  Amtsbezirke  Berka,  Großrudestedt  und  Vieselbach
  hierdurch  offentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  25.  November  1836.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Müller.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen  Weimar.
Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

Da  Zweifel  darüber  entstanden  sind,  ob  die  Bestimmung  des  Königlich
Preußischen  Landrechtes  Theil  II  Tit.  8  §.  720:  daß  in  Provinzen,  wo  Personen
  des  Burger=  und  Bauern-Standes  nach  biöherigen  Rechten  die  Volljährigkeit
  mit  zurückgelegtem  ein  und  zwanzigsten  Jahre  erreicht  haben,  das
vormundschaftliche  Gericht,  unter  welchem  sie  stehen,  die  Majorennitats-Erklärung
  ohne  weitere  Rückfrage  bey  einer  höheren  Instanz  zu  ertheilen  befugt
seyn  soll;  in  den  vormahls  Königlich  Preußischen  Gebiethstheilen  der  Amtsbezirke
  Berka,  Großrudestedt  und  Bieselbach  noch  jezt  in  Amwendung  zu  bringen

  sey:  so  verordnen  Wir  hierdurch:
(60)
        <pb n="373" />
        360

daß  es  wegen  der  Volljährigkeitsertheilung  in  den  genannten  Gebiethstheilen
  ganz  so  wie  in  Unseren  Stammlanden  gehalten,  das  heißt,  in
jedem  einzelnen  Falle  Unsere  Entschließung  darüber  durch  Unsere  Landesregierung
  eingeholt  werden  soll.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  22.  November  1836.

1  Carl  Friedrich.

C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  Freyh.  v.  Gersdorff.  D.  Schweitzer.

vdt.  Ernst  Müller.
Gese  6
über  die  Mündigsprechung  in  den  sonst
Königlich  Preußischen  Gebiethstheilen  der
Amtsbezirke  Berka,  Großrudestedt  und
Vieselbach  betreffend.

Bekanntmachungen.

I.  Bey  dem  Abdrucke  des  Gesetzec  einer  allgemeinen  Sportel=  und
Gebühren-Tare  für  die  Gerichts=  und  Verwaltungs-Behörden  vom  27.
April  1836  haben  sich  folgende  Versehen  eingeschlichen:

1)  das  Wort  „Bürgerschullehrer“  im  §.  152  II  1  b  beruht  auf  einem
Druckfehler  und  muß  statt  deöselben  „Bürger“  gelesen  werden;

2)  im  F§.  100  sind  die  Polizey=  Inspektoren  sowohl  in  der  fünften,  als  in
der  sechsten  Klasse  aufgeführt,  während  sie  nur  in  der  letzteren  stehen
  dürfen;

durch  den  Zusatz  zu  §.  117  Nr.  II  sind  Gelder  der  Pflegebefohlenen
von  Depositions-Gebühren  ganz  und  ihre  Dokumente  zur  Hälfte
für  frey  erklärt,  während  das  Umgekehrte  hat  bestimmt  werden  sollen
und  jener  Zusatz  vollständig  folgendermaßen  lauten  muß:

Co
        <pb n="374" />
        861

„Dokumente  der  Pflegebefohlenen  —  Verschwender  und  Abwesende
ausgenommen  —  sind  von  Depositions-Gebuͤhren  ganz  und  deren
Gelder  zur  Haͤlfte  frey,  dafern  der  Grund  der  Deposition  einzig
und  allein  in  dem  bevormundeten  Zustande  der  Pflegebefohlenen
liegt.“

Zu  Vermeidung  von  Mißverständnissen  wird  diese  Berichtigung  auf  höchsten

  Befehl  hierdurch  offentlich  bekannt  gemacht.
Weimar  den  6.  Oktober  1836.
Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Müller.

III.  In  Folge  hbchster  Entschließung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des
Großherzogs,  ist  zu  Purifikation  der  stadtischen  Jurisdiktion  von  Lobeda  die
laut  Rezesses  vom  20.  März  1682  und  Reskriptes  vom  10.  März  1786
(Schmidts  Gesetzsammlung  Band  7  S.  494  f.)  dem  Amte  Jena  vorbehaltene
Jurisdiktion  von  Seiten  des  Großherzoglichen  Staats-Fiskus  an  die  Stade
Lobeda  vom  1.  dieses  Monathes  an  abgetreten  worden,  welches  zur  Beachtung
andurch  bekannt  gemacht  wird.

