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        <title>Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840.</title>
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            <idno>rbl_swe_1840</idno>
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        Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen Weimar-Eisenach 
auf sas Lahr 1840. 
Vier und zwanzigster Jahrgang. 
  
Weimar: 
gedruckt in der Albrechtschen priv. Hof-Buchdruckerei 
18 40.
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        Fee des 5*8 
egierungs= Bekannt- 
# u b a t. PVlees fchung. 
#. 
S##bbrauen der Biermalzschrot-Menggegeen 3. II. 
erbzugsgelb. Aufhebung desselben zwischen dem Grofherzegthune 
und der Krone Frankreich .............. 119. II. 
Ecdvokaten. Gesetz über die *ms verselben vom 29. wiber I1. 
nebst re .. . ...460 a. E.) — 
Aslstedt. Errichtung ei einer Gariole: Post zwischem diesem DOrte und 
Artn::: 236. — 
Amitsdiener. Statut vom 5. Dezember über Pensionirung deren 
Witwen und Waisen ... . .... ........ 417—-422.- 
ApothekemSicheArzenei-Taxe. 
NrmeReifeudh Uebereinkiinst mit Kufbesse wegen deren ge- 
genseitiger Zuführng. 1— 3. I. 
Artern. Errichtung einer CCariole= post zwischen diesem Orte und 
allstetttttttttttt . . .. . .. ..... . . . 236. — 
Trzenei-Taxe. Einführung einer neuen für die Apocheken de 
Großherzogthumes. Gesetz vom 2. Oktobher 157—1888.— 
Ausleĩhung vormundjchaftlicher Gelder. Gesetz darüber vom 10. 
Februrr. —-—---—————————— 75u — 79. 1. 
B. 
Vangewerke, deren Pruͤfungen vor einer Deputation der Ober- 
Baubehörde. “——————————————————————————— — 247. I. 
Baumpflanzungen. Gesetz zum Schutze derselben v. 10. Novbr. 250 —20 — 
Begleitscheine. Regulativ über das bei Ausfertigung und Erle 
digung derselben zu beobachtende Verfahren. Auszug aus diesem 
Regulative .............. . . . . . . . 55 - 73.. — 
Biermalzschrot= Einmoischungen. Verfahren dabei ............ 3. II. 
VBiersteuer oder Biermalzschrot= Stener. Deren Entrich 
tung mit Hinsicht auf das neue Munzgesees 416. — 
Botenpostken. Bestimmungen über die Beförderung von Paqueten 
und Geldsenoungen durch dieselleoon . 240. II. 
Brandunglück. Die Vergütung des Transportes für die Wasser- 
zubringer zu solchen 74. — 
Brandversicherungs-Anstalt. Nochtrag vom 13. November 
1840 zu dem Gesetze vom 28. August 1836 271—273. — 
Bremen, freie Hansee-Stadt. Uebereinkunft mit derselben wegen 1 
gegenseitiger Verkehrserleichterungenn . . . .. . . .. ... ... 117—1199 —
        <pb n="4" />
        Seite des Jr. der 
u bha l .. Regierungs= Bekannt- 
.......,.., ,.Blattts...-mgchgyg. 
Prückeugcldet-AbgabeundBrückengelder-Defrauda- 
tionen ..................... ...................... 207, 208.I. 
Bundestags-Beschluß vom 4. April zum Schußte gegen den. A 6. 
Nachdruck der von Goetheschen poetischen und prosaischen Werke 186. ## 
Buttelstedt. Errichtung einer Post. Expedition daselbst 336. — 
C. 
Chaussee-Geld. Gesetz über die Erhebung desselben vom 28. 
Oktobern ..... ..-........ 207,v208,ll 
Chaussee-Geld-Abonnements.......................... 208.§.4.— 
ChausseechldsTarifnebsterläuterndcnBestimmungen...... 209—211— 
Coölleda. Fahrpost-Kurs zwischen“ diesem Orte und Weimar über 
Buttelsteddt .......»... ..,..,...... 236. 
D. 
Dachungen der Kirchen-, Pfarr= und Schul-Gebäude sollen bei 
Visitationen der Feuerstätten auch mit untersucht werden 1506. III. 
Depositen, offentliche. Geseh über die Verwaltung derselben vom 
12. Februar nebst Beilagena . .. 80 — 112.] II. 
Depositen. Bei deren Einsendung an die Haupt-Landschaftskasse 
findet das gesetzliche PHorto-Freithum unter einer gewissen Vor- 
aussetzung Statt ...... ............... 120. IlI. 
Dienstsachen — Großherzogliche — deren Porto-Freithum.. 140. I1.- 
Duelle auf der Gesammt-Universität Jena, bei welchen Stoßwaffen 
irgend einer Art gebraucht worden sind. Dieefallsige Strafbestimmungen276. III. 
E. 
Eidesleistungen, bedingt bei Erkenntnissen in minderwichtigen bͤr- 
gerlichen Rechtsstreitigkeittn ...#ö .. 248. III. 
Einkommen an Kapital-Renten. Gesetz über die Versteuerung 
desselben vom 24. Junn 129—1399 — 
Einmaischungen des Biermalzschroee 3. II. 
Einsechstel-, Einvierundzwanzigstel= und Einzwölftel-Thaler-Stücke. 
Siehe Münze. 
F. 
o i 
Fahrposten — Behandlung der über die Grenzen des Jollvereines 
mit den Fahrposten eingehenden Waaren in Bezug auf Zollver= 
fafngagagagaaa 5. |1 1.
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        Seite des! Nr. der 
a t. Regierungs= Bekannt- 
##n " Blottes. machung. 
Felder. Geseb zum Schutze derselben vom 10. November –“nnr 150 270 T 
Feuerlöschanstalten. Die hinsichtlich derselben gekroffenen Ein- 
richtungen " #e ei —2 EEIIIIIIIIIIII EIILIIE —-2 74. * – 
154. II. 
]Feuerstätten. Bei deren Visitationen sollen auch die Dachungen 
der Kirchen-, Pfarr= und Schul-Gebäude mit untersucht und die 
gefundenen Mängel den Kirchen-Inspektionen angezeigt werder 156. III. 
Frankreich., Aufhebung des Abzugsgeldes zwischen diesem und dem 
Großherzogthumem . 119. 11. 
Frevel an öffentliche Sttaßen . ...... 208.§.5.— 
G. 
249—2700 — 
· 
Gärten. Gesetz zum Schutze derselben vom 10. November –4 „ a. E. 
Gebühren der Sachwalter und Notare. Geseb darüber vom 29. ir— 1II. 
Oktober nebst aer 460 a. El — 
Gebührenordnung — allgemeine — für die Gerichts- und Ver- 25%4 — 
waltungs-Behörden vom 1. Dezembhrern a. E. — 
Geburtshelfer; deren Bestellung für einige Bezirk 137. II. 
———““43 Siehe Amtsdiener. 
Gehöfte. Authencische Incerpretarion über den Begriff dieses Wor- 
tes im §. 29 des Gesetzes vom 13. April 1821, die Jagden und 
Jagdgerechtsame detteffdgdgeannn 6. — 
Gelder — vormunsschaftliche — Gesetz über deren Ausleihung vom 
10. Febrar.. . .. . 75— 79. I. 
Geldsendungen; deren Beftrderung durch die Bolenpoien 240. II. 
Gemeindeordnung — allgemeine — vom 2. Februau—kn 15 M. 
Gemeindesachemn; deren Porto-Freiheit und Porto-Pflichtigkeit.247. Il. 
Gerichtsbehörden. Algemeines Sportelgesch für dieselben vom 277—415 — 
1. Dezembeernrnrnrnrr.. ... ..... . .. * 460 a. E.l. — 
Gerichtsschöffen sind eediglich von den Gerichtsbehörden und zwar 
  
  
  
nicht nothwendig aus der Zahl der Gemeindebeamten zu wählen 187. I. 
Geringfügige bürgerliche Rechtsstreitigkeiten. Bekanntmachung im 
Betreff der in solchen mit Eidesleistungen bedingten Erkenntnisse 248. III. 
oethe — von — Bundestags-Beschluß zum Schutze gegen den, 
Nachdruck dessen poetischer und prosaischer Werkke ..1388. III. 
Großberzog, Königliche Hoheit. Wer Schriften oder Kudsiwerke f 
Hoͤchstdemselben zu widmen Veranlassung zu haben glaubt, soll Z 
erst bei dem Staats-Ministerium schriftlich um. Erlaubniß nahsuch 53. 1
        <pb n="6" />
        IOnha l t(. 
Seite des . Nr. der 
Regierungs= Bekannt- 
  
  
  
Blattes. machung. 
L. 
Hamburg — freie und Hansee-Stadt. Uebereinkunft mie derseben, 
wegen gegenseitiger Verkehrserleichterungen ... ................. 5—8. II. 
Feimathsschein. Bestimmung darüber, was er enthalten maß.. 12. II. 
Heimfallsrecht. Aufhebung desselben zwischen der Krone Frank- 
reich und dem Großherzogthohnneeee. 119. 11 
Holzungen. Gesetz zum Schutze derselben vom 10. — — 
Tlmenau. Gesetz zum Schutze der Jagd« Reviere im dasigen Amts- 
bezirke gegen Wilddiebstahl vom 17. Janur 9. — 
Jagden und Jagdgerechtsame. Authentische Interpretation 
des §. 29 des diesfallsigen Geseßes vom 13. April 1821 im Be- 
treff des Ausödruckes „GehöfteeKHKHK#t 8. — 
Jagd · Meviere im Amtsbezirke Jlmenau. Gesetz zum Schuhe der- 
selben gegen Wilddiebstahl vom 17. Januar .... ...... . . ...... 9. — 
K. 
Kalenderstempel. Bestimmung darüber nach der neuen Landes- 
währunngagaa 457. I. 
Kapital-Menten. Gesetz über die Versteuerung des Einkommens 
an solchen vom 24. Innnvooo ... .. ......... 129—1390— 
Kirchengebändes deren Dachungen sollen bei Bisitationen der 
Feuerstätten mit untersucht werdden 156. III. 
Kranke Reisende. Uebereinkunft mit Kurhessen wegen- deren gegen- 
seitiger Zuführaagagagaggg 1—3. I. 
Kunsstwerke. Zusendungen und Zueignungen solcher, gerichtet an 
Se. Königliche Hoheit, den Großherzog, werden ohne vorausge- 
gangene Bestellung oder den erhaltene Erlaubniß nicht ange- 
nohmhmemmmm.. 53. 1. 
Kurhesseen. Uebereinkunft mit biesem Staate, wegen gegenseitiger 
Zuführung armer, kranker Reiseden 1—3. J.
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        Seite des nzder 
Regierungs= Bekannt- 
Suu bal t. Bianez. mochung- 
T. 
Landeswährung — neue. — Siehe Münze. 
Landgemeinde-Ordnung — allgemeine — vom 2. Februar 1 —“ns m 
Literarische Erzeugnisse. Siehe Kunstwerke. 
Lumpenzucker, welcher für inländische Raffinerien in Fässern ein- 
geht. Diesfallsige Tara-Sätztte...4 AA6 235. — 
M. 
Mechelroda. Die Abtretung der Gerichtsbarkeit uͤber Ort und Flur 
MRechelroda an Großherzogliche Kammen ...... 119. l. 
MillionVerordnusgwegenRestuktkuagdessclben.............. 125—128— 
Minderwichtige bürgerliche Rechtsstreitigkeiten. Bekanntmachung 
im Betreff der in solchen mit Eidesleistungen bedingten Ensschei 
dungen ........ . 248. Ul. 
Münze — neue Londesmönze: 
Protokollarische Uebereinkunft über den Vierzehenthaler-Münzfuß un- 
ter den sich zu solchem bekennenden Staaten (I. d. Dresden vom 
30. Julyo 188181888 . . .. 141—143— 
Geset vom 18. August über die Einziehung der inlädischen Schei- 
demünze mit Einschluß der Konventions-Einvierundzwanzigstel= und 
Einzwölftel-Thaler= Stücke .. ... . . . 144 -148 — 
Gesetz vom 4. September und Ministerial-Bekanntmachungen wegen 
Herabsetzung der Koniglich Sächsischen Konventions-Einlechstel- 
Thaler-Stücke auf den Neanwerth im Vierzehenthaler-Fuß. 149—155— 
Gesetz über die neue Münzverfassung im Großherzogthume vom 27. 
  
Oktober mit fünf Tabelien . ............. 189—206 IJ. 
Verordnung über die Zulassung und Valvation fremder Münzen im 
inländischen Verkehre vom 17. Novemben 241—246 — 
Bekannemachung vom 24. Dezember, wegen Verlängerung des Ter- 
mins zu Auswechselung der inländischen Scheidemünze bis zum 
2. Januar 1841 Mittags 12 Uhr #eer ll-e-ze 460. III. 
Nachdruck der von Goctheschen poetischen und prosaischen Werke. 
Bundestags-Beschluß zum Schutze gegen denselben 188. HlII. 
Kotare. Gesetz über die Geböhren derselben vom 29. Oktober #212—234“ IU. 
nebst Tare S——————————————— - -460 a. 0.
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        Seite des Jrr. der 
In hba ll t. Regierungs= Bekannt- 
Blattes. Fehun. 
Ober-Baubehörde. Die Prüfungen der Baugewerke vor einer 
Deputation derselken .................. 247. 
  
l. 
Paquete, beren Beförderung durch die Botenposten 240. I. 
Penßonirung der Witwen und Weisen der Amts= und S tantge. « 
klchtsDtenerStatukdakubervom).D»mbek.............. 417—422 — 
Pfarrgebäude; deren Dachungen sollen bei istaastonen der Feuer- 
stätten mit untersucht werdeern . .. . .. . 156. ili. 
Pferde. Verbot gegen die Ausfuͤhrung. derselben aus dem Großher 
zogthume uͤber die Grenzen des Zollvereins 188. IU. 
Port Freithum in Ansehung der an die Baupt· Landschaftskasse 
einzusendenden. Depositen-Gelder ......... 
... 120. III. 
orto- Freithum Großherzoglicher Dienstsachen AA 140. II. 
orto-Freithum und Porto-Pflichtigkeit der Gemeindesachen 247. 1. 
osten. Behandlung der über die Grenzen des Zollvereines mit den 
Fahrposten eingehenden Waaren ............- 6. 1. 
Posten. Beförderung von Geldsendungen und Pagqueten durch Bo- 
tenposteen ...................... 240. 11. 
Vost ; K (Fahrpost= Kurs) zwischen Weimar und Cölleda über 
Buttelstedt, zu Beförderung von Personen, Briefen und Paqueten 236. — 
Postordnung vom 26. November 1819. Nachtrag zu derselben 
vom 12. Dezember 18110 47—4423 
a) Binnen-Taxre für Briefe zwischen den Großherzoglich Sochsil en 
Lehens-Posten 443, 4444 
b) Briefporto-Tarif zwischen den Großherzoglich Sichft schen und 
den ausländischen Fürstlich Thurn und Tarié'schen Posten 445—45665— 
c) Gemeinschaftliche Porto-Toxe zwischen Jena, Weimar und But- 
  
  
  
telstedt einer Seits und Allstedt anderer Seis 457. — 
Preußische unterthanen. Deren Trauung im Greßherog= 
thume eeet ————————. 54. 4 — 
Prüfungen der Baugewerke vurch die Dber- Baubehärde —— 247. 1. 
R. 
Rände der Schafe, deren Verschleppung .. 116. IIII. 
Reisende — arme, kranke — Uebereinkunft mit dem Korfürsten. | 
thume Hessen wegen deren gegenleitiger Zuführung 1—3. J.
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        Feie des #Wzder 
Regierungs= Bekannt- 
# n b alt Brech machung 
Rekrutirung des Großherzoglichen Militärs. Diesf. Verordnung 125—128 — 
Rohrführer bei den Wasserzubringern; deren Löhnung 74.— 
Sachwalter. Gesetz über die Gebühren derselben vom 29. Oktobertz212—234 III. 
nebst Taxe ossooooioosspsssoists··isos«--s-.passe-s 460 a. E. — 
Sallmannshausen. Abtretung der über einen Theil- des Ortes 
Sallmannshausen von dem Justiz-Amte Gerstungen ausgeübten! 
Gerichtöbarkeit an das Freh v. Riedeseische Gericht zu Sall- 
mannshausenn . .. 154. I. 
Salz. Die zum. Verkaufe ves Soalzes im Enrin estüt perso- 
nen sollen sämmtlich verpflichtet werden 141. I. 
Schafräudez; deren Verschleppuunnnng ... . . . 116. III. 
Scheidemünze — inländische — Geseh über die Eimichn der- 
selben vom 18. August . . . . .. 144—1480— 
Verlängerung des Termins zu Auswechselung verselden 400. 1II. 
Siehe auch Münze. 
Schöffen — Gerichtsschöffen — sind künftig lediglich von den Ge- 
richtsbehörden und zwar nicht nothwendig aus der Zahl der Ge- 
meindebeomten zu erwählen ..... . .. . .. 187. I. 
Schulgebändez; deren Dachungen sollen bei Visitationen der Feuer- 
stätten mit untersucht werdeeeedn .. ..... ...... 156. III. 
Spielkarten. Monopol und Spielkarten-Stempel. Ge- 
setz darüber vom 2. Januar 1834. Nachtrag zu diesem vom 20. 
November 18800 274, 275. s 
Sporrelgesseß — allgemeines — für die Gerichts= und Verwal-,277—415. — 
tungs-Behörden vom 1. Dezember 10 a. E. — 
Stadtgerichtsdiener. Statut wegen Pensionirung deren Wit- 
wen und Waisen vom 5. Dezembbr ...... 417-—422—— 
Steuer vom Einkommen an Kapital-Renten. Geseh darüber vom 
24. Junn .... .. . .. 129 - 139 — 
Stener-Patent vom 18. Dezember 1840 für das Jahr 1841 423 —426 — 
Steuer-Termine. Das Ausschreiben derselben in dem Jahre 
1841, nach Maßgabe des Steuer-Patente vom 18. Dezbr. 1840 458. II. 
Stenerver fassung des Großherzogthumes nach dem Gesetze vom 
29. April 1821. Nachtrag zu diesem Gesetze v. 30. Oktbr. 1840 237—239, — 
Strafgesetzbuch vom 5. April 1839. Veroronung zu Ausfüh 
rung einiger Bestimmungen desselben: ... 21—124 —
        <pb n="10" />
        Seite des! Nr. der 
LSuha l t. Regierungs= Bekannt- 
Blattes. machung. 
Straßen- Defraudationen und Straßen-Reglement .. .. 208. 8. 5. — 
S#tdirende auf der Gesammt-Universität Jena. Zweiter Nachtrag 
zu den §§.95, 96, 97 der Gesetze für dieselben v. 6. Juny 1831176. III. 
T. 
Tara-. Sätze bei dem für inländische affi inerien in Faͤssern einge- 
henden Lumpenzucker .......................... ........ 235. — 
Traunng — jede im Auslande folgende- Trauung eines inlándi- 
schen Staatsbürgers ohne erlangten Trauschein von einer diesseiti 
gen Behörde ist ungültig . .12. ll. 
TtCUngPkeußtscher Unterthanen in dem Eroßherzogthume. Dies- 
fallsige Vorschrffft 4646449 — 
Mneheliche FKinder, deren Bevormundnrrrrg 1415. I. 
Universität zu Jena. Gesetze für die daseltst Studirenden vom 
6. Juny 1831. Zweiter Nachtrag zu einigen Paragraphen der- 
selbbr.. ...... .276.m. 
V. 
Valvation fremder Muͤnzen im inlaͤndischen Verkehre. Verordnung 
darüber vom 17. November . .* 241—24 — 
Versender binnen-kontrolepflichtiger Waaorren ..... 11. — 
Siehe auch Waarenführer. 
Verwaltung gerichtlicher Depositen. Gesetz darüber v. 12. Februar 
nebst Beilaggenaa 80 — 112.. 
Verwaltungsbehörden. Algemeines Sportelgeset für bisetbenhe—45 — 
vom 1. Dezember (460 a. El — 
Vierzehenthaler. Munzfuß; dessen Annahme und Geltung in 
dem Großherzogthume vom 1. Januar 1841 an. 
Siehe Münze. 
Vormünder, tüchtige, sind den unehelichen Kindern zu bestätigen 115. J. 
Vormundschaftliche Gelder. Gesetz über deren Ausleihung 
vom 10. Fedrurr 75—79.. 
t ll 
n. Behandlung der uͤber die Grenzen des Zollvercines mit 
Wapres= osin eingehenden Waaren in Bezug auf Zollverfassung 5. I.
        <pb n="11" />
        ZBuhalt. 
— 
Regierungs- 
Seite des 
Blattes. 
Nr. der 
Bekannt- 
machung. 
  
Waarenführer, welcher binnen-kontrolepflichtige Waaren, ohne 
den amtlich abgestempelten und obrigkeitlich beglaubigten Fracht- 
brief transportirt, soll neben dem Versender nach dem Zollstraf- 
gesetze bestraft werden 
Waarenverzeichniß, amtliches, zu dem Vereins-Zolltarife für 
die Jahre 1840, 1841 und 1842 
Waisen der Amts= und Stadtgerichts-Diener. Pensionirung der- 
selben. Statut vom 5. Dezemben 
Wasserzubringer. Die Vergütung der Transport: Kosten bei 
dem Ausfahren derselbben 
Weimar (Großherzogthum Sochsen Weimar= Eisenach). 
Konventionen, Staatsverträge, Uebereinkünfte, Verabredungen oder 
Vereinbarungen desselben mit anderen Staaten oder deren Regierungen: 
mit dem Kurfürstenthume Hessen, wegen gegenseitiger Zufüh= 
rung armer, kranker Reisender 
mit der freien und Hansee-Stadt Benbus, wegen gegonseiti- 
ger Verkehrserleichterungen 
mit der freien Hansee= Stadt Bremen, im Betref vesselben 
Gegenstandes 
mit der Krone Frankreich, wegen Aushehung des Abzugsgeldes 
und des Heimfallsrechtes. 
mit mehren Staaten, welche sich zu dem Vierzehenthaler-Münz- 
fuße bekennen, über diesen Münzutt 
Weimar (Haupt- und Residenz-Stadt). Fabrpost= Kurs 
mrischen derselben und Cölleda über Buttelstedtttt 
Wilddiebstahl. Gesetz zum Schutze gegen denseben auf den Jagd- 
Revieren im Amtsbezirke Ilmenau 
Witwen der Amts= und Stadtgerichts- Diener. 
VPensionirung vom 5. Dezembeer 
B. 
Zollgewicht. Gesetz vom 2. Juny wegen dessen Einführung bei 
Handhabung aller das Zollwesen betreffenden Gestee und Ver- 
ordnungen 
Zollverfassungs. Angelegenheiten: : 
Bekanntmachung über das Barfahren bei Diermahsschrot= Einmai- 
schungen 
— 
— 
2) 
3 
4) abraler .. 11 Tieihcu- d-0 
5 
# 
eO 
Statut bber deren 
Ministerial Bekanntmachung, wegen Erhebung der Eingongsobnabe 
von denjenigen Poststücken, welche der Versteuerung nach dem höch- 
sten Satze unterliegen, nach dem jetzt göltigen höchsten Tarif-Sage 
11. 
53. 
417—422 
74. 
1—3. 
5—8. 
117— 119 
119. 
141—143 
236. 
9. 
417—422 
113.
        <pb n="12" />
        Seite des! Nr. der 
ZBDnuhalt. - Bekannt- 
Blattes. [machung. 
Ministerial-Bekanntmachungen, wegen gegenseitiger — 
terungen zwischen den Staaten des Zollvereines und den freienb 5—8. II. 
und Hansee-Städten Hamburg und Breme 41 17—119— 
Milnisterial-Bekanntmachung, nach welcher neben dem Versender auch 
der Waarenführer, welcher binnen-kontrolepflichtige Waaren 
ohne den vorgeschriebenen, amtlich abgestempelten oder resp. von 
der Ortsbehörde beglaubigten Frachtbrief transportirt, in eine 
Ordnungestrafe von 1— 10 Thaler zu nehmen ift.. 11. — 
Ministerial-Bekanntmachung, im Betreff des amtlichen Waarenver- 
zeichnises zu dem Vereins-Zolltarife für die Jahre 1840, 1841 
und 1122222 4„22 53. II. 
Auszug aus dem Begleitschein-Regulatiivdvrrr 55—73— 
Bekanntmachung, im Betreff des Verbotes der Ausführung von Pfer- 
den aus dem Großherzogthume über die Grenzen des Zollvereines488. IV. 
Ministerial-Bekanntmachung, im Betreff der Tara-Säte bei dem für 
inländische Raffinerien in Fässern eingehenden Lumpenzucke 235. — 
Zueignungen und Zusendungen von literarischen Erzeugnissen 
und Kunstwerken, gerichtet an Se. Königliche Hoheit, den Großherzog 53. l. 
  
  
Vorstehendes Repertorium ist in Folge Nr. 7 des bei Einfuͤhrung des Großherzog- 
lichen Regierungs-Blattes erschienenen hoͤchsten Patentes vom 18. Maͤrz 1817 und gemäß 
Nr. 4 der bei Errichtung der Weimarischen Zeitung erlassenen Verordnung vom 2. März 
1832 zefertiget und abgedruckt worden. 
Weimar den 31. Dezember 1840. 
Die Redaktion des Großherzogl. Regierungs-Blattes. 
Ernst Müller.
        <pb n="13" />
        Kegierungs-Blatt 
Großhergehumn 
Sachsen Weimar-Eisenach. 
Weimar 1840. Nummer 1. 8. Jamtar. 
—..————...““ °“ — — — — — 
  
  
  
  
  
Bekanutmachungen. 
I. Zwischen der Großherzoglich Süächsischen und der Kurfürstlich Hessischen 
Staatsregierung ist, wegen gegenseitiger Zuführung armer kranker Reisenden, 
folgende Uebereinkunft abgeschlossen worden: 
Artikel 1. 
Wenn ein armer Reisender in dem einen Staate von einer Krankheit 
befallen wird, welche ihn verhindert, seine Reise ohne Beihülfe zu Fuß fort- 
zusetzen, darf derselbe, auch wenn der Reisende es verlangen sollte, dem an- 
dern Staate durch Schubfuhre oder auf andere Weise nicht zugeführt werden, 
sondern er muß in dem Staate, in welchem er erkrankt ist, bis zu seiner Ge- 
nesung und bis er seine Reise ohne Beihülfe fortzusetzen vermag, verpflegt 
werden. 
AAuch eine Zuschiebung der mit ansteckenden Hautausschlägen, namentlich 
mit Krätze behafteten Personen soll nicht Statt finden. 
Artikel 2. 
Ausnahmsweise dürfen aber Reisende, welche an einer langwierigen 
uechronischen) jedoch nicht ansteckenden Krankheit leiden, bei ermitteltem Man- 
gel an Kräften zur Fußreise, gemäß ihrem Wunsche der Rückkehr nach der 
Heimath auf dem Wege dahin mittelst einer Schubfuhre weiter befördert 
werden, wenn von einer solchen Reise, mit Rücksicht auf die ganze Dauer 
11)
        <pb n="14" />
        2 
derselben und mit Rücksicht auf die Jahreszeit, in welcher sie zuruͤckgelegt 
werden soll, eine Verschlimmerung des körperlichen Zustandes durchaus nicht 
zu besorgen ist. 
Unter gleicher Voraussetzung darf dieß auch rücksichtlich solcher 
Reisenden geschehen, welche nicht durch wirkliche Krankheit, sondern bloß 
durch die in Folge der Reise entstandene Ermüdung oder bloß durch körperliche 
Unbehülflichkeit oder fehlerhafte Körperbildung oder durch ein dußeres Körper- 
leiden bei übrigens gesundem Leibe verhindert werden, die Reise zu Fuß fort- 
zusetzen. Namentlich gilt letzteres von solchen Reisenden, welche in Folge der 
Fußreise Blasen an den Füßen oder wunde Fuße bekommen haben oder welche 
leichte Verrenkungen, Quetschungen und dergleichen Verletzungen sich zugezogen 
haben, die zwar ein Auftreten oder eine anhaltende Fußbewegung nicht gestat- 
ten, wohl aber das Fahren unbedenklich zulassen. 
Artikel 8. 
In solchen Fallen (Artikel 2) muß jedesmal zugleich mit der Fuhre von 
der Granzbehörde des einen Staates der Granzbehörde des andern Staates 
das Zeugniß eines5 verpflichteten Physikus des Ortes der Absendung oder des 
Bezirkes übersendet werden, in welchem Zeugnisse auf dem Grunde sorgfältiger 
Untersuchung des Gesundheitszustandes des Reisenden dieser Zustand genau an- 
gegeben und die Versicherung enthalten ist, daß der Transport nach den Be- 
stimmungen gegenwärtiger Konvention wirklich zulässig und unbedenklich war. 
Artikel 4. 
Kommt gleichwohl mit Schubfuhre oder anderer Beihülfe ein armer Rei- 
sender, welcher mit dem vorgeschriebenen Zeugnisse (Artikel 3) in dem 
einen Staate versehen worden ist, in einem den Weiter-Transport un- 
zuldssig machenden Krankheitszustande in dem andern Staate an, so darf der- 
selbe nicht zurückgesendet und es soll dafür angenommen werden, daß der Rei- 
sende erst während des letzten Transportes erkrankt, bezüglich daß sein Krank- 
heitszustand durch nicht vorherzusehende Zufalle verstärkt worden sey. 
Artikel 5. 
Wird aber ein armer Reisender mit Schubfuhre oder anderer Beihülfe 
ohne das vorgeschriebene Zeugniß (Artikel 3) aus dem einen Staate dem 
andern Staate zugeführt und derselbe leidet zur Zeit der Ankunft nach dem
        <pb n="15" />
        8 
Zeugnisse des verpflichteten Physikus in dem Graͤnz-Transport-Orte des letz- 
tern Staates an einer Krankheit, welche die Fortsetzung der Reise zu Fuß 
und selbst mittelst Schubfuhre verhindert: so soll zwar der Kranke deshalb 
auch nicht zuruͤckgesendet, allein es sollen in diesem Falle von dem Staate, 
dessen Behörden oder Gemeinden die Zuführung eines solchen Reisenden an- 
geordnek, oder auch nur zugelassen haben, dem andern Staate diejenigen Kosten 
ohne alle Weiterung unweigerlich erstattet werden, welche durch die nothwen- 
digen Auslagen für Medizin und leibliche Verpflegung (unter Ausschluß aller 
arztlichen und wundärztlichen Deserviten und Didten, so wie aller Wartungs- 
kosten) oder durch die etwa eintretende Beerdigung des Reisenden entstehen. 
Die Kosten der Verpflegung überhaupt dürfen jedoch im Marimum die Summe 
von acht Groschen Preußisch Kourant für den Tag nicht übersteigen und die 
Ersatzleistung wird bedingt durch eine innerhalb acht Tagen nach der Ankunft 
des Kranken bei dem betreffenden Amte (Kreisamte) des Nachbarstaates zu 
bewirkende Anzeige von der ordnungswidrigen Zuschiebung und dem Zustande 
des Kranken. 
Artikel 6. 
Durch gegenwärtige Konvention sollen die Bestimmungen der zwischen bei- 
den Staaten abgeschlossenen Konvention vom 13. Februar 1624 wegen gegen- 
seitiger Uebernahme der Vagabunden und Ausgewiesenen nicht abgeändert wer- 
den und es soll namentlich auch bei den Bestimmungen in den §.S. 9, 10 und 
11 dieser Konvention bewenden, wonach die Zusendung von Vagabunden nur 
auf dem Grunde ausreichender Legitimationen und Bescheinigungen, welche die 
Zusendung rechtfertigen, geschehen darf. 
Auf höchsten Befehl bringen wir diesen Staatsvertrag, für dessen genaue 
Beachtung insbesondere die Polizeyn-Unterbehörden zu sorgen haben, hiermit zur 
allgemeinen Kenntniß. 
Weimar den 2. Januar 1840. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
F. von Schwendler. 
II. Den zeither sich hierunter dargebotenen Wahrnehmungen und Er- 
fahrungen zu Folge haben die bei amtlicher Revision der zum Abbrauen vor- 
schriftsmäßig angemeldeten Biermalz-Schrotmengen sich vorfindenden deklarations-
        <pb n="16" />
        4 
widrigen und somit der Bestrafung (F. 24 des Biersteuer-Gesetzes vom 16. 
Februar 1836) unterliegenden Ueberschreitungen derselben hin und wieder le- 
diglich darin ihren Grund, daß von Seiten des Brauenden das, in der bei 
der Steuerbehörde eingereichten Betriebserklärung angegebene Gewicht jener 
Schrotmengen nicht mittelst spezieller Verwiegung des zu den lebteren verwen- 
deten Braumalzes festgestellt, sondern nur nach dem Maßstabe des zur Probe 
ermittelten Gewichtsverhältnisses einer gewissen, durch das Maß festgesetzten 
Quantität ungenetzten Malzes berechnet und au5geworfen wird. 
Oiese in der fraglichen Beziehung Statt findende Art und Weise der Ge- 
wichtsermittelung erscheint jedoch, zumal bei der großen Verschiedenheit der 
Qualitat des bereiteten Braumalzes, was die Schwere desselben anlangt, offen- 
bar höchst mißlich und unzuverlassig und es wird dagegen ein sicheres Resultat 
hierunter dadurch erlangt werden und jedes Falles zu Vermeidung der obener- 
wähnten Unrichtigkeiten und Gesetzesübertretungen führen, wenn, statt dessen, 
das zum Abbrauen bestimmte Malz, ehe es zum Schroten in die Mühle ge- 
langt und nachdem es bereits eingenetzt worden, jedesmal genau ge- 
wogen und dessen Gewicht mit dem in der bezüglichen Deklaration bezeichne- 
ten Gewichte des zur Einmaischung kommenden Biermalz-Schrotes in Ueberein- 
stimmung gesetzt wird, da ersteres durch das nach und nach erfolgende ##b- 
trocknen des genetzten Malzes und durch das Verstduben bei dem Schroten sich 
allerdings zwar um etwas vermindern, niemals aber vermehren kann. 
Indem daher die Brauenden im Großherzogthume auf das vorbeschrie- 
bene Verfahren hiermit aufmerksam gemacht werden, wird denselben zugleich 
um so mehr empfohlen, solches in Bezug auf die von ihnen bewirkt werden- 
den Biermalzschrot= Einmaischungen fortan zu beobachten und in Anwendung 
zu bringen, als in allen den zur Anzeige und Untersuchung gelangenden Zu- 
widerhandlungsfällen, bei welchen es sich um ein gesetzwidriges Maleschrot- 
Mehrgewicht handelt, das Anführen des Angeschuldigten, daß seinerseits eine 
spezielle Verwiegung des Braumalzes nicht Statt gefunden habe, den bestehen- 
den gesetzlichen Bestimmungen gegenüber keinesweges zur Entschuldigung ge- 
reichen kann. 
Weimar den 2. Januar 1840. 
Großherzoglich Sächsssches Landschafts-Kollegium. 
Ch. Weyland.
        <pb n="17" />
        Kegierungs-BGlatt 
Großh er gehum 
Sachsen Weimar-Eisenach. 
—. — in 
—.— — — 
Weimar 1840. Nummer 2. 25. Januar. 
  
  
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Daß in Uebereinstimmung mit dem allgemeinen Grundsatze F. 3 des 
Regulatives wegen Behandlung der über die Grenzen des Zollvereines mit den 
Fahrposten eingehenden Waaren vom 18. Dezember 1833, Seite 731 des 
Regierungs-Blattes vom Jahre 1833, mit dem Eintritte des neuen Zoll-Tarifes 
für die Jahre 1840, 1841 und 1842 die Erhebung der Eingangsabgabe von 
denjenigen Poststücken, welche der Versteuerung nach dem höchsten Satze un- 
terliegen, nicht mehr nach dem im Regulative angegebenen frühern, sondern 
nach dem jetzt gültigen höchsten Tarif-Satze, also 
bei Flüssigkeiten nach dem Satze von 8 Thalern für den Zoll-Zentner 
Brutto, 
bei anderen Gegenständen nach dem Satze von 110 Thalern für den Zoll- 
Zentner, unter Anwendung einer Thara von 22 Pfund für Kisten und 
von 18 Pfund für Ballen, 
Statt findet, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar den 3. Januar 1840. 
Großherzoglich Sächßsches Staats-Ministerium 
DOepartement der Finanzen. 
Freiherr von Gersdorff. 
II. In dem zwischen den Staaten des Zollvereines und dem Königlich 
Niederländischen Gouvernement unter dem 21. Januar des vorigen Jahres 
abgeschlossenen Handelsvertrage sind Seitens der Ersteren dem Letzteren gewisse 
(21
        <pb n="18" />
        6 
Zollerleichterungen fuͤr die Einfuhr von Niederlaͤndischem Lumpenzucker zum 
Versieden, raffinirtem Zucker und Reis bewilliget, auch hinsichtlich des Bezuges 
des Weines aus den Niederlanden dieselben Beguͤnstigungen, deren der vereins- 
ländische unmittelbare Bezug des Weines aus den Ländern der Erzeugung zu 
genießen hat, zugestanden worden. Durch den Zoll-Tarif des Vereines für 
die Jahre 1840 bis 1842 sind sodann die gedachten Zollerleichterungen für 
die Einfuhre von Zucker und Reis unter der von sämmtlichen Vereinsregie- 
rungen ausdrücklich erklärten Erwartung allgemein ausgesprochen worden, daß 
diejenigen Staaten, die hieraus Vortheile erlangen, sich bei den deshalb ein- 
geleiteten Verhandlungen zu billigen Gegenleistungen verstehen werden. 
In Beziehung auf die freie und Hansee-Stadt Hamburg ist diese Erwartung 
durch eine Uebereinkunft erledigt, welche nicht bloß hinsichtlich des Lumpen- 
zuckers und raffinirten Zuckers, sondern auch hinsichtlich des Weinbezuges eine 
völlige Gleichstellung Hamburgs mit dem Königreiche der Niederlande, ingleichen 
die dafür zu gewährenden Gegenleistungen feststellt. 
Der Inhalt dieser für die Dauer des Handelsvertrages zwischen dem 
Jollvereine und dem Königreiche der Niederlande mittelst gegenseitig resp. un- 
ter dem 12. und 17. des vorigen Monates ausgestellter und demnächst rati- 
fizirter Deklarationen abgeschlossenen Uebereinkunft wird in Nachstehendem zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht: 
1) der Senat der freien und Hansee-Stadt Hamburg macht sich, den Staaten 
des Zollvereines gegenüber, verbindlich, während der Dauer der gegen- 
wärtigen Uebereinkunft weder die nachbenannten, jetzt in Hamburg von 
allem Zoll befreiten Artikel: 
a) Leinen, bunte Leinen mit Baumwolle gemischt, leinene und wollene 
Lumpen, alte und neue Wäsche, Garn und Gurten von Flachs, 
von Hanf und von Baumwolle, rohe Schaaf= und Lammwolle; 
b) Weizen, Roggen, Hafer, Gerste, Buchweizen, Malz, Kartoffeln 
und Rappsaamen; 
P) unverarbeitetes Kupfer und Messing, Schiffskupfer, altes, zum 
Einschmelzen bestimmtes Messing und Kupfer und Kupferkrätze, 
Kupfer= und Messing-Platten, roher Zink, verzinntes und unver- 
zinntes Eisenblech; 
d) Barschaften und Münzen, unverarbeitetes Gold und Silber und 
Krätze, die aus dem Verfeinern edler Metalle herrührt; 
P) Druckschriften, Bücher, Mufikalien und Landcharten; 
1) Oehlkuchen, Borke, Knochen;
        <pb n="19" />
        7 
aus den Vereinsstaaten kommend oder dahin gehend, mit einem Zolle zu 
belegen, noch den Transit nach dem, in der Hamburgischen Zollordnung 
vom 25. Februar 1835 davon aufgestellten doppelten Begriff, sowohl 
der freien Durchfuhre, als des fictiven Entrepots für Waaren aus und 
nach den Vereinsstaaten, zu belasten. 
2) In gleicher Weise geht der Senat der freien und Hansee-Stadt Hamburg 
3 
— 
die Verpflichtung ein, vom 1. Januar 1840 an, die nachbezeichneten 
Gegenstände: 
Hirse, Erbsen, Bohnen, Linsen, Wicken, Spelt, Aniö, Kümmel, 
Mehl, Krapp, Saatöhl, Arsenik, Blaufarben, Galmei, Gyps, 
Graphit, Mineral-Erde, Mörtel, Mühlsteine, Rothstein, Smalte, 
Töpfererde, Traß, Trippel, Tufstein, Walkererde, Schwefel, Zink 
in Blechen und Steinkohlen, 
aus den Vereinsstaaten kommend oder dahin gehend, vom Eingangs- 
zolle gänzlich zu befreien. 
Nicht minder wird Seitens des Senates der freien Stadt Hamburg 
zugesagt, die, nach der revidirten Hamburgischen Zollordnung vom 25. 
Februar 1835 F. 20 unter dem Namen „Schiffszoll“ bestehende Ab- 
gabe der Oberelbischen Vereinsländischen Fahrzeuge dahin zu verein- 
fachen, daß, vom 1. Januar 1840 an, für Fahrzeuge über zwanzig 
Lasten Tragschigkeit — die Last, nach dem bieher schon bei der Er- 
hebung dieses Schiffszolles in Hamburg bestehenden Gebrauche zu 6000 
Pfunden gerechnet — zwei Mark Courant und für Fahrzeuge bis 
einschlüssig zwanzig Lasten Tragfähigkeit eine Mark Courant ent- 
richtet werden sollen, und wobei auch ferner die Erleichterungen in An- 
wendung bleiben werden, welche in §. 21 der gedachten Zollverordnung 
unter Nr. 5 und 6 zu Gunsten der Fluß-Schifffahrt ausgesprochen sind. 
4) In Erwiederung der vorstehend unter Nr. 1 bis 3 enthaltenen Zuge- 
ständnisse wird von dem Zoll= und Handels-Vereine die Verbindlichkeit 
übernommen, den in das Gebiet dieses Vereines eingehenden Hamburger 
Lumpenzucker und die Hamburger Raffinade keinen höheren Eingangs- 
abgaben, als von den gleichartigen Niederländischen Erzeugnissen nach 
dem vorerwähnten Traktate zu entrichten sind, zu unterwerfen, vielmehr 
beiderlei Erzeugnisse jetzt und fernerhin auf völlig gleichem Fuße zu 
behandeln. 
5) In gleicher Weise wird von Seiten des Zoll= und Handels-Vereines 
hierdurch die Zusicherung ertheilt, daß im Gebiete dieses Vereincs der
        <pb n="20" />
        Hamburgische Weinhandel gleicher Beguͤnstigung mit dem Niederlaͤndi- 
schen Weinhandel in der Art genießen soll, daß, wenn die in den 
Staaten des Zollvereines gegenwärtig zu Gunsten des Großhandels mit 
Wein bestehende Rabatt-Bewilligung auf die Eingangsabgaben von 
den unmittelbar aus den Ländern der Erzeugung eingeführten Weinen 
noch über den 1. Januar 1840 hinaus fortgesetzt werden sollte, oder 
andere Begünstigungen dieser Art jenem Handel etwa zugestanden werden 
möchten, diese Begünstigungen, von dem gedachten Zeitpunkte ab, gleich- 
mäßig auf die aus Hamburg bezogenen Weine angewendet werden sollen. 
Weimar den 17. Januar 1840. 
Großberzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der auswärtigen T#ugelegenheiten. 
C. W. Freiherr von Fritsch. 
Ministerial-Bekanntmachung, 
eine mit der freien und Hansee-Stadt 
Hamburg getroffene Uebereinkunft wegen 
gegenseitiger Verkehrserleichterungen 
betreffend. 
Bekanntmachung. 
Nachdem in Beziehung auf die Bestimmung im §. 29 des Gesetzes vom 
13. April 1821, die Jagden und Jagdgerechtsame betreffend, welche also lautet: 
„Ganz straflos ist das Tôdten und Fangen solcher Raubthiere, welche 
dem Hauswesen schädlich sind, in den Grenzen des eigenen Hauses 
und Gehöftes“ 
Zweifel über die Bedeutung des Wortes: „Gehöftes“ entstanden sind,, in- 
dem man darunter auch die Hausgärten hat begreifen wollen: so haben 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog, nach angehörtem Gutachten Hoöchst- 
ihrer Landes-Justiz-Kollegien, eine authentische Interpretation dahin zu er- 
theilen gnadigst geruht, 
daß unter dem Ausdruck: „Gehöfte“ nur das Wohnhaus, die dazu 
gehörigen Nebengebcude und der Hofraum zu verstehen sind. 
Auf höchsten Befehl wird dieses hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar den 16. Januar 1840. 
Großherzoglich Sächüsche Landesregierung. 
von Müller.
        <pb n="21" />
        Uegierungs - Blatt 
Großhberh#ogeun 
Sachsen Weimar-Eisenach. 
  
  
S 
Weimar 1840. Nummer 3. 26. Februar. 
  
  
BZekauntmachung. 
Zufolge höchsten Befehles Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, 
wird das nachstehende von Höchstdemselben vollzogene Lokal-Gesetz zum Schutze 
gegen Wilddiebstahl auf den Großherzoglichen Jagd-Revieren im Amtsbezirke 
Ilmenau andurch offentlich bekannt gemacht. 
Weimar den 23. Januar 1840. 
Großherzoglich Sächische Landesregierung. 
von Müller. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
Da guf Unseren Jagd-Revieren des Ilmenauer Amtsbezirkes der Wild- 
diebstabl seit einiger Zeit auf eine so freche und gefährliche Weise überhand 
genommen hat, daß die in den allgemeinen Landesgesetzen gebotenen Mittel 
(3!
        <pb n="22" />
        10 
nicht ausreichen, dem verbrecherischen Beginnen dort und von dort aus Ein- 
halt zu thun, so verordnen Wir hierdurch: 
Das zum Schutze der Jagd auf Unseren Revieren des Ilmenauer 
Amtsbezirkes angestellte Personal an Foörstern, Jägern und anderen 
Jagdgehülfen, ingleichen das zum Beistande dieses Personals komman- 
dirte Militaär wird ermächtiget und angewiesen, auf Jeden, welcher in 
einem der genannten Reviere mit Schießgewehr betreten wird und auf 
Anrufen, still zu stehen oder sein Gewehr abzulegen, sich dessen weigert, 
scharf zu schießen. 
Zur Nachachtung und Warnung für Jedermann soll dieses Gesetz, wel- 
ches sofort mit der Publikation in Kraft tritt, durch das Regierungs-Blatt 
bekannt gemacht werden. 
urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar den 17. Januar 1840. 
;½° Carl Friedrich. 
C. W. Freih. v. Fritsch. Freih. v. Gersdorff. D. Schweitzer. 
vdt. C. Händel. 
Gese 6, 
zum Schutze gegen Wilddiebstahl auf den 
Großherzoglichen Jagd-Revieren des 
Ilmenauer Amtsbezirkes.
        <pb n="23" />
        11 
Ministerial-Bekanntmachung. 
Um entstandenen Zweifeln zu begegnen, wird nach einer unter den Zoll- 
dereins-Staaten getroffenen Vereinbarung hierdurch ausdrücklich bestimmt: 
daß neben dem Versender auch der Waarenführer, wemn er 
binnen-kontrolepflichtige Waaren ohne den, im §. 93 der Zollordnung 
vom 1. Mai 1838 vorgeschriebenen, amtlich abgestempelten oder be- 
ziehungsweise von der Ortsbehörde beglaubigten Frachtbrief transpor- 
tirt, nach Maßgabe der Bestimmung §. 17 des Zoll-Strafgesetzes vom 
1. Mai 1838 in eine Ordnungsstrafe von einem bis zehen Thalern zu 
nehmen ist. 
Weimar den 18. Februar 1840. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Freiherr von Gersdorff. 
BSekanutmachungen. 
I. Da neuerlich zur Sprache gekommen ist, daß die sowohl in den 
Stadten, als in den übrigen Ortschaften des Großherzogthumes vorhandenen, 
von Seiten der Ortsvorstände angenommenen und bestellten Detail-Salzverkäu= 
fer hin und wieder keineswegs förmlich und ausdrücklich darauf verpflichtet 
worden sind, von dem auf das Salzbuch der bezüglichen Gemeinde empfange- 
nen Kochsalze nur an die Glieder dieser Gemeinde, nicht aber an Fremde und 
noch weniger an Ausländer auf irgend eine Weise etwas abzulassen: so erhal- 
ten die betreffenden Großherzoglichen Justiz-Aemter, Stadträthe und Patrimonial-= 
Gerichte hiermit die Anweisung, diese zu Verhütung von Mißbrauchen und 
Defrauden im Salzverkehr sich unumgänglich nöthig machende eidliche Ver- 
pflichtung nicht allein in denen Fallen, wo solche bis jetzt unterlassen worden, 
sondern auch hinsichtlich aller in den Orten ihres Bereiches künftighin bestellt 
werdenden Detail-Salzverkaufer unfehlbar, resp. annoch nachträglich eintreten 
zu lassen. 
Weimar den 8. Jannar 1840. 
Großherzoglich Sächfisches Landschafts-Kollegium. 
Ch. Weyland.
        <pb n="24" />
        12 
II. Es ist seither oͤfters vorgekommen, daß Großherzogliche Unterthanen 
die ihnen ausgestellten Heimathsscheine dazu benutzt haben, um, mit Umgehung 
der diesseitigen Landesgesetze uber die Bedingungen zur Verheirathung, insbe- 
sondere der Vorschriften in den §.. 23, 24, 25, 48, 105 und 109 des 
Gesetzes über die Heimathsverhältnisse vom 11. April 1833, die Trauung 
im Auslande zu erlangen. 
Um dergleichen gesetzwidrigen Handlungen möglichst vorzubeugen, werden 
die, nach §. 45 des gedachten Gesetzes, zur Ausstellung, bezüglich Beglaubi- 
gung, der Heimathsscheine derechtigten und verpflichteten Behörden hiermit 
angewiesen, dafür Sorge zu tragen, daß in jedem Heimathsscheine für eine 
unverheirathete Mannsperson die nachstehende Bemerkung hinzugefügt werde: 
„Jede im Auslande erfolgende Trauung eines inländischen Staats- 
bürgers ohne erlangten Trauschein von einer diesseitigen Behörde, (Amte, 
Gerichte, Stadtrathe,) ist, nach §. 109 des Heimathsgesetzes vom 11. 
April 1833, im Großherzogthume in Bezug auf Heimathsverhältnisse 
ungiltig und wird gegen den Uebertreter mit Geld= oder Gefängniß= 
Strafe geahndet.“ 
Demncchst wird zugleich darauf aufmerksam gemacht, daß jeder Heimaths- 
schein, der Vorschrift im §. 30 des mehrerwähnten Gesetzes zufolge, die be- 
stimmte Zusicherung der jederzeitigen Wiederannahme des Individuums und — 
wenn letzteres verheirathet ist — seiner Familie, enthalten muß. 
Weimar den . Januar 1840. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Oirektion. 
F. von Schwendler.
        <pb n="25" />
        üegierungs Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen Weimar-Eisenach. 
— — 
Weimar 1840. Nummer 4. 28. Maͤrz. 
  
  
  
  
  
Bekanntmachung. 
Auf hoͤchsten Befehl Sr. Koͤniglichen Hoheit, des Großherzogs, wird 
die nachstehende, mit dem getreuen Landtage verabschiedete, allgemeine 
Landgemeinde-Ordnung hierdurch zur Nachachtung oͤffentlich bekannt gemacht. 
Weimar den 27. Februar 1840. 
Großherzoglich Sächsische ERandesregierung. 
von Muͤller. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar= 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 2. 
In Erwägung, daß eine wohlgeordnete Verfassung der Gemeinden im 
Staate die Staatsverwaltung selbst erleichtert und unterstützt, zugleich aber 
die Wohlfahrt der Unterthanen befördert, glauben Wir einem wesentlichen, 
auch von den Ständen des Großherzogthumes wiederholt anerkanaten Bedürf- 
1411
        <pb n="26" />
        14 
nisse abzuhelfen, indem Wir die in einigen Theilen des Landes noch beste- 
henden mangelhaften und sehr verschiedenartigen Rechts= und Verwaltungs- 
Verhältnisse der Landgemeinden durch eine allgemeine Landgemeinde- 
Ordnung zu regeln beschlossen haben. 
Nachdem dieses auf Unsern Befehl entworfene Landesgeseb mit dem ge- 
treuen Landtage sorgfältigst berathen und verfassungsgemäß verabschiedet wor- 
den ist: so ertheilen Wir demselben, wie es hier folgt, Unsere Landes- 
fürstliche Sanktion: 
Erster I#cbschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
S. 1. 
Vom 1. July 1840 an treten für alle Ortsgemeinden, welchen Stadt- 
recht nicht zusteht, die Vorschriften der allgemeinen Landgemeinde-Ordnung 
in gesetzliche Kraft, so daß diejenigen landesgesetzlichen und ortögesetzlichen 
Bestimmungen, Gemeindebeschlüsse und Herkommen, welche jenen Vorschriften 
entgegenstehen, vom gedachten Tage an aufgehoben sind. 
g. 2. 
Die jetzt schon bestehenden und als solche anerkannten Ortsgemeinden 
mit ihren Flurbezirken bestehen fort. Ohne Landesfuͤrstliche Bewilligung kann 
eine solche Gemeinde weder aufgelöst, noch hinsichtlich ihres Bezirkes erwei- 
tert oder beschränkt werden. Eben so ist zur Bildung einer neuen Gemeinde 
die Landesfürstliche Genehmigung erforderlich. 
g. 8. 
Der Orts.-Gemeindebezirk umfaßt alle Gebaͤude und Grundstuͤcke im 
Orte und in dessen Flurmarkung dergestalt, daß jede in Anspruch genommene 
Ausnahme und Befreiung im zweifelhaften Falle nachgewiesen werden muß. 
Jedenfalls ausgenommen sind Kammergüter und andere Domanial- 
Besitzungen, ingleichen Rittergüter und deren Zubehörungen, insoweit die letz- 
teren nicht zeither schon zu einem Gemeindeverbande gehört haben.
        <pb n="27" />
        15 
S. 4. 
Die Ortsgemeinde wird durch die Gesammtheit der Einwohner und der 
Grundstückseigenthümer in dem Gemeindebezirke gebildet. Sie ist als für sich 
bestehend verschieden von der Heimathsbezirko-Gemeinde und von der Kirchen- 
gemeinde, zu welchen der Ort gehört. An den Verhültnissen der Heimaths- 
bezirks-Gemeinden und der Kirchengemeinden soll das gegenwärtige Gesetz 
etwas nicht ändern. 
g. 5. 
Die Angehoͤrigen der Ortsgemeinde sind als solche entweder Nachbarn 
oder Heimathsgenossen oder Schutzgenossen oder Flurgenossen 
(Feldnachbarn, Ausmarker, Forensen). 
Ueber die Entstehung, Wirkung und Aufhebung des Heimathsrechtes ent. 
halt das Gesetz über die Heimathsverhältnisse vom 11. April 1833 die n- 
heren Bestimmungen. 
Zweiter AUbschnitt. 
Von dem Ortsnachbar-Rechte. 
S#. 6. 
Das Nachbarrecht verleiht 
1) jedem Inhaber desselben 
a) die Theilnahme an allen Gesellschaftsrechten der Ortsgemeinde, 
sowie die Befugniß, im Orts-Gemeindebezirke Gebaͤude und an- 
dere Grundstuͤcke eigenthuͤmlich zu besitzen, auch die auf dem Lande 
gesetzlich erlaubten Gewerbe, bezuͤglich nach dazu erlangter Befaͤ- 
higung (Meisterrecht, Konzession), zu betreiben, 
b) das Heimathsrecht im Heimathsbezirke des Ortes fuͤr ihn und 
seine Angehoͤrigen, welche nach Bestimmung des Gesetzes uͤber die 
Heimathsverhältnisse vom 11. April 1833 sein Heimathêrecht 
theilen; 
2) dem deshalb (§§. 15, 16) befähigten männlichen Nachbar das Recht, 
in den Angelegenheiten der Ortsgemeinde mitzustimmen, sowie zu Ge- 
meindeämtern erwählt und bestellt zu werden. 
Von Frauen, welche zu Folge des Nachbarrechtes stimmberechtigt sind, 
wird das Stimmrecht durch Anverwandte oder andere Bevollmächtigte aus- 
geubt (S. 51). 
4 ·!
        <pb n="28" />
        16 
g. 7. 
Das Nachbarrecht wird nur durch ausdruͤckliche Aufnahme erworben 
(§. 57), nach Erlegung des Nachbargeldes, wo ein solches bestehet oder noch 
eingeführt werden wird. Insofern es sich dabei um Aufnahme eines Nachbars 
handelt, welcher im Orte noch nicht heimathsberechtigt ist, finden die Vor- 
schriften des schon angeführten Gesetzes vom 11. April 1833 Anwendung. 
P.8. 
Die Verschiedenheit des Geschlechtes, Alters und Standes, sowie die 
Verschiedenheit der christlichen Religions-Parteien, dußert keinen Einfluß auf 
die Fahigkeit zur Erwerbung des Nachbarrechtes. Hinsichtlich der Juden ver- 
bleibt cs bei den in der Judenordnung vom 20. Juny 1823 enthaltenen 
Vorschriften. 
g. 9. 
Jeder neue Nachbar ist in das bei jeder Gemeinde zu führende Nachbar- 
buch einzutragen, und er hat mittelst Handschlags an Eides Statt, bezüglich 
unter Erinnerung an seinen geleisteten Unterthaneneid, dem Schuldheißen (§. 67) 
vor versammeltem Ortsvorstande (§. 56) darauf anzugeloben, daß er die Vor- 
schriften der allgemeinen und der besondern Gemeindeordnung, wo eine solche 
bestehet, gewissenhaft befolgen, dem Ortsvorstande Geborsam leisten und den 
Pflichten gegen die Gemeinde gebührend nachleben wolle. 
S. 10. 
Wer ein Wohnhaus in dem Gemeindebezirke ganz oder zum Theil eigen- 
thümlich erwirbt, muß in diesem auch das Nachbarrecht, dafern er es noch 
nicht besit, alsbald gewinnen. Bei mangelnder Befähigung hierzu findet die 
Bestimmung im §. 31 des Gesetzes über die Heimathsverhältnisse Anwendung. 
S. 11. 
Eine Befreiung von dieser Verpflichtung (§. 10) findet nur zu Gunsten 
der Gläubiger Statt, welchen Wohngebäude zu ihrer Befriedigung zugeschla- 
gen werden, insofern sie solche innerhalb zwei Jahren wieder veraußern. 
g. 12. 
Nachbarskinder, welche Wohngebaͤude im Gemeindebezirke erwerben, haben, 
so lange sie eine gemeinschaftliche Familie ausmachen, das Nachbargeld, wo
        <pb n="29" />
        17 
ein solches besteht oder noch eingeführt werden wird, zusammen nur einmal 
zu entrichten; es muß aber jedes derselben, sobald es seinen besondern Haus- 
halt im Orte antritt, das Nachbarrecht für sich erwerben, wobei ihm der 
schon entrichtete antheilige Betrag an dem Nachbargelde zu gut geht. 
*i 
Erben mehre Auswärtige zusammen ein Wohnhaus, so haben dieselben, 
im Falle sie dieses Besitzthum binnen zwei Jahren veräußern, das Nachbarrecht 
ebenfalls gemeinschaftlich, also nur einfach zu gewinnen. Was ein Erbe wegen 
dieses gemeinschaftlichen Nachbarrechtes an dem Nachbargelde antheilig bezahlt 
hat, geht ihm zu gut, wenn er späterhin das volle Nachbarrecht noch für sich 
allein erwirbt. 
g. 14. 
Das Nachbarrecht wird aufgehoben: 
1) durch ausdrückliche Aufgebung desselben; 
2) durch stillschweigenden Verzicht, ndmlich: 
a) wenn ein Nachbar aus dem Orts-Gemeindebezirke wesentlich weg- 
zieht, ohne das Nachbarrecht sich vorzubehalten, 
b) wenn ein Nachbar zwei Jahre abwesend ist, ohne einen Vertreter 
zu Leistung der Gemeindedienste und Abgaben gestellt zu haben. 
Ist derjenige, welcher das Nachbarrecht ausdrücklich aufgegeben oder darauf 
stillschweigend verzichtet hat, in dem Gemeindebezirke mit einem Wohngebäude 
angesessen, so kann derselbe zu dessen Veraußerung binnen einer dreijährigen 
Frist nach Aufhebung des Nachbarrechtes durch gerichtlichen Zwang angehalten 
werden. Hinsichtlich andern Grundeigenthums bleibt derselbe Flurgenosse. 
Inwiefern das einmal erworbene Heimathsrecht auch nach Verlust des 
Nachbarrechts fortdauere, ist nach den Bestimmungen des Gesetzes über die 
Heimathsverhältnisse zu beurtheilen und zu entscheiden. 
g. 15. 
Das Stimmrecht, sowie die Wahlfaͤhigkeit, (s. 6 Nr. 2) ruht so lange— 
als ein Nachbar 
1) abwesend bleibt, ohne das Nachbarrecht verloren zu haben,
        <pb n="30" />
        18 
2) öffentliches Almosen, sey es an Geld, Kost oder Wohnung, empfängt, 
oder das früher empfangene, ohne von dessen Ersatze durch Verzicht- 
leistung der Gemeinde entbunden worden zu seyn, noch nicht ersetzt hat, 
3) unter väterlicher Gewalt oder Vormundschaft gestellt bleibt, vorbehält- 
lich der Bestimmung im F. 51, 
4) in Kriminal-Untersuchung oder in Konkurs befangen ist, oder seine über 
zwei Jahre rückständigen Gemeindeabgaben nicht berichtigt hat. 
g. 16. 
Solchen Personen, die sich durch gesetzwidrige oder sonst unsittliche Auf- 
führung der öffentlichen Achtung verlustig gemacht haben, kann, wenn sic auf 
Vorhalt sich nicht genügend zu entschuldigen vermögen, ohne daß es des An- 
trags der betheiligten Gemeinde bedarf, durch Beschluß und Anordnung der 
Orts-Gerichtsbehörde, die Stimmberechtigung bei vorzunehmenden Gemeinde- 
wahlen und die Wahlfähigkeit entzogen oder bei ihrer Aufnahme zu Nachbarn 
versagt werden. 
Wer auf diese Weise von jenen Ehrenvorzügen ausgeschlossen worden ist, 
darf erst nach fünfjahriger tadelloser Aufführung um die Verleihung oder 
Wiederverleihung derselben nachsuchen, was nicht ausschließt, daß bei wahrge- 
nommener ernstlicher Besserung, auch früher schon die gleiche Vergünstigung, 
auf Antrag des Ortsvorstandes, gewährt werden darf. 
Dritter AUbschnitt. 
Veonbden Heimathsgenossen. 
E 
Die in einem Orte Heimathsberechtigten gehören, so lange sie im Ge- 
meindebezirke wohnen, ohne das Nachbarrecht erworben zu haben, der 
Ortsgemeinde als Heimathögenossen an. 
S. 1# 
Denselben steht, außer den mit dem Heimathsrechte selbst verbundenen 
Befugnissen, das Recht zu, an dem Genusse der öffentlichen Ortsanstalten Theil 
zu nehmen.
        <pb n="31" />
        19 
Weitere Vorzüge vor Fremden genießen sie nur insofern, als solche Vor- 
züge nach gewissen Klassen — z. B. den Nachbarskindern — oder sonst durch 
ortliche Bestimmungen eingerdumt sind. 
g. 19. 
Die im Staats-, Kirchen= oder Schul-Dienste Angestellten bleiben, unbe- 
schadet ihres Verhältnisses zu der Heimathsbezirks= oder Kirchen-Gemeinde, 
ebenso außer Verbindung mit der Ortögemeinde, als die Bewohner derjenigen 
Grundstücke, welche, ohne im Gemeindeverbande zu stehen (§. 2), dem Heimarhs= 
bezirke der Gemeinde zugewiesen sindz dafern nicht jene oder diese durch Ge- 
winnung des Nachbar= oder Flurgenossen-Rechtes der Ortsgemeinde beitreten. 
Inwiefern diese Personen an allgemeinen, die Gesammtheit der Ein- 
wohner betreffenden Ortslasten und an den zum gemeinsamen Nutzen gereichen- 
den Ortsanstalten Theil zu nehmen haben, ist, soweit nicht §. 38 darüber 
Entscheidung giebt, nach dem Herkommen oder nach anderen besonderen Landes- 
und Orts-Gesetzen zu beurtheilen. 
Vierter Abschnitt. 
Von dem Schutzgenossen = Rech te. 
. 20. 
Das Schutzgenossen-Recht besteht in der Befugniß, waͤhrend eines bloß 
zeitigen Aufenthaltes im Orte zu wohnen, an dem Genusse der oͤffentlichen 
Ortsanstalten Theil zu nehmen und daselbst Nahrungserwerb zu betreiben, je- 
doch mit Ausnahme vom selbstständigen Betriebe zunftmäßiger, nicht pachtweise 
übernommener Gewerbe. 
d. 21. 
Dieses Recht wird, nach Beibringung eines Heimaths-, bezüglich Staats- 
burger-Scheines (Bekanntmachungen vom 13. Februar 1836, 25. November 1887 
und 12. July 1838, Regierungs-Blatt v. J. 1836 S. 27, v. J. 1837 
S. 87 und v. J. 1838 S. 127), durch einen von der Ortsobrigkeit geneh- 
migten Beschluß des Orksvorstandes (§.57) in der Regel auf bestimmte Zeit ertheilt.
        <pb n="32" />
        20 
g. 22. 
Dasselbe erloͤscht 
a) durch Ablauf der Zeit, auf welche es ertheilt war, 
b) durch Wegzug, 
c) durch Erwerbung des Nachbar- oder Heimathsgenossen-Rechted 
im Orte. 
Auch darf es , 
chauszureichendenGründenzujederZeitaqunttagdeöOttövots 
standes von der Ortsobrigkeit gekuͤndigt werden. 
Fünfter Abschnitt. 
Von dem Flurgenossen = Rechte. 
S#. 28. 
Das Flurgenossen-Recht besteht in der besondern Berechtigung, Grund- 
stücke jeder Art, mit alleiniger Ausnahme von Wohngebäuden, im Orts-Gemein- 
debezirke zu besiten. Es muß von Allen, welchen das Nachbarrecht in der- 
selben Gemeinde nicht zusteht, sofort nach der gerichtlichen Uebereignung sol- 
cher Grundstücke und durch Erlegung des Flurnachbarrechrs-Geldes, wo ein 
solches geordnet ist oder noch eingeführt werden wird, besonders erworben 
werden (§. 57). 
#9. 24. 
Fallen dergleichen Grundstücke mehren Erben zu, welche noch nicht Orts- 
nachbarn sind, so haben diese, im Falle die Grundstücke ungetheilt von ihnen 
besessen und binnen zwei Jahren verdußert werden, das Flurgenossen-Recht 
nur einmal in Gemeinschaft zu erwerben. 
Gläubiger, welchen zu ihrer Befriedigung solche Grundstücke zugeschlagen 
werden, haben jenes Recht erst dann zu lösen, wenn sie dieselben innerhalb 
zwei Jahren nicht wieder veräußern. 
g. 25. 
Wegen der Flurgenossen-Leistungen haften der Gemeinde 1) der Flur— 
genosse selbst, 2) der Pachter oder Nutznießer seiner Grundstuͤcke in der Flur 
auf die Zeit des Pachtes oder des Nießbrauches. Mit dieser Haftpflicht ist 
fuͤr den Verhafteten hinsichtlich solcher Leistungen der Gerichtsstand vor dem 
Ortsgerichte verbunden.
        <pb n="33" />
        21 
Wird fuͤr die Erfuͤllung der fraglichen Leistungen zeitig und gehoͤrig nicht 
gesorgt, so ist der Ortsvorstand uͤberdieß berechtiget, zur schleunigsten Beibrin- 
gung derselben die Beschlagnahme, nach Befinden den Verkauf, der Fruͤchte von 
den betroffenen Grundstücken bei dem Ortsgerichte in Antrag zu stellen. 
g. 26. 
Das Flurgenossen-Recht erlöscht: 
1) durch die Verdußerung sammtlicher von dem Flurgenossen im Gemein- 
debezirke besessenen Grundstücke; 
2) durch Erwerbung des Nachbarrechtes, wobei rücksichtlich des Nachbar- 
geldes (5. 7) dasjenige in Aufrechnung kommt, was für das Flurge- 
nossen-Recht (F. 23) schon bezahlt worden ist. 
Sechster ##bschnitt. 
Von dem Vermögen der Gemeinden und von den Leistungen der Gemeindeglieder. 
1. Von dem Vermögen der Gemeinden. 
g. 27. 
Die Gemeinden können Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, 
insonderheit auch durch Rechtsverletzungen Anderen verpflichtet werden. Aber 
die Rechte und Verbindlichkeiten der Gemeinde sind an sich nicht Rechte und 
Verbindlichkeiten der einzelnen Gemeindeglieder. 
g. 28. 
Die Gemeinden haben die Vorrechte der Minderjährigen hinsichtlich der 
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und des Vorzugsrechtes an dem 
Vermögen ihrer Verwalter (Gesetz vom 7. May 1839 über die Vorzugsrechte 
der Gläubiger S. 75). 
g. 29. 
Zu dem Gemeindevermoͤgen, woruͤber die Gemeinde nach Stimmenmehr- 
beit oder durch ihren Vorstand, bezüglich mit obrigkeitlicher Genehmigung 
C. 84), beschließen kann, gehören diejenigen Sachen, Rechte und Verbindlich- 
keiten, welche entweder der Gemeinde selbst oder den sämmtlichen Gemeinde- 
gliedern, als solchen, oder doch den sämmtlichen Nachbarn des Ortes in dieser 
ihrer Eigenschaft zustehen und aufruhen. Dagegen gehören nicht zum Ge- 
(5!
        <pb n="34" />
        22 
meindevermoͤgen alle diejenigen Sachen und Rechte, deren Erwerbung, obwohl 
durch das Ortsnachbar-Recht bedingt, erst noch besonders erfolgen muß, z. B. 
bei einer Handwerksinnung oder bei einer andern Genossenschaft im Ortt. 
Ueber solche Gegenstaͤnde kann die Gemeinde nicht verfuͤgen. 
. 30. 
An dem Gemeindevermögen steht das Eigenthum und in der Regel auch 
das Benutzungsrecht nur der ganzen Gemeinde zu, nicht den einzelnen Gliedern 
der Gemeinde. Hieraus folgt, daß dasselbe bloß zu Gemeindezwecken verwen- 
det und bloß zum Besten der Gemeindekasse benutzt werden darf, es wäre 
denn, daß eigene Rechte daran entweder von einzelnen Gemeindegliedern oder 
von gewissen Klassen der Gemeindeglieder oder von Dritten außer der Ge- 
meinde besonders erworben worden wären und erwiesen werden könnten. 
#31. 
Nur diejenigen Gegenstände des Gemeindevermögens, 
welche schon ihrer Natur nach, wie Wege, Brunnen und dergleichen, 
zum öffentlichen Gebrauche bestimmt sind, oder 
deren Natural-Nutzung, z. B. an Brennholz, Obst, Gras, Weide, 
herkömmlich den einzelnen Gemeindegliedern oder den Ortsnachbarn 
überlassen worden ist und nach Gemeindebeschluß (. 47 Nr. 6) ferner 
überlassen werden soll, 
dürfen in dieser Weise auch ferner benutzt werden, so lange nicht besonders 
wichtige und dringende Bedenken in einem Orte entgegentreten. 
Auch die hergebrachte Vertheilung der Natural-Nutzungen muß sofort 
hinwegfallen oder beschränkt werden, wenn und soweit die Verzinsung und 
die Tilgung der Gemecindeschulden sonst nicht gesichert oder die laufenden Aus- 
gaben und Bedürfnisse der Gemeinde, nach ortsobrigkeitlichem Ermessen, außer- 
dem nicht gedeckt seyn würden. 
Es versteht sich, daß in gleicher Weise etwaige Gegenleistungen dann 
binwegfallen. 
g. 32. 
Nutungsrechte, welche nicht den Gemeindegliedern, als solchen, zuste- 
ben, welche vielmehr von einzelnen Gliedern in der Gemeinde oder von einer
        <pb n="35" />
        23 
bestimmten Klasse (Genossenschaft) der Gemeindeglieder, z. B. den Anspannguts- 
Besitzern, einer Braugenossenschaft, oder auch von dritten Personen, vermöge 
erweislichen Rechtstitels, durch verjährtes Herkommen oder durch Ersitzung, selbst- 
ständig und unwiderruflich erworben sind (§. 30), unterliegen der Verfügung 
der Gemeinde und namentlich einer Einziehung zu deren Besten nicht. 
Es bewendet vielmehr bei den besonders erworbenen Rechten der Ein- 
zelnen, selbst wenn alle Glieder der Gemeinde dabei betheiligt wären, dafern 
und soweit nicht dieselben von den Einzelnen in rechtlicher Weise aufgegeben 
werden. 
*½ 
Für die Schuldverbindlichkeiten einer Gemeinde, sie mögen nun aus die- 
sem oder aus jenem Rechtsgrunde hervorgegangen seyn, haftet zunächst das 
eigene Vermögen der Gemeinde. Ist dieses aber unzureichend, so müssen die- 
selben durch Anlagen auf das Vermögen der Gemeindeglieder (. 42 u. f..) 
gedeckt werden. 
Die Ausschreibung und Beibringung solcher Anlagen zu fordern, ist der 
Gläubiger berechtigt. 
Wo und so lange Gemeindeschulden vorhanden sind, ist die Gemeinde 
verpflichtet, für jährliche Minderung derselben nach einem, den Verhältnissen 
angemessenen, obrigkeitlich genehmigten, festen Tilgungsplane zu sorgen. 
11. Von den Leistungen der Gemeindeglieder. 
g. 34. 
Jedes Mitglied einer Landgemeinde uͤbernimmt durch seinen Eintritt auf 
so lange, als es Mitglied dieser Gemeinde bleibt, die Verpflichtung zur Theil- 
nahme an den Gemeinde-Ausgaben und Leistungen, wenn und soweit hierzu das 
Gemeindevermögen verfassungsmäßig nicht bestimmt wird oder nicht auöreicht. 
Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf diejenigen Beiträge, welche we- 
gen der zur Zeit des Eintrittes schon vorhandenen Schulden der Gemeinde zu 
leisten sind, und es kann sich niemand mit der Einwendung dagegen schützen, 
daß er bei seinem Eintritte keine Kenntniß von den zu übernehmenden Ver- 
pflichtungen erlangt habe. 
(5..
        <pb n="36" />
        24 
g. 85. 
Es sind die Leistungen: 
1) Spann= und Hand-Dienste (mit Einschluß der Boten= und Wacht-Dienste), 
welche auch durch geeignete Stellvertreter geleistet werden dürfen; 
2) Geldentrichtungen oder Natural-Prästationen. 
g. 36. 
Wissenschaftliche Leistungen, ingleichen kunst= und handwerksmäßige Lei- 
stungen können als Gemeindedienste nicht in Anspruch genommen werden. 
g. 37. 
Wo über die Vertheilung und Leistung der Spann= und Hand-Dienste 
nähere örtliche Bestimmungen vorhanden sind, hat es dabei sein Bewenden, 
so lange, bis die Gemeinde eine andere Einrichtung beschlossen haben wird 
(6. 84 A 06). 
Außerdem und wenn die Gemeinde nicht vorzieht und beschließt, die 
fraglichen Dienste und Leistungen an den Mindestfordernden zu verdingen, den 
Kostenbetrag aber durch sofort auszuschlagende und baar einzuzahlende Anlagen 
aufzubringen oder in den geeigneten Fällen nach gewissen Größen und Maaßen 
(z. B. ruthenweise bei Steinfuhren) zu vertheilen, gilt als Regel: 
1) Spanndienste werden von den Spannmvieh haltenden Gemeindegliedern 
verrichtet, wobei angenommen wird, daß ein Pferd oder zwei Ochsen 
oder vier Kühe von jeder, nach gewissen Quantitäten oder Maaßen auf- 
gegebenen Arbeit gleich viel leisten, weshalb im Zweifel auf ein Pferd 
zwei Ochsen oder vier Kühe gerechnet werden. 
2) Handdienste werden von den Gemeindegliedern geleistet, welche kein 
Zugvieh halten. 
Die Dienste müssen der Reihe nach geleistet und es muß darüber von dem 
Schuldheißen ein ordentliches Dienst-Register geführt werden. 
g. 38. 
A. Von Gemeinde-Handdiensten sind befreiet: 
1) Geistliche und Schullehrer; 
2) Orts-Schuldheißen; 
S) Steuereinnehmer;
        <pb n="37" />
        25 
4) alle diejenigen, welche entweder 
a) das sechzigste Lebensjahr überschritten haben, oder 
b) wegen eingetretener Körperschwäche für unfahig zu der fraglichen 
Dienstleistung erachtet worden sind, 
vorausgesetzt, daß in beiden Fällen die Befreiten keine über 16 und 
unter 60 Jahre alte Angehörige, Dienstboten oder Gewerbsgehülfen 
haben, welche sich zur Stellvertretung eignen. 
B. Von Gemeinde-Spanndiensten sind befreiet: 
1) die Geistlichen und Schullehrer, dafern sie mit ihrem Zugviehe bloß die 
zu ihren Stellen gehörigen Grundstücke bearbeiten; 
2) alle diejenigen, welche ihr Spannvieh weder zur Bearbeitung ihrer 
Grundstücke, noch zu Lohnarbeiten benutzen. 
C. Wo Kirchen-Rechnungsführer und Schul-Deputirte von irgend einer Art 
der Gemeindedienste, und wo Schuldheißen und Steuereinnehmer von Spann- 
diensten bisher eine Befreiung durch Gesetz, Vertrag oder Herkommen ge- 
nossen haben, dauert diese Freiheit nur noch so lange fort, als die jetzt 
Angestellten ihre Aemter behalten. Bei neuen Anstellungen hängt es von 
jeder Gemeinde ab, ob sie besagten Personen für die Zeit ihrer Amtsfüh- 
rung und je nach den örtlichen Bedürfnissen wieder eine Befreiung von 
Gemeindediensten einrdumen will. 
D. Sein Bewenden behält es bei derjenigen Befreiung von Gemeindediensten, 
welche durch die Postverordnung vom 31. Dezember 1816 F. 15 zuge- 
standen worden ist. 
S#39. 
Jeder Nachbar ist schuldig: 
a) ein Gemeindeamt zu übernehmen und solches während der deshalb 
vorgeschriebenen Zeit gewissenhaft zu verwalten, worauf ihm jedoch 
die wiederholte Annahme eines Amtes und Geschäftes so lange nicht 
angesonnen werden kann, als andere, nach obrigkeitlichem urtheile 
gleich zulassige und taugliche, Nachbarn vorhanden sind; 
b) in besonderen Faͤllen Aufträge des Ortsvorstandes jederzeit anzu- 
nehmen und gehörig zu besorgen.
        <pb n="38" />
        26 
g. 40. 
Befreiet von der diesfallsigen Verpflichtung (§. 89) bleiben die Nachbarn, 
1) welche als Staatsdiener, Geistliche und Schullehrer im Orte angestellt 
sind; 
2) welche ein Rittergut und Gerichtsbarkeit im Orte besitzen; 
3) welche das sechzigste Lebenojahr zurückgelegt haben; 
4) welche, nach dem Zeugnisse des Physikus, wegen körperlicher Leiden oder 
Schwäche zur Besorgung des fraglichen Amtes oder Auftrages nicht 
gecignet sind. 
In Beziehung auf das Amt des Gemeindeschreibers treten besondere Be- 
stimmungen ein (I. 77). 
d. 41. 
Derjenige, welcher nach Ermahnung und Bedeutung durch die Orts- 
obrigkeit die Annahme eine5 Gemeindeamtes ohne hinreichenden Befreiungs- 
grund beharrlich verweigert, hat auf die Dauer seiner Verpflichtung zum 
fraglichen Gemeindcamte eine Abgabe an die Gemeindekasse zu entrichten. 
Es ist diese Abgabe von der Ortsobrigkeit nach Befinden auf zwei bis 
zeben Thaler des Jahres zu bestimmen und beizubringen. 
d. 42. 
Hinsichtlich der Gemeindeanlagen zu den Ortslasten und öffentlichen Orkts- 
anstalten bewendet es zunächst bei dem, was im Orte deshalb durch Herkom- 
men oder Gemeindebeschluß festgeseht worden ist oder auf gleiche Weise künf- 
tig bestimmt werden wird. 
8. 43. 
Soweit es an solchen Bestimmungen fehlt, tritt Folgendes ein: 
1) Wird die fragliche Ausgabe lediglich wegen einer besondern Klasse der 
Gemeindeglieder gemacht, so sind nur diese beitragspflichtig, und zwar: 
a) die Ortsnachbarn, d. h. diejenigen Gemeindeglieder, welche das 
Ortsnachbar-Recht (§. 6 und F. 7) für ihre Person erworben haben, 
nach der Kopfzahl hinsichtlich der Erhaltung derjenigen Ortsanstal- 
ten, wovon dieselben allein Vortheil ziehen; jedoch haben mehre
        <pb n="39" />
        27 
Personen, welche gemeinschaftlich ein einfaches Nachbarrecht be- 
sitzen . 12 und §. 13), auf die Dauer dieser Gemeinschaft zusam- 
men nur einen Kopftheil zu entrichten; 
b) die Grundeigenthümer in dem Orts-Gemeindebezirke ohne Aus- 
nahme nach dem Grundeinkommen-Steuerfuße, wenn der Zweck 
der Ausgaben nur ihnen Vortheil bringt. 
2) Beschränkte sich die Veranlassung und der Zweck einer Ausgabe nicht 
also auf eine Klasse der Gemeindeglieder, so sind die Bedürfnisse dazu 
von sämmtlichen Gemeindegliedern aufzubringen nach dem Fuße der all- 
gemcinen direkten Stener von dem Einkommen aus Grund und Boden 
und von den übrigen Arten des Einkommens im Orts-Gemeindebezirke. 
#. 44. 
Die als Heimathsgenossen der Gemeinde Angehörigen (§. 17), soweit sie 
in die Einkommensteuer-Rolle des Ortes mit einem Steuer-Kapitale einge- 
tragen worden und vorbehältlich der Bestimmung im 8. 19, ingleichen die Schut- 
genossen (§. 20) sind verpflichtet, gleich den Nachbarn (s. 6) zu den Ortslasten 
und zu den Ortsanstalten, deren Vortheile sie mitgenießen, die geordneten Bei- 
träge zu entrichten, auch alle Gemeindedienste mitzuleisten, dafern und soweit 
rücksichtlich der letzteren eine gesetzliche Befreiung (I. 38) von ihnen nicht 
Leltend zu machen ist. 
S. 45. 
Auch hinsichtlich der bloßen Flurgenossen (§F. 23) bewendet es zunächst bei dem- 
senigen, was durch Rezeß, Vertrag oder Gemeindebeschluß festgesebt worden 
ist oder künftig festgesetzt werden wird. In dessen Ermangelung haben die 
Flurgenossen, als solche, mit Ausnahme der Leistungen und Beitrage für Pa- 
rochial-Verpflichtungen und andere, die persönlichen Verhältnisse und Vor- 
theile der Ortsnachbarn betreffende Anstalten und Zwecke, alle solche Gemein- 
dedienste und Anlagen mitzuleisten, welche nach dem Grundsteuer= und 
Grundeinkommensteuer-Fuße auf die Grundstücke des Gemeindebezirks, die Hau- 
ser eingeschlossen, vertheilt und erhoben werden. 
Auf die Besitzer derjenigen Güter, welche von dem Orts-Gemeindebezirke 
ausgenommen sind (F. 3), finden die Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnit- 
tes (6) und der Abschnitte 2 und 5 gleichmaßig Anwendung, wenn und sobald 
dieselben andere, nicht ebenfalls ausgenommene, sondern dem Orts-Gemeinde- 
bezirke zugehörige Grundstücke (§. 10 und F. 23) eigenthümlich erwerben. Es
        <pb n="40" />
        28 
liegt ihnen demnach ob, von diesen nicht ausgenommenen Grundstücken ohne Unter- 
schied, es mögen solche für sich allein oder in Verbindung mit dem ausgenommenen 
Gute bewirthschaftet und benutzt werden, verhältnißmäßig und in gleicher Weise, 
wie bezüglich die übrigen Nachbarn, Grundeigenthümer und Flurgenossen, zu 
allen Ortsanstalten beizutragen, von welchen sie Vortheil ziehen und deren Be- 
dürfnisse und Kosten nach dem Grundsteuer-Fuße zur Vertheilung kommen. 
Siebenter Abschnitt. 
Von der Landgemeinde-Verfassung überhaupt. 
S. 46. 
Die Vertretung der Gemeinde und die Besorgung ihrer Angelegenheiten 
geschieht in der Regel durch den Ortsvorstand. 
. 47. 
Eine Versammlung der Ortsnachbarn ist nur noch zulässig und deren 
Schlußfassung erforderlich: 
1) zur Verkündigung der Gesetze und Verordnungen, auch obrigkeitlicher 
Befehle, soweit letztere die Gesammtheit der Gemeinde angehen; 
2) zur Vorlesung der Gemeinderechnung; 
3) zur Wahl der Gemeindevorsteher; 
4) zur Aufnahme nicht heimathsberechtigter Fremder in die Reihe der 
Nachbarnz 
5) wenn neue oder erhöhete Gemeindeleistungen oder eine veränderte Um- 
lage derselben beschlossen werden sollen; 
6) wenn ein Verzicht auf Rechte und Befugnisse, welche bis dahin in der 
Gemeinde zum Privat-Vortheile benutzt werden durften, zu Gunsten der 
Gemeinde in Frage steht; 
7) wenn Grundstücke auf Rechnung der Gemeindekasse durch Kauf, Tausch 
oder auf andere Weise erworben oder veräußert werden sollen; 
8) wenn über die Frage, ob ein Neubau auf Kosten der Gemeinde vor- 
zunehmen sey, zu beschließen ist; 
9) wenn es sich von der Aufnahme solcher Darlehen handelt, welche nicht 
von den Einkünften des laufenden Jahres wieder gedeckt werden, oder 
von höherem Betrage sind, als die damit abzutragenden, in der Ge- 
meinderechnung bestehenden, alteren Darlehensschulden;
        <pb n="41" />
        29 
10) in allen Faͤllen, wo die Aufsichtsbehoͤrde eine Vernehmung und Schluß- 
fassung der Gemeinde selbst ausdruͤcklich vorschreibt. 
Eine solche Vernehmung und Schlußfassung soll von der Aufsichtöbehoͤrde 
in jeder Angelegenheit erfordert und vorgeschrieben werden, wobei das eigene 
Interesse des Ortsvorstandes oder einzelner Mirglieder desselben betheiligt ist. 
Bei der Aufnahme nicht heimathsberechtigter Fremder in die Reihe der 
Nachbarn bleibt die gesetzliche Theilnahme (§F. 5) auch den Besitzern solcher 
Grundstücke vorbehalten, welche zwar von dem Gemeindebezirke ausgenommen, 
aber dem Heimathsbezirke einverleibt sind. 
Was die Wahlen zum Landtage, zunächst die der Wahlmänner, betrifft, 
verbleibt es bei den Bestimmungen des Grundgesetzes vom 5. May 1816 
und der Wahlordnung vom 27. April 1883 (Regierungs-Blatt vom Jahre 
1833 Seite 255—288). 
S. 48. 
Handlungen, welche der Vorstand im Namen der Gemeinde vornimmt, 
sind für diese rechtsverbindlich, vorausgesetzt, daß das Geschäft in den Fällen, 
in welchen es eines Gemeindebeschlusses bedarf (. 47), einem solchen gesetz- 
mäßig gefaßten Beschlusse entspricht, und daß in den Fallen, in welchen 
obrigkeitliche Genehmigung des Geschäftes erfordert wird (. 84), diese von 
der zuständigen Behörde ertheilt ist. 
Unter solcher Voraussetzung bedarf es insbesondere auch bei Aufnahme 
von Darlehen für die Gemeinde zur Begründung der Forderung gegen sie 
keines Beweises über die Verwendung in ihren Nutzen, sobald das Darlehen 
an den zum Empfange berechtigten Rechnungsführer gegen genügende Quittung 
C. 74) ausgezahlt worden ist. 
Achter AUbschnitt. 
Von der Gemeindeversammlung. 
S. 49. 
Eine Gemeindeversammlung findet nur Statt in Folge einer Zusammen- 
berufung durch den Schuldheißen oder den von ihm beauftragten oder in Ver- 
hinderuhgsfällen ihn vertretenden Vorsteher, unter außerordentlichen und be- 
sonderen Umständen aber auch durch die Ortsobrigkeit unmittelbar. Nicht min- 
161
        <pb n="42" />
        30 
der bleibt jedem Beauftragten der Oberbehoͤrde, ebenso in Sachen, welche 
außer der Behandlung und Verantwortlichkeit des Gerichtsverwalters liegen, 
dem Gerichtsherrn die Befugniß, durch den Schuldheißen oder dessen Vertreter 
die Gemeinde versammeln zu lassen. 
Wegen der Folgen eigenmächtiger Versammlungen bewendet es bei den 
Bestimmungen im F. 117 des Strafgesetzbuches vom 5. April 1839. 
g. 50. 
Die Berufung zu einer Gemeindeversammlung muß wenigstens Tags vor- 
her durch mündliche Bestellung, zu einer Wahlversammlung aber acht Tage 
vorher durch schriftlichen Anschlag geschehen. Dabei ist der Zweck, die Zeit 
und den Ort der Versammlung mit bekannt zu machen, unter Androhung einer 
angemessenen Gemeindebuße für jeden, welcher ohne hinreichenden Entschuldigungs- 
grund ausbleibt oder zu spat erscheint. 
Zum Behufe bloßer Bekanntmachungen in Gemeinde-Verwaltungsangele- 
genheiten darf der Schuldheiß die Ortsnachbarn jederzeit 7 und 
am #irdt 
es bewendet deshalb auch bei der örtlich hergebrachten Z fungsweis 
g. 51. 
Stellvertretung findet in der Gemeindeversammlung nicht Statt, sondern 
es wird angenommen, daß der ausbleibende Nachbar sich der Stimmenmehrheit 
durch die Erschienenen angeschlossen habe. 
Ausnahmsweise dürfen aber vertreten werden: 
1) die unter Vormundschaft stehenden Nachbarn, durch den Vater oder 
Vormund, in den Fällen der Sätze 5 und 6 deß F. 47; 
2) die Besitzer der vom Orts-Gemeindebezirke aufgenommenen Domanial= 
oder Ritter-Güter, wenn ihnen die Eigenschaft als Ortsnachbar, Hei- 
mathsgenosse oder Flurgenosse zusteht (ss. 8, 10, 19, 23, 47 unter 
4), durch legitimirte Beauftragte; 
3) die durch das Nachbarrecht befahigten verheiratheten, verwitweten oder 
unverheiratheten Frauen, bezüglich durch den Ehemann, volljahrigen Sohn, 
Bruder, Schwager, auch Schwiegersohn oder Stiefsohn, in vermuthli- 
chem Auftrage, ohne daß es einer besondern Vollmacht bedarf, im Falle 
aber dergleichen Anverwandte nicht vorhanden sind, durch andere, be- 
sonders zu legitimirende Bevollmachtigte.
        <pb n="43" />
        31 
Bleiben die zulaͤssigen Vertreter aus, ohne daß dieses hinlaͤnglich entschul- 
digt werden kann, so ist die sonst übliche Gemeindebuße verwirkt. 
Von solchen Anverwandten oder anderen Bevollmächtigten darf keiner 
mehr als zwei Vollmachten gleichzeitig führen. 
Uebrigens werden in der Ortsgemeinde-Versammlung auch die Flur= und 
Heimaths-Genossen, als von den stimmberechtigten Ortsnachbarn vertreten, 
betrachtet und haben ein besonderes persönliches Stimmrecht nicht in Anspruch 
zu nehmen. 
g. 52. 
Der Vorsitz und die Geschaͤftsleitung in der Versammlung steht dem 
Schuldheißen oder dem von ihm beauftragten oder ihn vertretenden Vorsteher 
zu. Erscheint aber ein ortsobrigkeitlicher Beamter oder in Gerichtsorten bei 
geeigneten Faͤllen der Gerichtsherr in der Versammlung, so geht auf jenen 
oder auf diesen der Vorsitz und die Geschäftsleitung über. 
g. 53. 
Die Guͤltigkeit eines Gemeindebeschlusses ist bedingt durch 
gehörige Anordnung (C. 49) und Bekanntmachung der Gemeindever- 
sammlung (C. 50), 
Gegenwart und Abstimmung von wenigstens zwei Dritttheilen aller stimm- 
fähigen Nachbarn, vorbehäaltlich der Ausnahme am Ende dieses F., 
eine Stimmenmehrheit, und zwar bei allen Verhandlungen außer den 
Wahlen eine solche, welche die Hälfte der Abstimmenden überschreitet 
(absolute Stimmenmehrheit). 
Bei Stimmengleichheit steht demjenigen, welcher die Verhandlung leitet, 
außer seiner persönlichen auch die entscheidende Stimme zu. 
Erscheinen, der gehörigen Anordnung und Bekanntmachung ungeachtet, 
nicht zwei Dritttheile der stimmberechtigten Nachbarn zu der festgesetzten Zeit: 
so ist die Berufung, allenfalls bei erhöheter Geldbuße, zu wiederholen (F. 50); 
und führt auch dieses nicht zu einer vollständigen Versammlung von zwei 
Dritttheilen: so gilt dasjenige als Gemeindebeschluß, was die Stimmenmehr- 
heit deos gegenwärtigen stimmberechtigten Gemeinde= und Ortsvorstands-Glieder 
beschließt. 
6
        <pb n="44" />
        82 
K. 54. 
Daruͤber, daß die Gemeindeversammlung erfolgt ist, und über das Eer- 
gebniß der Verhandlungen hat der Gemeindeschreiber in dem dazu bestimm- 
ten Buche (Protokoll-Buche) das Erforderliche niederzuschreiben. 
Das Protokoll muß zugleich enthalten, daß und wie den nur gedachten 
Bedingungen genügt worden ist, und es muß von dem obrigkeitlichen Abgeord- 
neten, wenn ein solcher die Versammlung geleitet hat, von dem Schuldheißen oder 
dessen Stellvertreter und von zwei Gemeindevorstehern mit unterzeichnet werden. 
S.55. 
Der Vorsitzende in der Gemeindeversammlung hat dafür zu sorgen, daß 
Ruhe, Ordnung und Anstand darin beobachtet und, in der Regel, andere wich- 
tige Angelegenheiten, außer denen, zu welchen die Gemeindeversammlung aus- 
drücklich zusammenberufen worden ist, nicht zur Verhandlung gebracht werden. 
Diesfallsige Zuwiderhandlungen kann er mit einer Geldbuße von vier 
Groschen bis zu einem Thaler zur Gemeindekasse bestrafen, vorbehältlich der 
an die Obrigkeit in allen erheblicheren, zur Kenntnißnahme und weitern Ver- 
fügung derselben geeigneten Fällen zu erstattenden Anzeige. 
Neunter Abschnitt. 
Von dem Ortsvorstan de. 
J. Zusammensetzung und Mitgliederzahl des Ortsvorstandes. 
#. 56. 
Zu dem Ortsvorstande gehören der Schuldheiß und die Gemeindevor- 
steher. Die Anzahl der letzteren wird festgestellt: 
in Gemeinden bis zu 25 Nachbarn auf 2 Gemeindevorsteher, 
in Gemeinden von 26 bis zu 50 Nachbarn auf 4 Gemeindevorsteher, 
in Gemeinden von 51 bis zu 100 Nachbarn auf 6 Gemeindevorsteher, 
in Gemeinden von mehr als 100 Nachbarn auf 8 Gemeindevorsteher. 
Eine in der Zwischenzeit der Wahlen des Ortsvorstandes eingetretene 
Mehrung oder Minderung der Nachbarzahl ändert hierunter nichts.
        <pb n="45" />
        33 
II. Stellung und Bedeutung des Ortsvorstandes. 
d. 57. 
Der Zweck und Beruf des Ortsvorstandes besteht in der möglichsten Für- 
sorge für das Wohl der Ortsgemeinde und ihrer Glieder. 
Demselben steht — unter Leitung und Aufsicht der Kommunal-Behörden 
und abgesehen von den in dem F. 47 angegebenen Fällen — die ausschlüssige 
Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten zu, auch die Ertheilung des Nachbar- 
rechtes (§. 7), des Schutzgenossen-Rechtes (§. 21) und des Flurgenossen-Rech- 
tes (§. 23). 
Er allein ist befugt, für die Gemeinde zu handeln oder durch den Schuld- 
heißen, als beständigen Geschäftsführer des Ortsvorstandes, bezüglich durch 
besonders Beauftragte an seiner Statt, handeln zu lassen, weshalb er nicht 
allein ausschlüssig die Rechte der Gemeinde, gerichtlich und außergerichtlich, 
zu verfolgen und dieselbe gegen Ansprüche Anderer zu vertheidigen hat, son- 
dern auch für dieselbe, unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften, Ver- 
bindlichkeiten übernehmen darf. 
Das Amt und die Verrichtung der so genannten Gemeinde-Syndiken, wo 
umd wie sie zeither bestanden haben, ist mit dem Eintritte des gegenwärtigen 
Gesetzes als aufgehoben zu betrachten. 
S58. 
Dem Ortsvorstande steht auch das Recht zu, die in der besondern Gemein- 
de= und Feld-Ordnung gedrohten Gemeindebußen aufzuerlegen, ingleichen zur 
Aufrechterhaltung seines amtlichen Ansehens Geldstrafen, welche ebenfalls in 
die Gemeindekasse fließen, bis zum Betrage eines Thalers zu verhängen, vor- 
behaltlich der Berufung an die Ortsobrigkeit. 
g. 59. 
Die saimmtlichen Gemeindeangehörigen haben dem Ortsvorstande, insbe- 
sondere dem Schuldheißen und dessen Vertreter, gebührende Achtung und in 
Gemeindesachen Treue und Gehorsam zu erweisen. Sie sind den Beschlüssen 
und Anordnungen des Ortsvorstandes, bezüglich des Schuldheißen und dessen 
Vertreters, unterworfen und daher auch zur Erfüllung der vom Ortsvorstande 
auf gesetzliche Weise eingegangenen Verbindlichkeiten verpflichtet.
        <pb n="46" />
        84 
Fuͤr den Fall, daß der Ortsvorstand oder dessen Beauftragte die Grenzen 
ihrer Befugnisse gesetzwidrig uͤberschreiten oder zum Schaden der Gemeinde 
handeln, hat jeder Einzelne die Befugniß zu bescheidener Vorstellung dagegen 
und, wenn solche vergeblich wäre, zur Beschwerdeführung bei der dem Orts- 
vorstande vorgesetzten Behörde. Es ist auf die diesfallsige Anzeige der Beru- 
fung oder Beschwerdeführung gegen Beschlüsse des Ortsvorstandes oder der 
Gemeinde überhaupt, wenn nicht Gefahr auf dem Verzuge haftet, mit der 
Ausführung bis zum Eingange der höhern Entscheidung Anstand zu nehmen, 
jedenfalls aber durch den Schuldheißen davon berichtliche Anzeige bei der zu- 
ständigen Behörde zu machen. 
Niemand darf sich jedoch den Anordnungen des Ortsvorstandes widersetzen 
oder sonst eigenmachtig entziehen, bei gesetzlicher Strafe. 
III. Geschftselnrichtung in dem Ortsvorstandce. 
g. 60. 
Ohne Zusammenberufung durch die Ortsobrigkeit oder durch den Schuld- 
heißen, oder in Behinderungsfällen desselben durch den altesten Vorsteher, darf 
der Ortsvorstand sich nicht versammeln. Die Zusammenberufung muß aber 
Statt finden, sobald es die Geschäfte erfordern, und durch den Gemeinde- 
diener, unter Bekanntmachung der Stunde, des Ortes und des Zweckes der 
Versammlung, geschehen. 
Jeder Gemeindevorsteher hat das Recht, unter Angabe des zu verhan- 
delnden Gegenstandes den Schuldheißen zur Versammlung des Ortsvorstandes 
aufzufordern, welcher, sofern ihm nicht erhebliche Bedenken deshalb beigehen, 
dem Antrage in dringenden Fällen sofort, längstens aber binnen acht Tagen, 
Folge zu geben hat. Verweigert der Schuldheiß die Zusammenberufung, so 
kann deshalb Beschwerde bei der Obrigkeit geführt werden. 
g. 61. 
Die Gemeindevorsteher sind verpflichtet, in jeder Versammlung des Orts- 
vorstandes pünktlich zu erscheinen. Derjenige, welcher eine gehörig angesagte 
Versammlung ohne hinreichenden, dem Schuldheißen zeitig gemeldeten Ent- 
schuldigungsgrund versäumt, oder in solcher eine halbe Stunde zu spät er- 
scheint, hat vier Groschen Buße zur Gemeindekasse zu bezahlen.
        <pb n="47" />
        35 
g. 62. 
Der Vorsitz, der Vortrag und die Geschaͤftsleitung in der Versammlung steht, 
sofern nicht eine obrigkeitliche Person gegenwaͤrtig ist, dem Schuldheißen oder 
dem von ihm dazu beauftragten Vorsteher zu. 
Die Gemeindevorsteher sitzen und stimmen nach der Ordnung der auf sie 
gefallenen Wahl. 
Die Beschluͤsse sind gemeinsam zu berathen und zu fassen, wobei jedes 
Mitglied nur eine Stimme, bei Stimmengleichheit aber der Vorsitzende eine 
entscheidende Stimme hat. 
In der Versammlung ist Ordnung und Anstand zu beobachten; jedes 
Mitglied hat seine Ansicht frei und offen vorzutragen; von dem Schuldheißen 
oder seinem Vertreter ist darauf zu sehen, daß ein Mitglied dabei weder lei- 
denschaftlich unterbrochen, noch auf irgend eine Weise beleidigt werde, wes- 
balb die Ueberstimmten sich ohne Widerrede in den Beschluß der Mehrheit 
zu fügen haben. Diesfallsige Ungebührniß ist der Ortsobrigkeit durch den, 
welcher in der Versammlung den Vorsitz geführt hat, zur Untersuchung und 
Zurechtweisung, nach Befinden zur strengern Ahndung anzuzeigen. 
8. 68. 
Die Guͤltigkeit eines Beschlusses des Ortsvorstandes wird dadurch bedingt, daß 
1) die Zusammenberufung gehoͤrig erfolgt ist, daß 
2) wenigstens bei einem Vorstande (9. 59) von drei Personen zwei, 
bei einem Vorstande von fuͤnf Personen drei, bei einem Vorstande von 
sieben Personen fuͤnf und bei einem Vorstande von neun Personen sechs 
Mitglieder gegenwaͤrtig gewesen sind und abgestimmt haben, daß 
3) die Mehrzahl der Abstimmenden in den Beschluß gewilliget, bei 
Stimmengleichheit aber der Schuldheiß oder dessen Stellvertreter die 
entscheidende Stimme ertheilt hat. 
Die Beschluͤsse des Ortsvorstandes sind eben so wie die der Gemeindever- 
sammlung niederzuschreiben (S. 54). 
g. 64. 
Geht dem Schuldheißen gegen einen von dem Ortsvorstande gefaßten 
Beschluß ein erhebliches Bedenken bei, so ist er berechtigt und verpflichtet,
        <pb n="48" />
        86 
innerhalb drei Tagen der Ortsobrigkeit Anzeige davon zu machen, welchen 
Falles die Ausführung des Beschlusses bis zur obrigkeitlichen Entscheidung 
ausgesetzt bleibt. 
g. 65. 
Vollmachten und andere Urkunden, welche fuͤr die Gemeinde verbindlich 
seyn sollen, muͤssen im Namen der Gemeinde ausgefertigt und mit dem Siegel 
derselben, sowie mit der Unterschrift des Schuldheißen und der Gemeindevor- 
steher, versehen werden. 
In den Faͤllen, in welchen das Geschaͤft einen Gemeindebeschluß (9. 47) 
und obrigkeitliche Genehmigung erfordert (F. 84), muß eine solche Urkunde über- 
dieß, bezüglich auf dem Grunde des Gemeinde-Protokoll-Buches und der obrig- 
keitlichen Akten, das Zeugniß enthalten, daß und wie jenen Bedingungen 
Genüge geschehen ist. In anderen Fällen ist, auf Verlangen eines Betheilig- 
ten, obrigkeitlich zu bezeugen, daß der Ortsvorstand zur Ausstellung der frag- 
lichen Urkunde für die Gemeinde befugt sey. 
Wird eine gerichtliche Urkunde erfordert, so sind Siegel und Unterschrift 
des Ortsvorstandes von diesem anzuerkennen und gerichtlich als solche zu be- 
glaubigen, welche von sämmtlichen Mitgliedern herrühren. 
g. 66. 
Jede Gemeinde soll zur Aufbewahrung der erlassenen Gesetze und Ver- 
ordnungen, aller die Gemeindeangelegenheiten betreffenden Urkunden und über- 
baupt aller wichtigeren Akten, Schriften und Papiere, welche nicht bloß vorüber- 
gehenden Werth haben, ingleichen zur Aufbewahrung der baar vorraäthigen, zu den 
laufenden Ausgaben nicht nothwendigen Gemeindegelder einen passenden Schrank 
oder ein sonstiges wohlverwahrtes Behältniß (Gemeindelade) unter doppeltem 
Verschlusse, nämlich des Schuldheißen und des ersten Vorstehers, in dem Ge- 
meindeversammlungs-Hause oder in einem andern sichern Hause ausstellen. 
Ueber sämmtliche darin befindliche, nach gehörigen Abtheilungen und Bezeich= 
nungen zu ordnende Gegenstände ist ein doppeltes Verzeichniß (Inventarium, 
Depositen-Buch) zu führen, wovon das eine Eremplar in der verschlossenen 
Gemeindelade, das andere in den Händen des Schuldheißen oder, wenn dieser 
die Gemeindelade in seinem Hause verwahrt, in den Händen des ersten Vor- 
stehers verbleibt.
        <pb n="49" />
        37 
Die Lade ist von Zeit zu Zeit in Gegenwart des Ortsvorstandes durch- 
zusehen, um die Papiere, deren längere Aufbewahrung unnöthig geworden ist, 
herauszunehmen und, nach Befinden mit Genehmigung der Ortsobrigkeit, zu 
vernichten. 
Die Zeit und die Veranlassung der Herausnahme und der Vernichtung 
ist in jedem der beiden Ladenverzeichnisse zu bemerken. 
Zehenter Abschnitt. 
Von den Mitgliedern des Ortsvorstandes insbesondere, 
I. Von den Orts-Schulddeiben. 
g. 67. 
Der Orts-Schuldheiß, als oͤffentlicher Beamter, hat, vorbehaͤltlich der dies- 
fallsigen Befugnisse des im Orte anwesenden Gerichtsherrn, das Recht und 
die Pflicht, unter unmittelbarer Leitung und Aufsicht der zuständigen Staats- 
behörde und unabhängig von der Gemeinde 
a) die Gesetze und obrigkeitlichen Befehle zu verkündigen und über deren 
Vollziehung und Aufrechthaltung zu wachen; 
5) die ihm von den vorgesetzten Behörden ertheilten Auftrage zu voll- 
ziehen; 
c) die Anzeigen von Todesfällen, Verbrechen, Verhaftungen, Grundstücks- 
käufen 2c. im Ortsbezirke bei der betroffenen Gerichtsbehörde zu be- 
sorgen; 
4) die Orts-Polizey zu handhaben, durch diesfallsige Aufsichtsführung be- 
sonders auf die Erhaltung der offentlichen Ruhe und Sicherheit, auf 
die Armenversorgung, in Verbindung mit strenger Abhaltung der 
Bettler und Landstreicher, sowie der verbotswidrig Hausirenden, auf 
die Beobachtung der gesundheits-, feuer-, gewerb= und feldpolizey- 
lichen Vorschriften, auf das Gemeinde= und Privat-Bauwesen, auf 
die Straßen-, Ufer= und Wasser-Bauten. In allen diesen und dhn- 
lichen Fallen soll er den sich zeigenden Mängeln und Gefahren bal- 
digst, und nach Befinden durch Anzeige bei der Obrigkeit, Abhürlfe 
verschaffen, sofern aber deshalb besondere Kostenaufwände und Ge- 
meindeleistungen erfordert werden, mit dem Ortsvorstande ungesäumt 
das Nöthige berathen und beschließen. 
(7!
        <pb n="50" />
        88 
Vornehmlich hat auch der Orts-Schuldheiß, 
c) was das Armenwesen betrifft, gemäß der den Gemeinden und dem 
Ortsvorstande hiermit aufgelegten Verpflichtung, unter allen Umstän- 
den für das augenblickliche Bedürfniß Kranker und Nothleidender aus- 
reichend zu sorgen und für solchen Zweck in der Gemeindekasse jeder 
Zeit so viel Geld verfügbar zu halten, daß cinem Nothstande dieser 
Art sofort abgeholfen werden kann, vorbehaältlich des Regreß-Anspruchs 
der Gemeinde an die zum Ersate des geleisteten Vorschusses ver- 
pflichtete Heimathöbezirk3s-Kasse. 
g. 68. 
Dem Schuldheißen steht, unabhaͤngig von dem Ortsvorstande, die Leitung 
und Beaufsichtigung der Geschaͤftsfuͤhrung bei der Gemeinde zu. Er empfaͤngt 
und entsiegelt die an solche eingehenden Schriften; er versammelt die Gemeinde 
und den Ortsvorstand; er hat den Vorsitz und Vortrag in den Versamm- 
lungen und beaufsichtiget die Gemeindekasse-Verwaltung, weshalb er auch durch 
uUnterschrift der Rechnungsbelege zur Verausgabung des Betrags ermaächtiget; 
er leitet das Gemeinde-Bauwesen, ordnet und vertheilt die Gemeindedienste; 
er bringt die Beschlüsse der Gemeindeversammlung und des Ortsvorstandes 
zur Ausführung, besorgt die Entwerfung der Berichte und anderer nöthigen 
Schriften selbst oder durch den Gemeindeschreiber; er bewahrt das Gemeinde- 
siegel und die Gemeindelade und unterzeichnet mit den Vorstehern die schrift- 
lichen Ausfertigungen in Gemeindeangelegenheiten. 
Uebrigens darf derselbe zu seiner Erleichterung den Gemeindevorstehern ge- 
wisse Geschäftezweige, z. B. das Bauwesen, die Obstanpflanzungen, die Huth- 
und Trift-Angelegenheiten, zu besonderer Besorgung zutheilen. 
S. 69. 
Die Wahl des Schuldheißen wird in unmittelbaren Ortschaften vom 
Großherzoglichen Oberbeamten, in mittelbaren Ortschaften vom Patrimo-= 
nial-Gerichtsherrn vorgenommen und beschlossen und solcher Beschluß von der 
Ortêbehörde (Justizamt, Stadtgericht, Patrimonial-Gericht) dem Bezirks-Land- 
rathe angezeigt. Wenn hierauf binnen vier Wochen von Zeit der Anzeige 
kein Einwand erfolgt ist, so schreitet die Ortöbehörde ohne Weiteres mit der 
Verpflichtung und Anstellung des Gewählten vor; wenn dagegen der Land- 
rath, aus besonderen, anzuführenden Gründen und Bedenken, wider die Bestä- 
tigung des Gewäblten sich erklärt, so sind entweder jene Bedenken mittelst
        <pb n="51" />
        39 
anderweit vorzunehmender Wahl zu beachten, oder durch Gegengründe zu be- 
seitigen, oder es sind bei fortdauernder Meinungsverschiedenheit die Akten 
der Landes-Direktion vorzulegen; werden die landräthlichen Bedenken von 
der Landes-Direktion bestätigt, so ist von dem Beamten oder Gerichts- 
berrn in der geordneten Weise eine andere Person zu wählen und anzuzeigen. 
Der Gewählte muß 
a) in der Gemeinde ansässig und stimmberechtigt seyn, 
b) das fünf und zwanzigste Jahr zurückgelegt haben, 
) in gutem Rufe stehen und die zum Amte erforderlichen Eigenschaf- 
ten besitzen, namentlich Kenntniß des Rechnens und Schreibens. 
Gastwirthe, Bier= und Branntwein-Schenker sind, so lange sie dieses Ge- 
werbe betreiben, vom Schuldheißenamte ausgeschlossen. Aus erheblichen Grün- 
den darf jedoch in besonderen und außerordentlichen Fällen die Landes-Direk- 
tion von diesem Verbote eine Ausnahme gestatten. 
Der Schuldbeiß wird auf Lebenszeit angestellt und ortsobrigkeitlich zu 
seinem Amte verpflichtet. 
Sobald ein Schuldheiß, nach Ermessen der Aufsichtsbehörden, den mit sei- 
nem Amte verbundenen Pflichten und Obliegenheiten nicht genügend nachkommt, 
kann derselbe im Administrativ-Wege, durch Beschluß der Landes-Direktion, 
seines Amtes entlassen werden, ohne auf rechtliches Gehör sich berufen zu 
dürfen. 
S. 70. 
Der Schuldheiß bezieht, außer den nach der allgemeinen Sporteltare ihm 
von einzelnen Privat-Personen zu zahlenden Gebühren, für seine Geschäfte 
in Gemeindeangelegenheiten eine, nach dem Umfange dieser Geschäfte und nach 
den Mitteln der Gemeinde von der Ortsobrigkeit billig zu bestimmende, jähr- 
liche Besoldung, unter Aufrechnung der etwa bewilligten Natural-Bezüge und 
anderen Dienstvortheile, wenn und so lange eine Gemeinde diese Art der Be- 
zahlung vorziehen sollte, dagegen mit Wegfall jeder sonstigen Bezüge aus der 
Gemeindekasse, insoweit es sich nicht von Reisekosten oder anderen baaren 
Verlägen handelt, welche in der festen Besoldung nicht begriffen sind. 
Er hat das Recht eines Ehrensitzes in der Kirche, wo dergleichen herge- 
bracht ist, und in der Gemeindeversammlung; auch genießt er die im §. 38 
veordnete Befreiung von Gemeindediensten. 
(:•1
        <pb n="52" />
        II. Bon den Gemeindevorstehern. 
g. 71. 
Die Gemeindevorsteher sind berufen und verpflichtet, das Beste der Ge- 
meinde, als Mitglieder des Ortsvorstandes und Gehülfen des Schuldheißen, be- 
rathend und verwaltend zu wahren und zu fördern. Sie haben daher in den 
Versammlungen des Ortsvorstandes ihren Rath nach bestem Wissen und Ge- 
wissen zu ertheilen, den Zustand der Gemeindeangelegenheiten aufmerksam zu 
beobachten und zu beaufsichtigen, deshalb vorkommende Mängel und Mißbrauche 
in gedachten Versammlungen zur Sprache zu bringen und, nach Befinden, Anträge 
auf Abhülfe zu stellen. 
Sie sind schuldig, den Schuldheißen bei Ausführung der zu Stande ge- 
kommenen Beschlüsse zu unterstützen und Aufträge zum Besten der Gemeinde 
zu übernehmen und zu vollziehen. 
Im Falle der Verhinderung des Schuldheißen tritt der erste oder einer 
der übrigen Gemeindevorsteher an seine Stelle, in der Ordnung, wie ihre 
Wahl erfolgt ist. 
g. 72. 
Soviel Vorsteherämter zu besetzen sind, soviel befaͤhigte Nachbarn wer- 
den von den stimmberechtigten Gemeindegliedern einzeln zu dem vom Gemeinde- 
schreiber unker Leitung des Schuldheißen und in Gegenwart von zwei der 
altesten Ortsnachbarn (in passender Absonderung von den übrigen versammel- 
ten Nachbarn) geführten Protokolle benannt und vorgeschlagen, jedoch immer 
nur Ein zu Wählender auf einmal. 
Die im F. 69 erforderten Eigenschaften gelten auch hier. 
Diejenigen, auf welche die meisten Stimmen gefallen, sind als die Ge- 
wählten zu erachten. Der Schuldheiß erstattet unter Beischluß des von ihm 
und den beiden Zeugen unterschriebenen Wahl-Protokolles Bericht an die 
Ortsobrigkeit, und wenn dieser gegen die Tüchtigkeit und Unbescholtenheit der 
Gewählten eine Erinnerung nicht beigeht, so erfolgt vor derselben ohne Wei- 
teres die Verpflichtung zu sechsjähriger Dienstleistung, mittelst Handschlags, un- 
ter Verweisung auf den geleisteten Unterthanen= und Nachbar-Eid. Die 
Einweisung in das Vorsteheramt geschieht durch den Schuldheißen. 
Jede während der sechojährigen Wahlzeit zur Erledigung kommende Stelle 
wird durch eine alsbald vorzunehmende, aber nur auf den Ueberrest jencs 
Zeitraumes gültige Wahl anderweit besetzt.
        <pb n="53" />
        41 
g. 73. 
Hinsichtlich der Dienstvortheile und Ehrenvorzüge der Gemeindevorsteher 
gilt bezüglich dasjenige, was (. 70) in Ansehung des Schuldheißen vorge- 
schrieben ist; jedoch soll ihnen durch gegenwärtiges Gesetz ein Anspruch auf 
Dienstgehalt und Gebühren in den Orten nicht eingerdumt seyn, wo bisher 
die Gemeindevorsteher, Vormünder und Aeltesten eine Vergütung für ihre der 
Gemeinde geleisteten Bemühungen nicht zu beziehen pflegten. Auch steht den- 
selben eine Befreiung von Gemeindediensten nicht zu. 
Eilfter bschnitt. 
Von den Hülfsbeamten und den Dienern der Gemeinde. 
I. Von dem Rechnungeführer. 
g. 74. 
Der Gemeinde-Rechnungsführer hat die Geld= und Natural-Einnahme und 
Ausgabe bei der Gemeinde gehörig zu besorgen, darüber Rechnung nach dem 
ihm dazu gegebenen Muster zu führen und solche vier Wochen nach dem Jah- 
resschlusse bei dem Schuldheißen einzureichen. 
Forderungen der Gemeinde werden durch Zahlung an den Rechnungsfüh- 
rer getilgt, insofern — was Summen über fünf Thaler betrifft — die Au- 
torisation des Schuldheißen und bei Darlehen, welche die Gemeinde aufnimmt, 
neben der vom Schuldheißen und den Vorstehern attestirten Quittung die ob- 
rigkeitliche Genehmigung (s. 841 A 2) nachzuweisen ist. 
Er hat dafür einzustehen, daß alle Ausgaben mit den erforderlichen, die 
Autorisation des Schuldheißen enthaltenden, Belegen versehen werdenz auch daß 
die Gemeindegelder nicht mussig liegen bleiben. Sofern Vorräthe über 
funfzig Thaler vorhanden sind, hat er solche in die Gemeindelade abzuliefern. 
Insonderheit hat der Rechnungsführer für zeitige Beitreibung der Reste 
zu sorgen. Zu diesem Zwecke soll derselbe zweimal in jedem Jahre, zu rech- 
ter und passender Zeit, alle erwiesen, klar und unbestritten bestehende Forde- 
rungen der Gemeinde, nach einem vom Vorstande beglaubigten Restenverzeichnisse, 
mittelst einer angemessenen Wege= und Mahn-Gebühr, welche jedoch in kei- 
nem Falle den Betrag von Einem Groschen bei dem einzelnen Schuldner über- 
steigen darf, durch den Gemeindediener oder eine sonst geeignete Person erin- 
nern und beitreiben lassen, dann das Restenverzeichniß, soweit es noch bestehen
        <pb n="54" />
        4 
mag, an die Gerichtsobrigkeit übergeben, Behufs der eigentlichen Hülfsvoll- 
streckung. Gemeindeschuldner dieser Art können und dürfen von Gemeinde- 
nutungen nichts weiter käuflich oder pachtweise erhalten, bis die alten Reste 
abgetragen sind. 
Rechnungsführer und Ortêvorsteher sind für die Beachtung und Befol- 
gung dieser Vorschriften verantwortlich. 
g. 15. 
Der Gemeinde-Rechnungsführer wird aus den dazu mit hinlänglichen 
Kenntnissen versehenen und in oͤffentlichem Vertrauen stehenden Nachbarn, 
auch mit Ausschluß derer, die in zerruͤtteten Vermögensverhältnissen sich be- 
finden, durch den Ortsvorstand erwaͤhlt, entweder auf Lebenszeit (staͤndig) 
oder mindestens auf drei Jahre. In jenem Falle ist der Gewählte durch die 
Ortsobrigkeit zu verpflichten, in diesem aber mittelst Handschlags durch den 
Schuldheißen vor versammelter Gemeinde, wenn der Ortsobrigkeit, welcher 
auch im letztern Falle von der Wahl zeitig vor der Verpflichtung Anzeige zu 
erstatten ist, in Hinsicht auf Tüchtigkeit, Unbescholtenheit und Sicherheit des 
Gewählten ein erhebliches, eine andere Wahl nöthig machendes Bedenken nicht 
beigeht. 
Sowohl die Frage, ob und welche weitere, besondere Sicherheit, neben dem 
der Gemeinde nach dem Gesetze vom 7. Mai 1839 an dem Vermögen des Rech- 
nungsführers zustehenden Vorzugörechte, in den einzelnen Fällen der ständige oder 
wechselnde Rechnungsführer zu leisten habe, als auch die Ermittelung und Feststel- 
lung seiner jährlichen Dienstbezüge und Gebühren, wird lediglich dem Ermessen und 
Beschlusse des Ortsvorstandes, bezüglich der Gemeinde, uberlassen. Uebrigens 
genießt der Rechnungsführer, obgleich den Gemeindevorstehern untergeordnet, 
mit diesen gleiche Ehrenvorzüge. 
S. 76. 
Die mit dem 31. Dezember abzuschließende, bedürfenden Falles mit Hülfe 
des Gemeindeschreibers aufzustellende, Jahrespechnung ist in zwei Reinschriften 
zu überreichen. 
In einer hierzu besonders zu berufenden Gemeindeversammlung hat der 
Schuldheiß die Rechnung, nebst Belegen und dem in Hinsicht auf Namen und 
Schuldbetrage der Einzelnen gleich vollständigen Restenverzeichnisse, laut und ver-
        <pb n="55" />
        43 
nehmlich vorzulesen, mit der Aufforderung an die Versammelten, etwaige Erin- 
nerungen dagegen alsbald vorzubringen. 
Jede Erinnerung, welche sich nicht sofort durch die Beantwortung erle- 
diget, ist in das Protokoll aufzunehmen, worauf die Rechnung nebst Zubehör 
und dem Protokolle an die Ortsobrigkeit einzusenden ist, um dieselbe durch 
einen Rechnungsverständigen prüfen zu lassen, welcher auch die im Protokolle 
enthaltenen, noch unerledigten Erinnerungen den seinigen beizufügen hat. 
Nach sodann beigebrachter Beantwortung der Erinnerungen durch den 
Rechnungsführer, wird von der Ortsobrigkeit ein Termin zur Erledigung der 
Rechnung anberaumt, zu welchem, außer dem Rechnungsführer, der Schuld- 
heiß und zwei Vorsteher vorgeladen werden, um ihnen die Justifikations-Re- 
solutionen zu eröffnen. In deren Gemäßheit wird hierauf sowohl in dem 
Konzepte des Rechnungsführers, als auch in den beiden Reinschriften die Be- 
richtigung und der Abschluß bewirkt. 
Die eine Reinschrift ist in dem Archive der Ortsobrigkeit, die an- 
dere, nebst den gehefteten und mit Zahlen bezeichneten Rechnungsbelegen, in 
der Gemeindelade aufzubewahren. 
Wenn auf solche Weise die baare Gewährschaft des Rechnungsführers 
festgestellt ist, so umterliegt dieselbe sofort der exekutivischen Beitreibung. Ge- 
genansprüche des Rechnungsführers an die Gemeinde, welche entweder gar 
nicht aus seiner Verwaltung und Rechnungäführung herrühren oder doch nicht 
mit gehörig autorisirten (§. 74) Belegen zu begründen sind, müssen von ihm 
mittelst besonderer Klage angebracht und ausgeführt werden. Dagegen hat 
derselbe gleichen Anspruch auf unverzügliche Erstattung seines Guthabens aus 
der Rechnung, soweit daöselbe nicht etwa durch von ihm verschuldetes An- 
wachsen von Ruckständen veranlaßt und daher durch solche ordnungswidrige 
Außenstände zu decken ist. 
I. Von dem Gemekndeschreibder. 
g. 77. 
Die Obliegenheiten des Gemeindeschreibers koͤnnen mit jedem andern Ge- 
meindeamte, das Schuldheißenamt ausgenommen, verbunden werden. 
Er hat die Niederschreibungen bei den Gemeinde= und Vorstands-Zusam- 
menkünften und die vorkommenden schriftlichen Arbeiten, sowic auch die Ge-
        <pb n="56" />
        44 
meinderechnung, sofern der Rechnungsführer solche nicht selbst aufstellen kann 
anzufertigen, wobei er unter der Anordnung des Ortsvorstandes und des 
Schuldheißen steht. 
Der Gemeindeschreiber, welcher kein Nachbar zu seyn braucht, wird nach 
freier Wahl des Ortsvorstandes angenommen und entlassen. Seine Verpflich- 
tung durch Handschlag erfolgt vor versammelter Gemeinde durch den Schuldheißen. 
Die Verbindung des Gemeindeschreiber-Amtes mit dem Amte des Schul- 
lehrers wird, bis auf Weiteres und so lange eine Gemeinde dem Schullehrer 
das normalmäßige und sonst angemessene Diensteinkommen nur mit Aufrechnung 
der Gebühren von der Gemeindeschreiberei nicht ohne zu große Beschwerde in an- 
derer Weise gewähren kann, zwar verstattet, es wird jedoch die Trennung, 
sobald sie örtlich thunlich ist, den Gemeinden empfohlen. 
Jedenfalls steht der Gemeindeschreiber, also auch der Schullehrer, wenn 
er das Gemecindeschreiber= Amt bekleidet, in dieser Eigenschaft, für alle dar- 
auf sich beziehende Angelegenheiten, unter gleicher Disziplinar-Aufsicht und 
unter derselben Gerichtsobrigkeit, wie der ihm vorgeordnete Schuldheiß und 
Ortsvorstand. 
Der Gemeindeschreiber erhält in Kurrent-Geld: 
1) von Rein= und Abschriften für jede, nach Vorschrift des Gesehes einer 
allgemeinen Sportel= und Gebühren-Tare vom 27. April 1836 ge- 
fertigte Seite, 6 Pfennige, 
2) für die Anwesenheit in einer Versammlung der Gemeinde oder des 
Ortsvorstandes, mit Einschluß der Protokoll-Führung, 
a) bis zu 4 Studmdmden 4 Gr. 
b) über 4 Stunden -l 0 r · 2 · - 64r - 6 -i 
3) von der Aufstellung der Gemeinderechnung (mit Einschluß der Rein- 
schriften und Abschriften) für jeden Bogen 6 Groschen, wodurch auch 
die Schreib-Materialien vergütet sind. 
III. Von den Gemeindebdienern. 
g. 78. 
Ueber die Annahme und Entlassung von Gemeindedienern sind von dem 
Ortsvorstande bündige Vertraͤge auf Kuͤndigung abzuschließen, mit genauer 
Feststellung der Dienstvortheile und der Dienstvorschrift fuͤr dieselben.
        <pb n="57" />
        45 
An den Orten, wo dergleichen Dienste nach einer bereits bestehenden 
Ordnung, z. B. der Reihe nach, vom juͤngsten Nachbar 2c. gethan werden 
müssen, dürfen Aenderungen nur mit eingeholter Genehmigung der Ortsobrig- 
keit eintreten. 
K. 79. 
Dem Gemeindediener liegt insonderheit ob, vor dem Schuldheißen auf 
dessen Verlangen zu jeder Zeit zu erscheinen, die Nachbarschaft oder einzelne 
Einwohner vorzuladen, die Reste einzufordern und andere dergleichen Aufträge 
innerhalb des Ortes und dessen Flur, sowie innerhalb des Ortsgemeinde-Hei- 
mathsbezirkes auszuführen. 
Zwölfter Abschnit?. 
Von dem Verhältnisse der Gemeinde und des Ortsvorstandes zu den 
Großherzoglichen Landesbehörden. 
d. 80. 
Die Landgemeinden stehen unter der Aufsicht und Leitung der Staatsbe- 
hörden, zunächst unter der Ortsobrigkeit (Justiz-Amt, Stadtgericht, Pa- 
trimonial-Gericht), welcher die Gemeinde als moralische Person unterworfen 
ist, bezüglich unter dem Bezirks-Landrathe in den durch das gegenwärtige Ge- 
setz bezeichneten Fällen, in höherer Instanz unter der Landes-Direktion und 
unter dem Staats-Ministerium. 
8. 81. 
Vermöge dieses Aufsichtsrechtes können die Behörden von Amtswegen, 
jedoch nur auf ihre Verantwortlichkeit, bei gesetzlich zureichenden Gründen, in 
die Angelegenheiten einer Gemeinde einschreiten, welche den diesfallsigen An- 
ordnungen, mit Vorbehalt der Berufung an die höhere Behörde, sich zu 
unterwerfen hat. 
g. 82. 
Im Einzelnen aber ist eine Genehmigung der in den Angelegenheiten der 
Gemeinden gefaßten Beschluͤsse und getroffenen Verfuͤgungen von Seiten der 
obrigkeitlichen Behörden nur dann nöthig, wo es das gegenwaͤrtige Gesetz 
ausdruͤcklich vorschreibt; vorausgesetzt, daß die Angelegenheit nicht an und für 
581
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        46 
sich — ohne Ruͤcksicht auf die Betheiligung einer Gemeinde — hoͤhere Ge- 
nehmigung erfordert. 
g. 83. 
Für den Fall, daß ein Gemeindebeamter, ein Ortsvorstand oder eine Ge- 
meinde den Vorschriften dieses Gesetzes nicht nachgehet oder denselben absichtlich 
zuwiderhandelt, ist die obrigkeitliche Behörde eben so berechtigt, als verpflichtet, 
Zurechtweisung, Strafe und Zwangsmittel gegen die Schuldigen zu verfügen. 
Auch ist die Ortsobrigkeit befugt, nach den Umständen, einzelne Glieder des 
Ortsvorstandes einstweilen ihres Amtes zu entlassen (zu suspendiren). Der 
Fall muß dann sofort der Landes-Direktion berichtlich vorgetragen werden 
und dieser bleibt es überlassen, nach Befinden, die einzelnen, sowie die sämmt- 
lichen Mitglieder eines Ortsvorstandes von ihren Stellen gänzlich zu entfer- 
nen und die Wahl anderer Mitglieder oder eines andern Ortsvorstandes auf 
dem Grunde dieses Gesetzes anzuordnen. 
S. 84. 
Ein von der Gemeinde oder dem Ortsvorstande gesetzmäßig gefaßter Be- 
schluß bedarf zu seiner Gültigkeit einer Genehmigung der Aufsichtsbehörden nach 
folgenden Bestimmungen: 
A. Er bedarf dieser Genehmigung von Seiten der Ortsobritkeit (F. 80) 
hinsichtlich 
1) der Erwerbung, der Veräußerung, der Verpfändung von Grundstücken, 
sowie der Bestellung von Dienstbarkeiten, 
2) der Aufnahme von Darlehen, 
3) der Eingehung von Vergleichen und Verzichtleistungen, 
4) ungewöhnlicher, nicht schon ein für allemal genehmigter (etatisirter) Aus- 
gaben, wenn sie die Summe von fünf und zwanzig Thaler übersteigen, 
5) der Uebernahme einer wiederkehrenden ständigen Ausgabe (Last), welche 
des Jahres mehr als Einen Thaler beträgt, 
6) der Ausschreibung neuer Gemeindedienste und Anlagen oder der veran- 
derten Umlegung bestehender Leistungen, 
7) der Feststellung eines Schuldentilgungs-Planes, 
8) der festzustellenden Besoldung für Gemeindeämter,
        <pb n="59" />
        4 
9) der Wahl zu Gemeindeaͤmtern (F. 72 und 8. 74), 
10) der Aufnahme Fremder zu Nachbarn, 
11) der Fälle, wenn der Schuldheiß die Ausführung eines Beschlusses aus- 
sezt (. 64), 
12) der Vertheilung von Geldüberschüssen bei der Gemeindekasse unter die 
Nachbarn, ohne Rücksicht auf Höhe und Betrag. 
Die Verfügungen in diesen und anderen Verwaltungsangelegenheiten ge- 
schehen sportelfrei, nach Maßgabe des allgemeinen Sportelgesetzes vom 27. 
April 1836 f. 4, 6, 8. 
B. Er bedarf der Genehmigung von Seiten der Landes-Direktion, hin- 
sichtlich 
1) der Aufnahme eines Ausläánders zum Nachbar, da solcher die Ertheilung 
des Staatsunterthanen-Rechtes vorausgehen muß, 
2) der Prozeß-Führung in allen nicht geringfügigen Rechtssachen der 
Gemeinde (Gesetz vom 31. May 1817 und Nachtrag vom 15. April 
1836, Reg. Blatt v. J. 1817 S. 61— 75 und v. J. 1836 S. 
125), jedoch bei Streitigkeiten wegen Sicherung des jüngsten Besitzes 
(im possessorio summariissimo) nur in dem Falle, wenn die Ge- 
meinde der klagende, nicht der beklagte Theil ist (5. 88 a. E.). 
Hierbei bleibt es dem Ermessen der Landes-Direktion lediglich überlassen, 
ob und wie sie die im gegebenen Falle rathsame Untersuchung und, nach Befin- 
den, besondere Gütepflegung anordnen, oder auch ohne solche die gesuchte Er- 
laubniß zum Prozeß ertheilen, oder versagen will. Namentlich ist die Verneh- 
mung aller einzelnen Gemeindeglieder kein nothwendiges Erforderniß bei dieser 
Vorerörterung. 
Als Mitglied und Kommissar der Landes-Direktion hat der Landrath 
bei den Gemeindeangelegenheiten berathend, aufsehend, vermittelnd und in 
Eilfällen anordnend zu handeln und einzuwirken (§. 80), wie es theils be- 
sondere Gesetze und Verordnungen, namentlich über Huth-, Trift= und Grenz- 
Streitigkeiten vom 27. September 1817 9. 10 (Reg. Blatt v. J. 1817 
S. 102), über Ablösung der Zwangs-Gesindedienste sowie der Hand= und 
Spann-Frohnen vom 2. März und 11. May 1821 (Reg. Blatt v. J. 
1821 S. 541 —550), vorschreiben, theils die, in besonderen Veranlassun- 
gen und Umständen begründeten, Aufträge der Landes-Direktion bestimmen. 
(8 !
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        48 
C. Er bedarf der Genehmigung von Seiten des Staats-Ministeriums, 
hinsichtlich 
1) einer Abänderung an dem Bestande und der besondern Verfassung der 
einzelnen Ortsgemeinden (F. 2) und 
2) der Ertheilung eines neuen Orts-Statuts. 
g. 85. 
Dafern in einem der Fälle unter A und B (F. 84) die obrigkeitliche 
Genehmigung zu dem Beschlusse der Gemeinde oder des Vorstandes versagt 
wird, stehet diesen das Recht der Berufung an die höhere Aufsichtsbehörde 
C. 80) zu. 
g. 86. 
Durch die Ertheilung jener Genehmigung von Seiten der zuständigen Be- 
hörde zu Rechtsgeschäften der Gemeinde werden diese Rechtsgeschäfte für letztere 
dergestalt verbindlich, daß die daraus erworbenen Rechte des andern Sbeils 
durch einen abändernden Beschluß in höherer Instanz nicht entzogen werden 
können. — 
§.87. 
Halten sich Gemeindeglieder durch einen von der Gemeinde oder vom Orts- 
vorstande gefaßten Beschluß beschwert: so stehet ihnen dagegen oder gegen des- 
sen Genehmigung ebenfalls die Berufung an die §. 80 genannten Behörden 
in der geordneten Stufenfolge (dem Instanzen-Zuge) zu. Ueberdieß bleibt ih- 
nen, so wie jedem Dritten, dafern sie eine Verletzung erworbener eigener 
Vermögensrechte auszuführen vermögen, deshalb der Rechtsweg wider die 
Gemeinde unbenommen. 
Wegen der Ausschreibung und Umlegung von Gemeinde-Auflagen und 
Diensten, so wie wegen der Abänderung der Gemeindeverfassung oder der Er- 
theilung eines neuen Orts-Statuts, findet der Rechtsweg jedoch nicht Statt, 
wenn auch dadurch Vermögenerechte Einzelner betroffen werden sollten; viel- 
mehr bewendet es in dieser Hinsicht jedenfalls bei der von der höheren, be- 
züglich höchsten Behörde getroffenen Bestimmung. 
g. 88. 
Wird wider eine Gemeinde gerichtliche Klage erhoben, so hat das zu- 
ständige Gericht, dafern die Klage nicht sofort als unstatthaft zu verwerfen ist,
        <pb n="61" />
        49 
prozeßordnungsmäßig, mit Bestimmung einer doppelten, also vierzigtaͤgi- 
gen Frist, auf dieselbe auszufertigen, gleichzeitig jedoch in den Fallen, wo die 
Ertheilung der Prozeß-Erlaubniß erforderlich ist (S. 84), die Akten an die 
Vandes-Direktion mitzutheilen, welche hierüber noch vor dem Termine Ent- 
schließung zu fassen hat. 
Wird die Erlaubniß versagt, so hat die Landes-Direktion durch die un- 
tere Kommunal-Behörde zugleich Verfügung zu treffen, daß die Gemeinde dem 
Klaganspruche sich unterwerfe und demnächst genüge, dafern die Landes-Di- 
rektion nicht Veranlassung findet, der Gemeinde wenigstens gegen einen Theil 
dieses Anspruches die gerichtliche Vertheidigung zu gestatten. 
Insoweit der Prozeß durch solche Unterwerfung nicht zuvor Erledigung fin- 
det, hat das Gericht wider die Gemeinde, welche in der geordneten und nach 
Maßgabe der Prozeß-Vorschriften zu erstreckenden Frist sich gegen die Klage 
nicht oder wegen mangelnder Prozeß-Erlaubniß unstatthafter Weise einläßt, 
wegen Ungehorsams (in contumaciam) zu erkennen, insoweit die Klage an 
und für sich rechtlich begründet ist. 
Wirkt die Gemeinde später noch die Prozeß-Erlaubniß in höherer In- 
stanz aus, so bleibt ihr unbenommen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 
innerhalb der gesetzlichen Verjahrungsfrist nachzusuchen, wogegen dieselbe ohne 
solche Prozeß-Erlaubniß weder zu Rechtsmitteln gegen das Erkenntniß, noch 
zur Vertheidigung wider Rechtsmittel des Gegners zuzulassen ist. 
Wird gegen eine Gemeinde eine Klage wegen Sicherung des jüngsten Be- 
sitzes (im possessorio summurüssimo) hinsichtlich eines wichtigen Gegenstandes 
angestellt und wirklich zur Verhandlung gebracht, wozu der Gemeinde eine 
Prozeß-Erlaubniß nicht nöthig ist (§. 84 B 2): so hat die Gerichtöbehörde, 
bei welcher der Prozeß anhängig wird, in kürzester Weise und baldigst der 
Landes-Direktion oder dem Landrathe davon Anzeige zu machen, damit von 
diesen Behörden, nach Umständen, auf gütliche Beseitigung des Rechtsstreites 
eingewirkt werden könne. 
S89. 
Klagen und sonstigen Anträgen einer Gemeinde auf Einleitung eines pro- 
zessualischen Verfahrens in Rechtssachen, die nicht minderwichtig sind, ist so 
lange, als die Gemeinde die Prozeß-Erlaubniß der zuständigen Behörde nicht 
beigebracht hat, keine Folge zu geben,
        <pb n="62" />
        50 
Für Prozeß-Handlungen, welche ohne die erforderliche Prozeß -Erlaub= 
niß vorgenommen worden sind und auch nachtraglich die Genehmigung der zu- 
ständigen Kommunal-Behörden nicht erhalten, finden weder gerichtliche noch 
außergerichtliche Kosten Statt. 
uUrkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhandig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staateinsiegel bedrucken lassen, auch die öffentliche 
Kundmachung desselben befohlen. 
So geschehen und gegeben Weimar den 2. Februar 1840. 
6 Carl Friedrich. 
C. W. Freih. v. Fritsch. Freih.)v. Gersdorff. D. Schweitzer. 
vdt. Ernst Müller. 
Allgemeine Landgemeinde -Ordmung.
        <pb n="63" />
        51 
Uebersicht des Inhaltes. 
Erster bschnitt: Allgemeine Bestimmungen. Termin des Gesetzes F. 1, 
Fortbestand, Aenderung, Aufhebung der Gemeinden §. 2, Gemeindebezirke F. 3, 
Angehörige — Nachbarn, Heimathsgenossen, Schutzgenossen, Flurgenossen §. 4 
und §. 5. 
Zweiter T##bschnitt: Von dem Orts-Nachbarrechte. Bedeutung F. 6, Er- 
werb §. 7, Beféhigung dazu §. 8, Verpflichtung als Nachbar §. 9, nothwendi- 
ger Erwerb, Regel und Ausnahme F. 10 bis F. 13, Aufhebung und Verlust, über- 
haupt F. 14, zum Theil §. 15, Wiedererlangung F. 16. 
Dritter Abschnitt: Von den Heimathsgenossen. Begriff F. 17, Befugnisse 
K. 18, Ausnahme FK. 19. 
Vierter Abschnitt: Von dem Schutzgenossen-Rechte. Umfang §. 20, 
Erwerb F. 21, Aufhebung F. 22. 
Fünfter Abschnitt: Von dem Flurgenossen-Rechte. Umfang und Erwerb 
. 23 und F. 24, Gewähr 5. 25, Aufhebung F. 26. 
Sechster Ubschnitt: I. Von dem Vermögen der Gemeinde. Rechtsfähigkeit 
(Persönlichkeit) der Gemeinden F. 27, Rechtswohlthaten . 28, Umfang und Begren- 
zung des Gemeindevermögens F. 29 bis F. 32, Verbindlichkeiten für solches §. 33; 
II. Von den Leistungen der Gemeindeglieder. Anfang und Dauer der 
Verbindlichkeit §. 34, Verschiedenheit der Leistungen F. 35 und F. 36, Regel deshalb 
8. 37, Ausnahmen (Befreiungen) §. 38, Gemeindeämter F. 39 bis F. 41, Ge- 
meindeanlagen §. 42 und §. 43, Theilnahme der Heimathögenossen, der Schutge- 
nossen und der Flurgenossen §. 44 und F. 45. 
Siebenter Abschnitt: Von der Gemeindeverfassung überhaupt. An 
der Spitze der Ortsvorstand §. 46, Nothwendigkeit der Gemeindeversammlungen 
#§. 47, Verpflichtung der Gemeinde durch jenen und durch diese F. 48. 
Achter Abschnitt: Von der Gemeindeversammlung. Zusammenberufung 
#. 49 und J. 50, Vertretung in derselben §. 51, Vorsitz und Leitung F. 52, Be- 
dingungen eines Gemeindebeschlusses §. 53, Niederschreibung §. 54, Erinnerungen 
an gute Sitte und Anstand F. 55.
        <pb n="64" />
        52 
Keunter Abschnitt: Von dem Ortsvorstande. Zusammensehung F. 56, Be- 
deutung und Stellung §. 57 bis F. 59, Geschäftseinrichtung §. 60 und F. 61. 
Vorsitz und Leitung §. 62, Beschlüsse und deren Erfordernisse F. 63 und F. 64, 
Aussertigung von Urkunden §. 65, Gemeindelade F. 66. 
Zehenter Abschnitt: Von den Mitgliedern des Ortsvorstandes. Der 
Schuldheiß, dessen Rechte und Obliegenheiten §. 67 und F. 68, Fähigkeit zu 
dem Amte und Uebertragung §. 69, Dienstbezüge §. 70. Die Gemeindevorsteher, 
deren Bestimmung F. 71, Wahl, Verpflichtung und Einweisung §. 72, Dieust- 
vortheile und Ehrenvorzüge F. 73. 
Eilfter TAbschnitt: Von den Hülfsbeamten und den Dienern der Ge- 
melnde. Der Rechnungsführer . 74 bis F. 76, der Gemeindeschreiber §. 77, 
die Gemeindediener §. 78 und F. 79. 
Zwölfter Abschnitt: Von dem Verhältnisse der Gemeinde und des 
Ortövorstandes zu den Landesbehörden: 1) überhaupt F. 80 bis §. 83, 
2) zu der Ortsobrigkeit, der Landes-Direktion und dem Landrathe, dem Staats- 
Ministerium §. 84. — Instanzen-Zug §. 85 bis §. 87) Prozeß-Sachen F. 88 
und 9 89.
        <pb n="65" />
        Kegierungs-BGlatt 
Großbe r#s gehun 
Sachsen Weimar--Eisenach. 
— — 
Weimar 1840. Nummer 5. 8. Arril. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Se. Königliche Hoheit, der regierende Großherzog, sind fortwährend 
mit Zusendungen von literarischen Erzeugnissen und mit Zusendungen von 
Kunstwerken ohne vorausgegangene Bestellung überhäuft worden. Auf aller- 
höchsten Befehl werden daher die deshalb bestehenden und unter dem 21. 
November 1828 offentlich bekannt gemachten Vorschriften hierdurch erneuert, 
nach welchen 
1) Se. Königliche Hoheit dergleichen unbestellte Zusendungen künftighin, 
ohne Unterschied und ohne einige Rücksicht darauf zu nehmen, sofort 
zurückgehen lassen werden, und 
2) ein Jeder, welcher Sr. Königlichen Hoheit #ine Schrift oder ein 
Kunstwerk zu widmen besondere Veranlassung zu haben meint, die Er- 
laubniß dazu in einer schriftlichen Eingabe bei dem Staats-Ministe- 
rium zuvörderst nachzusuchen hat. 
Weimar den 10. März 1840. 
Großherzoglich Sächisches Staats-Ministerium. 
.Freiherr von Fritsch. 
II. Daß in Gemilh des F. 14 des Zollgesetzes vom 1. Mai 1838 
ein neues, zu dem Vereins-Zolltarife für die Jahre 1840, 1841 und 1812 
gehöriges amtliches Waarenverzeichniß gleichlautend für alle Ver- 
einsstaaten zusammengestellt und den betheiligten Steuerbehörden, um sich 
- demselben bei Anwendung der Tarif-Sätze auf die einzelnen Waarengattun- 
gen zu achten, zugefertigt worden ist, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. 
7.
        <pb n="66" />
        54 
Von dem Großherzoglichen Landschafts-Kollegium wird bestimmt werden, 
wo und zu welchem Preise dieses Waarenver zeichniß von den 
Gewerbetreiben den bezogen werden kann. 
Weimar den 28. Februar 1840. 
Großherzoglich GSächsisches Staats-Ministerinm, 
Departement der Finanzen. 
Freiherr von Gersdorff. 
Bekanuntmachung. 
Durch unsere Bekanntmachung vom 1. November 1888 (Regierungs- 
Blatt v. J. 1838 S. 164), haben, mit höchster Genehmigung, die Polizey-= 
Unterbehörden des Großherzogthumes die Ermächtigung erhalten, in dem Falle, 
wo ein Brautpaar, von welchem der Bräutigam dem Koöniglich Preußischen 
Staate, die Braut dem Großherzogthume als Unterthan angehört, in letzterem 
sich trauen lassen will, ohne daselbst eine Wirthschaft anzulegen oder sich auch 
nur längere Zeit darin aufzuhalten, das im F. 106 des Gesetzes vom 11. 
April 1838 erforderte besondere Zeugniß, daß beide Theile nach ihrer Ver- 
beirathung, mit ihren etwaigen Kindern in dem Königreiche Preußen zu jeder 
Zeit aufgenommen werden sollen, — ferner nicht zu verlangen, wobei jedoch 
vorausgesetzt und bestimmt wurde, daß im Uebrigen den Vorschriften in dem 
angezogenen §. 106, nemlich: Beibringung eines Zeugnisses der Königlich 
Preußischen zuständigen Behörde über das Nichtvorhandenseyn eines der ein- 
zugehenden Ehe entgegen stehenden, kirchlichen oder weltlichen, Hinder- 
nisses (6. 105), — genau nachgegangen werde. 
Da, nach der Verfassung des Königreichs Preußen, die jenseitigen geist- 
lichen Behörden, bezüglich Pfarrer, zur Ausstellung eines solchen Zeugnisses 
zuständig sind und der von denselben ertheilte Proklamations-Schein die Be- 
urkundung, daß keinerlei Ehehindernisse vorhanden sind, in sich schließt: so ist 
den oben bezeichneten Staatsangehörigen des Königreichs Preußen, außer dem 
erwaähnten Aufgebotöscheine, die Beibringung weiterer Attestate der jenseitigen 
Orts= oder sonstigen weltlichen Behörden, zum Behufe der Ertheilung des 
Trauscheins, ferner nicht anzusinnen. 
Nachträglich und erlauterungsweise zu unserer gedachten Bekanntmachung 
wird den Großherzoglichen Orts-Polizeybehörden solches zur Nachachtung an- 
durch eröffnet. 
Weimar den 27. Februar 1840. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
F. von Schwendler.
        <pb n="67" />
        KRegierungs-Blatt 
Großher, ogathnm 
Sachsen Weimar Eisenach. 
  
