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        <title>Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843.</title>
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            <idno>rbl_swe_1843</idno>
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        Kegierungs-Blatt

fuͤr  das
Großherzogthum

Sachsen  Weimar-Eisenach

auf  das  Lahr  1843.

Sieben  und  zwanzigster  Jahrgang.

 

Wei  mar,.
gedruckt  in  der  Albrecht'schen  priv.  Hof-Buchdruckerei.
1  8  1  3.
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        <pb n="3" />
        VBuhalt.

Seite  des
Re  e

Nr.  der
Bekanntmachung.



 

A.

Abgaben  —  grundherrliche.  —  Die  Beitreibung  derselben  und  der
etwaigen  diesfallsigen  Resst  .
Abfchtetbegkbuhrew  Erläuterung  der  Bestimmung  des  F.  150,
1  des  Sportelgeseqes  vom  1.  Dezember  11  10
Akten-Versendung  an  ein  auswärtiges  Spruch-Kollegium  in
gewissen  Fällen  der  Leuterung.  Tragen  der  diesfallsigen  Kosten
Altenburg  —  Herzogthum  Sachsen  —  Erléuterung  der  mit  demselben
  bestehenden  Konvention  wegen  Kostener  stattung  in  Untersuchungssachen
  ........
Arzenei-  Taxe.  Gesetz  varüber  vom  2.  Oktober  1840.  Nachtrag
  zu  derselbbrn.  ..  .
Auslagen  —  baare  —  welche  nach  einer  mit  Sochsen-Altenburg
bestehenden  Konvention  der  requirirten  Behörde  zu  erstatten  sind.
Auslieferung  diesseitiger  Unterthanen  an  die  Behoͤrden  auswariiger
  Staaten,  in  welchen  sie  delinquirt  haben

G.

Baiern  —  Kenigreich  —  Staateverrrag  mir  bemselben  vom  24.
Mai  1843  wegen  der  Zoll=  und  Handels-Verhältnisse  und  der  Besteuerung
  innerer  Erzeugnisse  in  dem  Amte  Osthein

VBiermalzschrot-Einmaischungen.  Der  sich  bierzu  Anmeldende
  soll  seinen  Namen  eigenbandis  in  die  gedruckten  Betriebsbücher
  zeichnen.  #bi  sites-so  soosssss----«««--ssss

Brände.  Erneuerung  der  deeserhal  bestehenden  Vorschriften

Bürgel  —  Stadtbürgel  —  Errichtung  einer  Post-  —
daselbst.  ..-»-.««-«.  ...........................

Buttlar.  Der  dasigen  Uebergangsstelle  ist  ve  Befugniß  zur  Abfertigung
  inländischen  Branntweins,  sowie  zur  Ausfertigung  und  Erledigung
  von  Uebergangsscheinen  für  Uebergangssteuerpflichtige  Gegenstände
  ertheilt  wordieieein  .....

C.

Carlstift  zu  Weimar.  Die  demselben  ertheilten  Rechte  milder  Sisttungen
  betr.  .....  ...  ............  ..........  ........  ....
Compromisse,  die  den  Anwälten  Behufs  der  zusgerstreungen
nachgelassenen  eé“éeé“éé“““““““““““““

1*

107.

158.
41—44.
158.

47—53.

20.
31.

12.

175.

 

 

 

11.
        <pb n="4" />
        J  n  h  a  1  t.  zierungs

Seite  des
lattes.

 

D.

Denunziations=  Gebäheen  —  gesetzllche  —  Bestimmungen
da  ekFFFK.-———————————————————.—.  Ê  t

Domanial-  Abgaben  und  andere  grundherrliche  Kgabe.  Die
Beitreibung  derselben  und  der  etwaigen  diesfallsigen  Reste.4

E.

Ebefrau.  Zur  Gültigkeit  der  Verbürgung  einer  Ehefrau,  selbst
wenn  sie  für  den  Ehemann  geschieht,  ist  die  —“  z  Zustimmung
  des  Letztern  erforderlitHg

Einführungs-Patente  für  die  Uebertragung  einer  ausländischen
Erfindung.  Bestimmung  über  deren  Ertheilung  in  den  Zollvereins-Staaten
  ............  .....

Erbzinsen.  Forderungen  an  solchen  unterliegen  nur  der  zehnjaͤhrigen
  Verjährung.  Authentische  Interpretation  des  Gesebes  vom  26.
März  189

Erfindungs-Patente  für  eine  iniandishe  Erfindung.  Se
mungen  über  die  Ertheilung  derselben  in  den  Zollvoreins-Staaten.

F.

Fahrpost-Sendungen.  Porto-Taxen  fuͤr  solche,  welche  nach
dem  Königreiche  Sachsen  und  aus  demselben  eingeführt  werden
Feuer-Loöschanustalten.  Erneuerung  der  deeserhale  bestebenden
Vorschriften..  .  ..............
Jeuerversccherungs-Verträge  über  Mobilien,  geschlosfen  mit,
auswärtigen  Versicherungögesellschaften.  Die  diesfalls  zu  liquidirende,
Sporiiiiiiiiiii  ..  .  .  .-Jorderungen
  von  Erbzinsen,  behengeldern  und  anderen  dergleichen
nicht  als  offentliche  Abgaben  zu  betrachtenden  Leistungen.  Authenti-,
sche  Interpretation  des  Gesehes  vom  26.  März  1839  hinsichtlich
der  Verjährung  solcher  Forderuen  ..  .  ...
Forstvergehen.  Die  Einsendung  der  Tabellen  uͤber  dies  tlben  am
Schlusse  jeden  Vierteljsahtttteees  ..  ....  ·
Friesnitz.  Das  Pfarrlehngericht  daselbst  aufgehoben.  und  *
Juriêdiktions-Befugniß  dem  dortigen  Patrimonial-Gerichte  übertraon

Fristerstreckungen.  Die  Behufs  derselben  den  Anwaͤlten  nachae.
lassenen  Compromisse  .....  .  .  .  .  ..  .  ...  .  .  .  .  .  .  ...

 

 

172.

19.

54.

13—16.

176.

13—16.

31.

110.

176.

Nr.  der
Bekannt-Wachung,



IV,  2.

III.

 

IV.

I

III.
        <pb n="5" />
        Vuhalt.

Seite  des  Nr.  der
Regierungs-Bekanntlattes.

  Dlettes.  machung

 

Fruchtzinsen.  Rezes  vom  21.  November  1842  zwischen  dem
Großherzogthame  und  dem  Herzogthume  Sachsen  -Meiningen,  Behufs
  der  Purifikation  der  beiderseitigen  Gebiete  durch  Austausch  der
in  denselben  liegenden  Fruchtzinsen

G.

Gefangene,  deren  Beschäftigung.  Authentische  Interpretation  des
Art.  11  des  Strafgesetzbuches  vom  5.  April  1839  mit  Hinsicht  auf
das  Regulativ  über  die  Verpflegung  der  Gefangenen  v.  J.  1837

Gefangene  sind  stets  abgesondert  einzukerkern  und  nur  im  Nothfalle
  zwei  Personen  gleichen  Geschlechts  in  einem  Gefängnisse  zu
verwahsen

Geldaufgaben.  Vorschriften  über  die  Verpockung  der  mit  der
Post  zu  versendenden  .  .  .

Gelsstrafen,  gerichtich  erkannte,  deren  Beibringung  und  Ablie-#ernnnnngngggg;;;;
  .

Geldzinsen.  Rezeß  vom  21.  November  1842  zwischen  dem  Großherzogthume
  und  dem  Herzogthume  Sachsen  -Meiningen,  Behufs

 

der  Purifikation  der  beiderseitigen  Gebiete  durch  Austausch  der  in

denselben  liegenden  Gelezinsen  ..  ..  ...  Ö

Getreidearten.  Durchgangszölle  von  denselbken

Gräfenthal.  Die  dasige  Uebergangsstelle  wird  nach  Probstzella  verlegt,

Grenzen.  Nebenrezeß  vom  15.  November  1842  zwischen  dem  Großherzogthume
  und  dem  Herzogthume  Sachsen-  Meiningen  über  die,

Sicherstellung  der  Landesgrenen  .  .  ..  81

Grundherrliche  Abgaben.  Die  Beitreibung  derselben  und  der
etwaigen  diesfallsigen  Restttaat  .

Cz

HSamburg  —  freie  und  Hansee-Stadt.  Zuruͤcknahme  der  Ueberbereinkunft
  mit  derselben  v.  J.  1839,  wegen  Erleichterung  des  Handels
  und  Verbbrss  ..
Haunover.  Verlängerung  der  zwischen  diesem  Königreiche  und  der,
zu  dem  Zoll=  und  Handelc-Vereine  gehörigen  Regierungen  im  J.
1841  geschlossenen  Staatsvertraͤge  auf  das  Jahr  1843  ..  .  .  .  .  .  .  .  .
Heimathsscheine.  Bestimmungen  im  Betreff  der  Guͤltigkeit  und
Wirksamkeit  der  von  Auslaͤndern  beigebrachten  Heimathsscheine  ..  .  .
Heimathsscheine  sind  zur  Gültigkeit  in  dem  Königreiche  Sachsen)
und  in  dem  Herzogthume  Sachsen-Altenburg  der  Landes-Direktion
Behufé  der  Legalisirung  vorzulegen  %

94—1010.—

103.  III.

173.  V.
33—35.  I.

172.  I0#,  1.

 

39.  —1

1.  –

102.  l.

 

158.  —
        <pb n="6" />
        Seite  des  Nr.  der
Luha  it#.  Regierungs=  Bekanntlattes
  machung.
Holzlesen.  Die  Erlaubniß  zu  solchem  soll  immer  nur  auf  Ein
Jahr  gegeben  und  nur  auf  diese  Dauer  zur  Strafe  entzogen  werden  31.  III.
Hölsenfruchte.  Die  von  denselben  zu  entrichtenden  Durchgangszallee  17.  —
J.
Inkulpate#n,  deren  Auslieferung  an  die  Behörden  auswärtiger
Staaaaueurnrnn  .  18.  l.
Z.
Vagdgerechtsame  und  Juris  diktions  ·  Gerechtsame.  Rezeß
  vom  21.  November  1842  zwischen  dem  Großherzogthume  und
dem  Herzogthume  Sachsen-Meiningen,  Behufs  der  Purifikation  der
beiderseitigen  Gebiete  durch  gegenseitige  Ueberweisung  der  Jagd-  und
Jurisdiktions.  Gerechtseeernnn  .......  ..  ..  ..  94  -101.  —
F•—#e##a  —  Universität  —  a)  dritter  Nachtrag  zu  des  Gesetzen  für  veß  36.  II.
doselbst  Studirenden,  b)  neue  Gesetze  für  diese  1111—157—
+K.
Kaltennordheim.  Gesetz  vom  8.  September  gegen  den  Wilddiebstahl
  auf  den  Jagd-Revierrn  des  Jestigamts-Dezirers  Kaltennordhden::
  105.  —
Kaninchen  —  wilde  —  gehoͤren  zu  den  jagdbaren  Ahieren  der
ander-IIan...........-........................·.........  104.  IV.
Kaulsdorf.  Zwischen  diesem  Orte  und  dem  Gebiete  des  Zollvereins
  findet  ein  voͤllig  freier  Verkehr  mit  Branntwein  Statt,  ohne  .
Erhebung  und  Rückvergütung  einer  Abgabe  bei  dem  Uebergange  80.  —
Korrespondenz-Verkehr.  Bestimmungen  hierüber  nebst  Porto=Taren:
  '-a)
  nach  dem  Königreiche  Sachsen  und  aus  demselben  „  1—8.  —
)  zwischen  dem  Großherzogthume  und  den  Keisert.  Königl.  *  II.
reichischen  Staafteeeerernen.  39.  —
Kosten,  unbeibringlichkeit  derselben  ..  .  ...  ......................  17217,3.
Kostenerstattung  in  Untersuchungssachen.  Erläuterung  der  hier-  C
über  mit  Sachsen=  Altenburg  bestehenden  Konvention:  1568.  —
Kurförstenthum  Hessen.  Uebereinkunft  mit  demselben  über
mehre  Gegenstände  der  Strafrechtspflegenn  108—  110.  III.
.
Landesgrenzen,  deren  Sicherstellung  gegenüber  dem  Herzogthume
Sachsen-Meininggen  ...........................  81—93.7—
        <pb n="7" />
        Seite  des  Nr.  der
-s8§1l.  Regierungs=  Bekannt-Bilattes.
  machung.
Kehengelder.  Authentische  Interpretation  des  Gesetzes  v.  26.  März
1839  im  Betreff  der  Veriahrungefrist  der  Forderungen  von  Lehengelden
  176.  I11.
Eehengerechtsame.  Kereß  vom  21.  November  1642  zwischen
dem  Großherzogthume  und  dem  Herzogthume  Sachsen-Meiningen,
Behufs  der  Purifikation  der  beiderseitigen  Gebiete  durch  gegenseitige
Ueberweisung  der  Lehengerechtsiieernrn  94—1010.  —
Leistungen,  welche  nicht  als  öeffentliche  Abgaben  zu  betrachten  sind.
Forderungen  von  solchen  unterliegen  nur  der  zehnjaͤhrigen  Verjaͤhrung/  176.  III.
M.
Meiningen  —  Herzogthum  Sachsen-Meiningen  —  Rezesse  zwischen
  diesem  und  dem  Großherzogthume  vom  15.  und  21.  November
1842,  Behufs  der  Sicherstellung  der  Landesgrenzen  und  der  Purifikation
  der  beiderseitigen  Gebiete  81—10101—
Melborn.  Die  Gerichtsbarkeit  über  die  dasige  Mähle  .........  103.  II.
Mobiliar-  Feerverscherungs-Verträge,  geschlossen  mit
auswärtigen  Versi  scherungsgesellschafen.  Die  diesfalls  zu  liquidirende
Sportel  ................................·................  110.  IV.
Müngzsorten,  welche  bis  anf  Widerruf  in  Steuerleistungen  bei  den
landschaftlichen  Kassen  und  Einnahmen,  sowie  in  Zahlungen  von
Kammergefällen  und  Kammeral-Forderungen  aller  Art  bei  den  Kam-—  21.  I.
meral-Kassen  und  Einnahmen,  angenommen  werden  dürfe  *  101.  IIl.
N.
Nachlaß-Regulirung.  Bestimmung  über  die  Kompetenz  der
Gerichtsstellen  zu  solche  18.  II.
Natural-Zinsen.  Rezeß  zwischen  dem  Großherzogthume  und
dem  Herzogthume  Sachsen-Meiningen  vom  21.  November  1842,
wegen  1ustausch  der  im  beiderseitigen  Gebiete  lisgenden  Natural-Sinen„:
  94—  101—
Niederrosla.  Geset  vom  6.  Mai  zum  Schue  gegen  den  Wilddiebstahl
  auf  dem  dasigen  Jagdrevirer  .  37.  —
O.  6
SÖber-  Tppellationsgerichts-Ordnung  v.  8.  Oktober  1816.
Authentische  Interpretation  des  F.  16  derselben  im  Betreff  der  Bezahlung
  der  Verschickungskosten  und  der  Urtheilsgebühren  bei  Versendung
  der  Akten  an  ein  auswaͤrtiges  Spruch-Kollegium  ......  .  ...  107.  J.
        <pb n="8" />
        JInhalt.  Regierungs-Seite

  des
Blattes.

Nr.  der

Bekanntmachung.


 

Ostheim.  Zoll=  und  Handels-Verhältnisse  und  Besteuerung  innerer
Erzeugnisse  in  diesem  Amte  betreffend:
a)  Staatsvertrag  mit  dem  Königreiche  Baiern  v.  24.  Mai  1843
b)  Gesetz  vom  19.  Juli  1843  mit  Beilagggn  .  ...

4
Patente.  Siehe  Ei  führungs-Patente  und  Erfindungs-Patente.


Pfandgesetz  vom  6.  Mai  1839:
a)die  in  Folge  dieses  Gesetzes  wegen  des  bevorstehenden  Erlöschens
aller  stillshweigenden  und  General-Pfandrechte  des  Großherzogl.
Kammer-Fiskus  in  Ansehung  der  diesem  zustehenden  Revenüen  und
Abgaben  jeder  Art  zu  ergreifenden  Maßregeen
b)  Gesetz  vom  1.  Dezember  1843  wegen  Erstreckung  des  Termins
zu  Einführung  des  Pfandgesetzes  bis  zum  1.  Januar  1845  ..
Porto-Taxen:
a)  fuͤr  die  Korrespondenzen  und  Fahrpostsendungen  nach  dem  Koͤnigreiche
  Sachsen  und  aus  demselben  ........  ....  ....

 

47—33.
55—756.

19.
169.

1—-.

b)  für  die  Korrespondenzen  zwischen  dem  Großrrzogthume  urd  !4  23—30.
39.

Kaiserl.  Königl.  Oesterreichischen  Staaten
Post.  Expedition.  Errichtung  einer  solchen  in  Stadtburge.

Postordnung  vom  26.  November  1819  mit  dem  Nachtrage  vom
12.  Dezember  1840:

a)  Herabsectzung  des  Briefporto-Tarisse  .  ..  .  .  ·
b)  Erlaͤuterung  der  88.  62  und  63  derfelben  hinsichtlich  der  Geldausgaaheen
  ..  ..  .....»..».........

Prioritäts-Gesetz  vom  7.  Mai  1839:
a)  Bestimmungen  über  die  Bestellung  von  Vorzugsrecheen  (Drivilegien)
  nach  diesem  Gesee  .  ..  .............
b)  Gesetz  vom  1.  Dezember  1843  wegen  Erstreckung  des  Termins
zu  Einführung  des  rioritäts-Gesetzes  bis  zum  1.  Januar  1845

12.

12.

33—35.

173.
169.

 

Privilegien.  Siehe  Einführungs-Patente,  Erfindungs=Patente
  und  Prioritäts-Gesetz.
Probstzella.  Die  bisherige  Uebergangsstelle  zu  Gräfenthal  wird
dahin  verlgn
Prozeßverfahren.  Geseß  zur  Abkürzung  und  Verbesserung  desselben
  vom  12.  April  1833  und  Nachtrag  zu  diesem  vom.  4.  Maͤrz
1842.  Die  hierin  den  Anwälten  Behufs  der  Fristerstreckungen  nachgelassenen
  Compromisse  betreffend  ...

39.

11.

 

 

In.
.

II.

VI.

V.

VI.
        <pb n="9" />
        Seite  des  Nr.  der
Vnunhalt.  Regierungs-Bekannt=Blattes.
  machung.
R.
Runkelrüben-Zucker.  Der  dafuͤr  zu  entrichtende  Steuersat  .76  a.  E.  —
S.
Sachsen  —  Koͤnigreich  —  Porto-Taxen  fuͤr  die  Korrespondenzen
und  Fahrpost-Sendungen  nach  demselben  und  aue  demselben  .  1—8.  —
Scheerenschleifer-Gewerbe.  Dessen  Betreibung  ist  außer  den
freien  Jahrmärkten  nur  Personen  mit  Konzessions-Scheinen  946  gestaltttonnnananan..
  176.  l.
Sparkasse-Fonds,  deren  Verwalter.  Unter  diesen  sind  nur  die
besoldeten  verpflichteten  Beamten  der  Sparkassen  zu  verstehen  176.  II.
Sportelgesetz  vom  1.  Dezember  1840.  E.läuterungen  über  die
Bestimmungen  einiger  Paragraphen  desselben:
a)  im  Betreff  der  Abschreibegebühren  und  Zuschreibegebühren  bei  Veraußerung,
  Theilung  und  Uebernahme  von  Grundslücken,  sowie
bei  dem  Haften  eines  Zinses  auf  letzteren  .  .  ...  9.  l.
b)  hinsichtlich  der  Zeugengebühten  ..  106.—  II.
c)  in  Ansehung  der  Beibringung  und  Aclieferung  gerichtlich  erkannter
Geldstrafen,  der  gesetzlichen  Denunziationé-Gebühren  und  der  Unbeibringlichkeit
  der  Koten  172.  IV.
Staats-Ministerium.  Verordnung  vom  5.  September  wegen
einiger  Veränderungen  in  den  Departementö  deöselben  77—79.  —
Stadtbutgel.ErrichtungeinerPosi-Expcditiondaselbst......  12.  VI.
Steuern.  Rezeß  zwischen  dem  Großherzogthume  und  dem  Herzogthume
  Sachsen-Meiningen  vom  21.  November  1842  im  Betreff  1
gegenseitiger  Ueberweisung  der  Steurnn  .  .  ....  .  .  .  ..  94—101.  —
Strafrechtspflege.  Uebereinkunft  mit  Kurhessen  über  mehre  Gegenstände
  derselben  .  .  .  ..  108—110.  III.
Studirende  auf  der  Gesammt-Akademie  Jena:  «
ic)dritterNachtragzuombishcskigenGesishenfürdieselben  36.  1
b)  neue  Geseße  für  dieselben  vom  17.  Novemben  111—157.  —
u.
Untersuchungssachen.  Kostenerstattung  in  denselben.  Erlaͤuterung
  der  diesfalls  mit  dem  Herzogthume  Sachsen-Altenburg  beste
henden  Konventtion  ....  ...  ...  ...  1556.  —
Urtheilsgebuhren.  Authentische  Interprekation  des  §.  16  der  piovi.
sorischen  Ooer:-Appellationsgerichts-Ordnung  vom  8.  Oktober  1816,  im
Betreff  der  Bezahlung  der  Verschickungskosten  und  der  Urtheilsgebuͤhren
107.  l.

bei  Versendung  der  Akten  an  ein  auswärtiges  Spruch-Kollegium  .
2
        <pb n="10" />
        APnhalt.

Regierungs-Seite

  des

lattes.

Nr.  der
Bekanntmachung.



 

V.

Verbürgung  einer  Ehefrau.  Zu  deren  Göltigkeit,  selbst  wenn  sie
für  den  Ehemann  geschieht,  ist  die  ausdrückliche  Zustimmung  des
Letztern  erforderlirr  ........  .

sPekjahtmigsIristeudekzordekungenvonEkbzmsen,  Lehmgeldern
  und  anderen  dergl.  nicht  als  öffentliche  Abgaben  zu  betrachtenden
  Leistungen.  Authentische  Intetpretation  des  Gesetzes  vom  26.
März  1839.  .

Verschickung  der  Akten,  deren  Kosten.

Siehe  Urtheilsgebühren.

Vollradisroda.  Gesetz  vom  26.  Mai  gegen  den  Bitddiebstahi
auf  dem  dasigen  Jagde  Reviere  ........  .  ...

Vorzugsrechte  (Privilegien),  deren  Bestellung  nach  dem  Gesetze
über  die  Vorzugsrechte  der  Gläubiger  vom  7.  Mai  18399

W.

Waarenverzeichniß  —  neues  amtliches  —  zu  dem  Vereins=Jolltarife
  für  die  Jahre  1843,  1844  und  18415  .  ..  ..

Waisen=  ustitute  —  bisherige  zu  Weimar  und  zu  Eisenach  —
deren  Aufhyebung  und  Vereinigung  in  eine  allgemeine  Waisenversorgungsanstalt
  des  Großherzogthumes  vom  1.  Januar  1844  an.  Statut
  darüber  vom  14.  November  1813  ..

Weimar  —  Großherzogehum  Sachsen-Weimar=  Eisenach  —

a)  Vertrag  zwischen  diesem  und  dem  Koͤnigreiche  Baiern  über  die
Zoll=  und  Handels-Verhältnisse,  sowie  über  die  Besteuerung  der
inneren  Erzeugnisse  in  dem  Großherzogl.  Vordergerichte  Ostheim
vom  24.  Mai  11113a3a3aa3aaàaààaesasaeu  u  .  ..

b)  Rezesse  zwischen  diesem  und  dem  Herzogthume  Sachsen-Meiningen
vom  15.  und  21.  November  1842  über  die  Sicherstellung  der
Landesgrenzen  und  Behufs  der  Purifikation  der  beiderseitigen  Gebiete
  durch  Austausch  der  in  denselben  liegenden  Geld-,  Fruchtund
  anderer  Natural-Zinsen,  sowie  durch  gegenseitige  Ueberwei.
sung  der  Steuern,  Lehen-,  Jurisdiktions-  und  Jagd-Gerechtsame

0
—

pfleaaaa  .
Erlaͤuterung  der  Uebereinkunft  zwischen  diesem  und  dem  Srnzehthune)
Sachsen-Altenburg  vom  2.  Februar  1824  und  28.  August  1833

—

wegen  Kostenerstattung  in  Untersuchungssachen  .........»

 

173.

159—168.

47—53.

 

 

Uebereinkunft  zwischen  diesem  und  dem  Kurfürstenthume  Hessen
vom  25.  August  1843  uͤber  mehre  Gegenlläne  der  Strafrechts-  #
108—110.
I
l

 

81—·101

158.

III.

VI.
        <pb n="11" />
        Seite  des  Nr.  der

&amp;amp;unhal  t.  Regierungs-Bekannt-Blattes.
  (machung.

 

Weein.  Bestimmungen  über  den  Anspruch  auf  Zoll-Rabatt  von  ausländischem
  Weine  für  die  Weingroßhändler.  .................  45.  —

Wilddiebstahl.  Gesetze  vom  26.  Mai  und  vom  8.  September
gegen  denselben  auf  den  Jagdrevieren  von  Niederrosla,  Vollradisroda
  und  in  dem  Bezirke  des  Justiz-Amtes  Kaltennorddei  37.  105.  —

B.

Zeugengebühren.  Erluterung  des  einschlagenden  §.  159  des

Sportelgesetzes  vom  1.  Dezember  1840  108.  II.
Zinsen.  Siehe  Fruchtzinsen,  Geldzinsen  und  Natural-Zinsen.


ZJollverfassangs-Angelegenheiten:

1)  Der  sich  zu  den  Biermalzschrot=  Einmaischungen  Anmeldende
  soll  seinen  Namen  eigenhändig  in  die  gedruckten  Betriebs-Bächer
  zeichnen.  Bekanntmachung  vom  12.  Aprii  20.  IV.

2)  Der  Uebergangsstelle  zu  Buttlar  ist  die  Befugniß  zur  Abfertigung
  inländischen  Branntweins,  sowie  zur  Ausfertigung  und  Erledigung
  von  Uebergangsscheinen  für  Uebergangspflichtige  Gegenstände
  ertheilt  worden.  Ministerial=  Betanntmachungen  vom  28.
November  und  vom  12.  Dezember  ...  —*.—.*E  I,.  II.

3)  Bestimmung  über  die  Ertheilung  der  Einführungé.  Patente
für  die  Uebertragung  einer  ausländischen  Erfindung  und  der  Erfindungs-Patente
  für  eine  inländische  Erfindung  in  den  Zollvereins-Staaten.
  Ministerial-Bekanntmachung  vom  3.  März.  13—16.  —

4)  Durchgangezölle  von  den  Getreidearten.  Ministerial-Bekannt- 



machung  vom  24.  März  AN  .  ...  17.  —
5)  Verlegung  der  Uebergangsstelle  von  Gräfenthal  nach  Probstzella.
  Ministerial-Bekanntmachung  vom  19.  Mai  ..  ..........  39.  —

6)  Zuruͤcknahme  der  Uebereinkunft  mit  der  freien  und  Hansee-Stadt
Hamburg  v.  J.  1839  wegen  Erleichterung  des  Handels  und
Verkehrs.  Ministerial-Bekanntmachung  vom  3.  November  ..  ..  107.  —

7)  Verlaͤngerung  der  zwischen  dem  Königreiche  Hannover  und  den
Sollvereinsstaaten  im  J.  1841  geschlossenen  Staateverträge  auf
d.  J.  1843.  Ministerial-Bekanntmachung  vom  3.  Januaoar  ..  1.  —

8)  Zwischen  dem  Orte  Kaulsdorf  und  dem  Gebiete  des  Zollvereins
findet  ein  voͤllig  freier  Verkehr  mit  Branntwein  Statt.  Muisterial
Bekanntmachung  vom  25.  August  ....  ...  .............  ....  .  ..  80.  —

9)  Staatsvertrag  mit  dem  Königreiche  Boiern  vom  24.  Mai  und  .
Gesetz  vom  19.  Juli  wegen  der  Zoll=  und  Handels-Verhältnisse  47—33.  —
und  der  Besteuerung  innerer  Erzeugnisse  in  dem  Amte  5576.  —
        <pb n="12" />
        Seite  des  JNr.  der

In  halt.  Regierungs  Bekannt-Blattes.
  machung.

10)  Der  für  den  Runkelrüben-ZSucker  zu  entrichtende  Steuersatz.  «

MinisterialBekanntmachunqvostJuli..................  76a.  E.  —
11)  Neues  amtliches  Waarenverzeichniß  zu  dem  Vereins=  Joll-Tarise

  auf  die  Jahre  1843,  1844  und  1845.  Ministerial-Bekanntmachung

  vom  17.  Februar  ..............................  9.  —
12)  Bestimmungen  über  den  Anspruch  ouf  Zoll-Rabatt  von  ausländischem

  Weine  für  die  Weingroßhändler.  Ministerial-Bekanntmachung

  vom  11.  Jueill  .  ..  45.  —

Zucker  aus  Runkelrüben.  Der  dafur  zu  entrichtende  Steuersag.  76  a.  E.  —
Zuschreibegebühren.  Erléuterung  des  einschlagenden  §.  150,  1

des  Sportelgesetzeb  vom  1.  Dezember  18f10l  9.  I.

Vorstehendes  Repertorium  ist  in  Folge  Nummer  7  des  bei  Einführung  des
Großherzoglichen  Regierungs-Blattes  erschienenen  höchsten  Patents  vom  18.
März  1817  und  gemäß  Nummer  4  der  bei  Errichtung  der  Weimarischen  Zeitung
erlassenen  Verordnung  vom  2.  März  1832  bearbeitet  und  abgedruckt  worden.

Weimar  den  31.  Dezember  1843.

Die  Redaktion  des  Großherzoglichen  Regierungs-Blattes.
Eruft  Müllker.
        <pb n="13" />
        Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Großherzogthu  m
Sachsen  Weimar-Eisenach.

 

 

Nummer  1.  Weimar.  4.  Februar  1843.

 

 

Ministerial-Bekanntmachung.

Nachdem  zwischen  der  Koniglich  Preußischen  Staatsregierung,  für  sich  und
in  Vertretung  der  ubrigen  zum  Zoll=  und  Handels-Vereine  gehörigen  Regierungen,
  und  der  Königlich  Hannöverschen  Staatsregierung,  gleichfalls  für  sich
und  in  Vertretung  der  übrigen  zum  Steuervereine  gehörigen  Regierungen,  eine
Uebereinkunft  getroffen  worden  ist,  nach  welcher  die  über  die  gegenseitigen
Steuer=  und  Verkehrs-Verhältnisse  unter  dem  16.  und  17.  Dezember  1841
geschlossenen  Staateverträge  (Reg.  Bl.  v.  J.  1842  Nr.  3)  auf  die  Dauer
des  Jahres  1843  verlängert  worden  sind;  so  wird  solches  hierdurch  zur  offentlichen
  Kenntniß  gebracht.

Weimar  den  8.  Januar  1843.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  auswärtigen  Tugelegenheiten.
C.  W.  Freih.  von  Fritsch.

Bekanutmachung.

Mit  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  höchster  Genehmigung
sind  vom  1.  dieses  Monats  ab  neue  Porto-Taxen  für  die  Korrespondenzen
und  Fahrpost-Sendungen  nach  und  aus  dem  Königreiche  Sachsen  eingeführt
worden,  bei  welchen  nachstehende  Bestimmungen  zur  Anwendung  kommen:

1
        <pb n="14" />
        Das  Brief=  Porto  betreffend:

1)  Für  die  beiderseitigen  konventionellen  Brief-Porto-UAntheile  wird  folgende
  Briefgewichts-Progression  in  Anwendung  gebracht.

Bis  21  Hektas,  oder  bis  3  Loth  incl.  1faches  Brief-Porto
über  21  "  1  #  =  Üüber  5  2  13#  2  14  4  4  6
1e—53  2  .  13  19  ·*  2  sf  2  2
r“  51  “v“  7  4  I  s  13  3  23  S  -  24  2  1  #
-  81  4  "  „  2  2#  3  „  2-  2
-  81  10  2  o  2  23  1  33  o  -  31  2  2  rl
-  10  11  "  2  33  -33  -  "  1  4  —-  2
-  111  13  „  ·:  36  41  e###cl.  41  --  "  -
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.  22425  -  :  „  8  81.  W-.  -  -

über  25  Hektas  oder  über  81  Loth  für  jede  3  Hektas,  oder  je  ein  Loth
mehr,  halbfaches  Brief-Porto  mehr.

2)  Das  Königlich  Saächsischer  Seits  in  Anwendung  kommende  Gewicht
ist  das  Zollgewicht,  das  Pfund  in  100  Hektas  getheilt.  Das  Fürstlich  Thurnund
  Teaxis'scher  Seits  in  Anwendung  kommende  Gewicht  ist  das  Köllnische
Markgewicht,  das  Pfund  in  32  Loth  getheilt,  welches  mit  dem  Preußischen
Gewichte  fast  genau  übereinstimmt.

3)  Für  das  Königlich  Sächsische  Porto  kommen  die  Bestimmungen  der
Königlich  Sächsischen  Post-Tar-Ordnung,  jedoch  rücksichtlich  des  Sachsischen
Grenz-Porto-Antheils,  mit  den  sub  a,  b,,  4  und  e  angeführten,  durch  die
Verhältnisse  bedingten  Ausnahmen,  in  Anwendung:

a)  Briefe  mit  Briefeinschlüssen,  Zirkular=  und  Offerten-Briefen,  oder  solchen
  Gegenständen,  welche  den  Briefen  gleichgeachtet  werden,  wie  z.
B.  Bestellzeddel,  Wechsel,  Anweisungen  u.  s.  w.,  werden  bis  zum  Gewichte
  von  113  Hektas  (4  Loth),  als  zur  Beförderung  mit  der  Briefpost
  gehörig  betrachtet  und  daher  bei  allen  Posten  nach  der  Brief-Taxe
austarirt;

b)  das  Nämliche  gilt  für  Briefe  und  Schreiben  in  Oktav-Form,  welche
nicht  Briefeinschlüsse,  oder  den  Briefen  gleichgeachtete  Gegenstände,  sondern
  Geschriebenes  anderer  Art,  Prozeß-Schriften,  gerichtliche  Dokumente
        <pb n="15" />
        8

K.  enthalten,  sowie  für  gedruckte  Sachen  unter  Kouvert,  und  unfrankirte
  Kreuzband-Sendungen,  bis  zum  Gewichte  von  54  Hektas  (1#  both);

c)  Gegenstände  der  sub  n  und  b  gedachten  Art  von  mehr  als  11#  resp.

51  Hektas  Gewicht,  sind  nur  auf  ausdrückliches,  auf  der  Addresse  anzugebendes
  Verlangen  der  Absender  bis  zum  Gewichte  von  einem  Pfunde
mit  der  Briefpost  zu  befördern  und  unterliegen  dann  der  Brief-Tare;

4)  für  gedruckte  und  lithographirte  Zirkulare,  Preis-Kourante  und  Empfehlungsschreiben,

  uneingebundene  gedruckte  Sachen  (Broschüren),  sowie
  für  Zeitungen,  wird  nur  der  vierte  Theil  des  nach  dem  Gewichte
  ausfallenden  Brief-Porto's  erhoben,  wenn  dergleichen  Sendungen
  unter  Kreuzband  aufgegeben,  bei  der  Aufgabe  ganz
frankirt  werden  und  außer  der  Addresse  nichts  Geschriebenes
  enthaltenz;

c)  Muster  und  Waarenproben  in  Briefen,  oder  den  Briefen  angehängt,

wenn  sie  als  solche  kenntlich  sind  und  der  Brief  ohne  die  Probe  nicht
über  21  Hektas  (  Loth)  wiegt,  werden  zusammen  gewogen  und  zahlen
  bis  zum  Gewichte  von  4  Hektas  (12  Loth)  nur  das  einfache
Brief-Porto,  bei  schwererem  Gewichte  aber  nur  die  Hälfte  des  auf
ihr  Gewicht  fallenden  Brief-Porto's.

4)  Für  den  Fürstlich  Thurn=  und  Taxis'schen  Porto-Antheil  kommen
nachstehende  Bestimmungen  in  Anwendung:
a)  alle  Briefe  bis  zum  Gewichte  von  4  Loth  (111  Hektas)  werden  als

b)

zur  Beförderung  mit  der  Briefpost  gehörig  angesehen.  Schwerere
Briefe  und  Schriften  =  Packete  werden  bis  zum  Gewichte  von  einem
Dfund  Köllnisch  nur  auf  Verlangen  der  Absender  mit  der  Briefpost  befördert
  und  in  diesem  Falle  mit  der  Brief-Tare  belegt;

für  gedruckte  und  lithographirte  Zirkulare,  Preis-Kourante  und  Empfehlungöschreiben,
  uneingebundene  gedruckte  Sachen  (Broschüren),  sowie
  für  Zeitungen,  wird  nur  der  vierte  Theil  des  nach  dem  Gewichte
  ausfallenden  Brief-Porto's  erhoben,  wenn  dergleichen  Sendungen
  unter  Kreuzband  aufgegeben,  bei  der  Aufgabe  ganz
frankirt  werden  und  außer  der  Addresse  nichts  Geschriebenes
  enthalten.  Unfrankirte  Drucksachen  unter  Kreuzband  oder
unter  Kouvert  sind  bei  Versendung  mit  der  Briefpost  mit  der
Brief-Tare,  sonst  aber  nach  Maßgabe  ihres  Inhalts  mit  der  Dokumenten=
  oder  der  Päckerei-Tare  zu  belegen.  Gedruckte  Sachen,  Broschüren
  u.  s.  w.  sind  in  der  Regel  mit  der  Fahrpost  und  nur  auf  Verlangen
  des  Absenders  mit  der  Briefpost  zu  versenden;

1  *
        <pb n="16" />
        4

c)  Muster  und  Waarenproben  in  Briefen,  oder  den  Briefen  angehaͤngt,
wenn  sie  als  solche  kenntlich  sind  und  der  Brief  ohne  die  Probe  nicht
über  1  Loth  (24  Hektas)  wiegt,  werden  zusammen  gewogen  und  zahlen
  bis  zum  Gewichte  von  13  Loth  (4  Hektas)  nur  das  einfache  Brief-Porto,
  bei  schwererem  Gewichte  aber  nur  die  Hälfte  des  auf  ihr
Gewicht  fallenden  Brief-Porto's;

d)  rekommandirte  Briefe  zahlen  nur  das  gewöhnliche  Brief-Porko;

I  der  zu  einer  Packet=  oder  Geld-Sendung  gehörige  Addreß-Brief  wird
bis  zum  Gewichte  von  3  Loth  (21  Hektas)  nicht  besonders  tarirtz  wiegt
ein  solcher  Brief  mehr,  so  wird  vom  Mehrgewichte  bis  zu  4  Loth  die
Brief-Tore  erhoben.  Die  über  4  Loth  schweren  Addreß-Briefe  zu  Fahrpost-Stücken
  sind  nach  der  Päckerei-Taxe  zu  tariren,  insofern  deren
  Inhalt  nicht  als  Dokumente  deklarirt  ist,  in  welchem  Falle  die
Dokumenten-Taxe  Anwendung  findet.  (Vergl.  unten  5,  c.)

DHas  Fahrpost-Porto  betreffend.

5)  Zu  Berechnung  des  beiderseitigen  Fahrpost-Porto's  bei  den  gemeinschaftlichen
  Chartenschlüssen  gelten  für  den  Königlich  Sächsischen  Porto-Antheil
die  Bestimmungen  der  Königlich  Sachsischen  Post-Tar-Ordnung,  für  den  Fürstlich
  Thurn=  und  Taxis'schen  Porto-Antheil  aber  die  nachstehenden  Bestimmungen:


Zur  Päckerei-  Taxe.

a)  Päckereien  aller  Art,  mit  Einschluß  der  Bücher,  Viktualien,  Akten,
Kleidungsstücke  und  Reise-Effekten,  werden  nach  der  Tare  für  Packereien
  taxirt,  wenn  für  den  angegebenen  Werth  eines  Poststücks  nach
dem  Geld-Tarife  nicht  ein  höheres  Porto  ausfällt,  oder  wenn  das
Packet,  seinem  Inhalte  nach,  nicht  der  Dokumenten-Tare  unterliegt.
Für  die  mittelst  der  Chartenschlüsse  zwischen  Leipzig  einer=  und  Eisenach
andererseits  befördert  werdenden  Büchersendungen  bestehen  ausnahmsweise
  besondere  Taxen.

b)  Die  Lothe  über  die  Pfundezahl  hinaus,  bis  mit  16  Loth,  werden
nicht,  über  16  Loth  aber  für  ein  Pfund  gerechnet.

I%)  Vertritt  ein  Packet  den  zu  einer  andern  Fahrpost-Sendung  erforderlichen
  Addreß-Brief,  so  wird  solches  nach  der  Päckerei-Tare  besonders
tarirt,  wofern  es  nicht,  nach  dem  angegebenen  Inhalte,  einer  andern
Taxe  zu  unterwerfen  ist.
        <pb n="17" />
        5

d)  Fuͤr  Frachtstuͤcke,  deren  Gewicht  mit  ihrem  großen  Umfange  nicht  in
einem  richtigen  Verhaͤltnisse  steht,  werden  die  Saͤtze  der  Paͤckerei-Tare
  um  1  erhöht.

c)  Von  mehren  Packeten  zu  einer  Addresse  wird  das  Porto  jedes
Stücks  besonders  nach  seinem  Gewichte  berechnet.

Ein  in  einem  Addreß-Briefe  befindlicher  Schlüssel  zu  einem  Koffer
wird,  in  Bezug  auf  sein  Gewicht,  nicht  mit  Porto  belegt.

Zur  Geld--Vxe.

8)  Für  Briefe  mit  Geldeinlagen  unter  einem  Thaler  wird  nur  dann  die  dafür
  bestimmte  Taxe  angewendet,  wenn  ein  solcher  Brief  unter  4  Loth
(111  Hektas)  wiegt.  Bei  schwererem  Gewichte  wird,  nach  Beschaffenheit
  des  Inhalts,  die  Brief-,  Dokumenten=  oder  Packet-Tare  erhoben.

h)  Die  bei  Geldsendungen  überschießenden  Groschen  unter  einem  Thaler
werden  nicht  tarirt.

i)  Bei  großen  Geldsendungen  von  einerlei  Gattung,  in  mehren  Abtheilungen
  verpackt,  welche  zu  einer  Addresse  gehören,  wird  das  Porto
nach  dem  Gesammtbetrage  und  nicht  nach  den  einzelnen  Abtheilungen
erhoben.

k)  Verschiedene  Geldgattungen,  als  Silber=  und  Papier-Geld,  dürfen
in  der  Regel  nur  insoweit  zusammengepackt  werden,  als  ihr  gemeinschaftliches
  Gewicht  8  Loth  (231  Hektas)  nicht  übersteigt,  und  werden
in  ihrem  Gesammtbetrage  nach  dem  Porto-Satze  der  darunter  befindlichen
  am  höchsten  tarifirten  Geldgattung  taxirt.

Kommen  schwerere  Packete  ꝛc.  mit  Geldern  verschiedener  Gattung
vor,  so  ist  auf  jede  der  darin  enthaltenen  Posten  derjenige  Porto-Satz
  anzuwenden,  welcher  für  die  im  Packete  befindliche  am  höchsten
tarifirte  Geldgattung  bestimmt  ist.

Ist  dagegen  jede  Gattung  für  sich  allein  verpackt,  so  wird  jedes
Packet  nach  dem  für  die  darin  befindliche  Sorte  vorgeschriebenen  Satze
taxirt,  wobei  jedoch  das  Porto  für  den  Gesammtbetrag  die  Silber-Taxe
  nicht  überschreiten  darf.

ß)  Geld  soll  mit  Schriften  oder  Sachen  nicht  zusammengepackt  werden.
Geschieht  solches  dennoch,  so  ist  das  Geld  für  sich,  die  ganze  Sendung
aber,  nach  Maßgabe  des  vollen  Gewichts  und  ihres  übrigen  Inhaltes,
noch  besonders  zu  tariren.
        <pb n="18" />
        m)  Briefe,  welche  Einlagen  von  Metallgeld  enthalten,  duͤrfen  das  Gewicht
von  8  Loth  (231  Hektas)  nicht  uͤbersteigen  und  muͤssen  mittelst  Kreuz-Kouverts
  verschlossen  seyn.

n)  Eine  Porto-Moderation  tritt  bei  Sendungen  über  3000  Thaler  in
Silber  oder  Gold  ein;  dieselbe  findet  jedoch  keine  Anwendung,  wenn
die  Summe  theils  in  Silber,  theils  in  Gold  besteht  und  erstreckt  sich
daher,  z.  B.  nicht  auf  Sendungen  von  2000  Thalern  in  Silber  und
1100  Thalern  in  Gold,  zu  einer  Addresse  gehörig.

Wenn  bei  Sendungen  in  geringen  Geldmünzen,  einschließlich  der  Emballage,
auf  25  Thaler  mehr  als  24  Pfund

0

über  25  bis  50  Thaler  .  41
-  50  =  75  „  :  „  7  -

=  75  -—100  =
Gewicht  ausfallen,  so  werden  socche  zan  der  Gewichts=  oder  Päckerei-Taxe
  taxirt,  sofern  nicht  nach  der  Geld-Taxe  ein  höheres  Porto  sich
ergiebt.
Kupfermünzen,  welche  in  Beträgen  von  mehr  als  einem  Silbergroschen

anderen  Münzsorten  nicht  beigepackt  werden  dürfen,  untetliegen  der
Päckerei-Taxe.

ßp)  Für  kostbare  Waaren  und  Gegenstände,  von  welchen  das  Pfund  ohne
Thara  einen  Werth  von  mindestens  10  Thalern  hat,  z.  B.  Juwelen,
Perlen,  feine  Stoffe,  Spitzen,  Gold=  und  Silbertressen,  Gold=  und
Silber-Barren,  verarbeitetes  Gold,  Platina  und  Silber,  sowie  Pretiosen
  aller  Art,  von  welchen,  wenn  die  Postverwaltung  die  Verbindlichkeit
  zum  Ersatze  im  Verlustfalle  treffen  soll,  stets  der  wahre  Werth
auf  der  Addresse  deklarirt  werden  muß,  wird,  sofern  deren  Gewicht
das  Gewicht  des  gepragten  Goldes  (13  Loth  oder  40  Hektas  auf
100  Thaler  Gold  gerechnet)  nicht  um  das  Fünffache  (2  Pfund)  übersteigt,
  das  Porto  nach  der  Gold-Tare  erhoben.

Nähert  sich  dagegen  die  Schwere  solcher  kostbaren  Sendungen  mehr
dem  (durchschnittlich  zu  4  Pfund  auf  100  Thaler  anzunehmenden)  Gewichte
  deb  gemünzten  Silbers,  als  dem  des  Goldes,  so  wird  die  Silber-Tare,
  in  allen  den  Fällen  aber,  wo  nach  der  Päckerei-Tare
ein  höheres  Porto  ausfallt,  die  letztere  angewendet.  Gehören  mehre
kostbare  Stücke  zu  einer  Addresse,  so  unterliegt  jedes  Stück  für  sich
der  treffenden  Tare,  nach  Maßgabe  seines  deklarirten  Werthes  oder
seines  Gewichts.
        <pb n="19" />
        7

a)  In=  und  ausländische  Staats-Papiere,  sowie  auf  den  Inhaber  lautende
  Obligationen  und  deren  Koupons,  bezahlen  unter  und  bis  zu
300  Thaler  deklarirtem  Werthe  für  jedes  Hundert  die  Tare  wie  Papiergeld,
  für  jedes  Hundert  darüber  aber  nur  das  in  der  Progressions
  =  Tabelle  sub  C  für  Beträge  unter  einem  Thaler  ausgeworfene
Porto.  Ein  überschießen  der  Betrag  unter  100  Thaler  in  solchen
  Papieren  bezahlt  stets  nur  dieses  letztere  Porto.

Wenn  nach  dem  Gewichte  einer  als  Staatöpapiere  deklarirten  Sendung
  das  Porto  der  Dokumenten-Tare  mehr  beträgt,  als  das  nach  dem
deklarirten  Werthe  ausfallende,  so  unterliegt  sie  der  Dokumenten-Tare.

5)  Bei  Versendungen  in  Gold,  welche  nach  den  einzelnen  Goldstücken  deklarirt
  sind,  werden

Pistolen  (Friedrichsd'or's)  und  20-Frankenstücke  zu  5  Thaler
Dukaten  *  4  6½%  ½  ½  4  ·  6  0  o  0  1  5  *
Behufs  der  Porto-Berechnung  veranschlagt.

Zur  Hokumenten  Tage.
s)  Die  Dokumenten-Tarxe  wird  nur  nach  Maßgabe  der  Deklaration  auf

folgende  Sendungen  angewendet:

an)  auf  Staatspapiere,  Obligationen,  Aktien  und  deren  Koupons
und  Dividenden-Scheine,  ohne  bestimmte  Angabe  ihres  Werthes,
auf  Talons  oder  Zinoleisten  zu  solchen  Dokumenten  von  Werth;

bb)  auf  Privat-Schuloscheine,  hypothekarische  und  andere  Obligationen,
  Anweisungen,  Wechsel-Proteste,  Versicherungs-Policen,
Brandversicherungs-Zertifikate,  Kautions-Dokumente,  Depositen-Scheine,
  ohne  Angabe  eines  bestimmten  Werthes  2c.;

cc)  auf  gerichtliche  Dokumente  und  Urkunden  aller  Art,  Atteste,  Kontrakte,
  Vollmachten,  Rekognitions-Scheine,  Quittungen,  Rechnungen

  und  dergleichen  mehr;

dd)  auf  sonstige  Dokumente  mit  der  Deklaration  „Dokumente  von
Werth“),  ohne  bestimmte  Angabe  dieses  Werthes  in  Gelde;
ee)  auf  Manuskripte  oder  zum  Drucke  bestimmte  Schriften,  worunter
auch  die  zuweilen  als  „Drucksachen“  deklarirten  Schriften  zu

verstehen  sind.

Wird  bei  den  von  an  bis  co  genaunten  Gegenständen  ekn
bestimmter  Geldwerth  auf  der  Addresse  angegeben,  so  tritt  die
Tarirung  nach  dem  Werthe  ein,  sofern  die  Dokumenten-Taxe
nicht  ein  höheres  Porto  ergiebt.
        <pb n="20" />
        8

t)  Dokumente  mit  der  Deklaration  „uͤber  ...  Thaler  .  .“  werden
nicht  nach  der  Geld-,  sondern  nach  der  Dokumenten-Tare  taxirt.

Tllgemeine  Bestimmungen  betreffend.

6)  Das  unter  2  bemerkte  beiderseitige  Gewicht  kommt  auch  bei  den
Fahrpost-Gegenständen  in  Anwendung.

7)  Das  Koöniglich  Sächsische  Porto  wird  in  Pfennigen  berechnet,  deren
10  einen  Neugroschen  oder  Silbergroschen  und  300  einen  Thaler  ausmachen.
Die  bei  Berechnung  des  Porto's  sich  ergebenden  Bruch-Pfennigtheile  werden
stets  für  voll  gerechnet.

Das  Fürstlich  Thurn=  und  Taris'sche  Porto  wird  in  Silbergroschen,  1,
1  und  2  Silbergroschen  zu  12  Silberpfennigen,  deren  360  einen  Thaler  ausmachen,
  berechnet.

Die  bei  Berechnung  des  Päckerei-Porto's  sich  etwa  ergebenden  überschießenden
  Pfennigbeträge  werden
bis  11  Spfennig  gar  nicht

4

über  11  =  -  mit  14  Sgr.
-  1  =  JV  *  -  *
1  2  2
=  71  10  -.?2
107)  1  :  1

berechnet  und  erhoben.  «
Aus  diesem  Grunde  werden  auch  die  Fürstlich  Taris'schen  Brief-Porto-Söätze,
  welche  1  oder  ?:  Silbergroschen  enthalten,  folgendergestalt  progressirt:
Wenn  das  einfache  Brief-Porto  1.  Sgr.  oder  2  Sgr.  beträgt,
11

so  beträgt  =  -  -  -  1  1  "b'
1  *  2  2  *  1  s  s  11  x
*  -  -  27  -  *  *  1  2  -  13  -
-  -  =  3  s  6  -22  -  -  3  -
EEEIIIE  3—-  „

und  sofort,  so  doß  zum  Beispiel,  wenn  der  eiee  Brief  14  Silbergroschen
zahlt,  ein  2facher  Brief  41  Silbergroschen  zahlen  würde.

Wir  bringen  dieses  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntniß,  daß
Abschriften  der  Taren  selbst  gegen  angemessene  Vergütung  von  den  Doststellen
zu  erhalten  sind.

Weimar  den  14.  Januar  1843.

Großherzoglich  Söchssche  Ober-Postinspektion.

n  Motz.
        <pb n="21" />
        Kegierungs-—  Glatt

Großherzogthu  m
Sachsen  Weimar-Eisenach.

 

Nummer  2.  Weimar.  8.  März  1843.

 

Ministerial-Bekanntmachung.

Zu  dem  Vereinszoll-Tarife  für  die  Jahre  1843,  1844  und  1845  ist,
in  Gemäßheit  des  §.  14  des  Zollgesehes  vom  1.  Mai  1838,  ein  neues  amtliches
  Waarenverzcichniß,  gleichlautend  für  alle  Vereinsstaaten,  zusammengestellt
und  den  betheiligten  Steuerbehörven,  um  sich  nach  vemselben  bei  Anwendung
der  Tarif-Satze  auf  die  einzelnen  Waarengattungen  zu  achten,  zugefertigt  worden.

Es  wird  dieses  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,
daß  von  dem  Großherzoglichen  Landschafts-Kollegium  bestimmt  werden  wird,
wo  und  zu  welchem  Preise  dieses  Waarenverzeichniß  von  den  Gewerbetreiben-=den
  bezogen  werden  kann.

Weimar  den  17.  Februar  1843.
Großherzoglich  Sächssches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Freiherr  von  Gersdorff.

Bekauutmachungen.

I.  Nachdem  neuerdings  Zweifel  darüber  entstanden  sind,  wie  die  Be
stimmungen  in  §.  150  unter  1  des  Sportelgesetzes  vom  1.  Dezember  1810
auf  gewisse  einzelne  Falle  anzuwenden  sind,  so  haben  wir  zur  Nachachtung  der

2
        <pb n="22" />
        10

Großherzoglichen  Rentämter  und  anderer  zur  Erhebung  grundherrlicher  Gesalle
  angestellter  Personen  folgende  Erlauterungen  darüber  zu  geben  für  nöthig
erachtet:

1.

Wenn  bei  Grundstücksverdußerungen  die  Erwerber  im  Verhältnisse  zum
Vorbesiceer  Pflichttheilsberechtigte  sind,  so  genießen  sie  in  Ansehung  der  zu  berechnenden
  Ab=  und  Zuschreibegebühren  die  in  angezogener  Gesetzstelle  den
Pflichttheilöberechtigten  allgemein  zugestandene  Begünstigung,  gleichviel,  auf
welchem  Grunde  die  Grundstücks-Acquisition  beruht,  ob  auf  wirklicher  Beerbung,
  oder  auf  einem  Geschäfte  unter  Lebendigen.

2.

Auch  in  den  Fällen,  wo  eine  Theilung  zwischen  den  Erben  eintritt,  findet
die  Begünstigung  der  Pflichttheilsberechtigten  des  Erblassers  hinsichtlich  der
Ab=  und  Zuschreibegebühren  dann  Statt,  wenn  eine  gemeinschaftliche  Erbzuschreibung
  nicht  vorausgegangen  ist.  Ist  hingegen  eine  solche  vorausgegangen,
so  fällt  im  Theilungsfalle  der  Vorzug  der  Pflichttheilsberechtigten  des  Erblassers
  als  solcher  weg.

3.

Wenn  ein  Ehepaar  von  den  Aeltern  des  einen  Ehegatten  eins  oder  mehee
  Grundstücke  unter  den  Lebendigen  übernimmt,  so  ist  die  beiden  Acquirenten
  gemeinschaftlich  nur  einfach  anzusinnende  Ab=  und  Zuschreibegebühr  in  der
Weise  anzusetzen,  daß  bei  Berechnung  des  auf  den  Pflichttheilsberechtigten  Ehegatten
  fallenden  Antheils  das  Privilegium  debselben  berücksichtigt  werden  muß,
der  andere  Ehegatte  aber  die  Hälfte  der  vollen  Gebühren  zu  zahlen  hat.

4.

Wenn  auf  mehren  Grundstücken  zusammen  ein,  nicht  auf  die  einzelnen
Grundstücke  ausgeworfener  Zins  haftet,  so  ist  für  die  Ab=  und  Zuschreibung
dieses  Zinses  die  Gebühr  nur  einfach,  wie  von  einem  gebundenen  Gute  zu
entrichten.

Weimar  und  Eisenach  den  28.  Januar  1843.
Die  Großherzoglich  Sächsischen  Landesregierungen.
von  Müller.  Wittich.
        <pb n="23" />
        11

II.  Nachdem  uͤber  die  rechtlichen  Voraussetzungen  der  Wirksamkeit  der
im  Gesetze  zur  Abkuͤrzung  und  Verbesserung  des  Prozeß-Verfahrens  vom  12.
Aprit  1883  8.  52  bezuͤglich  in  dem  Rachtrage  vom  4.  Maͤrz  vorigen  Jahres
unter  Nummer  IV  den  Anwaͤlten  nachgelassenen  Compromisse  behufs  der  Fristerstreckungen
  Zweifel  erhoben  worden  sind,  haben  sich  die  unterzeichneten  Landesregierungen
  über  die  Auslegung  der  in  Frage  stehenden  Bestimmungen  zu
der  Ansicht  vereinigt:
daß  einem  solchen,  von  dem  Anwalt  eines  Streittheils  in  jener  Absicht
bewilligten  Compromiß  nur  dann,  wenn  erwiesen  vorliegt,  daß  die  zu
erstreckende  Frist  zur  Zeit  der  Bewilligung  noch  nicht  abgelaufen  war,
Wirksamkeit  beizulegen  sey  und  daß  insbesondere  in  dem  Falle,  wenn
die  Anzeige  des  Compromisses  von  Seiten  des  Anwaltes,  welcher  die
Erstreckung  der  Frist  nachgiebt,  nicht  vor  #4blauf  der  lehtern  bei  dem
Gerichte  eingegangen  ist,  von  der  Partei,  welche  aus  der  Fristverlängerung
  Rechte  ableitet,  der  Beweis,  daß  das  diesfallsige  Compromiß
mit  dem  Bevollmächtigten  des  Gegners  noch  während  des  Laufes  der
zu  erstreckenden  Frist  zu  Stande  gekommen,  zu  erbringen  sey;  daß  aber
endlich  zur  Herstellung  dieses  Beweises  die  bloße  Versicherung  des  gegentheiligen
  Anwaltes,  sey  sie  schriftlich  oder  mündlich  gegeben,  unzureichend
  erscheine,  solcher  vielmehr  auf  andere  Weise  herzustellen  sey,
und  bringen  solches  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß.
Weimar  und  Eisenach  den  9.  Februar  1843.
Die  Großherzoglich  Sächfschen  Landesregierungen.
von  Müller.  Wittich.

III.  Da  es  bisher  mit  der  Einrichtung  der  am  Schlusse  jeden  Vierteljahres
  anher  einzusendenden  Tabellen  über  Forstvergehen  nicht  überall  gleichmäßig
  gehalten  worden  ist,  so  weisen  wir  die  betheiligten  Behörden  unsercs
Bereichs  hiermit  an,  künftighin  jede  solche  Untersuchung  von  ihrem  Anfange  an
in  den  Tabellen  so  lange  auf=  und  fortzuführen,  somit  aber  aus  einer  in  die  andere
  überzutragen,  bis  nicht  nur  letztinstanzlich  in  solcher  erkannt,  sondern  auch
die  erkannte  Strafe  vollständig  vollstreckt  worden  ist.

