<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837.</title>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>rbl_swe_1837</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb n="1" />
        Uegierungs  -  Blatt
Großherzogthum

Hachsen  Weimar-Eisenach

auf  das  Lahr  1837.

Ein  und  zwanzigster  Jahrgang.

 

W  e  i  mar.
gedruckt  in  der  Albrecht'schen  priv.  Hof-Buchdruckere?
1  8  3  7.
        <pb n="2" />
        <pb n="3" />
        Seite  des  Nr.  der
Inh  a  I  t.  Regierungs-Bekannt=*
  ,  lattes.  machung.

 

A.

Abschäáätzung  der  Dienstpflichtigen  bberr  3.
Abschätzung  der  Wildschaäden  soll  ausnahmsweise  durch  die  Oderbeamten

  der  Justiz-Aemter  geschhen  53.  I.
Abschriften  von  Urkunden  bei  brtch--eihe  —  deren  Ueberreichung

  btrr.  5.  I.
Advokatorische  Praxis  *i  Artesire  vor  den  Groß-  ·-l)erzoqltclunGck-cht6steen......................

  40.  I.
Allstedt.  Uebereinkunft  mit  dem  Konigl.  Preuß.  General.  Postamte

zu  Berlin  über  die  dasigen  Postverhältnise  49—52.  l.
Altenburgsche  Anwälte.  Bestimmung  über  deren  Praxis  vor

den  Großherzoglichen  Gerichtsstellen  40.  IV.

Alterthuͤmliche  Gebäude  —  deren  Erhaltung  —  diesf.  Vorschriften  41—46.  1.  1.
Apolda  —  Strumpffwirkerstühle  —  Bestimmungen  über  deren  Verpfündung
  und  Verkww  .  8.  V.
Apothekerordnung  vom  2.  Iuiy  1605.  Crinnerung  an  den  8.
7  derselben,  wornach  jedes  fremde,  von  einem  andern  Orte  herkommende
  Subjekt  vor  seiner  Amehne  als  Gehülfe  in  einer

Offizin  geprüft  werden  soll.  ...................  60.  II.
Archive  der  Gerichte  bei  Feuerunglück.  .......  87.  III.
Ausgewiesene.  Siehe  Vagabunden  und  Ausgewiesene.

B.

Baiern  —  Königreich  —  die  aus  demselben  ohne  Reisepässe  und
ohne  ordnungsmäßige  Erlaubniß  nach  Amerika  auswandernden  Familien
  sollen  mit  Strenge  von  den  Grenzen  des  Greßherzogthu

mes  zurückgewiesen  werdden  .  ..  .  .  .  ...  6.  IL
Bier=  und  Brot-Stelle  der  Hofdiener=  Witwe  verwandelt  in  eiine

jährliche  Pensson  von  20  thlr.  Konv.  Getklld  16.  III.
Bildhauerarbeiten  und  Bildschnibereien  —  alte  —  Vorschriften

  über  deren  Erhaltinng  .  41—46.  1,  7.  3.

Braunschweig-Hannover-Oldenburgscher  nme  Ueberein--künfte
  zu  Beförderung  der  Verkehrsverhältnisse  zwischen  diesem  und
dem  Dreußisch-Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereine93—13

Bundestagsbeschluß  wegen  Aufstellung  gleichförmiger  Grundsätze
gegen  den  Nachdrocbckck  PDpDp0—92.

C.

Coburg=  Gothaische  Landmünze  in  Einvier=  und  zwanzigstel-Thalerstücken,
  im  268  Guldenfuße  neuerlich  ausgeprägte  —  deren  «
AnnahmeimGroßhekzogthumeverbothen............»«......36.  IV.
        <pb n="4" />
        Seite  des  Nr,  der
In  h  a  l  t.  Regierungs=  Bekannt-Blattes.
  machung.
D.
Dachrinnen  —  helzerne  —  mit  Pech  ausgegossene  —  deren  Anlegung
  ist  wegen  dadurch  entstehender  Feuergefährlichkeit  verbothen  3.  IV.
Deponirte  Gelder  —  gerichtlich  deponirte  —  Authent.  Interpretation
  zu  dem  Gesehe  übex  deren  Ausleihung  v.  26.  §s  N2*„  1829
(Reg.  Bl.  v.  J.  1829  S.  400  t.  I.
Diäten  der  Rentbeamten  sollen  in  1  thlr.  12  gr.  bestehen  .  4.  V.
Dienstpflichtige,  zum  aktiven  Militär  gehörige,  sollen  unter  einer
gewissen  Voraussetzung  noch  für  das  5te  Jahr  ihrer  Dienstzeit)
von  der  Abschätzung  frei  gelassen  werdrrrnn  3.  III.
Durchmarsch-Konvention  mit  der  Krone  Preußen  vom  Jahre
1830,  deren  Erneueng  88809.9  —
E.
Eidesverwarnungen  —  gerichtliche  durch  Geistliche  —  Destimmungen
  über  das  Verfahren  dabl  §S5.  III.
Epichnellen,  dem  Justiz-Amte  Eisenach  gänglich  einverleibt“.  ô§ô53.  III.
Etapen-Konvention  mit  der  Krone  Preußen  vom  Jahre  1830,
deren  Erneuernnnnnnnnng  .  .  68890.  —
Exekutiv-Klage.  Zu  Begruͤndung  einer  soichen  auch  in  nicht  minderwichtigen
  Rechtssachen  genuͤgt  die  einfache  Beziehung  auf  die
in  den  Akten  und  Protokoll-Büchern  des  Prozeß-Gerichtes  vorhandenen
  Urkunden  ....  5.  l.
F.
Fahnen  —  alte  bemalte  —  deren  Erhaltung.  Diesf.  Vorschriften..  41  -  46.  1,  6.
Feuerunglück.  Die  für  den  Fall  eines  solchen  von  den  Gerichten
hinsichtlich  der  Archive  und  Reposituren  zu  trefenden  und  aufrecht
zu  haltenden  Einrichtugen  87.  III.
Flurbücher  sind  an  trockenen,  feuersicheren  Orten  ]]1
wobei  das  Luften  und  Abstäuben  rathsam  it  45.  7.
Forstfrevel;  die  zu  deren  Entdeckung  und  **“  *“*  59  1#
Maßregeln  brttrtrrr  .  10—62.I.
Fremde,  welche  bei  Privat-Personen  übernachten,  sind  bei  der  polzey-Behörde
  oder  dem  Vorstande  des  Ortes  sofort  anzumelden  6.  III.
Fremdenbücher  sind  in  allen  Gasthöfen  und  Herbergen,  sowohl  in
den  Städten  als  auf  dem  Lande,  anzulegen  und  genau  zu  führen  6.  III.
G.  n
Gasthöfe.  Die  in  denselben  anzulegenden  und  genau  zu  führenden  6
..  .  ...  .  .  Ill.

Fremdenbuͤcher  betr.
        <pb n="5" />
        Inhalt.

Seite  des

Regierungs-Blattes.



Nr.  der
Bekanntmachung.


 

Gefäße  —  alte  —  Verscheiten  über  deren  Erhaltung
Gemälde  —  alte  —  deren  Erhaltung  und  Restauration.  Dieef.
Vorschriften  ######•
Gemeindebücher  sind  an  trockenen,  feuersicheren  r*2  aufzubewahren,
  wobei  das  Abstäuben  und  Lüften  rathsam  iftt.
Ges  and  tschaften.  Ausfertigung  von  Rekognitions  -Dokumenten  durch
dieselben  ..  ...................
Glasgemälde  und  Grabgeräthe  —  elte  —  Vorschriften  über
deren  Erhalttrtrrgagagaaa
Göhring  en,  dem  von  Herdaischen  Patrimonial-  Gerichie  gaͤnzlich  einverleibt
Grundstücksverzeichnisse.  Abschriften  davon  bei  Exekutiv-Klagen

H.
Handelserlaubnißscheine  oder  Handelspässe;z  deren  Ausstellung
  an  Juden  allen  Unterbehörden  untersagt
Handels=  und  Zoll-Verein.  S.  Zoll=  und  Handels-  Verein.
Handschriften  —  alte  —  Vorschriften  über  deren  Erhaltung
Hannover-Oldenburg-Braunschweigscher  Steuerverein.
zu  Beförderung  der  Verkehrsverhältnisse  zwischen  diesem  und  dem
Preußisch  -Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereinn
Heimathsschein.  Siehe  Staatsbürgerschein.
Heimathsscheine.  Allen  in  selbstständiger  Lage  befindlichen  fremden
Personen  soll  ohne  Unterschied  der  Aufenthalt  in  den  Orten  des  Großherzogthumes
  nur  nach  vorgängiger  Beibringung  bündiger,  von  der
zuständigen  Obrigkeit  entweder  selbst  ausgestellter  oder  doch  wenigstens
  beglaubigter  Heimathsscheine  gestattet  werden.

Herbergenz  die  in  denselben  anzulegenden  und  genau  zu  führenden

Fremdenbücher  berrr....
Hessen  —  Großherzogthum  —  Korrespondenz  zwischen  den  auswartigen
  Justiz-Behorden  *-  denen  der  Provinz  Nbeinhessen  (vergl.
Reg.  Bl.  v.  J.  1818  S.  33)
Hölzerne  Dachrinnen,  mit  Pech  ausgegossen,
entstehender  Feuergefährlichkeit  verbochen
Hofdiener-Witwen  —Erlüäuterung  des  .  5des  Regulativesv.  6.  April

sind  wegen  dadurch

1821  (Reg.  Bl.  v.  J.  1821  S.  522)  über  deren  Pensionirung

Holzdiebstahl.  Die  zu  dessen  Entdeckung  und  Verhüthung  getroffenen
  Maßregeln  betr.  (vergl.  Reg.  Bl.  v.  J.  1832  S.  50—52

III  S.  58  Nr.  III  S.  63  Nr.  I.,  v.  J.  1833  S.  88
Nr.  IV  S.  431  Nr.  1  „„„„„„„„„„  „„„  „  rd„éç

unde  —  das  Bespannen  von  Schubkarren  und  kleinen  Wogen  mit
denselben.  Diesf.  Verordnung  im  Einverständnisse  mit  der  Landesregierung
  zu  Gotoaa

aeebereinkünft,

 

41—236.
41—46.
45.
57.
41—46.

53.
5.

67.
41—46.

93—132.

87.

59.
60—62.

63.

 

I,  8.

I.  4.

III.

III.

III.
        <pb n="6" />
        Inhaltltt.

J.
Inschriften  —  alte  —  Vorschriften  uͤber  deren  Erhaltung  ........

J.
Jahresleistungen  —  Sporteln  bei  denselben  betr.  ..............
Juben  —  An  diese  sollen  Handelspaͤsse  oder  Handels-  Erlaubniß
scheine  von  den  Unterbehörden  nicht  ausgestellt  werden

K.
Karten  —  Vorschriften  über  deren  Aufbewahrunng
Kirchenbücher.  Verordnung  über  deren  Führung  bei  den  katholischen
  Pfarreien  des  Großherzogthume  ..
Kommandirte  zur  Polizei-Aufsicht.  Verordnung  über  den  Dienst
derselernrn  .

Konsulate  —  Großherzogliche  —  Ausfertigung  von  fieegrirn

Dokumenten  durch  dieselbben
Kronenthaler-Stücke.  Geseß  über  die  Außerkurssebuns  der  v  iertel
  und  die  Herabsetzung  der  halben  Kronenthaler-Stücke  vom

23.  April  1897  .  ...  .........  .  ...  .  .  ..
L8.
Landkarten.  Vorschriften  über  deren  kusbewahrung
Landmünze  —  Coburg-Gothaische  —  neuerdings  ausgeprägte  —
verbothen  ....  .  .  .  ..
dand-Rentamt.  Nachtrag  vom  31.  Dezember  1836  zu  dem  Regulative
  über  die  Errichtung  desselben  v.  1.  Oktober  18221
Lauchröden  —  Gericht  —  Die  Aufhebung  der  biher  zwischen
der  Großherzogl.  Kammer  und  den  Vettern  von  Harde  in  Ansehung
  deöselben  bestandenen  Gemeinschaft

Lumpen.  Verkehr  mit  denselben.  Dieof.  Verordnung  v.  10.  Aug.  1837

Lutzberg,  dem  von  Herdaischen  Patrimonial-Gerichte  gänzlich  einverleibt

M.
Meiningensche  Anwalte.  Verordnung  über  deren  Praxis  vor  den
Großherzoglichen  Gerichtsstellen
Metallarbeiten  —  alte  —  Vorschriften  über  deren  Ergaltung.
Militär  —  den  Dienst  desselben  zur  Unterstätzung  der  Civil=  Behörden,
  sowie  insbesondere  den  Dienst  der  zur  Polizen-Aufsicht
Kommandirten.  Verordnung  darüber  vom  7.  April  18374
Militär-Durchmarsch-Konvention  mit  der  Krone  Preußen  v.  J.
1830.  Deren  Erneueng  ..  ....
Minderjährigen  sollen  Reisepässe  nur  mit  Einwilligung  der  Aeltern
  oder  Vormünder  ausgestellt  werden  .-Seite

  des

Regierungslattes.



41-  46.

35.
87.

41—46.

23—32.

57.

17,  18.

36.

19—22.

53.  54.

□

69.

 

46.

65—84.

41—46.

40.
41—45.

23—32.

Nr.  der
Bekanntmachung



III.

.
        <pb n="7" />
        Inhalt.

Seite  des

Regierungslattes.



Nr.  der
Bekannt- 



Mittelmölmeshof,  dem  Justiz-Amte  Eisenach  gänzlich  einverleibt

Münzen  des  Alterthumes  —  Vorschriften  über  deren  Erhaltung

Münzfuß  in  dem  Amte  Oldisleben.  Einführung  des  Königl.  Preußi=  r
schen  daselbst.  Patent  vom  1.  August  182121474  ..  ...

 

N.
Nachdruck  —  Bundestagsbeschluß  wegen  Aufstellung  gleichförmiger
Grundsätze  gegen  denselben  .  .

Oesterreich.  Verordnung  im  Betreff  der  Pässe  der  dahin  Reisenden
Oldenburg  =  Hannover-Braunschweigscher  Steuerverein.  Uebereinküunfte
  zu  Beförderung  der  Verkehrsverhältnisse  zwischen  diesem
und  dem  Preußisch-Thüringschen  Zoll=  und  Handels-Vereine..
Oldisleben.  Einführung  des  Knal.  Preuß.  Münzfußes  in  dem
dasigen  Amttttttt

V.

Paͤsse  der  in  die  Kaiserl.  Koͤnigl.  Oesterreichischen  Staaten  Reisenden
müssen  mit  weniger  Ausnahme  mit  einer  genauen  Person-Beschreibung
  versehen  seern

Pässe  zum  Reisen  sollen  an  Mindersährige  nur  mit  eiiviizins  der
Aeltern  oder  Vormünder  ausgestellt  werden

Peitschenstock-Macher  und  Pfeifenkopf-Schnitzer  in  den
Amtsbezirken  Kaltennordhdeim,  Dermbach  und  Ostheim.  Gesetze
über  das  Gewerbe  derselben  v.  31.  März  und  29.  August  1837

Pferdefutter.  Hiefür  darf  von  Staatêédienern  bei  Offizial-Verrichtungen
  in  dem  Inlande  eine  Vergütung  nicht  liquidirt  werden

Pbarmacopöe  —  Konigl.  Preußische  —  5te  Auflage,  Berlin  1829
—  deren  Einführung  mit  einigen  Abanderungen  in  dem  Großherzogthume

  ...  ....  .....  .  .  .  ....  .....  .  ..  ..  ....  ...  ..

Postverh  áltnisse  zu  Nustedt#  ......»...  ..  ..  .  ....
R.

Rechtsbeistaͤnde  —  auswaͤrtige  —  deren  Praxis  vor  den  Groß—

herzoglichen  Gerichtsstelen

Regierungs-Blatt  —  Großherzogliches  —  sowie  die  an  die  Stelle
des  Wochenblattes  getretene  Weimarische  Zeitung  nebst  Beilage,
in  so  weit  darin  amtliche  Nachrichten  enthalten  —  sollen  in  den
Gemeindeversammlungen  durch  den  Schuloheißen  oder  sonstigen
Vorsteher  edes  Ortes  regelmäßig  vorgelesen  werden.  (Reg.  Bl.
v.  J.  1817  S.  2,  v.  J.  1834  S.  63  Er.  II)  ...  .  .  .  ...  ....

53.
41-  46.

90  92.

32.

93—132.

47—49.

32.
46.

13—15.
55—57.

33—35.
49—52.

40.

 

16.

 

machung.

II.
1,  8.
        <pb n="8" />
        In  h  a  l  t.

Seite  des

Negiunsslattes.



Nr.  der
Bekanntmachung.



 

Reisepässe  —  Die  ohne  solche  aus  dem  Königreiche  Baiern  nach
Amerika  auswandernden  Familien  sollen  von  den  Grenzen  des
Großherzogthumes  mit  Strenge  zurückgewiesen  werden  ....

ReisepässeindieKaiseri.OesterreichischcnStaateamüsseumiteiner
genauenPerson-Beschreibungversehenseyn......

Reisepässe-—derenAuöstcllunganMindekxahrtge...........  ...

Rekognitions-Dokumente.  Die  Ertheilung  der  Befugniß  zu
Ausfertigung  derselben  sowohl  an  die  Großherzogl.  Gesandtschaften
und  Konsulate,  als  an  die  Königl.  Sachs.  gesandtschaftl.  Behörden
  zum  Vortheile  der  für  das  Großherzogthum  bestimmten  Urkunden

Rentbeamten  sollen  an  Düten  nach  wie  vor  1  thlr.  12  gr.  in
Anspruch  zu  nehmen  haben

Reposituren  der  Untergerichte  bei  Feuerunglück.

Requisitionen  in  Bezug  auf  das  Grofherzogthum  Hessen  (Ne.
Bl.  v.  J.  1818  S.  3

Rienau,  dem  Justiz-Amte  Gerstungen  ganzlich  einverleibbtt.

)..

S.
Sallmannshausen,  dem  Justiz-Amte  Gerstungen  gänzlich  einverleibt
S  W  dem  von  Herdaischen  Patrimonial-Gerichte  gänzlich
einverleibt
Schubkarren  —  Das  Bespannen  derselben  mit  Hunden  ..
Sechskreuzer-Stücke.  Gesetz  über  deren  Ausschließung  von  der  An-—


EILTI

nahme  bei  öffentlichen  Kassen  und  Einnahmen  des  Großherzogthumes

Soldaten.  Vorschrift  über  die  Art  der  Ausstellung  der  Boander
buͤcher  an  dieselben.  ...  .  ..  .  ...  .
Sportel-Taxe  —  allgemeine  für  vie  Gerichts-  und
Behörden  v.  27.  April  1836.  Berichtigung  des  §.  12  dies.  Gesetzes
Staatsangehörige.  S.  Vagabunden  und  Ausgewiesene.
Staatsbürgerschein,  ausgestellt  von  einer  Königl.  Preuß.  Regierung
  für  Unterthanen  des  Königl.  Preuß.  Staates  soll  zu  Gestattung
  des  Aufenthaltes  in  einem  Großherzogl.  Heimathsbezirke  die
Stelle  des  Heimathöscheines  vertreten
Stallgeld.  Hiefür  darf  von  Staatödienern  bei  Offizial-Verrichtungen
  in  dem  Inlande  eine  Vergütung  nicht  liquidirt  werden
Stockhausen,  dem  Jusüz-Amte  Eisenach  gänzlich  einverleibt
Strumpfwirker-Stühle  zu  Apolda.  Bestimmungen  über  deren
Verpfändung  und  Verkauf  nach  Aufhebung  des  das.  Strumpf-Manufaktur-Reglements
  v.  2.  Sevt.  1723  und  der  dazu  erlassenen  Verordnungen

T.
Taufbuch,  Todtenbuch  und  Trauungsbuch  bei  den  katholischen
Pfarreien  des  Großherzogthumes.  Verordnung  über  deren  Führung

 

6.

32.
46.

53.

53.

53.
63.

65.

12.
53.

8.

II.
II.

III.
III.

III.

III.
II.

Il.

II.
III.
        <pb n="9" />
        Inhaltt.

Seite  des
lattes.

Nezierunzs=Nr.

  der
Bekanntmachung.


 

Trinkgeld.  Hiefür  darf  von  Staatsdienern  bei  Offizial-Verrichtungen
  in  dem  Inlande  eine  Vergütung  nicht  liquidirt  werdernn

u.
Uebernachten  von  Fremden  bei  Privat-Personen.  Diesf.  Vorschrift
Ueberreste  alter  Zeit  —  Vorschriften  über  deren  Erhaltung
Unterellen,  dem  von  Herdaischen  Patrimonial-Gerichte  gänzlich  einverleibt
Urkunden  —  Abschriften  davon  —  deren  Ueberteichung  bei  Exekutiv=Klaggen

  ......................
Urkunden  auf  Papier  und  Pergament  —  deren  Aufbewahrung.
Diesf.  Vorschriften  .........
Urkunden.  Siehe  Rekognitions-  Dokumente.
V.

Vagabunden  und  Ausgewiesene:

a)  Erläuterung  des  F.  6  der  dieofallsigen  Konvention  mit  dem
Kurfürstenthume  Hessen  vom  13.  Fbruar  1824  wegen  Uebernahme
  derselben  ....  .  ...

b

Altenburg  auf  dem  Grunde  der  Königl.  Sichs  Konvention  vom
5.  Februar  1820

Vagabundiren  in  dem  Eisenachschen  Oberlande.  Gefeh  zu  Wirin

desselben  vom  21.  März  1837  ..  .
Vormundschaftliche  Gelder.  Authent.  Interpretation  zu  dem

Gesetze  über  deren  Verleihung  vom  25.  März  1829  (Reg.  Bl.

vom  Jahre  1829  S.  44)  "·r  #ee  eelfse  oellfelete

W.  .
Waarenverzeichniß  —  amtliches  —  zu  dem  Vereins-Zolltarife
auf  die  Jahre  1837,  1838  und  1839  gehöriges.  ..
Wagen  —  kleine  —  dos  Bespannen  derselben  mit  Hunden  ...
Waldfrevelz  die  zu  deren  Entdecung  und  Verhuͤtung  getroffenen
Maßregeln  betr.  ...
Wanderbücher.  Vorschriften  uber“  beren  Ausfüllung,  Nuusstellung
und  Aushändigung  von  den  damit  beauftragten  Unterbehörden..
Wanderbücher.  Vorschrift  über  die  Art  der  Ausstellung  derselben
an  Soldaten  des  eaktiven  Bestandes  oder  der  Kriegs-Reserve..
Wappenstücke  —  bemalte  —  aus  alter  Zeit.  Vorschriften  über  deren
  Erhaltttg
Wildschábenabschäátzung.  Damie  barf  bei  Verhinderung  des  Bezirks
  =  Landrathes  ausnahmsweise  der  Oberbeamte  eines  Justiz=Erlduterung

  des  F.  2  lit.  a  und  des  -  5  der  bieef-  Konoentio
wegen  Uebernahme  derselben  mit  dem  Herzogthume  Sachsen

12.

6.
41—46.
53.

5.—

41—45.

37.

38.
9—12.

63.

59.
560—62.

7.
22.
41—46.

 

Amtes  beauftragt  ween  ;,
2

63.
        <pb n="10" />
        Inhalt.

Seite  des
Blattes.

Nr.  der

Regierungs-  Bekanntmachung.



 

Witwen  der  Hofdiener.

Zeit

3.
ung  —  Weimarische  —  Siehe  Regierungs-Blatt.

Zoll-Tarif  (Vereins-Zolltarif)  auf  die  Jahre  1837,  1838,  1839.
Amtliches  Waarenverzeichniß  zu  demselben  ....

Zoll

-  und  Handels-Verein  —  Preußisch-  Thiringsscher  —
Staatsvertrag  vom  1.  November  1837  zu  Beförderung  der  Verkehrsverhältnisse

  mit  dem  Hannover-Oldenburg-Braunschweigschen

Steuerveinnn

1)  Uebereinkunft  unter  A  wegen  unterdrückung  des  Schleichhandels

2)

3

4
5
6

Uebereinkunft  unter  B  wegen  des  Anschlusses  der  Grafschaft
Hohnstein  und  des  Amtes  Elbingerde
Uebereinkunft  unter  C  wegen  des  Anschlusses  des  Fürstenthumes
Blankenburg  nebst  dem  Stiftsamte  Walkenried,  ferner  des  Amtes
  Calvörde,  des  Braunschweigschen  Antheils  des  Dorfes
Pabstdorf  und  des  Dorfes  Hessen
Uebereinkunft  unter  D  wegen  des  Anschlusses  rrren  Preu-Kischer
  Gebiethstheite  ...  .  ....

)  Uebereinkunft  unter  E  wegen  Erleichterung  des  gegenseitigen
Verkehss
)  Verzeichniß  derjenigen  Erzeugnisse  der  Staaten  Honnover,  Dldenburg

  und  Braunschweig,  welche  bei  ihrem  Eingange  in  das

Konigreich  Preußen  und  die  mit  demselben  im  Zollvereine  sich
befindenden  Staaten  eine  niedrigere,  als  die  im  Zollvereins-Tarife
  aufgeführte  Eingangsabgabe  zu  entrichten  haben,  beziehungsweise
  von  derselben  ganz  srei  bleiberern  .

Erluterung  des  §.  5  des  Regulatives
vom  6.  April  1821  über  deren  Pensionirunnnngng

16.

93—98.
99—101.

102—109

110—117
118—123

124—128

 

129—132

 

Vorstehendes  Repertorium  ist  in  Folge  Nr.  7  des  bei  Einführung  des  Großherzoglichen

  Regierungs-Blatres  erschienenen  höchsten  Patentes  vom  18.  März  1817  und  gemäß
Nr.  4  der  bei  Errichtung  der  Weimarischen  Zeitung  erlassenen  Verordnung  vom  2.  März
1832  gefertiget  und  abgedruckt  worden.

Weimar  den  31.  Dezember  1837.

Die  Redaktion  des  Großherzogl.  Regierungs-Blattes.

Ernst  Müller.
        <pb n="11" />
        Kegierungs-Blatt
Großherr,  ogth  eunm
Sachsen  Weimar-Eisenach.

          

WVeimar  187.  Nummer  1.  4.  Februar.

 

 

 

 

Ministertal-Bekanntmachung.

Daß  ein  zu  dem  Vereins-Zoll-Tarife  für  die  Jahre  1837,  1838  und
1839  gehöriges  „amtliches  Waaren-Verzeichniß“  für  alle  Vereins-Staaten
  gleichlautend  zusammengestellt  und  den  betheiligten  Steuerbehörden
und  Beamten,  um  sich  nach  demselben  bey  Anwendung  der  Tarif-Sätze  auf
die  einzelnen  Waaren-Gattungen  zu  achten,  zugefertigt  worden  ist,  wird  hierdurch
  mit  der  Bemerkung  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  von  dem
Großherzoglichen  Landschafts-Kollegium  noch  besonders  bekannt  gemacht  werden
  wird,  wo  und  zu  welchem  Preiße  jenes  Waaren-Verzeichniß  von  den
Gewerbetreibenden  bezogen  werden  kann.

Weimar  den  17.  Januar  1887.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
epartement  der  Finanzen.

Freyherr  von  Gerödorff.

Bekanntmachungen.

I.  Se,  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben,  nach  angehörtem
Gutachten  Hochstihrer  drey  obersten  Landes-Justiz-Kollegien,  zu  den  Gesetzen
vom  25.  und  26.  März  1829  über  die  Ausleihung  vormundschaftlicher  und

(11
        <pb n="12" />
        2

gerichtlich  deponirter  Gelder  eine  authentische  Interpretation  dahin  zu  ertheilen
  gnädigst  geruhet:
daß  dasjenige,  was  diese  Gesetze  über  die  Verleihung  gerichtlich  niedergelegter
  und  vormundschaftlicher  Gelder  an  die  Sparkassen  bestimmen,
  nähmlich:
daß  dergleichen  Gelder,  insofern  sie  die  Summe  von  fünf
und  zwanzig  Thalern  nicht  erreichen  und  deren  Verleihung  zu
höheren  Zinsen  gegen  gesetzlich  genügende  Sicherheit  nicht  zu  ermitteln
  ist,  bey  einer  der  öffentlichen  Sparkassen  zu  Weimar,  Eisenach
und  Neustadt,  ohne  Hypothek-Bestellung  gegen  die  statutenmäßige
Bescheinigung  und  Verzinsung  untergebracht  werden  dürfen;
auch  auf  die  Sparkassen  zu  Jena,  zu  Ilmenau  und  zu  Dermbach,
welchen  durch  die  Bekanntmachungen  vom  25.  April  und  6.  August  1833
die  Rechte  milder  Stiftungen  gleichfalls  verliehen  worden  sind,  zu  beziehen
  und  in  denselben  Grenzen  anzuwenden  sey.

Höchstem  Befehle  gemaß  wird  dieses  hierdurch  öffentlich  bekannt  gemacht.
Weimar  am  2.  Januar  1837.

Großherzoglich  Sachsische  Landesregierung.
von  Müller.

II.  Nachtraglich  zu  unserer  Bekanntmachung  vom  13.  Februar  v.  J.
(Regierungs-Blatt  Nr.  7  Ziffer  IV)  und  in  Erläuterung  derselben  bringen
wir  mit  höchster  Genehmigung  hierdurch  zur  öffentlichen  Kunde,  daß  für
Unterthanen  des  Königlich  Preußischen  Staates,  welchen,  zufolge  eines  dort
bestehenden  allgemeinen  Verbothes,  Heimathsscheine  mit  verbindender  Kraft
nicht  ausgestellt  werden  können,  ein  von  einer  Königlich  Preußischen  Regierung
  ertheilter  Staatsbürger=  Schein  die  Stelle  des  Heimathsscheines  vertritt
und  zu  Gestattung  des  Aufenthaltes  in  einem  inländischen  Heimathöbezirke
erforderlich  ist.

Weimar  am  5.  Januar  1887.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  v.  Schwendler.
        <pb n="13" />
        3

III.  Nachdem  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  zu  bestimmen
gnädigst  geruhet  haben,  daß  die  zum  aktiven  Theile  des  Großherzoglichen
Militärs  gehörigen  Dienstpflichtigen  noch  so  lange  über  ihre  bisher  auf  vier
Jahre  festgesetzt  gewesene  Dienstzeit  fort  zu  dienen  gehalten  seyn  sollen,  bis
die  dagegen  eintretende  jungere  Altersklasse  die  erforderliche  militärische  Ausbildung
  erlangt  hat,  und  daß  erstere  sohin  auch  die  nach  §.  18  Ziffer  6  des
Grundgesetzes  der  Steuerverfassung  vom  29.  April  1821  anzusprechende  Befreyung
  der  Steuer  auf  ihre  Gewerbs=  und  Geschäftsthätigkeit  noch  für  das
fünfte  Jahr  genießen  sollen:  so  wird  sämmtlichen  Großherzoglichen  Steuer-Lokal-Kommissionen
  andurch  die  Anweisung  ertheilt,  bey  der  dießjährigen  Abschätzung
  zum  II.  Theile  der  Orts-Quoten,  die  im  Jahre  1812  gebornen  Dienstpflichtigen,
  welche  nach  der  bisherigen  Bestimmung  mit  dem  Schlusse  vorigen
Jahres  aus  dem  aktiven  Militär-Dienste  würden  getreten  seyn,  für  das  laufende
  Jahr  1837  noch  nicht  mit  zur  Abschätzung  zu  bringen,  auch  künftighin
die  zum  aktiven  Militär  gehörigen  Dienstpflichtigen  noch  für  das  fünfte  Jahr
von  der  Abschätzung  frey  zu  lassen,  sofern  sie  sich  durch  Vorzeigung  einer  Bescheinigung
  der  Militär  -Behörde  zu  rechter  Zeit  legitimiren  können,  daß  sie
mit  dem  Eintritte  des  fünften  Jahres  ihrer  Dienstpflicht  als  aktive  Militärs
noch  nicht  entlassen  worden  sind.

Weimar  den  11.  Januar  1887.

Großherzoglich  Sächsisches  Landschafts-Kollegium.
Ch.  Weyland.

 

IV.  Ees  ist  in  neuerer  Zeit  zur  Sprache  gekommen,  daß  hölzerne  Dachrinnen,
  besonders  wenn  sie  mit  Pech  ausgegossen  find,  bey  entstandenen  Bränden
  zur  Vermehrung  und  schnellen  Verbreitung  der  Gefahr  viel  beytragen
können.  Wenn  nun  auch  im  Großherzogthume  ein  bestimmtes  Gesetz  die  Anlegung
  neuer  hölzerner  Dachrinnen  nahmentlich  nicht  verbietet,  so  ist  doch  im  §.  5
des  Gesetzes  zur  Sicherung  gegen  Feuersbrünste  vom  29.  April  1829  jede  neue
Bedachung,  welche  nicht  in  Metall,  Schiefer  oder  Ziegeln  besteht  und  somit
auch  die  Anlegung  hölzerner  Dachrinnen,  welche  nur  als  ein  Theil,  eine  Fortsetzung
  und  gleichsam  als  der  Schluß  des  Daches  betrachtet  werden  können,
für  unzulässig  erklärt,  ingleichen  ist  in  Bezug  auf  Scheunen  durch  den  Nachtrag
  zu  dem  angezogenen  Gesetze  vom  30.  Januar  1836  verordnet,  daß,
        <pb n="14" />
        4

wenn  sie  naͤher  als  24  Fuß  an  Wohn-  oder  Wirthschaftogebaͤude  zu  stehen  kommen,
  bis  an  das  Dach,  selbst  die  Wetterbreter  eingeschlossen,  mit  Kalk,  oder  mit
Kalk  und  Lehm,  gehoͤrig  abgetuͤncht  seyn  sollen,  was  bey  hoͤlzernen  Dachrinnen
  nicht  moͤglich  seyn  wuͤrde.

Um  nun  nach  und  nach  die  durch  die  hölzernen  Dachrinnen  entstehende
Feuergefaͤhrlichkeit  zu  vermindern  und  zu  beseitigen,  wird  auf  ausdruͤcklichen
höchsten  Befehl  sämmtlichen  Polizey=  Unterbehörden  des  Großherzogthumes  hierdurch
  die  Anweisung  ertheilt,  die  nach  9.  1  des  Gesetzes  zur  Sicherung  gegen
Feuersbrünste  vom  29.  April  1829  an  sie  gelangenden  Gesuche  um  Gestattung
  von  Neubauten  oder  Veränderungen  vorhandener  Hofreiten  und  Gebäude
  nur  unter  der  ausdrücklichen  Bedingung  zu  gewähren,  daß
hölzerne  Dachrinnen  nicht  angelegt  werden  dürfen.

Wir  erwarten,  daß  diese  Behörden  sich  hiernach  streng  achten  werden,
um  uns  nicht  zur  Disciplinar-Ahndung  der  Vernachlässigung  jener  Vorschrift
zu  nöthigen.

Weimar  den  14.  Januar  1837.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.

V.  Bey  der  Redaktion  des  neuen  Gesetzes  einer  allgemeinen  Sportelund
  Gebühren  -Tare  vom  27.  April  1836  ist  durch  ein  Versehen  ein  Diaten-Ansatz
  für  Rentbeamte  nicht  ausgesprochen  worden.  Da  nun  schon  in  dem
Sportelgesetze  vom  1.  May  1833  F.  99,  b  die  Diaten  der  Rentbeamten
auf  1  thlr.  12  gr.  bestimmt  worden  waren  und  hierin  in  dem  neuen  Gesetze
Etwas  nicht  hat  geändert  werden  sollen:  so  wird  auf  höchsten  Befehl  hierdurch
  bekannt  gemacht,  daß  die  Rentbeamten  nach  wie  vor  1  thlr.  12  gr.
Diaten  in  Anspruch  zu  nehmen  haben.

Weimar  den  28.  Januar  1887.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Müller.
        <pb n="15" />
        Uegierungs  Blatt

Großherzogthum
Sachsen  Weimar-Eisenach.

       

Weimar  1837.  Nummer  2.  25.  März.

       

Bekanntmachungen.

I.  Um  Zweifeln  zu  begegnen  und  die  Prozeß-Kosten  zu  mindern,  verordnen
  wir:

1)  Zu  Begründung  einer  Exekutiv-Klage  auch  in  nicht  minderwichtigen
  Rechtssachen  genügt  schon  die  einfache  Beziehung  auf
die  in  den  Akten  und  Protokoll-Büchern  des  Prozeß-Gerichtes  vorhandenen
  Urkunden,  und  die  Ueberreichung  einer  Abschrift  derselben  ist
alsdann  nicht  erforderlich.  Der  Richter  fügt  —  dafern  nicht  die  Sache
in  einem  Sühne-Termine  verglichen  worden  —  der  an  den  Beklagten
zu  erlassenden  Ladung  zu  dem  Rechts-Termine  eine  Abschrift  der
fraglichen  Urkunde  bei  und  bringt  eine  solche  erst  wenn  es  zu  einem
rechtlichen  Verfahren  oder  doch  zu  einem  Rechtömittel  gegen  den
sofort  im  ersten  Termine  ertheilten  Bescheid  kommt,  auch  beglaubigt
zu  den  Akten.

2)  Die  vorgedachten  Abschriften  sind  bei  blos  persönlichen,  nicht  zugleich
  hypothekarischen,  noch  auf  einem  zweiseitigen  Rechtsgeschäfte  beruhenden
  Klagen  nie  auf  die  in  der  Urkunde  enthaltenen  Grundstücksverzeichnisse
  mit  zu  erstrecken.

Weimar  am  8.  Februar  1837.
Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.

von  Müller.
(21
        <pb n="16" />
        6

II.  In  Gemäßheit  höchster  Anordnung  werden  die  Polizei-Behörden
des  Großherzogthumes  hierdurch  angewiesen,  die  aus  dem  Königreiche  Baiern
ohne  Reise-Pässe  und  ohne  ordnungömäßig  erlangte  Erlaubniß  nach  Amerika
auswandernden  Familien,  sobald  sie  die  Grenzen  des  Großherzogthumes  überschreiten
  oder  innerhalb  desselben  sich  betreten  lassen  sollten,  mit  Strenge
zurückzuweisen.

Weimar  den  22.  Februar  1837.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Oirektion.
F.  von  Schwendler.

III.  Die  in  den  verschiedenen  Landestheilen  des  Großherzogthumes  bestehenden
  geseblichen  Anordnungen,  rücksichtlich  der  Aufzeichnung  und  polizeilichen
  Anmeldung  durchreisender  Fremder,  scheinen  nicht  überall  gehörig  beachtet
  zu  werden.  Wir  weisen  daher  sämmtliche  Polizei-Unterbehörden  des  Großherzogthumes
  an,  jenem  für  die  Sicherheits-Polizei  wichtigen  Gegenstande  die
gebührende  Aufmerksamkeit  zu  widmen  und  streng  darauf  zu  sehen,  daß  in
allen  Gasthöfen  und  Herbergen,  sowohl  in  den  Städten,  als  auch  auf  dem
Lande,  soweit  es  nicht  schon  geschehen,  Fremdenbücher  angelegt  werden,  in
welchen  Nahme,  Stand  und  Gewerbe,  Wohnort,  Legitimation,  Bestimmungsort
  eines  jeden,  im  Orte  übernachtenden  Fremden,  sowie  die  Bezeichnung
des  Ortes,  woher  er  zunächst  kommt,  enthalten  seyn  muß.  Ueber  die  richtige
  Führung  dieser  Fremdenbücher  haben  die  Polizei-Behörden  genau  zu
wachen  und  die  Gast=  und  Herbergswirthe  unter  Strafandrohung  anzuweisen,
jedem  ohne  Legitimation  bei  ihnen  einkehrenden  und  ihnen  nicht  persönlich  als
unverdächtig  bekannten  Fremden  Nachtquartier  so  lange  zu.  versagen,  bis  die
Polizei  -Behörde,  oder,  wo  eine  solche  im  Orte  nicht  befindlich  ist,  der
Ortsvorstand  auf  diesfallsige  Anzeige  die  Erlaubniß  hierzu  ertheilt  hat.

Eben  so  sind  Privat-Personen,  nöthigen  Falles  durch  Strafen,  anzuhalten,
  die  bei  ihnen  übernachtenden  Fremden  bei  der  Orts-Polizeibehörde,
bezüglich  dem  Ortsvorstande,  sofort  anzumelden.

Weimar  den  22.  Februar  1837.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F,  von  Schwendler.
        <pb n="17" />
        7

IV.  In  Gemaͤßheit  eines,  unter  dem  24.  vorigen  Monathes  an  uns
ergangenen,  hoͤchsten  Reskriptes  soll  vom  1.  April  dieses  Jahres  an  die  Ausfuͤllung
  und  Aushaͤndigung  der,  ferner  wie  bisher  in  unserem  Auftrage  auszustellenden,
  Wanderbuͤcher  von  denjenigen  Unterobrigkeiten  des  Großherzogthumes
bewirkt  werden,  welche  zur  Leitung  der  Zunftangelegenheiten  in  dem  bezuͤglichen
  Bezirke  berufen  sind.

Dieselben  haben  sich  dabei  nach  folgenden  Vorschriften  zu  richten:
1)  Wanderbuͤcher  duͤrfen  ausgestellt  werden:

a.  Inlaͤndern,  welche  uͤber  ihre  Geburt,  den  Wohnort  der  Aeltern,
die  gehoͤrig  abgehaltene  Lehrzeit  und  ihr  gutes  Betragen  die  erforderlichen
  Nachweisungen  beibringen.

b.  Auslaͤndern,  welche  nach  Beendigung  ihrer,  bei  einem  inlaͤndischen
Meister  abgehaltenen,  Lehrzeit  um  ein  Wanderbuch  nachsuchen  und
in  Bezug  auf  ihre  Heimath  genuͤgend  legitimirt  sind.

Hinsichtlich  der  letzten  muß  aber  in  das  Wanderbuch  mit  bemerkt
werden,  daß  sie  sich  mit  demselben  bei  ihrer  Heimathsbehoͤrde  zu
melden  und  von  dieser  die  erforderliche  Erlaubniß  zur  Fortsetzung  der
Wanderschaft  auszuwirken  haben.

2)  Jede  der  betheiligten  Behoͤrden  hat  den,  fuͤr  ihren  Bezirk  auf  ein
halbes  oder  ein  ganzes  Jahr  muthmaßlich  noͤthigen,  Bedarf  an  neuen
Wanderbüchern  gegen  Einsendung  von  drei  Groschen  Konventions-Geld
für  das  Stück  bei  unserer  Kanzley=  Expedition  zu  erbitten.

3)  Ueber  die  Ausfertigung  und  Abgabe  der  Wanderbücher  ist  von  jeder
betroffenen  Behörde  ein  genaues  Verzeichniß  mit  Angabe  des  Nahmens,
des  GeburtsjahreS,  der  Heimath  und  des  Handwerks  des  Empfängers,
so  wie  des  Tages  der  Ausstellung  zu  führen  und  am  Schlusse  jeden
Jahres  eine  beglaubte  Abschrift  davon  an  unsere  Kanzley-Erpedition
einzusenden.

Weimar  den  9.  März  1837.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.
        <pb n="18" />
        8

V.  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  den  Strumpfwirkern
  im  Zunftbezirke  der  Stadt  Apolda  eine  neue  Zunftordnung  unter  dem
7.  dieses  Monathes  allergnädigst  ertheilt,  zugleich  aber  auch  die  Aufhebung
des,  mit  den  gegenwärtigen  Handels=  und  Gewerbs-Verhältnissen,  bezüglich
mit  dem  Zunftgesetze  vom  15.  Mai  1821  nicht  mehr  im  Einklange  stehenden
Strumpf-Manufaktur-Reglements  vom  2.  September  1723  und  der  dazu
nachtraglich  erlassenen  Verordnungen,  insbesondere  der,  in  den  Reskripten  vom
12.  November  1734  und  vom  5.  August  1780  wegen  Verpfändung  und
wegen  Verkauf  der  Strumpfwirkerstuhle  in  Apolda  enthaltenen  Vorschriften,
wie  solche  in

Schmidts  Weimarischer  Gesesammlung  Bd.  IV  S.  384  —  416
abgedruckt  sind,  zu  beschließen  geruhet,  jedoch  unter  folgenden,  bezüglich  nach
vernommenem  Gutachten  der  Großherzoglichen  Landesregierung  allhier  festgestellten
  Bestimmungen:

1)  Die,  in  den  899.  3,  4  und  5  des  Reglements  vom  2.  September  1723
geordneten  Beschränkungen  der  Disposition  des  Eigenthumers  über  die
Strumpfwirkerstühle  treten  erst  mit  dem  1.  Januar  kommenden  Jahres
  außer  Wirksamkeit.  Während  dieser  Zeit  dürfen  dergleichen  Stühle
nur  gegen  ein  Zeugniß  des  Stadtgerichtes  zu  Apolda,  daß  der  Ausführung
  ein  Bedenken  nicht  entgegen  stehe,  von  dort  weggeschafft  werden.