  
Weimar 1840. Nummer 6. 11. April. 
  
  
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
Im F§. 54 der Zollordnung vom 1. May 1838 ist vorbehalten, den 
Inhalt des zu erlassenden besonderen Regulativ's über das, bei der Ausfertigung 
und Erledigung der Begleitscheine zu beobachtende Verfahren, soweit die Ge- 
werbetreibenden dabei betheiligt sind, auszugsweise bekannt zu machen. Nach- 
dem ein solches, in sämmtlichen Staaten des Zollvereins gleichmaßig zur An- 
wendung kommendes Regulativ erlassen worden ist, wird der nachfolgende Aus- 
zug aus demselben, jenem Vorbehalte gemaß, hierdurch zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht. 
Weimar den 27. März 1840. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Freiherr von Gersdorff. 
u 3 z u 9 
aus 
dem Begleitschein-Regulative. 
Unter Bezugnahme auf die, in der Zollordnung vom 1. May 1838 
S. 40 bis 53 enthaltenen gesetzlichen Bestimmungen über die Begleitschein- 
hu0!
        <pb n="68" />
        56 
Kontrole und in Gemäßheit des Vorbehaltes §. 54 der Zollordnung, werden 
über das, bei der Ausfertigung und Erledigung der Begleitscheine zu beobach- 
tende Verfahren hiermit die folgenden naheren Vorschriften ertheilt. 
g. 1. 
I1. Alzemeine Bei dem, in der Zollordnung S§. 40 bis 53 vorgeschriebenen Begleit-= 
Bestimmun- 
1¼ scheinverfahren kommen zunächst in Betracht: 
et a) derjenige, welcher die Ausfertigung eines Begleitscheins begehrt — 
gein erue der Begleitschein-Ertrahent — und 
Zoll ; 
— b) das Amt, an welches der diesfaͤllige Antrag gerichtet wird. 
  
— Durch Gewährung des letztern und durch Empfangnahme des Begleit- 
uen der Be scheins von Seiten des Extrahenten werden diesem von der Zollverwaltung 
gewisse Begünstigungen in Bezug auf zollamtliche Behandlung solcher Waaren, 
von welchen der Eingangszoll noch nicht berichtigt ist, oder in Bezug auf 
welche sonst noch zollgesetzliche Obliegenheiten zu erfüllen sind, eingeraumt, 
wogegen der Begleitschein-Ertrahent die, mit dergleichen Begünstigungen ge- 
setzlich verbundenen Verpflichtungen übernimmt und wegen deren Erfüllung 
auf die vorgeschriebene Art Gewähr zu leisten hat. Diese Verhaftung aus 
dem Begleitscheine erlöscht mit der Erledigung des Begleitscheins, d. h. mit 
der amtlichen Bescheinigung auf letzterem, daß der Begleitschein -Extrahent alle 
jene Verpflichtungen vollständig erfüllt habe. 
Die Begleitscheine sind daher sowohl für die Zollverwaltung, wie für 
den Extrahenten höchst wichtige Dokumente, und deshalb muß nicht nur bei 
Ausstellung und Erledigung derselben überhaupt mit besonderer Vorsicht und 
Aufmerksamkeit verfahren werden, sondern die betreffenden Beamten haben 
sich auch mit den diesfälligen allgemeinen Bestimmungen der Zollordnung ge- 
hörig vertraut zu machen und die in gegenwärtigem Regulative enthaltenen 
speziellen Vorschriften pünktlich wahrzunehmen. 
2½ 
B. 3weck und Der Zweck der Begleitscheine ist, nach §. 40 der Zollordnung, entweder 
verschiedene 
Gettunzen a) den richtigen Eingang in dem angemeldeten Bestimmungsorte inner- 
ie halb des Zoll-Vereinsgebietes oder die wirklich erfolgte Ausfahre 
oder Durchfuhre solcher Waaren zu sichern, die sich nicht in freiem 
Verkehre befinden, sondern auf welchen noch ein Zollanspruch haf- 
tet (Begleitschein 1), oder
        <pb n="69" />
        57 
b) die Erhebung des, durch vollstaͤndige Revision ermittelten und fest- 
gestellten Eingangszolles von solchen Waaren einem andern, dazu 
befugten Amte gegen Sicherheitsleistung zu uͤberweisen (Begleitschein 1I). 
Nach Maßgabe dieser verschiedenen Zwecke sind zwei, in Form und We- 
sen verschiedene Gattungen von Begleitscheinen eingeführt, welche durch die 
Benennungen: „Begleitschein I“ und „Begleitschein II“/ bezeichnet werden und 
deren Form aus den beiliegenden Mustern I und II ersichtlich ist. 
§. 3. 
1) Mit Rücksicht auf die Bestimmungen des vorigen §. sind demnach Be= ulawz 
gleitscheine I] über Waaren auszustellen, welche ohne Entrichtung des — 
Eingangszolles scheinen. 
a) bei dem Eingangsamte an der Grenze zur weiteren Abfertigung bei 
einem der, nach §. 6 dazu befugten Aemter angemeldet werden, 
entweder um davon in dem angemeldeten Bestimmungsorte den 
Eingangszoll zu entrichten, oder solche daselbst niederzulegen, oder 
endlich dieselben von da unmittelbar nach einem andern Niederlags= 
orte zu senden oder wieder nach dem Auslande auszuführen; oder 
welche 
von dem Grenz-Eingangsamte aus, gegen Erlegung des Durch- 
gangszolls, nach dem Auslande direkt durchgeführt, 
oder endlich 
) aus einer Niederlage oder einem Zolllager (Zollordnung §. 68) in 
eine andere Niederlage oder in das Ausland geführt werden sollen. 
In den unter a und c erwähnten Fällen ist jedoch, mit Ausnahme der 
Abfertigung von Reisenden, die Ertheilung eines Begleitscheins auf Aemter 
im Innern, nach §. 42 der Zollordnung, nur dann zulässig, wenn der Ein- 
gangszoll von den Waaren, auf welche derselbe begehrt wird, über drei 
Thaler (5 Gulden 15 Kreuzer) beträgt. 
#. 
2) Begleitscheine II dagegen werden über solche unverzollte, jedoch speziell 
revidirte, Waaren ausgefertigt, 
welche bei dem Eingangsamte an der Grenze oder bei einem Haupt- 
amte mit Niederlage, zum Verbrauche im Vereinsgebiete und zur 
l 10 I 
b
        <pb n="70" />
        D. Befugnis 
der Aemier 
zur Aus- 
ersigun 
der Iran 
cheine; 
2) zur Er- 
ledigung der- 
kelden. 
58 
Ueberweisung des davon zu entrichtenden Eingangszolls, an ein dazu 
bequem belegenes und, nach F. 6, zu einer solchen Abfertigung be- 
fugtes Amt angemeldet werden. 
Der Eingangszoll von den Waaren, welche auf diese Weise abgefertigt 
werden sollen, muß jedoch, nach Vorschrift der Zollordnung §. 51, zehen 
Thaler (17 Gulden 30 Kreuzer) oder mehr betragen. 
g. 5. 
Begleitscheine dürfen, in der Regel, nur von Haupt-Zollämtern an der 
Grenze und von Haupt-Steuerämtern (Haupt= Zollämtern im Innern) in 
Orten mit Niederlagsrecht ausgefertigt werden. 
Neben= Zollämter und Haupt-Steuerämter (Haupt-Zollämter im In- 
nern) in Orten ohne Niederlagsrecht müssen hierzu von der obersten Finanz- 
Behörde ausdrücklich ermächtigt seynn. In welchen Fallen Haupt-Steuerämter 
(Haupt-Zollämter im Innern) in Orten ohne Niederlagsrecht zur Begleitschein- 
Ausfertigung ausnahmsweise befugt sind, ist im §. 57 bestimmt. 
g. 6. 
Zur Erledigung der Begleitscheine I und II sind Haupt-Steuerämter 
(Haupt-Zollämter im Innern) in Orten mit Niederlagsrecht und Haupt-Zoll- 
amter an der Grenze ohne Ausnahme befugt. 
Dagegen dürfen Haupt-Steuerämter (Haupt-Zollämter im Innern) in 
Orten ohne Niederlagsrecht nur Begleitscheine II., und Neben-Zollaämter oder 
Steueramter auch diese nur erledigen, wenn ihnen die Befugniß dazu beson- 
ders beigelegt ist, aber in der Regel weder diese, noch Begleitscheine I erledigen. 
Jedoch können Aemter, welche zu einer der beiden ebengenannten Klassen 
gehören, ausnahmsweise zur Erledigung der Begleitscheine 1 von der obersten 
Finanz-Behörde oder für besondere einzelne Falle von dem gemeinschaftlichen 
General-Inspektor ermächtigt werden. In der allgemeinen Ermaächtigung zu 
Erledigung der Begleitscheine 1 liegt auch die Befugniß zur Erledigung der 
Begleitscheine II. Welche allgemeine Ausnahme von dieser Bestimmung rück- 
sichtlich der Haupt-Steuerämter (Haupt-Zollämter im Innern) in Orten 
ohne Niederlagsrecht Statt findet, ergeben die §#. 52 bis 56.
        <pb n="71" />
        59 
g. 7. 
Wenn die Ertheilung eines Begleitscheins bei einem dazu befugten Amte a Ausserii· 
in Antrag gebracht wird, so hat dasselbe vor allen Dingen zu prüfen, ob diehacn 
und inwieweit das vom Extrahenten bezeichnete Amt zur Erledigung von w ber 
Begleitscheinen, nach F. 6, wirklich berechtigt ist. Nur dann, wenn in dieser der Quausfta- 
Beziehung ein Hinderniß nicht entgegentritt, ist der begehrte Begleitschein, 
zu ertheilen; im entgegengesetzten Falle aber, und wenn der Begleitschein- dieerenaun 
Ertrahent auch die Verweisung an ein anderes, zur Erledigung des verlangten scheins erfol- 
Begleitscheins befugtes Amt nicht zusagend findet, muß die Begleitschein-Er= k 1%. 
theilung ganz unterbleiben. 
g. 8. 
Nach den Ergebnissen dieser Erörterung (F. 7), in Verbindung mit den, 2) Anen- 
in den #. 3 und 6 enthaltenen Vorschristen und den Anträgen des Begleit-zuot 
schein-Ertrahenten, hat das Amt dann auch zu beurtheilen, welche Art der 
Abfertigung, ob mit Begleitschein I oder II, zur Anwendung kommen dürfe. scheine. 
S. 10. 
Jeder Begleitschein wird in zwei gleichlautenden Erxemplaren ausgefertigt. #. Austerti- 
Die erste Ausfertigung — das Unikat — empfängt der Begleitschein-Extra 
bent zur Aushändigung an den Waarenführer; die zweite Ausfertigung — 0 rt den 
das Duplikat — aber verbleibt einstweilen und bis zum demnachstigen Aus= uftrn. 
tausche gegen das Unikat bei dem Ausfertigungsamte. 
Die beiden Exemplare eines und desselben Begleitscheins werden auf der 
Vorderseite oben linker Hand bezüglich als Unikat und Duplikat bezeichnet und, 
als genau mit einander übereinstimmend, amtlich beglaubigt. 
g. 11. 
Die Ausfertigung eines Begleitscheins I geschieht entweder 
a) durch vollständige Ausfüllung aller Spalten des Begleitschein-For- 
mulars, nach Inhalt ihrer Ueberschrift und für sämmtliche, zu der 
betreffenden Sendung gehörige Waaren, oder 
b) in der Art, daß diejenigen Spalten des Formulars, welche sich 
auf Gattung, Menge und Verschluß der Waare beziehen, nicht im 
Detail ausgefüllt werden, sondern darin auf eine, dem Begleitscheine
        <pb n="72" />
        60 
angestempelte Zoll-Deklaration Bezug genommen wird. Auch Be- 
gleitschein-Auszüge, Abmeldungen aus der Niederlage 2c. können 
auf die nemliche Weise dem Begleitscheine angestempelt werden. 
Ob die eine oder andere Art der Ausfertigung in Anwenduug zu brin- 
gen sey, hat das Amt in jedem einzelnen Falle, den Umstaänden gemäß und 
aus dem Gesichtspunkte zu beurtheilen, daß es darauf ankommt, diejenige 
Abfertigungsweise cintreten zu lassen, welche die leichtere, mithin die weniger 
zeitraubende ist. 
Bestehen demnach die Waaren, auf welche ein Begleitschein begehrt wird, 
mu in wenigen Positionen, so ist der detaillirten Ausfertigung des Begleit- 
scheins der Vorzug zu geben, bei größeren Transporten dagegen die Ausfer- 
tigung mittelst angestempelter Deklaration 2c. zu wählen, vorausgesetzt, daß 
so birl Deklarationen doppelt vorhanden sind, als Begleitscheine verlangt 
werden. 
g. 12. 
Da das Verfahren der Deklarations-Anstempelung in den meisten Faͤllen 
den Vortheil einer raschen Abfertigung gewaͤhrt, so muͤssen, um solches so 
oft, wie möglich, in Anwendung bringen zu können, die Deklaranten, insbeson- 
dere bei den Grenz-Zollämtern, hierauf aufmerksam gemacht und veranlaßt 
werden, in den abzugebenden Deklarationen die Gewichtsmengen durchgehends 
speziell und beziehungsweise mit Buchstaben auszudrücken. 
** 
ich. it Aus dem Begleitschein müssen die Personen und Gegenstände, auf 
icter Indast welche derselbe sich bezieht, die Art und Weise der Abfertigung, die getroffe- 
scheine I. nen Sicherheitsmaßregeln und sonstigen Anordnungen so vollständig hervorge- 
hen, daß die geringste Unregelmäßigkeit und deren Urheber ohne besondere 
Schwierigkeiten entdeckt werden können.“ 
In den Begleitscheinen dieser Klasse sind daher, beziehungsweise auf den 
Grund beigebrachter Deklarationen und amtlich unternommener allgemeiner 
oder spezieller Revision, genaue und bestimmte Angaben über folgende Punkte 
aufzunehmen: 
a) über Namen und Wohnort des Begleitschein-Extrahenten, des 
Waarenempfängers und des Waarenführers;
        <pb n="73" />
        61 
b) über Gattung, Maß oder Gewichtsmenge, Verpackung und Kolli- 
Bezeichnung der Waaren; 
c) ob, in Bezug auf Gattung und Menge der Waaren, eine amtliche 
Ermittelung oder nicht und, erstern Falles, in welchem Umfange 
Statt gefunden hat; 
d) ob und welche Verschlußart, auch an welchen Gegenständen, von 
welchem Amte und wie solche angewendetz; 
e) ob und welche Sicherheit geleistet; ingleichen 
1) welche Frist zur Gestellung der Waaren bei dem angegebenen Er- 
ledigungsamte bestimmt; 
8) ob und nach welchen Satzen der Durchgangszoll für zum Durchgang 
angemeldete Güter erhoben worden, und 
b) bei welchem Amte die Waare ursprünglich vom Auslande eingegan- 
gen ist; 
endlich aber — bei der Versendung aus einer Niederlage in eine andere — 
i) wie lange die Waare bereits in öffentlichen Niederlagen gelagert hat. 
. 24. 
Da bei der Waarenabfertigung mit Begleitschein I, nach Vorschrift der 
Zollordnung §§. 26, 29 und 41, für den nicht erhobenen Zollbetrag und die 
Erreichung des Bestimmungsortes entweder durch Pfandlegung (einer baren 
Summe Geldes oder eines Gegenstandes von ausreichendem Werthe) oder 
durch annehmbare Bürgschaft, Sicherheit bestellt werden muß, so darf der 
Begleitschein nicht eher, als bis diesem Erfordernisse Genüge geleistek ist, aus- 
gehändigt werden, es wäre denn, daß das Ausfertigungsamt, nach pflicht- 
maͤßigem Ermessen, fuͤr zulaͤssig hielte, den Begleitschein-Extrahenten, weil 
er eine sichere und bekannte Person ist, von der Sicherheitsbestellung zu ent- 
binden, oder daß sich dasselbe veranlaßt fände, amtliche Begleitung des gan- 
zen Waaren-Transportes eintreten zu lassen. 
Bei Durchgangsgütern ist zwar, nach §. 29 der Zollordnung, nur für 
denjenigen Betrag Sicherheitsleistung in Anspruch zu nehmen, um welchen der 
Eingangszoll die erhobene Durchgangsabgabe übersteigt, jedoch selbstredend 
nur in dem Falle, wenn sich diese Differenz auf dem Grunde spezieller Revision
        <pb n="74" />
        62 
ermitteln laͤßt. Außerdem ist die Sicherheitsbestellung auf den Betrag des 
höchsten Eingangs-Zollsatzes zu richten. f s de 
g. 265. 
Daß und wie fuͤr den Eingangszoll und die Erreichung des Bestim— 
mungsortes der Waaren Sicherheit geleistet, oder ob der Begleitschein-Ex- 
trahent von deren Bestellung entbunden worden sey, ist am Schlusse des Be- 
gleitscheins (siehe Muster 1) anzugeben. 
Ueber eingelegte Pfänder, es mögen solche in baarem Gelde oder in an- 
deren Gegenständen bestehen, ist dem Deponenten eine besondere Bescheinigung 
auszustellen. Die, in Folge der Begleitschein-Erledigung, späterhin zulässige 
Erstattung des Kautions -Betrages oder sonstigen Unterpfandes kann nur ge- 
gen Zurücklieferung dieser Bescheinigung erfolgen. 
Wird von dritten Personen für den Begleitschein= Ertrahenten Bürgschaft 
geleistet, so ist von dem Bürgen, insofern derselbe nicht etwa für alle, bei 
dem betreffenden Amte von ihm zu übernehmende Bürgschaften eine generelle 
Börgschaftsurkunde ausgestellt hat, eine, nach der folgenden Formel: 
„Unterzeichneter verspricht hiermit, für den N. N., als Ertrahenten 
„dee am. ten 18 nach Anleitung des 
„Begleitschein-Regulativs vom ... (Datum) ertheilten Begleitscheins 
/Ne. des (Benennung des Amtes), wegen sämmtlicher, von dem- 
„selben aus diesem Begleitscheine übernommenen Verbindlichkeiten, als 
„Bürge, unter Verzichtleistung auf den Einwand, daß der Hauptschuld- 
„ner zuerst belangt werden müsse, zu stehen und zu haften.“ 
auszustellende Bürgschaftsurkunde zu erfordern, und diese dem, bei dem Aus- 
fertigungsamte vorerst zurückbleibenden Duplikate des Begleitscheins beizufügen. 
Auch hat in Fällen der letztern Art der Bürge, zum Beweise seiner Kennt- 
niß von dem Inhalte des Begleitscheins, in beiden Eremplaren desselben den 
amtlichen Vermerk: 
„Für die vorstehend angegebenen Verpflichtungen ist durch Bürgschaft 
„Sicherheit geleistet“ 
mit seines Namens Unterschrift zu versehen.
        <pb n="75" />
        63 
g. 29. 
Der Abfertigung auf Begleitschein II muß jederzeit vollständige spezielle e. ueferz- 
Waaren-Revision, so wie die Feststellung des an Eingangszoll zu entrichtenden üleitscheine ll. 
Betrages vorangehen, wogegen die Anlegung eines Waarenverschlusses unter- 
bleibt, insofern sich zu derselben nicht eine besondere Veranlassung ergiebt. 
Aus dem Begleitscheine oder beziehungsweise aus der angestempelten Zoll- 
Deklaration müssen die Ergebnisse der speziellen Waaren-Revision rücksichtlich 
der Gattung, Menge und Verpackungsart der Waaren, sowie des davon für 
jede einzelne Waaren-Post zu entrichtenden Betrages an Eingangszoll so ge- 
nau und bestimmt hervorgehen, daß das Amt, auf welches der VBegleitschein 
gerichtet ist, nur nöthig hat, auf Grund des letzteren den darin ausgeworfenen 
Abgabenbetrag, nach genommener Ueberzeugung von der Richtigkeit der Berech- 
nung, zu erheben und zu vercinnahmen. 
g. 30. 
Die Aemter sind nicht befugt, neben der doppelten Ausfertigung eines v. Vemlhrif- 
jeden Begleitscheins (. 10), noch ein drittes oder ferneres Eremplar dessel= 112/u 
ben Begleitscheins auszufertigen. beter het 
Ist gegründete Veranlassung zu einer Ausnahme vorhanden, so muß dazu Bezeitschei= 
stets die Genehmigung des General-Inspektors eingeholt, das dritte Eremplar“ 
als Triplikat ausdrücklich bezeichnet und die erfolgte Ausfertigung eines solchen 
im Register bemerkt werden. 
. 37. 
Bleibt ein Begleitschein I über die in demselben bestimmte Frist zur E. Verfab##n 
Gestellung der Waaren bei dem Erledigungsamte längere Zeit, als, nach lie dut— 
Maßgabe der Entfernung, erforderlich ist, oder ein Begleitschein II über die, 
in demselben festgesetzte Rückkunftsfrist aus, so wird der Extrahent desselben 
oder derjenige, welcher die Bürgschaft übernommen hat, aufgefordert, die 
erreichte Bestimmung der Waaren, beziehungsweise die geschehene Entrichtung 
des Eingangszolls durch Vorzeigung des Begleitschein-Abgabe-Attestes (§s. 68, 
64 und 68) nachzuweisen. 
g. 38. 
Vermag er dieß, so muß die solchenfalles zu vermuthende Verschuldung 
des Erledigungsamtes unverzüglich dem General-Inspektor zur weiteren Unter- 
suchung angezeigt werden. 
(11!
        <pb n="76" />
        64 
g. 89. 
Kann dagegen der im F. 37 geforderte Nachweis nicht gefuͤhrt werden, 
so ist der Begleitschein= Ertrahent oder der Bürge zur Einzahlung des (bei 
Eingangs= und Lager-Gütern) schuldigen und kreditirten, oder (bei Durch- 
gangsgütern) nur sicher gestellten Zollbetrags anzuhalten. Letzterer wird, nach 
erfolgter Zahlung, in dem betreffenden Register vereinnahmt und die Num- 
mer, unter welcher dieß geschehen, in der letzten Spalte des Begleitschein- 
Ausfertigungs-Registers angeschrieben. 
g. 40. 
Walten indeß Zweifel oder Anstaͤnde über dasjenige, was bezahlt wer- 
den soll, oder andere Rücksichten ob, oder macht der Zahlungspflichtige erheb- 
liche Einwendungen gegen die Zahlung, so ist der Fall dem General-Inspektor 
vorzutragen, welcher darüber entweder selbst bestimmen oder, nach Bewandniß 
der Umstande, an die oberste Finanz-Behörde berichten wird. 
. 4-. 
*5 Weten Bei Waaren, welche mit Begleitschein I, in der Regel also entweder 
5, bnn unter Verschluß oder amtlicher Begleitung, obgefertigt sind, findet, außer der 
vorts vom Be= Handhabung der, für den Waaren-Transport im Grenzbezirke und im Bin- 
#nlse nenlande bestehenden allgemeinen Kontrole-Vorschriften, eine besondere amt- 
#en zum liche Beaufsichtigung derselben bis zu ihrer Ankunft bei dem Erledigungsamte 
Sn gewöhnlich nicht Statt. Eine Ausnahme hiervon tritt jedoch ein, wenn, vor 
Anite· „Erreichung des Erledigungsamtes, bei direkt oder mittelbar transitirenden 
—J VWaaren, die im Begleitscheine bezeichnete Richtung des Transportes, oder, 
Beeitlchtig bei anderen Waaren, der im Begleitscheine angegebene vereinsländische Bestim- 
ünd. mungsort unterwegs verändert werden soll, oder wenn Umstände eintreten, 
welche eine Theilung der Ladung vor Erreichung des Erledigungsamtes unver- 
meidlich machen. 
g. 48. 
i Verfabren, Jeder Waarenfuͤhrer ist, im Falle einer Veraͤnderung der Richtung oder 
kenniet des Bestimmungsortes der Ladung, verbunden, vor der Ausführung dem nech- 
##mmuns der sten Zoll- (oder Steuer-)Amte Anzeige davon zu machen und demselben das 
terwets ver= anderweit gewahlte Erledigungsamt anzugeben, worauf von dem Amte, unter 
rderimerden Beachtung der, im §. 48 der Zollordnung und im §. 7 dieses Regulativ's
        <pb n="77" />
        65 
enthaltenen Vorschriften, die veränderte Richtung oder Bestimmung des Trans- 
portes und das in Folge derselben eintretende anderweite Erledigungsamt, 
nebst der sich etwa als nothwendig ergebenden Abänderung der Gültigkeitsfrist, 
auf der dritten Seite des Begleitscheins deutlich und vollständig zu bemerken, 
diese Notiz gehörig zu vollziehen und der Amtsstempel beizudrucken, auch von 
einer etwanigen Fristverlängerung dem Ausfertigungsamte alsbald Nach- 
richt zu geben ist. 
Hat der Waarenführer die vorgeschriebene Meldung unterlassen und trifft 
mit seiner Ladung nichtsdestoweniger bei einem andern, als dem im Begleit- 
scheine benannten Erledigungsamte ein, so ist von demselben nach den deshalb 
weiter unten §#. 59 ff. ertheilten Vorschriften zu verfahren. 
S. 49. 
Wird die Fortsetzung des Waaren-Transports durch ungewöhnliche Er= 2) Verfarrer 
eignisse aufgehalten oder verhindert, so hat der Waarenführer, nach g. 46 
der Zollordnung, dem nächsten Zoll= oder Steueramte hiervon unverzüglich àu an 
Anzeige zu machen, dieses aber den Aufenthalt und dessen Ursachen im Be= ungewokn- 
gleitscheine zu bezeugen oder, dafern der Transport gänzlich verhindert wor= 110# ufall. 
den wäre, die Waaren unter Aufsicht zu nehmen und dem Ausfertigungsamte 
davon schleunigst Nachricht zu geben. 
Privat-Zeugnisse können vorerwähnte amtliche Bescheinigungen nicht ersetzen. 
Ob emlich in solchen Fallen die gesetzlichen Folgen der Fristüberschrei- 
tung eintreten sollen, hat die, dem Ausfertigungsamte vorgesetzte Oberbehörde 
zu entscheiden, an welche deshalb zu berichten ist (Zollordnung §. 41). 
g. 50. 
Eine Theilung der Ladung waͤhrend ihres Transports zum Erledigungs- 5, Berfhe 
amte darf nur aus ganz dringender Veranlassung und, wenn eine solche ein= wenn, uder- 
tritt, auch nur rücksichtlich der Gesammtzahl der Kolli, aus welchen sie be= Kung ven 
steht, vorgenommen werden. Eine Theilung des Inhalts einzelner Kolli ist finden muf. 
unter keiner Bedingung gestattet (Zollordnung S. 49). 
K. 51. 
Wird eine Theilung der Ladung in der, nach dem vorigen K. zulässigen 
Weise unterwegs nothwendig, so gilt als allgemeine Regel, daß solche nur 
(11. I
        <pb n="78" />
        66 
nach vorgaͤngiger Anmeldung bei dem naͤchsten, zur Begleitschein-Ertheilung be- 
fugten Amte (vergleiche unten §. 57), auch nur, nachdem von letzterm hierzu 
die ausdrückliche Erlaubniß ertheilt und wegen des amtlichen Revisions-Verfah- 
rens das Erforderliche angeordnet worden ist, erfolgen darf. 
g. 52. 
Befindet sich der Wagen oder das Schiffsgefaͤß im Ganzen unter Ver- 
schluß, so wird letzterer von dem Amte abgenommen, wogegen der Kollo- 
Verschluß bei einer solchen Theilung jederzeit unverletzt erhalten werden muß. 
Das weitere Verfahren ist nach Verschiedenheit der Umstände ebenfalls 
ein verschiedenartiges. Hauptsächlich kommt eine Theilung während des Traus- 
ports nur vor: 
a) wenn Schiffögefäße unterwegs einfrieren, und 
b) wenn über Waaren, bevor solche das Erledigungsamt erreicht ha- 
ben, ganz oder theilweise anders verfügt wird. 
Für diese, hier beispielsweise angeführten Falle werden nachstehende, auch auf 
andere Falle ähnlicher Art anzuwendende, Vorschriften ertheilt. 
g. 53. 
s p,n Friert ein Schiffsgefäaß mit Waaren, welche unter Begleitschein -Kontrole 
Saisgelaße 1 stehen, wahrend der Fahrt ein und soll, nach der Bestimmung des Waaren- 
einkrieren. Versenders oder Empfängers, die zur Fortsetzung der Fahrt geeignete Zeit 
nicht abgewartet werden, so wird entweder 
1) die gesammte Waarenmenge, auf welche der Begleitschein lautet, mit 
einem Male nach dem Bestimmungsorte zu Lande geführt, oder 
2) der Empfänger läßt sich solche theilweise nach und nach zuführen, oder 
3) cs werden vom Schiffe aus auch nach anderen Orten Versendungen 
Venndi gemacht. 
au) Wenn die 
ladüna, auf g. 54. 
gleitschein Im erstern Falle bedarf es von Seiten de5 Amts, bei welchem der Vor- 
eanetn B. fall, nach g. 51, angemeldet worden, nur einer nachrichtlichen Bemerkung 
Bentlenr: über die, nach Befinden erfolgte Abnahme des ersten und Anlegung des neuen
        <pb n="79" />
        67 
Verschlusses, die veränderte Versendungsart und die Veranlassuug dazu, auf 
der dritten Seite des Begleitscheins. 
555. 
In den beiden letzteren Fallen des F. 53 hingegen ist zu unterscheiden, Saenn 
ob mit dem Amte, bei welchem, nach §. 51, die Meldung des Vorfalls 810 u7 nnh 
gemacht worden, eine öffentliche Niederlage verbunden ist oder nicht. wrsee 
Befindet sich das Amt an einem Orte mit Niederlage, so wird von dem ve 
selben der Begleitschein in das Begleitschein-Empfangs-Register eingetragen und vrsender 
dieses wiederum durch das Niederlage-Register erledigt. In letzterm erhält die 
ganze, zu dem betreffenden Begleitscheine gehörige Ladung ein eigenes Konto 
als Lagergut unter Privat-Verschluß, worin die, mit neuen Begleitscheinen nach 
und nach erfolgenden Versendungen abgeschrieben werden, und durch welches in 
gewöhnlicher Art nachgewiesen wird, welche Bestimmung die Waaren erhalten 
haben. 
Ist mit dem Amte eine Niederlage nicht verbunden, so wird der Be- 
gleitschein in das Begleitschein = Empfangs-Register eingetragen und unter der 
Eintragung bemerkt: 
„die Ladung ist hier (oder bei N) eingewintert und soll von hier (dort) 
aus nach und nach versendet werden; wie dieses geschehen, wird durch 
die beilicgende besondere An= und Abschreibung nachgewiesen,“ 
wonächst der Begleitschein, mit der nöthigen Erläuterung des Sachverhältnisses 
versehen, an das Ausfertigungsamt zurückgesandt wird (vergleiche S. 70 ff.) 
Durch die vorstehend erwähnte, ganz speziell zu führende An= und Ab- 
schreibung soll nachgewiesen werden, wann und unter welcher Nummer des 
Begleitschein-Ausfertigungs-Registers die einzelnen Posten der Gesammtladung 
mittelst verschiedener neuer Begleitscheine nach und nach weiter abgefertigt 
worden sind. 
ee 
o 56. 
t rledi 
In dem zweiten, oben (F. 52 b) erwähnten Falle, wenn nämlich über zungsans 
Waaren vor Erreichung des Erledigungsamtes ganz oder theilweise anders pef 
er verfuũg 
verfügt wird, ist die gesammte Ladung von dem Amte, bei welchem, nach win.
        <pb n="80" />
        68 
§. 51, der Fall angezeigt worden ist, gleichfalls in das Begleitschein = Empfangs- 
Register aufzunehmen, aber sogleich, und ohne ein abgesondertes An= und Ab- 
schreibe-Konto, nachzuweisen, welche Bestimmung die Waaren erhalten haben. 
Sollen, in Folge der, über die Ladung anderweit getroffenen Dispositio- 
nen, einzelne Theile derselben nach verschiedenen anderen Richtungen hin diri- 
girt werden, so ist auf jede einzelne Parthie, unter Beobachtung der, in den 
7 bis einschließlich 28 enthaltenen Bestimmungen, ein neuer Begleitschein 
1 auszufertigen. Der Antrag, einzelne Theile der Ladung zur Verzollung zu 
ziehen, ist bei solchen Gelegenheiten nur insofern zulässig, als derselbe an ein 
zur Erledigung von Begleitscheinen I überhaupt befugtes Amt gerichtet wird, 
welchen Falles die im §. 61 enthaltenen Vorschriften zur Anwendung kommen. 
Hätte z. B. ein Koburger Kaufmann über eine, aus Hamburg erwartete 
Ladung von 12 Tonnen Reis noch während ihres Transports in der Art 
anderweit verfügt, daß 4 Tonnen in Gotha abgeladen, davon 2 Tonnen dort 
verzollt, 2 Tonnen aber unverzollt nach Altenburg versendet und nur die ver- 
bleibenden 8 Tonnen nach Koburg befördert werden sollen, so würde für 
letztere beide Sendungen die Ausfertigung neuer Begleitscheine I Statt finden 
umd solches, so wie die Versteuerung der in Gotha verbliebenen Menge, würde 
durch die Spalten 11 — 14 det Begleitschein-Empfangs-Registers nachgewiesen 
werden müssen. 
g. 57. 
E enine Was, nach den I§. 7— 30, für die Ausfertigung der Begleitscheine 1 
gen. uͤberhaupt vorgeschrieben ist, findet auch auf die, in den oben erwaͤhnten Faͤllen 
((é. 55 und 56) vorkommende Zwischenausfertigung solcher Begleitscheine 
Anwendung. 
Da uͤbrigens Faͤlle, in welchen eine Theilung der Ladung unterwegs 
nothwendig wird, nur selten und ausnahmsweise vorzukommen pflegen, das 
Bedürfniß dazu aber nicht bloß in der Nähe solcher Aemter, welche regel- 
mäßig zur Begleitschein-Ertheilung befugt sind, sondern auch an anderen Orten 
eintreten kann, so wird, als Ausnahme von der allgemeinen Regel (K. 5), 
gestattet, daß in dergleichen Fällen auch Haupt-Steuerämter (Haupt-Zoll= 
dmter im Innern) in Orten ohne Niederlagsrecht Begleitscheine 1 ausfertigen 
dürfen.
        <pb n="81" />
        69 
g. 58. 
Waaren, welche mit Begleitschein II abgefertigt sind, unterliegen wah= B.#/ 
rend ihres Transports nur insoweit einer Kontrole, als auf dieselben die eitet 
Vorschriften wegen des Transports im Grenzbezirke und der Binnen-Kontrole ünd. 
überhaupt Anwendung finden. (Zu vergl. J. 67.) 
g. 59. 
Unmittelbar nach dem Eintreffen der mit Begleitschein J abgefertigten a ue 
Waaren im Orte des Erledigungdamtes, muͤssen solche dem lettern zur weitern cleitscheine. 
Abfertigung gestellt und demselben von dem Waarenführer sämmtliche, die La- aund- 2“ 
dung betreffende Begleitscheine, nebst den dazu gehörigen Deklarationen, Fracht= 1) prüftug 
briefen, Manifesten u. s. w., ausgehändigt werden. der Poiere 
und Eintra: 
aung in das 
Hat sich bei der Prüfung der Papiere nichts zu erinnern gefunden, so Be 
wird zur weitern Abfertigung, nach den unten folgenden Bestimmungen (S§. Neqzier. 
60 seq.), geschritten. 
Ist der, in dem Begleitscheine vorgeschriebene Zeitraum zur Gestellung 
der Waaren bei dem Erledigungsamte nicht innegehalten worden, sonst aber, 
nach der pflichtmaßigen Ueberzeugung des letztern, kein Grund zum Verdachte 
eines versuchten oder verübten Unterschleifs vorhanden, so kann in Fällen, 
wo eine erhebliche und unverschuldete Benachtheiligung der Interessen daraus 
hervorgehen würde, wenn die Abfertigung der Waaren bis zum Eingange der 
Entscheidung der, dem Ausfertigungsamte vorgesetzten Oberbehörde über die 
gesetzlichen Folgen einer solchen Fristüberschreitung ausgesetzt bleiben müßte, die 
Absertigung mit Vorbehalt dieser Entscheidung bewirkt werden. 
In gleicher Art ist zu verfahren, wenn ein Waaren-Transport, ohne daß 
die §. 48 vorgeschriebene Meldung Statt gefunden hat, einem andern, als 
dem im Beogleitscheine genannten, jedoch zur Begleitschein-Erledigung eben- 
falls befugten Amte zur Abfertigung gestellt wird und sich in Betreff der 
Waaren selbst und auch sonst nichts zu erinnern findet. 
In beiden Fällen ist demnach dem, zuvor über die Gründe der Abweichung 
von dem Inhalte des Begleitscheins protokollarisch zu vernehmenden Waaren- 
führer zu eröffnen, daß aus der, mit Vorbehalt weiterer Entscheidung, be- 
wirkten Abfertigung für den Begleitschein-Ertrahenten noch kein Anspruch
        <pb n="82" />
        70 
folge, aus den, durch den Begleitschein übernommenen Verpflichtungen ent- 
lassen zu werden; die aufgenommenen Verhandlungen sind dem, an das Aus- 
fertigungsamt zu remittirenden Begleitscheine beizufügen, und in dem Erle- 
digungs-Atteste ist auf dieselben und ihre Veranlassung zu verweisen, letzteres 
auch nur mit Vorbehalt der Entschliehbung über die Folgen der Statt gefundenen 
Abweichung von der Begleitschein-Verpflichtung auszufüllen. 
60. 
t# Die Revision der Ladung, zu welcher der Amts-Dirigent die Beamten 
. Im unge, ernennt, wird damit begonnen, daß die Revisions-Beamten, durch sorgfältige 
meinen. dußere Besichtigung und Vergleichung mit den Angaben in den Begleitscheinen 
oder angestempelten Deklar ationen, von dem unverletzten Zustande des ange- 
legten und in den erwähnten Papieren beschriebenen Verschlusses, ingleichen 
von der zweckmäßigen Anlegung des letztern Ueberzeugung nehmen. Ergiebt 
sich hierbei eine Verletzung des Verschlusses oder sonstige Unrichtigkeit, so ist 
der Thatbestand festzustellen und das weitere Verfahren, nach Maßgabe der 
Zollordnung und des Zoll-Strafgesetzes, einzuleiten. 
g. 61. 
o Sollen die Waaren zur Verzollung kommen, so tritt die spezielle Re- 
Verzollung vision der Ladung ein. 
te 
langen oder Bei Waaren, welche zur Niederlage gelangen sollen, findet, in der Regel, 
untelder, ebenfalls die spezielle Revision Statt, und es darf dieselbe nur dann unterblei- 
ieiecheieen, ben, wenn solches, nach dem betreffenden Niederlage-Reglement, auf den An- 
sollen. trag des Niederlegers und unter der Bedingung, 
daß derselbe sich als Selbstschuldner für Gefälle, Geldstrafe, Kosten und 
andere gesebliche Folgen verbürgt, die den Deklaranten und den frühern 
Begleitschein = Extrahenten treffen, Falls der Inhalt der uneröffnet zur 
Niederlage gelangten Waaren-Kolli mit der Eingangs-Deklaration und 
den darauf gegründeten Begleitscheinen und Begleitschein = Auszügen 
künftig nicht übereinstimmend befunden werden sollte, 
ausdrücklich gestattet ist und der Niederleger von dieser, ihm zustehenden Be- 
fugniß Gebrauch macht.
        <pb n="83" />
        71 
Will der Waarenempfaͤnger die mit Begleitschein eingegangenen Waaren 
unmittelbar mit neuen Begleitscheinen weitersenden, so kann auf seinen An- 
trag die spezielle Revision dann unterbleiben, wenn er sich in gleicher Art, wie 
vorstehend wegen der ohne spezielle Revision zur Niederlage gelangenden Waaren 
vorgeschrieben ist, verbürgt. 
g. 68. 
Jeder Waarenfuͤhrer kann uͤber die, von ihm abgegebenen Begleitscheine D. Lchetuun 
I, und zwar nach seiner Wahl, entweder über jeden einzelnen Begleitschein ibein-eake, 
oder über alle oder mehre zusammen, ein amtliches Bekenntniß verlangen, s 
welches das 
„Begleitschein-Abgabe-Attest“ 
genannt wird. Dasselbe dient dem Begleitschein-Ertrahenten für den Fall, 
wenn der erledigte Begleitschein nicht zur festgesetzten Zeit an das Ausfertigungs- 
amt zurückgelangt seyn sollte (siehe §. 87), zur Legitimation bei dem letztern, 
daß die Ladung dem Erledigungsamte richtig gestellt worden und daher ein 
Anspruch aus dem Begleitscheine an ihn vorerst nicht zu machen (vergl. §. 39), 
sondern die Zurückkunft des Begleitscheins noch fernerweit zu erwarten sey. 
S. 64. 
Bei Ertheilung der Begleitschein-Abgabe-Atteste sind folgende Vorschrif- 
ten zu beachten: 
1) so lange sich das Erledigungsamt nicht von dem unverletzten Zustande 
des Waarenverschlusses oder, bei unverschlossenen Waaren, von deren 
Identitat überzeugt hat, dürfen dergleichen Atteste unter keinen Umstän- 
den ertheilt werden. 
2) Hat sich dagegen bei der vorgenommenen Prüfung gegen den Verschluß 
nichts zu erinnern gefunden, so ist ferner und bevor ein Begleitschein- 
Abgabe-Attest ertheilt werden kann, der Waarenführer zu befragen, 
ob er die Ausfertigung des Abgabe-Attestes erst nach erfolgter Waaren- 
Revision oder schon vorher begehre. 
8) Erklärt der Waarenführer, die Revision der Waaren abwarten zu 
wollen, so kommt es weiter darauf an, 
1121
        <pb n="84" />
        a) ob der Befund der Revision mit dem Inhalte des Begleitscheins 
voͤllig uͤbereinstimmt, oder 
b) ob dieses nicht der Fall ist. 
4) Im ersten Falle (Nr. 3 a) kann das Abgabe-Attest unbedingt ertheilt 
werden. 
5) In dem andern Falle (Nr. 3 b) dagegen, so wie in den, im F. 59 
gedachten Fallen, wo in Betreff der Gültigkeitsfrist oder des Erle- 
digungsamts eine Abweichung von dem Inhalte des Begleitscheins in 
der Mitte liegt, ist dem Abgabe-Atteste die Bemerkung: 
„Ees hat sich Abweichung ergeben“ 
hinzuzufügen. 
6) Verlangt der Waarenführer aber (Nr. 2), daß ihm noch vor erfolgter 
Revision das Abgabe-Abtest ertheilt werde, so ist letzteres mit der 
Bemerkung: 
„die Revision ist noch nicht geschehen“ 
auszufertigen. 
7) Wird hiernächst in Fallen, wo der erledigte Begleitschein über die 
festgesebte Frist ausgeblieben ist (§. 37), von dem Ertrahenten dessel- 
ben ein Begleitschein= Abgabe-Attest produzirt (§. 63), so ist von einem 
weitern Anspruche gegen den Begleitschein = Ertrahenten oder dessen 
Bürgen vorerst abzustehen, die bestellte Sicherheit aber noch nicht auf- 
zugeben und die im F. 38 vorgeschriebene Anzeige an die vorgesetzte 
Dienstbehörde zu erstatten. 
§. 67. 
—n- Die Gestellung der, mit Begleitschein II abgefertigten Waaren bei dem 
ledn II. Amte des Bestimmungsortes wird, in der Regel, nicht und ausnahmsweise nur 
insoweit erfordert, als die Waaren amtlich verschlossen worden oder die Vor- 
schriften der Kontrole im Binnenlande auf dieselben anwendbar sind. 
68. 
Auf Verlangen des Waarenführers, können demselben zwar auch über 
abgegebene Begleitscheine II Abgabe-Atteste ertheilt werden, es darf dieses je-
        <pb n="85" />
        75 
doch nicht eher, als nach erfolgter Einzahlung (bezüglich Kreditirung) und 
Verrechnung des überwiesenen Zollbetrags geschehen. 
S. 70. 
Unmittelbar nach geschehener Vollziehung des Erledigungs-Attestes oder, „ 
dafern die Erledigung Anstand gefunden, der demselben vorausgehenden Be= „leischeine. 
scheinigungen in Bezug auf Begleitscheine I, ingleichen nach bewirkter Beschei- 
nigung der Buchung und Zollerhebung auf Begleitscheinen II, erfolgt die Rück- 
sendung der Begleitscheine und beziehungsweise der denselben angestempelt ge- 
wesenen Zoll-Deklarationen an dasjenige Amt, von welchem die Begleitscheine 
ausgefertigt worden sind. 
Uebrigens ist es nicht zulässig, in Fällen, wo von dem Waarenführer oder 
von dem Empfänger der mit Begleitschein eingegangenen Waaren auf deren 
Weitersendung unter Begleitschein-Kontrole bei dem Erledigungsamte 
angetragen werden sollte, die Abfertigung in der Art zu bewirken, daß der 
mitgekommene Begleitschein, unter Verlängerung der ursprünglichen Gültig- 
keitsfrist, auf ein anderes Erledigungsamt dirigirt wird; vielmehr ist in sol- 
chen Fällen jederzeit ein neuer Begleitschein zu ertheilen, der eingegangene da- 
gegen, nach erfolgter vorschriftsmäßiger Erledigung, ungesaumt an das Aus- 
fertigungsamt zurückzusenden.
        <pb n="86" />
        Bekaunutmachung. 
In Gemäßheit des von Sr. Königlichen Hoheit, dem Großberzoge, 
gnaddigst genehmigten Antrags des getreuen Landtags in der unterthänigsten 
Erklärungsschrift vom 18. April v. J. wird die aus der Landes-Brandver- 
sicherungs-Kasse zu leistende Vergütung der Transport-Kosten bei dem Ausfahren 
der Wasserzubringer an die Gemeinde des Stations-Ortes ohne Ausnahme hier- 
durch auf den Fall beschränkt, wo diese Gemeinde noch eine oder mehre 
Spritzen der von einem Feuerunglücke betroffenen Gemeinde zusendet. 
Die betheiligten Stadtradthe und Gemeindevorstände haben daher in die 
am Schlusse jeden Jahres unmittelbar, bezüglich bei den zuständigen Bezirks- 
ä4mtern, einzureichenden Berechnungen der aus der Landes-Brandversicherungs- 
Kasse zu vergütenden Verwendungen auf Instandhaltung der Wasserzubringer 
und Löhnung der Rohrführer nur dann die bemerkten Transport-Kosten mit 
aufzunehmen, wenn neben dem Wasserzubringer aus dem Stations-Orte auf Ge- 
meindekosten auch noch die Absendung einer oder mehrer Spritzen an den 
Brandort, laut deshalb beizufügender Bescheinigung, wirklich erfolgt ist. 
Weimar den 27. Februar 1840. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
F. von Schwendler.
        <pb n="87" />
        Kegierungs- Glatt 
für das 
Großherzogthu m 
Sachsen Weimar-Eisenach. 
Weimar 1840. Nummer 7. 30. May. 
  
  
Bekannutmachung. 
Auf höchsten Befehl Sr. Königl. Hoheit, des Großherzogs, werden die 
nachstehenden beiden Gesetze, 
I. über die Ausleihung vormundschaftlicher Gelder vom 10. vorigen Monats 
und 
II. über die Verwaltung der öffentlichen Depositen vom 12. vorigen Monats, 
andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar den 30. März 1840. . 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Müller. 
J. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
DQurch das Gesetz vom 25. März 1829 über die Ausleihung vormund- 
schaftlicher Gelder waren die Verwalter solcher Gelder, wie die Erfahrung 
gezeigt hat, zum Nachtheile der Betheiligten allzusehr beschrankt. 
(13)
        <pb n="88" />
        76 
Da nunmehr eine Erweiterung der Befugnisse jener Verwalter, besonders 
durch den Nachtrag zu dem Gesetze uͤber die oͤffentliche Anstalt der Brandver- 
sicherung vom 20. März 1839 als statthaft sich dargestellt hat und die Ab- 
diuderung einiger Bestimmungen des zuerst angezogenen Gesetzes vom 25. März 
1829 räthlich erschien, so haben Wir, unter verfassungsmäßiger Zustimmung 
des getreuen Landtages, dieses Gesetz hiermit aufzuheben und an dessen Stelle 
Folgendes zu verordnen beschlossen: 
g. 1. 
So oft vormundschaftliche Gelder auszuleihen sind, d. h. solche Gelder, 
welche zu einem der vormundschaftlichen Verwaltung unterworfenen Vermögen 
oder zu Kirchenkassen oder anderen Kassen milder Stiftungen gehören, haben 
die bestellten Vormünder und Verwalter allen Fleiß anzuwenden, daß dieselben 
möglichst vortheilhaft, gegen die zur Zeit der Ausleihung landübliche Verzinsung 
und gegen gesetzlich genügende Sicherstellung, unverzüglich angelegt werden. 
S. 2. 
Weiter ist, bei außerdem eintretender Selbsthaftung des Verleihers, 
und wo diese nicht möglich ist, bei nachdrücklicher Ahndung, je nach Befinden 
selbst bei Freiheitsstrafe und Dienstentsetzung, streng darauf zu sehen, daß der- 
gleichen Gelder durchaus nicht auf Handscheine, Wechsel, Privat-Pfandver- 
schreibungen oder irgend ungenügende Sicherheit, sondern nur auf solche ge- 
richtliche Konsense und Hypotheken-Verschreibungen hingegeben werden, worin 
ein wenigstens dem doppelten Betrage des Darlehens im Werthe gleich- 
kommendes, in unbeweglichen Gütern (Immobilien) oder gehörig verbrief- 
ten Grundgefällen bestehendes Unterpfand bestellt und jede sonst noch, nach 
Maßgabe des einzelnen Falles, erforderliche Sicherheitsmaßregel, z. B. die Ver- 
zichtleistung der Ehefrau des Schuldners, beobachtet ist. 
g. 3. 
Brandgut ist dabei (s. 2) stets nur mit der Summe in Anschlag zu 
bringen, mit welcher es in der inländischen Brandversicherungs-Anstalt ver- 
sichert ist, insoweit dieselbe den gegenwärtigen Schätungswerth nicht übersteigt.
        <pb n="89" />
        77 
g. 4. 
Haften Vor-Hypotheken auf dem zu bestellenden Unterpfande, so darf 
das neue Darlehen mit den ihm vorgehenden Kapital-Summen zusammen 
gerechnet nicht uͤber den haͤlftigen Betrag des Werthes der verpfaͤndeten 
Sache hinausgehen. 
Auf Immobilien, welche mit Pfandrechten fuͤr ganz unbestimmte Sum- 
men, z. B. mit hypothekarischen Kautionen fuͤr Pachter, Rechnungsfuͤhrer und 
dergleichen, beschwert sind, dürfen vormundschaftliche Gelder (F. 1) gar nicht 
verliehen werden. 
-sl 
Ausnahmsweise ist ein verzinsliches Ausleihen solcher Gelder ohne beson- 
dere Hypothek-Bestellung verstattet: 
1) an Unsere Kammer-Kasse und an Unsere Haupt-Landschafts- 
2 
3 
– 
Kasse, mit Einschluß der von denselben abhängigen Spezial-Kassen, 
gegen verfassungsmäßig ausgestellte Schuldverschreibungen (Obligationen); 
an inländische Ortsgemeinden — jedoch nur mit ausdrücklicher 
obervormundschaftlicher Erlaubniß in jedem einzelnen Falle — dafern 
die Darlehensaufnahme durch die Stadtgemeinden nach den Erforder- 
nissen der besondern Stadtordnung und durch die Landgemeinden in 
Gemäßheit der Landgemeinde-Ordnung vom 2. Februar 1840 überall 
in gehöriger, die Gemeinde verbindender Weise geschieht und gerichtlich 
oder bei Stadtgemeinden unter förmlicher Vollziehung (Unterschrift und 
Siegel) des Stadtrathes beurkundet wird; 
an die öffentlich anerkannten Sparkassen im Großherzogthume 
gegen die statutenmäßige Bescheinigung und Verzinsung, jedoch im Ganzen 
nur unter der Summe von fünf und zwanzig Thalern Konventions- 
Geld für einen Bevormundeten oder eine Stiftungskasse. 
S. 6. 
Gegen Verpfändung von Forderungen dürfen vormundschaftliche 
Gelder nur insoweit verliehen werden, als die unterpfändlich einzulegenden 
l 13!
        <pb n="90" />
        78 
urkunden, den vorstebenden Vorschriften über pupillarische Sicherheit, hinge- 
sehen auf den Betrag der darauf herzuleihenden vormund- 
schaftlichen Gelder, entsprechen. 
Dabei sind die sonst erforderlichen Sicherheitsmaßregeln, als gerichtliche 
Beurkundung des Darlehens= und Pfand-Vertrages, Verzichtleistung der Ehe- 
frau des Verpfänders, hinreichende Vergewisserung darüber, daß die zu ver- 
pfändende Forderung auch wirklich noch besteht, und gerichtliche Benachrich- 
tigung des Schuldners von der geschehenen Verpfändung, nach Maßgabe des 
einzelnen Falles ebenfalls zu beobachten. 
S. 7. 
Das gegenwürtige Gesetz findet, ebenso wie das frühere Gesetz vom 
25. März 1829, nur bei wahren Darlehensverträgen Anwendung, ohne Un- 
terschied übrigens, ob sie als solche ursprünglich abgeschlossen worden, oder 
spaäter erst durch Novation entstanden, ob sie von den Vormündern selbst 
oder von Dritten, deren Stelle nunmehr die Bevormundeten einnehmen, ein- 
gegangen sind. Wenn dergleichen Darlehen auf eine, vorstehenden Bestimmun- 
gen entsprechende Weise nicht gesichert sind, so müssen sie möglichst bald ein- 
gezogen werden. 
g. B. 
Sollten besondere Umstaͤnde im einzelnen Falle die Einziehung ererbter 
Ausstaͤnde im Interesse des Pflegebefohlenen bedenklich erscheinen lassen, was 
insbesondere bei Herauszahlungen eintreten kann, welche Voraͤltern (Aszen- 
denten) und Geschwister in Folge ihrer Auseinandersetzung zu leisten haben, 
so ist die zustaͤndige Landesregierung ermaͤchtiget, nach vorgaͤngiger Eroͤrterung 
insoweit davon zu dispensiren. 
g. 9. 
In Beziehung auf die zum Vermoͤgen der Gemeinden gehoͤrigen Gelder 
soll durch das gegenwaͤrtige Gesetz eine Aenderung nicht eintreten, vielmehr 
soll es in dieser Hinsicht bei der den Gemeinden nach allgemeinen oder orts- 
statutarischen Vorschriften unter Leitung der Aufsichtsbehörden zustehenden Ver- 
waltungsbefugniß bewenden.
        <pb n="91" />
        79 
Urkundlich ist dieses Gesetz, welches mit dem 1. July dieses Jahres in 
Kraft tritt, von Uns vollzogen und mit Unserm Großherzoglichen Staatdinsiegel 
bedruckt worden. 
So geschehen und gegeben Weimar den 10. Februar 1840. 
1 Carl Friedrich. 
C. W. Freih. v. Fritsch. Freih. v. Gersdorff. D. Schweitzer. 
vit. Ernst Müller. 
Gese 6 
über die Ausleihung vormundschaftlicher 
Gelder.
        <pb n="92" />
        80 
II 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
Da es zweckmäßig erschienen ist, das Gesetz vom 14. May 1821 über 
die sichere Verwahrung und Ausleihung der gerichtlichen Depositen, auch 
auf die Depositen verschiedener anderer Behörden zu erstrecken und zugleich 
mehre Bestimmungen jenes Gesetzes auf dem Grunde gemachter Erfahrung 
und mit Rücksicht auf die in der Zwischenzeit eingetretenen Veränderungen in 
der übrigen Gesetzgebung zu erlädutern, zu berichtigen und zu vervollstandigen, 
so haben Wir die nachstehende, unter Beirath und Zustimmung des getreuen 
Landtages zu Stande gekommene, neue Fassung eines Gesetzes über die 
Verwaltung der öffentlichen Depositen zur Nachachtung für alle 
Diejenigen, welche es angeht, zu erlassen beschlossen. 
Erster Abschnitt. 
Von dengerichtlichen Depositen. 
Erstes Kapitel. 
Von der Deposital-Verwaltung im Allgemeinen. 
I. Einrichtung des Hepoftten. Wesens. 
g. 1. 
Aufttwab· Jede Gerichtsstelle, bei welcher Depositen vorkommen können, hat zur 
z0, „ Dec Aufbewahrung derselben einen hierzu geeigneten, festen Schrank oder Kasten zu 
halten, welcher überdieß mit drei verschieden eingerichteten Schlössern zu ver- 
sehen ist.
        <pb n="93" />
        81 
g. 2. 
Derselbe muß an einem feuerfesten und sowohl an Thuͤren als Fenstern 
gegen gewaltsamen Einbruch hinlänglich gesicherten Orte des Gerichts -Lokals 
seinen Stand haben. 
g. 3. 
Alle dem Gerichte zur Aufbewahrung anvertraute Gelder, Pretiosen oder 
urkunden sind in diesem Depositen-Kasten oder Schrank zu verschließen. 
g. 4. 
Andere deponirte Gegenstaͤnde, welche ihrer Beschaffenheit nach in einem 
Depositen-Kasten oder Schrank nicht untergebracht werden können, sind wenigstens 
in einem sichern Behältnisse des Gerichts-Lokals in Verwahrung zu bringen. 
g. 5. 
Lassen aber dergleichen Sachen einen ordentlichen Verschluß und sichere 
Aufbewahrung, ohne ihre Beschaͤdigung oder Verderbniß fuͤrchten zu duͤrfen, 
nicht zu, so sind sie der Aufsicht und Besorgung eines zu bestellenden Se- 
questers zu uͤberlassen. 
F. 6. 
Der Verschluß der Depositen darf niemals nur einer einzigen Person, 
sondern muß allezeit mehren Personen zugleich anvertrauet werden. 
Die Schlüssel zum Depositen-Behältnisse (Depositorium), deren jeder nur 
ein Schloß desselben schließen darf, sind daher unter die Depositen-Bewah- 
rer dergestalt zu vertheilen, daß keiner derselben ohne Zuziehung der anderen 
zu den Depositen gelangen kann. 
So oft das Depositorium zu öffnen ist, müssen alle drei Schlüsselinhaber, 
mindestens aber — in Krankheits= und Abwesenheits-Fällen des einen — zwei 
derselben dabei persönlich zugegen seyn. Die sämmtlichen Schlüssel dürfen nie- 
mals in die Hände eines Einzigen gegeben werden. 
g. 7. 
Bei den Großherzoglichen Justiz-Aemtern, Stadtgerichten und Kriminal- 
Gerichten hat den ersten Schlüssel der Oberbeamte selbst, den zweiten Schlössel 
der erste Aktuar oder Inquirent, und den dritten Schlüssel der zweite Aktuar 
2) Verschlut 
der Depositen
        <pb n="94" />
        82 
oder Inquirent, oder eine andere verpflichtete Amts-Personz bei den Stadt- 
räthen hat den ersten Schlüssel der Dirigent, den zweiten ein Rathöbeisitzer 
und den dritten der Stadtschreiber, oder da, wo ein besonderer Stadtschreiber 
fehlt, eine andere Raths-Personz bei den übrigen Patrimonial-Gerichten 
hat den ersten Schlüssel der Gerichtsinhaber oder ein gerichtlich von ihm 
Beauftragter, den zweiten der Gerichtshalter und den dritten der Aktuar oder, 
in dessen Ermangelung, der Ortsschuldheiß oder ein Gerichtsschöffe zu führen 
und in eigenem Gewahrsame zu halten. 
g. 8. 
3) Ausnabme 
#3 Es bleibt jedoch den Landesregierungen nachgelassen, auf Nachsuchen der 
eel Gench Patrimonial-Gerichtsinhaber, in einem oder dem andern obiger Punkte 
dieser Deposital-Ordnung da zu diepensiren, wo die Lokalität es räthlich 
macht, auch unter gleicher Voraussetzung die schon ertheilten Dispensationen 
fortbestehen zu lassen. 
g. 9. 
ncnc Ueber alle gerichtliche Niederlegungen soll ein besonderes, mit einem al- 
Bücher. phabetischen Namensverzeichnisse versehenes Depositen-Buch geführt werden, 
welche gleich bei der ersten Anlegung geheftet, foliirt und hinsichtlich der 
Blätterzahl von dem Vorstande der Behörde und einer zweiten Amts-Person 
— bei den Patrimonial-Gerichten aber, mit Ausnahme der akademischen 
Behörden und der Stadträthe, von dem Gerichtsinhaber und dem Gerichts- 
halter — am Schlusse durch unterschrift und Siegel beglaubigt werden muß. 
In diesem Buche darf durchaus nichts radirt oder — bei unvermeidlichen 
Korrekturen — so durchstrichen werden, daß es nicht mehr les bar ist. 
g. 10. 
In dem Depositen-Buche ist fuͤr jedes einzelne Depositum, welches eine 
fortlaufende Nummer und eine von den Betheiligten, unter Beziehung auf die 
einschlagenden Akten entnommene Ueberschrift erhaͤlt, eine besondere Rechnung 
dergestalt anzulegen, daß jedem Depositum zwei einander gegenuͤber liegende 
Seiten zur Baar= und Urkunden-Einnahme und zur Baar= und Urkunden- 
Auögabe eingerdumt werden, wie dieses das unter A beigefügte Muster nä- 
her ergiebt.
        <pb n="95" />
        88 
g. 11. 
Unter dieser Rechnung im Depositen-Buche sind alle zu dem Depositum 
kommende Einnahmen und davon bestrittene Ausgaben einzutragen, so daß die- 
ses Buch jederzeit genau ergiebt, was im Depositorium an Geld, urkunden 
oder sonstigen Gegenständen sich befindet. 
Zur leichtern Uebersicht ist dabei das baare Geld — welchem auch ei- 
gentliches Papiergeld, als Kassen-Billets 2c. beizuzählen — von den Schuld- 
mkunden zu trennen und jedes unter den besonderen dazu bestimmten Kolumnen 
der Einnahme und der Ausgabe nach seinem Betrage oder Neunwerthe zu 
verzeichnen. 
Bei jeder Post muß Tag und Jahr der Einzahlung oder der Auszahlung, 
bei baarem Gelde die Münzsorte und bei Urkunden eine kurze, doch genügende 
Bezeichnung derselben eingetragen, auch angegeben werden, von wem oder 
an wen die Zahlung geschehen und welcher Natur sie gewesen ist, stets unter 
Bemerkung der einschlagenden Akten und des Blattes (Foliums), auf welchem 
in solchen die Registratur über die Einnahme oder die Quittung über die 
Ausgabe sich befindet. 
g. 12. 
Sollten unter den eingelieferten Geldern solche Muͤnzsorten begriffen seyn, 
welche keinen Kurs haben, so ist im Depositen-Buche bloß deren Zahl und 
Beschreibung einzutragen, ohne in den Geldlinien eine Summe dafür auszuwer- 
fen. Eben dieses ist zu beobachten, wenn Pretiosen und andere Gegenstände, 
sollten sie auch nach einer gewissen Tare zu Geld angeschlagen seyn, zum 
Depositum kommen, ferner bei solchen Dokumenten, welche keinen bestimmten 
Real-Werth haben, wie z. B. Lotterie -Loose. 
Alle diese Gegenstände sind mit fortlaufenden Nummern in der dafür be- 
stimmten Kolumne zu bezeichnen. 
g. 18. 
Die Führung des Deposiken-Buches liegt bei allen unmittelbaren Justiz- 
unterbehörden dem ersten Aktuar — bei Kriminal-Gerichten dem ersten 
Assessor oder Inquirenten — ob, und nur wenn derselbe abwesend oder krank 
ist, dem zweiten Aktuar oder Inquirenten, oder in dessen Ermangelung derje- 
nigen Person, welcher der dritte Schlüssel zum Depositen-Kasten anvertraut ist. 
1141
        <pb n="96" />
        5) Bestim- 
Schuldurkun= 
den auf den 
Indaber. 
84 
Auch bei Patrimonial--Gerichten steht dem Dirigenten diese Buchfuͤhrung 
nur dann zu, wenn es an einem Aktuar oder Stadtschreiber, welcher einen 
Depositen-Schlüssel und in diesem Falle auch das Depositen -Buch zu führen 
bat, fehlt. In jedem Falle hat wenigstens einer von den beiden anderen 
Schlüsselinhabern die Richtigkeit jeder eingetragenen Post durch Beisetzung sei- 
nes Namenszuges zu bescheinigen. 
S. 14. 
Hinsichtlich deponirter Obligationen, welche auf den Inhaber lauten, wird 
noch besonders Folgendes angcordnet: 
1) Jede solche Obligation ist nach ihrem Nennwerthe, unter genauer An- 
gabe ihrer Bezeichnung nach Series und Nummer, im Depositen-Buche 
einzutragen, und diese Bezeichnung muß auch in den einschlagenden Ak- 
ten, sowie in dem darüber auszustellenden Depositen-Scheine enthal- 
ten seyn. 
Ueberdieß hat der Depositen-Buchführer ein besonderes — aufßer- 
halb des Gebaudes, in welchem das Depositum sich befindet, aufzu- 
bewahrendes — Verzeichniß der deponirten Obligationen dieser Art 
zu halten, in welchem jede solche Obligation nach Series und Num- 
mer und mit Bezeichnung des Depositums, zu welchem sie gehört, 
eeinzutragen, jede verausgabte hingegen zu durchstreichen ist. 
2) Die dazu gehörige Zinsleiste (Talon) ist nur mit fortlaufenden Nummern 
(. 12), dabei befindliche oder nacherhobene Zinsscheine (Koupons) 
hingegen sind mit ihrem Geldbetrage in die dazu bestimmten Linien 
der Dokumenten -Kolumnen im Depositen-Buche einzuzeichnen. 
3) Auf ein jedes Haupt-Dokument ist der Name des Eigenthümers des- 
selben mit Bleistift zu bemerken, und alle inländische Staatsschuld- 
urkunden dieser Art sind vor deren Niederlegung im Depositorium so- 
wohl hinsichtlich der Kapital-Verschreibungen als hinsichtlich der Zins- 
leisten von der Deposital-Behörde, in der Regel, „außer Kurs“ zu 
seben, dafern nicht vorauszusehen ist, daß sie im ersten Vierteljahre 
nach der Deposition zur Wiederausgabe gelangen werden. 
4) Solche von der Deposital-Behörde außer Kurs gesetzte Dokumente 
sind vor deren Ausgabe wieder in Kurs zu setzen und zu diesem Be- 
hufe, falls die Deposital-Behörde selbst nicht dazu befugt ist, der 
nächsten dazu ermächtigten Justiz-Behörde vorzulegen. Emlich sind
        <pb n="97" />
        85 
5) die Termine zur Einziehung des Baarbetrages der Zins-Koupons 
und zur Erhebung neuer, sowie zur Empfangnahme etwa ausgeloos'ter 
Kapitale gehörig wahrzunehmen. 
S. 15. 
Kommen andere Schuldurkunden zum Depositum, um damit Sicherheit ) WMegen 
zu leisten oder die verbriefte Forderung selbst sicher zu stellen: so ist dem Schuldurkun= 
Schuldner durch seine ordentliche Obrigkeit die Zahlung an den in der Urkunde ve- 
genannten Gläubiger zu inhibiren, dasern nicht diese Inhibition wegen des 
zur gültigen Zahlung ohnehin etwa erforderlichen obervormundschaftlichen De- 
kretes oder aus einem andern triftigen Grunde unnöthig erscheint, z. B., wenn 
derjenige, zu dessen Besten die Deposition geschieht, gültig zu den Akten er- 
klärt, daß die Inhibition unterbleiben möge. 
d. 16. 
Ueber die niedergelegten Testamente und sonstigen letztwilligen Verfügun= 7 Testamen= 
gen, welche ebenfalls im Depositorium zu verwahren sind, über deren Zurück= n-Buch- 
nahme und Eröoffnung, ist ein besonderes Register nach dem unter B beige- 
fügten Muster zu führen. 
g. 17. 
Die letztwilligen Verfuͤgungen sind abgesondert von den übrigen Depositen s) Ablonte- 
zu verwahren. Auch dürfen die Depositen überhaupt nicht vermischt werden,, De- 
vielmehr ist ein jedes in besonderen Beuteln, Packeten und — was Urkunden 
betrifft — Tekturen aufzubewahren, auch mit deutlicher, dem Depositen-Buche 
entsprechender, Ueberschrift zu versehen. 
11. Gerfahren bei ber Tunahme der Heposten. 
g. 1 8. 
Depositen sollen nur von dem Dirigenten der Behoͤrde und außerdem H Von wem 
bei Kriminal-Gerichten von dem Inquirenten, bei anderen Behörden von dendawo, 
Aktuaren, Sekretaren oder Stadtschreibern, in jedem Falle aber nur an scheben darf. 
Gerichtsstelle angenommen werden, dafern nicht bei Versiegelungen, Inventuren 
und anderen auswärtigen Expeditionen das Geschäft es mit sich bringt, an 
anderer Stelle Gegenstände alsbald in gerichtliche Verwahrung zu nehmen. 
11!1
        <pb n="98" />
        86 
K". 19. 
Direktoren von Patrimonial-Gerichten, welche an dem Gerichtsorte nicht 
wbbst sind, steht es jedoch frei, Depositen in ihrer Wohnung anzu- 
nehmen. 
Sie müssen dieselben aber binnen längstens acht Tagen in das 
ordentliche Gerichts-Depositum bringen und inzwischen sowohl gegen adußere 
Gewalt und Zufälle, als gegen Veruntrauungen und andere Gefährden sorg- 
faltig verwahren. 
g. 20. 
r Ueber die Deponirung eines jeden Gegenstandes ist sogleich bei dessen 
Annahme eine Registratur abzufassen, welche den Tag der Annahme, den Na- 
men des Deponirenden, die Sache, welche dem gerichtlichen Gewahrsam über- 
geben wird, und die Angabe des Rechtsstreites oder der Masse, zu welcher 
das Depositum gehört, enthalten muß, wenn und soweit dieses nicht etwa 
schon aus einer schriftlichen Eingabe, womit das Depositum cingeliefert wor- 
den, hervorgeht, in welchem Falle eine Bezugnahme auf diese genügt. 
Bei Geldzahlungen ist außer dem Betrage die Münzsorte zu bemerken, 
sowie bei Kostbarkeiten die Zahl, die Qualität und überhaupt eine kurze Be- 
zeichnung derselben, mit Angabe des Gewichtes, wo dies thunlich ist. Bei 
Urkunden sind der Gegenstand, das Datum und der Name des Ausstellers, 
bezüglich die Series und die Nummer anzugeben. 
S. 21. 
Diese Eingaben und Registraturen sind ohne alle Ausnahme unverzüg- 
lich und längstens binnen vier und zwanzig Stunden nach der Annahme 
des Depositums zur Registrande einzutragen, demnächst aber zu den Akten 
zu bringen und im Depositen-Buche anzuführen. 
g. 22. 
3) 35dlen und Eingehende Gelder, soweit sie nicht in unverletzten Packeten sich befin- 
machtn der den, welche, mit der Inhaltsangabe versehen, von einer öffentlichen Behörde 
versiegelt sind, und sofern sie nicht von den Betheiligten versiegelt und gehörig 
bezeichnet deponirt werden, mit der nach den Umständen zulässigen Bestimmung, 
daß sie in diesem Zustande künftig wieder zurückgenommen werden sollen, müs- 
sen nachgezahlt, sortirt und verpackt werden.
        <pb n="99" />
        87 
K. 23. 
Pretiosen, sowie lebtwillige Verfügungen, sind zu versiegeln und mit be- 
zeichnenden Ueberschriften zu versehen; andere zu einem und demselben Deposi- 
tum gehörige Urkunden sind in eine gemeinschaftliche, ebenfalls zu überschrei- 
bende Tektur zu legen. - 
§f 24. 
Jedes Empfangsbekenntniß, welches von einem Gerichte uͤber Gelder, 
Dokumente oder andere Gegenstaͤnde ertheilt wird, die ihm zur Aufbewahrung, 
Auszahlung oder Weiterbefoͤrderung anvertrauet werden, soll stets von zwei 
Schluͤsselinhabern — und zwar von dem Dirigenten und einem Aktuar (In- 
quirenten), Stadtschreiber oder Rathsbeisitzer, bei Patrimonial-Gerichten von 
dem Gerichtshalter und dem Gerichtsinhaber oder dessen Beauftragten — ge- 
meinschaftlich vollzogen werden. 
g. 25. 
Kann ein solcher Depositen-Schein, weil die Empfangnahme nicht an 
Gerichtsstelle erfolgt (J. 18, 8. 19) oder sonst die zur Mitvollziehung Be- 
fugten abwesend und nicht gleich aufzufinden sind, nicht augenblicklich ausge- 
fertigt werden: so ist dem Deponenten nur eine Interimö-Quittung sofort 
auszuhändigen, diese aber längstens binnen acht Tagen gegen einen förm- 
lichen Depositen = Schein wieder einzutauschen. 
g. 26. 
Patrimonial-Gerichte, welchen hinsichtlich des mehrfachen Verschlusses 
der Depositen etwa Dispensation ertheilt ist . 8), dürfen auch von dieser 
doppelten Vollziehung der Depositen-Scheine dispensirt werden. 
g. 27. 
Alle Deposital-Gegenstaͤnde ohne Unterschied, ob sie von Behoͤrden oder 
von Privat-Personen herrühren, ob sie zu längerer oder kürzerer Aufbewah- 
rung bestimmt sind und ob sie sogleich oder später an dritte Personen oder 
Behörden weiter befördert werden sollen, müssen unverzüglich und längstens 
binnen vier und zwanzig Stunden in das Depositen= Buch eingetra- 
gen werden. 
Eine Verlängerung dieser Frist bis zu acht Tagen tritt nur in dem im 
S. 19 gedachten Falle ein.
        <pb n="100" />
        88 
g. 28. 
un Unmittelbar nach der Eintragung ist der eingetragene Gegenstand umter 
torium. den gesetzmäßigen Deposital-Verschluß zu bringen. 
II. Berfahren bei der ###u#gabe aus dem Depositum. 
g. 29. 
10, Leig In gerichtlicher Verwahrung befindliche Gegenstände dürfen nur auf Be- 
lung schluß des Gerichtes und nur an den durch dieses bestimmten Empfänger oder 
an dessen zur Empfangnahme gerichtlich Bevollmächtigten hinausgegeben werden. 
g. 30. 
e. Ueber jede Auszahlung oder Aushändigung eines Deposstums ist eine 
sistratur und Registratur in eben der Maße, wie bei dessen Annahme (sF. 20), abzufassen, 
Quttung. von dem Empfänger, insofern derselbe nicht schon eine besondere gerichtliche 
Quittung darüber ausgestellt hat, zu unterschreiben und darin über den 
Empfang zu guittiren. 
Erfolgt die Quittungsleistung vor der Deposital-Behörde selbst, so muß 
dieselbe bei besetzter Gerichtsbank (§5. 1, 7 des Gesetzes vom 13. April 1838) 
aufgenommen werden. 
Diese Registraturen sind ebenfalls zu den einschlagenden Akten unverzüg- 
lich zu bringen und im Depositen-Buche genau anzuführen. 
#. 31. 
Ueberdieß muß bei jeder Aushändigung eineS Depositums, sowie bei Er- 
öffnung eines niedergelegten letzten Willens der darüber ausgestellte Depositen- 
Schein zurückgegeben, oder — wenn derselbe nicht beizuschaffen ist — von dem, 
welchem er ertheilt worden, oder von dessen Erben durch einen besondern, 
auf seine Kosten gerichtlich auszustellenden Revers für ungültig erklärt werden. 
S 32. 
Wird nur ein Theil des Depositums, über welches der Schein ausgestellt 
ist, hinausgegeben, z. B. in Zins-Koupons von einer deponirten Obligation: 
so ist der hinausgegebene Gegenstand auf dem Depositen-Scheine abzuschreiben. 
g. 38. 
Werden Gerichtskosten aus dem Depositum erhoben, so ist die vorschrifts- 
mäßige Kostenquittung mit der Bemerkung, daß die Zahlung aus dem De-
        <pb n="101" />
        89 
positum geleistet worden, zu den das Depositum betreffenden Akten zu nehmen 
und im Depositen-Buche darauf zu verweisen. 
g. 34. 
Jedem Betheiligten bei einem Depositum ist die Einsicht der darauf be- “i- 
züglichen Rechnung (des Konto) im Depositen-Buche und der dazu gehörigen 
Belege zu gestatten, auch auf Verlangen Abschrift davon zu ertheilen. 
g. 35. 
Wegen aͤlterer Depositen, deren gegenwaͤrtige Eigenthuͤmer oder sonst — 
Amspruchsberechtigte ganz oder ihrem Aufenthalte nach unbekannt sind, ist, teo. 
mmter Genehmigung der zuständigen Landesregierung, der Ediktal-Prozeß ge- 
gen Alle, welche auf das Depositum Anspruch machen könnten, zu eröffnen, da- 
fern das Depositum über funfzig Thaler im Vierzehenthaler-Fuße beträgt. 
g. 386. 
Ist der Bestand eines solchen Depositums geringer, oder werden auf die 
erlassene Ediktal- Ladung keine Anspruͤche auf dasselbe nachgewiesen: so faͤllt 
es, vorbehaͤltlich etwa begruͤndeter Rechte Anderer, dem Fiskus des Gerichtes 
anheim, bei welchem das herrenlose Depositum aufbewahrt worden ist. 
g. 37. 
Melden sich in der Folge, jedoch vor Ablauf der Verjährungzzeit seit 
der Entschüttung des Depositums (5. 36), noch Berechtigte zu einem solchen 
Depositum: so ist die betroffene Kasse schuldig, den empfangenen Deposital- 
Betrag, soweit gegründete Ansprüche darauf dargethan werden, jedoch ohne 
Zinsen und sonstigen Abwurf bis zur Zeit der Anmeldung, herauszugeben. 
Zweites Kapitel. 
Besondere Bestimmungen über die Deposital-Verwaltung bei den 
Landes-Justiz-Kollegien. 
g. 38. 
Vorstehende Bestimmungen finden im Allgemeinen auch bei dem Depostten- w###endung 
Wesen der Landesregierungen Anwendung. en Besing 
Im Einzelnen treten jedoch folgende Abweichungen ein. mungen.
        <pb n="102" />
        2) Besondere 
Bestimmun- 
gen. 
90 
g. 389. 
Fuͤr jedes Kabinet der Regierungen besteht ein besonderer wohlverwahr- 
ter Depositen-Behälter unter dem Verschlusse des Sekretars. 
g. 40. 
Das gehoͤrig verwahrte Depositorium, in welchem diese einzelnen Depo- 
siten-Behälter sich befinden, steht unter dreifachem Verschlusse. 
g. 41. 
Die Schlüssel zu diesem Depositorium, deren jeder nur eins der verschie- 
denen Schlösser öffnet, befinden sich — versiegelt — im Gewahrsam des 
Vorsitzenden und zwei anderer Nitglieder des Kollegiums. 
S. 42. 
Die Oeffnung des Depositen-Behälters geschieht in Gegenwart eines Mit- 
gliedes des Kollegiums und des Sekretarö, dessen Depositum geöffnet werden soll. 
Ersterem werden zu dem Behufe die Schlüssel zu dem gemeinschaftlichen 
Depositorium zugestelltz lebterer führt den Schlüssel zu dem besondern De- 
positen-Behülter seines Kabinets. 
g. 43. 
Nach wiederangelegtem aͤußeren Verschlusse werden die dazu gehoͤrigen 
Schluͤssel wieder eingesiegelt und sogleich deren Inhabern zuruͤckgestellt. 
g. 44. 
In jedem Kabinet wird ein besonderes — von dem Kollegium beglau- 
bigtes (§. 9) — Depositen= und Testamentö-Buch von dem Sekretar geführt. 
S. 45. 
So oft etwas im Depositorium niedergelegt wird, ist die Einzeichnung 
darüber — nebst dem Beschlusse der Deposition — dem Mitgliede des Kolle- 
giums, unter dessen Aufsicht die Oeffnung erfolgt, vorzulegen und die Ein- 
zeichnung von diesem alsbald zu signiren.
        <pb n="103" />
        91 
K 46. 
Die Einträge im Depositen -Buche über Auszahlungen sind, sobald letztere 
geschehen, mit der Quittung darüber dem Referenten oder Kommissar in der 
Sache zur Signatur vorzulegen. 
§. 47. 
Wird eine Deposition beschlossen, so ist zugleich ein förmlicher Depositen- 
Schein des Kollegiums oder der Kommission — gegen Räückgabe der etwa 
ausgestellten Interims = Quittung — zu ertheilen, welchen der Vorsitzende oder 
der Kommissar zu vollziehen und der Sekretar zu kontrasigniren hat. 
g. 48. 
Eingehende Deposital-Gegenstände koͤnnen von dem Vorsitzenden, einem 5) cingwel- 
Mitgliede oder einem Sekretar des Kollegiums in Empfang genommen werden, tt 
sind aber in jedem Falle, wenn die wirkliche Deposition nicht sofort erfolgen 
kann, alsbald dem Sekretar desjenigen Kabinets, in welches die Sache ge- 
hört, oder dessen Stellvertreter, gegen eine Interims-Quittung desselben, zu- 
zustellen und von diesem in einem sichern Behältnisse des Kabinets, oder in 
dessen Ermangelung in der Sporteln= und Verwaltungs-Kasse des Kollegiums 
einstweilen aufzubewahren (zu asserviren). 
Die Annahme-Registratur oder die Eingabe, womit das Depositum ein- 
gegangen ist, soll ohne allen Verzug zur Registrande gebracht oder, wenn 
ein Mitglied des Kollegiums in der Sache beauftragt ist, dem Kommissar vor- 
gelegt werden. 
g. 49. 
Eben so bleiben die aus dem Depositorium herausgenommenen Gegen- 
stände bis zu deren, möglichst zu beschleunigender, Aushändigung oder Wieder- 
einlegung, in dem einstweiligen Gewahrsame des Sekretars. 
. 50. 
Dieser hat über alle solche Asservate ein Manual, nach dem unter C bei- 
gefügten Muster, zu führen, welches, gleich dem Depositen-Buche, von dem 
Kollegium zu beglaubigen ist. 
In das Manual sind alle im Kabinet vorkommende Asservate unverzüg- 
lich in chronologischer Ordnung einzutragen; wobei der Tag des Empfangs, 
der Betrag und der Name des Depositums anzugeben ist. 
(15)
        <pb n="104" />
        92 
Erfolgt die Niederlegung in das Depositorium oder die Aushaͤndigung, 
so ist dieses, unter Angabe des Tages, in dem Manual, alsbald zu bemerken. 
g. 51. 
Bei jeder Ablieferung eines Asservats zum Depositum ist deren Er- 
ledigung, und bei jeder Aushändigung eines Deposital-Gegenstandes an 
den Sekretar ist, auf dem Grunde des vorzulegenden Beschlusses, dessen Ver- 
einnahmung im Manual von dem anwesenden Mitgliede des Kollegiums zu 
signiren. 
Bei Signatur der Ausgabe im Depositen-Buche (C. 46) ist dann auch 
die Erledigung des Asservats im Manual vom Referenten oder Kom- 
missar zu zeichnen. 
Drittes Kapitel. 
Von der Ausleihung der Depositen. 
g. 52. 
1) Vorschnit Alle niedergelegte Gelder, welche nicht, allem Anscheine nach, gleich 
ienc arer in dem ersten Vierteljahre wieder zur Auszahlung gelangen koͤnnen, sollen vor 
Ablauf der ersten sechs Wochen nutzbar angelegt werden. 
S. 58. 
¶ Auelei- Sind die am Depositum Betheiligten saͤmmtlich bekannt und selbststaͤndig, 
kung. so ist ihnen zunächst die Sorge für diese Anlegung und deren Wahl zu 
überlassen. 
g. 54. 
Im entgegengesetzten Falle haben die bestellten Vormuͤnder und Verwalter 
solcher Gelder, sowie die Deposital-Behörden selbst, allen Fleiß anzuwenden, 
daß dieselben moͤglichst bald und vortheilhaft, gegen die zur Zeit der Auslei- 
hung landuͤbliche Verzinsung und gesetzlich genuͤgende Sicherheit, angelegt werden. 
g. 55. 
Dabei ist von der Behoͤrde streng darauf zu sehen, daß solche Gelder 
bei ermangelnder ausdrücklicher Zustimmung selbstständiger Betheiligter durch-
        <pb n="105" />
        93 
aus nicht auf Handscheine, Wechsel, Privat-Pfandverschreibungen oder irgend 
ungenügende Sicherheit, sondern nur auf solche gerichtliche Konsense oder 
Hypothek-Verschreibungen hingegeben werden, worin ein wenigstens dem dop- 
pelten Betrage des Darlehens im Werthe gleichkommendes, in Immobilien 
oder gehörig verbrieften Grundgefäallen bestehendes Unterpfand bestellt und 
jede sonst noch, nach Maßgabe des einzelnen Falles, erforderliche Sicherheits- 
maßregel, z. B. die Verzichtleistung der Ehefrau des Schuldner, beobachtet ist. 
5. 56. 
Brandgut ist dabei (§. 55) stets nur mit der Summe in Anschlag zu 
bringen, mit welcher es in der inländischen Brandversicherungs-Anstalt ver- 
sichert ist, insoweit dieselbe den gegenwärtigen Schätzungswerth nicht übersteigt. 
S. 57. 
Haften Vor-Hypotheken auf dem zu bestellenden Unterpfande, so darf 
das neue Darlehen mit den ihm vorgehenden Kapital-Summen zusammen- 
gerechnet nicht über den halftigen Betrag des Werthes der verpfändeten 
Sache hinauögehen. 
Auf Immobilien, welche mit Pfandrechten für ganz unbestimmte Summen, 
z. B. mit byppothekarischen Kautionen für Pachter, Rechnungsführer und der- 
gleichen, beschwert sind, dürfen deponirte Gelder gar nicht verliehen werden. 
58. 
Ausnahmsweise aber können dergleichen Gelder auf bloße Obligationen, 
ohne spezielle Hypothek-Bestellung, verzinslich ausgeliehen werden: 
1) an die Großherzoglichen Kammer= und Landschafts-Kassen, mit Ein- 
schluß der von denselben abhängigen Spezial-Kassen, gegen verfas- 
sungsmäßig auögestellte Obligationen; 
2) an inländische Ortsgemeinden, dafern die Darlehensaufnahme durch 
die Stadtgemeinden nach den Erfordernissen der besondern Stadtord- 
nung und durch die Landgemeinden in Gemäßheit der Landgemeinde- 
Ordnung vom 2. Februar 1840 in aller Beziehung in gehöriger, die 
Gemeinde verbindender Weise geschieht und gerichtlich, oder bei Stadt- 
gemeinden unter Hand und Siegel des Sctadtrathes, beurkundet wird; 
115*]
        <pb n="106" />
        94 
8) an die oͤffentlich anerkannten Sparkassen im Großherzogthume gegen 
die statutenmaͤßige Bescheinigung und Verzinsung, jedoch im Ganzen 
nur unter der Summe von fuͤnf und zwanzig Thalern Konventions- 
Geld für einen Betheiligten. 
Hierdurch soll jedoch die Verbindlichkeit der Vormünder und der auslei- 
henden Behörden, für Unterbringung der Gelder gegen höhere Zinsen, als 
bei den genannten Kassen gewöhnlich gegeben werden, soviel wie möglich zu 
sorgen, keineswegs aufgehoben seyn. 
59. 
Gegen Verpfandung von Forderungen dürfen Depositen-Gelder nur inso- 
weit verliehen werden, als die unterpfändlich einzulegenden Urkunden den vor- 
stehenden Vorschriften über depositalmaßige Sicherheit, hingesehen auf den 
Betrag der darauf herzuleihenden Depositen= Gelder, entsprechen. 
Dabei sind die sonst erforderlichen Sicherheitsmaßregeln, als: gerichtliche 
Beurkundung des Darlehens= und Pfand-Vertrages, Verzichtleistung der Ehe- 
frau des Verpfänders, hinreichende Vergewisserung darüber, daß die zu ver- 
pfandende Forderpng auch wirklich noch besteht, und gerichtliche Benachrich- 
tigung des Schuldners von der geschehenen Verpfändung (5. 15), nach Maß- 
gabe des einzelnen Falles, ebenfalls zu beodachten. 
S. 60. 
Es wird gänzlich untersagt, deponirte Gelder an die bei der Deposital- 
Behörde selbst angestellten Personen auszuleihen, auch wenn dieselben die ge- 
setzlich erforderliche Sicherheit zu leisten vermögen. 
g. 61. 
Auch in den Fällen, wo es gesetzlich statthaft ist, gerichtlich deponirte 
Gelder an Privat-Personen auszuleihen, muß hierzu bei Untergerichten 
doch jedesmal auch die Zustimmung des zweiten Schlüsselinhabers, bei Patri- 
monial-Gerichten, mit Ausnahme der akademischen und städtischen Gerichte, 
des Gerichtsinhabers oder seines Bevollmächtigten zu den Akten erklärt und, 
wenn zwischen diesem und dem Dirigenten der Behörde eine Vereinigung nicht 
Statt findet, an die Oberbehörde deshalb Bericht erstattet werden.
        <pb n="107" />
        95 
g. 62. 
Gelingt die Ausleihung oder die Erkaufung sicherer Aktiven — welche, dnn 
wenn es den Umständen nach rthlich erscheint, auch mit Aufwendung kurs- Saothsan 
mäßigen Agio's geschehen darf — während jener sechswöchentlichen Frist 
(. 52) nicht, oder wollen selbstständige Betheiligte eine solche Ausleihung 
nicht, so müssen dann alle dergleichen baare Depositen, soweit sie mit 
fünf und zwanzig Thalern theilbar sind und unter der im §K. 52 gedachten 
Voraussetzung, unverzüglich an die Haupt-Landschaftskasse (oder für deren 
Rechnung an die von derselben beauftragte Kreis-Steuereinnahme zu Eisenach 
oder zu Neustadt a. d. O.) eingeliefert werden, von welcher über jedes derselben 
ein Kasseschein ertheilt und die eingezahlte Summe, soweit sie mit fünf 
und zwanzig theilbar ist, mit zwei Prozent verzins't wird. Der etwa 
übrig bleibende, mit fünf und zwanzig Thalern nicht theilbare Geldvorrath 
ober ist sofort an eine öffentlich anerkannte Sparkasse, oder, wenn der Be- 
trag es gestattet, auf eine dreiprozentige landschaftliche Auporteur-Obligation 
auszuleihen. 
g. 68. 
Die erwähnten Deposital-Zinsen werden jedoch nur von denjenigen 
Sklber-Münzsorten entrichtet, welche nach den jezeitigen Münz= und Kasse- 
Verhältnissen von der Haupt-Landschaftskasse benutzt werden können und welche 
zu dem Behufe von dem dandschafts-Kollegium durch öffentliche 
Bekanntmachung werden bezeichnet werden. 
g. 64. 
Die Gold-Münzsorten, sowie alle sonstige nicht annehmbare Müngsorten 
(C. 63) sind in der Regel vor der Einsendung von den dazu aufzufordernden 
Betheiligten, oder, wenn diese nicht alle selbstständig und bekannt sind, durch 
Vermittelung der Behörde, wo irgend möglich, in annehmbare (§. 63) Sil- 
bersorten umzusetzen. 
In ganzlicher Ermangelung einer Gelegenheit dazu sind Goldmünzen von 
der betreffenden Kassestelle bestmöglichst umzuwechseln. Die dadurch erlangte 
Summe wird verbrieft, und die Deposital-Behörde empfängt zugleich mit dem 
Kassescheine die Bescheinigung des Wechslerö zum Belege. 
Alle sonstige nicht annehmbare, ungangbare oder verrufene Münzsorten, 
sowie Scheidemünze und fremdes Papiergeld b, insofern sie nicht vor der Ein-
        <pb n="108" />
        96 
sendung in annehmbare Münzsorten haben umgesetzt werden können, werden 
versiegelt, mit deutlicher Aufschrift des Inhaltes, des Ursprungs und des Na- 
mens der Einsendungsbehörde versehen, niedergelegt,, und nicht verzins't. 
g. 65. 
Die annehmbaren Depositen-Gelder hingegen muͤssen — wenn dieses 
nicht schon von einer andern oͤffentlichen Behoͤrde geschehen (F. 22) — von 
der einsendenden Behoͤrde in Beutel oder Packete zu Summen, welche mit 
fünf theilbar sind, gehörig verpackt, vollständig versiegelt und, nächst der deut- 
lichen Angabe ihres Inhaltes, mit dem Namen jener Behörde bezeichnet seyn. 
g. 66. 
Die Deposital-Behörden zeigen die einzusendenden Depositen-Gelder dem 
Landschafts-Kollegium, beziehungsweise durch Kommunikate oder Berichte, an. 
Das Landschafts-Kollegium verfügt hierauf unverzüglich wegen Annahme 
dieser Gelder, unter Zufertigung des vollzogenen Kassescheins, das Erforder- 
liche an die Haupt-Landschaftökasse, welche sodann die Empfangnahme ent- 
weder selbst bewirkt, oder dieserhalb die Kreis-Steuereinnahme, wo die Ein- 
zahlung erfolgen soll, ungesäumt mit Anweisung versieht. 
Derselbe Geschäftsgang findet auch bei Zurückforderung der zur Haupt- 
Landschaftskasse eingesendeten Depositen-Gelder Statt, welche sodann, gegen Ab- 
gabe des mit der Rückempfangs-Quittung versehenen Kassescheins und beson- 
derer Zins -Quittung, in Empfang genommen werden, oder der Deposttal- 
Behörde, nach deren Antrage, unverweilt durch die Post zu übersenden sind, 
in welchem Falle mit der nächsten Post die Einsendung des guittirten 
Kassescheins und der besondern Zins-Quittung an die Kassestelle erfolgen 
muß, während letzterer einstweilen der Postschein zum Belege dient. 
Sowohl bei der Einzahlung als bei der Zurückzahlung muß von der die 
Zahlung leistenden Behörde ein vollständiger Sortenzettel beigefügt werden. 
S. 67. 
Die dereinstige Zurückzahlung geschieht, neben der Zurückgabe der etwa 
mit eingesendeten, bei der Kasse bloß niedergelegten, unannehmbaren Münzen, 
in der Regel in denselben Münzsorten, in welchen die Einzahlung erfolgte und 
worüber der ausgefertigte Kasseschein jedesmal das Nähere enthält.
        <pb n="109" />
        97 
Nur in Ermangelung dieser Münzsorten, oder wenn solche inzwischen 
devalvirt oder verrufen worden, wird die Rückzahlung in anderen annehmbaren 
Münzen geleistet. 
g. 68. 
Alle Depositen unter tausend Thaler koͤnnen, wenn die Umstaͤnde es er- 
fordern, zu jeder Zeit, ohne vorherige Aufkuͤndigung, zuruͤckgefordert und muͤssen 
sodann unverweilt heimgezahlt werden. Bei Depositen uͤber tausend Thaler 
aber ist eine vierwoͤchentliche vorherige Aufkuͤndigung und bei Depositen von 
mehr als fuͤnftausend Thalern eine zweimonatliche Aufkuͤndigung noͤthig. 
g. 69. 
Die Deposital-Behörden können auch zur Bestreitung nöthiger Ausgaben, 
zu denen das Depositum bestimmt ist, oder wenn letzteres sich theilweise erle- 
digt, abschlägliche Rüuckzahlungen auf die eingesendeten Gelder verlangen und 
gegen abschlagliche Quittungen erhalten. 
g. 70. 
Koͤnnen die Betheiligten oder Kuratoren eines Depositums Gelegenheit 
ermitteln, die deponirten Gelder ganz oder theilweise auf hoͤhere Zinsen gegen 
genuͤgliche Sicherheit unterzubringen: so hat die Deposital-Behörde dem dies- 
fallsigen Antrage Statt zu geben und die eingesendeten Gelder wieder einzu- 
ziehen oder, wenn es thunlich ist, unmittelbar bei der landschaftlichen Kasse 
an den Darlehensempfänger auszahlen zu lassen; und es soll insbesondere bei 
vormundschaftlichen und Konkurs-Geldern eine solche Unterbringung zu höheren 
Zinsen möoglichst befördert werden. 
g. 71. 
Die Deposital-Zinsen werden, wenn nicht besondere Umstaͤnde es anders 
erfordern, immer erst bei der gaͤnzlichen oder theilweisen Zuruͤckzahlung des 
Kapitals berechnet und abgewährt, auch nur nach ganzen und halben Monaten 
von dem jedesmaligen Tage der Einzahlung an vergütet, so daß die darüber 
hinausgehenden Tage der Haupt-Landschaftskasse zu gut kommen. Es wird mit- 
bin, z. B., ein am 6. Jannar eingezahltes und am 3. August desselben Jahres 
zuruckgezahltes Depositum nur auf 6,1/2 Monate bis zum 21. July verzinf't.
        <pb n="110" />
        98 
. 72. 
Die Einsendung der Gelder — von den Deposital-Behörden an die 
Kassebehörden und umgekehrt — soll, so oft es thunlich, durch die Post un- 
ter portofreier Rubrik oder durch verpflichtete landschaftliche Geldboten geschehen, 
wo alêdann keine besondere Transport-Kosten entstehen. 
JJIst jenes aber nicht möglich, so fallen die Transport-Kosten den Be- 
theiligten des Depositums zur Last. 
#. 75. 
e Die Urkunden sowohl über die ausgeliehenen, als über die an die land- 
Vosschriften. schaftliche Kasse eingelieferten Depositen-Gelder müssen — sofern erstere nicht 
auf den Inhaber lauten — auf den Namen des einzelnen Depositums, zu 
welchem die Gelder gehören, ausgestellt werden. 
g. 74. 
Bei der Entschuͤttung eines Depositums werden 
1) die in demselben befindlichen Kassescheine entweder realisirt oder, unter 
Benachrichtigung des Landschafts-Kollegiums hiervon, dem Betheiligten 
quittirt zur Erhebung ausgehändigt, 
2) andere auf den Namen des Depositums lautende Dokumente mit einem 
Zeugnisse des Ueberganges auf den Empfänger versehen und 
3) auf den Inhaber lautende Schuldurkunden, welche zum Depositum ge- 
hören — nachdem sic wieder in Kurs gesetzt worden — hinauögegeben. 
g. 75. 
Wenn deponirte Gelder ausgeliehen oder zur Haupt-Landschaftskasse ein- 
geliesert werden, so ist diese Summe in der für das baare Geld bestimmten 
Kolumne des Depositen-Buchs in Ausgabe zu verschreiben, dagegen aber das 
dafür empfangene Dokument unter der Kolumne der urkunden wieder in Ein- 
nahme zu bringen. # 
Wird im Gegentheil ein ausstehendes Kapital ganz oder theilweise zurück- 
gezogen, so ist das Dokument, oder soviel davon abgeschrieben worden, in 
der gehörigen Kolumne in Ausgabe und das baare Geld, wenn es zum De- 
positum kommt, in Einnahme zu stellen.
        <pb n="111" />
        Viertes Kapitel. 
Von der Verantwortlichkeit der Deposital-Behörden, deren Vertretung und 
Beaussichtigung. 
I. VBerantwortlichkeit der Deposital--Behörben. 
g. 76. 
Durch die Annahme eines Depositums geht das Gericht die Verbindlich= 1 Verer 
keit ein, den Interessenten für die sichere Aufbewahrung und vorschriftsmäßige im Allzemel- 
Verwaltung zu haften und, sobald die Veranlassung desselben hinwegfällt, 
das Verwahrgut an den dazu Berechtigten zurückzugeben. 
Der Eigenthümer trägt bloß denjenigen Schaden, welcher durch reinen 
Zufall an dem Depositum sich ereignet. 
g. 77. 
Jedes Gericht ist fuͤr die Herstellung der vorschriftsmaͤßigen Deposital- 
Eimichtung im Allgemeinen, jeder Beamte und jeder Depositen-Bewahrer ist 
für die ihm obliegende Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften insbesondere 
verantwortlich. 
g. 78. 
neu. 
Für die Richtigkeit des Deposital-Bestandes haben bei Kollegien der 2) In welon 
Sekretar oder dessen Stellvertreter, welcher das Depositum unter seinem beson- 
dern Verschlusse hat, bei Aemtern, Kriminal-Gerichten und Stadt-Gerichten oder 
Stadträthen der Dirigent und der zweite Schlüsselinhaber solidarisch, bei anderen 
Patrimonial-Gerichten der Gerichtsinhaber und der Gerichtshalter, gleichfalls 
solidarisch, zu haften, daher auch beide mit gleichem Rechte auf die Beobach- 
tung aller Deposital-Vorschriften zu sehen und sich gegenseitig hierin zu kon- 
troliren haben. 
S. 79. 
Die Beschlüsse wegen Verwendung oder Ausleihung eines Depositums 
bat das Kollegium, der Kommissar, und bei Untergerichten der Dirigent zu 
vertreten; vorbehältlich der solidarischen Mithaftung des zweiten Schlüsselin- 
babers oder des Gerichtsherrn bei Darlehen an Privat-Personen (C. 61). 
(16)
        <pb n="112" />
        100 
Bei Kollegien trifft die Verantwortlichkeit hinsichtlich der Gesetzmaͤßig- 
keit der Beschluͤsse in Deposital-Angelegenheiten den Referenten und den 
Korreferenten, wenn ein solcher bestellt ist, hinsichtlich der Puͤnktlichkeit und 
Genauigkeit ihrer Vorbereitung und Ausführung aber den Sekretar 
oder auch den Diener, welcher dazu verpflichtet war. 
Wird ein Beschluß gegen die Ansicht des Referenten oder des Korrefe- 
renten gefaßt, so kann sich dieser, wie jener, der Verantwortung deshalb nur 
dann entziehen, wenn wider den Beschluß ein schriftliches Votum von ihm zu 
den Akten gegeben wird. 
Ein so gefaßter Beschluß ist von denfenigen zu vertreten, welche für den- 
selben gestimmt haben. Es sind daher ihre Namen zu den Akten zu bemerken. 
d. 80. 
Dem Depositen-Buchführer liegt es ob, wegen auszuleihender Baarschaf- 
ten, ausgeloos'ter oder gekündigter Kapitale, zu erhebender Zinsen und Zins- 
Koupons zeitig Anzeige zu machen, auch diese Anzeige zur Registrande zu brin- 
gen, damit die weitere Beschlußfassung veranlaßt werde. 
Es hat derselbe zu solchem Zwecke das Depositen -Buch wenigstens alle 
Vierteljahre, die Ziehungslisten inländischer Staatsschuldscheine aber, so oft sie 
erscheinen, genau durchzugehen, Kündigungen zu notiren und die sich ergeben- 
den Bemerkungen mit vorzulegen. 
g. 81. 
Abutung Jede Uebertretung oder Vernachlaͤssigung der in diesem Gesetze gegebenen 
Wins Vorschriften begründet nicht nur die Verbindlichkeit zum Ersatze des daraus 
etwa entstehenden Schadens, sondern soll auch, außer den etwa sonst verwirk- 
ten Strafen, im Disziplinar-Wege angemessen geahndet werden. 
Bei Vermeidung gleicher Nachtheile ist jeder Beamte, welcher ein un- 
treues Benehmen eines, wenn auch ihm vorgesetzten, Mitbeamten wahrnimmt, 
zur Anzeige bei der Oberbehörde verpflichtet. 
g. 82. 
Insbesondere soll 
1) der Mangel der vorgeschriebenen Deposital-Einrichtung, 
2) die Ueberlassung der anvertrauten Depositen-Schlüssel an eine andere 
Person zur alleinigen Eröffnung des Kastens,
        <pb n="113" />
        101 
8) die einseitige Ausstellung eines Depositen-Scheines ohne Unterschrift 
eines zweiten Schlüsselinhabers, wo diese erfordert ist (S5. 24, 26, 47), 
4) in Fällen, in welchen eine Interims-Quittung zulässig ist (65. 25, 48), 
die von dem Aussteller verschuldete Verzögerung der zeitigen Auswech- 
selung (§. 25) 
mit einer Geldbuße von fünf bis fünf und zwanzig Thalern geahndet werden. 
Die unter Nr. 3 angedrohte Strafe trifft denjenigen, welcher den Schein 
hinausgiebt, bevor derselbe mit beiden Unterschriften vorschriftsmaßig ver- 
sehen ist. 
Bei Patrimonial-Gerichten hat der Gerichtshalter noch besonders dafür 
einzustehen, daß die Mitunterschrift von dem Gerichtoinhaber oder dessen dazu 
Bevollmächtigten herrühre. 
g. 88. 
Ferner soll die vorschriftswidrige Verleihung deponirter Gelder, außer 
der Selbsthaftung der Verleiher und um so mehr, wenn diese nicht möglich ist, 
die strengste Ahndung, ja nach Maßgabe des Falles selbst Freiheitsstrafe und 
Dienstentsetzung nach sich ziehen. 
g. 84. 
Sollte, wider Verhoffen, jemand von den Gerichtd-Personen sich beigehen 
lassen, in ein Depositum, ehe dasselbe unter gemeinsamen Verschluß in den 
Depositen-Kasten gebracht worden ist oder auch nachher, mit oder ohne Kollu- 
sion mit den anderen Schlüsselinhabern einzugreifen und dasselbe zu seinem 
Privat-Gebrauche oder doch zu anderem gesetzwidrigen Gebrauche zu verwen- 
den: so soll jeder Theilnehmer an solcher Veruntrauung nicht allein seiner 
Stelle entsetzt, sondern auch nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches 
noch außerdem nachdrücklichst bestraft und zum Ersatze des Veruntrauten mit 
Verzugszinsen von Zeit der Unterschlagung angehalten werden. 
II. Vertretung der Deposttal--Behörden. 
g. 85. 
Fuͤr die dem Gerichte zur Verwahrung anvertrauten und in die Haͤnde 
eines zur Empfangnahme befugten (69. 18, 48) Beamten desselben erweislich 
116 *)
        <pb n="114" />
        102 
gelangten Sachen und fuͤr die dem Gerichte deshalb obliegenden Verpflichtun— 
gen (I. 76) haftet die Gerichtsherrschaft, dergestalt, daß jeder Schade, wel- 
cher daran durch Nachlässigkeit, Veruntrauung oder andere widerrechtliche Hand- 
lungen einer Gerichts-Person geschehen ist, bei den Kriminal-Gerichten durch 
den landschaftlichen Fiskus, bei den übrigen unmittelbaren Großherzoglichen 
Justiz-Behörden von dem Kammer-Fiskus, bei den Stadträthen aus dem 
Kämmereivermögen, bei den akademischen Behörden aus dem akademischen 
Fiskus und bei den übrigen Patrimonial-Gerichten von jedem Besitzer des 
Gutes, welchem die Gerichtsbarkeit zusteht, sofort vertreten werden muß. 
g. 86. 
Für die an die landschaftliche Kasse eingelieferten Deposiken-Gelder haf- 
tet der Landschafts-Fiskus, und zwar hinsichtlich der verzinslichen Summen 
nach den Grundsätzen vom Darlehen, hinsichtlich der unverzinslich niedergeleg- 
ten Gelder hingegen ebenfalls nur als Depositar. 
g. 87. 
Durch Befriedigung der Betheiligten geht der Anspruch wider diejenigen, 
welche die Schuld unmittelbar trifft, ohne daß es zuvor einer Ausmittelung 
der Personen derselben bedarf, auf die Person oder Kasse, welche Zahlung 
leistet, bis auf den Betrag der letztern, von selbst über. 
g. 88. 
VBeschwerde- Entstehen uͤber den Betrag und die Gewährung eines auszuzahlenden 
gühns. Depositums Irrungen, so hat der Betheiligte, vor Erhebung einer Klage, 
dem zuständigen Landes-Justiz-Kollegium, unter vollständiger Begründung seines 
Anspruchs, Anzeige zu machen. 
Wenn sich bei der hierauf anzustellenden Erörterung ein durch Schuld 
einer öffentlichen Behörde entstandener oder bevorstehender Schaden heraus- 
stellt und die Beamten, auf welche die Schuld fällt, zur Entschadigung in 
Güte sich nicht verstehen oder die Entschädigung sofort zu leisten nicht im 
Stande sind: so ist nach Befinden bei der höchsten Behörde auf, bezüglich 
vorschußweise, Befriedigung des Beschaddigten aus der Staatskasse anzutragen. 
Erhält ein solcher Antrag höchste Genehmigung, so gehen mit der Zah- 
lung alle Ansprüche, welche der dadurch Befriedigte rücksichtlich desselben Ge-
        <pb n="115" />
        103 
genstandes gegen irgend eine Person hatte, von selbst auf den landschaftlichen 
bezüglich den Kammer-Fiskus über. 
Kosten sind für diese vorläufigen Verhandlungen nur dann anzusetzen, 
wenn die Beschwerde als eine offenbar muthwillige sich darstellt. 
III. Beaufsichtigung des Deposfttal-Wesens. 
g. 89. 
Jedes Untergericht hat bei drei Thalern Strafe im Juny jedes Jahres 
einen tabellarischen Auszug aus dem Depositen-Buche zu fertigen und den- 
selben, von sämmtlichen Schlüsselinhabern unterzeichnet, vor Aus- 
gang des Monats an die Landesregierung einzusenden, oder — bei dem Nicht- 
vorhandenseyn irgend eines Depositums — einen Fehlschein einzureichen. 
Der tabellarische Auszug muß bei jedem einzelnen, unter fortlaufenden 
Nummern eingetragenen Depositum enthalten 
1) in der ersten Spalte, welche in zwei Abtheilungen zerfallt: wieviel jetzt 
baar oder in urkunden wirklich vorhanden ist; 
2) in der zweiten Spalte: wann, von wem und in welcher Sache die 
Niederlegung geschah; 
3) in der dritten Spalte: die Ursache der Niederlegung; 
4) in der vierten Spalte: den Grund der Fortdauer der Niederlegung; 
5) in der letzten Spalte: die naähere Angabe über die Beschaffenheit der 
Dokumente — mit Bezeichnung der auf den Inhaber lautenden Obli- 
gationen nach Series und Nummer — über die Sicherheit und Ver- 
zinslichkeit der Ausstände, nebst den sonst etwa dem Gerichte nöthig 
scheinenden Bemerkungen. 
g. 90. 
Außerdem ist die Landesregierung ermaͤchtigt, eine Revision der Deposital- 
Verwaltung der Untergerichte von Zeit zu Zeit vornehmen zu lassen. 
Zu dem Behufe ist entweder ihr Rechnungs-Revisor an die Gerichtsstelle 
zu senden, oder es ist demselben nur die Pruͤfung des einzufordernden und 
binnen längstens acht Tagen zurückzusendenden Depositen -Buches aufzutragen. 
*an% 
—
        <pb n="116" />
        1) Bei 
Kollegien. 
2)Bei polizen= 
und Kom- 
munal-Be- 
borden. 
104 
In dem einen wie in dem andern Falle hat der Revisor das Ergebniß 
seiner Prüfung dem Kollegium zur Schlußfassung vorzulegen, welches dagegen 
die so revidirte Deposital-Behörde nach Befinden von Einsendung der Tabelle 
für das laufende oder für das nächste Jahr diepensiren wird. Eine solche 
Dispensation entbindet nicht von der Einsendung eines Fehlscheins (F. 89), 
vielmehr ist diese mit Anführung des Grundes immer noch zu bewirken. 
g. 91. 
Auch bei den von Zeit zu Zeit erfolgenden kommissarischen Visitationen 
der Aemter und Gerichtsstellen soll dem Depositen-Wesen eine vorzügliche Auf- 
merksamkeit gewidmet und streng darüber gewacht werden, daß allen hier ge- 
gebenen Vorschriften auf das Genaueste nachgegangen werde. Dehhalb ist bei 
solchen Visitationen nöthigenfalls ein verpflichteter Rechnungsverständiger mit 
zuzuziehen. 
g. 92. 
Die Depositen und Asservate der Landesregierungen sind von Zeit zu 
Zeit durch Kommissare des Kollegiums zu revidiren. 
Zweiter TWbhschnitt. 
Von anderen öffentlichen Depositen. 
g. 98. 
Die auf Landes-Justiz-Kollegien anwendbaren Bestimmungen des vorste- 
henden Gesetzes finden auch bei der Landes-Direktion, bei dem Ober-Konsistorium 
und bei der Immediat-Kommission für das katholische Kirchen= und Schul- 
Wesen, hinsichtlich der bei diesen Kollegien vorkommenden Depositen, Anwendung. 
Es genügt jedoch bei jedem derselben ein einziges, unter doppeltem Ver- 
schlusse — eines Kollegien-Mitglieds und eines Sekretars — stehendes De- 
positen-Behältniß. 
g. 94. 
Eben so finden die für Untergerichte geordneten Deposital-Bestimmungen 
auch auf die Polizey-Kommissionen und Armenaufsichts-Behörden zu Weimar,
        <pb n="117" />
        105 
zu Eisenach und zu Jena, ingleichen auf die schriftsässigen, mit Jurisdiktion 
nicht versehenen Stadträthe unter folgenden Modifikationen Anwendung: 
1) die Depositen-Schlüssel werden bei diesen Behörden von dem Dirigen- 
ten, einem Mitgliede und dem Sekretar oder dem Stadtschreiber unter 
solidarischer Haftpflicht geführt; 
2) dem Sekretar oder dem Stadtschreiber liegt überdieß die Führung des 
Depositen-Buches obz; 
3) die Aufsicht über das Depositen-Wesen dieser Behörden steht der Lan- 
des-Direktion zu, an welche auch die jährlichen Depositen-Tabellen 
einzusenden sind. 
Es versteht sich, daß überall, wo im Gesetze von „Gericht“ und „Ge- 
richtsstelle“ oder von „Gerichts-Personen“ die Rede ist, dieses hier auf die 
Verwaltungsstelle und deren Beamten zu beziehen ist. 
ß. 95. 
Bei denjenigen Verwaltungsbehoͤrden, welche zugleich Gerichtsbehoͤrden 
sind — Justiz-Aemter, Patrimonial-Gerichte — erstrecken sich die Bestim- 
mungen des gegenwärtigen Gesetzes auch auf die in Verwaltungsangelegen- 
heiten zu ihrer Verwahrung kommenden Gegenstände, welche daher wie die 
eigentlichen Gerichts-Depositen zu behandeln sind. 
Dasselbe findet hinsichtlich der Verwahrungsgegenstände Statt, welche 
bei solchen Verwaltungsbehörden vorkommen, bei denen wenigstens die Ge- 
schaftoleitung (das Directorium uctorum) dem Justiz-Beamten oder Stadt- 
richter zusteht, als bei Kirchen= Inspektionen (Kirchen-Kommissionen), Konsi- 
storial-Aemtern, Armen-Kommissionen in den kleineren Städten. 
S# 96. 
Insbesondere sollen die von der Brandversicherungs-Anstalt des Groß- 
herzogthumes zur Auszahlung an die Beschädigten bei der Ortsbehörde nieder- 
gelegten Brandentschädigungs-Gelder entweder als Gerichts= oder als Ver- 
waltungs-Depositum behandelt werden, je nachdem diese Behörde zugleich Ge- 
richts= oder bloße Verwaltungs-Behörde ist. 
3) Bel ge: 
mischten Be- 
borden. 
4) Brandent. 
schadigungs- 
Gelder.
        <pb n="118" />
        106 
g. 97. 
5. Bei kirch- Endlich finden die Deposital-Vorschriften noch Anwendung auf die Gel- 
üen Umner der und Dokumente, welche von den unter dem Ober-Konsistorium stehenden 
Kirchenvorständen, sowie von den der Immediat-Kommission für das katholische 
Kirchen= und Schul-Wesen untergebenen Kirchenvorsteher = Aemtern aufzube- 
wahren sind, mit folgenden näheren Bestimmungen: 
1) es genügt doppelter Verschluß des Kirchenkastens, durch den Pfarrer 
und Rechnungsführer, welche für den Inhalt solidarisch haften; 
2) der Kirchenkasten ist an einem möglichst sichern Orte in der Pfarr- 
wohnung aufzubewahren; 
3) die Führung des Depositen-Buches liegt dem Kirchenrechnungsführer 
unter Signatur des Pfarrers ob; 
4) alle Gelder und Urkunden, welche zu dem Stammvermögen der Kirchen, 
Parreien, Schulen und anderer milden Stiftungen gehören, namentlich 
zurückgezahlte Darlehens-Kapitale, baare Gewährschafts-Summen ab- 
gegangener Rechnungsführer, gestiftete Jahreetags-Gelder und andere 
Gelder aus neuen Vermächtnissen und Stiftungen müssen binnen vier 
und zwanzig Stunden, nachdem sie an die Behörde oder ein Mit- 
glied derselben gezahlt worden sind, in den Kirchenkasten niedergelegt 
und die Quittungen über solche Zahlungen müssen von beiden Schlüssel- 
inhabern vollzogen werden, bei Vermeidung der im Gesetze gedrohten 
Strafe; wogegen es sich von selbst versteht, daß die Vorschrift im 8. 
18 hier keine Anwendung findet; 
die Ausleihung der in den Kirchenkasten gehörigen Gelder in Privat- 
Hände darf nur mit eingeholter Genehmigung der Immediat-Kommission 
und bezüglich der Kirchen-Inspektion geschehen; 
5 
6) die Depositen-Tabellen sind alljährlich, was die katholischen Kirchen- 
vorsteher = Aemter betrifft, an die Immediat -Kommission, von den 
übrigen Kirchenvorständen aber an die zuständige Kirchen-Inspektion 
einzusenden.
        <pb n="119" />
        107 
g. 98. 
Insbesondere sollen die Bestimmungen des gegenwaͤrtigen Gesetzes uͤber Einteserung. 
Einlieferung deponirter Gelder an die Haupt-Landschaftskasse und deren Ver- zundi 
zinsung auch auf die in diesem Abschnitte erwähnten Verwaltungs-Depositen ase. 
Anwendung finden. 
g. 99. 
Uebrigens bleibt es den vorgesetzten Kollegien vorbehalten, von einzelnen Doreete 
Vorschriften dieses Gesetzes, wo es angemessen erscheint, die betroffenen Ver- 
waltungsbehörden zu dispensiren. 
Dritter Abschnitt. 
Von den Kosten in Deposital-Sachen. 
S. 100. 
Hinsichtlich der Sporteln und Gebühren in Deposital-Angelegenheiten be- 
wendet es durchgehends bei den Bestimmungen des Gesetzes vom 27. April 
1886 und dessen Erläuterungen in den Bekanntmachungen vom 6. Oktober 
1836 Nr. 3 und vom 15. März 1838 Nr. 24. 
Jedoch haben 
1) die Kirchenvorstände und Kirchenvorsteher-Aemter für das, was ihnen 
nach §. 97 dieses Gesetzes obliegt, keinerlei besondere Sporteln oder 
Gebühren zu fordern; 
2 für Depositen in Kirchen-Inspektions-Angelegenheiten und bei allen 
Arten von Kuratelen finden die Bestimmungen über Dopositen Pfleg- 
befohlener Anwendung; 
8) die Bestimmung über „gerichtlich“ deponirte Brandentschaddigungs- 
Gelder wird auf alle im F. 96 erwähnte Fälle erstreckt; 
4) gleichwie für die Einsendung baarer Depositen an die Haupt-Landschafts- 
kasse, so finden auch für die, zur Sicherheit der Depositen angeordnete 
Offizial-Maßregel der „Außerkurssetzung“ und „Wiederinkurssetzung“ 
deponirter Staats-Schuldscheine (S. 14) keine Sporteln Statt. 
1171
        <pb n="120" />
        108 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, welches vom 1. July 1840 an an 
die Stelle der Gesetze vom 14. May 1821, vom 26. Maͤrz 1829 und aller 
sonst noch etwa damit in Widerspruch stehenden Gesetze in den alten und neuen 
Landestheilen des Großherzogthumes treten soll, hoͤchsteigenhaͤndig vollzogen und 
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar den 12. Februar 1840. 
6 Carl Friedrich. 
C. W. Freih. v. Fritsch. Freih. v. Gersdorff. D. Schweitzer. 
vdt. Ernst Müller. 
Gesetz 
über die Verwaltung der öffentlichen 
Depositen.
        <pb n="121" />
        Beilagen 
  
A. B und C.
        <pb n="122" />
        110 
Fol. 1. 
Nr. 1. Johann Christian Müller's Nachlaß betr. 
4 
# 
4 
Schema der Di 
Einnahme. 
  