Weimar  den  25.  Februar  1843.
Großherzoglich  Sächüische  Lanbesregierung.
von  Müller.
        <pb n="24" />
        12

IV.  Durch  höchsten  Beschluß  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
ist  das  so  genannte  Pfarrlehngericht  zu  Frienicz  aufgehoben  und  dessen  zeitherige
  Juriödiktions-Befugniß  dem  in  gedachtem  Orte  bestehenden  Gräflich  Hohentbalschen
  Gesammtgerichte  übertragen  worden.

Weimar  den  25.  Februar  1813.
Großherzoglich  Sächßsche  Landesregierung.
von  Müller.

V.  Zur  Berichtigung  des  dem  Nachtrage  vom  12.  Dezember  1840  zur
Postordnung  vom  26.  November  1819  angehängten  Briefporto-Tarifs  zwischen
den  Großherzoglich  Süächsischen  und  den  ausländischen  Fürstlich  Thurn  und
Tarisschen  Posten  wird  hierdurch  bekannt  gemacht,  daß  die  Tare  des  einfachen
  Briefs

zwischen  Auma  und  Eisenberg  von  11  Sgr.  auf  1  Sgr.

·  Berka#a(W.  und-  "  O
*  Dermbach  2  3  -  3  2  2-  3  —
rlvI  Geisa  0  =  31  =  *  3  "
*  Jena  2  =  1#  --J  -  —  t
-Kranichfeld  -  13  13
-  Triptis  2  2  -  11  l  *  1  -

herabgesetzt  worden  ist.
Weimar  den  27.  Februar  1843.

Großherzoglich  Sächfische  Ober-Postinspektion.
von  Motz.

VI.  Nachdem  der  gesammte  Postverkehr  auf  der  Weimar-Altenburgschen
Route  die  Straße  über  Klosterlausnitz  verlassen  und  zwischen  Jena  und  Gera
die  neugebaute  Straße  über  Bürgel  und  Eisenberg  eingeschlagen  hat,  tritt  mit
dem  1.  k.  M.  März  in  Stadt-Bürgel  eine  Post-Expedition  in  das  Leben,
  deren  Verwaltung  mit  höchster  Genchmigung  Sr.  Königlichen  Hoheit,
des  Großherzogs,  vorerst  provisorisch  dem  Chausseegelder-Einnehmer  Christian
Wilhelm  Schwabe  übertragen  worden  ist.

Zur  Nachricht  und  Nachachtung  wird  dieses  hierdurch  offentlich  bekannt
gemacht.

Weimar  den  27.  Februar  1843.
Großherzoglich  Sschsische  Ober-Postinspektion.
von  Motz.
        <pb n="25" />
        Kegierungs-Blatt
„„
Sachsen  Weimar-Eisenach.

 

 

 

Nummer  3.  Weimar.  25.  März  1843.

 

Ministerial-Bekanuntmachung.

In  Folge  des  bei  Abschluß  der  Zollvereinigungs-Vertrage  niedergelegten
Vorbehaltes  einer  weitern  Vereinbarung  über  die  Annahme  gemeinschaftlicher
Grundsätze  hinsichtlich  der  Erfindungs-Patente  oder  Privilegien  ist  von
den  bei  der  fünften  General-Konferenz  in  Zollvereins  =  Angelegenheiten  legitimirten
  Bevollmächtigten,  aus  Grund  der  vorangegangenen  Verhandlungen  auf
die  Dauer  des  Zollvereins  nachstehende  Uebereinkunft  unter  dem  21.  September
  1842  verabredet  und  geschlossen  worden:

„Es  bleibt  zwar  im  Allgemeinen  einem  jeden  Vereinsstaate  vorbehalten,
über  die  Ertheilung  von  Patenten  oder  Privilegien  zur  ausschließlichen  Benutzung
neuer  Erfindungen  im  Gebiete  der  Industrie,  es  möge  von  einem  Privilegium
für  eine  inländische  Erfindung  (Erfindungspatent)  oder  von  einem  Privilegium
für  die  Uebertragung  einer  ausländischen  Erfindung  (Einführungspatent)  sich
handeln,  nach  seinem  Ermessen  zu  beschließen  und  die  ihm  geeignet  scheinenden
Vorschriften  zu  treffen;  die  sämmtlichen  Vereinsstaaten  verständigen  sich  jedoch,
um  einestheils  die,  aus  dergleichen  Privilegien  hervorgehenden,  Beschränkungen
der  Freiheit  des  Verkehrs  unter  den  Vereinsstaaten  moglichst  zu  beseitigen,
anderntheils  eine  Gleichmaßigkeit  in  den  wesentlichen  Punkten  zu  erreichen,  in
Folge  des  bei  Eingehung  der  Zollvereinigungs-Verträge  gemachten  Vorbehalts
allerseits  dahin,  die  nachfolgenden  Grundsätze  über  das  Patentwesen  zur  Ausführung
  zu  bringen.
        <pb n="26" />
        14

1)  Es  sollen  Patente  uͤberall  nur  fuͤr  solche  Gegenstaͤnde  ertheilt  werden,
  welche  wirklich  neu  und  eigenthuͤmlich  sind.  Die  Ertheilung  eines  Patents
darf  mithin  nicht  Statt  finden  für  Gegenstaͤnde,  welche  vor  dem  Tage  der  Ertheilung
  des  Patents  innerhalb  des  VereinsgebietsS  schon  ausgeführt,  gangbar,
oder  auf  irgend  eine  Weise  bekannt  warenz  insbesondere  bleibt  dieselbe  ausgeschlossen
  bei  allen  Gegenständen,  die  bereits  in  öffentlichen  Werken  des  Inoder
  Auslandes,  sie  mögen  in  der  deutschen  oder  in  einer  fremden  Sprache
geschrieben  seyn,  dergestalt  durch  Beschreibung  oder  Zeichnung  dargestellt  sind,
daß  danach  deren  Ausführung  durch  jeden  Sachverständigen  erfolgen  kann.

Die  Beurtheilung  der  Neuheit  und  Eigenthümlichkeit  des  zu  patentirenden
Gegenstandes  bleibt  dem  Ermessen  einer  jeden  Regierung  überlassen.

Für  eine  Sache,  welche  als  eine  Erfindung  eines  vereinsländischen  Unterthans
  anerkannt  und  zu  Gunsten  des  letztern  bereits  in  einem  Vereinsstaate
patentirt  worden  ist,  soll  außer  jenem  Erfinder  selbst,  oder  dessen  Rechtsnachfolger,
  Niemanden  ein  Patent  in  einem  andern  Vereinsstaate  ertheilt  werden.

2)  uUnter  den,  im  Art.  I  ausgedrückten  Voraussetzungen  kann  auf  die
Verbesserung  eines  schon  bekannten  oder  eines  bereits  patentirten  Gegenstandes
ein  Patent  gleichfalls  ertheilt  werden,  sofern  die  angebrachte  Aenderung  etwas
Neues  und  Eigenthümliches  ausmacht;  es  wird  jedoch  durch  ein  solches  Patent
in  dem  Falle,  wenn  die  Verbesserung  einen  bereits  patentirten  Gegenstand  betrifft,
  das  für  diesen  letztern  ertheilte  Patent  nicht  beeinträchtigt,  vielmehr
muß  das  Recht  zur  Mitbenutzung  des  ursprünglich  patentirten  Gegenstandes
besonders  erworben  werden.

3)  Die  Ertheilung  eines  Patents  darf  fortan  niemals  ein  Recht  begründen:

a)  die  Einfuhr  solcher  Gegenstände,  welche  mit  dem  patentirten  übereinstimmen,
  oder
b)  den  Verkauf  und  Absat  derselben  zu  verbieten  oder  zu  beschränken.
Ebenso  wenig  darf  dadurch  dem  Patentinhaber  ein  Recht  beigelegt  werden;
c)  den  Ge=  oder  Verbrauch  von  dergleichen  Gegenständen,  wenn  solche
nicht  von  ihm  bezogen  oder  mit  seiner  Zustimmung  anderweitig  angeschafft
  sind,  zu  untersagen,
mit  alleiniger  Ausnahme  des  Falle:
wenn  von  Maschinen  und  Werkzeugen  für  die  Fabrikation  und  den
Gewerbebetrieb,  nicht  aber  von  allgemeinen,  zum  Ge=  und  Verbrauche
des  größern  Publikums  bestimmten  Handelsartikeln,  die  Rede  ist.
        <pb n="27" />
        15

4)  Dagegen  bleibt  es  jeder  Vereinsregierung  überlassen,  durch  Ertheilung
  eines  Patents  innerhalb  ihres  Gebietes  dem  Patentinhaber:
a9g  ein  Recht  zur  ausschließlichen  Anfertigung  oder  Ausführung  des  in  Rede
stehenden  Gegenstandes
zu  gewähren.
Ingleichen  bleibt  es  jeder  Regierung  anheim  gestellt,  innerhalb  ihres
Gebietes  dem  Patentinhaber:
b)  das  Recht  zu  ertheilen,
aau)  eine  neue  Fabrikations-Methode,
oder
bb)  neue  Maschinen  oder  Werkzeuge  für  die  Fabrikation
in  der  Art  ausschließlich  anzuwenden,  daß  er  berechtigt  ist,  allen
denjenigen  die  Benutzung  der  patentirten  Methode  oder  den  Gebrauch
des  patentirten  Gegenstandes  zu  untersagen,  welche  das  Recht  dazu
nicht  von  ihm  erworben,  oder  den  patentirten  Gegenstand  nicht  von  ihm
bezogen  haben.

5)  Es  sollen  in  jedem  Vereinsstaate  die  Unterthanen  der  übrigen
Vereinsstaaten  sowohl  in  Betreff  der  Verleihung  von  Patenten,  als  auch
hinsichtlich  des  Schutzes  für  die  durch  die  Patentertheilung  begründeten  Befugnisse,
  den  eigenen  Unterthanen  gleich  behandelt  werden.

Die  in  einem  Staate  erfolgte  Patentertheilung  soll  jedoch  keineswegs  als
eine  Rücksicht  geltend  gemacht  werden  dürfen,  aus  welcher  nun  auch  in  anderen
Vereinsstaaten  ein  Patent  auf  denselben  Gegenstand  nicht  zu  versagen  wäre.
Die  Entscheidung  der  Frage,  ob  ein  Gegenstand  zur  Patentertheilung  geeignet
rey  oder  nicht,  bleibt  vielmehr  innerhalb  der  gemeinsamen  vereinbarten  Grenzen,
dem  freien  Ermessen  jedes  einzelnen  Staates,  nach  den  von  ihm  für  räthlich
befundenen  Grundsätzen  vorbehalten,  ohne  daß  diesem  Ermessen  durch  die  Vorgänge
  in  anderen  Vereinsstaaten  vorgegriffen  werden  darf.  Die  Gewährung
eines  Patents  begreift  ferner  für  den  Unterthan  eines  andern  Vereinsstaates
die  Befugniß  zur  selbstständigen  Niederlassung  und  Ausübung  des  Gewerbes,
in  welches  der  patentirte  Gegenstand  einschlägt,  nicht  in  sich;  vielmehr  ist  die
Befugniß  hierzu  nach  Maßgabe  der  Verfassung  jedes  Staates  besonders  zu  erwerben.


6)  Wenn  nach  Ertheklung  eines  Patents  der  Nachweis  geführt  wird,
daß  die  Voraussehung  der  Reuheit  und  Eigenthümlichkeit  nicht  gegründet
        <pb n="28" />
        16

gewesen  sey,  so  soll  dasselbe  sofort  zuruͤckgenommen  werden.  In  solchen
Faͤllen,  wo  der  patentirte  Gegenstand  zwar  Einzelnen  schon  fruͤher  bekannt
gewesen,  von  diesen  jedoch  geheim  gehalten  worden  ist,  bleibt  das  Patent,  soweit
  dessen  Aufhebung  nicht  etwa  durch  anderweite  Umstaͤnde  bedingt  wird,
zwar  bei  Kräften,  jedoch  gegen  die  gedachten  Personen  ohne  Wirkung.

7)  Die  Ertheilung  eines  Patentes  in  einem  Vereinsstaate  ist  sogleich,
mit  allgemeiner  Bezeichnung  des  Gegenstandes,  des  Namens  und  Wohnortes
des  Patentinhabers,  sowie  der  Dauer  des  Patentes,  in  den  zu  amtlichen  Mittheilungen
  bestimmten  Blattern  öffentlich  zu  verkünden.

In  gleicher  Art  ist  auch  die  Prolongation  eines  Patentes  oder  die  Zurücknahme
  desselben  vor  Ablauf  des  ursprünglich  bestimmten  Zeitraums  öffentlich
  bekannt  zu  machen.

8)  Die  sämmtlichen  Vereinsregierungen  werden  sich  nach  dem  Ablaufe
jedes  Jahres  vollständige  Verzeichnisse  der  im  Laufe  desselben  ertheilten
Patente  gegenseitig  mittheilen.“  -

Nachdem  diese  Uebereinkunft  allseitig  ratifizirt  worden  ist,  wird  dieselbe
hierdurch  zur  Nachachtung  fuͤr  alle  Großherzogliche  Behoͤrden  und  Unterthanen
bekannt  gemacht.

Weimar  den  8.  Maͤrz  1843.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
C.  W.  Freiherr  von  Fritsch.

Bekanntmachung.

Des  Großherzogs  Koͤnigliche  Hoheit  haben  bei  gnaͤdigster  Bestaͤtigung  der
von  uns  unterthänigst  vorgelegten  Statuten  für  das  Karlstift  allhier  demselben
  auch  zugleich  die  Rechte  der  milden  Stiftungen  unter  dem  13.  d.  M.
huldreichst  zu  verleihen  geruht.

Höôchstem  Befehle  gemäs  bringen  wir  solches  hierdurch  zur  öffentlichen
Kenntniß.

Weimar  den  21.  März  1843.
Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.
        <pb n="29" />
        Uegierungs  -  Blatt
Großher  ogehm
Sachsen  Weimar-Eisenach.

 

 

Nummer  4.  Weimar.  229.  April  1843.

 

Ministerial-Bekanntmachung.

Auf  allerhöchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  bringt
das  unterzeichnete  Großherzogliche  Staats-Ministerium,  Departement  der  Finanzen,
  hierdurch  zur  offentlichen  Kenntniß:

Von  den  auf  der  Weichsel  und  dem  Niemen  ein=  und  durch  die  Häfen
von  Danzig,  Pillau  oder  Memel  ausgehenden  Getreidearten  und  Hülsenfrüchten
  werden  bis  zu  anderweiter  Regulirung  der  Durchgangszölle,  anstatt  der
in  dem  Vereins-Zolltarife  für  die  Jahre  1843,  1844  und  1845,  dritte  Abtheilung
  1  Abschnitt  Pos.  10  und  11,  bestimmten  Sätze,  einstweilen  nur  erhoben:

1)  für  Roggen,  Gerste  und  Hafer,  auf  der  Weichsel  oder  dem  Niemen
eingehend  und  durch  die  Häfen  von  Danzig  oder  Memel,  auch  durch  Elbing
oder  Königsberg  uber  Pillau  ausgehend,  vom  Preußischen  Scheffel  1  Sgr.

2)  für  Weizen  und  andere  unter  Nummer  1  nicht  genannte  Getreidcarten,
desgleichen  für  Bohnen,  Erbsen,  Linsen,  Wicken  und  andere  Hülsenfrüchte,
auf  denselben  Strôömen  ein=  und  über  die  vorgenannten  Hafen  ausgehend,  vom
Preußischen  Scheffel  2  Sgr.

Weimar  den  24.  März  1843.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Oepartement  der  Finanzen.

Freiherr  von  Gersdorff.
4
        <pb n="30" />
        18

Vekanntmachungen.

I.  Es  ist  der  Fall  öfters  vorgekommen,  daß  hiesige  Unterthanen,  welche  in
einem  auswärtigen  Staate  delinquirt  hatten  und  dort  zum  Zweck  der  Untersuchung
  und  Bestrafung  festgenommen  worden  waren,  aus  ihrem  Arreste  noch
vor  Fällung  des  Erkenntnisses  von  der  ausländischen  Untersuchungsbehörde  in
ihre  Heimath  haben  entlassen  werden  sollen,  wenn  von  Seiten  der  diesseitigen
zuständigen  Behörde  die  Zusicherung  ertheilt  würde,  die  Inkulpaten  jeder  Zeit,
sobald  es  die  Untersuchung  nöthig  mache,  der  auslandischen  Behörde  stellen  zu
wollen.

Nachdem  nun  Se.  Koönigliche  Hoheit,  der  Großherzog,  uns  zu  ermachtigen
  gnädigst  geruhet  haben,  künftig  auch  solchen  Staaten  gegenüber,  mit  denen
  Konventionen  bestehen,  nach  welchen  kein  Unterthan  in  Untersuchungsfällen
von  dem  einen  Staate  an  den  andern,  dem  er  nicht  angehört,  ausgeliefert
werden  soll,  den  Unterbehörden  unsers  Bereiches  die  Abgabe  einer  solchen  Zusicherung
  ausnahmsweise  dann  zu  gestatten,  wenn  solches  in  dem  Interesse  hiesiger
  Unterthanen  liegen  und  ein  besonderes  Bedenken  nicht  entgegenstehen  sollte,
so  lassen  wir  dieses  den  nur  gedachten  Unterbehörden  unverhalten  und  erwarten
  in  vorkommenden  dergleichen  Fallen  zum  Behufe  der  Gestattung  der  fraglichen
  Zusicherung  von  denselben  Bericht.

Weimar  den  7.  März  1843.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Müller.

 

II.  Nach  unserer  Bekanntmachung  vom  23.  Februar  1816  (Weimarisches
Wochenblatt  vom  Jahre  1816  Nr.  18)  gehört  die  Nachlaß-Regulirung,
sowohl  in  Ansehung  der  Mobilien  als  der  Immobilien,  stets  vor  das  persönliche
  Forum  des  Verstorbenen,  insofern  er  im  Großherzogthume  domilicirt
  war;  und  es  ist  diese  Bestimmung  durch  das  Gesetz  vom  18.  April
1829  über  die  Eröffnung  und  Bekanntmachung  der  letzten  Willen  im  8.  10
bestätigt  worden.

Da  hierdurch  die  Vorschrift  der  Ehur-Sachsischen  Vormundschafts-Ordnung
  vom  10.  Oktober  1782  Kap.  II  S.  4  und  Kap.  XI  F.  3,  wonach  die
Sicherstellung  und  Ordnung  des  Nachlasses  dem  Richter,  vor  welchem  die  Bevormundung
  der  Erben  gehört,  zugewiesen  war,  in  den  vormals  Königlich
  Sachsischen  Landestheilen  des  Großherzogthumes  außer  Anwendung  gekom-
        <pb n="31" />
        19

men  ist:  so  haben  auch  die  Gerichtsstellen  in  diesen  Gebietstheilen  lediglich
den  angeführten  neueren  Anordnungen  in  dieser  Beziehung  nachzugehen,  vorbehältlich,
  wie  sich  von  selbst  versteht,  des  dem  Richter  des  Ortes,  wo  der
Todesfall  erfolgt  oder  wo  Nachlaßgegenstände  sich  befinden  —  auch  wenn  dieses
  der  Wohnort  des  Erblassers  nicht  war  —  nach  den  Umständen  obliegenden
  ersten  Einschreitens  zur  Sicherstellung  des  Nachlasses,  sowie  vorbehältlich
  des  zu  diesem  Behufe  den  Lokal-Gerichten  in  Ansehung  schriftsässiger
Erblasser  ertheilten  Auftrags  (Bekanntmachungen  vom  22.  Januar  1816  und
vom  11.  April  1834).

Weimar  den  24.  März  1848.

Großherzoglich  Sächiische  Landesregierung.
von  Müller.

III.  Da  nach  §.  367  des  Pfandgesetzes  vom  6.  Mai  1839,  verbunden
mit  dem  Gesetze  vom  16.  September  1842,  mit  dem  1.  Januar  1844  alle
bis  dahin  bestehende  stillschweigende  und  General-Pfandrechte  des  Großherzoglichen
  Kammer-Fiskus  erlöschen,  zugleich  aber  auch  das  Vorzugérecht  aller  zur
Zeit  der  Eröffnung  eines  Konkurses  rückständigen,  auf  den  Gütern  des  Gemeinschuldners
  in  der  Eigenschaft  von  Real-Lasten  haftenden  Domanial-Abgaben
und  anderer  grundherrlichen  Abgaben  sich  nach  §.  51,  3  verbunden  mit  F.  52,
1  des  Gesetzes  über  die  Vorzugörechte  der  Gläubiger  nur  auf  die  in  den
letzten  zwei  Jahren,  vom  Zeitpunkte  der  Eröffnung  des  Konkurses  zurückgerechnet,
  fällig  gewordenen  Abgaben  beschränkt,  so  macht  sich  zur  Abwendung
der  dem  Großherzoglichen  Kammer-Fiskus  aus  diesen  gesetzlichen  Bestimmungen
drohenden  Nachtheile  nothwendig,  bei  allen  Revenuen  des  Großherzoglichen
Kammer-Fiskus  das  Aufschwellen  von  Resten  zu  verhüten.  Deshalb  werden
hierdurch  sämmtliche  jebige  und  zukünftige  Einnehmer  dem  Großherzoglichen
Kammer-Fiskus  zustehender  Revenuen  und  Abgaben  jeder  Art  für  die  prompteste
  und  aufmerksamste  Beitreibung  der  verbliebenen  Rückstände  und  insbesondere
  für  alle  mehr  als  zweijährige  Reste  von  Abgaben  der  im  §.  51,  3
des  Gesetzes  vom  7.  Mai  1839  gedachten  Art,  ohne  Weiteres  andurch  persönlich
  verantwortlich  erklärt,  sobald  sie  nicht  nachweisen  können,  daß  sie
rechtzeitig,  bezüglich  bei  Abgaben  der  letztgedachten  Art  innerhalb  der  zwei
Jahre,  nachdem  dieselben  fallig  geworden,  nicht  nur  alle  ihnen  gegebenen
Mittel  zur  Beibringung  derselben  angewandt,  sondern  auch  die  Rückstände  der
        <pb n="32" />
        20

unterzeichneten  Großherzoglichen  Kammer  bezuͤglich  durch  das  betreffende  Großherzogliche
  Rentamt  angezeigt  haben,  um  die  Restanten,  wo  noͤthig,  in  Klage
nehmen  zu  koͤnnen.

Weimar  den  5.  April  1843.

Großherzoglich  Sächsische  Kammer.
Friedr.  Aug.  Freih.  von  Fritsch.

IV.  Wie  in  den,  zur  vorschriftsmäßigen  Anmeldung  der  von  Seiten
der  Brauberechtigten  im  Großherzogthume  beabsichtigten  Biermalzschrot-Einmaischungen,
  eingeführten  gedruckten  Betrieböbüchern  sich  ausdrücklich  angedeutet
findet,  soll  die  in  Spalte  7  derselben  einzutragende  Namensschrift  des  Anmeldenden
  von  diesem  letzten  eigenhändig  erfolgen.  Nichts  desto  weniger  sind
zeither  Fälle  vorgekommen,  wo  diese  Vorschrift  nicht  befolgt,  namentlich
die  desiderirte  Namensschrift  nicht  von  den  betreffenden  Brau-Deklaranten  selbst,
sondern  vielmehr  an  deren  Stelle  von  anderen  dritten  Personen  bewirkt  worden
war,  und  es  siehet  daher  das  unterzeichnete  Großherzogliche  Landschafts-Kollegium
  sich  veranlaßt,  hiermit  darauf  aufmerksam  zu  machen,  daß  dergleichen
Unterlassungen,  bezüglich  Zuwiderhandlungen,  künftighin  nach  vorgängiger  Untersuchung
  und  Befinden  der  Umstände  in  Gemäßheit  der  Bestimmung  im  F.  3
des  unter  dem  28.  April  1839  erschienenen  Nachtrags  zu  dem  Gesetze  über  die
Biersteuer  vom  16.  Februar  1886  mit  Ordnungsstrafen  von  einem  Thaler
bis  zehen  Thalern  werden  geahndet  werden.

Zugleich  erhalten  aber  auch  sämmtliche  Steuer-Aufsichtsbeamten  und  Biersteuer-Rezeptur-Verwalter
  die  Anweisung,  alle  Zuwiderhandlungsfälle  der  bezeichneten
  Art  in's  Auge  zu  fassen  und  solche  demnachst  vorschriftsmäßig  zur
Anzeige  und  Untersuchung  zu  bringen.

Weimar  am  12.  April  1848.
Großherzoglich  Sächfisches  Landschafts-Kollegium.
von  Groß.
        <pb n="33" />
        Regierungs-  Glatt

für  das

Großherzogthu  m
Sachsen  Weimar-Eisenach.

 

 

Nummer  5.  Weimar.  13.  Mai  1843.

 

Bekanntmachungen.

I.  Theils  wegen  einigen  in  der  diesseitigen  Münzgesetzgebung  immittelst
eingetretener  Veränderungen,  theils  in  Folge  erneuerter  Vereinbarungen  unter
den  Zollvereinsstaaten,  machen  sich  bei  Aufhebung  der  Vorschriften  in  unserer
Bekanntmachung  vom  14.  Dezember  1840  neue  Bestimmungen  darüber  nöthig,
ob  und  welche  von  den  in  der  höchsten  Verordnung  vom  17.  November  1840
als  geduldet  bezeichneten  Münzsorten  —  zu  deren  Annahme  eine  Zwangsverbindlichkeit
  nicht  vorliegt  —  bis  auf  Widerruf  in  Steuerleistungen  bei  den
landschaftlichen  Kassen  und  Einnahmen,  und  in  welcher  Weise,  ferner  angenommen
  werden  dürfen.

Es  wird  demnach  hiermit  festgesetzt,  daß  vom  1.  Juni  d.  J.  an  und
bis  auf  Widerruf  von  den  gedachten  Kassen  und  Einnahmen  nur  folgende  geduldete
  Münzsorten  zu  dem  beigesetzten  Werthe  anzunehmen  sind:

A.  Bei  den  direkten  und  indirekten  Steuern  überhaupt,
(mit  Ausschluß  der  Zollgefälle,  siehe  B.)
1)  Courant-Münzsorten.
Die  im  Vierzehenthaler-Fuße  ausgepragten  Courant-Münzen  Königlich  Hannsverschen
  Geprdges,  auf  welchen  die  Zahl  der  aus  der  Mark  fein  ausgebrachten  Stücke
angegeben  ist:
        <pb n="34" />
        22

1  Thalerstuͤck  zu  0  "  "  "  "  )  4  "  1  Thlr.  —  Sgr.  —  Pf.
1  Drittel-Thalerstctk.  —  10  —

1  Sechstel--Thalerstckkk.  —.  5.  —

—  &amp;amp;—

—  —

——.———

Tumerkung.
Die  sämmtlichen  Courant-Münzen  von  obengedachter  Beschaffenheit  und  Größe,
welche  von  den  gegenwärtig  zum  Zollvereine  gehörigen  Staaten  ausgeprägt
worden,  sind  als  gleichgestellte  Nünzen  annehmbar.
2)  Münzen  des  Vier  und  zwanzig  und  einen  halben  Gulden-Fußes:
ganzer  Gulden  der  Vereinsstaaten  im  einzelnen

Stücke  ..  .  —  Thlr.  17  Sar.  1  Pf.
dergleichen  bei  Zusammenzaͤhlung  mehrer  —.  17.  1
halber  Gulden  der  Vereinsstaaten,  einzeen  —.  8  6=dergleichen
  bei  Zusammenzahlung  meher  —  8„  6

Bei  Entrichtung  von  Zollgefällen  (an  Eingangs-,  Ausgangs=
  und  Ourchgangs-Abgaben)  insonderheit:
1)  Courant-Münzsorten.
Wie  oben  zu  A  1.
2)  Münzen  des  Zwanziggulden-Fußes  vereinsländischen  Geprages:

Speziesthaler  im  einzeinen  Stuͤcke  zu  .  .  1Thlr.  11  Sar.  1  Df.
dergleichen  bei  Zusammenzaͤhlung  mehrer  zu.  11114-halber
  dergleichen  (Gulden),  einzeln  z  —  20  6
halber  dergleichen  bei  Zusammenzahlung  mehrer  —  20l  66

3)  Münzen  des  Vier  und  zwanzig  und  einen  halben  Gulden-Fußes  und

vereinsländischen  Gepräges:
1  ganzer  Kronenthaler  im  einzelnen  Stücke  zu.  1.  Sgr.  2  Vf.

1  dergleichen  bei  Zusammenzaͤhlung  mehrer  zu  .  16  =

1  ganzer  Gulden  einzeln  zi.  —.  17  -  -
1  dergleichen  bei  Zusammenzaͤhlung  mehter  a  .  —.  17.  1
1  halber  Gulden  einzeln  ii  —  B8.  6
1  dergleichen  bei  Zusammenzählung  mehrer  4  —  8.  6
1  Kopfstück  einzeln  zu  ..  .  —  -10
1  dergleichen  bei  Zusammenzählung  mehrer  zu  —  -  -103

wonach  sich  sowohl  das  betheiligte  Publikum  als  die  sämmtiden  landschaftlichen
  Kassen-  und  Einnahme-Stellen,  eine  jede  soweit  es  sie  angeht,  zu
achten  haben.  Weimar  den  19.  April  1848.

Großherzoglich  Sächssches  KLaudschafts-Kollegium.

K.  Hufeland.
        <pb n="35" />
        28

II.  In  Folge  getroffener  Vereinbarung  zwischen  den  Kaiserlich  Koͤniglich
Oesterreichschen  und  Fürstlich  Thurn  und  Tarxischen  obersten  Postbehoͤrden,
welche,  soweit  sie  das  Großherzogthum  betrifft,  die  Höchstlandesherrliche  Genehmigung
  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  erhalten  hat,  treten
vom  1.  Mai  d.  J.  an  für  den  Korrespondenz-Verkehr  zwischen  dem  Großherzogthume
  und  den  K.  K.  Oesterreichschen  Staaten  folgende  Bestimmungen
in  Kraft:

1)  Der  Zwang  zur  Frankirung  der  Korrespondenz  aus  dem  Großherzogthume  4t
nach  den  K.  K.  Oesterreichschen  Staaten  und  umgekehrt  hört  —  mit  Aus=  3vanges.
nahme  der  unter  Ziffer  6  1  und  II  und  Ziffer  8  angedeuteten  Falle  —  mit
dem  1.  Mai  d.  J.  auf,  und  es  können  sonach  die  Briefe  nach  den  K.  K.
Oesterreichschen  Staaten  nach  dem  Willen  des  Aufgebers  unfrankirt  oder  bis
zum  Bestimmungsorte  frankirt  abgesendet  werden.

Eine  theilweise  Frankirung  bis  zur  Grenze  findet  dagegen  außer  in  den
unter  Ziffer  8  angegebenen  Fällen  nicht  Statt.

2)  Für  die  wechselseitigen  Korrespondenzen  zwischen  dem  Großherzogthume  iuushe
und  den  K.  K.  Oesterreichschen  Staaten  ist  eine  gemeinschaftliche  K.  K.  Oester-  Tore.
reichsche  und  Fürstlich  Thurn  und  Tarische  Porto-Tare  in  zwei  Abstufungen,

und  zwar  ohne  Rücksicht  auf  die  Postgebiets-Grenze  in  der  Art  festgesetzt,

daß  dieselbe  für  Entfernungen  bis  einschließlich  10  Meilen  in  gerader  Linie  mit

2  Silbergroschen  oder  6  Kreuzern  Konventions-Münze,  und  für  alle  Entfernungen

  über  10  Meilen  mit  41  Sgr.  oder  12  Krn.  Konventions-Münze  für

den  einfachen  Brief  erhoben  wird.

3)  Neben  diesem  gemeinschaftlichen  Porto  wird  jedoch  wegen  der  von  der  Fn  „
Fürstlich  Thurn  und  Tarischen  Postanstalt  noch  zu  entrichtenden  Transit-Porto=  schus.
Gebühren  für  die  durch  fremdes  —  d.  h.  hier  nicht  K.  K.  Oesterreichsches
und  nicht  Fürstlich  Thurn  und  Tarisches  —  Postgebiet  transitirende  Korrespondenz
  nach,  aus  und  durch  Oesterreich  und  umgekehrt  noch  ein  mit  Racksicht
auf  das  dermalen  zu  zahlende  Transit-Porto  festgesebter  Transit-Porto-Zuschlag
  erhoben.

4)  Das  Gewicht  des  einfachen  Briefes  beträgt  1  Loth  Wiener  oder  bis  Lc
excl.  &amp;amp;#  Loth  Kölnischen  Gewichts,  und  es  findet  für  schwerere  Briefe  folgende  sin.
Tar-Progression  Statt:

5.
        <pb n="36" />
        24

 

 

 

—  .
Wiener:  Kölnisches:  1  it  2.  Ein  I.  dant  2.  52
both.  both.  2  PPw  PPB#  „
##  79  *PW-  #

bis  incl.  bis  K  ercl.  2  41  11
über  1  bis  1  von  3  bis  17  erchl.  34  61  3  5
1  1  14-  13  inel.  4
"  1  :  ’füber  112  22  66½„  P
=  2  21  =  —2z  -  3  81  161  7  111
24-3—  33  excl.  104  2031  84  133
:  3.  4  2  von  33  =  incl.  121  25  111  171
1.  5  .übr  12  6  erec.2909221
"5  6  #on  6  .  inel.  29  25.
6  .Aber  7.  8  1641  33119;  293
:  J.  S8  =  88  =  9  ercl.  161  331  22  332
.  8von  93  10  inel.  81111
9.  10  fbber  101  12  erc.  s  42
-:  10  11  =  von  12  13  ioacl.  184  374  301  46
11  1  bber  1334  13  erc.4S01
12  13  von  113  15  inel.  20  M..3652  53
".  13  „  1  über  15  -  163  --  20)411138  58
14  15  .  164  „  11  —..———
.15  -16  173  198—  2051  41414  44  663

 

 

 

 

 

Für  Sendungen,  welche  mehr  als  16  Loth  Wiener  oder  194  Loth  Kölnischen
Gewichts  wiegen,  wird  für  das  Mehrgewicht  von  8  zu  8  Loth  (Wiener  Gewicht)
  ein  einfacher  Brief-Portosatz,  von  jedem  Loth  aber  an  Transit-Zuschlag
in  der  ersten  Klasse  8  Kr.  (3  Sgr.)  in  der  zweiten  Klasse  12  Kr.  Konventions-Münze
  (47  Sgr.)  mehr  erhoben.
        <pb n="37" />
        25

Sollte  sich  zeigen,  daß  Briefpostsendungen  über  8  Loth  aus  zusammengepackten
  Briefen  bestehen,  so  wird  rücksichtlich  der  gemeinschaftlichen  Porto-Sätze
die  einfache  Brief-Taxe  so  vielfach  erhoben,  als  das  Gewicht  der  Sendung
Lothe  beträgt.  Bezüglich  des  Transit-Zuschlags  verbleibt  es  bei  der  Progression
  in  obiger  Tabelle.
5)  Für  Semungen  unter  Kreuzband  und  Muster  ist  folgende  Porto=  perte-Mode-Moderation
  verwilligt:  P#tion  fürkheen
a)  für  Zeitungen,  Journale,  Brochüren,  Bücher,  gedruckte  Preis-Courants,  rted  und
Musikalien  und  Kataloge,  welche  so  geschlossen  zur  Aufgabe  gebracht
werden,  daß  die  Beschraͤnkung  der  Sendung  auf  diesen  Inhalt  sichtbar
bleibt,  und  welche  auf  dem  Post-Course  uͤber  Schleiz  und
Eger  versendet  werden,  ist  nur  der  dritte  Theil  der  tarifmaͤßigen
Gebühren  an  gemeinschaftlichen  Porto  und  an  Transit-Zuschlag  für  die
diesseitige  Postkasse,  in  keinem  Falle  aber  weniger,  als  die  halbe
Tare  für  den  einfachen  Brief  zu  entrichten,  es  darf  jedoch  derlei
Sendung  nichts  Geschriebenes  beiliegen;
b)  für  Waarenmuster,  welche  Briefen  bemerkbar  beigeschlossen  sind,  und
auf  dem  Post-Course  über  Schleiz  und  Eger  versendet  werden,
ist  nur  der  dritte  Theil  der  tarifmäßigen  Porto-Gebühr  an  gemeinschaftlichem
  Porto  und  Transic-Zuschlag,  in  keinem  Falle  aber  weniger,
als  die  Taxe  für  den  ein  fachen  Brief  zu  erheben;  es  darf  jedoch
solchen  Sendungen  kein  schwererer  als  ein  einfacher  Brief  beigeschlossen
werden;
c)  für  auf  Verlangen  mittelst  der  übrigen  Verbindungsstraßen  der  beiderseitigen
  Postanstalten  zu  befördernde  Sendungen  unter  Kreuzband
und  Muster  ist  das  gemeinschaftliche  Porto  ebenfalls  nach  den  unter  à
und  b  bemerkten  Moderations-Bestimmungen,  der  Transit-Gebühren-Zuschlag
  aber  nach  der  vollen  tarifmaßigen  Taxe  zu  berechnen.

6)  Die  unter  Ziffer  1,  rücksichtlich  der  Aufhebung  des  Frankirungs=  Serdungen,

Zwanges  vorbehaltenen  Ausnahmen  betreffen:  Pis  ar
irt  werden
I.  Orucksachen  nnter  Krenzband  und  Muster,  müssen.

für  welche  die  Porto-Gebühr  bei  der  Aufgabe  entrichtet  werden  muß,
II.  Portofreie  Sendungen  (Dienstschreiben),
hinsichtlich  deren  Folgendes  zu  beobachten  ist:  Eendungen

von  Privaten

a)  Sendungen  von  Privaten  aus  dem  Großherzogkhume  nach  den  K.  K.  an  Beberden.
        <pb n="38" />
        Behandlung
der  Korrespon:
denzcn  zwischen
den  Behörden
X.  in  Slthial-Sach



Behandlung
der  Korrespont
denzen  an  Bebörden
  2c.  von
nicht  Portobefreiten
  Behörden

  2c.

Behandiung
der  Kerrespondenzen
  in  Parteisachen.



Bestimmung
im  Betreff  persönlicher
  Porto-=Freiheiten.



26

b

.

Oesterreichschen  Staaten  und  umgekehrt,  welche  an  Behörden  und
Stellen  gerichtet  sind,  müssen,  den  unter  Lit.  e  vorbehaltenen  Fall
ausgenommen,  bei  der  Aufgabe  ganz  frankirt  werden.

Die  Korrespondenzen  zwischen  den  Behörden  und  Stellen  und  öffentlichen
  Anstalten  im  Großherzogthume  und  jenen  in  dem  Oesterreichschen
Kaiserstaate  in  Regierungs=  und  Offizial-Sachen,  sowie  die  amtlichen
Aufgaben  derselben  an  Private,  werden  von  der  Postanstalt,  wo  die
Aufgabe  Statt  findet,  portofrei  belassen,  insofern  die  aufgebende  Behörde
  c.  in  dem  Staate,  wo  die  Aufgabe  geschieht,  von  der  Porto-Entrichtung
  befreit  ist.  Diese  Aufgaben  müssen  jedoch  nach  Maßgabe
der  bestehenden  Vorschriften  durch  Kanzleihand  unter  Beifügung  des  Namens
des  Expedienten  mit  R.  S.  (Regierungs-Sachen),  oder  mit  ex  ofllicio,
oder  mit  dem  Betreff  der  Sache  (nach  dem  Gegenstande)  als  gesetzlich
portofrei  bezeichnet,  und  amtlich  gesiegelt  seyn.

Die  diesseitige  Postanstalt  hat  jedoch  für  derlei  Sendungen  aus
Oesterreich  die  halbe  Tare  und  den  etwa  treffenden  Transit-Gebühren-Zuschlag
  für  sich  einzuheben,  wenn  die  als  Adressat  bezeichnete  Behörde
  oder  Stelle,  oder  öffentliche  Anstalt,  der  Gegenstand  oder  die
Person  nach  den  diesseitigen  Lehns-Vertrags-Bestimmungen  und  Verordnungen
  portopflichtig  ist.

Korrespondenzen  an  Behörden  und  Stellen  von  Behörden  und  Stellen,
welche  in  dem  Staate,  in  welchem  die  Aufgabe  geschieht,  von  der
Porto-Entrichtung  im  Allgemeinen  oder  hinsichtlich  des  Gegenstandes
nicht  befreit  sind,  werden  wie  die  unter  Lit.  a  erwahnten  Sendungen
der  Privaten  behandelt.

d)  Da  in  den  K.  K.  Oesterreichschen  Staaten  die  Korrespondenzen  der

Behörden  in  Parteisachen  nicht  portopflichtig  sind,  so  hat  der  Fürstlich
Thurn  und  Tarischen  Postverwaltung  vorerst  noch  überlassen  werden
müssen,  für  derlei  an  Großherzogliche  Behörden  und  Stellen  aus  Oesterreich
  einlangende  Korrespondenzen  die  halbe  Tare  nebst  etwaigem
Transit-Gebühren-Zuschlag  für  sich  zu  erheben,  und  ebenso  bei  Aufgaben
  der  Großherzoglichen  Behörden  und  Stellen  an  K.  K.  Oesterreichsche
  Behörden  und  Stellen  in  Parteisachen  die  halbe  Taxe  nebst  Transit-Gebühren-Zuschlag
  als  Franko  zu  erheben.

c)  Im  Betreff  persönlicher  Porto-Freiheiten  ist  festgesetzt  worden:
        <pb n="39" />
        27

aa)  die  unmittelbare  Korrespondenz  zwischen  Gliedern  des  Oesterreichschen
  Kaiserhauses  und  des  Großherzoglichen  Hauses  ist  von  Entrichtung
  des  gemeinschaftlichen  Brief-Portos  frei  und  nur  der  et.
waige  Transit  -Zuschlag  ist  von  der  diesseitigen  Postverwaltung
entweder  bei  der  Auf=  oder  der  Abgabe  einzuheben.

bb)  Alle  übrige  Korrespondenz  an  die  allerhöchsten  Personen  muß  bei
der  Aufgabe  frankirt  werden.

cc)  Personen,  welche  in  Oesterreich  oder  im  Umfange  der  Fürstlich
Thurn  und  Taxisschen  Postverwaltung  befugt  sind,  Briefe  Franko
ohne  Erlegung  eines  internen  Porto  abzusenden,  haben  im  Wechselverkehr
  zwischen  Oesterreich  und  dem  Großherzogthume,  wenn
sie  die  volle  Frankatur  an  den  Abdressaten  beabsichtigen,  oder
nach  Lit.  a  dazu  verbunden  sind,  die  Hälfte  der  gemeinschaftlichen
  Porto-Taxe  und  den  Transit-Zuschlag  zu  entrichten.

7)  Für  die  im  Wechselverkehr  zwischen  Oesterreich  und  dem  Großher=  Göhr  für
zogthume  vorkommenden  rekommandirten  Briefe  haben  die  Postämter,  bei  wel-  telegneh  itie
chen  die  Aufgabe  geschieht,  die  in  dem  eigenen  Postgebiete  etwa  festgesetzten
besonderen  Gebuͤhren  für  solche  Briefe,  gleichwie  die  Recepissen-Tare  fuͤr  deren
  Abgabe  mittelst  der  Postämter,  wo  diese  letztere  geschieht,  für  eigene  Rechnung
  zu  erheben.

8)  Alle  vorstehenden  Bestimmungen  finden  vorerst  und  bis  ein  Vertrag  Franeirungsmit
  der  Königlich  Baierschen  Postverwaltung  über  die  Gestattung  des  Tran=  #
sits  geschlossener  Amts-Pakete  zu  Stande  gekommen  seyn  wird,  nur  auf  dieje=  Ji
nigen  Korrespondenzen  Anwendung,  welche  auf  dem  Wege  über  Schleiz  verlangt  wird.
und  Eger,  bezüglich  über  Frankfurt  a.  M.  und  Bregenz-Feldkirch
oder  Mailand  und  umgekehrt  befördert  werden,  und  es  werden  vom
1.  Mai  d.  J.  ab  alle  Korrespondenzen  aus  dem  Großherzogthume  nach  den
K.  K.  Oesterreichschen  Staaten,  wenn  nicht  vom  Aufgeber  auf  der
Adresse  eine  andere  Instradirung  ausdrücklich  verlangt  wird,  ausschließlich
  auf  den  eben  bezeichneten  Routen  befördert  werden.

Verlangt  jedoch  der  Aufgeber  der  dadurch  etwa  zu  erlangenden  größern
Beschleunigung  wegen  durch  Bemerkung  der  Route  auf  der  Adresse  die
        <pb n="40" />
        Frankatur=Zwang
  für  die

28

Instradirung  eines  Briefes  durch  Baiern,  so  haben  die  Poststellen  diesem  Verlangen
  zu  entsprechen,  es  müssen  aber  solche  Briefe  wie  bisher  bis
zur  Oesterreichschen  Grenze  mit  der  biöher  dafür  bestandenen  Taxe
bei  der  Aufgabe  frankirt  werden.

9)  Die  durch  Oesterreich  tran  sitirende  Korrespondenz  nach  den  Her-Foreeen

  zogthümern  Modena,  Reggio,  Lucca,  Massa  und  Carrara,  dem  Großch


reich  nach  fremden
  Staaten.

Päckerci  und
Geldsendungen.


berzogthume  Toscana,  dem  Kirchenstaate,  der  Republik  San  Marino,  dem
Koͤnigreiche  Neapel  und  Sicilien,  den  Jonischen  Inseln,  Corfu,  Cephalonien,
S.  Maura,  Zante,  Ithaca,  Cerigo  und  Paxos,  den  Inseln  Malta
und  Gozzo,  Aegypten  und  den  Barbaresken-Staaten;  nach  Serbien,
der  Moldau  und  Wallachei,  den  übrigen  europaisch=  und  asiatisch-türkischen
Provinzen  und  den  Inseln  des  mittelländischen  Meeres;  nach  dem  Könlgreiche
Polen  und  den  von  Volhynien  abwarts  gegen  das  schwarze  und  kaspische
Meer  gelegenen  südrussischen  Provinzen  unterliegen  vorerst  noch  dem  Frankirungs-Zwange
  bis  zur  Oesterreichschen  Grenze,  doch  können  Briefe  nach  Polen
und  den  südrussischen  Provinzen  auch  bis  zur  Polnisch-Russischen  Grenze  frankirt
  werden.

10)  Hinsichtlich  der  Päckerei=  und  Geldsendungen  nach  und  aus  den  K.  K.
Oesterreichschen  Staaten,  für  welche  schon  biöher  ein  Frankirungs-Zwang  nicht
bestanden  hat,  verbleibt  es  bei  den  bisherigen  Bestimmungen.

Weimar  den  29.  April  1843.

Großherzoglich  Sächsische  Ober-Post-Luspektion.
von  Motz.
        <pb n="41" />
        Porto-Tare
fuͤr  die  Korrespondenz  aus  dem  Großherzogthume  Sachsen  nach  den  K.  K.
Oesterreichschen  Staaten  et  vice  versa,  sowie  für  die  durch  Oesterreich  transitirende
  Korrespondenz  nach  und  aus  fremden  Staaten.

29

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemein=  Transi  Ganzer  Portoschaftliche
  Transit-  etrag
A.  Korrespondenz  des  Wechsel-  Brie  Zuschlag  ——HBemerare
  ions,  Thaler-=verkehrs
  in  Konventions-Muͤnze.  rcien  4%  kungen.
Kr.  Kr.  Kr.  Sgr.
nach  und  aus
1)  dem  Königreiche  BSöhmen  12  —  12  41
2)  der  Markgrafschaft  Mähren,  dem  Herzogthume
  Schlesien  und  dem  Königreiche
  Gallizien  ..  ..  ...  ........  12  —  12  44
3)  dem  Erzherzogthume  Oesterreich,  (mit
Ausnahme  des  Innviertels  ob  der  D
Enns  und  des  Herzogthumes  Salz-  z
burg),  dem  Königreiche  Ungarn,  Slavonien,
  Croatien  und  dem  Großfärstenthume
  Siebenburggen  12  —  12  144
4)  dem  Innviertel  in  Oesterreich  ob  der  I
Enns....--......................  12  —  12  14
5)  dem  Herzogthume  Salzburg  12  –  12  11
6)  den  Herzogthümern  Steyermark,  Kärn-  —  "„
then  und  Kraan  ........  12  —  12  11
7)  Tprol  (mit  Ausnahme  der  Ober=  und
Unter  -Innthaler=  dann  Pustenthaler
  Kreise)  Voralberg,  dem  deutschen
Küstenlande  (Triest)  und  dem  Lom-  "
bardisch=  Venezianischen  Königreiche  12  1  16  52
8)  dem  Ober=  und  Unter-Junthaler=  dann  «
PustenthalerKreiseinTykol......  12  4  16  52
9)  dem  Königreiche  Dalmatien  12  —  12
10)  dem  Fürstenthume  biechtenstein  12  4  16  5#
11)  der  Freistadt  Kralwuwu  ...  .  .  .  ..  12  —  12  41
        <pb n="42" />
        30

 

 

 

 

 

 

 

Abgehend.  Ankommend.
**'  Durch  Desterreich  trau-  Franco.  Weiter-  Porto.  Ausla-  per  Bemet.
stirende  Korrespondenz  Franco.  geDBetrag.  kungen.
Kr.  Syr.  Kr.  Sgr.  Kr.  Sgr.  Kr.  Sgr  Kr.  Sgr.
nach  und  aus  fremden  Staaten:  Die  Korre-12)
  den  Herzogthümern  Modena,  Reg-  spondenz
gio,  Lucca,  Massa  und  Carrara,  nach  den  hierdem
  Großherzogthume  Toscana,  neben  verdem
  Kirchenstaate,  der  Republik  I  zeichneten
San  Marino,  dem  Koͤnigreiche  Staaten
Neapel  und  Sicilien,  den  Joni-  I  muß  vorerst
schen  Inseln,  Corfu,  Cephalonien,  noch  bis  zur
S.  Maura,  Zante,  Ithaka,  Ce-  Oesterreichrigo
  und  Paxos,  den  Inseln  Mal-  r  schen  Grenze
ta  und  Gozzo,  Egypten  und  den  bei  der  Auf-Barbaresken-Staaten
  725M  O5  abeTfrankirt
werden.
13)  der  Moldau  und  Wallachei,  und
den  übrigen  européisch=  und  asiatisch
  =  türkischen  Provinzen,  den
Inseln  des  mittelländischen  Mee-  T
res  und  Serbken  72——2s|15  6  22/64
14)  dem  Königreiche  Polen  und  den
von  Volhynien  abwärts  gegen  das
schwarze  und  kaspische  Meer  gelegenen
  südrussischen  kaiserlichen  Provingggen
  2——.  215822671
D  l

DieeksteTar-Stufevoa6Xrn.Konv.oder2

Korrespondenz:
1)

deck,  Platten;

2)
3)
9)

deck,  Platten,  Weiperk.

 

 

 

 

 

Sgr.

 

 

 

 

findet  Anwendung  bei  der

zwischen  Neustadt  an  der  Orla  und  Asch,  Graslitz;
zwischen  Triptis  und  Asch,  Graslitz,  Neudeck,  Platten;
zwischen  Weida  und  Asch,  Bäringen,  Graslih,  Joachimsthal,  Neu,

zwischen  Auma  und  Asch,  Baringen,  Franzensbad,  Graslitz,  Neu—
        <pb n="43" />
        31

III.  Die  Bestimmung  im  8.  48  Ziffer  6  des  Gesetzes  zum  Schutze  der
Holzungen,  Baumpflanzungen,  Felder  und  Gaͤrten  vom  10.  November  1840,
nach  welcher  jede  bei  dem  Holzlesen  begangene  Ungebuͤhr  neben  der  diesfallsigen
Strafe  noch  mit  dem  Verluste  der  Erlaubniß  zum  Holzlesen  geahndet  werden
soll,  ist  von  den  Justiz-Unterbehoͤrden  zeither  insofern  verschieden  ausgelegt
worden,  als  einige  den  Verlust  des  Holzlesezeichens  nur  auf  das  laufende  Jahr
der  Verwilligung,  andere  dagegen  auf  die  Lebensdauer  des  betroffenen  Holzfrevlers
  erstreckt  haben.

Da  indeß  die  Worte  „Verlust  der  erhaltenen  Erlaubniß“  unter  Ziffer  6
des  angezogenen  Gesetzes-Paragraphen,  in  Zusammenhalt  mit  der  Vorschrift
unter  Ziffer  1  desselben  §.,  daß  alljährlich  ein  Verzeichniß  der  Holzlesebedürftigen
  angefertigt  werden  soll,  es  ganz  unzweifelhaft  machen,  daß  die  fragliche
  Erlaubniß  immer  nur  auf  Ein  Jahr  gegeben  und  folgeweise  auch  nur  auf
die  Dauer  dieser  Verwilligung  —  der  „erhaltenen  Erlaubniß“  —  zur  Strafe
entzogen  werden  soll,  so  wird  dieß  zu  Beseitigung  obiger  Meinungsverschiedenheit
  hiermit  bekannt  gemacht.

Weimar  und  Eisenach  den  11.  April  1843.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierungen.
von  Müller.  Wittich.

IV.  Bei  verschiedenen  in  neuer  Zeit  Statt  gefundenen  Bränden  sind  die
binsichtlich  der  Feuer-Löschanstalten  im  Großherzogthume  bestehenden  Vorschriften
  zum  Theil  unbeachtet  geblieben.  Es  haben  deßhalb  gegen  unfolgsame  und
zuwiderhandelnde  Personen  Untersuchungen  verhängt  werden  müssen,  von  denen
einige  wegen  sich  erlaubter  Beleidigung  des  dienstthätigen  Unterdirektors  der
Löschanstalten  mit  drei  Wochen  Kriminal-Gefängniß  bestraft  worden  sind.

Zur  Verhütung  fernerer  dergleichen  Ordnungswidrigkeiten  werden  daher
sowohl  die  Großherzoglichen  Polizei-Kommissionen,  Aemter,  Patrimonial-Gerichte
  und  Stadträthe,  als  auch  die  Ortsvorstände  in  den  Landgemeinden,  auf
die  genaue  Wahrnehmung  der,  in  den  Bekanntmachungen  vom  18.  März  1822
(Reg.  Bl.  S.  105  bis  108),  vom  31.  Jan.  1829  (Reg.  Bl.  S.  36  und
37)  und  vom  18.  Oktober  1836  (Reg.  Bl.  S.  36  2)  enthaltenen  Vorschriften
bierdurch  von  Neuem  aufmerksam  gemacht,  den  Ortsvorständen  aber  vorzüglich
folgende  Bestimmungen  eingeschärft:

1)  jede  Ortsgemeinde  ist  verpflichtet,  bei  einem  in  der  murhmaßlichen
Entfernung  von  3  bis  4  Wegestunden  wahrzunehmenden  Feuer  ohne  Weiteres  die
zum  Auffahren  bestimmte  Spritze  oder  den  daselbst  vorhandenen  Wasserzubringer
mit  den  dazu  erforderlichen  Leuten  und  Feuereimern  an  den  Brandort  abzuschicken;
        <pb n="44" />
        82

2)  außerdem  ist  aus  jedem  derjenigen  Orte,  welche  in  einem  Umkreise
von  einer  Stunde  um  den  Brandort  liegen,  auch  noch  ein  Leiterwagen  mit
Loͤschgeräthschaften  an  Wassereimern,  Kannen,  mit  Stielen  versehenen  Schöpfen
und  dergleichen,  auch  mit  den  dazu  erforderlichen  arbeitöfa4higen  Leuten,  unter
Aufsicht  einco  oder  zweier  Vorsteher  dahin  abzusenden;

3)  nach  Verlauf  von  zwei  Stunden,  wenn  in  der  Zwischenzeit  das  Feuer
nicht  gedampft  seyn  sollte,  ist  von  den  unter  Ziffer  2  genannten  Orten  ein
zweiter  Wagen  mit  frischen  Leuten,  sowie  mit  bebensmitteln  nachzusenden;

4)  die  sowohl  zum  Spritzen=  und  Zubringer-Dienste,  als  auch  zum
Wasserbeischaffen  und  sonst  zur  Hülfsleistung  an  den  Brandort  herbeigeeilten
Personen  jeder  Nachbargemeinde  sind  von  den  zu  ihrer  Beaufsichtigung  mit  anwesenden
  Ortsvorstehern  soviel  als  möglich  an  einer  Stelle  zusammenzuhalten,
und  nur  erst  nach  dazu,  von  dem  am  Brandorte  gegenwärtigen  Justiz-Beamten,
  Gerichts-Direktor  oder  Unter-Direktor  der  böschanstalten  erhaltenem  Befehle
  darf  die  Vertheilung  der  Mannschaft  aus  einer  Gemeinde  an  verschiedenen
  Stellen  des  Brandorts  geschehen;

5)  jeder  an  den  Brandort  abgeordnete  Gemeindevorsteher  hat  insbesondere
  auch  darauf  seine  Aufmerksamkeit  zu  richten,  daß  sowohl  die  mit  den  vorschriftsmäßigen
  Armbinden  versehenen  Spritzen=  und  Zubringer-Mannschaften,
als  auch  die  übrigen  aus  seinem  Orte  mit  anwesenden  arbeitsfähigen  Personen
von  dem  Platze,  wo  sie  zum  Wasserbeischaffen  oder  zur  Rettung  von  Mobilien
nöthig  sind,  ohne  Erlaubniß  sich  nicht  entfernen,  wogegen  alle  andere  Personen,
  welche  alö  müssige  Zuschauer,  oder  gar  aus  unlauteren  Absichten  auf
dem  Brandplatze  sich  einfinden,  zur  sofortigen  Entfernung  aufzufordern,  nöthigen
  Falls  solche  den  anwesenden  Polizei-Aufsichts-Personen  besonders  bemerklich
  zu  machen,  oder  auch  selbst  der  Obrigkeit  zur  Untersuchung  und  Bestrafung
anzuzcigen  sind;

6)  während  noch  nicht  erfolgter  Löschung  des  ausgebrochenen  Feuers  darf
Branntwein  oder  anderes  erhißendes  Getränke  nur  auf  vorgängige  Anordnung
der  Ortsobrigkeit  oder  des  Bezirks-Dirigenten  der  Löschanstalten  verabreicht  werden.

Dem  Ermessen  der  am  Brandorte  anwesenden  Obrigkeit  bleibt  es  überlassen,
  geeignete  Anordnung  zur  Verabreichung  von  Lebensmitteln,  namemlich
von  Brot  und  Bier,  an  die  Löschmannschaften,  auch  nach  Umständen  für  Rechnung
  der  Gemeindekasse  des  Brandorts,  zu  treffen.

Weimar  den  20.  April  1843.

Großherzoglich  Sächsiche  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.
        <pb n="45" />
        KRegierungs-Blatt
Großhet'ogthenm
Sachsen  Weimar-Eisenach.

 

Nummer  6.  Weimar.  20.  Mai  1843.

 

 

Bekanutmachungen.

I.  Zur  Erläuterung  und  nähern  Bestimmung  der  in  den  §).  62  und
63  der  Postordnung  vom  26.  November  1819  enthaltenen  Vorschriften  über
die  Verpackung  der  mit  der  Post  zu  versendenden  Geldaufgaben  wird  auf
Antrag  der  Post-Administration  und  mit  höchster  Genehmigung  Sr.  Koniglichen
Hoheit,  des  Großherzogs,  hierdurch  Folgendes  bekannt  gemacht:

S#.  1.