Weimar  am  11.  Oktober  1836.
Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.

von  Müller.

IIII.  Die  unterzeichneten  Großherzoglichen  Landesregierungen  machen
hierdurch  auf  dem  Grunde  des  §F.  18  des  Sportelgesetzes  vom  27.  April
1836  zur  Nachricht  und  Nachachtung  bekannt:

daß  die  Schlußworte  des  §.  20  des  eben  erwähnten  Gesetzes:
„und  für  Straferkenntnisse  in  Stuprations-,  Felddeube=  und  Waldbuß-Angelegenheiten
  ist  durchgehends  nur  anzusehben  16  gr.“
bloß  auf  Straferkenntnisse  der  LandeS-Justiz-Kollegien  in  den
gedachten  Angelegenheiten  zu  beziehen  sind;  indem  es  hinsichtlich  der

Straferkenntnisse  der  Unterbehörden  lediglich  bey  der  Bestimmung  im

5.  19  Nr.  11  mit  der  Modifikation  im  ersten  Satze  des  9.  20

verbleibt.

Weimar  am  13.  Oktober  und  Eisenach  am  24.  Oktober  1836.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierungen.
von  Müller.  Wittich.
        <pb n="375" />
        862

IV.  Bey  vorgekommenen  Braͤnden  ist  oͤfters  zu  bemerken  gewesen,  daß
die  bey  dem  Feuer  Anwesenden  den  Befehlen  und  Anordnungen  des,  die
Feuer-  Loͤschanstalten  leitenden  Bezirks-Dirigenten  (Unter-Direktors),  die
gebuͤhrende  Folge  nicht  leisten,  ja,  denselben  geradezu  widersprechen  und
eigenmächtig  in  die  Feuer-Löschanstalten  einzugreifen  suchen.  Da  eine  solche
Richtbeachtung  der  gesetzlichen  Autorität  des  auf  dem  Brandplatze  das  Kommando
  führenden  Beamten  um  so  weniger  geduldet  werden  kann,  als  dadurch
die  zur  kräftigen  und  erfolgreichen  Bekämpfung  des  ausgebrochenen  Feuers
mnumgänglich  nothwendige  Einheit  der  Anordnungen  gestört  wird:  so  erinnern,
höchstem  Befehle  Sr.  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  zu  Folge,  wir,
mit  Verweisung  auf  die  bestehenden  dlteren  Verordnungen,  hierdurch  daran,

daß  dem  jedesmahligen  Bezirks-Dirigenten  (Unter-Direktor),  welcher

die  Feuer-Löschanstalten  leitet,  von  Seiten  der  bey  dem  Feuer  Anwesenden
  unbedingt  Gehorsam  geleistet  werden  muß.

Richtbeachtung  dieser  Vorschrift  wird  unnachsichtlich  mit  angemessener  Gesängmißstrafe
  geahndet  werden.

Weimar  den  18.  Oktober  1836.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direkkion.
F.  von  Schwendler.

V.  Da  nach  K.  34  der  Medizinal-Ordnung  die  Phystker  die  gerichtliche
  Arzneykunst  in  dem  Bezirke,  für  welchen  sic  angestellt  worden  sind,  auszuüben
  haben:  so  werden  die  Patrimonialgerichts  =  Stellen  des  Eisenach'schen
Kreises  darauf  aufmerksam  gemacht,  in  Fällen,  wo  die  Zuziehung  eines  Gerichtsarztes
  nöthig  ist,  sich  zunächst  an  die  Physiker  des  Bezirkes  zu  wenden
und  nur  in  Verhinderungsfüällen  desselben  einen  anderen  Gerichtsarzt  zuzuziehen.

Eisenach  den  14.  November  1836.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
G.  Wittich.
        <pb n="376" />
        867

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches

Regierungs=  Blakl.

Nummer  31.  Den  24.  Dezember  1836.

 

Bekanntmachung.