  
  
  
  
  
——Ns’N.½ 
Schuld- . 
Datum. Baarschaft. urkunden. Sensie 
thir. gr. pf. thir. gr. pf. 
1. Februar 1839810016ädn Konw. 1. und 4 gr. in Münze. 
425———1Asn Königl. Sächs. Kassen-Billets über einen Thaler. 
37iln Königl. Preuß. Fünfthaler= und einem Ein- 
thaler= Scheine. 
——400iIin einem Konsense des Gerichtes zu Eckstedt 
f. d. Güldenzopf'schen Eheleute. 
2212|Aüüaeiner landschaftlichen Obligation Ser. 111. 
Nr. 2150. 
— — — — — 21 Ar. 1. nebst Talon und 
Oktober 1840 incl. 
NNr. 2.eine goldene Uhr, 30 thlr. karirt, nach Bl. 
3—5 d. A. im Nachlasse vorgefunden. 
15. Februar. 0920|in einem Schuldbuche der Sparkasse zu Wei- 
mar, von dem Verlassenschaftsvertreter Adv. 
N. eingeliefert, Bl. 20 d. A. 
1. März. N 3.in Kaufbrief über das Haus des Erblassers und 
12768— 6579Latus. 
6 (Fortsetung siehe TFol. 10.)
        <pb n="123" />
        4 
OVositen-Bücher. 
Act. Sect. III. Loc,. 4. M. Nr. 8. 
  
  
  
  
  
  
  
Tusgabe. 
———-“-“--..—.-———-—..—.e. 
Schuld= , 
Datum. Baarschaft.] rnden. Stusise 
thir. gr. pf. thlr. gr. pf. 
2. März 1839200 ———äfin Konv. u. ausgeliehen an Christoph Schmidt 
zu Buttstädt, Bl. 26 d. A. 
15. März. 106212— —n dergl., nach vorgängiger Umnechselung der 
Sächs. und Preuß. Kassescheine al pari, an 
die Großherzogl. Haupt-Landschaftskasse ein- 
geliefert, Bl. 27 d. A. 
17. März. 920 — 313—(n Kow. 1. und d. Zins-Koup. f. d. 1. 
April 1839 zu der landschaftl. Obligation 
Ser. III. Nr. 2150 auf der Sparkasse ein- 
gelegt, Bl. 30 d. A. 
10. Dezember. 16 — — —— Vorschuß dem Verlassenschaftsvertreter, Bl. 
21 d. A. 
— – 1060— Desgleichen an den Zins-Koup. f. d. 1. Okt. 
1839 und 1. April 1840 zu Ser. III. 
Nr. 2150, das. 
. April 1840030 in Kom#w. 4. an die Waisenhauskasse auf 
Abschlag des Kollateral-Geldes, Bl. 76 
d. A. 
20. Mai. — —— — ——Nr. 2. die goldene Uhr an den 1/%afur Heinrich Baw 
ausgehandiget, Bl. 80 d. A. 
– 6 3 
14181 8 — uls 91 — JILaatus. 
  
  
  
  
Fortsetzung siehe Fol. 10.)
        <pb n="124" />
        Fol. 10. 
Nr. I. Johann Ghristian Mäller's Nachlaß betr. 
Einnahme. 
A. 
Schema der Depositen-Bücher. 
111 
Act. Sect. MI. Loc. 4. M.. Nr.S. 
Ausgabe. 
  
Datum. 
Schuld- 
urkunden. 
ihlr. gr. pl. 
Baarschaft. 
chir. gr. pl. 
Sonstige 
Effekten. 
Datum. 
thlr. 
ar. 
Baarschaft. 
pf. 
Schuld- 
urkunden. 
thlr. 
gr. pf. 
Sonstige 
Effekten. 
  
1. December 
1. April 1840 
□ 
. November 
12728 
657.r 
  
1062/12 
13 13 
H 
  
  
1062 
23 
Nr. 4. 
Transport. 
ein Miethvertrag über dasselbe, zwischen dem 
Verlassenschaftsvertreter und N. N., einge- 
liefert Bl. 25 d. A. 
in der Schmidtschen Konsens-Urkunde des Amts 
Buttstädt, Bl. 26 d. A. 
in dem landschaftl. Kassenscheine. Bl. 27 d. A. 
ferner auf das Sparkassebuch angelegt, Bl. 30 d.A. 
Zinsen von dem Güldenzopfschen Kapitale, Bl. 
50 d. A. 
Mieehzins von N. N., Bl. 75 d. A., in Konv. 1. 
Zinsen von der landschaftl. Oblig. Ser. I11 
Nr. 2150, Bl. 92 d. A. 
der neue Talon zu derselben landschaftl. Obli- 
gation, das. 
acht Koupono dazu vom 1. April 1841 bis 
1. Oktober 1844, das. 
von der Haupe-Landschaftskasse zurückgezahlk. 
Zinsen davon auf 71 Monat, Bl. 104 d. A., 
in Konv. 1. 
  
1948 7| 3 
1077 9 
2508 
1561 519 
  
9475 3870|22 8 
  
  
  
  
  
  
  
Summu der Einnahme. 
Jumma der Ausgabe. 
Bestand an 
947 chlr. 5 gr. 3pf. in Konv. 1. 
400 — .— in dem Gücdengopfschen 
Konsense. 
* — in der landschaftl. Oblig. 
Ser. III Nr. 2180. 
21 . — in acht Koupons dazu. 
13 3 0 in einem Sparkassebuche. 
i. — . indem Schmldtschen Kon- 
sense. 
1818 thlr. 3 gr. 6 pf., welche, nebst den Urkune 
den Nr. 3, 4 und 5, am 
7. November 1840 an 
den Erben 2c. Krause 
212 12 
14 = 
43 
200 
  
————— 
2. Oktober 
6. November 
1418 
82 
11 
3 
1062 
3 
17 
12 
  
  
9 
3 
Nr. 1 
Transport. 
an den Zins-Koupon für den 1. Oktober 1840 
zu Ler. III Nr. 2150, welcher realistrt 
worden, Bl. 92 d. A. 
der Talon zu derselben Obligation, welcher 
gegen den neuen umgetauscht worden, das. 
landschaftl. Kasseschein, gegen Rückzahlung der 
Kopitale zurückgegeben, Bl. 104 d. A. 
an die Waisenhauskasse zur Erfüllung des 
Kohateral= Geldes, Bl. 105 d. A. 
an den Verlassenschaftsvertreter zur Erfüllung 
seiner Gebührenforderung, Bl. 106 d. A. 
Gerichtskosten, lt. Liquidation und Quittung, 
Nr. 654, Bl. 107 d. A. 
  
  
  
  
1077 
  
  
  
  
  
Summs der Ausgabe.
        <pb n="125" />
        112 
  
B. C. 
Schema der Testamenten-Bücher. Schema des Asservaten-Manuals. 
Datum Bezeichnung der Verfügung Datum Datum Datum Baarschaft Dokumente. Name des Depositums —— 
N % der und der der des un · 
I Niederlegung. Name des Errichters. Zurücknabme.]ublikation. Empfangs.] ar. ps. l.Bnzeichnung des Gegenstandes. *7
        <pb n="126" />
        Kegierungs-— Blatt 
fuͤr das 
Großherzogthum 
Sachsen Weimar-Eisenach. 
— — 
Weimar 1840. Nummer 8. 20. Juny. 
  
Bekanutmachung. 
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird 
das nachstehende Gesetz wegen Einführung des Zollgewichts bei Handhabung 
aller das Zollwesen betreffenden Gesetze und Verordnungen andurch zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht. 
Weimar den 10. Juny 1840. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
Chr. Fr. C. v. Mandelsloh. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar= 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
Nachdem durch den Vereins-Zoll-Tarif für die Jahre 1840, 1841 und 
1842, Seite 391 des Regierungs-Blattes vom Jahre 1839, der Zoll-Zent- 
ner als gesetzliches Gewicht bei allen Zoll-Erhebungen eingeführt worden ist, 
destimmen Wir, nach getroffener Vereinbarung mit den dem Thüringischen 
(207
        <pb n="127" />
        114 
Zoll= und Handels-Vereine angehörigen Staaten und unter in Voraus er- 
theilter Zustimmung Unserer getreuen Landstände, 
daß auch bei allen das Zollwesen sonst betreffenden Gesetzen und 
Verordnungen, wo von Gewichtsangaben die Rede ist, unter 
diesen künftig nur allein das Zollgewicht, wovon 36 Zentner 35 
Zenknern und 14 Pfunde 15 Pfunden Köllnischen oder Preußischen Ge- 
wichtes gleich sind, zu verstehen ist und daß hiernach namentlich die Ver- 
pflichtungen zur Anmeldung der aus dem Grenzbezirke eingehenden 
Waaren (K. 92 der Zollordnung, Seite 40 des Regierungs-Blattes 
vom Jahre 1838) und zur Beobachtung der Vorschriften über die 
binnenkontrolepflichtigen Waaren (F. 98 und folg. der Zollordnung) zu 
bemessen sind, wobei übrigens die Angabe des Gewichtes kontrolepflichti- 
ger Waaren in den Frachtbriefen nach dem landesüblichen oder ei- 
nem andern vereinsländischen Gewichte nicht ausgeschlossen seyn soll. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar den 2. Juny 1840. 
1 Carl Friedrich. 
C. W. Freih. v. Fritsch. Freih. v. Gersdorff. D. Schweitzer. 
Gese6 
wegen Einführung des Zoll-Gewichtes 
bei Handhabung aller das Zollwesen be- 
treffenden Gesetze und Verordnungen.
        <pb n="128" />
        115 
Vekanntmachungen. 
I. Um den Mängeln vorzubeugen, die bei der geistigen und körperlichen 
Erziehung unehelicher Kinder haufig wahrzunehmen sind, ist von den 
unterzeichneten Landesregierungen für nöthig erachtet worden, daß dieselben 
allezeit bevormundet werden. 
Das Großherzogliche Ober-Konsistorium hat angeordnek, daß die Pfarr- 
admter-Verzeichnisse der von ihnen getauften unehelichen Kinder nach dem 
Schlusse jedes Jahres den Superintendenturen, diese aber sie den zuständigen 
Gerichten übersenden sollen. Gleiche Verfügung ist von der Großherzoglichen 
Immediat-Kommission für das katholische Kirchenwesen an die ihr unterstell- 
ten Pfarreien ergangen. 
Die Untergerichte des Großherzogthumes werden hierdurch angewiesen, 
solchen Kindern alsbald tüchtige Vormünder zu bestätigen, die Einleitung, daß 
die Kinder so, wie es ihrem Wohle angemessen ist, untergebracht und die 
Vaͤter auch sonstigen Ascendenten zu Leistung dessen, wozu sie nach dem Ge- 
setze vom 13. April 1829 (Regierungs-Blatt v. J. 1829 S. 48 fg.) ver- 
bunden sind, angehalten werden, zu treffen, und deshalb fortwäahrend genaue 
Aufsicht zu führen. Besonders sind alle solche Kinder in die Vormundschafts- 
Tabellen bezüglich die Vormundschafts-Bücher immer sofort cinzuzeichnen. 
Weimar und Eisenach den 9. April 1840. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierungen. 
von Müller. Wittich. 
II. Im F. 84 der allgemeinen Landgemeinde-Ordnung vom 2. Februar 
d. IJ., abgedruckt in Nr. 4 des Regierungs-Blattes von diesem Jahre, muß 
unter B Nr. 2 in der ersten Zeile 
„minderwichtigen“ statt „geringfügigen“ 
gelesen werden. 
Obgleich die Berichtigung dieses Druckfehlers schon aus dem Schlußsatze 
des §. 88 jenes Gesetzes zu entnehmen wäre, so wird dieses doch zur Ab- 
schneidung jedes Mißverständnisses noch ausdrücklich andurch bekannt gemacht. 
Weimar den 15. May 1840. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
Chr. Fr. EC. von Mandelsloh.
        <pb n="129" />
        116 
HI. Da sich neuerlich Spuren von Verschleppung der in mehren be- 
nachbarten Herzoglich Sachsen Meiningenschen und Fürstlich Schwarzburgischen 
Ortschaften herrschenden Schafrdude (S. unsere Bekanntmachung vom 12. v. 
M. in der Beilage zu Nr. 21 der hiesigen Zeitung vom laufenden Jahre) 
in diesseitige, bisher rein gehaltene Heerden gezeigt und dargethan haben, daß 
die de5halb bestehenden gesetzlichen Vorschriften noch immer nicht hinlänglich 
bekannt sind, oder nicht gehörig befolgt werden; so finden wir uns, unter 
Bezugnahme auf das Gesetz vom 21. May 1826 über die Reinhaltung der 
Schafheerden und auf den Cirkular-Befehl vom 6. Oktober 1752, den Schaf- 
Transport betreffend, bewogen, hierdurch Folgendes zu verordnen: 
1) Sobald sich die Räude, oder eine dieser ahnliche Hautkrankheit unter 
früher reinen Schafen zeigt, ist der betheiligte Eigenthümer, Pachter, 
Verwalter, Schäfer oder Schafknecht verpflichtet, solches ohne Zeitver- 
lust dem Ortsvorstande zu melden, welcher darüber der ihm zunachst 
vorgesetzten Polizey-Behörde Bericht zu erstatten hat. 
2) Die kranken und die verdächtigen Thiere müssen unverzüglich von je- 
der Berührung mit anderen Schafen auögeschlossen werden. 
3) In keinem Falle dürfen Schafe ohne ein obrigkeitliches Zeugniß, daß 
sie nicht nur überhaupt gesund sind, sondern auch aus Orten herkom- 
men, auf welchen ein Verdacht der Räude nicht haftet, nach anderen 
Orten transportirt werden. 
4) Uebertretungen dieser Vorschriften werden mit Geldstrafe von fünf 
bis zwanzig Thalern, oder mit entsprechender Gefängnißstrafe geahndet. 
5) Jede Dienstherrschaft haftet für ihre Untergebenen, sowie jedes Fa- 
milienhaupt für seine Angehörigen. 
6) Die Unter-Polizeybehörden haben über die strenge Befolgung obiger 
Bestimmungen zu wachen und bei Ergreifung von Maßregeln die 
Vorschrift im §. 10 Sat 2 des Patentes vom 27. September 1817 
(Regierungs -Blatt v. J. 1817 S. 102), die Funktionen der Be- 
zirks-Landräthe betreffend, zu beachten. 
Zugleich machen wir darauf aufmerksam, daß der Artikel 288 des Straf- 
gesetzbuches die Beschädigung fremden Viehes aus Bosheit oder Muthwillen 
mit Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre, nach Befinden, mit Arbeitshaus- 
strafe bis zu sechs Jahren, bedrohet. 
Weimar am 23. April 1840. 
Groszherzoglich Sächiische Landes-Direktion. 
F. von Schwendler.
        <pb n="130" />
        Regierungs— Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen Weimar-Eisenach. 
Weimar 1810. Nummer 9. 22. July. 
  
  
  
Ministerial-Bekanntwmachung 
wegen einer mit der freien Hansee-Stadt Bremen getroffenen Ueber- 
einkunft hinsichtlich gegenseitiger Verkehrserleichterungen. 
Zwischen der Königlich Preußischen Regierung, für sich und in Vertre- 
tung der übrigen zu dem Zoll= und Handels-Vereine gehörigen Regierungen, 
und dem Senate der freien Hansee-Stadt Bremen ist in Beziehung auf die dem 
Königlich Niederländischen Gouvernement in dem Handelsvertrage vom 21. 
Januar v. J. Seitens des Zollvereins zugestandenen Vergünstigungen hinsicht= 
lich der Einfuhr von Lumpenzucker zum Versieden und von Raffinade, inglei- 
chen des Bezuges von Wein, eine ahnliche Uebereinkunft, wie mit dem Senate 
der freien und Hansee-Stadt Hamburg (Regierungs-Blatt von diesem Jahre 
Seite 5.— 8) auch mit dem Senate der freien Hansee = Stadt Bremen 
mittelst eines unter dem 4. d. M. Statt gehabten Notenwechsels getrofa. 
fen worden. 
Der wesentliche Inhalt dieser vom 1. August d. J. ab und für die 
Dauer der gedachten Vereinbarungen mit dem Königreiche der Niederlande und 
der freien und Hansee-Stadt Hamburg in Kraft tretenden Uebereinkunft wird, 
nachdem sie die diesseitige Genehmigung erhalten hat, in Folgendem zur öf- 
fentlichen Kenntniß gebracht: 
(21!
        <pb n="131" />
        118 
1) der Senat der freien Hansee-Stadt Bremen hat sich verbindlich gewacht: 
a) 
b) 
für Guͤter, aus den zum Zollvereine gehoͤrigen Haͤfen der Ober- 
weser verladen, die Bremischen Krahn= und Wupper-Gebühren 
dergestalt festzusetzen, daß in keinem Falle mehr als 1/2 Groten 
Pro Centner brutto für die durch die Wupper bei dem Aus= oder 
Einladen, mit oder ohne Benutzung von Krahn oder Wuppen, reg- 
lementsmäßig zu verrichtenden Arbeiten zu zahlen ist; 
nicht minder auch dafür zu sorgen, daß, wenn bei Ueberladungen 
gedachter Güter von Bord zu Bord der Eigenthümer derselben 
es vorziehen sollte, statt eigener Arbeiter sich der Wupper zu be- 
dienen, die letzteren dafür nicht mehr als die einfache Gebühr be- 
rechnen dürfen; 
endlich außer besagter Krahn= und Wupper-Gebühren keine an- 
deren Gefälle für die Benutzung des Bollwerks bei dem Ein= und 
Ausladen einzuführen; 
die nachbenannten, weserabwärts mit der Bestimmung zur Wieder- 
ausfuhr, nach Bremen verschifften Artikel: 
Roheisen, Glaswaaren, frisches und getrocknetes Obst, Mi- 
neralwasser, gemeine Töpferwaaren, Pfeifenerde und Pfeifen, 
wenn sie mit dem Beweise ihres vereinsländischen Ursprungs ver- 
sehen sind, unter Beibehaltung des schon bestehenden zollfreien 
Eingangs, auch bei der Durchfuhr und Wiederausfuhr mit keiner- 
lei Zollabgaben zu beschweren; 
wogegen 
2) Seitenö des Zoll= und Handels-Vereins in Erwiederung der vorstehen- 
den Zugeständnisse, die Zusicherung ertheilt worden ist: 
u) 
b) 
den in das Gebiet dieses Vereins eingehenden Bremischen Lum- 
penzucker und die Bremischen Rafsinaden keinen höheren Eingangs- 
abgaben, als von den gleichartigen Niederländischen und Hamburgi- 
schen Erzeugnissen zu entrichten sind, zu unterwerfen, vielmehr die 
ersteren mit den beiden letzteren auf völlig gleichem Fuße zu be- 
handeln; 
den Bremischen Weinhandel im Gebiete des Zoll= und Handels- 
Vereins gleicher Begünstiguug mit dem Niederländischen und Ham- 
burgischen Weinhandel in der Art genießen zu lassen, daß, so lange
        <pb n="132" />
        119 
die in den Staaten des Zollvereins zu Gunsten des Großhandels 
mit Wein bestehende Rabatt-Bewilligung auf die Eingangsabgaben 
voo den unmittelbar aus den Ländern der Erzeugung eingeführten 
Weinen noch fortdauern, oder andere Begünstigungen dieser Art 
jenem Handel etwa zugestanden werden mochten, diese Begünsti- 
gungen gleichmäßig auch auf die aus Bremen bezogenen Weine 
angewendet werden sollen. 
Weimar den 17. July 1840. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Oepartement der auswärtigen Tngelegenheiten. 
D. Schweitzer. 
BZebauutmachungen. 
I. Die mit dem Rittergute Mechelroda bisher verbunden gewesene Ge- 
richtsbarkeit über Ort und Flur Mechelroda ist von der Besitzerin des 
Ersteren, verwitweten Hofräthin Heiligenstädt zu Blankenbayn, an Großher- 
zogliche Kammer abgetreten und dem Großherzoglichen Justiz-Amte Blanken- 
hayn einverleibt worden. 
Weimar den 16. April 1840. 
Großherzoglich Sächfßische Landesregierung. 
von Müller. 
II. Da nach einer von dem Königlich Französischen Ministerium der 
auswärtigen Angelegenheiten dem Großherzoglichen Minister-Residenten zu Paris 
gegebenen Erklärung in dem Königreiche Frankreich ein Heimfalls- 
oder Abzugs-Geld überall gesetzlich nicht mehr erhoben werden darf: so 
haben Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, gnädigst beschlossen, nunmehr 
auch in dem ganzen Umfange des Großherzogthumes von dem nach 
Frankreich ausgehenden Vermögen ein Abzugs= oder Heimfalls-Recht 
künftig nicht mehr ausüben zu lassen. 
Höôchsten Befehle gemäß wird dieses zu Jedermanns Nachricht und Nach- 
achtung hierdurch öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar den 12. May 1840. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
Chr. Fr. C. von Mandelsloh.
        <pb n="133" />
        120 
III. unter Beziehung auf den §. 72 des Gesetzes über die Verwaltung 
der öffentlichen Depositen vom 12. Februar d. J. werden hierdurch die Groß- 
herzoglichen Deposital-Behörden, landschaftlichen Kassen = Verwaltungen und 
Lehens= Post-Expeditionen noch besonders darauf aufmerksam gemacht: 
daß die Sendungen von Geldern und urkunden zwischen den Deposital- 
Behörden und den landschaftlichen Kassen, welche durch die gesehliche 
Vorschrift wegen Einlieferung der Depositen an die Haupt-Landschafts- 
kasse veranlaßt werden, mit portofreier Rubrik zu versehen (§. 13 der 
Uebereinkunft vom 6. August 1824, Regierungs-Blatt vom Jahre 1825 
Seite 83) und gleich anderen Großherzoglichen Dienstsachen portofrei 
zu befördern sind; 
daß aber jede andere Versendung von Depositen, welchen ein Privat- 
Interesse zum Grunde liegt und hinsichtlich deren ein besonderer Be- 
freiungsgrund — wie z. B. bei Depositen des Fiskus, einer Kirche oder 
milden Stiftung — nicht eintritt, der Porto-Pflicht unterliegt und mit 
portofreier Rubrik, bei Vermeidung der für den Mißbrauch derselben 
angedrohten Strafe (Regierungs-Blatt vom Jahre 1825 Seite 34), 
nicht versehen werden darf. 
Weimar den 4. July 1840. 
Großherzoglich Sächsische Ober-Postinspektion. 
F. von Schwendler.
        <pb n="134" />
        KRegierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen Weimar-Eisenach. 
—— JJJJJnssss 
Weimar 1840. Nummer 10. 29. July. 
  
  
Winisterial-Verordnung, 
die Ausfuͤhrung einiger Bestimmungen des Strafgesetzbuches vom 
5. April 1839 betreffend. 
Zu Ausführung einiger Bestimmungen des Strafgesetzbuches vom 5. April 
1839 wird auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, 
Folgendes verordnet: 
1. 
Da nach Artikel 58 eine besondere Schärfung verwirkter Strafen wegen 
Rückfalls eintritt, so haben die Inspektionen der Strafanstalten alle Gefangene, 
sowie die sämmtlichen Untersuchungsgerichte diejenigen Gefangenen, welche mit 
einer bei den Gerichten zu verbüßenden Strafe belegt worden sind, bei der 
Entlassung nach abgelaufener Strafzeit auf die Folgen des Rückfalls aufmerk- 
sam zu machen. 
Würde jedoch letzteres unterbleiben oder nicht richtig oder nicht vollstän- 
dig geschehen, so soll in der den Behörden ertheilten Instruktion für den Be- 
theiligten ein Anspruch auf mildere Beurtheilung eines dann vorkommenden 
Rückfalls nicht begründet seyn. 
1221
        <pb n="135" />
        122 
2. 
Zu Folge der Vorschrift des Artikels 326 ist rücks chtlich der im Kapitel 
XVII des besondern Theils des Strafgesetzbuches aufgeführten Vergehen, 
welche von Staatsdienern oder anderen in Pflicht stehenden öffentlichen Be- 
amten verübt worden und nur mit Geldstrafe oder einer die Dauer von acht 
Wochen nicht übersteigenden Gefängnißstrafe bedroht sind, die betheiligte Dienst- 
oder Aufsichts-Behörde ermächtigt, die Untersuchung selbst zu führen und darin 
zu erkennen. 
Um nun die in solcher Beziehung den Dienstbehörden zugestandene Wirk- 
samkeit nicht zu beschränken, werden sämmtliche Untersuchungsgerichte hierdurch 
angewiesen, alle wegen der erwähnten Vergehen an sie gelangende Anzeigen 
gegen Personen, welche in öffentlichen Pflichten stehen, zundchst an die, letzte- 
ren vorgesetzte Dienstbehörde abzugeben und deren Entschließung über die 
Führung der Untersuchung zu erwarten. 
8. 
In dem Artikel 184 ist in der Beziehung auf Artikel 132 die durch 
einen Redaktions-Fehler aufgenommene Ziffer 2 a zu streichen. 
4. 
Ist gegen einen Angeschuldigten ein Erkenntniß auf Zuchthausstrafe 
ersten Grades oder auf eine andere Freiheitsstrafe mit hinzutretender Schär- 
fung gesprochen worden und es will derselbe diese Strafe mit Vorbehalt 
weiterer Vertheidigung antreten: so ist ihm von dem üntersuchungsgerichte 
zu eröffnen, daß ungeachtet des Vorbehaltes der nochmaligen Vertheidigung 
bei der Einlieferung in die Strafanstalt der von dem Richter gewählte Zu- 
satz zu der Zuchthausstrafe ersten Grades oder die im urthel erkannte 
Schärfung zu vollziehen sey und in dem anderweiten Erkenntnisse auch bei 
Herabsetzung der Strafe auf die immittelst bereits erlittene Schärfung eine 
Rücksicht nicht genommen werden könne. Es ist auch, wenn der Verurtheilte 
bei dem Antrage auf Einlieferung beharrt, in der Strafanstalt mit Vollziehung 
des Zusatzes zu der Zuchthausstrase ersten Grades oder der Schärfung einer 
andern Freiheitsstrafe zu verfahren. 
5. 
Bei der Einlieferung von Strafgefangenen in das Zuchthaus, in das 
Strafarbeitshaus oder in die Gefängnisse der Kriminal-Gerichte sind, wie
        <pb n="136" />
        128 
dieses zum Theil schon bisher vorgeschrieben war, den Inspektionen jener An- 
stalten von den einliefernden Gerichtsbehoͤrden Nachrichten mitzutheilen: 
a) uͤber des Gefangenen Namen, Stand, Alter, Heimathsort oder, wenn 
letzterer noch nicht ermittelt seyn sollte, uͤber die Behoͤrde, welcher 
die Feststellung des Heimathsverhaͤltnisses obliegt, ferner uͤber dessen 
Familienverhaͤltnisse, Religion und fruͤhern Lebenslauf, insbesondere 
in Beziehung auf Untersuchungen und Bestrafungen, welche bereits 
gegen ihn Statt gefunden haben; 
b) uͤber dasjenige, was wegen seines Gesundheits- oder Krankheits-Zu- 
standes uͤberhaupt und namentlich mit Hinsicht auf die Faͤhigkeit zu 
Verrichtung von Arbeiten oder uͤber die Ansteckungöfaͤhigkeit der 
Krankheit, nach Umstaͤnden unter Beifuͤgung eines aͤrztlichen Zeug- 
nisses, zu bemerken ist; 
o) uͤber die Beschaffenheit des Verbrechens und die Dauer der unter- 
suchungshaft; 
ch über alle Umstände, welche eine besondere Behandlung oder Beauf- 
sichtigung des Sträflings nöthig machen. 
Zugleich haben die Gerichtsbehörden diesen Notizen beglaubigte Abschrift 
der gegen den Gefangenen gesprochenen Erkenntnisse — jedoch mit Weglassung 
der etwa besonders beigegebenen Entscheidungsgründe — ein Verzeichniß der 
mitfolgenden Effekten und, wenn er ein Angehöriger des Großherzogthumes 
nicht ist, den Paß und die sonst vorhandenen Legitimations= Urkunden deösel- 
ben beizufügen. 
6. 
Die zu einer nur zeitlichen Freiheitsstrafe verurtheilten Personen sind von 
den einliefernden Gerichtsbehörden gleich bei der Absendung in die Strafan- 
stalten mit dem bei ihrer Wiederentlassung erforderlichen Kleidungsstücken zu 
versehen. Im Unterlassungsfalle werden die betheiligten Gerichtsbehörden auf 
Anzeige der Inspektionen der Strafanstalten zu Nachlieferung derselben oder 
nach Befinden zu Erstattung des durch deren Anschaffung verursachten Auf- 
wandes angehalten werden. 
7. 
# Weibs-Personen, welche während der gegen sie geführten Untersuchung 
nicht gefänglich eingezogen waren, oder deren Entlassung gegen Handgelöb-
        <pb n="137" />
        124 
niß unbedenklich erscheint, sollen, wenn dieselben bei der Publikation des Er- 
kenntnisses sich in schwangerem Zustande befinden, nicht eher, als nach erfolg- 
ter Entbindung und nach abgelaufenen sechs Wochen in das Zuchthaus oder 
Strafarbeitshaus oder in die Gefängnisse der Kriminal-Gerichte eingeliefert 
werden, insofern nicht besondere Umstände die unverzügliche Einlieferung nöthig 
#ae oder die erkannte Strafe noch vor der Emtbindung verbüßt werden 
n. 
Sollte Verdacht vorhanden seyn, daß eine Weibs-Person die Schwanger- 
schaft überhaupt oder ein vorgerücktes Stadium derselben nur vorgebe, um 
einen Aufschub der Strafvollstreckung zu erlangen: so hat sie die Gerichtsbe- 
börde von einer verpflichteten Hebamme und nach Befinden von einem Arzte 
zmtersuchen zu lassen. 
Sind Mütter, welche ihre Kinder noch selbst nähren, in eine öffentliche 
Scrafanstalt zu bringen, so ist die Miteinlieferung der Säuglinge zu vermeiden 
und nur auf den Fall zu beschränken, wenn deren Entwöhnung ohne Nach- 
theil für die Gesundheit des Kindes oder der Mutter vor der Einlieferung 
der letztern nicht geschehen kann. 
Gegenwärtige Verordnung ist zur Nachachtung für alle Behörden des 
Großherzogthumes durch das Regierungs-Blatt offentlich bekannt zu machen. 
Weimar den 14. July 1840. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Freih. v. Gerödorff. D. Schweitzer.
        <pb n="138" />
        KRegierungs-Blatt 
Großbe % geh# 
Sachsen Weimar-Eisenach. 
Weimar 1840. Nummer 11. 1. August. 
  
  
  
BZekauntmachung. 
Die jährliche Rekrutirung des Großherzoglichen Militärs findet sich, wie 
von uns wahrgenommen worden ist, dadurch erschwert, daß Dienstpflichtige, 
welche auf Befreiung vom Kriegsdienste, oder auf einstweilige Zurückstellung 
wegen ihrer Unentbehrlichkeit für hülfsbedürftige Aeltern und Geschwister, ge- 
seblichen Anspruch haben, die Anmeldung mit dem darauf zu richtenden Ge- 
suche im Musterungs-Termine noch immer unterlassen, ohnerachtet sie, durch 
die öffentlichen Vorladungen zu solchem, auf die Nothwendigkeit derselben be- 
sonders aufmerksam gemacht werden, daß sie dann aber im Verloosungs-Ter- 
mine, auch wohl gar erst nach ihrer Ueberweisung an die Militär-Behörde, 
damit hervortreten. 
In Erwägung der durch diesfallsige weitere Erörterungen solcher Anbrin- 
gen für die Großherzoglichen Behörden sich vermehrenden Geschäftslast, sowie 
der für die besagten Dienstpflichtigen selbst daraus entstehenden Unannehmlich= 
keiten und unnützen Kostenaufwände, welche sie sich durch die Anmeldung mit 
ihrem Gesuche zu rechter Zeit ersparen können, bringen wir die hierbei einschla- 
genden Vorschriften des Gesetzes über die Militar-Dienstpflicht und der sol- 
chem beigefügten Instruktionen andurch nochmals in Erinnerung. 
Auf höchsten Befehl fügen wir zugleich nachstehende Anordnungen und 
Verwarnungen bei, welche, Behufs der hiermit beabsichtigten Erleichterung des 
Rekrutirungs-Geschäfts, von nun an und also bereits bei der dießjährigen 
Ortslisten-Prüfung, wie auch in den bevorstehenden Musterungs= und Ver- 
loosungs--Terminen allenthalben gehörig zu beachten sind. 
121
        <pb n="139" />
        126 
1. 
Es behaͤlt sein Verbleiben dabei (6. 24 und F. 38 des Gesetzes), daß der 
Dienstpflichtige, durch dessen eigne Schuld, 
a) die ihm vom 1. September bis zum Musterungs -Termine des Jahres, 
in welchem seine Altersklasse zum Erscheinen vorgeladen wird, nach- 
gelassene Anbringung und Bescheinigung eines gesetzlichen Anspruchs 
auf Befreiung oder Zurückstellung bei seiner Ortsobrigkeit un- 
terlassen worden ist, oder 
b) die An= und Ausführung dieses Anspruchs im Musterungs-Termine 
bei dem Bezirk6-Landrathe versäumt wird, 
für seine Person jeden Befreiungs= oder Zurückstellungs = Anspruch ohne 
weiteres verliert. 
Sofern jedoch die Schuld dieser Versäumniß auf die Aeltern, Vormün- 
der oder Bevollmächtigten eines Dienstpflichtigen fällt, kann zwar, nach Be- 
finden, die Befreiung oder Zurückstellung desselben vom Militär-Dienste im 
Interesse der Aeltern (nach §. 11 Nr. 3 und 4, ingleichen §. 18 n und b 
des Gesetzes), ingleichen der Geschwister (nach §. 18 c des Gesetzes) annoch 
eintreten; allein der deßhalb schuldig Befundene ist dann mit der im J. 38 D 
geordneten Strafe von 3 bis 15 Thalern zu belegen. 
2. 
Damit jedoch deshalb die Unannehmlichkeiten und Nachtheile für die Be- 
theiligten möglichst vermieden werden, hat von nun an jede Ortsobrigkeit, 
von Amtswegen, bei der Ortslisten-Prüfung . IV der Instruktion sub 
) mit den Ortsvorständen zugleich auch auf das umsichtigste und genaueste zu 
untersuchen, ob und welche demnächst in das militärpflichtige Alter Eintretende 
im Orte sich im Falle befinden, aus einem geseblichen Grunde Befreiung oder 
Zurückstellung vom Militärdienste ansprechen zu können, worauf, eintretenden 
Falles, die Personen= und Vermögens-Verhltnisse der betheiligten Familien, 
umfassend und gründlich, zu erörtern sind, damit durch die vorgelegten Akten 
über den Grund oder Ungrund eines diesfallsigen Anspruchs die erforderliche 
Nachricht und Nachweisung hierüber sich ohne Weiteres dergestalt vorfinde, daß 
alsbaldige Entscheidung darüber ertheilt werden koͤnne. 
Ergiebt diese Untersuchung und Erörterung, daß einem Dienstpflichtigen, 
bezüglich seinen Aeltern oder Geschwistern, ein gegründeter Anspruch auf die
        <pb n="140" />
        127 
fragliche Gesetzeswohlthat zustehe: so ist der Ortsvorstand hierüber zu belehren, 
mit der Anweisung, sofort die Betheiligten davon zu unterrichten, damit von 
ihnen zeitig genug vor oder wenigstens in dem nächsten Musterungs- 
Termine jeder Anspruch angebracht und mit den erforderlichen Zeugnissen 
belegt werde. 
8. 
Bei dem zunehmenden Andrange auf die Vorausmusterung Dienstpflichtiger, 
welche wegen Dienstuntauglichkeit um ihre Freisprechung zum Behufe der Er- 
leichterung des Wanderns und sonstiger Reisen vor dem Eintritte in das mi- 
litaͤrpflichtige Alter nachsuchen, wird verordnet: 
a) zum Kriegsdienste ganz Untaugliche (§. 9 des Gesetzes) können, nach 
zurückgelegtem siebenzehnten Lebensjahre im Musterungs -Termine ihres 
Bezirkes zur Vorausmusterung sich anmelden, und haben dann auf 
ihr Gesuch den geeigneten Beschluß des Bezirks-Landraths zu gewärtigen; 
b) Dienstpflichtige, bei welchen zweifelhaft erscheint, ob und inwiefern 
die angeblichen Uebel zum Militä-Dienste ganz oder nur vorerst un- 
tauglich machen, sind in der Regel auf die Entscheidung darüber in 
dem Musterungs= oder Verloosungs-Termine ihrer Altersklasse zu 
verweisen; können sie aber, nach Zurücklegung des neunzehnten Le- 
bensjahres, ganz besonders erhebliche Gründe für ihre Vorausmuste- 
rung anführen: so haben sie, unter Anschluß behufiger Zeugnisse, nach 
dem Inhalt der Vorschriften (J. 9 des Gesetzes) und eines Physikats- 
Fundscheins, ein diesfallsiges Gesuch bei der unterzeichneten Behörde 
einzureichen, worauf nach Erwägung der Umstände auf ihre Kosten 
besonderer Auftrag zu ihrer Vorausmusterung ertheilt werden wird. 
  
4. 
Zu Abstellung des Mißbrauchs, welcher mit dem Ausfertigen ganz unbe- 
hufiger atztlicher und wundarztlicher Zeugnisse für Dienstpflichtige, um solche 
in den Musterungs= und Verlosungs-Terminen einzureichen, getrieben wird, 
werden die Ortsobrigkeiten andurch aufgefordert, durch die Ortsvorstände 
darauf hinzuwirken, daß die Dienstpflichtigen sich deßhalb unnöthige Ausgaben 
so lange ersparen, bis ihnen die Beibringung solcher Zeugnisse aufgegeben werden 
wird, indem wir zugleich nochmals darauf hinweisen, daß von den Physikern die
        <pb n="141" />
        128 
ihnen uͤber den Gesundheitszustand der Dienstpflichtigen ihres Bezirkes beiwoh- 
nende Kenntniß, bei der Begutachtigung desselben im Musterungs-Termine, 
ohnehin gehörig mit zu berücksichtigen ist. 
Zugleich weisen wir 
5. 
wiederholt darauf hin, daß durch die Bekanntmachung vom 18. May 1827 
(Weimarisches Wochenblatt Nr. 40 und Eisenachisches Wochenblatt Nr. 40) 
auch den Professionisten gnadigst verstattet worden ist, um Dispensation vom 
Erscheinen im Verloosungs-Termine, zeitig vor solchem, bei dem Bezirks-Land- 
rathe, zum Behufe der Zulassung eines Bevollmächtigten, zum Loosziehen für 
sie in demselben nachzusuchen, wenn sie sich an einem über zehn Meilen vom 
Verloosungsorte entfernten Orte aufhalten und zu bescheinigen vermögen, daf 
ihre Reise dahin eine nachtheilige Unterbrechung in ihrer Ausbildung und in 
ihren Verhältnissen deßhalb zur Folge haben werde, indem auf das bloße 
Wandern der Handwerker hierbei keine Rücksicht genommen werden könnec. 
Endlich aber 
6. 
machen wir darauf aufmerksam, daß, höchster Entschließung zufolge, den ab- 
wesenden Militäh Pflichtigen das Loosen durch einen Bevollmächtigten (sS. 39 
des Gesetzes) insonderheit auch dann gestattet werden darf, wenn sie in 
dem Verloosungs-Termine durch letztern erklären lassen, daß sie einen Ver- 
treter stellen wollen, sofern ein dem aktiven Bestande angehöriges Loos für 
sie gezogen wird; jedoch mit dem Vorbehalte der Strafe diesfallsigen Ungehor- 
sams (§. 40), wenn ein zulässiger Vertreter vor dem Einstellungs -Termine 
nicht gestellt werden sollte. 
Weimar den 23. July 1840. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
F. von Schwendler.
        <pb n="142" />
        Uegierungs - Blatt 
Großbe ro gehun 
Sachsen Weimar-Eisenach. 
  
Weimar 1840. Nummer 12. 22. August. 
  
Bekanutmachungen. 
Auf höchsten Befehl wird das nachstehende von Sr. Königlichen Hoheit, 
dem Großherzoge, vollzogene Gesetz über die Versteuerung des Einkommens 
an Kapital-Renten hiermit öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar den 11. August 1840. 
Großherzoglich Sächfische Landesregierung. 
Chr. Fr. C. v. Mandelsloh. 
Wir Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
Es haben sich in mehrfacher Beziehung die gegründetsten Vermuthungen 
ergeben und in nicht seltenen Fallen zur Gewißheit erhoben, daß die Vor- 
1 24
        <pb n="143" />
        180 
schriften des Regulatives vom 1. May 1821, die Gegenstaͤnde der allge- 
meinen direkten Steuer betreffend, hinsichtlich der Steuern von dem Ein- 
kommen aus Kapitalen haͤufig unbefolgt geblieben und daß insonder- 
heit die der Steuer unterliegenden Kapital-Zinsen und Renten ent— 
weder gar nicht oder unvollständig angegeben worden sind. 
Um jedem diesfallsigen Mißverständnisse zu begegnen und dem Gesetze 
gleichförmige und vollständige Befolgung zu sichern, verordnen Wir, in Ge- 
nehmigung diesfallsiger Anträge des getreuen Landtages in der Erkldrungs= 
schrift vom 18. April 1839 und mit Bezug auf die daneben ausgesprochene 
Zustimmung zu weiteren, zweckdienlich erscheinenden Anordnungen und Maßregeln 
Folgendes: 
I. Von dem der Stener unterliegenden Einkommen aus Kapitalen. 
g. 1. 
Der gesetzlichen Steuer unterliegen nach §. 24 Ziffer 2 des Gesetzes 
über die Steuerverfassung des Großherzogthumes vom 29. April 1821 
die Zinsen von ausstehenden Kapitalen aller Art, daher auch von solchen 
Kapitalen, welche Steuerpflichtige des Großherzogthumes im Auslande stehen 
haben, und ohne Unterschied, ob die Kapitale auf Hypothek oder auf 
Handscheine, auf Wechsel oder auch ganz unverbrieft, ob bei Privaten oder 
in Staatspapieren — unter welchen Namen diese nur immer vorkommen 
mögen — auf Leib-Renten, in Aktien u. s. w. angelegt sind. Selbst die in 
Lotterie-Anleihen angelegten Gelder müssen, dafern nur planmäßig jedes 
Loos nach erfolgter Ausloosung mit angehäuften Zinsen zurückgezahlt wird, 
als verzinsliche Kapitale betrachtet werden. 
Auch bei Staatspapieren, Aktien und jenen Lotterie-Loosen gilt lediglich 
der darin verbrieste Nominal-Werth als der wahre Kapital-Betrag, ohne 
Rücksicht auf den Ankaufopreis oder Kurs-Werth. 
g. 2. 
Ausgenommen von der Versteuerung sind nur die bei den Sparkassen 
des Landes durch fortgesetzte Aufsparung und Zinsenhaufung angesammelten 
Kapitale, nach §. 18 Ziffer 11 des Gesetzes vom 29. April 1821. 
g. 8. 
Hat der Kapitalist, der Nutznießer von Aktiv-Kapitalen, der Inhaber einer 
Leib-Rente seine Zinsen oder seine Renten zu drei Prozent des Kapitales
        <pb n="144" />
        131 
angegeben, so ist dies genuͤgend, wenn gleich ein hoͤheres Interessen- oder 
Leibrenten- Einkommen ihm dargethan werden koͤnnte. Nur wenn in der von 
ihm zu bewirkenden Angabe Aktiv-Kapitale als noch geringer, denn zu drei 
Prozent, verzinslich oder als gar nicht zinstragend aufgefuͤhrt sind, ist der- 
selbe verbunden, die Wahrheit dieser Angabe, auf Erfordern und bei Vermei- 
dung der weiter unten (K. 10) angedrohten Strafe, zu erweisen. 
II. VWon der Zeit und der Fo# in welcher die Tugabe des Einkommens 
zu bewirken ist. 
S #4. 
So oft eine neue Steuer-Periode beginnt, ist das Landschafts-Kollegium 
als obere Steuerbehörde verpflichtet, durch eine öffentliche Aufforderung, 
welche in der Beilage zu der Weimarischen Zeitung, in dem Eisenacher Wochen- 
blatte, in dem Jenaer Wochenblatte und in dem Neustädtischen Kreisboten 
abzudrucken ist, sämmtliche Eigenthümer, Nutznießer oder gesetzliche Verwalter 
von Aktiv-Kapitalen, ingleichen sämmtliche Leibrenten-Besitzer daran zu crin- 
nern, daß sie ihre ausstehenden Kapitale mit Namhaftmachung des Schuldners 
und des jährlichen Zinsbetrages oder den Betrag ihrer Leib-Renten mit Nam- 
haftmachung der Person oder Kasse, von welcher sie dieselben beziehen, bei 
der Steuer-Kommission ihres Ortes anzugeben haben. Auch ist hierzu 
in derselben Aufforderung eine bestimmte Frist zu setzen, welche längstens ei- 
nen Monat umfassen darf. 
Die so erforderte Angabe darf in einem versiegelten Zettel (einer Fassion) 
geschehen, auf dessen Außenseite nur der Zinsertrag, bezüglich der Leibrenten- 
Betrag in Zahlen angegeben ist. Nicht verstattet ist es, Zinsen von etwaigen 
Passiv-Kapitalen (Schulden) in Abzug zu bringen, weil durch diese die Steuer- 
pflicht von den Aktiven — von dem Einkommen aus Aktiv-Kapitalen gegen- 
über — keineswegs gemindert wird. 
g. 5. 
Die alten Fassionen oder sonstigen Angaben werden erst nach Ablauf von 
fünfzehen Jahren, nach erfolgter Einreichung, und auch dann erst auf 
Verlangen und gegen sofortige Einhändigung einer neuen Fassion 
dem Steuerpflichtigen oder seinen Erben zurückgegeben. 
(21•!
        <pb n="145" />
        182 
S. 6. 
Hat ein Kapitalist, Nutznießer eines Kapitales oder Leibrenten-Bezieher 
innerhalb der nach Vorschrift des §. 4 von der Lokal-Steuer-Kommission 
anberaumten Frist die erforderte Angabe nicht bewirkt, so sind zwei Fälle zu 
unterscheiden. Entweder 
1) derselbe hatte in der vorhergehenden Steuer-Periode eine Steuer vom 
Einkommen aus Kapitalen noch gar nicht zu entrichten, sondern 
war (etwa in Folge eines ihm neuerlichst angefallenen Einkommens) 
erst von der neuen Steuer-Periode an zur Erlegung dieser Art von 
Steuern verbunden, oder 
2) er hatte schon in der vorhergehenden Steuer-Periode ein 
Einkommen an Kapital-Zinsen oder Renten versteuert und es war 
folglich eine, früher von ihm eingereichte Fassion noch in den Händen 
der Steuer-Lokal-Kommission. 
Im ersten Falle gilt die bloße Verabsäumung der anberaumt gewesenen 
Frist als eine geflissentliche Verheimlichung der steuerbaren Zinsen oder Renten; 
es ist durch diese die im §. 10 angedrohte Strafe verwirkt; es steht hierge- 
gen nur der Weg der Gnade offen, wenn der Steuerpflichtige zu erweisen 
vermag, daß er durch dringende Umstände an der Einhaltung jener Frist be- 
hindert worden sey. « 
Im zweiten Falle wird, wenn der Steuerpflichtige die Frist zur Ein- 
reichung einer neuen Fassion vorüberstreichen ließ, auch nicht vor der Steuer- 
Lokal-Kommission ausdrücklich erklärte, daß er gar keine Zinsen oder Renten 
von Kapitalen mehr zu beziehen habe, dieses Stillschweigen als eine Erklä- 
rung angenommen, daß sich seit Einreichung der letzten Fassion 
oder sonstigen Angabe in seinem Kapital-Besitze, bezüglich in 
seinem Einkommen an Kapital-Zinsen und Renten eine Verän- 
derung nicht zugetragen habe und demnach die alte Fassion 
auch für die neue Steuer-Periode gelten solle. 
g. 7. 
Eine Folge der so eben (#. 6) über den zweiten Fall gegebenen Bestim- 
mung ist es noch, daß - 
1) auch wenn das Kapital-Vermoͤgen, bezuͤglich das Einkommen des 
Steuerpflichtigen an Kapital-Renten inzwischen sich vermindert ha-
        <pb n="146" />
        138 
ben oder ganz verschwunden seyn oder auf einen Anderen uͤbergegan- 
gen seyn sollte, der Steuerpflichtige dennoch auf dem Grunde seiner 
fruͤheren Angabe, nach wie vor und bis zu einer neuen Angabe 
(Fassion) zu Anfang der folgenden Steuer-Periode, dieselbe Steuer 
fortentrichten muß, welche er von seinem Einkommen aus Kapitalen 
bisher zu entrichten hatte, und daß 
wenn im Gegensatze sein Kapital-Vermoͤgen oder sein Einkommen an 
Kapital-Zinsen und Renten im Vergleich mit der Angabe in der alten 
Fassion sich inzwischen dergestalt erhoͤhet hatte, daß, nach Maßgabe 
der §.§. 1, 2, 3, von der neuen Steuer-Periode an eine höhere 
Scteuer gesetzlich zu entrichten war, er durch die Unterlassung einer 
ergänzten und berichtigten Angabe (Fassion) sich einer Verheimli- 
chung seines Einkommens schuldig macht und demnach der im 8. 10 
hierauf gesetzten Strafe unterliegt. 
g. 8. 
Hoͤrt jemand noch waͤhrend der laufenden Steuer-Periode — aus 
was immer für einem Rechtsgrunde — auf, ein zeither von ihm innegehab- 
tes Aktiv-Kapital oder Einkommen an Kapital-Renten zu besitzen, so ist er 
befugt, die Abschreibung desselben noch vor Beginn der neuen Steuer- 
Periode, und zwar vom 1. July desselben Jabres oder vom 1. Januar des 
nächstfolgenden Jahres an zu verlangen, je nachdem jene Veränderung in der 
ersten oder in der zweiten Hälfte des Jahres erfolgte. 
8. 9. 
Erwirbt dagegen jemand während der laufenden Steuer-Periode ein 
der Steuer unterliegendes Kapital oder Einkommen aus Kapitalen, so ist 
folgende Unterscheidung zu machen: 
1) war das neu erworbene Vermögen oder Einkommen der bezeichneten 
Art bisher schon der Einkommensteuer in dem Großherzogthume un- 
terworfen, so daß der neue Erwerber nur eine zu leisten gewesene 
Scteuerzahlung fortzusetzen hat, so muß er — damit hierin keine, 
dem Steuer-Fiskus einen Ausfall bereitende, Unterbrechung eintrete 
— die Angabe seines neuen Erwerbs in der §.§. 1, 3 und 4 vor- 
geschriebenen Weise, je nachdem der Erwerb in der ersten oder in 
der letzten Hälfte des Jahres erfolgte, spätestens am 1. July des- 
selben Jahres oder am 1. Januar des nächstfolgenden Jahres, (inso- 
2 
—
        <pb n="147" />
        134 
fern nicht mit diesem letzten Zeitpunkte eine ganz neue Fassions-Ab- 
gabe eintritt) bewirkt haben. 
2) Erwirbt jemand ein verzinsliches Aktiv-Kapital oder auch nur ein 
jahrliches Einkommen aus Kapitalen, welches zeither (weil es z. B. 
einem Ausländer gehörte oder durch Aufsparung erst neu entstanden ist) 
dieser Steuerart in dem Großherzogthume noch nicht unterlag, aber 
nunmehr unter die einschlagenden Steuergesetze tritt, so ist er nicht 
verbunden, noch vor dem Anfange der neuen Steuer-Periode eine 
Anzeige davon zu bewirken. Erst bei dem Eintritte der neuen 
Steuer-Periode, aber dann auch unverbrüchlich, muß er die neue Fas- 
sion einreichen, in welcher sein inzwischen neu erworbenes Einkommen 
angegeben ist. 
III. Gon den Strofen, mit welchen die Ueberleetung der vorstehenden 
Vorschriften geahndet wird. 
g. 10. 
Wer sein Kapital-Vermögen oder sein Einkommen an Kapital-Renten 
ganz oder theilweise der Steuer-Lokal-Kommission verschweigt, obgleich er 
nach den vorstehenden Bestimmungen zur Angabe desselben wegen der gesetz- 
lichen Steuerentrichtung verpflichtet war, ist nicht allein zur nachträglichen 
Entrichtung der hinterzogenen Steuer verpflichtet, sondern hat auch noch für 
jedes Jahr der hinterzogenen Steuer den einfachen Jahresbetrag 
des verschwiegenen Einkommens an Zinsen oder anderen Renten als Strafe 
zu entrichten. Dieser Jahresbetrag ist nur und dafern nicht ein noch gerin- 
gerer Zinsertrag sich nachweisen läßt, zu drei Prozent des Kapitales anzu- 
nehmen, dagegen aber ist es gleichgültig, ob die zu ahnende Verschweigung zu 
Anfang der Steuer-Periode oder im Laufe derselben (bei dem Eintrikte eines 
neuen Erwerbs) geschehen war, ob die Angabe ganz unterlassen oder unwahr 
(fälschlich) bewirkt worden war, ob der Steuerpflichtige den Kapital-Stock 
zu niedrig fatirt oder gegen die Wahrheit den Zinsertrag unter drei Prozent 
herabgesetzt oder gar die Unverzinslichkeit vorgegeben hatte. — Von dem Um- 
stande, daß die oben (F. 4) vorgeschriebene Erinnerung dem Steuerpflichtigen 
nicht bekannt geworden, soll eine Vertheidigung um so weniger hergenommen 
werden können, als die Verbindlichkeit zur Steuerentrichtung auch ohne solche 
besteht und sämmtliche steuerpflichtige Unterthanen, besonders bei dem Eintritte 
einer neuen Steuer-Periode, die Verbindlichkeit haben, sich um die Berichti- 
gung ihrer Steuerangelegenheiten zu bekümmern.
        <pb n="148" />
        135 
g. 11. 
Wer zwar anfaͤnglich eine falsche Angabe bewirkt, dieselbe aber noch 
vor Ablauf der zur Angabe des steuerbaren Einkommens nachgelassenen Frist 
(K.. 4 und 9) noch berichtigt hat, unterliegt keiner Strafe. 
g. 12. 
Auch die Erben sind schuldig, die von ihrem Erblasser verwirkte Strafe 
neben der Steuernachzahlung zu erlegen, obgleich die Sache erst nach dem 
Tode des Erblassers zur Untersuchung und Entscheidung kommt; doch soll in 
einem solchen Falle die nach §. 10 zu berechnende und von den Erben zu 
entrichtende Strafe nicht über den vier fachen Jahresbetrag des von dem 
Erblasser verschwiegenen und der Steuer entzogenen Einkommens ansteigen dür- 
sen, es wäre denn, daß der Erbe selbst auch an dem Vergehen des Erblassers 
Theil genommen oder wenigstens darum gewußt hatte. 
g. 18. 
Die im F. 10 angedrohte Strafe verjährt erst mit dem Ablaufe von 
vollen fünfzehen Jahren, von dem Zeitpunkte an gerechnet, wo die unter- 
lassene richtige Angabe hätte bewirkt werden sollen, bezüglich die unrichtige 
Angabe bewirkt worden ist. 
g. 14. 
Mißbraucht ein Steuerpflichtiger die im §. 4 am Schlusse nachgelassene 
Form der Angabe (Fassion) in der Art, daß er das Innere des versiegelten 
Zettels leer läßt oder mit fremdartigen Dingen beschreibt, so ist dieses Ver- 
gehen nach Maßgabe der im Großherzogthume geltenden Strafgesetzgebung als 
Betrug vor den Kriminal-Gerichten zu behandeln und — es möge mun da- 
neben auch die im §. 10 angedrohte Strafe verwirkt seyn oder nicht — für 
sich schon zu bestrafen. 
IV. Werfahren )— der Erforschung und weitern Behandlung 
olcher Steuerhinterziehungen. 
g. 15. 
Die Justiz-Behörden (erster und zweiter Instanz) sind verpflich- 
tet, von dem bei jeder Nachlaß-Regulirung zu ihrer Kenntniß gekommenen 
Bestande der Aktiv-Kapitale eines verstorbenen Staatsunterthans, ingleichen
        <pb n="149" />
        136 
von der geschehenen Vertheilung solches Bestandes unter die Erben, eine 
übersichtliche Notiz zu den Akten der Steuer-Lokal-Kommission, unter 
deren Bereich der Verstorbene gehörte, (die Landesregierungen zu den Akten 
des Landschafts-Kollegiums, welches dieselbe weiter den betreffenden 
Steuer-Lokal-Kommissionen mitzutheilen hat) gelangen zu lassen; und es ha- 
ben hierauf die Steuer-Lokal-Kommissionen diese Notizen mit der letzten 
Fassion des Verstorbenen zu vergleichen und jede auf diesem Wege etwa 
sich hervorthuende Steuerhinterziehung bei dem Landschafts-Kollegium 
zur Anzeige zu bringen. 
S. 16. 
Die Steuereinnehmer sind streng verpflichtet, jeden ihnen bei- 
gehenden Verdacht unterlassener oder unrichtiger Angabe von Aktiv-Kapi- 
talen oder Kapital-Renten der Steuer-Lokal-Kommission, bei Vermei- 
dung nachdrücklicher Disziplinar-Ahndung, anzuzeigen. Dafür hat derjenige Steuer- 
einnehmer, dessen Anzeige einer vorgekommenen derartigen Steuerhinterziehung 
sich bewahrheitet, das Recht, ein Dritttheil der Strafe als Anzeige- 
gebühr in Anspruch zu nehmen. Die übrige Strafe fließt in die Steuerkasse. 
g. 1 7. 
Die Steuer-Lokal-Kommissionen ihrer Seits haben nicht allein 
die durch jene Notizen der Justiz-Behörden (. 15) und durch die Be- 
richte der Steuereinnehmer (F. 16) ihnen zukommenden Anzeigen offenbarer 
oder vermuthlicher Steuerhinterziehungen der mehrgenannten Art nach Kräf- 
ten weiter zu verfolgen und dem Landschafts-Kollegium einzumel- 
den, sondern auch selbstthätig fortwährend die sorgfältigste Aufmerk= 
samkeit auf diesen Gegenstand zu richten, alle zu ihrer Kenntniß kommende 
Umstände und Verhältnisse (im Hinblick auf jene Kontrole) genau zu 
beachten und jeden, dem zu Folge ihnen beigehenden, Verdacht einer Hin- 
terziehung der Steuer von Kapital-Renten dem Landschafts-Kollegium 
anzuzeigen. 
S. 18. 
Sollte ihnen zugleich die Einsicht des einen oder andern Akten-Stücks 
einer Justiz-Behörde als das Mittel zur Erforschung einer vermutheten Steuer- 
binrerziehung erscheinen: so haben sie bei dem Landschafts-Kollegium
        <pb n="150" />
        137 
darauf anzutragen, daß einem Mitgliede der betheiligten Steuer-Lokal-Kom- 
mission oder einem Steuerbeamteten hierzu Auftrag ertheilt werde. Dem Be- 
auftragten, welcher sich durch Vorzeigung seines Kommissoriums zu rechtfertigen 
hat, sind von der Justiz-Behörde (erster oder zweiter Instanz) die begehrten 
Akten vorzulegen, auch sonst noch alle, durch Schuldklagen, Konsens-Erthei- 
lungen, Vormundschaften u. s. w. zu ihrer Kenntniß gekommene, behufige 
Angaben und Notizen zu seinen Nachforschungen bereitwilligst mitzutheilen. 
Das Resultat dieser Nachforschungen ist jedesmal dem Landschafts-Kollegium 
berichtlich vorzutragen. 
S 19. 
Ist dem Landschafts-Kollegium durch solche Anzeigen und Berichte 
oder durch andere Umstände der Verdacht einer Steuerhinterziehung der be- 
zeichneten Art beigekommen, so hat dasselbe ihn weiter zu verfolgen, wenn es 
solchen nur irgend für nicht ganz grundlos erkennt. Zu diesem Behufe steht 
es ihm frei, entweder sofort und ohne Weiteres die Einleitung des gericht- 
lichen Verfahrens gegen den Verdächtigen oder dessen Erben zu beantragen 
oder zuvor noch selbst die nahere Erforschung der vermutheten Hinterziehung 
auf zwei anderen Wegen (F. 20 und §. 21) zu versuchen. 
g. 20. 
Das Landschafts -Kollegium ist, wenn die verdächtige Kapital= oder 
Renten-Angabe in einer versiegelten Fassion bewirkt worden ist 1) be- 
fugt, die Entsiegelung anzuordnen. Diese geschieht bei derjenigen Steuer- 
Lokal-Kommission, bei welcher die Fassion niedergelegt ist, in Gegenwart 
des Landschaftskasse-Prokurators, wenn solche das Landschafts-Kollegium 
für gut findet; jedes Falles aber ist der Aussteller der betroffenen Fas- 
sion dazu von der genannten Behörde unmittelbar vorzuladen. Erscheint 
derselbe auf einmalige Ladung nicht, so erfolgt die Entsiegelung ohne sein 
Beiseyn. Das Ergebniß der Entsiegelung ist von der Steuer-Lokal-Kommis- 
sion dem Landschafts-Kollegium berichtlich vorzulegen. Fällt die Untersuchung 
für den Denunziaten aus, so wird der Zettel wieder verschlossen und es 
sind Alle, die um dessen Inhalt von Amtswegen wissen, zur strengsten Ver- 
schwiegenheit verpflichtet. 
(21
        <pb n="151" />
        138 
g. 21. 
Das Landschafts-Kollegium ist, wenn ihm die von Steuerpflichtigen 
unversiegelt bewirkte Angabe oder die in der Fassion nach erfolgter Ent- 
siegelung gefundene Angabe nicht glaubhaft erscheint, 2) berechtigt, von 
dem Aussteller derselben die eidliche Bestärkung seiner Angabe zu verlan- 
gen. Diese Eidesleistung findet bei der Gerichtsbehörde Statt, welcher der 
Betheiligte für seine Person unterworfen ist. Weigert sich derselbe, den ver- 
langten Eid zu leisten, so ist diese Weigerung als ein Zugeständniß anzu- 
nehmen: daß die Behauptung des Landschafts-Kollegiums über die Größe 
des verschwiegenen Kapital-Besitzes, bezüglich Kapitalrenten-Einkommens, und 
über den Zeitpunkt, seit welchem diese Verheimlichung bereits bestanden 
habe, richtig seyz und es kann sich der Betheiligte gegen die nachtheili- 
gen Folgen dieser Annahme, (welche nicht allein in der F. 10 gedroheten 
Strafe und in der Steuernachzahlung, sondern auch in der Pfflicht zur künf- 
tigen Entrichtung der höheren Scteuer bestehen), nur dadurch schüten, daß er 
die Wahrheit seiner Angabe auf eine, das Landschafts-Kollegium 
überzeugende, Weise darthut. 
8. 22. 
Wird schon auf einem der bezeichneten Verwaltungswege (F.5. 20 und 21) 
der Verdacht des Landschafts-Kollegiums zur Gewißheit erhoben, so hat das 
Landschafts-Kollegium die gesetzliche Strafe auszusprechen, ingleichen das 
uUrtheil wegen der nachtraglichen und zukünftigen Steuerzahlung zu füllen. 
Gegen diese Erkenntnisse des Landschafts-Kollegiums steht dem Verur- 
theilten der Rekurs an das Staats-Ministerium, Departement der 
Finanzen, offen. 
g. 23. 
Wird aber auf keinem der beiden oben bezeichneten Wege der obwal- 
tende Verdacht erledigt (d. h. entweder vernichtet oder zur Gewißheit erhoben), 
so hat das Landschafts-Kollegium nunmehr ohne weitere Wahl den 
Antrag auf Einleitung einer gerichtlichen Untersuchung gegen den verdäch- 
tigen Steuerpflichtigen zu stellen.
        <pb n="152" />
        189 
g. 24. 
Es gehört auch die gerichtliche Untersuchung (. 19 und §. 28) vor die- 
jenige civil-richterliche Behörde, welcher der Angeschuldigte für seine Person 
im Allgemeinen unterworfen ist, den im F. 14 erwähnten Fall ausgenommen, 
in welchem die Untersuchung an das Kriminal-Gericht übergeht. Aber 
zu erkennen haben immer die Landesregierungen je in ihrem Bereiche und mit 
Vorbehalt der Berufung an das Ober-Appellations-Gericht, wenn und soweit 
die Voraussetzungen und Bedinqgungen eines solchen Rechtsmittels nach den 
sonst gesetzlichen Bestimmungen über den Gebrauch desselben gegeben sind. 
g. 25. 
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes treten an die Stelle der 
§. &amp;. 9 bis 14 des Regulatives vom 1. May 1821 (Reg. Blatt v. J. 1821 
S. 509 und f.) und erlangen mit ihrer Bekanntmachung sofort gesetzliche 
Gültigkeit. Nur diejenigen Vergehen, welche vor dieser Zeit durch gänzlich 
unterlassene oder durch falsch bewirkte Anmeldung von Aktiv-Kapitalen oder 
Renten schon verschuldet worden sind, sollen noch nach dem gedachten Regu- 
lative wie überhaupt, so besonders auch rücksichtlich der Verjahrung beur- 
theilt werden. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig durch Unsere Unterschrift 
vollzogen, demselben Unser Großherzogliches Staatsinsiegel beidrucken lassen und 
befohlen, daß dasselbe zur Nachachtung aller Unserer Unterthanen und Staats- 
behörden in dem Regierungs-Blatte öffentlich bekannt gemacht werde. 
So geschehen Weimar den 24. Juny 1840. 
Carl Friedrich. 
C. W. Freih. v. Fritsch. Freih. v. Gersdorff. Schweitzer. 
Gesetß, 
die Versteuerung des Einkommens an 
Kapital-Renten betreffend.
        <pb n="153" />
        140 
II. Zur Abstellung vorgekommener irriger Anwendungen der bestehenden 
Vorschriften über das Porto-Freithum Großherzoglicher Dienstsachen werden 
die betroffenen Expedienten — unter Erinnerung an die im F. 183 der Ueber- 
einkunft vom 6. August 1824 (Regierungs-Blatt v. J. 1825 Seite 34) ge- 
drohte Strafe des Mißbrauchs portofreier Rubrik — hierdurch darauf auf- 
merksam gemacht: 
daß gerichtliche Verfügungen wegen Beitreibung von Kosten, 
mit Einschluß der Einsendung beigetriebener Kosten von Seiten einer 
dazu requirirten Justiz-Behörde, wenn solche durch die Post befördert 
werden, als portopflichtige Parteisache zu bezeichnen sind. 
Wäre ein hierdurch entstandener Porto-Verlag von dem nach F. 5 Nr. 5 
und §. 8 des Sportelgesetzes vom 27. April 1836 zahlungspflichtigen De- 
benten nicht beizubringen, so wird das ausgelegte Porto der betroffenen 
Großherzoglichen Kasse, in der durch §. 24 der Uebereinkunft vom 6. August 
1824 geordneten Weise, aus der Postkasse zurück erstartet. 
Dagegen findet der Gebrauch portofreier Rubrik Statt, bei allen 
Postaufgaben, welche entweder 
die Erinnerung an Bezahlung rückständiger Kosten, deren Erhebung 
und Ablieferung von Seiten der Großherzoglichen Verwaltungs- 
behörden (Sporteleinnahmen) oder insbesondere 
die nach §. 5 Nr. 5, 5. 176 Nr. 5 und 6 des Sportelgesetzes den Unter- 
behörden obliegende kostenfreie Erhebung und Ablieferung der von Ober- 
behörden liquidirten Sporteln und Gebühren zum Gegenstande haben, sofern 
es sich nicht von Verfügungen zu deren exekutivischer Beitreibung handelt. 
Weimar den 30. July 1840. 
Großherzoglich Sächsische Ober-Postinspektion. 
Helbig.
        <pb n="154" />
        Regierungs-Blatt 
fuͤr das 
Großherzogthum 
Sachsen Weimar-Eisenach. 
  
  
  
  
  
Weimar 1840. Nummer 13. 29. August. 
  
Miniserial-Bekauntwachung. 
Neben der allgemeinen Münz-Konvention der zum Zoll- und Han- 
dels-Vereine verbundenen Staaten vom 15. Januar 1839 (Seite 
32: des Regierungs-Blattes vom Jahre 1839) ist gleichzeitig eine besondere 
protokollarische Uebereinkunft unter den zu dem Vierzehnthaler-Münz- 
fuße sich bekennenden Staaten getroffen und ratifizirt worden. 
In der nachstehenden Bekanntmachung soll auch diese Uebereinkunft zur 
offentlichen Kenntniß gebracht werden. 
Weimar den 18. August 1840. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der auswärtigen Tngelegenheiten. 
Schweitzer. 
( 20
        <pb n="155" />
        142 
Besondere protokollarische Uebereinkunft 
zu der allgemeinen Muͤnz-Konvention vom heutigen Tage. 
Dresden, am 30. Juli 1838. 
Verhandelt zwischen den bei der allgemeinen Münz-Konserenz legitimirten Bevollmächtigten 
für Preußen, 
Sachsen, 
Kurhessen, 
Sachsen-Weimar Eisenach, 
Sachsen-Coburg- Gotha, wegen des Herzogthums Gotha, 
Sachsen-Altenburg, 
Schwarzburg-Rudolstadt, wegen der Unterherrschaft, 
Schwarzburg-Sondershaufsen, 
Reuß älterer Linie, 
Reuß-Schleitz und 
Reuß-Lobenstein. Ebersdorf. 
Bei dem heutigen Abschlusse der allgemeinen Münz-Konvention unter den 
zum Zoll= und Handels-Wereine verbundenen Staaten sind die unterzeichneten 
Bevollmächtigten der nach dieser Konvention zum Vierzehnthaler-Fuße sich be- 
kennenden Staaten, vorbehältlich einer künftig nach Befinden zu treffenden 
umfassenderen Vereinbarung, zu vorläufiger Feststellung verschiedener Punkte, 
welche die nähere Charakteristik ihres Münzfußes und Münz-Systems bezwecken, 
über folgende Bestimmungen übereingekommen: 
1) Sämmtliche Courant-Münzen werden im Ringe gepr#ägt werden und 
das Theilungsverhältniß zur feinen Mark auf dem Gepräge ausgedrückt 
enthalten. 
2) Die Courant-Theilstücke des Thalers sollen nur in Einsechstel= und nach 
Befinden in Eindrittel-- und Zweidrittel-Thaler-Stücken bestehen. 
3) In Uebereinstimmung mit den im Königreiche Preußen bestehenden Vor- 
schriften wird: 
a) der Durchmesser 
für die Einthaler-Stücke auf 34 Millimeter, 
für die Einsechstelthaler-Stücke auf 23 Millimeter,
        <pb n="156" />
        148 
b) das Legirungs-Verhältniß 
für die Einthaler-Stücke auf: vier Theile Kupfer zu zwölf Thei- 
len Silber (12löthig), 
für die Einsechstelthaler-Stücke auf: drei und zwanzig Theile 
Kupfer zu fünf und zwanzig Theilen Silber (8 #löthig), 
I) die dußersten Falles zuladssige Abweichung im Mehr oder Weniger: 
bei dem einzelnen Thalerstücke auf: ein Gran im Feingehalte 
und ein halb Prozent im Gewichte, und 
bei dem einzelnen Einsechstelthaler-Stücke auf: ein und ein halb 
Grän im Feingehalte und ein Prozent im Gewichte 
festgesetzt. 
4) In der künftig auszuprägenden Scheidemünze soll die Mark feinen Sil- 
bers durchgehends zu Sechszehn Thalern ausgebracht werden. 
Im Uebrigen wird verabredet, daß die gegenwärtige protokollarische 
Uebereinkunft, welche, insofern die in Aussicht stehende umfassendere Verein- 
barung nicht zu Stande kommen würde, mit der eingangsgedachten allge- 
meinen Münz-Konvention gleiche Dauer und Gültigkeit haben soll, nur in 
Einem Erxemplare ausgefertigt und in dem Königlich Sächsischen Haupt-Staats- 
archive zu Dresden verwahrlich niedergelegt, den betreffenden Bevollmachtigten 
aber in beglaubter Abschrift mitgetheilt, ingleichen, daß dieselbe durch die 
landesherrliche Katifikation der vorerwähnten allgemeinen Münz-Konvention 
als mitratifizirt angesehen werden soll. 
Adolf Carl Friedrich Adolph Wilhelm 
7. Fommer-Esche. Scheuchler. v. Weissenbach. Duysing. 
G G G 
Ottokur Thon. Julius Gelbke. Carl Geutebruͤck. ““ “““ 
G G G G
        <pb n="157" />
        144 
Bekauntmachung. 
In Folge höchsten Befehls Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, 
wird daß nachstehende Gesetz über die Einziehung der inldudischen Scheide- 
müönze, mit Einschluß der Konventions-Einvierundzwanzigstel-- und Einzwölftel- 
Thaler-Stücke andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar den 24. August 1840. 
Großberzoglich Sächfiische Landesregierung. 
von Müller. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
In Folge der durch die allgemeine Münz-Konvention vom 30. July 1888 
von Uns übernommenen Verpflichtung zur Einführung des Vierzehnthaler- 
Fußes und einer seinem Nennwerthe entsprechenden Scheidemünze, haben Wir 
beschlossen, die bisher gesetzlich in Umlauf gewesene Silber= und Kupfer-Scheide- 
münze, sowie die Konventions-Ein= und Zwei-Groschen-Stücke hiesigen Ge- 
präges gegen den Ersatz ihres vollen Nenn= und gesetzlichen Kurs-Werthes 
bis zum 1. Januar 1841 aus dem Verkehre und Umlaufe zurückzuziehen und 
dagegen eine neue Silber-Scheidemünze in Groschen und halben Groschen, 
und zwar mit der Eintheilung des Thalers in dreißig Groschen, sowie 
eine entsprechende Kupfer-Scheidemünze, mit der Eintheilung des Groschens 
in zwölf Pfennige, in Umlauf setzen zu lassen. 
Wir verordnen daher, unter Vorbehalt der weiteren gesetzlichen 
Bestimmungen über die bevorstehende Munzveränderung und mit 
im Voraus ertheilter Zustimmung des getreuen Landtages, hierdurch:
        <pb n="158" />
        145 
d. 1. 
Die Landes-Scheidemuͤnze aller Art, welche unter Weimar-Eisenachi- 
schem Stempel gepraͤgt und nicht bereits in fruͤheren Landesverordnungen 
außer Geltung gesetzt worden ist, also bis jetzt noch in gesetzlichem Umlaufe 
sich befindet, kann 
waͤhrend des Monates Dezember 
dieses Jahres 
bei den nachbenannten Kassen gegen neue Landes-Scheidemünze oder, soweit 
solche nicht zureichend vorhanden seyn sollte, gegen grobe Sorten des 
Vierzehnthaler-Fußes unentgeldlich umgewechselt werden. 
g. 2. 
Es sind zu diesem Geschaͤft, unter der Aufsicht und Leitung Unseres 
Landschafts-Kollegiums, beauftragt: 
im Weimarischen Kreise: 
in Weimar, die Kreis-Steuereinnahme und das Steueramt;z 
in Jena, die Bezirks -Steuereinnahme und das Steueramt; 
in Buttstädt, die Amts-Steuereinnahme; 
in Apolda, die Stadt-Steuereinnahme; 
in Blankenhain, die Amts-Steuereinnahme; 
in Ilmenau, die Amts-Steuereinnahme; 
in Vieselbach, die Amts-Steuereinnahme; 
im Eisenachischen Kreise: 
in Eisenach, die Kreis-Steuereinnahme und das Steueramt; 
in Vacha, die Ober-Steuereinnahme; 
in Kaltennordheim, die Amts-Steuereinnahme; 
in Berka a. d. W., die Stadt-Steuereinnahme; 
im Neustädtischen Kreise: 
in Reustadt a. d. O., die Kreis-Steuereinnahme und die Amts-Steuer- 
einnahme; 
in Weida, die Amts-Steuereinnahme,
        <pb n="159" />
        146 
welche an jedem Wochentage des Monates Dezember, Vormittags von neun 
bis zwoͤlf Uhr, am letzten Dezember aber auch Nachmittags von drei bis acht 
Uhr, die der Auswechselung unterliegenden Münzen annehmen und deren 
Werth alsbald vergüten werden. 
g. 3. 
Diese Vergütung soll mit voller Gewährung des gesetzlichen Kurs-Werthes 
der Landes-Scheidemünze im Verhültnisse zum Konventions-Gelde — 12:11 
nach dem Patente vom 19. Januar 1801 — und des Konventions-Geldes im 
Verhältnisse zum Vierzehnthaler-Fuße — 231: 24 nach dem Gesetze vom 21. 
Dezember 1833 — und zwar um Brüche zu vermeiden, in dem Verhältnisse 
von 25 Groschen alter Scheidemünze zu 30 Groschen neuer 
Scheidemünze oder 1. Thaler im Vierzehnthaler-Fuße 
geschehen. 
g. 4. 
Der Auswechselung bei den genannten Zahlstellen und in der angegebenen 
Zeit unterliegen auch die Konventions-Eingroschen-Stücke und Zwei- 
groschen-Stücke inländischer Prägung, welche in dem Verhaltnisse 
von 231 Konventions-Groschen zu 30 Groschen der neuen 
Scheidemunze oder 1. Thaler des Vierzehnthaler-Fußes 
vergütet werden. 
g. 5. 
Es werden jedoch nur Summen, welche nicht unter 25 Groschen Scheide- 
münze und nicht unter 70 Groschen Konventions-Münze betragen, sowie solche 
größere Summen, welche in den angegebenen Zahlen aufgehen, zur umwech- 
selung angenommen. 
Am Nachmittage des 31. Dezember bleibt dieselbe überdies auf Summen 
von mindestens 250 Groschen (10 Thaler 10 Groschen) Scheidemünze und 
von mindestens 350 Groschen (14 Thaler 14 Groschen) Konventions-Münze 
beschränkt, welche mit 10 Thalern und bezüglich 15 Thalern im Vierzehnthaler= 
Fuße zu vergüten sind.
        <pb n="160" />
        147 
g. 6. 
Die neue Landes-Scheidemünze soll auch schon vor dem 1. Januar 
1841 sowohl im Privat-Verkehre, als bei Unseren Kassen als Zahlungs- 
mittel dienen; und es sollen bis zum Eintritte des neuen Münzfußes 
1 Groschen der neuen Scheidemünze als 10 Pfennige der alten Scheidemänze 
1 Groschen O 5 
8 Pfennige " " 24 -2 - 
bei Zahlungen angenommen und ausgegeben werden. 
. 
Vom 1. Januar 1841 an sind die sämmtlichen, nicht zur Umwechselung 
gebrachten, inländischen Scheidemunzen, mit Einschluß der Konventions-Ein- 
groschen-Stücke inländischer Prägung, auf den Nennwerth der neuen Landes- 
Scheidemünze, die inländischen Zweigroschen-Stücke aber auf 21 Groschen der 
neuen Landeswährung herabgesetzt, und dürfen sowohl bei Unseren Kassen als 
im Privat-Verkehre nur noch zu diesem Werthe als Zahlmittel gebraucht 
werden. 
g. 8. 
Vom 1. Januar 1841 an soll die so herabgesetzte alte Silber-Scheide- 
münze, mit Einschluß der Konventions-Groschen und der Zweigroschen-Stücke 
inländischen Gepräges, bei Zahlungen an Unsere Steuerkassen zu dem im §. 7 
geordneten Nennwerthe uneingeschränkt angenommen, aber von diesen 
Kassen nicht wieder ausgegeben, sondern zum Einschmelzen zurückbehalten 
werden. 
Da übrigens gegenwärtig in unseren Landen, besonders im Neustädtischen 
Kreise, viele fremde Scheidemünze im Umlaufe ist: so erinnern Wir zugleich 
an die hiergegen bestehenden gesetzlichen Verbote, damit Unsere Unterthanen 
die Nachtheile zeitig vermeiden mögen, welche ihnen bei Einführung des neuen 
Münz-Systems in Unseren und den benachbarten Staaten außerdem bevor- 
stehen, indem solche ausländische, jenem Münz-Systeme nicht entsprechende 
Scheidemünze alsdann nicht weiter wird geduldet werden.
        <pb n="161" />
        148 
urkundlich haben Wir dieses Gesetz hoͤchsteigenhaͤndig vollzogen und mit 
Unsrem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen, auch befohlen, daß 
solches zu Jedermanns Nachricht und Nachachtung durch das Regierungs-Blatt 
öffentlich bekannt gemacht werde. 
Weimar den 18. August 1840. 
1 Carl Friedrich. 
Freih. v. Gersdorff. Schweitzer. 
Gesetz 
uͤber die Einziehung der inlaͤndischen 
Scheidemünze mit Einschluß der Kon- 
ventions = Einvierundzwanzigstel= und 
Einzwölftel-Thaler-Stücke.
        <pb n="162" />
        Regierungs— Blait 
Großherzogthum 
Sachsen Weimar-Eisenach. 
Nummer 14. 9. September. 
Weimar 1840. 
  
  
  
Ministerial--Bekanntmachung. 
Der Großherzoglichen Staatsregierung ist, in Gemäßheit des Artikels 15 
der allgemeinen Münz-Konvention vom 80. July 1838, von der Königlich 
Scchsischen Staatsregierung die nachstehende Verordnung des Königlich Säch- 
sischen Finanz-Ministeriums, die Herabsetzung der Konventions-Einsechstel- 
thaler-Stücke Königlich Sächsischen Gepräges auf den Rennwerth im Vier- 
zehnthaler-Fuße betreffend, mitgetheilt worden: 
Verordnung 
die Herabsetzung der Königlich Sächsischen Konventions- 
Einsechstel auf den Nennwerth im Vierzehnthaler-Fuße 
und die dießfallsige Einlösungsfrist betreffend, 
vom 3. August 1840. 
Das Finanz-Ministerium findet, auf Grund des F. 14 des Ge- 
setzes vom 21. vorigen Monates, das in Folge der neuen Münz-Ver- 
fassung festzustellende Verhaltniß der künftigen Landesmünzen zu den 
zeitherigen u. s. w. betreffend, Sich bewogen, 
vom 1. Dezember dieses Jahres an 
die Konventions-Einsechstelthaler-Stücke hierlandischen Gepräges 
auf den Nennwerth im Vierzehnthaler-Fuße herabzusetzen und deshalb 
Folgendes hiermit anzuordnen: 
(#1
        <pb n="163" />
        150 
##1. 
Es wird die Frist vom 1. bis mit 30. November dieses Jahres 
dazu bestimmt, diese Münzsorte, gegen andere in hiesigen Landen als 
Wäahrung im Zwanziggulden-Fuße Gültigkeit habende Geldsorten, 
einzuwechseln. 
S#.2. 
Mit dieser Einwechslung (. 1) werden sämmtliche Haupt-, 
Zoll= und Steuer-, auch Nebenzoll= und Untersteuer-Aemter, Be- 
zirkssteuer-Einnahmen, Salzverwaltereien und Rentamter hiesiger Lande, 
und insoferne deren Bestände dazu nicht ausreichen sollten, eventuell 
zugleich 
die Haupt-Auswechslungskasse zu Dresden 
hiermit beauftragt. 
d. 3. 
Bei allen an Staatskassen zu leistenden Zahlungen koͤnnen bis 
mit 30. November dieses Jahres die hierländischen Konventions- 
Einsechstel, sowohl als Währung nach dem Zwanzigqulden-Fuße, als 
auch im Courant-Werthe nach dem Vierzehnthaler-Fuße mit Zuguterech- 
nung des gesetzlichen Aufgelds noch ferner angewendet werden, es 
haben aber sämmtliche Staatskassen selbige von jetzt an und bis zum 
1. Dezember dieses Jahres nicht weiter auszugeben, sondern, soweit 
dergleichen bei ihnen eingehen, entweder unter den abzuliefernden Ueber- 
schußgeldern mit einzusenden, oder bei Einer der §. 2 gedachten, ih- 
nen zunächst gelegenen Kassenbehörden, unter Bezugnahme auf gegen- 
wärtige Verordnung, umzutauschen, oder, wo auch dieß unthunlich 
wäre, Behufs der weiteren hierüber zu treffenden Bestimmung, den 
dießfallsigen Betrag unverweilt anzuzeigen. 
Eine derartige Anzeige hat, ebenso wie die Ablieferung der einge- 
nommenen oder eingetauschten Konventions-Einsechstel, längstens bin- 
nen acht Tagen nach Ablauf der F. 1 geordneten Einlösungsfrist 
Statt zu finden; im Unterlassungsfalle können solche unter den etwa 
einzurechnenden oder zu gewährenden Beständen lediglich als Courant 
im Vierzehnthaler-Fuße in Ansatz kommen.
        <pb n="164" />
        151 
g. 4. 
Vom 1. Dezember dieses Jahres an ist den Konventions-Ein- 
sechstelthaler= Stücken hierländischen Gepräges durchgehends der Nenn- 
werth von „Scchsischem Courant im Vierzehnthaler- Fuß" beizulegen, 
und es dürfen dieselben in hiesigen Landen nur noch als Wahrung im 
Vierzehnthaler-Fuße ausgegeben und angenommen werden. 
Nach Vorstehendem haben Alle, die es angeht, sich gebührend 
zu achten. 
Dresden, am 3. August 1840. 
Finanz-Mini sterium. 
von Zeschau. 
Wilcken. 
— — — — — — — 
Von Seiten des Großherzoglichen Staats-Ministeriums wird diese im 
Königreiche Sachsen getroffene Maßregel hierdurch zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht, damit die Unterthanen des Großherzogthumes in den Stand gesetzt 
werden, die in ihrem Besitze befindlichen Konventions -Einsechstelthaler- 
Stücke Königlich Sachsischen Geprages durch Zahlungen an Großherzogliche 
Kassen, innerhalb der durch nachstehendes Gesetz vom heutigen Tage bestimm- 
ten, mit dem 31. Oktober dieses Jahres ablaufenden Frist, oder durch Um- 
wechselung an die durch vorstehende Verordnung des Koöniglich Sachsischen 
Finanz-Ministeriums bezeichneten Königlich Sächsischen Kassen, vor Ablauf 
der hierzu bis zum 1. Dezember dieses Jahres gesetzten Frist, zu dem gegen- 
wärtigen vollen Nennwerthe dieser Münzsorte noch zu verwerthen. 
Zugleich wird aber — mit Rücksicht darauf, daß die Königlich Scchsische 
Staatsregierung nach dem Inhalte obiger Verordnung sich vorbehalten hat, 
die Umwechselung in anderen Geldsorten des Zwanziggulden-Fußes, solglich 
auch in Konventions-Einzwölftelthaler-Stücken, zu bewirken, — schon jetzt 
darauf aufmerksam gemacht, daß die Großherzogliche Staatsregierung be- 
absichtigt, auch den Koöniglich und Herzoglich Sächsischen Konventions- 
Einzwölftelthaler-Stücken vom 1. Januar des künftigen Jahres an, den 
Umlauf im Großherzogthume nur noch zum Werthe von 21 Sil- 
dergroschen Scheidemünze zu gestatten. 
Weimar den 4. September 1840. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
C. W. Freih. v. Fritsch. Freih. v. Gersdorff. 
(27°)
        <pb n="165" />
        152 
Bekaunutmachung. 
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird 
das nachstehende Gesetz über die Herabsetzung der Koniglich Süchsischen Ein- 
sechstelthaler-Stücke vom 4. dieses Monates zur Nachricht und Nachachtung 
blerdurch öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar den 8. September 1840. 
Großherzoglich Sächiische Landesregierung. 
von Müller. 
Earl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar-= 
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
1. 2c. 
Die im Königreiche Sachsen verfügte Herabsetzung der Konventions-Ein- 
sechstelthaler-Stücke Königlich Sächsischen Gepräges nöthigt Uns, im Sinne 
der Erklärungsschrift des getreuen Landtages vom 14. Januar 1836, zu mög- 
lichster Vermeidung von Nachtheilen für Unsere Unterthanen, so wie für die 
öffentlichen Kassen, hierdurch zu verordnen: 
g. 1. 
Die Konventions--Einsechstelthaler-Stuͤcke Koͤniglich Saͤchsischen oder Kur- 
fuͤrstlich Saͤchsischen Gepräges sind vom 1. November dieses Jahres 
an im Großherzogthume auf die Geltung von Einsechstelthaler= Stücken im 
Courante des Vierzehnhaler-Fußes herabgesetzt. 
g. 2. 
Dieselben sind daher von diesem Tage an weder bei Unseren Kassen 
noch im Privat-Verkehre und selbst bei solchen Zahlungen, welche in Folge 
früherer Verträge oder anderer Rechtsgeschäfte in Konventiono-Gelde zu
        <pb n="166" />
        158 
leisten sind, als Konventions-Geld, sondern nur in der Geltung von Einsech- 
stelthaler-Stücken des Vierzehnthaler= Fußes auszugeben oder anzunehmen. 
g. 8. 
Von jetzt an bis zum 1. November dieses Jahres ist uͤberhaupt 
Niemand verbunden, die gedachten Königlich Süchsischen Einsechstelthaler-Stücke 
von Unseren Kassen in Zahlung anzunehmen, wohl aber können bis zu diesem 
Tage Zahlungen an Unsere Kassen in dieser Münzsorte nach ihrem Vollwerthe 
noch ferner geleistet werden. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unsrem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen, auch befohlen, daß 
solches zu Jedermanns Nachricht und Nachachtung durch das Regierungs-Blatt 
öffentlich bekannt gemacht werde. 
Weimar den 4. September 1840. 
Carl Friedrich. 
  
C. W. Freih. v. Fritsch. Freih. v. Gersdorff. Schweitzer. 
Gesetz 
über die Herabsetzung der Königlich 
Stchsischen Konventions-Einsechstel- 
thaler-Stücke.
        <pb n="167" />
        154 
Vekanntmachungen. 
I. Nachdem Se. Königliche Hoheit, der Durchlauchtigste Großherzog, 
gnädigst beschlossen haben, denjenigen Antheil an der Gerichtsbarkeit über 
Sallmannshausen und dessen Flur, welcher seit dem 1. Oktober 1837 vom 
Großherzoglichen Justizamt Gerstungen ausgeübt wurde, an das Freiherrlich 
von Riedeselsche Gut zu Sallmannêhausen vom 1. Oktober dieses Jahres an 
mit Vorbehalt aller, Großherzoglicher Kammer und der Familie von Herda 
zuständigen privatrechtlichen Gerechtsame sowie des Patronat-Rechts über Kirche 
und Schule und aller davon abhängigen Rechte, abzutreten, so wird solches 
hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Eisenach den 4. August 1840. 
Großherzoglich Sächüsche Landesregierung. 
Wittich. 
II. Se. Königl. Hoheit, der Großherzog, haben den, in der unter- 
thanigsten Erklärungsschrift des getreuen Landtags vom 18. April v. J. hin- 
sichtlich der Feuerlösch-Anstalten im Großherzoathume gestellten, Antragen mittelst 
höchsten Reskripts vom 18. Februar d. J. unter anderen dahin gnddigst 
Statt zu geben geruht, daß vom 1. Oktober d. J. an die bisherigen Feucrlösch- 
Direktionen für den Weimarischen und Eisenachischen Kreis aufgehoben, deren 
Obliegenheiten aber 
u) in den Städten Weimar und Eisenach, bezüglich auch Jena, auf 
die dasigen Stadt-Polizey-Kommissionen, 
b) in den übrigen Städten und Ortschaften aber auf die betheilig- 
ten Großherzoglichen Aemter, Patrimonial-Gerichte und Stadträthe 
übergehen sollen. 
Nachdem nun die gedachten Polizey-Kommissionen hiernach bereits mie 
besonderer Anweisung versehen worden sind, sebeen wir sämmtliche übrige Po- 
lizey= Unterbehörden von der gedachten höchsten Entschließung andurch in Kennt- 
niß mit Beifügung folgender nähern Bestimmungen: 
1) Den dermalen bei den kböschanstalten in dem Weimarischen und in dem 
Eisenachischen Kreise angestellten Unter-Direktoren verbleiben bis auf 
Weiteres ihre bisherigen Obliegenheiten; sie sind jedoch in Zukunft 
zunächst den Großherzoglichen Aemtern untergeordnet und haben daher
        <pb n="168" />
        155 
vom 1. Oktober d. J. an in allen Angelegenheiten, worüber sie bisher 
an die Großherzoglichen Feuerlösch -Direktionen Bericht zu erstatten 
hatten, an die genannten Aemter sich zu wenden. 
2) Fär die Zukunft soll aber Bedacht genommen werden, die Leitung und 
Beaufsichtigung der Löschanstalten der einzelnen Amtsbezirke in der Regel 
einen zum Geschäft geeigneten Amts-Subalternen zu übertragen. 
3) Die Unter-Direktoren haben die Berechnung der, ihnen für die jähr- 
liche Revision der Löschgeräthschaften ihres Bereichs, sowie für die 
Verrichtungen bei einem Statt gefundenen Brande in der biöherigen Maße 
zukommenden, Diäten und sonstigen Vergütungen am Schlusse jeden 
Jahres bei den betroffenen Aemtern einzureichen. 
4) In gleicher Weise haben diejenigen Ortsgemeinden, bei welchen aus 
5 
Landeomitteln angeschaffte Wasserzubringer stationirt sind, die Berechnung 
der auf Instandhaltung dieser und für Löhnung der dabei angestellten 
Rohrführer, bezüglich für Transport derselben, wenn die in unserer 
Bekanntmachung vom 27. Februar d. J. (Regierungs-Blatt Seite 74) 
näher bemerkte Spritzenabsendung Statt gefunden hat, verlegten Kosten 
mit den erforderlichen Bescheinigungen ebenfalls am Schlusse jeden Jah- 
tes bei den genannten Großherzoglichen Aemtern einzureichen. 
Von diesen sind sodann vier Wochen nach Ablauf des Jahres die bei 
ihnen eingegangenen Berechnungen mittelst Berichts an das Großher- 
zogliche Landschafts-Kollegium zur ordnungsmäßigen Zahlungseinweisung 
auf die Landes-Brandversicherungs-Kasse einzusenden. Die Patrimo- 
nial-Aemter Lengsfeld und VBölkershausen sowie die unmittelbaren 
Stadtrathe haben in derselben Frist die Vorlegung der bemerkten Be- 
rechnungen aus ihren Orten bei dem Grohherzoglichen Landschafts- 
Kollegium selbst zu bewirken. 
6) In allen übrigen, die Löschanstalten betreffenden, Angelegenheiten, na- 
mentlich wegen Bestellung der Unter-Direktoren, Anschaffung neuer 
böschgeräthschaften, Revision derselben 2c. ist von den Großherzoglichen 
Aemtern und den sonst betheiligten Polizey-Unterbehörden Bericht an 
uns zu erstatten. 
Weimar am 6. August 1840. 
Großherzoglich Sächische Landes-Direktion. 
F. von Schwendler.
        <pb n="169" />
        156 
III. Nach höchstem Befehle sollen künftig bei der Visitation der Feuer- 
staͤtten von den dazu bestellten Gewerken auch die Dachungen der Kirchen-, 
Pfarr= und Schul-Gebäude mit untersucht, die gefundenen Mängel aber 
den betroffenen Kirchen-Inspektionen angezeigt werden. 
Sämmtliche Aemter, Patrimonial-Gerichte und Stadtraäthe des Groß= 
berzogthumcs haben hiernach die Feuerstälte-Besichtiger ihres Bezirks mit 
geeigneter Instruktion zu versehen. 
Weimar den 25. August 1840. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
F. von Schwendler.
        <pb n="170" />
        Kegierungs- Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen Weimar-Eisenach. 
  
  
  
Weimar 1840. Nummer 15. 17. Oktober. 
  
  
        
  
Bekanuntmachung. 
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, 
wird das nachstehende Gesetz, die Einführung einer neuen Arzenei- 
Tare für die Apotheken des Großherzogthumes betreffend, hiermit 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar den 8. Oktober 1840. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Müller. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 2. 
Nachdem durch Bekanntmachung vom 13. April 1887 die fünfte Ausgabe 
der Königlich Preußischen Pharmacopôe, in dem lateinischen Terte, als bin- 
dende Norm für sämmtliche Apotheken im Großherzogthume eingeführt worden 
ist, finden Wir Uns bewogen, nunmehr auch eine neue dem Bedürfnisse ent- 
(281
        <pb n="171" />
        158 
sprechende Arzenei-Taxe zu ertheilen. Wir verordnen demnach mit Beir 
und Zustimmung des getreuen Laudtages, wie folgt: * ath 
g. 1. 
Vom 1. Januar 1841 an tritt die nachstehende Arzenei-Tare für alle 
Apotheken des Großherzogthumes in Wirksamkeit. 
g. 2. 
Von dem gedachten Tage an haben die Apotheker zu ihrem pharmazeuti- 
schen Verkehre nur des dermaligen Königlich Preußischen Medizinal-Gewichtes 
sich zu bedienen. 
g. 8. 
Die Apotheker duͤrfen die in der Taxe enthaltenen, nach dem Vierzehen- 
thaler-Münzfuße bestimmten Ansäbe unter keinem Vorwande überschreiten, je- 
doch bleibt ihnen nachgelassen, als niedrigsten Preis eines verabreichten Mit- 
tels zwei Pfennige zu berechnen. Nur die Aqun iltrata macht hiervon eine 
in der Taxe selbst näher bestimmte Ausnahme. 
g. 4. 
Der Vorsteher der betroffenen Apotheke hat vorkommenden Falles ein 
in der Tarxe nicht aufgefuͤhrtes Mittel nach einem billigen Preise zu taxiren 
und solchen auf dem Rezepte aufzusetzen. 
g. 5. 
Wenn dem Apotheker von einer verordnenden Medizinal-Person die Be- 
stimmung von Gewichtsbeträgen ausdrücklich oder stillschweigend überlassen wor- 
den ist: so müssen solche Gewichtöbeträge, sofern sie auf den Preis des Mit- 
tels Einfluß haben, nach ihrer wirklichen Verwendung durch eine schriftliche 
Bemerkung von der Hand des Vorstehers der Apotheke auf dem Rezepte 
angegeben werden. 
S6. 
Von denjenigen Flüssigkeiten, welche in der Tare mit einem Stern (7) 
bezeichnet sind, werden 27, von allen anderen Flüssigkeiten 32 Tropfen auf 
den Skrupel, und so verhältnißmäáßig bei geringeren und größeren Gewichts- 
beträgen, gerechnet.
        <pb n="172" />
        159 
K . 7. 
In allen Fallen, wo Wasser zur Anfertigung einer Arzenei verschrieben 
worden ist, deren Bereitung eine Filtrirung oder Kolirung erfordert, findet 
der in der Tare ausgeworfene Preis für Aqun liltrata keine Anwendung. 
g. 8. 
Zuwiderhandlungen gegen die in diesem Gesetze ertheilten Vorschriften 
werden nach Befinden als Vernachlässigung der Amtspflicht bestraft werden 
(Artikel 311 und 326 des Strafgesetzbuches vom 5. April 1839). 
Für Geldstrafen, welche in solchen Fällen erkannt werden, hat der Vor- 
steher der Apotheke, vorbehältlich des Regresses an den die Schuld tragen- 
den Untergebenen, einzustehen. 
g. 9. 
Ein Antrag aus Ermäßigung einer bereits bezahlten Apotheker-Rech- 
mung findet nur innerhalb eines Jahres, vom Zahlungstage an gerechnet, 
Statt. 
g. 10. 
Bei Arzenei-Lieferungen fuͤr oͤffentliche Kassen haben die Apotheker 
a) zu Weimar, zu Eisenach und zu Jena einen Abzug von funfzehen Prozent, 
b) in Städten mit mehr, als Zweitausend Einwohnern, einen solchen von 
zehen Prozent, 
ID) in allen übrigen Orten des Großherzogthumes aber einen Abzug von 
sechs Prozent 
an den tarmäßigen Arzenei-Preisen sich zu unterwerfen, dafern nicht über noch 
geringere Preise ein besonderes Abkommen mit ihnen getroffen worden ist. 
g. 11. 
Der Landes-Direktion bleibt uͤberlassen, die kuͤnftig noͤthigen Abaͤnde- 
rungen der Preisansaͤtze der Arzenei-Mittel, mit Zugrundelegung der in dem 
Königreiche Preußen erfolgenden Abänderungen der Apotheker-Tare, zu be- 
stimmen und bekannt zu machen, nachdem hierzu jedesmal die Genehmigung des 
Großherzoglichen Staats-Ministeriums eingeholt worden seyn wird. 
(28·!
        <pb n="173" />
        160 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz vollzogen und mit Unserm Großher- 
zoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. Wir befehlen, daß solches auf ge- 
setzliche Weise zur öffentlichen Kunde gebracht werde. 
So geschehen und gegeben Weimar den 2. Oktober 1840. 
6 Ad mandatum Serenissimi speciale. 
C. W. Freih. v. Fritsch. Freih. v. Gersdorff. D. Schweitzer. 
Gesetz, 
die Einführung einer neuen Arzenei- 
Tare für die Apotheken des Groß- 
herzogthumes betreffend.
        <pb n="174" />
        Ar:renei- Taxe. 
  
  
  
  
muriat. cruum. 
A. l A. I 
A. Acidum tartaricm........ 1 Unze 
Acetum . ............ .... . II Unze — 1 subt. pull. 1 Drachma 
aromatte. — Adeps suillus .. . . . . . . . . . . . .. 1 Unorze 
kass ——4 — 18 KAecrugo — 
concentratum. ... . .. ... — 7— gr. mod. pulv. .... . . .. — 
destillatum. .. . . ... .. — — 6 subt. pulv..... ..... ... — 
*Pplumbicum. .. . . . . . . . .. — IG6G Aeciher aceticus . . ....... . . . . LDrachma 
Rosarum .. . . . . . . . .. — 1 phosphorat .. .. — 
Rubi Idaci .... .. .... — — 10 xul phiuricus. ...... .. . .. – 
Rutae ......... ....... — — 10 venalls — 
scillitinnnm ... — 1|8 Allium Cepa . .... .. . . . . . . . .. 1 Unze 
Acidum aceticum .... . .. . . . .. Drachma—10 Ssalimmw — 
concentratissim. — 1 6 Aloẽ lucida. ............ .. ... — 
rs——..( *r: wol. bal-. — 
bereitel). subt. pulv. ..... ... — 
Alumen . .. — 
Acidum acet. aromatic. .. . ... — 12 subt. pulv. ... . . .. . . ... — 
acet. concentratissim. — 18 ustum ......... ....... — 
ascet. camphorat. — 1— Ambra grisenn 1 Scrupel 
benzoicu ... — 68 Ammoniaaaunmmn 1 Unze 
hboracicum . ... . ... . ... – 116 depurat — 
hydrocyanic. .. .. . . . . .. — 12 Ammonium carbonic. crurl. — 
*muriaticum . .... . . . . L Unze1I10 depurat. — 
* crud. ...... 6 Dyro-olcos 
28 
2 
*nitricum .......... . ... 
* crul 
"phosphoric. deb.. 
Ppurum . . II Drachma 
Pyro-lignos. crul. 1 Lnze 
rectificat. 
succinic. cruul... 
depurat.. 
*sulpliuric. crud. .. .... 
dilut. . .. ... 
fumans 
rectilicat.. 
X ½ 
* venalc 
.. Drachma 
Unze 
  
— —.— 
  
E. [T 
  
  
r r S be 
s — 
gr. modl. pul#. 
depurat. .... 
subt. pulxr. — 
martiatum IDrachma 
Amygdalac amaraa. ... I Lnze 
  
excortic. . ... — 
dulces .. ..... ..... — 
CXcortic. . . .. « — 
Amʒlum . .. .... ..... . ... .... — 
Aqua Amygial. amarar. .. .... — 
aromatic ... ..... — 
Asae foetile — 
8 
D . es ro 4. 
  
— — 
— 
A 
——.— 
I — — — 
S S-eusn-u# 
[ze# 
  
S————
        <pb n="175" />
        162 
  
  
  
A. 1 he#. A. B. C. "1 i 
Aqua Asae sfoetidae composit. l Unze ILi 4 Asphaltum ..... .. .. . . . . . . . 1 Unze 1 
Calcariae . ..... . . . . . . .. — — 2 HKuripigmentum praep. .. . ... — 4 
Cerasorum . .. .. ....... — — 4 (sur die Velerinarpraais.) 
amygdalat. — — 1 HAurum (oliaim..... . 1 Lamelle1 
Chamomillae . ..... . . .. — — 4 muriaticm. 1 Cran 
Cinnamom. simdb... — — 1 
vinoss.. — — 85 B. 
Citri ..... ...... .. .. . .. — G6 Bacc. Jduniperi .. . . . . . . . .... 1 Unze - 
coeruleg .... . .... — — 3 gr. mold. pulv. — — 
communis filtrat — — 1 subt. pulbv. — — 
deslilla .. — — 2 Lauri. ... . . . . . . . . . . . ... — 1 
Flor. Aurantii. .... .. ... — — 10 gr. mod. pulv. — 1 
Foeniculi . .. . .. . .. . . . .. — — 3 subt. pulv. .... — 1 
foetid. antihysteric — 3 6 Myrullorum. .. . . . . . . ... — — 
hydrosulphurata — I10 NHalsamum Copaivae .. .. . .. ... — 6 
hydrosulphurat. acid. — 12 Nucistsa — 6 
Lauro - Ceras... — 21 Peruvrian. nigr. 1 Drachma1 
Alelissae —— — — 4 Tolutanum 22224 — 1 
Menth. crise.. — — 44yta muriaticgg — 2 
Piben — —4 Benzoẽ ..... . .... . .... . 1 Unze 
vinos. — — |8 subt. pulv. ... . . .. . .. — 5 
Opũ .... . ..... ..... ... — 11 RBismuth. nitric. praec. .. . . .. LDrachmas 3 
#olymuriat. c. alus comm. — —8 Boletus igniarius . . . . . .. . .. . 1L Unze 1 
. adqun destillata. — 11 Laricchh — 1 
Petroselin — — 4 conc. ..... .. ... — 2 
phagedaenica ....... ... — — 3 Praep. ..... ... — 3 
plumbica ........... ... — 3 Bolus alba gr. mod. pulv.4 — — 
Rosarum ........... ... — –1 Praapr . .. — 1 
Rubi llaii — 10 Armenennn . . .. — — 
Rutae ........... ..... — — 41 praep. ... .. ... — 1 
Salvie — — 4 rubra gr. mod. pulv. — — 
Sambuch .... ... — — 1Borra . . . .. — 2 
vegeto mineral. Goul. — — 2 subt. pulv. ..... .. ... — 3 
vulnerar. vinosa ..... ... — —] Blhutyrum insuls... — 2 
Arrow Root . . .. — 2 1 
Argentum foliat.. .. . . LLamelle 3 . 
nitric. erystall. I Gran— 2admium sulphurie. .. . . . . . .. I Drachmas 4 
fusum .... .. LDrachina I0 &amp; Calcaria chlorata ... . . . . . . ... 1l Unze 1 
Arsenicum alb. pulv. ... . . . 1 Unzee muriatic. .... . .. ..... — 7 
Asa foetica — 28 sulphurntaa — 1 
depur. ........ .. .. — 12 sulphurato-stibiat... 1Drachmal 1 
  
  
  
  
  
  
  
lllaaeselolloöopnsilsSol— 
10 
Ü] 
  
lesl
        <pb n="176" />
        C. P. 
  
Camphoon ... 
trita 
Canella allaa 
subt. pulb. 
Cantharichkhhes 
gr. moll. pals. .... 
suht. pulv. ...... 
Capita Papaver. cont 
Carbo Carnis subt. pulv. 
Panis subt. pulv. ...... 
PNraep. .... ... .... 
Ppulv. ... ....... ... ... 
Spongisse 
Cardamom. minus 
subt. pulv. 
  
  
1 Unze 
1Drachma 
1 Unze 
1 Drachma 
1 Unze 
.1 Drachma 
1 Unze 
1Drachma 
Unze 
———— ————————— 
  
  
  
Caricke . . 1 
Caryoph)llI1„ — 
subt. pulv......... — 
Cassia cinnamon — 
contus. * 
subt. pulv... — 
Castor. Canadense ....... . . IDrachmal 5 
subt. pulv. .. 1 Scrupel 2 
Sibiricum ............ — 11 
subt. Pub. EELEIIE 
Catechu ......... 1 Une 
subt. polz. .. —- 2 
Cera ala — 3 
Ms — 2 
Ceratuam Aeruginiis — 2 
Cetacei alb. ... — 5 
ruhr.. 1 rach " 
Resinte Burgund. 1 Lnze: 
Cereoli plumhici . .. . . .. ... 1 Stückk: 
simplics ... — 2 
Ceussaa —- 1 Unze 
subt. pulv..... ........ — 1 
Cetaen .. . — 3 
tritum (c. Sacch. p. urib.) — 3 
Charta cerata Bogen2 
Chiniodin. ..... ........ . .. . . r#ehma 2 
E –– * 
— — 
J S e r —9 ——d —ie 
— 
N E 
  
—r 
□ 
□ 
  
C. l - 
Chininmnm ... 1 Scrupel 1110 
muriatic. 9— 
Phosporite ... — 101 2 
sulphuric. .... . .... ... — 82 
cinnabakispkaesp..«..·.».. 1 Unze 
Cinnamom. acut. LDraehmal 1 4 
cont — 16 
subt. Duly. — 110 
Cinchonium sulphurit.... . Srupell3 
Coccionella dubt. pulv. . . . . .. I1Drachma 18 
Colocymhis .1 Unze 
rahbno... IDrachma 1 
Colophomm 1 Unze 6 
subi. pulv. ...... — 1— 
Conchae prarb .... — 26 
Conserra Kosarm — 26 
Cornu Cervi rasp. .... . .. . . .. — — 10 
ust. alb. pracp. — 2— 
Cortex adstring. Brasil.cone# — 2.— 
aubt. pulw. — 26 
Angustur. conen — 18 
subt. pulv. — 22 
Cascarillae cont. .... .. — 110 
gr. modl. pulv. — 24 
subt. pulv. — 2 
Chinae fuscus cont.. — 6 4 
subt. pulv. — 8— 
regius cont. — 62 
gr. moll. pulv. — 6|10 
subt. pulb. — 210 
ruber cont. .. . . LDrachma i 6 
subt. pulv. — 110 
Geoffr. Surin, cone 1 Ungde2 
aubt. pulv. — 3—. 
Granat. rad. cone – 2 10 
subt. pulr. — 3. 6 
Hippocast, cone. — 1 — 
gr. moll. un 1 1 
subt. Dulv. 1 6 
ligni Quassiac cone. — 1 6 
subt. pulv. — 1.10
        <pb n="177" />
        164 
C. i 
coktexlignisassafrasconr.... 
subt. pulv. 
Nlezere . .. 
conc. .. . . . . .. .. 
suht. pulv. .... 
Pruni Padi cone 
subt. pulv. 
Quercus cone. . . .. 
gr. moid. pulv. 
subt. pulv..... « 
salicisconc......«...; 
gnmmLpuln 
subt. pulv. « 
Simarubac conc. · 
subt. pulv.. 
Ulmi interior cone 
subt. pulv. 
Cortices Aurantüpomor 
conc. 
subt. pnlv. 
Curass. 
conc. 
pulv. 
crpulpat. 
conc. 
pulv. 
Citri pomor. .... 
conc. 
Granati pomor 
conc. .. 
dJugland. nuc. couc. .... 
Creta alba praep. ..... .... ... 
Crocs 
subt. pulv. .... . .. . .. 
Crystalli Tartari .... . ... .... 
Cubebae .. ..... ........ ..... 
gr. mod. pulv. ...... 
subt. pulv. ..... ..... 
Cuprum acetic. cryxst. ..... ... 
aluminazt 
vpulphurico ammoniat. 
  
1 ULnze 
1111111111111111111111111111111 
1 Drachma 
Unze 
#— 
1114111 
1 Drachma 
#rnln 
  
  
r ## ——————— —— ! —sr —— s 
10 
ls Snlllclle 
  
D. E. 
  
Cuprum sulphurire “ 
venale 
Pulv. 
D. 
Decoct. Zittmanmi ⅝fortius 
mitius. ..... 
Der Preis des einzelnen Quartes (zu 3 
moellizinischen Plunden berechnet), so- 
wohl des Starken, als des schwachen 
Ziltlmannischen Decoctes, wir durch 
Dirieion des lür 24 Pfd. festkesetzten) 
Preises mit 8 gefunden; der Preis ein- 
zelner Plunde, bis zu 3 Pfld. ercl., 
vird nach dem oeusgeworlenen Preise 
des Plundes berecmet. 
E. 
Aniss 
Calami . ....... 
Caryophyllor. 
Chamomillae. . .. 
Cinnamomi ... 
Citri 
Focnicull 
Alenth. pib. . 
Tanaceti ...... 
Valerianae. ..... 
Electuar. e Senna . ........ . .. 
Theriacagg 
Elacosacchar. 
LElemi ... 
Blivirncllonxvilam..««.. 
amakum...«........ 
conc. Ph. milit. 
Aurantior. comp. ...... 
Proprictat. Paracels.4 
e succ. Gilycyxrrhiz. . . . . .. 
Liquir. Ph. milit. 
Empl. adhaesiv. 
Anglic. ...... 
Ammoniach 
  
1 Unze 
21 Pfund 
1 PTfund 
21 Pfund 
1 Plund. 
1Drachma 
— = N 
124 
N. 
53 
* it 
  
— 
*ä5 
11111111171 
1 oll 
1 Lnze 
We iÜ ——————————— 11 Ie 1 
  
r emnpal ncmece ## n# #ih
        <pb n="178" />
        E. 
E. 
  
  
Empl. Cantharid. ortl. 
Euporbim 
Perp. ...... 
Cerusse ... 
Conii ELLIE 
consolillanann.. 
foetidum . ........... 
fusc. s. nigr. .......... 
de Galbano croo 
Hydrargyri. .. .. . . . . . .. 
Hyoschlarm — 
Litharg. com. 
simpl. ..... ... 
Meliloti ......... .. ... 
opiatum ... . ... . . . ... · 
oxycroceum . .. . . . . ... 
saponatum . . . . . 
sulplhiuratum . . . .. . . ..· 
gr. mod. pull. 
subt. pbul.. 
Ertract. Absintliim 
Aconit4 
herb. rec. .... 
Alo6s r „„„ „„ 
Sacid. sulph. correct. 
Angelicae 
Arnicae ral. 
Aurant. cort. 
Relladonnae . .... ... 
herb. rec. 
Calim 
Calendulae herb. rec. 
Cardui benedict. .... 
Cascarillae .......... 
Centaurii minor. 
Chamom. vulg. ..... . 
Chelidon. herb. rec. 
Chinae fusc. 
frig. parat. 
regiae ...... 
frig. parat. 
  
——......N 
1 Drachma 
11111111111111111111 
ls. 
4 
32 
26 
26 
34 
52 
210 
6 6 
5s 
26 
36 
26 
2 4 
6 
6 
33 
3 
1 
26 
31— 
— 10 
28 
26 
1— 
16 
22 
28— 
1 
21 
26 
2 10 
23 
1— 
26 
1 
1½ 
22 
41 
888 
4— 
9 8 
  
  
LExtract. Chinae spirituos. 
Colocynthid. 
Colombo 
Conü herb. rec. 
Digitalis herb ree. 
Dulcamaragg 
Ferri pomat. 
Filicis actleer 
Fumarise 
Gentianae . .. 
Glycyrrhizae ..... ... 
Graminis 
liqull„ 
Gratiol. herb. ree. . 
Gunjaci ligni.. ... 
LHeleliz. 
Hellebori nigii.. 
Hyoscyami herb. rec. 
Jugland. nne 
Lactuc. viros. herb. rec. 
Levistici ............ 
ligni Campech 
Marrubiii 
Mille foll.. 
Myrrhae. ........... 
Nuc. vomie 
spirit. .... 
Opii .............. .. 
Pimpinellse 
Pulsatill. herb. rec. 
Quassiae ligni........ 
Ratanhae. ........... 
venale 
Rhei........... .. ... 
compas. ........ 
Salicis ........... ... 
Scillae ... 
Senegae 
Stramonii herb. rec. 
Taraxaci liquid. ...... 
racdlic. ...... 
#½ 
  
1 Scrupel 
1 Drachma 
1 Unze 
1Drachma 
1111111111111111111111111 
1 Unze 
—— — 
E 
——— a r . · 
————————— ÊÊ e 
— — 
Toe # Ss# 
i-i 
  
  
1Drachma 
1—
        <pb n="179" />
        166 
  
S 
* 
  
E. F. E r . F. 
Z#tract. Trisoll H Drachma l——Flos Lavandulae cone 
Valerian. frig. parat. — 110 subt. pulv. 
Vilis pampinor — 2 Malvae arbor. ..... ... 
cone 
F. 
vulgar......... 
abae albae pulv. .... . . . . . 1 Unze 8 cone 
Pichurim. ma) – 21s0 Mlillefoll 
subt. pulv. — 310 conc. .... . . .. 
minor — 11 Primul. veris. 
subt. pulv. — 22 Rhoeadods . . ... 
arina Hordei praep. ........ — — 10 cone 
Secalz — — 2 Rosar. incam. cone. 
wTel Tauri inspissat.. 1Drachwmal subt. pulv. 
recen 1— Unzen 1— rubrar. 1one 
werrum muriatic. orydul.. 1 Drachma Sambuci .............. 
oxydat. fusc. .. . . . . .. — 11 coe 
rubrum. ...... — 2— zr. moll. pulv. 
oxydulat. nigr. . . ...· — 22 subt. pulv. .... 
subt. pull. — 16 Stoechad. citr. conc. .. 
sulphuric. cryst... 1 Unze # Sulphuris 
venale — — 4 Tanacetĩ .......... .... 
lores Acaciae ..... . . .. .. ... — 14 conc...... ..... 
Arnicae . .. .. . . . . . . .. — — 10 Tiliae ......... .. .. ... 
cone ... — 1— conc. ....... ..... 
gr. mod. pulv. — 12 Urtice 
subt. Ppull. —1 11 conc. ..... . . ... 
Aurant. sicc. .. . .. .. ... — 18 Verbasee.. 
cone – 52 cone 
Calendulae cone — 24 Folia Aurantii conc. ..... ..... 
subt. pulv. — 3— subt. pulv. .... 
Cassiae ..... .. ... . ... — 2 6 Bucco conne 
Chamom. Rm. — 18 subt. pulv....... 
conc. .. — 2— Farlara ... .... 
vulgar. .... .... — 12 conc...... .. ... 
conc. ...... — 16 Hyoscyami ..... . . . . . .. 
gr. mod. pulv. — 18 cone 
subt. pulv.. — 2— gr. mod. pulv. 
Convallar. majal — 21 subt. pulv. 
subt. pulv. — 31 Lauro - Cerasi cone 
Granati codne. — 112 NMalvaoo . .. 
Lavandulae. .. . . . ....· — — 10 —————— 
  
  
  
  
S 
. 
5 
S— 
Ss8# 
— 
  
  
———— e#e— — ——1 ——————— 
F — — - 1| 1 1 
S-sSoll - EIIE EX —□— — 
  
1111111111111111111111111111111111111111
        <pb n="180" />
        167 
  
— Zrle. H. ul. 
Folia Nicotian. con..... 1 Unze *l! 
gr. mod. pulv. — 2— " 
Plantagin. recent — 110 Helmintliochorton . . . . . . . . ..1 Unze 112 
Quercus conc. ... . . . . ... — 12 subt pulv. — 110 
Rhodod. Chrys. conc. — 310 Hepar Antimom. gr. mod pulr. – 32 
subt. pulv. – 5— (für die Veterinür-Praskis; aus gleichen 
Sennae rsn . 2— Torilen nd mrter rul. ud Autl- 
· n. c « reite 
conc. ....... ... —2 H.erba Abrot.... — 14 
gr. mod. pulv. – 36 conee— 18 
subt. pul. — 310 subt. pulv. — 2 2 
Toxicodendr. conc. .. .. LDrachmas- 6 Absintihii ............ — — 8 
subt. pulv. — 8 conc. ...... — — 10 
Uvae Ursi conc. .. . .. 1 Unze 12 gr. mod. puv 1— 
subt. pulv — 168 subt. pulv. — 12 
Fructus Capsici annum. – 11 Aconii: . . . ... — 11 
praep. —6 conc. ... . . . . . . — 18 
Ilippocast. gr. mod. pauu —10 subt. puilvrv. — 2— 
subt. pulv. – 1— Althaeae ....... . . ... — — 8 
Fuligo splendens gr. mod. pulv. — — 6 conc. ...... — % 
Furlur Tritier. — — 1 gr. mod pulv.. — 1— 
Arnice —. 8 
cone. – 11— 
C. subl. pulv. — 14 
Galbanum r „%„ c% „ „% „ % — 310 BasiliciQ c „ — 2— 
depur at — 58 coe – 24 
Galleeen ... ... — 2½ Belladonnae .......... — 1— 
Er. moll. Pulv. r „„% „½„ — 3— Conc. e — 1 2 
subt pulv. .... . .. .. ... — 3 gr. mod. pulv. — 14 
Gland. Querc. tost. pulv. .... — 8 subt. pulv. .... — 1 
Globul. Tart.martt 28 Betonicke — — 10 
gr. mod. pulv. — 32 Calendlulseo — — 10 
Grana Paradisi ......... ... — 8 cone — 1— 
gr. mol. pulv. — 4 subt. pulv. — 16 
subt pallr.. – 26 Cardui benedict. ...... — — 8 
Graplit. Anglic dep. ... . .. I Drachmas 2 10 cone — 1— 
Gummi Alimosa..... 1 Unzee subt. pulv. — 1 
gr. mod. pulv. — 36 Centaurii minor. . . . . .. — 11 
subt. pulv. — 310 conre — 14 
Gans-—- 510 gk.mod.putv.— 110 
gr.mod.pulv...»«.... —- 72 Chaerophylli sylv. .. .. — 1— 
subt. Ppuly. ....... . . . .. LDrachma] L- cone — 1 
  
  
  
l 29
        <pb n="181" />
        168 
  
Ierba Chelidonii conc. ...... 
subt. pulv. 
Chenopodambros. 
conc 
Clemat. erect. conc. 
subt. pulv. 
Cochleariae conc. 
subt. pulr. 
Conü maculat... 
cone 
gr. mod. pulv. 
subt. pulv. 
Digitalls ... 
conc. 
cone 
Gratioleen 
cone 
gr. modl. pulv. 
subt. pulv. 
llederae terrest. 
IISS8ohli 
conc. ...... 
Lactuce. viros. conc. 
Ledi palustr. 1one 
gr. moll. pulv. 
Linariac conc. 
Majorange 
conc. 
gr. motl. pulv. 
subt. pulv. 
Mari veri conc. 
subt. pulv. 
Marrubii . ... . .. . . . .. 
conc. 
Alatricar. conc. 
Alcliloti citr. c. fl. 
conc. 
  
— – – 1I ———2 ——! — — M——-NSNSN- 8 
  
—————————————————— Ê 
— 
— 
ES 
— 
S — 
S.i 
1 . [ 
  
  
  
Herba ANleliloti citr. gr. mod. p. 
subt. pulv. 
Alelissase .... 
cone. ...... 
Nlenth. criso.. 
cone 
zr. mod. pulv. 
subt. pulv. 
Piperit. 
cone 
gr. mod. pulv. 
subt. pulv. 
Alillesolil .. 
conc. 
Oreoselini ....... ..... 
Origani Cret,cone 
vulgais. 
conc 
gr. mod.pulv. 
Polygal. amar. conc. 
subt. pulv. 
Pulegii . .... .. .... ... 
Pulmonar. arbbr. 
subt. puly- 
Rorismarin 
conc. 
conc. 
subt. Pulv. . .. 
Sabinac 
coe. 
gr. moll. pulw. 
subt. Ppulv. .. 
Salviae . .. 
cone 
gr. mod pulv. 
subt. puly. 
Scabioscaa 
Scorci)i 
conc. 
  
1 
– ————— e — ——! – — — 1 Ü –— --EN----“= 
  
  
  
  
  
ellzsnlaas s cl Summl Sela Salsnus 
— 
— 
S 
o.
        <pb n="182" />
        169 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
I. 4% H. I. K. L. 1 4 
Herba Serpyll!! 1 Uze8Hdrargyrum oydulat. nigr. Drachma 91 8 
co.. — — 10 purum — 82 
subt. pulv. — 12 stibiato —- Sulphurat. — 12 
Stramonücone — 1 sulphurat. nigr. — 12 
gr. mod. Pulr. — Ls8 
subt pulv. — 110 1. 
Tanacet — — S Ichthyocolla conc. . . . . . . IDrachma 2 4 
cone. – 1— ludiddoo.. 1 Unze 10| 
gr. mod. pulv. — 12 subt. puallv. — 13 10 
Taraxaci ... .... — — 10 Infus. Sennae comp. . . ... — 22 
coe — L— Jodum . . . . . .. .... 1 Scrupel—10 
Thyo))))) – 1 
cono. — 16 K. 
gr. mod. pulv. — 18 Kali acetin Drachma6 
Trisoldl – — 8 carbon. acidul. . . — 26 
conc. . .. — — 10 crad. 1 Unze 0 
ze mo. pub. — 1— e cinerib. clar. — 2— 
Urticse — — 8 e Tartaro. . .. IDrachma2 
Verbasei 8 causlic. Lus. — 18 
cone — — 10 sicc. .. ..... — 1— 
Veronicke — — 10 hydriociin — 4— 
come. — 12 muriat. ov#ygenat. depur. — 11 
Violae tricol. . . . .. — —10 nitric. crud. gr. mod. pulv 1 Ungee 
cone. — 1— depurat. ... — 22 
subt. pulv. — 11 subt. pub. — 21s0 
lliruilins (ber Preis derselben sulphurat. 1Drachma 
wird durch besonde- Dro baln. e Sulph. 
re Versũgung der pulv. et Kali carbo- 
Grossherzoglichen nic. cruo parat,.1 Unze 
Landes - Direction sulphuric. acid. .. ... — 3Z45 
bestimmt.) crud. gr. mod. pulw. — 1 
depur. — 12 
IIydrargyrn 1 Unze subt. pulv-!— 21— 
acetie. Scrupel!3 lartariem .. — 52 
ammoniato-muriat. 1D0rachma 2!Kn0o . — 110 
depurat. 1 Unze 10 — subt Ppulv. . — 6 6 
muriat. Corrons. 1 Drachmal k Kreosoonn 1 Scrupel- 9 
venal!nUnzeG 
mite praep. Drachma: L. 
oxydat. rubr. praep. — 22 Lac vaccinum % 1 Inze —2 
venal1 Unze 8Lacca in grais — 1 #
        <pb n="183" />
        170 
  
  
  
  
L. 27 
ca in granis subt. pallr. 1 Unze 
tucar. Anglic. . .. . ... IIl Scrupe8 
Gallic. ... ... — 14 
dides Cancror. .. . . ..- 1 Unzee 
praep. . .. — 12 
is cCalamin. praap. — 1 
„Hiaematit. praar. — 2— 
Pumicis praae. — 16 
hen Carragheen conc. .. — 16 
Island. cone. — — 8 
gr. mod. pulv. — — 10 
subt. pulv. .. — 11 
u. Campechian. rasb. — 8 
Guajac. rasb. — — 8 
subt. pulv. .. — 12 
Juniperi cone. — — 8 
Quassiae cone ... — 1— 
gr. mol. pulv. — 16 
suht. pulv. .... — 10 
raspat. — 12 
Santalin, rubr. cone — —10 
Ppulv. .... — 18 
Sassafras conc. .... . ... — 1— 
iment. Aeruginis ... . . . . ... — 21 
ammoniato -Ccamph. — 28 
ammoniat. — 26 
saponato-ammoniat. — — 10 
camphorat. — 28 
uor Ammon. acet. ... . .... — 5— 
Ph. milit. — 10 
anĩisat. ...... — 2— 
carbonic. ...... — 1— 
pyro-olecos. — 2— 
caustich — 2— 
succinich 1Drachma 10 
vinosus. . . . ... 1 Unzee? — 
Ferri muriat. oK#lat.Drachmha 4 
oxydat. acet . . .. #I Unzee 10 
hydrat — 56 
ov dulat. 1 Dracl 6 
Hydrarg. muriat. Ccorro 1 Lnzze 
  
  
  
  
  
L. M. 
hliquor Hydrarg. nitric. orydat.] 1 Unze 
* oxydulat. I Drachma 
*Kali acetici ....... ... — 
Ph. milit.Unze 
* carbonici ...... — 
* caustici ........ — 
Myrrhae . ... ........ — 
*Natri caust. ........ — 
*Pyro-tartaricus ...... — 
GSapon. stibtat. 1 Drachma 
*Stibii muriat. — 
Lithargyrum subt. pulv. .. . . .. 1 Unze 
Lycopodium .. ........ ...... — 
M. 
Macis EIIIIIIIIIIII — 
subt. pulv. ......... ... — 
Magnes. carb. pulv. ..... . .. I Drachma 
venal. pulv. .... 1 Unze 
sulphuric. crul — 
gr. mod. pulv. — 
depurat. ...... — 
sicca — 
usta.................. 1 Drachma 
Malthum Hordei ...... . . . . ULnze 
Mangan oxyd. nat. pulv. .. .... — 
Manna Calabrina ............ — 
Canellal .... — 
Massa pilul. e Cynogl. ...... 1 Drachma 
Mlastiche .... ..... 1 Unze 
suhbt. pull.. — 
MNedulla Boris — 
Mel album . .. . . .. ... ... .. ... — 
commune . .. ... ... .. ... — 
despumat.. ... — 
Trosammmmmm — 
Mica panis alh. subt. pulv. — 
Millepedae subt. pulv. . . . ... — 
Minium subt. pulv. ..... — 
Mixtura comphorata. . .. . ..... — 
olcoso-balsamica I Drachma 
  
sslolmsleram. 
  
