7 graͤbnißgelder und Pensionen, lediglich sein Bewenden, und es tritt mithin in beiderlei Beziehung eine Umrechnung der vertragsmäßigen Leistungen auf den Vierzehnthaler-Fuß nach Maßgabe der Gesetze ein. Urkundlich haben Wir gegenwärtigen Nachtrag höchsteigenhandig vollzogen und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. So geschehen und gegeben Weimar den 29. Dezember 1840. * Carl Friedrich. C. W. Freih. von Fritsch. Rachtrag zu dem Statut über den allgemeinen rt. Ernst Müller. Pfarrwitwen-Fiskus vom 1. August 1828. Wir Carl Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar= Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markga zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberge Herr zu Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 2c. 2. ertheilen hiermit auf den Antrag Unseres Ober-Konsistoriums, bei der bevorstehenden Munzveränderung, dem nachstehenden Nachtrage zu dem unter'm 21. De- zember 1827 erlassenen Statut des fur den Weimar-Jenaischen Kreis und für den Neustädtischen Kreis errichteten allgemeinen Schullehrerwitwen-Fiskus (Reg. Blatt v. J. 1828 S. 5— 12) Unsere landesfürstliche Bestatigung: g. 1. Vom 1. Januar 1841 an soll das von jedem Schullehrer zur Witwenkasse zu bezahlende Antrittsgeld und Eintrittsgeld (S. IV des Statuts) in zehen Thalern nach dem Vierzehnthaler-Fuße bestehen. Solche Schullehrer, welche zwar schon vor jenem Tage Theilnehmer der Anstalt geworden sind,