Auf  böchsten  Befehl  Sr.  Koniglichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
das  nachstehende  Gesetz  vom  21.  d.  M.  über  den  Umfang  der  Haftpflicht
der  Besitzer  zinsbarer  Grundstücke  in  den  darin  weiter  bezeichneten,  vormahls
Erfurt'schen  Gebiethstheilen  des  Großherzogthumes  zur  Nachricht  und  Nachachtung
  hiermit  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  den  28.  November  1836.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Miüller.

Carl  Friedrich,
von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen  Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  N.

Um  eine5  Theiles  vorgekommenen  Zweifeln  über  die  Haftpflicht  der  Besiter
  zinsbarer  Grundstücke  in  demjenigen  Theile  des  Großherzogthumes,  in
welchem  neben  der  Churmainzischen  Gesetzgebung  das  Königlich  Preußische  Landrecht
  gilt,  zu  begegnen,  anderen  Theiles  in  diesem  Landeötheile  die  Zinsberechtigten
  gegen  die  ihnen  durch  Veränderungen  im  Besibe  der  zinspflichtigen
Grundstücke  drohenden  Verluste  thumlichst  zu  sichern,  zugsleich  aber  die  besonderen
  Bestimmungen  jener  Gesetzgebungen  über  die  Haftpflicht  der  Censiten
mit  den  Rechtsnormen  des  gemeinen  Sachsischen  Rechtes  möglichst  in  Ueber-*
        <pb n="377" />
        866

einstimmung  zu  bringen,  verordnen  Wir  für  den  gedachten  Landestheil  hierdurch
  Folgendes:
1.

Vermag  der  Zinsherr  nachzuweisen,  daß  ihm  das  Obereigenthum  an  dem
zinspflichtigen  Grundstücke  zustehe,  so  bewendet  es  lediglich  bey  den  im  allgemeinen
  Preußischen  Landrechte  Theil  I  Tit.  18  K.  680  fg.  für  Erbzinsgüter
  enthaltenen  Bestimmungen.

2.

Mit  Ausnahme  dieses  Falles  hört  die  Haftpflicht  des  Besitzers  des  zinsbaren
  Grundstückes  für  die  Vergangenheit  wie  für  die  Zukunft  auf,  sobald
das  Grundstück  durch  urkundliche  Uebereignung  von  Seiten  des  Gerichtes  der
gelegenen  Sache  und  durch  Eintragung  der  Besitzveränderung  in  das  Grrmdbuch
  des  Ortes  (§.  1  des  Gesetzes  vom  20.  April  1883)  auf  einen  anderen
Besitzer  übergegangen  ist.

3.

Dagegen  haftet  der  neue  Besitzer  des  zinspflichtigen  Grundstuͤckes  fuͤr  die
Zinsreste  seines  Vorbesitzers,  jedoch  nach  der  Churmainzischen  Verordnung
vom  24.  August  1790  nur  aus  den  letzten  drey  Jahren.

urkundlich  ist  dieses  Gesetz  von  Uns  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  versehen  worden.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  21.  November  1836.

1  Carl  Friedrich.

C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  Freyh.  v.  Gersdorff.  D.  Schweitzer.

#dt.  Ernst  Müller.
Gesetz
über  den  Umfang  der  Haftpflicht  der
Besitzer  zinsbarer  Grundstücke  in  den
vormahls  Erfurt'schen  Gebiethstheilen.
        <pb n="378" />
        369

Bekanntmachungen.

I.  Sowohl  in  früherer  als  in  neuerer  Zeit,  selbst  nach  dem  Erscheinen
de#  Publikandums  der  Großherzoglichen  Landesregierung  allhier  vom  5.  August
1886  (in  dem  Regierungs-Blatte  S.  291),  sind  von  der  Jugend  im  jugendlichen
  Muthwillen  und  Leichtsinn  mehre  Frevel  an  Grenzmahlen,  Grenzsteinen
und  Grenzzeichen  begangen  worden.  Es  ist  uns  daher  der  höchste  Befehl  zugegangen,
  die  sämmtlichen  Schullehrer  unseres  Bereiches  anzuweisen,  daß  sie  die
Schulkinder  vor  dergleichen  Frevel-Verletzungen  und  Beschädigungen  —  an
allen  und  jeden  Grenzsteinen,  sowohl  Landesgrenz-,  als  Kommunal=  und
Pivat-Grenzmarken  —  mit  Beziehung  auf  obgedachtes  Publikandum  und
voch  außerdem  mit  einer  angemessenen,  eindringlichen  Belehrung  ernstlichst  verwarnen
  sollen.