  
  
. 
————————.——————
        <pb n="184" />
        171 
  
  
M. N. O. Hr O. 4omê 
Mixtura pyro- tartarichk.. 1 Unze8leum animale aet. 1 Drachma3 
sulphurico - acida .. IDrachma—3 foetid. .... .. 1 Uuze -10 
vulner. acida .... .. 1 Unze -10 Anisi ........ . . . . . . ... 1Drachma 16 
Morplhiium . . · · . . .. . . . . . 1 Gran2— Aurant. cort. ... . . . . .· — 76 
aceticum ...... ... — 2— Bergamolt — 2— 
Morsuli antimon. K. 1 Unze36 Cacao ......... . . . . .. 1 Unze I10 — 
Moschus ............ . . . . .. 1 Gran 16 Cajeput. ....... . . 11 Scrupell— 8 
Mucilago Cydonir.. 1 Unze reciik. — 1 
gummi Mimos. — 16 Calimmm. — 3— 
Myrrha ....... ...... ... .. ... — 5— camphorat. .... . . . .. 1 Unze 210 
gr. mod. pulv. ...... — 62 Carvi .. .. .. . . . . . . . . . IDrachmal 1 3 
subt. Pulv. .... . . . . . . .· — 610 *Caryophyllor. .. . ... — 16 
* Cassine einnm. — 2— 
N. *Chamomill. ceir. J1 Scrupelllg 
Natrum acctio... 1 Drachma—–10 coctum. 1 Ungde 
sice. .... . . . ... — 16 simpier Scrupel 4 
rarbonic. acil. — 18. terebintn. 1 Drachma 2 
crud. .. . . ../ 1 Unze /- 8 *Cinnam. acut. .... . . LScrupel 8S—- 
depurat. .... — 110 *Crotois — 21 
sicc. — 110 Cubebarum . . . . . . . . . . . IDrachmal 2 — 
muriat. »«»..»» — —3 Cumiui.....».... .... — 31 
subt. pull.— — 8 de Cedro .... . . . . . . . — 16 
nitricum . ........ . .. IDrachmal 1 2 Focnicll — 22 
phosphorire — 1— Galban. aetli. ...... 1 Scrupel 3— 
sulphuric. crud. ...... 1 Unze H)yoseyam. coct. 1 Unze 
gr. mod. pulv11— — 8 Hyperici ....... .. ... — 22 
depurat. — 1— jecor. Aselli ..... . . . .. — 16 
sSicc. — 3— Jugland. nuc. fr. erpres. —1 9— 
Nihil. alb. praep. ... . . . . . . ... — 1|8 rec. express. — 6— 
Nuces moschht 6 10 Juniperi baccar. . . . . .. IDrachmas 6- 
subi. pulv. .. . . IDrachmas 12 laurinum ....... . . . .. 1 Unze 34 
vomicae gr. mod. pulv. 1 Unze 12 Wauro - Cerasi acth. 1 Scrupel 16— 
subt. pulv. . ... — 110 Lavandul. .... .. . . . . .. IDrachmal - 10 
Lini. .... ..... ... . . . .. 1 Unze 12 
O. rec. e – 1— 
##kpress. 
Oleum Absinth. aetl... 1 DDrachmal— sulphurat.— 18 
coctm... 1 Unze Macidis. .IDrachman 
Amygdalar — 5 10 Ma joranae. ... . . . .. ... — 11— 
frig. xpress. — 72 Menthae erisp. ...... 1 Serupe! 6 
amurar. aeth. Scrupel!l — tercbintu. Drachma 22 
Anethi —P-P-——— 1Drachma 1 6 Pip. Anglic. – 6 8
        <pb n="185" />
        172 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
O. 4% N. P. 1 -. 
Oleum Myrrhaao . .. 1 Scrapell 10 p 
Nerool. — 111 * 
Nucistteaao .. 1 Drachma—— Passulae majores .. .. . . 1 Luze -10 
Olivar. ...... .. ... 1 Unze 16 minores. — 1.2 
Pron. — 2 4] Pasta Cacao c. Lich. In. — 32 
Origen. Cret. 1 Drachm#n! Glecyrrhizan — 12 
Ovorum . .. .. .. . . . .. — 36 gummonasa — 1 
Paparerigsgs .. 1 Unze Pektroleum ......... — 28 
Irig. expr. — 1— reclilicsct. — 51 
rec. erpr. — 41Prhosphorus Dr#ehma 22 
Petroselln . . .. 1 ScrapbelLIUdl- dalapae .. .. . .. — 16 
Phosphorat 1 Unze-iper albbhnm. 1 Unze 
"1 DPischmm . . .. — — 10 subt. pulv. — 12 
Raparr — –1 lonea — 12 
Ricnnfnnn — 3— nignren — 11 
HRorismarn — 34 subt. pulw. — 2— 
* Rosarm 1 Scrupeli! Placent. sem. Lini gr. moll. puls. — —8 
Kusch ... ·1UzLAlumbago Ilispan. gr. mod. pulv. — 1— 
Rutae ........... ..... 1 Scrupel! 6 ((ür dhe veterinärbro)is.) 
Sabinaa 1 Drachli!lblumbum acet. crucl-l. — 12 
Sinapis acll. — 1710 depurat. — 31 
Succini crud. . .. ... .. . 1 Unze 1110 carbonii... Draechma 1— 
reclilicat — M Poma Aurant. immat. 1 Lunze 
9 contra taeniam Chab. — 1 contus. — 12 
Tanacek .. . I Draclimal 4 2 immat. cobt pub. — 8 
Terebinth. . . .. . .. . . . .. 1 Unze 1|Fulpa Cassiae .... — U- 
terliiicaL — 32 Prunor. depur- .... — i 6 
sulphurat. — 22 Tamarindlor-. — 3j2 
i Thymi IDrachma0 lvis abrophor.c. Alagnes. carb 1 Drachma 1 
Valerianae ....... . . . .. LScrupell 6 — c. Natro carb. acid — 16 
Nibanum . . ......... ....... 1 Unze antepilepticus .. — — 4 
suht. anr. ......... — 35— c. Auro. (Mird nach dem Prei- 
)Piĩum subt. pulv...... .. .. ... I1 Drachm31 ⅜ en oligen Pol- 
)s Sepiae pulv. ... .. .. .. . .. 1 Unze kurneunht * 
)va gallinaccg 1 Stückk7— 4en Perectbet, thie 
Oalinnnnnn 1 Unze 4% rtkreutssten 
Ixxmel Colchici ..... .. . . ... — 26 Kezepte bemerkt) 
acilliticum . ..... . . . .. — 2 6 aromaticts 1 Drachma— 
eimplerr . .. — 18 dentifrieius Unze— 
Gucyrrhizae eoup. — 2 6 
gummosss 1Drachma — 6
        <pb n="186" />
        P. B. 
I 
BR. 
  
Pulvis Ipecac. opiat. 
Raclix 
Liquir. comp. Ph. milit. 
Alagnes. c. Reo 
Rhei comp. Ph. milit. 
sternutator 
temperans 
R. 2 
Alcanna 
coon 
Althaee 
conc. ..... 
gr. mod. pulv. 
subt. pull. 
Angelicke 
cone...... 
gr. mod. pulv. 
subt. pull. 
Artr: . 
suht. pulv. . ... 
Armorac. rec.. 
Arnicke 
cone 
gr. mod. pulv. 
subt. pulv. .. 
Artemisiae cone. 
subt. pulv. 
coo 
gr. mod. pulv. 
subt. palr. 
Bardanaa 
cone 
gr. mol. pulv. 
Belladonn. cone. 
gr. mod. pulv. 
subt. pulv. 
Rrassic. Rapae rec. .. 
Lryoniase cone 
subt. pulu. 
Caincae cone 
1 
— 
  
1Drachma 
Unze 
1 Drachma 
Unze 
ITITZOJ 
–See 
  
  
— — 
r Se TSe 
— 
——— 
— 
l ! 
— 
= 
— 
  
Mmaeac ##n 
  
Radit Caincae subt. pull. 
Calami immund. 
coone 
gr. mod. pulv. 
mundat. 
conao 
subt. pulv. 
Caricis aren. cone 
Carlinae cone. 
gr. mod. pulv. 
Caryophyliat. 
cone 
gr. mod. pulv. 
subt. pulv. 
Cichorü conc. 
Colchiiiill 
Colombo cone 
subt. pulv. 
Consolid. maior. 
conc. 
Curcumee 
gr. mod. pulv. 
subt. pulv. 
Cynoglossi cone. 
subt. pulv. 
Dictamimm 
Filicis conen. 
gr. mod. pulv. 
excort. cone. 
subt. puly, 
Foeniculi cone 
Galangse. 
coe. 
gr. mod. pulv. 
subt. pulb. 
Gentian. rur. 
conc.. ... 
gr. mod. pulv. 
subt. pulv. 
Glycyrrhiz. echin. 
cone 
1301 
  
  
1
        <pb n="187" />
        174 
R. 
Lrla 
  
H#ix Glycyrrhiz. echin. subt. p. 
glabra 
conc. 
gr. mod. pulv. 
Graminis cone 
Heleni 
coe 
gr. mod. pulv. 
subt. pulb. 
Hellebor. albicone. 
gr. mod. pulv. 
subt. pulv. 
nigri cone 
gr. mod. pulv. 
subt. pulv. 
Jalapaeae 
gr. mod. pulv. 
subt. pulu. 
Imperatoriae 
cone 
gr. mod. pulr. 
Ipecacuanh. cone 
subt. pulv. 
TIridis Florent. 
cone 
subt. pulv. 
Lapathi acul. cone 
gr. mod. Pulv. 
coge 
gr. mod. pulv. 
subt. puly. 
Ononidis cone. 
subt. pulv. 
Paeoniae conc.....p 
subt. Pulv. 
Pimpinellae 
cone 
gr. mod. pulv. 
subt. pulv. 
## 
· 
222 
2r22 
Levistici 
22 
225 22 
Polypodü 
22222 
  
1 
1 Drachma 
1 
Unze 
1111111111111111111 
Unze 
— — — ! — — 
—-er 
— 
S— 
— 
  
1— 
—. 
l 
  
— 
– 
— 
— 
— 
– – S— —— D. u——————— —s w 
S 
R. 
  
  
Radix Pyrethri cone 
subt. pulv. 
Ratanhae cone. 
subt. pulv. 
Rhei 
coe 
subt pull. 
Rhapont. gr. mod pulv. 
(lür die Veterinär - Prauis.) 
Rubiae tinent. 
cone. 
gr. mod. pulv. 
subt. pulv. 
Salep. gr. mod. pulv. 
subt. pul. 
Saponar. rubr. cone. 
Sarsaparill. cone 
aubt. pulv. 
coe 
subt. pulb. 
Scorzonerae .. 
cone 
— 2 2—2 22222 
Scillae 
cono. ..... 
subt pulv. .. 
Serpentar. Virg. cone. 
suht. pulv. 
Senegae 
Taraxaci 
cono... ... 
Tormentillee 
Br. modl. pulv. 
subt. pulv. 
Valerian, min. . 
cono 
gr. mod. pulwv. 
zubt. pulv. 
Zedoariae .. . .. 
cone 
  
subt. pulv. 
1 Unze 
1Drachma 
1 
LIEIEIIV 
— —— –— ! — e——————————— 
  
  
  
—SoeS## 
SesoSs Sos r 
— 
nnnl Sol SoslSesea#
        <pb n="188" />
        175 
  
R. 8. 2 S. l 
Radix Zingiberis allb. 1 UngzeSapo stibiatus.... . . . . . IIDrachma 110 
cone. — 1 terchimhinant. Unze 
gr. mod. pulv. – 2— FScammon. IHalepense Drechma3 
subt. pulv. – 22 subt. pulv – 12 
Resina Gunjaci nativ. — — Sehum ovillum ..... . .. 1 Unze 1123 
subt. pulv. — 566Secale cornut. subt. puly. — 48 
Jalapae. . . . . .. LDrachma] 9 — Semen Amomi.. . . — 16 
praeparat. — 514 subt. pulv. .. — 22 
ligni Guajaci .. . .. — 28 Ancecti .. — 1— 
Pini Burgund. ... 1 Unze subt. Tulv. — 1 6 
empyreumat. liq. — 1— Anisi stellat. — 2 6 
solidal — — 6 subt. pulv. — 38 
Rotulae Menth. piperit — 3— vulgrr. — — 10 
s gr. mod. pulv. — 12 
« subt. pulv. — 14 
Sacchar. albiss. subt. pulv. — 21 Avenae excort. — —4 
album subt, pulv. – 2 2 Cannabis.. .. ... — — 6 
aluminat....·· — 2— Carri — 8 
lactis subt. pull – 21 subt. pulb. — 12 
Sagadeen – 32 Cine — 22 
depuratum — 8 subt. pulv. .. — 3— 
Sagooaoa — 12 Colchici ... . ... 12 
Sal Gemmae ....... · — 1— Coriandlii — — 
marin — ..6 subt. pulv. — 1— 
thermar. Caroll. — 9 2 Cumini..... ... — 1— 
siccum. 1Drachma 110 subt pulv. — 118 
Sandaracaa 1 Unze? 6 Cydonionnm — 7— 
subt. pbalr. — 3 6 LErucce ... — —6 
Sanguis Dracois — 16 4 gr. mod. pulv. — — 10 
subt. pulv. 1 Drachma— subt. pnlv. — 1— 
Sapo aromat. Pro ball. 1 Unze Foenicll —8 
domesticus raaus — 11 gr. motl. puly. — 1— 
subt. Pulv. – 22 subt. pulv. — 12 
guajacinus .. . . . . · LDrachma 1— Foeni Graeci gr. moll. p. — — 
IIispanicus 1 Unzge LHordei excortir. — — 8 
rüäsaus — 18 IIyosycam — 11 
subt. pulv. .. — 26 subt. pulv. — 2— 
jalapinus I Drachmäf0 Llnn — — 6 
merslicatuus 1 Unze8 gr. moll. pulu. — —0 
subt. pulv. .. — 61 Nigelle — — 8 
niger .. — — 10 Papaveris — — 10 
  
  
  
(30]
        <pb n="189" />
        176 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
S. lele B. orl. 
Semen Paeonise 1 Unze 16|Spiritus camphorato- eroc.1 Unze?8 
Petroselinn — 12 camphortett. – 2 2D 
Phellandk. — — 10 Cochlearise — 2 
gr. mod. pulv. — 12 Formicarru — 26 
subt. pulv. — 186 frumeni: — 14 
Peyl — 110 Juniperi bacc. .... — 1 
Sabadilltéeée — 310 Lavandule — 110 
subt. pulv. — 58 Mlastich. comn. — 3— 
Sinais – 1 Mindlerirl — 28 
gr. mod. pulv. — 12 muriat. aetl. 1Drechma—1 
subt. pulbv. — 1| Nitri fumans l Unze 
Stramoiti: — 12 nitrico - aeth. . . . . 1 Drachma —10 
subt. pulv. — 2— Rorismarin. sl 1 Unze 1 10 
Tanacit)t4 .. — 1— Rosarren – 48 
gr. mod. pulv. – 11 saponatus 18 
Kerum lactis acilum. 1 Pluni0 Serpyll.. — 110 
aluminant – 7— Sulphurico - aetli. .. — 1 
dule — 4— martiat. Drachmal 4 
dulcilicat. — 7— vini alcoholisat. Unze 2 
tamariudinat. — 8110 Gallic — 16 
Siligua dules 1 Unzr8 fortior — 110 
NJeo#red — — 10 rectilicati es. — 1 
Sinapismmuss — 1— rectilicatuus — 1— 
Solutio arsenic. Fowl. . . . . Drachma—Spongiae ceratteo... 1Drachma 
succi Liquir. conc. Ph. milit,. 1 Unze 1— compressae . ... — 34 
Species aromaticke — 110 equorum . .. . . LUnze 68 
ad cataplama – 12 marinae masim. — 138 
Ph. milit. – 8 mediae — 6 
decoct. lignor. — 1— Slannum raspattn — 28 
Ph. milit. — — 10 Subium oxydat. album . .. LDrachimas 1 8 
enenen — 1— griseum — 110 
fomentum .. . ... — 2— oxydulat. susc. . . . I1 ze 
gargarisma. .... — 18 sulphurat. nigr. cr. gr. mol. 
infus. Pectoral. – 18 pull. — 14 
Ph. wilit. — 12 lucvigat. — 5— 
sufliendhm — 38 Stipites Dulcamar. conc. . .. — — s8 
Ph. milit. — 21 subt. pulv. — 1— 
resoentes — 18Stomachus vitulin. exsiccat. 1 Drachmall 
Pk. milit. – 4 Sstrobili Lupuli conSe1 Unee8 
Spiritas acelico -aetl. Drachma — Str#chnium nitrienm .. 1 Gran 
Angelicae comp. 1 Unzeo # Calamia 1 Unze
        <pb n="190" />
        177 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
S. erlad S. T. I JOHN 
stykaxculamitasubhpulv..IUnzeZCsykupus Ipecacuan11......lU02614 
liquidus....... — 22 Nlannee – 2 4 
Succinum praeparat. — 310 Menth. crise. — 14 
raspaur — 11 Merornm — 2— 
Succus Citi — 1— Rhiinn — 212 
recenss Wurird mett dem Prei- Rhoeados . — 1t 
se der verbrauchten Ribium . ..... — 2— 
guonen, Rubi fruticss2— 
pro Stück berech- Rubi ldadl — 2— 
net. Senegse — 14 
Dauci inspissat. crui.1 Unge– Sennae..... · — 18 
depurat. — 1— simpeeer — 12 
Giycyrrhizac depurat. — 310 Spinac cer7in. — 2— 
subt. p. – 51 1 succi Citri . — 36 
Juniperi mspissat. crului11 Violarrn — 32 
depur. — 1 Zingibeis — 14 
Liquirit. crullls – 1 . 
Sambuci inspissat. crud. — 1½ T 
depur. — 110 Tacamahaca... .....- — 36 
Lulphur citrin. gr. mod. pulr. — 10 Tamarinli .. . . ... . — 110 
depuratum ..... — 11 Tartarus ammoniat. 1Drachma 1— 
(Für die Veterinär - Prakis werden Flor. borarat. 1 Unze 5—4 
Sulphuris berechucct.) 1 crudus –4 14 
Sulphur griseum pulv..... — — 8 gr. moll. pulv. — 110 
(Für die Velerinär - Prugis.) 1 depurat. subt. pulv. — 26 
Sulphur Praccipitattm 1 Dracma S martiat.. . .. ... LDrachmal 21 8 
stibiat. aurant. – 14 natronat. . .. . . . LUnze 210 
rubeum . .. — 6— subt. pulv. — 41— 
Syrupus Althauee 1 Unze 1½ stibiatus ... ... I1Drachmas 3 2* 
Amygidalarum. . ... — 110 Terebinthina cocta. . . . . . L Unze 12 
balsam. Peruvian. .. — 110 communis – — 10 
Berberidum .. ... — 2— laricing – 186 
capit. Papaveris — 18 Tinciura Absintim — 36 
Cerasorum. .. ... — 12— Aconiti .. . . . .. — 32 
Chamomille — 14 acthere 1Drachma -HO 
Cinnamomm. — 2— Aloss .. 1 Unze 3 6 
communis. . .. .. — — 10 amara . — 38 
cort. Aurautior. — 28 Ambra TDrachma 110 
Croii — 26 Arnicae flr. 1 Unzo.4 
lor. Luranti — 18 aromatica. . . ... — 4 
Glycsrrhizage — I18 acicda — *8
        <pb n="191" />
        178 
  
  
  
  
  
  
  
T. ##lt T. V. DA 
Tinctura Asae foetise1 Unze10 inctura Joll ... I #hma 
"„ Aurant. Pbomor. — 38 kalinaa . 1 Unze 
Benzos — 1— Laccetee — 
compos. — 12 Moschf.... I Drachma 
Calmim — 386 Myrrhae ... . . 1 Unze 
compos. — 3 8 Opü benzoick — 
Cantharium — 3— crocaa — 
Capsici annum — 1— simpleer.. — 
carminatira — 110 Pimpinellae ........ — 
Caryobhyllor. — 141 Pini combos. —1 
Cascarille — 1— Ratanhae sacch. — 
Castorei Canad. .. LDrachmas 1 6 Rhei aquosa .. .... — 
aether. — 2— vinos — 
Sibirici .. — —. Rosarum aciddba — 
aetlier. — 201 Scillae kalinagaga – 
Catechrr 1 Unze Sennae ............ — 
Chinae comp. 52 Stramomisem.. — 
simbl. 56 Succini ............ — 
Chiniodini .. . . . LDrachmas-8 Valerianaz — 
(aus einem Theilc Chiniod. mit ocht aether. .. .. 1 Unze 
Theilen Spir. vioi rectilicatiss. be- ammoniat. LDrachma 
reitet.) Vanillae....... . . . .. IDrachma 
inctura Cinnamomi . ... 1 Unze 16 (Aus einem Theile Vanille und sechs 
Colchici .. . ... — 38 Theilen Spir. Vini rectisicatus be- 
Colocynthill. — 16 reitet.) 
cort. Aurant. — 410 Tragacantha ....... .. . . . .. . 1 Unrze 
Croci ..... .. IDrachma] L— subt. pulv. .. . . .. — 
Digital. aeth. ... — — 10 Trochisci bechici ..... .. .. ... — 
i simpopl. Unze Ipecacuanliae ...... — 
Euphorbii. . ... — z6) Turiones Pini conc. ..... ..... — 
Ferri acet. aecth.1Drachma 1 6 Tuta pracparat — 
muriat. o7) dul.) L Unze 3 — · 
Politat..... — 2 6 ## 
tartaric. — z2, 6 Unguentum Aeruginis .. . . . .· — 
Galboan — 1 — basiliem . . . .. — 
Gallarum . . . .. — 2 10 Cantharid. .. .... — 
Gentiane — 3 6 cerem — 
Guajaci ammon. — 5 — Cerussae. ... .. . ... — 
ligni . .. — 3 8 camphor — 
resinal 1.— Elemi. ... . ... .... — 
IIyoschamm — 3. 6 II drarg alb. — 
1 — — 
————— ————1 
—— 
w l # Ss#e—— 
Heeeg 
—□————4 #5 
11 
— 
—.. 
  
  
  
SS
        <pb n="192" />
        V. 
  
Unguentum Hydrarg ciner 
citrin. .... 
rubr. 
Kali hydriodici. ... 
Linariae ....... ... 
Majoranaa 
plumbicum . ..... 
populeum .... . . .. 
resinae Burgund. 
Rorismar. comp. 
Ph. milit. 
rosatonon 
nimplex .... . . . ... 
sulphurat. comp. .. 
Ph. milit. 
simpler 
Tartari stib.. 
Terebintt.. 
Zinh... 
  
1 Unze 
1 Drachma 
1 Unze 
11111 
11111 
chma 
ßuze 
. 
— 
2 
  
— 
62 
6 
3— 
1— 
2— 
22½ 
26 
3— 
110 
5— 
28 
26 
2— 
18 
— 8 
18 
1— 
2— 
61— 
  
V. W. 
  
  
V. 
Vanilaaaa 
Vinum Colchici .. .... 
Gallic. alh. 
rubr. 
Hispanic. ............ 
martiiiaüaüt 
Rhenanunnn 
stibiallmwm 
Viscum album cone 
subt. pulv. .... 
Z. 
Zincum granulat 
hydrocyanie 
oxydat. via humid. 
via dieca 
sulphurie. cryst. ...... 
venale 
  
I Scrupel 
1 Tnze 
. 1 Drachma 
1 
Unze 
— SNNN -— 
.—— 
  
  
" N 1 ———— , 
——
        <pb n="193" />
        180 
Taxe der Arbeiten. 
  
W. orawn A. unl#ts8 
bdampfungen: ! Wird Pulver ohne nähere Bestimmung zu 
bis einschlüssig 12 Unzen — 8 einem Decocte vorgeschricben, so ist 
für jedes die Menge von 12 ungen über darunter das Verordnete gröblich zer- 
steigende Pfud — 6 stoßen oder zerschnitten zu verstehen. 
- , Wenn zu einem Decocte gegen Ende des 
bkochungen: Kochens noch eine andere Substanz hin- 
bis einschiͤssig Unzen .............. zugefügt werden und einige Zeit mir- 
B1 "n 24 6 kochen soll, so darf dafür nur ein ein- 
" „Q 36 mn ; faches Decoct berechnet werden; sollen 
für jedes Pfund mehr noch ssiss--i ..... — 6 jedoch noch Species mit einem Decorte 
In der Regel wird das Doppelte der 
verlangten Colatur an Flüssigkeit ange- 
wendet. In Fällen, wo mehr anzu- 
wenden ist, z. B. bei Decoctum Quas- 
siar, oder bei den Decoctis concentratis, 
wird die Hälfte der obigen Arbeitspreise 
so vielmal in Anrechnung gebracht, als 
die Menge der Colatur in der aufzu- 
gießenden Flüssigkeit enthalten ist. So 
ist z. B. ein Decoct: 
von 18 zu 6 Unzen Colatur zu taxiren 
: 2 2 6 2 - 
Hat der Arzt ein Decoct ohne genauere 
Bestimmung der Menge der abzukochen- 
den Substanz verordnet, so wird davon 
in der Regel eine Unze auf 8 Unzen 
Colatur genommen. 
Zu einem Decoctum saturatum wird die 
Hälfte mehr, zu concentratissimum das 
Doppelte der zu einem gewöhnlichen 
Decocte auzuwendenden Substanz ge- 
nommen. 
Bei stark wirkenden Arzneimitteln ist stets 
eine vom Arzte einzuholende genaue Be- 
stimmung der Menge der anzuwendenden 
Substanzen unerläßlich. 
  
2 — 
8 
  
infundirt werden, so wird der Arbeits- 
preis um die Hälfte höher berechnet. 
Amalgam, die Unz)tztzt . . . . ... 
Aufgüsse: 
Heiße Aufgüsse werden durchaus wie Ab- 
kochungen berechnet. 
Kalte Aufgüsse und Macerationen bis 
zu einer Dauer von 24 Stunden wer- 
den halb so hoch wie gewöhnliche Ab- 
kochungen taxirt. 
mehr wird der Ansatz um die Halfte 
des Macerations-Preises erhöht. 
Auflösungen: 
Für warme Auflösungen von einem oder 
mehren Salzen, Manna und dergl. 
in Wasser: bis einschtbssig 8 Unzen .. 
12 
Bei groͤßeren Thuantitaten fuͤr jedes doe 
OQuantum von 12 Unzen übersteigende 
Pfund der Solution 
Für Auflösung eines Ertractes in einer 
Flüssigkeit, wenn dazu ein Mörser ge- 
braucht wrrrd 
Für Auflösung des Phosphors in fetten 
oder ätherischen Oelen u. s. w. für jede 
Unze der Solution 
  
Für je 24 Stunden 
  
  
□#
        <pb n="194" />
        i 
B. C. D. E. 
Hr 
181 
E. F. G. J. E. M. 
  
  
  
  
vr 
Bissen, s. Pillen. Evaporation, (. Abdampfungen. 
Boli, s. Pillen. Filtration, s. Durchsei 
Cataplasmen, (. Umschläge. 7. eihungen. 
Contundiren, s. Stoßen. Gallerten, Gelatinen: 
Decocte, s. Abkochungen. Für Bereitung einer Gallerte aus Islän= 
Sigeern 6 D dischem Moos oder Hirschhorn: 
Geistige Digestionen bis zur Dauer von bis einschlüssig 2 u 
24 Stunden bis einschlüss 6 6 Unzen zu 18 sch ssig 4 nen 
EEEEEIIE 
Fuͤr jedes das ZQuantum von 14 unzen Quantitäten über 4 unzen sind nach dem 
übersteigende Pfud 1— Pfundpreise, das Pfund d.6— 
Waßrige Digestionen, bis zu einer 24stün- zu berechnen, so daß also 6 Unzen.39 
digen Dauer, werden wie gewöhnliche kosten. 
Decocte berechnet. u . . 
Beimehra1624stündsgerDaneksind,so- Jufusionen, s. heiße Aufgiss 
wohl bei geistigen, als auch bei wäßrigen Latwergen: 
Digestionen die Arbeitspreise für jeden uͤr 
folgenden Zeitraum von 24 Stunden I Bereitung einer Latwerge · 
um die Hälfte zu erhoͤhen. bis einschleffi 6 Unzen 1— 
Wenn eine Arzenei gekocht und digerirt wer- - - . . ..... 1 
den soll, so darf fuͤr die erstgenannte Für jedes das n von 12 unhen 
Operation nur die Haͤlfte des dafuͤr übersteigende PRfundd 1 
ausgeworfenen Arbeitspreises in Anrech- 4 
nung kommen. Für Bereitung einer Pferde- gawondge i- 
Dispensation, s. Verabreichung. bis einschluͤssig 12 Unzen . ... . 1 
« Für jedes das Quantum von 12 Unzen 
r chserhuns 4 Unzen K“ 6 übersteigende Pfund - — 
fuͤr jedes Pfund mehr §ä : — 4 Macerationen, s. kalte Aufgüsse. 
Electuarium, (. Satwerge. Malari 
Emulsionen: alaxiren, s. Pflaster. 
Für Bereitung einer Oel= und Saamen- Mischungen: 
Emulsion bis einschlussigs Urzen .n Für die Mischung zweier oder mehrer 
Fuͤr jedes das Quantum von 12 Unzen flülsiger oder nicht flüssiter Arzeneimittel 
übersteigende Pfund 40 zur Anfertigung einer zum innern oder 
Waz#u Balta- außern Gebrauche bestimmten Arzenei und 
Gae 5% W a 16 für die Verabreichung derselben bis ein- 
- 1 10 schluͤssig 12 Unzen. ... 2222 EIEILIIIBI 
Fuͤr jedes das Quantum von Unzen Für jedes das Quantum von 12 Unzen 
übersteigende Pfuiuidddd 1— übersteigende Pfund der Mischung 
31!1
        <pb n="195" />
        182 
  
W. — 23 
Anmerkung 1. Findet bei der Anfertigung . 
tuncflüssigenlrscaecbteSoluttonctnes ast a. · 
Ema-chem- wmsk Anstoß-»O die S Für Bereitung einer Pasta: 
ritung einer Oel-, , Harze, is ei »s- 
und Balsam: Emsstan, rine Takzsung bis einschlüssig 2 Unzken 2— 
baspers in fetten, detcrischen Oclen u. " 2 * ... . . 3— 
O k, die Lrreikua, einer ari eine 6 4— 
iltration Statt, so kommt der für die s 
ebengenannten Trbeiten auegeworkene Preis Quantitͤten uͤber 6 Unzen si sind nach dem 
in Anwendung, wogegen für die in solchen Pfundpreise, das Pfund zu..... . . .. 6 — 
Faͤllen etwa noch zu bewirkenden anderwei- 
tigen Beimischungen obiger, für die Mischung 
einer Arzeneiim Allgemeinen festgescoter Preic 
nicht noch besonders in Anrcchnung zu 
bringen ist. In allen übrigen Fällen wird 
von den zur Ankertigung einer flüfsigen 
Arzenei nöthigen Arbeiten, für welche berrits 
ein bestimmter Preis festgescet ist, 1. B. 
Decoction, Inkusion, Oigeslien Bereitung 
einer Saamen-Emulsion ., jede 
einzelne, und die demm chgit-. Hinzufügung 
anderweitiger Beimischungen nach den dafür 
ausgeworsenen Preisen besonderso berechnet. 
Anmerkung 2. Wenn zu Gelatinen oder 
ereits vorräthigen gatwergen 
oder pulpen, anderweitige Beimischun 
gen binzugefügt werden, so finden einzig 
und allein obige, für die Mischung einer 
Arzenei und Verabreichung derselben ange- 
seeten Preise Anwendung. 
Anmerkung 3. Die einer Salbe oder ci- 
nem Pflaster binzuzufügende Beimischung 
gehört zur Kategorie der Bereitung einer 
Salbe oder cines Pflasters und wird dem- 
gemäß bercchurt. 
Anmerkung 4. Für die Mengung von 
Pulvern, Species und fuͤr die Verab- 
reichung derselben ist bereits cin bestimmter 
preis sestgescet. 
S. übrigens Pflaster, Pulver, Salbe. 
Norsellen: 
Für Bereitung von Morsellen: 
bis einschlüssig 6 Unen 
12 
Bei größeren Quantitäten für das Pfund 
Für das Diepensiren der Norsellen, im 
Falle sie einzeln eingewickelt werden sol- 
len, kommen die für dispensirte Pulver 
geltenden Sätze in Anwendung. 
  
  
  
zu berechnen. 
Pflaster: 
Für Mischen und Malaxiren eines Pflasters: 
bis einschluͤssig 4 Unzen 
- 12 ...... 
Fuͤr jedes das Cuantin. von 12 Unzen 
übersteigende Pffud 
Für Schmelzen oder Kochen eines Pflasters, 
einschl.etwaigen Mischens und Malaxirens: 
bis einschluͤssig 4 Unzen 
O 6 
— e e—2222 
- 12- .... .. 
Fuͤr jedes das ZQuantum von 12 Unzen 
übersteigende Pfudoo. 
Für das Streichen eines Pflasters von etwa 
einem dis fuͤnf Zoll Laͤnge und Breite 
Vorstehender Satz von 1 Sgr. 3 Pf. 
wird bei groͤßeren Pflastern so oft be- 
rechnet, als die angegebene Laͤnge und 
Breite in dem Pflaster enthalten sind. 
Das Leder oder Zeug wird, nach sei- 
nem Werthe, noch besonders berechnet. 
Pillen: 
Fuͤr das Anstoßen einer Pillenmasse: 
bis zu 1 Unze einschlussisg 
für jede Unze mehr. .... 
Für Formation der Pillen, Bestreuen der- 
selben mit einem Pulver, von welchem 
die Unze nicht mehr als 3 Sgr. kostet, 
und für die Diopensation, für die Unze 
Desgleichen für Pillen, welche mit einem 
Pulver, von welchem die Unze den Preis 
□— — 
SJ□S 
3 
  
  
0 
#r#ro
        <pb n="196" />
        —2. 
183 
V. R. S. 
ors 
  
von 3 Sgr. übersteigt, bestreut worden, 
für die Unzez 
Desgleichen für Pillen, die mit Vanille 
bestreut worden, für die Unze 
Desgleichen für Pillen, welche versilbert 
worden, für die Unze 
Desgleichen für Pillen, die vergoldet wor- 
den, für die Drachna .. . 
Das Gewicht der Pillen wird in der Re- 
gel zu zwei Gran für das Stück angenom- 
men. Ist ein größeres oder kleineres 
Gewicht derselben vorgeschrieben, so tritt 
nach Verhältniß eine höhere oder nie- 
drigere Taxe ein, so daß z. B. Pillen 
von vier Gran, mit Pulv. rad Glycyrrh. 
bestreut, die Unze 331 ..... 
eben solche Pillen von einem Gran da- 
gegen die Unze zu .... . ..... ... 
berechnet werden. 
Fuͤr Anstoßen, Formation, Bestreuen und 
Diepensation der Pferde-Pillen und Boli, 
für das Stück einschlüssig Convolut 
Pulver: 
Für Mengung und Diepensation eines fei- 
nen Pulvers, wenn solches nicht divi- 
dirt oder in verielfältigter Dosis ver- 
abfolgt wird, mit Kapsel, Convolut 
und Signatur: 
bis einschlüssig 6 Unzden 
O 12 
Für jedes das Quantum von 12 Unzen 
übersteigende Pfund 
Bei einer Division oder bei einer in ver- 
vielfältigter Dosis erfolgten Verabreichung 
der Pulver, für die Diepensation, ein- 
schlüssig Mengung, Kapsel, Convolut 
  
und Signatur: bis zu 12 Stück ein jedes 
*½—7 16 * * - 
  
  
— 
  
Quantitäten, zwischen 12 und 16 Stüsc! 
Sind Wachs-Kapseln verschrieben, oder ist 
deren Anwendung sonst unumgäng- 
lich nothwendig, so werden obige 
Sätze um den vierten Theil erhöhet; 
es müssen demnach 12 Stück solcher 
Pulver taxirt werden mit. ......... 
Fuͤr Mengung und Dispensation eines gro-N 
ben Pulvers, oder einer Quantität Spe- 
cies, mit Kapsel, Convolut und Signatur: 
-' Einschlüssig 6 Unzen » 
12 
  
Bei größeren Luantitzten für jedes Pfund!— 
Bei Divisionen grober Pulver und Spe- 
cie5 werden für Diepensation jedes ein- 
zelnen Paketé, einschlüssig Mengung, 
Kapseln, Convolut und Signatur, 
  
bel einem Inhalt bis einschlussig 6u Unzen 
  
bei größeren Quantitaten für "1 Pfund 
berechnet. 
Reiben: 
Anhaltendes Reiben, z. B. zur Ertinction 
des Quecksilbers u. s. w. für jede Stunde 
Salben: 
Für die Bereitung einer Salbe, so wie 
für das Mischen mehrer Salben ohne 
Schmelzen: bis einschlüssig 4 Unzen 
- - 8 -. 
* 5 12 * *e 
Für jedes das Quantum von 12 Unzen 
gibberstegene Pfund 
ür Bereitung einer Salbe durch Schmel. 
mu einschlüssig Mischen und Agitiren: 
bis einschlussig lnzen .. . ... 
- O 
Für jedes das Quantum von 12 Unzen 
übersteigende Pfund 
  
—
        <pb n="197" />
        184 
S. Z. u. V. 
“W 
WB. 
  
Saturationen 
Solutionen, (. Auflösungen. 
Species, (. Puloer. 
Stoßen: 
bis tinschlissi s Unzen einer Substanz 
fi jedes p mehr .. — 
rochisci: 
Für Bereitung, Bestreuen und Diepen- 
sation, wenn das Gewicht genau vor- 
geschrieben worden ist, für die Unze 
Ist die Größe der Willkühr des Apothe- 
kers überlassen worden, für die Unze. 
lmschläáge: 
Für Bereitung eines warmen Cataplasma: 
bis einschlussig Unzen 
Für jedes das uanich von 12 Unzen 
übersteigende Pffudo 
Kalt zu bereitende Catoplasmen kosten 
die Hälfte 
zerabreichung: 
Bei der Berabreichung einer verschriebenen 
flüssigen, nicht weiter zumischen- 
den Arzenei, z. B. einer Tinktur, des 
Decoctum Zittmauni u. s. w. darf für 
— 
e 
  
  
  
  
die bloße Dispensation nichts in Anrech- 
nung gebracht werden. 
Daeselbe gilt von der Verabreichung einer 
nicht flüssigen, weiter nicht be- 
sonders zu mischenden Arzenei, wenn 
dabei ein dazu verwandtes Ge- 
fäß berechnet wird. 
Findet hierbei die Verwendung 
eines Gefäßes nicht Statt, so 
sind für die Dispensation eines nicht 
flüssigen weiter nicht zu mischen- 
den Arzeneimittels, z. B. eines einzelnen 
Pulvers, einschl. Convolut und Signatur 
  
bei einer Menge bis tinschlssig 6 Unzen 
Für jeres das Quantum von Unzen 
uͤbersteigende Pfund ................ 
zu berechnen. 
Fuͤr die Dispensation eines Pflasters, 
einschlüssig Einwirken in Wachspapier, 
Convolut und Signatur: 
bis ennschlüssig 1 unze · .. .. ... 
4 — . . ..... 
¾ 12 " 
Für jedes das Quantum von 12 unzen 
übersteigende Pfund 
S. übrigens Bissen, Mischungen, Mor- 
sellen, Pillen, Pulver, Trochisci. 
  
  
S
        <pb n="198" />
        186 
Tarxre der Gefäsße. 
  
Für grüne Gläser mit Kork, Tektur und 
Signaur, dis zu 1 Unze das Stück 
von 1 Unze ausschlüssig bis 4 Unzen 
einschlüsissgg 
von 4 Unzen ausschlüssig bis 12 Unzen 
einschlüssig 
von 12 Unzen ausschlüssig bis 24 Unzen 
einschlüssig 
von 24 Unzen ausschlüssig bis 36 Unzen 
einschlüssig 
Ueber 36 Unzen wird für jedes Pfund des 
Inhalts Ein Silbergroschen mehr be- 
rechnet. 
Starke, weiße Gläser mit Kork, Tektur 
und Signatur kosten bis zu 1 Unze das Stück 
von 1 Unze ausschlüssig bis zu 1 Unze 
einschlüssseeee 
von 1 Unze ausschlüssig bies zu 3 Un- 
zen einschlüsstiieaa 
von 3 Unzen ausschlüssig bis zu 4 Un- 
zen einschlässiisiee 
von 4 Unzen ausschlüssig bis zu 6 Un- 
zen einschlüssssiee 
von 6 Unzen ausschlüssig bis zu 8 Un- 
zen einschlüssiiga 
von 8 Unzen ausschlüssig bis zu 12 Un- 
zen einschlüsiega 
von 12 Unzen ausschlüssig bis zu 16 Un- 
zen einschlüsigaaan 
Starke, weiße Gläser mit eingeriebenen 
Stöpseln werden einschlüssig Tektur und 
Signatur das Stük . 
theurer berechnet. 
  
  
  
  
  
  
Holzschachteln bis zu einer Unze ein- 
schlüssig, mit Signatur, das Stück 
von 1 Unze aneschlüssi is bis 4 Unzen 
einschlüssig 
von 4 Unzen ausschlüssi i bie 6 Unzen 
einschlüssi 
von 8 Unzen ausschlüssig bis 16 Unzen 
einschlüssig 
Happschachteln bis zu einer Unze ein- 
schlüssig, mit Signatur, das Stück 
von 1 Unze ausschlüssig bis 4 Unzen 
einschlussi. 
von 4 Unzen ausschlüssig bis 8 Unzen 
einschlüssi 
von 8 Unzen ausschlüssig bis 16 Unzen 
einschlüssig 
Konvolut-Kästchen zu 8 Pulvern, mit 
Signatur, das Stikcck 
von 8 Pulvern ausschlüssig bis 16 
Pulver einschlusstia 
über 16 Pulver 
Weiße Kruken einschlüssig Tektur und 
Signatur bis zu 2 Drachmen, das Stück 
von 2 Drachmen ausschlüssig bis 1 
Unze einschlussig 
von 1 Unze aueschlüssig bis 2 Unzen 
einschlüssig 
von 2 Unzen auschlüssig bis 4 Unzen 
einschluͤssi 
von 4 Unzen ausschluͤssig bis 8 Unzen 
einschluͤssi 
von 8 Unzen aucschlissig bis 12 Unzen 
einschlüssig. 
(32. 
EIEILIIEEIEIEIIII 
222Ê2 
EIIIIIIIIIIIIIIIII 
EEIIEIEEILEIIIIII 
  
d 8n
        <pb n="199" />
        186 
  
von 12 Unzen ausschluͤssig bis 16 Unzen 
einschlüssig 
Graue Kruken einschlüssig Kektur und 
Signatur bis zu 2 Unzen, das Stück- 
von 2 Unzen ausschlüssig bie 4 unzen 
einschlüsfig 
von 4 Unzen 
einschlössig 
von 6 Unzen vussoiisi bis ⅛ Unzen 
einschlüssig 
von 8 Unzen ausschlüssig bis 12 Unzen 
einschluͤssig .... . ... .... 
Ueber 12 Unzen wird fuͤr jedes Pfund 
des Inhalts Ein Silbergroschen mehr 
berechnet. 
ausschlässig bis 6 6 Unzen 
Anmerkung. Bei allen Ansaͤtzen der vorstehenden Taxen ist die mit dem 1. Januar 1841 eintre- 
tende Landeswährung zu verstehen. 
  
  
  
Wenn zur Aufnahme der Arczenei leere 
Gläser oder Kruken mit dem Rezepte in die 
Apotheke gesandt werden, darf bei grünen 
Gläsern und grauen Kruken nur die Hälfte 
der vorstehenden Preise, bei weißen Gläsern 
und Kruken bis zu 2 Unzen nur 9 Pfennige, 
und bei Gläsern und Kruken von einem 
größern Inhalte als 2 Unzen, nur ein Sil- 
bergroschen für das Stück in Ansatz kommen. 
In der Veterindr-Praris darf dagegem 
in solchen Fällen für Gefäße nichts in An- 
rechnung gebracht werden. 
Leere grune Gläser müssen um 25 Pro- 
zent wohlfeiler, als der einschlüssig Kork, Tektur 
und Signatur angegebene Taxpreis besagt, 
berechnet werden. 
2
        <pb n="200" />
        Kegierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen Weimar-Eisenach. 
Weimar 1840. Nummer 16. 21. Oktober. 
  
Bekauntmachungen. 
I. Zur Beseitigung von Zweifeln, welche seit dem Erscheinen der neuen 
Landgemeinde-Ordnung vom 2. Februar dieses Jahres in Hinsicht auf die 
Bestimmung im 8. 9 c der landräthlichen Instruktion vom 27. September 
1817 bereits laut geworden sind, wird auf höchsten Befehl hiermit bekannt 
gemacht: 
daß die Gerichtsschöffen künftig lediglich von den Gerichtsbehörden 
und zwar nicht nothwendig aus der Zahl der Gemeindebeamten zu 
erwählen sind. 
Weimar den 31. August und Eisenach den 7. September 1840. 
Großbherzoglich Sächsische Landesregierungen. 
von Müller. Wittich. 
II. Auf höchsten Befehl sind zu Bezirks-Geburtöhelfern 
1) für die Residenz-Stadt Weimar nebst Umgegend der Grohherzogliche 
Oberwundarzt Weilinger allhier, 
2) für den Neustädtischen Kreis der Großherzogliche Amts-Physikus 
D. Schnaubert, zu Weida, und 
3) für das Eisenachische Oberland, der Großherzogliche Extraordinar-Phy- 
sikus 1. Hoffmann zu Lengöfeld, 
provisorisch bestellt worden, mit der Verpflichtung zu unentgeldlicher Hülfsleistung 
bei solchen Frauens-Personen, welche nach §. 50 des Gesetzes über die Heimathö- 
verhältnisse vom 11. April 1883 als arm zu betrachten und des Beistandes 
33
        <pb n="201" />
        188 
eines Geburtshelfers beduͤrftig sind, jedoch vorbehältlich der gesetzlichen Trans- 
port-Kosten und Diaͤten. 
Wir bringen dieses hierdurch zur oͤffentlichen Kenntniß. 
Weimar den 1. Oktober 1840. 
Großherzoglich Säch sische Eandesd-Direktion. 
F. von Schwendler. 
III. Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird 
der nachstehende, in der sechsten diesjährigen Sitzung gefaßte 
Bundestags-Beschluß vom 4. April 1840 
g. 83 
1) Die souverainen Fürsten und freien Städte Deutschlands vereinbaren 
sich, daß der, in der J. G. Cotta'schen Verlagöhandlung zu Stuttgart 
in den Jahren 1836 und 1837 in zwei Bänden oder vier Abtheilungen 
erschienenen, neuen und vervollständigten Ausgabe von Goethe's pro- 
saischen und poetischen Werken von Bundeswegen der Schutz gegen den 
Nachdruck auf zwanzig Jahre, vom Tage des heutigen Beschlusses 
(4. April 1840) an, in sämmtlichen zum deutschen Bunde gehörenden 
Staaten gewährt werde, 
hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar den 13. Oktober 1830. 
Großherzoglich b Schfische Landesregierung. 
von üller 
IV. Höchstem Befehle zu Folge wird Nachstehendes zur Kenntniß des 
Publikums gebracht: 
Auf dem Grunde des §. 3 des Zollgesetzes vom 1. May 1838 ist die 
Ausfuhr von Pferden aus dem Großherzogthume über die Grenzen des Zoll- 
vereines in ihrer ganzen Ausdehnung, bei Bedrohung der in dem Gesetze we- 
gen Untersuchung und Bestrafung der Zollvergehen vom gleichen Tage festge- 
setzten Strafen, für jetzt und bis auf Weiteres verboten. 
Ein gleiches Verbot wird auch von Seiten der Königlich Preußischen Staats- 
regierung erlassen werden und ebenfalls in den übrigen, dem Zollvereine ange- 
hörigen Staaten zu erwarten seyn, weshalb die Großherzoglichen Staatsun- 
terthanen vor Schaden und Nachtheil, der sie bei Uebertretung des Verbotes 
treffen würde, hiermit gewarnt werden. 
Weimar den 15. Oktober 1810. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
F. von Schwendler.
        <pb n="202" />
        Uegierungs - Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen Weimar-Eisenach. 
— — — 
Weimar 1840. Nummer 17. 7. November. 
  
  
BZekanuntmachung. 
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, werden 
die nachstehenden drei Gesetze 
I. über die Münzverfassung des Großherzogthumes, 
II. über die Erhebung des Chaussee-Geldes und 
III. über die Gebühren der Sachwalter und Notare 
hierdurch öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar den 29. Oktober 1840. 4 
Großherzoglich Söchsische Landesregierung. 
von Müller. 
J. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar— 
Eisenach, Landgraf in Thuͤringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
Unm die zu Dresden unter dem 30. July 1888 geschlossene allgemeine 
Mürz-Konvention der zum Zoll= und Handels-Vereine verbündeten Staaten 
(31)
        <pb n="203" />
        190 
(Regierungs-Blatt vom Jahre 1839 Nr. 2) und die dazu gehörige besondere 
protokollarische Uebereinkunft zwischen den zum Vierzehenthaler-Fuße sich be- 
kennenden Staaten von dem nämlichen Tage (Regierungs-Blatt vom Jahre 
1840 Nr. 13) auch im Großherzogthume allenthalben zur Ausführung zu brin- 
gen, verordnen Wir, mit Zustimmung des getreuen Landtages, über die 
künftige Münzverfassung Unserer Lande, wie folgt: 
Münzfuß und Mönz-System. 
g. 1. 
Vom 1. Januar 1841 ab soll der Vierzehenthaler-Fuß, wornach 
bei der Courant= Ausmünzung (F. 8) in Vierzehen Thalern Eine Mark feinen 
Silbers enthalten seyn muß, der gesetzliche Müunz= und Rechnungs-Fuß hie- 
siger Lande seyn. 
g. 2. 
Der Thaler wird in dreißig Groschen (Silbergroschen) und der 
Groschen in zwölf Pfennige getheilt. 
Couraut-Munze. 
g. 8. 
Die Ausmünzung in Courant (F. 1) bleibt beschraͤnkt auf grobe Silber- 
münzen von Zweithaler-Stücken — als der dem Vierzehenthaler= und dem 
241 Gulden-Fuße in den Staaten des allgemeinen Münzvereines entsprechenden 
gemeinschaftlichen Haupt= Silbermünze (Vereinsmünze) — bis zu Einsechstel- 
thaler-Stücken (Fünfgroschen = Stücken) einschlüssig herab. 
Schei dem nze. 
g. 4. 
In der Silber-Scheidemünze, zu welcher alle kleinere Silbermünzen 
unter Einsechstelthaler= Stücken gehören, soll die Mark feinen Silbers nach 
einem Nennwerthe von Sechszehen Thalern ausgebracht werden, mithin muß 
in 480 Groschen oder 960 halben Groschen Eine Mark seinen Silbers ent- 
halten seyn. 
g. 6. 
Diese Silber-Scheidemünze inländischer Prägung kann bei Unserer Haupt- 
Landschaftskasse, sowie bei den von dieser zu beauftragenden und noch beson-
        <pb n="204" />
        191 
ders bekannt zu machenden Unter-Zahlstellen, in Summen von nicht unter 
Einhundert Thalern, gegen kursfähige Courant-Münze nach dem Nennwerthe 
unentgeltlich umgewechselt werden. 
In der hier bestimmten Weise kann auch die im F. 9 bezeichnete ältere 
Silber-Scheidemünze zu dem dort festgesetzten Werthe künftig noch umge- 
wechselt werden. 
6. 
g. 
Von der Kupfer-Scheidemünze sollen so viele Stücke, als zusam- 
mengenommen einen Groschen ausmachen, Ein und Ein Viertel Loth wiegen 
und also das Gewicht des Dreipfennig-Stückes fünf Sechszehentheil Loth und 
des Einpfennig-Stückes fünf Achtundvierzigtheil Loth betragen. 
S. 7. 
Der Gebrauch von Scheidemünze bleibt auch fernerhin auf kleinere Zah- 
lungen und auf den Zweck der Ausgleichung beschränkt. 
Es ist dem gemäß niemand verbunden, eine Zahlung, welche den Werth 
der kleinsten Courant-Münze erreicht (§F. 8), in Scheidemünze, oder eine Zahlung, 
welche den Werth eines halben Groschen erreicht, in Kupfer -Scheidemünze an- 
zunehmen. 
Kure der Konventions-Munze. 
g. 8. 
Die unter Unserem Stempel im Zwanziggulden-Fuße ausgepraͤgten 
Münzen — mit Ausschluß der Einvierundzwanzigstel- und Einzwoͤlftel-Tha- 
lerstücke — sollen, so lange sie noch im Umlaufe bleiben, auf Zahlungen im 
Vierzehenthaler-Fuße mit einem Aufgelde von 2°5tel Prozent, also von zehen 
Pfennigen der neuen Währung (§. 2) auf den Thaler, gegen Courant des 
Vierzehenthaler-Fußes angenommen und ausgegeben werden. 
Die in der Anwendung einzelner Munzstücke, oder in der Zusammensetzung 
mehrer derselben sich herausstellenden Pfennig-Bruchtheile bleiben dabei 
ganzlich außer Ansatz. 
Es wird demnach der Kurswerth der inländischen 
Vierdrittel-Stücke (Speziesthaler) auf: 
1 Thlr. 11 Gr. 11 Df., im einzelnen Stücke auf: 
1 Thlr. 11 Gr. 1 DPf.; 
Zweidrittel-Stücke (Gulden) auf: 
20 Er. 63 Pfl, im einzelnen Stücke auf: 
20 Gr. 6 Df.; 
(31
        <pb n="205" />
        192 
Eindrittel-Stücke (halbe Gulden) auf: 
10 Gr. 3# Pf., im einzelnen Stücke auf: 
10 Gr. 3 PDf.; 
Einsechstel-Stücke (Konventions-Viergroschenstücke) auf: 
5 Gr. 13 Df., im einzelnen Stücke auf: 
5 Gr. 1 Pf. 
im Vierzehenthaler-Fuße bestimmt. 
Kurs der älteren Scheidemänze. 
g. 9. 
Soweit die dermalen noch im gesetzlichen Umlaufe befindlichen Silber- 
und Kupfer-Scheidemünzen inlaͤndischen Gepraͤges, mit Einschluß der 
Konventions-Ein= und Zwei-Groschenstücke, nicht noch vor dem 1. Januar 
1841, nach Maßgabe des Gesetzes vom 18. August dieses Jahres, an die dort 
bezeichneten Kassen gegen ihren vollen gesetzlichen Kurs-Werth eingeliefert wer- 
den, sind dieselben von diesem Zeitpunkte an in ihrem Nennwerthe auf den 
Nennwerth der neuen Scheidemünze, die Konventions-Zweigroschenstücke aber 
auf 27 Groschen der neuen Landeswährung herabgesetzt. 
Es sollen daher vom 1. Januar 1841 an die inländischen 
Einvierundzwanzigstel-Thalerstücke (Groschen) als Eindreißigstel-Thaler= 
stücke (Silbergroschen) 
Einachtundvierzigstel-Thalerstücke (Sechspfennig-Stücke) als Einsechszigstel- 
Thalerstücke (halbe Silbergroschen) 
und die inländischen 
Vier-, Drei-, Zwei= und Ein-Pfennigstücke 
als eben so viele Pfennige der neuen Wahrung angenommen und — in An- 
sehung der Silber-Scheidemünze mit Ausnahme der landschaftlichen Kassen 
(K. 8 des Gesetzes vom 18. August dieses Jahres) — ausgegeben werden. 
Kurs fremder Münzen. 
g. 10. 
Im Wege der Verordnung wird sowobl jetzt, als auch künftig nach Er- 
fordern der Umstände darüber besondere Bestimmung getroffen werden, welche
        <pb n="206" />
        198 
Münzen von ausläándischem Gepräge noch den inländischen gleich- 
gestellt oder für den Gebrauch im gemeinen Geldverkehre ganzlich untersagt 
seyn sollen, ingleichen, nach welchem Werthoverhältnisse den unter diesem Gebote 
und diesem Verbote nicht begriffenen, folglich bis auf Weiteres nur zu duldenden 
ausländischen Münzen die Anwendung im Geldverkehre, jedoch ohne daß eine 
Zwangsverbindlichkeit zu deren Annahme bestehe, gestattet werden möge. 
Verbot abweichender Kurs-Bestimmungen. 
g. 11. 
Keiner als Zahlmittel anzuwendenden Muͤnzsorte darf ein hoͤberer und 
den inlaͤndischen, so wie den, diesen gleichgestellten (F. 10) fremden Muͤnzsor- 
ten uͤberhaupt kein anderer aͤußerer Werth, als welcher durch Gesetz oder Ver- 
ordnung ausdruͤcklich bestimmt ist, beigelegt und insbesondere darf keine Muͤnz- 
sorte des Vierzehenthaler-Fußes gegen eine andere des nämlichen Muͤnzfußes 
mit Aufgeld ausgegeben oder angenommen werden. 
Zuwiderhandlungen hiergegen sind dergestalt ungültig, daß bei Annahme 
eines höheren Werthes das, hingesehen auf den gesetzlichen Kurs, zu wenig 
Gezahlte nachgefordert, und bei Annahme eines geringeren Werthes, wo diese 
unzulässig ist, das zuviel Gezahlte zurückgefordert werden kann. 
g. 1 2. 
Diese Vorschrift (F. 11) leidet jedoch auf den Geldwechsel-Verkehr, wo 
lediglich Geld fuͤr Geld gesucht wird und mithin die eine Sorte der andern 
gegenuͤber die Eigenschaft einer Waare annimmt, keine Anwendung. 
Abschaffung der zeitherigen Münz= und Rechnungs-Fü##e 
S. 18. 
Der Zwanziggulden= oder so genannte Konventions-Münzfuß tritt, 
als biheriger Landes-Muünzfuß, mit dem 1. Januar 1841 gänzlich außer Kraft. 
g. 14. 
Zugleich sind auch von demselben Zeitpunkte an sämmtliche in den ver- 
schiedenen Landestheilen des Großberzogthumes zeither üblich gewesene so ge- 
nannte Kurrent-Füße abgeschafft.
        <pb n="207" />
        194 
g. 15. 
Nach Eintritt der neuen Wuͤnzverfassung darf vielmehr nur die dadurch 
geordnete Landeswaͤhrung der Rechnungen nach Thalern, Groschen und 
Pfennigen zum Grunde gelegt werden. 
Demnach gehoͤrt es insbesondere auch zur ordnungsmaͤßigen Buchfuͤhrung 
Gewerbetreibender, wo solche erforderlich ist, daß diese Buͤcher in der Landes- 
waͤhrung gefuͤhrt werden. 
g. 16. 
Letztere ist daher bei allen nach dem angegebenen Zeitpunkte im Inlande 
einzugehenden Rechtsgeschaͤften nicht nur zu praͤsumiren, sondern auch derge- 
stalt unbedingt zum Grunde zu legen, daß bei Forderungen, welche auf Thaler, 
Groschen oder Pfennige lauten, selbst wenn eine andere Waͤhrung bestimmt 
waͤre, von inlaͤndischen Gerichten dennoch und lediglich zu dem Nominal-Be- 
trage nach dem Landes-Münzfuße verholfen werden soll. 
#. 17. 
Auf bloße Uebertragungen (Cessionen) oder Erneuerungen (Prolongationen) 
zur Zeit des Eintrittes der neuen Münzverfassung schon bestehender Rechts- 
verhältnisse findet diese Vorschrift (§I. 16) keine Anwendung, insoweit nicht etwa 
Geldsummen dabei neu bestimmt werden. 
g. 18. 
Obige Vorschriften schließen auch nicht aus, daß auf bestimmte Münz- 
sorten ausdrückliche Verträge und andere Verfügungen gültig gerichtet wer- 
den konnen. 
g. 19. 
Eben so können nach anderer als der Thaler= und Groschen-Rechnung 
Geschäfte auch ferner gültig gemacht werden. 
Namentlich findet dieses, zur Erleichterung des Verkehres an den Grenzen 
der nach Gulden und Kreuzern rechnenden Vereinsstaaten in Ansehung des 
241-Guldenfußes Statt; und es soll daher die jezeitige Valvations-Verord- 
nung (K. 10) zugleich bestimmen, zu welchem Werthe die im Umlaufe befind- 
lichen Münzen nach Gulden und Kreuzern im Großherzogthume ausgegeben 
und angenommen werden dürfen.
        <pb n="208" />
        195 
Einfluß der Münzveränderung auf bestehende Rechtsverhältnisse. 
#§#. 20. 
Verbindlichkeiten, welche vor Eintritt der neuen Münzverfassung entstan- 
den und in der bisherigen Landeswahrung nach dem Zwanziggulden- 
oder so genannten Konventions-Fuße, jedoch entweder in keiner bestimmten 
Sorte oder in keiner gröberen als in Einsechstelthaler-Stücken zu 
leisten wären, sind künftig nach dem Vierzehenthaler = Fuße mit einem Aufgelde 
von 23tel Prozent, also von zehen Pfennigen der neuen Wahrung auf den Tha- 
ler, zu erfüllen. 
g. 21. 
Ist eine Zahlung in gröberen Konventions-Münzsorten als 
Einsechstelthaler-Stücken zu leisten, so soll die Werthsausgleichung min- 
destens nach dem im F5. 20 bestimmten Agio-Satze Statt finden. Würde 
aber ein zur Verfallzeit bestehender höherer Kurs im Geldwechsel-Verkehr 
(C. 12) dargethan, so ist hiernach die Ausgleichung zu bewirken. Es soll hier- 
bei der neueste Kurs an der Börse zu Leipzig entscheiden, dafern nicht ein 
anderer Kurs am Zahlungsorte selbst nachgewiesen wird. 
In keinem Falle soll die zu leistende Agio-Vergütung fünf Prozent 
uͤberschreiten. 
g. 22. 
Waͤre jedoch in einem oder im anderen Falle (F. 20 und F. 21) ein an- 
deres Werthsverhaͤltniß ausdruͤcklich bedungen: so bewendet es hierbei insoweit, 
als nicht etwa ein wucherliches und deshalb ungültiges Geschäft (Artikel 293 
bis 301 des Strafgesetzbuches vom 5. April 18839) vorliegt. 
g. 23. 
So lange noch Münzsorten des Zwanziggulden-Fußes zum Werthe des- 
selben im Großherzogthume Gültigkeit haben (F. 8 und F. 10), können dieselben 
auch mit solchem Werthe zur Zahlung in diesen Fallen (8§5. 20 bis 22) ver- 
wendet werden. 
Der Empfänger ist in einem solchen Falle nicht verbunden, sich gröbere Kon- 
ventions-Münzsorten mit Aufgeld in Anrechnung bringen zu lassen, wohl aber kann 
derselbe, wenn er gröbere Sorten, als gezahlt werden, zu empfangen hatte, 
die Vergütung der erweislichen Kurs-Differenz (. 21) in Anspruch nehmen.
        <pb n="209" />
        196 
8. 24. 
Die in anderen bestimmten Muͤnzen festgesetzten Zahlungen sind 
in der bedungenen Sorte zu erfuͤllen. Im Falle diese nicht gewaͤhrt wird, 
kommen die Grundsaͤtze uͤber Schadloshaltung zur Anwendung. 
Waren solche Münzen inzwischen durch Gesetz oder Verordnung (F. 10) 
verboten oder in ihrem dußeren Werthe herabgesetzt, so ist der Betrag der 
Schuld nach dem Werthe zu bemessen, welchen jene Münzen vor der De- 
valvation hatten und dieser Betrag ist in Münzsorten, welche und wie sie zur 
Zeit der Zahlung anzunehmen sind, zu leisten. 
g. 25. 
Forderungen, welche vor Einführung des Zwanziggulden-Fußes 
in hiesigen Landen, also in Muͤnzsorten, die dermalen als ungangbar zu be- 
trachten, begründet worden, sind zuvörderst nach Maßgabe der inneren Ge- 
halts-Differenz zwischen den betreffenden beiden Münzfüßen auf den Werth 
von Konventions-Geld und sodann nach der Vorschrift im §. 20 auf 
Courant im Vierzehenthaler= Fuße zu reduziren. 
g. 26. 
Alle vor dem 1. Januar 1841 entstandenen Verbindlichkeiten in den 
verschiedenen so genannten Kurrent-Waährungen sind zunächst nach 
dem bis jetzt bestandenen Ortsüblichen Reduktions-Verhältnisse auf Konventions- 
Geld zu berechnen. 
Im Zweisel und wo nicht ausnahmsweise ein anderes Werthsverhältniß 
erweiölich hergebracht ist, geschiehet diese Umrechnung in dem Weimarischen 
Kreise und in dem Eisenachischen Kreise nach dem Verhältnisse von 17: 16, 
in dem Neustädtischen Kreise hingegen nach dem Verhältnisse von 18: 16. 
Dann aber ist die weitere Reduktion auf den Vierzehenthaler-Fuß und 
die Zahlung nach den obigen Bestimmungen (99. 20 bis 23) zu bewirken. 
g. 27. 
Groschen= und Pfennig-Zahlungen sind nicht nur nach diesen Be- 
stimmungen auf den Vierzehenthaler-Fuß zu reduziren, sondern zugleich auch 
in die neue Rechnungsweise nach dreißig Groschen auf den Thaler, mithin 
nach dem Verhältnisse von 4:5 überzutragen.
        <pb n="210" />
        197 
Letzteres muß auch bei denjenigen Groschen- und Pfennig-Zahlungen ge- 
schehen, welche zwar im Vierzehenthaler-Fuße, jedoch mit der Rechnung nach 
vier und zwanzig Groschen auf den Thaler, bereits normirt sind. 
# 28. 
Die bei diesen Umrechnungen (SI#. 20 bis 22, 25 bis 27) mit und über 
einen halben Pfennig ausfallenden Bruchtheile sollen für einen ganzen Pfennig, 
geringere Bruchtheile aber gar nicht gerechnet werden. 
g. 2 · 
Der Umrechnung nach den vorstehenden Grundsätzen unterliegen insbeson- 
dere auch alle wie derkehrende Zahlungen grundherrlicher und anderer 
Geldgefälle. 
Die Bestimmung im F. 28 tritt jedoch hier nur dann ein, wenn an der 
ganzen terminlichen Leistung (dem terminlichen Konto) eines Zahlungspflichti- 
gen ein Pfennig-Bruchtheil sich herausstellt. 
Wegen künftiger Regulirung der Grundsteuer nach der neuen Währung 
wird besondere gesetzliche Bestimmung erfolgen. 
§#. 30. 
Eben so soll hinsichtlich der Staatsschulden, soweit dieselben nicht ohne- 
bin schon nach der neuen Währung bestimmt sind, diese Umrechnung bei der 
Zahlung sowohl der Zinsen als der Kapitale Statt finden. 
Auf den von jetzt an auszugebenden neuen Zinsscheinen zu den landschaft- 
lichen Schuldverschreibungen auf den Inhaber — soweit dieselben nicht bercits 
auf den Vierzehenthaler-Fuß gestellt sind — wird der terminliche Betrag der 
Zinsen, auf neue Landeswährung umgerechnet, auch in dieser angegeben werden. 
K 31. 
Allenthalben, wo in bestehenden Gesetzen oder Verordnungen 
mit Einschluß der Ortsgesetze und anderer statutarischer Bestimmungen gewisse 
Geldsätte oder Summen bestimmt und nicht bereits im Vierzehenthaler-Fuße 
normirt sind, treten die nämlichen Nennwerthe im Vierzehenthaler-Fuße ohne 
Agio-Berechnung an deren Stelle. 
Groschen und Pfennige behalten zwar hier ihre Bedeutung als urstel 
mmd Ehsstel des Thalers im Vierzehenthaler= Fuße; es sind dieselben aber bei 
der Anwendung umzurechnen und nach Groschen und Pfennigen der neuen 
Währung auszudrücken. 
(35!
        <pb n="211" />
        198 
§. 32. 
Es verstehet sich, daß bereits wirklich erworbene Rechte hierdurch (s. 31) 
nicht verdndert werden; auf solche finden vielmehr lediglich die Bestimmungen 
in den 9§. 20 bis 29 Anwendung. 
Auch sollen Real-Abgaben, welche ihrem Betrage nach in Gesetzen 
oder Statuten bestimmt sind, der im §. 831 geordneten Herabsetzung bis auf 
weitere besondere Anordnung (F. 83) nicht unterliegen, sondern vorerst nach 
der Bestimmung im F. 29 umgerechnet werden. 
g. 33. 
In Ansehung solcher Geldsaͤtze, welche als taxmaͤßige Gebuͤhrnisse fuͤr 
eine Leistung oder Muͤhewaltung, oder als wirkliche Sachwerthe zu betrachten 
sind, bleibt es der Staatsregierung vorbehalten, dieselben im Wege besonderer 
Verordnung, dem wahren Sach- und Werths-Verhaͤltnisse entsprechend, auch 
mit Beruͤcksichtigung des Aufgeldes, in der neuen Landeswaͤhrung aufs Neue 
festzustellen. 
Insoweit wegen der veränderten Rechnungsweise hier und da eine Ab- 
rundung gesetzlich bestehender Geldsätze zu möglichster Vermeidung von Hfen- 
nigen und Pfennig-Brüchen als angemessen sich darstellt, ist solche ebenfalls 
lediglich im Verordnungswege vorzunehmen. 
g. 34. 
Auf Summen, welche durch Privat-Rechtötitel oder durch Gesetz nach 
Gulden und Kreuzern bestimmt sind, beziehen sich die vorstehenden Be- 
stimmungen des gegenwärtigen Gesetzes übcrall nicht. 
Vielmehr können dieselben auch ferner eben sowohl als solche nach dem 
24. Guldenfuße gerechnet, als auf die neue Landeswährung nach dem Ver- 
hältnisse von 31 Gl.: 2 Thlr., und von 81 Xr.-: 1 gr. reduzirt werden. 
Münzpolizeiliche Strafbestimmungen. 
8. 36. 
Muͤnzen, deren Umlauf in hiesigen Landen durch ausdruͤckliches Verbot 
in Gemäßheit des §F. 10 untersagt ist, unterliegen, wenn sie zur Zahlung 
im Inlande eingebracht oder angeschafft, oder als Zahlungsmittel wirklich aus-
        <pb n="212" />
        199 
gegeben worden, der Konfiskation zum Besten des landschaftlichen Fiskus und 
sind von den Behörden zum Einschmelzen an die Haupt-Landschaftekasse ab- 
zugeben. 
g. 36. 
Ueberdieß hat derjenige, welcher sich des Einbringens oder des Ausgebens 
solcher verbotener Münzen schuldig macht, eben so wie derjenige, welcher solche 
in Zahlung annimmt, eine dem doppelten Betrage des Nennwerthes der ein- 
gebrachten Münzen, bezüglich des Werthes, für welchen sie ausgegeben und 
angenommen worden sind, gleichkommende Geldstrafe zu erlegen, welche in. kei- 
nem Falle unter Einem Thaler für jeden Kontravenienten betragen soll. 
In Rückfällen ist diese Strafe zu verdoppeln und nach vorausgegangener 
zweimaliger Bestrafung noch durch Gefängniß bis zu acht Wochen zu schärfen. 
g. 87. 
Durchreisende, welche nicht zum Behufe eines Gewerbsbetriebes solche ver- 
botene Münzsorten im Großherzogthume auszugeben unternehmen, sind mit 
diesen Nachtheilen (§. 35 und §. 86) zu verschonen, dafern nicht die Absicht 
einer Kontravention wider das ihnen bekannte Verbot vorliegt. 
g. 88. 
Den vierfachen Betrag des bezogenen oder auch nur beabsichtigten Agio- 
Gewinnes hat derjenige als Strafe zu erlegen, welcher der Vorschrift im 8. 
11 dieses Gesetzes zuwider eine Münzsorte im gemeinen Verkehre nach einem 
höheren, alö dem durch Gesetz oder Verordnung bestimmten oder nachgelasse- 
nen Werthsverhältnisse ausgiebt, sowie derjenige, welcher eine in- 
ländische oder dieser gleichgestellte fremde Münzsorte zu einem niedrigeren 
als dem bestimmten Nennwerthe annimmt. 
Die Wiederholung solcher Zuwiderhandlungen, nach vorausgegangener 
Bestrafung, ziehet das erste Mal die Strafe des achtfachen und in jedem nach- 
folgenden Falle die Strafe des sechszehenfachen Betrages nach sich. 
Es verstehet sich, daß auf den im F. 12 ausgenommenen Fall auch diese 
Strafdrohungen keine Anwendung finden. 
g. 839. 
Wer seine Stellung als Brot-, Lohn-oder Fabrik-Herr gegen seine Dienst- 
boten oder Arbeiter dazu benutzt, letztere zur Annahme anderer Münzsorten, 
35°!
        <pb n="213" />
        200 
als sie zu fordern befugt sind, in Zahlung zu noͤthigen, verfaͤllt — neben 
der etwa nach F. 38 verwirkten Strafe — in eine Geldbuße von zwei Thalern. 
Im Rüchkfalle ist dieselbe zu verdoppeln und bei wiederholten Rückfallen 
bis auf das Vierfache zu erhöhen, an dessen Stelle auch nach Befinden ver- 
hältnißmäßige Gefängnißstrafe verhängt werden kann. 
g. 40. 
Kann die Geldstrafe gegen den Verurtheilten nicht vollstreckt werden, so 
ist dieselbe nach dem im Artikel 21 des Strafgesetzbuches bestimmten Ver- 
Hältnisse in Gefängnißstrafe zu verwandeln. 
S. 41. 
2* den eingehenden Geldstrafen soll ein Dritttheil dem Denunzianten 
zufallen. 
S. 42. 
Die Strafbarkeit aller in diesem Gesetze verbotenen Handlungen verjährt 
mit dem Ablaufe von drei Jahren. 
g. 43. 
Die Untersuchung und Bestrafung der Uebertretungen vorstehender Vor- 
schriften gehoͤrt durchgehends zur Kompetenz der Polizei-Behoͤrden. 
Geht jedoch eine der hier bezeichneten Vergehungen in eine Noͤthigung 
oder eine wucherliche Handlung im Sinne des Strafgesetzbuches, oder in 
ein anderes in diesem verpoͤntes Verbrechen uͤber: so leiden die Bestimmun- 
gen des letztern darauf Anwendung und es tritt sodann rücksichtlich der Un- 
tersuchung und Bestrafung die Kompctenz der Justiz-Behörden ein. 
Einttritte-Term in. 
# 44. 
Gegenwärtiges Gesetz, welchem zur Erleichterung der nach den §#. 
20 bis 34 eintretenden Umrechnungen entsprechende Reduktions -Tabellen 
beigefügt sind, tritt mit dem 1. Januar 1841 im ganzen Umfange des Groß- 
herzogthumes in Kraft und es werden durch dasselbe alle ihm wider- 
sprechende allgemeine oder örtliche Gesetze und Gewohnheiten aufgehoben.
        <pb n="214" />
        201 
Wir versehen Uns uͤbrigens zu den Gewerbetreibenden in Unseren Landen, 
daß sie die Aufhebung des zeitherigen Kurrent-Fußes nicht zum Vorwande 
nehmen werden, um die Preise mißbrauchlich zu steigern; Wir erwarten viel- 
mehr, daß dieselben nach dem wahren Verhältnisse des künftigen schwereren 
Münzfußes die Preise der Arbeit und Waaren ebenmaäßig herabsetzen werden. 
Sollte jedoch eine willkührliche Steigerung hierunter irgendwo zu be- 
merken seyn, worauf Unsere Polizei alle Aufmerksamkeit richten wird: so be- 
halten Wir uns vor, dergleichen Mißbrauchen da, wo sie vorkommen, und 
auf so lange, als es erforderlich erscheint, durch polizeiliche Taxen oder durch 
Aufhebung bestehender Beschränkungen der freien Konkurrenz, sowie durch poli- 
zeiliche Strafen zu begegnen. 
urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar den 27. Oktober 1840. 
Carl Friedrich. 
C. W. Freih. von Fritsch. Freih. von Gersdorff. D. Schweitzer. 
vdt. Ernst Müller. 
Gese6 
über die Münzverfassung des 
Großherzogthumes.
        <pb n="215" />
        202 
I. Tabelle 
zur Umrecknung der Währung des 20 Guldensußes (Konventions-Geldes) in die Wähmmg des 14 Thalersußes 
(neut Landeswährung), nebst Umrechnung der srüheren Groschen (autel Thalerstücke) und pfennige des 14 Thaler= 
subes auf ## tel Thalerstücke (Sildergroschen) und deren Pfennige. 
##merkungen. 1) Der Redultion des 20 Guldenfutzes auf den 14 Thalerkutz llegt das Verhältnitz 36: 37 = 100: 1023 
zu . 
D 
3) 
um Grunde; 
die Bruappfennige (Dezimalen) sind Eintausendtbeile; 
dei dem Endergebnisse jeder nach dieser Tabelle umzurechnenden Summe bleidt in der Anwendung der 
Bruckpfennig unter #(also einsch lülsig 199 Tausendtbeile) hinweg, wogegen jeder darüber dinausgebende 
Bruchpfennig (also einschlüssig 500 Tausendibeile) fur einen vollen Pfennig zu vechnen ist. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
       
  
  
  
     
   
  
   
  
  
  
  
  
  
  
  
s * J * - 
Werth im! betragt im beträgt kr beträgt "s beträagt . beträgt ium 14 Thalerfuß. 
—e im 1 —/im 14 * 14 kar — 
denfuße fuße. z e z Taie- ns Pnc- 53 fuße. “ Silber- 
1 2 « uße | uße. —S uße. 7 roschen- 
tee (Neunedandes- ö GReueR bö (Neue 5 Neue Landes. Schen- — 
Erto) wahrung.) Landes= ½ Londes. währung.) Rech- nung. 
5 wabrung.) 5 wahrung.) 5 wabrung.) S nung. 
—4 !*1 4 2 * x “ - Z 4 — 55 * v — "O % M 
— 5— 1,5½5 1— 0 4 64%22 6 1 1|— 1,25. 
+ 65/23 49 7 
–N3 66,24 964(44 3—89% 
EEEEIIIEEELE 67/25.+ 999/20|100IS 
—5–— 6% 68|25,100 910|6 
– o 6 6 537 69 26 101|226 00 
– 70260100 4„= 
–% 7128 4%% i16 s8- 8 0 
— — 0 – — 11,362 9 9 7 6 40 72 29 2 300 308 10 — – 9— 11,254 
– 1 74—— 400%4 
11 Ziäν— 75°—10% 500 513 26 81% 
– ννν 76 100| 616. 20+ 
12s— 2 6 100| 712 6 20 718913 4 224216 
1% 11183 78 3 4800]22 8L3 
4— 5 ½0 4%00% 
– 5— —6 50 830%00%,1 
E 7' Sà% CT„ 81|5/102000| 2,5%1%% 
– ô 82 6 8300 T 
– 8—— 10 32 8377604¼000 11LU. 3 4 
+„0 0 16 565| 45S. O 5,138 205 8LI 
—10 11210½½%½½2 6152 83 85 9 150000 6,166 20.—/10 12 
– 14 33 84 86/10 — 7.000 7, 194 13, 411/3 
—112 1 85 8y/10 10 S000 8,222 6 81/15 
— 13— —16 „2424| 88 11 8,000, 9,250 ——3— 3 
–4T 0 89/12, 6/10,000 10,7 234 6 
—5 ν äνν % 1 
—16·| 20 6½7 912 1520 
— 1172% % 9092 . 17—213 
-’18!—»—2351,»»29ik29z24260 915931540 18—226 
—19.—«s—s24c4,p»30«;30;25—61" 92k94168 19—239 
–2 31 91 25102 10517 0 — 3 3 
— 120 750 — 
EEEIIIIX3 21 
—.23— — 209, 6,82 " « «23—«-289 
HIIi lxs Is24—30—
        <pb n="216" />
        II. Tabelle 
zur Umrechnung der Währung des Weimar-Eisenachischen Aumin Enes in die Währung des 14 Thalerfußes 
(neue Landeswährung). 
203 
  
  
  
Comerkungen. 1) F — des —e-e#ur Küuchtngedes auf den 14 Thalerfuß liegt das Dopvelrer= 
: um Grun 
* Bruchpiennige W gn# lind Einrausendtbeile; 
3 bei dem Endergebnisse jeder nach dieser Tabelle umzurechnenden Summe bleibt in der Anwendung der 
Bruchpfennig unter (also einschlüssie "r Tousendtbeile) dinweg, wogegen jeder darüber binausgehende 
Bruchpfennig (also einschlüssig 500 Tausendtbeile) für einen vollen Pfennig zu rechnen ist. 
Wert beträgt * beträgt — beträgt 2 beträgt 
in th" im 1 Waler= # S im 14 Thaler- z8 &amp; lim 14Thaler= im 14 Thaler= 
Eisenachi- suße. — fuße. 85 fuße. 8 suße. 
schem 53 rs-. Es- 
Kurrent- (Neue kandess- S.C5Neue LandessC(Meue vandes (Neue Landes= 
Gelde wahrung.) . wabrung.) S.t wahrung.) S wabrung.) 
8## S# S# 
mcr 2 u# m —iie 1# — W 1. 
——I –L10 5 4 201 43 1 17/|10, 118 81 78 1 „05 
—2—2½1 6 5 24 44 42 16 10,23432 82 — 9 7.204 
—8N38% 7 6 2%% „ 45 43 15% 83 8017, 29 
—64, % 8 7221/z34644| 84 8%0 % 
— — — —6,%#0 9 8 2%½ 45|131,05% 85 822 0 8 
— 6– — 7,255 10 9 20 2,2332 48 46 12 11,29 86 83 5 8,235 
— — 7 — — 84641 11 10 19, „6„ 87 841148, 
—88—90, 12 1118 50 48 10112% 88 853 B8,7% 
——9V9 0, 12|15„%% 51 49 10— 89 — 
—100AALO 24 13163,299 52 50 0,225 90 87]1 0 
—.— — 11,301 15 14153„„ 53 511 80,471 91 88 99 
— 1% 92 88 290 
— 2—— 21, 5020 16 134 55536 C,1 93 89 289,88à 
—337,2 18. 1712 4.5½ 56 54 1 10 94 90 710,118 
— 4 19 18 11 4,411 570 55 4 95 91 26 10,334 
— 512 — 6) 0,40 20 10 10 / „ 58 56 3|1 96 92 2510% 
— 6 71 3,0501 21 20 90 59 57 2 .82 7 93 24, 10,8 
— 7 — 1815,4601 22 288 1 98 94 2341,632 
— 88—M 9 8,016 23 2%½¼„11 590)— 2,25 99 95 2211% 
—½10 24 236 5% 2 50 202,s 100 96 211,3 20 
—10 25 244 63 60 282,824 200 193 13), 1l,os“ 
— 11—3 26 25 4 61 ius 64 61273,% 300 200 5 10,6 
—1114% 2636% 65#62 2632% 400% 36 2 
— 1— 27256,565668 63. 253,29 500 48810% 
— 14—— 116 11, 121 29 28116,24 67 64 24 3,765 600 580 1% 
—5 li8h 1,641 30 20—705% 68 65 234 700 677 3 8, 79% 
— 16¼31 20 2% 606 2 800 773 25 8,23- 
— 126„S„ :32 30| 28%22%àà 1%e% 900.870 1 1/ 
—82Q„ 33 31 2790 7% 71 68 20| 4,½% 1,00% C 75,204 
— 19%22 34 32268 7769199 4, 1 2,000%934 10 
—20|% 35 33258,: 73 7018 5, 10 3,000% 901 2 
— 225%% 36 34 24½84 „½24 4,000 3,869 8|5½ 
— 2126| 7.,2163 35 238 „„ „„75 72 16. 5,64: 5,.000/4,36 1880 ½ 
—23 27 —. 36 28 76 7315 5, a82 6,000 5,803 2%% 
1 29· LtPEXRSO[OOG1 173½ 
21—| 1 OC„ „ 4 3852091„é„„ „ 8,000 7, 38 16 10,22 
3——2 „ Odoe 41 39199,0u1 761265 88 9,000 5u05 (1265% 
4———3J Cô„ 40 18/ 9 „ 80 D771111 CSZ 10,000 ,63 61 ·0
        <pb n="217" />
        204 
III Labelle 
zur Umrechnung der Währung des Neustädischen Kurrent-Geldes in die Währung des 14 Thalerfußes 
(neue Landeswährung). 
#e###serk#ungen. 1) Der Reduktion des Neustädtischen Kurrent-Geldes auf den 14 Thalerfuß siest dasn Doppelrerhältnig 9:8 
und 36: 37 zum Grunde; 
2) die Bruchpfennige (Deziwalen) sind Eintausendtbeile; 
8) bei dem Endergebnilse jeder nach dieser Tabelle umz den S bleibt in der An wendumg der Bruch- 
pfennig unter 1 (also einschlüssig 499 Tausendibeile) hinweg, wogegen jeder darüber hinausgehendt 
Bruchpfennig (also einschlütsig 500 Tausendeheile) für einen vollcn Vsennig zu rechnen ist. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Werth.beträgt im betrdgt im betragt im 8 betraͤgt im 1 betraͤgt 
im Neu-ss 14Thaler- 214 Thaler= 75 14 Thaler= z 14 Thaler- — im 14 Thaler- 
Hürt- suße. fuße. 23 fuße. z fuße. 9 fuße. 
en E 
#n (Neue kandes- “7 (Neue kandes- 7½#5 (Neue andes- 72 (Neue Landes- 15 (Neue Kandes- 
Gelde währung.) 5 wahrung.) " wabrung.) währung.) * " währung.) 
#S J ——-m-*.. un 4 4 *— #*## n—7 — 
– 1„ZSD„3SO 44 50/TTTS 9“ 88|18 6,2# 
2ZZ„„ 343 110, 222 166601 8110, 667 98 89151 11,111 
3 99 9013 
A¼4%ê6% 6823, 100 91100/,6 
5AOr:o5„N OCOCOéOBNLI„„ 200 182721¼,v7e 
566é 5 3321138 3421 5, 716 7063 28 6,222 300 2742%% 
— — 7 — — EIXIIIIIOIIEIENIIIEIIIIIIIALI 400 365121,% % 
3-„„8 311140 36%% 500 456238,“ 
01%% ö 41½1r3¾ L„ %OOW%%%00 5348 4 51255 
— — 10— — 11,420 10 9 4 0, 42 38 11 1,222 74 67 18 1. 778 700 639 15 2,222 
—iei 11— 140% 1100 %% 6, 61 800 73025|I1, ½n 
—1| 1Lr04 120% 40 5 111116 6912|5886 900 826 
— 2+ 23530%¼1311%H 770104% “ 400 913117 4,465 
—3—– 200%T 
—44„300 
—5% 48 43.2 6% 0 732%#„„4A4000% . 4 
EEEEIIELIIIEEEMIIIEIEEMIIEE. 5.00%h,2½ 
% 5045/|20 4%2SS6é„OOO, 145 
8% 46 1 9:83| 7.000. 6,3910,:22 
9·—– 1 111 52/4 15 Naa9|222 ,00%% 19 3111 
–%% 534/12 ;0.000222 
—11|B.16G, 4 ½% 202 5440/10 86 5 "7 1OOOLNÖDDLOOG„ 
—12— —13ê„NED 0 4,%% 87 5,3232 
–+6 14/10 0 % 
—–1 
–15– 7 58152/29 7 82 68 
— 16 — 8 3,2509 27 ,24 20 —- 50% 3. 2v. 0%% 
–07% 
—.18 — — 20 6% 209 26 14 9,2715 61 55/21 10/22 93 84 28 10,662 
—19□3 
— 20|s 22 10,074 31.28 9 7,426 635716, 8 9586 23 84 
–444 
9 1.151 n, 1 " *„ 
—123|—% 5 .
        <pb n="218" />
        Anmerkungen. 
IV. Zabelle 
zur Umrechnung der Währung des 241 Guldensußes in die Währung des 14 Thalersußes 
(neue Landeswährung). 
2) die Vruchpfennige (Dezimalen) sind Eintautendtdeile; « 
3) bei dem Endergebnisse jeder nach dieser Tabelle umzurechnenden Summe bleibt in der Anwendung der 
Bruchpfennig unter 1 (also einschlüssi 
gebende Bruchpfennig (also 
nen ist. 
205 
1) Der Reduktion des 241 Guldenfußzes auf den 14 Tbalerfuß liegt das Perbältnig 7: 4 zum Grunde; 
490 Tausendtbeile) hinweg, wogegen jeder darüber hinaun-= 
einschlüssig do0 Tausendtheile) für einen vollen Pfennig zu rech- 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
beträgt im eträgt im berträgt im beträgt im beträgt 
Werth 14 ThalerThaler= "rv' 14 Thaler= 14 Thaler im 14 Walr- 
im fuße. 8aße. ggsuße,.ue. * fuße. 
241 Gul- z3 
(NeueLandes. IVmMeue Landes- Meue Landes: MNeue Landes - S (Neue Landes= 
denfuße wahrung.) wpoahtrung.) : * wabrung.) 3 wäbrung.) 
2 . 
si· v.lps.l.m..ik- HI- zt.IXk.ll.«·-.- VII-sc dgl-k- Wk Jus *— El. Kr# 
—1O„ —NAHES, „HÖOI ST 6,,, 7 83 4912 1, % 
ZN:—S 145625%8 „ 48 „e s4 
3□ 36 10„%4% 85 481 
–1 3,2—3104á(4 50.2817 86 400 4½% 
–—% 6% 87 4925¼ 
— 3 10, „ e389% 46% 9.4 3,420 52, 2921 5, 145 88 5086 
— 4 1 140%% 921 5, 143 53 30 8 6, 3512 89 50258, : 
— 5 1½„ , „80% 90 511210, „ 
— 6 1%144 1191025 8211 5 3112 1026 911 52 2 
□2 —43—1 3,4201201112 10, 266 156 32 —— 92 521712½ 
8—2% 44 12 6,8 :21 — 57. 3117% 14 93 5343,% 
–9 26.,.% 11 4% 58 33 4 3,420 94 5325 
—10 210,„z4% 5, 143 95 54607 
—11N3SS„„ OC„ZS„„6 31 86, 857 96 54%8, 
— 48 13868,% 1 7 5520% 
— 13 3 8,511-49 -114 - 26/14. 24 62 35|12 10, e 98 — 
—½ 4— 0%% 90656 11 
– 15 43,#2—51|— 14½ - — 64 36 171 7:“ 100 5 ,% 
— 16 4 -521410, 286 129 16 17 1,1714165 37 4 3, 120 200 114 G. 
— 171 -— 410,246 -53. - 15 1,114 30017 4 34250 66 37 21 5.143 300171% 
— 5%8—54—14 ½S„„A00 2281 
–, NCS Ö 68 3825 500 2252%% 
–2 586,:11— 56— 160— * 25 8, 57169 59 12|10, „ 600, 342258, : 
—21 —– 5–0 400— 700 100— 
22 a3,3220 1 58 — 16 6,831 35/20—— 71 401 1,114 800 45% 3.420 
–193 6 6,857—159.—116/10,8„ 36|20 17 1.11½2 41|] 43/ DOOoo0 514 6.,32 
–24 1 —17 La 37121 4 3½2%3 421 
–25½82- 1 4 2 0 14%5 
–26 5½ 3— 1215, 1#39 39,22 8 6,8 575 42 25 8„„„ 3000%C 
–½ 2 8 6822:0 22 2%4 1 o4440 2285 21 S145 
–2 5—/ 2 25| S :13 12 10 „ 7744 —— 5,0002.851 
–9 
—30—8 % 
—1 – –8S0½½% q 80|45/27 5.1138,0?0| 10,244 
–32% , 5 430 5%42 2 5, 143 3 9G6.379,000|, 4225 
–3%%%%%% 
  
  
  
  
  
  
  
(36!
        <pb n="219" />
        206 
V. Tabelle 
zur Umrechnung der Währung des 14 Thalerfußes (neue Landeswährung) in die Währung des 241 Guldenfußes. 
Tumertaungen· Ö*“*Pn echteen # BSbelerkhwe 6 auf den dtnlub liegt das Verhälmiß 4: 7 zu Grunte; 
2) die Bruchrennige (Dezimalen) find Gintausendkdeile: 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
z-iesee.922 
Wert 8 Ssb # * 
im 1 „mSpr, beträgt ?9n betragt z betraͤgt z betraͤgt z betraͤgt 
fuße im 24 Gulden- olimimes ims im 
9 2 *5. 4 * 2 —5 
enue andee su. c oN eit, 
wahrung) * denfuße. — denfuße. 7o ö7 denfuße. 7 8 denfuße. 
—. 1 #s —* .. di. Ir. di. Ar. Aa —*3.3“ 
———————— 1 1145 4 ——# 11/0T 4 1604s 
— — 2— — 2 2 330 33 5744442 95 N 
— —3N3% 3 515 4 590 30 65113 5 9168| 
— — 4—144% 4 7— 835 615 6 415 9116943 
— L 5 8 45 36 6344—56y7 1117115 98 171|0 
—613, 6 30 64%% — 9917315 
—— 2D2O 712 88 6630 90 100 175— 
—i —E BS —211,233 8.144— 839 68 1570122 200 350.— 
— — 9—% 915 45%4 70 71 1244 300 525— 
— —10 10% 71115 7231261— 40 0O 
— —— HOC„ 191544 7330 72 500 875— 
— — — 3 112113 7515 77129 6001,050— 
— 1322454 771 —1 75 1131 151 700 u225 — 
— 3D 142%3 7845 7633— 800 400— 
— 4— — 14 152615 8030 13445 900| 1,575— 
— 5——U 1628— 47 821151 78 1360%000% 0|] 
— 6—— 21— 1729 448 849 133152,000% OO 
— J 2 183130 49 8545 80 ·□ 5250 — 
— 8— — 2— 19335 50 873008l 4.000 7,000 — 
— 9— — 13112 203551 891582 14330%,008, 750— 
— 10 — — 21½36 45 2 91.88 — 
— 11—— a81 2 2258 30 3 94584 — 71000 12250 — 
— 12— — 42 23 140 151 354 9430085„00 14,000— 
—1 — 1451 2 24 142 — 55 960 1586 15030,000 15,50— 
—4 254345% ê 17,500 
—5NTU 2645 57 99 488 1154 — 
— 165—E ! 56 27 4715 58 101300 155 45 
—1 159 2 26849 59 101590 157 0 
—18—E. 13 2050 4460 100 91t 1159 15 
— 19— 3052 320 flO0G%%é 
— 20— 1110— 31 541562 108 3093 16245 
— 21 — 111312 
— 22 — 1117 — 
— 221 120 2 
—— 24 124— 
— 2 — 11272 
—26—1 
— 270— 1 
— 28 138— 
—29—M 14112
        <pb n="220" />
        207 
I 
Wir Earl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
haben in Folge der mit dem 1. Januar 1841 eintretenden Einführung des 
Vierzehenthaler-Münzfußes in Unseren Landen, unter Beirath und Zustimmung 
Unserer getreuen Stände, beschlossen, von dem gedachten Tage an das unter'm 
20. Dezember 1833 erlassene Gesetz über die Erhebung des Chaussee-Geldes 
aufzuheben und an dessen Stelle Folgendes zu verordnen. 
g. 1. 
Vom 1. Januar 1841 an ist dem nachstehenden Chaussee-Geld-Tarife, 
sowohl von den Einnehmern als von den Passanten unweigerlich nachzugehen. 
Es gilt jedoch derselbe als gesetzliche Norm nur für alle vom Staate gebaute 
oder zu unterhaltende Chaussccn und für solche Gemeinde= oder Privat- 
Chausseen, welche in einem für den größeren Handels= und Reise-Verkehr 
bestimmten Chaussee-Zuge liegen. 
Wegen der Chaussee-Geld-Erhebung von anderen Gemeinde= oder Privat- 
Chausseen bleibt die Feststellung der Tarif-Säßze nach Naßgabe des Anlage- 
Kapitals und der Unterhaltungskosten der Staatsregierung vorbehalten. 
g. 2. 
Rechtsguͤltig bestehende vertragsmaͤßige Vereinbarungen werden durch den 
neuen Chaussee-Geld-Tarif nicht aufgehoben. 
S. 3. 
Die Bestimmung der Brückengelder-Abgabe in einer den gewöhnlichen 
Herstellungs= und Unterhaltungs-Kosten der Brücken angemessenen Höhe bleibt 
136*
        <pb n="221" />
        208 
Uns, und, in den Schranken der von Uns ertheilten allgemeinen Vorschriften, 
Unserer Landes-Direktion vorbehalten. 
S. 4. 
Chaussee-Geld-Abonnements dürfen von den Chaussee-Kommissionen von 
sechs zu sechs Monaten, nach den von Unserer Landes-Direktion festzusetzenden. 
allgemeinen Normen, zugestanden werden. Gewerbs= und Lohn-Fuhren blei- 
ben jedoch vom Abonnement ausgeschlossen. 
1 
Das Straßen = Reglement vom 4. Oktober 1817 über die Bestrafung 
der Straßen= und Brückengelder -Defraudationen und der Frevel an öffent- 
lichen Straßen (Regierungs-Blatt v. J. 1817 S. 107— 109), ingleichen 
die bisherigen Bestimmungen über die Chaussee-Geld-Befreiungen, wie sie 
in der Bekanntmachung Unserer Landes-Direktion vom 19. Dezember 1829 
(Regierungs-Blatt v. J. 1829 S. 140 — 142) zusammengestellt worden sind, 
bestehen unverandert fort. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar den 28. Oktober 1840. 
Carl Friedrich. 
  
— — 4% 
C. W. Freih. v. Fritsch. Freih. v. Gersdorff. D. Schweitzer. 
vdt. Ernst Müller. 
Geseß6z 
über die Erhebung des Chaussee-Geldes.
        <pb n="222" />
        209 
Chaussee-Geld-Tarif 
für eine Meile von 1632 sechszehenschuhigen Ruthen. 
I. Von Extra-Posten, Kaleschen, Chaisen jeder Art, über- 
haupt von allem zum Fortschaffen von Personen be- 
stimmten Fuhrwerke, einschlüssig der Schlitten, besetzt 
oder leer, für jedes Zugthirr.. 
II. Vom Lastfuhrwerke: 
A vom beladenen: 
1) vierrädrigen, für jedes Zugthier, bei einer Be- 
spannung von 
a) vier und weniger Zugthiren 
b) fünf oder sscchs.. 1i 
c) sieben oder mehgen 
2) zweirädrigen, für jedes Zugthier, bei einer 
Bespannung von 
a) einem Zugthiere oder zwei Zugthieren 
b) drei dergleichen A 
c) vier dergleichen und mehgen 
3) ist der Radbeschlag eines Lastfahrwerkes aus- 
wärts und in gerader Fläche 6 Zoll und 
darüber breit, auch ohne hervorstehende Nägel 
oder Stifte: so wird statt der Sätze 1 lit. b 
und 2 lit. b nur entrichtet für jedes Zugthier 
4) von Schlitten für jedes Zugthier, ohne Un- 
terschied der Zahl.. .................... 
Bvomunbeladenem 
1)vonFrachtwagen,fürjedesZugthier........ 
2) von gewoͤhnlichem Landfuhrwerke, desgleichen 
von Schlitten zum Fortschaffen von Lasten, 
1 Sagr. — Pf. 
für jedes Zugthirr — 1
        <pb n="223" />
        210 
III. von nicht angespannten Pferden und Maulthieren, mit 
oder ohne Reiter oder Last, auch von ledig zuruͤckge- 
henden Postpferden, bezuͤglich insoweit die Fahrposten 
uͤberhaupt der Chaussee-Geld-Zahlung unterworfen sind, 
vonIedemStuck................... —Sgr.4Pf. 
IV. von nicht angespannten Ochsen, Kühen t und Eseln, be- « 
lastetodermcht,vomStuck-s2i 
V.vonemembeladenenSchtebsarren—-1- 
VI. von Kaͤlbern, Rindern, Fohlen, Ziegen, Schaafen, 
Laͤmmern und Schweinen wird, wenn deren weniger 
als 8 Stuͤck sind, nichts entrichtet, von 8 Stuͤck und 
mehr aber für jede 3 Stück 
VII. wer die Chaussee nur auf einer Strecke von u# Meile 
benutzt, hat kein Chaussee-Geld zu entrichten; wer sie 
auf einer Strecke von po bis 1 Meile benutzt, hat für 
jedes Zugthier 42422 “ seines-out i-··«-sss»sssso — 
aufeinetStreckevongkbi6-3Meile...«..»...»—-- 
aufeinerStreckevonzbiöZMeile...-«... 
auf einer Strecke von 2 bis 1 
zu entrichten. 
Der Sat unter III ist auf eine Chaussee-Strecke von u# bis 1 Meile auf 3 
Pennige zu ermäßigen, auf eine Chaussee-Strecke über 1 Meile bis 1 Meile 
aber voll zu entrichten. 
Die unter V und VI vorgeschriebenen Satze müssen durchgehends voll 
bezahlt werden, sobald die Chaussee über u## Meile benutzt wird. 
e c cn 
i# 
Erläuternde Bestimmungen. 
1) Wer fahrend, reitend oder mit Treibvieh eine Chaussee-Geld-Einnahme 
passirt, muß bei derselben, auch wenn er von der Abgabe frei ist, sich 
anmelden. 
2) Das Chaussee-Geld ist zu entrichten, so oft eine Chaussee-Geld-Ein- 
nahme passirt wird. Wer, an demselben Tage zurückkommend, eine 
Chaussee-Geld-Einnahme zum zweiten Male passirt, hat daher auch
        <pb n="224" />
        211 
das tarifmaͤßige Chaussee- Geld nochmals zu entrichten. Ebenso haben 
Extrapost-Reisende auch fuͤr die ledig zuruͤckgehenden Postpferde das 
Chaussee-Geld nach Satz III des Tarifs (neben Satz I für die Hin- 
reise) mit zu bezahlen oder, wenn sie nicht mit eigenen Wagen fahren, 
für die leer zurückgehende Post-Chaise das Chaussee-Geld nach Satz 
1 nochmals zu erlegen. 
3) Ein Lastfuhrwerk wird für beladen angenommen, wenn außer den 
Zubehörungen desselben und Futter für höchstens 3 Tage, an anderen 
Gegenständen mehr als die Ladung eines Schiebkarrens, nämlich 2 
Zentner, auf demselben sich befindet. 
4) Zur Bespannung eines Fuhrwerks werden alle dabei befindlichen Pferde 2c. 
(auch Vorspanne) gerechnet, welche nicht augenscheinlich eine andere 
Bestimmung haben. 
5) Von Lastwagen oder Karren, deren Radbeschläge weniger als 2 Zoll 
breit sind, ingleichen von solchen, deren Radbeschläge zwar eine größere 
Breite, aber an der dußeren Seite eine gebogene Fläche oder hervor- 
stehende Kopfnagel oder Stifte haben, sollen, soweit überhaupt künftig 
das Befahren der Chausseen mit solchem Fuhrwerke zulässig bleibt, die 
Sätze doppelt entrichtet werden. 
6) Lastfuhrwerke sollen nicht breiter als höchstens 10 Fuß geladen werden. 
7) Die Abgabe muß in Courant-Münzsorten des Vierzehenthaler-Fußes 
bezüglich bei Zahlungen unter fünf Silbergroschen in Landes-Scheide- 
münze entrichtet werden.
        <pb n="225" />
        212 
III. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar= 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 2. 
Die bevorstehende Einführung eines veraänderten Münz-Systemes im 
Großherzogthume hat die Umarbeitung des Gesetzes über die Gebühren der 
Sachwalter nothwendig gemacht, wobei zugleich eines TheileS die Ausdehnung 
desselben auf die Gebühren der Notare angemessen erschienen ist, anderen 
Theiles einige Abänderungen und Zusätze mit aufgenommen worden sind, wel- 
che sich bei der Anwendung des Gesetzes vom 15. April 1833 als räthlich 
gezeigt haben. 
Wir haben daher, nach angehörtem Gutachten Unserer beiden Landes- 
regierungen, auch mit Beirath und Zustimmung der zum Landtage versammelt ge- 
wesenen Abgeordneten Unserer getreuen Unterthanen, das nachstehende, für 
das ganze Großherzogthum gültige Gesetz — in welchem alle Ansätze nach 
dem künftigen Landes-Münzfuße bestimmt sind — zu erlassen beschlossen: 
Allgemeine Bestimmungen. 
g. 1. 
Fuͤr die Gebuͤhren der oͤffentlich angestellten Sachwalter und Notare in 
allen von ihnen betriebenen Angelegenheiten wird die beigefuͤgte Taxe als 
die alleinige Norm festgesetzt. 
Auch ausländische Sachwalter, wenn dieselben im Großherzogthume aus- 
nahmsweise zur Praxris zugelassen werden, unterliegen den Bestimmungen die- 
ses Gesetzeß.
        <pb n="226" />
        213 
8. 2. 
Die Gebuͤhren sind mit Ruͤcksicht auf die Groͤße des Geschaͤftsgegenstandes 
nach drei Klassen anzusetzen, je nachdem der Gegenstand an Hauptwerth 
50 Thaler oder weniger (erste Klasse), 
über 50 Thaler bis 500 Thaler einschlüssig (zweite Klasse), 
über 500 Thaler (dritte Klasse) 
beträgt. 
Angelegenheiten, bei welchen der Geldwerth ohne Würderung unzweifel- 
haft oder durch eine schon vorliegende Würderung ermittelt ist, sind hiernach 
ohne Weiteres in die entsprechende Klasse zu setzen, solche Angelegenheiten 
hingegen, deren Geldwerth sich nicht sofort erkennen läßt, und durch eine 
Würderung, welche zu diesem Behufe nicht Statt finden soll, erst noch fest- 
zustellen wäre, oder die eine Schätzung nach Geld überall nicht verstatten, 
z. B. Ehestreitigkeiten und Injurien = Sachen, auch Rüge= und untersuchungs- 
Sachen, gehören in die zweite Klasse. 
Nur in den Fllen gesetzlich nothwendiger Vertheidigung (K. 1 des 
Gesetzes über die Vertheidigung in Kriminal-Untersuchungen vom 30. Juny 1823, 
Reg. Blatt v. J. 1823 S. 71) dürfen die Bemühungen des Vertheidigers 
nach den Ansätzen der dritten Klasse liquidirt werden. Zinsen, Früchte, Schä- 
den und Kosten kommen bei Berechnung des Gegenstandes nur dann in Ansatz, 
wenn sie selbstständiger Gegenstand der Verhandlungen sind. 
g. 3. 
Bemühungen, fuͤr welche die Tax-Ordnung Ansaͤtze enthaͤlt, duͤrfen nur nach 
diesen Ansaͤtzen berechnet werden. Fuͤr Bemuͤhungen, in Ansehung welcher 
die Tar-Ordnung Ansätze nicht enthält, dürfen von dem Sachwalter oder 
Notar unter keinem Vorwande Gebühren angerechnet werden, es sey denn, 
daß eine hierüber von ihm mit dem Gewaltgeber abgeschlossene ausdrückliche 
Uebereinkunft von der vorgesetzten Landesregierung genehmiget worden ware. 
Nur in den Fäallen, für welche in der nachstehenden Gebühren-Tare eine 
solche Uebereinkunft auodrücklich vorbehalten ist, bedarf es dieser Genehmi- 
gung nicht. 
  
g. 4. 
Wo die Bogenzahl den Ansatz bestimmt, sind einzelne Seiten nur verhaͤlt- 
nißmaͤßig zu liquidiren, Schriften von nicht einmal einer vollen Seite aber 
mit einem Viertheil des Ansatzes für einen Bogen. 
5 #v! 
Hoalsen der 
bübren. 
Gebübren, di 
nicht in de 
Kare begrif 
fen. 
Sebreibmasß.
        <pb n="227" />
        214 
Abschriften, Niederschriften und Reinschriften, die mehr als eine Seite 
fuͤllen, muͤssen auf jeder Seite 24 Zeilen, bei Briefseiten in Quart mindestens 
16 Zeilen und in jeder Zeile mindestens 12 Sylben enthalten. 
Die vorgeschriebene Sylbenzahl muß auch auf den Seiten, welche bei 
Eingaben an Behoͤrden die Inhaltsanzeige enthalten, oder auf welchen einge- 
ruͤckt wird, wenigstens im Ganzen sich befinden. Nur diejenigen Zeilen sind 
ausgenommen, welche deshalb nicht voll geschrieben sind, weil wegen eines 
neuen Satzes — oder Ansatzes, bei Rechnungen — eine frische Zeile anzu- 
fangen war. 
Für jede nicht vorschriftsmaßig voll geschriebene Seite findet nur die Hälfte 
sowohl des Ansatzes für die Abfassung, als der Schreibgebühr Stattz und nicht 
einmal halb beschriebene Seiten sind gar nicht in Ansatz zu bringen. 
g. 5. 
Wo Ansätze nach Stunden — des Weges oder der Dauer eines Ge- 
schäftes — bestimmt sind, werden nicht volle Stunden als halbe Stunden 
(Viertelmeilen) gerechnet und bei Entfernungen oder Geschäften über eine 
Stunde kommt der Mehrbetrag, welcher eine halbe Stunde nicht erreicht, 
gar nicht in Anschlag. 
Die Entfernungen sind, mit Anwemung vorstehenden Grundsatzes, nach 
den für die Posten im Großherzogthume geltenden Bestimmungen zu bemessen. 
g. 6. 
Bei der Prüfung ist in allen Fallen, auch wo die Bogenzahl den Ansatz 
bestimmt, der innere Gehalt der Arbeit zu berücksichtigen; daher kann, wo die 
Taxe einen Spielraum zuläßt, gründliche Kürze den höheren Ansatz zulässig machen. 
Aber aus demselben Grunde ist auch jeder Ansatz für eine offenbar ganz 
unnöthige Arbeit oder Handlung zu streichen und bei bloßen Wiederholungen 
und unnützen Weitläufigkeiten — jedoch nur in diesen Fallen — unter den 
Betrag nach der Bogenzahl herabzusetzen. 
Für Prozeß-Handlungen insbesondere, welche wegen kulposer Versäum- 
niß des Sachwalters nicht zu berücksichtigen sind, ingleichen für ganz — wenn 
auch nur in der angebrachten Maße — unstatthafte Anträge und für frivole 
Rechtsmittel sind dem Sachwalter und ebenso dem Notar für ungültige Akte 
die Gebühren und Verläge zu streichen, dafern nicht etwa vorwaltende beson- 
dere Umstände dem Sachwalter oder Notar zur Entschuldigung gereichen und 
den Vorbehalt der Kosten rechtfertigen.
        <pb n="228" />
        215 
g. 7. 
Jede Gebührenforderung muß durch öffentliche Akten oder durch genau 
geführte Privat-Akten gerechtfertiget werden. 
Ausnahmsweise, wenn entweder der Gewaltgeber der Vorlegung der 
Privat-Akten widerspricht oder wenn der Sachwalter oder Notar selbst auf 
seine Pflicht versichert, doß solche unabsichtlich auf seiner Seite verloren 
gegangen seyen, können auch ordentlich geführte Sportelnbücher zur Nachwei- 
sung dienen. Auf die Richtigkeit dieser Bücher hat jedoch der Sachwalter 
oder Notar eidlich anzugeloben, sobald der Zahlungspflichtige solches beantragt. 
". 8. 
Baare Verlaͤge muͤssen auf gleiche Weise (S. 7) nachgewiesen werden, der 
Betrag derselben jedoch dann nicht, wenn solcher aus einem Gesetze oder aus 
der Natur der Sache von selbst hervorgeht und mit bekannten laufenden Preißen 
übereinstimmt. 
g. 9. 
Jede Gebührenforderung muß sich auf eine mit dem Tage der Aus- 
fertigung und mit der Unterschrift des Sachwalters oder des Notars versehene 
Rechnung stützen, in welcher Ausdrücke in fremder Sprache und Abkürzungen 
nicht vorkommen dürfen. Gebühren und Verlaäge müssen abgesondert und beie 
jeder Bezugnahme auf Akten mit Anführung der Akten-Blätter angesetzt werden. 
Unzulässig ist es, den Rest einer dlteren Rechnung auf eine neue Liqui- 
dation überzutragen. 
Zur Bescheinigung, daß solche Rechnung dem Gewaltgeber oder Requiren- 
ten eingehändiget worden, genügt eine Niederschreibung des Sachwalters oder 
Notars in seine Akten und dem Schuldner liegt dann der Beweis der etwa 
behaupteten Unrichtigkeit einer solchen Niederschreibung ob. 
Nach Einhändigung der Rechnung hat der Schuldner binnen längstens 
vier Wochen, bei Vermeidung gerichtlicher Beitreibung, Zahlung zu leisten. 
Der Gewaltgeber aber kann wider den Prozeß-Gegner, welcher ihm zur 
Wiedererstattung verpflichtet ist, diese ohne Weiteres im Wege des gericht- 
lichen Berechnungs= und Hülfs-Verfahrens verfolgen. 
NI!
        <pb n="229" />
        216 
d. 10. 
— Nach Ablauf von vier Wochen von der Zeit an, von welcher eine solche 
augczeen. gechnung dem Gewaltgeber oder Requirenten zugekommen ist, können Verzugs- 
zinsen gefordert werden. 
S. 11. 
Dercht au#ach Der Sachwalter oder der Notar sowohl als der Zahlungspflichtige, und 
Frhelangen zwar der Gewaltgeber ebenso, wie derjenige, welcher diesem zur Wiedererstat- 
tung verpflichtet ist, kann auf richterliche Feststellung der Gebührenrechnung 
antragen, aber der Zahlungspflichtige nur so lange, als er die Rechnung 
nicht vollständig und ohne Vorbehalt bezahlt hat. 
S#. 12. 
Finnenene Die Feststellung erfolgt 
eberten 1) in Justiz-Sachen von der Justiz-Behörde, vor welcher dieselben verhan- 
delt worden sind; 
2) in denjenigen Sachen, welche bei einer Polizei-Unterbehörde verhandelt 
wurden, von derselben Unterbehörde; 
3) in Administrativ-Sachen, überhaupt in allen anderen Sachen, welche 
nicht vor einer Justiz-Behörde verhandelt wurden, von der Landes- 
regierung des Bezirkes. 
. 18. 
Wanhunge Die Gebühren und Verläge für Vertheidigungen in Kriminal-Sachen 
fiund bei der Landeöregierung, oder, wenn das Ober-Appellationsgericht er- 
kennt, bei diesem von Amtswegen festzustellen. 
Zu diesem Behufe sind dieselben noch vor dem Erkenntnisse, bei Verlust 
derjenigen Ansätze, welche sich nicht ohnehin aus den Akten ergeben, zu diesen 
zu liquidiren. 
S. 11. 
Eine solche Feststellung von Amtswegen liegt auch in Civil-Prozessen 
den erkennenden Gerichten ob, in Ansehung der Gebühren für Prozeß-Schriften 
in dieser oder einer unteren Instanz, sowie für deren Abschriften und Reinschriften. 
Diese Gebühren sind daher am Schlusse jeder solcher Schrift, bei Ver- 
meidung einer Disziplinar-Ahndung zu liquidiren und, wenn im Erkenntnisse 
eine Feststellung erfolgt, nur mit dem so festgestellten Betrage in die Rechnung 
(§. 9) aufzunehmen.
        <pb n="230" />
        217 
Ebenso hat jedes Gericht, wenn es uͤber ganz uͤberfluͤssige oder unstatt- 
hafte Verhandlungen in irgend einer Instanz erkennt, zugleich uͤber das Recht 
des Anwaltes, Kosten anzusetzen (§. 6), Bestimmung zu treffen. 
Waren aberkannte Gebühren oder Verläge schon vor dem Erkenntnisse 
bezahlt, so können dieselben zurückgefordert werden. Ware aber eine solche 
Bestimmung oder Feststellung im Erkenntnisse nicht erfolgt, so bleibt dieselbe 
der nach §F. 12 zuständigen Behörde auf Antrag (F. 11) vorbehalten. 
g. 15. 
Sind Ansätze einer Rechnung zu ermäßigen, andere Ansätze derselben 
Rechnung hingegen etwa niedriger als die Tare gestattet: so ist das Gericht 
befugt, letztere gleichzeitig auf den gesetzlich zulassigen Betrag zu erhöhen. 
Jedoch darf hierdurch der Gesammtbetrag der Forderung in keinem Falle über- 
stiegen werden. 
Ebenso findet aber auch eine weitere richterliche Ermaßigung ohne be- 
sondern Antrag zum Vortheile des Zahlungspflichtigen Statt, wenn von dem 
Sachwalter oder Notar gegen die richterliche Feststellung in erster oder in 
zweiter Instanz ein weiteres Rechtsmittel eingewendet worden ist. 
. 16. 
In anderen Faͤllen bleibt es der vorgesetzten Landesregierung zwar vor- 
behalten, die Aufstellung oder Zulassung unstatthafter Ansätze von Amtswegen 
zu rügen, aber dem Zahlungspflichtigen, welcher nicht selbst auf Ermäßigung 
antrug, gereicht dieses nicht zum Vortheile. 
. 17. 
Die Gebühren für beantragte Feststellungen tragt derjenige, welcher die 
festgestellte Rechnung zu bezahlen hat. Dem Sachwalter oder dem Notar fal- 
len sie nur ausnahmsweise alsdann zur Last, wenn ein Sechstheil der eigent- 
lichen Gebühren, mit Ausschluß der Verläge, oder mehr gestrichen wird, in- 
gleichen wenn er Gebühren für solche Bemühungen angerechnet hat, für welche 
die Tar-Ordnung überall einen Ansatz nicht enthält (§. 3) oder welche ihm 
bereits aberkannt waren (§8. 13, 14, 15). 
g. 18. 
Geschieht die Feststellung auf Antrag des Sachwalters oder Notars, so 
hat dieser die Kosten derselben vorzuschießen, dafern nicht zugleich ein begrün- 
deter Anspruch auf Beitreibung (§. 9) damit verbunden wird.
        <pb n="231" />
        218 
Geschieht die Feststellung auf Antrag des Gewaltgebers oder Requirenten, 
so liegt diesem der Kostenvorschuß deßhalb ob. 
Die von dem Sachwalter oder Notar verlegten Feststellungskosten, welche 
dem Gewaltgeber oder Requirenten zur Last fallen (§. 17), sind auf der Ge- 
bührenrechnung, unter den Verlaägen, vom Gerichte alsbald nachzutragen. 
Die von dem Gewaltgeber oder Requirenten verlegten Feststellungskosten, 
welche der Sachwalter oder Notar zu tragen verbunden ist (s. 17), hat das 
Gericht an dem Betrage der Gebührenrechnung des Letzteren in Abzug zu bringen. 
g. 19. 
echtsmittel. Gegen die Feststellung kann sowohl der Sachwalter oder Notar als der 
Zahlungspflichtige binnen zehentaͤgiger Nothfrist, vom Empfange der festge- 
stellten Rechnung an, Vorstellung thun, und zwar: 
1) gegen die in erster Instanz von einer Unterbehörde erfolgte Feststellung 
bei der vorgesetzten Landesregierung und, wenn die durch letztere an- 
geblich noch zugefügte Beschwerde einen Gegenstand von Einhundert Thalern 
erreicht, weiter bei dem Ober-Appellationsgerichte; 
2) gegen die von einer Landesregierung in erster Instanz verfügte Feststellung: 
a) wenn der Gegenstand der Beschwerde nicht über funfzehen Thaler 
beträgt, Vorstellung bei derselben Regierung, welche nach vorgängiger 
Veränderung des Referenten, nochmals zu erkennen hat; 
b) wenn der Gegenstand der Beschwerde höher als auf funfzehen Tha- 
ler sich beläuft, Vorstellung bei dem Ober-Appellationsgerichte, so- 
fern nicht der Beschwerdeführer das unter 2 a bezeichnete Rechts- 
mittel vorzieht; 
3) gegen die von dem Ober-Appellationsgerichte in erster Instanz ausge- 
sprochene Feststellung, eine an dieses Kollegium selbst zu richtende Vor- 
stellung, worauf sodann bei solchem ein anderer Referent bestellt werden muß. 
g. 20. 
Auf eine solche Vorstellung, welche die Angabe der Beschwerden enthal- 
ten muß, ist ohne weiteres Verfahren alöbald zu erkennen, dafern nicht aus 
besonderen Gründen nöthig befunden wird, den Gegentheil erst noch zu hören. 
g. 21. 
Ist jedoch die Feststellung durch ein Erkenntniß in der Hauptsache erfolgt 
(ös. 13 und 14) und es wird, der Sache wegen, von einem der Streittheile
        <pb n="232" />
        219 
ein Rechtsmittel eingewendet: so kann der Sachwalter, ebenso wie der Zah- 
lungspflichtige, wenn die Feststellung angefochten werden soll, diesem Rechts- 
mittel adhariren und bezüglich dasselbe auf die Feststellung erstrecken. Aber 
auch ohne solchen ausdrücklichen Antrag hat der Richter, welcher in der Haupt- 
sache zu sprechen hat, zugleich über die Feststellung der Gebühren und Verläge 
des Sachwalters von Amtswegen mit zu erkennen. Dasselbe findet 
in den weiteren Instanzen ausschlüssig Statt. Nur wenn es gar nicht zu ei- 
nem Spruche in höherer Instanz kommt, steht beiden Theilen das nach den 
Bestimmungen im F. 19 geordnete Rechtsmittel zu, welches in diesem Falle 
innerhalb zehen Tagen von der Zeit an einzulegen ist, wo der Reklamant 
von dem Inhalte des Erkenntnisses und von dessen in der Hauptsache einge- 
tretener Rechtskraft Aktenmäßig in Kenntniß gesetzt worden ist. 
d. 22. 
Auch dem zum Ersatze der Sachwaltergebuͤhren pflichtigen Gegner steht 
das Recht zu, gegen die etwa schon erfolgte Feststellung derselben die zulaͤs- 
sigen Rechtsmittel (F. 19) einzuwenden, in Ansehung aller Punkte, welche 
nicht bereits in letzter Instanz entschieden worden sind. 
Die Nothfrist läuft in diesem Falle von der Zeit an, wo ihm die Fest- 
stellung der Kosten, nach seiner Verurtheilung oder sonstigen Verpflichtung zu 
deren Ersatze, Aktenmäßig bekannt gemacht wird. 
g. 23. 
Wird die angefochtene Feststellung durchgehends bestaͤtiget, so traͤgt der 
Reklamant die Kosten der hoͤheren Instanz; erfolgt eine Abaͤnderung, so sind 
Kosten dafuͤr uͤberall nicht anzusetzen, es waͤre denn, daß mit Hinzurechnung 
des schon in unterer Instanz Abgestrichenen ein Sechstheil oder mehr von 
den berechneten Gebuͤhren in hoͤherer Instanz gestrichen wuͤrde; dann hat der 
Sachwalter die Kosten der Ermäßigung in zweiter, bezüglich in dritter Instanz 
zu tragen. Diese Kosten treffen den Sachwalter auch dann schon, wenn ihm 
eine der am Schlusse des F. 17 erwähnten Zuwiderhandlungen, die bei der 
Feststellung in zweiter oder in dritter Instanz erst aufgegriffen und berück- 
sichtigt wird, zur Last fallt. 
S. 24. 
Die Feststellung geschiehet 
1) bei den Unterbebörden von dem Dirigenten des Gerichtes; 
Kosten in 
heberer In 
stanz. 
Durchwend 
Feststellung # 
bewirken.
        <pb n="233" />
        220 
2) bei den Landes-Justiz-Kollegien und dem Ober-Appellationsgerichte: 
ae) in erster Instanz von einem Kollegial-Mitgliede, welches zwar hier- 
bei einen Sekretar zuziehen kann, jedoch die von Letzterem nur 
vorzuschlagende Feststellung zu prüfen und nöthigen Falles zu be- 
richtigen hat; 
b) in zweiter Instanz von dem Kollegium selbst. 
g. 25. 
*— Fa Das Ergebniß des dieffallsigen Beschlusses ist, wenn zuvor jeder, einer 
zusprechen. Abänderrng bedürfende Ansatz der Rechnung berichtiget worden, auf der 
Rechnung selbst zu bemerken und bei den Landes-Justiz-Kollegien bloß vom 
Sekretar, jedoch unter Beziehung auf die Beobachtung der gesetzlichen Form 
(6. 24 Nr. 2) zu unterzeichnen. 
Das Resultat der Feststellung ist beiden Theilen, dem Sachwalter oder 
Notar sowohl, als dem Zahlungopflichtigen ohne besondern Erlaß durch ab- 
schriftliche Zufertigung der bei den Akten zurückzubehaltenden Rechnung und 
des Feststellungs -Dekretes bekannt zu machen. 
Trägt der Anwalt auf Feststellung an, so hat derselbe alsbald zwei 
Eremplare der Rechnung mit zu überreichen. 
g. 26. 
er Forderungen der Sachwalter und Notare dürfen ohne deren vorgängige 
gerichtliche Feststellung weder von dem Gewaltgeber oder Requirenten, noch 
von dessen Gegner beigetrieben werden. 
Auf einen Exekutions-Antrag wider Lebhtern ist daher zuvörderst die Fest- 
stellung der Ertra-Judizialien vom Gerichte zu verfügen oder zu veranlassen 
und dann erst das Hülfsverfahren einzuleiten. 
Wider den Gewaltgeber oder Regquirenten selbst kann auf dem Grunde 
einer gehörig behändigten (§. 9) und festgestellten Gebührenrechnung bei der 
Behörde, welche den ordentlichen Gerichtsstand des Zahlungspflichtigen aus- 
macht, entweder unmittelbar oder durch eine vom Prozeß-Gerichte ausgehende 
Requisition sofortige Auflage zur Zahlung binnen einer Frist von vierzehen 
Tagen bis vier Wochen ausgebracht werden; nach Ablauf dieser Frist ist, auf 
weitern Antrag und wenn nicht Rechtsmittel wider die Feststellung eingewen- 
det oder sofort liquide Einreden vorgebracht werden, mit Verweisung der 
etwa vorgeschützten illiqguiden Eimwendungen zur besondern Ausführung, ohne 
Weiteres Exekution zu verfügen.
        <pb n="234" />
        221 
Wird aber der Auftrag selbst bestritten, so ist die auf denselben gegruͤn- 
dete Forderung im Wege ordentlicher Klage auszufuͤhren. 
g. 27. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder Ueber— Strafen. 
schreitungen der Tax-Ordnung in den Normal-Saͤtzen sind disziplinarisch und 
von Amtswegen zu ahnden. 
g. 28. 
Freiwillige Mehrzahlung anzunehmen ist erlaubt. 
Freiwillig geleistete Geschenke an Naturalien oder anderen Gegenstaͤnden, riwinte 
außer Geld, oder freiwillig erwiesene Gefaälligkeiten können vom Zahlungs= Mebrzahlune 
pflichtigen bei Bezahlung der Gebühren nicht in Anrechnung gebracht werden. 
. 29. 
Vorschuͤsse darf der Sachwalter verlangen, jedoch nie uͤber zwei, zehen, Vorschuͤse. 
fuͤnf und zwanzig, und fuͤnfzig Thaler auf einmal, je nachdem die Sache eine 
geringfügige ist, oder sonst in die erste, zweite oder dritte Klasse (§. 2) gehört. 
Ein neuer Vorschuß darf nicht eher gefordert werden, als bis der vorige 
zu drei Viertheilen aufgegangen und darüber Rechnung gelegt worden ist. Hat 
der Sachwalter die Besorgung einer Angelegenheit einmal übernommen: so 
darf dieselbe von ihm, wegen nicht gehörig geleisteten Vorschusses zum Nach- 
theile des Gewaltgebers unzeitig nicht aufgegeben werden. Es bleibt daher 
auch in Ansehung der von dem Gewaltgeber zu suchenden Restitution gegen 
den durch Vernachlässigung seines Sachwalters verursachten Rechtsnachtheil bei 
der Bestimmung III des Gesetzes über die Wiedereinsetzung der Partheien 
in den vorigen Stand vom 16. May 1823 (Reg. Blatt v. J. 1823 S. 22). 
#. 30. 
Ist einer Parthei, welche das Armenrecht erlangt hat, ein Offizial-An= Armen# 
walt zu bestellen, so hat das Prozeß-Gericht solchen unter denjenigen Anwäl- walischaten. 
ten, welche am Orte des Gerichtes wohnen und welche sonst vor demselben zu 
praktiziren pflegen, nach seinem Ermessen, jedoch unter moͤglichster Beibehaltung 
einer Reihenfolge zu bestimmen. 
Ein solcher Offizial-Anwalt kann seine Gebuͤhren erst dann fordern, 
wenn sein Klient zu besseren Umstaͤnden kommt oder der Gegner zu Erstattung 
der Kosten verurtheilt wird. 
385
        <pb n="235" />
        222 
Das in einer solchen Armensache Erstrittene kann er bis zur Haͤlfte in 
Anspruch nehmen, und es geht seine Forderung stets den Gerichtskosten vor. 
Kopialien und andere Verlage sind ihm vom Prozeß-Gerichte zu erstatten, die- 
sem aber von der verfügbaren Hälfte des erstrittenen Prozeß-Gegenstandes vor 
Allem zu ersetzen. 
#.31 
Veridediaun.· In untersuchungssachen findet nach dem Gesetze vom 30. Juny 1823 die 
Bestellung eines Offizial -Anwaltes nur in denjenigen Kriminal-Fällen Statt, 
in welchen entweder 
1) vor dem ersten Erkenntnisse förmliche Vertheidigung nothwendig oder 
doch zu verstatten ist, oder 
2) nach dem ersten Erkenntnisse dem Angeschuldigten noch Berufung an 
das Ober-Appellationsgericht zusteht. 
In diesen Fällen sind dem Vertheidiger, ohne Unterschied, ob derselbe 
vom Gerichte bestellt oder vom Angeschuldigten selbst gewählt worden, die Ge- 
bühren und Verläge von dem Untersuchungsgerichte zu bezahlen, welches die- 
selben von dem zahlungspflichtigen Angeschuldigten oder dessen Alimentations- 
pflichtigen Verwandten wieder beizubringen hat. 
Bei allen Vertheidigungen in Untersuchungssachen sind jedoch dem Ver- 
theidiger Gebühren und Auslagen überhaupt nur zu vergüten: 
a) für die Vertheidigungsschriff, 
b) für Abschrift und Reinschrift, 
c) für das Lesen der Akten, 
1für einmalige Unterredung mit dem Angeschuldigten. 
g. 82. 
——— Die Besorgung fremder Angelegenheiten durch mündliche Verhandlung 
oder schriftliche Eingaben bei den Gerichts= und Verwaltungs-Stel- 
len im Großherzogthume steht den zugelassenen Anwüälten ausschlüssig zu, 
soweit nicht durch gesetzliche Bestimmung für einzelne Fälle Ausnahmen nach- 
gelassen sind. 
Unentgeldlich dürfen schriftliche Eingaben in Verwaltungs= und 
Gnaden-Sachen auch von Anderen gefertigt werden, in Rechts sachen 
dagegen sind selbst Eingaben in eigenen Angelegenheiten, ohne Unterschrift 
eines zur Praxis bei dem Gerichte befugten Anwaltes, nur gepräften Juristen 
zuzulassen.
        <pb n="236" />
        228 
Zum Gewerbemaͤßigen Betriebe von Maͤklergeschaͤften und an- 
deren außergerichtlichen Geschaͤftsfuͤhrungen beduͤrfen Personen, welche 
weder Advokaten noch Notare sind, besonderer Konzession von Seiten der 
Landes-Direktion. 
Die unbefugte Ausübung eines solchen Gewerbes oder die verbotene Fer- 
tigung schriftlicher Eingaben an Behörden in fremden Angelegenheiten unter- 
liegt, nach vorausgegangener besonderer Verwarnung, der Bestrafung nach 
Artikel 267 des Strafgesetzbuches. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, damit es mit dem 1. Januar 1841 
an die Stelle des Gesetzes vom 15. April 1833 trete und insonderheit für 
alle, nach diesem Tage, vorkommende Bemühungen und Auslagen der Sach- 
walter und Notarc die alleinige Norm abgebe, höchsteigenhändig vollzogen und 
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. Wir befehlen, 
daß solches auf gesetzliche Weise zur öffentlichen Kunde gebracht werde. 
So geschehen und gegeben Weimar den 29. Oktober 1840. 
Carl Friedrich. 
— 
C. W. Freih. v. Fritsch. Freih. v. Gersdorff. D. Schweitzer. 
  
rdt. Ernst Müller. 
Gese6 
über die Gebühren der Sachwalter 
und Notare. 
38
        <pb n="237" />
        224 
Gebühren-Taxe. 
Akten: I. II. . 
1) Auszüge aus solchen, wo sie nöthig und dafern sie nicht in Klasse.Klasse.|Klasse 
bloßen Abschriften bestehen (außer den Gebühren für das Lesen# Vr , — 
der Akten), von jeder voll geschriebenen Seie —2—4—□-6 
in der ersten Klasse jedoch im Ganzen nicht über 4 Sgr. 
2) Halten und Führen der Privat-Akten, einschlüssig der Heft- 
  
  
  
gebühren 
bis zu 10 Blat ——ns .. . . .. . 1—2 3 
bis zu 100 Blatt ....... .. .. ..... ..... —3——6—9 
vonjkdemvollea50Blätteknmehr............. —2—4——6 
MchkeAkten-BändeinderselbenSache—namentlichauch 
die sämmtlichen Privat-Akten des Contradiktors in einem 
Konkurse — sind ihrer Blattzahl nach zusammen zu rechnen. 
Lesen öffentlicher Akten, welche in die zu behandelnde Sache 
einschlagen, jedoch mit Ausschluß derjenigen, in welchen der 
Advokat vom Anfange an selbst gearbeitet hat; wenn der Akten- 
Band enthält 
bis zu 100 Blatt4 —510| 15 
von jedem weitern vollen 100 Blatt noch —36— 58 
in der ersten Klosse aber nie über 20 Sgr. 
Sind mehre Akten-Bände zu lesen, so wird die Gebühr nur 
nach der Gesammtzahl der Blätter berechnet. 
Für Wege im Wohnorte wegen Einsicht der Akten passirt 
kein Ansatz. 
Attestat eines Notars mit Unterschrift und Siegel ......... — 5— 10|1 
Beweis oder Bescheinigung, Gegenbeweis oder Gegenbescheinigung 
mit Einschluß des Direktoriums: 
a) wenn Artikel eingereicht werden, von jedem Artikel, jedoch 
mit Ausschluß der vom Richter verworfenen, ingleichen der 
überflussigen und unnöthigen Artikel, namentlich der bloß die 
Formalien und die Prozeß-Geschichte, ingleichen bloße Rechts- 
säte und Schlußfolgerungen oder Verneinungen enthaltenden. — 3—4 
b) wenn die Antretung in einem Schreiben ohne Artikel erfolgt, I 
wie Deduktions-Schriften. 1 
I 
Planqnet,stehe901lmacht. 
Botenlohn: 
a) von Sendungen, welche durch die Post besorgt werden können, darf 
bloß der Postgelder-Verlag angesetzt werden und 
3
        <pb n="238" />
        225 
  
  
b) von Sendungen an Orte, wohin Botengelegenheit ist, nicht J. II.. 
mehr, als für Benutzung solcher Gelegenheiten bezahlt werden muß ; Klasse.Klasse.Klosse. 
) in allen anderen Fällen hingegen, ingleichen wo die Dringlich-##### % * 
keit der Sache besondere Lohnboten erfordert, passirt der dieß- 
fallsige nothwendige Verlog, welcher, insoweit er sich nicht 
schon nach den üblichen Preißen beurtheilen und bestimmen läßt, 
zu bescheinigen ist. 
Briefe, nothwendige, von jedem voll beschriebenen Quartb 5—10—H5 
in fremder Sprache zu schreibede 10|–ZO0– 
jedoch darf in der ersten Klasse der Ansatz# von 10 Sgr. nie über- 
schritten werden. 
Enthalten die Briefe von dem Gewaltgeber verlangte rechtliche 
Ausführungen, so sind sie wie Deduktions-Schriften angusetzen. 
Vürgschaft, zum Besten des Gewaltgebers übernommene, 
Ein Prozent des Gegenstandes der Bürgschaft, jedoch wenig- 
stens 20 Sgr. 
Contradiktor oder Curator einer Masse, für Uebernahme dieser 
Funktion in Ediktal= und Konkurs-Sachen ...... —10—201— 
Deduktions-Schriften, wozu gehoͤren: 
Exzeptions= und weitere Wechsel-Schriften im ersten Verfahren, 
Schriften, wodurch Rechtemittel eingewendet, gerechtfertiget oder 
widerlegt werden, ingleichen Schriften im Hauptverfahren, In- 
terventions= und Litisdenunziations-Schriften, feierliche Vertheidi- 
gungsschriften in den F. 31 gedachten Fällen, Gutachten und 
Eingaben an die höchste Behörde 
von jedem voll geschriebenen Bogen der Reinschrift... — 10200 
wobei aber unnöthigerweise gelieferte Prozeß Geschicht 
außer Berücksichtigung zu lassen. 
Der Gesammtansatz darf in der ersten Klasse nie übersteigen20——! — 
Oefensional-W.tikel, siehe Beweis. 
Defenmons. Schriften: 
a) in den in §. 31 gedachten Fällen, 
siehe Deduktions-Schriften, 
b) in anderen Fällen, 
siehe schriftliche Eingaben. 
Denunziation, siehe schriftliche Eingaben. 
Duplik= Schrift, siehe Deduktions-Schriften. 
Erscheinen vor einer Behörde, siehe Verhandlungen. 
Exzeptions und Einlassungs-Schrift, siehe Deduktions- 
Schriften. 
Expedition, siehe Verhandlungen. 
Fragstüucke, für jedes zur Sache gehörige, statthafte und nicht 
überflüssige besondere Fragstcck 11— 2
        <pb n="239" />
        226 
Gelder und Geldeswerth, Empfangnahme und Ablieferung 
oder Auszahlung, für alles zusammen, folglich mit Einschluß 
der Zählgebühren, der Abwartung des etwaigen Auszahlungs-Ter- 
mines und der Wege im Wohnorte, der Quittungsausstellung 
und Rechnungslegung, ingleichen der dabei geschriebenen Briefe, 
diglich mit Ausschluß der baren Auslagen für das Packen und den 
Transport, sowie der Gebühren und Verläge für etwa nothwen- 
dige Reisen: 
1) wenn das Geld im Ganzen oder doch in nicht mehr als 
drei Posten eingenommen und eben so wieder ausgezahlt oder 
abgeliefert wird: 
a) bei Summen bis zu 100 Thlrn. 
6 Pfennige vom Thaler, 
jedoch nicht über 1 Thlr. 15 Sgr. 
b) bei größeren Summen 3/4 Prozent, 
jedoch wenigstens 1 Thlr. 15 Sgr. 
2) Wird das Geld zwar im Ganzen oder doch in nicht mehr 
als drei Posten eingenommen, dagegen im Einzelnen — d. 
h. in mehr als drei Posten — ausgezahlt oder abgeliefert, 
oder aber im umgekehrten Falle: 
a)bei Summen bis zu 100 Thlrn. 
9 Pfennige vom Thaler, 
jedoch nicht uber 1 Thlr. 15 Sgr. 
b) bei größeren Summen 1 Prozent, 
jedoch wenigstens 1 Thlr. 15 Sgr. 
3) Wird das Geld im Einzelnen — nämlich in mehr als drei 
Posten — eingenommen und auch so wieder ausgezahlt oder 
abgeliefert: 
a) bei Summen bis zu 100 Thlrn. 
1 Sgr. vom Thaler, 
jedoch nicht über 2 Thlr. 
b) bei größeren Summen 11 Prozent, 
jedoch wenigstens 2 Thlr. 
4) Bei Urkunden auf den Inhaber und bei Preziosen 
sindet die Hälfte der vorstehenden Gebühren Statt. Eigent- 
liches Papiergeld ist jedoch dem baren Gelde gleich zu achten. 
Aumerkung 1. 
Ausnahmsweise findet der besondere Ansatz für Termins-Abwartung 
oder Verhandlung auch bei Gelderhebungen oder Auszahlungen 
noch Statt, wenn die Verhandlung nicht einzig der Geldzahlung 
gewidmet war, letztere vielmehr nur nebenbei erfolgte. 
#e#kung 2. 
Vorstehende Bestimmungen leiden jeboch überall keine Anwendung, 
wenn Sachwalter zu Verwaltung von Vermögensmassen oder zu 
1# 
Klasse 
II. 
Klasse 
1III. 
Klasse 
  
.
        <pb n="240" />
        Einbebung von Gefaͤllen und anderen Nutzungen, sowle sonst zu 
foͤrmlicher Kasseführung von Obrigkeitswegen oder von Privaten 
I. 
eKlasse 
227 
III. 
II. 
Klasse 
Kla 
sse. 
11 
  
bestellt werden, indem es in dlesen Fällen — vormundschaftliche 
Vr. 
W.t 
  
  
  
Verwaltungen abgerechnet, worüber die Bestimmungen unter: 
„Vormundschaften A. b“ gelten — hirnsichtlich des Honorars 
zundchst auf die bei der Uebertragung getroffene Uebereinkunft an- 
kommt, welche bei obrigkeitlicher Bestellung, so weit es nur irgend 
thunlich, jederzeit gleich Anfangs erfolgen muß — und in deren 
Ermangelung obrigkeitliches Ermessen, nach genauer Erwägung der 
vorliegenden Verhälrniisse eintritt. 
Für Empfang und Abgewährung erhaltener Vorschüsse, ingleichen 
für bestrittene Auslagen aus eigenen Mitteln finden vorstehende 
Ansätze ebenfalls keine Anwendung. 
Gutachten, siehe Deduktions-Schriften. 
auptverfahren, siehe Deduktions-Schriften. 
mplorationen: 
a) insofern sie die Einleitung summarischer Prozesse bezwecken, 
siehe Klagen; 
b) anderer Art, siehe schriftliche Eingaben. 
Information in der Sache: 
1) wenn sie bloß aus ergangenen Akten geschöpft oder auf dem 
Wege der Korrespondenz eingezogen wird: Nichts, da dieß- 
falls schon ein Ansatz für das Lesen der Akten und für ge- 
schriebene Briefe Statt findet. 
Irn allen anderen Fallen — nur mit Ausnahme der Injurien- 
Sachen und einfacher Schuldsachen, wo überall etwas für 
Information nicht angeseht werden darf — mit Einschluß 
der dießfalls zu machenden Wege innerhalb des Wohnortes 
bis 
Jedoch ist ein dießfallsiger Ansatz in geringfügigen Sa- 
chen gar nicht, in anderen Sachen der ersten Klasse nur ein Mal 
und in allen übrigen Prozeß-Sachen höchstens drei Mal 
statthaft, nämlich ein Mal im ersten Verfahren, ein Mal im 
Beweisverfahren und ein Mal in dem Gegenbeweisverfahren. 
#uterventions-Schrift, siehe Deduktions-Schriften. 
Klagen: 
1) schriftliche, ohne Rücksicht auf die Seitenzahh!! 
Erfordert die Sache einen weitläuftigeren Klagevortrag, so 
daß derselbe einen voll geschriebenen Bogen übersteigt: so ist 
für jeden vollen Bogen noch... ..... ... 
jedoch im Ganzen in der ersten Klasse nie uͤber .......... 
anzusetzen. 
2) Muͤndlich angebrachte, siehe Verhandlungen. 
Liquidation der Deserviten und Verläge und deren mündliche 
oder schriftliche Ueberreichung zur Feststellung: Nichts. 
  