2)  Diejenigen  Personen,  welchen  mit  Konsens  des  bisherigen  Manufaktur-Kollegiums
  zu  Apolda  ein  Unterpfand  auf  Strumpfwirkerstühle  bestellt
worden  ist,  werden  hierdurch  aufgefordert,  ihre  Unterpfandsansprüche
längstens  bis  zum  lebten  Juni  dieses  Jahres  bei  dem  Stadtgerichte  zu
Apolda,  welches  die  betheiligten  Stuhlbesitzer  sofort  zu  benachrichtigen
und  darüber  zu  hören  hat,  anzumelden,  bei  Vermeidung,  daß  außerdem
  die  Erportation  solcher  Strumpfwirkerstühle  ein  Hinderniß  nicht
finden  und  daß  überhaupt  dem  bestellten  Pfandrechte  wegen  der  Konsens-Ertheilung
  von  Seiten  der  Obrigkeit  eine  besondere  Beachtung  nicht
zu  Theil  werden  wird.

Auf  allerhöchsten  Befehl  wird  dieses  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.
Weimar  den  16.  März  1887.
Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.
        <pb n="19" />
        Regierungs  Blatt

für  das

Großherzogthum
Sachsen  Weimar-Eisenach.

 

 

Geimar  1837.  Nummer  3.  5.  April.

 

 

Bekanutmachungen.

I.  Auf  höchsten  Befehl  wird  nachfolgendes  Gesetz  zu  Abstellung  des
Vagabundirens  in  dem  Eisenachischen  Oberlande  hierdurch  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.

Eisenach  am  31.  März  1837.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
G.  Wittich.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Gropßherzog  von  Sachsen  Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.
In  einigen  Amtsbezirken  des  Eisenachischen  Oberlandes  hat  das  Vagabundiren
  auf  solche  Weise  überhand  genommen,  daß  daraus  nicht  nur  eine

Gefährdung  der  öffentlichen  Sicherheit,  sondern  auch  die  nachtheiligsten  Folgen
für  den  Wohlstand  und  für  die  Sittlichkeit  ganzer  Familien  hervorzugehen  drohen.
(131
        <pb n="20" />
        10

mehr  nun  neuerlich  durch  Straßenbau  und  durch  Fabrik-Anlagen  in  sener

egend  für  Gelegenheit  zu  ehrlichem  Erwerbe  gesorgt  worden  ist,  desto  mehr
erscheint  es  gerechtfertigt,  dem  verderblichen  Vagabundiren  mit  Strenge  zu
begegnen.  Wir  haben  daher  nach  angehörtem  Gutachten  Unserer  Landesregierung
  zu  Eisenach  und  Unserer  Landes-Direktion  beschlossen,  für  die  Aemter
  Dermbach,  Geisa,  Kaltennordheim,  Lengsfeld,  Vacha  und  Völkershausen
mit  den  darin  einbezirten  Patrimonial-Gerichtsorten  Aschenhausen,  Birr,  Frankenheim
  und  Wenigentaft  Folgendes  zu  verordnen:

F.  1.

Jeder  Bewohner  der  genannten  Amtsbezirke  und  Gerichtsorte,  welcher
sich  von  jetzt  an  des  Vagabundirens  schuldig  macht,  hat  zu  erwarten,  daß
er  nach  den  nachstehenden  Bestimmungen  beurtheilt  und  bestraft  wird.

g.  2.

Des  Vagabundirens  macht  sich  derjenige  schuldig,  welcher  ohne  eine  von
der  zustaͤndigen  Behoͤrde  ausgefertigte,  zu  der  Reise  ermaͤchtigende  Legitimations-Urkunde
  (Paß,  Wanderbuch)  seinen  Heimathsbezirk  verläßt,  in  dem  Inlande
  oder  in  dem  Auslande  herumschweift  und  einen  erlaubten  Zweck  dabei  nicht
nachzuweisen  vermag,  so  wie  derjenige,  welcher,  wenn  auch  in  dem  Besitze
einer  solchen  Legitimations-Urkunde,  außerhalb  seines  Heimathsbezirkes
bettelt  oder  einen  andern  unerlaubten  Erwerb  sucht.

S.  3.

Das  Vagabundiren  wird  zum  ersten  Mahl  polizeylich  untersucht  und  bestraft.
  Die  Strafen  bestehen  in  körperlicher  Züchtigung  bis  zu  dreißig  Hieben,
  oder  in  Gefängniß  bis  zu  sechs  Wochen,  oder  in  Einlieferung  in  das
Zwangs-Arbeitshaus  nach  dem  Ermessen  der  Orts-Polizeybehörde,  bezüglich
  der  Landes-Direktion.

S.  4.

Aeltern,  welche  sich  dem  Vagabundiren  ergeben,  haben  zu  erwarten,  daß
ihnen  nach  Befinden  die  Erziehung  ihrer  Kinder  entzogen  wird,  um  letztere
durch  Vermittelung  der  Waisenanstalten  und  der  Geistlichen  bei  Pflegealtern
  unterzubringen.  Das  Verpflegungsgeld,  soweit  es  nicht  aus  den  Mitteln
  der  Aeltern  beizubringen  ist,  hat  dann  der  betroffene  Heimathsbezirk
zu  bestreiten,  vorbehaltlich  einer  Unterstützung  aus  der  Staatskasse  in  dem
        <pb n="21" />
        11

durch  §.  69  des  Gesetzes  über  die  Heimathsverhälnisse  vom  11.  April  1833
(Regierungs-Blatt  v.  J.  1833  S.  158)  bezeichneten  Falle.

S.  5.

Gegen  denjenigen,  welcher  wegen  des  Vagabundirens  bereits  polizeylich
  bestraft  worden  ist,  ohne  Unterschied,  ob  vor  oder  nach  Erlassung
dieses  Gesetzes,  und  abermals  desselben  Vergehens  verdächtig  wird,  ist  die
Untersuchung  von  dem  Kriminal-Gerichte  zu  Dermbach  zu  führen.  Wird  derselbe
  hierbei  der  Uebertretung  dieses  Gesetzes  überführt:  so  ist  von  der  Landesregierung
  zu  Eisenach  als  der  Justiz-Behörde  auf  Straf-Arbeitshaus,  nach
den  Umständen  von  drei  Monathen  bis  zu  drei  Jahren,  zu  erkennen.

S.  6.

Ferner  wiederholte  Uebertretungen  dieses  Gesetzes  sind,  wenn  die  polizenliche
  Bestrafung  (F.  8)  und  die  erste  justizmäßige  Bestrafung  (F.  5)  schon  erfolgt
  war,  durch  Erkenntniß  der  Landesregierung  mit  Zuchthaus  von  vier  bis
zehen  Jahren  und,  wenn  Unverbesserlichkeit  anzunehmen  ist,  selbst  mit  lebenslänglichem
  Zuchthause  zu  bestrafen.

S.  7.
In  dem  Falle  der  dritten  Bestrafung  (F.  6)  kann  mit  uUnserer  Genehmigung

  auch  eine  Verwandlung  der  erkannten  Freiheitsstrafe  in  Deportation
in  überseeische  Länder  eintreten.

S.  8.

Bei  Bestimmung  des  Strafmaßes  innerhalb  der  vorgeschriebenen  Grenzen
  (§§.  3,  5,  6)  hat  das  polizeyliche,  bezüglich  das  richterliche  Ermessen  besonders
  die  längere  oder  kürzere  Dauer  des  Herumschweifens,  die  dadurch
für  das  Publikum  veranlaßte  größere  oder  geringere  Belästigung  und  die  mehr
oder  weniger  geflissentliche  Verschmähung  des  sich  darbietenden  erlaubten  Erwerbes
  zu  berücksichtigen.

Auch  soll  das  Vagabundiren  in  dem  Auslande,  sowie  das  Verleiten  Anderer
zu  dem  gemeinschaftlichen  Vagabundiren  stets  die  härtere  Strafe  zur  Folge  haben.

g.  9.

Wer  sich  außer  dem  Vagabundiren  noch  eines  andern  in  den  Strafgesetzen
  bedrohten  Verbrechens  schuldig  macht,  ist  dafuͤr  noch  besonders  mit  der
        <pb n="22" />
        12

gesetzlichen  Strafe  zu  belegen.  Auch  haben  durch  gegenwaͤrtiges  Gesetz  die
Strafen  nicht  aufgehoben  werden  sollen,  womit  das  Mandat  vom  17.  Juni
1758  das  Zusammenleben  mit  Jauner=  und  Diebes-Banden  und  das  Aufliegen
in  den  Waldern  auf  den  so  genannten  Feuerplätzen  bedroht  hat.

Urkundlich  ist  dieses  Gesetz  von  Uns  höchsteigenhandig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  versehen  worden.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  21.  März  1887.

Carl  Friedrich.

C.  W.  Freih.  v.  Fritsch.  Freih.  v.  Geredorff.  D.  Schweiter.

Gesetz
zu  Abstellung  des  Vagabunden-Wesens
in  dem  Eisenachischen  Oberlande.

II.  Höchster  Anordnung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Grohherzogs,
zu  Folge  machen  wir,  mit  Beziehung  auf  §.  106  des  Gesetzes  einer  allgemeinen
  Sportel=  und  Gebühren-Tare  vom  27.  April  1836  —  wonach  Staatsdiener,
  welche  Fourage  oder  Geldentschädigung  für  Dienstpferde  beziehen,
Transport  -Gebühren  nur  bei  Reisen  in  das  Ausland  von  über  6  Meilen
Entfernung  von  ihrem  Wohnorte  anzusprechen  haben  sollen  —  zur  Nachachtung
  für  alle,  unserem  Bereiche  angehörige,  betroffene  Staatödiener  andurch
bekannt,  daß  bei  Offizial-Verrichtungen  in  dem  Inlande  für  Pferdefutter,  Stallund
  Trink-Geld  eine  Vergütung  nicht  liquidirt  werden  darf.

Weimar  den  11.  März  1837.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  v.  Schwendler.
        <pb n="23" />
        Regierungs  Blatt

für  das

Großherzogthu  m
Sachsen  Weimar-Eisenach.

    

Weimar  1837.  Nummer  4.  15.  April.

 

    

Bekanntmachunge  n.

1.  Nachstehendes  Gesetz  über  das  Gewerbe  der  Peitschenstock-Macher
in  dem  Amtöbezirke  Kaltennordheim  wird  auf  höchsten  Befehl  hierdurch  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Eisenach  den  6.  April  1837.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
Wittich.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen  Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛtc.
Nachdem  bereits  im  Jahre  1781  der  Zunftzwang  des  Peitschenstockmacher-Handwerkes

  in  dem  Amtsbezirke  Kaltennordheim  aufgehoben  und  gegenwärtig
die  völlige  Auflösung  der  sowohl  in  Oberwend  und  in  Unterweyd,  als  auch  in  eini-6(11
        <pb n="24" />
        14

gen  anderen  Orten  jenes  Bezirkes  noch  bestehenden  Zunftverbindungen  der  Peitschenstock-Macher
  von  Uns  genehmiget  worden  ist:  so  haben  Wir  auf  erstatteten
unterthänigsten  Bericht  Unserer  Landes  =  Direktion  und  nach  vernommenem  Gutachten
  Unserer  Landesregierung  zu  Eisenach  beschlossen,  hinsichtlich  des  Gewerbes
  der  Peitschenstock-Macher  in  dem  Amtsbezirke  Kaltennordheim  nunmehr
Folgendes  zu  verordnen:

1.

Wer  vom  1.  May  d.  J.  an  in  dem  genannten  Amtebezirke  mit  Verfertigung
  hölzerner  Peitschenstöcke  sich  zu  beschäftigen  beabsichtiget,  muß  dazu
einen,  nach  Ablauf  jeden  Jahres  zu  erneuernden  Erlaubnißschein  gegen  Entrichtung
  einer,  in  die  Armenkasse  seines  Wohnortes  fließenden  Gebühr  von
vier  Groschen  Kassegeld  bei  Unserem  Justiz-Amte  Kaltennordheim  lösen.  Ohne
einen  solchen  Schein  darf  weder  ein  biöher  zünftiger  Peitschenstock-Macher  noch
irgend  ein  anderer  Bewohner  des  Bezirkes  Peitschenstöcke  fextigen.

Zuwiderhandlungen  werden  mit  zwei  bis  zehen  Thalern  oder  statt  dessen
mit  verhaltnißmäßigem  Gesängnisse  bestraft.

2.

Fuͤr  mehre  Personen  einer  und  derselben  Haushaltung,  welche  Peitschenstöcke
  verfertigen  wollen,  genügt  ein  Erlaubnißschein,  es  sind  aber  in  demselben
  die  das  Gewerbe  betreibenden  Personen  nahmentlich  aufzuführen.

*

Nur  an  diejenigen  Bewohner  des  Amtebezirkes  Kaltennordheim,  welche
mit  dergleichen  Erlaubnißscheinen  versehen  sind,  darf  aus  Unseren  Großherzoglichen
  Forsten,  sowie  aus  den  Kirchen=  und  Gemeinde-Waldungen  Peitschenstock-Holz
  verabfolgt  werden.

4.

Im  Falle  von  dem  Inhaber  des  Scheins  in  eigener  Person  oder  unter
seiner  Theilnahme  oder  auch  nur  unter  seiner  Mitwissenschaft  von  einem  Mitgliede
  seiner  Haushaltung  ein  Diebstahl  an  zu  Peitschenstöcken  geeignetem  Holze
begangen,  oder  im  Falle  von  ihm  dergleichen  gestohlenes  Holz  Anderen  abgekauft
  und  ohne  bei  der  zuständigen  Gerichtsbehörde  davon  ungesäumt  Anzeige
cgemacht  zu  haben,  wirklich  angenommen  wird,  geht  die  ertheilte  Erlaubniß
        <pb n="25" />
        15

sofort  verlohren  und  der  Schuldige  verfaͤllt  uͤberdies  in  eine  Geldstrafe  von
wenigstens  zehen  bis  zwanzig  Thalern  oder  statt  derselben  in  eine  verhaͤltnißmaͤßige
  Gefaͤngnißstrafe.

Wuͤrde  aber  fuͤr  das  Vergehen  nach  dem  Gesetze  vom  13.  April  1824
zum  Schutze  der  Forste,  Waldungen,  Holzungen  und  Baumanpflanzungen  (Regierungs-Blatt
  v.  J.  1821  S.  575  —  594)  oder  nach  anderen  Strafgesetzen
eine  härtere  Strafe  zu  erkennen  seyn:  so  soll  die  letztere  statt  der  hier  angedroheten
  Strafe  eintreten.

urkundlich  ist  gegenwartiges,  für  den  Amtsbezirk  Kaltennordheim
gültiges  Gesetz  von  Uns  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem  Großherzoglichen
  Staatsinsiegel  bedruckt  worden.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  31.  März  1837.

Carl  Friedrich.

C.  W.  Freih.  v.  Fritsch.  Freih.  v.  Gersdorff.  D.  Schweitzer.

 

vdt.  Ernst  Müller.

Gesetz,
das  Gewerbe  der  Peitschenstock-Macher
  in  dem  Amtsbezirke  Kaltennordheim
  betreffend.
        <pb n="26" />
        16

II.  Da  zu  unserer  Kenntniß  gekommen  ist,  daß  die,  bei  Gründung  des
Regierungs-Blattes  in  dem  Patente  vom  18.  März  1817  F.  6  ertheilte  Vorschrift,
  nach  welcher  die  Regierungs=  und  Wochen-Blätter  —  statt  der  lettern
jeht,  in  Folge  der  Bekanntmachung  vom  2.  Marz  1832,  die  an  deren  Stelle
getretene  Weimarische  Zeitung  nebst  Beilage,  insoweit  darin  amtliche  Nachrichten
  enthalten  —  in  den  Gemeindeversammlungen  durch  den  Schuldheissen  oder
sonstigen  Vorsteher  jedes  Ortes  regelmäßig  vorgelesen  werden  sollen,  nicht  an
allen  Orten  gehörig  beobachtet  wird:  so  werden  die  Ortsvorstände  zu  genauester
  Befolgung  der  vorgedachten  Bestimmung  hiermit  ernstlich  angewiesen,  die
Behörden  aber  aufgefordert,  sich  von  Zeit  zu  Zeit  Ueberzeugung  darüber  zu
verschaffen,  daß  jenes  Vorlesen  in  den  ihnen  untergebenen  Ortschaften  ohne
Aufenthalt  und  sonst  gehörig  erfolge.

Weimar  am  20.  Marz  1837.

Großherzoglich  Sächüsche  Landesregierung.
von  Müller.

III.  Auf  dem  Grunde  eines  höchsten  Befehles  vom  25.  März  d.  I.
wird  hierdurch  der  §.  5  des  höchsten  Regulatives  vom  6.  April  1821,  die
Pensionirung  der  Hofdiener-Witwen  betreffend,  dahin  erläutert:

„daß  jede  künftige  Hofdiener-Witwe  statt  der  ihr  durch  gedachten
„Paragraphen  zugesicherten  Bier=  und  Brot-Stelle  eine  jahrliche  baare
„Pension  von  zwanzig  Thalern  Konventions  -Geld  aus  der  Kammer-„kasse
  erhalten  soll.“

Weimar  den  29.  März  1837.

Großherzoglich  Sächsische  Kammer.
F.  A.  von  Fritsch.
        <pb n="27" />
        Regierungs  Platt

Großherzogthum
Sachsen  Weimar-Eisenach.

Weimar  1837.  NRummer  5.  006.  April.

   

 

Bekanntmachung.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
das  nachstehende  Gesetz,  die  Außerkurs-Setzung  der  viertel  Kronenthaler-Stücke
und  die  Herabsetzung  der  halben  Kronenthaler-Stücke  betreffend,  hierdurch  zur
allgemeinen  Kenntniß  und  Nachachtung  bekannt  gemacht.

Weimar  den  25.  April  1837.

Großherzoglich  Sschsche  Landesregierung.
von  Müller.

Carl  Friedrich

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachich  Wekmar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markg#  raf  zu  Meißen,
„gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  autenb  urg
2c.  2.

Nachdem  die  Großherzoglich  Badensche  Staatsregierung  die  viertel  Kronenthaler-Stücke
  auf  39  Kreuzer  im  24  Guldenfuße  herabgesetzt,  der  Senat
der  freien  Stadt  Frankfurt  aM.  aber  sowohl  die  viertel  Kronenthaler-Stücke,
  als  auch  die  halben  Kronenthaler-Stücke  gänzlich  auß  er  Kurs
gesetzt  hat,  mehre  benachbarte  Staatsregierungen  auch  bald  mit  ähnlichen
Maßregeln  nachzufolgen  sich  veranlaßt  finden  dürften:  so  nöthigt  Uns,  nach
Geist  und  Sinn  der  Erklärungsschrift  des  getreuen  Landtages
vom  14.  Januar  1836,  da  bei  dem  Verzuge  Gefahr  sowohl  für  Unsere
  Unterthanen  als  für  die  öffentlichen  Kassen  obschweben  würde,  Unsere
Regenten-Fürsorge,  zu  möglichster  Vermeidung  von  Beeinträchtigungen  der
ersten  und  der  letzten  ungesäumtest  anzuordnen  und  zu  be  —  eplen,  wie  folgt:
        <pb n="28" />
        18

I.

Die  viertel  Kronenthaler-Stücke  dürfen  vom  Tage  des  Erscheinens
bieses  Gesetzes  an  von  den  landesherrlichen  und  öffentlichen  Kassen  des  Großherzogthumes
  bei  keiner  Art  von  Zahlungen  an  dieselben  angenommen  werden
und  eben  so  wenig  dürfen  diese  Kassen  ihrerseits  vom  Tage  des  Erscheinens
dieser  Verordanung  an  Zahlungen  in  r*iils  Kronenthaler  =  Stücken  leisten.

Die  halben  Kronenthaler-Stücke  dürfen  fürerst  noch  von  gleichem
Zeitpunkte  an  von  den  landesherrlichen  und  öffentlichen  Kassen,  jedoch  nur  zu
sechszehen  Groschen  Konventions-Geld,  sowohl  angenommen  als
ausgegeben  werden.  m.

Ebenmaͤßig  ist  von  demselben  Zeitpunkte  an  niemand  verbunden,  im
Privat-Verkehre  und  selbst  bei  solchen  Zahlungen,  welche  in  Folge  früherer
Vertraͤge  oder  anderer  Rechtsgeschaͤfte  in  Kronenthalern  oder  Theilstuͤcken  von
Kronenthalern  zu  leisten  sind,  viertel  Kronenthaler-Stücke  anzunehmen.

Halbe  Kronenthaler-Stücke  ist  von  gleichem  Zeitpunkte  an  im  Privat-Verkehre
  niemand  verbunden,  höher  als  zu  sechszehen  Groschen
Konventions-Geld  anzunehmen,  selbst  dann  nicht,  wenn  durch  frühere  Rechtsgeschäfte
  die  Zahlung  in  Kronenthalern  oder  —  entweder  überhaupt  oder  selbst
mir  Besummung  einco  gewissen  Werthes,  nicht  bloß  der  Stückzahl  nach  —
in  Theilstücken  von  Kronenthalern  war  bedungen  worden.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhándig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen,  auch  befohlen,  solches
  zu  Jedermanns  Kunde  und  Nachachtung  durch  das  Regierungs-Blatt  sofort
  öffentlich  bekannt  zu  machen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  23.  April  1837.

Carl  Friedrich.

C.  W.  Freih.  v.  Fritsch.  Freih.  v.  Gersdorff.  D.  Schweiter.
Gesetz,
betreffend  die  Außerkurs-Setzung  der  viertel
Kronenthaler-Stücke  und  die  Herabsetzung  der
halben  Kronenkhaler-Stücke  auf  sechszehen
Groschen  Konventions-Geld.
        <pb n="29" />
        Regierungs-  Blatt

für  das

Großherzogthum
Sachsen  Weimar-Eisenach.

       

Weimar  1837.  Nummer  6.  29.  April.

 

Bekanntmachuunge.en.

I.  Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
wird  der  nachstehende  Nachtrag  zu  dem  in  den  Nummern  3  und  4  des  Regierungs-Blattes
  vom  Jahre  1822  enthaltenen  höchsten  Regulative  vom  1.
Oktober  1821,  die  Errichtung  eines  Land-Rentamtes  zu  Weimar  betreffend,
für  die  sämmtlichen  Kameral-Kassen  mit  der  Aufforderung  bekannt  gemacht,
diese  neu  ertheilten  Vorschriften,  in  so  weit  sie  dieselben  treffen,  fernerhin
genau  zu  befolgen.  Weimar  den  15.  April  1837.

Großherzoglich  Sächsische  Kammer.
F.  A,  von  Fritsch.

Nachtrag

zu  dem  Regulative  vom  1.  Oktober  1821  über  die  Errichtung  eines  Land-Rentamtes
  zu  Weimar.

Zu  8.  4  und  F§.  5.

Von  dem  1.  Januar  1837  an  ist  bei  dem  Land-Rentamte  ein  zweiter
Kassenschreiber  angestellt  worden,  welcher  nicht  allein  die  Geschäfte  des  nach
.  5  des  höchsten  Regulatives  vom  1.  Oktober  1821  den,  Land-Rentamte

L
        <pb n="30" />
        20

zugewiesenen  Kammer-Sekretaͤrd  zu  besorgen  hat,  sondern  auch  zur  Huͤlfeleistung
  bei  allen  Rechnungsarbeiten  des  Land-Rentmeisters  und  des  Kontroleurs
  verpflichtet  ist.  Auch  ist  von  diesem  Zeitpunkte  an  dem  ersten  Kassenschreiber
  neben  Fortverrichtung  seiner  bisherigen  Dienstobliegenheiten  die
Auszahlung  der  Besoldungen  und  Pensionen  und  das  Eintragen  der  Ausgabebelege
  in  das  Diarium  der  Kammer-Centralkasse  unter  Mitverantwortlichkeit
des  „Kaseengehülen,  welchem  diese  Geschäfte  früher  obgelegen,  übertragen
worden.

Zu  g.  9  Nr.  4.

Die  Mitverantwortlichkeit  des  Land-Rentmeisters  für  die  Kasse  des  kurrenten
  Dienstes  wird  hierdurch  dahin  näher  bestimmt,  daß  solche  nur  alsdann
eintreten  soll,  wenn  demselben  erwiesen  werden  könnte,  daß  er  den  Kassengehülfen
  hinsichtlich  der  von  ihm  zu  besorgenden  Geschäfte  überhaupt  nicht  gehörig
  beaufsichtiget  habe  und  daß  er  in  dieser  Kasse  zu  große  Geldvorräthe
gelassen  hätte,  ohne  solche  unter  doppelten  Verschluß  zu  nehmen,  oder  daß
von  ihm  einmahl  am  Schlusse  eines  Monathes  die  Stürzung  und  Revision
dieser  Kasse  unterlassen  worden  wäre.  Ueberhaupt  wird  die  Verantwortlichkeit
  des  Land-Rentmeisters  auch  darauf  mit  erstreckt,  daß  er  über  das  ganze
bei  dem  Land-Rentamte  und  der  Kammer-Centralkasse  angestellte  Personal
ein  strenges  und  wachsames  Auge  habe  und  die  zu  seiner  Kenntniß  kommenden
  wirklichen  Dienstvernachlässigungen  oder  eine  solche  Lebensweise  deöselben,
welche  dem  Dienste  nachtheilig  werden  könnte,  sofort  dem  Großherzoglichen
Kammer-Kollegium  zur  Anzeige  bringe.

Zu  8.  10.

Statt  der  hier  vorgeschriebenen  woͤchentlichen  definitiven  Abrechnung  zwischen
  dem  Land-Rentmeister  und  dem  Kassengehülfen  soll  von  jetzt  an  zur
Vereinfachung  der  Geschäfte  nur  alle  Monathe  eine  solche  Abrechnung  und
Revision  der  Kasse  des  kurrenten  Dienstes  Statt  finden.

Zu  KF.  18.
Zu  den  Obliegenheiten  des  Land-Rentmeisters  soll  die  Entwerfung  des
Ausgabe-Kammeretats  im  Koncepte,  vorbehältlich  dessen  Prüfung  von  Seiten
des  Großherzoglichen  Kammer-Kollegiums,  von  jetzt  an  mit  gehören.
        <pb n="31" />
        21

Zu  §.  15.

Zu  1)  statt  daß  bisher  alle  und  jede  Verfügungen  der  Großherzoglichen  Kammer,
  welche  die  Einnahme,  Ausgabe  und  überhaupt  den  Kassenverkehr  betreffen,
  an  das  Land-Rentamt  ergingen,  sollen  vom  1.  Januar  1837  an
mur  noch  diejenigen  Verfügungen,  welche  folgende  Gegenstände  zum  Inhalte
haben,  an  das  Land-Rentamt  ergehen:

A.  hinsichtlich  der  Einnahme:
I.  alle  diejenigen  Gegenstände,  welche  sich  zur  unmittelbaren  Berechnung
  in  der  Kammer-Centralrechnung  eignen,  als:

a)  Gelleitsentschädigungen;

b)  Erträge  aus  den  Regalien;

c)  Brandkasse-Entschädigungen;

4)  Interessen  von  Kammeraktiv-Kapitalen;

J)  alle  ertraordindre  Einnahmen,  welche  nicht  als  ein  Theil
des  Kammer-Stammvermögens  zu  betrachten  sind  und  daher
  als  kurrente  Revenöen  unter  dem  I.  Titel  berechnet
werden;
alle  ertraordindre  Einnahmen,  welche  unter  dem  II.  Titel
berechnet  werden,  als:

1)  eingehende  Aktiv-Kapitale,
2)  aufgenommen  werdende  Passiv-Kapitale,
8)  eingelegt  werdende  Kautionen,
4)  alle  Verdußerungen  von  Theilen  des  Kammer-Stammvermögens.

II.  alle  diejenigen  Gegenstände,  welche  die  Berechnung,  Erhebung

*  Beitreibung  der  Pachtgelder  von  den  Domanen-Gütern  betreffen.



B.  hinsichtlich  der  Ausgabe  aber  ergehen  alle  Verfügungen  der  Großherzoglichen
  Kammer  nach  wie  vor  an  das  Land-Rentamt.

Zu  2)  wird  die  Einsendung  der  Vorträge  und  Berichte  der  Kameral-Elementarkassen
  und  Unter-Recepturen  an  Großherzogliche  Kammer,  unter  Ober-Kouvert
  an  das  Land-Rentamt,  von  jetzt  on  auf  die  unter  4  bezeichneten
  Gegenstände  hiermit  beschränkt.

1.

—
        <pb n="32" />
        22

urkundlich  ist  gegenwärtiger  Nachtrag  von  Uns  hoͤchsteigenhaͤndig  vollzogen
  und  mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  versehen  worden.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  81.  Dezember  1836.

Carl  Friedrich.

Ernst  August  von  Gersdorff.
Fdt.  Ernst  Müller.

II.  Alle  Polizey-Unterbehörden,  welche  mit  der  Ausstellung  von  Reisepässen
oder,  nach  imserer  Bekanntmachung  vom  9.  vorigen  Monathes,  mit  der  Ausfüllung
  und  Aushändigung  der  Wanderbücher  beauftragt  sind,  werden  hiermit
angewiesen,  dergleichen  Reise-Legitimationen  an  Soldaten  des  aktiven  Bestande
  s  oder  der  Kriegs-Reserve  nur  nach  Beibringung  einer  Urlaubsbescheinigung
des  betreffenden  Großherzoglichen  Bataillons  =  Kommando's  auözustellen  und
darin,  nebst  der  Dauer  der  Gültigkeit  des  Passes  oder  Wanderbuches  bezüglich
  des  Urlaubs,  ausdrücklich  zu  bemerken,

daß  der  Beurlaubte,  wenn  vor  Ablauf  seines  Urlaubs  ein  Krieg  ausbrechen
  sollte,  an  welchem  die  Truppen  des  Durchlauchtigsten  deutschen
Bundes  Theil  nehmen,  sich  alsdann  ohne  Abwartung  einer  Order  hierzu
ungesäumt  in  seinen  Garnison-Ort  zu  verfügen  und  bei  seinem  Kompagnie-Kommando
  zu  melden  hat.

Für  die  diesfallsige  Einrückung  im  Passe  oder  Wanderbuche  ist  eine  besondere
  Gebühr  nicht  in  Ansatz  zu  bringen.

Weimar  am  4.  April  1837.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.
        <pb n="33" />
        Uegierungs  -  Blatt

Großherzogthu  m
Sachsen  Weimar-Eisenach.

          

Weimar  1837.  Nummer  7.  10.  May.

 

 

Bekanutmachungenm.

I.  Auf  höchsten  Befehl  wird  die  nachstehende  Verordnung,  den  Dienst  des
Großherzoglichen  Militärs  zur  Unterstützung  der  Civil-Behörden,  so  wie  insbesondere
  den  Dienst  der  zur  Polizey-Aufsicht  Kommandirten  betreffend,  andurch
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  21.  April  1837.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Mller.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen  Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Nepstadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

Da  mehre  Bestimmungen  der  Verordnung  v.  7.  Oktober  1823  (Regierungs
  -Blatt  v.  J.  1823  S.  169  —  176),  den  Dienst  des  Militärs  zur  Unterstützung
  der  Civil-Behörden  betreffend,  in  Folge  einiger  Veränderungen  in
        <pb n="34" />
        24

der  Militaͤr-Einrichtung  Unseres  Großherzogthumes  unanwendbar  geworden
sind:  so  haben  Wir  beschlossen,  die  gedachte  Verordnung  mit  Ruͤcksicht  hierauf
  abaͤndern  und  derselben  zugleich  die  auf  dem  Grunde  bisheriger  Erfahrung
fuͤr  noͤthig  erachteten  Zusaͤtze  beifuͤgen  zu  lafsen.

Indem  es  nun  sein  Verbleiben  dabey  behaͤlt,  daß  es  zur  Bestimmung
Unseres  Militärs  mit  gehoͤrt,  auf  Erfordern,  alle  Maßregeln  fuͤr  die  oͤffentliche
  Ruhe  und  Sicherheit  zu  unterstuͤtzen  und  zur  Aufrechthaltung  gesetzmaͤßiger
Ordnung  uͤberhaupt  thaͤtig  mitzuwirken,  wird,  um  diesen  wichtigen  Dienst  nach
den  jetzt  bestehenden  Verhaͤltnissen  im  Innern  des  Großherzogthumes  genauer
zu  regeln,  hiermit  Folgendes  festgesebt  und  verordnet:

8.  1.

Die  Justiz=  und  Polizey-Unterbehörden  haben  die  zur  Vollziehung  ihrer
Anordnungen  erforderliche  militärische  Hülfe  lediglich  mittelbar  zu  requiriren:

I.  im  Weimarischen  Regierungsbezirke,  nach  Maßgabe  der  bezäglichen
Zuständigkeit,  mittelst  Berichtes

1)  an  die  Landesregierung  zu  Weimar,
2)  an  die  Landes-Direktion  zu  Weimar;

II.  im  Eisenachischen  Kreise  mittelst  Berichtes

1)  an  die  Landesregierung  zu  Eisenach  oder
2)  an  die  Landes-Direktion  zu  Weimar.

Die  an  letzteres  Kollegium  gerichteten  Berichte  können  in  dem  Falle,  wo
Gefahr  auf  dem  Verzuge  haftet,  an  die  Landes-Direktions-Deputation  zu
Eisenach  offen  übersendet  werden,  indem  diese  ermachtiget  ist,  nach  ihrem  Ermessen


a)  die  beantragte  militärische  Hülfe  sofort  bei  dem  Bataillons-Kommaudeur

  daselbst  zu  erbitten,  (wovon  jedoch  mit  Anschluß  des  fraglichen
Berichtes  gleichzeitig  der  Landes-Direktion  Anzeige  durch  Vortrag  zu
machen  ist),  oder

b)  deshalb  erst  die  Entschließung  des  Kollegiums  selbst  einzuholen.

F.  e.
In  den  Faͤllen  unter  J,  1  und  2,  so  wie  unter  Il,  2,  b  haben  die  betroffenen
  Landes-Kollegien  das  Großherzogliche  Militär-Kommando  zu  Wei-
        <pb n="35" />
        25

mar  schriftlich  um  die  Erlassung  der  nöthigen  Order  zu  requiriren;  in  den
Fällen  unter  II,  1  und  2,  ergeht  gleiche  Requisition  an  das  Bataillons-Kommando
  zu  Eisenach  unmittelbar,  jedoch  ist  gleichzeitig  jedes  Mahl  das  Militär-Kommando
  von  der  an  das  Bataillons-Kommando  erlassenen  unmittelbaren
Requisition  in  Kenntniß  zu  setzen.

d.  3B.

Die  zur  Huͤlfeleistung  requirirte  und  befehligte  Mannschaft  hat  sich  bei
den  verlangten  Verrichtungen  und  Dienstleistungen  nach  den  ihr  ertheilten  Instruktionen
  pünktlichst  zu  achten  und  zwar  zunächst  nach  denen,  welche  ihr  von
der  vorgesetzten  Militär-Behörde  (§I§.  1,  2),  dann  nach  denen,  welche  ihr  von
der  Civil-Behörde  ertheilt  worden  sind;  sie  hat  ferner  alle  Exzesse  und  alle
unnöthige  Beschwerungen  der  Unterthanen  sorgfaltigst  zu  vermeiden.  Sie  ist
dafür  militarisch  verantwortlich.  Die  Civil-Behörde  darf  sich  keine  Ahndung,
irgend  einer  Art,  gegen  Militär-Personen  im  Dienste  erlauben,  sondern  hat
sich  mit  ihren  Klagen  und  Beschwerden  wegen  nicht  befolgten  Instruktionen
oder  dabei  vorgekommener  Ungebäühr  lediglich  an  die  zuständige  Militär-Behörde
  zu  wenden,  bei  dieser  auf  Untersuchung  und  Bestrafung  anzutragen.

S.  4.

Ansprüche  auf  Diäten  bei  Dienstleistungen  stehen  der  Dienstleisteuden  Mannschaft
  nach  §.  100  Nr.  7,  8  und  9  des  Gesetzes  einer  allgemeinen  Sportelund
  Gebühren-Tare  vom  27.  April  1836  nur  dann  und  in  soweit  zu,  als
dieselbe  nicht  in  Folge  vorhergegangener  Anordnung  der  requirirenden  Oberbehörde
  Quartier  mit  Natural-Verpflegung,  nach  den  darüber  bestehenden  Vorschriften,
  erhält.  Im  erstern  Falle  müssen  diese  Diäten,  wenn  sie  beibringlich
sind,  von  demjenigen,  welcher  die  Regquisition  veranlaßt  hat,  bezahlt,  oder
von  den  öffentlichen  Kassen,  mit  Einschluß  der  Patrimonial-Gerichts-Kassen,
übertragen  werden.

In  bloßen  Unglücksfällen,  welche  die  Requisition  nothwendig  machen,  findet
  jedoch  ein  Anspruch  auf  Gebühren  nicht  Statt.
g.  5.

Sollte  übrigens  bei  eintretenden  Eil=  und  Noth-  Fallen  der  Zeitverlust
durch  das  Ersuchen  um  militärische  Hülfeleistung  in  det  oben  vorgeschriebenen
        <pb n="36" />
        26

Weise  ein  diesfallsiges  Bedenken  begruͤnden:  so  bleibt  fernerhin  den  Ortsbehoͤrden
  und  Ortsvorstaͤnden  auf  ihre  Gefahr  und  Verantwortung  unbenommen,
die  zunächst  stationirten  zum  Polizey-Ordonnanz-Dienste  Kommandirten  zur  geeigneten
  Hülfeleistung  aufzufordern,  so  wie  dußersten  Falles  die  Ortseinwohner
selbst  gehörig  aufzubieten  und  zu  gebrauchen,  um  ihre,  durch  die  augenblickliche
  Nothwendigkeit  gebotenen  Anordnungen  und  Maßregeln  zu  unterstützen  und
zu  vollziehen.

Die  hierzu  in  geeigneten  Fällen  bestehende  Verpflichtung  der  Staatsunterthanen,
  insonderheit  die  in  verschiedenen  Theilen  des  Großherzogthumes  bestehende,
  altherkömmliche  Einrichtung  der  so  genannten  Landesfolge  oder  Gerichtsfolge,
  soll  durch  gegenwärtige  Verordnung  keinesweges  aufgehoben  seyn.

g.  6.

Die  Dislocirung  der  genannten  Kommandirten  ist  mit  Berücksichtigung
der  örtlichen  Verhältnisse  und  Bedürfnisse  der  verschiedenen  Landestheile  zu  bewirken
  und  es  sind  deshalb  Stationen  bezüglich  mit  Neben-Stationen  zu
bilden,  dergestalt,  daß  der  in  den  Stations-Bezirk  Kommandirte  —  dessen  Abberufung
  in  der  Regel  nicht  eher  geschieht,  als  wenn  die  Ucbungen  des  Reserve-Bataillons
  eintreten  —  bei  der  zur  Zeit  der  jährlichen  Waffenübung  erfolgenden
  Abberufung  der  in  die  Neben-Stationen  Kommandirten,  den  Polizey-Dienst
  im  ganzen  Stations-Bezirke  aushülföweise  mit  besorgen  kann,  wobei
auch  das  Amts=  und  Gerichtsdiener-Personal  zur  Auöhülfe  gehörig  mitzuwirken
  hat.

S.  7.

Die  Polizey-Dienstleistung  findet  jedoch  nur  in  sofern  Statt,  als  solche  mit
dem  Militär-Dienste  vereinbar  ist,  dergestalk,  daß  die  militärischen  Dienstobliegenheiten
  im  Kollisions  =  Falle  den  Vorzug  behalten.  Unserem  Militär-Kommando
  bleibt  cs  daher  auch  unbenommen,  die  gedachten  Kommandirten  bezüglich
  zu  jeder  Zeit  mittelst  schriftlicher  Order,  jedoch  unter  Benachrichtigung
der  Landes-Direktion  und  mit  Beachtung  der  nachfolgenden  näheren  Bestimmungen,
  zurückzurufen  und  bezüglich  ablösen  zu  lassen.

§.  8.

à)  Diejenigen  Infanterie-Unteroffiziere,  welche,  als  zum  Felddienste  untauglich,
  aus  dem  aktiven  Militär-Bestande  zu  dem  Reserve-Bataillon  Unse-
        <pb n="37" />
        27

res  Bundes-Kontingentes  übertreten,  um  bedürfenden  Falles  zur  Ausbildung
  desselben  verwendet  zu  werden,  verbleiben  daher  in  der  Regel
dauernd  zum  Dienste  in  den  ihnen  angewiesenen  Bezirken  in  den
Haupt-Stationen  und  es  findet  dabei  eine  solche  Dislokation  Statt,
daß  sie  den  Polizey-Dienst  für  die  dazu  in  Neben-Stationen  kommandirten
  Unter-Offiziere  des  Aktiv-Bestandes  bei  deren  Abberufung  füglich
mit  übernehmen  können.  —  Sie  stehen  in  Hinsicht  auf  militärische  Disziplin
  unter  den  Militär-Behörden  und  bezüglich  unter  den  Soldaten-Gesetzen,
  in  allen  Polizey-Dienst-Angelegenheiten  aber  nur  unter  der
Landes-Direktion,  welche  auch  die  Stations-Orte,  in  denen  sie  den
Polizey-Dienst  versehen  sollen,  zu  bestimmen,  jedoch,  wenn  die  Versetzung
  eines  Kommandirten  vorgenommen  worden,  das  Militär-Kommando
  davon  jederzeit  in  Kenntniß  zu  setzen  hat.  —  Wéöhrend  der  Friedenszeit
  sollen  sie  lediglich  bei  der  Polizey-Aufsicht  beschäftigt  werden,
so  lange  sie  dazu  fähig  und  würdig  bleiben.

Bei  eintretender  Invalidität,  welche  sie  auch  zu  dieser  Dienskleistung
umauglich  macht,  werden  sie,  im  Falle  ihrer  Schuldlosigkeit  deöhalb,
zur  Pensionirung  empfohlen,  im  entgegengesebten  Falle  aber  ohne  Pension
  entlassen.

Die  dem  Aktiv-Bestande  angehörigen  Unter-Offiziere,  so  wie  die  Husaren,

welche  zum  Polizey-Ordonnanz-Dienste  kommandirt  werden,  verbleiben
lediglich  im  Militä=  Nerus.

b

8.  9.