Indem  wir  dieses  hiermit  bewirken,  gewärtigen  wir  allenthalben  die
genaueste  Befolgung  der  höchsten  Vorschrift,  und  haben  zu  dem  Ende  auch
die  Großherzoglichen  Superintendenturen  mit  geeigneter  besonderer  Instruktion
versehen.

Weimar  den  29.  November  1886.

Großherzoglich  Sächsisches  Ober-Konsistorium.
Percer.

II.  Es  sind  sowohl  in  früherer,  als  auch  in  neuerer  Zeit,  selbst  noch
nach  dem  Erscheinen  des  Publikandums  der  Großherzoglichen  Landesregierung
allhier  vom  5.  August  1836  in  dem  Regierungs-Blatte  S.  291,  von  der  Jugend
  im  jugendlichen  Muthwillen  und  Leichtsinn  mehre  Frevel  an  Grenzmahlen,
Grenzsteinen  und  Grenzzeichen  begangen  worden.

Zufolge  höchsten  Befehles  weisen  wir  daher  sämmtliche  katholische  Schullehrer
  im  Großherzogthume  hiermit  an,  die  Schulkinder  vor  dergleichen  Frevel-Verletzungen
  und  Beschadigungen  —  an  allen  und  jeden  Grenzsteinen,
sowohl  Landesgrenz=  als  Kommunal=  und  Privat-Grenzmarken  —  mit  Beziehung
  auf  jenes  Publikandum  und  noch  anußerdem  mit  einer  angemessenen,
eindringlichen  Belehrung  ernstlichst  zu  verwarnen.

Zugleich  werden  der  Land-Dechant,  die  katholischen  Geistlichen  und
Schulvorstände  befehliget,  darauf  zu  halten,  daß  diese  Ermahnung  und  Verwarnung
  in  allen  katholischen  Schulen  von  Zeit  zu  Zeit  und  wenigstens  des
Jahres  Ein  Mahl,  vielleicht  an  gewissen  Tagen  oder  bey  gewissen  Gelegen-
        <pb n="379" />
        370

heiten,  z.  B.  bey  den  Hegemahlen  und  den  Flurzuͤgen  in  den  Gemeinden  wiederholt,
  auch  uͤberhaupt  die  Achtung  des  Eigenthumes  und  die  Ehrfurcht  vor
den  Mitteln,  dasselbe  sicher  zu  stellen,  in  den  jugendlichen  Gemüthern  erweckt
und  recht  fest  begruͤndet  werde.

Weimar  den  30.  November  1836.

Großherzoglich  Sächsische  Immediat-Kommission  für  das
katholische  Kirchen=  und  Schulwesen.
C.  v.  Conta.

III.  Zur  Beseitigung  der  über  die  Auslegung  des  F.  21  des  Triftgesetzes
  vom  3.  April  1821  in  Verbindung  mit  dem  §.  7  dieses  Gesetzes  und
der  Bestimmung  unter  Nummer  IV  im  Nachtragsgesetze  vom  19.  May  1826
erhobenen  Zweifel,  haben  Se.  Konigliche  Hoheit,  der  Großherzog,  nach  angehörtem
  Gutachten  Hoöchstihrer  drey  obersten  Landes-Justiz-Kollegien  eine
authentische  Interpretation  dahin  zu  ertheilen  gnadigst  geruhet:

daß  die  Stelle  des  §.  21  des  Huth=  und  Triftgesetzes  vom  3.  April  1821:

„Kleestücke,  welche  vor  dem  Eigenthümer  nicht  zum  Abhauen,  sondern
  zur  Weide  für  eigenes  Vieh  auf  dem  Stocke  angesacket  wurden
und  wirklich  nur  hierzu  benutzt  werden,  sind  auch  im  zweyten  Jahre
von  dem  Triftberechtigten  bis  nach  Michaelis  zu  schonen,  es  wäre
denn,  daß  der  Eigenthümer  sie  früher  umzureißen,  oder  zu  bedüngen
anfinge  2c.“

keine  Ausnahme  vop  dem  im  K.  7  desselben  Gesetzes  und  im  Nachtragsgesebe

  vom  19.  May  1826  unter  Ziffer  IV  ausgesprochenem  Verbothe

des  Einzelhüthens  enthalte;  daß  vielmehr  die  Schommg  des  im  F.  21

bezeichneten,  zum  Abweiden  bestimmten  Klees  nur  unter  der  Voraussehung

  vorgeschrieben  sey,  wenn  es  dem  aussäenden  Eigenthümer  freystehet,
  solchen  Klee  mit  seinem  Vieh,  ohne  Ueberschreitung  des  verbothenen
  Einzelhüthens,  abzuweiden.

Hôchstem  Befehle  gemäß  wird  dieses  hiermit  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  den  1.  Dezember  1836.

Großherzoglich  Sächfische  Landesregierung.
von  Müller.
        <pb n="380" />
        871

Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenach'sches

Regierungs-Blakl.

Nummer  32.  Den  31.  Dezember  1836.

 

 

Bekanntmachungen.

I.  Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
die  nachstehende,  auf  dem  Grunde  vorausgegangener  Landtagsverhandlungen
auch  mit  dem  Herzogthume  Sachsen-Meiningen  abgeschlossene  Konvention  wegen
  Bestrafung  der  Forst-,  Jagd-,  Fisch-,  Feld=  und  Baum-Frevel  in  den
gegenseitigen  Waldungen,  Fluren  und  Fischwassern  zu  Jedermanns  Nachachtung
andurch  bekannt  gemacht.  Weimar  den  24.  Dezember  1836.

Großherzoglich  Sachsische  Landesregierung.
von  Müller.

Zwischen  der  Großherzoglich  Sachsen  Weimar-Eisenach'schen  und  der
Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen  Staatsrcgierung  ist  zur  wirksamen  Verhütung
  der  Forst-,  Jagd-,  Fisch-,  Feld=  und  Baum-Frevel  an  der  gegenseitigen
  Landeögrenze  folgende  Uebereinkunft,  unbeschadet  jedoch  der  besonderen,
durch  den  Zillbacher  Forst=  und  Jagd-Rezeß  bestehenden  Bestimmungen,  getroffen
  worden,  welche  mit  dem  1.  Januar  1837  in  Wirksamkeit  tritt:

1.

Sowohl  die  Großherzoglich  Sachsen  Weimar-Eisenach'sche,  als  die  Herzoglich
  Sachsen-Meiningensche  Staatsregierung  verpflichten  sich,  die  Forst-,
Jagd-,  Fisch-,  Feld=  und  Baum-Frevel,  welche  ihrc  Unterthanen  auf  dem
anderseitigen  Gebiethe  verübt  haben  sollten,  sobald  sie  davon  Kenntniß  erhalten,
  nach  denselben  Gesetzen  zu  untersuchen  und  zu  bestrafen,  nach  welchen  sie
untersucht  und  bestraft  werden  würden,  wenn  sie  im  Inlande  begangen  worden
  wären.

2.

Um  von  beyden  Seiten  zur  Sicherheit  des  Forst-,  Feld-  und  Baum-Eigenthumes,
  sowie  der  Jagd-  und  Fisch-Rechte  moͤglichst  mitzuwirken,  sollen
die  wechselseitig  verpflichteten  Forst-  und  Polizey-Beamten  befugt  seyn,  in

163
        <pb n="381" />
        372

den  Fällen  solcher  Frevel  Haussuchungen  im  Gebiethe  des  anderen  Staates
zu  veranlassen,  wenn  das  von  dem  Frevler  zurückgelassene  Werkzeug,  womit
der  Frevel  verübt  worden,  einem  dortigen  unterthan  angehört,  oder  wenn
sich  dort  der  angegebene  Thäter  aufhalten  oder  der  gefrevelte  Gegenstand  befinden
  sollte.  Dieselben  haben  sich  zu  diesem  Ende  an  den  Ortsvorstand  der
betreffenden  Gemeinde  zu  wenden  und  diesen  zur  Vornahme  der  Visitation  in
ihrer  Gegenwart  aufzufordern.  Der  im  Auslande  gemachten  Wahrnehmung
des  inländischen  Schutz-Personals  ist  aber  derselbe  Glaube  beyzumessen,  als
wenn  die  Wahrnehmung  inverhalb  des  Bezirkes  erfo'qt  wäre.