— 
E □ 
  
  
s0 
—. 10— 
  
  
  
  
  
* 
— 
  
Hr
        <pb n="241" />
        228 
Eiquidation in Konkursen, siehe Klagen. 
Eiquidum, insofern es abgesondert gefertiget und uͤbergeben wird 
und nicht bloß in Deserviten besteht, siehe Rechnungen. 
Litisbenunziations-Schrift, siehe Deduktions-Schriften. 
Prokuratur-Gehbühren bei Geldgeschäften, dafern nicht ein 
Anderes vertragsweise festgeseqzt ist, für alle dabei vorkom- 
mende Bemühungen zusammen, wenn das Kapital nicht 
über 1000 Thlr. — 1 Prozent, wenn es stärker, bis zu 4000 
Thlr. — 3/4 Pro#zent, 
mindestens aber 10 Thlr. 
wenn es noch stärker — 1/2 Prozent, 
mindestens aber 30 Thlr. 
Protestation vor einem Notar, siehe Urkunden und Wechsel- 
Protest. 
Progenetikum für gelungene Unterhandlung und sonstige außer- 
ordentliche Dienstleistung bei Rechtsgeschäften — soweit die Ansätze 
der gegenwärtigen Gebühren-Tare, namentlich unter Prokuratur. 
Gebühren, Unterredung, Verhandlung, Wege, keine Anwendung 
leiden und soweit vertragsmäßhig nichts darüber ausgemacht ist — 
nach obrigkeitlichem Ermessen, 
jedoch da, wo der Geldwerth des Gegenstandes sich erkennen laßt, 
nicht über 1 Prozent dieses Werthes. 
Quittungen, siehe schriftliche Eingaben. 
Rechnungen, mit Ausschluß derer über Sachwaltergebühren und 
Verläge: 
1) zu fertigen von jedem Bogen ........ 
2) zu pruͤfen und Erinnerungen aufzustellen, von jedem Bogen 
der Rechnung, ingleichen wenn die Erinnerungen mehr Bo- 
gen füllen als die Rechnung, auch für jeden übrigen Bo- 
gen — wobei jedoch überflüssige und unstatthafte Erinne- 
rungen außer Berücksichtigung zu lassen sidpdpdodo 
##mmek#ung zu 1 und 2. 
Die Bemühung für etwa nothwendiges Lesen und Ertrahiren der 
(nicht selbst gefübrten) Akten oder sonstige Information darf be- 
sonders angesetzt werden. 
3) Gestellte Erinnerungen zu beantworten: 
a) wenn die Rechnung von dem Sachwalter selbst gefertiget 
ist, von jeder Erinnernnnnnggg 
jedoch mit Ausschluß gegründeter Erinnerungen, deren Be- 
antwortung außer Ansat bleibt; 
I. II. 
Klasse Klasse 
  
#chri## 
  
  
C 
10 
  
  
20 
  
  
Klasse 
1 
  
Hr 
24
        <pb n="242" />
        5) im en#tgegengesetzten Falle: eben so viel und noch außer 
dem die Ansähe für Information in der Sache und vor- 
Kla 
sse 
II. 
Kla 
229 
sse 
III. 
Klasse 
I 
  
kommenden Falles für Akten-Lesen und Ertrahiren. 
Vr 
  
Anmerkung. 
Als Maßstab der Klassifikation gilt der Einnahmebetrag der Rech- 
nung, jedoch bei von demselben Rechnungsführer sortgesetzter Rech- 
nungslegung, mit Uusschluß der Gewährschaft aus voriger Rechnung. 
Mechtsmittel, jeder Art, siehe Deduktions-Schriften. 
Nekognition einer Urkunde oder Unterschrift durch einen Notar 
und Zeugniß darüber ———————————□——□————□—□..□..□□□□C□CECEEEEEE. 
Redenunziation, siehe schriftliche Eingaben. 
Reisekosten bei nothwendigen Reisen außerhalb der Flur des 
Wohnortes, neben dem Ansatze für den Termin oder das sonstige 
Geschäft selbst: 
1) für Versäumniß, von jeder Stunde (1 Meile) Weges 
der Hinreise .. ... . E— 
jedoch nie übbr . ... ............ ...... ... .. ... 
für den ganzen Tag. 
nmerkung 1. 
Für die Zurückreise sindet nur in dem Falle derselbe Ansatz Statt, 
wenn solche nicht an dem nämlichen Tage erfolgen konnte. 
Anmerkung 2. 
Bei Reisen von mehr als eintägiger Dauer tritt für Ver- 
scumniß und das Geschäft zusammen genommen auf 
jeden ganzen Tag (24 Stunden) der Abwesenbeit ein Ansatz von 
ein. Hür- überschiehende Stunden treten die Ansätze unter 1 für 
„Versckumniß“ ein. 
2) An Diäten tägligg .... . .. 
dauert aber die Abwesenheit nicht volle 6 Stunden: 
nur die Halfte. 
Sobald der Sachwalter auswärts über Nacht bleiben muß 
und überhaupt bei Reisen und Geschäften von längerer Dauer, 
wird der Verlag für Logis, Erleuchtung, Heizung und Trink- 
geld noch besonders ittt::: ... 
für jede Nacht vergütet. 
Auch passiren bei Reisen in das Ausland, falls der 
Sachwalter in größeren Städten verweilen muß, für jeden 
Tag solchen Aufenthaltes in Allem 3 Thir. Diäten. 
An Transport-Kosten, wenn die Entfernung nicht über 2 
Stonden (1 Meile) betrütt ... ...... 
wenn sie mehr beträgt, für jede Stunde darüber noch. 
— 
3 
  
  
einschlüssig Wege-, Brücken= und Pflaster-Geld. 
30 
  
20 
  
  
  
  
  
2
        <pb n="243" />
        230 
Eben so viel passirt für die Rückreise, wenn solche des 1. II. 1 
Geschäftes wegen nicht an demselben Tage erfolgen kann. Klasse-Klosse.Klasse. 
#K#merk#ung 1. » deckst-»O-» 
WaußekorvenklichmGeschäftsnisen,wozuTetminö-Retsennicht’«""'"" 
gehören, kann auf dem Grunde auedrücklicher dießfallsiger Verein- 
barung auch ein Mehres gefordert werden. 
K#merkung 2. 
Wo auf Erstattung der außerordentlichen Kosten erkannt ist, 
werden gleichwohl die Reisekosten dann nicht erstattet, wenn am 
Orte des Prozeß-Gerichtes wenigstens zwei Sachwalker wohnhaft 
sind und die zum Antrage auf Kostenersatz berechtigte Parthei, sich 
des Beistandes Eines, wie des Anderen, derselben zu bedienen, nicht 
verhindert war. « 
Sind zwar nicht am Orte des Gerichtes, aber doch in dessen 
Naͤhe Sachwalter vorhanden, welche die Parthei waͤhlen konnte: so 
wird nur so viel an Reiseaufwand ersetzt, als diese naͤheren Sach- 
walter würden haben berechnen können, den Fall ausgenommen,X 
wenn es dem Sachwalter nicht möglich war, seinen Konstiruenten 
dierven in Jeiten Nachricht zu geben, ohne daß betzterer hierbei 
die Schuld trägt. 
Der eigene Konstituent bingegen ist zu Bezahlung der Reise= 
kosten auch in den bezeichneten Fällen — mag übrigens auf Kosten- 
erstattung erkannt seyn oder nicht — dann verbunden, wenn der 
Sachwalter durch seine Privat-Akten nachweisen kann, daß er je- 
nem von dem Vorhandenseyn náherer Sachwalter und von der 
Unverbindlichkeit des Gegners, solche Kosten zu erstatten, Eröffaung 
gethan und derselbe nichts destoweniger die Vornahme desjenigen 
Aktes, womit die Reise verknupft war, verlangt hatte. 
##merkung 3. 
Hat ein Sachwalter an demselben Orte und an Einem Tage mebre I 
TermincabzuwarteaodetsonstigeGeschäftefükslientenzuvets 
richten, so ist zu unterscheiden, ob nur Ein Theil — Gewaltgeber 
oder Gegner — oder ob deren mehre die Kosten dieser verschiedenen 
Verrichtungen zu tragen haben. 
In beiden Fallen hat der Sachwalter die zu den Reisekosten 
gedörigen, vorstehend unter Ziffer 2 und 3 ausgeführten Gebübren 
nur ein Mal und jedem der etwa. vorhandenen verschiedenen Zah- 
lungepflichtigen antdeilig anzusetzen, im letztern Falle bingegen 
den Ansatz für Versäumniß — unter Jiffer 1 vorstehend gedacht — 
mehrfach, je nach der Johl der Subjekte, welche die Kosten zu 
tragen haben, zu liquidiren. 
Aumerkung 4. 
Bei Abwartung auswaͤrtiger bloßer Publikations-Termine findet 
niemals ein Ansatz für Reisekosten Statt. 
Replik, Schrift, siehe Deduktions-Schriften. 
Schreibegebuhren: - 
voujedkrSeiteAbschriftoderReinschrift....——1 
FükvikReis-schritteineerikfssiteiaQuartl—3-I— 
  
  
  
  
  
  
  
  
I 
sc
        <pb n="244" />
        Schriftliche Eingaben und Aufsäbe jeder Art, inso- 
fern sie nicht schon ihren besondern Ansatz haben, von 
jedem voll geschriebenen Bogen . 
jedoch in der ersten Klasse nie uͤber 16 Sgr. 
Anumerkung. 
Substitutorium, siehe Vollmacht. 
Termine, Abwartung derselben vor öffentlichen Behörden 
1) 
2) 
3 
— 
4) 
5) 
Tumerkung. 
Unterredungen, wenn sie die Information in der Sache 0 
zwecken, da für letztere in geeigneten Fällen bereits ein Ansatz 
1 
. 1 
Klasse 
Klasse. 
231 
1 
Klasse 
  
Für überflüssige Ueberreichungsschreiben, z. B. bei Klagen und 
Vertheidigungsschriften, ingleichen für Schreiben, mittelst welcher Voll- 
machfen übergeben werden, darf gar nichts und für Frist= und 
Terminsp orogations-Gesuche nur dann etwas liquidirt werden, wenn 
die Beranlassung derseiben nicht in der Person des Advokaten liegt. 
Ausnahmen: 
Beleihungs-Termine vor der Lehens-Kurie sind mit 
anzusetzen. 
Bei Irrotulations= und Publikations-Terminen, ingleichen 
bei Rekognitions= und Lizitations-Terminen, sowie bei Li- 
quidation-Terminen in Konkursen und Eoiktal-Sachen — 
sobald in dergleichen Terminen nicht zugleich Gütepflegung 
Statt findet — passirt uarr ....... 
Bei Terminen, die Vormittags begonnen und mit einer Un- 
terbrechung Nachmittags fortgesetzt werden, findet der Ansatz 
doppelt Statt. 
Dauert eine terminliche Verhandlung ohne Unterbrechung über 
zwei Stunden, so ist, wenn solches durch die öffentlichen 
Akten nachgewiesen werden kann, die Hälfte mehr anzu- 
se·tzen verstattet; das Warten auf den Beginn des Termines 
bleibt jedoch hierbei ganz außer Berücksichtigung. 
Wird dagegen im Termine, gleich nach seiner Erffnung und 
noch ehe die Verhandlungen begonnen haben, prorogirt: so 
findet nur die Hälfte des Ansatzes Statt. 
Für Abwartung bloßer Sühne-Termine, deren Kosten nicht 
ersetzt werden (§F. 63 des Gesetzes zu Abkürzung und Verbesserung 
des Prozeß= Verfahrens vom 12. April 1833), hat auch der 
Gewaltgeber Termins= und Reise-Gebühren nur dann zu be- 
zahlen, wenn der Anwalt wenigstens durch eine Niederschreibung 
in den Prlvat-Akten nachweisen kann, daß der Gewaltgeber auch 
nach geschehener Verständigung über jene gesetzliche Vorschrift die 
Abwartung des Termines ausdrücklich verlangt hat. 
—2 
—8□ 
  
Statt findet: Nichts. 1. 
(30*1 
  
  
9 
16 
  
  
* 
5 rr 
24
        <pb n="245" />
        232 
Außerdem aber, z. B. bei Rathsertheilungen, Abschließung vons 1. II. 11. 
Verträgen und anderen Rechtsgeschäften u. s. w., auch bei Be-Klasse.Klasse. Klasse 
sprechung des Vertheidigers mit Inquisiten (jedoch mit Ausnahme###t#ent 
aller solchen Unterredungen mit Klienten, welche bloße Anfragen 
und Erkundigungen über den Stand des Prozesses oder der Sache 
überhaupt betreffen, wofür ein Ansat in der Regel gar nicht 
und der nachfolgende ausnahmsweise nur dann passirt, wenn der 
  
  
Klient den Sachwalter ausdrücklich zu sich einludd — 5—10—15 
und bei mehr als einstündiger Dauer, von jeder Stunde darüberr 
eben so viel. 
Bei Unterredungen, welche weder die Information zur Sache, noch 
auch Anfragen und Erkundigungen über den Stand des Prozes- 
ses oder der sonstigen Angelegenheit zum Gegenstande haben, fin- 
det, außer obiger Gebühr, auch noch ein Ansatz für den Weg 
nach der unter dieser Rubrik gegebenen Norm, in dem Falle 
Statt, wenn die Unterredung auf ausdrückliches Begehren des 
andern Theiles außerhalb der Wohnung des Sachwalters gehal- 
ten wurde. 
  
Urkunden über Rechtsgeschäfte, z. E. Entwerfung eines Kauf- 
oder Pacht-Kontraktes, Mortifikations-Scheines, Schuldscheines, 
Vergleiches, einer Cession, Erbtheilung, Schentuns und dergleichen, 
von jedem voll geschriebenen Bogen ............. — 151 1 1 115 
Bei Testamenten erhoͤht sich der Ansatz um die Hälfte undd 
kann nach Ermessen der Behörde bis auf das Doppelte steigen. 
  
Vergleiche, dafern solche unter Mitwirkung der Sachwalter zu 
Stande gekommen: 
a) gerichtlich abgeschlossene, wodurch der ganze Prozeß sich er- 
lediget, mit Einschluß der Termins-Abwartung: der Ansoo 
der Termins-Abwartung doppelt; 
außergerichtlich vermittelte, wodurch das Entstehen eincs 
Rechtsstreites oder sein Fortgang verhindert wird, 
siehe Verhandlungen; 
jedoch der dießfallsige Ansatz doppelt. 
Hierher gehört jedoch der Fall nicht, wenn in der Sache 
nichts streitig und die Vereinbarung bloß auf Zahlungöbe- 
fristung oder sonstige Modifikation der zugestandenen Zahlung 
gerichtet ist. 
Verhandlungen, mündliche, jeder Art, — bloß mit Ausschluß 
der Termins-Abwartung — sie mögen vor öffentlichen Behoör- 
den Statt finden oder anderwärts, z. B. Vernehmung, münd- 
b 
—
        <pb n="246" />
        233 
  
liches Anbringen einer Klage, Angabe eines Kaufs oder andern I. II.1. 
Rechtsgeschäftes, Beiwohnung oder bezüglich Besorgung einer Klasse.Klasse.Klasse 
Inventur, Auktion, Verpachtung, Erbtheilung und dergleichenn# 
mit Einschluß des dießfalls zu machenden BWeges im Wohnorte, 
wenn sie nicht über eine Stunde dauern. ....... —10200 1 
bei längerer Dauer, für jede weitere Stunne .—5—10| 1 
jedoch für den ganzen Tag nie übrr 2— 3—4— 
Anmerkung 1. 
Ausgenommen si sind diejenigen Faͤlle, wo Sachwalter entweder frei- 
willig oder in Folge Vorbeschiedes, wegen einer nicht terminli- 
cben kurzen Verhandlung, z. B. wegen Bekanntmachung einer 
Resolution, Vorlegung einer Eingabe zur Erklckrung oder Einsicht und 6 
dergleichen vor Behörden erscheinen, in welchen Fallen überhaupt nurl—5—10— 
passiren. 
Anmerkung 2. 
Wenn ein Sachwalter, statt in einer schristlichen Eingabe etwas 
mundlich zum Protokolle anbringt: so darf er dafür, einschlüssig « 
des Weges, in keinem Falle mehr ansetzen, als ihm für die schrist- 
liche Eingabe zu fordern erlaubt gewesen Kare. 
Wiädimation einer Abschrift durch einen Notar nebst Siegel und 
Unterschiit:: . —5—5— 
für den zweiten und für jeden foligenden Bogen 1 Sgr. 
Vollmacht: 
für eine gesoriebene, mit Einschluß der Reinschrift, oder fuͤr eine 
gedruckte zu einer ganzen Sahee . . —l 42 8 
zu einem einzelnen akkttooor — 24— 
für ein Substitukorium, dafern die Nothwendigkeit der Substi- 
tution nicht in der Person des Anwaltes liegt, welchen Falles 
gar nichts liquidirt werden darf, ebenfalls mit Einschluß der 
Reinschrift. m--——2222222 EIIIIIEIIIILEIIIIIEIIIIII 2— 4— 
Vorbeschied, siehe Verhandlungen. 
Vormundschaften, deren der Sachwalter, aleich sedem andern 
Staatsbürger drei zu übernehmen verbunden ist; 
a) für Uebernahme derselben, mit Einschluß des Weges . —10 —20| 
b) für Verwaltung des Vermögens und Obsorge für die Per- . 
son des Pflegebefohlenen, mit Einschluß aller dießfallsiger 
Bemühungen, auch der Rechnungsablegung und der Zaͤhl— 
gelder, nach Maßgabe des Umfanges der Muͤhewaltung: 
2 bis 5 Prozent der jährlichen Einkünfte des Pflegebefoh- 
lenen nach obrigkeitlichem Ermessen, jedoch nicht unter 
1 Thlr. jährlich; «
        <pb n="247" />
        234 
c) fuͤr Vormundschaften ohne Vermögensverwaltung nach Ver- I. II. 
hältuß der Mähe: Klasse 
15 Sgr. bis 5 Thlr. jahrlichz W— 
jedoch zu b und c mit Vorbehalt böterer Vermiülgung vonl * 
Seiten der obervormundschaftlichen Behörde in besonders da- 
zu geeigneten Fällen. 
Aumerkung 1. 
III. 
Klasse Klasse. 
  
  
Udvokakorische Bemühungen eines Vormundes in eigentlichen Pro- 
zeß- Sachen werden besonders bezahtt. 
Anmerkung 2. 
In densenigen Fällen, in welchen jeder andere Stoatsbürger eine 
Vormundschaft ohne Vergeltung zu führen hat, ist ouch der Sach- 
walter dazu verbunden. 
Wechsel Protest, vor einem Netar errichteker — *5 200 1— 
Wege, nothwendige, innerhalb des Wohnortes, in soweit sie 
nicht schon unter anderen Ansähen mit begriffen sind — wie 
z. B. bei den Artikeln: Akten-Lesen, Gelder, Information, 
Prokuratur-Gebühren, Proxenetikum, Reisekosten, Termine, Un- 
terredung, Verhandlungen — nameatlich wegen zu haltender An- 
fragen und einzuziehender Erkundigungen, mit Ginschluß des Ge- 
schaͤftes HHHHH###TÜ7Ü§Gv¼vGGv ° KKK;; 
jedoch in Angelegenheiten ver ersten Klasse nur dann, wenn der 
Sachwalter auf ausdruͤckliches, besonderes Verlangen des Klienten 
einen solchen Weg gemacht hat. 
Konnte übrigens das Geschäft eben so gut und mit geringeren 
Kosten schriftlich abgemacht werden: so passirt nur so viel, als 
die Besorgung auf schriftlichem Wege gekostet haben würde. 
  
  
  
Zeugenverhör durch einen Notar: 
siehe Verhandlungen. 
Für das Instroment darüber, 
siehe schriftliche Aufsäge. 
Für die Zeugen selbst und eben so für die bei Notariats= Mkten 
zuzuziehenden Instrumentzeugen sind die in dem Sportelngesee 
bestimmten Zeugengebühren anzusetzen.
        <pb n="248" />
        235 
Ministerial-Beksnuntmachung. 
Nachdem im Einverständniß mit den Regierungen der übrigen Staaten 
des deutschen Zoll= und Handels-Vereines bestimmt worden ist, daß die im 
Vereinszoll-Tarife für die Jahre 1840 bis 1842 unter Position 25, litt. X, 
Nr. 3 enthaltenen Tara-Sätze bei dem für inländische Raffinerieen, in Fässern 
eingehenden Lumpenzucker, unter gleichzeitiger Aufhebung des Ugterschiedes 
zwischen Fässern von hartem und von weichem Holze, in folgender Maße, als: 
für Fässer unter 15 Zenkner Brutto-Gewicht auf 10 Pfunbe vom 
Zentner Brutto und 
für Fasser von 15 Zentner Brutto-Gewicht und darüber auf 7 
Pfunde vom Zentner Brutto 
vom 1. Januar 1841 ab herabgesetzt, auch die hiernach vereinbarten geringe- 
ren Tara-Satze von dem vorgedachten Zeitpunkte ab auch auf denjenigen 
Lumpenzucker in Anwendung gebracht werden sollen, welcher schon früher zu 
Packhofs-Niederlagen oder Privat-Läágern gelangt ist, aber erst im Jahre 
1841 zur Versiedung und resp. Verzollung angemeldet wird: so wird solches 
hiermit, gemäß der Bestimmung im F. 18 des Zollgesetzes vom 1. May 1838, 
unter dem gleichzeitigen weitern Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, 
daß die Verzollung jenes schon vorrathigen Zuckers erst bei wirklich eintreten- 
der Versiedung desselben für zulässig erachtet werden kann und daß übrigens 
es sich von selbst verstehet, daß durch die Ermäßiqgung der in Rede stehenden 
Tara-Satze in der Befugniß der Zollvperwaltung, die Netto-Verwiegung Statt 
finden zu lassen, nichts geändert wird und von dieser Befugniß auch bei dem 
Lumpenzucker zum Versieden Gebrauch zu machen ist, insofern sich der Re- 
duktion des Tara-Satzes ungeachtet erhebliche Mißverhältnisse zwischen der 
wirklichen und der tarifmäßigen Tara noch ferner ergeben follten. 
Weimar den 6. November 1840. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Freih. von Gersdorff.
        <pb n="249" />
        236 
Bekaututmachung. 
Nachdem mit Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großher- 
zogs, ein Fahrpost-Kurs zur Beförderung von Personen, Briefen und Packeten 
zwischen Weimar und Cölleda, über Buttelstedt, eröffnet (Bekanntmachung im 
Nr. 26 der Beilage zur Weimarischen Zeitung von diesem Jahre) und am 
letzteren Orte eine Post-Expedition errichtet (Bekanntmachung in Nr. 61 des- 
selben Blattes), auch zugleich von Seiten der Königlich Preußischen Post-Ver- 
waltung eine Cariol-Post zwischen Artern und Allstedt hergestellt worden ist 
(Bekanntmachung in Nr. 26 des genannten Blattes): so wird auf höchsten 
Befehl hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht: 
1) die für das Post-Wesen im Großherzogthume bestehenden Verträge, 
Gesetze und Tarise — soweit letztere nicht durch die Bestimmungen der 
für den neuen Kurs entworfenen Lokal-Tarife ermäßiget sind — erhal- 
ten auch auf den Weimar-Cölledaischen Post-Kurs und für die Expedition 
zu Buttelstedt Anwendung; 
2) hinsichtlich des Post-Kurses zwischen Weimar und Allstedt, über But- 
telstedt, Cölleda und Artern, finden die Bestimmungen der Ueberein- 
kunft vom 1837 (Regierungs-Blatt vom Jahre 1837 Seite 49 
bis 52) und des unter dem 20. Februar 1838 bekannt gemachten 
weiteren Uebereinkommens (Regierungs-Blatt vom Jahre 1838 Seite 
7 und 8) Anwendungz 
3) daher treten insbesondere auch die Vorschriften der Postordnung vom 
26. November 1819 über Beeinträchtigung der Post durch Boten, 
Fuhrleute und Andere, auch für Personen-Beförderung, Brief= und 
Packet-Sendungen auf den neuen Post-Routen von und nach den Orten, 
wo Erxpeditionen eingerichtet sind, in Wirksamkeit und es sind dieselben, 
nach Maßgabe der Verordnung vom 15. Juny 1888 (Regierungs-Blatt 
vom Jahre 1838 Seite 161 bis 163) durch die Justiz= und Polizei- 
Behörden zu handhaben; 
4) die Entfernung zwischen Weimar und Buttelstedt wird auf eine und 
eine halbe Meilc, zwischen Buttelstedt und Cölleda auf zwei Meilen 
festgesetzt. 
Weimar den 19. Oktober 1840. 
Großherzoglich Sächfsische Ober-Postinspektion. 
F. von Schwendler.
        <pb n="250" />
        Regierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen Weimar-Eisenach, 
  
Weimar 1840. Nummer 18. 14. November. 
  
  
Bekanutmachungen. 
I. Auf höchsten Befehl Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird 
folgender Nachtrag zu dem Gesetze über die Steuerverfassung des Großherzog= 
thumes vom 29. April 1821 andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar den 9. November 1840. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Müller. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
Um die durch das Gesetz vom 27. Oktober dieses Jahres geordnete neue 
Münzverfassung des Großherzogthumes mit den bestehenden Grundsteuer-Ver- 
hältnissen auf das Einfachste und mit Vermeidung einer gänzlichen Umarbeitung 
der Grundsteuer-Kataster in allen Steueransätzen in Uebereinstimmung zu bringen, 
verordnen Wir mit Zustimmung des getreuen Landtages, wie folgt: 
110]
        <pb n="251" />
        288 
g. 1. 
Der terminliche Grundsteuer-Betrag, welcher in Gemaͤßheit der Be- 
stimmungen in den §§. 9, 13 und 14 des Gesetzes über die Steuerverfassung 
des Großherzogthumes vom 29. April 1821 jedem Gute und jedem Grund- 
stücke nach dem Grundsteuer -Kataster in Groschen oder Pfennigen des Zwan- 
ziggulden -Fußes zugetheilt ist, wird vom 1. Januar 1841 an auf eben so 
viele Groschen oder Pfennige der mit diesem Tage eintretenden neuen Landes- 
währung, jeder in dem Kataster eingezeichnete Thaler Grundsteuer aber auf 
vier und zwanzig Groschen der neuen Wahrung herabgesetzt. 
g. 2. 
Vom 1. Januar 1841 an gilt daher in allen vor diesem Tage errichte- 
ten Grundsteuer-Katastern und anderen Urkunden jeder darin angegebene Pfen- 
nig nur als ein Pfennig neuer Waͤhrung, das ist ein Zwoͤlftel des Groschens 
neuer Waͤhrung (Silbergroschens); ferner jeder Groschen nur als ein Groschen 
der neuen Waͤhrung, das ist als ein Dreißigstel des Thalers im Vierzehenthaler- 
Fuße, und jeder Thaler nur als vier und zwanzig Groschen der neuen Waͤhrung, 
das ist vier Fuͤnftel des Thalers im Vierzehenthaler-Fuße. 
g. 3. 
So oft aber künftig ein solches Kataster neu errichtet oder eine Urkunde 
ausqefertiget wird, soll der terminliche Steuerbetrag, nach dem angegebenen 
Verhältnisse (6I. 1 und 2) ermäßiget, in Thalern, Groschen und Pfennigen 
der neuen Landeswährung ausgedrückt werden. 
Auch sollen in den alten Katastern da, wo darin Thaler vorkommen, 
diese nach und nach in der durch die Ih. 1 und 2 bestimmten Weise umge- 
rechnet werden. 
S# 4. 
Die Steuer, welche von den Grundstücken, mit Einschluß der Gebäude, 
vorzugöweise und allein unter dem Namen der alten Grundsteuer, dermalen 
in acht Terminen jährlich erhoben wird, soll wegen jener in Folge der Münz- 
veränderung eintretenden Ermaßigung der einzelnen Steuerbeträge (§#. 1 und 
2) vom 1. Januar 1841 an in zehen Terminen jährlich erhoben werden.
        <pb n="252" />
        239 
5. 
Alles, was hinsichtlich der zeitherigen jährlichen acht Termine alter 
Grundsteuer geordnet war, gilt vom 1. Januar 1841 an von den zehen 
Terminen, in welche vertheilt diese Steuer künftig jährlich erhoben werden soll. 
g. 6. 
Die hierdurch abgeaͤnderten Bestimmungen aͤlterer Gesetze und Verord- 
nungen, namentlich des Gesetzes vom 29. April 1821 und der Verordnung 
vom 9. November 1821, treten mit dem 1. Januar 1841 außer Kraft. 
urkundlich haben Wir dieses Gesetz hoͤchsteigenhaͤndig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar den 30. Oktober 1840. 
Carl Friedrich. 
C. W. Freih. von Fritsch. Freih. von Gersdorff. D. Schweitzer. 
vdt. Ernst Müller. 
Nachtrag 
zu dem Gesetze über die Steuerverfas- 
sung des Großherzogthumes vom 
29. April 1821.
        <pb n="253" />
        240 
II. Se. Koͤnigliche Hoheit, der Großherzog, haben, auf den Vorschlag der 
General-Direktion der Großherzoglich Sächsischen Fürstlich Thurn und Tarischen 
bLehens-Posten, über die Beförderung von Packeten und Geldsendungen durch die 
im Großherzogthume bestehenden Boten-Posten nachfolgende Bestimmungen mit 
Berücksichtigung der Statt findenden verschiedenen Verhältnisse zu ertheilen geruhet. 
Diese Beförderung soll in Anusehung jedes einzelnen Post-Botenganges 
beschrankt bleiben: 
1) bei der Boten-Post zwischen Weida und Gera: 
auf das Gesammtgewicht von achtzig Pfunden und auf den Gesammtwerth 
von zweihundert Thalern, in einzelnen Sendungen von nicht über funfzig Thalern; 
2) bei der Boten-Post zwischen Ilmenau und Großbreitenbach: 
auf das Gesammtgewicht von achtzig Pfunden und auf den Gesammtwerth von 
fünfhundert Thalern, in einzelnen Sendungen von nicht über einhundert Thalern; 
3) bei der Boten-Post zwischen Blankenhayn und Kranichfeld: 
auf das Gefammtgewicht von sechszig Pfunden und auf den Gesammmtwerth 
von vierhundert Thalern, in einzelnen Sendungen von nicht über funfzig 
Thalern; · 
4) bei der Boten-Post zwischen Lengsfeld und Vacha: 
auf das Gesammtgewicht von achtzig Pfunden und auf den Gesammtwerth von 
funfzig Thalern, in einzelnen Sendungen von nicht über fünf und zwanzig 
Thalern; 
5) bei der Boten-Post zwischen Ostheim und Meiningen: 
auf das Gesammtgewicht von achtzig Pfunden und auf den Gesammtwerth von 
dreihundert Gulden, in einzelnen Sendungen von nicht über einhundert Gulden; 
6) bei der Boten-Post zwischen Buttlar und Geisa: 
auf das Gesammtgewicht von sechszig Pfunden und auf den Gesammtwerth 
von sechshundert Thalern, in einzelnen Sendungen von nicht über einhundert 
Thalern. 
Bei allen diesen Boten-Posten sind herrschaftliche portofreie Sendungen 
ebenso und in gleichem Umfange anzunehmen und zu befördern, wie porto- 
pflichtige Aufgaben. 
Höchstem Befehle gemäß wird dieses zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar den 19. Oktober 1810. 
Großherzoglich Sächsische Ober-Postinspektion. 
F. von Schwendler.
        <pb n="254" />
        Kegierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen Weimar-Eisenach. 
Weimar 1840. Nummer 19. 18. November. 
  
  
  
  
Bekanunutmachung. 
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird die 
nachstehende Verordnung über den Umlauf fremder Munzen im Groß- 
herzogthume vom heutigen Tage hierdurch öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar den 17. November 1840. 
Großherzoglich Söächsische Landesregierung. 
von Müller. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar= 
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2. 2. 
Die nach den §§. 10 und 19 des Gesetzes über die Munzverfassung Un- 
serer Lande vom 27. Oktober dieses Jahres vorbehaltene besondere Verord- 
nung über die Zulassung und Valvation fremder Münzen im in- 
ländischen Verkehre ertheilen Wir hierdurch, wie folgt: 
41)
        <pb n="255" />
        Gleichgestellte 
Muͤnzen. 
Tolerirte 
Muͤnzen. 
242 
g. 1. 
Gleiche Geltung mit den unter Unserm Stempel im Vierzehenthaler-Fuße 
ausgeprigten Courant-Münzen erhalten: 
1) die ebenfalls zu vierzehen Thalern auf die feine Mark ausgebrachten 
Courant-Münzen sämmtlicher Vereinsstaaten, welche der zu Dresden unter 
dem 30. July 1838 geschlossenen allgemeinen Münz-Konvention beige- 
treten sind (siehe Regierungs-Blatt v. J. 1839 S. 6, 36, 447), von 
den Zwei-Thalerstücken bis zu den Einsechstel-Thalerstücken einschlüssig 
herabz; ingleichen 
2) die im Zwanziggulden-Fuße ausgepragten Eindrittel= und Einsechstel- 
Thalerstücke derselben Vereinsstaaten; 
dergestalt, daß diese Münzen zu ihrem Nennwerthe im Vierzehenthaler= Fuße 
bei allen Zahlungen im Großherzogthume — sowohl bei den offentlichen Kas- 
sen, als im Privat-Verkehre — gleich den Landesmünzen ausgegeben und an- 
genommen werden sollen. 
Ausgeschlossen hiervon bleiben die unter Kurfürstlich Hessischem Stempel 
vor dem Jahre 1833 geprägten Eindrittel= und Einsechstel-Thalerstücke. 
— 
Bei Zahlungen nach der Wahrung des 244-Guldenfußes sollen die im 
g. 1 genannten, Unserm Courante gleichgestellten Münzen von ausländischem 
Gepräge — gleich den inländischen Courant-Münzen des Vierzehenthaler= 
Fußes — nach dem Verhältnisse von vier Thalern zu sieben Gulden, 
mithin: 
das Zweithalerstuͤck zu. . 3 Gulden 30 Kreuzern, 
das Thalerstück uvu 1 „ 45 
das halbe Thalerstück 17 — 520 
das Eindrittel-Thalerstück u. — 35 
das Einsechstel-Thalerstuͤck zu. — 173 
ausgegeben und angenommen werden. 
g. 8. 
Außerdem bleibt in Ansehung der nachgenannten groben Silbermuͤnzen 
von auslaͤndischem Gepraͤge die Anwendung im inlaͤndischen Verkehre gestattet, 
jedoch ohne daß gesetzlich eine Zwangsverbindlichkeit zu deren Annahme — i 
# 
„ u „
        <pb n="256" />
        248 
Privat-Verkehre wie bei den öffentlichen Kassen — besteht und ohne daß 
dieselben zu einem höhern, als dem nachstehend für eine jede bestimmten, 
regelmaßig eintretenden Werthe im Vierzehenthaler-Fuße, mit der Eintheilung 
des Thalers in dreißig Groschen (Silbergroschen), und im 241 Guldenfuße 
bei Zahlungen im Großherzogthume ausgegeben werden dürfen: 
I. 
Nach ihrem Nennwerthe im Vierzehenthaler-Fuße oder zu dem in 8. 2 
angegebenen Werthe im 245-Guldenfuße duͤrfen ausgegeben und angenommen 
werden: 
1) die im Vierzehenthaler-Fuße, mit Angabe der aus der feinen Mark 
ausgebrachten Stuͤckzahl gepraͤgten Courant--Muͤnzen solcher Staaten, 
welche der Münz-Konvention vom 30. July 1838 nicht beigetreten 
sind, vom Thalerstücke bis zum Einsechstel-Thalerstücke einschlüssig 
herab; sowie 
2) die im Zwanziggulden-Fuße, ebenfalls mit Angabe der aus der feinen 
Mark ausgebrachten Stückzahl, gepragten Eindrittel= und Einsechstel- 
Thalerstücke der zu dem Münzvereine nicht gehörigen Staaten. 
II. 
Als Muͤnzsorten des Zwanziggulden-Fußes duͤrfen nachstehende Konven- 
tions-Muͤnzen von fremdem Gepraͤge zu dem beigesetzten Werthe im Vierzehen- 
thaler-Fuße und — wie die gleichnamigen inländischen Konventions-Münz- 
sorten — im 241-Guldenfuße ausgegeben und angenommen werden; jedoch 
mit der Bestimmung, daß die bei der Anwendung einzelner Münzstücke oder 
bei der Zusammensetzung Mehrer derselben in der Hauptsumme sich herausstel- 
lenden Pfennig-Bruchtheile gänzlich außer Ansatz bleiben: 
1) Vierdrittelstücke (Speziesthaler), mit der Angabe: zehen eine feine 
Mark, zus: 
1 Thlr. 11 Er. 124 Pf., im einzelnen Stücke: 1 Thlr. 11 Gr. 1 Pf. 
oder: 
2 Fl. 28 Kr. 33 Pf., im einzelnen Stücke: 2 Fl. 23 Kr. 3 Dff. 
(11. I
        <pb n="257" />
        244 
2) Zweidrittelstuͤcke (Konventions-Gulden), mit der Angabe: zwanzig eine 
seine Mark, zu: 
20 Gr. 63 Pf., im einzelnen Stuͤcke: 20 Gr. 6 Pf. 
oder: 
1 Fl. 11 Kr. 3# Pf., im einzelnen Stücke: 1 Fl. 11 Kr. 3 #f. 
III. 
Als Münzsorten des 241-Guldenfußes dürfen sowohl nach diesem, als 
nach dem Vierzehenthaler-Fuße zu dem beigesetzten Werthe, jedoch gleichfalls 
mit Wegfall der bei einzelnen Münzstücken oder bei deren Zusammensetzung 
sich ergebenden Pfennig-Brüche, ausgegeben und angenommen werden: 
1) Ganze Kronenthaler zu: 
Fl. 42 Kr. 
oder: 
1 Thlr. 16 Gr. 82 Pf., im einzelnen Stücke: 1 Thlr. 16 Gr. 3 Hf. 
2) Ganze Guldenstücke der Vereinsstaaten zu: 
oder: 
17 Gr. 17 Pf., im einzelnen Stücke: 17 Gr. 1 #of. 
3) Halbe Guldenstücke derselben Staaten, zu: 
80 Tkr. 
oder: 
8 Gr. 68 PfK., im einzelnen Stücke: 8 Gr. 6 Pf. 
4) Kopfstücke, zus: 
24 KXr. 
oder: 
6 Gr. 103 Pf., im einzelnen Stücke: 6 Gr. 10 Pf. 
g. 4. 
echeidemuͤnze. Als Scheidemuͤnze duͤrfen nachfolgende kleinere Silbermuͤnzen von aus- 
laͤndischem Gepraͤge zur Ausgleichung im inlaͤndischen Verkehre, jedoch eben- 
falls ohne Zwangsverbindlichkeit zur Annahme, gebraucht werden: 
1) die von angrenzenden Vereinsstaaten, nach der Eintheilung des Tha- 
lers in dreißig Groschen und in Gemäßheit der besondern protokol- 
larischen Uebereinkunft zwischen den norddeutschen Staaten vom 30.
        <pb n="258" />
        245 
July 1888 zu sechszehen Thalern auf die feine Mark ausgepraͤgten 
ganzen und halben Groschen (Silbergroschen) dürfen in Unserer Lan- 
deswährung nach ihrem Nennwerthe, oder im 241-Guldenfuße — wie 
die inländische Silber-Scheidemünze — 
die ganzen Groschen zu 3 Kr. 2 Lf. 
die halben Groschen zu 1 Xr. 3 Dff. 
ausgegeben und angenommen werden. 
2) Die von angrenzenden Vereinsstaaten, in Gemäßheit der unter dem 
25. August 1887 zu München geschlossenen Münz-Konvention der süd- 
deutschen Staaten zu 27 Gulden auf die feine Mark ausgeprägten 
Sechs= und Drei-Kreuzerstücke dürfen bei der an den Grenzen dieser 
Vereinsstaaten im Verkehre Statt findenden Gulden= und Kreuzer- 
Rechmug nach ihrem Nennwerthe ausgegeben und angenommen werden. 
3) Die nach dem Zwanziggulden-Fuße, mit Angabe der aus der feinen 
Mark ausgebrachten Stückzahl, unter fremdem Stempel geprägten 
Einzwoölftel-Thalerstücke dürfen zu 2 Gr. 6 Pf. Unserer Landeswährung 
oder — wie die inländischen Einzwölftel-Thalerstücke — zu 8 Tr. 3 Pf. 
im 241 Guldenfuße ausgegeben und angenommen werden. 
4) Die halben Kopfstücke dürfen bei der an den Grenzen des süddeut- 
schen Münzvereines Statt findenden Gulden= und Kreuzer-Rechnung 
zu 12 Kr. im 241-Guldenfuße ausgegeben und angenommen werden. 
§. 5. 
Der Gebrauch fremder Kupfer-Scheidemünze — sowie der Einkreuzer- 
stücke in Silber — bleibt nur bei dem eigentlichen Grenzverkehre insoweit 
geduldet, daß in den unmittelbaren Grenzorten solche Münzen des angrenzen- 
den Vereinsstaates zu ihrem in Pfennigen und bezüglich Kreuzern auögedrück- 
ten Nennwerthe in Zahlung angewendet werden dürfen. 
g. 6. 
In Ansehung der Goldmünzen — ohne unterschied zwischen vereinsländi- 
schen und außervereinsländischen — bleibt es vorerst noch der freien Ueber- 
einkunft überlassen, ob und zu welchem Werthe dieselben im inländischen Ver- 
kehre ausgegeben und angenommen werden mögen. 
Geldmunzen.
        <pb n="259" />
        246 
Jedoch bewendet es bei den bestehenden gesetzlichen Verboten wegen Aus- 
gabe nicht vollwichtiger Goldmuͤnzen. 
S. 7. 
Die Ausgabe und Annahme aller übrigen Münzen von ausländischem 
Gepräge, welche unter den in dieser Verordnung den inländischen gleichgestell- 
ten oder doch geduldeten fremden Münzsorten nicht begriffen sind, ist — mit 
alleiniger Ausnahme des Geldwechsel-Verkehres — verboten und zieht die in 
den §#§. 35 solg. des Gesetzes vom 27. Oktober dieses Jahres geordneten 
Strafen nach sich. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtige Verordnung, welche vom 1. Januar 
1841 an im ganzen Großherzogthume gelten soll, und für deren Ausführung 
Unsere Landes-Direktion Sorge zu tragen hat, höchsteigenhändig vollzogen 
und mit Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen, auch die 
öffentliche Bekanntmachung derselben zu Jedermanns Nachachtung befohlen. 
So geschehen und gegeben Weimar den 17. November 1840. 
Carl Friedrich. 
C. W. Freih. v. Fritsch. Freih. v. Gersdorff. D. Schweitzer. 
     
vdt. Ernst Muͤller. 
Verordnung 
über den Umlauf fremder Munzen im 
Großherzogthume.
        <pb n="260" />
        247 
Vekanntmachungen. 
I. Nach höchster Bestimmung vom 16. dieses Monats ist den Zunft- 
vorstehern der Zimmerinnungen und der Maurerinnungen verstattet, bei den 
Prüfungen mit zugegen zu seyn, welchen die Gesellen jener Innungen, um sich 
über ihre Befchigung zur Anfertigung des Meisterstückes und Gewinnung des 
Meisterrechtes auszuweisen, nach der Bekanntmachung der Großberzoglich 
Scchsischen Landes-Direktion vom 10. Februar 1838 (Regierungs-Blatt vom 
Jahre 1838 Seite 5) vor einer von uns bestimmten Deputation in den Lokalen 
der Gewerkschulen allhier und zu Eiscnach, jährlich an zwei feststehenden 
Terminen, nähmlich: 
den ersten Montag im Monate März 
und 
den ersten Montag im Monate November 
sich zu unterwerfen haben; was wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß bringen. 
Weimar den 20. Oktober 1840. 
Großherzoglich Sächfsche Ober-Baubehörde. 
Coudray. 
II. Da bei Anwendung der 88. 10 und 11 der Uebereinkunft vom 6. 
August 1824 (Regierungs-Blatt vom Jahre 1825 Seite 24 bis 49) Zweifel 
über die Porto-Pflichtigkeit der Gemeindesachen entstanden sind, so wird, 
im Einverständniß mit der General-Direktion der Großherzoglich Sachsischen 
Fürstlich Thurn und Tarischen Lehens-Posten, hierdurch zur Nachachtung be- 
kannt gemacht: 
daß alle, die obervormundschaftliche Aufsicht des Staates über die Ver- 
waltung des Gemeindevermögens betreffende Eingaben und Verfügungen 
an öffentliche Behörden und von denselben, ingleichen die bei Justig= 
Stellen oder Verwaltungsbehörden verhandelten Streitigkeiten über 
Rechtsverhältnisse der Gemeinden insoweit portopflichtig sind, als 
die in diesen Angelegenheiten entstehenden Verlage verfassungsmaßig 
nicht einer Staatskasse zur Last fallen;
        <pb n="261" />
        248 
Daß dagegen allen anderen, nicht das Sonder-Interesse einer Ge- 
meinde, als moralischer Person, sondern das Gemeinwohl der Staats- 
bürger im Großherzogthume oder in einzelnen Orten betreffenden lan- 
despolizeilichen Verfügungen, wenn sie auch durch das Mittel der Ge- 
meinden oder deren Vorstände auszuführen sind, das Porto-Frei- 
thum in dem Umfange, wie anderen Großherzoglichen Dienstsachen, zusteht. 
Weimar den 2. November 1840. 
Großherzoglich Sächische Ober-NPostinspektion. 
F. von Schwendler. 
III. Damit in minderwichtigen und geringfügigen Rechtssachen, wenn 
mit Eidesleistungen bedingt zu entscheiden ist, der §. 69 des Gesetzes vom 
81. May 1817 (Regierungs-Blatt vom Jahre 1817 Seite 69) in Ver- 
bindung mit der darauf bezüglichen General-Verordnung vom 29. April 1819 
(Regierungs-Blatt vom Jahre 1819 Seite 35 und 36) gleichförmig gehand- 
habt werde, verordnen die unterzeichneten Landes-Justizkollegien einverständlich: 
Es genügt, wenn die Rechtsfolgen der Ableistung oder Nichtableistung 
der erkannten Eide je nach dem Gesammtumfange ihres Inhalts richter- 
lich festgestellt werden, und es ist nicht nothwendig, daneben auch für 
alle verschiedene Falle im Voraus ein Erkenntniß zu geben, welche 
eintreten können, wenn ein erkannter Eid theilweise geleistet und theil- 
weise nicht geleistet wird. Vielmehr ist solchen Falles nach erfolgter 
theilweiser Ablegung und Nichtablegung des Eides ein anderweites Er- 
kenntniß nachtraglich zu fällen. 
Weimar und Eisenach am 13. November 1840. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierungen. 
von Müller. Wittich.
        <pb n="262" />
        249 
Regierungs-BGlatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen Weimar-Eisenach. 
— — 
Weimar 1840. Nummer 20. 21. November. 
  
  
  
  
Vekanntmachung. 
Auf hoͤchsten Befehl Sr. Koͤniglichen Hoheit, des Großherzogs, wird 
das nachstehende Gesetz zum Schutze der Holzungen, Baumpflanzungen, Felder 
und Gaͤrten andurch zur oͤffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar den 16. November 1840. 
Großherzoglich Sächisische Landesregierung. 
von Müller. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2. 20. 
Nachdem die Vergehen gegen das Eigenthum in Holzungen, Baumpflan- 
zungen, Feldern und Gärten in neuerer Zeit auf eine höchst bedauerliche, auch 
die Aufmerksamkeit des getreuen Landtages erregende Weise überhand genom- 
men hatten: so erschien es um so nothwendiger, das Gesetz vom 13. April 
1821, welches einen Theil jener Vergehen zum Gegenstande hat, einer Revision 
1 2!1
        <pb n="263" />
        260 
zu unterwerfen, als dasselbe nicht nur wegen der allgemeinen Bestimmungen 
mit dem Strafgesetzbuche vom 5. April 1839, sondern auch wegen der dabei 
in Frage kommenden Geldsätze mit der neuen Münzgesetzgebung in Einklang 
zu bringen war. 
Wir haben daher mit Beirath und Zustimmung des getreuen Landtages 
der nachstehenden Fassung eines Gesetzes zum Schutze der Holzungen, Baum- 
palemengen, Felder und Gärten Unsere landesfürstliche Sankrion zu ertheilen 
beschlossen: 
J. 
Allgemeine Bestimmungen. 
g. 1. 
Vervflichtung Jede widerrechtliche Beschddigung an Holzungen und Baumpflanzungen 
zum —hadene mit Einschluß einzeln stehender Baume, ingleichen auf Feldern und in Gar- 
ten 2c. verpflichtet den Urheber, es möge ihm nun böse Absicht oder bloß 
Fahrlässigkeit beigemessen werden können, zum vollen Ersatze des verursachten 
Schadens. Von mehren Theilnehmern an der schädlichen Handlung haftet 
jeder für das Ganze des Schadens. 
*i-xt’'r 
Ausmittelung Bei Ausmittelung des Schadens ist nicht bloß Rücksicht zu nehmen auf 
Schadens. den gegenwärtigen Verlust, sondern auch auf die vernichtete oder geschmälerte 
Hoffnung des Nachwuchses, in so weit der hieraus hervorgehende Verlust sich 
mit Gewißheit berechnen läßt und nicht durch neue Ansaat oder neue Pflan- 
zung sofort gehoben werden kann. Was, um der Beschädigung willen, auf 
die neue Saat oder Pflanzung verwandt werden muß, kommt mit in Anschlag. 
g. 3. 
ubssiarche In Ansehung des Schadenersatzes haften subsidiarisch Aeltern für ihre 
Kinder, welche noch in dem väterlichen oder mütterlichen Hause leben, in- 
gleichen Pflegeältern für ihre Pflegekinder und Herrschaften für ihre Diener, 
wenn diese bei Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten den Schaden verursacht 
haben z. B. als Hirten durch schädliches Hüten. Eben so haftet der Ehe- 
mann für seine Ehefrau, wenn dasjenige, was diese durch die Zufügung eines 
Schadens erworben hat, in seinen Nutzen verwendet worden ist.
        <pb n="264" />
        251 
g. 4. 
Ist durch Thiere, welche sich im Eigenthume befinden, ohne sofort er- Seshati 
weisliche Schuld eines Menschen geschadet worden: so trifft die Verbindlichkeit orne Sa 
zum Schadenersatze den Eigenthümer. Dieser, der Eigenthümer, kann sich 
durch Ueberlassung des Thieres an den Beschadigten von seiner Verbindlichkeit 
nicht befreien. 
8. 5. 
Was 8. 1, 8. 3 und g. 4 verordnet worden ist, gilt auch von den Ge- etrihtl 
richtskosten mit Einschluß der baren Verläge, wenn die Sache zur gerichtlichen vfandgel 
Anzeige gebracht wird, und von dem Pfandgelde, welches ohne Unterschied, 
es habe eine Pfändung wirklich Statt gefunden oder nicht, nach dem Ermes- 
sen des Richters 3 bis 6 Groschen für jeden, zur Anzeige gebrachten, Fall be- 
tragen soll und, sobald es zu einer Verurtheilung kommt, als barer Verlag 
aus der Gerichtskasse vorschußweise zu berichtigen ist. 
S. 6. 
Außer der Entschädigung trifft noch Strafe denjenigen, welcher sich ab- bur Bestralh 
sichtlich — mit Vorsatz — einen Eingriff in die Gerechtsame des Eigen= cben Ueber 
thümers von Holzungen u. s. w. erlaubt, absichtlich gegen die zum Schutze 
der Holzungen u. s. w. bestehenden Gesebe sich vergangen hat. Es besteht 
bier der Grundsatz: So wenig erlittene Strafe die Verbindlichkeit zur Ent- 
schädigung aufhebt oder die Entschädigung selbst mindert, so wenig tilgt oder 
mindert geleisteter Ersatz die verdiente Strafe. 
Im übrigen aber kommen die im ersten Theile des Strafgesetzbuches 
vom 5. April 1839 enthaltenen allgemeinen Vorschriften über Verbrechen und 
deren Bestrafung zur Anwendung, insofern nicht in dem Folgenden noch weiter 
abweichende Bestimmungen enthalten sind. 
g. 7. 
Die Strafarten sind: Geldstrafe, Gefängnißstrafe, Handarbeit, körper= Strafarten. 
liche Züchtigung, Arbeitéhaus, Zuchthaus zweiten Grades. In denjenigen 
Fallen, in welchen statt des Gefängnisses oder der Handarbeit auf Geldstrafe 
oder eventuell statt der Geldstrafe auf Gefängniß oder Handarbeit erkannt wird 
(#+. 28 und §. 38), hat der Richter das Maß der Gefängniß-- oder Hand- 
arbeits -Strafe, nach dem im Artikel 20 des Strafgesetzbuches angegebenen 
M*
        <pb n="265" />
        252 
Verhaͤltnisse dieser Strafarten zu einander, in dem Erkenntnisse mit auszu- 
druͤcken, und es ist bei einer Statt findenden Verwandlung der Geldstrafe 
auf dieses Maß zuruͤckzugehen. 
Was die Handarbeits-Strafe anlangt, soll in allen Faͤllen, in welchen 
sie zur Anwendung kommt, der Arbeitstag zu zwoͤlf Arbeitsstunden gerechnet 
und soll bei Vollziehung derselben besonders auf Arbeiten zur Forst-Kultur 
und zum Wegebau Ruͤcksicht genommen werden. 
8. 8. 
„Unterscied Bei Festsetzung der Strafübel und ihrer Größe für einzelne Uebertretun- 
bem guchge gen, sind in den nachfolgenden Abschnitten II und III Vergehen aus ge- 
bucht“ und winnsüchtiger Absicht (Eigennutz), und Vergehen gegen bloß polizei- 
esgeben ge. Liche Vorschriften unterschieden worden. 
surt 
Eine Beschädigung fremden Eigenthumes in Holzungen, Baumpflanzun- 
gen, Feldern oder Garten aus Bosheit oder Muthwillen unterliegt den 
Bestimmungen des Strafgesetzbbuches Art. 288, 290 und 291, neben welchen 
jedoch rücksichtlich des Beweises und der Würderung des Schadens auch das 
gegenwärtige Gesetz §. 60 und §. 62 zur Anwendung kommt. 
g. 9. 
zergeben der Sollten herrschaftliche Forstbediente oder andere Aufsichtsbeamtete ein Vergehen 
gernshane, aus Eigennutz, Bosheit oder Muthwillen sich selbst zu Schulden bringen, soll- 
anten aund ten sie auch nur die Anzeige eines solchen, von Anderen verübten Vergehens 
amteten. absichtlich unterlassen oder die ihnen sonst zur Entdeckung des Thäters Amts- 
halber obliegenden Pflichten aus den Augen seten, sollten sie auf irgend eine 
Weise, wenn auch nur entfernt, an einer Entwendung, Veruntrauung, muth- 
willigen oder boshaften Beschädigung in den ihnen zur Aufsicht untergebenen 
Holzungen u. s. w. Antheil nehmen: so trifft dieselben, neben der sonst ver- 
wirkten Strafe, die der Dienstentsetzung. 
g. 10. 
Vergeben der Auch Jäger, Förster, Verwalter, Aufseher u. s. w. in Privat-Diensten 
uer, We: dürfen aus gleichen Gründen in Bezug auf die ihnen anvertrauten Hol- 
vat Diensten, zungen ꝛc. sofort aus dem Dienste entlassen werden, es möge nun solches 
in ihrem Dienstoertrage ausdrücklich verabredet worden seyn oder nicht.
        <pb n="266" />
        253 
u. 
Vergehen aus Eigennutz. 
g. 11. 
Die nachfolgenden Bestimmungen sprechen die Größe des Strafübels für Strafbestim, 
d 
einzelne Vergehungen aus; daneben sollen sie dem Richter zum Anhaltpunkte wurreee 
dienen, um für andere in diesem Gesetze nicht besonders angegebene, aber nach 
S. 6 strafbare Vergehungen die Größe der Strafe analogisch ermessen zu können. 
g. 12. 
Niemand darf sich unterstehen, Harz zu scharren, Baͤume zu reißen, aus- assuen: 
zuspänen, zu schälen oder anzubohren, Besenreis zu schneiden, Weiden zu spancn, Sche 
schneiden, Masern auszuhauen, Kienholz auszuhauen, Baumwurzeln auszuschnei- 2 ü 
den, auszuhauen oder auszugraben, wenn er nicht durch eigenes Recht oder —ie 
durch Erlaubniß des Eigenthümers oder seines Stellvertreters, z. B. des zu- 
ständigen Forstbedienten, dazu befugt ist. Wer dagegen handelt, wird mit 
drei Tagen bis vierzehen Tagen Gefängniß bestraft.c. 
#. 1. 
Ist jemand das Harzscharren, das Weidenschneiden u. s. w. (F. 12) Hoscher#e 
durch Vertrag oder sonst rechtlicher Weise verstattet worden: so soll er sich kunlie 
streng in den ihm angewiesenen Grenzen halten. Ueberschreitet er diese Gren- e e 
zen, so faͤllt er in dieselbe Strafe. Vertrags. 
g. 14. 
Wer widerrechtlich Moos oder Waldstreue rechet, Gras oder Haidekraut Entwendur 
rupfet oder schneidet, Laub sammelt oder streifet, fällt nach Maßgabe der Schäd, 
lichkeit seines Beginnens in eine Strafe von drei Tagen bis zu vierzehen Tagen 2 und 
Gefängniß für jeden Karren und von einem Tage bis zu drei Tagen Gefäng- 
niß für jeden Korb oder Schiebkarren. Das Grasen in der Niederwaldung 
und auf jungen Schlägen ist, als besonders schädlich, am härtesten zu bestrafen. 
g. 15. ueni 
Wer widerrechtlich (was die herrschaftlichen Waldungen betrifft, ohne be- noon 
sondere Erlaubniß durch ein so genanntes Lesezeichen) Arlesbeeren, Buchnüsse,'12 Hoa
        <pb n="267" />
        254 
Eicheln, Roßkastanien, Wachholderbeeren und andere Sorten Holzsaamen in frem- 
den Holzungen einsammelt, ist mit Gefängniß bis zu zwei Tagen zu belegen. 
g. 1 6. 
——7 Wer ohne eigenes Recht und ohne Erlaubniß des Eigenthümers oder 
8 Hol- dessen Stellvertreters Viech in fremde Holzungen oder Baumpflanzungen 
aungen. treibt, es geschehe nun zur gewoͤhnlichen Weide oder zur Mast (Eichelmast), 
hat eine Strafe von zwei Tagen Gefaͤngniß für jede Ziege, jeden Bock, jedes 
Merd, jeden Ochsen, jede Kuh, jedes Schwein und von einem Tage Gefäng- 
niß für jedes Kalb und für jedes Schaf — bei einer Mehrzahl für jedes 
Yaar Schafe — zu erwarten. Sollte die Zahl der cingetriebenen Stücke nicht 
(auch nicht durch eidliche Angabe des Denunzianten) ausgemittelt werden kön- 
nen: so ist nach richterlichem Ermessen und nach Maßgabe des größeren oder 
geringeren Schadens auf eine Strafe von vierzehen Tagen bis zu drei Monaten 
Gesängniß zu erkennen. Ueber drei Monate Gefängniß soll auch die nach der 
Stückzahl angedrobete Strafe in keinem Falle ansteigen, vorbehältlich der Be- 
stimmung im I. 27. 
g. 17. 
uszursen Das widerrechtliche Ausrupfen junger Pflänzlinge in fremdem Eigenthume 
docirtenzen. wird, je nach der Zahl und dem Werthe derselben, mit zwei Tagen bis zu drei 
Monaten Gefangniß geahndet. 
. 18. 
Ausschneiden Das Ausschneiden der Gipfel junger Tannen, Fichten, Kiefern, Lerchen- 
*7 Lelun- bäume u. s. w. sowie das Abhauen junger Birken, Buchen, Eichen und an- 
—i* derer Bäumchen ziehet eine Strafe von einem Tage bis zu drei Tagen Ge- 
me. fängniß für jedes Stück nach sich, welche jedoch bei einer Mehrzahl von Stücken 
nicht über drei Monate zu bestimmen ist. Dieses gilt vornemlich auch von 
dem Abhauen und Abschneiden zu Querlen, Christbäumchen, Pfingst= und 
Kirmes-Maien. 
g. 19. 
Lytendung Fuhrleuten und mit Geschirr Reisenden ist es verboten, Hebebaͤume, Rei- 
P6), Ne tel, Bindeknittel u. s. w. eigenmächtiger Weise an sich zu nehmen, bei einer 
ensenP Gefängnißstrafe bis zu zwei Tagen für jedes Stück. Diese Strafe fällt weg, 
raflollafei 
a Notbftllen. wenn der Fuhrmann oder der Reisende im Nothfalle (weil er umgeworfen
        <pb n="268" />
        255 
hatte, stecken geblieben war, das Geschirr zerbrochen hatte) sich geholfen und 
davon, daß er den nöthigen Hebebaum 2c. entnehmen müssen, dem Eigenthü- 
mer oder dessen Stellvertreter bei erster Gelegenheit, längstens aber binnen 
drei Tagen, unter Darbietung der baren Bezahlung nach dem wahren Werthe 
Anzeige gemacht hat. 
g. 20. 
Wer sonst fremdes Holz, welches im Freien, d. h. außer dem Gewahr- 
same eines Gebäudes oder eines daran stoßenden befriedigten Hofraumes, sich 
befindet, auch nicht neben oder an einem bewohnten Hause aufbewahrt wird, 
als Brennholz oder Nutzholz, zur Feuerung oder zu einem andern hauswirth- 
schaftlichen Verbrauche, an sich nimmt, um sich dasselbe zuzueignen und da- 
durch sich oder Anderen einen unrechtmäßigen Gewinn zu verschaffen, begeht, 
es möge übrigens das Holz schon vom Stamme und Boden getrennt seyn 
oder nicht, es möge unaufgemacht liegen oder aufgemacht in Schragen, Klaf- 
tern, Haufen stehen, den eigentlich sogenannten Holzdiebstahl. Die Stra- 
fen dieses Vergehens sind: 
a) bei einem Werthe des entwendeten Holzes bis zu Einem Thaler im 
Vierzehenthaler-Fuße und nicht darüber: drei Tage bis vierzehen Tage 
Gefängniß; 
b) bei einem Betrage über Einen Thaler aber nicht über Fünf Thaler 
desselben Münzfußes: vierzehen Tage bis zwei Monate Gefängniß; 
) bei einem höheren Werthe: zwei Monate bis vier Monate Arbeitshaus. 
g. 21. 
Der Holzdiebstahl ist fuͤr vollendet zu achten: bei stehendem Holze, wenn 
der Baum gefallt, der Busch oder Strauch umgehauen, der Ast abgebrochen, 
abgehauen oder abgeschnitten worden ist, bei vom Stamme oder Boden ge- 
trenntem Holze hingegen, sobald der Dieb dasselbe an sich genommen hat. 
g. 22. 
In das Verbrechen der Verlehung eines Grenzzeichens geht der Holz- 
diebstahl über und als solches nach Artikel 284 und 285 des Strafgesetz= 
buches zu bestrafen ist derselbe, wenn ihm die Absicht zum Grunde lag, das 
bestimmte Zeichen der Grenze eines Grundstücks hinweg zu nehmen oder zu 
verändern. 
Eigentlicher 
Holzdiedstahl. 
Konsumma= 
tion des Holz- 
dicbstahls. 
Holzdieklab 
zur Tn 
eines Grenz- 
zeichens.
        <pb n="269" />
        256 
g. 238. 
Vortbiererei Derselben Bestrafung (§. 20) unterliegt hiernaͤchst, wer gestohlenes Holz 
beden Lolz= wissentlich durch Kauf oder sonst an sich bringt oder dem Diebe dessen Ab- 
nahme vor der Entwendung zugesichert hat. 
g. 24. 
un punt Veruntrauet bei dem Abfahren der Hölzer von den Schlägen ein Fuhr- 
hen der Holz= mann das ihm anvertraute fremde Eigenthum dadurch, daß er die Ladung 
fehsteue. ganz oder zum Theil in dem Walde liegen läßt, dieselbe ganz oder zum 
Theil auf dem Walde oder wo anders, als an dem Orte seiner Bestimmung ab- 
wirft: so ist er, wenn solches in der Absicht geschah, das abgeworfene Holz 
sich oder anderen bestimmten Personen zuzueignen, dem Holzdiebe (F. 20) 
gleich, geschah es aber nur, um seinem Gespanne eine Erleichterung zu ver- 
schaffen, mit Gefängniß bis zu vierzehen Tagen zu bestrafen, sofern er im letz- 
ten Falle nicht sofort nach seiner Rückkunft dem Eigenthümer des Holzes 
Anzeige davon gemacht hat. 
g. 25. 
Feelbditbstodl Eines Felddiebstahles bezüglich Gartendiebstahles macht sich der- 
diebsadl. jenige schuldig, welcher landwirthschaftliche Erzeugnisse mit Einschluß von Obst- 
früchten oder landwirthschaftliche Geräthschaften vom Felde oder sonst im 
Freien, ingleichen derjenige, welcher Obstfrüchte, andere Gartenerzeugnisse oder Ge- 
rathschaften aus Gärten, endlich derjenige, welcher Feld= oder Garten- 
Befriedigungen, einzelne Theile derselben oder in Feldern oder Gärten 
Baumpfäahle, Bohnenstangen, Hopfenstangen und dergleichen in der Absicht an 
sich nimmt, sich dieselben zuzueignen und dadurch sich oder Anderen einen 
umrechtmäßigen Gewinn zu verschaffen. Ein solcher ist dem Holzdiebe gleich 
(5. 20), jedoch in keinem Falle unter einer Woche Gefängniß zu bestrafen, 
vorbehältlich der noch härteren Bestrafung nach Art. 230 des Strafgesetz- 
buches, wenn der Diebstahl durch gewaltsames Erbrechen verschlossener Be- 
haltnisse oder sonst in der dort (Art. 230 des Strafgesetzbuches) bezeichneten 
Weise ausgeführt worden seyn sollte. 
g. 26. 
Dieselbe Strafe (§. 20 und §. 25) trifft diejenigen, welche in Holzungen 
oder Baumpflanzungen Gehage oder sonstige Befriedigungen, einzelne Theile 
derselben oder andere Besestigungs= und Sicherungs-Mittel (§. 25) in gewinn- 
suchtiger Absicht (Art, 25) an sich nehmen.
        <pb n="270" />
        257 
* 
Die vorstehend (C. 11 bis F. 26) angedroheten Strafen sollen erhöhet 
wWerden: 
1) wenn die Entwendung an noch stehendem Holze durch Absägen ver- 
Ubt worden ist; 2) wenn ein angestellter Arbeiter die hierdurch erlangte Ge- 
legenheit zu dem Vergehen an fremdem Eigenthume benutzt hatz 3) wenn Ael- 
tern ihre Kinder, Vormünder ihre Mündel, Pflegealtern ihre Pflegekinder, 
Herrschaften ihre Dienstboren, Lehrherren ihre Lehrlinge zu der Begehung 
oder Mitbegehung der verpönten Handlung gemißbraucht habenz 4) wenn der 
Thater auf Anrufen des Eigenthumers, des Försters oder sonstigen Aufsehers 
seine Werkzeuge (Säge, Art, Beil, Hacke, Grabscheit u. s. w.) nicht sofort 
abgelegt hat; 5) wenn das Vergehen bei Nachtzeit (nach Sonnenuntergange 
und vor Sonnenaufgange), ingleichen wenn es an Sonntagen, Festtagen oder 
Bußtagen verübt worden ist; 6) wenn es im Komplott, d. h. nach ge- 
nommener ausdrücklicher Verabredung oder stillschweigender Uebereinkunft von 
Mehren ausgeführt wurde; 7) wenn sich der Thäter vermummt, geschwärzt 
oder sonst unkenntlich gemacht hatz 8) wenn der Thäter, als er betreten 
wurde, sich auf die Flucht begeben oder durch Angabe eines falschen Namens 
zu täuschen gesucht hat; 9) wenn sich bei der Unternehmung des Vergehens 
eine besondere Geflissenheit, z. B. durch gefahrliches Klettern, an den Tag 
legte; 10) wenn die Verletzung des fremden Eigenthumes nicht unmittelbar 
zur Befriedigung eines eigenen Bedürfnisses, sondern in der Absicht unternom- 
men wurde, um mit dem entwendeten Holze u. s. w. Handel zu treiben; 
11) wenn der Thater sich zu Fortschaffung des Entwendeten eines Spann- 
fuhrwerks bedient hat; 12) wenn der Holzdiebstahl an Obstbaumen geschehen 
ist; 13) wenn der Thäter Wald-, Feld-- oder Garten-Befriedigungen über- 
stiegen, wenn er solche, um sich Zugang zu verschaffen, zerstört oder beschä- 
diget, wenn er dabei befindliche Thore oder Thüren gewaltsam erbrochen oder 
mit Diebes-Instrumenten geöffnet hat. 
Der Richter darf in diesen Fällen die sonst verwirkte Strafe, nach Be- 
finden, selbst bei dem Vorhandenseyn nur eines der angegebenen Schärfungs= 
gründe, bis zur Verdoppelung erhöhen und, liegen der Schärfungsgründe 
wenigstens drei vor, bis zu dem Dreifachen jener Strafe ansteigen. 
ß. 28. 
Statt der vorstehend (. 11 bis F. 27) angedroheten Gefangnißstrafen 
sind auch Handarbeitsstrase und Geldstrafe zulässig nach folgenden 
4 
Fälle der 
Sttaf- 
Vchärfung. 
Handarbeit, 
Gefängniß 
und Geld- 
strase.
        <pb n="271" />
        Wuͤckfall. 
258 
Bestimmungen: 1) Auf Handarbeit soll vorzugsweise erkannt werden, inso- 
fern solche nach Art. 14 des Strafgesetzbuches überall statthaft ist und im ein- 
zelnen Falle nicht als unanwendbar oder zweckwidrig erscheint; 2) Auf Geld- 
strafe ist in denjenigen Fallen zu erkennen, in welchen dieselbe unter den 
vorwaltenden Umstaänden für die zweckmäßigere angesehen werden magz 3) Nur 
bei Feld= und Garten-Diebstählen und den im F. 26 gedachten Entwendun- 
gen bleibt die Geldstrafe ausgeschlossen, wenn dieselben nicht unter die 
Bestimmung des §. 30 fallen. 
#. 29. 
Hinsichtlich der Frage, ob ein Rückfall anzunehmen sey, sind nur die 
vorstehend (. 11 bis §. 26) abgehandelten Vergehen, mit Einschluß des Ver- 
suches, der ungleichen Theilnahme, der Hehlerei und Parthiererei, welche 
dabei vorkommen, für gleichartige Vergehen (Art. 58 und 59 des Straf- 
gesetzbuches vom 5. April 1839) zu erachten. In dieser Grenze treten nach- 
stehende Strafbestimmungen ein: 
a) Bei dem ersten Rückfalle ist die sonst verwirkte Strafe (F. 11 bis J. 27) 
zu verdoppeln und zwar in der Weise, daß niemals unter vierzehen Ta- 
gen — bei Feld= und Garten-Diebstählen mit Einschluß der im §. 26 
gedachten Entwendungen niemals unter vier Wochen — Gefängniß oder 
Handarbeit eintreten darf und daß anstatt der Gefängnißstrafe, wenn 
sie wenigsfens die Dauer von vier Monaten erreicht, auf Arbeitöhaus- 
strafe — jedoch nur in der halben Dauer und in keinem Falle über 
sechs Monate — erkannt werden soll. 
Auch darf der Spruchrichter bei Mannspersonen die verwirkte Ge- 
fangnißstrafe, bezüglich Handarbeit in körperliche Züchtigung, soweit 
dieses nach Art. 23 des Strafgesetzbuches zulässig ist, verwandeln. 
Im zweiten Rückfalle ist die nach der Bestimmung unter a zu verhän- 
gende, wenigstens aber auf einen Monat. — bei Feld= und Garten- 
Diebstählen mit Einschluß der im §F. 26 erwähnten Entwendungen auf 
zwei Monate — zu verlängernde Freiheitsstrafe noch zu scharfen ent- 
weder durch hartes Lager oder durch Dunkel-Arrest, durch beides jedoch 
nicht über dreißig Tage und ununterbrochen nicht länger als zwei Tage 
nach einander. Mit koörperlicher Züchtigung darf das erste Schärfungs- 
mittel niemals verbunden werden. 
b
        <pb n="272" />
        259 
c) Bei ferneren Ruͤckfaͤllen hat der Richter, unter Anwendung der unter b 
bestimmten Schaͤrfungen, die unter a vorgeschriebenen Strafen zu ver- 
doppeln und die verwirkte Gefaͤngnißstrafe in Arbeitshaus von wenig- 
stens zwei Monaten und die verwirkte Arbeitshausstrafe in Zuchthaus- 
strafe zweiten Grades, jedoch nicht über zwei Jahre, zu verwandeln. 
S. 30. 
Bei Entwendungen, welche unter nahen Verwandten, nämlich zwischen entwendung 
Ehegatten, Blutoverwandten in auf= und absteigender Linie, Seitenverwand,e n 
ten und Verschwagerten bis mit dem vierten Grade, Adoptiv= oder zus reien 
Pflege-Aeltern und Kindern begangen, ingleichen bei Entwendungen, welche zu unmuttetbren 
dloßer Befriedigung der Lüsternheit und zum unmittelbaren Genusse verübt e 
werden, ist die sonst gesetliche Strafe (§. 11 bis §. 29) nach Befinden bis 
auf ein Drittheil herabzusetzen. 
d. 81. 
Hat der auf der That Betroffene der Pfaͤndung oder Abnahme des Ent- Gewalben 
wendeten oder der Verhaftung mit Gewalt oder lebensgefährlichen Drohun- iere 
gen sich widersetzt, oder bei Begehung der That Waffen oder gefährliche, zu benegesbrte 
Ausführung des Vergehens nicht erforderliche, Werkzeuge bei sich geführt, oder Hbrung 
von dergleichen Waffen oder auch von den zu Begehung der That mitgebrach= e 
ten Werkzeugen gegen dicjenigen, welche ihn anhalten wollten, wirklich Ge- 
brauch gemacht: so sind die in den Artikeln 233 und 234 des Strafgesetz- 
buches geordneten Strafen zur Anwendung zu bringen. 
  
g. 32. 
Bei allen in dem gegenwärtigen Abschnitte angedroheten Freiheitsstrafen Entziebung 
soll die warme Kost entzogen werden, jedoch nicht über drei Monate undd. e 
vorausgesetzt, daß ein ärztliches Bedenken dagegen nicht Statt findet. Findet teitastraf n- 
ein solches Bedenken Statt, so ist die verwirkte Strafe, in so weit sie bei 
Wasser und Brot zu verbüßen war, um ein Dritttheil zu erhöhen. 
*
        <pb n="273" />
        260 
III. 
Vergehen gegen bloß polizeiliche Tnordnungen. 
g. 38. 
Etrafarten. Vergehen wider polizeiliche Anordnungen zum Schutze der Holzungen, 
Baumpflanzungen, Felder und Gaͤrten sind, vom Ruͤckfalle abgesehen, mit 
Geld zu ahnden; kann aber der Schuldige die Geldstrafe nicht bezahlen, so 
ist solche in Gefängnißstrafe ohne Entziehung warmer Kost zu verwan- 
deln. Auch sind in einzelnen Fallen noch andere Nachtheile damit verbunden. 
g. 34. 
varfern Es darf niemand das in Holzungen zur Abfuhre bereit liegende, erkauf- 
W#es aufge te oder sonst überkommene Bau-, Brenn= oder Nutz= Holz ohne vorgängige 
w#chter Holl gehörige Anweisung von Seiten des Eigenthümers oder seines Stellvertreters 
E (in herrschaftlichen Waldungen des zuständigen Forstbeamten) abfahren oder 
abfahren lassen, auch soll das Abfahren nicht geschehen zur Nachtzeit (s. 27 
Nr. 5), nicht an Sonntagen, Festtagen oder Bußtagen. Wer dagegen handelt, 
fällt in eine Strafe von 3 Thalern im Vierzehenthaler-Fuße für jede Klafter 
Scheite und für jeden Stamm Bau= oder Nutz-Holz, von 1. Thaler 15 Groschen 
für jede Klafter Stöcke und von 25 Groschen für jedes Schock Wellenholz. 
g. 35. 
deit Für die herrschaftlichen Forste und Waldungen wird noch verordnet: 
e Kls a) Die erkauften und gehörig angewiesenen Hölzer sind binnen der 
dungen. gesetzten Zeit — welche jedesmal in einem amtlichen Blatte, 
oder auf sonst gewöhnliche Weise offentlich bekannt gemacht, 
oder auf den Anweisungen bemerkt werden soll — von den 
Schlagen abzufahren; 
b) Tritt ein nicht leicht zu beseitigendes Hinderniß ein, so hat der 
Inhaber der Anweisung davon die Forstgelder-Einnahme, späte- 
stens drei Tage vor Ablauf jener Frist, in Kenntniß zu setzen 
und entweder die Frist sich verlängern zu lassen oder die Anwei- 
sung, gegen Wiederempfang des etwa schon bezahlten Kaufgeldes, 
zurückzugeben;
        <pb n="274" />
        261 
c) Wer diese Verordnung unbeachtet laͤßt, hat zu erwarten, daß 
das ihm angewiesene Holz anderweit verkauft, er selbst aber 
nichts destoweniger zur Bezahlung des vierten Theiles der Kam- 
mer-Tare für solches angehalten werde. 
g. 86. 
Privat-Personen bleibt es überlassen, bei dem Verkaufe ihrer Hölzer 
dhnliche Bedingungen festzusetzen, es mussen aber solche, wenn fie vor Gericht 
berücksichtiget werden sollen, vor dem etwa geschehenen öffentlichen Verkaufe 
öffentlich und aktenmäßig bekannt gemacht oder von dem Käufer in einem 
schriftlichen Vertrage eingegangen worden seyn. 
g. 87. 
Wer in Holzungen Feuer anzuͤndet, ist um 1. Thaler bis zu 8 
Thalern zu bestrafen. Bei anhaltend duͤrrer Witterung, aber nur bei solcher, 
unterliegen auch Koͤhler und Holzmacher dieser Strafbestimmung. 
g. 38. 
Wer außer seinem Wohnorte Holzpflanzen (Pflänzlinge) oder junge 
Obstbäume zum Verkaufe ausbietet, muß sich als Inländer durch ein 
Zeugniß der Gemeindevorsteher seines Wohnortes, als Ausländer auf sonst 
genügende Weise rechtfertigen, d. h. er muß darthun können, daß er die Holz-- 
pflanzen oder Obstbaumchen entweder selbst gezogen oder auf rechtliche Weise 
an sich gebracht habe. 
Hiernächst ist das Einbringen von Holz zum Verkaufe in Städten und 
Dörfern in kleinen Quantitäten, welche auf Körben, Schiebkarren, Handschlit- 
ten oder sonst in so genannten Buckelfuhren angeboten werden, nur unter fol- 
genden Bedingungen und Einschränkungen gestattet: 
1) Der Verkäufer muß mit einem, dem Polizei-Personal und dem Abkäu- 
fer auf Verlangen vorzuweisenden Zeugnisse seines Ortsvorstandes, daß 
er auf redliche Weise in den Besitz des zu verkaufenden Holzes gekom- 
men sey, sich versehen haben; 
2) Es darf solches Holz nur in die Orte, wo öffentliche Holzmärkte jetzt 
schon bestehen oder mit polizeilicher Genehmigung noch eingeführt wer- 
den, zum Verkaufe kommen;
        <pb n="275" />
        262 
8) Das Holz muß auf dem zum Holzmarkte bestimmten, oͤffentlichen Platze, 
an den bestimmten Holzmarkttagen und zur gewöhnlichen Marktzeit 
ausgestellt, darf nicht anderwarts zum Verkaufe herumgetragen, darf 
nur auf dem Holzmarkte verkauft werden. 
Verkäufer, welche gegen eine der vorstehenden Anordnungen fehlen, sind 
mit Wegnahme der Holzpflanzen und Obstbäume, bezüglich des Holzes — 
welche Gegenstände, vorbehaltlich des Rechtes des Eigenthümers auf Zurück- 
gabe in Entwendungsfällen, dem Denunzianten zufallen — und außerdem mit 
20 Groschen zu bestrafen. Auch haben dieselben wegen des hervorgerufenen 
Verdachtes, daß ihr Erwerb ein unredlicher gewesen sey, noch besondere Un- 
tersuchung zu erwarten. 
g. 39. 
Verbotene Wer verhauene, vergrabene, mit Schlagbaumen versehene oder durch 
Holzwege. ausgestellte Tafeln verbotene Holzwege fährt oder reitet, fällt in eine Strafe 
von 25 Groschen für das Fahren und von 10 Groschen für das Reiten. 
Die Strafe wird verdoppelt, wenn er zu solchem Zwecke den Schlagbaum 
aufgeschlagen hat. 
Fuhrleute, welche bei dem Abfahren der Hölzer von den Schlagen, aus 
dem ordentlichen, ihnen vorgeschriebenen Wege weichen, sollen, nach Maßgabe 
der Schädlichkeit ihres Beginnens für die Forst-Kultur, um 25 Groschen 
bis zu 5 Thalern bestraft werden. 
g. 40. 
Strafbares Wer sich mit einem zum Fällen des Holzes dienenden Werkzeuge in ei- 
dettsen ner fremden Holzung, außerhalb eines gewöhnlichen Fahrweges oder Fuß- 
/8 steiges, ingleichen wer sich mit Geräthschaften, welche zur Abbringung oder 
Frandliucken. Fortschaffung von Feld= oder Garten-Früchten geeignet sind, auf fremden 
Feld= oder Garten-Grundstücken, ohne einen Beruf dazu nachweisen zu kön- 
nen, betreten läßt, verliert nicht nur die bezeichneten Werkzeuge und Geräth= 
schaften, sondern soll auch überdieß um 20 Groschen bestraft werden. 
S. 41. 
Aien ron Das Halten von Rindvieh, sowie das Halten von mehr als einer Ziege 
acvieb. und eined Schweines, ist bei 1. Thaler Strafe jedem untersagt, welcher 
Feldgrundstücke nicht für sich zu bewirthschaften hat;z es sey denn, daß ein
        <pb n="276" />
        268 
solcher sich über die Mittek der Anschaffung des benöthigten Futters genuͤ- 
gend auszuweisen vermöchte. 
Derjenige, welcher ohne Grundstücke zu bewirthschaften, sich eines Feld- 
oder Garten-Diebstahles schuldig macht, soll, außer der sonst verwirkten Strafe, 
nach Befinden auch mit dem Verluste der Befugniß zum Halten von Rutzvieh 
überhaupt oder gewisser Gattungen desselben auf die Dauer von einem Jahre 
bis zu fünf Jahren bestraft werden. 
Auch bleiben die im Bezuge auf das Viehhalten etwa in Gemeinde- 
Statuten, Feldordnungen und Vertragen enthaltenen oder auf Ortsherkommen 
beruhenden oder durch gültige Gemeindebeschlüsse (Landgemeinde-Ordnung vom 
2. Februar 1840 S. 84 C) einzuführenden strengeren Bestimmungen aus- 
drücklich vorbehalten. 
g. 42. 
Den Armen soll ferner nachgelassen bleiben, wöchentlich einen Tag und, 
wo dieses bisher herkömmlich war, wöchentlich zwei Tage in den herrschaft- 
lichen Waldungen dürres Holz zu lesen. 
Nur in der Satz= und Brunft-Zeit, vom 15. May bis zum 15. Juny 
und vom 15. September bis zum 15. Oktober, ist solches in allen Waldun- 
gen bei 10 Groschen Strafe gänzlich untersagt. 
S. 43. 
Damit nicht vorstehend bestätigte Erlaubniß gemißbraucht und zu Ver- 
gehen an Forsten, Holzungen rc. benutzt werde, werden folgende Vorschriften 
erneuert: 
1) Es ist in den Städten von den Stadtrathen mit Zuziehung der Be- 
zirksvorsteher, und in den Dôrfern von den Aemtern oder Gerichten 
mit Zuziehung der Schuldheißen und Ortsvorsteher jährlich ein genaues 
Verzeichniß derjenigen Personen in der Stadt oder dem Dorfe zu ferti- 
gen, welche zu arm sind, als daß sie das ihnen nöthige Brennholz 
kauflich an sich bringen und bezahlen könnten. Diese Verzeichnisse sind 
spatestens am 1. September eines jeden Jahres bei dem Oberforstamte 
des Bezirkes einzureichen. 
2) Nach diesen Verzeichnissen werden von den Oberforstämtern Erlaubniß- 
scheine (Zeichen) ausgegeben. Ein solcher Schein berechtiget nur eine Person. 
*7s Holzlesenden müssen das sie berechtigende Zeichen immer bei sich 
führen. 
Holzlelen. 
Besondere 
Voricheiften 
wegen des 
Hol zlesens.
        <pb n="277" />
        264 
3) Wer ohne ein solches Zeichen über dem Holzlesen betroffen wird, ist um 
10 Groschen für jeden Fall zu strafen. Dieselbe Strafe tritt ein, wenn 
Mehre auf das erhaltene Zeichen Holt lesen, als darin benannt sind, 
z. B. auf das Zeichen für eine Person zwei, drei Personen, in- 
gleichen wenn mit dem dürren Holze, welches in Folge erhaltener Er- 
laubniß gelesen worden ist, Handel getrieben wird. 
4) Das Holzlesen darf, bei 10 Groschen Strafe, nur an den dazu bestimmten 
Tagen und nur an den bestimmten oder nicht besonders ausgenommenen 
Orten geschehen. 
Wer bei dem Holzlesen, außer den zum Abbrechen des dürren Holzes 
erlaubten hölzernen Haken, andere Werkzeuge mit sich führt, verliert die 
Werkzeuge und wird um 20 Groschen gestraft. Wer als Holzleser einen 
Schiebkarren oder Schlitten mit in das Holz, in den Wald selbst, bringt, 
ihn nicht wenigstens an dem Nande des Holzes oder des Waldes ste- 
hen läßt, fällt in gleiche Strafe, neben dem Verluste des Schiebkarrens 
oder Schlittens. 
Jede bei dem Holzlesen begangene, nach den vorstehenden Bestimmungen 
oder sonst zu strafende Ungebühr, z. B. wenn das Holzlesen benutzt 
wird, um frisches Holz umzumachen oder sonst Holz zu entwenden, 
hat, neben der Strafe, noch den Verlust der erhaltenen Erlaubniß zur 
Folge. Derselbe Berlust findet Statt, wenn jemand bei dem Holzlesen 
sich nicht bloß auf sein eigenes Bedürfniß einschränkt, sondern mit dem 
gelesenen Holze Handel treibt. 
*44. 
Unstattbafte Wer ohne einen Erlaubnißschein zum Holzlesen von dem Oberforstamte 
nne erhalten zu haben, oder an Tagen, an welchen das Holzlesen überhaupt nicht 
dei dem ver verstattet ist, mit gelesenem Holze in den herrschoftlichen Waldungen oder 
5 
0W 
6 
– 
borepen hott- in der Nähe derselben betroffen und deshalb angehalten wird, soll mit 
der Einrede, daß er das Holz nicht aus den herrschaftlichen Waldungen, 
sondern aus Privat-Hölzern oder in fremden Territorien gesammelt habe, 
keinesweges gehört werden. 
g. 45. 
Dat Holnleen Den Gemeinden und den Rittergutsbesitzern bleibt es uͤberlassen, da, wo 
Gemeind 
und Mener: nicht erworbene Privat-Rechte entgegenstehen, ihre Holzungen den Holklesern 
nis. Waldun gaͤnzlich zu schließen oder die Erlaubniß zum Holzlesen durch Bedingungen und
        <pb n="278" />
        265 
Zeitbestimmungen in der K. 43 angegebenen Weise und unter den vort ange- 
droheten Strafen zu beschränken. Es müssen aber solche Verbote und solche 
Bedingungen, wenn sie in Anzeigefällen vor Gericht berücksichtiget werden sol- 
len, in dem Gerichtsbezirke, in welchem der in Frage stehende Forst gelegen 
ist, von Gerichtswegen öffentlich bekannt gemacht werden. — Außerdem bezie- 
hen sich die Bestimmungen unter Nr. 5 und Nr. 6 im F. 43 auch auf das 
Holzlesen in Privat-Holzungen ohne Unterschied, es möge dasselbe ausdrück- 
lich oder nur stillschweigend, unbedingt oder bedingt verstattet worden seyn. 
g. 46. 
Wer in Erfahrung bringt, daß an der Landesgrenze oder an den Wald), Verrsichtung 
Jagd= und Gerichts-Grenzen innerhalb Landes Mahl= und Grenz-Bäume #u# 
unrechtmaßiger Weise umgehauen oder Grenzsteine ausgerissen worden sind, hat u r 
solches sofort der Justiz-Behörde des Bezirkes, ingleichen dem betroffenen Forst- 
beamten des Revieres anzuzeigen. Eine Vernachlässigung dieser Vorschrift wird 
mit einer Geldstrafe von 2 Thalern geahndet. 
s. 47. 
Im Falle eines Feuers im Walde sind Alle, welche es gewahr werden, Verpsichung 
insonderheit die Ortsvorgesetzten verbunden, durch Anzeige bei dem Forstbeam= ##r #7s 
ten, durch mündliche Aufforderung in den benachbarten Dorfschaften, durch #unz ber der 
Lauten der Sturmglocken und überhaupt auf die sicherste Weise Hülfe herbei Pedue i 
zu rufen. « 
§.48. 
RückfälleinBezugaufdieindiesemAbschnittegedachtenpolizeilichenRückkun- 
Vergehen, welche aber unter einander nicht fuͤr gleichartig gelten sollen, sind nicht 
mit Geld, sondern mit Gefaͤngniß zu bestrafen, wobei von Fall zu Fall eine 
angemessene Erhoͤhung der Strafe eintreten soll. Auch ist die Strafe nach 
Befinden durch Entziehung der warmen Kost zu schaͤrfen. 
IV. 
Verfahren bei Vergehen gegen dieses Gesetz. 
g. 49. 
Von jedem, welcher um ein Vergehen an Holzungen, Baumpflanzungen, Folgen unter 
sowie in Feldern und Gärten 2c. weiß und entweder den Schuldigen kennt s: 
41
        <pb n="279" />
        266 
oder Mittel zu Entdeckung desselben an die Hand geben kann, wird erwar- 
tet, daß er seine Wissenschaft der Obrigkeit eröffnen werde. Wer solches un- 
terläht, kann gegen sich den Verdacht einer Begünstigung oder Theilnahme 
begründen und hat die hieraus für ihn entstehenden Unannehmlichkeiten und 
Kosten einer Untersuchung sich selbst beizumessen. 
S. 50. 
wendere Verpflichtet zur strengsten Aufmerksamkeit in ihrem Amtskreise und zur 
zur Anzeige. Anzeige in jedem Falle sind die Schuldheißen und sonstigen Gemeindebeamten, 
ingleichen die Gerichtspersonen, sowie diejenigen, welche bei dem Forstwesen 
angestellt sind oder welchen sonst die Aufsicht über Holzungen, Baumpflan- 
zungen, Felder und Gärten übertragen ist, sie seyen nun herrschaftliche Die- 
ner oder stehen in Privat-Diensten. 
Auch wird dieselbe besondere Verpflichtung den auf das Land kom- 
mandirten Polizei-Ordonanzen und in den Städten den Polizei-Dienern und 
Thorwärtern eingeschärft mit Verweisung auf Art. 811 des Strafgesetzbuches, 
auf die bestehenden Disziplinar-Gesetze und auf den Vorbehalt des Publikations- 
Matentes vom 5. April 1839 Art. II lit. i (Regierungs-Blatt v. J. 1839 
S. 109), nach welchen Vernachlässigungen dießfalls die gänzliche Entfernung 
vom Dienste zur Folge haben können. 
g. 51. 
Anbaltung Wenn jemand über einem Vergehen an Holzungen rc. betreten wird, so 
wndneh ist der Eigenthümer und wer sonst ein eigenes Interesse bei der Sache hat, 
der Freoler, herechtiget und sind diejenigen, welchen als Forstbedienten oder sonst die Auf- 
sicht übertragen ist, auch die angestellten Arbeiter, verbunden, den Betretenen 
anzuhalten, zu pfänden und, wenn es ein Unbekannter, ein Fremder, ein Ver- 
mummter oder sonst schon verrufener Dieb oder Frevler ist, sich seiner Per- 
son zu bemachtigen. 
g. 52. 
Belugniß zur Jede Widersetzlichkeit in einem solchen Falle berechtiget den Eigenthuͤmer, 
aaseen welcher in Ausübung seines Rechtes, wie den bestellten Aufseher oder Arbeiter, 
Gewalt, welcher in Ausübung seiner Pflicht handelt, zur Anwendung der nöthigen Ge- 
walt. Diese Gewalt darf unter den Bedingungen und in den Grenzen der 
Nothwehr bis zu dem Aeußersten gehen.
        <pb n="280" />
        267 
g. 58. 
Unnöthige Thätlichkeiten und Anreizungen zur Widersetzlichkeit sind ver= Derdet, 
boten und werden nach den bestehenden Strafgesetzen geahndet. 
g. 54. 
Die Untersuchung der in dem gegenwaͤrtigen Gesetze abgehandelten Ver- iss 
gehen ist vor dem Gerichte der begangenen That — dem Justiz= Amte, tung zur Un- 
Stadtgerichte, Patrimonial-Gerichte — zu führen. Wie dieses Gericht ver= suchunz. 
langen darf, daß ihm zu solchem Zwecke die Angeschuldigten selbst und alle 
etwa abzuhörende Zeugen von jedem andern Gerichte unweigerlich gestellt 
werden, so hat es seinerseits jeden Angeschuldigten, welcher ihm, nach einer 
anderwärts gemachten Entdeckung, zu demselben Zwecke dargeboten oder zu- 
gebracht wird, unweigerlich anzunehmen. 
Vor dem Gerichte des Wohnortes oder der Ergreifung ist die Un- 
tersuchung, welche bei ihm beginnt, nur so lange fortzusetzen, bis sich ergeben 
hat, daß dieselbe an das Gericht der begangenen That abzugeben ist. 
g. 55. 
Schriftsässige Personen, ingleichen nicht schriftsaͤssige Militär-Personen, „ 
so lange sie wirklich im Dienste sind, werden von der im §. 54 aufgestellten Mndigtett 
Regel ausgenommen. Die Untersuchung wider diese gehört vor die Militär- 
Gerichte, die Untersuchung wider jene gehört vor die Landesregierung, welcher 
dieselben in persönlichen Rechtssachen überhaupt unterworfen sind. 
g. 56. 
An die Kriminal-Gerichte geht die Untersuchung über: 1) wenn ein Zußäntigkeit 
Grenzzeichen verletzt worden ist (§. 22), voebehälilich der Bestimmungen im ki 
§. 2 litt. i und im F. 3 des Gesetzes über die Gerichtszuständigkeit in Kri- 
minal-Sachen vom 10. April 1889 (Regierungs-Blatt v. J. 1889 S. 220 
und S. 221), 2) in den Fällen des J. 81, 5) in allen übrigen Fällen, in 
welchen voraussichtlich mindestens Arbeitshausstrafe eintritt. 
g. 57. 
Dasjenige Lokal-Gericht, welches wegen eines hier behandelten Verge- Ausdebnung 
der Zuständig= 
hens zuständig ist (#. 54), ist es auch in Ansehung derjenigen Beschwerden lett der rokal- 
und Rügen, welche bei dieser Gelegenheit wegen strafbarer Thatuchkeiten
        <pb n="281" />
        268 
C. 53) gegen einen untern Forstbedienten, einen sonst angestellten Aufseher, 
einen Arbeiter (§. 50 und §. 51) anhängig werden. 
g. 58. 
Belugoig der Die Lokal-Gerichte dürfen bis zu acht Wochen Gefängnißstrafe oder Hand- 
En E#te arbeit und bis zu der diesen Strafen gleichstehenden Geldstrafe, sowie auf kör- 
u 6.e perliche Züchtigung selbst erkennen. Ist ein Fall zu einer härtern Bestrafung 
gesetzlich geeignet, so haben sie an die ihnen vorgesebte Landesregierung zu 
berichten und von dieser die Entscheidung zu erwarten. 
g. 59. 
alt v Das Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz ist das des 
summarischen untersuchungs- Prozesses. Daneben darf von dem Beschä- 
digten und für denselben die in Anspruch genommene Entschädigung, der 
Civil-Punkt, durch Adhäsion verfolgt werden. Die Untersuchungen sind auf 
jede Weise zu beschleunigen und es ist dahin zu trachten, daß die Fällung und 
Eröffnung des Erkenntnisses ohne Aufenthalt und längstens in vierwöchentlicher 
Frist, von Zeit der gemachten Anzeige an gerechnet, erfolge. Erkannte Stra- 
fen sind sofort zu vollziehen und ohne die triftigsten Gründe ist Frist deß- 
balb nicht zu ertheilen. 
.60. 
Herstellung Der Beweis des Vergehens und des Thäters ist herzustellen und zu be- 
ves Beweises urtheilen nach den Grundsätzen und Regeln vom Kriminal-Beweise überhaupt. 
Doch soll die eidliche Aussage des über die Holzung gesetzten Försters oder 
Jägers, oder eines demselben zugeordneten verpflichteten Revier-Burschen, 
Kreisers oder andern Gehülfen, ingleichen eines in Pflicht stehenden Auf- 
sehers über Gärten, Feld und Flur, sowie eines zur polizeilichen Aufsichtsführung 
im Allgemeinen Angestellten für sich allein hinreichen, um auf die in dem Gesetze 
bestimmten Strafen zu erkennen, vorausgesebt, daß 1) ein solcher Zeuge — 
welcher überdieß in einem solchen Falle das sonst gesetzliche Pfandgeld (§F. 5) nicht 
in Anspruch nehmen darf, sondern der Kasse, aus welcher er seinen Gehalt be- 
zieht, überlassen muß — alle Erfordernisse eines vollgültigen Zeugen an sich 
habe, daß 2) in besonderer Beziehung auf den vorliegenden Fall, nach fleißig 
eingezogener Erkundigung, ihn kein Verdacht der Feindschaft gegen den Ange- 
schuldigten treffe, daß 8) die Aussage desselben erschöpfend und mit sich selbst 
übereinstimmend sey, auch mit anderen erwiesenen oder wahrscheinlichen That- 
sachen nicht im Widerspruche stehe, daß endlich 4) der Angeschuldigte eine
        <pb n="282" />
        269 
Person sey, zu welcher man sich einer solchen That wohl versehen kann, wie 
tnsonderheit alsdann anzunehmen ist, wenn derselbe wegen eines Vergehens 
gegen fremdes Eigenthum schon Strafe erlitten hat. 
In dieser Rücksicht wird allen Behörden, welche einen folchen Beamten 
oder Diener zu verpflichten haben, hierdurch zur Obliegenheit gemacht, die 
Verpflichtung nicht eher vorzunehmen, als bis sie sich, nach angestellter sorg- 
fältiger Prüfung, überzeugt haben, daß derselbe in vollem Maße diejenigen 
Erfordernisse besitze, welche jene außerordentliche Beweiskraft eines von ihm 
abgelegten Zeugnisses gesetzlich bedingen. 
Sollte einer der bezeichneten Beamten und Diener einer wissentlich 
falschen Anschuldigung überführt werden, so trifft ihn, neben der Dienstent- 
setzung, noch die Strafe der falschen Denunziation, bezüglich des falschen 
Zeugnisses (Art. 188 — 185, 197 des Strafgesetzbuches). 
« Was hier verordnet worden, gilt auch bei Zuwiderhandlungen gegen das 
Gesetz vom 18. April 1821, die Jagden und Jagdgerechtsame betreffend. 
. 6t. 
Tritt ein Angeschuldigter mit dem Vorgeben auf, daß er den von ihm 
besessenen Gegenstand gefunden habe, so ist auf folches nur dann Rücksicht 
zu nehmen, wenn er den Beweis der vorgegebenen Thatsache herstellen kann. 
Außerdem, wenn es an diesem Beweise fehlt, ist der Angeschuldigte, um des 
ungerechtfertigten Besitzes willen, der Entwendung fuͤr uͤberfuͤhrt zu achten, 
fobald derselbe nur eine Person ist, zu der man sich eines solchen Vergehens 
wohl versehen mag. Es soll diese Ueberfuͤhrung aus dem angegebenen Grunde 
und unter der angegebenen Vorausfetzung selbst in den Fällen bestehen, in 
welchen der Beschädigte nicht ausgemittelt werden kann, mithin der objektive 
Thatbestand nicht festzustellen ist. 
g. 62. 
Die Würderung des entwendeten Gegenstandes und des sonst angerichteten 
Schadens ist erforderlich, wenn der Angeschuldigte den von dem Beschädigten 
oder dessen Stellvertreter angegebenen Werth oder Betrag in Abrede stellt. Es 
foll eine solche Würderung geschehen: 1) in denjenigen Fallen, in welchen die An- 
zeige des Vergehens von dem Forst-Personal ausgegangen war, durch eine Person 
aus dessen Mitte, welche ihre Schätzung eidlich zu bestaärken oder, wem ihre 
schon geleistete Amtspflicht solche Schätzungen im Allgemeinen mit umfaßt, we- 
nigstens auf diese Amtspflicht zu versichern hat; 2) in allen anderen Fällen 
entweder von den Gerichts-Personen (Beisitzern), wenn dieselben Sachkenntniß 
45 
Unstattbafte 
Ausflucht der 
Angeschuldig= 
ten. 
Würderung 
ec entwende. 
— 
r 
— 
Gegen: 
standes und 
des Schadens
        <pb n="283" />
        270 
haben, oder von einem besonders zuzuziehenden und zu vereidenden Sachverstan- 
digen, dafern dieses von dem Gerichte für angemessen erachtet oder von einem 
der Betheiligten, dem Angeschuldigten oder dem Beschädigten, beantragt wird. 
Auch die Gerichts-Personen, welche zu der Würderung gebraucht werden, sind 
hierzu besonders zu vereiden, dafern sie nicht im Allgemeinen schon zu solchen 
Schätzungen mit verpflichtet seyn sollten und deßhalb nicht bloß auf ihre schon 
geleistete Amtspflicht verwiesen werden könnten. 
g. 63. 
Sa Der zur Verurtheilung für zureichend erkannte Beweis ist auch zureichend, 
1.Ws die Ansprüche des Beschädigten, den Civil-Punkt, anlangt. 
K 64. 
aeateitts- Das gegenwärtige Geseh soll mit dem 1. Januar 1841 in Kraft treten, 
*n von welchem Zeitpunkte an alle altere, denselben Gegenstand betreffende Gesetze 
rung alterer in den hierbei in Frage kommenden Stellen für aufgehoben zu achten sind, 
Geiehe: namentlich auch das Gesetz zum Schutze der Forste, Waldungen, Holzungen 
und Baumanpflanzungen vom 18. April 1821 und der Art. 220 des Straf- 
gesebbuches vom 5. April 1839, soweit derselbe hier einschlägt. 
Wir behalten Uns jedoch vor, für diejenigen einzelnen Orte und Bezirke, 
wo wider Erwarten die Wald-, Feld= oder Garten-Diebstähle ferner haufig 
vorkommen und die Sicherheit des Eigenthumes in bedrohlicher Weise ge- 
fä4hrden sollten, noch strengere Vorschriften zu ertheilen und nach Befinden 
auch die Begünstigungen zurückzuziehen, welche in Unseren Forsten rücksichtlich 
des Holzlesens und sonst bisher zugestanden worden sind. 
Zu Urkund dessen haben Wir dieses Gesetz vollzogen und mit Unserem 
Großherzoglichen Staatöinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar den 10. November 1840. 
11 Carl Friedrich. 
C. W. Freih. von Fritsch. Freih. von Gersdorff. D. Schweitzer. 
Geset 
zum Schutze der Holzungen, Baumpflan- 
zungen, Felder und Gärten. 
rdt. Ernst Müller.
        <pb n="284" />
        Regierungs-Blatt 
Großherzogthu m 
Sachsen Weimar-Eisenach. 
Weimar 1840. Nummer 21. 25. November. 
  
Bekaunutmachungen. 
I. Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird das 
nachstehende Gesetz vom 13. d. M., einen Nachtrag zu dem Gesetze über die 
öffentliche Anstalt der Brandversicherung vom 28. August 1826 betreffend, 
hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar den 17. November 1840. 
Großherzoglich Sächssche Landesregierung. 
von Müller. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
In der Absicht, das Gesetz über die öffentliche Anstalt der Brandver- 
sicherung vom 28. August 1826, nach welchem der Konventions-Zwanziggulden- 
Fuß als Kasse= und Rechnungs-Fuß für diese Anstalt bestand, mit den Be- 
stimmungen des Gesetzes über die Münzverfassung des Großherzogthumes vom 
(101
        <pb n="285" />
        272 
27. Oktober d. J. ohne großen Kostenaufwand und unter Wahrung aller 
wesentlichen Interessen der betheiligten Gebaͤudebesitzer in Einklang zu bringen, 
zugleich aber auch die Gebühren der Einnehmer der Brandversicherungs-Bei- 
“* verhältnißmäßiger zu regeln, verordnen Wir mit Beirath und Zustim- 
mung des getreuen Landtages Folgendes: 
* 
Alle bei der Brandversicherungs-Anstalt am 81. Dezember d. J. beste- 
hende Werthschätzungs = Summen, sowie folgeweise die in gewissen Quoten 
des Schätzungswerthes (§. 3 des Gesetzes vom 28. August 1826) bestehenden 
Versicherungssummen werden vom 1. Januar 1841 an mit ihren Nominal- 
Betragen auf den neuen Landes-Münzfuß (Vierzehenthaler = Fuß) herabgesetzt 
und bleiben in diesen Nominal-Beträgen bis zum Eintritte einer allgemeinen 
neuen Würderung (I. 16) oder einer etwa früher schon gesetzlich (§. 17) noth- 
wendig werdenden besondern Würderung unverändert. 
II. 
Vom 1. Januar 1841 an ist jede neue Würderung in dem neuen Landes- 
Münzfuße auszusprechen. 
III. 
Nach diesem Fuße und nach der gesetzlich bestimmten Eintheilung des 
Thalers in dreißig Groschen und des Groschens in zwölf Pfennige sind auch 
alle Beiträge (§. 41) zur Kasse der Anstalt auszuschreiben. 
IV. 
Bei Würderung der Glocken, mit Einschluß des Stuhlwerkes und des 
Eisemverkes, welche nach dem Gewichte geschehen soll (6. 13), ist der Zent- 
ner mit sechs und dreißig Thalern zu veranschlagen. 
V. 
Bei Berechnung der Versicherungösummen sowohl als der Summen, welche 
den Maßstab für die Beitragsleistung darstellen und welche, jene wie diese, 
mrx mit ganzen Thalern eingetragen werden dürfen (§. 51), werden überschießende 
fimszehen Groschen und darüber für einen vollen Thaler gerechnet, wogegen 
ein Ueberschuß unter funfzehen Groschen außer Berücksichtigung bleibt.
        <pb n="286" />
        273 
VI. 
Für die Erhebung der Beitrage (S. 73) beziehen an Kollektur= Gebühren 
von jedem Thaler: 
a) die Obereinnehmer, Amts= und Bezirks-Einnehmer, vier Pfennige, 
b) die Untereinnehmer, Orts-Steuereinnehmer, acht Pfennige. 
VII. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten vom 1. Januar 1841 an in 
Kraft und durch dieselben werden alle ihnen widersprechende Vorschriften des 
Gesetzes vom 28. August 1826 aufgehoben. 
Für den Fall aber, wenn ein schon vor dem 31. Dezember 1840 ge- 
würdertes und auf dem Grunde dieser Würderung versichertes Gebaude vor 
Eintritt einer neuen Würderung durch Brand beschädiget oder zerstört wird, 
soll dem Eigenthümer, neben der nach Maßgabe der Versicherungs-Quote sich 
herausstellenden Entschädigungosumme, noch eine besondere Vergütung im Be- 
trage von zwei und sieben Neuntel Prozent dieser Entschädigungssumme ge- 
währt werden, jedoch mit Abzug derjenigen Brandversicherungs-Beiträge, 
welche von einer jenem Betrage der 25 Prozent gleichkommenden Versicherungs- 
summe, nach Maßgabe der seit dem 1. Januar 1841 bis zur Zeit des Brand- 
unglückes vorgekommenen Ausschreiben, zu entrichten gewesen wären. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großberzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen, auch die öffentliche 
Kundmachung desselben befohlen. 
So geschehen und gegeben Weimar den 13. November 1840. 
Carl Friedrich. 
C. W. Freih. von Fritsch. Freih. von Gersdorff. D. Schweitzer. 
vdt. Ernst Muͤller. 
Nachtrag 
zu dem Gesetze uͤber die öffentliche Anstalt der 
Brandversicherung vom 28. August 1826.
        <pb n="287" />
        274 
II. Auf hoͤchsten Befehl Sr. Koͤniglichen Hoheit, des Großherzogs, wird die 
nachstehende, von Höchstdemselben vollzogene Verordnung als Nachtrag zu dem 
Gesetze über das Spielkarten-Monopol und den Spielkarten= Stempel vom 
2. Januar 1834 andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar den 20. November 1840. 
Großberzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Müller. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
Die Bestimmungen in den #. 1, 2, 13 und 15 des Gesetzes über die 
Münzverfassung des Großberzogthumes vom 27. Oktober d. J. machen auch 
eine Abaänderung, bezüglich anderweite Regulirung und Feststellung, der gegen- 
wärtig bei der Spielkarten-Regie bestehenden Verkaufspreise vom 1. Januar 
1841 ab nothwendig. Wir verordnen zu dem Ende, wie folgt: 
K". 1. 
Die im §. 8 des Gesetzes über das Spielkarten-Monopol und den 
Spielkarten-Stempel vom 2. Januar 1834 (Regierungs-Blatt v. J. 1884 
S. 8) geordneten Verkaufspreise der Spielkarten sind vom 1. Januar 1841 
an sämmtlich aufgehoben. 
g. 2. 
An ihre Stelle treten dagegen von diesem Zeitpunkte an folgende, in 
der neuen Landeswaͤhrung, dem Vierzehenthaler-Muͤnzfuße, ausgeworfene und 
bezuͤglich zahlbare Preise, als:
        <pb n="288" />
        fuͤr ein Spiel Tarock-Karten 
251 Sgr.; 
für ein Spiel französischer Karten, nach Verschiedenheit der Art und Güte, 
141 Sgr., 121 Sgr. und 9 Sgr.; 
für ein Spiel deutscher Karten, nach Verschiedenheit der Güte, 
101 Sgr., 61 Sgr. und 4 Sgr. 
deren Erhebung, nach wie vor, bei den Verkaufsstellen Statt findet, welche 
nach §. 7 des obgedachten Gesetzes vom 2. Januar 1833 bestellt und offent- 
lich bekannt gemacht worden sind. 
urkundlich haben Wir diese Verordnung höchsteigenhändig vollzogen und 
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 20. November 1840. 
1 Carl Friedrich. 
C. W. Freih. von Fritsch. Freih. von Gersdorf. D. Schweitzer. 
vodt. Ernst Müller. 
Verordnung 
zu dem Gesetze über das Spielkarten= 
Monopol und den Spielkarten = Stempel 
vom 2. Januar 1834. 
[U!
        <pb n="289" />
        276 
III. Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird 
der unter C nachstehende, im Einverständnisse mit den übrigen Durchlauchtigsten 
Erhaltern der Gesammt-Universitat Jena beschlossene, zweite Nachtrag zu 
den §. 95, §. 96 und §. 97 der Gesetze für die dort Studirenden 
vom 6. Juny 1881 (Reg. Bl. v. J. 1831 S. 57, v. J. 1835 S. 30) 
hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar den 18. November 1840. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Müller. 
C. 
Zu d. 95, 9. 96 und g. 97. 
1. 
Alle Duelle, bei welchen Stoßwaffen irgend einer Art oder Benennung 
gebraucht worden sind, sollen nicht nach §. 96 und §. 97 der Disziplinar= 
Gesetze vom Jahre 1831, sondern, dem Zweikampfe auf Pistolen gleich, nach 
S. 95 derselben Gesetze behandelt werden. Schon die förmliche Herausforde- 
rung zu einem Duell auf solche Waffen hat das Consilium abeund i zur 
Folge, und das vollbrachte Duell mit solchen Waffen ist kriminell, gehört zur 
Untersuchung vor das Kriminal-Gericht und soll nach den Bestimmungen des 
im Großherzogthume Sachsen Weimar-Eisenach geltenden Srrafgesetzbuches vom 
5. April 1839, zunächst nach Art. 206, Art. 207 und Art. 210 dieses Ge- 
setzbuches, bestraft werden. 
2. 
Sekundanten und Zeugen, welche sich einer Anreizung zum Zweikampfe 
(Art. 210 des Strafgesetzbuches) nicht schuldig gemacht haben, sind diesem 
Verfahren und dieser Bestrafung nicht mit unterworfen, auch soll — vorbe- 
hältlich der Bestimmung im §. 99 der Disziplinar-Gesebe — keine Bestra- 
fung gegen diejenigen der Medizin und Chirurgie Beflissenen eintreten, welche 
in solcher Eigenschaft dem Duell beigewohnt haben. 
8. 
Was vorstehend unter Nr. 2 über Sekundanten u. s. w. verordnet 
worden, bezieht sich nicht nur auf die Fälle, welche nach dem gegenwartigen 
Nachtrage, sondern auf alle Fälle, welche nach §. 95 der Dihbziplinar-Gesetze 
zu behandeln sind.
        <pb n="290" />
        Regierungs— Blait 
Großherzogthum 
Sachsen Weimar-Eisenach. 
.— — — 
Weimar 1840. Nummer 22. 2. Dezember. 
  