Den  fraglichen  Kommandirten  liegt  ob,  die  öffentliche  Ruhe,  die  allgemeine
  Sicherheit  und  die  gesetzliche  Ordnung  in  ihren  Bezirken  zu  befördern,
die  Handhabung  der  dieserhalb  bestehenden  Anordnungen  mit  Thatigkeit  und
Nachdruck  zu  unterstützen  und  zu  diesem  Ende  eine  Aufsicht  über  die  Orts-polizeylichen
  Einrichtungen  zu  führen,  über  die  Befolgung  der  Polizey-Gesetze  und
Verfügungen  zu  wachen  und  Anzeigen  von  Kontraventionen  zu  machen,  weshalb
  sie,  um  ihren  Aussagen  und  Anzeigen  gerichtlichen  Glauben  zu  verschaffen,
  von  dem  Militär-Gerichte  gehörig  zu  verpflichten  sind.  Von  dem  Letztern
  ist  dann  über  die  erfolgte  Verpflichtung  den  Kommandirten  eine  Bescheinigung
  auszufertigen,  die  sie  bei  ihrem  Dienstantritte  der  zuständigen  Eivil-Bebörde
  vorzulegen  haben.
        <pb n="38" />
        28

b.  10.
InsSbesondere  haben  sie

1)  den  Stoͤrungen,  von  welchen  die  oͤffentliche  Ruhe  und  gesetzliche  Ordnung
  so  wie  die  allgemeine  Sicherheit  bedroht  wird,  gehoͤrig  vorzubeugen
  und  solche  zu  verhindern,  im  eintretenden  Falle  aber  die  Urheber
und  Mitschuldigen  begangener  Verbrechen  auszukundschaften,  zu  verfolgen,
  zu  verhaften,  der  zustaͤndigen  Behoͤrde  zu  uͤberliefern  und  nach  den
deöhalb  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften  zu  transportiren;

zu  gleichem  Zwecke  auf  Vagabunden  und  andere  verdächtige  Personen,
welche  ohne  hinreichende  Legitimation  in  dem  Lande  betroffen  werden,
oder  zu  denen  gehören,  welche,  den  bestehenden  Gesetzen  zufolge,  in
dem  Lande  nicht  zu  dulden,  sondern  sofort  an  der  Grenze  zurückzuweisen
  sind,  ein  wachsames  Auge  zu  haben  und  deshalb  die  Gasthöfe,  Schenken,
  Mühlen  und  andere  einzeln  gelegene  Hôfe  und  Gebaude  fleißig
zu  untersuchen;

an  offentlichen  Orten  und  bei  Anlässen  zu  zahlreichen  Versammlungen,
so  wie  bei  allgemeiner  Gefahr  sich  einzufinden,  um  Exzessen  und  Unordnungen
  vorzubeugen,  die  Anstifter  und  Theilnehmer  zum  Arrest  zu  bringen,
  Ruhe  und  Ordnung  aufrecht  zu  erhalten;

über  die  Befolgung  der  Vorschriften  zu  wachen,  welche  zur  Verhütung
von  Unglücköfallen  und  Beschädigungen  gegeben  sind,  auch  die  deshalb
vorgenommenen  Ungesetzlichkeiten,  Vernachlassigungen  und  Mängel  zur
Kenntniß  der  zuständigen  Behörde  zu  bringen;

auf  die  vorschriftsmäßige  Verrichtung  der  Tag=  und  Nacht-Wachen,  auch
Schleich=  und  Feuer-Wachen  mit  Strenge  zu  halten,  solche  so  oft,  als
nur  möglich,  zu  visitiren  und  jede  dabei  wahrgenommene  Nachlssigkeit
und  Versäumniß  gebührend  anzuzeigen;

auf  die  Erhaltung  der  öffentlichen  Straßen  und  Wege,  Kanle,  Brücken,
Alleen  und  überhaupt  aller  öffentlichen  Anlagen  zu  achten,  Beschädigungen
  an  solchen  und  die  urheber  derselben,  ingleichen  die  sonst  daran
befundenen,  der  Sicherheit  nachtheiligen  Mängel  der  geeigneten  Behörde
ebenfalls  anzuzeigen  und  der  Kontrolirung  der  Chaussee  =  Wärter  sich
mit  zu  unterziehen,  um  deren  Nichtanwesenheit  auf  den  ihnen  angewiesenen
  Distrikten  während  der  vorgeschriebenen  Arbeitszeit  dem  betroffenen
Chaussee=  Bau=  Offizianten  gehörig  anzeigen  zu  können;

2

„

3

J—

4

5

6
        <pb n="39" />
        29

7)  von  den  bei  Verrichtung  ihrer  Dienstobliegenheiten  bemerkten  Defraudationen
  an  öffentlichen  Abgaben,  so  wie  von  den  bemerkten  Waldfreveln
und  Jagdfreveln,  ohne  Unterschied  zwischen  dem  herrschaftlichen  Eigenthume
  und  dem  Privat-Eigenthume,  den  zuständigen  Behörden  Kenntniß
  zu  geben,  auch  nach  Umständen  die  Kontravenienten  anzuhalten,
auf  die  Befolgung  der  Bau-polizeylichen  Vorschriften  ein  genaues  Augenmerk
  zu  richten  und  etwaige  Zuwiderhandlungen  bei  der  betroffenen
Behörde  anzuzeigen;

8)  die  von  den  Justiz=  und  Polizey-Behörden  angeordneken  Exekutionen  in
Fällen,  wo  Widersetzlichkeit  sich  fürchten  läße,  zu  unterstützen.

g.  11.

Mit  Vorbehalt  nachheriger  Beschwerdeführung  hat  Jedermann  den  Aufforderungen
  und  Anordnungen  der  zum  Polizey-Ordonnanz-Dienste  Kommandirten
  sofort  und  unbedingt  Folge  zu  leisten.  Dieselben  stehen  in  dieser  Hinsicht
  und  was  die  Bestrafung  der  ihnen  bei  Polizey-Dienstverrichtungen  widerfahrenen
  Widersetzlichkeiten  und  Beleidigungen  anlangt,  in  den  Verhltnissen
anderer  kommandirten  Militärs.  In  dieser  Eigenschaft  sind  sie  auch  berechtigr,
sich  nöthigen  Falles  ihrer  Waffen  zu  bedienen,  um  ihren  Anordnungen  und  in
diesen  dem  Gesetze  Folge  zu  verschaffen.

Wer  dagegen  eine  Beschwerde  wider  einen  zum  Polizey-Ordonnanz-Dienste
beorderten  Unter-Offizier  oder  Husaren  anzubringen  hat,  soll  auf  die  genaueste
und  schnellste  Untersuchung,  auch,  wenn  solche  begründet  gefunden  wird,  auf
die  strengste  Bestrafung  und  gewisseste  Genugthuung  rechnen  dürfen.

S.  12.

Jeder  Staatsumterthan,  besonders  aber  jede  Militär-,  Civil=  und  Gemeinde-Behörde
  ist  schuldig,  die  kommandirten  Unter-Offiziere  und  Husaren  auf  Erfordern
  in  Ausübung  ihrer  Pflichten  kraftigst  zu  unterstützen  und  ihnen  die
uur  Aufrechthaltung  ihres  Ansehens  und  zur  Erreichung  ihrer  Bestimmung  néthige
  Hülfe,  ohne  Weiteres,  augenblicklich  zu  leisten.

Insonderheit  sind  alle  öffentliche  Behörden  und  Ortsvorstande  so  wie  die
Gastwirthe  und  Schenkwirthe  verbunden,  ihnen  unweigerlich  alle  Nachweisungen
und  Mittheilungen  zu  geben,  durch  welche  die  Erfüllung  ihrer  Dienstobliegenheiten
  erleichtert  werden  kann.

Eingegangene  Steckbriefe  sind  denselben  auf  das  Schleunigste  vorzulegen.
        <pb n="40" />
        80

g.  18.

Waͤhrend  der  Verrichtung  des  Ordonnanz-Dienstes  nach  Maßgabe  der  gegenwaͤrtigen
  Verordnung  und  der  weiter  ausgefertigten  Instruktion  erhaͤlt  der
Kommandirte  die  geordneten  Tagegelder  aus  der  Kriegskasse,  ingleichen  freies
Quartier  an  jedem  Orte,  wo  er  uͤbernachten  muß,  auf  Kosten  der  Gemeindekasse,
  jedoch  ohne  irgend  einige  Verpflegung.  Außerdem  gehoͤren  demselben  die
Wegegelder,  auch  Denunciations-  und  Exekutions-Gebuͤhren,  nach  Maßgabe
der  Bestimmungen  in  dem  Gesetze  einer  allgemeinen  Sportel-  und  Gebühren=Tare
  vom  27.  April  1886  unter  den  §.  4  der  gegenwärtigen  Verordnung  gedachten
  Bedingungen.

g.  14.

Die  Aufsichtsfuͤhrung  uͤber  die  Dienstverrichtungen  und  uͤber  das  Betragen
der  zum  Polizey-Ordonnanz-Dienste  Kommandirten  liegt  im  Allgemeinen  den
Bezirks-Landrathen,  im  Einzelnen  den  Justiz-Beamten  ob,  so  daß  erstere  bei
ihren  Geschäftsreisen  hierüber  nähere  Erkundigung  einziehen  und  dadurch  die
fragliche  Spezial-Aufsichtsführung  über  die  Kommandirten  kontroliren  werden.

Sie  haben  die  Ergebnisse  ihrer  Wahrnehmungen  der  Landes-Direktion
von  Zeit  zu  Zeit  vorzutragen  und  nach  Befinden  auf  Versetzung  oder  Abberufung
  Anträge  zu  stellen.

Außerdem  sind  alle  öffentliche  Behörden  und  selbst  die  Ortsvorstände  so
berechtigt  als  verpflichtet,  von  Erpressungen,  Kollusionen  und  anderen  ungebührnissen,
  wenn  dergleichen  durch  die  genannten  Kommandirten  zu  Schulden
gebracht  werden,  dem  betroffenen  Justiz-Amte  oder  Bezirks-Landrathe  Anzeige
zu  machen.

g.  15.
Die  Justiz-Aemter  haben  das  Recht  und  die  Verpflichtung

1)  im  Falle  gegründeter  Unzufriedenheit  mit  dem  Betragen  eines  zum  Drdonnanz-Dienste
  bestimmten  Unter-Offiziers  um  Allgemeinen,  davon  und  insonderheit
  von  den  Gründen,  worauf  die  Unzufriedenheit  ruht,  die  Landes.
  Direktion  berichtlich  in  Kenntniß  zu  setzen,  von  welcher  dann  nach
Befinden  weitere  geeignete  Verfügung  erlassen,  oder  bei  dem  Militär-Kommando
  die  Versetzung  oder  die  gänzliche  Abberufung  des  Unter-Offiziers
  von  dem  Ordonnanz-Dienste  eingeleitet  werden  wird;
        <pb n="41" />
        31

2)  im  Falle  eines  einzelnen  Ungebührnisses  der  nicht  genauen  Befolgung
erhaltener  Instruktion  u.  s.  w.,  nach  sorgfältiger  Erörterung  des  Thatbestandes,
  die  darüber  geführten  Protokolle  oder  Akten  der  Landes-Direktion
  berichtlich  vorzulegen,  welche  dann  weiter  die  Bestrafung  und
nach  Befinden  einstweilige  Ablösung  des  Betheiligten  bei  dem  Militär=Kommando
  beantragen  wird.

5  16.

Nur  von  den  Landräthen,  von  den  Justiz-Beamten  und  wirklichen  Amts-Aktuaren
  haben  die  als  Ordonnanzen  bei  dem  Amte  kommandirten  Unter-Offiziere
  Aufträge  und  Anweisungen  zu  empfangen.  Zu  bloß  Orts-polizeylichen  Verrichtungen,
  zu  persönlichen  Bedienungen  und  zu  Botendiensten  dürfen  die  Ordonnanzen
  schlechterdings  nicht  gebraucht  werden.

Eine  besonders  ausgefertigte  Instruktion  schreibt  vor,  wie  dieselben  bei
ihrem  Dienste  sich  überhaupt  noch  zu  verhalten  und  in  einzelnen  Fallen  zu
verfahren  haben.  »

Mit  dieser  Instruktion  muͤssen  sie  sich  auf  Erfordern  bei  ihrer  Dienstthaͤ-tigkeit
  in  einzelnen  Fallen  legitimiren.

g.  1  7.

Zur  Erleichterung  der  Aufsicht  uͤber  Kommandirte  so  wie  zu  ihrer  eigenen
Erleichterung  bei  den  für  sie  und  für  den  Polizey-Ordonnanz-Dienst  nothwendigen
  Nachweisungen  werden  von  ihnen  Dienstbücher  geführt.  Alle  Ortöbehörden,
so  wie  die  Bewohner  einzeln  gelegener  Güter,  Höfe  und  Hauser  sind  schuldig,
diese  Dienstbücher  auf  Ersuchen  gehörig  zu  visiren,  auch  hiernach  Sachgemäße
Nachrichten  und  die  etwa  erforderliche  Beglaubigung  geschehener  Anzeigen  beizufügen.


Wir  erwarten,  daß  sich  Unsere  Civil-Behörden  und  Unsere  Militär-Behörden
  die  Erreichung  des  durch  gegenwärtige  Verordnung  beabsichtigten  Zweckes,
ein  für  das  gemeine  Wohl  förderliches  Einverständniß  und  gutes  Vernehmen
und  ein  hierdurch  bedingtes  Zusammenwirken  zur  angelegentlichsten  Pflicht
machen,  auch  dadurch  Unsere  Zufriedenheit  sich  zu  verdienen  und  zu  erhalten
suchen  werden.

Sollten  aber  wider  Unser  Erwarten  solche  Anstände  und  Irrungen  sich
ergeben,  welche  das  gedachte  Verhältuiß  unterbrechen  könnten:  so  hat  jeder
Theil  eine  amtliche  Anzeige  davon  an  seine  vorgesette  Behörde  gelangen  zu
        <pb n="42" />
        32

lassen,  damit  durch  Kommunikation  der  Oberbehörden  dergleichen  Irrungen
und  Mißhelligkeiten  gehörig  erörtert  und  zur  Verhütung  weitern  Nachtheiles
für  den  öffentlichen  Dienst  baldigst  beseitigt  werden.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  mit  Unserer  Nahmensunterschrift
vollzogen  und  mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  7.  April  1887.

Carl  Friedrich.
C.  W.  Freih.  v.  Fritsch.  Freih.  v.  Gersdorff.  D.  Schweitzer.

vdt.  Ernst  Müller.
Verordnung,
den  Dienst  des  Großherzoglichen  Militärs
  zur  Unterstützung  der  Eivil-Behörden,
  so  wie  insbesondere  den
Dienst  der  zur  Polizey-Aufsicht  Kommandirten
  betreffend.

II.  Da  nach  den  Kaiserl.  Königl.  Oesterreichschen  Paß-Vorschriften  die
genaue  Person-Beschreibung  in  den  Pssen  ein  wesentliches  Erforderniß
ist,  um  mittelst  derselben  die  Zulassung  in  den  Kaiserl.  Königl.  Oesterreichschen
Staaten  zu  erhalten  und  nur  bei  Standes-Personen  oder  solchen  Individuen,
welche  wegen  ihrer  Dienste  oder  sonstigen  Verhältnisse  sehr  bekannt  und  verlässig
  find,  von  dieser  Regel  eine  Ausnahme  zugestanden  zu  werden  pflegt:
so  weisen  wir  hiermit  alle,  mit  der  Ausstellung  von  Reisepässen  beauftragte
Polizey=  Unterbehörden  des  Großherzogthumes  an,  künftighin  darauf  bedacht
zu  seyn,  daß  in  die  aus  dem  Großherzogthume  zur  Reise  in  die  Kaiserk.
Königl.  Oesterreichschen  Staaten  auszuskellenden  Pässe  jedes  Mahl  die  Person-Beschreibung
  des  Reisenden  mit  aufgenommen  werde.

Weimar  am  26.  April  1837.

Großherzoglich  Sächfsche  Landes-Direktion.
F.  v.  Schwendler.
        <pb n="43" />
        Uegierungs  Blait

fuͤr  das
Großherzogthu  m
Sachsen  Weimar-Eisenach.

       

Weimar  1837.  Nummer  8.  7.  Junw.

    

Bekaunutmachungen.

I.  Auf  höchsten  Befehl  soll  die  fünfte  Ausgabe  der  Königl.  Preußischen
Pharmacopbe  in  dem  lateinischen  Original-Terte,  welcher  unter  dem  Titel:
Pharmacopoca  Borussica.  Editio  quinta.  Berolini  1829.
erschienen  und  durch  den  Buchhandel  zu  beziehen  ist,  als  eine,  die  sämmclichen
  Apotheker  in  dem  Großherzogthume  bindende  Norm,  jedoch  mit  den
weiter  unten  angegebenen  Abänderungen,  eingeführt  werden  und  vom.  1.  September

  dieses  Jahres  an  in  Wirksamkeit  treten.

Mit  Beziehung  auf  die  §.S.  23  und  29  der  Apotheker-Ordnung  vom
2.  Juli  1805  und  des  §.  30  der  Medizinal-Ordnung  vom  11.  Januar
1814  machen  wir  dieses  den  Apothekern,  so  wie  den  betheiligten  Großherzoglichen
  Behörden,  ingleichen  den  ausübenden  Medizinal-Personen  in  dem  Großherzogthume,
  zur  Nachricht  und  bezüglich  zur  Nachachtung  hierdurch  bekannt  und
weisen  die  Polizey-Unterbehörden  zugleich  an,  noch  besonders  dafür  Sorge
zu  tragen,  daß  die  praktischen  Aerzte,  Wundärzte  und  Thierärzte  ihres  Bezirkes
  von  dem  Inhalte  gegenwärtiger  Bekanntmachung  möglichst  bald  genaue
Kenntniß  erhalten.
Was  die  oben  angedeuteten  Abänderungen  der  genannten  Pharmacopöe
betrifft,  so  bleibt
1)  den  Apothekern  des  Großherzogthumes  nachgelassen,  folgende  Medikamente,
  obschon  sie  in  dem  ersten  Theile  der  jetzt  eingeführten  Phar-191
        <pb n="44" />
        84

macopoca  Borussica,  also  unter  den  Mitteln,  welche  stets  vorhanden
seyn  muͤßten,  verzeichnet  sind,  nur  auf  ausdrückliches  Verlangen  der,
nach  Maßgabe  des  §.  23  der  Apotheker-Ordnung  dazu  berechtigten,
Medizinal-Personen  vorräthig  zu  halten:

A.  Simplicia:

Ambra  grisca  —  Asari  radir  —  Asphaltum  —  Aurum  foliatum

  —  Balsamum  tolutanum  —  Berberidum  baccac  —
BrJ'oniae  radir  —  Coccionclla  —  Mororum  fructus  —  Origani
  crctick  herban  ct  oleum  —  Sanguis  draconis  —  Tacumahnca
  —  Thymi  olcum  —  Vanilla.

B.  Pracparata  et  Composita:

Acidum  benzoicum  —  Agqun  aromaticu  —  Agqun  asac  foctichne
  —  Aqua  asac  foctidac  composita  —  Aqua  ccrasorum
amygdalata  —  Agqua  citri  —  Aqun  rutae  —  Aqua  menthae
Piperitac  vinosa  —  Calcaria  sulphurato  -stibiata  —  Cinchonium
  sulphuricum  —  Elisir  c  succo  liquiritiac  —  Emplastrum
  fuscum  —  Extractum  leristici  —  Extractum  salicis  —
Extractum  ferri  pomatum  —  Etractum  nucum  juglandis  —
Gas  acidi  carbonici  —  Gas  oryymuriaticum  —  Liquor  natri
caustici  —  Oleum  ubsynthü  nethercum  ct  coctum  —  Olcum
Corlicum  aurantiorum  —  Oleum  calami  —  Oleum  chamomillac
  acthercum  —  Oleum  chamomillac  citratum  —  Olcum
chumomilluc  coctum  —  Olcum  rutuc  —  Olecum  nucum  juglandis
  —  Oleum  cajeput  —  Olecum  galbani  —  Olcum
myrrhac  —  Syrupus  balsami  perusinni  —  Syrupus  berberidum
  —  Syrupus  mororum  —  Syrupus  ribium  —  Syrupus
rubi  fruticosi  —  Syrupus  succi  citri  —  Syrupus  chamomillauc
  —  Syrupus  Croci  —  Syrupus  menthac  —  Syrupus
sennne  —  Syrupus  violarum  —  Syxrupus  zingiberis  —
Tinctura  benzoöß6s  simplck  —  Tinctura  benzoß6s  composita  —
Tinetura  crock  —  Tinctura  hyoscyami  —  Tinctura  terri
Ppomata  —  Tinctura  scillac  kalinn  —  Tincturn  succini.

2)  Auch  sollen  die  Apotheker  in  dem  Großherzogthume  nicht  verbunden  seyn,

die  nachstehenden  Composita  stets  schon  zusammengesetzt  vorräthig  zu
        <pb n="45" />
        35

halten,  vielmehr  wird  ihnen  weiter  nachgelassen,  dieselben  in  jedem  vorkommenden

  Falle  erst  frisch  zu  bereiten:
Pulris  aromaticus  —  Palvis  glychrrhizag  compositus  —
Pulris  gummosus  —  Pulvis  ipecucuanhac  opiatus  —  Species
aromaticue  —  Specics  ad  cataplasma  —  Snpecies  ad  decoctum
  lignorum  —  Specics  ad  fomentum  —  Species  ad
gurgarisma  —  Specics  ad  infusum  pectorale  —  Species
resolventes  —  Spccics  ad  sufliendum.

8)  Außerdem  wird  den  Apothekern  auch  das  Vorräthighalten  anderer  vorschriftsmaßigen
  Mittel  erlassen,  in  so  weit  als  der  zuständige  Physikus
deshalb  von  ihnen  bescheinigt,  daß  sie  von  den  benachbarten  Medizinal-Personen
  nicht  verordnet  zu  werden  pflegen.

Weimar  den  13.  April  1837.

Großherzoglich  Sächfsische  Landes-Oirektion.
F.  von  Schwendler.

III.  In  dem  5.  12  des  neuen  Sportel-Gesetzes  vom  27.  April  1836,  die
Sporteln  bei  Jahresleistungen  betreffend,  sind  die  zwei  letzten  Zahlen  in
dem  der  Bestimmung  unter  Nummer  10  beigefügtem  Beispiel  verwechselt  worden,
  indem  anstatt  200  in  der  Mitte  des  Satzes:  250  und  anstatt  150  am
Schlusse:  300  hat  gesebt  werden  sollen  und  im  Einklange  mit  der  vorausgehenden
  Bestimmung  selbst  nothwendig  gesetzt  werden  muß.

Auf  höchsten  Befehl  wird  diese  Berichtigung  hierdurch  bekannt  gemacht.

Weimar  den  19.  May  1837.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Müller.

III.  Zu  Beseitigung  einiger  Zweifel,  welche  neuerlich  in  Bezug  auf  das
Verfahren  bei  gerichtlichen  Eidesverwarnungen  durch  Geistliche  sich
kund  gegeben,  haben  Se.  Königl.  Hoheit,  der  Großherzog,  Folgendes  anzuordnen
  gnädigst  geruhet:

1)  bei  allen  gerichtlichen  Eidesverwarungen  durch  Geistliche  ist  in  der  Regel
  der  Pfarrer  des  Gerichtsortes,  als  berufen  zu  allen  in  seiner  Parochie
  vorzunehmenden  geistlichen  Handlungen,  zuzuziehen.
        <pb n="46" />
        86

2)  Von  der  bezeichneten  Regel  ist  nur  wegen  erheblicher,  aus  der  Sache
oder  von  der  Person  hergenommenen  Gründe  (z.  B.  wenn  der  Pfarrer
  des  Gerichtsortes  bei  der  Sache,  in  welcher  geschworen  werden
soll,  bekheiligt,  oder  wenn  derselbe  mit  dem  Schwurpflichtigen  nahe  verwandt
  wäre  2c.)  eine  Ausnahme  zu  machen.
3)  In  dem  Falle  unter  1  hat  das  zuständige  Gericht  den  Pfarrer  des
Gerichtsortes,  auch  wenn  derselbe  zufäallig  zugleich  die  Stelle  eines
Superintendenten  bekleidet,  um  die  Vornahme  der  Handlung  unmittelbar
  zu  ersuchen,  in  dem  Falle  unter  2  aber  muß  das  Gericht
a)  an  den  Superintendenten  der  Dibzes  mit  seinem  Ersuchen  wegen
Beauftragung  eines  andern  Geistlichen  sich  wenden,  wenn  ein  solcher
aus  derselben  Diözes,  in  welcher  auch  der  Gerichtsort  liegt,  zugezogen
  werden  soll,  dagegen  muß

b)  an  das  Großherzogliche  Ober-Konsistorium  berichtet  werden,  wenn
der  aus  besonderen  Gründen  ausnahmsweise  zuzuziehende  Geistliche  einer
  andern  Dibzes  angehört.

Weimar  den  25.  May  1837.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Müller.

IV.  Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königl.  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
hiermit  die  Annahme  der  im  28  Guldenfuße  neuerlich  ausgeprägten  Herzoglich
Sachsen  Koburg-Gothaischen  Landmunze  in  Einvierundzwanzigstel-Thalerstücken
(Groschen)  im  Großherzogthume  Sachsen  Weimar-Eisenach  dergestalt  verbothen,  daß
solche  weder  bei  den  Großherzoglichen  öffentlichen  Kassen,  noch  im  Privat-Verkehre
als  Münze  Kurs  und  Geltung  finde,  bei  Vermeidung  der,  gegen  die  Einbringung
  und  Auögebung  der  im  Staatögebiethe  verbothenen  Münzen
bereits  durch  altere  landeöherrliche  Verordnungen  gesetlich  angedrohten
Strafe  der  Konfiskation  der  fraglichen  Munzstücke,

(siehe  Verordnung  d.  d.  Weimar  den  26.  April  1763  über  die  General-Münz-Devalvation

  und  Königlich  Sächsisches  Münz-Edikt  d.  d.

14.  May  1763,  F.  22,
wovon  dem  Anzeiger  hiermit  der  dritte  Theil  des  wirklichen  Werthes
der  konfiszirten  Stücke  zugesichert  wird.

Weimar  den  31.  May  1837.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.
        <pb n="47" />
        Regierungs  Blatt

Großherzogthu  m
Sachsen  Weimar-Eisenach.

 

 

Weimar  187.  Nummer  9.  5.  July.

 

Bekanntmachungen.

I.  Zu  Beseitigung  vorgekommener  Zweifel  über  die  Auslegung  des
S.  6  der,  zwischen  dem  Großherzogthume  Sachsen  Weimar-Eisenach  und  dem
Kurfürstenthume  Hessen  bestehenden,  Konvention  wegen  Uebernahme  der  Vagabunden
  und  Ausgewiesenen  vom  13.  Februar  1824  (Regierungs-Blatt  von
demselben  Jahre  Nr.  6)  ist  zwischen  den  beiderseitigen  hohen  Staatöregierungen
  folgende  erlduternde  Bestimmung  festgestellt  worden:
daß  —  so  oft  in  Folge  der  Vorschrift  des  angezogenen  Paragraphen,
Kinder  einer  heimathslosen  Familie,  welche  noch  nicht  14  Jahre  alt
sind,  oder  welche  sonst  wegen  des  Unterhaltes,  den  sie  von  den  Aeltern
genießen,  von  denselben  nicht  getrennt  werden  können,  in  den  Staat
zu  verweisen  sind,  welchem  der  Vater,  bezüglich  die  Mutter,  angehört
  —  die  einmal  erfolgte  Zuweisung  der  Kinder  nicht  auf  eine  gewisse
  Zeit  beschränkt,  sondern  als  so  lange  fortwährend  betrachtet  werden
  soll,  bis  etwa  die  Kinder  in  dem  andern  Staate  selbstständig  ein
neues  Heimathsrecht,  gemäß  den  Bestimmungen  der  Konvention,  erwerben.

Allerhöchstem  Befehle  zu  Folge  setzen  wir  sämmtliche  Polizey-Unterbehörden
des  Großherzogthumes  hiervon  in  Kenntniß  mit  der  Anweisung,  hiernach  das
Geeignete  in  vorkommenden  Faͤllen  wahrzunehmen.
Weimar  den  29.  April  1837.

Großherzogli-  Säch  sische  EDandes·  Direktion.
F.  von  Schwendler.
(10)]
        <pb n="48" />
        88

II.  Zu  Beseitigung  vorgekommener  Zweifel  über  die  Auslegung  des
#§.  2  lit.  a  und  des  F.  6  der,  zwischen  dem  Großherzogthume  Sachsen  Weimar-Eisenach
  und  dem  Herzogthume  Sachsen  Altenburg  bestehenden,  Konvention  wegen
  gegenseitiger  Uebernahme  der  Staatsangehörigen  (Regierungs-Blatt  vom
Jahre  1822  Nr.  15  und  Nr.  18)  sind,  mit  gegenseitiger  höchster  Genehmigung,
  zwischen  der  unterzeichneten  Behörde  und  der  Herzoglich  Saächsischen  Landesregierung
  zu  Altenburg,  folgende  erlaäuternde  Bestimmmungen  festgestellt  worden.

1.
zu  §.  2  lit.  a.

à.  Kinder,  welche  die  Volljährigkeit  noch  nicht  erlangt  haben,  werden
schon  durch  die  Handlungen  ihrer  Acltern  an  und  für  sich  und  ohne  daß
es  einer  eigenen  Thätigkeit  oder  eines  besonders  begründeten  Rechtes  der
Kinder  bedarf,  derjenigen  Staatsangehörigkeit  theilhaftig,  welche  die  Aeltern
während  der  Minderjährigkeit  dieser  ihrer  Kinder  erwerben,  wobei  der  Umstand,
  ob  dergleichen  Kinder  mit  ihren  Aeltern  zugleich  und  faktisch  in
den  neuen  Wohnort  gezogen  sind,  oder  aber  erst  später,  oder  zur  Zeit  der
entstandenen  Heimathsfrage  noch  gar  nicht  dahin  sich  begeben  haben,  einen
unterschied  nicht  machen  soll.

b.  Kinder  nicht  heimathsloser  Aeltern,  welche  vor  dem  Eintritte  der
Konfskriptions-Pflichtigkeit  in  ihrem  Geburtslande  mit  ihren  Aeltern  in  das
Gebieth  des  jenseitigen  Staates  ziehen,  sollen  der  Militär-Pflicht  gegen  den
verlassenen  Staat  enthoben  und  derselben  gegen  das  neue  Heimathsland  unterworfen
  seyn,  beides  jedoch  nur  dann,  wem  die  Aeltern  in  letzterem  wirklich
das  Heimathsrecht  erlangt  haben;  wohingegen  in  Ansehung  der  Kinder  heimathsloser
  Aeltern  die  in  der  bestehenden  Uebereinkunft  hierüber  enthaltenen
ausdrücklichen  Bestimmungen  unverändert  bleiben.

Unter  dem  Ausdrucke:  „Aeltern“  ist  bei  ehelichen  Kindern  immer  der
Vater,  bei  unehelichen  aber  die  Mutter  zu  verstehen.

2.
zu  K.  6.

So  oft,  in  Folge  der  Vorschrift  dieses  Paragraphen,  Kinder,  welche
noch  nicht  14  Jahre  alt  sind,  oder  welche  sonst  wegen  des  unterhaltes,  den
sie  von  den  Aeltern  genießen,  von  deufelben  nicht  getrennt  werden  kömen,
        <pb n="49" />
        89

in  denjenigen  Staat  zu  verweisen  sind,  welchem  der  Vater,  bezuͤglich  die  Mutter,
  zugehoͤrt,  ist  die  einmahl  erfolgte  Zuweisung  der  Kinder  nicht
auf  eine  gewisse  Zeit  beschränkt,  sondern  als  so  lange  fortwährend  zu  betrachten,
  bis  etwa  die  Kinder  in  dem  anderen  Staate  selbstständig  ein  neues
Heimathsrecht,  im  Sinne  der  Bestimmungen  der  Konvention,  erwerben  werdenz
  auch  verliert,  sobald  einer  heimathslosen  Familie  ein  Heimathsort,  in
Gemäßheit  der  Konvention,  angewiesen  worden  ist,  dieselbe  die  Eigenschaft
einer  heimathslosen.
8.

Obige  erlaͤuternde  Bestimmungen,  nahmentlich  die  zu  §.  6  der  Konbdention,
  durch  welche  eine,  der  bisher  befolgten,  entgegengesetzte  Norm  festgestellt
wird,  finden  nicht  auf  fruͤhere,  durch  beiderseitige  Vereinbarung  bereits  zur
Erledigung  gekommene,  sondern  nur  auf  solche  Fälle  Anwendung,  welche  zur
Zeit  zwischen  den  beiderseitigen  Paziszenten  in  Verhandlung  begriffen  sind,
oder  für  die  Folge  in  Frage  gelangen  werden.

Süämmtliche  Polizey=  Unterbehörden  des  Großherzogthumes  werden  hiervon
  in  Kenntniß  gesetzt  mit  der  Anweisung,  hiernach  sich  zu  achten  und  das
Geeignete  in  vorkommenden  Fällen  wahrzunehmen.

Weimar  am  25.  May  1837.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.

III.  Mit  Beziehung  auf  unsere  Bekanntmachung  vom  18.  Dezember
1817,  die  Geschäftsverhältnisse  mit  den  Großherzoglichen  Hessenschen  JustizuUnterbehörden
  betreffend,  bringen  wir  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntniß,  daß
in  Gemäßheit  einer,  neuerer  Zeit  eingetretenen  Veränderung  in  der  Gerichts-Organisation
  der  Großherzoglichen  Hessenschen  Provinz  Rheinhessen,  der  Großberzogliche
  General-Staatsprokurator  zu  Mainz  zu  Besorgung  der  Korrespondenz
  zwischen  den  auswärtigen  Justiz-Behörden  und  denen  der  Provinz  Rheinbessen
  beauftragt  worden  ist.

Weimar  den  26.  May  1837.

Großherzoglich  Sächfische  Landesregierung.
von  Müller.
        <pb n="50" />
        40

IV.  In  dem  Herzogthume  Sachsen  Altenburg  ist  den  gesetzlichen
  Vorschriften  zufolge  auöwartigen  Rechtsbeiständen  die  adbo-—
katorische  Praris  vor  den  dasigen  Oberbehörden  unter  keiner  Bedingung
gestattet,  bei  den  Unterbehörden  aber  sollen  sie,  jedoch  nur  dann,  ausnahmsweise
  zugelassen  werden,  wenn  außerordentliche,  klar  nachzuweisende,  Verhältnisse
die  Zuziehung  eines  inländischen  Sachwalters  unthunlich  machen.  In  den  Herzoglich
  Sachsen  Meiningenschen  Landen  hiogegen  werden  gesetzlich  zwar
auswärtige  Rechtsbeistände  in  den  vor  den  Herzoglich  Meiningenschen
Gerichten  verhandelten  Prozessen  zugelassen,  denselben  jedoch  Reisekosten  und
Tagegelder  von  dem  unterliegenden  Streittheile  nicht  erstattetz  abwesende
Parteien  aber,  welche  einen  Sachwalter  am  Orte  des  Gerichts  zu  bestellen
haben,  müssen  sich  hierzu  eines  inlandischen  Advokaten  bedienen.

In  den  vormahls  Gothaischen,  Altenburgschen  Saalfeldschen  Landestheilen
tritt  die  fernere  Beschränkung  hinzu,  daß  die  Schriften  auswärtiger  Anwälte
von  denselben  mit  Vor=  und  Zunahmen  unterzeichnet,  zugleich  aber  mit  dem
vidit  eines  inländischen  versehen  seyn  müssen.  Höchstem  Befehle  zufolge  sollen
erwiederungsweise  vor  den  dieöseitigen  Gerichtsstellen  hinsichtlich
der  advokatorischen  Praxis  der  Herzoglich  Altenburgschen  und
Meiningenschen  Anwälte  die  gleichen  Grundsätze  in  Anwendung
kommen,  soweit  nicht  von  den  beiderseitigen  Oberbehörden  uberhaupt  oder  in
Beziehung  auf  einzelne  Anwälte  und  Gerichtsbezirke  ein  Anderes  ausdrücklich
vereinbaret  wird.

Weimar  den  1.  Juny  und  Eisenach  den  15.  Juny  1837.

Die  Großherzoglich  Sächsischen  Landesregierungen.
von  Müller.  Wittich.
        <pb n="51" />
        Regierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen  Weimar-Eisenach.

       

Weimar  1837.  Nummer  10.  29.  July.

—  —  —  —  —  —

 

 

 

Bekanntmachungen.

I.  An  vielen  Orten  des  Großherzogthumes  finden  sich  alte  Bauwerke  —
Kirchen,  Kapellen,  Rathhäuser,  Ueberreste  von  Burgen  u.  s.  w.  —  welche
theils  dem  Geschichtsfreunde,  theils  dem  Kunstfreunde  von  Wichtigkeit  sind,
nicht  minder  sind  da  und  dort  Bildwerke  in  Holz  und  Stein,  Gemalde,  Inschriften,
  Waffenstücke,  Handschriften  und  andere  Urkunden  vorhanden,  deren
Erhaltung  theils  zur  Sicherung  eines  von  der  Vorzeit  ererbten  Besitzes,  theils
für  die  Orts=  und  Familien-Geschichte  und  selbst  für  die  allgemeinere  Geschichte
gewünscht  und  angelegentlich  empfohlen  werden  muß.

Wir  haben  in  Folge  einer  Anregung,  welche  von  dem  Großherzoglichen  Ober=Konsistorium
  allhier  ausgegangen  war,  und  eines  weiter  erstatteten  unterthauigsten
  Berichtes  den  höchsten  Befehl  empfangen,  auf  diejenige  Behandlungsweise
und  diejenigen  Maßregeln  aufmerksam  zu  machen,  welche  zur  Erhaltung  solcher
Gegenstände  nothwendig  sind,  auch  dazu  beitragen  können,  daß  die  Bebkanntschaft
  mit  denselben  vervollständiget,  verbreitet  und  immer  mehr  benutt  werde.
Indem  wir  diesem  höchsten  Befehle,  nach  einem  von  dem  Vorstande  des  Großherzoglichen
  freien  Kunst-Institutes  vernommenen  Gutachten,  in  den  hier  unter
  A  angefügten  Gedenkpunkten  zu  entsprechen  suchen,  fügen  wir  zugleich  die
Bemerkung  bei,  daß  wir  jede  schriftliche  Nachricht,  Beschreibung  oder  Zeichnung,
  welch:  zur  Bekanntwerdung  oder  Aufklärung  von  Alterthümern  in  dem

5I1
        <pb n="52" />
        42

Großherzogthume  dient,  dankbar  annehmen  werden,  so  wie  den  Wunsch,  baß
unser  Bemühen,  eine  Gesammtübersicht  dieser  Schätze  zu  gewinnen  und  geordnet
  aufstellen  zu  lassen  allseitig,  insonderheit  aber  von  den  Orts-Behörden  und
Vorständen,  den  Ortögeistlichen,  den  Schullehrern,  den  Küstern  recht  theilnehmend
  und  aufmerksam  unterstützt  werden  möge.

Weimar  am  24.  July  1837.

Großherzoglich  Sächfsche  Oberaufsicht  über  die  unmittelbaren
  ###nstalten  für  Wissenschaft  und  Kunst.

D.  Schweitzer.

A.

Gedenkpunkte.

1.

Zur  Erhaltung  alterthümlicher  Gebaude  ist  vorzäglich  das  öftere
Reinigen  und  Lüften  derselben  nöthig,  durch  welches  schadliche  Dünste  und
Feuchtigkeit  vertrieben  und  Mauer=  und  Holzwerk  vor  Verderben  gesichert  werden.
  Welch  großer  Schmuck  überdieß  Reinlichkeit  des  Innern  wie  der  dußern
Umgebung  für  jedes  Gebäude  selbst  und  für  den  Ort  seines  Standes  ist,  würde
kaum  einer  Erinnerung  bedürfen,  wenn  nicht  die  Erfahrung  lehrte,  daß  dieser
Schmuck  noch  hier  und  da  vernachlässiget  wird,  ja  daß  schon  viele  Gebaude
im  Innern  durch  Staub  und  Moder,  im  Aeußern  durch  anliegende  Schutthaufen
  so  wie  durch  anwachsendes  Gras  und  Gebüsch  entstellt  und  dem  gänzlichen
Verfalle  entgegengeführt  worden  sind.  Baufällig  gewordene  oder  außer  Gebrauch
  gekommene  Theile  dürfen  nicht  sofort  abgerissen  oder  unförmlich  vermauert
  und  eben  so  wenig  dürfen  erhaltene  Theile,  wenn  sie  nur  eine  verdnderte
  Bestimmung  erfahren  sollen,  einer  ganz  willkührlichen,  schonungslosen
Umgestaltung  unterworfen  werden.  Es  sollte  vielmehr  eine  solche  Aenderung
nur  nach  vorangegangenem  Berichte  an  die  Großherzogliche  Ober-Baubehörde
und  nur  mit  Beirath  der  hierauf  abgeordneten  Sachverständigen  zur  Ausführung
  kommen.  Im  Einverständnisse  mit  denselben  wird  es  oft  möglich  seyn,
den  fraglichen  Gegenstand  noch  in  seiner  ursprünglichen  Beschaffenheit  zu  er-
        <pb n="53" />
        43

halten,  d.  h.  so,  daß  er  weder  verstümmelt  noch  versteckt  noch  mit  unpassenden
  Zusätzen  versehen  oder  sonst  auf  irgend  eine  Weise  unkenntlich  gemacht
werde.  Ist  indessen  keine  Erhaltung  und  Wiederherstellung  möglich,  so  ist
wenigstens  zu  veranstalten,  daß  vor  allen  Dingen  eine  getreue  Beschreibung
  und  Zeichnung  von  dem  verschwindenden  Gebäude  oder  dem  verschwindenden
  Theile  des  Gebäudes  zu  Papier  gebracht  und  entweder  in  dem  Archive
der  Ortsbehörde  oder  bei  der  Großherzoglichen  Oberaufsicht  über  die  unmittelbaren
  Anstalten  für  Wissenschaft  und  Kunst  aufbewahrt  werde.

2.

Bildhauerarbeiten  in  Stein,  freistehende  Figuren,  hoch=  oder  flacherhobene
  Darstellungen,  Grabsteine,  Wappen,  Zierathen  und  eingehauene
Inschriften,  ebenso  Metallarbeiten  in  Figuren  und  Tafeln  sind  nicht  ohne
dringendste  Nothwendigkeit  von  ihrer  Stelle  zu  rücken.  Ist  ihre  Erhaltung
durch  Feuchtigkeit  oder  Baufälligkeit  der  Umgebung  gefährdet,  so  ist  mit  einem
tüchtigen  Bauverständigen  darüber  Rücksprache  zu  nehmen,  wie  der  drohenden
Gefahr  noch  zu  begegnen  sey.  Im  dußersten  Falle  aber,  wenn  es  unumgänglich
  wird,  solchen  Gegenständen  eine  andere  Stelle  anzuweisen,  darf  wieder  nicht
versäumt  werden,  eine  Nachricht  über  ihren  früheren  Standort  aufzuzeichnen,  indem
  dieser,  insonderheit  bei  Grabsteinen,  Wappen  und  Inschriften,  oft  von
Wichtigkeit  für  die  geschichtliche  Bedeutung  ist.  Die  Versebuna  oeschebe  an
sichere  Stellen  desselben  Gebdudes  oder,  wenn  dieses  nicht  angeht,  in  ein  anderes,
  der  öffentlichen  Obhut  anvertrautes  Gebäude.

Arbeiten  in  Stein  und  Metall  dürfen  ohne  vorgängigen  Beirath  eines
Kunstverständigen  niemahls  mit  äbenden  Stoffen  behandelt,  abgekratzt,  ubertüncht
  oder  mit  Oelfarbe  angestrichen  werden.  Zu  ihrer  Erhaltung  dagegen
ist,  wo  sie  an  eingeschlossenen,  dumpfigen  Orten  stehen,  öfteres  Zulassen
freier  Luft  und  überall  öfteres,  sorgfältiges  Abkehren  des  Staubes  und  Schmutzes
ganz  unerläßlich.  Dieses  kann  jeder  verständige  Diener  oder  Handarbeiter
besorgen;  das  Abwaschen  aber,  welches  sich  auch  bisweilen  nöthig  macht,  darf
wan  nur  einer  kunsterfahrenen  Hand  anvertrauen.

8.

In  vielen  Kirchen  find  Bildschnitzereien  in  Holz  mit  Bemalung
  und  Vergoldungen  vorhanden,  welche,  wenn  auch  vielleicht  ihrer  ersten
        <pb n="54" />
        44

Bestimmung  nicht  mehr  angemessen,  doch  als  Schmuck  des  Gebäudes  und  als
Kunstdenkmahl  früherer  Zeit  der  Erhaltung  werth  sind.  Wo  sich  dieselben
noch  an  Altären  befinden,  wird  man  sie  jetzt  gern  beibehalten;  sind  sie  hingegen
  schon  bei  Seite  gestellt  worden,  so  ist  es  wenigstens  zu  wünschen,  daß
man  ihnen  einen  geeigneten  Plaß  anweise,  wo  fie  noch  zur  Auszierung  beitragen
  und  vor  Zerstörung  gesichert  sind.  Zugleich  ist  darauf  zu  sehen,  daß  sie
vor  Wurmfraß,  vor  der  Feuchtigkeit  und  vor  der  Sonne  geschützt  bleiben
und  öfters  durch  Abblasen  mittelst  eines  gewöhnliches  Blasebalges  und  durch
Abstäuben  mittelst  eines  Federwedels  gereiniget  werden.  Nachtheilig  ist  die
Reinigung  mit  feuchten  Tüchern,  mit  Borstwischen  und  mit  ähnlichen,  scharf
angreifenden  Werkzeugen  nicht  allein  für  die  Bemalung  und  die  Vergoldung,
sondern  auch  für  das  Holz  selbst.

Ueber  theilweise  Ausbesserungen  solcher  Werke,  ingleichen  über  eine  etwa
beabsichtigte,  ganz  veränderte  Aufstellung  derselben  ist  stets  der  Rath  eines
Kunstverständigen  einzuholen.

4.

