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        <title>Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841.</title>
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            <idno>rbl_swe_1841</idno>
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        üegierungs  -  Blatt

für  das

Großherzogthu  m
Sachsen  Weimar-Eisenach

auf  das  Jahr  184  1.

Fünf  und  zwanzigster  Jahrgang.

—  —  —  —  —  —  —  —
Weimar,
gedruckt  in  der  Albrecht'schen  privil.  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="2" />
        <pb n="3" />
        Subal  t.

Seite  des

lattes.

Nezierungs=Nr.

  der
Bekanntmachung.



 

A.

Abgaben  bei  dem  Uebergange  gewisser  Eczeugnis,  aus  einem  Vereinslande
  in  das  andere.  Gesetz  vom  1.  Dezembrrn
Bestimmung  der  Straßen  für  den  Verkehr  mit  Vercinsländischen
ichtigen  Gegenständen  .  ...

urbgoptV  —  landständische  —  und  deren  Stelloertreter.  Neue
ordentliche  Wahlen  derselen
Tbzugsgelbd.  Aufhebung  deeselben  zwischen  dem  Großherzogehume
und  der  Krone  Belgen  ..
Alimente.  Klage  auf  solche  für  ein  von  der  Ehefrau  angeblich  in
Folge  eines  Ehebruches  gebornes  Kind  gegen  den  Ehebrecher

U#I  stedt.  Die  dasigen  Meyerschen  und  von  Wahlschen  Gerichte  find
mit  den  Meyerschen  Gerichten  zu  Wolferstedt  in  Ein  Gericht
  vereingggt  ...  ..
Altenburg  (Haupt=  und  Residenz-Stadt).  Die  Personen=Taxe
  auf  dem  Eilwagen  zwischen  derselben  und  der  Haupt=  und
Residenz-Stadt  Weimar  ermäßggt  .......  .  ..  .  ..
Trzenei-Taxe.  Gesetz  darüber  vom  2.  Oktober  1840.  Nachtrag
  zu  en  ...  .
Ausgleichunugsabgabe  von  dem  aus  dem  Rheinkreise  des  Königreiches
  Baiern,  aus  den  Großherzogthümern  Baden  und  Hessen,

  aus  dem  Herzogschume  Nassau  und  dem  Gebiete  der  freien
Stadt  Frankfurt  übergehenden  Branntweine.  Gesetz  darüber  vom

11.  BlllaII  .

Tnuswanderungsstener,  aufgehoben  zwischen  dem  Großherzogthume
  und  der  Krone  Belgen  ..  ...

B.

Baiersche  Geistliche  aller  Konfessionen;  denselben  ist  die  Trauung  eines
Auslaͤnders  nur  unter  gewissen  Bedingungen  gestattet  ..........
Baiersche  Unterthanen;  jede  von  denselben  im  Auolande  eingegangene
  Ehe,  ohne  Erlaubniß  der  betroffenen  Baierschen  Civil-Obrigkeit,
  ist  in  staatsrechtlicher  Hinsicht  ungültig

Saumpfranzungen.  Gesetz  zum  Schutze  derselben  vom  10.  November
  1840.  Nähere  Bestimmung  über  die  nach  diesem  Gesetze
erkannten  Freiheitsstrafen  und  bezüglich  Schärfungen  ....

Belgien  —  Koͤnigreich  —  Uebereinkunft  mit  demselben  wegen  wech- 



227—231
283.

13—19.
167.

20.

208.

170.

151—154

147.

167.

 

169.

169.

22.

 

 

elseitiger  Freizügigkeit::  ......
1*

167.

II.
        <pb n="4" />
        Vraunschweig  —  Herzogthum  —  Anschluß  desselben  an  den

Gesammt-Zollverein.  Vertrag  vom  19.  Oktober  .ô§257—278  —
Bundestags-Beschlüsse:
a)  vom  22.  Oktober  1840,  zum  Schuße  gegen  den  Nachdruck  der  D

Werke  des  Legations-Rathes  Jean  Paul  Friedrich  Richter  I.

b)  vom  3.  Dezember  1840,  im  Betreff  der  Maßregeln  gegen  Handwerksgesellen,

  welche  sich  durch  Theilnahme  an  unerlanbten

Gesellengerichten,  Gesellenverbindungen,  Verrufserklärungen  unde  3  P

dergl.  Mißbräuchen  gegen  die  Landesgeseqze  vergangen  haben  7

c)  vom  11.  Februar  1841,  zum  Schutze  gegen  den  Nachdruck  der  1

Schriften  des  Christoph  Martin  Wielaandd  21.

4)  vom  11.  Februar  1841,  wodurch  ein  früherer  Beschluß  vom  4.

4%  desNr.  der
.  egierungs=  Bekanntt
  Blattes.  machung.
Berka  an  der  Ilm.  Errichtung  einer  Post-Kollektion  daselbst..  170,  171.  1  V.
Bestenerung  innerer  Erzeugnisse  und  des  Runkeltüben=  Zuckers.  197—200  —
Verträge  vom  8.  MW.ji  ........  «201—204I-—·
«  "  232.  1.
Bier.  Gesetz  über  die  Erhebung  der  Uebergangsabgaben  von  demselben
  vom  1.  Dezember.  EIEIEII  —  EIIIIIIIIIE  227—231  ——
Blankenhain.  Binnen-Porto-Taxe  zwischen  diesem  Orte,  Berka
a.  d.  J.,  Rudolstadt  und  Weimieeer  171.  —
Bösleben  —  Patrimonial-Gericht.  —  In  demselben  dürfen  die  r
Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtischen  Ein=  und  Zwei-Hellerstücke
  nach  ihrem  Nennwerthe  angenommen  und  ausgegeben  wer-  D
den.  Gesetz  vom  29.  Dezember  1840  .....  ........  1.  —
Brandunglück.  Bestimmung  über  die  Transport=  und  Unterhaltungs-Kosten
  für  die  Wasserzubringer  234.  III.
Branuntwein.  Gesetz  über  die  Erhebung  der  Ausgleichungsabgabe
von  demselben  vom  11.  W.hlaaa  ..  .  147.  I1.
Siehe  auch  Ausgleichungsabgabe.
Branntwein.  Gesetz  über  die  Erhebung  der  Uebergangsabgaben  6
von  demselben  vom  1.  Dezembern  .......  27—231—
Branntwein,  im  Inlande  erzeugt.  Vergütung  bei  dessen  Versen-  1
dung  in  das  Vereinsausland  auf  die  entrichtete  Maischsteuer  284.  1.
6

II.
IV.

April  1840  gegen  den  Nachdruck  der  von  Goetheschen  peetischen
  und  prosaischen  Werke  auch  auf  die  in  der  Cottaschen  Buchhandlung
  zu  Stuttgart.  neu  erscheinende  Ausgabe  der  v.  Goetheschen
  Werke  in  40  Bänden  klein  Oktav  erstreckt  wird.  21.  —
        <pb n="5" />
        Einheller-Stücke  des  Fuͤrstenthumes  Schwarzburg-Rudolstadt.
Deren  Annahme  und  Ausgabe  in  den  an  die  Oberherrschaft  die-Seite

  des  Nr.  der
Zuhalt.  Regierungs=  Bekannt-Blattes.
  machung.
g.)  vom  22.  April  1841,  zum  Schube  der  inländischen  Verfasser
musikalischer  Kompositionen  und  dramatischer  Werke  gegen  unbefugte
  Aufführung  und  Darstellung  derselbken  164.  —
Buttlar.  Errichtung  eines  Fahrpost-Kurses  zwischen  diesem  Orteß  173.  Vi.
und  Tann  nebst  Tarife  ..........  .  ...  11  2s90.  I.I.
C.  .
Carcer-Wrrestt,  vierzehntägiger  oder  längerer  geschärfter,  erkannt
und  vollzogen  gegen  den  Inhaber  eines  Freitisches  oder  Stipen-  1
diums  auf  der  Universitét  Jena,  zieht  den  Verlust  des  Freieisches
oder  Stipendiums  nach  sicch...  ..........................  23.  II.
Cirkular-Predigten  der  Geistlichen.  Regulativ  bariber  an
19.  Aiiiiiii:i:i:i:::::::n  160—162  —
Crenzburg  a.  d.  Werra.  guchn  einer  Post-  Kollekiion  daselbst
nebst  Binnen-Porto-Taxe  ......  170,172.V.
D.
Depositen-Einzahlungen  bei  der  Haupt-Landschaftskasse.  Bestimmung
  darüber,  welche  Münz-Sorten  diesfalls  annehmbar  si  sind.  11.  II.
Dramatische  Werke  und  musikalische  Kompositionen.  Bundestags-Beschluß
  zum  Schutze  der  inländischen  Verfasser  derselben  gegen
  unbefugte  Auffuͤhrung  und  Darstellung  jener  ....  .....  .  .  .  ..  144.  —
E
"  I
Ehe  eines  Baierschen  Unterthanen  im  Auslande  ohne  Erlaubniß  der,
Baierschen  Civil-Obrigkeit  ist  vollig  ungültig  .  ...  1059.  II.
Ehebrecher.  Klage  gegen  denselben  auf  Alimente  für  ein  von  der
Ehefrau  angeblich  in  Folge  eines  Ehebruches  gebornes  Kind  20.  IV.
Eigenthumsveränderungen  nach  §.  7  des  Gesetzes  vom  20.
April  1833  über  das  Verfahren  bei  Uebertragung  des  Eigenthumes
  an  Immobillen  19.  III.
Eindrittel=  und  Einsechstel-Thaler-  Stacke  —  Konventions
  —  inländische  —  Gesetz  über  deren  Einziehung  v.  8.  Januar  9.  l.

 

 

 

ses  Fürstenthumes  grenzenden  diesseitigen  Ortschaften  ..  .  1.
        <pb n="6" />
        Zubhhalt.

eite  des
wierungs=  »

lattes.

Nr.  der
Bekanntmachung.


 

Einnahme-Behörden.  Siehe  Receptur-Behörden.

Einzwolftel-Thaler-Stüucke  —  Konigl.  Preußische  —  Verordnung
  über  deren  Duldung  im  inländischen  Verkehre  v.  25.  Mai

Eisenach.  Binnen-Porto-Taxe  zwischen  dieser  Stadt,  Creuzburg
.  d.  W.  und  Netagagagagaaa

——  Siehe  Großbritannien.
Erzengniffe  —  innere  —  Besteueruns  derselben.

Vertrag  vom

F.

Fanstpfänder.  Gesetz  uͤber  das  Recht  an  solchen  vom  6.  Mai  1839:
a)  Verordnung  vom  12.  März  1841  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes
b)  Inhaltsübersicht  und  Beilagen  zu  dieser  Verordnung  ...
e)  Alphabetisches  Register  zu  dem  Gesetze  und  zu  der  Ausfuͤhrungsverordnung



d)  Gesetz  vom  30.  November  1841  über  die  Prorogation  des  Einführungs-Termins
  des  Gesetzes  vom  6.  Mai  1839  auf  den  1.
Januar  1843,  mit  Ausnahme  der  Erneuerung  funfzigjähriger
Hypotheknrn  .....................
Felder.  Geseb  zum  Schuhe  derselben  vom  10.  November  1840.
Nähere  Bestimmung  über  die  nach  diesem  Gesetze  erkannten  Frei- 



heitsstrafen  und  bezüglich  Schärfungen
Jiskus.  Siehe  Pfarrwitwen«  Fiskus  und  Schullehrerwitwen-Fiskus
  I

Frachtfuhrleute,  welche  ohne  eigene  Legitimation  und  nur  unter
Buͤrgschaft  ihrer  Dienstherren  reisen,  werden  einer  sorgfäͤltigern
polizeilichen  Beaufsichtigung  unterworfen

Freiheits  strafen  und  bezuͤglich  deren  Schaͤrfungen,  erkannt  nach
dem  Gesetze  zum  Schutze  der  Baumpflanzungen,  Felder,  Gaͤrten
und  Holzungen  vom  10.  November  1840.  Nähere  Bestimmung
darüber

Freitisch  auf  der  Universität  Jena  geht  für  den  Inhaber  verloren,
wenn  gegen  diesen,  in  Folge  Dicziplinar-Vergehens,  veerzehntägie
ger  oder  längerer  geschärfter  Carcer-Arrest  erkannt  und  vollbol
gen  worden  ist

15

163.

172.

201—204

86—120.

121—146

245.

219.

22.

 

23.
        <pb n="7" />
        —T.—-Seite

  des
Regierungs=Blottes.


Nr.  der
Bekanntmachung.


 

Freizugigkeit  —  ne  —  mit  dem  Kuieiche  Belgien.
Diesfallsige  Uebereinkunft

G

Gesetz  zum  Schutze  derselben  vom  10.  November  1840.

Göärten.

Nähere  Bestimmung  über  die  nach  diesem  Gesetze  erkannten  Freiheitsstrafen

  und  bezüglich  Schärfungen  ..
Gefängnißstrafen  und  bezüglich  deren  Schärfungen,  erkannt  nach
dem  Gesetze  zum  Schutze  der  Baumpflanzungen,  Felder,  Gärten

und  Holzungen  vom  10.  November  1840.  Nähere  Bestimmung

darührrrr  .  .  .  ..
Geisa.  Errichtung  eines  Fahrpost-Kurses  zwischen  Buttlar  und
Tann  über  Geisa  nebst  Tarife  ...  ......................
Geistliche.
Gemeindeordnung.

—

Siehe  Landgemeinde-Ordnung.
Die  diesfallsigen  tabellarischen  Ueber-24



s  chten  sollen  von  den  Ortsobrigkeiten  an  die  Landes-Direktion

unmittelbar  gesendet  werden  .  ..  .  ..

Gesellengerichte,  Gesellenverbindungen  der  Handwerksgesellen.
  Maßregeln  von  Seiten  des  Bundestags  gegen  diese.
Gesiude-Dienstbücher,  im  Auslande  ausgestellte,  sollen  nur

dann  im  Großherzogthume  zum  Abschluß  von  Dienstverträgen  gebraucht
  werden  können,  wenn  sie  allen  im  8.  9  unter  a  bis  g  des
Nachtrages  zur  Gesindeordnung  vom  20.  April  1839  vergeichneten

  Erfordernissen  vollständig  entsprechen  ....
Gläubiger.  Gesetz  über  die  Vorzugsrechte  derselben  v.  7.  Mai  *
a)  Verordnung  vom  12.  März  1841  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes
b)  Inhaltönbersicht  und  Beilagen  zu  dieser  Verordnung  ...  .  .  .  .  .  .  ...
D)  Alphabetisches  Register  zu  dem  Gesetze  und  zu  der  Au6führungeverordnnggagagagaa
  .  .......

d)  Gesetz  vom  30.  November  1841  über  die  Prorogation  des  Einführung-Termins
  des  Gesetzes  vom  7.  Mai  1839  auf  den  1.
Januar  1843,  mit  Ausnahme  der  Erneuerung  fünizigsährige
Hypotheken
Goethe  —  von  —  Erstreckung  des  Bundeétags,  Beschlusses  vom  4.
April  1840  gegen  den  Nachdruck  dessen  Werke  auf  die  in  der
Cottaschen  Buchhandlung  zu  Stuttgart  neu  erscheinende  Ausgabe

der  v.  Goetheschen  Werke  in  40  Baͤnden  klein  Okltav  ....

Regulativ  vom  19.  April  über  deren  Cirkular-  Predigten,

167.

t2
t0

 

22.

173.

219.
160  -  162

23.

3.
12.

 

226.

25—85.
86—120.

245.

 

21.

121—146.5

 

VI.
II.

II.
IV.

 

III.
        <pb n="8" />
        Seite  des!  Nr.  der
Luhal  t.  Regierungs=  Bekannt-Slattes.

  machung.
Großbritannien.  Handels=  und  Schifffahrts-  Vertrag  mit  die
sem  Königreiche  vom  2.  März.  EEEIELIIIIIIIIIIIIIIIIE  ....  155159  —

Grundstücke.  Erlaͤuterung  der  Bestimmungen  uͤber  die  Befreiung
vom  Lehngelde  bei  dem  Zusammenkaufen  und  Zusammentauschen
vorher  zerschlagener,  zur  Entrichtung  von  Lehngeld  verpflichteter
Grundstücke  ............  ......  ........  221.  l.

Haudelsbücher  oder  Handels-Protokolle,  in  den  vothin
Königl.  Sächs.  Gebiekstheilen.  Die  in  denselben  vorbehaltenen!
Hppotheken  sollen  bei  jeder  Uebereignung  oder  Verpfändung  von  "
Immobilien,  insbesondere  auch  bei  Anlegung  eines  jeden  Foliums
in  den  Real-Hypothekenbüchern  berücksichtiget  werden  333.  l.

Handels-SchiffahrtsundZollPektrage.  ;
Siehe  Zoltverfassungs-Angelegenheiten.

Handwerksgesellen,  welche  durch  Theilnahme  an  unerlaubten
Gesellengerichten,  Gesellenverbindungen,  Verrufserklärungen  un

 

 

 

dergleichen  Mißbräuchen  sich  gegen  die  Landesgesetze  vergangen  3.  II.
haben.  Diesf.  Maßregeln.  ................  ».....  12.  IV.
Hardisleben  —  Forst-  und  Jagd-Revier  —  Gesetz  zum  Schube
desselben  gegen  den  Wilddiebstahl  vom  16.  Juli  .  .............  175.  J.
Beimathsscheine.  Nähere  Bestimmong;  über  die  Nossteuung  2
dereln......»....»..........«.........»............  222—22671l.
233.ftt
Heiqullsrechtzdessen-AufhebungzwischendemGroßherzogthums  ,

unddkkKroneBelgien·......»..............-...  .........  167.  —

Hellerstucke  —  Flürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtsche  —  Verord--nung
  vom  29.  Dezember  1840  wegen  deren  Annahme  und  Aus-  .
gabe  nach  ihrem  Nennwerthe  in  den  an  die  Oberherrschaft  des!
Fürstenthumes  Schwarzburg-Rudolstadt  angrenzenden  diesseitigen

Ortschaftten  ...........-...................  1.  —

BSolzungen,  Gesetz  zum  Schutze  derselben  vom  10.  November
840.  Naͤhere  Bestimmung  uͤber  die  nach  diesem  Gesetze  erkannten
  FrechetksstkafenundbezüglichSchärfungen............·...  I  22.  I.
        <pb n="9" />
        JInuhalt.

Seite  des
Regierungs-Blattes.


Nr.  der
Bekanntmachung.


 

Sypotheken.  Geseh  über  das  Recht  an  solchen  v.  6.  Mai  1839:
a)  Verordnung  vom  12.  März  1841  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes
b)  Inhaltsübersicht  und  Beilagen  zu  dieser  Verordnung
()  Alphabetisches  Register  zu  dem  Gesege  und  zu  der  Ausführungsverordunngngng

  ....  ..  ....  .  ...
d)  Gesetz  vom  30.  Novenoehr  1841  über  die  Erstreckung  des  Einführungs-Termins
  des  Gesetzes  vom  6.  Mai  1839,  mit  Ausnahme
  der  Erneuerung  funfzigjähriger  Hypotheken  ............

Sypotheken  —  die  reservirten  und  in  den  Handebsbüchern  oder

Handels-Protokollen  bemerkten  —  sollen  bei  Anlegung  eines  jeden
  Foliums  in  den  Real-Hypotheken=  Büchern  berücksichtiget  werden

J.

Vmmobilien.  Nähere  Bestimmung  im  Betreff  des  §.  7  des  Gesetzes
  vom  20.  April  1833  über  das  Verfahren  bei  Uebertragung
des  Eigenthumes  an  Immobilien  ...........  ........  ...

Immobilien.  Die  in  den  Konsens-Büchern  und  Konsens-Protokollen
  in  den  vormals  Königl.  Sächs.  Gebietstheilen  vorbehaltenen
  Hypotheken  sollen  bei  jeder  Uebereignung  oder  Verpfändung
von  Immobilien  berücksichtigt  werdnngngn

—

Jena.  Auf  der  dasigen  unioersittt  geht  ein  Freitisch  oder  Stipendium
  für  den  Inhaber  verloren,  wenn  gegen  diesen,  in  Folge

Disziplinar-Vergehens,  vierzehntägiger  oder  längerer  geschärfter

Carcer=  Arrest  erkannt  und  vollzogen  worden  1ft...

K.

Kameral-Gefälle  —  rückständige  —  deren  Beitreibung  —
Normativ-Verfügung  ##  alle  Gerichtstelen  und  Kameral-Recepteen


Kompoßtionen  —  mussh:  —  und  dramatische  Werke.  Bundestags-Beschluß

  zum  Schutze  der  inländischen  Verfasser  derselben

gegen  unbefugte  Aufführung  und  Darstellung  jenen

25—85.
86—120.

121—146

245.

233.

19.

233.

23.

217.

164.

 

2

u.
        <pb n="10" />
        Seite  des

Suha  l  t.

Regierungs-Blattes.


Nr.  der
Bekanntmachung.


 

Konsens-Bücher  oder  Konsens-Protokolle  in  den  vormals
  Königl.  Sächs.  Gebietstheilen.  Die  in  denselben  vorbehaltenen
  Hypotheken  sollen  bei  jeder  Uebereignung  oder  Verpfändung
  von  Immobilien,  insbesondere  auch  bei  Anlegung  eines  jeden

  Foliums  in  den  Real-Hopotheken-Büchern  berücksichtiget

werden  ....................  ....

Kurhessen;  dessen  Beltriit  zu  dem  Vertrage  vom  8.  Mai  1841
wegen  gleichmäßiger  Besteuerung  des  Wein=  und  Tabacks--Baues
und  des  gegenseitigen  Verkehrs  mit  Wein  und  Taback

X.

Eaudbgemeinde-  Ordunng  vom  2.  Februar  1840.  Erlaͤute—
rung  des  F.  76  derselben  im  Betreff  der  Gemeinderechnungen.

Landtags-Abgeorbdnete  und  deren  Stellvertreter  —  Neue
ordentliche  Waylen  derselben

Lehngelm-  Erléuterung  der  Bestimmungen  über  die  Befreiung

m

von  demselben  bei  dem  Zusammenkaufen  und  Zusammentauschen

vorher  zerschlagener,  zur  Entrichtung  von  Lehngeld  verpflichteter
Grundstücckkkrr  ..........  ...  .  ..  .
Leutenthal.  Die  dem  dasigen  Rittergute  bisher  zuständige  Gerichtsbarkeit
  wird  dem  Justiz-Amte  Buttstädt  überwiesen
Lippe  —  Fürstenthum  —  Vertrag  vom  18.  Oktober  wegen  dessen
Anschlusses  an  den  Gesammt-Zollverein  .......  ..  .............
sphnkutfchehwelcheohneetgeneLegtttmattonundunkunterBurgschaft
  ihrer  Dienstherren  reisen,  werden  einer  sorgfältigern  polizeilichen
  Beaufsichtigung  unterworfen

Al.

Maischstener.  Steuervergütung  auf  dieselbe  bei  Versendung  des

im  Inlande  erzeugten  Branntweins  in  das  Vereinsausland.

Malz.  Uebergangsabgaben  von  demselbbn..  .............
Milde  Stiftung.  Die  Rechte  einer  solchen  erhält:

a)  die  für  die  Witwen  der  Offiziere  des  Großherzogl.  Bundes-Kontingents

  gegründete  Unterstützungsanstalt

b)  die  für  die  Witwen  und  Waisen  der  Unteroffiziere  des  zweiten

 

Großherzogl.  Linien  =  Infanterie  -Bataillons  gegründete  Unterstützungsanstalt
  EEIIEIIEEIIEIIIIIII

233.

232.

23.

13—19.

221.

169.

247—256

219.

 

 

284.
229.

I1I.

I.  II.

III.

III.

III.
        <pb n="11" />
        Zuhalt.

Seite  des

Blattes.

Regierungs-Nr.

  der
BekanntmW#.



 

Munzen:
ur)  Verordnung  über  die  Zulassung  und  Valvation  fremder  Münzen

im  inländischen  Verkehre  vom  17.  November  1840.  Nachtras

zu  derselben  vom  29.  Dezember  1840  .  ...  ......  ...  .  .  ..  .  ...

b)  Beitritt  der  Waldeckschen  Staatsregierung  zu  der  Muͤnz-  Konvention
  vom  30.  Juli  1838,  wegen  Annahme  des  Vierzehenthaler-Fu.X::::::


)h)  Gesetz  über  die  Eingiehung  der  inländischen  Konventions-Eindrittelund
  Einsechstel-Thaler-Stuͤcke  vom  8.  Januar  ....  ...  ..  .  .  .  .  ...

d)  Bekanntmachung,  im  Betreff  derjenigen  Münz-Sorten,  welche

bei  Einzahlung  griichtlicher  Depositen  zur  Haupt-Landschaftekasse

annehmbar  nnddd  ..  .....
e)  Bekanntmachung,  im  Betreff  derjenigen  inländischen  und  diesen
gleichgestellten  Münz-Sorten,  welche  bei  Steuerzahlungen  von  den
leandschaftlichen  Kassen  und  Einnahmen  angenommen  werden
)  Verordnung  über  die  Duldung  der  Königl.  Preußischen  Einzwolftel-Thaler

  =  Stücke  im  inländischen  Verkehhernrnrn
&amp;amp;Bekanntmachung,  im  Betreff  der  Annahme  der  geduldeten  ausländischen
  Münzen  bei  den  Postkassen

Mustkalische  Kompositionen  und  dramatische  Werke.  Bundestags-Beschluß

  zum  Schuhe  der  inländischen  Verfosser  derselben  gegen
unbefugte  Aufführung  und  Darstellung  jenn

N.

Nachdruck  a)  der  Werke  des  Jean  Paul  Friedrich  Richter,
b)  der  Werke  Goethes  und  Wielands;  Bundestogs-Beschlüsse

  vom  22.  Oktober  1840  und  vom  11.  Februar  1841

zum  Schutze  gegen  denselben  .....................  ..  .  .  .  .  ..  ...

Netra.  Binnen;  Porto-Taxe  zwischen  diesem  Orte,  Creuzburg  a.
d.  W.  und  Eisenach  ..........  ...  ...  ...  .  .  ...  ...  .  .

Oberreisen.  Die  dem  dasigen  Rittergute  bisher  zuständige  Ge—
richtsbarkeit  wird  dem  Justiz-Amte  Buttstädt  überwiesen
Offiziere  des  Großherzogl.  Bundes-Kontingents;  die  fuͤr  die  Wit—
wen  derselben  gegründete  Unterstützungsanstalt  erhält  die  Rechte

165.

164.

220.

150.

 

einer  milden  Stiftung  EEEIIEIIIIEEIIIIEIBELITLIIEEIIEIEIIII
        <pb n="12" />
        Zuhalt.

Seite  des
Regierungs-Bloattes.


Nr.  der
Bekanntmachung.



 

Ottomanische  Pforte.  Handels=  und  —m  Vertras  zwischen
dieser  und  den  Staaten  des  deutschen  Zollvereins  v.  19.Oktober  1840

P.

Vensions-Austalt  —  allgemeine  —  fuͤr  die  Witwen  und  Waisen
  der  Schullehrer  im  Großherzogthume.  Statut  daruͤber  vom
1.  Oktobber  .....  .........

Pfandrecht.  Gesetz  darüber  vom  6.  Mai  1839.  Verordnung
zur  Ausführung  dieses  Gesehes  vom  12.  März  1841,  nebst  Ueber--sichten

  und  welcgen  te...................................
Siehe  auch  Faustpfänder  und  Hypotheken.

Pfarrwitwen-Fiskus  in  dem  Weimar-Jenaischen  Kreise  und
in  dem  Neustädtschen  Kreise.  Statut  vom  1.  August  1828.
Nachtrag  zu  demselben  vom  29.  Dezember  1810)l

Pferde.  Wiederaufhebung  des  Verbotes  gegen  die  Ausführung  derselben
  aus  dem  Großherzogthume  über  die  Grenzen  des  Zollvereins

Fforte  —  hohe  —  Siehe  Ottomanische  Pforte.
Postkassen.  Vorschrift  über  die  von  denselben  anzunehmenden  geduldeten

  ausländischen  Münzen  .  .  ...
Post.  Kollektionen,  errichtet  zu  Berka  a.  d.  J.  und  zu  Creuz--burg
  a.  d.  W.  W.  ................

YosteKUrs-Fahrpost-Kuks—zwtschenButtlarund  Tann;  173.

uͤber  Geisa;  dessen  Errichtung  nebst  Tarif  .....  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ...
Postordnung  vom  26.  November  1819:

a)  Bei  Kontraventionen  gegen  den  F.  1  derselben  sollen  die  vorgefundenen

  postpflichtigen  Gegenstände  ohne  Ausnahme  bei  dem  Untersuchungsgerichte
  verwahrt  und  nur  erst,  wenn  dieselben  zum  Zwecke  der
Untersuchung  nicht  mehr  nöthig  sind,  nach  dem  Antrage  des  A#bsenders
  zurückgegeben  oder  durch  die  Post  weiter  befördert  werden
b)  Nachtrag  zu  derselben  vom  12.  Dezember  1840.  Berichtigung
einiger  unrichtigen  Zahlenansätze  in  diesem  Nachtrage  urh  die
Redaktion  des  Großherzogl.  Regierungs-Blattes  ..
„P)  Authentische  Interpretation  des  F.  1  derselben,  im  Benef  der
Beförderung  postpflichtiger  Gegenstände  vom  Auslande  in  das
Großherzogthum,  oder  deren  Annahme  im  Grohherzogthume  zur
Beförderung  in  das  Ausland,  oder  deren  Durchführung  durch  das

209—216

235—244

176.

165.

170.

219.

23.

24.

168.

 

Großherzogthum.  ..  .  .  ..  .  ..  ........·..........  ............».

 

II.

V.
VI.
I1.

V.
        <pb n="13" />
        LSubha  l  t2.

Seite  des
Regierungs=Blattes.


Nr.  der
Bekanntmachung.


 

d)  Die  Personen-Taxe  auf  dem  Eilwagen  zwischen  Weimar  und
Altenburg  wird  vom  1.  Juli  1841  an  auf  acht  Sibergroschen
für  die  Meile  ermäßgnggttt  .  .  ..

Post-Tarife:  a)  zwischen  Berka  a.  d.  J.  einerseits  und  Weimar,
Blankenhain  und  Rudolstadt  andererseits,  b)  zwischen  Creuzburg)
a.  d.  W.  einerseits  und  Eisenach  und  Netra  andererseits

Predigten  (Cirkular-Predigten)  der  Geistlichen.
darüber  vom  19.  April.

Prioritäts-Recht.  Gesetz  darüber  vom  7.  Mai  1839.  Verordnung
  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  vom  12.  März  18#1n
nebst  Uebersichten,  Beilagen  222mm  uß  e.

Siehe  auch  Gläubiger  und  Vorzugsrechte.

Prüfung  der  Rechts-Kandidaten.  Regulativ  darüber  vom  6.  Juli

R.

Meceptur-  Vehörden.  Vorschriften  fuͤr  dieselben:

a)  bei  Eigenthumsveränderungen  zu  §.  7  des  Gesetzes  vom  20.  April
1833  uͤber  das  Verfahren  bei  Uebertragung  des  Eigenthumes,  an
Immobilien

b)  wegen  Beitreibung  räckständiger  Kameral=  Gesälle

Rechnungen.  Die  tabellarischen  Uebersichten  der  Gemeinderechnungen
  sollen  von  den  Ortsobrigkeiten  an  die  Landes-Direktion  unmittelbar
  gesendet  wedeen

Rechts-Kandidaten.  Regulativ  über  die  Prüfung  derselben.

Memda  —  Patrimonial-Amt.  —  In  demselben  dürfen  die  Schwarzburg-Rudolstädtschen
  Ein=  und  Zweiheller  =  Stücke  nach  ihrem
Nennwerthe  angenommen  und  ausgegeben  werden.  Gesetz  vom
29.  Dezember  11100

Rentämter.  Vorschriften  für  dieselben:
)  bei  Eigenthumsveränderungen  zu  F.  7  des  Gesetzes  vom  20.  April
1833  über  das  Verfahren  bei  Uebertragung  des  Eigenthumes  an
Immobilen  .
b)  wegen  Beitreibung  rückständiger  Kameral-Gefälle
Richter  —  Jean  Paul  Friedrich  —  Bundestags-Beschluß  zum
Schutze  gegen  den  Nachdruck  dessen  Werke
Rudolstadt.  Binnen-Porto-Taxe  zwischen  dieser  Stadt,
a.  d.  J.,  Blankenhain  und  Weimar..

Regulati

 

Berka

 

170.

171,  172.
160—162

25—146.
245.

205—208

19.
217.

23.
205—208

19.
217.

171.

 

III.
l.
        <pb n="14" />
        1  des  Nr.  der
u  a  lLet.  egierungs=  Bekannt=3
  b  E  machung.
Runkelrüben-Zucker.  Vertrag  vom  8.  Mai  und  Geset  von
9.  August,  wegen  Erhebung  einer  Steuer  von  den  zur  Zuckerbe=  177—–184
reitung  zu  verwendenden  Runkelrübnn  ..........  »197—200—
O
Salzstener,  deren  Erhebung  nach  dem  Steuer-Patente  vom  28.
Dezember  -......«..............................  ...279  -  282)  —
Schifffahrtsverträge:
a)  zwischen  den  Staaten  des  deutschen  Zollvereins  und  Großbeitennien  —
vom  2.  März  145355  55—159
b)  wiischen  denselben  Staaten  und  der  Ottomanischen  Pforte  vom
Oktober  111  0.  209—246
Schüh-prererenkv  Fistus  i  in  dem  Weimar-Jenaischen  Kreise
und  in  dem  Neustédtschen  Kreise.  Statut  vom  21.  Dezember
1827.  Nachtrag  zu  demselben  vom  29.  Dezember  1840.  7,  8.  –
Schullehrerwitwen-Fiskus.  Errichtung  eines  allgemeinen  für
das  ganze  Großherzogthum.  Statut  vom  1.  Oktober  1841.  —2444XA
Schwarzburg-Rudolstädtsche  Ein=  und  Zweiheller-Stücke;  deren
Annahme  und  Ausgabe  in  dem  Großherzogthume  ......  1.  —
Spielkarten.  Bestimmungen  uͤber  den  Verkehr  mit  denselben  .  .  .  232.  IU.
Stener-Patent  vom  28.  Dezember  1841,  im  Betreff  der  Salzsteuer
  und  der  übrigen  indirekten  Steuern  für  die  Jahre  1842,
1843,  1844  e  u  àee.  .  ..  ..  ...  279—282—
Steuervergütung  bei  Versendung  von  im  Inlande  erzeugten
Branntweine  in  das  Vereinsauslandddddd  ..  284.  I
Stenerzahlungen.  Bestimmung  darüber,  welche  von  den  inländischen
  und  diesen  gleichgestellten  Mnzen  in  solchen  von  den
landschaftlichen  Kassen  und  Einnahmen  angenommen  werden  11.  IIL.
Stiftung  —  milde  —  die  Rechte  einer  solchen  erhält:
a)  die  für  die  Witwen  der  Offiziere  des  Großherzogl.  Bundes-Kontingents
  gegründete  Unterstützungsanstat  .  .  .  ..  150.  IIL
d)  die  für  die  Witwen  und  Waisen  der  Unteroffiziere  des  zweiten
Linien-Infanterie-Bataillons  gegründete  Unterstützungsanstalt..286.  II.
Stipendium  auf  der  Universität  Jena  geht  für  den  Inhaber  verloren,
  wenn  gegen  diesen,  in  Folge  Disziplinar-Vergehens,  vierzehntgiger
  oder  längerer  geschärfter  Carcer-Arrest  erkannt  und
vollzogen  worden  tt:::.  23.  E
Gerafarbeitshaus-  Strafen;  deren  Schärsungen  22  1.
        <pb n="15" />
        Seite  desNr.  der

alt.  Regierungs=  Bekannt-*
  *  "  Blattes.  machung.

 

Strafgesetzbuch  vom  5.  April  1839.  Nähere  Bestimmung  über
die  in  mehren  Artikeln  desselben  vorgeschriebenen  Schárfungen

der  Strafen  .......................  22.  l.
Streichzündholzchen  und  alle  ähnliche,  durch  bloßes  Aufstreichen
oder  Reiben  sich  entzündenden  Präparate;  deren  Verkauf  verbotens236.  I.

Tabacksbau.  Gleichmäßige  Besteuerung  desselben  und  gegenseitiger
  freier  Verkehr  mit  Taback.  Anschluß  des  Kurfurstenthumes

Hessen  an  den  Vertrag  vom  8.  MWaa.  .........  232.  1.
Tabacksblätter  und  Fabrikate.  Uebergangsabgaben  von  denselhen

  ...  .  .  229.  —
Tanze  —  öffentliche  —  Instruktion  für  die  Orts-Polizei=  !

wegen  derselbbe.  ..  ....  ......  ........  149.  IH.
Aaun.  Errichtung  eines  Fahrpost-Kurses  zwischen  diesem  Orte  ana  173.  VI.

Buttlar  nebst  Tarife.  reeeeeeeee  2  2âû  ·2222284222  —  EEII  ;  219.  IL
Traubenmost.  Uebergangsabgaben  von  demselben  .......  228.  —
AÆrauung  eines  Ausländers  ist  den  Baierschen  Geistlichen  aller  Konfessionen

  nur  unter  gewissen  Bedingungen  verstatttet...  109.  U.

#Türkei.  Handels=  und  Schifffahrts-Vertrag  zwischen  dieser  und
den  Staaten  des  deutschen  Zollvereins  vom  19.  Oktober  1840.  0—21

#ebergangsabgaben:
à)  Gesetz  vom  1.  Dezember  über  die  Erhebung  derselbbn...  227—2311—
b)  Bestimmung  der  Straßen  für  den  Verkehr  mit  Vereinsländische
Uebergangsabgabepflichtigen  Gegenständen  23883.  L

 

Uneheliche  Kinder.  Authentische  Interpretation  des  d.  7  und  §.  10
des  Gesetzes  vom  13.  April  1829  uͤber  die  Verbindlichkeit  zu
deren  Ernaͤhrung  ......  ..»............  20.  IV.

Universität  Jeua.  Auf  derselben  geht  ein  Freitisch  oder  ein
Stipendium  fuͤr  den  Inhaber  verloren,  wenn  gegen  diesen,  in
Folge  Disziplinar-Vergehens,  vierzehntaͤgiger  und  laͤngerer  ge.
schaͤrfter  Carcer-Arrest  erkannt  und  vollzogen  worden  ist  .....  23.

Unteroffiziere  des  zweiten  Linien-  Infanterie-  Bataillons.  Die  für
die  Witwen  und  Waisen  derselben  gegründete  Unterstützungsanstaltt  286.  Hl.
        <pb n="16" />
        Wuhbhalt.

Seite  des
Reglerungs=Blottes.


Nr.  der
Bekanntmachung.


 

unterpfandsfachen.  Gesetz  über  das  gerichtliche  Verfahren  in

 

denselben  vom  6.  Mai  1839.  Verordnung  zur  Ausführung  234

Gesetzes  vom  12.  Närz  1841,  nebst  Uebersichten,  Schemas  2c
.  Siehe  Zuch  Faustpfänder  und  Hppotheken.
Unterstütz  lien  für  die  Witwen  der  Offiziere,  *

chen  für  die  Witwen  und  Weaisen  der  Unteroffiziertre

V.

Walvations-Ordnung  vom  17.  November  1840.  Nachtrag
zu  derselben  vom  29.  Dezember  111  0

Verrufserklärungen.  Theilnahme  der  Handwerksgesellen  an

solchen.  Maßregeln  gegen  disee  1

Vierzehenthaler.-  Münzfuß.  Siehe  Münzen.

Völkershausen  —  Patrimonial-Amt  —  Dessen  Gerichtebezirk
wird  mit  dem  Justiz-Amte  Vacha  vereinit..  .

Vorzugsrechte  der  Glaͤubiger.  Gesetz  darüber  vom  7.  Mai  1839:
a)  Verordnung  vom  12.  März  1841  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes
b))  Inhaltsübersicht  und  Beilagen  zu  dieser  Verordnung
e)  Alphabetisches  Register  zu  dem  Gesetze  und  zu  der  Ausführungs-——0.

  .....
4)  Gesetz  vom  30.  November  1841  über  die  Prorogation  des  Einführungs-Termines
  des  Gesetzes  vom  7.  Mai  1839  auf  den
1.  Januar  1843,  mit  Ausnabme  d  der  t  Erneuerung  funfigfähriger

Hypothekeen

Waldecksche  Staatsregierung.  Deren  Beitritt  zu  der  Münz-Konvention
  vom  30.  Juli  1838,  wegen  Annahme  des  Vierzehenthaler-Fußgßßeee
  ....  ...  ..........·.  ..............

Wasserzubringer.  Die  Vergütung  der  Kransport=  Kosten  bei
dem  Ausfahren  derselben  .....................

Weimar  (Großherzogthum  Sachsen  -Neimar-Eisenac
Konventionen,  Staatsverträge,  Uebereinkünfte,  Verabredungen  oder
Vereinbarungen  desselben  mit  anderen  Staaten  oder  deren  Regierungen:


1)  mit  Belgien,  wegen  wechselseitiger  Freizügigkeit
2)  mit  England,  wegen  des  Handels  und  der  Schifffahrt

245.

150.
286.

208.

25—85.
86—120.

121—146

245.

234.

 

1567.

 

II.

III.
II.

II.
IV.

#I.

III.

III.
        <pb n="17" />
        #Suhall  t.

Seite  des
Nezierunzslattes.


Nr.  der
Bekanntmachung.


 

3)  mit  der  Ottomanischen  Pforte,  wegen  des  Handels  und
der  Schifffahrt  ..........  ..  ...  ..

4)  mit  Waldeck,  wegen  dessen  Beitrittes  zu  dekMunz  Konvention
vomZOJultlsss............  ...........

5)  mit  den  Sollvereins-  Staaten,  wegen  des  Haweis  und
freien  Verkehrs.

Siehe  Zollverfassungs-Angelegenheiten.
Weimar  (Haupt=  und  Residenz-Stadt):=a)
  Binnen-Porto-Taxe  zwischen  dieser  Stadt,  Berka  a.  d.  J.,

Blankenhain  und  Rudolstat4  ...  ..  .  ..

1.)  Personen-Taxe  auf  dem  Eilwagen  zwischen  dieser  Stadt  und  der
Stadt  Altenburg  ermäßiggnt..  ........................
WemUebergangsabgabenvondemselben.........  .....

Weinbau  —  gleichmaͤßige  Besteuerung  desselben  und  gegenseitiger
freier  Verkehr  mit  Wein.  Anschluß  der  Kurfuͤrstl.  Hessischen
Staatöregierung  an  den  Vertrag  vom  8.  Mai  1841

Werke  —  dramatische  —  und  musikalische  Kompositionen.  Bundestags
  =  Beschluß  zum  Schutze  der  inländischen  Verfasser  derselben
  gegen  unbefugte  Aufführung  und  Darstellung  jenenr

Wieland—  Christoph  Nartin.  —  Bundestags-Beschluß  vom  11.
Februar  1841  zum  Schute  gegen  den  Nachdruck  der  bei  Göschen
zu  Leipzig  bereits  veranstalteten,  oder  noch  zu  veranstaltenden  Ausgaben
  seiner  Werrkkee  .  .

Wild.  Authentische  Interpretation  des  Ausdruckes  „Wild“  in  dem
.  7  des  Patents  vom  19.  Januar  1819  über  den  Ersatz  der
Wildschden:::  .  .  .

Wilddiebstahl.  Wl  vom  16.  Juli  zum  echhe  gegen  denselben
  auf  dem  Forst=  und  Jagd-Reviere  Hardisleben..

Witwen  der  Offiziere  des  Großherzogl.  Bundes-Kontingents;  die
für  dieselben  gegründete  Unterstützungsanstalt  und  deren  Neche  als
einer  milden  Stifnnntgaga  ..  ....  ...

Witwen  und  Waisen  der  Unteroffiziere  des  zweiten  Linien-  Infanterie-Bataillons;
  die  für  dieselbe  gegründete  Unterstützungsanstalt  und
deren  Rechte  als  einer  milden  Stiftgngngngngng

Witwen-Fiskus.  Siehe  Pfarrwitwen-Fiskus  und  Schullehrerwitwen-Fiskus.



Wolferstedt.  Das  dasige  Meyersche  Gericht  wird  mit  den  Meyerschen
  und  von  Wahlschen  Gerichten  zu  Allstedt  in  Ein  Gericht

 

vereinigt  EEIIIIIIIIIIIIIIIBE—III—ELIBIIIIIIOR  lrhtsd
3

209—216

4.

171.

170.

228.

232.

164.

21.

220.

175.

 

208.

III.

V.

III.

III.
        <pb n="18" />
        8  u  ha  I  t.

 

B.
Zollverfassungs-Anugelegenheiten:

1)  Ausgleichungsabgabe  von  dem  aus  dem  Fheinkreise  des
Königreiches  Baiern,  aus  den  Großherzogthümern  Baden  und
Hessen,  aus  dem  Herzogthume  Nassau  und  dem  Gebiete  der
freien  Stadt  Frankfurt  nach  Preußen,  Sachsen  und  den  Staaten
des  Thüringenschen  Zoll=  und  Handels-Vereins  übergehenden
Branntweine.  Geseßtz  darüber  vom  11.  NMjl

2)  Branntwein,  welcher  im  Inlande  erzeugt  und  nach  Baiern,
Württemberg,  Baden,  Kurhessen,  dem  Großherzogthume  Hessen,
Nassau  und  der  freien  Stadt  Frankfurt  ausgeführt  wird.  Vergütung
  auf  die  diesfalls  entrichtete  Maischsteuer.  Ministerial-=Bekanntmachung
  vom  21.  Dezemben

3)  Handelsverträge:

a)  zwischen  Preußen,  Bajern,  Sachsen,  Württemberg,  Baden,
Kurhessen,  dem  Großherzogthume  Hessen,  den  Staaten  des
Thüringenschen  Zoll=  und  Handels-Vereins,  Nassau  und  Frankfurt
einerseits,  und  Großbritannien  anvdererseits,  d.  (.  London
vom  2.  März,  den  Handel  und  die  Schifffahrt  betreffend

b)  zwischen  Preußen,  Baiern,  Sachsen,  Württemberg,  Baben,
Kurhessen,  dem  Großherzogthume  Hessen,  den  Staaten  des
Thüringenschen  Zoll=  und  Handels-Vereins,  Nassau  und  Frankfurt,
  d.  A.  Berlin  vom  8.  Mai,  die  Fortdauer  des
Zoll=  und  Handels-Vereins  betreffend

(P)  zwischen  denselben  Staaten,  (I.  d.  Berlin  vom  8.  Mai,  die
Besteuerung  deb  Runkelrüben-Zuckers  betreffend

cl)  zwischen  Preußen,  Sachsen  und  den  zu  dem  Thüringenschen  Zollund
  Handels-Vereine  verbundenen  Staaten,  die  gleiche  Besteuerung
  innerer  Erzeugnisse  betreffend,  d.  d.  Berlin
  vom  8-Mlllll„

u.)  Beitritt  des  Kurfürstenthumes  Hessen  zu  dem  Vertrage
unter  (I.  Ministerial-Bekanntmachung  vom  19.  November

f)  zwischen  Preußen,  Baiern,  Sachsen,  Württemberg,  Baden,
Kurhessen,  dem  Großherzogthume  Hessen,  den  Staaten  des
Thüringenschen  Zoll=  und  Handels-Vereins,  Nassau  und  der
freien  Stadt  Frankfurt  einerseits,  und  der  Ottomanischen
Pforte  andererseits,  d.  d.  Konstantinopel  vom  12.  Oktober
1840,  den  Handel  der  beiderseitigen  Unterthanen  betreffend

Seite  des  Nr.  der
Regierungs=  Bekannt-Blattes.
  machung.
147.  1.
284.  II.
1155—–159
185—196  —
197—200  —
201—2045

232.  I.
1209—2160  —
        <pb n="19" />
        Seite  des  Nr.  der
Su  hba  l  t.  Regierungs=  Bekanntx
  Blattes.  machung.
6)  zwischen  Preußen,  Baiern,  Sochsen,  Württemberg,  Baden,
Kurhessen,  dem  Großherzogthume  Hessen,  den  zum  Thüringenschen
  Zoll=  und  Handels-Vereine  gehörigen  Staaten,  Nassau
und  der  freien  Stadt  Frankfurt  einerseits,  und  Lippe  andererseits,
  wegen  des  Anschlusses  des  Fürstenthumes  Lippe  an
das  Zoll-System  Preußens  und  der  übrigen  Staaten  des  Zollvereins,
  d.  d.  Berlin  vom  18.  Oktober  EEIEIIIIIIII  247—256  —
h)  zwischen  Preußen,  Baiern,  Sachsen,  Württemberg,  Baden,
Kurhessen,  dem  Großherzogthume  Hessen,  den  zu  dem  Thüringenschen
  Zoll=  und  Handels-Vereine  gehörigen  Staaten,  Nassau
  und  der  freien  Stadt  Frankfurt  einerseits,  und  Braunschweig
  andererseits,  wegen  des  Anschlusses  des  Herzogthumes
Braunschweig  an  den  Gesammt-Zollverein  der  ersteren
Staaten,  d.  d.  Berlin  vom  19.  Oktobenrnr  257—27  —
4)  Wiederaufhebung  des  Verbotes  gegen  die  Ausführung  der  Pferde
aus  dem  Großherzogthume  über  die  Grenzen  des  Zollvereins.
Bekanntmachung  vom  22.  Jul.  ..  ....  ...............  176.  II.
5)  Gesetz  vom  9.  August,  wegen  Erhebung  einer  Steuer  von  den
zur  Zuckerbereitung  zu  verwendenden  Runkelrüben  177—184.  —
6)  Bestimmungen  über  den  Verkehr  mit  Spielkarten.  Ministerial=Bekanntmachung
  vom  22.  Novembber  232.  II.
7)  Gesetz  über  die  Erhebung  der  Uebergangsabgaben  vom  1.
Dezembhbeerrnrnrnrnrnrnnn;  227—231—
8)  Bestimmung  der  Straßen  fir  den  Verkehr  mit  Vereinsländischen
Uebergangsabgabepflichtigen  Gegenständen.  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  10.  Dezembrerer  .  ....  .283.  I.
Zubringer  —  Wasserzubringer.  —  Die  Vergütung  der  Transport-Kosten
  bei  dem  Ausfahren  derselben  ..  .  234.  III.
Zuchthausstrafen;  deren  Schärfunenng  22.  I.
Zucker  aus  Runkelrüben.  Vertrag  vom  8.  Moi  wegen  dessen  Be-  %
steuerung  und  Gesetz  vom  9.  August  wegen  Erhebung  dieserb77—184.  —
Steer  .............  ..  ...  197—200.  —-Zündhölzchen
  —  Streichzündhölzchen  —  und  alle  ähnliche,  durch
bloßes  Aufstreichen  oder  Reiben  sich  entzuͤndenden  Pröparate;  de
ren  Verkauf  verboten  .....  ...  .......  ».......  ..........,  286.  l.
        <pb n="20" />
        1  Schte  des  Nr.  der
#  r-  .  egierungs-  Bekannt-3
  b  I  #  machung.
Zusammenkaufen  und  Zusammentauschen  vorher  gerschtsgener,
  zur  Entrichtung  von  Lehngeld  verpflichteter  Grundstücke.
Erlduterung  der  Bestimmungen  über  die  diesfallsige  Befreiuns
vom  Lehngeleeu:u:u:u  u:u:u  .  ...  221.  l.
Zweiheller=  Stücke  des  Fürstenthumes  Schwarzburg=  ——“2
deren  Annahme  und  Ausgabe  in  den  an  die  Oberherrschaft  dieses

Fürstenthumes  grenzenden  diesseitigen  Ortschaften.  Verordnung,
vom  29.  Dezember  1840

 

ELILIEIIIIEIIIEIEIEIIIII  1.

Vorstehendes  Repertorium  ist  in  Folge  Nr.  7  des  bei  Einführung  des  Großherzogl.
Regierungs--Blattes  erschienenen  hoͤchsten  Patents  vom  18.  Maͤrz  1817  und  gemaͤß  Nr.  4
der  bei  Errichtung  der  Weimarischen  Zeitung  erlassenen  Verordnung  vom  2.  März  1832
bearbeitet  und  abgedruckt  worden.

Weimar  den  31.  Dezember  1841.

Die  Redaktion  des  Großherzogl.  Regierungs--Blattes.
Ernst  Müller.
        <pb n="21" />
        Regierungs  Blatt

für  das
Großherzogthu  m
Sachsen  Weimar-Eisenach.

Weimar  1841.  Nummer  1.  2.  Januar.

       

 

Bekanutmachung.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Grohherzogs,  wird  der
nachstehende  Nachtrag  zur  Valvations-Verordnung  vom  17.  vorigen  Monats
andurch  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  den  29.  Dezember  1840.
Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Müller.

Wir  Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen  Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg

ꝛc.  ꝛc.

haben  auf  Antrag  Unserer  Landes-Direktion  beschlossen  zu  verordnen  und  verordnen
  andurch,  wie  folgt:

1.

Da  nach  dem  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtischen  Gesetze  über  die
Regulirung  der  dortigen  Münzverhältnisse  vom  11.  November  d.  J.  (s.  Nr.  101
der  Beilage  zur  Weimarischen  Zeitung  v.  J.  1840)  in  der  Oberherrschaft  des

1
        <pb n="22" />
        22

hiermit

zur  oͤffentlichen  Kenntniß  und  zur  Nachachtung  aller  Großherzoglichen

Behoͤrden  und  Unterthanen  gebracht.

J.

Weimar  den  5.  Maͤrz  1841.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
C.  W.  Freih.  von  Fritsch.

Bekanntmachungen.
Sämmtliche  Justiz-Unterbehörden  im  Bereiche  der  unterzeichneten  Landesregierung

  werden  hierdurch  angewiesen:
1)  die  im  Artikel  8  des  Strafgesebbuches  unter  Ziffer  1,  2,  3  und  im

2)

Artikel  12  daselbst  unter  Ziffer  1,  2  gedachten  Schärfungen  solcher
Zuchthaus-,  Strafarbeitöhaus=  und  Gefängniß-Strafen,  welche  auf
dem  Grunde  des  Strafgesetzbuches  selbst  erkannt  worden  sind,  sofern  nicht
im  Straferkenntnisse  die  Art  und  Weise  der  Vollziehung  vorgeschrieben
ist,  in  der  durch  den  angezogenen  Artikel  8  vorgezeichneten  Maße  zu
vollstrecken,  so  daß  mithin  für  die  ganze  Dauer  des  im  Erkenntnisse
ausgedrückten  Zeitraumes  der  erkannte  Dunkel-Arrest  ununterbrochen,
hartes  Lager  und  Entziehung  warmer  Kost  hingegen  zwei  Tage  hintereinander
  ununterbrochen,  unter  Wegfall  der  Schärfung  an  jedem  dritten
Tage,  verbüßt  werden  müssenz;

der  vorstehend  unter  1  ertheilten  Vorschrift  auch  bei  Vollziehung  der
auf  dem  Grunde  des  Abschnitts  II  des  Gesebes  zum  Schutbze  der  Holzungen,
  Baumpflanzungen,  Felder  und  Gärten  vom  10.  November
1840  erkannten  Freiheitsstrafen,  sowie  der  nach  §.  29  lit.  b,  c  und
g.  82  desselben  Gesetzes  erkannten  Schaͤrfungen  nachzugehen,  jedoch
mit  dem  Unterschiede,  daß  den  hiernach  zu  Freiheitsstrafen  Verurtheilten
  wegen  der  im  §.  32  enthaltenen  Vorschrift,  unter  der  ebendaselbst
ausgedrückten  Voraussetzung,  die  warme  Kost,  wenn  nichts  Anderes  angeordnet
  worden,  jedenfalls,  jedoch  nicht  über  drei  Monate  lang  und
immer  nur  zwei  Tage  hintereinander  ununterbrochen  zu  entziehen,  der
Dunkel-Arrest  hingegen  ebenfalls  nur  zwei  Tage  hintereinander  ununterbrochen

  zu  vollziehen  ist.

Weimar  den  5.  April  1841.

Großherzoglich  Sächßsche  Laudesregierung.
von  Müller.
        <pb n="23" />
        Ministerial-Vekanntmachunngen.

I.  Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
der  nachstehende,  in  der  28sten  vorjä4hrigen  Sitzung  gefaßte  Bundestags-Beschluß
  vom  22.  Oktober  1840:

Die  souverainen  Fürsten  und  freien  Städte  Deutschlands  vereinbaren
sich,  daß  den  Werken  des  verstorbenen  Legations-Raths  Jean  Paul  Friedrich
  Richter  von  Bundeswegen  der  Schub  gegen  den  Nachdruck  und
Verkauf  des  Nachdrucks  in  den  mit  seiner  oder  seiner  Erben  Bewilligung
  davon  veranstalteten  oder  noch  zu  veranstaltenden  Ausgaben  in
allen  zum  deutschen  Bunde  gehörigen  Staaten  für  den  Zeitraum  von
zwanzig  Jahren,  von  dem  Tage  des  heutigen  Beschlusses  (22.  Oktober
1840)  an,  gewährt  werde.
hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  und  zur  Nachachtung  aller  Großherzoglichen
Behörden  und  Unterthanen  gebracht.
Weimar  den  1.  Januar  1841.

Großherzoglich  Söächsisches  Staats-Ministeriam.
C.  W.  Freih.  von  Fritsch.

II.  Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
der  nachstehende,  in  der  27sten  vorjhrigen  Sitzung  gefaßte  Bundestags-Beschluß
  vom  3.  Dezember  1840:

Saͤmmtliche  Regierungen  vereinigen  sich,  übereinstimmende  Maßregeln  hinsichtlich

  derjenigen  Handwerksgesellen  zu  treffen,  welche  durch  Theilnahme

an  unerlaubten  Gesellenverbindungen,  Gesellengerichten,  Verrufserklärungen
umnd  dergleichen  Mißbrauchen  gegen  die  Landesgesetze  sich  vergangen  habenz

und  zwar  sollen  ·

1)  den  Handwerksgesellen,  welche  sich  in  einem  Bundesstaate,  dem  sie

nicht  durch  Heimath  angehoͤren,  derlei  Vergehen  zu  Schulden  kommen
lassen,  nach  deren  Untersuchung  und  Bestrafung,  ihre  Wanderbuͤcher,
oder  Reisepdsse  abgenommen,  in  denselben  die  begangene  und  genan
zu  bezeichnende  Uebertretung  der  Gesetze  nebst  der  verhängten  Strafe
bemerkt,  und  diese  Wanderbücher  oder  Reisepässe  an  die  Behörde  der
Heimath  des  betreffenden  Gesellen  gesendet  werden.
        <pb n="24" />
        2)  Solche  Handwerksgesellen  sollen  nach  überstandener  Strafe  mit  gebundener
  Reise-Route  in  den  Staat,  woselbst  sie  ihre  Heimath  haben,
gewiesen  und  dort  unter  geeigneter  Aufsicht  gebalten,  sonach  in  keinem
  andern  Bundesstaate  zur  Arbeit  zugelassen  werden.  Ausnahmen
von  dieser  Bestimmung  werden  nur  dann  Statt  finden,  wenn  die
Regierung  der  Heimath  eines  solchen  Handwerksgesellen  sich  durch
dauerndes  Wohlverhalten  desselben  zur  Ertheilung  eines  neuen  Wanderöucho
  oder  Reisepasses  nach  anderen  Bundesstaaten  veranlaßt  finden
  sollte.

3)  Die  Regierungen  behalten  sich  vor,  Verzeichnisse  der  wegen  jener
Vergehen  abgestraften  und  in  die  Heimath  zurückgewiesenen,  sowie
der  ausnahmsweise  zur  Wanderung  wieder  zugelassenen  Handwerksgesellen
  sich  gegenseitig  mitzutheilen.

4)  Jedem  Handwerksgesellen  sind  bei  dem  Antritte  seiner  Wanderschaft  die
vorstehenden  Bestimmungen,  vor  Aushändigung  seines  Wanderbuchs
oder  Reisepasses,  ausdrücklich  bekannt  zu  machen  und,  daß  dieses  geschehen,
  in  der  Reiseurkunde  amtlich  zu  bemerken.

5)  Die  Bekanntmachung  des  gegenwartigen  Beschlusses  soll  in  allen
Bundesstaaten  im  landesverfassungsmaßigen  Wege  geschehen  und  binnen
  zwei  Monaten  hiervon  bei  der  Bundesversammlung  die  Anzeige
gemacht  werden.

hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  und  zur  Nachachtung  aller  Großherzoglichen
Behörden  und  Unterthanen  gebracht.

Weimar  den  1.  Januar  1841.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
C.  W.  Freih.  von  Fritsch.

III.  Daß  die  Fürstlich  Waldecksche  Staatsregierung  der  am  30.  July

1838  zu  Dreöden  abgeschlossenen  allgemeinen  Münz-Konvention  der  zum  Zollund
  Handels-Vereine  verbundenen  deutschen  Staaten  unter  Annahme  des
Vierzehnthaler-Fußes  zum  ausschlüssigen  fernern  Landes-Münzfuße  beigetreten
  ist,  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  den  1.  Januar  1841.  »
GroßherzoglichSächsischesStaats-Ministerium,
Departement  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

C.  W.  Freih.  von  Fritsch.
        <pb n="25" />
        5
KRegierungs-BGlatt
Großhenrzogth  eum
Sachsen  Weimar-Eisenach.

Weimar  1841.  Nummer  2.  6.  Januar.

 

      

 

          

 

Bekannutmachung.

Auf  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  werden  die  unter'm
29.  vorigen  Monats  gnädigst  genehmigten  Nachträge  zu  dem  Statut  des  allgemeinen
  Pfarrwitwen-Fiskus  vom  1.  August  1828  sowie  zu  dem  Statut  des
allgemeinen  Schullehrerwitwen-Fiskus  vom  21.  Dezember  1827  nachstehend
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  den  4.  Januar  1841.
Großherzoglich  Sächuisches  Ober-Konfßstorium.

Perucer.

Wir  Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen  Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.
haben  auf  den  unterthänigsten  Antrag  Unseres  Ober-Konsistoriums,  bei  dem
Eintritte  des  neuen  Landes-Münzfußes,  für  nothwendig  erachtet,  einen  Nachtrag
  zu  dem  Statut  über  den  Pfarrwitwen-Fiskus  in  dem  Weimar-Jenaischen
  Kreise  sowie  in  dem  Neustädtischen  Kreise  vom
1.  August  1828  (Reg.  Blatt  v.  J.  1828  S.  67—78)  zu  erlassen  und  verordnen
  dem  gemäß,  wie  folgt:

2
        <pb n="26" />
        g.  1.

Alle  in  den  Listen  des  Ober-Konsistoriums  enthaltene  Einzeichnungssummen
  uͤber  den  Ertrag  der  Pfarrstellen  (F.  V  des  Statuts  vom  1.  August
1828)  sind  künftig  im  Vierzehnthaler-Fuße  zu  verstehen  und  dem  gemäß  auch
die  an  die  Kasse  des  Pfarrwitwen-Fonds  halbjährig  zu  bezahlenden  Prozent=Abgaben
  —  zum  erstenmale  am  1.  April  1841  —  zu  entrichten.

2

##.2.

Vom  1.  Januar  1841  an  sind  die  im  §.  IV  des  Statuts  im  Weimarischen
Kurrent-Gelde  bestimmten  vier  Thaler  Antrittsgeld  und  Eintrittsgeld,  sowie
  die  bei  jeder  Beförderung  in  einc  eintraglichere  Stelle  zu  bezahlenden
zwei  Thaler,  lediglich  im  Vierzehnthaler-Fuße  abzuführen.

4  3.

Die  mit  dem  1.  April  1841  und  spaͤter  faͤllig  werdenden  Beitraͤge  der
Kirchen  zu  dem  Stiftungs-Fonds  (F.  VII  des  Statuts)  sind  auf  dem  Grunde
der  nach  dem  Vierzehnthaler  =  Fuße  zu  bewirkenden  Feststellung  des  werbenden
  Vermögens  zu  berechnen.

g.  4.

Bei  allen  vom  1.  Januar  1841  ab  vorkommenden  Stellen-Erledigungen
ist  das  dem  Witwen-Fiskus  zu  gewährende  Sechstheil  des  ganzen  Jahres-Ertrags
  (.  VI  des  Statuts)  nach  den  Einzeichnungssummen  im  Vierzehnthaler-Fuße
  festzustellen.

Alle  vom  1.  April  1841  ab  n  eintretende  Ansprüche  auf  Sterbegeld
  und  Pension  aus  der  Pfarrwitwen-Kasse  find  in  den  statutarisch  feststehenden
  Summen  und  Quoten  nach  dem  Vierzehnthaler-Fuße  zu  leisten.

Dagegen  sind  alle  bereits  jetzt  bestehende  oder  bis  zum  1.  April  1841
durch  den  Tod  eines  Theilnehmers  der  Anstalt  erst  eintretende  Ansprüche  der
in  F.  5  gedachten  Art  nur  nach  den  bisherigen  Bestimmungen,  also  nach
dem  Werthe  des  bisherigen  Weimarischen  Kurrent-Geldes  zu  gewähren,  wesbalb
  die  zu  leistenden  Betrage  der  gesetzlichen  Reduktion  von  der  gedachten
Währung  auf  den  neuen  Mönzfuß  unterliegen.

7.

Ruͤcksichtlich  der  zur  vormaligen  Special-Witwenkasse  zu  Jena  als  Theilnehmer
  gebörig  gewesenen  Geistlichen  umd  Schullehrer  behält  es  bei  den  mit
deoselben  im  Wege  des  Vertrags  getroffenen  Verabredungen,  sowohl  in  Bezug
auf  die  Beiträge  zur  Fiskus-Kasse,  als  auf  die  aus  derselben  zu  zahlenden  Be-
        <pb n="27" />
        7

graͤbnißgelder  und  Pensionen,  lediglich  sein  Bewenden,  und  es  tritt  mithin  in
beiderlei  Beziehung  eine  Umrechnung  der  vertragsmäßigen  Leistungen  auf  den
Vierzehnthaler-Fuß  nach  Maßgabe  der  Gesetze  ein.

Urkundlich  haben  Wir  gegenwärtigen  Nachtrag  höchsteigenhandig  vollzogen
und  mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  29.  Dezember  1840.

*  Carl  Friedrich.

C.  W.  Freih.  von  Fritsch.

Rachtrag
zu  dem  Statut  über  den  allgemeinen  rt.  Ernst  Müller.
Pfarrwitwen-Fiskus  vom
1.  August  1828.

Wir  Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen  Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markga  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberge  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2.

ertheilen  hiermit  auf  den  Antrag  Unseres  Ober-Konsistoriums,  bei  der  bevorstehenden
Munzveränderung,  dem  nachstehenden  Nachtrage  zu  dem  unter'm  21.  Dezember
  1827  erlassenen  Statut  des  fur  den  Weimar-Jenaischen
Kreis  und  für  den  Neustädtischen  Kreis  errichteten  allgemeinen
Schullehrerwitwen-Fiskus  (Reg.  Blatt  v.  J.  1828  S.  5—  12)  Unsere
landesfürstliche  Bestatigung:

g.  1.

Vom  1.  Januar  1841  an  soll  das  von  jedem  Schullehrer  zur  Witwenkasse
zu  bezahlende  Antrittsgeld  und  Eintrittsgeld  (S.  IV  des  Statuts)  in  zehen
Thalern  nach  dem  Vierzehnthaler-Fuße  bestehen.  Solche  Schullehrer,
welche  zwar  schon  vor  jenem  Tage  Theilnehmer  der  Anstalt  geworden  sind,
        <pb n="28" />
        8

jedoch  jenes  Eintrittsgeld  nicht  baar  erlegt,  sondern  zu  verzinsen  uͤbernommen
haben,  sind  verbunden,  vom  gedachten  Zeitpunkte  an  den  schuldigen  Betrag
als  eine  gleich  große  Schuld  im  Vierzehnthaler-Fuße  zu  verzinsen
oder  nachtraglich  zur  Kasse  abzugewähren.  Sollten  bei  solchen  Schuldbeträgen
Groschen  vorkommen,  so  werden  dieselben  als  Vierundzwanzigstel--Thaler  der
neuen  Währung,  Pfennige  aber  nach  gleichem  Verhältnisse  in  Rechnung  gebracht.

Der  von  jedem  Theilnehmer  halbjährig  an  die  Kasse  zu  zahlende  Beitrag
(.  V  des  Statuts)  soll  künftig  in  zwei  und  zwanzig  Silbergroschen  und
sechs  Pfennigen  bestehen.  Die  erste  Einzahlung  nach  diesem  Maaßstabe  ist
am  1.  April  1841  zu  leisten.

1
Die  nach  F.  VI  des  Statuts  aus  Landeskassen  und  Kirchen-Aerarien
an  die  Witwenkasse  zu  leistenden  Beiträge  sind  nach  Maßgabe  der  Vorschriften
in  dem  §.  20  und  folg.  des  Gesetzes  über  die  Münzverfassung  vom  27.
Oktober  1840  in  die  neue  Landeswährung,  mit  besonderer  Rücksicht  auf  §.  28
des  Gesetzes,  umzurechnen.

g.  4.

Die  aus  der  Kasse  des  Fiskus  statutarisch  abzugewaͤhrenden  Begraͤbnißgelder
  und  Pensionen  sollen  vom  1.  Januar  1841  an  ohne  Minderung  der
Summen,  die  ersteren  also  mit  zehen  Thalern,  die  letzteren  halbjahrig  mit
acht  Thalern,  im  Vierzehnthaler-Fuße  abgeführt  werden,  und  zwar  ohne
Unterschied,  ob  der  Anspruch  auf  die  Unterstützung  vor  oder  nach  jenem
Tage  cingetreten  ist.

Urkundlich  haben  Wir  gegenwärtigen  Nachtrag  höchsteigenhäándig  vollzogen
  und  mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  29.  Dezember  1840.

Carl  Friedrich.

C.  W.  Freih.  von  Fritsch.

Rachtrag
zu  dem  Statut  über  den  allgemeinen  dt.  —-Schullehrerwitwen-Fiskus
  vom  Ernst  Muͤller.
21.  Dezember  1827.
        <pb n="29" />
        Kegierungs-Blatt

Großherzogthu  m
Sachsen  Weimar-Eisenach.

Weimar  1841.  Nummer  3.  16.  Januar.

 

 

Bekaunutmachungen.

I.  Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
das  nachstehende  Gesetz  über  die  Einziehung  der  inländischen  Konventions-Eindrittel=
  und  Einsechstel-Thaler-Stücke  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  den  12.  Januar  13841.

Großherzoglich  Sächische  Landesregierung.
von  Müller.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  .

Nachdem  Wir  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtages  beschlossen  haben,
auch  die  Konventions-Eindrittel=  und  Einsechstel-Thaler-Stücke  inländischer  Prägung
  aus  dem  Verkehre  zurückzuziehen  und  dagegen  grobes  Courant  des
Vierzehnthaler-Fußes  in  Umlauf  seßzeen  zu  lassen:  so  verordnen  Wir  mit  Bezugnahme
  auf  jene  im  Voraus  ertheilte  ständische  Zustimmung:

1

Die  im  Zwanziggulden-Fuße  unter  Weimar-Eisenachischem  Stempel  geprägten
  Konventions-Eindrittel-Thaler-Stücke  (halbe  Gulden)  und  Einsechstel-Thaler-Stücke
  (Viergroschen-Stücke)  können
        <pb n="30" />
        10

waͤhrend  des  Monates  April  dieses  Jahres
in  Summen  von  vollen  Thalern  bei  den  nachbenannten  Kassen  gegen  inländisches
  oder  demselben  gleichgestelltes  Courant  des  Vierzehnthaler-Fußes  und
mit  dem  gesetzlichen  Aufgelde  von  23  Prozent  oder  10  Pfennigen  auf  den
Thaler  umgewechselt  werden.

g.  2.
Es  sind  zu  diesem  Geschaͤfte  unter  der  Aufsicht  und  Leitung  Unseres
Landschafts-Kollegiums  beauftragt:
die  Kreissteuer-Einnahmen  zu  Weimar,  zu  Eisenach  und  zu  Neustadt  a-  O.
3

Vom  1.  Mai  dieses  Jahres  an  sind  die  nicht  zur  Umwechselung  gebrachten
  inländischen  Eindrittel=  und  Einsechstel-Thaler-Stücke  des  Zwanziggulden-Fußes
  auf  den  Nennwerth  im  Vierzehnthaler-Fuße  herabgesetzt  und  dürfen  sowohl
bei  Unseren  Kassen  als  im  Privat-Verkehre  nur  noch  zu  diesem  Werthe,  mithin

die  Eindrittel-Stücke  (halbe  Gulden)  zu  10  Groschen,
die  Einsechstel-Stücke  (Viergroschen  -Stücke)  zu  5  Groschen,
als  Zahlmittel  gebraucht  werden.

.  4.

Schon  von  jetzt  an  sollen  diese  Konventions-Eindrittel=  und  Einsechstel-Thaler-Stuͤcke
  inlaͤndischer  Praͤgung  von  keiner  Unserer  Kassen  weiter  ausgegeben,
  sondern  es  sollen  dieselben  zum  Einschmelzen  zurückbehalten  werden.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz,  wodurch  vom  1.  Mai  dieses  Jahres
an  die  Bestimmungen  am  Schlusse  des  §.  8  des  Gesetzes  vom  27.  Oktober
1840  über  die  Münzverfassung  des  Großherzogthumes  (Reg.  Blatt  v.  J.  1840
S.  192)  abgeändert  werden,  hbchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem
Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  8.  Januar  1841.

Carl  Friedrich.

C.  W.  Freih.  von  Fritsch.  Freih.  von  Gersdorff.  D.  Schweitzer.

vdt.  Ernst  Müller.
Gesetz
über  die  Einziehung  der  inländischen  Konventions-Eindrittel-
  und  Einsechstel-Thaler-Stücke.
        <pb n="31" />
        11

II.  Um  jedem  Zweifel  daruͤber  zu  begegnen,  welche  Muͤnz-Sorten  bei
Einzahlung  gerichtlicher  Depositen  zur  verzinslichen  Anlegung  bei  der  Haupt-Landschaftskasse
  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  12.  Februar  1840,
die  Verwaltung  der  oͤffentlichen  Depositen  betreffend,  vom  1.  Januar  1841
an  in  Gemäßheit  der  Vorschriften  des  Gesetzes  über  die  Münzverfassung  des
Großherzogkthumes  vom  27.  Oktober  1840  und  der  Verordnung  über  den  Umlauf
  fremder  Münzen  im  Großherzogthume  vom  17.  November  d.  IJ.,  nur
angenommen  werden  können,  wird  hiermit  bekannt  gemacht,  daß  bei  den  fraglichen
  Depositen-Einzahlungen  nur  annehmbar  sind:

1)  die  unter  dem  diesseitigen  Stempel  ausgeprägten  Courant-Münz-Sorten
des  Vierzehenthaler=  Fußes  bis  zu  Einsechstel-Thaler-Stücken  herab;

2)  die  im  Zwanziggulden-Fuße  unter  diesseitigem  Stempel  ausgeprägten
Münz-Sorten,  ebenfalls  bis  zu  Einsechstel-Thaler-Stücken  herab;

3)  die  nach  §.  1  der  gedachten  Valvations-Verordnung  vom  17.  November
1840  den  diesseitigen  Landesmünzen  gleichgestellten  Münzen  der  dort
weiter  bezeichneten  Vereinsstaaten  bezüglich  zu  dem  dort  angegebenen  Werthe.

Weimar  den  9.  Dezember  1840.
Großbherzoglich  —  Landschafts  !*  Kollegium.
eyland.

III.  Außer  denjenigen  inläandischen  und  diesen  gleichgestellten  Münzen,
welche  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  die  Münzverfassung  im  Großherzogthume
  vom  27.  Oktober  1840  und  der  höchsten  Verordnung  vom  17.
November  1840,  sowohl  im  Verkehre  als  bei  den  oöffentlichen  Kassen  unbedingt
  nach  Vorschrift  anzunehmen  sind,  sollen  auch  von  den  §.  3  der  letztgedachten
  Verordnung  bezeichneten  geduldeten  Münzen  —  zu  deren  Annahme
eine  Zwangsverbindlichkeit  nicht  vorliegt,  und  von  den  dort  nur  gesetzlich  bestimmt
  ist,  daß  sie  zu  keinem  höhern  als  dem  angegebenen  Werthe  ausgegeben
  werden  dürfen  —  bis  auf  Widerruf  in  Steuerleistungen  bei  den
landschaftlichen  Kassen  und  Einnahmen  zu  dem  unten  beigesetzten  Werthe  in
der  neuen  Landeswäahrung  angenommen  werden:

Courant-Münzen:

Die  im  Vierzehenthaler=  Fuße  ausgepragten  Courant-Münzen  Koöniglich
Hannöver'schen  und  Herzoglich  Braunschweig'schen  Gepräges,  auf  welchen  die
Zahl  der  aus  der  Mark  fein  ausgeprägten  Stücke  angegeben  ist,  nämlich:

1  Thaler-Stück  mu  1  Thlr.  —Sgr.  —  Df.
1  Drittelthaler-Stückk4  10  —
1  Sechstelthaler-Stück  v  —  5.  —
        <pb n="32" />
        12

2)  Konventions-Münzen  fremden  Gepräges,
auf  welchen  die  konventionsmaßige  Ausprägung  aus  der  Mark  fein  angegeben  ist:
1  Speziesthaler  z..  .  1  Thle.  11  Sgr.  —  5  M
1  halber  dergleichen  (Gulden)  z  —  20  =
3)  an  Münzen  des  242.  Guldepfußess
1  ganzes  Kopfstück  7uI7  —Thlr.  6  Sgr.  10  Dfo.
Anmerkung.  Ausnahmsweise  und  ebenfalls  bis  auf  Widerruf  ist
den  Steuerpflichtigen  in  den  Aemtern  Dermbach,  Geisa,  Kaltennordheim
  und  Ostheim  auch  noch  gestattet,  folgende  Münz-Sorten
des  241-Guldenfußes  zu  dem  beigesetzten  Werthe  in  Steuerleistungen
  einzuzahlen,  und  zwar:
1  ganzer  Kronenthaler  zu.  .  .  1  Thlr.  16  Sgr.  —  Pf.
1  ganzer  Gulden  (der  suͤddeutschen
Münzvereins-Staaten)  —  17  —
1  halber  dergl.  Gulden  z  —  8  6
welches  zur  Nachricht  und  Nachachtung  des  hierbei  betheiligten  Publikums  mit
dem  Hinzufügen  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird,  daß  die  landschaftlichen
  Kassen=  und  Einnahme-Stellen  bereits  demgemäß  angewiesen  worden
  sind.
Weimar  den  14.  Dezember  1840.
Großherzoglich  —  Landschafts-Kollegium.
eyland.

IV.  Mit  Bezugnahme  auf  den,  durch  das  Großherzogliche  Staats-Ministerium
  unter'm  1.  dieses  Monates  in  der  Nummer  1  des  Regierungs-Blattes
bekannt  gemachten  Bundestags-Beschluß  vom  3.  Dezember  1840,  betreffend
die  Abstellung  der  unter  den  deutschen  Handwerkögesellen  Statt  findenden  Verbindungen
  und  Mißbräuche,  befehligen  wir  hierdurch  sämmtliche  Polizei-Unterbehörden
  des  Großherzogthumes:

1)  dem  bezeichneten  Gegenstande  die  sorgfaltigste  Aufmerksamkeit  und  Wachsamkeit
  zu  widmen,  insonderheit

2)  sich  in  allen  Punkten  auf  das  Genaueste  nach  den  Vorschriften  des  gedachten
  Bundestags-Beschlusses  zu  achten,  und

3)  von  jedem  vorgekommenen  Falle  der  bezeichneten  Art  berichtliche  Anzeige
an  uns  zu  erstatten.

Weimar  den  5.  Januar  1841.

Großherzoglich  Sächssche  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.
        <pb n="33" />
        Regierungs—  Glatt

für  das

Großherzogthu  m
Sachsen  Weimar-Eisenach

Weimar  1841.  Nummer  4.  10.,  Februar.

 

 

Bekanutmachungen.

I.Nachdem  die  im  vorigen  Jahre  Statt  gefundenen  Wahlen  von
Landtags-Abgeordneten  und  deren  Stellvertretern  für  die  nächsten
sechs  Jahre  die  verfassungsmäßige  Genehmigung  und  Bestätigung  erhalten
haben:  so  werden  die  Namen  der  in  dem  Bereiche  der  Landesregierung
zu  Weimar  Gewählten  andurch  öffentlich  bekannt  gemacht.

Es  sind  für  die  angegebene  Periode  gewählt  worden

1)  im  Stande  der  Ritterschaft  und  zwar:
A.  im  Weimarischen  Kreise  (ersten  Wahlbezirke)
a)  alS  Abgeordnete:

der  Großherzogliche  Geheimrath  und  Kanzlar  D.  Friedrich  von  Müller  auf
Bergern,

der  Großherzogliche  Landrath  D.  Carl  Heinrich  Friedrich  Bartholomai  Kühne
auf  Oßmannstedt,

der  Königlich  Preußische  Kammerherr,  auch  Domherr  des  Hochstifts  zu
Naumburg,  Hans  Ottobald  Graf  von  Werthern-Beichlingen  auf
Großneuhausen  und  Kleinneuhausen,  und

der  Großherzogliche  Land-Jägermeister,  Kammerherr  und  Landrath  Johann
Friedrich  Carl  Albert  Freiherr  von  Linker  und  Lützenwick  auf  Denstedr;

4
        <pb n="34" />
        14

b)  als  Stellvertreter:

der  Großherzogliche  Landesdirektions-Prasident  Carl  Friedrich  Anton  von
Conta  auf  Ballstedt,

der  Großherzogliche  Kammerherr  und  Landesdirektions-Rath  Julius  Heinrich
von  Helldorff  auf  Schwerstedt,

der  Rittergutsbesitzer  Carl  Friedrich  Leopold  Stark  auf  Buttelstedt,  und

der  Großherzogliche  Kammerherr  Ferdinand  Wilhelm  Heimich  von  Helldorff
  auf  Rutha  und  Wöllnitz;

B.  im  Neustädtischen  Kreise  (dritten  Wahlbezirke)
a)  als  Abgeordnete:

der  Großherzogliche  Geheimrath  und  Kammerherr  Ferdinand  Alexander  Freiherr
  von  Seckendorff-Gudent  auf  Burkersdorf,

der  Großherzogliche  Kammerherr  und  Landesdirektions-Rath,  auch  Domherr
des  Hochstiftes  zu  Naumburg,  Ehrhardt  Friedrich  Freiherr  von  und  zu
Mannsbach  auf  Teichwolframsdorf,  und

der  Großherzogliche  Kammerherr  Friedrich  August  von  Schönberg  auf
Wenigenauma,  Zadelsdorf  und  Silberfeld;

b)  als  Stellvertreter:

der  Herzoglich  Sachsen-Altenburgische  Regierungs=  und  Kammer-Rath  Hans
Conon  von  der  Gabelenz  auf  Lemniß,

der  Rittergutsbesitzer  Wilhelm  Friedrich  Leopold  Golla  auf  Leubödorf  obern
Theils,  und

der  Kaufmann  Gustav  Eduard  Hagenbruch  auf  Liebsdorf;

C.  von  Seiten  der  Universität  Jena  (Besitzerin  der  Rittergüter  Apolda
und  Remda)

a)  als  Abgeordneter:
der  geheime  Hofrath  und  ordentliche  Professor  der  Medizin  D.  Dietrich
Georg  Kieser  zu  Jena,
b)  als  Stellvertreter:

der  Kirchenrath  und  ordentliche  Professor  der  Theologie  D.  Andreas  Gott
lieb  Hoffmann  zu  Jena;
        <pb n="35" />
        2)  im  Stande  der  Bürger  und  zwar:
A.  im  ersten  Wahlbezirke:
a)  als  Abgeordneter:
der  Stadtälteste,  Buchbindermeister  Adam  Joseph  Henß  zu  Weimar,

b)  als  Stellvertreter:
der  Stadtverordnete,  Karten-Fabrikant  Traugott  Knaut  zu  Weimar;

B.  im  zweiten  Wahlbezirke:
a)  als  Abgeordneter:
der  Großherzogliche  Rath  und  Ober-Appellations-Gerichts-Sekretar  D.
Jakob  Heinrich  Paulssen  zu  Jena,
b)  als  Stellvertreter:
der  Kaufmann  Friedrich  Karl  zu  Jenaz
C.  im  dritten  Wahlbezirke:
a)  als  Abgeordneter:
der  Bürgermeister,  Sreuer-Kommissar  und  Gerichts-Direktor  Carl  Friedrich
Kaiser  zu  Buttstädt,
b)  als  Stellvertreter:
der  Kaufmann  Wilhelm  Vollert  zu  Allstedt;

D.  im  vierten  Wahlbezirke:
a)  als  Abgeordneter:
der  Bürgermeister  und  Amts-Advokat  Carl  Ferdinand  Constantin  Lairitz
zu  Ilmenau,
b)  als  Stellvertreter:

der  Oekonom  Heinrich  Schüffler  zu  Berka  an  der  Ilm;

E.  im  fünften  Wahlbezirke:
a)  als  Abgeordneter:

der  Kaufmann  und  Oekonom  Carl  Börner  zu  Apolda,
4
        <pb n="36" />
        16
b)  als  Stellvertreter:
der  Kaufmann  und  Stadtaͤlteste  Johann  Gottfried  Burckhard  zu  Apolda;
F.  im  neunten  Wahlbezirke:

a)  als  Abgeordneter:

der  Stadtrichter  und  erste  Bürgermeister  Carl  Friedrich  Steinberger  zu
Neustadt  an  der  Orla,

b)  als  Stellvertreter:
der  Kaufmann  Heinrich  Reps  zu  Triptis;
G.  im  zehnten  Wahlbezirke:
a)  als  Abgeordneter:
der  Bürgermeister  und  Advokat  Johann  August  Burkhardt  zu  Weida,

b)  als  Stellvertreter:
der  Ober-Steuereinnehmer  und  Stadtaälteste  Carl  Gottlob  Haller  zu  Auma.

3)  im  Stande  der  Bauern  und  zwar:
A.  im  ersten  Wahlbezirke:

a)  als  Abgeordneter:
der  Kirchenvorsteher  Johann  Gottlieb  Müllenberg  zu  Mellingen,

b)  als  Stellvertreter:
der  Schuldheiß  Johann  Christoph  Hensgen  zu  Heichelheim;
B.  im  zweiten  Wahlbezirke:

a)  als  Abgeordneter:
der  Schuldheiß  Carl  Gottfried  Frahnert  zu  Großheringen,

b)  als  Stellvertreter:
der  Richter  Gottlieb  Riehme  zu  utenbach;
        <pb n="37" />
        17

C.  im  dritten  Wahlbezirke:
a)  als  Abgeordneter:
Otto  August  Freiherr  von  döwenklau  zu  Olbersleben,

b)  als  Stellvertreter:
der  Schuldheiß  Friedrich  August  Delle  zu  Niederreisen;
D.  im  vierten  Wahlbezirke:
a)  als  Abgeordneter:
der  Amts-Schuldheiß  Johann  Friedrich  Hotzler  zu  Dienstedt,
b)  als  Stellvertreter:
der  Amts-Schuldheiß  Friedrich  August  Hupel  zu  Nohra;z
E.  im  fünften  Wahlbezirke:
a)  als  Abgeordneter:
der  Ortsrichter  Johann  Heinrich  Karst  zu  Stotternheim,

b)  als  Stellvertreter:
der  Ortsrichter  Johann  Gottfried  Müller  zu  Vippachedelhausen;

F.  im  neunten  Wahlbezirke:
a)  als  Abgeordneter:
der  Gerichts-Schuldheiß  Christian  Adam  Schindler  zu  Knau,
b)  als  Stellvertreter:
der  Amts-Schuldheiß  Johann  Michael  Gottlieb  Haase  zu  Weira;
G.  im  zehnten  Wahlbezirke:
a)  als  Abgeor  dneter:
Johann  Georg  Eichelkraut  zu  Niederpöllnit,
b)  als  Stellvertreter:
Johann  David  Dinter  zu  Großcundorf.
Weimar  den  25.  Januar  1841.
Großherzoglich  Sächssche  Landesregierung.
von  Müller.
        <pb n="38" />
        18

II.  Da  die  Wahlzeit  der  bisherigen  Landtags-Abgeordneten  und  deren
Stellvertreter,  mit  Ausnahme  des  Landmarschalls,  des  Herrn  Georg  Ferdinand
Friedrich  Johann  Riedesel  Freiherrn  zu  Eisenbach  auf  Krauthausen,  Ercellenz,
zu  Ende  gegangen  ist:  so  sind  in  Gemäßheit  des  Grundgesetzes  über  die  landständische
  Verfassung  bereits  im  verflossenen  Jahre  neue  Wahlen  vorgenommen
und  hierbei  im  Bezirke  der  Großherzoglichen  Landesregierung  zu  Eisenach

1)  im  Stande  der  Ritterschaft  und  zwar:
u)  fuͤr  die  ehemaligen  Reichsritter:
der  Kurfürstlich  Hessische  Major  a.  D.  und  Herzoglich  Nassauische  Kammerherr
  Albert  Friedrich  Wilhelm  Carl  Freiherr  von  Boyneburg  auf
Weilar,  zum  Abgeordneten,
der  Großherzoglich  Hessische  Hofmarschall  und  Kammerherr  Carl  von  Boyneburg
  auf  Gehaus,  zum  Stellvertreter;

b)  für  die  übrigen  Rittergutsbesitzer:

der  Kurfürstlich  Hessische  Rittmeister  a.  D.  Wilhelm  Julius  Friedrich  Ludwig
Robert  Freiherr  Treusch  von  Buttlar  auf  Creuzburg  und  Lengröden,
zum  Abgeordneten,

der  Rittergutsbesitzer  Carl  von  Kutzleben  auf  Spichra,  zum  Stellverkreter  des

Erstern,

der  es  n  Badensche  Kammerherr  Friedrich  August  Carl  von  Boyneburgk

  auf  Stedtfeld,  zum  Stellvertreter  des  Landmarschalls;

2)  im  Stande  der  Buürger  und  zwar:
a)  für  die  Stadt  Eisenach:

der  Großherzogliche  LandeS-Direktions  -Rath  Emil  Oettelt  zu  Eisenach

zum  Abgeordneten,
der  Hof-Advokat  und  Stadtschreiber  Gustav  Pfefferkorn  zu  Eisenach  zum

Stellvertreter;

b)  für  die  Städte  Geisa,  Lengöfeld  und  Östheim:

der  Metzgermeister  Johannes  Bohn  zu  Lengsfeld  zum  Abgeordneten,
der  Bürgermeister  Martin  Pfefferkorn  zu  Ostheim  zum  Stellvertreter;

c)  für  die  Städte  Berka  a.  d.  W.,  Creuzburg  und  Vacha:
der  Bürgermeister  Christian  Machetanz  zu  Vacha  zum  Abgeordneten,
der  Gastwirth  Heinrich  Pfefferkorn  zu  Erenzburg  zum  Stellvertreter;
        <pb n="39" />
        19

3)  im  Stande  der  Bauern  und  zwar:
a)  im  Bezirke  der  Aemter  Dermbach,  Geisa,  Kaltennordheim
und  OÖstheim:
der  Doktor  der  Philosophie  Franz  Koch  zu  Schleid  zum  Abgeordneten,
der  Kaufmann  Franz  Dittmar  zu  Buttlar  zum  Stellvertreter;

b)  im  Bezirke  der  Aemter  Crayenberg  mit  Marksuhl,  Vacha
und  der  Patrimonial-Aemter  Lengöfeld  und  Völkershausen:

der  Gerichtsschöffe  Georg  Sell  zu  Pferdsdorf  zum  Abgeordneten,
der  Schuldbeiß  Heinrich  Fischer  zu  Sünna  zum  Stellvertreter;

c)  im  Bezirke  der  Aemter  Creuzburg,  Eisenach  und  Gerstungen:
der  Schuldheiß  und  Feldmesser  Hermann  Steinmetz  zu  Gerstungen  zum

Abgeordneten,
der  Schuldheiß  Georg  Wilhelm  Ißleib  zu  Epichnellen  zum  Stellvertreter
erwählt,  diese  Wahlen  auch  von  des  Großherzogs  Königliche  Hoheit  landesfürstlich
  bestatiget  worden.

Auf  höchsten  Befehl  wird  solches  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntniß
gebracht.

Eisenach  den  11.  Jannar  1841.

Großherzoglich  Sächfsische  Landesregierung.
Wittich.

III.  Da  häufig  vorgekommen  ist,  daß  Einnahmebehörden,  wenn  ihnen
Vertrage  über  Eigenthumsveränderungen  nach  §.  7  des  Gesebes  vom  20.  April
1838,  das  Verfahren  bei  Uebertragung  des  Eigenthumes  an  Immobilien  betreffend,
  zum  Behufe  der  Vergleichung  mit  ihren  Büchern  von  den  Gerichtsbehörden
  mitgetheilt  oder  nach  der  gerichtlichen  Bestätigung  bei  hervorgetretenen
Zweifeln  über  die  Richtigkeit  der  Grundstückobeschreibung  oder  der  Abgaben
von  Privat-Personen  vorgelegt  worden  sind,  die  ihnen  nöthig  scheinenden
Abänderungen  sofort  in  den  Urkunden  bewirkt  haben:  so  werden  im  Einverständnisse
  mit  Großherzoglicher  Kammer  und  dem  Großherzoglichen  Landschafts-Kollegium
  die  Receptur-Behörden  daran  erinnert,  daß  Abweichungen  des
Inhalts  der  Erwerbsurkunden  von  dem  Inhalte  der  Bücher,  welche  sich  in
        <pb n="40" />
        20

Folge  der,  im  §.  7  des  angezogenen  Gesetzes  vorgeschriebenen  Mittheilung  der
Gerichtsbehörden  ergeben,  lediglich  in  dem  gerichtlichen  Umlaufe,  in  anderen
  Fällen  aber,  wo  ihnen  Erwerbsurkunden  zu  Erledigung  hervorgetretener
Zweifel  von  Privat-Personen  vorgelegt  werden,  in  der  sonst  geeigneten  Weise
zur  Kenntniß  der  Gerichtsstelle,  welche  den  Vertrag  bestätiget  hat,  zu
bringen  sind  und  dieser  die  weitere  Erörterung,  da  nöthig  Berichtigung  der
fraglichen  Punkte  zu  überlassen  ist.

Dabei  werden  auf  Antrag  der  Großherzoglichen  Kammer  die  Rentämter
insbesondere  noch  angewiesen,  in  allen  solchen  Fallen,  wo  in  den  gerichtlichen
Umlaufen  oder  sonst  von  ihnen  Abänderungen  beantragt  oder  Bemerkungen
gestellt  worden  sind,  sich  von  dem  Resultate  der  bei  dem  Gerichte  darauf
Statt  gefundenen  Erörterung,  bezüglich  Berichtigung  Kenntniß  zu  verschaffen.

Weimar  den  14.  Januar  1841.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.

von  Müller.

IV.  Da  bei  der  Auslegung  der  Bestimmungen  in  dem  F§.  7  und  F.  10
des  Gesetzes  vom  13.  April  1829  über  die  Verbindlichkeit  zur  Ernahrung
unchelicher  Kinder  mehrfach  Zweifel  entstanden  sind:  so  haben  Seine  Konigliche
  Hoheit,  der  Großherzog,  nach  angehörtem  Gutachten  Hochstdero  beider
Landesregierungen  und  des  Großherzoglichen  und  Gesammt-Ober-Appellationsgerichts
  zu  Jena  eine  authentische  Interpretation  zu  jenen  gesetzlichen  Bestimmungen
  dahin  zu  ertheilen  gnädigst  geruhet:

daß  die  Klage  auf  Alimente  für  ein  von  der  Ehefrau  angeblich  in
Folge  eines  Ehebruchs  gebornes  Kind  gegen  den  Ehebrecher,  es  mag
diese  Klage  von  der  Mutter  oder  von  dem  Kinde  erhoben  werden,  nur
dann  für  rechtlich  begründet  zu  achten  ist,  wenn  darin,  außer  den  sonst
erforderlichen  Thatsachen,  auch  ausreichende  Gründe  für  die  Unmöglichkeit
  der  Erzeugung  des  Kindes  durch  den  Ehemann  seiner  Mutter  angeführt
  und  nöthigen  Falls  erwiesen  werden.

Höchstem  Befehle  zu  Folge  wird  diese  authentische  Interpretation  zur
Nachachtung  andurch  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  den  1.  Februar  1841.
Großherzoglich  Sächfsche  Landesregierung.
von  Müller.
        <pb n="41" />
        Kegierungs-Blatt

fuͤr  das

Großherzogthu  m
Sachsen  Weimar-Eisenach

Weimar  1841.  Nummer  5.  10.  April.

 

 

 

 

Ministerial-Bekauntmachung.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königl.  Hoheit,  des  Großherzogs,  werden  die
nachstehenden,  in  der  dritten  dießjahrigen  Sitzung,  am  11.  Februar  1841,
gefaßten  Bundestags-Beschlüsse:

„Die  souverainen  Fürsten  und  freien  Städte  Deutschlands  vereinbaren
sich,  daß  den  Schriften  Christoph  Martin  Wieland's  zu  Gunsten
seiner  Kinder  und  Erben  in  allen  von  der  Handlung  Georg  Joachim
Göschen  zu  teipzig  bereits  veranstalteten  oder  noch  zu  veranstaltenden
Ausgaben  von  Bundeswegen  der  Schutz  gegen  den  Nachdruck  während
zwanzig  Jahren,  vom  Tage  des  gegenwartigen  Beschlusses  an,  somit
bis  zum  11.  Februar  1861,  in  sämmtlichen,  zum  deutschen  Bunde
gehörigen  Staaten  gewährt  werde.“

„Auf  den  von  der  Großherzoglich  Saächsischen  Regierung  zu  Gunsten  der
von  Goethe'schen  Erben  gemachten  Antrag  vereinigt  sich  die  Bundesversammlung
  dahin,  daß  der  durch  den  Bundestags-Beschluß  vom
4.  April  1840  den  Werken  Goethe's  auf  zwanzig  Jahre,  von  eben
gedachtem  Jahre  an  gerechnet,  zugesicherte  Schutz  gegen  den  Nachdruck
sich  auch  auf  die  in  der  Cotta'schen  Buchhandlung  zu  Stuttgart  neu
erscheinende  Ausgabe  der  Goethe'schen  Werke  in  40  Bänden  klein
Oktav,  sowie  auf  alle  von  den  dazu  Berechtigten  zu  veranstaltenden
Ausgaben  bis  zum  Ablaufe  des  vorerwähnten  Zeitraums  zu  erstrecken
habe.“

5
        <pb n="42" />
        28

II.  Es  wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß,  wenn  ge—
gen  den  Inhaber  eines  vom  Staate  verlichenen  Stipendiums  oder  Freitisches
auf  der  Landes-Universität  Jena,  in  Folge  eines  Disciplinar-Vergehens,  vierzehentägiger
  oder  längerer  gescharfter  Carcer-Arrest  erkannt  und  in  Vollzug
gesetzt  worden  ist,  diese  Strafe  zugleich  den  Verlust  des  Stipendiums  oder
der  Speisestelle  nach  sich  zieht,  indem  Se.  Königl.  Hoheit,  der  Großherzog,
von  denjenigen  Jünglingen,  welche  bei  ihren  Studien  durch  Wohlthaten  des
Staates  unterstützt  werden,  noch  aus  besonderen  Gründen  die  gewissenhafteste
Befolgung  gesetzlicher  Bestimmungen  erwarten  und  verkangen.