Briefe  mit  Geld  und  Papieren,  welche  die  Stelle  des  baaren  Geldes
vertreten  (§.  64  Sab  1  der  Postordnung)  müssen  mit  einem  haltbaren  Kreuz-Couvert
  versehen  und,  nachdem  das  Geld  in  dem  Briefe  selbst  gehörig  angesiegelt
  ist,  mit  mehren  Siegeln,  nach  dem  Königreiche  Preußen  mit  fünf
Siegeln,  wohl  verschlossen  seyn.

Dergleichen  Briefe  dürfen  jedoch  nicht  über  5  Thaler  (10  Gulden)  Silbergeld,
  und  in  Gold  nicht  über  10  Thaler  (20  Gulden)  enthalten,  und  überhaupt
  das  Gewicht  von  16  Loth  nicht  übersteigen.

Briefe  nach  dem  Königreiche  Sachsen,  welche  Einlagen  von  Metallgeld
enthalten,  dürfen  das  Gewicht  von  8¼  Loth  nicht  übersteigen  und  müssen
mittelst  Kreuz-Couverts  und  mit  3  in  eine  Diagonal-Linie  zu  stellenden,  beide
Couvert-Klappen  berührenden  Siegeln  in  nachstehend  veranschaulichter  Weise

—

.  verschlossen  seyn.
—
        <pb n="46" />
        34

Briefe  mit  einzelnen  Goldstuͤcken,  nach  dem  Koͤnigreiche  Baiern  oder
dem  Großherzogthume  Baden  bestimmt,  muͤssen  offen  zur  Post  gebracht
und  daselbst,  nachdem  sich  der  Postbeamte  von  der  Richtigkeit  des  angegebenen
Inhalts  überzeugt  hat,  mit  dem  Privat-Siegel  des  Aufgebers  und  mit  dem  Postsiegel
  verschlossen  werden,  für  welche  Bemühung  des  Postbeamten,  ohne  Rücksicht
  auf  den  Betrag  der  Versendung,  6  Pfennige  zu  erlegen  sind.  (Vergleiche
S.  63  der  Postordnung.)

Nach  den  Niederlanden  darf  Geld  in  Briefen  mit  der  Fahrpost  nicht
versendet  werden,  vielmehr  muß  jede  Geldsemdung  nach  diesem  Lande,  wenn
dieselbe  mit  den  Posten  bewirkt  werden  soll,  in  Leinen  oder  Wachstuch  verpackt
  seyn.

g.  2.

Größere  Geldsummen  sind  in  Packeten,  Beuteln,  Fässern  oder  Kisten
fest  zu  verpacken.  Bis  300  Thaler  Silber  dürfen  zwischen  inländischen  Stationen,
  bis  100  Thaler  (200  Gulden)  Silber  oder  500  Thaler  (900  Gulden)
Gold  aber  im  Umfange  der  Großherzoglich  und  Herzoglich  Sachsischen,  den
Oberherrschaften  der  Fürstlich  Schwarzburgschen,  und  in  den  Fürstlich  Reußischen
Staaten  in  Packeten  von  starkem,  mehrfach  umgeschlagenen  und  gut  verschnürtem
  Papier  versendet  werden.  Den  Staats=  und  öffentlichen  Kassen-Beamten
soll  jedoch  gestattet  seyn,  Geldpackete  bis  400  Thaler  (700  Gulden)  Silber,
insofern  zu  diesen  Versendungen  Courant-Münzen  verwendet  werden,  in
mehrfach  umgeschlagenen  und  fest  umschnürten  Packpapier  im  Inlande  mit  der
Post  zu  versenden.

Bei  Versendungen  in  das  entferntere  Ausland  und  bei  größeren  Summen
müssen  die  Packete  von  Leinen,  Wachstuch  oder  Leder  und  gut  umschnürt
oder  vernäht  und  es  muß  die  auswendige  Naht  versiegelt  seyn.

Geldbeutel,  welche  keine  weitere  Verpackung  erhalten,  müssen  von  wenigstens
  doppelter  Leinwand,  die  Naht  nicht  auswendig,  der  Kropf  nicht  zu
kurz,  und  da,  wo  der  Knoten  geschürzt  ist,  muß  das  mit  der  Adresse  übereinstimmende
  Siegel  deutlich  aufgedrückt  seyn.  Dergleichen  Beutel  dürfen  bei
Versendungen  zwischen  inlandischen  Stationen  nicht  über  1000  Thaler  enthalten
  und  nicht  über  50  Pfund  schwer  seyn,  bei  Versendungen  in  ausländische
Stationen  aber  dürfen  sie  nicht  über  40  Pfund  und  bei  Versendungen  in  das
Königreich  Preußen  nicht  über  30  Pfund  an  Gewicht  betragen.

Die  Geldkisten  müssen  fest  vernagelt  seyn  oder  gute  Schlösser  haben;
sie  dürfen  keine  überstehende  Deckel  haben  und  die  Eisenbeschläge  müssen  fest  und
dergestalt  eingelassen  seyn,  daß  sie  andere  Gegenstände  nicht  zerscheuern  können.
        <pb n="47" />
        35

Die  Geldfsser  müssen  gut  gereift  und  an  beiden  Böden  dergestalt  verschnürt
  und  versiegelt  seyn,  daß  eine  Oeffnung  des  Fasses  ohne  Verletzung  der
Schnur  oder  des  Siegels  nicht  möglich  ist;  die  Geldfäásser  müssen  außerdem,
wenn  sie  weiter  als  20  Meilen  mit  dem  Postwagen  zu  laufen  haben,  in  Stroh
und  Leinwand  emballirt  und  auf  den  Nähten  versiegelt  werden.

*1

Dergleichen  Sendungen  dürfen  übrigens  in  einem  Stücke  das  Gewicht
von  150  Pfund  nicht  übersteigen,  und  es  müssen  die  über  100  Pfund  wiegenden
  Geld=  und  anderen  Kisten  oder  Fässer  zur  Erleichterung  des  Auf=  und
Abladens  mit  zwei  Handhaben  von  starkem  Seil  r2c.  versehen  seyn.  (Nach  dem
Königreiche  Preußen  dürfen  Geldfasser  nicht  über  120  Pfund  und  nach  dem
Königreiche  Hannover  nicht  über  100  Pfund  schwer  zur  Beförderung  angenommen
  werden.)

g.  4.

Papiergeld  (Kassenscheine  2c.  J.  64  Satz  1  der  Postordnung)  uͤber  16
Loth  schwer  muß  in  Leinen  oder  in  Wachstuch  verpackt  und  wohl  versiegelt  seyn.

1

Alle  Geldbriefe  und  Packete  jeder  Art  (mit  Ausnahmen  von  Briefen
mit  Quittungen  über  einen  angegebenen  Betrag  oder  anderen  Papieren  der  im
Satz  2  des  §.  64  der  Postordnung  bezeichneten  Art,  sowie  überhaupt  von
Schriften-Packeten  bis  16  Loth  schwer),  welche  mit  der  Fahrpost  versendet
werden  sollen,  dürfen  nicht  mit  Oblate,  sondern  müssen  mit  Siegellack  verschlossen
  seyn,  auch  muß  das  Siegel  deutlich  aufgedrückt  seyn  und  es  darf  kein
Geldstück  als  Petschaft  verwendet  werden.

Es  wird  erwartet,  daß  die  vorstehenden  sowohl  zur  Sicherstellung  des
Publikums  als  der  Postanstalt  gegen  Verluste  und  Reklamationen  unumgänglichen
  Erfordernisse  von  den  Betheiligten  fortan  um  so  mehr  genau  beachtet
werden,  als  die  Postbeamten  angewiesen  sind,  Aufgaben,  welche  der  vorschriftsmäßigen
  dußern  Beschaffenheit  ermangeln  würden,  nicht  zur  Post  anzunehmen.

Weimar  den  2.  Mai  1843.

Großherzoglich  Sächmsche  Sber-Vost-Inspektion.
von  Motz.
        <pb n="48" />
        36

II.  Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
wird  der  nachstehende,  von  Höchstdemselben  und  den  Durchlauchtigsten  Miterhaltern
  der  Gesammt-Universität  Jena  genehmigte  dritte  Nachtrag  zu  den
Gesetzen  für  die  dort  Studirenden  zur  offentlichen  Kenmtniß  gebracht.

Weimar  den  12.  Mai  1843.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Müller.

Dritter  Nachtrag

zu  den

Gesetzen  für  die  Studirenden

auf  der
Universität  Jena.

Zu  K.  100.

Das  Fechten  mit  Stoß-Rappieren  ist  unbedingt  und  überall  verboten,
namentlich  auch  auf  dem  Fechtboden,  und  an  allen  Orten,  wo  solches  bisher
erlaubt  war.  Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Verbot  werden  nach  &amp;amp;.  100  1
mit  geschärftem  Carcer-Arreste,  oder,  nach  Befinden,  mit  Verweisung  von  der
uUniversitat  bestraft.

Hiernächst  ist,  in  Beziehung  auf  das  Duellwesen,  nachträglich  zu  §.  98
3  der  Disciplinar-Gesetze,  die  Bestimmung:

„Ein  Duell  auf  krumme  Säbel  wird  —  aufßer  den  übrigen  Strafbe-„stimmungen
  —  mit  dem  Consilium  abcundi  bestraft,“

und  zu  dem  Statut  über  die  Gründung  eines  Ehren-Gerichts  für  die  Studirenden

  der  Zusatz:
„Jedes  vollzogene  oder  bis  zum  Moment  der  Vollziehung  imemdrte
„Duell,  welches  nicht  wenigstens  am  Tage  vorher  vor  Schiedemämer
„gebracht  worden  ist,  wird,  wie  ein  Duell,  bei  welchem  sich  eine  be-„sondere
  Gefährde  zu  Tage  gelegt  hat,  nach  §.  98  sub  3  der  Dis-„ciplinar-Gesetze
  bestraft,“

sanctionirt  worden.
        <pb n="49" />
        legierungs  -  Blatt

Großherzogthum
Sachsen  Weimar-Eisenach.

 

Nummer  7.  Weimar.  7.  Juni  1843.

 

 

Bekanutmachung.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
das  nachstehende  Gesetz  zum  Schutze  gegen  den  Wilddiebstahl  auf  den  Jagd-Revieren
  von  Niederroölg  und  Vollradiéroda  vom  26.  vorigen  Monats
hierdurch  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  den  2.  Juni  1843.
Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Mandelsloh.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen  Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefursteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

Da  seit  ciniger  Zeit  auch  auf  Unseren  Jagd-Revieren  zu  Niederrosla
und  Vollradisroda  der  Wilddiebstahl,  namentlich  von  Ausländern,  in  eimer
so  frechen  und  gefährlichen  Weise  getrieben  wird,  daß  zur  Abwehr  desselben

8
        <pb n="50" />
        38

die  in  den  allgemeinen  Landesgesetzen  gebotenen  Mittel  nicht  ausreichen,  so
verordnen  Wir  hierdurch:
das  zum  Schutze  der  Jagd  auf  den  Revieren  von  Niederrosla  und
Vollradisroda  in  Unserm  Dienste  angestellte  Personal  an  Förstern,  Jagern
  und  anderen  Jagdgehülfen,  ingleichen  das  zum  Beistand  dieses
Personals  etwa  kommandirte  Militär  wird  ermächtigt  und  angewiesen,
  auf  Jeden,  welcher  in  einem  der  genannten  Reviere  mit  Schießgewehr
  betreten  wird  und  auf  Anrufen  still  zu  stehen  oder  sein
Gewehr  abzulegen  sich  weigert,  scharf  zu  schießen.
Zur  Nachachtung  und  Warnung  für  Jedermann  soll  dieses  Gesetz,  welches
  sofort  mit  der  Publikation  in  Kraft  tritt,  durch  das  Regierungs-  .  Blatt
bekannt  gemacht  werden.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserm  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  26.  Mai  1848.
(  Carl  Friedrich.

—

C.  W.  Freih.  von  Fritsch.  Freih.  von  Gersdorff.  Schweitzer.

dt.  Koch.

Gese
zum  Schutze  gegen  Wilddiebstahl  auf  den
Jagd-Revieren  von  Niederrosla  und
Vollradisroda.
        <pb n="51" />
        39
Ministerial-Bekanntmachung.

Mit  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  10.  Dezember  1841
(Nr.  22  des  Regierungs-Blattes  von  demselben  Jahre),  die  Uebergangsstraßen
  und  Uebergangsstellen  aus  Baiern  2c.  nach  Thüringen  betreffend,  wird
hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  Uebergangsstelle  zu  Gräfenthal
  vom  1.  Juli  dieses  Jahres  an  aufgehoben  und  nach  Probstzella
verlegt,  sowie  daß  von  diesem  Zeitpunkte  an  die  von  Ludwigstadt  nach  Grefenthal
  unmittelbar  führende  Straße  für  den  Uebergangsverkehr  geschlossen
  und  dagegen  die  Straße  von  Ludwigstadt  nach  Probstzella  demselben  eröffnet
  wird.

Weimar  den  19.  Mai  1843.

Großherzoglich  Sächisches  Staats-Ministerium,
Oepartement  der  Finanzen.
Freiherr  von  Gersdorff.

Bekanutmachung.

Nach  den  in  unserer  Bekanntmachung  vom  29.  vorigen  Monats  (Nr.  5
des  Regierungs-Blattes)  unter  6,  II,  b.  c.  d  aufgeführten  Vertragsbestimmungen
  können  die  Behörden  deo  Großherzogthumes,  welche  von  K.  K.  Oesterreich'schen
  Behörden  in  jenseitigen  Parteiangelegenheiten  requirirt  werden  —
Patrimonial-Behörden  selbst  bei  erfolgender  Requisition  in  K.  K.  Oesterreich'-schen
  Staatsdienst-Angelegenheiten  —  in  den  Fall  kommen,  Brief-Porto  und
Franko  für  K.  K.  Oesterreich'sche  Behörden  verlegen  zu  müssen.

Da  sich  die  K.  K.  Oesterreich'sche  Post-Administration  zu  einer  den  im
Verkehr  mit  anderen  Staaten  bereits  bestehenden  Einrichtungen  entsprechenden
  Abänderung  obiger  Bestimmungen  nicht  verstanden  hat,  auch  die  Entuchmung
  von  Postvorschussen  auf  Briefpost-Sendungen  in  den  Oesterreich'schen
Staaten  nicht  gestattet  ist,  so  werden  die  betroffenen  Großherzoglichen  Bebörden
  nur  durch  bare  und  ganz  frei  zu  bewirkende  Uebersendung  des  Betrages
von  Seiten  der  requirirenden  Oesterreich'schen  Behörde  wieder  zu  ihren  Verl--gen
  gelangen  können.  Zur  geeigneten  Beachtung  bei  dem  Verkehre  mit  K.  K.
Oesterreich'schen  Behörden  machen  wir  jedoch  den  betroffenen  diesseitigen  Behörden
  hierdurch  noch  Folgendes  bekannt:
        <pb n="52" />
        40

1)  auf  den  K.  K.  Oesterreich'schen  Posten  werden  nach  den  dort  bestehenden
  Bestimmungen  bei  der  Briefpost  gesiegelte  Sendungen  ohne  angegebenen
  Werth  nur  bis  zum  höchsten  Gewichte  von  fünf  Pfund  gegen  Entrichtung
  der  Gebühren  nach  dem  Briefporto-Tarif  zur  Beförderung  angenommen;

2)  gesiegelte  Packete  mit  Schriften  und  Dokumenten  ohne  angegebenen
Werth  können  bis  zu  dem  Gewichte  von  sechszehen  Loth  Wiener  Gewicht  nur
bei  der  Briefpost  und  nicht  bei  der  Fahrpost  zur  Beförderung  aufgegeben
werdenz

3)  in  Absicht  auf  die  Beförderung  solcher  Sendungen,  deren  Gewicht
sechszehen  Loth  W.  G.  übersteigt,  steht  es  den  Aufgebern  frei,  die  Briefoder
  Fahr-Post  zu  benuben;

4)  auf  den  Routen,  wo  kein  Fahrpost-Kurs  oder  nicht  wenigstens
wöchentlich  ein  solcher  eingerichtet  ist,  werden  Schriftenpackete  im  Gewichte
über  sechszehen  Loth  W.  G.  auch  bei  der  Briefpost  gegen  Entrichtung  der
für  deren  Versendung  mit  der  Fahrpost  festgesetzten  Tare  zur  Beförderung
angenommen;

5)  für  die  Versendung  von  Schriften  und  Dokumenten  ohne  angegebenen
  Werth  wird  von  dem  bei  der  Fahrpost  zulässigen  mindesten  Gewichte
über  sechszehen  Loth  W.  G.  angefangen,  die  volle  nach  dem  Briefporto-Tarif
für  sechszehen  Loth  W.  G.  treffende  Tare  auch  bei  größerem  Gewichte  der
Sendung  so  lange  ohne  Erhöhung  erhoben,  bis  die  Fahrpost-Tare,  im  doppelten
  Betrage  gerechnet,  höher  ausfällt,  in  welchem  Falle  letztere  im  doppelten
  Betrage  zu  entrichten  ist;

6)  für  Sendungen  von  Schriften  und  Dokumenten  mit  angegebenem
Werthe  findet  die  Bemessung  der  Gebühr  bis  sechszehen  Loth  nach  dem  Briefporto-Tarif
  Statt,  und  es  wird  bei.  größerem  Gewichte  bei  dem  Satze  für
sechszehen  Loth  W.  G.  so  lange  stehen  geblieben,  bis  das  doppelte  Fahrpost.
Porto  nach  dem  Gewichte  mehr  beträgk,  welches  sodann  erhoben  wird.

Wenn  jedoch  die  Tare  nach  dem  angegebenen  Werthe  höher  ausfüäll#9,
so  wird  diese  Taxe  ohne  Rücksicht  auf  das  Gewicht  angewendtet.
Weimar  den  22.  Mai  1843.
Großherzoglich  Sächsische  Ober-Post-Anuspekteon.
von  Motz.
        <pb n="53" />
        KRegierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen  Weimar-Eisenach.

 

NRummer  S.  Weimar.  28.  Juni  1843.

 

 

Bekanutmachung.
Mit  höchster  Genehmigung  treten  für  die  vom  5.  Juli  d.  J.  an
verabreichten  Arzeneimittel  folgende  Preisveränderungen  in  Kraft:

 

A.  B.  C.  Gewicht.  5.

Acidum  succinicum  crulhhnmmm  ..  ..  ..  IDrachma  3  6
-  —-  ckepukat.»...«»...««....»»..«·i»  —  5  —
Alos  luclddaa  .1  Unze  1  10
zr.  modo  pllrrrmm.  —  2  1
-  —subt.pulv-........  .»....  ...k  —  2  8
Ambra  grissenn.....  11  SScrupel  8
Amygdalac  amara...  ...  .  ....  ....  .  .  ...  .  ..  .  .  ...  1  Unze  1  8
—  erscorticat...  ““.“-“—“...  *  —1  1  10

—  dulsseseseseseeee1  ..  «  —  1  10

—  Ercorticcncnt  ...  .  ...  —  2  —
Adua  Amygdlalar  amarrrgrggg-  ....  ““  —  2  6
—  Oiii  .  ..  ......  .  ....  .....  .  .  ...  —  3  2
Halsamum  Nuciatae  ...  ...  ..  .....  ..  .  .  ....  .  .  .  ·  —  5  6
—  Tolutanum...-..·».».....  ».....»»«..».·sIDtachma—  6
Boletus  Lariitttsgcsee  ....  ...  .  .  ...  1  Unze  1  6
—  Poncisass  .  ..  ..  ..  ...  .  ..  m—  —  1  10

—-  -  1)raep.«.«  ,..·«...«....  »«...»»..  ...  —  2  10
Caclmium  sulphuricum  ...  .  .  ...  ..  ..  .  .  ...  ..  .  ...  LDrachma  1  2
Camphoagagaa  ..  ##9  1  Unze  6  10
trita  .......«.........·.................  IDrachma  1  —
Camhbardee  T#T#T#TTTTöö  ...  ....  1  Unre  1  1
        <pb n="54" />
        42
C.  E.  F.  G.

Gewicht.

 

Cantharides  gr.  modo  blllttttrll  ..  .  .  .  ..
subt.  palb.
Caryophyll  .  ...»..
—  saht-pulv..»«».«.».««......»-...».«
Castoreum  Sihiricum

-  —  subt.  pulb.
Cerat.  Cetacei  album
Celaceum  ——————————————————————————————————

Chiniodinum

Chniinn  ..
—  muriatienn..  .  ...
phosphoricum  .  ...  .  .....  .  .....  ..  .  .  ·
—  sulphuricum..»......«-.«.................».

coccionellasubhpulsn»»«..«........  ..«....»....«

Colocynthis  .——-———.8————————————

Corter  Chinae  regius  cont  #  ·
r.  mod.  Pbalr..

subt.  pulv.
Crocus  EEEIEEIEEILLEEIIEIIEI

—  subt.  Pulv.  IEEEIIIEEIEEHIEIIIIILIEI—
Elacosaccharum  Chamomillae  .  ..  .  .  ..  ...  .  .....  ....  .  .  .  .  .  ..
Elemi  EE  e  „„  6ß5bFb  resn  snrn

Elixir  proprietat.  Paracclelstsii
Empl.  Cantharid.  oriiiin
—  de  Galbano  crosdsdsstrr
—  orycroceum
Extract.  Chin.  regiae

—  Opii

frig.  Parat.  ———————

—  Ratanhae  venae  ..
—  Senegae  H  N
Flores  Chamom.  REmann  .  .  ..

-  —  conreeeeeee
—  wIlgaeress  ..  .....
-  -  conc.........  .....»......».».....
-  —  gr.mo(l.Pulv..»«»»»-.»..».»
—  subt.pulv-.......».»»..«.».»..

-Rlioeados

.I.I.I......III.III.....I.........O..'.I
concisi  ..."  -

Rosar.  rubr.  conc.
Giutti  ...

 

1  Unze

1  Scrupel
1  Gran
1  Unze

1  Drachma

1  Scrupel

1  Drachma
1  Unze

1Drachma

1  Unze

1  Drachma

.—
11111111171111
ch

 

—  N—  #
———□—□——□—½  □—.  MnSosuesse  ZSodrnueessees  mneeas  mmi

 

ri  ——.————  —  —  —  ——  ———————
        <pb n="55" />
        G.  H.  I.  K.  L.  M.  O.

Gewicht.  —

*

.
□

 

Gutti  gr.  modo  pulv.  EELEIEIEEIIENINIIIII
—  subt.  pulv.  .....  ....
Herba  Menth.  crisp.

cone.  ....  ....  ....
gr.  mod.  pulv.
subt.  plll.
Hiperite
coooonnn  .  ...
gr.  mod.  pulv.
subt.  pulv.
Origani  Cret.  conc.
—  Salviae

coe.
gr.  mod.  Dblillrrr.
subt.  pulv.  44  .  ..
indigo  .  ..  ....
subt.  plrlallrrrrmmmmmm.
Kali  muriat.  oryygenat.  depur.
Lactucarium  Angienn
—  Giallic.  ..........  ...
Lycopodium  .———————————
Mel  albonn  .  .......
Moschuss
OQleum  Amgdal
—  —  frig.  erpress..
"  amarar.  aeth.
—  Bergamottae
—  Camphorat
—  Chamom.  citrat.
—  simplex
terebinth.  EEIIIE
—  *  Crotonis  —aM——

EILIIBEBIII
2222
EEIIIIELEIIIIIIIIIII
——————————————————————.
EEEEIEIIIIIII
EEIIIIEIIIEIII
d———————————  ν2ν
EEIIIEIEIIIEIEIIIEEIIIIIEEIILBIIIIII
s—Fn—-s
—————————————————————————

laumimmmm
—  Macidis  snd  „„„  „„  „„  .„„„  „„„„  „  e„  „  „  „  „„  „
Menth.  crisp.
—  Neroll  .

—  JNucisteggggg  ...  .......
*  Petroselini  EEIILIEIIIIEIIDIIEIILIIIIIIIII
Rosarum  ......  ..........  .  ..
Guccini  erud.  ........

—  rectificat.  ———s——nr

 

1  Unze
1Drachma
1  Unze

1Drachma
1  Scrupel

1  Unze

1  Gran
1  Unze

1  Scrupel
1  Drachma
1  Unze
1  Scrupel

1  Drachma
1  Scrupel
1  Unze
1Drachma

1  Scrupel

1  Unze
1  Scrupel

1  Unze

 

—  —

N.—
SSs-sSa  ScenundooeSs————  ————

—

 

Illlocsse#5el  Sos

———
So

—
S

—
——  —————————  —
        <pb n="56" />
        4
O.  R.  S.  T.  V.  l

Gewicht.

*

 

Oleum  Tanaceeiiii  ...  ....  ...  .  .  ...  .  .  ...
Opium  subt.  pulv.  ....  ........  ——sK
Hadix  Saponar.  rubr.  cooeobbbbbbbb
Siengeeaaaaaaa  .  ·
—  —  Cconeeee......————
—  subt.  babbrbb.  .

Sal  thermar.  Carooiin  .  .  .  ..  ..  ....  ........
-  siccum.....«  «-...«.......  ......

Scammon.  Halepenseeeeeee
-  —subt.pulv....»
semenAvisistellat....«...»»»»...».  ............
—  —  —  subt.  Pulw.  „„„  „  J..  2  2  22
—  Paeonieee  .  .  ..  ...  -.  ““  *Wsrissth*re
Petroselinn  ..  ...  ....  .  .  .  .  ..  .  ..  ..
Psyllii  ——————————  .  ..
Syrupus  Croci..
Tinctura  Castorei  Sibirici  ......  .....  ....  .  .  ...
—  —  —  aclher

—  Chiniodin  r##..####  â  ν
(Aus  elnem  Theile  Chlniod.  mit  acht  Theilen  Spir-  vini  rectilicatiss.  bereitet.).
Colocynthil  ..  .  ......  ..  .  .  .  ..  ..  .  ...

—  Moschi  .......  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  ———  ——————---  “lb
Tinetura  Opü  crocagaga
Simplrrnrnrnrnrr  -

Tinctur  Rosarum  Acillaa  2
Tragacanta  s——sssssssssss.......**)
subt.  pulv..  ....  ..  .  ...  ...
Unguentumcanthund..«»·«».......».....«»..«»

lemie  ————ens———————————————————

Weimar  den  24.  Juni  1843.

 

1  Drachma

1

Unze

1  Drachma

1

Unze

IIII

1  Drachma

1

Unze

1  Drachma

1

Unze

 

E

eo  D  Ê

 

s1

moeocn  mmi  S##

SSÖ

Q#  r  „  z

Großherzoglich  Sächische  Landes-  Oirektion.

F.  von  Schwendler.
        <pb n="57" />
        Regierungs-Blatt

fuͤr  das
Großherzogthum
Sachsen  Weimar-Eisenach.

 

 

Ministerial-Bekanntmachung.

Es  ist  für  nöthig  befunden  worden,  im  Nachtrage  zu  der  im  F§.  7  des
Regulativs  vom  17.  Oktober  1884  wegen  der  Lager  von  ausländischem  Weine
enthaltenen  Vorschrift  die  Bestimmung  zu  treffen,  daß  der  Zoll-Rabatt  von  20
Prozent  auf  den  aus  französischen  Hafen  über  Hamburg,  Bremen  oder  Rotterdam
  zu  beziehenden  Wein,  den  Weingroßhändlern  von  jetzt  ab,  bei  vorausgesezter
  Erfüllung  der  sonstigen  in  senem  Regulative  vorgeschriebenen  Bedingungen,
nur  dann  zugestanden  werden  soll,  wenn

1)  der  Empfänger  des  Weins  das  ihm  durch  die  Post  zugehende  Exemplar
des  in  dem  Versendungshafen  ausgestellten  und  von  dem  dortigen  Konsul
  eines  der  Zollverein-Staaten  beglaubigten  Connoissements  innerhalb
  der  nachsten  drei  Tage  nach  Empfang  desselben  der  Zoll=  oder
Steuer-Behörde  seines  Wohnorts  zum  Visiren  oder  Abstempeln  vorlegt,

2

das  Connoissement  ausdrücklich  auf  denjenigen  inländischen  Weinhändler
lautet,  welcher  dasselbe  Behufs  der  Rabatt-Erlangung  zu  produziren
hat  und  zugleich  darin  für  jedes  Gebinde  sowohl  dessen  im  Handel
übliche  Benennung  (tonnenu,  leuillette,  burriquc,  tiergon  ctc.)
alo  auch  der  in  Litres  ausgedrückte  Maaßinhalt  angegeben  ist  und

10
        <pb n="58" />
        46

3)  ruͤcksichtlich  des  von  Bordeaux  und  Cette  zu  beziehenden  Weins  die
Gebinde,  welche  vor  der  Verladung  in  Bordeaur  und  bezüglich  Cette
am  Spunde  und  Zapfen  von  Seiten  des  zur  Beglaubigung  des  Connoissements
  zuzuziehenden  Königlich  Preußischen  Konsuls  zu  versiegeln
sind,  mit  unverletzten  und  unverdächtigen  Siegeln  im  Bestimmungsorte
  eingehen.

Nach  diesen  zusäblichen  Bestimmungen  ist  von  jetzt  ab  der  Ampruch  auf
Zoll-Rabatt  von  ausländischem  Weine  mit  zu  beurtheilen.

Weimar  den  11.  Juli  1813.

Großherzoglich  Söächfsches  Staats-Winistersum,
Departement  der  Finanzen.

Freiherr  von  Gersdorff.
        <pb n="59" />
        KRegierungs—  Blatt

für  das
Großherzogthu  m
Sachsen  Weimar-Eisenach.

——

Nummer  10.

——.

 

Weimar.  22.  Juli  1843.

 

 

Ministerial-Bekanntmachung.

Nachdem  der  Vertrag  vom  25.  Januar  1831,  durch  welchen  das  Vordergericht
  Ostheim  —  d.  h.  der  Amtsbezirk  Lichtenberg,  mit  Ausnahme  des
Ortes  Melpers  —  dem  Bayersch-Württembergschen  Zollvereine  beigetreten
war  (Regierungs-Blatt  v.  J.  1881  S.  25  fg.)  mit  dem  1.  Januar  d.  J.
zu  Ende  gegangen,  hat  ein  von  den  Bevollmächtigten  Seiner  Königlichen  Hoheit,
  des  Großherzogs,  und  Seiner  Majestät,  des  Königs  von  Bayern,  am
24.  Mai  dieses  Jahres  abgeschlossener  neuer  Staatsvertrag  über  die  Zollund
  Handels-Verhältnisse,  desgleichen  die  Besteuerung  der  inneren  Erzeugnisse
im  Großherzoglichen  Vordergerichte  Ostheim,  welches  durch  seinen  Beitritt  zu
dem  Zoll=  und  Handels-Systeme  des  Königreichs  Bayern  dem  großen  deutschen
  Zoll=  und  Hamels-Vereine  zugleich  mit  angehört  (Regierungs-Blatt  v.
J.  1833  S.  737),  die  gegenseitige  Ratifikation  erhalten.

Derselbe  wird  daher  nachstehend  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  den  18.  Juli  1843.
Großherzoglich  Sächfisches  Staats-Ministerium,

Oepartement  der  auswärtigen  ngelegenbeiten.

Schweitzer.
11
        <pb n="60" />
        48

Da  der  zwischen  den  Koͤnigreichen  Bayern  und  Wuͤrttemberg  einerseits
und  dem  Großherzogthume  Sachsen  andererseits  unter  dem  25.  Januar  1831
abgeschlossene  Vertrag  uͤber  die  Inklavirung  des  Großherzoglich  Saͤchsischen
Vordergerichts  Ostheim  in  den  Bayerisch-Wuͤrttembergischen  Zollverein  mit
dem  Jahre  1842  zu  Ende  gegangen  ist,  und  da  in  Folge  der  inzwischen  geschlossenen
  Verträge  über  die  Errichtung  und  Fortdauer  des  großen  deutschen
Zoll=  und  Handels-Vereins  die  Verhältnisse  sich  so  gestaltet  haben,  daß  eine
unveränderte  Verlängerung  des  erwähnten  Vertrags  vom  25.  Januar  1331
nicht  hat  angemessen  erscheinen  können,  vielmehr  den  gegenwärtigen  Verhältnissen
  entsprechende  neue  Verabredungen,  und  zwar  nur  zwischen  dem  Königreiche
  Bayern  und  dem  Großherzogthume  Sachsen  nöthig  geworden  sind,
so  haben  zu  diesem  Behufe
Seine  Majestät  der  König  von  Bayern
Allerhöchst-Ihren  Ministerial-Rath  und  General-Zoll-Administrator  Karl
Friedrich  von  Bever,  Ritter  des  Civil-Verdienstordens  der  Königlich
Bayerschen  Krone  und  des  Koniglich  Bayerschen  Verdienstordens  vom
heiligen  Michael,  Ritter  des  Königlich  Preußischen  rothen  Adlerordens
zweiter  Klasse,  des  Ordens  der  Königlich  Württembergischen  Krone  und
des  Großherzoglich  Badenschen  Ordens  vom  Zähringer  Löwen,
und
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Sachsen  Weimar-Eisenach

Höchst-Ihren  geheimen  Regierungsrath  Gustav  Thon
zu  Bevollmächtigten  ernannt,  von  welchen  unter  dem  Vorbehalt  der  Ratifikation
  folgender  Vertrag  abgeschlossen  worden  ist:

Artikel  1.

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Sachsen  Weimar-Eisenach
erklären  Sich  unbeschadet  Ihrer  landesherrlichen  Hoheits-Rechte  bereit,  den
Anschluß  des  Großherzoglichen  Vordergerichts  Ostheim  an  das  in  Bayern
hinsichtlich  der  Zölle  und  der  übrigen  indirekten  Abgaben  bestehende  Gesetzgebungs=
  und  Verwaltungs-System  fortdauern  zu  lassen.  Demnach  werden  die
Gesetze  und  Verordnungen  über  die  auf  den  Eingang,  Ausgang  und  Durchgang,
  sowie  auf  die  Produktion,  den  inneren  Verkehr  oder  den  Verbrauch  von
Waaren  gelegten  Abgaben,  soweit  sie  in  den  Ostheim  zunächst  liegenden  Bayerischen
  Bezirken  gegenwärtig  gültig  sind  oder  künftig  erlassen  werden,  in  dem
        <pb n="61" />
        49

gedachten  Vordergerichte  gleichmaͤßig  zur  Anwendung  kommen.  Neue  Gesetze,
Verordnungen  und  Vollzugsvorschriften  werden  zum  Behufe  der  Einführung
derselben  in  Ostheim  dem  Großherzoglichen  Staats-Ministerium  oder  —  was
die  Vollzugsvorschriften  betrifft  —  dem  Großherzoglichen  Landschafts-Kollegium
zu  Weimar  zeitig  mitgetheilt  werden.

Artikel  2.

Zwischen  den  Königlich  Bayerischen  Landen  und  dem  Gebiete  des  Großherzoglichen
  Vordergerichts  Ostheim  wird  auch  ferner  ein  völlig  freier  und
unbelasteter  Verkehr  mit  den  gegenseitigen  Erzeugnissen  und  Waaren  Statt  finden.

Namentlich  sollen  hiebei  Binnenzölle  und  Uebergangsabgaben  unter  keinerlei
  Benennung  erhoben  werden,  und  eben  so  wenig  eine  Rückvergütung  von
Steuern  beim  Uebergange  besteuerter  Gegenstände  aus  dem  einen  in  das  andere
  Gebiet  zulässig  seyn.

Artikel  3.

Da  in  Folge  der  unter  sämmtlichen  Mitgliedern  des  Gesammt-Zollvereins
getroffenen  Abreden  die  Zoll-Gesetzgebung  im  Großherzogthume  Sachsen  mit
der  in  Bayern  wesentlich  übereinstimmt,  so  wird  Seiner  Königlichen  Hoheit
dem  Großherzoge  anheim  gestellt,  anstatt  der  bisherigen  Gesetzgebung  das
Zollgesetz  und  die  Zollordnung  vom  1.  Mai  1838  nebst  den  dazu  gegebenen
oder  künftig  zu  gebenden  Erläuterungen,  Regulativen  und  Verwaltungsvorschriften,
  ingleichen  das  unter  demselben  Tage  erlassene  Zoll-  Strafgesetz  auch
auf  das  Vordergericht  Ostheim  zu  erstrecken.

Artikel  4.

Die  Bestimmungen  des  Zoll-Kartels,  welches  unter  dem  11.  Mai  1833
zwischen  den,  zu  dem  Gesammt-Zollverein  verbundenen  Staaten  errichtet  worden
  ist,  sollen  auf  die  Verhältnisse  des  Vordergerichts  Ostheim  volle  Anwendung
  finden.

Artikel  5.

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  wollen,  sobald  im  Vordergerichte
  Ostheim  eine  Fabrikation  von  Rübenzucker  Statt  finden  sollte,  deren
Besteuerung  in  völliger  Uebereinstimmung  mit  den  in  Bayern  dabei  in  Anwendung
  kommenden  Steuersätzen,  Erhebungs=  und  Kontrolformen  und  sonstigen
  Einrichtungen  eintreten  lassen.

11.
        <pb n="62" />
        50

Artikel  6.

Von  dem  Ertrage,  welcher  aus  den  Eingangö-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Zöllen,
  sowie  aus  der  Rübenzucker-Steuer  nach  den  zwischen  den  Zollvereins-Staaten
  bestehenden  Verträgen  auf  den  Antheil  der  Krone  Bayern
einschließlich  des  Vordergerichts  Ostheim  und  der  sonst  noch  dem  Zoll=  und
Steuer-Verbande  Bayerns  beigetretenen  fremdherrlichen  LandeSötheile  trifft,
wird  der  Großherzoglich  Sachsischen  Staatskasse  für  das  gedachte  Vordergericht
  die  dem  Verhältnisse  der  Bevölkerung  entsprechende  Quote  mittelst  vierteljährlicher
  Abschlagszahlungen  und  jährlicher  Abrechnung  gewährt  werden.

Artikel  7.

Was  den  Malzaufschlag  betrifft,  so  bleiben  die  in  dem  Vordergerichte
Ostheim  bereits  eingeführten  Bayerschen  Gesetze,  Verordnungen  und  Instruktionen
  auch  ferner  in  Anwendung.  Alle  Abänderungen  derselben,  welche  etwa
Bayerischer  Seits  getroffen  werden  moöchten,  wird  die  Großherzoglich  Sachsische
Regierung  auf  deßfallsige  Mittheilung  und  Einladung  auch  im  Vordergerichte
Ostheim  gleichzeitig  eintreten  lassen.

Nicht  minder  wird  daselbst  beim  Uebergange  von  Malz,  Bier  und
Branntwein  aus  anderen  Vereinslanden,  mit  Ausnahme  von  Bayern,  die
Uebergangssteuer  nach  den  in  Bayern  gültigen  Normen  zur  Erhebung  kommen,
sowie  bei  der  Ausfuhr  von  Bier  aus  Ostheim  nach  anderen  als  den  Bayerischen
  Landen  gemäß  der  in  Bayern  wegen  Rückvergütung  des  Malzaufschlags
bestehenden  Vorschriften  verfahrem  werden  soll.

Die  beiden  hohen  Kontrahenten  räumen  sich  wechselseitig  die  Befugniß
ein,  von  der  richtigen  Erhebung  und  Kontrole  des  Malzaufschlags  im  anderen
Gebiete  Einsicht  zu  nehmen  und  Beamte  zu  diesem  Zwecke  abzuordnen.

Bezüglich  auf  das  amtliche  Verfahren  in  Fällen  der  Defraudation  oder
Kontravention  gegen  die  Malzaufschlags-Gesetzgebung  findet  im  Vordergerichte
Ostheim  das  Großherzoglich  Sächsische  Geseß  vom  18.  März  1836,  das
Verfahren  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Gesetze  über  indirekte  Steuern  betreffend,
  Anwendung.

Es  sind  jedoch  die  Akten  vor  der  Entscheidung  zur  allenfallsigen  Erinnerung
  und  nach  erfolgter  Entscheidung  zur  Kenntnißnahme  und  zur  Aeußerung
über  das  der  Großherzoglichen  Verwaltung  etwa  zustehende  Rechtsmittel  der
        <pb n="63" />
        51

Königlich  Bayerischen  Oberbehörde,  welche  das  Malzaufschlags-Wesen  in  den
zunächst  an  Ostheim  angrenzenden  Bezirken  leitet,  vorzulegen.

Das  Erträgniß  des  Malzaufschlags,  welcher  im  Vordergerichte  Ostheim
anfallt,  soll  mit  dem  Ertrage  dieser  Abgabe  im  Königreiche  Bayern  zusammengeworfen
  und  der  Antheil  der  Großherzoglich  Sächsischen  Regierung  an
diesem  Gesammtertrage  des  Aufschlagsgefälles  (wozu  auch  die  Uebergangssteuer
von  Malz,  Bier  und  Branntwein  zu  rechnen  ist)  soll,  nach  Abzug  der  für
ausgeführtes  Bier  geleisteten  Steuervergütungen,  in  dem  Verhältnisse  der  Bevölkerung
  des  Vordergerichts  Ostheim  zu  der  Bevölkerung  derjenigen  Bayerischen
  Landestheile,  in  welchen  der  Malzaufschlag  gesetzlich  eingeführt  ist,  festgestellt
  werden.

Strafgelder  und  Konfiskate  verbleiben  —  vorbehaltlich  der  Antheile  der
Denunzianten  —  jeder  Regierung  in  ihrem  Gebiete.

Artikel  8.

Wegen  des  Salzes  bewendet  es  bei  der  bisherigen  Einrichtung,  gemäß
welcher  die  Bewohner  des  Vordergerichts  Ostheim  ihren  Bedarf  an  Salz
aus  der  Königlich  Bayerischen  Salz-Faktorei  Mellrichstadt,  und  zwar  zu
den  nämlichen  Preisen  erhalten,  welche  die  Bayerischen  Unterthanen  in  den  umliegenden
  Distrikten  zu  zahlen  haben.  Die  Einbringung  anderen  als  Bayerischen
  —  von  der  genannten  Königlichen  Faktorei  bezogenen  Salzes  in  das
Vordergericht  Ostheim  wird  der  Strafe  der  Kontrebande  nach  Maßgabe  des
Zoll-Strafgesetzes  unterliegen.

Seine  Königliche  Majestät  von  Bayern  werden  dafür  der  Großherzoglich
Scchsischen  Staatökasse  eine  der  Salz-Konsumtion  im  Vordergerichte  Ostheim
entsprechende  Vergütung  anweisen  lassen.

Artikel  9.

Seine  Königliche  Hoheit  wollen  auch  fernerhin  eine  Fabrikation  von
Spielkarten  im  Gebiete  des  Vordergerichts  Ostheim  nicht  gestatten,  wogegen
eine  dem  dortigen  Verbrauche  angemessene  Menge  von  Spielkarten,  mit  dem
Großherzoglich  Sächsischen  Stempel  versehen  und  von  einem  Atteste  der  Großherzoglichen
  Landesbehörde  begleitet,  aus  dem  Großherzogthume  Sachsen  durch
das  Koniglich  Bayersche  Gebiet  nach  Ostheim  übergehen  darf,  woselbst  übrigens
  die  im  Großherzogthume  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen  über  das
Spielkarten-Monopol  in  Kraft  bleiben.
        <pb n="64" />
        52
Artikel  10.

Die  Bestimmungen  des  Vertrags  vom  25.  Januar  1831  Artikel  9  im
Betreff  des  Baues  und  der  Unterhaltung  der  dortgenannten  Straßen  werden
auch  fernerhin  aufrecht  erhalten.

Für  die  Benutzung  der  durch  das  Vordergericht  Ostheim  führenden  Wege
soll  auch  in  Zukunft  unter  keinerlei  Namen  eine  Abgabe  zu  entrichten  seyn,
mit  einziger  Ausnahme  des  Pflaster=  und  Brücken-Geldes  in  der  Stadt  Östheim,
  welches  für  Rechnung  der  dortigen  Gemeinde  nach  folgendem  ermaäßigten
  Tarif  erhoben  werden  wird:  «

1)  Pflastergeld  (bei  Benutzung  des  Stadt-Pflasters):
a)  von  angespanntem  Vieh,  desgleichen  von  Reitpferden  und  leergehenden
  Pferden  für  jedes  Stück  einen  Kreuzer,

b)  von  nicht  angespanntem  Rindvieh,  von  Eseln,  Hammeln,  Schweinen
und  Ziegen  für  jedes  Stück  einen  halben  Kreuzer,
)  von  jedem  beladenen  Schiebkarren  einen  viertels  Kreuzer;

2)  Brückengeld  (bei  Benutzung  der  Brücke  auf  der  Straße  nach  Oberelsbach
und  Bischofsheim):
von  den  unter  1  n  und  b  bezeichneten  Gegenständen  die  Hälfte  der
obigen  Sätze.
Frei  vom  Pflaster=  und  Brücken-Gelde  bleiben  wie  zeither  die  Oekonomie-Fuhren
  der  Bayerischen  Unterthanen  und  der  Anspann  und  die  Reitpferde
Bayerischer  Beamten  oder  Bediensteten  aus  dem  Civil=  und  Militaär-Stande.

Dagegen  wird  den  Großherzoglichen  Beamten  und  Bediensteten  aus  Östheim
  gleiche  Befreiung  vom  Pflastergelde  in  Fladungen  gewährt  werden.

Artikel  11.

Was  in  Ansehung  der  Beförderung  einer  freien  Gewerbs=  und  Erwerbs-Bewegung,
  der  Beziehung  der  Märkte,  der  Herstellung  eines  gleichen  Münz-,
Maß=  und  Gewichts-Systems  in  den  von  dem  Großherzogthume  Sachsen
mit  dem  Königreiche  Bayern  und  den  übrigen  Zollvereinsstaaten  abgeschlossenen
  Verträgen  und  Vereinbarungen  stipulirt  worden  ist,  hat  auch  auf  das
Vordergericht  Ostheim  Anwendung  zu  finden,  sowie  überhaupt  diese  Vertrage
und  Vereinbarungen  bezüglich  auf  alle  die  Erleichterung  des  Verkehrs  innerhalb
  des  Zollvereins  bezielenden  Verhältnisse  zur  Norm  dienen  sollen.
        <pb n="65" />
        53

Artikel  12.

Die  Dauer  des  gegenwärtigen  Vertrags  wird  vorldufig  bis  zum  letzten
Dezember  18553  festgesetzt.

Wird  der  Vertrag  während  dieser  Zeit  und  spätestens  neun  Monate  vor
Ablauf  derselben  nicht  gekündigt,  so  soll  er  auf  noch  zwölf  Jahre  und  sofort
von  zwölf  zu  zwölf  Jahren  als  verlängert  angesehen  werden.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  zur  landesherrlichen  Ratifikation  vorgelegt,
und  es  sollen  die  Ratifikations-Urkunden  binnen  sechs  Wochen  ausgewechselt
werden.

Zu  Urkund  dessen  ist  der  Vertrag  von  den  beiderseitigen  Bevollmächtigten
unterzeichnet  und  gefiegelt  worden.

So  geschehen  Nürnberg  den  24.  Mai  1843.

Carl  Friedrich  von  Bever.  Gustav  Thon.

G

Vertrag
zwischen  Seiner  Majestät  dem  Könige
von  Bayern  und  Seiner  Koöniglichen
Hoheit  dem  Großherzoge  von  Sachsen
Weimar-Eisenach,  betreffend  die  Zollund
  Handels-Verhaültnisse,  desgleichen
die  Besteuerung  der  inneren  Erzeugnisse
im  Großherzoglichen  Vordergerichte
Ostheim.
        <pb n="66" />
        54

Vekanntmachung.

Da  vermöge  der  ehelichen  Vormundschaft  zur  Gültigkeit  der  Verbürgung
  einer  Ehefrau,  selbst  wenn  sie  für  den  Ehemann  geschieht,  die
ausdrückliche  Zustimmung  des  Letztern  erforderlich  ist,  gleichwohl  aber  zu  bemerken
  gewesen,  daß  mehre  Gerichte  diese  Zustimmung  aus  Mißverständniß
der  Gesetze  vom  23.  April  1833  (Regierungs-Blatt  S.  233)  und  2.  Febr.
1839  (Regierungs-Blatt  S.  29)  übergehen:  so  werden  die  Gerichte  hiesigen
Regierungsbezirks  angewiesen,  dieselbe  allezeit  zu  beachten  und,  ob  sie  ertheilt
  sey,  in  die  Urkunden  über  jene  Verbürgungen  mit  aufzunehmen.

Weimar  den  14.  Juli  1843.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Müller.
        <pb n="67" />
        Regierungs—  Blatt

fuͤr  das
Großherzogthu  m
Sachsen  Weimar-Eisenach.

Nummer  11.  Weimar.  5.  v  1843.

 

 

 

Bekanutmachung.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Durchlauchtigsten  Großberzogs,
  wird  das  nachstehende  Gesetz  mit  dessen  Beilagen,  die  indirekten  Abgaben
  im  Vordergerichte  Ostheim  betreffend,  hierdurch  öffentlich  bekannt  gemacht.

Eisenach  den  25.  Juli  1843.

Großherzoglich  Sächfsche  Landesregierung.
Wittich.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen  Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhapyn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

In  Folge  des  zwischen  Uns  und  Sr.  Majestät  dem  Könige  von  Bayern
unter  dem  24.  Mai  d.  J.  abgeschlossenen  Staatsvertrags  über  die  Zoll=  und
12
        <pb n="68" />
        Zollgesetzgebung.


Uebergangsabgaben.


56

Handels--Verhaͤltnisse,  desgleichen  die  Besteuerung  der  inneren  Erzeugnisse  im
Großherzoglichen  Vordergerichte  Ostheim,  welcher  durch  Abdruck  in  Unserem
Regierungs-Blatke  unter  dem  gestrigen  Tage  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht
  worden  ist,  verordnen  Wir,  unter  im  Voraus  ertheilter  Zustimmung
Unserer  getreuen  Stände,  für  das  genannte  Vordergericht,  d.  h.  den  Bezirk
des  Amtes  Lichtenberg  mit  Ausnahme  des  Ortes  Melpers:

g.  1.

Dem  unter  dem  1.  Mai  1888  für  die  übrigen  Theile  des  Großherzogthumes
  von  Uns  erlassenen  Zollgesetze  und  der  dazu  gehörigen  Zollordnung,
sowie  dem  Gesetze  von  dem  nämlichen  Tage  wegen  Untersuchung  und  Bestrafung
  der  Zollvergehen  (Regierungs-Blatt  v.  J.  1838  S.  27  fg.)  nebst  den
dazu  gegebenen  Regulativen,  Erläuterungen  und  Verwaltungsvorschriften  (Regierungs-Blatt
  v.  J.  1833  S.  731  fg.,  v.  J.  1834  S.  90  fg.  S.  98  fg.
S.  115  fg.,  v.  J.  1840  S.  5  S.  11  S.  55  fg.  S.  113  fg.)  wird  auch  für
das  Vordergericht  Ostheim,  anstatt  der  daselbst  eingeführten  Vayersch-Württembergschen
  Zollgesetzgebung,  hiermit  Gültigkeit  ertheilt,  gleichwie  der  jezeitige,
für  das  Großherzogthum  publizirte  Vereins-Zolltarif  auch  in  dem  gedachten
Vordergerichte  Anwendung  findet.

Wo  jedoch  in  diesen  Gesetzen  und  Verordnungen  von  den  Amtsbefugnissen
des  General-InspektorS  des  Thüringschen  Zoll=  und  Handels-Vereins  die
Rede  ist,  tritt  an  die  Stelle  dieses  letztern  Unser  Landschafts-Kollegium.

S.  2.

Uebergangsabgaben  von  vereinsländischen  Erzeugnissen  werden  bei  dem
Uebergange  aus  anderen  Vereinslanden,  mit  Ausnahme  des  Königreichs  Bayern,
nach  dem  Vordergerichte  Ostheim  erhoben:

1)  von  Bier  17  Gr.  13  Pf.  oder  1  Fl.  vom  Eimer  Bayersch  (=  0½3

Ohm  Preußisch),

2)  von  Branntwein  1  Thlr.  oder  1  Fl.  45  Kr.  vom  Eimer  Bayersch  und
3)  von  Malz  14  Gr.  82  Pf.  oder  50  Kr.  von  der  Metze  Bayersch
(  0,,67128#  Scheffel  Preußisch).

Es  finden  dabei  im  Uebrigen  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  1.  Dezember
  1841  (Regierungs-Blatt  v.  J.  1841  S.  227  fg.)  Anwendungz  die  Uebergangsstraßen
  und  Hebestellen  werden  aber  besonders  bekannt  gemacht  werden.
        <pb n="69" />
        57

e

Der  Malzaufschlag  wird  in  dem  Vordergerichte  Ostbeim  nach  den  da=  Ma#afschlog.
selbst  bereits  eingeführten  Bayerschen  Verordnungen  auch  ferner  entrichtet.

Die  letzteren  werden  nachstehend  unter  Nr.  I  bis  V  noch  besonders  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  mit  folgenden  näheren  Bestimmungen:

1)  die  Amtsbefugnisse  der  Oberaufschlagämter,  derer  in  diesen  Verordnungen
  erwähnt  ist  (F.F.  11,  12,  17,  18,  24,  27  der  Verordnung  vom  28.
Juli  1807),  werden  hinsichtlich  des  Vordergerichts  Ostheim  von  unserem
Landschafts-Kollegium  ausgeübt.

Daneben  wird  jedoch  das  Königlich  Bayersche  Oberaufschlagamt  zu  Würzburg
  die  Brauereien,  Brennereien  und  Malzmühlen  im  Vordergerichte  Ostheim
von  Zeit  zu  Zeit  durch  einen  Königlich  Bayerschen  Aufschlagsbeamten  visitiren
lassen,  welcher  zu  diesem  Behufe  in  allen  seinen  Diensthandlungen  innerhalb
des  Vordergerichts  Ostheim  als  Unser  Beamter  anzusehen  ist.

2)  Wo  in  jenen  Verordnungen  Dienstobliegenheiten  der  Land=  und  Stadt-Gerichte
  vorkommen  (§F.5F.  7,  8,  9  der  Verordnung  v.  28.  Juli  1807),  sind  dieselben
  für  das  Vordergericht  Ostheim  von  dem  dasigen  Justiz-Amte  zu  besorgen.

8)  Die  Bestimmungen  in  §.  10,  in  §.  19  unter  c  und  in  F.  30  der
Verordnung  vom  28.  Juli  1807  unterliegen  den  Abänderungen,  welche  sich
aus  den,  nach  §..  1  und  2  dieses  Gesetzes  bestehenden  Vorschriften  über  den
Eingangszoll  und  die  Uebergangsabgabe  von  Malz  ergeben.

4)  Anstatt  der  Bestimmungen  in  §.  26  derselben  Verordnung  über  die
Behörden  und  das  Verfahren  in  Aufschlags  -Defraudations-Fällen  findet  das
Gesetz  vom  18.  März  1836,  das  Verfahren  bei  Zuwiderhandlungen  gegen
die  Gesetze  über  indirekte  Steuern  betreffend  (Regierungs-Blatt  v.  J.  1836
S.  107  fg.),  auch  hier  Anwendung.

Dabei  tritt  jedoch  hinsichtlich  der  Bestimmung  in  F.  82  des  gedachten
Gesetzes,  über  den  Antheil  der  Denunzianten  an  verhängten  Geldbußen,  die
Abänderung  ein,  daß  dieser  Antheil  nach  §.  24  der  Verordnung  vom  28.  Juli
1807  auf  die  Hälfte  der  Strafgelder  festgesetzt  bleibt.

5)  Die  Bestimmung  in  F.  29  derselben  Verordnung  wird  durch  das  Gesetz
  vom  7.  Mai  1839  über  die  Vorzugsrechte  der  Gldubiger  außer  Anwendung
  gesetzt.

g.  4.

Bei  Versendungen  von  Bier  aus  dem  Vordergerichte  Ostheim  nach  an-  ——  ns
deren  Vereinslanden,  außer  dem  Königreiche  Bayern,  oder  in  das  Vereins=  schlogz.
12•
        <pb n="70" />
        Salz-Debit.

Spielkartentempel.


Steuer  vom
Runkelrüben-Zucker.


Arsdeer  aͤlterer

  Gesege.

58

ausland  wird  eine  Vergütung  von  11  Gr.  57  Pf.  oder  40  Kr.  vom  Eimer
Bayersch  auf  den  entrichteten  Malzaufschlag  gewahrt,  worüber  das  Nähere
durch  besondere  Verordnung  bekannt  gemacht  werden  wird.

----r

Die  Bewohner  des  Vordergerichtes  Ostheim  haben  auch  ferner  das  ihnen
nöthige  Salz  von  der  Königlich  Bayerschen  Faktorei  Mellrichstadt  gegen  den
jedesmaligen  Regie-Preis,  welcher  gegenwärtig  4  Fl.  85  Kr.  vom  Bayerschen
Zentner  (—  1112  Zollzentner)  beträgt  und  dessen  etwaige  Veränderung  besonders
  bekannt  gemacht  werden  wird,  ausschließlich  zu  beziehen.

Für  den  Einzelverkauf  desselben  in  jedem  Orte  des  Vordergerichtes  sind
geeignete  Personen  durch  das  Justiz-Amt  zu  OÖstheim  zu  verpflichten,  welches
  zugleich  den  Verkaufspreis  polizeilich  festzusetzen  hat.

Wer  es  unternimmt,  anderes,  aus  der  genannten  Königlichen  Faktorei
nicht  bezogenes  Salz  in  das  Vordergericht  Ostheim  einzuführen,  unterliegt
den,  durch  das  Zoll-Strafgesetz  bestimmten  Strafen  der  Kontrebande  und  dem
durch  dasselbe  Gesetz  geordneten  Verfahren.

S.  6.

Hinsichtlich  der  Spielkarten  bleibt  das  Gesetz  vom  2.  Januar  1834  über
das  Spielkarten-Monopol  und  den  Spielkarten-Stempel  im  Großherzogthume
(Regierungs-Blatt  v.  J.  1834  S.  1  fg.)  und  die  Verordnung  zu  diesem  Gesetze
  vom  20.  November  1840  (Regierungs-Blatt  v.  J.  1840  S.  274  foe.)
auch  in  dem  Vordergericht  Ostheim  in  Gültigkeit.

S.  7.
Das  Gesetz  vom  9.  August  1841  wegen  Erhebung  einer  Steuer  von  den
zur  Zuckerbereitung  zu  verwendenden  Runkelrüben  (Regierungs-Blatt  v.  J.
1841  S.  177  fg.)  findet  auch  in  dem  Vordergerichte  Ostheim  Anwendung,
insofern  dort  Runkelrüben-Zucker  fabrizirt  werden  sollte;  vorbehältlich  der  näheren
  Anordnungen  über  die  den  Königlich  Bayerschen  Einrichtungen  gleichfoͤrmige
  Ausführung  dieser  Besteuerung.

g.  8.

Die  diesem  Gesetze  entgegenstehenden  Bestimmungen  des  Patentes  vom
15.  April  1831,  die  Einverleibung  des  Vordergerichtes  Ostheim  in  den
        <pb n="71" />
        59

Bayersch-Wuͤrttembergschen  Zollverein  betreffend  (Regierungs  -Batt  v.  J.  1881
S.  31)  und  des  Gesetzes  vom  16.  Maͤrz  1836,  die  indirekten  Abgaben  in
dem  Amte  Ostheim  betreffend  (Regierungs-Blatt  v.  J.  1836  S.  76),  find
aufgehoben.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  hoͤchsteigenhaͤndig  vollzogen  und  mit
Unserm  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  19.  Juli  1843.

Carl  Friedrich.

Freih.  von  Gersdorff.  Schweitzer.
vdt.  Ernst  Müller.

Gese  6,
die  indirekten  Abgaben  im  Vordergerichte
Ostheim  betreffend.
        <pb n="72" />
        J.
Wir  Waximilian  Toseph,

von  Gottes  Gnaden,  König  von  Bayern.