Dieselben  Vorschriften  über  Sicherung  und  Reinigung  gelten  auch  für
Gemaälde,  sie  mögen  auf  die  Wand,  auf  Holztafeln,  auf  Kupfer  oder  auf
Leinwand  gemalt  seyhn.  Feuchugkeit  der  sie  umgebenden  Luft  und  der  Wand,
an  welcher  sie  hängen,  auftreffender  Sonnenschein,  ingleichen  jede  kratzende
oder  feuchte  Berührung  von  ungeübter  Hand  sind  ihnen  schädlich  oder  mindestens
  gefährlich.  Der  Zugang  von  reiner,  trockener  Lust  und  behutsames
Abstäuben  von  Zeit  zu  Zeit  bedingen  ihre  Erhaltung.

In  manchen  Kirchen  finden  sich  Gemälde  aus  alterer  Zeit  in  ganz  ungeeigneten
  Aufbewahrungsorten  zurückgestellt,  während  sie  an  den  Wänden  des
Kirchenschiffs  angebracht  eine  Zierde  derselben  seyn  würden.  Durch  passende
Wiederaufstellung  würde  zugleich  ihrem  Untergange  vorgebeugt.

Die  Herstellung  (Restauration)  sehr  verdorbener  Gemälde  ist  eine  eigene,
  gar  schwierige  Kunst.  Nicht  jedem  Maler  und  am  wenigsten  jedem,  der
sich  so  nennt,  darf  man  eine  solche  Arbeit  anvertrauen,  wenn  er  sich  gleich
mit  Keckheit  dazu  erbieten  sollte.  Je  mehr  Kunstwerth  das  Gemälde  hat,
desto  mehr  Vorsicht  ist  bei  der  Wahl  des  Künstlers  (des  Restaurators)  nöthig.
        <pb n="55" />
        45

6.

Glasgemdlde  in  Fenstern,  welche  neuerdings  so  sehr  gesucht  und  im
Preise  gesteigert  werden,  machen  einen  vorzüglichen  Schmuck  der  Kirchen  aus.
Wo  solche  noch  vorhanden  sind,  sollten  sie  demnach  recht  sorgfältig  bewahrt,
in  Rahmen  und  Blei  befestiget,  durch  Abwaschen  immer  rein  erhalten  und  an
verletzten  Stellen  durch  Einseßen  farbiger  Glasstücke  von  passender  Wirkung
ergänzt  werden.

Frevelhafter  Muthwille,  welcher  dieselben,  als  Zielscheiben  behandelt  oder
sonst  zerstört,  ist  streng  zu  bedrohen,  und  die  Drohung  ist  in  dennoch  vorkommendem
  Falle  unerbittlich  wahr  zu  machen.  Ueberhaupt  sollte  der  Jugend
um  Hause  wie  in  der  Schule  die  größte  Achtung  vor  öffentlichen  Denkmahlen,
gleichsam  eine  heilige  Scheu,  eingeprägt  werden.

6.

Auch  bemalte  Wappenstücke,  Fahnen  mund  sonstige  Ueberreste
alter  Zeit,  welche  sich  noch  aufgehangen  finden,  sind  an  dem  Orte  ihrer  ursprünglichen
  Aufstellung,  wenn  dieser  nicht  gleich  anfangs  ein  ganz  unpassender
  war,  wo  nur  moglich,  zu  lassen  und  durch  öfteres  Abstäuben  vor  Verderbniß
  zu  sichern.  Ist  ihre  Abnahme  durchaus  nothwendig,  z.  B.  um  in
einer  Kirche  Licht  und  Raum  zu  gewinnen,  so  sollten  sie  immer  in  schon
bestehende  Sammlungen  dargeboten  oder  anderwärts  mit  Sorgfalt  aufgehoben
werden.

7.

Urkunden  auf  Pergament  und  Papier,  Flurbuͤcher,  Gemeindebuͤcher,
Karten  und  dergleichen  sind  an  trockenen,  feuersicheren  Orten  aufzubewahren.
Das  Abstaͤuben  und  Luͤften  ist  auch  hier  zu  empfehlen.

8.

Münzen,  Gefäße,  Grabgerithe  und  sonstige  Ueberreste  des
Alterthumes,  welche  bei  dem  Abbruche  von  Gebäuden  oder  bei  dem  Ackern
und  Graben  im  Erdboden  aufgefunden  werden,  sind  mit  der  größten  Vorsicht
und  mit  genauer  Bemerkung  ihrer  Lage  und  umgebung  aufzunehmen,  in  der
Regel  nicht  ohne  Beiziehung  solcher  Männer,  welche  eine  genaue,  zweckmäßige
Beschreibung  hierüber  liefern  können.

12!
        <pb n="56" />
        46

Wuͤnschenswerth  bleibt  es,  daß  die  Großherzogliche  Oberaufsicht  über
die  unmittelbaren  Anstalten  fuͤr  Wissenschaft  und  Kunst  von  jedem  solchen
Funde  unverzuͤglich  Kenntniß  erhalte  und  daß  sich  forthin  eine  Geneigtheit  bethätige,
  die  schon  bestehenden  öffentlichen  Sammlungen  des  Großherzogthumes
zu  bereichern.

II.  UAlle  Polizey-Unterbehörden  des  Großherzogthumes,  welche  zur  Ausstellung
  von  Pässen  ermachtigt  sind,  werden  hierdurch  auf  das  Gemessenste  und
bei  Vermeidung  persönlicher  Verantwortlichkeit  des  Paß-Ausstellers  angewiesen,
daß  sie  an  Minderjährige  Reisepässe  nur  dann  verabfolgen  lassen,  wenn
die  Aeltern  oder  die  Vormünder  derselben  ihre  Einwilligung  dazu  erklärt
  haben.

Weimar  den  29.  Juny  1837.
Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
C.  von  Conta.
        <pb n="57" />
        Regierungs-Blatt
Großberotnmn
Sachsen  Weimar-Eisenach.

Weimar  1837.  Nummer  11.  30.  August.

 

 

 

Bekanutmachung.

Zu  Folge  höchsten  Befehles,  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
wird  nachstehendes  Patent,  die  Einführung  des  Königlich  Preußischen  Münzfußes
  in  dem  Amte  Oldisleben  betreffend,  hiermit  zu  öffentlicher  Kenntniß
gebracht.

Weimar  den  27.  August  1887.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Müller.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen  Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

Da  es  die  Verhältnisse  Unseres  Amtes  Oldisleben  nothwendig  machen,  daß
auch  in  demselben  —  gleich  wie  dies  bereits  durch  Unser  Patent  vom  24.  Februar
1885  im  Amte  Allsstedt  geschehen  ist  —  der  Königlich  Preußische  Münzfuß

(18!
        <pb n="58" />
        46

an  die  Stelle  des  dort  bis  jetzt  üblich  gewesenen  Kurrent-Münzfußes  trete;
so  vestimmen  Wir  piermit  Folgendes:

1.

Vom  1.  September  d.  J.  an  soll  für  das  Amt  Oldisleben  der  Königlich
  Prcußische  Münzfuß  dergestalt  angenommen  und  eingeführt  seyn,  daß  derselbe
  an  die  Stelle  des  dort  bis  jetzt  üblich  gewesenen  Landes--Kurrent-Münzfußes
  tritt,  sosern  vertragsweise  nicht  etwas  Anderes  ausbedungen  ist.

2.

Das  Verhaͤltniß,  nach  welchem  das  Preußische  Courant  gegen  Konventions-
  Geld  in  den  oͤffentlichen  Kassen  des  Amtes  künftig  angenommen  wird,
bleibt  das  durch  das  Gesetz  vom  21.  Dezember  1833  bestimmte  von  23,1/3
Groschen  zu  1  Thaler.  Auch  alle  andere  in  dem  Gesetze  vom  18.  November
1823  und  in  der  erlduternden  Bekanntmachung  vom  25.  Februar  1829
(Weimarisches  Wochenblatt  v.  J.  1829  Seite  89)  bezüglich  in  den  Bekanntmachungen
  vom  10.  und  27.  April  1833  (Regierungs-Blatt  v.  J.  1883
Seite  89  und  95)  aufgeführte  Münzsorten  können  nach  dem  dort  bezeichneten
Verhältnisse  eingezahlt  werden.

Preußische  Scheidemünze  dagegen  soll,  so  weit  nöthig,  nur  zur  Ausgleichung
  angenommen  werden.

3.

Unsere  Landes-Scheidemünze  wird  vom  1.  September  d.  J.  an  im  Amte
Oldisleben  gänzlich  außer  Kurs  gesetzt,  so  daß  dieselbe  von  diesem  Tage  an
bei  öffentlichen  Kassen  daselbst  nicht  mehr  eingezahlt  werden  darf  und  sie  in
besagtem  Amte  im  allgemeinen  Verkehre  fernerhin  anzunehmen  niemand  verpflichtet
  ist.

4.

Um  dagegen  denen,  welche  dergleichen  Scheidemünze  im  Amte  Oldisleben
dermahlen  besitzen,  Gelegenheit  zu  verschaffen,  sie  nach  ihrem  gesetzlchen
Nennwerthe  umzuwechseln,  wird  solche,  —  jedoch  nur  an  dem  letzten  Tage
vor  dem  1.  September  d.  J.,  mithin  nur  am  81.  August  d.  J.  —  bei  Unserem
Rentamte  zu  Oldisleben,  gegen  Königlich  Preußische  Scheidemünze  und,
so  weit  solche  dort  nicht  ausreichend  vorhanden  seyn  sollte,  gegen  grobes
        <pb n="59" />
        49

Preußisches  Courant  und  zwar,  um  kleinere  Brüche  zu  vermeiden,  in  dem  Verhaltnisse

  von  25,1/8  Groschen  zu  1  Thaler  oder  gegen  Konventions-Geld

nach  dem  gesetzlichen  Verhältnisse  von  12  zu  11  ausgewechselt  werden.
Weimar  den  1.  August  1837.

Ad  mandatum  Serenissimi  speciale.

Freiherr  v.  Gersdorff.  D.  Schweitzer.

Patent  ·
die  Einführung  des  Königlich  Preußischen
  Münzfußes  im  Amte  Oldisleben
betreffend.

Bekaunutmachungen.

I.  Nachdem  unter  höchster  Genehmigung  Sr.  Königl.  Hoheit  des  Großherzogs
  von  der  unterzeichneten  Ober-Post-Inspektion  mit  dem  Koöniglich  Preußischen
  General-Postamte  zu  Berlin  nachstehende  Uebereinkunft  in  Bezug  auf
die  Postverhältnisse  zu  Allstedt  getroffen  worden  ist:  so  wird  solche  hierdurch
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  81.  Juli  1837.

Großberzoglich  Sächsische  Ober-Post-Inspektion.
F.  von  Schwendler.

Act.  1.

Das  Königlich  Preußische  General-Postamt  unterhält  ferner,  wie  bieher,
unbeschadet  der  Großherzoglich  Sachsischen  Hoheitsrechte,  in  Allstedt  eine
Preußische  Post-Erpedition  und  die  für  diesen  Ort  erforderliche  Postverbindung,
  mittelst  einer  zur  Briefpäckerei=  und  Personenbeförderung  dienenden
Postanlage  zwischen  Artstedt  und  einer  der  benachbarten  Preußischen  Postanstalten,
  Artern,  Querfurt  oder  Sangerhausen.  .

Art.  2.
Die  Post-Erpedition  in  Allstedt  wird  mit  dem  Preußischen  Postwappen
  bezeichnet,  führt  das  Preußische  Dienstsiegel  und  die  Unterschrift:  „König-
        <pb n="60" />
        50

lich  Preußische  Post-Expedition“.  Diese  Postanstalt  und  die  zur  Verbindung
für  Allstedt  bestehenden  oder  noch  einzurichtenden  Posten  genießen  den  Schutz
und  die  Vorrechte,  welche  den  Großherzoglich  Süächsischen  Landesposten  nach
den  bestehenden  Gesetzen  zugesichert  worden  sind.

Art.  3.

Der  Post-Erpediteur  in  Aklstedt  wird  von  dem  Königlich  Preußischen
General-Postamte  gewählt  und  angenommen  und  muß  demselben  den  Diensteid
  leisten.  Von  der  beabsichtigten  Annahme  eines  neues  Post-Expediteurs
wird  der  Großherzoglich  Sachstschen  Ober-Post-Inspektion  in  Weimar  Nachricht
  gegeben  und  falls  diese  ein  gegründetes  Bedenken  gegen  das  gewählte
Individuum  erheben  sollte,  ein  anderes  geeignetes  Subjekt  ermittelt  werden,
wobei,  soweit  als  thunlich,  die  Wahl  auf  Großherzoglich  Weimarische  Unterthanen
  gerichtet  werden  soll.

Art.  4.

Der  Post-Expediteur  in  Allstedt  ist  in  dienstlicher  Beziehung  dem  Königlich
  Preußischen  General-Postamte  untergeordnet,  und  wird  ganz  wie  ein
Preußischer  Postbeamte  seiner  Dienst-Kategorie  behandelt,  wogegen  derselbe
für  sich  und  seine  Familie  in  dinglichen  und  persönlichen  Angelegenheiten  den
Großherzoglich  Süchsischen  Landesgesetzen  unterworfen  bleibt.

Art.  5.

Der  Post-Expediteur  in  Allstedt  und  der  dort  etwa  anzunehmende  Unkerbediente
  sind  verpflichtet,  die  Preußische  Uniform  und,  insofern  sie  Preußische
  Unterthanen  sind,  die  Preußische  National-Kokarde  zu  tragen.

Die  von  Allstedt  abgehenden  oder  dahin  kommenden  Posten  und  Postfuhrwerke
  werden  in  Preußischer  Post--Montirung  befördert.

Art.  6.

Das  Königlich  Preußische  General-Postamt  bestreitet  die  Besoldung  des
Post-Expediteurs  in  Allstedt  umd  die  Kosten  der  für  diesen  Ort  bestehenden
  oder  an  deren  Stelle  einzurichtenden  Postverbindungen,  wogegen  dasselbe
die  gesammte  in  Allstedt  aufkommende  Posteinnahme  zu  beziehen  hat.

Art.  7.

Für  die  Post-Expedition  zu  Allstedt  kömmt  mit  Ausnahme  der  im  folgen
  Artikel  stipulirten  Ermäßigungen,  die  Preußische  Porto-Tare  nach  Maßgabe
  des  Porto-Regulatives  vom  18.  Dezember  1824  in  Anwendung  und
        <pb n="61" />
        51

es  haben  alle  uͤbrige  gesetzliche  Bestimmungen,  welche  fuͤr  die  Koͤniglich  Preußischen
  Landesposten  bestehen  oder  noch  erlassen  werden,  fuͤr  dieselbe  Guͤltigkeit.

Art.  8.

Fuͤr  die  Korrespondenz  und  Sendungen,  welche  zwischen  Allstedt  einerseits
  und  Weimar  oder  Jena  andererseits  vorkommen,  wird  das  Porto  in
folgender  Art  festgesetzt:

Antheil  für

ganzes  Porto  Preußen  Weimar
der  einfache  Brief  1  ggr.  6Pf.  —  gar.  9  pf.  —  ggr.  9  pf.
für  1  bis  20  thlr.  Silber  3  —  1  6-  1.  6
über  20  bis  50  thlr.  Silber  46=  2-  3=  2"-"  8
über  50  bis  100  thlr.  Silber  5--  —  2-  6  2  6=von
  1  bis  50  thlr.  Gold  3-  —s  1“  6-  1.“.  6=über
  50  bis  100  thlr.  Gold  4  —.  2“  —  2“  —
für  Packete  bis  9  Pfund  —  1.  6=  1.“.  6
über  9  Pfund  pro  Pfund  —  2  —.  2

Für  Geldsendungen  in  herrschaftlichen  Angelegenheiten,  welche  die  Großberzoglich
  Sächsischen  Behörden  in  Weimar  und  Jena  einerseits  und  Allstedt
  andererseits  sich  zu  machen  haben,  und  welche  zu  dem  Ende  mit  einem
Dienstsiegel  verschlossen  und  mit  der  Bezeichnung  „Herrschaftliche  Gelder“  versehen
  seyn  müssen,  wird  an  Preußischem  Porto  erhoben:

von  1  thlr.  bis  50  thlr.  Silber  1  ggr.
über  50  thlr.  bis  100  thlr.  Silber  2
von  1  thlr.  bis  50  thlr.  Gold  1  -
über  50  thlr.  bis  100  thlr.  Gold  1

Diese  Moderation  wird  jedoch  nur  solchen  Geldsorten  zugestanden,  von
welchen  100  thlr.  nicht  mehr  als  8  Pfund  wiegen.

Fär  geringhaltigere  Geldsorten  kommt  das  Preußische  Porto  nach  der
für  Päckereien  bestimmten  Tare  in  Ansatz.

Art.  9.

Für  die  zwischen  den  Großherzoglich  Sächsischen  Behörden  in  Weimar
und  Jena  einerseits  und  Allstedt  andererseits  in  Dienstangelegenheiten  zu
wechselnde  Korrespondenz  wird  die  Porto-Freiheilt  auf  den  Königlich  Preußischen
  Posten  unter  der  ausdrücklichen  Bedingung  zugestanden,  daß  dieselbe  mit
        <pb n="62" />
        52

einem  Dienstsiegel  verschlossen  und  mit  der  Bezeichnung  „Herrschaftliche  Dienstsache“
  versehen  seyn  muß.  Für  die  herrschaftlichen  Akten-  und  Packet-Sendungen
  der  genannten  Behörden  wird  die  Porto-Freiheit  unter  der  vorgedachten
Bedingung  mit  der  Beschränkung  bewilligt,  daß  das  Gewicht  dieser  Packete
zusammen  posttäglich  nicht  10  Pfund  übersteigt.

Für  das  Mehrgewicht  wird  das  Preußische  Porto  nach  der  im  Artikel
8  für  Päckereien  stipulirten  Tare  in  Ansatz  gebracht.

Von  den  unter  Anwendung  des  Dienstsiegels  und  mit  herrschaftlicher  Rubrik
zu  verfendenden  Korrespondenz  und  Päckereien  müssen  alle  Privat=  und  Partbei-Angelegenheiten
  ausgeschlossen  bleiben.  Jede  Abweichung,  welche  Großherzoglich
  Süchsische  Behörden  sich  hierin  etwa  zu  Schulden  kommen  lassen  möchten,
wird  bei  der  Entdeckung  Großherzoglich  Süächsischer  Seits  streng  gerügt  werden.

Art.  10.

Die  im  Großherzogthume  Sachsen-Weimar  erscheinenden  Zeitungen  und
die  Jenaische  Literatu-Zeitung  werden  von  Weimar  resp.  Jena  nach
Allstedt  portofrei  befördert,  wenn  sie  nicht  convertirt  sind,  sondern  umter
Kreuzband,  welcher  eine  genaue  Kenntnißnahme  vom  Inhalte  zuläßt,  verfandt
werden.  Andere  Zeitungen  und  periodische  Schriften  haben  auf  diese  Porto-Freiheit
  keinen  Anspruch.

Art.  11.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  bleibt  bis  zum  Schlusse  des  Jahres  1847
in  Kraft  und  behält,  Falls  die  Aufhebung  nicht  6  Monate  vor  dem  Ablaufe
von  der  einen  oder  der  anderen  Seite  angezeigt  wird.,  unter  gleicher  Bedingung
  auf  fernere  10  Jahre  und  so  weiter  von  10  zu  10  Jahren  Gültigkeit.

Weimar  den  14.  Juni  1837.

So  geschehen,  Berlin  den  22.  Juli  1887.

II.  Auf  allergnddigsten  Befehl  Sr.  Königl.  Hoheit,  des  Großherzogs,
wird  hiermit  in  weiterer  Ausführung  der  Art.  6  und  7  des  Staatsavertrages
vom  11.  Mai  1883  hinsichtlich  des  Verkehres  mit  Lumpen  „  Folgendes  verordnet:


1.

Die  bisherigen  Verbote  der  Ausfuhre  von  Lumpen,  wie  sie  namemlich
in  der  Eirkular-Verordnung  der  Landesregierung  zu  Eisenach  vom  19.  Juni
1786  und  in  der  Bekanntmachung  des  unterzeichneten  Kollegiums  vom  21.
März  1820  enthalten  sind,  treten  von  jetzt  an  außer  Kraft  und  die  Ausfubre
  der  Lumpen  aus  dem  Staatsgebiethe  des-Großherzogthumes  Sach-
        <pb n="63" />
        53

sen  Weimar-Eisenach  in  das  Gebieth  jedes  anderen,  dem  deutschen  Zoll=  und
Handelsvereine  angehörigen  Staates  ist  abgabefrei,  die  Ausfuhre  in  ein  dem
Vereine  nicht  angehöriges  Land  aber  gegen  Entrichtung  der  in  dem  Vereins-Jolltarif
  vom  3.  November  1836  bemerkten  Ausgangsabgabe  gestattet.

2.

Nicht  aufgehoben  sind  jedoch  die  der  Großherzoglichen  Kammer  oder
einzelnen  Grundherren  und  Gemeinden,  bezüglich  auch  den  Papiermühlen  zustehenden
  Berechtigungen,  in  bestimmten  Bezirken  das  Sammeln  und  das
Aufkaufen  der  Lumpen  durch  Aufsammler  ausschließend  zu  verpachten
oder  auszuüben.

Diese  Berechtigungen  bestehen  unverändert  fort  und  die  zuständigen  Polizey-Behörden
  haben  ctwaige  Zuwiderhandlungen  gebührend  zu  ahnden.

Weimar  den  10.  August  1837.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.

III.  Nachdem  Se.  Königliche  Hoheit,  der  durchlauchtigste  Großherzog,
gnädigst  beschlossen  haben,  die  Gemeinschaft,  welche  bisher  in  Ansehung  des
Gerichtes  Lauchröden  zwischen  Großherzoglicher  Kammer  und  den  Vettern  von
Herda  bestanden  hat,  aufzuheben:  so  ist  man  in  dieser  Beziehung  über  folgende
  Punkte  übereingekommen:

1)  Dem  künftig  allein  von  Herdaschen  Patrimonial-Gericht  bleibt  die
ausschließliche  Gerichtsbarkeit  über  die  Orte  Lauchröden,  Göhringen,  Lutzberg,
Schmalweihhof  und  Unterellen  sammt  deren  Fluren.

2)  An  das  Großherzogliche  Amt  Eisenach  geht  über  die  Gerichtsbarkeit
über  Eppichnellen,  Mittelmölmeshof  und  Stockhausen  von  Herdaschen  Antheiles,
  und  an  das  Amt  Gerstungen  die  Gerichtsbarkeit  über  Sallmannshausen
und  Rienau,  soweit  sie  denen  von  Herda  bisher  zugestanden  hat.  Es  bleibt
jedoch  auch  eine  andere  Zuweisung  der  den  Großherzoglichen  Aemtern  abgetretenen
  Gerichtsbarkeit  dem  Ermessen  der  Großherzoglichen  Staatsregierung  ausdrücklich
  vorbehalten.

3)  Es  wird  die  Gerichtsbarkeit  in  dem  Junkerholz  bei  Eppichnellen  und
in  dem  von  der  Großherzoglichen  Waldung  ganz  umschlossenen  von  Herdaschen
Milmerholz  vom  Amte  Eisenach,  die  Gerichtsbarkeit  in  den  Großherzoglichen
Antheilen  des  Pöllers  vom  Amte  Gerstungen,  und  die  Gerichtsbarkeit  in  den
übrigen  in  der  Flur  Lauchröden  gelegenen  Großherzoglichen  Waldstücken  von
dem  Gericht  Lauchröden  ausgeübt.  Doch  sollen  die  beiderseitigen  Förster,
        <pb n="64" />
        54

Kreiser  und  sonstige  Waldaufseher  angewiesen  und  ermaͤchtigt  werden,  auch
auf  die  Waldung  des  anderen  Theiles  die  Aufsicht  eben  so  streng  zu  fuͤhren,
als  auf  die  ihnen  anvertraute,  die  betroffen  werdenden  Frevler  zu  pfänden,
cinzuschreiben  und  bei  den  gegenseitigen  Gerichtsbehörden  zur  Untersuchung  und
Bestrafung  anzuzeigen,  wogegen  dieselben  auch  die  Pfand=  und  Anzeigegebühren
  von  den  Verbrechern  durch  das  Gericht,  bei  welchem  die  Anzeige  gemacht
worden,  erhalten  sollen.

4)  Die  sonach  gegenseitig  überlassene  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  erstreckt
  sich  auf  die  in  den  abgetretenen  Orten  wohnenden  uUntersassen  und  deren
  Besitzthum,  sowie  auf  alle  in  den  Orten  vorfallenden  Handlungen,  sofern
nicht  rücksichtlich  Letzterer  nach  gesetzlichen  Bestimmungen  ein  anderes  Gericht
als  das  zuständige  erscheint.  Die  dem  einen  oder  dem  anderen  Theile  zustehenden,
  in  den  abgetretenen  Orten  liegenden  Güter  sammt  Zubehör  und  andere
rechtlich  den  unbeweglichen  Dingen  gleichgeachtete  Gerechtsame  an  sich  behalten
  den  privilegirten  Gerichtsstand,  sofern  sie  ihn  bisher  hatten;  wegen  der
auf  den  schriftsassigen  Gütern  wohnenden  Pachter  und  Dienstleute  aber  wird
dem  bezüglichen  Untergericht  immerwährende  Kommission  ertheilt  werden.

5)  Die  Abtheilung  der  Gerichtsbarkeit  soll  keinen  Einfluß  haben  auf  die
übrigen  Eigenthumsverhältnisse,  namentlich  nicht  auf  die  Jagd-,  Lehns-,  Frohnund
  Zins-Befugnisse.  Diese  Berechtigungen  —  mit  Vorbehalt  künftig  zu  verabredender
  Austauschungen  —  sollen  vielmehr  dem  Theile  verbleiben,  dem  sie
bisher  zugestanden  haben.

6)  Ebenso  bleiben  die  Verhältnisse  in  Ansehung  des  Patronat-Rechtes
bei  den  Kirchen  und  Schulen  der  verschiedenen  Orte  wie  bisher.

7)  Mit  der  abzutretenden  Gerichtsbarkeit  gehen  auch  die  Polizey-Verwaltung
  in  unterer  Instanz,  ingleichen  die  Amtsgewalt  und  Geschäftsführung
in  dem  Bereiche  der  Großherzoglichen  Kammer,  des  Ober-Konsistoriums,  des
Landschafts-Kollegiums  und  der  Immediat-Kommission  für  das  katholische
Kirchen=  und  Schulwesen,  soweit  solche  den  Justiz-Unterbehörden  zukommen
und  obliegen,  auf  beiden  Seiten  über.

8)  Mit  dem  ersten  Oktober  dieses  Jahres  tritt  die  Abscheidung  ein,
und  von  diesem  Tage  an  setzen  die  Großherzoglichen  Aemter  in  den  an  sie
übergehenden  Sachen  die  von  dem  Gericht  begonnenen  Verhandlungen  fort.

Es  wird  daher  solches  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Eisenach,  den  22.  August  1837.
Großherzoglich  Ssh  Landesregierung.
ittich.
        <pb n="65" />
        Regierungs-  Vlatt

Großherzogthu  m
Sachsen  Weimar-Eisenach.

 

——.—..—eee—.“222——...—

 

 

Bekanuntmachungen.

I.  Auf  böchsten  Befehl  wird  nachstehendes,  das  Gewerbe  der  Peitschenstock-Macher
  und  Pfeifenkopf-Schnitzer  in  den  Amtsbezirken  Kaltennordheim,
Dermbach  und  Östheim  betreffende  Gesetz  hierdurch  bekannt  gemacht.

Eisenach  den  4.  September  1837.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
Wittich.

Wir  Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen  Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  .
haben  in  Erwägung,  daß  auch  in  mehren  Ortschaften  Unserer  Aemter  Dermbach
  und  Ostheim  hölzerne  Peitschenstöcke  und  hölzerne  Pfeifenköpfe  gefertiget
werden,  beschlossen,  das  hinsichtlich  des  Gewerbes  der  Peitschenstock-Macher  in
dem  Amtsbezirke  Kaltennordheim  unter  dem  31.  Maärz  dieses  Jahres  erlassene
Gesetz  dahin  zu  erweitern:
(141
        <pb n="66" />
        56

1.

Wer  in  den  Amtsbezirken  Kaltennordheim,  Dermbach  und  Ostheim  mit
Verfertigung  hölzerner  Peitschenstöcke  oder  hölzerner  Pfeifenköpfe  ferner  sich
zu  beschaftigen  beabsichtiget,  muß  dazu  einen,  nach  Ablauf  jeden  Jahres  zu
erneuernden,  Erlaubnißschein,  gegen  Entrichtung  einer  in  die  Armenkasse  seines
Wohnortes  fließenden  Gebühr  von  vier  Groschen  Kassegeld,  bei  dem  zuständigen
  Justiz-Amte  seines  Wohnortes  lösen.  Ohne  einen  solchen  Schein  darf
weder  ein  bisher  zünftiger  Peitschenstock-Macher,  noch  irgend  eine  andere
Person  in  den  genannten  Amtsbezirken  Peitschenstöcke  oder  Pfeifenköpfe  aus
Holz  fertigen.  Zuwiderhandlungen  werden  mit  zwei  bis  zehen  Thalern  oder
statt  dessen  mit  verhältnißmäßigem  Gefängnisse  bestraft.

2.

Für  mehre  Personen  einer  und  derselben  Haushaltung,  welche  Peitschenstöcke
  oder  Pfeifenköpfe  verfertigen  wollen,  genügt  ein  Erlaubnißschein;  es

sind  aber  in  demselben  die  das  Geschäft  betreibenden  Personen  nahmentlich
aufzuführen.

3.

Nur  an  diejenigen  Bewohner  der  gedachten  Amtöbezirke,  welche  mit  dergleichen
  Erlaubnißscheinen  versehen  sind,  darf  aus  Unseren  Großherzoglichen
Forsten,  so  wie  aus  den  Kirchen=  und  Gemeinde-Waldungen  Holz  zur  Verfertigung
  von  Peitschenstöcken  oder  Pfeifenkopfen  verabfolgt  werden.

4.

Im  Falle  von  dem  Inhaber  des  Scheines  in  eigener  Person  oder  unter
seiner  Theilnahme  oder  auch  nur  unter  seiner  Mitwissenschaft  von  einem  Mitgliede
  seiner  Haushaltung  ein  Diebstahl  an,  zu  Peitschenstöcken  oder  zu  Pfeifenköpfen
  geeignetem  Holze  begangen  oder  im  Falle  von  ihm  dergleichen  gestohlenes
  Holz  Anderen  abgekauft  und,  ohne  bei  der  zuständigen  Gerichtsbehörde
  davon  ungesäumt  Anzeige  gemacht  zu  haben,  wirklich  angenommen  wird,
geht  die  ertheilte  Erlaubniß  sofort  verloren  und  der  Schuldige  verfallt  überdieß
  in  eine  Geldstrafe  von  wenigstens  zehen  bis  zwanzig  Thalern  oder  statt
derselben  in  eine  verhältnißmäßige  Gefängnißstrafe.

Würde  aber  für  das  Vergehen  nach  dem  Gesetze  vom  13.  April  18921
zum  Schutze  der  Forste,  Waldungen  und  Baumanpflanzungen  oder  nach  anderen
  Strafgesetzen  eine  härtere  Strafe  zu  erkennen  seyn;  so  soll  die  letztere
statt  der  hier  angedrohten  Strafe  eintreten.
        <pb n="67" />
        57

Urkundlich  ist  gegenwärtiges,  für  die  Amtöbezirke  Kaltennordheim,  Dermbach
  und  Ostheim  gültiges  Gesetz  von  Uns  hbchsteigenhändig  vollzogen  und
mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedruckt  worden.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  29.  August  1837.

Carl  Friedrich.

Freiherr  v.  Gersdorff.  D.  Schweitzer.

Gesetz,
das  Gewerbe  der  Peitschenstock-Macher
und  Pfeifenkopf-Schnitzer  in  den  Amtsbezirken
  Kaltennordheim,  Dermbach
und  Östheim  betreffend.

II.  Zwischen  dem  Großherzoglichen  Staats-Ministerium  und  dem  Königlich
  Sächsischen  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  ist  die  Vereinbarung
  getroffen  worden:  daß  die  den  Königlich  Sächsischen  auswärtigen  Gesandtschaften
  und  Konsulaten  ertheilte,  zuvor  nur  auf  Gerichtsbehörden
eingeschränkte  Befugniß  zur  Ausfertigung  von  Rekognitions-Dokumenten,
  wie  sie  den  ersteren  hinsichtlich  der  für  das  Königreich  Sachsen  bestimmten
  Urkunden  verliehen  ist,  künftig  auch  zum  Vortheile  der  für  das  Großherzogthum
  bestimmten  von  den  gesandtschaftlichen  Behörden  ausgeübt  werde.
In  Folge  hiervon  haben  des  Großherzogs  Königliche  Hoheit  gnädigst
geruhet,  auch  den  Großherzoglichen  Gesandtschaften  und  Konsulaten  ganz  dieselbe
  Amtsbefugniß  einzuräumen,  wie  solche  den  Königlich  Sachsischen  verliehen
ist  und  nachstehenden,  in  dem  Königlich  Sächsischen  Mandate  vom  3.  September
  1827  enthaltenen  Vorschriften  entspricht:

1.

Der  Rekognoszent  muß  nähmlich  entweder  der  Gesandtschaft  selbst  oder
zwei  von  ihm  gestellten,  der  Gesandtschaft  persönlich  und  als  glaubhaft  bekannten
  Perfonen,  als  derjenige,  für  welchen  er  sich  ausgiebt,  bekannt  seyn,
oder  sich  als  solcher  durch  richtige  Pässe  legitimirt  haben.
        <pb n="68" />
        58

Nur  wenn  eine  dieser  Voraussetzungen  vorhanden  ist,  hat  die  Gesandt—
schaft  das  verlangte  Rekognitions-Dokument  auszustellen,  außerdem  aber,
und  insonderheit  wenn  die  beigebrachten  Legitimations-Mittel  zweifelhaft  erscheinen,
  ist  der  Anbringer  abzuweisen.

8.

Das  Dokument  über  die  erfolgte  Rekognition  der  produzirten  Urkunde
ist  hinter  die  Unterschrift  der  Aussteller  zu  bringen  und  in  Form  eines  Attestates
  auszustellen,  welches  von  der  Gesandtschaft  zu  unterschreiben  und  mit
dem  Gesandtschafts-Siegel  zu  versehen  ist.

4.

In  diesem  Attestate  ist  zuvöorderst,  je  nachdem  das  eine  oder  das  andere
der  §.  1  ausgedrückten  Erfordernisse  vorhanden  ist,  ausdrücklich  zu  erwähnen,
entweder,  daß  der  Rekognoszent  der  Gesandtschaft  persönlich  als  derjenige,

er  sich  ausgiebt,  bekannt,  oder  als  solcher  von  zwei  der  Gepersönlich
  und  als  glaubhaft  bekannten  Personen,  deren  Nahmen
mit  sind,  anerkannt  worden  sey,  oder  daß  die  Gesandtschaft  den
der  Legitimation  halber  produzirten  Paß  mit  der  Person  übereinstimmend  und
unzweifelhaft  gefunden  habe.

  
  
 

Uebrigens  reicht  es  hin,  wenn  in  dem  Attestate  versichert  wird,  daß  der
Rekognoszent  sich  vor  der  Gesandtschaft  zu  dem  Inhalte  und  seiner  Unterschrift
der  produzirten  Urkunde,  so  wie  zu  dem  etwa  beigedruckten  Siegel  bekannt
  habe.

6.
Weder  die  Vorlesung  der  rekognoszirken  uUrkunde  selbst,  noch  die  des
über  die  erfolgte  Rekognition  ausgestellten  Zeugnisses  ist  erforderlich.

7.
Die  unter  Beobachtung  dieser  Vorschriften  erfolgten  gesandtschaftlichen
Rekognitionen  haben  alle  Wirkungen  der  gerichtlichen  Rekognitionen.
Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
wird  dieses  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  den  28.  August  1837.

Großherzoglich  Sächische  Landesregierung.
von  Müller.
        <pb n="69" />
        Uegierungs  -  Blatt

für  das

Großherzogthu  m
Sachsen  Weimar-Eisenach.

 

Weimar  187.  Nummer  11.  J.  Oktober.

 

  
 

Bekanutmachungen.

II.In  Gemäßheit  höchsten  Befehls  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
  werden,  und  zwar  unter  Verweisung  auf  die  schon  früher  gegen  Holzdiebstahl
  und  Forstfrevel  von  uns  erlassenen  öffentlichen  Bekanntmachungen,
nahmentlich  auf  die  vom  12.  und  21.  May  1832  und  28.  März  1833

1)  sämmtliche  Forstgerichte  des  hiesigen  Regierungöbereiches  hiermit  erinnert:
  die  Rechtögebühr  in  den  vor  dieselben  gehörigen  Untersuchungen
wegen  Forstfrevel  mit  möglichster  Beschleunigung  und  Genauigkeit
zu  verfügen.

Dabei  wird  es,  wie  schon  F.  68  des  Forstgesetzes  vom  13.  April
1821  gestattet,  den  Justiz-Beamten,  als  Mitgliedern  des  Forstgerichtes,
zur  besonderen  Pflicht  gemacht,  die  wichtigeren  Anzeigen  da,  wo  es
den  Zweck  fördern  kann,  einzeln  und  nicht  erst  in  den  regelmäßigen
Waldbußtagen  vorzunehmen,  selbst  wenn  hierdurch  die  Einladung  des
Ober-Forstmeisters  zur  Theilnahme  an  der  Verhandlung  verhindert  würde.
die  Justiz-Unterbehörden  überhaupt  in  den  forstgerichtlichen  Untersuchungen
  zur  vollen  gesetzlichen  Strenge  wiederholt  aufgefordert  und  dafür
verantwortlich  gemacht,  daß  von  ihnen  in  den  Wiederholungsfallen  auf
die  gesetlich  vorgeschriebene  Schärfung  erkannt,  bezüglich  bei  der  unterzeichneten
  Behörde  angetragen  werde.  Denn  es  hat  auffallen  müssen,
daß,  während  Erkenntnisse  auf  die  HalSeisenstrafe  gegen  Jelddeuben
von  Zeit  zu  Zeit  durch  eingehende  Begnadigungsgesuche  nachgewiesen
werden,  bis  jetzt  noch  nicht  Ein  solches  Begnadigungsgesuch  durch  ein

1151

2
        <pb n="70" />
        60

Erkenntniß  auf  den  Strafpfahl  gegen  Holzdiebe  veranlaßt  worden  ist,
ohngeachtet  der  Fall  des  §.  39  des  Gesetzes  vom  13.  April  1821  gewiß
  schon  mehrmals  vorgekommen.

Damit  die  Fälle,  wo  wegen  Wiederholung  auf  härtere  Strafe
zu  erkennen  ist,  nicht  übersehen  werden,  hat  jedes  Forstgericht  ein
alphabetisch  geordnetes  Nahmensverzeichniß  anzulegen,  in  welches  jede  wegen
eines  Forstvergehens  verurtheilte  Person  unter  Hinweisung  auf  die  fie
betreffende  Akten-Stelle  einzutragen  ist.

Endlich  hat  künftig
jedes  Forstgericht  vierteljährig  eine  Tabelle  anher  einzureichen,  in  welcher
  die  bei  ihnen  erfolgten  Anzeigen  aufgeführt  und  deren  Erledigung
durch  Erkenntniß,  bezüglich  Vollstreckung  der  Strafe  und  Beitreibung
der  Kosten  nachgewiesen  werden  müssen.

Wir  bemerken  zugleich,  daß  auch  bei  den  Visitationen  der  Justiz-Stellen
auf  jenen  wichtigen  Zweig  des  gerichtlichen  Wirkungskreises  ein  ganz  besonderes
  Augenmerk  gerichtet  werden  wird.  Weimar  den  29.  August  1887.
Großherzoglich  Sächsösche  Landesregierung.
von  Müller.

II.  Die  Vorschriften  im  Schlußsabe  des  §.  7  der  Apotheker-Ordnung
vom  2.  Juli  1805,  wonach  „jedes  fremde,  von  einem  andern  Orte  herkommende
  Subjekt  vor  seiner  Annahme  als  Gehülfe  in  einer  Officin,  von  den
Apothekern  des  Ortes,  oder,  in  Ermangelung  derselben,  von  dem  Physikus,
oder  von  einem  anderen  einsichtövollen  Arzte  geprüft  und  der  tüchtig  befundene
Gehulfe  alsdann  durch  die  Ortsobrigkeit  auf  die  Befolgung  der  Bestimmungen
der  Apotheker-Ordnung  mittelst  Handschlages  verpflichtet  werden  soll,“  sind
neuerer  Zeit  mehrmals  unbeachtet  geblieben.

Wir  bringen  daher  diese  Vorschriften  andurch  in  Erinnerung,  mit  der
Anweisung  an  die  betroffenen  Ortspolizey-Behörden  und  an  die  Physiker  des
Großherzogthumes,  auf  deren  genaue  Befolgung  von  Seiten  der  Betheiligten
zu  sehen,  auch  sich  selbst  danach  gehörig  zu  achten.

Weimar  den  7.  September  1837.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
I.  von  Schwendler.

III.  Des  Großherzogs,  Königliche  Hoheit,  haben  die  kraftigste  polizeyliche
  Mitwirkung  zur  Verhütung  und  Entdeckung  der  Waldfrevel  und  Holzdiebstähle
  wiederholt  angeordnet.  Die  deshalb  ertheilten  höchsten  Vorschriften
  bringen  wir  in  Folgendem  zur  allgemeinen  Kenntniß:

8
        <pb n="71" />
        61

1.

Bei  Aufstellung  der  Verzeichnisse  über  die  zur  Erlangung  von  Holzlesezeichen
  qualifizirten  Personen  haben  die  nach  8.  51  des  Gesetzes  zum  Schutze
der  Forste  2c.  vom  13.  April  1821  hierzu  berufenen  Behörden  auf  das
Strengste  und  Gewissenhafteste  darauf  zu  sehen,  daß  nur  die  wahrhaft
hülfsbedürftigen  Einwohner  in  jene  Verzeichnisse  aufgenommen,  auch  solche
  Personen,  welche  die  ihnen  ertheilte  Erlaubniß  zum  Leseholzsammeln  gemißbraucht,
  oder  sonst  irgend  einen  Waldfrevel  begangen  haben,  in  Gemäßbeit
  der  Vorschrift  des  .  51  Nr.  6  jenes  Gesetzes  in  den  Listen  der  Lesebolzbedürftigen
  gestrichen,  bezüglich  nicht  wieder  aufgeführt  werden.  Die  Dirigenten
  der  betroffenen  Unterbehörden  bleiben  für  die  genaue  Befolgung  dieser
Vorschriften,  bei  angemessener  Disziplinar-Ahndung,  verantwortlich.

 

2.

Sämmtliche  Polizey-Unterbehörden  haben  sowohl  die  bei  ihnen  zur  Polizey-Aufsicht
  angestellten  Diener,  als  auch  die  zum  Polizey-Ordonnanzdienste
kommandirten  Unteroffiziere  und  Husaren,  gemessenst  zu  bedeuten,  daß  die
Aufgreifung  bezüglich  Anzeige  von  Waldfrevlern  —  nahmentlich  daher  solcher
DPersonen,  welche  an  zur  Holzlese  nicht  nachgelassenen  Tagen,  oder  ohne  Holzlesezeichen
  Leseholz  einbringen,  desgleichen  solcher,  welche  mit  grünem  Holze,
oder  mit  verbotenen  Hauwerkzeugen  (5.  49  verglichen  mit  ö.  51  Nr.  5  des
Gesetzes)  versehen,  oder  sonst  unter  verdächtigen  Umständen  aus  den  Waldungen
  kommen,  bezüglich  in  die  Städte  und  Ortschaften  einziehen,  endlich  solcher
Personen,  welche  Leseholz  verkaufen  oder  kaufen,  —  zu  den  vorzüglichsten
Pflichten  ihres  Berufes  gehöre.  Die  genannten  Polizey-Personen  sind  daher
auch  in  Bezug  auf  ihre  Thätigkeit  im  angegebenen  Berufszweige  unter  genaue
Kontrole  zu  stellen,  und  Nachlässige,  unter  Androhung  scharfer  Disziplinar-Ahndung,
  zur  Wachsamkeit  und  Thatigkeit  gemessenst  zu  befehligen;  auch  haben
  diejenigen  Polizey-Behörden,  welche  Bekanntmachungen  über  entdeckte
Gesetzübertretungen  erlassen,  in  den  dießfallsigen  Verzeichnissen  eine  Kolumne
für  „aufgegriffene  Holzfrevler“  aufzunehmen.

8.