Weimar  den  22.  Februar  1841.
Großherzoglich  Sächfisches  Ober-Konßstorium.

Percer.

IIII  Mit  Rücksicht  auf  das  in  dem  §.  76  der  Landgemeinde-Orbnung
vom  2.  Februar  1840  vorgeschriebene  Verfahren  bei  Prüfung  und  Justifikation
  der  Gemeinderechnungen,  durch  welches  die  nach  §.  7  des  Patenks  vom
27.  September  1817  über  die  Funktionen  der  Landräthe  biöher  dabei  Statt
gefundene  landräthliche  Mitwirkung  in  ihrer  zeitherigen  Ausdehnung  für  die
Zukunft  ausgeschlossen  ist,  ertheilen  wir  den  Ortsobrigkeiten  des  Großherzogthumes
  hiermit  die  Anweisung:

die  tabellartschen  Uebersichten  des  Rechnungowesens  der  unter  ihrer  Aufsicht
  und  Leitung  stehenden  Landgemeinden,  welche  bisheriger  Vorschrift
gemäß  an  die  Bezirkslandräthe  einzuschicken  waren,  künftig  —  und  zwar
die  Uebersichten  von  den  Gemeinderechnungen  auf  das  Jahr  1840
spätestens  bis  zum  1.  Oktober  dieses  Jahres  —  unmmittelbar  an  und
einzusenden.

Weimar  den  13.  März  1841.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.

IV.  Auf  höchsten  Befehl  wird  hierdurch  angeordnet,  daß  bei  vorkommenden
  Kontraventionen  wider  §.  1  der  Postordnung  vom  26.  November  1819
die  vorgefundenen  postpflichtigen  Gegenstände  ohne  Ausnahme  bei  dem  Unkisuchungsgerichte
  in  Verwahrung  genommen  und  nur  erst,  wenn  dieselben  zum
Zwecke  der  Untersuchung  nicht  weiter  nöthig  sind,  nach  dem  zu  erwarten-
        <pb n="43" />
        24

den  Antrage  des  Absenders  demselben  zuruͤckgegeben  oder  der  Post  zur
Befoͤrderung  uͤberantwortet  werden  sollen.

Weimar  den  80.  Maͤrz  1841.

Großbherzoglich  Sächfische  Ober-NVostinspektion.
von  Motz.

V.  In  dem  Nachtrage  vom  12.  Dezember  1840  zu  der  Postordnung
vom  26.  November  1819  sind  vier  Zahlenansätze  durch  Druckfehler  unrichtig
angegeben  worden.  Auf  höchsten  Befehl  werden  daher  diese  mit  Hinweisung
auf  das  Regierungs-Blatt  vom  Jahre  1840  Seite  431,  438,  455  und  456
dahin  berichtiget:

1.
im  F.  14  des  Nachtrages  —  und  zwar  in  mehren  Abdrücken  —  ist  die  Tare
für  ein  Kurier-Pferd  auf  die  Meile  in
171  Groschen
abzuandern;
2.
im  §.  10  des  allgemeinen  Tarifes  ist  die  Geld-Tare  für  Summen  unter
10  Thaler  auf  die  Entfernung  von  57  bis  60  Meilen  auf
114  Groschen
anzunehmen;
8.
in  dem  Briefporto-Tarife  zwischen  den  Großherzoglich  Saͤchsischen  und  den
auslandischen  Fürstlich  Thurn  und  Taris'schen  Posten  ist  die  Tare  zwischen
Weida  und  Schwallungen  in
8  Groschen
und
4.
die  Tare  zwischen  Blankenhain  und  Zierenberg  in
33  Groschen
abzuändern.
Weimar  den  31.  März  1841.

Die  Redaktion  des  Großherzogl.  Megierungs-Blattes.
Ernst  Müller.
        <pb n="44" />
        25
Uegierungs  -  Blatt
für  das
Großherzogthu  m
Sachsen  Weimar-Eisenach.
Weimar  1841.  Nummer  6.  28.  April.

 

 

Bekauntmachung.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  die
nachstehende  Verordnung  zur  Ausführung  der  Gesetze  über  das  Recht  an
Faustpfändern  und  Hypotheken  und  über  die  Vorzugsêrechte  der
Gläubiger  zur  Nachachtung  hierdurch  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  den  16.  März  1841.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
Chr.  Fr.  C.  von  Mandelöloh.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen  Weimar-=Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Naeustadt  und  Tautenburg

2c.  2c.

Die  Vorschriften,  welche  im  §.  396  des  Gesetzes  über  das  Recht  an
Faustpfändern  und  Hypotheken  vom  6.  Mai  1889  und  im  §.  90  des  Gesetzes
über  die  Vorzugsrechte  der  Glaubiger  vom  7.  Mai  1839  zur  Ausführung  dieser
Gesetze  vorbehalten  worden  sind,  ertheilen  Wir  hierdurch,  wie  folgt:

6
        <pb n="45" />
        26

I.  Zur  Ausführung  der  transitorischen  Bestimmungen.
1)  Beka#n#n#tmachung  des  Mufeufs.
g.  1.

Der  nach  dem  sechsten  Abschnitte  des  Pfandgesetzes  erforderliche  Aufruf
stillschweigender  und  allgemeiner  Pfandrechte  und  anderer  Anspruͤche,  welche
der  Einzeichnung  bedürfen  (§.s.  369  folg.  des  Pfandgesetzes)  wird  von  Unseren
Landesregierungen  zu  Weimar  und  zu  Eisenach  gemeinschaftlich  erlassen  werden.

Derselbe  soll  drei  Mal  rechtzeitig  durch  Abdruck  in  den  amtlichen  Nachrichtsblättern
  der  beiden  Regierungsbezirke  und  in  vier  gelesenen  inländischen
und  auswärtigen  Zeitungen  und  Anzeigen  bekannt  gemacht  werden.

F.  2.

Außerdem  soll  derselbe  von  jeder  Gerichtsstelle  im  Großherzogthume  sofort
nach  dem  ersten  Abdrucke  und  jedesfalls  vor  dem  1.  Oktober  1841  am  ge.
wöhnlichen  Orte  öffentlich  angeschlagen  und  nach  dem  1.  Januar  1842  abgenommen
  werden,  worüber  jedes  Gericht  bei  eigener  Verantwortlichkeit  glaubhafte
  Niederschreibungen  aufzunehmen  hat.

##.3.

Zu  größerer  Verbreitung  der  Kunde  von  diesem  Aufrufe  ist  derselbe  überdieß
  durch  jede  Gerichtsstelle  allen  Stadträthen  und  Schuldheißen  ihres  Bereiches
  mit  der  Aufforderung  zeitig  zuzufertigen,  denselben  durch  Verlesung  vor
versammelter  Gemeinde  oder  sonst  durch  mündliche  Mittheilung  thunlichst  zur
Kenntniß  der  Betheiligten  zu  bringen  und  über  Befolgung  dieser  Aufforderung
der  Gerichtsbehörde  Anzeige  zu  machen.

Wo  getheilte  Gerichtsbarkeit  Statt  findet,  liegt  diese  Zufertigung  derjenigen
  Gerichtsstelle  ob,  welcher  die  Gerichtsbarkeit  über  die  Gemeinde,  als
solche,  zusteht.

Die  Wirksamkeit  der  Ediktalien  hängt  jedoch  von  der  Ausführung  dieser
Vorschriften  und  von  deren  Beweise  nicht  ab.

2)  Aumeldung  der  dem  Aufrufe  unterliegenden  Rechte.
g.  4.

Die  Anmeldung  der  dem  Aufrufe  unterliegenden  Rechte  kann  sowohl
muͤndlich  als  schriftlich  geschehen.
        <pb n="46" />
        27

Muͤndliche  Anmeldungen  koͤnnen  von  jeder  Gerichtsbehoͤrde  auf  zwei  Tage
in  jeder  Woche  beschraͤnkt  werden,  welche  die  Behörde  in  dem  amtlichen  Nachrichtsblatte
  des  Regierungsbezirkes  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen  hat.

Vormundschaftliche  und  andere  öffentliche  Behörden,  welchen  die  Sorge
für  solche  Anmeldungen  obliegt,  haben,  um  eine  zu  große  Häufung  der  Geschafte
  bei  ihnen  und  bei  den  Unterpfandsbehörden  zu  vermeiden,  mit  den  zu
diesem  Behufe  erforderlichen  Ermittelungen  und  Verfügungen  alsbald  den
Anfang  zu  machen.

3)  Obliegenbeiten  der  Vormüönder  und  der  Vormundschaftsbehörden.
*“.

Den  Vormundschaftsbehörden  liegt  vor  allen  Dingen  ob,  für  die
Sicherstellung  der  den  Pflegebefohlenen  am  Vermögen  der  Vormünder  zustehenden
  Pfand=  und  Vorzugs-Rechte  (§.  375  des  Pfandgesetzes)  zu  sorgen.

*

Zu  diesem  Zwecke  haben  dieselben  in  jedem  anhaängigen  Vormundschaftsfalle
  das  Vorzugsrecht,  welches  den  Pflegebefohlenen  künftig  am  Vermögen
der  Vormünder  und  deren  Erben  gebührt  (§.  375  des  Pfandgesetzes),  in
das  für  solche  Privilegien  anzulegende  Register  selbst  vorzumerken  (F.  14),
oder,  wenn  der  Vormund  seinen  ordentlichen  Gerichtsstand  vor  ihnen  nicht  hat,
letztern  um  Einzeichnung  des  Privilegiums,  unter  aktenmäßiger  Angabe  der  Bestellung
  des  Vormundes  und  der  Namen  der  Pflegebefohlenen,  zu  requiriren.

S.  7.

Bestehen  Ansprüche  aus  der  vormundschaftlichen  Verwaltung  an  entlassene
  Vormünder,  so  hat  der  neue  Vormund  überdieß  jene  Ansprüche  auch
zur  Vormerkung  der  Hypothek  auf  die  Immobilien  des  Schuldners  bei  dem  Gerichte,
  unter  welchem  solche  liegen,  gehörig  anzumelden  (F.  375  des  Pfandgesetzes).

Wenn  dieses  nicht  etwa  das  Vormundschaftsgericht  selbst  ist,  so  hat  letzteres
  zu  jenem  Behufe  dem  Vormunde  den  Grund  und  Betrag  der  Forderung,
sowie  die  Entlassung  des  vorigen  und  die  Bestellung  des  neuen  Vormundes
aktenmäßig  zu  beurkumden.

d.  8.

Es  werden  daher  die  Vormundschaftsbehoͤrden  auch  erwaͤgen,  ob  die
Verwaltung  oder  die  Verhaͤltnisse  einzelner  Vormuͤnder  etwa  die  Entlassung
6  r*
        <pb n="47" />
        28

derselben  raͤthlich  erscheinen  lassen,  damit  die  Hypothek  fuͤr  die  von  ihnen  gewirkten
  Verbindlichkeiten  erhalten  werden  könne  (F.  375  a.  E.  des  Pfandgesetzes),
  dafern  nicht  die  ausdrückliche  Bestellung  zureichender  Sicherheit  zu
erlangen  ist.

g.  9.

Auch  die  stillschweigenden  und  allgemeinen  Pfandrechte,  welche
Pflegebefohlenen  gegen  Dritte  etwa  zustehen,  sowie  andere  noch  nicht  eingetragene
  Rechte  derselben,  welche  der  Bemerkung  im  Hypotheken-Buche
bedürfen  (§..  130,  368  des  Pfandgesetzes),  namentlich  die  Uebertragung
ursprünglich  fremder  hypothekarischer  Forderungen,  an  welchen  Pflegebefohlene
durch  Vererbung,  Cession,  Verpfändung  oder  Verkümmerung  Rechte  erworben
haben  (§.5.  80,  389  des  Pfandgesetzes),  sind  von  den  Vormündern  bei  den
zuständigen  Gerichtsstellen  anzumelden  und  zu  bescheinigen.

g.  10.

Insbesondere  sind  die  Pfand=  und  Vorzugs-Rechte,  welche  Pflegebefohlenen
an  dem  Vermögen  Nießbrauchsberechtigter  Aszendenten  zustehen,  oder
vom  ersten  Januar  1842  an  gebühren  (§.§.  34  folg.  des  Pfandgesetze),
zeitig  anzumelden.

Doch  genügt  es  in  jedem  Falle,  wenn  die  Sicherheit  in  dem  Maße,  wie
sie  nach  dem  Pfandgesetze  künftig  geleistet  werden  soll  (§.S.  36  —.41,  51,  52
des  Pfandgesetzes)  bestellt  wird.

.  11.

Die  Vormundschaftsbehörden  haben  die  unter  ihrer  Aufsicht  stehenden
Vormünder  zur  pünktlichen  Erfüllung  dieser  Obliegenheiten  (§.§.  7,  9,  10)
zeitig  aufzufordern  und  vor  dem  ersten  Januar  1842  über  die  Befolgung  der
Aufforderung  zu  vernehmen.

Die  Resultate  dieser  Vernehmungen  sind  in  den  Vormundschafts-Tabellen
(Vormundschaftsbüchern)  zu  bemerken.

4)  Obliegenheiten  onderer  Verwaltungsstellen.
g.  12.
In  gleicher  Weise  haben  andere  Verwaltungsstellen  für  die  erforderliche
  Anmeldung  der  Rechte  und  Ansprüche  zeitig  zu  sorgen,  welche  den  von
ihnen  verwalteten  Kassen  zustehen.
        <pb n="48" />
        29

5)  Obliegenheiten  der  Lehenhöfe  und  der  Eehenstuben.
g.  18.

Unsere  Lehenhöfe  und  die  unter  Unserem  Lehenhofe  zu  Weimar  bestehenden
After-Lehenstuben  einiger  Unserer  Vasallen,  naͤmlich:  die  Graͤflich  Stollberg'-sche
  Lehenstube  zu  Weimar,  die  Gräflich  Werthern'sche  Lehenstube  zu  Großneuhausen
  und  die  Gräflich  Solms-Wildenfels'sche  Lehenstube  zu  Trünzig,
werden  die  Einzeichnung  der  von  ihnen  abhängenden  Lehen  und  der  aus  den
Lehns-Akten  hervorgehenden  Rechte  daran,  soweit  die  Lehen  auch  ihrer
Gerichtsbarkeit  unterworfen  sind,  besorgen,  oder  die  erforderlichen  Anmeldungen
  deßhalb  bei  dem  zuständigen  Gerichte  aktenmäßig  bewirken  (K.S.  284
—  291,  371  Nr.  3  des  Pfandgesetzes).

6)  Verfahren  der  Unterpfandsbehörden  Hlusichtlich  der  angemeldeten
Hopotheken  und  anderen  Re

g.  14.

Gesetzliche  und  ausdruͤckliche  General-Hypotheken,  welche  im  ordentlichen
  persönlichen  Gerichtsstande  des  Schuldners  gehörig  angemeldet  werden
  (5.  374  des  Pfandgesetzes),  sind  hier  in  das  anzulegende  Buch  über  die
einfachen  Privilegien  (§.5.  76,  88  des  Prioritäts-Gesetzes)  vorzumerken.

Wird  aber  eine  solche  General-Hypothek  vom  Schuldner  selbst  oder  auf
dem  Grunde  öffentlicher  Akten  und  Urkunden  angemeldet,  aus  welchen  die  Zustimmung
  oder  die  Verurtheilung  des  Schuldners  zur  Bestellung  des  Privilegiums
(.  78  des  Prioritatê-Gesetzes)  vollständig  hervorgeht:  so  ist  das  letztere  alsbald
  wirklich  einzutragen.

Wird  die  Vernehmung  des  Schuldners  über  seine  Zustimmung  zur  Bestellung
  des  Privilegiums  beantragt:  so  ist  nach  Maßgabe  der  §.ö.  240  und
241  des  Pfandgesebes  zu  verfahren  (§.  90  des  Prioritäts-Gesetzes).

Die  Vormerkung  oder  Eintragung  geschieht  unter  dem  unbestimmten
Datum:  vor  dem  1.  Januar  1842,  und  diese  Rechte  behalten  untereinander
  ihren  frühern  Rang  (§.  381  des  Pfandgesetzes),  ohne  Rücksicht  auf
die  Reihenfolge  ihrer  Eintragung.

Wenn  der  Schuldner  nicht  selbst  an  der  Anmeldung  Theil  genommen
hat,  ist  derselbe  von  der  geschehenen  Eintragung  oder  Vormerkung  in  Kenntniß
  zu  setzen,  und  sein  Name  ist  in  jedem  Falle  in  das  alphabetische  Namensverzeichniß
  zum  Privilegien-Buche,  mit  Beziehung  auf  die  einschlagende
        <pb n="49" />
        80

Blattzahl,  einzutragen,  die  A  gsverhandlung  aber  ist  zu  den  Akten  über
die  bei  dem  Gerichte  bestellten  Privilegien  zu  nehmen.

Muster  für  dergleichen  Eintragungen  und  Vormerkungen  von  Privilegien
sind  in  der  vierten  Beilage  unter  Nr.  1  und  2  zu  finden.

S.  15.

Werden  hingegen  gerichtlich  konsentirte  General-Hypotheken  zur  Eintragung
  auf  Grundstücke  (§.  374  a.  E.  des  Pfandgesetzes)  oder  werden  still.
schweigende  Spezial-Hypotheken  oder  andere  Ansprüche  zu  diesem
Behufe  bei  dem  Gerichtsstande  dieser  Immobilien  angemeldet:  so  hat
der  Anmeldende  einen  Auszug  aus  dem  Grundbuche  über  die  dem  Schuldner
zugeschriebenen  Grundstücke,  auf  welche  die  Einzeichnung  begehrt  wird,  beizubringen.

Sind  dieselben  dem  Schuldner  auch  gerichtlich  übereignet,  so  ist  die  Vormerkung
  des  angemeldeten  Rechtes,  unter  Benachrichtigung  des  Schuldners  davon,
  zu  bewirken.  Dieses  geschieht,  indem  die  Anmeldungs-Verhandlung  mit
dem  Beschlusse  der  Vormerkung  zu  den  Konsens-Protokollen  genommen  und
der  Name  des  Schuldners  in  das  Register  eingetragen  wird.  Wenn  schon
jebt  ein  besonderes  Hypotheken=  (Konsens-)  Buch  geführt  wird,  so  ist  das
angemeldete  Recht  auch  in  diesem  zu  bemerken.

Ist  hingegen  über  die  gerichtliche  Uebereignung  der  in  Anspruch  genommenen
  Grundstücke  an  denjenigen,  wider  welchen  die  Einzeichnung  angemeldet
wird,  nicht  nachzukommen:  so  ist  zuvörderst  der  Besitztitel  nach  Maßgabe  der
§.  E.  150  folg.  dieser  Verordnung  zu  berichtigen  (§.  391  des  Pfandgesetze).
Da  üÜbrigens  die  Ausfertigung  einer  Erwerbsurkunde  nach  dem  Schlußsatze
in  §.  391  des  Pfandgesebes  in  jedem  Falle,  ohne  daß  es  eines  besondern
Antrags  bedarf,  geschehen  muß:  so  ist  für  dieselbe  in  solchen  Fällen,  in
welchen  nach  §.  392  Nr.  3  des  Pfandgesetes  die  Berichtigung  des  Besitztitels
kostenfrei  geschehen  soll,  nie  zu  liquidiren.

g.  16.

Werden  Uebertragungen  alterer  Hypotheken  angemeldet  (§.S.  388,  389
des  Pfandgesetzes)  oder  Erneuerungen  solcher  Hypotheken  beantragt  (#I.§.  388,
390  des  Pfandgesetze5),  so  ist  nach  Vorschrift  der  §..  271—277,  283  oder
329  —  332  des  Pfandgesetzes  zu  verfahren,  die  Verhandlung  mit  dem  Beschlusse
  der  Eintragung,  Vormerkung  oder  Erneuerung  zu  den  Konsens-Protokollen
  zu  nehmen  und  bei  dem  Namen  des  Schuldners  im  Register  die
Akten-Stelle  einzutragen.
        <pb n="50" />
        31

g.  17.

Dem  Ermessen  jedes  Gerichtes  bleibt  es  uͤberlassen,  fuͤr  diese  Anmeldungen
und  Vormerkungen  (F.J.  15,  16)  getrennte  Akten  und  Bücher  zu  führen,  jedoch
  muß  das  Register  über  die  dlteren  Akten  und  Bücher  auf  jene  sich  mit
erstrecken.

Wo  ekwa  Real-Bücher  schon  jetzt  geführt  oder  noch  vor  dem  1.  Januar
1842  angelegt  werden,  da  sind  auch  jene  angemeldeten  Rechte  in  diesen  Büchern,
ebenfalls  mit  dem  unbestimmten  Datum:  vor  dem  1.  Januar  1842,  alsbald
zu  bemerken.

g.  18.

Widerspricht  der  Schuldner  dem  vorgemerkten  Pfand=  oder  Vorzugs-Rechte
oder  einem  andern  vorgemerkten  Anspruche:  so  hat  das  Gericht  auf  Antrag
dessen,  wider  den  die  Vormerkung  bewirkt  ist,  den,  welcher  dieselbe  erwirkt
hat,  zur  gerichtlichen  Verfolgung  seines  Rechtes  binnen  einer  Frist  von  dreißig
Tagen,  aufzufordern,  unter  der  Verwarnung,  daß  widrigenfalls  die  Vormerkung
werde  gelöscht  und  die  Anmeldung  für  nicht  geschehen  werde  geachtet  werden,
(§.5.  299,  375  des  Pfandgesetbzes).

Wird  aber  vom  Schuldner  gegen  ein  eingetragenes  Recht  Widerspruch
erhoben,  so  ist  dieser  im  Wege  der  Klage  wider  den  eingetragenen  Gläubiger
auszuführen.

s.  19.

Ist  die  Anmeldung  in  irgend  einer  Hinsicht  mangelhaft,  so  hat  das  Ge—
richt  den  Antragsteller  daruͤber,  was  von  ihm  noch  beizubringen  ist,  schleunig
zu  verstaͤndigen.

II.  Zur  Einrichtung,  der  Hypotheken-Bücher  und  der
Bücher  über  die  einfachen  Vorzugsrechte.
1)  Foem  der  Böcher.
g.  20.

Die  neuen  Hypotheken-Bücher  (§#.  200,  380  des  Pfandgesetzes)  und
die  Privilegien-Bücher  (C.  88  des  Prioritato-Gesetzes)  nebst  den  dazu  gehörigen
  Registern  sollen  überall  nach  den  Formularen,  welche  der  gegenwüärtigen
Verordnung  beiliegen,  und  nach  den  denselben  einverleibten  Mustereinträgen  geführt
  werden.
        <pb n="51" />
        32

Damit  für  das  vorgeschriebene  Formular  Gleichförmigkeit  bei  allen  Behörden
  erzielt  werde,  ist  die  Einrichtung  getroffen,  daß  bei  den  Kanzleien  Unserer
Landesregierungen  ein  hinreichender  Vorrath  von  dem  zu  diesen  Büchern  bestimmten
  Papiere,  mit  den  dem  Formular  entsprechenden  Linien  versehen,
vorhanden  ist.

Die  Behörden  haben  von  denselben  ihren  Bedarf  an  Büchern  und  Registern,
  wie  auch  die  Tekturen  zu  den  Grund-Hypotheken=  und  Privilegien-Akten,
  gegen  Vergütung  des  Preises  zu  beziehen  und  durchaus  keine  andere
Bücher  und  Register,  als  die  von  dorther  bezogenen,  zu  verwenden.-g.

  21.

Untergerichte  haben  fuͤr  jede  Ortschaft  und  fuͤr  jede  Flur,  welche  besonders
  katastrirt  ist,  ein  besonderes  Hypotheken-Buch  (F.  200  des  Pfandgesetzes)
und  für  jeden  einzelnen  Heimathsbezirk  ein  besonderes  Privilegien  =  Buch
zu  führen.

Bei  den  Landesregierungen  ist  für  die  schriftsassigen  Grundstücke  eines
jeden  Kreises  ein  besonderes  Hypotheken-Buch,  hingegen  für  alle  Schriftsassen
eines  Regierungsbezirkes  nur  ein  einziges  Privilegien-Buch  zu  halten.

g.  22.

Die  Abtheilung  eines  Hypotheken=  oder  Privilegien  -Buches  (§.  21)  in
mehre  Bände  bleibt  dem  Ermessen  der  Gerichte  überlassen,  jedoch  soll,  in  der
Regel,  ein  einzelner  Band  nicht  mehr  als  höchstens  vierhundert  Blätter  enthalten.

§#.23.

Jeder  Band  des  Hypotheken--Buches  und  des  Privilegien-Buches  ist  dauerhaft
  zu  binden  und  erhaält  ein  besonderes  Titelblatt,  welches  die  Behörde,
und,  bei  der  Abtheilung  nach  Ortschaften  oder  Bezirken,  auch  diese,  sowie
die  Nummer  des  Bandes  bezeichnet.

Derselbe  Titel  muß  auch  auf  den  Rücken  des  Einbandes  mit  großen,  wohllesbaren
  Buchstaben  gesetzt  werden.

g.  21.
Der  ganze  Band,  sowohl  auf  den  beschriebenen  als  auf  den  leeren  Blättern,

  mit  Einschluß  des  voran  zu  bindenden  Titelblatts,  wird  sogleich
mit  fortlaufenden  arabischen  Ziffern  auf  allen  Seiten  paginirt.
        <pb n="52" />
        33

Die  Seitenzahlen  können  durch  mehre  Bände  desselben  Buches  (F.  22)
fortlaufen.

.  25.

Ueber  das  Hypotheken-Buch  jedes  Ortes  und,  bei  den  Landesregierungen,
über  das  Hypotheken-Buch  jedes  Kreises,  ist  ein  alphabetisches  Personal-Register
  anzulegen,  in  welches  die  in  sämmtlichen  Bänden  (F.  22)  jedes
einzelnen  Hypotheken-Buches  vorkommenden  Namen  der  Besitzer  jedes  darin  eingetragenen
  Objektes  und  bei  Personal-Hypothekenbüchern  die  Namen  derer
gegen  welche  Pfandrechte  und  andere  Ansprüche  eingezeichnet  sind,  bemerkt
und  die  Blattseiten,  bezüglich  auch  der  Band  (.  21),  wo  die  auf  sie  bezüglichen
  Einzeichnungen  sich  befinden,  angegeben  werden.

g.  26.

Gleiche  alphabetische  Namensverzeichnisse  der  Schuldner  sind  auch  uͤber
die  Privilegien  -Bücher  zu  führen.

#S#.  27.

Das  liniirte  und  mit  den  gedruckten  Ueberschriften  der  Rubriken  versehene
  Papier  zu  diesen,  besonders  zu  bindenden  und  mit  Aufschrift  zu  versehenden,
  Registern  ist  ebenfalls  von  den  Regierungs-Kanzleien  zu  beziehen.

S#.  28.

Alle  diese  Bücher  und  Register  sind  von  guter  und  reinlicher  Hand,  nicht
nur  mit  deutlicher  und  gedrängter,  sondern  auch  mit  schöner  Schrift,  mit  guter
  dauerhafter  Dinte  und  mit  thunlichster  Raumersparniß  zu  führen.

Es  darf  in  denselben  nichts  radirt  noch  so  durchstrichen  werden,  daß  es
nicht  lesbar  bleibt.  Wo  es  räthlich  erscheint,  kann  der  Dirigent  anordnen,
daß  die  Einzeichnungen  durch  Kanzlisten  oder  Kopisten  —  unter  Verantwortlichkeit
  des  Beamten,  welchem  die  Führung  der  Bücher  obliegt,  für  die  Uebereinstimmung
  mit  den  Beschlüssen  —  geschrieben  werden.

2)  Wahl  zwischen  Real-  und  Personal-Hypothekenbüchern.

g.  29.

Besonderen  Anordnungen  Unserer  Landesregierungen,  einer  jeden  in  ihrem
Bezirke,  bleibt  es  vorbehalten,  nach  vernommenem  Grtachten  der  einzelnen
7
        <pb n="53" />
        34

Gerichtsstellen,  zu  bestimmen,  fuͤr  welche  Ortschaften,  und  in  welcher  Weise,
jebzt  oder  künftig,  Real-Hypothekenbücher  angelegt,  oder  ob  vorerst  noch  Personal-Hypothekenbücher
  geführt  werden  sollen.

g.  80.

Bei  den  Landesregierungen  selbst  sind  Real-Hypothekenbücher  über  die
ihrer  Gerichtsbarkeit  unmittelbar  unterworfenen  schriftfaͤssigen  Guͤter  zu  errichten.

g.  81.

Diese  Buͤcher  (F.  80)  sollen  auch  diejenigen  Guͤter  umfassen,  welche  ohne

überhaupt  schriftsässig  zu  seyn,  doch  hinsichtlich  der  Handlungen  der  freiwilligen

  Real-Gerichtsbarkeit  —  also  hinsichtlich  der  Veraußerungen  und  Verpfändungen
  —  von  der  Jurisdiktion  der  Landesregierung  unmittelbar  abhängen.

g.  82.

Besitzungen  Unserer  Kammer  und  des  landschaftlichen  Fiskus  werden  nur
dann  bei  dem  Gerichte,  unter  dessen  Jurisdiktion  sie  gehoͤren,  eingetragen,
wenn  sie  zuvor  im  Privat-Besitze  sich  befanden,  und  von  dieser  Zeit  her  Rechte
bestehen,  welche  der  Einzeichnung  bedürfen  (§.  395  des  Pfandgesetze).

g.  33.

Es  kann  in  den  Hypotheken-Büchern  der  Untergerichte  sogar  eine  Kombination
  der  Personal=  und  Real-Folien  Statt  finden,  insofern  bei  denselben
Lehengüter  oder  größere  gebundene  Güter  vorkommen,  für  welche  die  im  Allgemeinen
  etwa  unthunliche  Anlegung  von  Real-Folien  sich  empfiehlt.

3)  Anlegung  von  Real-Hypothekenbüchern.
g.  34.

Soll  ein  Real-Hypothekenbuch  für  sämmtliche  Immobilien,  welche  es
überhaupt  umfassen  soll,  zugleich  in  Wirksamkeit  treten:  so  sind  alle  diese  Immobilien
  alsbald  vollständig  in  dasselbe  einzutragen  und  die  Besitzer  sowohl,  als
die  Pfandrechte  und  andere  Ansprüche,  welche  im  Hypotheken-Buche  bemerkt
werden  sollen,  bei  jedem  Gegenstande,  welcher  ein  Blatt  in  diesem  Buche
erhält,  sogleich  auf  dem  Grunde  der  vorhandenen  Akten  in  dasselbe  überzutragen.
        <pb n="54" />
        g.  35.

In  diesem  Falle  ist  dem  Buche,  wenn  es  die  Grundstuͤcke  einer  einzelnen
Flur  zum  Gegenstande  hat,  die  Ordnung  des  Fundbuches  uͤber  diese  Flur
zum  Grunde  zu  legen,  und  es  sind  alle  Grundstuͤcke,  welche  der  Jurisdiktion
der  Unterpfandsbehoͤrde  unterliegen,  in  der  Reihenfolge  und  in  der  Beziehung
aufzufuͤhren,  wie  sie  im  Fundbuche  der  Flur  verzeichnet  sind.

g.  86.

Kommt  in  der  Flur  gebundenes  Gut  —  geschlossene  Guͤter  oder  gehufte
  Laͤnderei  —  vor:  so  sind  die  einzelnen  Items,  aus  denen  es  besteht,
nach  ihrer  Nummerfolge  auf  dem  Folium  der  Hofreite  mit  einzutragen,  zu
welcher  dasselbe  gehoͤrt.

Gehoͤrt  es  zu  keiner  Hofreite,  so  ist  es  bei  dem,  der  Nummerfolge
nach,  ersten  Item  vollstaͤndig  einzutragen.

Es  versteht  sich,  daß  in  dem  einen  wie  in  dem  andern  Falle  die  dazu
gehoͤrigen  einzelnen  Grundstuͤcke  in  der  weitern  Reihe  der  Grundstücksnummern
ausfallen.

g.  87.

In  den  Hypotheken-Buͤchern  der  Landesregierungen  folgen  die
dazu  gehörigen  Grundbesitzungen  nach  der  alphabetischen  Ordnung  der  Orte,
wo  sie  liegen,  und  die  Grundstücke  am  einzelnen  Orte  nach  der  Ordnung  des
Fundbuches,  mit  Berücksichtigung  der  Bestimmungen  im  §F.  36  bei  geschlossenen
Gütern.

g.  88.

Es  kann  aber  auch  die  Anlegung  des  Real-Hypothekenbuches  allmählig
geschehen  dergestalt,  daß  entweder:

1)  bei  jeder  Eigenthumsveränderung  und  bei  jeder  Verpfändung  oder  sonstiger
  Belastung,  sowie  bei  jeder  in  Ansehung  einer  solchen  vorkommenden
  Veränderung,  oder  allenfalls

2  auch  nur  im  Falle  der  Einzeichnung  einer  Hypothek  oder  eines  andern
Rechtes,  diejenigen  Grundstücke  mit  ihren  Besitzern  und  Belastungen  eingetragen
  werden,  hinsichtlich  deren  die  Besitzveränderung,  Verpfändung  oder
Belastung  oder  eine  Veränderung  in  Ansehung  derselben  vorkommt.

7  *
        <pb n="55" />
        86

S.  89.

Es  kann  jedoch  in  diesem  Falle  die  kuͤnftige,  vollstaͤndige  Herstellung  des
Hypotheken-Buches  dergestalt  vorbereitet  werden,  daß  gleich  Anfangs  sämmtlichen
  Grunvstückönummern  in  ihrer  Reihenfolge  (§.§.  35,  36)  die  nöthigen
Folien  bestimmt  werden,  welche  vorläufig  nur  diese  Nummern  enthalten,  und  auf
welche  dann,  so  oft  ein  Fall  eintritt,  die  bezüglichen  Einzeichnungen  geschehen.

g.  40.

Wo  indessen  auch  dieses  Verfahren  (k.  39)  wegen  Größe  der  Flur  oder
wegen  anderer  Schwierigkeiten  Anstand  findet,  da  kann  die  allmählige  Herstellung
  eines  Real-Hypotheken-Buches  auch  ohne  Rücksicht  auf  die  Nummernfolge
  der  Grundstücke  dergestalt  geschehen,  daß  lediglich  die  Grundstücke,  hinsichtlich
  deren  Besitzveränderungen  oder  Belastungen  vorkommen,  hintereinander
eingetragen  werden.

In  diesem  Falle  wird  ein  Real-Register,  welches  alle  Grundstücke  nach
ihrer  Nummernfolge  enthält,  und  das  Folium,  wo  jedes  eingetragen  ist,  bezeichnet,
  das  Auffinden  der  eingetragenen  Grundstücke  erleichtern.

g.  41.

Real-Rechte,  wie  Zinsstoͤcke,  Zehntberechtigungen  ꝛc.  erhalten
—  wenn  sie  nicht  Zubehoͤr  eines  Hauptgutes  sind  —  besondere  Folien,  und
zwar,  wenn  das  Hypotheken-Buch  nach  der  Rummernreihe  der  Grundstuͤcke
angelegt  ist,  am  Schlusse  dieser  Reihe.

S.  42.

Hierher  gehören  auch  die  Rechte  des  Eigenthümers  an  Erbpachtgütern
und  Laßgütern  (§5.  20  des  Pfandgesetzes),  ingleichen  die  des  Obereigenthümers
bei  getheiltem  Eigenthume,  wofür  —  wenn  Pfandrechte  an  solchen  Rechten
vorkommen,  oder  sonst  auf  Verlangen  —  besondere  Folien  anzulegen  sind,
indem  das  Haupt-  Folium  des  Grundstückes  selbst  dem  Besitzer  und  Inhaber
des  nutzbaren  Eigenthumes,  unter  Angabe  der  Statt  findenden  Beschrankung
(6é.  71),  sofern  dieselbe  angemeldet  oder  ohnehin  schon  aktenmäßig  bekannt  ist,
zugeschrieben  wird.
        <pb n="56" />
        K.  43.

Die  Grundbesitzer  und  Pfandglädubiger  haben  der  Unterpfandsbehörde  die
zu  Anlegung  des  Hypotheken-Buches  erforderliche  Auskunft  auf  Verlangen  zu
ertheilen,  auf  Erfordern  ihre  Erwerbs=  und  Schuld-Urkunden  vorzulegen,  auch
Extrakte  über  ihre  Grundbesitzungen  aus  dem  Kataster  beizubringen.

Eben  so  werden  die  Steuerbehörden,  namentlich  durch  Mittheilung  der
Grundbücher  (Fundbücher,  Steuer-Kataster)  an  die  Unterpfandsbehörden,
deren  Arbeiten  thunlichst  befördern.

S  4.

Werden  Supplement-Folien  nöthig,  entweder  weil  eingetragene  Güter
und  einzelne  Grundstücke  getheilt  oder  zusammengelegt  werden,  oder  weil  es
auf  dem  ursprünglichen  Folium  an  Raum  fehlt:  so  sind  diese  in  einem  neuen
Bande  oder  auch  am  Schlusse  des  Bandes,  wenn  hier  noch  Raum  ist,  anzulegen,
  und  es  ist  dabei  von  dem  ursprünglichen  Folium  auf  das  Supplement-Folium
  und  von  diesem  auf  jenes  zu  verweisen.

S.  45.

Bei  Zerschlagung  gebundener  Güter,  bei  Abtrennung  dazu  gehöriger
Pertinenzien,  oder  bei  Theilung  einzelner  Grundstücke,  sind  zugleich  die  das
Ganze  betreffenden  Einzeichnungen  auf  die  Supplement-Folien  überzutragen,
soweit  sie  dabei  nicht  zur  Löschung  kommen.

Erledigt  sich  das  Haupt-Folium  dadurch  völlig,  so  ist  dasselbe  mit  einer
Diagonal-Linie  zu  durchstreichen.

S  46.

Schon  vorhandene  Roeal-  Bücher  können,  wenn  sie  den  im  Pfandgesetze
  enthaltenen  Erfordernissen  genügen,  fortgeführt  werden;  außerdem  sind
dieselben  in  der  durch  gegenwärtige  Instruktion  vorgeschriebenen  Form,  wenn
auch  nur  allmählig  in  jedem  Veräußerungs=  und  Belastungs-Falle  (§.  38)  umzuschreiben,
  wobei  sich  von  selbst  versteht,  daß  nur  die  noch  bestehenden  Einzeichnungen
  übergetragen  werden.

Fortsetzungen  vollgeschriebener  Folien  oder  sonst  nöthig  werdende  Supplement-Folien
  sind  stets  nach  dem  neuen  Muster  und  in  einem  neuen  Bande
anzulegen.
        <pb n="57" />
        38

4)  Einrichtung  der  Real-Hypothekenbücher.
Die  erste  Rubrik:  Gegenstand.

S.  47.

Die  erste  Rubrik  des  Real-Hypothekenbuches  bildet  die  Grundbuchmäßige
  Bezeichnung  und,  da  nöthig,  nähere  Beschreibung  des  Gegenstandes,
welchem  das  mit  fortlaufender  Nummer  za  versehende  Folium  bestimmt  ist.

Mit  derselben  ist  unter  entsprechender  Ueberschrift  die  mittlere  Spalte
dergestalt  zu  beginnen,  daß  zunächst  die  Hauptsache  und  sodann  ihre  etwaigen
Zubehörungen  —  bei  vormals  Königlich  Sachsischen  Lehen  mit  Berücksichtigung
der  Bestimmungen  im  §.  287  des  Pfandgesetzes  —  welche  in  der  ersten  Spalte
fortlaufende  Nummern  erhalten,  aufgeführt  werden.

Dabei  ist  unter  allen  Umständen  die  Grundbuchs-Nummer,  die  Grundstück-Art
  und  bei  Feldgütern  der  Acker=  und  Ruthen-Gehalt,  anzugeben.

Bei  Gebäuden  ist  auch  die  Nummer  des  Brand-Katasters  und  in  Städten
die  etwa  bestehende  besondere  Bezeichnung  nach  Buchstaben  und  Zahl  beizufügen.
  Auch  können  aktenmaäßig  bekannte  Grundlasten,  sowie  etwa  vorhandene
Taxren,  hier  kürzlich  erwahnt  werden.

Die  Gesammt-Bezeichnungen  gebundener  Guts-Komplere,  generische  sowohl
  —  z.  B.  Rittergut,  Freigut,  Anspannegut,  Viertelland  2c.  —  als  individuelle
  —  z.  B.  Rittergut  Wallichen,  der  Oberhof,  Freigut  Sorga  2c.  —
sind  der  Angabe  der  einzelnen  Bestandtheile  voranzusetzen.

S.  48.

Diese  Einzeichnung  geschieht  auf  der  ersten  Seite  des  für  diese  Sache
bestimmten  Foliums.

Ist  dieselbe  einfach  und  kurz,  so  kann  auch  noch  ein  Theil  dieser  ersten
Seite  zur  zweiten  Rubrik  (§.  52)  verwendet  werden.  Ist  sie  dagegen  von
größerm  Umfange,  weil  der  Gegenstand  aus  einem  größern  Komplexe  besteht,
mehre  Zubehörungen  mit  einzuzeichnen  oder  sonst  weitschichtigere  Beschreibungen
zu  machen  sind:  so  ist  dazu  die  ganze  erste  Seite  des  Foliums,  nach  Bedürfniß
auch  die  zweite  u.  s.  w.,  zu  verwenden.

g.  49.

Die  erste  Spalte  ist  fuͤr  die  laufende  Nummer  der  Einzeichnungen,  welche
in  der  zweiten  Kolumne  vorkommen,  bestimmt.
        <pb n="58" />
        89

g.  50.

In  die  dritte  Spalte,  die  der  Anmerkungen,  werden  gesetzt:
1)  die  Beziehungen  auf  Akten-Stellen;
2)  die  Hinweisungen  und  die  Herweisungen  unter  den  in  der  ersten  Ko—
lumne  vorkommenden  auf  einander  bezuͤglichen  Nummern.
Die  Vorschriften  in  den  §.S.  47  —  50  werden  durch  die  in  der  zweiten
Beilage  ersichtlichen  Muster  versinnlicht.

Veraͤnderungen  hinsichtlich  des  Gegenstandes.
g.  51.

Kommen  spaͤter  Veraͤnderungen  hinsichtlich  des  Gegenstandes,
Abtrennung  oder  Vertauschung  von  Zubehoͤrungen  vor:  so  werden  dieselben
mit  Angabe  des  Tages,  Monates  und  Jahres  in  der  dritten  Rubrik  (C.  64)
mit  eigener  Ueberschrift,  aber  mit  fortlaufender  Nummer  der  dritten  Rubrik
eingetragen  und  es  wird  bei  der  betroffenen  Nummer  in  der  dritten  Spalte
der  ersten  Rubrik  auf  die  Nummer  verwiesen,  unter  welcher  die  Veränderung
bemerkt  ist.

Deas  Beispiel  einer  solchen  Veränderung,  welche  in  der  zweiten  Beilage
bemerkt  ist,  dird  das  Verfahren  veranschaulichen.
Die  zweite  Rubrik:  Besitzer.
52.

In  der  zweiten  Rubrik  sind  die  Besitzer  des  Gegenstandes,  welchen
derselbe  gerichtlich  übereignet  und  im  Grundbuche  zugeschrieben  ist,  zu  bemerken.

Dabei  soll  in  der  zweiten  Spalte  der  Geschlechtsname  vorangesetzt  und
durch  größere  Schrift  ausgezeichnet  werden,  hierauf  folgt  der  Taufname  und
nach  Befinden  die  Angabe  des  Standes  oder  des  Gewerbes  und  der  Wohnort.
Die  ausdrückliche  Angabe  des  Wohnortes  kann  bei  den  Besitzern,  welche  an
dem  Orte  wohnen,  für  welchen  das  Hypotheken-Buch  bestimmt  ist,  ausgelassen
  werden.

g.  53.

Besitzen  Mehre  den  Gegenstand  gemeinschaftlich,  so  sind  sie  sämmtlich
unter  fortlaufenden  Buchstaben  auf  dieselbe  Art  und  unter  Angabe  des  Antheils
  eines  jeden  einzuzeichnen.

Bei  Körperschaften,  Stiftungen  und  Gesellschaften,  welche  Grundeigenthum
besitzen,  tritt  deren  genaue  Bezeichnung  an  die  Stelle  des  Namens.
        <pb n="59" />
        40

.  54.
Bei  jedem  Besitzer  ist  der  Besitztitel  in  derselben  Spalte  unter  Beisetzung
des  Datums  der  Urkunde  anzugeben.
Ist  die  Uebereignung  mit  Vorbehalt  des  bessern  Rechtes  jedes  Dritten
geschehen  (#.  160—  162),  so  ist  auch  dieses  mit  zu  bemerken.

g.  565.

Die  zweite  Rubrik  wird  auf  dem  Hypotheken-Folium  an  derjenigen
Stelle  angefangen,  wo  sich  die  erste  schließt.  Kann  dieselbe  noch  auf  der  ersten
  Seite  des  Foliums  angefangen  werden,  so  wird  die  erste  Rubrik  durch
zwei  eingezogene  Querlinien  geschlossen,  darunter  in  der  mittlern  Spalte  der
Titel  der  zweiten  Rubrik  gesetzt  und  dann  noch  eine  Querlinie  darunter  gezogen.

Wird  aber  diese  Rubrik  mit  einer  neuen  Seite  des  Foliums  angefangen,
so  wird  nur  deren  Titel  zwischen  die  auf  dieser  Seite  oben  schon  befindlichen
Querlinien  in  der  mittlern  Kolumne  gesetzt.

g.  56.
Auch  in  dieser  Rubrik  ist  jede  Einzeichnung  mit  fortlaufender  Nummer
in  der  ersten  Spalte  zu  versehen.
Werden  mehre  gleichzeitige  Mitbesitzer  bemerkt,  so  sind  diese  noch  besonders
  mit  Buchstaben  zu  bezeichnen.

g.  57.

Jede  Einzeichnung  wird  durch  eine  Querlinie  geschlossen  und  von  der
folgenden  Einzeichnung  gesondert.
Alle  diese  Querlinien  koͤnnen  mit  Bleifeder  eingezogen  werden.

g.  58.  .
In  der  Kolumne  der  Anmerkungen  sind  die  Akten-Stellen  zu  allegiren,  wo
sich  die  Urkunden  über  den  Besitztitel  befinden.
S#59.

Tritt  eine  Besitzveränderung  ein,  so  ist,  gleichzeitig  mit  der  Eintragung
de5  neuen  Besitzers  bei  dem  vorigen,  in  der  dritten  Spalte  zu  bemerken,  „vererbt“
  oder:  „veraußert“  und  dabei  auf  die  Nummer,  unter  welcher  der  Nachfolger
  eingetragen  ist,  zu  verweisen.
        <pb n="60" />
        41

Zugleich  ist  der  Name  des  abgegangenen  Besitzers  mit  einer  starken  horizontalen
  Linie  zu  unterstreichen.

Successions-Berechtigte  bes  Lehen  und  bei  Fideikommissen.
S.  60.

Bei  Lehen  und  bei  Fideikommissen  —  dafern  letztere  einer  mehr  als
einmaligen  Restitution  unterliegen  und  nicht  blos  zu  Gunsten  namentlich  bestimmter
  Individuen  errichtet  sind  —  ist  hiernächst  noch  eine  besondere  Abtheilung
  für  die  Einzeichnung  derjenigen  Successions-Berechtigten  zu  bestimmen,
  welchen  ein  selbstständiges,  d.  h.  nicht  blos  auf  der  Abstammung  von
einem  noch  lebenden  und  eingetragenen  Interessenten  beruhendes,  Recht  auf  die
künftige  Nachfolge  in  das  Lehn  oder  das  Fideikommiß  zusteht  (§#.  288  —  290,
293  des  Pfandgesetzes).

g.  61.

Die  Einzeichnungen  in  dieser  Abtheilung  sind  ebenso  wie  in  der  vorigen
zu  bewirken.

Geht  ein  Berechtigter  durch  den  Tod  oder  durch  den  Verlust  seines
Rechtes  ab,  oder  wird  er  wirklicher  Besitzer,  so  ist  dieses  in  der  Kolumne  der
Anmerkungen,  neben  der  ihn  betreffenden,  zu  unterstreichenden  Einzeichnung,
zu  bemerken,  und  dabei  auf  die  Nummer,  unter  welcher  seine  etwaigen  Nachfolger,
  oder  er  selbst  in  der  Reihe  der  Besitzer,  eingetragen  sind,  und  auf  die
einschlagende  Akten-Stelle  zu  verweisen.

*5  g.  62.

Unterliegt  das  Recht  auf  die  Nachfolge  Beschränkungen,  z.  B.  wenn
Mitbelehnte  auf  Revers  stehen,  so  ist  auch  dieses  bei  der  Einzeichnung  mit  zu
bemerken.

g.  63.

In  der  zweiten  Rubrik  und  bezüglich  in  jeder  Abtheilung  derselben

(§.  60)  ist  angemessener  Raum  für  künftige  Einzeichnungen  vorzubehalten.
Die  dritte  Rubrik:  Eingetragene  und  vorgemerkte  Rechte.
#o#64.

In  der  Regel  wird  die  dritte  Rubrik,  welche,  ebenso  wie  die  zweite,
mit  der  geeigneten  Ueberschrift  zu  versehen  ist,  auf  der  zweiten  Seite  des  Fos
        <pb n="61" />
        42

liums  begonnen  werden  koͤnnen,  und  nur  ausnahmsweise  wird  erst  auf  der
dritten  oder  auf  einer  noch  weitern  Seite  der  Anfang  mit  der  dritten  Rubrik
gemacht  werden  muͤssen.

Die  Unterpfandsbehoͤrden  werden  dieses  nach  Beduͤrfniß  ermessen  und  eine
die  künftige  Fortsetzung  des  Buches  erschwerende  Raumersparniß,  ebenso  wie
eine  unnöthige  Papierverschwendung  zu  vermeiden  wissen.

g.  65.

In  die  zweite  Spalte  dieser  Rubrik  gehören  alle  Einzeichnungen  wegen
Vormerkung,  Eintragung,  Uebertragung,  Erneuerung  und  theilweiser
(§.  81)  Löschung  solcher  Rechte,  welche  nach  .  130  des  Pfandgesetzes  der
Bemerkung  im  Hypotheken-Buche  bedürfen,  also  der  Eigen  thumöansprüche,
des  Lehns=  oder  Fideikommiß-Verbandes,  der  Nutzungêrechte  und  der
Hypotheken.

g.  66.

Alle  Einzeichnungen  in  der  zweiten  Spalte  dieser  Rubrik  folgen  ohne  Unterschied,
  ob  sie  neue  Gegenstände  oder  Veränderungen  in  Bezug  auf  frühere
Einzeichnungen  betreffen,  unter  Voraussetzung  von  Tag,  Monat  und  Jahr,  an
welchem  sie  geschehen,  in  rein  chronologischer  Ordnung  auf  einander.

g.  67.

Jede  dieser  Einzeichnungen  erhalt  in  der  ersten  Spalte  eine  fortlaufende
Nummer  und  wird  durch  eine  zu  ziehende  Querlinie  (§.  57)  von  der  folgenden
gesondert.

g.  68.

In  der  Kolumne  der  Anmerkungen  werden  bei  der  Einzeichnung  die  darauf
  bezüglichen  Akten-Stellen  und  die  Nummern  der  früheren  oder  späteren
Einzeichnungen  bemerkt,  welche  den  Gegenstand  jener  Einzeichnung  betreffen.

Vormerkung  und  Löschung  von  Lehns=  und  Fideikommiß-Verhältnissen.
K.  69.

Bei  Vormerkung  des  Lehns=  oder  Fideikommiß-Nerus  eines  Gegenstandes
  (5.  287,  293  des  Pfandgesebes)  ist  dieses  Verhältniß,  z.  B.  ob  das  Gut
Mannlehn,  successives  oder  durchgehendes  Weiberlehn  2c.,  wo  dasselbe  zu  Lehn
geht  2c.,  ferner  von  wem,  wie  und  zu  wessen  Gunsten  die  fideikommissarische
Stiftung  errichtet  worden,  näher  anzugeben.
        <pb n="62" />
        48

g.  70.

Tritt  eine  Aenderung  oder  Auflösung  eines  solchen  Verhältnisses  ein  (I§.  291,
293  des  Pfandgesetzes)  z.  B.  wenn  ein  Lehn  allodifizirt,  ein  Mannlehn  in  ein
Mann=  und  Weiber-Lehn  verwandelt,  ein  Fideikommiß  aufgehoben  wird:  so
ist  dieses  unter  der  neuesten  Nummer  hinter  der  zur  Zeit  letzten  Einzeichnung
in  dieser  Rubrik  zu  bemerken,  und  in  der  letzten  Spalte  sind,  bei  der  alten
und  bei  der  neuen  Nummer,  die  gegenseitigen  Hinweisungen  und  Herweisungen
zu  bewirken.

Bei  wirklicher  Erledigung  einer  solchen  Vormerkung  ist  dieselbe  überdieß
mit  horizontalen  Linien  zu  unterstreichen,  zugleich  aber  in  der  letzten  Spalte
die  Löschung,  deren  Datum  und  Grund,  mit  Verweisung  auf  die  einschlagende
Akten-Stelle  zu  bemerken.

Vormerkung  und  Löschung  von  Eigenthumsansprüchen.
g.  71.

Eben  so  werden  Eigenthumsansprüche  unter  Angabe  des  Berechtigten
  nach  Vornamen  und  Zunamen,  nach  Stand  und  Wohnort  und  unter
Bemerkung  des  Grundes,  auf  welchem  der  Anspruch  beruht,  in  dieser  Rubrik
vorgemerkt.  ·

Hierher  gehören  auch  die  Rechte  des  Eigenthümers  an  Grundstücken,
welche  in  Erbpacht  oder  als  Laßgut  ausgethan  sind  (.  42).

g.  72.

Gelangt  derjenige,  zu  dessen  Gunsten  die  Vormerkung  geschehen,  oder  dessen
Nachfolger,  zur  gerichtlichen  Zuschreibung  der  Sache:  so  ist  in  der  dritten
Spalte  auf  die  Nummer  der  vorigen  Rubrik  zu  verweisen,  wo  derselbe  als
Besitzer  eingetragen  ist,  und  kommt  in  Folge  dessen  oder  sonst  die  Vormerkung
zur  Löschung:  so  ist  diese  gleichfalls  in  der  dritten  Spalte,  unter  Angabe  des
Datums,  des  Grundes  und  der  Akten-Stelle,  zu  bemerken  und  die  Vormerkung
in  der  schon  angegebenen  Weise  (F.  70)  zu  unterstreichen.

Vormerkung  und  Löschung  von  Autzungsrechten.
.  75.
Dasselbe  Verfahren  findet  bei  Vormerkung  und  Löschung  von  Nuzzungsrechten
  Statt,  deren  Grund  und  Umfang  bei  der  Vormerkung  genau  anzugeben
  ist.
        <pb n="63" />
        44

Ist  die  ausfuͤhrliche  Angabe  des  Letzten,  z.  B.  bei  Auszuͤgen,  welche  aus
vielen  verschiedenen  Leistungen  bestehen,  zu  umständlich:  so  genügt  eine  Verweisung
  deshalb  auf  das  in  den  Akten  befindliche  Verzeichniß.

Vormerkung,  Eintragung  und  Löschung  von  Pfandrechten.
A.  77.

Die  Eintragung  einer  Hypothek  soll,  außer  der  voranzusebenden  Angabe
  des  Jahres,  Monates  und  Tages,  an  welchem  sie  geschieht,  enthalten
(K.  255  des  Pfandgesetzes):

1)  den  Betrag  der  Forderung,  deren  Verzinslichkeit  und  den  Zinsfuß;

2)  den  Vornamen  und  Zunamen,  nach  Befinden  die  Angabe  des  Standes
oder  Gewerbes  und  den  Wohnort  des  Gläubigers;  der  Angabe  des
Wohnortes  bedarf  es  jedoch  nur  dann,  wenn  der  Glaubiger  an  einem
andern  Orte  als  dem  wohnt,  für  welchen  das  Hypotheken-Buch  errichtet
  ist;
den  Rechtstitel  der  Forderung;  ist  aber  eine  kürzliche  Angabe  des
Rechtstitels  unthunlich,  so  genügt  die  bloße  Verweisung  deshalb  auf  die
Aktenz
4)  etwaige  Beschränkungen  hinsichtlich  der  Dauer  oder  der  Wirksamkeit

des  Pfandrechtes  (§8.  113,  182  des  Pfandgesetzes).

g.  75.

Die  Summe  der  Forderung  ist  nicht  nur  mit  Buchstaben  auszuschreiben,
sondern  überdieß  auch  mit  Ziffern  auszudrücken.

Zu  dem  Ende  haben  die  Unterpfandsbehörden  auf  denjenigen  Seiten  des
Foliums,  welche  zu  dieser  Rubrik  verwendet  werden,  neben  der  die  Kolumne
der  Anmerkungen  einschließenden  Linie,  in  einer  Entfernung  von  drei  Viertel
Zoll  noch  eine  Linie  nach  der  Lange  des  Bogens  mit  Bleifeder  einzuziehen,
und  zwischen  diesen  Linien  die  Summe  in  Ziffern  einzutragen.

Ist  die  Summe  in  einer  andern  Währung  als  in  dem  Landesmünzfuße
ausgedrückt,  so  muß  auch  diese  bemerkt  werden.

8

S#.  76.

Außerdem  sind  auch  (F.  256  des  Pfandgesetzes)  etwaige  Mitschuldner  oder
Bürgen  namentlich  aufzuführen,  und  eben  so  ist  ertheilten  lehnherrlichen  Konsenses
  und  beigebrachter  Einwilligung  von  Mitbelehnten,  oder  sonst  Betheilig-
        <pb n="64" />
        45

ten,  Erwahnung  zu  thun  und,  wenn  eine  urkunde  auögestellt  ist,  deren  Datum
  anzuführen.

S.  77.

Haften  noch  andere  Pfand-Objekte  für  dieselbe  Forderung,  so  ist  auch  dieses
  zu  bemerken  und  es  sind  die  Folien,  wo  diese  weiteren  Verpfändungen  eingetragen
  sind,  zu  allegiren;  wenn  dieses  aber  zu  umständlich  wäre,  namentlich,
wenn  Folien  in  anderen  Hypotheken-Büchern  anzuführen  wären,  so  ist  wenigstens
  auf  die  Akten-Stelle,  wo  das  Verzeichniß  der  Pfand-Objecte  sich  befindet,
  zu  verweisen.

Werden  verschiedene  Gegenstände,  welche  in  demselben  Hypotheken-Buche
eingetragen  sind,  für  die  nämliche  Schuld  verpfändet,  so  genügt  es,  wenn  die
Eintragung  nur  auf  einem  Folium  vollständig  geschieht,  bei  den  übrigen  aber
unter  Verweisung  auf  jenes  nur  das  Datum,  oder  was  sonst  den  Rang  betrifft,
  und  die  Summe  eingetragen  wird  (F.  259  des  Pfandgesetzes).

1  78.

Haben  mehre  Hypotheken  gleichen  Rang  oder  ist  einer  Hypothek  durch
Uebereinkunft,  z.  B.  durch  Vorbehalt  von  Vorhypotheken,  ein  bestimmter
Rang  im  Voraus  angewiesen  worden,  so  ist  auch  dieses  bei  der  Eintragung
alsbald  zu  bemerken.

Wird  bei  einer  Hypokhek  die  Bestellung  einer  Vorhypothek,  Kraft  gesetzlicher
  Bestimmung  (§F.  39  des  Pfandgesetzes)  oder  vertragsmäßiger  Uebereinkunft
(5.  147  des  Pfandgesetzes),  gleich  anfangs  vorbehalten:  so  kann  diese  Vorhypothek
unter  besonderer  Nummer  vor  der  Nachhypothek  durch  Vormerkung  alsbald  reservirt
  werden,  und  es  ist  alsdann,  wenn  sie  spater  wirklich  bestellt  wird,  wie
bei  der  Eintragung  einer  vorgemerkten  Hypothek  (§F.  79  fg.)  zu  verfahren.

g.  79.

Wird  eine  Hypothek  vorerst  nur  vorgemerkt,  so  findet  alles,  was
uͤber  die  Eintragung  der  Hypotheken  vorstehend  geordnet  ist,  auch  hierbei  Anwendung.
  Es  ist  aber  eine  solche  Vormerkung  statt  der  Worte:  „Eingetragen
  den“  mit  den  Worten  zu  beginnen:  „Vorgemerkt  den“  2c.

Auch  versteht  es  sich,  daß  in  Fällen,  wo  die  Vormerkung  bei  noch  mangelnder
  Bestimmtheit  des  Betrages  geschieht  (§.  68  des  Pfandgesetzes),  die  Angabe
  der  Summe  ausgesetzt  bleibt.
        <pb n="65" />
        46

1  80.

Kommt  es  in  der  Folge  zur  förmlichen  Eintragung,  so  wird  diese  durch
Bemerkung  in  der  Haupt-Kolumne  unter  neuer  Nummer,  jedoch  ohne  Einrückung
  einer  Zahl  in  der  Kolumne  der  Summen,  bewirkt,  und  in  der  Kolumne
  der  Anmerkungen  auf  die  Nummer  der  Vormerkung  verwiesen.

Es  wird  aber  zugleich  da  /  wo“  die  Vormerkung  geschehen  ist,  in  der  Kolumne
  der  Anmerkungen  beigefügt:  „Eingetragen  s.  unter  90r..  "
und  wäre  die  Vormerkung  für  eine  noch  unbestimmte  Summe  geschehen,  so
ist  diese  nun  zugleich  in  der  dafür  bestimmten  Spalte  bei  der  Vormerkung
einzutragen.

g.  81.

Soll  ein  vorgemerktes  oder  eingetragenes  Pfandrecht  ganz  gelöscht  werden:
  so  ist  dieses  unter  Angabe  des  Datums,  des  Grundes  und  der  Akten-Stelle
  in  der  dritten  Spalte  zu  bemerken.

Geschieht  die  Löschung  nur  in  Ansehung  eines  Theiles  der  Pfandschurd
oder  eines  Theiles  des  Pfand-Objektes:  so  ist  dieselbe  auf  gleiche  Weise  in  der
Haupt-Kolumne  zu  bemerken  (§.  65),  in  der  dritten  Spalte  aber  auf  die  Nummer
der  Eintragung  oder  Vormerkung  zu  verweisen  und  bei  lebterer  Nummer  in  der
dritten  Spalte  zu  bemerken:  „hiervon  geloͤscht  ..  ..  s.  Nr.  .  ..“

Zugleich  ist  bei  vollständiger  Loͤschung  die  urspruͤngliche  Einzeichnung
nebst  der  Summe  zu  unterliniiren.

Bei  theilweiser  Löschung  ist  die  Summe  zu  unterstreichen  und  der  Betrag
  des  Restes  dafür  in  die  Spalte  der  Summen  einzuzeichnen.

Uebertragung  vorgemerkter  oder  eingetragentr  Rechte.
g.  82.

Die  Bemerkung  der  Cession,  Vererbung  oder  sonstiger  Uebertragung
eines  vorgemerkten  oder  eingetragenen  Rechtes  (I§.  72  bis  88  des  Pfandgesetzes),
  ingleichen  die  Verpfändung  oder  Verkümmerung  eines  solchen
Rechtes  (6.  84  des  Pfandgesetzes),  geschieht  ebenfalls  in  der  fortlaufenden
Reihe  der  Einzeichnungen  in  der  zweiten  Spalte  dieser  Rubrik.

Zugleich  wird  der  Name  des  ursprünglichen  Gläubigers,  wenn  derselbe
ganz  abgeht,  unterstrichen.

In  die  erste  Spalte  wird  die  fortlaufende  Nummer  der  Einzeichnung  und
in  die  letzte  Spalte  die  Verweisung  auf  die  Nummer  gesebt,  unter  welcher
        <pb n="66" />
        47

das  Recht  vorgemerkt  oder  eingetragen  ist,  und  eben  so  wird  bei  diesem  selbst
in  der  letzten  Spalte  auf  die  neue  Nummer  verwiesen.

In  die  Kolumne  der  Summen  wird  dabei  nie  eine  Zahl  eingezeichnet.

Erneuerung  der  Eintragung  oder  der  Vormerkung  von  Hypotheken
oder  Eigenthums-Ansprüchen.

g.  388.

Eben  so  wird  die  Erneuerung  der  Eintragung  oder  Vormerkung  einer
Hypothek  oder  eines  Eigenthumsanspruches  auf  weitere  funfzig  Jahre  in  der
Reihe  der  Einzeichnungen  dieser  Rubrik  bemerkt  und  in  der  letzten  Spalte  erfolgen
  die  erforderlichen  Hinweisungen  und  Herweisungen  mit  der  Bemerkung
bei  der  ersten  Nummer,  unter  welcher  das  Recht  eingetragen  oder  vorgemerkt  ist.
„Erneuert  den  ....  s.  Nr.  ..“

So  oft  die  Uebertragung  eines  solchen  Rechtes  im  Hypotheken-Buche
bemerkt  wird,  ist  auch  die  Erneuerung  deoselben  auf  weitere  funfzig  Jahre
vom  Tage  jener  Bemerkung  an  von  selbst  in  lebzterer  enthalten  (vergleiche
  §.  830  des  Pfandgesetzes)  und  es  wird  daher  in  jedem  solchem  Falle
bei  der  Verweisung  auf  die  Nummer,  unter  welcher  die  Bemerkung  der  Uebertragung
  sich  befindet  (§.  82),  in  der  letzten  Spalte  beigesetzt:  „cedirt  und  erneuert
  den  ...  s.  Nr.  .  .  oder  „verpfändet,  und  erneuert  den
s.  Nr.  ..“

Eine  Summe  wird  in  die  dafuͤr  bestimmte  Spalte  bei  Erneuerungen  niemals
  eingezeichnet.

8.  84.

Auch  in  der  dritten  Rubrik  ist  angemessener  Raum  fuͤr  kuͤnftige  Einzeichnungen
  nach  Verschiedenheit  des  Objektes  und  des  wahrscheinlichen  Beduͤrfnisses
von  einer  Seite  bis  zu  vier  Seiten  offen  zu  lassen,  ehe  zu  einem  neuen  Folium
uͤbergegangen  wird.

Unterschrift  der  Einzeichnungen.

s.  85.

Jede  Einzeichnung  in  der  zweiten  Spalte  (K.  65)  und  jede  Löschung  in  der
dritten  Spalte  (§.  81)  des  Hypotheken-Buches,  mit  alleiniger  Ausnahme  der
Beschreibung  des  Objektes  in  der  ersten  Rubrik,  muß  neben  der  Unterschrift
        <pb n="67" />
        48

oder  Signatur  des  Buchfuͤhrers  mit  der  Unterschrift  oder  Signatur  des  Dirigenten
  der  Behoͤrde  oder  eines  stellvertretenden  Beamten  versehen  seyn,  welche,
um  Raum  zu  ersparen,  in  die  erste  Kolumne  gesetzt  werden  können.

Bei  Unseren  Landesregierungen  wird  diese  Signatur  von  dem  Kanzlar  oder
Vice-Kanzlar  und  in  deren  Abwesenheit  von  dem  dann  vorsitzenden  Mitgliede  des
Kollegiums  oder,  im  Falle  die  Einzeichnung  in  Folge  eines  kommissarischen  Beschlusses
  geschieht,  von  dem  Beauftragten  bewirkt.

5)  Besondere  Vorschriften  für  die  erste  Mulegung  von
Real-Hypotheken-Bolien.

d.  86.

Bei  der  ersten  Anlegung  eines  Real-Foliums  fuͤr  einen  Gegenstand  sind
—  naͤchst  der  Beschreibung  des  Gegenstandes  und  der  Angabe  des  gegenwaͤrtigen
  Besitzers  —  saͤmmtliche  Hypotheken  und  andere  angemeldete  Anspruͤche,
welche  im  Hypotheken-Buche  bemerkt  seyn  muͤssen,  so  weit  sie  und  so  wie  sie
bestehen,  auf  dasselbe  uͤberzutragen,  also  mit  Beruͤcksichtigung  vorgekommener
Veraͤnderungen  z.  B.  geschehener  Cessionen,  sofern  solche  aus  den  alteren
Hypotheken-Büchern  (Konsens-Protokollen)  erhellen.

Es  ist  dabei  die  chronologische  Ordnung  ebenfalls  zu  beobachten,  und  es
sind  daher  die  einzelnen  Ansprüche,  nach  der  mit  anzumerkenden  Zeit  ihrer
Entstehung,  nach  einander  einzuzeichnen.  Es  bleibt  jedoch  den  vor  der  Einführung
  des  Pfandgesetzes  schon  erworbenen  Hypotheken  und  anderen  Ansprüchen
der  Rang,  welcher  ihnen  unter  einander  zukommt,  ohne  Rücksicht  auf  die
beobachtete  Reihenfolge  vorbehalten.

Alle  diese  Einzeichnungen  erhalten  das  unbestimmte  Datum:

„Vor  dem  ersten  Januar  1842“

als  gemeinschaftliche  Ueberschrift,  wogegen  die  Einzeichnungen  später  erworbener
Rechte,  neben  der  auch  gemeinschaftlichen  Ueberschrift:

„Nach  dem  ersten  Januar  1842“

eine  jede  ihr  besonderes  Datum  erhalten.

Diese  Einzeichnungen  der  nach  dem  1.  Januar  1842  erst  erworbenen
Hypotheken  und  Ansprüche  anderer  Art,  wenn  sie  erst  später  auf  ein  Real-Folium
  übergetragen  werden,  erhalten  dasselbe  Datum,  unter  welchem  sie  in
dem  Personal-Hypotbekenbuche  eingetragen  sind.
        <pb n="68" />
        49

6)  Kulegung  der  Personol-Hypothekenbücher.
87.

Bei  jedem  Gerichte  und  für  jede  Ortschaft  oder  Flur  (F.  21),  für  welche
ein  Real-Hypothekenbuch  vor  dem  1.  Januar  1842  nicht  hergestellt  wird
(#.  34),  und  wo  auch  von  diesem  Zeitpunkte  an  die  successive  Anlegung  von
Real-Folien  bei  jeder  vorkommenden  Verpfändung  oder  sonstigen  Belastung
(5.  38)  noch  nicht  eintritt,  muß  vom  1.  Januar  1842  an  ein  Personal-Hypothekenbuch
  neben  den  Hypotheken-Akten  (oder  den  zeither  so  genannten
Konsens-Protokollen)  geführt  werden.

.  88.

In  diesen  Personal-Hypothekenbüchern  erfolgt  eine  Einzeichnung  immer
nur  erst  dann,  wenn  nach  dem  1.  Januar  1842  eine  Hypothek  bestellt  oder
vorgemerkt,  oder  ein  anderer  Anspruch,  welcher  nach  §9.  130  des  Pfandgesetzes
der  Bemerkung  im  Hypotheken-Buche  bedarf,  sicher  gestellt  werden  soll.

Die  Einzeichnung  geschieht  alsdann  unter  dem  Namen  der  Person
des  Verpfänders  oder  desjenigen,  gegen  welchen  eine  Hypothek
oder  ein  sonstiger  Anspruch  angemeldet  wird.

g.  89.

Sobald  wider  einen  Grundbesitzer  etwas  eingetragen  oder  vorgemerkt  werden
  soll,  welcher  noch  kein  Konto  im  Hypotheken-Buche  hat,  so  ist  fuͤr  denselben
  ein  Folium  unter  fortlaufender  Nummer  anzulegen.

 

 

7)  Einrichtung  der  Personal-  Hppotbekenbüch
Die  erste  Rubrik:  Besiher.
g.  90.

Die  erste  Rubrik  auf  jedem  Folium  des  Pers  onal-Hypothekenbuches
enthalt  die  Bezeichnung  der  Person,  gegen  deren  Grundeigenthum  Rechte  eingetragen
  oder  vorgemerkt  werden  und  welche  deshalb  ein  Konto  im  Hypotheken-Buche
  erhalt.

g.  91.

Es  ist  damit  unter  entsprechender  Ueberschrift  in  der  zweiten  Spalte  dergestalt
  zu  beginnen,  daß  der  Geschlechtsname,  durch  größere  Schrift  ausgezeichnet,
  vorangesebt  wird  und  der  Geburtsname  bei  verheiratheten  Frauen,  sodann

9
        <pb n="69" />
        50

der  Taufname,  ferner  nach  Befinden  der  Stand  und  das  Gewerbe,  endlich  der
Wohnort  nachfolgt.

Letzterer  braucht  jedoch  nur  dann  angegeben  zu  werden,  wenn  der  Wohn.
ort  ein  anderer  ist,  als  der  Ort,  für  welchen  das  Hypotheken-Buch  bestimmt  ist.

g.  92.

Die  erste  Spalte  ist  auch  hier  für  die  laufende  Nummer  der  Einzeichnungen,
  welche  in  der  zweiten  Kolumne  vorkommen  und  die  letzte  Spalte
für  die  Beziehungen  auf  Akten-Stellen,  sowie  für  die  Hinweisungen  und  Herweisungen
  zwischen  den  auf  einander  bezüglichen  Nummern  bestimmt.

g.  98.

Tritt  eine  Besitzveränderung  hinsichtlich  der  belasteten  Grundstücke
ein,  so  ist  zu  unterscheiden:

1)  ob  dieselben  sämmtlich  auf  einen  und  denselben  Nachfolger  oder  auf

mehre  jedoch  zu  ungetheiltem  Besitze  übergehen,  oder

2)  ob  verschiedene  Personen  zum  getrennten  Besitze  der  verschiedenen  Immobilien

  gelangen  oder  endlich

3)  ob  nur  einzelne  der  belasteten  Grundstücke  der  Besitzveränderung

unterliegen.

Im  ersten  Falle  ist  der  Besitznachfolger  —  wenn  er  auch  schon  ein  besonderes
  Folium  haben  sollte  —  in  der  zweiten  Spalte  der  ersten  Rubrik
unter  Angabe  des  Datums  und  des  Grundes  der  Veränderung,  einzuzeichnen
und  zugleich  ist  der  Name  des  wegfallenden  Vorgängers  im  Besitze  zu  unterstreichen,
  und  dabei  in  der  dritten  Spalte  auf  die  Nummer,  unter  welcher  der
Nachfolger  in  der  ersten  Spalte  aufgeführt  wird,  zu  verweisen.

Sind  der  Nachfolger  im  ungetheilten  Besitze  mehre,  so  sind  sie  sämmtlich,
durch  Buchstaben  unterschieden,  zu  neunen.

Hat  der  Nachfolger  bereits  ein  Blatt  im  Hypotheken-Buche,  so  ist  bei
diesem  Blatte  —  in  der  dritten  Spalte  der  ersten  Rubrik  —  auf  das  andere
zu  verweisen  und  umgekehrt.

Im  zweiten  Falle  aber  sind  für  jeden  neuen  Besitzer  —  wenn  derselbe
noch  kein  eigenes  Konto  im  Hypotbeken-Buche  hat  —  neue  Folien  anzulegen
und  jedenfalls  die  ihn  und  sein  Grundeigenthum  betreffenden  Einzeichnungen
        <pb n="70" />
        51

auf  das  Konto  deöselben  zu  übertragen,  unter  Verweisung  auf  das  ursprüngliche
  Folium  in  der  Kolumne  der  Anmerkungen.  Zugleich  ist  das  nun  erledigte
ursprüngliche  Folium  mit  einer  Diagonal-Linie  zu  durchstreichen  und  am  Schlusse
desselben  auf  die  neuen  Folien  zu  verweisen.

Im  letzten  Falle  endlich  bleibt  die  erste  Nubrik  des  Foliums  unveränderk.
Es  werden  vielmehr  nur  die  Einzeichnungen  in  der  zweiten  Rubrik,  welche
die  verdußerten  Grundstücke  allein  oder  mit  betreffen,  auf  das  Folium  des  neuen
Besitzers  übergetragen.  Dabei  werden  in  der  letzten  Spalte  des  alten  und
des  neuen  Foliums  die  gegenseitigen  Verweisungen  bewirkt  und  die  veradußerten
Immobilien  auf  dem  alten  Folium  unterstrichen.

Vorbehalten  bleibt  jedoch  auch  in  dem  Falle,  daß  sämmtliche  betroffeue
Immobilien  und  zwar  an  verschiedene  Besitzer  übergehen,  das  Blatt  doch  nach
Befinden  für  den  Einen  der  Nachfolger,  wie  im  ersten  Falle,  beizubehalten  und  nur
wegen  der  an  andere  kommenden  Gegenstände,  wie  im  zweiten  Falle,  zu  verfahren.

g.  94.

Jede  Einzeichnung  wird  auch  hier  durch  eine  Querlinie  (F.  57)  geschlossen
und  von  der  folgenden  Einzeichnung  gesondert.

d.  95.

Hinsichtlich  des  Raumes,  welcher  in  der  ersten  Rubrik,  der  Besitzer,  fuͤr
dergleichen  Veraͤnderungen  vorzubehalten  ist,  gilt  als  Regel,  daß  der  vierte
Theil  der  ersten  Seite  dieser  Rubrik  eingeraͤumt  wird.

Im  Falle  jedoch  das  Folium  Mehren,  welche  Grundstücke  ungetheilt  gemeinschaftlich
  besitzen,  zusammen  zugeschrieben  ist,  kann  auch  die  Hälfte  der
ersten  Seite  dieser  Rubrik  bestimmt  werden.

Ist  kein  Raum  in  der  ersten  Rubrik  mehr  übrig,  so  wird  bei  eintretenden
Veränderungen  ohne  Unterschied  wie  im  zweiten  Falle  des  F.  93  verfahren.

Die  zweite  Rubrif:  eingetragene  und  vorgemerkte  Rechte.
§#.  96.

Auf  die  Anlegung  der  zweiten  Rubrik,  in  welche  hier  alle  Einzeichnungen
wegen  Vormerkung,  Eintragung,  Uebertragung,  Erneuerung  und
Löschung  solcher  Rechte  gehören,  welche  nach  §.  130  des  Pfandgesetzes
  der  Bemerkung  im  Hypotheken-Buche  bedürfen,  findet  die

Vorschrift  in  §.  55  Anwendung.
,  97
        <pb n="71" />
        52

Fuͤr  eigentliche  Lehen  und  fuͤr  Fideikommisse,  welche  einer  mehr  als
einmaligen  Restitution  unterliegen  und  nicht  bloß  zu  Gunsten  namentlich  bestimmter
  Individuen  errichtet  sind,  ingleichen  für  Erbpachtgüter  und  Laßgüter
(§.  42)  werden  jedoch  immer  Real-Folien  angelegt  (s.  33).

g.  97.

Bei  den  Einzeichnungen  in  dieser  Rubrik  finden  die  Vorschriften  in  den
g5.  66  bis  83  der  gegenwärtigen  Verordnung  über  die  Einzeichnung  in  der
dritten  Rubrik  der  Real-Hypothekenbücher  durchgängig  Anwendung.

Die  Natur  des  Personal-Hypothekenbuches  bringt  jedoch  folgende  Modifikationen
  mit  sich:

1)  Bei  jeder  Einzeichnung,  welche  sich  nicht  blos  auf  eine  frühere  bezieht,
müssen  die  Immobilien,  welche  sie  zum  Gegenstande  hat,  unter  fortlaufenden
  Buchstaben  (nöthigenfalls  mit  Verdoppelung  und  Versetzung
derselben:  an  —az,  ba  —b  2c.  aufgeführt  werden.

Wo  es  an  unterscheidenden  Kataster  =  Nummern  noch  fehlt,  ist  der
Gegenstand  nach  seiner  gangbaren  Bezeichnung,  nach  Lage,  Beschaffenheit,
  Anliegern  2c.  anzuführen.

2)  Bei  geschlossenen  Gütern  genügt  die  unterscheidende  Gesammtbezeichnung
derselben  und  statt  der  Aufzahlung  der  einzelnen  Zubehörungen  kann
auf  das  Verzeichniß  derselben  in  den  Akten  verwiesen  werden.

Werden  verschiedene  Immobilien  von  verschiedenen  Besitzern  für  eine
und  dieselbe  Schuld  verpfändet:  so  findet  die  Vorschrift  im  §.  77  dergestalt
  Anwendung,  daß  die  vollständige  Eintragung  in  dem  nämlichen
Hypotheken-Buche  nur  einmal  auf  dem  Folium  des  cinen  Besibers
zu  geschehen  braucht  und  auf  den  Folien  der  übrigen  Besitzer  darauf
verwiesen  werden  kann.

Wenn  eine  Löschung  (F.  81)  nur  in  Beziehung  auf  einzelne  Grundstücke
von  mehren  zusammen  belasteten  erfolgen  soll,  so  sind  dieselben  zu
unterstreichen  und  eg  ist,  neben  der  Eintragung  oder  Vormerkung,  in
der  Kolumne  der  Anmerkungen  zu  setzen:  „gelöscht  hinsichtlich  der
Grundstuͤcke  ...  .  s.  Nr.  .  ..“

Werden  dagegen  fuͤr  dieselbe  Schuld  spaͤter  noch  andere  Grundstuͤcke
desselben  Besitzers  verpfändet:  so  ist  die  Hypothek  auf  diese  Immobi-8



4

4

5

„
        <pb n="72" />
        53

lien  in  der  Reihenfolge  der  zweiten  Spalte  unter  eigner  Nummer  einzutragen
  und  von  dieser  auf  die  frühere  Nummer  und  umgekehrt,  in
der  letzten  Spalte,  zu  verweisen.

g.  98.

Für  jedes  Personal-Konto,  welches  im  Hypotheken-Buche  angelegt  wird,
ist  mindestens  eine  volle  Seite  zu  bestimmen.

Dem  Ermessen  der  Unterpfandsbehörde  bleibt  jedoch  überlassen,  auch  die
zweite  Seite  und  nach  Umständen  noch  mehrere  vorzubehalten.

Ist  auf  einem  Konto  kein  Raum  mehr  übrig,  so  ist  für  die  Fortsetzung
desselben  bei  vorkommenden  weiteren  Einzeichnungen  ein  neues  Folium,  unter
Verweisung  auf  das  alte  und  von  letzterem  auf  das  neue,  anzulegen.

Unterschrift  der  Einzeichnungen.
&amp;amp;.  99.

Auch  im  Personal-Hypothekenbuche  muß  jede  in  die  zweite  Spalte  gehörige
  Einzeichnung  und  jede  vollständige  Möschung  in  der  dritten  Spalte
(.  81),  neben  der  Unterschrift  oder  Signatur  des  Buchführers,  mit  der  des
Dirigenten  der  Behörde  oder  eines  stellvertretenden  Beamten  versehen  werden
  (F.  85).

Nur  die  Bezeichnung  der  Personen,  für  welche  das  Folium  angelegt  wird,
bedarf  dieser  Unterschrift  nicht,  wohl  aber  jede  weitere  Einzeichnung  in  der
ersten  Rubrik,  wenn  das  Folium  spater  auf  andere  Personen  übertragen  wird.

8)  Besondere  Vorschriften  für  die  Fab  der  alten
Hopotheken-Vn

S.  100.

Neben  dem  neuen  Hypotheken-Buche  sind  vorerst  auch  die  alten  Unterpfandöbücher
  (Konsens-Bücher,  Konsens-Protokolle)  insoweit  fortzuführen,
als  alle  Veränderungen,  welche  in  Ansehung  alterer  Pfandrechte  vorkommen,
also  namentlich:

aktive  und  passive  Uebertragungen,  Erneuerungen  und  böschungen
solcher  älterer  Hypotheken  auch  nach  dem  1.  Januar  1842  in  jenen  alten
Büchern  in  der  alten  Form  gesammelt  werden  (59.  388  —  390  des  Pfandgesetzes).
        <pb n="73" />
        L

Es  sind  aber  solche  Verhandlungen  in  Ansehung  dergleichen  dlterer  Hypotheken
  in  einen  neuen,  mit  dem  1.  Januar  1812  zu  beginnenden
Band  der  alten  Konsens-Protokolle  oder  Bücher  zu  bringen  und  über  diesen
besondere  Namens-Register  zu  führen,  damit  die  alten  Register  nach
Ablauf  eines  funfzigjäahrigen  Zeitraumes  ganz  entbehrlich  werden.

In  diesem  Register  sind  die  Namen  der  Schuldner  zu  bemerken,  bei  deren
  Hypotheken  Veränderungen,  Uebertragungen,  Erneuerungen  oder  böschungen
vorkommen.  Im  letztern  Falle  ist  die  Seitenzahl  alsbald  zu  unterstreichen.

Diese  einstweilige  Fortführung  der  alten  Bücher  fallt  nur  da  hinweg,  wo
entweder  vollständige  Real-Hypotheken-Bücher  angelegt  sind  (F.  34),  oder  wo
voch  bei  jeder  vorkommenden  Veränderung  Real-Folien  angelegt  werden  (K.  38).

TW#  #  egung  und  Einrichtaung  der  Bücher  über  die  einfachen
Vorzugsrechte.

g.  101.

Hiernaͤchst  ist  bei  jedem  Gerichte  und  zwar  bei  Untergerichten  fuͤr  jeden
Gerichtsort,  bei  den  Landesregierungen  aber  für  ihren  ganzen  Bezirk  (F.  21)
ein  Privilegien-Buch  über  diejenigen  Vorzugsrechte  zu  führen,  welche  auf  dem
Grunde  der  Bestimmungen  in  den  9§9.  74—  90  des  Prioritäts-Gesetzes  und
in  den  I§.  374,  375,  386  des  Pfandgesetzes  eingetragen  oder  vorgemerkt
werden.

Jede  Person,  wider  die  ein  solches  Privilegium  in  dem  Buche  eingetragen
oder  vorgemerkt  werden  soll,  erhalt  in  demselben  ein  Folium  mit  fortlaufender
Nummer,  auf  welchem  demncchst  alle  Privilegien,  welche  an  dem  Vermögen
dieser  Person  bestellt  werden,  ingleichen  alle  in  Bezug  auf  diese  Privilegien
vorkommende  Veränderungen  und  Löschungen  eingezeichnet  werden.

S102.

Die  Spalten  sind  dieselben,  wie  in  den  Hypotheken-Büchern.  Werden
Hrivilegien  für  unbestimmte  Summen  bestellt,  so  ist  in  die  Kolumne  der  Summen
  zu  setzen:  „unbestimmt.“

g.  108.

Die  erste  Rubrik  enthält,  wie  bei  den  Personal-Hypothekenbüchern,
unter  entsprechender  Unterschrift,  den  Ramen  des  Schuldners,  wobei  die
Vorschriften  im  §.  91  hier  ebenfalls  zu  beobachten  sind.
        <pb n="74" />
        55

Es  unterliegt  jedoch  diese  Rubrik  keiner  Veränderung;  und  es  bedarf
auch  bei  dem  Ableben  des  Schuldners  keines  Ueberschreibens  des  Foliums  auf
den  Namen  der  Erben.

Desgleichen  findet  bei  einer  Veränderung  des  Wohnortes  des  Schuldners
keine  Uebertragung  in  das  Privilegien-Buch  des  neuen  Wohnortes  Statt;  dagegen
  versteht  es  sich,  daß  neue  Privilegien  nur  da,  wo  der  Schuldner  gegenwärtig
  seinen  ordentlichen  Gerichtsstand  hat,  im  Buche  seines  gegenwärtigen
  Wohnortes  einzutragen  oder  vorzumerken  sind.

Erstreckt  sich  ein  Privilegium  auf  das  Vermögen  mehrer  Mitschuldner  oder
Bürgen,  so  ist  dasselbe  unter  dem  Namen  eines  jeden  derselben  auf  verschiedenen
  Folien  einzutragen.

g.  104.

Die  zweite  Rubrik,  welche  die  Einzeichnungen  wegen  Vormerkung,  Eintragung,
  Uebertragung  und  Löschung  der  Privilegien  enthält,  beginnt  daher
ummittelbar  unter  den  Namen  des  Schuldners  mit  der  Ueberschrift  „Privilegien“
  und  bei  den  Einzeichnungen  in  dieser  Rubrik  finden  die  Vorschriften  in
den  ö#.  66  —  68,  74,  75,  78  —  82  auch  hier  dergestalt  Anwendung,  daß,
was  dort  von  Hypotheken  geordnet  ist,  hier  von  Privilegien  gilt.

SK.  105.

Für  jede  Person,  welche  ein  Konto  in  diesem  Buche  erhält,  ist  wenigstens
  eine  volle  Seite  zu  bestimmen.

Ist  kein  Raum  darauf  mehr  übrig,  so  sind  weiter  vorkommende  Einzeichmugen
  auf  ein  Supplement-Folium  unter  der  erforderlichen  Hinweisung  und
Herweisung  zu  bringen.

g.  106.

Jede  Einzeichnung  in  der  zweiten  Rubrik  muß,  ebenso  wie  bei  Personal-Hypothekenbüchern
  (I.  99),  neben  der  Unterschrift  oder  Signatur  des  Buchfübrers
  mit  der  des  Dirigenten  oder  eines  stellvertretenden  Beamten  verseben
  seyn.

Bei  Unseren  Landesregierungen  findet  die  Bestimmung  im  §.  85  am  Schlusse
auch  hier  Anwendung.
        <pb n="75" />
        10)  Aulegung  der  Personol-Register.
.  107.

In  den  alphabetischen  Namensverzeichnissen  über  die  Besitzer
und  bezüglich  Schuldner,  welche  zu  jedem  Hypotheken=  oder  Privilegien-Buche
  zu  führen  sind  (§5.  50,  81,  100),  ist  jedem  Buchstaben  ein  angemessener
Raum  zu  bestimmen.

S.  108.

In  der  ersten  Spalte  sind  die  Namen  und  in  der  zweiten  die  Seitenzablen
  des  Buches  —  da  nöthig  auch  die  Zahl  des  Bandes  —  wo  erstere
vorkommen,  zu  bemerken,  und  jeder  Name  ist,  von  dem  andern  durch  eine
gezogene  Querlinie  gesondert,  mit  einer  fortlaufenden  Nummer  zu  bezeichnen.

Dabei  sind  ebenfalls  die  Geschlechtsramen  voran  und  die  Taufnamen
nachzusetzen.

Ehefrauen  und  Witwen  sind  sowohl  unter  dem  Zunamen  ihrer  Geburt,
als  unter  dem  des  Ehemannes  im  Register  aufzuführen,  bei  dem  einen  ist
aber  nur  auf  die  Nummer  des  andern  zu  verweisen.

Gleiche  gegenseitige  Verweisungen  treten  ein,  wenn  derselbe  Name  wegen
mangelnden  Raumes  später  in  einer  neuen  Querspalte  und  unter  neuer  Nummer
  nochmalo  vorkommt.

5.  109.

So  oft  ein  Besitzer  oder  Schuldner  neu  eingetragen  wird  oder  ein  neues
Folium  erhält,  ist  der  Name  desselben  nebst  der  Seitenzahl  oder,  wenn  der
Name  im  Register  sich  schon  befindet  und  noch  Raum  dabei  übrig  ist,  die
Seitenzahl  allein  im  Register  gleichzeitig  nachzutragen.

Wenn  dagegen  ein  Folium  im  Personal-Hypothekenbuche  oder  im  Privilegien-Buche
  völlig  gelöscht  oder  ein  Real-Folium  auf  einen  andern  Besitzer
übergeschrieben  wird,  so  ist  die  entsprechende  Seitenzahl  zugleich  im  Register
zu  unterstreichen  und  erfolgt  die  Ueberschreibung  in  Folge  des  Todes  des  Besiters
  oder  Schuldners,  so  ist  auch  dessen  Name  zu  unterstreichen.

Bei  Ermittelung  des  Hypotheken-  oder  Privilegien-Standes  einer  Person

oder  Sache  ist  jedoch  auch  unter  den  unterstrichenen  Seitenzahlen
nachzuschlagen.
        <pb n="76" />
        57

11)  Einrichtung  der  Akten  und  Form  der  Urkunden.
8.  110.

Die  zeither  s.  g.  Handels-Protokolle  erhalten  vom  1.  Januar  1842
an  die  Aufschrift:  „Grund-Akten“  und  die  Konsens-Protokolle  die
Aufschrift:  „Hypotheken-Akten“,  bei  Lehen  aber:  „Lehens-Akten“  und
„Konsens-Akten“  (88.  204,  205  des  Pfandgesetzes).

Es  ist  von  diesem  Zeitpunkte  an  für  jede  Ortschaft  oder  Flur,  welche
ein  eigenes  Hypotheken-Buch  erhält  (.  21),  und  bei  den  Landeöregierungen
für  jede  einzelne  schriftsässige  Besitzung  ein  neuer  Band  sowohl  von  diesen  als
von  jenen  anzulegen  und  zugleich  für  unterscheidende  Bezeichnung  dieser  Akten
zu  sorgen,  wonach  dieselben  im  Hypotheken-Buche  kurz  und  bestimmt  allegirt
werden  können.

Bei  der  Abtheilung  der  Grund-Akten  und  der  Hypotheken-Akten  eines
jeden  Ortes  in  Bände  ist  darauf  Rücksicht  zu  nehmen,  daß  ein  jeder  Band
immer  ganze  Jahrgänge  und,  wo  diese  zu  stark  würden,  Semester  oder  Quartale
  umfasse  und  daß  keiner  in  der  Regel  mehr  als  400  Blatter  enthalte.

In  die  Grund-Akten  sind  auch  die  Verhandlungen  wegen  Bestellung
solcher  Rechte  an  Immobilien  zu  bringen,  welche  der  Bemerkung  im  Hypotheken
  -Buche  nicht  bedürfen  (§#.  139,  813  des  Pfandgesetzeö).

d.  111.
Diese  Akten  sind  in  chronologischer  Ordnung,  jedoch  dergestalt  zu  fuͤhren,
daß  Alles,  was  auf  Eine  Einzeichnung  oder  auf  Eine  Besitzveraͤnderung  Bezug
hat,  zusammengeheftet  wird.

Kommen  Eigenthumsveränderungen  oder  Pfandbestellungen  an  Immobilien
oder  andere  Belastungen  derselben  bei  Gelegenheit  anderer  in  Spezial-Akten
befindlicher  Verhandlungen,  z.  B.  bei  Nachlaß-Regulirungen,  vor:  so  ist  das
Konzept  der  ausgefertigten  Erwerbsurkunden  zu  den  Grund-Akten  zu  nehmen
und  zu  den  Spezial-Akten  Abschrift  oder  nur  Nachricht  davon  zu  bringen.

Die  hier  und  da  bestehende  Trennung  der  s.  g.  Erb-Rezeßbücher  von
den  Handels-Protokollen  findet  künftig  nicht  weiter  Statt.
§.  112.

Die  Grund-Akten  sind  überdieß  mit  einew  alphabetischen  Namensverzeichnisse

  der  Akgquirenten  zu  versehen.
10
        <pb n="77" />
        58

Auch  empfiehlt  sich  zur  Erleichterung  des  Nachschlagens  die  Anlegung  eines
solchen  Registers  uͤber  die  Veraͤußernden  und  die  Erblasser.

Wo  vollstaͤndige  Real-Hypothekenbuͤcher  bestehen,  bedarf  es  jedoch  dieser
Register  nicht.

g.  113.
Eben  so  sind  bei  jedem  Gerichte  besondere  Privilegien-Akten  anzulegen,
  zu  welchen  alle  Verhandlungen,  Eingaben  und  Verfügungen  wegen  bestellter
  einfacher  Vorzugsrechte  in  gleicher  Weise  genommen  werden.

Diese  Akten  sind  bei  den  Untergerichten  ebenso,  wie  die  Privilegien-Bücher
  (S§.  21,  101),  nach  Ortschaften  abzutheilen  und  getrennt  zu  führen.

g.  114.

Die  Urkunden,  welche  über  Eintragung,  Vormerkung,  Uebertragung,
Erneuerung  und  Löschung  von  Hypotheken  und  Privilegien,  sowie  wegen  Uebereignung
  von  Immobilien  ausgestellt  werden,  sind  unbeschadet  der  Abweichungen,
  welche  die  Verschiedenheit  der  Füälle  erfordert  oder  doch  zweckmaßig  erscheinen
  läßt,  nach  den  dieser  Verordnung  beiliegenden  Formularen  einzurichten.

12)  Registranden  für  dos  Hypotheken-Wesen.
§.  115.

Dem  Ermessen  der  Unterpfandsbehörden  und  der  Anordnung  der  Lanz
  desregierungen  bleibt  vorbehalten,  namentlich  da,  wo  das  zeither  so  genannte
Handels=  und  Konsens-Wesen  wegen  seines  größern  Umfangs  vorzugsweise  der
Besorgung  eines  Aktuars  überlassen  ist,  besondere  Registranden  führen  zu  lassen,
über  die  Eingaben  und  Niederschreibungen,  welche  sich  auf  Grundeigenthums-Veränderungen,

  auf  das  Hypotheken=  und  Privilegien-Wesen  beziehen.

III.  Zu  einigen  Bestimmungen  uber  das  Verfahren.
1)  Obliegenheiten  des  Sekretars  und  des  Aktuars.
.  116.

Der  Aktuar,  welchem  die  Vorbereitung  und  Ausführung  der  Beschlüsse
obliegt  (S.  212  des  Pfandgesetzes),  hat
        <pb n="78" />
        59

1)  vor  dem  Beschlusse  uͤber  Bestaͤtigung  einer  Eigenthums-Uebertragung
und  über  eine  Einzeichnung  oder  Löschung  im  Hypotheken-Buche  aus
den  Akten  und  Hypotheken-Büchern  das  Erforderliche  über  die  Legitimation
  und  über  die  zu  berücksichtigenden  Einträge  und  Vormerkungen
vollständig  zu  ertrahiren  und  zur  Beschlußfassung  mit  vorzulegen;

2)  Zwischenverfügungen  wegen  Beibringung  der  erforderlichen  Nachweisungen
  und  wegen  Erledigung  vorhandener  Anstände  zu  geben;

8)  beschlossene  Einzeichnungen  und  Löschungen  alsbald  zu  bewirken,  uUrkunden
  darüber  zu  entwerfen  und  jene  wie  diese  zur  Signatur  des
Dirigenten  vorzulegen,  auch  die  Namensverzeichnisse  immer  vollständig
zu  erhalten.

