116 HI. Da sich neuerlich Spuren von Verschleppung der in mehren be- nachbarten Herzoglich Sachsen Meiningenschen und Fürstlich Schwarzburgischen Ortschaften herrschenden Schafrdude (S. unsere Bekanntmachung vom 12. v. M. in der Beilage zu Nr. 21 der hiesigen Zeitung vom laufenden Jahre) in diesseitige, bisher rein gehaltene Heerden gezeigt und dargethan haben, daß die de5halb bestehenden gesetzlichen Vorschriften noch immer nicht hinlänglich bekannt sind, oder nicht gehörig befolgt werden; so finden wir uns, unter Bezugnahme auf das Gesetz vom 21. May 1826 über die Reinhaltung der Schafheerden und auf den Cirkular-Befehl vom 6. Oktober 1752, den Schaf- Transport betreffend, bewogen, hierdurch Folgendes zu verordnen: 1) Sobald sich die Räude, oder eine dieser ahnliche Hautkrankheit unter früher reinen Schafen zeigt, ist der betheiligte Eigenthümer, Pachter, Verwalter, Schäfer oder Schafknecht verpflichtet, solches ohne Zeitver- lust dem Ortsvorstande zu melden, welcher darüber der ihm zunachst vorgesetzten Polizey-Behörde Bericht zu erstatten hat. 2) Die kranken und die verdächtigen Thiere müssen unverzüglich von je- der Berührung mit anderen Schafen auögeschlossen werden. 3) In keinem Falle dürfen Schafe ohne ein obrigkeitliches Zeugniß, daß sie nicht nur überhaupt gesund sind, sondern auch aus Orten herkom- men, auf welchen ein Verdacht der Räude nicht haftet, nach anderen Orten transportirt werden. 4) Uebertretungen dieser Vorschriften werden mit Geldstrafe von fünf bis zwanzig Thalern, oder mit entsprechender Gefängnißstrafe geahndet. 5) Jede Dienstherrschaft haftet für ihre Untergebenen, sowie jedes Fa- milienhaupt für seine Angehörigen. 6) Die Unter-Polizeybehörden haben über die strenge Befolgung obiger Bestimmungen zu wachen und bei Ergreifung von Maßregeln die Vorschrift im §. 10 Sat 2 des Patentes vom 27. September 1817 (Regierungs -Blatt v. J. 1817 S. 102), die Funktionen der Be- zirks-Landräthe betreffend, zu beachten. Zugleich machen wir darauf aufmerksam, daß der Artikel 288 des Straf- gesetzbuches die Beschädigung fremden Viehes aus Bosheit oder Muthwillen mit Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre, nach Befinden, mit Arbeitshaus- strafe bis zu sechs Jahren, bedrohet. Weimar am 23. April 1840. Groszherzoglich Sächiische Landes-Direktion. F. von Schwendler.