Die  Polizey-Behörden  haben  diejenigen  Personen,  welche  Holzfrevel
vorzüglich  häufig  verüben,  oder  Leseholz  verkaufen,  oder  von  Holzfrevlern  Holz
ankaufen,  unter  besondere  Aufsicht  zu  stellen,  zu  diesem  Behufe  aber  sich  solche
  übel  berüchtigte  Personen  von  den  Forstgerichten  oder  Ortsvorständen  und
Bezirkêvorstehern  nahmhaft  machen  zu  lassen.
        <pb n="72" />
        62

4.

Das  Einbringen  von  Holz  zum  Verkauf  in  Staͤdten  und  Doͤrfern  in
kleinen  Quantitaͤten,  welche  auf  Koͤrben,  Schiebekarren,  Handschlitten,  oder
sonst  in  so  genannten  Buckelfuhren  angeboten  werden,  ist  nur  unter  folgenden
Bedingungen  und  Einschränkungen  gestattet:

a)  der  Verkäufer  muß  mit  einem,  dem  Polizey-Personal  und  dem  #bkäufer
  auf  Verlangen  vorzuweisenden,  Zeugnisse  seines  Ortsvorstandes:
daß  er  auf  redliche  Weise  in  den  Besitz  des  zu  verkaufenden  Holzes
gekommen,  versehen  seyn.

b)  Es  darf  solches  Holz  nur  in  die  Orte,  wo  öffentliche  Holzmärkte  jetzt
schon  bestehen,  oder,  in  Folge  der  jebigen  Anordnung,  mit  polizeylicher
  Genehmigung  eingeführt  werden,  zum  Verkauf  kommen.

c)  Das  Holz  muß  auf  dem  zum  Holzmarkte  bestimmten  öffentliche  Platze,
an  den  bestimmten  Holzmarkttagen,  und  zur  gewöhnlichen  Marktzeit,
ausgestellt,  darf  nicht  anderwärts  zum  Verkauf  herumgetragen,  und
mur  auf  dem  Holzmarkte  verkauft  werden.

ch  Verkäufer,  welche  gegen  eine  dieser  Anordnungen  fehlen,  sind  mit  Konsiokation
  des  Holzes,  das  dem  Dennnzianten  zufällt,  zu  bestrafen,  und
haben  überdies,  wegen  des  rücksichtlich  unredlichen  Erwerbes  gegen  sie
entstehenden  Verdachtes,  nach  Befinden  weitere  forstgerichtliche  Untersuchung
  zu  erwarten.

Wie  wir  den  sämmtlichen  Polizey=  Unterbehörden  die  strenge  Handhabung
der  vorstehenden  Anordnungen  zur  Pflicht  machen,  so  erwarten  wir  von  allen
gutgesinnten  Bewohnern  des  Großherzogthumes,  daß  sie  nicht  nur  sich  selbst
der  verderblichen  Waldfrevel  enthalten,  sondern  auch,  im  Hinblick  auf  die  schon
im  K.  55  des  Gesetzes  vom  13.  April  1821  zur  Sicherung  der  Forste  2c.
ausgesprochenen  Verpflichtungen  der  Großherzoglichen  Staatsbürger,  zur  Mitwirkung
  bei  der  Entdeckung  begangener  Waldfrevel  gern  bereit  seyn  werden.
Sollten  jedoch  in  einzelnen  Städten  oder  Dörfern  die  Einwohner  ihre  Staatsbürgerpflicht
  so  sehr  verkennen,  daß  sie  Holzdiebstahl  und  Waldfrevel  in  ihrer
  Mitte  überhand  nehmen  lassen  würden,  ohne  den  Behörden  durch  Bezeichnung
  der  vorzüglichsten  Frevler  und  Unterstützung  bei  deren  Ergreifung  und
Ueberführung  behülflich  zu  seyn:  so  sind  wir  ermachtiget,  solche  Ortschaften
mit  militärtscher  Bequartirung,  auf  Kosten  ihrer  Bewohner,  hiermit  zu  bedrohen.

Weimar  am  15.  September  1837.

Großherzoglich  Söächsische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.
        <pb n="73" />
        Kegierungs-  Blatt

Großherzogthum
Sachsen  Weimar-Eisenach.

    

Weimar  187.  ANummer  14.  135.  November.

 

 

 

Bekaunntmachungen.

I.  Mittelst  gnadigsten  Reskriptes  vom  157/21.  dieses  Monathes  ist
uns  die  Ermdchtigung  ertheilt  worden,  in  den  Fallen,  wo  der  Bezirkslandrath
  wegen  eigener  Betheiligung  oder  sonst  abgehalten  wird,  die  ihm  obliegenden
  Geschäfte  bei  Wildschäden-Abschätzungen  zu  verrichten,  einen
andern  Landrath  zum  Stellvertreter  zu  erwählen  und,  wenn  Letzteres  besonderer
  Umstände  wegen  unangemessen  erscheinr,  ausnaymsweise  den  Oberbeamten
  eines  Justiz-Amtes  mit  dem  fraglichen  Geschafte  zu  beauftragen;
welches  wir  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  bringen.

Weimar  am  23.  September  1837.

Großherzoglich  Sächfische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.

II.  Im  Eirerständnisse  mit  der  Herzoglich  Sachsischen  Landesregierung
zu  Gotha  haben  wir  zur  Vermeidung  von  Unglücksfällen,  welche  durch  Bespannen
  von  Schubkarren  und  kleinen  Wagen  mit  Hunden,  bei  Sorglosigkeit
der  Führer,  leicht  entstehen  können,  folgende  für  den  ganzen  Umfang  des  Großberzogthumes
  gültige  Anordnungen  getroffen:

1.

Das  Fuhrwerk  mit  Hunden  ist  überhaupt  mit  derselben  Sorgfalt  zu  bewachen,
  wie  die  Gespanne  mit  Pferden  und  anderem  Zugvieh.  Unglucksfälle
16  .
        <pb n="74" />
        64

und  Beschaͤdigungen,  welche  aus  Leichtsinn  oder  Unachtsamkeit  entstehen,  unterliegen
  daher  den  schon  vorhandenen  gesetzlichen  Bestimmungen  über  diesfalsige
  Bestrafung  und  Entschädigung.
2.
Bissige  und  bösartige  Hunde  dürfen  gar  nicht  zum  Zug  verwendet  werden.

8.

So  lange  die  Zughunde  unter  Weges  und  auf  offener  Straße  sich  befinden,
  dürfen  sich  ihre  Führer  unter  keinem  Vorwande  von  ihnen  entfernen.

4.

Entgegenkommenden  oder  nachkommenden  Reit=  und  Zug-Pferden  müssen
sie  in  angemessener  Entfernung  vorübergeführt  oder  auf  Zuruf  der  Reitenden
oder  Führenden  so  lange  angehalten  werden,  bis  die  Pferde  vorbei  sind.

5.

Während  des  Aufenthaltes  in  Städten  und  in  Dörfern  sind  die  fraglichen
Hunde  nicht  allein  bei  dem  Wagen  oder  Schubkarren  zu  lassen,  sondern,
sofern  der  Führer  sie  nicht  unmittelbar  bei  sich  hat,  an  einem  sichern  Orte
untekzubrinagen  oder  eimusperren,  wie  denn  überbaupt  auch  das  freie  Herumloufen
  derselben  verboten  ist.

6.

Wer  den  vorstehenden  unter  2  bis  5  aufgeführten  Bestimmungen  zuwiderhandelt,
  versällt  in  eine  Strafe  von  zwey  bis  fünf  Thalern,  von  welcher
dem  Denuncianten  die  Hälfte  gebühret.  Bei  Zahlungsunfähigkeit  kann  diese
Geldstrafe  in  verhältnißmäßige  Gefängnißstrase  umgewandelt  werden.

Besondere  Fahrlässigkeit  oder  wiederholte  Nichtachtung  dieser  Vorschrife
soll,  neben  der  Geldbuße,  noch  eine  angemessene  Gefängnißstrafe  nach  sich  ziehen,
  sowie  dann  dem  treffenden  Inhaber  des  Hundefuhrwerks  der  fernere  Gebrauch
  desselben  gänzlich  untersagt  bleibt.

Vorstehende  Verordnung  ist  in  allen  Grenzorten  an  geeigneten  Stellen
anzuschlagen  und  von  den  Polizey-Behörden  streng  zu  handhaben.

Weimar  den  26.  September  1837.

Großherzoglich  Sächische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.
        <pb n="75" />
        Kegierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen  Weimar-Eisenach.

 

 

Weimar  1837.  Nummer  15.  9.  Dezember.

—.  83x  ——--———.  —  —  ——  —

Verordnung

über  die  Führung  der  Kirchenbücher  bei  den  katholischen  Pfarreien
des  Großherzogthumes.

Da  ein  zweckmäßiges  Verfahren  bei  der  Führung  der  Tauf-UL(Geburts-),
Trauungs=  und  Sterbe-Register  und  bei  der  Ausstellung  der  daraus  entnommenen
  Bescheinigungen  um  so  wichtiger  ist,  als  von  der  Ordnung,  Richtigkeit
und  Klarheit  dieser  Bücher  die  Zuverlässigkeit  vieler  dem  Staate,  wie  den
einzelnen  Familien  nothwendigen  und  wichtigen  Nachrichten  abhängt  und  zugleich
  dadurch  die  regelmaßige  Besorgung  mehrer  Pfarreigeschafte  bedeutend
erleichtert  wird,  der  Gebrauch  der  lateinischen  Sprache  aber  in  den  genannten
Büchern  und  in  den  daraus  zu  fertigenden  Auszügen  haufig  einen  Mangel
an  Genauigkeit  und  Deutlichkeit  verursacht  und  die  Benutzung  der  Bücher
und  Auszüge  oft  erschwert:  so  wird  hierdurch  mit  höchster  Genehmigung  Sr.
Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  über  die  Führung  der  Kirchenbücher
bei  den  katholischen  Pfarreien  des  Großherzogthumes  Folgendes  verordnet:

Erster  Abschnitt.

ligemeine  Bestimmungen.

g.  1.
Zum  Eintragen  einer  pfarramtlichen  Verrichtung  in  das
Kirchenbuch,  nahmentlich  in  die  Tauf-,  Trauungs=  und  Sterbe-Register,  ist
(  u  1
        <pb n="76" />
        66

derjenige  Pfarrer  befugt  und  verpflichtet,  welchem  diese  Verrichtung  wegen
des  Wohnortes  der  betheiligten  Person  innerhalb  seines  Sprengels  und  wegen
des  Glaubensbekenntnisses  dieser  Person  geseblich  zukommt.  Wenn  in  katholischen
  Gemeinden,  wo  nicht  zugleich  eine  protestantische  Pfarrei  sich  befinder,
Geburts=  oder  Sterbe-Fälle  von  Protestanten  vorkommen:  so  sind  auch  diese
von  dem  katholischen  Pfarrer  in  die  Kirchenbücher  einzutragen.  Ist  die  Handlung
  auf  besonderes  Ersuchen  durch  einen  anderen  Pfarrer  verrichtet  worden:
so  muß  sich  von  diesem  der  eigentlich  zuständige  Pfarrer  die  erforderliche  genaue
  Nachricht  zum  Eintragen  in  das  Kirchenbuch  verschaffen.

Bei  eintretender  Erledigung  einer  Pfarrstelle  ist  wegen  gehöriger  Fortfübrung
  der  Kirchenbücher  von  dem  Land-Dechanten  ohne  Aufschub  zweckdienliche
  Fürsorge  zu  treffen.  Wird  aber  die  von  dem  Land-Dechanten  felbst
versehene  Stadtpfarrei  zu  Geisa  erledigt:  so  geht,  bis  auf  weitere  Verordnung
  der  Immediat-Kommission,  die  einstweilige  Verpflichtung  zu  Führung
der  Kirchenbücher  sofort  auf  den  Frühmesser  daselbst  über.

g.  2.

Die  Kirchenbuͤcher  muͤssen  bei  jeder  Pfarrei  in  drei  abgesonderten  Buͤ-chern,
  einem  Tauf-,  Trau=  und  Sterbe-Register,  bestehen,  wie  schon  im
§.  40  des  Gesetzes  über  die  Verhältnisse  der  katholischen  Kirchen  und  Schulen
in  dem  Großherzogthume  vom  7.  Dktober  1828  (Regierungs  -Blatt  vom
Jahre  1823  S.  214)  vorgeschrieben  ist.  Jedes  dieser  Bücher  darf  sich  aber
auf  die  einem  Pfarrorte  zugehörigen  Filial-Orte  mit  erstrecken,  sofern  dieses
bisher  schon  der  Fall  gewesen  ist.

Die  Bücher  müssen  unter  Benutzung  eines  tauglichen,  den  unter  A,  B
und  C  beigefügten  Mustern  entsprechenden  Formular-Papiers  in  mäßiger
Stärke  (von  ungefähr  sechs  Buch  für  einen  Band)  neu  eingerichtet  und
dauerhaft  (wenigstens  mit  pergamentenen  oder  ledernen  Rücken  und  Ecken),
auch  dergestalt,  daß  sie  sich  gehörig  aufschlagen  lassen,  eingebunden  werden.

Die  Kosten  der  anzuschaffenden  Kirchenbücher  werden,  wo  nicht  ein  Anderes
  hergebracht  ist,  aus  den  Einkünften  des  Kirchenkastens  bestritten  oder
bei  dessen  Unvermögen  von  jeder  betroffenen  Ortsgemeinde  getragen.

g.  8.

Der  Pfarrer  oder  Pfarramts-Verweser  soll  in  die  Kirchenbuͤcher  die  erforderlichen
  Nachrichten  mit  eigener  gleichfPrmigen  Hand,  in  deutscher
Sprache,  richtig  und  deutlich,  wenigstens  durchaus  leserlich,  mit  haltbarer,
        <pb n="77" />
        67

möglichst  schwarzer  Tinte,  auch  ohne  allzunahe  an  den  Rand  der  Seiten  zu
schreiben,  eintragen  und  sich  nicht  ohne  Ermächtigung  der  ihm  vorgesetzten
Immediat  =  Kommission  dazu  eines  Anderen,  welcher  kein  Amtzgenosse  ist,
bedienen.

Das  Aufstreuen  von  Sand,  welches  die  Bände  aus  den  Fugen  bringt,
ist  mittelst  des  Gebrauches  von  Löschpapier  gänzlich  zu  vermeiden.

g.  4.

Das  Eintragen  muß  von  dem  Pfarrer,  sowie  die  Anzeige  einer  Geburt,
  eines  Sterbefalles  u.  s.  f.  bei  ihm  erfolgt,  alsbald  im  Angesichte
und  aus  dem  Munde  des  Anzeigenden  in  das  Buch  selbst  oder,  wenn  die
Amtshandlung  nicht  unverzüglich  bewirkt  wird,  vorerst  in  ein  Notizen-Buch
(§.  19)  oder  Memorial  geschehen  und  es  darf  die  Anzeige  nicht  erst  auf  einzelne
  Blätter  geschrieben  werden.

Den  Inhalt,  welcher  einzuschreiben  ist,  ergeben  die  verschiedenen  Rubriken
  jedes  Buches,  von  welchen  keine,  sofern  sie  nicht  nach  der  Natur
der  Sache  ausfällt  (vergl.  z.  B.  Is.  25  und  26),  leer  gelassen  oder  in  irgend
  einem  Theile  übergangen  werden  darf.

Zur  bequemern  Uebersicht  und  deutlichern  Ordnung  sind  die  einzelnen
Nachrichten  von  einander  mittelst  einer  Querlinie,  welche  mit  Bleifeder  durch
die  ganze  Breite  des  Buches  gezogen  wird,  genau  abzusondern.

.  5S.

Die  Vornahmen  (Taufnahmen)  und  Zunahmen  (Geschlechts=  oder
Familien-Nahmen)  sind  in  jedes  Buch  deutlich,  richtig,  unabgekürzt  und  mit
vorzüglicher  Genauigkeit  einzuschreiben,  auch  die  Zunahmen  der  Hauptpersonen
  zum  leichteren  Auffinden  zu  unterstreichen.

Diese  Nahmen  aber  sollen  nicht  nach  Gutdünken  oder  nach  dem  bloßen
Klange,  sondern  gerade  so,  wie  sie  der  Anzeigende  selbst  oder  wie  man  sie  in
seinem  Wohnorte  zu  schreiben  pflegt,  jedoch  unter  Verbesserung  offenbarer
Verstümmelungen  oder  anderer,  sorgfältig  zu  ermittelnden  Unrichtigkeiten,  aufgeschrieben
  werden,  und  ist  dabei,  so  oft  der  Nahme  derselben  Person
oder  derselben  Familie  in  dem  einen  oder  anderen  Buche  wieder  vorkommt,
eine  durchaus  gleiche  Schreibart  zu  beobachten,  so  daß  z.  B.  nicht  einmahl
  Bäcker,  Baier,  Kaiser,  Möller,  Schäfer,  Schmid,  hingegen  an  anderen
  Stellen  Becker,  Beyer,  Keyser,  Müller,  Scheffer,  Schmitt,  oder  sonst
verschieden  geschricben  werde.

117  *]
        <pb n="78" />
        68

Auch  ist  zur  Andeutung  des  weiblichen  Geschlechtes  den  Familiennahmen
nicht  die  Sylbe  in  anzuhaͤngen  (z.  B.  Marie  Schmidtin  statt  Marie  Schmidt).
Desgleichen  muß,  so  oft  der  Fall  vorkommt,  den  Genitiv  eines  Familiennahmens
  einzuschreiben,  der  Artikel  benutzt  werden,  um  eine,  den  Namen  entstellende
  Beugung  (z.  B.  Johann  Brauns,  Friedrich  Peters,  statt  des  Johann
Braun,  des  Friedrich  Peter)  zu  vermeiden.

S6.

Von  jeder  in  ein  Kirchenbuch  einzutragenden  Person  ist  auch  der  Dret,
wo  dieselbe  Heimathsberechtiget  ist,  anzugeben,  besonders  dann,  wenn  dieser
Ort  von  dem  zeitigen  Wohnorte  der  Person  verschieden  ist.

Orte  außer  dem  Pfarrsprengel  sind  noch  durch  Angabe  des  Landes  oder
des  Amtes=  und  dergleichen  Bezirkes,  worin  sie  liegen,  oder  sonst  mit  der
nöthigen  Genauigkeit  zu  bezeichnen  G.  B.  Mühlhausen  im  Königl.  Preußischen
Regierungsbezirke  von  Erfurt,  Mühlhausen  im  Königl.  Französischen  Departement
  Oberrhein,  Dankmarshausen  im  Großherzogl.  Sachsischen  Amtöbezirke
Gerstungen).

5.  7.
Die  wichtigeren  Zahlen,  nahmentlich  in  den  Tauf-Registern  der  Tag  der
Geburt,  so  wie  in  den  Sterbe-Registern  der  Tag  des  Todes,  sind  nicht  mit
Ziffern,  sondern  mit  Buchstaben  zu  schreiben.

g.  8.

Zur  Erleichterung  des  Nachschlagens  und  besonders  der  Aufstellung  der
Stammtaseln  sollen  die  vorkommenden  Trauungs=  und  Todes-Fälle  bei  der  jedesmahligen
  Eintragung  in  das  Trauungs=  und  Sterbe-Register,  sofern  die
betroffene  Person  auch  in  dem  Tauf-Register  steht,  zugleich  auch  in  letzterem
an  dem  einschlagenden  Orte  unter  der  Rubrik:

„Nachträgliche  Bemerkungen“
angemerkt  werden.

g.  9.
Eine  jede  eingetragene  Nachricht  soll  alsbald  zum  leichteren  oder  sicherern
  Auffinden  in  dem,  jedem  Kirchenbuche  beizufügenden  alphabetischen  In-
        <pb n="79" />
        69

halts-Register,  unter  Sonderung  der  beiden  Geschlechter,  mit  richtiger
Hinweisung  auf  die  betreffende  Seite  des  Buches,  bemerkt  werden.  Für  diesen
  Zweck  ist  das  Buch  selbst  gleich  Anfangs  zu  paginiren,  wobei  jedoch
die  beiden  gegenüberstehenden  Seiten,  welche  auf  eine  und  dieselbe  Handlung
sich  beziehen,  nur  als  eine  Seite  und  mit  einer  Zahl  auf  der  Ecke  rechter
Hand  bezeichnet  werden.  Zu  dem  alphabetischen  Register  dienen  die  vier  bis
acht  Bogen,  welche  jedem  Bande  am  Ende  beizufügen,  in  der  Mitte  zu  brechen,
  und  über  deren  beiden,  für  das  männliche  und  weibliche  Geschlecht  bestimmten
  Kolumnen  die  Buchstaben  des  Alphabetes,  mit  der  Angabe:  „Männlich“
  und  „Weiblich“  zu  schreiben  sind.

g.  10.

In  den  Kirchenbüchern,  deren  Seitenzahl  von  dem  die  Eintragung  beginnenden
  Pfarrer  mit  seiner  Unterschrift  auf  dem  Titelblatte  anzugeben  ist,
darf  kein  Blatt  vernichtet,  auch  nichts  radirt  oder  auf  andere  Weise
ausgelöscht,  vielmehr  soll,  wenn  etwa  ungeachtet  aller  anzuwendenden  Vorsicht
  ein  Versehen  im  Schreiben  begangen  seyn  würde,  dieses  alsbald  von  der
Hand  des  Pfarrers  bemerkt  und  verbessert  werden.

Zu  späteren  Aenderungen  oder  Berichtigungen  aber  ist  vorher  die
Ermachtigung  der  vorgesetzten  Immediat-Kommission  einzuholen.

Wegen  der  statthaften  Nachträge  wird  auf  die  §§.  8  und  28  verwiesen.

11.

Wenn  in  Folge  der  Abnutzung  oder  einer  erlittenen  Beschädigung
die  Unbrauchbarkeit  eines  Kirchenbuches  entstanden  ist  oder  bevorsteht:  so  soll
dasselbe  auf  Kosten  des  Kirchenkastens  oder  bei  dessen  Unvermögen  auf  Kosten
  der  Gemeinde  (§F.  2)  treu  abgeschrieben  und  vom  Pfarrer  nach  genauer
Durchsicht  als  der  urschrift  gleichlautend  beglaubiget  werden.  Das  Original
aber  ist  stets  zur  Vergleichung  in  künftigen  zweifelhaften  Fällen  gehörig  aufzubewahren.


Die  Kosten  einer  von  dem  Pfarrer  selbst  verschuldeten  Umschreibung  fallen
  diesem  zur  Last.

8.  12.
Die  saͤmmtlichen  Kirchenbuͤcher  sollen  an  einem  sicheren,  trockenen,  auch
reinlichen  Orte  in  dem  bei  jeder  Pfarrei  sich  befindenden  Kirchenschranke  auf-
        <pb n="80" />
        70

bewahrt  werden.  Für  deren  Rettung  ist  bei  entstehender  Feuersgefahr
die  erste  Sorge  zu  tragen.

Sk  13.
Bescheinigungen,  welche  künftig  nach  den  alteren  oder  neuen  Tauf-,
Trauungs=  oder  Sterbe-Registern  auf  Verlangen  der  Betheiligten  ausgestellt
werden,  sind  in  folgender  Art  treulich  auszufertigen:

Aus  zu  8

aus  dem  Kirchenbuche  der  katholischen  Pfarrei  N.  N.  im  Großherzogthume

Sachsen  Weimar-Eisenach.

Seite  5  Nr.  32.

In  dem  Dorfe  N.  N.  Amtes  N.  N.  Haus  Nr.  7  wurde  am  vierzehenten
Januar  Eintausend  Achthundert  Sieben  und  Dreißig  vier  Uhr  Nachmittags  geboren
  und  am  22.  desselben  Monathes  getauft

Johann  Ernst  Schmidt,
ehelicher  Sohn  des  Peter  Schmidt,  Ackermanns  daselbst  und  seiner  zweiten
Ehefrau,  Katharine  Gertrude,  gebornen  Schneider  (verwitwet  gewesenen  Krug)
aus  N.  N.  Amtes  N.  J.

Pathe  war  Johann  Ernst  Müller,  Gutsbesitzer  in  N.  N.
Für  die  Treue  des  Auszuges  burgt  mit  Unterschrift  und  Kirchensiegel.
N.  N.  am  1.  Juli  1838.
Der  Pfarrer  N.  N.

Wegen  der  Gebühren  für  dergleichen  Zeugnisse  bleibt  es  bei  der  Bestimmung
  im  §.  141  Nr.  3  des  Gesetzes  einer  allgemeinen  Sportel=  und  Gebühren
  -Tare  vom  27.  April  1836.

g.  14.

In  den  Faͤllen,  wo  die  Auszuͤge  fuͤr  fremde  Laͤnder,  in  denen  die  deutsche
  Sprache  nicht  gebraäuchlich  ist,  bestimmt  seyn  wuͤrden,  hat  der  Pfarrer
auf  Verlangen  dem  Auszuge  eine  lateinische  Uebersetzung  beizufuͤgen,  wofuͤr
nach  der  Bestimmung  im  K.  151,  IV,  b  des  Gesetzes  vom  27.  April  1836
besondere  Gebühren  gefordert  werden  dürfen.

In  so  fern  bei  der  Ertheilung  eines  Taufzeugnisses  (Geburtsscheines)
für  eine  im  Auslande  sich  aufhaltende  Person  rücksichtlich  ihrer  Militär-
        <pb n="81" />
        71

Mlichtigkeit  oder  ihrer  früheren  Entweichung  wegen  Vergehungen  md  deryhleichen
  ein  Bedenken  obwalten  sollte,  hat  der  Pfarrer  solches  dem  Justiz=Amte
  des  Bezirkes  zur  Vergewisserung  über  die  Zulässigkeit  der  fraglichen
Ausstellung  zu  eröffnen  oder  nach  Befinden  an  die  ihm  vorgesetzte  Immediat-Kommission
  zu  berichten.

.  15.

Diejenigen  Mittheilungen  der  Behoͤrden  und  anderen  Urkunden,  welche  sich
auf  den  Personenstand  der  in  den  Kirchenbuͤchern  vorkommenden  Individuen
beziehen,  sind  als  Anlagen  dieser  Bücher,  mit  fortlaufenden  (an  den  betreffenden
  Stellen  der  Kirchenbücher  anzuführenden)  Ziffern  versehen  und  zu  Bänden
  zusammengeheftet,  in  der  Pfarrei-Repositur  mit  aufzubewahren.

Namentlich  gilt  diese  Vorschrift  auch  von  den  Trauscheinen,  auf  deren
Grunde  bei  einer  Pfarrei  Aufgebote  und  Trauungen  vorgenommen  werden
C.  27).

SJ.  16.

Um  die  kirchlichen  Nachrichten  noch  auf  eine  andere  Art  zu  sichern,  haben
die  Pfarrer  nach  Kräften  dahin  zu  wirken,  daß  ein  jeder  Hausvater  sich  ein
Familien-Buch  zur  Einzeichnung  der  in  seiner  Familie  vorkommenden  Geburts-,
Trauungs=  und  Todes-Fälle  halte.  In  dieses  Buch  hat  der  Pfarrer  über  jede
die  Familie  betreffende  Amtshandlung  auf  Verlangen  einen  Auszug  aus  dem
Kirchenbuche  in  Form  eines  Zeugnisses  gegen  die  gesebliche  Gebühr  einzutragen.

Auch  ist  ein  Duplikat  der  Kirchenbücher  in  den  Orten,  wo  dieseö  bisher
schon  Statt  fand,  von  dem  Kirchendiener  ferner  zu  führen.

g.  17.

Die  kirchlichen  Nachrichten,  welche  auf  dem  Grunde  bestehender  Gesetze
  und  Instruktionen  an  die  Großherzoglichen  Behörden  von  Zeit  zu  Zeit
einzusenden  sind,  als  die  Geburtslisten  zum  Behufe  der  Anfertigung  der  Seelenlisten
  und  zum  Behufe  der  Schutzpocken  -Impfung,  müssen  von  jedem  Pfarrer
  in  genauer  Uebereinstimmung  mit  den  Kirchenbüchern  zusammengestellt
werden.
        <pb n="82" />
        72

g.  18.

Ueber  die  puͤnktliche  Befolgung  dieser  allgemeinen,  wie  der  nachfolgenden
besonderen  Vorschriften  hat  der  Land-Dechant  sorgfaͤltigst  zu  wachen,  sich
deswegen  bei  jeder  Visitation  die  Buͤcher  vorlegen  zu  lassen  und  ihre  Beschaffenheit
  genau  zu  pruͤfen,  auch  diese  Untersuchung,  wenn  und  wo  es  noͤ-thig
  scheinen  sollte,  außer  der  gewoͤhnlichen  Visitation  vorzunehmen.  Auf
seine  Anzeige  oder  sonst  auf  eine  etwa  gegruͤndet  befundene  Beschwerde  wird
von  der  vorgesetzten  Immediat-Kommission  jede  Vernachlássigung  unfehlbar
  mit  einer  verhältnißmäßigen,  zum  geringsten  fünf  Thaler  betragenden
Geldbuße,  neben  dem  Ersaßze  des  etwa  verschuldeten  Schadens,  jede
absichtliche  Pflichtwidrigkeit  aber  von  der  zuständigen  Behörde  mit  schwereren
Strafen  geahndet  werden.

Zweiter  L##bschnitt.

Von  Führung  des  Taufbuch  es.

S.  19.

Die  vorläufige  Anzeige  der  Geburt  eines  Kindes,  welche  durch  die
Hebamme  dem  Pfarrer  gemacht  wird,  soll  von  diesem  in  ein  besonderes
Notizen-Buch  eingetragen  werden,  damit  nöthigen  Falles  die  etwa  saumseligen
Aeltern  zur  Taufe  des  Kindes  innerhalb  der  geseblichen  Zeit  oder  zur  Auswirkung
  einer  Dispensation  (Geseh  einer  allgemeinen  Sportel=  und  Gebühren-Tare
  vom  27.  April  1836  F.  90)  angehalten  werden  können.

Sodann  hat  der  Pfarrer,  und  zwar  der  Regel  nach  am  Tage  vor
der  Taufe,  von  den  Aeltern,  beziehungsweise  der  Mutter,  alle  Nachrichten,
welche  zur  Eintragung  in  das  Taukbuch  erforderlich  sind,  sich  mittheilen  zu
lassen.

g.  20.

In  das  Taufbuch  müssen  die  Vor=  und  Zunahmen  der  Aeltern  —
nebst  der  Bezeichnung  ihres  Glaubensbekenntnisses,  wenn  dieses  von  dem  des
Pfarrers  verschieden  ist  —  deutlich  und  bei  mehren  vorkommenden  Fällen
gleichmäßig  (§.  5)  eingeschrieben  werden.

Sind  mehre  Familien-VBäter  von  gleichem  Geschlechtsnahmen
und  von  gleichem  Vornahmen  an  einem  Orte  wohnhaft:  so  muß  der  Vater
        <pb n="83" />
        78

auch  nach  dem  Taufnahmen  seines  Vaters  oder  nöthigen  Falles  seines  Großvaters
  von  väterlicher  Seite  oder  nach  dem  Nahmen  seiner  Mutter  r.  2c.  bestimmt
  bezeichnet  werden.

Bei  der  verheiratheten  Mutter  muß  deren  ursprünglicher  Geschlechtsnahme
  und,  wenn  ihr  jetziger  Wohnort  nicht  zugleich  ihr  Geburtsort  ist,
auch  letzterer  (z.  B.  geborene  N.  N.  aus  N.  N.)  angegeben  werden.

Wenn  ein  Mann  mehre  Frauen  geheirathet  hat:  so  ist  es  nöthig,
die  zweite,  dritte  Frau  u  s.  f.  überall  als  solche  zu  bezeichnen.  Hat  die
Frau  schon  in  einer  früheren  Ehe  gelebt:  so  wird  dieses  durch  „verwitwet
gewesene  N.  N.“  angedeutet.

g.  21.

Uebrigens  ist  noch  die  Hausnummer  von  der  Wohnung  der  in  eigenem
  Hause  wohnenden  Aeltern,  so  wie  der  etwa  besondere  Nahme  des
Gutes  oder  Hofes  oder  die  sonst  thunliche  genauere  Bezeichnung  der  Wohnstätten,
  zur  besseren  Verhütung  künftiger  Verwechselungen,  beizusetzen.

g.  22.

Des  Kindes  Nahmen  müssen  so,  wie  sie  ihm  bei  der  Taufe
wirklich  beigelegt  worden,  eingeschrieben  werden,  indem  es  den  Aeltern  und
den  Pathen  durchaus  nicht  erlaubt  ist,  von  diesen  Nahmen  hernach  wieder  abzugehen
  und  sie  gegen  andere  willkührlich  zu  vertauschen.

Ferner  darf  der  Pfarrer  nicht  zugeben,  daß  für  das  Kind  dieselben
Taufnahmen  gewählt  werden,  welche  ein  anderer  Orts-Einwohner
von  gleichem  Zunahmen  bereits  führt.

AAuch  ist,  falls  ein  Vater  schon  früher  gestorbene  Söhne  oder  Töchter
gleiches  Nahmens  gehabt  hat,  bei  dem  Nahmen  des  Kindes  sorgfältig  zu  bemerken,
  daß  es  das  zweite  oder  dritte  dieses  Nahmens  sey,  wofern  nicht  die
Aeltern  zu  der  Wahl  oder  dem  Beisatze  eines  anderen  Nahmens  zu  vermögen
  wären.

g.  23.

Bei  außerehelichen  Geburten  wird  unter  der  Ueberschrift:  „Aeltern“  bloß
die  Mutter  gehbrig  eingeschrieben,  auch  das  Kind  unter  der  Mutter  Zunahmen
  in  das  Inhalts-Register  eingetragen,  es  sey  denn,  daß  der  angegebene

6018!
        <pb n="84" />
        74

Vater  selbst  sich  dazu  bekenne,  in  welchem  Falle  aber  wohl  unter  dessen
Nahmen  das  Kind  in  das  gedachte  Register  einzuzeichnen  ist.

Damit  aber  in  diesem  Falle  das  Taufbuch  wider  den  Vater  zum  Beweise
  dienen  könne,  muß  entweder  mit  dessen,  des  Pfarrers  und  der  Pathen
oder  zwei  anderer  Zeugen  Unterschriften  bemerkt  werden,  daß  der  Vater  gegenwärtig
  und  ihnen  wohl  bekannt  gewesen  sey,  daß  er  sich  als  Vater  angegeben
  und  in  die  Einschreibung  dieser  Anerkennung  eingewilligt  habe,  oder
es  muß  ein  schriftliches,  gerichtlich  beglaubigtes  Zugeständniß  des  außerehelichen
  Vaters  beigebracht  werden,  welche  Urkunde  dann  zu  den  Akten  der
Pfarrei  zu  nehmen  und  in  dem  Taufbuche  nach  Band  und  Blatt  der  Akten
anzuziehen  ist.  Nachträglich  muß  in  dieser  Hinsicht  das  Nöthige  angemerkt
werden,  wenn  die  Mutter  zu  den  Pfarrei-Akten  ein  rechtskraftiges  Erkenntniß
  in  beglaubigter  Abschrift  übergiebt,  in  welchem  der  Vater  als  solcher
gerichtlich  anerkannt  worden  ist.

g.  24.

Zwillings-Geburten  bekommen  in  dem  Taufbuche  zwei  Nummern.
Das  erstgeborene  Kind  wird  vorangesetzt  und  unter  der  Ueberschrift:  „Tag
und  Stunde  der  Geburt“  nebst  dem  Tage  die  Zeit  der  Geburt  eines  jeden
Kindes  so  genau  als  irgend  thunlich  besonders  bemerkt.

.  25.

Die  Findlinge  sind  unter  Beziehung  auf  das  die  Art  ihrer  Auffindung
  ꝛc.  ꝛc.  naher  bekundende  Protokoll  der  Gerichts=  oder  Polizey-Behörde,
wovon  eine  Abschrift  zu  den  Pfarrei-Akten  zu  bringen  ist,  vorbehältlich  der
etwa  dereinst  möglich  werdenden  Berichtigung-  mit  demjenigen  Nahmen  einzuschreiben,
  welche  ihnen  von  dem  zu  ihrer  Aufnahme  verpflichteten  Heimaths-=bezirke
  oder  von  der  Person,  die  für  deren  Pflege  sorgt,  beigelegt  werden,
jedoch  unter  Ausschließung  von  Zunahmen,  welche  bekannten  Familien,  Orten
oder  Landern  angehören.

g.  26.

In  Ansehung  der  todtgeborenen  lebensfahig  gewesenen  und  der  ungetauft
  verstorbenen  Kinder  wird  unter  der  Ueberschrift:  „Geschlecht
und  Nahmen  des  Kindes“  bloß  das  Geschlecht  eingetragen  und  sind  die  auf
die  Taufe  sich  beziehenden  Rubriken  zu  durchstreichen.
        <pb n="85" />
        75
Dritter  Abschnitt.

Veon  der  Führung  des  Trauungsbucheê.

S.  27.

Es  darf  bei  Vermeidung  disciplinarischer  Ahndung  bezüglich  der  gesetzlich
  angedroheten  Nachtheile  (Gesetz  über  die  Heimathsverhältnisse  vom  11.
April  1833  8.  110)  weder  ein  Aufgebot,  sofern  dasselbe  zum  Behuf  einer
Trauung  von  Inländern  oder  Auslaändern  in  dem  Großherzogthume  oder  von
Staatöbürgern  des  Großherzogthumes  in  dem  Auslande  erfordert  wird,  noch
eine  Trauung  innerhalb  des  Großherzogthumes  vorgenommen  und  vollzogen
werden,  bevor  die  Erlaubniß  (Trauschein)  der  inländischen  Orts-Polizeybebörde
  (des  Amtes,  Gerichtes,  Stadtrathes),  in  deren  Bezirke  entweder  das
Ehepaar  sich  niederlassen  will  oder  wo  in  Beziehung  auf  Ausländer  und  solche,
die  im  Auslande  sich  niederlassen  wollen,  die  Trauung  crfolgen  soll,  dazu
beigebracht  worden  ist,  (das  angezogene  Gesetz  vom  11.  April  1833  F.  10).

Da  ferner  die  Ausfertigung  des  Trauscheines  auch  ein  Zeugniß  des  zuständigen
  Geistlichen  im  Wohnorte  der  Verlobten  darüber,  daß  keine  kirchliche
  (kanonische)  Hindernisse  der  Eingehung  der  Ehe  entgegenstehen,
  voraussetzt  (.  105  des  angezogenen  Gesetzes):  so  hat  jeder  Pfarrer
  vor  der  Ausstellung  eines  solchen  Zeugnisses  sich  darüber  in  Gewißheit  zu
setzen,  daß

1)  beide  Verlobte  ihre  freie  ungezwungene  Einwilligung  geben;

2)  die  Aeltern  oder  Vormünder,  falls  deren  vorhanden,  einwilligen
  oder  bei  unbegründeter  Weigerung  derselben  die  obrigkeitliche  Ergänzung
  der  Einwilligung  ausgewirkt  worden  ist;

3)  beide  Verlobte  sich  im  ehelosen  Stande  befinden,  weshalb  im  Falle
eines  hierüber  obwaltenden,  von  der  vorgesehten  geistlichen  Behörde
gebilligten  Zweifels,  besonders  wenn  ein  Theil  sich  längere  Zeit  in
fernem  Auslande  befunden  hat,  der  Eid  des  ledigen  Standes  bei  der
zuständigen  Behörde  abgelegt  seyn  muß;

4)  dieselben  nicht  durch  allzunahe  Verwandtschaft  oder  Schwagerschaft  und
dhnliche  Verhältnisse  nach  den  Landesgesetzen  an  der  Ehe  gehindert
sind  oder  deshalb  Dispensation  von  der  zuständigen  Behörde  (s.  44
des  Gesehzes  vom  7.  Oktober  1828)  erlangt  haben  und

(18*1
        <pb n="86" />
        76

5)  wenn  die  Eingehung  einer  zweiten  oder  weiteren  Ehe  in  Frage  steht,
daß  die  gesebzich  bestimmte  Trauerzeit  abgelaufen  oder  deshalb  Dispensation
  (s.  44  des  angezogenen  Gesetzes)  beigebracht  worden  ist.

g.  26.

Fuͤr  das  Trauungsbuch  gelten  auch  die  hierauf  anwendbaren  allgemeinen
  Vorschriften  in  den  vorhandenen  Abschnitten.

Ist  der  Braͤutigam  oder  die  Braut  im  Witwenstande:  so  wird  dieses
durch  „Witwer“  oder  „Witwe“  mit  Angabe  der  Nahmen  und  Herkunft,  so
wie  des  Standes  des  oder  der  früheren  Gatten  und  jedenfalls  des  ursprünglichen
  Familien-Nahmens  der  Braut  bemerkt.

g.  29.

Unter  der  Rubrik:  „Kirchliche  Aufgebote“  müssen  die  Sonntage,
an  welchen  die  Aufgebote  geschehen  sind,  angegeben  werden.

Ist  von  dem  Aufgebote  ganz  oder  zum  Theil  dispensirt  worden:  so
wird  dieses  kurz  bemerkt.

Die  Heirathen,  gegen  welche  Einspruch  wegen  eines  gesetzlichen
Hindernisses  oder  eines  früheren  Eheverlöbnisses  erfolgt  ist,  werden  nicht
eher  eingetragen,  als  nachdem  dieses  Hinderniß  beseitigt  und  zur  Trauung
vorgeschritten  seyn  wird.

Vierter  Whschnitt.

Von  der  Führung  des  Todtenbuches  (Sterbe-Registers).

g.  80.

Die  Anzeige  eines  Sterbefalles  muß  dem  Pfarrer  von  dem  Leichenbestatter,
  wo  ein  solcher  angestellt  ist,  oder  von  dem  nächsten  Verwandten  oder
dem  Erben,  welcher  für  die  Beerdigung  zu  sorgen  hat,  wo  möglich  am  Todestage
  geschehen,  unter  Mittheilung  der  für  das  Todtenbuch  nöthigen  Nach-
        <pb n="87" />
        77

richten.  Ist  kein  Leichenbestatter,  kein  Verwandter  oder  Erbe  vorhanden:  so
hat  der  Ortsvorstand  die  Einziehung  und  Ueberlieferung  der  gedachten  Nachrichten
  zu  bewirken.

g.  31.

In  dem  Todtenbuche  soll  neben  den  allgemeinen  Vorschriften,  welche  im
ersten  und  zweiten  Abschnitte  gegenwaͤrtiger  Verordnung  enthalten  sind,  noch
Folgendes  beobachtet  werden:

1)  die  Nahmen  der  Verstorbenen  muͤssen  mit  den  im  Taufbuche  derselben
  Pfarrei  etwa  schon  eingetragenen  genau  übereinstimmen,  und
wenn  Jemand  nachher  einen  anderen  Familien-Nahmen  durch  landesherrliche
  Bewilligung,  vermoͤge  gerichtlichen  Erkenntnisses  oder  sonst  auf
gesetzmaͤßige  und  offenkundige  Weise  erhalten  hat:  so  ist  doch  der  fruͤ-here
  Nahme  daneben  zur  Nachricht  zu  bemerken.  Auch  sind  die  etwa
mißbraͤuchlich  gefuͤhrten  Nahmen,  soweit  es  zur  Verhuͤtung  kuͤnftiger
Verwechselungen  gereichen  kann,  nachrichtlich  anzumerken.

2)  Bei  verstorbenen  Kindern  und  erwachsenen  unverheiratheten  (als
solche  zu  bezeichnenden)  Personen  müssen  die  Vor=  und  Zunahmen  der
Aeltern  (beziehungsweise  der  Mutter)  eingeschrieben  werden.

3)  Bei  Personen,  welche  verehelicht  gewesen  sind,  wird  dieses  durch  die
Worte:  „verheirathet  mit  2c.,  Witwer  von  2c.  oder  Witwe  von  2c.“
angeführt,  auch,  sofern  mehre  Ehen  Statt  gefunden  haben,  jeder  Gatte
der  Zeitfolge  nach  gehörig  bezeichnet.

4)  Bei  todtgeborenen,  lebenssähig  gewesenen  Kindern  wird  bemerkt:
„todtgeboren.“

g.  82.

Die  auf  gerichtliche  oder  polizeyliche  Verfuͤgung  zur  Beerdigung  kommenden
  Leichname  unbekannter  Personen  sind  unter  Anfuͤhrung  dieser  Verfuͤgung,
welche  bei  den  Akten  der  Pfarrei  aufzubewahren  ist  (§.  15)  so  genau  als
thunlich  in  das  Todcenbuch  einzuschreiben,  und  ist,  falls  demnächst  ihre  Person
  naher  in  Gewißheit  gesebt  seyn  würde,  nach  der  deshalb  von  der  Ge-
        <pb n="88" />
        78

richts=  oder  Polizey-Behoͤrde  erfolgenden  und  nöthigen  Falles  einzuziehenden,
sichern  Nachricht  noch  die  möglich  gewordene  Ausfüllung  der  leeren  Rubriken
vorschriftsmaßig  zu  bewirken.

g.  83.