Zur  Kontrole  hierüber  sind  am  Schlusse  jeder  Urkunde  und,  wenn  eine
solche  nicht  ausgefertigt  wird,  neben  dem  Beschlusse  in  den  Akten,  die
Folien  des  Hypotheken=  oder  Privilegien-Buches,  wo  die  Einzeichnung  oder
Löschung  bewirkt  ist,  und  des  Registers,  wo  die  betroffenen  Namen  oder  Folien
nachgetragen  oder  gelöscht  sind,  ausdrücklich  zu  bemerken.

g.  117.

Bei  den  Landesregierungen  hat  der  Sekretar  dafuͤr  zu  sorgen,  daß  dem
Referenten  bei  jeder  Nummer  die  dazu  gehoͤrigen  Akten  vollständig  zugeschickt
werden,  welchen  ein  mit  dem  Hypotheken-Buche  wörtlich  übereinstimmendes
und  immer  vollständig  zu  erhaltendes  Konzept  des  Hypotheken-Foliums  über
den  in  Frage  stehenden  Gegenstand  beizulegen  ist.

Außerdem  liegt  dem  Sekretar  ebenfalls  ob,  beschlossene  Einzeichnungen
und  Löschungen  alsbald  zu  bewirken  und  in  den  Registern  nachzutragen,  Urkunden
  darüber  zu  konzipiren  und  letztere  dem  Referenten  zur  Signatur,  erstere
aber  dem  Vorsitzenden  zur  Unterschrift  vorzulegen.

2)  ÖObliegenheiten  der  Vormünder  und  der  W.  dschaftsbehörden.
g.  118.

Das  obrigkeitliche  Dekret  zur  Aufnahme  einer  Pfandschuld  fuͤr
einen  Bevormundeten  oder  für  eine  Gemeinde  (.  218  des  Pfandgesebes)  hat
zugleich  zu  bestimmen,  an  wen  das  aufzunehmende  Kapital  gezahlt  und  wie
es  zum  Nutzen  des  Hflegebefohlenen  oder  der  Gemeinde  verwendet  werden  soll,
damit  der  Glaubiger  für  seine  vollkommene  Sicherheit  sorgen  könne.

10  *
        <pb n="79" />
        60

Diesem  bleibt  überlassen,  zu  dem  Ende  sich  zu  vergewissern,  daß  diese
Verwendung  dem  Dekrete  gemaß  wirklich  geschehe.

K.  119.

Obliegenheit  der  Vormünder  und  überhaupt  derjenigen,  welche  fremdes
  Vermögen  zu  verwalten  haben,  ist  es  auch  künftig,  wegen  der  zum  admimistrirten
  Vermögen  gehörenden  Hypotheken,  Privilegien  und  anderer  Rechte
die  erforderlichen  Einzeichnungen  zeitig  zu  erwirken  (§9.  29,  35,  226  des
Pandgesetzes).

Die  Obervormundschafts=  und  die  Aufsichts-Behörden  aber  haben
darüber  zu  wachen,  daß  dieser  Obliegenheit  genügt  wird.

g.  120.

Die  Wahrnehmung  der  wider  die  Vormuͤnder  und  Beamten  selbst  zu—
stehenden  Pfandrechts=  und  Privilegien-Titel  liegt  den  zuletzt  genannten  Behörden
  unmittelbar  ob  (s.  29,  226  des  Dfandgesetzes).

Wenn  bei  bedeutenden  Vormundschaften  die  auf  dem  Grunde  des  gesetzlichen
  Titels  zu  erlangende  Sicherheit  C.  75  des  Prioritäts-Gesetzes)  unzureichend
  erscheint,  hat  die  vormundschaftliche  Behörde  auf  besondere  Kautions-Leistung
  Bedacht  zu  nehmen,  dieselbe  aber  durch  gerichtliche  Aufbewahrung  des
baaren  Geldes,  der  Preziosen,  der  Staatspapiere  und  anderer  Schuldscheine
den  Vormündern,  wie  anderen  Verwaltern  und  Nießbrauchs-Berechtigten,  thunlichst
  zu  erleichtern.

.  121.

Es  werden  die  Obervormundschafts-Behörden  daher  alsbald  bei  jeder  Bestellung
  eines  Vormundes  und  bei  jeder  Nachlaß-Regulirung  die  Erklarung
des  Vormundes  und  des  Nießbrauchs-Berechtigten  Aszendenten  über  die  nach
gesetlicher  Vorschrift  (6.  60  des  Gesetzes  über  die  Erbfolge  vom  6.  April
1838)  zu  leistende  Sicherheit  erfordern,  um  auf  dem  Grunde  dieser  Erklärung
die  etwa  nöthigen  Eintragungen  (§§.  34  —  41,  51—  555  des  Pfandgesetzes
und  §.  75  des  Prioritäts-Gesebes)  zu  bewirken  oder  durch  das  zuständige
Gericht  bewirken  zu  lassen.

S.  122.

Bei  der  Ausleihung  deponirter  oder  vormundschaftlich  verwalteter
  Gelder  sind  die  gesetzlichen  Vorschriften  (Gesetze  vom  10.  und  vom  12.
        <pb n="80" />
        61

Februar  1840)  uͤber  den  Werth  und  die  Art  der  erforderlichen  Real-Sicherbeit
  von  dem  Darleiher  zu  beobachten.

3)  Vorschriften  über  den  Konsens  der  Lehenhöfe  und  der  Lehenstuben.
.  123.

Unsere  Lehenhöfe  sind  ermächtiget,  den  lehnherrlichen  Konsens
zur  Verpfändung  eines  von  ihnen  relevirenden  Lehns  (685.  16,  250  des  Pfandgesetzes)
  zu  ertheilen,  wenn  dasselbe  auf  wenigstens  sechs  Augen  stehet  und
wenn  die  zu  consentirende  Pfandschuld,  mit  Einrechnung  der  etwa  schon  früher
auf  dasselbe  Lehn  konsentirten,  sowie  etwaiger  stillschweigender  Pfandschulden,
soweit  solche  dem  Betrage  nach  bekannt  sind,  die  Hälfte  und  bei  Weiberlehen
oder  Erblehen  Zweidrittel  vom  Werthe  des  Lehns  nicht  übersteigt.

Ueber  diesen  Betrag  hinaus  und  in  Fällen,  wo  das  Lehn  auf  weniger
als  sechs  Augen  stehet,  wird  der  Konsens  nur  ausnahmsweise  mit  Unserer
unmittelbaren  Bewilligung  ertheilt.

Bei  Afterlehen  wird  der  Konsens  des  After-Lehnherrn  durch  dessen
kehenstube  (S.  13)  ausgesprochen.

S.  124.

Bei  der  nach  dem  vorigen  F.  erforderlichen  Werthsbestimmung  (S.  270
des  Pfandgesetzes)  wird  der  letzte  Kauf=  oder  Annahme-Preis  oder,  wenn  eine
neuere  Tare  von  verpflichteten  Sachverständigen  (8§§.  126  fg.)  vorliegt,  diese
zum  Grunde  gelegt.

Wird  aber  auf  dem  Grunde  einer  Tare  ein  Konsens  gesucht,  der  nach
dem  geringern  Preise,  um  welchen  das  Lehn  zuletzt  veraußert  worden  ist,  nicht
ertheilt  werden  könnte  und  gehen  der  Lehnsbehörde  Bedenken  gegen  die  Erhöhung
  des  Werthes  bei:  so  kann  die  Lehnsbehörde  die  Tare  einer  Revision
und  Ermäßigung  durch  einen  vom  Bezirksamte  zu  bestimmenden  Tarator  aus
dem  Amtsbezirke  auf  Kosten  des  Vasallen  unterziehen  lassen.

Umgekehrt  kann  aber  auch  die  Lehnsbehörde  eine  solche  Tare  erfordern,
wenn  dieselbe  bei  dem  Kauf=  oder  Annahme-Preise,  auf  dessen  Grunde  Konsens
  gesucht  wird,  erhebliches  Bedenken  findet,  insbesondere  wenn  dieser  Preis
den  vorher  bekannten  Werth  bedeutend  übersteigt,  oder  wenn  das  Gut  durch
Abtrennung  von  Pertinenzien  oder  durch  mangelhafte  Bewirthschoftung  im
Werthe  verringert  seyn  sollte.
        <pb n="81" />
        62

«  §.125.

Weder  bei  Unseren  Lehenhoͤfen  noch  bei  den  unter  Unserm  Lehenhofe  zu
Weimar  bestehenden  After-Lehenstuben  (F.  13)  findet  eine  Beschrankung
des  lehnherrlichen  oder  afterlehnherrlichen  Konsenses  zu  Lehns-Hypotheken
  auf  gewisse  Zeit  ferner  Statt.

Die  Lehns-Hypotheken,  die  gegenwärtig  schon  bestehenden  nicht  ausgeschlossen,
  unterliegen  vielmehr  nur  der  allgemeinen  Beschränkung  jeder  Hypothek
auf  funfzig  Jahre  (§§.  186,  390  des  Pfandgesetzes)  und  zu  ihrer  Erneuerung
105  des  Pfandgesebes)  bedarf  es  eines  neuen  lehnherrlichen  Konsenes
  nicht.

JIst  jedoch  die  Einwilligung  eines  andern  Lehns-Interessenten  nur  auf
bestimmte  Zeit  ertheilt  worden:  so  verbleibt  es  deshalb  lediglich  bei  der  Vorschrift
  im  §.  184  des  Pfandgesetzes.

4)  Vorschriften  für  die  Tagation.
g.  126.

Fuͤr  die  gewoͤhnlichen  Wuͤrderungsfaͤlle  (F.  263  fg.  des  Pfandgesetzes)
sollen  beständige  und  im  Allgemeinen  verpflichtete  Taratoren  von  den  Lokal-Gerichten
  in  jedem  Orte  bestellt  werden.

Es  sind  aber  dazu  nur  solche  Personen  zu  wählen,  welche  von  bewährter
Rechtlichkeit  und  mit  denjenigen  Kenntnissen  versehen  sind,  welche  erfordert
werden,  um  die  Schätzungen,  welche  von  ihnen  verlangt  werden,  gehörig  bewirken
  zu  können.

In  den  Dörfern  wird  in  der  Regel  den  Orts-Gerichtspersonen  dieses  Geschäft,
  wie  zeither,  aufgetragen  bleiben.

S#.  127.

Für  außerordentliche  Fälle  aber,  in  denen  mehr  als  gewöhnliche  Kenntnisse
  nothwendig  sind,  namentlich  auch  bei  Würderung  größerer  Güter,  sind
auf  Antrag  eines  Betheiligten  oder  auch  nach  Ermessen  der  Unterpfandsbehörde
  von  Amtswegen  besondere  mit  diesen  höheren  Kenntnissen  versehene
Taratoren  von  dieser  Behörde  zuzuziehen  und  besonders  zu  verpflichten.

S.  128.

Die  verpflichteten  ordentlichen  Taratoren  haben,  abgesehen  von  den  im
§.  127  bemerkten  Fallen  alle  Würderungen  vorzunehmen,  welche  in  dem  Orte
vorkommen.
        <pb n="82" />
        63

Jedoch  haben  die  Unterpfandsbehörden  nach  umständen,  z.  B.  wegen
Verwandschaft  der  Taratoren  mit  den  Eigenthümern  und  wegen  anderer  sie
verdächtig  machender  Verhältnisse,  andere  unverdächtige  Sachverständige,  nöthigenfalls
  aus  benachbarten  Ortschaften  zu  wählen.

g.  129.

Es  sollen  in  keinem  Falle  weniger  als  zwei  und  mehr  als  drei  Taxatoren
zugezogen  werden,  und  im  Falle  dieselben  sich  nicht  vereinigen,  ist  die  mittlere
Summe  als  der  Schaͤtzungswerth  anzunehmen.

g.  130.
Wer  eine  Schaͤtzung  verlangt,  hat  sich  muͤndlich  oder  schriftlich  an  die
Unterpfandsbehoͤrde  oder,  wenn  er  der  Besitzer  der  zu  taxirenden  Immobilien
ist,  auch  unmittelbar  an  die  Taxatoren  zu  wenden.

g.  181.

Letztere  haben  sich  auf  Anordnung  der  Unterpfandsbehoͤrden  oder  auf  Antrag
  des  Besitzers  der  Taxation  ohne  Verzug  zu  unterziehen.  Zu  dem  Behufe
ist  ihnen  zuvörderst  die  katastermaßige  Beschreibung  der  zu  würdernden  Grundstücke
  zuzustellen  und  sie  haben  sich  durch  Einsicht  der  Akquisitions-Dokumente,
Quittungs-Bücher  und  sonst  von  den  aufhaftenden  Abgaben  und  Servituten
so  genau  als  möglich  zu  unterrichten.

Hiernächst  ist  die  Schätzung  selbst,  in  der  Regel  nach  unmittelbarer  Besichtigung
  der  Immobilien  an  Ort  und  Stelle,  vorzunehmen.  Eine  solche  besondere
  Besichtigung  darf  nur  dann  ausnahmsweise  unterbleiben,  wenn  die  zu
schätzenden  Gegenstände  nach  allen  ihren  Verhältnissen  den  Taratoren  ohnehin
schon  hinreichend  bekannt  sind.

§#.  182.

In  wichtigen  Fällen,  z.  B.  bei  Schätzung  größerer  Güter,  hat  sich  auf
Verlangen  eines  Betheiligten  eine  Kommission  der  Unterpfandsbehörde  selbst
mit  den  Taratoren  an  Ort  und  Stelle  zu  begeben,  die  zu  schätzenden  Gegenstande
  mit  ihnen  und  den  Betheiligten  zu  besichtigen  und  die  Taratoren  auf
Alles  aufmerksam  zu  machen,  worauf  sie  nach  der  Natur  der  Gegenstande
Rücksicht  zu  nehmen  haben.
        <pb n="83" />
        64

g.  183.

Bei  Tarationen,  welche  zum  Behufe  der  Unterpfandsbestellung  vorgenommen
  werden,  ist  derjenige  Werth  zu  ermitteln,  welcher  sich,  ohne  eine
besondere  Abnahme  desselben  zum  Nachtheile  der  auf  die  Sache  versicherten
Gläubiger  besorgen  zu  lassen,  längere  Zeit  dauernd  erhalten  kann.

Daher  sollen  die  Taratoren  nicht  sowohl  auf  den  Ankaufs=  oder  Uebernahme-Preis,
  noch  auf  andere  zufällige,  vorübergehende  und  veränderliche  Verhaltnisse,
  z.  B.  bei  Gebäuden  auf  die  Erbauungskosten,  bei  Feldgütern  auf
die  Bestellung  oder  den  sonstigen  augenblicklichen  Kultur-Zustand  Rücksicht  nehmen,
  als  vielmehr  nur  allein  dasjenige  berücksichtigen,  was  den  Werth  der
Sache  auch  für  die  Zukunft  bestimmt.  Sie  sollen  nur  solche  Werthsbestimmungen
  angeben,  welche  mehr  als  bleibend  und  als  beständig  anzusehen  sind.

g.  134.

Um  diesen  Zweck  sicherer  zu  erreichen  und  willkuͤhrlichen  Wuͤrderungen
vorzubeugen,  wird  den  Lokal-Gerichten  die  Einführung  einer  Normal-Tare
für  Feldgüter  empfohlen,  welche  in  einem  Theile  des  Großherzogthumes  mit
bewährtem  Erfolge  bereiks  besteht.

Zu  diesem  Behufe  werden  die  Taratoren  jedes  Ortes  aufgefordert,  den
Normal-Werth  eines  Ackers  jeder  Kultur-Art  und  jeder  Bonitaäts-Klasse  in  den
verschiedenen  Flurgegenden  nach  bewährten  Durchschnittspreisen  zu  ermitteln
und  der  Unterpfandsbehörde  anzuzeigen.

Diese  prüft  die  Angaben  der  Taratoren,  stellt  nach  Befinden  Erinnerungen
dagegen,  und  wenn  letztere  erledigt  sind,  erhalten  die  Taratoren  die  Anweisung,
diese  berichtigte,  in  dem  Landes-Münzfuße  ausgedrückte  Normal-Taxe  jeder
Schätzung  dergestalt  zum  Grunde  zu  legen,  daß  dieselbe  auf  jedem  Tarations-Scheine
  mit  angegeben  und  jeder  Abweichung  davon  der  Grund  der  höhern
oder  niedern  Schätung,  z.  B.  vorzugsweise  gute  oder  schlechte  Lage,  hohe  oder
geringere  Abgaben,  lästige  Servituten,  große  Zersplitterung  oder  umgekehrt
Gebundenheit  der  tarirten  Grundstücke,  beigefügt  werde.

Es  versteht  sich,  daß  bei  Tarationen  zu  Zwecken,  für  welche  es,  z.  B.
bei  Erbtheilungen,  Veraußerungen,  weniger  auf  den  andauernden  als  auf  den
gegenwärtigen  Werth  ankommt,  auch  Umstände,  welche  diesen  vorübergehend
bestimmen,  z.  B.  augenblickliche  Kauflust,  gute  Düngung,  noch  stehende  Fruchte
zu  berücksichtigen  sind,  und  daß  überhaupt  alle  Vorschriften,  welche  über  Wür-
        <pb n="84" />
        65

derungen  zu  anderen  Zwecken  als  zum  Behufe  der  Verpfaͤndung,  z.  B.  bei
Subhastationen,  Brandversicherungen  ꝛc.,  bestehen,  auch  fernerhin  in  Guͤltigkeit
bleiben.

g.  135.
Bei  Holzgrundstuͤcken  ist  der  Bodenwerth  vom  Werthe  des  Holzbestandes
getrennt  zu  ermitteln.
Der  Wuͤrderung  des  letztern  ist  ein  Nutzungsanschlag  nach  einem,  forstwirthschaftlichen
  Grundsaͤtzen  entsprechenden,  Plane  zu  nachhaltigem  Betriebe
zum  Grunde  zu  legen.

g.  136.

Jeder  Taxation  sind  thunlichst  die  letzten  Erwerbspreise  und  bei  Gebauden
überdieß  die  Assekuranz-Taren  und  die  Summen,  mit  welchen  sie  versichert
sind,  beizufügen.  .

Eine  Herabsetzung  der  Werths-Quote,  mit  welcher  verpfändete  Gebaͤude
in  der  Landes-Brandversicherungsanstalt  versichert  sind,  darf  nur  mit  Zustimmung
  der  Pfandgläubiger  geschehen,  und  es  hat  daher  die  Ortebehörde,  bevor
einer  solchen  Veränderung  Statt  gegeben  wird,  den  Hypotheken-Stand  des  Gebaudes,
  da  nöthig  durch  Anfrage  bei  der  Unterpfandobehörde,  zu  ermitteln
und  eventuell  die  Einwilligung  der  Pfandglaubiger  zu  erfordern.

g.  187.

Uebertriebene  und  zu  hohe  Werthsbestimmungen  sollen  die  Taratoren
sorgfältigst  vermeiden,  und  sie  werden  auf  die  durch  §.  349  des  Pfandgesetzes
bestätigte  Verbindlichkeit,  für  die  Richtigkeit  ihrer  Schätzungen  mit  ihrem  Vermögen
  zu  haften  und  den  aus  übertriebenen  Schätzungen  dem  Gläubiger  entstehenden
  Schaden  zu  vergüten,  ganz  besonders  aufmerksam  gemacht.

Absichtlich  falsche  Schäbungen  oder  Annahme  von  Geschenken  und  Bestechungen,
  unterliegen  Uberdieß  peinlicher  Bestrafung  nach  den  Bestimmungen
des  Strafgesetzbuches.

Bloße  Ordnungswidrigkeiten  der  Taratoren  können  von  der  Unterpfandsbehörde
  mit  Ordnungsstrafen  geahndet  werden.

g.  138.

Die  Unterpfandsbehoͤrden  werden  bei  den  ihnen  vorkommenden  Wuͤrderungen
besonders  Abweichungen  von  der  Normal-Tare  und  auffallende  Ueberschreitungen
11
        <pb n="85" />
        66

des  letzten  Erwerbspreises  in  das  Auge  fassen,  sich  ergebende  erhebliche  Bedenken
  erörtern,  auch  die  Normal-Taren  selbst  von  Zeit  zu  Zeit  nach  den
gemachten  Erfahrungen  einer  Revision  unterwerfen.

g.  1839.

Den  Taratoren  jedes  Orts  wird  von  den  Lokal-Gerichten  eine,  den
Bestimmungen  des  Pfandgesetzes  und  den  gegemwärtigen  Vorschriften  entsprechende
  besondere  Instruktion  zugefertigt  und  jedem  Tarator  wird  bei  seiner
Verpflichtung  ein  Eremplar  derselben  zugestellt  werden.

Dieser  Instruktion  soll  auch  ein  Schema  für  die  Einrichtung  der  Tarxations=Scheine
  beigefügt  werden,  welche  wenigstens  die  Gesammtsumme  in  Buchstaben
und  jede  Summe  im  Landes-Münzfuße  ausdrücken,  auch  die  Unterschrift  wenigstens
  zweier  Taratoren  enthalten  und  in  Landgemeinden  mit  dem  Gemeindesiegel
  versehen  seyn  müssen.

S#.  140.

Aalle  Taratoren  (5§§.  126,  127)  sollen  künftig  in  nachstehender  Weise

beeidigt  werden:
„Daß  sie,  ohne  jemand  zu  begünstigen,  niemand  zu  Lieb,  niemand
zu  Leid  die  ihnen  aufgetragenen  Schätzungen  vornehmen,  nach  ihren
Kenntnissen  und  ihrem  besten  Wissen  nur  den  wahren  Werth  der  zu
schätzenden  Gegenstände  bestimmen  und  insbesondere  zum  Behufe  von

Verpfandungen  nur  solche  Werthöbestimmungen  machen  wollen,  welche

als  dauernd  und  beständig  anzusehen  sind.“

Die  bereits  verpflichteten  Taratoren,  wenn  dieselben  wieder  zu  diesem
Amte  gewählt  werden,  sind  bei  Behändigung  der  ihnen  zu  ertheilenden  Instruktion
  nur  auf  den  schon  geleisteten  Eid  zu  verweisen.

5)  WVerfahren  bei  Aufnahme  eheweiblicher  Bürgschaften.
g.  141.

Bei  Aufnahme  der  Erklärung  einer  Ehefrau,  welche  nach  dem  Gesetze
vom  23.  April  1833  als  Verbürgung  für  den  Ehemann  zu  behandeln
ist,  hat  das  Gericht  das  nach  diesem  Gesetze  sowie  nach  dem  Gesehe  vom
2.  Februar  1839  und  bezüglich  nach  der  Bekanntmachung  vom  22.  Dezember
1836  erforderliche  Verfahren  sorglich  zu  beobachten  (6.  216  des  Pfandgesetzea).

Das  darüber  aufzunehmende  Protokoll  soll  die  der  Ehefrau  zu  ertheilende
Belehrung  über  die  rechtlichen  Folgen  der  Bürgschaftsleistung  und  die  darauf
abgegebene  Erklärung  der  Ehefrau  wörtlich  enthalten.
        <pb n="86" />
        67

Ist  der  Ehemann  oder  ein  Sachwalter  desselben  mit  erschienen,  so  muß
aus  dem  Protokolle  zu  ersehen  seyn,  daß  jene  Belehrung  und  diese  Erklaͤrung
ohne  dessen  Beiseyn  erfolgt  ist.

6)  W  bei  v  d  M  I  hinsichtli  i
)  Berfahren  be  —  i  sichtlich  der  Bezeichnung

g.  142.

In  dem  Falle,  wenn  nach  eingetretener  neuer  Katastrirung  die  vorige
Bezeichnung  eines  zu  verpfaͤndenden  Grundstuͤcks  nicht  angegeben  werden  kann
und  unter  dem  Namen  des  Verpfändenden  aͤltere  Einzeichnungen  sich  vorfinden,
welche  dieses  Grundstück  betreffen  können,  ingleichen  wenn  ein  Grundstück  ohne
genügende  Grundbuchmäßige  Beschreibung  verpfändet  oder  veraußert  worden
ist,  wird  es  norhwendig,  vorerst  zu  erörtern,  ob  nicht  das  zu  verpfändende
Grundstück  ein  solches  ist,  in  Ansehung  dessen  jene  Einzeichnungen  bestehen
(§.  245  bis  252  des  Pfandgesetzes).

Enthäált  die  Urkunde,  durch  welche  das  Eigenthum  des  Pfanbbestellers
nachgewiesen  werden  soll,  nur  die  alte  Bezeichnung  des  Grundstücke,  so  muß
dessen  Idenkität  vorerst  ermittelt  werden.

7)  W#  bei  der  Ueb  ei  «
)  erfahren  fehlend,  *  u—t——  der  Hypotheken  auf

#S  1.

Da,  wo  zeither  weder  in  den  Konsens-Büchern  die  Ueberschreibung  der
Hypotheken  auf  den  Namen  der  Akquirenten  statt  gefunden  haben  sollte,  noch
die  Hypotheken  aus  der  Zeit  der  Vorbesitzer  in  den  Akquisitions-Dokumenten
oder  Handelsbüchern  bemerkt  sind,  bleibt  vorerst  noch  nothwendig,  unter  den
Namen  der  aus  dem  Kataster  anzugebenden  fünfzigjahrigen  Vorbesitzer  in
jedem  Veräußerungs=  oder  Verpfändungs-Falle  nachzuschlagen,  um  zu  ermitteln,
ob  und  welche  äaltere  Hypotheken  auf  demselben  Gegenstande  etwa  bereits
haften  (§.  245  fg.  des  Pfandgesetzes.)

Wo  neue  Hpypotheken-Bücher  nach  vorgängigen  Ediktalien  angelegt  worden
  sind,  braucht  jedoch  nur  unter  den  Namen  der  bis  zu  diesem  Zeitpunkte

zurückreichenden  Vorbesitzer  nachgeschlagen  zu  werden.
11“
        <pb n="87" />
        68

S)  Berfahren  bei  Aushändigung  der  Pfandscheine.
g.  144.

So  oft  die  Aushändigung  eines  Pfandscheines  (§.  261  des  Pfandgesetzes)
  an  einen  Andern  ale  den  Schuldner  selbst  erfolgt,  ist  der  Schuloner
gleichzeitig  schriftlich  oder  mündlich  zu  Protokoll  davon  zu  benachrichtigen
und,  wie  dieses  geschehen,  zu  den  Akten  glaubhaft  zu  bemerken.

Diese  Benachrichtigung  darf  nur  dann  unterbleiben,  wenn  der  Schuldner
selbst  die  Aushändigung  an  den  Gläubiger  aktenmäßig  beantragt  und  auf  die
Benachrichtigung  verzichtet  hat.

Auch  über  die  Behändigung  der  Urkunde  muß  die  Insinuations-Registratur
  pünktlich  beigebracht  werden.

Ist  aber  wegen  Verschiedenheit  der  Jurisdiktion  die  Nach-Konfirmation
einer  andern  Behörde  erforderlich,  so  ist  der  letztern  die  Urkunde  zu  solchem
Behufe  durch  das  zuerst  bestätigende  Gericht  zuzustellen  (§.  65  des  Gesetzes
vom  1.  Dezember  1840).

9)  Verfahren  bei  r.  Sett  SGppotheken  durch  nene

g.  146.

Dafern  eine  Pfandschuld  zur  alsbaldigen  Abstoßung  dlterer  Hypotheken
  bestimmt  ist  (9.  262  des  Pfandgefetzes),  wird  die  Unterpfandsbehoͤrde
allezeit  erwägen,  auf  welche  Weise  der  Zweck  mit  möglichster  Ersparniß  an
Zeit  und  Kosten  erreicht  werden  kann.

Namentlich  wird  sich,  außer  dem  im  §.  262  des  Pfandgesetzes  Beispielsweise
  angegebenen  Verfahren,  in  vielen  Fällen  zu  diesem  Behufe  empfehlen:

1)  entweder  vor  Ausfertigung  des  neuen  Pfandscheines  dem  Darleiher  Anweisung
  zu  geben,  die  alteren  Pfandschulden  an  die  Gläubiger  abzuführen
  und  die  quittirten  Schuldurkunden  zur  Kassation  zu  überreichen,
mit  der  Zusicherung,  daß  alodann  die  Ausfertigung  des  neuen  Pfandscheines
  unverzüglich  erfolgen  solle;

2)  oder  den  neuen  Pfandschein  mit  der  Klausel  versehen  hinauszugeben,
  daß  die  Pfandschuld  auf  dem  Pfand-Objekte  zur  ersten  Hypothek
  hafte,  dafern  die  —  einzeln  aufzuführenden  —  älteren  Pfandschulden
  bezahlt  und  zur  Löschung  gebracht  würden.  Tritt
dieser  Fall  ein,  so  ist  alsdann  der  Urkunde  auf  Verlangen  ein  Kassations-Zeugniß
  beizufügen  und  jener  Vorbehalt  dadurch  zu  erledigen.
        <pb n="88" />
        69

Die  Unterpfandsbehoͤrde  hat  daher  den  Schuldner  in  jedem  solchen  Falle,
nach  vorgängiger  Belehrung  und  Rücksprache  desselben  mit  dem.  neuen  Darleiher,
  mit  seinem  Antrage,  namentlich  auch  darüber,  ob  die  neue  Urkunde
dem  Gläubiger  unmittelbar  ausgehändigt  werden  soll  (C.  144),  zu  vernehmen.

Erläuterungsweise  wird  noch  in  Ansehung  der  im  §.  262  des  Pfandgesetzes
  gedachten  Abordnung  des  Dieners  bemerkt,  daß  zwar  die  Rückgabe  der
quittirten  Schuldurkunde,  wenn  dieselbe  dem  Diener  vom  Gläubiger  selbst  behändigt
  wird,  auch  ohne  gerichtliche  Rekognition  der  Quittung  genügt,  daß
aber  die  letztere  allein  nur  alsdann  zureicht,  wenn  keine  Urkunde  ausgestellt
worden  ist,  da  außerdem  die  im  §.  325  des  Pfandgesebes  vorgeschriebene  Bekanntmachung
  der  Löschung  vorausgehen  muß.

10)  Beräcksichtigung  vorhandener  Steuerreste.
S.  1.

Unter  dem  bei  Verpfändungen  beizubringenden  Kataster-Ertrakte  hat  der
Steuereinnehmer  etwa  bestehende  Steuerreste  zu  bemerken,  und  die  Unterpfandsbehörde
  hat  alsdann  thunlichst  zu  berücksichtigen,  daß  dieselben  von  der  Pfandschuld
  berichtiget  werden  (Verordnung  vom  9.  November  1821  KF.  11).

11)  Tusfertigung  von  Hypotheken-Zeugnissen.
#.  147.

Ist  jemand  wegen  aufzunehmender  Darlehen  oder  sonst  in  dem  Falle,
über  die  hypothekarische  Sicherheit,  welche  er  zu  geben  vermag,  sich  auszuweisen,
  so  hat  ihm  die  Unterpfandsbehörde,  welcher  der  Tarations-Schein,  oder
doch  ein  einfacher  Kataster-Ertrakt  über  die  zu  verpfändenden  Immobilien  zu
überreichen  ist,  ein  Hypotheken-Zeugniß  auszustellen,  in  welchem  die  Legitimation
  zum  Eigenthume,  das  Daseyn  von  Pfandrechten  und  anderen  Belastungen,
die  Nothwendigkeit  der  Zustimmung  dritter  Personen,  sowie  welchen  Vorbehalten
  und  Beschränkungen  eine  Verpfändung  etwa  unterliegt,  anzugeben,  auch
die  vorliegende  Tare  und  auf  Verlangen  der  letzte  Erwerbspreis,  bezüglich  die
Brandversicherungs-Summe  mit  aufzunehmen  und  erstere  als  von  verpflichteten
  Taratoren  ermittelt  zu  beglanbigen  ist.

Die  Unterpfandsbehörde  hat  hierbei  dieselbe  Prüfung  anzustellen,  welche
in  dieser  Hinsicht  bei  der  Unterpfandsbestellung  selbst  erforderlich  wäre;  und
        <pb n="89" />
        70

ez  hat  daher  auch  der  Antragsteller  dasselbe,  wie  bei  dem  Antrage  auf  letztere,
beizubringen.

12)  Legitimation  bei  Uebertragungen  und  Löschungen.
S.  148.

Soll  die  Uebertragung  (F.  272  des  Pfandgesebes)  oder  Löschung
(.  824  des  Pfandgesetzes)  einer  Hypothek  oder  eines  andern  vorgemerkten
Rechtes  geschehen  auf  dem  Grunde  der  Erklrung  oder  Quittung  eines  Berechtigten,
  welcher  im  Hypotheken-Buche  als  solcher  noch  nicht  bemerkt  ist,  so
muß  zuvörderst  ermittelt  werden,  ob  der  Cedent  oder  der  Quittungsleistende  2c.,
diejenige  Person  sey,  welche  über  das  zu  übertragende  oder  zu  löschende  Recht
zu  verfügen  befugt  ist.

Es  ist  daher  sein  Erwerbstitel  und  der  seiner  Vorgänger,  soweit  sie  im
Hypotheken-Buche  noch  nicht  eingetragen  sind,  außer  Zweifel  zu  setzen.  Einer
Eintragung  derselben  bedarf  es  jedoch  hierbei  nicht;  es  muß  aber  aus  den
Akten  die  Nachweisung  darüber  hervorgehen,  auf  welche  Weise  die  Forderung
von  dem  aus  dem  Hypotheken-Buche  erhellenden  letzten  Inhaber  auf  den
Quittungs-Aussteller,  Cedenten  2c.  übergegangen  ist.

13)  AKassotion  der  Urkunden.
.  149.

Nach  geschehener  Löschung  (§.  328  des  Pfandgesetzes)  ist  die  urkunde
über  das  gelöschte  Recht  alsbald  zu  kassiren,  indem  sie  bis  in  die  Mitte
durchschnitten  und  die  Löschung  darauf  bemerkt  wird.

Die  so  kassirten  Urkunden  sind  abgesondert  von  den  Akten,  welche  in
jedem  Falle  über  den  Grund  der  Löschung  vollständige  Nachweisung  enthalten
müssen,  aufzubewahren  und  nach  Ablauf  der  Verjährungszeit  zu  vernichten.

Wird  aber  eine  Hypothek  ohne  Tilgung  der  Forderung  selbst  oder  nur
theilweise  gelöscht,  so  wird  nur  die  geschehene  Löschung  auf  der  Urkunde  bemerkt
  und  diese  dem  Gläubiger  zurückgegeben.

14)  Verfahren  bei  Eienthumssbestreognaßen.  und  bei  anderen  Veränderungen
mmobillen.
S#.  150.
Bei  Uebertragung  des  Eigenthums  an  Immobilien  sind  die  Vorschriften
der  diesen  Gegenstand  betreffenden  Gesetze  und  Verordnungen,  namentlich
        <pb n="90" />
        71

des  Gesetzes  vom  17.  Mai  1826  uͤber  die  Erwerbung  liegender  Guͤter;
des  Gesetzes  vom  20.  April  1838,  das  Verfahren  bei  Uebertragung  des
Eigenthums  an  Immobilien  betreffend;
des  Gesetzes  vom  26.  April  1883  über  Ernährungsvertrage,
der  Bekanntmachungen  vom  10.  Januar  1834  und  vom  24.  April  1834,
des  Gesetzes  vom  11.  März  1839,  die  Fortführung  der  Steuer-Kataster
betreffend,  und  zum  Theil
des  Gesetzes  vom  12.  März  1839  über  die  Flurkarten,  Fundbücher  und
Kataster,  deren  Beweiskraft  und  Bekanntmachung,
soweit  dieselben  nicht  durch  neuere  Vorschriften  aufgehoben  sind,  neben  den
Bestimmungen  des  Pfandgesetzes  (9§.  801  fg.)  zu  beobachten.

Es  werden  aber  diese  Vorschriften  im  Folgenden  näher  bestimmt  und
erldutert.

K.  151.

Die  allgemeinen  Grundsätze  des  Verfahrens  in  Unterpfandssachen  (§§.  210
—  225,  333  —  339,  342—  357  des  Pfandgesetzes)  finden  auch  auf  das
Verfahren  wegen  Uebertragung  des  Eigenthums  und  anderer  Rechte  an  Immobilien
  Anwendung,  dergestalt,  daß,  was  dort  von  Einzeichnungen  in  das
Hypotheken-Buch  geordnet  ist,  hier  von  der  Bestätigung  und  urkundlichen  Uebereignung
  gilt.

g.  152.

Die  gerichtliche  Uebereignung  setzt  regelmäßig  voraus  (§.  4  des  Gesetzes
vom  20.  April  1833):

1)  Nachweisung  eines  Rechtsverhälenisses,  welches  geeignet  ist,  Eigenthum
auf  den  Erwerber  zu  übertragen;

2)  Beibringung  eines  Auszugs  von  der  zur  Führung  des  Grundbuchs  bestellten
  Behörde  (.  2  des  Gesetzes  vom  11.  März  1839),  welcher  eine
Beschreibung  des  in  Frage  stehenden  Grundstücks  und  das  Zeugniß
enthalten  muß,  daß  Letteres  dem  Veraußernden  oder  dem  Erblasser
zugeschrieben  seyz

8)  Nachweis  des  Eigenthums  des  Verdußernden  bezüglich  Erblassers  durch
die  früheren  Erwerbsurkunden  oder  durch  rechtskraftiges  Erkenntniß.
        <pb n="91" />
        t
78

1  153.
In  Erbfällen  hat  derjenige,  welcher  ein  Grundstück  sich  gerichtlich  übereignen
  lassen  will,  den  Tod  des  Erblassers  und  sein  allgemeines  oder  besonderes
  Erbfolgerecht,  entweder  durch  ein  Zeugniß  der  Erbschaftsbehörde,  oder

besonders,  nachzuweisen  (S§.  137,  138  des  Gesetzes  über  die  Erbfolge  ohne
Testament  und  Vertrag  vom  6.  April  1833).

Beruht  jenes  Recht  auf  geseblicher  Erbfolge,  so  ist  dieser  Nachweis  nach
den  Bestimmungen  in  den  I§.  133—  136  des  Gesetzes  über  die  Erbfolge  ohne
Testament  und  Vertrag  vom  6.  April  1833  zu  führen;  beruht  dasselbe  hingegen
  auf  letztwilliger  Verfügung,  so  genügt  deren  Beibringung,  dafern  dieselbe
mit  den  dußeren  Zeichen  der  gesetzlichen  Form  versehen,  auch  im  Uebrigen  ohne
sichtbaren  Mangel,  und  die  Ungültigkeit  oder  Wiederaufhebung  derselben  auch
sonst  nicht  bekannt  ist.

S.  154.

Machen  gleichzeitig  verschiedene  Personen  auf  die  Uebereignung  desselben
Gegenstandes  Anspruch,  oder  liegt  sonst  ein  Widerspruch  gegen  dieselbe  vor,
so  ist  nach  den  §S.  246,  247  des  Pfandgesetzes  zu  verfahren.

S.  155.

Bei  Subhastationen  und  Zwangsabtretungen,  zu  öffentlichen  Zwecken  hat
das  Gericht  selbst  für  Beibringung  aller  nach  .  152  nothwendiger  Zeugnisse
und  Nachweisungen  zu  sorgen  und  die  Betheiligten  zu  den  erforderlichen  Angaben,
  da  nöthig  durch  Strafen  G.  224  des  Pfandgesetzes),  anzuhalten.

g.  156.

Ist  das  zu  veraͤußernde  Grundstuͤck  als  wahres  Lehn  von  den  Lehenhoͤfen
oder  After-Lehenstuben  im  Großherzogthume  (9.  13)  abhaͤngig,  so  ist  zuvoͤrderst
  der  Konsens  des  Lehnherrn  auszubringen,  wobei  die  Vorschriften  des
§.  123,  soweit  sie  hierher  gehören,  zur  Anwendung  kommen.

Bei  Zwangsabtretung  zu  öffentlichen  Zwecken  bedarf  es  jedoch  dieser  Einwilligung
  nicht  und  bei  Subhastation  eines  Lehns  im  Wege  der  Hülfsvollstreckung
  treten  die  Bestimmungen  in  den  §#9.  101,  102  des  Prioritäts-Gesetzes
  ein.
        <pb n="92" />
        78

9.  157.

Bei  den  übrigen  so  genannten  Lehen,  namentlich  bei  Zins-,  Erbzins-Frohn=
  oder  Laudemial-Gütern  bedarf  es  einer  Einwilligung  der  Zins-,  Erbzins-,
  Frohn=  und  Lehn-Herren  nicht  (I.  19  des  Pfandgesetzes),  so  wenig  als
bei  Allodial-Gütern,  welche  zu  einem  Lehn  geschlagen  sind,  vorbehältlich  der
Bestimmungen  im  §.  287  des  Pfandgesetzes.

Su158.

Im  Uebrigen  sind  die  Vorschriften  des  Pfandgesetzes  Ss.  301  —  323
wegen  eingetragener  oder  vorgemerkter  Rechte  zu  befolgen.

Die  im  §.  302  angeordnete  Benachrichtigung  ist,  bei  etwaiger  Unbekanntschaft
  des  Aufenthaltes,  an  den  bestellten  oder  zu  bestellenden  (§§.  8,  9,  12
des  Gesetzes  über  die  gerichtliche  Todeserklärung  verschollener  Personen  vom
1.  März  1839)  Abwesenheitsvormund  zu  bewirken.

g.  159.

Insofern  bei  Zwangsabtretungen  zugleich  lehnherrliche  Rechte  oder  andere
nicht  schon  nach  §.  158  zu  berücksichtigende  Berechtigungen  Dritter  an  der
Sache  aufgehoben  werden  (.  8  des  Regulatives  über  den  Bau,  die  Besserung
und  Unterbaltung  der  Straßen  vom  10.  April  1821),  hat  das  Gericht  die
Berechtigten  vor  der  Uebereignung  davon  in  Kenntniß  zu  sehen  und  dieselben
  zur  Geltendmachung  etwaiger  Ansprüche  an  die  Entschadigungssumme
binnen  dreißig  Tagen  aufzufordern,  bis  dahin  aber  und  eintretenden  Falles
bis  zur  Erledigung  der  erhobenen  Ansprüche  die  Entschädigungsgelder  in  Beschlag
  oder  Verwahrung  zu  nehmen.

g.  160.

Kann  das  Eigenthum  des  Veraͤußernden  oder  des  Erblassers,  welches  vor
dem  1.  Juli  1833  erworben  seyn  soll,  durch  gerichtliche  Erwerbsurkunden
nicht  nachgewiesen  werden,  mögen  nun  dergleichen  gar  nicht  vorhanden  gewesen
oder  verloren  gegangen  seyn,  so  darf  ausnahmsweise  (Verordnung  vom
10.  Januar  1834)  die  gerichtliche  Uebereignung  mit  der  §.  1  des  Gesetzes  vom
20.  April  1833  bezeichneten  Wirkung  auch  dann  erfolgen,  wenn  durch  ein
Zeugniß  des  Ortsvorstandes  und  bei  steuerbaren  Grundstücken  auch  des  Steuereinnehmers
  bescheinigt  wird,  daß  der  Veräußernde  oder  der  Erblasser  oder  auch
der  Erwerber  selbst,  wenn  die  Verdußerung  oder  die  Vererbung  früher  erfolgt
ist,  das  Grundstück  das  ganze  letzte  Jahr  hindurch  besessen  und  versteuert  habe,

12
        <pb n="93" />
        74

dasselbe  auch  keinem  Dritten  im  Kataster  zugeschrieben  und  dem  Gerichte  auch
sonst  kein  Eigenthumsanspruch  eines  Dritten  bekannt  ist.

Es  haben  jedoch  die  Gerichtsbehörden  in  solchem  Falle  die  Uebereignung
  nur  mit  ausdrücklichem  Vorbehalte  des  bessern  Rechtes  jedes
Dritten  in  der  Urkunde  auszusprechen  und  diesen  Vorbehalt  jeder  weitern
Verdußerung  oder  Verpfändung  desselben  Grundstücks  ausdrücklich  beizufügen
(5§.  14,  131,  245  des  Pfandgesetzes),  insofern  nicht  inzwischen  die  Verjährungszeit
  abgelaufen  oder  der  Beweis  des  Eigenthums  auf  die  F.  152  Nr.  3  bezeichnete
Weise  nachtraglich  hergestellt  worden  ist.

S.  161.

Fällt  der  angebliche  Eigenthumserwerb  des  Veraußernden  oder  des  Erblassers
in  die  Zeit  nach  dem  1.  Juli  1835,  so  kann  auf  dem  Grunde  des,  wie  im
vorhergehenden  Paragraphen  angegeben,  bescheinigten  Besitzes,  und  dafern  eine
andere  Ermittelung  unthunlich  oder  mit  unverhältnißmäßigen  Kosten  und
Schwierigkeiten  verbunden  seyn  sollte,  nach  vorgängiger  erfolgloser  Aufforderung
  etwaiger  Berechtigter  in  dem  amtlichen  Nachrichtsblatte
des  Kreises,  zur  Geltendmachung  ihrer  Ansprüche  binnen  einer  dreißigtägigen
Frist,  die  gerichtliche  Uebereignung,  jedoch  auch  nur  mit  Vorbehalt  des
bessern  Rechtes  jedes  Dritten,  erfolgen.

g.  162.

Fehlt  es  noch  zur  Zeit  an  einem  Orte  ganz  an  Grundbuͤchern  oder  sind
die  vorhandenen  so  mangelhaft  und  verworren  gefuͤhrt,  daß  es  nicht  moͤglich
ist,  aus  denselben  zu  ermitteln,  wem  ein  gewisses  Grundstuͤck  zugeschrieben  sey
(Verordnung  vom  10.  Januar  1834):  so  kann  im  ersten  Falle  auch  ohne  den
§.  152  Nr.  2  erforderten  Grundbuchsauszug  und  im  zweiten  Falle  wenigstens
ohne  das  Zeugniß,  daß  das  Grundstück  dem  Veraäußernden  oder  dem  Erblasser  zugeschrieben
  sey,  die  gerichtliche  Uebereignung  mit  Vorbehalt  des  bessern
Rechtes  jedes  Dritten,  auf  dem  Grunde  einer  gerichtlichen  Erwerbsurkunde
oder  des  bescheinigten  einjahrigen  Besitzes  (SS.  160,  161)  bewirkt  werden.

g.  163.
Bei  Zwangsabtretungen  zu  Landstraßen  und  zu  anderen  oͤffentlichen  Zwecken
(Regulativ  vom  10.  April  1821  8.  7,  Gesetze  vom  29.  April  1829  8.  9  und
vom  5.  Februar  1836)  ist  selbst  in  den  Faͤllen  der  89.  160,  161  und  162
        <pb n="94" />
        75

die  Uebereignung  ohne  Vorbehalt  eines  bessern  Eigenthumsrechtes  am  Grundstücke
  selst,  zu  bewirken  und  der  Vorbehalt  nur  auf  die  Vergütung  zu  richten.

S#.  164.

Ist  mit  der  Eigenthumsveränderung  eine  Natural-Theilung  verbunden,  so
muß  die  Vornahme  der  Theilung,  die  Abmessung  und  die  Repartition  der  Steuer
durch  die  Steuer-Revision,  sowie  die  Vertheilung  anderer  Grundgefalle  der
gerichtlichen  Uebereignung  vorausgehen  (F.  6  des  Gesetzes  vom  20.  April  1838,
5S.  17,  28  des  Gesetzes  vom  12.  März  1889).

Es  haben  daher  die  Gerichtsbehörden  die  Theilungsaufsäte,  welche  sich
auf  eine  katastermäßige  und  beglaubigte  Beschreibung  der  in  Frage  stehenden
Grundstücke  gründen  müssen  (.  152  Nr.  2),  dem  Steuer-Revisor  des  Bezirks
zur  Feststellung  der  Theilungsverhältnisse  und  zur  richtigen  Bezeichnung  der  Theilstücke
  mitzutheilen,  dafern  sich  nicht  die  Betheiligten  selbst  zu  diesem  Zwecke
schon  zuvor  an  den  Steuer-Revisionsbeamten  gewendet  haben.

Dieser  wird  durch  Einsicht  und  Vergleichung  der  Flurkarte  sich  von  dem
Gegenstande  und  den  Theilungsverhältnissen  vollkommen  unterrichten,  nöthigen
Falles  über  etwa  vorliegende  Bedenken,  namentlich  wegen  der  Art  und  Weise
der  Theilung,  sowie  wegen  der  Bezeichnung  jedes  Theilstücks  mit  dem  richtigen
Theilungsbuchstaben  und  wegen  des  Namens  des  Erwerbers,  sich  mit  den  Betheiligten
  benehmen  und  nun  beurtheilen,  ob  eine  geometrische  Aufnahme  und
Fertigung  eines  Grundrisses  nothwendig  sey  oder  nicht.

Im  letztern  Falle  fertigt  oder  berichtigt  der  Steuer-Revisor  fofort  die
vollständige  Beschreibung  und  Bezeichnung  der  Theilstücke;  im  erstern  Falle
hingegen  veranstaltet  derselbe  dic  erforderliche  geometrische  Aufnahme  entweder
selbst  oder  durch  einen  beauftragten  Feldmesser  und  bewirkt  sodann  auf  dem
Grunde  solcher  Aufnahme  jene  Beschreibung  oder  Berichtigung,  womit  er  in
beiden  Fällen  zugleich  die  Repartition  der  Steuern  verbindet.

Die  so  hergestellten  Materialien  zu  einer  vollständigen  und  zuverlässigen
Beschreibung  werden  sodann  der  Gerichtsbehörde,  bei  Rückgabe  der  kommunizirten
  Aufsätze,  mitgetheilt.  Die  gefertigten  Grundrisse  und  Flächenberechnungen
  bleiben  bei  den  Akten  der  Steuer-Revision,  zu  welchen  auch  in  allen
Fällen,  wo  keine  geometrische  Aufnahme  Statt  gefunden  hat  und  kein  Grumdriß
gefertigt  worden  ist,  eine  genaue  Beschreibing  der  Theilstücke  mit  Beifügung

der  Namen  der  Erwerber  gebracht  werden  muß.
12#
        <pb n="95" />
        76

Das  Ergebniß  der  geschehenen  Theilung,  die  Beschreibung  und  Bezeichnung
der  Theilstücke,  sowie  die  Repartition  der  Abgaben  ist  demnachst  in  die  auszufertigende
  Urkunde  mit  aufzunehmen.

S.  165.

Es  sind  in  jedem  solchen  Falle,  mit  Ausnahme  der  Zwangsabtretungen
zu  öffentlichen  Zwecken,  die  in  den  verschiedenen  Landestheilen  bestehenden  Gesetze
  wider  die  Zerstückelung  der  Grundstücke,  namentlich:

der  Revisions-Instruktion  vom  26.  Februar  1726,  Kap.  XIV,  F.  10,  15,
der  Weimarischen  Circulare  vom  27.  August  1788  und  vom  22.  Juni  1792,
de5  Eisenachischen  Circulars  vom  8.  September  1796,
der  Churmainzer  Verordnungen  vom  5.  Oktober  1748  und  vom  9.  Dezember
  1780,
der  Weimar=  Jenaischen  Forstordnung  vom  7.  März  1775,  p.  I.,
Kap.  19,  é.  10,
wonach  eine  solche  Zerstückelung  bei  Feldgrundstücken  nicht  unter  einem  Viertel-Acker
  oder  nicht  unter  einem  halben  Acker,  bei  Holzgrundstücken  aber  gar
nicht  gestattet  ist,  streng  zu  beobachten  und,  bei  Vermeidung  nachdrücklicher
Ahndung,  mindestens  einer  Geldbuße  von  fünf  Thalern  in  jedem  Zuwider--handlungsfalle,
  dergleichen  gesetzwidrige  Theilungen  ohne  Dispensation  Unserer
Landes-Direktion  in  keinem  Falle  zuzulassen.
S.  166.

Bei  Theilung  von  Gebäuden  insbesondere  hat  das  Gericht  —  mit  Beachtung
  des  Rechtsgrundsatzes,  daß  kein  Grundeigenthum  über  oder  unter
fremdem  Grundeigenthum  Statt  finden  kann  —  für  genaue  Angabe  der  abzutretenden
  Räume  zu  sorgen,  da  nöthig  die  Beibringung  eines  Risses  zu  erfordern,
  auch  den  Parteien  Anleitung  zu  geben,  gemeinschaftliche  Benutzung
einzelner  Räume  thunlichst  zu  vermeiden,  in  jedem  Falle  aber  das  im  F.  164
vorgeschriebene  Verfahren  auch  hierbei  zu  beobachten  und  wo  es  einer  Dispensation
  gesetzlich  bedarf  —  Churmainzer  Verordnung  vom  20.  Mai  1791
§.  4  —  das  deßhalb  Erforderliche  zuvörderst  zu  verfügen.

§.  167.

In  Ansehung  eigentlicher  Dismembrationen,  d.  h.  Zerschlagungen  und
Abtrennungen  von  geschlossenem  oder  gehuftem  Gute,  ist  nach  den  Vorschriften
des  Regulatives  vom  18.  Mai  1838  zu  verfahren  und,  wenn  das  Gut  mit  Landstandschaft
  versehen  ist,  überdieß  Unsere  unmittelbare  Genehmigung  einzuholen.
        <pb n="96" />
        77

g.  168.

Wenn  nicht  etwa  vorher  schon  von  den  oͤffentlichen  Behoͤrden  oder
Privat-Personen,  welche  nach  den  dem  Gerichte  vorliegenden  Urkunden  und  anderen
  Nachrichten  Grundgefälle  von  den  veradußerten  Grundstücken  zu  fordern
haben,  vollständige  und  glaubhafte  Zeugnisse  über  den  Abtrag  aller  rückständiger
  Abgaben  und  über  die  Richtigkeit  der  Grundstücksbeschreibung  beigekommen
  sind:  so  haben  die  Gerichtsbehörden  vor  Ausfertigung  der  Erwerböurkunden
  die  Berechtigten,  sofern  sie  ihnen  bekannt  sind,  im  Inlande  ihren  Sitz
bezüglich  Wohnort  haben,  oder  doch  dem  Gerichte  namhaft  gemachte  Bevollmächtigte
  bestellt  haben,  mitkels  Umlaufs  von  der  beabsichtigten  Eigenthumsveränderung
  unter  Beifügung  der  Grundstücksbeschreibung  zu  benachrichtigen
und  zur  Vergleichung  der  Beschreibung  besonders  der  Angaben  über  die  Grundgefalle
  mit  ihren  Büchern  und  zur  Bemerkung  aller  sich  ergebender  Abweichungen
  sowie  etwaiger  Rückstände  aufzufordern.

Solche  Umläufe  dürfen  von  den  Einnahmebehörden  und  sonstigen  Berechtigten
  nicht  länger  als  drei  Tage  zurückbehalten  werden.  Nach  Ablauf
dieser  Frist  hat  sie  das  Gericht  auf  Kosten  des  Säumigen  durch  Warteboten
abholen  zu  lassen  (.  7  des  Gesetzes  vom  20.  April  1833,  Verordnungen  vom
10.  Januar  und  vom  21.  April  1834).

g.  169.

Ergeben  fich  Abweichungen  zwischen  der  aus  dem  Grundbuche  entnommenen
Beschreibung,  den  alteren  Erwerbsurkunden  und  den  Angaben  der  Einnahmebehörden
  und  sonstigen  Berechtigten  (.  5,  8  des  Gesetzes  vom  20.  April
1838),  so  sind  dieselben  vom  Gerichte  kostenfrei  zu  erörtern.

In  Ansehung  der  Steuer  entscheidet  lediglich  das  Steuer-Kataster,  sofern
es  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  12.  März  1839  gehörig  bekannt  gemacht
und  anerkannt  worden  ist.

In  Ansehung  anderer  Grundlasten  hingegen  ist  nach  den  bei  den  Berechtigten
  vorhandenen  Büchern,  wenn  sie  von  den  Betheiligten  anerkannt  si  nd,
oder  in  deren  Ermangelung  nach  anderen  klaren  Beweismitteln  zu  gehen,  jedenfalls
  aber  sind  die  Betheiligten  über  die  Abweichungen  zu  hören.  Ohne
daß  dieses  geschehen  und  ohne  daß  dabei  die  Erinnerungen  der  Einnahmebehörden
  und  sonstigen  Berechtigten  für  gegründet  anerkannt  worden,  dürfen
die  Angaben  der  angeblich  Berechtigten  in  die  neuen  Erwerbsurkunden  nichr
aufgenommen  werden.
        <pb n="97" />
        78

Ist  der  Widerspruch  auf  diesem  Wege  nicht  zu  beseitigen,  so  muß  desselben
  in  den  Uebereignungsurkunden  Erwäahnung  geschehen  und  jedem  Theile  sein
Recht  vorbehalten  werden.

In  jedem  Falle  ist  der  Betrag  der  Steuern  sowohl  als  anderer  Geldgefalle
  auf  die  neue  Landeswährung  reduzirt  anzugeben.

S.  170.

Werden  Rückstände  von  den  Einnahmebehörden  oder  sonstigen  Berechtigten
  angegeben  (F.  9  des  Gesetzes  vom  20.  April  1833),  so  ist  Bescheinigung
über  deren  Abentrichtung,  ingleichen  in  Lehen=  und  Abzugsgelder-Fällen  Bescheinigung
  der  erlegten  Lehen=  oder  Abzugs-Gelder  und  der  damit  in  Verbindung  stehenden
  Gebühren  zuvörderst  aufzugeben,  die  Uebereignungsurkunde  inzwischen
zwar  auszufertigen  und  das  Abschreiben  und  Zuschreiben  im  Sreuer-Kataster
zu  verfügen  (.  173),  die  Aushändigung  der  Urkunde  aber  auszusetzen,  bis  die
Befolgung  obiger  Auflage  nachgewiesen  ist.

Werden  die  Rückstände  bestritten,  so  ist  die  Urkunde  auszuhandigen  und
der  angeblich  Berechtigte  auf  den  Rechtsweg  zu  verweisen.

g.  171.
Bei  Zwangsabtretungen  von  Grundstuͤcken  zu  oͤffentlichen  Zwecken  ist  wegen
  der  Abgaben  nach  den  I#.  7,  8,  9  des  Gesetzes  vom  10.  April  1821
und  bezüglich  nach  F.  159  dieser  Verordnung  zu  verfahren.

d.  172.

Die  Gerichsbehörden  haben  darauf  zu  sehen,  daß  in  den  nach  §.  152
beizubringenden  Auszügen  aus  den  Grundbüchern,  sofern  in  den  letten  50
Jahren  eine  neue  Katastrirung  Statt  gefunden  hat,  außer  den  neueren  Kataster-Nummern
  auch  diejenigen  Bezeichnungen  mit  angegeben  werden,  welche  die  in
Frage  stebenden  Grundstücke  in  den  alten  Grundbüchern  führen,  und  es  sind
beiderlei  Bezeichnungen  auch  in  die  auszufertigenden  Urkunden  mit  aufzunehmen.

Ist  es  nicht  möglich,  außer  den  neuen  Kataster-Nummern  auch  die
Nummer  des  alten  Katasters,  Fund=  oder  Lager-Buchs  mit  anzugeben,  oder  ist
aus  einem  andern  Grunde  die  Idendität  zweifelhaft:  so  findet  das  im  §.  142
bestimmte  Verfahren  auch  hier  Statt.
        <pb n="98" />
        79

.  178.

Sind  alle  nothwendige  Erörterungen  beendigt  und  hat  sich  kein  Bedenken
gegen  die  Uebereignung  überhaupt  gezeigt:  so  ist  nunmehr,  je  nach  deren  Ergebnisse,
  die  Uebereignungsurkunde  mit  oder  ohne  Vorbehalt  der  Rechte  Dritter
(SEs.  160  —  162),  nach  dem  in  der  neunten  Beilage  beigefügten  Muster  auszufertigen
  und  die  Reinschrift  derselben  oder  ein  beglaubigter  Auszug  daraus
(Gesetz  vom  11.  März  1839  ös.  3,  4)  dem  zum  Abschreiben  und  Zuschreiben  bestellten
  Beamten  vorzulegen,  sodann  aber,  mit  der  Bemerkung  über  die  geschehene
  Abschrift  und  Zuschrift  versehen,  dem  Erwerbenden,  gegen  Entrichtung
der  Kosten  (S.  181  Nr.  2  des  Gesetzes  vom  1.  Dezember  1840),  auszuhändigen
  und,  wie  dieß  geschehen,  auf  dem  Konzepte  zu  bemerken.

Bei  Zerschlagung  gebundener  Güter  und  Abtrennung  einzelner  Grundstücke
von  denselben,  sowie  bei  allen  Natural-Theilungen  ist  die  Urkunde  zuvor  auch
der  Steuer=  Revisionsbehörde  zur  Berichtigung  der  Karten  und  der  Grundbücher
  vorzulegen,  welche  auch  dieses  auf  der  uUrkunde  und  die  erfolgte  Bestätigung
  in  ihren  Akten  zu  bemerken  hat.  Ist  es  nach  Beschaffenheit  der  Karte
unthunlich,  die  neuen  Theilungslinien  in  derselben  nachzutragen,  so  dienen  die
bei  der  Steuer-Revision  aufbewahrten  Nachweisungen  über  solche  Theilungen,
Grundrisse  und  Flächenberechnungen  (F.  164)  einstweilen  als  Supplemente  der
Flurkarte,  bis  dereinst  -bei  Fertigung  einer  neuen  Karte  alle  im  Laufe  der  Zeit
vorgekommene  Theilungen  und  Flächenveränderungen  darin  aufgenommen  werden
  können.

#.  17  .—

Bei  Allodial-Grundstücken  bedarf  es,  neben  der  im  §.  1  des  Gesetzes
vom  20.  April  1833  bestimmten  gerichtlichen  Uebereignung  und  Zuschreibung,
und  unbeschadet  der  Vorschrift  im  §.  180  über  die  Verbindlichkeit  zur  Anmeldung
  bei  der  grundherrlichen  Einnahmestelle,  keiner  Beleihung,  da  auch  zur
Begründung  des  Anspruchs  auf  Lehngelder-Entrichtung  bei  laudemial-pflichtigen
Allodial-Grundstücken  die  gerichtliche  Uebereignung  derselben  genügt  (Verordnung
vom  29.  Januar  1839).  ,

Die  Beleihung  soll  daher  auch  bei  den  Lehenhoͤfen,  soweit  sie  da  bisher
noch  uͤblich  war  (Koͤnigl.  Saͤchsisches  Lehns-Mandat  vom  Jahre  1764,  Tit.  V,
F.  4),  in  Ansehung  wirklicher  („unbeschadet  der  Erblichkeit“  verliehener)  Allodien
nicht  weiter  Statt  finden.

.  175.

In  Ansehung  eigentlicher,  von  den  Lehenhoͤfen  zu  Weimar  und  zu  Eisenach

oder  von  den  After-Lehenstuben  (F.  13)  im  Großherzogthume  abhängiger  Lehen
        <pb n="99" />
        80

bedarf  es  zur  Erwerbung  des  vasallitischen  Rechtes  auch  der  Beleihung  bei  der
Lehnsbehoͤrde,  jedoch  tritt  an  die  Stelle  des  Lehnseides  ein  bloßes  Angeloͤbniß
treulicher  Erfüllung  der  Unterthanen=  und  Lehns-Pflichten,  welches  bei  Bevormundeten
  durch  den  Vormund,  bei  Frauenspersonen  durch  einen  Bevollmächtigten
  geleistet  wird.

Die  von  Unseren  Lehenhöfen  auszufertigenden  Lehenbriefe  sind  zuvor  Unserer
  Kammer  im  Konzepte  mitzutheilen.

g.  176.

Bei  Veraͤußerungen  ist  die  Beleihung  von  Seiten  der  Lehnsbehoͤrde
erst  nach  vorausgegangener  Bestaͤtigung  von  Seiten  des  Gerichts  der  Sache
zu  ertheilen,  bei  welcher  letztern  die  Vorschriften  der  §§.  150  fg.  gleichfalls  zu
beobachten  sind.

In  Successions-Fällen  dagegen  ist  die  Erbzuschreibung  mit  dem  gehnsscheine
  zu  verbinden,  dafern  die  Lehnsbehörde  auch  das  Gericht  der  Sache  ist.

Es  muß  daher  Alles,  was  die  gerichtliche  Uebereignung  erfordert  (F.  152),
vor  der  Beleihung  beigebracht  werden,  und  der  vereinigte  Erbzuschreibe=  und
Lehn-Schein  ist  nach  den  für  gerichtliche  Uebereignungöurkunden  gegebenen  Vorschriften
  abzufassen.

Wenn  aber  die  Gerichtsbehörde  und  die  Lehnsbehörde  verschieden  sind,  so
muß  der  Erbzuschreibung  auch  die  Beibringung  des  Lehnsscheins  vorausgehen.
Dieses  findet  auch  Anwendung  auf  fremdherrische  Lehen  (feuda  extra  curtem)
im  Großherzogthume,  soweit  dergleichen  noch  vorkommen.

g.  177.

Bei  Lehen,  wo  nicht  in  jedem  mit  den  wirklichen  Besitzern  vorgehenden
Veränderungsfalle  eine  Beleihung  erfolgt,  z.  B.  bei  Seniorats-Lehen  und  bei
anderen  durch  Lehnträger  vertretenen  Lehen,  bedarf  es,  so  lange  eine  Veränderung
  hinsichtlich  des  Provasallus  oder  des  Lehnherrn  nicht  eintritt,  keiner
Beleihung;  dagegen  muß  aber  in  jedem  solchen  Veränderungsfalle  die  urkundliche
  Uebereignung  durch  das  Gericht  der  Sache  erfolgen.

g.  178.

Bei  den  von  Unseren  Lehenhöfen,  ingleichen  bei  den  von  den  After-Lehenstuben
  im  Großherzogthume  oder  von  einem  auswärtigen  Lehenhofe  abhängigen
Lehen,  erfolgt  das  Abschreiben  und  das  Zuschreiben  im  Steuer-Kataster  erst
nach  geschehener  Beleihung,  wo  eine  solche  erforderlich  ist  (II.  175,  177).
        <pb n="100" />
        81

Das  Gericht  hat  daher  neben  der  Uebereignungöurkunde  auch  den  Lehnschein,
  wenn  ein  solcher  besonders  ausgefertigt  worden  ist  G.  176),  dem
Kataster-Führer  gleichzeitig  mit  vorzulegen.

Wo  die  Lehns=  und  Gerichts-Behörde  verschieden  sind,  hat  in  Verdußerungsfällen
  das  Gericht  der  Lehnsbehörde  eine  beglaubigte  Abschrift
der  Uebereignungsurkunde  mitzutheilen,  letztere  hingegen  in  jedem  Falle  den
Lehnschein  dem  Gerichte  zur  Besorgung  des  Weitern  zuzustellen.

Das  Gericht  händigt  die  Erwerbsurkunde  in  beinem  Falle  vor  erfolgter
Beleihung  und  vor  der  Abschreibung  und  Zuschreibung  dem  Akquirenten  aus.

#.  179.

Da  munmehr  die  Gerichte  selbst  für  das  Abschreiben  und  das  Zuschreiben
zu  sorgen  haben  (Gesetz  vom  11.  März  1839),  dergestalt,  daß  kein  Akquisitions-Dokument
  vor  erfolgter  und  bescheinigter  Zuschreibung  im  Kataster  ausgehändigt
werden  darf,  so  kann  die  vorlaufige  Vormerkung  vorbehaltener  Hypotheken
(.  281  des  Pfandgesetzes),  wenn  sie  nicht  ausdrücklich  beantragt  wird,  unterbleiben.


Es  sind  dieselben  aber,  sobald  die  Zuschreibung  erfolgt  ist,  vor  Aushändigung
  der  Erwerbsurkunde  alsbald  wirklich  einzutragen.

g.  180.

Vor  oder  bei  Aushaͤndigung  der  Urkunde  ist  der  Erwerber  an  die  ihm
obliegende  Vorlegung  derselben  bei  dem  Rentamte  und  bei  anderen  grundherrlichen
Einnahmen  zur  Abschreibung  und  Zuschreibung  (Gesetz  vom  20.  April  1833
g.  12,  Gesetz  vom  1.  Dezember  1840  5S.  150  Anmerkung)  zu  erinnern.

8  .  181.

Alles  Abschreiben  und  Zuschreiben,  welches  nicht  auf  dem  Grunde  gerichtlicher
  Uebereignungsurkunden  geschieht  (§.  11  des  Gesetzes  vom  20.  April  1823,
§.  1  des  Gesetzes  vom  11.  März  1839),  wird  an  dem  Buchführer  mit  fünf
Thalern  Strafe  in  jedem  Falle  geahndet.

g.  182.

Wird  ein  Grundstück  gemeinschaftlich  (pro  indiriso)  von  Mehren  erworben,
  oder  werden  verschiedene  inländische  Grundstücke  zusammen,  wenn  auch  von
mehren  Vorbesitzern,  an  einen  und  denselben  Erwerber  veräußert,  so  ist  nur  eine
Uebereignungsurkunde  auszufertigen  (F.  45  des  Gesetzes  vom  1.  Dezember  1840).

13
        <pb n="101" />
        82

Sind  die  zusammen  zu  übereignenden  Grundstücke  unter  verschiedenen
Gerichten  im  Großherzogthume  gelegen:  so  ist  die  Urkunde  durch  das  zuerst  bestatigende
  Gericht  dem  andern  zum  Behufe  der  Nach-Konfirmation  zuzustellen
(5.  48  des  Gesetzes  vom  1.  Dezember  1840).

Werden  Privat-Grundstücke  und  Grundstückstheile  zu  Landstraßen  oder
zu  einem  andern  allgemeinen  Zwecke  verwendet,  so  erhält  die  Gerichtsbehörde
über  die  abgetretenen  Grundstücke  einer  ganzen  Flur  ein  genaues  Verzeichniß,
worin  der  Flächengehalt,  die  (alte  und  neue)  Kataster-Nummer  jedes  Stücks
und  die  für  jedes  Stück  ausgeworfene  Entschädigungssumme  bemerkt  seyn  muß.
Hierauf  hat  das  Gericht  wegen  der  Anerkennung  der  Abtretung,  wegen  der
Verdußerungsbefugniß  der  Abtretenden,  wegen  der  hypothekarischen  oder  anderer
  Ansprüche,  sowie  wegen  Vertheilung  bezüglich  Ablösung  der  auf  den  Grundstücken
  haftenden  Steuern  und  Grundgefalle  das  Geeignete,  nach  Maßgabe  der
§6§5  150  fg.,  164  wahrzunehmen  und,  wenn  kein  Bedenken  weiter  obwaltet,  obiges
Verzeichniß,  nach  dessen  etwa  nothwendiger  Berichtigung,  mit  einer  allgemeinen
Bestatigungsformel  zu  versehen,  dem  Kataster-Führer,  da  nöthig  (S.  173)
auch  dem  Steuer-Revisor,  zum  Abschreiben  und  Zuschreiben  bezüglich  zur  Berichtigung
  der  Karte  und  Grundbücher  zuzufertigen  und  demnachst  derjenigen
Behörde  auszuhändigen,  welche  die  Abtretung  ausgewirkt  hat.

g.  188.

Erwirbt  eine  Privat-Gesellschaft,  welche  keine  Korporation  bildet,  Grundeigenthum,
  so  muß  dasselbe  den  Mitgliedern  der  Gesellschaft  als  gemeinschaftliches
  Eigenthum  übereignet  und  zugeschrieben  werden,  es  wäre  denn,  daß  lettere
  einen  gemeinschaftlichen  Vertreter  dieses  Grundbesitzes  —  einen  s.  g.
Lehnträger  —  bestellen  und  diesem  das  Grundstück  übereignen  und  zuschreiben
lassen  will.

Alsdann  bedarf  es  bei  dem  Ausscheiden  oder  Zutreten  einzelner  Mitglieder
  der  Gesellschaft  keiner  neuen  Uebereignung  und  Zuschreibung;  es  kann  aber
auch  nur  der  Lehnträger  allein  oder  derjenige,  welcher  von  ihm  oder  dessen
Erben  sein  Recht  ableitet,  das  Eigenthum  vollgültig  übertragen  oder  sonst
darüber  verfügen;  und  der  Gesellschaft  bleibt  überlassen,  gegen  etwaigen
Mißbrauch  sich  durch  geeignete  Mittel  zu  sichern.  «

§.184.

Wird  in  Folge  eines  Prozesses  das  Eigenthum  an  einem  Grundstuͤcke  jemand
zugesprochen,  dem  es  gerichtlich  nicht  uͤbereignet  ist,  so  hat  das  Gericht  ihn  zur
        <pb n="102" />
        88

Nachsuchung  der  gerichtlichen  Uebereignung  anzuhalten  (§.  13  des  Gesetzes  vom
20.  April  1883).

Gründet  er  sich  auf  Ersitzung  (.  22  des  Gesetzes  vom  12.  März  1839),
so  ist  das  Erkenntniß  abschriftlich  zu  den  Akten  zu  nehmen  (§F.  310  des  Pfandgesetzes).


In  jedem  Falle  ist  nach  Beseitigung  aller  Hindernisse  das  Grundbuch
(Steuer-Kataster)  mit  den  Grund-Akten  (dem  Handelsbuche)  in  Uebereinstimmung
zu  bringen.

d.  185.

In  Ansehung  der  Bestellung  solcher  dinglicher  Rechte  an  fremden
Immobilien,  welche  der  Einzeichnung  im  Hypotbeken-Buche  nicht  bedürfen
(§S.  139,  312  des  Pfandgesetzes),  findet  Alles  Anwendung,  was  oben  in  den
S#.  151  bis  158  vorgeschrieben  worden  ist.

g.  186.

Uebertragung  solcher  Rechte  (§.  185)  auf  Andere  kann,  sofern  jene
Rechte  Zubehbrungen  eines  berechtigten  Grundstücks  sind  und  so  lange  sie  nicht
von  demselben  in  gültiger  Weise  abgetrennt  worden  (F.  167),  nur  mit  dem
letztern  zugleich  geschehen  und  es  bedarf  dabei  keiner  Verfügung  von  Seiten
des  Gerichts  des  belasteten  Grundstücks.

Letzteres  ist  auch  der  Fall,  wenn  ein  Komplex  solcher  Rechte  als  ein  besonderes
  Lehn  besteht  und  als  solches  der  Gerichtsbarkeit  Unserer  Landesregierungen
  unterworfen  ist.  Es  tritt  hier  das  Verfahren  wie  bei  Lehngrundstücken
  ein,  nur  mit  Wegfall  des  Abschreibens  und  des  Zuschreibens  im  Kataster.

g.  187.

Außerdem  ist  die  Uebertragung,  vorausgesetzt,  daß  das  Recht  uͤberhaupt
auf  Andere  nach  rechtlichen  Grundsaͤtzen  uͤbertragen  werden  kann,  auch  in  Erb—
faͤllen  von  dem  Gerichte  des  belasteten  Grundstuͤcks  zu  beurkunden.

Hierzu  ist  aber  zu  erfordern,  daß  das  Recht  des  Veraͤußernden  oder
Erblassers  durch  gerichtliche  Erwerbsurkunden  oder  durch  gerichtliche  Anerkennung
  der  Berechtigung  und  des  Berechtigten  von  Seiten  der  Eigenthuͤmer  der
belasteten  Grundstuͤcke  oder  durch  rechtskraͤftiges  Erkenntniß  nachgewiesen  werde.
Fehlt  es  an  diesem  Nachweise,  so  kann  auf  dem  Grunde  eines  Zeugnisses  des
Vorstandes  in  dem  Orte,  wo  die  belasteten  Grundstücke  liegen:  daß  das  Recht
während  des  letztvergangenen  wenigstens  einjahrigen  Zeitraums  von  dem  Ver-13
        <pb n="103" />
        84

dußernden  oder  Erblasser  oder  von  dem  Erwerber  selbst,  wenn  der  Uebergang
früher  Statt  gefunden  hat,  ausgeübt  worden,  die  Bestätigung  mit  ausdrücklichem
  Vorbehalte  des  bessern  Rechtes  jedes  Dritten  ertheilt  werden,
dafern  dem  Gerichte  kein  entgegenstehender  Anspruch  bekannt  ist.

15)  Spezial-Ladungen  im  Konkurse.
g.  188.

Die  besonderen  Ladungen  an  die  Pfandglaͤubiger  im  Konkurse
(6.  317  des  Pfandgesetes)  müssen  das  Präjudiz  des  Ausschlusses  von  der
Masse  gleich  der  Ediktal-Ladung  enthalten.

Es  genügt  jedoch,  wenn  eine  solche  Ladung  durch  die  Post  unter  Rekommandation
  und  gegen  Schein  unter  richtiger  Adresse  des  Gläubigers,  spätestens
sechszig  Tage  vor  dem  Präklusiv-Termine,  abgesendet  wird.

1
Uebrigens  behält  die  Vorschrift  im  §.  11  der  Verordnung  vom  9.  November
  1821:  daß  bei  dem  Ausbruche  eines  Konkurses  jeder  betheiligte
Steuereinnehmer  von  Amtswegen  besonders  vorzubescheiden  und  damit  gehörig
bekannt  zu  machen  ist,  hierneben  ihre  unveränderte  Anwendung.

g.  190.

Die  Kosten  dieser  Ladungen,  folglich  auch  das  Porto,  sind  nach  F.  38
des  Prioritaͤts-Gesetzes  der  Masse  anzurechnen.

Indem  Wir  diese  Verordnung  zur  allgemeinen  Kenntniß  bringen  lassen
und  nach  Befinden  noch  Zusaͤtze  und  Erlaͤuterungen  vorbehalten,  versehen  Wir
Uns  zu  allen  Unseren  Gerichtsstellen,  welchen  die  Ausfuͤhrung  der  gedachten
Gesetze  obliegt,  daß  sie  dabei  die  Bestimmungen  derselben  und  die  Vorschriften
der  gegenwaͤrtigen  Verordnung  ihrem  wahren  Sinne  und  Zwecke  gemaͤß  auf—
zufassen  und  genau  zu  befolgen  sich  eifrigst  bestreben  werden.

Im  Falle  aber  Untergerichten  Zweifel  und  Bedenken  uͤber  Gegenstaͤnde
des  Verfahrens  oder  uͤber  die  Fuͤhrung  der  Akten  und  Buͤcher  noch  beigehen,
so  haben  sie  dieselben  der  vorgesetzten  Landeöregierung  zur  Bescheidung  berichtlich
  vorzutragen.
        <pb n="104" />
        85

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  hoͤchsteigenhaͤndig  vollzogen  und
mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen,  auch  die  oͤffentliche
Kundmachung  derselben  befohlen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  12.  März  1841.

Carl  Friedrich.

C.  W.  Freih.  von  Fritsch.  Freih.  von  Gersdorff.  D.  Schweitzer.

vdt.  Ernst  Muͤller.

Verordnung
zur  Ausfuͤhrung  der  Gesetze  vom  6.  Mai
und  vom  7.  Mai  1839  über  das  Recht
an  Faustpfändern  und  Hypotheken  und
über  die  Vorzugsrechte  der  Gläubiger.
        <pb n="105" />
        86

Uebersicht  des  Inhaltes.

Vorschriften.

I.
Zur  Ausführung  der  transitorischen  Bestimmungen  Kä.  1—19.
1)  Bekanntmachung  des  Aufrufe  bbbbSbSSä.  1  —  3.
2)  Anmeldung  der  dem  Aufrufe  unterliegenden.  Recchie  AA  S.  4.
3)  Obliegenheiten  der  Vormünder  und  der  Vormundschaftsbehörden.  .  .  5  —  11.
4)  Obliegenheiten  anderer  Verwaltungsstellen  .  ...  8.  12.
5)  Obliegenheiten  der  Lehenhoͤfe  und  der  Lehenstoben  .  ...  g.  13.
6)  Verfahren  der  Unterpfandsbehoͤrden  hinsichtlich  der  angemeldeten  Hypotheken
  und  anderen  Recht  .  .  ...  ..  .  .  ...  ....  .  .  .  .  .  ..  &amp;amp;.  14  —-  19.
II.

Zur  Eimichtung  der  Hypotheken-Bücher  und  der  Bücher  über  die
einfachen  Vorzugsrechtetetetetet  4488.  20—115.

——————————————————————  ..  ..  88.  20  -28.
2)  Wahl  zwischen  Real-  und  Personal-  Hypothetenbuchern  ............  §§.29—33.
3)Anlcgungvoch-alHypothekenbuchetn.»..................«.....  §§.34—46.
4)EinrichtungderReal-Hypothekenbücher·.....................»....  §§.47—85.
DieersteRubrik:GegenstandchFoliums»»...».  ............  §§.47—50.
VeränderungenhinsichtlichdesGegcnstandes.........·..........  §.51
DiezweikeRubrik:Besihcr.....»..........................·  88.  52—65.
Successions-Berechtigte  bei  Lehen  und  bei  Fideikommissen  §§&amp;amp;.  60—63.
Die  dritte  Rubrik:  eingetragene  und  vorgemerkte  Recht  88.  64—84.
Vormerkung  und  Löôschung  von  Lehns=  und  Fideikommiß-Verhältnisen
  .  ...  88.  69,  70.
Vormerkung  und  Loͤschung  von  Eigenthumeansprüchen  88.  71,  72.
Vormerkung  und  Löschung  von  Nutzungsrechten  .  .  .  .  .  .  8.  73.
Vormerkung,  Eintragung  und  Loͤschung  von  Pfandrechten  98.  74—81.
Uebertragung  vorgemerkter  oder  eingetragener  Rechte  .  ..  .  .  .  .  .  .  ...  8.  82.
Erneuerung  der  Eintragung  oder  der  Vormerkung  von  -nre
ken  oder  Eigenthumsanspruchen  s55.  83,  84.
Unterschrift  der  Einzeichuunen  ...  S.  85.

5)  Besondere  Vorschriften  für  die  erste  Anlegung  von  Real-  Hopothekene
Folin  ..  .  ....  ................  ....§.86·
        <pb n="106" />
        15)  Spezial-  gadungen,  im  Konkurse

6)  Anlegung  der  Personal-Hypothekenbüchen  8S8.  87  —  89.
7)  Einrichtung  der  Personal-Hypothekenbüuchh..  Ks8.  90  —  99.
Die  erste  Rubrik:  Besitzrrrr.  88.  90  —  95.
Die  zweite  Rubrik:  eingetragene  und  vorgemerkte  Rechte  ..  .  .  ..  88.  96  —  98.
Unterschrift  der  Einzeichhuggen  g.  99.
8)  Besondere  Vorschriften  fuͤr  die  Fortfuͤhrung  der  alten  Hypotheken-Bücher
(Konsens-Protokoll))))))))))ll)l)l))  .  ....  .  100.

9)  Anlegung  und  Einrichtung  der  Bicher  uͤber  die  einfachen  Vorzugorechte  g8.  101—106.
10)  Anlegung  der  Personal-Registrererererer  8.  107—109.
11)  Einrichtung  der  Akten  und  Form  der  Urkunden  ...........  ..§§.110—114.
12)RegtstrandenfurdaåHypothekenWesen......................H.115.

III.

Zu  einigen  Bestimmungen  über  das  Verfahren  K.  116—190.
1)  Obliegenheiten  des  Sekretars  und  des  Akturs  ##  116,  117.
2)  Obliegenheiten  der  Vormünder  und  der  Vormundschaftsbehörden.  g.  118—122.
3)  Vorschriften  über  den  Konsens  der  Lehenhöfe  und  der  gibemsde  89.  123—125.
4)  Vorschriften  für  die  Taratooon  .  ..  ...  .......  .  .  .  .  .  ..  126—140.
5)  Verfahren  bei  Aufnahme  eheweiblicher  Börgschaften.  A  S#S.  141.

6)  Verfahren  bei  vorhandenem  Mangel  hinsichtlich  der  *  eines

Grundstückskskss  8.  142.

7)  Verfahren  bei  fehlender  mn*  der  tewrehe  an  HBest  anachfolger

  SESES.  143.

8)  Verfahren  bei  Aushändigung  der  fandscheine  ...  .  ...  S.  144.

9)  Verfahren  bei  Abstoßung  älterer  Hypotheken  durch  neue  Pfandschulden  5.  145.

10)  Berücksichtigung  vorhandener  Steuerresstt..  .F5F.  146.

11)  Ausfertigung  von  Hppotheken-Zeugnissen  6é66.  147.

12)  Legitimation  bei  Uebertragungen  und  Löschugen  5.  148.

13)  Kassation  der  Urkudmmen  K.  149.

14)  Verfahren  bei  Eigenthumsibertragunge  und  bei  anderen  Veränderungen

an  Immobilin  ....................  §§.150—187.
tr··.---«»s«s-«osos--«--«·  88.  188—190.
        <pb n="107" />
        Verzeichniß

der

Beilagen.

 

1)  Schema  der  Folien  in  den  Hypotheken-Büchern  und  in  den  Privilegien-Büchern  Seite  89,  90.
Die  Hypotheken-Bücher  und  die  Privilegien  -Bücher  werden  so,  wie
dieses  Schema  zeigt,  auf  allen  Seiten  liniirt  und  mit  Ueberschriften
versehen,  an  die  Unterpfandsbehörden  abgegeben  und  von  denselben,
wie  die  folgenden  Beilagen  zeigen,  bei  den  Einzeichvungen  verwendet
  und  ausgefüllt.

2)  Mustereinträge  auf  Real-Hypothekenfoln  ...........  -91—100.

3)  Mustereintraͤge  auf  einem  Personal-Hypothekenfolin  -101-104.

4)  Mustereinträge  auf  einem  Privilegien-Folium  ..  ...  ........  ..........  -105—108.

s)MustereinesPersonal-RegisterözueinemHypothekcn-BucheoberPrivilegien-Buche
  ...................  ...........  -109.

6)  Muster  eines  Real-Registers  zu  einem  Hppotheken-Buche  -110.

7)  Formular  zu  einer  Urkunde  uͤber  ein  bestelltes  Pfandrecht  (Pfandschein)
nebst  Anhaͤngen  „„„  „  „  22  2  2  22  2  2  —2  222  22  2  22—2  2—2228822—2  222  2—22225222222-  *  111—117.

8)  Vormular  zu  einer  Urkunde  über  ein  bestelltes  Vorzugsrecht  (Privilegien-Schein)  118.

9)  Formular  zu  einer  Uebereignungsurkunde  .................  -119,120.
        <pb n="108" />
        89

Fol.

Anmerkungen.

 

 

 

Nummer.

 

 

——  —  ——  —  —  —  —  —

14
        <pb n="109" />
        Tol.  5.

 

Nummer.  Anmerkungen.
        <pb n="110" />
        91

Real-Hypothekenbuch

des  Zustiz-Amtes  M.  M.

über  den  Ort

N.  N.
        <pb n="111" />
        92
        <pb n="112" />
        98

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

VFol.  õ  19
Nummer.  Gegen  stand.  Anmerkungen.
Nummer  4.
Oer  Freihof  zu  N..  dt  besteht  aus  Haus,  Hof,  Stall  und  Scheune
Nr.  6  des  Brand-Katasters.
Dazu  gehören
1.  Nr.  6  der  Garten  hbinter  dem  Hause,  119#  Ruthen.
2.r.  187  Artland,  931  Ruthen.
3.r.  188  desgleichen,  1802  Ruthen.
4.Nr.  212  desgleichen,  1328  Ruthen.
5.  Nur.  316  desgleichen,  37  Ruthen.
6.Nr.  326  Artland  und  Wiese.
472  Ruthen  Artland.
569  Rutben  Wiese.
7.Nr.  455  Artland,  232  Ruthen.  #
8.Nr.  563  degleichen,  977  Ruthen.  1
9.  Nr.  581  Wiese,  243  Ruthen.  1!
10  Nr.  585  Artland,  232  Ruthen.
11.  Nr.  587  Wiese,  716  Ruthen.  .
12.  Nr.  611  desgleichen,  200  Ruthen.  .
13.  Nr.  835  Waldung,  2575  Ruthen.
Ferner  gehoͤrt  dazu
14.  Schaͤferei  uud  Triftrecht  in  der  ganzen  Flur  fuͤr  500  Stuͤck  Schaafe  und  »
15.einenufdenBauekngütekndesOrtshaftendesinöbekechtigungan  Nr.  15  abgeloͤst  s.  die
A  Scheffeln  Pafer,  D  Rubrik:  Veränderung
5  Scheffeln  Korn,  binsichtlich  des  Gegen-12
  Thalern  Geld.  1  standes  Nr.  7
.
Besitzer.
1.  Wun  der,  Contad,  Gutsbesitzer,  Erbe  den  7.  Marz  1816.  Bl.  45  d.  Hano.  Prot.
—  V  Bd.  3.
z  verkauft  s.  Nr.  2.
2..  Schwind,  Johann,  Kaufmann  zu  Weimar,  Käufer  den  12.  April  1842.  15  d.  Gr.  A.  V
SSS  Bd.  I.
—5  oindizirt  f.  Nr.  3.
33.  Wunder,  Gustav,  Oekonom,  Retrahent,  den  20.  Pal  1843.  Bl.  105  d.  Gr.  A.V.  Bd.  .

nter-—8



 

s.  Nr.  3  und  b  der
folgenden  Rubrik.
        <pb n="113" />
        94
20  Tokl.  5

 

Nummer.  Besi  6  er.  Anmerkungen.
        <pb n="114" />
        95

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fol.  5.  21
Nummer.  Eingetragene  und  vorgemerkte  Rechte.  umm  Anmerkungen.
"  g  g  g  Thaler.
Vor  dem  1.  Januar  1842.
1  Hypothek  fuͤr  achtzehentausend  Thaler  im  #wanzigulden=  Fuße  Bl.  46  der  Kauf-Prot.
Erbegelder  der  drei  Geschwister  des  Besitzers  V  Bb.  6.
Joseph  Ferdinand,  18,000  He##  gelsscht,  6000
7  Norie  und  EREKhhaler  Antheil  des
nne  Marit  un  W-Gul-  GustavWunder.s.  Nr.  6.
Gustav  Wunder,  denfuße.  Ferner  cedirt  und  erwelche
  von  der  Vereirathung  oder  Volliährigkeit  jedes  Gläuss  12,000  neuert  den  2.  Septem-B
  bigers  an  demselben  zu  seinem  Antheile  mit  fünf  Prozent  ver-  luenten  à  G#ro  nt
.  zinßt  werden,  lt.  Theilungsbrief  vom  7.  März  1816.  dinond,  .  Nr.  8.
6  Nach  dem  1.  Januar  1872.  H.  152.Ge  u.  4%.
2.  Vorgemerkt  den  12.  April  1842.  Engerrogen  orn  i
Dposhet  für  zweitausend  Thaler  rückständiges  Kaufgeld  an  cloͤsot  den  ai
Conrad  Wunder.  2000  S  s.  Bl.  105  der
.  Gr.  A.  V  Bd.  1.
euilenscrn.  )
3.Vorgemerkt  den  20.  April  1842.  Bl.  50  d.  Hyp.  A.  V  Bd.  1.
„  “  Näherrecht  des  Oekonom  Gustav  Wunder.  Gelôscht  den  20.  Mai
*  *¾*-  s.  Bl.  10  der
**  S.  A.  V  Bd.
Gr.  mranmen-  A
4.  Eingetragen  den  24.  April  1842.  Bl.  18  der  Gr.  A.  V
ir  Die  unter  Nr.  2  vorgemerkte  .  3  für  2000  Thaler,  nach-  *s*i
dem  das  Gut  dem  Pfandbesteller  Johann  Schwind  inzwischen  .Nr.  2.
zugeschrieben  worden  ist.  Lelöscht  s.  Nr.  2
5.NEingetragen  den  15.  März  1843.  Bl.  132d.  Hyp.  A.  VBd.  1.
—  Hypothek  für  fünfhundert  Thaler  und  vierzig  Thaler  Interessen  500  Gelöscht  den  20.  Mai
.  S.  davon  nebst  fortlausenden  Zinsen  zu  fünf  Prozent  ausgeklagte  1847,.  s.  Bl.  10ʒ  der
Forderung  des  Gastwirths  Carl  Deumer  zu  Erfurt.  40  Gr.  A.  V  Bo.
–  (Unterschrift.  )
6.Gelöschtden20.Mai1843.  Bl.  105  der  Gr.  A.  V
6000  Thaler  nebst  Zinsen  davon,  Antheil  des  Gustav  Wunder  Bd.  1.
5  an  der  unter  Nr.  1  eingetragenen  hypothekarischen  Forderung  ,  zu  Nr.  1.

 

 

 

Veränderung  hinsichtlich  des  Gegenstandes.

 

7

.)Die  unter  Nr.  15  der  ersten  Rubrik  bemerkte  Geld=  und  Ge-
        <pb n="115" />
        96

Nummer.  Beränderung  hinsichtlich  des  Gegenstandes.

Unter-Unter-





8.

schrift.

Hol.

tteide-Zinsberechtigung  ist  mit  Zustimmung  der  beiden  unter
Nu.  1  in  der  zweiten  Rubrik  “  Pfandgläubiger
.  abgelöst  worden,  den  1.  August  1843.

Eingetragene  und  vorgemerkte  Rechte.

Eingetragen  den  2.  September  1843.

Von  der  unter  Nr.  1  eingetragenen  Dfandschuld  hat  Joseph
Ferdinand  Wunder  seinen  Antheil  an  6000  Thalern  nebst  den
vom  1.  September  dieses  Jahres  an  laufenden  Zinsen  zu  5
Prozent  der  Sparkasse  zu  Weimar  abgetreten.

 

 

i

Summe.
Thaler.

Anmerkungen.

Bl.  216  der  Gr.  A.  V
Bd.  1.

zu  Nr.  15  der  ersten
Rubrik.

 

Bl.  200  der  Hyp.  A.
V  Bd.  1.
zu  Nr.  1.

1
        <pb n="116" />
        Hol.  145.

97
335

—

 

Nummer.

Gegenstan  d.

Anmerkungen.

 

Nummer  186  a.

Ein  Haus  und  Hof  in  der  W.  gasse  Lit.  A  Nr.  85  und  Nr.  154  des
Brand-Katasters.

 

 

 

 

 

 

Besißer.

1.  Gemeinschaftlich  zu  gleichen  Antheilen:  B'.261  der  Ha.  d.  Pr.  1
—i-  a)  Reichord,  Johanne  ECatharine  Elisabethe,  geb.  Birnstiel  zu  Apoldas  Be.  4.
b)  .  Johanne  Friederike  Dorothee,  geb.  Birnstiel  zu  Sulza,"  ae#b  und  d  verqußert,
c)  Birstiel,  Friedrich  August  Wilhelm,  Oekonom,  I  s.  Nr..
E  d)  Reumann,  Charlotte  Marie  Louise,  geb.  Bünstiel,

rererbt  den  18.  Bezember  1837.

2.  Alleiniger  Besitzer:  Bl.  143  der  Gr.  A.  1
Birnstiel,  Friedrich  August  Wilbelm,  Oekonom,  Bd.  1.
5  hat  die  Antbeile  seiner  Geschwister  erkoust  den  24.  Juli  1842.
        <pb n="117" />
        98

 

336  Fol.  145.
Summe.
Nummer,)  Eingetragene  und  vorgemerkte  Rechte.  ####  Apmerkungen.

1

 

T

1.  Hypothek  fuͤr  zweltausend  fuͤnf  hundert  Thaler  im  Zwanziggulden-Vor

  dem  1.  Januar  1842.

 

Bl.  12  der  Kons.  Pr.  1
Bd.  3

 

 

 

 

 

 

 

 

Fuße  zu  vier  Prozent  verzinsliches  Darlehn  an  den  Bäckermeister  |  2500  .  3.
Frledrich  Rink,  II.  Konsens  vom  20.  September  1828.  imn  übertragen  und  erneuert
—  5  «  20-Gul-den10.0ktobek18-12,
denfuße.  Nr.  4.
2.  Niesbrauchsrecht  der  Mutter  der  Besitzer  Dorothee  Friederike  1  «  BSdSTSVEk  Kons.  Pr.  1
S.  PHlrusti  .  .  ·.  i  .  I  ««
irnstiel,  ged.  Ratz,  lt.  Protokoll  vom  15.  Mai  1838  gelöscht  den  20.  Sep.
Nä  «  tember  1842,  s.  Bl.  88
cz  der  Hyp.  A.  I  Bbd.  1.
s  (Unterschrift.)
Nach  dem  1.  Januar  1842.  I
3.  Eingetragen  den  30.  Juli  1842.  Eintausend  siebenhundert  1  Bl.  143  ver  Gr.  A.  1
und  neun  und  siebenzig  Thaler  dreigehen  Groschen  rückständige  Bd.  1.
.  Kaufgelder  an  die  in  der  ersten  Rubrik  unter  Nr.  1  a,  b,  #  177  gelöscht  den  20.  Sep-—
  genannten  Verkäuferinnen.  'Fember  1812.  s.  Bl.  87
*  Dieses  Kaufgeld  ist  vom  Tode  der  Mutter  ((.  N.  2)  an  Thaler  ver  Hop.  ri.  ln  1.
5  zu  vier  Prozent  verzinslich  und  ist  zugleich  auf  Fol.  180  und  1#3  (Unterschrift.)
200  versichert.  „Groschen.,
4.]  Den  10.  Oktober  1842  ist  die  unter  Nr.  1  bemerkte  Hypothek  I  Zu  Nr.  1  Bl.  30  der
„  nach  des  zeitherigen  Gläubigers  Befriedigung  auf  den  Kaufmann  Hop.  A.  I  Bd.  1.
uS  Moritz  Finke  übertragen  worden,  lt.  Pfandscheins  vom  10.  Ok-..
  tober  1812.
Eingetragen  den  10.  März  1843.  Hppothek  für  zweitausend  Bl.  153  der  Gr.  A.  1
vierhundert  Thaler  eingebrachtes  Vermögen  der  Ehefrau  Marie  Bd.  1.
—  Birnstiel,  geb.  Reck.  2100
2  5  Es  ist  jedoch  hierbei  noch  weitere  Vor=  Hppothek  für  fünfbundert

  Thaler  vorbehalten  worden.
        <pb n="118" />
        NPol.  156.

99

36.

 

Nummer.

 

Anmerkumngen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gegen  stan  d.
1  Nummer  144.  #
4  Acker  127  Ruthen  Wiese  in  der  Aue.  ·
Besitzer.
1.  Maienberg,  Christian,  Fleischermeister,  erkauft  den  29.  Januar  1825.  Bl.  310der  Hand.  Prot.
g  I1  Bo.  3.
Eingetragene  und  vorgemerkte  Rechte.  Sum#e
g  hte.  Thaler.
1.  Vorgemerkt  den  18.  Februar  1842.  l  Bl.  50  der  Hyp.  A.  I1
*)  Vor-Hypothek  für  einhundert  Thaler,  reservirt  bei  Bestellung  der  Bd.
-  5  unter  Nr.  2  eingetragenen  Hypothek.  100.  Eneelien  s.  Nr.  3
2.  Eingetragen  den  18.  Februar  1842.  Bl.  "0  der  Hyp.  A.  II
Hypothek  für  fünfhundert  Thaler  Illaten  der  Ehefrau  Karoline  Bd.
S.  Maienberg,  geb.  Grote.  Veral-  und  erneuert  d.
Es  sind  dieselben  zugleich  auf  einige  andere  Immobilien  I.  September  1845,  s.
mit  versichert,  welche  Blatt  31  der  Hypotheken-Akten  Band  1  500.  Nr.  4.
-  verzeichnet  sind.  300.  Gelöscht  davon  200  Thlr.,
*  N5.
3.  Eingetragen  den  10.  Juni  1843.  Bl.  924  gder  Hyp.  A.
—e  Hypothek  für  dreihundert  Thaler  und  vier  Prozent  Zinsen,  s.  Fol.  II1  B
R  53  Nr.  2.
.  Fur  den  Betrag  von  einhundert  Thalern  ist  dieser  Hypothek  zu  Nr.  1.