Nachdem  Wir  durch  die  eingegangenen  Berichte  Unserer  Landesstellen  von
der  Beschaffenheit,  von  dem  Ertrage  und  von  der  Erhebungsart  der  in  Unseren
Sctaaten  unter  verschiedenen  Benennungen  bestehenden  Tranksteuern  in  volle
Kenntniß  geseht,  und  von  der  dringenden  Nothwendigkeit  einer  besseren  zweckmäßigen
  Einrichtung  überzeugt  worden  sind:  so  haben  Wir  auf  umständlichen
Vortrag  Unsers  Ministeriums  der  Finanzen  beschlossen,  diese  auf  Bier,  Branntwein
  und  Essig  gelegte  Staatsabgabe  in  Unseren  Staaten  in  eine  einzige  unter
  der  Benennung  Malzaufschlag  zu  vereinigen  und  hierbei  nicht  nur  die
schon  unter  dem  24.  September  vorigen  Jahres  für  Bayern  angeordnete  Erhebungsart
  allgemein  einzuführen,  sondern  auch  in  dem  Betrage  dieser  Staatsabgabe
  selbst  ein  solches  Maaß  festzusetzen,  daß  zwar,  wie  billig,  in  die  Zukunft
  alle  Ausnahmen,  Befreiungen  oder  Begünstigungen  gänzlich  aufhören  und
selbst  Unsere  eigenen  Brauereien,  wie  Wir  schon  vorhin  in  Bayern  verfügt
hatten,  dieser  Abgabe  unterworfen  seyn  und  mithin  eine  allgemeine  vollkommene
  Gleichheit  in  Entrichtung  dieses  Aufschlags  eintreten  soll;  daß  aber  zugleich
  mehre  Unserer  Provinzen,  und  insbesondere  die  größeren  ehemaligen
Reichsstädte,  eine  große  Erleichterung  erhalten  und  selbst  in  Bayern  die  gegenwärtige
  maßige  Erhöhung  dieser  Abgabe  noch  bedeutend  unter  dem  ehemaligen
  Aufschlagsbetrage  zurückstehe.

Dadurch  sind  Wir  zugleich  in  den  Stand  gesetzt,  allen  Verkehr  dieser
Artikel  von  einer  Provinz  in  die  andere  in  Unseren  Staaten  mit  Aufhebung
aller  Provinzial=  und  Lokal-Beschränkungen  und  Scheidewände  hiermit  gänzlich
  freizugeben.

Wir  verordnen  demnach  allergnadigst  wie  folgt:

g.  1.

Alle  in  den  Provinzen  bestandene  verschiedene  Regulative  über  das  Umgeld
  und  die  Aufschlage  sollen,  insoweit  sie  von  der  gegenwärtigen  Vorschrift  abweichen,
  von  dem  nächst  eintretenden  Sudjahre  an  aufgehoben  seyn  und  so  auch  sollen
alle,  einigen  Städten  und  Märkten  auf  eine  bestimmte  Zeit  oder  zu  einem  bestimmten
  Zwecke  bewilligten  besonderen  Lokal-Pfennige,  damit  diese  Brauereien
        <pb n="73" />
        61

mit  den  uͤbrigen  konkurriren  koͤnnen,  von  dem  naͤmlichen  Zeitpunkte  an  aufhören.
  —  —

.  2.

Dagegen  sind  von  der  namlichen  Zeit  an  von  jedem  Metzen  eingesprengten
Malzes  Bayerscher  Mäßerei,  von  welchen  sechs  Meben  ein  Boyersches  Schäffel
ausmachen,  sieben  und  dreißig  Kreuzer  und  zwei  Pfennige  Aufschlag
zu  entrichten,  das  Malz  mag  in  Weizen,  Gerste,  Roggen  oder  Hafer  oder
was  immer  für  einer  Getreideart  bestehen  und  zur  Erzeugung  des  braunen
Biers,  oder  des  weißen  Weizenbiers,  oder  des  weißen  Gerstenbiers,  oder  zum
Branntwein,  Essig  und  Germ  (Hefen)  bestimmt  seyn.

Es  sind  demnach  auf  das  schleunigste  in  allen  zum  Malzbrechen  bestimmten
  Mühlen  hölzerne  ordentlich  abgeaichte  Metzen=  und  Schäffel-Maßereien  nach
obigem  Inhalte  und  Größe,  und  zwar  in  den  Provinzen,  in  welchen  die
Bayersche  Mäßerei  noch  nicht  eingeführt  ist,  das  erstemal  auf  Kosten  des
Staates  anzuschaffen  und  unter  keinem  Vorwande  andere  Mäßereien,  z.  B.  in
Säcken  zu  gestatten.  ·

Von  derselben  Zeit  an  hören  mithin  auch  alle  Kompositionen  gänzlich  auf,
sie  mögen  unter  was  immer  für  einen  Titel  entstanden  oder  behandelt  worden
  seyn.

g.  3.

Dieser  Aufschlag  ist  von  Jedermann,  der  sich  mit  Bierbrauen,  Branntweinbrennen,
  Essig=  oder  Germsieden  abgiebt  und  hierzu  ein  Malz  verwendet,
ohne  Unterschied,  ob  diese  Artikel  zum  häuslichen  Selbstbedarf  oder  zum  Verschleiße
  bestimmt  sind,  zu  entrichten.

Dabei  soll  nicht  die  mindeste  Ausnahme,  Befreiung  oder  Begünstigung
Statt  haben,  und  wie  schon  vorhin  bemerkt  worden,  sollen  selbst  Unsere  eigenen
  Staats=  und  Hof-Brauereien  dieser  Abgabe  unterworfen  seyn.

Ueber  diesen  Aufschlag  soll  zu  keiner  Zeit  und  unter  keinem  Vorwande
eine  Komposition  Statt  finden.
g.  4.

Bei  dem  braunen  Biere  sind  ohne  Unterschied,  ob  es  Winter--  oder
Schenk-Bier,  oder  ob  es  Sommer-,  Märzen=  oder  Lager-Bier  ist,  bei  Be-
        <pb n="74" />
        62

stimmung  des  Satzes  auf  den  Bayerschen  Eimer  Bier  45  Kr.  Aufschlag  einzurechnen;
  bei  dem  weißen  Weizenbier  oder  bei  dem  weißen  Gerstenbier  aber
sind,  weil  aus  gleicher  Malz-Quantität  mehr  erzeugt  wird,  bei  der  Satzbestimmung
  auf  den  Eimer  und  zwar  bei  dem  weißen  Gerstenbier  30  Kr.  einzurechnen.


Durch  dieses  Verhältniß  ist  das  Ebenmaß  zwischen  dem  Brauer  und  dem
Mublikum  so  hergestellt,  daß  das  Publikum  nicht  verkürzt  und  auch  dem  Brauer
für  die  beschwerliche  Minuto-Kollektation  und  für  den  manchen  Verlust,  den
er  hierbei  zu  leiden  hat,  eine  mäßige  Entschddigung  in  Händen  gelassen  wird.

g.  5.

Da  der  Aufschlag  von  dem  Branntweine,  welcher  aus  dem  Biergelaͤger  erzeugt
wird,  schon  unter  jenem,  welcher  von  dem  zum  Biersieden  bestimmten  Malze
entrichtet  wird,  begriffen  ist,  so  haben  die  Branntweinbrenner  in  den  Staͤdten
und  Maͤrkten,  in  welchen  neben  Unseren  und  den  bürgerlichen  Bierbrauereien
berechtigte  Branntweinbrenner  bestehen,  den  Bierbrauereien,  so  lange  diese  Einrichtung
  besteht,  zu  dem  Aufschlage  im  Gelde  soviel  beizutragen,  als  die  Branntweinbrenner
  vom  Malze  bezahlen  muͤßten,  welches  sie  brauchen  wuͤrden,  um
eine  gleiche  Quantitaͤt  Branntwein  wie  aus  dem  Gelaͤger  zu  erzeugen.  —  —

S  6.

Damit  nun  dieses  Staatsgefaͤll  ordentlich  und  richtig  eingebracht  werde,
so  verordnen  Wir  Weiteres  allergnaͤdigst:  «

1)  daß  jeder,  der  des  Bierbrauens  oder  Branntweinbrennens  berechtigt
ist,  so  oft  er  viel  oder  wenig  Malz  in  die  Muͤhle  giebt,  von  dem  im  Orte
selbst  oder  in  der  Nähe  aufgestellten  Unteraufschlaͤger  eine  gefertigte,  mit  der
fortlaufenden  Nummer  bezeichnete  Polette  zu  nehmen  habe,  in  welcher  der
Name  des  Malzeigenthuͤmers,  der  Betrag  des  eingesprengten  Malzes  und  die
Muͤhle,  wohin  solches  zum  Brechen  gebracht  wird,  ausgedrückt  sind;

2)  daß  diese  Polette  bei  dem  Malzeigenthuͤmer  bei  Ueberbringung  des  zu
brechenden  Malzes  jedesmal  dem  Müller  oder  Malzbrecher  behändigt  werden
  müsse;

)  daß  alle  dergleichen  Poletten  von  den  Müllern  oder  Malzbrechern  alle
vierzehen  Tage  den  Unteraufschlägern,  von  denen  sie  ausgestellt  sind,  unnachlässig
  zurückgegeben  werden  sollen;  daß  ferner
        <pb n="75" />
        63

4)  jeder,  der  sich  mit  Bierbrauerei  oder  Branntweinbrennerei  abgiebt,
am  Ende  eines  jeden  Vierteljahres  den  Unteraufschläger  seines  Orts  oder  Bezirks
  eine  Anzeige  zu  übergeben  habe,  in  welcher  enthalten  ist,  wieviel  und  in
welcher  Mühle  er  in  dem  verflossenen  Jahre  Malz  habe  brechen  lassen;

5)  daß  diese  Anzeigen  da,  wo  die  Brauerei  oder  Branntweinbrennerei
nicht  durch  den  Eigenthümer  oder  Pachter  selbst,  sondern  durch  aufgestellte
Beamte  oder  Verwalter  und  gebrödete  Diener  betrieben  wird,  von  dem  Beamten
  imd  Braumeister  oder  bestellten  Branntweinbrenner,  bei  denjenigen
Brauereien  und  Branntweinbrennereien  aber,  welche  von  den  Eigenthümern
oder  Pächtern  selbst  geführt  werden,  nebst  diesen  auch  noch  von  einem  Brauoder
  Branntweinbrennerei-Gehülfen  mit  unterschrieben  seyn  müssen.

Diese  bisherigen  und  folgenden  Anordnungen  sollen  auch  bei  Unseren  eigenen,
  auf  Selbst-Regie  geführten  oder  verpachteten  weißen  und  braunen
Brauhaäusern  befolgt  werden,  und  ist  der  Aufschlagsbetrag  bei  denjenigen  Brauhdusern,
  bei  welchen  Unser  Aerarium  und  nicht  die  Pächter  den  Aufschlag  zu
tragen  haben,  in  den  Braurechnungen  ordentlich  in  Ausgabe  zu  setzen  und  an
die  Behörden  einzusenden.

g.  7.

Damit  aller  Gefährde  vorgebeugt  werden  möge,  so  haben  Unsere  Landrichter
  mit  Ausnahme  von  Bayern,  weil  dieses  daselbst  ohnehin  schon  früher
geschehen  ist,  sogleich  nach  Empfang  der  gegenwärtigen  Verordnung  alle  in
ihren  Landgerichten,  in  den  kleinen  Städten  und  Märkten  und  in  den  ihren
Landgerichten  einverleibten  Herrschaften,  Hofmarken  und  anderen  mit  der  Jurisdiktion
  begabten  Gütern,  entlegene  ordentliche  Müller  sowohl,  als  auch  diejenigen
  Personen,  welche  in  den  bei  einigen  Brauhäusern  vorhandenen  Malzmühlen
  verschiedener  Art  zum  Malzbrechen  angestellt  sind,  auf  einen  Tag  vorzufordern,
  resp.  sich  ordentlich  verschaffen  zu  lassen,  dieselben  über  die  durch
gegenwärtige  Verordnung  auferlegten  Pflichten  und  Obliegenheiten  durch  einen
faßlichen  Vortrag  zu  unterrichten,  sie  darüber  in  eidliche  Pflicht  zu  nehmen
und  ihnen  aufzutragen:

1)  daß  sie  von  Niemand  ein  Malz  zu  brechen  übernehmen  wollen,  wenn
ihnen  nicht  zugleich  die  von  dem  Unteraufschläger  auszustellenden  Poletten  behändigt
  werdenz

13
        <pb n="76" />
        64

2)  daß  sie  von  Niemand  mehr  Malz,  als  die  ihnen  zukommende  Polette
ausweist,  übernehmen  und  deswegen  das  ihnen  zum  Brechen  übergebene  eingesprengte
  Malz  in  ordentlichen  abgeaichten  hölzernen  Mäßereien  ohne  Stoß  und
ungehauft  genau  messen,  wobei  es  jedoch  nicht  den  Sinn  hat,  daß  wenn  bei
der  Messung  etwas  mehr  Malz,  als  die  Polette  enthält,  sich  ergiebt,  das
Ueberbleibende  gar  nicht  angenommen  werden  sollte,  sondern  es  ist  in  diesem
Falle,  weil  sich  die  Quantitat  des  eingesprengten  Malzes  oft  nach  dem  Abführen
  in  die  Mühle  von  selbst,  wiewohl  unbedeutend  vermehren  kann,  die
sich  bezeigte  kleine  Vermehrung  in  der  Polette  sogleich  und  auf  der  Stelle  anzumerken,
  damit  der  Aufschlag  auch  nach  dieser  zufälligen  Mehrung  berechnet
und  erhoben  werde;

3)  daß  sie  überhaupt  weder  mittelbar  noch  unmittelbar  zu  einer  Gefährde
mitwirken  wollen.

In  den  durch  den  Rheinischen  Bund  mit  allen  Souveränitats-Rechten  Unseren
Staaten  einverleibten  und  mediatisirten  Gebieten  haben  Unsere  naächstgelegenen
Landgerichte  aus  besonderem  Auftrage,  welche  von  der  betreffenden  Landes-Direktion
  ohne  mindesten  Verzug  zu  ertheilen  ist,  diese  Vorladung  und  Verpflichtung  vorzunehmen
  und  in  denjenigen  Hauptstädten,  in  welchen  bereits  ordentlich  organisirte
  Stadtgerichte  bestehen,  ist  dieses  Verpflichtungsgeschäft  in  Ansehung  der
ihrer  Jurisdiktion  unterworfenen  Müller  und  Malzbrecher  sogleich  nach  Publikation
  der  gegenwärtigen  Verordnung  durch  dieselben  zu  besorgen.

§.  8.

Diese  Handlung  soll  von  den  Land=  und  Stadt-Gerichten  jedesmal  erneuert
  werden,  so  oft  mit  den  Mühlinhabern  oder  Malzbrechern  eine  Veränderung
  vorgeht.  Deswegen  sollen  alle  jene  Bierbrauer  oder  Branntweinbrenner,
  welche  eigene  Malzmühlen  haben,  besonders  gehalten  seyn,  jede  Veränderung
  mit  den  zum  Malzbrechen  bestellten  Arbeitern  dem  Land=  oder  Stadt-Gerichte
  sogleich  anzuzeigen,  und  den  neu  anstehenden  Malzbrecher  vor  ihnen
erscheinen  zu  machen;  im  widrigen  Falle  werden  sie  der  Unterschlagung  des
Aufschlags  schuldig  angesehen  und  bestraft.

S.  9.

Weil  aber  bei  dergleichen  Partikular-Malzmühlen  die  Unterschleife  am
leichtesten  möglich  sind,  so  sollen  nicht  nur  die  bereits  vorhandenen  bei  den
einschlägigen  Land=  und  Stadt-Gerichten  angezeigt  und  daselbst  in  einem  or-
        <pb n="77" />
        65

dentlichen  Kataster  vorgemerkt  werden,  sondern  auch  Niemand  erlaubt  seyn,
ohne  Unser  Vorwissen  und  ausdrückliche  Bewilligung  neue  zu  erbauen;  auch  behalten
  Wir  Uns  bevor,  über  den  Bestand  der  bereits  vorhandenen  Mühlen
dieser  Art  nach  Umständen  das  Zweckmäßige  zu  verfügen.

g.  10.

Wer  wegen  Mangel  an  einer  naͤhern  Muͤhle  sein  Malz  auf  einer  ausländischen
  Mühle  brechen  lassen  muß,  hat  solches  vorlädufig  allezeit  bei  dem
einschlägigen  Unteraufschläger  anzuzeigen  und  bei  dem  betreffenden  Grenz-Mauthamte
  von  jedem  Metzen  Bayerschen  Maßes  377  kr.  Aufschlag  zu  entrichten
und  das  eingeführte  Malz  in  den  zu  übergebenden  Quartals-Anzeigen  mit  Anlegung
  der  Mauth-Poletten  bestimmt  anzugeben,  die  Mauthämter  selbst  aber
haben  diesen  Betrag  an  den  treffenden  Unteraufschläger  zu  übersenden.

Von  einer  Unserer  Provinzen  in  die  andere  aber  kann  und  darf  von  nun
an  ohne  unterschied  der  Staatskasse,  in  welche  diese  Gefälle  fließen,  das
Malz  nach  erholter  Polette  in  die  Mühlen  geführt  werden.

d.  11.

Die  Unteraufschlaͤger  haben  in  eigenen  Registern  oder  Manualien  die  zu
jedem  Brauhause  oder  jeder  Branntweinbrennerei  oder  Essigsiederei  abgegebenen
und  von  den  Müllern  oder  Malzbrechern  zurückgenommenen  Poletten  in  besonderen
  Rubriken  überall  mit  Beisetzung  des  Tages,  an  welchem  die  Poletten
ausgegeben  und  wieder  eingehändigt  worden  und  mie  Bemerkung  des  sich  bei
der  Messung  ergebenen  Ueberschusses,  mit  der  fortlaufenden  Nummer  der  Polette
  genau  einzutragen  und  aus  diesen  Manualien  alle  Vierteljahre  Auszüge
zu  dem  ihnen  vorgesetzten  Oberaufschlagamte  einzusenden.  —  —

g.  12.

Wenn  die  Unteraufschlaͤger  bemerken,  daß  zwischen  den  ausgegebenen  und
zurückgestellten  Poletten  eine  Ungleichheit  eintrete,  so  haben  sie  da,  wo  es  gebricht,
  sogleich  das  Geeignete  zu  erinnern  und  im  Falle,  daß  der  säumige  oder
fehlende  Theil  auf  ihr  Ermahnen  nicht  auf  der  Stelle  Genüge  thut,  solches
ohne  Verzug  nicht  nur  der  kompetenten  Obrigkeit,  welche  ihnen  bei  Vermeidung
  schwerer  Responsabilität  die  nöthige  Assistenz  zu  leisten  verpflichtet  ist,
anzuzeigen,  sondern  auch  dem  vorgesetzten  Oberaufschlagamte  einzuberichten.

13  *
        <pb n="78" />
        66

g.  13.

Die  Unteraufschlaͤger  sind  ferner  angewiesen,  strenge  daruͤber  zu  wachen,
daß  in  dem  oben  angegebenen  Sinne  nirgends  mehr  Malz,  als  die  von  ihnen
ausgestellte  Polette  enthaͤlt,  abgegeben  oder  wohl  gar  ohne  Polette  Malz  gebrochen
  werde;  sie  sind  deßwegen  befugt  und  beauftragt,  nicht  nur  in  allen
Muͤhlen,  wem  sie  gehoͤren  und  von  welcher  Art  sie  seyn  moͤgen,  sondern  auch
in  allen  Brauhäusern  und  Branntweinbrennereien,  wann  und  so  oft  sie  wollen,
nachzusehen,  und  sich  von  ihrem  Betriebe  in  Kenntniß  zu  setzen.

Sie  haben  auch  von  Zeit  zu  Zeit  die  hölzernen  vorgeschriebenen  Malzmessereien
  zu  untersuchen  und  abzuaichen.

g.  14.

Der  auf  diese  Art  angeordnete  Aufschlag  ist  folgender  Weise  zu  entrichten
und  zwar  ist  bei  den  brauenden  Bierbrauereien  von  demjenigen  Malze,  welches
von  der  Sudzeit  des  neuen  Winterbiers,  mithin  vom  1.  Oktober  angefangen,
bis  zum  letzten  Dezember  ohne  Unterschied,  ob  solches  zum  Winter-  oder  zum
Sommer-Biere  verwendet  wird,  in  die  Mühle  kommt,  die  Hälfte  des  treffenden
Aufschlags  mit  183  Kr.  vom  Metzen  des  eingesprengten  Malzes  zwischen  dem
1.  und  15.  Januar  und  die  andere  Hälfte  zwischen  dem  1.  und  15.  Juli
zu  bezahlen.

Von  demjenigen,  was  vom  1.  Januar  bis  letzten  März  in  die  Mühle
kömmt,  ist  die  Hälfte  des  treffenden  Aufschlags,  nämlich  182  Kr.  vom  Metzen
zwischen  dem  1.  und  15.  April  und  die  andere  Hälfte  zwischen  dem  1.  und
15.  Oktober  zu  entrichten.

Von  demjenigen  aber,  was  vom  1.  April  angefangen,  oder  auch  etwa
noch  im  Monate  Mai  auf  die  Mühle  kömmt,  ist  der  ganze  Betrag  mit  371  Kr.
vom  Metzen  zwischen  dem  1.  und  15.  Juli  mit  und  neben  der,  in  dieses  Ziel
fallenden,  vorerwähnten  Hälfte  des  Dezember-Quartals  abzuführen.

Von  dem  zum  weißen  Weizen=  und  Gersten-Bier  bestimmten  Malze  ist  von
diesen  Brauhausern  der  ganze  treffende  Aufschlag  mit  371  Kr.  vom  Metzen
jedesmal  in  den  Vierteljahrszielen,  in  welchen  das  Malz  in  die  Mühle  kömmt,
zu  entrichten.

Derselbe  Fall  ist  es  auch  in  Ansehung  der  Ziele  von  dem  zur  Branntweinbrennerei
  oder  Essigsiederei  bestimmten  Malze.

Von  demjenigen  Malze,  welches  vor  dem  1.  Dktober  in  die  Mühle  gebracht
  wird,  ist  der  Aufschlag  pro  371  Kr.  vom  Metzen  ganz  zu  erheben,
        <pb n="79" />
        67

und  noch  in  demselben  Vierteljahre,  naͤmlich  noch  in  dem  vierten  Quartale
diesed  naͤmlichen  Etatsjahres  zu  verrechnen,  sowie  dieses  insbesondere  der  Fall
ist,  wenn  vor  der  ordentlichen  Sudzeit  das  Einsieden  und  Ausschenken  erlaubt  wird.

g.  15.

An  der  treffenden  Aufschlagsschuldigkeit  kann  außer  der  oben  gestatteten
Zahlungseintheilung  eines  Theils  des  Aufschlages  kein  Ausstand  gestattet  werden,
  wenn  auch  der  Bierbrauer  oder  Branntweinbrenner  das  Malz,  welches
er  im  abgewichenen  Vierteljahre  hat  brechen  lassen,  noch  nicht  verbraucht  hat.

g.  16.

Da  kuͤnftig  der  Aufschlag  vom  Malze  gereicht  wird,  so  kann,  weil  das
Publikum  den  Aufschlag  bezahlt,  unter  keinem  Vorwande  oder  Motive  kuͤnftig
ein  Nachlaß  Statt  haben.

Von  demjenigen  aber,  was  an  Malz  oder  Bier,  und  bei  den  Branntweinbrennern
  an  Branntwein  durch  Brand,  oder  durch  ein  im  Sudwesen
oder  im  Keller  nicht  selbst  veranlaßtes  Unglück  zu  Grunde  geht,  ist
der  Aufschlag  pro  Rata  des  zu  Grunde  gegangenen  Quantums,  nach  der
vorlaufig  von  den  obersten  Behörden  beizubringenden  Genchmigung,  abzuschreiben.

Kein  anderer  Fall  ist  zu  Abschreibungs-Gesuchen  geeignet,  und  diese  Gesuche
  müssen  allzeit  mit  Zeugnissen  der  Ortsobrigkeit  belegt  werden.

ß.  17.

Wenn  aus  einem  oder  dem  andern  Vorwande  ein  Bierbrauer  oder  Branntweinbrenner
  die  treffende  Aufschlagsschuldigkeit  nicht  berichtigen  will,  so  hat
der  Unteraufschläger  solches  nicht  nur  unverzüglich  dem  Oberaufschlagamte  zu
berichten,  sondern  auch  dem  Restanten  bis  auf  erhaltene  höhere  Anweisung
keine  Malz-Polette  mehr  abfolgen  zu  lassen.

8.  18.
Die  Unteraufschläger  ubersenden  diese  Gefälle  sogleich,  wie  sie  eingehen,
in  den  gesetzten  Terminen  an  die  Oberaufschlagsämter.
S.  19.

Da  die  Vorenthaltung  oder  Veruntreuung  des  Aufschlags  nichts  geringeres
al5  ein  Eingriff  in  dic  öffentlichen  Gelder  ist,  so  werden  hiermit  gegen  diejenigen,
  welche  sich  dieses  Vergehens  schuldig  machen,  folgende  Strafen  verhängt:
        <pb n="80" />
        68

A.  Diejenigen  Brauhaus-Inhaber  oder  Branntweinbrenner,  welche  überwiesen
  werden,  daß  sie

a)  auf  fremden  oder  eigenen  Malzmühlen,  ohne  Erholung  der  Polette
Malz  gebrochen;  oder
b)  außer  dem  zufalligen  Ueberschusse  mehr  Malz  als  die  erholte  Polette
ausweiset,  brechen  lassen;
c)  die  vorgehenden  Veränderungen  mit  ihren  gebrödeten  Malzbrechern  nicht
zeitig  genug  angezeigt;
2)  heimliche  Malzmühlen  gehalten,  oder
e)  ausländisches  Malz  eingeschwärzt,  und
1)in  Folge  dieser  Gefährden  falsche  Quartals--Anzeigen  übergeben  haben,
sollen  in  jedem  dieser  Fälle,  nebst  Ersat  des  Aufschlags-Entganges,  das  erste
Mal  mit  100  Reichsthalern,  das  zweite  Mal  mit  200  Reichsthalern,  das
dritte  Mal  mit  300  Reichsthalern,  nebst  öffentlicher  Bekanntmachung,  und
das  vierte  Mal  mit  Amovirung  ihrer  Person  von  der  Brauerei  oder  Branntweinbrennerei
  dergestalt  bestraft  werden,  daß  sie  in  Zeit  von  sechs  Monaten
ihre  Brauerei  oder  Branntweinbrennerei  Jemand  andern  verkaufen,  oder  in
Fällen,  wenn  diese  aus  anderen  Ursachen  unverdußerlich  waren,  an  die  betreffenden
  nächsten  Successoren  abtreten  müssen.

Sind  es  bloße  Pächter,  welche  sich  dieses  Vergehens  schuldig  machen,
so  sollen  sie  ebenfalls  nebst  Ersatz  des  Aufschlags-Entganges,  das  erste  Mal
mit  100  Reichsthalern,  das  zweite  Mal  mit  200  Reichsthalern  und  öffentlicher
  Bekanntmachung  und  das  dritte  Mal  mit  300  Reichsthalern,  dann
gänzlicher  Kassirung  ihres  Pachtes  bestraft  werden,  wobei  sie  überdieß  gehalten
seyn  sollen,  den  Eigenthümer  im  dritten  Falle,  des  ihm  hierdurch  zugehenden
Schadens  halber,  vollkommen  zu  entschädigen;  auch  sollen  sie  zu  einem  andern
Brauhauspachte  für  immer  unfähig  seyn.

§#.  20.

B.  Diejenigen  Beamten  oder  Verwalter,  welche  neben  ihren  Dienstherrschaften
  wissentlich  falsche  Malz-Quartals-Anzeigen  unterschreiben,  oder
wohl  gar  ohne  Wissen  und  Willen  ihrer  Herrschaften,  die  im  vorigen  §.  sub
Lit.  a.  b.  c.  d.  et  c.  bezeichneten  Gefährden  spielen,  sollen  nebst  Ersatz  des
Aufschlags-Entganges  das  erste  Mal  mit  100  Reichsthalern,  das  zweite  Mal
mit  200  Reichöthalern  und  das  dritte  Mal  mit  300  Reichsthalern  nebst  Kassation
  bestraft  werden.
        <pb n="81" />
        69

Diieejenigen  Braumeister  und  Brau=  und  Branntweinbrennerei-Gehülfen,
welche  sich  das  ndmliche  Vergehen  zu  Schulden  kommen  lassen,  sollen  das  erste
Mal  mit  10  KReichsthalern,  das  zweite  Mal  mit  20  Reichsthalern  und  das
dritte  Mal  mit  50  Reichsthalern,  nebst  Entfernung  von  dem  Brauhause  oder
der  Branntweinbrennerei  bestraft  werden.  Sie  sollen  auch  bei  keinem  andern
Brauhause  oder  Branntweinbrennerei  mehr  in  Dienst  oder  in  Arbeit  angestellt
werden  können,  und  deßwegen  im  dritten  Falle  die  öffentliche  Bekanntmachung
geschehen.  «

§.  21.

C.  Die  berechtigten  Müller,  welche

a)  für  wen  immer  ohne  empfangene  Poletten  Malz  zum  Brechen  übernehmen

  und  abfolgen  lassen;  oder

b)  über  den  zufälligen,  und  in  der  Polette  sogleich  anzumerkenden  Ueberschuß,

  mehr  zum  Brechen  übernehmen,  brechen  und  abfolgen  lassen,
als  die  Polette  anzeigt,
sollen  das  erste  Mal  mit  20  Reichsthalern,  das  zweite  Mal  mit  40.  Reichsthalern,
  und  das  dritte  Mal  mit  60  Reichsthalern  nebst  Verlust  des  Rechtes,
Malz  zu  brechen,  für  ihre  Person  bestraft  werden.

Werden  diese  Vergehen  von  Malzbrechern  begangen,  welche  bei  eigenen
Malzmühlen  der  Bierbrauer  oder  Branntweinbrenner  angestellt  sind  oder  gebraucht
  werden,  so  unterliegen  sie  für  ihre  Person  einer  Geldstrafe  von  10
Reichsthalern;  gegen  die  Eigenthümer  der  Malzmühle  aber  soll  gleich  in  dem
ersten  Falle  mit  Abbrechung  der  eigenen  Malzmühle  verfahren  werden.

Im  Falle,  wo  eine  heimliche  Malzmühle,  von  was  immer  für  einer  Art,
entdeckt  wird,  wird  gegen  den  Eigenthümer  mit  300  Reichsthalern  Geldstrafe,
Abbrechung  der  Mühle  und  oöffentlicher  Anzeige  seines  Namens  verfahrenz  und
hierüber  besonders  haben  die  Unteraufschläger  mit  Strenge  zu  wachen.

g.  22.
D.  Diejenigen  Aufschlagöbeamten  und  Aufschlaͤger,  welche
a)  wissentlich  zur  Defraudation  des  Aufschlags,  auf  was  immer  für  eine
Weise,  mitwirken  oder
b)  die  entdeckten  Gefährden  unangezeigt  lassen,  oder
c)  wohl  gar  die  eingebrachten  Aufschlagsgefälle  unterschlagen  oder  veruntreuen,
sollen  ohne  Weiteres  kassirt  und  zu  allen  oöffentlichen  Aemtern  und  Geschäften
unfähig  erklärt  werden.
        <pb n="82" />
        70

Diejenigen  Aufschlagsbeamten  hingegen,  welche  zwar  nicht  zu  Gefaͤhrden
mitwirken,  aber  doch  in  ihrem  Amte  nachlaͤssig  erscheinen,  und  deßwegen  die
vorgehenden  Betruͤgereien  nicht  wahrnehmen,  sollen  nach  einmaliger  fruchtloser
Ahndung  und  Warnung  amovirt  werden.

Außerdem  werden  bie  Unteraufschlaͤger  als  bloße  Kommissionaͤrs  betrachtet,
und  koͤnnen  daher  auch  ohne  Angabe  einer  Ursache  abgeaͤndert,  entlassen,  und
die  Geschaͤfte  einem  andern  uͤbertragen  werden,  und  dieses  soll  auch  sogleich
geschehen,  sobald  aus  der  Unverhältnißmäßigkeit  des  Aufschlag-Ertrages  und
aus  der  Unthätigkeit  des  Subjekts  erscheint,  daß  die  Sache  nicht  mit  dem
gehörigen  Eifer,  Einsicht  und  Treue  betrieben  werde.

Unsere  Braubeamten  sollen,  wenn  sie  eine  oder  die  andere  der  im  F.  19
bezeichneten  Gefahrden  spielen,  derselben  im  gegenwärtigen  §.  20  festgesetzten
Strafe  unterworfen  seyn.

§.  23.

In  allen  Fällen,  wo  die  verhängten  Geldstrafen  wegen  Armuth  von  den
strafbaren  Personen  nicht  erholt  werden  können,  sind  sie  stufenweise  bei  Siegelmaͤßigen
  mit  3  bis  6  und  12monatlicher  Gefängniß-,  bei  Unsiegelmäßigen  hingegen
  mit  eben  so  langer  Zuchthausstrafe  zu  furrogiren.

g.  24.

Damit  aber  die  verpoͤnten  Gefaͤhrden  desto  eher  entdeckt  werden,  so  wird
hiermit  verordnet,  daß  jedem,  der  eine  solche  Gefaͤhrde  aufbringt  und  anzeigt,
wenn  sich  die  Sache  verifizirt,  die  Hälfte  der  darauf  gesetzten  Geldstrafe  zufallen
  solle;  die  andere  Hälfte  aber  soll  dem  geeigneten  Oberaufschlagamte  zur
Berechyung  zugestellt  werden.

d.  26.

In  der  naͤmlichen  Absicht  wird  weiter  verordnet,  daß  der  Beamte  oder
Verwalter,  welche  die  von  seiner  Dienstherrschaft  oder  den  gebrödeten
Dienern  derselben,  auf  eine  oder  die  andere  Art  gespielten  Gefährden  angiebt,
wenn  sich  das  Vergeben  bestätigt,  von  derselben  ohne  genügende  Pension  so
lange  nicht  durch  Aufkündigung  aus  dem  Dienste  entlassen  werden  kann,  als
nicht  andere  Ursachen  eintreten,  welche  nach  Recht  und  urtheil  der  vorgesetzten
Justiz-Stellen  zur  Diensteentlassung  qualifiziren.

Die  herrschaftlichen  Braumeister  hingegen,  sowie  die  gebrödeten  Malzbrecher,
  dann  Brau=  und  Branntweinbrennerei-Gehülfen,  welche  solche  gegrün-
        <pb n="83" />
        71

dete  Anzeigen  machen,  sollen  von  ihren  Herrschaften  wenigstens  innerhalb  eines
  ganzen  Jahres  nicht  nahrungslos  gestellt  werden  können.

S#26.

Ueber  das  Forum  und  das  Verfahren  in  Aufschlags-Defraudations-Fällen
wird  verfügt:

a)  die  Judikatur  steht  dem  Oberaufschlagsamte,  und  zwar  jedem  in  seinem
Bezirke  zu;

b)  alle  Defraudations  =  Fälle  sind  summariissime  zu  instruiren,  jedoch
nur  mit  genugsamer  Vernehmung  des  Beklagten  zu  entscheiden;

c)  von  den  in  der  gedachten  ersten  Instanz  erfolgten  Entscheidungen  geht
die  Appellation  unter  einem  peremtorischen  und  praklusiven  Termine
von  60  Tagen  zu  der  vorgesetzten  Landes-Direktion.

.  27.

Ebenso  steht  das  Verfahren  gegen  die  in  Aufschlags-Ausständen  befangenen
  Personen  dem  treffenden  Oberaufschlagsamte  zu,  und  soll  in  diesen  Fällen
kein  Prozeß  gestattet,  sondern  nach  ertheilten  Zahlungs-Terminen  von  höchstens
  vierzehen  Tagen,  ohne  Zulassung  einer  Appellation,  mit  der  Exekution
gegen  den  Restanten  fürgeschritten  werden.

g.  28.

Außer  den  wenigen  unvermeidlichen  Beschränkungen,  welche  in  den  vorausgehenden
  Bestimmungen  enthalten  sind,  wird  die  innere  Einrichtung  der
Brauhäuser,  die  Größe  der  Bier-Suden  und  der  ganze  Betrieb  des  Bier-Sudwesens
  der  freien  Anordnung,  Einsicht  und  Konvenienz  der  Bierbrauer
überlassen;  desto  mehr  versehen  Wir  Uns  aber  auch  zu  ihnen,  daß  sie  ein  gesundes,
  ächtes  und  in  seiner  Güte  dem  jahrlich  zu  bestimmenden  Biersatze  entsprechendes
  Bier  erzeugen  und  an  das  Publikum  abgeben  werden.

Im  widrigen  Falle  sind  die  Orts-Polizei-Behörden  angewiesen  und  berechtigt,
  gegen  diejenigen,  welche  schlechtes  und  ungesundes  Bier  verschleißen,
die  in  den  alteren  Gesetzen  bestimmten  Maßregeln  und  Strafen  eintreten  zu
lassen  und  zu  vollziehen.

S#.  29.
Damit  die  Bierbrauer  billigerweise  vor  muthwilligen  Bierschulden  und

dießfallsigen  Schaden  sicher  gestellt  werden,  wird  gesetzlich  verordnet,  daß  alle
11
        <pb n="84" />
        72

Bierschulden  der  Wirthe  vier  Wochen  nach  der  Anforderung  die  Vorzuͤge  der
Wechsel-  und  Merkantil--Schulden  haben  sollen,  worauf  saͤmmtliche  Justiz-Stellen
  und  Jurisdiktions-Obrigkeiten  der  künftigen  Verhandlung  und  Nachachtung
  willen  hiermit  ausdrücklich  angewiesen  werden.

g.  30.

Die  dlteren  Verordnungen  in  Betreff  des  ausländischen  Bieres  werden
dahin  modifizirt,  daß  keiner  Unserer  Unterthanen  soweit  beschränkt  seyn  solle,
daß  er  nicht  ausländische  Bierschenken  besuchen  oder  ausländisches  Bier  zu  seinem
  täglichen  Bedarf  in  Flaschen  und  Krügen  in  das  Land  bringen  dürfe;
daß  aber  derjenige,  welcher  von  dem  Auslande  Bier  in  großen  oder  kleinen
Fässern  einführt,  von  jedem  Eimer  Bayerscher  Mäßerei  45  Kr.  Aufschlag  bezahlen
  solle.

Die  Wirthe  selbst  haben  nur  inländisches  Bier  auszuschenken.

g.  31.

Alle  aͤlteren  Aufschlags-Mandate  und  Polizei-Verordnungen,  welche  durch
gegenwaͤrtige  Verordnung  nicht  ausdruͤcklich  oder  stillschweigend,  direkte  oder
indirekte  abgeändert  oder  modifizirt  worden  sind,  sollen  ferner  volle  Kraft  haben.

g.  32.

Diese  Verordnung  versteht  sich  jedoch  nur  auf  die  aus  Getreidemalz  erzeugten
  Getränke;  von  allen  übrigen  Artikeln  sind  einstweilen,  und  bis  Wir
auch  dießfalls  eine  nahere  Bestimmung  erlassen  werden,  noch  ferner  die  in  den
verschiedenen  Provinzen  und  Orten  bestehenden  Abgaben  fort  zu  entrichten,  doch
soll  schon  jetzt  unter  keinem  Vorwande  irgend  eine  Personal=  oder  Lokal-Befreiung
  mehr  Statt  haben.  ·

Endlich  und

g.  33.

verbinden  Wir  mit  dieser  allgemeinen  Verfuͤgung  auch  die  Aufhebung  des  in
einigen  Provinzen  und  Orten  noch  bestehenden  Bier-Abnahme-Zwanges,  und
verordnen  hiermit  allergnaͤdigst,  daß,  wie  Wir  es  in  Bayern  schon  vorlaͤngst
verfügt  haben,  vom  Anfange  des  nächsten  Sud-Jahres  aller  Bier-Abnahme-Zwang
  und  alle  Bannausübungen  der  Brauereien,  mithin  auch  Unserer  eigenen
Staats-Brauhäuser,  in  dem  ganzen  Umfange  Unserer  Staaten  gänzlich  aufhö-
        <pb n="85" />
        73

ren  und  auch  die  freie  Einfuhr  des  Bieres  in  die  Städte  und  Markte  auf
keine  Art  beschränkt  oder  erschwert  werden  solle.

Diese  Unsere  allerhöchste  Verordnung,  welche  Wir  allenthalben  genauest
beobachtet  und  befolgt  wissen  wollen,  ist  demnach  durch  das  Regierungs-Blatt
sowohl,  als  auch  durch  Vertheilung  der  besonders  abzudruckenden  nöthigen
Anzahl  Eremplare  zu  Jedermanns  Wissenschaft  schleunig  öffentlich  bekannt  zu
machen.

Gegeben  in  Unserer  Haupt=  und  Residenz-Stadt  München  den  28.  Juli  1807.

MWax  Loseph.
Freiherr  von  Hompesch.
Auf  Königlichen  allerhöchsten  Befehl
G.  Geiger.

II.

Nachdem  die  Anzeige  geschehen  ist,  daß  in  mehren  Bierbrauereien  das  in
Malzaufschlags-Sachen  erlassene  Edikt  dadurch  einigermaßen  zu  vereiteln  gesucht
worden  ist,  daß  das  Malz  sogleich  nach  dem  Einsprengen  in  die  Mühle  zum
Abmessen  gebracht  worden,  und  daß  auch  öfters  das  Malz  erst  in  der  Nacht
in  die  Mühle  geführt,  und  die  Abmessung  bloß  durch  die  unverpflichteten  Mühlknechte
  verfügt  worden  ist,  so  verordnen  Se.  Majestät,  der  König,  allergnddigst,
  daß  das  Malz  allezeit  von  dem  verpflichteten  Müller  selbst  und  nur
bei  Tage,  auch  nicht  eher,  als  bis  solches  zum  Brechen  bereit  und  ordentlich
abgestanden  ist,  gemessen  werden  soll,  wobei  gegen  die  Uebertreter  dieser  Verordnung
  folgende  Strafen  bestimmt  werden:

1)  welcher  Müller  das  mit  der  Polette  in  die  Mühle  gebrachte  eingesprengte
  Malz  nicht  selbst  mißt,  oder  nicht  in  seiner  Gegenwart  und  unter
seiner  Aufsicht  durch  seine  Knechte  messen  läßt,  hat  zur  Strafe  den  zehnfachen
Aufschlag  des  Malzbetrags  zu  bezahlen.

In  Fallen,  wenn  der  Müller  erkrankt  oder  wenn  die  Mühle  von  einer
Witwe  besessen  wird,  ist  der  erste  Mühlknecht  zu  verpflichten  und  die  Messung
von  diesem  zu  besorgen;  dabei  haben  die  Brauer  die  Verführung  des  Malzes
in  die  Mühle  dergestalt  einzurichten,  daß  die  Messung  bei  Tage  geschehen  kann.
        <pb n="86" />
        74

2)  Jeder  Muͤller,  welcher  das  mit  der  Polette  in  die  Muͤhle  gebrachte
Malz  eher  abmißt,  als  es  zum  Brechen  vollkommen  bereit  und  ordentlich  abgestanden
  ist,  hat  den  zweifachen  Aufschlags-Betrag  des  gemessenen  Malzes  als
Strafe  zu  bezahlen.

8)  So  oft  diese  Uebertretung  wiederholt  wird,  so  oft  wird  diese  Strafe
verdoppelt.

Hiernach  hat  sich  also  Jedermann  zu  achten.  —  —
München  den  30.  Dezember  1807.

Auf  Sr.  Königlichen  Majestät  besonderen  allerhöchsten  Befehl

Freiherr  von  Hompesch.
G.  Geiger.

III.
Wir  Maximilian  #Soseph,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern.

Wir  haben  zwar  in  der  im  MalijMaufschlags-Wesen  unter'm  80.  Dezember
1807  erlassenen  Verordnung  für  die  Falle,  wenn  der  Müller  das  in  die  Mühle
gebrochene  Malz  nicht  selbst  mißt,  oder  solches  eher  mißt,  als  es  zum  Brechen
vollkommen  bereitet  ist,  bestimmte  Strafen  angeordnet;  da  aber  vorgestellt  worden
  ist,  daß  die  Müller  öfters,  wegen  ihrer  ökonomischen  Verrichtungen,  vom
Hause  abwesend  seyn  müssen,  so  wollen  Wir  gedachte  Verordnung  dahin  abgeändert
  haben,  daß

a)  dem  Müller  in  diesem  Betrachte  erlaubt  seyn  soll,  auch  einen  vertrauten
  Knecht  verpflichten  zu  lassen,  welcher  in  seiner  Abwesenheit  die  Abmessung
  besorgt;  sollte  aber  diese  nicht  von  dem  Müller  selbst,  oder  seinem  verpflichteten
  Knechte  geschehen,  so  soll  für  diesen  Fall  eine  Strafe  von  zehen
Thalern  eintreten,  und  diese  nach  der  ersten  Korrektion  im  ferneren  Betretungöfalle
  verdoppelt  werden;

b)  soll,  wenn  das  Malz  schnell  nach  dem  Einsprengen,  und  ohne  daß
solches  wenigstens  zwei  Stunden  lang  abgestanden  ist,  gemessen  wird,  von  jedem
Schäffel  der  Aufschlagsbetrag  eines  Metzens  zu  871  Kr.  als  Ersatz  erlegt
werden.
        <pb n="87" />
        75

Diese  Unsere  allerhoͤchste  Verordnung  ist  genauest  zu  beobachten  und  deßhalb
  durch  das  Regierungs-Blatt  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.
München  den  27.  Januar  1809.

MWax  Loseph.
Freiherr  von  Hompesch.
Auf  Königlichen  allerhöchsten  Befehl  der  General-Sekretair
G.  Geiger.

Wir  Maximilian  Foseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern.
Um  die  aus  den  gebietherischen  Forderungen  der  Zeitverhältnisse  an  den
Staat  hervorgegangene  Vermehrung  der  Ausgaben  desselben  gehörig  zu  decken
und  mit  ihnen  die  Staats-Einnahmen  in  dem  erforderlichen  Ebenmaße  zu  erhalten,

  haben  Wir  nach  Vernehmung  der  Finanz-Sektion  Unsers  geheimen
Rathes  beschlossen  und  verordnen  hiermit  allergnadigst,  wie  folgt:

5.  1.  Von  dem  1.  künftigen  Monats  März  angefangen,  sollen  im  ganzen
Königreiche  ohne  Ausnahme  von  jedem  Metzen  eingesprengten  Malzes,  ohne  Unterschied
  der  Getreidegattung  und  ohne  Rücksicht  auf  das  aus  selbem  zu  erzeugende
  Produkt,  nebst  dem  bisherigen  Aufschlage  von  371  kKr.  noch  ein  weiterer
  Zuschuß  von  121  XKr.,  sohin  im  Ganzen  50  kr.  oder  5  Fl.  vom
Bayerschen  Schäffel  erhoben  werden.

Diese  Unsere  allerhöchste  Verordnung  wird  hiermit  zu  Jedermanns  Wissenschaft
  und  Nachachtung  in  dem  Regierungs-Blatte  öffentlich  bekannt  gemacht.
Gegeben  in  Unserer  Haupt=  und  Residenz-Stadt  München  den  11.  Februar  1811.

MWax  Losepbh.
Graf  von  Montgelas.
Auf  Königlichen  allerhöchsten  Befehl  der  General-Sekretair

G.  Geiger.
15
        <pb n="88" />
        76

V.
Generale

amn
sämmtliche  Aufschläger  des  Untermainkreises.

Zufolge  allerhöchsten  Reskripts  vom  17.  Januar  1829  wurde  befohlen,
daß  von  nun  an  bis  auf  Weiteres  überall  ein  bei  dem  Nachmessen  des  Malzes
  gegen  den  bei  Erhebung  der  Polette  angezeigten  Betrag  sich  ergebender
Ueberschuß,  welcher  einen  halben  Metzen  per  Schäffel  nicht  übersteigt,  als  zufällig
  passiren  zu  lassen,  folglich  von  jeder  deßfallsigen  Anzeige  Umgang  zu  nehmen
  und  keine  Untersuchung  zu  veranlassen,  sondern,  wie  sich  von  selbst  versteht,
  auch  davon  der  Aufschlag  zu  erheben  und  in  Anrechnung  zu  bringen  sey.
Welches  sämmtlichen  Aufschlaͤgern  zur  Darnachachtung  eroͤffnet  wird.

Würzburg  am  27.  Januar  1829.

Königliches  Oberaufschlagsamt  des  Untermainkreises

Mulzer.  Baur.  -

Ministerial-Bekanntmachung.

Da  bei  Zusammenrechnung  der  Quantität  des  seit  dem  1.  September  1842
in  dem  Gesammt-Zollvereine  erzeugten  Rübenzuckers  mit  der  Menge  des  im
Kalenderjahre  1842  in  diesem  Vereine  verzollten  ausländischen  Zuckers  sich
ergeben  hat,  daß  die  Ausbeute  an  Runkelrübenzucker  weniger  als  zwanzig
Prozent  der  Gesammt-Zuckermenge  betragen  hat:  so  verbleibt  es,  nach  Maßgabe
  der  Bestimmung  im  5.  1  des  Gesetzes  vom  9.  August  1841,  wegen  Erhebung
  einer  Steuer  von  den  zur  Zuckerbereitung  zu  verwendenden  Runkelrüben,
  auch  für  das  mit  dem  1.  September  dieses  Jahres  beginnende  dritte
Betriebsjahr  bei  dem  zur  Zeit  bestehenden  Steuersatze  von  10  Silbergroschen
(35  Kreuzer)  auf  den  Zollzentner  Rübenzucker,  was  hierdurch  zur  Nachachtung
bekannt  gemacht  wird.

Weimar  den  28.  Juli  1843.
Großherzoglich  Sächßsches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Freiherr  von  Gersdorff.
        <pb n="89" />
        Uegierungs  Glatt

für  das

Großherzogthum
Sachsen  Weimar-Eisenach.

 

Nummer  12.  Weimar.  16.  September  1843.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen  Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  2c.

In  Folge  einiger,  bei  Unserm  Staats-Ministerium  eingetretener  Personal-Veränderungen
  bestimmen  Wir  mit  Bezugnahme  auf  die  Verordnung  wegen
Organisation  jenes  „höchsten  Landes-Kollegiums“  vom  1.  Dezember  1815,
so  wie  auf  zwei  sich  daran  schließende  Bekanntmachungen  vom  20.  April  1819

und  vom  6.  Dezember  1842  (S.  30  des  Regierungs-Blattes  v.  J.  1819
und  S.  253  des  Regierungs-Blattes  v.  J.  1842):

1.

In  Unserm  Staats-Ministerium  bestehen  forthin  drei  Departements.
16
        <pb n="90" />
        78

Zu  dem  ersten  Departement  —  dem  des  wirklichen  Geheimraths  und
Staats-Ministers  Freiherrn  von  Gersdorff  —  gehören  a)  die  Angelegenheiten
  Unseres  Großherzoglichen  Hauses  und  Hofes,  soweit  sie  das  Innere
angehen,  b)  die  Finanzen,  c)  die  Angelegenheiten  des  deutschen  Zoll=  und
Handels-Vereines,  sammt  der  damit  zusammenhängenden  Staats-Korrespondenz.

Zu  dem  zweiten  Departement  —  dem  des  wirklichen  Geheimraths  und
Staats-Ministers  Schweitzer  —  gehören  die  Kirchen=  und  Schul-Sachen,
die  Universität,  die  Anstalten  für  Wissenschaft  und  Kunst  unter  der  deßhalb
angeordneten  Oberaufsicht  und  einschließlich  des  Theaters,  auch  vorerst  noch
das  Militar  und  alle  diejenigen  Angelegenheiten,  welche  nach  der  Verordnung
über  die  Organisation  der  Landes-Kollegien  vom  15.  Dezember  1815  zunächst
  den  Geschäftskreis  der  Landes-Direktion  bilden,  ausgenommen  nur  das
Medizinal-Wesen  und  die  Straf=  und  Besserungs-Anstalten.

Zu  dem  dritten  Departement  —  dem  des  wirklichen  Geheimraths  und
Staats-Ministers  von  Watzdorf  —  gehören  u)  die  auswärtigen  Angelegenheiten
  mit  Ausschluß  der  Staats-Korrespondenz  in  den  Angelegenheiten  des
deutschen  Zoll=  und  Handels-Vereines  und  in  den  Angelegenheiten  der  Gesammt-Universität
  Jena  als  solcher,  b)  die  Beziehungen  zu  dem  deutschen
Bunde,  c)  die  Justiz,  d)  die  mit  den  Justiz-Einrichtungen  zusammenhängenden
Straf=  und  Besserungs-Anstalten  und  das  Medizinal-Wesen  aus  dem  Geschdftökreise
  Unserer  Landes-Direktion.

Diese  Abgrenzung  beginnt  mit  dem  1.  OÖktober  dieses  Jahres.

3.

Mit  dem  ersten  Departement  ist  nach  den  Statuten  Unseres  Hausordens
der  Wachsamkeit  oder  vom  weißen  Falken  K.  15  das  Ordens-Kanzlariat  und
mit  dem  zweiten  Departement  ist  die  Oberaufsicht  über  das  geheime  Hauptund
  Staats-Archiv  verbunden.

4.—

Was  die  Verordnung  vom  1.  Dezember  1815  F.  15  über  die  Bezeichnung
  der  an  Uns  gerichteten  Berichte  und  Eingaben  festgesetzt  hat,  ist  mit
Rücksicht  auf  die  hier  ausgesprochene  Abgrenzung  der  Departements  fernerhin
in  Obacht  zu  nehmen.
        <pb n="91" />
        79

5.

Die  Comra-Signatur  aller  Verordnungen,  Reskripte,  Patente  und
anderer  Ausfertigungen  in  Regierungsgeschäften,  die  von  Uns  eigenhändig
oder  in  Unserm  Namen  von  Unserm  Sohne,  dem  Erbgroßherzoge,  Königlicher
  Hoheit  und  Liebden,  vollzogen  werden,  geschieht  nach  der  Bestimmung
  im  K.  6  der  angeführten  Verordnung  von  einem  der  Departements-Chefs,
  in  der  Regel  und  Verhinderungsfälle  ausgenommen  von  demjenigen,  in
dessen  Departement  die  Sache  ihrem  Gegenstande  nach  zu  verweisen  war.
Nur  in  den  Verhandlungen  mit  den  Landständen  soll  die  Contra-Signatur
sämmtlicher  Mitglieder  des  Staats-Ministeriums,  welche  bei  der  Schlußfassung
anwesend  gewesen  sind,  nach  Maßgabe  des  Grundgesetzes  vom  5.  Mai  1816
5.  111  beibehalten  werden.

6.

Nach  denselben  Bestimmungen  ist  mit  der  Unterschrift  in  denjenigen  Fallen
  zu  verfahren,  in  welchen  die  Vollziehung  in  der  Form  eines  Ministerial=Erlasses
  oder  auf  besondern  Befehl  („ad  mandatum  specialc“)  in  der
Reskripts-Form  Unserm  Staats-Ministerium  überlassen  bleibt  und,  wie  in  Unserm
  Reskripte  vom  20.  April  1819  (Regierungs-Blatt  v.  J.  1819  S.  30)
verordnet  ist,  eine  besondere  Contra-Signatur  überflüssig  wird.

Auch  diese  Verordnung  ist  durch  das  Regierungs-Blatt  bekannt  zu  machen.
Weimar  den  5.  September  1843.

Carl  Friedrich.

Freiherr  von  Gersdorff.  Schweitzer.
        <pb n="92" />
        80

Ministerial-Bekanntmachung.

Daß  sich  die  Königlich  Bayersche  Staatsregierung  hinsichtlich  der  Erklave
Kaulsdorf  dem  zum  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereine  gehörigen  Theile
des  Fürstenthums  Schwarzburg-Rudolstadt  in  Ansehung  der  Besteuerung  des
Branntweins  und  der  Gemeinschaft  der  Branntweinsteuer,  wie  solche  nach
Maßgabe  des  Vertrags  vom  8.  Mai  1841  über  die  gleiche  Besteuerung  innerer
Erzeugnisse  (Regierungs-Blatt  v.  J.  1841  S.  201)  zwischen  Preußen,  Sachsen
und  den  zu  dem  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereine  verbundenen  Staaten
  besteht,  angeschlossen  hat  und  daß  demgemäß  zwischen  dem  Gebiete  des  genannten
  Vereins  und  der  Königlich  Bayerschen  Enklave  Kaulsdorf  völlig  freier
Verkehr  mit  Branntwein,  ohne  Erhebung  und  Rückvergütung  einer  Abgabe  bei
dem  Uebergange,  Statt  findet,  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  den  25.  August  1843.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats=  WMinisterium,
Departement  der  Finazen.

Freiherr  von  Gersdorff.
        <pb n="93" />
        üÜegierungs  Glatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen  Weimar-Eisenach.

Nummer  13.  Weimar.  33.  September  1843.

 

Ministerial-Bekanntmachung.

Nachdem  die  zwischen  dem  Großherzogthume  Sachsen-Weimar-Eisenach
und  dem  Herzogthume  Sachsen-Meiningen  durch  gegenseitige  Bevollmächtigte
unterm  15.  und  21.  November  1842  geschlossenen  Rezesse,  als:

1)  über  die  Sicherstellung  der  Landesgrenzen  und
2)  Behufs  der  Purifikation  der  beiderseitigen  Gebiete  durch  Austausch  der
in  denselben  liegenden  Geld-,  Frucht=  auch  anderen  Natural-Zinsen,
sowie  durch  gegenseitige  Ueberweisung  der  Steuern,  Lehn-,  Juriädiktions=
  und  Jagd-Gerechtsame
die  höchste  Ratifikation  erhalten  haben:  so  werden  solche  mit  ihren  Beilogen
in  nachstehender  Weise  zur  öffentlichen  Kunde  gebracht.

Weimar  den  1.  September  1843.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Oepartement  der  aicen  Angelegenheiten.
weitzer.

Neben-Rezeß
über  die  Sicherstellung  der  Landesgrenzen  zwischen  dem  Großherzogthume
Sachsen-Weimar-Eisenach  und  dem  Herzogthume  Sachsen-Meiningen.
Nochdem  die  zwischen  dem  Großherzogthume  Sachsen-Weimar-Eisenach  und  dem  Herzogthume
  Sachsen-Meiningen  bestandenen  vieljaährigen  Grenz,  Differenzen,  soweit  diese
den  Kreis  Eisenach  betreffen,  nach  dem,  unterm  heutigen  abgeschlossenen,  Haupt-Rezesse
beigelegt  worden  sind,  und  die  Beseitigung  der  den  Kreis  Weimar  betreffenden  Grenzirrungen
  zu  erwarten  ist,  so  ist  zugleich  durch  die  hierzu  ernannten  Immediat-Kommissorien,

  nämlich  ·.
17
        <pb n="94" />
        82

I.  Großherzoglich  Sachsen-Weimar-Eisenachischer  Seits,  den  geheimen  Regierungsrath
Dr.  Friedrich  Wilhelm  Heerwart  von  Eisenach,

un

Herzoglich  Sachsen-Meiningenscher  Seits,  den  geheimen  Justiz=  und  Oberlandesgerichts-Rath
  Ludwig  Schmidt  von  Hildburghausen  und  den  Regierungsrath  Friedrich
  Eduard  Oberländer  von  Meiningen,  nach  Auswechselung  der  gegenseitigen
  Vollmachten  und  vorausgegangenen  mehrfachen  Verhandlungen,  im  Namen
der  Großherzoglich  Sachsen-Weimar=  Eisenachischen  und  der  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen
  Staatsregierungen,  unter  Vorbehalt  höchster  Ratifikation,  über
die  Sicherstellung  der  Landesgrenzen  beider  Staaten  nachfolgender  Neben-Rezeß
verabredet  und  abgeschlossen  worden.