Keine  Beerdigung  aber  darf  von  dem  Pfarrer  fruͤher  zugelassen  und  in
das  Todtenbuch  eingetragen  werden,  als  bis  die  durch  die  Verordnungen  vom
22.  August  1820  und  25.  Februar  1886  (Regierungs-Blatt  vom  Jahre
1820  S.  129,  VII  und  vom  Jahre  1836  S.  77,  I1)  vorgeschriebene  Zeit,
in  der  Regel  dreimahl  vier  und  zwanzig  Stunden,  abgelaufen  ist,  bezüglich  die
dort  verzeichneten  Voraussetzungen  eingetreten  sind.

Alle,  welche  gegenwärtige  Verordnung  angeht,  haben  sich  darnach  vom
1.  April  künftigen  Jahres  an  genau  zu  achten,  auch  über  deren  richtige  Befolgung
  nach  Maßgabe  ihrer  Amtsverhältnisse  mit  Sorgfalt  und  Strenge  zu
wachen.

Weimar  den  5.  Dezember  1837.
Großherzoglich  Sächsische  Immediat-Kommisßton  für
das  katholische  Kirchen=  und  Schulwesen.
C.  v.  Conta.
        <pb n="89" />
        79

4.

Taufbuch
für  die
Parrei  N.  N.  nebst  Filialen  N.  N.  und  N.  J.
Band  1I
seit  dem  1.  April  1838  bis  zum

ge  führt

von  den  Pfarrern  JN.  N.  N.  J.

Enthält  180  Seiten,  mit  Ausschluß  des  Inhalts-Verzeichnisses.
N.  N.

PVfarrer.
        <pb n="90" />
        80

 

 

 

Katholische  Gemeinde  Dermbach.  Jahr  1888.  Seite  1.
Geo  “  I
Ek.yc«s:tci«c  Tag  und  Ort  und  Geschlecht  Nahmen  Nahmen  Nachtraͤali
##  Strahe,  Stunde  Tag  der  und  Nah=  und  Stand  der  und  Stand  der  achtrogliche
2K5  Hausmm-  der  me  des  Bemerkungen.
*  ncrGots-  Geburt.  Tause.  Kindes.  Teltern.  Taufpathen.
1  Dermbach  Am  DermbachDiemar,  Gbristian  Diemar,  Friedrich  Mihm,  Joseph  Diemar  ver:
*  der  Bil=  2.  Aprilim  14  Joseph,  Schneldermeister  und  Bruder  der  Mutter  sehelichte  sich  mit  Eli-[lertomühle
  Abends  April  chelicher  sNachbar  in  Dermbachs  des  geborenen  Kin-  sabcethe  Hrim  aus
Nr.  8  Uhr.  Nachmit-  Sohn.  und  dessen  zwrite  des  aus  Geisa.  Dermbach  den  10.
tags  Ehefrau,  Barbara  April  1868  (Trau-2
  Uhr.  ungsbuch  Jahr  1863,

 

Miym,  gebürtig  aus
Grisa.

S.  26),  derselbe  star#
den  4.  May  1864
(Todtenbuch,  Jahr
1864,  S.  35.
        <pb n="91" />
        81

B.
Traunungsbuch
füur  die
Stadt  Geisa
Band  11
seit  dem  1.  April  1838  bis  zum.

von  den  Pfeoarrern  J.  N.  N.  JN.

Enthäáält  190  Seiten,  mit  Ausschluß  des  Inhalts-Verzeichnisses.
N.  N.

Pfarrer.

190)
        <pb n="92" />
        82

Gemeinde  Geisa.

4

Jahr  1838.

Seite  1.

 

Angabe,  von

 

 

 

 

 

2  welcher  Behdr-=*

  Nahme,  Nahme,  de  und  unter  Tag,  Ort

.  Stand,  Herkunft,  Stand,  Herkunft,  welchem  6  girchü  und  Zeugen

28  er  Trauschtin  ·

IF  Alter,  Konfession  Alter,  Konfessionauegefertiget  Anchich  dar  6  Nachträgliche

“  und  Wohnort  des  und  Wohnort  der  Pgé  ufgebote.  Auuun  Bemerkungen.

7  Brdutigams.  Braut.  lür  die  Verlob-  8.

r—  ten  darin  angegeben
  ist.

1.  Diel,  Baier,  Der  Trauschein  Am  2.,  3.  und  Am  sicbenten  Im  Jahre  1846  sind
Cuno,  Maurer,  ledig,  Elise,  ledig,  hier  gezist  unter  dem  4.4.  Sonnta  July  8  Uhr  bie  Eheleute  von  hier
aus  Geisa,  geboren  boren  den  10.  Augustj  July  1838  vonnach  iinasten  Morgens  in  nach  Wiesenfeld
den  8.  May  1810,/1812,  eheliche  Toch-sdem  Stadtrath  in  der  Pfarr-  bicsiger  gezogen.
ehelicher  Sohn  des  ter  des  Bürgers  und  zu  Geisa  aus-  —m  zu  Psarrkirche.
hier  wohnenden  Bür-Schuhmachers  Jako?  gefertiget  uandn  Eisa  Zeugen.  N.  N.
gers  Johannes  DielsBaier  aus  Geisa  und  Geisa  ist  für  di  aus  Geiss  zund
und  seiner  zweiten  seiner  Ehefrau  Anne,  Verlobten  9  X.  N.

efrau  Marie  Anne,  geborenen  Itel  aus  Heimathsbezirk  Vichines
geborenen  Schüler  aus  Buttlar.  angegeben.
Wiesenfeld.
2.
        <pb n="93" />
        88

C.
Dodteuhbuch
für  die
Stadt  Geisa
Band  I1
seit  dem  1.  April  1838  bis  zum..

von  den  Psarrern  JN.  N.  N.  J.

Enthält  170  Seiten,  mit  Ausschluß  des  Inhalts-Verzeichnisses.
N.  N.

vfarrer.
        <pb n="94" />
        84

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemeinde  Geisa.  Jahr  1838.  Seite  1.
:Wohnung,  Nahme,  Ort  Tag  -  ,
Legt-;Straße,.Daus-StandundHer-und  Fett  uantundedez  Istgdh  Nachtraͤgliche
#ss  nummer,  kunft  der  de  des  misses.  Bemerkungen.
Gautsnahme  2c.  Verstorbenen.  Geburt.  Todes.
1  Als  Auszuͤger  im  esolb,  Geboren  Den  vierten  Den  siebenten  Starb  an  efnem
"  Hause  Nr.  24.  Jehannes,  verhei-  sin  Geisa  bden  April  vier  April  NRach=  Schlagflusse,  ohne
rathet  mit  Elise  sechsten  May  Uhr  Morgens.mittags  zwei  vorher  krank  gewe-Marie
  Gruner  aus  1798.  Uhr.  sen  zu  sern.
Bremen,  Schuhmachermeister
  aus
cisa.
2.
3.
        <pb n="95" />
        Uegierungs-  Blait

für  das

Großherzogthu  m
Sachsen  Weimar-Eisenach.

 

 

Nummer  16.  20.  Dezember.

 

 

Weimar  1837.

 

Bekanutmachungen.

I.  In  Folge  höchsten  Befehles  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
  wird  das  nachstehende  Gesetz,  die  Ausschließung  der  Sechskrenzerstucke
von  der  Annahme  bei  den  Großherzoglichen  und  öffentlichen  Kassen  betreffend,
hiermit  zu  Jedermanns  Nachricht  und  Nachachtung  bekannt  gemacht.

Weimar  den  19.  Dezember  1837.
Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Müller.

Wir  Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen  Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

Nachdem  von  mehren  Regierungen  derjenigen  süddeutschen  Scaaten,
welche  am  25.  August  dieses  Jahres  eine  Münz-Konvention  unter  sich  abgeschlossen
  haben,  die  Sechs=  und  Drei-Kreuzerstücke  der  zu  jener
Konvention  nicht  getretenen  Staaten  bedeutend  im  Werthe  herabge-(20!
        <pb n="96" />
        86

setzt,  von  der  Herzoglich  Sachsen  Koburg-Gothaischen  Staatsregierung  selbst
die  dortigen  Sechs=  und  Drei-Kreuzerstücke  auf  Vier  Kreuzer,  resp.  Einen
und  Einen  halben  Kreuzer  im  Verkehre  herabgesetzt,  und  von  der  Herzoglich
Sachsen  Meiningenschen  Staatsregierung  unter  dem  8.  dieses  Monathes  angeordnet
  worden  ist,  daß  die  Scheidemünzen  mit  Herzoglich  Sachsen  Koburgischem
und  Herzoglich  Sachsen  Koburg-Gothaischem  Gepräge  sofort  gänzlich
außer  Cours  gesetzt  seyn  und  weder  im  öffentlichen  Verkehre,
noch  in  den  herrschaftlichen  Kassen  angenommen  oder  ausgegeben  werden  sollen:
  so  haben  Wir  zu  möglichster  Vermeidung  von  Beeinträchtigung  der  öffentlichen
  Kassen  Unseres  Großherzogthumes,  da  Gefahr  auf  dem  Verzuge  haftet
und  im  Geiste  der  ständischen  Erklärung  vom  14,  Januar  1836,  anzuordnen
und  zu  befehlen  gnadigst  beschlossen:
daß  von  dem  Tage  des  Erscheinens  dieses  Gesetzes  an,  unter  Aufhebung
  der  betreffenden  Bestimmungen  im  F.  2  und  K§.  4  des  Gesetzes  vom
18.  November  1828,  die  bei  den  Steuerzahlungen  anzunehmenden
Münzsorten  betreffend,  auch  die  Sechskreuzer=  oder  Viertelkopf-Stücke
  von  der  Annahme  bei  Unseren  Großherzoglichen
und  den  öffentlichen  Kassen  und  Einnahmen  Unseres  gesammten
Großherzogthumes,  nahmentlich  auch  in  Bezug  auf  die  sonst  Fulda-Hessischen
  und  Reichsritterschaftlichen  Landestheile  und  die  oberländischen
Aemter  des  Alt-Eisenachischen  Kreises,  gänzlich  ausgeschlossen  seyn  sollen.
Urkundlich  ist  dieses  Gesetbz  von  Uns  eigenhändig  vollzogen,  auch  befohlen
worden,  dasselbe  mit  beigedrucktem  Staatsinsiegel  zu  Jedermanns  Kunde  und
Nachachtung  sofort  öffentlich  bekannt  zu  machen.
So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  19.  Dezember  1837.

Carl  Friedrich.

C.  W.  Freih.  v.  Fritsch.  Freih.  v.  Gersdorff.  D.  Schweitzer.

Gesetz,
die  Ausschließung  der  Sechs-Kreuzerstücke
von  der  Annahme  bei  öffentlichen  Kassen
  und  Einnahmen  des  Großherzogthumes
  betreffend.
        <pb n="97" />
        87

II.  Durch  die  Bestimmung  im  §.  37  Nummer  7  des  Gesetzes  über  die
Organisation  des  Staatsdienstes  in  den  Landes-Kollegien  vom  15.  Dezember
1815  und  insonderheit  hinsichtlich  der  Juden  nach  den  Vorschriften  im  s.  22
der  Judenordnung  vom  20.  Juny  1823  ist  die  Ertheilung  von  Konzessionen
zum  Gewerbs=  oder  Handels-Betriebe  ausdrücklich  dem  unterzeichneten  Kollegium
  zugewiesen  worden.

Da  jedoch  mehre  Unterbehörden  neuerlich  sowohl  an  inländische  als  auch
an  ausländische  Juden  Handelspässe  zur  Betreibung  des  Viehhandels  oder
Schnittwaaren-Handels  in  einzelnen  Bezirken  des  Großherzogthumes  ausgestellt
  haben:  so  wird  mit  Verweisung  auf  obige  gesebliche  Vorschriften  den
hierbei  betroffenen  Unterbehörden  die  Ausstellung  von  Handelspassen  oder  Handels-Erlaubnißscheinen
  aller  Art  ausdrücklich  untersagt.

Weimar  den  9.  November  1837.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.

III.  Wir  machen  die  sämmtlichen  Gerichte  unseres  Bereiches  aufmerksam,
daß  sie  bei  ihren  Reposituren  und  Archiven  für  den  Fall  eines  Feuerunglücks
  die,  je  nach  der  Lokalitct  in  verschiedener  Weise  sich  ergebenden,
zweckmaßigen  Einrichtungen  zu  treffen  und  fortwährend  aufrecht
zu  erhalten  haben,  welche  zu  dem  Ende  nöthig  sind,  damit  die  Akten-Stücke,
  ganz  vorzüglich  aber  die  besonders  wichtigen  z.  B.  Handels=
  und  Konsens-Bücher  und  Protokolle,  schnell  und  vollständig
  gerettet  werden  können.

Weimar  den  23.  November  1837.

Großherzoglich  Sächssche  Landesregierung.
von  Miüller.

IV.  Auf  Veranlassung  neuerlich  vorgekommener  Fadlle,  wo  —  nahmentlich
  bei  Annahme  von  Schäfern  und  Huthleuten  —  Ausländern  auf  dem
Grunde  bloß  von  der  Gemeinde  des  Heimathsortes  der  betroffenen  Person
ausgestellter,  durch  die  zuständige  Obrigkeit  nicht  legalisirter  Heimathsscheine,
der  Aufenthalt  in  Orten  des  Großherzogthumes  gestattet  worden  ist,  finden
wir  uns,  zur  Verhütung  der,  den  betheiligten  inländischen  Kommunen  daraus
        <pb n="98" />
        88

leicht  erwachsenden  wesentlichen  Nachtheile,  bewogen,  mit  Hinweisung  auf  die
Vorschriften  im  §.  830  und  §.  111  des  Gesetzes  über  die  Heimathsverhältnisse
vom  11.  April  1833  (Regierungs-Blatt  vom  Jahre  1833  Seite  148  und
169),  sowie  auf  unsere  Bekanntmachungen  vom  14.  Dktober  1824  (Regierungs-Blatt
  von  demselben  Jahre  Seite  125,  II)  und  vom  30.  Dezember
  1826  (Regierungs  =  Blatt  vom  Jahre  1827  Seite  7,  II)  andurch
  resp.  wiederholt  zu  verordnen,  daß  allen,  in  selbstständiger  Lage  befindlichen
  fremden  Personen,  ohne  uUnterschied,  der  Aufenthalt  in  den  Orten
des  Großherzogthumes  nur  nach  vorgängiger  Beibringung  bündiger,  von  der
zuständigen  Obrigkeit  entweder  selbst  ausgestellter  oder  doch  wenigstens
beglaubigter  Heimathöscheine,  mit  der  Zusicherung  jederzeitiger,  unweigerlicher
  Wiederaufnahme  des  Individuums,  bezüglich  dessen  Familie,  an  seinem
Heimathsorte  zu  gestatten  ist.

Bei  Personen  aus  Staaten,  in  welchen  Heimathsscheine  Gültigkeit  nicht
haben,  wie  im  Königreiche  Preußen,  vertreten  deren  Stelle  Staatsbürgerscheine,
  von  der  zuständigen  Oberbehörde  (Regierung)  ertheilt.

Die  Polizey-Unterbehörden  des  Großherzogthumes  haben  für  die  genaue
Befolgung  dieser  Anordnung  Sorge  zu  tragen.

Weimar  den  25.  November  1837.

Großherzoglich  Sächiische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.
        <pb n="99" />
        Regierungs  Blatt

Großherzogthu  m
Sachsen  Weimar-Eisenach.

 

 

 

Weimar  1833.  Nummer  17.

23.  Dezember.

 

      

 

    

Mimsterial-Bekanntmachung.

Nachdem  die  nachstehende  Erklärung  über  die  anderweite  Erneuerung
der  mit  der  Königlich  Preußischen  Regierung  unter  dem  31.  Dezember  1816
zu  Weimar  abgeschlossenen  Militär-,  Durchmarsch=  und  Etapen-Konvention
gegen  eine  gleichlautende  Erklärung  des  Königlich  Preußischen  Ministeriums
der  auswärtigen  Angelegenheiten  ausgewechselt  worden:  so  wird  solche  hiermit
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  den  19.  Dezember  1837.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
C.  W.  Freih.  v.  Fritsch.

Nachdem  die  zwischen  der  Großherzoglich  Sachsen  Weimar-Eisenachischen

und  der  Königlich  Preußischen  Regierung  unter  dem  19/12.  Januar  1830
erneuert  abgeschlossene  Militär-,  Durchmarsch=  und  Etapen-Konvention,  der
in  dem  Artikel  V  derselben  enthaltenen  Bestimmung  zufolge,  mit  dem  1.  Oktober
  dieses  Jahres  abgelaufen  ist,  das  Bedürfniß  einer,  die  dießfälligen  gegenseitigen
  Verhältnisse  regelnden  Verständigung  aber  noch  fortdauert:  so  sind
die  beiderseitigen  Regierungen  übereingekommen,  die  vorgedachte  Konvention  in
allen  ihren  Punkten  dergestalt  zu  erneuern,  daß  dieselbe  bis  zum  1.  Oktober
des  Jahres  1846,  jedoch  mit  folgenden  Modifikationen,  ferner  gültig  seyn  soll:
1)  die  Benutzung  der  Etope  Buttstädt  in  der  bisherigen  Art  wird
Königlich  Preußischer  Seits  nur  für  außerordentliche  Fälle  vorbehalten;

  dagegen  werden  die  in  der  Gegend  von  Weißensee  und  Söm-621
        <pb n="100" />
        90

merda  einquartirten  Königlich  Preußischen  Truppen  auf  dem  Marsche
nach  Erfurt  ihren  Weg  künftig  über  Stotternheim  durch  das
Großherzoglich  Sachsen  Weimar-Eisenachische  Gebieth  nehmen,  auf
welcher  letzteren  Straße  jedoch  Königlich  Preußischer  Seits  weder
Vorspann  noch  Quartier  gefordert  werden  wird;

die  Vergütung  des  von  Großherzoglichen  Unterthanen  für  Königlich
Preußische  Truppen  gestellten  Vorspanns  wird  auf  den  Etapen

a)  von  Eisenach  nach  Gotha  zu  31  Meilen

b)  =  Eisenach  =  Vacha  "  4

c)  =  Vacha  *  Hersfeld-  317
berechnet  werden;  ,
die  in  ganzen  Truppentheilen  oder  doch  unter  Fuͤhrung  von  Offizieren
marschirenden  Königlich  Preußischen  Truppen  werden  auf  den  Großherzoglichen
  Etapen  die  Kosten  ihrer  Verpflegung  sowohl,  als  auch
die  Vorspann=  und  Bothen-Löhne  sofort  baar  vergüten;  die  Zahlungen
für  die  im  Großherzogthume  Sachsen  Weimar-Eisenach  empfangenen
Leistungen  werden  in  der  Rcgel  an  die  jenseitigen  Etapen-Kommissare,
  und  nur  in  den  Fallen,  wo  der  kommandirende  Offizier  in  einer
  andern  Stadt  oder  einem  Dorfe  einquartirt  seyn  sollte,  an  die
dortigen  Ortsvorgesebten,  unter  Ertheilung  von  Bescheinigungen  der
jenseitigen  Prästationen,  geleistet.

Hierüber  ist  Großherzoglich  Sachsen  Weimar-Eisenachischer  Seits  gegenwärtige
  Ministerial-Erklärung  ausgesertiget  und  solche  mit  dem  Großherzoglichen
  Insiegel  versehen  worden.

Weimar  den  19.  Dezember  1837.

6  Großherzoglich  Sächssches  Ministerium  der
auswärtigen  ###ngelegenheiten.
C.  W.  Freih.  v.  Fritsch.

2

8

Bekanutntmachung.

In  der  Ein  und  dreißigsten  Sitzung  der  deutschen  Bundesversammlung
  vom  9.  vorigen  Monathes  ist  der  nachstehende  Bundesbeschluß  wegen
Aufstellung  gleichförmiger  Grundsätze  gegen  den  Nachdruck  gefaßt  worden:

„Die  im  deutschen  Bunde  vereinigten  Regierungen  kommen  überein,

zu  Gunsten  der  im  Umfange  des  Bundesgebiethes  erscheinenden  literari-
        <pb n="101" />
        91

schen  und  artistischen  Erzeugnisse  folgende  Grundsätze  in  Anwendung  zu
bringen:

Artikel  1.

Literarische  Erzeugnisse  aller  Art,  sowie  Werke  der  Kunst,  sie  mögen
  bereits  veröffentlicht  seyn  oder  nicht,  dürfen  ohne  Einwilligung
des  Urhebers  oder  Desjenigen,  welchem  derselbe  seine  Rechte  an  dem
Original  übertragen  hat,  auf  mechanischem  Wege  nicht  vervielfältiget
werden.

Artikel  2.

Das  im  Artikel  1  bezeichnete  Recht  des  Urhebers  oder  Dessen,
der  das  Eigenthum  des  literarischen  oder  artistischen  Werkes  erworben
  hat,  geht  auf  dessen  Erben  und  Rechtsnachfolger  über,  und
soll,  in  sofern  auf  dem  Werke  der  Herausgeber  oder  Verleger  genannt
  ist,  in  sämmtlichen  Bundesstaaten  mindestens  während  eines
Zeitraumes  von  zehen  Jahren  anerkannt  und  geschutzt  werden.

Diese  Frist  von  zehen  Jahren  ist  für  die  in  den  letztverflossenen
zwanzig  Jahren  in  dem  Umfange  des  deutschen  Bundesgebiethes  erschienenen
  Druckschriften  oder  artistischen  Erzeugnisse  vom  Tage  des
gegenwärtigen  Bumdesbeschlusses,  bei  den  künftig  erscheinenden  Werken
  vom  Jahre  ihres  Erscheinens  an,  zu  rechnen.

Bei  den  in  mehren  Abtheilungen  herauskommenden  Werken  ist
diese  Frist  für  das  ganze  Werk  erst  von  Herausgabe  des  letzten
Bandes  oder  Heftes  zu  zählen,  vorausgesebzt,  daß  zwischen  der  Herausgabe
  der  einzelnen  Bände  oder  Hefte  kein  längerer  als  ein  dreijahriger
  Zeitraum  verflossen  ist.

Artikel  8.

Zu  Gunsten  von  urhebern,  Herausgebern  oder  Verlegern  von
großen,  mit  bedeutenden  Vorauslagen  verbundenen  Werken  der  Wissenschaft
  und  Kunst  (Artikel  1)  wird  das  ausgesprochene  Minimum  des
Schutzes  der  Gesammtheit  gegen  den  Nachdruck  (Artikel  2)  auch  bis
zu  einem  längeren,  höchstens  zwanzigjährigen,  Zeitraume  ausgedehnt,
und  binsichtlich  derjenigen  Regierungen,  deren  Landesgesetgebung  diese
verlängerte  Schutzfrist  nicht  ohnehin  erreicht,  dießfalls  eine  Vereinbarung
  am  Bundestage  getroffen  werden,  wenn  die  betreffende  Re-
        <pb n="102" />
        92

gierung  drei  Jahre  nach  dem  öffentlichen  Erscheinen  des  Werkes  hierzu
  den  Antrag  stellt.

Artikel  4.

Dem  urheber,  Verleger  und  Herausgeber  der  Originallen  nachgedruckter
  oder  nachgebildeter  Werke  steht  der  Anspruch  auf  volle
Entschädigung  zu.

Außer  den  in  Gemäßheit  der  Landeögesetze  gegen  den  Nachdruck
zu  verhängenden  Strafen  soll  in  allen  Fällen  die  Wegnahme  der
nachgedruckten  Eremplare,  und  bei  Werken  der  Kunst  auch  noch  die
Beschlagnahme  der  zur  Nachbildung  gemachten  Vorrichtungen,  also
der  Formen,  Platten,  Steine  u.  s.  w.,  Statt  finden.

Artikel  5.

Der  Debit  aller  Nachdrücke  und  Nachbildungen  der  unter  1  bezeichneten
  Gegenstände,  sie  mögen  im  deutschen  Bundesgebiethe  oder
außerhalb  desselben  veranstaltet  seyn,  soll  in  allen  Bundesstaaten,
bei  Vermeidung  der  Wegnahme  und  der  durch  die  Landesgesetze  angedroheten
  Strafen,  untersagt  seyn.  Es  versteht  sich  übrigens  von
selbst,  daß  die  Bundesregierungen,  in  deren  Staaten  bis  jetzt  der
Nachdruck  gesetzlich  nicht  verboten  war,  selbst  zu  bestimmen  haben,
ob  und  auf  wie  lange  sie  im  Bereiche  ihrer  Staaten  den  Vertrieb
der  vorräthigen,  bisher  erschienenen  Nachdrücke  gestatten  wollen.“

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird

dieser  Bundesbeschluß  zu  Jedermanns  Nachricht  mit  der  fernerweiten  höchsten
Bestimmung  hierdurch  bekannt  gemacht,  daß,  was  den  Debit  von  Nachdrücken
betrifft,  der  Verkauf  der  etwa  in  den  Buchhandlungen  des  Landes  dermahlen
vorhandenen  Nachdrucke,  insoweit  die  Bestimmungen  des  vorliegenden  Bundesbeschlusses
  darauf  anwendbar  sind,  auch  keine  sonst  schon  vertheilten  besonderen
  Privilegien  entgegenstehen,  nur  noch  bis  zum  1.  April  1838  gestattet
werden,  nach  diesem  Zeitpunkte  aber  die  Wegnahme  aller  sich  etwa  noch  vorfindenden
  Exemplare  unnachsichtlich  eintreten  soll,  mit  Vorbehalt  der  bis  dahin
durch  die  Landesgesetzgebung  noch  anzudrohenden  härteren  Strafen.

Weimar  den  14.  Dezember  1837.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Müller.
        <pb n="103" />
        Regierungs-BGlatt
fuͤr  das
Großherzogthum
Sachsen  Weimar-Eisenach.

———  ——ns
—  —

Weimar  1837.

Nummer  18.  27.  Dezember.

 

 

Miniserial-Bekanntmachung.

Nachdem  von  Sr.  Königlichen  Hoheit,  dem  Großherzoge,  der  nachstehend
  abgedruckte  Staatsvertrag  mit  seinen  Beilagen,  die  Beförderung
der  Verkehrsverhältnisse  zwischen  dem  diesseitigen  Zollvereine
  und  dem  Hannover-Oldenburg-Braunschweig'schen  Steuervereine
  betreffend,  ratificirt  und  die  gegenseitigen  Ratifikations-Urkunden
am  18.  dieses  Monathes  zu  Hannover  ausgewechselt  worden,  wird  dieser
Vertrag  mit  seinen  Beilagen  hierdurch  zur  Nachachtung  für  alle  Großherzogliche
  Behörden  und  Unterthanen  bekannt  gemacht.

Weimar  den  23.  Dezember  1837.

Großherzoglich  Sächisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  auswärtigen
####ngelegenheiten.

C.  W.  Freih.  v.  Fritsch.
(221
        <pb n="104" />
        94

Seine  Majestaͤt,  der  Koͤnia  von  Preußen,  fuͤr  Sich  und  in  Vertretung
  der  Kronen  Baiern,  Sachsen  und  Wuͤrttemberg,  des  Großherzogthumes
Baden,  des  Kurfürstenthumes  Hessen,  des  Großherzogthumes  Hessen,  der
zum  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereine  gehörigen  Staaten,  des  Herzogthumes
  Nassau  und  der  freien  Stadt  Frankfurt,  als  der  sämmtlichen  Mitglieder
  des  kraft  der  Verträge  vom  22.  und  30.  März  und  11.  May  1838,
12.  May  und  10.  Dezember  1835  und  2.  Januar  1836  bestehenden  Zollund
  Handels-Vereines  einer  Seits,  und

Seine  Majestät,  der  König  von  Hannover,
Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog  von  Oldenburg,  und
Seine  Durchlaucht,  der  Herzog  von  Braunschweig,

als  sämmtliche  Mitglieder  des,  vermöge  der  Verträge  vom  1.  May  1834  und
7.  May  1836  bestehenden  Steuerverbendes,  anderer  Seits,

von  gleichem  Wunsche  beseelt,  die  gegenseitigen  Verkehrsverhältnisse  zwischen
  Ihren  Staaten  sowohl,  als  auch  überhaupt  zwischen  den  beiderseitigen
Zoll=  und  Steuer-Vereinen  im  gemeinsamen  Interesse  derselben  möglichst  zu
befördern,  haben  zu  diesem  Zwecke  Unterhandlungen  eröffnen  lassen  und  zu
Bevollmächtigten  ernennt:

Seine  Majestät,  der  König  von  Preußen:

Allerhöchst-Ihren  General-Major,  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  an  dem  Königlich  Hannoverschen,  Großherzoglich  Oldenburg’'schen,
  Herzoglich  Braunschweig'schen  und  Fürstlich  Schaumburg-Lippeschen
Hofe,  Carl  Wilhelm  Ernst  Freiberrn  von  Canitz  und  Dallwit,  Ritter  des
Königlich  Preußischen  Militär=  Verdienstordens  mit  dem  Eichenlaube,  des  eisernen
  Kreuzes  erster  Klasse,  des  rothen  Adlerordens  dritter  Klasse  mit  der
Schleife,  sowie  des  Kaiserlich  Russischen  Sanct  Annenordens  zweiter,  des
St.  Stanislaus  -Ordens  zweiter  und  des  St.  Wladimir-Ordens  vierter
Klasse,  und

Allerhöchst-Ihren  Regierungsrath,  Eduard  Wilhelm  Engelmann,  Ritter
  des  Königlich  Preußischen  rothen  Adlerordens  vierter  Klasse;
Seine  Majestät,  der  König  von  Hannover:

Allerhöchst=  Ihren  geheimen  Kabinets-Rath,  Doktor  Georg  Friedrich  Freiherrn
von  Falcke,  Kommandeur  des  Königlich  Hannoverschen  Guelphen  -Ordens,
        <pb n="105" />
        95

Kommandeur  des  Kaiserlich  Oesterreich'schen  Koͤniglich  Ungarschen  St  Stephan-Ordens
  und  Kommandeur  erster  Klasse  vom  Herzoglich  Braunschweig'schen
Orden  Heinrichs  des  Loͤwen,  und

Allerhoͤchst-Ihren  Hofrath,  Ernst  Friedrich  Georg  Huͤpeden,  Ritter
des  Königlich  Hannoverschen  Guelphen-Ordens  und  des  Kurfürstlich  Hessischen
Ordens  vom  goldenen  Löwen;

Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog  von  Oldenburg:
Höchst-Ihren  Kammerrath,  Gerhard  Friedrich  August  Jansen,  Ritter  des
Königlich  Hannoverschen  Guelpben-Ordens  und  Ritter  vom  Herzoglich  Braunschweigschen
  Orden  Heinrichs  des  Lôowen,  und

Seine  Durchlaucht,  der  Herzog  von  Braunschweig:
Höchst-Ihren  Finanz-Direktor  und  geheimen  Legations-Rath,  August  Philipp
  Christian  Theodor  von  Amsberg,  Kommandeur  zweiter  Klasse  vom
Herzoglich  Braunschweig'schen  Orden  Heinrichs  des  Löwen,  Kommandeur  des
Königlich  Hannoverschen  Guelphen-Ordens  und  des  Kurfürstlich  Hessischen
Ordens  vom  goldenen  Löwen,  Ritter  des  Königlich  Sachsischen  Civil-Verdienstordens
  und  Inhaber  des  Waterloo-Ehrenzeichens,

von  welchen  Bevollmächtigten  nach  Auswechselung  ihrer  Vollmachken  folgender
  Vertrag  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratifikation  abgeschlossen  worden  ist:

Artikel  1.

Da  die  hohen  kontrahirenden  Theile  die  gegenseitige  Unterdrückung  des
Schleichhandels  und  eine  freundnachbarliche  Mitwirkung  zur  Aufrechthaltung
Ihrer  gegenseitigen  Handels=  und  Steuer-Systeme  als  vorzügliche  Mittel  zur
Beförderung  des  redlichen  Verkehres  zwischen  beiden  Vereinen  anerkennen:  so
verpflichten  Dieselben  Sich,  dem  Schleichhandel  zwischen  Ihren  Landen  und
insbesondere  da,  wo  die  Grenzen  der  beiderseitigen  Vereine  sich  berühren,  nach
Möglichkeit  entgegen  zu  wirken,  jeden  durch  die  Zoll=  oder  Steuer-Gesetze
des  Nachbarlandes  verbotenen  Verkehr  nach  letzterem  in  Ihren  Staaten  zu
verbiethen,  möglichst  zu  verhindern  und  zu  bestrafen,  und  Sich  gegenseitig  zur
Ausrottung  eines  solchen  unerlaubten  Verkehres,  wo  derselbe  sich  zeigen  sollte,
behülflich  zu  seyn.  Zur  Erreichung  dieses  Zweckes  ist  die  in  der  Anlage  A
beigefügte  Uebereinkunft  wegen  Unterdrückung  des  Schleichhandels  zwischen  Ih.  Beilage  4.
nen  errichtet  worden.

122*23
        <pb n="106" />
        96

Artikel  2.

Zur  gründlichern  Unterdrückung  des  Schleichhandels,  und  um  überhaupt
die  Unbequemlichkeiten  und  Schwierigkeiten  zu  beseitigen,  welche  aus  der  vorspringenden
  Lage  einiger  Hannoverschen  und  Braunschweig'schen  Landestheile
in  das  angrenzende  Preußische  Gebieth  sowohl  für  die  beiderseitigen  Verwaltungen
  der  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben,  als  insbesondere
  auch  für  den  Verkehr  entstehen,  und  in  der  Ueberzeugung,
daß  dieser  Zweck  im  Interesse  am  vollständigsten  durch  den  Anschluß
  der  gedachten  an  den  Zollverein,  welchem  das  sie  begrenzende
  Preußische  Gebieth  angehört,  erreicht  werden  kann,  wollen

1)  Seine  Majestät,  der  König  von  Hannover,  die  Grafschaft  Hohnstein
und  das  Amt  Elbingerode,

2)  Seine  Durchlaucht,  der  Herzog  von  Braunschweig,  das  Fürstenthum
Blankenburg  nebst  dem  Stiftsamte  Walkenried,  ferner  das  Amt  Calvörde,

  den  Braunschweig'schen  Antheil  an  dem  Dorfe  Pabstdorf  und
das  Dorf  Hessen,

an  den  gedachten  Zollverein  anschließen,  worüber  mittelst  der  in  den  Anlagen
Beilage  B.  B  und  C  beigefügten  Uebereinkünfte  das  Nähere  festgestellt  worden  ist.

Beil  C.

14  Aus  gleichen  Rücksichten  auf  die  Lage  und  die  Verkehrsverhältnisse  elniger
  Preußischen  Landestheile  und  zur  Beförderung  der  vorbemerkten  Anschlüsse
wollen

3)  Seine  Mcjestät,  der  König  von  Preußen
a)  mit  nachbenannten  von  der  Zollgrenze  des  Zollvereines  ausgeschlossenen
  Gebiethstheilen:
den  Dörfern  Wolfsburg,  Hehlingen  und  Heßlingen,  dem  Preußischen
  Antheile  des  am  rechten  Weserufer  belegenen  Dorfes  Frille,
dem  am  linken  Weserufer  von  Schlüsselburg  bis  zur  Glas-Fabrik
Gernheim  belegenen  Ortschaften,
b)  mit  folgenden,  bisher  innerhalb  der  Zollgrenze  befindlichen  Gebiethstheilen:

dem  Dorfe  Roclum,
dem  Dorfe  Würgassen,
        <pb n="107" />
        97

dem  noͤrdlich  von  der  Lemfoͤrder  Chaussee  liegenden  Theile  des
Dorfes  Reiningen,
dem  rechts  der  Weser  und  der  Aue  belegenen  Theile  des  Kreises
Minden,  nach  näherem  Inhalte  der  in  der  Anlage  D  beigefügten
  Uebereinkunft,  dem  zwischen  Hannover,  Oldenburg  und  Beilage  0.
Braunschweig  bestehenden  Steuervereine  beitreten.

Artikel  8.

Zur  ferneren  Erleichterung  des  gegenseitigen  rechtlichen  und  gesetzmäßigen
Verkehres  haben  die  hohen  kontrahirenden  Theile  Sich  über  besondere  dem
Meß=  und  Markt-Verkehre  förderliche  Anordnungen,  über  Modifikationen  der
von  gewissen  Erzeugnissen  des  einen  Vereines  bei  deren  unmittelbaren  Einfuhre
  in  das  Gebieth  des  anderen  Vereines  zu  entrichtenden  Abgaben,  ingleichen
der  auf  gewissen  Straßen  zu  erhebenden  Durchgangsabgaben,  nicht  minder
über  andere,  den  gegenseitigen  Verkehr  betreffende  Gegenstände,  mittelst  derjenigen
  besonderen  Uebereinkunft  geeiniget,  welche  dem  gegenwärtigen  Vertrage
unter  Lit.  .  beigefügt  ist.  Beilage  E.

Artikel  4.

Da  es  in  Rücksicht  auf  die  unmittelbare  Angrenzung  des  bisher  aus
dem  Steuerverbande  Hannovers,  Oldenburgs  und  Braunschweigs  ausgeschlossen
  gebliebenen  Hannoverschen  Oberamtes  Münden  an  das  Gebieth  des  Zollund
  Handels-Vereines  im  beiderseitigen  Interesse  liegt,  daß  die  Bestimmungen
des  gegenwärtigen  Vertrages  auch  auf  diesen  Landestheil  in  Anwendung  kommen:
  so  wird  gleichzeitig  mit  der  Ausführung  des  Vertrages  die  Stadt  und
das  Oberamt  Münden  mit  Einschluß  des  Dorfes  Oberode,  dem  gedachten
Steuerverbande  einverleibt  werden.

Artikel  5.

Die  Dauer  des  gegenwärtigen  Vertrages  und  der  demselben  unter  A
bis  E  angeschlossenen  Uebereinkünste,  welche  sämmtlich  mit  dem  1.  Januar
1888  zur  Ausführung  gebracht  werden  sollen,  wird  vorläufig  bis  zum  31.
Dezember  1841  festgesetzt,  und  soll,  wenn  nicht  spatestens  ein  Jahr  vor  dem
Ablaufe  dieses  Zeitraumes  von  der  einen  oder  der  anderen  Seite  eine  Aufkündigung
  erfolgen  sollte,  als  noch  auf  6  Jahre,  und  sofort  von  6  zu  6
Jahren,  als  verlängert  angesehen  werden.
        <pb n="108" />
        98

Artikel  6.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  alsbald  sämmtlichen  betheiligten  Regierungen
zur  Ratifikation  vorgelegt,  und  sollen  die  Ratifikations-Urkunden  deöselben
mit  möglichster  Beschleunigung,  spätestens  aber  bis  zum  1.  Dezember  dieses
Jahres,  zu  Hannover  ausgewechselt  werden.

Urkundlich  ist  vorstehender  Vertrag  von  den  Bevollmächtigten  unterzeichnet
  und  besiegelt  worden.

So  geschehen  Hannover  am  ersten  November  Eintausend  achthundert
sieben  und  dreißig.

Carl  Wilhelm  Ernst  Freiherr  ·.  .
v.  Düche  und  Freih  Georg  Friedrich  Freiherr  v.  Falcke.
Eduard  Wilhelm  Engelmann.  Gae##  Friedrich  Georg  Hüpeden.

Gerhard  Frledrich  August  Jansen.

G  August  Philipp  Christian  Theodor
von  Amöberg.

Vertrag
zwischen  Preußen,  Baiern,  Sachsen,
Württemberg,  Baden,  Kurhessen,  dem
Großherzogthume  Hessen,  den  zu  dem
Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereine
  gehörigen  Staaten,  dem  Herzogthume
  Nassau  und  der  freien  Stadt
Frankfurt  einerseits,  und  Hannover,  Oldenburg
  und  Braunschweig  andererseits,
wegen  Beförderung  der  gegenseitigen
Verkehrs-Verhaltnisse.
        <pb n="109" />
        99
A.

Uebereinkunft

zwischen  Preußen,  Baiern,  Sachsen,  Wuͤrttemberg,  Baden,  Kurhessen,  dem
Großherzogthume  Hessen,  den  zum  Thüringischen  Zoll-  und  Handels-Vereine
verbundenen  Staaten,  Nassau  und  der  freien  Stadt  Frankfurt  einerseits,  und
Hannover,  Oldenburg  und  Braunschweig  anderer  Seits,  wegen  Unterdrückung
  des  Schleichhandels.

Artikel  1.
Die  kontrahirenden  Regierungen  verpflichten  sich  gegenseitig,  auf  die
Verhinderung  und  Unterdrückung  des  Schleichhandels  durch  alle  angemessene,
ihrer  Verfassung  entsprechende  Maßregeln  gemeinschaftlich  hinzuwirken.

Artikel  2.

Es  sollen  auf  ihren  Gebiethen  Vereinigungen  von  Schleichhändlern,  ingleichen
  solche  Waarenniederlagen  oder  sonstige  Anstalten  nicht  geduldet  werden,
  welche  den  Verdacht  begründen,  daß  sie  zum  Zwecke  haben,  Waaren,
die  in  den  anderen  kontrahirenden  Staaten  verboten,  oder  bei  dem  Eingange
in  dieselben  mit  einer  Abgabe  belegt  sind,  dorthin  einzuschwärzen.

Artikel  8.

Die  betreffenden  Behörden,  Beamten  oder  Angestellten  (Bediensteten)  der
kontrahirenden  Staaten  sollen  sich  gegenseitig  den  verlangten  Beistand  in  allen
geseblichen  Maßregeln  bereitwillig  leisten,  welche  zur  Verhütung,  Entdeckung
oder  Bestrafung  der  Zoll-(Steuer-)  Kontraventionen  dienlich  sind,  die  gegen
irgend  einen  der  kontrahirenden  Staaten  unternommen  oder  begangen  worden.

Unter  Zoll=  (Steuer-)  Kontraventionen  werden  hier  und  in  allen  folgenden
  Artikeln  dieser  Uebereinkunft  nicht  nur  die  Umgehungen  der  in  den  betheiligten
  Staaten  bestehenden  Eingangs-,  Durchgangs=  und  Ausgangs-Abgaben,
sondern  auch  die  Uebertretungen  der,  von  den  einzelnen  Regierungen  erlassenen
Einfuhr=  und  Ausfuhr-Verbote,  nicht  minder  der  Verbote  solcher  Gegenstände,
  deren  ausschließlichen  Debit  diese  Regierungen  sich  vorbehalten  haben,
und  emlich  diejenigen  Kontraventionen  begriffen,  durch  welche  die  Abgaben
bceinträchtiget  werden,  die  nach  der  besonderen  Verfassung  einzelner  der  kontrahirenden
  Staaten  für  den  Uebergang  von  Waaren  aus  einem  der  zu  dem-
        <pb n="110" />
        100

selben  Zoll=  (Steuer-)  Vereine  gehörenden  Staaten  in  einen  anderen  angeordnet
  sind.

Artikel  4.

Die  Behörden,  Beamten  oder  Angestellten  (Bediensteten)  der  indirekten
Steuer=  oder  Zoll-Verwaltung  der  kontrahirenden  Staaten,  so  wie  die  sonstigen
  Angestellten,  welche  zur  Aufrechthaltung  der  Zoll-(Steuer-)  Gesetze  verpflichtet
  sind,  haben  auch  ohne  besondere  Aufforderung  die  Verbindlichkeit,  alle
gesetzliche  Mittel  anzuwenden,  welche  zur  Verhütung,  Enddeckung  oder  Bestrafung
  der  gegen  irgend  einen  der  gedachten  Staaten  beabsichtigten  oder  ausgeführten
  Zoll=  (Steuer-)  Kontraventionen  dienen  können,  und  die  betreffenden
Behörden  dieses  Staates  von  demjenigen  in  Kenntniß  zu  setzen,  was  sie  in
dieser  Beziehung  in  Erfahrung  bringen.

Artikel  5.