 

15
        <pb n="119" />
        100

368

 

—  »
.  S.
Nummer.EmgetrageneundvorgemerkteRechte.shJssAnmerkuagem

der  bei  Nr.  1  reservirte  Platz  eingerdumt  worden.  Es  kommen

 

 

 

 

 

daber  hier  nur  noch  hinzu  200.
4.  Eingetragen  den  1.  September  1845.  zu  Nr  2.
Dreihundert  Thaler  von  der  unter  Nr.  2  eingetragenen  Pfand-  Bl.  25  der  Akt.  über  die
z  schuld  sind  nach  dem  Tode  der  Ehefrau  auf  deren  Sohn,  Karl  Regulirung  des  Nach-2
  *  Maienberg  erblich  uͤbergegangen.  lasses  der  verehelichten
Maienberg.
5.  Geloͤscht  den  1.  September  1845:  zweihundert  Thaler  von  der

zu  Nr.  2.
unter  Nr.  2  elngetragenen  Pfandschuld.  Bl.  26.  ders.  A.

 

 

Unterschrift.
        <pb n="120" />
        101

Personal-Hypothekenbuch

de  6  Justiz=  Amtes  J.  J.
        <pb n="121" />
        <pb n="122" />
        NHol.  1.

108

 

 

 

1
Besitzer.  Anmerkungen.
HMalenberg,  Christian,  Fleischermeister.  gestorben,  s.  Nr.  2

 

2.
reibescheins  vom  6.  August  1

Wür  Karl,  Fleischer  *  -  Erbe  des  vorigen  laut  Erbsch


Bl.  178  der  Gr.  A.  U#
Bd.  6.

 

r

 

i  und  vorgemerkte  Rechte.

Summe.

Thater.

 

     
   
   
    

 

 

 

 

 

 

 

 

1.  Eingetragen  den  M.  Februar  1842.  Hypothek  für  fünfhundert  500..  20  e.  IIB.1.
Thaler  Illaten  der  TLhefrau  Karoline  Maienberg  geb.  Grote  auf:  300.  s.  Nr.
a)  Nr.  144  Wiese  #  Acker  121  Ruthe.  —  o  e  erneuert  den
b)  Nr.  194  dergl.  cker  124  Ruthen.  1.  September  1845,  f.
.  c)Nr.140Aktland2ckek17jRuthem  Nr.  4.
.  d)  Nr.  242  dergl.  42  Ader  10  Ruthen.  Gelöscht  davon  200  Tha-'.
  Es  ist  jedoch  die  Vor-Hypothel#guf  alle  diese  Grundstücke  bis  ler,  s.  Nr.  5.
zum  vierten  Theile  ihres  Werthe#orbehalten.  «  s.  Nr.  7.
—  .  Gelöscht  die  übrigen  300
Thaler  den  20.  November
  1848  Bl.  143
D  der  Hyp.  A.  II  4.
T  (lnterschrift.)
2.  Eingetragen  den  25.  Oktober  1842.  Srootet  für  #arbundert  Tha400  Bl.  15  d.  Hyp.  A.  II
D  ler  Dertehn,  mi  Prozent  Zinsen  an  den  Ka  Bd.
helm  Schrenk  zu  Ruhla  auf:  weitere  Hypothek  s.  Nr.  7.
a)  Nr.  17U  Wiese  11  Acker  12  Ruthen.  bedirt  erneuect  den
b)  Nr.  120  Artland  4  Acker  26  Ruthen.  5.  Juni  1847,  s.  Nr.  8.
S  c)  Nr.  141  Hol  3  Acker  9#  Ruthen.  Gelöscht  binsichtlich  des
d)  Nr.  750  Arkland  21  Acker  25  Ruthen.  Gronsstücks  unter  ,
x  Dr  e)  Nr.  319  Artland  1  Acker  31  Ruthen.  s.  Nr.  6.
3  —  4)  Nr.  321  Autland'!  Acker  6  Rutden.
unter  Bürgschaft  der  Ebefrau  und  mit  Verpfändung  eines  ihr
gehörigen  Grundstückes,  s.  Fol.  14.  II.  Pfandscheins  von  demsel-  r
ben  Tage.
3..  Eingetragen  den  10.  Juni  1843.  Hypotbek  für  dreihundert  Thaler  Al..  224  der  Hrp.  A.
zzur  Kaution  wegen  des  Pachtes  der  Hospital-Acker  dem  Stadt-  X1.
Fathe  bestellt  auf  300.
a)  Nr.  109  Wiese  3:  Acker  16  Ruthen.

b)  Nr.  144  desgleichen  4  Acker  124  Ruthen.
it.  Kautions-Scheins  von  demselben  Tage.
Für  den  Betrag  von  einhundert  Thalern  ist  dieser  Hypo=
        <pb n="123" />
        104

Tol.  1.

 

 

.  Summe.

 

 

     
 

 

   

 

 

 

 

 

 

 

  
  
   

 

   

 

DAr.  Eingetragene  und  vorgemerkte  Rechte.  abeler.  Anmerkungen.
.  -
S  S.  tbek  auf  Nr.  144  der  bei  der  Hypotbek  unter  Nr.  1  vorbehalte  "
ne  Rang  eingeräumt  worden.  "
*#s  I
4.  etragen  den  1.  September  1845:  dreihundert  Thaler  von  zu  Nr.  1.
nter  Nummer  1  eingetragenen  Pfandschuld  sind  nach  dem  Bl.  25  der  N.  die  Reguli-5
  ·  »  er  Ehefrau  auf  deren  Sohn,  Karl  Maienberg,  erblich  rung  des  Nachlasses  der
2  B  uͤbergegdagen.  bverehel.  Maienberg  betr.
5.  Geloͤscht  den  September  1845:  zweihundert  Thaler  von  der  zu  Nr.
unter  Nr.  1  etragenen  Pfandschuld,  welche  dem  Schuldner  B.  26  urs  A.
*5  .
-·.-  i
6.  i  zu  Nr.  2.
ieie  Opotbe.  binsichuich  des  Grundstäckes  Bl.  20  der  Hrp.  A.  1I
91  Ruthe  Be.  2.
en  und  onbaust  worder  ist.
7.  Eingetragen  den  3.  Februar  1810)  "  zu  Nr.  2.
Statt  des  nach  Nr.  6  freigegebenen  pfandstückes  sind:  Bl.  20  der  Hop.  A.  11
&amp;amp;)  Nr.  191  Wiese  Be.  7.
h)  Nr.  210  Artland  1.
i)  Nr.  242  desgleichen
für  die  Psandschuld  unter  Nr.  2  mit  verpfändet  und  mit  Zu-=
  stimmung  Karl  Matenberg's  zur  ersten  Hypd#pek  dafür  ein-  1
gesetzt  worden,  lt.  Nachtrag  zum  Pfandscheine  von  d###seelben  Tage.  8
8.Eingetragen  den  5.  Juni  1847:  die  unter  Nr.  2  u#Ozein-  zu  Nr.  2.
e  E.  getragene  hypothekarische  Forderung  von  vierhundert  Tha#n  ist  I  5.  65  der  Hyp.  A.  I13.
E  5  an  den  Oekonomen  Bernhardt  Fitzler  cedirt.  i
g.Bemekktden20.vaemdek1848:sämmkiichenochvekpfcim  Hishi-zweit

deteGiuiidstuckesindvekkausiunddienochbestehendeiiHypotheken
  auf  das,  Konto  der  Kaͤufer  Fol.  210  und  211  uͤbergeschrieben
  worden,  wodurch  sich  gegenwärtiges  Folium  erledigt.

(Unterschrift.)
        <pb n="124" />
        105

Privilegien-Buch

de  6  Justiz-Amte  8  J.  J.

16
        <pb n="125" />
        100
        <pb n="126" />
        Fol.  1.

107

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3
Nummer.  Schuldn  er.  Anmerkungen.
Masienberg,  Ebristian,  Fleischermeister.
Z  .  .  .  Summe.
Privilegien.  Thaler.
Vor  dem  1.  Januar  1842.
1.  Vorgemerkt  vor  dem  1.  Januar  1842:  Privilegium  fuͤr  alle  Bl.  15  der  Priv.  A.  II
:  Anspruche  wegen  der  vom  Schuldner  geführt  werdenden  Vor-  unbe-  Bd.  1.  4
mundschaft  über  die  minderjährigen  Kinder  des  verstorbenen  Nad-  en  den  12.  Mai
S  lermeisters  Friedrich  Frank.  summt.  F  ,  *  150  der
S  riv.  A.  .
F  ,  «  (Unterschrift.)
2.Eingetragen  vor  dem  1.  Januar  1842:  Privilegium  des  Sohnes  unbe-  Bl.  16  der  Priv.  A.  11
—  Karl  Maienberg  für  die  Ansprüche  wegen  seines  mütterlichen  Ube-  Bd.  1.
*  3  Erbtheils,  welchen  der  Vater  verwaltet  und  nutznießt.  stimmt.
3.]  Vorgemerkt  vor  dem  1.  Januar  1842:  Privilegium  für  einhun-  100.  Bl.  18ber  Priv.  A.  I1  1.
—  dert  Thaler  im  Zwanziggulden-Fuße  Darlebn  des  Kaufmann  Thaler  imEingetr.  s.  Nr  5.
E  Schrenk  zu  Ruhla,  wofür  l#.  Privat-Schuldurkunde  vom  5.  März  20-Gul-—
  1838  eine  General=  Hypothek  vom  Schuldner  eingeräumt  worden.  denfuße.
«  Nach  dem  1.  Januar  1842.
4.  Eingetragen  den  18.  Februar  1842  ,  Privilegium  der  Ehefrau,  unde=  *  Bl.  30  der  Priv.  A.  I11.
—  Karoline,  geb.  Grote  für  ihre  Ansprüche,  wegen  des  dem  Ehe-  h  1.  Verzichtet  auf  den  Vor-5
  manne  zugebrachten  Vermögens.  6  imm.  zug  vor  Nr.  5,  .  Nr.  6.
5.  Eingetragen  den  10.  Juni  1843:  Privilegium  für  dreihundert  zu  Nr.  3.
Thaler  Darlehn  des  Kaufmanns  Wilhelm  Schrenk  zu  Ruhla,  197  Bl.  158  der  Priv.  A.  I1.
S.  einschlüssig  der  unter  Nr.  3  vorgemerkten  100  Thaler  Sächs.  ThalerGeht  dem  Drivilegium
z  daher  hier  nur  nocoh.  ..  .  ...  „  6  Sgr.Unter  Nr.  4  vor,  f.
(—  zu  bemerken  sind.  8  Pfge.  Nr.  6.
6.]  Den  10.  Juni  1843.  4  ·  zu  Nr.  4  und  Nr.  5.
"  —  Die  Ehefrau  hat  auf  den  Vorzug  ihres  unter  Nr.  4  eingetrage-  Bl.  159  der  Pr.  A  ll  1.
*  5  nen  Privilegiums  zu  Gunsten  der  ganzen  unter  Nr.  5  eingetra-J
  genen  Forderung  verzichtek.
        <pb n="127" />
        108

NPol.

Anmerkungen.

 

 

 

 

Nummer.
        <pb n="128" />
        Namen.
1)
D  Auhalt,  Christian  August.
3)  Apold,  Sebastian.

4)  ZAgtmann,  Bernhard.
5)  Azt,  Wilhem.

Seiten  zahlen.

51.  52.  53.  64  101.  103.  104.
37.  203.12.
63.  65.  66.

61.
        <pb n="129" />
        110

Grundstuͤcke.  Grundstücke.  Grundstücke.  Seite.
        <pb n="130" />
        Formular
zu  cinem  Hfandscheine.

Auf  dem  Grunde  der  nachstehenden  amtlichen  Verhandlung:  1)

W
den  24.  Oktober  1842.
Vor  dem  Großherzogl.  Justiz-Amte  allhier  erschienen  heute
der  Fleischermeister  Christian  Waienberg  allhier
und

dessen  Ehefrau,  Karoline  geb.  Grote  2)
und  brachten  an:  2)

Es  hat  uns  der  Kaufmann  Wilhelm  Schreuk  zu  R  .  ein
Darlehn  von
vierhundert  Thalern

mit  Zahlen:  100  Thaler  gegen  Verzinsung  zu  vier  Prozem  jährlich

und  unter  folgenden  Bedingungen  vorgestreckt:
1)  daß  wir  die  Zinsen  von  diesem  Kapital  halbjährlich  zur  Hälfte  den
1.  Mai  und  zur  Halfte  den  1.  November  jedes  Jahres  entrichten;

Tumerkung  1.  Im  Falle  die  Hypotheken-Bestellung  ohne  alle  mündliche  Verhandlung
  bei  der  Unterpfandsbehörde  nur  auf  dem  Grunde  einer  vor  einem  andern
Gerichte  errichteten  oder  rekognoszirten  Urkunde  oder  einer  Requisition  erfolgt,  so  wird
diese  eingeschaltet  und  im  Eingange  statt:  „amtlicher  Verhandlung“  gesetzt:  „Urkunde“
oder:  „Requisition“.

Aumerkung  2.  Dafern  eine  Frauensperson  mit  einem  Beistande  erscheint:  so  versdteht

  es  sich,  doß  dessen  Gegenwart  mit  zu  bemerken  ist.

#e#merkung  3.  Wird  statt  mündlicher  Angabe  des  Vertrags  eine  Schuldverschreibung
  überreicht  und  von  den  Schuldnern  anerkannt:  so  wird  statt  der  Aufnahme  der
Bedingungen  in  das  Protokoll  nur  dieses  in  demselben  bemerkt  und  der  Obligations-Aufsatz
  dem  Hfandscheine  mit  einverleibt.

Beruht  aber  das  Pfandgeschäft  nicht  auf  einfachem  Anbringen,  sind  demselben  vielmehr
  weitläuftigere  Verhandlungen  vorangegangen:  so  genügt  es,  wenn  das  Resultat
derselben  ohne  wirkliche  Aufnahme  der  Niederschreibungen  beurkundet  und  auf  dessen
Grunde  die  Bestätigung  ausgesprochen  wird.
        <pb n="131" />
        112

2)  daß  wir  das  Kapital  selbst  nach  vorgängiger,  jedem  Theile  zustehender
  Kündigung,  binnen  einem  halben  Jahre  zurückzahlen,  daß
es  aber  auf  Seiten  des  Darleihers  dieser  Kündigung  nicht  bedarf,
wenn  wir  mit  einer  Zinszahlung  drei  Monate  über  die  Verfallzeit
im  Rückstande  bleiben  solltenz  es  bleibt  vielmehr  dem  Darleiher  die
sofortige  Zurückforderung  des  Kapitals,  ohne  weitere  Zahlungsfrist
und  ohne  daß  ihm  ein  Beweis  des  Statt  gefundenen  Verzugs  obliegt,
  vorbehalten,  dafern  wir  nicht  nachzuweisen  vermögen,  daß
die  Interessen  vor  Ablauf  dreier  Monate  nach  dem  Zahlungstermine
vollständig  berichtigt  worden  sind;
daß  wir  Eins  für  das  Andere,  unter  Verzicht  auf  die  Einrede
der  Vorausklagung,  dergestalt  haften,  daß  ein  jedes  von  uns
wegen  der  ganzen  Schuld  an  Kapital,  Zinsen  und  etwaigen  Kosten
in  Anspruch  genommen  werden  kann,  und  daß  endlich
4)  solgende,  mir,  dem  Ehemanne  zugehörige  Immobilien  in  hiesiger
  Flur  2)
Nr.  107.  Wiese  11  Acker  12  Ruthen.
Nr.  120.  Artland  4  Acker  26  Ruthen.
Nr.  241.  Holz  3  Acker  91  Ruthen.
Nr.  256.  Artland  21  Acker  25  Ruthen.
Nr.  319.  Artland  1  Acker  37  Ruthen.
Nr.  321.  Artland  1  Acker  6  Ruthen.
sowie  das  mir,  der  Ehefrau  eigenthümliche  Grundstück
Nr.  128.  Artland  2  Acker  15  Ruthen,
welche  Immobilien  in  dem  Tarations-Scheine  und  dem  Kataster-Ertrakte,
  die  wir  anbei  überreichen,  ndher  beschrieben  und  zusammen  auf
achthundert  fünf  und  funfzig  Thaler  gewürdert  sind,  für  die  gedachte
  Schuld  unterpfändlich  eingesebt  werden.  5)

e#merkung  4.  Bei  umfänglichen  Grundstücksverzeichnissen  genügt  es,  wenn  in
dem  Protokolle  auf  den  Tarations-Schein  und  den  Kataster-Erxtrakt  unter  genauer  Bezeichnung
  des  relati  Bezug  genommen  wird.

In  jedem  Falle  ist  der  Erstere,  wenn  ein  solcher  beigebracht  ist,  dem  Pfandscheine
beizufügen,  dagegen  aber  davon,  wie  von  jeder  andern  Urkunde,  welche  demselben  im
Original  inserirt  wird,  beglaubte  Abschrift  bei  den  Hypotheken=  Akten  zurückzubehalten
und  durch  die  Ueberschrift:  „Beilage  1  (2.  3.)  2c.  zu  dem  Protokolle  v0rvo
unterscheidend  zu  bezeichen.

er##merkung  5.  Es  versteht  sich,  daß,  wenn  mehrere  oder  andere  Bedingungen  gemacht
  werden,  diese  hier  ebenfalls  ihre  Stelle  finden.

8
        <pb n="132" />
        113

Indem  wir  daher  den  richtigen  Empfang  des  Darlehns  der  400
Thaler  hierdurch  bekennen  "),  unterwerfen  wir  uns  den  angegebenen
Bedingungen  und  raumen  das  verlangte  Unterpfand  hiermit  ein.

"  Hiernächst?!?!)
wurde  das  Eigenthum  der  Komparenten  an  den  zu  verpfändenden  Grundstücken,
  welche  denselben  nach  dem  beigebrachten  Ertrakte  im  Kataster
zugeschrieben  sind,  durch  den  Kaufbrief  vom  29.  Januar  1825  und
durch  den  Erdzuschreibeschein  vom  1.  August  1834,  endlich  durch  den
Loosbrief  vom  12.  März  1836  nachgewiesen,  und  bei  dem  Nachschlagen
des  Hypotheken-Buches  und  der  älteren  Konsens-Protokolle  5)  ergab
sich,  daß  auf  den  Pfandstücken  des  Ehemannes  keine  Hypothek,  noch
sonstiger  Anspruch  eingetragen  oder  vorgemerkt  ist,  daß  hingegen  auf
das  Grundstück  Nr.  128  eine  Hypothek  für  funfzig  Thaler  zu  vier
Prozent  verzinsliches  Darlehn  unter  dem  10.  Januar  1842  eingetragen  ist.

Es  beantragen  jedoch  die  Komparenten  die  Bestellung  der  zweiten
Hypothek  auf  dieses  Grundstück.)

Nachdem  hierauf  der  Ehemann  einstweilen  abgetreten  war,  wurde

«  —  Amtswegen
der  Ehefrau  erklaͤrt:  dafern  sie  die  verlangte  Buͤrgschaft  fuͤr  den  Antheil
ihres  Ehemannes  an  der  Darlehnsschuld  mit  übernehme  und  das  ihr
zugehörige  Grundstück  für  diese  ganze  Schuld  mit  verpfände,  so  habe

Wunmerkung  6.  Da  das  Bekenntniß  über  den  Empfang  des  Geldes  in  den  meisten
Fällen  nur  in  der  Erwartung,  lehteres  zu  erhalten,  erfolgt,  so  wird  es  nach  Umständen
  rathsam  sepn,  den  Schuldner  über  die  Bestimmung  des  Gesetzes  vom  6.  März
1839  zu  verständigen,  in  jedem  Falle  aber  ist  für  aktenmäßige  Nachricht  darüber  zu
sorgen,  daß  und  zu  welcher  Zeit  der  Schuldner  von  der  Bestätigung  der  Hypothek
durch  Behándigung  des  Pfandscheines  oder  auf  andere  Weise  Nachricht  erhalten  hat
(X.  129  der  Ausführungs-Verordnung).

Aumerkung  7.  Dafern  diese  Erörterung  nicht  bei  dem  Anbringen  selbst  erfolgt  oder
Anstände  sich  ergeben,  welche  weitere  Verhandlungen  veranlassen,  so  ist  nur  das  Resultat
  derselben  bei  der  Konfirmations  =  Formel  selbst  zu  bezeugen.

##merkung  8.  Sind  Real-Folien  für  die  Pfand-Objekte  angelegt,  so  fällt  der
Zusatz:  „und  der  älteren  Konsens-Protokolle“  hinweg.

Anmerkung  9.  Oder:

Es  erklaͤren  jedoch
die  Komparenten,
daß  diese  aͤltere  Hypothek  durch  das  gegenwaͤrtige  Kapital  abgestoßen  werden  solle  und
beantragen  deshalb  ꝛc.  (s.  9.  262  des  Pfandgesehes,  §.  130  der  Ausführungs-Verordnung).
17
        <pb n="133" />
        114

dieses  zur  rechtlichen  Folge,  daß  sie  auf  Verlangen  des  Glaͤubigers  die
ganze  Schuld  aus  ihrem  eigenen  Vermoͤgen  bezahlen  muͤsse,  ohne  daß
sie  denselben  vorerst  an  ihren  Ehemann  verweisen  koͤnne,  worauf  jedoch
die  verehelichte  Maienberg
bei  ihrer  Erklarung,  diese.  Bürgschaft  leisten  zu  wollen,  dennoch  beharrte.
Auf  Wiedervortritt  des  Ehemannes  wurde  das  Protokoll  vorgelesen,

genehmigt  und  von  den  Komparenten

Christian  Maienberg

Karoline  Maienberg
mit  unterschrieben.  "

Nachrichtlich
N.  N.
Amts-Aktuar.

ist  Amtswegen  das  bestellte  Pfandrecht,  jedoch  hinsichtlich  des  Grundstücks
Nr.  128  mit  Vorbehalt  der  Vor-Hypothek  für  ein  Kapital  von  funfzig  Thalern
  nebst  vierprozentigen  Zinsen  10)  bestätigt,  die  Hypothek  Fol.  1,  14  Bd.  1
des  Hypotheken-Buches  für  hiesige  Flur  und  Bl.  20,  32  des  Registers  dazu
eingetragen  und  darüber  gegenwärtiger  Pfandschein  mit  dem  Bemerken  ausgefertigt
  worden,  daß  die  Hypothek  mit  dem  Ablaufe  von  funfzig  Jahren  erlöscht,
  dafern  deren  Eintragung  nicht  inzwischen  erneuert  wird.

W.  den  25.  Dktober  1842.

Großherzoglich  Saächsisches  Justiz-Amt.
(Unterschrift.)

 

Wumerkung  10.  Oder:  in  der  Voraussetzung,  daß  die  auf  dem  Grundstücke  Nr.  128
zur  ersten  Hppothek  haftenden  funfzig  Thaler  nebst  vierprozentigen  Zinsen  abgetragen
werden  und  die  Hypothek  dafür  zur  Löschung  kömmt,  als  erste  Hppothek  bestätigt,
dieselbe  2c.

Wird  nach  dem  Antrage  des  Schuldners  Amtswegen  für  die  Abstoßung  der  ältern
Hypothek  gesorgt:  so  wird  die  Bestätigung  ohne  Vorbehalt  ertheilt.

Wäre  endlich  die  Eigenthums-Legitimation  des  Pfandbestellers  unvollständig  (s.  §.  14
des  Pfandgesetzes):  so  würde  die  Bestätigung  nur  „mit  Vorbehalt  des  bessern  Rechtes
jedes  Dritten“  erfolgen  dürfen.
        <pb n="134" />
        115

Nachdem  das  dem  Kaufmann  Wilhelm  Schrenk  zu  R.  ...  it.  Pfandscheins
vom  25.  Oktober  1842  für  vierhundert  Thaler  und  Zinsen  mit  verpfändete
Grundstück:  Nr.  128  Artland  2  Acker  15  Ruthen  in  hiesiger  Flur  nach  dem
Ableben  der  zeitherigen  Besitzerin,  Karoline  Maienberg  geb.  Grote,  mit  der
darauf  haftenden  Hypothek  auf  deren  Ehemann  den  Fleischermeister  Christian
Maienberg  allhier  und  dessen  Sohn  Karl  Maienberg  zu  Hamburg,  welche  dieselbe
  zu  gleichen  Theilen  ab  intestato  beerbt  haben,  eigenthümlich  übergegangen
und  die  Hypothek  Fol.  14  des  Hypotheken-Buches  auf  dieselbe  übergetragen  ist:
so  wird  dieses  hierdurch  auf  dem  Grunde  deß  Erbzuschreibescheins  vom  25.  vor.
Monats  und  der  erfolgten  Zuschreibung  zur  Nachricht  des  Gläubigers  amtlich
beurkundet.

W.  den  1.  September  1845.

Großherzoglich  Sächsisches  Justiz-umt.
,  (unterschrift.)

Auf  dem  Grunde  nachstehender  amtlicher  Verhandlung:
We....  den  1.  Februar  1846
erschien  vor  dem  Großherzoglichen  Justiz-Amte  allhier
der  Fleischermeister  Christian  Maienberg  allhier,
übergab  die  beiliegende  gerichtlich  rekognoszirte  Erklérung  des  Kaufmanns
  Wilhelm  Schrenk  zu  R..  und  erklarte,  daß  er  dem  Kaufmann
Schrenk,  wegen  der  lt.  Pfandscheins  vom  25.  Oktober  1842  von  demselben
  erborgten  vierhundert  Thaler  und  Zinsen  zu  vier  Prozent  die
Grundstücke
Nr.  194  Wiese  1  Acker  127  Ruthen,
Nr.  240  Artland  2  Acker  174  Ruthen,
Nr.  242  desgleichen  43  Acker  10  Ruthen,
anstatt  des  von  dem  Gläubiger  freigegebenen  Pfandstücks  Nr.  141  unterpfändlich
  und  zwar  zur  ersten  Hypothek  einsetzen  und  um  Bestatigung
17  *
        <pb n="135" />
        116

hiermit  bitten  wolle,  worauf  der  miterschienene  volljaͤhrige  Sohn  des
Komparenten

der  Fleischermeister  Karl  Maienberg  aus  Hamburg
die  Erklaͤrung  abgab:

Die  Grundstücke,  welche  mein  Vater  dem  Kaufmann  Schrenk  zur  ersten
  Hypothek  einzusetzen  beabsichtigt,  sind  zwar  für  eine  mir  zustehende
Forderung  von  dreihundert  Thalern  mütterliches  Vermögen  seit  dem  18.
Februar  1842  schon  verpfändet  und  da  diese  Grundstücke  nicht  über
vierhundert  Thaler  werth  sind,  so  würde  mein  Vater  gesetzlich  nicht
mehr  als  für  einhundert  Thaler  Vor-Hypothek  darauf  bestellen  können;
indessen  bin  ich  auf  den  Wunsch  meines  Vaters  dennoch  bereit,  der  für
vierhundert  Thaler  nebst  Zinsen  daran  zu  bestellenden  Hypothek  mit
meiner  Forderung  ganz  nachzutreten.

Auf  Vorlesen  genehmigt  und

Christian  Maienberg

Karl  Maienberg
mit  unterschrieben,  wonächst  noch  zu  bemerken  ist,  daß  die  Pfandstucke
dem  Fleischermeister  Maienberg  allhier,  lt.  beigebrachten  Extraktes  im  Kataster
  zugeschrieben  und  in  dem  Erbzuschreibescheine  vom  1.  August  1831
gerichtlich  übereignet  sind  und  daß  etwas  Weiteres  auf  dieselben  nicht
eingetragen  noch  vorgemerkt  ist.

Nachrichtlich
N.  JN.
d  acta  juratus.

ist  die  an  dem  Grundstücke  Nr.  141  bestellte  Hypothek  gelöscht,  dagegen  die
Verpfändung  der  Grundstücke  Nr.  194,  240  und  272  zur  ersten  Hypothek
bestätigt  und  Fol.  1,  Band  1  des  Hypotheken-Buches  für  hiesige  Flur  eingetragen
  worden,  worüber  gegenwärtiger  Nachtrag  zu  dem  Pfandscheine  vom  25.
Oktober  1842  mit  dem  Bemerken  ausgefertigt  wird,  daß  diese  Hypothek  mit
dem  Ablaufe  von  funfzig  Jahren  erlöscht,  dafern  dieselbe  nicht  inzwischen  erneuert
  wird.

We.  .  .  .  den  B.  Februar  1846.

G  Großberzoglich  Süchsisches  Justiz-Amt.
(Unterschrift.)
        <pb n="136" />
        117

Vorstehend  beurkundete  Darlehnsforderung  von  vierhundert  Thalern  an
den  Fleischermeister  Christian  Maienberg  und  dessen  Sohn  Karl  Maienberg
trete  ich  mit  den  ruͤckstaͤndigen  und  laufenden  Zinsen  und  mit  allen  anderen
Rechten  und  Klagen  an  den  Oekonom  Bernhardt  Fitzler  zu  W.  hierdurch
  ab.

Ruhla  den  1.  Juni  1847.
Wilhelm  Schrenk.

Nachdem  der  Kaufmann  Wilhelm  Schrenk  von  R..zu  der  vorstehenden
Cession  ihrem  ganzen  Inhalte  nach  vor  dem  unterzeichneten  Großherzogl.  Justiz--Amte
  sich  bekannt  hat,  ist  der  Fleischermeister  Christian  Maienberg  als  Schuldner
  und  zugleich  als  Bevollmächtigter  des  Mitschuldners,  des  Fleischers  Karl
Maienberg  zu  Hamburg,  von  der  geschehenen  Abtretung  in  Kenntniß  gesetzt
und  diese  Fol.  1  und  14  des  Hypotheken-Buches  für  hiesige  Flur  Band  1
eingetragen  worden,  was  mit  dem  Bemerken  hierdurch  beurkundet  wird,  daß
die  Hypothek  zugleich  für  weitere  funfzig  Jahre  von  heute  an  erneuert  ist.

W.  ....  den  5.  Juli  1847.

G  Großherzoglich  Sächsisches  Justiz-Amt.
(Unterschrift.)
        <pb n="137" />
        118
Formular
zu  einem  Privilegien-Scheine.

Auf  dem  Grunde  der  nachstehenden  Verhandlung  *)
(wörtlich  einzuschalten)

ist  für  die  Forderung  der  Karoline  Maienberg,  geb.  Grote,  an  ihren  Ehemann,
  den  Fleischermeister  Christian  Mnienberg,  allhier,  wegen  fünfhundert
Thaler  eingebrachtes  Vermögen  ein  Vorzugsrecht  an  dem  Vermögen  des  Ehemannes
  Fol.  1  des  Privilegien-Buches  für  hiesigen  Drt  heute  eingetragen
worden.

W.  den  18.  Februar  1842.
Großberzoglich  Sächsisches  Justiz-Amt.

(Unterschrift.)

–.W.  —

*)  TAnmerkung.  Oder:  gerichtlichen  Urkunde,  Requisition.  Statt  der  wörtlichen.
Einschaltung  kann  auch  die  Beurkundung  des  Inhalts  genügen.
        <pb n="138" />
        119

Formular
zu  einer  Uebereignungsurkunde.

Laut  eines  bei  dem  Großherzoglichen  Justiz-Amte  übergebenen  Aufsatzes),

welcher  wörtlich  also  lautet:
(Inserat.  der  Aufsatz  mit  den  unterschriften)

und,  besage  Protokolles  vom  heutigen  Tage,  von  den  Interessenten  gerichtlich
anerkannt  worden  ist,  hat  N.  N.  mit  N.  N.  den  daraus  ersichtlichen  Vertrag
abgeschlossen.  «
Die  Beschreibung  der  angeführten  Grundstücke  lautet  nach  dem  übergebenen
und  mit  anerkannten  Grundbuchs-Ertrakte,  wie  folgt:  2)
(luserat.  der  Ertrakt).

Nachdem  nun  das  Eigenthum  des  (z.  B.  Verkäufers  rc.)  durch  den  Kaufbrief
  vom  29.  Januar  1825  und  durch  den  Erbzuschreibeschein  vom  1.  August
1824,  endlich  durch  den  Loosbrief  vom  12.  Närz  1837  5),  sowie  durch  das
JZeugniß  des  Kataster-Führers,  daß  die  sämmtlichen  Grundstücke  dem  (z.  B.
Verkäufer)  zugeschrieben  sind,  nachgewiesen  worden  ist,  und  der  Bestätigung
des  Vertrages  ein  Bedenken  nicht  entgegensteht:  so  ist  dieselbe  ertheilt  und
darüber  diese  Bl.  der  Grund-Akten  Band  2  für  W.  enthaltene  Uebereignungsurkunde
  unter  Amtshand  und  Siegel  ausgefertigt  worden.

Wnmerkung  1.  Wenn  die  Verträge  zu  Protokoll  gegeben  werden  und  keine  Notul
überreicht  wird,  so  ändert  sich  der  Eingang  dahin  ab:  Nach  einem  vor  dem  Großherzoglichen
  Justiz-Amte  aufgenommenen  Protokolle,  welches  wörtlich  also  lautet:

(Insernt.  das  Protokoll)
hat  N.  N.  mit  N.  N.  den  daraus  ersichtlichen.  .  Vertrag  2c.

Wnmerkung  2.  Die  Einschaltung  des  Ertraktes  ist  nur  dann  nöthig,  wenn  im
Aufsatze  oder  im  Protokolle  eine  genügende  Beschreibung  der  Grundstücke  nicht  enthalten
  ist.

AMnmerkung  3.  Die  spezielle  Anführung  der  vorgelegten  Erwerbsurkunden  wird
unthunlich,  wenn  der  Urkunden  und  Grundstücke  so  viele  sind,  daß  spezielle  Aufzeichnung
eine  unverhältnißmäßige  Weitläuftigkeit  in  der  Ausführung  herbeiführen  würde.
        <pb n="139" />
        120
Oder:

Da  mun  die  vorschriftsmäßige  Rachweisung  des  Eigenthumsrechtes  des  Verdußerers
  durch  Urkunden  nicht  bewirkt  worden,  wohl  aber  von  dem  Ortsvorstande
  und  von  der  Steuereinnahme  bescheinigt  worden  ist,  daß  der  (Verkäufer)
  die  Grundstücke  das  ganze  letzte  Jahr  hindurch  besessen  und  versteuert
habe,  dieselben  ihm  auch  zugeschrieben  sind:  so  wird  die  Bestätigung  des  Vertrages,
  gegen  welchen  ein  sonstiges  Bedenken  nicht  vorliegt,  zwar  hiermit  ertbeilt,
  jedoch  jedem  Dritten  sein  etwaiges  besseres  Recht  ausdrücklich  vorbehalten
  und  es  ist  darüber  2c.

Oder:

Nachdem  nun  der  (Verkäufer)  das  Eigenthum  an  den  veräußerten  Grundstücken,
  welche  demselben  auch  zugeschrieben  sind,  durch  Erwerbömkunden  nachgewiesen
  hat,  mit  Ausnahme  folgender  Stücke:

(Inscrant.  die  Stücke  #)

hinsichtlich  deren  nur  das  Zeugniß  rc.  beigebracht  worden  ist:  so  wird  die
Bestätigung  des  Vertrags,  wogegen  ein  sonstiges  Bedenken  nicht  besteht,  zwar
ertheilt,  jedoch  jedem  Dritten  auf  die  Stücke,  woran  das  Eigenthum  durch
Urkunden  nicht  bescheinigt  worden  ist,  sein  etwaiges  besseres  Recht  ausdrücklich
vorbehalten  und  es  ist  2c.

W.  den  2c.
2c.  Justiz-Amt.

Aumerkung  4.  Je  nachdem  der  Grundstücke,  deren  Eigenthum  nachgewiesen  worden
  ist,  mehr  oder  weniger  sind  als  die  übrigen,  werden  die  Ersteren  oder  die
Letzteren  eingeschaltet.  Wenn  nur  eine  oder  wenige  Erwerbsurkunden  das  Eigenthum
nachweisen,  werden  dieselben  speziell  angeführte.
        <pb n="140" />
        Alphabekisches  Register

zu  den  Gesetzen

Recht  an  Faustpfändern  und  Hypotheken
die  Vorzugsrechte  der  Gläubiger
sowie

zu  der  Verordnung

zur  L##usführung  dieser  Gesetze.

Erklärung  der  Abkürzungen:

Pf.  G.  bedeutet:  Pfandgesetz;
Pr.  G.  bedeutet:  Prioritss=  Gesetz;
A.  V.  bedeutet:  Ausführungsverordnung.
        <pb n="141" />
        122

A.

Absin  dung  aus  dem  Hideikomniss  toer  aus  dem  Lehn,  dafür  findet  ein  gesetzlicher  Pfandrechts-Titel
  Statt:  Pf.G.  s.  4  3
demselben  unterliegt  aushülfsweise  5  das  Lehn:  Pf.G.  F.  53.  Pr.  G.  8.  97.
ogabes,  grundherrliche  und  offentliche,  foralroinnd-  „  deren  Rechte  im  Konkurse:  Pr.G.
27,  28,  34—36;7
indirekte:  s.  Indirekte  Steuernz
persönliche  des  Gemeinschuldners,  während  des  Konkurses:  Pr.G.  F.  107;
rückständige,  deren  Rechte  im  Konkurse:  Pr.  G.  I§.  51  —54,  56,  57.
Tbkömmlinge,  deren  gesetzlicher  Pfandrechts-Titel:  Pf.G.  K.  32,  34  —  41.  V.  10.
demselben  unterliegt  aushölfswes  auch  das  Lehn:  Pf.  G.  F.  53.  ’..G.  8.  9
deren  Privilegien-Titel:  Pr.  G
Abloösung  der  Dienste  odel  Siohan,  dabei  findet  ein  gesetzlicher  Pfandrechts-Titel
Statt:  Pf.G.  K.  4
grundherrlicher  achte.  („  welche  Egenstand  eines  Pfandrechtes  sind:  Pf.G.  §#.  122,  291.
Verfahren  dabei:  Pf.G.  §.  3
auf  gesetzlichem  Titel  beruhender  :inwochehm:  Pf.G.  &amp;amp;  54.
des  Pfandrechtes  uͤberhaupt:  Pf.  G.  88.  74  —  79.
m  t  und  Zuschreibung  im  Steuer-Kataster:  A.  V.  88.  173,  174,  179,  181.
der  Lehen:  A.  V.  8.
bei  den  geunbherrszen  Eiahmn:  A.V.  F.  180.
eebsolut  bevorzugte  Gläubiger:  Pr.G.  I#  51—57.
ebsolute  Fideikommiß=  oder  Lehns-Schulden:  s.  Fideikommiß  -Schulden  und
Lehnöschulden.
Erbsonderungsrecht  im  Konkurse:  Hr.G.  §.  1
der  Erbschaftsgläubiger:  Pr.G.  I##.  8—23,  0.
der  Massegläubiger:  §§.  24—  49.
der  Quasi-Vindikanten:  Pr.  G.  §.  7
der  Vindikanten:  Pr.G.  .  2—6.
erbtretung  der  Forderungsrechte:  Pf.G.  F.  4
eines  Vorzugsrechtes:  Pf.G.  §§.  147,  162.
Abwurf:  s.  Früchte  und  Nutungen.
Erckerarbeit,  Vorzugsrecht  der  Forderungen  dafür:  Pr.G.  §§.  51,  52,  55,  97.
Kelt##gesetzliche  Nutzungsrechte  derselben:  Pf.G.  S§.  21,  131,  137.
haben  die  Pfandrechts-  Titel  der  Kinder  geltend  zu  machen:  Pf.  G.  .  35.
unterliegen  einem  gesetzlichen  Pfandrechts-Titel  wegen  des  Vermögens  der  Kinder:  Pf.G.
F.  34  .  10.
Werzte,  deren  Vorzugerecht  im  Konkurse:  Pr.G.  S  51,  52,  97.
        <pb n="142" />
        123

ECxfterlehen  sind  im  Hypotheken-Buche  vorzumerken:  #f.  G.  E.  136,  284—291.
s.  übrigens:  Lehen.
##s.  Lehenstuben:  s.  Lehenstuben.
erkquifftions-Dokumente:  f.  Uebereignungsurkunden.
erkten:  s.  Grund-,  Hypotheken-,  Lehens-,  Konsens=  und  Privilegien=  Alten.
#rktis.  „Vorderungen:  s.  Forderungen.
Erktuar,  dessen  Obliegenheiten:  Pf.G.  §.  212.  A.V.  F.  116.
dessen  Verantwortlichkeit:  Pf.  G.  &amp;amp;.  345.
dessen  Unterschrift  im  Hypotheken=  und  soioihhgien-Buche-  A.  V.  (#  85,  99,  106.
Erkzessorische  Natur  des  Pfandrechtes:  Pf.  G.  88.  6—9.
limentation  des  Gemeinschuldners  im  Konkurse:  Pr.V.  SS.  30—  32,  96.
aus  dem  Fideikommisse  oder  aus  dem  Lehn:  s.  Abfindung.
Erlimente,  gesetzliche,  können  im  Konkurse  nicht  liquidirt  werden:  Pr.G.  S.  107.
ellgemeine  Pfandrechte:  s.  General-Hypothek.
Tllodistkation,  im  Hypotheken-Buche  zu  bemerken:  Pf.G.  F.  291.
ellodium:  s.  Erbgüter.
Altentheil:  s.  Nutzungörecht.
Alter  des  Faustpfandes:  Pf.G.  8.  1
der  Hypothek:  Pf.  G.  .  20%  g  148,  149—  152,  169,  172,  380,  384.
det  Privilegiums:  Pr.G.  K.
Anmeldung  bestehender,  zulschussender  oder  General-Hpypotheken  und  anderer  Rechte  an
Immobilien,  bei  Einführung  des  Pfandgesetzes:  Pf.G.  8§.  373,  383.  A.V.  88.  4,  14  -  19.
Tutichrese:  s.  Benutzung.
Tutizipirte  Beerbung:  Pf.G.  .  44.
L##  utträg#  in  Unterpfandssachen:  Pf.  G.  S#.  215  —222.
auf  wessen  Antrag  die  Bestellung  eines  Unterpfandes,  sowie  die  Erneuerung  oder  die
Löschung  einer  Einzeichnung  geschehen  kann:  Pf.G.  I#  195,  226,  326,  329.
Tpotheker,  deren  Vorzugsrecht  im  Konkurse:  Pr.G.  I§.  51,  52  97.
Arrest,  s.  Protestation  und  Verkümmerung.
Artlohn,  s.  Ackerarbeit.
Assekurations=  Summe,  s.  Brandversicherungs-Summe.
Wszendenten,  s.  Aeltern.
Aufhebung  des  Pfandrechtes:  Pf.  G.  .  155  —  189.
„ztheilweise,  Anspruch  darauf:  Pf.G.  98.  55,  288.
##rufsehende  Behoͤrde:  s.  rberrormunoschaft.
Uushülfsweise  eintretende  Fideikommiß-Schulden  oder  Lehnsschulden:  Bf.  G.  F.  53.
Pr.  G.  §8§.  96,  97,  103.
eintretende  Pfandrechte:  Pf.G.  #.  53,  113.  Pr.  G.  8.  9
Tusleihung  deponirter  oder  vormundschafrich  verwalteter  Gelder  A.  V.  8.  122.
Ausruf,  s.  Ediktal-Ladung.
Aus  stattung  kann  im  Konkurse  nicht  gefordert  werden:  Pr.G.  K.  107.
aus  Fideikommiß  oder  Lehn:  s.  Abfindung.
Auszug,  s.  Nutzungérecht.
18
        <pb n="143" />
        124

B.

Bauernlehen,  zu  deren  Jq  and  Verpfaͤndnng  bedarf  es  keines  lehnherrlichen
Konsenses:  Pf.  G.  F.  19.  A.  V.  g.  1
bei  denselben  bedarf  es  keiner  Beleihung:  1½  8.  174.
Bediente,  s.  Hausdienerschaft.
Jdigungen  des  Pfandrechtes:  Pf.  G.  .  6  —26.
Beerd  gungsaufwand,  dessen  Bestreitung  aus  der  Konkurs-  Masse:  Pr.  G.  88.  29,
2,  7.
F.  feiebic  un.  aus  dem  eoegenstnde,  Aeht  des  Pfandglaͤubigers  darauf:  Pf.  G.
S.  97,  102,  146—  156.  Pr.G.  §§.  58  u.  f.
Ansprüche  anderer  Gläubiger  darauf:  Pf.G.  q-  V.
Begräbnißkosten,  s.  Beerdigungsaufwand.
Begriff  des  Pfandrechtes:  M.G.  öö.  1  —5.
Beleihung  bei  Allodien  gent  weg:  A.V.  F.  174.
bei  eigentlichen  Lehen:  A.V.  §§  175  —  178.
BVenochrichtigung  d-  zut  von  Besitzveränderungen  am  Pfandgegenstande:
Pf.  G  302.  .
uen  Termine  im  Konkurse  des  Pfandbesitzers:  Pf.G.  .  317.  A.V.  8§.  188,  190.
des  Schuldners  von  Uebertragung  eines  Pfandrechtes:  Pf.G.  F.  80.
Benntzung  des  Pfandgegenstandes,  Recht  des  Pfandgläubigers  dazu:  nie  S.  125.
Veränderung  der  Benutzungsart  durch  den  Pfandschuldner:  Pf.G.  F.  1
Berichtigung  des  Besittitels  s.  Besitztitel.
Bernfung,  s.  Rechtsmittel.
Beschlo  nahme,  gerichtliche,  Recht  des  Pfandgléubigers  darauf:  Pf.G.  §§.  100,  102.
Beschlusse  der  Unterpfandsbehörde:  Pf.G.  S§.  210,  211,  254,  274.
BZeschränkung  der  Diepesitiono=  Defugniß  an  Immobilien,  bedarf  der  Vormerkung  im
Hppotheken-Buche:  Pf.G.  .  13
Besitz  des  ninbiser,  durch  #nteen  ist  die  Wirksamkeit  des  Faustpfand-Rechtes
bedingt:  Pf.G.  8
durch  Verlust  *  wird  das  Faustpfand  unwirksam:  Pf.G.  8§.  16,  157,  189.
nur  der  Fauslpfand-Glaubiger  hat  ein  Recht  auf  denselben:  Pf.G.  8.  104.
durch  denselben  wird  die  Ersitzung  des  Feerhins  fortgesetzt:  Pf.  G.  c.  124.
Verbindlichkeit  zu  dessen  Restitution:  Pf.G.  F.  199.
Besitzer  des  Gegenstandes  eines  Foliums  im  Real-Hypothekenbuche:  A.V.  SK.  52  —59.
als  Inhaber  eines  Foliums  im  Personal-Hyppothekenbuche:  17  &amp;amp;  90  —  95.
Beßtztitel,  dessen  Berichtigunge  Pf.  G.  .  391.  A.V.  k.  1
Be#bveränderung,  deren  Bemerkung  im  Hpypotheken-  Bache-  A.  V.  89.  59,  93.
Benachrichtigung  des  Pfandglaͤubigers  davon:  .  .  302.  A  V.  J.  158.
Besoldung  eines  Gemeinschuldners:  Pr.  G.  F.  8
Bestellung  des  Pfandrechtes:  Pf.  G.  9.  5,  *
        <pb n="144" />
        125
VBewegliche  Sachen,  daran  findet  nur  Faustpfand,  keine  Hppothek  Statt:  Pf.G.  S#.

Bezeichnung  der  Grundstücke,  Verfahren  bei  vorhandenem  Mangel  hinsichtlich
derselben:  N.V.  Is.  142,  172.
Bona  fdes,  s.  guter  Glaube.
Brand,  s.  Gebäude.
Brandgut,  wie  dasselbe  bei  dem  geklien  andrechts-Titel  in  Anschlag  zu  bringen  ist:
Of.G.  F.  51.  s.  übrigens:  Gebau
Brandverßcherung,  Taration  un  ¶rece  derselben:  A.  V.  §.  134.
Bran  dversicherungs  ·  Veiträge,  deren  Rechte  im  Konkurse:  Pr.  G.  r.  27,  28,
34  —  36,  51
Vendversich-rungs=  Summe,  Brrüsshtigung  derselben  bei  Schätzung  von  Gebauden:
  Pf.G.  #.  266.  N.V.  k.  1
kann  ohne  Juimmung  der  pi  Aal##  vom  Eigenthümer  nicht  gemindert  werden:
A.V.  K.  1
Rechte  der  ealuubiger  daran:  Pf.  G.  9§.  170—  173,  177,  319—324.
Branntweinsteuer,  s.  Indirekte  Steuern.
Bücher,  s.  Grundbücher,  Hypotheken-Bücher,  Deiriletzien-=  Bücher.
Burgschaften  der  Ehefrauen:  Pf.G.  .  216.  A.V.  K.  1

C.

Cession,  eventuelle:  Pf.  G.  F.  4.  Uebrigens  s.  Uebertragung.
Cessions-Urkunde,  s.  Pfandschein.
Cbhirographarier,  Pr.  G.  9§.  91—94.

Conupons,  s.  Schuldurkunden  auf  den  Inhaber.

D.

Datum  der  Einzeichnungen:  Pf.G.  Is.  149  —152,  214.  A.V.  ##.  51,  66,  74.
HOeposition,  s.  Niederlegung.
Deszendenten,  s.  Abkömmlinge.
Diener  der  Unterpfandsbehörde,  dessen  Verantwortlichkeit:  Pf.G.  F.  345.
Dienstbarkeiten,  s.  Real-Servituten  und  Real-Lasten.
HOienstboten,  s.  Hausdienerschaft.
Oingliche  Rechte,  deren  Verfolgung  im  Konkurse:  Pf.G.  88.  2,  3,  5.  Uebrigens  s.
Rechte  an  unbeweglichen  Sachen.

Dirigent  der  Unterpfandsbehörde,  dessen  Beschlüsse:  Pf.  G.  §.  211.

dessen  Unterschrift:  Pf.  G.  §.  213.

dessen  Verantwortlichkeit:  Pf.  G.  .  345.
        <pb n="145" />
        126

Dismenbration,  s.  geschlossene  Guͤter.
Oispositions.  Sht  HOf.G.  F.  217.
Dotal-Vermögen,  s.  Ehefrau.

Ediktal-  Ladung  bei  Anlegung  neuer  Hypotheken-Bücher:  Pf.G.  §#.  363  —366.
bei.  Enfthrung  des  Pfandgesetzes:  Pf.G.  99.  369—  375,  377—381,  383,  390.
.  9.  1  -3
im  Konkurse:  Pr.G.  F.  114.
wegen  Löschung  einer  Pfandschuld:.  Pf.  G.  §.  327.
deren  Nichtbefolgung  hebt  das  Pfandrecht  auf:  Pf.G.  F.  1
Ehefran,  deren  bestehende  gesebliche  Pfandrechte:  Pf.G.  F  —  371,  376,  382.
deren  geseblichet  Pfandrechts  =  Titel:  Pf.  G.  9§.  32,  83,  35—41.
demselben  unterliegt  aushülfsweise  auch  Fideikommiß  bder  bLehn:  Pf.G.  T.  53.  Dr.  G.  F.  97.
deren  Privilegien-Titel:  Pr.G.  F.  7
Ehemann,  dessen  gesetzliches  Nungörccht=  Pf.G.  8§.  21,  131,  13
hat  die  Pfandrechts-Titel  der  Ehefrau  geltend  zu  machen:  pf.G.  g.  3
unterliegt  dem  gesetzlichen  Pfandrechts-Titel  wegen  des  Eingebrachten  der  *!  HOf.  G.  F.  3.
Eigenthumer,  derselbe  kann  mit  Wirksamkeit  gegen  irden  Drittenverpfündem  HOf.G.  8.  14,  20.
Eigenthum,  dessen  Geltendmachung  im  Konkurse:  Pr.  G.  §.  2  —  4.
an  Grundstücken,  dessen  Sicherstellung  gegen  andere  Anspruche  durch  greihche  Uebereignung
  oder  durch  Vormerkung  im  Hypotheken-Buche:  Pf.G.  9§.  123,
Verfahren  dabei:  Pf.G.  9§.  295  fg.  A.V.  899.  71,  72,  97,  150  ä
dessen  Uebertragung:  s.  Uebereignung.
getheiltes:  s.  Obereigenthum.
vorbehaltenes  oder  widerrufliches,  dessen  Verpfändung:  Pf.G.  §.  23.
s.  auch:  Vorbehalt  des  Eigenthumê.
Eigenthums-Ayusprüche  gegen  den  Faustpfand-Gläubiger:  Pf.G.  ök.  127—  129,  137.
gegen  den  hypothekarischen  Gläubiger:  Pf.G.  I§.  130  —  145,  167,  187.
deren  Vormerkung:  Pf.G.  §.  125.  A.V.  85.  71,  72,  97.
Erneuerung  dieser  Vormerkung:  s.  Erneuerung.
Eigenthums-Legitimation  bei  der  Uebereignung  von  Immobilien  und  bei  der  Unterpfandobestellung:
  Pf.G.  §5.  14,  229,  245.  A.V.  §§.  152,  160  —  163.
Eigenthums.  Veränderung,  uebereignung.
Einführungs-Termin  des  Pfandgesetzes:  Pf.G.  J.  358  —361.
dessen  Aussetzung:  Pf.G.  .  396.
des  Prioritäts-Gesehes:  Pr.G.  §9.  116—  118.
Einreden  wider  die  Pfandklage:  Pf.G.  §  109,  110.
aus  dem  eigenen  Rechte  des  Beklagten  am  Pfandgegenstande:  Of.  G.  8§.  110,  117,  155,  156.
welche  dem  Schuldner  gegen  den  Erwerber  einer  übertragenen  Pfandschuld  zustehen:  Pf.G.  S.  81.
der  Vorausklagung:  Pf.  G.  §.  113.
gegen  die  Zurückforderung  des  Pfandes  nach  Verjährung  der  Pfandschuld:  Pf.G.  F.  159.
        <pb n="146" />
        127

g8.  57,  62  und  zur  Wirksamkeit  der  Uebertragung  giner  Hopothert  Pmf.G.  88.  80,  82.
muß  bei  dem  Gerichte  der  gelegenen  Sache  geschehen:  Pf.G.  8.  6
dieselbe  bestimmt  das  Aleer  de.  Hypothek:  Pf.G.  95.  67,  69,  —
deren  Datum:  Pf.  G.  8.  21
deren  Erneuerung:  Pf.  G.  404  00  19  329  —  332.  A.  V.  g.  83.
deren  Inhalt:  Pf.  G.  88.  255,  256,  276.
deren  Form:
in  Personal-Hypothekenbüchern:  Pf.G.  §§.  201,  203,  257.  A.V.  8§.  96,  97.
in  Real-Hypothekenbüchern:  Pf.G.  99.  201,  202,  258.  A.V.  95.  64—68,  74—85.
auf  verschiedenen  Folien:  Pf.G.  9§.  257,  258.  A.V.  88.  77,  97.
in  verschiedenen  Hypotheken  -Büchern:  Pf.G.  F.  259.
deren  Unterschrift,  s.  Unterschrift.
deren  Voraussetzungen:  Pf.G.  §§.  63  —  66,  221,  241.
im  Privilegien-Buche:  Pr.  G.  9.  76—  79.  A.  V.  §§.  101—106.
Eintritt  in  die  Rechte  eines  befriedigten  Pfandgläubigers:  Pf.G.  §#§.  78,  79.
Einwilligung  des  Pfandgläubigers  in  den  Verkauf  oder  in  die  weitere  Verpfändung  des
Punnes  gilt  nicht  gls  Verzicht  auf  das  Pfandrecht:  Pf.G.  F.  162.
Einzahlung  des  Erlöses  aus  einem  nothwendigen  Verkaufe  des  Pfandes  hebt  das  Pfandrecht
  auf:  Pf.  G.  ö5.  157,  164—  167,  324.
Einzeichnung,  s.  Eintragung  und  Vormerkung.
bestehender  Rechte  bei  Einführung  des  Pfandgesetzes  in  das  Hypotheken-Buch:  pPf.  G.
F#.  379,  383.
Eiserne  Kapitale,  Pf.  G.  g.  138.
Entdeckung  aus  der  Konkurs-Masse  entzogener  Vermögensstücke  begründet  ein  Vorzugsrecht
daran:  Pr.  G.  §§.  59,  61,  62.
Enterbung  aus  guter  Absicht,  s.  Beschränkung  der  Dispositions-Befugniß.
Entsagung  des  Pfandgläubigers  auf  das  Pfandrecht:  Pf.  G.  86.  157,  161  —  163.
Enutschädigungssumme,  s.  Gebäude,  Grenzberichtigung  unb  Verwendung
zu  öffentlichen  Zwecken.
Entstehung  des  Pfandrechtes:  Pf.G.  gd.  27—71.
Erbegelder,  für  dieselben  findet  ein  gesehlicher  Pfandrechts-Titel  Statt:  s  .  SK.  43—46.
Erben,  haften  nicht  über  den  Bestand  des  Nachlasses  hinaus:  Pr.  G.  .  2
unterliegen  dem  gesetzlichen  Pfandrechts-Titel  der  Erbschafts-Gläubiger:  F.  S.  42.
Erbgüter,  zu  deren  Veräußerung  oder  Verpfändung  bedarf  es  keiner  Beleihung  und  keines
Konsenses:  Pf.G.  §§.  16,  19.  A.V.  88.  157,  174.
Erbpachtguter:  Siute  K.  20.  A.V.  .  42,  71,  96.
Erb-Rezeßbücher:  A.V.  F.  111.
Erbschaft,  (hereclitas  jacens)  unterliegt  dem  Absonderungörechte  im  Konkurse:  *  #r
8—  23  und  dem  gesetzlichen  Pfandrechts-Tieel  der  Ehhschastsgläubiger:  Pf.  G.  8.  4
Privilegien-Titel  am  Vermoͤgen  ihrer  Verwalter:  Pr.  G.  8.  7

Eintragnug  im  Hypotheken-Buche,  ist  nothwendig  zur  Verpfändung  von  Immobilien:
f
        <pb n="147" />
        128

Erbschaftsglänbiger,  deren  Absonderungsrecht  im  Konkurse:  Hr.  G.  §.  8  —  23,  49.
deren  gesetzlicher  Pfandrechts-Titel,  Pf.G.  §8§.  3  42,  46.
Verjährung  Beider:  Pf.G.  §.  45.  Pr.  G.  K.
Erbzinsguter,  zu  deren  Veräußerung  oder  ioiindn  bedarf  es  keiner  Beleihung  und
keines  Konsenses:  Pf.G.  §.  19.  A.V.  S§.  157,  174.
Erbesschreiung:  1-#.  g.  153.
bei  Lehen:  A.  V.

Ergaͤnzurg  54  olnnhegensanen,  Anspruch  darauf  bei  gesetzlichem  Pfandrechts  -Titel:

Erkenntniß,  rechtskräftiges,  auf  Lossn,  Grunde  können  Eintragungen  und  Löschungen  erfolgen:
  Pf.  G.  §§.  221,  242,  272,
Erklärungen  in  Unterpfandssachen:  5%  9  §.  216.
Erlös  aus  einem  nothwendigen  Verkaufe  des  Pfandes,  dessen  Einzahlung  hebt  das  Pfandrecht
  auf:  Pf.  G.  9§.  157,  164  —167,  324.
Ernenerung  des  pfandrechtes:  Pf.  G.  g.  186,  190  —  194  und  der  Vormerkung  von
Eigenthumsansprüchen:  Pf.G.  89.  187,  191.
geschieht  von  Amtswegen:  Pf.G.  9.  330.
oder  auf  einseitigen  Antrag:  Pf.G.  §§.  220,  329.
Verfahren  dabei:  Pf.G.  §§.  329—  332,  *  N.V.  8§.  16,  83,  96.
Urkunde  darüber:  Pf.G.  §.  332.  A.V.  I#.  114,  116  a.  E.
Eröff#nung  des  Konkurses,  dessen  Zeitpunkt:  Pr.  G.  §9.  114,  115.
Ersitzung  hebt  das  Pfandrecht  nicht  auf:  Pf.G.  F.  188.
wird  durch  den  Besitz  des  Pfandgläubigers  fortgesetzt:  Pf.G.  F.  124.
deren  Bemerkung  zu  den  Grund-Akten:  Pf.G.  §.  310.  A.V.  F.  134.
Erstreiten  ungewisser  Ausstände  für  die  Konkurs-Masse  begründet  ein  Vorzugérecht  daran:
Pr.  G.  88.  59,  61,  62.
Erwurbsuskunden,,  Uebereignungsurkunden.
Erwerbung  eines  Fideikommisses  oder  Lehns,  Forderungen  deshalb  sind  relative  Fideikommiß=
  oder  Lehns-Schulden:  Pr.  G.  I§.  97,  99.
zur  Konkurs-Masse  gehöriger  Gegenstände,  Vernegerot  dessen,  der  dazu  kredidirt  hat:
Pr.  G.  §.  59,  61,  62.
Exekution,  (.  Hruseett.
Exekutions=  Objekte,  s.  Hülfsvollstreckung.
Expropriation,  s.  Verwendung  zu  Effeorschen  Zwecken.

F.

abrik-Arbeiter,  deren  Vorzugsrecht  in  Konkurse.  Pr.  G.  §§.  51,  52.
anstpfand,  Begriff  desselben:  Pf.  G.  S.  1

Bestellung  desselben:  Pf.G.  89.  57—5.

für  mehre  Personen  an  derselben  Sache:  Pf.  G.  89.  59,  133.
        <pb n="148" />
        129

Gegenstand  desselben:  Pf.  G.  g8.  3,  5.
haftet  auch  für  die  Nebenforderungen:  Pf.  G.  F.  9
gewährt  *4  Recht  auf  den  Besitz:  Pf.  G.  .  ,  und  auf  dessen  Wiedererlangung:
Pf.  G.
kann  auch  fuͤr  —  Summen  bestellt  werden:  Pf.G.
Uebertragung  desselben  wird  erst  durch  Uebertragung  des  S..  wirksam:  Pf.  G.  .  80.
dasselbe  wird  durch  Verlust  des  Besitzes  unwirksam:  Pf.G.  §§.  157,  189.
Verháltniß  desselben  zu  Dritten:  Pf.G.  ö§.  127—  129,  und  im  Konkurse:  Pr.G.  Ss.
46  —  48,  58—  73.
Feuda  ertra  curtem,  s.  Lehen.
Fideikommissarische  Rechte,  deren  Sicherstellung  durch  Vormerkung  im  Hypotheken-Buche:
  MG.  I.  130,  134,  136.  A.V.  kK.  6õ  —  63.
deren  Verfolgung  im  Konkurse:  Pr.G.  S.  4,  6.
Videikommisse,  deren  Anmeldung:  Pf.  G.  rl  378.
deren  Veräußerung:  Pf.G.  .  311.  Pr.  G.  .  101,  105.
deren  Verpfändung:  DPf.G.  I§.  17,  89,  250.  Verpfändung  der  Früchte:  Pf.  G.  88.
16,  89,  102,  148,  179,  180.
anter  welchen  Voraussetzungen  dieselben  dem  gesehlichen  Pfandrechts  -Titel  unterworfen  sind:
Ofl.  G.  F.  53,  251.
deren  Verhältnit  im  Konkurse:  Pr.  G.  §§.  95  —  106.
veren  Vormerkung:  Pf.G.  §.  136.  Verfahren  dabei:  Pr.  G.  Is.  292—  294.  A.V.
S#.  69,  70,  96.
o  .  lger,  s.  Fideikommissarische  Rechte  und  Fideikommisse.

ideikommiß-Schulden,  absolute  und  relative,  unvollkommene  und  vollkommene:
Pr.  G

s.  NV  Nen  mene  und  Vollkommene  Pfandrechte  an  Fideikommisses
und  Lehen.

Fiskus,  dessen  Haftpflicht  für  Fehler  der  Beamten:  Pf.  G.  §§.  2555  357.
dessen  Vorzugérecht  wegen  der  öffentlichen  Abgaben:  Pr.  G.  F.  5
und  vor  der  Illaten-Forderung  der  Ehefrau  des  Schuldners:  *5sn5  5.  382.

Flurkarten:  P.G.  J.  206.  A.  V.  88.  164

olium  im  Real-Hypothekenbuche:  A.V.  59.  66  3
im  Personal--Hypothekenbuche,  s.  Konto.

Forderung  en  sind  Voraussetzung  des  Pfandrechtes:  Pf.G.  .  1,  6—9.
das  Pfandrecht  erlischt  durch  deren  Aufhebung:  Pf.G.  F.  157.
von  deren  Klagbarkeit  hängt  das  Pfandrecht  nicht  ab:  Pf.G.  F.  6.
nicht  klagbare  können  im  Konkurse  nicht  liquidirt  werden:  Pr.G.  8#.  60,  107.
welche  sonst  von  der  Verfolgung  im  Konkurse  auêgeschlossen  sind:  Pr.  G.  F.  107.
unterliegen  dem  gesetzlichen  Pfandrechts.  Titel  der  Abkömmlinge  und  Ehefrauen:  Pf.G.  F.  40.
durch  Uebertragung  der  Forderung  geht  das  Pfandrecht  mit  über:  Pf.G.  F.  73.
reigebigkeiten,  deren  Entrichtung  im  Konkurse:  Pr.G.  &amp;amp;9.  19,  94.
rohnberechtigte,  deren  gesetzlicher  Pfandrechts-Titel:  Pf.G.  K.  32,  47.
undbuch,  s.  Grundbücher.

19
        <pb n="149" />
        130

G.

Gärtner,  deren  Vorzugsrechte  im  Konkurse:  Pr.G.  s.  51,  52
Gebönde,  deren  Aufbau  oder  Wegreißen  auf  verpfändetem  Grunde:  Pf.G.  .  121..
deren  Beschädigung  oder  Zerstsrung  durch  Brand:  Pf.  G.  §§.  170—173,  177,  319.—321.
deren  Schätzung:  Pf.G.  §§.  266,  267.  A.Mi.  F.  136.
deren  Theilung:  A.V.  S§.  166,  173.
Gebrauchsrecht,  st  Nutzungrecht.
Geburtshelfer,  s.  Aer  zte.
Gegenstand  des  Mwrleh  M.G.  99.  10—13,  dessen  Umfang:  Pf.G.  ##  85—9
eines  Foliums  im  Real-Hppothekenbuche:  A.W.  I#.  34—42,  44,  45.,,  47—51.
L#uste  Gater,  s.  geschlossene  Göter.
Geldstrafen,  deren  Entrichtung  im  Konkurse:  Pr.G.  .  94
Gemeindeabgaben,  deren  Rechte  im  Konkurse:  Pr.  G.  *  27,  28,  34,  36,  5  32.
Gemeinden,,  deren  stillschweigende  „pianprecte  Pf.  G.  .  275.
deren.  Privilegien  =  Titel:  Pr.G.  J.  7
Gemeine  Masse:  Pr.G.  8.  10—44.  56,  69,  71,  73,  74,  91,  96,  97,  104.
Gemrinschaftliche  Sachen,  deren.  Verpfändung:  M.  g.  13.
General-Hypothek  sindet  nicht  mehr  Statt:  Pf.G.  8.  5.
Aufhebung  der  bestehenden:  Pf.G.  §.  267,  386.
Anmeldung  und  Einzeichnung  derselben:  pf.G.  SN.  370,  374,  36.  A.V.  ög.  9,  14.
gilt  künftig  als  Titel  zu  einem  einfachen  Vorzugarechte:  PiG  .  8.7
Gerechtsame,  s.  Rechte.
Gerichtsherrschaft,  deren  Haftpflicht  für  Verschuldung  der  Beamten:  Pf.G.  F.  365.
r.  G.

aer  dinglicher  (lorum  rei  sitae),  vor  diesen  gehören  die  Unterpfandssachen:
f.  G.

*  *  (lorum.  domicilil),  vor  diesen  gehören  die  Privilegien.-Sachen:
Pr.  G.  8.
Gesammte  Hn,  s.  Mitbelehnte.
Gesammtheit  des  Vermögens,  dessen  Veräußerung:  Pf.G.  S.  44.
dessen  Verpfändung,  s.  General-Hypothek.
Gesammtverkauf  von  Pfandgegenstanden:  Pf.G.  9.  7
Geschlossene  Güter,  deren  Schätzung:  Pf.G.  .  boo-  A.  V.  ö.  127,  132,  134.
deren  Verpfändung:  Pf.G.  §§.  12,  249.
deren  Zerschlagung:  A.V.  §.  167,  173;  dabei  sind  Supplement-Folien  im  Real=  Hpothekenbuche
  anzulegen:  A.  V.  J.  45.
Geschwister,  s.  Abfindung.
Gesellen,  (.  Handwerksgesellen.
Gesellschaft,  wie  zu  ae  wenn  eine  solche  Grundeigenthum  erwirbt:  A.V.  F.  183.
Gesetzliches  Pfandrecht,  s.  Stillschweigendes  Pfandrecht.
Gefinde,  Verpfändung  von-  Seiten  desselben:  Pf.G.  F.  395.
Vorzugsrecht  desselben  im  Konkurse:  Pr.  G.  9§.  51,  52,  97.
        <pb n="150" />
        131

Gewerbestener  im  Konkurse:  Pr.G.  F.  41.
Gleichzeitige  Pfandrechte:  Pf.G.  .  151.
Grenzen  verpfändeter  Grundstücke  und  deren  Berichtigung:  pf.G.  99.  86,  175,  316,  324.
Grund-  Akten,  Pf.G.  J.  205.  A.V.  N.  140  —  112.
Grundbesützer  haben  der  Unterpfandöbehörde  die  zu  Anlegung  des  Hypotheken-Baches
erforderliche  Auskunft  zu  ertheilen:  A.  V.  F.  43.
Grundbücher:  Dpf.  G.  K.  206.
Beibringung  eines  Auszugs  daraus:  Pf.G.  8§.  228,  238.
Verantwortlichkeit  der  Buchführer:  Pf.  G.  h9.  347,  348.
Grundherrliche  Thgaben  im  Konkrrse:  Hr.  G.  SS  27,  28,  34—36.
Grundlasten,  deren  Angabe  in  den  Erwerbsurkunden:  A.V.  F.  169.
Berücksichtigung  rückständiger  bei  Uebereignungen:  A.V.  F.  170.  S.  übrigens  Real-Lasten.
Grun  dsteuern  im  Konkurse=  Pr.  G.  §.  27,  26,  34—  36.
deren  Angabe  in  den  Erwerbsurkunden:  A.V.  F  1  169.
Berücksichtigung  rückständiger  bei  L4tbereigaungen  und  Verpfändungen:  A.V.  ö#  146,  470.
von  verpfündeten  Gegenständen:  Pf.G.  J.  9
Grundstücke,  deren  Theilung:  A.  V.  8#.  64.—197,  173,  1825  dabei  sind  Supplement-Folien
  im  Real-Hppothekenbuche  anzulegen:  .V.  S.  4
deren  Würderung:  Pf.G.  F.  267.  A.V.  59.  126  —  140.
wie  bei  mangelhafter  Bezeichnung  zu  verfahren:  A.V.  88.  142,  172.
Guterpffleger  im  Konkurse,  dessen  Gebühren  und  Verläge:  Pr.  G.  .  37
Guter  Glaube,  Berücksichtigung  besselben-  Of.G.  8§.  127,  143—145.

Handelsböcher  und  Handels-Protokolle,  s.  Grund-Akten.
Handlungen,  inwiefern  Ansprüche  auf  solche  im  Konkurse  verfolgt  werden  können:  Pr.  G.
5.  10
Fonblungedieer,  deren  Vorzugsrecht  im  Konkurse:  Hr.G.  #.  51,  52,  97.
Handschriftsgläubiger  im  Konkurse:  Pr.G.  §5.  91  —94.
Handwerksgesellen.,  derem  Vorzugsrecht  im  Konkurse:  Hr.  G.  F.  51,  52,  97.
ansdienerschaft,  deren  Vorzugsrecht  im  Konkurse:  Pr.  G.  §§.  51,  52.  97.
auslehrer,  s.  Lehrer.
ebammen,  Kn  Vorzugsrecht  im  Konkurse:  Pr.  G.  S.  51,  52,  97.
BSeimathsberirts  Abgaben,  deren  Rechte  im  Konkurse:  Pr.  G.  Kr.  27,  28,
—36,  51,  52.
Heredilas  Jacens,  s.  Erbschafr.
Hirten,  deren  Lohn  im  Konkurse:  Pr.  G.  F.  51,  52,  97.
Lel  deren  Würderung:  A.V.  8.  135.
ulfsvollstreckung,  auf  deren  Grunde  kann  die  Eintragung  und  Urbertragung  von
Hppotheken  erfolgen:  Pf.G.  I§g.  221,  242,  243,  272.
begründet  einen  gesetzlichen  Pandrechts-Titel:  **x  5#.  M32,  48,  49.
in  verpfändete  Gegenstände:  Pf.  G.  Iö.  98,  99.
19.
        <pb n="151" />
        182

  
     

„s.  Geschlossene  Guüter.

„s.  Unterpfand.

Akten:  Pf.G.  g.  204.  A.V.  ös.  110—112.

Vehörde,  s.  Unterpfandsbehörde.

-Bächer:  Pf.  G.  88.  200  —  206.

deren  :  A.  V.  §§.  20—  28.

Wahl  zwischen  Real=  und  Personal-Hypothekenbüchern:  A.  V.  KF.  29’  —33.

alte  Hypotheken-Bucher  (Konsens-Bücher,  Konsens-Protokolle),  deren  Fortführung:  Pf.G.
SP.  379,  388  —390.  A.V.  F#.  17,  100.

s.  übrigens:  Personal-  Hypothekenbocher  und  Real-Hppothekenbücher.
ypotheken=  Sechenn  Unterpfandssachen.
ypotheken.  Wesen.  s.  Unterpfandswesen.
hpotheken=  Zeugnisse,  deren  Ausfertigung:  A.  V.  .  147.

 

J

Jäger,  Vorzugsrecht  ihres  Lohnes  im  Konkurse:  Pr.G.  d#.  52,  97.
Illaten,  s.  Ehefrau.
Immobilien,  s.  Unbewegliche  Sachen  und  Rechte  an  unbeweglichen  Sachen.
Indirekte  Steuer#  im  Konkurse:  Pr.G.  .  41,  51,  53.
deren  Sicherstellung:  Pr.  G.  §.  119.
Infitz-  s.  Nutzungérecht.
Insolvenz,  s.  Ueberschuldung.
Intervention  gegen  die  Pfandklage:  Pf.G.  §#9.  110,  155,  304.
Jus  offerendi  et  succedendi,  (.  X  des  Pfandrechres.

K.

Kammervermögen,  Hopotheken  daran:  Pf.  G.  F.  395.

Kassation  der  Urkunden:  Pf.  G.  J.  325.  A.V.  .  149.

Kassations=  Schein,  s.  85schungsschein.

Kataster,  s.  Grundbücher.

Kataster  Estrakt,  sl.  Grundbücher.

Kaufgeld,  Bezahlung  oder  Stundung  desselben  bedingt  nicht  den  Uebergang  des  Eigenthums
an  beweglichen  Sachen:  Pf.G.  J.  60,  wohl  aber  an  Immobilien,  doch  muß  der  Eigenthumsanspruch
  im  Hopotheken-Buche  vorgemerkt  sepn:  Pf.G.  8.  135.

dessen  Verwendung  zur  Befriedigung  der  Pfandgläubiger:  Pf.G.  N.  314—  316.

Kautions-Leistung:  Pf.G.  .  49.

Kinder,  s.  Abkömmlinge.

Kirchen,  deren  stillschweigende  Pfandrechte:  Pf.G.  F.  375.

deren  Privilegien-Titel:  Pr.  G.  §.  7
Ubgaben  an  solche,  deren  Rechte  im  #  Hr.  G.  I#.  27,  28,  34—  36,  51,  32.
        <pb n="152" />
        133

Klage  aus  einem  Pfandrechts-Titel  auf  chellung  des  Pfandrechtes:  Pf.G.  K.  28.
aus  dem  Pfandrechte:  Pf.G.  §§.  107—  112
aus  verpfändeten  Schuldurkunden  auf  den  Inhaber:  Pf.G.  8.  1
auf  Wiedererlangung  des  verlornen  Besitzes  eines  Faustpfandes:  o.  8.  115.
Knechtslohn,  s.  Hausdienerschaft.
Kollateral  Geld  im  Konkurse:  Pr.  G.  88.  51,  54.
Kommis,  s.  Handlungediener.
Kompetenz,  s.  Alimentation  und  Zuständigkeit.
Konfirmation,  gerichtliche,  der  Hypotheken:  Pf.  G.  #.  62,  253,  254.
anderer  Rechte  an  Immobilien:  Pf.  G.  §.  139.  A.V.  S#§.  185  so.
der  Eigenthumsübertragung  an  Immobilien:  A.  V.  8.  151.
Konftskation,  s.  Geldstrafen.
Konfußon,  Erlöschungsgrund  des  Pfandrechtes:  Pf.  G.  .  157,  100.
Konkurrenz  der  Pfandklage  mit  der  Schuldklage:  Pf.G.  F.  112.
der  Pfandrechte:  Pf.G.  §§.  146  —  156.  Pr.  G.  §§.  63—  72.
Konkurs,  Befriedigung  der  Pfandgléubiger  in  demselben:  Pf.G.  Ig.  97,  146.  Pr.  G.
S.  58  —  73.  «
EtdffnnngdeöselbemPr.G§§·114,115.
VerlobunghypothekarischerGläubigekindemselben-Pf.G-§§.317.A.B.§§.188,
190,  ingl.  der  Stusreinehmer:  A.  V.  8§.  189,  190.
Konkurs-Kosten,  s.  Kosten.
Konkurs-Masse,  deren  W  Pr.  G.  §§.  25  —36,  96.
deren  Vertheilung:  Pr.G.  F.  1
Privilegien-Titel  am  Vermögen  ihrer  Verwalter:  Pr.G.  K.  75.
Konsens,  s.  Lehnherrlicher  Konsené.
Konsens-AWhkten,  pPf.G.  F.  204.  A.V.  F.  110.
Kousens--Bucher,  s.  Hppotheken-Bücher.
Konsens-  Protokolle,  s.  Hppotheken-Akten.
Konsens--Urkunde,  s.  Pfandschein.
Konto  im  Personal-Hypothekenbuche:  A.  V.  #  89,  98.
im  Privilegien-Buche:  A.  V.  S§.  101,  105.
im  Real-Hypothekenbuche,  s.  Folium.
Konuvaleszenz  des  Pfandrechtes:  Pf.G.  K.  1
Korreferent,  dessen  Verantwortlichkeit:  Pf.  “  6.  345,  346.
Costen  des  Konkurses:  Pr.  G.  I§.  37—  39,  45,  49,  86.
der  Liquidations--Prozesse:  Pr.  G.  88.  38,  43,h  108,  111.
in  Unterpfandssachen:  Pf.G.  88.  339—342,  357,  392,  393.
in  wieweit  das  Fausipfand  und  die  Hypothek  dafür  haftet;  Pf.G.  I#.  51U  94.
Krankenwärter,  deren  Vorzugsrecht  im  Konkurse:  Pr.  G.  §.  51,  52,  95.
Kumulation  der  Pfandklage  mit  der  Schuldklage:  Pf.G.  F.  112.
Kuratel,  s.  Vormund,  Obervormundschaft.
Kurator,  s.  Vormund.
        <pb n="153" />
        134

X.
Lagerbücher,  s.  Grundbücher.
Landschaftliches  Vermögen,  sE*“  daran:  Pf.G.  F.  395.
Lasten  der  Konkurs-Masse:  Pr.  G.  N.  25—36,  96.
Laßgster“  P.c#.  §.  20.  A.V.  I#.  42,  71,  96.
Lonudemial-  —.  zu  deren  Verdußerung  oder  Verlandun  bedarf  es  keiner  Beleihung
  und  keines  Konsenses=  Pf.  G.  K.  49.  A.V.  §§.  157,  174.
Legitimation  bei  Erklärungen  in  Unterpfandssachen:  Pf.  G.  F.  217.
bei  oder  Uebertragung  eingetragener  oder  vorgemerkter  Rechte:  pPf.G.  J.  272.
zum  Ssn  s.  Eigenthums-Legitimation.
Leb##n,  bedürfen  der  Vormerkung  im  Hypotheken-Buche:  Pf.G.  F.  136.
Verfahren  dabei:  Pf.  G.  .  284—  291.  A.V.  K.  13,  69,  70,  96.
Errichtung  neuer:  Pf.G.  .  266.
fremdherrische:  A.  B.  .  176.  .
derenVekäußerunngGsZUPk.G.§§.101-—1-05.A.B.§.156.
derenVerhaltmßthonkursePrG§§.95-s—106.
dkkensVecpfäudung-:Pf·-G.zs§.16,1—8,-89,102,148,250.
e  sie  dem  gesetzlichen  Pfandrechts-  Titel  unterliegen:  Pf.  G
.  5
Lehenbriefe:  A.  V.  8.  17
Lehenhöfe  und  Lehoustuben:  Pf.  G.  I.  16,  284.  A.V.  F§.  13,  123  —  126.
Eehnberrlicher  Kousens:  Pf.G.  88.  16,  270,  274,  390.  A.  V.  h.  123  bis
125,  156.
Lehns-Akten:  Pf.G.  §.  205.  A.V.  N.  110.
Lehnseid  abgeschafft:  A.  V.  N.  175.
Lehusfolger,  deren  Anmeldung:  Pf.G.  .  377.  A.V.  K.  1
deren  Berücksichtigung  bei  aun  are  das  Lehn:  Pf.  G.  Ig  16,  268,  289.
deren  Rechte  im  Konkurse:  Pr.  G.
deren  Vormerkung  im  Hppotheken-  Sier  ao#f.  G.  89.  288  —  290.  A.  V.  F.  60—63,  96.
s.  auch:  Mitbelehnte.
*  deren  Verpfändung:  Pf.  G.  §&amp;amp;.  18,  89,  102,  148.  179,  180.

.  (Icheren,  aushülfsweise:  Pf.G.  F.  113.
s.  ubrigens:  Lehen  und  Lehnsfruchte.
Lehvs-Pertinenzien:  Pf.G.  NK.  16,  287.
Lehnsrechte,  deren  Sicherstellung  durch  Vormerkung  im  Hypotheken  =  Buche:  Df.G.
SS.  130,  134,  136,  371.
Lehnoschulden,  dem  gesetzlichen  Zfandrechts-  Titel  für  solche  unterliegt  aushülfsmeise
auch  das  Lehn:  Hf.G.  W.  1.6,  53
absolute  (vollkommene)  und  relative  (unvollkommeee):  Pr.  G.  68.  95—  106.
s.  auch  Unvollkommene  und  Vollkommene  Pfandrechte  an  LKehen.
        <pb n="154" />
        135

Lehuträger:  A.V.  S##  177,  183.
Lehrer,  deren  Vorzugsrecht  im  Konkurse:  Pl.G.  S  51,  52,  97.
Leibgedinge,  gesetzlicher  Pfandrechts-Titel  der  Ehefrau  deßhalb  Pf.  G.  g.
diesem  Pfandrechts-Titel  unterliegt  aushülföweise  auch  das  Lehn:  Pf.  G.  8.  5
Leibzucht,  st  Nutzungérechte.
Teihbänseer:  Pf.  G.  K.  295.  Pr.  G.  .  60,  119.
#Letztwillige  Verfügung  kann  einen  pfandrechts-  Titek  begründen:  Pf.G.  8
Lex  commissoriad,  s.  Verfallen.
Liedlohn,  dessen  Vorzugsrecht  im  Konkurse:  Pr.G.  S.  51,  52,  97.·
Löschung,  Anspruch  auf  diestbe  Pf.G.  ð8.  195,  186.
Legitimation  dazu:  A.V.  8.  1
deren  Voraussetzung:  Pf.G.  P  ##au.  41•
Verfahren  dabei:  Pf.G.  §§.  324  —  328.  A.V.  N#.  65,  70,  72,  73,  81,  96,  97.
deren  Wirkung:  Pff.  G.  9§8.  197,  198.
sie  ist  unwirksam,  wenn  sie  unstatthafter  Weise  geschchen  ist:  Pf.G.  F.  131.
nach  geschehener  böschung  findet  keine  Erneuerung  und  keine  Uebertragung  der  Hypothek
Statt:  Pf.G.  .  78,,  193,  194.
Löschungsschein:  1.V.  &amp;amp;.  111,  116  u.  f.

delohn,  s.  Hausêdienerschaft.
tt  Pr.G.  88.  24  —  46.
hrige,  s.  Vormund.  *

id  deren  Beruͤcksichtigung.  bei  Verfuͤgungen  uͤber  das  Lehn:  Pf.G  gg.

16,

deren  Vormrenng  im  Hypotheken-Buche:  Pf.G.  8.  288.

Mobiliar-Vermögen,  Pfandcecht  daran,  "4  General-Hypothek.
Mobilien,  s.  Bewegliche  Sachen.
Mortißkations-Schein,  Verbindlichkeit  zu  dessen  Ausstellung:  Pf.G.  K.  196.

1.
Nach-Hypothek,  s.  Nachverpfändung.
Nach-Konftrmation  bei  Veräußerungen  und  Verpfändungen,  wenn  die  Gegenständ
unter  verschiedener  Jurisdiktion  liegen:  P.  G.  9.  259.  A.V.  Ss.  147,  182.
Nachverpfändung  bereits  verpföändeter  Gegenstände:  Pf.G.  F.  25.
auf  dem:  G'unde  des  gesetzlichen  Pfandrechts-Titels  der  Abkömmlinge  und  Ehefrauen:
f.  G.  §.  3  .
Verfahren  bei  ð  cstellung  einer  Nach-Hypothek:  Pf.  G.  J.  262.  A.  V.  8.  78.
Namensverzeichniß,  s.  Register.
MNatural-Theilung,  s.  Theilung.
        <pb n="155" />
        136

T  in  welchem  Umfange  das  Pfandrecht  auf  dieselbe  sich  mit  erstreckt:
0—.
Wicheige:  deren  Ausführung  in  Hppotheken=  und  Privilegien-Angelegenheiten:  Pf.G.

Wiesz-  ##n,  gerichtliche,  der  Pfandschuld:  Pf.G.  I#  77,  314,  327.
der  Pfandstücke:  Pf.G.  §#§.  58,  59.
verpfändeter  Schuldurkunden:  Pf.  G.  F.  41.
Nießbrauch  bedarf  der  Vormerkung  im  Hypotheken-Buche:  Pf.G.  F.  137.
Verpfändung,  die  derselben  unterworfenen  Gegenstände:  Pf.G.  I§.  21,  22,  131.
Normal-Tage:  A.V.  d#  134,  138.
Motariats-  Urkunden:  Pf.G.  ###  216,  241.
Kothwendiger  Verzicht  auf  das  Pfandrecht:  DPf.G.  .  1
MNovation  hebt  das  Eisonberngerccht  der  Erbschaftsgläubiger,  das  Pfandrecht
auf:  Pf.G.  F.  158.  Pr.G
Kuthugen.  nwiewit  sie  dem  an  1  Hauptsache  bestellten  Pfandrechte  mit  unterliegen:
.  85,  88.
Mutzungsrechte,  dessen  Sicherstellung  durch  Vormerkung  im  Hopotheken  -Buche:  Pf.G.
S.  130,  131,  134,  137.  A.V.  k.  7
dessen  Verpfündung,  pf.  G.  SK  18,  20,  *
Verpfaͤndung  der  fremdem  Nugungsrechte  unterworfenen  Gegenstände:  Pf.G.  I§.  21,

22,  131.
G.

Obereigenthümer  bei  getheiltem  Eigenthume,  He  dessen  Rechte  sind  besondere  Folien
im  Real-Hppothekenbuche  anzulegen:  ..
Obervormundschafts-Behorde,  deren  nnmm-  P.  G.  .  218.  A.V.  F.  118.
deren  Obliegenheit  in  Ansehung  der  Pfandrechts-Titel  der  Pflegebefohlenen:  Pf.  G.  J.  29.
A.V.  #§#.  119  —  121  —  bei  Einführung  des  Pfandgesetzes:  A.  V.  S§5.  4—  18.
Obligationen  auf  den  Junhaber,  s.  Schuldurkunden.

araphernal-Vermögen,  s.  Ehefrau.
artikular-Konkurs:  Pr.G.  88§.  13,  112.
ensionen  eines  Gemeinschuldners:  Pr.  G.  F.  3
Personliche  Rechtsverhältnisse,  deren  Enss  auf  die  Wirksamkeit  einer  Verpfändung
  oder  Eigenthumsübertragung:  Pf.  G.  öh.  143  —145.
ersonal-Abgaben,  deren  Rechte  im  Konkurse:  Hr.  G.  I#.  41,  51,
Frsenr.  „HOppothekenhucher,  Pf.G.  69.  201,  203,  307,  310.
deren  Anlegung:  A.V.  g8.  8
deren  Einrichtung:  A.  V.  88.  Vo  o.
Wahl  zwischen  Real-  und  Personal-  Hypothekenbüchern:  Of.  G.  S.  202.  A.V.  öö.  29—32.
        <pb n="156" />
        187

Versonal-Megister,  sRegister.  7
Pertinenzien  geschlossener  Güter:  Pf.G.  .  259,  287.  A.B.  4  6
Pandglänbiger,  dessen,  Befriedigung  im  Konkurse:  Pr.G.  #K  46—48,  Se#  9.
dessen  Benachrichtigung  von  Veräußerung  der  Pfandgegenstände:  P.  G.  g.  302.  A.V.  g.  158.
dessen  Klage:  Pf.G.  .  107—  112,  183,  184,  168.
dessen  Recht  am  Pfandgegenstande:  Pf.G.  87.  —  100  —  106.
hat  der  Unterpfandsbehörde  die  zur  Anlegung  des  Hppotheken-Buches  erforderliche  Auskunft
  zu  ertheilen:  A.V.  F.  43.
Pfandklage:  Pf.G.  86.  107  11,  188,  184.
deren  Verjährung:  Pf.G.  k.  1
fandrecht,  Ablösung  besb  Df.E.  d.  54,  74—77.
Accessorische  Natur  desselben:  Pf.G.  88.  6—  95.
Allgemeine  Bedingungen  desselben:  Pf.G.  99.  6  —  26.
Alter  desselben:  Pf.  G.  88.  67,  69,  146,  148—  158,  169,  172,  380,  384.
a#m  ganzen  Vermögen,  s.  General=  Hppothek.
Aufhebung  desselben:  Pf.  G.  9§.  157—  189,  195—199,  288,  390.
Begriff  und  Eintheilung  desselben:  Pf.G.  zö.  1—5.
Beschränkung  und  Ergänzung  desselben:  Pf.G.  J.  55.
Bestellung  desselben:  Pf.  G.  §§.  56—  71.
Entstehung  desselben:  Pf.  G.  ö§.  27—  71.
Erneuerung  desselben:  Pf.  G.  §#.  1  390.
für  eigene  oder  fremde  Schulden:  fr  G.  k.  9
für  künftige  Forderungen:  Pf.  G.  F.  8
für  eine  nicht  klagbare  Forderung:  pf.G.  g.  6.
Gegenstand  desselben:  Pf.  G.  88.  10  —  13,  85  —89.
Konkurrenz  desselben:  Pf.G.  §§.  H  146—156.  Vr.  G.  S§.  63  —  772.
Konvaleszenz  desselben:  Pf.G.  §.  #1
Uebertragung  desselben:  Pf.G.  88.  —  368,  389.  Pr.G.  K.  112.
Umfang  desselben:  Pf.G.  §ö.  85.—  96.  Pr.  G.  9.  61,  109.
Untheilbarkeit  desselben:  Pf.G.  8.  95.
Verhältniß  desselben  im  Konkurse:  Pr.  G.  ös.  46  —48,  58  —  73,  84.
Vollgültigkeit  desselben:  Pf.G.  68.  14,  15.
Vorbehalt  desselben,  s.  Vorbehalt.
wer  daeselbe  bestellen  kann:  Pf.G.  I§.  14  —26.
Wirkungen  desselben:  Pf.G.  9.  96  —  156.
Pfandrechts-Titel:  P#f.G.  95.  27—55.
Ausdehnung  desselben,  Pf.  G.  95.  51—55.
Begriff  desselben:  Pf.G.  k.  27.
freiwilliger:  Pf.G.  §§.  30,  31.
gesetzlicher:  Pf.  G.  89.  32  —55.
Uebertragung  desselben:  Pf.G.  8§.  72—84.
Wahl  dei  Gegenstandes  bei  dem  gesetzlichen  Pfandrechts-Titel:  8.  52,  230,  238,  239.
Wirkung  desselben:  Pf.G.  §.  28,  29,  71.
20
        <pb n="157" />
        138

Pfandschein,  dessen  Ausfertigunge  De.  K.  260,  277;  K  zum  .Rechtsbestand  der
Hypothek  nicht  erforderlich:  Pf.  G.  F.  6
dessen  Aushändigung:  PfG.  §.  201.  z.  4  1443  im  Falle  abzustoßender  aͤltere
Pfandschulden:  Pf.G.  .  262.  A.V.  5.  1
dessen  Form:  Pf.  G.  .  201.  A.  V.  g8.  m  1.  a.  E.
dessen  Kassation:  Pf.  G.  g.  326.  A.  V.  g.  149.
Nachtraͤge  dazu:  M.  G.  307,  332.
Vorbehalte  in  demselben:  Pf.G.  .  226,  245,  277.
Parreien,  Abgaben  an  solche,  deren  Rechte  im  Konkurse:  Pr.  G.  S#.  27,  28,  34—356,
51,  52,  56,  57.
Piivilegien-  Titel  derselben:  Pr.  G.  F.  75.
flegebe  fohlener,  s.  Vormund.
riorität,  s.  Vorzugsrechte.
iorstäts-  Verfahren:  Pr.  G.  8.  3
Privilegien,  deren  Aufhebung:  Pr.G.  g.  8
bestehende  General-Hypotheken  sind  als  biis  einzutragen:  Pf.G.  .  374.  A.V.  K.  14.
die  stillschweigenden  Pfandrechte  der  Ehefrauen  am  ehemämlichen  Mebillar-Vermögen  gelten
von  selbst  als  Privilegien  fort:  Pf.G.  F.  376.
deren  Bestellung:  Pr.  G.  95.  75  —  80.
deren  Eintragung  oder  Vormerkung:  Pr.  G.  I#.  76—79.  A.B.  K.  100—  106.
deren  Löschung:  Pr.G.  F.  687.
deren  Uebertragung:  Pr.  G.  §.  112.
deren  Vorzug  unter  einander:  Pr.G.  *#  82  —85  ;  stehen  den  Hfandrechten  unbedingt
nach:  Pf.G.  J.  381.  Pr.  G.  F.  7
deren  Wirkung:  Pr.  G.  I.  75  —80.
Privilegien-Akten:  Pr.  G.  ök.  88,  89.  1A.  V.  K.  113.
Privilegien  „Bücher:  Pf.G.  8.  379.  Pr.  G.  §.  76,  88,  89.  A.V.  h.  20—28,
101  —  10
Pewileaenk  Megistee,  s  Privilegien-Bücher.
ivilegien.  Sachen,  Kosten,  Rechtömittel,  Verantwortlichkent  und  Verfahren  in  denselben:
  Pr.G.  8
Privilegien  "snt.  A.  V.  Ik.  114,  116  a.  E.
Privilegien-Titel,  freiwilliger:  Pr.G.  9.  #lil  .
gesetzlicher:  Pf.  G.  9§.  36,  38.  Pr.  G.  §§.  75,
Protestarionen  wider  Veräußerungen  oder  Sindungen:  Pf.G.  g5.  246,  247.
N.V.  F.  154.
Prozeß.  Kosten,  deren  Erstattung  im  Konkurse:  Pr.  G.  5#.  43,  108,  111.

G.

Quast-Pfandgläubiger  im  Konkurse:  Pr.G.  K.  5
Quaß  Vindikanten  im  Konkurse:  Pr.G.  ##  7.  !  48.
Querlinien  im  Hypotheken-Buche:  A.V.  #.  57,  61.
        <pb n="158" />
        139

R.

Meal  Sypothekenbücher,  deren  Anlegung  und  Einrichtung:  M#.G.  K.  201,  202,
308,  310,  362,  379,  393.  A.V.  Sö#.  17,  29—32,  34—385.
Real-  S  hesfoller,  deren  erste  Aulegung:  A.  V.  r  66.
Kosten  daft#r:  Pf.  G.  F.  393.
MReal--Lasten,  s.  Rechte  an  unbeweglichen  Sachen.
Real-  Prästationen,  deren  Rechte  im  Konkurse:  Pr.  G.  5§.  26  —28,  34—356,  51,
52,  56,  57,  96,  97.
Real-  Resister  zum  Hypotheken-Buche:  A.V.  F.  4
Real-=  Servituten  können  nicht  Gegenstand  r—  Untepfardebest-lung  seyn:
Pf.  õ.  Sr.  11,  249.
Mechnungs  führer,  Vorzugsrecht  an  dessen  Vermögen:  Pf.G.  K.  375.  Pr.  G.  F.  75.
Rechtee  an  unbeweglichen  fremden  Sachen  außer  der  Hypothek,
deren  Erwerbung:  Pf.G.  S#  139,  312,  313,  387.  A-V.  g.  185.
deren  Sicherstellung  durch  Vermakung  im  Hypocheken=  Buche:  Pf.  G.  9—  EXIII
A.  V.  88.  9,  15.
deren  Verhälmiß  zu  Pierrechten  Pf.  G.  d  24,  96,  119,  167.
deren  Würderung:  Pf.G.  .  2
deren  Uebertragung:  V.  88.  6  187.
ekhalten  besondere  Folien  im  Real-  “*  “  “  A.  .  S##.  41,  4.
ônnen  Gegenstand  einer  Hypothek  seyn:  Pf.G
mit  einem  Gute  verbundene  können  nicht  abgesondert  rn  werden:  Pf.  G.  ös.  18,  249.
wer  ein  Pfandrecht  daren  bestellen  kann:  Pf.G.  F.  1
Rechrosmittel  in  Prioritäts-Sachen:  Pr.G.  P.  7*
in  Privilegien  -Sachen:  Pr.  G.  .  90.
in  Unterpfandssachen:  DPf.G.  K..  333  —  338.
deren  Kosten:  Pf.G.  F.  342.  Pr.G.  8§.  90,  113.
Refereue,  dessen  Verantwortlichkeit:  1  #  345,  346.
Register  zu  den  Grund-Akten:  A.V.  F.  1
zum  Hypotheken-Buche:  A.V.  #.  1.  #1ê  2,  40,  100.
zum  Drivilegien-Buche:  A.  V.  ##.  26,  27.
deren  Anlegung  und  Gebrauch:  z8  107  —  109.
MRegistranden  für  das  Hypotheken-Wesen:  A.  V.  F.  115.
Weihesos  der  Einzeichnungen  entscheidet  im  Zweifel  über  das  Alter  der  Hopothel:
G.  J.  150,  oder  der  Pririlegien:  Pr.  G.  F.  84.
meerepias,  aichlücche,  deren  Nothwendigkeit:  .  216.
Relative  Fideikommiß=  und  Lehns-Schulden,  s.  Fideikommiß-Schulden  und
Lehnsschulden.
Rentenkauf:  Pf.  G.  .  138.
Metentions-Recht  .  Nfandglaubigers·  P.G.  K.  125.
im  Konkurse:  Pr.G.  F.  6
        <pb n="159" />
        140

MRetrakts-Recht:  Pf.G.  Is.  125,  142.
Rückfall  des  Eigenthums:  Pf.G.  ge.  135,  157,  178.