I.  lgemeine  Bestimmungen.

—
—

Die  Landesgrenze  ist,  soweit  solches,  e  das  eine  und  andere,  nicht  bereits  geschehen,
  im  Laufe  der  nächsten  drei  Jahre,  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  unterm
heutigen  abgeschlossenen  und  resp.  noch  abzuschließenden  Haupt-Rezesses,  gemeinschaftlich
zu  begehen,  zu  versteinen,  zu  vermessen  und  zu  kartiren.

2

Mit  der  Berichtigung  der  Landesgrenzen  werden  regelmäßig  beiderseits  die  Unterbehörden
  beauftragt.

07  Besondere  Bestimmungen.
1.  e  Grenz-Regulirung.
a.  Die  Grenzbereifung.

V.

Die  Grenzbereisung  ist  möglichst  unduertroche,  an  den,  am  meisten  nördlich  gelegenen,
  Endpunkten  zu  beginnen,  gegen  Süden  fortzuführen,  und  der  Rummernlauf  der
Grenzpunkte  danach  zu  ordnen.

S#.

Zum  Behuf  der  Erkennung  der  Grenzen  und  der  gegenseitigen  Verständigung  auf  den
Grund  der  bezüglichen  Grenzbeschreibungen  und  Zeichnungen,  sind  regelmäßig  folgende
Personen  zuzuziehen:

1)  ein  gemeinschaftlich  zu  ernennender  und  zu  verpflichtender  Land-Geometer,  welcher  schon
vor  der  Ausführung  des  Geschäfts,  die  Grenzurkunden  an  Amtsstelle  zur  Einsicht
und  genauen  Kenntnißnahme  vorgelegt  bekommt.  Bei  der  Grenzbegehung  selbst  muß
der  Geometer  jedenfalls  mit  den  erforderlichen  Hülfémitteln  versehen  seyn,  als
a)  einer  fünf  Ruthen  langen,  genau  gerichteten  Meßkette,  die  täglich  vor  der  Fortsetzung

  des  Geschäfts  geprüft  und  nöthigen  Falles  berichtiget  werden  muß,

b)  einem  genau  justirten  Winkelspiegel  und

c)  einer  Hand-Bousole;

2)  soweit  die  Landesgrenze  die  Domänen-Waldungen  oder  die  Jagden  berührt,  die  bezüglichen
  Förster,  Forstgehülsen  und  Kreiser;

3)  soweit  die  Landesgrenze  auch  zugleich  Flurgrenze  bildet,  den  Schuldheißen  der  Flur-
        <pb n="95" />
        83

gemeinde,  die  Steinsetzer,  die  Feldhüker  und  sonstige  Feldkundige,  insbesondere  auch,
nach  Befinden,  die  Eigenthümer  der,  an  der  Landesgrenze  liegenden  Grundstücke,  endlich

4)  die  sonst  etwa  noch  durchaus  erforderlichen  Arbeiter  zur  nsthigen  Lichtung  und  Aufräumung
  der  Grenzlinie  2c.  ·

§.5.
In  soweit  der  Grenzlauf  unzweifelhaft  gefunden  wird,  wird  ruͤcksichtlich  der  Vermessung,
den  nachstehenden  Bestimmungen  gemaͤß,  das  Entsprechende  vorbereitet  und  angeordnet.
6

Die  Bezeichnung  der  Vermarkung  der  Grenze  in  der  Natur  soll  möglichst  nach  folgenden
  Normen  bewirkt  werden:
1)  die  Grenzlinie  soll  im  freien  Felde,  wo  möglich,  durch  einen  fortlaufenden  unbebauten
  Landstreifen  von  wenigstens  zwei  Fuß  Breite  kenntlich  erhalten  werden.
2)  Wo  die  Grenzlinie  durch  Waldung  zieht,  soll  letztere  auf  eine  Breite  von  einer  Ruthe
(1  Ruthe  auf  jeder  Seite  der  Grenze)  schneissenförmig  ausgelichtet  und  durchgehauen
  und  in  diesem  Zustande  erhalten  werden.
Die  Grenzlinie  soll  nur  durch  Marksteine,  und  zwar  in  der  Art  bezeichnet  werden,
daß  solche  von  Grenzstein  zu  Grenzstein  eine  gerade  Linie  bildet.

3

4)  Die  Entfernung  der  Grenzsteine  soll  nicht  über  30  Ruthen  betragen,  wenn  auch
die  Richtung  der  Grenze  in  üvbersichtlicher  gerader  Einie  fortgeht.
5)  Die  Entfernung  der  Grenzsteine  ist  so  zu  bestimmen,  daß  immer  von  dem  vorhergehenden

  auf  den  folgenden  geseben  werden  kann.

6)  Das  Material  der  Grenzsteine  soll  mit  Sorgfalt  so  ausgewählt  werden,  daß  letztere
der  Verwitterung  möglichst  widerstehen  und  eine  angemessene  Dauer  versprechen.

Die  Grenzsteine  sollen  vier  Rhn.  Fuß  lang  und  zwar  zur  Hälfte  12  Zoll  im  Quadrat

  stark  behauen  seyn.  Das  in  den  Boden  einzugrabende  Ende  von  zwei  Fuß

Höhe  muß  eine  angemessene  Stärke  und  die  Sohle  (das  Gesäß)  eben  und  winkelrecht
  gegen  die  Hôhe  des  Steines  gehauen  seyn.

8)  Auf  dem  etwas  gewölbten  Haupte  des  Steines  sind  die  Schlaufen  von  den  Steinsetzern
  einzuhauen.  Diese  sollen  wenigstens  1  Zoll  tief  und  jeder  Schenkel  von  dem
Winkelpunkt  aus  drei  Zoll  lang  sepn.

Auf  jeden  Stein  werden  noch  eingehauen:

a)ddie  Nummer,  welche  demselben  zukömmt,  auf  derjenigen  Seite,  welche  dem  vorhergehenden
  Sceine  zugekehrt  istz

b)  S.  W.  LE.  auf  die  dem  Großherzoglichen  und
c)  II.  S.  Jl.  auf  die  dem  Herzoglichen  Gebiete  zugekehrte  Seite.

Alle  diese  Einhauungen  müssen  genau  bestimmt  und  scharf,  wenigstens  #  Zoll  tief,
nach  Schablonen  ausgeführt  werden.

10)  Uater  jeden  Grenzstein  sollen  zwei  von  Glas  oder  Porzellan  gefertigte,  mit  der

Bezeichnung  Landesgrenze  versehene  Urkunden  gelegt  werden.

11)  Die  Nummern,  Buchstaben  und  Schlaufen  werden  mittelst  guter  schwarzer  Firnisfarbe
  ausgemalt.

12)  Flurgrenzsteine  sollen  in  der  Richtung  der  Landesgrenzsteine  nicht  vorkommen,  sondern
  durch  letztere  zugleich  auch  die  Flurgrenzen  bezeichnet  werden,  auch  dürfen  aufstoßende
  Privat-Grenzen  in  der  Richtung  der  Landesgrenze  nicht  versteint  werden.

17“

7

9
        <pb n="96" />
        84

13)  Da,  wo  gemeinschaftliche  Wege  die  Grenze  bilden,  werden  die  Steine  abwechselnd  auf
diese  und  jene  Seite  gesetzt,  doch  so,  daß  sie  gegen  Verlehung  möglichst  geschützt  bleiben.
Dahingegen,  wo  die  Landesgrenze  den  Lauf  eines  Flusses,  Baches  oder  dessen  Ufer
folgt,  und  daher  eine  Versteinung  der  eigentlichen  Grenze  nicht  auszuführen  ist,  oder
nur  geringe  Dauer  verspricht,  sind  Hülfslinien  längs  dem  gekrümmten  Grenzlaufe  so
zu  bezeichnen,  auszustecken  und  zu  versteinen,  daß  der  gekrümmte  Lauf  der  wahren
Grenze  mittelst  der  Messung  der  erwähnten  Hölfslinie  und  deren  Abweichung  von
der  wahren  Grenze  sorgfältig  bestimmt  werden  kann.  Die  Länge  dieser  Hlfslinie
ist  so  zu  wählen,  daß  die  Ordinaten  nicht  allzugroß  werden,  dle  festen  Endpunkte
eine  möglichst  gesicherte  Lage  bekommen  und,  so  weit  als  thunlich  durch  Angabe
der  Entfernung  von  anderen,  unverrückbaren  Punkten  hinläaglich  fest  bezeichnet
werden  können.  Die  erwähnten  Hülfslinien  werden  in  ihren  Winkel=  und  Anschluß-Punkten
  an  die  wahre  Grenze  eben  so  versteint,  wie  die  eigentlichen  Grenzpunkte,
jedoch  bleiben  die  sogenannten  Urkunden,  die  Bezeichnung  der  Territorien  und  die
Nummern  weg  und  es  werden  an  der  letzten  Statt,  die  Buchstaben  A.  B.  C.  auf
die,  den  Nummern  entsprechende  Steinseite  eingehauen.

14

–

Wo  bei  Gelegenheit  der  Grenzbegehung  die  Einsetzung  neuer  Grenzsteine  erforderlich,
ist  der  Punkt  mit  einem  saubern,  2  —  3“  langen,  3“  starken  Pfahl  zu  bezeichnen,  auf
dessen  Fläche  die  dem  Grenzsteine  zukommende  Nummer  mit  Rothstift  angeschrieben  wird.
Nachdem  der  Pfahl  gehörig  eingetrieben  worden,  wird  die  Steingrube  in  angemessener
Tiefe  und  Weite  alsbald  ausgegraben  und  der  eingesetzte  Pfahl  so  weit  nachgetrieben,
daß  die  Abschnittsfläche  desselben  mit  der  Sohle  der  Steingrube  in  gleicher  Höhe  liegt.
Die  Fluchtlinien  werden  alsbald  gereinigt  und  nöthigenfalls  durchgehauen  und  die  noch
brauchbaren  Steine  aufgerdumt.

V.

Bei  der  Grenzbegehung  müssen  alle,  in  sueser  kommende,  Details  schriftlich  behandelt
  werden,  insbesondere  muß  das  für  jeden  Arbeitstag  aufzunehmende,  besondere  Begehungs-Protokoll
  jeden  bereits  versteinten  oder  noch  zu  versteinenden  Grenzpunkt  nach
der  ihm  zugehörigen  Nummer  und  Lage  gegen  die  zunächst  liegenden  Parzellen  und  deren
  Besitzer,  anführen  und  dabei  alles  das  bemerkt  werden,  was  der  betreffende  Ponkt
und  die  Verbindungslinie  Erörternswerthes  darbietet,  insbesondere  was  zur  etwaigen
vorschriftsmäßigen  Herstellung  derselben  geschehen  soll,  welche  Steinnummern  neu  zu  setzen,
und  wie  die  erst  noch  zu  versteinenden  Punkte  nach  den  von  dem  Geometer  zu  nehmenden
  Anmessungen,  neben  etwa  in  der  Nähe  vorkommenden  festen  Punkten,  liegen,  und
endlich  die  Lage  jeder  Grenzlinie  von  Stein  zu  Stein  gegen  den  vorhergehenden,  ob
gerade  aus,  rechts  oder  links  abweichend.  Die  für  jeden  Grenzpunkt  und  für  jede  Grenzlinie
  regelmäßig  zu  machenden  Bemerkungen  werden  in  allen  Fällen  in  gleichmäßiger
Ordnung  und  Reihenfolge  im  Protokolle  notirt.

In  diesem  Protokolle  werden  die  Falle  besonders  sorgsältig  erörtert,  wo  die  Landesgrenze
  längs  einem  unversteinten  Bache  hinzieht,  und  es  wird  in  diesem  Falle,  außer  der
Angabe,  ob  das  rechte  oder  linke  Ufer,  oder  die  Mitte  des  Baches,  die  eigentliche  Grenze
bildet,  und  außer  der  sorgfältigen  Bezeichnung,  welcher  von  mehren,  etwa  neben  einan-
        <pb n="97" />
        85

der  liegenden,  Bächen  der  eigentliche  Grenzbach  ist,  —  die  Lage  der,  zur  genauen  Vermessung
  der  Grenze  anzulegenden,  Hülfslinien  genau  beschrieben  und  die  Verbindungspunkte,
  wie  auch  die  längs  dem  Grenzbache  hinliegenden  Winkelpunkte  derselben,  mit
Hülfe  genauer  und  bestimmter  Anmessungen,  gehörig  erörtert.  Das  Grenzbegehungs-Protokoll
  wird  in  zwei  gleichlautenden  Exemplaren  aufgenommen,  täglich  geschlossen  und
gegenseitig  anerkannt,  auch  von  dem  Geometer  mit  unterzeichnet.

9

.  9.

Da,  wo  über  den  Lauf  der  Grenzen  verschiedene  Ansichten  bestehen  und  eine  Vereinbarung
  nicht  zu  erreichen  ist,  ist  der  gegenwärtige  Besitzstand  sorgfältig  zu  sichern,
die  Grenze  in  dem  vorgefundenen  Zustande  zu  lassen,  es  sind  gemeinschaftliche  Vermessungen
  der  von  beiden  Seiten  behaupteten  Grenzzüge  zu  vereinbaren  und  auszuführen
und  das,  was  von  beiden  Seiten  für  oder  gegen  die  behaupteten  Grenzzüge  vorgebracht
wird,  in  einem  besonderen  gemeinschaftlichen  Protokolle  zu  behandeln,  in  der  Hauptsache
aber  das  Grenz-Regulirungs-Geschäft  in  seiner  Fortsetzung  über  den  unbestrittenen  Zug
nicht  zu  unterbrechen.

8.  10.

Ist  das  Grenzbegehungs=  und  Erkennungs-Geschäft  beendiget,  so  wird  der  Bedarf
der  erforderlichen  Grenzsteine  und  Unterlagen  sofort  nach  den  Protokollen  ermittelt,  Vereinbarung
  über  die  gemeinschaftliche  Anschaffung  derselben  getroffen  und  alsbald  Akkord  mit
einem  oder  nach  Umständen  mehreren  Lieferanten  für  die  fertige  Lieferung,  für  das
Brechen,  Behauen,  Anfahren  und  Einhauen  bis  auf  den  Platz  der  Verwendung,  vorbehältlich
  der  Genehmigung  der  Oberbehörden,  unter  der  Bedingung  so  zeitiger  Lieferung
verhandelt,  daß  das  Steinsetzen  und  die  darauf  folgende  Vermessung  und  Kartirung  der
Grenze  sofort,  nach  eingegangener  Genehmigung  des  Verfahrens,  begonnen  und  noch  in
demselben  Jahre  vollendet  werden  kann.

b.  Versteinung  der  Landesgrenze.

Dieses  Geschäft  geschieht  unter  der  Leitung  der  beauftragten  Behörden  und  unter
Zuziehung  derselben  Personen,  welche  zur  vorausgegangenen  Grenzbegehung  gezogen  waren,
  durch  die  verpflichteten  Steinsetzer  der  angrenzenden  Flurgemeinden  und  wird  von
Punkt  zu  Punkt  nach  der  Ordnung  und  Reihenfolge,  welche  im  Grenzbegehungs-Protokolle
  beobachtet  wurde,  nach  vorheriger  Prüfung  der  zu  vermarkenden  Puakte,  ausgeführt
  und  dabei  auf  Herstellung  eines  hinlänglich  sichern  Standes  der  Steine,  auf  angemessene
  Einsetzung  derselben  rücksichtlich  der  bezeichneten  Steinseiten,  auf  Richtigkeit  der
Nummernfolge  und  endlich  auf  das  genaue  und  vorschriftsmäßige  Einhauen  der  Steinschlaufen
  durch  die  Steinsetzer  gesehen  und  in  der  täglich  abzuschließenden,  auf  das  betreffende
  Begehungs-Protokoll  bezogenen,  schriftlichen  Verhandlungen  über  den  Vollzug
der  Steinsetzerarbeit,  welche  in  zwei  übereinstimmenden  Exemplaren,  niedergeschrieben  und
gegenseitig  bescheiniget  wird,  d.r  Vollzug  des  Geschäfts  von  Stein  zu  Stein  notirt.

c.  Vermessung  und  Kartirung  der  Grenzen  und  Herstellung  der  Gegenstände.
12.

Sobald  die  Grenze  vollkommen  versteint  ist,  wird  zur  Herstellung  der  Grenzkarten
und  der  Grenzvermessungs-Register  geschritten.
        <pb n="98" />
        86

Ueber  die  Wahl  eines  gemeinschaftlichen  Geometers  ist  eine  Vereinbarung  zu  treffen.

Der  zu  beauftragende  Geometer  muß,  als  solcher,  qualifizirt  seyn  und  sein  desfallsiges
  Dekret  in  beglaubigter  Abschrift  zu  den  Akten  bringen.  Er  wird  seines  Unterthaneneides
  in  Beziehung  auf  das  ihm  übertragene  Geschäft  entbunden  und  in  besondere  gemeinschaftliche
  Pflicht  genommen.

.  13.

Dem  mit  der  Grenzvermessung  beauftragten  Geometer  wird  hiernächst  eine,  von  den
beiden  beauftragten  Behörden  beglaubigte  Abschrift  der  Grenzbegehungs=  und  Versteinungs-Protokolle,
  nebst  der  speziellen  Geschäfté-Instruktion,  zur  pflichtmäáßigen  Nachachtung
ausgehändiget  und  ihm  die  zu  vermessende  Grenze  in  der  Natur  überwiesen.

.  14.

Der  Geometer  ist  verpflichtet,  die  ihm  übertragene  Arbeit  sogleich  mit  der  Empfangnahme
  der  Grenz-Protokolle  zu  beginnen,  und  ununterbrochen  auszuführen  und  zu  vollenden,
  wozu  ihm  eine  angemessene  nicht  zu  überschreitende  Frist  gestattet  wird.

15.

Falls  der  Geometer  bei  Gelegenheit  der  Grenzvermessung  auf  irgend  einen  durch  die
Grenz-Protokolle  nicht  zu  hebenden,  Zweifel  stößt,  hat  derselbe  sofort  gleichzeitig  bei
den  beiden  betreffenden  Behörden  Anzeige  deßhalb  zu  machen,  und  die  gemeinschaftliche
Beseitigung  des  Anstandes,  worüber  das  Erforderliche  in  den  ihm  in  Abschrift  übergebenen
  Protokollen  zu  seiner  Legitimation  nachgetragen  und  gegenseitig  bescheiniget  werden
muß,  —  abzuwarten.  ODie  in  solchen  Fällen  erforderliche  Vervollständigung  der  Original-Grenz-Protokolle
  wird  gleichzeitig  uereinstimmen  aufgenommen  und  gegeaseitig  bescheiniget.

16.

Die  Längenmessungen  werden  mit  einer  fünf  Preußische  Ruthen  langen  Meßkette  ausgeführt.
  Diese  Ruthe  zu  zwölf  Fuß  Rheinländisch  Duodezimal-Maß  (der  Fuß  139,  13
Pariser  Limen)  wird  in  zehn  Dezimal-Fuß  und  der  Fuß  in  zehn  Dezimal-Zoll  eingetheilt.
Es  kann  nach  Umständen  auch  ein  anderes  Maß  bestimmt  werden.

1

8.  17.

Die  bei  der  Messung  zu  Grund  zu  legende  Kette  muß  während  des  Gebrauches
táglich  untersucht  und  geprüft  werden,  zu  welchem  Ende  dem  Geometer  ein,  von  beiden
Seiten  anerkanntes,  geaschtes  Maß  von  zwölf  Fuß  Länge  (zehn  Fuß  Dezimal-Maß)
überliefert  wird,  das  er  mit  der  Ablieferung  seiner  Arbeiten,  Behufs  der  Prüfung  und
Nevision,  mit  den  übrigen  zurückzugeben  hat.

1

Alle  Laͤngenmessungen  müssen  wenigstens  zweimal,  und  zwar  nach  entgegengesetzter
Richtung,  ausgeführt  werden.  Das  Ergebniß  wird  für  richtig  anerkannt  und  das  arithmetische
  Mittel  davon  weiter  benutzt,  wenn  die  verschiedenen  Resultate  mehr  nicht  als
2mm.  von  einander  abweichen,  andern  Falls  die  Längenmessung  bis  zu  Hunderttheilen
der  Ruthe  genau  eingetragen  werden  muß.

.  19.

Die  Aufnahme  der  Winkel  ist  entweder  mit  einem  Theodoliten  oder  mit  einem  sorgfaͤltig
  gearbeiteten  Meßtische  zu  vollziehen,  dessen  Platte  wenigstens  1,5  rheinlaͤndische
Dezimal=  Fuß  Seitenlänge  halten  und  mit  hinreichend  glattem,  festen  Doppelt-Velin-Papier
  gut  überspannt  sepn  muß.
        <pb n="99" />
        87

Jeder  Grenzpunkt  muß  als  Standpunkt  benutzt  werden  und  es  ist  daher  der  Ge—
brauch  der  Magnetnadel  Behufs  der  Ueberspringung  der  Grenzpunkte  nicht  gestattet.  Da
die  Winkel  der  Grenzlinien  unter  einander  nach  Graden  und  Minuten  in  das  Vermessungs-Register
  A.  eingetragen  werden  müssen,  so  hat  dazu  der  Geometer,  wenn  die
Aufnahme  der  Winkel  mit  dem  Meßtische  besorgt  wird,  sich  eines  siebenzölligen  Transporteurs
  mit  Nonius  zu  bedienen,  worauf  die  Theilung  bis  auf  einzelne  Minuten  geht.
Da  bei  der  Prüfung  der  Winkelmessung  Differenzen  von  höchstens  vier  Minuten  passiren
  können,  so  ist  beim  Gebrauche  des  Meßtisches  deßhalb  und  dann  wegen  genauer
Verbindung  der  Meßtischblätter  unter  sich  zur  Herstellung  der  Sektions-Reinkarten,  auf
hinreichend  langes  Durchziehen  der  Visir-Strahlen  zu  sehen  und  die  Winkelablesung  noch
vor  der  Abscheidung  des  Papierblattes  zu  besorgen.  Die  lang  durchzogenen  Visir-Strahlen
  der  Konzept-Karten  sind  so  haltbar  auszuführen,  daß  solche  auch  bei  der  nachmaligen
  Winkel-Revtsion  mit  Zuverlässigkeit  benußt  werden  können.

Auf  die  Breite  von  sechs  Ruthen  F#eialämincth  auf  jeder  Seite  der  Grenzlinie,
werden  alle  Details  speziell  ausgenommen,  welche  zur  Orientirung  irgend  nützlich  werden
können.  Dahin  gehören  die  anliegenden  Grundbesißzungen  mit  ihren  aufstoßenden  Grenzen
  und  Vermarkungszeichen,  mit  Angabe  der  Benutzungsart,  Wege,  Raine,  Gewässer,
Quellen,  trockene  Gräben,  Brücken,  aufstoßende  Flurgrenzen,  welche  letztere  in  einer  Länge
von  wenigstens  dreißig  Ruthen  Rheinländisch  mit  ihren  Markzeichen  ausgenommen  und  kartirt
  werden  müssen.  Außerdem  werden  alle  sonst  noch  vorbommende,  bemerkungswerthe,
feste  Hunkte,  wenn  solche  auch  außerhalb  der  oben  bestimmten  Breite  der  Detail-Aufnahme
  liegen,  mittelst  sorgfältigen  und  hinreichend  kontrolirten  Einschneidens  bestimmt.
Wo  sich  irgend  Gelegenheit  findet,  werden  auch  feste  Thürme  und  sonst  in  die  Augen
sallende  Orientirungs-Punkte  geschnitten  und  dabei  die  Aufnahme  besonders  derjenigen
festen  Punkte  beachtet,  an  welche  hier  und  da  Grenzpunkte  angemessen  worden  sind.

Da  wo  die  Mittellinie,  oder  das  Ufer  eines  Baches  die  Grenze  bildet,  wird  die
wahre  Lage  der  Grenzlinie  gehörig  festgestellt,  die  Hülfslinien  und  die  Winkel  werden
mit  gleicher  Genauigkeit,  wie  bei  Grenzlinien  selbst,  bestimmt.  Vor  der  Messung  der
Hülfslinien  (Abscissen  und  Ordinaten)  werden  die  Punkte  der  gekrümmten  Grenzlinien
unterschieden,  welche  mittelst  der  Ordinaten-Messung  bestimmt  werden  müssen.  Die  Verbindungspunkte
  der  Abscissen  und  Ordinaten  werden  mit  Hülfe  eines  genauen  Winkelspiegels
  aufgesucht,  mit  Pfählen  bezeichnet  und  dann  erst  die  Abscissen  und  Ordinaten-Messungen
  so  ausgeführt,  daß  das  Maß  der  bezüglichen  korrespondirenden  Linien  in  die
Karte  eingetragen  werden  kann.  Die  Ordinaten  werden,  wenn  ein  Ufer  die  Grenze  bildet,
  von  der  Abseisse  ab,  stets  genau  bis  an  den  Wasserspiegel  gemessen,  in  sofern  der  Wasserstand
  die  gewöhnlichen  Ufer  benezt  und  der  Stand  des  Wasserspiegels,  so  oft  sich  Gelegenheit
  zur  Vergleichung  mit  anderen  festen  Punkten  sfindet,  in  Beziehung  auf  diese  gemessen;  das
Verzeichniß  dieser  Angaben  wird  tabellarisch  geordnet,  auf  den  bezüglichen  Karten  eingetragen.

22

g.
In  den  Fällen,  wo  die  wahre  Grenze  mittelst  der  Abscissen  und  Ordinaten-  Messung
bestimmt  werden  muß,  erstreckt  sich  die  Detail=  Aufnahme  über  die  ganze  Fläche  zwischen
        <pb n="100" />
        88

der  eigentlichen  Grenzlinie  und  der  Abscissen  Linie  und  außerdem  auf  eine  Bteite  von
sechs  Rothen  über  die  angegebene  Linie  hinaus.
23

Auf  ein  und  dasselbe  Brouillon-Blatt  können  zur  Vermeidung  allzuvieler  Blätter,
nach  Umständen,  mehre  Grenzstrecken  neben  einander  aufgetragen,  jedoch  müssen  sämmtliche,
  auf  einem  Blatte  neben  einander  liegende  Strecken,  genau  orientirt  werden,  dürfen
einander  weder  kreuzen,  noch  sonst  die  Deutlichkeit  der  Karte  verdunkeln.

4

.  24.

Die  Reinkarten  werden  auf  gutes  englisches  Velin-Papier  gezeichnet,  das  zuvor  glatt
und  blasenlos  auf  gut  zubereitete  Leinwand  gezogen  worden  ist.  Jede  Karten=  Sektion  soll
37  rheinländische  Duodezimal=  Soll  lang  und  25  dergleichen  hoch  seyn.

25

Jede  dieser  Karten=  Sektionen  muß  enthalten
1)  den  Karten-Titel:
«  Spezial-Karte  der  Landesgrenze
zwischen  dem  Großberzogthume  Sachsen  -WeimarEisenach
d

un
dem  Herzogthume  Sachsen-Meiningen,
und  zwar
zwischen  dem  Großherzoglich  Sachsen-Weimar-Eisenachischen  Amte  N.  N.
und  dem  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen  Verwaltungsamts-Bezirke  N.  N.
Sektion  N.

Vom  Grenzsteine  Nr.  bis  Nr.  längs  den  Großherzoglich  Sachsen-Weimar-Eisenachischen
  Fluren  Nr.  Nr.  und  den  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen  Fluren
(oder  Dománen-Forsten)  JNr.  Nr.  ,  nebst  zugehörigem  Vermessungs-Register,  aufgenommen
  im  Jahre  18  „  nach  Maßgabe  der  Grenz-Regulirungs-Protokolle  vom..,
in  zwei  genau  übereinstimmenden  Exemplaren  ausgearbeitet  durch  den  gemeinschaftlich
verpflichteten  kand-Geometer  N.  N.,

2)  die  genau  beobachtete  und  eingetragene  magnetische  Richtung,
3)  den  verjüngten  Maßstab,  im  Verjüngungsverhältniß  2###,  so  daß  20  verjüngte
  Ruthen  =  1  Dezimal-Zoll  rheinländisch.

Der  verjungte  Maßstab  soll  im  Ganzen  „#5##  der  tänge  einer  natürlichen  Ruthe  enthalten
  und  diese  sowohl,  als  die  Größe  eines  Duodezimal-Fußes  in  Pariser  Linien,  als
auch  das  Verjüngungsverhäáltniß  ausdrücklich,  unmittelbar  über  dem  verjüngten  Maßstabe
  eingeschrieben  werden.

d.  Die  Angabe  der  eingeführten  Bezeichnungsweise.
.  26.

Die  Zeichnung  der  Sektions-Blätter  wird  so  orientirt,  daß  die  entsprechende  magnetische
  Richtung  parallel  mit  der  Höhe  oder  mit  der  Lbänge  des  Kartenblattes  lauft,  je
nachdem  das  Kartenblatt  am  vortheilhaftesten  benutzt  werden  kann,  um  einen  möglichst
großen  Theil  der  Grenze  darauf  zu  verzeichnen.  Die  Schrift  wird  in  der  Art  ausgeführt,
  daß,  wenn  solche  gelesen  wird,  die  nördliche  Richtung  nach  oben  gekehrt  ist.  Die
nöthige  Angabe  der  Terrain-Abweichung  von  der  horizontalen  Ebene  ist;  zur  Vermeidung
  von  Undeutlichkeit  der  Karten,  nur  mit  Pinselstrichen  zu  bewirken  (Dinsel-Schraffur).
        <pb n="101" />
        89

.  27.

Uebrigens  muͤssen  auf  den  Karten  alle  oben  angegebene,  wirklich  gemessene  Details,
die  anvisirten  und  eingeschnittenen  Punkte  genau  und  sorgfaͤltig,  die  Linienzeichnung  zart
und  bestimmt,  die  Färbung  haltbar  in  angemessener  Stärke  ausgeführt  werden.  Die
nachbarlichen  Territorien,  die  angrenzenden  Flurgebiete,  die  Lokal-Namen,  die  Bestimmung
anliegender  Wege,  die  Namen  der  anliegenden  Grundbesitzer  mit  Angabe  des  Wohnortes,
und  die  nöthige  Erklärung  zu  sonst  noch  eingetragenen  bemerkenswerthen  Punkten,  werden
  mit  sorgfältiger  Vermeidung  etwaiger  Punktbedeckung  eingeschrieben.

Die  Landeêgrenzsteine  werden  in  der  Karte  mit  der,  solchen  gehörigen  Nummer
und  die  Lbänge  der  Grenzlinie  von  Stein  zu  Stein  mit  schwarzer  Tusche  eingeschrieben;
die  Steine  der  Hülfslinien  werden  mit  den,  solchen  in  der  Natur  beigelegten  Buchstaben,
roth,  und  in  gleicher  Farbe  die  Länge  der  Abscissen  und  Ordinaten  in  der  Art  eingeschrieben,
  daß  die  Ziffern  stets  parallel  mit  den  zugehörigen  Linien  und  die  Länge  jeder
Absecisse  da  eingeschrieben  wird,  wo  die  bezügliche  Ordinate  einfällt,  und  zwar  dieser  gegenüber.

.  28

Alle  Karten  müssen  auf  das  sorgfältigste  sauber  und  rein  gehalten  werden  und  dürfen
  keine  radirte  Stelle  haben.

8.  29.

Das  Grenzvermessungs-Register  wird  nach  der  Anlage  Lit.  A  ausgeführt.  In
dem  Grenz-Register  wird  die  Länge  von  Stein  zu  Stein  in  die  entsprechende  Rubrik  eingetragen
  und  da,  wo  ein  Bach  eine  natürliche  Grenze  bildet,  die  Länge  dieser,  wie
solche  von  dem  Risse  abgegriffen  wird,  eingetragen.

3

.  30.

Der  Geometer  ist  verbunden,  alle  Monate  berichtliche  Anzeige  über  das  Fortschreiten
  und  den  Stand  seiner  Arbeiten  bei  den  kommittirten  Behörden  zu  machen  und  darin
anzugeben,  bis  wohin  und  auf  welche  Länge  die  Messung,  Kartirung  rc.  ausgeführt  worden
  und  bis  wenn  der  Rest  der  Arbeit  vollendet  und  die  Karten  2c.  abgeliefert  werden
können.  Mit  dem  Anzeigeberichte,  daß  die  Arbeit  beendiget,  übergiebt  der  Geometer  die
Brouillon-Karten,  Reinkarten,  Vermessungs-Register  (beide  lehtere  in  zwei  übereinstimmenden
  Exemplaren),  Grenz-Protokolle  2c.  und  legt  zugleich  seine  Gebührenrechnung  vor.

31.

Die  Gebühren  des  Geometers  sind  nach  folgenden  Säßen  zu  berechnen:
a)  für  die  Vermessung,  einschließlich  der  Gehülfenlöhne

1)  für  jede  laufende  Ruthe  der  Länge  der  Grenze  3  Kr.,
2)  für  jede,  in  Rücksicht  auf  Eigenthum  oder  Benutzungsart  besondere  Parzelle,  innerhalb

  der  speziell  ausgenommenen  Fläche  auf  beiden  Seiten  der  Grenzlinie  2c.  9  Kr.,
3)  für  jeden  Landesgrenzstein,  desgleichen  auch  für  Steine  an  den  Hülfslinien  8  Kr.,
4)  für  die  Bestimmung  jedes  Koordinaten-Punktes  Behufs  der  Aufnahme  der  natürlichen
  Grenzen  mittelst  der  Hülfslinien  1  Tr.;

b)  an  Zeichnungsgebühren,  für  jedes  Exemplar  der  Reinkarte
für  1/1m.  □R.  des  Kartenspiegels  jeder  Sektion  incl.  der  Titelschrift,  der  Zeichnung,
  der  Naßstäbe  und  der  Charakteristik  24  Kr.,
für  20  laufende  Ruthen  der  kartirten  Länge  1  Kr.,

—

2

—

18
        <pb n="102" />
        90

3)  für  jede  Parzelle  2  Kr.,
4)  für  die  schriftliche  Begzeichnung  jedes  besondern  Gegenstandes  nach  Vorschrift  11  kr.
Hierbei  sind  alle  Materialien  und  sonstige  Auslagen,  auch  die  Tagegebühren  der
Einweisung,  Transport=  und  Reise-Kosten  mit  eingerechnet.  Endlich
Wc)  täglich  24  fl.  in  allen  Fällen,  wo  noch  eingetretene  Zweifel  aus  den  Protokollen
  sofort  nicht  zu  erledigen  und  der  Geometer  der  weiter  erforderlichen
Erörterung  der  kommittirten  Behörden  belzuwohnen  hat,  sowie  auch  für
die  Tage,  in  welchen  der  Geometer  bei  Grenzbereisungen  und  Versteinungen
Behufs  der  Grenz-Regulirung  beschaäftigt  ist.
.  32.

Im  Falle  die  Arbeit  des  Geometers  theilweise  oder  ganz  unrichtig  befunden  worden
ist,  ist  derselbe  verbunden,  die  Reinkarte  nach  Maßgabe  der  Revision,  ohne  besondere
Vergütung,  neu  herzustellen,  im  letztern  Falle  aber  auf  Vergötung  gänzlich  zu  verzichten,
  die  etwa  gemachten  Vorschüsse  zurück  zu  erstatten  und  sonstige  Unkosten,  die  sich
bei  der  Wiederholung  der  Arbeit  abermals  nöthig  machen,  zu  ersetzen.  Daß  der  Geometer
  sich  dem,  auf  das  Gutachten  Sachverständiger  gegründeten,  Beschlusse  der  Behorde
unterwirft  und  die  ihm  danach  obliegende  Verpflichtung  anerkennt,  hat  er  durch  Unterschrift
  seiner  Instruktion  ausdrücklich  anzuerkennen.

4.  Prüfung  der  Grenzkarten  und  Vermessungs-Register.
33

Die  Prüfung  der  geometrischen  Arbeiten  erfolgt  durch  jede  Regicrung  resp.  auf
deren  Anordnung.
Die  periodische  Revision  soll,  in  sofern  nicht  besondere  Umstände  eine  Abweichung
nöthig  machen,  jeden  Falls  alle  zehn  Jahre  erfolgen.
g.  34.

Das  Geschäft  des  Grenzumganges  wird  von  den  kommittirten  Behörden  angeordnet
und,  nach  Befinden,  unter  Zuziehung  der  betheiligten  Personen,  nach  der  in  dem  Grenz-Protokolle
  beobachteten  Ordnung,  von  Grenzstein  zu  Grenzstein  vollzogen.  In  dem  täglich
  abzuschließenden,  auf  das  Grenz-Protokoll  zu  bezeichnenden  Grenzumgangs-Protokoll,
worin  die  zugezogenen  Personen  namentlich  anzuführen  sind,  wird  der  Gang  des  Geschäfts
  von  Stein  zu  Stein  angeführt  und  was  hier  und  da  zu  erinnern  gefunden,  bemerkt
  und  gegenseitig  bescheiniget.

35.

Auf  dieses  Grenzumgangs  Prokokoll  werden  die  nach  dem  Befund  der  Grenze  erforderlichen
  Erinnerungen  und  Rügen  2c.  gegen  die  mit  der  Grenzaufsicht  beauftragten
Personen  verfaht  und,  was  weiter  nöthig  angeordnet  resp.  berichtet.

Vorstehender  Neben-Rezeß  ist  von  den  beiderseitigen  Immediat  =  Kommissarien  genehmiget,
  unterschrieben  und  bestegelt  worden  und  es  soll  derselbe,  nach  erfolgter  Ratifikation,
  sofort  ausgewechselt  und  in  Vollzug  gesetzt  werden.

Meiningen  den  15.  November  1842.

G  Friedrich  Heerwart.  L.  Schmidt.  Friedrich  Eduard  Oberlaͤnder.
        <pb n="103" />
        91

A.
Vermessungs-Register
über
die  Tandesgrenze
zwischen
dem  Großherzogthume  Sachsen-Weimar-Eisenach
und
dem  Herzogthume  Sachsen-Meiningen

und  zwar  zwischen  dem  Großherzoglichen  Sachsen-Weimar-Eisenachischen
Amtsbezirke  N.  N.
un  d
dem  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen  Verwaltungsamts-Bezirke  N.  N.
nebst  den  bezüglichen  Grenzkarten,  ausgenommen  im  Jahre  19

von  dem  gemeinschaftlich  verpflichteten  Geometer
N.  N.

18“
        <pb n="104" />
        92

 

 

 

 

 

 

·  LänquekOieWinkkloekGrenzlinienindenvok2  Anft
Bezeichnung  Grenzlinie  kommenden  Vermarkungspunkten  be-  nführung  der
«  nach  Hori=  tragen  in  Graden  und  Minuten  der
der  zomol-Mes  360  Theilung  im  Großherzogthume
bezüglichen  sungen  von  Gegen  das  Groß=  Gegendas  Hergogl.  Sochsen-Weimar-Eisenach
Grenzsteinzu  berzogl.  S.  Wei:.  Meiningensche
Grenzsteinin  er  Eifenachice  Territoriium.  Flurmar  Eigenthümer.
sektion  steine  rheinländst  56  ·  kungen
schen  Ruthen.  Grade.  MinutenGrade.  [Minuten  Wohnort.
h
        <pb n="105" />
        Grenzanliegenschaft.

 

im  Herzogthume  Sachsen-Meiningen.
Bemerkungen.

 

Flurmar=  Eigenthümer.

kungen.

 

Namen.]  Wobnort.
        <pb n="106" />
        94

Behufs  der  Purifikation  zwischen  dem

Großherzogthume  Sachsen-Weimar-Eisenach  und  dem  Herzogthume  Sachsen-Meiningen
  durch  Austausch  der  im  beiderseitigen  Gebiete  liegenden  Geld-,  Frucht-,
auch  anderen  Natural-Zinsen,  sowie  durch  gegenseitige  Ueberweisung  der  Steuern-,
Lehn-,  Jurisdiktions=  und  Jagd-Gerechtsame
ist  durch  die  hierzu  ernannten  Immediak-Kommissarien,  nämlich:
I.  Großherzoglich  Sachsen-Weimar-Eisenachischer  Seits,  den  geheimen  Regierungsrath
Dr.  Friedrich  Wilhelm  Heerwart  von  Eisenach  und
U.  Herzoglich  Sachsen-Meiningenscher  Seits,  den  geheimen  Justiz=  und  Oberlandesgerichts-Rath
  Ludwig  Schmidt  von  Hildburghausen  und  den  Regierungsrath
Dr.  Friedrich  Eduard  Oberländer  von  Meiningen,
unterm  heutigen,  nach  erfolgter  Auswechselung  der  gegenseitigen  Vollmachten  und  stattgefundenen
  Verhandlungen,  unter  Vorbehalt  höchster  Ratifikation,  nachstehender  Rezeß
abgeschlossen  worden:

I.  Tllgemeine  Bestimmungen.

Art.  1.

Die  Territorial-Grenzlinie,  wie  sie  ausgemittelt  und  bestimmt  werden  wird,  resp.
bisher  schon  unstreitig  gewesen  ist,  soll  auch,  nach  Maßgabe  des  gegenwärtigen  Rezesses,
die  Befugniß  zur  Erhebung  der  Domanial-Revenüen  an  Geld-,  Frucht=  und  anderen  Natural-Zinsen,
  die  Ausüdung  des  Besteuerungsrechtes,  sowie  aller  in  der  Landeshoheit
enthaltenen  Rechte  und  Befugnisse,  die  niederen  Lehn=  und  Jurisdiktions-Gerechtsame
scheiden,  und  es  sollen  demgemäß  die  im  beiderseitigen  Gebiete  liegenden,  wechselseitigen
Geld-,  Frucht=  und  anderen  Natural-Zinsen,  Steuern,  niederen  Lehn=  und  Jurisdiktions=Gerechtsame,
  soweit  solche  bisher  dem  einen  Staate  in  dem  Territorium  des  anderen
zugestanden  haben,  nach  Maßgabe  der  weitern  Vereinbarung  gegen  einander  ausgetauscht
  werden.

Art.  2.

Zur  Vorbereitung  der  Durifikation  sind  über  die  Geld-,  Frucht=  und  anderen  Natural:
  Zinsen,  sowie  über  die  Steuern  und  niederen  Lehngerechtsame  ganz  genau  getrennte
Verzeichmsse  nach  den  anliegenden  Formularen  sub  A.,  B  und  C  aufzustellen  und  binnen
vier  Monaten,  von  Zeit  der  Auswechselung  der  Raufikation  des  Rezesses  an,  gegenseitig
mitzutheilen.  Es  sind  hierbei  die  gangbaren  von  den  ungangbaren,  welche  letzteren  ohne
Anschlag  wechselsweise  überwiesen  werden,  zu  trennen  und  die  bereits  gerichtlich  oder
außergerichtlich  bestrittenen  besonders  aufzuführen.

In  Bezsfehung  auf  oie  Orte,  wo  die  Landesgrenze  noch  ungewiß  oder  streitig  ist,
sind  die  Gefälle  in  das  Verzeichniß  des  Staates  aufzunehmen,  von  welchem  sie  erhoben
werden.

Auch  ist  der  Verfall-Termin,  sowie  ob  die  Gefälle  sich  auf  anerkannte  oder  nicht  anerkannte,
  mit  Angabe  der  richtigen  Objekte  versehene,  Lehn=  und  Zins-Bücher  oder  andere
        <pb n="107" />
        95

Urkunden  gruͤnden,  oder  ob  sie  nur  nach  Hebe-Registern  bisher,  jedoch  unstreitig,  erhoben
worden  sind,  sowie  bei  Geldzinsen  und  Steuern  der  Kurs,  in  welchem  sie  zu  entrichten
sind,  und  die  Gesammt-Summe  in  preußischem  und  rheinischem  Münzfuße,  bei  Fruchtzinsen
das  Maß,  in  welchem  sie  erhoben  werden,  sowie  die  Reduktion  des  Maßes  auf  Weimarischen
  Scheffel,  37953  Pariser  Kubikzoll  haltend,  und  das  in  der  Stadt  Meiningen  bestehende,
  105  3  Pariser  Kubikzoll  haltende,  Normal-Maß,  bei  den  Steuern  der  einfache
Steuer-Termin,  die  Zahl  der  Steuer-Termine  und  der  jährliche  Steuerbetrag,  bei  den
niederen  Lehen,  die  Größe  der  im  einzelnen  Falle  zu  entrichtenden  Lehngelder,  Ab=  und
Zuschreibe=  und  anderen  Lehn-Gebühren  und  die  bestehenden  Observanzen,  namentlich  ob
Lehngeld  in  allen  Veränderungs=  oder  nur  in  Kauf=  und  Tausch-Fällen,  mit  Ausschluß
der  Erbfälle,  erhoben  wird,  anzugeben.

Art.  3.

Wenn  Haupttheile  eines  Gutes  in  dem  einen,  dazu  gehörige  Pertinenz=  Stücke  aber  in
dem  Gebiete  des  andern,  der  paziszirenden  Staaten  liegen  sollten,  so  sind  zur  Erreichung
einer  vollkommenen  Purifikation  der  beiderseitigen  Territorien  dergleichen  Pertinenzien
künftig  als  ledige  Stücke  anzusehen,  von  den  zur  Zeit  der  Abtrennung  auf  dem  ganzen
Gute  etwa  haftenden  Hppotheken  aber  den  Behörden,  unter  deren  Real-Jurisdiktion  das
ledige  Stück  künftig  stehen  wird,  Behufs  des  Eintragens  in  die  Hypotheken-Bücher  unentgeldlich
  Nachricht  zu  ertheilen,  sofern  die  Gläubiger  sie  nicht  von  dem  Pfandrechte
freigeben  sollten.

Zur  Herstellung  dieser  Befreiung  ist  von  der  Behörde,  welche  die  Hypothek  bestellt
hat,  vorerst  die  nôöthige  Einleitung  zu  treffen.

Der  übernehmende  Staat  besteuert  solche  Pertinenzien  nach  seiner  Gesegebung  oder
seinen  Besteuerungsgrundsätzen  und  vergütet  die  Steuer  dem  abtretenden  Staate,  welcher
dagegen  die  Eigenthümer  des  Hauptgutes,  die  sich  etwa  über  eine  dadurch  erlittene  Prägravation
  zu  beschweren  haben  sollten,  zufrieden  zu  stellen  hat.

Auch  soll  von  den  Grundzinsen,  welche  auf  dem  ganzen  Gute  haften,  ein  verhältaißmäßiger
  Theil  auf  das  Pertinenz-Stück  gelegt  und  der  Regierung,  unter  deren  Staatsgewalt
  dasselbe  zu  stehen  kommt,  mit  abgetreten  werden.

Art.  4.
Die  Erhebungskosten,  mit  Inbegriff  der  für  diese  Gefälle  besonders  ausgeworfenen
Natural=  und  Geld-Bezüge  der  Lehnschuldheißen  und  anderer  Einnehmer,  bleiben  außer  Ansatz.

Art.  5.

Rit  der  Ueberweisung  der  Steuern,  Zinsen  und  Lehnsgefälle,  welche  von  dem  abtretenden
  Staate  ausdrücklich  für  jeden  Ort  oder  jede  besondere  Gerechtsame  besonders  sammt  allem
Zubehör  zu  cediren  sind,  sind  die  Steuer-Kataster,  Hebe-Register,  Lehn=  und  Zins-Bücher,
und  Grenzbeschreibungen  nebst  sonstigen  Urkunden,  oder,  wenn  über  die  betreffenden  Grund
stücke  und  Berechtigungen  nicht  besondere  Kataster  2c.  vorhanden  sind,  kostenfrei  beglaubigte
  Ertrakte  aus  denselben  mit  der  Verbindlichkeit  zur  Edition  der  Originalien  Behufs
des  etwaigen  Gebrauchs  auszuhändigen.
        <pb n="108" />
        96

Art.  6.

Die  Gewähr  der  wechselseitigen  Revenüen  wird  auf  sechs  Jahre,  von  Zeit  der  Auswechselung
  der  Ratifikationen  an  gerechnek,  in  der  Art  bestimmt,  daß  binnen  diesem  Zeitraume
  die  Klage  eingereicht  und  der  abtretende  Staat  gleichzeitig  oder  längstens  vor  dem
Ablauf  des  ersten  Termines  davon  benachrichtigt  werden  muß.

Nach  dem  Ablaufe  dieser  sechs  Jahre  ohne  vorher  erfolgte  Streitverkündigung  an  den
abtretenden  Staat,  werden  alle  weitere  Entschédigungsanspruche  wegen  dergleichen  Gefälle
für  erloschen  geachtet  und  es  hat  derjenige  Theil,  welcher  solche  übernommen  hat,  den
daraus  entstehenden  Verlust  selbst  zu  tragen.

Art.  7.

Die  Ueberweisung  der  Domanial-Revenüen,  der  Steuern,  Lehn=  und  Jurisdiktions-Gerechtsame
  erfolgt  längstens  am  1.  Januar  1844,  auf  den  Grund  der  vorerst  zu  berichtigenden
  gegenseitigen  Verzeichnisse.

Art.  8.

Die  Röckstände  verbleiben  dem  überweisenden  Staate  und  werden  von  diesem  erhoben
  und  beigetrieben.

Art.  9.

Die  Territorial-Grenze  ändert  nichts  an  den  sonstigen  eigentlichen  Privat-Rechten,
es  werden  vielmehr  solche  ausdrücklich  vorbehalten.

II.  Besondere  Bestimmungen.
Art.  10.

Der  Austausch  der  Domanial-Revenüen  an  Geld-,  Frucht=  und  anderen  Natural-Zinsen,
  wird  vorläufig  auf  eine  Notural-Kompensation  beschränkt.

Von  dieser  Kompensation  bleiben  die  Gefälle,  welche  bestritten  sind,  oder  für  welche
der  Verpflichtete  Gegenleistungen  an  Huth-,  Trift-,  Zoll=  und  Wegegeld-Freiheit  zu  fordern
  hat,  oder  zu  deren  Lieferung  die  Zinspflichtigen  und  andere  Unterthanen  Spannund
  andere  Frohnen  zu  verrichten  haben,  deren  Ablôsung  nicht  sogleich  bemöglicht  oder
über  die  auch  ein  sonstiges  Abkommen  ohne  Nachtheil  nicht  getroffen  werden  kann,  ingleichen
  Wässerungs-,  Wege-,  Huth=  und  Trift-Gerechtsame  ausgeschlossen.  So  bald  jedoch
das  jetzt  vorhandene  Hinderniß  beseitigt,  rücksichtlich  des  Streitigen  durch  richterliche  Entscheidung
  oder  außergerichtlich  durch  rechtsgültiges  Abkommen  erledigt  seyn  wird,  findet
ein  Austausch,  nach  Maßgabe  der  vereinbarten  Grundsätze,  so  lange  Statt,  als  eine
Natural-Kompensation  von  derselben  Spezies  eintreten  kann.

Ar  t.  11.
Die  Gegenreichnisse  an  die  Zinspflichtigen,  welche  in  Früchten  und  anderen  Natural-Gegenständen
  oder  in  Geld  bestehen,  sind  nach  vorhergegangener  Bezeichnung  und  Veranschlagung
  von  dem  Betrage  der  Gefälle  und  deren  Werthe  in  Abzug  zu  bringen.
        <pb n="109" />
        97

Art.  12.

Es  bleibt  der  Auskauf  der  in  der  Kompensation  nicht  begriffenen  Domanial-Revenüen
besonderen  Verhandlungen  vorbehalten.

Art.  13.

Sachsen-Weimar-Eisenach  erkennt  die  Berechtigung  des  Herzoglichen  Hauses  Sachsen-Meiningen
  zu  den  Erbzinsen  von  dem  sogenannten  Hersfelder  Gütchen  in  Salzungen,
auf  den  Grund  der  von  Kurhessen  im  Jahre  1841  erfolgten  Abtretung  an,  und  entläßt
die  Besitzer  dieses  Gütchens  des  Versprechens  zur  Bezahlung  der  fraglichen  Erbzinsen.

Art.  14.

Der  Austausch  der  wechselseitigen  Steuern  geschieht  in  der  Weise,  daß  zehn  Steuer-Termine
  mit  fünf  und  zwanzig  zu  Kapital  erhoben  werden  und  dieses  Kapital  sodann,
soweit  sich  dasselbe  nicht  gegenseitig  kompersirt,  von  der  pflichtigen  Staatsregierung
längstens  bis  zum  1.  Januar  1844  baar  und  ohne  Zurechnung  ausgezahlt  wird.

Sachsen-Meiningen  behält  sich  indessen  noch  zur  Zeit  die  Steuern  über  mehre,  in
der  Meffertsecke  bei  Unterrhon  belegene  Grundstücke,  nach  Maßgabe  des  unterm  15.  d.
M.  abgeschlossenen  Grenz-Rezesses  Art.  21,  vor.

Art.  15.

Einzelne  Grundstücke,  welche  von  dem  Großherzoglich  Weimarischen  oder  Meiningenschen
  Gebiete  ganz  umschlossen,  jedoch  der  Meiningenschen  oder  der  Weimarischen  Hoheit
unterworfen  sind,  werden  edenfalls  nach  Maßgabe  dieses  Vertrags  mit  allen  Hoheits-,
Domanial-,  niederen  Lehn-,  Zins=  und  Jurisdiktions-Gerechtsamen  gegen  einander  ausgerauscht.

In  Folge  dessen  wird,  außer  der  im  Grenz-Rezeß  vom  15.  November  Art.  7  erwähnten
  Schneidemühle  im  Schwarzbacher  Grunde,  von  Sachsen-Weimar-Eisenach  an
Sachsen-Meiningen  mit  allen  hoheitlichen  Rechten,  doch  unter  Vorbehalt  der  Austauschung
bezüglich  Vergütung  der  Steuern  und  Domanial-Gefälle  abgetreten:

der  Trudelteich,  ungefähr  4  Acker  haltend,
der  Schambachteich,  ungefähr  11  Acker,
das  Woaidgüthlein  bei  Hümpfershausen,  ungefähr  25  Acker  Land  und  2  Acker  Wiesen,
die  an  die  Gemeinde  Eckardts  bereits  veräußerten  Stücke  Hael,  35  Acker  mehr
oder  weniger  haltend,  endlich
die  Forstwiese  in  der  Eckardiser  Flur,  12  Acker  enthaltend.
Dagegen  tritt  Sachsen-Meiningen  an  Sachsen-Weimar-Eisenach  auf  gleiche  Weise  ab:
die  nach  der  neuesten  Berichtigung  der  Grenzen  des  Kaltealengsfelder  Reviers
mitten  im  Großherzoglschen  Gebiete  liegende
Salzhansen  Wiese  von  ungefähr  12  Acker,
die  Lochwiese  von  etwa  11  Acker,
die  Langewiese  von  etwa  4  Acker,
die  Wiese  am  kalten  Born,  etwa  4  Acker,
        <pb n="110" />
        98

ingleichen  die  von  Großherzoglicher  Kammer  neuerlich  erkaufte,  vom  Schwallunger  Revier
größtentheils  eingeschlossene  Wiese  am  Kirschhofe  von  ungefähr  4  —  51  Acker.

Art.  16.

Insbesondere  soll  auch  zur  Ersparung  der  Vermarkungskosten,  nach  vorgängigem
Benehmen  mit  den  rezessirten  Unterthanen,  der,  von  Sachsen-Weimar-Eisenach  mit  den
Eigenthums=  und  Hoheits-Rechten  durch  die  Flurmarkungen  des  Amtes  Sand  ziehende
Hael,  eine  Fläche,  theils  Wald,  theils  Feld,  soweit  diese  nicht  mit  dem  Großherzoglich
Weimarischen  Gebiete  zusammenhängt,  eigenthümlich  veräußert,  und  sodann  die  Hoheit  über
diese  Fläche  gegen  Vergütung  der  auf  dieselbe  von  Sachsen-Weimar-Eisenach  nach  Maßgabe
  der  daselbst  geltenden  Normen  vorerst  zu  legenden  Steuer  auf  den  Grund  der,  Art.
15  vereinbarten,  Grundsäße  überwiesen,  dasjenige  Stück  des  Haels  aber,  welches  an  die
Herzoglich  Meiningensche  Domanial-Waldung  stößt,  soll  nach  einem  zwischen  den  beiderseitigen
  Regierungen  zu  vereinbarenden  Preis  dem  Herzogthume  Sachsen-Meiningen  mit
allen  Eigenthumsrechten  überlassen,  für  den  Fall  aber,  daß  über  den  Preis  ein  Abkommen
  nicht  zu  Stande  kommen  sollte,  in  einem,  längstens  binnen  Jahresfrist  öffentlich  anzuberaumenden,
  der  Landesregierung  in  Meiningen  bekannt  zu  machenden,  Verstrichs-Termine
  an  die  Meistbietenden  veräußert  werden.

Art.  17.

Beide  kontrahirende  Theile  uͤberlassen  einander  wechselseitig  ohne  Anschlag  zugleich
mit  den  Hoheits=  und  Domanial.  Gefällen  die  lehnherrlichen  Rechte,  welche  dem  einen  auf
dem  Gebiete  des  andern  Theiles  zustehen  und  es  werden  namentlich  die  Lehnsgefülle,
Lehngelder,  Lehnssporteln,  Ab=  und  Zuschreibe-Gebühren  2c.  mit  Ausschluß  der  zu  einer
besondern  Verabredung  ausgesehten,  höhern  oder  Kanzlei-Lehn,  sowie  die  gegenseitigen
Jurisdiktions=  und  polizeilichen  Gerechtsame  mit  allen  Nutzungen  und  Beschwerden,  welche
ein  Theil  in  dem  Gebiete  des  andern  auszuüben  hat,  wechselseitig  im  Bausch  und  Bogen,
  ohne  gegenseitige  Auf=  und  Abrechnung  gegen  einander  ausgetauscht.

Art.  18.

Wegen  Austausches  der  Jagdgerechtsame,  welche  der  eine  Staat  in  dem  Gebiete  des
andern  auszuüben  hat,  sind  besondere  Verhandlungen  eröffnet  worden.

Gegenwärtiger  Rezeß  soll  beiden  höchsten  Hôfen  alsbald  zur  Ratifikation  vorgelegt
und  die  Ratifikations-Urkunde  binnen  sechs  Wochen  gegen  einander  ausgewechselt  werden.

Meiningen,  den  21.  November  1842.