Den  zur  Wahrnehmung  des  Zoll=  (Steuer-)  Interesses  angesetzten  oder
verpflichteten  Beamten  und  Angestellten  (Bediensteten)  der  Staaten  des  einen
der  kontrahirenden  Theile  soll  es  gestattet  seyn,  bei  Verfolgung  der  Spuren
begangener  Kontraventionen  sich  auf  das  angrenzende  Gebieth  der,  zu  dem
anderen  kontrahirenden  Theile  gehörigen  Staaten  zu  dem  Zwecke  zu  begeben,
um  den  dortigen  betreffenden  Behörden  Mittheilung  von  solchen  Kontraventionen
  zu  machen,  worauf  diese  Behörden,  in  Gemäßheit  der  in  den  Attikeln  3
und  4  gegenseitig  übernommenen  Verpflichtung,  alle  gesetzlichen  Mittel  anzuwenden
  haben,  welche  zur  Feststellung  der  Kontravention  Behufs  deren  Bestrafung
  führen  könnten,  gleich  als  wenn  es  sich  um  eine  gegen  die  eigene  Zoll-(Steuer-)
  Gesetzgebung  verübte  Kontravention  handelte.

Artikel  6.

Eine  Auslieferung  der  Kontravenienten  tritt  in  dem  Falle  nicht  ein,  wenn
sie  Unterthanen  desienigen  Staates,  in  dessen  Gebiethe  sie  angehalten  worden,
oder  eines  mit  diesem  im  Zoll-(Steuer-)  Verbande  stehenden  Staates  sind.

In  dem  anderen  Falle  sind  die  Kontravenienten  demjenigen  Staate,  auf
dessen  Gebiethe  die  Kontravention  verübt  worden  ist,  auf  dessen  Requisition
oder,  nach  Ermessen,  auch  ohne  eine  solche,  zur  Untersuchung  und  Bestrafung
auszuliefern.
        <pb n="111" />
        101

Artikel  7.

Die  kontrahirenden  Staaten  verpflichten  sich,  ihre  Unterthanen  und  die
in  ihrem  Gebiethe  sich  aufhaltenden  Fremden,  letztere,  wenn  deren  Auslieferung
  nicht  nach  Artikel  6  erfolgt  ist,  wegen  der  auf  dem  Gebiethe  eines  anderen
  der  kontrahirenden  Staaten  begangenen  Kontraventionen  oder  ihrer
Theilnahme  an  sekbigen,  auf  die  von  diesem  Staate  ergehende  Requisition
eben  so  zur  Untersuchung  zu  ziehen,  als  ob  die  Kontravention  auf  eigenem
Gebiethe  und  gegen  die  eigene  Gesetzgebung  begangen  wäre.

Die  Uebertretungen  von  Zoll-(Steuer-)  Gesetzen  eines  jeden  der  paciszirenden
  Staaten  werden  nach  eben  den  Strafgesetzen  geahndet,  welche  in  dem
Staate,  in  welchem  die  Untersuchung  und  Bestrafung  eintritt,  hinsichtlich  gleicher
  Vergehen  gegen  die  eigenen  Zoll=  (Steuer-)  Gesetze  vorgeschrieben  sind.

Auch  kommen  in  Hirnsicht  der,  mit  den  Kontraventionen  konkurrirenden
gemeinen  Verbrechen  oder  Vergehen,  alle  diejenigen  kriminalrechtlichen  Bestimmungen
  zur  Anwendung,  welche  in  Beziehung  auf  die  von  Inlandern  im  Auslande
  begangenen  Verbrechen  oder  Vergehen  in  jedem  Staate  gelten.

Artikel  8.

In  den  nach  Artikel  7  einzuleitenden  Untersuchungen  soll  im  Bezug  auf  die
Feststellung  des  Thatbestandes  den  amtlichen  Angaben  der  Behörden,  Beamten
  oder  Angestellten  (Bediensteten)  desjenigen  Staates,  auf  dessen  Gebiethe
die  Kontravention  begangen  worden  ist,  dieselbe  Beweiskraft  beigemessen  werden,
  welche  den  amtlichen  Angaben  der  inländischen  Behörden,  Beamten  oder
Angestellten  für  Fälle  gleicher  Art  in  den  Landesgesetzen  beigelegt  ist.

So  geschehen  Hannover  am  ersten  November  Eintausend  achthundert
sieben  und  dreißig.

Unterz.  Carl  Wilhelm  Ernst  Freiherr  Unterz.  Georg  Friedrich  Freiherr

von  Canitz  und  Dallwitz.  von  Falcke.
Eduard  Wilhelm  Engelmann.  Ernst  Friedrich  Georg
Huͤpeden.
Gerhard  Friedrich  August
Jansen.

August  Philipp  Christian
Theodor  von  Amsberg.
1231
        <pb n="112" />
        102
B.

Ueberein  kunft

zwischen  Preußen,  Baiern,  Sachsen,  Württemberg,  Baden,  Kurhessen,  dem
Großherzogthume  Hessen,  den  zu  dem  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereine
  gehörigen  Staaten,  dem  Herzogthume  Nassau  und  der  freien  Stadt
Frankfurt  einerseits  und  Hannover  andererseits,  wegen  des  Anschlusses
der  Grafschaft  Hohnstein  und  des  Amtes  Elbingerode  an  das  Zoll-System
  Preußens  und  der  übrigen  Staaten  des  Zollvercines.

Artikel  1.

Seine  Mcjestät,  der  König  von  Hannover,  treten  mit  Ihrer  Grasschaft
Hohnstein  und  dem  Amte  Elbingerode,  unbeschadet  Ihrer  landesherrlichen  Hoheitsrechte,
  dem  Zoll-Systeme  des  Königreiches  Preußen  und  damit  dem  Zoll-Systeme
  der  übrigen  Staaten  des  Zollvereines  bei.

Artikel  2.

In  Folge  dieses  Beitrittes  werden  Seine  Majestät,  der  König  von  Hannover,
  mit  Aufhebung  der  gegenwärtig  in  den  gedachten  Landestheilen  über
Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs=  Abgaben  und  deren  Verwaltung
bestehenden  Gesetze  und  Einrichtungen,  daselbst  die  Verwaltung  der  Eingangs-,
  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  in  Uebereinstimmung  mit
den  derzeit  bestehenden  diesfallsigen  Königlich  Preußischen  Geseben,  Tarifen,
Verordnungen  und  sonstigen  administrativen  Bestimmungen,  eintreten  und  zu
diesem  Zwecke  die  erforderlichen  Gesetze,  Tarife  und  Verordnungen  publiziren,
  sonstige  Verfügungen  aber,  nach  denen  die  Unterthanen  oder  Steuerpflichtigen
  sich  zu  richten  haben,  durch  die  oberste  Steuerbehörde  zu  Hannover  zur
öffentlichen  Kenncniß  bringen  lassen.

Artikel  3.

Etwaige  Abänderungen  der  im  vorstehenden  Artikel  gedachten,  in  Preußen
bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen,  welche  der  Uebereinstimmung  wegen  auch
in  den  fraglichen  Hannoverschen  Landestheilen  zur  Ausführung  kommen  müßten,
  bedürfen  der  Zustimmung  der  Königlich  Hamnoverschen  Regierung.

Diese  Zustimmung  wird  nicht  verweigert  werden,  wenn  solche  Abänderungen
  in  den  Königlich  Preußischen  Staaten  allgemein  getroffen  werden.
        <pb n="113" />
        108
Artikel  4.

Mit  der  Ausfuͤhrung  der  gegenwaͤrtigen  Uebereinkunft  hören  alle  Eingangs-,
  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  an  den  Grenzen  zwischen  Preußen
  und  den  in  Rede  stehenden  Königlich  Hannoverschen  Landestheilen  auf,
und  es  können  alle  Gegenstände  des  freien  Verkehres  aus  letzteren  frei  und
unbeschwert  in  die  Preußischen  und  in  die  mit  Preußen  in  dem  Zollvereine
befindlichen  Staaten,  und  umgekehrt  aus  diesen  in  jene,  eingeführt  werden,
mit  alleinigem  Vorbehalte:

a)  der  zu  den  Staats-Monopolen  gehörenden  Gegenstände  (Salz  und

b)

1

Spielkarten,  ingleichen  der  Kalender,  nach  Maßgabe  der  Artikel  5
und  6);

der  im  Innern  des  Zollvereines  —  nach  den  auch  für  die  fraglichen
Königlich  Hannoverschen  Landestheile  in  Anwendung  kommenden  Vereinbarungen
  —  einer  Auögleichungöabgabe  unterworfenen  Erzeugnisse;
solcher  Gegenstände,  welche  ohne  Eingriff  in  die  von  einem  der  kontrahirenden
  Staaten  ertheilten  Erfindungs-Privilegien  (Patente)  nicht  nachgemacht
  oder  eingeführt  werden  können  und  daher  für  die  Dauer  der
Privilegien  (Patente)  von  der  Einfuhre  in  den  Staat,  welcher  dieselben
ertheilt  hat,  ausgeschlossen  bleiben  müssen.

Artikel  5.

In  Betreff  des  Salzes  treten  Seine  Majestät,  der  König  von  Hannover,
  für  die  dem  Zollvereine  anzuschließenden  Gebiethstheile  den
zwischen  dessen  Mitgliedern  bestehenden  Verabredungen  in  folgender
Art  bei:
a)  die  Einfuhre  des  Salzes  und  aller  Gegenstände,  aus  welchen  Kochsalz
  ausgeschieden  zu  werden  pflegt,  aus  fremden,  nicht  zum  Vereine
gehörenden  Ländern  in  die  Vereinsstaaten  ist  verboten,  in  so  weit
dieselbe  nicht  für  eigene  Rechnung  einer  der  vereinten  Regierungen
und  zum  unmittelbaren  Verkaufe  in  deren  Salzämtern,  Faktoreien
oder  Niederlagen  geschieht;
die  Durchfuhre  des  Salzes  und  der  vorbezeichneten  Gegenstände  aus
den  zum  Vereine  nicht  gehörigen  Ländern  in  andere  solche  Länder
soll  nur  mit  Genehmigung  der  Vereinsstaaten,  deren  Gebieth  bei  der
Durchfuhre  berührt  wird,  und  unter  den  Vorsichtsmaßregeln  Statt
finden,  welche  von  selbigen  für  nothwendig  erachtet  werden;

*

b

“
        <pb n="114" />
        104

)  die  Ausfuhre  des  Salzes  in  fremde,  nicht  zum  Vereine  gehörige
Staaten  ist  frei;

4)  was  den  Salzhandel  innerhalb  der  Vereinsstaaten  betrifft:  so  ist  die
Einfuhre  des  Salzes  von  einem  in  den  anderen  nur  in  dem  Falle
erlaubt,  wenn  zwischen  den  Landesregierungen  besondere  Verträge
deöhalb  bestehen;

c)  wenn  eine  Regierung  von  der  anderen  innerhalb  des  Gesammtvereines
  aus  Staats=  oder  Privat-Salinen  Salz  beziehen  will:  so
müssen  die  Sendungen  mit  Pässen  von  offentlichen  Behörden  begleitet
werden;
wenn  ein  Vereinsstaat  durch  das  Gebieth  eines  anderen  aus  dem
Auslande  oder  aus  einem  dritten  Vereinsstaate  seinen  Salzbedarf  beziehen
  oder  durch  einen  solchen  sein  Salz  in  fremde  nicht  zum  Vereine  gehörige
  Länder  versenden  lassen  will:  so  soll  diesen  Sendungen  kein  Hinderniß
  in  den  Weg  gelegt  werden,  jedoch  werden,  in  so  fern  dieses  nicht
schon  durch  frühere  Vertrage  bestimmt  ist,  durch  vorgängige  Uebereinkunft
der  betheiligten  Staaten  die  Straßen  für  den  Transport  und  die  ersorderlichen
  Sicherheitsmaßregeln  zur  Verhinderung  der  Einschwärzung  verabredet
  werden.

2)  Rücksichtlich  der  Verschiedenheit  zwischen  den  Salzpreisen  in  den  fraglichen
  Königlich  Hannoverschen  Laudestheilen  und  in  den  angrenzenden
Königlich  Preußischen  Landen  und  der  daraus  für  letztere  hervorgehenden
  Gefahr  der  Salzeinschwärzung  werden  die  hierbei  speziell  betheiligten
  beiden  Regierungen  sich  über  Maßregeln  vereinigen,  welche  diese
Gefahr  möglichst  beseitigen,  ohne  den  freien  Verkehr  mit  anderen  Gegenständen
  zu  belastigen.

1ê9

Artikel  6.

Hinsichtlich  der  Einfuhre  von  Spielkarten  und  Kalendern  behält  es  in
sämmtlichen  zu  dem  Zollvereine  gehörigen  Staaten  und  Gebiethstheilen  bei
den  bestehenden  Verbots=  oder  Beschränkungs-Gesetzen  und  Debits-Einrichtungen
  sein  Bewenden.

Artikel  7.

1)  Die  Verbrauchsabgaben,  welche  in  der  Grafschaft  Hohnstein  und  dem
Amte  Elbingerode  für  Rechnung  der  Königlich  Hannoverschen  Staatsregierung
  erhoben  werden,  oder  künftig  noch  eingeführt  werden  möch-
        <pb n="115" />
        105

ten,  bleiben  zwar,  wie  in  saͤmmtlichen  Vereinsstaaten,  der  einseitigen
Bestimmung  der  Regierung,  so  wie  dem  privativen  Genusse  derselben  vorbehalten,
  jedoch  werden  dabei  in  Uebereinstimmung  mit  den  zwischen
saͤmmtlichen,  zum  Zollvereine  gehörigen  Staaten  eingegangenen  Verabredungen,
  folgende  Grundsätze  auch  Königlich  Hannoverscher  Seits
beobachtet  werden:  «

a)  von  allen  ausländischen  Gegenständen,  für  welche  die  tarifmäßige
Eingangsabgabe  entrichtet  ist,  darf  keine  weitere  Verbrauchs-,  noch
sonstige  Abgabe  erhoben  werden,  vorbehältlich  jedoch  derjenigen  inneren
  Steuern,  welche  in  einem  Vereinsstaate  auf  die  weitere  Verarbeitung
  oder  auf  anderweite  Bereitungen  aus  solchen,  sowohl  fremden
  als  inländischen  oder  vereinslandischen  gleichartigen  Gegenständen
allgemein  gelegt  sind;

b)  in  allen  Ländern,  in  welchen  von  vereinsländischem  Taback,  Traubenmost
  und  Wein  eine  Ausgleichungsabgabe  zur  Erhebung  kommt,
soll  von  diesen  Erzeugnissen  in  keinem  Falle  eine  weitere  Abgabe  beibehalten
  oder  eingeführt  werden;

O)  das  gleichartige  Erzeugniß  eines  anderen  Vereinsstaates  darf  unter
keinem  Vorwande  höher  als  das  inländische  belastet  werden.

2)  Dieselben  Grundsätze  finden  auch  bei  den  Zuschlagöabgaben  und  Octrois
Statt,  welche  für  Rechnung  einzelner  Gemeinden  erhoben  werden  und
deren  einseitige  Bewilligung  ebenfalls  der  Königlich  Hannoverschen  Regierung
  vorbehalten  bleibt.

Artikel  8.

Von  den  unterthanen  in  der  Grafschaft  Hohnstein  und  dem  Amte  Elbingerode,
  welche  in  den  Gebiethen  der  zollvereinten  Staaten  Hanel  und
Gewerbe  treiben  oder  Arbeit  suchen,  soll  von  dem  Zeitpunkte  ab,  mit  welchem
  die  gegenwaärtige  Uebereinkunft  in  Kraft  treten  wird,  keine  Abgabe  entrichtet
  werden,  welcher  nicht  gleichmäßig  die  in  demselben  Gewerbsverhältnisse
stehenden  eigenen  Unterthanen  dieser  Staaten  unterworfen  sind.

#  Desgleichen  sollen  Fabrikanten  und  Gewerbetreibende  aus  jenen  Landestheilen,
  welche  bloß  für  das  von  ihnen  betriebene  Geschäft  Ankäufe  machen,
oder  Reisende  aus  selbigen,  welche  nicht  Waaren  selbst,  sondern  nur  Muster
derselben  bei  sich  führen,  um  Bestellungen  zu  suchen,  wenn  sie  die  Berechtigumg
  zu  diesem  Gewerbsbetriebe  in  ihrem  Wohnorte  gesetzlich  erworben  haben,
        <pb n="116" />
        106

oder  im  Dienste  solcher  dortigen  Gewerbetreibenden  oder  Kaufleute  stehen,  in
den  anderen  Staaten  des  Zollvereines  keine  weitere  Abgabe  hiefuͤr  zu  entrichten
  verpflichtet  seyn.

Auch  sollen,  bei  dem  Besuche  der  Messen  und  Maͤrkte  zur  Ausuͤbung  des
Handels  und  zum  Absatze  eigener  Erzeugnisse  oder  Fabrikate,  die  Unterthanen
aus  den  mehrerwähnten  Landestheilen,  in  jedem  Vereinsstaate  den  eigenen  Unterthanen
  gleich  behandelt  werden.

Auf  ganz  gleiche  Weise  soll  e5  mit  den  Unterkhanen  aus  sämmtlichen,  zum
Zollvereine  gehörigen  Staaten  in  den  vorerwähnten  Fallen  bei  ihrem  Verkehr
in  den  gedachten  Landestheilen  Königlich  Hannoverscher  Seits  gehalten  werden.

Artikel  9.

Die  den,  im  Artikel  2  erwähnten  Gesetzen  und  Verordnungen  entsprechende
Einrichtung  der  Verwaltung  in  der  Grafschaft  Hohnstein  und  dem  Amte  Elbingerode,
  insbesondere  die  Bildung  des  Grenzbezirkes  in  letzterem,  und  die
Bestimmung,  Errichtung  und  amtliche  Befugniß  der  zur  Erhebung  und  Abfertigung
  erforderlichen  Dienststellen,  sollen  in  gegenseitigem  Einvernehmen  mit
Hülfe  der  von  beiden  Seiten  zu  diesem  Behufe  zu  ernennenden  Kommissare
angeordnet  werden.

Seine  Majestät,  der  König  von  Hannover,  wollen  die  gedachte  Verwaltung
  dem  Verwaltungsbezirke  der  Königlich  Preußischen  Provinzial-Steuer-Direktion
  zu  Magdeburg  zutheilen.

Bei  der  Bildung  des  Grenzbezirkes  und  der  Bestimmung  der  Binnenlinie
im  Amte  Elbingerode  wird  darauf  gesehen  werden,  den  Verkehr  so  wenig,
als  die  bestehenden  Vorschriften  und  der  gemeinsame  Zweck  dieses  irgend  gestatten,
  zu  erschweren.

Die  Zollstraßen  sollen  mit  Tafeln  bezeichnet  und  der  Zug  der  Binnenlinie
  soll  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

Die  zu  errichtenden  Hebe=  und  Abfertigungs-Stellen  sollen  als  gemeinschaftliche
  angesehen  werden.

Artikel  10.
Seine  Majestät,  der  König  von  Hannover,  werden  für  die  ordnungsmäaßhige
  Besetzung  der  in  der  Grafschaft  Hohnstein  und  dem  Amte  Elbingerode
zu  errichtenden  gemeinschaftlichen  Hebe=  und  Abfertigungs-Stellen,  sowie  der  da-
        <pb n="117" />
        107

selbst  erforderlichen  Aufsichtsbeamten  Stellen  nach  Maßgabe  der  deshalb  getroffenen
  ndheren  Uebereinkunft  Sorge  tragen.

Die  in  Folge  dessen  in  den  gedachten  Landestheilen  fungirenden  Beamten
werden  von  der  Koniglich  Hannoverschen  Regierung  für  beide  Landesherren
in  Eid  und  Pflicht  genommen  und  mit  Legitimationen  zur  Ausübung  des
Dienstes  versehen  werden.

Artikel  11.

In  Beziehung  auf  ihre  Dienstobliegenheiten,  namentlich  auch  in  Absicht
der  Dienst-Disziplin  sollen  die  in  der  Grafschaft  Hohnstein  und  dem  Amte
Elbingerode  angestellten  Zoll=  und  Steuer-Beamten  ausschließlich  der  Koöniglich
Preußischen  Regierung  untergeordnet  seyn.

Artikel  12.

Der  Königlich  Hannoverschen  Regierung  bleibt  es  vorbehalten,  die  für
den  Zolldienst  angestellten  Beamten  in  der  Grafschaft  Hohnstein  und  dem  Amte
Elbingerode,  so  weit  es  ohne  Beeinträchtigung  ihrer  eigentlichen  Dienstobliegenheiten
  geschehen  kann,  auch  mit  der  Kontrole  der  Hannoverschen  direkten,
der  Stempel=  und  Salz-Steuern,  auch  der  Chaussee=  und  Wege-Gelder  zu  beauftragen.


Artikel  18.

Die  Schilder  vor  den  Lokalen  der  Hebe=  und  Abfertigungs-Stellen  in  der
Grafschaft  Hohnstein  und  dem  Amte  Elbingerode  sollen  das  Königlich  Hannoversche
  Hoheitszeichen,  die  einfache  Inschrift  „Jollamt“  oder  „Steueramt“
erhalten  und  gleich  den  Zolltafeln,  Schlagbäumen  rc.  mit  den  Hannoverschen
Landesfarben  versehen  werden.

Die  bei  den  Abfertigungen  anzuwendenden  Stempel  und  Siegel  sollen
ebenfalls  nur  das  Hoheitszeichen  desjenigen  Landes  führen,  in  welchem  das
abfertigende  Amt  belegen  ist.

Artikel  14.

Die  Königlich  Hannoversche  Regierung  ist  berechtiget,  zu  demjenigen  Königlich
  Preußischen  Hauptzoll=  oder  Hauptsteuer-Amte,  dessen  Bezirke  die  Graf-
        <pb n="118" />
        108

schaft  Hohnstein  und  das  Amt  Elbingerode  werden  uͤberwiesen  werden,  einen
Kontroleur  abzuordnen,  welcher  bei  demselben  von  allen  Geschaͤften  und  Verfügungen,
  die  das  gemeinschaftliche  Abgabe-System  betreffen,  Kenntniß  zu  nehmen,
  diesfallsigen  Besprechungen  beizuwohnen  und  dabei  insbesondere  dasjenige
zu  beachten  hat,  was  auf  jene  Gebiethstheile  sich  bezieht.

Auch  bleibt  es  derselben  überlassen,  zeitweise  einen  Beamten  an  das  gedachte
  Hauptzoll=  oder  Hauptsteuer-Amt  abzuordnen,  um  von  der  Art  der
Verwaltung  und  deren  Resultaten  Kenntniß  zu  nehmen.

Artikel  15.

Die  Untersuchung  und  Bestrafung  der  in  der  Grafschaft  Hohnstein  und
dem  Amte  Elbingerode  begangenen  Zollvergehen  erfolgt  von  den  Hannoverschen
  Gerichten  zwar  nach  Maßgabe  des  daselbst  zu  publizirenden  Zoll-Strafgesetzes,
  jedoch  nach  den  eben  daselbst  für  das  Verfahren  jetzt  schon  bestehenden
  Normen  und  Kompetenz-Bestimmungen.

Artikel  16.

Die  von  diesen  Gerichten  verhängten  Geldstrafen  und  konfiszirten  Gegenstände
  sallen,  nach  Abzug  der  in  Uebereinstimmung  mit  den  deshalb  in  Preußen
  bestehenden  Bestimmungen  zu  berechnenden  Denunzianten-Antheile,  dem
Königlich  Hannoverschen  Fiskus  zu.

Artikel  17.

Die  Ausübung  des  Begnadigungs=  und  Strafverwandlungs-Rechtes  über
die  wegen  verschuldeter  Zollvergehen  von  Hannoverschen  Gerichten  verurtheilten
  Personen  bleibt  Seiner  Majestät,  dem  Könige  von  Hannover,  vorbehalten.

Artikel  18.

In  Folge  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  wird  zwischen  Preußen  und
Hannover  in  Beziehung  auf  die  Grafschaft  Hohnstein  und  das  Amt  Elbingerode
  eine  Gemeinschaft  der  Einkünfte  an  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben
  Statt  finden  und  der  Ertrag  dieser  Einkünfte  nach  dem  Verhältnisse
  der  Bevölkerung  getheilt  werden.
        <pb n="119" />
        109

Artikel  19.

Da  die  im  Koͤnigreiche  Hannover  derzeit  bestehenden  Eingangsabgaben
wesentlich  niedriger  sind,  als  die  Eingangszölle  des  Königreiches  Preußen  und
der  mit  demselben  im  Zollvereine  befindlichen  Staaten:  so  verpflichtet  sich  die
Koöniglich  Hannoversche  Regierung,  vor  Herstellung  des  freien  Verkehres  zwischen
  der  Grafschaft  Hohnstein  nebst  dem  Amte  Elbingerode  und  dem  Gebiethe
  des  Zollvereines,  diejenigen  Maßregeln  zu  ergreifen,  welche  erforderlich
sind,  damit  nicht  die  Zolleinkünfte  des  Vereines  durch  die  Einführung  oder
Anhäufung  geringer  verzollter  Waaren-Vorräthe  becinträchtigt  werden.

So  geschehen  Hannover  am  ersten  November  Eintausend  achthundert
sieben  und  dreißig.

Unterz.  Carl  Wilhelm  Ernst  Freiheir  Georg  Friedrich  Freiherr  von  Falcke.
von  Canih  und  Dallwisz.  Ernst  Friedrich  Georg  Hüpeden.
Eduard  Wilhelm  Engelmann.

(21411
        <pb n="120" />
        110
C.

Uebereinkunft

zwischen  Preußen,  Baiern,  Sachsen,  Württemberg,  Baden,  Kurhessen,  dem
Großherzogthume  Hessen,  den  zu  dem  Thüring'schen  Zoll=  und  Handels-Vereine
  gehörigen  Staaten,  dem  Herzogthume  Nassau  und  der  freien  Stadt  Frankfurt
  einerseits,  und  Braunschweig  andererseits,  wegen  des  Anschlusses  des  Fürstenthumes
  Blankenburg  nebst  dem  Stiftsamte  Walkenried,  ferner
des  Amtes  Calvörde,  des  Braunschweig'schen  Antheiles  des  Dorfes

Pabstdorf  und  des  Dorfes  Hessen  an  das  Zoll-System  Preußens  und
der  übrigen  Staaten  des  Zollvereines.

Artikel  1.

Seine  Durchlaucht,  der  Herzog  von  Braunschweig,  treten  mit  Ihrem
Fürstenthume  Blankenburg  und  Ihrem  Stiftsamte  Walkemied,  auch  mit  Ihrem
  Amte  Calvörde,  Ihrem  Antheile  des  Dorfes  Pabstdorf  und  dem  Dorfe
Hessen,  unbeschadet  Ihrer  landeöherrlichen  Hoheitsrechte,  dem  Zoll-Systeme  des
Königreiches  Preußen  und  damit  dem  Zoll-Systeme  der  übrigen  Staaten  des
Zollvereines  bei.

Artikel  2.

In  Folge  dieses  Beitrittes  werden  Seine  Durchlaucht,  der  Herzog  von
Braunschweig,  mit  Aufhebung  der  gegenwärtig  in  den  gedachten  Landestheilen
über  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  und  deren  Verwaltung
bestehenden  Gesetze  und  Einrichtungen,  daselbst  die  Verwaltung  der  Eingangs-,
Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  in  Uebereinstimmung  mit  den  derzeit  bestehenden
  diesfallsigen  Königlich  Preußischen  Gesetzen,  Tarifen,  Verordnungen
und  sonstigen  administrativen  Bestimmungen  eintreten,  und  zu  diesem  Zwecke
die  erforderlichen  Gesetze,  Tarife  und  Verordnungen  publiziren,  sonstige  Verfügungen
  aber,  nach  denen  die  Unterthanen  oder  Steuerpflichtigen  sich  zu  richten

  haben,  durch  die  oberste  Steuerbehörde  zu  Braunschweig  zur  öffentlichen
Kenntniß  bringen  lassen.

Artikel  3.

Etwaige  Abänderungen  der  im  vorstehenden  Artikel  gedachten,  in  Preu--fen
  bestehenden  gesetlichen  Bestimmungen,  welche  der  Uebereinstimmung  wegen
        <pb n="121" />
        111

auch  in  den  fraglichen  Braunschweig'schen  Landestheilen  zur  Ausführung  kommen
  müßten,  bedürfen  der  Zustimmung  der  Herzoglich  Braunschweig'schen  Regierung.
  Diese  Zustimmung  wird  nicht  verweigert  werden,  wenn  solche  Ab-Anderungen
  in  den  Koöniglich  Preußischen  Staaten  allgemein  getroffen  werden.

Artikel  4.

Mit  der  Ausführung  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  hören  die  Eingangs.,
Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  an  den  Grenzen  zwischen  Preußen  und
den  in  Rede  stehenden  Herzoglich  Braunschweig'schen  Landestheilen  auf,  und
es  können  alle  Gegenstände  des  freien  Verkehres  aus  letzteren  frei  und  unbeschwert
  in  die  Preußischen  und  die  mit  Preußen  im  Zollvereine  befindlichen
Staaten,  und  umgekehrt  aus  diesen  in  jene,  eingeführt  werden,  mit  alleinigem
Vorbehalte:

a)  der  zu  den  Staats-Monopolen  gehörenden  Gegenstände  (Salz  und
Spielkarten,  ingleichen  der  Kalender  nach  Maßgabe  der  Artikel  5  und  6);

b)  der  im  Innern  des  Zollvereines  —  nach  den  auch  für  die  fraglichen
Herzoglich  Braunschweig'schen  Landestheile  in  Anwendung  kommenden
Vereinbarungen  —  einer  Ausgleichungsabgabe  unterworfenen  Erzeugnisse;

I)  solcher  Gegenstände,  welche  ohne  Eingriff  in  die  von  einem  der  kontrahirenden
  Staaten  ertheilten  Erfindungs-Privilegien  (Patente)  nicht  nachgemacht
  oder  eingeführt  werden  können  und  daher  für  die  Dauer  der
Privilegien  (Patente)  von  der  Einfuhre  in  den  Staat,  welcher  dieselben
ertheilt  hat,  ausgeschlossen  bleiben  müssen.

Artikel  5.

1)  In  Betreff  des  Salzes  treten  Seine  Durchlaucht,  der  Herzog  von
Braunschweig,  für  die  dem  Zollvereine  anzuschließenden  Gebiethstheile
den  zwischen  dessen  Mitgliedern  bestehenden  Verabredungen  in  folgender
Art  bei:

a)  die  Einfuhre  des  Salzes  und  aller  Gegenstinde,  aus  welchen  Kochsalz
ausgeschieden  zu  werden  pflegt,  aus  fremden,  nicht  zum  Vereine  gehörenden
  Ländern  in  die  Vereinsstaaten,  ist  verboten,  insoweit  dieselbe
nicht  für  eigene  Rechnung  einer  der  vereinten  Regierungen  und  zum
unmittelbaren  Verkaufe  in  deren  Salzämtern,  Faktoreien  oder  Niederlagen
  greschieht;

(21•.
        <pb n="122" />
        112

b)  die  Durchfuhre  des  Salzes  und  der  vorbezeichneten  Gegenstaͤnde  aus
den  zum  Vereine  nicht  gehoͤrigen  Laͤndern  in  andere  solche  Laͤnder  soll
nur  mit  Genehmigung  der  Vereinsstaaten,  deren  Gebieth  bei  der
Durchfuhre  beruͤhret  wird,  und  unter  den  Vorsichtsmaßregeln  Statt
finden,  welche  von  selbigen  fuͤr  nothwendig  erachtet  werden;

)  die  Ausfuhre  des  Salzes  in  fremde,  nicht  zum  Vereine  gehörige  Staaten
  ist  frei;

d)  was  den  Salzhandel  innerhalb  der  Vereinsstaaten  betrifft:  so  ist  die
Einfuhre  des  Salzes  von  einem  in  den  anderen  nur  in  dem  Falle  erlaubt,
  wenn  zwischen  den  Landesregierungen  besondere  Verträge  deshalb
  bestehen;

Tc)  wenn  eine  Regierung  von  der  anderen  innerhalb  des  Gesammtvereines
  aus  Staats=  oder  Privat-Salinen  Salz  beziehen  will:  so  müssen
  die  Sendungen  mit  Pässen  von  offentlichen  Behörden  begleitet
werden;

1)  wenn  ein  Vereinsstaat  durch  das  Gebieth  eines  anderen  aus  dem
Auslande  oder  aus  einem  dritten  Vereinsstaate  seinen  Salzbedarf  beziehen,
  oder  durch  einen  solchen  sein  Salz  in  fremde,  nicht  zum  Vereine
  gehörige  Länder  versenden  lassen  will:  so  soll  diesen  Sendungen
kein  Hinderniß  in  den  Weg  gelegt  werden;  jedoch  werden,  insofern
dieses  nicht  schon  durch  frühere  Verträge  bestimmt  ist,  durch  vorgängige
  Uebereinkunft  der  betheiligten  Staaten  die  Straßen  für  den
Transport  und  die  erforderlichen  Sicherheitsmaßregeln  zur  Verhinderung
  der  Einschwärzung  verabredet  werden.

2)  Rücksichtlich  der  Verschiedenheit  zwischen  den  Salzpreisen  in  den  fraglichen
  Herzoglich  Braunschweig'schen  Landestheilen  und  in  den  angrenzenden
  Königlich  Preußischen  Landen  und  der  daraus  für  letztere  hervorgehenden
  Gefahr  der  Salzeinschwärzung  werden  die  hierbei  speziell
betheiligten  beiden  Regierungen  sich  über  Maßregeln  vereinigen,  welche
diese  Gefahr  moglichst  beseitigen,  ohne  den  freien  Verkehr  mit  anderen
Gegenständen  zu  belästigen.

Artikel  6.

Hinsichtlich  der  Einfuhre  von  Spielkarten  und  Kalendern  behält  es  in
saimmtlichen  zu  dem  Zollvereine  gehörigen  Staaten  und  Gebiethötheilen  bei
        <pb n="123" />
        113

den  bestehenden  Verbots=  oder  Beschränkungs-Gesetzen  und  Gebiethseinrichtungen
  sein  Bewenden.

Artikel  7.

1)  Die  Verbrauchsabgaben,  welche  in  dem  Fürstenthume  Blankenburg  und
den  übrigen  im  Artikel  1  benannten  Herzoglichen  Gebiethstheilen  für
Rechnung  der  Herzoglichen  Staatsregierung  erhoben  werden,  oder  künftig
  noch  eingeführt  werden  möôchten,  bleiben  zwar,  wie  in  sämmtlichen
Vereinsstaaten,  der  einseitigen  Bestimmung  der  Regierung,  sowie  dem
privativen  Genusse  derselben  vorbehalten;  jedoch  werden  dabei  in  Uebereinstimmung
  mit  den  zwischen  sämmtlichen  zum  Zollvereine  gehörigen
Staaten  eingegangenen  Verabredungen  folgende  Grundsaätze  auch  Herzoglich
  Braunschweig'scher  Seits  beobachtet  werden:

a)  von  allen  ausländischen  Gegenständen,  für  welche  die  tarifmäßige
Eingangsabgabe  entrichtet  ist,  darf  keine  weitere  Verbrauchs=  noch
sonstige  Abgabe  erhoben  werden,  vorbehältlich  jedoch  derjenigen  inneren
  Steuern,  welche  in  einem  Vereinöstaate  auf  die  weitere  Verarbeitung
  oder  auf  anderweite  Bereitungen  aus  solchen,  sowohl  fremden,
  als  inländischen  oder  vereinsländischen  gleichartigen  Gegenständen,
  allgemein  gelegt  sind;
in  allen  Ländern,  in  welchen  vom  vereinsländischen  Taback,  Trauben-=most
  und  Wein  eine  Ausgleichungsabgabe  zur  Erhebung  kommt,  soll
von  diesen  Erzeugnissen  in  keinem  Falle  eine  weitere  Abgabe  beibehalten
  oder  eingeführt  werden;

)  das  gleichartige  Erzeugniß  eines  anderen  Vereinsstaates  darf  unter
keinem  Vorwande  höher  als  das  inländische  belastet  werden.

2)  Dieselben  Grundsätze  finden  auch  bei  den  Zuschlagsabgaben  und  Octrois
Statt,  welche  für  Rechnung  einzelner  Gemeinden  erhoben  werden,  und
deren  einseitige  Bewilligung  ebenfalls  der  Herzoglich  Braunschweig'schen
Regierung  vorbehalten  bleibt.

b

Artikel  8.
Von  den  Unterthanen  in  dem  Fürstenthume  Blankenburg  und  den  übrigen
in  Rede  stehenden  Herzoglichen  Gebiekhstheilen,  welche  in  den  Gebiethen  der
zollvereinten  Staaten  Handel  und  Gewerbe  treiben,  oder  Arbeit  suchen,  soll
        <pb n="124" />
        114

von  dem  Zeitpunkte  ab,  mit  welchem  die  gegenwaͤrtige  Uebereinkunft  in  Kraft
treten  wird,  keine  Abgabe  entrichtet  werden,  welcher  nicht  gleichmaͤßig  die  in
demselben  Gewerbsverhaͤltnisse  stehenden  eigenen  Unterthanen  dieser  Staaten
unterworfen  sind.

Desgleichen  sollen  Fabrikanten  und  Gewerbetreibende  aus  jenen  Landestheilen,
  welche  bloß  für  das  von  ihnen  betriebene  Geschaft  Ankäufe  machen,
oder  Reisende  aus  selbigen,  welche  nicht  Waaren  selbst,  sondern  nur  Muster
derselben  bei  sich  führen,  um  Bestellungen  zu  suchen,  wenn  sie  die  Berechtigung
  zu  diesem  Gewerbsbetriebe  in  ihrem  Wohnorte  gesetzlich  erworben  haben,
oder  im  Dienste  solcher  dortigen  Gewerbetreibenden  oder  Kaufleute  stehen,
in  den  anderen  Staaten  des  Zollvereines  keine  weitere  Abgabe  hierfür  zu
entrichten  verpflichtet  seyn.

Auch  sollen  bei  dem  Besuche  der  Messen  und  Markte  zur  Ausübung  des
Handels  und  zum  Absatze  eigener  Erzeugnisse  oder  Fabrikate  die  Unterthanen
aus  den  mehrerwähnten  Landestheilen  in  jedem  Vereinsstaate  den  eigenen
Unterthanen  gleich  behandelt  werden.

Auf  ganz  gleiche  Weise  soll  es  mit  den  Unterthanen  aus  sämmtlichen
zum  Zollvereine  gehörigen  Staaten  in  den  vorerwähnten  Fällen  bei  ihrem

Verkehr  in  den  gedachten  Landestheilen  Herzoglich  Braunschweig'scher  Seits
gehalten  werden.

Artikel  9.

Die,  den  im  Artikel  2  erwähnten  Gesetzen  und  Verordnungen  entsprechende
Einrichtung  der  Verwaltung  in  dem  Fürstenthume  Blankenburg  und  den  übrigen,
  dem  Zollvereine  anzuschließenden  Herzoglichen  Gebiethstheilen,  insbesondere
  die  Bildung  des  Grenzbezirkes  in  selbigen  und  die  Bestimmung,  Errichtung
  und  amtliche  Befugniß  der  zur  Erhebung  und  Abfertigung  erforderlichen
Dienststellen,  sollen  in  gegenseitigem  Einvernehmen,  mit  Hülfe  der  von  beiden
Seiten  zu  diesem  Behufe  zu  ernennenden  Kommissare  angeordnet  werden.
Seine  Durchlaucht,  der  Herzog  von  Braunschweig,  wollen  die  gedachte  Verwaltung

  dem  Verwaltungsbezirke  der  Königlich  Preußischen  Provinzial-Steuer-Direktion
  zu  Magdeburg  zutheilen.

Bei  der  Bildung  des  Grenzbezirkes  und  der  Bestimmung  der  Binnenlinte
in  dem  Fürstenthume  Blankenburg,  dem  Stiftsamte  Walkenried  und  dem  Amte
Calvörde  wird  darauf  gesehen  werden,  den  Verkehr  so  wenig,  als  die  bestehenden
  Vorschriften  und  der  gemeinsame  Zweck  dieses  irgend  gestatten,  zu  er-
        <pb n="125" />
        115

schweren.  Die  Zollstraßen  sollen  mit  Tafeln  bezeichnet  und  der  Zug  der  Binnenlinie
  soll  offentlich  bekannt  gemacht  werden.

Die  zu  errichtenden  Hebe=  und  Abfertigungs-Stellen  sollen  als  gemeinschaftliche
  angesehen  werden.

Artikel  10.

Seine  Durchlaucht,  der  Herzog  von  Braunschweig,  werden  für  die  ordnungsmäßige
  Besetzung  der  in  Hoöchstdero  fraglichen  Landestheilen  zu  errichtenden
  gemeinschaftlichen  Hebe=  und  Abfertigungs-Stellen,  sowie  der  daselbst  erforderlichen
  Aufsichtsbeamten  =  Stellen  nach  Maßgabe  der  deöhalb  getroffenen
näheren  Uebereinkunft  Sorge  tragen.

Die  in  Folge  dessen  in  den  gedachten  Landestkheilen  fungirenden  Beamten
werden  von  der  Herzoglich-Braunschweig'schen  Regierung  für  beide  Landesherren
  in  Eid  und  Pflicht  genommen  und  mit  Legitimationen  zur  Ausübung
des  Dienstes  versehen  werden.

Artikel  11.

In  Beziehung  auf  ihre  Dienstobliegenheiten,  namentlich  auch  in  Absicht
der  Dienst  =  Disciplin,  sollen  die  in  dem  Fürstenthume  Blankenburg  und  den
übrigen  mehrgedachten  Herzoglichen  Landeötheilen  angestellten  Zoll=  und  Steucr-Beamten
  ausschließlich  der  Königlich  Preußischen  Regierung  untergeordnet  seyn.

Artikel  12.

Der  Herzoglich  Braunschweig'schen  Regierung  bleibt  es  vorbehalten,  die
für  den  Zolldienst  angestellten  Beamten  in  den  fraglichen  Landestheilen,  soweit
es  ohne  Beeinträchtigung  ihrer  eigentlichen  Dienstobliegenheiten  geschehen  kann,
auch  mit  der  Kontrole  der  Braunschweig'schen  direkten,  der  Stempel=  und
Salz-Steuern,  auch  der  Chaussee=  und  Wege-Gelder  zu  beauftragen.

Artikel  13.

Die  Schilder  vor  den  Lokalen  der  Hebe=  und  Abfertigungs-Stellen  in
den  dem  Zollvereine  anzuschließenden  Herzoglich  Braunschweig'schen  Landeêtheilen
  sollen  das  Herzoglich  Braunschweig'sche  Hoheitszeichen,  die  einfache  Inschrift
  „Zollamt“  oder  „Steueramt“  erhalten,  und  gleich  den  Zolltafeln,
Schlagbaumen  2c.  mit  den  Braunschweig'schen  Landesfarben  versehen  werden.
        <pb n="126" />
        116

Die  bei  den  Abfertigungen  anzuwendenden  Stempel  oder  Siegel  sollen
ebenfalls  nur  das  Hoheitszeichen  desjenigen  Landes  fuͤhren,  in  welchem  das
abfertigende  Amt  belegen  ist.

Artikel  14.

Die  Herzoglich  Braunschweig'sche  Regierung  ist  berechtiget,  zu  demjenigen
Königlich  Preußischen  Hauptzoll=  oder  Hauptsteuer-Amte,  dessen  Bezirke  die
gedachten  Landestheile  werden  überwiesen  werden,  einen  Kontroleur  abzuordnen,
  welcher  bei  demselben  von  allen  Geschäften  und  Verfügungen,  die  das
gemeinschaftliche  Abgabe-System  betreffen,  Kenntniß  zu  nehmen,  diesfallsigen
Besprechungen  beizuwohnen  und  dabei  insbesondere  dasjenige  zu  beachten  hat,
was  auf  jene  Gebiethötheile  sich  bezieht.

Auch  bleibt  es  derselben  überlassen,  zeitweise  einen  Beamten  an  das
Hauptzoll=  oder  Hauptsteuer-Amt  abzuordnen,  um  von  der  Art  der  Verwaltung
  und  deren  Resultaten  Kenntniß  zu  nehmen.

Artikel  15.

Die  Untersuchung  und  Bestrafung  der  in  den  anzuschließenden  Herzoglichen
Landestheilen  begangenen  Zollvergehen  erfolgt  von  den  Braunschweig'schen  Gerichten
  zwar  nach  Maßgabe  des  daselbst  zu  publicirenden  Zoll-Strafgesetzes,
jedoch  nach  den  eben  daselbst  für  das  Verfahren  jetzt  schon  bestehenden  Normen
  und  Kompetenz-Bestimmungen.

Artikel  16.

Die  von  diesen  Gerichten  verhängten  Geldstrafen  und  konfiszirten  Gegenstände
  fallen,  nach  Abzug  der,  in  Uebereinstimmung  mit  den  deshalb  in  Preußen
bestehenden  Bestimmungen  zu  berechnenden  Denunzianten=  Antheile,  dem  Herzoglich
  Braunschweig'schen  Fiskus  zu.