S.

Saamen-Getreide,  Vorzugsrecht  der  Forderungen  dafür:  Pr.  G.  88.  51,  52,  55,  97.
Sachen,  s.  Unbewegliche  Sachen  und  Bewegliche  Sachen.
Schulden  der  Gläubigerschaft:  Pr.G.  S§.  25,  37—45,  96.
Schuld-urkunden  auf  einen  bestimmten  Gläubiger,  s.  Forderung  en  und  Pfandschei
auf  den  Inhaber  lautende,  sind  Gegenstand  des  Faustpfandes:  Pf.G.  s.  3,  87.
Recht  des  Pfandgläubigers  daran:  Pf.G.  §§9.  103  —  106,  114.
Schulen,  Abgaben  an  solche,  deren  Rechte  im  Konkurse:  *  I#S.  27,  28,  34—36,
51,  52,  56,  57.
deren  prilegien=  Titel,  Pr.G.  8.  7
Schulgeld,  dessen  Rochte  im  F#ne  Pr.  G.  F.  5
Sekretar,  dessen  Obliegenheiten:  Pf.G.  F.  212.  ½5b.  SS  116,  117.
dessen  Unterschrift:  A.  V.  89.  85,  99,  106.
dessen  Verantwortlichkeit:  Pf.G.  8.  345.
Seniorats-Lehen:  A.  V.  J.  177.
Separatisten,  s.  Absonderungsrecht.
Sequestration  —  Fideikommisses  oder  Lehns:  Pr.G.  §5.  32,  95  —  100.
eines  Pfandgegenstandes,  Recht  des  Pfandgläubigers  darauf:  pfGö.  88.  101,  102,  155.
Servituten,  s.  Nutzungsrechte  und  Real-Servituten.
Sicher  stellung  aus  dem  Erlöse  eines  erkauften  Pfandgegenstandes,  Recht  des  Pfandgläubigers
  darauf:  Pf.G.  8§.  101,  171,  183,  184.
bedingter  oder  betagter  Forderungen  im  Konkurse:  *  8.  107.
des  Eigenthuͤmers  von  Immobilien  gegen  Anspruͤche  Dritter:  Pf.  G.  88.  133,  134.
des  hypothekarischen  Glaͤubigers  gegen  Anspruͤche  Dritter:“  Pf.  G.  8.  130.
der  Rechte  an  Immobilien  durch  Bemerkung  im  Hypotheken-Buche:  Pf.  G.  88.  133,
134,  308.
Sondergut,  s.  Abkömmlinge.
Spezißkation,  Aufhebungsgrund  des  Pfandrechkes:  Pf.G.  6§9.  108,  174.
Ste-zebspären  haben  die  Arbeiten  der  Unterpfandsbehörden  thunlichst  zu  unterstützen:
A.V

—“—  dner,  Vorladung  derselben  im  Konkurse:  A.  V.  §§.  189,  190.

Steuer-Kataster,  s.  Grundbücher

Stenern,  deren  Rechte  im  Konkurfe:  m.  G.  S#  27,  28,  34—36,  4t.

s.  auch  Grundsteuern  und  Indirekte  Steuern.

Steuerreste,  deren  Berücksichtigung  bei  Verdußerungen  und  Pfandbestellungen:  A.V.  8.
146,  170.

Stiefvater  unterliegt  dem  gesetzlichen  Pfandrechts-Titel  wegen  des  Vermögens  der  Stlefkinder:
  Pf.G.  §..  34.
        <pb n="160" />
        141

Stiftungen,  Abgab  an  solche,  deren  Rechte  im  Konkurse:  Pr.  G.  5§.  27,  28,  34—36,
51,  52,  56,  57.
deren  hefebliches  Pfandrecht:  Pf.G.  F.  375.
deren  Privilegien-Titel:  Pr.G.  J.  75.
Pfandbestellung  an  Stiftungsgütern:  Pf.G.  F.  17.
Vormerkung  derselben  im  Hypotheken-Buche:  Pf.G.  F.  136.
Verfahren  dabei:  Pf.  G.  88.  292,  294.
Stillschweigende  Pfandrechte,  Anmeldung  derselben:  Pf.G.  §.  369.  A.V.  8.  9.
Aufhebung  der  nicht  angemeldeten:  Pf.G.  95.  367,  *1
Einzeichnung  derselben:  Pf.  G.  8§.  373,  379.  u.V.  S  15.
Seillschweigender  Verzicht  auf  das  Pfandrecht:  M,  2  161,  162.
Stolgebühren,  deren  Rechte  im  Konkurse:  Pr.G.  .  5
Sereitpfleger  im  Konkurse,  dessen  Gebühren  und  as  Pr.  G.  .  3
Studirende,  deren  Pfandbestellung,  und  Schuldenwesen:  Pf.  G.  .  395.  .  g.  119.
Subhastation,  s.  Versteigerung.
Subsidiarisch,  s.  Aushölfsweise.
Sukzessons-Berechtigte  bei  Fideikommissen  und  bei  Lehen,  s.  Fideikommit=Folger
  und  Lehnsfolger.
Supplement-Folien  im  Parsonel-  #ebuchen  A.  V.  F.  98.
in  Privilegien-Büchern:  A.V.  8.
in  Real-Hypothekenbüchern:  A.V.  “  44—46.

·4

Tagelöhner,  deren  Vorzugsrecht  im  Konkurse:  Pr.G.  §.  51,  52.
Talons,  s.  Schuldurkunden  auf  den  Inhaber.
Taxation,  Verfahren  dabei:  Pf.  G.  889.  263  —270.  A.V.  K.  126  —14.
Verantwortlichkeit  der  Taratoren:  Pf.G.  J.  349.  A.  V.  F.  137.
Tekturen  zu  den  Grund-,  Hppotheken=  und  Privilegien  =  Akten:  A.V.  F.  20.
Testamente,  s.  Lebtwillige  Verfügung.
Theilung  einzelner  Grundstücke,  .  Grund  stücke.
geschlossener  Güter,  s.  Geschlossene  Güter.
verpfändeter  Sachen:  Pf.G.  8§.  123,  306.
Traußtorische  Bestimmungen,  zun  (Planderseher  Of.G.  I§.  358  —396.
zum  Prioritäts-Gesehe:  Pr.G.  88.  1
deren  Ausführung:  A.V.  89.  1.  re
n
ri'

Vebereigaung  gerichtliche  von  Immobilien:  Pf.G.  #  301  —  311,  314—316.  A.  V.
nebereignungs  Urkunden:  Pf.G.  J.  391.  A.  V.  88.  114,  170,  173,  178,
9,  182

nebergabe  ist  nothwendig  zur  Verpfändung  beweglicher  Sachen:  Pf.  G.  5.  57,  58.
veberschreibung  der  Hypotheken  auf  Besihnachfolger:  Pf.  G.  3s.  307,  308.  A.V  K.  143.
        <pb n="161" />
        142

Neberschuldung,  deren  Horsichigung  bei  Pfandbestellungen:  Pf.G.  ös.  70,  248.
bei  Privilegien:  Pr.  G.  F.  8
Nebertragung  vesrn-o  ocon  chies  und  des  Pfandrechts-Titels:  Pf.G.  öS.  72—84,  388,
389.  Pr.G.  JX.
Verfahren  dabei:  rerl  §.  271—277.  A.V.  §.  9,  16,  26,  96,  148.
der  Vorzugsrechte:  Pr.  G.  F.  112.
mfang  des  Pfandrechtes:  Pf.G.  #.  55.—96.  Pr.G.  gg.  61,  109.
mlauf  bei  Uebereignungen:  A.V.  k.  1
Uubewegliche  Sachen  können  nur  —  einer  Hypothek,  nicht  des  Faustpfandes
sepn:  Pf.G.  I#§.  2,  5.
unterliegen  dem  gesetzlichen  Pfondtechts·  Titel  der  Abkoͤmmlinge,  Eheftauen  und  Erbschafts
glaͤubiger:  Pf.  G.  88.  36,
Uugehorsam  gegen  W  der  Unterpfandsbehörden,  dessen  Folge:  Pf.G.  FK.  224,
73  241,  280,  299,  300,  316,  324,  826,  327.  Pr.G.  K.  113.  A.B.  95.  18,

vuater  ang  *  afendagenltandes  Of.G.  Iö.  157,  168  —  475.
we  zaientaion.
#eebee  r  dessen  Begriff:  Pf.G.  F.  1
dessen  Bestellung:  Pf.G.  §§.  5r  61—71.  Verfahren  dabei:  Pf.  G.  ö#.  226—  262.
bessen.  Gegenstand,  Pf.G.  8.  2,  5,  85,  86,  89.
in  wie  weit  sich  da“selbe  auf  Nebenforderungen  erstreckt:  M.  SK&amp;amp;.  90,  92  —  95.
kann  nur  für  bestimmte  Summen  bestellt  werden:  Pf.  G.
dessen  Sicherstellung  gegen  Rechte  Dritter:  Pf.G.  8§.  1.4.
dessen  Uebertragung:  Pf.G.  I§.  80,  82.  Verfahren  dabei:  v.  88.  271—277.
dessen  Verhältniß  im  Konkurse:  P.G.  d.  46  —  48,  58  —7
dessen  Vorbehalt:  Pf.G.  F.  138.  Verfahren  dabei:  Pf.G.  281.  A.V.  k.  179.
dessen  Vormerkung:  Pf.G.  §§.  68  —  71.  Vesabr  dabei:  Ppf.  G.  öö.  220,  260—283.
UNuterpfands-Behörde:  Pf.G.  §.  57,
Grenzen  ihrer  Zuständigkeit:  Pf.G.  §#.  r
deren  Verantwortlichkeit:  Pf.  G.  898.  343—  357,  383.
deren  Verfügungen:  Pf.G.  §#§.  210—214.
U#uterpfands-Bucher,  s.  Hppotheken-Bücher.
Unterpfands-Sachen,  ".  Kosten,  Rechtsmittel,  Verfahren.
Unterpfands  ·  Wesen,  dessen  Eintichtung:  Pf.  G.  Ih.  200  —  209.
dessen  Oeffentlichkeit:  Pf.  G.  §§.  207,  209.
uterschrift  des  Buchführers:  A.  V.  Is.  85,  99,  106.
des  Dirigenten:  Pf.G.  §.  213.  A.V.  6#.  65.  5o,  106.
lutheilbarkeit  des  Hfandrechtes:  Pf.G.  J.  9
u#nvollkommene  Lennreche  an  rlin'sn  und  an  Lehen:  PfG.  g8.  18,  89,  102,
1y9,  160.  Hr..  5K.  9
unzulänglichkeit  des  peenstanbes  ist  kein  Hinderniß  der  fendbestlun  und  begründet
  keinen  Anspruch  an  die  Unterpfandsbehörde:  Pf.G.  §.  2
#pe##den,  s.  Pfandschein,  Schuld-Urkunden  und  fen  sg6:,  „Urkunden.
        <pb n="162" />
        143

V.
Vater,  s.  Aeltern.
Verantwortlichkeit  der  Unterpfandsbehörde:  Pf.  G.  s.  343—357,  333.
Veräußerung  eines  verpfändeten  Gegenstandes,  Recht  des  Pfandbestellers  dazu:  Pf.  G.
K.  118,  120.  Verfahren  dabei:  Pf.G.  I#.  301  —  308,  311,  314—  316.
im  weitern  Sinne:  Pf.G.  §§.  119,  312,  313.
von  Immobilien  überhaupt:  s.  Uebereignung.
BVerbesserung  des  Pfandgegenstandes:  Pf.G.  F.  116.
eines  Fideikommisses  oder  Lehns:  Pr.  G.  §§.  97,  99.
Verbürgung,  s.  Bürgschaften.
Vereinigung  der  Rechte  des  Pfandgläubigers  und  des  Pfandbestellers  am  Pfandgegenstande,
s.  Konfusion.
Vererbung  hypothekarischer  Forderungen,  s.  Uebertragung.
von  Immobilien:  Pf.G.  .  309.  A.V.  k.  153;  s.  auch  Erbzuschreibung  und
Uebereignung.
Verfahren  über  die  Priorität  der  cIorderungen  im  Konkurse:  Pr.  G.  K.  113.
in  Privilegien-  Sachen:  Pr.  G.  8.  9
bei  Uebereignung  von  Inlrün  ##n.  S#&amp;amp;.  150  —187.
in  Unterpfandssachen:  Pf.  G.  Sö.  200  —342.  A.V.  88.  20  —  149.
Allgemeine  Grundsätze  desselben:  Pf.G.  §§.  210  —225.
bei  Eigenthumsveränderungen  und  bei  anderen  Veränderungen  an  Gegenständen,  auf
welche  Rechte  eingetragen  oder  vorgemerkt  sind:  Pf.G.  §i.  301—323.
bei  Erneuerung  von  Einzeichnungen:  Pf.G.  cs.  324  —  332.
bei  Löschungen:  Pf.G.  s.  324,  328.
bei  der  Taxation,  Pf.G.  g8.  -
bei  der  Uebertragung  von  Hyppotheken:  Pf.G.  §#§.  271  —277.
bei  der  Unterpfandsbestellung:  Pf.G.  §§.  226,  262.
bei  Vormerkungen:  Pf.  G.  I§.  278—  300.
Verfallen  des  Pfandes:  Pf.G.  F.  106.
Verfügung  über  verlondete  Gegenstände,  Recht  des  Pfandbestellers  dazu:  Pf.G.  8.  118
bis  123,  312,  313.
Verjährung  des  Pandrechtes:  Pf.  G.  K.  157,  182,  188,  324,  390.
eines  Rechtes,  wird  durch  die  Vormerkung  im  Hppotheken-  Buche  unterbrochen:  Of.G.
159

"
der  versicherten  Forderung,  hebt  das  Pfandrecht  auf:  Pf.G.  §.  159;  wird  unterbrochen
durch  Eintragung  oder  Vormerkung  des  Pfandrechtes:  Pf.G.  F.  159.
Verkauf  außergerichtlicher,  s.  Ver  ußerung.
gerichtlicher,  s.  Versteigerung.
Verkümmerung  einer  durch  Faustpfand  oder  Hypothek  versicherten  Forderung,  s.  Uebertragun


g.
Verluss  des  Pfandgegenstandes,  Pf.G.  F.  116.
        <pb n="163" />
        144

Vermächtnisfe,  für  dieselben  findet  ein  Aßsonderungsrecht  im  ns,  und  ein  gesehlicher
fandrechts-Titel  Statt:  Pf.G.  §§.  43,  46.  Pr.G.  86.  8—

Vernichtung  des  Pfandgegenstandes:  pfG.  g.  116.

Verordnung  letztwillige,  s.  Letwillige  Verfügung.

Verpfüänder,  Recht  desselben  an  dem  Pfandgegenstande:  pf.  G.  8.  14  —2V6.

Verpfändung  einer  durch  Faustpfand  oder  Hypothek  versicherten  Forderung,  s.  Ueberragung


der  n*m  oder  des  „Vermögens“  gilt  als  einfaches  Vorzugérecht  (Privilegium):  Pr.  G.

Verrechten,  s.  Grundbücher.
Verschlechterung  des  Pfandgegenstandes:  Pf.G.  K.  116.
Versteigerung,  gerichtliche,  hebt  durch  Einzahlung  der  Erstehungssumme  das  Pfandrecht
auf:  Pf.  G.  F.  157,  164—  167,  324.
Berücksichtigung  des  gerichtlich  angeschriebenen  Eigenthümers  dabei:  Pf.G.  8.  304.
Berucksichtigung  der  hppothekarischen  Gläubiger  dabei:  Pf.G.  96.  303,  305.
Recht  des  Pfandgläubigers  darauf:  Pf.G.  I§.  100,  155.
Taxation  zu  deren  Behufe:  A.  V.  8.  134.
Verfahren  dabei:  A.V.  F.  155.
Vorbehalt  dinglicher  Rechte  dabei:  Pf.G.  F.  167.
eines  Fideikommisses  oder  Lehns:  Pr.G.  8§.  101—  104.
WVertrag  kann  einen  Pfandrechts-Titel  begründen:  Pf.G.  F.  30.
Verwahrung,  gerichtliche,  s.  Niederlegung.
Verwalter,  dessen  Vorzugsrecht  im  Konkurse:  Pr.G.  89.  51,  52.
obrigkeitlich  bestellte,  K.  Vormund.
Verwaltungsstellen,  deren  Obliegenheit  esen  Anmeldung  der  Pfand-  und  anderen
Rechte:  Pf.G.  I§.  29,  375.  A.  V.  8.  1
Verwendung  von  Piivat=  Grundstücken  zu  ntchen  Zwecken:  Pf.G.  ##.  157,  176,
177,  318,  324.  A.V.  88.  155,  156,  159,  163,  165,  171,  182.
nützliche  auf  ziuen  zur  Konkurs-  Masse  gehörigen  Gegenstand,  Vorzugsrecht  deshalb:  Pr.  G.

NK.  50,  61,  62.
in  ein  isrin  oder  Lehn  begründet  eine  Fideikommiß=  oder  Lehns-Schuld:  Pr.G.
S#  97,  99.
Verzicht,  46.  Entsagung,  Nothwendiger  Verzicht  und  Stillschweigender
Verzi

Verzug  wöährend  des  Konkurses,  Ansprüche  daraus  fi  finden  im  Konkurse  nicht  Statt  r6.  8.  107.

Verzu  ozinsen  finden  während  des  Konkurses  nicht  Statt:  Pr.G.  §.  1

Vindikanten  im  Konkurse:  Pr.G.  86.  2—  6,  42,  48.

Bindikatiom  von  Immobilien:  Pf.G.  J.  310.  A.V.  8.  184.

Vollgültigkeit  der  Unterpfandsbestellung:  Pf.G.  99.  14,

Vollkommene  fandrechte  an  Fideikommissen  und  an  *  re.  g.  16,  17,  148.
Pr.  G.  J.  97.

Bo  des  bessern  Rechtes  jedes  Dritten  bei  der  Pfandbestellung  und  Uebereignung:

G.  8S§.  14,  131,  245.  A.V.  8S#.  160  —  163,  173.
        <pb n="164" />
        145

des  Eigenthumes  an  beweglichen  Sachen,  ist  unguͤltig:  Pf.  G.  &amp;amp;.  60;  an  unbeweglichen
Sachen,  bedarf  der  Vormerkung  im  Hopotheten  ·  Buche:  Pf.G.  8.  135.;  Einfluß
auf  spaͤter  bestellte  Pfandrechte:  Pf.  G.  8.  1
des  Pfandrechtes  an  beweglichen  Sachen,  ist  ltig:  Pf.G.  §.  60;  an  Immobilien:
f.  G.  F.  138,  261.
Vorbeßter,  -z  Nachschlagen  unter  deren  Namen  im  Personal-Hypothekenbuche:
  A.V.
Vor-  Iopöthes  Jepeliche  Pf.  G.  .  3
wie  solche  bei  dem  gesetzlichen  Pfandrechts-  -zan  in  Anschlag  zu  bringen  sind:  Pf.G.  K.  51.
deren  Wirkung:  Pf.G.  J.  147.
Worladung  hppothekarischer  Gläubiger  im  Konkurfe:  Pf.G.  9.  317.  A.V.  SK  188,  190.
VBormerkung  einer  Hppothek:  Pf.  G.  .  68  —  71.
der  Uebertragung  einer  Hypothek:  Pf.G.  §§.  80,  82.
auderer  Rechte:  Pf.G.  ##§.  130  —  143.
angemeldeter  Rechte  bei  Einführung  des  Pfandgeseßes:  Pf.G.  J.  373.  A.V.  N.  14.
geschieht  auf  einseitigen  Antrag:  Pf.G.  F.  220.
in  Folge  Ungehorsams:  Pf.G.  I#.  241,  280.
ist  von  Amtéwegen  zu  bewirken,  wenn  ein  der  Vormerkung  bedürfendes  Recht  vor  ker
Unterpfandebehörde  selbst  bestellt  wird:  Pf.G.  K.  296.
bei  eingelegter  Berufung:  Pf.G.  J.  335.
Verfahren  dabei:  Pf.  G.  J.  278,  279,  298—  300.  A.  V.  SS.  61—68,  82,  96,  97.
bei  Vormerkung  von  Hypocheken:  Pf.G.  9.  280  —  283.  N.V.  F.  79,  97,  179.
und  deren  Uebertragung:  Pf.  G.  9.  263.  A.  V.  8.  82.
von  Fideikommissen:  Pf.G.  98.  292,  294.  A.V.  §#.  69,  70,  96.
von  Lehen:  Pf.G.  S#.  284—  291.  A.V.  8§.  69,  70,  96.
von  Ansprüchen  anderer  Art:  Pf.G.  §§.  295—  297.  1.-V.  K.  71—  7)0,  97.
deren  Datum:  DPf.G.  §§.  69,  149,  214.
deren  Erneuerung:  Pf.G.  §§.  190  —  194,  329—  332.  A.  V.  K.  83.
Vormund,  dersfelbe  hat  für  die  Bestellung  der  den  mi“nm-  7  des  i
nen  entsprechenden  Pfandrechte  zu  sorgen:  Pf.G.  #.  29,  35.  A.V.  8.  11
hat  obervormundschastliche  Genehmigung  beizubringen:  Pf.G.  §.  218.
stillschweigende  Pfandrechte  an  dessen  Vermögen:  ri  8.  275.  A.  V.  &amp;amp;g.
Privilegien-Titel  an  dessen  Vermöogen:  Pr.  G.  .  7
Vormundschafts-Behörde,  s.  bervopmund  schafts=  Behörde.
Vormundschafts-Bücher,  (.  Vormundschefts-  Tabellen.
Vormundschafts-Tabellen:  A.V.  K.  1
Vorzugsrechte  der  Pfandgläubiger  unter  su  4n  Pf.G.  I#§.  146  —  106,  169,  172,  380
bis  382,  384.  Pr.  G.  I.  62  —  72.
Verzicht  dararf:  Pf.G.  .  147.
s.  übrigens:  Absolut  bevorzugte  Gláubiger  und  Privilegien.

 

·

Weerth  des  sordgegensiand,  nach  demselben  findet  eine  Beschränkung  der  Pfandbestellung
nicht  Statt:  Pf.  G.  ð.  26

21
        <pb n="165" />
        146

er  bedarf  daher  auch  zum  Zwecke  der  Unterpfandsbestellung  keiner  Werthsangabe:  Pf.G.  g.  26.
Ausnahme  bei  Konsensen  zur  Verpfündung  von  Lehen:  Pf.  G.  J.  270.  A.V.  N.  123,  123.
wegen  der  Wahl  der  Pfandgegenstände  bei  einem  gesetzlichen  Pfandrechts-Titel:  Pf.G.
S#  238,  264.
bel  Ausleihung  deponirter  oder  vormundschaftlicher  Gelder:  #1.V.  8.  1
Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand:  Pf.  G.  8#.  338,  366.
Wirkungen  des  Pfandrechtes:  Pf.  G.  89.  96  —  156.
Wohlhabenheit,  Anspruͤche,  welche  -*u  bei  dem  Schuldner  voraussetzen,  können  im
Konkurse  nicht  verfolgt  werden:  Pr.  G.  F.  1
Wohnort,  Vorzugerechte  sind  durch  Einchteibh  im  Prioiltgien-Buche  bei  dem  Gerichte
des  Wohnortes  zu  bestellen:  Pr.G.  §.  76.  A.V.  F.  103
Würderung,  s.  Taration.
Wundkärzte,  s.  Aerzte.

Z.
ahlungsunfähigkeit,  s.  Ueberschuldung.
en,  deren  Folien  im  Real-Hypothekenbuche:  A.  V.  8
*  durch  deren“  Ablauf  erlischt  das  Pfandrecht:  Pf.G.  88.  182  —  186,  d  oo.
zins-Dokumente,  s.  Schuld-Urkunden  auf  den  Inhaber.
inen,  deren  Berücksichtigung  im  Konkurse:  Pr.  G.  §§.  94,  107—  110.
das  Faustpfand  haftet  uneingeschränkt  dafür:  Pf.G.  F.  91
in  wie  weit  die  Hypothek  dafür  haftet:  Pf.G.  §§.  93,  95.
Zinsgüter,  deren  Veräußerung  und  Verpfändung:  Pf.G.  k.  19.  A.V.  &amp;amp;.  157
Zins  stöcke,  deren  Follen  in  Real-Hypothekenbüchern:  A.V.  F.  41.
Zölle,  s.  Indirekte  Steuern.
zubehörungen  können  nicht  Gegenstand  abgesonderter  Unterpfandsbestellung  seyn:  Pf.G.  S.  11.
z  schreibung,  s.  Abschreibung  und  Zuschreibung.
zuständigkeit,  s.  Unterpfands-Behörde.
zuwachs  unterliegt  dem  an  der  Hauptsache  bestellten  Pfandrechte:  Pf.G.  .  85.
Jwangsabtretung  s.  Verwendung  von  Privat-Grundstücken  zu  öffentlichen
  Zwecken.
Zwangsdbienst:  Berechtigte,  deren  gesetzliche  Pfandrechts-Titel:  Pf.  G.  88.  32,  47.
Zwangsbersteigerung,  s.  Versteigerung.

 

F

 

#

·

14

 

 

NNMNNMNYT  t“  5.

EBEBELEIIE

 

Berichtigung  von  Druckfehlern.

  
   

In  &amp;amp;.  115  des  ist  statt:  (§.  103),  zu  lesen:  (§F.  104).

In  .  130  des  ist  statt:  (§.  139),  zu  lesen:  (§.  *4kldD  und  nach  Nuhungsrechtes  ein:
zuschallen:  .  .

In  FH.  158  des  st  statt:  (#.  9),  zu  lesen:  (§.  6).

In  5.  214  des  n  statt:  „die  sem“  zu  lesen:  jedem.

In  5.  226  des  ist  statt:  (§.  36),  zu  lesen:  (§.  22

In  ¾  237  des  ist  statt:  §.  235,  zu  lesen:  9.  2

In  F.  382  des  ist  statt:  (F.  372),  zu  lesen:  2  “m
        <pb n="166" />
        Kegierungs-Blatt

Großherzogthu  m
Sachsen  Weimar-Eisenach.

 

Weimar  1841.  Nummer  7.

       

Bekanutmeachungen.

I.  Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
das  nachstehende  Gesetz  über  die  Erhöhung  der  Auögleichungsabgabe
von  dem  aus  dem  Königlich  Baierschen  Rheinkreise,  aus  den  Großherzogthümern
  Baden  und  Hessen,  aus  dem  Herzogthume  Nassau
und  aus  dem  Gebiete  der  freien  Stadt  Frankfurt  übergehenden  Brannkwein
  hiermit  zur  offentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  den  17.  Mai  1841.
Großherzoglich  Sächif  ue  Landesregierung.

don  Müller.

Wir  Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen  Weimar--Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

Nachdem  in  Betracht  der  nach  Unserer  Verordnung  vom  17.  Juli  1838
erfolgten  anderweiten  Regulirung  des  Erhebungssatzes  der  Meischsteuer  auch
eine  entsprechende  Erhöhung  der  Ausgleichungsabgabe  von  dem  aus  dem  Rheinkreise
  deo  Königreichs  Baiern,  aus  den  Großherzogthümern  Baden  und
Hessen,  aus  dem  Herzogthume  Nassau  und  aus  dem  Gebiete  der  freien  Stadt
Frank  furt  nach  Preußen,  Sachsen  und  den  Staaten  des  Thüringischen  Zoll-22
        <pb n="167" />
        148

und  Handels-Vereins  übergehenden  Branntwein  eintreten  zu  lassen  für  nothwendig
  erachtet  worden  ist:  so  verordnen  Wir  im  Einverständnisse  mit  den
betheiligten  Zollvereins-Staaten  und  mit  Hinblick  auf  die  für  Fälle  solcher  Art
bestehende  allgemeine  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  hiermit,  wie  folgt:

1.

Die  Ausgleichungsabgabe,  welche  zeither  nach  dem  Anhange  zu  dem
Vereins-Zolltarife  vom  18.  Oktober  1889  bei  dem  Uebergange  von  Branntwein
  aus  dem  Rheinkreise  des  Königreichs  Baiern,  aus  den  Großherzogthümern
Baden  und  Hessen,  aus  dem  Herzogthume  Nassau  und  aus  dem  Gebiete  der  freien
Stadt  Frankfurt  in  Unser  Großherzogthum,  mit  Ausschluß  des  Vordergerichts
Ostheim,  mit  5  Thalern  für  die  Ohm  zu  120  Preußischen  Quart  bei  50  Prozent
  Alkohol-Stärke  nach  Tralles  zu  erlegen  war,  ist  statt  dessen  vom
1.  Juni  dieses  Jahres  an  mit

sech  s  Thalern  im  Vierzehenthaler-Fuße
zu  entrichten.
2.

Dagegen  kommen  in  Bezug  auf  die  Ausgleichungsabgabe  von  dem  aus
den  unter  1  bezeichneten  Zollvereins-Laͤndern  eingefuͤhrt  werdenden  Branntwein
nach  wie  vor  alle  übrige  Bestimmungen  in  Anwendung,  die  rücksichtlich  der
Erhebung  der  Ausgleichungsabgaben  in  dem  Anhange  zu  dem  Vereins-Zolltarife
  vom  18.  Oktober  1839  sowohl,  als  in  dem  Gesetze  über  den  Verkehr
mit  den  zu  dem  Zollvereine  gehörigen  Staaten  und  über  die  Erhebung  von
Ausgleichungsabgaben  vom  1.  Mai  1838,  enthalten  sind.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen  auch  befohlen,  daß  dasselbe
  durch  den  Abdruck  im  Regierungs-Blatte  zur  Kunde  und  Nachachtung  aller
Unserer  Unterthanen  und  Unserer  Staatsbehörden  öffentlich  bekannt  gemacht  werde.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  11.  Mai  1841.

Carl  Friedrich.

C.  W.  Freih.  von  Fritsch.  Freih.  von  Gersdorff.  D.  Schweitzer.
Geseß
über  die  Erhebung  der  Ausgleichungsabgabe  von  dem
aus  dem  Rheinkreise  des  Königreichs  Baiern,  aus  den
Großherzogthümern  Baden  und  Hessen,  aus  dem  Herzogthume
  Nassau  und  dem  Gebiete  der  freien  Stadt
Frankfurt  übergehenden  Branntwein.
        <pb n="168" />
        149

II.  Mit  Genehmigung  Sr.  Koͤniglichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
den  Orts-Polizeibehörden  des  Großherzogthumes  in  Bezug  auf  oͤffentliche
Tänze  nachstehende  Instruktion  ertheilt:

1)  Zu  Abhaltung  von  Tanzbelustigungen  an  öffentlichen  Orten,  mit  Einschluß
  der  hier  und  da  die  Schenkstätten  vertretenden  Tanzböden  in
Privat-Hausern,  ist  die  Einholung  Ortspolizeilicher  Erlaubniß
erforderlich,  es  mag  die  Theilnahme  an  dergleichen  Belustigungen  auf
eine  im  Voraus  bestimmte,  geschlossene,  Gesellschaft  beschränkt  seyn
oder  nicht.

2)  Diese  Erlaubniß  ist,  soweit  sie  zu  Tänzen  gesucht  wird,  welche  schon
bisher  in  Folge  gewisser  festlicher  Veranlassungen  Statt  zu  finden  pflegten,
  regelmaßig  nicht  zu  versagen,  jedoch  bei  Kirchweihen,  mit  Wegfall
der  so  genannten  Nachkirchweihen,  auf  zwei  Tage  zu  beschraänken.

3)  Außer  den  unter  Ziffer  2  gedachten  Fällen  darf  öffentlicher  Tanz

in  den  Städten  Weimar  und  Eisenach,  sowie  in  den  in  deren  Nähe
gelegenen  Vergnügungsorten  des  städtischen  Publikums
von  vierzehen  Tagen  zu  vierzehen  Tagen,
an  den  übrigen  Orten  des  Großherzogthumes  aber
in  Zwischenrdumen  von  vier  bis  acht  Wochen,
mit  Berücksichtigung  der  Einwohnerzahl,  der  Nahrungs=  und  Gewerbs-Verhältnisse
  der  einzeknen  Orte,  sowie  der  in  Folge  besonderer  festlicher
Veranlassungen  bereits  daselbst  üblichen  Tanzbelustigungen,  polizeilich
gestattet  werden.

4)  Es  ist,  bezüglich  durch  Benehmen  der  betreffenden  Behörden  unter  einander,
  darauf  hinzuwirken,  daß  die  öffentlichen  Tänze,  soweit  es  thunlich,
  nicht  nur  in  den  Bezirken  der  einzelnen  Behörden  selbst,  sondern
auch  in  den  benachbarten  Bezirken  gleichzeitig  abgehalten  werden.

5)  Bei  der  Erlaubnißertheilung  zu  öffentlichen  Tänzen  ist  weiter  Folgendes
zu  beachten:

a)  dieselben  sind  in  der  letzten  Hälfte  der  Fasten  überhaupt  nicht,
in  der  Advents-Zeit  und  in  der  ersten  Hälfte  der  Fasten  aber
regelmaßig  nicht  zu  erlauben;

b)  sie  werden,  sofern  nicht  die  Feier  eines  auf  einen  Wochentag  fallenden
  Festes  in  Frage  ist,  nur  an  Sonntagen  und  zwar  in  dem
einen  wie  in  dem  andern  Falle  nur  in  der  Zeit  von  Nachmittags
vier  Uhr  an  bis  Abends  zwölf  Uhr  gestattet;
        <pb n="169" />
        150

)  es  ist  Vorkehrung  zu  treffen,  daß  dieselben  durch  den  Schuldheißen
oder  ein  sonstiges  Mitglied  des  Ortsvorstandes  oder  durch  das
zum  Polizei-Dienste  bestellte  Personal  gehörig  beaufsichtigt  und  daß
die  Schulkinder,  ingleichen  die  s.  g.  Sonntagsschüler  und
die  Handwerkslehrlinge  von  den  Tanzplätzen  entfernt  gehalten
werden;

d)  die  Unternehmer  öffentlicher  Tanzbelustigungen  sind  da,  wo  dieses
schon  bisher  bestand,  zur  persönlichen  Vorzeigung  des  obrigkeitlichen
Tanzerlaubnißscheins  an  den  betreffenden  Ortsgeistlichen  alsbald  nach
Empfang  der  Erlaubniß  gemessen  anzuhalten.

6)  Zuwiderhandlungen  der  Wirthe  gegen  die  obrigkeitlichen  Anordmungen
werden  mit  Geld,  zeitweiser  und  nach  Besinden  gänzlicher  Versagung  der
Tanzerlaubniß  geahndet,  die  Musiker  aber,  welche  entweder  zu  einem
ohne  alle  polizeiliche  Erlaubniß  veranstalteten  öffentlichen  Tanze  oder
über  die  vorgeschricbene  Zeit  hinaus  aufgespielt  haben,  mit  Verweis
oder  mit  Geld  bestraft.

7)  Die  Orts-Polizeibehörden  sind  ermächtigt,  von  den  Bestimmungen  unter
  Ziffer  5  —  mit  Ausnahme  des  Verbots  des  Tanzens  in  der  letzten
  Hälfte  der  Fasten  —  dann  abzusehen,  wenn  die  Tanze  von  geschlossenen
  oder  doch  sonst  bestimmt  begrenzten  Gesellschaften,  z.  B.  bei
einer  Hochzeitsfeier,  abgehalten  werden.

8)  Ueber  das  Ausgeben  der  Tanzerlaubnißscheine  haben  die  Polizei-Behörden
  mit  Bemerkung  darüber,  ob  Ausschreitungen  bei  den  Tänzen  zur
Kenntniß  der  Behörde  gekommen  und  wie  dieselben  geahndet  worden
sind,  Verzeichnisse  zu  führen,  diese  aber  am  Schlusse  des  Jahres  1842
und  dann  je  nach  Erfordern  an  uns  einzusenden.

Weimar  den  3.  April  1841.
Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.

III.  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  gnädigst  geruhet,
einer  von  den  Offizieren  des  Großherzoglichen  Bundes-Kontingents  für  ihre
Witwen  am  16.  November  vorigen  Jahres  gegründeten  Unterstützungs-Anstalt
die  Rechte  einer  milden  Stiftung  zu  verleihen.

Auf  höchsten  Befehl  wird  dieses  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  den  19.  April  1841.
Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Müller.
        <pb n="170" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthu  m
Sachsen  Weimar-Eisenach.

 
     

Weimar  1841.

Nummer  S.

5.  Juni.

 

 

Vekanntmachung.
Mit  hoͤchster  Genehmigung  treten  fuͤr  die  vom  15.  Juni  d.  J.  an  verabreichten
  Arzneimittel  folgende  Preisveraͤnderungen  in  Kraft:

 

 

 

 

 

 

 

*0  A.  1

Acelum  Rosarm....  .uUnzeGCassia  cinnamom.  .  ...  .  ...  »  lUnch
Aritlumphospliotiapas-um»Ihr-schmi-l-—  —  —  contus  —  2
Acidum  suceinic.  crul..  —  1.—  —  subt.  pulv.  ..  —  3
depurat  —  58astor.  Canadlense  1  Drachma

—  dulphurie.  fumans  .  .  ..  1  Unz  12  —  —  subt.  pull..  1Skrupel!2

—  rect.  venale  —  2  41  —  Sibirieum  ............  —  11
Alöc  lucilaaa  .  .  ..  ..  —  110  —  —  Ssubt.  pull..  1  Gran
—  Er.  mood.  Dulv.  4  —  26atecheoa  .  .  ..  1  Unze

-  zubt.  pull...  —  210  snbt.  pulv.  .....  .....  —  2
Aqua  foetid.  antihysterica  ....  —  32  Cctacmm  ..  .  .  .  .  .  —  3
—  Opũ  .  .........  .  ...  .  .  ..  —  36  —  trilum  (c.  Sacch.  p.  uib)  —  3
Asphaltum  ...........  ..  .  .  ...  —  6  Chiniodin.  .........  ...  ...  .IDrachma  2
Balsamum  Copaivraa  —  4  44Chinium  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ....  ..  ...  1  Skrupel3
—  Nucistae  .........  —  6—  —  muriatic.  ............  —  11

—  Tolutanum  .....  .  ..  IDrachmas  -  10  —  phosphorire  —  10
Boletus  Laricis  ......  .  ..  .  .  .  ..  LUnze  6  Cinnabaris  pratp.  .  .  ...  .  .  ..  .HUHUnze
—  —  coe  —  I  SColocynthis.  ..  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  3

—  Prachp.  ..  ..  .  ..  .  —  z  SICortex  adstring.  Brasil.  cone.  —  1
Cadmĩium  aulphiurie.  ..  ..  .  .  .  .  I  Drachmas  5  2  —  —  -subt.1)ulv.  —  2
Camphora  .  ..  ..  .  .  .  .  .  1  Unze0  Chinae  regius  cont.  .  .  ..  —.  6
—  trita«.»-..«......IDkaeshmkrl—  —-  -gk.1no(l.lev.  —  7
Capita  Papaver.  eont.  .  .  .  .  .  .  .  .  1  Unze  /-10  zubt.  pulb.  —  8

23

 

Sl  ll  nl  Slie  s

—  —  —
Noaoe
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        152

 

*iieesm  *  .  “  #1.
Certer  Simrubac  cone...  1  Unze2  Gummi  Mimosae  gr.  mod.  Palr.  1#  Unzesls#
[(  —  zubt.  puls.  —  26  „7  aubt.  puby.  —  4  23
Crocrrs  .......  IDrachma60  llerba  Centaurd  minor  ...  11.
+  subt.  ro...--  —  8—  Tone  *1.  1½
Cubebbe  1  Unze  mod  le  1
—  u1.  mod.  Pukk.  —1  2  6  ßBalari  veri  rone.  ul.d.0  —  3
zubt.  pull....  —  20  4  subt.  „ulss.  E  ;
Elaeosacchar  Chamomillac  I1Drachma?8  Men  ch.  1  1  9
Electuar,  e  Senagagaa  1  Lnze  crise...  —
Theriaaa  —  24  4  poe-  —  1
keeen  .  —EEummod.Pul5  :QQ
Elirir.  Proprietat  Paracelsi.—  7—  ubt.  pulv.  T  r
EBupl.  fusc.  s.  ni.....  —  28  .  Pper..11  1
—  de  Galbano  cro.  —  2  onc.  —  8
—  opiatum  .  .  ..  ...  .  .  .  .  .  .  ..  —  14  gr.  mol.  pulv.  —  *  –
orlycrocenn  .  .  .  .  ..  —  9—  Piie  ü  subt.  pulv.  54  72
—  saulphurateu  —  32  I##  f  ——m—m...p-  —  1  10
LExtract.  Centaurii  minor.  .  .  ..  Drachma  12  ——m..  —  1
Chinac  regise—  11%  sr-  r.  pulr.  *°  1  -
—  —  rig.  parat..  —  10  8  rm##modl.  Pulr.  —
Opii  ...  ......  .  ..  .  ..  —  510drargrrum  murial.  corros.
—  Ratanhaa.  —  2  venalBlBlBlBl  —  68
—  Senegse  ..  —  2  10Infus.  Sennae  comp..  ...  .  ...  .  .  —  2—
Flores  Cassise  ....  .  ..  .  1Unze  210dodum  .  .  .  .  .  ..  ...  .  .....  ..  .  .  ..  1  Skrupel  8
Chamom  wignr  2122  —  Kali  hydriodicum  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  LDraclmas  2  8
17  muriat.  oxxgenat.  deopur.  —  12
#  #  —  —  1.  .  .  sulphuric.  acicl.  ...  .  ..  ...  1  Unze  3  «
lalvae  arbor.  ....  .  ...  —  21—  Dtucar.  Angi..  1  Skrapelsl  6
4  one  *7  21#  Lichen  Carragheen  cone...  1  Unze4
—  —  vulgaer.  2—  Macss  ———*-  —  410
—  -  —mnc  —  24  -subt.pulv....».....«  —  7.—
—  RBhocades  ......  —  2  1Magnes.  carb.  venal.  pulv.  .  .  ..  —  3  2
—  —  cone  ...  —  28  HManna  Calabriiinaga  ...  —  32
—  rubrar.  conc.  —  1  —  cannelata  .  ........  .  ..  —  64
Folia  Bucco  conc..  .......  —  4—·Musticlu».«»........  .....  —-  81
—  Bubt.  8  ....  —  1|10  subt.  pulr.  ...  ...  —  1010
Rhodod.  Clrxs.  cone.  ..  —  3  6Morsuli  antimon.  K.  —  3  4
—  —  zuht.  pulw.  —  1  Zoschss  ..  1  Cran  10
Sennea  .  .  .  ..  —  2S  Mucilago  gummi  Mimos.  .  .  ..  1  Unzel
Gummi  Mimosae  ....  —  3—  Nuchcs  moschht.  —  5  4
        <pb n="172" />
        s  Hr  .
Nuces  moschat.  subt.  Puly.  41  Drachmal—
eum  Bergamott  —  10
—  Cajeput  EE  1  Skropel  6
*  —  rectif.  .....  ...  2
—  campbokat...»»..«  1  lnze
Coaryophyllor.  51  Druchma)  11
—  Cassiae  cinnam.  .  ..  ..  110
eum  Chamomill.  ciir  1  bleupel  7  6
—  simplex..

—  -  tckelbinth  1  prachma  8—
Ceinnam.  acut...  1  Skrupel  B¾r
—  laurinn  ...  I  lnze  ·
kdlaci(lI-..............  lekarlIma52
—M(-nthaccrisp..»....-.  ure  2
—  —  t0chrbinth.  LDrachma
—  Neroll  .)  1  Skrupels9,10
Jucistaa  1  Unze  2  9

—  Rici  —
—-  Rosakmm·...-.....-....!l  Mut-pelle--lkuscs..........
  1  Unze
Contra  tacniam  Chab.  —  2  10
—  Tanacei)  ...  IDrachma  —
—  kerobnnlt.....  -.«......  1  Unze
—  "-  tscttfmt..;  —-  —
—  sulphurat  —  —
—  Thymi.  ...  .  ...  ..  .  .  .  .  ..  Drachma—  8
Opium  subt.  puer.  —  —
Oxalium  .  ...  .....  .  .  ..  ..  2  1  Unz0
Passulae  majores  ......:  —  1  —
—  minores  —  16
Pasta  Glycxrrhizae  .  ....  ..  ...  —

—  Zummosa  ————ub5  —
Pliosphorus.  .  .  .  .  ...  .......  «..ll)raclmu  1  8
Piper  albnn  4  1  Unzes
—  —  Bubt.  pulv.  ......  —  340
Pulpa  Casisa  ..  ...  —  10
—  Tamarindr  .  .  —  6
Pulvis  Glichrrhizae  comp..  —1  2  7
HRadix  P’ilicis  excorl.  rone  .  s  —  —
—  Subt.  pulv.  —  ;  6
—  8

Ceungee  ..

 

 

 

Radir  Galangae  conc.  ..
gr.  mod.  pul.
subt.  pulv.  ..
Imperatoriae
cone
Er.  mod.  pulv.
Ratanhae  conc.
subt.  pulv.
Rhapont.  gr.  mod.  pulv.

(für  die  Veterinär-Praris.)
Radik  Senegac

Innperarorlkkk
—  iin-e

cone  ...
subt.  palv.
Serpentar.  Virg.  conc.

subt  pulv.

Zcdoariae

cone
subt.  pulv.  ..
Zingiberis  alb.
—  C0nc.
gr.  mod.  pulv.

zubt.  pukv.
Sacchar  albiss.  subt.  pulv.  ....

Sagapenum
—  alepurauum
Sanguis  Dracois  ....  s·
sapostibiimts..««...»..-..
Scammon.  Ilalepense  .  ..
subt.  pulv.
Sccalc  cornut.  subt.  pulv.

album  subt.  pulv.

 

Semen  Anisi  stellat.
—  —  —  Saubt.  pulv.
—Cxdoniorum  .  .  ..  .  .  .  .  ..
EE—
—  SBZpbadillleo

subt.  pulv..
Serum  lactis  tamarindinat.
Species  aromaticse

Unze

11111111

1

Luzo
Pfund
1  Unze

—  R

 

 

—  ..

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—

—  1—
en  ESxz

41  SEw  J1  ,
        <pb n="173" />
        154

 

eiritus  Angelicae  romp.  1

iotlgia(e»itckatac...........

rupus  Allhaase

—

—

Unze
cꝛ  amphorat.  ...  .  .....  —
Nitri  fumaus

Hosarum

Unze

compresess.
marinae  marin  1

—  mediae

Amygdalarum.  .  .  .  .  .  ..
balsam.  Perusian  ..
Berberilmm..
capit.  L'apaveris.  ..  ...
Cerasorum  .  ....
Chamomillac  .  ...  .  ...
Cinnamom  ...
cori.  Aurantior.  ..  .  ...
Croci..
flor.  Aurantii  ...
Glycxrrhizac  .  .

v  ..

 

1111111141111111111111

Ipecacuanh.  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
Mannace  .  ..  ..  ...  ....
Menih.  crisp.  .  .  .  .  .  .  ..
Mororum  .  ..  .  .  ..  .  ....
len
Rliocados.  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
RKibiuni  .  .  .  .  .  .  .  ...  m
Rubi  fruticos.  *’u
Rubi  Idaei  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Weimar  den  22.  Mai  1841.
Großherzoglich  Sächsische  Landes-Oirektion.

.  1  Drachma

 

3.
2—
210
2.—
28
1

18
12

176

10  2
12
18
18
1.10
1  6
110
12
18
2  6
210
1  1
1  6
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2•—
1.2
1  10
2.l.—
1.  2
110
1  10
110

 

 

1
Sy  cupus  Sencgse  1  Unze
——  ....  .  ....  ...  —
simpllt77  —
Spinac  cerrin  ..  s  (—
—  succi  Cuiilii  D  —
Violarum  .  .  ..  .  .  .  ..  .  —
Zingiberis  .  .  .  .  .  ..  ..  —
Tacamahaca  .  ......  ..  .  ..  —
Tamarindi  .  .  .  .  .  ..  ......  .  .  .  ..  —
Tinetura  Castorei  Canad.  .  .  ..  LDrachma
-  —  gaether.  —
—  Sibirich.  —
actlher.  —
Crolrhr  ....  —
Mosch  —
—  EEIIIII

crocata  ........
simplex  ........

 

 

F.  von  Schwendler.

Vanillae.  ....  ..  .  .  .  ..  L  Drachma
EE—  1  Unze
—  subt.  pulv.  ......  —
Trochisch  bechil  —
—  lpecacuannao  —
Uuguentum  Cerussac  camphor.  —
—  bleim.  —
—  IIydrarg.  einer.  —
—  —  citrin.  —
—  Kali  hydriodich  —
Terchinltn.  —
Wanillla.  I  Skrupel

 

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tvo  à  à  Â  à

E—
        <pb n="174" />
        üegierungs  -  Blatt
G’rehbhereehn
Sachsen  Weimar-Eisenach.

 

 

Weimar  1841.  Nummer  9.  9.  Juni.

 

Ministerial-Bekanntmachung.

Nachdem  zwischen  Preußen,  Baiern,  Sachsen,  Württemberg,  Baden,
Kurhessen,  dem  Großherzogthume  Hessen,  den  zum  Thüringischen  Zoll=  und
Handels-Vereine  gehörigen  Staaten,  Nassau  und  der  freien  Stadt  Frankfurt
einerseits,  und  Großbritannien  andererseits,  der  nachstehend  in  der  deutschen
Uebersetzung  abgedruckte  Handels=  und  Schifffahrts-Vertrag  unter  dem  2.  März
dieses  Jahres  abgeschlossen  worden  und  die  Auswechselung  der  diesfallsigen  gegenseitigen
  Ratifikations-Urkunden  am  26.  vorigen  Monats  zu  London  erfolgt
ist:  so  wird  dieser  Vertrag  zur  Nachachtung  für  alle  Großherzoglichen  Behörden
und  Unterthanen  hiermit  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  den  18.  Mai  1841.
Großherzoglich  Sächsisches  Ministerinm  der
auswärtigen  Augelegenheiten.

C.  W.  Freiherr  von  Fritsch.
24
        <pb n="175" />
        156

Handels=  und  Schifffahrts-Konvention

zwischen  Preußen,  Baiern,  Sachsen,  Württemberg,  Baden,  Kurhessen,
Großherzogthume  Hessen,  den  zum  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereine
  gehörigen  Staaten,  Nassau  und  Frankfurt  einerseits
und  Großbritannien  andererseits.

Seine  Majestät,  der  König  von  Preußen  —  sowohl  für  Sich,  als  im
Namen  der  übrigen  Mitglieder  des  Kraft  der  Verträge  vom  22.  und  30.  März
und  11.  Mai  1838,  12.  Mai  und  10.  Dezember  1835  und  2.  Januar  1836
bestehenden  Zoll=  und  Handels-Vereins,  nämlich  Seiner  Majestät  des  Königs
von  Baiern,  Seiner  Majestat  des  Königs  von  Sachsen  und  Seiner  Majestät
des  Königs  von  Württemberg,  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
von  Baden,  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Kurprinzen  und  Mitregenten  von
Hessen,  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  von  Hessen  und  bei  Rhein,
der  Mitglieder  des  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereins  —  nämlich  Seiner
Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  von  Sachsen  Weimar-Eisenach,  Ihrer
Durchlauchten  der  Herzoge  von  Sachsen  Meiningen,  Sachsen  Altenburg  und
Sachsen  Coburg-Gotha,  der  Fürsten  von  Schwarzburg  Rudolstadt  und
Schwarzburg  Sondershausen,  sowie  der  Fürsten  von  Reuß-Greitz,  Reuß-Schleitz
  und  Reuß-Lobenstein  und  Ebersdorf  —  Seiner  Durchlaucht  des
Herzogs  von  Nassau  und  der  freien  Stadt  Frankfurt  einerseits  und  Ihre
Majestät  die  Königin  des  vereinigten  Königreichs  von  Großbrikannien  und
Irland  andererseits,  von  gleichem  Wunsche  beseelt,  die  Handels-Verbiodungen
  und  den  Austausch  der  Erzeugnisse  der  beiderseitigen  Staaten  möglichst
  auszudehnen,  sind  zu  diesem  Zwecke  übereingekommen,  einen  Schifffahrtsund
  Handels-Vertrag  abzuschließen,  und  haben  zu  Bevollmächtigten  hierzu  ernannt,
  nämlich:

Seine  Majestät,  der  König  von  Preußen,  sowohl  für  Sich  als  im  Namen
der  übrigen  Mitglieder  des  Zoll=  und  Handels-Vereins,  Allerhöchst  -Ihren
Kammerherrn,  wirklichen  Geheimrath,  außerordentlichen  Gesandten
und  bdevollmachtigten  Minister  am  Königlich  Großbritannischen  Hofe,
Heinrich  Wilhelm  Freiherrn  von  Bülow,  Ritter  des  Königlich  Preußischen
  rothen  Adler-Ordens  erster  Klasse,  Großkreuz  des  Kaiserlich  Oester-
        <pb n="176" />
        157

reichischen  Leopold-Ordens,  des  Kaiserlich  Russischen  St.  Annen-Ordens
und  des  Königlich  Hannoverschen  Guelphen-Ordens,  Ritter  des  heiligen
Stanislaus  zweiter  Klasse  und  des  hbeiligen  Wladimir  vierter  Klasse,
Kommandeur  des  Großherzoglich  Sa#chsischen  Hausordens  vom  weißen
Falken  und

Ihre  Maojestat,  die  Königin  des  vereinigten  Königreichs  von  Großbritannien
und  Irland,  den  sehr  achtbaren  Henry  John  Viscount  Palmerston,
Baron  Temple,  Pair  von  Irland,  Ihrer  Großbritannischen  Majestät
Rath  im  geheimen  Staatsrathe,  Großkreuz  des  Königlich  Großbritannischen
  Bath-Ordens,  Mitglied  des  Parlaments  und  Ihrer  Großbritannischen
  Majestät  Staats-Sekretar  für  die  auswärtigen  Angelegenheiten,

und

den  sehr  achtbaren  Henry  Labouchere,  Ihrer  besagten  Majestet  Rath
im  geheimen  Staatsrathe,  Mitglied  des  Parlaments,  Prásidenten  des
geheimen  Staatsraths-Ausschusses  für  die  Angelegenheiten  des  Handels
und  der  Kolonieen,  Präsidenten  der  Münze;

welche,  nachdem  sie  sich  ihre  Vollmachten  gegenseitig  mitgetheilt  und  dieselben
in  guter  und  gehöriger  Form  befunden  haben,  über  die  nachfolgenden  Artikel
übereingekommen  sind:

Artikel  1.

In  Erwägung,  daß  Britischen  Schiffen  gestattet  ist,  aus  den  Häfen  aller
  Länder  mit  ihren  Ladungen  in  die  Häfen  Preußens  und  der  übrigen  Staaten
  des  vorbezeichneten  Zollvereins  einzulaufen,  in  Erwägung  der  Zugeständnisse,
  welche  vermittelst  der  gegenwärtigen  Konvention  dem  Britischen  Handel
binsichtlich  aller  Staaten  dieses  Zollvereins  gemacht  worden  sind,  in  Erwägung
ferner  der  geichtigkeit,  mit  welcher  in  Folge  der  Anwendung  der  Dampfkraft
auch  die  Binnen-Schifffahrt  die  Beförderung  von  Gütern  und  Waaren  aller
Art  sowohl  stromaufwärts  als  stromabwarts  Statt  findet,  in  Erwägung  endlich
  der  neuen  Auswege,  welche  auf  diese  Weise  dem  Handel  und  der  Schifffahrt
  zwischen  dem  vereinigten  Königreiche  und  den  überseeischen  Britischen
Besitzungen  einerseits  und  den  gegenwärtig  zum  Zollvereine  gehörigen  Staaten,
  deren  einige  sich  als  natürlicher  Auswege  für  ihren  Handel  solcher  Häfen
bedienen,  welche  nicht  innerhalb  ihres  eigenen  Gebietes  liegen,  andererseits
eröffnet  werden  können,  ist  man  übereingekommen,  daß  von  und  nach  dem
Tage  der  Auswechselung  der  Ratifikationen  des  gegenwärtigen  Vertrages  Preu-21
        <pb n="177" />
        158

ßische  Schiffe  und  die  Schiffe  der  uͤbrigen  zu  dem  vorgedachten,  Zollvereine
gehoͤrigen  Staaten  nebst  ihren  Ladungen,  sofern  dieselben  aus  solchen  Guͤtern
bestehen,  die  gesetzlich  von  diesen  Schiffen  in  das  vereinigte  Koͤnigreich  und
die  auswärtigen  Britischen  Besitzungen  aus  den  Häfen  derjenigen  Länder  eingeführt
  werden  dürfen,  welchen  dieselben  angehören  —  künftig,  wenn  solche
Schiffe  aus  den  Mündungen  der  Maas,  der  Ems,  der  Weser  und  der:  Elbe,
oder  aus  den  Mündungen  irgend  eines  schiffbaren  zwischen  der  Elbe  und  der
Maas  liegenden  Flusses  kommen,  welcher  einen  Verbindungsweg  zwischen  dem
Meere  und  dem  Gebiete  irgend  eines  der  deutschen  Staaten  bildet,  die  an
diesem  Vertrage  Theil  nehmen  —  in  die  Häfen  des  vereinigten  Königreichs
und  der  auswärtigen  Britischen  Besitzungen  in  eben  so  vollständiger  und  ausgedehnter
  Weise  sollen  zugelassen  werden,  als  wenn  die  Häfen,  aus  denen
diese  Schiffe  vorgedachtermaßen  kommen,  sich  innerhalb  des  Gebietes  von
Preußen  oder  eines  andern  der  mehrgenannten  Staaten  befändenz  auch  diesen
Schiffen  gestattet  seyn  soll,  die  oben  erwähnten  Güter  unter  denselben  Bedingungen
  einzuführen,  wie  dergleichen  Güter  aus  den  eigenen  Hafen  solcher
Schiffe  eingeführt  werden  dürfen.  Auf  gleiche  Weise  sollen  diese  Schiffe,  wenn
dieselben  sich  von  Großbritannien  oder  den  Britischen  Kolonial-Besitzungen  nach
den  oben  näher  bezeichneten  Häfen  und  Plätzen  begeben,  ebenso  behandelt
werden,  als  wenn  dieselben  nach  einem  Preußischen  Ostsee-Hafen  zurückkehrten.
Es  versteht  sich  dabei  jedoch,  daß  diese  Vergünstigungen  den  Schiffen  Preußens
und  der  vorerwähnten  Staaten  nur  in  Bezug  auf  diejenigen  der  gedachten
Hafen  zugestanden  werden  können,  in  welchen  man  fortfahren  wird,  Britische
Schiffe  und  deren  Ladungen,  bei  ihrer  Ankunft  und  ihrem  Abgange,  auf  gleichen
Fuß  mit  den  Schiffen  Preußens  und  der  übrigen  Vereins-Staaten  zu  stellen.

Artikel  2.
Seine  Majestät,  der  König  von  Preußen,  willigt  sowohl  für  Sich  als
im  Namen  der  vorgedachten  Staaten  ein,  den  Handel  und  die  Schifffahrt  der
Unterthanen  Ihrer  Großbritannischen  Majestät  hinsichtlich  der  Einfuhr  von
Zucker  und  Reis  in  jeder  Beziehung  stets  dem  Handel  und  der  Schifffahrt
der  meist  begünstigten  Nationen  mit  diesen  Artikeln  gleichzustellen.

Artikel  3.

Für  den  Fall,  daß  andere  deutsche  Staaten  dem  deutschen  Zollvereine
beitreten  sollten,  wird  bierdurch  bestimmt,  daß  solche  andere  Staaten  in  alle
Stipulationen  des  gegenwärtigen  Vertrages  eingeschlossen  seyn  sollen.
        <pb n="178" />
        150

Artikel  4.

Die  gegenwärtige  Konvention  soll  bis  zum  1.  Januar  1842  in  Kraft
bleiben  und  über  diesen  Zeitpunkt  hinaus  noch  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren,
  vorausgesetzt,  daß  keiner  der  hohen  kontrahirenden  Theile  dem  andern
seine  Absicht,  die  Wirkung  des  Vertrages  am  1.  Januar  1842  außhören  zu.
lassen,  sechs  Monate  vor  Ablauf  dieses  Termins  erklärt  hat,  und  vorausgesetzt,
daß  auch  keiner  der  hoben  kontrahirenden  Theile  dem  andern  seine  Absicht,
diesen  Traktat  am  1.  Januar  1848  erlöschen  zu  lassen,  sechs  Monate  vor
dem  Eintritte  dieses  Termins  angezeigt  hat:  so  soll  die  gegenwärtige  Konvention
  bis  zum  1.  Januar  1854  und  über  diesen  Zeitpunkt  hinaus  noch  bis
zum  Ablaufe  eines  Zeitraums  von  zwölf  Monaten  bestehen,  nachdem  die  eine
oder  die  andere  der  hohen  kontrahirenden  Machte  der  andern  ihre  Absicht,
denselben  aufzuheben,  wird  zu  erkennen  gegeben  haben;  indem  eine  jede  der
hoben  kontrahirenden  Mächte  sich  das  Recht  vorbehält,  der  andern  eine
solche  Erklärung  zugehen  zu  lassen,  wie  denn  auch  hiermit  zwischen  ihnen  festgesetzt
  wird,  daß  gegenwärtiger  Vertrag  mit  allen  darin  enthaltenen  Bestimmungen,
  nach  dem  Ablaufe  von  zwölf  Monaten,  von  dem  Zeitpunkte  an  gerechnet,
  wo  die  eine  der  hohen  kontrahirenden  Mächte  jene  Erklarung  von.
Seiten  der  andern  Macht  wird  erhalten  haben,  für  beide  Mächte  nicht  mehr
verbindlich  seyn  soll.

Artikel  5.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  ratifizirt  und  die  Ratifikations-Urkunden.
sollen  binnen  zwei  Monaten  nach  dem  Tage  der  Unterzeichnung  oder,  wenn.
es  seyn  kann,  noch  früher  zu  London  ausgewechselt  werden.

Zur  Urkunde  dessen  haben  die  oben  genannten  Bevollmächtigten  denselben
unter  Beifügung  ihrer  respektiven  Siegel  unterzeichnet.

Geschehen  zu  London  den  2.  März  1841.

gez.  Bölow.  gez.  Palmerston.
#  gez.  H.  Lubouchere.
        <pb n="179" />
        160

BSekauntmachung.

Auf  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  ist  das  nachsteheude
  Regulativ,  die  Cirkular-Predigten  betreffend,  von  den  beiden  Abtheilungen
  des  Großherzoglichen  Ober-Konsistoriums  entworfen  worden,  welches  hiermit,
  nachdem  es  die  höchste  Bestätigung  erhalten  hat,  für  das  ganze  Großberzogthum
  Sachsen  Weimar-Eisenach  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Weimar  den  19.  April  1841.

Großherzoglich  Sächpsches  Ober-  Konf  storium.

Peucer.

Regulatid
uber  die  Cirkular  Predigten.

g.  1.

Die  zu  einem  Ephoral-Sprengel  gehörigen  Geistlichen  sind  verbunden,
in  dem  Ephoral-Orte  die  von  der  Kirchenordnung  vorgeschriebenen  Eirkular-Predigten
  nach  einer  vom  Ephorus  festgesetzten  Reihenfolge  zu  halten.  Diese
Verpflichtung  ist  persönlich  und  unerläßlich.

g.  2.

Ausgenommen  von  dieser  Regel  sind  in  dem  Weimarischen  Ober-Konfistorial-Bereiche
  die  zur  ehemaligen  General-Diözes  Weimar  gehörigen
Dibzesen  Mellingen,  Neumark,  Tannroda  und  Udestedt,  deren  Geistliche  die
Cirkular-Predigten  nicht  am  Sitze  der  Ephorie,  sondern  bis  auf  Weiteres
fernerhin,  wie  biöher,  in  ciner  Kirche  der  Haupt=  und  Residenz-Stadt  Weimar
zu  halten  haben.

Dieselbe  Ausnahme  gilt  für  die  zur  aufgelösten  General-Diözes  Eisenach
gehörigen  Sprengel  des  östlichen  Theils  und  des  westlichen  Theils  der  Diözes
Eisenach,  deren  Geistliche  ihre  Cirkular-Predigt  ebenfalls  nicht  am  Sitze  ihrer
Spezial-Ephorie,  sondern  vorerst  noch  fernerhin  in  der  Residenz-Stadt
Eisenach  halten  werden.

g.  3.

Von  dieser  Verbindlichkeit  sind  befreit:

1)  diejenigen  Geistlichen,  welche  das  sechszigste  Lebensjahr  erfüllt  haben,
2)  die  Geistlichen  des  Ephoral-Orts  selbst,
        <pb n="180" />
        161

H  die  Superintendenten  in  den  beiden  ehemaligen  General-Diözesen  Weimar
  umd  Eisenach,  welche  mithin  in  den  Städten  Weimar  und  Eisenach
keine  Cirkular-Predigt  ablegen,

4)  die  Adjunkten  in  der  ehemaligen  General-Diözes  Weimar,  indem  diese,
nach  einem  festgesetzten  Turnus,  jedoch  ebenfalls  nur  bi5  zum  erreichten
sechszigsten  Lebensjahre,  während  der  Fastenzeit  in  der  Hofkirche  zu
Weimar  zu  predigen  haben.  Auch  hat

5)  der  Pfarrer  einer  Mutterkirche,  wenn  sein  Filial  zu  einer  andern  Ephorie
gehört,  am  Sitze  dieser  letztern  keine  Eirkular-Predigt  zu  halten;  er
ist  hierzu  bloß  wegen  der  Mutterkirche  und  nur  an  deren  Ephoral-Orte
  verbunden.

g.  4.
Die  Cirkular-Predigten  werden  in  den  Sommermonaten  von  Trinitatis
bis  Michaelis  gehalten.

g.  5.
In  größeren  Spezial-Ephorieen  bleibt  den  Superintendenten  überlassen,
die  Cirkular-Predigten  so  einzutheilen,  daß  jeder  Geistliche  in  zwei,  höchstens
in  drei  Jahren  einmal  an  die  Reihe  kömmt.

8.  6.
Die  Cirkular-Predigten  finden  in  der  Regel  in  einem  Wochen-Gottesdienste
Skatt.  Nur  ausnahmsweise  wird  den  Superintendenten  nachgelassen,  dem
Cirkular-Prediger  jezuweilen  eine  Sonntagspredigt  zu  übertragen.

S.  7.

Am  Anfange  jedes  Jahres  erläßt  der  Superintendent  —  in  den  aus  den
chemaligen  General-Dibzesen  gebildeten  Sprengeln  der  General-Superintendent
  —  an  die  betroffenen  Geistlichen  seiner  Ephorie  ein  Rundschreiben,  in
welchem  er  einem  jeden  den  Tag,  an  welchem,  und  den  Terc,  über  welchen
er  predigen  soll,  anzeigt.

Predigt  der  Eirkular-Prediger  an  einem  Sonntage  (F.  6),  so  hat  er
über  den  für  diesen  Sonntag  vorgeschriebenen  Tert  zu  predigen.

.  8.

Ist  ein  Geistlicher  durch  einen  unabwendlichen  Umstand  verhindert,  die
shm  obliegende  Cirkular-Predigt  zu  halten,  so  hat  er  solches  schleunigst  dem
Superintendenten,  so  daß  dieser  einer  Störung  des  betheiligten  Gottesdienstes
noch  zeitig  begegnen  kann,  anzuzeigen  und  dessen  weitere  Anordnung  zu  erwarten.
        <pb n="181" />
        162

S.  9.

Der  Eirkular-Prediger  empfängt  für  den  wegen  der  von  ihm  gehaltenen
DPredigt  gehabten  Aufwand,  wenn  die  Entfernung  seines  Wohnortes  vom
Epboral  =  Orte  bis  11  Stunde  betragt,  1  Thlr.  aus  dem  Kirchen-Aerar
seines  Orts  oder,  wenn  Filial-Kirchen  dazu  gehören,  aus  den  Kirchen-Aerarien
seiner  Parochie,  bei  einer  Entfernung  bis  27  Stunden  1  Thlr.  12  Sgr.;  wenn
die  Entfernung  mehr  betragt,  1  Thlr.  22  Sgr.

g.  10.

Vor  dem  Kanzelvortrage  hat  der  Cirkular-Prediger  die  Disposition  der
von  ihm  zu  haltenden  Predigt  dem  Superintendenten  zu  behändigen,  auch  die
Reinschrift  seines  Predigt-Konzepte  zur  Einsicht  bereit  zu  halten.

g.  11.

Der  Superintendent  erstattet  alle  zwei  Jahre  über  die  im  Ephoral-Orte
gehaltenen  Cirkular-Predigten  Bericht  an  die  ihm  vorgesetzte  Abtheilung  des
Ober-Konsistoriums  und  giebt  über  dieselben  in  einer  nach  beiliegendem  Formular
  geordneten  Tabelle  nabere  Auskunft.  Die  beiden  General-Superintendenten
  werden  über  die  Cirkular-Predigten  der  Geistlichen  ihrer  ehemaligen
General-Sprengel  in  gleicher  Weise  berichten.

g.  12.
Das  Ober-Konsistorium  behalt  sich  vor,  über  die  in  jenen  Berichten  und
Tabellen  enthaltenen  Ergebnisse  in  besonderen,  an  jeden  Snperintendent  ergehenden
  Reskripten  beurtheilend  oder  erinnernd  sich  auszusprechen.

FJormular.

 

Ar.  Name  des  Name  Tos  der  Tert  der  Urtheil  des  Superintendenten  uͤber
GCuk#  Wred

«  ·  .  .  die  Predigt,  Dieposition,  Ausar-Cirkurg.
  ger.  der  Parochie.  Predigt.  Predigt.  de  tung  und  Haltung.
        <pb n="182" />
        Regierungs-—  Blatt

für  das
Großherzogthu  m
Sachsen  Weimar-Eisenach.

 

Weimar  1841.  Nummer  10.  12.  Juni.

 

 

 

Bekanutmachung.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  die
nachstehende  Verordnung  über  die  Duldung  der  Königlich  Preußischen  Einzwölftelthaler-Stücke
  im  inländischen  Verkehre  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht.

Weimar  den  4.  Juni  1841.
Großherzoglich  Sschßssche  Landesregierung.
chmidt.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen  Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg

2c.  2c.
Nachträglich  zu  Unserer  Verordnung  über  den  Umlauf  fremder  Münzen
im  Großherzogthume  vom  17.  November  1840  (Reg.  Blatt  vom  Jahre  1840
S.  241—  246)  bestimmen  Wir  hierdurch:
daß  zu  denjenigen  kleineren  Silbermünzen  von  ausländischem  Geprage,
welche  zur  Ausgleichung  im  inlandischen  Verkehre,  jedoch  ohne  Zwangs-25
        <pb n="183" />
        164

verbindlichkeit  zur  Annahme,  als  Scheidemuͤnze,  gebraucht  werden
dürfen,  auch  die  Einzwölftelthaler-Stücke  —  zwei  gute  Groschenstücke  —
Königlich  Preußischen  Gepräges,  und  zwar  in  der  Geltung
von  zwei  und  einem  halben  Silbergroschen
(acht  Kreuzern  drei  Pfennigen)
gehören  sollen.
Urkundlich  haben  Wir  diese  nachtraägliche  Verordnung  höchsteigenhändig
vollzogen  und  mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  25.  Mai  1841.
□  Carl  Friedrich.

Freih.  von  Gersdorff.

Verordnung
über  die  Duldung  der  Königlich  Preußischen
  Einzwölftelthaler-Stücke  im  inländischen
  Verkehre.

Minisßerial-Bekauntmachung.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
der  nachstehende,  in  der  zehenten  dießjährigen  Sitzung  am  22.  April  gefaßte
Bundestags-Beschluß:

„Die  im  deutschen  Bunde  vereinigten  Regierungen  werden  zum  Schutze

der  inländischen  Verfasser  musikalischer  Kompositionen  und  dramatischer

Werke  gegen  unbefugte  Aufführung  und  Darstellung  derselben  im  Umfange

des  Bundesgebietes  folgende  Bestimmungen  in  Anwendung  bringen:

1)  die  öffentliche  Aufführung  eines  dramatischen  oder  musikalischen  Werkes
im  Ganzen  oder  mit  Abkürzungen  darf  nur  mit  Erlaubniß  des  Autors,
seiner  Erben  oder  sonstigen  Rechtsnachfolger  Statt  finden,  so  lange
das  Werk  nicht  durch  den  Druck  veröffentlicht  worden  istz
        <pb n="184" />
        165

2)  dieses  ausschließende  Recht  des  Autors,  seiner  Erben  oder  sonstigen
Rechtsnachfolger  soll  wenigstens  waͤhrend  zehen  Jahren  von  der
ersten  rechtmaͤßigen  Auffuͤhrung  des  Werkes  an  in  saͤmmtlichen  Bundesstaaten
  anerkannt  und  geschuͤtzt  werden.  Hat  jedoch  der  Autor
die  Aufführung  seines  Werkes  ohne  Nennung  seines  Familien-  oder
offenkundigen  Autor-Namens  irgend  Jemand  gestattet:  so  findet  auch
gegen  Andere  kein  ausschließendes  Recht  Scatt;
dem  Autor  oder  dessen  Rechtsnachfolgern  steht  gegen  jeden,  welcher
dessen  ausschließliches  Recht  durch  öffentliche  Aufführung  eines  noch
nicht  gedruckten  dramatischen  oder  musikalischen  Werkes  beeintrachtigt,
Anspruch  auf  Entschadigung  zu;
die  Bestimmung  dieser  letztern  und  der  Art,  wie  dieselbe  gesichert
und  verwirklicht  werden  soll,  sowie  die  Festsetzung  der  etwa  noch
neben  dem  Schadensersatze  zu  leistenden  Geldbußen,  bleibt  den  Landesgesetzen
  vorbehalten;  stets  ist  jedoch  der  ganze  Betrag  der  Einnahme
  von  jeder  unbefugten  Aufführung,  ohne  Abzug  der  auf  dieselbe
verwendeten  Kosten  und  ohne  Unterschied,  ob  das  Stück  allein  oder
in  Verbindung  mit  einem  andern  den  Gegenstand  der  Aufführung
ausgemacht  hat,  in  Beschlag  zu  nehmen.“
hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  und  zur  Nachachtung  aller  Großherzoglichen
Behörden  und  Unterthanen  gebracht.
Weimar  den  7.  Mai  1841.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
C.  W.  Freih.  von  Fritsch.

8

4

„

Bekaununutmachung.

Außer  denjenigen  inländischen  und  diesen  gleichgestellten  Münzen,
welche  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  die  Münzverfassung  im  Großherzogthume
  vom  27.  Oktober  1840  sowie  nach  dem  Gesetze  über  die  Einziehung
  der  inländischen  Konventions-Eindrittelthaler=  und  Einsechstelthaler-Stücke
  vom  8.  Januar  dieses  Jahres  und  der  Verordnung  vom  17.  November
1840  sowohl  im  Privat-Verkehre  als  bei  den  öffentlichen  Kassen  unbedingt
nach  Vorschrift  anzunehmen  sind,  sollen  auch  von  den  im  §.  3  der  letztgedachten
Verordnung  bezeichneten  geduldeten  auslandischen  Münzen  bis  auf  Widerruf
in  Zahlungen  bei  den  Postkassen  im  Großherzogthume  zu  dem  unten  beigesetzten
  Werthe  in  der  neuen  Landeswährung  angenommen  werden:
        <pb n="185" />
        166

1)  Courant-Muünzen.

Oie  im  Vierzehenthaler-Fuße  ausgeprägten  Courant-Münzen  Königlich
Hamoverschen  und  Herzoglich  Braunschweigschen  Gepräges,  auf  welchen  die
Zahl  der  aus  der  Mark  fein  ausgeprägten  Stücke  angegeben  ist,  nadmlich:

Einthaler-Stückuuaz  1  Rhlr.  ’“*  —  Vf.
Eindrittelthaler-Stuͤck  zu..  .  ..  -
Einsechstelthaler-Stück  ugg  —  16—  =  —

2)  Konventions-Münzen  fremden  Geprages,
auf  welchen  die  Konventionsmäßige  Ausprägung  aus  der  Mark  fein  angegeben  ist:
Ein  Speziesthaler  zu  .  .  ·1  Rthlr.  11  Sgr.  —  Of.
Ein  halber  dergleichen  (Gulden)  .  20  6
3)  An  Münzen  des  241-Guldenfußes.

Ein  ganzes  Kopfstuͤck  zu.  ..  .  —  Rthlr.  6  Sgar.  10  Pf.
Ausnahmsweise  und  ebenfalls  bis  auf  Widerruf  ist  in  den  Aemtern  Dermbach,
  Geisa,  Kaltennordheim  und  Ostheim  auch  noch  gestattet,  folgende  Münz-Sorten
  des  2441-Guldenfußes  zu  dem  beigesetzten  Werthe  bei  den  dortigen
Postkassen  einzuzahlen  und  zwar:

Ein  ganzer  Kronenthaler  zu.  ..  1  Rthlr.  16  Sgr.  —  Pf.
Ein  ganzer  Gulden  (der  suͤddeutschen  T

Vereinsstaaten)  zu  ..  .  —  2  17  -  —
Ein  halber  dergleichen  Gulden  zu  ..—-  8-6

welches  zur  Nachricht  und  Nachachtung  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht
  wird.

Durch  diese  Bestimmungen  findet  jedoch  in  Beziehung  auf  die  von  der
General-Direktion  der  Großherzoglich  Sächsischen  Fürstlich  Thurn  und  Taxis'schen
Lehnsposten  getroffenen  Anordnungen  wegen  der  Saldo-Einlieferungen  an  die
Ober-Postkasse  eine  Aenderung  nicht  Statt.

Weimar  den  13.  April  1841.

Großherzoglich  Sächsische  Ober-Postinspektion.
von  Motz.
        <pb n="186" />
        Uegierungs-  Blatt

Großherzogthu  m
Sachsen  Weimar-Eisenach.

 

 

 

Weimar  1841.  Nummer  11.  17.  Juli.

 

Miniserial-Bekanntmachung.

Von  der  Großherzoglich  Sachsischen  Staatsregierung  ist  mit  der  Königlich
Belgischen  Staatsregierung,  wegen  wechselseitiger  Freizügigkeit  der  beiderseitigen
Staatsunterthanen,  die  nachfolgende  Uebereinkunft  abgeschlossen  worden:

Artikel  1.

Die  Unterthanen  des  Großherzogthumes  Sachsen  Weimar-Eisenach
genießen  fortan  das  Recht,  innerhalb  des  ganzen  Gebietes  des  Königreichs
  Belgien,  sey  es  durch  Intestat-Erbfolge  oder  durch  Testament,
ganz  in  der  Weise  erben  und  vererben  zu  können,  wie  Belgische  Unterthanen,
  ohne  deßhalb,  weil  sie  Ausländer  sind,  der  Vorauserhebung
irgend  einer  Abgabe  unterworfen  zu  seyn,  zu  deren  Zahlung  nicht  auch
die  Eingebornen  verpflichtet  wären.

Umgekehrt  genießen  die  Unterthanen  des  Königreichs  Belgien  dasselbe
  Recht  innerhalb  des  Gebietes  des  Großherzogthumes  Sachsen
Weimar-Eisenach.

Dieselbe  Gegenseitigkeit  zwischen  den  Unterthanen  beider  Staaten
findet  auch  auf  die  Schenkungen  unter  Lebenden  Anwendung.

Artikel  2.
Von  Gütern,  die,  aus  welchem  Rechtsgrunde  es  sey,  Einwohnern
des  Großherzogthumes  Sachsen  Weimar-Eisenach  innerhalb  des  Königlich
Belgischen  Gebietes  oder  Belgiern  in  dem  Großherzogthume  Sachsen

26
        <pb n="187" />
        168

Weimar-Eisenach  angefallen  sind,  soll  bei  deren  Exportation  kein  Abzugsgeld
  und  krine  Auswanderungssteuer,  noch  sonst  irgend  eine  Steuer
erhoben  werden,  welcher  nicht  auch  die  Eingebornen  unterworfen  wären.

Artikel  83.

Die  Aufhebung  des  eben  erwähnten  Abzugsgeldes  erstreckt  sich  nicht
nur  auf  die  in  die  Staatskasse  fließenden,  sondern  in  gleichem  Umfange
auch  auf  alle  derartige  Abgaben,  deren  Erhebung  etwa  Einzelnen,  Gemeinden
  oder  öffentlichen  Stiftungen  zustehen  möchte.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
diese  Uebereinkunft  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  und  zur  Nachachtung  aller
Großherzoglichen  Behörden  und  Unterthanen  gebracht.

Weimar  den  25.  Juni  1841.
Großherzoglich  Sächfisches  Staats-Ministerium.
Schweitzer.

Bekanutmachungen.

I.  Da  Zweifel  darüber  erhoben  worden  sind,  ob  die  strafgesetzliche  Bestimmung
  im  §.  1  der  Postordnung  vom  26.  November  1819  auf  Ausländer
Anwendung  finde,  welche  aus  der  Beförderung  postpflichtiger  Gegenstände  vom
Auslande  in  das  Großherzogthum  ein  Gewerbe  machen:  so  haben  Se.  Konigliche
  Hoheit,  der  Großherzog,  nach  vernommenem  Gutachten  Höchstihrer
Landes-Justizkollegien  eine  authentische  Interpretation  jener  landesgesetzlichen
Bestimmungen  dahin  zu  ertheilen  geruhet:

daß  die  Strafdrohung  im  §.  1  der  Postordnung  gegen  das  Sammeln
und  Bestellen  postpflichtiger  Gegenstände  ebensowohl  auf  denjenigen,
welcher  dergleichen  Gegenstände  zur  Beförderung  gegen  Bezahlung
sammelt,  als  auf  den,  welcher  solche  gesammelte  Gegenstände  gegen
Bezahlung  befördert,  Anwendung  findet,  daher  die  dort  gedrohte  Strafe
nicht  bloß  in  dem  Falle,  wenn  die  Annahme  sowohl  wie  die  Bestellung
solcher  Gegenstände  innerhalb  des  Großherzogthumes  Statt  gefunden
hat,  sondern  auch  in  dem  Falle  eintritt,  wenn  entweder  dergleichen
Gegenstände  im  Großherzogthume  zur  Beförderung  in  das  Ausland
angenommen,  oder  zur  Bestellung  im  Großherzogthume  aus  dem  Aus-
        <pb n="188" />
        169

lande  eingebracht  oder  endlich  auch  nur  zum  Nachtheil  der  diesseitigen
Postanstalt  durch  das  Großherzogthum  durchgefuͤhrt  werden,
welche  hierdurch  zur  oͤffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.
Weimar  den  28.  Mai  1841.
Großherzoglich  Söchsche  Landesregierung.
Schmidt.

II.  Nach  der  bestehenden  Gesetzgebung  des  Königreichs  Baiern  ist  jede,
ohne  Erlaubniß  der  betroffenen  jenseitigen  Civil-Obrigkeit  von  einem  Baierschen
  Unterthan  im  Auslande  eingegangene  Ehe  in  staatrechtlicher  Hinsicht
völlig  ungültig  und  wird  erforderlichen  Falles  von  Obrigkeitswegen  getrennt,
ohne  daß  der  Frau,  wenn  sie  Auslaͤnderin  ist,  oder  deren  Kindern,  die  Rechte
Königlich  Baierscher  Angehörigen  erwachsen.  Dagegen  ist  es  den  Koͤniglich
Baierschen  Geistlichen  aller  Konfessionen  verboten,  irgend  eine  Trauung  eines
Ausländers  vorzunehmen,  wenn  der  zu  Trauende  nicht  die  von  der  ihm  vorgesetzten
  ausländischen  Dienstes=  oder  Heimatho-Behörde  ausgestellte  Verehelichungsbewilligung,
  nebst  den  geeigneten  pfarramtlichen  Zeugnissen  darüber,
daß  der  beabsichtigten  Verehelichung  in  Rücksicht  auf  kirchenrechtliche  Bestimmungen
  kein  Hinderniß  entgegenstehe,  beigebracht  hat.

Indem  wir  solches  zur  öffentlichen  Kenntniß  gelangen  lassen,  nehmen  wir
mit  Beziehung  auf  unsere  Bekanntmachung  vom  27.  Februar  1810  (Regicrungs-Blatt
  v.  J.  1840  S.  54)  zugleich  hiervon  Gelegenheit,  die
einschlagenden  Vorschriften  des  Gesetzes  über  die  Heimathsverhältnisse  vom
11.  April  1833,  K.  106,  109  und  110,  andurch  in  Erinnerung  zu  bringen.

Weimar  den  3.  Juni  1841.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.

 

III.  Nachdem  die  Gemeinde  Leutenthal  die  dem  von  ihr  erkauften,  sonst
Stockischen,  Rittergute  daselbst  zuständige  Gerichtsbarkeit  zurückgegeben  und
diese  dem  Großherzoglichen  Justiz-Amte  Buttstädt  überwiesen  worden  ist,  dadurch
  aber  das  vorhinnige  Patrimonial-Gericht  in  Leutenthal  zu  bestehen  aufgehört
  hat:  so  wird  dieses  hiermit  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  den  15.  Juni  1811.
Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
D.  Ch.  W.  Schumann.
26
        <pb n="189" />
        170

IV.  Unter  Bezugnahme  auf  die  §F.  16  und  8.  18  des  dem  Nachtrage  zu
der  Postordnung  vom  12.  Dezember  vorigen  Jahres  beigefügten  „Allgemeinen
  Tarifes“  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die
Personen-Tare  auf  dem  Eilwagen  zwischen  Weimar  und  Altenburg,
vom  ersten  Juli  dieses  Jahres  an,  auf

acht  (Silber=  oder  Neu-)  Groschen
für  die  Meile  ermäßigt  worden  ist.

Weimar  den  28.  Juni  1841.

Großherzoglich  Sächsische  Ober-Pofstinspektion.
Helbig.

V.  Mit  höchster  Genehmigung  werden  vom  1.  Juli  d.  J.  an  Post-Kollektionen


1)  zu  Berka  an  der  Ilm,  auf  dem  Weimar-Rudolstädter  Post-Kurse  und

2)  zu  Creuzburg  an  der  Werra,  auf  dem  Eisenach-Kasseler  Post-Kurse
eröffnet,  bei  welchen  Brief=  und  Fahr-Post-Sendungen  aufgegeben  und
abgegeben,  auch  Personen  zur  Beförderung  auf  den  genannten  Kursen
eingeschrieben  werden.

Indem  dieses  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird,  werden
zugleich  die  nachfolgenden  höchstlandesherrlich  genehmigten  Tarifs  für  die  genannten
  Post-Kollektionen  bekannt  gemacht.

Weimar  den  50.  Juni  1841.

Großherzoglich  Sächfische  Ober-Postinspektion.
F.  von  Schwendler.
        <pb n="190" />
        Binnen-Porto---Tare

zwischen  Berka  an  der  Ilm  einerseits  und  Weimar,  Blankenhain  und

Rudolstadt  andererseits.

171

 

Porto= 



A.  Nach  und  von  Weimar  und  Blankenhain.Betrag.  Bemerkungen.
Sgr.
I.  Brief-Tagxe  1)  Für  die  über  Weibis
  1  Loth  einschläsig  1  mar  und  Rudolstart
über  1  bis  2  -  EIIIIEIEIII  1  weiter  gebenden  und
über  2  bis  34-R  3  weiter  herkommenden
Sendungen  wird  außer
u.  s.  w.  für  jedes  Loth  mehr  .  .  .  .  .  ..  1  uum  Bionen-Hontpoi
«  schen  Berka  a.  d
II.  HLäckerei-  Taxe  Pfund  5  Ö2  Blankenhain
.#  ELIIIIEIIIEIIII  no  das  tarifmäßige
über  ;  bis  6  *  r  „  „„  „  „„„„  „„  „„  „  1  Porto  von  und  bis
#  2  9  “  r  iei  2#  11  Weimar  bezüglich
-  -12  -  1  Blankenhain  erte—
*  12  *  18  *  r  eeu  duun  13  ben.
über  18  Pfund  für  jedes  Pfund  mehr.  .  .  .  .  .  .  .  .  1  Spf.

III.  Geld-Taxe
bis  25  Thaler  Silberrn
über  25  bis  50  Thaler
":.  50  -  75
-.  75  100  ..  ..  .  .  ..
fuͤr  jede  50  Thaler  Silber  mehr  ..............
bis  50  Thaler  Gold  oder  ee
über  50  bis  100  Thaler  —
fuͤr  jede  50  Thaler  Gold  oder  Papiergeld  mehr
B.  Nach  und  von  Rudolstadt.
Für  den  einfachen  Brie
Für  Fahrpoststücke,  die  erste  Tarstufe  des  Großherzoglich
  Sachsen-Weimar'schen  Tarifs.

#e#oe.....s

————————N

W  —

2  —  —
S

—
N—

.od.  2r.

 

 

C.  Personen-Taxe.

 

 

 

 

 

 

 

Von  iht-  Pensonenge  use  ntb-  Packerge:  4  .
wha.v.Jc-um«1XJJZCHHZZIH  vackFTMHVWO
nach  Mriten  Ir#r.  Sar.“  Sar.  Sar  !  Trr.Sa#r.
Weimar  .  .....  14  1  "  1  —  12
Blankenhain.  1  %%1
Kudolstodt.33  1  „½  1  3
1  I

 

 

 

23  Fuͤr  die  zu  bestellenen
  Briefe  und  Fahrpoststuͤcke
  ist  neben  dem
Porto  noch  die  gesetzliche
  Bestellgebuhr  zu
entrichten.
        <pb n="191" />
        172

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Binnen-Porto-Taxe
###ischen  Creuzburg  on  der  Werra  einerseits  und  Eisenach  und  Netra  andererseits.
Bete  Bemerkungen.
I.  Brief--2  S#  Firdeüber  Eil.  ch
«  k-qe  urteektena
rief  und  bezüglich  Netra
bis  1  Loth  einschlisfig  ..  ...  .232  weiter  gehenden  und
über  1  bis  2  1  weiter  herkommenden
über  2  bis  3  —  2  —————  3  Sedungen  .  außer
..  em  nebenstehenden
u.  s.  w.  für  jedes  Loth  mehr.  .  1  Einnspan“  nech
.  .  .  das  tarifmaͤßige  Porto
II.  Pãckerei-Tage  von  und  bis  Eilnach
.  und  bezüglich  Netra
bis  3  Pfund  ...  7  urhoben  8
uͤber  3  bis  6  *  ELEIEEIIII  2222  1
*  6  *  9  *  ent  11
7  9  2  12  2  ————————————le  14  2)  Fuͤr  die  zu  bestellenden
=  12  ’18  =  13  *2*  iun  Fahrpostd
  8  .....  uͤcke  ist  neben  dem
über  18  Pfund  für  jede  Ppfund  mehr..  1  Sof.  Feronme  4uengene
I  Ugeb
—  ————-bis
  25  Thaler  Silbbr  1
über  25  50  3  —□—.-.  1
r  50  *  75  t  *  EIIIIE  11
*  75  1  100  *  a  r  -J  2
für  jede  50  Thaler  Silber  mhrrrr.  2
bis  50  Thaler  Gold  oder  weie  1
über  50  100  -  1
fuͤr  jede  50  Thaler  Gold  oder  Popierge  mehr  ¾l
IV.  Personen-Tage.
Von  Ent-  dst  Einschrcib-  Vacker-  Total-Creuzburg
  kernung.  wesitesn  geböhr.  gebühr.  Betrag.
nach  Meiien.  Thblr.  I  Sar.  Sgr.  Sgr..  Thir.Sr.  DT
Eisenach  11—  1„  1  14
Netra  11  —  13  1  —  14#
.  !
        <pb n="192" />
        173

VI.  Da  mit  höchstlandesherrlicher  Genehmigung  vom  1.  Juli  d.  J.  an
ein  Fahrpost-Kurs  zwischen  Buttlar  und  Tann  über  Geisa  eroffnet
wird  (s.  Bekanntmachung  in  Nr.  58  des  Eisenachischen  Wochenblattes  von
diesem  Jahre):  so  bringen  wir  auf  höchsten  Befehl  hierdurch  zur  öffentlichen
Kenntniß,  daß  die  für  das  Postwesen  im  Großherzogthume  bestehenden  vertragsmäßigen
  und  gesetzlichen  Bestimmungen  auch  für  den  genannten  neuen
Post-Kurs  Anwendung  erhalten,  daß  aber  die  in  dem  nachstehenden  Tarife
bestimmten  Taren  für  Beförderung  der  Briefe,  Packete  und  Personen  auf  diesem
  Kurse  eintreten.  Weimar  den  30.  Juni  1841.

Großherzoglich  Sächsische  Ober-Postinspektion.
F.  von  Schwendler.

Tarif
für  die  Fahrpost  zwischn  Buttlar  und  Tann.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Von  Tann  nach  Von  Tann  nach  Von  Buttlar  nach
*  Geisa.  Buttlar.  Geiso.
A.  Fur  Briefe.  ————————
Der  einfache  Brief  ......  .....  ......  —-:6——  6——  0
B.  Für  Geldsendungen.  #
Für  Summen  bis  5  Fl.  einschiässig  3311  3322  6
über  5  bis  10.  -  41351l62—6
·10-20-  51.6611«931——
·-20-30-  -  61l972i—31s—
.-30-40-  721—82"3-41L3
.40-50-  82l3s92641f3
50  60  O  5%  3—5  6
.-  60  70  id  .
70  8S0  1113(38  66119
80  -  90  .  123,613319619
90-100-  -  133'9144—72—
-«100-200-  -  15  4  11%  —82  8
200  300  ·  175«—20579926
-300-400-  -  195s62366103—
-400-500-  216»«—267!61133
.500-600-  .  23616298531236
-600-700-  -  .25713329-31339
-700-800--  277193510—144—
800-900--  298f33811-—1543
-900-1000--  3193—4111!91646
übek1000Fl.vonjedemlooFk.iveiter2—l631«—1«—3
        <pb n="193" />
        C.  Für  Waarensendungen.

Gewicht
bis  1  Pfund  cinschluͤssig..

2  ObJ
3  -  -
4  -  —
über  4.  bis  6  -  ¾5
#  6  9  -  t
:  9  13  O  "
:  13  185  O  —
:  18  =  24  -  -
-  24  1  31  1  “"J
:  31  -39  -  -
-  39  *  48  -  ö
-  48  “  58  “"v“  "*
:  58  69  *  *
-  69  *  81  *  *
81  100  =  "

von  jeden  5  Pfunden  mehr.

D.  Personen-Waxe.
Von  Tam  nach  Geissa  .  ..
Buttlat  .  ..  .  .  ..

Von  VRuttlat  nach  Geisa

 

Von  Tann  nach

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Von  Tann  nach  Von  Buttlar  nach
Geisa.  uttlar.  Geisa.

SETTEJJ
k4#  Pf.  ##r  —
1  —  41  3  2  .6

1  3  51  6  311—

1  6  61119  311  —

1  9  72  —  413

2|  —  8  2  3  4113

2  310  3  —  511  6
26  12  36  61119
3  315  14  3  82  8
39  18  53  92  6

4  3216–  1133
5  24%6

5  6127171911414  —

6  —  13018  611514  3

6  613319611715  —

7  3136  110  311815  13
79  39111320  T9
—  3  2  —  6  1—  8
8  66————  H  —  —
—.—  0  1116  6—  —
—  —  1  —  -  —  1013  —
        <pb n="194" />
        Uegierungs-  Blatt

für  das
Großherzogthu  m
Sachsen  Weimar-Eisenach.

Nummer  12.  24.  Juli.

 

Weimar  1841.

       

Bekaunnutmachungen.

I.  Auf  höchsten  Befehl  wird  das  nachstehende  Spezial-Geseb  zum  Schutze
gegen  den  Wilddiebstahl  auf  dem  Großherzoglichen  Forst=  und  Jagd-Reviere
Haroisleben  hierdurch  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  den  22.  Juli  1841.
Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
Chr.  Fr.  C.  v.  Mandelsloh.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen  Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
.  2c.

Da  auf  Unserm  Forst=  und  Jagd-Reviere  Hardisleben  seit  einiger  Zeit
der  Wilddiebstahl  auf  eine  so  freche  und  gefährliche  Weise  überhand  genommen
hat,  daß  die  in  den  allgemeinen  Landesgesetzen  gebotenen  Schubmittel  nicht
ausreichen,  so  verordnen  Wir  hierdurch:
        <pb n="195" />
        176

das  zum  Schutze  der  Jagd  auf  Unserm  Forst=  und  Jagd-Reviere  Hardisleben

  angestellte  Personal  an  Förstern,  Jägern  und  anderen  Jagdgehülfen,

  ingleichen  das  zum  Beistande  dieses  Personals  kommandirte  Militär

  wird  ermächtigt  und  angewiesen,  auf  Jeden,  welcher  in  dem  genannten

  Reviere  mit  Schießgewehr  betreten  wird  und  auf  Anrufen,  still

zu  stehen  oder  sein  Gewehr  abzulegen,  sich  dessen  weigert,  scharf  zu  schießen.

Urkundlich  ist  dieses  Gesetz,  welches  sofort  mit  dessen  Bekanntmachung

im  Regierungs-Blatte  in  Kraft  tritt,  verfassungsmäßig  vollzogen  und  mit
Unserm  Großherzoglichen  Staateinsiegel  bedruckt  worden.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  16.  Juli  1841.

Acd  mandatum  Serenissimi  speciale.
Freiherr  von  Gersdorff.  Schweiter.

Gese  6
zum  Schutze  gegen  den  Wilddiebstahl  auf
dem  Großherzoglichen  Forst=  und  Jagd-Reviere
  Hardieleben.

II.  Höchstem  Befehle  gemäß  wird  das  durch  unsere  Verordnung  vom
15.  Oktober  vorigen  Jahres  (Regierungs-Blatt  vom  Jahre  1810  S.  188)
ausgesprochene  Verbot  gegen  die  Ausführung  von  Pferden  aus  dem  Großherzogthume
  über  die  Grenzen  des  Zollvereins  hierdurch  wieder  aufgehoben,  mit
dem  Bemerken,  daß  auch  von  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung  und
von  den  übrigen,  dem  Zollvereine  angehörigen  Staaten  die  Zurückziehung  des
gleichmäßig  erlassenen  Verbots  demnächst  erfolgen  wird.