  
  
Bekanntmachung. 
Zufolge höchsten Befehls Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird 
das nachstehende neu revidirte Gesetz einer allgemeinen Sportel= und 
Gebühren-Tare andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar den 1. Dezember 1840. 
Großherzoglich Söchßsche Landesregierung. 
von Müller. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 20. 
Bei Umwandlung des bisherigen Münzfußes trat die Nothwendigkeit her- 
vor, auch die Bestimmungen des Sportelgesetzes vom 27. April 1836 auf 
angemessene Weise abzuändern. Zugleich konnten die bisher von Zeit zu Zeit 
erschienenen einzelnen Zusäte und Erlduterungen gehörigen Orts eingeschaltet 
und hier und da eine noch mehre Vereinfachung des Sportelwesens, unter 
Benutzung der gemachten Erfahrungen, erzielt werden. 
(18
        <pb n="291" />
        278 
Wir haben Uns hieruͤber mit dem getreuen Landtage berathen und mit 
dessen Zustimmung beschlossen, nachstehender neuer Fassung einer allgemei- 
nen Sportel= und Gebühren-Ordnung, in wolcher sämmtliche Geld- 
sätze nach der künftigen Landeswährung ausgedrückt sind, Unsere landesfürst- 
liche Sanktion zu ertheilen: 
Erster Abschnitt. 
Von der Sportelpflichtigkeit und von den Sportelsätzen im. 
##cllgemeinen. 
g. 1. 
Alle Gerichts- und Verwaltungs-Sporteln und Gebuͤhren sollen vom 
1. Januar 1841 an, ohne Unterschied des Zeitpunktes, zu welchem sie erwuch- 
sen, im ganzen Umfange des Großherzogthumes lediglich nach dem Inhalte 
gegenwärtigen Gesetzes liquidirt und erhoben werden und alle bisherige 
Sportel- und Gebühren-Taren und Observanzen gänzlich abgeschafft seyn, ausge- 
nommen bloß die Sportel-Tare des Gesammt-Oberappellations-Gerichtes zu 
Jena vom Jahre 1816 und die bisher bestandenen Sportel-Normen für die 
bei dem Schöppenstuhle, den Fakultäten und den übrigen akademischen Behör- 
den zu Jena vorkommenden Geschäfte. 
Die vor dem 1. Januar 1841 den Zahlungspflichtigen bereits zugestell- 
ten Liquidationen über Sporteln und Gebühren sind nach den Bestimmungen 
des Gesetzes vom 27. April 1836 zu beurtheilen und zu berichtigen. 
g. 2. 
Dagegen erstreckt sich gegenwärtiges Gesetz nicht: 
auf diejenigen Gebühren, welche für die Aufnahme zum Bürger, Schutz- 
bürger oder Nachbar in die Kommun-Kassen zu entrichten sind, 
auf grundherrliche Abgaben, namentlich Lehengelder (Handlohn) und 
Erbegelder (Erbegebühren), 
3) auf Siegelgebühren, 
4) auf Gebühren der Geistlichkeit in Tauf-, Trauungs-, Beicht= und Be- 
grabniß-Fällen (Jura stoluc), 
5) auf Schulgelder, 
6) auf die allgemeinen oder örtlichen Abgaben an Almosen= und Weisen- 
Instituts-Kassen, 
1 
2
        <pb n="292" />
        279 
7) auf Innungsgebühren, 
8) auf Statte-, Buden= und andere Jahrmarkts= oder Wochenmarkts- 
Gebühren, 
9) auf die durch besondere Gesetze und Verordnung bestimmten Prämien 
für die Entdeckung und Anzeige der Uebertretung gesetzlicher Vorschriften. 
Hinsichtlich aller dieser Leistungen verbleibt es vielmehr da, wo solche 
und inwieweit sie rechtmäßig bestehen, bei den bisherigen Normen. 
Anmerkung zu Nr. 2. Erbegebühren, welche früherhin Amts= und Gerichts- 
Diener an einigen Orten bezogen und alle dergleichen hier und da sonst noch vor- 
gekommene Bezüge der Gerichtsbeamten, Schuldheißen und Gerichtsschöffen dür- 
fen ferner nicht erhoben werden; es wäre denn, daß die genannten Personen 
solche nicht als Sportel, sondern erweislich in Folge einer dem Gerichtsinhaber 
zustehenden grundherrlichen Berechtigung erheben. 
ATumerkung zu Nr. 3. Bei allen unmittelbar Großherzoglichen Behörden sind 
die Siegelgebühren gänzlich abgeschafft und erlassen, und auch da, wo sie bei 
Patrimonial-Gerichten rechtmäßig hergebracht sind, dürfen dieselben eben so wenig 
wie Erbegelder und andere grundherrliche Gefälle auf die Sportel-Liquidation 
gesetzt und mit derselben dem Verpflichteten angefordert werden, sondern es ist 
solches, wo die Erhebung den Gerichtsbehörden obliegt, nur durch besondere kosten- 
freie Zufertigung zu bewirken. 
g. 8. 
Die Entrichtungen für Verhandlungen der Gerichts= und Verwaltungs- 
Behörden theilen sich 
A, in Sporteln, welche der Sportelkasse der betroffenen Behörde zufallen und 
B, in Separat-Gebühren, die in besonderen Fallen für bestimmte ein- 
zelne Personen liquidirt werden. 
g. 4. 
Die Sportelpflichtigkeit ist bei allen gerichtlichen Geschaͤften Regel; 
in allen Verwaltungsangelegenheiten hingegen Ausnahme. 
g. 5. 
Demnach sind alle bei den Landes-Justiz-Kollegien (Landesregierungen) zu 
Weimar und zu Eisenach, oder bei den untergerichten als solchen vorkom- 
mende Ausfertigungen und Niederschriften dem Sportelansatze unterworfen, 
ausgenommen bloß: 
(48
        <pb n="293" />
        280 
1 
4 
5 
6 
7 
8 
) 
„ 
— 
diejenigen Angelegenheiten der Großherzoglichen Familie, die 
weder prozessualisch verhandelt werden, noch die Erwerbung, Belastung 
oder Verdußerung von Grundstücken oder sonstige Privat-Vertrage be- 
treffen. 
uUnter gleichen Einschränkungen die Angelegenheiten der Großherzoglichen 
Kammer, der Landschaftskasse und des landesherrlichen Fiskus überhaupr, 
in wie weit nicht einer Privat-Person die Kosten zur Last fallen. 
Alle Verhandlungen, welche nicht das Privat-Interesse einzelner Per- 
sonen, Gemeinden, Anstalten oder Körperschaften, sondern lediglich den 
öffentlichen Dienst des Staates oder der Kirche betreffen, 
einschlüssig derjenigen, welche die Bewahrung etatmäßigen Dienstein- 
kommens und die Einsendung deponirter Gelder an die Haupt-Landschafts- 
kasse oder deren Zurückforderung zum Gegenstande haben. 
Alle Erinnerungen an eine rückständige Berichtserstattung oder Beschluß- 
fassung und alle Verfügungen zu Herbeiführung derselben, dafern nicht 
einer säumigen Privat-Person oder Behörde die Kosten aufzuerlegen sind. 
Kostenerlaß= und Kostenstundungs-Angelegenheiten. Verfügungen hin- 
gegen zu Beitreibung von Kosten sind keineswegs sportelfrei, diejeni- 
gen ausgenommen, welche bei Untergerichten zu Einhebung von Ciqui- 
dationen der Oberbehörde entstehen (s. 181 Nr. 7 und Nr. 8). Aber 
auch hier erstreckt sich die Sportelfreiheit nicht auf Auspfändungs= und 
Subhastations-Kosten. 
Untersuchungssachen, deren Kosten dem Staate oder einer inländischen 
Patrimonial-Behörde zur Last fallen (vorbehältlich etwa bestehender 
Privat-Verträge zwischen Gerichtsinhabern und Gerichtöverwaltern), oder 
die durch Staatsvertrage kostenfrei sind. 
Alle Niederschriften über die jährlichen Nachfragen hinsichtlich der Er- 
haltung des Vermögensbestandes und der Erziehung von Dflegebefohle- 
nen, an deren Vermögen ein Nießbrauchsrecht Statt findet. 
Alle Verhandlungen und Ausfertigungen — nur die Beendigung der 
Vormundschaft ausgenommen (F. 75) — welche die obervormundschaft- 
liche Aufsicht über einen Minderjährigen, Gemüthskranken, oder sonst 
wegen seines körperlichen Zustandes Bevormundeten betreffen, dessen Ver- 
mögensabwurf jährlich funfzehen Thaler nicht übersteigt. 
Beträgt ein solcher Vermögensabwurf zwar über funfzehen aber 
nicht über funfzig Thaler jährlich, so tritt nur die Hälfte des Spor- 
telansatzes ein.
        <pb n="294" />
        9 
10 
11 
12) 
281 
Waisen-Pensionen und andere Unterstützungen kommen dabei nicht in 
Anschlag. Wo der Vermögensabwurf wegen Nießbrauches eines Dritten 
oder sonst nicht ermittelt vorliegt, ist er zu Vier vom Hundert Kapital- 
werth anzunehmen und im Zweifel der Ausspruch der Landesregierung 
einzuholen. 
Bei einer gerichtlichen Erbschaftsberichtigung tritt die ganze, bezüglich 
halbe Sportelfreiheit jener Pflegebefohlenen (Nr. 8 dieses §.) bloß hin- 
sichtlich des Dekretes zum Vergleiche oder zur Verdußerung ein, es sey 
denn, daß ein gesammter dlterlicher oder voralterlicher Nachlaß, den sie 
ganz oder theilweise erben, nach Abzug der Schulden Einhundert 
Thaler nicht überstiege, welchen Falles die ganze Nachlaß-Reguli- 
rung — nur die Ertheilung von Erbescheinen über Grundstücke (C. 45 
Nr. 1) und die etwaige Testaments = Eröffnung ausgenommen — sportelfrei 
bleibt, selbst wenn Volljährige miterben. 
Kirchen, Pfarreien, Schulen und milde Stiftungen, sowie alle andere 
Institute, denen die Rechte milder Stiftungen schon ertheilt sind oder 
noch ertheilt werden, wenn sie klagend auftreten oder Sühneversuche 
beantragen, ingleichen die Verhandlungen wegen Anerkennung der Leistun- 
gen an Kirchen, Pfarreien, Schulen und milde Stiftungen. 
Die Verhandlungen über das Armenrecht, wenn es in deren Folge 
wirklich ertheilt wird und solchen Falles die arme Parthei in der vor- 
liegenden Rechtsangelegenheit. 
Kommt letztere durch den Prozeß oder in der Folge zu besseren Ver- 
mögensverhältnissen, so hat sie die Kosten, welche ihr der Armuth we- 
gen erlassen waren, nachzubringen. Doch soll ihr jeden Falles die Hälfte 
der durch den Prozeß erstrittenen Summe unverkürzt bleiben. 
Unehelich geschwängerte Frauenspersonen und ihre unehelichen Kinder bei 
erhobener Civil-Klage gegen den Schwangerer. 
Im wirklichen Dienste befindliche Soldaten, vom Feldwebel einschlüssig 
abwärts, soweit ihre Angelegenheiten bei dem Militär-Gerichte ver- 
handelt werden. 
Aumerkung zu Nr. 9— 12. Wird der Gegner in die Kosten verurtheilt 
so muß er auch diejenigen tragen, von der die sportelfreie Parthei einstweilen 
frei bleibt. Wenn dagegen die lehtere zu Erstattung der Kosten an den Gegen- 
theil verurtheilt wird, so sind nicht nur die von diesem zu verlegenden Kosten eben so, 
wie die der sportelfreien Parthei unmittelbar zur Last fallenden, außer Ansatz zu 
lassen, sondern auch, falls sie schon bezahlt wären, zurückzugeben.
        <pb n="295" />
        282 
13) Ausfertigungen und Niederschriften, die sich auf die Lebensrettung ver- 
unglückter Personen beziehen (Gesetz vom 19. Juny 1828). 
14) Alle Angelegenheiten der Mitglieder und Subalternen einer Behäörde 
(einschlüssig der in Ruhestand Versetzten und des Diener-Personals) 
bei derselben Behörde, soweit sie weder prozessualisch verhandelt wer- 
den, noch Verträge über Grundstückserwerbung betreffen. 
15) Jede Feststellung von Sporteln und Gebühren aller Art, wenn sie von 
Amtswegen geschieht. 
S6. 
Von Verwaltungsangelegenheiten unterliegen bloß folgende Ge- 
genstände dem Sportelansatze: 
1) Dispensations-, Innungs-, Konzessions-, Meisterrechts= und Privile- 
gien-Sachen. 
Dispensationen von der Militär-Dienstpflicht, einschlüssig der Zurück- 
stellungsscheine, sind jedoch ganz frei, nicht aber die Loosnummertausch- 
und Stellvertretungs-Angelegenheiten. 
2) Jede besondere landesherrliche oder obrigkeitliche Erlaubniß, Vergün- 
stigung oder Bescheinigung, ausgenommen: 
a) alle bloß aus der Oberaufsicht uber ein Gemeinde-, Kirchen= oder 
zu milden Zwecken bestimmtes Stiftungo-Vermögen (C. 5 Nr. 9) her- 
vorgehende oder auf die Verwaltung eines fiskalischen Vermögens 
sich beziehende Genehmigungs-Dekrete und andere Verfügungen, z. 
B. Dekrete zur Prozeß-Führung, Aufnahme von Darlehen, Einge- 
hung von Pachtverträgen, Einsendung der Rechnungen zur Ober- 
Revision u. s. w.; 
jede baupolizeiliche Erlaubniß, die keine Ausnahme von der Regel, 
sondern bloß das Nichtvorhandenseyn eines Bedenkens ausspricht; 
c) alle inländische Brand-Assekurations-Angelegenheiten; 
4) Inmpfscheine; 
)Trauscheine für Unter-Offiziere und gemeine Soldaten; 
8) Justifikations-Scheine über Gemeinderechmungen. 
4) Verhandlungen über Aufnahme und Entlassung von Unterthanen, Böür- 
gern, Schutzbürgern, Dorfnachbarn und Hausgenossen, soweit sie bei 
öffentlichen Behörden vorkommen, mit Auönahme jedoch der jährlichen 
Verpflichtung der eidesmündigen jungen Mannschaft zu Unterthanen. 
b 
V
        <pb n="296" />
        283 
5) Heimathsscheine, die auf Verlangen ertheilt werden. 
Alle andere Heimathsangelegenheiten hingegen sind sportelfrei, so 
lange es sich nicht von Aufnahme oder Entlassung handelt. 
6) Streitige Gesindesachen. 
7) Dienstanstellungs -, Dienstbestätigungs= und Prüfungs-Sachen, mit 
Ausnahme: 
) 
b) 
C 
) 
4) 
O 
8) Abschieds= und Pensions-Dekrete, ausgenommen: 
a) die für Militärs vom Feldwebel, diesen einschlüssig, abwärts, 
b) Witwen-Pensions-Dekrete. 
9) Rang= und Titel-Verleihungen. 
10) Lehensangelegenheiten. 
11) Die Untersuchung und Bestrafung: 
der Zeugnisse akademischer Lehrer und der Schulzeugnisse, 
der Anstellungs-Dekrete für Schulamts-Gehülfen, 
der die Prüfung und Anstellung der Hebammen betreffenden Ver- 
handlungen, 
der Wahlverhandlungen in Stadt= und Land-Gemeinden, 
jeder Bekanntmachung und Benachrichtigung wegen einer geschehenen 
Anstellung. 
*“ 
a) solcher Uebertretungen, die zur Kompetenz der Verwaltungsbehörden 
b 
gehören, soweit diese Untersuchungen nicht nach besonderen gesehlichen 
Bestimmungen (5S. 46 des Zoll-Strafgesetzes vom 1. May 1838, 
#§. 44 des Branntweinsteuer-Gesetzes vom 13. Dezember 1883, f5. 14 
des Gesetzes über den Salzverbrauch vom 7. Februar 1834, 5. 20 
des Gesetzes, das Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze 
über indirekte Steuern betreffend, vom 18. März 1886) kostenfrei sind, 
disziplinarer Vergehen, dafern entweder ein Beamter wegen ordnungs- 
widrigen Verhaltens oder eine Privat-Person wegen muthwilliger 
Beschwerdeführung in die Kosten verurtheilt wird. 
12) Verhandlungen in Eheangelegenheiten bei den geistlichen Oberbehörden 
und die Kirchstuhl-Angelegenheiten bei denselben, insofern sie bloß ein 
Privat-Interesse betreffen. 
Bei den Ephoral-Behörden und Pfarreien hingegen sind beide Ge- 
genstände sportelfrei, unterliegen aber den in den §Fs. 142 und 145 
bestimmten Gebühren. 
13) Die in übrigens sportelsreien Verwaltungsangelegenheiten durch Nicht-
        <pb n="297" />
        284 
befolgung erlassener Auflagen, Ladungen und anderer Verordnungen ber- 
beigeführten Ausfertigungen und Niederschriften. 
14) Alle Verfügungen, die durch eine offenbar muthwillige Beschwerde ver- 
anlaßt werden. 
Die im §. 5 Nr. 1 bis Nr. 6 und Nr. 13 bis Nr. 15 bei gerichtlichen Ge- 
schäften festgestellten Sportelausnahmen gelten auch für Flle gleicher Art bei 
solchen Verwaltungsgegenständen, welche nach vorstehendem Paragraphen dem 
Sportelsatze unterworfen sind, gleichviel ob sie bei Untergerichten, insofern diese 
zugleich Verwaltungsbehörden sind, oder bei bloßen Verwaltungsbehörden 
vorkommen. 
g. 7. 
Bei der Ober-Postinspektion, der Ober-Baubehörde, den landräthlichen 
und den Schul-Behörden, bei geistlichen Unterbehörden, Forst-, Rent= und 
Steuer-Aemtern, überhaupt bei allen Untereinnahme-Behörden, ingleichen bei 
Dorsgerichts-Personen, Gemeindeschreibern und städtischen Bezirksvorstehern 
finden niemals Sporteln Statt. 
g. 8. 
Die in den §§. 4—6 bestimmte Sportelpflichtigkeit bringt auch die 
Verbindlichkeit zur Entrichtung von Separat-Gebühren und Verlägen 
mit sich, jedoch unter folgenden näheren Bestimmungen: « 
I. baarer Verlag — wozu Diäten, Transport-Kosten, Gebühren der 
Ortsgerichts-Personen, Sachverständigen, Schöôffen, Zeugen und ande- 
rer nicht durch ihre Anstellung zu unentgeldlicher Verrich- 
tung verpflichteter Personen gehören, ingleichen Requisitions- 
Kosten, soweit letztere nach §. 5 Nr. 6 von der requirirten Behörde 
gefordert werden können, — ist 
a) in folgenden Fällen, der Sportelfreiheit ungeachtet, von den Bethei- 
ligten zu vergüten: 
1) in den sportelfreien Angelegenheiten der Großherzoglichen Familie 
C. 5 Nr. 1), 
2) der Großherzoglichen Kammer, der Landschaftskasse und des landes- 
herrlichen Fiskus überhaupt (§.—5 Nr. 2), 
3) bei Verhandlungen, welche den öffentlichen Dienst des Staates 
oder der Kirche, die Einsendung deponirter Gelder an die Haupt- 
Landschaftskasse oder deren Zurückforderung zum Gegenstande haben 
(. 5. Nr. 8),
        <pb n="298" />
        285 
4) bei sportelfreien Verhandlungen, welche die obervormundschaftliche 
Aufsicht über Pflegebefohlene betreffen (§. 5 Nr. 7 und Nr. 8), 
5) bei sportelfreien Prozeß-Angelegenheiten der Kirchen, Pfarreien, 
Schulen und milden Stiftungen (5. 5 Nr. 9), 
6) bei Civil-Klagen, die von unehelich geschwängerten Frauensperso- 
nen oder von ihren Kindern gegen den Schwängerer erhoben werden 
(§. 5 Nr. 11), 
bei den sportelfreien Verhandlungen der Militär-Gerichte (K. 5 
Nr. 12), 
bei Verhandlungen wegen der Lebensrettung verunglückter Personen 
(C. 5 Nr. 13), 
bei den sportelfreien Verhandlungen einer Behörde in Angelegen- 
heiten der Mitglieder und Subalternen derselben (§. 5 Nr. 14), 
10) bei den im F. 6 Nr. 2 unter a bis e und . 6 Rr. 5 aufgeführten 
sportelfreien Verwaltungsangelegenheiten, endlich 
11) bei solchen sportelfreien Untersuchungen, deren im §. 6 Nr. 11 
erwähnt ist. 
b) In Fällen aber, wo eine zu Zahlung der Kosten verpflichtete und 
dazu fähige Person nicht vorhanden ist, sind alle baare Verläge — 
wozu in Untersuchungssachen auch die Verpflegung der Gefangenen und 
die Vertheidigung der Angeschuldigten (versteht sich, soweit eine Ver- 
gütung der Vertheidigungsgeböhren nach dem Gesetze über die Ge- 
bühren der Sachwalter und Notare vom 29. Oktober 1840 überhaupt 
Statt findet), ferner Pfarramts= und bezüglich Land-Rabiner-Ge- 
bühren und die Gebühren für den Transport der Schüblinge und 
Vagabunden zu zahlen sind — jedes Mal von der Verwaltungs- 
kasse derjenigen Behörde, bei welcher sie zuerst erwachsen sind, (be- 
züglich bei Patrimonial-Behörden von der Gerichtöherrschaft, oder 
den städtischen Aerarien) zu übertragen, soweit nicht Dienstanstellungs- 
verträge oder sonstige Vereinbarungen ein Anderes bestimmen. Die 
in Ansehung der Medizinal-Beamten eintretenden eigenthümlichen Ver- 
hältnisse sind im §. 148 berücksichtiget. 
II. Ueberdieß haben sportelfreie Partheien in den unter 1. a angeführten 
Fällen auch Depositen-, Zähl= und Rechnungs-Gebühren zu bezah- 
len; es versteht sich jedoch, daß durch diese allgemeine Bestimmung 
die bei einigen Separat-Gebühren ausdrücklich festgesetzten besonderen 
Ausnahmen nicht aufgehoben sind. 
7 
— 
8 
9 
  
40 !
        <pb n="299" />
        286 
III. Insbesondere sind die Gebühren 
a) für die Verpflegung der Gefangenen und Vertheidigung der Angeschul- 
digten, 
b) für den Transport der Vagabunden und Schüblinge und 
c) für Sachverständige und Zeugen (dafern sie von den Zeugen aus- 
drücklich verlangt werden) jedes Mal aus der Jurisdiktions-Kasse 
vorzuschießen. 
IV. Die Gebührenansätze der Physikats-Personen, Dorfgerichts-Personen, 
Gemeindeschreiber, städtischen Bezirkövorsteher, Ortsschätzer und anderer 
Sachverständigen dürfen nicht eher erhoben werden, als bis sie ie in ge- 
richtlichen Fällen von der Justiz-Behörde, in Verwaltungs 
ten aber von der Verwaltungsbehörde geprüft und autorisirt sind. Fuͤr 
solche Feststellungen sind Kosten niemals anzusetzen. 
V. Die landraͤthlichen Behoͤrden haben innerhalb ihres Sprengels weder 
Diäten, Transport-Kosten, noch irgend eine andere Art von Gebühren 
zu beziehen. 
Bloße Schreib= und Expeditions-Materialien sind niemals den Bethei- 
ligten als Verlag anzurechnen, sondern stets aus der Verwaltungskasse 
der Behörde, oder — auf dem Grunde besonderer Vereinbarung — 
von den Beamten zu bestceiten, ausgenommen nur die Verläge bei 
Adelsbriefen und Lehenbriefen (6. 86 und §. 182 Nr. 7). 
g. 9. 
Die Sportelsaͤtze sind entweder: 
A, feststehende, fuͤr bestimmte Geschaͤftsgattungen, ohne Ruͤcksicht auf 
den gegenständlichen Werth, Klassen-Taxen (C. 19 bis F. 21), oder 
B, steigende, nach Verhältniß des Werthes der Gegenstände, Werths- 
Taxen E. 22 bis F. 97). 
  
VI 
g. 10. 
Alle Sportelsaͤtze, die nicht bloß nach der Seitenzahl bestimmt sind, 
gelten nur vom ersten Blatte der fraglichen Niederschrift oder Ausfertigung 
und umfassen die Schreibegebuͤhr mit. Jede dritte oder weitere Seite wird 
mit vier Groschen liquidirt. 
In Fällen aber, wo eine Aversional-Sportel Statt findet (§. 22, 
g. 88, . 39, 5. 40, 5S. 47, K. 64, §. 67 Nr. 1, §. 70, §. 76, +. 90,
        <pb n="300" />
        287 
g. 98, 8. 97), faͤllt jede Ruͤcksicht auf die Seitenzahl weg, nur mit Aus- 
nahme der 8. 11, 8. 47, 8. 64 Nr. 1 und Nr. 2, und g. 70 a — d vor- 
kommenden Bestimmungen. « 
Alle Niederschriften, Reinschriften und Abschriften, die mehr als eine 
Seite fuͤllen, muͤssen auf jeder Seite mindestens 24 Zeilen und in jeder Zeile 
mindestens 12 Sylben, bei gebrochenen Bogen aber mindestens 8 Sylben ent- 
halten. Die vorgeschriebene Sylbenzahl muß auch auf den Seiten, auf welchen 
bei Berichten die Inhaltsanzeige sich befindet oder auf welchen eingeruͤckt wird, 
wenigstens im Ganzen enthalten seyn; nur diejenigen Zeilen sind von der Vor- 
schrift ausgenommen, welche. bloß deßhalb nicht voll geschrieben sind, weil we- 
gen eines neuen Satzes — oder Ansatzes bei Rechnungen — eine frische Zeile 
anzufangen war. Jede nicht vorschriftsmaͤßig voll geschriebene Seite einer sol- 
chen Schrift darf nur fuͤr eine halbe und eine weniger als halb beschriebene Seite 
gar nicht gerechnet werden. Die Aufschrift wird niemals mitgezaͤhlt. Fuͤr Aus- 
fertigungen, von welchen Reinschriften bereits gefertiget, diese aber noch nicht 
durch Unterschrift vollzogen sind, wird bloß die Schreibegebuͤhr liquidirt. Daher 
denn auch in Fällen, wo durch eine solche Ausfertigung eine Aversional-Spor- 
tel erwachsen seyn würde, statt letzterer die vorgekommenen einzelnen Nieder- 
schriften und Ausfertigungen nebst den Schreibegebühren für die etwa schon 
mundirt gewesene Ausfertigung zu berechnen sind, jedoch niemals über drei 
Viertheile des Aversional= Satzes hinaus. 
( 
Wird eine und dieselbe Urkunde mehrfach ausgefertiget, so tritt der vor- 
schriftsmäßige Sportelsatz nur für das erste Eremplar ein. Bei den übrigen 
Eremplaren wird für das erste Blatt zehen Groschen und für jede weitere 
Seite ein Groschen gerechnet. 
Der Betrag der für das Haupt-Eremplar liquidirten Sportel muß auf 
dem ersten Bogen der anderen Exemplare von der Behörde angemerkt werden. 
Enthält hingegen eine und dieselbe Urkunde mehre dem Sportelansatze 
unterworfene Geschäfte, so muß für jedes derselben der geeignete Ansatz be- 
rechnet werden, dafern das Gegentheil nicht im Gesetze ausdrücklich bestimmt ist. 
Gleichlautende Ausfertigungen, die keine Urkunden sind, aber an verschie- 
dene Personen ergehen, z. B. Ladungen, Benachrichtigungen, werden jede be- 
sonder5 liquidirt, wenn schon nur Ein Entwurf verfaßt war. 
400
        <pb n="301" />
        268 
g. 12. 
So oft der Geldbetrag eines der Werths-Taxe unterworfenen, an sich 
schaͤtzbaren Gegenstandes aus den Verhandlungen selbst nicht klar hervorgeht, 
find folgende Bestimmungen, soweit thunlich, zur Anwendung zu bringen: 
1) Früchte und andere Nakuralien werden nach der bei Großherzoglicher 
2) 
□ 
4 
Kammer feststehenden Tare oder bezüglich nach anderen öffentlich gel- 
tenden Taren und in deren Ermangelung nach den laufenden Markt- 
preisen, dußersten Falles nach billigem Ermessen der Behörde, zu Gelde 
angeschlagen. 
Bei Verkäufen, Erbpächten und Erbzinsverträgen wird der wahre, 
volle, festgesetzte Kaufpreis oder Ueberlassungspreis, einschlüssig Schlüs- 
selgeldes, Erbstandgeldes und jeder Art ausbedungener Nutzungen und 
Leistungen, als Werth angenommen. 
Bei Veranschlagung eines s. g. Auszuges sind jedoch Wohnung, 
Licht und Heitzung nur dann mit zu rechnen, wenn ein abgesondertes 
Quartier und eine bestimmte Quantität Licht und Holz ausbedungen 
worden, und es ist überhaupt bei Auszugsveranschlagung zundchst von 
der Behörde ein billiges Bausch- Quantum vorzuschlagen umd eine Tara- 
tion nur dann anzuordnen, wenn die Interessenten sich dabei nicht be- 
ruhigen wollen. Bringen hingegen die Interessenten selbst eine legale 
Taxe bei, so ist die Sportel lediglich nach dieser Taxe auszuwerfen 
und es bedarf dann gar keiner Veranschlagung und Berücksichtigung des 
Auszuges. 
Bei nicht durchaus onerosen Geschaften, z. B. bei Schenkungen mit 
der Auflage einer Alimentation, bei dlterlichen Abtretungsverträgen un- 
ter Vorbehalt der Alimente u. s. w., ist die Sportel nach dem Schätzungs= 
werthe des Gegenstandes überhaupt anzusetzen (s. 13), weßhalb alsdann 
der Werth des Auszuges und die Bestimmungen über dessen Berechnung 
(Nr. 10 und Nr. 11 dieses §.) nicht in Betracht kommen. 
Immerwährende Nutzungen oder Leistungen werden mit Fünf und Zwan- 
zig des einjahrigen Betrages zu Kapital erhöhet. 
Wenn für künftige Verdußerungs= oder Erbe-Falle ein Lehen= oder Re- 
kognitions-Geld auferlegt oder über ein solches ein Rechtsstreit geführt 
wird, so ist der zwanzigste Theil dieses, nach dem dermaligen Werthe
        <pb n="302" />
        5 
6 
7 
8 
9 
10 
„ 
) 
V 
289 
des Grundstückes auszuwerfenden Betrages als jährliche Leistung anzu- 
sehen und mit Fünf und Zwanzig zu Kapital zu erhöhen. 
Bei Tauschverträgen kommt nur der Werth jener Gegenstände in An- 
schlag, die derjenige von beiden Theilen, welcher am meisten abtritt, 
vertauscht. 
Aubhülfsweise ist der Werth von Grundstücken oder Gerechtsamen nach 
dem jüngsten Erwerbspreise innerhalb der letzten dreißig Jahre an- 
zunehmen. 
Der Werth eines Klagegegenstandes wird bei Erkenntnissen oder Ver- 
gleichen in erster Instanz nach der eingeklagten Hauptforderung bemes- 
sen, und Zinsen, Früchte, Schaden, Kosten u. s. w. werden nur insoweit 
berücksichtiget, als sie selbstständiger Gegenstand der Verhandlungen sind. 
Geringfügigkeit, Minderwichtigkeit oder Wichtigkeit des Gegenstandes wird 
auch hinsichtlich der Sportel lediglich nach den Prozeß-Gesetzen be- 
messen. Jedoch ist ein Prozeß-Gegenstand, der nach diesen Gesetzen an 
sich unter die wichtigen gehört, nicht schon darum in Bezug auf die 
Sportel für minderwichtig zu achten, weil er nach besonderer gesetzlicher 
Bestimmung, ohne Rücksicht auf seinen Werth, nach den Regeln des 
Verfahrens in minderwichtigen Rechtsangelegenheiten verhandelt werden 
soll, z. B. §. 266 der Wechselordnung vom 20. April 1819, I. 18 
des Gesetzes über Ernahrungsverträge vom 26. April 1888. 
In Konkurs-Prozessen richtet sich die Tare zu den Lokations= und 
Distriburions-Bescheiden erster Instanz oder bezüglich zu dem Gesammt- 
vergleiche nach dem Gesammtbetrage der Aktiv-Masse. 
Wird der Rechtsstreit gerade über den Werth einer Sache geführt, 
so giebt erst die Entscheidung über diesen Werth die Norm für den 
Sportelansatz. . 
Kommt es aber bei einem solchen Rechtsstreite gar nicht bis zur 
Entscheidung, oder laͤßt der Streitgegenstand uͤberhaupt, seiner Natur 
nach, eine bestimmte Schaͤtzung nicht zu: so wird, jedoch bloß zum 
Behufe des Sportelansatzes, nach Maßgabe der Umstände ein 
gewisser Geldanschlag vom Gerichte festgesetzt. 
Wenn es sich von jahrlichen, auf Lebensdauer oder auf eine bestimmte 
Reihe von Jahren abzureichenden Leistungen handelt, so ist die Spor- 
tel im letzten Falle nach der Summe sämmtlicher beistungen, im ersten
        <pb n="303" />
        290 
11 
Falle aber nach der wahrscheinlichen Lebensdauer der betheiligten Person 
auf dem Grunde folgender Stufenleiter zu normiren: 
Es ist nämlich anzunehmen, daß eine Person bei einem Alter von 
1 bis 20 Jahren noch lebe: 30 Jahre, 
21 25 = " 28 
26 30 „ "* " 25 = 
8381 85 = " " 22 = 
36. 40 „ " „ 20 „ 
41 * 45 s s 18 - 
46 4,50 2 - - 13 - 
51. 55 „ " 9 „" 
56 60 - — - 7 - 
mehr als 60 -- 5 
Jedes bereits begonnene Lebensjahr ist hierbei für voll zu rechnen. 
Bei Jahresleistungen sind: 
a) von der ersten bis zur zehenten Jahresleistung ein Viertheil 
deren Gesammtbetrages, 
b) von der eilften bis zur zwanzigsten Jahresleistung die Hälfte 
deren Gesammtbetrages und 
c) von noch weiteren Jahresleistungen drei Viertheile deren 
Gesammtbetrages « 
abzuziehen und nur nach der uͤbrig bleibenden Summe die Sportel 
auszuwerfen. 
Wenn also z. B. eine zehenjährige Leistung von 20 Thalern vor- 
kommt, so ist die Sportel nur von 150 Thalern, bei einer zwanzigjäh- 
rigen Leistung derselben Große nur von 250 Thalern und bei einer drei- 
Kßigjährigen Leistung von 20 Thalern nur von 300 Thalern zu entrichten. 
Die obigen Abzüge finden eben so Statt, wenn nicht alljährliche 
Leistungen nach Verlauf einer gewissen Zeit in Frage stehen. Dabei 
sind jedoch bloße Zahlungsfristen unter fünf Jahren nicht zu beachten. 
Bei solchen Sportelberechnungen ist von dem Alter, in welchem die 
betroffene Person zur Zeit des Sportelansatzes stehet, auszugehen. 
Stirbt aber die Person im Laufe der Verhandlungen, so werden 
die weiteren Sportelansätze nach dem nun unzweifelhaft gewordenen 
Betrage des Streitwerthes bemessen.
        <pb n="304" />
        291 
12) Eben so ist bei Berechnung der Aktiv-Masse eines Schuld= oder Kon- 
kurs-Wesens, insoweit die Masse durch Gehaltsabzüge oder andere 
mit dem Tode des Schuldners aufhörende Zuflüsse gebildet wird, die 
wahrscheinliche Lebensdauer des Schuldners zu Grunde zu legen; bei 
solchen jährlich oder sonst allmählig disponibel werdenden Zuflüssen aber, 
die mit dem Tode des Schuldners nicht aufhören, ist die Sportel nach 
der ganzen hierdurch nach und nach zu berichtigenden Passiv-Masse 
zu berechnen. 
In zweiter oder dritter Instanz wird nur auf die Beschwerdesumme 
gesehen; wo aber eine solche in Zahlen nicht hervortritt, oder wo 
die Beschwerde gegen den ganzen Inhalt des früheren Erkenntnisses 
gerichtet ist, wird auch hier der in erster Instanz angenommene Maß- 
stab beibehalten. 
— 
□C2 
g. 18. 
So oft vorstehende Bestimmungen nicht anwendbar oder nicht ausreichend 
sind, muß die Behoͤrde den Werth von den Betheiligten selbst angeben lassen, 
und, falls sie Gruͤnde hat, deren Angabe fuͤr unrichtig zu halten, sofort eine 
kürzliche Abschätzung durch Sachverständige veranlassen, auf welche anzutragen 
den Betheiligten überhaupt in allen Fällen freisteht. Alle solche Ermittelungen 
sind sportelfrei, so lange kein absichtliches Verschweigen des wahren Werthes 
hervortritt, oder die Betheiligten nicht selbst eine Abschätzung verlangen. 
g. 14. 
Hinsi chtlich der nach Prozenten bestimmten Werths-Taren gilt, wo 
nicht ein Anderes ausdrücklich festgesetzt ist, die Regel, deß, jedes ange- 
sangene 25 Thaler für voll angenommen wird. Wo also z. B. das Gesetz 
Ein Prozent vorschreibt, beträgt bei einem Gegenstande von 
1 Thaler bis 25 Thaler die Sportel 7#, Groschen, 
über 25 Thaler bis 50 Thaler die Sportel 15 Groschen, 
über 400 Thaler bis 425 Thaler die Sportel4Thaler7kGroschem 
So oft Bruchpfennige hervortreten, Wind solche ganz wegzulassen. 
Wo hingegen in gegenwärtigem Gesetze für eine und dieselbe obrigkeit- 
liche Handlung ein höchster und ein niedrigster Ansatz ohne nähere Be-
        <pb n="305" />
        292 
schränkung vorkommt, ist es der betroffenen Behörde überlassen, den ange- 
messensten Ansatz innerhalb jener Grenze pflichtmßig zu bestimmen. 
Sind fünf Thaler die außerste Grenze, so darf diese Bestimmung nur 
nach ganzen oder halben Thalern, sind fünf und zwanzig Thaler die dußerste 
Grenze, so darf sie nur nach ganzen Thalern und darüber hinaus nur nach 
Zwischensatzen von fünf Thalern getroffen werden. 
Wo aber zwei verschiedene Ansätze durch „oder“ bezeichnet sind, be- 
schränkt sich jenes Ermessen der Behörde bloß auf die Wahl zwischen beiden, 
ohne Zulässigkeit eines mittlern Ansatzes. 
S. 15. 
Wo die Ansätze der Sporteln oder Gebühren sich nach Stunden des 
Weges oder des Geschäftes bestimmen, sind nicht volle Stunden überall nur 
als halbe, weniger als halbe Stunden aber bei Wegen oder Geschäften 
über eine Stunde gar nicht zu rechnen. 
g. 16. 
In allen Faͤllen, in welchen dem Sportelansatze eine offenbare Un- 
richtigkeit zu Grunde liegt, ingleichen wegen Niederschlagung der Kosten fuͤr 
nichtige oder voͤllig unnuͤtze Handlungen, ist die hoͤhere Behoͤrde von Amts- 
wegen einzuschreiten eben so berechtiget als verpflichtet. 
S. 17. 
Niemals darf für irgend eine obrigkeitliche Handlung Etwas gefordert 
werden, für die sich nicht im gegenwärtigen Gesetze ein bestimmter Ansatz nach 
unzweifelhaftem Wortverstande findet. 
Ausdehnung der vorgeschriebenen Ansätze auf andere ähnliche Fälle ist 
durchaus verboten und nie soll eine Observanz dafür angeführt werden dürfen. 
g. 18. 
So oft hingegen uͤber den wahren Sinn dieses Gesetzes Zweifel entste- 
hen sollten, haben die Unterbehörden, ehe sie die Kosten dem Zahlungspflich- 
tigen abfordern, bei den Lande öregierungen anzufragen, die — jede in 
ihrem Bereiche — hierbei auch hinsichtlich solcher Ansätze, welche eine Ver- 
waltungsangelegenheit betreffen, ausschlüssig zuständig seyn sollen. Die Landes- 
regierungen haben alsdann — und eben so, wenn bei ihnen selbst oder bei
        <pb n="306" />
        293 
anderen Landes-Kollegien solche Zweifel hervortreten — sorgsältig zu ermes- 
sen, ob die Einholung authentischer Interpretation erforderlich oder eine dok- 
trindre Interpretation zureichend ist. 
Jede solche authentische oder doktrindre Interpretation soll sofort durch 
das Regierungs-Blatt öffentlich bekannt gemacht werden. 
Zweiter Abschnitt. 
Bon der K&amp;lassen--Taxe. 
Gemeinschaftliche Bestimmungen für Vustiz= und für Berwaltunge Gegenkänb 
g. 19. 
1) Alle Registraturen und Protokolle, hinsichtlich deren kein 
hoͤherer Ansatz ausdruͤcklich vorgeschrieben ist, fuͤr jede 
Seite (Sk. 10 — Thlr. 4 Gr. 
Insinuations-Registraturen sind durchgehends frei. 
Wnmerkung. 
a) Wenn mehre demselben Zahlungepflichtigen zur Last fal- 
lende Zeugen= oder andere Vernehmungen unmittelbar hinter 
einander folgen, so werden dieselben nur als Ein fortlaufen- 
des Protokoll ang esetzt. 
b) Geschieht die Eröffnung eines Erkenntnisses in Untersuchungs- 
sachen, wodurch eine Strafe oder Kostengeltung ausgespro- 
chen wird, in einem Protokolle mehren Verurtheilten zu- 
gleich: so wird für jeden der letzteren 4 Groschen ange- 
setzt, ohne Rücksicht auf die Seitenzahl der Niederschrift. 
(c) Personal-Beschreibungen werden wie Registraturen liguidirt, 
ingleichen alle Niederschriften, welche dem Protokolle in Form 
von schriftlichen Aufsätzen als Beilagen angefügt werden, 
z. B. Inventarien. 
2) Protokolle über Hinterlegung, bezüglich Aufnahme 
n) eines Testamentes . .. . .... 44.. 1 16 
b) eines Nachtrages dau .. .... . . . ... .. . 1 — 
einschlüssig zu a und b des Hinterlegungösscheines. 
501
        <pb n="307" />
        294 
3) Protokolle über Zurücknahme eines letzten Willens — Thlr. 20 Gr. 
4) Protokolle über Eröffnung eines letzten Willens: 
wenn Ehegatten, Deszendenten oder Aszendenten des 
Erblassers erhkbtken .....“““ . ..... .. 
wenn andere Blutsverwandte ertbken 
wenn Personen, die gar nicht verwandt si ind, erben 
Wo Personen dieser verschiedenen Klassen zusammen er- 
ben, tritt fuͤr jede Klasse der fuͤr sie geordnete be- 
sondere Ansatz ein; mehre Personen derselben Klasse aber 
zahlen diesen Ansatz nur gemeinschaftlich. 
Betraͤgt die ganze Erbschaft nicht uͤber 100 Thlr. 
rein, so findet durchgehends nur die Hälfte dieser An- 
saͤtze Statt. 
Wird nach einmal geschehener Eroͤffnung des letzten 
Willens derselbe späterhin den uͤbrigen, im Eroͤffnungs- 
Termine nicht erschienenen Interessenten bekannt gemacht: 
so ist hierfür nur nach den allgemeinen Sportelsätzen 
zu liquidiren. 
P d 
— 
.— 
–– 
l m u 
Aumerkung zu Nr. 3 und Nr. 4. 
Es versteht sich, daß, wenn neben dem Testamente gleich- 
zeitig auch Kodizille eroͤffnet oder zuruͤckgegeben werden, 
der Protokoll-Ansatz dieserhalb keinesweges steigt. 
Erbschaftsberichtigungs-Protokolle, d. h. solche, in wel- 
chen der Nachlaßbestand völlig hergestellt wird (nicht also 
bloß vorbereitende Verhandlungen), ingleichen Termins- 
Protokolle in Injurien-Sachen, wenn ein Vergleich ge- 
stiftet wird "““—" iurrr — - 16 
Protokolle bei Terminen, die von einem versammelten 
Landes-Kollegium gehalten weren 1 — 
Jedes erste Blatt einer von öffentlichen Behörden erge- 
henden Ausfertigun g, falls kein höherer oder niedri- 
gerer Ansatz ausdruͤcklich vorgeschrieben ist, . — 10 - 
Jede dritte oder folgende Seite einer Meferzigmng — 
5 
6 
# 
7 
*—. 
V 
8 
#
        <pb n="308" />
        9) 
10 
11 
— 
12 
18) 
14) 
295 
Abschriften, die bei oͤffentlichen Behoͤrden gefertiget 
werden, jede Seite (F. 10), einschluͤssig der Vergleichungs- 
gebuͤhr, 4 44.- — Thlr. 1 Gr. 
und bei gebrochenem Boggeen 6e 1½ 
Ertrakte, die wörtlich aus einer andern Schrift ent- 
nommen werden und Akten-Verzeichnisse, die über eine 
Seite betragen, werden eben so angesetzt; außerdem 
aber sind letztere frei, sowohl in der urschrift als im 
Duplikat und erstere wie Ausfertigungen zu liquidiren 
(Nr. 7 dieses 8.). 
Abschriften von ganz alten, mühsam zu lesenden urkun- 
den, für jede Seite . ... . .. ——- — 2— 
und bei gebrochenem Bogen für jede Seitetee.. —. 11 
Beglaubigung von Abschriften oder Ertrakten, die nicht 
über einen Bogen füllen .. ... — : 8 
und für jeden weitern Bogen noh 1 
wobei jedoch jeder auch nur theilweise beschriene 
Bogen für voll gerechnet wird. 
Entscheidungen der Behörden, für die kein höherer oder 
niedrigerer Ansatz auödrücklich vorgeschrieben ist, sie mö- 
gen besonders ausgefertiget, oder nur zum Protokolle 
gegeben werden . .. .. LIE 
(versteht sich letztern Falles außer dem Protokoll- 
Ansatze, jedoch einschlüssig der Eröffnung.) 
Verordnungen an Kommun-Vorsteher oder Orts-Ge- 
richtspersonen zu amtlicher Wirksamkeit in Parthei-An- 
gelegenheiten, z. B. zu Aufnahme einer Schätzung, Aus- 
pfändung, Versiegelung, Berichtserstattung in Nachlaß- 
sachen 294 bbhmmi „nn„nn ..... . .. — 
Umläufe (Zirkular-Ladungen, Zirkular-Benachrichtigungen) — 16 
Berichte, ohne Unterschied, für jede Seite..... — 
jedoch im Ganzen nicht unter · .. — -10 „ 
150*1] 
u 
i( 
□ 
i
        <pb n="309" />
        296 
15) Bestellungsscheine für Konkurs-Kuratoren oder Konkurs- 
Scquester, Abwesenheitsvormünder und Erbschaftsver- 
trter.. ... . . . . .. 1 Thlr. — Gr. 
andere Vormundschaftsscheine .. . . . .. .. — . 16 
Anmerkung. 
Wenn für mehre Pflegebefohlene nur Ein gemeinschaftlicher 
Vormund bestellt wird, so ist auch nur Ein Vormunoschafts- 
schein auszufertigen, es sey denn, daß besondere Umstände ein 
Anderes nöthig machen. Ueberhaupt aber sind solche Scheine 
nur dann auszufertigen, wenn sie zur Legitimation wirklich 
nothwendig werden, und die im . 5 Nr. 8 bestimmte ganze 
oder halbe Sportelfreiheit tritt in den geeigneten Fällen auch 
hinsichtlich dieses und des folgenden Ansatzes ein. 
16) Abnahme eines Eides oder feierlichen Angelöbnisses an 
Eidesstatt (versteht sich außer dem Protokoll-Ansatze —. 10 
Bei Vormundschaftoverpflichtungen ist hierdurch auch 
die Eintragung in das Vormundschaftsbuch bezahlt. 
Wird ein Vormund gleichzeitig für mehre Pflegebe- 
fohlene verpflichter, so steigt gleichwohl der Ansatz des- 
halb nicht, und wenn mehre Zeugen oder Sachverstän- 
dige in Einem Termine gleichzeitig zu vereiden sind, 
findet für jede solche Vereidung nur der halbe Ansatz# 
— in Untersuchungssachen aber für die Abnahme bereits 
allgemein vorgeschriebener Eide, z. B. der Zeugen und 
Sachverständigen u. s. w., gar kein Ansatz Statt. 
Eidesformeln, die vor Abnahme des Eides schriftlich mit- 
getheilt werden, fuͤr jede Seite . . . . · — -3 
diejenigen, welche dem nicht schwörenden Theile zugefer- 
tiget werden, für die Seite nut . .... — 1 
Reskripte, wodurch der erste Auftrag zur Behandlung 
einer ganzen Sache ertheilt wind 1. — 
Unmittelbare landesfürstliche Reskripte, die in Privile- 
gien-, Konzessions-, Innungs= und Gnaden-Sachen Et- 
was gewaͤhren * 1 — — 
Erkenntnisse der Landes-Justiz-Kollegien in Untersu- 
chungssachen, wodurch in erster Instanz eine Strafe oder 
17 
18 
— 
19 
— 
20
        <pb n="310" />
        297 
Kostengeltung ausgesprochen wird, je nach Wichtigkeit 
und Schwierigkeit der Sache und nach den Vermögens- 
umständen der Betheiligten .. — Thlr. 20 Gr. 
bis 6 —. 
21) Ranbdbeschlüsse (Subnotationen) 
a) der Oberbehörden an Unterbehörden, mit oder ohne 
Kommissions-Ertheilung, 
b) solche Randbeschlüsse (bei Ober= und Unter-Behörden) 
an die Partheien oder Anwälte, die ihnen in Kraft 
eines Dekretes oder doch statt einer außerdem un- 
vermeidlichen schriftlichen Ausfertigung vorgelegt 
werreen . .. .... ..... ...... .. — = 5 
Alle übrige Randbeschlüsse sind ganz frei. 
22) Randzeugnisse ........................... —-5- 
23) Die Scheine über Aufnahme eines Ausländers zum 
Staatsunterthan oder über Entlassung aus dem Staats- 
verbadeeeee — 20 = 
bis 5 —. 
24) Zeugnisse, Erlaubnißscheine und Bescheinigungen — 16 
Jedo 
a) Tanzerlaubniß-Scheine für jeden Ta — 5 
bis — 20 
Diese Entrichtung fällt allenthalben der Orts-Ar- 
menkasse zu, es sey denn, daß dieselbe vor dem 
1. Januar 1834 — wenngleich damals in geringe- 
ren Ansätzen — einer Schulkasse zugeflossen wäre, 
vweclchen Falles sie dieser verbleibt. 
b) Erlaubnißscheine zu Ausstellung von Kunstwerken und 
anderen Seltenheiten, oder zu Konzerten, Kunstübun- 
gen und dergleichen, für jeden Taraga — . 16 
bis 2 — : 
) Heimathsscheine, die auf Verlangen ausgefertiget werden —. 10 
4) Rekognitions = Zeugnisse —. 5 
Die Niederschrift einer Bitte um ein Zeugniß oder 
einen Erlaubnißschein — wenn anders eine solche
        <pb n="311" />
        298 
Nlederschrift erst nöthig — wird wie eine Registra- 
tur liquidirt. 
Aumerkung. Hinsichtlich der Hypotheken-Scheine siehe §. 62. 
25) Gerichtliche Bestätigung von Verträgen oder urkun- 
den, welche der Werths-Tarxe nicht unterliegen, z. B. Ehe- 
beredungen, Einkindschaftungen, Emanzipationen 1 Thlr. — Gr. 
und bei sehr wichtigen Gegenständen ... .. .... 2. — 
bis 53 — " 
26) Gerichtliche Errichtung oder Aufsetzung von Verträ- 
gen, welche der Werths-Taxe nicht unterliegen, für jede 
Seite der Niederschriffft .. .. . . . — - 10 
L##merkung zu Nr. 25 und Nr. 26. 
a) Diesen Ansähen unterliegen auch Ernährungeverträge, insoweit 
die abzugebenden Immobilien nicht unter dem den Vertrag 
bestätigenden Gerichte des Wohnortes liegen, indem außerdem 
nur die Uebereignungssportel eintritt. 
b) Wird über den errichteten Vertrag die Ausfertigung einer be- 
sondern Urkunde verlangt, so ist sie nach Nr. 7 und Nr. 8 
dieses F. zu liquidiren. 
27) Sichergeleits-Briefe (salvus conductusss 2 — 
28) Reisepässe, Wanderbücher, Aufenthalts= oder Sicherbeits- 
Kareennnnnrrr .. .. . .. . . . .. — 2 8 
29) Gesinde-Dienstbücher und Dienstzeugnisse — . 5 
für bloßes Visiren der Gesinde-Dienstbücher 1 
g. 20. 
In Waldbuß-Angelegenheiten, in Untersuchungen wegen Garten= und 
Feld-Deuben und in ganz geringfügigen Polizei-Angelegenheiten treten die 
Ansätze des vorigen §. nur zur Hälfte ein. 
5. 21. 
So oft in Untersuchungsfällen die Kosten außer allem Verhaltnisse zu 
dem Vergehen und zu der Vermögenslage des Zahlungspflichtigen erscheinen, 
sind die zuständigen Landes-Kollegien ermächtiget, die Kostenzahlungs-Pflicht 
(einschlüssig der Verläge) auf einen runden Betrag nach pflichtmäßigem Ermes- 
sen zu beschränken.
        <pb n="312" />
        299 
Dritter Abschnitt. 
Von der Wertbs- Taxe. 
A. Säbneversuche vor dem Beginne eines förmlichen Rechtostreites, nach dem 
Gesetze vom 12. Tpvil 1833 zur Whbkürzung und Werbesserung des Prozeß- 
Verfahrens. 
g. 22. 
Wenn im Termine ein Vergleich oder das Zugeständniß 
der Forderung erwirkt wird: 
a) in geringfügigen Angelegenheiten -FThlr. 10 Gr. 
wenn aber der Gegenstand nicht über 5 Thlr. betragt, 
Nnurr — z-“ 2 
b) in minderwichtigen . ... . . . . . — m 20 - 
c) in mchtnen ................................... .««I-——- 
außerdem (d. h. wenn weder Zugeständniß voch Vergleich er- 
folgt) nur die Hälfte dieser Ansätze. 
Diese Hälfte ist auch zu entrichten, wenn im Sühne- 
Termine kein Theil erscheint, oder derselbe auf Antrag des 
Glaubigers aufgehoben wird. 
Mit obigen Ansätzen sind alle bei diesen Sühneversuchen 
vorkommende sportelbare Handlungen bezahlt, ausgenommen 
nur die Abschrift des Protokolles, wenn eine solche erfordert 
wird, oder wenn sie dem Gläubiger zugefertiget werden muß, 
weil er im Termine nicht erschienen ist. 
Die Niederschrift des Antrages auf einen Sühne-Termin 
ist nur zu liquidiren, wenn eventuell förmliche Klage damit ver- 
bunden wird, wo alsdann bezüglich die Ansätze des F. 25 eintreten. 
Vergleichsverhandlungen in Nachkaß= und Konkurs-Sachen 
sind, wenn kein spczieller Antrag auf Sühne-Termin oder 
förmliche Klage vorliegt, nach §. 19 anzusetzen. 
Wenn in einzelnen Fällen das Sühneverfahren aus ganz 
besonderer Veranlassung in mehre Termins-Verhandlungen 
gespalten wird, z. B. wenn ein Theil sich seine Erklärung über 
den Vergleichsvorschlag erst noch vorbehält, oder der Termin 
prorogirt wird u. s. w.: so tritt gleichwohl der Sportelan- 
sab nur Ein Mal ein.
        <pb n="313" />
        300 
Es versteht sich daß, wenn ein und derselbe Gläubiger gleichzeitig ver- 
schiedene Forderungen gegen verschiedene Schuldner geltend macht, der Ansatz 
für den Sühne-Termin hinsichtlich eines Jeden der Schuldner — insoweit 
sie nicht Streitgenossen sind — Statt sindet. 
B. Vô##llche Rechtsstreitigkeiten. 
Civil = Prozesse. 
g. 23. 
Für einen förmlichen Rechtsstreit ist jede Sache zu halten, die 
durch Klage oder durch eine die Einleitung summarischen Prozesses bezweckende 
Imploration angebracht wird, oder doch im Laufe der Verhandlungen in ein 
prozessualisches Verfahren übergeht. 
*)*-•' 
Verfügungen und Verhandlungen in Konkurs= und Sequestrations-Sachen, 
welche bloß die Ermittelung, Sicherung und Verwaltung der Debit-Masse be- 
trefsen, oder welche vor Eröffnung des Konkurses zu Ermittelung des Passiv- 
Standes und zu Abwendung des Konkurs-Prozesses vorkommen, sind lediglich 
nach der Klassen= Tare (S. 19) zu liquidiren, gerichtlich verfolgte Ansprüche 
gegen Masseschuldner aber als so viel einzelne förmliche Rechtsstreite. 
*mn 
1) Niederschreibungen mundlich angebrachter Klagen und Ligquidationen 
im Konkurse, für jede Seite: 
in geringfügigen Sahen - 4 Gr. 
in minderwichtigien – 8 
in wichtigen .................................... —,10, 
2) Alle andere Registraturen und Protokolle, fuͤr jede Seite: 
in geringfuͤgigen Sachen . . . .... — 2 
in minderwichtiien . .. . — 4 
in wichtieen — 5 
Anmerkung. 
Die Feststellung einer Schuldberechnung (con###tutio liquidi: 
wird wie eine Registratur angesetzt.
        <pb n="314" />
        8 
- 
4) 
5 
6 
7 
8 
C 
9) 
10 
X 
11 
Abschriften, fuͤr jede Seite (F. 10) 2. — Thlr. l Gr. 
und bei gebrochenem Bogen EBIEEIBIIIIII — 
Beglaubigung von Abschriften und Ertrakten, die nicht 
uͤber einen Bogen fuͤllen ..- 
fuͤr jeden ganz oder theilweis beschriebenen weitern 
Bogen bb.bufsn.esfsee 43-——- — 
Berichte, ohne alle Rücksicht auf Seitenzahl: 
in wichtigen Sachen . ""6 ú eeßuun 
in minderwichtigeen — 
in geringfügiiien —— 
Eidesabnahme und eidliches Angelöbdfft — 
in geringfügigen Sachen jedoch ur — 
Wenn mehre Zeugen oder Sachverständige in Einem 
Termine gleichzeitig zu vereiden sind, so findet für jeden 
immer nur der halbe Ansatz Statt. 
Eidesformeln, fuͤr jede Seite ... —- 
ingeringfügigenSachennuk..... ............ — 
Eidesformeln, welche dem nicht schwoͤrenden Theile mit- 
getheilt werden, sind nur wie andere Abschriften zu 
liquidiren. 
Randbeschluͤsse, soweit solche nach 8. 19 Nr. 21 nicht 
kostenfrei fiddd – 
in geringfügigen Sachen ununrr r ........ – 
Randzeugnisse —————————————————————— 
in geringfügigen Saheen — 
Schriftliche einzelne Ladungen und Benachrichtigungen, 
Zwischenauflagen, Requisitionen und Ausfertigungen, wo- 
durch bloß Akten eingefordert oder zurückgesendet werden — 
in minderwichtigen und geringfügigen Sachen — 
Alle andere Ausfertigungen — nur mit Ausschluß förm- 
licher Erkenntnisse — also namentlich Umladufe, Man- 
date, deklaratorische Bescheide und erstinstanzliche Enc- 
scheidungen über einseitige Anträge ohne vorheriges recht- 
1511 
u n 
□ 
801 
3 
15 
10 
10 
□eo G C U 
u u a# 
u
        <pb n="315" />
        802 
liches Gehoͤr des Gegentheiles, selbst wenn die Entschei- 
dung gleich zu dem (ebenfalls zu liquidirenden) Protokolle 
ertheilt wird, ...“““ nenn — Thlr. 16 Gr. 
Tumerkung. 
Zeugen-Rotuln werden nur wie Abschriften liqudirt. 
in minderwichtigen Sachen . — „ 10 
in geringfügigen easfscßaske erzse¼z“q1 — 5 i 
###merkung 1. 
Wenn über die Aufhebung oder den Fortbestand eines Man- 
dates auf Gehör beider Theile entschieden wird, so rritt 
die Erkenntnißsportel ein, in welcher der Ansatz für das 
Mandat untergeht. 
Wumerkung 2. 
Bei Klagegegenständen von nicht über 5 Thlrn. treten alle 
Ansätze für geringfügige Rechtssachen nur zur Hälfte ein. 
S#. 26. 
12) Förmliche Erkenntnisse in erster Instanz nach 
vorhergegangenem rechtlichen Gehör beider Theile — 
auch wenn sie nur zu Protokoll ertheilt werden — 
A, in geringfügigen Sachen 1 16 -- 
Betragt jedoch der Gegenstand nicht über 5 Thlr., 
wird die Klage in contumaciam für zugestanden erach- 
tet, oder kommen ausnahmsweise zwei Erkenntnisse in 
derselben Instanz vor, immer nur die Hälfte. 
B, in minderwichtigen Sachen "2. 16 
Für ein Kontumazial-Erkenntniß, oder wenn ausnahms- 
weise ein zweites Erkenntniß in derselben Instanz vor- 
kommt, ebenfalls nur die Hälfte dieses Ansatzes. 
Wenn aber bei Erkenntnissen, welche durch Eidesleistung 
bedingt sind, die Entscheidung für gewisse Eventualitte#n- 
ausgesetzt blieb, so ist dieselbe, wenn ein solcher Fall ein- 
tritt, kostenfrei zu ergänzen.
        <pb n="316" />
        g. 27. 
C, in wichtigen Sachen: 
u) bei zu Geld anschlagbaren Gegenstanden, 
aa) Zwischen= und Kontumagzial- Erkenntnisse, 
wenn der Klagegegenstand beträgt 
bis zu 100 Thlr. einschläüssie n’. Gr. 
. . 200 -............. 4 —, 
--800- -............. 5.-, 
500 1 2 ———————sr " 6 r — 2 
700 -- - 7..-, 
--100-............. .8--, 
von da an fuͤr jedes volle 1000 Thlr. noch 1. —. 
bb) Enderkenntnisse, 
bis zu 100 Thlr. einschluͤssig — r% 4 r“ — 2 
2 200 2 EEEEEIIIE 620 5 — — 
= 300 = .. 6 - — „ 
= . 400 = 2 .. . .. . . ... 7 — s 
= l 500 = !l5t—ä-Jn——.—» 8 — „ 
= 600 = z .. ... 9 "e — = 
- 700 = 2 ... 10 „ — 4 
6800 = b .. ... .. 11 = — "„ 
1000 -.............. 12--- 
von da an fuͤr jedes volle 1000 Thir. noch 1. — 
b) bei unschätzbaren Klagegegenständen, 
aa) Zwischen= und Kontumazial-Erkenntnisse 8= —. 
bis 6 2 — 3 
bb) Enderkenntnise 4. — 
bis 122 — = 
Wumerkung. 
1) Das vereinigte Produktions= und Reproduktions-Erkenntniß ist stets nur wie Ein 
Zwischenerkenntniß zu liquidiren. Eben so findet, so oft das Produktions= und Re- 
produktions-Erkenntniß gleich mit dem Enderkenntnisse vereiniget werden kann, nur 
der Ansatz für letzteres Statt. 
2) Gemischte, theils interlokutorische, theils definitive Erkenntnisse sind wie Enderkennt- 
nisse anzusetzen. 
ui-
        <pb n="317" />
        804 
3) Jedes Erkenntniß über einen Inzident-Punkt, z. B. uͤber Wiedereinsetzung in den 
vorigen Stand, wegen Versäumniß des Sachwalters, ist mit, der Hälfte des Ansatzes 
für ein Zwischenerkenntniß zu liquidiren. 
4) In Konkursen sind Lokations= und förmliche Distributions-Erkenntnisse — sofern 
letztere der Entscheidung noch streitiger Punkte wegen sich nöchig machen — immer 
wie Enderkenntnisse zu taxiren. ' 
5) In Eheverspruchs= und Eheirrungs-Angelegenheiten sind stets nur die niedrigsten 
Ansätze zu wählen. 
Ein in erster Instanz in einer wichtigen Sache gesprochenes Enderkenntniß, welches in 
höherer Instanz in ein Zwischenerkenntniß verwandelt wird, ist nur als Zwischen- 
erkenntniß zu liquidiren und das zuviel Bezahlte zurückzugeben. 
6 
S. 28. 
Den unschätzbaren Gegenständen sollen hinsichtlich der Erkenntnißsportel 
namentlich auch beigezéhlt werden: förmliche Erkenntnisse über Eröffnung von 
Konkursen oder Sequestrationen, Prozesse über die Rechtswohlthat der Ver- 
mögensabtretung, über die Amortisation verlorner Dokumente oder eingetra- 
gener Forderungen, über den Aufruf unbekannter Prätendenten oder über To- 
deserkldrungen, ingleichen alle Streitigkeiten über Feststellung eines zuerkann- 
ten Liquidi, worin noch ein förmliches Erkenntniß nothwendig wird, und 
endlich alle diejenigen, die zwar einen zu Geld schätzbbaren Gegenstand betref- 
fen, wobei es aber weder streitig ist, wie viel derselbe betrage, noch wem 
er zugehöre, oder wer ihn zu leisten habe, sondern wo bloß rechtliche Hülfe 
zu Bewirkung der Leistung oder Sicherstellung gesucht wird. 
Wenn jedoch bei einem solchen Prozeß-Gegenstande ein bestimmter 
Werth hervortritt, der eine geringere Erkenntnißsportel als die für un- 
schätzbare Gegenstände geordnete mit sich bringt: so ist nur jene anzusetzen. 
g. 29. 
Wird gleich in erster Instanz Versendung der Akten zum auswaͤrtigen 
Spruche verstattet, so sind alle vorausgegangene und nachfolgende Gerichts- 
handlungen einzeln nach §. 25, neben der auswärtigen urthelsgebühr, zu 
liquidiren. Kommt aber der Antrag auf Akten-Versendung erst nach dem 
Schlußsatze ein, so hat die Parthei die Kosten des etwa bereits abgefaßten, 
wenngleich noch nicht ausgefertigten (F. 10) Bescheides zu tragen.
        <pb n="318" />
        305 
z. 80. 
13) In der Appellations-Instanz: 
A, in geringfuͤgigen Sachen ·... 1Thlr. — Gr. 
Dieser Ansatz findet auch Statt, wenn in schriftsaͤfsi- 
gen Sachen nochmaliges Erkenntniß bei der Landes-, 
regierung selbst erfolgt, tritt aber nur zur Hälfte ein, 
wenn der Gegenstand nicht über 5 Thlr. betragt. 
", in minderwichtigen Sachen 2 — = 
Wird jedoch die Berufung, weil sie desert oder sonst 
formell unstatthaft, verworfen oder bloß über Inzi- 
dent-Punkte oder sonst nicht definitiv entschieden: 
so tritt nur die Hälfte des Ansatzes ein. 
S 81. 
C, in wichtigen Sachen: 
a) für ein Zwischen= oder Kontumazial-Erkenntniß, 3 — 
bis 6 - — = 
b) für ein Enderkenntti 3 — 
bis 8 — 
IP) dafern aber die Appellation als desert oder un- 
statthaft verworfen, nur über Inzident -Punkte 
oder über eine bloße Ertrajudizial = Appellation 
(kalls sie in förmlichen Rechtsstreitigkeiten vor- 
kommt) entschieden wird, nur die Hülfte vorste- 
hender Ansätze. 
g. 82. 
Die in dem vorstehenden §. und bezuͤglich in dem §. 30 B bestimmte 
Appellations= Sportel tritt auch da ein, wo bei schriftsassigen Rechtsstreitig- 
keiten von unter 100 Thlrn. Betrag das zweite Erkenntniß vom Ober-Ap- 
pellations = Gerichte gefallt wird; sie umfaßt aber dann auch die vom Ober- 
Appellations-Gerichte angesetzte Sportel. Wird jedoch in diesen Fällen auf 
Akten-Versendung bei dem Ober-Appellations = Gerichte angetragen, so wer- 
den die einzelnen Handlungen nach F. 25 liquddirt.
        <pb n="319" />
        806 
g. 338. 
Mit der in den vorstehenden 89. 26 — 82 bestimmten Aversional-Spor- 
tel sind zugleich alle Niederschriften und Ausfertigungen — nicht aber auch 
Abschriften und deren Beglaubigung — vom Anfange der Instanz oder des 
Abschnittes im Prozesse bis zur Eröffnung des Erkenntnisses und diese ein- 
schlussig bezahlt, ausgenommen nur: 
a) die Registratur einer mündlichen Klage und mündlichen Liquidation 
im Konkurse, 
b) Ladung, Vernehmung und Vereidung von Zeugen und Sachverstandigen, 
ingleichen Ausfertigung und Eröffnung von Zeugen-Rotuln, 
c) Besichtigungs-Protokolle, 
4) Requisitions-Schreiben und die Verhandlungen bei dem requrrirten 
Gerichte, 
JP) die durch nachgesuchte Termins-Verlegung entstandenen Ausfertigungen, 
1) Termine zu gütlichen Verhandlungen, die außer dem Rechts-Termine — 
auf Antrag der Partheien oder nach Ermessen des Gerichtes — ange- 
sebt werden. 
Auftrags-Reskripte und die durch Streitverkündigung, Streitdazwischen- 
tritt oder Streitwiederaufnahme, ingleichen durch Perhorreszenz veran- 
laßten Handlungen, hinsichtlich derer, sowie hinsichtlich aller auf Be- 
richtigung (Purifikation) und Vollstreckung des Erkenntnisses oder Ver- 
gleiches (S. 84) gerichteten Handlungen, die besonderen Ansätze des 
S. 25 eintreten. 
Im Konkurs-Prozesse ist überdieß Alles, was nicht zum Liquidations., 
Prioritäts= und Distributions-Verfahren gehört, neben der Sportel 
für das Lokations= und Distributions-Erkenntniß bezüglich nach §. 25 
und §F. 26 zu liquidiren. 
— 
6 
g. 34. 
Wird die Sache vor Gericht verglichen, ehe das Erkenntniß cröff- 
net wurde, so tritt die Hälfte des Ansatzes für ein Enderkenntniß bezüg- 
lich erster oder zweiter Instanz in der Sache ein, womit alsdann alle in der- 
selben Instanz oder in demselben Abschnitte des Prozesses vorhergegangene 
Niederschriften und Ausfertigungen bezahlt sind, nur mit Ausnahme der in dem 
vorigen F. besonders bezeichneten. Hierher gehört auch der Fall, wenn ein 
Vergleichsvorschlag erst nach dem Termine definitiv angenommen wird.
        <pb n="320" />
        807 
Auf die Vergleichssumme wird bei Bestimmung dieser Vergleichs- 
sportel keine Rücksicht genommen, außer bei Vergleichen mit einzelnen Konkurs- 
Gldubigern, wo die Sportel nach dem Gesammtbetrage der Vergleichssumme 
auszuwerfen und, wenn alsdann noch ein Erkenntniß zu faällen bleibt, die Er- 
kenntnißsportel nach dem Betrage der noch übrigen Aktiv-Masse anzusetzen 
ist G. 12 Nr. 8). 
g. 85. 
Wird durch einen gerichtlichen Vergleich die Sache nicht voͤllig beigelegt, 
sondern nur ein Erkenntniß erspart, z. B. wenn im ersten Termine sogleich auf 
das Beweisverfahren oder auf ein Liquidations-Verfahren kompromittirt wird: 
so findet die Hälfte des Ansatzes für ein Zwischenerkenntniß Statt, wo- 
mit ebenfalls die in diesem Prozeß-Abschnitte vorausgegangenen Handlungen, 
soweit sie nicht im §. 83 besonders ausgenommen, bezahlt sind. 
g. 86. 
Bei gerichtlichen Vergleichen, die nur die Purifikation eines Erkennt- 
nisses betreffen, ingleichen wenn vor Abfassung des Erkenntnisses ein außer- 
gerichtlicher Vergleich, die Zurucknahme der Klage oder des Rechtsmittels oder 
aber die Befriedigung des Klägers angezeigt wird, ferner wenn die Klage ohne 
vorherigen Termin verworfen oder gleich im Rechts-Termine ohne Weiteres 
zugestanden und nur über die Leistung des Eingeklagten nahere Bestimmung 
getroffen wird; in allen diesen Fällen finden bloß die in dem §. 25 bestimmten 
Ansätze Statt und es fallen alsdann auch die in dem F. 121 geordneten 
Separat-Gebühren weg. - 
Wird ein Schuldenwesen vor Erlassung der Ediktalien gerichtlich vergli- 
chen, so sind die diesfallsigen Verhandlungen lediglich nach §. 19 zu liquidiren. 
8. 87. 
In allen Faͤllen, wo ein Prozeß oder ein Abschnitt desselben vor dem 
einen Gerichte verhandelt, von einem andern aber entschieden oder verglichen 
wird, sind dem Gerichte, welches die Verhandlungen geleitet hat, die bei 
ihm vorgekommenen einzelnen Handlungen nach den in dem F. 25 bestimmten 
Sportelsätzen von dem, die Aversional-Sportel beziehenden Gerichte zu vergüten; 
diese Vergütung darf aber niemals drei Viertheile der Erkenntnißsportel 
oder bezüglich Vergleichssportel übersteigen, abgesehen von den noch neben der 
Aversional-Sportel zu liquidirenden Handlungen (C. 88), deren Ansätze —
        <pb n="321" />
        808 
an Sporteln und Separat-Gebühren — zwar ebenfalls von der die Aversio- 
nal-Sportel beziehenden Behörde mit liquidirt, aber derjenigen Behörde, bei 
der sie vorgekommen, vollständig vergütet werden. 
8. 
Jede solche Vergütung geschieht durch Anweisung des theilweisen Betra- 
ges der Liqudidation, welche für Rechnung der liquidirenden Behörde einzu- 
heben ist. Die Vergütung fällt jedoch zwischen unmittelbar Großherzoglichen 
Gerichten hinweg, insoweit als die beiderseitigen Kosten in dieselbe Central= 
Kasse fließen. 
S. 39. 
14) In der Leuterungs= und in der Ober-Ap- 
pellations-Instanz, sowie da, wo ausnahmsweise statt 
eines von der Landesregierung in zweiter Instanz zu fällenden 
Erkenntnisses die Akten zum auswärtigen Spruche versendet 
werden, haben die Partheien, außer den Urthels-Taren, welche 
auswärtige Spruch-Kollegien oder das Ober-Appellations= 
Gericht selbst ansetzen, noch zu entrichtern nni-ieee 
womit alle übrige Niederschriften und Ausfertigungen bei dem 
Justiz-Kollegium — nicht aber Abschriften und deren Beglau- 
bigung — von Einlegung des Rechtsmittels an bis zur Er- 
öOffnung des Erkenntnisses, einschlüssig derselben, bezahlt sind, 
nur mit Ausnahme der Registratur, falls die Leuterung oder. 
Ober-Appellation mündlich eingelegt war, und des Reskriptes, 
wenn das Erkenntniß an die Unterbehörde zur Eröffnung oder 
zur Notiz gesendet wird. 
Wenn mehre Rechtsmittel gegen ein und dasselbe Er- 
kenntniß gleichzeitig an eine und dieselbe Behörde zum 
Spruche versendet werden, so erhöhet sich die Instanz-Sportel 
nur um die Hälfte. 
g. 40. 
Bei einem in der Leuterungs= oder Ober-Appellations- 
Instanz vor der Akten-Versendung eintretenden Vergleiche, 
ingleichen wenn vom Ober-Appellations-Gerichte ohne vor- 
gängiges Verfahren nur über die Statthaftigkeit oder Frivoli= 
4Thlr. – Gr.
        <pb n="322" />
        309 
tät eines Rechtsmittelö erkannt wird, sind für alle Nieder- 
schriften und Ausfertigungen, die bei der Landesregierung vor- 
gekommen, einschlüssig des etwa nöthigen Benachrichtigungs- 
Reskriptes an die Unterbehörde, zu zahlern .. . 2 Thr. 15 Gr. 
Wird das Rechtsmittel von der Landesregierung selbst 6 
verworfen Ö.6Ö.6.....e.../### *iI 1 wb“ 15 "n 
ist letzteres aber vor der Akten-Versendung zurückgenommen 
worden, so sind die einzelnen Handlungen nach §. 25 zu liqui- 
diren, sowie auch die in allen diesen Fällen bei den Un- 
tergerichten etwa vorgekommenen Handtungen: 
g. 41. 
Wenn das Leuterungs= oder Ober-Appellations-Erkennt- 
niß durch ein Patrimonial-Gericht oder eine Kommission eröff- 
net wird, so ist dahin für die Ladungen zum Eröffnungs- 
Termine und für diesen selbst ,.................. --25, 
sowie, wenn von daher ein Akten-Einsendungsbericht erstat- 
tet war, cochgggg . · — - 5 
von der Instanz-Sportel zu vergüten. 
--l 
Verhandlungen über Nichtigkeitsklagen gegen ein Ober- 
Appellationögerichts-Erkenntniß (§. 25 der provis. O. A. G. O.) 
werden nach den einzelnen Ansätzen des §. 25 liquidirt. 
Ist ein Erkenntniß darin zu fällen, so wird dafür an- 
gesebbtt . . .... . ... ... . . ... .. . ...... . ...... .. . .. 4 
bis 8 
Eben so viel, wenn in der Revisions-Instanz ein Kollegial- 
Beschluß, oder nach Mehrheit der Abstimmungen anderer aus- 
wärtiger Justiz-Kollegien ein Definitiv-Erkenntniß abzufassen ist. 
g. 48. 
Niederschriften und Ausfertigungen wegen gerichtlicher Feststellung und 
Beitreibung von Kosten, Steuern, Gemeindeabgaben und grundherrlichen Ge- 
fallen werden — ohne Rücksicht auf einen höheren Betrag — stets nur wie 
geringfügige Rechtssachen liquidirt. 
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4
        <pb n="323" />
        310 
C. Eigenthumsveränderungen. 
S. 44. 
Für gerichtliche Uebereignung unbeweglichen Eigenthumes und für ge- 
richtliche Bestellung, Aufhebung oder Uebertragung eines dinglichen Rechtes an 
Immobilien, mit Ausnahme der Hypotheken: 
1) wenn der Werth des Gegenstandes (. 12 und F. 13) 
nicht über 2 Thlr. betrcct..... Jowiuhrr. 8 Gr. 
2 nicht uͤber 5 Thlr. e""" 10 = 
8) 2 r 10 5 #""-——— 16 „ 
4) — 1 15 ji«-»so couoaosuoossosoisouss000—- - 20 t 
5)= " 20 ............. .—-25- 
— ¾l 300 g —————— .. 1 -2 — 
7) 1 2 40 a eesae2re- e022 5% ·% S%e%% · 1 1 10 “"ö 
8) " 505 ...... ....... ..1-20- 
9) * 2 75 —.——————————— r%%% „ 2 6 . 2 
10) -ß -- 100 .... 2" 15 
11) von 100 Thlrn. an m bis zu 10,000 Thlrn. tritt Ein halbes Prozent, 
12) von 10,000 Thlrn. an jedoch nur Ein Viertel Pragzent binzu. 
13) Wenn der Gegenstand zu Geld nicht anschlagbar ist, z. B. bei Bestellung 
unschaͤtzbarer Servituueren B t 15 Gr. 
bis 8 -— 
g. 45. 
Die im vorigen F. bestimmten Sporteln finden Statt ohne Unterschied 
hinsichtlich des Rechtstitels der Erwerbung oder Befreiung, ob solcher auf 
dem Gesetze unmittelbar, auf Vertrag oder auf letztwilliger Verfügung beruhet, 
jedoch mit folgenden Ausnahmen und näheren Bestimmungen: 
1) Bei allen im Verhältnisse von Aszendenten, Deözendenten und Ehe- 
gatten zu einander vorkommenden Erbzuschreibungen, seyen sie durch gesetzliche, 
letztwillige oder vertragsmäßige Erbfolge, oder auch durch Lehens= oder Fidei- 
kommiß-Folge herbeigeführt, ingleichen bei Erbtheilungen in Bezug auf den 
Nachlaß eines Aßgzendenten, Deszendenten oder Ehegatten, findet nur die 
Hälfte und bei dlterlichen Abtretungsverträgen (Traditions-Rezessen) nur 
zwei Drittheile vorstehender Ansätze Statt. 
Unter dlterlichen (großälterlichen, urgroßälterlichen) Abtretungsverträgen 
sind aber nur diejenigen zu verstehen, welche mit Bezug auf künftige Beerbung 
geschlossen werden,
        <pb n="324" />
        811 
Diese Ausnahmen finden jedoch auf Stiefkinder oder Stiefältern so we- 
nig wie auf Geschwister Anwendung, wenn es sich zwischen letzteren nicht von 
Vertheilung alterlichen Eigenthumes, sondern von Abtretung oder Vererbung 
sonstigen Vermögens handelt. 
Erhalten Stiefkinder mit leiblichen Kindern einen gemeinschaftlichen Erb- 
schein oder Traditions-Rezeß ausgefertiget, so ist die Sportel in Hinsicht auf 
die Stiefkinder, je nach ihrem Antheile an den ererbten oder abgetretenen 
Grundstücken, auf den vollen Ansatz zu erhöhen. 
2) Bei erbschaftlichen Grundstücksvertheilungen, einschlüssig derer, welche auf 
antizipirter Erbfolge beruhen, zwischen Deszendenten, Aszendenten und leib- 
lichen Geschwistern ist die Sportel nicht nach den einzelnen Looszetteln, son- 
dern bloß nach dem Gesammtwerthe der erbschaftlichen Grundstücke auszuwer- 
fen und dieser Sportelbetrag von den Erben gemeinschaftlich nach Verhälkniß 
ihrer Antheile zu tragen. Wenn jedoch Ein Erbe allein die sämmtlichen 
Grundstücke, annimmt so hat dieser auch allein die Sportel zu tragen. 
3) In Erbefällen, bei welchen sich die Erben alsbald in die Nachlaßgrundstücke 
theilen, oder solche Einem der Miterben allein überlassen, bedarf es nicht 
erst einer gemeinschaftlichen Erbzuschreibung; es sey denn, daß die Erben un- 
terließen, eine auf Aufhebung der Gemeinschaft gerichtete Vereinigung binnen 
sechs Monaten nach des Erblassers Tode gerichtlich anzuzeigen. Aber auch 
wenn erst nach der gemeinschaftlichen Erbzuschreibung eine zwischen leiblichen 
Geschwistern oder deren Abkömmlingen, oder zwischen ihnen und Aszendenten, 
oder zwischen lehteren allein bestehende Gemeinschaft aufgehoben wird, haben 
diejenigen solcher Erben, welche dann die Grundstücke annehmen, nur die 
Hälfte der Ansätze des §. 441 Nr. 1 bis Nr. 12 vom Gesammtwerthe der 
nun vertheilten Grundstücke zu entrichten. 
4) Ueber mehre in Folge eines und desselben Geschäftes, wenn auch von 
verschiedenen Vorbesitzern, auf einen und denselben Erwerber übergehende in- 
ländische Grundstücke ist stets nur Eine Urkunde auodzufertigen und die Sportel 
nach dem Gesammtwerthe anzusetzen. · 
Insbesondere findet dieses auch Anwendung auf Abtretungen zu einem 
Chaussee-Zuge in einer und derselben Flur. 
5) Bei gerichtlicher Versteigerung von Grundstücken wird die Sportel 
von jeder einzelnen Zuschlagsumme nach Nr. 1 bis Nr. 12 dieses F. bemessen. 
Ersteht aber eine und dieselbe Person in einem und demselben Subhasta- 
tions-Termine mehre einzelne Grundstücke, so richtet sich die Sportel nur nach 
der Gesammtsumme der von ihr erstandenen Grumstücke. 
(52•r
        <pb n="325" />
        312 
Es versteht sich, daß die dabei vorkommenden Verläge und Separat- 
Gebühren nicht von dem Ersteher zu tragen sind, dafern und inwieweit 
er sie nicht selbst veranlaßt hat. 
Werden unbewegliche Güter den Glädubigern an Zahlungsstatt zugeschla- 
gen, so wird der Sportelansatz nicht nach der Größe der Forderung, sondern 
nach dem Annahmepreise, oder in dessen Ermangelung nach der Tare, bemessen. 
6) Bei Veraußerungs= und Erbfolge-Fallen derjenigen Lehengüter, welche 
von den Lehenhöfen zu Weimar oder zu Eisenach unmittelbar oder als After- 
lehen releviren, ist von der im §. 44 bestimmten Sportel nicht nur der Be- 
trag der feststehenden, an Großherzogliche Kammer oder an den After-Lehen- 
berrn zu zahlenden Lehens-Tare, sondern auch der Kostenbetrag der Lehen- 
Muthscheine und der Lehenbriefe an Sporteln und Gebühren jederzeit abzuzie- 
hen und von dem Werthe des Objektes, welches der Sportel unterliegt, bei 
Mamlehen 20 Prozent, bei anderen Lehen 10 Prozent zu kürzen. 
S 46. 
1) Für die gerichtliche Bestätigung von Kontrakten über bewegliche Ge- 
genstände zwischen Juden und Christen, soweit sie dieser Bestati- 
gung nach der Judenordnung bedürfen, 
wenn der Gegenstand nicht über 50 Thlr. beträgt —Thlr. 40 Er. 
2 = 100 S333 1 1 I 
undvoujedemweitern100Thlr.nocl»»«»» —.8- 
2) Bei gerichtlicher Versteigerung von Mobilien Ein Prozent des 
Brutto-Erlöses, 
mindestens aber. — Thlr. 20 Gr. 
einschlüssig der Bekanntmachung, der Protokolle, Er- 
lösberechnung, Rest-Ertrakte u. s. w. 
3) Bei Schenkungen von beweglichem Vermögen, welche 
der gerichtlichen Insinuation bedürfen, Ein Drittel 
Prozent. 
g. 47. 
Mit obigen Ansaͤtzen sind alle und jede Niederschriften und Ausfertigun- 
gen inlaͤndischer Gerichte, von Angabe des Vertrages oder von der sonstigen 
Erklaͤrung, oder bezuͤglich vom Beschlusse der gerichtlichen Versteigerung bis 
zur Bestaͤtigung und Aushaͤndigung der Urkunde, bezahlt mit Einschluß der
        <pb n="326" />
        313 
erforderlichen Bemerkungen im Hypotheken = Buche und der bei den Akten be- 
haltenen beglaubigten Abschrift, falls die Urkunde schon vollzogen übergeben 
und ihr die Konfirmation angefügt wird, sowie der etwa erforderlichen Nach- 
richt zu den Erbschafts-, Subhastations= oder sonstigen Spezial-Akten; da- 
gegen mit alleiniger Ausnahme: 
1) 
2) 
8) 
4) 
5) 
bei erbschaftlichen Looszetteln jeder Seite der Reinschrift oder der 
zu den Akten zu nehmenden beglaubigten Abschrift; 
desjenigen Falles, in welchem von den Kontrahenten dem 
Gerichte kein Aufsatz über den abgeschlossenen, nun zu be- 
stätigenden Vertrag überreicht wird. Für die gerichtliche 
Aufnahme eines solchen Kontraktes ist anzusetzenn — Thlr. 5 Gr. 
und wenn der Gegenstand den Werth von 50 Thlr. 
übersteiigt . .... .· . ... .. ... .... .. . .... — 2 10 - 
der Klassenansätze für die Rekognition des Vertrages oder sonstigen 
Rechtsgeschäftes, wenn dieselbe vor einem andern Gerichte erfolgt ist; 
desjenigen Falles, in welchem eine Hypothek oder das Eigenthum, ein Aus- 
zug oder Insitz vorbehalten wird; hier erhöhet sich der Konfirmations-Ansatz 
um Einen Groschen von jedem Hundert Thaler der Summe, wofür 
der Vorbehalt geschieht, oder des Werthes des vorbehaltenen Rechtes, 
mindestens aber um 5 Groschen, womit zugleich die Bemerkung zum 
Hypotheken-Buche bezahlt ist und woneben eine weitere Konsens-Sportel 
nicht Statt findet; 
der früheren auf den neuen Erwerber übergehenden Hypotheken; bei 
solchen ist für Benachrichtigung des Gläubigers und etwaige Nieder- 
schrift der Erkldrung desselben, für die Bemerkung zum Hypotheken- 
Buche und für den etwaigen Nachtrag zur Pfandurkunde zusammen 
ebenfalls Ein Groschen von jedem 100 Thaler der Hypotheken-Schuld, 
mindestens aber 5 Groschen zu entrichten. 
Tnmerkung 1. 
Dielenigen Verhandlungen, welche vorausgehen müssen, ehe eß zur Angabe der 
Theilung oder zur Erbantretung und zum Nachsuchen um die Erbzuschreibung kommt, 
z. B. Testaments-Eröffnung, Vormundschaftöbestellung, Auflagen an die Gesammt-- 
heit der Erben, Vergleichs= und Veräußerungs-Dekrete 2c., ingleichen Dismembra- 
tionen und Natural-Theilungen einzelner Grundstücke, bleiben der geeigneten Klassen- 
und bezüglich Werths-Taxe unterworfen.
        <pb n="327" />
        314 
Ernmerkung 2. 
Ebenso finden, wenn die Bestätigung in mehren Exemplaren ausgefertiget (5. 11) 
oder auf Erfordern beglaubigte Abschrift des Vertrages rc. ertheilt wird (s. 19 
Nr. 10), die dießfallsigen besonderen Ansätze Statt. 
Loosbriefe sind jedoch niemals wie mehre Exemplare eines und deeselben 
Vertrages, sondern — da sie nur diejenigen Erbtheile, welche dem einen oder dem 
andern Interessenten zufallen, zu enthalten brauchen — wie so viele besondere Ur- 
kunden anzusehen (. 11 am Schlusse). 
Tnmerkung 3. - 
Wird der gewöhnliche Gang des Konfirmations= oder bezüglich Versteigerungs- 
Geschäftes durch Hrotestationen oder durch andere prozessualische Zwischen = Akte un- 
terbrochen, oder machen sich überhaupt gerichtliche Nebenhandlungen vor oder nach 
der Kopfirmation nöthig, z. B. Berechnung und Abgewährung des Kaufgeldes an 
den Verkäufer oder an den Schuldner, Empfangnahme von Erstehungsgeldern nach 
Ertheilung des Zuschlagescheines u. s. w.: so treten für solche ebenfalls die geeigne= 
ten Ansätze (F. 19 oder bezüglich §. 25) ein, sowie auch, falls es gar nicht zur 
Konfirmation oder zum Zuschlage kommt, oder letzterer durch Vergleich, Einls- 
sung rc. rückgängig wird, für alle schon vor sich gegangene, darauf bezügliche ge- 
richtliche Handlungen; jedoch darf der Gesammtbetrag für letztere den Konfirmations= 
Ansatz nie übersteigen. Für eine Nebenhandlung ist alles zu achten, was nicht das 
Konfirmations-Geschäft selbst betrifft, z. B. Verzichte der Real-Berechtigten auf 
ihre hypothekarischen Rechte. Nur für die Verzichte der Ehefrauen soll nichts 
liquidirt werden. 
Anmerkung 4. 
In Subhastations-Angelegenheiten sind alsdann diese Ansätze, je nachdem der Ge- 
genstand nicht über 30 Thaler oder nicht über 100 Thaler taxirt ist, oder aber ei- 
nen höhern Werth hat, nach §. 25 zu bemessen (vergl. §. 88 des Gesetzes über 
das gerichtliche Verfahren in minderwichtigen und bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 
vom 31. May 1817), und bei Ritter= oder anderen geschlossenen Gütern tritt für 
das etwa schon gefertigte Anschlags= (Taxations-) Instrument noch hinzu: 
wenn das Gut über 10,000 Thlr. bis 25,000 Thlr. taxirt ist 5 Thir. —Gr. 
wenn es höher bis zu 50,000 Thlr. taxirt iiit 8 
darüber hinaus irsk ds „vuuui 10 - — = 
ê- - 
= — t“ 
g. 48. 
In Fällen, in welchen inländische Grundstücke, die unter verschiedenen Gerichts- 
barkeiten liegen, zusammen verkauft, vertauscht oder vererbt werden (S. 45 
Nr. 4), bestimmt sich der Antheil der verschiedenen Gerichte an der Konfirmations- 
Sportel nach dem Verhältnisse der einzelnen Erwerbspreise oder, wenn diese 
nicht einzeln ausgeworfen sind, nach dem Verhältnisse des Tar-Werthes der Ge-
        <pb n="328" />
        315 
genstände. In Tauschfällen ist die nach Vorschrift des §. 12 Nr. 5 nur ein 
Mal zu liquidirende Sportel ebenfalls unter den etwa konkurrirenden Gerichten, je 
nach dem von den Kontrahenten angenommenen Werthsverhältnisse, zu vertheilen. 
In allen diesen Fällen hat bloß diejenige Behörde, unter welcher der 
Hauptgegenstand belegen oder eventuell diejenige, bei welcher die Konfirmation 
zuerst nachgesucht worden, eine das ganze Geschäft umfassende Urkunde auszu- 
fertigen, die Nebenbehörde aber ihre Bestätigung bloß anzufügen, auch bloß 
einen kostenfreien Extrakt der Haupturkunde, soweit solche sie angeht, bei ihren 
Akten zu behalten. Nur die erste Behörde hat vollständig zu liquidiren und 
der nachkonfirmirenden Behörde den Sportelantheil, falls derselbe in eine an- 
dere Central-Kasse fließt, abzugewähren. 
S 49. 
In den Fällen, wo bei einem Patrimonial-Gerichte oder bei einer 
Kommission Niederschriften oder Ausfertigungen vorkommen, welche unter 
der Sportel für die von einem andern Gerichte ertheilte Bestätigung begriffen 
sind (S. 47), hat letzteres dem Patrimonial-Gerichte oder der Kommission die 
bei ihnen vorgekommenen einzelnen Handlungen nach den Ansätzen des S. 19 
von der Aversional-Sportel, sobald dieselbe bei dem bestätigenden Gerichte 
eingeht, zu vergüten. 
Es darf jedoch diese Vergütung in keinem Falle drei Viertheile der 
erhobenen Konfirmations-Sportel übersteigen. 
d. 50. 
Die bei Großherzoglicher Kammer oder bei den Stadträthen ausgefer- 
tigten Urkunden und die denselben vorausgegangenen Verhandlungen über un- 
entgeldliche Verleihungen von Domanial= oder Kommun-Grundstücken, in- 
gleichen über unentgeldliche Frohn-, Trift= oder Grundzins-Aufhebungen 
werden bei diesen Behörden, vorbehültlich der gerichtlichen Bestätigungsspor- 
tel, angesezt, wie folgt: 
wenn der Gegenstand nicht über 25 Thlr. Werth hat — Thlr. 15 Gr. 
1 
nicht uͤber 50 Thlr. — — = 
Oü " 10100II 1 „ 15 = 
- 200 ——— 2 „" — — 
Von da an triktt Ein halbes Prozent des Werthes hinzu. 
Kommt hingegen eine Gegenleistung dabei vor, so findet gar kein Spor- 
telansatz Statt.
        <pb n="329" />
        316 
I.Einzeichnungen im Hppotbeken-Buche und im Register über die allgemeinen 
WVorzugerechte. 
- 
Für Eintragung einer Hypothek in das Hypotheken-Buch: 
1) bei Kapitalsummen bis 15 Thlr. einschlüssi# g »s-— —Thlr. 10 Gr. 
2) „= - 2 - - — 16 „ 
8) 2- - - 3 2 -».»-.. —-20- 
4) - 2 2 75 - rD ....GG.Q*G.Q—GQQ — „" 25 „ 
5) "l 100 -........ 1.-., 
6) von da an tritt Ein halbes Prozent und 
7) von 1000 Thlrn. an Ein Viertel Prozent hinzu. 
Aumerkung 1. 
So lange nach dem Pfandgesetze vom 6. May 1839 Hppotheken für unbe- 
stimmte Summen noch bestellt werden können, ist für die Bestellung einer Hypo- 
thek für unschähbare oder doch nicht ohne die grôßte Schwierigkeit zu schätzende 
Ansprüche zu entricten .................... 10 Gr. bis 2 Thlr. 
Aumerkung S. 
Wegen vorbehaltener Hypotheken siehe §. 47 Nr. 5. 
enmerkung 3. 
Ist der Werth des Pfand-Objektes geringer als die eingetragene Summe, so ist 
die Sportel nur nach ersterem zu bestimmen. 
Anmerkung 4. 
Wird eine Hypothek gleichzeitig für dieselbe ungetheilte Schuld auf verschiedene Im- 
mobilien bestellt, so ist die Sportel doch nur einfach nach dem Gesammtbetrage der 
Schulo, bezüglich der inländischen Pfand-Objekte (Anmerk. 3) anzusetzen. 
Anmerkung 5. 
Werden einzelne Pfand-Objekte aus mehren gemeinschaftlich verpfändeten freigegeben 
und andere dafür eingesetzt oder die Sicherheit einer hypothekarischen Forderung 
durch Hinzufügung neuer Pfandgrundstücke verstärkt: so ist die Konsens-Sportel 
nach der Hälste des Tax-Werthes der neu verpfändeten Grundstücke zu bemessen; es 
darf dieselbe jedoch nicht über die Hälfte der ganzen ursprünglichen Sportel ansteigen. 
g. 52. 
Fuͤr die bloße Vormerkung eines Pfandrechtes im Hypotheken— 
Buche findet nur die Haͤlfte der vorstehenden Ansaͤtze Statt. Erfolgt aber 
spaͤterhin die wirkliche Eintragung, so wird die andere Hälfte nacherhoben.
        <pb n="330" />
        817 
g. 53. 
Für die Vormerkung anderer Rechte, welche der Bemerkung im Hypo- 
theken -Buche bedürfen, dafern dieselbe nicht schon in der Sportel für Bestel- 
lung oder Uebertragung eines solchen Rechtes (. 44, §. 47 Nr. 4 und Nr. 5) 
begriffen ist, . 
1) bei Eigenthumsanspruͤchen, wie fuͤr die Vormerkung eines Pfand- 
rechtes (F. 52) die Haͤlfte der Sportel fuͤr Eintragung einer Hypothek. 
Kommt es aber in der Folge zur wirklichen Uebereignung, so ist diese 
Sportel an der Konfirmations-Sportel (F. 44 fg.) aufzurechnen. 
2) bei Lehens= und Fideikommißerhltnissen, 
a) für die Vormerkung eines neu errichteten Lehens oder Fideikommisses 
Ein Prozent. 
Wenn jedoch nur einmalige Substitution in Frage ist, so findet 
für die Vormerkung des fideikommissarischen Anspruches nur die Be- 
stimmung bei Nr. 1. Anwendung. 
b) für Vormerkung eines Successions -Berechtigtenrn ..... 1 Thlr. 
Beträgt der Werth des Lehens oder Fideikommisses über 10,000 Thlr., so 
tritt das Doppelte, betragt er über 25,000 Thlr., das Dreifache und wenn 
er über 50,000 Thlr. beträgt, das Vierfache ein. 
Bei denjenigen Lehen aber, bei welchen die Succession auf der gesammten 
Hand beruhet, ist die Vormerkung der Mitbelehnten in der Beleihungssportel 
(C. 67, F. 68) mit begriffen. 
8. 54. 
Bei Anlegung und Fortführung von Real-Hypotheken= Büchern sind 
für die erste Eintragung eines jeden Gegenstandes, welcher ein besonderes 
Blatt erhält, nach Verschiedenheit des Gegenstandes die im §. 152 Nr. 1 be- 
stimmten Ansätze von dem eingetragenen Eigenthümer zu entrichten, welche 
den mit Anlegung des Hypotheken-Buches beschaftigten Beamten als Kom- 
missions-Gebühren zukommen. 
g. 55. 
Für Eintragung eines Privilegiums in das Re- 
gister über die allgemeinen Vorzugsrecht — Thlr. 10 Gr. 
und wenn die dadurch versicherte Forderung über 500 Thlr. beträgt — = 20 
über 1000 Zrr ..1. 1. — „ 
bei unbestimmten Summen abern . . ... 10 Gr. bis 1 — 6 
153
        <pb n="331" />
        818 
. 656. 
Fuͤr die Vormerkung eines solchen Privilegiumd die Haͤlfte vorste- 
hender Ansaͤtze, welche bei spaͤterer Eintragung an der Sportel fuͤr letztere 
aufzurechnen ist. 
g. 57. 
Hypotheken und Privilegien, welche ohne Ausfertigung einer Urkunde ein- 
getragen werden, ingleichen die Pfandscheine für Darlehen aus Kirchen-Aerarien, 
aus Sparkassen und milden Stiftungen jeder Art (F. 4 Nr. 9), so lange sie 
die Summe von 100 Thalern nicht übersteigen, ferner die KautionS-Scheine 
für Rechnungsführer der Kirchen, Schulen und milden Stiftungen unterliegen 
nur der Hlfte vorstehender Ansätze in den 9I. 51 und 55. 
g. 66. 
Die Pfandrechte und Privilegien, welche zur Sicherung des Vermoͤgens 
Minderjaͤhriger, Geisteskranker oder sonst wegen Gebrechen Bevormundeter von 
einem gesetzlichen Verwalter oder Vormunde derselben oder fuͤr einen solchen 
bestellt werden, bleiben sportelfrei. 
g. 59. 
Fuͤr die Uebertragung einer Hypothek oder eines 
Privilegiums auf einen andern Gläubiger: ein Viertheil der 
Sportel für die Eintragung, mindestens aben — Thlr. 5 Gr. 
und für die Bemerkung einer sonstigen Verädnderung: Einen 
Groschen von jedem Hundert Thaler der Schuld, mindestens 
aberr . ... — 2 5 
f. 60. 
Fuͤr die Erneuerung der Eintragung oder Vormerkung 
einer Hypothek oder eines Eigenthumsanspruches: die Haͤlfte 
des Ansatzes für Eintragung oder Vormerkung, mindestens jedoc —. 5 
wenn sie aber bei Gelegenheit einer andern Einzeichnung er- 
folgt, nicht übr.. — 10 
61. 
1) Für Löschung einer eingetragenen oder vorgemerkten 
Hypothek, wenn die zu löschende Summe nicht über 
100 Thlr. betraͤgt r „„ „ „„ „„„„„ „„„ „„„„ sei-— 2 5
        <pb n="332" />
        819 
bis 1000 Thlr. einschlässin rassezeszeftce tß — Thlr. 10 GEr. 
von jedem weitern, vollen oder nur t angefangenen, 1000 
Thaler noch .eo .““““““————-——— — 83 10 
und bei unbestimmter Smme - AAnA 565 „ 
bis 1 " — "„ 
2) Für böschung eines andern vorgemerkten Rechtes oder 
eines Privilegiums « -«-»-——-5- 
8) Wird ein böschungsschein besonders verlangt, so sind für 
diesen noch 10 Groschen zu liquidiren. 
Aumerkung 1. 
Ist der Werth des Pfand- Objektes geringer als die zu löschende Summe, so ist 
die Löschungssportel nur nach jenem zu bemessen. 
Eumerkung 2. 
Für böschung einzelner Grundstücke von mehren für dieselbe Schuld zusammen ver- 
pfändeten, immer nur zusahe.. . 5 Gr. 
Bei Loͤschung des letzten Grundstuͤckes ist sodann die volle böschungesportel von der 
ganzen noch ungelöschten Summe, bezüglich von dem Werthe sämmtlicher Pfand- 
Objekte (Anmerk. 1), zu entrichten. 
Aumerkung 3. 
Die Löschung sportelfreier Hypotheken ist ebenfalls sportelfrei. 
g. 62. 
Hypotheken-Scheine, d. h. Zeugnisse über den Betrag 
der auf einem Grundstücke haftenden Schulden oder über die 
Hypotheken-Fähigkeit desselben überhaupt, welche einem In- 
teressenten auf Nachsuchen ausgefertiget werden: 
wenn der Werth des zu verpfändenden Gegenstandes 
nicht über 100 Thlr. betraüt — Thlr. 5 Gr. 
2 - 1000 „ .—— »- 44 — -- 10 = 
2 - 2000 - - Ê — 216 " 
- - 5000 = SSSSSS .. ... . — - 20 2 
2 * 10,000 = — .. 1 - — "„ 
2 - 25,000 2 2 ——..K- 1 1 = 16 = 
darüber hinaus 2222 EIIIIIIIEIIIIIEIIIIIII r#err%ee eeeeleen 2 * — 2 
g. 63. 
Für den Verzicht auf das Vorzugsrecht einer Hypothek 
oder eines Privilegiums zu Gunsten eine5 andern Gläubigers, 
(53 I
        <pb n="333" />
        320 
ohne unterschied, ob derselbe in die Haupt-Schuldukunde 
aufgenommen oder bloß zu Protokoll erklärt wird: 
1) bei Verzichten der Ehegatren, Aszende#ten oder Deszen- 
denten, Ein Sechstheil der Sportel für die Hypothek 
oder für das Privilegium, mindestens aber — Thlr. 5 Gr. 
2) bei anderen Verzichten ein Dritttheil der Sportel für die 
Hypothek oder für das Privilegium, mindestens jedoc —. 10= 
und wenn eine besondere Urkunde darüber auögefertiget wer- 
den muß, so ist dafür in beiden Fällen noch besonderss —. 10= 
zu liquidiren. 
Ist die Forderung, zu deren Gunsten der Verzicht geleistet wird, gerin- 
ger als die bevorzugte Forderung, so wird die Sportel für den Verzicht nur 
nach ersterer bemessen. 
Anmerkung 1. 
Auch bei allen anderen Buͤrgschaften der Ehefrauen fuͤr ihre Ehemaͤnner ist nach 
Maßgabe der Summe der Bürgschaft ein Sechstheil der Hypothek-Sportel zu ent- 
richten und mindestens ................................·. G. 
Anmerkungz 
AußerdiesemFallesindandekeBürgschaften,Verzichtö-ode.KautionS-Leistungen, 
welche gerichtlich errichtet, niedergeschrieben oder anerkannt und beurkundet werden, 
nach 8. 19 zu liquidiren. 
Aumerkung 3. 
Wird jedoch neben einem Verzichte auf eine Hypothek oder auf ein Privilegium 
zugleich eine weitere Bürgschaft geleistet, so. ist immer nur die Sportel für den 
Verzicht oder für die Bürgschaft (Anmerk. 1 und 2) zu liquidiren, je nachdem 
die eine oder die andere höher ist. 
Aumerkung 4. 
Bürgschaften und Renunziationen für die Berbindlichkeiten eines Rechnungsführers 
oder Pachters aus dessen Verwaltung oder Pachtverhältnisse im Allgemeinen sind 
immer nur als auf unbestimmte Summen gerichtet anzusetzen. 
Aumerkung 5. 
Hppotheken-Bestellungen sind, ohne Unterschied ob solche für eigene oder fremde 
Verbindlichkeit erfolgen, vach §. 51 fg. und nicht nach §. 63 zu liquddiren. 
g. 64. 
Mit obigen Ansätzen (s. 51 bis F. 63) sind alle gerichtliche Niederschrif- 
ten und Ausfertigungen von der Angabe der Hypothek oder von dem sonstigen 
Antrage auf Eintragung, Vormerkung, Erneuerung, Löschung oder Beurkun-
        <pb n="334" />
        321 
dung bis zur Bemerkung im Hypotheken-Buche und bis zur Aushändigung der 
urkunde bezahlt, ausgenommen nur: 
1) die Kopialien für die bei den Akten behaltene Abschrift eines besondern 
Verzeichnisses der verpfändeten Gegenstände, 
2) die Klassenansätze für Rekognitionen vor anderen Gerichten. 
umerkung 1. 
Selbst wenn die Urkunde schon vollzogen übergeben und die Bestätigung u. s. w. ihr 
angefügt wird, darf für die alsdann bei den Akten zu behaltende Abschrift nichts Be- 
sonderes angerechnet werden. 
DAnmerkung 2. « „ · 
Auch für die einer Pfandurkunde einverleibten Zeugnisse, z. B. über Nichtvorhanden- 
seyn älterer Hypotheken, Ledigkeit des Schuldners u. s. w., ist nichts zu liquidiren. 
Anmerkung 3. 
Bei außergewöhnlichen Vorkommenheiten in Unterpfandssachen und wenn die Ein- 
zeichnung 2c. abgeschlagen oder das Gesuch zurückgenommen wird, treten bezüglich 
die Bestimmungen der Anmerkungen zu F. 47 ein. 
g. 65. 
Sind die für eine und dieselbe ungetheilte Schuld zugleich verpfändeten 
inländischen Immobilien unter verschiedenen Gerichtsbarkeiten gelegen, so hat 
nur diejenige Behörde, unter deren Gerichtsbarkeit das Haupt-Objekt liegt, 
oder eventuell diejenige, welche zuerst angegangen worden ist, die volle Aver- 
sional -Sportel anzufetzen, jede der übrigen Behörden aber nur ein Viertheil 
derselben; es darf jedoch dieser Ansatz niemals den Betrag übersteigen, welcher 
sich nach dem Tax-Werthe der einer nachkonfirmirenden Behörde unterworfenen 
Gegenstände ergeben würde, aber auch nicht unter 4 Groschen betragen. Für 
den von dieser Behörde zurückbehaltenen Exrtrakt der urkunde ist etwas nicht 
anzusetzen. 
g. 66. 
Die Bestimmung im F. 49 findet vorkommenden Falles auch bei Unter- 
pfandssachen Anwendung. 
E. Lehnsaugelegenheiten. 
I. Bei den Lehenhöfen zu Weimar und zu Eisenach. 
S#. 67. 
1) Lehen= oder Mitbelehenschafts-Muthscheinnn.. 3 Thlr. — Gr. 
und wenn das Lehen oder der Lehnsantheil über 10,000 
Thaler werth iit... ............ 4 —
        <pb n="335" />
        322 
Hiermit ist zugleich die Abschrift der Verpflichtungsformel, der Belei- 
hungs-Termin und der Lehen= oder Mitbelehenschafts-Schein bezahlt. 
Aumerkung. 
Bei neuen Beleihungen haben Hauptbelehnte überdieß die für jedes Gut von Al- 
ters her feststehende Lehns-Taxe an Großherzogliche Kammer zu entrichten, und 
neue Erwerber, welche das Lehen zum ersten Male empfangen, bezahlen sie doppelt. 
2 . Lehenbriesfe 
". — e 22 Thit. Gr. 
und wenn das Lehen über 10000 Thlr. werth ist 2 — „ 
3) Lehns-Revers-Bestätigung, für jeden einzelnen Mitbelehnten2—. 
und wenn das Lehen über 10,000 Thlr. werth ist 8 — 
umerkung. 
Wird die Bestätigung eines solchen Reverses in mehren Exemplaren auögefertiget, 
so tritt für letztere die Bestimmung des F. 11 ein, vorbehältlich überall des Ansatzes 
für die beglaubigte Abschrift des Reverses zu den Akten (X. 19 Nr. 10). 
4) Für Gestattung der Lehnsempfängniß durch Bevollmaächtigte: 
a) bei jedem Hauptbelehnten, 
wenn es die erste Beleihung mit dem fraglichen Le- 
hen betrifft · · .. 
.. . . .. .. . .. 6 Thlr. — Gr. 
außerdem .. · · · ... »«»...««...«.................» s-—- 
b) bei jedem Mitbelehnten, 
wenn es die erste Mitbeleihung betrifft 3. — 
außeden 2 — -- 
Anmerkung. 
Eine durch Bevollmaͤchtigte erlangte erste Beleihung oder Mitbeleihung wird hin- 
sichtlich künftiger Dispensations-Fälle desselben Vasallen für eine persönlich empfan- 
gene geachtet. 
5) Bei Lehen von unter 1000 Thalern Werth tritt stets nur die Hälfte vor- 
stehender Ansätze Nr. 1 bis Nr. 4 ein. 
Anmerkung zu Nr. 1 bis Nr. 5. 
Wenn das Lehen oder die Mitbelehenschaft nur über einen Theil des Lehens bekannt 
wird, so ist der Sportelansatz nur nach dem Werthe dieses Theiles zu bemessen; 
wird“ aber ein Vasall gleichzeitig wegen verschiedener Theile desselben Lehens alé 
Haupt= und Mitbelehnter beliehen, so hat er zwar die Haupt-Beleihungesportel 
nach dem Werthe sämmtlicher Antheile zu entrichten, aber nichts Besonderes für die 
Mitbelehenschaft. 
6) Die Urkunde über Lehnsverwandlung: 
u) eines Mannlehens in Allodium,
        <pb n="336" />
        7) 
8 
— 
823 
von jedem vollen 100 Thaler des Werthes bis zu 
2000 Thaler einschlüsseaaa — Thlr. 8 Gr. 
von da an aber von jedem vollen 1000 Thaler nur 1—. 
b) eines Mannlehens in Weiberlehen oder in freies Erb- 
lehen, halb soviel, 
c) eines Weiberlehens oder freien Erblehens in Allodium 
den dritten Theil soviel, 
versteht sich außer der an die Kammerkasse zu entrich- 
tenden, auf Uebereinkunft beruhenden Verwandlungssum- 
me selbst. 
Die lehnsherrliche Erlaubniß zur Abtrennung eines Lehns- 
bestandtheiles ist, außer dem auf Uebereinkunft beruhenden 
Bezeigungs-Quantum, nur nach der Klassen-Tare, die 
lehnsherrliche Genehmigung eines Vergleiches über Lehen- 
bestandtheile aber mnit -·-««--«-«-»s 1-—- 
zu liquidiren. 
In allen uͤbrigen Lehnsangelegenheiten treten die allge- 
meinen Sportelsaͤtze des zweiten, bezuͤglich dritten Ab- 
schnittes gegenwaͤrtigen Gesetzes ein, jedoch mit der Be- 
schraͤnkung, -"« · 
a) daß für den lehnsherrlichen Konsens zu Veraußerungen und Belastun- 
gen eines Lehens neben der gerichtlichen Sportel für die Uebereignung 
und Verpfändung — wenn diese in die Großherzogliche Kammerkasse 
fließt — nichts liquidirt wird und 
daß bei Afterlehen für die Uebereignung und Verpfändung um soviel 
weniger angesetzt wird, als der Konsens des After-Lehnsherrn gekostet 
CC. 68), endlich 
IP) daß bei der Lebenfolge und bei Lehenveraußerungen der Kostenbetrag 
der Lehenmuthscheine und Lehenbriefe, sowie der feststehenden Lehen- 
Tare an Großherzogliche Kammer oder an die Afterlehns-Behörde je- 
derzeit von der Konfirmations= oder Erbzuschreibe-Sportel (s. 44) ab- 
zuziehen und von dem Werthe des Sportel-Objektes bei Mannlehen 
20 Prozent, bei Weiberlehen 10 Prozent zu kürzen sind (C. 45 Nr. 6). 
b 
—
        <pb n="337" />
        824 
II. Bei den Lehenstuben derjenigen Vasallen, welchen die After-Lehnsgerichts- 
barkeit über Ritterlehen zusteht. 
g. 68. 
1) Muthscheine ——————————s — 1 Thlr. — Gr. 
2 Lehenscheine und Mitbelehenschafts- Scheine.. .. .. ... 1 — = 
3) Beleihungs-Termine, einschlüssig der Aufsetzung und Ab- 
nahme der Lehnspflicht sß.ddrcénnrcr„ 1 4 16 
Bei Mitbelehnten eben soviel. 
4) Lehenbriekee ».»«.·« I-—, 
und wenn das Lehen oder der Lehnbantheil *is 10,000 « 
Thalekwetthxst..».·.»»»...... «»...»«..«..».- 2-—, 
ö)KonfikmationeinesLehns-Reverse6......... 2·—· 
6)Jndult-,Kondonations-oderKassationssScheineimim1-12- 
7)ZeugnisseoderExtraIteausRAE-Akten»-«·»»«.. 1--—- 
8) Konsense in Kauf- und Hypotheken-Faͤllen, wenn der 
Preis oder die Schuld unter 500 Thaler betragt 1. — 
500 Thaler bis 1000 Thaler. .... .. 1. 16 
und von jedem weitern vollen 1000 Thaler noch 1. — = 
9) Gestattung des Lehn„empfängnisses durch Bevollmachtigte: 
a) bei Hauptbelehnten, 
wenn es die erste Beleihung mit dem fraglichen, Le- 
hen betrifft 4.... · .»».«....... 5-.—- 
außerdem.»«.«» «»s-»»«»»»««»«»--»««2--..- 
b) bei Mitbelehnten, 
wenn es die erste Nitbeleihung betrift .. . . .. . . . . . 2- — 
außerden . . ...»..»;»..».1,—, 
10) urkunden uͤber Verwandlung eines bebens .. 1. — —- 
(versteht sich außer der durch jedesmalige Uebereinkunft 
festzusetzenden Verwandlungssumme selbst). 
11) Für alle übrige Niederschriften und Ausfertigungen treten 
lediglich die geeigneten Klassen-Tarxen (F. 19) ein. 
ul. Bei den Grundherren, hinsichtlich der so genannten bäuerlichen Lehen, dienst- 
pflichtigen Güter, Zinsgüter, Erbzinsgüter und Laudemial-Güter. 
g. 69. 
st das die Veraͤußerung eines Lehnsstuͤcks bestaͤtigende Gericht nicht 
zugleich die Lehnoͤbehoͤrde, weil die Gerichtsherrschaft nicht zugleich die Lehns-
        <pb n="338" />
        325 
herrschaft ist, so muß an letztere fuͤr den Lehenschein noch 
besonders entrichtet wereenn . · — Thrr. 10 Gr. 
wenn der Gegenstand über 100 Thaler betraͤgt ... ....... — - 20 
über 500 Thaler .###############—— .. . . . 1 - 10 2 
Bei Erbzuschreibung der ulterlihen Abtretungen aber nur halb soviel 
von allen Erben zusammen. 
War die Lehnsbehörde bisber zu einer solchen Gebühr nicht berechtiger, 
so verbleibt es dabei auch fernerhin. 
F. Mieth= und Pacht-Verträge. 
g. 70. 
Mieth= oder Pacht-Verträge unterliegen an sich der Bestätigungs-= 
sportel nicht;z wird aber ein solcher Vertrag von der Behörde selbst ver- 
handelt und abgeschlossen, wie z. B. in Konkurs= und Sequestrations-Ange- 
legenheiten, so ist für sämmtliche dabei vorkommenden Niederschriften und 
Ausfertigungen anzusetzen: 
a) wenn die Gesammtsumme des Pachtzinses während der 
ganzen Dauer des Vertrages nicht über 50 Thaler 
betragt ... ..... .. . — Thlr. 16 Gr. 
und für jede Seite, welche der Vertrag in der Rein- 
schrift über Einen Bogen füllt, nohnny — 4= 
b) wenn die Gesammtsumme über 50 Thaler, aber nicht 
über 100 Thaler betrüt — 20 = 
und für jede Seite der Reinschrift über Einen Bogen — 5- 
4 
von jedem weitern vollen 100 Thalern bis 1000 Thaler 
der Gesammtsumme treten dann noch hinzu .. . . . . . . . — - 
d) von da an aber nur .. . .. .. ......... .. ... — " 
und bei c und d immer noch für jede Seite der Rein- 
schrift über Einen Bogen -----«« —- 
K 00 
n 
S. 71. 
Auf Kündigung oder sonst auf unbestimmte Zeit geschlossene Vertrage 
sind hinsichtlich des Sportelansatzes so anzusehen, als ob sie bei landwirth- 
schaftlichem Eigenthume auf drei Jahre, bei anderen Gegenständen auf Ein 
Jahr geschlossen wären. 
(541
        <pb n="339" />
        826 
Sind sie auf einige Zeit gewiß, auf eine bestimmte folgende Zeit aber 
ungewiß geschlossen, so richtet sich die Sportel nach der angegebenen ganzen 
Pacht= oder Miethzeit. 
Polongationen unterliegen denselben Sporteln wie neue Verträge. 
. 72. 
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Dienst= und Arbeits- 
Verträge, welche von einer Behörde abgeschlossen werden und es richtet sich dabei 
die Sportel nach der Gesammtsumme des Lohnes oder Leistungspreises. 
g. 73. 
Ganz sportelfrei aber fuͤr jeden der Kontrahenten bleiben alle mit 
Großherzoglichen Landeskassen, mit Kirchen, milden Stiftungen und Kommu- 
nen abgeschlossene Pacht-, Mieth-, Dienst= und Arbeits-Verträge, jedoch 
mit Vorbehalt der Bestimmungen in dem §. 141. 
G. Vergleichs= und Veräußerungs-Dekrete. 
g. 74. 
Das obrigkeitliche Dekret, wodurch Vergleiche oder Ver- 
dußerungen oder andere Verträge genehmiget werden, welche zu 
ihrer Gültigkeit dieses Dekretes nothwendig bedürfen, z. B. 
bei Pflegebefohlenen, wenn der Gegenstand beträgt: 
bis zu 50 Thalern einschlüsig ***“ ’* 5 Gr. 
. 100 - - EII ·: 10 „ 
2e 300 - —... .......... — „ 16 
2 r 500 3 — ½EéEéesßnntn — 2 20 1 
*: " 1000 - ...... .............. 1. —„ 
2 2 2000 = .*““*·"**"**“ 1 wv“ 16 
. 5000 2. „ 
. 10,000 -........................ s--, 
darüberhinaus«-«-»«».-.....................» 4,—- 
und wenn der Gegenstand zu Geld nicht anschlagbar ist — 10 
bis 2 — 2 
Bei Vergleichs-Dekreten richtet sich der Ansatz nach der Groͤße des An—- 
spruches, nicht nach der Vergleichssumme, und die neben dem Dekrete vor-
        <pb n="340" />
        827 
kommenden Niederschriften und Ausfertigungen sind nach der Klassen-Tare 
besonders zu liquidiren, soweit nicht die in dem §. 5 Nr. 8 bestimmte Spor- 
telfreiheit eintritt. 
Ob das Dekret ausgefertiget oder nur zu den Akten ertheilt wird, ist 
gleichviel. * 
Ganz ausgenommen sind die Dekrete über Vermögensbestandtheile der 
Kommunen, Kirchen und Stiftungen (. 6 Nr. 2). 
Wenn bei dem Gegenstande des Vergleiches Pflegebefohlene nur theilweise 
interessirt sind, so richtet sich die Sportel bloß nach dem Betrage ihres An- 
theiles, und wenn das Dekret für mehre Pflegebefohlene zu ertheilen ist, so“ 
muß jedem derselben sein Antheil nach Verhältniß seiner Betheiligung ausge- 
worfen, dabei aber auf die völlige oder theilweise Sportelfreiheit eines jeden 
G. 5 Nr. 8, §. 6 Nr. 2 a) Rücksicht genommen werden. 
Aumerkung. · · · 
Betrifft die Ausfertigung, worin das Dekret ausgesprochen wird, noch einen andern 
Gegenstand, so wird der dafür geeignete Sportelsatz hinzugerechnet. 
H. Beendigung der Vormundschaften. 
75. 
Für die gerichtliche Aufhebung einer Vormundschaft, 
wenn das verwaltete Vermögen bei Beendigung der Vor- 
mundschaft 100 Thaler nicht übersteiiüg...... — Thlr. 10 Gr. 
wenn es bis zu 200 Thalern beträ0üt .. ....... — „ 20 „ 
bis zu 500 Thaen .. .... 1. — „ 
bis zu 1000 Thalken 1 " 16 „ 
und von jedem weitern 1000 Thalern no7hh 8= 
Hiermit ist das Protokoll über das Quittiren des Pflegebefohlenen oder der 
sonstigen Interessenten und die Eitation zu diesem Akte bezahlt, dafern der- 
selbe bei dem Vormundschaftsgerichte selbst erfolgt. Quittirt der bisherige 
Pflegebefohlene vor einer andern Behörde, so findet nichtsdestoweniger die 
geordnete Sportel bei der inländischen Vormundschaftsbehörde Statt. Ver- 
langt der bisherige Vormund eine schriftliche Ausfertigung der Quittung, so 
erhöhet sich der Ansatz darum nicht. Es versteht sich, daß, wenn bei Been- 
digung der Vormundschaft gar kein Vermögen mehr vorliegt, alsdann auch 
dieser Akt sportelfrei bleibt. 
(51 1
        <pb n="341" />
        328 
J. Rechnungs-Lustiskationen und Quittungen. 
#. 76. 
1) In Vormundschaftsangelegenheiten: 
wenn der jährliche Vermögensabwurf der Pflegebefohle- 
nen nur bis zu 100 Thalern einschlüssig betragen hat — Thlr. 20 Er. 
(bis zu 15 Thalern, bezüglich 50 Thalern, tritt die in dem 
§. 5 Nr. 8 geordnete volle oder theilweise Sportel- 
freiheit ein); 
bis zu 200 Thalen . ... . . . .. 1 
von jedem weitern 100 Thalern Abwurf noch. – 
2) In Sequestrations= und Konkur-Sachen: 
wenn die berechnete Einnabme nicht uͤber 500 Thaler 
beträüäüt ... ... . .... . 
nicht uͤber 1000 Thaler ... . .... . ... . .. ... . 1 
von jedem weitern 100 Thalern noch · ... . — 
dochmeubek.»»... »....».-....... .....»»»....»5 
In Gemeinde-Rech Sangelegenheiten: 
wenn die Rechnung an einjahrigen Einkünften umfaßt: 
mehr nicht denn 100 Thalern .......... .- 
2 2 2 300 2 E """"" ·- 
- - s 500 .... .... — 
" - " 1000 1 
von jedem weitern 100 Thalern nochh .- 
Wird uͤber das Vermoͤgen mehrer Pflegebefohlenen nur 
Eine Rechnung gefuͤhrt, so findet fuͤr jeden ein besonderer An- 
satz, je nach dem Abwurfe seines Vermoͤgens, Statt. Wenn 
also z. B. zwei Geschwister jedes nur 15 Thaler Abwurf ha- 
ben, so tritt volle Sportelfreiheit ein; hat aber das eine 49 
Thaler und das andere 51 Thaler Abwurf, so ist 
für letzteres die volle Sportel nnit.... 20 
für ersteres nur die halbe Sportel nit4 .. — 10 = 
anzusetzen. 
Mit diesen Ansätzen sind die Sporteln für alle Niederschreibungen, Ter- 
minc und Ausfertigungen vom Eingange der Rechnung an bis zur vollendeten 
Justifikation bezahlt, nur diejenigen nicht, welche etwa durch Appellation gegen 
die Resolutionen oder durch Säumniß des Rechnungsführers oder Vormundes 
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        <pb n="342" />
        329 
veranlaßt werden und im letzteren Falle stets von dem Vormunde oder Rech- 
nungsführer aus eigenen Mitteln zu bezahlen sind. 
Wird die Ausfertigung eines förmlichen Justifikations -Scheines nöthig, 
so erhöhet sich gleichwohl der Aversional-Ansatz nicht. 
Umfaßt eine Rechnung mehrjährige Einkünfte, so richtet sich der Ansatz 
nach dem Betrage der Einkünfte jedes einzelnen Jahres, und eben so, wenn 
für mehre Jahreörechnungen nur Ein Justifikations-Schein ertheilt wird. 
Kumerkung. 
Es versteht sich, daß der Vorrath voriger Rechnung, ingleichen heimgezahlte oder 
aufgenommene Kapitale nicht mit in Anschlag kommen dürfen. 
Wenn jedoch über eine besondere Unternehmung, z. B. einen Bau, eine Flur- 
vermessung u. s. w., auch eine abgesonderte Rechnung geführt wird: so richtet sich 
der obige Sportelansatz lediglich nach der in dieser Rechnung vorkommenden Ein- 
nahme, ohne Rücksicht auf ihre Quelle, noch auf den von ihr umsaßten Zeitraum. 
' 
Vom Gerichte ausgefertigte Quittungen, namentlich auch 
Depositen-Scheine: 
a) über baares Geld oder Kapital-Briefe: 
bis 500 Thaler einschluͤssig --«» — Thlr. 5 Gr. 
. 100. ...... —.10- 
uͤber 1000 Thalet binaus 6"..°° 15 
b) über sonstige Gegenständeienn .... —. 5 
bis — - 20 
Wird auf einem Depositen-Schein ein erledigter Theil des Depositums 
abgeschrieben, so findet dafür kein Ansatz Statt, und wird ein neuer Bestand- 
theil desselben Depositums nachträglich zugeschrieben, so darf dafür nur die 
Hälfte obiger Ansätze liquidirt werden. 
Das der Quittungsertheilung oder dem Depositions-Scheine vorausge- 
gangene Protokoll ist nach §. 19 Nr. 1 besonders zu liquidiren. 
Anmerkung. 
Wird vor Gericht zu den Akten quittirt, ohne daß darüber eine besondere Ausfer- 
tigung erfolgt: so findet nur der gewöhnliche Protokoll-Ansatz (. 19 Nr. 1) und 
wenn die Quittung in einer Prozeßsache erfolgt, der geeignete Ansatz nach §. 25 
Statt.
        <pb n="343" />
        880 
K. Dienstbestallungen, Dekrete, Patente und Abschiede, 
(unbeschadet jeder sonstigen Rangordnung). 
1. Von der geheimen Staats-Kanzlei ausgefertigte. 
1) Bei dem Hofstaate. 
g. 78. 
a) Ober-Kammerherr, Ober-Stallmeister, Ober-Hofmar= 
schall, Ober-Jägermeister und andere Ober-Hoschargen 36 Thlr. — Er. 
b) Hof= oder Haus- Marschall, Schloß-Hauptmann, Land- 
Jaͤgermeister .. .. . . ... 30 
c) Kammerherr, Reise- Morschall, Reise-Stallmeister 24 
4) Kammerjunker, brbarzt, Obertheater-Direktor, Kapell- 
meister ... ... . . . . . . . 18 — 
e) Hof-, Jagd= oder Stal= .Junker, Hof-Medikus, Stall- 
meister, Konzertmeister, Musik= oder Chor-Direktor 12 —.= 
1) Geheime und andere Kämmerirer, Leib-Chirurg, Pagen- 
Hofmeister, Oberbereiter, Garten-Inspektor, Obergärtner, 
Küchenmeister, Hof-Tanzmeister, Hof-Fechtmeister, 
Hof-Sprachmeister, Hof-Apotheker, Kabinets= oder 
Hof-Maler .. .. .22..2... 10 - — 
Hof= oder Küchen-Verwalter, Kammerdiener, Keller- 
meister, Kammer-Furier, Silberkämmerer, Hof= und 
Kammer-Agenten, Hof-Zahnarzt, Hofg#rtnter 8. — = 
JsKammer-Musikus, Kammersäuger, Hof-Chirurg, Hof- 
Furier, Haus-Hofmeister, Kastellan, Küchen= oder Kel- 
ler-Schreiber, Hof-Konditor, Mundkoch, Mundschenk, 
½ 
1 
S 
Silberdiener, Hof-Roßarzt . . .... 6. — 
i) alle andere geringere Hofstellen, ingleichen die Titel 
für hofbefreite Künstler und Handwerkree . . ... 5. — 
2) Bei dem Givil-Stande. 
g. 79. 
Staats-Minister, wirklicher Geheimerath mit dem Prä- 
dikate: Excellengszss 36 „ — 
dieses Pradikat alln 25#. — 
b) Geheimerath, Landmarschall, Kanzlar, Präsi dent 30 — 
c) Vice-Kanzlar, Vice-Präsident, Direktor eines Kolle- 
giums, Oberaufseher, Oberamts-Hauptman. 26 . — 
—
        <pb n="344" />
        L 
d) Minister-Resident, General-Zoll = Inspektor, geheimer 
Legations-Rath und überhaupt fo oft das Prädikat 
„geheimer“ oder „Ober“ einem speziellen Rathstitel 
hinzugefügt oder auch ohne dieses Prädikat gleichwohl 
derselbe Rang und dieselben Prärogative ertheilt werden 24 Thlr. — Gr. 
Wirkliche Räthe oder Mitglieder von Landes-Kolle- 
gien und Oberbehörden, einschlüssig der Landräthe, in- 
gleichen Ober-Forstmeister, Hofräthe, geheime Refe- 
rendare, Kabinets-Sekretare, geheime Archivare, Amts- 
Hauptleute, Churgés Tufluires, Ober-Bibliothekare, 
General-Konsuln, Ober-Postmeistenrn 20 — = 
Assessoren bei Landes-Kollegien und anderen Oberbe- 
hörden jedoch und Konsuln nuur .. ... .. 16 — 
Das Dekret oder die Verfügung, wodurch einer Person, 
welche nicht Mitglied eines Landes-Kollegiums oder einer 
andern Oberbehörde ist, noch auch schon das Prädikat 
Hofrath hat, gleichwohl der Rang und die Präro= 
gative eines wirklichen Rathes oder Kollegien-Mitglie- 
des ertheilt wind 16. — 
Justiz-, Kanzlei-, Kriminal-, Kirchen-, Konsistorial-, 
Finanz-, Kriegs-, Berg-, Forst-, Bau-, Legations-, 
Steuer-, Medizinal-, Schul-, Oekonomie-, Kommerzien-, 
Kommissions= oder Landkammer-Rath u. s. w. 18. — 
h) Rath, geheimer Sekretar, Kriminal-Richter, Stadt- 
richter, Justiz-Amtmann, Stadt-Direktor, Landtags- 
Syndikus, Land= oder Ober-Rentmeister, Haupt-Land- 
schaftskassirer, Kanzlei-Direktor, Forstmeister, Forst- 
Adjutant, Direktor eines Gymnasiums, Salinen-Direktor 155 — = 
i) Mofessor, Sekretar bei einer Oberbehörde, Rentamt- 
mann, Forstjunker, Schatullier, Archivar, Bürgerschul- 
Direktor, Fiskal oder Kammer-Konsulent, Landschafts- 
kasse-Prokurator, Bibliothekar, Hof-Postmeister, Wild- 
meister, Kriminal-Gerichts-, Amts= oder Stadtgerichts- 
Assessor ... ..... «..........»...·.................-. II-— 
li)Hof-,Land-,Steuer-,Amt6-,Kammek-,Finanz-und 
andere Kommissare, Revisoren, Botenmeister, Bibliothek-, 
Archiv= oder Amts-Sekretare, Forst-Sekretare, Kassirer 
· 
1 
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        <pb n="345" />
        382 
— 
–“ 
m) 
bei Oberbehörden, Ober= oder Kreis-Steuereinnehmer, 
Konrektoren, Baumeister, Amtsyperweser, Amts-Adjunkt, 
Berg-, Münz= oder Post-Meister, Polizei-, Bau-, Salinen- 
und andere Inspektoren, Aktuar, geheimer Registrator, 
Amts-, Stifts-, Bau-, Steuer= oder Floß-Verwalter 10 Thlr. 
Oberförster, Leib= und Hof-Jäger, Förster, Post- 
Sekretar, Postverwalter, Registrator, geheimer Kanz- 
list, Kalkulator, Rendant, Kassirer bei Unterbehörden, 
Steuer-Oberkontroleure und sonstige Kontroleure 8 
alle geringere durch ein Dekret verliehene Titel oder 
Stellen, namentlich auch Kanzlist, Kopist, Unterfoͤrster, 
Forstschreiber, Wildprets-Rechnungsfuͤhrer, Forst- und 
Ilmfloßgelder= Einnehmer, Unter-Kontroleure 1. 
3) Bei dem geistlichen Stande. 
g. 80. 
General-Superintendent 6reeeleteeeessnbnttnne 24 
Ober-Hofpredigen . 20 
Superintendent, Hofprediger, Land-Dekan 12 
Landrabiner rnsEEé οÑ2 en ###### # #. 2û 22 10 
Hof-Diakonus " ses„„ 8 
Hof-Kantor, Hof-Organist, Hof-Kircher 5 
4) Bei dem Militk= Stande. 
g. B81. 
General-Lieutenat 4 . 36 
General- Major .. .. ... .. .. .. . . . .... . 30 
Obrit .................. 24 
Obrist-Lieutenant oder Major . .4 20 
Hauptmann, General-Adjutant, Ober-Auditeur 18 
Stabs-Kapitän, Kriegs = Kommissrer 12 
Ober-Lieutenant, Auditeur, Quartiermeister, Regiments- 
oder Garnison-Alrzrtt .. 10 
Unter-Lieutenant, Regiments= oder Bataillons-Chirurg, 
Montirungs-Inspektor u. s... 
6 „ u# # 1 
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        <pb n="346" />
        8383 
g. 82. 
Anwartschafts-Dekrete unterliegen dem dritten Theile dieser Ansaͤtze 
und Versicherungs-Dekrete auf kuͤnftige Pensionen sind mit 2 Prozent des 
Jahresbetrages der zugesicherten Pension anzusetzen. 
g. 88. 
Sollten in der Folge Dekrete auf Titel oder Stellen ausgefertiget wer- 
den, welche in den §. 78 bis F. 81 noch nicht bezeichnet sind, so soll dafür, auf 
vorherige Anfrage bei dem Staats-Ministerium, je nach den Ansätzen derjeni- 
gen Kategorie liquidirt werden, welcher sie nach den üblichen Rangverhält= 
nissen am nächsten kommen. 
. 84. 
Wenn ein definitiv angestellter Staatsdiener, ohne in ein höheres Amt 
oder in eine höhere Besoldung einzurücken, einen höhern Titel erhält, so ist 
für das Dekret nur soviel anzurechnen, als der Unterschied zwischen dem An- 
sabe für das letztvorige Dekret und dem Ansatze für das neue beträgt Wer 
gleichzeitig mehre Pradikate erhalt, entrichtet nur von dem höchsten die Tare. 
**P*r5 
Auf Nachsuchen ertheilte Titel an Personen, die nicht in Großherzoglichen 
Diensten stehen, unterliegen einem um die Haälfte höhern Ansatze. 
g. 86. 
Adelsbriefe und andere Standeserhöhungen 100 Thlr. — Gr. 
Für vie nachgesuchte Anerkennung eines auswärls ertheilten 
neuen Adels . . .. ............ .... . . . . . 10 
eines auswärtigen Titels AAA 1 
. bis 50 
Fuͤr die Urkunde, wodurch einem Gute die Rittergutseigenschaft 
oder einem Rittergute die Landstandschaft ertheilt wird. 60 
Für die öffentliche Anerkennung eines Privat-Vereines 1 
bis 10 
Für die Erlaubniß zur Annahme eines fremden Familiennamens 
oder Wappns ..“ ....... .. . . 10 - — 2 
S 
2 
·# 
S 
"r # e" "„" 
l 
OI I II II 
lll
        <pb n="347" />
        334 
*.d 
Bei allen von der geheimen Staats-Kanzlei auf Titel und Würden aus- 
gefertigten Dekreten, Patenten, Diplomen, Reskripten und anderen Urkumen 
muß noch besonders der hälftige Betrag der eintretenden Sportel — 
und zwar: 
Ein Drittheil (der Taxe) zu den Almosen-Kassen und bezüglich dem Eisenach'- 
schen Waisen-Institute, · 
Ein Sechstheil (der Tare) an den geheimen Botenmeister und die geheimen 
Kanzlisten der geheimen Staats-Kanzlei zur Entschadigung für ihre bis- 
herigen Gebühren entrichtet werden. Auch bewendet es bei der geordne- 
ten Abgabe zu der Regierungs-Bibliothek, welche von den in dem Ge- 
schäftsbereiche der Landesregierung zu Eisenach Anzustellenden bei ihrer 
Verpflichtung zu entrichten ist. 
g. 88. 
Fuͤr Besoldungen und Besoldungszulagen: 
von nicht über 50 Thaler —“¾m — ..Niichts, 
von über 50 Thaler bis 75 Thaler einschlüssig. ... 1Thlr. — Gr. 
von über 75 Thaler bis 100 Thaler einschlüssig 1 .. 15 
von über 100 Thaler bis 500 Thaler einschlüssig zwei Prozent, 
von über 500 Thaler bis 1000 Thaler einschlüssig drei Prozenk, 
über 1000 Tharr vier Prozent. 
leberdieß bei einer Besoldung oder Besoldungszulage: 
von über 50 Thaler bis 100 Thaler einschlüssieg. ein Prozent, 
und von über 100 Thaler -»«««»- -zweiProzent, 
zur Almosen-Kasse desjenigen Ortes, in welchem der Angestellte durch 
seine Anstellung Heimathsrecht erwirbt oder schon begründet hat. Wenn der 
Angestellte in einem Ritterguts -Heimathsbezirke heimathsberechtiget ist oder in 
einem bestimmten Orte des Großherzogthumes ein Heimathörecht gar nicht be- 
sitzt: so fließt diese Abgabe in die Kasse des Landes-Hospitals. 
Remunerationen und Gnadengeschenke, Pensionen und Ruhestandsgehalte 
der Staatsdiener, Witwen-Pensionen, Stipendien und andere Verwilligungen 
zu frommen oder gemeinnützigen Zwecken, Erlasse und Almosen sind von der 
Sportel= und Almosen-Abgabe ganz frei.
        <pb n="348" />
        335 
g. 89. 
Naturalien und Accidenzien werden etatsmaͤßig zu Gelde angeschlagen 
und schon fruͤher im Staatsdienste genossene Besoldungen bei dem Ansatze fuͤr 
neue Besoldungen abgerechnet. Es versteht sich, daß eine frühere Besoldung 
oder Zulage von nicht über 50 Thaler (§. 88), ob sie gleich nicht verrechtet 
worden, dennoch für immer sportelfrei bleibt und daher ebenfalls abgerechnet 
werden muß. 
d. 90. 
Abschieds -Dekrete oder Abschieds-Patente... 3fKhlr. — Gr. 
und wenn der Verabschiedete den Rang eines wirklichen Rathes, « 
.9;am1ncrjunkers,Hauptmannesovcreinenhöhernhatte...5«—- 
Es versteht sich, daß, wenn der Verabschiedete zugleich einen hoͤhern 
Titel erhält, dafür noch überdieß die geeignete Tare eintritt. 
g. 91. 
Wird die Besoldung oder Zulage (§. 88) oder auch die Bestallung, das 
Pradikat, die Anerkennung, der Abschied u. s. w. (F. 78 bis §. 86 und 
S. 90) nicht in einem besondern Dekrete ausgesprochen, so ist das Restript, 
welches solche anordnet, gleich hoch zu tariren; ist aber jenes der Fall, se 
wird für die Reskripte an die betroffenen Oberbehörden nichts angesetzt, so 
wenig wie für die weiteren Verfügungen der Oberbehörden an die betroffe- 
nen Kassen. 
d. 92. 
Ganz frei sind: 
Dekrete, Zulagen und Gnadenverwilligungen, welche das Personal des 
Staats-Ministeriums und der geheimen Staats-Kanzlei nach seiner An- 
stellung bei dem Staats-Ministerium erhält; 
die Anstellungs-Dekrete und Besoldungen des Personals bei dem Ober- 
Appellations-Gerichte zu Jena; 
die Anstellungs -Dekrete des akademischen Personals zu Jena und die 
Besoldungen und Zulagen aus dem akademischen Fiskus, nicht aber die 
aus anderen Kassen, noch Dekrete auf höhere Titel; 
alle über die Anstellung eines Physikus bei der geheimen Staats-Kanzlei 
vorkommende Ausfertigungen. « 
1 
— 
2 
8 
4 
– 
5%
        <pb n="349" />
        336 
D krete, Dienstverleibungen oder Dienstbestätigungen, welche bei den Landes: 
Kollegien und bezüglich den Immediat-Kommissionen ausgefertiget weroen. 
#. 93. 
1) Das Dekret als Hof= oder Regierungs-Advokat 
2) Das Dekret als Amts-Advokat 
3) Erlaubnißschein zur juristischen Praxis 
4) Notariats-Bestallung 
HEEIIIIIIEIII 
IIIIIIII 
EEIEIIIEII EEEIIIEIEIIR 
. 10 Thlr. — Gr. 
** 
k4. 6 
5) Erlaubnißschein zur arztlichen Praxis oder zur Verwal- 
tung einer Apotheke 
6) Erlaubnißschein zur chirurgischen Praxis 
EIIEIEIIIII bie 1 
EEIEIII bis 
7) Bestellung eines Physikus ohne Unterschlde 
8) Bestatigung eines Patrimonial-Gerichts-Direktors, wenn 
die Bevölkerung des Gerichtes beträgt: 
nicht über 100 Seclen. 
I 500 * 
1000 
1500 
2000 
2000 
2 
2 3 
2 1 
über 
Für die 
9 
Almosen-Kassen treten 
in 
r—½ ·# r'“ r— · 
————— 
den Faͤllen unter 
Nr. 1 bis Nr. 7 immer noch 1 Thaler und bei Be- 
stätigung eines Patrimonial-Gerichts-Direktors, dessen 
Sprengel über 100 Seelen faßt, zwei Prozent des 
jaährlichen Ertrages der Stelle zu obigen Taxen hinzu. 
Bestätigung eines Pfarrers, eines Diakonus oder Pfarr- 
Substituten mit Hoffnung der Nachfolge, ingleichen ei- 
nes Kaplans oder Frühmessers: 
a) wenn die Stelle unter 300 Thaler einträaüaüt 
b) 300 Thaler bis 400 Thaler 
d) 
e) 
600 - - 
800 - 
EEIIIIEMIIIII 2 —— 
c) über 400 Thaler bis 600 Thaler 
* —m——— 
— 
SO# 
10) Bestatigung eines Schullehrers oder Substituten mit 
Hoffnung der Nachfolge: 
a) wenn die Stelle nicht uͤber 100 Thaler eintraͤgt. 
## U r—“ 2 r*m“md 
111411 
2 
* 
2 
*
        <pb n="350" />
        1 
1 
b) über 100 Thaler bis 150 Thaler 
c) 2 150 — 200 - EIIIL 
ch . 200 2 3800 - 242 2222824283 2 
c) 300 * 2 —2 2222 2 222 22424220242 
1) Die Bestellung eines Kollaborators oder Pfarr-Sub- 
stituten ohne Hoffnung der Nachfolge, ingleichen die 
Genehmigung eines bloß von einer Gemeinde auf Wi- 
derruf angestellten Schullehrres 
Anmerkung zu Nr. 9, Nr. 10 und Nr. 11. 
Mit diesen Ansätzen sind alle und jede Niederschriften sund Ausfertigungen von 
ledigung der Stelle an bis zur Einführung des Nachfolgers und Genehmigung 
3 
4 
1 
837 
1Thlr. 15 Gr. 
3 
# 
Er- 
des 
Vergleiches mit diesem, sowohl bei den Oberbehörden, als bei den Ephoral-Be- 
hörden und Kirchen-Inspektionen, einschlüssig der Verfügungen wegen der Vakanz, 
bezahlt. Nur wenn ein Pfarrer zum Superintendenten oder General-Superinten- 
denten oder bezüglich zum Land-Dekan befördert wird, hat derselbe die in dem 
5. 80 geordneten Ansätze besonders und zwar aus eigenen Mitteln zu bezahlen. 
Wird ein Substitut mit Hoffnung der Nachfolge später zum wirklichen Inhaber 
der Stelle konfirmirt, so ist nur der halbe Ansatz zulässig. Unterbleibt die Bestä- 
tigung eines schon denominirten oder präsentirten Subjektes wegen Unfähigkeit des- 
selben, wegen Ablehnung der Stelle oder wegen sonstiger zufälliger Ereignisse: so 
sind für die bereits vorgekommenen Niederschriften und Ausfertigungen die geeigne- 
ten Klassen -Taxen nachzubringen und 
a) bei Patronats-Stellen von dem Patron zu entrichten, 
b) außerdem von dem Bewerber um die Stelle oder von der Gemeinde, je 
nachdem eine Verschuldung des ersteren hervortritt oder nicht. 
die Klassen -Taxen zusammen niemals mehr betragen, als die Bestétigungs- 
Taxe selbst. 
Jedoch dürfen 
Die Ansätze unker Nr. 9, Nr. 10 und Nr. 11 werden da, wo es bieher her- 
kömmlich, von den Kommunen oder bezüglich von den Kirchen-Aerarien getragen, 
außerdem von demjenigen selbst, welcher die Stelle erhält, die Ansätze für Bestä- 
tigung eines Garnison-, Sgtrafarbeitshaus= oder Zuchthaus-Predigers aber und 
alle übrige Ansätze des vorstehenden 8. stets von dem Bestaätigten selbst. Wenn 
ein zu einer besseren Stelle berufener Pfarrer nicht volle fünf Jahre auf seiner 
bisherigen Stelle war, so hat er deren Bestätigungskosten, falls seine bisherige 
Gemeinde sie aufgewendet, an dieselbe zu erstatten. 
2) Die Bestellung eines Kirchners oder Oraanisten/ welcher 
nicht zugleich Schullehrer iiit ...... 
einschluͤssig aller Niederschreibungen und Ausfertigungen 
dabei. 
2Thlr. — Gr.
        <pb n="351" />
        888 
13) Die Bestellung eines Ephoral- ober Schul-Adjunkten 
11) 
15 
oder Schul-Substituten ist ganz frei. 
Für die Bestatigung eines Stadt-Schuldheißen (dafern 
diese Stelle nicht schon mit der eines Großherzoglichen 
Justiz-Beamten verbunden ist), eines Bürgermeisters, 
Stadtschreibers und für alle andere nicht unter Nr. 1 
bis Nr. 13 dieses F. namentlich aufgeführte Dienstver- 
leihungen oder Bestatigungen, welche bei Landes-Kollegien 
oder Immediat-Kommissionen vorkommen, ist anzusetzen: 
bei einem Diensteinkommen bis zu 50 Tbalern einschlüssig Richts. 
»2 75 - 1 Thlr. — Gr. 
. - 100 = - 1. 12 
" . 500 - zwei Prozent, 
über 500 - drei Prozent, 
und überdieß immer bei einem Diensteinkommen von 51 Thalern bis 
100 Thalern einschlüssig Ein Prozent und bei einem Diensteinkommen 
von über 100 Thalern zwei Prozent zur Almosen-Kasse. 
Ist der Dienst nur auf eine gewisse Zeit verliehen, so treten diese 
Ansätze nur zur Hälfte ein, und wenn dieselbe Person zum dritten 
Male bestatiget wird, fallen sie ganz weg. 
Stadtalteste, Bezirksvorsteher und Deputirte, Schöôffen, Almosendie- 
ner, Boten und Zuchthauswächter bleiben von diesen Taren frei. 
Für Dienstbestätigungen, welche bloß bei Unterbehörden vorkommen, z. B. 
eines Schuldheißen, Feldhüters u. s. w., ist nur das Protokoll und die 
etwa eintretende eidliche Verpflichtung zu liquidiren. 
L#oussmerkung zu Nr. 1 bis Nr. 8 und zu Nr. 11. 
Die noch außer dem Dekrete oder Reskripte ergehenden Ausfertigungen oder Nieder- 
schriften bei den Oberbehôrden oder Unterbehörden sind nicht zu liquidiren. 
L. Konzessionen und Peivilegien. 
. 94. 
1) Privilegin m — Gr. 
bis 50 — „ 
2) Konzessionen zu einem Gewerbe oder Handel 2. — 
bis 20 — 
3) Konfirmation von Innungs-Artiken 1. —
        <pb n="352" />
        M. Dispenfationen. 
a) In kirchlichen Angelegenheiken. 
S#. 95. 
(Zum Waisen-Instituts-Fonds.) 
Gestattung nur zweimaligen Aufgebotes verlobter Personen 224 
bis 5 
mur einmaligen Aufgebets 5 
bis 20 
"D der Trauung an demselben Sonntage, wo das letzte 
Aufgebot geschieht. ’ . 29 
bis 10 
- der Trauung außerhalb des Wohnortes oder des 
Geburtsortes eines der Verlobten 1 
einer Haustrauung 2.. 1 
bis 15 
- die Taufe eines neugebornen Kindes über 30 Tage 
hinaus zu verschieben, für jeden weitern Tag — 
(Zum Schullehrer-Witwen-Fiskus.) 
Gestattung der stillen Trauung ohne alles Aufgebot in Roth- 
fa IEIEEIIIIIIIEEIIIEIEIIIIIIT 1 
bis 30 
(Zur Kirchenkasse des Pfarrortes.) 
Gestattung, mehr als vier anwesende Gevattern bitten zu dür- 
fen, für jeden uͤber vier 1 
(Zum Landschul-Fonds.) 
Gestattung der Trauung verwitweter oder geschiedener Ehegatten 
vor Ablauf der Ordnungsfrist, für jeden daran 
fehlenden Monat — 
bis 3 
- der Ehe in verbotenen Graden mit Neffen oder 
Nichten, mit der Bruderswitwe, der Schwester 
oder dem Bruder eines verstorbenen oder geschie- 
hlr. 
½ 'l # u 
339 
16
        <pb n="353" />
        340 
denen Ehegatten, mit der Schwester der Stiefmut- 
ter oder des Stiefrvatsssss ... 5 Thlr. — Gr. 
bis 20 — 
Gestattung der Ehe zwischen ersten Geschwisterkindern.;, 2 —. 
bis 10 — = 
2 der Wiederverheirathung, wenn solche bei gericht- 
licher Scheidung nicht nachgelassen worden 5. — = 
bis 30 — = 
- der Trennung einer Ehe aus landesfürstlicher Macht- 
vollkommenheit ohne rechtliches Erkenntniß; hier 
wird der Ansatz jedes Mal von der allerhöch- 
sten Behörde bestimmt. 
In allen diesen Fallen wird die Dispensations-Summe lediglich nach dem 
Vermögen der Betheiligten, ohne Rücksicht auf deren bürgerlichen Rang, be- 
messen. Die dabei vorkommenden Niederschriften und Ausfertigungen unter- 
liegen überdieß den Klassen-Taren des F. 19. 
In allen anderen als den in diesem F. angeführten kirchlichen Fällen, die 
bisher Dispensation erforderten, für welche aber das gegenwärtige Gesetz keine 
Dispensations-Summe festsetzt, sind immer nur die geeigneten Klassensätze zu 
liquidiren. 
Ganz aufgehoben werden namentlich folgende Dispensations-Sportelbe- 
stimmungen: 
a) für die Gestattung einer stillen Beisetzung; 
b) für die Erlaubniß, in Ehescheidungsangelegenheiten durch Bevollmäch- 
tigte im Güte-Termine erscheinen zu dürfen, und 
c) für die Ergänzung der von Aeltern oder Vormundern versagten Heiraths- 
bewilligung. 
Wo hingegen schon bisher in den in gegenwärtigem §. aufgeführten Fäl- 
len keine Dispensation nöthig war, ist auch fernerhin keine nöthig. 
Anumerkung 1. 
Wo und inwieweit im Eisenach'schen Regierungsbereiche die vorstehend geord- 
neten Disepensations-Gelder zeither in eine andere milde Kasse als in die angegebe. 
nen Kassen flossen, hat es auch ferner dabei sein Bewenden. 
WTumerkung 2. 
Eben so verbleiben die Dispensations-Gelder der Katholiken derjenigen Kasse, in 
welche sie vor dem 1. Januar 1834 flossen.
        <pb n="354" />
        841 
h) In polizeilichen Angelegenheiten. 
g. 96. 
1) Dispensationen in Innungssahen 2 Thlr. — Gr. 
bis 6 — „ 
Hiervon erhält jedes Mal die Waiseninstituts-Kasse 1 Thaler. 
2) Dispensationen zum Heirathen vor erlangter Volljährig= 
2 
3 
— — 
#„ 
keit (Gesetz vom 15. May 1821t1) 2. —. 
bis 10 — „ 
Hiervon erhält jedes Mal die Orts-Armenkasse die Hälfte. In Fäl- 
len, wo bei Heiraths-Dispensationen nach erlangter Volljährigkeit, 
jedoch vor erfülltem 24. Lebensjahre, kein besonderes Dispensations- 
Quantum eintritt (Gesetz vom 15. May 1821 F. 3), finden für die bei 
den Behörden vorkommenden Niederschriften und Ausfertigungen bloß 
die Klassen = Ansatze Statt. 
N. Begnadigungen ans londesfürstlicher Machtvollkommenheit. 
g. 97. 
Volljährigkeits-Dekrete . .. 3 Thlr. — Gr. 
bis 50 — = 
Urkunden über Ankindung (Adoption), oder Ertheilung 
der Rechte ehelicher Gebrtr 2 — 
bis 50 — = 
Für die Erlaubniß zu Errichtung eines Fideikommisses oder 
einer andern, landesherrlicher Genehmigung bedürfenden 
Stiftnnggagagaga . . . . ...p 5= 
bis 100 — = 
Tnmerkung. 
Fromme und gemeinnützige Stiftungen sind von dieser Sportel frei. 
4) Für die Dispensation von einem Güte-Termine in Ehe- 
scheidungsangelegenheiton 5. 
bis 55 —. 
5) Abolitinen 5.. — 4 
bis 1000 —.= 
6) Seraferlasse und Strafverwandlungen — 20 
bdis 8 — 
(Versteht sich mit Vorbehalt der etwaigen Geldsumme, 
welche an die Stelle der verwandelten Strafe tritt.) 
(56)
        <pb n="355" />
        342 
7) Anstandsbriefe (Moratorien) 12Thlr. — Gr. 
bis 5. — 
8) Andere Begnadigungen, die keinen besondern Ansatz haben — 20 
bis 2 
14# 
u # *ri 
Anmerkung. 
Der vorgeschriebene geeignete Ansatz wird jedes Mal bei der geheimen Staats- 
Kanzlei liquidirt und umfaßt sowohl die Urkunde selbst, als das höchste Reskript, 
womit sie an das Landes-Kollegium zurückgelangt, oder worin statt einer besondern 
Urkunde die Begnadigung ausgesprochen wird. 
Die Sporteleinnehmer der Landes-Kollegien haben den Betrag für die geheime 
Staats-Kanzlei mit zu erheben. 
Dagegen unterliegen alle in diesen Angelegenheiten bei den Landes-Kollegien und 
den Unterbehörden erfolgenden Verhandlungen dort den geeigneten Klassen-Ansätzen. 
Die Bestimmung der dem Ermessen vorbehaltenen Ansätze richtet sich jedes Mal 
nach den Vermögensumständen des Bittenden und nach der sonstigen Sachbewand- 
niß, und sie ist, in den an die höchste Behörde zu erstattenden Berichten — wo 
thunlich — gutachtlich vorzuschlagen. 
Vierter AUbschnitt. 
Von den an bestimmte einzelne Personen zu entrichtenden Gebühren 
(Separat-Gebühren). 
A. Verrichtungsgebühren bei Tmtshandlungen in Partheisachen außerhalb des 
Geschöfts- Lokals der Behörde, jedoch innerhaolb der Flur des Gerichtssitzes. 
I. Bei den Unterbehörden. 
#. 98. 
1) In minderwichtigen oder geringfügigen Rechtsangelegen- 
heiten, dem Vorstande der Behörde oder dem Aktuar — Thlr. 16 Gr. 
2) in anderen Angelegenheiten: 
n) wenn die Verrichtung nicht über eine Stunde dauert, 
dem Vorstaoadena 1— — 
dem Aktuar oder Aktuariats-Gehülsen — 20 
b) wenn sie nicht über vier Stunden dauert, 
dem Vorstadeen 1 10 = 
dem Aktuar oder Aktuariats-Gehülfen 1. — = 
J0) wenn sie länger, bis zu einem ganzen Tage, dauert, 
dem Vorstadeeen - — 
u nà 
!E— 
S 
dem Aktuar oder Aktuariats-Gehulsen 1
        <pb n="356" />
        348 
S. 99. 
Bei mehrtaͤgigen Verrichtungen sind wenigstens sechs Stunden taͤglich dem 
Geschäfte zu widmen. Wird Anfang und Ende der Expedition in dem Proto- 
kolle nicht genau bemerkt, so darf nur der geringere Ansatz liquidirt werden. 
g. 100. 
Es versteht sich, daß in den Faͤllen, wo nach F. 5 ganze oder theilweise 
Sportelfreiheit eintritt, auch die Verrichtungsgebühren ganz oder theilweise 
wegfallen (F. 8). 
g. 101. 
In allen Untersuchungssachen finden die in dem §. 98 geordneten Ge- 
buͤhren nirgends Statt. 
II. Bei den Oberbehörden. 
§. 102. 
In minderwichtigen oder geringfügigen Rechtsangelegenheiten ist stets nur 
ein Subaltern abzuordnen und für diesen anzusetezen — Thlr. 16 Gr. 
S. 103. 
In allen anderen Angelegenheiten treten folgende Ansätze ein: 
1) für ein Kollegien-Mitglied, 
wenn die Verrichtung nicht über Eine Stunde dauert 1 Thlr. — Gr. 
wenn sie über Eine, aber nicht über vier Stunden dauert 2 
wenn sie länger, bis zu einem ganzen Tage, dauert 8 
2) für einen Sekretar oder Sekretariats-Gehülfen, nach obiger 
Zeitabstufung, immer zwei Dritttheile dieser Ansaͤtze. 
Wumerkung zu S. 102 und S. 103. 
Wenn der Suvbaltern durch feste Gehalte bereits auch für diese Verrichtungsgebühren 
entschädiget ist, werden letztere der Sportelkasse berechnet. 
– c 
Un 
B.DiåteubciPeerichtmigeuansethalbdevsluedeeohnsisesderBehötdr. 
l«BeidenUatekbehökden. 
§.104. 
1) Bei den Kriminal-Gerichten: 
dem Kriminal-Richter oder Kriminal-Gerichts= Assessor, 
dafern letzterer die Expedition leittet . 2 Thlr. — Gr.
        <pb n="357" />
        b 
dem Hrotokoll= zübrer, sey er Assessor, Attuar, ** 
gistrator oder Accessit .. . . .. 
bei anderen Unterbeboͤrden: 
dem Vorstande (Justiz-Amtmann, Stadtrichter, Rent- 
amtmann, Superintendent, Land-Dekan) . . . .. 
dem Aktuar 
einem Archivar, Registrator, Accessisten, Sporteleinneh- 
mer, Kopisten.. 
Nur halbtägige Diäten finden Statt bei allen Er- 
peditionen, die mit Einschluß der Hinreise und der Zu- 
rückreise innerhalb sechs Stunden beendiget werden. 
Anfang und Ende der Reise, wie der Verrichtung 
selbst, ist daher immer in dem Protokolle zu bemerken, 
widrigenfalls nur ein halber Tag Diäten vergütet wird. 
Für Nachtquartier, einschlüssig des Trinkgeldes, sowohl 
bei den Kriminal-Gerichten ale bri anderen Unterbehör= 
den: dem Vorstande, dem Aktuar oder demjenigen, welcher 
dessen Stelle versicht, dnn 
Dauert die Abwesenheit zwar über Nacht, doch nicht 
über Mittag des andern Tages, so erhöhet sich der 
Dicten-Ansotz des vorigen Tages: 
1 Thlr. 10 Gr. 
für den Vorstanddndndnn — 16 
für den Aktuar oder dessen Stellvertreter u — 12 
Bei auswärtigen Expeditionen der Kriminal-Gerichte 
tritt für das Geschäfts-Lokal, wo nicht übernachtet wird, 
eine besondere Vergütung 0nyn . 
ein, die jedoch an Einem Tage in derselben Untersuchung 
niemals mehr als cin Mal liquidirt werden darf. 
Anmerkung 1. 
Zu allen aucwärtigen Versteigerungen von Grundstücken, die zusammen nicht über 
200 Thaler taxirt sind, ist immer nur Eine Gerichteperson — und zwar bei Groß- 
herzoglichen Justiz. Aemtern und Stadtgerichten ein Aktuar — abzuordnen und die 
Gerichtsbank durch Zuziehung der Ortsschöffen zu ergänzen. 
Wumerkung 2. 
In Fällen, no eine Expedition, wenngleich erst am späten Abend begonnen, über 
Mitternacht hinaus dauert, döch so, daß noch in derselben Nocht vor 6 Uhr Mor- 
gens zurückgekehrt wird, findet ein ganzer Tog Düten Statt, aber keine Vergütung 
für Nachtquarlier.
        <pb n="358" />
        845 
Wumerkung 3. 
Werden mehre auswärtige Amtshandlungen in verschiedenen Angelegenheiten derge- 
stalt vorgenommen, daß nicht erst nach Hauss zurückgekehrt werden kann: so sind 
die Diäten eines ganzen Tages unter die verschiedenen Angelegenheiten ver- 
hältnißmäßig zu vertheilen. 
Dasselbe gilt auch hinsichtlich der Transport-Kosten (F. 109). 
Aumerkung 4. 
Ausnahmsweise finden auch innerhalb der Flur des Wohnortes der Behoͤrde Diaͤten 
Statt bei Flurzügen und weitláuftigen Grenz-Regulirungen. 
il. Bei den Oberbehörden und ihren Zugehörigen, ingleichen bei dem Militär und 
der höhern Großherzoglichen Hof-Dienerschaft. - 
§.105. 
1) Staats-Minister, Geheimeräthe, Kanzlar, Präsidenten, 
ingleichen Ober-Hofchargen und Generalel . 5 Thlr. — Gr. 
2) Vice-Kanzlar, Vice-Präsidenten und Direktoren von 
Landes-Kollegien, Hofmarschälle, Obristen 4. — 
Mitglieder von Landes-Kollegien, ingleichen vom Hof- 
Marschallamte und vom Hof-Stallamte, Feibärzte, ge- 
heime Referendare, Ober-Forstmeister, Ober-Forsträthe, 
Schloß-Hauptleute, Reise-Marschalle, Reise-Stallmei- 
ster, Kammerherren, Kammerjunker, Obrist-Lieutenants, 
Majors, General-Adjutanten . ..... 3. — 
Hauptleute erster und zweiter Klasse, Forsträthe, Bau- 
räthe, akademische Professoren, Land-Rentmeister, Haupt- 
Landschaftökassiierererer .. ... 2 — = 
Forstmeister, geheime Sekretare, Hofärzte, Schatul- 
liers, Hof-, Jagd= und Forst-Junker, Stabs-Kapitäns, 
Kriegs-Kommissare, Sekretare der Landes-Kollegien und 
anderer unmittelbarer Behörden, Geistliche und Gymna- 
sial Kehrer, Bibliothekare, Gerichtsärzte, Leib-Chirurgen, 
Auditoren bei Landes-Kollegien, Rechnungs-Revisoren, 
Steuer-Revisoren, Kalkulatoren (wenn sie selbstständig 
verschickt werden), Kassirer bei Landes-Kollegien, Poli- 
zei-Kommissare, Baumeister, Stallmeister, Licutenants, 
Auditrure, Quartiermeister, Bürgermeister, Stodtschrei- 
ber und Stadt-Sekretare in den drei Städten Weimar, 
Eisenach und Jena . . . ... . .. AnAnAAA1 15„ 
8 
—— 
4 
— 
5
        <pb n="359" />
        346 
6) Bürgermeister, Stadtschreiber und Stadt-Sekretare in 
den übrigen Stadten, Raths-Assessoren, Registratoren, 
Accessisten, Wildmeister, Oberförster, Leibjäger, Polizei- 
Inspektoren, Bau-Inspektoren, Bau-Kondukteure, Ge- 
richts-Chirurgen, Kalkulatoren (wenn sie nicht selbst- 
standig verschickt werden), Schullehrer, Kanzlisten, Kopisten, 
Sporteleinnehmer, Unterforster, Forstbediente, Feldmesser 1 Thlr. — Gr. 
15 
7) Bezirksorsteher EEEIIII EI EIIIIIL — - 2 
8) Feldwebel. »s--« Tennle zur zsilen der 3n7 — --16 —- 
9) Unter- Offitiere und Hoseren #uerg bahe zenßeran geaebn — 10 
10) Gemeine Soldaten de Res 1821.)7 Juol 8 „ 
Wumerkung 1. 
Alle hier nicht namentlich aufgeführte Staats= und andere öffentliche Diener wer- 
den wie diejenigen namentlich Aufgeführten beurtheilt, denen sie in der Dienstabstu- 
fung gleich stehen. 
Anmerkung 2. 
Hinsichtlich der niedern Hof-Dienerschaft verbleibt es bei den bisherigen, vom 
Hof-Marschallamte geordn#eten Diäten-Ansätzen. 
Aumerkung 3. 
Wenn mehre Stellen in Einer Person vereiniget sind, so werden die Diaͤten nur 
nach derjenigen Stelle bemessen, welcher gerade das auswärtige Geschäft obliegt. 
Wumerkung 4. 
Staatsdienern, die nach dem vor dem 1. Januar 1834 gültigen Diaten-Reglement 
hoͤhere als die in dem vorstehenden Paragraphen bestimmten Diten anzusprechen 
hatten, wird, so lange sie ihre jetzigen Stellen noch bekleiden, die Differenz aus 
der betroffenen Kammerkasse oder landschaftlichen Kasse vergütet. 
g. 106. 
Wohnung uͤber Nacht in Gasthoͤfen, Verheitzung, Licht und Trinkgelder 
werden besonders — und zwar, so viel die unter Nr. 1 des vorstehenden Pa- 
ragraphen Aufgeführten betrifft, mit 1 Thaler 10 Groschen, bei denen unter 
Nr. 2 und Nr. 3 mit 1 Thaler, bei denen unter Nr. 4 und Nr. 5 mit 
20 Groschen, bei denen unter Nr. 6 aber mit 16 Groschen für jede Nacht — 
vergütet; vorbehältlich allenthalben spezieller Bescheinigung eines etwa nöthig 
gewesenen Mehraufwandes. Auch sind die unter Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 8 
bezeichneten Staatsdiener, für ihre Bedienten noch 10 Groschen taglich anzu- 
setzen, berechtiget.
        <pb n="360" />
        847 
g. 107. 
Alle Bestimmungen des §. 104 über die Berechnung der Zeitdauer einer 
Abwesenheit gelten auch für die in dem S. 105 aufgeführten Personen. 
g. 108. 
Bei Verschickungen in das Ausland, wobei übernachtet werden muß, er- 
höhen sich die Diaten-Ansäßze um die Hülfte. 
1 
2 
8) 
H 
5 
— 
C. Trausport Kosten. 
I. Bei den Unterbehörden. 
g. 109. 
Bei jeder noͤthigen Entfernung aus der Flur des Wohnortes: 
wenn sie nicht uͤber Nacht dauert, hin und her zusammen, 
dem Vorstande . · 1 Thlr. 12 Gr. 
dem Aktaar: 1 12 = 
wenn sie über Nacht dauert, für die Hinreise und die 
Rückreise zusammen, 
dem Vorstade . ....... 2 
demAkthr........................ 2 
an Orten, wo die Amtspersonen von obiger Durchschnittsbestimmung 
nicht ohne ihren baaren Schaden Gebrauch machen koͤnnen, ist der Betrag 
der Transport-Kosten durch Quittung des Empfängers nach den laufen- 
den Miethpreisen zu bescheinigen. 
Dann aber wird dem allein abgeordneten Aktuar nur Ein Pferd, dem 
Beamten aber mit dem Aktuar werden zusammen zwei Pferde mit 
Wagen vergütet; es sey denn, daß unter ganz besonderen Umständen 
auch für den allein abgeordneten Aktuar ein zweispänniges Fuhrwerk, 
nach Ermessen des Oberbeamten, nöthig gewesen. 
Registratoren und Accessisten, die mit dem Aktuar oder statt desselben 
versendet werden, haben gleichviel Transport-Gebühren anzusprechen. 
Die Kriminal-Gerichte, auf welche vorstehende Bestimmungen unanwend- 
bar sind, haben jedes Mal den Betrag der Transport-Kosten zu be- 
scheinigen. 
Wenn jedoch der Dirigent eines Kriminal-Gerichtes eigene Pferde und 
Wagen hält und für den Transport des Kriminalgerichts-Personals sor- 
gen will, so passirt ihm, einschlüssig Trinkgeldes, Chaussee= und andern 
— 1 
u ½
        <pb n="361" />
        848 
Wege-Geldes, 1 Thaler 6 Groschen fuͤr jede Meile oder geringere Ent- 
fernung aus der Flur des Gerichtssitzes und eben soviel für die Rück- 
reise, dafern sie nicht noch an demselben Tage erfolgt. 
g. 110. 
Patrimonial-Beamte dürfen, hinsichtlich der Dicten und Transport-Kosten, 
die Entfernung nur vom Orte des Gerichtssitzes aus berechnen. 
Ist ein Aktuar oder statt dessen ein Accessist als Protokoll-Führer bei einem 
Patrimonial-Gerichte förmlich angestellt: so bezieht jener und bezüglich dieser 
dieselben Diäten, Tranöport= und andere Gebühren, welche bei unmittelbar 
Großherzoglichen Aemtern und Gerichten Statt finden (§. 98 bis F. 109). 
II. Bei den Oberbehörden 1½ ihren B ugerdbtigenn. bei dem Militdär und bei der 
hern Hof-Dienerschaft. 
g. 111. 
Bei nothwendigen Reisen wird fuͤr jede Meile oder geringere Entfer- 
nung der Hinreise und eben so der Zurückreise, wenn letztere nicht am nam- 
lichen Tage erfolgt, den in dem §. 105 unter Nr. 1 benannten Staats- 
dienernrnrr .. .. . .. 2Thlr. 10 Gr. 
den in dem F. 105 Nr. 2 und Nr. 3 aufgefuͤhrten, ingleichen 
Hauptleuten erster Klasse und den akademischen Professoren 1 18 = 
und den daselbst unter Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 6 aufgeführten —— = 20 
vergütet, es sey denn, daß sie vorzögen, den wirklichen Transport-Aufwand 
zu bescheinigen. Solchen Falles sind die unter Nr. 1 aufgeführten Staatsdie- 
ner zu einem Wagen mit vier Perden, die unter Nr. 2 und Nr. 3 aufge- 
führten zu einem Wagen mit zwei Pferden und die unter Nr. 4, Nr. 5 und 
Nr. 6 aufgeführten, dafern kein Postwagen benutzt werden kann, zu einem 
Reitpferde, oder, nöthigen Falles, zu einem einspännigen Fuhrwerke berechtiget. 
Die vorstehend bestimmten Ansätze für Transport-Kosten sollen verhältniß- 
mäßig gemindert werden, sobald der Fall eintritt, daß Chaussee-Geld von 
Inländern nicht mehr erhoben wird. 
Hinsichtlich derjenigen Staatsdiener, welche Fourrage oder Geldentschädi- 
gung für Dienstpferde beziehen, gelten folgende Bestimmungen: 
1) sie dürfen bei Dienstreisen von über 6 Meilen Entfernung von ihrem 
Wohnorte, insofern sie davon Diäten beziehen, auch Transport-Gebüh= 
ren für jede Meile über 6 Meilen hinaus ansetzen, ohne Unterschied 
zwischen Reisen in das In= oder Ausland, Diese Bestimmung ist aber
        <pb n="362" />
        849 
nicht auf Dienstreisen innerhalb eines bestimmt abgegrenzten Geschaͤftsbe- 
zirkes zu beziehen, selbst wenn sie über 6 Meilen sich erstrecken. 
wenn sie die aversionelle Transport-Vergütung nur im geringsten Satze 
von 50 Thalern oder 72 Scheffel Hafer jährlich beziehen, so wird ihnen 
auf Reisen, bei welchen sie deßhalb keine besondere Transport-Vergütung, 
wohl aber Diaten, erhalten, für jedes Futter 5 Groschen Stall= und 
Futter-Geld vergütet. 
verlegte Wegeabgaben, an Chaussee-, Brücken-Geld u. s. w., werden al- 
len mit Dienstpferden oder Vergütung dafür angestellten Staatsdienern 
ersetzt, dafern sie, nach den Bedingungen ihrer Anstellung, überhaupt An- 
spruch auf Ersatz von Verlägen haben. 
diejenigen, welche vor dem 1. Januar 1834 ein Mehres an Transport- 
Gebühren anzusprechen hatten, als das gegenwartige Gesetz ihnen zu- 
spricht, erhalten, so lange sie ihre jetzigen Stellen bekleiden, die Differenz 
aus der betroffenen Kasse jedesmal vergütet. 
g. 112. 
Für den Sekretar, Adjutanten oder andern Gehülfen, welchen ein Kommis- 
sar der unter Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 aufgeführten Kategorie bei einer Versen- 
dung mitnimmt, dürfen keine besonderen Transport-Kosten angesetzt werden. 
Gemeinschaftlich ernannte Kommissare haben — wenn anders ihr Zusammen- 
reisen nicht unthunlich ist — die Transport-Kosten nur einfach aufzurechnen, 
und überhaupt alle vorkommende Trinkgelder und Ehrenausgaben gemeinschaft- 
lich anzusetzen und bezüglich zu tragen, wenngleich im Zweifel die Bestimmung 
desjenigen Kommissars den Ausschlag giebt, welcher dem altern, im Range vor- 
stehenden, Landes-Kollegium angehört. 
g. 1183. 
Wenn ein Staatsdiener zum Großherzoglichen Hoflager berufen und dort 
verpflegt wird, so hat er bloß die Diäten und Transport-Kosten der Hin- 
reise und der Herreise anzusprechen. 
D. Kommissione-Gebuhren. 
I. Bei den Untergerichten. 
S. 114. 
Beauftragte Untergerichte haben neben den etwa eintretenden Verrich- 
tungsgebühren für solche Handlungen außerhalb ihres Amts-Lokals, bei de- 
(57 
2 
t 
3 
4 
4 
—
        <pb n="363" />
        850 
nen keine Diaͤten eintreten (F. 98 bis K. 101), noch für ihre kommissarischen 
Ausfertigungen und Niederschriften die entsprechenden Sportelsäe zu beziehen, 
wovon dem Gerichtsvorstande zwei Dritttheile und dem Aktuar oder dem an 
dessen Stelle funktionirenden andern Subaltern ein Dritttheil zukommen, 
diejenigen Arbeiten ausgenommen, welche ersterer ganz allein besorgt, z. B. 
Berichte u. s. w. und für welche derselbe daher auch die Sportelsätze 
allein bezieht. 
Von dem Betrage der Kommissions-Gebühr müssen dem Kopisten für 
jeden Bogen Abschrift oder Reinschrift zwei Groschen vergütet werden. 
U. Bei den Landes-Kollegien. 
g. 115. 
Hier finden in Kommissions-Sachen dieselben Verrichtungsgebühren, wie 
bei Abordnungen Statt (. 102 und §. 103), gleichviel ob die Verhandlung 
in dem Geschäfts-Lokal der Behörde oder auswärts vorgeht, und die Kom- 
missare beziehen überdieß für ihre Ausfertigungen und Niederschriften die ent- 
sprechenden Sportelsätze. 
So oft aber Diaten eintreten, haben die Kommissare keine Verrichtungs- 
gebühren zu beziehen. 
Auch bei allen Aufträgen, die auf Anordnung des Kollegiums von Subal- 
ternen in dem Geschäfts-Lokal des Kollegiums vollzogen werden, fallen die 
Verrichtungsgebühren weg. 
Termine, zu denen die Ladungen von dem Kollegium selbst ausgehen, 
sind nie als kommissarische Verhandlungen anzusehen. 
Hinsichtlich des von dem Kommissar zugezogenen Sekretars oder andern 
Protokoll-Führers und bezüglich Kanzlisten treten dieselben Bestimmungen, 
wie in dem vorstehenden Paragraphen hinsichtlich des Aktuars und Kopisten, ein. 
Die lediglich auf festen Gehalt gesetzten Sekretare beziehen jedoch, da- 
fern sie selbststündig beauftragt werden, Kommissions= und Verrichtungs-Ge- 
bühren nur dann, wenn sie bei wichtigen Veranlassungen ein schriftliches 
Kommissorium erhalten. Außerdem werden die fraglichen Gebühren bei Kommis- 
sionen eben so wie bei Abordnungen (Anmerk, zu F. 103) zur Sportelkasse berechnet.
        <pb n="364" />
        851 
8. 116. 
Fuͤr die Pruͤfung eines Rechts-Kandidaten, oder eines Kandidaten der 
Kammeral-Wissenschaften, welcher von der Mademie zurückkommt, erhält jeder 
der drei Kommissare, einschlüssig des Berichtes,. lll•’-:7 20)hlr. — Gr. 
und der Sekretar eben soviel. 
Dabei werden Abschriften und Reinschriften für die Kanz- 
listen mit. . .. . .. ... — — 1.= 
für die Seite noch besonders liquidirt. 
Für die Prüfung eines nicht von Akademieen kommenden Kandidaten ist 
in Allem 2 Thaler zu bezahlen. 
g. 117. 
Hinsichtlich der bei den geistlichen Oberbehoͤrden vorkommenden Pruͤfun- 
gen und hinsichtlich der Kirchen-Inspektionen siehe §. 184 bis 8. 144 und 
hinsichtlich der aͤrztlichen Pruͤfungen §. 147. 
g. 118. 
Jede kommissarische Liquidation unterliegt der Pruͤfung und Ermaͤßigung 
des Vorstandes des beauftragenden Kollegiums. 
E. Gebũhren für die Entscheidungsgründe bei Erkenntnissen nund für gerichtlich 
gestiftete Vergleiche. 
I. Entscheidungs gründe. 
) Bei den Untergerichten. 
A#. 119. 
So oft Untergerichte ihren förmlichen Erkenntnissen in nicht minder- 
wichtigen Rechtsangelegenheiten die Entscheidungsgründe, entweder wegen 
Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache, oder auf Antrag einer Parthei, bei- 
fügen, ist ihnen verstattet, dafür bei Interlokuten — Thlr. 20 Gr. 
bis 1 — 2 
und bei Endbeschedn ... ... 1. — 
bis 8 3 — 2 
als Gebühr anzusetzen; bei Lokations= und Distributions-Er- 
kenntnissen in Konkursen aber für jede Parthei, welche locirt 
wird oder (bei Distribmions: Ettenntnissen) zur Bezahlung 
gelantttttt . ... ... . — 4 
152 ]
        <pb n="365" />
        8562 
und wenn deren mehr als 24 sind, fuͤr jede daruͤber · — Thlr. 8 Gr. 
vorbehältlich uͤberall oberrichterlicher Ermaͤßigung oder Erhöhung. 
Diese Gebuͤhr bezieht in der Regel der Dirigent des Gerichtes; hat aber 
ein Subaltern des Gerichtes die Entscheidungsgruͤnde ausgearbeitet und der 
Dirigent sie bloß revidirt, so erhaͤlt jener zwei Dritttheile der Gebuͤhr und 
dieser Ein Dritttheil. 
b) Bei den Landes-Justiz-Kollegien. 
g. 120. 
Für Ausarbeitung der Entscheidungsgründe in nicht minderwichtigen 
Angelegenheiten, nach Ermessen des Vorsitzenden: 
1) für den Referenten bei Bescheiden und bei Decisi v- 
Reskripten · 1 Thlr. — Gr. 
bis 4 — 
und bei wichtigen Untersuchungs-, Konkurs= und ande- 
ren besonders mühsamen Erkenntnisen 2. — -— 
bis 8 — 
wozu, wenn in einem Konkurs-Erkenntnisse über 24 
Gläubiger locirt werden, oder bezüglich zur Erhebung 
gelangen, noch für jeden weitern Gläubigeer — 3 
kommen. 
2) Für den Korreferenten immer Ein Dritttheil soviel, als 
der Referent erhält. 
II. Vergleiche. 
F. 121. 
Sowohl bei Obergerichten als bei Untergerichten: 
1) in geringfügigen Rechtssahen .Ê . Nichts. 
2) in minderwichtigen Rechtssahen — Thlr. 16 Gr. 
3) in wichtigen Rechtssachen, nach Maßgabe der größern 
oder geringern Verwickelung und der Wichtigkeit der 
Sache ...... .... .... .. . ... : 20 = 
bis 2 . 
vorbehaltlich der Ermäßigung der Oberbehörde, oder 
bei Justiz-Kollegien des Vorstandes.
        <pb n="366" />
        858 
###merkung 1 
Die Vergleichsgebähr fällt jedes Mal derjenigen Gerichtsperson zu, welche den Ter- 
min gehalten, worin der Vergleich zu Stande gekommen, und setzt immer einen 
förmlichen Rechtsstreit voraus, ausgenommen in Konkurs-Angelegenheiten, wenn 
zwar der Konkurs noch nicht förmlich dekretirt, seine Eröffnung aber ohne den ge- 
stifteten Vergleich unvermeidlich gewesen wäre. 
Aumerkung S. 
Ist in der Sache selbst nichts streitig, sondern trifft die gestiftete Vereinbarung bloß 
Zahlungsbefristung oder sonstige Modifikation des Zugestaͤndnisses (9. 36), so finden 
keine Vergleichsgebühren Statt, so wenig als bei den vorläufigen Sühneversuchen 
S. 22). 
F. Depositen-Geböähren. 
§. 122. 
I. Von der ursprünglichen Einnahme: 
1) bei baarem Gelde von jedem Hundert Thalern. # 9 Gr. 
2) bei Testamenen · ..... — - - 
3) bei anderen Dokumenten von sedem Hundert Thalern — = 1 
Es koͤmmt jedes Mal nur derjenige Betragstheil des 
Dokumentes in Ansatz, welcher die Stelle des außerdem 
zu deponiren gewesenen Geldes vertritt, so daß, z. B., 
wer für 300 Thaler Sicherheit zu bestellen hat und solche 
durch ein Dokument von 1000 Thalern leistet, nur von 
jenen 300 Thalern die Depositen-Gebühren entrichtet. 
Bei Dokumenten, die keinen zu Geld anschlagbaren 
Werth haben, oder die zur Sicherheit für einen zu 
Geld nicht wohl anschlagbaren Gegenstand deponirt wer- 
den, bestimmt das Gericht die Depositions-Gebühr nach 
Ermessen auf ....- 16 
bis 2 : — 
bei Pretiosen ebenfalls 4 Groschen von 100 Thalern 
(vorbehältlich einer von der zuständigen Oberbehörde 
zu treffenden Aversional-Ermäßigung, wenn die Taration 
zu schwierig oder zu kostspielig wäre, wogegen jedoch 
der Parthei frei bleibt, Taration auf ihre Kosten zu 
verlangen). 
II. Von der wirklichen Ausgabe, d. h., nicht auch von der 
bloß durch Ausleihung veranlaßten, eben soviel wie 
von der ursprünglichen Einnahme. 
4 
—
        <pb n="367" />
        854 
III. Bei Ausleihung und Wiedereinziehung deponirten Geldes, einschlüssig der 
an die Haupt-Landschaftskasse ausgeliehenen Gelder, mit Inbegriff der Aufbe- 
wahrung der Obligationen, für jede Ausleihung und eben so für jede 
Wiedereinziehung von jedem 100 Thalern 4 Groschen. 
Cr##merkung 1. 
Von Geldern und Dokumenten der Pflegebefohlenen — Verschwender und Abwesende 
ausgenommen — ist nur die Halfte vorstehender Sähte zu entrichten, dafern der 
Grund der Deposition einzig und allein in dem bevormundeten Zustande der Pflege- 
befohlenen liegt. Auch diejenigen Gelder und Dokumente sind bierunter begriffen, 
welche von dritten Personen, z. B. Aeltern, Vormündern, lediglich zur Sicherheit 
der Hflegebefohlenen, hinterlegt werden. Pflegebefohlene, deren Vermögensabwurf 
15 Thaler jährlich nicht übersteigt (J. 5 Nr. 8), sind von Entrichtung der De- 
positen-Gebühr ganz frei. 
Anmerkung 2S. 
Von deponirten Brandkasse-Geldern haben die Empfaͤnger nur die halbe Depositions- 
Gebuͤhr zu entrichten. 
Aumerkung J. 
Die Depositen-Gebuͤhr darf keinesweges nach den einzelnen Einnahmeposten und 
Ausgabeposten berechnet werden, sondern nur nach der Gesammt-Einnahme oder 
Ausgabe des mit einer und derselben Nummer im Depositen-Buche bezeichneten 
Depositums. 
Auch finden Depositen-Gebühren überhaupt nur dann Statt, wenn der Gegenstand 
vorher wirklich in das Depositen-Buch eingetragen und in den Depositen-Kasten 
gekommen war, nicht also, wenn das Geld bloß bei Gericht aufgezählt wird und 
sofort wieder an die Gläubiger ausgezahlt werden kann. 
Wnmerkung 4. 
Die Depositen-Gebühr fällt bei Unterbehörden demjenigen Subaltern zur Hälfte zu, 
welcher die Einzeichnungen in das Depositen-Buch besorgt, die andere Hälfte aber den 
übrigen Schlüsselinhabern. 
Bei Landes-Kollegien beziehet sie der betroffene Sekretar; bei Kommissionen aber 
wird sie zwischen dem Kommissar und dem Kommissions-Sekretar getheilt. 
G. Zäöplgel der. 
g. 123. 
1) Bei Auktionen von Mobilien (vorbehältlich des Spor- 
telansatzes in dem §. 46 Nr. 2) demjenigen Subaltern, 
welcher die Erstehungsgelder zu verrechnen hat, vom Thaler — Thlr. 1 Gr.
        <pb n="368" />
        855 
Treibt der Diener des Gerichtes die Auktions-Reste 
bei, so fällt ihm Ein Dritttheil dieser Gebühr zu. 
Bei Eintreibung von Sportel= und Gebühren-Resten, 
die ausnahmsweise einem andern Angestellten als dem 
Rechnungsführer übertragen wird, von jedem Thaler — Thlr. 11 Gr. 
Bei Depositen sind die Zählgelder schon unter den De- 
positen-Gebühren mit begriffen. 
Da, wo verpflichteten Auktionatoren für das ihnen 
übertragene Auktions-Geschaft bestimmte Gebühren aus- 
gesetzt sind, hat es hierbei und bei den diesen Beamten 
dagegen obliegenden Leistungen sein Bewenden. 
2 
8 
— 
H. Reunugegebeähren. 
g. 124. 
Wenn in wichtigen Konkurs-, Sequestrations-, Erbschafts- 
oder anderen verwickelten gerichtlichen Angelegenheiten, außer 
der Depositen-Rechnung, noch eine förmliche nach Kapiteln ge- 
ordnete Rechnung nöthig wird: so erhält der damit Beauftragte 
für jeden Bogen einer solchen Rechung — „: 16 
bis 1. 16 
Dieser Ansatz kann auch in Fällen, wo die Aufstellung 
oder Umarbeitung einer Vormundschaftsrechnung durch einen 
Rechnungsverständigen nöthig wird, dem letztern zugebilliget 
werden. 
#. 125. 
An Rechnungs-Monir-Gebühren erhält: 
1) bei Unterbehörden der damit beauftragte Subaltern 
oder andere Rechnungsverstandige, 
2) bei den Landesregierungen, den Ober-Konsistorien, der 
Landes-Direktion und den Immediat-Kommissionen der 
Kanzley-Revisor, einschlüssig aller Revisions-Arbeiten 
bis zum Abschlusse und bis zur Justifikation: 
a) bei allen Rechnungen, wenn sie einen jährlichen Ab- 
wurf von nicht über 50 Thaler umfassen — 5 
bis — 110
        <pb n="369" />
        356 
nicht über 100 Thaler ... — Thlr. 10 Gr. 
bis — -- 20 
nicht über 200 Thaer — „ 15= 
bis 1 —.= 
nicht über 500 Thalrererr 20 
bis 2 -- — „ 
nicht über 1000 Thalrrer.. 1 15 
bis 4 # — - 
nicht über 10,000 Thalrr 3 — 
bis 10 —. 
daruͤber hinaus 10-—- 
bis 15 * — s 
b)BeiSequestrationS-,Erbschafts-undanderenwich- 
tigen Rechnungen, die keinen jährlichen Abwurf um- 
fassen „„„„„„rr„ü„u ie „ „ „ M ——o 1 2 — = 
bis 10 — 4 
Alle Ansätze dieses §. sind, innerhalb der gezogenen Grenzen, von dem 
Vorstande der Behörde nicht bloß nach der Größe des jährlichen Abwurfes, 
sondern ganz vorzüglich je nach der mit der Prüfung verbundenen Schwierig- 
keit zu bemessen. 
Auf die bloße Zahl der Erinnerungen kommt es dabei nirgends an, 
wohl aber können dem Rechnungsverständigen in wichtigen Fdllen, wo viele 
Akten vor Entwerfung der Erinnerungen durchzugehen sind, dafür noch be- 
sonders rn"nv"t —————————————————————————iins 1 Thlr. — Gr. 
bis 4 — = 
zugebilliget werden. 
. 126. 
Rechnungsauszüge: 
für jede ausgezogene Rechung — „ 10 
bis — = 20 
und wenn der Auszug mehr als Einen Bogen faßt, 
für jedes weitere Blatt nuoochh —, 5 
bis —. 10 = 
Rechnungäêgutachten: 
für den ersten Boghhen — „ 20 
bis 1 10
        <pb n="370" />
        357 
und für jedes weitere Blait nocch »s« — Thlr. 10 Gr. 
bis * 20 -“"êö 
für Rechnungsübersichten und Vertheilungoentwürfe in 
wichtigen und verwickelten Angelegenheitern bůs 4 = 20 
1 * —4 "N 
für Nachlegung von Auktions-Protokollen, Inventarien 
und Schuldberechnungen, dafern deren Prüfung durch ei- 
nen Rechnungsverständigen nöthig wird · · — 10 
bis 2 = — 
Es versteht sich übrigens, daß da, wo das Rechnungs-Revisions-Per- 
sonal lediglich auf firen Gehalt gesetzt ist, die in den 5§. 124.— 126 be- 
stimmten Gebühren der Sportelkasse zufallen. 
u n 
g. 127. 
Die Sportelfreiheit der Bevormundeten (§. 5 Nr. 8) erstreckt sich nicht 
auf die Rechnungsgebühren. 
Wird wegen geringen Vermögens der Pflegebefohlenen die Rechnung auf 
mehre Jahre zugleich gelegt, so darf für deren Monirung nur um die Hlfte 
mehr angesetzt werden, als der Betrag eines einjahrigen Abwurfes zuläßt. 
g. 128. 
Die Unterbehörden sind verpflichtet, alle wichtige und verwickelte Rech- 
nungen, wenn sich in ihrer Nähe kein erprobter Rechnungsverständiger findet, 
an die Regierungs-Kanzlei-Revision, oder, soviel die Gemeinderechnungen 
und andere zum Ressort der Landes-Direktion gehörige Rechnungen anlangt, 
an das Revisorat der Landes-Direktion einzusenden. 
J. Ermößigunge= (Moderations.) Gebühren. 
g. 129. 
Fuͤr die auf Antrag einer Parthei vorgenommene obrigkeitliche Pruͤfung 
und Feststellung der Kostenrechnungen von Behoͤrden, Anwaͤlten, Aerzten und 
anderen bei Ausuͤbung ihres Berufes an oͤffentliche Tax-Vorschriften gebunde- 
nen Personen, von jedem vollen oder angefangenen Zehen-Thaler-Be— 
trage der gestellten Rechnung i-z . — Thlr. 4 Gr.
        <pb n="371" />
        358 
K. Verpflichtungsgebühren. 
# 1. 
Die Protokoll-Führer bei den Landes-Kollegien und Immediat-Kom- 
missionen beziehen bei jeder Dienstverpflichtung 1 Thlr. 15 Er. 
bei der eines Accessisten, Steuer-, Zoll= oder Impost-Ein- 
nehmers oder Kontroleurs, ingleichen eines Unterforsters, 
Kreisers, Chirurgen, Feldmessers, Kirchners oder Organisten 
aber nr .. . — „ 20 
Schullehrer in Flecken und Dörfern, Diener und Boten i . nd 
von dieser Entrichtung ganz frei. 
L. Archiv-Gebühren. 
g. 181. 
1) Der Sekretar bei dem geheimen Haupt= und Staats- 
Archive hat in Angelegenheiten der Privaten zu beziehen: 
für Abschriften oder Extrakte aus ganz alten, mühsam 
zu lesenden Urkunden, für den Baogen — 10 
für andere Abschriften, für den Bogen .. — 5 
für Registraturen, Resolutionen, Ausfertigungen und 
Beglaubigungen die einschlagenden Ansätze des F. 19 
und zwar die für Beglaubigungen, je nach Ermessen 
seines Chefs, doppelt. 
Für das Aufsuchen und Nachlesen alter Akten, e 
möge das Gewünschte aufgefunden werden oder nict — . 16 
2) Der mit dem Archiv-Geschäfte beauftragte Subaltern 
eines Gerichtes hat in Angelegenheiten der Privaten 
für das Aufsuchen und Vorlegen solcher Akten, welche 
rückwarts vor zehen Jahren ergangen und geschlossen 
worden, jedes Mal (d. h. soviel Mal, als Akten über 
verschiedene Angelegenheiten aufgesucht werden) zu be- 
ziehen EIIIIE EIEEIEEIIIIIII · — 2 6 
Für Vorlegung solcher Akten an die Behörde ist je- 
doch niemals etwas zu entrichten.
        <pb n="372" />
        Dem Lehns-Sekretar. 
359 
M. Besondere Gebühren in Lebnsangelegenheiten. 
1. Bei den Lehns-Kanzleien zu Weimar und zu Eisenach. 
S 132. 
Für den Entwurf eines Muthscheines oder eines Lehen- 
briefes r re cr r s„ EIILIEIIIIIIIIIIIIDIDIIIITE 1Thlr. 12 Gr. 
und wenn der Gegenstand der Beleihung 640000 
Thaler oder mehr werth ist AA Av2 — 
Anmerkung. 
Ein neuer Erwerber, welcher zum ersten Male die Lehn 
empfängt, zahlt diese Gebühr doppelt. 
Bei der Beleihung eines jeden Hauptbelehnten oder 
Mitbelehnen ist-II- 
Fuͤr den Entwurf einer gehnsverwanlungs-Urkunde 
oder der Konfirmation eines Fideikommisse.. 2 — 
und wenn der Gegenstand 50,000 Thaler oder mehr 
werth ist= ...... ...... .. . ..... . . . . . .. 3 - — 
4) Für den Entwurf der lehnsherrlichen Konfirmation 
4 eines Kaufes, Tausches, Lehns-Reverses oder einer 
andern, Grundeigenthum übertragenden oder si chern- 
den Urkunde 12 
und wenn das Liben oder der behnzanthen 50,000 
Thaler oder mehr werth ist r %e eeee % . 2 e * 
Wumerkung. 
Es versteht sich, daß, wenn mehre Lehns-Reverse über 
ein und dasselbe Lehen zugleich eingereicht werden, der 
Ansaßz für den Sekretar nur einfach bezahlt wird. 
Für den Entwurf der lehnsherrlichen Konfirmation 
einer Schuldverschreibung, Konsens-Prolongation oder 
Cessioo . . . .. . ... .. .. .... ............». — - 20 = 
wenn aber die zu konsentirende oder zu cedirende 
Schuld über 5000 Thaler betrüüt 1. - 
und wenn sie uͤber 10,000 Thaler betraͤgt · . . .. . ... 1 
6) Für die Reinschrift eines Lehenbriefes, den Kanz- 
listen "·r „ % „ r„ „ „ rfPesn fribß 2 * 
(58 ! 
#— 
V 
2 
8 
  