8.

Bey  diesen  Haussuchungen  muß  der  Ortsvorstand,  ohne  für  seine  Mitwirkung
  eine  Belohnung  in  Anspruch  nehmen  zu  koͤnnen,  sogleich  ein  Protokoll
aufnehmen  und  ein  Exemplar  dem  requirirenden  Beamten  einhaͤndigen,  ein
zweytes  Exemplar  aber  seiner  vorgesetzten  Behoͤrde  uͤbersenden,  bey  Vermeidung
  einer  polizeylichen  Geldstrafe.

4.

Das  Schutz-  und  Aufsichts-Personal  hat  die  Frevel,  welche  durch  Angehoͤrige
  des  anderen  Staates  veruͤbt  worden  sind,  in  gesetzlicher  Forut  zu
konstatiren  und  die  hierüber  aufgesetzten  Protokolle  oder  Frevel-Register  nebst
den  etwa  gepfändeten  Gegenständen  derjenigen  heimathlichen  Behörde  des  Frevlers
  zuzustellen,  welche  über  die  Strafe  zu  erkennen  kompetent  ist.

5.

In  Fällen,  wo  der  Forst=  und  Polizey-Beamte  den  betretenen  Frevler
nicht  erkannt,  ist  er  berechtiget,  denselben  zu  verhaften  und  an  die  nächste
Behörde  desjenigen  Staates,  auf  dessen  Gebiethe  die  Verhaftung  erfolgt,  zur
Konstatirung  seiner  Person  abzuführen,  soweit  es  das  Gesetz  gestattet.

6.

Für  die  Konstatirung  cines  Frevels,  welcher  von  einem  Angehörigen  des
einen  Staates  in  dem  Gebiethe  des  anderen  begangen  worden,  soll  den  Protokollen
  und  Abschätzungen,  welche  von  den  kompetenten  und  gerichtlich  verpflichteten
  Forst=  und  Polizey-Beamten  des  Ortes  des  begangenen  Frevels
aufgenommen  worden,  derselbe  Glaube  von  den  zur  Aburtheilung  geeigneten
Gerichtostellen  beygemessen  werden,  welchen  die  Gesetze  den  Protokollen  der
inländischen  Beamten  beylegen.
        <pb n="382" />
        878

7.

Die  Einziehung  des  Betrages  der  Strafe  und  der  etwa  Statt  gehabten
Gerichtskosten  soll  demjenigen  Staate  oder  den  in  demselben  sonst  dazu  berechtigten
  Behörden  oder  Personen  verbleiben,  in  welchem  das  Erkenntniß
Statt  gefunden  hat,  und  nur  der  Betrag  des  Schadensersatzes  und  der  Pfandgebühren
  an  die  betreffende  Kasse  desjenigen  Staates  abgeführt  werden,  in
welchem  der  Frevel  verübt  worden  ist.

8.

Den  untersuchenden  und  bestrafenden  Behoͤrden  in  dem  Großherzogthume
wird  zur  Pflicht  gemacht,  die  Untersuchung  und  Bestrafung  der  Frevel  in  jedem
  einzelnen  Falle  so  schleunig  vorzunehmen,  als  es  nach  der  Verfassung  des
Landes  nur  irgend  möglich  seyn  kann.

9.

Gegenwärtige,  im  Nahmen  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs  von
Sachsen  Weimar-Eisenach  auögestellte  Erklärung  soll  gegen  eine  gleichlautende,
im  Nahmen  Sr.  Herzoglichen  Durchlaucht,  des  Herzogs  von  Sachsen-Meiningen
  ausgefertigte,  ausgewechselt  und  durch  das  Großherzogliche  Regierungs-Blatt
  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht  werden.

So  geschehen  Weimar  den  20.  Dezember  1836.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
6  C.  W.  Freyherr  von  Fritsch.

Uebereinkunft
zwischen  der  Großherzoglich  Sachsen  Weimar-=Eisenach'schen
  und  der  Herzoglich  Sachsen-Meinin-=genschen
  Staatsregierung  wegen  Bestrafung  der
Forst-,  Jagd-,  Fisch-,  Feld=  und  Baum-Frevel.