Weimar  den  22.  Juli  1841.

Großherzoglich  Sächssche  Landes-Oirektion.
F.  von  Schwendler.
        <pb n="196" />
        Kegierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen  Weimar-Eisenach.

Weimar  1841.  Nummer  13.  11.  August.

 

 

 

Bekanutmach  ung.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Koöniglichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  das
nachstehende  Gesetz  wegen  Erhebung  einer  Steuer  von  den  zur  Zuckerbereitung
zu  verwendenden  Runkelrüben  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  den  10.  August  1841.

Großherzoglich  Sächmssche  Landesregierung.
Chr.  Fr.  C.  v.  Mandelsloh.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen  Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

Um  dem  in  Folge  des  im  Gesammt-Zollvereine  zunehmenden  Umfanges
der  Zuckerbereitung  aus  Runkelrüben  für  die  Staatskasse  mittelbar,  durch  den
verminderten  Verbrauch  des  Kolonial-Zuckers,  zu  besorgenden  bedeutenden  Ausfall
  an  der  Zolleinnahme  möglichst  zu  begegnen,  ist  in  Gemäßheit  einer  unter
den  Staaten  des  Zollvereins  getroffenen  Uebereinkunft  die  Besteuerung  des

28
        <pb n="197" />
        178

inlaͤndischen  Runkelruͤben-  Zuckerd  beschlossen  worden,  und  es  sollen  zu  diesem
Zwecke,  unter  im  Voraus  ertheilter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Staͤnde,  vom
1.  September  1841  ab,  bis  auf  Weiteres,  die  folgenden  Bestimmungen  mit
der  Maßgabe  zur  Anwendung  gebracht  werden,  daß  uͤberall  da,  wo  in  den—
selben,  oder  den  sonst  angezogenen  gesetzlichen  Vorschriften,  von  den  Amtsbefugnissen
  des  General-Inspektors  des  Thüringschen  Zoll=  und  Handels-Vereins
die  Rede  ist,  für  die  Aemter  Allstedt,  Oldisleben  und  Ostheim,  mit  Ausnahme
des  zu  dem  letzteren  gehörigen  Ortes  Melpers,  soweit  dort  Runkelrüben-Zucker-Fabriken
  bestehen  oder  noch  errichtet  werden  sollten,  Unser  Landschafts-Kollegium
  an  die  Stelle  des  General-Inspektors  tritt.

8.  1.
i.  Augemeine  Der  aus  Runkelruͤben  erzeugte  Rohzucker  wird  mit  einer  Steuer  belegt,
Bestmmun=  über  deren  Höhe  Folgendes  festgesetzt  wird:
10  Höbe  drr  a)  Die  Steuer  soll  in  dem  ersten  Betriebsjahre,  vom  1.  September  1841
Steuer.  bis  dahin  1842,  zehn  Silbergroschen  für  den  Zollzentner  Rüben-Rohzucker

  betragen.

b)  Dieser  Steuersatz  wird  auch  im  zweiten  und  dritten  Betriebsjahre,
nämlich  vom  1.  September  1842  bis  dahin  1843,  und  vom  1.  September
  1843  bis  dahin  1844  beibehalten,  wenn  nach  Zusammenrech--nung
  des  in  dem  vorangegangenen  Betriebsjahre  im  gesammten  Vereine
  versteuerten  Quantums  Rübenzucker  mit  der  im  vorangegangenen
Kalenderjahre  verzollten  Menge  ausländischen  Zuckers  sich  ergiebt,  daß
unter  100  Zentnern  der  also  ermittelten  Gesammtmenge  weniger  als
20  Zentner  Rübenzucker  begriffen  sind.

Erreicht  aber  die  Menge  des  Rübenzuckers  20  Prozent,  so  wird
die  Steuer  vom  Zollzentner  Rübenzucker  auf  2  Thaler  festgesetztz  erreicht
  oder  übersteigt  sie  endlich  25  Prozent  der  gesammten  Zuckermenge,
  so  wird  die  Steuer  auf  1  Thaler  erhöht.

Die  Steuer  wird  von  den  zur  Zuckerbereitung  bestimmten  Rüben  erhoben
  und  dabei  bis  auf  weitere  Bestimmung  angenommen,  daß  zur  Hervorbringung
  von  Einem  Zentner  Rohzucker  Zwanzig  Zentner  rohe  Rüben  erforderlich
  sind.

2)  Wie  selche
erhoben  wird.  g.  2.
E—  a)  Das  Gewicht  der  Rüben  wird,  bevor  solche  auf  die  Zerkleinerungswichtsermit=



  Apparate  (Reibe=  und  Schneide-Maschinen)  gelangen,  durch  Verwiegung
        <pb n="198" />
        179

ermittelt,  zu  welchem  Behufe  in  jeder  Runkelruͤben-Zucker-Fabrik  und
in  jeder,  von  der  eigentlichen  Fabrik  getrennt  bestehenden  Anstalt  zur
Vorrichtung  von  Rüben  zur  Zuckerbereitung  eine  Waage  nebst  den  erforderlichen
  Gewichten  vorhanden  seyn  muß.

b)  Sind  die  Behältnisse,  in  welchen  die  Rüben  zu  den  genannten  Apparaten
  transportirt  werden,  von  wesentlich  übereinstimmender  Größe,
so  kann  die  Gewichtsermittelung,  nach  dem  Ermessen  der  Steuerbehörde,
durch  Probeverwiegungen  erleichtert  werden.

)  Die  zur  Verwiegung  nothwendigen  mechanischen  Verrichtungen  ist  der
Fabrik-Inhaber  schuldig,  durch  seine  Arbeiter  leisten  zu  lassen.

4)  Sollten  für  eine  Fabrik,  welche  die  Rüben  im  getrockneten  (gedörrten)
Zustande  verarbeitet,  dergleichen  getrocknete  (gedörrte)  Rüben  von  anderen
  Personen  gekauft  oder  auf  andere  Weise  erworben  werden,
so  findet  die  Verwiegung  derselben  bei  ihrer  Einbringung  in  das  Betriebs-Lokal
  Statt,  und  es  werden,  behufs  der  Abgabenentrichtung,
auf  jeden  Zentner  getrocknete,  sechs  Zentner  rohe  Rüben  gerechnet.

Hierher  ist  jedoch  der  Fall,  wenn  Rübenzucker-Fabrikanten  irgendwo  getrocknete

  (gedörrte)  Rüben  selbst  bereiten,  oder  für  ihre  Rechnung  bereiten
lassen,  nicht  zu  rechnen.

g.  8.

Fuͤr  Fabriken  von  unbedeutendem  Umfange,  wohin  solche  zu  rechnen  sind,
welche  innerhalb  einer  Betriebs-Periode  (von  der  Rübenernte  bis  zur  Erschöpfung
  des  Materials)  weniger  als  6000  Zentner  rohe  Rüben  verarbeiten,
kann,  auf  Grund  der  angemeldeten  und  revidirten  Material-Vorräthe,  eine
Firation  der  zu  entrichtenden  Steuer  eintreten.  In  diesem  Falle  unterbleibt
die  im  §.  2  angeordnete  spezielle  Verwiegung  der  Rüben  und  es  findet  nur
eine  allgemeine  Beaufsichtigung  des  Betriebs  Scatt.

Sollte  jedoch  im  Laufe  der  Fabrikation  sich  ergeben,  daß  die  Menge  der
zur  Verarbeitung  bestimmten  Rüben  unrichtig  angegeben  worden  oder  auf  unerlaubte
  Weise  vermehrt  werde,  so  ist,  abgesehen  von  der  dadurch  verwirkten
Strafe,  die  Steuerbehörde  befugt,  den  Firations-Vertrag  aufzuheben.

g.  4.

Ein  Erlaß  oder  eine  Zuruͤckzahlung  der  Steuer  aus  dem  Grunde,  weil
der  steuerpflichtige  Gegenstand  waͤhrend  oder  nach  der  Fabrikation  unbrauchbar
  geworden  oder  durch  ein  zufälliges  Ereigniß  verloren  gegangen  ist,  wird

nicht  gewährt.
28

b)  im  Wege  de
Firation.

5)  Erlaß  ode
Erstaltung  de
Steuer.
        <pb n="199" />
        180

g.  5.
r  d  Der  vereinigte  Betrieb  der  Zucker-Fabrikation  aus  Runkelrüben  und  aus
trichs.  Kolonial-Zucker  darf  nur  unter  Beobachtung  der  von  Unserem  Staats-Ministerium,

  Departement  der  Finanzen,  zur  Verhütung  von  Mißbräuchen  und
zum  Schute  des  Steuer-Interesse  zu  treffenden  Anordnungen  Statt  finden.

n  r  a)  Wer,  um  Zucker  aus  Runkelrüben  zu  bereiten,  eine  Fabrik-Anlage

—  machen  oder  sonst  Einrichtungen  treffen  will,  ist  verpflichtet,  solches
*  Le-  der  Steuer-Hebestelle,  in  deren  Bezirk  die  Fabrik  liegt,  mindestens
Steurr.  sechs  Wochen  vor  dem  Beginn  des  ersten  Betriebs  schriftlich  anzuzeiti’m
  gen  und  derselben  spätestens  acht  Tage  vor  Eintritt  dieses  letztern
rme  und  e-  Zeitpunktes  eine  Nachweisung,  nach  einem  näher  vorzuschreibenden  Muster,

in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen,  worin  die  Räaume  zur  Aufstellung
  der  Geräthe  und  zum  Betriebe  der  Zuckerbereitung,  einschlüssig
aller  dazu  gehörigen  oder  damit  im  Zusammenhang  stehenden  Vorbereitungen
  und  Operationen,  die  Raume  zur  Aufbewahrung  der  Rüben
und  diejenigen  zur  Aufbewahrung  der  verschiedenen  Fabrikate;  ferner
die  zu  benutzenden  feststehenden  Geräthe,  als:  die  Apparate  zum  Waschen,
Zerkleinern  und  Dörren  der  Rüben,  zum  Ertrahiren  und  Auspressen
des  Rübensaftes,  die  Kessel,  Pfannen  und  sonstigen  Vorrichtungen  zum
Kochen,  Lautern  und  Klären  des  Zuckers  u.  s.  w.,  ingleichen  der  in
Preußischen  Quarten  ausgedrückte  Rauminhalt  der  Kessel  und  Pfannen,
von  jedem  dieser  Geräthe  besonders,  genau  und  vollständig  angegeben
seyn  müssen.
Dieser  Nachweisung  muß  ein  Grundriß  der  Betriebsräume  und  der
Stellung  der  darin  befindlichen  feststehenden  Geräthe,  nach  der  von
der  Steuerbehörde  zu  gebenden  näheren  Anleitung,  zweifach  beigefügt,
ein  Exemplar,  von  der  Steuerhebestelle  bescheinigt,  in  dem  Fabrik-Lokale
aufbewahrt  und  die  darin  bezeichnete  Stellung  der  Geräthe  so  lange
unverändert  beibehalten  werden,  als  Abänderungen  nicht  durch  Einreichung
  eines  anderweiten  Grundrisses  angezeigt  worden  sind.

IP)  Nicht  minder  liegt  den  Inhabern  von  Runkelrüben-Zucker-Fabriken  ob,
wenn  neue  Geräthe  der  unter  a  bezeichneten  Art  angeschafft  oder  die
bereits  angemeldeten  ganz  oder  zum  Theil  abgeändert  werden,  vor
oder  unmittelbar  nach  dem  Empfange  der  Geräthe  der  Steuer-Hebestelle
  davon  Anzeige  zu  machen  und  dieselben  nicht  ohne  die  von  der
letzteren  zu  ertheilende  amtliche  Bescheinigung  in  Gebrauch  zu  nehmen.

b

###
        <pb n="200" />
        181

d)  Zur  Anzeige  innerhalb  der  naͤchsten  drei  Tage  sind  dieselben  auch  verpflichtet,
  wenn  bereits  angemeldete  Geräthe  ganz  oder  zum  Theil,  zum
Zwecke  der  Fabrikation  in  ein  anderes  Lokal  gebracht  werden.“

JP)  Diejenigen,  welche  zur  Zeit,  wo  dieses  Gesetz  in  Kraft  tritt,  eine  Anlage
  zur  Gewinnung  von  Runkelrüben-Zucker  bereits  besitzen,  sind  verpflichtet,
  der  Steuer-Hebestelle  ihres  Bezirks  die  vorgeschriebene  Nachweisung
  der  Betriebsräume  und  Geräthe,  insofern  ein  Betrieb  Statt
finden  soll,  mindestens  acht  Tage  vor  Anufang  desselben,  sonst  aber
jedenfalls  im  Laufe  des  Monats  September  1841  einzureichen.

g.  7.

Die  in  den  Betriebsraͤumen  vorhandenen  feststehenden  Geraͤthe  werden
nach  der  Bestimmung  der  Steuerbehörde  numerirt,  welche,  wenn  sie  dazu  Veranlassung
  findet,  auch  eine  Nachmessung  der  Kessel  und  Pfannen  vornehmen  kann.

Die  Nummer  und  den  angegebenen  oder  ermittelten  Quart-Inhalt  muß
der  Fabrik-Inhaber  an  den  Geräthen  deutlich  bezeichnen  und  diese  Bezeichnung
  gehörig  erhalten  lassen;  wie  solche  zu  bewirken  und  wo  sie  anzubringen
sey,  wird  für  jedes  Geraäth  von  der  Steuerbehörde  bestimmt.

S#..

Die  Steuer-Hebestelle  ist  verpflichtet,  uͤber  die  Anmeldung,  Vermessung
und  Bezeichnung  der  Geraͤthe  eine  Bescheinigung  zu  ertheilen.  Nur  durch  solche
Bescheinigungen,  welche  in  dem  Fabrik-Lokale  aufbewahrt  werden  müssen,  kann
der  Nachweis  geführt  werden,  daß  die  Geräthe  und  die  damit  vorgenommenen
Veränderungen  vorschriftsmäßig  angemeldet  worden.

§.  9.

a)  Die  angemeldeten  Betriebsräume  und  die  darin  vorhandenen  Geräthe
stehen  unter  der  Aufsicht  der  Steuerbeamten.

Von  denselben  können  die  Apparate  zum  Zerkleinern  der  Rüben
(Reibe=  und  Schneide-Maschinen),  sowie  diejenigen  zum  Ertrahiren
oder  Auspressen  des  Rübensaftes  für  die  Zeit,  während  welcher  ein
Betrieb  derselben  nicht  Statt  findet,  auf  angemessene  Weise  außer  Gebrauch
  gesetzt  werden.

b)  Die  Inhaber  von  Runkelrüben-Zucker-Fabriken  sind  verpflichtet,  über
ihren  gesammten  Fabrikations-Betrieb  Bücher  (Betriebs=  oder  Fabrik-Bücher),
  aus  welchen  die  Menge  der  verarbeiteten  Rüben  und  der  erzielten
  Fabrikate  verschiedener  Gattung  ersichtlich  seyn  muß,  zu  führen

2)  Bezelchnung
  und  Vermessung
  der
Geräthe.

2  Amtliche
scheinigung
Becchein

4)  Aufsicht  der
Steuerbeamten.
        <pb n="201" />
        8  Anmeldung
des  Betriebs.

t)  Einreichung
von  Material=Vorrathsver-



7)  Verpstich
tung  zur
sochun  t
Kontrelt-Vorschri


182

2

u)

b

„

b)

und  solche  dem  General-Inspektor  des  Thüringschen  Zoll=  und  Haudels-Vereins,
  seinen  Amtsgehülfen  und  dem  Ober-Komtroleur  jederzeit,
andern  Beamten  aber  nur,  wenn  dieselben  dazu  von  dem  General-Inspektor
  besonders  beauftragt  sind,  auf  Erfordern  vorzulegen.
Den  mit  der  Kontrole  beauftragten  Steuerbeamten  muß  in  dem  Fabrik-Gebäude
  die  Mitbenutzung  eines  erwärmten,  mit  den  zum  Schreiben
erforderlichen  Mobilien  ausgestatteten  Lokals  zum  Aufenthalt  und  darin
ein  verschließbares  Behältniß  zur  Aufbewahrung  von  Papieren  eingeraumt
  werden.

g.  10.
Wenn  eine  neu  angelegte  Runkelrüben-Zucker-Fabrik  zuerst,  oder  eine
außer  Thätigkeit  gewesene  altere  Anlage  der  Art  wieder  in  Betrieb
gesetzt  werden  soll,  so  muß  der  Inhaber  solches  der  Steuer-Hebestelle  des
Bezirks  vierzehn  Tage  vor  dem  muthmaßlichen  Beginn  des  Betriebs
schriftlich  anzeigen  und  sich  von  derselben  eine  Bescheinigung  darüber
ertheilen  lassen.
Befinden  sich  Geräthe  unter  amtlichem  Verschluß,  so  veranlaßt  die
Steuer-Hebestelle,  daß  sich  ein  Beamter  zur  Abnahme  desselben  recht
zeitig  in  der  Fabrik  einfinde.

S.  11.
Wer  Zucker  aus  Runkelrüben  bereitet,  hat  im  Herbste  jeden  Jahres,
drei  Tage  nach  Beendigung  der  Ernte,  und,  wenn  diese  über  den
Schluß  des  Monats  November  hinaus  dauern  sollte,  spatestens  am
letzten  Tage  des  gedachten  Monats  der  Steuer-Hebestelle  ein  nach  einem
  besondern  Muster  anzufertigendes  Verzeichniß  seiner  sämmtlichen
Rübenvorräthe,  worin  zugleich  der  Ort  ihrer  Aufbewahrung  angegeben
seyn  muß,  zweifach  einzureichen,  auch  jeden  fernern  Zugang  an  Rüben
zur  Nachtragung  in  dem  Verzeichnisse  sogleich  anzumelden.
Das  eine  Eremplar  dieses  Verzeichnisses  wird,  mit  dem  Visa  der
Steuer-Hebestelle  versehen,  zurückgegeben  und  muß  in  dem  Betriebs-Lokale
  reinlich  dergestalt  aufbewahrt  werden,  daß  solches  auf  Erfordern
  sogleich  vorgelegt  werden  kann.

12.

Die  in  dem  gegenwärtigen  Gesetze  und  insbesondere  in  den  vorstehenden

#.  6  bis  11  ertheilten  Kontrole-Vorschriften  ist  nicht  nur  Derjenige,  welcher
die  Zucker-Fabrikation  betreibt  oder  für  seine  Rechnung  betreiben  läßt,  sondern
  auch  ein  Jeder,  welcher  dabei  beschäftigt  ist,  zu  beobachten  schuldig.
        <pb n="202" />
        183
13.

d.
Der  Fabrik-Inhaber  ist  zur  Zahlung  der  Steuer  verpflichtet.  Derselbe  #0  Wanm  un
hat  solche  am  Schlusse  eines  jeden  Monats  in  dem  von  der  Steuer-Hebestelle  -  tt  em:

festgestellten  und  ihm  bekannt  gemachten  Betrage  zu  entrichten.  In  wiefern

richten

hierzu  weitere  Zahlungsfristen  zu  bewilligen  sind,  bleibt  der  Bestimmung  Unseres
Staats-Ministeriums,  Departement  der  Finanzen,  vorbehalten.

Da)  Die  Erhebung  der  Steuer  ind  e  Beaufsichtigung  der  Runkelruͤben--  u1.  Biberden

1

E

n

b

Beamte

Zucker-Fabriken  geschieht  von  denjenigen  Behörden  und  Beamten,  denen  r  Erhchuna
die  Erhebung  und  Kontrolirung  der  Zölle  und  Branntweinsteuer  obliegt,  Kcs-.
und  es  kommen  rücksichtlich  der  inne  zu  haltenden  Dienststunden  der
Hebestellen,  sowie  de  Verhaltens  der  Beamten  gegen  die  Steuerpflichtigen,
  die  Vorschriften  der  9§.  34  bis  36  der  Ordnung  zum  Gesetze
wegen  Besteuerung  des  Branntweins  vom  13.  Dezember  1833  auch
hier  zur  Anwendung.

Nicht  minder  sollen  die  in  den  99.  30,  32,  33  und  37  der  gedachten
Steuerordnung  sowie  im  F.  17  des  Gesetzes  wegen  Besteuerung  des
Branntweins  vom  13.  Dezember  1833  enthaltenen  Bestimmungen  sowohl
  von  den  Steuerbeamten  wie  von  den  Steuerpflichtigen  und  zwar
mit  der  Maßgabe  beobachtet  werden,  daß,  soweit  in  diesen  Vorschriften
  von  Branntweinbrennereien  die  Rede  ist,  solche  auf  Diejenigen  zu
beziehen  sind,  welche  Zucker  aus  Runkelrüben  bereiten.

"zs

Wer  Runkelrüben  in  die  Zerkleinerungs-Apparate  aufnimmt  oder  sonst  1½#  der
mit  denselben  eine  zur  Zuckergewinnung  dienende  Operation  vornimmt,  Lirt
bevor  solche  den  Bestimmungen  deo  F.  2  dieses  Gesetzes  gemäß  amt-  worbrtlich
  verwogen  und  ihr  Gewicht  behufs  der  Steuerentrichtung  notirt  wor-  2.
den,  sowie  Derjenige,  welcher  gegen  den  Firations-Vertrag  die  Menge  )  in  erten
der  Runkelrüben-Vorräthe  auf  unerlaubte  Weise  vermehrt,  begeht  eine  tno.
Defraudation  und  hat  eine  dem  vierfachen  Betrage  der  vorenthaltenen
Abgabe  gleichkommende  Geldbuße,  welche  jedoch  niemals  weniger  als
10  Thaler  betragen  darf,  verwirkt.

Die  Steuer  selbst  ist  von  der  Strafe  unabhängig  zu  entrichten.
Im  Falle  der  Wiederholung  nach  vorhergegangener  zur  Vollziehung  ge-  enderie
brachter  oder  gesetzlich  vollziehbarer  Verurtheilung,  tritt  eine  dem  achtfachen
  Betrage  der  Steuer  gleichkommende  Strafe,  welche  jedoch  nicht

weniger  als  25  Thaler  betragen  darf,  ein.
        <pb n="203" />
        184
chdihntren  c)  Bei  fernerer  Wiederholung  des  Vergehens  und  nach  vorhergegangener
zur  Vollziehung  gebrachter  oder  gesetzlich  vollziehbarer  Verurtheilung
in  die  Strafe  des  ersten  Rückfalls  (litt.  b),  ist  der  sechszehnfache  Betrag
  der  nicht  erlegten  Steuer  oder,  wenn  solcher  50  Thaler  nicht  erreicht,
  dieser  letztere  Betrag  als  Strafe  verwirkt.

«  ·  §0  16.
ewren  a)  Die  Uebertretung  aller  übrigen,  in  diesem  Gesetze  enthaltenen  Bestimmungen.
  mungen  und  der  in  Gemäßheit  derselben  erlassenen  und  gehörig  bekannt
gemachten  Verwaltungsvorschriften  soll  mit  einer  Geldbuße  von  1  bis
10  Thalern  geahndet  werden.
b)  Außerdem  treten  die  Strafen  ein,  welche  das  Gesetz  wegen  Besteuerung
des  Branntweins  vom  13.  Dezember  1833  in  den  §§.  33,  35  und
37  bis  einschlüssig  40  androhen.
c)  In  Ansehung  des  Verfahrens  gegen  die  Kontravenienten  kommen  die
Vorschriften  des  gedachten  Gesetzes  vom  13.  Dezember  1833  ö.  41
bis  einschlüssig  43  und  45  bis  einschlüssig  47,  sowie  die  S§.  27,  32
bis  50  und  55  bis  60  einschlüssig  des  Gesetzes  wegen  Untersuchung
und  Bestrafung  der  Zollvergehen  vom  1.  Mai  1838  zur  Anwendung.
.  17.
smm*  Die  Inhaber  von  Runkelrüben-Zucker-Fabriken  sind  verpflichtet,  innerhalb
  der  letzten  drei  Tage  des  Monats  August  1841  ihre  Vorraäthe  an  Zucker-Fabrikaten
  und  Halb-Fabrikaten  der  Steuerbehörde  anzumelden,  welche  befugt
ist,  die  Richtigkeit  der  Anmeldung  durch  Revision  der  Waarenlager  und  nöthigenfalls
  durch  Gewichtsermittelung  zu  prüfen.
urkundlich  ist  dieses  Patent  verfassungsmaäßig  vollzogen  und  mit  Unserm
Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedruckt  worden.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  9.  August  1841.

Aad  mandatum  Serenissimi  speciale.
C.  W.  Freiherr  von  Fritsch.  Schweitzer.
Gese  6
wegen  Erhebung  einer  Steuer  von  den

zur  Zuckerbereitung  zu  verwendenden
Runkelrüben.
        <pb n="204" />
        Kegierungs—  Glatt

für  das
Großherzogthu  m
Sachsen  Weimar-Eisenach.

 

 

Weimar  1841.  Nummer  14.  18.  August.

 

Ministerial-Bekanntmachung.

Die  nachstehend  abgedruckten,  unter  dem  8.  Mai  dieses  Jahres  zu
Berlin  abgeschlossenen  Staatsverträge:
Vertrag,  die  Fortdauer  des  Zoll=  und  Handels-Vereins  betreffend,  mit
der  Uebereinkunft  wegen  der  Besteuerung  des  Runkelrüben-Zuckers
und
Vertrag  über  die  gleiche  Besteuerung  innerer  Erzeugnisse,
werden  hierdurch,  nachdem  dieselben  gegenseitig  ratifizirt  worden  sind,  zu  allgemeiner
  Kenntnißnahme  und  zur  Nachachtung  für  alle  Großherzogliche  Behörden
  und  Unterthanen  bekannt  gemacht.

Weimar  den  16.  August  1841.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  auswärtigen  T  gelegenheiten.

C.  W.  Freiherr  von  Fritsch.
29
        <pb n="205" />
        186

Vertrag
zwischen
Preußen,  Baiern,  Sachsen,  Wuͤrttemberg,  Baden,  Kurhessen,  dem
Großherzogthume  Hessen,  den  zum  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereine
  gehörigen  Staaten,  Nassau  und  der  freien  Stadt  Frankfurt,
die  Fortdauer  des  Zoll=  und  Handels-Vereins  betreffend.

Nachdem  die  in  Gemäßheit  der  Verträge  vom  22.  und  30.  März  und
11.  Mai  1833,  vom  12.  Mai  und  10.  Dezember  1835  und  vom  2.  Januar
18836  zu  einem  Zoll=  und  Handels-Vereine  verbundenen  Regierungen  —  im
Anerkenntnisse  der  wohlthätigen  Wirkungen,  welche  derselbe,  Ihren  bei  dessen
Gründung  und  Erweiterung  gehegten  Absichten  entsprechend,  für  den  Handel
und  gewerblichen  Verkehr  der  Vereinsstaaten,  und  hierdurch  zugleich  für  die
Beförderung  der  Verkehrsfreiheit  in  Deutschland  überhaupt,  herbeigeführt  hat
—  in  dem  Wunsche  übereingekommen  sind,  den  Fortbestand  dieses  Vereins
auf  eine  eben  so  den  Interessen  der  Gesammtheit,  als  den  besonderen  Verhältnissen
  einzelner  Vereinsglieder  zusagende  Weise  sicher  zu  stellen:  so  sind  zur
Erreichung  dieses  Zweckes  Verhandlungen  gepflogen  worden,  wozu  als  Bevollmächtigte
  ernannt  haben:

Seine  Majestät,  der  König  von  Preußen:

Allerhöchst-Ihren  wirklichen  geheimen  Ober-Finanzrath  und  General-Direktor
  der  Steuern,  August  Heinrich  Kuhlmeyer,  Ritter  des
Königlich  Preußischen  rothen  Adler-Ordens  zweiter  Klasse  mit  dem
Stern  und  Eichenlaub,  Kommandeur  des  Civil-Verdienstordens  der
Königlich  Baierschen  Krone,  Komthur  des  Königlich  Sachsischen  Civil=Verdienstordens,
  Komthur  des  Ordens  der  Königlich  Württembergschen
  Krone,  und

Allerhöchst-Ihren  wirklichen  geheimen  Legations-Rath  und  Direktor  der
zweiten  Abtheilung  im  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
Franz  August  Eichmann,  Ritter  des  Koniglich  Preußischen  rothen
Adler-Ordens  zweiter  Klasse  mit  Eichenlaub  und  des  Koaiserlich  Oesterreichischen
  Leopold-Ordensz

Seine  Majestät,  der  König  von  Baiern:
Allerhöchst-Ihren  Ministerial-Rath  und  General-Zoll-Administrator,  Carl
Friedrich  Bever,  Ritter  des  Königlich  Baierschen  Verdienst-Ordens
        <pb n="206" />
        187

vom  heiligen  Michael,  des  Königlich  Preußischen  rothen  Adler-Ordens

dritter  Klasse,  des  Ordens  der  Königlich  Württembergschen  Krone

und  des  Großherzoglich  Badenschen  Ordens  vom  Zähringer  Löwenz
Seine  Majestät,  der  König  von  Sachsen:

Allerhöchst-Ihren  Zoll=  und  Steuer-Direktor  Ludwig  von  Zahn,  Komthur
  des  Großherzoglich  Sächsischen  Hausordens  vom  weißen  Falken;

Seine  Moajestät,  der  König  von  Württemberg:

Allerhöchst-Ihren  Kammerherrn  und  Legations-Rath,  Geschäftsträger  am
Koöniglich  Preußischen  Hofe,  Franz  von  Paula  Freiherrn  von
Linden,  Ritter  des  Ordens  der  Königlich  Württembergschen  Krone,
Ritter  des  Civil-Verdienstordens  der  Königlich  Baierschen  Krone,
Kommandeur  des  Großherzoglich  Badenschen  Ordens  vom  Zähringer
Löwen,  Komthur  des  Großherzoglich  Sachsischen  Hausordens  vom
weißen  Falken,  des  Maltheser-Ordens  Ritter,  und

Allerhöchst-Ihren  Ober-Finanzrath  Gustav  Hauber,  Ritter  des  Königlich
Preußischen  rothen  Adler-Ordens  dritter  Klasse,  des  Civil-Berdienstordens
  der  Koöniglich  Baierschen  Krone,  des  Großherzoglich  Badenschen
Ordens  vom  Zähringer  Lôwen  und  Ritter  erster  Klasse  des  Großherzoglich
  Hessischen  Ludwigs-Ordens;

Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog  von  Baden:

Höchst  Ihren  geheimen  Referendar  Franz  Anton  Regenauer,  Kommandeur
  des  Großherzoglich  Badenschen  Ordens  vom  Zöhringer
Löwen  und  Kommandeur  zweiter  Klasse  des  Kurfürstlich  Hessischen
Hausordens  vom  goldenen  Löwen,  und

Höchst-Ihren  Minister-Residenten  am  Königlich  Preußischen  Hofe,  Obrist-Lieutenant
  und  Flügel-Adjutanten,  Carl  von  Franckenberg-Ludwigsdorff,
  Kommandeur  des  Großherzoglich  Badenschen  Ordens  vom
Zähringer  Löowen,  Ritter  des  Großherzoglich  Badenschen  Carl  Friedrich
Militair-Verdienstordens,  Ritter  des  Königlich  Preußischen  St.  Johanniter-Ordens,
  Kommandeur  des  Civil-Verdienstordenos  der  Königlich
Baierschen  Krone,  Kommandeur  zweiter  Klasse  des  Großherzoglich
Hessischen  Ludwigs-Ordens  und  Ritter  des  Kaiserlich  Russischen  St.
Wladimir-Ordens  vierter  Klasse  mit  der  Schleife;

Seine  Hoheit,  der  Kurprinz  und  Mitregent  von  Hessen:

Höchst-Ihren  Ober-Berg=  und  Salzwerks-Direktor  Heinrich  Theodor
Ludwig  Schwedes,  Kommandeur  zweiter  Klasse  des  Kurfürstlich

29  *
        <pb n="207" />
        188

Hessischen  Hausordens  vom  goldenen  Loͤwen,  Ritter  des  Koͤniglich
Preußischen  rothen  Adler-Ordens  zweiter  Klasse,  Kommandeur  des
Großherzoglich  Badenschen  Ordens  vom  Zähringer  Löwen  und  Komthur
  des  Großherzoglich  Sächsischen  Hausordens  vom  weißen  Falken;

Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog  von  Hessen  und  bei
Rhein:

Höchst-Ihren  Minister-Residenten  am  Königlich  Preußischen  Hofe,  Kammerherrn,
  Obrist-Licutenant  im  Generalstabe  und  Flügel-Adjutanten,
Freiherrn  von  Schäffer-Bernstein,  Kommandeur  zweiter  Klasse
des  Großherzoglich  Hessischen  Ludwigs-Ordens,  Ritter  des  Königlich
Preußischen  St.  Johanniter-Ordens,  des  Kaiserlich  Russischen  Sct.
Stanislaus-Ordens  zweiter  Klasse,  des  Kaiserlich  Oesterreichischen
Leopold-Ordens,  der  Königlich  Französischen  Ehren-Legion,  des  Königlich
Hannöverschen  Guelphen-Ordens,  des  Königlich  Württembergschen
Militair-Verdienstordens  und  Kommandeur  des  Großherzoglich  Badenschen
Ordens  vom  Zähringer  Löwen,  und

Höchst-Ihren  geheimen  Ober-Finanzrath  Heinrich  Ludwig  Biersack,
Ritter  erster  Klasse  de5  Großherzoglich  Hessischen  Ludwigs-Ordens,
Ritter  des  Königlich  Preußischen  rothen  Adler-Ordens  dritter  Klasse,
des  Civil-Verdienstordens  der  Königlich  Baierschen  Krone  des  Ordens
  der  Königlich  Württembergschen  Krone  und  Kommandeur  des
Großherzoglich  Badenschen  Ordens  vom  Zähringer  Löwen;

die  bei  dem  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereine  betheiligten
  Souveraine,  nämlich  außer  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen
und  Seiner  Hoheit  dem  Kurprinzen  und  Mitregenten  von  Hessen:

Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog  von  Sachsen  Weimar-Eisenach,



Seine  Herzogliche  Durchlaucht,  der  Herzog  von  Sachsen  Meiningen,


Seine  Herbogliche  Durchlaucht,  der  Herzog  von  Sachsen  Alten-Seine

  He#wogliche  Durchlaucht,  der  Herzog  von  Sachsen  Coburg
und  Gotha,

Seine  Durchlaucht,  der  Fürst  von  Schwarzburg-Rudolstadt,

Seine  Durchlaucht,  der  Fürst  von  Schwarzburg-Sondershausen,

Seine  Durchlaucht,  der  Fürst  Reuß  alterer  Linie,
        <pb n="208" />
        189

Seine  Durchlaucht,  der  Fuͤrst  von  Reuß-Schleitz  und
Seine  Durchlaucht,  der  Fürst  von  Reuß-Lobenstein  und  Ebersdorf:

den  Großherzoglich  Sächsischen  geheimen  Legations-Rath  Ottokar
Thon,  Ritter  des  Großherzoglich  Sächsischen  Hausordens  vom  weißen
Falken,  des  Herzoglich  Sachsen  Ernestinischen  Hausordens,  des  Königlich
Preußischen  rothen  Adler-Ordens  dritter  Klasse,  des  Civil-Verdienstordens
  der  Königlich  Baierschen  Krone  und  des  Königlich  Sachsischen
Civil-Verdienstordens  und  Kommandeur  zweiter  Klasse  des  Kurfürstlich
Hessischen  Hausordens  vom  goldenen  Löwen;
Seine  Herzogliche  Durchlaucht,  der  Herzog  von  Nassau:
Höchst-Ihren  Geheimrath  und  Regierungs-Direktor  Wilhelm  Magdeburg,
  Ritter  des  Königlich  Preußischen  rothen  Adler-Ordens  zweiter
Klasse  und  Kommandeur  erster  Klasse  des  Herzoglich  Sachsen  Ernestinischen
  Hausordensz;
der  Senat  der  freien  Stadt  Frankfurt:
den  Senator  Eduard  Franz  Souchay,  Doktor  beider  Rechte,  Ritter
des  Civil-Verdienstordens  der  Königlich  Baierschen  Krone,

von  welchen  Bevollmächtigten,  unter  dem  Vorbehalt  der  Ratifikation,  folgender
Vertrag  abgeschlossen  worden  ist.

Artikel  1.

Die  Fortdauer  des  Zoll=  und  Handels-Vereins  wird  vorldufig  auf  weitere
zwölf  Jahre,  vom  1.  Januar  1842  anfangend,  also  bis  zum  letzten  Dezember
  1853  festgesetzt.  Für  diesen  Zeitraum  bleiben  die  Zollvereinigungs-Verträge
  vom  22.  und  80.  März  und  11.  Mai  1833,  vom  12.  Mai  und  10.
Dezember  1835  und  vom  2.  Januar  1836  auch  ferner,  jedoch  mit  den  in
den  folgenden  Artikeln  enthaltenen  Modifikationen  und  zusätzlichen  Bestimmungen,
  in  Kraft.

Artikel  2.

Der  die  gemeinschaftlichen  Anmeldestellen  an  den  Binnengrenzen  zwischen
Baiern,  Württemberg  und  Baden  einerseits  und  den  übrigen  Vereinslanden
andererseits  betreffende  Artikel  8  der  Zollvereinigungs-Verträge  vom  22.
und  30.  März  und  11.  Mai  1833  und  vom  12.  Mai  1835  tritt  außer
Wirksamkeit,  und  es  unterliegt  in  der  Folge  der  Verkehr  mit  Handelögegen-
        <pb n="209" />
        190

ständen  an  den  bezeichneten  Binnengrenzen  keiner  weitern  Beaufsichtigung,  als
jener,  die  zum  Behufe  der  Erhebung  innerer  Steuern  (Artikel  8)  in  dem
einen  oder  andern  Vereinsstaate  erforderlich  ist.

Artikel  3.

Was  die  in  den  Artikeln  11  und  12  der  Zollvereinigungs-Verträge  vom
22.  und  80.  März  und  vom  11.  Mai  1833,  ferner  vom  12.  Mai  1835,
ingleichen  in  den  Artikeln  8  und  9  der  Zollvereinigungs-Verträge  vom  10.
ODezember  1835  und  2.  Januar  1836  gedachten  inneren  Steuern  betrifft,
welche  in  den  einzelnen  Vereinsstaaten  theils  auf  die  Hervorbringung  oder  Zubereitung,
  theils  unmittelbar  auf  den  Verbrauch  gewisser  Erzeugnisse  gelegt
sind,  so  wird  es  auch  ferner  von  allen  Theilen  als  wünschenswerth  anerkannt,
hierin  eine  Uebereinstimmung  der  Gesetzgebung  und  der  Besteuerungssätze  in  ihren
  Staaten  thunlichst  hergestellt  zu  sehen,  weshalb  ihr  Bestreben  auf  Herbeiführung
  einer  solchen  Gleichmäßigkeit,  insbesondere  durch  Vereinigung  mehrer
Staaten  zu  gleichen  inneren  Steuercinrichtungen,  mit  oder  ohne  Gemeinschaftlichkeit
  der  Steuererträge,  gerichtet  bleiben  wird.  Bis  dahin,  wo  dieses  Ziel
erreicht  worden,  sollen  hinsichtlich  der  vorbemerkten  Steuern  und  des  Verkehrs
mit  den  davon  betroffenen  Gegenständen  unter  den  Vereinsstaaten,  zur  Vermeidung
  der  Nachtheile,  welche  aus  einer  Verschiedenartigkeit  der  innern  Steuer-Systeme
  überhaupt,  und  namentlich  aus  der  Ungleichhekt  der  Steuersätze,  sowohl
  für  die  Produzenten,  als  für  die  Steuereinnahme  der  einzelnen  Pereinsstaaten
  erwachsen  könnten  —  abgesehen  von  der  Besteuerung  des  im  Umfange
des  Zollvereins  erzeugten  Rübenzuckers,  weshalb  auf  die  besonders  getroffenen
Vereinbarungen  Bezug  genommen  wird  —  folgende  Grundfätze  in  Anwendung
  kommen.

I.  Hinßchtlich  der  ausländischen  Erzeugunisse.

Von  allen  Erzeugnissen,  von  welchen  entweder  auf  die  in  der  Zollordnung
vorgeschriebene  Weise  dargethan  wird,  daß  sie  als  ausländisches  Eingangsgut
oder  Durchgangögut  die  zollamtliche  Behandlung  bei  einer  Erhebungsbehörde
des  Vereins  bereits  bestanden  haben  oder  derselben  noch  unterliegen,  oder  von
welchen,  dafern  sie  zu  den  tarifmaßig  zollfreien  gehören,  durch  Bescheinigungen
der  Grenz-Zollämter  nachgewiesen  wird,  daß  sie  vom  Auslande  eingeführt  worden
  sind,  darf  keine  weitere  Abgabe  irgend  einer  Art,  sey  es  für  Rechnung
des  Staates,  oder  für  Rechnung  von  Kommunen  und  Korporationen  erhoben
werdenz  jedoch  —  was  das  Eingangsgut  betrifft  —  mit  Vorbehalt  derjenigen  inneren
        <pb n="210" />
        191

Steuern,  welche  in  einem  Vereinsstaate  auf  die  weitere  Verarbeitung  oder  auf
anderweite  Bereitungen  aus  solchen  Erzeugnissen,  ohne  Unterschied  des  auslaͤndischen,
  inlaͤndischen  oder  vereinslaͤndischen  Ursprungs  allgemein  gelegt  sind.

ILI.  Hin  sichtlich  der  inlãndischen  und  vereinsländischen
Erzengnisse.  «

1)  Von  den  innerhalb  des  Vereins  erzeugten  Gegenstaͤnden,  welche  nur
durch  einen  Vereinsstaat  transitiren,  um  entweder  in  einen  andern  Vereinsstaat
  oder  nach  dem  Auslande  gefuͤhrt  zu  werden,  duͤrfen  innere
Steuern  weder  fuͤr  Rechnung  des  Staates,  noch  für  Rechnung  von  Kommunen
  oder  Korporationen  erhoben  werden.

2)  Jedem  Vereinsstaate  bleibt  es  zwar  freigestellt,  die  auf  der  Hervorbringung,
  der  Zubereitung  oder  dem  Verbrauche  von  Erzeugnissen  ruhenden
  inneren  Steuern  beizubehalten,  zu  verändern  oder  aufzuheben,
sowie  neue  Steuern  dieser  Art  einzuführen,  jedoch  sollen

a)  dergleichen  Abgaben  für  jetzt  nur  auf  folgende  inlandische  und  gleichnamige
  vereinsländische  Erzeugnisse,  als:  Branntwein,  Bier,  Essig,
Malz,  Wein,  Most,  Cider  (Obstwein),  Taback,  Mehl  und  andere
Mühlen-Fabrikate,  desgleichen  Backwaaren,  Fleisch,  Fleischwaaren
und  Fett  gelegt  werden  dürfen.  Auch  wird  man  sich,

b)  soweit  nöthig,  über  bestimmte  Satze  verständigen,  deren  Betrag
bei  Abmessung  der  Steuern  nicht  überschritten  werden  soll.

3)  Bei  allen  Abgaben,  welche  in  dem  Bereiche  der  Vereinsländer  hiernach
zur  Erhebung  kommen,  wird  eine  gegenseitige  Gleichmäßigkeit  der  Behandlung
  dergestalt  Statt  finden,  daß  das  Erzeugniß  eines  andern
Vereinsstaates  unter  keinem  Vorwande  höher  oder  in  einer  lästigern
Weise,  als  das  inländische  oder  als  das  Erzeugniß  der  übrigen  Vereinsstaaten,
  besteuert  werden  darf.  In  Gemahheit  dieses  Grundsatzes
wird  Folgendes  festgesetzt:

a)  Vereinsstaaten,  welche  von  einem  inländischen  Erzeugnisse  keine
innere  Steuer  erheben,  dürfen  auch  das  gleiche  vereinsländische
Erzeugniß  nicht  besteuern.  Jedoch  soll  auSnahmsweise  denjenigen
Vereinsstaaten,  in  welchen  kein  Wein  erzeugt  wird,  freistehen,
eine  Abgabe  von  dem  vereinsländischen  Weine  nach  den  besonders
getroffenen  Verabredungen  zu  erheben.

b)  Diejenigen  Staaten,  in  welchen  innere  Steuern  von  einem  Konsumtions-Gegenstande
  bei  dem  Kaufe  oder  Verkaufe  oder  bei  der
        <pb n="211" />
        192

Cc

d

Verzehrung  desselben  erhoben  werden,  dürfen  diese  Steuern  von
den,  aus  anderen  Vereinsstaaten  herrührenden  Erzeugnissen  der  nämlichen
  Gattung  nur  in  gleicher  Weise  fordern;  sie  können  dagegen
die  Abgabe  von  den,  nach  anderen  Vereinsstaaten  übergehenden
Gegenständen  unerhoben  oder  ganz  oder  theilweise  zurückgeben  lassen.
Diejenigen  Staaten,  welche  innere  Steuern  auf  die  Hervorbringung
oder  Zubereitung  eines  Konsumtions-Gegenstandes  gelegt  haben,
können  den  geseblichen  Betrag  derselben  bei  der  Einfuhr  des  Gegenstandes
  aus  anderen  Vereinsstaaten  voll  erheben,  und  bei  der
Ausfuhr  nach  diesen  Staaten  theilweise  oder  bis  zum  vollen  Betrage
  zurückerstatten  lassen.

Welche,  dem  dermaligen  Stande  der  Gesetzgebung  in  den  gedachten

  Staaten  entsprechende  Beträge  hiernach  zur  Erhebung  kommen
  und  beziehungsweise  zurückerstattet  werden  können,  ist  besonders
  verabredet  worden.  Treten  späterhin  irgendwo  Veränderungen
  in  den  für  die  inneren  Erzeugnisse  zur  Zeit  bestehenden  Steuersaben
  ein,  so  wird  die  betreffende  Regierung  den  übrigen  Vereinsregierungen
  davon  Mittheilung  machen,  und  hiermit  den  Nachweis
verbinden,  daß  die  Steuerbeträge,  welche,  in  Folge  der  eingetretenen
  oder  beabsichtigten  Veränderungen,  von  den  vereinsländischen
Erzeugnissen  erhoben  und  bei  der  Ausfuhr  der  besteuerten  Gegenstände
vergütet  werden  sollen,  den  vereinbarten  Grundsätzen  entsprechend
bemessen  seyen.
Soweit  zwischen  mehren,  zum  Zollvereine  gehörigen  Staaten  eine
Vereinigung  zu  gleichen  Steuereinrichtungen  besteht,  werden  diese
Staaten  in  Ansehung  der  Befugniß,  die  betreffenden  Steuern  gleichmäßig
  auch  von  vereinsländischen  Erzeugnissen  zu  erheben,  als  ein
Ganzes  betrachtet.

4)  Die  Erhebung  der  innern  Steuern  von  den  damit  betroffenen  vereinsländischen

  Gegenständen  soll  in  der  Regel  in  dem  Lande  des  Bestimmungsortes
  Statt  finden,  insofern  solche  nicht,  nach  besonderen  Vereinbarungen,
  entweder  durch  gemeinschaftliche  Hebestellen  an  den  Binnengrenzen,
  oder  im  Lande  der  Versendung  für  Rechnung  des  Abgabeberechtigten
  Staates  erfolgt.  Auch  sollen  die  zur  Sicherung  der  Steuererhebung
  erforderlichen  Anordnungen,  soweit  sie  die,  bei  der  Versendung
aus  einem  Vereinsstaate  in  den  andern,  einzuhaltenden  Straßen  und
Kontrolen  betreffen,  auf  eine  den  Verkehr  möglichst  wenig  beschrankende
        <pb n="212" />
        193

Weise  und  nur  nach  gegenseitiger  Verabredung,  auch,  dafern  bei  dem
Transporte  ein  dritter  Vereinsstaat  berührt  wird,  nur  unter  Zustimmung
  des  letztern,  getroffen  werden.

5)  Die  Erhebung  von  Abgaben  für  Rechnung  von  Kommunen  oder  Korporationen,
  sey  es  durch  Zuschläge  zu  den  Staatssteuern  oder  für  sich
bestehend,  soll  nur  für  Gegenstände,  die  zur  örtlichen  Konsumtion  bestimmt
  sind,  nach  den  deshalb  getroffenen  besonderen  Vereinbarungen
bewilligt  werden,  und  es  sollen  dabei  die  vorstehend  unter  II  2  b
gegebene  Bestimmung  und  der  unter  II  3  ausgesprochene  allgemeine
Grundsatz  wegen  gegenseitiger  Gleichmäßigkeit  der  Behandlung  der  Erzeugnisse
  anderer  Vercinsstaaten,  eben  so,  wie  bei  den  Staatssteuern,
in  Anwendung  kommen.

Vom  Taback  dürfen  Abgaben  für  Rechnung  von  Kommunen  oder

Korporationen  überall  nicht  erhoben  werden.

6)  Die  Regierungen  der  Vereinsstaaten  werden  sich  gegenseitig,

a)  was  die  hier  in  Rede  stehenden  Staatssteuern  betrifft,  von  allen
noch  gültigen  Gesetzen  und  Verordnungen,  ferner  von  allen  in  der
Folge  eintretenden  Veränderungen,  sowie  von  den  Gesetzen  und
Verordnungen  über  neu  einzuführende  Steuern,

b)  hinsichtlich  der  Kommunal=  2c.  Abgaben  aber  darüber,  in  welchen
Orten,  von  welchen  Kommunen  oder  Korpoxationen,  von  welchen
Gegenständen,  in  welchem  Betrage  und  auf  welche  Weise  dieselben
erhoben  werden,

vollständige  Mittheilung  machen.

Artikel  4.
Da  die  hohen  kontrahirenden  Theile  eine  Besteuerung  des  im  Umfange

des  Vereins  aus  Runkelrüben  bereiteten  Zuckers  für  nothwendig  erachtet  haben,
so  ist  hierüber  die  anliegende  besondere  Uebereinkunft  getroffen  worden,  die
einen  Bestandtheil  des  gegenwärtigen  Vertrags  bilden  und  ganz  so  angesehen
werden  soll,  als  wenn  sie  in  diesen  selbst  aufgenommen  wäre.

Dieselben  sind  ferner  dahin  einverstanden,  daß,  wenn  die  Fabrikation

vom  Zucker  oder  Sirop  aus  anderen  inländischen  Erzeugnissen,  als  aus  Runkelrüben,
  z.  B.  aus  Stärke,  im  Zollvereine  einen  erheblichen  Umfang  gewinnen
  sollte,  diese  Fabrikation  ebenfalls  in  sämmtlichen  Vereinsstaaten  einer
übereinstimmenden  Besteuerung  nach  den  für  die  Rübenzucker-Steuer  verabre.
deten  Grundsätzen  zu  unterwerfen  seyn  würde.

30
        <pb n="213" />
        194

Artikel  5.

In  Bezug  auf  das  Münzwesen  haben  die  kontrahirenden  Regierungen  sich
bereits  durch  die  Konvention  vom  30.  Juli  1888  über  die  Annahme  einer
gleichen  Grundlage  für  ihr  Münz-System  und  über  die  Ausprägung  einer  gemeinschaftlichen,
  in  allen  Vereinsstaaten  gleich  dem  eigenen  Landesgelde  anzunehmenden
  Vereinsmünze  geeinigt,  und  es  werden  dieselben  auch  fernerhin  der
weitern  Ausbildung  ihrer  Münzverfassung  auf  der  hierdurch  gegebenen  gemeinschastlichen
  Grundlage  ihre  Sorgfalt  widmen.  Hiernach  bewendet  es  bei  den
Stipulationen  der  bisherigen  Zollvereinigungs-Verträge  dahin,  daß

1)  der  gemeinschaftliche  Zoll-Tarif  auch  fortan  in  zwei  Hauptabtheilungen
nach  dem  Vierzehnthaler-Fuße  und  nach  dem  244  Guldenfuße  ausgefertigt
  wird,  und  daß

2)  die  Silbermünzen  der  sämmtlichen  kontrahirenden  Staaten  —  mit  Ausnahme
  der  Scheidemünze  —  nach  der  durch  die  vorgedachte  Münz-Konvention
  festgestellten  Gleichwerthung  von  vier  Thalern  gegen  sieben
Gulden  bei  allen  Zoll-Hebestellen  des  Vereins  angenommen  werden.

Was  aber

3)  die  Goldmünzen  betrifft,  so  bleibt  einer  jeden  Vereinöregierung  die  Bestimmung,
  ob  und  in  welchem  Silberwerthe  dieselben  bei  den  Zoll-Hebestellen
  ihres  Landes  angenommen  werden  sollen,  überlassen.

Artikel  6.

Für  das  Zollgewicht  wird  auch  ferner  der  bereits  in  dem  jetzt  geltenden
Vereins-Zolltarife  in  Anwendung  gebrachte  Zollzentner  die  gemeinschaftliche  Norm
geben.  Daneben  aber  werden  die  kontrahirenden  Regierungen  ferner  ihre
Sorgfalt  dahin  richten,  auch  für  das  Maß=  und  Gewichts-System  ihrer  Länder
  im  Allgemeinen  die  zur  Förderung  des  gegenseitigen  Verkehrs  wünschenswerthe
  Uebereinstimmung  herbeizuführen.

Artikel  7.

In  Hinsicht  auf  die  Vertheilung  der  in  die  Gemeinschaft  fallenden  Abgaben
  soll  statt  der  Bestimmungen  des  Artikels  22  der  Zollvereinigungs-Verträge
  vom  22.  und  80.  März,  auch  11.  Mai  1833,  sowie  vom  12.  Mai
1835,  ingleichen  des  Artikels  18  der  Zollvereinigungs-Verträge  vom  10.  Dezember
  1835  und  2.  Januar  1886  Folgendes  in  Amvendung  kommen:
        <pb n="214" />
        195

1)  Der  Ertrag  der  Eingangsabgaben  wird  nach  Abzug
a)  der  Kosten,  welche  an  den  gegen  das  Ausland  gelegenen  Grenzen
und  in  dem  Grenzbezirke  fuͤr  den  Schutz  und  die  Erhebung  der
Zölle  erforderlich  sind  (Artikel  30  der  Verträge  vom  22.  und  80.
Maärz,  auch  11.  Mai  1833,  sowie  vom  12.  Mai  1835  und  Artikel

  26  des  Vertrags  vom  10.  Dezember  1835),

b)  der  Rückerstattungen  für  unrichtige  Erhebungen,
c)  der  auf  dem  Grunde  besonderer  gemeinschaftlicher  Verabredungen

erfolgten  Steuervergütungen  und  Ermaäßigungen,
zwischen  sämmtlichen  Vereinsgliedern  nach  dem  Verhaltnisse  der  Bevölkerung,
  mit  welcher  sie  in  dem  Gesammtvereine  sich  befinden,  vertheilt.

2)  Der  Ertrag  der  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  wird,

a)  soweit  diese  Abgaben  bei  den  Hebestellen  in  den  östlichen  Provinzen
  des  Königreichs  Preußen  (also  mit  Ausnahme  der  Provinz
Westphalen  und  der  Rheinprovinz),  im  Königreiche  Sachsen  und
im  Gebiete  des  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereins  eingehen,
zwischen  Preußen,  Sachsen  und  den  Staaten  des  Thüringischen
Vereins  nach  dem  von  ihnen  zu  verabredenden  Theilungsfuße,  dagegen


b)  soweit  vieselben  bei  den  Hebestellen  in  den  übrigen  Vereinstheilen
eingehen,  nach  der  Bevölkerung  dieser  Vereinstheile  unter  die  betreffenden
  Staaten

vertheilt,  und  zwar  lediglich  nach  Abzug  der  Rückerstattungen  für  unrichtige

  Erhebungen  und  der  auf  dem  Grunde  besonderer  gemeinschaftlicher

  Verabredungen  erfolgten  Steuervergütungen  und  Ermäßigungen.

8)  Bei  der  nach  den  Satzen  1  und  2  Statt  findenden  Vertheilung  der
Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  wird  die  Bevölkerung
solcher  Staaten,  welche  durch  Vertrag  mit  einem  oder  dem  andern
der  kontrahirenden  Staaten,  unter  Verabredung  einer  von  diesem  jährlich
  für  ihre  Antheile  an  den  gemeinschaftlichen  Zoll-Revenüen  zu  leistenden
  Zahlung,  dem  Zoll-Systeme  desselben  beigetreten  sind  oder  etwa
künftig  noch  beitreten  werden,  in  die  Bevölkerung  desjenigen  Staates
eingerechnet,  welcher  diese  Zahlung  leistet.

4)  Der  Stand  der  Bevolkerung  in  den  einzelnen  Vereinsstaaten  wird  alle
drei  Jahre  ausgemittelt  und  die  Nachweisung  derselben  von  den  Vereinsgliedern
  einander  gegenseitig  mitgetheilt  werden.

30
        <pb n="215" />
        196

5)  unter  Beruͤcksichtigung  der  besonderen  Verhaͤltnisse,  welche  hinsichtlich
des  Verbrauchs  an  zollpflichtigen  Waaren  bei  der  freien  Stadt  Frankfurt
obwalten,  ist  wegen  des  Antheils  derselben  an  den  gemeinschaftlichen
Einnahmen  ein  besonderes  Abkommen  getroffen.

Artikel  8.

Sofern  der  gegenwärtige  Vertrag  nicht  spatestens  zwei  Jahre  vor  dessen
Ablaufe  gekündigt  wird,  soll  derselbe  auf  weitere  zwölf  Jahre  und  so  fort  von
zwölf  zu  zwölf  Jahren  als  verlängert  angesehen  werden.

Derselbe  soll  unverzüglich  zur  Ratifikation  der  hohen  kontrahirenden  Theile
vorgelegt,  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  soll  spätestens
binnen  acht  Wochen  in  Berlin  bewirkt  werden.

So  geschehen  Berlin  den  8.  Mai  1841.

(gez.)  Kuhlmeyer.  Eichmann.  Bever.  v.  Zahn.  Frh.  v.  Linden.

S  6  6  6

Hauber.  Regenauer.  v.  Frankenberg-Ludwigsdorff.  Schwedes.
Frh.  v.  Schäffer-Bernstein.  Biersack.  Thon.  Magdeburg.  Souchay.

G  &amp;amp;  6  6  0
        <pb n="216" />
        197

Uebereinkunft

zwischen
Preußen,  Baiern,  Sachsen,  Württemberg,  Baden,  Kurhessen,  dem
Großherzogthume  Hessen,  den  zu  dem  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereine
  verbundenen  Staaten,  Nassau  und  der  freien  Stadt  Frankfurt,
wegen  der  Besteuerung  des  Runkelrüben-Zuckers.

Im  Zusammenhange  mit  dem  heutigen,  die  Fortsetzung  des  Zoll=  und
Handels-Vereins  betreffenden  Vertrage  ist  zwischen  den  betheiligten  Regierungen
  die  folgende  Uebereinkunft  wegen  der  Besteuerung  des  Runkelrüben-Zuckers
getroffen  worden.

Artikel  1.

Der  im  Umfange  des  Zollvereins  aus  Runkelrüben  verfertigte  Zucker  soll
mit  einer  überall  gleichen  Steuer  belegt  werden,  deren  Ertrag  gemeinschaftlich
tsst,  und  nach  den  namlichen  Grundsätzen,  wie  das  Einkommen  an  Eingangszöllen,
  unter  die  Vereinsstaaten  getheilt  wird.

Neben  dieser  Steuer  darf  in  keinem  Falle  eine  weitere  Abgabe  von  dem
Runkelrüben-Zucker  weder  für  Rechnung  des  Staats  noch  für  Rechnung  der
Kommunen  erhoben  werden.

Artikel  2.

Die  Besteuerung  nach  einem  überall  gleichen  Steuersatze  tritt  mit  dem
1.  September  1841  ein;  die  Gemeinschaftlichkeit  des  Steuereinkommens  dagegen
  wird  bis  zum  1.  September  1844  auösgesetzt,  um  auf  der  Grundlage
der  während  dieses  dreijahrigen  Zeitraums  zu  gewinnenden  Erfahrungen  zuvor
die  angemessenste  Besteucrungsweise  zu  ermitteln  und  eine  allgemeine  und  übereinstimmende
  Gesebgebung  zu  vereinbaren.

Vereinigungen  mehrer  Vereinsstaaten  zu  dem  Zwecke,  noch  vor  dem
1.  September  1844  eine  übereinstimmende  Gesetzgebung  und  Verwalktung
rücksichtlich  der  Steuer  vom  Rübenzucker,  unter  Gemeinschaftlichkeit  des  Ertrages
  der  letztern,  einzuführen,  sind  jedoch  durch  diese  Bestimmung  nicht  ausgeschlossen.
        <pb n="217" />
        198

Artikel  8.

Während  des  Zeitraums  vom  1.  September  1841  bis  dahin  1844  bleibt
die  Wahl  der  Besteuerungsweise  dem  Ermessen  einer  jeden  Vereinsregierung
in  der  Art  anheimgestellt,  daß  sie  die  Rübenzucker-Steuer  entweder

a)  von  dem  fertigen  Fabrikate  oder

b)  von  den  zur  Zuckerbereitung  zu  verwendenden  rohen  Rüben,  und
zwar  entweder  bei  deren  Einbringung  in  die  Aufbewahrungsräume,
oder  unmittelbar  vor  ihrer  Verwendung  zur  Fabrikation

erheben  lassen  kann.

Artikel  4.
Ueber  die  Höhe  des  Steuersatzes  wird  Folgendes  bestimmt:

a)  die  Steuer  soll  in  dem  ersten  Betriebsjahre,  vom  1.  September
1811  bis  dahin  1842,  zehen  Silbergroschen  (35  Kreuzer)  für  den
Jollzentner  Rüben-Rohzucker  betragen;

b)  dieser  Steuersab  wird  auch  im  zweiten  und  dritten  Betriebsjahre,
namlich  vom  1.  September  1842  bis  dahin  1843  und  vom  1.  September
  1843  bis  dahin  1844  beibehalten,  wenn  nach  Zusammenrechnung
  des  in  dem  vorangegangenen  Betriebsjahre  im  gesammten
Vereine  versteuerten  Quantums  Rübenzucker  mit  der  im  vorangegangenen
  Kalenderjahre  verzollten  Menge  ausländischen  Zuckers  sich  ergiebt,
  daß  unter  100  Zentnern  der  also  ermittelten  Gesammtmenge
weniger  als  20  Zentner  Rübenzucker  begriffen  sind.

Erreicht  aber  die  Menge  des  Rübenzuckers  20  Prozent,  so  wird
die  Steuer  vom  Zollzentner  Rübenzucker  auf  3  Thaler  (1  Gulden
10  Kreuzer)  festgesetzt;  erreicht  oder  übersteigt  sie  endlich  25  Prozent
  der  gesammten  Zuckermenge,  so  wird  die  Steuer  auf  1  Thaler
(1  Gulden  45  Kreuzer)  erhöht.

Artikel  5.

Die  Vereinsregierungen  werden  sich  die  von  ihnen  in  Gemäßheit  der  Artikel
  2,  8  und  4  erlassenen  Gesetze,  Verordnungen  und  Instruktionen  mittheilen,
  und  raumen  sich  gegenseitig  das  Recht  ein,  durch  die  Vereins-Bevollmachtigten
  oder  durch  besondere  Kommissare  von  der  Ausführung  der  getroffenen
Steuereinrichtungen  und  deren  Ergebnissen  Kenntniß  zu  nehmen.
        <pb n="218" />
        199

Artikel  6.

Nach  dem  Ablaufe  der  dreijaͤhrigen  Periode,  also  mit  dem  1.  September
1844  tritt  in  Absicht  der  Besteuerung  des  Ruͤbenzuckers  eben  so,  wie  solches
hinsichtlich  der  gemeinschaftlichen  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Zölle
der  Fall  ist,  eine  völlig  übereinstimmende  Gesetzgebung  und  Verwaltung  in
sämmtlichen  Bereinsstaaten  ein.

Artikel  7.

Bei  Abmessung  der  Steuer  von  dem  Rübenzucker  wird  alsdann  nach  folgenden

  Grundsätzen  verfahren  werden:

a)  Der  Eingangszoll  vom  ausländischen  Zucker  und  Sirop  und  die  Steuer
vom  vereinsländischen  Rübenzucker  zusammen  sollen  für  den  Kopf  der
jeweiligen  Bevölkerung  des  Zollvereins  jährlich  mindestens  eine  Brutto-Einnahme
  gewähren,  welche  dem  Ertrage  des  Eingangszolls  vom  ausländischen
  Zucker  und  Sirop  für  den  Kopf  der  Bevölkerung  im  Durchschnitte
  der  drei  Jahre  1823  gleichkommt.

b)  Der  Betrag  der  Rübenzucker-Steuer  wird  jedesmal  für  einen  dreijahrigen,
  vom  1.  September  an  laufenden  Zeitraum  festgesetzt  und  wewigstens
  8  Wochen  vor  Anfang  des  letztern  öffentlich  bekannt  gemacht.

Gleichzeitig  mit  der  Röbenzucker  =  Steuer  werden  auch  die  Eingangs-Zollsätze
  für  den  auslandischen  Zucker  und  Sirop  festgestellt,
verkündigt  und  in  Anwendung  gebracht,  daher  solche  aus  der  Reihe
der  übrigen,  mit  dem  Kalenderjahre  laufenden  Sätze  des  Zoll-Tarifs
ausscheiden.

c)  Die  Steuer  vom  vereinsländischen  Rübenzucker  wird  gegen  den  Eingangszoll
  vom  ausländischen  Zucker  stets  fo  viel  niedriger  gestellt  werden,
  als  nöthig  ist,  um  der  inländifchen  Fabrikation  einen  angemessenen
Schutz  zu  gewähren,  ohne  zugkeich  die  Konkurrenz  des  ausländischen
Zuckers  auf  eine,  die  Einkünfte  des  Vereins  oder  das  Interesse  der
Konsumenten  gefährdende  Weise  zu  beschränken.

d)  In  keinem  Falle,  und  wenn  auch  dereinst  die  Einnahme  an  Eingangszoll
  vom  ausländischen  Zucker  hinter  dem  durchschnittlichen
Ertrage  der  Jahre  1823  nicht  zurückbleiben  sollte,  wird  die  Steuer
vom  Rüben-Rohzucker  unter  den  Betrag  von  20  Prozent  des  Zoll-*Nl
  für  ausländischen,  zum  Versieden  eingehenden  Rohzucker  gestellt
werden.
        <pb n="219" />
        200

Artikel  8.

Alle  durch  die  Zollvereinigungs-Verträge  oder  in  Folge  derselben  getrofsenen
  Bestimmungen  und  Verabredungen  über  die,  den  Vereinsregierungen  rücksichtlich
  der  Zollabgaben  zustehende  Theilnahme  an  der  gemeinschaftlichen  Gesetgebung
  und  an  der  Kontrole  der  Verwaltung,  wohin  insbesondere  die  Stipulationen
  wegen  Bestellung  der  Vereins-Bevollmächtigten  und  Stations-Kontroleurs
  und  wegen  der  jährlichen  General-Konferenzen  gehören,  ingleichen  die
Vercinbarungen  in  dem  unter  den  Vereinsregierungen  abgeschlossenen  Zoll-Kartel
vom  11.  Mai  1833,  sollen  auch  in  Beziehung  auf  die  Rübenzucker-Steuer
volle  Anwendung  finden.

So  geschehen  Berlin  den  8.  Mai  1841.

(gez.)  Kuhlmeyer.  Eichmann.  Bever.  v.  Zahn.  Frh.  v.  Linden.
Hauber.  Regenauer.  v.  Franckenberg-Ludwigsdorff.  Schwedes.
Frh.  v.  Schäffser-Bernstein.  Biersack.  Thon.
Magdeburg.  Souchay.
        <pb n="220" />
        201

Vertrag

zwischen
Preußen,  Sachsen  und  den  zu  dem  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereine
  verbundenen  Staaten,  wegen  Fortsetzung  der  Verträge  vom
30.  März  und  11.  Mai  1833  über  die  gleiche  Besteuerung
innerer  Erzeugnisse.

Seine  Majestät,  der  König  von  Preußen,  Seine  Mojestät,  der  König
von  Sachsen,  und  die  außer  Seiner  Majestät,  dem  Könige  von  Preußen,  noch
bei  dem  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereine  betheiligten  Souveraine  sind
übereingekommen,  gleichzeitig  mit  den  zwischen  den  Gliedern  des  Gesammt-Zoll=
  und  Handels-Vereins  wegen  dessen  Fortsetzung  eingeleiteten  Verhandlungen
  auch  besondere  Unterhandlungen  in  Beziehung  auf  die  Fortsetzung  der  zwischen
  Ihnen  bestehenden  Verträge  vom  30.  März  und  11.  Mai  1833  wegen
gleicher  Besteuerung  innerer  Erzeugnisse  eröffnen  zu  lassen.  Dem  gemäß  ist  von
den  ernannten  Bevollmächtigten,  namlich:

Seiner  Majestät,  des  Königs  von  Preußen:

Allerhöchst-Ihrem  geheimen  Legations-Rathe  Ernst  Michaelis,  Nitter
des  Königlich  Preußischen  rothen  Adler-Ordens  dritter  Klasse  mir  der
Schleife,  Offizker  der  französischen  Ehrenlegion,  Kommandeur  des  Civil-Verdienstordens
  der  Königlich  Baierschen  Krone,  Rikter  des  Königlich
Sccchsischen  Civil-Verdienstordens,  Komthur  des  Ordens  der  Königlich
Württembergschen  Krone,  Kommandeur  des  Großherzoglich  Badenschen
Ordens  vom  Zähringer  Lôwen,  Kommandeur  zweiter  Klasse  des  Kurfürstlich
  Hessischen  Hausordens  vom  goldenen  L#öwen  und  des  Großherzoglich
  Hessischen  Ludwigs-Ordens,  Komthur  des  Großherzoglich
Scchsischen  Hausordens  vom  weißen  Falken  und  des  Herzoglich  Anhaltschen
  Gesammt-Hausordens  Albrecht  des  Bären,  und

Allerhöchst-Ihrem  geheimen  Ober-Finanzrathe  Adolph  George  Theodor
  Pochhammer,  Ritter  des  Koöniglich  Preußischen  rothen  Adler-Ordens
  dritter  Klasse  mit  der  Schleife,  Ritter  des  Civil-Verdienstordens
  der  Königlich  Baierschen  Krone,  des  Königlich  Hannöverschen
Guelphen-Ordens  und  des  Ordens  der  Königlich  Württembergschen
Krone;

21
        <pb n="221" />
        202

Seiner  Majestät,  des  Königs  von  Sachsen:
Allerhöchst-Ihrem  Zoll=  und  Steuer-Direktor  Ludwig  von  Zahn,  Komthur
  des  Großherzoglich  Süächsischen  Hausordens  vom  weißen  Falken;

der  bei  dem  Thüringischen  Zoll-  und  HandelS-Vereine,  außer  Preußen,  betheiligten
  Souveraine,
Seiner  Hoheit,  des  Kurprinzen  und  Mitregenten  von  Hessen,
Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs  von  Sachsen  Weimar-Eisenach,
  "
Seiner  Herzoglichen  Durchlaucht,  des  Herzogs  von  Sachsen
Meiningen,
Seiner  Herzoglichen  Durchlaucht,  des  Herzogs  von  Sachsen
Altenburg,
Seiner  Herzoglichen  Durchlaucht,  des  Herzogs  von  Sachsen
Coburg  und  Gotha,
Seiner  Durchlaucht,  des  Fürsten  von  Schwarzburg-Rudolstadt,
Seiner  Durchlaucht,  des  Fürsten  von  Schwarzburg-Sondershausen,

Seiner  Durchlaucht,  des  Fürsten  Reuß  alterer  Linie,
Seiner  Durchlaucht,  des  Fürsten  von  Reuß-Schleitz  und
Seiner  Durchlaucht,  des  Fürsten  von  Reuß-Lobenstein  und
Ebersdorf:
dem  Großherzoglich  Sächsischen  geheimen  Legations-Rathe  Ottokar
Thon,  Ritter  des  Großherzoglich  Sächsischen  Hausordens  vom  weißen
Falken,  des  Herzoglich  Sachsen  Ernestinischen  Hausordens,  des  Königlich
Preußischen  rothen  Adler-Ordens  dritter  Klasse,  des  Eivil-Verdienstordens
  der  Königlich  Baierschen  Krone  und  des  Königlich  Sachsischen
Civil-Verdienstordens  und  Kommandeur  zweiter  Klasse  des  Kurfürstlich
Hessischen  Hausordens  vom  goldenen  Löwen,

folgende  Uebereinkunft  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratisikation  abgeschlossen  worden.

Artikel  1.

Die  in  den  Verträgen  vom  80.  März  und  11.  Mai  1833  getroffene
Vereinbarung,  nach  welcher  eine  gleiche  Besteuerung  der  Branntwein-Fabrikation,
des  Tabacksbaues  und  des  Weinbaues  in  Preußen,  Sachsen  und  in  den  zum
Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereine  gehörigen  Staaten  und  Gebietstheilen
  besteht,  soll  auch  ferner  aufrecht  erhalten  werden.
        <pb n="222" />
        203

Eben  so  bleiben  die  in  den  gedachten  Verträgen  wegen  gleicher  Besteuerung
  des  Braumalzes  in  Preußen  und  Sachsen,  und  wegen  Abmessung  der
Steuern  von  der  Bierbereitung  im  Thüringischen  Zoll-=  und  Handels-Vereine
enthaltenen  Verabredungen  in  Kraft.

Artikel  2.

Eine  Abgabenerhebung  oder  Rückvergütung  bei  dem  Uebergange  von  Bier,
Branntwein,  Tabacksblättern  und  Tabacks-Fabrikaten,  ingleichen  von  Traubenmost
  und  Wein  aus  dem  einen  in  das  andere  Gebiet  wird  auch  künftig  nicht
Statt  finden,  vielmehr  behält  es  bei  dem  bereits  bisher  bestandenen  freien  gegenseitigen
  Verkehr  mit  den  genannten  Erzeugnissen  sein  Bewenden.

Artikel  8.

In  Folge  der  gleichen  Besteuerung  des  Weinbaues  und  des  Tabacköbaues  in
Preußen,  Sachsen  und  im  Gebiete  des  Thüringschen  Vereins  soll  die  Abgabe,
welche  von  dem  aus  onderen  Zollvereins-Staaten  übergehenden  Traubenmost
und  Wein,  von  Tadacksblättern  und  Tabacks-=  Fabrikaten,  gemäß  dem  Vertrage
vom  heutigen  Tage  wegen  der  Fortsetzung  des  Zoll=  und  Handels-Vereins
erhoben  wird,  wie  bisher  gemeinschaftlich  seynn  und  nach  dem  Bevölkerungs-Verhältnisse
  getheilt  werden.  Eine  gleiche  Gemeinschaftlichkeit  wird  in  Hinsicht
  der  künftig  zur  Erhebung  kommenden  Abgabe  von  dem  aus  anderen  Zollvereins-Staaten
  übergehenden  Biere  eintreten.

Artikel  4.

Unter  Voraussetzung  der  Fortdauer  einer  gesetzlich  gesicherten  Erhebung
des  Steuerbetrages  von  1#  Silber-(Neu-)  Groschen  für  ein  Quart  Branntwein
  zu  50  Prozent  Alkohol-Stärke  nach  Tralles,  auf  der  Grundlage  der  bestehenden
  Gesetzgebung,  soll  auch  die  Gemeinschaftlichkeit  der  Einnahme  von
der  Fabrikations-Steuer  des  Branntweins  und  der  in  Folge  des  im  Arrikel  3
gedachten  Vertrags  zu  erhebenden  Abgabe  von  dem  aus  anderen  Vereinsstaaten
übergeführten  Branntweine  zwischen  Preußen,  Sachsen  und  den  Thüringschen
Vereinöstaaten,  nach  Maßgabe  der  deöhalb  getroffenen  besondern  Verabredung
fortbestehen.

Artikel  5.
Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  bis  zum  lebten  Dezember  1853  gültig
seyn  und,  wenn  er  nicht  spätestens  achtzehen  Monate  vor  diesem  Zeitpunkte  ge-
        <pb n="223" />
        204

kuͤndigt  wird,  als  auf  fernere  zwoͤlf  Jahre  und  so  fort  von  zwoͤlf  zu  zwoͤlf
Jahren  verlaͤngert  angeseben  werden.  Derselbe  soll  alsbald  zur  Ratifikation
der  hohen  kontrabirenden  Hoͤfe  vorgelegt  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden
  soll  spaͤtestens  binnen  acht  Wochen  in  Berlin  bewirkt  werden.

So  geschehen  Berlin  den  8.  Mai  1841.

(gez.)  Michaelis.  Pochhammer.  v.  Zahn.  Thon.

G  G  G  6
        <pb n="224" />
        legierungs--  Platt

Großherzogthu  m
Sachsen  Weimar-Eisenach.

—  —  —

Weimar  1811.  Nummer  15.  21.  August.

 

 

 

 

Bekannutmachungen.

I.  Da  seit  dem  Jahre  1831,  in  welchem  das  jetzt  bestehende  Regulativ
über  die  Prüfung  der  Rechts-Kandidaten  erschienen  ist,  mehre  Abänderungen
in  diesem  sich  als  zweckmäßig  dargestellt  haben,  so  ist  von  den  beiden  Landesregierungen
  das  nachstehende  neue  Regulativ  entworfen  und  von  Sr.  Königlichen
  Hoheit,  dem  Großherzoge,  genehmigt  worden.

Höchstem  Befehle  zufolge  wird  dasselbe  für  das  gesammte  Großherzogthum
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  und  dabei  bemerkt,  daß  diejenigen  Kandidaten,
welche  um  eine  Anstellung  bei  einem  Großherzoglichen  Verwaltungs=Kollegium
  sich  zu  bewerben  gedenken,  sich  durchaus  auch  der  Prüfung  in'
der  Rechtswissenschaft  vor  der  Regierungs-Kommission  und  dann  noch
einer  zweiten  Prufung  in  den  verschiedenen  Zweigen  des  nichtjuridischen  Theils
der  Staatswissenschaften,  welche  für  die  Polizei=  oder  die  Finanz-Verwaltung
erfordert  werden,  entweder  bei  dem  betheiligten  Verwaltungs-Kollegium  selbst
oder  vor  einer  höchsten  Orts  besonders  zu  ernennenden  Kommission  nach  wie
vor  unterwerfen  müssen,  folglich  der  Anstellung  in  einem  Verwaltungs-Kollegium,
  ohne  beide  Prüfungen  wohl  bestanden  zu  haben,  niemals  entgegen
sehen  dürfen.

Weimar  den  6.  Juli  1841.

Großherzoglich  Sächiische  Landesregierung.

Chr.  Fr.  C.  v.  Mandelsloh.
22
        <pb n="225" />
        206

Re  gula  tid,
die  Prüfung  der  Rechts-Kandidaten  betreffend.

g.  1.

Die  Prüfungen  der  Rechts-Kandidaten  des  Großherzogthumes  finden  nur
zweimal  im  Jahre  und  zwar  in  der  Regel  in  den  Monaten  Mai  und  November
  Statt.  Sie  geschehen  zweimal  hintereinander  zu  Weimar  und  das  dritte
Mal  immer  zu  Eisenach;  es  wäre  denn,  daß  die  sämmtlich  zu  prüfenden  Kandidaten
  nur  dem  Einen  beider  Regierungsbezirke  angehörten,  welchen  Falls  die
Prüfung  lediglich  in  diesem  Bezirke  vorzunehmen  ist,  auch  wenn  die  Reihe
nicht  an  ihm  steht.  Diese  Prüfung  ist  aber  dann  bei  obigem  Turnus  gar
nicht  mitzuzählen.

g.  2.

Die  Prüfungs-Kommission  besteht  jederzeit  aus  drei  Mitgliedern,  von  denen
  diejenige  Regierung,  an  deren  Sitz  die  Prüfung  vorgeht,  zwei,  die
andere  Regierung  aber  das  dritte  erne.

g.

Die  Rechts-Kandidaten  haben  si  v  zum  Eramen  spätestens  in  der  Mitte
des  März,  bezüglich  des  September  bei  der  zuständigen  Propinzial-Regierung
zu  melden,  von  der  sie  Akten  zur  Fertigung  zweier  Probe-Relationen,  unter
denen  die  eine  nothwendig  einen  Civil-Rechtsfall  betreffen  muß,  die  andere  aber
auch  einen  Kriminalgerichts-Fall  betreffen  kann,  vorgelegt  erhalten.  Diese
Probe-Relationen  müssen  binnen  sechs  Wochen  gefertigt  und  der  betroffenen
Regierung  überreicht,  sodann  aber,  falls  sie  nicht  etwa  so  ungenügend  ausgefallen,
daß  der  Kandidat  zur  mündlichen  Prüfung  gar  nicht  zulässig  erscheint,  den
Prüfungs-Kommissarien  der  andern  Regierung  zeitig  mitgetheilt  werden.

Die  Kommissare  vereinigen  sich  über  die  Tage,  an  welchen  die  mündlichen
Prüfungen  vor  sich  gehen  sollen  und  laden  die  Kandidaten  dazu  schriftlich  vor.
Im  Termine  haben  die  Kandidaten  vorerst  eidlich  anzugeloben,  daß  sic  die  Relationen
  ohne  fremde  Beihülfe  gefertigt  haben.

g.  5.

Zu  der  Pruͤfung  selbst  werden  drei  Stunden  Vormittags  und  eben  so
viele  Nachmittags  bestimmt.  Vormittags  wird  uͤber  roͤmisches  Recht  —  und
zwar  in  der  Regel  in  lateinischer  Sprache  —  eraminirt  und  dabei  jedem  Kandidaten
  die  Uebersehung  und  Exegese  einer  oder  einiger  Stellen  aus  den  Rechtsquellen
  aufgegeben.  Nachmittags  erstreckt  sich  die  Prüfung  in  deutscher  Sprache
auf  die  übrigen  Theile  der  Rechtswissenschaft.
        <pb n="226" />
        207

Am  Vormittage  des  zweiten  Tages  werden  jedem  Kandidaten  zwölf,  am
Nachmittage  desselben  Tages  sechs  und  am  Vormittage  des  dritten  Tages  wiederum
zwölf  schriftliche  Fragen  zur  schriftlichen  Beantwortung  aufgegeben,  und  am
Nachmittage  des  dritten  Tages  erhält  derselbe  noch  einen  Rechtsfall  schriftlich
vorgelegt,  dessen  Entscheidung  mit  Gründen  er  alsbald  auszuarbeiten  hat.

Jenc  dreißig  Fragen  sind  aus  allen  Theilen  der  Rechtowissenschaft  zu
wählen.  In  die  Wahl  derselben  und  die  Wahl  des  Rechtsfalls  theilen  sich
die  Kommissarien.  Soweit  die  Fragen  lateinisch  sind,  werden  sie  lateinisch  beantwortet.
  Die  den  Kandidaten  bestimmte  Arbeitszeit  ist  fünf  Stunden  Vormittags,
  drei  Stunden  Nachmittags.

.  6.

Wenn  mehr  als  vier  Kandidaten  zu  pruͤfen  sind,  so  wird  das  Geschaͤft
auf  vier  Tage  in  der  Regel  dergestalt  vertheilt,  daß  die  muͤndliche  Pruͤfung
mit  der  ersten  Abtheilung  der  Kandidaten  gleich  am  ersten  Tage,  mit  der
zweiten  Abtheilung  aber  erst  am  vierten  Tage  erfolgt,  waͤhrend  am  zweiten
und  dritten  Tage  saͤmmtlichen  Kandidaten  gleichzeitig  die  schriftlichen  Fragen
und  der  Rechtsfall  vorgelegt  werden.

.  7.

Der  Gang  und  die  Ergebnisse  des  mündlichen  Eramens  werden  von  dem
Sekretär  summarisch  prokokollirt;  auch  muß  der  Sekretär  gegenwärtig  bleiben,
während  die  schriftlichen  Fragen  beantwortet  und  der  aufgegebene  Rechtsfall
auögearbeitet  werden,  um  darauf  zu  sehen,  daß  die  Kandidaten  sich  nicht  untereinander
  über  die  Arbeit  benehmen  und  sich,  das  Nachschlagen  im  Corpus
juris  civ  ilis  ausgenommen,  keiner  fremden  Hülfsmittel  bedienen.

.  B.

Die  Pruͤfungs-Kommissare  fassen  uͤber  jeden  Kandidaten  einen  befondern
Bericht  gemeinschaftlich  ab,  dessen  Original  an  diejenige  Regierung,  bei  welcher
  die  Prüfung  Statt  gefunden  hat,  gelangt.

Die  Censur-Zeugnisse  werden  ebenfalls  von  derjenigen  Regierung  beschlossen
und  ausgefertigt,  bei  der  das  Cxamen  vor  sich  gegangen  ist,  und  der  andern
Regierung  wird  eine  Abschrift  davon  nebst  den  Prüfungs-Akten  mitgcetheilt,  jedoch
gehen  die  Kommissions-Akten  nach  genommener  Einsicht  an  erstere  wieder  zurück.

Die  Censur  wird  nach  vier  Graden  ertheilk:
auögezeichnet  guk,
guta.
ziemlich  gukt,
nothdürftig  ausreichend.
        <pb n="227" />
        208

Wenn  die  Ergebnisse  der  Pruͤfung  keinem  einzelnen  dieser  vier  Grade  voͤllig
  entsprechen,  so  können  zwei  einander  nächste  Grade  in  dem  Censur-Zeugnisse
  verbunden  werden.

S.  10.

Die  Dicdten  und  Reisekosten  der  Kommissarien  werden  aus  Grohherzoglicher
  Landschaftskasse  vergütet.  Die  Rechts-Kandidaren  haben  dazu  nichts
beizutragen,  sondern  nur  die  in  dem  Sportelgesetz  bestimmten  Prufungs-Gebühren
  zu  entrichten.

S.  11.
Jede  Regierung  hat  sämmtliche  ertheilte  Censuren  in  eine  übersichtliche
Tabelle  zu  bringen,  die  alle  im  Großherzogthume  eraminirten  Rechts-Kandidaten
  umfassen  muß.

II.  Nachdem  die  Gerichtsbarkeit  über  das  Patrimonial-Amt  Völkershausen
  von  deren  biöherigem  Inhaber,  Sr.  Durchlaucht  dem  Herrn  Landgrafen
Friedrich  von  Hessen,  nebst  allen  damit  verbundenen  Rechten  und  Lasten,  an
des  Durchlauchtigsten  Großherzogs,  Koönigliche  Hoheit,  abgetreten  und  höchsten
Orts  beschlossen  worden  ist,  den  Voôlkershauser  Gerichtsbezirk  vom  1.  Oktober
dieses  Jahres  an  mit  dem  Großherzoglichen  Amte  Vacha  zu  vereinigen:  so
wird  dieses  hierdurch  zu  Jedermanns  Kenntniß  gebracht.

Eisenach  den  21.  Juli  1841.

Großherzoglich  Sächnsche  Landesregierung.
Wittich.

III.  Den  Inhabern  der  Meyerschen  Zaun=  und  Pfahl-Gerichte  zu  Allstedt
und  Wolferstedt  und  des  Wahlschen  Erbgerichts  zu  Allstedt  ist  bis  auf  Widerruf
eine  Vereinigung  dieser  drei  Gerichtsstellen  in  der  Weise  gestattet  worden,  daß
das  vereinigte  Gericht  den  Namen

„Gericht  zu  Allstedt“
führen  und  in  der  Wohnung  des  Justitiars,  Amts-Advokaten  Bohm  zu  Alsstedt,
seinen  Sitz  haben  soll,  was  hierdurch  zu  Jedermanns  Nachricht  und  Nachachtung
  bekannt  gemacht  wird.

Weimar  den  3.  August  1841.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
Chr.  Fr.  C.  von  Mandelsloh.
        <pb n="228" />
        Uegierungs-  Blatt
für  das
Großherzogthum
Sachsen  Weimar-Eisenach.

 

Weimar  1841.  Nummer  16.  1.  September.

 

 

 

Ministerial-Bekanntmachung.

Der  zwischen  den  Staaten  des  Deutschen  Zoll-Vereins  und  der  Ottomanischen
  Pforte  unter  dem  1½  Oktober  1840  zu  Konstantinopel  abgeschlossene
Handels-Vertrag  wird,  nachdem  derselbe  ratifizirt  worden  ist,  in  der  nachstehend
  abgedruckten  deutschen  Ueberfttzung  mit  der  Bemerkung  zur  Nachachtung
für  alle  Großherzoglichen  Behörden  und  Unterthanen  hiermit  bekannt  gemacht,
daß  der  im  Artikel  10  des  Vertrags  erwähnte  Tarif  sowohl  bei  dem  Großherzoglichen
  Landschafts-Kollegium  hier  als  bei  der  gemeinschaftlichen  General=Inspektion
  des  Thüringschen  Zoll=  und  Hamels-Vereins  in  Erfurt  von  den
betheiligten  Handel=  und  Gewerbtreibenden  eingesehen  werden  kann.

Weimar  am  24.  August  1841.

Großherzoglich  Sächiisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

C.  W.  Freiherr  von  Fritsch.
33
        <pb n="229" />
        210

Handelsvertrag

zwlschen
Preußen,  Baiern,  Sachsen,  Württemberg,  Baden,  Kurhessen,  dem
Großherzogthume  Hessen,  den  zu  dem  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereine
  gehörigen  Staaten,  Nassau  und  der  freien  Stadt  Frankfurt
einerseits  und  der  Ottomanischen  Pforte  andererseits.

Während  der  langsährigen  Allianz,  welche  glücklicher  Weise  zwischen  Preußen
und  der  Hohen  Pforte  bestanden  hat,  haben  die  zwischen  beiden  Mächten  abgeschlossenen
  Verträge  den  Betrag  der  von  den  aus  der  Türkei  ausgeführten
oder  dahin  eingeführten  Waaren  zu  entrichtenden  Abgaben,  und  die  Rechte,
Privilegien,  Freiheiten  und  Pflichten  der  Preußischen  Kaufleute,  welche  im
Gebiete  des  Ottomanischen  Reiches  Handel  treiben  und  sich  aufbalten,  auf
feierliche  Weise  bestimmt.  Gleichwohl  sind  vielfältige  Veränderungen  neuerlich
eingetreten,  eines  Theils,  was  die  Hohe  Pforte  betrifft,  sowohl  in  der  inneren
  Verwaltung  des  Reiches,  als  in  ihren  dußeren  Beziehungen  zu  anderen
Mächten,  und  anderen  Theils,  was  Preußen  betrifft,  in  Folge  der  Errichtung
  des  Handels=  und  Zoll-Vereins  zwischen  Preußen  und  den  Kronen  von
Baiern,  Sachsen  und  Württemberg,  dem  Großherzogthume  Baden,  dem  Kurfürstenthume
  Hessen,  dem  Großherzogthume  Hessen,  den  Staaten  des  Thüringschen
  Zoll=  und  Handels-Vereins,  namlich  dem  Großherzogthume  Sachsen,
den  Herzogthümern  Sachsen  Meiningen,  Sachsen  Altenburg  und  Sachsen  Coburg
und  Gotha,  und  den  Fürstentbumern  Schwarzburg-Rudolstadt,  Schwarzburg-Sondershausen,
  Reuß-Greiz,  Reuß-Schleitz  und  Reuß-Lobenstein  und  Ebersdorf,
dem  Herzogthume  Nassau  und  der  freien  Stadt  Frankfurt.  In  Betracht  dieser
  Veränderungen  sind  Seine  Majestät,  der  König  von  Preußen,  sowohl  für
Sich  als  im  Namen  der  übrigen  Staaten,  welche  Mitglieder  des  Handelsumd
  Zoll-Bereins  sind,  und  Seine  Kaiserliche  Majestät,  der  Sultan,  übereingekommen,
  durch  eine  besondere  und  zusätzliche  Akte  die  Handelsbeziehungen
Ihrer  Unterthanen  von  Neuem  zu  ordnen  und  gleichzeitig  in  die  unter  Ibnen
schon  bestehenden  Verträge  sowic  in  die  neuen  Stipulationen  die  Vereinbarungen
  zwischen  den  übrigen  obengenannten  Staaten  und  der  Hohen  Pforte  aufzunehmen,
  Alles  zu  dem  Zwecke,  den  Handel  zwischen  den  beiderseitigen  Staaten
  zu  vermehren,  und  den  Austausch  ihrer  Erzeugnisse  noch  mehr  zu  erleichtern.
        <pb n="230" />
        211

Zu  dem  Ende  haben  zu  Ihren  Bevollmaͤchtigten  ernannt:  Seine  Majestdt,
  der  König  von  Preußen,  sowohl  für  Sich,  als  im  Namen  der
übrigen  Staaten,  welche  Mitglieder  des  Deutschen  Handelo=  und  Zoll-Vereins
  sind:

Allerböchst-Ihren  Kammerherra,  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigen
  Minister  bei  der  Hohen  Pforte,  Johann  Carl  Albert  Graf
von  Königsmark,  Ritter  des  Königlich  Preußischen  Rothen  Adler-Ordens
  dritter  Klassa  mit  der  Schleise,  des  St.  Johanniter-Ordens,
Inhaber  des  großen  Ordens  des  Nicham-Istihar  und  Ritter  des
Spanischen  Ordens  Carls  des  Dritten,

Seine  Kaiserliche  Majestät,  der  Sultan:

Seine  Ercellenn,  Mustapha  Reschid  Pascha,  einen  der  Veziere,  Staatsund
  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten  der  Hohen  Pforte,  Jnhaber
  der  mit  diesem  Range  verbundenen  Instgnien  in  Brillanten,
Großkreuz  des  Ordens  der  Ehrenlegion,  des  Amerikamschen  Ordens
Isabella  der  Kathbolischen,  des  Belgischen  Leopold-Ordens,  des  Niederländischen
  8öwen-Ordens,  des  Schwedischen  Schwerdordens  2c.

welche,  nachdem  sie  sich  ihre  Vollmachten  gegenseitig  mitgetheilt  und  dieselben
in  guter  und  gehöriger  Form  befunden  haben,  über  die  nachfolgenden  Areikel
übereingekommen  sind.

Artikel  1.

Alle  Punkte  der  bisherigen  Handels-Verträge  zwischen  Preußen  und  der
Hohen  Pforte,  und  namentlich  alle  Verabredungen  des  Freundschafts=  und  Handels-Vertrages
  vom  22.  Närz  1761  (alten  Styls),  insoweit  sich  solche  nicht
im  Widerspruche  mit  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  befinden,  werden  aufrecht
erhalten,  für  immer  bestätigt  und  mit  den  daraus  hervorgehenden  gegenseitigen
Rechten  und  Pflichten,  auf  alle  übrigen  vorerwahnten  Staaten,  welche  den
Handels=  und  Zoll-Verein  bilden,  ausgedehnt.

Die  Unterthanen  und  die  Erzeugnisse  des  Bodens  und  der  Industrie  von
Preußen  und  den  übrigen  Staaten  des  Handels=  und  Zoll-Vereins,  so  wie
die  Preußischen  Schiffe  sollen  von  Rechtswegen  in  dem  Ottomanischen  Reiche
die  Ausübung  und  den  Genuß  aller  der  Vortheile,  Privilegien  und  Freiheiten
haben,  welche  den  Unterthanen,  den  Erzeugnissen  des  Bodens  und  der  Industrie,
  und  den  Schiffen  jeder  anderen  meist  begünstigten  Nation  zugestanden
sind  oder  in  der  Folge  zugestanden  werden  möchten.

33  2
        <pb n="231" />
        212

Artikel  2.

Die  Unterthanen  Seiner  Majestaͤt,  des  Koͤnigs  von  Preußen,  und  die
der  übrigen  Mitglieder  des  Handels=  und  Zoll-Vereins  oder  ihre  Rechtsnachfolger
  sollen  in  allen  Theilen  des  Ottomanischen  Reiches  alle  Gegenstände
ohne  Ausnahme,  mögen  es  Erzeugnisse  des  Bodens  oder  der  Industrie  dieses
Landes  sein,  kaufen  dürfen,  sei  es  in  der  Absicht  damit  Handel  im  Innern
treiben  zu  wollen,  oder  selbige  auszuführen.  Die  Hohe  Pforte  verpflichtet
sich  ausdrücklich,  alle  Monopole,  welche  die  Produkte  des  Ackerbaues  und  die
übrigen  Erzeugnisse  ihres  Reiches,  welcher  Art  diese  seyn  mögen,  betreffen,
abzuschaffen,  sowie  Sie  auch  auf  den  Gebrauch  der  Teskeres  Verzicht  leister,
welche  von  den  Ortsbehörden  Behufs  des  Ankaufs  dieser  Waaren  oder  des
Transports  der  gekauften  von  einem  Orte  zum  anderen  erbeten  worden  sind.
Jeder  Versuch,  welcher  von  irgend  einer  Behörde  gemacht  werden  sollte,  um
die  Preußischen  Unterthanen  oder  dic  der  übrigen  Mitglieder  des  Handelsund
  Zoll-Vereins  zu  zwingen,  sich  mit  dergleichen  Erlaubnißscheinen  oder  Teskeres
  zu  versehen,  soll  als  eine  Verletzung  der  Verträge  angesehen  werden,
und  die  Hohe  Pforte  wird  sofort  mit  Strenge  alle  Veziere  oder  andere  Beamte,
  welchen  eine  solche  Verlebung  zur  Last  fallr,  bestrafen,  und  Sie  wird
die  Preußischen  Unterthanen  sowie  diejenigen  der  übrigen  Staaten  des  Vereins
  wegen  der  Verluste  oder  Beschwerungen,  welche  dieselben  erweislich  erfahren
  haben,  schadlos  halten.

Artikel  3.

Die  Preußischen  Kaufleute  und  die  der  übrigen  Staaten  des  Hawelsund
  Zoll-Vereins  oder  ihre  Rechtsnachfolger,  welche  irgend  ein  Erzeugniß  des
Bodens  oder  der  Industrie  der  Türkei  zu  dem  Zwecke  kaufen  werden,  um
solches  für  den  Verbrauch  im  Innern  des  Ottomanischen  Reiches  wieder  zu
verkaufen,  sollen  bei  dem  Ankauf  oder  bei  dem  Verkauf  dieselben  Abgaben
zahlen,  welche  unter  gleichen  Umständen  von  den  Muselmannischen  Unterthanen
oder  von  den  meist  begünstigten  Rajas,  welche  sich  mit  dem  Handel  im  Innern
  beschäftigen,  entrichtet  werden.