Friedrich  Heerwart.  L.  Schmidt.  Friedrich  Eduard  Oberländer.
        <pb n="111" />
        99

Bemerkung.
Vorstehender  Staatsvertrag  ist  beiderseits,  jedoch  hinsichtlich  der  Art.  6  und  16  mit
folgenden  Zusätzen:

a)  „Die  im  Art.  6  bestimmte  sechsjährige  Gewährleistungsfrist  soll  nicht,  wie  daselbst
bestimmt  worden,  von  der  Auswechselung  der  Ratifikationen,  sondern  von  der
Ueberweisung  der  wechselseitigen  Revenüen  an  berechnet  werden.“

b)  „Auch  die  Hoheit  über  den  Theil  des  Haels,  welcher  an  die  Herzoglich  Sachsen-Meiningensche
  Domanial-Waldung  angrenzt,  soll,  nach  vorgängiger  Besteuerung  und
Vergütung  der  Steuer  in  Gemäßheit  der  im  Art.  14  vereinbarten  Grundsäßtze,
nur  dann  erst  an  die  Herzoglich  Sachsen-Meiningensche  Regierung  abgetreten  werden,
  wenn  für  das  zu  verqußernde  Grundeigenthum  des  Haels  entweder  von
letzterer  selbst  oder  von  Privaten  ein  der  Großherzoglich  Sächsischen  Regierung
annehmlicher  Kaufpreis  zu  erlangen  ist,“  —

ratificirt  worden.
        <pb n="112" />
        100

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A.  Zusammeun-.
der  dem  Herzogthume  Sachsen-Meiningen  im  Großherzogthume  Sachsen-Weimar-Eisenach
Behörde,  Orte  Ob  sie  Bemerkung,  ·  .
welche  die  von  woel-  Fäuig=  *ft  öob  sich  die  Gefélle  auf  anerkannten  Geldzinsen  Getraide=Gesälle
  1  chen  die  »  oder  nicht  anerkannten,  mit  Angabe  mit  Angabe
bisher  er=  Zinsen  keits-  oder  der  kiastetn  ’  versehe=  des  Kurfes
.  nea,chnsu  «ni-  e  ü-  ·  -
hoben  entrichtet  Termin.  grrache  en,  oder  ⅛  ““  Waizen.
werden.  «  is  den.
hat.  werden.  egistern  bisher  erhoben  worden  r.  IBl
#
D.  I
I
i
I
B.  Verzeichuiß
der  Steuern,  welche  das  Herzogthum  Sachsen-Meiningen  in  dem  Großherzogthume  Sachsen-Weimar
zu  erheben  hat.
Benennung  ver  Flalma  Name  Bczeich-  1
d  d
Behörde  lungen  (Orte  und  erlnet  Flächen-  5∆  LTermin=  ZJabl  4½  *  Bemer—-*
  wider-  sleuerpslichtige  Wohnort  mii  u  deS  Flur=  des  Ka=  liche  Steuer-  jaͤbrli  chen  7  ·
bisher  erho-  —  „fe  des  pflichtigen  gehalt.  Registers.  tasters.  Steuer.  Zermine.  Steuer.  ungen.
ben  worden  denen  dasselbe  Besitzers.  Grurd=  «
ist.  umschlossen  ist.  Ktücke  "4"
l

 

 

 

 

I
I
!
        <pb n="113" />
        101

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

stellung
zustehenden  gangbaren  unstreitigen  Geld-,  Frucht=  und  sonstigen  Zinsen.
zinsen  mit  Angabe  des  Maaßes.  Gegenreichnisse.
Gänse.  Hähne.  Hühner.]  Eier.
Korn.  Gerste.  Hafer.  Gegenind
  Anschlag.
Mltt.  s  Des.  Brti.  sMitr.  Ms.  Vrti.  Mitr.  Ms.  vBVrtl.  stände.
1
C.  Zusammenu  stellung

der  dem  Großzherzogthume  Sachsen-Weimar-Eisenach  im  Herzogthum  Meiningen  (Herzogthum  Meiningen  im
Großherzogthume  Sachsen-Weimar-Eisenach)  zuständigen  niederen  oder  Zinslehnberechtigungen  mit  Handlohnverbindlichkei



t  unter

usschluß  der  Kanzleilehne.

 

I
Behoͤrde,  von  welcher
die  Beleihung  bezuͤglich
die  Bestaͤtigung  der
Veraͤußerungsvertraͤge
erfolgte.

Bezeichnung  der  Orte
bezüglich  Flurmarkungen,
  in  welchen  die  lehngelderpflichtigen

Grunostücke  gelegen
sind.

zungefähre  Angabe  des
Flächengehalts.

Angabe,  ob  blos  in  Veräu=Hcrungs=
  oder  auch  in  allen
oder  einigen  Erbfällen
Handlohn  Ju  geben,  und
wie  es  in  Tauschfällen  gehalten
  wird,  und  sonstige
Bemerkungen.

Angabe
der
Prozente.
        <pb n="114" />
        102

BVBekanntmachungen.

1.  Um  die  Vertreter  der  Heimathsbezirke  im  Großherzogthume  in  den
Stand  zu  setzen,  die  Giltigkeit  und  Wirksamkeit  der  von  Ausländern  beigebrachten
  Heimathsscheine  richtig  beurtheilen  zu  können,  bringen  wir,  in  Gemäßheit
  der  von  verschiedenen  auswärtigen  Regierungen  erhaltenen  Mittheilun-=gen,
  folgende  Bestimmungen  zur  öffentlichen  Kenntniß.

1.
Der  Heimathsschein  eines  Ausländers  schützt  nur  dann  vor  der  stillschweigenden
  Aufnahme  des  Inhabers  im  Großherzogthume,  wenn  er  von  der  zustandigen
  ausländischen  Behörde  ausgestellt  oder  doch  beglaubigt  ist.

2.

In  der  Regel  ist  die  Unterschrift  einer  Oberbehörde  (Landesregierung,
Kreisregierung,  Landes-Direktion,  Kreis-Direktion)  erforderlich.

8.

Ausnahmsweise  sind  jedoch  auch  nachstehende  auswaͤrtige  Behoͤrden  zur
giltigen  Ausstellung,  bezuͤglich  Beglaubigung  von  Heimathsscheinen  ermaͤchtigt,
welche  letztere  daher  auch  diesseits  als  giltig  anzuerkennen  sind:

1)  für  den  Kurfürstlich  Hessischen  Regierungs-Bezirk  Kassel,  der  betreffende
  Kurfürstliche  Landrath;  6

2)  für  den  Kurfürstlich  Hessischen  Regierungs-Bezirk  Fulda,  das  betreffende
  Kreisamt,  unter  Beifügung  eines  Signalements  des  Inhabers  und
der  ausdrücklichen  Erklärung,  daß  der  Heimathöschein  zum  Gebrauche  im  Auslande
  giltig  seyz;

3)  für  die  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen  Lande,  die  Verwaltungs-Gmter
  Salzungen,  Wasungen,  Meiningen,  Römhild,  Hildburghausen,  Eisfeld,
Sonneberg,  Saalfeld,  Gräfenthal,  Krannichfeld  und  Kamburg,  sowie  der  Nesidenz-Polizei-Direktor
  zu  Meiningen;

4)  für  die  Fürstlich  Schwarzburg-Sondershausenschen  Lande,  die
Fürstlichen  Justiz-Aemter  zu  Sondershausen,  zu  Klingen,  zu  Ebeleben,  zu  Keula,
die  Stadt-Magistrate  zu  Sonderöhausen  und  zu  Greußen,  das  Fürstliche  Stadtamt
  zu  Großenehrich,  die  Gerichte  zu  Großenfurra,  zu  Bendeleben  und  zu
Bellstedt;

5)  für  die  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtischen  Lande,  die  Fürstlichen
  Justiz-Aemter,  die  Patrimonial-Gerichte  und  die  Stadtrathe.
        <pb n="115" />
        103

4.

Da  die  Heimathsscheine  keinen  andern  Zweck  haben,  als  zu  verhindern,
daß  eine  stillschweigende  Aufnahme  in  einem  Heimathsbezirke  begründet  werde,
so  ist  jeder  Heimathsschein  als  unwirksam  zurückzuweisen,  in  welchem  die
Klausel  vorkömmt:  derselbe  verliere  auch  dann  seine  Giltigkeit,  wenn  der  Inhaber
  nach  den  Gesetzen  des  Landes,  in  welchem  er  sich  aufhält,  stillschweigend
  ein  anderweites  Heimaths=  oder  Unterthanen-Recht  daselbst  erworben  habe.

5.

Bei  Heimathsscheinen,  welche  auf  eine  bestimmte  Zeit  ausgestellt  sind,  ist
sorgfaltig  darauf  zu  sehen,  daß  sie  vor  Ablauf  der  letztern  erneuert  werden.
Weimar,  am  5.  September  1843.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
C.  von  Conta.

III.  Nachdem  der  Amts-Advokat  Eduard  Feder  zu  Großbehringen  als
Verwalter  des  der  diesseitigen  Staatöhoheit  unterworfenen  von  Wangenheimschen
  Gerichts  über  die  Mühle  zu  Melborn  für  Se.  Königliche  Hoheit  den
Durchlauchtigsten  Großherzog  von  Sachsen  -Weimar-Eisenach  in  Pflicht  genommen
  worden  ist,  so  wird  solches  hierdurch  bekannt  gemacht.

Eisenach  den  5.  September  1843.

Großherzoglich  Sächfische  Landesregierung.
Wittich.

III.  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  zu  Beseitigung  der
Zweifel,  welche  über  die  Bestimmung  im  Art.  11.  des  Strafgesetzbuches  vom
5.  April  1639  hinsichtlich  der  Beschäfti  gung  der  Gefangenen  angeregt
worden  sind,  nach  angehörtem  Gurachten  Höchstdero  Landes-Justiz=  Kollegien,
eine  authentische  Interpretation  dahin  zu  ertheilen  gnädigst  geruhet:

daß  durch  den  bezeichneten  Artikel  das  Regulativ  über  die  Ver
pflegung  der  Gefangenen  vom  Jahre  1837  in  seinem  ganzen  Umfange,
  namentlich  auch  in  Beziehung  auf  die  darin  enthaltenen  Vorschriften
  über  die  Beschäftigung  der  Gefangenen  und  nur  mit  Vorbehalt
  der  Art.  8.  und  12.  des  Strafgesetzbuchs  hat  bestätigt  werden
sollen.
        <pb n="116" />
        104
Auf  hoͤchsten  Befehl  wird  diese  authentische  Interpretation  andurch  oͤffentlich
  bekannt  gemacht.
Weimar  den  8.  September  1843.
Großherzoglich  Sächfische  Landesregierung.
von  Mandelsloh.

IV.  unter  Hinweisung  auf  die  Bestimmungen  in  den  F§.5.  5,  6  und  29
des  Jagdgesetzes  vom  13.  April  1821  und  die  authentische  Interpretation  vom
20.  September  1841  (Regierungs-Blatt  vom  Jahre  1841  S.  220)  machen
wir  darauf  aufmerksam,  daß  wilde  Kaninchen  zu  den  jagdbaren  Thieren  der
niederen  Jagd  gehören  und  daß  die  zum  Schutz  der  Jagdgerechtsame  erlassenen
gesetzlichen  Vorschriften  auf  dieselben  sich  mit  erstrecken.

Weimar  den  12.  September  1843.

Großherzoglich  Sächfsische  Landesregierung.
von  Mandelsloh.
        <pb n="117" />
        Kegierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen  Weimar-Eisenach.

 

 

Nummer  14.  Weimar.  7.  September  1843.

Bekauntmachung.

Auf  höchsten  Befehl  wird  das  nachstehende  Special-Gesetz  zum  Schutze
gegen  Wilddiebstahl  auf  den  Jagd-Revieren  des  Justiz-Amtes  Kaltennordheim
hierdurch  offentlich  bekannt  gemacht.

Eisenach  den  23.  September  1843.

Großherzoglich  Sächfische  Landesregierung.
Wittich.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen  Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

Nachdem  zu  Unserer  Kenntniß  gelangt  ist,  daß  auch  auf  Unseren  Jagd-Revieren
  in  dem  Bezirke  des  Justiz-Amtes  Kaltennordheim  der  Wilddiebstahl
in  neuerer  Zeit,  ganz  besonders  von  Ausländern,  auf  eine  so  freche  und  gefährliche
  Weise  getrieben  wird,  daß  die  in  den  allgemeinen  Landesgesetzen  ge-20
        <pb n="118" />
        106

botenen  Mittel  nicht  mehr  ausreichen,  dem  verbrecherischen  Treiben  Einhalt  zu
thun,  so  verordnen  Wir  hierdurch:
Das  zum  Schutze  der  Jagd  auf  den  Revieren  in  dem  Bezirke  des  Justiz-Amtes
  Kaltennordheim  in  Unserm  Dienste  angestellte  Personal  an  Förstern,
  Jaͤgern  und  anderen  Jagdgehilfen,  ingleichen  das  zum  Beistande
dieses  Personals  kommandirte  Militaͤr  wird  ermaͤchtigt  und  angewiesen,
auf  jeden,  welcher  in  einem  dieser  Reviere  mit  Schießgewehr  betreten
wird  und  auf  Anrufen  still  zu  stehen  oder  sein  Gewehr  abzu—
legen  sich  weigert,  scharf  zu  schießen.
Zur  Nachachtung  und  Warnung  fuͤr  jedermann  soll  dieses  Gesetz,  welches  sofort
  mit  der  Publikation  in  Kraft  tritt,  durch  das  Regierungs-Blatt  bekannt
gemacht  werden.
urkundlich  haben  Wir  dasselbe  hoͤchsteigenhaͤndig  vollzogen  und  mit  Unserm
Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

Gegeben  Weimar  den  8.  September  1843.

1  Carl  Friedrich.

Freiherr  von  Gersdorff.  Schweitzer.

Gesetz
zum  Schutze  gegen  Wilddiebstahl  auf
den  Jagd-Revieren  des  Justiz-Amts-Bezirks
  Kaltennordheim.
        <pb n="119" />
        Kegierungs-BGlatt

Großherzogthum
Sachsen  Weimar-Eisenach.

Nummer  15.  Weimar.  15.  November  1843.

 

 

 

 

Ministerial-Bekanntmachung.

Unter  Bezugnahme  auf  die  unter  dem  17.  Januar  1840  erlassene  Ministerigl-Bekanntmachung
  (Nummer  2  des  Regierungs-Blattes  von  jenem  Jahre,
Seite  5—8)  wird  hiermit  zur  offentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  von  dem
Senate  der  freien  Stadt  Hamburg  die  zu  Folge  der,  im  Dezember  1839  abgeschlossenen
  kommerriellen  Uebereinkunft,  den  Staaten  des  deutschen  Zoll=  und
Handelsvereins  zur  Erleichterung  des  Handels  und  Verkehrs  zeither  gewährten
  Zoll-Ermäßigungen  uud  Befreiungen,  mit  Ausnahme  der  danach  zugesicherten
  Eingangsfreiheit  der  Steinkohlen,  zurückgenommen  worden  sind  und  derjenige
  Zustand,  welcher  vor  der  obenerwähnten  Uebereinkunft  bestanden,  wieder
hergestellt  ist.

Weimar  den  3.  Rovember  1843.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
erstes  Departement.

Freiherr  von  Gersdorff.

Bekanutmachungen.

I1.  Da  Zweifel  darüber  entstanden  sind,  welcher  Partei  in  einem  Prozesse
die  Verschickungokosten  und  Urtheilsgebühren  zuzuerkennen  sind,  wenn  im  Falle
des  F.  16  der  provisorischen  Oberappellations-Gerichts-Ordnung  vom  8.  Oktober
1816  oder  in  den  im  Publikations-Patente  vom  20.  Dezember  1816  bezeichneten
  Fallen  der  Leuterung  die  Akten  an  ein  auswärtiges  Spruch-Kollegium

21
        <pb n="120" />
        108

zum  Erkenntniß  versendet  werden,  so  haben  Se.  Koͤnigliche  Hoheit,  der  Großherzog,
  nach  angehörtem  Gutachten  der  drei  Landes-Justizkollegien,  eine  authentische
  Interpretation  dahin  zu  ertheilen  gnädigst  geruht:
daß  in  den  bezeichneten  Fällen  der  Akten-Versendung  der  Partei,  welche
auf  Versendung  angetragen  hat,  wegen  dieses  Antrags  allein  die  Versendungs-Kosten
  und  das  Honorar  für  das  auswärtige  Erkenntniß  weder
ganz  noch  theilweise  zuzuerkennen  sind,  daß  vielmehr  über  die  Verpflichtung
  zur  Tragung  solcher  Kosten  lediglich  nach  den  Grundsätzen  zu  entscheiden
  ist,  welche  rücksichtlich  der  Prozeßfkosten  überhaupt,  namentlich
bei  der  Einwendung  von  Rechtömitteln,  zur  Anwendung  kommen.
Hoôchstem  Befehle  gemäß  wird  dieses  hierdurch  öffentlich  bekannt  gemacht.
Weimar  den  2.  Oktober  1843.
Großherzoglich  Sächfsische  Landesregierung.

von  Müller.

III.  Wir  haben  mehrfach  wahrzunehmen  gehabt,  daß  die  Bestimmungen
über  Zeugengebühren  im  §.  159  des  Sportelgesetzes  vom  1.  Dezember  1840
von  den  Justiz-Unterbehörden  nicht  immer  richtig  aufgefaßt  und  zur  Ausfährung
  gebracht,  insbesondere  aber,  daß  diese  Gebühren  häufig  in  höheren,  als
den  dort  geordneten  Beträgen  angesebztt  und  ausgezahlt  werden.

Indem  daher  hierdurch  die  Aufforderung  ergeht,  künftighin  bei  Bestimmung
  der  Zeugengebühren  streng  nach  den  bestehenden  Vorschriften  zu  verfahren,
bemerken  wir  zugleich  zur  Nachachtung,  daß  bei  Berechnung  der,  nach  der
Zahl  der  Wegstunden  zu  bestimmenden  Gebühr  für  Zeugen,  welche  nicht  am
Orte  der  Abhörung  wohnen,  nur  der  Weg  zu  der  Behörde,  nicht  aber  auch
der  Rückweg  zu  berücksichtigen  ist,  indem  die  im  §.  159  Ziffer  3  des  Sportelgesetzes
  gebrauchten  Worte  „einschlüssig  des  Rückwegs“  dahin  zu  verstehen
sind,  es  sei  der  Rückweg  unter  dem  Hinwege  mit  begriffen.

Weimar  den  9.  Oktober  1843.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Müller.

III.  Zwischen  der  Großherzoglichen  Sachsen-Weimar-Eisenachischen
  und  der  Churfürstlich  Hessischen  Staatsregierung  ist  über  mehre
Gegenstände  der  Strafrechtöpflege  unterm  25.  August  d.  J.  folgende  Uebereinkunft
  abgeschlossen  worden:
        <pb n="121" />
        109

Artikel  1.

Die  beiderseitigen  Regierungen  verpflichten  sich,  die  Vergehen  und  Verbrechen,
  welche  ihre  Unterthanen  in  dem  Gebiete  des  andern  Staates  verüben,
nach  denselben  Gesetzen  untersuchen  und  bestrafen  zu  lassen,  nach  welchen  sie
würden  untersucht  und  bestraft  worden  seyn,  wenn  sie  am  Wohnorte  des
Uebertreters  verübt  worden  wären.

Artikel  2.

Dnurcch  die  nach  dem  vorstehenden  Artikel  übernommene  Verpflichtung  wird
jedoch  nicht  ausgeschlossen,  daß  diejenigen  Unterthanen  Eines  der  beiden  genannten
  Staaten,  welche  wegen  eines  im  Gebiete  des  andern  Staates  verübten
Verbrechens  oder  Vergehens  dort  verhaftet  worden  sind,  daselbst  wegen  dieses
Verbrechens  oder  Vergehens  zur  Untersuchung  und  Bestrafung  gezogen  werden
dürfen.

Artikel  3.

Die  Vollstreckung  eines  rechtskraftigen  Strafurtheils,  welches  in  einem
der  genannten  beiden  Staaten  wegen  eines  dort  verübten  Verbrechens  oder
Vergehens  gegen  einen  daselbst  deshalk  zur  Haft  gebracht  gewesenen  Unterthanen
  des  andern  Staates  erfolgt  ist,  soll  auf  deshalbigen  Antrag  von  der
Gerichtsbehörde  des  Wohnorts  nicht  verweigert  werden.

Artikel  4.

Die  im  F.  1.  des  Vertrags  vom  Jahre  1828  übernommene  Verpflichtung
zur  Auslieferung  derjenigen  Personen,  welche  in  dem  requirirten  Staate  nicht
Wohnsibberechtigt  sind,  wird  auch  auf  diejenigen  Fälleaus  gedehnt,  wo  das  Vergehen
  eine  geringere  als  peinliche  Strafe  nach  sich  zieht.

Ferner  sollen  die  Bestimmungen,  welche  in  den  Artikeln  9,  10,  11,
12,  13  und  14  der  mehrerwähnten,  im  Jahre  1828  abgeschlossenen  Uebereinkunft
  enthalten  sind,  auf  Untersuchungssachen  jeder  Art,  und  diejenigen  dieser
Bestimmungen,  welche  den  Ersatz  der  durch  Requtsitionen  entstehenden  Kosten,
im  Falle  der  Vermögenslosigkeit  eines  Verurtheilten  betreffen,  auch  auf  Untersuchungen,
  in  welchen  keine  Verurtheilung  zur  Zahlung  der  Kosten  erfolgt,
anwendbar  seyn.

Artikel  5.

Diese  Uebereinkunft  soll,  sobald  die  über  deren  Abschluß  von  dem  Großherzogl.
  Sächsischen  Staats-Ministerium  ausgestellte  Erklärung  gegen  eine  entsprechende
  Erklärung  des  Churfürstlich  Hessischen  Ministeriums  der  auswärtigen
        <pb n="122" />
        110

Angelegenheiten  ausgewechselt  worden  seyn  wird,  in  den  beiden  genannten  Staaten
  zur  Nachachtung  oͤffentlich  bekannt  gemacht  werden.

Hoͤchstem  Befehle  zufolge  werden  diese  Bestimmungen  hiermit  zur  öffentlichen
  Kunde  gebracht  und  saͤmmtliche  Justiz-Behoͤrden  des  Großherzogthumes
zu  deren  genauen  Befolgung  angewiesen.

Weimar  den  19.  Oktober  18483.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Müller.

IV.  Da  neuerer  Zeit  bei  einigen  Justiz-Unterbehörden  unseres  Bereichs
Zweifel  darüber  entstanden  sind,  in  welcher  Weise  für  die  gerichtlichen  Verhandlungen
  über  die  mit  auswärtigen  Versicherungs-Gesellschaften  abgeschlossenen
Mobiliar-Feuer-Versicherungs-Verträge  zu  liquidiren  sey,  so  finden  wir  uns
veranlaßt,  unter  Rückbezug  auf  unsere  in  dieser  Angelegenheit  früher  erlassene
Bekanntmachung  vom  27.  April  1827  (Seite  64  des  Regierungs-Blatts  von
jenem  Jahre)  den  Unterbehörden  unsers  Bereichs  zur  Nachachtung  bemerklich
zu  machen:  daß  bei  gerichtlicher  Verlautbarung  von  Mobiliar-Feuer-Versicherungs-Verträgen,
  hinsichtlich  deren  es  einer  gerichtlichen  Bestätigung  oder  der
Ertheilung  eines  genehmigenden  Dekretes  nicht  bedarf,  an  Kosten  nichts  weiter,
als  die  Sportel  für  die  aufgenommene  Niederschreibung  nebst  der  entsprechenden
  Bestellungsgebühr  in  Ansatz  zu  bringen  sey.

Weimar  den  19.  Oktober  1843.

Großbherzoglich  Sächfsche  Landesregierung.

von  Müller.
        <pb n="123" />
        Uegierungs-  Blatt
Großhe'rogehum
Sachsen  Weimar-Eisenach.

Nummer  16.  Weimar.  29.  NRovember  1843.

 

 

 

Bekanntmachung.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  werd'n
die  nachstehenden  neuen  Gesetze  für  die  Studirenden  der  Gesammt-Akademie
in  Jena  andurch  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  den  17.  November  1343.
Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Müller.

Ge  se  6  e

für  die  Studirenden  der  Gesammt-Akademie  in  Jena.

Erster  Whschnitt.
Erwerb  des  akademischen  Bürgerrechts.
es
Das  akademische  Bürgerrecht  für  Studirende  wird  erlangt  durch  die
Immatrikulation.
###  2.

Die  Immatrikulation  geschieht  durch  eigenhändige  Einzeichnung  des  Namens,
  Vaterlandes,  Geburtsortes  und  Studiumo  in  das  Album  der  Univer-22
        <pb n="124" />
        112

sität,  in  welchem  zugleich  der  Name  des  Vaters  oder  des  Vormundes  bemerkt
werden  muß,  und  durch  Angelobung  auf  die  akademischen  Gesetze  in  die  Hand
des  Prorektor.  Der  Vollziehungs-Akt  ist  die  Aushändigung  der  Immatrikulations-Urkunde.


Die  Immatrikulation  geschieht  von  einer  dazu  ernannten  Kommission,
welche  aus  dem  Prorektor,  einem  Mitgliede  des  akademischen  Senates  und
dem  Universitäts-Amtmanne  besteht,  und  welcher  der  Regierungsbevollmächtigte
  beizuwohnen  hat.

Außer  der  allgemeinen  Angelobung  auf  die  Gesetze  der  Universität  hat
der  zu  Immatrikulirende  noch  folgenden  Revers  zu  unterzeichnen:

„Ich  Envesunterschriebener  verspreche  mittelst  meiner  Namensunterschrift
auf  Ehre  und  Gewissen:  1)  daß  ich  an  keiner  verbotenen  oder  unerlaubten
  Verbindung  der  Studirenden,  insbesondere  an  keiner  burschenschaftlichen
  Verbindung,  welchen  Namen  dieselbe  auch  führen  mag,  Theil
nehmen,  mich  an  dergleichen  Verbindungen  in  keiner  Beziehung  näher
oder  entfernter  anschließen,  noch  solche  auf  irgend  eine  Art  befördern
werde;  2)  daß  ich  weder  zu  dem  Zwecke  gemeinschaftlicher  Berathschlagungen
  über  die  in  dem  deutschen  Bunde  und  den  einzelnen  deutschen
Bundesstaaten  bestehenden  Gesetze  und  Einrichtungen,  noch  zu  jenem  der
wirklichen  Auflehnung  gegen  obrigkeitliche  Maßregeln  mit  Anderen  mich
vereinigen  werde.

„Insbesondere  erkläre  ich  mich  für  verpflichtet,  den  Forderungen,
welche  die  diesem  Reverse  vorgedruckten  Bestimmungen  enthalten,  stets
nachzukommen,  widrigenfalls  aber  mich  allen  gegen  deren  Uebertreter
darin  ausgesprochenen  Strafen  und  nachtheiligen  Folgen  unweigerlich
zu  unterwerfen.“

Wie  überhaupt  jeder  Verdacht,  daß  der  Angemeldete  einer  unerlaubten
Verbindung  angehöre,  z.  B.  nach  dußeren  Auszeichnungen  (&amp;amp;K&amp;amp;  80  der  Gesetze
für  die  Studirenden),  einen  Grund  abgeben  darf  und  soll,  die  Immatrikulation
  zu  versagen:  so  ist  insonderheit  derjenige,  welcher  die  Unterschrift  des  vorstehenden
  Reverses  verweigert,  sofort  aus  der  Universitäts-Stadt  zu  entfernen.

Ein  Abdruck  dieses  Reverses  wird  den  Studirenden  zugleich  mit  der  Immatrikulations-Urkunde
  ausgehändigt  werden  (Beilage  A).

**

Wer  einen  oder  alle  Vortheile  des  akademischen  Bürgerrechts  erlangen
will,  muß  sich  längstens  am  zweiten  Tage  nach  seiner  Ankunft  in  Jena  bei
        <pb n="125" />
        118

dem  Universitäts-Diener  zur  Immatrikulation  anmelden,  und  demselben  die
zur  Erlangung  der  Immatrikulation  nöthigen  Zeugnisse  einhändigen.

Ueberhaupt  ist  die  Anmeldung  beschränkt  auf  die  ersten  acht  Tage  nach
dem  Beginn  der  Vorlesungen,  wie  solchen  der  Lektions-Katalog  angezeigt  hat.
Spätere  Immatrikulationen  sind  nach  jenen  acht  Tagen  nur  noch  mit  Zustimmung
  des  außerordentlichen  Regierungsbevollmächtigten  zulassig,  und  dürfen
nach  vier  Wochen  von  jenem  Zeitpunkte  an  auch  mit  dieser  Zustimmung,  also
überhaupt  nicht  mehr  verstattet  werden.

g.  4.

Die  von  anderen  Universitaͤten  Kommenden  haben  bei  ihrer  Ankunft  auch
die  Matrikel  der  zuletzt  besuchten  Universitaͤt  an  den  Universitaͤts-Diener  abzugeben.

g.  5.

Wer  die  vorgeschriebene  Anmeldung  unterläßt,  oder  nach  geschehener  Anmeldung
  der  Anordnung  des  Prorektors  durch  den  Universitäts-Diener  nicht
Folge  leistet,  wird  zur  Immatrikulation  förmlich  vorgeladen.  Wer  auf  diese
Vorladung  nicht  erscheint,  ist  für  das  laufende  akademische  Halbjahr  zur  Immatrikulation
  unfähig,  und  hat  sich  sofort  aus  der  Universitäts-Stadt  zu  entfernen.

g.  6.

Wer  die  Immatrikulation  nachsucht,  muß  der  Kommission  (siehe  oben
§.  2)  folgende  Urkunden  vorlegen:

1)  wenn  er  das  akademische  Studium  beginnt,  ein  zeugniß  seiner  wissenschaftlichen
  Vorbereitung  und  erlangten  Reife  zu  demselben  und  seines  sittlichen
Betragens  während  der  vorausgegangenen  Schuljahre;

2)  wenn  er  von  einer  andern  Universität  kommt,  ein  Zeugniß  über  sein
Betragen  auf  der  früher  besuchten  Universität,  oder  auf  jeder  der  früher  besuchten
  Universitäten;

Landeskinder,  d.  i.  Unterthanen  eines  der  Durchlauchtigsten  Erhalter  der
Universität,  haben,  sie  mögen  unmittelbar  von  Schulen  oder  von  einer  andern
Universität  kommen,  Dimissions-Scheine,  oder  wenn  sie  aus  anderen  Verhültnissen
  sich  zur  Universität  begeben,  Erlaubnißscheine  der  zuständigen  Landesbehörden
  beizubringen;

3)  wenn  seine  akademischen  Studien  eine  Zeit  lang  unterbrochen  gewesen
sind,  ein  Zeugniß  über  sein  Betragen  von  der  Obrigkeit  des  Ortes,  wo  er
sich  in  dem  letzten  Jahre  die  längere  Zeit  aufgehalten  hat,  mit  einer  Besta-22

  *
        <pb n="126" />
        114

tigung  daruͤber,  daß  er  waͤhrend  dieser  Zeit  eine  oͤffentliche  Lehranstalt  nicht
besucht  habe;

4)  wenn  er  einer  väterlichen  oder  vormundschaftlichen  Gewalt  noch  unterworfen
  ist,  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  darüber,  daß  seine  Aeltern
oder  diejenigen,  welche  derselben  Stelle  vertreten,  den  Besuch  der  Universita#t
Jena  angeordnet  oder  genehmigt  haben.

Frei  von  Beibringung  dieser  Zeugnisse  sind  nur  diejenigen,  welche  bereits
in  öffentlichen  Aemtern  stehen,  und  bloß  zur  Erlangung  eines  akademischen
Grades  die  Immatrikulation  nachsuchen.

Pässe  und  bloße  Privat-Zeugnisse  genügen  nicht.

S.  7.

Wer  das  zu  F.  6  mitverlangte  Sittenzeugniß  nicht  vorzulegen  vermag,
ist  ohne  Anstand  von  Jena  zu  entfernen  oder,  wenn  er  seine  Heimath  daselbst
hat,  der  Ortsobrigkeit  zu  untergeben.  Wegen  der  übrigen  Zeugnisse  ist  die
Kommission  (F.  2)  befugt,  aber  keineswegs  verbunden,  mit  Zustimmung  des
außerordentlichen  Regierungsbevollmächtigten  eine  Frist  von  vier  Wochen  zu
verstatten.  «

Diese  Frist  ist  unerstreckbar.

g.  8.

a)  Die  Aufnahme  eines  Consiliirten  darf  von  dem  akademischen  Senate
nur  dann  verstattet  werden,  wenn  außer  dem  Regierungöbevollmächtigten  bei
der  Universität  Jena  selbst  auch  die  Regierung  derjenigen  Universität,  welche
das  Consilium  erkannt  hat,  ihre  Zustimmung  giebt.  Um  die  nöthigen  Benehmungen
  deöhalb  ist  der  Regierungsbevollmächtigte  zu  ersuchen.  Die  Begnadigung
  eines  Relegirten  zur  Aufnahme,  welche  den  höchsten  Erhaltern  der
Universität  vorbehalten  bleibt,  wird  in  gleicher  Weise  bedingt,  und  wird  auch
niemals  ertheilt  werden,  wenn  nicht  eine  Begnadigung  von  Seiten  derjenigen
Regierung  vorausgegangen  ist,  welcher  der  Relegirte  als  Landeskind  angehört.

b)  Wer  wegen  verbotener  Verbindungen  mit  dem  Consilio  abenundi
belegt  ist,  dem  darf  die  zur  Wiederaufnahme  erforderliche  Erlaubniß  vor  Ablauf
  von  sechs  Monaten  nach  Eröffnung  des  Straferkenntnisses  in  keiner  Weise
ertheilt  werdenz  und  wer  aus  gleichem  Grunde  relegirt  worden  ist,  darf  sich
vor  Ablauf  eines  Jahres,  von  jenem  Straferkenntnisse  an,  auf  landesherrliche
  Begnadigung  schlechterdings  keine  Hoffnung  machen.  Sollte  jedoch  die
eine  oder  die  andere  Strafe  theils  wegen  verbotener  Verbindungen,  theils
        <pb n="127" />
        115

wegen  anderer  Vergehen  erkannt  worden  seyn,  und  das  in  ersterer  Beziehung
zur  Last  fallende  Vergehen  nicht  so  groß  gewesen  seyn,  daß  deshalb  allein
die  Wegweisung  zu  erkennen  war,  so  sind  die  vorstehend  bezeichneten  Zeitraume
  auf  die  Hälfte  herabzusetzen.

c)  Keinem  Gesuche  um  Aufhebung  der  Relegation  oder  des  Consillü
abeundi  wird  Statt  gegeben  werden,  wenn  der  Nachsuch  nde  nicht  glaubhaft
darthut,  daß  er  die  Zeit  der  Verweisung  von  der  Universität  nützlich  verwendet
  und  sich  eines  untadelhaften  Lebenswandels  befleißiget  habe;  auch  darf  gegen
  ihn  in  keiner  Weise  der  Verdacht  einer  Theilnahme  an  verbotenen  Verbindungen
  noch  begründet  seyn.

d)  Es  sind  alle  Gesuche  um  Aufnahme  eines  Consiliirten  oder  Relegirten
bei  der  Universitat  schriftlich  anzubringen;  und  ganz  unstatthaft  ist  es,  daß
dasselbe  von  dem  Consili#rten  oder  Relegirten  selbst  persönlich  geschehe,  weil
sich  ein  solcher,  so  lange  die  Aufnahme  noch  nicht  beschlossen  ist,  weder  in
Jena,  noch  in  der  Nähe  der  Universitats  =  Stadt  (in  einem  Umkreise  von  zwei
Meilen)  aufhalten  darf.

g.  9.
Die  Immatrikulations-Kosten  werden  sogleich  bei  der  Anmeldung  erlegt.
Fruͤhere  honoris  causa  ertheilte  Immatrikulationen  wirken  nur  Erlaß  dieser
Kosten,  nicht  aber  der  uͤbrigen  hier  angeordneten  Verbindlichkeiten.

Zweiter  Abschnitt.
Rechte  und  Verbindlichkeiten  der  akademischen  Buͤrger.

Erster  Titel.

Allgemeine  Bestimmungen.
g.  10.

Das  akademische  Buͤrgerrecht  begreift:

1)  das  Recht,  sich  unter  dem  Schutze  der  Universität  in  der  Universi—
täts-Stadt  aufzuhalten,

2)  das  Recht  eines  bevorzugten  Gerichtsstandes,

3)  das  Recht,  akademische  Vorlesungen  zu  besuchen,  die  Bibliothek,
sowic  alle  andere  Sammlungen  der  Universität,  zu  benutzen  und
an  ihren  Anstalten  und  Instituten  Theil  zu  nehmen,

4)  das  Recht,  eine  akademische  Würde  auf  feierliche  Weise  zu  erwerben,
        <pb n="128" />
        116

5)  das  Recht,  die  Stelle  eines  Hofmeisters  oder  Fuͤhrers  bei  Studirenden
  zu  bekleiden,
6)  das  Recht,  alle  diese  Vortheile  zu  genießen,  welche  den  Studirenden
  zugesichert  sind.
Das  akademische  Buͤrgerrecht  ist  Bedingung  dieser  Rechte.

.  11.
Das  akademische  Buͤrgerrecht  verpflichtet  im  Allgemeinen  zur  Achtung  gegen
  Religion,  zu  Fleiß,  Ordnung,  einem  sittlichen  Becragen  und  zur  Unterlassung
  alles  dessen,  was  das  Wohl  der  Universitat  gefährdet.

.  12.

In  allen  Fällen,  für  welche  nicht  eine  Ausnahme  ausdrücklich  festgestellt
worden,  ist  der  akademische  Bürger  den  allgemeinen  Gesetzen  und  in  Kriminal-Sachen
  den  Kriminal-Gerichten  des  Großherzogthumes  Sachsen-Weimar-Eisenach
  unterworfen.  Wird  von  einem  akademischen  Bürger  gegen  diese  allgemeinen
  Gesetze  im  Auslande  (außer  den  Grenzen  des  Großherzogthumes)  verbrochen:
  so  ist  zu  unterscheiden,  ob  derselbe  auch  sonst  ein  Weimarischer  Unterthan
oder  ein  Ausländer  ist.  Im  ersten  Falle  wird  er  den  übrigen  Unterthanen  ganz
gleich  behandelt,  im  zweiten  Falle  wird  der  Landesregierung  des  Angeschuldigten
  Anzeige  gemacht  und  von  dieser  die  Bestimmung  erwartet,  ob  eine  Auslieferung
  an  sice  selbst  oder  an  das  Gericht  der  begangenen  That  Statt  finden,
oder  aber  in  dem  Großherzogthume  die  Untersuchung  geführt  und  das  urtheil
gesprochen  werden  soll.  Eben  so  sind  die  Studirenden  den  allgemeinen  olizei-Gesetzen
  des  Großherzogthumes,  mit  Einschluß  der  allgemeinen  polizeilichen
Verordnungen  für  die  Stadt  Jena,  und  folgeweise  denjenigen  Behörden  unterworfen,
  welche  diese  Gesetze  und  Verordnungen  handhaben  sollen,  zunachst
der  städtischen  Polizei-Kommission.  Vergehen,  welche  in  den  gegenwärtigen
Gesetzen  selbst  mit  Strafen  bedroht  sind,  werden  an  dem  akademischen  Bürger
  nach  diesen  Gesetzen  geahndet,  sie  mögen  nun  in  der  Stadt  Jena  oder  irgend
  wo  anders  begangen  seyn.

Zweiter  Ditel.
Besondere  Besti  mm  un  gen.
A.  Ueber  den  akademischen  Gerichtsstand.
g.  18.
Schutz,  Aufsicht  und  Recht  wird  den  Studirenden  von  dem  Prorektor,
dem  Concilium  und  dem  Senate  unter  Mitwirkung  des  Universitäts-Amtes.
        <pb n="129" />
        117

g.  14.

Schutz  gegen  Beeinträchtigungen  und  Beleidigungen  haben  die  Studirenden
  bei  dem  Prorektor  zu  suchen,  welcher  das  deöhalb  Nöthige  verfügt.

g.  15.

Außer  den  besonders  angeordneten  Inspektionen  stehen  die  Studirenden
unter  der  allgemeinen  Aufsicht  des  Prorektors  und  des  akademischen  Senats.

.  16.

Die  Gerichtsbarkeit  über  die  Studirenden  übt  die  Universität  durch  das
Universitäts-Amt.  In  reinbürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  hat  das  Universitäts-Amt
  die  Prozeß-Leitung  nach  vorgeschriebener  Form  und  die  Entscheidung
  in  erster  Instanz.  Auf  eingewandte  Rechtsmittel  erkennt  das  Concilium.
In  Polizei=  und  Disziplinar-Sachen  hat  das  Universitäts-Amt  die  Untersuchung,
  das  Concilium  aber  oder  der  Senat  die  Entscheidung.  Peinliche  Sachen
  werden,  nach  den  ersten  Vernehmungen  des  Universitäts-Amtes,  von  dem
Senate  an  das  angeordnete  peinliche  Gericht  abgegeben.

Insbesondere  verbleiben  einfache  Disziplinar-Sachen,  welche  die  Studirenden
  ausschließlich  treffen,  namentlich  die  Aufsicht  über  die  Studien  und
Sitten  und  über  die  Beobachtung  der  akademischen  Statuten  und  Gesetze  lediglich
  den  akademischen  Behörden.

Sind  aber  allgemeine  Polizei-Vergehungen  auch  mit  akademischen  Strafen
  bedroht,  so  bleibt  zwar  auch  die  Anwendung  der  letzteren,  also  im  vorkommenden
  Falle  die  Untersuchung  durch  das  Universitäts-Amt  und  die  Bestrafung
  den  akademischen  Behörden,  welche  mit  Beschleunigung  und  Strenge  zu
verfahren  niemals  unterlassen  werden,  annoch  vorbehalten;  aber  neben  denselben
  hat  auch  die  städtische  Polizei-Kommission  mit  dem  Rechte  die  Verbindlichkeit,
  Anzeigen  deshalb  gegen  Studirende  aufzunehmen,  Untersuchungen  vorzubereiten
  und,  da  nach  ihrem  Ermessen  nöthig,  Verhaftungen  Statt  finden
zu  lassen.

g.  17.

Alle  Meldungen,  Anzeigen,  Beschwerden  und  Klagen  in  bürgerlichen
Rechtssachen,  sowie  in  Disziplinar-,  Polizei=  und  Kriminal-Sachen  der  Studirenden,
  sind  bei  dem  Universitäts-Amte  anzubringen,  welches  zugleich  gehalten
  ist,  die  von  Studirenden  bei  demselben  angebrachten  Klagen  und  Beschwerden
  gegen  die  Hauswirthe  ex  oflicio  bei  der  Beklagten  ordentlicher
        <pb n="130" />
        118

Obrigkeit  zu  betreiben.  Ingleichen  hat  das  Universitaͤts-Amt  die  Jurisdiktion
über  die  Aufwärter  und  Aufwärterinnen  der  Studirenden  als  solche.

g.  18.

Jeder  Studirende  ist  verbunden,  den  Anordnungen  derer,  welche  die  aka—
demische  Gerichtsbarkeit  ausuͤben,  nicht  minder  derer,  welche  die  staͤdtische  und
sonstige  Orts-Polizei  handhaben,  puͤnktlich  Folge  zu  leisten.

S.  19.
Die  Pedelle  sind  für  alle  Ungebührnisse,  die  in  ihrer  Nähe  vorfallen,
verantwortlich,  und  es  haben  die  Studirenden,  was  jene  ihrer  Pflicht  gemaß
für  Ordnung  und  Ruhe  anordnen,  zu  befolgen.

g.  20.

Neben  dem  akademischen  privilegirten  Gerichtsstande  behaͤlt  der  Studirende
den  Gerichtsstand  des  Wohnortes,  sowie  außerhalb  der  Stadt  Jena  und  eines
Umkreises  von  zwei  Meilen,  die  besonderen  Gerichtsstände  bei.

g.  21.

Fremde,  von  anderen  Universitaͤten  nach  Jena  kommende  Studirende  sind
hier  denselben  Gesetzen  unterworfen,  wie  die  einheimischen.  Ueberdieß  haben
solche  an  demselben  Tage,  an  welchem  sie  in  Jena  ankommen,  oder,  wenn
dieses  zu  spaͤter  Tageszeit  der  Fall  ist,  spaͤtestens  am  folgenden  Vormittage
ihre  Reisepasse  bei  dem  Universitäts-Amte  vorzuzeigen  und  niederzulegen.  Es
muß  der  Reisepaß  nothwendig  von  derjenigen  Universität  ausgestellt  seyn,  welcher
  der  Fremde  dermalen  angehört.  Ohne  diese  Rechtfertigung  ist  ein  fremder
  Studirender  in  Jena  durchaus  nicht  zu  dulden,  sondern  sofort  zu  entfernen.

B8.  Ueber  die  Wohnungen  der  Studirenden.
g.  22.

Jeder  Studirende  muß  eine  bestimmte  Wohnung  in  der  Innstadt  haben.
In  der  Vorstadt  zu  wohnen  ist  nur  denen  verstattet,  die  sich  daselbst  bei  ihren
  Aeltern  aufhalten,  oder  denen  dazu  besondere  Erlaubniß  ertheilt  worden
ist.  Das  Gesuch  um  diese  Erlaubniß  wird  zunachst  bei  dem  Universitäts-Amte
mit  Angabe  des  Hauses,  in  welches  der  Studirende  ziehen  will,  angebracht.
Sie  wird  nur  auf  ein  halbes  Jahr  ertheilt  und  muß  nach  Ablauf  desselben
aufs  Neue  gesucht  werden.
        <pb n="131" />
        119

g.  28.
Jeder  Studirende  hat  mit  seinem  Hauswirthe  einen  schriftlichen  Miethvertrag
  abzuschließen;  denn  nur  ein  solcher  gilt  vor  Gericht.  Das  Einzeichnen
in  das  Hausbuch  wird  wie  ein  schriftlicher  Miethvertrag  angesehen.

g.  24.
Jeder  Vertrag  ist,  wenn  nichts  Anderes  verabredet,  nur  gültig  auf  ein
akademisches  Halbjahr.  Er  muß  sechs  Wochen  vor  Ablauf  des  Halbjahres
schriftlich  erneuert  werden,  wenn  er  fernere  Gültigkeit  haben  soll.

g.  25.

Hat  ein  Studirender  drei  Wochen  nach  dem  Aufange  der  Vorlesungen
seine  förmlich  gemiethete  Wohnung  noch  nicht  eingenommen,  auch  über  sein
Außenbleiben  dem  Hauswirthe  keine  Nachricht  gegeben,  so  stehet  dem  Hauswirthe
  das  Recht  zu,  die  Wohnung  anderweit  zu  vermiethen.

g.  26.

Wer  seine  foͤrmlich  gemiethete  Wohnung  gar  nicht  bezieht,  aus  welchem
Grunde  es  auch  sey,  ist  zur  Entrichtung  des  halben  Miethzinses,  und  wer
seine  foͤrmlich  gemiethete  und  schon  bezogene  Wohnung  im  Laufe  des  Halbjahres
wieder  verlaͤßt,  ist  zur  Entrichtung  des  ganzen  Miethzinses  verbunden.

g.  27.

Ohne  Zustimmung  des  Hauswirthes  ist  das  Einnehmen  anderer  Personen
in  die  gemiethete  Wohnung  eben  so  wenig  gestattet,  als  die  After-Vermiethung.
Ueber  das  Beherbergen  Fremder  verfügen  die  §.S.  81—  83.

g.  28.
Die  bedungenen  Aufwartegelder  sind  von  den  Studirenden  an  diejenigen
Personen  zu  entrichten,  welche  zur  Zeit  des  Zahlungs-Termines  die  Aufwartung
  besorgen.

C.  Ueber  die  Benugung  der  akademischen  Vorlesungen  und  Anstalten.
.  29.
Die  akademischen  Vorlesungen  nehmen  in  jedem  Halbjahre  ihren  Anfang

an  dem  auf  dem  Lektions-Kataloge  angezeigten  Tage.
23
        <pb n="132" />
        120

g.  80.

Die  Bezahlung  des  von  dem  Docenten  bei  dem  akademischen  Quästor
angezeigten  Honorars  und  des  Beleggeldes  geschieht  vor  dem  Anfange  der
Vorlesungen  an  den  Quästor,  welcher  dem  Zahlenden  den  Aufschreibezettel  zur
Einzeichnung  seines  Namens  vorlegt  und  sodann  einen  Admissions-Schein  mit
Angabe  des  Dlatzes,  den  der  Empfänger  des  Scheins  im  Hörsaale  einzunehmen
  hat,  aushändigt.  Wer  durch  Einzeichnen  seines  Namens  bei  dem  Quästor
seine  Theilnahme  an  den  Vorlesungen  erklärt  hat,  kann  unter  keinem  Vorwande
  das  bezahlte  Honorar  zurückfordern,  sowie  die  Aufzeichnung  des  Namens
  zu  Vorlesungen,  welche  wirklich  gehalten  werden,  die  Verbindlichkeit  zu
Zahlung  des  Honorars  nach  sich  zieht.  Das  bei  dem  Anfange  der  Vorlefungen
  sonst  üblich  gewesene  Hospitiren  fallt  gänzlich  hinweg,  und  sind  die  Docenten
  verpflichtet,  ohne  Admissions-Schein  keinen  Studirenden  im  Kollegium
zu  dulden.

g.  31.

Mit  dem  erhaltenen  Admissions-Scheine  begeben  sich  die  Studirenden  in
der  dazu  bestimmten  Stunde  in  das  Auditorium  des  Lehrers  und  erhalten  gegen
  Abgabe  desselben  an  den  Famulus  die  Anweisung  des  Platzes  und  den
Aufschreibezettel  des  Lehrers,  um  ihren  Namen,  sowie  sich  derselbe  auf  dem
Admissions-Scheine  vorfindet,  bei  der  auf  solchem  befindlichen  Nummer  einzuzeichnen.
  Eine  Ausnahme  in  Hinsicht  der  Plätze  findet  Statt  bei  den  anatomischen
  Vorlesungen  und  bei  dem  klinischen  Institute,  wo  die  Bestimmung  derselben
  unmittelbar  von  dem  Lehrer  selbst  abhängig  ist.

g.  82.

Das  Recht,  die  Vorlesungen  zu  besuchen,  steht  nur  denjenigen  zu,  deren
Namen  auf  dem  Aufschreibezettel  verzeichnet  sind.

In  der  gewissenhaften  Benutzung  dieses  Rechtes,  also  in  dem  fleißigen
Besuche  der  Vorlesungen,  hat  jeder  Studirende  einen  Hauptzweck  seines  Aufenthalts
  auf  der  Universität  und  eine  der  Bedingungen  zu  erkennen,  unter  welchen
  allein  ihm  dieser  Aufenthalt  verstattet  werden  darf.  Auch  die  thätige
Theilnahme  an  den  Arbeiten  sowohl  in  den  Seminarien  und  den  eigentlich
praktischen  Kollegien,  als  in  denjenigen  Vorlesungen,  in  welchen  der  Lehrer
von  Zeit  zu  Zeit  nur  Aufgaben  stellt,  wird  den  Inländern  zur  unerläßlichen,
die  Fortdauer  ihres  akademischen  Bürgerrechtes  bedingenden  Pflicht  gemacht,
und  wird  allen  Studirenden  zur  Empfehlung  gereichen.
        <pb n="133" />
        121

Am  Schlusse  jedes  Halbjahres  giebt  jedes  studirende  Landeskind  bei  dem
akademischen  Senate  ein  Verzeichniß  der  von  ihm  besuchten  Vorlesungen  ein.
Der  Senat  vermittelt  hierauf  die  Ausfertigung  eines  nach  Beilage  B  zu  entwerfenden
  Gesammtzeugnisses  und  übersendet  dieses  spatestens  vierzehen  Tage
nach  dem  Schlusse  der  Vorlesungen  an  die  zuständigen  Landes-Konsistorien  unmittelbar.


Diese  Zeugnisse  dienen  zugleich  zur  künftigen  Staatsprüfung;  sie  sind  auch
für  die  Angehörigen  solcher  Regierungen,  die  diesen  Wunsch  zu  erkennen  geben
möchten,  in  gleicher  Weise  auszustellen  und  mitzutheilen.

Von  ihnen  unabhängig  ist  das  zu  §.  133  vorgeschriebene  Zeugniß  bei  dem
Abgange.  Von  selbst  versteht  es  sich,  daß  der  Inhalt  des  halbjährigen,  wie
dieses  Hauptzeugnisses,  übereinstimmen  muß.

g.  83.

Auf  gänzliche  oder  theilweise  Befreiung  von  der  Bezahlung  des  Kollegien-Honorars
  haben  in  der  Regel  nur  die  zu  den  Landeskindern  der  Durchlauchtigsten
  Erhalter  der  Universität  gehörenden  unbemittelten  Studirenden  und  zwar
nur  dann  einen  Anspruch,  wenn  sie  ein  akademisches  Armurhszeugniß  erlangt
haben.

Die  akademischen  Lehrer  sind  verpflichtet,  jeden  Anspruch  auf  Erlaß  des
Honorars,  welcher  nicht  durch  ein  solches  Zeugniß  unterstützt  ist,  ohne  Weiteres
  zurückzuweisen.

g.  34.

Der  darum  Nachsuchende  hat  ein  von  einer  höheren  Landesbehörde  seines
  Vaterlandes  ausgestelltes  oder  bestatigtes  Attestat  beizubringen,  in  welchem
folgende  Fragen  beantwortet  seyn  müssen:

1)  Mit  welchem  Zeugnisse  ist  der  Bittsteller  von  dem  Gymnasium  entlassen
worden?

2)  Wer  sind  seine  Aeltern?

8)  Wie  hoch  ist  das  jährliche  Einkommen  derselben  aus  ihrem  Geschäfte,  an
Pension  u.  s.  w.,  sowie  auch  insbesondere  das  jährliche  Diensteinkommen
des  Vaters  anzuschlagen?

4)  Wie  viel  besitzen  die  Aeltern  an  eigenem  Vermögen?

5)  Welche  und  wie  viele  Personen,  außer  dem  Bittsteller,  haben  sie  zu
unterhalten?

6)  Hat  der  Bittsteller  eigenes  Vermögen  und  wie  viel  beträgt  dieses?

7)  Wie  viel  bezieht  derselbe  jährlich  an  Stipendien  und  anderen  Unterstützungen?

23
        <pb n="134" />
        122

g.  85.

Neu  angekommene  Studirende  haben  diese  Attestate  sogleich  bei  der  Inscription
  beizubringen.  Diejenigen,  welche  solche  später  als  am  Sonnabende
vor  dem  auf  dem  Lektions-Verzeichnisse  zum  Anfange  der  Vorlesungen  festgesetzten
  Tage  vorlegen,  können  für  das  nchste  Halbjahr  auf  die  Ausstellung
eines  akademischen  Armuthszeugnisses  nicht  Anspruch  machen,  insofern  sie  nicht
sehr  erhebliche  Gründe  der  verspäteten  Produktion  nachzuweisen  vermögen.

g.  86.

Was  die  alteren  Studirenden  anlangt,  so  haben  dieselben  bei  der  erforderlichen
  Erneuerung  der  ihnen  ertheilten  akademischen  Armuthszeugnisse  Folgendes
  zu  beobachten:

1)  haben  sie  die  auf  das  abgelaufene  Semester  ausgestellten  und  ungültig
werdenden  Armuthszeugnisse  dem  Prorektor  persönlich  zu  überbringen
und  um  Ausfertigung  eines  neuen  Zeugnisses  für  das  nächste  Semester
geziemend  zu  bitten;

2)  dieses  muß  geschehen  im  Winter-Semester  in  der  Woche  vor  dem  Palm-Sonntage
  und  im  Sommer-Semester  in  den  Tagen  vom  16.  bis  22.
September;

3)  die  erneuerten  Armuthszeugnisse  müssen  bei  dem  Prorektor  ebenfalls  persönlich
  abgeholt  werden  und  zwar  in  der  letzten  Woche  vor  dem  auf
dem  Lektions-Kataloge  angekündigten  Anfange  der  Vorlesungen.

Wer  ohne  sehr  erhebliche  Entschuldigungsgründe  versäumt,  sich  an  diesen
Terminen  in  eigener  Person  bei  dem  Prorektor  einzufinden,  hat  zu  gewärtigen,
daß  die  Erneuerung  des  Zeugnisses  ihm  versagt,  auch  nach  Befinden  die  ihm
sonst  noch  angewiesenen  akademischen  Wohlthaten  an  Freitischen  und  dergleichen
an  Andere  vergeben  werden.

§.  37.
Die  Erneuerung  der  Armuthszeugnisse  wird  außer  den  in  den  K.5.  85
und  36  genannten  Faͤllen  verweigert:
1)  bei  notorischem  Unfleiße  im  Besuchen  der  Vorlesungen,
2)  wegen  einer  Auffuͤhrung  oder  einer  Lebensweise,  welche  der  Bitte  um
ein  Armuthszeugniß  nicht  entspricht,

3)  auf  besonderes  Erkenntniß  in  den  in  den  Gesetzen  bestimmten  Disciplinar-Fällen.
        <pb n="135" />
        123

g.  38.

Die  akademischen  Armuthszeugnisse  sind  denjenigen  akademischen  Lehrern,
bei  welchen  die  Befreiung  von  dem  Honorar  gesucht  wird,  zugleich  mit  der
Bitte  um  diese  Befreiung  vorzulegen.  Der  von  dem  Lehrer  hierauf  ausgestellte
Erlaubnißschein  fuͤr  die  frei  zu  hörenden  Vorlesungen  ertheilt  erst  dem  Impetranten
  die  Befreiung.  Derselbe  hat  daher  diesen  Schein  sowohl  als  das
akademische  Armuthszeugniß  dem  Qustor  vorzulegen,  von  welchem  ihm,  gegen
Erlegung  von  sieben  Silbergroschen,  sechs  Pfennigen  bei  Befreiung  vom  ganzen,
und  von  drei  Silbergroschen,  neun  Pfennigen  bei  Befreiung  vom  halben  Honorar
und  gegen  Bezahlung  des  Beleggeldes,  ein  Admissions-Schein  ausgefertigt  wird.

g.  39.
Bei  Vorlesungen,  welche  die  Lehrer  auf  Ersuchen  einer  Anzahl  von  Studirenden
  halten,  kann  auf  die  Armuthszeugnisse  derer,  welche  unter  jener  Anzahl
  sich  befinden,  keine  Rücksicht  genommen  werden.

#0.

Was  die  Benutzung  der  Bibliothek,  des  botanischen  Gartens,  des  Mineralien-Kabinets,
  der  Museen,  der  Sternwarte,  und  die  Theilnahme  an  den
Seminarien,  der  klinischen  Anstalt  und  dem  EntbindungS-Institute  betrifft,  so
haben  sich  die  Studirenden  nach  den  Gesetzen  dieser  Anstalten  und  den  Anordnungen
  ihrer  Vorsteher  zu  richten.

D.  Ueber  die  Reisen  und  die  Reisepässe  der  Studirenden.
g.  41.

1)  Außer  den  Ferien  darf  den  Studirenden  in  der  Regel  keine  Erlaubniß
zu  Reisen  ertheilt  werden.  Ausgenommen  sind  nur  diejenigen  Fälle,  wenn  die
Aeltern  oder  deren  Stellvertreter  sowohl  der  Zeit,  als  den  bestimmt  anzugebenden
  Gegenden  nach  die  Reise  genehmigen,  oder  der  Nachsuchende  dringende
Gründe  zu  einer  Reise  glaubwürdig  darthun  kann.

2)  Es  soll  Studirenden,  welche  an  geheimen  Verbindungen  Theil  genommen
  oder  sich  sonst  einer  tadelhaften  Aufführung  schuldig  gemacht  haben,  auch
während  der  Ferien  nur  die  Reise  nach  ihrer  Heimath  gestattet  und  die  Reise-Route
  genau  vorgezeichnet  werden.