II.  Die  Bestimmungen  des  §.  146  a  im  Sportelgesetze  vom  27.  April  1836:
„Für  das  Aufschlagen  des  Fundbuches  oder  Steuer-Katasters,  wenn  es  auf
„Nachsuchen  von  Privat-Personen  und  nicht  bloß  von  Amtswegen  geschiehet,
„1,1/8  gr.,  für  einen  Ertrakt  oder  ein  Zeugniß  daraus  2  gr.“

werden  von  einigen  Steuereinnehmern  irriger  Weise  dahin  ausgelegt,  als  ob
sie  für  einen  von  Privat-Personen  ihnen  abgeforderten  Ertrakt  3,1/3  gr.  er-
        <pb n="383" />
        374

heben  duͤrften,  weil  die  Ertheilung  des  Extraktes  das  Aufschlagen  des  Fundbuches
  oder  Katasters  nothwendig  voraussetze.

Da  aber  unter  dem  gesetzlichen  Ansatze  von  2  gr.  für  cinen  Ertrakt
der  für  das  Aufschlagen  schon  mitbegriffen  ist:  so  darf  letzterer  nicht
noch  nebenher  gefordert  werden,  sondern  es  findet  durchaus  nur  2  gr.  Gebühr
für  einen  Ertrakt  aus  dem  Kataster  oder  Fundbuche  Statt.

Weimar  am  24.  Dezember  und  Eisenach  am  19.  Dezember  1836.

Die  Großherzoglich  Sächsischen  Landesregierungen.
von  Müller.  Wittich.

III.  Nach  dem  Gesetze  vom  23.  April  1833,  die  Verbürgung  der  Frauen
betreffend,  könnten  in  den  sonst  Erfurt'schen  Gebiethstheilen  des  Großherzogthumes
  Zweifel  darüber  entstehen,  ob  die  durch  das  allgemeine  Landrecht  für
die  Preußischen  Staaten  Theil  I  Tit.  14  KF.  308  vorgeschriebene  Form  für
den  Verzicht  einer  sich  verbürgenden  Frauens-Person  auf  den  Einwand,  daß
der  Hauptschuldner  zuerst  belangt  werden  müsse,  auch  noch  neben  jenem  neuen
Landesgesetze  nach,  wie  vor,  Anwendung  finde.  Es  haben  daher  Se.  Königliche
  Hoheit,  der  Großherzog,  für  denjenigen  Landestheil,  in  welchem  das
Hreußische  Landrecht  im  Allgemeinen  noch  gesetzliche  Gültigkeit  hat,  folgende
höôchste  Erklärung  hieruber  gnädigst  zu  ertheilen  geruhet:

Da  die  angeführte  Stelle  des  allgemeinen  Preußischen  Landrechtes  zu  dergleichen

  Entsorungen  dieselben  Förmlichkeiten  erfordert,  wie  zu  der  Bürgschaftsleistung

  einer  Frauens-Person  selbst:  so  sind  die  Bestimmungen  des

Gesetzes  vom  23.  April  1833  über  die  Form  solcher  Interzessionen  da,

wo  jene  Vorschrift  des  Preußischen  Landrechtes  noch  gilt,  auch  bey  der

Entsagung  sich  verburgender  Frauen  auf  den  erwähnten  Einwand  zur  Anwendung

  zu  bringen,  dergestalt,  daß  es  der  im  Preußischen  Landrechte

vorgeschriebenen  gerichtlichen  Bedeutung  und  Verwarnung  bey
einer  solchen  Entsagung  nur  dann  bedarf,  wenn  dieselbe  hinsichtlich  der

Buraschaft  einer  Ehefrau  für  ihren  Ehemann  geschieht;  daß  aber  die

Zuzichung  eines  besonderen  rechtökundigen  Beystandes  für  die  Ehefrau,

  auch  bey  dieser  Entsagung,  niemahlb  erforderlich  ist.

Höchstem  Befehle  gemäß  wird  diese  Erläuterung  zur  Nachricht  und  Nachachtung
bierdurch  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  den  22.  Dezember  1336.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Müller.
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