5 
  
*5— 
20
        <pb n="373" />
        860 
7) Für das Siegel zu einem Lehenbriefe und sonstige Be- 
sorgung dabei, dem Botenmeister .. ... — Thlr. 20 Gr. 
Uebrigens muß für Pergamenthaut, Kapsel und seidene Schnüre der 
Einkauföpreis bezahlt werden. 
Bei Lehen oder Lehnsantheilen unter 1000 Thalern Werth treten 
die Ansätze der Nr. 6 und Nr. 7 dieses F. gar nicht und alle übrige 
Ansätze nur zur Hälfte ein. 
Wnumerkung. 
Die Ansätze unter Nr. 4 und Nr. 5 finden in gleicher Weise auch bei schriftsässigen 
Allodial-Gütern für den Entwurf der Bestätigungsurkunde Statt. 
u. Bei den Lehenstuben derjenigen Vasallen, welche die After- hbehnsgerichtsbarkeit 
auszuüben berechtiget find. 
Dem tehns-Direktor. 
" 133. 
Kapselgeld bei Lehenbriesen “'" „ 4D 2 Thlr. — Gr. 
für die Verpflichtung bei Pelihung oder Bekennung der Mit- 
belehnschft . . ....... 1-12- 
Siegelgeld bei Ausfertigung von Konsensen in Kaufe, Tau- . 
sche,Schenkungen,HypothekenundReversei-»«««»»» t-—- 
undwennverGegenstandüber10,000Thalerbeträgt-Om- 2-—- 
N-Ober-Konsistoriu-Geh-ihrem 
§.134. 
1) Fuͤr die Pruͤfung eines von auswaͤrtigen Schulen oder 
aus einem Privat-Institute auf die Akademie abgehen- 
den Schülers, der Prüfungs-Kommissio .. ... 3. — 
2) Für die Prüfung eines Abiturienten, der sich keiner 
Fakultäts-Wissenschaft widmen wil. . 16 
3) Für die Prüfung eines Kandidaten nach dem Abgange 
von der Akademie (sämmtlichen eraminirenden Ober- 
Konsistorial-Raͤthen zusammen) . .. »-»- 3. —
        <pb n="374" />
        Fuͤr die Pruͤfung eines Kandidaten zur Ordination 
"“ (pro ministerio), ohne Unterscheidedd 
655) Für das Ordinations-Zeugnif boun“—tun—““M4 
*#* 6) Für die Prüfung eines Pfarrers bei seiner Weiter- 
"c — beförderung ......................................... 
E Für die Prüfung eines Schullehrers vor der an 
· Anstellung ... . . .... »«««»....»»..»».« . 
8) Dem Protokoll-Führer bei der ersten Pruůfeng eines 
Kandidaten nach dem Abgange von der Akademie, fuͤr 
361 
2 Thlr. — Gr. 
2 — 
2 — 
1. — 
die verschiedenen Protokolle zusammen 1 .* 16 
9) Bei Ordination eines Geistlichen, dem Kantor und dem 
Kirchner, jeden A .. .. — . 10 
Die Gebühren unter Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 6 und Nr. 8 wer- 
den jedes Mal von dem Kandidaten oder dem Geistlichen selbst ent- 
richtet, die unter Nr. 4, Nr. 5, Nr. 7 und Nr. 9 aber, wo es bis- 
her herkömmlich war, von den betroffenen Gemeinden oder von den 
Kirchen-Aerarien. 
Die Prüfungsgebühr bei katholischen Schullehrern fällt der Immediat- 
Kommission für das katholische Kirchen= und Schulwesen zu, wogegen 
die Bestimmungen der Nr. 4, Nr. 5, Nr. 6 und Nr. 9 dieses F. auf 
katholische Geistliche keine Anwendung finden. 
O. Eyphorol= und Kiechen-Kommissions- oder Kirchen- Vuspektions-Gebuhren. 
S. 155. 
Bei Besetzung von Pfarrstellen und Schullehrerstellen haben die betroffe- 
nen Gemeinden (oder wo es herkömmlich, die Kirchen-Aerarien) folgende Aver- 
sional-Gebühr für alle dabei — von Erledigung der Stelle an bis zur Ge- 
nehmigung des Vergleiches mit dem Nachfolger — vorkommende Geschäfte und 
Bemühungen des Spezial= oder bezüglich General-Superintendenten und des 
weltlichen Einführungs-Kommissars, an jeden zur Halfte, zu entrichten 
1) bei Pfarrstellen: 
wenn deren jährliches Einkommen nicht über 400 Thaler 
betrgüt 
401 Thaler bis 600 Thalern... ....... 
601 # 2 800 EEEEEEIEEEIIIIIEIIIIII "reb. . 
über 800 2 EEIIIIIIIIEIIIII 
8 Thlr. — Gr. 
10 —
        <pb n="375" />
        362 
2) bei Schulstellen: 
von nicht uͤber 100 Thaler jaͤhrlichem Ertrage .. 2zhrr.— Er. 
101 Thaler bis 150 Thaler S————————— r% 1 2 
151 2 * 200 ih r#enu ; 2 — 2 
über 20 5. —„ 
Bei Kinderlehrern, die bloß von der Gemeinde auf Wi- 
derruf angestellt werden, ist nur · · «1--.,. 
an den Superintendenten zu entrichten. 
Hierzu kommen noch: 
zu 1) bei Pfarreinführungen: 
a) an den diakonifirenden Geistlichen AAn — 
b) an den Aktuar für seine sämmtlichen Bemühungen 
D„) an den neuen Geistlichen für die Speisung der Kom- 
mission, des diakonisirenden Geistlichen, der Schulleh- 
rer, Kirchenvorsteher, Altarleute, Schuldheißen u. f. w. 12 — 
Gehören Filiale zur Pfarrkirche, bei welcher der neue 
Pfarrer eingeführt wird, so empfängt derselbe noch 
15 Groschen für jeden Filial-Schullehrer, Schuldheißen, 
Kirchenvorsteher oder Altarmann, sofern diese Personen 
Theil an der Speisung zu nehmen befugt sind. 
Speisen die Kirchenvorsteher, Altarleute und Schuld- 
heißen nicht persönlich bei dem neuen Geistlichen, so hat . 
letzterer jedem von ihnen zu vergüten — 15 
Diaten oder Natural-Speisung von den Gemeinden 
dürfen nicht angenommen werden. 
Zu 2) bei Schuleinführungen: 
da, wo die Zuziehung eines Aktuars zeither herkömm- 
lich, für Zehrung, Transport und Bemühung dessel- 
ben, zusahzhzmenn 2. — 
jedoch nur noch so lange, als die jetzigen Inhaber sol- 
cher Stellen sie bekleiden. 
Wumerkung. 
Die sämmtlichen Bestimmungen dieses F. sind auf katholische 
Gemeinden nicht anwendbar, hinsichtlich deren es lediglich bei den 
bisherigen Observanzen verbleibt. 
—— 
" 
U
        <pb n="376" />
        363 
g. 1836. 
Fuͤr die Pruͤfung und Abnahme einer Kirchenrechnung, einschluͤssig des 
Justifikations-Scheines, erhalt jeder Kirchen-Inspektor, sowohl der geistliche 
als der weltliche, 
wenn die Jahreseinkünfte der (evangelischen oder katho- 
lischen) Kirche, nach Abzug etwaiger Passiv-Zinsen, 
nicht über 50 Thaler betragen hahen — Thrr. 16 Gr. 
nicht über 100 Thaler ««««»--»«- —-20- 
. .200- ......... ...... ...... 1.—- 
2 - 400 2 »so«»««««««»««» »«1-12- 
2 2 600 2 . . ii-eee -- 1 „ 20 = 
darüber hinaus . . 2 — — 
Die Kirchenrechnungen sind zwar alljährlich abzunehmen, aber dem 
Ermessen der Oberbehörde bleibt es überlassen, ob und wie oft solche an 
dem Orte der Kirche abgenommen werden follen, vorausgesetzt nur, daß drin- 
gende Gründe dazu vorliegen. 
Es soll aber bei Kirchen, deren Jahreseinkünfte nicht wenigstens 200 
Thaler übersteigen, die Rechnungsabnahme nur höchstens alle drei Jahre — 
und bei Kirchen, welche nicht über 50 Thaler Jahreseinkünfte haben, nur höch- 
stens alle sechs Jahre — in dem Orte der Kirche selbst Statt finden, versteht 
sich, außer wenn die Kirchen-Inspektoren in dem Orte selbst wohnen. 
Geschieht die Rechnungsabnahme an dem Orte der Kirche, ohne daß die- 
ser Ort zugleich der Amtssitz oder der Gerichtssicz ist, so erhöhen sich diese 
Ansätze bezüglich auf das Doppelte, statt sonstiger Diäten und Speisung. 
Ist einer der Kirchen-Inspektoren behindert, so werden vorstehende Ge- 
bühren von demjenigen, welcher für ihn vikarirt, bezogen. 
g. 187. 
Derjenige Subaltern des weltlichen Kirchen-Inspektors, welcher die An- 
sätze der Kirchenrechnungen nachzurechnen und mit den Belegen zu vergleichen 
hat, erhält dafür 5, 10, 16, 24 Groschen, 1 Thaler oder 1 Thaler 12 Gro- 
schen, je nach der Abstufung der Kircheneinkünfte in dem vorigen Paragraphen. 
g. 138. 
Filial-Kirchenrechnungen müssen an einem und demselben Tage mit der 
Rechnung der Mutterkirche abgenommen und, wenn dieses an dem Orte der
        <pb n="377" />
        364 
Mutterkirche (der nicht zugleich Amtssitz oder Gerichtssitz ist) geschieht, die er- 
höhten Kosten nach Verhältniß vertheilt werden. . 
Auf Filial-Kirchen jedoch, die mit der Mutterkirche nicht einen und den- 
selben weltlichen Kirchen-Inspektor haben, ist diese Bestimmung nicht anwendbar. 
g. 139. 
Fär jede, alljährlich vorzunehmende, Schul-Visiration erhält der Su- 
perintendent, oder bezüglich der Land-Dekan, einschlüssig der Diäten: 
wenn die Jahreseinkünfte der Kirche nicht über 100 
Thaler betrgen .. .. dvir. 20 Gr. 
wenn sie nicht über 200 Thaler betraggen . .. — — 
wenn sie mehr betrageen «»«... 16 
g. 140. 
Kirchen-Visitationen sind, wo nicht gleichzeitig mit der Kirchemechmumgs- 
Abnahme, doch wenigstens gleichzeitig mit der Schul-Visitation vorzunehmen, 
und eo bezieht der Superintendent oder der Land-Dekan dafür bezüglich eben 
soviel, wie für eine Schul-Visitation. 
Crnmerkung. 
An Orten, wo bieher für die Abnahme der Kirchenrechnung, oder für Rirchen- 
und Schul-Visitationen höhere Gedühren, Speiseansätze oder Dieten-Ansätze, als 
die in dem gegenwärtigen Gesetze geordneten, Statt fanden, haben nur die jetigen 
Inhaber der Stellen diese höheren Ansätze noch fortzubeziehen; nach ihrem Abgange 
aber treten lediglich die in den vorstehenden Paragraphen bestimmten Ansäte ein. 
11. 
In allen anderen Kirchen-Inspektions-Angelegenheiten finden nirgends 
Gebühren Statt, ausgenommen: 
1) die vorschriftsmäßigen Diaten bei nothwendigen Verrich- 
tungen außerhalb des Wohnortes, 
2) bei Verpachtung von Kirchengrundstücken, Pfarreigrund- 
stücken oder Schulgrundstücken. Hier hat die Kirchen- 
Inspektion die in dem §. 70 normirten Ansätze gemeinschaft- 
lich als Gebühr zu beziehen. 
3) Botenlohn, jedoch nur dann, wenn die Absendung ei- 
nes besondern Boten unvermeidlich war, 
4) bei Einweihung einer neuen Kirche ..... 4 Thlr. — Gr. 
für sämmtliche dabei vorkommende Geschäfte des geistlichen Kommissars, ein- 
schlüssig der Einweihungspredigt.
        <pb n="378" />
        865 
S. 142. 
An Ephoral-Gebühren in Dispensations-, Ehe-, Pacht= und Kirchstuhl- 
Angelegenheiten erhält der Superintendent: 
1) für jedes Blatt einer Registratur oder eines Protokolles — Thlr. 4 Gr. 
2) für einen Termin zu Vernehmung mehrer Dersonen, ein- 
einschlüssig 
der Echrtibe- 
gebuͤhren. 
schlüssig des Protokolled 1 — 
3) fuͤr einen Bericht · .* ... . . .. . — 16 = 
*14) für jede andere schriftliche isfertemn, ingleichen 
für Abnahme eines Ledigkeitöcidss.... 10 
5) für die Anordnung des Trauergeleites bei dem Able- 
ben von Kirchen-Patronen treten entweder vorstehende 
Gebühren oder das herkömmliche Honorar ein. 
#. 143. 
Hinsichtlich der Transport-Kosten gelten folgende Bestimmungen: 
1) Bei Einführung eines Geistlichen gebührt dem Superintendenten, bezüg- 
2) 
3) 
lich dem Land-Dekan oder dem General-Superintendenten, ein Wagen mit 
zwei Pferden, und dem weltlichen Kommissions-Personal ebenfalls, da- 
fern letzteres nicht an dem Orte der Einführung selbst oder doch so 
wohnt, daß es von dem geistlichen Kommissar füglich mit seinem Wa- 
gen abgeholt werden kann. 
Der baare Verlag dabei ist jedes Mal nach den laufenden Mieth- 
preisen durch Quittung zu bescheinigen und es versteht sich, daß da, wo 
bei sehr schlechten Wegen vier Pferde durchaus nöthig sind, solche 
ebenfalls gut gethan werden müssen. 
Bei Abnahme von Kirchenrechnungen an Ort und Stelle haben der 
geistliche und weltliche Kirchen-Inspektor jeder eine aversionelle Trans- 
port-Vergütung dgnnnna .p 1 Thlr. 12 Gr. 
für den Tag zu beziehen. 
Es ist jedoch so einzurichten, daß immer mehre Kirchenrechnungen an 
einem Tage abgenommen und die Kosten unter die betroffenen Gemein- 
den vertheilt werden. 
Bei Kirchen= und Schul-Visitationen und überhaupt so oft der Su- 
perintendent reis't, findet dieselbe aversionelle Transport-Vergütung und 
(59.
        <pb n="379" />
        866 
Kostenvertheilung bezüglich unter die verschiedenen Kirchen= oder Gemeinde- 
Nerarien Statt. 
Anmerkung. « ·· 
Die transitorische Bestimmung des F. 140 gilt auch hinsichtlich der Transport-Gebühren. 
S#. 144. 
Ist an dem Orte, wo eine Lokal-Berrichtung vorgenommen wird, kein 
anderes schickliches Unterkommen zu finden: so ist der Pfarrer verpflichter, 
den mit dem Geschäfte Beauftragten Wohnung, Licht, Heitzung und Speisung 
zu geben. Dafür erhält der Pfarrer von der Gebühr jedes Beauftragten 
1 Thaler 16 Groschen taglich. 
P. Pfarramtsgeböhren in weltlichen Kugelegenbeiten. 
S. 145. 
1) Für Ablesung einer auswärtigen Ediktal-Citation 1 Thlr. 12 Gr. 
2) Für Pfarrberichte in Ehe= oder Kirchstuhl-Angelegenheiten—. 16= 
3) Für ein Pfarramtözeugniß in Privat-Sachen 8 
und wenn das Zeugniß mehr als Eine Person betrifft, 
für jede dieser mehren Personen nohhHg —. 8 
In Städten, wo der Kirchner das Kirchenbuch fährt, 
theilt sich vorstehende Gebühr zwischen dem Geistlichen 
und dem Kirchner. 
Für die Vorbereitung zu einer Eidesleistung und für 
das darüber auszustellende Zeugniß: 
in minderwichtigen Rechtssachen · ns 
außerdem “. 
bis 1 
Für die Gegenwart des Geistlichen bei einer gericht- 
lichen Eidesleistung einschlüssig der Vorbereitung 1 
in minderwichtigen Rechtsangelegenheiten aber nur — 
6) Für den Besuch bei einem Gefangenenen. 1 
7) Für Begleitung zum Richtplaeee 29 
Aumerkung. . 
Hinsichtlich der Pfarramtsgebuͤhren in rein geistlichen Angelegenheiten (Jura stolae) 
verbleibt es vorerst noch bei den jedes Ortes geltenden bisherigen Bestimmungen. 
4 
— „„„ 
2 
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2. 
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        <pb n="380" />
        867 
g. 146. 
Die Aufsichtsbehörden über das israelitische Kultus= und Schul- Wesen — 
bezuͤglich der Landrabiner allein — haben folgende Gebuͤhren zu beziehen: 
A, die Aufsichtsbehörden: 
1) bei Einführung eines israelitischen Schullehrers die in dem §. 135 
Nr. 2 bestimmten Gebührenz 
2) für Prüfung und Abnahme der ibraelitischen Kultus- Rechnungen die 
in dem F. 186 bestimmten Gebühren, 
wobei derjenige Subaltern des weltlichen Mitgliedes der Behörde, 
welcher die Rechnungsansätze nachzurechnen und mit den Belegen zu 
vergleichen hat, das in dem §. 137 festgesetzte Emolument bezieht; 
8) für Feststellung der israelitischen Kultus-Steuern und deren Verthei- 
lung alle drei Jahre ............ .......... 1 Thlr. — Gr. 
bis 4 — = 
nach Ermessen der Landes-Direktion; 
4) bei nothwendigen Reisen in Aufsichtsangelegenheiten: 
a) Diaten: 
das weltliche Mitglid . . .. ... ... . . . . . 2 - — 
der Landrabiner .... . . . . .. ... ...... 1 - 16 
für den Tag, 
wobei die Vorschriften des §. 104 hinsichtlich der Zeitdauer einer 
auswärtigen Expedition zur Anwendung kommen; 
b) Transport-Gebühren: 
das weltliche Mitglied die in dem §. 109 für einen Untergerichts- 
Dirigenten bestimmten, 
der Landrabiner, 
wenn die Entfernung nicht über drei Meilen von seinem Wohn- 
orte betraͤgt ««»·«»»-«--«« 1Thlr. 12 Gr. 
und für die Rückreise, falls sie nicht an dem näm- 
lichen Tage erfolgen kann, eben soviel, 
bei weiteren Entfernungen für jede Meile der 
Hinreise und der Rückreise — . 16 = 
, der Landrabiner allein: 
1) für die Prüfung eines israelitischen Schullehrers oder 
Schachtess6 1. — 
2) für eine Schul-Visitation, einschlüssig der Diaten 1. — = 
3) für die Abnahme eines Ledigkeitseides 10 
15 1C
        <pb n="381" />
        868 
4) fuͤr ein amtliched Zeugniß · 44. — Thlr. 8 Gr. 
und wenn es mehr als eine Person betrifft, für 
jede dieser mehren Personen noh — 38 
5) für die Vorbereitung zu einer gerichtlichen Eidesleistung 
und für das darüber auszustellende Zeugniif — .: 20 
in minderwichtigen Rechtsangelegenheiten jedoch nuur . 16 = 
beides aber nur an Orten, wo die Unentgeldlichkeit 
dieser Vorbereitung nicht bisher herkömmlich warz 
6) für die Beiwohnung einer gerichtlichen Eidesleistung 1 — 
in minderwichtigen Rechtsangelegenheiten aber nur . 20 
einschlüssig der Vorbereitung unter Nr. 5. 
Anmerkung. 
Diese Gebühr hat auch ein Stellvertreter des Landrabiners an- 
zusprechen. 
7) für den Besuch bei einem Gefangenen l-—- 
8) fuͤr Begleitung zum Richtplatze . · · . . .. . 2 2 — 
C, bei Eidesleistungen in der Synagoge: 
für den Landrabiner oder dessen Stellvertreter 1 — 
in minderwichtigen und in geringen Untersuchungs- 
sachen unr . ... .. ... . Ê.. . — ·20 2 
für den Klopfer . .. ———— —F*.QG QGG——— 
für jeden Zeugen ......... .».—-2- 
Anmerkung. 
Die Ansätze der Diäten und Transport-Kosten, wo sie bei den Geschäften unter 
B und C vorkommen, sind dieselben wie unter A. 
G. Stoatsäeztliche Gebühren. 
1. Verrichtungsgebühren. 
g. 147. 
A, Gebühren der Medizinal-Mitglieder der Landes-Direktion: 
I. bei Abgabe von Gutachten 
dem Referenten 4... 1Thlr. — Gr. 
bis 4 — 
und in besonders wichtigen Untersuchungsfälllen. 2. — 
bis 8 — 
für die Mitvotanten aber zusammen nur halb soviel wie 
für den Referenten.
        <pb n="382" />
        8609 
II. bei Kandidaten-Prüfungen 
1) jedes der Prüfung beiwohnende Mitglied der Prüfungs-Deputation, 
a) für die Prüfung eines Arzts 8 Thlr. — Gr. 
b) für die Prüfung eines Wundarztes erster Klasse 2 —. 
und wenn gleichzeitig oder später eine Prüfung in der 
Geburtöhülfe hinzukommt, wieder halb so viel. 
c) für die Prüfung eines Wundarztes zweiter Klasse 1 15 = 
d) für die Prüfung eines Apothekers oder Provisors 8. — = 
ee) für die Prüfung eines Thierarztes . . .. . -10 - 
Anmerkung. 
Die Pruͤfungen zu den Stellen eines Bezirksarztes und eines Bezirköwundarztes ge- 
schehen unentgeldlich, und Diaten und Transport-Kosten für einen etwa von aus- 
wärts zugezogenen Examinator werden aus der Medizinal-Kasse bezahlt. 
2) der Protokoll-Führer von jeder Prüfung zwei Dritttheile der Gebüh- 
ren eines Examinators. 
:8, Gebühren des Bezirksarztes oder dessen Stellvertreters: 
I. bei der Prüfung 
a) eines Chirurgen dritter Klasse, eines Apothekergehülfen 
oder einer Hebamme . . ... ..... 1 Thlr. 15 Gr. 
b) eines eintretenden oder loszusprechenden kehrüngs der 
niedern Chirurgeeeenn „ 1„ — = 
I) eines eintretenden Apothekerlehrlingsr « —-15- 
II. bei Untersuchungen: 
1) für eine auf besondere Anordnung vorgekommene Apo- 
theken-Visikation, mit Einschluß des etwa zugezogenen 
Gehülfen und der sonstigen Auslagen dabi 2. — 
bis 5-- — 4 
Wird nur eing Nachpvisitation mittelst Untersuchung 
einzelner Gegenstände vorgenommen, die Halfte die- 
ses Betrages. 
2) für die chemische Untersuchung: 
a) einer Probe von Tabak oder Tabak-Saugen, von 
Essig, Bier, Branntwein, Liqueur oder äahnlichen Ge- 
genständen rsstzfsss9ô36 1. —
        <pb n="383" />
        870 
Geschieht die Untersuchung gleichzeitig hinsichtlich mehrer Proben des- 
selben Stoffes, so ist weiter für jede nur der hälftige Gebührenansatz 
zulässig. 
b) einer Vergiftung, ausschlüsst ig der Gebühren für die 
etwaige Leichenöfnngaga . .....- 2 Thlr. — Gr. 
bis 4 —. 
8) für die Untersuchung einer Seuche unter Menschen oder 
Thieren: 
a) für das Geschäft und die damit verknüpfte Versaumniß, 
a) während eines ganzen Tages 2. — „ 
6) wenn das Geschäft und die damit verbundene Ver- 
saumniß, mit Einschluß der Hinreise und der Rückreise 
bei auswärtigen Verrichtungen, nicht über 6 Stunden 
wegnimmt, die Hälfte obigen Ansatzes. 
4) für die Untersuchung des geistigen oder koͤrperlichen 
Zustandes eines Lebenden — „ 10 = 
bis 2 — 
5) für die adußere Untersuchung eines Leichnams nach dem 
Grade der eingetretenen Verwesung . . 15 
bis "3 — 
6) für die Leitung und Mitverrichtung einer Leichenöffnung, 
je nach dem Grade der Verwesung ·. 2 — 
bis 65 — .= 
7) für eine sonstige, von der Gerichts= oder Polizei= 
Behörde angeordnete Untersuchunng — 10 
bis 8 —. 
III. für die Abgabe eines amtlichen Zeugnisses mittelst schrift- 
licher Ausfertigung, einschlüssig der Reinschrift. — „ 10 = 
bis — = 20 
IV. für die Entwerfung eines Gutachtens, Obduktions= oder 
sonstigen Berichtes, von jedem Blatte der vorschrifts- 
maßig gefertigten Reinschrist . . ..... — „ 10.= 
bis — 15 
V. für die erforderte Einsicht der Akten bis zu 25 Blatt 5= 
und dann weiter von je 25 Bltt — „ 27 
jedoch in Allem nie mehr asssss. 2 — „
        <pb n="384" />
        871 
VI. fuͤr die Abwartung eiues Termines vor einer öffentlichen 
Behörde . ...v#T W bt. 10 Gr. 
1 — „ 
wozu außerhalb des Wohnortes noch die zulässigen T#u. 
ten und Transport-Kosten kommen. 
C, Gebühren des Bezirks-Wundarztes oder dessen Stellvertreters: 
1) für die Untersuchung des körperlichen Zustandes eines 
Lebeden *———————- — "„ 5. 
bis 1 * 10 * 
2) für die dußere Untersuchung eines Leichnams nach dem 
Grade der eingetretenen Verwesuagagaga — - 10 
bis 1 = 10 = 
3) für die Leichenöffnung nach dem Grade der eingetre- 
tenen Verweng 1 -- 10 
bis 4 — = 
D, Gebühren des Bezirks-Geburtshelfers oder dessen Stellvertreters: 
für die Untersuchung der Geschlechtstheile . · — 15 
bis 2 — „= 
E, Gebühren des Bezirks-Thierarztes oder dessen Stellvertreters: 
I. bei der Prüfung eines Hufschmids oder Thierverschneiders 1 — 
II. bei untersuchungen: 
1) an lebenden Thieren »-—» —-10- 
bis—-20- 
Bei einer auf hoͤhere Anordnung verfuͤgten Untersuchung 
einer epizootischen Krankheit in der Heerde eines Ortes, 
in oder außer den Staͤllen, findet jedoch ein Ansatz bis zu 2 — 
Statt. 
2) an gefallenen Thieren. 
a) mittelst Besichtigung —- 
bist-—- 
b) mittelst Leitung urd Mitbesorgung der Sektion 1 
bis 2 — = 
In Ansehung dieser Verrichtungen an Saugfohlen, Kälbern, Eseln, 
Schweinen, Schafen und Ziegen ist nur die Hälfte der vorstehenden 
Ansätze zulässig. 
Den unter C, D und E benannten Medizinal-Personen gebühren 
für die hier nich bezeichneten Geschäftsbesorgungen, welche sie von 
u ½ #
        <pb n="385" />
        372 
Hier 
) 
2 
— 
Amtswegen oder in Folge besondern Auftrages vornehmen, zwei Dritt- 
theile der diesfallsigen Ansatze für den Bezirkearzt. 
Für dieselben findet jedoch bei gemeinschaftlichen Verrichtungen mit dem 
Bezirksarzte, wegen ihrer bloß beistimmenden Theilnahme an der Ab- 
fassung eines Gutachtens oder Berichtes durch letztern, ein Gebühren- 
bezug nicht Statt. 
U. Diten und Transport-Gebühren. 
g. 148. 
treten im Allgemeinen die Normen der 88. 105 bis 108 und 8. 111 ein. 
Es sind jedoch folgende naͤhere Bestimmungen zu beachten: 
Jeder Medizinal-Beamte, welcher aus Staatsmitteln einen Dienstgehalt 
bezieht, hat innerhalb des ihm zur Wirksamkeit angewiesenen Bereiches 
für amtliche Geschaftsbesorgung, welcher Art sie seyn mögen, Verrich- 
tungsgebühren aus den Staatskassen niemals in Anspruch zu neh- 
men; auch findet für den von ihm armen Kranken (im Sinne des Ge- 
setzes über die Heimathsverhaltnisse vom 11. April 1838 F. 50) zu lei- 
stenden Beistand eine diesfallsige Gebührenforderung an einen Heimaths- 
bezirk seines Bereiches nicht Statt, sondern es kann solche nur an des 
Kranken etwa vorhandenen, alimentationspflichtigen Ehegatten oder Ver- 
wandte, soweit als diese selbst zahlungsfähig sind, gemacht werden. 
Bei den Versuchen zur Lebensrettung Verunglückter haben die Medizi- 
nal-Beamten Verrichtungsgebühren auch von Patrimonial-Bebörden nicht 
anzusprechen, es bleiben ihnen jedoch nach dem Nachtrage vom 3. April 
1839 zu dem Gesetze wegen Rettung verunglückter Personen vom 19. 
Juny 1823 für ihre diesfallsigen ärztlichen und wundärztlichen Bemühun- 
gen die tarmaäßigen Ansprüche an das Vermögen der verunglückten Per- 
sonen vorbehalten. 
Die in Dienstgeschäften und Verrichtungen eines öffentlichen Medizinal- 
Beamten nothwendigen Verläge hingegen, mit Einschluß der Diäten 
und Abschreibegebühren, sind von der dazu pflichtigen Kasse (§. 4) vor- 
schußweise alsbald zu erstatten, da solche derselben, wenn der Zah- 
lungspflichtige nicht auch zahlungsfähig ist, ohnehin zur Last fallen. Eine 
Transport-Vergütung findet jedoch nicht Statt, wenn der Medizinal- 
Verwaltungöbeamte zur Haltung eines Dienstpferdes Fourrage in Natur 
oder im Geldbetrage dafür bezieht, welchen Falles ihm nur für jedes
        <pb n="386" />
        878 
Pferdefutter unterwegs 5 Groschen und die etwaigen Auslagen an Chaussee-, 
Pflaster= und Brücken -Geld u. s. w. erstattet werden (. 111). 
8) In Fällen, wo eine zahlungspflichtige und zahlungsfähige Privat-Person 
vorhanden ist, hat diese nicht nur die fraglichen Verläge zu erstatten, 
sondern auch dem betheiligten Medizinal-Beamten die tarmäßigen Verrich- 
tungsgebühren zu bezahlen. 
Wird ein öffentlicher Medizinal-Beamter zu Geschäftsbesorgungen und 
Verrichtungen außerhalb seines Bezirkes besonders beauftragt, so erhaͤlt 
derselbe 
n) wenn die ihn beauftragende Behoͤrde den diesfallsigen Aufwand zu 
tragen hat, 
a) Diäten (F. 104 bis §. 108) und 
B) volle Transportkosten-Vergütung (. 111); 
b) wenn aber eine zahlungsfähige Privat-Person eintritt, 
o) Verläge, 
68) Transport-Kosten und 
y) Verrichtungsgebühren. 
5) Die Prüfung und Feststellung der Gebühren und Verläge der in gericht- 
lichen Fallen zugezogenen Physikats-Personen, sowie bei eintretendem 
Zweifel die Bestimmung über die Bezahlung dieser Gebühren und Ver- 
läge aus den Gerichtskassen, steht lediglich den Landesregierungen zu, 
welche sich jedoch, so oft dabei sachverständige Beurtheilung des techni- 
schen Werthes der gerichtsärztlichen Leistungen nöthig wird, das Gutachten 
der arztlichen Mitglieder der Landes-Direktion von lebterer zu erbitten 
haben (F. 8 Nr. 10). 
4 
R. Gebühren der Großherzoglichen Ban-Offizionten, da wo sie in Privat= 
Banangelegenheiten angesprochen oder von der Behöerde requirirt werden. 
S. 149. 
1) für Bauanschläge: 
von jedem Bogen, welcher nach Vorschrift der Bauverordnung vom 18. August 
1818 abgefaßt ist und auf jeder Seite wenigstens vierzehen bis sechszehen ein- 
zeln berechnete Posten enthält,, einschlüssig der Reinschrift 1 Thlr. 16 Gr. 
2) für Entwerfung eines Bau-Kontraktes 1 . — „ 
bis 2 —
        <pb n="387" />
        874 
Wenn neben dem Entwurfe eines Bau-Kontraktes noch 
eine besondere genaue Beschreibung der Arbeiten gefordert wird, 
für jeden Bogen derselben ... 1Thlr. — Gr. 
3) fuͤr Fertigung eines Baurisses .... — „ 10 = 
bis 10 — = 
4) für ein schriftliches Gutachten = 10 
bis 2 s — - 
ö)fürRevisioneinerBaurechnung........................ —-20- 
bis 8 4 — 2 
fuͤr Leitung und Beaufsichtigung eines ganzen Baues ein bis zwei 
des Bauanschlages, vorbehaͤltlich jeder andern Privat--Uebereinkunft. 
Prozent 
Im Zweifel entscheidet bei allen diesen Ansaͤtzen das Ermessen der Ober—- 
Baubehörde. 
S. Gebühren der Rentämter und anderer zur Erhehung von gr#undherrlichen 
Gefällen angestellten Personen. 
. 150. 
1) Abschreibegebühren und Zuschreibegebühren, zusammen: 
von jedem Item .. . . — 8 — 
Olichttheilsberechtigte entrichten hiervon nur die Hüälfte. 
Bei gebundenen Gütern, die über 500 Thaler werth 
sifooo.t ..... — Thlr. 10 Gr. 
und wenn sie uͤber 1000 Thaler werth sind- —. 20 
Gebundene Güter oder solche abgetrennte Bestandtheile derselben, bie 
gleichwohl noch als gebunden unter sich erscheinen, dürfen in keinem 
Besi-Veränderungsfalle für mehr als Ein Item gerechnet werden. 
Wenn zwei oder mehre Items, die früher nur Eins bildeten, wieder 
in Eine Hand zusammengebracht sind und nun zusammen vercußert 
werden, so sind sie ebenfalls nur für Ein Item zu rechnen. 
Wenn mehre Personen zugleich ein Item erben, so darf dieses zu 
keiner Erhöhung der Ansätze führen. 
Wumerkung. 
Es ist in jedem Besitz-Veränderungsfalle unbedingt Pflicht der Grundstäcksbe- 
sitzer, das Abschreiben und das Zuschreiben in den Ecbzinsbüchern und in den 
Grundbüchern bewirken zu lassen.
        <pb n="388" />
        2 
3 
4 
5 
) 
— 
875 
Lehenscheins-Gebuͤhren (d. h. Quittungen der Einnahmebehoͤrden über 
bezahlte Lehengelder). 
Diese finden nur in denjenigen Orten, wo sie rechtmaͤßig brgebragt 
und auch da nur in Allem mit it — Thlr. 
Statt, ohne daß dabei für das Anbringen oder für 
die Reinschrift noch etwas gefordert werden darf. 
Für das Aufschlagen eines Erbzinsbuches oder eines an- 
dern Grundbuches, wenn es nicht bloß von Amtswegen, 
sondern auf Nachsuchen von Privat-Personen geschiett — 2 
für einen nachgesuchten Extrakt oder ein Zeugniß daraus, 
einschlüssig des Aufschlagss – : 3 
für Beglaubigung einer vorgelegten Grundstücksbeschreibung — 2 
und in Fällen, wo es sich von mehr als sechs Items 
handelt, suͤr jedes weitere Item noch · — 19 
Bei Verdußerung oder Verpachtung von Domanial-Grundstücken oder 
Gerechtsamen und bei Ertheilung von Schurfscheinen auf Mineralien, in- 
gleichen in Zerschlagungs= (Dismembrations-) Angelegenheiten finden als 
Gebühr für die dabei vorkommenden Ausfertigungen und Niederschriften 
der Rentbeamten die geeigneten Ansätze des . 19 gegenwärtigen Ge- 
setzes nur dann Statt, wenn die Großherzogliche Kammer ihnen diese 
Geschäfte besonders aufträgt und sie sodann auch die Dokumente darüber 
auszufertigen haben. 
Für die Vertheilung der grundherrlichen Gefälle bei Dismembrationen 
und für das Eintragen der entstandenen einzelnen neuen Items mit dem 
auf sie repartirten Erbzins in das Erbbuch, von jedem dismembrirten 
Item 10 Groschen. 
g. 151. 
Bei Grundstücken, die in dem Auslande gelegen, aber inlaͤndischen Rent- 
aͤmtern zinopflichtig oder lehenpflichtig sind, verbleibt es hinsichtlich der Ab= und 
Zuschreibe-, Lehenscheins- und anderer etwaigen Gebuͤhren lediglich bei dem, 
was jedes Ortes rechtmäßig hergebracht ist, gleichwie auch Zins-Kollekturge- 
bühren, Meßgebühren und andere bei Erhebung oder Verausgabung Großherzog= 
licher Kammer-Intraden hier und da rechtmäßig bestehende Leistungen, nicht 
weniger die Steuer-Kollekturgebühren von gegenwärtigem Gesetze unberührt bleiben. 
160*1]
        <pb n="389" />
        376 
T. Geböähre dee Steuereinehmee. 
152. 
1) Abschreibegebühren und Zuschreibegebühren, für das Abschreiben und das 
Zuschreiben zusammen: 
a) bei walzenden Grundstücken: 
wenn das Item nicht über 1 Acker hält — Gr. 8 pf. 
* 1 -° 2 .. ... 1 4 1 
2 5 1 z 2 —= 
2 - 2 = *sr*:s*-.. 3 7 4—5 
- 5 z . ... 5.# — 
darüber hinaus.. ««---- 6--—- 
vonjedemWohnhause«-»«-««»»».« «--«»-» s-—- 
jnStädtenabkk.....-». .«............. «........ ...4- ·—-- 
b) bei gebundenen Guͤtern: 
von nicht uͤber 500 Thalern Werth. ... »-««-«- 4-— 
- - : 1000 2 — ........ 8 —. 
* 5000 " 3 12 — 
2 2 10000 2 -»-»«»»«»». 16 2 — s- 
daruͤber hinaus .. . . . .. .................... 0- 
So oft Pflichttheilsberechtigte erben, tritt nur die Hälfte vorste. 
hender Ansätze ein, 
und zwar nie uͤber «-·«-«««- »-»-·-- 1 Thlr. — Gr. 
von jedem Erben. 
Gebundene Güter, oder solche abgetrennte Bestandtheile derselben, 
die gleichwohl noch als gebunden unter sich erscheinen, dürfen in keinem 
Besitz-Veraänderungsfalle für mehr als Ein Item gerechnet werden. 
Werden zwei oder mehre Items, welche früher nur Eins bildeten, wie- 
der in Eine Hand zusammengebracht und nun zusammen veräußert, so 
sind sie ebenfalls nur für Ein Item zu rechnen. Wo aber dabei nicht 
bloß das Ganze, als solches, sondern alle seine einzelnen Theile abge- 
schrieben und zugeschrieben werden müssen, treten für jede Seite der Zu- 
schreibung zwei Groschen besondere Vergütung hinzu. 
Wenn mehre Personen zugleich ein Item erwerben, so darf dieses 
zu keiner Erhöhung obiger Ansätze führen.
        <pb n="390" />
        377 
2) Für das Aufschlagen des Fundbuches, des Steuer-Katasters, einer Flur- 
Charte, eines Hebereg'isters, einer Steuerrechnung, wenn es auf Nachsuchen 
von Privat-Personen und nicht bloß von Amtswegen geschieht — Thlr. 2 Gr. 
für einen Extrakt oder ein Zeugniß daraus einschlüssig 
des Aufschlaggensss — - 8 = 
für die Beglaubigung einer vorgelegten Grundstücksbe- 
schreibung 6H9 — 2 „ 
und bei walzenden Grundstücken in beiden Fällen, wenn 
es sich von mehr als sechs Items handelt, 
fuͤr jedes weitere Item noch . · — : 5 
bei gebundenen Gütern aber für jeden Bogen des Er- 
traktes oder des Zeugnisses. —- 
und fuͤr die Beglaubigung vorgelegter Grundstuͤcksbeschreibungen die Sute 
g. 153. 
So lange das Abschreiben und das Zuschreiben in den Justiz-Amtsver- 
rechten der vormals Erfurt'schen Gebietotheile noch fortbesteht, treten bei 
diesen Justiz-Acmtern für das Abschreiben und das Zuschreiben in den Ver- 
rechten, für deren Aufschlagen, für Auszüge daraus und Beglaubigung lediglich 
die in dem vorigen F. bestimmten Gebühren ein. 
VU. Gebühren der Steuer-Revissons-Beamten und der Feldmesser. 
s. 154. 
Die Gebuͤhren der Steuer-Revisions-Beamten und der verpflichte— 
ten Feldmesser, wenn sie in Privat-Angelegenheiten in Anspruch genom- 
men werden: 
1) Für Erxtrakte aus Flur-Charten und für Charten-Kopien: 
a) bei einer Fläche bis zu 100 Acker einschlüssig, 
für den Acker — Gr. 5 Df. 
und außerdem von jeder in dieser Fläche besonders 
abgegrenzten Parzelll ..— —. 2 
wenigstens aer 10 — 
b) für jeden Acker über 100 Acker nach Maßgabe der 
mehren oder wenigern Parzellirun — 8 
bis J. 6 
c) fuͤr jede Hofreieee ...p — „ 3 
Papier und Leinwand werden besonders bezahlt.
        <pb n="391" />
        878 
2) Für Fundbuchs= und Kataster-Abschriften (auf das da- 
zu eigends gedruckte Tabellen-Papier) 
für jeden Bogen ........ — Thlr. 1 Gr. 
8) Bei Lokal-Expeditionen, außer den in den . 100 
und 106 bestimmten Diäten und Transport-Kosten, taglich 
dem Steuer-Revisions-Beamten 1 . — 4 
dem Feldmesser Ö ............. — „" 20 
Wenn das Geschäft nicht über sechs Stunden erfordert, 
nur die Haͤlfte. 
Dieselben Ansätze passiren auch, ohne alle weitere Ver- 
gütung, für Hausarbeiten bei Flächenberechnungen, Thei- 
lung oder Einbreitungen und Zeichnungen. 
4) Für ein schriftliches Gutachten, insofern sich ein solches 
nothwendig macht, oder besonders gefordert wird — 10 
bis 2 — = 
5) Für das Aufschlagen von Fundbüchern, Katastern, Flur- 
Charten, Heberegistern oder Steuerrechnungen, sowie 
für Ertrakte und Zeugnisse aus solchen, die in dem 
g. 150 Ziffer 2 geordneten Gebühren. 
6) In Dismembrations-Fallen: 
a) für die Abgabenvertheilung, mit Einschluß der nöthigen 
Vorberechnungen und für die Katastrirung —— 5- 
bis 1 — 
und überdieß, wenn Theilungen einzelner Grundstücke 
dabei vorkommen, für jedes abgetheilte Grundstück J 
b) für alle sonstige dabei vorkommende Ausfertigungen und Niederschristen, 
die Ansätze der Klassen-Taxe (§. 19) als Gebühr. 
Wnmerkung 1. 
Die unter Ziffer 5 und Ziffer 6 bezeichneten Gebühren beziehen sich bloß auf die 
Steuer-Revisions-Beamten, da die übrigen verpflichteten Geometer zu diesen Arbeiten 
nicht berechtiget sind. 
AMumerkung 2. 
Neben den Gebühren unter Ziffer 3 sind die bei Vermessungen und anderen Lokal- 
Erpeditionen zum Kettenziehen, Steinsetzen oder zu sonstigen Handdiensten nöthigen 
Personen, ingleichen die Feldgeschwornen und Flurschützen, noch besonders abzulohnen.
        <pb n="392" />
        379 
Aumerkung 3. 
Alle Liquidatsonen der Steuer-Revisions-Beamten und der Zeldmesser unterliegen der 
Ermäßigung ihrer Oberbehörde. 
Anumerkung 4. 
Die Gebühren bei der Landesvermessung bleiben auf besonderen Bestimmun- 
gen beruhend. 
V. Gebähren für die Rezeptions-Scheine in das Brandversicherungs-Kataster 
noch #. 57 des Gesetzes vom 28. T#ugust 1826. 
S. 155. 
Für jeden Rezeptions-Schein: 
der betroffenen Ortsbehörndieieieieieieil ** 11 Gr. 
dem Rechnungs-Revisor bei dem gandschafts- Kollegium — 2 „ 
für das Aufschlagen der Brand-Kataster, auf Nachsuchen der 
Privraacnn . — " 
für einen Ertrakt daraus, einschlüssig des kfiösgens; . — 
für Beglaubigung eines Extraktes daraus ·. — 
W 0o dD# 
n u 
W. Schsffeugebühren, sowohl in Untersuchungsfachen als in Eivil-Sachen, 
wo Schöffen zu Besetzung der Gerichtsbank zugezogen werden mössen. 
. 156. 
Bei jeder Verhandlung oder Verrichtung unter zwei 
Studden * 5 Gr. 
bei zweistündiger Dauer derselben — 
und auf jede volle Stunde längerer Dauer nohh — - 
Gerichtsschöffen haben bei vorher bestimmten Gerichts- 
tagen, wenn mehre verschiedene Angelegenheiten hinter einander 
vorkommen, von jeder einzelnen derselben immer nur die Hälfte 
der in diesem F. bestimmten Gebühren zu beziehen und es sind, 
wenn das Gericht mit keinem besondern Protokoll-Führer be- 
setzt ist, die in dem Geschafts-Lokal zugezogenen Schöf- 
fen aus der Jurisdiktions-Kasse zu bestreiten. 
Kriminalgerichts-Schöffen erhalten in vorstehenden Fällen 
immer die Hälfte mehr; 
bei Sektionen, überhaubtt.. - «--»» -—-16- 
bei Hinrichtungen ...“““ .....«... ....... 1--—-
        <pb n="393" />
        580 
Wenn Kriminalgerichts-Schöffen zu auswärtigen Expeditio- 
nen ausnahmsweise zugezogen werden müssen, erhalten sie über- 
dieß noch an Diäten «........»........................ —Thlk 20 Gr. 
und wenn sie schriftliche Meldungen oder Aufsätze einzureichen 
habben — = 5 
Aunmerkung. 
1) Mehre unmittelbar auf einander folgende Verhandlungen in einer und der- 
selben Sache werden nicht einzeln berechnet, sondern es findet für alle zu- 
sammen genommen nur Ein Ansah nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen 
Statt. 
2) Wo die Zeitdauer der Verhandlung aus dem Protokolle nicht zu ersehen ist, 
tritt stets nur der geringste Ansatz ein. 
X. Gebähren der Richter und Schuldbeißhen, sowie der übrigen Dorfgerichts- 
Personen und der Gemeindeschreiber, ingleichen der städtischen Bezieksvorsteher 
und der städtischen Polizei-Offizianten. 
8. 157. 
1) Fuͤr Besorgung ihnen aufgetragener Verrichtungen: 
u) für Auspfandungen, Beschlagnahme von Scheuerfrüch- 
ten, Verkreuzen von Feldfrüchten, jeder Person . — Thlr. 8 Gr. 
Werden Dorfgerichts-Personen zu einer von dem Ge- 
richtsdiener vorzunehmenden Auspfändung bloß zuge- 
zogen, so erhalten sie von jedem Pfändungs-Akte nur —. 5 
und falls deren mehre an einem Orte gleichzeitig vor- 
genommen werden, von jedem nur . . . . . . . . . . .. . . .. — 221 
Leistet aber der Schuldner bei Vorzeigung des obrig- 
keitlichen Befehls alsobald Bezahlung oder Gehorsam, 
so findet nur die Hälfte, und wenn die Schuld unter 
1 Thaler beträgt, nur Ein Viertheil dieser Gebüh= 
ren Statt. 
b) fuͤr jede andere Verrichtung, z. B. Versiegelungen, 
Besichtigungen, Auktionen, Inventuren, Haussuchun- 
gen und dergleibhen — 10 
bei mehr als dreistündiger Dauer des Geschäftes 
aber, ohne Unterschied, . .... — 156 
beträgt der Gegenstand einer Versiegelung, Auktion 
oder Inventur nicht über 100 Thaler, so hat jede 
Dorfgerichts-Person nur — 5 —
        <pb n="394" />
        881 
und auch bei mehr als dreistündiger Dauer nur ... — Thlr. 10 Gr. 
zu erhalten; 
für nothwendige Gänge zu dem betroffenen Landrathe, 
Amte oder Gerichte dürfen sie auf jede Stunde Ent- 
fernung von ihrem Wohnorte, einschlüssig des Rück- 
weges, ansetzen: 
4 
für die erste Studeeenn 6 
und für jede folgende Sturde ------ —-3- 
betraͤgt aber die Entfernung nicht uͤber eine halbe Stun- 
de, nur .. . . . . .. . . .. .......».......................... — 
4 
Diese Wegegebuͤhr findet jedoch in oͤffentlichen Angelegenheiten und 
in Gemeindeangelegenheiten nur dann Statt, wenn keine versional- 
Vergütung aus der Gemeindekasse eintritt. 
Auch darf der Gemeinde die Wegegebühr nur Ein Mal an Einem 
Tage angerechnet werden, wenngleich der Gang mehre Gemeindeange- 
legenheiten betraf. 
2) Für schriftliche Aufsätze jeder Art, als Berichte, Anzei- 
gen, Spezifikationen, Ertrakte, Zeugnisse u. sn w.... —Krr. 5 Gr. 
und für jede dritte und weitere Seite — 
Anmerkung. 
Botenlohn fuͤr Befoͤrderung schriftlicher Eingaben an die Behoͤrden findet in der 
Regel nicht, sondern ausnahmsweise nur dam Statt, wenn die Absendung durch 
besondere Lohnboten unumgänglich nöthig war, was jederzeit auf der Eingabe selbst 
pflichtmäßig zu bemerken ist. 
3) Für Beiwohnung obrigkeitlicher Verhandlungen: 
a) wenn ihre Zuziehang in der Eigenschaft als Sachverstän-= 
dige erfolgt, die in dem §. 158 bestimmten Gebühren, 
b) in allen anderen Fällen aber die in dem K. 156 bestimm- 
ten Schöffengebühren. 
4) Für Visirung der Gesinde-Dienstbücher........ Hhrr. 1 Gr. 
* 
E. Gebuhren der Sachverstaͤndigen in Würderungsfällen und in anderen Fällen. 
#. 158. 
I. Für das Geschäft und die damit verknüpfte Versäumniß: 
a) für einen vollen Tag: 
1) Sachverständige aus dem Stande der Bauern. ... . . . . . — Thlr. 20 Gr. 
ie.
        <pb n="395" />
        382 
2) Sachverstaͤndige aus dem Stande der Buͤrger, inglei- 
chen Schullehrer, Ortsrichter und Schuldheißen oder 
andere den Richter oder Schuldheißen vertretende Ge- 
richtspersonen 424424. . . — Thlr. 20 Gr. 
bis 1 - 10 
3) Sachverständige höhern Ranges.10 „ 
bis 2 —.= 
b) wenn das Geschäft und die damit verbundene Versaͤum- 
niß — mit Einschluß der Hinreise und der Zurückreise 
bei auswärtigen Verrichtungen — nur über vier Stun- 
den aber nicht über sechs Stunden wegnimmt, die Hälfte 
obiger Ansätze, 
) bei noch kürzerer Dauer, insbesondere bei Würderung 
geringer Hduser und Grundstücke, Ein Viertheil, oder 
Ein Dritttheil obiger Ansatze. 
II. An Diäten, falls das Geschäft außerhalb der Flur des Wohnortes der 
Sachverständigen Statt fand: 
a). für den ganzen Tag: 
Sachverständige der oben unter I, a, 1 und 2 ange- 
gebenen Klassen ..... Thit. 20 Gr. 
Sachverständige der oben unter I, a, 3 angegebenen 
Klasse 6HH #### 1 2 10 
b) bei zwar uͤber vier Stunden aber nich über sechs Stun- 
den betragender Abwesenheit von dem Wohnorte, die 
Hälfte und 
c) für nothwendiges Nachtquartier ein Dritttheil des Dia- 
ten-Ansatzes. 
III. An Transport-Kosten: 
Sachverständige der dritten Klasse in allen Fallen Vergütung gehabten 
Verlages für ein Reitpferd oder für ein einspänniges Fuhrwerk; 
Sachverständige der ersten und zweiten Klasse hingegen ausnahms- 
weis ße dieselbe Vergütung nur dann, wenn aus zu bescheinigenden beson- 
deren Ursachen der Weg nicht zu Fuße zurückgelegt werden konnte. 
Anmerkung. 
Es behaͤlt bei vorstehenden Ansaͤtzen auch da sein Bewenden, wo der Sachyverstaͤn- 
dige wegen seiner Dienstverhältnisse höhere oder geringere Diäten und Transport= 
Kosten anzusprechen hätte.
        <pb n="396" />
        383 
. Für Abgabe — da nöthig — · 
eines besondern auszuarbeitenden schriftüchen Gutach- 
tens oder ausfuͤhrlichen Taxations· Aufsatzege — Thlr. 20 Er. 
bis 5- — 
b) einer Uebersetzung aus fremden Sprachen, für jedes Blatt — . 20 
c) einer eigentlichen wissenschaftlichen Ausarbeitung 8 —1 
bis 15 — 
4) einer bloßen Grund-Taxe, wo nur die kurze Beschrei- 
bung des Gegenstandes mit beigesetzter Tare# geliefert, wird: 
an) von nicht uͤber einer Seite .. . — 4 
bb) von jeder weizern Seieen — - 1 
bis —— 2 2 2 
Anmerkung. 
1) Baugewerke erhalten bei den allgemeinen Wuͤrderungen Be— 
hufs der Brandversicherungs-Anstalt für jede gewürderte Hof- 
reite — gleichviel ob sie aus einem Gebäude oder aus mehren 
Gebäuden besteht — in Allem nur ein Jeder. ...... — Thir. 2 Gr. 
Bei besonderen Würderungen und bei Würderungs-Revisionen 
finden zwar die geeigneten Ansätze unter 1—10V des gegenwärtigen 
Paragraphen auch für die Baugewerke Statt, es sind jedoch 
mehre einzelne Falle, welche gleichzeitig an einem und demselben 
Orte vorkommen, nur als Ein Geschäft zu betrachten. 
In Erbschafts= und Erbvertheilungs-Fallen ist für die Tare 
sämmtlicher walzenden landwirthschaftlichen Grundstücke, die 
zur Erbschaft gehören, 
2 
— 
für jeden Ortsschaͤtzer nurr. ..... — 8 
und wenn sie sämmtlich nicht über 100 Thaler Werth haben, nur — 2y 
anzusehen, wozu bei Looszetteln noh . — -ß23 
fuͤr die zu jedem Looszettel zu attestirende Taxe kommen. 
Auch darf überhaupt für einen Tarations-Aufsatz über Grund- 
stücke, die zusammen nicht über 100 Thaler Werth haben, ein- 
schluͤssig der Versaͤumniß nie EEIIIIBB —. 5 
jedem Schaätzer zugebilliget, 
3) auch bei wichtigeren Gegenständen da, wo die Würderung der 
Grundstücke durch die Ortsschätzer bloß mittelst Einzeichnung der 
Taxe in einen besonders bezahlten Kataster= Extrakt vorgeht, für 
den Taxations-Aufsatz nichts angesetzt werden. 
Sind für einzelne besondere Fälle in Statuten, Gemeindeord- 
nungen oder Rezessen die Gebühren der Sachverständigen niedri- 
ger als die vorstehenden geordnet, so verbleibt es bei diesen 
Lokal-Bestimmungen. · 
4 
— 
6123)
        <pb n="397" />
        384 
Z. Zeugen gebuühren. 
. 159. 
Wenn die Zeugen an dem Orte der Vernehmung selbst wohnen, so ge- 
bührt ihnen: 
1) Vergütung des etwa durch die Abhörung veranlaßten und zu bescheini- 
genden positiven Schadens, z. B. bei nöthig gewordener Bezahlung eines 
Stellvertreters im Dienste oder in der Arbeit, oder 
2) Vergütung des ihnen durch Zeitversacumniß entgangenen Erwerbes, und 
zwar erhalten für jede Vernehmung: 
n)Zeugen vom Bauernstande (d. h. alle Landbewohner, 
welche nicht zu einer andern in diesem §. aufgeführten Ka- 
tegorie gehören), Tagelöhner, Handarbeiter, Handwerksge- 
sellen und andere in gleicher Kategorie stehende Individuen, 
in Untersuchungssahen — " 
in Civil-Sahen: — — 2. 
andere Stadtbewohner, als die unter a benannten, 
Steuereinnehmer, Schuldheißen, Ortörichter und deren 
Vertreter, Landschullehrer, Oekonomie-Verwalter, Forst- 
bediente, Militärs bis zum Feldwebel einschlüssig, 
in Untersuchungssahen — 2 
in Civil-Sachen ..................... —- 3 
Personen höhern Ranges, 
in Untersuchungssahen — 3 
in Civil-Sahen — 4 
Dauert die Vernehmung und das nothwendige Warten 
darauf uͤber eine Stunde, so bekommt der Zeuge fuͤr 
jede weitere polle Stunde die namliche Gebühr, höch- 
stens das Vierfache. 
3) Wohnen die Zeugen nicht an dem Orte, wo die Abhö- 
rung erfolgt: so erhalten, außer vorstehender Gebühr, 
die Personen unter a für jede volle Stunde des Weges 
(einschlüssig des Rückweges), 
in Untersuchungssachen – 
in Civil-Sachen 
die Personen unter b, 
in Untersuchungssahen —– „ 
in Civil-Sachen ... — 
— 
u 
l) 
— 
C 
V 
I 
— 
0 
§’rP* *l
        <pb n="398" />
        385 
die Personen unter c, 
in Untersuchungssacöheen "l4 Gr. bis 6 Gr. 
in Civil-Sachenn 5 „ 8 
4) Außerdem gebührt den Personen unter c 1 Thaler Transport= Gebähr 
und bei einer Entfernung von über einer Meile für jede volle weitere 
Meile 15 Groschen, vorbehältlich der Bescheinigung eines unabwendlichen 
Mehraufwandes. 
Ausnahmsweise wird auch anderen Zgeugen dann, wenn sie den Weg 
nicht zu Fuße zurücklegen können, der dießfalls zu bescheinigende Auf- 
wand vergütet. 
5) Müssen die entfernt wohnenden Zeugen über Nacht bleiben, so erhalten 
die Personen unter n 3 Groschen, 
die Personen unte b. 5 Guroschen, 
die Personen unteer 388 Groschen bis 16 Groschen 
vergütet. 
Anmerkung. 
Wird ein Zeuge zugleich als Sachverständiger vernommen, so versteht es sich, daß 
seine Zeugengebühr ausgeschlossen ist. Ueberhaupt sind Zeugengebühren nur auf aus- 
drückliches Verlangen der Zeugen, worüber im Protokolle das Nöthige bemerkt 
sepn muß, auszuzahlen. 
AA. Dienergebühren. 
1. Bei der geheimen Staats-Kanzlei. 
S#. 160. 
Von jedem Dekrete, Patente oder einer andern Bestallungsurkunde, welche 
bei der geheimen Staats-Kanzlei ausgefertiget wird, ingleichen von jeder in 
dem §. 86 bezeichneten Urknnndenn *W[ ½ — Gr. 
beträgt aber die Sportel dafür über 10 Thaler = — .= 
über 20 ; . — 
II. Bei den Landes-Kollegien. 
S#. 11. 
1) Bei jeder Dienstverpflichtung in dem Kollegium, Beleihung, 
Prufung eines Kandidaten oder Geistlichen, Ausfertigung 
eines Advokaten-Dekretes oder eines Admissions-Scheines 
zur juristischen oder ärztlichen Praiss — Thlr. 15 Gr. 
T 20
        <pb n="399" />
        386 
2) Erinnerungs= oder Erequir-Gebühren, dieselben wie im 
5. 162 Nr. 10. 
3) An Sitz= und Aufwarte-Gebühren von Arrestaten in dem Re- 
gierungs= oder dem Ober-Konsistorial-Lokal für jeden Tag — Thlr. 16 Gr. 
Aumerkung. 
Es versteht sich, daß, wenn eine andere Person als der Diener 
die Aufwartung besorgt, jene und nicht dieser die Gebuͤhr bezieht. 
4) Fuͤr den Anschlag und die Abnahme auslaͤndischer Ediktalien 
oder Subhastations-Patente, dem Regierungsdiener — 8 
Bei Ausfertigung einer Urkunde über Verkauf, Verlei- 
hung oder Verpachtung von Domanial-Grundstücken, dem 
Diener Großherzoglicher Kammerr — „ 10. 
bis – "v“ 20 1 
An Diäten bei auswärtigen kommissarischen Expeditionen 
fuͤr den Tag.. . . . . . . . .... — -M10 — 
und über Nacht Quartierged „ 5 
In dem Auslande erhöhen sich die Diaͤten um die Hälste. 
Dieselben Diäten-Ansätze gelten auch für die Boten der 
Landes-Kollegien und der Oberbehörden. 
III. Amtsdiener= und Gerichtsdiener-Gebühren. 
# 12. 
Für den Anschlag und die Abnahme (zusammen) aus- 
ländischer Subhastations-Patente, Ediktal-- Aufrufe oder 
anderer öffentlichen Anschlüe — 5 
Für eine Auspfändung, Ermission oder Haussuchung, in- 
gleichen wenn der Diener zur Abholung oder Ueberbrin- 
gung eines Konsens-Kapitales, oder sonst zu einer an 
die Behörde, bezüglich von derselben zu leistenden Zah- 
5 
6 
— 
1 
— 
2 
— 
lung, verschickt werden muß . P „= 
Dauert die Verrichtung (den Weg ungerechnet) über 
sechs Stunden bis zu einem ganzen Tage — 16 
bei Auspfändungen wegen eines Schuldbetrages von nicht 
über 50 Thalern aber immer nur in Allen — 5 
und bei Auspfändung wegen eines Schuldbetrages von 
unter 1 Thaler nur — — 2 
beistet der Schuldner bei Vorzeigung des Auspfandungs- 
oder Ermissions-Befehles noch alsobald Zahlung oder
        <pb n="400" />
        3 
— 
4 
— 
Ou 
4 
6 
7 
J— 
8) 
9) 
10 
x 
11 
387 
Gehorsam, so hat er immer nur die Hälfte der Gebühr 
zu entrichten. 
Für eine Arretirnnggagg — Thlr. 6 Gr. 
(ohne Rücksicht, ob Einschluß darauf folgt oder nicht). 
Einschlußgebühr bei Arretirungen, Ein für alle Mal — 6 = 
in Waldbuß-, Felddeube= und Gartendeube-Angelegen- 
heiten jedoch urrr — 3 — 
Auslieferung eines Gefangenen von einer ausländischen 
Behörde oder an dieselbe — : 6 
Für Vollstreckung einer körperlichen Züchtigung . —. 6 
in Waldbuß-, Felddeube= und Gartendeube-Angelegen- 
—W —..0#——— — 3 
Bei Sektionen, einschlüssig aller verschiedenen Bestellun= 
gen dodii — . 10 
Bei Vollziehung einer Todesstrafe — — 
Bei dem Transporte eines Vagabunden oder Schuͤblings, 
fuͤr die Stunde — . 4 
Erinnerungs-oder Erequir-Gebühren, wenn der Gegenstand 
nicht über 2 Thaler betrüt — 1= 
2 5 2 2 .. 222222222r2—2 — — 2 
* 10 - 2 0 · " 4 r „ — —2 3 * 
* * 20 * — 2-2 22r22222222 2 —. 1 * 
* * 30 r rl ... 2222 22 — 5 * 
7 2 50 2 * · resessesrsessii " 8 * 
- - 100 -——-10- 
uherlooThaler........—-16- 
Sitzgebuͤhren, von jedem Gefangenen teglich . 1 
Anmerkung. 
Bei den Kriminal-Gerichten finden jedoch keine Sitzgebühren Statt. 
Bei nöthiger Wiederholung der Exekution und so oft Kriminal-Gerichts- 
boten zum Exequiren beauftragt werden, kann, je nach der Persoͤnlichkeit 
des Schuldners, das Gericht diese Ansaͤtze bis auf das Doppeite erhöhen. 
12) Diäten des Dieners finden nur Statt: 
a) bei nothwendigen Verschickungen außerhalb bes Amtsbezirkes, zu welchem 
die Behörde gehört, neben den etwaigen Gebühren für das Geschäft 
selbst, mit Ausschluß bloßer Botengaͤnge zu Bestellung schriftlicher oder 
muͤndlicher Verfuͤgungen, ingleichen mit Ausschluß der Transporte von
        <pb n="401" />
        888 
Vagabunden und Schäblingen, für welche bloß die in Nr. 9 dieses §. 
bestimmte Aversional-Gebühr eintritt; 
b) wenn der Diener außerhalb des Gerichts-Lokals die ihm vorgesehte 
Gerichtsperson begleitet: 
für den ganzen gS — Thlr. 10 Gr. 
dauert die Expedition nicht über sechs Stunden, nur —. 6 
Quartiergeld über Nacht . ...p — - 5 
bei Verschickungen in das Ausland, für den Teg — - 16 
Kriminalgerichts-Diener und Boten haben nur bei Verschickungen außer- 
halb des Bezirkes ihres Gerichtes und in dem Falle unter b Diäten 
zu beziehen. 
g. 168. 
Bei Versteigerungen (ausgenommen die bloß den Ortgerichts-Personen 
übertragenen) haben sowohl die Regierungsdiener als die Diener der Unterge- 
richte für den Ausruf zu beziehen: 
von jedem 100 Thalern des „Gesommterlöses .... — Thlr. 11 Gr. 
mindestens jedoch für jeden Ta — — 6 "6 
sodann bei Versiegelungen, Inventuren und Auktionen, wenn 
die Mobilien von einem Lokal in das andere geschafft, bezüg- 
lich besonders geordnet oder vorgelegt werden mussen, 
für den halben ag. — 5 
für die Anzeige der Uebertretung polizeilicher und finanzieller 
Gebote und Verbote, in Fällen, in welchen keine bestimmte 
Prämie für den Denunzianten eintritt (§. 2), erhalten se —. 5 
g. 164. 
Fire Bezüge der Diener aus Gemeinde-Aerarien oder von einzelnen 
Personen für gewisse Besorgungen bestehen, da wo sie rechtmäßig hergebracht, 
auch fernerhin, nur darf für die Geschafte, wofür solche fire Bezüge herge- 
bracht, keine weitere Gebühr angesetzt werden. 
Einsammlungen von Geschenken, z. B. Neujahrsgelder und Östereier, 
ingleichen die in manchen Orten Statt gefundenen Bezüge der Die- 
ner bei Stuprations= oder Erbe-Fällen, wie überhaupt alle nicht 
in dem vorstehenden Paragraphen namentlich aufgeführte bishe- 
rige Accidenzien der Diener fallen von nun an gänzlich weg und
        <pb n="402" />
        889 
alle vorstehende Bestimmungen (F. 162 bis K. 165) gelten auch für die Die- 
ner der Polizei -Behörden, Rentämter, Stadtrathe und Steuer-Rezepturen, 
soweit die bezeichneten Fälle bei ihnen vorkommen. 
g. 165. 
Die zum Polizei-Dienste kommandirten Unter-Offiziere haben, wenn sie 
zur Unterstützung der Amtediener und der Gerichtsdiener oder an deren Stelle 
gebraucht werden, dieselben Gebühren wie diese zu beziehen, ingleichen bei Be- 
wachung von Gefangenen: 
für jede Stunde --«««« —Thck. 1 Gr. 
doch nicht ürrer . . .- — 10 
fuͤr den ganzen Tag, wogegen in allen diesen Fallen keine 
Diäten für sie eintreten. 
Bei einem Aufgebote der Gerichtefolge hat 
deren Anfüheter um«-. —- 
1ederGememeaber««-«— 
zu erhalten. 
u ½ 
r u 
# 
BB. Bestellungsgeböhr. 
16. 
Statt des bisher in jedem einzelnen Falle und je nach Verschiedenheit 
der Entfernung liquidirten Botenlohnes tritt bei jeder ausgefertigten Liquida= 
tions-Nummer ein aversioneller Ansatz für Bestellungsgebühr ein und zwar: 
wenn die liquidirten Sporteln — ohne alle Rücksicht auf Separat-Ge- 
bühren und Verläge — nicht über 5 Groschen betragen — Thlr. 1 Gr. 
bis zu 1 Thaler einschluͤssig 2 — 2= 
Ob 2 „ ,........... ................... —.3- 
,-3« - .............................. —-4, 
2 2 4 2 ji«-ons- -»«»«»-«««»-» — I. 5 2 
25 2 —- . .. .. — - 6 
* 6 2 — 222222e2— E — 2 7 - 
= „" V7 - 2 4 — 2 8 —-- 
m 268 2 2 EEIEIIIItLE — — 9 - 
darüber hinaus ."..“ .. .... .. .. ... — - 10 = 
Diese Gebuͤhr wird bei allen unmittelbar Großherzoglichen Behoͤrden zur 
Sportelkasse berechnet, bei kommissarischen Geschaften und bei Patrimonial- 
(21
        <pb n="403" />
        390 
Behörden aber fällt sie dem Diener zu, dem Diener der Patrimonial-Behörde 
jedoch nur dann, wenn derselbe nicht wegen der Bestellungsgebühren durch ein 
Firum bereits ausreichend — nach dem Ermessen des zuständigen Landes- 
Kollegiums — entschädiget ist oder noch entschädiget wird. 
Es versteht sich, daß der Empfänger einer nicht offiziellen Ausfertigung, 
wenn deren Beförderung durch die Post geschieht, das Postgeld auch künftig- 
bin zu bezahlen hat. 
#. 167. 
Einen besondern Botenlohn anzusetzen, ist nur in folgenden Fällen statt- 
haft, wenn 
1) die Betheiligten ausdrücklich auf Absendung eines eigenen Eilboten antragen, 
2) Eilboten in das Ausland versendet werden müssen, oder sonst 
3) in dringenden Nothfällen die Bestellung auf keine andere Weise zeitig 
genug geschehen konnte. Es beträgt alsdann 
für jede Stunde der Entfernung des Ortees 64 — Thlr. 3 Gr., 
es sey denn, daß der dem außerordentlichen Boten gewährte höhere Lohn un- 
vermeidlich gewesen und bescheiniget würde. 
Fünfter Thschnitt. 
Von der Verwaltung des Sportelwesens. 
S#. 168 
Alle bei einer Behörde vorkommende Niederschreibungen und Ausferti- 
gungsentwürfe, die nicht schon von einem vorausgegangenen oder nachfolgen- 
den Sportelansatze umfaßt oder ganz sportelfrei sind, müssen von, dem Kon- 
zipienten auf der ersten Seite links oben mit dem geeigneten Ansatze der Spor- 
tel und der etwaigen Separat-Gebühr bezeichnet werden. 
##. 169. 
Die S Sporteleinnehmer haben, sobald die Reinschrift einer Ausfertigung 
unterzeichnet ist, 
1) den Sportelbetrag derselben, sowie 
2) der vorausgegangenen noch nicht liquidirten Niederschreibungen und 
5) die etwaigen Separat-Gebühren und Verläge 
unter fortlaufender Nummer in das Sportelbuch einzutragen und mit der- 
selben Nummer auch das in den Akten zusammengustellende Kostenverzeichniß 
zu versehen.
        <pb n="404" />
        391 
Es versteht sich, daß bei mehren gleichzeitigen Ausfertigungen in Einer 
Sache die sämmtlichen Ansätze dafür — soweit sie einen und denselben Zah- 
lungspflichtigen treffen — nur Eine Nummer bekommen. 
Beendigt sich oder beruht eine Sache, ohne daß eine weitere Ausferti- 
gung erfolgt: so ist dieses der Zeitpunkt, wo die Kosten in das Sportelbuch 
eingetragen und in den Akten zusammengestellt werden müssen. 
S. 170. 
Jedes Sportelbuch soll sechs verschiedene Kolumnen enthalten zur Angabe: 
1) der Liquidations - Nummer, 
2) des Zahlungspflichtigen und der Angelegenheit, 
3) des Sportelbetrages, 
4) der Separat-Gebühren, 
5) der Verläge, und 
6) der Zahlungsbemerkungen. 
g. 171. 
Dem Zahlungspflichtigen ist, unter der Nummer des Sportelbuches, ein 
spezielles Kostenverzeichniß mittelst Ausfuͤllung gedruckten Netzes einzuhaͤndigen, 
welches drei verschiedene Kolumnen: A Sporteln, B Separat-Gebuͤhren, C 
Verlaͤge enthalten und mit Nachweisung der Akten-Blaͤtter deutsch und deutlich 
angeben muß, wo fuͤr die Ansaͤtze Statt finden. 
Wo jedoch die Ausfertigung, welche zu der Sportelnummer Veranlassung 
giebt, an den Zahlungspflichtigen selbst gerichtet ist, sind die Kosten gleich an 
dem Schlusse derselben zu verzeichnen, ohne daß es der Ausfertigung eines ge- 
druckten Kostenverzeichnisses bedarf. 
Jeden Falles muß das Kostenverzeichniß von dem Sporteleinnehmer — bei 
Landes-Kollegien auch von dem Sportel-Kontroleur — unterzeichnet werden. 
S. 172. 
Niemand ist schuldig, Kosten irgend einer Art früher zu entrichten, als 
bis ihm das Verzeichniß derselben auf die eine oder die andere Weise zukommt 
(§J. 171) und bey erfolgender Zahlung Quittung ertheilt wird. 
g. 173. 
Diese Quittung ist über den Gesammtbetrag jeder Liquidation, eben- 
falls mittelst gedruckter Retze und unter Bezeichnung der Sache und der Li- 
62„
        <pb n="405" />
        392 
quidations-Nummer, von dem Sporteleinnehmer auszufertigen, aber dem Zah- 
lungspflichtigen erst bei erfolgter vollständiger Zahlung einzuhändigen. 
Unter das Kostenverzeichniß zu quittiren und dagegen die besondere Quit- 
tung zurückzubehalten, ist streng verboten, mit Ausnahme der Erequir-Gebüh- 
ren, welche, sobald deren Betrag in dem schriftlichen Erekutions-Befehle aus- 
geworfen, der Diener sofort zu erheben und abzuquittiren berechtiget ist, ohne 
daß es einer von dem Sporteleinnehmer ausgefertigten Quittung bedarf. 
Die Sporteleinnehmer haben bei Ausfertigung der Quittungen den Tag 
der Ausstellung derselben offen zu lassen und die zur Sportelbeitreibung ver- 
pflichteten Diener dürfen diesen Tag erst bei der wirklich erfolgenden Zahlung 
einrücken. 
S. 17. 
Die Sporteleinnehmer haben den zur Sportelbeitreibung aufgestellten Die- 
nern gleichzeitig mit den — besonderen oder am Schlusse der Ausfertigung befind- 
lichen — Liquidationen eben so viele Quittungen zu übergeben, sich über de- 
fren Empfang in ein Abrechnungsbuch quittiren zu lassen und sich mit den Die- 
nern alle Woche auseinanderzuseten. 
Jede Post, welche alsdann der Diener nicht baar abliefert, oder dadurch, 
daß er die noch in seinen Händen befindliche Quittung vorzeigt, als unbezahlt 
nachweis't, gilt als Proprerest und ist unbedingt von ihm zu ersetzen. 
So oft ein Sporteleinnehmer von seiner Stelle abgeht, sind alle in den 
Händen des Dieners befindliche Sportelquittungen zurückzufordern und von dem 
neuen Sporteleinnehmer mit zu vollziehen. 
Bei Dokumenten, die nicht eher als nach geschehener Kostenzahlung aus- 
gehändiget werden, ist die gedruckte Quittung dem Dokumente gleich anzuheften. 
. 175. 
Dem Sporteleinnehmer kann und soll jedoch auch unmittelbar Zahlung 
geleistet werden, 
1) so lange das Kostenverzeichniß und die Quittung dem Diener zum Bei- 
treiben noch nicht eingehändiget sind, was namentlich auch bei allen aus 
dem Depositum zu erhebenden Kosten der Fall ist, 
2) wenn ein Zahlungspflichtiger sich an Gerichtsstelle einfindet, um Zah- 
lung zu leisten, der Diener aber gerade verschickt ist. 
Lehteren Falles hat der Sporteleinnehmer dem Zahlenden sofort Quittung aus- 
zustellen, die in den Händen des Dieners befindliche aber noch am selbigen 
Tage zurückzufordern und in dem Abrechnungsbuche auszuthun.
        <pb n="406" />
        393 
S. 176. 
Wenn aus besonderen Gründen abschläágliche Zahlungen von der Be- 
hörde zugelassen werden, so hat der Erhebende darüber unter die ausgestellte 
Liquidation zu quittiren; sie müssen aber gleichzeitig auch unter der noch zu- 
rückbehaltenen gedruckten Hauptquittung — und zwar in Gegenwart des 
Zahlenden — angemerkt werden, sind gleichermaßen, bei der wöchentlichen 
Abrechnung des Sporteleinnehmers mit dem Diener, in dem Sportelbuche zu 
bemerken und in dem Journal des Sporteleinnehmers zu vereinnahmen. 
g. 177. 
Dergleichen Abschlagszahlungen sollen nach Befinden bis zur Erfüllung 
in der Sportelkasse aufbewahrt oder — so viel die antheiligen Separat-Ge- 
bühren und Verlage betrifft — alsbald vertheilt werden. 
g. 178. 
Am 80. Juny, 30. September und 31. Dezember jedes Jahres haben 
die Sporteleinnehmer das Sportelbuch abzuschließen und auf dem Grunde ei- 
nes, von dem Vorstande ihrer Behörde oder bei Landes-Kollegien von dem 
Sportel-Kontroleur, nach Vergleichung mit dem Sportelbuche zu beglaubigen- 
den, summarischen Extraktes alle eingegangene Sporteln an die betroffene Ver- 
waltungsbehörde abzuliefern. 
Mit Resten darf dabei nur dann gewährt werden, wenn ein Zeugniß 
des Vorstandes, der Behörde oder bei Landes-Kollegien des Sportel-Kon- 
troleurs solche als noch zur Zeit unbeibringlich bescheiniget. Bei der näch- 
sten Quartal-Ablieferung kann ein früherer Rest nur dann in Gewährschaft 
angenommen werden, wenn die vorgesetzte Behörde bescheiniget, daß wegen 
desselben bereits Exekution verfügt worden. Aber auch in diesem Falle 
hat der Sporteleinnehmer für den Rest zu haften, wenn er nicht nachweisen 
kann, ihn zeitig zur erekutivischen Beitreibung angezeigt zu haben, und eben 
so der Vorstand der Behörde, wenn er die Gebühr auf dergleichen Anzeigen 
nicht zeitig verfügte. 
g. 179. 
An dem ersten April jedes Jahres ist die Hauptrechnung zu stellen und 
binnen längstens vierzehen Tagen einzureichen. Es sind darin sowohl alle ein- 
zelne Liquidations-Nummern nach ihren Beträgen aufzuführen, als auch die
        <pb n="407" />
        894 
Reste einzeln zu verzeichnen und von dem Vorstande der Behoͤrde zu be- 
scheinigen, daß ihm dieses Verzeichniß vorgelegt worden. 
g. 180. 
Bei dieser Hauptrechnung — aber niemals fruͤher — muͤssen unvermeid- 
lich entstandene Kaduzitäten, sobald sie von dem Vorstande der Behörde pflicht- 
mäßig bezeugt werden, zu jeder Zeit bei der betroffenen Oberkasse nach vor- 
gängiger Prüfung in Zurechnung angenommen werden. 
. 1 
Uebrigens gelten hinsichtlich der Beibringung der Kosten folgende allge- 
meine Bestimmungen: 
1) Registraturen, Protokolle und Ausfertigungen, die nicht schon ein sie um- 
fassender Hauptansatz deckt, sind von demjenigen zu bezahlen, welcher sie durch 
seinen Antrag oder durch seine Schuld veranlaßt hat, Termins-Proto- 
kolle hingegen in der Regel von den Interessenten gemeinschaftlich, aus- 
genommen: 
Men) bei Terminen, in welchen nur dem einen Theile Etwas zu leisten oder zu ver- 
handeln obliegt und der andere Theil nur geladen ist, dabei gegemwärtig zu seyn; 
b) bei Terminen zum Verhör der Zeugen oder der Sachverständigen, wenn 
der Gegentheil keine Fragstücke eingereicht hat; 
J) wenn Kosten, öffentliche Abgaben, Kommunal-Gefälle oder gutsherrliche 
Gefälle beigetrieben werden sollen. Hier ist ein Vorschuß dießfallsiger 
Kosten den Extrahenten niemals anzusinnen, sondern erst, wenn der 
Ungrund des Anspruches sich ergiebt, das Tragen der Kosten ihm 
aufzulegen. 
2) Bei Ausfertigung von Urkunden sind, dafern nicht ein Anderes verab- 
redet worden, die Kosten zu bezahlen: 
Mn) in Unterpfands= und Privilegien-Sachen vom Ertrahenten nach den Be- 
stimmungen in den §§. 339 flg. des Pfandgesetzes vom 6. May 1889 
und im §. 90 des Prioritäts-Gesebes vom 7. May 1839, 
b) Kaufe, Schenkungen und andere Eigenthumsurkunden von dem Erwerber, 
) Pacht= und Mieth-Kontrakte von dem Pachter oder dem Micther, 
)) alle übrige Urkunden von demjenigen, welcher sie ausbringt, und, wenn e 
zweiseitige Kontrakte sind, von beiden Theilen gemeinschaftlich, und zwar 
jedes Mal vor der Aushändigung.
        <pb n="408" />
        395 
8) Die Kosten fuͤr Erkenntnisse in Civil-Sachen sind von den streitenden 
4 
5 
6 
7 
8 
Theilen gemeinschaftlich zu erlegen, ausgenommen: 
a) wenn das Erkenntniß letzter Instanz die Kosten dem einen Theile al- 
lein zuweis't, 
b) wenn eine Appellation sofort durch Reskript verworfen und der Appel- 
„ 
— 
i 
– 
lant zu den Kosten verurtheilt wird. 
Die Berichtigung aller bei der Ladung zu dem Eröffnungs-Termine den 
Partheien zuliquidirten Kosten muß vor der Eröffnung des Erkenntnisses 
erfolgen, widrigen Falles der Betrag von dem säumigen Theile sofort 
mit Exekution beizutreiben ist. 
Die Kosten bei Erbschafts-Regulirungen sind von den Erben gemeinschaft- 
lich zu tragen, die Kosten aber, welche zu Feststellung des Kollateral- 
Geldes erwachsen, von den Abgabepflichtigen. 
In der Exekutions-Instanz sind die Kosten von dem Schuldner beizubrin- 
gen, dafern nicht etwa der Gläubiger unbegründete Anträge gestellt hat. 
Anwälte und Bevollmächtigte, die in einer Sache die Insinuationen an- 
zunehmen im voraus erklärt, oder solche auch ohne ausdrückliche Erklä- 
rung angenommen haben, sind verbunden, die Kostenrechnung, welche der 
ihnen behändigten Ausfertigung beigeschlossen ist, sofort zu bezahlen. Tre- 
ten sie für Ausländer auf, so erstreckt sich ihre Haftpflicht ohne Unter- 
schied auf alle ihren ausländischen Machtgebern zufallende Kosten. 
Verlagsrechnungen der Unterbehörden hinsichtlich der vom Kammer-Fiskus 
zu tragenden Kosten in gerichtlichen Fällen sind vierteljährig neben Beobach- 
tung der bestehenden Vorschrift in Ansehung derjenigen Falle, welche an die 
Kriminal-Gerichte abgegeben werden (Verordnung vom 5. July 1822, 
Regierungs-Blatt v. J. 1822 S. 125), an die Landesregierung einzu- 
senden und erst, wenn sie von dieser geprüft und festgestellt worden, 
der Kammer zuzurechnen. 
Kommt es dabei auf Prüfuog des Werthes technischer Leistungen an, 
so ist von der feststellenden Behörde das. Gutachten der für dieses Fach 
bestehenden technischen Behörde oder, in deren Ermangelung, eines bewähr- 
ten Sachverständigen einzuholen. 
Unterbehörden, die patrimonialen ausgenommen, haben alle von einer 
Oberbehörde ihnen zugeschickte Liquidationen kostenfrei von den Par- 
theien beizutreiben und längstens vierzehen Tage vor dem Quartal-
        <pb n="409" />
        396 
Schlusse an die Sporteleinnahme des betroffenen Landes-Kollegiums ein- 
zusenden oder, soweit sie noch nicht eingegangen, vorzuschießen, bei sich 
spaterhin ergebender und bescheinigter Unbcibringlichkeit aber die Beschei- 
nigung darüber (K. 180) bei der nächsten Jahresrechnung statt baaren 
Geldes zuzurechnen. 
Eben so ist von den Landes-Kollegien und Oberbehörden durch deren 
Kanzlei-Expedienten oder Sporteleinnehmer in Ansehung der Beitrei- 
bung der ihnen von der geheimen Staats-Kanzlei zugehenden Liqui= 
dationen zu verfahren, selbst in solchen Fällen, wo bei jenen Kollegien 
nicht liquidirt wird. 
Dezgleichen sind alle Rechnungsführer der Großherzoglichen Kassen ver- 
pflichtet, auf den Antrag einer Großherzoglichen Sporteleinnahme den 
Betrag der Sporteln und der Gebühren, welche Staatödiener, die mit 
ihren Besoldungen auf solche Kassen gewiesen sind, zu zahlen haben, 
durch Besoldungsabzüge beizubringen und an die betroffene Sportelein- 
nahme einzusenden. 
Patrimonial-Behörden sind zwar nicht zur Vorschußleistung, aber doch 
ebenfallc zu sportelfreier Beitreibung und Ablieferung der ihnen mit Re- 
skript zugehenden Liquidationen binnen längstens drei Monaten verbunden. 
Die Sporteleinnehmer der Unterbehörden — einschlüssig der patrimonialen 
— erhalten für die Beibringung der von einer Oberbehörde ihnen zuge- 
schickten Liquidationen 8 Pfennige vom Thaler vergütet. 
Wer eine ihm zugegangenc Liquidation vier Wochen lang unberichtiget 
läßt, ist sofort mit Erekution zur Zahlung anzuhalten, jedoch bleibt den 
Behörden verstattet, in einzelnen dringenden Fällen diese Frist bis zu 
drei Monaten, von Einhäándigung des Kostenverzeichnisses an, zu er- 
strecken. Jede weitere Frist sowie jeder Erlaß ist lediglich bei der 
betroffenen Verwaltungsbehörde auszubringen. 
g. 182. 
In Untersuchungssachen wird 
1) krd der Unterbehörde die Entscheidung zusteht, erst bei Ertheilung 
derselben, 
2) außerdem erst bei der Berichtserstattung liquidirt. 
Bei den Kriminal-Gerichten sind jedoch die Sporteln immer erst nach 
eingetretener Verurtheilung eines Angeschuldigten zu liquidiren. 
9 
E 
10 
11
        <pb n="410" />
        897 
Die Eintragung in das Sportelbuch erfolgt aber jedes Mal erst nach 
der Verurtheilung eines Angeschuldigten in die Kosten. 
Zu Bezahlung derselben kann die Untersuchungsbehörde in geeigneten Fäl- 
len bis zu drei Monaten Frist ertheilen, eine längere Stundung, oder in dem 
Falle der Unbeibringlichkeit der gäanzliche oder theilweise Erlaß, ist bei der 
betroffenen Verwaltungs-Oberbehörde auszubringen. 
g. 188. 
Der Sportel-Kontroleur bei Landes-Kollegien hat 
1) bei jeder Liquidation (. 171) die Ansätze durch Vergleichung mit den 
Akren zu prüfen, beziehungsweise zu berichtigen, unter Beisetzung seines 
Namenszuges; 
sodann den summarischen Kostenbetrag mit der Liquidations -Nummer in 
ein eigenes Journal einzutragen; 
die bei der Behörde vorkommenden Schriften und Akten hinsichtlich des 
Sportelansatzes fleißig zu prüfen, jeden entdeckten Mangel zur Anzeige 
zu bringen und über alle Straffalle in Sportelsachen ebenfalls ein Jour- 
nal zu führen. 
2 
8 
L 
Dafür hat jeder Sportel-Kontroleur bei Landes-Kollegien zwei Prozent 
von der Summe der bei seiner Behörde eingegangenen Sporteln und 
die Hälfte der vorfallenden Sportelstrafen zu beziehen. 
g. 185. 
Die Sportel-Kollektur-Gebühr der Sporteleinnehmer wird hiermit auf 
fünf Prozent oder 11 Groschen von jedem Thaler der eingegangenen Spor- 
teln festgesetzt, wovon jedoch Ein Prozent der durch den Diener eingeho- 
benen Summe an diesen abzugeben ist. 
. 1. 
Jede Behörde hat ihre Sportelkasse auf dem Grunde der gefährten 
Journale und unter Vergleichung derselben mit dem Sportelbuche fleißig zu 
revidiren, die ausstehenden Reste sorgfältig zu prüfen und zu deren Beibrin- 
gung die thunlichsten Maßregeln allenthalben zu ergreifen. 
63!
        <pb n="411" />
        898 
Nicht weniger haben die Verwaltungs-Oberbehörden die Sportelkassen 
ihres Bereiches von Zeit zu Zeit unvermuthet stürzen und revidiren zu lassen. 
g. 187. 
Patrimonial-Gerichte und Stadtraͤthe sind fuͤr die genaue Fuͤhrung des 
Sportelbuches und fuͤr die Gesetzmaͤßigkeit ihrer Liquidationen nicht minder 
verantwortlich, sie mögen die Sporteln selbst einheben oder durch dazu beauf- 
tragte Personen einheben lassen. 
g. 188. « 
Auf die Richtigkeit der Sportelansaͤtze bei Ausfertigungs-Entwuͤrfen und 
Niederschreibungen haben zunächst die Verfasser derselben und — bei Lan- 
des-Kollegien — die Referenten zu sehen, und für die Richtigkeit der den 
Zahlungspflichtigen einzuhändigenden Kostenverzeichnisse haben die Sportelein- 
nehmer und Sportel-Kontroleure ganz besonders zu haften. 
Aber auch den Vorständen aller Oberbehörden und Unterbehörden wird 
hiermit noch ganz ausdrücklich zur Pflicht gemacht, jene Sportelansätze ihrer 
Seits ebenfalls zu prüfen, die Geschaftsführung des Sporteleinnehmers und 
de5 Sportel-Kontroleurs scharf im Auge zu behalten, überhaupt auf genaue Befol- 
gung des gegenwärtigen Gesebes allenthalben mit Ernst und Strenge hinzu- 
wirken und nie geschehen zu lassen, daß die Ausfertigungen und Niederschrei- 
bungen unnöthig vervielfältiget, oder den Partheien dafür mehr als gesetzlich 
oder aber irgend Etwas angefordert werde, was in dem gegenwärtigen Ge- 
setze nicht ausdrücklich vorgeschrieben und nachgelassen ist. 
Sechster TWhschnitt. 
Von den Strafen der UNebertretung des gegenwärtigen Gesetzes 
(Sportelstrafen). 
g. 189. 
So oft fuͤr eine Ausfertigung oder Niederschreibung ein hoͤherer als der 
gesetzliche Sportelansatz oder uͤberhaupt gesetzwidrig irgend ein Ansatz liquidirt 
und erhoben wird, so ist der dadurch veranlaßte Schaden sofort von der be- 
troffenen, mit Unrecht bereicherten Kasse oder Privat- „Person zu ersetzen, und 
es ist uberdieß der zweifache Betrag des mit Unrecht liquidirten Ansatzes
        <pb n="412" />
        899 
— dafern nicht offenbar ein bloßer Irrthum vorliegt — als Strafe zu erle- 
gen, wofuͤr der oder die Unterzeichner der Liquidation und bezuͤglich der Fer- 
tiger der letztern in solĩidum haften, vorbehaͤltlich des Regresses gegen einan- 
der und vorbehaͤltlich noch strengerer Disziplinar-Ahndung im Wiederholungsfalle. 
g. 190. 
Eben so ist derjenige, welcher eine Reinschrift oder eine Abschrift (einschluͤssig 
der Registraturen und Protokolle) gesetzwidrig (F. 10 und §. 19 Nr. 9) zu 
gedehnt schreibt, oder eine solche vorschriftswidrig geschriebene Schrift kolla- 
tionirt hat — dafern er nicht den begangenen Fehler sofort durch einen ent- 
sprechenden niedrigern Sportelansatz ausgeglichen hat — zu dem Ersatze des 
dadurch verursachten Schadens und zu einer Geldbuße von vier Groschen für 
jede vorschriftswidrig geschriebene Seite gehalten. 
Hier und in dem Falle des vorigen Paragraphen haften ebenfalls die 
Schuldigen in solidum, vorbehältlich des Regresses. 
Die Vorsteher öffentlicher Behörden sollen dergleichen vorschriftswidrig 
geschriebene Schriften, wenn sie ihnen zur Unterzeichnung vorgelegt werden, 
alsobald durchschnitten zurückgeben und umschreiben lassen. 
191. 
Wer eine Kosten-Liquidation oder Quittung, ohne sie mit der Nummer 
des Sportelbuches zu versehen, ausfertiget oder die Eintragung derselben in 
das Sportelbuch unterläßt, ist — sey die Liquidation an sich richtig oder nicht 
— mit dem doppelten Betrage derselben zu bestrafen. 
. 19#2. 
Jede Unterbehörde, welche ein Akten-Stück ohne das Kostenverzeichniß 
an die Oberbehörde einsendet, setzt sich einer Disziplinar-Strafe aus. 
Wo jedoch die Kosten sofort als durchaus unbeibringlich erscheinen, kann 
zwar ihre Verzeichnung unterbleiben, es muß jedoch der Grund dieser Unbei- 
bringlichkeit gleich in dem Berichte bemerkt werden. 
g. 1983. 
Dem Zahlungspflichtigen das Kostenverzeichniß so lange vorzuenthalten, 
bis die Zahlung erst wirklich erfolgt, ist bei Strafe von zwei Tagen Ge- 
faängniß oder Eines Thalers verboten. 
I
        <pb n="413" />
        400 
§. 194. 
Jeder Diener oder Beidiener, welcher überführt wird, eine Kostenforderung 
ohne schriftliche Liquidation seiner Behörde gemacht, oder bei Einhebung des 
Betrages dem Zahlenden Quittung nicht eingehändiget, bezüglich bei Abschlags- 
zahlungen deren Betrag nicht unter die Liquidation oder nicht unter die sol- 
chen Falles in seinen Händen bleibende Hauptquittung bemerkt zu haben, ist 
sofort seines Dienstes zu entsetzen. Eben so ist der Betrag einer Abschlags- 
ahlung auf Sporteln nicht nur auf der dem Zahlungspflichtigen auszuhändi- 
genden Liquidation, sondern auch auf der in seinen, des Dieners oder Bei- 
dieners, Händen verbleibenden Hauptquittung alsobald zu bemerken, bei Strafe 
der Dienstentsetzung. 
g. 195. 
Geleiche Strafe trifft den Diener, wenn er die erhobenen Kosten nicht bei 
ber naͤchsten Abrechnung puͤnktlich abliefert, vorbehaͤltlich noch hoͤherer Strafe, 
im Falle sich dabei eine wirkliche Malversation hervorthut. 
d. 196. 
Jede Sportel- oder Gebuͤhren-Forderung verjaͤhrt, nach Maßgabe des Ge- 
setzes uͤber Abkuͤrzung der Fristen zur Verjaͤhrung gewisser Forderungsrechte 
u. s. w. vom 26. März 1889, binnen vier Jahren. 
Diejenigen, durch deren Schuld die Geltendmachung unterblieb, haften für 
den daraus entstandenen Schaden. 
K. 197. 
Die von einer Behörde erkannten Geldstrafen der Uebertretung des ge- 
gemvärtigen Gesetzes fallen zur Hälfte dem bei derselben angestellten Sportel- 
Kontroleur, oder, wo dieser selbst der Strafbare ware, der Armenkasse des Ortes 
zuz die andere Hälfte aber ist zur Sportelkasse derjenigen Behörde, welche 
die Strafe diktirt hat, zu berechnen. 
. 198# 
Die Untersuchung und Bestrafung einer Uebertretung des gegenwärtigen 
Gesetzes steht jeder öffentlichen Behörde zu, bei welcher oder in deren ober- 
aufsichtlichem Bereiche sie vorfüllt. 
Es ist über solche Falle ein eigenes Register zu führen und die der be- 
troffenen Sportelkasse gebährende Hälfte der Geldstrafen mit einem Ertrakte 
jenes Registers, oder ein Ausfallschein, allfährlich an die betroffene Oberbe- 
hörde einzusenden.
        <pb n="414" />
        401 
g. 199. 
In allen Fällen der Uebertretung des gegenwärtigen Gesetzes soll durch- 
aus nur summarisch und mit möglichster Kostenersparniß und Abschneidung aller 
Weiterungen verfahren werden. 
Daher sollen insbesondere 
1) keine Rechtsmittel, sondern bloß einfache Vorstellungen gegen eine Ver- 
fügung in Sportelsachen Statt finden, die Fälle ausgenommen, wo ein, 
auch abgesehen von gegenwärtigem Gesetze, kriminelles Verbrechen in 
Frage ist; 
wenn die Verfügungen von Unterbehörden oder anderen als Justiz-Kolle- 
gien erlassen find, soll zwar die Beschwerde dagegen bei der zuständigen 
Landesregierung eingereicht, jedoch gegen deren alsdannigen Ausspruch 
schlechterdings nicht weiter rekurrirt werden können, und 
wenn gegen eine von einem Justiz-Kollegium ausgegangene Verfügung 
Beschwerde geführt wird, zwar der Referent geändert, jedoch nach noch- 
maliger Entscheidung des Kollegiums ebenfalls keiner weitern Provo- 
kation oder Vorstellung Statt gegeben werden. 
4) Die Bestimmung des Schlußsatzes im F. 181 Rr. 6 findet auch hier An- 
wendung. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatöinsiegel bedrucken lassen, auch die offentliche 
Kundmachung desselben befohlen. 
2 
3 
So geschehen und gegeben Weimar den 1. Dezember 1840. 
Carl Friedrich. 
C. W. Freih. von Fritsch. Freih. von Gersdorff. D. Schweitzer. 
Fdt. Ernst Müller. 
Gesetz 
über die Sporteln und Gebühren der 
Gerichts= und Verwaltungs- 
Behörden.
        <pb n="415" />
        402 
Inhaltsübersicht 
zu dem Gesetze über die Sporteln und Gebühren der Gerichts- 
und Verwaltungs-Behörden 
vom 1. Dezember 1840. 
  