3)  Die  Matrikel  vertritt,  wie  auch  auf  ihr  selbst  bemerkt  worden,  nirgends
  mehr  die  Stelle  eines  Reisepassesz  und  die  Ertheilung  der  Reisepässe
        <pb n="136" />
        124

ist  nicht  mehr  Sache  der  Universitäts-Behörden,  sondern  Sache  der  Polizei-Behörden,
  welchen  das  Paßwesen  überhaupt  anvertraut  ist.

g.  42.
Zusammenhaͤngend  hiermit  sind  noch  folgende  Bestimmungen:

1)  Paͤsse  an  Studirende  werden  ertheilt  a)  nach  der  Heimath  von  der
städtischen  Polizei-Kommission,  b)  zu  anderen  Reisen  von  der  Großherzoglichen
Landes-Direktion  zu  Weimar,  welche  darum  auch  schriftlich  angegangen  werden
  kann,  durch  jene  Unterbehörde,  vor  welcher  jeder  Paß  von  dem  Empfänger
  noch  mit  der  eigenhändigen  Namensunterschrift  zu  versehen  ist;z

2)  kein  Paß  darf  einem  Studirenden  ertheilt  werden  ohne  das  Zeugniß
des  Universitäts-Amtes,  daß  der  beabsichtigten  Reise  von  Seiten  der  Universität
  ein  Bedenken  nicht  entgegenstehe;

3)  mit  Rücksicht  auf  die  akademische  Disciplin,  insonderheit  das  Schuldenwesen
  der  Studirenden,  bedarf  es  des  bemerkten  Zeugnisses  auch  dann,
wenn  zum  Abgange  von  Jena  oder  während  der  Ferien  Reisepässe  gesucht
werden;  es  genügt  indessen  in  diesen  Fällen  lediglich  das  von  der  Universität
ausgestellte  Zeugniß,  während  es  bei  Ertheilung  von  Pässen  im  Laufe  der  Vorlesungen
  der  den  Paß  ausstellenden  Behörde  zur  Pfflicht  gemacht  worden  ist,
sich  die  Nothwendigkeit  der  Reise  noch  besonders  nachweisen  zu  lassen;

4)  die  von  der  Universität  ausgestellten  und  der  Paßbehörde  übergebenen
Zeugnisse  bleiben  bei  den  Akten  dieser  Behörde;

5)  die  Zeitdauer,  auf  welche  ein  Reisepaß  gültig  ist,  wird  in  dem  Passe
immer  genau  bemerkt  werden,  und  soll  in  den  Weihnachts-Ferien  und  den
Pfingst-Ferien  die  Zeit  von  acht,  höchstens  vierzehen  Tagen  nicht  übersteigen.
Bei  der  Zurückkunft  nach  Jena,  längstens  binnen  drei  Tagen  nach  solcher,  ist
der  Paß  an  das  Universitäts-Amt  abzuliefern.  Die  unterlassene  Ablieferung
wird  jedenfalls  mit  Carcer-Strafe  und  bei  vorliegendem  Verdachte  eines  Mißbrauches
  des  Passes  mit  der  Entfernung  von  der  Universität  geahndet  werden,
und  hat  überdieß,  wenn  nicht  diese  letztere  Statt  findet,  noch  die  Folge,  daß
dem  Gestraften  die  weitere  Ertheilung  eines  Passes  außer  in  die  Heimath  mit
vorgeschriebener  Reise-Route  für  immer  versagt  bleibt;

6)  in  Ansehung  der  fremden  Studirenden,  welche  nach  Jena  kommen,
verbleibt  es  bei  dem  §.  21  der  Gesetze  für  die  Studirenden.  Das  VBisa  auf
den  Pässen  ist  aber  lediglich  von  der  städtischen  Polizei-Kommission  zu  ertheilen,
  mit  strenger  Berücksichtigung  des  Paßinhaltes.  Zu  diesem  Zwecke  sind
        <pb n="137" />
        125

von  dem  Universitäts-Amte  die  bei  ihm  niedergelegten  Pässe,  wenn  seinerseits
ein  Bedenken  dagegen  nicht  vorwaltet,  an  die  Polizei-Kommission  abzugeben;

7)  in  dem  nicht  zu  verhoffenden  Falle,  daß  Studirende  sich  in  irgend  einer
  Weise  gegen  die  den  Paß  ausstellenden,  visirenden  oder  ausöhändigenden
Behörden  vergehen  sollten,  kommen  die  §.§F.  12  und  95  der  Gesetze  für  die
Studirenden  zur  Anwendung;

8)  auch  diejenigen  Studirenden,  welche  nach  Ablauf  der  Ferien-Zeit  nach
Jena  zurückkehren,  haben  sich  an  den  dazu  mittelst  Anschlags  jedes  Halbjahr
festzusetzenden  Tagen  und  den  daneben  bestimmten  Stunden  vor  der  Immatrikulations-Kommission
  (siehe  oben  §.  2)  persönlich  anzumelden  und  über  den
inzwischen  gemachten  Aufenthalt  auszuweisen.

 

E.  Ueber  die  akademischen  Disciplinar-Strafen.
43.

Um  gute  Ordnung  zu  erhalten,  den  Studirenden  die  Erreichung  ihres
Zweckes  zu  erleichtern  und  der  Anstalt  ihr  Bestehen  und  ihre  Wirksamkeit  zu
sichern,  ist  es  nothwendig,  die  Achtung  und  das  Ansehen  der  dafür  gegebenen
Gesetze  aufrecht  zu  halten  und  zu  befestigen;  darum  werden  Strafen  angedrohet
und  vollzogen.  Alle  Studirende  sind  auf  gleiche  Weise  den  Gesetzen  unterworfen.

g.  44.

Die  akademischen  Strafen  sind:  Verweis,  Geldbuße,  Carcer-Arrest,  Einzeichnung
  in  das  Strafbuch  und  Verweisung  von  der  Universität,  entweder
mittelst  des  Consilii  ubeundi  oder  der  Relegation,  in  außerordentlichen  Fällen
Festungs-Arrest.  Die  polizeiliche  Wegweisung  ist  als  Strafe  nicht  zu  betrachten.

g.  45.
Die  Verweise  ertheilt  in  der  Regel  der  Prorektor  allein;  sie  sind  als
geschaͤrft  anzusehen,  wenn  sie  vor  dem  Konsilium  oder  dem  akademischen  Senate
  erfolgen.

g.  46.

Alle  Geldstrafen,  welche  gegen  Studirende  erkannt  werden,  fallen  der
Bibliotheks-Kasse  anheim  und  sind  längstens  vier  Wochen  nach  geschehener  Eröffnung
  des  Straferkenntnisses,  bei  Vermeidung  der  Erxekution  oder  überhaupt
bä#rterer  Maßregeln,  zu  erlegen.
        <pb n="138" />
        126

g.  47.

Der  Carcer-Arrest  ist  von  zweierlei  Art,  einfacher  oder  geschärfter.  Bei
dem  einfachen  ist  es  nach  dreimal  24  Stunden  dem  Incarcerirten  erlaubt,  die
von  ihm  unterzeichneten  Vorlesungen  zu  besuchen,  nach  deren  Beendigung  er
sich  jedoch  sofort  auf  das  Carcer  zu  begeben  hat.  Wer  die  Bedingungen  des
gelinden  Carcer-Arrestes  nicht  erfüllt,  hat  geschärften  zu  erwarten.  Der  geschärfte
  zeichnet  sich  aus  entweder  durch  das  Lokal  oder  durch  das  Versagen
jener  Erlaubniß;  auch  können  beide  Arten  der  Schärfungen  vereinigt  werden.

S.  48.
Das  höchste  des  einfachen  Carcer-Arrestes  ist  vier  Wochen,  das  höchste
des  geschärften  drei  Wochen.  Der  eine  wie  der  andere  muß  in  ununterbrochener
Dauer  abgehalten  werden,  Krankheitöfälle  ausgenommen.

S.  49.

Die  Aufsicht  über  die  Carcer  hat  das  Universitäts=  Amt,  unter  Leitung
des  Prorektors.

S.  50.

Die  Carcer-Strafe  muß  unmittelbar  nach  Eröffnung  des  Erkenntnisses
oder  spatestens  zwei  Stunden  nachher  angetreten  werden.  Wer  nach  zweimaliger
  offizieller  Erinnerung  seinen  Carcer-Arrest  nicht  antritt,  hat  härtere  Maßregeln
  und  nach  Befinden  die  Entfernung  von  der  Universitaät  zu  erwarten.

g.  561.

Incarcerirte  haben  auf  nichts  weiter  Anspruch,  als  auf  die  gewöhnlichen
Nahrungsmittel  und  die  nothdürftigsten  Bequemlichkeiten  nebst  Büchern  und
Schreibzeug.  Dem  Carcer-Wärter  ist  daher  auch  außer  der  Herbeischaffung
dieser  Bedürfnisse  etwas  Mehreres  nicht  anzusinnen.  Die  Uebertretung  dieser
Vorschrift  hat  der  Carcer-Wärter  seiner  Pflicht  gemaß  sofort  dem  Universitäts-Amte
  anzuzeigen.

§.  52.

Ohne  die  schuldigen  Gebühren  entrichtet  zu  haben,  wird  niemand  seines
Carcer-Arrestes  entlassen.  Die  Sitzgebühren  betragen  für  jeden  der  ersten  drei
Tage  sieben  Silbergroschen,  sechs  Pfennige,  für  jeden  der  folgenden  aber
einen  Silbergroschen,  drei  Pfennige.  Sie  sind  jederzeit  für  die  ganze  zuerkannte
  Strafzeit  zu  entrichten.
        <pb n="139" />
        127

g.  53.

Durch  die  Einzeichnung  in  das  Strafbuch  unterwerfen  sich  die  dazu  Verurtheilten
  fuͤr  kuͤnftige  Vergehungen  einer  haͤrteren,  als  der  sonst  gesetzlichen
Strafe,  namentlich  der  Verweisung  von  der  Universitaͤt,  nach  dem  Ermessen
der  akademischen  Behoͤrden.

g.  54.

Auf  die  Einzeichnung  in  das  Strafbuch  kann  nach  Befinden  neben  allen
bis  jetzt  genannten  Strafen  erkannt  werden.

g.  56.

Alle  von  anderen  Universitaͤten  Relegirte  oder  Consiliirte  haben  sich  bei
verstatteter  Aufnahme  (§.  8)  der  Einzeichnung  in  das  Strafbuch  zu  unterwerfen.

g.  56.
Wer  sich  der  Einzeichnung  in  das  Strafbuch  weigert,  wird  sofort  von
der  Universitaͤt  entfernt.

9.  57.

Das  Consilium  abeundi  ist  die  mildere  Art  der  Verweisung  von  der
Universität  und  straft  durch  temporare  Entziehung  des  akademischen  Bürgerrechtes,
  wovon  jedesmal  den  befreundeten  Universitäten  Nachricht  zu  geben  ist.

Siehe  den  Bundestagöbeschluß  vom  13.  November  1834  Artikel  IV,
abgedruckt  in  dem  Regierungs-Blatte  vom  Jahre  1835,  Seite  25.

g.  58.

Die  Dauer  des  Consilii  abeundi  wird  in  dem  Straferkenntnisse  mit
ausgesprochen.  Sie  darf  nicht  unter  einem  halben  Jahre  und  nicht  uͤber  zwei
Jahre  erkannt  werden.  Nach  Ablauf  der  erkannten  Zeit  kann  die  Immatrikulation
  auf  die  §.  3  vorgeschriebene  Weise  von  Neuem  gesucht  werden.  Ob
die  Immatrikulation  zu  verstatten,  hängt  dann  von  dem  Ermessen  der  akademischen
  Behörden  ab.

g.  59.

Das  Consilium  abeundi  wird  geschärft  dadurch,  daß  die  Aeltern,  Vormünder
  und  Verwandten  des  Consilürten,  oder  auch  die  Landesobrigkeit  seines
Geburts=  oder  Aufenthalts-Ortes  davon  in  Kenntniß  gesetzt  werden.

24
        <pb n="140" />
        128

f.  60.

Die  Relegation  ist  die  haͤrtere  Art  der  Verweisung  von  der  Universitaͤt
und  der  Entziehung  des  akademischen  Bürgerrechtes.  Sie  ist  jederzeit  mit  einer
  öffentlichen  Bekanntmachung  verbunden,  welche  in  Jena  am  schwarzen  Brete
angeheftet  und  den  befreundeten  Universitäten  zugesandt  wird.

g.  61.

Die  Relegation  wird  entweder  auf  zwei  Jahre,  oder  auf  vier  Jahre,
oder  auf  immer  erkannt.  Sie  kann  geschaͤrft  werden  durch  eine  besondere  Bekanntmachung
  an  die  Landesobrigkeit  des  Bestraften  und  im  zweiten  Grade
durch  eine  weitere  oͤffentliche  Bekanntmachung  in  den  Zeitungen,  mit  oder
ohne  Angabe  des  Vergehens.

g.  62.

Die  mit  dem  Consilio  abeundi  oder  der  Relegation  Bestraften  sind
des  besondern  Schutzes  der  Universitaͤt  verlustig.  Sie  haben  sich  an  dem  Tage,
an  welchem  ihnen  das  Erkenntniß  eroͤffnet  worden,  noch  vor  Sonnenuntergang
aus  der  Stadt  zu  begeben  und  duͤrfen  sich  derselben  waͤhrend  der  Strafzeit
in  einer  Entfernung  von  zwei  Meilen  nicht  naͤhern.

Wer  diese  Bestimmung  nicht  achtet,  hat  als  Consiliirter  Relegation,  als
Relegirter  Schärfung  der  Relegation  oder  noch  härtere  Maßregeln  zu  erwarten.

#63.

Die  Festungsstrafe  wird  in  außerordentlichen  Fällen  auf  den  Bericht  des
Senats  von  den  höchsten  Erhaltern  erkannt.
8.  64.

Haus-Arrest  und  Stadt-Arrest  sind  nicht  Strafen  sondern  nur  Sicherheitsmaßregeln.
  Auf  den  Bruch  dieser  Arreste  folgt  aber  als  Strafe  die  Verweisung
  von  der  Universität  des  einen  oder  des  andern  Grades.

F.  Ueber  Disciplin  und  Polizei.
g.  65.
Wer  durch  Annahme  eines  falschen  Namens  oder  sonst  auf  betruͤgliche
Weise  die  Immatrikulation  gegen  die  Verordnungen  in  den  §.ö.  3  bis  8  erschlichen
  hat,  wird  durch  das  Consilium  abeundi  oder  nach  Befinden  durch
        <pb n="141" />
        129

einfache  oder  geschaͤrfte  Relegation  von  der  Universitaͤt  verwiesen,  vorbehaͤltlich
der  weitern  kriminellen  Untersuchung  uͤber  die  etwa  vorgenommene  Urkunden-Faͤlschung.


s.  66.

Die  Verletzung  oͤffentlich  angehefteter  obrigkeitlicher  Verordnungen,  sowie
der  Anschlaͤge  anderer  zur  Universitaͤt  gehoͤriger  Personen,  und  unanstaͤndiger
Tadel  derselben  hat  nachdruͤckliche  Strafe,  nach  Befinden  selbst  Verweisung
von  der  Universitaͤt  zur  Folge.

g.  67.
Mit  gleicher  Strenge  werden  bestraft  öffentliche  Anheftungen  von  anstößigem
  und  unerlaubtem  Inhalte,  sowie  die  Verbreitung  beleidigender  oder  Sittenund
  Religionswidriger  Schriften.

g.  68.

Will  ein  Studirender  irgend  Etwas  zum  Druck  befoͤrdern,  in  Jena  oder
an  einem  andern  Orte,  so  hat  er  das  Konzept  zuvor  dem  Prorektor  zur  Genehmigung
  des  Abdrucks  vorzulegen.  Dasselbe  gilt  von  Kupferstichen,  Steindrücken
  und  anderen  ahnlichen  Mitteln  der  Vervielfaltigung.  Vernachlässigt
ein  Studirender  die  Einholung  dieser  Genehmigung,  welche  auch  dann  erforderlich
  ist,  wenn  eine  öffentliche  Rede  gehalten  werden  soll,  so  hat  er  Carcer=Strafe
  und  nach  Befinden  die  Verweisung  von  der  Universität,  bis  zur  Relegation,
  zu  erwarten.

8.  69.

Stoͤrung  des  öffentlichen  Gottesdienstes  und  religiöser  Feierlichkeiten  wird,
auf  welche  Weise  sie  geschehen  mag,  mit  dem  Consilio  ubeundi  oder  der
Relegation  bestraft.

g.  70.

Das  Besuchen  der  Kaffee-,  Bier-,  Wirths=  und  Billard-Hauser,  sowie
die  Anstellung  von  Schlittenfahrten,  während  des  sonn=  und  festtägigen  Gottesdienstes
  ist  verboten  und  zieht  Verweise  oder  Carcer-Strafe  nach  sich.

g.  71.

Auch  die  bloße  Stoͤrung  der  oͤffentlichen,  vorzuͤglich  der  naͤchtlichen  Ruhe
durch  Schreien,  Lärmen,  Singen  und  andern  Unfug  ist  verboten  und  mit  Ver-21
        <pb n="142" />
        130

weis,  Geldbuße  und  Carcer-Arrest  zu  bestrafen.  Sind  damit  andere  Unfertigkeiten,
  Neckereien  auf  den  Wochen=  und  Jahrmärkten,  gegen  Kaufer  oder
Verkaufer,  gegen  Gäste  und  Begleiter  bei  Hochzeiten,  Kindtaufen,  Leichenbegangnissen
  und  anderen  feierlichen  Handlungen  und  Zügen,  ferner  unanständiges
  Hinzudrängen,  Zu=  und  Nachrufen  bei  Fremden  und  Aehnliches  verbunden:
so  kann  die  Strafe  bis  zur  Entfernung  von  der  Universität  in  allen  Graden
ausgedehnt  werden.  «

§.  72.

Das  Anhetzen  von  Hunden  auf  Hunde  oder  auf  andere  Thiere  ist  mit
Carcer  und  im  Rückfalle  schärfer,  selbst  mit  der  Entfernung  zu  bestrafen.
Geschieht  das  Heben  eines  Hundes  oder  mehrer  Hunde  auf  Menschen  oder
in  einer  für  Menschen  gefährlichen  Weise,  so  ist  dasselbe  stets  mit  der  Entfernung
  zu  ahnden,  auch  im  Falle  gefährlicher  Absicht  gegen  einen  Menschen
kriminell  zu  behandeln.  Schon  das  Unterlassen  des  Zurückrufens,  wenn  ein
Hund,  den  ein  Studirender  bei  sich  hat,  anfallt,  ist  strafbar.

Bissige  Hunde,  sowie  solche  Hunde,  welche  auf  eine  für  Menschen  gefahrliche
  Weise  gebraucht  worden  sind,  sollen  gleich  denjenigen,  zu  welchen  sich  kein
Eigenthümer  melden  will,  an  den  Scharfrichter  abgeliefert  und  dürfen  von
diesem  nicht  wieder  an  Studirende  oder  an  Einwohner  in  Jena  verkauft  oder
sonst  überlassen  werden.

g.  73.

Muthwillige  Beschaͤdigungen  an  Sachen  sind,  wenn  sie  von  Einzelnen
oder  auch  von  Mehren,  doch  ohne  Verdacht  vorangegangener  Verabredung
verübt  worden  sind,  mit  Carcer  und  nach  Befinden  Entfernung  von  der  Universität
  zu  bestrafen.

Für  den  Schadenersatz  haften  alle  Theilnehmer  Einer  für  Alle  und  Alle
für  Einen;  insbesondere  haben  die,  welche  die  Straßenlaternen  beschädigen,
auch  die  seit  den  letzten  sechs  Monaten  vorgekommenen  Verletzungen,  deren
Urheber  unentdeckt  geblieben  sind,  zu  ersetzen.  Dasselbe  gilt  von  muthwilligen
Beschädigungen  an  einer  und  derselben  Wohnung,  Garten  oder  anderem  Lokal.

Beschadigungen,  wozu  sich  Mehre  vorher,  auch  nur  im  Allgemeinen

verabreden,  welche  von  Einem  Orte  zusammen  ausgegangen  sind,  werden  dem
Tumulte  gleich  (§.S.  75,  76)  bestraft.
        <pb n="143" />
        181

g.  74.

Das  Führen  von  Stockdegen,  Terzerolen,  Dolchen  und  anderen  dergleichen
Waffen,  außer  auf  der  Reise,  ist  bei  Strafe  untersagt,  welche  nach  Befinden,
besonders  im  Wiederholungsfalle,  bis  zur  Entfernung  von  der  Universitat  ansteigen
  kann.

g.  75.

Alles  Tumultuiren,  d.  h.  jede  Vereinigung  Mehrer,  um  etwas  Gesetzund
  Ordnungswidriges  zu  erzwingen,  oder  etwas  von  den  Behörden  Angeordnetes
  zu  hindern,  wird  an  den  Theilnehmern  mit  der  Verweisung  von  der
Universität  bestraft.  Wer  bei  einem  Tumult  vermummt  oder  bewaffnet  getroffen
  wird,  hat  geschärfte  Relegation  zu  erwarten.

g.  76.

Besonders  streng  und  nach  Befinden  mit  Festungs-Arrest,  neben  der  geschärften
  Relegation,  sind  die  Urheber  und  Anführer  eines  Tumults  zu  bestrafen.
  Als  solche  werden  auch  diejenigen  angesehen,  welche  durch  Umlaufschreiben,
  durch  Zusammenrufen  oder  auf  andere  Weise  dazu  mit  gewirkt  oder  zu
gleichem  Zwecke  heimliche  Zusammenkünfte  veranstaltet  haben.

g.  77.

Ungehorsam  und  geringe  Widersetzlichkeiten  gegen  die  Beamten  und  Diener
  der  Universität  und  der  Polizei  sind  mit  Verweis,  Carcer  und  nach  Befinden
  selbst  mit  der  Entfernung  von  der  Universität  zu  bestrafen.  Insbesondere
  sollen  Alle,  welche  sich  in  einem  verschlossenen  Lokal  befinden,  und  solches
  auf  Verlangen  eines  Pedellen  im  Namen  des  Prorektors  und  mit  Nennung
  seines  Namens  und  Amtes  nicht  wenigstens  auf  die  zweite  Aufforderung
öffnen,  mit  Carcer-Arrest  bestraft  werden.

Grobe  Widersetzlichkeiten  gegen  die  Diener  der  Universität  und  Lokal-Polizei,
  zumal  wenn  solche  in  Thatlichkeiten  ausarten,  sollen  kriminell  behandelt
  und  zur  Untersuchung  und  Bestrafung  an  das  Kriminal-Gericht  abgegeben
  werden.

g.  78.

Vereinigungen  der  Studirenden  zu  wissenschaftlichen  oder  geselligen  Zwecken
sind  unter  den  von  den  akademischen  Behörden  festzusebenden  Bedingungen,  mit
Zustimmung  des  außerordentlichen  Regierungsbevollmächtigten  in  jedem  einzel-
        <pb n="144" />
        132

nen  Falle  erlaubt.  Alle  Andere,  nicht  ausdrücklich  autorisirte  Verbindungen
der  Studirenden  sowohl  unter  sich,  als  mit  sonstigen  geheimen  Gesellschaften,
Landesmannschaften,  Kränzchen  u.  s.  w.  sind  als  verboten  zu  betrachten.

g.  79.

Die  Theilnahme  an  verbotenen  Verbindungen  soll  nach  folgenden  Abstufungen
  bestraft  werden:

1)  die  Stifter  einer  verbotenen  Verbindung,  die  Vorsteher,  Senioren  und
sogenannten  Chargirten,  diejenigen,  welche  Andere  zum  Beitritte  verleitet,  oder
zu  verleiten  gesucht  haben,  sowie  diejenigen,  welche  durch  Empfehlungskarten
oder  Einquartirungs-Billets  für  die  Verbindung  thätig  gewesen  sind,  haben
das  Consilium  abeundi  oder  nach  Befinden  die  Relegation,  selbst  mit  Schärfung
  verwirkt.  Relegation  mit  dem  höchsten  Grade  der  Schärfung  (§.  61  der
Gesetze)  soll  erkannt  werden,  wenn  die  Verbindung  eine  burschenschaftliche,  oder
eine  auf  politische  Zwecke  unter  irgend  einem  Namen  gerichtete  Verbindung  war;

2)  die  übrigen  Mitglieder  verbotener  Verbindungen,  ingleichen  diejenigen,
welche,  ohne  Mitglieder  derselben  zu  seyn,  dennoch  für  die  Verbindung  thätig
gewesen  sind,  trifft  geschärfte  Carcer-Strafe  von  acht  bis  vierzehen  Tagen
und  Einzeichnung  in  das  Strafbuch.  Die  Carcer-Strafe  wird  bis  zum  Consilio
  unbeund  i  oder  sogar  bis  zur  geschärften  Relegation  ansteigen,  wenn  schon
eine  Strafe  wegen  verbotener  Verbindungen  vorangegangen  ist,  oder  andere
erschwerende  Umstände  hinzutreten.  Zu  diesen  im  höchsten  Grade  erschwerenden
  Umständen  gehört  der  Charakter  der  Verbindung,  als  einer  burschenschaftlichen
  oder  einer  solchen,  welche  unter  irgend  einem  andern  Namen  politische
Zwecke  verfolgte;

3)  insofern  eine  Verbindung  mit  Studirenden  anderer  Universitäten  zur
Beförderung  verbotener  Verbindung  Briefe  wechselt,  oder  durch  Deputirte  einen
  Verkehr  unterhält,  trifft  die  Relegation  unausbleiblich  alle  diejenigen,  welche
an  jener  Korrespondenz  oder  an  diesem  Verkehr  thätigen  Antheil  genommen
habenz  .

4)  wer  wegen  verbotener  Verbindungen  bestraft  wird,  verliert  zugleich  die
akademischen  Benefizien,  die  ihm  aus  oͤffentlichen  Landeskassen,  von  Staͤdten,
Stiftern,  Kirchen-Aerarien  u.  s.  w.  verliehen  sind,  oder  deren  Genuß  aus
irgend  einem  andern  Grunde  an  die  Zustimmung  der  Staatsbehoͤrde  gebunden
ist.  Desgleichen  verliert  er  die  zeither  etwa  genossene  Befreiung  bei  Bezahlung
  der  Honorare  für  Vorlesungen;
        <pb n="145" />
        133

5)  bei  allen  in  den  Gesetzen  für  die  Studirenden  verpönten  Vergehungen
  sind  die  etwa  vorkommenden  Indizien  zu  verfolgen,  ob  dazu  eine  verbotene
  Verbindung  nähern  oder  fernern  Anlaß  gegeben  habe.  Wenn  dieses  der
Fall  ist,  so  soll  es  alö  erschwerender  Umstand  angesehen  werden;

6)  überhaupt  bleibt  bei  allen  mit  akademischen  Strafen  zu  belegenden
Gesetzwidrigkeiten  die  kriminelle  Bestrafung  nach  Beschaffenheit  der  verübten
gesetzwidrigen  That  unter  ausdrücklicher  Bezugnahme  auf  die  Großherzoglich
Sachsen-Weimarische  Verordnung  vom  30.  März  1832  (Regierungs-Blatt
v.  J.  1832,  Seite  15  ff.)  besonders  auch  dann  vorbehalten,  wenn  die  Zwecke
einer  Verbindung  der  Studirenden,  oder  die  in  Folge  derselben  begangenen
Handlungen  die  Anwendung  härterer  Strafgesetze  nothwendig  machenz

7)  die  Mitglieder  einer  burschenschaftlichen  oder  einer  auf  politische  Zwecke
unter  irgend  einem  Namen  gerichteten  unerlaubten  Verbindung  trifft  (ebenfalls
  vorbehältlich  der  etwa  zu  verhängenden  Kriminal-Strafen)  noch  die  Folge,
daß  sie  so  wenig  zum  Civil-Dienste,  als  zu  einem  kirchlichen  oder  Schulamte,
zu  einer  akademischen  Würde,  zur  Advokatur,  zur  arztlichen  oder  chirurgischen
Praris  innerhalb  der  Staaten  des  deutschen  Bundes  zugelassen  werden.

g.  80.

Schon  der  bloße,  auf  erwiesenen  Anzeigen  beruhende  Verdacht  einer  Theilnahme
  an  gesetzwidrigen  Verbindungen  und  Gesellschaften  kann  die  Entfernung
von  der  Universität  als  polizeiliche  Maßregel  zur  Folge  haben.  In  jedem
Falle  wirkt  ein  solcher  Verdacht  den  Verlust  der  Armuthszeugnisse  und  anderer
  Benefizien.

Auszeichnungen  in  Kleidern  oder  sonst,  die  sich  bei  Mehren  zu  gleicher
Zeit  vorfinden,  sollen  als  Kennzeichen  der  Theilnahme  an  einer  verbotenen
Gesellschaft  angesehen  werden.

g.  81.

Das  Beherbergen  von  Fremden,  diese  mögen  zu  den  auswärts  Studiren-=den
  gehören  oder  Nichtstudirende  seyn,  ist  den  akademischen  Bürgern  streng
untersagt.  Wer  gegen  dieses  Verbot  handelt,  hat  eine  Carcer-Strafe  oder
nach  Befinden  eine  Geldstrafe  zu  erwarten,  welche  in  jedem  Falle  zwei  Tage
Carcer  oder  zwei  Thaler,  und  wenn  die  Beherbergung  mehre  Nächte  Statt
sand,  für  jede  Nacht  zwei  Thaler  oder  zwei  Tage  Carcer  betragen  soll.  In
Wiederholungsfallen  ist  geschärftes  Carcer  und  bei  sich  ergebender  besonderer
        <pb n="146" />
        184

Beflissenheit  und  gesetzwidriger  Gesinnung  Einzeichnung  in  das  Strafbuch  oder
Entfernung  von  der  Universitaͤt  zu  erkennen.

g.  82.

Geschieht  die  Beherbergung  auf  ein  von  einem  andern  Studirenden  ausgestelltes
  Einquartierungs-Billet  oder  sonst  unter  Umständen,  welche  auf  eine
Theilnahme  an  gesetzwidrigen  Verbindungen  schließen  läßt,  so  kommt  §.  80
zur  Anwendung.

6#.83.

Nicht  von  der  Verordnung  im  §.  82,  wohl  aber  von  der  allgemeinen
Verordnung  im  F§.  81  ist  der  Fall  ausgenommen,  wenn  der  Beherbergte  ein
leiblicher  Bruder  oder  sonst  ein  naher  Verwandter  des  Beherbergenden  ist
und  mit  den  gehörigen  Nachweisungen  hierüber  die  Beherbergung  dem  Universitäts-Amte
  zur  gehörigen  Zeit  angezeigt  wird.  Es  muß  diese  Anzeige  in  den
ersten  Stunden  nach  der  Ankunft  und,  wenn  solche  zu  später  Tageszeit  erfolgt,
vor  zehn  Uhr  des  andern  Tages  geschehen.  Die  Abmzeige  gilt  längstens  für
drei  Tage  und  bei  längerer  Beherbergung  muß  das  Universitäts-Amt  um  besondere
  Erlaubniß  angegangen  werden.  Wer  dieses  vernachlässigt,  verfällt
munmehr  in  die  Strafe  des  F.  81.

g.  84.

Alle  Vereinigungen  zu  Baͤllen,  anderen  Lustbarkeiten  und  oͤffentlichen  Feierlichkeiten,
  sie  mögen  innerhalb  der  Stadt  oder  außerhalb  derselben  vorgenommen
  werden,  bedürfen  der  Erlaubniß  des  Prorektors,  um  welche  bei  dem
Universitats-Amte  nachzusuchen  ist.

g.  85.

Die  Erlaubniß  zu  Aufzuͤgen  mit  Fackeln  kann  nur  mit  Zustimmung  der
obern  Polizei-Behoͤrde  in  Weimar  ertheilt  werden.

g.  86.

Fuͤr  Unschicklichkeiten,  Ausschweifungen  im  Trunk,  Stoͤrungen  der  öffentlichen
  Ruhe  und  alle  Ungebuͤhrnisse,  die  in  einer  Gesellschaft  oder  im  Gefolge
derselben  veruͤbt  werden,  sind  die  Unternehmer  der  Gesellschaft  verantwortlich.
Auch  sollen  Vergehen  dieser  Art  an  allen  Schuldigen  besonders  geahndet  werden.
        <pb n="147" />
        135
g.  87.

Das  Verbleiben  in  den  oͤffentlichen  Haͤusern  nach  der  Polizei-Stunde,
d.  h.  11  Uhr  des  Abends,  ist  bei  Strafe  von  einem  Thaler,  sieben  Silbergroschen,
  sechs  Pfennigen  für  das  erste  Mal  und  bei  steigender  Carcer-Strafe
für  die  folgenden  Male  untersagt,  und  haben  diejenigen,  welche  hierwider  handeln,
  es  sich  selbst  beizumessen,  wenn  sie  bei  anderen  in  derselben  Nacht  vorkommenden
  Ungebührnissen  als  Verdächtige  behandelt  werden,  persönlich  Unannehmlichkeiten
  und  Schaden  haben.

g.  88.

Eine  Ausnahme  von  jener  Vorschrift  über  die  Polizei-Stunde  wirkt  nur
die  ausdrückliche  Erlaubniß  des  Prorektors  durch  das  Universitats-Amt.

9.  89.

Ein  im  Zustande  grober  Trunkenheit  betretener  Student  wird  mit  zweibis
  sechstaͤgigem  Carcer-Arrest  und  im  Wiederholungsfalle  noch  haͤrter  bestraft.
Wer  zum  dritten  Male  in  diesem  Zustande  getroffen  wird,  hat  das  Consilium
abeundi  zu  erwarten.

g.  90.

Alle  Hazard-Spiele,  wie  sie  auch  heißen,  sind  den  Studirenden  in  und
außer  der  Stadt  verboten  und  wird  die  Uebertretung  dieses  Verbots  in  folgender
  Art  bestraft:  die  Bankhalter  und  diejenigen,  welche  ihre  Stuben  zu
Hazard-Spielen  hergeben,  trifft  vierzehntägiger  Carcer-Arrest  und  Einzeichnung
  in  das  Strafbuch,  die  übrigen  Mitspielenden  aber  das,  erste  Mal  viertägiger
  Carcer-Arrest,  das  zweite  Mal  achttägiger  Carcer-Arrest,  das  dritte
Mal  Consilium  ubeundi.  Die  Bank.  wird  zum  Besten  der  Bibliotheks-Kasse
konfiscirt.  Für  die  dem  Denuncianten  noch  außerdem  ausgesetzte  Belohnung
von  zwanzig  Thalern  haben  sämmtliche  Spieler  zu  haften,  einer  für  alle  und
alle  für  einen.

g.  91.

Spieler  von  Profession,  sie  mögen  ihr  Gewerbe  durch  Hazard-Spiele
oder  andere  Spiele  treiben,  werden  mittelst  der  Relegation  oder  des  Consili
abeundi  sogleich  von  der  Universitat  entfernt.

25
        <pb n="148" />
        186

g.  92.
Auch  an  sich  erlaubte  Spiele  haben  Verweis  und  nach  Befinden  Carcer=Strafe
  zur  Folge,  wenn  sie  an  Sonntagen,  Feiertagen  oder  Bußtagen  waͤhrend
  des  Gottesdienstes  vorgenommen  werden.

.  98.

Beleidigungen  der  Studirenden  unter  einander  oder  gegen  andere  (nicht
besonders  ausgenommene)  Personen  werden,  wenn  nicht  ein  groͤßeres  Verbrechen
darin  enthalten  ist,  mit  Verweis,  Carcer  und  Entfernung  von  der  Universität
bestraft.

Sie  werden,  sowie  leichte  Körperverletzungen,  welche  einen  bleibenden
Nachtheil  für  die  Gesundheit  des  Verletzten  nicht  gehabt  haben,  nur  auf  den
Antrag  der  Beleidigten  im  summarischen  Untersuchungswege  behandelt,  und  auch
durch  Zurücknahme  des  Antrags  oder  Vergleichs  beendigt,  insofern  nicht  damit
Störungen  der  öffentlichen  Sicherheit,  Ordnung  und  Ruhe  verbunden  gewesen
sind,  welche  von  Amtswegen  untersucht  und  bestraft  werden  müssen.

Auf  Privat-Genugthuung  wegen  bloßer  Beleidigungen  wird  nicht  erkannt,
sondern  nur  dem  Beleidigten  auf  Kosten  des  Beleidigers  eine  beglaubigte  Abschrift
  des  Straferkenntnisses  zugestellt.  Doch  bleiben  eigentliche  Schäden-Klagen
  und  bei  körperlichen  Verletzungen  Schmerzengeld  vorbehalten.

d.  94.
Von  Amtswegen  sind  aber  I.  zu  untersuchen  und  zu  bestrafen:

1)  Beleidigungen  der  Studirenden  unter  einander,  welche  verübt  werden,
um  sich  an  einem  Denuncianten  oder  Zeugen  zu  rächen,  oder  um  den
Gehorsam  gegen  die  Gesetze  zu  verhöhnen;

2)  Thatlichkeiten  zwischen  einzelnen  Studirenden,  welche  an  öffentlichen  Orten,
  in  Hörsälen,  auf  den  Straßen,  in  Trinkstuben  und  dergleichen  begangen
  werden;

3)  wörtliche  und  thätliche  Beleidigungen,  wozu  sich  Mehre  vereinigt  haben.

.  95.
Ferner  sind  II.  Beleidigungen  von  Amtswegen  zu  untersuchen,  welche
von  Studirenden  verübt  werden:
1)  gegen  die  bei  der  Universität  angestellten  Lehrer,  Beamten  und  Diener;
2)  gegen  landeöherrliche  und  stadtische  Beamte  und  Diener  (mit  Einschluß
der  Ortsvorsteher),  wenn  erstere  als  solche  bekannt  und  letztere  in  einer
Amtsverrichtung  begriffen  sind;
        <pb n="149" />
        137

3)  gegen  die  Aufseher  und  Diener  in  den  Hörsälen  bei  Ausrichtung  ihres
Geschäfts;
4)  gegen  Durchreisende  und  Fremde.

Wenn  sich  Mehre  zu  dergleichen  Beleidigungen  verbinden,  so  treten  die
Bestimmungen  der  §.§.  75  und  76  einz  und  wenn  schwere  Körperverletzungen
dabei  beabsichtigt  oder  erfolgt  sind,  eignet  sich  die  Sache  zum  kriminellen
Verfahren.

Unbefugtes  Eindringen  in  Privat-Wohnungen  und  Gesellschaften  ist  als
Injurie  gleichfalls  von  Amtswegen  zu  untersuchen  und  zu  bestrafen.  Geschieht
es  in  Folge  von  Verabredung  und  Zusammenrottung  Mehrer,  so  ist  es  nach
§..  75  und  76  zu  behandeln.

§.96.

Die  gesetzliche  Strafe  des  Fenstereinwerfens  ist  Verweisung  von  der  Universität,
  des  einen  oder  des  andern  Grades,  in  der  Regel  durch  Relegation.
Diese  Strafe  wird  geschärft,  wenn  die  Ungebührniß  einc  obrigkeitliche  Person
  trifft.

.  97.

Wer  gegen  eine  Universität,  ein  Institut,  eine  Behörde  oder  einen  akademischen
  Lehrer  eine  so  genannte  Verrufserklärung  direkt  oder  indirekt  unternimmt,
  soll  von  allen  deutschen  Universitaten  ausgeschlossen  seyn,  und  es  soll
diese  Ausschließung  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

Diejenigen,  welche  die  Ausführung  solcher  Verrufserklärung  vorsätzlich  befördern,
  werden  nach  den  Umständen  mit  dem  Consilio  abcundi  oder  mit
der  Relegation  bestraft,  und  e5  wird  in  Ansehung  ihrer  Aufnahme  auf  einer
andern  Universität  dasjenige  Statt  finden,  was  oben  zu  F.  8  lit.  b  bestimmt
worden  ist.

Gleiche  Strafe  wie  die  Beförderer  vorgedachter  Verrufserklärungen  trifft
diejenigen,  welche  sich  eine  Verrufserkldrung  gegen  Privat-Personen  erlauben
oder  daran  Theil  nehmen.

.98.

Bei  den  §.§.  96  und  97  verpönten  Handlungen  sind  erwiesene  Anzeigen
hinreichend,  um  gegen  den  Verdächtigen  mit  Verweisung  von  der  Universität
zu  verfahren.

25
        <pb n="150" />
        188

8.  99.

Alle  vollbrachten  Zweikaͤmpfe  auf  Pistolen  oder  Stoßwaffen  irgend  einer
Art  und  Benennung,  ingleichen  alle  diejenigen,  welche  Tod  und  Lebensgefahr
zur  unmittelbaren  Folge  haben,  sowie  die  bloße  Ausforderung  von  Seiten  eines
  Studirenden  an  einen  nicht  Studirenden,  werden  zur  Untersuchung  und  Bestrafung
  an  das  Kriminal-Gericht  abgegeben  und  nach  den  Bestimmungen  des
im  Großherzogthume  Sachsen-Weimar-Eisenach  geltenden  Strafgesetzbuches  vom
5.  April  1839  (zunächst  nach  Artikel  206,  207  und  210  desselben)  bestraft.
Schon  die  förmliche  Herausforderung  zu  Duellen  auf  Pistolen  oder  Stoßwafsen
  wird  mit  dem  Consilio  abcundi  bestraft.

Jedoch  sollen  Sekundanten  und  Zeugen,  welche  sich  einer  Anreizung  zum
Zweikampfe  (Artikel  210  des  Strafgesetzbuches)  nicht  schuldig  gemacht  haben,
in  allen  diesen  Fallen  nicht  mit  zur  Kriminal-Untersuchung  und  zur  Bestrafung
gezogen  werden.  Auch  soll  keine  Bestrafung  gegen  die  Beflissenen  der  Medizin
und  Chirurgie  eintreten  (mit  Vorbehalt  der  im  §F.  103  enthaltenen  Bestimmung),
welche  in  dieser  Eigenschaft  dem  Duell  beigewohnt  haben.

g.  100.

Für  diejenigen  Duellanten,  welche  nicht  vor  das  Kriminal-Gericht  gehören,
  treten  folgende  Strafbestimmungen  ein:
I.  bei  intendirten,  aber  nicht  vollzogenen  Duellen:

1)  für  den  Herausforderer  zwölf  Tage;

2)  für  denjenigen,  welcher  die  Herausforderung  überbracht  hat,  oder  sonst
dabei  thätig  gewesen  ist,  acht  Tage,  und

3)  für  denjenigen,  welcher  die  Herausforderung  angenommen,  eberfalls
acht  Tage  geschärfter  Carcer-Arrest;

4)  vier  Thaler  Anzeigegebühren,  wozu  der  Herausforderer  die  eine,  der
Herausgeforderte  aber  die  andere  Hälfte  beizutragen  hat.  Für  die
Bezahlung  der  Anzeigegebühren  haftet  zunächst  der  Herausforderer;

5)  die  Auslieferung  der  zum  Duell  bestimmten  Waffen  in  Natur  oder  bei
vorgeschützter  und  glaubhaft  bescheinigter  Unmöglichkeit,  diese  Auslieferung
bewirken  zu  können,  statt  deren  acht  Thaler,  die  zur  einen  Höälfte
von  dem  Herausforderer,  zur  andern  Hälfte  aber  von  dem  Herausgeforderten
  beizubringen  sind.
        <pb n="151" />
        II.  Bei  wirklich  vollzogenen  Duellen:

III.

139
101.

1)  für  den  Herausforderer  drei  Wochen;

2)  für  den,  welcher  die  Herausforderung  überbracht  hat,  oder  sonst  dabei
  thätig  gewesen  ist,  vierzehen  Tage;

8)  für  denjenigen,  welcher  die  Herausforderung  angenommen  hat,  vierzehen
Tage  geschärfter  Carcer-Arrest,  nebst  Einzeichnung  in  das  Strafbuch
für  alle  drei;

4)  für  den,  welcher  den  andern  verwundet  hat,  drei  Thaler  in  die  Kasse
des  Krankenhauses;

5)  vier  Thaler  Anzeigegebühren,  welche  auf  ahnliche  Weise  vertheilt  werden,
  wie  bei  den  intendirten  Duellen  und  wofür  ebenfalls  zunachst
der  Herausforderer  zu  haften  hat;

6)  Auslieferung  der  gebrauchten  Waffen,  wic  bei  den  intendirten  Duellen.

g.  102.

Außerdem  wird  noch  besonders  fuͤr  intendirte  und  vollzogene  Duelle  festgesetzt:

)  bei  allen  Duellen,  zu  deren  Vollziehung  man  einen  Platz  weiter,  als
eine  halbe  Stunde  von  der  Stadt  bestimmt  hat,  werden  die  doppelten
Anzeigegebuͤhren  bezahlt;

2)  Duelle,  welche  auf  verbotene  Studenten-Verbindungen  Bezug  haben
oder  auch  nur  dieses  Bezugs  verdächtig  sind,  sollen  an  den  Theilnehmern
  und  Beförderern  härter,  nach  Befinden  mit  der  Relegation,  bestraft
  werden;

3)  solche  Duelle,  bei  welchen  sich  eine  besondere  Gefährde  zu  Tage  legt,
namentlich  diejenigen,  welche  nicht  wenigstens  am  Tage  vorher  an  ein
Ehrengericht  (.  103)  gebracht,  welche  auf  krumme  Sabel  vollzogen,
oder  bei  welchen  keine  Sekundanten  und  kein  Beflissener  der  Merizin
zugezogen  worden,  werden  an  beiden  Theilen,  außer  den  übrigen  Strafbestimmungen,
  noch  mit  dem  Consilio  abeundi  bestraft;

4)  die  Anzeigegebühren,  welche  von  dem  Anzeigenden  nicht  in  Anspruch
genommen  werden,  fallen  der  Bibliotheks-Kasse  anheim;

5)  diejenigen  Beleidigungen,  welche  durch  Duelle  haben  ausgeglichen  werden
  sollen,  werden  nur  auf  besonderes  Verlangen  des  Beleidigten  untersucht
  und  bestraft;

6)  für  alle  Zwischenträgereien  unter  dem  Beleidiger  und  dem  Beleidigten,
welche  zur  Herbeiführung  des  Duells  mitgewirkt  haben,  tritt  als  Strafe
        <pb n="152" />
        140

drei  Wochen  geschaͤrfter  Carcer-Arrest,  nach  Befinden  Verweisung  von
der  Universitaͤt  des  einen  oder  des  andern  Grades  ein;

7)  Studirende,  welche  ein  Duell  auf  ihrer  Stube  geschehen  lassen,  sind
in  eine  Geldstrafe  von  zwei  Thalern,  die  Hauswirthe  aber,  die  ein
in  ihrem  Hause  vollzogenes  und  ihnen  zur  Kenntniß  gekommenes  Duell
nicht  zur  Anzeige  bringen,  in  eine  Geldstrafe  von  fuͤnf  Thalern  verfallen.

g.  108.

Fuͤr  Duelle,  bei  welchen  sich  eine  besondere  Gefaͤhrde  zu  Tage  legt
(§.102  Nr.  3),  werden  auch  diejenigen  geachtet,  welche  vollzogen  oder  bis  zum
Moment  der  Vollzichung  intendirt  werden,  ohne  daß  sie  vor  ein  nach  den
folgenden  Bestimmungen  gebildetes  Ehrengericht  von  Studirenden  gebracht  worden
  sind.

1)  Das  Ehrengericht  wird  für  jeden  einzelnen  Fall  dadurch  gebildet,  daß
der  Herausforderer  und  der  Geforderte,  jeder  einen  Schiedsmann  ernennt,  und
diese  beiden  Ernannten  sich  über  einen  dritten,  Vorsitzenden,  vereinigen,  oder,
falls  sie  sich  nicht  vereinigen  können,  sie  Zwei  (jeder  Einen)  erwählen,  zwischen
denen  das  Loos  entscheidet.

2)  Diese  Drei  geloben  einander  gegenseitig  auf  ihr  Ehrenwort:  die  Aussöhnung
  der  Partheien  aufrichtig  zu  versuchen  oder,  wo  nach  ihrer  Ueberzeugung
  eine  absichtliche  und  muthwillige  Aufreizung  zum  Duell  Statt  gefunden
hat  (Renommage),  die  Zurücknahme  der  Beleidigung  ohne  Weiteres  zu  fordern
und  dao  Duell  gänzlich  zu  untersagen.  Ueber  den  Vorgang  hat  der  Vorsitzende
ein  Protokoll,  nach  dem  angeschlossenen  Schema  (Beilage  C),  nach  Verschiedenheit
  der  drei  möglicher  Weise  vorkommenden  Fälle  aufzunehmen,  welches
bloß  als  Defensiono-Moment,  nie  zur  Ueberführung  gebraucht  werden  soll.

3)  Die  Schiedsmänner  crlauben  nie  ein  Duell.  Aber  wo  der  Versuch  zur
Güte  keinen  Erfolg  hat,  oder  wo  ihrer  bestimmten  Untersagung  kein  Gehör
gegeben  wird,  erklären  sie  ihre  Wirksamkeit  für  geschlossen.

4)  Ein  gegen  die  bestimmte  Untersagung  der  Schiedsmänner  vollzogenes
Duell  wird  wie  ein  Duell  ohne  Schiedemaänner  bestraft.

5)  Wenn  von  zwei  Duellanten  nur  der  Eine  Schiedsmänner  verlangt  oder
ihrer  Weisung  sich  fügen  zu  wollen  erklärt  hat  und  er  solches  durch  zwei  Zeugen
  erhärten  kann,  so  wird  nur  der  andere  Duellant  mit  dem  Comeilio
abcundi  bestraft.

6)  Das  Universitäts-Amt  ist  verpflichtet,  bei  jedem  zur  Untersuchung  gekommenen
  und  bereits  eingestandenen  Duelle  die  Vorlegung  des  obenerwähnten
        <pb n="153" />
        141

Protokolls  zu  fordern.  Die  Schiedsmänner  sind  selbst  bei  dem  unglücklichen
Ausgange  eines  Duells  straflos,  wenn  sie  durch  das  von  ihnen  vorgelegte
rotokoll  nachzuweisen  vermögen,  daß  sie  als  Schiedömänner  die  durch  dieses
Gesetz  vorgezeichnete  Verpflichtung  genau  erfüllt  haben.

7)  Die  Wirksamkeit  des  Ehrengerichts  muß  wenigstens  am  Tage  vor
Vollziehung  des  Duells  eingetreten  und  das  Protokoll  wirklich  ausgenommen
worden  seyn;  außerdem  wird  auch  ein  solches  Duell  wie  ein  solches,  wobei
sich  eine  besondere  Gefaährde  zu  Tage  gelegt  hat,  bestraft.

g.  104.

Die  Beflissenen  der  Medizin  oder  Chirurgie,  welche  bei  einem  Duelle
den  ersten  Verband  besorgt  haben,  sind  verpflichtet,  sofort  nach  Leistung  dessen,
  was  die  Noth  erfordert,  dem  Universitaͤts-Physikus  oder,  wenn  derselbe
abwesend  ist,  einem  andern  Mitgliede  der  medizinischen  Fakultat  die  Anzeige
davon  zu  machen.  Der  Arzt,  welchem  die  Aczeige  geschieht,  ist  zur  weitern
Anzeige  bei  dem  Universitats-Amte  nicht  verpflichtet;  aber  die  Vernachlässigung
jener  Obliegenheit  hat  achttägigen  geschärften  Carcer-Arrest  und  bei  nicht  ganz
leichten  Verwundungen  härtere  Strafe  zur  Folge.  Ist  die  Verwundung  so  beschaffen,
  daß  die  Untersuchung  gegen  die  Duellanten  an  das  Kriminal-Gericht
verwiesen  werden  muß,  so  geht  auch  die  Untersuchung  und  Bestrafung  solcher
Vernachlassigungen  an  den  Kriminal-Richter  über.

g.  105.
Noch  ist  den  Studirenden  verboten:
I.  bei  gescharftem  Carcer-Arrest  oder  nach  Befinden  Verweisung  von  der  Universitaͤt:

a)  das  Beherbergen,  ingleichen  die  feierliche  Begleitung  consiliirter  oder
mit  der  Relegation  belegter  Studentenz

b)  das  eigenmächtige  Auftreten  von  mehr  als  dreien  vor  öffentlichen  Behörden,
  auch  bei  begründeten  Beschwerden  und  sonst  erlaubten  Zwecken;

P)  das  Eindringen  in  die  Hörsäle  zum  Hospitiren  wider  den  Willen  des
Lehrersz

4)  alle  Störungen  der  Ruhe,  der  Ordnung  und  des  Anstandes  in  den
Hôrsalen,  wohin  auch  das  Mitbringen  der  Tabakspfeifen  und  der
Hunde  zu  rechnen  ist;

das  Schießen  und  Feuerwerken  in  der  Stadt  und  den  Vorstadten  und
an  anderen  Orten,  wo  es  gefährlich  und  unschicklich  ist;
        <pb n="154" />
        142

das  Anzünden  von  Feuern,  ingleichen  das  Fackeltragen  in  der  Stadt
oder  den  Borstadten,  und  überhaupt  an  allen  Orten  auch  außerhalb
der  Stadt,  wo  das  Feuerwerken  und  Fackeltragen  Gefahr  bringen  kann;

8  das  Fechten  mit  Stoß-Rappieren  auch  an  solchen  Orten,  wo  dasselbe
früher  erlaubt  war,  ohne  Ausnahme,  namentlich  auch  auf  dem  Fechtboden.


II.  Bei  Carcer-Strafe  oder  Verweis:

a)  das  Wohnen  in  der  Vorstadt  ohne  Erlaubniß  (5.  22);

b)  das  Maskiren  oder  Verkleiden,  besonders  bei  Schlittenfahrten  und  zu
Fastnachtszeiten,  sowie  überhaupt  das  Tragen  unanständiger  Kleidung
auf  den  Straßen  und  in  den  Hörsälen;

0)  das  Jagen  und  Fischen  ohne  Erlaubniß  des  Jägers  oder  Fischberechtigten;


d)  das  Baden  an  offenen  Plätzen  nahe  an  der  Stadt  oder  der  Landstraße.

III.  Bei  einer  Geldstrafe  von  zwei  Thalern:

a)  das  Fechten  mit  Hieb-Rappieren  auf  den  Zimmern  und  auf  den
Straßen,  da  es  auf  offenen  Hausfluren  und  an  ganz  freien  Plätzen
geschehen  darf;

b)  das  zu  schnelle  Reiten  und  Fahren  in  den  Straßen  der  Stadt  und
der  Vorstadt;

0)  das  Verunreinigen  der  Straßen,  besonders  durch  Auswerfen  aus  den
Fenstern.  Für  die  Strafe  haftet  in  diesem  Falle  eyentunliter  derjenige,
  aus  dessen  Fenster  die  Verunreinigung  geschehen.

.  106.

Bei  Vergehen,  welche  in  Haufen  begangen  sind,  soll  derjenige,  dessen
Gegenwart  in  dem  Haufen  erwiesen  ist,  nicht  mit  der  Emschuldigung  gehört
werden,  daß  er  bei  der  Vergehung  nicht  weiter  thätig  gewesen  sey.  Dieses
gilt  insonderheit  auch  von  den  oben  §.S.  71  und  73  bedrohten  Handlungen.  —
Mit  vorzüglicher  Strenge  wird  jeder  Erceß  bestraft,  welchen  Studirende  aus
dem  Grunde  begehen,  um  über  ein  gesprochenes  Straferkenntniß  sich  zu  dußern.

G.  Das  Verfahren  in  Disciplin=  und  Polizei-Sachen  betreffend.
g.  107.

Das  Verfahren  in  Disciplin-  und  Polizei-Sachen  der  Studirenden  ist
rein  inquisitorisch  und  summarisch.
        <pb n="155" />
        148

g.  108.

Kein  Studirender  kann  von  den  Akten,  die  in  Disciplin=  und  Polizei-Sachen
  geführt  worden  sind,  Einsicht  oder  Abschrift  verlangen.,  selbst  nicht,
wenn  die  Untersuchung  geendigt  und  dag  Erkenntniß  gefüllt  ist.

g.  109.

Auch  haben  Studirende  kein  Recht,  die  Namhaftmachung  der  Angeber
oder  Zeugen  in  Untersuchungsfallen  zu  verlangen.

g.  110.

Studirende,  welche  in  einer  Untersuchung  sind,  muͤssen  sich  gefallen  lassen,
zum  Zweck  der  Untersuchung  mit  Stadt-Arrest,  Haus-Arrest  und  in  dringenden
  Faͤllen  mit  Carcer-Arrest  belegt  zu  werden.

Der  Werth  einer  auf  seine  Amtspflicht  geleisteten  Aussage  oder  geschehenen
  Anschuldigung  eines  Pedellen  unterliegt  in  jedem  einzelnen  Falle  dem  Ermessen
  der  Spruchbehörde  und  kann  in  Polizei=  und  Disciplinar-Sachen  nach
Befinden  als  ein  hinreichender  Beweis  angesehen  werden.

g.  111.

An  die  Stelle  des  Zeugeneides,  ingleichen  jedes  gerichtlichen  Eides  in
diesen  Sachen  tritt  bei  Studirenden  die  feierliche  Abgabe  des  Ehrenwortes.
Die  Verweigerung  desselben  soll  nach  Befinden  die  Ueberfuͤhrung  oder  die
Strafe  des  Ungehorsams  gegen  obrigkeitliche  Befehle  zur  Folge  haben.

g.  112.

Die  feierliche  Abgabe  des  Ehrenwortes  kann  bei  erheblichen  Veranlassungen
  auch  zur  Sicherstellung  eines  geleisteten  Versprechens  gefordert  werden.
Wer  sich  dessen  weigert,  hat  die  Anwendung  strenger  Maßregeln  zu  erwarten.

S.  11

Es  geschieht  die  feierliche  Abgabe  des  Ehrenwortes  mittels  Handschlags
und  Unterschrift  eines  über  die  Sache  geführten  Protokolls,  nach  Befinden
vor  dem  Universitäts-Amte  oder  dem  Concilium  oder  dem  versammelten  Senate,
auch  in  geeigneten  Fallen  unter  Zuziehung  erbetener  Zeugen.

26
        <pb n="156" />
        144

g.  114.

Jede  Unwahrheit  vor  dem  Prorektor  oder  dem  Universitaͤts-  Amte  ist  an
sich  strafbar  und  wird  in  Verbindung  mit  dem  Ehrenworte  mit  geschaͤrfter
Relegation  im  höchsten  Grade  geahndet.  "

g.  115.

Nur  wenn  auf  Verweisung  von  der  Universitaͤt  erkannt  worden,  findet
eine  Supplikation  bei  den  Durchlauchtigsten  Erhaltern  der  Universitaͤt  Statt  und
auch  diese  nur  ohne  Suspensiv-Kraft.

g.  116.

Ist  gegen  entwichene  oder  abwesende  Studirende  zu  verfahren,  so  wird,
wenn  ihr  Aufenthaltsort  bekannt  ist,  die  dortige  Obrigkeit  um  die  Hülfe  Rechtens
  ersucht.  Ist  diese  unmöglich  oder  wird  die  Hülfe  nicht  geleistet:  so  folgt
öffentliche  Ladung  und  nunmehr,  im  Falle  des  Ungehorsams,  ohne  Weiteres
Relegation.

g.  117.

Die  Vollstreckung  aller  Straferkenntnisse,  auch  derjenigen,  durch  welche
die  Verweisung  von  der  Universität  ausgesprochen  wird,  liegt  den  akademischen
Behörden  obz  nur  derjenige,  welcher  weder  in  Jena,  noch  auf  einer  andern
Universitct  die  Immatrikulation  erlangt  hatte  und  dem  sie  auch  hier  versagt
worden  ist,  soll  zur  weitern  Verfügung  der  Großherzoglichen  Polizei-Kommission
  überwiesen  werden.  Dieser  Behörde,  sowie  allen  Polizei-Behörden
der  Umgegend,  ist  übrigens  von  jeder  durch  Erkenntniß  ausgesprochenen  Verweisung
  sofort  Nachricht  zu  geben,  damit  ihrerseits  der  Weggewiesene  in  einem
Kreise  von  zwei  Meilen  um  die  Stadt  Jena  herum  nicht  geduldet  werde.

II.  Das  Schuldenwesen  der  Studirenden  betreffend.
§.  118.

Die  Schulden  der  Studirenden  sind  von  doppelter  Art.  Sie  können
entweder  bei  dem  akademischen  Amte  klagbar  gemacht  werden,  oder  nicht.  Dieser
  Unterschied  ist  jedoch  ohne  Einfluß  auf  die  Verbindlichkeit  an  sich  oder  vor
einem  andern  Gerichte.
        <pb n="157" />
        145

g.  119.