Artikel  41.
Jedes  Erzeugniß  des  Bodens  oder  der  Industrie  der  Türkei  soll,  wenn
es  für  die  Ausfuhr  gekauft  ist,  frei  von  jeder  Art  von  Belastung  und  Abgabe
durch  die  Preußischen  oder  durch  die  Kaufleute  der  übrigen  Staaten  des  Han-
        <pb n="232" />
        213

dels=  und  Zoll-Vereins  oder  durch  ihre  Rechtsnachfolger  nach  einem  zur  Verschiffung
  geeigneten  Orte  gebracht  werden.  Dort  angekommen,  soll  es  bei  dem
Eingange  eine  ein  für  alle  Mal  bestimmte  Abgabe  von  Reun  vom  Hundert
seines  Werthes  emrichten,  an  Stelle  der  alten  Abgaben  des  innern  Verkehrs,
welche  durch  die  gegenwärtige  Uebereinkunft  aufgehoben  werden.  Bei  seinem
Ausgange  soll  es  die  schon  von  Alters  her  festgesetzte  und  auch  gegenwärtig
beibehaltene  Abgabe  von  Drei  vom  Hundert  entrichten.  Es  versteht  sich  jedoch,
  daß  jeder  Artikel,  welcher  an  dem  Verschifffungsorte  für  die  Ausfuhr
gekauft  ist  und  bereits  bei  seinem  Eingange  die  innere  Abgabe  entrichtet  hat,
ferner  nur  der  ursprünglichen  Abgabe  von  Drei  vom  Hundert  unterworfen
seyn  soll.

Artikel  5.

Jedes  Erzeugniß  des  Bodens  oder  der  Industrie  von  Preußen  oder  von
den  übrigen  Staaten  des  Handels=  und  Zoll-Vereins,  und  alle  Waaren  jedweder
  Art,  welche  zu  Lande  oder  zu  Wasser  aus  anderen  Ländern  durch  Preußische
  oder  durch  Unterthanen  der  übrigen  Staaten  des  genannten  Vereins  eingeführt
  werden,  sollen  in  allen  Theilen  des  Ortomanischen  Reiches,  ohne  irgend
  eine  Ausnahme,  gegen  eine  Abgabe  von  Drei  vom  Hundert,  nach  dem
Werthe  dieser  Artikel  berechnet,  zugelassen  werden.  An  Stelle  aller  Abgaben
des  inneren  Verkehrs,  welche  gegenwärtig  von  den  genannten  Waaren  erhoben
werden,  soll  der  Preußische  Kaufmann  oder  der  Kaufmann  aus  den  übrigen
Staäten  des  Vereins,  welcher  sie  einführt,  sey  es,  daß  er  solche  am  Orte
der  Ankunft  verkauft,  oder  daß  er  dieselben  in  das  Innere  versendet,  um  sie
dort  zu  verkaufen,  eine  anderweite  Abgabe  von  Zwei  vom  Hundert  entrichten.
Wenn  in  der  Folge  diese  Waaren  im  Innern  oder  nach  außen  wieder  verkauft
werden,  so  soll  keine  mehrere  Abgabe,  weder  von  dem  Verkäufer  noch  von
dem  Kaufer,  noch  von  demjenigen,  welcher,  nachdem  er  dieselben  gekauft,  solche
in  das  Ausland  zu  versenden  wünscht,  verlangt  werden.

Die  Waaren,  welche  den  alten  Eingangszoll  von  Drei  vom  Huondert  in
einem  Hafen  entrichtet  haben,  sollen  frei  von  jeder  Abgabe  nach  einem  anderen
Hafen  gebracht  werden  dürfen,  und  erst  dann,  wenn  dieselben  dort  verkauft
oder  von  dort  nach  dem  Innern  des  Landes  gebracht  werden,  soll  die  anderweite
  Abgabe  von  Zwei  vom  Hundert  entrichtet  werden.

Es  versteht  sich,  daß  die  Regierungen  Seiner  Mafestät,  des  Königs  von
Prcußen,  und  der  übrigen  Mitglieder  des  Handels=  und  Zell-Vereins  nicht
        <pb n="233" />
        214

beabsichtigen,  sey  es  durch  diesen  oder  durch  irgend  einen  anderen  Artikel  des
gegenwärtigen  Vertrages,  Sich  etwas  anderes  als  was  aus  dem  natsrlichen
und  bestimmten  Sinne  der  gewählten  Auödrücke  folgt,  zu  bedingen,  oder  in
irgend  einer  Weise  die  Regierung  Seiner  Majestat,  des  Kaisers  der  Türkei,
in  der  Ausübung  Ihrer  Rechte  der  innern  Verwaltung  z#I  beschränken,  insoweit
als  diese  Rechte  nicht  die  Verabredungen  der  alten  Verträge  oder  die  durch
die  gegenwärtige  Uebereinkunft  den  Preußischen  und  den  Unterthanen  der  übrigen
  Staaten  des  Vercins  und  Ihrem  Eigenthume  bewilligten  Privilegien  ofsenbar
  verletzen  werden.

Artikel  6.

Die  Preußischen  Unterthanen  und  die  der  übrigen  Staaten  des  Handelsund
  Zoll-Vereins  oder  ihre  Rechtsnachfolger  sollen  in  allen  Theilen  des  Ottomanischen
  Reiches  mit  den  von  fremden  dändern  eingeführten  Waaren  frei
Handel  treiben  dürfen;  und  wenn  diese  Waaren  bei  ihrem  Eintritt  nur  die
Eingangsabgabe  entrichtet  haben,  so  soll  dem  Preußischen  Kaufmann  oder  dem
Kaufmann  der  übrigen  Vereinsstaaten  oder  seinem  Rechtsnachfolger  frei  stehen,
damit  zu  handeln,  wenn  er  die  anuderweite  Abgabe  von  Zwei  vom  Hundert
entrichtet,  welcher  er  für  den  Verkauf  der  eigenen  von  ihm  selbst  eingeführten
Waaren,  oder  für  deren  Versendung  nach  dem  Innern  in  der  Absicht,  solche
dort  zu  verkaufen,  unterworfen  seyn  würde.  Nach  Zahlung  dieser  Abgabe  sollen
  die  Waaren  frei  von  jeder  anderen  Abgabe  seyn,  welche  fernere  Bestimmung
  auch  den  Waaren  gegeben  werden  mag.

Artikel  7.

Keine  Abgabe  irgend  einer  Art  soll  von  den  Erzeugnissen  des  Bodens
oder  der  Industrie  der  Staaten  von  Preußen  und  den  übrigen  Mitgliedern
des  Handels=  und  Zoll-Vereins,  noch  von  den  Ihren  Unterthanen  gehörigen
und  von  dem  Boden  oder  der  Industrie  eines  anderen  fremden  Landes  kommenden
  Waaren  voraus  erhoben  werden,  wenn  diese  beiden  Gattungen  von
Waaren  die  Meerengen  der  Dardanellen,  des  Bosporus  oder  des  Schwarzen
Meeres  passiren,  sey  es,  daß  jene  Waaren  durch  diese  Meerengen  auf  denjenigen
  Schiffen  passiren,  in  welchen  dieselben  sich  bis  dahin  befunden  haben,
oder  daß  dieselben  auf  andere  Schiffe  umgeladen  oder  vor  dem  anderweiten
Verkaufe  für  eine  bestimmte  Zeit  an  das  Land  gesebt  werden,  um  an  Bord
anderer  Schiffe  gebracht  zu  werden  und  ihre  Reise  fortzusetzen.
        <pb n="234" />
        215

Alle  Waaren,  welche  in  die  Türkei  eingeführt  werden,  um  nach  anderen
Ländern  gebracht  zu  werden,  oder  welche  in  den  Händen  des  Einführenden
dleiben  und  von  diesem  nach  anderen  Ländern  versendet  werden,  um  dort  verkauft
  zu  werden,  sollen  nur  die  erste  Eingangsabgabe  von  Drei  vom  Hundert
entrichten,  ohne  daß  man  dieselben  unter  irgend  einem  Vorwande  anderen  Abgaben
  unterwerfen  darf.

Artikel  8.

Die  von  den  Preußischen  Handelsschiffen  bei  ihrer  Durchfahr  durch  die
Dardanellen  und  durch  den  Bosporus  nachgesuchten  Fermans  sollen  ihnen  stets
in  der  Weise  behändigt  werden,  daß  daraus  so  wenig  Aufenthalt  wie  möglich
  entsteht.

Artikel  9.

Die  Hohe  Pforte  genehmigt,  daß  die  in  Folge  gegenwärtiger  Uebereinkunft
  erlassenen  Verordnungen  in  allen  Theilen  des  Ottomanischen  Reiches,  das
beißt,  in  den  in  Europa  und  Asien  belegenen  Besibungen  Seiner  Kaiserlichen
Majestat,  des  Sultans,  in  Egypten  und  in  den  übrigen  der  Hohen  Pforte
gehörigen  Theilen  von  Afrika  in  Ausführung  kommen,  und  daß  selbige  auf
alle  Klassen  Ottomanischer  Unterthanen  Anwendung  finden.

Artikel  10.

In  Gemäßheit  der  zwischen  Preußen  und  der  Hohen  Pforte  bestehenden
Gewohnheit,  und  um  jeder  Schwierigkeit  und  jeder  Verzögerung  bei  Schätzung
des  Werthes  der  von  den  Preußischen  Unterthanen  in  die  Türkei  eingeführten
oder  aus  den  Ottomanischen  Staaten  ausgeführten  Gegenstände  vorzubeugen,
sind  alle  vierzehn  Jahre  in  der  Kenntniß  des  Handels  beider  Länder  erfahrene
Kommissarien  ernannt  worden,  um  durch  einen  Tarif  den  Betrag  an  Gelde
in  der  Münze  des  Großherrn  festzustellen,  welcher  als  Abgabe  von  Drei  vom
Hundert  von  dem  Werthe  jedes  Gegenstandes  gezahlt  werden  soll.  Da  nun
der  Zeitraum  der  vierzehn  Jahre,  während  welcher  der  letzte  Tarif  in  Kraft
seyn  sollte,  abgelaufen  ist  und  schon  vor  einiger  Zeit  Kommissarien  zur  Feststellung
  eines  neuen  Tarifs  ernannt  worden  sind,  so  ist  man  übereingekommen,
daß  der  Tarif,  über  welchen  dieselben  sich  einigen  werden,  für  die  Preußischen
Unterthanen  und  für  die  der  übrigen  zum  Handels=  und  Zoll-Vereine  gehörigen
Staaten,  sieben  Jahre  hindurch,  vom  Tage  der  Feststellung  an  gerechnet,  in
Kraft  bleiben  soll.  Nach  dieser  Zeit  soll  jeder  der  hohen  kontrahirenden  Theile
        <pb n="235" />
        216

das  Recht  haben,  auf  eine  Revision  des  Tarifs  anzutragen;  wenn  aber  waͤh—
rend  der  sechs  Monate,  welche  dem  Ablaufe  der  sieben  ersten  Jahre  folgen,
weder  der  eine  noch  der  andere  Theil  von  dieser  Erlaubniß  Gebrauch  macht,
so  soll  der  Tarif  ferner  auf  sieben  andere  Jahre  in  gesetzlicher  Kraft  bleiben,
von  dem  Tage  an  gerechnet,  wo  die  ersten  abgelaufen  sind,  und  eben  dasselbe
soll  am  Ende  jeder  folgenden  Periode  von  sieben  Jahren  Statt  finden.

Schluß.

Die  gegemwärtige  Uebereinkunft  soll  sofort  zur  Ratifikation  aller  betheiligten
  Regierungen  vorgelegt,  und  die  Ratifikations-Urkunden  sollen  binnen  vier
Monaten  von  heute  ab,  oder,  wenn  es  sein  kann,  noch  früher  zu  Konstaniinopel
  ausgewechselt  werden.  Dieselbe  soll  sofort  nach  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden
  publizirt  und  in  Ausführung  gebracht  werden.

Geschehen  zu  Konstantinopel  den#####m  Dktober  Ein  Tausend  Acht
Hundert  und  Vierzig  (und  der  Hedschra  den  sechs  und  zwanzigsten  Schaban
Ein  Tausend  Zwei  Hundert  Sechs  und  funfzig).
        <pb n="236" />
        Uegierungs  Glatt

Großherzogthu  m
Sachsen  Weimar-Eisenach.

Weimar  1841.  Nummer  17.  29.  September.

 

 

 

 

Bekanutmachungen.

I.  Mit  höchster  Genehmigung  wird  andurch  nachstehende  Normativ-Verfügung
  für  alle  Gerichtsstellen  und  Kameral-Rezepturen  des  Großherzogthumes,
mit  Ausschluß  der  vormals  Königlich  Preußischen  Gebietstheile,  die  Beitreibung
rückständiger  Kameral-Gefälle  betreffend,  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht:

1.

Den  sämmtlichen  Kameral-Rezepturbehörden  (Rentämtern,  Forstgelder-Einnahmen
  2c.)  des  Großherzogthumes,  mit  Ausnahme  der  vormals  Königlich
Preußischen  Gebietstheile,  bleibt,  nach  den  seither  rechtsgültig  hierüber  bestandenen
  Normen,  auch  ferner  nachgelassen,  wegen  aller  Kameral-Gefalle  und
sonstigen  dinglichen  Forderungen  des  Kammer-Fiskus  die  Schuldner,  soweit
von  diesen  die  Rechtsverbindlichkeit  zu  Berichtigung  der  fraglichen  Kammergefälle
  und  dinglichen  Forderungen  nicht  in  Abrede  gestellt  wird,  erequiren
zu  lassen,  d.  h.  an  die  Zahlung  bezüglich  Ablieferung  durch  den  Diener  der
Rezeptur-Behörde  selbst,  oder  durch  den  zu  beauftragenden  Diener  des  nachsten
  Justiz-Amtes  mit  der  im  I.  162  Nr.  10  des  Sportelgesetzes  vom  1.  Dezember
  1840  festgestellten  Erinnerungsgebühr  einmal,  nöthigen  Falles  auch
zweimal,  erinnern  zu  lassen.

2.

Bei  betagten  Forderungen  erfolgt  diese  Exequirung  ohne  Weiteres  nach
Ablauf  des  Erfüllungs-Termines,  bei  solchen  betagten  Forderungen  aber,  die
einen  bestimmten  Leistungs-Termin  nicht  haben,  nach  Statt  gefundener  fruchtloser

  Aufforderung  zur  Erfüllung.
        <pb n="237" />
        216

3.  .
ZwischeudererstenundzweitenErinnerung(Exekutionö-Eintegung)sollindek
Regel  ein  Zeitraum  von  drei  Tagen  inne  liegen;  es  bleibt  jedoch  dem  Ermessen
der  Kameral-Rezepturbehörden  überlassen,  diese  Frist  nach  Befinden  zu  verlängern.
4

Die  Rezeptur-Behörden  haben  den  von  ihnen  zur  Exekution  beauftragten  Dienern
  jedesmal  eine  schriftliche  Verordnung  einzuhändigen,  in  welcher  zugleich  der
Betrag  der  Erekutions-Gebühr  angegeben  ist,  und  durch  deren  Vorzeigung  die  Diener
  sich  bei  den  Schuldnern  zu  Vornahme  der  Exekution  zu  legitimiren  haben.

5

Wird  von  einem  Schuldner  die  Entrichtung  der  Erinnerungsgebühr  verweigert,
  so  ist  die  zur  Exequirung  beauftragte  Person,  um  zu  dieser  Gebühr  zu  gelangen,
  berechtigt,  unter  Zuziehung  Einer  Ortsgerichts-Person  dem  Schuldner  ein
Pfand  abzunehmen,  welches  der  Gerichtsbehörde  sofort  zu  überliefern  und  von
dieser  sodann,  auf  Antrag  des  Dieners,  zu  dessen  Befriedigung,  unter  Beobachtung
der  sonstigen  diesfalls  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften,  zu  verdußern  ist.

6

Ist  auch  die  zweite  Erinnerung  (Erekutions-Einlegung)  erfolglos  geblieben,
so  sind  die  Reste  der  betreffenden  Gerichtsbehörde  zur  erekutivischen  Beitreibung,
mittelst  Abnahme  von  Hülfs-Objekten  und  deren  Versilberung,  anzuzeigen.

7.

Auf  die  Requisition  der  Rezeptur-Behörden  haben  die  Gerichtsbehörden,
wenn  die  Schuldner  auf  die  zu  erlassende  gerichtliche  Zahlungsauflage  in  der
bestimmten  Frist  weder  Zahlung  leisten  noch  gegen  die  Verbindlichkeit
dazu  Einwendungen  vorbringen,  die  Auspfändung  der  Schuldner  sofort  und
ohne  Anstand  zu  verfügen.

Weimar  und  Eisenach  den  11.  Mai  1841.
Grosherzoglich  Sächsische  Sandesregierungen  und
Großherzoglich  Sächsische  Kammer.
von  Mandelsloh.  Wittich.  von  Fritsch.

Normativ-Verfügung
für  alle  Gerichtsstellen  und  Kameral-Rezepturen
  des  Großherzogthumes,  mit
Ausschluß  der  vormals  Königlich  Preußischen
  Gebietstheile,  die  Beitreibung  rückständiger
  Kameral-Gefüälle  betreffend.
        <pb n="238" />
        219

II.  Nachtraͤglich  zu  unserer  Bekanntmachung  vom  80.  Juni  dieses  Jahres
(Seite  174  dieses  Blattes)  bringen  wir  hierdurch  zur  oͤffentlichen  Kenntniß,  daß
die  Personen-Tare

zwischen  Tann  und  Geisa  auf  20  Kreuzer  oder  5  Silbergroschen
9  Pfennige,  und
zwischen  Tann  und  Buttlar  auf  80  Kreuzer  oder  8  Silbergroschen
6  Pfennige
ermaͤßigt  worden  ist.
Weimar  den  14.  August  1841.

Großherzoglich  Sächsische  SOber-Postinspektion.
F.  von  Schwendler.

III.  Es  ist  fuͤr  noͤthig  erachtet  worden,  die  Knechte  der  Frachtfuhrleute
und  Lohnkutscher,  welche  ohne  eigene  Legitimation  und  nur  unter  Bürgschaft
ihrer  Dienstherren  zu  reisen  pflegen,  einer  sorgfaltigern  polizeilichen  Beaufsichtigung
  als  bisher  zu  unterwerfen.

Auf  höchsten  Befebl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
daher  hierdurch  verordnet:

1)  die  Knechte  fremder  Frachtfuhrleute  und  Lohnkutscher  haben  sich  in  Zukunft,
  wenn  sie  das  Großherzogthum  betreten,  durch  Reisepässe,  oder
durch  von  ihrer  Heimathebehörde  ausgestellte  Dienstbücher  gehörig  zu
legitimiren,  widrigenfalls  sie  das  hiesige  Land  sofort  wieder  verlassen
müssen;

2)  sämmtliche  Polizei-Unterbehörden  des  Großherzogthumes  werden  hierdurch
  angewiesen,  die  einpassirenden  Knechte  auswartiger  Frachtfuhrleute
  und  Lohnkutscher  2c.  einer  Beaufsichtigung  in  der  angedeuteten
Beziehung  zu  unterwerfen,  ihnen  die  Reise-Legitimation  abzufordern
und  dieselben,  wenn  sie  letztere  nicht  in  genügender  Art  besitzen,  über
die  Landesgrenze  zurückzuweisen;

3)  damit  jedoch  die  auswärtigen  Fuhrleute  und  Sohnkutscher  Zeit  und
Gelegenheit  erhalten,  sich  mit  gegenwärtiger  Verordnung  bekannt  zu
machen  und  sich  vor  Schaden  zu  hüten,  soll  dieselbe  erst  vom  u.  Januar
1842  an  in  Kraft  treten.

Weimar  den  17.  August  1841.
Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.
        <pb n="239" />
        220

IV.  Der  Rittergutsbesitzer  Heinße  zu  Oberreisen  hat  die  zu  seinem  dasigen
  Rittergute  gehörige  Gerichtsbarkeit  an  Großherzogliche  Kammer  abgetreten
und  es  ist  solche  dem  Großherzoglichen  Justiz-Amte  Buttstädt  überwiesen  worden.

Dieses  wird  zu  Jedermanns  Nachricht  und  Nachachtung  hierdurch  bekannt
gemacht.

Weimar  den  7.  September  1841.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
Chr.  Fr.  C.  von  Mandelsloh.

V.  Da  mehrfache  Zweifel  in  neuester  Zeit  darüber  erhoben  worden  sind,
ob  das  Patent  vom  19.  Januar  1819  über  den  Ersatz  der  Wildschäden  im
§.  7  unter  dem  Worte:  „Wild“  auch  die  niederen  jagdbaren  Thiere  oder  aber
bloß  Hochwild  und  das  Rehwild,  das  Wild  in  der  eigentlichen  und  gewöhnlichen
  Bedeutung  des  Wortes  verstehe:  so  haben  Seine  Königliche  Hoheit,  der
Großherzog,  zu  Abschneidung  aller  diesfallsigen  Zweifel  Höchstsich  veranlaßt  gefunden,
  nach  vernommenen  und  erwogenen  Gutachten  der  drei  oberen  Justiz-Kollegien
  des  Großherzogthumes,  den  erwähnten  §.  7  des  Patentö  vom  9.
Januar  1819  dahin  authentisch  zu  interpretiren:
daß  unter  dem  von  dem  betreffenden  Jagdberechtigten  zu  ersetzenden
Wildschaden  nur  der  vom  Hochwilde  und  vom  Rehwilde  angestiftete
Schaden  zu  verstehen,  also  die  Bestimmungen  des  Patents  vom  19.
Januar  1819  über  den  Ersatz  der  Wildschäden  auf  den  von  kleineren
jagdbaren  Thieren,  Hasen,  Kaninchen  u.  s.  w.  überhaupt  und  insbesondere
  den  Obstbaumpflanzungen  und  Baumschulen  angerichteten
Schaden  in  keinem  Falle  zu  beziehen  sey.
Auf  höchsten  Befehl  wird  dieses  hiermit  öffentlich  bekannt  gemacht.
Weimar  den  20.  September  1841.

Großherzoglich  Sächüsche  Landesregierung.
von  Müller.
        <pb n="240" />
        Kegierungs—  Glatt

Großherzogthu  m
Sachsen  Weimar-Eisenach.

Weimar  1841.  Nummer  18.  23.  Oktober.

 

 

Bekauntmachungen.

I.  Zur  Beseitigung  aufgekommener  Zweifel  in  Beziehung  auf  die  von
Sr.  Königlichen  Hoheit,  dem  Großherzoge,  im  Bereiche  der  Lehnsherrlichkeit
des  Großherzoglichen  Kammer-Fiskus  unter  gewissen  Bedingungen  gnadigst  verwilligte
  Befreiung  von  Entrichtung  des  Lehngeldes  bei  dem  Zusammenkaufen
oder  Zusammentauschen  vorher  zerschlagener  Grundstücke  bringen  wir  in  Folge
eines  höchsten  Befehls  vom  14.  d.  M.  hierdurch  folgende  Erläuterungen  unserer
  Bekanntmachungen  vom  28.  Dezember  1829  und  vom  15.  Oktober  1831
(Reg.  Blatt  v.  J.  1830  S.  6  und  v.  J.  1831  S.  218)  zur  öffentlichen
Kenntniß:

1.

Die  Befreiung  vom  Lehngelde  findet  für  die  unter  1/4  Acker  haltenden
Grundstücke  auch  dann  Statt,  wenn  die  beiden  durch  Kauf  oder  Tausch  wieder
zusammengebrachten  Grundstücke  zwar  nach  einer  neuern  Katastrirung  unter
zwei  verschiedenen  Nummern  liegen,  aber  nachgewiesen  wird,  daß  dieselben
früher  zu  Einem  Ganzen  verbunden  und  mit  einerlei  Nummer  bezeichnet  waren.

2.

Obgleich  es  sich  nach  dem  ausgesprochenen  Zwecke  der  Beguͤnstigung  von
selbst  versteht,  daß  alle  in  Folge  unserer  oben  angezogenen  Bekanntmachungen
lehngeldfrei  wieder  zusammengebrachten  Grundstuͤcke  niemals  wieder  gettennt
werden  duͤrfen,  selbst  wenn  eine  Theilung  hingesehen  auf  die  Groͤße  der  Theile
sonst  gesetzlich  zulaͤssig  waͤre,  so  ist  doch  sowohl  in  den  betreffenden  Grund—
büchern  und  Erbbüchern,  als  in  den  auszustellenden  Erwerbs-Dokumenten  aus-35
        <pb n="241" />
        222
druͤcklich  und  unter  Anfuͤhrung  des  Grundes  die  Untheilbarkeit  der  so  wieder
zusammengebrachten  Grundstuͤcke  anzumerken.

Sollte  dennoch  die  Wiederzerschlagung  eines  solchen  Grundstuͤcks  gewuͤnscht
werden,  so  ist  dazu  die  hoͤchste  Genehmigung  Sr.  Koͤniglichen  Hoheit,  des
Großherzogs,  als  des  Grundherrn,  erforderlich,  welche  jedoch  nur  in  außerordentlichen
  Fällen  ertheilt  werden  wird,  und  auch  dann  nur  gegen  Nachzahlung
  des  bei  der  frühern  Wiedervereinigung  nicht  erhobenen  Lehngeldes  Statt
haben  kann.

3.

Auf  diejenigen  Grundstücke,  welche  gesetzlich  unter  1/4  Acker  getheilt  werden
  dürfen,  wie  Gärten,  Krautländer  und  Grasflecke  —  unter  welchen  letzteren
  jedoch  Wiesen  nicht  zu  verstehen  sind  —  erstreckt  sich  die  Begünstigung
der  Lehngelderbefreiung,  wie  sie  zum  Besten  der  Landwirthschaft  in  den  in  unseren
  oben  gedachten  Bekanntmachungen  bezeichneten  Fällen  ausnahmsweise  eintritt,
  überall  nicht.

Sämmtliche  Justiz-Unterbehörden  und  Rentämter  des  Großherzogthumes
haben  sich  hiernach  zu  achten.

Weimar  den  21.  September  1841.

Großherzoglich  Söchsische  Kammer.
Hercher.

II.  Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
bringen  wir  die  unter  A,  B  und  C  angehängten  Formulare  nebst  folgenden
naheren  Bestimmungen,  die  Heimathsscheine  betreffend,  zur  öffentlichen  Kenntniß,
  mit  der  Anweisung  an  die  betroffenen  Behörden,  sich  allenthalben  genau
danach  zu  achten:

1)  in  der  Regel  sind  die  Heimathsscheine  nur  auf  die  Dauer  von  3  bis
5  Jahren  auszustellen.  In  besonderen  Fällen  aber  kann  die  Ausstellung
ausnahmsweise  auf  längere  Zeit,  z.  B.  auf  die  Dauer  einer  übernommenen
  Pachtung,  geschehen.

Ein  abgelaufener  Heimathsschein  kann,  wenn  kein  Bedenken  entgegen
steht,  verlängert  werden.

2)  von  dem  Tage  an,  mit  welchem  die  Gültigkeit  eines  Heimathsscheins
für  erloschen  zu  achten  ist,  tritt,  hinsichtlich  des  Inhabers  desselben
lediglich  die  durch  jenen  aufgehobene  Wirksamkeit  der  Bestimmungen
der  Landesgesetze,  bezüglich  der  Staatsverträge,  über  die  Heimathsver=
        <pb n="242" />
        228

haͤltnisse  und  die  Staatsangehoͤrigkeit  wieder  ein,  namentlich  faͤngt  von
jenem  Tage  die  Zeit  zu  laufen  an,  durch  deren  Dauer  in  einem  Heimathsbezirke
  oder  in  einem  Staatsgebiete  die  stillschweigende  Aufnahme
begruͤndet  wird.  Daher  haben  die  Heimathsbezirke  und  Heimathsbehoͤrden
  des  Großherzogthumes  sorgfaͤltig  daruͤber  zu  wachen,  daß  den
Inhabern  von  Heimathsscheinen,  wenn  sie  nicht  zu  denjenigen  gehoͤren,
welche  durch  ihren  blosen  Aufenthalt  Wohnsitzrecht  niemals  erwerben,
dieser  nicht  länger  als  während  der  Dauer  der  Gültigkeit  ihrer  Heimathsscheine
  gestattet  werde.

Weimar  den  14.  Oktober  1841.

Großherzoglich  Sächfsische  Landes-Oirektion.
F.  von  Schwendler.  «

A.
Heimathöschein

für  eine  ledige  Mannsperson.

Hierdurch  wird  bescheinigt,  daß
N.  N

uul  Personbeschreihung.  im  hiesigen  Heimathsbezirke  Heimathsberechtigt  ist
err:

Stand:

Haare:
Augen:

Nase:

Mund:

Kinn:

und,  so  lange  der  gegenwärtige  Heimatbsschein
gültig  bleibt,  daselbst  jederzeit  wieder  aufgenommen
  werden  soll.

besondere  Kennzeichen:

Unterschrift  des  Inhabers.
Die  Gültigkeit  dieses  Heimathsscheins  erlischt:
1)  durch  den  Ablauf  von  Jahren;
2)  durch  die  ausdrückliche  Aufnahme  des  Inhabers  in  einen  andern

Heimathsbezirk  des  Inlandes,  oder  in  den  uUnterthansverband  eines
andern  Staates;

3)  durch  den  Eintritt  desselben  in  Civil=  oder  Militär-Dienste  eines  am

dern  Staates,  oder  in  ein  wirkliches  Kommunal-Amt  in  einem  andern
Staate,  dafern  dieser  Eintritt  nicht  mit  ausdrücklicher  Genehmigung
        <pb n="243" />
        224

und  unter  Vorbehalt  des  Staatsunterthanen-Rechtes  von  Seiten  einer
diesseitigen  obern  Landesbehörde  erfolgt.

Dabei  ist  zu  bemerken,  daß,  wenn  der  Inhaber  dieses  im  Auslande
ohne  Erlaubniß  (Trauschein)  der  diesseitigen  Heimathsbehörde  sich
verehelichen  würde,  die  hierdurch  denselben  erwachsende  Familie  (Ehefrau,
  Kinder  rc.)  in  dessen  hiestgen  Heimathsorte  nicht  mit  aufgenommen

  wird.

(Ort  und  Zeit  der  Ausstellung.)

(Siegel  und  Unterschrift.)

ecumerkung.  Die  auf  einen  Landgemeinde=  oder  Ritterguts=  Heimathsbezirk  ausgestellten
  Heimathsscheine  müssen  wenigstens  von  zwei  Mitgliedern  des  Ortsvorstandes,
  bezüglich  vom  Rittergutsbesitzer,  unterzeichnet  und  von  der  Orts-Polizeibehörde
  beglaubigt  seyn;  weshalb  denn  auch  die  Zeit  ihrer  Gültigkeit  erst  vom
Tage  der  erfolgten  Ortspolizeilichen  Beglaubigung  an  zu  laufen  beginnt,  während
die  von  Stadträthen  des  Großherzogthumes  ausgestellten  Heimathsscheine,  welche
einer  weitern  Beglaubigung  nicht  bedürsen,  schon  vom  Tage  ihrer  Ausstellung

an  gültig  sind.

Heimakzsschein

für  einen  Familien-Vater.
Hierdurch  wird  bescheinigt,  daß
N

Personbeschreibung.
Alter:
Stand:

Haare:
Augen:

Kinn:
besondere  Kennzeichen:

Unterschrift  des  Inhabers.

.  N.)
im  hiesigen  Heimathsbezirke  Heimathsberechtigt
ist  und,  so  lange  der  gegenwärtige  Heimathsschein
gültig  bleibt,  nebst  seiner  jetzigen  Ehefrau  und
seinen,  ihr  Heimathsrecht  von  ihm  ableitenden
Kindern  ꝛc.  daselbst  jederzeit  wieder  aufgenommen
  werden  soll.

Die  Gültigkeit  dieses  Heimathsscheins  erlischt:

1)  durch  den  Ablauf  von

Jahrenz

2)  durch  die  ausdrückliche  Aufnahme  des  Inhabers  in  einen  andern
Heimathsbezirk  des  Inlandes,  oder  in  den  Unterthansverband  eines

andern  Staates;
        <pb n="244" />
        8)

225

durch  den  Eintritt  desselben  in  Civil=  oder  Militär-Dienste  eines  andern
Staates,  oder  in  ein  wirkliches  Kommunal-Amt  in  einem  andern  Staate,
dafern  dieser  Eintritt  nicht  mit  ausdrücklicher  Genehmigung  und  unter
Vorbehalt  des  Staatsunterthanen-Rechtes  von  Seiten  einer  diesseitigen
obern  Landesbehörde  erfolgt,  oder  in  ein  wirkliches  Kommunal-Amt  in
einem  andern  Staate.  »

Dabei  ist  zu  bemerken,  daß,  wenn  der  Inhaber  dieses  im  Auslande
ohne  Erlaubniß  (Trauschein)  der  diesseitigen  Heimatbsbehörde  sich  anderweit
  verehelichen  würde,  die  hierdurch  demselben  erwachsende  Familie
(Ehefrau,  Kinder  #2c.)  in  dessen  hiesigen  Heimathsorte  nicht  mit  aufgenommen
  wird.

(Ort  und  Zeit  der  Ausstellung.)
(Siegel  und  Unterschrifte.)

Aumerkung.  Die  auf  einen  Landgemeinde=  oder  Ritterguts-Heimathsbezirk

ausgestellten  Heimathsscheine  müssen  wenigstens  von  zwei  Mitgliedern  des  Ortsvorstandes,
  bezüglich  vom  Rittergutsbesitzer,  unterzeichnet  und  von  der  Orts-Polizeibehörde
  beglaubigt  seyn;  weshalb  denn  auch  die  Zeit  ihrer  Gültigkeit  erst
vom  Tage  der  erfolgten  Ortspolizeilichen  Beglaubigung  an  zu  laufen  beginm,
während  die  von  Stadträthen  des  Großherzogthumes  ausgestellten  Heimathsscheine,
welche  einer  weitern  Beglaubigung  nicht  bedürfen,  schon  vom  Tage  ihrer  Ausstellung
  an  gültig  sind.  c

Heimatbsschein

für  eine  Frauensperson.

Hierdurch  wird  bescheinigt,  daß

(N.  N.)

n  Personbeschreibung.  im  hiesigen  Heimathsbezirke  Heimathsberechtigt
er:

Scand:

Haare:
Augen:

Nase:
Mund:
Kinn:

ist  und,  so  lange  der  gegenwärtige  Heimathsschein
gültig  bleibt,  daselbst  jederzeit  wieder  aufgenommen
  werden  soll.

besondere  Kennzeichen:
uneerschrift  der  Inhaberm.
        <pb n="245" />
        226

Die  Gültigkeit  dieses  Heimathsscheins  erlischt:

1)  durch  den  Ablauf  von  Jahren;

2)  durch  die  aus  drückliche  Aufnahme  der  Inhaberin  in  einen  andern
Heimathsbezirk  des  Inlandes,  oder  in  den  uUnterthansverband  eines
andern  Staates;

3)  durch  die  Verehelichung  derselben  mit  einem  hier  nicht  Heimathsberechtigten.

(Ort  und  Zeit  der  Ausstellung.)
(Siegel  und  Unterschrift.)

Anumerkung.  Die  auf  einen  kandgemeinde=  oder  Ritterguts  =  Heimathstezirk
ausgestellten  Heimathsscheine  müssen  wenigstens  von  zwei  Mitgliedern  des  Ortsvorstandes,
  bezüglich  vom  Rittergutsbesitzer,  unterzeichnet  und  von  der  Orts-Polizeibehörde
  beglaubigt  seyn;  weshalb  denn  auch  die  Zeit  ihrer  Gültigkeit
erst  vom  Tage  der  erfolgten  Ortspolizeilichen  Beglaubigung  an  zu  laufen  beginnt,
während  die  von  Stadträthen  des  Großherzogthumes  ausgestellten  Heimathescheine,

welche  einer  weitern  Beglaubigung  nicht  bedürfen,  schon  vom  Tage  ihrer  Ausstellung
  an  gültig  sind.

III.  Durch  den  Schlußsatz  im  §.  9  des  Nachtrags  vom  20.  April
1839  zu  der  Gesindeordnung  vom  18.  Juni  1828  ist  für  Auslander,  welche
im  Großherzogthume  Gesindedienste  suchen,  der  Gebrauch  ausländischer  Dienstbücher
  nicht  ausgeschlossen.  Da  nun  aber  diejenigen  Erfordernisse,  welche  nach
den  vorhergehenden  Sätzen  jenes  Paragraphen  jedes  Dienstbuch  enthalten  muß,
wenn  auf  dessen  Grunde  ein  gültiger  Dienstvertrag  verabredet,  oder  ein  Dienstbote
  länger  als  14  Tage  in  Dienst  genommen  werden  soll,  bei  ausländischen
Dienstbüchern  nicht  leicht  insgesammt  vorhanden  seyn  können  (wie  namentlich
der  Auszug  aus  den  diesseitigen  Gesinde-Verordnungen):  so  sind  von  mehren
Seiten  Zweifel  darüber  erhoben  worden,  ob  nicht  bei  den  von  ausländischen
Behörden  ausgestellten  Dienstbüchern  über  den  Mangel  einzelner  weniger  wesentlicher
  Erfordernisse  hinausgegangen  werden  dürfes

Zur  Beseitigung  solcher  Zweifel  machen  wir,  nach  eingeholter  höchster
Instruktion,  hiermit  zur  Nachachtung  bekannt,  daß  im  Auslande  ausgestellte
Gesinde-Dienstbücher  nur  dann  im  Großherzogthume  zum  Abschluß  von  Dienstverträgen
  gültig  gebraucht  werden  können,  wenn  sie  allen  Erfordernissen,  wie
sie  im  §.  9  des  Gesetznachtrags  vom  20.  April  1839  unter  u  bis  8  verzeichnet
  sind,  vollständig  entsprechen.

Weimar  den  14.  Oktober  1841.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.
        <pb n="246" />
        Uegierungs--  Blatt

Großherzogthum
Sachsen  Weimar-Eisenach.

Weimar  1841.  Nummer  19.  1.  Dezember.

 

 

 

BZekauntmachung.

Auf  höchsten  Befehl  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
das  nachstehende  Gesetz,  die  Erhebung  von  Uebergangsabgaben  betreffend,
vom  heutigen  Tage,  biermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  den  1.  Dezember  1841.
Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Müller.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen  Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

In  Gemaͤßheit  der  Artikel  2  und  8  des  Vertrags  zwischen  den  Zollvereinten
  Staaten  über  die  Fortdauer  des  Zoll=  und  Handels-Vereins  vom
8.  Mai  1841  (Regierungs-Blatt  vom  Jahre  1841  Seite  186)  werden,

37
        <pb n="247" />
        228

unter  im  Voraus  ertheilter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Staͤnde,  uͤber  den
Verkehr  mit  den  zu  dem  Zollvereine  gehoͤrigen  Laͤndern  und  die  Erhebung  von
Abgaben  bei  dem  Uebergange  gewisser  Erzeugnisse  aus  einem  Vereinslande  in
das  andere,  mit  Aufhebung  des  Gesetzes  vom  1.  Mai  1838  über  den  Verkehr
  mit  den  zu  dem  Zollvereine  gehoͤrigen  Laͤndern  und  die  Erhebung  von
Ausgleichungs  -Abgaben  (Regierungs-Blatt  vom  Jahre  1838  Seite  105)
folgende,  mit  den  bei  dem  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereine  betheiligten
  Staaten  anderweit  vereinbarte  Bestimmungen  für  den  gesammten  Umfang
  Unseres  Staatsgebiets  mit  alleiniger  Ausnahme  des  Vordergerichts  Östheim,
  d.  h.  des  Amtes  Ostheim  mit  Ausschluß  des  Ortes  Melpers,  hiermit
ertheilt.
g.  1.

Der  Verkehr  mit  Handelsgegenständen  zwischen  Baiern,  Württemberg
und  Baden  einerseits  und  den  übrigen  Vereinslandern  andererseits  unterliegt
vom  1.  Januar  1842  ab  an  den  Birnengrenzen  keiner  andern  Beaussichtigung,
  als  derjenigen,  welche  zum  Behufe  der  Erhebung  der  Uebergangsabgaben
  (§.  2)  in  dem  einen  oder  andern  Vereinslande  erforderlich  ist,  und  die
an  den  gedachten  Binnengrenzen  errichteten  gemeinschaftlichen  Anmeldestellen
werden  von  demselben  Tage  an  aufgehoben.

#§#.2.

Vom  1.  Januar  1842  an  werden,  so  lange  die  in  den  betreffenden
Vereinsstaaten  gegenwaärtig  bestehenden  inneren  Steuern  von  der  Hervorbringung
  oder  Zubereitung  gewisser  Erzeugnisse  unverändert  bleiben,  in  denselben
UebergangSabgaben  von  folgenden  gleichnamigen  vereinsländischen  Erzeugnissen
erhoben:

1.  Bom  Wein  und  Traubenmotk.
In  Preußen,  Sachsen,  Kurhessen  und  dem  Thüringischen  Vereine.

II.  Bom  Bier.
1)  In  Preußen,  Sachsen  und  dem  Thüringischen  Vereine.
2)  In  Baiern,  rechts  des  Rheins.
3)  In  Württemberg.
4)  In  Baden.
5)  In  Kurhessen.
6)  Im  Großherzogthume  Hessen.
7)  In  der  freien  Stadt  Frankfurt.
        <pb n="248" />
        229

III.  Vom  Branntwein.
1)  In  Preußen,  Sachsen  und  dem  Thüringischen  Vereine.
2)  In  Baiern,  rechts  des  Rheins.
3)  In  Württemberg.
4)  In  Kurhessen.

IV.  Bom  Malze.

1)  In  Baiern,  rechts  des  Rheins.
2)  In  Württemberg.

V.  Von  Dabaks-Blättern  und  Fabrikaten.
In  Preußen,  Sachsen,  Kurhessen  und  dem  Thüringischen  Vereine.

Die  Betrage  der  im  Thüringischen  Vereine  und  folglich  auch  im  Großherzogthume,
  mit  Ausnahme  des  Vordergerichts  Ostheim,  zu  erhebenden  Uebergangsabgaben
  sind  auf  der  Anlage  verzeichnet  und  werden  künftig  in  einem
Anhange  zu  dem,  alle  drei  Jahre  erscheinenden  Vereins-Zolltarife  den  Gegenständen,
  worauf  sie  gelegt  sind,  und  ihrem  Betrage  nach  bekannt  gemacht
werden.

*

In  Bezug  auf  den  Uebergangsverkehr  mit  Wein,  Traubenmost  und  Tabak
werden  Preußen,  Sachsen,  Kurhessen  und  die  zum  Thüringischen  Vereine  gehörigen
  Staaten,  und  in  Bezug  auf  den  Uebergangsverkehr  mit  Branntwein
und  Bier  Preußen,  Sachsen  und  die  zum  Thüringischen  Vereine  gehörigen
Staaten  als  ein  Ganzes  betrachtet.

S#4.

Von  den  innerhalb  des  Gesammt-Zollvereins  erzeugten  Gegenstanden,
welche  nur  durch  einen  Vereinsstaat  transitiren,  um  entweder  in  einen  andern
Vereinsstaat  oder  in  das  Ausland  geführt  zu  werden,  dürfen  Uebergangsabgaben
  nicht  erhoben  werden.

g.  5.

Von  allen  ausländischen  Erzeugnissen,  von  welchen  auf  die  in  der  Zollordnung
  vorgeschriebene  Weise  dargethan  wird,  daß  sie  als  ausländisches  Einoder
  Durchgangs-Gut  die  zollamtliche  Behandlung  bei  einer  Erhebungsbehörde
des  Zollvereins  entweder  bestanden  haben  oder  derselben  noch  unterliegen,  sollen
  Uebergangsabgaben  ebenfalls  nicht  erhoben  werden.

r*d-
        <pb n="249" />
        280

g.  6.

Die  Erhebung  der  Uebergangsabgaben  von  den  damit  betroffenen  vereinsländischen
  Gegenständen  erfolgt  entweder  bei  einer  dazu  befugten  Steuoerstelle
im  Lande  der  Bestimmung,  oder  bei  einer  der  zu  diesem  Zwecke  errichteten
Erhebungsstellen  an  den  Binnengrenzen.

S.  7.

Der  Uebergang  an  den  Binnengrenzen  darf  nur  auf  den  dazu  bestimmten
Straßen  geschehen  und  bei  den  an  diesen  Straßen  errichteten  Erhebungsstellen
muß  die  Anmeldung  erfolgen.

Diese  Straßen  und  Hebestellen  werden  besonders  bekannt  gemacht.

S.  8.

Was  in  dem  Zollgesetze  vom  1.  Mai  1838  in  Bezug  auf  die  Verpflichtung
  zur  Entrichtung  des  Zolles  (.  15),  die  Haftung  der  Waare  (C.  16),
die  Verjaährung  der  Abgabe  (F.  17),  und  was  ferner  dort  wegen  der  Einrichtungen
  zur  Beaufsichtigung  und  Erhebung  des  Zolles  (§§.  24,  25,  26,
27,  28,  29,  30,  31,  33,  38,  40)  und  in  den  hierher  gehörigen  Bestimmungen
  der  Zollordnung  vorgeschrieben  ist,  findet  gleichmäßig  auch  auf  die
Uebergangsabgaben  Anwendung,  jedoch  mit  dem  Vorbehalte,  daß

1)  zwar  auch  rücksichtlich  dieser  Abgaben  dasjenige  gilt,  was  in  dem  Zollgesetze
  und  in  der  Zollordnung,  in  Bezug  auf  die  Grenze  gegen  das
Ausland  und  wegen  Inhaltung  der  von  der  Grenze  bis  zur  Zollstelle
einzuschlagenden,  besonders  zu  bezeichnenden  Straßen  vorgeschrieben  ist,
daß  aber  die  Bestimmungen  wegen  des  Grenzbezirkes  und  der  Binnenlinie
  nur  in  sofern  hier  anwendbar  sind,  als  da,  wo  in  den  zgollgesetzlichen
  Bestimmungen  von  der  Zolllinie  die  Rede  ist,  dieses  in  Bezug  auf
die  Uebergangsabgaben  von  der  Binnengrenze  der  betheiligten  Vereinsländer
  verstanden  werden  muß,  daß  ferner,

was  dort  hinsichtlich  der  Grenz-Zollämter  vorgeschrieben  ist,  hier  von
den  zur  Erhebung  der  Uebergangsabgaben  an  den  Birnnengrenzen  bestimmten
  Steuerstellen  gilt,  und  daß

3)  statt  der  im  Zollgesetze  und  der  Zollordnung  gedachten  Begleitscheine

bei  dem  Uebergangsverkehre  besondere  Abfertigungen  (Uebergangsscheine)
ertheilt  werden.

2

—
        <pb n="250" />
        281

.  9.

Die  Bestimmungen  des  Gesetzes  wegen  Untersachung  und  Bestrafung  der
Zollvergehen  vom  1.  Mai  1838  finden  gleichmäßig  auch  auf  die  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  hier  in  Bezug  auf  die  Uebergangsabgaben  ertheilten  Vorschriften
  Anwendung,  soweit  sie  ihrer  Natur  nach  auf  die  getroffenen  Grenz-Joll-Einrichtungen
  sich  nicht  ausschlüssig  beziehen.

Verzeichniß  der  Uebergangsabgaben,

welche  vom  1.  Januar  1842  an  zu  erheben  sind.
1)  vom  Wein  für  den  Zentner  Preußisch

1028,964  Follzentner  ...  —Thlt.25Sgr  -:1Fl.27er.
2)  vom  Traubenmost  „  ..—  --.-1-10-s)vother..
  —-  Hi  «—-26I-4)
  vom  Branntwein  für  die  Ohm  Preußisch

bei  50%  Alkohol  nach  Tralles  6  —  —  10-30
5)  von  Tabaks-  Blättern  und  Frbrikaten

für  den  Zentner  Preußisch  —.  20  —  1  10
Wumerkung.  Was  die  Uebergangsabgabe  vom  Branntwein  betrifft,  so  unterliegen

derselben  auch  alle  andere  alkoholhaltige  Fabrikate,  als  Rum,  Liqueurs  u.  s.  w.
—  Durch  die  Bestimmung:  „bei  50  Prozent  Alkoholstärke  nach  Tralles“  ist  nur
das  Verhältniß  festgestellt  worden,  wonach  die  Abgabe  zu  erheben  ist,  so  daß  von
stärkerem  oder  schwächerem  Branntwein  bezüglich  mehr  oder  weniger  entrichtet  werden
  muß,  als  der  Tarif-Saß  ergiebt.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  1.  Dezember  1841.

2  Carl  Friedrich.

C.  W.  Freih.  von  Fritsch.  Freih.  von  Gersdorff.  D.  Schweitzer.

Gese  6,
die  Erhebung  von  Uebergangsabgaben
betreffend.
        <pb n="251" />
        282

Ministerial-Bekaununtmachungen.

I.  Daß  sich  die  Kurfürstlich  Hessische  Staatsregierung  der  zwischen
Preußen,  Sachsen  und  dem  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereine  brstehenden
  Uebereinkunft  wegen  gleichmaßiger  Besteuerung  des  Wein=  und  Tabak-Baues
  und  des  gegenseitigen  freien  Verkehrs  mit  Wein  und  Tabak  (Vertrag
zwischen  Preußen,  Sachsen  und  den  Thüringischen  Vereinsstaaten  wegen  gleicher
Besteuerung  innerer  Erzeugnisse  vom  8.  Mai  d.  J.,  Seite  201  des  Regierungs-Blattes
  von  diesem  Jahre)  auch  ihrer  Seits  angeschlossen  hat,  wird  hierdurch
  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  den  19.  November  1841.

Großherzoglich  Sächfssches  Winisterium  der
auswärtigen  T#  gelegenheiten.
C.  W.  Freiherr  von  Fritsch.

II.  Nach  einer  unter  den  dem  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereine
  angehörigen  Staaten  getroffenen  Vereinigung  wird  hierdurch  in  Bezug  auf
den  Verkehr  mit  Spielkarten  —  vorbehaältlich  überall  der  Vorschriften  des
Gesetzes  über  das  Spielkarten-Monopol  im  Großherzogthume  vom  2.  Januar
1884  und  der  nachträglichen  Verordnung  dazu  vom  20.  November  1840  —
in  weiterer  Ausführung  der  Bestimmungen  §I§.  8  und  10  des  Zollgesetzes  vom
1.  Mai  1838  hierdurch  festgesetzt:

1.

Die  Versendung  von  Spielkarten  in  andere  Vereinsstaaten,  in  welchen
deren  Einfuhr  erlaubt  ist,  darf,  auch  wenn  dabei  keine  Durchfuhr  durch  ein
Vereinöland  eintritt,  wo  ein  Spielkarten-Monopol  besteht,  nur  mit  Begleitschein
  geschehen.

2.

Bei  ohne  betrügerische  Absicht  erfolgten  Verletzungen  des  Verschlusses  an
amtlich  abgefertigten  Spielkarten  tritt,  bei  Unanwendbarkeit  der  im  Zoll-Strafgesetze
  vom  1.  Mai  1838,  5.  16,  vorgeschriebenen  Strafe,  eine  Ordnungsstrafe
  von  1  bis  10  Thaler  —  F.  17  jenes  Gesetzes  —  ein.

3.

Bei  stattfindenden  Spielkarten-Versendungen  hat  auch  der  jedeömalige
Waarenführer,  sofern  er  nicht  schon  unter  gesetzlicher  Kautions-Leistung  Be-
        <pb n="252" />
        288

gleitschein-Ertrahent  ist,  durch  Mitunterschrift  des  Begleitscheins  sich  den  gesetzlichen

  Strafen  für  den  Fall  einer  hinsichtlich  des  von  ihm  übernommenen

Waaren-Transports  vorkommenden  Ordnungswidrigkeit  zu  unterwerfen.
Weimar  den  22.  November  1841.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Freih.  von  Gersdorff.

Bekanutmachungen.

I.  Da  bei  Gerichtsstellen  in  den  vormals  Königlich  Sachsischen  Gebietstheilen
  die  s.  g.  Handelsbücher  oder  Handels-Protokolle  zugleich  die  Stelle
der  Konsens-Bücher  oder  Konsens-Protokolle,  auch  da  wo  letztere  im  Uebrigen
abgesondert  geführt  worden  sind,  insoweit  vertreten  haben,  als  die  nach  der
Vorschrift  im  §.  7  ad  Tit.  XILII  der  Erladut.  Prozeß-Ordnung  erforderliche
Eintragung  vorbehaltener  Hypotheken  nur  in  den  Handelsbüchern  oder
Handels-Protokollen  bei  Bestätigung  der  Veräußerung  geschehen  ist:  so  erinnern
  wir  die  betroffenen  Gerichtsstellen  daran,  nicht  nur  überhaupt  bei  jeder
vorkommenden  Uebereignung  oder  Verpfändung  von  Immobilien,  sondern  insbesondere
  auch  —  mit  Beziehung  auf  die  bevorstehende  Herstellung  von  Real-Hypothekenbüchern
  —  bei  Anlegung  eines  jeden  Foliums  in  solchen  dergleichen
reservirte  und  in  den  Handelsbüchern  oder  Protokollen  bemerkte  Hypotheken
gebührend  zu  berücksichtigen,  bezüglich  nach  Vorschrift  des  §.  362  des  Pfandgesetzes
  (§.  86  der  Ausführungsverordnung)  auf  das  anzulegende  Real-Folium
mit  überzutragen.

Weimar  den  15.  Oktober  1841.

Großherzoglich  Söächßsche  Lanudesregierung.
von  Müller.

II.  In  dem,  unserer  Bekanntmachung  vom  14.  d.  M.  mit  angehängten
Heimathsschein-  Formular  B  (S.  224  des  Regierungs-BlatteS  von  diesem
Jahre)  müssen  die,  aus  Versehen  stehen  gebliebenen,  eine  Wiederholung  enthaltenden,
  Schlußworte  des  Satzes  3  (S.  225)  „oder  in  ein  wirkliches  Kommunal-Amt
  in  einem  andern  Staate“  wegfallen.

Weimar  den  23.  Oktober  1841.

—  Saͤch  sische  Dandes-  Direktion.
F.  von  Schwendler.
        <pb n="253" />
        234

III.  Mit  hoͤchster  Genehmigung  wird  die  Bekanntmachung  vom  27.
Februar  v.  J.  (Regierungs-Blatt  vom  Jahre  1840  Seite  74)  wegen  der
aus  der  Landes-Brandversicherungs-Kasse  zu  leistenden  Tronsport-Kosten-Vergütung
  bei  dem  Ausfahren  der  Wasserzubringer  dahin  vervollständigt,  daß
eine  solche  Vergütung  nur  dann  in  Anspruch  genommen  werden  darf,  wenn
vom  Stations-Orte  aus  neben  dem  Zubringer  noch  eine  oder  mehre  besondere
Spritzen  an  den  Brandort  gefahren  und  nach  obrigk  eitlicher  Bescheinigung
  auch  wirklich  am  letztern  Orte  angekommen  und  zur  Hülfsleistung
  dargeboten  worden  sind.

Ferner  soll,  höchster  Anordnung  zufolge,  in  Bezug  auf  die  Bestimmung
unter  Ziffer  4  der  Bekanntmachung  vom  6.  August  v.  J.  (Regierungs-Blatt
v.  J.  1840  Seite  155)  zur  Unterhaltung  derjenigen  Zubringer,  welche  bloß
zum  Gebrauche  am  Stations-Orte  selbst,  nicht  auch  zum  Verfahren  an  andere
  Orte  bestimmt  sind,  ein  Zuschuß  aus  der  Brand-Versicherungskasse  künftig
  nicht  geleistet  werden.

Die  betheiligten  Stadträthe  und  Ortsvorstände  haben  hiernach  bei  Aufstellung
  der  jährlichen  Berechnungen  über  die  aus  der  Brand-Versicherungskasse
an  ihre  Kommun-Kassen  zu  erstattenden  Transport=  und  Unterhaltungs-Kosten
für  die  zum  Verfahren  an  andere  Orte  bestimmten  Wasserzubringer  das  Erforderliche
  wahrzunehmen.

Weimar  den  6.  November  1841.

Großherzoglich  Sächüssche  Landes-Oirektion.
F.  von  Schwendler.
        <pb n="254" />
        Uegierungs  Glatt

Großherzoögthum
Sachsen  Weimar-Eisenach.

Weimar  1841.  Nummer  20.  4.  Dezember.

 

 

 

Bekaunutmachungen.

I.  Auf  höôchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
das  nachstehende  Statut  einer  allgemeinen  Pensions-Anstalt  für  die  Witwen
und  Waisen  der  Schullehrer  im  Großherzogthume  Sachsen  Weimar-Eisenach
hiermit  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  den  15.  November  1841.

Großherzoglich  Slchüsthes  Ober-Konfistorium.

eucer.

Wir  Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen  Weimar—
Eisenach,  Landgraf  in  Thuͤringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefuͤrsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

fügen  hiermit  zu  wissen,  daß  Wir  auf  unterthänigsten  Antrag  beider  Abtheilungen
  Unsers  Ober-Konsistoriums  die  Begründung  einer  allgemeinen  Pensions-Anstalt
  für  Witwen  und  Waisen  verstorbener  Schullehrer  gnädigst  genehmiget
haben.  Wir  ertheilen  zugleich  dem  für  diese  Anstalt  entworfenen  nachstehenden
Statut  unsere  landesherrliche  Bestätigung:

38
        <pb n="255" />
        236

Sta  tu  t

einer  allgemeinen  Pensions-Anstalt  für  die  Witwen  und  Waisen  der
Schullehrer  im  Großherzogthume  Sachsen  Weimar-Eisenach.

Erster  Acbschnitt.

Von  der  Errichtung  und  dem  Umfange  der  Anstalt.

g.  1.

Die  Schullehrerwitwen-Fisken,  welche  bisher  für  den  Weimarischen  Kreis
und  den  Neustädtischen  Kreis  in  Weimar  und  für  den  Eisenachischen  Kreis  in
Eiscnach  bestanden  haben,  sammt  dem  sammtlichen  Vermögen  der  beiden  Fisken
werden  vom  1.  Januar  1842  an  zu  einer  gemeinschaftlichen  Anstalt  vereiniget,
welche  unter  der  Benennung:

allgemeine  Pensions-Anstalt  für  die  Witwen  und
Waisen  der  Schullehrer  im  Großherzogthume  Sachsen
Weimar-Eisenach
in  Wirksamkeit  tritt,  dergestalt,  daß  von  jenem  Zeitpunkte  an  die  Verbindlichkeiten
  und  Rechte  der  bisherigen  Mitglieder  der  vereinigten  Anstalten  auf
gleichen  Fuß  gestellt  und  den  hinterlassenen  Witwen  und  Weisen  derselben
überall  durchaus  gleiche  Ansprüche  auf  Unterstützung  zugesichert  werden.

#.  2.

Zur  Theilnahme  sind  sammtliche,  an  den  evangelischen  öffentlichen  Stadtschulen
  und  Landschulen  im  ganzen  Umfange  dec  Großherzogthumes  fest  angestellte
  Lehrer,  sowohl  die  völligen  Stelleninhaber  als  die  bloßen  Substituten,  ingleichen
  diejenigen  Kinderlehrer  (Präzeptoren,  Schulhalter),  welche  als  Parochial-Schullehrer
  anzusehen  sind,  sowie  ferner  die  Lehrer  an  den  iöraelitischen
Schulen,  welche  in  Folge  ihrer  biöherigen  Theilnahme  an  der  Eisenachischen
Schullehrer-Witwen=  und  Waisen-Pensions-Anstalt  in  den  allgemeinen  Verband
aufgenommen  werden,  unbedingt  verpflichtet.

Ausgeschlossen  bleiben  von  der  Anstalt  die  Theilhaber  an  der  landesherrlichen
  Staatsdiener-Witwen-Kasse  und  die  Inhaber  obgedachter  Kinderlehrer-,
Schulhalter=  oder  Prczeptor-Stellen  so  lange,  als  deren  Verwandlung  in
ordentliche  Schulstellen  noch  nicht  erfolgt  ist.
        <pb n="256" />
        237

.  3.

Eine  besondere  Aufnahme  in  die  Anstalt  findet  nicht  Statt.  Die  Mitgliedschaft
  nimmt  vielmehr  für  jeden  Theilhaber  (K.  2)  sofort  mit  dem  Tage
seiner  Anstellung  ihren  Anfang.

g.  4.

Die  mit  der  Mitgliedschaft  verbundenen  Rechte  und  Anspruͤche  an  die
Anstalt  erlöschen  mit  dem  Tage,  an  welchem  ein  Schullehrer  im  Disziplinar=Wege
  oder  in  Folge  einer  gerichtlichen  Untersuchung  seines  Amtes  entsetzt  oder
enturlaubt  wird.

Der  freiwillige  Austritt  aus  dem  Vereine  ist  nicht  gestattek,  ausgenommen
  wenn  ein  Mitglied  sich  unter  Aufgebung  seines  Schullehrer-Amtes  cinem
anderweitigen  Lebensberufe  zuwendet  oder  eine  Anstellung  im  Auslande  anmimmt;
  in  beiden  Fällen  geht  dieses  Mitglied  seiner  Ansprüche  an  den  Fiskus,
sowie  der  geleisteten  Beiträge  und  Antriktsgelder  verlustig.

Dagegen  tritt  bei  Schullehrern,  welche  wegen  unverschuldeter  Dienstunf4higkeit
  durch  Alter  oder  Krankheit  von  ihrem  Amte  entlassen  werden,  in
ihrem  Verhältnisse  zu  der  Anstalt  eine  Veränderung  nur  dann  ein,  wenn  sie
unverheirathet  sind  und  keine  Pensionsberechtigten  Kinder  haben,  in  welchem
Falle  sie  ausnahmsweise  Befreiung  von  den  jährlichen  Beiträgen  zur  Anstalt
genießen  sollen.

Zweiter  AUbschnitt.

Von  den  Mitteln  zur  Begründung  und  Erhaltung  der  Anstalt.

#5.
Jedes  Mitglied  zahlt

a)  ein  Antrittsgeld  von  zehen  Thalern,  welche  vierzehen  Tage  nach  dem
Eintritte  in  das  Amt  baar  zu  erlegen  oder  von  da  an  neben  der  Ausstellung
  eines  Schuldscheins  mit  vieren  vom  Hundert  zu  verzinsen  sind.
Diese  Zinsen  werden  halbjaährig  mit  den  laufenden  Beiträgen  entrichtet.


Die  Antrittsgelder  müssen  jedoch  in  den  ersten  vier  Jahren  der
Dienstzeit  getilgt  seynn.  Bei  dem  Ableben  des  Schullehrers  vor  Ablauf
dieser  vier  Jahre  wird  der  Rest  nebst  den  etwa  rückständigen  Zinsen

von  dem  Begräbnißgelde  (§.  8)  gekürzt.  .
8
        <pb n="257" />
        288

Jedes  Mitglied  zahlt  ferner
b)  einen  jahrlichen  Beitrag  von  Einem  Thaler  funfzehen  Groschen,  welcher
  in  zwei  Terminen,  den  1.  April  und  den  1.  Oktober,  je  mit
Zweiundzwanzig  Groschen  sechs  Pfennigen  an  die  betreffenden  Superintendenturen
  abzuliefern  und  von  diesen  in  das  von  jedem  Mitgliede  zu
baltende  Quittungs--Buch  zu  gquittiren  ist.

Von  dem  Superintendenten  ist  noch  dafür  zu  sorgen,  daß  der
Gesammtbetrag  in  seiner  Didzes  vor  Ablauf  des  Monats  an  die  Kasse
mittelst  Lieferscheins  eingesendet  und  daß  jede  etwa  rückständig  bleibende
Zahlung  von  der  zu  erhebenden  baaren  Substantial-Besoldung  des  säumigen
  Schullehrers  beigebracht  werde.

8.  6.
Die  uͤbrigen  Einkuͤnfte  bestehen:

1)  in  den  Zinsen  des  Kapital-Vermoͤgens  der  vereinigten  Anstalten,

2)  in  den  landesherrlich  bewilligten  Zuschußsummen  aus  dem  landstaͤndischen
Fonds  für  Kirchen  und  Schulen  und  aus  dem  Landschul-Fonds,

8)  in  den  Dispensations-Geldern,  welche  den  beiden  Schullehrerwitwen-Fisken
  schon  bisher  zugewiesen  waren  und  künftig  zugetheilt  werden,

4)  in  den  Strafgeldern  wegen  versaumter  Schulen  im  Eisenachischen  Kreise,

5)  in  dem  Ertrage  einer  Becken-Kollekte  am  Erntefeste  in  demselben  Kreise,

6)  in  dem  Ertrage  aus  Schul-Vakanzen,

7)  in  jährlichen  Beiträgen  der  evangelischen  Kirchen  zu  #  Prozent  ihres
werbenden  Vermögens,

8)  in  den  herkömmlichen  jährlichen  Beiträgen  der  israelitischen  Gemeinden
zu  Aschenhausen,  Gehaus,  Geisa,  Lengsfeld,  Vacha  und  Völkershausen.

Dritter  Abschnitt.
Von  der  Bestimmung  und  Verwendung  der  Einkünfte.
g.  7.

Die  Einkünfte  (s.  6)  werden  zunaͤchst  zur  Unterstuͤtzung  der  hinterbliebenen
  Witwen  und  Waisen  derjenigen  Schullehrer  verwendet,  welche  als  Mit—-glieder
  der  Anstalt  verstorben  sind.  Die  Verbindlichkeit  der  Anstalt  in  dieser
Hinsicht  besteht  in  der  Gewähr

1)  eines  Kostenbeitrages  zum  Begraͤbnisse  verstorbener  Mitglieder,
2)  einer  jaͤhrlichen  Pension  an  die  dazu  Berechtigten.
        <pb n="258" />
        239

.  8.

Zum  Begräbnisse  eines  Mitgliedes  der  Anstalt  werden  sofort  nach  der
bei  der  zuständigen  Abtheilung  des  Großherzoglichen  Ober-Konsistoriums  eingegangenen
  Ephoral-Meldung

zehen  Thaleran
  die  hinterlassene  Witwe  desselben  gezahlt  oder,  im  Falle  solche  nicht  vorhanden,
  an  seine  ehelichen  Kinder,  oder  in  deren  Ermangelung  an  die  etwa
vorhandenen  Verwandten  in  aufsteigender  Linie  (Aeltern,  Großältern)  und,
wenn  dergleichen  nicht  vorhanden  sind,  an  die  Seitenverwandten  bis  zu  Bruders-
  oder  Schwester-Kindern  einschlüfäg.

Von  den  Mitgliedern  der  Anstalt  selbst  kann  über  die  Begräbnißgelder
nicht  verfügt  werden,  vielmehr  gehen  solche,  wenn  der  Verstorbene  Verwandte
in  auf=  und  absteigender  Linie  oder  in  der  Seitenlinie  bis  zu  dem  gedachten
Grade  nicht  hinterläßt,  der  Kasse  zu  gut;  es  wäre  denn,  daß  der  Nachlaß  des
Verstorbenen  die  Beerdigungskosten  nicht  decken  könnte,  in  welchem  Falle  zwar
die  Verbindlichkeit  des  Fiskus  bis  zu  zehen  Thalern  eintritt,  ihm  aber  auch
ein  Recht  auf  den  Nachlaß  erwachst.

g.  9.

Die  Höhe  der  jährlichen  Pension  richtet  sich  nach  den  Kräften  der  Anstaltskasse.
  Sie  wird  vorerst  auf

festgesckt  sechszehen  Thaler
estgesetzt.

g.  10.

Unter  den  Hinterlassenen  verstorbener  Mitglieder  (§.  2)  haben  Anspr
auf  die  Pension  (C.  7  und  §.  9):  s  6.  2)  b  spruch

1)  die  Witwe  auf  Lebenszeit,

2)  in  Ermangelung  einer  solchen  Witwe,  die  ehelichen  Kinder  bis  zum  erfuͤllten
  achtzehenten  Lebensjahre.

K.  11.

Die  Pension  für  die  Schullehrerwitwen,  bezüglich  für  die  hinterlassenen
ehelichen  Kinder,  hebt  jederzeit  mit  dem  ersten  Tage  desjenigen  Monates  an,
in  welchem  die  vierwöchentliche  Gnadenzeit  endigt.
        <pb n="259" />
        240

g.  12.

Die  Pensions-Quote  wird  den  betheiligten  Witwen,  auf  dem  Grunde  unentgeldlich
  auszustellender  pfarramtlicher  bebenszeugnisse,  in  zwei  halbjaͤhrigen
Raten,  zum  1.  April  und  zum  1.  Oktober  jedes  Jahres  ausgezahlt,  und  zwar
zum  ersten  Termine  soviel,  als  auf  die  bis  dahin  verflossene  Zeit  kömmt,  fernerhin
  aber  jedesmal  die  Hälfte  der  für  das  ganze  Jahr  bestimmten  Pension  (§.9).

In  jenen  Zeugnissen  ist  zugleich  die  Fortdauer  der  §.  10  bestimmten  Voraussetzungen
  zu  attestiren,  ndmlich,  daß  die  Witwe  sich  noch  am  Leben  befindet
und  bezüglich,  daß  die  Kinder  das  achtzehnte  Lebensjahr  noch  nicht  erfüllt  haben.

g.  18.

Ist  eine  Witwe  nicht  vorhanden,  oder  verstirbt  dieselbe  Pensionsberechtigt,
so  geht  die  Pension  auf  die  ehelichen  Kinder  (.  10  Nr.  2)  über,  so  lange
diese  im  Pensionsfähigen  Alter  stehen.

Die  Zahlung  der  Pension  für  die  zu  solcher  berechtigten  Kinder  erfolgt
ebenfalls  nur  auf  ein  von  dem  Ortspfarrer  unentgeldlich  auszustellendes  Lebenszeugniß,
  und  geschieht  an  deren  Altersvormund,  welcher  sich  als  solcher
bei  dem  Empfange  der  ersten  Pensions-Rate  ausweisen  muß.

 

K.  14.
Für  den  Fall,  daß  eine  Witwe  mit  Pensionsfähigen  Kindern  des  Verstorbenen
  aus  früheren  Ehen  zusammen  trifft,  wird  bestimmt:
a)  die  Pension  soll  der  Witwe  allein  zufallen,  wenn  sie  und  so  lange  sie
auch  bei  diesen  Kindern  Mutterstelle  vertrittz
b)  die  Pension  soll  zwischen  der  Witwe  und  den  sämmtlichen  Pensionsfahigen
  Kindern  des  Verstorbenen  aus  seinen  verschiedenen  Ehen  nach  Kôpfen
vertheilt  werden,  wenn  die  Witwe  die  Erziehung  ihrer  Stiefkinder
nicht  besorgt.

S  15.

Die  Pension  kann  auch  in  das  Ausland  bezogen  werden,  wenn  Familienverbindungen
  oder  andere  Verhältnisse  ein  Wegziehen  der  Witwe  oder  der
Kinder  veranlassen;  es  ist  jedoch  bei  Erhebung  jeder  Pensions-Rate  von  dem
Empfangsberechtigten  ein  vom  Pfarramte  des  Wohnortes  glaubwürdig  ausgestelltes
  Sebenszeugniß  beizubringen.
        <pb n="260" />
        241

g.  16.

Die  Anspruͤche  auf  Pension,  wenn  dieselbe  auch  schon  angefallen  ist  und
mit  Ruͤcksicht  auf  die  uͤbrigen  statutmaͤßigen  Bedingungen  noch  fortzuzahlen
waͤre,  gehen  verloren:

1)  fuͤr  die  Witwe:
a)  durch  anderweite  Verehelichung,
b)  durch  außereheliche  Schwangerschaft;
2)  für  die  Kinder:
a)  durch  Verehelichung,
b)  durch  Erlangung  eines  selbstständigen,  den  Lebensunterhalt  gewährenden
  Erwerbes;
3)  für  die  Witwe  wie  für  jedes  Kind  durch  Begehung  eines  Verbrechens,
welches  mit  Zuchthaus=  oder  Arbeitshaus  -Strafe  geahndet  wird.

Verliert  die  Witwe  in  einem  der  unter  1  und  3  bezeichneten  Fälle  die
Pension,  so  geht  letztere  ebenso,  wie  im  Falle  des  Ablebens  der  Witwe  (§.  18),
auf  die  Pensionsberechtigten  Kinder  über.

Verliert  ein  Kind  in  einem  der  unter  2  und  8  bezeichneten  Fällen  die
Pension,  so  soll  dieser  Verlust  eben  so,  wie  im  Falle  des  Ablebens  und  des
erfüllten  achtzehnten  Altersjahres  eines  Kindes,  den  übrigen  Pensionsbercchtigten
Geschwistern  und  der  Pensionsberechtigten  Stiefmutter  (S.  13  und  I.  14,
und  b)  zu  gut  gehen.

Vierter  hschnitt.

Von  der  Verwaltung  der  Anstalt.

ß.  117.

Die  Oberaufsicht  über  die  Anstalt  führt  das  Großherzogliche  Ober-Konsistorium
  und  zwar  in  der  Art,  daß  jede  der  beiden  Abtheilungen  desselben
vorzugsweise  die  in  ihren  Wirkungskreiô  fallenden  Verwaltungsverhältnisse  des
Fiskus  leitet,  deßhalb  Verfügungen  an  das  Direktorium  erläßt  und  darüber
entscheidet.

In  außergewöhnlichen,  durch  das  gegenwärtige  Statut  nicht  vorgesehenen
und  auch  nach  anderen  Landesgeseben  und  deren  Analogie  nicht  zu  entscheidenden
Fallen,  ist  von  dem  Großherzoglichen  Ober-Konsistorium  die  höchste  Entschließung
  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  einzuholen.
        <pb n="261" />
        212

S.  1  8.

Die  Verwaltung  der  Anstalt  wird  ven  einem  Direktor  besorgt,  welcher
von  Seiner  Königlichen  Hoheit,  dem  Großherzoge,  aus  den  Mitgliedern  des
Ober-Konfsstoriums  gewählt  wird,  jedoch  in  Weimar  seinen  Wohnsit  hat.

Diesem  liegt  ob:

1)  die  unmittelbare  Aufsichtsführung  über  das  Kassenwesen,  sowie  über  bie
bei  demselben  nöthigen  Bücher,  die  Abnahme  und  Justifikation  der  jährlichen
  Fiskus-Rechnung  nach  deren  vorgängiger  Revision,  ingleichen  die
Vorlegung  der  justifizirten  Rechnung  an  das  Ober-Konsistorium;
die  Beschlußfassung  auf  alle  an  das  Fiskus-Direktorium  gerichtete  Eingaben
  und  an  dasselbe  ergehende  Verfügungen,  die  Leitung  und  Aufsicht
  über  das  Expeditions-Geschäft,  inöbesondere  die  Obsorge  für  Verleihung
  der  verfügbaren  Geldvorräthe  und  für  Aufbewahrung  der  Schuld-Dokumente;

die  berichtliche  Anfrage  an  das  Ober-Konsistorium  in  zweifelhaften  Fällen,
  ingleichen  bei  etwa  nöthiger  Einweisung  unständiger  Auögabeposten
oder  zu  bewilligender  Erlasse;
die  Einreichung  eines  jährlichen  Rechenschaftsberichts,  sobald  die  Jahresrechnung
  vollendet  vorliegt.

#".  19.

Unter  dem  Direktorium  steht  der  Kassirer,  welchem  die  Besorgung  der
Einnahme  und  Ausgabe,  die  Buchführung  und  Rechnungsstellung  obliegt.  Derselbe
  erhält  eine  besondere  Instruktion  und  genießt  alle  diejenigen  Rechte,
welche  nach  den  Landesgesetzen  den  landeöherrlich  angestellten  Kassenbeamten
zustehen,  übernimmt  dagegen  auch  alle  diesen  obliegende  Verpflichtungen.

g.  20.

Saͤmmtliche  vorkommende  Erpeditions-Geschäfte  werden  von  einem  Erpedienten
  besorgt.  Die  Dienergeschäfte  verrichtet  der  bei  dem  Pfarrwitwen-Fiskus
  angestellte  Diener.

2

8

—

4

#.  21.

Der  nothwendige  Expeditions-Aufwand,  sowie  die  von  Sr.  Königlichen
Hoheit,  dem  Großherzoge,  bewilligte  Besoldung  der  mit  höchster  Genehmigung
bei  dem  Institute  anzustellenden  Beamten,  wird  aus  der  Kasse  der  Anstalt
bestritten.
        <pb n="262" />
        243

Fünfter  Abschnitt.

Von  den  Kechten  der  Anstalkt.
#.  22.
Die  Anstalt  genießt  alle  Rechte  und  Befugnisse  einer  milden  Stiftung.

Sechster  AUbschnitt.

Transitorische  Bestimmungen
g.  28.

Da  die  dermaligen  Mitglieder  der  Eisenachischen  Anstalt  nur  ein  Eintrittsgeld
  von  Einem  Thaler  gezahlt,  dagegen  aber  bei  jedem  vorkommenden
Sterbefalle  ein  Funeral-Geld  von  zwei  Groschen  acht  Pfennigen  Konventions=Geld
  entrichtet  haben:  so  sind  selbige  nur  verbunden,  diejenige  Summe  an
Eintrittsgeld  in  den  nunmehrigen  Gesammt-Fiskus  zu  entrichten,  welche,  nach
Aufrechnung  des  bei  ihrer  Anstellung  gezahlten  Einen  Thalers  und  der  während
  ihrer  Dienstzeit  entrichteten  Beiträge  zum  Funeral-Gelde,  an  dem  Becrage
  von  zehen  Thalern  noch  fehlt.  Es  ist  aber  die  sich  hiernach  ergebende
Summe  sofort,  nachdem  die  neue  Pensions-Anstalt  begonnen  hat,  in  unzertrennter
  Summe  einzuzahlen.

##.  24.

Auch  die  derzeitigen  Mitglieder  des  Eisenachischen  Witwen-Fiskus  entrichten
  die  §.  5  geordneten  jährlichen  Beiträge;  jedoch  wird  allen  denjenigen
unter  ihnen,  welche  dermalen  bereits  Witwer  und  sechszig  Jahre  oder  darüber
alt  sind,  sich  nicht  wieder  verheirathen,  auch  Kinder  im  Pensionsfahigen  Alter
nicht  haben,  nachgelassen,  die  Beiträge  nur  nach  den  früheren  Ansätzen  zu
entrichten.

§#.  25.

Die  Deszendenten  und  andere  nach  §.  8  berechtigte  Erben  solcher  jetzt
schon  angestellten  Schullehrer,  welche  weder  Witwen  noch  Pensionsfähige  Kinder
  hinterlassen,  sollen  die  Begrabnißgelder  in  der  Maße  empfangen,  wie  sie
solche  bei  unveraänderter  Anstalt  aus  dieser  empfangen  haben  würden.

a0
        <pb n="263" />
        244

#".  26.

Wo  bisher  besondere  Spenden  der  Schullehrer  in  Korn  und  Geld  bei
dem  Todesfalle  gewöhnlich  waren,  da  bleibt  es  den  Theilhabern  unbenommen,
solche  gleichfalls  unter  sich  fortbestehen  zu  lassen,  jedoch  nimmt  hiervon  das
Direktorium  des  allgemeinen  Schullehrerwitwen-Fiskus  keine  Kenntniß,  und  es
können  neu  angestellte  Schullehrer  zum  Beitritt  zu  dieser  Privat-Spendeanstalt
nicht  genöthiget  werden.

urkundlich  haben  Wir  gegenwärtiges  Statut  hoöchsteigenhändig  vollzogen
umd  mit  Unserm  Großherzoglichen  Staatinsiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  1.  Oktober  1841.

Carl  Friedrich.

C.  W.  Freiherr  von  Fritsch.

vdt.  Ernst  Müller.

Statut
einer  allgemeinen  Pensions-Anstalt  für
die  Witwen  und  Waisen  der  Schullehrer
  im  Großherzogthume  Sachsen
Weimar-Eisenach.
        <pb n="264" />
        245

II.  Auf  hoͤchsten  Befehl  Sr.  Koͤniglichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
wird  das  nachstehende  Gesetz  uͤber  die  Erstreckung  des  Einfuͤhrungs-Termins
fuͤr  das  Pfandgesetz  vom  6.  Mai  1889  und  fuͤr  das  Prioritaͤts-Gesetz  vom
7.  Mai  18839  zur  oͤffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  den  30.  November  1841.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Mandelsloh.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen  Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
rc.  NK.
Da  die  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  das  Recht  an  Faustpfändern
und  Hypotheken  vom  6.  Mai  1839  und  des  Gesetzes  über  die  Vorzugsrechte
der  Glaubiger  vom  7.  Mai  1839  erforderlichen  Vorarbeiten  bei  den  Gerichten

  nicht  weit  genug  haben  vorschreiten  können:  so  ist  eine  Erstreckung  des
für  die  Einführung  beider  Gesetze  bestimmten  Termins  nöthig  geworden.

Wir  verordnen  daher  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtages,  wie  folgt:

g.  1.

Der  im  §.  358  des  Pfandgesetzes  vom  6.  Mai  1839  und  im  8.  116
des  Prioritäts-Gesetzes  vom  7.  Mai  1839  auf  den  1.  Januar  1842  festgesetzte
  Zeitpunkt,  mit  welchem  die  genannten  Gesetze  in  Kraft  treten  sollen,
wird  hierdurch  auf  den  1.  Januar  1848  hinausgesetzt.

*i

Ueberall,  wo  in  den  transsitorischen  Bestimmungen  der  genannten  Gesetze
und  in  der  Verordnung  zu  deren  Ausführung  vom  12.  März  1841  des  1.  Januars
  1842  Erwähnung  geschieht,  tritt  der  erste  Januar  1843  an  dessen  Stelle.
        <pb n="265" />
        246

s.  8.

Die  bis  zum  1.  Januar  1842  laufende  Anmeldungsfrist,  welche  in  dem
von  Unseren  Landesregierungen  auf  dem  Grunde  des  Pfandgesetzes  vom  6.  Mai
1839  erlassenen  Ediktal-Aufrufe  vom  16.  März  d.  J.  bestimmt  worden  ist,
wird  hierdurch  bis  zum  1.  Januar  1848  erstreckt,  und  wo  in  dieser  Ediktal-Ladung
  des  1.  Januars  1842  erwähnt  ist,  tritt  gleichfalls  der  1.  Januar
1843  an  dessen  Stelle.

g.  4.

Ausgenommen  von  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  bleibt
der  im  §.  890  des  Pfandgesetzes  vorgeschriebene  und  in  der  Ediktal-Ladung
vom  16.  März  d.  J.  am  Schlusse  eingeschärfte  Termin  zur  Erneuerung  funfzigjähriger
  Hypotheken,  hinsichtlich  deren  es  vielmehr  bei  dem  Inhalte  des
§.  890  des  Pfandgesebes  und  der  Ediktal-Ladung  vom  16.  März  1841  unverändert
  verbleibt.  «

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserm  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  30.  November  1841.

Carl  Friedrich.

C.  W.  Freih.  von  Fritsch.  Freih.  von  Gersdorff.  Schwettzer.

Gese##
über  die  Erstreckung  des  Einführungs-Termins
  für  das  Pfandgesetz  vom  6.  Mai
1839  und  für  das  Prioritäts-Gesetz
vom  7.  Mai  1839.
        <pb n="266" />
        Kegierungs-  Blatt

Großherzogthu  m
Sachsen  Weimar-Eisenach.

Weimar  1841.  Nummer  21.  29.  Dezember.

       

 

 

Ministerial-Bekauntmachung.
Die  nachstehend  abgedruckten,  am  18.  und  19.  Oktober  d.  J.  zu  Berlin
abgeschlossenen  Staatsvertrage,  als:

1)  Vertrag  zwischen  Preußen,  Baiern,  Sachsen,  Württemberg,  Baden,
Kurhessen,  dem  Großherzogthume  Hessen,  den  zum  Thüringischen  Zollund
  Handels-Vereine  gehörigen  Staaten,  Nassau  und  der  freien  Stadt
Frankfurt  einerseits,  und  Lippe  andererseits,  wegen  des  Anschlusses  des
Fürstenthumes  Lippe  an  das  Zoll-System  Preußens  und  der  übrigen
Staaten  des  Zollvereins;

2)  Vertrag  zwischen  den  zuerst  genannten  Staaten  einerseits,  und  Braunschweig
  andererseits,  wegen  des  Anschlusses  des  Herzogthumes  Braunschweig
  an  den  Gesammt-Zollverein  der  ersteren  Staaten,

werden  hierdurch,  nachdem  dieselben  gegenseitig  ratificirt  und  die  dießfallsigen
Urkunden  jüngsthin  zu  Berlin  ausgewechselt  worden  sind,  zur  Nachachtung  für
alle  Großherzogliche  Behörden  und  Unterthanen  bekannt  gemacht.

Weimar  den  21.  Dezember  1841.

Großherzoglich  Sächfsches  Ministerium  der
auswärtigen  Tngelegenheiten.

C.  W.  Freiherr  von  Fritsch.
10
        <pb n="267" />
        Vertrag
zwischen
Preußen,  Baiern,  Sachsen,  Wuͤrttemberg,  Vaden,  Kurhessen,  dem
Großherzogthume  Hessen,  den  zu  dem  Thuͤringischen  Zoll-  und  Handels-Vereine
  gehoͤrigen  Staaten,  Nassau  und  der  freien  Stadt  Frankfurt
  einerseits  und  Lippe  andererseits,
den
Anschluß  des  Fürstenthums  Lippe  an  das  Zoll-System  Preußens
und  der  übrigen  Staaten  des  Zollvereins.

Nachdem  Seine  Durchlaucht,  der  Fürst  zur  Lippe,  den  Wunsch  zu  erkennen
  gegeben  haben,  dem  Fürstenthume  Lippe  durch  eine  nähere  Verbindung
desselben  mit  Preußen  und  den  übrigen  Staaten  des  deutschen  Zoll=  und
Handels-Vereins  die  Vortheile  eines  möglichst  freien  gegenseitigen  Verkehrs

zuzuwenden:  so  haben,  Behufs  der  deshalb  zu  pflegenden  Verhandlungen,  zu
Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät,  der  König  von  Preußen,  für  Sich  und  in  Vertretung
  der  übrigen  Mitglieder  des  kraft  der  Verträge  vom  22.  Marz,
30.  März  und  11.  Mai  1833,  12.  Mai  und  10.  Dezember  1885,
2.  Januar  1836  und  8.  Mai  1841  bestehenden  Zoll=  und  Handels-Vereins,
  namlich  der  Kronen  Baiern,  Sachsen  und  Württemberg,  des
Großherzogthumes  Baden,  des  Kurfürstenthumes  Hessen,  des  Großherzogthumes
  Hessen,  der  den  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Verein  bildenden
  Staaten  —  namentlich  des  Großherzogthumes  Sachsen,  der  Herzogthümer
  Sachsen  Meiningen,  Sachsen  Altenburg  und  Sachsen  Coburg
und  Gotha  und  der  Fürstenthümer  Schwarzburg-Rudolstadt  und  Schwarzburg-Sondershausen,
  Reuß-Greiz,  Reuß-Schleiz  und  Reuß-Lobenstein
und  Ebersdorf  —  des  Herzogthumes  Nassau  und  der  freien  Stadt  Frankfurt,

Allerhöchst=  Ihren  wirklichen  geheimen  Legations-Rath  und  Direktor  der

zweiten  Abtheilung  im  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
Franz  August  Eichmann,  Ritter  des  Königlich  Preußischen  rothen
Adlerordens  zweiter  Klasse  mit  Eichenlaub,  des  Kaiserlich  Oesterreichschen
  Leopold-Ordens,  Kommandeur  des  Civil-Verdienstordens  der  Königlich
  Baierschen  Krone,  Komthur  des  Koniglich  Sachsischen  Civil-Verdienstordens,
  Komthur  des  Ordens  der  Königlich  Württembergschen
Krone,  Kommandeur  erster  Klasse  des  Großherzoglich  Badenschen
        <pb n="268" />
        249

Ordens  vom  Zähringer  Löwen  und  des  Großherzoglich  Hessischen  Ludwigs-Ordens,
  Komthur  des  Großherzoglich  Sü#chsischen  Hausordens
vom  weißen  Falken  und  Kommandeur  erster  Klasse  des  Herzoglich  Brannschweigschen
  Ordens  Heinrichs  des  Löwen,  und

Allerhöchst=  Ihren  geheimen  Ober-Finanzrath  Adolph  Georg  Theodor
Pochhammer,  Kitter  des  Königlich  Preußischen  rothen  Adlerordens
dritter  Klasse  mit  der  Schleife,  Kommandeur  des  Königlich  Baierschen
  Verdienstordens  vom  heiligen  Michael,  Ritter  des  Civil-Verdienstordens
  der  Königlich  Baierschen  Krone,  Kommandeir  erster  Klasse
des  Königlich  Hannoverschen  Guelphen-Ordens,  Ritter  des  Ordens
der  Königlich  Württembergschen  Krone,  Komthur  zweiter  Klasse  des
Großherzoglich  Hessischen  Ludwigs-Ordens;

Seine  Durchlaucht,  der  Fürst  zur  Lippe:

Höchst-Ihren  Regierungs=  und  Kammer-Präsidenten  Wilhelm  Arnold
Eschenburg,  Ritter  des  Königlich  Hannoverschen  Guelphen-Ordens,
und

Höchst-Ihren  Minister-Residenten  am  Königlich  Preußischen  Hofe,  den
Obrist-Lieutenant  und  Kammerherrn  Otto  Wilhelm  Carl  von  Roeder,
Ritter  des  Königlich  Preußischen  rothen  Adlerordens  dritter  Klasse,
Komthur  erster  Klasse  des  Herzoglich  Sachsen  Ernestinischen  Hausordens,
  Komthur  des  Herzoglich  Braunschweigschen  Ordens  Heirnrichs
des  Löwen,  Ritter  des  Civil-Verdienstordens  der  Königlich  Baierschen
Krone  und  Kommandeur  des  Königlich  Belgischen  Leopold-Ordens,

von  welchen  Bevollmächtigten,  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratifikation,  folgender
  Vertrag  abgeschlossen  worden  ist.

Artikel  1.

Seine  Durchlaucht,  der  Fürst  zur  Lippe,  treten  mit  Ihren  Landen,  unbeschadet
  Ihrer  landesherrlichen  Hoheitsrechte,  dem  Zoll-Systeme  des  Königreichs
  Preußen  und  der  mit  diesem  zu  einem  Zollvereine  verbundenen  Staaten
  bei.

Artikel  2.

In  Folge  dieses  Beitritts  werden  Seine  Durchlaucht,  der  Fürst  zur
Lippe,  mit  Aufhebung  der  gegenwärtig  in  Ihren  Landen  über  Eingangs-,  Ausgangs=
  und  Durchgangs-Abgaben  und  deren  Verwaltung  bestehenden  Gesetze
und  Einrichtungen,  daselbst  die  Verwaltung  der  Eingangs-,  Ausgangs=  und

10  i
        <pb n="269" />
        250

Durchgangs-Abgaben  in  Uebereinstimmung  mit  den  diesfallsigen  Gesetzen,  Tarifen,
  Verordnungen  und  sonstigen  administrativen  Bestimmungen,  wie  solche
in  Preußen  dermalen  bestehen,  eintreten  und  zu  diesem  Zwecke  die  erforderlichen
  Gesetze,  Tarife  und  Verordnungen  publiziren,  sonstige  Verfügungen  aber,
nach  denen  die  Unterthanen  oder  Steuerpflichtigen  sich  zu  richten  haben,  durch
Ihre  Regierung  zur  öffentlichen  Kenntniß  bringen  lassen.

Artikel  3.

Etwaige  künftige  Abänderungen  der  im  vorstehenden  Artikel  gedachten,
in  Preußen  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  oder  neue  derartige  Bestimmungen,
  welche  der  Uebereinstimmung  wegen  auch  im  Fürstenthume  Lippe  zur
Ausführung  kommen  müßten,  bedürfen  der  Zustimmung  der  Fürstlich  Lippeschen
Regierung.  Diese  Zustimmung  wird  nicht  verweigert  werden,  wenn  solche  Ab-#underungen
  in  den  Königlich  Preußischen  Staaten  allgemein  getroffen  werden.

Artikel  4.

Mit  der  Ausführung  des  gegenwärtigen  Vertrages  hören  alle  Eingangs-,
Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  an  den  Grenzen  zwischen  Preußen  und
dem  Fürstenthume  Lippe  auf  und  es  können  alle  Gegenstände  aus  letzterem
frei  und  unbeschwert  in  die  Preußischen  und  in  die  mit  Preußen  im  Zollvereine
  befindlichen  Staaten,  und  umgekehrt  aus  diesen  in  das  Fürstenthum  Lippe
eingeführt  werden,  mit  alleinigem  Vorbehalte:  "“

a)  der  zu  den  Staats-Monopolen  gehörenden  Gegenstände  (Salz),  ingleichen
  der  Spielkarten  und  der  Kalender,  nach  Maßgabe  der
Artikel  5  und  6,

b)  der  im  Innern  des  Zollvereins  mit  einer  Steuer  belegten  inländischen
  Erzeugnisse,  nach  Maßgabe  des  Artikels  7,  und  endlich

c)  solcher  Gegenstände,  welche  ohne  Eingriff  in  die  von  einem  der
kontrahirenden  Staaten  ertheilten  Erfindungs-Privilegien  (Patente)
nicht  nachgemacht  oder  eingeführt  werden  können  und  daher  für  die
Dauer  der  Privilegien  (Patente)  von  der  Einfuhr  in  den  Staat,
welcher  dieselben  ertheilt  hat,  ausgeschlossen  bleiben  müssen.

Artikel  5.

1)  In  Betreff  des  Salzes  treten  Se.  Durchlaucht,  der  Fürst  zur  Lippe,
den  zwischen  den  Mitgliedern  des  Zollvereins  bestehenden  Verabredungen  in
folgender  Art  bei:
        <pb n="270" />
        251

a)  die  Einfuhr  des  Salzes  und  aller  Gegenstaͤnde,  aus  welchen  Kochsalz
  ausgeschieden  zu  werden  pflegt,  aus  fremden  nicht  zum  Vereine
gehoͤrenden  Laͤndern  in  die  Vereinsstaaten  ist  verboten,  insoweit  dieselbe
  nicht  fuͤr  eigene  Rechnung  einer  der  vereinten  Regierungen  und
zum  unmittelbaren  Verkaufe  in  deren  Salzaͤmtern,  Faktoreien  oder
Niederlagen  geschieht;

b)  die  Durchfuhr  des  Salzes  und  der  vorbezeichneten  Gegenstaͤnde  aus
den  zum  Vereine  nicht  gehoͤrigen  Laͤndern  in  andere  solche  Laͤnder
soll  nur  mit  Genehmigung  der  Vereinsstaaten,  deren  Gebiet  bei  der
Durchfuhr  berührt  wird,  und  unter  den  Vorsichtsmaßregeln  Statt
finden,  welche  von  selbigen  für  nothwendig  erachtet  werden;

I)  die  Ausfuhr  des  Salzes  in  fremde  nicht  zum  Vereine  gehörige  Staaten
  ist  frei;z

4)  was  den  Salzhandel  innerhalb  der  Vereinsstaaten  betrifft,  so  ist  die
Einfuhr  des  Salzes  von  einem  in  die  anderen  nur  in  dem  Falle
erlaubt,  wenn  zwischen  den  Landesregierungen  besondere  Verträge
deshalb  bestehen;

Jc)  wenn  eine  Regierung  von  der  andern  innerhalb  des  Gesammtvereins
aus  Staats=  oder  Privat-Salinen  Salz  beziehen  will,  so  müssen  die
Sendungen  mit  Pässen  von  öffentlichen  Behörden  begleitet  werden;

s)  wenn  ein  Vereinsstaat  durch  das  Gebiet  eines  andern  aus  dem  Auslande
  oder  aus  einem  dritten  Vereinsstaate  seinen  Salzbedarf  beziehen,
  oder  durch  einen  solchen  sein  Salz  in  fremde  nicht  zum  Vereine
  gehörige  Länder  versenden  lassen  will,  so  soll  diesen  Sendungen
kein  Hinderniß  in  den  Weg  gelegt  werden;  jedoch  werden,  insofern
dieses  nicht  schon  durch  frühere  Vertrage  bestimmt  ist,  durch  vorgängige
  Uebereinkunft  der  betheiligten  Staaten  die  Straßen  für  den
Transport  und  die  erforderlichen  Sicherheitsmaßregeln  zur  Verhinderung
  der  Einschwärzung  verabredet  werden.

2)  Rücksichtlich  der  den  Landesbedarf  übersteigenden  Salz-Fabrikation  im
Fürstenthume  Lippe  und  der  sowohl  daraus  als  aus  der  Verschiedenheit  der
Salzpreise  in  den  beiden  kontrahirenden  Staaten  für  das  Königreich  Preußen
hervorgehenden  Gefahr  der  Salzeinschwärzung  werden  beide  Regierungen  sich
über  Maßregeln  vereinigen,  welche  diese  Gefahr  möglichst  beseitigen,  ohne  den
freien  Verkehr  mit  anderen  Gegenständen  zu  belästigen,
        <pb n="271" />
        252

Artikel  6.

Hinsichtlich  der  Einfuhr  von  Spielkarten  und  Kalendern  kommt  der  Grundsatz,
  wonach  es  in  sämmtlichen  zum  Zollvereine  gehörigen  Staaten  und  Gebietstheilen
  bei  den  bestehenden  Verbots=  oder  Beschraänkungs-Gesetzen  und
Debits-Einrichtungen  sein  Bewenden  behält,  auch  in  Beziehung  auf  das  Fürstenthum
  Lippe  in  Anwendung.

Artikel  7.

Die  in  Betreff  der  innern  Steuern,  welche  in  den  einzelnen  Vereinsstaaten
  theils  auf  die  Hervorbringung  oder  Zubereitung,  theils  unmiktelbar  auf
den  Verbrauch  gewisser  Erzeugnisse  gelegt  sind,  sowie  hinsichtlich  des  Verkehrs
mit  solchen  Erzeugnissen,  durch  den  Vertrag  vom  8.  Mai  d.  J.  unter  den
Vereinsstaaten  vereinbarten  Bestimmungen  werden  auch  in  dem  Fürstenthume
Lippe  Anwendung  erhalten.  Dem  gemäß  wird,  in  Rücksicht  auf  die  Steuern,
welche  in  letzterem  von  inneren  Erzeugnissen  nach  den  in  dem  besonderen  Vertrage
  zwischen  Preußen  und  Lippe  vom  heutigen  Tage  deshalb  getroffenen  Verabredungen
  zur  Erhebung  kommen,  zwischen  Preußen  und  den  Fürstlichen
Landen  gegenseitig  von  sämmtlichen  inneren  Erzeugnissen,  bei  dem  Uebergange
in  das  andere  Gebiet,  weder  eine  Rückvergütung  der  Steuern  geleistet,  noch
eine  Uebergangsabgabe  erhoben  werden,  dagegen  den  übrigen  Staaten  des
Follvereinö  gegenüber  das  Fürstenthum  Lippe  hinsichtlich  der  zu  gewährenden
Rückvergütungen  und  der  zu  erhebenden  Uebergangsabgaben  in  dasselbe  Verhaltniß,
  wie  Preußen,  treten.

Artikel  8.