  
T Rummer 
Paragraph. — Buch- 
stabe des K. 
2. 
Abfindungsverträge, siehe Bestatiguns. 
Abolition a 2220 I . is Its-costIIOUOUOIIOIOOIUIOIOOO 97. 5. 
Abordnungen, si iche Verrichtungsgelühren. ' 
Abschuds Dekrete oder Abschieds- Patente EIBEIBIIIIIIIIN 90. 91 — 
Abschreibegebuͤhren und Zuschreibegebuͤhren: 
1) bei den Rentbehoͤrden .. n.“.“uuuße ies 150. — 
2) bei den Steuerbehoͤrden ....... . 152. — 
3) in den Justizamts-Verrechten der vormais ẽrfurt schen G# 
bietstheile ee““ns 153. — 
10. 33. — 
Abschriften nu8cuéééGéEééséEéssééEEEJ3J 19. 9. 
25. 3. 
Abtretungsvertraͤge (Traditions- Rensse) ........».....«.......... 45. 1. 
Adelsbriese ... ..... ......... ...... 86. — 
Adjudikations-Schn 45. 5. 
Admissions-Schein zur gerichtlchen, arztlichen oder chirurgischen Praxis 93. 3. 5. 6. 
Adoption (Ankindugnng ...................... ·.... 97. 2. 
Advokaten-Bestallunggen . . .... .... .. ... 93. 1. 2. 
Akten-Verzeichnisse .. ........... .......«s..........«..... 19. 9. 
Alimentations-Vertraͤge, si che Bestsägung 
übrigens auch sn.aK4ssssnsES2— 19. 26. a 
Almosenkasse-Abgabe: 
1) von Dekreten, Patenten und Diplomen, welche bei der Groß- 
herzoglichen geheimen Staats-Kanzlei ausgefertiget werden, 
ingleichen von Besoldungen und Besoldungs-Zulagen u. s. w.7. 88 — 
2) von Dekreten, welche bei den Landes- Kollegien ausgefertiget 
werzen 93. 1—7. 
Amtédiener-Gebührtrn .. ... .. .. .... 162. — 
Analogien, verboten .................................... 17. — 
Anstandsbriefe (Moratorien) .... ..... ... . .. . ... . . . 97. 7. 
Anwartschafts-Dekrette ............................. .... 82. — 
Appellations-Instanz ..... . ... 3 — 
Archiv- Gebühen n———.t.t—. 22 -aàB D. 131. —
        <pb n="416" />
        403 
  
Nummer 
Paragraph. oder Buch- 
labe des [*r 
Armenrecht, Verhandlungen darübernrnrnrn . ... ... 5. 10. 
Uttestate, siehe Zeugnisse. 
Aufenthaltskarten oder Sicherheitskarten ..... ..... 19. 26. 
Auflage, siehe Ausfertigung. 
Zwischenauflagen in Civil-Prozeßsaheen . .. 25. 10. 
Aufnahmescheine für Ausländer, ingleichen Entlassung aus dem Sir 
verbandenynynynaaa 19. 23. 
Auftrags-Restripte, wodurch der- ersie Auftras zu Bhewing“ einer. 
ganzen Sache ertheilt wirnrnd. AA.## — 19. 18. 
siehe auch .. .... .. .... . ... 33. g. 
Aufsaͤtze uͤber Vertraͤge, welche der Worths- Kaxe. nicht unterliegen. 19. 26. a. b. 
Augenschein, siehe Verrichtungsgebühren. 
Auktionen «spie-viootut-essen-iousses«»ssostiisoioisssiiesoi 46. 2. 
Ausfertigungen: 
1) in nicht prozessualischen, in Untersuchungssachen und in Ad- 
ministrativ-Angelegenheiten ————————————— νÑο 10. 
1819. 7. 8. 
2 in Civil-Prozeßsachen EIIIEIIEBIEEIIIIIIIIIIII 25. 11. 
Auszüge oder Ertrakte aus den Akhen 19. 9. 
Auszuͤge aus Rechnungen rsdeeseenssééééo53q 126. — 
B. 
Bau-Offizianten-Gebühren in Privat-Angelegenheikerrn.... 1409. — 
Beglaubigungen (Viclimationen .. 19. 10. 
— in Civil= rozeßsachen ....... . 25. 4. 
— siehe auch r „„J3 EEIIIEIIIIIIIIIII 33. — 
Begnadigunen ......"""“"“"““ . . 97. 1—8. 
Benachrichtigungen: 
1) in Civil-Prozeßsachen r%%eeu e rn tss fnfnnnnn—n]n—]nunna 25. 10. 
2) in anderen Angelegenheien .. 19. 7. 
Berichte: 
1) in nicht prozessualischen, in Untersuchungssachen und in Ad- 
ministrativ-Angelegenheienn 19. 14. 
2) in Civil-Prozeßsachen ... 25. 5. 
Berichtigung (Purifikgtion) der Erkenntnisse- oder Vergleiche .......... 33. g. 
Bescheide, deklaratorische .... .... ...............· ......... ...... ... 25. 11. 
siehe übrigens Erkenntnisse. 
Bescheinigungen ...-...... 19. 21. 
33. c. 
Besichtigungen, siehe Verrichtungegebühren, jedoch auch
        <pb n="417" />
        404 
  
Nummer 
Paragraph. soder Boc 
abe des 
Bestätigungen: 
1) von Käufen, Tauschen, Schenkungen und anderen Verträ- 
gen und Rechtstiteln, wodurch unbewegliches Eigenthum 
übergeht, oder wodurch eine zu Geld onschagbere Servitut 44. 45. 4a7.. — 
bestellt oder aufgehoben winnd .. .. ... 48. 
2) von Verpfändugengnanana — —— 
3) von Bürgschaften, Renunziationen und Kautionen .““"o 68. Anm. 2 
4) eines Privat-Vereiiinnns 8686. — 
5) der Physiker ... .. 93. 7. 
6) der HPatrimonial-Gerichts- Direktoren .·............ 93. B. 
7) der Geistlihen 93. 9. 
8) der Schulleher 93. 10. 
9) der Stadt-Schuldheißen, Airgermeisier, Stadtschreiber. 93. 14. 
10) von Innungs-Artiken 94. 3. 
11) der Stadt= und Dorf-Ordnuggen 19. 7. B. 
12) einer Adopitiioooooon .. . .... ... 97. 2. 
13) einer Eheberedung, Emangipatson, Einkindschaftung. und an- 
derer Verträge, welche der Werths-Taxe nicht unterliegen. . 19. 25. 
Bestellungen: 
1) eines Kollaborators oder Pfarr-Substituten 93. 11. 
2) eines Kirchners oder Organisten, der nicht B Schul- 
lehrer it. 93. 12. 
3) eines Ephoral= oder Schul- Adjunkten cber Schul- Sui 
tuten ist fiir. 93. 13. 
Bestellungsgebühteen ....... ........... 166. 167. — 
Bestellungsscheine fuͤr Konkurs Kuratoren oder Konkurs-Sequester, 
Amesenhetorermone und Erbschaftsvertreter « 19. 15 
Bezirksvorsteher, Gebühren derselben .... ............. 157. — 
Botenlohn, siehe Bestellungsgebuͤhren. 
Brandversicherungs-Angelegenheiten, Gebühren darn 155. — 
Bürgerrechts-Gebühen .. 2. 1. 
Bürgschaften : 
1) im lgemeinn.44 .......... 63. Anm. 2. 
2) der Ehefraun.. . 63. Anm. 1. 
3) für Rechnungsführer oder Pachter ............... ..». 63. Anm. 4. 
C. 
Certisfikat, siehe Zeugniß. 
Cessionen, siehe Hypotheken-Uebertragung. 
Citation, siehe Ladung. 
GCuratorium, siehe Iseuungeschein
        <pb n="418" />
        405 
  
  
Nommer 
Paragraph. soder Bu 
abe des K. 
O. 
Dekrete auf Titel und Würden, Besoldung u. s. w.: 
1) von der geheimen Stoats- Kanzlei ausgefertigte: 
a) bei dem Hofstaaasit##X 78. — 
b) bei dem Eivil-Stande .... . 79. — 
c) bei dem geistlichen Stande ................... .. ... 80. — 
cd) bei dem Militaͤr- Stande ..... ... st. — 
2)vondenLandcöKollegienausgefcttigte................« 93. — 
Dekrete zu Vergleichen und Ver aͤuberungen ........................ 74. — 
Depositen-Gebühren ......... 122. — 
Deposttenpcheme................................................ 77. — 
Deputation, siehe Verrichtungsgebühr. 
jäten Ö...“““äoe 2 2 Ê2â2â2û92 104—108 —: 
Dienergebühren: s 
1)beidekgeheimenSkaats-Kanzlei. 160. — 
2) bei den Landes-Kollegien .. ... 161. — 
3) bei den Unterbehörden ... 162. — 
4) bei Versteigerungen und bei Anzeigen von Vergehungen.. 163. —- 
Dienstbestalluagen............. ..................... ............. 78. — 
Dienstbuͤcher und Dienstzeugnisse ....... ...... ...............—........ 19. 29. 
Dienstvertraͤge und Arbeitsvertraͤge........... 72. — 
Dispensationen: 
1) in kirchlichen Angelegenheiten ....... 95. — 
2) in polizeilichen Angelegenheien .. 96. — 
3) in Ehescheidungssachen von einem Güte-Termin 97. 4. 
Dorfgerichts-Personen, Gebühren derselben 157. — 
E. 
Eheberedungen............ ·.............. 19. 25. 
Eheverspruchs= und Cheirrungs: Angelegenheiten, Erkenntnisse in solchen 27. Anm. 5 
Eidesabnammmmmmmmmmmmmm 19. 16. 
in Civil-Prozeßsahen 25. 6. 
Eidesformen 19. 17. 
in Civil-Prozeßsahen:: 25. 7. 
- 44. 1— 13. 
Eigenthumsveränderungen ............... . 45. 1e. 
Einkindschaftun 
Erunehectn s 66 . . . .. 111o0%0°. 25. 
Entscheidungen, insofern sie keine förmlichen Erkenntnisse sind 19. 11. 
— etstinstanzliche,aufeinseitigeAntkäge..-....... 25. 11.
        <pb n="419" />
        406 
  
  
  
Nummer 
Paragraph. soder Buch- 
stabe des 9. 
Entscheidungsgründe: 
a) bei den Untergerichen 119. — 
b) bei den Landes-Justiz-Kollegien .. .. .. . 120. — 
Ephoral-Gebuͤhren ...... . . . . .. ................. ........... .....135—-144- 
Ethegebühkea...»»..........»............«....»............ 2. 2 und 
Anm. 2. 
Erbschaftsberichtigungs -Protokolllll . .. 19. 5. 
Erbscheine, Erbzuschreibescheine ..... ....3 42. 1—. 
Erkenntnisse: 
1) in Untersuchungssachen, Erkenntnisse der Landes-Justiz= 
ollegien —s EIILIIIIII„ITz…„IE 19. 20. 
2) in Civil-Prozessen: 
a) in geringfügigen: 
aa) in erster Instannnnggg . . 26. A. 
bb) in zweiter Instn3s3z3z . ... 30. A. 
b) in minderwichtigen: 
aa) in erster Instanz ese „r „.... 26. B. 
bb) in zweiter Instn3334344e 30. B. 
c) in wichtigen: 
aa) in erster Instanz 
aaa) in zu Geld zuschlagbaren Sachen27. C. a. 
bbb) in unschätzbaren Angelegenheiten 7 * C. b 
bb) in der Appellations-Instanns 141. 32. — 
cc) in der heuterunzs: nnd in der Ober-Appellations- 
Instanz ... . . . .. .. . . .. .. . . . . . . .. .. 19—41 — 
ddl) in Konkurs- Sachen insbesondere ............ ...... 27. Anm. 4. 
Erkenntnisse, gemischht . . .. ............ ...... ......... 27. Anm. 2. 
— über Inzident= Punkte .......................... .... 27. Anm. 3. 
— deklaratorische und uͤber einseitige Antraͤge .. .. . ... .... 25. 11. 
siehe auch Entscheidungen. 
Erlaubnißscheine, zu Ausstellung von Kunstwerken und Seltenheiten oder 
zu Konzerten, Kunstuübungen u. s. w. . . .. . . 19. 24. b 
Ermäßigungs= (Moderations- )Gebühgen 129. — 
Eroͤffnung von Erkenntnissen in Untersuchungssachen an mehre Verurtheilte 19. 1. h. 
Ertheilung der Rechte ehelicher Gebbrte 97. 2. 
Erekutions-Gebühren ...“" »«........ 162. 10. 
Extrakte, siehe Auszuͤge.
        <pb n="420" />
        Paragraph. 
  
r* 
  
Felddeube-Untersuchungena 
Feldmesser- Gebühren ... .... ....... 
Feststellung einer Schulbberechnung (konstitunio laauih) ............ 
Fideikommtß,ErlaubnkßzurErrichtungdeöselben............... 
Fremder Familienname, fremdes Familienwappen, Erlaubniß zu deren 
Annahme. EEEEEEEEEEEEEEELLIELILILILLEILBIIELEIILIIIIIE 
G. 
Gartendeube-Untersuchugeggngngngngg ννν 
Gebuͤhren der Geistlichkeit Gura stolae) ———d 
— der Richter und Schuldheißen, sowie der übrigen Dorkfgerichts- 
Personen und der Gemeindeschreiber, ingleichen der städtischen 
Bezirksvorsteher und der städtischen Polizei-Offizianten 
Geheime Staats-Kanzlei-Gebühren, deren Beibringung 
Gemeindeabgaben, deren Beibringng .. 
Gemeindeschreiber, Gebühren derselben *—sss 
Geometer, siehe Feldmesser. 
Gerichtliche Angelegenheiten unterliegen in der Regel den Sportelansätzen 
Ausnahmen hieron. ##“ 
Gerichtsdiener-Gebühtn ..................... 
Gesinde-Dienstbücher und deren Visiren ............ 
Grundherrliche Gefälle, deren Beibringung . . .. 
5. 
Haftpflicht der Anwälte u. s. w. wegen der Kostrn 
Handlohn, siehe Erbegebühren. 
  
    
  
Ausfertigungen. 
(Auspfaͤndung) . .. .... . ... .. .. . .. . .... .... . ... 
und übernommen 
„F deren Einzeichnung im Hypotheken-Buche und im Re- 
gister über die allgemeinen Vorzugsrecht ... 
Hppotheken, deren Uebertragung auf andere Glänbiger 
— Erneuerung der Eintragung oder Vormer keng derselben 
Hypotheken= Schein s—nee .... 
  
20. 
154. 
25. 
97. 
66. 
157. 
1#1. 
157. 
4. 
5. 
162. 
43. 
181. 
199. 
162. 
19. 
1 6. 
47. 
51—64. 
59. 
62. 
407 
Nummer 
oder Buch- 
stabe des K. 
7 
1—15.
        <pb n="421" />
        408 
  
Nummer 
Paragraph. oder Buch- 
stabe des F. 
J. 
Indult-Scheine: 
1) bei den Lehenhöfen, siehe Ausfertigungen. 
2) bei den Lehenskuben der mit Afterlehns· Verichssbarket. be- 
liehenen Vasallen »..·«. 66. 6. 
Injurien-Sachen, Termins- **çrs in knsn mit Vergleich ...... 19. 5. 
Innungs-Artike. -t 94. 3. 
Innungsgebühteen ........ ........ 2. 7. 
Insinuations-Registraturen sind sporielfrei ........«....«--.«... 19. 1. 
Interzessions- Schreiben, siehe Ausfertigungen. 
Inventarien, siehe Protokolle und bezuͤglich Aufertigungen. 
Jeraelitisches Kultus= und Schul-Weseen ....«.. 146. — 
Juden, Bestaͤtigung ihrer Kontrakte mit Christen über bewegliche Ge- 
enstande .... 6TUT⅜UTöö 46. — 
Jusistelloon von Rechnunngen ll. 76. — 
K. 
Kammersporteln für die von Großherzogl. Kammer ausgefertigten UrkundenP0. — 
Kandidaten-Prüfungen. Ö....." EIEIILIIIIIE - 110. I. 1.2 
Kanzlei-Schein, siehe Aubfertigungen. 
Kassation, siehe Loschung. 
Kauf, siehe Bestätigungen. 
Kautions= Leistungen «--..«»-..«.»... «............. 63·Agmz 
Kautioq5-Scheine............................... .......... .... 57. — 
Kirchen-Kommissions-Gebuhrttrern . .. .. . . .. . .... 1135 - 144 
Klage-Registraturen in Civil-Prozessen » 25. 33. — 
Klassen-Tarxe .. . ... .. . .. ... 3 1%% * 
Kodizille 6..4.4.-.“"““““““““l 19. Anm. zu 
3 und 4. 
Kollationirungs -Gebühr findet nicht Sttt 19. 9. 
Kollektur-Gebühren von Zinsen und Steuern. ... ......... 151. — 
Kommissionen, Sportelvergülung an selbige in der Appellarioné:= Instanz 37. 38. —- 
KommtsfonöGebuhren... 54. — 
114 -1181 — 
Kommissorlum, als ersten Auftrag zu einer ganzen Sache, außerdem 
siehe Ausfertigungen und bezüglich Subnotationen - 19. 18. 
Kommunikat, siehe Ausfertigungen. 
Konfirmation, siehe Bestätigungen.
        <pb n="422" />
        Paragraph. 
409 
Nummer 
oder Bu 
stabe des K. 
  
Konkurs- Prozesse. 2 
Konsens, siehe Hypotheken, deren Einzeichnung. 
Konzessionen zu einem Gewerbe oder Handel. 
Kosten, Feststellung und Beibringung derselben .. 
Kriminalgerichts-Kosten, deren Beschränkung durch die ii- Kolle: 
gien in gewissen einzelnen Fällen . . . 
Kuratorium, siehe Bestellungsscheine. 
E. 
Ladungen (Eitationen): 
1) in Civil-Prozeßsachen ... 
2) in anderen Angelegenheiten, si ehe Tusfertigungen. 
Landrabiner, Gebühren desselben oder seines Stellvertrettrrs 
Landstandschafts = Ertheiluiuig 
t-h 
Lehengeldedn 
Lehnsgebühren: 
1) bei den Lehenhefen 
2) bei den Lehenstuben:: 
Lehns- Revers- Bestaͤtigung. ... 
Lehnssporteln: 
1) bei den Lehenhöfen 
2) bei den Lehenstueen 
Lehnt-Taxe " 6 " 0 · s s s · · - " ½ 
Lehnsverwandlllllnngng 
Liquidationen in Konkursen .. . 
Loͤschung eingetragener oder vorgemerkter Hypotheken 
— vorgemerkter Rechte oder Privilegien EIEIIEILEIIIIIII 
Loͤschungöscheine ..... ........ .. ... 
Loosbriefe, siehe Erbscheine, brigens auch AAA##⅛#Ü/Üö! — 
M. 
Najorennitäts-Dekrete EIIIIIIIIE EEEIIIIIIIIIIIIEIIIIIIIII 
Mandate in Civil-Prozessen ... ...-... ...... 
12. 
24. 28. 
33. 
34. 
94. 
21. 
O 
— 
  
43. 181. 
8. 12. 
h. 
##II 
1—6.7.
        <pb n="423" />
        410 
  
Pflichtsschein, siehe Zeuaniß. 
  
Pflichts- Notul. siehe Eideeformeln. 
  
Nuumer 
Paragraph. pder Buch- 
stabe des F. 
Mandate, Entscheidungen über sohee 25. 11. 
Anm. 1 
Marktgebühren d « -»oos»s·oos«i,osos 2. B. 
Medizinal-Gebühren, siehe kteeice Gcriren. 
Meßgebuͤhren .2 Ê, 66“““.ntkus 151. — 
Miethverträge und Pochwerträg e ... ... ..... .. . . . . . . . . . .. TO. 71. — 
Moderations-Gebühren, siehe Hrmiwigungeg'niher 
Monir-Gebühren bei Rechnugeegn 125. 1260| — 
Moratorien EEEEEEELLLLIEEIEEELEEEX ABEELLILEEIEIIIIIMIIIITtIIIIIM 97. 7. 
Mut 65 67. — 
uthscheine ll—————————————— 68. – 
E. 
Nachbarrechtsgebühren 2. 1. 
Nichtigkeitsklagen gegen Ober- kepinngha Erenncusst 42. — 
Notariats-Bestallung .......... 93. 4. 
Notifikation, siehe Venachrichtigungen. 
O. 
Ober-Konsistorial-Gebühen::: 134. — 
Observanzen, unzulaͤssg.... . 17. — 
Pachtsporteln bei Großherzoglichen Kondestassen , bei Kirchn, milden 
Stiftungen und Kommunen finden nicht Statt 73. — 
Pachtvertrüüte Doo. 1 — 
ässe 19. 28. 
Patrimonial-Gerichte, Sportelvergütung an dieselben aus der Spor- 
telkasse der Appellations-Instatz 37. 38. — 
— Sportelverguͤtung an dieselben bei ehardiuigen über Vaiee 49. — 
Perhorreszenz .. ....... 33. g. 
Personal= Beschreibungen . 19. 1. c# 
Pandrechte, deren Vormerkung ir im Hopotheken- Buche . 52. — 
Pfandrechte fuͤr Bevormundete am Vermoͤgen ibrer Kuratoren 58. — 
Pfandscheine fuͤr milde Stiftungen .. . . .. 57. — 
Pfarramts -Gebühren: 
... . 2. 4. 
1) in geistlichen Angelegenheiten. 71 145. hn 
2) in weltlichen Angelegenheiten 145. —.
        <pb n="424" />
        411 
mer 
  
  
Paagraph. 8 ¾l“ 
stabe des K. 
Polizeiliche Angelegenheiten, ganz geringfügigge . 20. — 
Polizei= Offizianten, Gebühren derselben ....... 157. — 
Praͤmien in polizeilichen u. s. w. üntersubungen ,..... 2. 9. 
Privilegien (Konzessionen) . . 94. — 
Privilegien, deren Eintragung in das Register über algemeine Vor- 
zugsrechtt.... 55. 57— 
— deren Vormerkung 56. — 
— für Bevormundete am Vermägen ihrer Kuratoren ... 58. – 
— deren Uebertragung auf andere Glänbigerr 59. – 
Protokolle: 
1) in nicht prozessualischen, in Untersuchungs- und in Admi- 
nistrativ- Sachen . .. 19. 1—6. 
2) in Civil-Prozeßsahen 25. 2. 
Prozente, deren Berechnung 14. 
Publikation, siehe Entscheidungen, Erkenntrisse, Eröffnung, , Protokolle 
und Termine. 
Purifikation, siehe Berichtigung. 
Q. 
Quittungen, gerichtliche ... 77. — 
siehe auch Vormundschaften deren |— 
K. 
Rabiner, siehe Landrabiner. 
Nandbeshlüsse ..........-. 19.21.q.b. 
undmCtvil Prozeßsachen .........«.. 25. 8. 
Randzeugnisse .. ........... 19. 22. 
und in Civil= Prozeßsachen ... ....... 25. 9. 
Real- Hypothekenbuͤcher, Eintragung in selbige .. .... 54. — 
Receptions-Scheine in das Brandversicherungs- Kataster .... 155. — 
Recesse, deren Bestaͤtigung... .. ... 19. 25. 
Rechnungs-- Extrakt.... . 126. — 
— Gebuͤhren.. ....... 124. — 
— Gutachtttenn 126. — 
— Monir-Gebühteen: 125. — 
— Ueber-suchten..........·... 126. — 
Rechtsstreit, foͤrmlicher .. ........ 23. — 
Recognitions= Scheine, siehe Ausferegungen. 
— üöber Testamenttttteteteteteee 19. 24. d 
  
  
  
  
Rhgister über allgemeine Vorzugerecht 51. 55. —
        <pb n="425" />
        112 
Paragraph. 
Nummer 
hdeer Buch- 
  
Registraturen: 
1) im Allgemeinen und in Untersuchungssachen 
2) in Goil-Pozessachen ...... 
Reinschriften .. ......... 
Reisepaͤsse, siehe pisse. 
Rentämter, deren Gebühren 
Renunziationen der Ehegatten u. f. w. . 
Reproduktions-Erkenntnisse . 
Requisitions- Schteiben, siehe Ausfertigungen. 
— in Civil-Prozeßsachen 
Restkripte: 
1) unmittelbare landesfärstliche 
2) der Landes-Justiz-Kollegien in lnnsschmgesich 
siehe übrigenö auch 
Resolution, siehe Ausfertigungen. 
Rotul, siehe Zeugen-Rotul. 
S. 
Sochverstärdige, deren Vernehmung ..... 
Gebuhkendetselhen.. ... 
Schenkung, siehe Bestätigungen. 
— beweglicher Gegenstaͤnde 
Schoͤff engebuͤhren .. 
Schreiben und Antwortschreiben, si ehe Ausfertigungen. 
  
Schriftsaͤssigkeits- Ertheilung, siehe Ausfertigungen. 
Schulgelder ... 
Separat- Gebühren 
Servituten, siehe Bestätigungen. 
Sichergeleitöbriefe ..... 
Siegelgebühren...... 
Sportelfreiheit Unmündiger .... 
siehe auch ...... 
Sportelpflichtigkett.....,.. 
Ausnahmedavon. .. 
Sportelstrafen 
Sportelvergütung zwischen verschiedenen mit einem und demselben Prozesse 
beschaͤftiget gewesenen Behoͤrden und bei Verhandlungen uͤber Vertraͤge 
19. 
256. 
10. 19. 
150. 151. 
63. 
27. 
25. 
33. 
19. 
19. 
20. 
33. 
158. 
46. 
156. 
2. 
8. 98-167. 
  
abe des 
1. und 
E 
S 
Z 
— 
□ 
11151 
  
37. 38. 49.
        <pb n="426" />
        Staatsaͤrztliche Gebuͤhren. .. .. 
Stadträthe, von denselben ausgefertigte 2 u. s w. 
Steuereinnehmer, deren Gebuͤhren . 
Steuern, deren Beibringung ..... 
Steuer Revisionö Beamte, deren Gebuhren . 
Straferlasse und Strafverwandlungen ...... 
Streitverkündigung, Streitdazwischentrit 
Subhastationen . ..... 
Subnotationen, siehe Kangteschäf. 
Söhneverhandlungen nach dem Gesehe vom 12. April 1833. 
2. 
Tanzerlaubniß= Schenn 
Taration, siche Abordnungen. 
Tarations-Gebähren .. 
Instrumnt - 
Taufscheine ... 
Tausch, siehe Besterigingen, biigent duch 
Termine bei Landes-Kollegen 
Beleihungs-Terminen ..... % % 
Andere Termine, siehe Protokolle. 
Termine zu gütlicher Verhandlung in n Prozessen ..... 
TermmöVetlegung... . . . 
Testamente....... . 
GebuhrenfurAufbewahrungdekselben..... 
Titelverleihungen 
Traditions-Recesse, siehe Bestätigungen und Abtrerungsverträge. 
Transport-Kosten 
Trauscheinen. ...... 
Tutorium, siehe Bestellungsschelne. 
u. 
Umlaͤufe, im Allgemeinenn.. 
in Civil-Prozeßsachen . 
Unter-Offiziere zum Polizei. Dienste, Gefbühren derselben 
1661 
v 
45. 
Paragraph. 
147. 148. 
50. 
152. 
43. 
154. 
97. 
33. 
47. 
22. 
  
122. 
83—85. 
  
109—113 
u145. 
6. 
19. 
19. 
25. 
165. 
413 
Nummer 
oder Buch- 
stabe dec K. 
  
l 
»Es-Hit- 
Zlnm 4. 
  
27. 
13. 
11.
        <pb n="427" />
        414 
  
Nummicr 
Paragraph. oder Buch- 
stabe des ð. 
Untersuchungskosten, deren „Herabsehung' bei KEriminal- Gerichten in 
gewissen einzelnen Fällen .... 21. — 
Urtel, siehe Erkenntnisse. 
urtelefragen, siehe Ausfertigungen (im Falle des é. 29), außerdem siehe 39. — 
V. 
Veräußerungs-Dekrete .... 74. — 
Verbindlichkeit zur Entrichtung von Separat-Gebähren 8. 
Vergleiche: 
1) bei vorlaͤufigen Sühneversuhen 22. — 
2) in Civil-Prozeßsazhen 1223436. — 
3) in Konkurs-Sachen. 34. 36. — 
4) in der Leuterungs- oder Ober- aAppelations: Instanz ins 
besondere . ·...... 40. — 
5) in Injurien- Denunziations Sadin ....... 19. 5. 
Vergleichs-Dekrete.. ....... 74. — 
Vergleichsgebüren 36. 1211— 
Verläge ........·. 8. — 
Vernehmung, siehe Protokolle. 
Verordnungen an Kommun-Vorsteher und Ortsgerichts-Personen. 19. 12. 
Im Uebrigen, siehe Ausfertigungen. 
Verpflichtung der Vormuͤnder, Kuratoren, Sequester u. s. w.. 19. 16. 
Verpflichtungsgebühren bei Landes-Kollegen 50. — 
Verrichtungsgebühten . G * 
Versiegelung, siehe Fenchleieskhn, 
Versteigerung von Grundstücken ..... .. 45. 5. 
— von Mobilen 46. 2 
Vertheilungsentwürfe 126. — 
Vertraͤge, gerichtliche Errichtung derselben, wenn sie der Birthe. 
Taxe nicht unterliegen . - 19.«26.n.b« 
Verwaltungsangelegenheiten sind in der v were 4—7. — 
Auonahmen davon . 6. — 
Verwaltung des Sportelwesens ......... 168—188—— 
Verwandlung der dehen 1 * — 
Verzeichnisse der Akten . . . 19. 9. 
Verzschte auf Hypotheken oder Privilegien ....... . 63. Anm 
  
  
  
  
  
  
1— 5.
        <pb n="428" />
        415 
  
  
Nummer 
Paragraph. oder Buch- 
stabe des F. 
Verzichte der Ehefragnen .....·...... 47. Anm. 3. 
Volljährigkeits-Dekrete ....... 97. 1. 
Vollstreckung der Erkenntnisse ober Vergleiche .. .... 33. g. 
Vormerkung eines Pfandrechtes im Hypotheken-Buche .... 52. — 
— anderer Rechte in demselbben: 53. — 
5. 7. 8. 
Vormundschaftssahen 1 109. 15. 16. 
75. 76.— 
Vormundschaftsscheine. 19. 5. 
W. 
Waldbuß- ngeregenheiten IU5U0Q 20. — 
Wanderbüchen M),) 19. 26. 
Werths-Tare . .1222-97. — 
fiehe übrigens. .............. 12. — 
Z. 
Zaͤhlgeldertrtrt.... ........... 123. — 
Zeugengebügen: 159. — 
, ê1 25. 11Anm 
JZeugen-Rotul. 33. d 
  
  
Zeugniß. 
1 
Zeugenvernehng -l 19. 1. 2. 
Zirkulare, si iche umläufe. 1
        <pb n="429" />
        416 
Bekannutmachung. 
Da im F. 1 des Gesetzes über die Biersteuer oder die Biermalzschrot- 
Steuer vom 16. Februar 1836 ausdrücklich bestimmt ist, daß von jedem 
Zentner (Köllnischen Gewichts) Malzschrot, woraus Bier bereitet wird, 
welcher Art dasselbe auch sey, Breyhahn, Halbbier, Kofent u. s. w. mit 
eingeschlossen, sechszehen Groschen Kassegeld Steuer entrichtet werden 
sollen: so folgt hieraus zwar schon von selbst, daß vom 1. Januar 1841 
ab unter diesem Steuersate auch nur sechszehen Groschen oder Zweidrittel 
Thaler = zwanzig Silbergroschen des, zu Folge des unter dem 27. 
Oktober d. J. emanirten Gesetzes, die Münzverfassung des Großherzogthumes 
betreffend, von jenem Zeitpunkte an bei den öffentlichen Kassen und sonst ein- 
tretenden neuen Münz= und Rechnungs-Fußes, des Vierzehenthaler-Fußes, zu 
verstehen sind. 
Indem jedoch das unterzeichnete Großherzogliche Landschafts -Kollegimm 
keinen Anstand nimmt, dieses zu Beseitigun jedweden Mißverständnisses so- 
wohl den Steuerpflichtigen im Großherzogthume, als auch den mit der Erhe- 
bung der Biersteuer beauftragten Großherzoglichen Steuerstellen hierdurch noch 
besonders bemerklich zu machen, werden dieselben dabei zugleich mit aufgefor- 
dert, bezüglich angewiesen, hinführo in denjenigen Fällen, wo unter den zum 
Abbrauen angemeldet werdenden Biermalzschrot-Mengen einzelne Sechszehen= 
theil-Zentner, deren jeder dann mit 1 Silbergroschen 3 Pfennigen der neuen 
Landeswährung zu versteuern ist, begriffen sind — die bei dem deßhalb zu er- 
legenden Steuerbetrage sich ergebenden Pfennige, in den bezüglichen Kolum- 
nen der die betreffenden Deklarationen enthaltenden Brauereibetriebs -Bücher 
und bezüglich Anmeldungs· „Register, je ihrer Zahl nach, mit dem geeigneten 
Groschenbruche 1, 1 oder 2 Silbergroschen einzutragen. 
Weimar den 5. Dezember 1840. 
Großherzoglich Sächüisches Landschafts Kollegium. 
Ch. Weyland.
        <pb n="430" />
        Uegierungs- Blatt 
Großherzogthu m 
Sachsen Weimar-Eisenach. 
Weimar 1840. Nummer 23. 16, Dezember. 
  
  
  
Bekannnutmachung. 
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird das 
nachstehende Statut wegen Pensionirung der Witwen und Waisen der Großherzog= 
lichen Amts= und Stadtgerichts-Diener hiermit öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar den 10. Dezember 1840. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Müller. 
Wir Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar-= 
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
fügen hierdurch zu wissen, daß Wir das nachstehende, von Unseren beiden Lan- 
desregierungen und Unserer Kammer entworfene und begutachtete 
4 a t u 1 
wegen Pensionirung der Witwen und Waisen der Großherzoglichen 
Amts= und Stadtgerichts-Diener 
(66)
        <pb n="431" />
        418 
g. 1. 
Jede Witwe eines nach Eintritt des 1. Januar 1841 versterbenden, in 
unmittelbar Großherzoglichen Diensten angestellten oder aus denselben in 
Ruhestand versetzten Amts= oder Stadtgerichts-Dieners — und in Er- 
mangelung einer Witwe seine noch unversorgten, ehelichen Kinder — haben auf 
eine Pension aus der Großherzoglichen Kammerkasse Anspruch, dafern sie nicht 
durch eine der nachfolgenden Bestimmungen davon ausgeschlossen sind. 
g. 2. 
Die Witwen-Pension soll jährlich bestehen in 
30 Thalern neuer Landeswährung bei den Amts= und Stadtgerichts-Dienerstel- 
len zu Weimar und zu Eisenach, mit Einschluß der Amtsbeidiener= und Ge- 
fangnenwärter-Stelle an letzterem Orte, und in 
25 Thalern derselben Währung bei den übrigen Stellen im Großherzogthume. 
g. 8. 
Wenn ein bereits pensionirter Amts= oder Stadtgerichts-Diener erst noch 
heirathet, so erhält seine Witwe keinen Anspruch auf Pension, so wenig wie 
die Witwe eines nur provisorisch Angestellten. 
g. 4. 
Jedes eheliche oder durch nachfolgende Ehe legitimirte Kind eines nach 
Eintritt des 1. Januar 1841 im Attivitaͤts- oder Ruhestande verstorbenen 
Amts= oder Stadtgerichts-Dieners erhält, wenn letzterer keine Witwe hinter- 
läßt, oder sobald diese in der Folge stirbt oder aber wieder heirathet, den 
dritten Theil der Witwen-Pension (F. 2), bis es das achtzehente Lebensjahr 
erfüllt hat oder früher versorgt wird. 
Sind mehr als drei solche Kinder vorhanden — gleichviel ob aus Einer 
oder aus mehren Ehen — so wird der Betrag der Witwen-Pension unter sie 
alle gleichheitlich vertheilt. 
Mit dem Tode, dem erfüllten achtzehenten Lebensjahre oder der früheren 
Versorgung eines jeden Kindes fällt dessen Antheil den übrigen Kindern zu 
und erst dann an die Großherzogliche Kammerkasse ganz oder zum Theil zu- 
rück, wenn durch solche Anfälle, oder auch schon ohne solche, jedes übrige 
Kind zum Genusse eines vollen Dritttheiles der Witwen-Pension gelangt ist.
        <pb n="432" />
        419 
d. 5. 
So lange hingegen neben der Witwe noch unversorgte juͤngere als acht- 
zehenjaͤhrige Kinder aus einer fruͤheren Ehe des verstorbenen Dieners leben, 
bat erstere für solche ein Dritttheil, und wenn sie selbst gar keine Kin- 
der von dem Verstorbenen hätte, die Hälfte ihrer Witwen-Pension abzuge- 
ben; es sey denn, daß nur Ein Kind der früheren Ehe vorhanden wäre, wel- 
chen Falles dasselbe auch bloß ein Dritttheil erhält. 
Nach dem Tode, nach erfülltem achtzehenten Lebensjahre, ingleichen nach schon 
früher eingetretener Versorgung eines Kindes früherer Ehe fällt dessen Antheil, 
so lange noch Pensions-berechtigte rechte Geschwister desselben vorhanden sind, an 
diese und erst dann an die Witwe zurück, wenn das letzte Kind früherer Ehe 
abgeht, oder soweit dasselbe mehr als ein Dritttheil der ganzen Pension durch 
den Anfall erhalten würde. 
S. 6. 
Für versorgt ist ein Kind zu achten, sobald es heirathet, ein Dienstein- 
kommen erhält, oder sonst zu einem selbstständigen Erwerbe oder aber zu ei- 
nem eigenen Vermögen gelangt, welches wenigstens 25 Thaler jährlichen 
Abwurf giebt. 
g. 7. 
Die Witwen-Pension tritt gar nicht ein: 
wenn der verstorbene Amts= oder Stadtgerichts-Diener ohne Erlaub- 
niß der betroffenen Landesregierung geheirathet hatte, es sey denn, daß 
solches vor seinem Eintritte in den Dienst, oder, was die dermalen 
Angestellten betrifft, vor Publikation gegenwärtigen Statuts geschehen istz; 
2) wenn der Verstorbene den nachgesuchten Abschied erlangt hatte, vorbe- 
hältlich dessen, was §. 1 über die im Ruhestande Verstorbenen be- 
stimmt ist; 
wenn er seines Dienstes entsetzt oder wegen irgend eines Mißverhaltens 
ohne Ruhegehalt entlassen worden war. 
1 
J— 
3 
S#.8. 
Die schon eingetretene Witwen-Pension fällt wieder weg mit dem Tage
        <pb n="433" />
        420 
der anderweiten Verheirathung, welche letztere jedoch hinsichtlich der Kinder 
bloß dieselbe Wirkung wie der Tod der Witwe, C. 4) hat. 
. 9. 
Witwen= und Waisen-Pensionen fallen ferner weg, dafern die Witwe 
oder das verwaisete Kind, wegen eines Verbrechens, Zuchthaus oder Straf- 
arbeitshaus verwirkt. Jedoch hat auch hier das Verbrechen hinsichtlich der 
übrigen unschuldigen Pensions-Berechtigten nur dieselbe Wirkung als der Tod 
des Mitberechtigten. 
S0. 
Alle Witwen= und Waisen-Pensionen fangen mit Ablauf des Sterbe- 
Quartals des verstorbenen Dieners an und enden mit dem Sterbemonate der 
Mensionirten. Wenn jedoch ein aktiver Amts= oder Stadtgerichts-Diener erst 
im letzten Monate eines Quartals verstirbt, so haben seine Pensions-berechtigte 
Witwe oder Kinder noch außerdem von dem Nachfolger im Dienste einen mo- 
natlichen Betrag des etatsmäßigen Netto-Einkommens der Stelle baar zu 
beziehen. 
S. 11. 
Die Pensionen werden einvierteljährig zu Anfang des letzten Quartal- 
Monats bei demjenigen Rentamte ausgezahlt, in dessen Bereiche die Witwe 
oder bezüglich die Kinder wohnen. Für unmündige Kinder geschieht die Aus- 
zahlung an deren Vormund. 
Wenn dem betroffenen Rentamte nicht schon hinlänglich bekannt ist, daß 
die Empfänger noch am Leben sind, so muß dieses auf der Quittung von dem 
Schuldheißen, bezüglich dem Burgemeister deren Wohnortes attestirt werden 
und bei außer Landes wohnenden Empfängern von deren Gerichtsotrigkeit. 
g. 12. 
Die Witwen= und Waisen-Pensionen sind keiner Steuer oder Abgabe, 
und einer Arrest-Anlegung oder Einweisung zum Besten der Elaubiger nur 
nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Veraußerung und Verkümme- 
rung der Besoldungen und Pensionen vom 22. März 1886 (Regierungs-Blatt 
v. J. 1888 S. 118— 120) unterworfen.
        <pb n="434" />
        421 
g. 18. 
Der Fonds zu den fraglichen Pensionen bildet sich: 
1) durch Herabsetzung aller baaren Besoldungen, welche Amts= oder Stadt= 
gerichts-Diener aus der Großherzoglichen Kammerkasse etatsmäßig 
beziehen, vom Zwanziggulden-Fuße auf denselben Rominal-Betrag 
im Vierzehenthaler-Fuße. 
Diese Herabsetzung tritt, soweit sie nicht schon früher Statt gefun- 
den hat, vom 1. Januar 1841 an durchgängig ein. 
durch gleiche Herabsetzung der Vergütungen, welche aus der Großher= 
zoglichen Kammerkasse für das Halten von Beidienern baar geleistet 
werden, auf den Rominal-Werth im Vierzehenthaler-Fuße. 
Diese Herabsetzung kommt jedoch nur allmählig, je bei Wieder- 
besetzung einer erledigten Amts= oder Stadtgerichts-Dienerstelle, zur 
Ausführung. 
durch alle andere Ersparnisse, wekche an dem Besoldungs-Etat für 
die Amts= und Stadtgerichts-Diener vom 1. Januar 1810 an bei 
der Großherzoglichen Kammerkasse gemacht worden sind, oder noch ge- 
macht werden. 
durch einen jährlichen Zuschuß aus dieser Kasse von 100 Thalern neuer 
Landeswährung, von welchem jedoch zuvörderst die allmählig erlöschenden 
Pensionen oder sonstigen Unterstützungen, welche schon dermalen aus 
Kammermitteln an Witwen oder an Kinder von Amts= und Stadtge- 
kichts-Dienern verabreicht werden, zu bestreiten sind. 
g. 14. 
Ueber diesen Fonds wird bei Großherzoglicher Kammer besondere Rech- 
mung geführt. Der am Schlusse jedes Jahres übrig bleibende disponible Vorrath 
soll verzinslich angekegt werden, und die davon zu ziehenden Zinsen sind dem 
Pensions-Fonds gut zu schreiben. Ein etwaiger Ausfall soll aus Kammermit- 
teln gedeckt und durch Ersparnisse bei neuen Anstellungen, oder aus den zu 
anderer Zeit bei dem Pensions-Fonds sich ergebenden Ueberschüssen, ersetzt 
werden. 
Wird dagegen der Pensions-Fonds durch andauernde Ueberschüsse die Mittel 
zur Erhöhung der Pensionen ergeben, so soll hierüber nach hochstem Ermessen Sr. 
Königlichen Hoheit, des Großherzogs, weitere Bestimmung getroffen werden. 
! 
2 
— 
3 
4 
0
        <pb n="435" />
        422 
8. 15. 
Der betroffenen Großherzoglichen Landesregierung ist der Tod eines Amts- 
oder Stadtgerichts-Dieners von der Unterbehoͤrde, unter Angabe des Vorhanden- 
seyns einer Witwe und des Alters hinterlassener Kinder, sofort anzuzeigen, wor- 
auf dieselbe die geeignete Mittheilung an Großherzogliche Kammer zu machen 
hat, von welcher alsdann die Einweisung in die Pension erfolge. 
— 16. 
Das gegenwärtige Statut soll vom 1. Januar 1841 an bei allen nach 
diesem Zeitpunkte sich ereignenden Sterbefaͤllen in Anwendung kommen. 
gnaͤdigst genehmiget und landesherrtlich bestaͤtiget haben. 
uUrkundlich ist gegenwärtige Bestätigung von Uns vollzogen und mit Un- 
serem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedruckt worden. 
So geschehen und gegeben Weimar den 5. Dezember 1810. 
½ Carl Friedrich. 
C. W. Freih. von Fritsch. 
vdt. Ernst Müller. 
Statut 
wegen Pensionirung der Witwen und Waisen 
Großherzoglicher Amts= und Stadtgerichts- 
Diener.
        <pb n="436" />
        legierungs Glatt 
Großherzogthu m 
Sachsen Weimar-Eisenach. 
Weimar 1840. Nummer 21. 19. Dezember. 
  
   
  
Bekanntmachung. 
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird 
das nachstehende Steuer-Patent auf das Jahr 1841, als ein auf diese Zeit 
gültiges allgemeines Landesgesetz, hiermit öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar den 18. Dezember 1840. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Müller. 
Wir Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
entbieten Unseren Prälaten, Grafen und Herren, denen von der Ritterschaft 
und Adel, Beamten, Gerichtsherren, Bürgermeistern und Räthen in den Städ- 
ten, Richtern und Schuldheißen auf dem Lande und insgemein allen Unseren 
getreuen Unterthanen Unsern allergnädigsten Gruß und fügen ihnen zu wissen: 
(48)
        <pb n="437" />
        424 
daß — nachdem die auf dem Grunde des Gesetzes vom 27. Ok- 
tober 1840 mit dem 1. Januar 1841 eintretende neue Münzverfassung, 
sowie die dadurch nothwendig gewordenen Abänderungen verschiedener steuer- 
gesetzlicher Bestimmungen, auch einige Modifikationen in der Art und Weise 
der durch Unser Steuer-Patent vom 28. Dezember 1838 geordneten Steuer- 
aufbringung für das Jahr 1841 bedingt haben — von den Abgeordne- 
ten der drei Landstände Unseres Großherzogthumes zur Deckung 
der von ihnen bereits geprüften und anerkannten, im Laufe des Jahres 
1841 zu bestreitenden Staatobedürfnisse, sowohl in Gemäßheit des Grund- 
gesetzes über die landständische Verfassung vom 5. May 1816, als mit Rück- 
sicht auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Steuerverfassung vom 
29. April 1821 die nachstehend verzeichneten Steuern und Abgaben in dem 
gesammten Großherzogthume für das Jahr 1841 verwilliget worden sind: 
I. die vom Grund und Boden vorzugsweise zu entrichtenden Steuern 
(alte Landsteuer, alte Grundsteuer), nach den weiteren Bestimmun- 
gen des Gesetzes vom 29. April 1821 und des Nachtrages zu diesem 
Gesetze vom 30. Oktober 1810; 
II. als indirekte Steuern: 
1) die Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Zölle nach den 
Gesetzen und der dazu gehörigen Ordnung vom 1. May 1838 und 
dem Zoll-Tarife nebst Anhange vom 18. Oktober 1839; 
die Steuer von der inländischen Branntwein-Fabrikation nach 
dem Gesetze vom 13. Dezember 1888 und der dazu gehörigen Ord- 
nung, sowie der Verordnung vom 17. July 1838; 
2 
5) die Steuer vom inländischen Wein= und Tabaks-Baue nach dem 
Gesetze vom 13. Dezember 1838; " 
die Biersteuer (Biermalzschrot-Steuer) nach dem Gesetze vom 16. 
Februar 1836; 
5) die Salzsteuer nach dem Gesetze vom 7. Februar 1834; 
6) der Spielkarten-Stempel nach dem Gesetze vom 2. Jannar 1831. 
und der Verordnung zu diesem Gesetze vom 20. November 1840; 
4 
– 
V
        <pb n="438" />
        425 
III. zur allgemeinen direkten Steuer: 
1) vom Einkommen aus Grund und Boden vier und ein halber 
Termin alt-Weimarischer Grundsteuer, ausgeschlagen und angelegt nach 
den Bestimmungen des Gesetzes über die Steuerverfassung vom 29. 
April 1821 F. 21 und §. 22 und des Nachtrages zu diesem Gesetze 
vom 30. Oktober 1840; 
2) von allem übrigen Einkommen nach den weiteren Bestimmungen 
des Regulatives über die Art und Weise der Umlegung und Verthei- 
lung der Einkommensteuer aus anderen Quellen als der Grund= und 
Gebäude-Rente vom 6. November 1823 und des Gesehes über die 
Einschätzung des Feldgewerbes bei der direkten Besteuerung vom 18. 
April 1833 acht Pfennige der neuen Landeswährung von je- 
dem Thaler des in den Steuerrollen verzeichneten Einkom- 
mens eines jeden Individuums, welches zum ersten Theile der Orts- 
Quote beitragsnflichtig ist, ingleichen von jedem Thaler in dem 
zweiten Theile jedes Ortssteuer-Kapitals, wie solche Orts- 
steuer-Kapitale überhaupt nach den Bestimmungen des Steuer-Patents 
vom 28. Dezember 1838 auch für das Jahr 1811 geltend festgestellt 
worden sind und haben berechnet werden sollen; unter Fortbestand der 
bereits in dem Steuer-Patente vom 6. Dezember 1826 auögesproche- 
nen Modifikation hinsichtlich des Einkommens aus Pachtungen land- 
wirkhschaftlicher Güter. 
Da Wir mun diesen landständischen Steuerverwilligungen Unsere landes- 
fürstliche Sanktion durch Genehmigung derselben ertheilt haben, so 
begehren Wir allergnddigst, es wollen alle im Eingange dieses Unsers Steuer- 
Patents genannte Behörden, Beamte, Gerichtsherren, Bürgermeister und 
Räthe in den Städten, Steuerämter, Ober= und Untersteuer-, auch andere 
Einnehmer, überhaupt aber Unsere gesammten Unterthanen aller Stände sich 
gemessenst nach dem Inhalte dieses Steuer-Patents richten, die Behörden 
und Beamten, denen es gebühret, solches publiziren und Obrigkeiten sowohl 
als Unterthanen mit Eiser daran seyn, daß die Steuern und Abgaben in der 
Maaßc und in den Terminen und Entrichtungsformen, wie solche die verschie- 
denen oben angezogenen Gesetze und Verordnungen ausdrücken und festsetzen 
und wie solche, was namentlich die alte Landsteuer und die Grund-Einkommen= 
steuer betriffe, sowohl überhaupt als im Besondern nach Maßgabe des in den 
verschiedenen Landestheilen biöher noch üblichen Steuerfußes von Unserem Land- 
schafts-Kollegium unverweilt weiter, gemäß der Steuerverfassung, zu reguliren
        <pb n="439" />
        426 
und auszuwerfen, auch durch das Regierungs-Blatt zur oͤffentlichen Kunde zu 
bringen sind, in unzertrennten Summen in der Waͤhrung des durch das Gesetz 
vom 27. Oktober 1840 eingeführten neuen Landes-Münzfußes und in nach 
diesem Gesetze §. 3 und §. 8 und der Verordnung über den Umlauf fremder 
Münzen vom 17. November 1840 F. 1 bezeichneten inländischen und diesen 
gleichgestellten, oder auch in denjenigen der §. 3 dieser Verordnung, ale im 
Verkehre geduldet benannten Münz-Sorten, deren Annahme in Steuerzahlungen, 
nach Maßgabe dießfallsiger durch Unser Landschafts-Kollegium zu erlassenden 
öffentlichen Bekanntmachungen, bis auf Weiteres gestattet werden wird, zu 
Unseren landschaftlichen Steuer= und sonstigen Einnahmen, zu welchen es 
sich gebühret, pünktlichst entrichtet und eingeliefert werden. 
Urkundlich haben Wir dieses Steuer-Patent, als ein für das Jahr 1841 
gültiges allgemeines Landesgesetz, unter Aufhebung der Gültigkeit des 
Steuer-Patents vom 28. Dezember 1888, soweit es das gedachte Jahr 1841 
betrifft, höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Großherzoglichen Staats- 
insiegel bedrucken lassen, auch befohlen, daß dasselbe durch das Regierungs- 
Blatt zur Kunde und Nachachtung aller Unserer Behörden und Unterthanen 
öffentlich bekannt gemacht werde. 
So geschehen und gegeben Weimar den 18. Dezember 1810. 
1 Carl Friedrich. 
C. W. Freih. von Fritsch. Freih. von Gersdorff. 
vdt. Ernst Müller. 
Steuer-Patent 
für das Jahr 1841.
        <pb n="440" />
        Regierungs— Blatt 
Großher zogthu m 
Sachsen Weimar-Eisenach. 
— — — — 
Weimar 1840. Nummer 25. 23. Dezember. 
  
  
BVekanntmachung. 
Auf höchsten Befehl Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird 
der nachstehende Nachtrag zu der Postordnung des Großherzogthumes vom 
26. November 1819, nebst den dazu gehörigen Taxen, zur Nachachtung aller 
Großherzoglichen Unterthanen und Behörden hierdurch öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar den 12. Dezember 1840. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Müller. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar= 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
Die Veraͤnderung des Muͤnz-Systemes, welche nach dem Gesetze vom 
27. Oktober dieses Jahres cintritt, macht es nöthig, daß die in der Postord- 
nung vom 26. November 1819 festgesetzten Taren für die Großherzoglich 
(691
        <pb n="441" />
        428 
Saͤchsischen Fuͤrstlich Thurn und Taxischen Lehnsposten nach der kuͤnftigen 
Landeswaͤhrung neu bestimmt werden. Wir verordnen daher, nach vernomme- 
nem Gutachten Unsers Herrn Erb-Landpostmeisters, Durchlaucht, und mit Be- 
ziehung auf die nach §. 38 des Gesetzes vom 27. Oktober dieses Jahres im 
Voraus ertheilte ständische Zustimmung, einstweilen und mit Vorbehalt 
einer umfassenden Umarbeitung der angeführten Postordnung, nach- 
troglich zu derselben, wie folgt: 
Gebühren für Postvorschöfse. 
Zu §5. 11 der Postordnung. 
g. 1. 
Das Postamt, welches einen Vorschuß leistet, hat für jeden Thaler des 
letztern 11 Groschen, für die Beträge unter oder über einen vollen Thaler aber 
bis zwei und einen halben Groschen nichts, 
bis zehen Groschen 1 Groschen, 
bis zwanzig Groschen 1 Groschen, 
bis dreißig Groschen 14 Groschen 
als Gebühr für seine Bemühung anzurechnen. 
Aaxen der Briefposten. 
Zu §9. 28 der Postordnung. 
K. 2. 
An die Stelle der zeitherigen, im Zwanziggulden-Fuße berechneten Brief- 
Taxen treten die der gegenwärtigen Verordnung beigefügten, nach der neuen 
Landeswährung im Vierzehenthaler-Fuße bestimmten Porto-Taxen. 
Gebühren für empfohlene Briefe. 
Zu 6. 39 der Posterdnung und zu Nr. 7 der allgemeinen Tox-Bestimmungen im Anhange derselben. 
g. 8. 
Die Gebuͤhr, welche fuͤr die Eintragung eines empfohlenen Briefes und 
fuͤr die Ausstellung eines Scheines daruͤber, neben dem gewoͤhnlichen bei der 
Aufgabe oder bei dem Empfange zu entrichtenden Brief-Porto, von dem Auf- 
geber zu bezahlen ist, wird auf 2 Groschen festgesetzt.
        <pb n="442" />
        429 
Gebühren für Postrestaut-Briefe. 
Zu 6. 40 der Postordnung. 
g. 4. 
Die Gebuͤhr, welche gleichfalls außer dem Porto fuͤr jeden Postrestant- 
Brief wegen der besondern Bemuͤhung der Postbeamten zu erheben ist, wird 
auf 1 Groschen bestimmt. 
Gebühren für Bestellung der Briefe. 
Zu §. 40 und F. 42 der Postordnung. 
-8K 
Für Bestellung eines jeden gewöhnlichen Briefes im Expeditions-Orte hat 
der Briefträger ohne Unterschied eine Gebühr von 4 Groschen und für die Be- 
stellung eines rekommandirten Briefes, sowie für die Benachrichtigung des 
Adressaten von der Ankunft eines Postrestant-Briefes 1 Groschen zu erheben. 
Tagen der fahrenden Posten. 
Zu 9. 45 der Postordnung. 
S. 6. 
Auch bei den fahrenden Posten treten an die Stelle der zeitherigen Taren 
im Zwanziggulden-Fuße die der gegenwärtigen Verordnung beigefügten Porto- 
Taren in der neuen Landeswährung. 
Vaxen für RMeisende. 
Zu H. 47 und F. 53 der Postordnung. 
8. 7. 
Eben so kommen die dieser Verordnung beigefügten Personen-Taren, 
an Statt der in §. 47 und F§. 583 der Postordnung und in deren An- 
hange darüber enthaltenen Bestimmungen, auf den Fahrpost-Kursen im Groß- 
herzogthume zur Anwendung. 
Einschreibe= und Packer-Gebühren. 
Zu §. 49 der Yostordnung. 
#. 8. 
Neben dieser Personen-Tare (F. 7) hat der Reisende nur mch an dem 
Orte der Abreise 
(60*]
        <pb n="443" />
        430 
1) an Einschreibegebühr auf eine Route 
bis 8 Meilen 1 Groschen, 
bis 6 Meilen 1 Gruoschen, 
bis 12 Meilen 11 Groschen, 
bis 18 Meilen 2 Groschen, 
bis 24 Meilen 21 Groschen, 
bis 80 Meilen 3 Groschen, 
bis 86 Meilen 31 Groschen; 
2) an Packergebühr von eingeschriebenem Passagier-Gepäcke 27 Groschen zu 
entrichten. 
Für das Abholen des Gepäckes zur Post oder für dessen Fortschaffung 
von der Post, wenn es auf Verlangen durch Postdiener geschieht, ist die im 
#§+. 11 bestimmte Bestellgebühr noch besonders zu entrichten. Für das Abholen 
des Passagier-Gepäckes, insofern dasselbe das Gewicht von 70 Pfund nicht 
übersteigt, hat der Packer jedoch keine besondere Gebühr zu verlangen. 
  
Alle übrige Abgaben und Gebühren an Wegegeld, Trinkgeld für den 
Postillon, Wagenmeister u. s. w. sind in der Personen-Tare mit begriffen. 
Gebühren für Gelbdbriefe. 
Zu §. 63 der Postordnung und zu Nr. 10 der allgemeinen Tax-Bestimmungen 
im Anhange derselben. 
g. 0. 
Die Gebühr der Postbeamten für die besondere Bemühung bei dem Ver- 
schlusse von Geldbriefen, welche in das Königreich Baiern oder in das Groß- 
herzogthum Baden bestimmt sind, wird auf 1 Groschen festgesetzt. 
Gebähren für Tufgabescheine. 
Zu §. 65 der Postordnung. 
g. 10. 
Die Gebühr der Postbeamten für einen Aufgabeschein über Fahrpost- 
Stücke wird auf 2 Groschen bestimmt.
        <pb n="444" />
        431 
Bestellgebähren für Fahrpost-Stücke. 
Zu §. 76 der Postordnung und zu Nr. 26 der allgemeinen Tarx-Bestimmungen im Anhange derselben. 
g. 11. 
Fuͤr die Bestellung eines Packetes hat der Empfaͤnger 
bis zu 1 Pfund 1 Gruoschen, 
bis zu 10 Pfund 2 Groschen, 
bis zu 20 Pfund 1 Groschen, 
bis zu 50 Pfund 2 Groschen und 
über 50 Pfund 21 Groschen 
dem Packer zu zahlen. 
Abgabe von Miethfuhren. 
Zu §. 103 der Postordnung. 
S#. 12. 
Für einen von Hauderern zu lösenden Postschein ist 12 Groschen von 
jedem Pferde zu entrichten. 
Gebühren für Laufzettel. 
Zu §. 106 der Postordnung. 
g. 13. 
Fuͤr die Ausstellung eines Laufzettels zur Vorausbestellung von Pferden 
sind dem absendenden Postamte 10 Groschen zu vergüten. 
Extrapost- und Kurier-Taxen. 
Zu 5. 126 der Poslordnung. 
# #„ g. 14. 
Die gewöhnliche Extrapost- und Kurier-Taxe wird anderweit festgesetzt, 
wie folgt: 
für ein Extrapost-Pferd auf die Meile 121 Groschen, 
für ein Kurier-Pferd, es mag gesattelt oder angespannt gebraucht werden, 
auf die Meile 171 Groschen, 
für eine unbedeckte Post-Kalesche auf die Meile 5 Groschen, 
für eine bedeckte, in Federn und Riemen hängende Post-Kalesche oder Kut- 
sche auf die Meile 71 Groschen,
        <pb n="445" />
        482 
dem Wagenmeister auf jeder Station, wo der Reisende schmieren laͤßt oder 
sich eines Posthaltereiwagens bedient, 5 Groschen, ) 
wenn aber der Reisende die Wagenschmiere mit sich fuͤhrt, so erhaͤlt der 
Wagenmeister nur 21 Groschen. 
Uebrigens verbleibt es bei dem Vorbehalte am Schlusse des §. 126 der Post- 
ordnung. 
Vostillions-Trinkgeld. 
Zu 5. 127 der Postordnung. 
S. 15. 
Das Frinkgeld für die Postillons ist bei zwei bis drei Pferden mit 
5 Groschen auf die Meile und bei vier Pferden mit 71 Groschen zu entrichten. 
Munzfuß, in welchem das Nostgeld zu entrichten. 
Zu 9. 132 der Poslordnung. 
K. 16. 
Das Post-, Wege-, Brücken= und Pflaster-Geld, ingleichen die Wa- 
genmeistergebühren und Postillons-Trinkgelder sind künftig lediglich nach der 
neuen Landeswährung im Vierzehenthaler-Fuße zu erheben. 
Bezahlung der Hostanspänner. 
Zu 5. 139 der Postordnung. 
g. 17. 
Die Gebuͤhr der Posthalter, welche den Anspaͤnnern an dem denselben 
künftig ebenfalls im Vierzehenthaler-Fuße zu zahlenden Postgelde u. s. w. 
in Abzug gebracht werden darf, ist auf 4 Groschen von jedem Thaler bestimmt. 
Allgemeine Bestimmung. 
d. 18. 
Alle in dieser Verordnung und in den derselben beigefuͤgten Taxen ent- 
haltene Geldsaͤtze sind in der durch das Gesetz vom 27. Oktober dieses Jahres 
angeordneten neuen Landeswaͤhrung zu verstehen; und auf alle in der gegen- 
wärtigen Verordnung nicht neu regulirte Geldsätze, welche in der Postordnung 
vom 26. November 1819 vorkommen, findet die Bestimmung im §. 81 des 
angeführten Gesetzes Anwendung.
        <pb n="446" />
        433 
Urkundlich haben Wir dliese, als Landesgesetz zu publizirende Verord- 
nung, welche nebst dem beigefügten Tarife vom 1. Januar k. J. an an die 
Stelle der dadurch abgeänderten Bestimmungen der Postordnung vom 26. No- 
vember 1819 und der derselben beigefügten Taxren und Tar-Bestimmungen 
tritt, höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Großherzoglichen Staats- 
insiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar den 12. Dezember 1840. 
« Carl Friedrich. 
— 
C. W. Freih. von Fritsch. Freih. von Gersdorff. D. Schweitzer. 
vat. Ernst Müller. 
Nachtrag 
zu der Postordnung des Großherzogthumeo 
Sachsen Weimar= Eisenach vom 26. No- 
vember 1819.
        <pb n="447" />
        484 
Allgemeiner Tarif 
fuͤr die Großherzoglich Saͤchsischen Fuͤrstlich Thurn und Tarischen Lehnsposlen. 
Erster Abschnitt. 
Brief-Tare. 
Progression nach der Entfernung. 
g. 1. 
Die Tare des einfachen Briefes beträgt auf die Entfernung 
bis 3 Meilen 1 Groschen, 
über 3 bis 5 Meilen 1“ - 
2 5 o 14 2 
8 2 2 13 - 
mâ10 212 2 2 
"· 12 18 „ 214 - 
-ÊÛ 18 = 21 = 8 - 
. 21 24 4 
* 24 „ 80 " 32 - 
= 30 - 33 41 - 
EIIIEIE 4 2 
36 -42 — 5 - 
r"· 42 45 = 51 - 
45 - 48 - 3 - 
" 48 = 54 61 ¾l 
" 54. 57 6 - 
57 - 60 — 7 - 
Progression nach dem Gewichte. 
g. 2. 
Dad Porto des einfachen Briefes wird bei einem Gewichte 
bis zu 1 Loth 1 fach, 
über 1 Loth bis zu 1 4 oth 11 fac, 
2 11 2 * 
= 2 2 2 7-“ 3 2 3 “ 
und so fort — für jedes, auch nur angefangene halbe Loth mehr, halbfaches 
Brief-Porto mehr — erhoben.
        <pb n="448" />
        435 
Die Brief-Tare wird einzig nach dem Gewichte und in Gemäßheit vor- 
stehender Progression bestimmt, ohne Rücksicht auf Einschlüsse. 
Ermäßigung der Brief-Taxe bei der Fahrpost. 
8. 3. 
Werden Briefe und Schriften-Packete auf Verlangen mit der Fahr- 
post versendet, so unterliegen dieselben bis zum Gewichte von 4 Both gleich- 
falls der Brief-Tarxe (§. 1 und §. 2). Bei einem Gewichte über 4 Loth 
zahlen dieselben das Porto nach der Akten-Taxe (F. 5), und bei einem Ge- 
wichte über 1 Pfund nach der Päckerei-Taxe (Zweiter Abschnitt.) 
Ermäßigung der Taxe für Drucksachen und Waarenproben. 
1 
Die nach §. 31 Nr. 1 und Nr. 2 der Postordnung vom 26. November 
1819 sowie nach Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5 der derselben, (Seite 168 des Reg. 
Blattes v. J. 1819) beigefügten „Allgemeinen Bestimmungen“, Statt findenden 
Porto-Ermaßigungen für Drucksachen und Waarenproben treten künftig 
in folgender Ausdehnung ein: 
1) für uneingebundene Drucksachen, namentlich für Broschüren, gedruckte 
oder lithographirte Cirkulare, Preis-Courante und Empfehlungsschreiben, 
sowie für Zeitungen — wenn letztere nicht durch Spedition der mit der 
Postanstalt verbundenen Zeitungs-Expeditionen bezogen werden, in wel- 
chem Falle überhaupt nur die dafür besonders geordneten Speditions= 
Gebühren zu berechnen sind — wird nur der vierte Theil des auf ihr 
Gewicht fallenden Brief-Porto — jedoch wenigstens 1 Groschen — 
erhoben. Es müssen aber solche Sendungen unter Kreuzband aufgegeben, 
bei der Aufgabe ganz frankirt werden und außer der Adresse nichts Ge- 
schriebenes enthalten. 
Waarenproben in Briefen oder den Briefen angehängt, wenn sie als 
solche kenntlich sind und der Brief ohne die Probe nicht uͤber 1 Loth 
wiegt, werden mit diesem zusammen gewogen und zahlen bis zum 
Gewichte von 17 Loth einschlüssig nur das einfache Brief-Porto, bei 
schwererem Gewichte aber nur die Hälfte des auf ihr Gewicht fallen- 
den Brief-Porto. 
2 
— 
670!
        <pb n="449" />
        436 
Akten-Tare. 
g. 5. 
Für Akten-Packete und Drucksachen, soweit nicht letzteren nach F. 4 
eine größere Porto-Ermäßigung zusteht, wird bei einem Gewichte 
bis zu 4 Loth 2faches, 
über 4 Loth bis zu 8 Loth Sfaches, 
1 8 2 312 - 4 
2 12 2 s s 16 1 5 r- 
2 16 2 2 2 20 2 6 s 
2 20 1 2 1 24 - 7 2 
: 214 = m21 Pfund 8 - 
Brief-Porto entrichtet. 
Diese Akten-Tare tritt jedoch nur bei Akten-Versendungen von einem 
Orte zum andern im Inlande und auch da nur dann ein, wenn die Be- 
förderung durch die Briefpost bei der Aufgabe ausdrücklich verlangt wird, 
oder wenn die Päckerei-Tarxe höher wäre, als die obige Akten-Taxre. 
Bei verlangter Versendung mit der Briefpost nach Orten außerhalb 
des Großherzogthumes oder durch ein Staatsgebiet, in welchem keine Fürstlich 
Thurn und Terische Posten sich befinden, tritt die gewöhnliche Brief-Tare 
ein, vorbehältlich der Bestimmung im §. 14. 
Alle durch die fahrende Post in das Inland oder Ausland zu beför- 
dernde Akten-Packete und Druckschriften werden, auch wenn sie weniger als 
1 Pfund wiegen, nur nach der Päckerei-Taxe (Zweiter Abschnitt) und nur, 
wo diese höher wäre, als die Akten-Tare, nach letzterer taxirt. 
Zweiter Ubschnitt. 
Päckerei-Taxe. 
Progression nach Entfernung und Gewicht. 
S. 6. 
Für Päckereien, welche mit den Fahrposten befördert werden, ist das 
Porto nach folgenden, im Verhaältnisse der Entfernung und des Gewichtes 
steigenden Sätzen zu erheben:
        <pb n="450" />
        437 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Gewicht 
Auf Überber über über über über über über uͤber uͤber uͤber über 
bis u ör ihrsatonn 20257/3807/565 
. tfcoisvisbisvisbisbigvigbksvisvisbiso« 
die Entfernung. 375 on6i20 E 30 350 40st von jedem I 
——.——.J— n ———.p————.——— —52 N## 
bis 3 Meilr%%EECS SCG NH SI 2 
über 3 bs 9% L Ö 
6 34 6| II 13 N 
9. l 3H "I81261|— * 
12- 15 W99% 641% 21 :1½ 3135 104 
15- 18645 2 37¼ 1 1 
18. 2#410 13|% ] 331 381 45 50 
21. 2½111| 1 39 15 521¼ 
„4 2½83½ E110 
27 3zo10 1520 25 30 3540 45% 0% % „ 67 3551 1 103 
30 33% 16 2½ 38 13 81 54 614 1½20)— 
33. 31% O 5 5% 75 8342 
36 301 13 30 354 11/53 50 68 Sol SS221 
39 .421½ 8% 91 2 3 
g 412 4 32 3 456 65 J4 üryy 5 
45 4896%6 6 90 100 „ 6 
48 53 20%½% 4 5L 609 9 921 102 61 
g 51. 5¼½½%% 42 29 56 631 10 Sl. 95 15 . 11. 
54 57 141 1//3 36 431 50½¼ 575 65. 72 83 97188 2 68 
57. 60 15 2229 37 44¼ 5159 661 111 SS lüoo 111u 
Erhöhung der Taxe nach dem Werthe. 
7 
g. 7. 
Wenn die Tare des angegebenen Werthes (§F. 10 bis F. 13) diejenige des Gewichtes 
übersteigt, so wird die Geld-Taxe (Dritter Abschnitt) angewendet. 
Kommt das Gewicht eines solchen Päckerei-Stückes, im Verhältnisse zu dem angegebe- 
nen Werthe, dem des Goldes ungefähr gleich, so wird nur die Gold-Tare erhoben (§. 11). 
Erhöhung der Taxe nach dem Umfange. 
g. 8. 
Fuͤr Frachtstuͤcke, deren großer Umfang mit dem Gewichte derselben in keinem Verhaͤltnisse 
stehet, z. B. Putzwaaren, muß die Hälfte der Gewichts-Tare (F. 6) mehr erhoben werden. 
no
        <pb n="451" />
        438 
Ermäßigung der Taxe wegen geringen Werthes. 
. 9. 
Viktualien, alte Kleidungsstücke und andere Sachen von geringem Werthe, 
werden bei Versendungen im Inlande, wohin hier auch die Versendungen zwi- 
schen dem Weimarischen, Neustädtischen und Eisenachischen Kreise zu rechnen 
sind, noch um ein Viertel unter obiger Tare (F. 6) taxirt. 
Dritter Abschnitt. 
6 Geld-Tarxe. 
Progression nach Entfernung und Summe. 
g. 10. 
Fuͤr Geldsendungen ist das Porto in folgenden, nach dem Verhaͤltnisse 
der Entfernung und der Summen bestimmten Saͤtzen zu erheben. 
  
  
· uͤber uͤber uͤber uͤber 
Auf bis 10LOO . 
10 54 bis bis bis wvon jedem 
die Entfernung. 25 ..50 1 N 100 . 
Vn Sn Sn En In 
bis 3 Meilen 1 13 21 21 2 
über 3 bis 6 Meilen 14 23 3 31 3 
= 66 9 1# 33 4 5 5 
9. 12 25 5T 61 7 7 
- 12 15 31 6 7r 81 ¾aSn 
- 15. 18 35 7T si10 10 
- 18 - 21 414 S 11 11 
. 21. 21 5 10 11113 13 
214 27 5 1 13 15 15 
g". 27 - 320 64 13 15 17 17 
k" 30 33 7 11 16 18 13 
33. 36 . 15 171% 20 
". 36 390 —- 8 16 18 21 21 
" 20. 12 „ 81 161¼“19 22 22 
42 14145 8 1720 23 23 
45 48 - 9 1 214 25 25 
48 51 9 191 221 26 26 
. 51 54 - 101 204 21 27 27 
"" 54 57 103 2125 28 28 
57 . 60 114 21 26 30 30
        <pb n="452" />
        459 
Die bei Geldsendungen über 100 Thaler vorkommenden Betrage zwischen 
1 und 100 werden folgendermaßen taxirt: 
von 1 bis 25 einschlüssig 2# 
über 25 50 - 1 
„ 50. 75 ; der Taxe vom Hundert. 
75 2100 das Ganze 
Von Summen uͤber 1000 Thaler wird von jedem weitern 100 Thalern ein 
Viertel der Taxe weniger entrichtet. 
Ermäßigung der Taxe nach dem Gewichte. 
g. 11. 
Fuͤr Sendungen in Gold, desgleichen Juwelen, Spitzen, Tressen und son- 
stigen Kostbarkeiten, deren Gewicht demjenigen des Goldes ungefähr gleich 
kommt, wird ein Viertel der vorstehenden Tare (§. 10) weniger entrichtet, 
jedoch nie weniger als das einfache Brief-Porto. 
Gold und Silber darf nicht zusammengepackt, auch überall kein Geld 
und Geldeswerth mit Akten oder Papieren und Sachen zusammengelegt wer- 
den. Wenn aber Gold und Silber zusammengepackt bei einem dießseitigen 
Postamte eingehen sollte, so ist das Porto für die Sendung nach der Tare 
vom Silbergelde zu erheben. 
Erhöhung der Tare nach dem Gewichte. 
S. 12. 
Für Sendungen in geringen Münzsorken und Scheidemünze ist die Ge- 
wichts-Tare (F. 6) zu erheben, wenn letztere ein höheres Porto, als die 
Geld-Taxe (K. 10) ausweiset. 
Ermäßigung der Tare für Papiergeld. 
g. 13. 
Für Papiere, welche die Stelle des baaren Geldes vertreten, von je- 
dem Inhaber sogleich realisirt werden können, und deren Nischtigkeitserkld- 
rung in Verlustfällen unthunlich ist, als Banknoten, Kassenbillets, Zins- 
Coupons u. s. w., wird die Hälfte der für baare Geldsendungen in Silber 
geordneten Taxe (F. 10), als Minimum jedoch einfaches Brief-Porto, erhoben.
        <pb n="453" />
        140 
Es wird jedoch diese Eigenschaft von den auf der Adresse als inliegend 
bemerkten Papieren nie vermuthet, sondern sie muß nebst dem Werthe selbst 
auf der Adresse genau angegeben werden, indem nur dann der Postschein 
darauf eingerichtet wird und im Verlustfalle der gesetzmäßige Ersatz des er- 
klärten Werthes erfolgt. 
Andere Papiere von Werth, deren etwaiger Verlust unschädlich gemacht 
werden kann, als z. B. auf einen bestimmten Inhaber lautende Staatepa- 
piere, hypothekarische Schuldverschreibungen, Verträge, Rechnungen, Quittun- 
gen und dergleichen, entrichten entweder die Hälfte der Silber-Tare (9. 10) 
oder die ganze Päckerei-Tare (§. 6), je nachdem die eine oder die andere für 
die Postanstalt gunstiger ist. Es wird jedoch dabei der Werth (sofern nicht der 
ufgeber denselben selbst auf der Adresse ausdrücklich und bestimmt höher an- 
giebt, z. B. durch die Worte „50 Thaler Werth im Verlustfalle“") nie über 
25 Thaler hoch bei der Porto-Tarirung angeschlagen und (den Fall jener 
höhern Deklaration ausgenommen) mehr nicht im Verlustfalle vergütet, auch 
die bloße Aufschrift „inliegend ein Dokument über 1000 Thaler“ nur für eine 
allgemeine Angabe des Inhaltes, nicht für eine Angabe des Werthes selbst be- 
trachtet. 
Vierter Thschnitt. 
Tare für Fahrpost-Sendungen mit den Eilwagen. 
Juschlag zur Tare. 
. 14. 
Kleine Packete und Papiergeld, welche auf ausdrückliches Verlangen des 
Absenders mit der Eilpost befördert werden, unterliegen einem Aufschlage von 
50 Prozent der gewöhnlichen Fahrpost-Tare (Dritter Abschnitt). 
Anwendung auf Brief-Packete. 
g. 15. 
Auf Schriften und Akten findet dieses nur Anwendung, wenn ihr Ge— 
wicht über 16 Loth beträgt; bis zu 16 Loth einschlüssig hingegen zahlen sie, 
bei verlangter Beförderung durch den Eilwagen, das Brief-Porto; vorbe- 
hältlich jedoch der Bestimmungen im §. 5 wegen Versendungen im In- 
lande.
        <pb n="454" />
        Fünfter Abschnitt. 
Personen-Taxe. 
Tare für Reisen de. 
g. 16. 
Die Tare eines Platzes beträgt für die Meile: 
1) auf dem Eilwagen und auf der Diligenge, mit 40 Pfunden Frei- 
gepäck, 111 Groschen; 
2) auf dem Packwagen, mit demselben Freigepäck, 8 Groschen; 
3) auf dem Postwagen, mit 50 Pfunden Freigepäck, 71 Groschen; 
4) auf der Kariol-Post, mit 10 Pfunden Freigepäck, 6 Groschen, 
ohne Unterschied zwischen Plätzen auf dem Hauptwagen und in Beiwagen oder 
Beichaisen, wo solche gestellt werden. 
Auf denjenigen Kursen, wo gegenwärtig geringere, als obige Normal- 
Sätze in Anwendung sind, sollen erstere, unter Umrechnung in die neue Wah- 
rung des Vierzehenthaler-Fußes, beibehalten werden, wobei -die aus der Re- 
duktion von guten Groschen in Silbergroschen sich ergebenden Pfennige unter 
1 Groschen außer Berücksichtigung bleiben. 
Das Mehrgewicht des Passagier-Gutes über das nachgelassene Freige- 
päck wird nach der Päckerei-Tare (Zweiter Abschnitt) bezahlt, wobei jedoch 
die zwischen 5 und 5 Pfunden liegenden Pfunde zu Gunsten der Reisenden 
unberücksichtiget bleiben und außerdem noch Hutschachteln bis zum Gewichte 
von 6 Pfunden tarfrei gelassen werden. 
Sechster Ubschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Ausgleichung der Pfennigbeträge. 
g. 17. 
Die bei dem Total-Betrage des Porto für eine Postaufgabe sich erge- 
benden Pfennige oder Pfennigbruchtheile werden in 1, 1, 2 oder 1 Groschen 
ausgeglichen, dergestalt jedoch, daß
        <pb n="455" />
        442 
14 Pfennige nicht, 
über 14 bis 41 Pfennige mit 1 Groschen, 
- 4 2 71 2 - 1 - 
- 73 2104 1 2 - 
101 131 - 1 
zu berechnen sind. 
Lokal= Ermäßigungen. 
g. 18. 
Vorstehende Taxen sollen ohne Unsere Genehmigung nicht uͤberschritten 
werden. 
Unserer General-Postdirektion bleibt es jedoch überlassen, dieselben, wo 
sie es angemessen findet, unter Anzeige davon bei Unserer Ober-Postinspektion, 
zu ermäßigen. 
Wo aus besonderen Rücksichten in Ansehung einzelner Lokal-Taren eine 
Ermaßigung der nach der allgemeinen Taxe sich ergebenden Sätze zeither Statt 
gefunden hat, soll eine gleiche Ermäßigung auch ferner eintreten, welche in 
den Spezial-Taren für die einzelnen Poststellen bestimmt werden wird.
        <pb n="456" />
        113 
Binnen-Ta 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
zwischen den Großherzoglic# 
ressi 
Progression Namen r 
der . 7 
Brief-Porto-Tare nach der der 4327 2 9b 2 . 3 
Entfernuns. woßt-nstelte 
* N&amp;&amp;E&amp; -GSFS b6 
» l - I . 
EntfmungdekMeilendec cis-rächen I ’ « Meil 
Bliefts. — » --::.,.—- 
Numa 21„ 9 22 20 Inv22 1110 
bis einschlössig 3 Meilen 171.. *r 
Berka a. d. W. 2 14 1 1 
über 3 bis 54 7 erta a. d. 131 342 1 
5. 8. 14 Slantenhain 1u 2) J 1 61 1/ 1 666 
2 8 10. 13 
10. 12 r Battelstadt 13 2411 Wlbe mNuu nn 5 
* 12 1# 24 Buttlar 31 1 * 2141 !1 111 
- 18121- 3 4 4 — 
21. :1. 34§5Dermbachy – 
s 2ss-80I 37 Eisenach 3 1 2 2 11 1 60 8 12 6 
320. 33.= * J-)= 
33. 36 1| Geisa 3411 2424 4 14111 1111 
36 42 5 Ilmenau 2 2 1141142 113 132 ui. 
l 2 145 s4 ö 
-145. 48" 5 Jena 111 1Jnn 14 16 
.a8 64. 6 · . 
Kaltennordheim 3 112121 4114 4*112 214 
Kranicseld uu: „i ulu 3„ 
Bemerkung. Marksuhl 2a 124 231 1 311223 2311 
Die unter der Querlinie mit einem 
EILIEEIIT— 1 211 14 141 23 
bigt. —M— — 
Ostheim 2 11 1 1231143112 24 1 
Stadtlengsfeld 2 1 23214 1 1 21 
□. * 1. 1 *r 1 
Tiefenort 31 ê½ 2TAnArrn 
Triptis 8 14132 3 23413 1311 13 
Vacha „B 3 1 
Weida 14 uuln 5 s 3 332 11313 
1 
B“ 
Weimar 112: ½ 223
        <pb n="457" />
        e fuͤr Briefe 
Sächsischen Lehens-Posten. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
1 1 
ci 
" — l Namen 
——. der Erläuterungen. 
3 
IHEIIIIIIIIE Post-Anstalten. 
5 SISFSéH 
en I 
a) Die über der von der linken zur rech- 
9 20 21 9 20 2J½ 8 Huma ten Seite sich herunter Fiehenden Quer- 
6 — linie befindlichen Zahlen sind die Ent- 
i12 14 18 8 4 2 5192 2ä Berka a. d. W. fernungen mn Mellen wischen den Groß- 
— i — — 
berzoglich S# ost-Anstalten. 
z#le5 SClankerhain erzoglich Sachsischen Post · Anst 
b) Dieunter dieser Linie befindlichen Zah- 
len sind die nach diesen Meilen und 
Entfernungen berechneten Taren in 
Groschen fuͤr einfache bis 1 Loth wie- 
gende Briefe. 
IEEIEII3IIIEIIIIIIII 
  
  
  
14 1 19116 3 3 20112 15 Buttlar 
  
  
——— 13 Dermbach 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
2 
9314 15 IEEIIEIIIIIIEIIIEIIII J) Um die Reilen-Entfernung zwischen 
1 — — 1-14 — — zwei Expeditionen, z. B. Eisenach 
11/1 19166 1 33 2oy2 eri sis Geisa und Neustadt a. d. Orlo, zu finden, 
□—— . — — suche man unter den zur Rechten ge- 
4 % SeiIi 6 Ilmenau nannten Orten „Eisenach“ und 
unter den gerade oben genannten Or- 
EIIIIIIIIEIIEIBIE ten „Neustadt“. 
I. In der Rubrik „Eisenach“ fahre 
11% i 320 Kaltennordheim mon mit dem Finger nach links bis 
an die von oben berunter sich ziehen- 
Ju n uln oil de Nubrik „Neustad"" 
  
  
In der Ecke des rechten Winkels, 
den diese beiden Orte mit einander 
bilden, wird man die Enkfernung mie 
  
2 118 z Sn„ 11 Wartsuhl 
— 2 4 2 1 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
11 11 19 : 61 . d. D. 
n 1 i 7 ! 1. 15 Meilen angegeben sinden. 
2 27 54½ — „ o 15 Dfsbeim 
Z — Hf) Um die Taren zwischen zwei Erxpe- 
2 ") —.. 14 192 jz21 13 Stadtlengsfeld ditionen, z. B. zwischen Eisenach 
1 — .——.nxni J4 und Neustadt, zu finden, suche man 
27 211 1 19 14 21 12 Liesenort unter den zur Linken genannten Orten 
L —V „Neustadt“, fahre in dieser Rubril 
11)% 1 3 — nach rechts bis an die von oben nach 
4 - unten sich ziehende Rubrik „Eise nach“ 
:1 11 22 13 BVacha In der Ecke des rechten Winkels, 
. den diese beiden Orte mit elnander 
½½5 1 3 5 1 8# 81 Weida bilden, wird man die Tare mit 21 
1 Groschen angegeben finden. 
1127 ul 233312 Weimar 
n
        <pb n="458" />
        Briefporto-Tarif 
zwischen 
den Großherzoglich Saͤchsischen 
u nd 
den ausländischen Fürstlich Thurn und Taxis'schen Posten.
        <pb n="459" />
        Alzey 
Nach 
und 
Von 
Alefeld "# 
Altenburg 
Alverdissen .... 
Amsneburg 
Arnstadt 
Babenhausen. 
Barntrup 
Battenberg 
Bebra 
Bensheim 
Bergedorf. 
Beverungen. 
Bickenbach 
Bieberich. 
Biedenkopff 
Bingen 
Allendor. 
Belnhausen 
Bischhausen 
146 
  
  
der 
Länder 
H. S. Alteob. 
K. Hessen . . .. 
K. Hessen 
G. Hessen 
G. Hessen 
K. Hessen 
F. Schwarzburg 
G. Hessen 
. . . F. Lippe 
G. Hessen .... 
K. Hessen . 
Beerfelden i. Od. G. Hessen 
.. G. Hessen .. .. 
Koͤn. Preußen.. 
G. Hessen . . .. 
H. Nassau .. .. 
G. Hessen 
G. Hessen .. ... 
K. Hessen 
Bezeichnung 
  
  
5 
5 
5 
5 
Auma 
1 
1 
2 
  
518 
5½2 
Berka a. d. W. 
Hamb. u. Lübeck.515 51Z 
12 
2 
3 
1 
— s— 
  
  
5 
o E Gc G C. 
#— N.— ## 2 
Blankenhain 
  
  
  
  
  
5 
5 
LEueue G Gn 
— N— # — 
Buttelstädt 
  
4 
Hee 1 1 6 e— Buttlar 
4.„ — K— S— — 
1 
1 
  
4 
eeEi Dermbach 
— — ##gPe Km K—½ 
  
  
  
  
— ———————— i 
S * Eisenach 
  
  
2 
414 
Geisa 
1# 
7 
3½324 32 
—— — — 
  
13 4 3 4 
esegseses#####e# 
  
— 
222— 2 Ilmenau 
1 
1. 
4 
  
  
1/834/4/½ ½3 
Jena 
1 
2 
1 
1 
·– 
u EFEW = J U 
# K — #.— 
  
  
2 
ti cn . 
.-v.c1.fukck1knk.c7ik.c Kaltennordheim 
  
  
cuoÜu S Se 0## 
4— X— —— —P N PH 
1 
4 
442 331322 124242 32322413 
Kranichfeld 
" 
1 
3 433 
  
G 
—————————————. 
4— 8— ——————— 
Marksuhl: 
1 
2 
1 
4 
Von und Nach 
  
3711%%% N% ¼! 
5 
——————.——.——.—..—.. 
—i“i —.— 1 4 — — 
Neustadt a. d. O. 
1|3½ 2 3 332413332434143 
1 
4 
  
  
"—e0 Ostheim 
3 
1 
— s —½2 
  
0 
SSd 
erecmn Ê 
2 FTz: Po K— ÊÊ F-Z K P 
——m—eEcrE.EE 
— — T N— S- P RK — 
Stadtlengsfeld 
Tiefenort 
33 
54¼ 
4 
1 
Taxe des einfachen Briefes in Groschen 
  
  
—X # # E# 
4— —— N— K — *F — — 
Triptis 
  
— — 
.- — .— 4 *— K— 4 57 K mie 
Vacha 
12 81/ B SL 32 
  
———— Sr C#. G- LEV : 
— # — —– â— 
F. Lipppr 5 814¼ 
5 
121/2 2 4124 
1 
21 
Weida 
—. 
5 
32121|3½ #f3 11 3nt F 
5 
2 
1 
38 323 415 3 4|31 5 3133 5 3 515 
18131½ 
2 
sie 
1 
  
——. 
14* ‚— K — 4— 4.— 4— 
  
31½ 3 5 3 5½ 
24 
134 
Weimar 
33 
1 
1.
        <pb n="460" />
        447 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Taxe des einfachen Briefes in Groschen 
Nach Bezeichnung Von und Nach 
und der 9 *'ie * 56 2 
Von Länder 2½° 3 1 
- 
SGSSSOSÖRÖ S SGISÖIT S 
Blomberg . . . . F. Lippe .... . 5 8141/41|3132| 323 345 
Borken ...... K. Hessen .. . 113 2 3 1 
Bösingseld F. Lippe .. . . . s 3414343132331523343413341325 4432335 3364 
Braubach. .. ... H. Nassa..54344 5L23|6 
Bremen . . . ... Freie Stadt. 525 52/51|5 5 58.5 5152%5 5415 5255 5 5 52 
Brensbach i. Od. G. Hessen .. . 153133415 8 81Iä 3 
Brotterode.. . K. Hesse. 3i2311ä113/12/2/112/1%12 33 
Buͤckeburg ... . . Lippe. . 5132¼% 4343335 4332335 33653 
Büdingen.... G. Hessen. 3 32422|23 1442312412444 245 
Butzbach ...... G. Hessen ... . 15 lss 
Camburg .. . ... 5. S. Meining.11/23 231233 2423 1423143 202114213 
GCarlshafen ...K. Hessen 43/2432 322|22232 
Cassel ..... .. . K. Hessen. ..... 3311334312 2 2 2 3½33 2531/2/22 32|2 
EEIEENIEILIIBBEEIIIEIEIEIEIIEIBEIEIIEIIIEEIB 
Caub . .. .. ..... H. Nassau 164445 6 4444141|32 151|32/57144 5241324152|33|61 
Coburg ... . S.Cob. Gothaf 21|212 21/21|2 2Z 
Darmstadt ... G. Hesser.5|32 x 
Deimod. ... . 5¼% 
Dieburg .... G. Hessen. 51|3245 3 3 32 45 741|32/5133 54 3 51 
Die.... H. Nassau 51|32/ 5 5 33|832#32 6 5 325 32|5|82/52 
Dilenburg. Nassan. 640| 3/% Sliaxisz LX 57|5 
  
  
  
  
  
  
  
  
172 *1
        <pb n="461" />
        Gera 
Gelnhausen 
Nach 
und 
Von 
Eisfeld.. 
Eiterfeld. 
Eltville 
Ems 
Eschwege 
Felsberg 
Fladungen 
Frankenberg 
Frankfurt 
Freilingen 
Friedberg 
Friedewald. 
Fritzlar 
Fuldda . . .. 
Ebersdorf. ..... 
Eisenberg 
  
  
K. Hessen 
euß 
Koͤn. 
der 
Laͤnder 
K. Hessen 
.. H. Nassau .. 
K. Hessen 
K. Hessen .. . . 
F. Reuß 
.. H. S. Altenb. 
Fuͤrth im Odenw. G. Hessen ... .. 
Fuͤrfeld bei Alzey G. Hessen .... 
Erbach i. Odenw. G. Hessen 
.H. Nassau 
G. Hessen .. . . 
K. Hessen 
K. Hessen .. . . .. 
Freie Stadt .. 
K. Hessen 
  
Baiern .. « 
5 
Auma 
Berka a. d. W. 
Blankenhain i 
Buttelstedt 
1 
2 
1 
1 
H. S. Meining.13 
4 
524145 
  
423 ½ 
21 
* 
1|3 11|1#131/3 
2 
  
3112 
2 
Buttlar 
Dermbach 
Eisenach 
Geisa 
Ilmenau 
33143 1 
5 
4 
12 
1 
2 
111333342 „ 3 
7 
4 
; 
¾ 
3 
Jena 
Kaltennordheim 
  
½/3 
Kranichfeld 
  
  
2 
2 1131 
1 
2 
—— 
— „ W— 
Morksubl 
Bezeichnung 
Von und Nach 
  
  
  
  
1 
12 
1 
ECe CGC# 
K — 
Neustadt a. d. O. 
  
51 
71 
Ostheim * 
  
34343 
Stadtlengsfeld 
Tiefenort 
Triptis 
  
131 3 24342 13 1321143 3 311 
2 
32413 32 5 313 
1 
Ji 3 132 313 243 13 1323133 1 243 13 11. 
## 
4 
4 
  
2421442 4 
131½ 
33 
n 
1 
Vacha 
Weida 
– 
3 
3 
127 2 
32|32|53 
13 
  
  
  
31122 23243 13241333131 341 3312 
5 5 8382413 5 3!15 4 
« i 
33223 1344242 2 414 
1 
22 12L 2 2 2 2 242 
311113 
31½13 31 2 3 
1 
111½/NHN3 
111 
4 
3 
1½ 
5 
34 
Weimar 
  
3 
2 
33 
4 
15 
5141 
Tare des einfachen Briefes in Groschen
        <pb n="462" />
        Großenluͤder 
Großgerau . ... 
Grünberg 
Gudensberg 
Guntersblum. 
Hachenburg 
Hadamar .. . ... 
Haiger 
Hamburg. 
Hanau 
Hatteröheim 
Greiz 
Großallmerode 
Gräfenthal 
Grebenstein 
Giessen 
Gotha 
und 
Gladenbach 
Goͤßnitz ...... 
Von 
Gernsheim .. .. 
  
Freie Stadt 
K. Hessen. .. .. 
F. Reuif 
K. Hessen. 
Großbreitenbach F. Schwarzburg 
..K. Hessen . 
G. Hessen 
G. Hessen .. 
K. Hessen 
G. Hessen .. .. 
H. Nassau .. .. 
H. Nassau .. ... 
H. Nassau ... 
K. Hessen 
. IH. Nassau .. 
der 
Laͤnder 
G. Hessen 
... . .. G. Hessen. .. ... 
G. Hessen .. 
H. S. Altenburg 
H. S. Cob. Gotha 
r*( 
  
  
* 54 
1. 
| 
| 
1 
D 
5 
5 
5 
54 
/ 
51 
  
  
1331 
45 
1 
3212314 
5 525 
5 
1 
34 
1 
4 
1 
2 
415 5 3 
7 
4 
. 
Auma 
Berka a. d. W. 
· 
Nach 
Bezeichnung 
  
322 3 
Blankenhain 
3—— 
  
Buttelstedt 
  
Buttlar 
  
3 
5 
3 
Dermbach 
  
42182/832 21 
34435 3 334131 
413 
* 
3 
5 
333 
3 4½ 
34 
3 
4 
Eisenach 
  
Geisa 
Ilmenau 
2111 1111111| 
5 3 414½¼ 3 E 
H. S. Meining12 1112 
Jena 
1 
2 
  
2222303342 
33416 343432 314465 314234 
35 646521546. 
1 
2 
183 
335 5 83|32ä43 3 2. 
Kaltennordheim 
Kranichfeld 
Marksfuhl 
1 
  
HLILIL 
1 
1. 
1 
5 3 44 
1 
1 
1 
1 
  
  
uI 1132 
  
  
1113,2 
13342 
2 
111 
3 
Neustadt a. d. D. 
Ostheim 
    
  
  
  
22 141312 2 2 24 4142112 11413 
Stadtlengsfeld 
  
Tiefenort 
  
  
  
  
  
  
  
Triptis 
Vacha 
  
  
Taxe des einfachen Briefes in Groschen 
Von und Nach 
  
Weida 
  
  
5 SNSI 335 3353 331343252323 535. 
14424242442456 33 
413 5 321% 
3/3/24/1/32 1 
111 ½ 1# 2/ 
Weimar 
449
        <pb n="463" />
        Idstein 
Huͤnfeld ... . . 
Hungen 
Hoͤrter 
Homberg 
Hofgeismar 
Hirschberg 
Hirschhorn. 
Hochheim. .. ... 
vochst 
Hersfeld 
Herstelll 
Herborn . . . . .. 
Heppenheim 
Helsa 
Nach 
und 
Von 
  
Jesberg r„„ „ K. Hessen 4 . 
.. . . . H. Nassau ... 
K. Hessen 
G. Hessen. 
Kon. Preußen 
Homburg v. d. H. Logr. H. Homb. 
K. Hessen 
Holzhausen a/H. H. Nassau .. .. 
Höchst i. Odenw. G. Hessen 
.K. Hessen 
F. Reuf. 
G. Hessen 
H. Nassau .. .. 
.. H. Nassau . . . .. 
Koͤn. Preußen.. 
K. Hessen 
Herrenbreitungen K. Hessen 
. G. Hessen. .... 
H. Nassau . . .. 
K. Hessen 
der 
Laͤnder 
Bezeichnung 
  
u 
2 
IBIIE 
EC# 
Auma 
Berka a. d. W. 
  
2 
  
5 3 
1 
4 
Blankenbhain 
  
31½ 
331218 1 
11273232 
Buttelsädt 
  
N— 
Buttlar 
  
5 31| 
3 
4 
Dermbach 
  
□ 
— 
Hildburghausen H. S. Meining.?? 2 2 
2½0“ 
Eisenach 
  
33 
1 
4 
N — 
— 
1110112 
Geisa 
  
i70 
— 
7 
Ilmenau 
  
  
5 
K — 
1131/13 283 U 12| 
2132|39 
4322 
3 
Jena 
  
1 
2½%/3 28 
4 
4 
131 1231. 
2124 iel 
1 
1 
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4— 
— 
*— 
2 
&amp; 
182 
1. 
2 
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1. 
W— 
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Taxe des einfachen Briefes in Groschen 
  
  
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Luc. 5. S. Altenburg 12/322 22 
Mainz . G. Hessen .. . 5 4 5 5 320/33 41/32/55/63 
Marburg ... K. Hessen.5 2732/3222|2 2424246 215 33 
Meiningen .. .H. S. Meining.142 2% 
Meisenheim .. .. Logr. H. Homb.645 52 5¾44415 415/5 44545 62142 43 44624436453 
Melsungen .... K. Hessen. .... 44143 3 131213 133 322 3 13332312 1333 11413 
Meuselwitz . H. S. Altenburgs14323 2 2434 34 3433 2412322434 13333233 1483 1232 
Montabaur .. .. H. Nassau ... 521445 5 3732432541 33 3233|5 
Aorschen. K. Hessen.32|1|/3 3 143/3 
Nassau .. H. Nassau 152/44 5 5 32|/3341|/32|5851|32545|823283/5236 
Nastätten.... H. Nassau. 5342/5 5 32/3241/33/554/3/564|52232|83/52832|53 
Naumburg .... K. Hessen. 11/3/ 3/2 2 2 31/3/1/2 32 2 2 322|81 
Nenndorf.... K. Hessen . 5½82 NHS S 32 2 44 
Nentershausen K. Hessen . 31 21 142414342 1414341 3324 
Netra .... K. Hessen4 31 2/¼ 1 3 2 14143 1343 24 
Neuhof .. . . .. K. Hessen. ..... 3313/3% % 3 1132|3 
Neuhof .. . . Nassau 5132 5 5 343232325 5 3256 33 5432 33335432525 
Neukirchen ... K. Hessenn. 33/14/31/31/1/2 2 /11/2/3/2 21/13/32114/32/13/33|3. 
Neustadt a. d. H.H. S.Cob. Gothal? 21/2 23/27/2/27/21/1 22|2 1½ 2 1/22% 242423 
Neustadt. .. K. Hessen 91 32: 22 2 2 3 3½ 61½ 37212 37 2 4
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ziederingelheim G. Hessen 57415 5 3324335 513 i! 52 37335313352 
#ederlahnstein H. Nassau.5415 5 334325 5 325 41524321 
ziederolm ...G. Hessen #5¼ 3N ÜNNN 
beraula ...... K. Hessen 33113311 B6133 01333 
berkaufungen K. Hessen. 33 123 32212 32 2122 3 
bernkirchen .|K. Hessen. 53 4144¼32413„q%qONOq 33 53144 
fenbach.. G. Hessen5 34441333134%3333 
hedruf... H. S.Cob. Gothaf?. 131 1. 32E E NNMCENE 
dendorf... K. Hessen. 5131¼3 33144325 4433 3252132 5444 
»ppenheim .. G. Hessen . . sõ1445 5 3313211335 s523253 44543233 335433s315 
ifedderäheim .. G. Hessen.52455444 4452 3441453 4 535 
fungstadt. .. G. Hessen .. ... 51325 5 
bsneck .. 5. S. Meining c% 211 
suschenberg K. Hessee. 41/213% 1/iIIRRN 
. K. Hessen .. . .. 311½½//2/1¾121% 2J 113½ 
Einheim... G. Hessen 5132 3 3|32 44 34545 
enneroth. . . H. Nassa.51/33/5513s323214534323 
inteln .. Hessen. ..... 5133 3344325 44133 33 5133 52144 
— Lippe ...... 53.822 11 58.2 
* S. Altenburg ½2 1 11|3 4241423 5 24-°21 24 424 1 
#odach. H. S. Cob.Gothal 21.,2 27|2 12|/2 12 11|/2 13“ 2 21|27 
  
  
  
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RKämhild 5. S. Meining.21|12 2 1321 14 - 
Romrod ... . G. Hessen 42 3434132 24143 3232 3412 33 242 12 34 
Ronneburg .. . H. S. Altenburg 1 3 2 34|31|3 34 2414342 3 N 1 
Rosenthal. .. K. Hessen. . .. . 312433322 2312412433144243224442424214 à 
Rotenburg ... K. Hessen 33 14141414243 142413342 1414 23 
Rudolstadt ... F. Schwarzburg#122 2712/2 2111 242422 1 
Ruͤdesheim. .. H. Nassau ... 16 ö 1323344325 5 325 4 5. 
Saalburg F. Reuß. 3 · 3 2413 12142414124 „ 213 3 2 
Saalseld .. H. S. Meining. 2121/2 21111 14 
Sachsenhagen . . sK. Hessen. . . . 525 5 143 5 4325 5 
Salmuͤnster .. . K. Hessen 44 33132 241133 3312 34221412 2 2 3 
Salzungen . . S. Meining.3 1 IEEEIIIIEEIEEEIIEBE 
St. Gearêhausen H. Nassan. 61 414. 4132 5 51|32 415241|3 41 32615 
Schalkau .. H. S. Meining 121/2 22 142 2 24242 
ecemhausen SE. Hessen ...4 15 ½ 12½% 4134323 
Schieder. F. Lipde 5 231|2!/ 33 4132 34 3443 3 
Slangerbad H. Nassau 2 313333.5 51325 5132|32|33/5 
Schleiz ...... . Reuß .. . . . 4 3321 4 1421 3 1# 
Schlitz . .. G. Hessen .. . 33: 1 1311 3 34143 41ê 
Sqlüchtern... K. Hessen. 4 i½ 1 3/2223 
Schma'kalden K. Hessen.. 3 111 21|14. 1 12 2 
Schmein. . P. S. Altenburgl 14 3413413 133 23114 * 11|3N%
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Feligenstadt...G. Hese emin222 1 n 3132¼3 3 4. v7 * 3334133 535 
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        457 
Gemeinschaftliche Porto-Taxe 
zwischen Jena, Weimar und Buttelstaͤdt einer Seits 
und Allstaͤdt anderer Seits. 
  
  
  
  
Ganzes 
Porto. 
AMyr. 
Der einfache Brief .... .... ——— 
Silber: 1 bis 20 Thaler .............»... ...33 
übek20-50·.....». ........... ................. 51 
50 2100 " ... . .... ... .... ... .. .... 6 
Gold: 1 bis 50 Thalre. «............... ....».». 31 
über 50 = 100 .... ... .... ... .... .... . ... 5 
Packete: bis 9 Pfund. ....... ..»................................. 31 
über 9 Pfund für das Pfund 6 .° 5 3 
Bekauntmachungen. 
I. Des Großherzogs Königliche Hoheit haben zu genehmigen geruhek, daß 
der durch das Gesetz vom 10. April 1821 eingeführte Kalender-Stempel 
vom 1. Januar 1841 an nach der neuen Landeswährung auf vier 
Pennige für jeden Kalender, welcher im Großherzogthume verkauft wird, 
ohne Unterschied, ob er im Lande verlegt oder eingebracht ist, bis zum Duodez- 
Formate einschlüssig herab, und auf einen Pfennig für jeden Kalender in 
noch kleinerem Formate bestimmt werde. 
Mit Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 29. März 1836 (Reg. 
Blatt v. J. 1836 S. 266) bringen wir dieseß hiermit zur Kenntniß des 
Publikums. 
Weimar den 15. Dezember 1840. 
Großherzoglich Sächssche Landes-Direktion. 
F. von Schwendler,
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        458 
II. um den Betrag von zehen Terminen alt-Weimarischer Grundsteuer 
als alte Landsteuer und den Betrag von vier und einem halben Weintarischen 
Terminen als Grund-Einkommensteuer, zusammen vierzehen und einem hal- 
ben Terminen alt-Weimarischer Grundsteuer, welche nach Verordnung 
des höchsten Steuer-Patenres vom 18. Dezember dieses Jahres, bezüglich des 
Nachtrages vom 30. Dktober dieses Jahres zu dem Gesetze über die Steuer- 
verfassung vom 29. April 1821, in dem Jahre 1841 entrichtet werden müs- 
sen, aufzubringen, sind in den nachverzeichneten Kreisen und Landestheilen des 
Großherzogthumes zu entrichten: « 
1) in dem Weimarischen Kreise, dem Jenaischen Kreise und dem 
Eisenachischen Kreise alter Lande, ingleichen in dem Neustädtischen 
Kreise und in allen übrigen Ortschaften und Distrikten der neu 
erworbenen Landestheile, in welchen die frühere Form der Ent- 
richtung mittelst Anfertigung neuer Kataster bereits auf alt-Weimarische 
Termine umgewandelt worden ist, sowie nicht minder von allen Grund- 
Objekten, deren Besteuerung nach alt-Weimarischer Beschockungs-Norm 
Statt gefunden hat: 
vierzehen und ein halber folcher Termine 
dergestalt, daß am ersten Tage eines jeden der Monate Januar, 
Februar, April, August, Oktober und November 
zwei Termine, 
am ersten Tage des Monates May 
ein und ein halber Termin, 
und am ersten Tage des Monates July 
ein Termin 
verfallen sind; 
in den sonst Erfurtischen Landestheilen: 
sechs und zwei Drittel Geschosse, 
dergestalt, daß am ersten Tage eines jeden der Monate Januar, 
Februar, April, August, Oktober, November 
ein Geschoß 
und am ersten Tage des Monates May 
zwei Drittel Geschoß 
2 
verfallen sind; 
in dem Amte Tautenburg und in den uͤbrigen vormals Koͤniglich 
Saͤchsisch-Thuͤringischen Ortschaften: 
8 
—
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        459 
fünf und sechszis Pfennige 
von jedem gangbaren Schocke und 
ein und dreißig Quatember, 
wovon verfallen fsind an dem ersten Tage eines jeden der Monate 
Januar, Februar, August, Oktober, November 
zwölf Pfennige und drei Quatember, 
am ersten Tage des Monates April 
fünf Pfennige und vier Quatember 
mud am ersten Tage eines jeden der Monate May und July 
sechs Quatember; 
4) in den vormals Hessischen Landestheilen: 
achtzehen Monatssteuern 
dergestalt, daß verfallen sind am ersten Tage eines jeden der Monate 
Februar, April, May, July, August, Oktober 
zwei Monatsstevern 
umd an dem ersten Tage eines jeden der Monate Jannar und November 
drei Monatssteuern. 
Von den in diesen Gebietstheilen befindlichen Exemtensteuerbaren 
Obiekten sind 
ein und drei Viertel Eremten-Steuer 
nach dem Fuße der im Jahre 1821 geschehenen Erhebung derselben zu 
entrichten, wovon am ersten Tage eines jeden der Monate Jannar, 
Februar, April, May, August, Oktober, November 
ein Viertel jenes Steuerbetrages 
verfallen sind. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzog5, höchsten Befehl und 
in Gemäßheit der in dem höchsten Steuer-Patente vom 18. Dezember dieses 
Jahres deshalb ertheilten Zusicherung wird dieses Alles hiermit zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht und werden zugleich Steuerpflichtige sowohl, als Steuerer- 
heber erinnert und angewiesen, bei Emrichtung und Erhebung der betreffenden 
Steuern die festgesetzten Termine genau zu beachten und übrigens dasjenige, 
was die Steuererhebungs -Verordnung vom 9. November 1821 vorschreibt, 
sich allenthalben zur genauen Richtschnur dienen zu lassen. 
Weimar den 21. Dezember 1840. 
Großherzoglich Sächfisches Landschafts-Kolleginm. 
K. Hufeland.
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        460 
III. Se. Koönigliche Hoheit, der Großherzog, haben durch höchstes 
Reskript vom 24. d. M. gnädigst zu befehlen geruhet, Folgendes zur Kennt- 
niß des Publikums zu bringen: 
1) Ohngeachtet F. 2 des Gesetzes vom 18. August d. J., betreffend die 
Einziehung der inländischen Scheidemünze, bestimmt, daß bei den darin. 
bezeichneten Kassen und Einnahmestellen nur bis zum 31. Dezember 
d. J. 1840 Abends 8 Uhr die Auswechselung der inländischen Scheide- 
münze Statt finden kann: so soll doch im Interesse der Gewerbetrei- 
benden und des Publikums — mit Ausschluß des 1. Januar 1841 — 
noch am 2. Januar 1841 von neun bis zwölf Uhr im Vormit- 
tage die Auswechselung der inlandischen Scheidemünze bei den im oben 
erwähnten Gesetze benannten Kassen und Einnahmestellen, und in der 
. 5 desselben für den Nachmittag des 81. d. M. bestimmten Weise, 
gestattet werden. 
2) In allem Uebrigen, was das fragliche Einziehungs= und Umwechselungs- 
Geschäft anbetrifft, behält es sein Bewenden bei den Bestimmungen des 
Gesetzes vom 18. August 1840. 
Wir machen dem zu Folge diese höchsten Bestimmungen dem betheiligten 
Publikum hiermit unter dem Hinzufügen bekannt, daß die im Gesetze vom 18. 
August d. J. benannten Einlösungsstellen bereits mit angemessener Anweisung 
versehen worden sind. 
Weimar am 24. Dezember 1840. 
Großherzoglich Sshches Landschafts-Kollegium. 
Ch. Weyland. 
  
Berichtigungen. 
Lemt- ber Worte: eußerordentlichen Kosten“ S. 230 Anmerk. 2 Zcilc 2 dieses Blattes; statt: „im Termine“ S. 231 
5 3. 1; statt: , Auezupfen“ S. 251 8. 17 in der Randnete; statt: „(Art. 2 . 256 K. 26 lee#te Zeile ist zu lesen? 
ußergerichtlichen Kosten — ein Termin — Aueêrupfen — (5. 25) — 
Eedann ist S. " 3. 3. der Buchstabe b in die Zakl 2 und S. 377 F. 15 unn Jcg der Ansatz von 3 Pf. für jede 
befreite in den Ansatz von 1 Gr. 3 Pf.. zu berichtigen.
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