Artikel  17.

Die  Ausübung  des  Begnadigungs=  und  Strafverwandlungs-Rechtes  über
die  wegen  verschuldeter  Zollvergehen  von  Braunschweig'schen  Gerichten  verurtheilten

  Personen  bleibt  Seiner  Durchlaucht,  dem  Herzoge  von  Braunschweig,
vorbehalten.
        <pb n="127" />
        117

Artikel  18.

In  Folge  der  gegenwaͤrtigen  Uebereinkunft  wird  zwischen  Preußen  und
Braunschweig  in  Beziehung  auf  das  Fuͤrstenthum  Blankenburg  nebst  dem  Stiftsamte
  Walkenried,  das  Amt  Calvoͤrde,  den  Herzoglichen  Antheil  des  Dorfes
Pabstdorf  und  das  Dorf  Hessen  eine  Gemeinschaft  der  Einkünfte  an  Eingangs-,
Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  Statt  finden  und  der  Ertrag  dieser
Einkünfte  nach  dem  Verhältnisse  der  Bevölkerung  getheilt  werden.

Artikel  19.

Da  die  im  Herzogthume  Braunschweig  derzeit  bestehenden  Eingangsabgaben
  wesentlich  niedriger  sind,  als  die  Eingangszölle  des  Königreiches  Preußen
und  der  mit  demselben  im  Zollvereine  befindlichen  Staaten:  so  verpflichtet  sich
die  Herzoglich  Braunschweig'sche  Regierung,  vor  Herstellung  des  freien  Verkehres
  zwischen  den  dem  Zollvereine  anzuschließenden  Herzoglichen  Gebiethstheilen
  und  dem  Gebiethe  des  Zollvereines,  diejenigen  Maßregeln  zu  ergreifen,
welche  erforderlich  sind,  damit  nicht  die  Zolleinkünfte  des  Vereines  durch  die
Einführung  oder  Anhäufung  geringer  verzollter  Waarenvorräthe  beeinträchtiget
werden.

So  geschehen  Hannover  am  ersten  November  Eintausend  achthundert
sieben  und  dreißig.

Unterz.  Carl  Wilhelm  Ernst  Freiherr  August  Philipp  Christian  Theodor
von  Canitz  und  Dallwitz.  von  Amsberg.

Eduard  Wihelm  Engelmann.
        <pb n="128" />
        118
D.

Uebereinkunft

zwischen  Preußen  einerseits,  und  Hannover,  Oldenburg  und  Braunschweig
andererseits,  wegen  des  Anschlusses  verschiedener  Preußischer  Gebiethstheile
  an  das  Steuer  -System  Hannovers,  Oldenburgs  und  Braunschweigs.

Artikel  1.
Seine  Majestät,  der  König  von  Preußen,  treten,  unbeschadet  Ihrer
landesherrlichen  Hoheitsrechte,
1)  mit  nachbenannten,  von  der  Zollgrenze  des  Zollvereines,  dessen  Mitglied
  Allerhöchstdieselben  sind,  ausgeschlossenen  Gebiethstheilen:

a)  den  Dörfern  Wolfsburg,  Hehlingen  und  Heßlingen,

b)  dem  Preußischen  Antheile  des  am  rechten  Weserufer  belegenen  Dorfes
  Frille,

J)  den  am  linken  Weserufer  von  Schlüsselburg  bis  zur  Glas-Fabrik
Gernheim  belegenen,  zum  Kreise  Minden  gehörigen  Ortschaften,
nicht  minder

2)  zugleich  unter  Zustimmung  der  übrigen  Mitglieder  des  gedachten  Zollvereines
  mit  folgenden,  bisher  innerhalb  der  Zollgrenze  desselben  befindlichen
  Gebiethstheilen:

a)  dem  Dorfe  Roclum,

b)  dem  Dorfe  Würgassen,

c)  dem  nördlich  von  der  Lemförder  Chaussee  liegenden  Theile  des  Dorfes
  Reiningen,

d)  dem  rechts  der  Weser  und  der  Aue  belegenen  Theile  des  Kreises
Minden,  welcher  von  dem  Einflusse  der  Aue  in  die  Weser  an,
durch  die  Weser,  demnaͤchst  von  der  Gegend  bei  Leese  ab,  durch
die  Koͤniglich  Hannoversche,  dann  Fuͤrstlich  Schaumburg-Lippesche
Landesgrenze  bis  zur  Aue,  und  von  hier  ab  durch  die  Aue  bis  zu
deren  Eintritte  in  die  Weser  umgrenzt  wird,

dem  Hannover-Oldenburg-Braunschweig'schen  Systeme  der  Eingangs-,  Ausgangs=
  und  Durchgangs-Abgaben,  sowie  der  Verbrauchs-(Fabrikations-)  Abgaben
  von  inländischem  Branntweine  und  Biere  bei.
        <pb n="129" />
        119

Artikel  2.

In  Folge  dieses  Beitrittes  werden  Seine  Majestaͤt,  der  Koͤnig  von
Preußen,  in  den  gedachten  Landestheilen,  mit  Aufhebung  der  gegenwaͤrtig  in
einigen  derselben  uͤber  Eingangs-,  Ausgangs-  und  Durchgangs-Abgaben  und
deren  Verwaltung  bestehenden  Gesetze  und  Einrichtungen,  ingleichen  der  bisherigen
  Branntwein=  und  Braumalz-Steuer,  die  Verwaltung  der  Eingangs-,
Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben,  sowie  der  Verbrauchs=  (Fabrikations-)
Abgaben  von  Branntwein  und  Bier,  in  Uebereinstimmung  mit  den  derzeit  bestehenden
  diesfallsigen  Königlich  Hannoverschen  und  Herzoglich  Braunschweig“=schen
  Gesetzen,  Tarifen,  Verordnungen  und  sonstigen  administrativen  Bestimmungen
  eintreten,  und  zu  diesem  Zwecke  die  erforderlichen  Gesetze,  Tarife  und
Verordnungen  publiziren,  sonstige  Verfügungen  aber,  nach  denen  die  unterthanen
  oder  Steuerpflichtigen  sich  zu  richten  haben,  durch  die  Provinzial-Steuer-Direktionen
  zu  Münster  und  resp.  zu  Magdeburg  zur  öffentlichen  Kenntniß
  bringen  lassen.

Artikel  83.

Etwaige  Abänderungen  der  im  vorstehenden  Artikel  gedachten,  in  Hannover
  und  Braunschweig  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen,  welche  der  Uebereinstimmung
  wegen  auch  in  den  fraglichen  Preußischen  Landestheilen  zur  Ausführung
  kommen  müßten,  bedürfen  der  Zustimmung  der  Königlich  Preußischen
Regierung.

Diese  Zustimmung  wird  nicht  verweigert  werden,  wenn  solche  Abänderungen
  in  dem  Königreiche  Hannover,  resp.  Herzogthume  Braunschweig  allgemein
getroffen  werden.

Artikel  4.

Mit  der  Ausführung  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  hören  alle  Eingangs-,
  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  an  den  Grenzen  zwischen  den
in  Rede  stehenden  Königlich  Preußischen  Landestheilen  und  dem  Gebiethe  des
Hannover-Oldenburg-Braunschweig'schen  Steuerverbandes  auf,  und  es  können
alle  Gegenstände  des  freien  Verkehres  aus  jenen  Landestheilen  frei  und  unbeschwert
  in  das  Steuer-Vereinsgebieth  und  umgekehrt  aus  diesem  in  jene  eingeführt
  werden,  mit  alleinigem  Vorbehalte  der  Spielkarten,  des  Salzes,  der
Kalender,  hinsichtlich  welcher  die  bisherigen  Verhältnisse  unverändert  bestehen
bleiben,  des  im  Herzogthume  Oldenburg  fabrizirten  Bieres  (welches  bei  seinem

iedr
        <pb n="130" />
        120

Uebergange  in  das  übrige  Gebierh  des  Steuervereines  der  in  diesem  bestehenden
  Verbrauchsabgabe  von  inländischem  Biere  unterliegt),  und  endlich  solcher
Gegenstände,  welche  ohne  Eingriff  in  die  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung
  oder  von  einem  der  Staaten  des  Hannover-Oldenburg-Braunschweig“-schen
  Steuervereines  ertheilten  Erfindungs-Privilegien  (Patente)  nicht  nachgemacht
  oder  eingeführt  werden  können,  und  daher  für  die  Dauer  der  DPrivilegien
  (Patente)  von  der  Einfuhre  in  den  Staat,  welcher  dieselben  ertheilt  hat,
ausgeschlossen  bleiben  müssen.

Artikel  5.

In  den,  dem  Steuervereine  anzuschließenden  Preußischen  Landestheilen
verbleibt  der  Debit  der  Spielkarten  und  des  Salzes,  welches  zu  den  festgesetzten
  Regie-Preisen  verkauft  werden  wird,  ausschließlich  der  Königlich
Preußischen  Regierung,  und  soll  für  diese  Artikel,  gleichwie  für  Stempelpapier
und  Kalender,  bei  ihrer  Einfuhre  in  jene  Gebiethstheile  eine  Abgabe  nicht
entrichtet  werden.

Artikel  6.

Die  Verbrauchsabgaben,  welche  in  den,  dem  Steuervereine  anzuschließenden
  Preußischen  Landestheilen  für  Rechnung  der  Königlich  Preußischen  Regierung
  erhoben  werden,  bleiben  zwar,  wie  in  sämmtlichen  zu  dem  gedachten
Vereine  gehörigen  Staaten,  der  einseitigen  Bestimmung  der  Regierung,  sowie
deren  privativem  Genusse  vorbehalten;  jedoch  wird  dem  Grundsatze  des  Vereines
  gemaß  das  gleichartige  Erzeugniß  eines  anderen  Vereinsstaates  unter  keinem
  Vorwande  höher  als  das  inländische  belastet  werden.

Dasselbe  gilt  auch  von  den  Zuschlagsabgaben  und  Octrois,  welche  für
Rechnung  einzelner  Gemeinden  erhoben  werden.

Artikel  7.

Von  den  Unterthanen  in  den  in  Rede  stehenden  Königlich  Preußischen
Gebiethstheilen,  welche  in  den  Staaten  des  Hannover-Oldenburg-Braunschweig“'-schen
  Steuerverejnes  Handel  und  Gewerbe  treiben,  oder  Arbeit  suchen,  soll
von  dem  Zeitpunkte  ab,  mit  welchem  die  gegenwärtige  Uebereinkunft  in  Kraft
treten  wird,  keine  Abgabe  entrichtet  werden,  welcher  nicht  gleichmäßig  die  in
demselben  Gewerbsverhältnisse  stehenden  eigenen  Unterthanen  dieser  Staaten
unterworfen  sind.  Desgleichen  sollen  Fabrikanten  und  Gewerbetreibende  aus
        <pb n="131" />
        121

jenen  Landestheilen,  welche  bloß  für  das  von  ihnen  betriebene  Geschäft  Ankäufe
  machen,  oder  Reisende  aus  selbigen,  welche  nicht  Waaren  selbst,  sondern
nur  Muster  derselben  bei  sich  führen,  um  Bestellungen  zu  suchen,  wenn  sie
die  Berechtigung  zu  diesem  Gewerbsbetriebe  in  ihrem  Wohnorte  gesetzlich  erworben
  haben,  oder  im  Dienste  solcher  dortigen  Gewerbetreibenden  oder
Kaufleute  stehen,  in  den  anderen  Staaten  des  Steuervereines  keine  weitere
Abgabe  hierfür  zu  entrichten  verpflichtet  seyn.

Auch  sollen  bei  dem  Besuche  der  Messen  und  Märkte  zur  Ausübung  des
Handels  und  zum  Absatze  eigener  Erzeugnisse  oder  Fabrikate  die  Unterthanen
aus  den  mehrerwähnten  Landestheilen  in  jedem  Vereinsstaate  den  eigenen  Unterthanen
  gleich  behandelt  werden.

Auf  ganz  gleiche  Weise  wird  es  mit  den  Unterthanen  aus  sämmtlichen
zum  Steuervereine  gehörigen  Staaten  in  den  vorerwähnten  Fällen  bei  ihrem
Verkehre  in  den  gedachten  Landestheilen  Königlich  Preußischer  Seits  gehalten
werden.

Artikel  8.

Die  den  im  Artikel  2  erwähnten  Gesetzen  und  Verordnungen  entsprechende
Einrichtung  der  Verwaltung  in  den  dem  Steuervereine  anzuschließenden  Landestheilen,
  insbesondere  die  Bestimmung,  Errichtung  und  amtliche  Befugniß
der  zur  Erhebung  und  Abfertigung  erforderlichen  Dienststellen  soll  in  gegenseitigem
  Einvernehmen,  mit  Hölfe  der  zu  diesem  Behufe  zu  ernennenden  Kommissare,
  angeordnet  werden.  Seine  Majestät,  der  König  von  Preußen,  wollen
  die  gedachte  Verwaltung  den  Verwaltungsbezirken  der  Königlich  Hannoverschen
  obersten  Steuerbehörde  in  Hannover  und  beziehungsweise  der  Herzoglich
  Braunschweig'schen  obersten  Steuerbehörde  in  Braunschweig  zutheilen.

Artikel  9.

Seine  Majestät,  der  König  von  Preußen,  werden  für  die  ordnungsmaͤßige
Besebung  der  in  Allerhöchstdero  fraglichen  Landestheilen  zu  errichtenden  gemeinschaftlichen
  Hebe=  und  Abfertigungs  =  Stellen,  so  wie  der  daselbst  erforderlichen
  Aufsichtsbeamten  =  Stellen  nach  Maßgabe  der  deshalb  getroffenen  ackheren
  Uebereinkunft  Sorge  tragen.  Die  in  Folge  dessen  in  den  gedachten  Landestheilen
  fungirenden  Beamten  werden  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung
  für  beide  Landesherren,  namlich  für  Seine  Majestät,  den  König  von
Preußen,  und,  nach  Belegenheit  der  Dienststellen,  für  Seine  Majestat  den
        <pb n="132" />
        122

König  von  Hannover,  oder  für  Seine  Durchlaucht,  den  Herzog  von  Braunschweig
  in  Eid  und  Pflicht  genommen  und  mit  Legitimationen  zur  Ausübung
des  Dienstes  versehen  werden.

Artikel  10.

In  Beziehung  auf  ihre  Dienstobliegenheiten,  namentlich  auch  in  Absicht
der  Dienst-Disciplin  sollen  die  in  den  anzuschließenden  Königlich  Preußischen
Landestheilen  angestellten  Steuerbeamten  ausschließlich  der  Königlich  Hannoverschen
  resp.  der  Herzoglich  Braunschweig'schen  Regierung  untergeordnet  seyn.

Artikel  11.

Der  Königlich  Preußischen  Regierung  bleibt  es  vorbehalten,  die  für  den
Steuerdienst  angestellten  Beamten  in  den  fraglichen  Landestheilen,  soweit  es
ohne  Beeinträchtigung  ihrer  eigentlichen  Dienstobliegenheiten  geschehen  kann,
auch  mit  der  Kontrole  der  privativen  Preußischen  Abgaben  zu  beauftragen.

Artikel  12.

Die  Schilder  der  Steuerämter  in  den  dem  Steuervereine  anzuschließenden
Königlich  Preußischen  Landestheilen  sollen  den  Preußischen  Adler,  die  einfache
Inschrift  „Steueramt“  erhalten,  und  gleich  den  Pfählen  zur  Bezeichnung  der
auf  die  Grenzsteuer-Aemter  führenden  Straßen,  den  Schlagbumen  2c.  mit  den
Preußischen  Landesfarben  versehen  werden.  Die  bei  den  Abfertigungen  anzuwendenden
  Stempel  und  Siegel  sollen  ebenfalls  nur  den  Königlich  Preußischen
Adler  führen.

Artikel  13.

Die  Koöniglich  Preußische  Regierung  ist  befugt,  zu  denjenigen  Königlich
Hannoverschen  oder  Herzoglich  Braunschweig'schen  Grenzsteuer=  Aemtern  1.
Klasse  oder  Hauptsteuer-Aemtern,  deren  Bezirken  die  gedachten  Landeötheile
werden  überwiesen  werden,  einen  Kontroleur  abzuordnen,  welcher  bei  denselben
von  allen  Geschäften  und  Verfügungen,  die  das  gemeinschaftliche  Abgaben-System
  betreffen,  Kenntniß  zu  nehmen,  diesfallsigen  Besprechungen  beizuwohnen
und  dabei  insbesondere  dasjenige  zu  beachten  hat,  was  auf  jene  Gebiethötheile
sich  bezieht.

Auch  bleibt  es  derselben  überlassen,  zeitweise  Beamte  an  die  gedachten

Aemter  abzuordnen,  um  von  der  Art  der  Verwaltung  und  deren  Resultaten
Kenntniß  zu  nehmen.
        <pb n="133" />
        123

Artikel  14.

Die  Untersuchung  und  Bestrafung  der  in  den  anzuschließenden  Preußischen
Landestheilen  begangenen  Zollvergehen  erfolgt  von  den  Königlich  Preußischen
Behörden  zwar  nach  Maßgabe  der  daselbst  zu  publizirenden  Strafgesetze,  jedoch
  nach  den  ebendaselbst  für  das  Verfahren  jetzt  schon  bestehenden  Normen
und  Kompetenz-Bestimmungen.

Artikel  15.

Die  von  den  Preußischen  Behörden  verhängten  Geldstrafen  und  konfiszirten
  Gegenstände  fallen,  nach  Abzug  der  den  diesfallsigen  im  Steuervereine  geltenden
  gesetzlichen  Bestimmungen  gemäß  zu  berechnenden  Denunzianten-Antheile
der  Königlich  Preußischen  Staatskasse  zu.

Artikel  16.

Die  Ausübung  des  Begnadigungs=  und  Strafverwandlungs-Rechtes  über
die  wegen  verschuldeter  Steuervergehen  von  Preußischen  Behörden  verurtheilten
  Personen  bleibt  Seiner  Majestät,  dem  Könige  von  Preußen,  vorbehalten.

Artikel  17.

In  Folge  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  wird  zwischen  Preußen  und
dem  Hannover-Oldenburg-Braunschweig'schen  Steuervereine  in  Beziehung  auf
die  dem  letzteren  anzuschließenden  Königlich  Preußischen  Landestheile  eine  Gemeinschaft
  der  Einkünfte  an  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben,
  desgleichen  an  Bier=  und  Branntwein-Steuer,  Statt  finden  und  der
Ertrag  dieser  Einkünfte  nach  dem  Verhaltnisse  der  Bevölkerung  getheilt  werden.

So  geschehen  Hannover  den  ersten  November  Eintarsend  achthundert
sieben  und  dreißig.

Carl  Wilhelm  Ernst  Freiherr  von  Georg  Friedrich  Freiherr  von  Falke.
Canis  und  Dallwie.  Ernst  Friedrich  Georg  Hüpeden.
Eduard  Wilhelm  Engelmann.  Gerhard  Friedrich  August  Jansen.

August  Philipp  Christian  Theodor
von  Amsberg.
        <pb n="134" />
        124
BE.

Uebereinkunft

zwischen  Preußen,  Baiern,  Sachsen,  Württemberg,  Baden,  Kurhessen,  dem
Großherzogthume  Hessen,  den  zum  Thüring'schen  Zoll=  und  Handels-Vereine
  verbundenen  Staaten,  Nassau  und  der  freien  Stadt  Frankfurt  einerseits,
und  Hannover,  Oldenburg  und  Braunschweig  andererseits,  wegen  Erleichterung
  des  gegenseitigen  Verkehres.

Artikel  1.

Die  hohen  kontrahirenden  Theile  sind  zum  Zwecke  der  Beförderung  des
Meßverkehres  der  Stadt  Braunschweig,  und  um  nahmentlich  den  Verkauf  der
aus  Preußen  und  den  mit  diesem  zu  einem  Zollvereine  verbundenen  Staaten
zur  dortigen  Messe  gebrachten  Waaren  an  Käufer  aus  dem  Gebiethe  dieses
Jollvereines  zu  erleichtern,  dahin  übereingekommen,  daß  die  in  den  Scaaten
des  Zollvereines  bestehende  Vergünstigung,  wonach  inländische  Gewerbetreibende,
welche  mit  ihren  Waaren  ausländische  Messen  beziehen,  die  Befugniß  erlangen
können,  auf  dem  Grunde  nachgesuchter  und  erhaltener  Meß-Erlaubnißscheine
den  unverkauften  Theil  der  nach  einem  fremden  Meßplatze  ausgeführten  Waaren
  steuerfrei  in  das  Vereinsgebicth  zurückzuführen,  dahin  erweitert  werden
seoll,  daß  die  Waaren  der  mit  einem  Meß-Erlaubnißscheine  versehenen  Verkäufer
  aus  dem  Zollvereine  von  den  Messen  in  Braunschweig  auch  dann  steuerfrei
  in  das  Gebieth  desselben  zurückgebracht  werden  dürfen,  wenn  die  Einführung
  durch  die  Käufer  solcher  Waaren  erfolgt,  und  hierbei  die  deshalb,
eun  Folge  der  unter  den  hohen  kontrahirenden  Theilen  getroffenen  besonderen
Verabredung,  vorzuschreibenden  Bedingungen  und  Foörmlichkeiten  gehörig  beobachtet
  und  erfbllt  werden.

 

Artikel  2.

Um  auch  den  gegenseitigen  Verkehr  im  Allgemeinen  möglichst  zu  befördern,
  wollen  die  zu  dem  Zollvereine  gehörigen  kontrahirenden  Regierungen
mit  Rücksicht  auf  die  geringeren  Steuersäze,  welche  der  Tarif  des  Hannover-Oldenburg-Braunschweig'schen
  Steuerverbandes  enthält,  gewissen  Erzeugnissen
Hannovers,  Oldenburgs  und  Braunschweigs  Erleichterungen  bei  deren  Eingange
in  das  Gebieth  des  Zollvereines  durch  Erlaß  oder  Ermäßigung  der  Eingangsabgaben
  gewähren.
        <pb n="135" />
        125

Das  dieser  Uebereinkunft  beigefuͤgte  Verzeichniß  ergiebt  die  Gegenstaͤnde,
bei  welchen  diese  Erleichterungen  Statt  finden  werden,  den  Umfang  derselben
und  die  Beschraͤnkungen  oder  Bedingungen,  welche  bei  einzelnen  Gegenstaͤnden
im  gemeinsamen  Einverstaͤndnisse  vorbehalten  worden  sind.

Den  zuerst  gedachten  Regierungen  soll  es  jedoch  frei  stehen,  die  fraglichen
  Erleichterungen  nach  eigenem  Ermessen  zu  modifiziren,  oder  wieder  aufzuheben,
  sofern  der  Tarif  des  Hannover-Oldenburg-Braunschweig'schen  Steuerverbandes
  hinsichtlich  derjenigen  Gegenstände,  für  welche  jene  Erleichterungen
von  ihnen  zugestanden  worden  sind,  auf  eine  für  den  Verkehr  ihrer  Unterthanen
  nachtheilige  Weise  verändert  würde,  oder  überhaupt  deren  Verkehr  mit
Hannover,  Oldenburg  und  Braunschweig  von  Seiten  dieser  Staaten  wesentlich
erschwert  werden  sollte.

Wegen  der  erforderlichen  Ursprungs-Legitimation  der  in  der  Anlage  verzeichneten
  Gegenstände  ist  ein  besonderes  Regulativ  verabredet  worden,  welches
  in  dem  Gebiethe  des  Hannover-Oldenburg-Braunschweig'schen  Steuerverbandes
  offentlich  bekannt  gemacht  werden  wird,  und  wonach  auch  die  betreffenden
  Steuerbehörden  in  dem  Gebiethe  des  Zollvereines  mit  entsprechender
  Anweisung  versehen  werden  sollen.

Artikel  83.

Zur  gegenseitigen  Erleichterung  des  Jahrmarktsverkehres  soll  künftig  nur
von  dem  verkauften  Theile  der  aus  dem  Gebiethe  des  einen  Vereines  auf  die
Jahrmärkte  in  dem  Gebiethe  des  anderen  Vereines  gebrachten  Waaren  die
gesetzliche  Eingangsabgabe,  für  den  unverkauft  zurückzuführenden  Theil  aber
in  beiden  Vereinsgebiethen  weder  eine  Eingangs=  noch  Durchgangs-Abgabe
erhoben  werden.

Gegenstände  der  Verzehrung  sind  jedoch  von  dieser  Erleichterung  ausgeschlossen.


Artikel  4.

Die  im  vorstehenden  Artikel  fuͤr  den  Jahrmarktsverkehr  bestimmten  Erleichterungen
  sollen  auch  bei  dem  Verkehr  auf  den  Viehmaͤrkten  in  den  gegenseitigen
  Vereinsgebiethen  Anwendung  erhalten,  so  daß  fuͤr  das  unverkauft  zuruͤckgehende
  Vieh  weder  eine  Eingangs=  noch  Durchgangs-Abgabe  erhoben
werden  wird.

 

1261
        <pb n="136" />
        126

Artikel  5.

Die  dem  einen  Vereine  angehoͤrigen  Unterthanen,  welche  die  Maͤrkte  im
anderen  Vereinsgebiethe  beziehen,  sollen  daselbst  sowohl  hinsichtlich  der  Berechtigung
  zur  Ausübung  ihres  Gewerbes  auf  den  Märkten,  als  auch  der  etwaigen
  Entrichtung  einer  Abgabe  dafür  den  eigenen  Unterthanen  gleich  behandelt
  werden.

Artikel  6.

Für  das  aus  dem  einen  Vereinsgebiethe  in  das  andere  zur  Weide  eingehende
  und  nach  Benutzung  derselben  wieder  ausgehende  Vieh  soll  gegenseitig
  weder  eine  Eingangs=  noch  eine  Durchgangs-Abgabe  erhoben  werden.

Artikel  7.

Es  soll  den  Unterthanen  der  kontrahirenden  Theile  gestattet  seyn,  Getreide,
  Hülsenfrüchte  und  Oelsaamen  auf  Mühlen  des  anderen  Vereinsgebiethes,
  unter  der  Bedingung  der  Wiederausfuhre  des  gewonnenen  Fabrikates,
dergestalt  abgabenfrei  verarbeiten  zu  lassen,  daß  weder  von  den  aus  einem
Vereinsgebiethe  in  das  andere  übergehenden  Körnern,  noch  von  den  daraus
gewonnenen  Fabrikaten,  bei  deren  Aus=  und  resp.  Wiederein-Gange  eine  Ein-,
Aus=  oder  Durchgangs-Abgabe  zu  kentrichten  ist.

Der  Eingang  und  resp.  Wiederausgang  muß  jedoch,  insofern  nicht  in
einzelnen  Fällen  eine  Ausnahme  zulässig  befunden  und  ausdrücklich  nachgegeben
wird,  über  eine  Zoll-(Steuer-)  Stelle  erfolgen  und  bei  derselben  angemeldet
werden,  wie  denn  überhaupt  dabei  diejenigen  Kontrole-Maßregeln  zu  beobachten
  sind,  welche  die  kontrahirenden  Staaten  zum  Schutze  ihrer  Abgaben-Spysteme
  angeordnet  haben,  oder  noch  anordnen  werden.

Artikel  8.

Die  in  vorstehendem  Artikel  enthaltenen  Bestimmungen  sollen  in  gleichem
Maße  Anwendung  finden  auf  folgende  Gegenstände,  welche  zur  Verarbeitung
oder  Veredelung  aus  einem  Vereinsgebiethe  in  das  andere  ein-,  und  im  verarbeiteten
  oder  veredelten  Zustande  in  das  erstere  zurückgeführt  werden:

a)  Holz  zum  Zerschneiden  auf  Sagemühlen,

b)  Kreide  zum  Vermahlen,

c)  Wachs  zum  Bileichen,

d)  Glocken  zum  Umgießen,

c)  Brau=  und  Brenn-Apparate  zur  Reparatur  und  Umarbeitung,
        <pb n="137" />
        127

s)  Gemaͤlde  zum  Restauriren,

#)Wollene  Waaren  zum  Walken,  Waschen  oder  Färben,

h)  leinenes  und  baumwollenes  Garn,  letzteres  jedoch  in  dem  gewöhnlichen
kleinen  Verkehr  der  beiderseitigen  Grenzbewohner  nur  in  Quantitäten
von  zehen  Pfund  in  einem  Transporte,  zum  Färben.  Bei  gewerblichem
  derartigen  Verkehre  in  größerem  Umfange  mit  baumwollenem
  Garne  soll  zwar  diese  Beschränkung  der  Quantitat  nicht  Statt
finden,  die  Aus=  und  Wieder-Einfuhr  jedoch  nur  über  bestimmte,
eintretenden  Falles  ndher  zu  vereinbarende  Zolladmter  erfolgen.

Artikel  9.

Gehen  an  den  gemeinschaftlichen  Grenzen  beider  Zollvereine  Waaren  über,
welche  in  dem  einen  Vereinsgebiethe  amtlich  abgefertigct  und  kolliweise  unter
Verschluß  gesetzt  sind,  um,  mit  unmittelbarer  Durchfahrung  des  anderen  Vereinsgebiethes
  in  einen  anderen  Theil  des  ersteren  wieder  eingeführt  zu  werden:
  so  soll,  wenn  eine  Eröffnung  der  Kolli  Seitens  der  Abfertigungsstellen
in  dem  zu  durchfahrenden  Gebiethe  der  Revision  wegen  nicht  nothwendig  befunden
  wird,  der  in  dem  anderen  Vereinsgebiethe  angelegte  Verschluß  nicht
abgenommen,  sondern  neben  dem  von  dem  Eingangsamte,  den  bestehenden  Vorschriften
  gemäß,  etwa  anzulegenden  Verschlusse  beibehalten  werden.

Auf  kurzen  Straßenstrecken  soll  in  Fällen  der  bezeichneten  Art,  zur  Abkürzung
  des  Abfertigungsverfahreno,  der  an  den  eingehenden  Waaren  bereits
befindliche  Verschluß,  wenn  solcher  gut  und  dem  Zwecke  entsprechend  gefunden
wird,  als  genügend  betrachtet  und  von  der  Anlegung  eines  anderweiten  Verschlusses
  abgestanden  werden.  Diese  Erleichterung  kann  auch  dann  Statt  finden,
  wenn  die  geladenen  Waaren  nicht  kolliweise,  sondern  im  Ganzen  unter
Verschluß  gesetzt  sind.

Artikel  10.

Zur  Vermeidung  des  Aufenthaltes,  welchen  die  Abfertigung  der  von
Münden  in  das  Zollvereinsgebierh  ubergehenden  Waaren  in  der  gewöhnlichen
Art  an  der  Grenze  verursachen  würde,  wird  eine  Vorabfertigung  dieser  Waaren
  vor  ihrem  Abgange  von  Münden  durch  daselbst  Seitens  des  Zollvereines

zu  stationirende  Beamte  bewirkt  werden.  “
        <pb n="138" />
        128

Artikel  11.

An  den  gemeinschaftlichen  Grenzen  soll  eine,  den  gegenseitigen  Verkehrsverhältnissen
  entsprechende  Anzahl  von  Zoll=  (Steuer-)  Aemtern  mit  angemessenen
  Erhebungs=  und  Abfertigungs-Befugnissen  bestehen,  und  wird,  so  weit
es  daran  jetzt  fehlen  möchte,  dem  Mangel  abgeholfen  werden.

Artikel  12.

Für  die  Durchfuhre  durch  das  Preußische  Gebieth  auf  den  nachstehend
bezeichneten  Straßen,  von  welchen  die  erstere  dem  Durchgangsverkehr  wiederum
  geöffnet  werden  soll,  nahmlich:

a)  in  der  Richtung  von  Hameln  nach  ÖOsnabrück  über  Herford

und  Hückerkreuz  und  umgekehrt,  und

b)  in  der  Richtung  von  Hannover  oder  Hildesheim  nach  Osnabrück

  über  Minden  und  Pr.  Oldendorf  und  umgekehrt,
wird  die  Durchgangsabgabe

zu  a)  auf  funfzehen  Silbergroschen,  und

zu  b)  auf  zehen  Silbergroschen
für  die  Pferdelast  ermaßiget.

Dagegen  soll  die  für  die  Durchfuhre  auf  der  Straße  von  Halberstadt
nach  Helmstedt  und  umgekehrt  bei  Hohnsleben  bisher  entrichtete  Durchgangsabgabe
  hinwegfallen.

So  geschehen  Hannover  am  ersten  Rovember  Eintausend  achthundert
sieben  und  dreißig.

 

Unterz.  Carl  Wilhelm  Ernst  Freiherr  Georg  Friedrich  Freiherr  von  Falcke.
von  Canib  und  Dallwit.  Ernst  Friedrich  Georg  Hüpeden.
Eduard  Wilhelm  Engelmann.  Gerhard  Friedrich  August  Jansen.

August  Philipp  Christian  Theodor
von  Amsberg.
        <pb n="139" />
        129

Beilage  zum  Artikel  2  der  Uebereinkunft  E.

Verzeichniß

derjenigen  Erzeugnisse  der  Staaten  Hannover,  Oldenburg  und  Braunschweig,
  welche  bei  ihrem  Eingange  in  das  Königreich  Preußen  und
die  mit  demselben  im  Zollvereine  sich  befindenden  Staaten  eine  niedrigere,
  als  die  im  Jollvereins-Tarife  aufgeführte  Eingangsabgabe  zu
entrichten  haben,  beziehungsweise  von  derselben  ganz  frei  bleiben.

 

N
Lau-  Bezeichnung
fende  der

2
4

 

□  m—

□

S
g

 

  

Gegenstände.

Position
des
Vereins-Zoll-



 

——————————

Maßstab
der
Versteuerung.


 
  

 
 
 

 

Bäckerwaare,  gewöhnliche,  in  Quantitäten
  unter  sechs  Pfund

Bärme  oder  Hefe,  frische

Bier  aller  Art  in  Fässen

Bleiplatten  und  gewalztes  Blei

Bleierne  Gewichte,  Kessel,  Kugeln  2c.

Butter  in  Stüken
Cement  aus  andern  Materialien  als
aus  Traß  oder  Tuffstein
Cichorien-Wurzeln,  getrocknete,  gedörrte
Eisenblech,  Schwarz=  und  Sturzblech
Eisenblech,  verzinntes
Eisen=  und  Stahldrath  aller  Art
Eisenwaaren;  grobe  Gußwaaren,  als
Gitter,  Kessel,  Oefen,  Pfannen,  Platten,
  Röhren  2c.  desgleichen  grobe  aus
Eisen  gegossene  Maschinen
Eisen=  und  Stahlwaaren,  ordinäre,
ohne  Politur,  aus  geschmiedetem  Eisen,
  aus  Eisen,  Stahl  und  Eisenblech,
  sowohl  aus  diesen  Materialien
allein,  als  auch  in  Berbendung  mis
Holz;  desgleichen  grobe,  aus  Eisen
eschmiedete  Maschinen,  und  Siee,
  Harfensiebe,  grobe  eiserne  in

6.  e.  1.

 

Verbindung  mit  Holz.

6.  e.  2.)

 

Preuß.  Znen.
ren  110  Pf.

1

 

Vertragsmaßiger

Abgabensatz.


Thlr.  Sgr.

frei.
fr  ei.
1—
1  15
1  .20
1  5
—  10
—  110
1—
2—
3—
—25
.

3—

 

 

Bemerkungen.

   

Die  Ermäßigung  des  Gingansésolles
  gilt  jedech  nur  für  ein
Quantum  ven  2000  Zentnern,
und  nur  det  deren  Einkuhre
über  die  nach  rergänpiger
Verdredung  annoch  zu  dezeichnenden
  Ze  lõnter.

————————————.

—.———  —  —————————

V##ii#n######sss###s###nn###########s
        <pb n="140" />
        130

Lau-Sfende



—  —————————————————————————————————NLNN

Nru############n###############m###ii####en#imis########r###n###i#ii
.  Position  Vertrags-Bezeichn
  ung  des  Maßstad  maͤßiger
der  Vureins-Varsteue,  Abtaken.Bemerkungen.
Gegenstände.  aufes.  rung.  "
arises.  Thlr.  Sgr.
Der  brmisite  Zolsaz  sindet  nur
Getreide,  Weitzen,  Roggen,  Bohnen,  Lelungeenkung=  —
Erbsen,  Buchweitzen,  Gerste,  Hafer.  a.  eecher—1  srhen  Veraine,  —
Ggr.  vom  H  mien  für  das  aus
Stbße
N“*3*“3
t  ·  *½  drrol  lae  kn:
Glas,  grünes  Hohlglas  10.  a..—5  geeichgedse  betreffende  g,
Glas,  weißes  Hohlglas,  ungeschliffen,  d.  el  ergemon.  e  ren
oder  mit  abgeschliffenem  Boden  ———————
und  Rande;  auch  Tafelglas  ohne  kunitceo  lauf  die  Fadrikare
Unterschied  der  Farbbe  10.  b.  -  2  15  Lnrndkurs-raunlchweigsch.  Ver.
cinsgedietde  zu  errtchtender
Glashütten  wird  der  ermäßigte
en  aen  ge
.  -  t
Holzwaaren,  gebeizte,  lackirte,  polir-  gensewuleroenreinbaru  “
te,  angemalte,  als:  Meublen,
Hausgeräthe  2c.,  jedoch  mit  Ausschluß
  der  aus  außereuropcischen
Hölzern  gefertigten  Gegenstände;
desgleichen  Faßbinderwaare,  bemalte,
  mit  Metallbeschlag  12.  e.  -  2  10
Honigkuchen  und  Pfeffernüsse  —  -  3—
Hopofen  13.  -  —  10
Käse  in  einzelnen  Stücken  (Hondees.  25.  o.  -  1  5
Für  andere  als  Handkäse  gilt  die
vorgedachte  Ermäßigung  bis  zu  ei-  4
nem  jährlichen  Quantum  von  2000
Jenten
Kleie  "“  *  ·  0  0  0  ·  A.  E.  A.  4  ——  10
Koffer,  hoͤlzerne,  bemalte  ..  12.  e  -  —  15
Kupfer  und  Messing,  geschmiedetes,
gewalztes,  geschlagenes  und  gegos—
senes  Kupfer  und  Messing,  Kuͤpfer—
und  Messingblech,  auch  Kupfer—
und  Messingdrath,  roher  19.  a  -  31  —
Kupfer-  und  Messingwaaren,  groͤbe—  D  ¾54.
re,  als  Kessel,  Pfannen  und  der-  korornennie  Zeauled  a#st  nar
gleichen  119.  b.  2  6—  N  Verkerti-=M



14

16

17

18
19
20

21

23

24
        <pb n="141" />
        26
27

28

20

 

 

Gegenstände.

a)  Lohgare  oder  nur  lohroth  gearbeitete
  Haute,  Fahlleder,  Sohlleder,
  Kalblede  r,  Sattlerleder,
Stiefelschaͤfte,  imgleichen  fämisch
und  weißgares  Leder

b)  Korduan,  Marokin,  Saffian
und  lackirtes  Ledern

Pc)  Stiefeln  und  Schuhe  aus  Leder,
(grobe  Schuhmacherwaaren)
Leinengarn,  rohes

Leinwand,  Packleinen  (Sackleinen),
Segeltuch,  graus

Leinwand,  andere,  ungebleicht  und
ungefärbt,  ungebleichter  Zwillich
und  Drillich  .....

Lichte-,Talg-,....  ..

Maschinen,  feine  aus  Eisen  geschmiedete


Mehl  und  sonstiges  Mahlwerk,  als
Graupen,  Gruͤtze  2c.

Netze,  Fischer-,  Vogel-,  Jagd=  und
Pferde-,  von  ungebleichtem  Flachsund
  Hanfgen

Oelkuhenh
Oel  in  Fässern  (Ruͤboͤl)  ..

a)  Fayence,  Steingut,  einfarbiges
oder  weißes  und  irdene  Pfeifen

b)  Porzellan,  weißfe

c)  Porzellan,  farbiges  und  weißes
mit  farbigen  Streifen,  auch  dergleichen

  mit  Malerei  oder  Ver.

 

goldnga

 
 

 

 

tarifes.

  
 

21.  c.
22.  a.

22.  d.

22.  e.
23.

6.  e.  3.
25.  q.
22.  e.

A.  E.  A.
26.

 

#####W###

 

 

Vertrags-Maßstab
  mäßiger
er  Abgabenrung.
  «
Thlr.  Sgr.
8-r-1-Fewhich.
  4
"  6  25
-  625
-  frei.
-  fr  ei.
·  fres.
i  Z--
  625  1
4  1  5
2  1  —
-  —  7
-  1  5  ;
-  315
2  5—
2  20—

 

 

 

 

131

—I————————————  [?

Bemerkungen.

Der  ermäßigte  Zollsatz  gilt  nur

für  die  unmitteldaren  Versendungen
  durch  die  Verfertiger.

AUnter  der  Bedingung,  daß  die
nebendenannten  MWMaaren  aus
dem  Zellrereine  ebenfalls  abgabenfrei
  in  den  Hannorer=  Oldenturg=
  Braunschweigsch.  St.
Vercin  eingelassen  werden,  und
in  lepterem  ven  dem  in  den
Zellerrein  über  nhenden  Flaché,
Tanf  und  Leinengarn  keine
Auogangsak9gabc  erdoden  werde.

Darüber,  welche  Gegenstäkde  als
seine  geschmiedete  Maschinen
antuschen,  ist  das  Waarenrergseichnif
  u  dem  Wereins:  Zolltarif
  ad  pos.  6.  e.  J.  maßgebend.


(Der  trmaͤßigte  Zolsaß  gilt  nur
für  die  unmittelbaren  Versendungen
  ous  den  Celmuhlen
und  Ruffinerien.

Der  ermäßigte  Zollset  allt  nur
für  die  unmitteldaren  Versendungen
  der  Porzellan  =  Noprik
zu  Furstenderg  und  deren  Faktorci
  hu  Brauhsahweig,  so  wie
der  Fayence=  und  Stcingut-Fadbrik
  zu  #  Munden  und  der  irdenen
  Pfcisen  =  Fabriken  zu
Uelar  und  urich.

g
g
        <pb n="142" />
        182

EIELLIIIIE
—
=  2
P5  S
*8  In

8  8

30

der

Reife,

verkehees

Seife,  gemeine,  weiße
Vieh.  a)  Ochsen.

b)  Kuhe

4)  Schweine,
magere

 

lr——————————————————————-  ¡  £

gemaͤstete  und

hoͤlzerne,  (Faßbaͤnder)

c)  Rinder,  (Fersen)

Fo########s#s#######
Bezeichnung

Gegenstände.

  

Schroot  von  Getreide  im  Verkehre
der  beiderseitigen  Grenzbewohner,
jedoch  mit  Ausschluß  der  mahlsteuerpflichtigen
  Städte  und  des
größeren  und  eigentlichen  Handelsr



NPosition
des
Vereins-Joll-



  

12.  Anm.

25.  u.
31.  b

39.
39.  c.
39.

 

  
  
 

[GU
Maßstab

der
Versteuerung.


Preuß.  Zatn.
von  110  TJfd.

Vi.

 

  
  
 
 

———
Vertrassmafßiger


Abgabensatz.


Thlr.  Sgr.

 

 

 

—  1
—  110
3—
2115
115
111—
—  15

 

Z

Bemerkungen.

     

Als  Etennkewehne  find  in  dem
KAsniglich  Preubischen  und  Kursurstlich
  Hessischen  Grdiethe
die  Vewohner  des  Prenft:  chir

kes,  und  im  Ksniglich  H  unncrerschen,
  Grefherzes!  zich  Lldenburgschen
  und  Herzeslich
Braunschwelaschen  Gedictbe  die
Vewedner  der  nicht  üder  zwei
Meilen  ven  der  Gren  ent-Fernten
  Ortschaften  anzuseb#n.

Die  ermäßigten  Sä##  für  Tchsen.
Kuhde  und  gemästete  Schereine
kemmen  nur  unter  der  Be#ingung
  zur  Anwendung,  dab  im
Henno#=  ldendurg=  Braunschwei-
  S#schen  Steuerrereine  die
jept  destebende  Eingangsadg#
fur  Ochsen  auf  2  2  türr.  ezꝛ.
-Kuͤhe  -
-Echweine-—  -
erböhet  wird,  wodei  jedech  rei:
bedalten  dleidt,  magere  Ochsen
und  Kude  aus  dem  Zoellbe##ne9
in  einzelnen  Fällin  gegen  die
dieberige  Eingangeabgate  ro#
Téhlr.  I2  Sqr.  und  refs.  Utblt.
pro  Stuck  einzulafssen.

#——————————.
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