Seine  Fürstliche  Durchlaucht  treten  der  zwischen  den  Sctaaten  des  Zollvereins
  unter  dem  8.  Mai  d.  J.  getroffenen  Uebereinkunft  wegen  Besteuerung
des  im  Umfange  des  Vereins  aus  Runkelrüben  bereiteten  Zuckers  bei  und  erklären
  Sich  auch  damit  einverstanden,  daß,  wenn  die  Fabrikation  von  Zucker
oder  Syrup  aus  anderen  inländischen  Erzeugnissen,  als  aus  Runkelrüben,
z.  B.  aus  Stärke,  im  Zollvereine  einen  erheblichen  Umfang  gewinnen  sollte,
diese  Fabrikation  ebenfalls  in  sämmtlichen  Vereinsstaaten  einer  übereinstimmenden
  Besteuerung  nach  den  für  die  Rübenzucker-Steuer  verabredeten  Grundsätzen
zu  unterwerfen  seyn  würde.

Artikel  9.

Seine  Fürstliche  Durchlaucht  treten  den  Verabredungen  bei,  welche  in
den  zwischen  Preußen  und  anderen  deutschen  Staaten  abgeschlossenen,  der  Fürst-
        <pb n="272" />
        258

lichen  Regierung  mitgetheilten  Zollvereinigungs-Verträgen  über  folgende  Gegenstände
  getroffen  worden  sind:

1)  wegen  der  Höhe  und  Erhebung  der  Chaussee-,  Pflaster-,  Damm-,
Brücken=  und  Fähr-Gelder,  der  Thorsperr=  und  Pflaster-Gelder,  ohne
Unterschied,  ob  alle  diese  Hebungen  für  Rechnung  der  landeöherrlichen
Lasten  oder  eines  Privat-Berechtigten,  namentlich  einer  Gemeinde,  Statt

ndenz

2)  wegen  Herbeiführung  eines  gleichen  Münz-,  Maß=  und  Gewichts-Systems;


3)  wegen  Annahme  gleichförmiger  Grundsätze  zur  Beförderung  der  Gewerbsamkeit,
  insbesondere:

a)  wegen  der  Befugniß  der  Unterthanen  des  einen  Staates,  in  dem
Gebiete  eines  andern,  zum  Zollvereine  gehörigen  Staates,  Arbeit
und  Erwerb  zu  suchen;

b)  wegen  der  von  den  Unterthanen  des  einen  Vereinsstaates,  welche
in  dem  Gebiete  eines  andern  Vereinsstaates  Handel  und  Gewerbe
treiben  oder  Arbeit  suchen,  zu  entrichtenden  Abgaben;

)  wegen  der  freien  Zulassung  von  Fabrikanten  und  sonstigen  Gewerbetreibenden,
  welche  bloß  für  das  von  ihnen  betriebene  Geschäft  Ankäufe
  machen,  oder  von  Reisenden,  welche  nicht  Waaren  selbst,  sondern
  nur  Muster  derselben  bei  sich  führen,  um  Bestellungen  zu  suchen;

d)  wegen  des  Besuchs  der  Messen  und  Märktez

4)  wegen  der  Gebühren  und  Leistungen  für  Anstalten,  die  zur  Erleichterung
des  Verkehrs  bestimmt  sind.

Insbesondere  schließen  Se.  Durchlaucht  der  zwischen  den  Regierungen  der
zu  dem  Zoll=  und  Handels-Vereine  gehörigen  Staaten  unter  dem  30.  Juli
1838  abgeschlossenen  allgemeinen  Münz-Konvention  hierdurch  mit  der  Erklrung
  Sich  an,  den  Vierzehenthaler-Fuß  in  dem  Fürstenthume  Lippe  als  Landes-Münzfuß
  annehmen  zu  wollen.

Artikel  10.

Die  Wasserzölle  oder  auch  Wegegeld-Gebühren  auf  Flüssen,  mit  Einschluß
derjenigen,  welche  das  Schiffögefäß  treffen  (Rekognitions-Gebühren),  sind  von
der  Schifffährt  auf  solchen  Flüssen,  auf  welche  die  Bestimmungen  des  Wiener
Kongresses  oder  besondere  Staatsverträge  Anwendung  finden,  ferner  gegenseitig
  nach  jenen  Bestimmungen  zu  entrichten,  insofern  hierüber  nichts  Besondere
  verabredet  wird.
        <pb n="273" />
        254

Alle  Beguͤnstigungen,  welche  ein  Vereinsstaat  dem  Schifffahrtsbetriebe
seiner  Unterthanen  auf  den  Eingangs  genannten  Fluͤssen  zugestehen  moͤchte,  sollen
in  gleichem  Maße  auch  der  Schifffahrt  der  Unterthanen  der  anderen  Vereinsstaaten
  zu  Gute  kommen.

Auf  den  übrigen  Flüssen,  bei  welchen  weder  die  Wiener  Kongreß-Akte
noch  andere  Staatsverträge  Anwendung  finden,  werden  die  Wasserzölle  nach
den  privativen  Anordnungen  der  betreffenden  Regierungen  erhoben.  Doch  sollen
  auch  auf  diesen  Flüssen  die  Unterthanen  der  kontrahirenden  Staaten  und
deren  Waaren  und  Schiffsgefaße  überall  gleich  behandelt  werden.

Artikel  11.

Von  dem  Tage  an,  wo  die  gemeinschaftliche  Zollordnung  des  Vereins
in  Vollzug  gesetzt  wird,  sollen  im  Fürstenthume  Lippe,  wie  bereits  in  den  übrigen
  zum  Zollvereine  gehörigen  Gebieten  geschehen  ist,  alle  etwa  noch  bestehenden
  Stapel=  und  Umschlags-Rechte  aufhören  und  niemand  soll  zur  Anhaltung,
  Verladung  oder  LVagerung  gezwungen  werden  können,  als  in  den  Fallen,
  in  welchen  die  gemeinschaftliche  Zollordnung  oder  die  betreffenden  Schifffahrts-Reglements
  es  zulassen  oder  vorschreiben.

Artikel  12.

Seine  Fürstliche  Durchlaucht  treten  hierdurch  dem  zwischen  den  Gliedern
des  Zoll=  und  Handels-Vereins  zum  Schutze  ihres  gemeinschaftlichen  Zoll-Systems
  gegen  den  Schleichhandel  und  ihrer  inneren  Verbrauchsabgaben  gegen
  Defraudationen  bestehenden  Zoll-Kartel  bei  und  werden  die  betreffenden  Artikel
  desselben  gleichzeitig  mit  dem  gegenwärtigen  Vertrage  in  dem  Fürstenthume
  publiziren  lassen;  auch  die  übrigen  Vereinsstaaten  werden  die  erforderlichen
  Anordnungen  treffen,  damit  in  den  gegenseitigen  Verhältnissen  den  Bestimmungen
  dieses  Zoll-Kartels  überall  Anwendung  gegeben  werde.

Artikel  13.

Die  den  im  Artikel  2  erwähnten  Gesetzen  und  Verordnungen  entsprechende
Einrichtung  der  Verwaltung  im  Fürstenthume  Lippe,  insbesondere  die  Bildung
des  Grenzbezirks  und  die  Bestimmung,  Einrichtung  und  amtliche  Befugniß  der
zur  Erhebung  und  Abfertigung  erforderlichen  Dienststellen,  sollen  in  gegenseitigem
  Einvernehmen  mit  Hülfe  der  von  beiden  Seiten  zu  diesem  Behufe  zu  ernennenden
  Ausführungs-Kommissare  angeordnet  werden.
        <pb n="274" />
        255

Seine  Durchlaucht,  der  Fuͤrst  zur  Lippe,  wollen  die  gedachte  Verwaltung
dem  Verwaltungsbezirke  der  Königlich  Preußischen  Provinzial-Steuer-Direktion
zu  Münster  zutheilen.

Bei  Bildung  des  Grenzbezirks  und  der  Bestimmung  der  Binnenlinie  wird
darauf  gesehen  werden,  den  Verkehr  so  wenig,  als  die  bestehenden  Vorschriften
  und  der  gemeinsame  Zweck  dieses  irgend  gestatten,  zu  erschweren.

Die  Zollstraßen  sollen  mit  Tafeln  bezeichnet  und  der  Zug  der  Binnenlinie
  soll  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

Die  zu  errichtenden  Hebe=  und  Abfertigungs-Stellen  sollen  als  gemeinschaftliche
  angesehen  werden.

Artikel  14.

Seine  Durchlaucht,  der  Fürst  zur  Lippe,  werden  für  die  ordnungsmäßige
Besetzung  der  im  Fürstenthume  Lippe  zu  errichtenden  gemeinschaftlichen  Hebeund
  Abfertigungs-Stellen,  sowie  der  daselbst  erforderlichen  Aufsichts-Beamtenstellen
  nach  Maßgabe  der  deshalb  getroffenen  naheren  Uebereinkunft  Sorge  tragen.

Die  in  Folge  dessen  im  Fürstenthume  Lippe  fungirenden  Zoll=  und  Steuer-Beamten
  werden  von  der  Fürstlich  Lippeschen  Regierung  für  beide  Landesherren
  in  Eid  und  Pflicht  genommen  und  mit  Legitimationen  zur  Ausübung
des  Dienstes  versehen  werden.

In  Beziehung  auf  ihre  Dienst-Obliegenheiten,  namentlich  auch  in  Absicht
  der  Dienst-Disziplin,  werden  dieselben  jedoch  nur  der  Königlich  Preußischen
Provinzial-Steuer-Direktion  in  Münster  untergeordnet  seyn.

Die  Schilder  vor  den  Lokalen  der  Hebe=  und  Abfertigungs-Stellen  im  Fürstenthume
  Lippe  sollen  das  Fürstlich  Lippesche  Hoheitszeichen,  die  einfache  Inschrift
„Haupt-Steueramt“,  „Zoll-Amt“,  oder  „Steuer-Amt“
erhalten  und  gleich  den  Zolltafeln,  Schlagbaumen  2c.  mit  den  Lippeschen  Landesfarben

  versehen  werden.

Die  bei  den  Abfertigungen  anzuwendenden  Stempel  und  Siegel  sollen  ebenfalls
  nur  das  Fürstlich  Lippesche  Hoheitszeichen  führen.

Artikel  15.

Die  Untersuchung  und  Bestrafung  der  im  Fürstenthume  Lippe  begangenen
Zollvergehen  erfolgt  nach  Maßgabe  des  daselbst  zu  publizirenden  Zoll-Strafgesetzes,
  und  zwar  bei  den  administrativen  Verfahren  von  dem  im  Furstenthume
Lippe  zu  errichtenden  Haupt-Steueramte  und  dessen  vorgesetzten  Verwaltungsbehörden,
  im  gerichtlichen  Verfahren  aber  von  den  Fürstlichen  Gerichtsbehörden,
nach  den  bestehenden  Normen  und  Kompetenz-Bestimmungen.

41
        <pb n="275" />
        256

Artikel  16.

Die  Ausübung  des  Begnadigungs-  und  Strafverwandlungs-Rechtes  über
die  wegen  verschuldeter  Eallteisen  im  Fürstenthume  Lippe  verurtheilten  Personen
  bleibt  Sr.  Durchlaucht,  dem  Fürsten  zur  Lippe,  vorbehalten.

Artikel  17.

In  Folge  des  gegenwärtigen  Vertrages  wird  zwischen  dem  Königreiche
Preußen  und  dem  Fürstenthume  Lippe  eine  Gemeinschaft  der  Einkünfte  an
Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  Statt  finden  und  der  Ertrag
  dieser  Einkünfte,  den  dieserhalb  getroffenen  näheren  Verabredungen  gemäß,
  nach  dem  Verhaltnisse  der  Bevölkerung  getheilt  werden.

Artikel  18.

Da  die  in  den  Staaten  des  Zollvereins  besteuerten  ausländischen  Waaren
in  dem  Fürstenthume  Lippe,  mit  wenigen  Ausnahmen,  gegenwärtig  mit  keiner
Abgabe  belegt  sind:  so  verpflichtet  sich  die  Fürstlich  Lippesche  Regierung,  vor
Herstellung  des  freien  Verkehrs  zwischen  dem  Fürstenthume  und  dem  Gebiete
des  Zollvereins,  diejenigen  Maßregeln  zu  ergreifen,  welche  erforderlich  sind,
damit  nicht  die  Zolleinkünfte  des  Vereins  durch  die  Anhaufung  und  Einführung
unverzollter  Waarenvorräthe  beeinträchtigt  werden.

Artikel  19.

Die  Dauer  des  gegenwärtigen  Vertrages  wird  bis  zum  letzten  Dezember
1853  festgesetzt.

Erfolgt  nicht  spatestens  ein  Jahr  vor  dem  Ablaufe  dieses  Zeitraumes  von
der  einen  oder  der  andern  Seite  eine  Aufkündigung,  so  wird  der  Vertrag
auf  weitere  zwölf  Jahre  und  so  fort  von  zwölf  zu  zwölf  Jahren  als  verlängert
  angesehen.

Derselbe  soll  alsbald  sämmtlichen  betheiligten  Regierungen  zur  Ratifikation
vorgelegt  und  die  Auswechselung  mit  möglichster  Beschleunigung,  spatestens
aber  binnen  sechs  Wochen  in  Berlin  bewirkt  werden.

So  geschehen  Berlin  den  18.  Oktober  1841.

(gez.)  Franz  August  Eichmann.  Wilhelm  Arnold  Eschenburg.

(gez.)  Adolph  Georg  Theodor  Pochhammer.  Otto  Wilhelm  Carl  von  Roeder.
        <pb n="276" />
        257

Vertrag

zwischen
Preußen,  Baiern,  Sachsen,  Wuͤrttemberg,  Baden,  Kurhessen,  dem
Großherzogthume  Hessen,  den  zu  dem  Thuͤringischen  Zoll-  und  Han—

dels-Vereine  gehoͤrigen  Staaten,  Nassau  und  der  freien  Stadt
Frankfurt  einerseits  und  Braunschweig  andererseits,

wegen

des  Wuschlusses  des  Herzogthumes  Braunschweig  an  den  Gesammt.
Zollverein  der  ersteren  Staaten.

Nachdem  Seine  Herzogliche  Durchlaucht,  der  Herzog  von  Braunschweig
und  Lüneburg,  den  Wunsch  zu  erkennen  gegeben  haben,  dem  zwischen  Preußen,
Baiern,  Sachsen,  Württemberg,  Baden,  Kurhessen,  dem  Großherzogthume
Hessen,  den  zu  dem  Thüringischen  Vereine  gehörigen  Staaten,  Nassau  und
der  freien  Stadt  Frankfurt  bestehenden  Zoll=  und  Handels-Vereine  beizutreten,
so  haben  Behufs  der  deshalb  zu  pflegenden  Verhandlungen  zu  Bevollmächtigten
  ernannt:

Seine  Majestät,  der  König  von  Preußen,  für  Sich  und  in  Vertretung
  der  übrigen  Mitglieder  des,  kraft  der  Verträge  vom  22.  Maärz,

30.  März  und  11.  Mai  1833,  12.  Mai  und  10.  Dezember  1835,

2.  Januar  1836  und  8.  Mai  1841  bestehenden  Zoll=  und  Handels-Vereins,

  namlich  der  Kronen  Baiern,  Sachsen  und  Württemberg,  des

Großherzogthumes  Baden,  des  Kurfürstenthumes  Hessen,  des  Großherzogthumes

  Hessen,  der  den  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Verein  bildenden

  Staaten  —  namentlich  des  Großherzogthumes  Sachsen,  der  Herzogthümer
  Sachsen  Meiningen,  Sachsen  Altenburg  und  Sachsen  Coburg
und  Gotha  und  der  Fürstenthümer  Schwarzburg-Rudolstadt  und  Schwarzburg-Sondershausen,
  Reuß-Greiz,  Reuß-Schleiz  und  Reuß-Lobenstein
und  Ebersdorf  —  des  Herzogthums  Nassau  und  der  freien  Stadt  Frankfurt:
Allerhöchst-Ihren  wirklichen  geheimen  Legations-Rath  und  Direktor  der
zweiten  Abtheilung  im  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
Franz  August  Eichmann,  Ritter  des  Königlich  Preußischen  rothen
Adlerordens  zweiter  Klasse  mit  Eichenlaub,  des  Kaiserlich  Oesterreichschen
  Leopold-Ordens,  Kommandeur  des  Civil-Verdienstordens  der  Königlich
  Baierschen  Krone  und  des  Königlich  Scchsischen  Civil-Verdienstordens,
  Komthur  des  Ordens  der  Königlich  Württembergschen  Krone,

11
        <pb n="277" />
        258

Kommandeur  erster  Klasse  des  Großherzoglich  Badenschen  Ordens  vom
Zaͤhringer  Loͤwen  und  des  Großherzoglich  Hessischen  Ludwigs-Ordens,
Komthur  des  Großherzoglich  Sachsischen  Hausordens  vom  weißen
Falken  und  Kommandeur  erster  Klasse  des  Herzoglich  Braunschweigschen
  Ordens  Heinrichs  des  Löwen,  und

Allerhöchst-Ihren  geheimen  Ober-Finanzrath  Adolph  Georg  Theodor
Hochhammer,  Ritter  des  Königlich  Preußischen  rothen  Adlerordens
dritter  Klasse  mit  der  Schleise,  Kommandeur  des  Königlich  Baierschen
Eivil-Verdienstordens  vom  heiligen  Michael,  Ritter  des  Civil-Verdienstordens
  der  Königlich  Baierschen  Krone,  Kommandeur  erster  Klasse  des
Königlich  Hannoverschen  Guelphen-Ordens,  Nitter  des  Ordens  der
Königlich  Württembergschen  Krone  und  Kommandeur  zweiter  Klasse
des  Großherzoglich  Hessischen  Ludwigs-Ordens;

Seine  Durchlaucht,  der  Herzog  von  Braunschweig  und  Lüneburg:
Höchst-Ihren  Finanz-Direktor  und  geheimen  Legations-Rath  August
Pbilipp  Christian  Theodor  von  Amsberg,  Kommandeur  erster
Klasse  vom  Herzoglich  Braunschweigschen  Orden  Heinrichs  des  Löwen,
Ritter  des  Königlich  Preußischen  rothen  Adlerordens  zweiter  Klasse,  Kommandeur
  erster  Klasse  des  Königlich  Hannoverschen  Guelphen-Ordens,
Kommandeur  des  Kurfürstlich  Hessischen  Hausordens  vom  goldnen  Löwen,
  Ritter  des  Koöniglich  Saächsischen  Civil-Verdienstordens  und  Inhaber
  des  Waterloo-Ehrenzeichens,  und
Höchst-Ihren  Minister-Residenten  am  Königlich  Preußischen  Hofe,  den
Oberst-Lieutenant  und  Kammerherrn  Otto  Wilhelm  Carl  von
Roeder,  Ritter  des  Königlich  Preußischen  rothen  Adlerordens  dritter
Klasse,  Komthur  des  Herzoglich  Braunschweigschen  Ordens  Heinrichs  des
Löwen,  Komthur  erster  Klasse  des  Herzoglich  Sachsen  Ernestinischen  Hausordens,
  Ritter  des  Civil-Verdienstordens  der  Königlich  Baierschen
Krone,  Kommandeur  drö  Königlich  Belgischen  Leopold-Ordens,
von  welchen  Bevollmächtigten,  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratifikation,  folgender
  Vertrag  abgeschlossen  worden  ist.

Artikel  1.

Seine  Herzogliche  Durchlaucht,  der  Herzog  von  Braunschweig  und  Lüneburg,
  treten  mit  Ihren  Landen  den  zwischen  den  Königreichen  Preußen,  Baiern,
Sachsen  und  Wurttemberg,  dem  Großherzogthume  Baden,  dem  Kurfürsten-
        <pb n="278" />
        259

thume  und  dem  Großherzogthume  Hessen,  den  zu  dem  Thuͤringischen  Zollund
  Handels  Vereine  verbundenen  Staaten,  dem  Herzogthume  Nassau  und  der
freien  Stadt  Frankfurt,  Behufs  eines  gemeinsamen  Zoll=  und  Handels-Systems
errichteten  Vereine  bei,  wie  solcher  auf  dem  Grunde  der  darüber  abgeschlossenen
Verträge  vom  22.  März,  30.  März  und  11.  Mai  1883,  vom  12.  Mai  und
10.  Dezember  1835,  vom  2.  Januar  1836  und  vom  8.  Mai  1841  besteht,
indem  Hochstdieselben  übrigens  das  Fürstenthum  Blankenburg  nebst  dem  Stiftsamte
  Walkenried  und  das  Amt  Calvörde  in  Beziehung  auf  die  Zollverwaltung
  und  die  indirekten  Steuern,  nach  Maßgabe  des  hierüber  abgeschlossenen
besondern  Vertrages,  in  nähere  Verbindung  mit  Preußen  setzen.

In  Folge  dieses  Beitritts  wird  das  Herzogthum  Braunschweig  mit  den
zu  dem  gedachten  Vereine  gehörigen  Staaten,  gegen  Uebernahme  gleicher  Verbindlichkeiten
  und  Erlangung  gleicher  Rechte,  wie  diese,  einen  Gesammt-ZZollund
  Handels-Verein  bilden.

Der  Inhalt  der  gedachten  Verträge  wird  daher  hier  mit  den  für  den
jetigen  Beitritt  des  Herzogthums  Braunschweig  verabredeten  besonderen  Bestimmungen
  in  Nachstehendem  aufgenommen.

Artikel  2.

In  diesen  Gesammtverein  sind  insbesondere  auch  diejenigen  Staaten  einbegriffen,
  welche  schon  früher  entweder  mit  ihrem  ganzen  Gebiete,  oder  mit
einem  Theile  desselben  dem  Zoll=  und  Handels-Systeme  eines  oder  des  andern
  der  kontrohirenden  Staaten  beigetreten  sind,  unter  Berücksichtigung  ihrer
auf  den  Beitrittverträgen  beruhenden  besonderen  Verhältnisse  zu  den  Staaten,
mit  welchen  sie  jene  Vertrage  abgeschlossen  haben.

Artikel  3.

Dagegen  bleiben  von  dem  Gesammtvereine  vorläufig  ausgeschlossen  diejenigen
  einzelnen  Landestheile  der  kontrahirenden  Staaten,  welche  sich  ihrer
Lage  wegen  zur  Aufnahme  in  den  Gesammtverein  nicht  eignen.

Hierbei  werden  jedoch  in  Beziehung  auf  die  schon  jetzt  zum  Zollvereine
gehörigen  Staaten  diejenigen  Anordnungen  aufrecht  erhalten,  welche  rücksichtlich
  des  erleichterten  Verkehrs  der  ausgeschlossenen  Landestheile  mit  dem  Hauptlande
  gegenwärtig  bestehen.

Weitere  Begünstigungen  dieser  Art  können  nur  im  gemeinschaftlichen  Einverständnisse
  der  Vereinsglieder  bewilligt  werden.
        <pb n="279" />
        260

Artikel  4.

Da  in  den  Gebieten  der  kontrahirenden  Staaten  uͤbereinstimmende  Gesetze
über  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  bestehen,  dabei  jedoch
diejenigen  Modifikationen  zulässig  seyn  sollen,  welche,  ohne  dem  gemeinsamen
Zwecke  Abbruch  zu  thun,  aus  der  Eigenthümlichkeit  der  allgemeinen  Gesetzgebung
  eines  jeden  Theil  nehmenden  Staates  oder  aus  lokalen  Interessen  sich
als  nothwendig  ergeben:  so  wird  dieses  auch  für  das  Herzogthum  Braunschweig
  Anwendung  finden.  Bei  dem  Zoll-Tarife  namentlich  sollen  hierdurch
in  Bezug  auf  Eingangs=  und  Ausgangs-Abgaben  bei  einzelnen,  weniger  für
den  größern  Handelsverkehr  geeigneten  Gegenständen,  und  in  Bezug  auf
Durchgangsabgaben,  je  nachdem  der  Zug  der  Handelsstraßen  es  erfordert,
solche  Abweichungen  von  den  allgemein  angenommenen  Erhebungssätzen,  welche
für  einzelne  Staaten  als  vorzugsweise  wünschenswerth  erscheinen,  nicht  ausgeschlossen
  seyn,  sofern  sie  auf  die  allgemeinen  Interessen  des  Vereins  nicht  nachtheilig
  einwirken.  6

Desgleichen  soll  auch  die  Verwaltung  der  Eingangs-,  Ausgangs=  und
Durchgangs-Abgaben  und  die  Organisation  der  dazu  dienenden  Behörden  in
allen  Ländern  des  Gesammtvereins,  unter  Berücksichtigung  der  in  denselben
bestehenden  cigenthümlichen  Verhältnisse,  auf  gleichen  Fuß  gebracht  werden.

Artikel  5.

Veränderungen  in  der  Zollgesetzgebung,  mit  Einschluß  des  Zoll-Tarifs
und  der  Zollordnung,  sowie  Zusätze  und  Ausnahmen  können  nur  auf  demselben
  Wege  und  mit  gleicher  Uebereinstimmung  sämmtlicher  Glieder  des  Gesammtvereins
  bewirkt  werden,  wie  die  Einführung  der  Gesetze  erfolgt.

Dieses  gilt  auch  von  allen  Anordnungen,  welche  in  Beziehung  auf  die
Zollverwaltung  allgemein  abandernde  Normen  aufstellen.

Artikel  6.

Mit  der  Ausführung  des  gegenwärtigen  Vertrages  tritt  zwischen  den
kontrahirenden  Vereinsstaaten  und  dem  Herzogthume  Braunschweig  Freiheit  des
Handels  und  Verkehrs  und  zugleich  Gemeinschaft  der  Einnahme  an  Zöllen  ein,
wie  beide  in  den  folgenden  Artikeln  bestimmt  werden.

Artikel  7.

Es  hören  von  diesem  Zeitpunkte  an  alle  Eingangs-,  Ausgangê=  und
Durchgangs-Abgaben  an  den  gemeinschaftlichen  Landesgrenzen  der  Staaten
        <pb n="280" />
        261

des  bisherigen  Zollvereins  und  des  Herzogthums  Braunschweig  auf  und  es
koͤnnen  alle  im  freien  Verkehre  des  einen  Gebietes  bereits  befindlichen  Gegenstände
  auch  frei  und  unbeschwert  in  das  andere  Gebiet  gegenseitig  eingeführt
werden,  mit  alleinigem  Vorbehalte
a)  der  zu  den  Staats-Monopolen  gehörigen  Gegenstände  (Spielkarten
und  Salz)  nach  Maßgabe  der  Artikel  8  und  9;
b)  der  im  Innern  der  kontrahirenden  Staaten  mit  einer  Steuer  belegten
inländischen  Erzeugnisse,  nach  Maßgabe  des  Artikels  10,  und  endlich
I)  solcher  Gegenstände,  welche  ohne  Eingriff  in  die  von  einem  der  kontrahirenden
  Staaten  ertheilten  Erfindungs-Patente  oder  Privilegien  nicht
nachgemacht  oder  eingeführt  werden  können,  und  daher  für  die  Dauer
der  Patente  oder  Privilegien  von  der  Einfuhr  in  den  Staat,  welcher
dieselben  ertheilt  hat,  noch  ausgeschlossen  bleiben  müssen.

Artikel  8.

Hinsichtlich  der  Einfuhr  von  Spielkarten  behaͤlt  es  bei  den  in  den  kontrahirenden
  Vereinsstaaten  bestehenden  Verbots=  oder  Beschränkungs-Gesetzen  sein
Bewenden.

Artikel  9.

In  Betreff  des  Salzes  tritt  die  Herzoglich  Braunschweigsche  Regierung
den  zwischen  den  kontrahirenden  Vereinsregierungen  getroffenen  Verabredungen
  in  folgender  Art  bei:

a)  die  Einfuhr  des  Salzes  und  aller  Gegenstände,  aus  welchen  Kochsalz
ausgeschieden  zu  werden  pflegt,  aus  fremden,  nicht  zum  Vereine  gehörigen
  Landern  in  die  Vereinsstaaten,  ist  verboten,  in  soweit  dieselbe
nicht  für  eigene  Rechnung  einer  der  vereinten  Regierungen  und  zum
unmittelbaren  Verkaufe  in  ihren  Salzamtern,  Faktoreien  oder  Niederlagen
  geschieht;

b)  die  Durchfuhr  des  Salzes  und  der  vorbezeichneten  Gegenstände  aus  den
zum  Vereine  nicht  gehörigen  Ländern  in  andere  solche  Länder  soll  nur
mit  Genehmigung  der  Vereinsstaaten,  deren  Gebiet  bei  der  Durchfuhr
berührt  wird,  und  unter  den  Vorsichtsmaßregeln  Statt  finden,  welche
von  denselben  für  nöthig  erachtet  werden;

c)  die  Ausfuhr  des  Salzes  in  fremde,  nicht  zum  Vereine  gehörige  Staaten
  ist  frei;
        <pb n="281" />
        262

d)  was  den  Salzhandel  innerhalb  der  Vereinsstaaten  betrifft,  so  ist  die
Einfuhr  des  Salzes  von  einem  in  den  andern  nur  in  dem  Falle  erlaubt,
  wenn  zwischen  den  Landesregierungen  besondere  Verträge  deshalb
bestehen;

wenn  eine  Regierung  von  einer  andern  innerhalb  des  Gesammtvereins
aus  Staats=  oder  Privat-Salinen  Salz  beziehen  will,  so  müssen  die
Sendungen  mit  Pässen  von  öffentlichen  Behörden  begleitet  werden;
wenn  ein  Vereinsstaat  durch  einen  andern  aus  dem  Auslande  oder
aus  einem  dritten  Vereinsstaate  seinen  Salzbedarf  beziehen  oder  durch
einen  solchen  sein  Salz  in  fremde,  nicht  zum  Vereine  gehörige  Staaten
versenden  lassen  will,  so  soll  diesen  Sendungen  kein  Hinderniß  in  den
Weg  gelegt  werden,  jedoch  werden,  in  sofern  dieses  nicht  schon  durch
frühere  Vertrage  bestimmt  ist,  durch  vorgängige  Uebereinkunft  der  betheiligten
  Staaten  die  Straßen  für  den  Transport  und  die  erforderlichen
  Sicherheitsmaßregeln  zur  Verhinderung  der  Einschwärzung  verabredet
  werden;

wenn  zwischen  den  Salzpreisen  des  Herzogthums  Braunschweig  und
eines  der  jetzt  oder  künftig  an  dasselbe  grenzenden  Vereinsstaaten  eine
solche  Verschiedenheit  bestände,  daß  daraus  für  den  einen  oder  den  andern
  dieser  Staaten  eine  Gefahr  der  Salz-Einschwärzung  hervorginge,
so  werden  die  hierbei  betheiligten  Regierungen  sich  über  Maßregeln  vereinbaren,
  welche  diese  Gefahr  möglichst  beseitigen,  ohne  den  freien  Verkehr
  mit  anderen  Gegenständen  zu  belastigen.

Artikel  10.

In  Bezug  auf  diejenigen  Erzeugnisse,  welche  in  den  einzelnen  Vereinsstaaten
  theils  bei  ihrer  Hervorbringung  oder  Zubereitung,  theils  unmittelbar
bei  ihrem  Verbrauche  mit  einer  innern  Steuer  belegt  sind  (Art.  7  Litt.  b)h,
wird  es  von  der  Herzoglich  Braunschweigschen  Regierung  in  gleichem  Maße,
wie  von  sämmtlichen  anderen  kontrahirenden  Theilen  als  wünschenswerth  anerkannt,
  hierin  eine  Uebereinstimmung  der  Gesetzgebung  und  der  Besteuerungssähze
  in  den  Vercinsstaaten  thunlichst  hergestellt  zu  sehen,  und  es  wird  daher
auch  ihr  Bestreben  auf  Herbeiführung  einer  solchen  Gleichmäßigkeit,  insbesondere
  durch  Vereinigung  mehrer  Staaten  zu  gleichen  inneren  Steuereinrichtungen,
  mit  oder  ohne  Gemeinschaftlichkeit  der  Steuererträge,  gerichtet  seyn.
Bis  dahin,  wo  dieses  Ziel  erreicht  worden,  sollen  hinsichtlich  der  vorbemerkten
Steuern  und  des  Verkehrs  mit  den  davon  betroffenen  Gegenständen  unter  den

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5
        <pb n="282" />
        263

Vereinsstaaten,  zur  Vermeidung  der  Nachtheile,  welche  aus  einer  Verschiedenartigkeit
  der  inneren  Steuer-Systeme  überhaupt  und  namentlich  aus  der  Ungleichheit
  der  Steuersatze,  sowohl  für  die  Produzenten  als  für  die  Steuereinnahme
  der  einzelnen  Vereinsstaaten,  erwachsen  könnten,  abgesehen  von  der
Besteuerung  des  im  Umfange  des  Zollvereins  erzeugten  Rübenzuckers,  weshalb
auf  die  besonders  getroffenen  Vereinbarungen  Bezug  genommen  wird,  folgende
Grundsätze  in  Anwendung  kommen.

I.  Hinstchtlich  der  ansländischen  Erzeugnisse.

Von  allen  Erzeugnissen,  von  welchen  entweder  auf  die  in  der  Zollordnung
  vorgeschriebene  Weise  dargethan  wird,  daß  sie  als  ausländisches  Eingangsoder
  Durchgangs-Gut  die  zollamtliche  Behandlung  bei  einer  Erhebungsbehörde
des  Vereins  bereits  bestanden  haben  oder  derselben  noch  unterliegen,  oder  von
welchen,  dafern  sie  zu  den  tarifmäßig  zollfreien  gehören,  durch  Bescheinigung
der  Grenz-Zollämter  nachgewiesen  wird,  daß  sie  vom  Auslande  eingeführt  worden
  sind,  darf  keine  weitere  Abgabe  irgend  einer  Art,  sey  es  für  Rechnung
des  Staates,  oder  für  Rechnung  von  Kommunen  und  Korporationen,  erhoben
werden;  jedoch  —  was  das  Eingangsgut  betrifft  —  mit  Vorbehalt  derjenigen
inneren  Steuern,  welche  in  einem  Vereinöstaate  auf  die  weitere  Verarbeitung
oder  auf  anderweite  Bereitungen  aus  solchen  Erzeugnissen,  ohne  Unterschied
des  ausländischen,  inländischen  oder  vereinsländischen  Ursprungs  allgemein  gelegt
  sind.

II.  Hinschtlich  der  inländischen  und  vereinsländischen
Erzengnisse.

1)  Von  den  innerhalb  des  Vereins  erzeugten  Gegenständen,  welche  nur
durch  einen  Vereinsstaat  transitiren,  um  entweder  in  einen  andern  Vereinsstaat
oder  nach  dem  Auslande  geführt  zu  werden,  dürfen  innere  Steuern  weder  für
Rechnung  des  Staates,  noch  für  Rechnung  von  Kommunen  oder  Korporationen
erhoben  werden.

2)  Jedem  Vereinsstaate  bleibt  es  zwar  freigestellt,  die  auf  der  Hervorbringung,
  der  Zubereitung  oder  dem  Verbrauche  von  Erzeugnissen  ruhenden  inneren
  Steuern  beizubehalten,  zu  verändern  oder  aufzuheben,  sowie  neue  Steuern
dieser  Art  einzuführen,  jedoch  sollen

a)  dergleichen  Abgaben  für  jetzt  nur  auf  folgende  inländische  und  gleichnamige
  vereinsländische  Erzeugnisse,  als:  Branntwein,  Bier,  Essig,  Malz,
Wein,  Most,  Cider  (Obstwein),  Taback,  Mehl  und  andere  Mühlen-4
        <pb n="283" />
        264

Fabrikate,  desgleichen  Backwaaren,  Fleisch,  Fleischwaaren  und  Fett,  gelegt
  werden  duͤrfen.  Auch  wird  man  sich

b)  soweit  noͤthig,  uͤber  bestimmte  Saͤtze  verstaͤndigen,  deren  Betrag  bei  Abmessung
  der  Steuern  nicht  überschritten  werden  soll.

3)  Bei  allen  Abgaben,  welche  in  dem  Bereiche  der  Vereinsländer  hiernach
  zur  Erhebung  kommen,  wird  eine  gegenseitige  Gleichmäßigkeit  der  Behandlung
  dergestalt  Statt  finden,  daß  das  Erzeugniß  eines  andern  Vereinsstaates
  unter  keinem  Vorwande  höher  oder  in  einer  lästigeren  Weise,  als  das
inländische  oder  als  das  Erzeugniß  der  übrigen  Vereinsstaaten,  besteuert  werden
  darf.  In  Gemaßheit  dieses  Grundsatzes  wird  Folgendes  festgesetzt:

a)  Vereinsstaaten,  welche  von  einem  inländischen  Erzeugnisse  keine  innere
Steuer  erheben,  dürfen  auch  das  gleiche  vereinslandische  Erzeugniß  nicht
besteuern.  Jedoch  soll  ausnahmsweise  denjenigen  Vereinsstaaten,  in
welchen  kein  Wein  erzeugt  wird,  freistehen,  eine  Abgabe  von  dem  vereinsländischen
  Weine  nach  den  besonders  getroffenen  Verabredungen  zu
erheben;
diejenigen  Staaten,  in  welchen  innere  Steuern  von  einem  Konsumtions-=Gegenstande
  bei  dem  Kaufe  oder  Verkaufe  oder  bei  der  Verzehrung
desselben  erhoben  werden,  dürfen  diese  Steuern  von  den,  aus  anderen
Vereinsstaaten  herrührenden  Erzeugnissen  der  nämlichen  Gattung  nur  in
gleicher  Weise  fordern;  sie  können  dagegen  die  Abgabe  von  den  nach
anderen  Vereinsstaaten  übergehenden  Gegenständen  unerhoben,  oder  ganz
oder  theilweise  zurückgeben  lassenz
c)  diejenigen  Staaten,  welche  innere  Steuern  auf  die  Hervorbringung  oder

Zubereitung  eines  Konsumtions-Gegenstandes  gelegt  haben,  können  den

gesetzlichen  Betrag  derselben  bei  der  Einfuhr  des  Gegenstandes  aus  anderen

  Vereinsstaaten  voll  erheben  und  bei  der  Ausfuhr  nach  diesen  Staaten
  theilweise  oder  bis  zum  vollen  Betrage  zurückerstatten  lassen.
Welche,  dem  dermaligen  Stande  der  Gesetzgebung  in  den  gedachten
Staaten  entsprechende  Beträge  hiernach  zur  Erhebung  kommen  und  beziehungsweise
  zurückerstattet  werden  können,  ist  besonders  verabredet
worden.  Treten  spaterhin  irgendwo  Veränderungen  in  den  für  die  inneren
  Erzeugnisse  zur  Zeit  bestehenden  Steuersätzen  ein,  so  wird  die
betreffende  Regierung  den  übrigen  Vereinsregierungen  davon  Mittheilung
machen  und  hiermit  den  Nachweis  verbinden,  daß  die  Steuerbeträge,
welche  in  Folge  der  eingetretenen  oder  beabsichtigten  Veränderung  von

—
rS—
        <pb n="284" />
        265

den  vereinsländischen  Erzeugnissen  erhoben  und  bei  der  Ausfuhr  der  besteuerten
  Gegenstände  vergütet  werden  sollen,  den  vereinbarten  Grundscbben
  entsprechend  bemessen  seyen;

d)  soweit  zwischen  mehrern,  zum  Zollvereine  gehörigen  Staaten  eine  Vereinigung
  zu  gleichen  Steuereinrichtungen  besteht,  werden  diese  Staaten
in  Ansehung  der  Befugniß,  die  betreffenden  Steuern  gleichmäßig  auch
von  vereinsländischen  Erzeugnissen  zu  erheben,  als  ein  Ganzes  betrachtet.

4)  Die  Erhebung  der  inneren  Steuern  von  den  damit  betroffenen  vereinsländischen
  Gegenständen  soll  in  der  Regel  in  dem  Lande  des  Bestimmungsortes
Statt  finden,  insofern  solche  nichr,  nach  besonderen  Vereinbarungen,  entweder
durch  gemeinschaftliche  Hebestellen  an  den  Binnengrenzen  oder  im  Lande  der
Versendung  für  Rechnung  des  Abgabeberechtigten  Staates  erfolgt.  Auch  sollen
die  zur  Sicherung  der  Steuererhebung  erforderlichen  Anordnungen,  soweit  sie
die  bei  der  Versendung  aus  einem  Vereinsstaate  in  den  andern  einzuhaltenden
Straßen  und  Kontrolen  betreffen,  auf  eine  den  Verkehr  möglichst  wenig  beschränkende
  Weise  und  nur  nach  gegenseitiger  Verabredung,  auch,  dafern  bei
dem  Transporte  ein  dritter  Vereinsstaat  berührt  wird,  nur  unter  Zustimmung
des  letztern,  getroffen  werden.

5)  Die  Erhebung  von  Abgaben  für  Rechnung  von  Kommunen  oder  Korporationen,
  sey  es  durch  Zuschläge  zu  den  Staatösteuern  oder  für  sich  bestehend,
  soll  nur  für  Gegenstände,  die  zur  örtlichen  Konsumtion  bestimmt  sind,
nach  den  deshalb  getroffenen  besonderen  Vereinbarungen  bewilligt  werden,  und
es  sollen  dabei  die  vorstehend  unter  II  2  b  gegebene  Bestimmung  und  der
unter  II  3  ausgesprochene  allgemeine  Grundsatz  wegen  gegenseitiger  Gleichmäßigkeit
  der  Behandlung  der  Erzeugnisse  anderer  Vereinsstaaten  ebenso,  wie
bei  den  Staatssteuern,  in  Anwendung  kommen.

Vom  Taback  dürfen  Abgaben  für  Rechnung  von  Kommunen  oder  Korporationen
  überall  nicht  erhoben  werden.

6)  Die  Regierungen  der  Vereinsstaaten  werden  sich  gegenseitig,

a)  was  die  hier  in  Rede  stehenden  Staatssteuern  betrifft,  von  allen  noch
gültigen  Gesetzen  und  Verordnungen,  ferner  von  allen  in  der  Folge  eintretenden
  Veränderungen,  sowie  von  den  Gesetzen  und  Verordnungen
über  neu  einzuführende  Steuern,
hinsichtlich  der  Kommunal=  k.  Abgaben  aber  darüber,  in  welchen  Orten,
  von  welchen  Kommunen  oder  Korporationen,  von  welchen  Gegen-42



b

#
        <pb n="285" />
        266

staͤnden,  in  welchem  Betrage  und  auf  welche  Weise  dieselben  erhoben
werden,

vollstaͤndige  Mittheilung  machen.

Artikel  11.

Seine  Herzogliche  Durchlaucht,  der  Herzog  von  Braunschweig,  treten  der
Uebereinkunft  bei,  welche  die  zu  dem  Zoll-  und  Handels-Vereine  gehörigen  Regierungen
  wegen  Besteuerung  des  im  Umfange  des  Vereins  aus  Runkelrüben
bereiteten  Zuckers  unter  dem  8.  Mai  d.  J.  geschlossen  haben,  und  erklären  Sich
ferner  damit  einverstanden,  daß,  wenn  die  Fabrikation  von  Zucker  oder  Syrup
aus  anderen  inländischen  Erzeugnissen,  als  aus  Runkelrüben,  z.  B.  aus  Stärke,
im  Zollvereine  einen  erheblichen  Umfang  gewinnen  sollte,  diese  Fabrikation
ebenfalls  in  sämmtlichen  Vereinsstaaten  einer  übereinstimmenden  Besteuerung

nach  den  für  die  Rübenzucker-Steuer  verabredeten  Grundsätzen  zu  unterwerfen
seyn  würde.

Artikel  12.

Chaussee-Gelder  oder  andere  statt  derselben  bestehende  Abgaben,  ebenso
Pflaster-,  Damm-,  Brücken  und  Fähr-Gelder,  oder  unter  welchem  andern
Namen  dergleichen  Abgaben  bestehen,  ohne  Unterschied,  ob  die  Erhebung  für
Rechnung  des  Staates  oder  eines  Privat-Berechtigten,  namentlich  einer  Kommun
  geschieht,  sollen  sowohl  auf  Chausseen,  als  auch  auf  unchaussirten  Landund
  Heer-Straßen,  welche  die  unmittelbare  Verbindung  zwischen  den  an  einander
  grenzenden  Vereinsstaaten  bilden  und  auf  denen  ein  größerer  Handelsund
  Reise-Verkehr  Statt  findet,  nur  in  dem  Betrage  beibehalten  oder  neu
eingeführt  werden  können,  als  sie  den  gewöhnlichen  Herstellungs=  und  Unterhaltungs
  =  Kosten  angemessen  sind.

Das  in  dem  Preußischen  Chausseegeld  -Tarife  vom  Jahre  1828  bestimmte
Chaussee-Geld  soll  als  der  höchste  Satz  angesehen  und  hinführo  in  keinem  der
kontrahirenden  Staaten  überschritten  werden,  mit  alleiniger  Ausnahme  des
Chaussee-Geldes  auf  solchen  Chausseen,  welche  von  Korporationen  oder  Privat-Personen
  oder  auf  Aktien  angelegt  sind  oder  angelegt  werden  möchten,  insofern
  dieselben  nur  Nebenstraßen  sind  oder  bloß  lokale  Verbindungen  einzelner
Ortschaften  oder  Gegenden  mit  größeren  Städten  oder  mit  den  eigentlichen
Haupt-Handelsstraßen  bezwecken.

Besondere  Erhebungen  von  Thorsperr=  und  Pstaster-Geldern  sollen  auf
chaussirten  Straßen  da,  wo  sie  noch  bestehen,  dem  vorstehenden  Grundsatze
gemäß  aufgehoben  und  die  Ortspflaster  den  Chaussee-Strecken  dergestalt  einge-
        <pb n="286" />
        267

rechnet  werden,  daß  davon  nur  die  Chaussee=  Gelder  nach  dem  allgemeinen
Tarife  zur  Erhebung  kommen.

Artikel  18.

Seine  Herzogliche  Durchlaucht,  der  Herzog  von  Braunschweig,  schließen
Sich  den  Verabredungen  an,  welche  zwischen  den,  zu  dem  Zoll=  und  Handels-Vereine
  gehörigen  Regierungen  wegen  Herbeiführung  eines  gleichen  Münz-,
Maß=  und  Gewichts-Systems  getroffen  worden  sind,  und  treten  insbesondere
der  zwischen  den  gedachten  Regierungen  unter  dem  30.  Juli  1838  abgeschlossenen
  allgemeinen  Münz-Konvention  hierdurch  mit  der  Erkldrung  bei,  den  Vierzehenthaler-Fuß,
  welcher  im  Herzogthume  Braunschweig  bereits  der  Landes-Münzfuß
  ist,  als  solchen  auch  ferner  beibehalten  zu  wollen.

Dem  gemäß  kommen  die  Stipulationen  der  biöherigen  Zollvereinigungs-Verträge,
  wonach

1)  der  gemeinschaftliche  Zoll-Tarif  in  zwei  Haupt-Abtheilungen  nach  dem
Vierzehenthaler-Fuße  und  nach  dem  Vierundzwanzig  und  einem  halben
Guldenfuße  ausgefertigt  wird;

2)  die  Silbermünzen  der  sämmtlichen  kontrahirenden  Staaten  —  mit
Ausnahme  der  Scheidemünze  —  nach  der  durch  die  vorgedachte  Münz-Konvention
  festgestellten  Gleichwerthung  von  vier  Thalern  gegen  sieben
Gulden  bei  allen  Zoll-  Hebestellen  des  Vereins  angenommen  werden;
dagegen

8)  hinsichtlich  der  Goldmünzen  einer  jeden  Vereinöregierung  die  Bestimmung
  überlassen  bleibt,  ob  und  in  welchem  Silberwerthe  dieselben  bei
den  Zoll-Hebestellen  ihres  Landes  angenommen  werden  sollen,

auch  für  das  Herzogthum  Braunschweig  zur  Anwendung.

In  Betreff  des  Gewichts  treten  Seine  Herzogliche  Durchlaucht  ,  der  Herzog
  von  Braunschweig,  der  in  dem  Zollvereine  vertragsmäßig  bestehenden  Einrichtung
  bei,  wonach  der  Großherzoglich  Badensche  und  Hessische  Zentner  (50
Kilogramme)  als  Einheit  für  das  gemeinschaftliche  Zollgewicht  angenommen  ist.
Es  wird  daher  im  Herzogthume  Braunschweig  die  Deklaration,  Verwiegung
und  Verzollung  der  nach  dem  Gewichte  zollpflichtigen  Gegenstände  ausschließlich
  nach  jenem  Gewichte  geschehen.

Die  Deklaration,  Messung  und  Verzollung  der  nach  dem  Maße  zu  verzollenden
  Gegenstände  wird  in  allen  Theilen  des  Vereins  und  mithin  auch  in  dem
Herzogkhume  Braunschweig  so  lange  nach  dem  landesgesetzlichen  Maße  erfolgen,
bis  man  sich  über  ein  gemeinschaftliches  Maß  ebenfalls  vercinigt  haben  wird.
        <pb n="287" />
        268

Uebrigens  werden  die  kontrahirenden  Regierungen  ihre  Sorgfalt  dahin
richten,  auch  fuͤr  das  Maß=  und  Gewichts-System  ihrer  Länder  im  Allgemeinen
  die  zur  Förderung  des  gegenseitigen  Verkehrs  wünschenswerthe  Uebereinstimmung
  herbeizuführen.

Artikel  14.

Die  Wasserzölle  oder  auch  Wegegeld-Gebühren  auf  Flüssen,  mit  Einschluß
derjenigen,  welche  das  Schiffsgefäß  treffen  (Rekognitions-Gebühren),  sind  von
der  Schifffahrt  auf  solchen  Flüssen,  auf  welche  die  Bestimmungen  des  Wiener
Kongresse  oder  besondere  Staatsverträge  Anwendung  finden,  ferner  gegenseitig
  nach  jenen  Bestimmungen  zu  entrichten,  insofern  hierüber  nichts  Besonderes
verabredet  wird.

Alle  Begünstigungen,  welche  ein  Vereinsstaat  dem  Schifffahrtsbetriebe  seiner
  Unterthanen  auf  den  Eingangs  genannten  Flüssen  zugestehen  möchte,  sollen
in  gleichem  Maße  auch  der  Schifffahrt  der  Unterthanen  der  anderen  Vereinsstaaten
  zu  Gute  kommen.

Auf  den  übrigen  Flüssen,  bei  welchen  weder  die  Wiener  Kongreß-Akte
noch  andere  Staatsverträge  Anwendung  finden,  werden  die  Wasserzölle  nach
den  privativen  Anordnungen  der  betreffenden  Regierungen  erhoben.  Doch  sollen
  auch  auf  diesen  Flüssen  die  Unterthanen  der  kontrahirenden  Staaten  und
deren  Waaren  und  Schiffsgefäße  überall  gleich  behandelt  werden.

Artikel  15.

Von  dem  Tage  an,  wo  die  gemeinschaftliche  Zollordnung  des  Vereins  in
Vollzug  gesetzt  wird,  sollen  im  Herzogthume  Braunschweig,  wie  bereits  in  den
übrigen  zum  Zollvereine  gehörigen  Gebieten  geschehen  ist,  alle  etwa  noch  bestehenden
  Stapel=  und  umschlags-Rechte  aufhören,  und  Niemand  soll  zur  Anhaltung,
  Verladung  oder  Lagerung  gezwungen  werden  können,  als  in  den  Fällen,
  in  welchen  die  gemeinschaftliche  Zollordnung  oder  die  betreffenden  Schifffahrts-Reglements
  es  zulassen  oder  vorschreiben.

Artikel  16.

Kanal-,  Schleußen-,  Fähr-,  Hafen-,  Waage-,  Krahnen=  und  Niederlage-Gebühren
  und  Leistungen  für  Anstalten,  die  zur  Erleichterung  des  Verkehrs
bestimmt  sind,  sollen  nur  bei  Benutzung  wirklich  bestehender  Einrichtungen  erhoben
  und  in  der  Regel  nicht,  keinesfalls  aber  über  den  Betrag  der  gewöhnlichen
  Herstellungs=  und  Unterhaltungs-Kosten  hinaus  erhöht,  auch  überall
        <pb n="288" />
        269

von  den  Unterthanen  der  anderen  kontrahirenden  Staaten  auf  voͤllig  gleiche
Weise,  wie  von  den  eigenen  Unterthanen,  ingleichen  ohne  Ruͤcksicht  auf  die
Bestimmung  der  Waaren  erhoben  werden.

Findet  der  Gebrauch  einer  Waageeinrichtung  nur  zum  Behufe  der  Zollermittelung
  oder  uͤberhaupt  einer  zollamtlichen  Kontrole  Statt,  so  tritt  eine
Gebuͤhrenerhebung  nicht  ein.

Artikel  17.

Die  Herzoglich  Braunschweigsche  Regierung  wird  auch  ihrerseits  gemeinschaftlich
  mit  den  kontrahirenden  Vereinsstaaten  dahin  wirken,  daß  durch  Annahme
  gleichförmiger  Grundsätze  die  Gewerbsamkeit  befördert  und  der  Befugniß
  der  Unterthanen  des  einen  Staates,  in  dem  andern  Arbeit  und  Erwerb
zu  suchen,  möglichst  freier  Spielraum  gegeben  werde.

Von  den  Unterthanen  des  einen  der  kontrahirenden  Staaten,  welche  in
dem  Gebiete  eines  andern  derselben  Handel  und  Gewerbe  treiben  oder  Arbeit
suchen,  soll  von  dem  Zeitpunkte  an,  wo  der  gegenwärtige  Vertrag  in  Kraft
treten  wird,  keine  Abgabe  entrichtet  werden,  welcher  nicht  gleichmäßig  die  in
demselben  Gewerbsverhältnisse  stehenden  eigenen  Unterthanen  unterworfen  sind.

Desgleichen  sollen  Fabrikanten  und  Gewerbetreibende,  welche  bloß  für  das
von  ihnen  betriebene  Geschäft  Ankaufe  machen,  oder  Reisende,  welche  nicht
Waaren  selbst,  sondern  nur  Muster  derselben  bei  sich  führen,  um  Bestellungen
zu  suchen,  wenn  sie  die  Berechtigung  zu  diesem  Gewerbsbetriebe  in  dem  Vereinsstaate,
  in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz  haben,  durch  Entrichtung  der  gesetzlichen
  Abgaben  erworben  haben,  oder  im  Dienste  solcher  inländischen  Gewerbetreibenden
  oder  Kaufleute  stehen,  in  den  anderen  Staaten  keine  weitere  Abgabe
hiefür  zu  entrichten  verpflichtet  seyn.

Auch  sollen  bei  dem  Besuche  der  Märkte  und  Messen  zur  Ausübung  des
Handels  und  zum  Absatze  eigener  Erzeugnisse  oder  Fabrikate  in  jedem  Vereinsstaate
  die  Unterthanen  der  übrigen  kontrahirenden  Staaten  ebenso  wic  die
eigenen  Unterthanen  behandelt  werden.

Artikel  18.

Die  Preußischen  Seehäfen  sollen  dem  Handel  der  Herzoglich  Braunschweigschen
  Unterthanen,  wie  dem  der  übrigen  Vereinsstaaten,  gegen  völlig  gleiche
Abgaben,  wie  solche  von  den  Königlich  Preußischen  Unterthanen  entrichtet  werden,
  offen  stehen;  auch  sollen  die  in  fremden  See=  und  anderen  Handels-Mätzen
angestellten  Konsuln  eines  oder  des  andern  der  kontrahirenden  Staaten  ver-
        <pb n="289" />
        270

anlaßt  werden,  der  Unterthanen  der  uͤbrigen  kontrahirenden  Staaten  sich  in
vorkommenden  Faͤllen  moͤglichst  mit  Rath  und  That  anzunehmen.

Artikel  19.

Seine  Herzogliche  Durchlaucht,  der  Herzog  von  Braunschweig,  treten
hierdurch  dem  zwischen  den  bisherigen  Vereinsgliedern  zum  Schutze  ihres  gemeinschaftlichen
  Zoll-Systems  gegen  den  Schleichhandel  und  ihrer  inneren  Ver—
brauchsabgaben  gegen  Defraudationen  unter  dem  11.  Mai  1833  abgeschlossenen
  Zoll-Kartel  für  die  Dauer  des  gegenwärtigen  Vertrages  bei  und  werden
die  betreffenden  Artikel  desselben  gleichzeitig  mit  letzterem  in  Ihren  Landen
publiziren  lassen.  Nicht  minder  werden  auch  von  Seiten  der  übrigen  Vereinsglieder
  die  erforderlichen  Anordnungen  getroffen  werden,  damit  in  den  gegenseitigen
  Verhältnissen  den  Bestimmungen  dieses  Zoll-Kartels  überall  Anwendung
  gegeben  werde.

Artikel  20.

Die  als  Folge  des  gegenwärtigen  Vertrages  eintretende  Gemeinschaft  der
Einnahme  der  kontrahirenden  Staaten  bezieht  sich  auf  den  Ertrag  der  Eingangs-,
  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  in  den  Koöniglich  Preußischen
Staaten,  den  Königreichen  Baiern,  Sachsen  und  Württemberg,  dem  Großherzogthume
  Baden,  dem  Kurfürstenthume  und  dem  Großherzogthume  Hessen,
dem  Thüringschen  Zoll=  und  Handels-Vereine,  dem  Herzogthume  Braunschweig,
dem  Herzogthume  Nassau  und  der  freien  Stadt  Frankfurt,  mit  Einschluß  der  den
Zoll-Systemen  der  kontrahirenden  Staaten  bisher  schon  beigetretenen  Länder.

Von  der  Gemeinschaft  sind  ausgeschlossen  und  bleiben,  sofern  nicht  Separat-Verträge
  zwischen  einzelnen  Vereinsstaaten  ein  Anderes  bestimmen,  dem
privativen  Genusse  der  betreffenden  Staatöregierungen  vorbehalten:

1)  die  Steuern,  welche  im  Innern  eines  jeden  Staates  von  inländischen
Erzeugnissen  erhoben  werden,  einschließlich  der  nach  Artikel  10  von  den
vereinsländischen  Erzeugnissen  der  nämlichen  Gattung  zur  Erhebung  kommenden
  Uebergangsabgaben;z

2)  die  Wasserzölle;

8)  Chaussee-Abgaben,  Pflaster-,  Damm-,  Brücken-,  Fähr-,  Kanal-,  Schleußen=
  und  Hafen-Gelder,  sowie  Waage=  und  Niederlage-Gebühren  oder
gleichartige  Erhebungen,  wie  sie  auch  sonst  genannt  werden  mögenz

4)  die  Zollstrafen  und  Konfiskate,  welche,  vorbehältlich  der  Antheile  der
Denuncianten,  jeder  Staatsregierung  in  ihrem  Gebiete  verbleiben.
        <pb n="290" />
        271

Artikel  21.

In  Hinsicht  auf  die  Vertheilung  der  in  die  Gemeinschaft  fallenden  Abgaben
  ist  Folgendes  verabredet  worden:
1)  Der  Ertrag  der  Eingangsabgaben  wird  nach  Abzug

a)  der  Kosten,  welche  an  den  gegen  das  Ausland  gelegenen  Grenzen
und  in  dem  Grenzbezirke  für  den  Schutz  und  die  Erhebung  der  Zölle
erforderlich  sind  (Artikel  30  der  Verträge  vom  22.  und  30.  Merz,
auch  11.  Mai  1833  sowie  vom  12.  Mai  1835  und  Artikel  26  des
Vertrages  vom  10.  Dezember  1835);

b)  der  Rückerstattungen  für  unrichtige  Erhebungenz

)  der  auf  dem  Grunde  besonderer  gemeinschaftlicher  Verabredungen  erfolgten
  Steuervergütungen  und  Ermaßigungenz

zwischen  sämmtlichen  Vereinsgliedern  nach  dem  Verhältnisse  der  Bevölkerung,
mit  welcher  sie  in  dem  Gesammtvereine  sich  befinden,  vertheilt.
2)  Der  Ertrag  der  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  wird,

a)  soweit  diese  Abgaben  bei  den  Hebestellen  in  den  östlichen  Provinzen
des  Königreichs  Preußen  (also  mit  Ausnahme  der  Provinz  Westphalen
und  der  Rheinprovinz),  im  Königreiche  Sachsen,  im  Gebiete  des  Thüringischen
  Zoll=  und  Handels-Vereins  und  im  Herzogthume  Braunschweig,
mit  Ausschluß  der  Kreisdirektions  -Bezirke  Holzminden  und  Gandersheim,
sowie  des  Amtes  Harzburg  eingehen,  zwischen  Preußen,  Sachsen,  den
Staaten  des  Thüringischen  Vereins  und  Braunschweig  nach  dem  von
ihnen  zu  verabredenden  Theilungsfuße,  dagegen

b)  soweit  dieselben  bei  den  Hebestellen  in  den  übrigen  Vereinstheilen  eingehen,
  nach  der  Bevölkerung  dieser  Vereinstheile  unter  die  betreffenden
Staaten

vertheilt,  und  zwar  lediglich  nach  Abzug  der  Rückerstattungen  für  unrichtige
Erhebungen  und  der  auf  dem  Grunde  besonderer  gemeinschaftlicher  Verabredungen
  erfolgten  Steuervergütungen  und  Ermäßigungen.

3)  Bei  der  nach  den  Satzen  1  und  2  Statt  findenden  Vertheilung  der
Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  wird  die  Bevölkerung  solcher
Staaten,  welche  durch  Vertrag  mit  einem  oder  dem  andern  der  kontrahirenden
Staaten,  unter  Verabredung  einer  von  diesem  jährlich  für  ihre  Antheile  an
den  gemeinschaftlichen  Zoll-Revenüen  zu  leistenden  Zahlung,  dem  Zoll-Systeme
desselben  beigetreten  sind  oder  etwa  künftig  noch  beitreten  werden,  in  die  Bevölkerung
  desjenigen  Staates  eingerechnet,  welcher  diese  Zahlung  leistet.

43
        <pb n="291" />
        272

4)  Der  Stand  der  Bevölkerung  in  den  einzelnen  Vereinsstaaten  wird  alle
drei  Jahre  ausgemittelt  und  die  Nachweisung  derselben  von  den  Vereinsgliedern
  einander  gegenseitig  mitgetheilt  werden.

5)  Unter  Berücksichtigung  der  besonderen  Verhältnisse,  welche  hinsichtlich
des  Verbrauchs  an  zollpflichtigen  Waaren  bei  der  freien  Stadt  Frankfurt  obwalten,
  ist  wegen  des  Antheils  derselben  an  den  gemeinschaftlichen  Einnahmen
ein  besonderes  Abkommen  getroffen.

Artikel  22.

Vergünstigungen  für  Gewerbetreibende  hinsichtlich  der  Zollentrichtung,  welche
nicht  in  der  Zollgesetzgebung  selbst  begründet  sind,  fallen  der  Staatökasse  derjenigen
  Regierung,  welche  sie  bewilligt  hat,  zur  Last.  Hinsichtlich  der  Maßgaben,
  unter  welchen  solche  Vergünstigungen  zu  bewilligen  sind,  bewendet  es
bei  den  darüber  zwischen  den  bisherigen  Vereinsgliedern  bereits  bestehenden
Verabredungen.

Artikel  23.

Dem  auf  Förderung  freier  und  natürlicher  Bewegung  des  allgemeinen
Verkehrs  gerichteten  Zwecke  des  Zollvereins  gemäß  sollen  besondere  Zollbegünstigungen
  einzelner  Meßplätze,  namentlich  Rabatt-Privilegien,  da,  wo  sie
dermalen  in  den  Vereinêstaaten  noch  bestehen,  nicht  erweitert,  sondern  vielmehr
unter  geeigneter  Berücksichtigung  sowohl  der  Nahrungsverhältnisse  bisher  begünstigter
  Meßplätze,  als  der  bisherigen  Handelsbeziehungen  mit  dem  Auslande,
thunlichst  beschränkt  und  ihrer  baldigen  gänzlichen  Aufhebung  entgegen  geführt,
neue  aber  ohne  allerseitige  Zustimmung  auf  keinen  Fall  ertheilt  werden.

Artikel  24.

Von  der  tarifmáßigen  Abgabenentrichtung  bleiben  die  Gegenstände,  welche
für  die  Hofhaltung  der  hohen  Souveraine  und  ihrer  Regentenhauser,  oder  für
die  bei  ihren  Hôfen  akkreditirten  Botschafter,  Gesandten,  Geschäftstrager  u.
s.  w.  eingehen,  nicht  ausgenommen,  und  wenn  dafür  Rückvergütungen  Statt
haben,  so  werden  solche  der  Gemeinschaft  nicht  in  Rechnung  gebracht.

Eben  so  wenig  anrechnungsfahig  sind  Entschädigungen,  welche  in  einem
oder  dem  andern  Staate  den  vormals  unmittelbaren  Reichsständen,  oder  an
Kommunen  oder  einzelne  Privatberechtigte  für  eingezogene  Zollrechte  oder  für
aufgehobene  Befreiungen  gezahlt  werden  müssen.
        <pb n="292" />
        273

Dagegen  bleibt  es  einem  jeden  Staate  unbenommen,  einzelne  Gegenstaͤnde
auf  Freipässe  ohne  Abgabenentrichtung  ein-,  aus=  oder  durchgehen  zu  lassen.
Dergleichen  Gegenstände  werden  jedoch  zollgesetzlich  behandelt  und  in  Freiregistern,
  mit  denen  es  wie  mit  den  übrigen  Zollregistern  zu  halten  ist,  notirt,
und  die  Abgaben,  welche  davon  zu  erheben  gewesen  wären,  kommen  bei  der
demnächstigen  Revenüen-Ausgleichung  demjenigen  Theile,  von  welchem  die
Freipässe  ausgegangen  sind,  in  Abrechnung.

Artikel  25.

Das  Begnadigungs=  und  Strafverwandlungs-Recht  bleibt  jedem  der
kontrahirenden  Staaten  in  seinem  Gebiete  vorbehalten.  Auf  Verlangen  werden
  periodische  Uebersichten  der  erfolgten  Straferlasse  gegenseitig  mitgetheilt
werden.

Artikel  26.

Die  Ernennung  der  Beamten  und  Diener  bei  den  Lokal=  und  Bezirks-Stellen
  für  die  Zollerhebung  und  Aufsicht,  welche  nach  der  hierüber  getroffenen
  besondern  Uebereinkunft  nach  gleichförmigen  Bestimmungen  angeordnet,
besetzt  und  instruirt  werden  sollen,  bleibt  der  Herzoglich  Braunschweigschen
Regierung,  wie  sämmtlichen  Gliedern  des  Gesammtvereins,  innerhalb  ihres  Gebietes
  überlassen.

Artikel  27.

Nicht  minder  wird  auch  im  Herzogthume  Braunschweig  die  Leitung  des
Dienstes  der  Lokal=  und  Bezirks-Behörden,  sowie  die  Vollziehung  der  gemeinschaftlichen
  Zollgesetze  überhaupt,  einer  Zoll-Direktion  übertragen,  welche  dem
Staats-Ministerium  untergeordnet  ist.  Die  Bildung  dieser  Direktion  und  die
Einrichtung  ihres  Geschäftsganges  bleibt  der  Herzoglich  Braunschweigschen
Regierung  überlassen;  der  Wirkungskreis  derselben  aber  wird,  in  soweit  er
nicht  schon  durch  gegenwärtigen  Vevtrag  und  die  gemeinschaftlichen  Zollgesetze
bestimmt  ist,  durch  eine  gemeinschaftlich  zu  verabredende  Instruktion  bezeichnet
werden.

Artikel  28.

Die  von  den  Zollerhebungs-Behörden  nach  Ablauf  eines  jeden  Vierteljahres
  aufzustellenden  Quartal-Ertrakte  und  die  nach  dem  Jahres=  und  Bücher-Schlusse
  aufzustellenden  Final-Abschlüsse  über  die  bezüglich  im  Laufe  des

43  *
        <pb n="293" />
        274

Vierteljahres  und  waͤhrend  des  Rechnungsjahres  faͤllig  gewordenen  Zolleinnahmen
  werden  von  der  Herzoglich  Braunschweigschen,  ebenso  wie  von  den
Joll-Direktionen  der  anderen  kontrahirenden  Vereinsstaaten,  nach  vorangegangener
  Prüfung  in  Hauptübersichten  zusammengetragen  und  diese  an  das  in
Berlin  bestehende  Zentral-Bureau  des  Zollvereins  eingesendet.

Auf  dem  Grunde  jener  Uebersichten  wird  von  dem  Zentral-Bureau  von
drei  zu  drei  Monaten  die  provisorische  Abrechnung  zwischen  den  vereinigten
Staaten  gefertigt,  dieselbe  den  Zentral-Finanzstellen  der  letzteren  übersandt
und  zugleich  Einleitung  getroffen,  um  die  etwaige  Mindereinnahme  einzelner
Vereinsglieder  gegen  den  ihnen  verhältnißmaßig  an  der  Gesammteinnahme  zuständigen
  Revennen-Antheil  durch  Herauszahlung  von  Seiten  des  oder  derjenigen
  Staaten,  bei  denen  eine  Mehreinnahme  Statt  gefunden  hat,  auszugleichen.


Demncchst  bereitet  das  Zentral-Bureau  auch  die  definitive  Jahresabrechnung
  vor.

Artikel  29.

In  Absicht  der  Erhebungs=  und  Verwaltungs-Kosten  sollen,  auch  im
Verhältnisse  des  Herzogthums  Braunschweig  zu  den  kontrahirenden  Vereinsstaaten,
  folgende  Grundsätze  in  Anwendung  kommen:

1)  man  wird  keine  Gemeinschaft  dabei  eintreten  lassen,  vielmehr  übernimmt
jede  Regierung  alle  in  ihrem  Gebiete  vorkommenden  Erhebungs=  und
Verwaltungs-Kosten,  es  mögen  diese  durch  die  Einrichtung  und  Unterhaltung
  der  Haupt=  und  Neben-Zollämter,  der  inneren  Steuerämter,
Hallämter  und  Packhöfe  und  der  Zoll-Direktionen,  oder  durch  den
Unterhalt  des  dabei  angestellten  Personals  und  durch  die  den  letzteren
zu  bewilligenden  Pensionen,  oder  endlich  aus  irgend  einem  andern
Bedürfnisse  der  Zollverwaltung  entstehen;

2)  hinsichtlich  desjenigen  Theils  des  Bedarfs  aber,  welcher  an  den  gegen
das  Ausland  gelegenen  Grenzen  und  innerhalb  des  dazu  gehörigen
Grenzbezirks  für  die  Zollerhebungs=  und  Aufsichts=  oder  Kontrole-Behörden
  und  Zoll-Schutzwachen  erforderlich  ist,  wird  man  sich  über
Pauschsummen  vereinigen,  welche  jeder  der  kontrahirenden  Staaten  von
der  jahrlich  aufkommenden  und  der  Gemeinschaft  zu  berechnenden  Brutto-Einnahme
  an  Zollgefällen  in  Abzug  bringen  kann;

3)  bei  dieser  Ausmittelung  des  Bedarfs  soll  da,  wo  die  Perception  privativer
  Abgaben  mit  der  Zollerhebung  verbunden  ist,  von  den  Gehalten
        <pb n="294" />
        275

und  Amtsbedürfnissen  der  Zollbeamten  nur  derjenige  Theil  in  Anrechnung
  kommen,  welcher  dem  Verhaltnisse  ihrer  Geschäfte  für  den  Zolldienst
  zu  ihren  Amtsgeschadften  überhaupt  entspricht;

man  wird  sich  mit  der  Herzoglich  Braunschweigschen  Regierung  über
allgemeine  Normen  vereinigen,  um  die  Besoldungöverhältnisse  der  Beamten
  bei  den  Zollerhebungs=  und  Aufsichts-Behörden,  ingleichen  bei  den
Zoll-Direktionen,  auch  in  Beziehung  auf  das  Herzogthum  Braunschweig
in  moglichste  Uebereinstimmung  zu  bringen.

4

Artikel  30.

Die  kontrahirenden  Theile  gestehen  sich  gegenseitig  das  Recht  zu,  den
Haupt-Zollämtern  anderer  Vereinsstaaten,  sowohl  an  den  Grenzen,  als  im
Innern  (Haupt-Steuerämter  mit  Niederlage)  Kontroleure  beizuordnen,  welche
von  allen  Geschäften  derselben  und  der  Nebenämter  in  Beziehung  auf  das  Abfertigungs-Verfahren
  und  die  Grenzbewachung  Kenntniß  zu  nehmen  und  auf
Einhaltung  eines  gesetzlichen  Verfahrens,  ingleichen  auf  die  Abstellung  etwaiger
Mängel  einzuwirken,  übrigens  sich  jeder  eigenen  Verfügung  zu  enthalten  haben.

Einer  näher  zu  verabredenden  Dienstordnung  bleibt  es  vorbehalten,  ob
und  welchen  Antheil  dieselben  an  den  laufenden  Geschäften  zu  nehmen  haben.

Artikel  31.

Der  Herzoglich  Braunschweigschen  Regierung  steht  das  Recht  zu,  an  die
Zoll-Direktionen  der  anderen  Vereinsstaaten,  wie  umgekehrt  den  letzteren  an
die  Herzoglich  Braunschweigsche  Zoll-Direktion,  Beamte  zu  dem  Zwecke  abzuordnen,
  um  sich  von  allen  vorkommenden  Verwaltungsgeschäften,  welche  sich
auf  die  durch  den  gegenwärtigen  Vertrag  eingegangene  Gemeinschaft  beziehen,
vollständige  Kenntniß  zu  verschaffen.  Das  Geschäftsverhältniß  dieser  Beamten
wird,  übereinstimmend  mit  demjenigen,  welches  für  die  Abgeordneten  bei  den
Zoll-Direktionen  der  anderen  Vereinöglieder  bereits  besteht,  durch  eine  besondere
  Instruktion  näher  bestimmt  werden,  als  deren  Grundlage  die  unbeschränkte
Offenheit  von  Seiten  der  Verwaltung,  bei  welcher  die  Abgeordneten  fungiren,
in  Bezug  auf  alle  Gegenstande  der  gemeinschaftlichen  Zollverwaltung  und  die
Erleichterung  jedes  Mittels,  durch  welches  sie  sich  die  Information  hierüber
verschaffen  können,  anzusehen  ist,  während  andererseits  ihre  Sorgfalt  nicht
minder  aufrichtig  dahin  gerichtet  seyn  muß,  eintretende  Anstände  und  Meimungsverschiedenheiten
  auf  eine,  dem  gemeinsamen  Zwecke  und  dem  Verhältnisse  verbündeter
  Staaten  entsprechende  Weise  zu  erledigen.
        <pb n="295" />
        276

Die  Ministerien  oder  obersten  Verwaltungsstellen  der  saͤmmtlichen  Vereinsstaaten
  werden  sich  gegenseitig  auf  Verlangen  jede  gewünschte  Auskunft  über
die  gemeinschaftlichen  Zollangelegenheiten  mittheilen,  und  insofern  zu  diesem
Behufe  zeitweise  oder  dauernd  die  Abordnung  eines  höhern  Beamten,  oder  die
Beauftragung  eines  anderweit  bei  der  Regierung  beglaubigten  Bevollmächtigten
beliebt  würde,  so  ist  demselben  nach  dem  oben  ausgesprochenen  Grundsatze  alle
Gelegenheit  zur  vollständigen  Kenntnißnahme  von  den  Verhaltnissen  der  gemeinschaftlichen
  Zollverwaltung  bereitwillig  zu  gewähren.

Artikel  32.

Jährlich  in  den  ersten  Tagen  des  Juni  findet  zum  Zwecke  gemeinsamer
Berathung  ein  Zusammentritt  von  Bevollmächtigten  der  Vereinsglieder  Statt.

Fär  die  formelle  Leitung  der  Verhandlungen  wird  von  den  Konferenz-Bevollmächtigten
  aus  ihrer  Mitte  ein  Vorsitzender  gewählt,  welchem  übrigens
kein  Vorzug  vor  den  übrigen  Bevollmächtigten  zusteht.

Bei  dem  Schlusse  einer  jeden  jährlichen  Versammlung  wird  mit  Rücksicht
auf  die  Natur  der  Gegenstände,  deren  Verhandlung  in  der  folgenden  Konferenz
zu  erwarten  ist,  verabredet  werden,  wo  letztere  erfolgen  soll.

Artikel  83.
Vor  die  Versammlung  dieser  Konferenz-Bevollmächtigten  gehört:

n)  die  Verhandlung  über  alle  Beschwerden  und  Mängel,  welche  in  Beziehung
  auf  die  Ausführung  des  Grundvertrages  und  der  besonderen
Uebereinkünfte,  des  Zollgesetzes,  der  Zollordnung  und  Tarife,  in  einem
oder  dem  andern  Vereinsstaate  wahrgenommen  und  die  nicht  bereits
im  Laufe  des  Jahres  in  Folge  der  darüber  zwischen  den  Ministerien
und  gühien  Verwaltungsstellen  geführten  Korrespondenz  erledigt  worden
  sind;

die  definitive  Abrechnung  zwischen  den  Vereinsgliedern  über  die  gemeinschaftliche
  Einnahme  auf  dem  Grunde  der  von  den  obersten  Zollbehörden
  aufgestellten,  durch  das  Zentral-Bureau  vorzulegenden  Nachweisungen,
  wie  solche  der  Zweck  einer  dem  gemeinsamen  Interesse  angemessenen
  Prüfung  erheischt;

c)  die  Berathung  über  Wünsche  und  Vorschläge,  welche  von  einzelnen
Staatêregierungen  zur  Verbesserung  der  Verwaltung  gemacht  werden;

b

—
        <pb n="296" />
        277

d)  die  Verhandlungen  über  Abanderungen  des  Zollgesetzes,  der  Zollordnung,
des  Zoll-Tarifs  und  der  Verwaltungs-Organisation,  welche  von  einem
der  kontrahirenden  Staaten  in  Antrag  gebracht  worden,  überhaupt  über
die  zweckmaßige  Entwickelung  und  Ausbildung  des  gemeinsamen  Handelsund
  Zoll-Systems.

Artikel  34.

Treten  im  Laufe  des  Jahres,  außer  der  gewöhnlichen  Zeit  der  Versammlung
  der  Konferenz-Bevollmächtigten,  außerordentliche  Ereignisse  ein,
welche  unverzügliche  Maßregeln  oder  Verfügungen  abseiten  der  Vereinsstaaten
erheischen,  so  werden  sich  die  kontrahirenden  Theile  darüber  im  diplomatischen
Wege  vereinigen,  oder  eine  außerordentliche  Zusammenkunft  ihrer  Bevollmächtigten
  veranlassen.

Artikel  35.

Den  Aufwand  für  die  Bevollmächtigten  und  deren  etwaige  Gehülfen  bestreitet
  dasjenige  Glied  des  Gesammtvereins,  welches  sie  absendet.

Das  Kanzlei-Dienst-Personal  und  das  Lokal  wird  unentgeldlich  von  der
—m—n  gestellt,  in  deren  Gebiete  der  Zusammentritt  der  Konferenz  Statt
ndet.

Artikel  86.

Da  die  im  Herzogthume  Braunschweig  dermalen  bestehenden  Eingangsabgaben
  von  vielen  Waarengattungen  um  ein  Ansehnliches  niedriger  sind,  als
der  künftige  Vereins-Zolltarif  es  mit  sich  bringt,  so  verpflichtet  sich  die  Herzoglich
  Braunschweigsche  Regierung,  diejenigen  Maßregeln  zu  ergreifen,  welche
erforderlich  sind,  damit  nicht  die  Zolleinkünfte  des  Gesammtvereins  durch  die
Einführung  und  Anhäufung  geringer  verzollter  Waarenvorräthe  beeinträchtigt
werden.

Artikel  37.

.  Fuͤr  den  Fall,  daß  andere  deutsche  Staaten  den  Wunsch  zu  erkennen  geben
  sollten,  in  den  Zollverein  aufgenommen  zu  werden,  erklaͤren  sich  die  hohen
Kontrahenten  bereit,  diesem  Wunsche,  soweit  es  unter  gehöriger  Berücksichtigung
  der  besonderen  Interessen  der  Vereinsmitglieder  möglich  erscheint,  durch
diesfalls  abzuschließende  Verträge  Folge  zu  geben.
        <pb n="297" />
        278

Artikel  88.
uch  werden  sie  sich  bemühen,  durch  Handelsverträge  mit  anderen  Staaten
  dem  Verkehr  ihrer  Angehörigen  jede  mögliche  Erleichterung  und  Erweiterung
  zu  verschaffen.

Artikel  39.
Alles  was  sich  auf  die  Detail  =  Ausführung  der  in  dem  gegenwärtigen
Vertrage  und  dessen  Beilagen  enthaltenen  Verabredungen  bezieht,  soll  durch
gemeinschaftliche  Kommissare  vorbereitet  werden.

Artikel  40.

Die  Dauer  des  gegenwaͤrtigen  Vertrages,  welcher  mit  dem  1.  Januar
1842  in  Ausfuͤhrung  gebracht  werden  soll,  wird  vorlaͤufig  auf  zwoͤlf  Jahre,
also  bis  zum  letzten  Dezember  1858  festgesetzt.  Wird  derselbe  während  dieser
Zeit  und  spatestens  zwei  Jahre  vor  Ablauf  der  Frist  nicht  gekündigt,  so  soll
er  auf  weitere  12  Jahre  und  so  fort  von  12  zu  12  Jahren  als  verlängert
angesehen  werden.

Derselbe  soll  alsbald  zur  Ratifikation  der  hohen  kontrahirenden  Theile
vorgelegt  und.  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  spatestens  binnen
sechs  Wochen  in  Berlin  bewirkt  werden.

So  geschehen  Berlin  den  19.  Oktober  1841.

(gez.)  Franz  August  Eichmann.  August  Philipp  Christian  Theodor
von  Amsberg.

G  G

(gez.)  Adolph  Georg  Theodor  Pochhammer.  Otto  Wilhelm  Carl  von  Roeder.

G
        <pb n="298" />
        Regierungs—  Glatt

Großherzogthu  m
Sachsen  Weimar-Eisenach.

 

Weimar  1841.  Nummer  22.  31.  Oezember.

 

 

Bekauntmachung.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
das  nachstehende  Steuer-Patent,  betreffend  die  Salzsteuer  und  die  übrigen
  indirekten  Steuern,  welche  in  verfassungsmäßiger  Weise  von  dem  getreuen
  Landtage  für  die  Jahre  1842,  1843  und  1844  verwilliget  und  von
Sr.  Königlichen  Hoheit  gnadigst  genehmigt  worden  sind,  als  ein  allgemeines
Landesgesetz  zur  Kunde  und  Nachachtung  andurch  bekannt  gemacht.

Weimar  den  28.  Dezember  1841.

Großherzoglich  Söächsische  Landesregierung.
von  Mandelsloh.

Wir  Earl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großberzog  von  Sachsen  Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,

gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,

Neustadt  und  Tautenburg
#2c.  1.
entbieten  Unseren  Pralaten,  Grafen  und  Herren,  denen  von  der  Ritterschaft
und  Abel,  Beamten,  Gerichtsherren,  Bürgermeistern  und  Räthen  in  den
Städten,  Richtern  und  Schuldheißen  auf  dem  Lande  und  iysgemein  allen  Unen
  getreuen  Unterthanen  Unsern  allergnaddigsten  Gruß  und  fügen  ihnen  zu
wissen:
41
        <pb n="299" />
        280

daß  von  den  Abgeordneten  der  drei  Landstände  Unsers  Großherzogthumes,
  zu  Deckung  der  im  Laufe  der  Rechnungsjahre  1842,  1843  und
1844  zu  bestreitenden  Staatsbedürfnisse,  sowohl  in  Gemäßheit  des  Grundgesetzes
  über  die  landständische  Verfassung  vom  5.  Mai  1816,  als  mit  Rücksicht
  auf  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  die  Steuerverfassung  vom  29.
April  1821,  vorbehältlich  der  weitern  Feststellung  der  zu  jenem  Zwecke  noch
erforderlichen  direkten  Steuern,  an  indirekten  Steuern  in  dem  gesammten
Großherzogthume  —  jedoch,  was  das  Amt  Ostheim  mit  Ausschluß  des  Ortes
Melpers  anlangt,  unter  den  in  dem  Gesetze  vom  16.  März  1836  über  die
indirekten  Abgaben  in  diesem  Amte  bestimmten  Modifikationen,  welche  auch  für
die  gegenwärtige  Verwilligungs-Periode  in  Gültigkeit  bestehen  —  für  die  Jahre
1842,  1843  und  1844  verwilliget  worden  sind:

1)  die  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Zölle  nach  dem
Gesetze  und  der  dazu  gehörigen  Ordnung  vom  1.  Mai  1838  und  dem
Joll-Tarife  vom  18.  Dktober  1839,  bezüglich  nach  den,  auf  dem
Grunde  und  in  Gemäßheit  des  unter  den  betheiligten  Staatêregierungen
  d.  d.  Berlin  8.  Mai  1841  abgeschlossenen  Vertrages  über  die
Fortdauer  des  Zoll=  und  Handels-Vereins,  eintretenden  weiteren  dießfallsigen
  Bestimmungen  und  in  deren  Folge  künftig  in  Anwendung  kommenden
  neuen  oder  abgeanderten  Zolltarif-Sätzen;

2)  die  Uebergangsabgaben  nach  dem  dießfallsigen  Gesetze  vom  1.
Dezember  1841;

5

die  Steuer  von  der  inländischen  Branntwein-Fabrikation  nach
dem  Gesetze  vom  13.  Dezember  1833  und  der  dazu  gehörigen  Ordnung,
  auch  der  Verordnung  vom  17.  Juli  1838;

4

die  Steuer  vom  inländischen  Wein=  und  Tabacks-Baue  nach  dem
Gesetze  vom  13.  Dezember  1833;

5

0

die  Biersteuer  (Biermalzschrot=  Steuer)  nach  dem  Gesetze  vom  16.
Februar  1836;

6

4

die  Salzsteuer  nach  dem  Gesetze  vom  7.  Februar  1834,  dem  darauf
bezüglichen  Gesetze  vom  21.  September  1836  und  der  durch  Unser
Landschafts-Kollegium  erlassenen  Verordnung  vom  30.  Dezember  1835,
        <pb n="300" />
        281

mit  der  Abaͤnderung,  daß  der  an  die  bestehenden  Salzgelder-Einnahmestellen
  zu  entrichtende  Kochsalz-Preiß  auf

eilf  Thaler  zehen  Silbergroschen
für  die  ganze  Tonne  (400  Pfunde  nebst  5  Pfunden  Uebergewicht)
festgesetzt  ist,
und  daß

für  eine  ganze  Tonne  (100  Pfunde  nebst  5  Pfunden  Uebergewicht)
Viehsalz

vier  Thaler  fünf  Silbergroschen
zu  entrichten  sind;

7)  der  Spielkarten-Stempel  nach  dem  Gesetze  vom  2.  Januar  1834
und  der  Verordnung  zu  diesem  Gesetze  vom  20.  November  1840;

8)  die  Steuer  von  den  zur  Zuckerbereitung  zu  verwendenden
Runkelrüben  nach  dem  Gesetze  vom  9.  August  1841.

Da  Wir  mun  diesen  landständischen  Steuerverwilligungen  Unsere  landesfürstliche
  Sanktion  durch  Genehmigung  derselben  ertheilt  haben:
  so  begehren  Wir  allergnadigst,  es  wollen  alle  im  Eingange  dieses  Unsers
  Steuer-Patents  genannte  Behörden,  Beamte,  Gerichtsherren,  Bürgermeister
  und  Räthe  in  den  Städten,  Steuerämter,  Steuer-Rezepturen  und
andere  Einnehmer,  überhaupt  aber  Unsere  gesammten  Unterthanen  aller  Stände
sich  gemessenst  nach  dem  Inhalte  dieses  Steuer-Patents  richten,  die  Behörden
  und  Beamten,  denen  es  gebühret,  solches  publiziren  und  Obrigkeiten
sowohl  als  Unterthanen  mit  Eifer  daran  seyn,  daß  die  bezeichneten  Steuern
und  Abgaben  in  den  Terminen  und  Entrichtungsformen,  wie  solche  die  angezogenen
  Gesetze  und  Verordnungen  ausdrücken,  in  unzertrennten  Summen  und
in  den  gesebzlich  annehmbaren  Münzsorten  zu  Unseren  landschaftlichen
Steuer=  und  sonstigen  Einnahmen,  zu  welchen  es  sich  gebührt,  pünktlichst
entrichtet  und  eingeliefert  werden.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Steuer-Patent,  als  ein  für  die  Jahre
1842,  1843  und  1844  gültiges  allgemeines  Landesgesetz,  höchsteigenhandig
  vollzogen  und  mit  Unserm  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken
lassen,  auch  befohlen,  daß  dasselbe  durch  das  Regierungs-Blatt  zur  Kunde
aller  Unserer  Behörden  und  Unterthanen  öffentlich  bekannt  gemacht  werde.

44  1
        <pb n="301" />
        282

Ein  besonderes  Steuer-Patent  wird  auch  noch  diejenigen  direkten
Steuern  bestimmen,  welche  auf  dem  Grunde  landstaͤndischer  Bewilligung  für
den  Staatsbedarf  in  den  Jahren  1842,  1843  und  1844  zu  entrichten  sind.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  28.  Dezember  1841.

 

Carl  Friedrich.

C.  W.  Freih.  von  Fritsch.  Freih.  von  Gersdorff.  Schweitzer.

vdt.  Ernst  Müller.

Steuer-Patent
für  die  Jahre  1842,  1843  und  1844,
die  Salzsteuer  und  die  übrigen  indirekten
Steuern  betreffend.
        <pb n="302" />
        288

Winisterial.  Sekanstwachungen.

I.  Mit  Bezugnahme  auf  den  §.  7  des  Gesetzes  vom  1.  d.  M.,  die  Erhebung
  der  Uebergangsabgaben  betreffend,  werden  die  Straßen,  auf  welchen
vom  1.  Januar  1842  an  der  Uebergang  von  vereinsländischen,  mit  einer
Uebergangsabgabe  betroffenen  Gegenständen,  im  Bereiche  des  Thüringschen
Zoll=  und  Handels-Vereins,  sowie  in  den  gegenüber  liegenden  Staaten  Baiern
und  Kurhessen,  soweit  solche  an  das  Thüringsche  Vereinsgebiet  grenzen,  allein
Statt  finden  darf  und  die  Uebergangsstellen,  bei  welchen  die  Anmeldung  dieser
Gegenstände  erfolgen  muß,  nachstehend  mit  den  Bemerken  bekannt  gemacht,
daß  die  Uebergangsstraßen  durch  Tafeln  bezeichnet  werden  und  daß  den  Uebergangsstellen
  zu  Henneberg,  Coburg,  Lobenstein  und  Gefell  die  Befugniß  beigelegt
  worden  ist,  über  die  zur  Versteuerung  in  dem  Bestimmungsorte,  oder  zum
Durchgange  (vergleiche  9.  3  und  §.  4  des  Eingangs  gedachten  Gesetzeö)  bestimmten
  Uebergangssteuerpflichtigen  Gegenstände  in  den  dazu  geeigneten  Fällen
Uebergangsscheine  zu  ertheilen.

1)  Bei  dem  Uebergange  aus  und  nach  Baiern.

 

 

 

 

Bezeichnung  Hebe=  und  Abfertigungs-Stellen
b  der  in  Thüringen  in  Baiern
ue  ergangsstraßen.  Staat.  Ort.  Staat.])  DOrt.
a  nach  aene,  Preußen  *W*  Baiern  Hof.
-  o  -  irschberg  irschberg  —  of.
-  tichtenberg  =  bobenstein  Amang  Lobenstein-EbersdorfLobenstein  bichtenberg.
-  dtt  dobraste  Lobenstein  —  Nordhalben.
*Ludwigstadt  ehesten  Lehesten  —  udwigstadt.
Ludwigstadt  =  Grafenthal  6  Meiningen  Graͤfenthall  —  bLudwigstadt.
Cronach  Sonueberg  Sonneberg–  Eronach.
O  hichtenfes  "  Goburg  Q  Coburg  —  Hichtenfels.
ün  Llsaieachiin  Ccterg.  Gahe  etwlr
Seßlach  Coburg  U  Coburg  —  Sehßlach.
-  Seßlach  -  Heldburg  Heldburg  —  Seßlach.
etn  Rhochsen  Meiaen  ogpe
-  Mhrichsent  Oü  Henntberg  Henneberg9–  HMellrichstadt.
2  adungen  elpers  .  -.  Melpers  —  ladungen.
Tann  :  Geisa  Sachsen  Weimar-Eisenach  Gase  —  8  8
        <pb n="303" />
        284
2)  Bei  dem  Uebergange  aus  und  nach  Kurhessen.

 

 

 

 

 

 

Bezeichnung  Hebe=  und  Abfertigungs-Stellen
der  .  .  .
in  Thuͤringen  in  Kurhessen
Uebergangsstraßen.  #  #
Von  nach  Geisa  Geisa
O"D%  Vacha  Buttlar  Raßdorf.
Oq  :Vacha  Vacha  Philippsthal.
-  .  Berka  Sachsen  Weimar-Eisenach  Berka  Heringen.
O7  O5  Berka  Verka  Nichelsdork.
.  -Gekstungen  Gerstungen
Netra  Creuzburg  Ereuzburg  Netra.

 

 

Weimar  den  10.  Dezember  1841.

Großbherzoglich  Sächssches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.

Freiherr  von  Gersdorff.

II.  Vom  1.  Januar  1842  ab  soll  von  demjenigen  im  Inlande  erzeugten
  Branntweine,  welcher  nach  Baiern,  Württemberg,  Baden,  Kurhessen,
dem  Großherzogthume  Hessen,  Nassau  und  der  freien  Stadt  Frankfurt  ausgeführt
  wird,  eine  Vergütung  auf  die  entrichtete  Maischsteuer  gewährt  werden,
und  es  kommen  dabei  die  Bestimmungen  der  Bekanntmachung  vom  16.  Oktober
1838  (Reg.  Blatt  v.  J.  1838  S.  145  —  150)  über  die  Steuervergütung
bei  Versendung  von  Branntwein  in  das  Vereinsausland  mit  folgenden  Modifikationen
  zur  Anwendung.

1.

Die  zu  bewilligende  Steuervergütung  bei  der  Ausfuhr  nach  den  oben
genannten  Zoll-Vereinsstaaten  wird  auf  neun  Silberpfennige  für  jedes
Quart  Branntwein  zu  funfzig  Prozent  Alkohol  nach  Tralles  festgesetzt.

2.

Die  Ausfuhr  des  Branntweins  mit  dem  Anspruche  auf  die  unter  1  gedachte
  Steuervergütung  ist,  soweit  sie  über  die  Grenzen  der,  dem  Thüringschen
Zoll=  und  Handels-Vereine  angehörigen,  an  das  Königreich  Baiern  und  das
        <pb n="304" />
        285

Kurfuͤrstenthum  Hessen  grenzenden  Staaten  bewirkt  werden  soll,  bis  auf  weitere
  Bestimmung,  nur  über  die  nachbenannten  Uebergangsstellen,  als:
1)  auf  der  Grenze  gegen  Baiern
a)  Gefell,
b)  Lobenstein,
)  Coburg,
d)  Henneberg,
e)  Geisa,
2)  auf  der  Grenze  gegen  Kurhessen
a)  Geisa,
b)  Vacha,
c)  Berka,
d)  Creuzburg
zulaͤssig  und  muß  unter  Innehaltung  der  nach  der  deshalb  erlassenen  besondern
Bekanntmachung  vom  10.  d.  M.  für  den  Verkehr  mit  Uebergangsabgabepflichtigen
  Gegenständen  eröffneten  Straßen,  an  welchen  jene  Stellen  belegen  sind,
erfolgen.

3.

Zur  Erlangung  der  Steuervergütung  ist  nicht  allein  die  Bescheinigung
der  oben  erwähnten  Stellen  darüber,  daß  der  Branntwein  über  die  Grenze
ausgegangen  sey,  sondern  auch  die  Bescheinigung  der  gegenüber  liegenden  Grenz-Abfertigungsstelle
  über  den  Eingang  desselben  in  das  jenseitige  Gebiet,  erforderlich.


Um  die  Eingangsbescheinigung  der  letzterwähnten  Stelle  auswirken  zu
können,  empfängt  der  Waarenführer,  nach  erfolgter  Abfertigung  bei  den  unter
2  genannten  Stellen,  die  mit  der  Bescheinigung  über  den  diesseits  erfolgten
Ausgang  des  Branmweins  versehene  Anmeldung  zurück.

4.

Die  so  bescheinigte  Anmeldung  muß  demnaächst  der  Steuerstelle,  in  deren
Bezirke  der  Versender  wohnt,  bei  Verlust  des  Anspruchs  auf  die  Steuervergütung,
  spatestens  binnen  drei  Monaten,  vom  Tage  der  Vorabfertigung  im
Versendungsorte  an  gerechnet,  zugestellt  werden.

5.
Uebrigens  kann  Branntwein,  welcher  der  Steuervergütung  wegen  zu  einer
  Packhofs-Niederlage  abgeliefert  ist  (S.  7  der  im  Eingange  erwahnten
Bekanntmachung),  auch  ferner  nur  entweder  nach  dem  Auslande  —  (im  Ge-
        <pb n="305" />
        286

gensatze  des  Zollvereins)  —  ausgeführt  oder  gegen  Erlegung  einer  dem  Eingangszolle
  von  fremdem  Branntweine  gleichen  Steuer  in  den  freien  Verkehr
gesetzt  werden.

Weimar  den  21.  Dezember  1841.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.

Freiherr  von  Gersdorff.

Bekannutmachungen.

I.  Höchstem  Befehle  gemäß  wird,  mit  Beziehung  auf  die  Bestimmungen
in  den  S.  12  und  13  des  Gesetzes  zur  Sicherung  gegen  Feuersbrünste  vom
29.  April  1829,  der  Verkauf  der  s.  g.  Streichzündhölzchen  und  aller
dhnlichen,  durch  bloses  Aufstreichen  oder  Reiben  sich  entzündenden  Präparate,
in  welcher  Form  und  unter  welcher  Benennung  sie  auch  vorkommen  mögen,
für  den  ganzen  Umfang  des  Großherzogthums,  bei  fünf  Thaler  Strafe  für
jeden  Fall  der  Zuwiderhandlung,  hierdurch  verboten.

Zugleich  werden  die  Polizei  =  Unterbehörden  befehligt,  für  die  genaue
Handhabung  dieses  Verbots  durch  Aufsicht  und  sonst  gehörig  Sorge  zu  tragen.

Weimar  den  25.  November  1841.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.

II.  Des  Durchlauchtigsten  Großherzogs  Königliche  Hoheit  haben  gnädigst
geruht,  einer  für  die  Witwen  und  Waisen  der  Unteroffiziere  des  Großherzoglich
  Sächsischen  zweiten  Linicn=  Infanterie  -Bataillons  begründeten  Unterstützungs
  =  Anstalt  Höchstihre  Bestätigung  zu  ertheilen  und  die  Rechte  einer
milden  Stiftung  zu  verleihen.

Auf  höchsten  Befehl  wird  solches  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Eisenach  den  30.  November  1841.

Großherzoglich  Sächuische  Landesregierung.
Wittich.
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