Keine  Klage  und  keine  Einrede  vor  dem  Universitäts-Amte  wirken:

1)  alle  schon  nach  dem  gemeinen  Rechte  oder  den  in  dem  Großherzogthume
Sachsen-Weimar  geltenden  Landesgesetzen  ungültige  Forderungen;

2)  alle  Darlehen  in  baarem  Gelde  oder  Waaren  statt  baaren  Geldes;  Gelddarlehen,
  mit  Genehmigung  des  Universitats-Amtes  in  dringenden  Nothfällen
  aufgenommen,  machen  hiervon  eine  Ausnahme;

3)  Forderungen  für  Galanterie-Waaren  oder  Artikel  des  Lurus;

4)  Forderungen  für  Lotterie-Loose;

5)  Forderungen  für  Wein  und  andere  geistige  Getränke  über  drei  Thaler;

6)  Forderungen  der  Kaffee-,  Schenk=  und  Billard-Wirthe  über  zwei  Thaler;

7)  Forderungen  für  Pferdemiethe  und  Fuhrlohn,  es  wäre  denn,  daß  ein
Student  mit  dem  gemietheten  Pferde  und  Geschirr  wider  den  Willen
des  Vermiethers  über  die  gesetzte  Zeit  ausgeblieben  wäre,  als  in  welchem
Falle  die  Schuld  für  die  Zeit  des  längern  Außenbleibens  klagbar  wird.

g.  120.
Wenn  Jemand  auf  ausdruͤckliche  Anweisung  der  Aeltern  oder  Vormuͤnder

einem  Studirenden  Geld  vorgestreckt  hat,  so  sind  ihm  allein  die  Aeltern  oder
Vormuͤnder  fuͤr  die  Zahlung  verhaftet.

g.  121.
Unter  den  klagbaren  Schulden  haben  ein  Vorzugsrecht:

A.  in  erster  Klasse:
1)  die  Honoͤrare  der  Lehrer,  die  nicht  von  dem  Quaͤstor  erhoben  werden;
2)  die  Honorare  der  Aerzte,  die  Kurkosten  und  Forderungen  der  Apotheker;
3)  die  Forderungen  der  Buchhändler  und  Antiquare  für  Bücher  bis  auf
funfzehen  Thaler;
4)  die  Forderungen  der  Buchbinder  bis  auf  zwei  Thaler;
5)  die  Forderungen  der  Schreib-Materialienhändler  bis  auf  zwei  Thaler;
B.  in  der  zweiten  Klasse:
1)  die  Forderungen  für  Hausmiethe  und  Mobilien  auf  das  letztverflossene
akademische  Halbjahr;  ·
2)  die  Forderungen  fuͤr  den  Mittagstisch  auf  dieselbe  Zeit;
3)  der  Lohn  der  Bedienten,  der  Aufwärter,  der  Kleider=  Ausklopfer,  der
Stiefelwichser,  der  Perückenmacher  und  Barbiere  auf  dieselbe  Zeitz
20.
        <pb n="158" />
        146

4)  die  Forderungen  der  Waͤscherinnen,  der  Schneider,  der  Schuhmacher
und  anderer  Handwerker  bis  auf  acht  Thaler;

5)  die  Forderungen  der  Kaufleute  für  solche  Waaren,  welche  zu  nothwendigen
  Kleidungsstücken  ausgenommen  werden,  bis  auf  funfzehen  Thaler;

6)  die  Auslagen  der  Hauswirthe  und  Aufwärter  für  Kaffee,  Taback,  Morgenbrot,
  Bier,  Abendessen  und  dergleichen  bis  auf  funfzehen  Thaler.

.  122.
Verpfändungen  geben  dem  Gläubiger  nur  dann  ein  Vorzugsrecht,  wenn
sie  mit  ausdrücklicher  Genehmigung  des  Universitäts-Amtes  geschehen  sind.

g.  123.
Um  die  Klagbarkeit  nicht  zu  verlieren,  muß  die  Forderung  vor  dem  Ablaufe
  des  akademischen  Halbjahres,  worin  sie  gewirkt  worden,  dem  Universitäts-Amte
  angezeigt  werden.

S.  124.
Gegen  klare  Schulden  ist  die  Einrede  der  Minderjährigkeit  ohne  Wirkung.
.  125.

Studirende,  die  arglistiger  oder  leichtsinniger  Weise  bedeutende  Schulden
wirken  und,  um  die  Gläubiger  zu  verkürzen,  ihre  Wechsel  oder  sonst  eingehende
  Gelder  verheimlichen,  sollen  auf  der  Universität  nicht  geduldet  werden.
Andere  Studirende,  welche  dazu  mitwirken,  fremde  Gelder  auf  ihren  Namen
kommen  lassen,  haften  für  die  Schulden  dessen,  dessen  Geld  sie  verheimlicht,
und  haben  außerdem  Carcer-Arrest  oder  nach  Befinden  das  Consilium  abcundi
zu  erwarten.

g.  126.

Uebrigens  bewendet  es,  was  die  Verheimlichung  der  Studenten-Wechsel
und  Gelder  durch  hiesige  Bürger  betrifft,  bei  denjenigen  Vorschriften,  welche
das  Conto-Patent  vom  25.  November  1793  darüber  gegeben  hat.

g.  127.

Das  Verfahren  in  Schuldsachen,  wie  in  allen  buͤrgerlichen  Rechtssachen,
ist  summarisch.  Die  Klagen  und  uͤberhaupt  alle  Vortraͤge  sind  muͤndlich  zu
Protokoll  zu  geben.  Die  Vorladungen  geschehen  ebenfalls  mündlich;  der  be-
        <pb n="159" />
        147

klagte  Theil  hat  Carcer-Arrest  zu  erwarten,  wenn  er  der  Ladung  zum  zweiten
  Male  nicht  Folge  leistet.  Das  erste  Erkenntniß,  welches  das  Universitäts-Amt
  abgiebt,  soll  immer  definitiv  seyn.  Soll  das  Erkenntniß  von  seiner
Rechtskraft  entbunden  werden,  so  muß  dieses  binnen  zwei  Mal  24  Stunden
durch  das  Rechtsmittel  der  Revision  geschehen.  In  zweiter  und  letzter  Instanz
  entscheidet  das  Concilium.

S#.  12.

Kommt  es  zur  Erekution,  so  bestimmt  das  UniversitCts-Amt  die  Gegenstände
  derselben.  Frei  davon  sind  die  den  Studirenden  nothwendigen  Lehrbücher
  und  unentbehrlichen  Kleidungsstücke.

g.  129.

Sind  zureichende  Gegenstaͤnde  der  Exekution  nicht  vorhanden,  so  wird  die
Schuldklage  zuvörderst  den  Aeltern,  Vormündern,  Verwandten  und  nach  Befinden
  der  ordentlichen  Obrigkeit  mitgetheilt.  Der  Studirende  selbst  hat,  bis
hierauf  eine  befriedigende  Antwort  eingegangen,  Stadt-Arrest.  In  Fällen,  woa
ein  betrügerisches  oder  leichtsinniges  Schuldenmachen  offenbar  ist,  kann  auf
Antrag  des  Gläubigers  Arrest  im  Schuld-Carcer  verfügt  werden.  Darüber
entscheidet  das  Universitäts-Amt,  mit  Vorbehalt  des  Recurses  an  den  akademischen
  Senat.  Dieser  Recurs  hat  jedoch  keine  suspensive  Wirkung.

g.  130.

Ein  Student,  welcher  vor  Abfindung  mit  seinen  Glaͤubigern  die  Universitaͤt
verlaͤßt,  hat  oͤffentliche  Citation,  zuerst  am  schwarzen  Brete,  dann  an  dem
Orte  seines  muthmaßlichen  Aufenthaltes,  endlich  in  oͤffentlichen  Blaͤttern  zu  erwarten.
  Leistet  er  dieser  Citation  keine  Folge,  so  erfolgt  Relegation  des  einen
  oder  des  andern  Grades.

g.  131.

Weggewiesene,  Consiliirte  und  Relegirte  koͤnnen,  auf  Antrag  ihrer  Glaͤubiger,
  in  den  Schuld-Carcer  verwahrt  werden,  bis  sie  sich  mit  ihren  Glaͤubigern
  auseinander  gesetzt  haben.  Diese  Verwahrung,  welche  von  dem  Universitäts-Amte
  verfügt  wird,  darf  jedoch  nicht  länger  als  drei  Monate  fortgesetzt
werden.  Eine  Verlängerung,  doch  höchstens  auf  abermalige  drei  Monate,  kann
auf  Antrag  der  Gläubiger  von  dem  akademischen  Senate  nur  in  dem  Falle
verhängt  werden,  wenn  die  Gläubiger  dem  Universitäts-Amte  bescheinigen,  daß
        <pb n="160" />
        148

die  Befriedigung  bisher  durch  eigene  Schuld  des  Verhafteten  unterblieben  und
die  laͤngere  Verhaftung  ein  Mittel  sey,  ihnen  dieselbe  zu  verschaffen.

Zieht  diese  Maßregel,  durch  Schuld  des  Verhafteten,  Ungebuͤhrnisse  nach
sich,  so  tritt  an  die  Stelle  des  Schuld-Carcers  Festungs-Arrest.

Die  durch  die  Verhaftung  entstehenden  baaren  Auslagen  haben  übrigens
die  Gläubiger,  mit  Vorbehalt  des  Ersatzes  von  dem  Schuldner,  nach  Anweisung
  des  Universitäts-Amtes  vorzuschießen.

Dritter  Wbschnitt.
Aufhören  des  akademischen  Bürgerrechtes.
g.  182.

Das  akademische  Buͤrgerrecht  erlischt  gaͤnzlich:

1)  mit  dem  Ablaufe  von  vier  Jahren  von  dem  wirklichen  Eintritte  in

dasselbez

2)  durch  freiwillige  wörtliche  oder  thätlich  erklärte  Aufgebung.

Jeder,  welcher  die  Universität  verläßt,  hat  sich  bei  dem  Abgange  mit  einem
  Zeugnisse  der  Universität  über  die  Vorlesungen,  welche  er  besucht  hat,
über  seinen  Fleiß  und  seine  Sittlichkeit  zu  versehen.

Dieses  ist  um  so  wichtiger  für  ihn,  als  nicht  nur  die  Aufnahme  auf  anderen
  Universitäten  durch  die  Vorlage  eines  solchen  Zeugnisses  bedingt  ist,  sondern
  auch  zwischen  sämmtlichen  deutschen  Staatsregierungen  die  Verabredung
besteht,  daß  ohne  ein  solches  Zeugniß  niemand  zu  einer  Staatoprüfung  zugelassen,
  also  auch  niemand  zum  Staatödienste  befördert  werden  soll.

d.  188.

Als  thätlich  erklärte  Aufgebung  des  akademischen  Bürgerrechtes  wird  angesehen
  das  Austreten  aus  den  akademischen  Verhältnissen  durch  Unterlassung
des  Kollegien-Besuches,  durch  Betreibung  eines  bürgerlichen  Gewerbes,  durch
Verheirathung,  durch  andere  als  bei  der  Akademie  erlangte  Anstellung.

g.  134.

Ein  Studirender,  welcher  wörtlich  oder  durch  Vernachlaͤssigung  des  Kollegien-Besuches
  thätlich  das  akademische  Bürgerrecht  aufgiebt,  giebt  zugleich
das  Recht  auf,  sich  in  irgend  einem  Verhältnisse  in  der  Universitäts-Stadt
        <pb n="161" />
        149

aufzuhalten,  wenn  er  nicht  daselbst  heimathsberechtigt  ist,  oder  die  Erlaubniß
der  kompetenten  Behoͤrden  erlangt.  Ist  seine  Entfernung  angeordnet,  so  bleibt
er  bis  zum  Vollzug  derselben  der  akademischen  Gerichtsbarkeit  unterworfen;
außerdem  tritt  er  unter  die  ordentliche  Ortsobrigkeit.

S.  135.

Das  akademische  Bürgerrecht  erlischt  nur  auf  die  Zeit  der  Abwesenheit,
wenn  ein  Studirender  in  dem  Laufe  der  für  die  Dauer  desselben  bestimmten
vier  Jahre  den  Aufenthalt  in  Jena  aufgiebt.  Bei  der  Rückkehr  lebt  das  akademische
  Bürgerrecht  wieder  auf,  aber  nicht  von  selbst,  sondern  durch  eine  Erneuerung
  der  Immatrikulation,  welche  eben  so  gesucht  werden  muß,  wie  die
erste  Immatrikulation,  aber  unentgeltlich  geschieht.  Bei  der  Erneuerung  wird
zugleich  die  Zeit  bestimmt,  auf  welche  sie  ertheilt  werden  soll,  und  solches  auf
der  alten  Matrikel  bemerkt.  Auch  ist  es  Bedingung  für  denjenigen  Studiren-=den,
  welcher  nach  Ablauf  der  in  Jena  verlebten  vier  Studien-Jahre  diese  Erneuerung
  seiner  Matrikel  sucht,  daß  er  dieses  Gesuch  mit  einem  von  dem
Universitäts-Amte  ihm  ausgestellten  Zeugnisse  begründe.  Nach  der  Einzeichnung
  in  das  Album  der  Universität  erfolgt  die  Aushändigung  der  neuen  Immatrikulations-Urkunde
  gegen  Zurückgabe  der  alten.

g.  136.
Das  akademische  Buͤrgerrecht  geht  verloren:

1)  durch  Verwirkung  des  Consilii  abeundi  oder  der  Relegation;

2)  durch  ein  Erkenntniß  des  peinlichen  Richters,  in  welchem  der  Studirende
  wegen  eines  dolosen  Verbrechens  entweder  gestraft  oder  auch  nur
in  Mangel  mehren  Verdachts  losgesprochen  wird;

3)  in  den  Fällen,  wo  die  Wegweisung  von  der  Universität  als  polizeiliche
Maßregel  verfügt  wird.

I.  137.

Die  Wegweisung  von  der  Universität,  als  polizeiliche  Maßregel,  wird
nicht  als  Strafe  erkannt  und  setzt  darum  keine  förmliche  Untersuchung  voraus.
Sie  ist  auch  gesetzlich  gegen  denjenigen,  welcher  in  den  ersten  vier  Wochen  nach
geschehener  Immatrikulation  keine  feste  Wohnung  gemiethet  und  das  Besuchen
der  Kollegien  nicht  angefangen  hat,  oder  bloß  auf  Kredit  lebt.  Die  Wirkung
derselben  dauert  so  lange,  als  der  Weggewiesene  Student  ist,  jedenfalls  aber
zwei  Jahre,  sofern  sie  nicht  von  der  Universität  früher  zurückgenommen  wird.
        <pb n="162" />
        150

Was  g.  62  und  8.  117  verordnet  worden,  ist  hier  zu  wiederholen.  Die  polizeilich
  Weggewiesenen  haben  sich  ebenfalls  an  dem  Tage,  an  welchem  ihnen
die  Wegweisung  eröffnet  worden,  noch  vor  Sonnenuntergang  aus  der  Stadt
zu  begeben  und  dürfen  sich  derselben  in  einer  Entfernung  von  zwei  Meilen
nicht  nähern,  auch  wenn  sie  daselbst  heimathsberechtigt  wären.  Wer  diese  Bestimmung
  nicht  achtet,  hat  zunachst  die  Strafe  des  Consilü#  abcundi  zu  erwarten.


Selbst  gegen  diejenigen,  welche,  in  einen  dem  wissenschaftlichen  Berufe
fremden  Stand  übergegangen,  die  polizeiliche  Wegweisung  durch  zu  frühe  Rückkehr
  nach  Jena  nicht  achten,  soll  mit  Geld=  oder  Gefängniß-Strafe  verfahren
  werden.

A.
Re  ver  s,

welcher

a)  von  jedem  Studirenden  bei  der  Immatrikulation  zu  unterschreiben  und
b)  der  Immatrikulations-Urkunde  beizudrucken  ist.
Ein  von  allen  deutschen  Regierungen  am  20.  September  1819  gefaßter
Bundestags-Beschluß  lautet:

g.  3.

„Die  seit  langer  Zeit  bestehenden  Gesetze  gegen  geheime,  oder  nicht
autorisirte,  Verbindungen  auf  den  Universitaͤten  sollen  in  ihrer  ganzen  Kraft
und  Strenge  aufrecht  erhalten  und  insbesondere  auf  den  seit  einigen  Jahren
gestifteten,  unter  dem  Namen  der  allgemeinen  Burschenschaft  bekannten,  Verein
  um  so  bestimmter  ausgedehnt  werden,  als  diesem  Vereine  die  schlechterdings
  unzulassige  Voraussetzung  einer  fortdauernden  Gemeinschaft  und  Korrespondenz
  zwischen  den  verschiedenen  Universitäten  zum  Grunde  liegt;  den
Regierungsbevollmächtigten  soll  in  dieser  Hinsicht  eine  vorzügliche  Wachsamkeit
  zur  Pflicht  gemacht  werden.

Die  Regierungen  vereinigen  sich  darüber,  daß  Individuen,  die  nach
Bekanntmachung  des  gegenwärtigen  Beschlusses  erweislich  in  geheimen  oder
nicht  autorisirten  Verbindungen  geblieben,  oder  in  solche  getreten  sind,  bei
keinem  öffentlichen  Amte  zugelassen  werden  sollen.
        <pb n="163" />
        151

g.  4.

„Kein  Studirender,  der  durch  einen  von  dem  Regierungsbevollmaͤchtigten
bestaͤtigten  oder  auf  dessen  Antrag  erfolgten  Beschluß  eines  akademischen
Senats  von  einer  Universitaͤt  verwiesen  worden  ist,  oder  der,  um  einem
solchen  Beschlusse  zu  entgehen,  sich  von  der  Universitaͤt  entfernt  hat,  soll
auf  einer  andern  Universitaͤt  zugelassen,  auch  uͤberhaupt  kein  Studirender
ohne  ein  befriedigendes  Zeugniß  seines  Wohlverhaltens  auf  der  von  ihm
verlassenen  Universitaͤt  von  irgend  einer  andern  Universitaͤt  zugelassen  werden.“

Und  es  bestimmen  zur  Ausfuͤhrung  dieses  am  12.  Juni  1834  erneuerten
und  erweiterten  Beschlusses  die  Gesetze  der  Universitaͤt  Jena  noch  besonders

(§..  78  und  79.)

A.

„Vereinigungen  der  Studirenden  zu  wissenschaftlichen  oder  geselligen
Zwecken  sind  unter  den  von  den  akademischen  Behörden  festzusetzenden  Bedingungen
  mit  Zustimmung  des  außerordentlichen  Regierungsbevollmächtigten
in  jedem  einzelnen  Falle  erlaubt.  Alle  andere  nicht  auödrücklich  autorisirte
Verbindungen  der  Studirenden  sowohl  unter  sich,  als  mit  sonstigen  geheimen
Gesellschaften,  Landsmannschaften,  Kränzchen  u.  s.  w.  sind  als  verboten
zu  betrachten.“

b.
„Die  Theilnahme  an  verbotenen  Verbindungen  soll  nach  folgenden  Abstufungen
  bestraft  werden:
1)  die  Stifter  einer  verbotenen  Verbindung,  die  Vorsteher,  Senioren  und  sogenannten
  Chargirten,  diejenigen,  welche  Andere  zum  Beitritte  verleitet
oder  zu  verleiten  gesucht  haben,  sowie  diejenigen,  welche  durch  Empfehlungekarten
  oder  Einquartierungs=  Billets  für  die  Verbindung  thätig  gewesen
  sind,  haben  das  Consilium  abcundi  oder  nach  Befinden  die  Relegation
  selbst  mit  Schärfung  verwirkt.  Relegation  mit  dem  hbchsten
Grade  der  Schärfung  (F.  61  der  Gesetze)  soll  erkannt  werden,  wenn  die
Verbindung  eine  burschenschaftliche  oder  eine  auf  politische  Zwecke  unter
irgend  einem  Namen  gerichtere  Verbindung  warz
die  übrigen  Mitglieder  verbotener  Verbindungen,  ingleichen  diejenigen,
welche,  ohne  Mitglieder  derselben  zu  seyn,  dennoch  für  die  Verbindung
khätig  gewesen  sind,  trifft  geschärfte  Carcer  =  Strafe  von  acht  bis  vierzehen
27

1
        <pb n="164" />
        152

8

4

4

#

Tagen  und  Einzeichnung  in  das  Strafbuch.  Die  Carcer-Strafe  wird  bis
zum  Consilio  abeundi  oder  sogar  bis  zur  geschärften  Relegation  ansteigen,
  wenn  schon  eine  Strafe  wegen  verbotener  Verbindungen  vorangegangen
  ist,  oder  andere  erschwerende  Umstände  hinzutreten.  Zu  diesen
im  höchsten  Grade  erschwerenden  Umständen  gehört  der  Charakter  der

Verbindung  als  einer  burschenschaftlichen  oder  einer  solchen,  welche  unter

irgend  einem  andern  Namen  politische  Zwecke  verfolgte;

insofern  eine  Verbindung  mit  Studirenden  anderer  Universitäten  zur  Beförderung
  verbotener  Verbindung  Briefe  wechselt,  oder  durch  Deputirte
einen  Verkehr  unterhält,  trifft  die  Relegation  unausbleiblich  alle  diejenigen,
  welche  an  jener  Korrespondenz  oder  an  diesem  Verkehr  thätigen
Antheil  genommen  habenz

wer  wegen  verbotener  Verbindungen  bestraft  wird,  verliert  zugleich  die
akademischen  Beneficien,  die  ihm  aus  offentlichen  Landeskassen,  von
Städten,  Stiftern,  Kirchen-Aerarien  u.  s.  w.  verliehen  sind,  oder  deren
Genuß  aus  irgend  einem  andern  Grunde  an  die  Zustimmung  der  Staats-Behörden
  gebunden  ist.  Deögleichen  verliert  er  die  zeither  etwa  genorsene
Befreiung  bei  Bezahlung  der  Honorare  für  Vorlesungen;

wie  es  bei  der  schon  bestehenden  Verordnung  der  Gesetze  (C.  80):

„Schon  der  bloße,  auf  erwiesenen  Anzeigen  beruhende  Verdacht  einer
  Theilnahme  an  gesetzwidrigen  Verbindungen  und  Gesellschaften  kann
die  Entfernung  von  der  Universitat  als  polizeiliche  Maßregel  zur  Folge
haben.  In  jedem  Falle  wirkt  ein  solcher  Verdacht  den  Verlust  der
Armuthszeugnisse  und  anderer  Beneficien.

Auszeichnungen  in  Kleidern  oder  sonst,  die  sich  bei  Mehren  zu
gleicher  Zeit  vorfinden,  sollen  als  Kennzeichen  der  Theilnahme  an  einer
verbotenen  Gesellschaft  angesehen  werden.“

auch  fernerhin  verbleibt:  so  ist  noch  bei  allen  in  den  Gesetzen  für  die
Studirenden  verpönten  Vergehungen  bei  dem  Daseyn  von  Indizien  nachzuforschen,
  ob  dazu  eine  verbotene  Verbindung  nähern  oder  fernern  Anlaß
  gegeben  habe.  Wenn  dieses  der  Fall  ist,  so  soll  es  als  erschwerender
Umstand  angesehen  werden.

c.
„Bei  allen  mit  akademischen  Strafen  zu  belegenden  Gesetzwidrigkeiten

bleibt  die  kriminelle  Bestrafung,  nach  Beschaffenheit  der  verübten  gesetzwidri-
        <pb n="165" />
        158

gen  That,  besonders  auch  dann  vorbehalten,  wenn  die  Zwecke  einer  Verbindung
  der  Studirenden  oder  die  in  Folge  derselben  begangenen  Handlungen
  die  Anwendung  härterer  Strafgesetze  nothwendig  machen.

d.

„Die  Mitglieder  einer  burschenschaftlichen  oder  einer  auf  politische  Zwecke
unter  irgend  einem  Namen  gerichteten  unerlaubten  Verbindung  trifft  (ebenfalls
  vorbehältlich  der  etwa  zu  verhängenden  Kriminal-Strafen)  noch  die
Folge,  daß  sie  so  wenig  zum  Civil-Dienste,  als  zu  einem  kirchlichen  oder
Schul-Amte,  zu  einer  akademischen  Würde,  zur  Advokatur,  zur  ärztlichen
oder  chirurgischen  Praxis  innerhalb  der  Staaten  des  deutschen  Bundes  zugelassen
  werden.“

Re  v  er  6.

Ich  Endesunterschriebener  verspreche  mittelst  meiner  Namenönnterschrift
auf  Ehre  und  Gewissen:  1)  daß  ich  an  keiner  verbotenen  oder  unerlaubten
Verbindung  der  Studirenden,  insbesondere  an  keiner  burschenschaftlichen  Verbindung,
  welchen  Namen  dieselbe  auch  führen  mag,  Theil  nehmen,  mich  an
dergleichen  Verbindungen  in  keiner  Beziehung  näher  oder  entfernter  anschließen,
noch  solche  auf  irgend  eine  Art  befördern  werde;  2)  daß  ich  weder  zu  dem
Zwecke  gemeinschaftlicher  Berathschlagungen  über  die  in  dem  deutschen  Bunde
und  den  einzelnen  deutschen  Bundesstaaten  bestehenden  Gesebe  und  Einrichtungen,
  noch  zu  jenem  der  wirklichen  Auflehnung  gegen  obrigkeitliche  Maßregeln
mit  Anderen  mich  vereinigen  werde.

Insbesondere  erkläre  ich  mich  für  verpflichtet,  den  Forderungen,  welche
die  diesem  Reverse  vorgedruckten  Bestimmungen  enthalten,  stets  nachzukommen,
widrigenfalls  aber  mich  allen  gegen  deren  Uebertreter  darin  ausgesprochenen
Strafen  und  nachtheiligen  Folgen  unweigerlich  zu  unterwerfen.

27
        <pb n="166" />
        154

Der  Studiosus

hat  auf  der  Universität

 

im

folgende  Vorlesungen  gehört:
—  —
Zeugniß  des  Docenten

uͤber  den

uͤber  die

 

Halbjahre  18

Anmerkungen,

 

 

 

 

 

 

a)  sehr  unterbrochenen  )  ganz  unterlassene  Eigenhan-  besonders  auch  uͤber
Name  Name  bh)  wenig  unterbrochenen  r  ungenugende  dige  die  wah
#  e)  genügende  „„die  wahrgenommedes
  des  ununerbro•henen  d)  lobenswerthe  ünterschrift  Erfol
»  esueh  e)  ausgezeichnete  des  nen  Erfolge
Kollegiums.]  Docenten.  der  Theilnehme  an  den  mit  der  akademischen
Vorlesung.  den  Vorlesungen  ver-  Docenten  ,
bundenen  praktischen  Studien.
Uebungen.
l
l
-  l
i  «-E

I
.-i
  -
Zeugniß

auf  das

Verbindungswesen.

des  akademischen  Senats  über  das  sittliche  und  gesetzliche  Verhalten  mit  Bezug
        <pb n="167" />
        155

C.
Sche  m  a
zu  den  Protokollen  des  Ehrengerichtes.
g.  108.

Geschehen  Jena  den

Wir  Endesunterschriebene,  von  den  Studd.  NN.  und  NN.  gesetzmäßig
erwahlte  Schiedsmanne#r,  nachdem  wir  uns  gegenseitig  das  Ehrenwort
gegeben  hatten,  die  Aussöhnung  der  Streitenden  aufrichtig  zu  versuchen,
oder,  bei  vorgefundener  muthwilliger  Aufreizung  zum  Duell,  daoselbe  sosort
  zu  untersagen,  haben  über  die  Veranlassung  des  Streites  mit  den
gegenwärtigen  Partheien  sorgfaltige  Rücksprache  genommen.

erster  Fall:  und  sind  so  glücklich  gewesen,  eine  gütliche  Vereinigung  zwischen
ihnen  zu  bewirken;

zweiter  Fall;  und  da  unsere  Bemühung,  eine  Aussöhnung  zu  bewirken,  keinen
Erfolg  hatte,  doch  auch  eine  absichtliche  muthwillige  Aufreizung
von  keiner  Seite  zu  bemerken  war,  hiermit  unsere  Wirksamkeit
für  beendigt  erklären  müssen;

dritter  Fall:  und  da  unsere  Bemühung,  eine  Aussöhnung  zu  bewirken,  vergeblich,
  zugleich  aber  absichtliche  und  muthwillige  Aufreizung  nicht
zu  verkennen  war,  die  Zurücknahme  der  Beleidigung  gefordert,
auch  das  Duell  gänzlich  untersagt.

Daß  diese  Niederschreibung  mit  der  Wahrheit  vollkommen  übereinstimmt,
  versichern  wir  auf  unser  Ehrenwort.

(Unterschriften  der  Schiedsmänner.)
        <pb n="168" />
        156

alt.

In  h

Erster  Abschnitt.
Erwerb  des  akademischen  Bürgerrechtes.
.  1.  Immatrikulation.
2.  Wie  solche  geschieht.
3.  Zeit  zur  Anmeldung.
4.  Abgabe  der  fruͤhern  Matrikel.
—  5.  Folgen  des  unterlassenen  Anmeldens.
—  6.  Nöthige  Zeugnisse.
—  7.  Frist  zu  deren  Beibringung.
—  8.  Aufnahme  von  Relegirten  oder  Consiliirten.

—  9.  Kosten  der  Immatrikulation.

Zweiter  Abschnitt.
Rechte  und  Verbindlichkeiten  der  akademischen
Bürger.
Erster  Titel.
Allgemeine  Bestimmungen.
10.  Rechte  des  akademischen  Bürgers.
—  11.  Pflichten  desselben.
12.  Anwendbarkeit  der  allgemeinen  Landesgesetze
  und  der  gegenwärtigen  Gesetze.

Zweiter  Titel.
Besondere  Bestimmungen.
A.  Ucber  den  akademischen  Gerichtsstand.
§.  13—17.  Akademische  Behörden  und  deren
Wirkungzkreis.
18.  Pflichten  der  Studirenden  gegen  dieselben.

19.  Pedelle.
—  20.  Gerichtsstand  des  Wohnortes.
21.  Fremde  Studirende.

B.  Ueber  die  Wehnungen  der  Studifrenden.

.  22.  Wohnen  in  den  Vorstédten.

23.  Schriftlicher  Miethvertrag.

24.  Dauer  seiner  Gültigkeit.

25.  Dessen  stillschweigende  Aufhebung.

26.  Verpflichtung  zur  Bezahlung  des
Miethzinfes.

27.  After-Vermiethung.

28.  Aufwartegelder.

111

C.  Ueber  die  Benutzung  der  akademischen  Vorlesungen
und  Anstalten.

6.  29.  Anfang  der  Vorlesungen.
30.  Bezahlung  des  Honorars  und  des
Beleggeldes.  Hopitiren.
31.  Anweisung  der  Plätze  in  den  Hörsalen.
32.  Recht  zum  Besuchen  der  Vorlesungen
und  Zeugnisse  darüber.
33.  Befreiung  vom  Kollegien-Honorar.
34—36.  Armuthszeugnisse,  deren  Bedingungen.

37.  Erneuerung  derselben.
38.  Deren  Vorlegung  bei  den  akademischen
  Lehrern.
—  39.  Wo  solche  nicht  zu  berücksichtigen.
—  40.  Benußzung  der  akademischen  Anstalten.
D.  Ucber  die  Reisen  und  die  Reisepässe  der  Studirenden.
§.  41.  Verstattung  der  Reisen  überhaupt.
—  42.  Ertheilung  der  Pässe,  deren  Gebrauch
und  Zurückgabe.
E.  Ueber  die  akademischen  Disciplinar=  Strafen.
#§#.  43.  Zweck  der  Strafen.
—  44.  Strafgattungen.
—  45.  Verweis.
—  46.  Geldstrafen.
—  47.  Carcer-Arrest.
48.  Längste  Dauer  desselben.
49.  Aufsicht  uber  die  Carcer.
50.  Zeit  des  Strafantrittes.
51.  Verpflegung  der  Incarcerirten.
52.  Carcer-Gebühren.
53—56.  Einzeichnung  in  das  Strafbuch.
57—59.  Consilium  abenuncli.
60,  61.  Relegation.
62.  Folgen  des  Consilü  abeundi  und
der  Relegation.
63.  Festungsstrafe.
64.  Haus=  und  Stadt-Arrest.
F.  Ueber  Dieciplin  und  Polizel.
65.  Strafe  der  Annahme  eines  falschen  Namens.

66.  —  der  Verletung  öffentlicher  Anschläge.
        <pb n="169" />
        .  67.  Strafe  der  Verbreitung  anstoͤßiger  Auf-68.

  —  146  Druckes  von  Aufsätzen  ohne
vorherige  Genehmigung.

69.  —  der  Störung  des  öffentlichen
Gottesdienstes.

70.  —  des  Besuchens  öffentlicher  Orte
c4c.  während  des  Gottesdienstes.

71.  —  der  Storung  der  öffentlichen

uhe.

72.  —  des  Anhetens  der  Hunde.

73.  —  der  Beschädigungen.

74.  —  des  Führens  von  Stockdegen  2c.

75,  76.  —  des  Tumutltuirens.

des  Ungehorsams  und  der  Widersetzlichkeit

  gegen  die  Diener

der  Universität.

78—80.  —  der  nicht  autorisirten  Verbindungen.


81—83.—  des  Beherbergens  von  Fremden.

84.  Nothwendige  Erlaubniß  zu  Bällen  2c.

85.  Insbesondere  zu  Fackel-Aufzügen.

86.  Verantwortlichkeit  der  Unternehmer

von  Gesellschaften.

67,  88.  Strafe  des  Ueberschreitens  der
Polizei  =  Stunde.

89.  der  Trunkenheit.

90,  91.  —  der  Hazard-Spiele.

92.  —  der  sonstigen  Spiele  während
des  Gotteödienstes.
93.  —  der  einfachen  Beleidigungen  der

Studirenden  unter  einander  und
gegen  andere.
94,  95.  —  der  von  Amtswegen  zu  untersuchenden
  Beleidigungen.
96.  des  Fenstereinwerfens.
97.  der  Verrufserklárung.
98.  Folge  erwiesener  Anzeigen  bei  den
beiden  letzten  Uebertretungen.
99.  Zweikämpfe,  deren  Untersuchung  vor
das  Kriminal-Gericht  gehört.
100.  Strafe  beabsichtigter  Duelle.
101.  vollzogener  Duelle.
102.  Fernere  Bestimmungen  über  Duelle.

g.

9

157

103.  Bestimmungen  über  das  Ehrengericht.

104.  Anzeige  erfolgter  Verwundungen.

105.  Strafen  verschiedener  anderer  Handlungen.


106.  Vergehungen  in  Haufen.

Das  Verfahren  in,  Dislbein  und  Polizei=  Sachen

107.  Art  des  Verfahrens.

108.  Einsicht  der  ergangenen  Untersuchungs-Akten.


109.  Angeber  und  Zeugen.

110.  Untersuchungs-Arrest.  Aussage  auf
Amtépflicht.

111—113.  Ehrenwort  statt  des  Eides.

114.  Strafe  der  Unwahrheit.

115.  Rechtsmittel  der  Supplikation.

116.  Verfahren  gegen  Entwichene  oder
Abwesende.

117.  Vollstreckung  der  Straferkenntnisse.

Das  Schuldenwesen  der  Studirenden  betreffend.

118.  Verschiedene  Arten  der  Schulden.

119.  Nicht  klagbare  Schulden.

120.  Verpflichtung  der  Aeltern  oder  Vormünder.



Bevorzugte  Schulden.

Verpfändungen.

Erforderniß  der  Klagbarkeit  einer

Schuld.

Einrede  der  Minderjährigkeit.

Leichtsinniges  Schuldenmachen.

Verheimlichung  der  Wechsel.

127.  Verfahren  in  Schuldsachen.

128.  Erekution.

129—131.  Stadt-Arrest,  Schuld-Carcer.

Dritter  Abschnitt.
Aufhören  des  akademischen  Bürgerrechtes.
132.  Erlöschen  desselben.
133.  Thätlich  erklärte  Aufgebung  desselben.
134.  Folgen  solcher  Aufgebung.
135.  Temporéres  Erlöschen.  Erneuerung
der  Immatrikulation.
Verlust  des  akademischen  Bürgerrechtes.

137.  Polizeiliche  Wegweisung.

121.
122.
123.

124.

125.
126.

136.
        <pb n="170" />
        158
Ministerial-Erklärung.

Ueber  die  Auslegung  der  zwischen  dem  Großherzogl.  Sachsen-Weimarischen
und  dem  Herzogl.  Sachsen-Altenburgischen  Gouvernement  wegen  Kostenerstattung
  in  Untersuchungssachen  bestehenden  Konvention  vom  2.  Februar  1824
und  28.  August  1833  sind  in  jüngster  Zeit  mehrfach  unter  den  beiderseitigen
Behörden  Meinungsverschiedenheiten  entstanden.  Zu  Beseitigung  derselben  für
die  Zukunft  ist  zwischen  den  genannten  beiden  Regierungen  durch  ausgewechselte
  Ministerial  -Erklärungen  die  Uebereinkunft  getroffen  worden:

daß  unter  den  nach  der  Konvention  vom  2.  Februar  1824  bezüglich
28.  August  1833  der  requirirten  Behörde  zu  erstattenden  baaren  Auslagen
  Verläge  jeder  Art,  also  neben  der  in  der  Konvention  beispielsweise
  genannten,  namentlich  auch  bei  vorkommenden  Reisen  der  requirirten
  Behörde  der  Transport-Aufwand  und  die  Diaten  des  Gerichts-Personals,
  sowie  die  Zeugengebühren  zu  verstehen  sind  und  nach  den
für  die  requirirte  Behörde  geltenden  gesetzlichen  Normen  und  Bestimmungen
  erstattet  werden  sollen.

Weimar  den  6.  November  1848.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.

von  Watzdorf.

Bekannutmachung.

Die  Polizei  =  Unterbehörden  des  Großherzogthumes  werden  hiermit
angewiesen,  die  von  ihnen  für  diesseitige  Staatsangehörige,  zum  Behufe
des  temporären  Aufenthaltes  im  Königreiche  Sachsen  und  im  Herzogthume
Sachsen-Altenburg  auögestellten,  bezüglich  beglaubigten  Heimathscheine  (s.  45
deß  Gesetzes  vom  11.  April  1833),  vor  deren  Aushändigung  an  die  Betheiligten,
  uns  zu  der  nach  den  jenseits  bestehenden  Anordnungen  erforderlichen
Legalisirung  jedesmal  berichtlich  vorzulegen.

Weimar  den  14.  November  1848.
Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
C.  von  Conta.
        <pb n="171" />
        Kegierungs-  Blatt

Großherzogthu  m
Sachsen  Weimar-Eisenach.

Nummer  12.  Weimar.  9.  Dezember  1843.

 

 

 

Bekanutmachungen.

I.  Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  bringen
wir  das  nachstehende  Statut  über  die  Gründung  einer  allgemeinen  Waisen-Versorgungsanstalt
  des  Großherzogthumes  Sachsen-Weimar-Eisenach  zur  allgemeinen
  Kenntniß.

Weimar  den  22.  November  1843.
Großherzoglich  Sächsisches  Ober-Konsistorium.

HPercer.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen  Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

Um  in  den  verschiedenen  Gebietstheilen  des  Großherzogthumes  eine  gleichmaͤßigere
  Benutzung  und  Vertheilung  der  durch  die  Waisenanstalten  zu  Weimar
und  zu  Eisenach  gebotenen  Wohlthaten  moͤglich  zu  machen,  haben  Wir,  nach
angehörtem  Gutachten  beider  Abtheilungen  Unsers  Ober-Konsistoriums  folgendem
  Statut  Unsere  Bestatigung  ertheilt:

28
        <pb n="172" />
        Erster  Abschnitt.

Allgemeine  Bestimmungen.

g.  1.

Die  beiden  Waisen-Institute,  welche  biöher  für  den  Weimarischen  Kreis
und  den  Neustädtischen  Kreis  zu  Weimar,  für  den  Eisenachischen  Kreis  zu
Eisenach  bestanden  haben,  werden  als  besondere  Anstalten  vom  1.  Januar
1844  an  aufgehoben  und  in  eine  allgemeine  Waisen-Versorgungsanstalt
  (Waisenanstalt)  des  Großherzogthumes  vereinigt.

g.  2.

Die  also  gebildete  neue  Anstalt  tritt  vom  1.  Januar  1844  an  in  alle
diejenigen  Rechte  und  Verpflichtungen  ein,  welche  bis  dahin  nach  Landesgesetzen,
Ortsgesetzen,  Herkommen,  Vertrag,  letztwilliger  oder  anderer  Verfügung  einer
der  beiden  aufgehobenen  Stiftungen  zustanden  und  oblagen  oder  denselben  künftig
  anfallen.

Die  neue  Anstalt  genießt  auch  alle  nach  den  Gesetzen  den  milden  Stiftungen
  zustehende  Rechte  und  Vorzüge.

g.  38.

Der  Zweck  dieser  Anstalt  besteht  in  einer  Beihuͤlfe  zur  koͤrperlichen  Pflege
sowie  in  der  Sorge  fuͤr  den  Unterricht  und  die  sittliche  Erziehung  solcher  armer
ehelicher  Kinder  im  schulpflichtigen  Alter,  welche  ihren  Vater  oder  beide
Aeltern  verloren  haben  und  deren  übrige,  zur  Alimentation  gesetzlich  verbundene,
  Verwandte  (Gesetz  über  die  Heimathsverhältnisse  vom  11.  April  1833
g.  54)  nicht  Mittel  genug  besitzen,  um  diese  Verbindlichkeit  gehörig  erfüllen
zu  können.

Als  dem  Zwecke  entsprechend  ist  es  auch  zu  betrachten,  wenn  aus  Kasseüberschüssen
  der  Anstalt  zur  Erhaltung  des  Falkischen  Instituts  für  verwahrlos'te
  Kinder,  welches  ebenfalls  in  die  Reihe  der  Landesanstalten  gehört,
Beiträge  verwilligt  werden.

S.  4.

Die  Anstalt  hat  ihren  Sitz  in  Weimar  und  steht  zunächst  unter  der  Leitung
eines  Direktors,  welchem  ein  Kassirer  und  ein  Expedient  beigegeben  ist.
        <pb n="173" />
        161

Unter  dem  Direktorium  haben  die  evangelischen  Superintendenten,  der
katholische  Land-Dechant  und  der  israelitische  Land-Rabbiner,  ingleichen  alle
christliche  Pfarrer  und  saͤmmtliche  christliche  und  jüdische  Schullehrer  des  Großherzogthumes
  fuͤr  die  Zwecke  der  Anstalt  eifrigst  zu  wirken.

Die  Oberaufsicht  und  die  obere  Leitung  der  Anstalt  führt  das  Großherzogliche
  Ober-Konsistorium.

Zweiter  Abschnitt.

Bedingungen  der  Aufnahme  in  die  Anstalt  und  Verfahren  dabei.
g.  5.

Zur  Theilnahme  an  den  Wohlthaten  der  Waisenanstalt  sind,  ohne  Unterschied
  der  Religion,  alle  diejenigen  Kinder  befahigt,  bei  welchen  die  nachstehenden
  Bedingungen  eintreten:

1)  eheliche  Geburt,  oder  Legitimation  durch  nachgefolgte  Ehe  der  Aeltern,

2)  Ableben  beider  Aeltern  oder  mindestens  des  Vaters,

3)  Heimathsrecht  im  Großherzogthume,

4)  Mangel  auöreichender  eigener  Unterhaltsmittel  und  Unvermögen  der  Ernahrungspflichtigen
  Verwandten  zur  Gewährung  derselben,

5)  Erfüllung  des  sechsten  Lebensjahres,  ohne  bereits  erfolgte  Ueberschreitung
des  Konfirmations-Alters  —  des  dreizehenten  bezüglich  vierzehenten
Lebensjahres,

6)  Aufenthalt  und  Erziehung  innerhalb  des  Großherzogthumes,  vorbehaltlich
diesfallsiger  Dispensation  (I.  11).

S.  6.

Gesuche  um  Aufnahme  in  die  Anstalt  können  sowohl  von  den  Pfarrern
im  Wohnorte  der  Waisen,  als  auch  von  den  Müttern,  Vormündern  und  Heimathsbezirks-Vorständen
  derselben  angebracht  werden.  Sie  sind  in  der  Regel
zunächst  an  die  Superintendentur,  bezüglich  an  den  Land-Dechant  oder  Land-Rabbiner
  zu  richten  und  müssen  zur  Bescheinigung  der  im  Z.  5  angegebenen
Erfordernisse  mit  den  nöthigen  pfarramtlichen  und  obrigkeitlichen  Zeugnissen
begründet  seyn.  Gehen  die  Antrage  nicht  von  den  Pfarrern  selbst  aus,  so
sind  diese  vorerst  über  dieselben  zu  vernehmen.

g.  7.
Regelmäßig  findet  jährlich  nur  einmal  und  zwar  gegen  das  Ende  des
Monats  September  allgemeine  Waisenaufnahme  Statt.  Es  haben  daher  die
28  *
        <pb n="174" />
        162

Superintendenten,  der  Land-Dechant  und  der  Land-Rabbiner,  spaͤtestens  am
Ende  des  Monats  Juli,  alle  bis  dahin  bei  ihnen  eingegangene  Aufnahmegesuche
  sammt  den  dazu  gehörigen  Zeugnissen,  von  ihrem  Gutachten  begleitet,
an  das  Waiseninstituts-Direktorium  einzusenden,  welches  sodann  ohne  Verzug
unter  Beischluß  der  Akten  die  Hauptübersicht  der  Gesuche  mit  seinen  gutachtlichen
  Vorschlägen  dem  Großherzoglichen  Ober-Konsistorium  zur  Entscheidung
berichtlich  vorlegt.

Nur  in  besonders  dringenden  Fällen  können  Waisen  außer  dieser  Ordnung
auch  zu  anderer  Zeit  aufgenommen  werden.

Die  Superintendenten,  der  Mand-Dechant  und  der  Land-Rabbiner  haben  mit
der  jährlichen  Hauptaufnahme  der  Waisen  ihres  Sprengels  eine  zweckmäßige
kirchliche  Feier  zu  verbinden.

Dritter  Abschnitt.

Ueber  die  Art  der  Versorgung  und  Beaufsichtigung  der  Waisen.
g.  8.

Die  Waisenanstalt  hat  dahin  zu  wirken,  daß  die  von  ihr  aufgenommenen
  Zöglinge  in  Familien  gehörig  verpflegt,  sittlich  erzogen,  zur  Benutzung
des  Schulunterrichts  angehalten  und  auch  sonst  an  angemessene  Beschäftigung
gewöhnt  werden.

Waisen,  deren  Mütter  noch  leben,  sollen  diese  Verpflegung  und  Erziehung
  in  der  Regel  bei  ihren  Müttern,  alternlose  bei  Pflegealtern  (einer  Witwe
oder  einem  Ehepaare)  finden.

Ausnahmsweise  darf  in  besonders  dazu  geeigneten  Fallen,  mit  ausdrücklicher
  Genehmigung  des  Großherzoglichen  Ober-Konsistoriums,  auch  das  Falkische
Institut  zur  Erziehung  von  Zöglingen  der  Waisenanstalt  in  der  Art  benutzt
werden,  daß  die  Waisen-Pension  (§.  9  Satz  1)  als  Beitrag  zu  den  an  jenes
Institut  zu  zahlenden  Verpflegungskosten  abgegeben  wird.

g.  9.
Die  Waisenanstalt  hat  jedem  ihrer  Zoͤglinge  gleichmaͤßig  zu  gewaͤhren:
1)  eine  in  vierteljährigen  Raten  vorauszuzahlende  jährliche  Ernährungssumme
  (Pension)  von  dreizehen  Thalern;

2)  das  Schulgeld,  sowie  die  zum  Schulunterrichte  nöthigen  Bücher  und
Schreib-Materialien;
        <pb n="175" />
        163

3)  bei  der  Konfirmation  einen  Beitrag  von  drei  Thalern  zur  Festkleidung;
4)  in  Krankheitsfallen  die  nöthigen  Arzeneien  auf  dem  Grunde  gehörig  attestirter
  Rezepte.  —  Zur  unentgeltlichen  ärztlichen  Behandlung  der  kranken
  Waisen  in  der  Anstalt  sind  die  Bezirksärzte  (Physiker)  verpflichtet.

Stirbt  ein  Zögling  der  Anstalt,  so  sind  von  dieser  die  Kosten  der  Beerdigung
  nach  den  billigsten  Ansaätzen  zu  tragen  oder  zu  vergüten.

u0.

Die  Fürsorge  der  Anstalt  dußert  sich  auf  ihre  Zöglinge  auch  nach  der
Konfirmation  insofern,  als  dem  Knaben,  welcher  mit  Bewilligung  des  Direktoriums
  einen  Beruf  wählt  und  deshalb  in  neue  Verhältnisse  eintritt,  zur  ersten
Einrichtung,  z.  B.  zur  Anschaffung  eines  Bettes  im  Falle  des  Zunftgesetzes
vom  15.  Mai  1821  F.  42,  oder  zur  Anschaffung  der  nun  nöthig  werdenden
Kleidung,  eine  Beihülfe  von  drei  bis  fünf  Thalern  gegeben  werden  darf.

g.  11.

Nur  sittlich  gute  und  unbescholtene  Muͤtter  sollen  ihre,  in  die  Waisenanstalt
  aufgenommenen,  Kinder  in  Pflege  und  Erziehung  behalten,  so  lange  sie
selbst  in  dem  Großherzogthume  wohnhaft  bleiben  oder  im  entgegengesetzten
Falle  mit  der  Fortdauer  ihrer  Pflegeschaft  von  Sr.  Koͤniglichen  Hoheit,  dem
Großherzoge,  begnadigt  werden.

g.  12.

Wollen  Muͤtter,  denen  nach  pfarramtlichen  und  ortspolizeilichen  Zeugnissen
oder  wegen  Wegzugs  aus  dem  Lande  die  Pflege  und  Erziehung  ihrer  verwaisten
  Kinder  nicht  oder  nicht  ferner  anvertraut  werden  kann  (§.  11),  die
Kinder  nicht  von  sich  geben,  so  können  diese  auch  nicht  in  die  Anstalt  aufgenommen,
  bezüglich  nicht  in  derselben  belassen  werden.

g.  13.

Zu  Pflegeaͤltern  (F.  8)  sind  bloß  Personen  waͤhlbar,  denen  von  dem
Pfarramte  und  der  Orts-Polizeibehörde  bezeugt  wird,  daß  sie  sich  eines  guten
Rufs  erfreuen,  zur  Kindererziehung  sich  eignen  und  nicht  zu  den  ganz  Dürftigen
gehören.
        <pb n="176" />
        164

g.  14.

Die  Pflichten  der  Muͤtter  und  Pflegeaͤltern  bestehen  hauptsaͤchlich  darin,
daß  sie  die  ihnen  anvertrauten  Kinder  an  ihrem  Familientische  naͤhren,  reinlich,
ordentlich  und  ausreichend  kleiden,  zur  Schule  (die  Maͤdchen  auch  in  den  Industrie-Schulen)
  anhalten,  in  Krankheiten  pflegen  und  fuͤr  deren  sittlich-religioͤse
Erziehung  besorgt  seyn  sollen.  Die  näheren  Bestimmungen  hierüber  sind  in  dem
mit  den  Pflegeältern  zu  verabredenden  Vertrage  aufzunehmen,  welcher  zugleich
die  Gründe  der  Kündigung  enthalten  muß.

-*-Die

  Wahl  der  Pfflegealtern  erfolgt,  mit  Rücksicht  auf  die  Vorschläge  der
Parrer  und  der  denselben  vorgesetzten  Diöcesane,  durch  das  Direktorium.

Die  Auszahlung  der  Verpflegungögelder  und  sonstigen  Unterstütuungen  geschiebt
  an  die  Pflegeältern  im  Bezirke  des  Oberpfarramtes  Weimar  durch  den
Kassirer  der  Waisenanstalt,  an  die  Pflegedltern  im  Bezirke  des  Oberpfarramtes
  Eisenach  durch  den  mit  der  Aufsicht  über  die  Waisen  zu  beauftragenden
dortigen  Stadtgeistlichen.

In  den  übrigen  Bezirken  sind  die  Superintendenten,  der  Land-Dechant
und  der  Land-Nabbiner  verbunden,  für  die  Auszahlung  der  an  sie  abzugebenden
Waisen-Unterstützungögelder  und  für  Einsendung  der  Quittungen  an  die  Kasseverwaltung
  Sorge  zu  tragen.

S.  16.

Die  Aufsicht  über  die  untergebrachten  Waisen  sowie  darüber,  wie  die
Erzieher  derselben  den  übernommenen  Verpflichtungen  genügen,  haben  zunachst
in  den  einzelnen  Orten  die  Schullehrer  und  Geistlichen,  weiter  aber  in  ihren
Bezirken  die  Superintendenten,  der  Land-Dechant  und  der  Land-Rabbiner  zu
führen.  Diese  Behörden  haben,  sobald  nach  Maßgabe  des  gegenwärtigen
Statuts  ein  Einschreiten  nörhig  wird  und  Vermittelung  erfolglos  versucht  worden
  ist,  dem  Direktorium  Anzeige  zu  erstatten  und  dessen  Verfügung  einzuholen.

Von  jedem  Superintendenten,  von  dem  Land-Dechant  und  von  dem  Land-Rabbiner
  ist  mit  dem  Schlusse  eines  jeden  Jahres  ein  tabellarisches  Verzeichniß
  der  in  seinem  Bezirke  befindlichen  Zöglinge  der  Anstalt,  unter  Angabe  ihrer
Plegealtern  und  ihres  Betragens,  an  das  Direktorium  einzusenden,  von  welchem
  das  Großherzogliche  Ober-Konsistorium  von  Zeit  zu  Zeit  diese  Tabellen
zur  Prüfung  abzufordern  hat.
        <pb n="177" />
        165

Vierter  Abschnitt.

Ueber  den  Verlust  der  Unterstützungen.
S.  17.
Die  Waisenzöglinge  sind  der  Fürsorge  der  Anstalt  zu  entlassen,  sobald  die
Bedingungen  aufhören,  von  welchen  die  Aufnahme  gesetzlich  abhängig  war,  also:
1)  mit  der  Konfirmation,  bezüglich  mit  Erfüllung  des  dreizehenten  oder
vierzehenten  Lebensjahres  (§.  5);
2)  bei  der  Wiederverehelichung  der  Mütter,  sofern  diesen  die  Erziehung
anvertraut  warz
3)  bei  eintretendem  unwürdigem  Verhalten  der  Mutter,  wenn  diese  nicht
die  Kinder  von  sich  geben  will  (S..  11,  12);
4)  bei  dem  Wegzuge  der  Mütter  aus  dem  Großherzogthume  (§.  11);
5)  mit  dem  Verluste  der  Staatsangehörigkeit  (s.  5);
6)  mit  dem  Wegfalle  der  Dürftigkeit  (§.§.  3,  5).

Fünfter  Abschnitt.

Ueber  die  Geschäftsverwaltung  der  Anstalt  und  den  Gescheftskreis  der  dazu
berufenen  Behörden.

g.  18.

Die  Leitung  aller  die  Waisenanstalt  betreffenden  Angelegenheiten  in  erster
Instanz,  desgleichen  die  Ausführung  der  sich  darauf  beziehenden  höheren  Anordnungen
  liegt  dem  Direktorium  ob,  an  welches  daher,  vorbehältlich  der
in  den  §.§.  6,  15  und  16  ertheilten  besonderen  Vorschriften,  alle  die  Vermögensverwaltung
  der  Anstalt  sowie  die  Zöglinge  derselben  und  deren  Pflegeältern
angehende  Verfügungen  und  Anträge  zunächst  zu  richten  sind.

d.  19.

Zu  den  besonderen  Verpflichtungen  des  Direktoriums  gehoͤren  die  nach  den
drei  Kreisen  des  Großherzogthumes  gesondert  zu  bewirkende  Zusammenstellung
der  Aufnahmegesuche  (9.  7),  die  Wahl  der  Pflegeaͤltern  (9.  18),  die  allgemeine
Beaufsichtigung  derselben  und  der  Zöglinge  (.  16),  die  Sorge  für  pünktliche
        <pb n="178" />
        166

Auszahlung  der  Unterstützungsgelder  (§.  9),  die  genaue  Handhabung  der  Vermögensrechte
  der  Anstalt  im  Allgemeinen  (F.  2)  und  die  sorgfdltige  Ueberwachung
des  Kasse=  und  Rechnungswesens.  In  letzter  Beziehung  liegen  dem  Direktorium
namentlich  ob:  die  Aufstellung  der  Jahres-Etats  und  deren  Einsendung  an
das  Ober-Konsistorium,  die  Autorisation  der  Belege,  die  Ueberwachung  der  Einnahmen
  und  der  zeitigen  Einziehung  derselben,  nöthigen  Falles  durch  gerichtliche
Hülfe,  die  Sorge  für  gesetzlich  sichere  und  zeitige  Ausleihung  eingegangener
Kapitale  und  vorhandener  überflüssiger  Baarbestände,  die  Mitverwahrung  der
Werthspapiere  der  Anstalt  im  Depositen-Kasten,  unter  Mitverschluß  des  Kassirers,
  die  Führung  des  Depositen-Buches  gemeinschaftlich  mit  dem  Kassirer.

Auch  hat  der  jedesmalige  Direktor  der  Waisenanstalt  die  Geschäftsleitung
bei  dem  Falkischen  Institute  für  verwahrlos'te  Kinder  nach  den  deshalb  bestehenden
  besonderen  Vorschriften  zu  übernehmen.

g.  20.

Die  Besorgung  aller  der  Waisenanstalt  anfallenden  Einnahmen  und  aller
für  dieselbe  zu  bestreitenden  Ausgaben  liegt  dem  Kassirer  ob,  welcher  dem
Direktorium  unmittelbar  untergeben  und  für  die  pünktliche  Einziehung  der
Einnahmen  sowie  für  die  gehörige  Leistung  der  Ausgaben  (F.  15)  auf  vom
Direktorium  autorisirte  Belege  zunächst  verantwortlich  ist.  Er  hat  jährlich
Rechnung  abzulegen  und  diese  bis  zum  1.  April  des  nachstfolgenden  Jahres
dem  Direktorium  zur  weitern  Verfügung  zu  übergeben.  Uebrigens  ist  derselbe
schuldig,  auch  außerdem  dem  Direktorium  auf  jedesmaliges  Verlangen  seine
Tagebücher  und  sonstigen  Rechnungsnachrichten  sowie  die  Kasse  zur  Einsicht
und  Prüfung  vorzuzeigen,  eingehende  Kapitalstämme  und  entbehrliche  Kassevorraäthe
  zur  Ausleihung  anzumelden  und  für  diese  zu  sorgen,  das  Depositen=Buch
  mit  dem  Direktor  gemeinschaftlich  zu  führen  und  in  allen  Stücken  den
empfangenen  Vorschriften  nachzugehen.

Der  Kassirer  der  Waisenanstalt  hat  auch  die  Kasseverwaltung  bei  dem
Falkischen  Institute  zu  übernehmen.
g.  21.

Die  Prüfung  der  abgelegten  Jahresrechnungen  ist  durch  das  Revisorat
der  Großherzoglichen  Landes-Direktion,  die  Justifikation  derselben  ist  durch
das  Großherzogliche  Ober-Konsistorium  zu  bewirken.
        <pb n="179" />
        167
g.  22.

Zur  Fuͤhrung  der  Registrande,  Besorgung  der  Schreiberei  und  noͤthiger
spezieller  Rechnungs-Kontrole,  Ordnung  der  Akten  und  überhaupt  für  den
Kanzlei-Dienst  des  Direktoriums  ist  der  Expedient  verpflichtet.

Die  Verrichtungen  des  Dieners  sind  wo  moglich  einem  Diener  oder
Boten  des  Großherzoglichen  Ober-Konsistoriums  mit  zu  übertragen.

g.  28.

Die  Anstellung  des  Direktors,  des  Kassirers  und  des  Expedienten  sowie
die  Bestimmung  ihrer  Gehaltsbezuͤge  erfolgen  auf  gutachtliche  Vorschlaͤge  des
Ober-Konsistoriums  aus  dem  Staats-Ministerium.

Die  genannten  Angestellten  genießen  als  solche  für  sich  und  die  Ihrigen
alle  Rechte  und  Wohlthaten  der  Staatediener.

g.  24.

Die  von  dem  Ober-Konsistorium  zu  führende  Oberaufsicht  (9.  4)  hat
sich  vorzugsweise  zu  dußern  in  dem  Vorschlagen  der  Beamteten,  in  der  Anstellung
  des  Dieners,  in  der  Beaufsichtigung  der  Geschäftsführung  des  Direktoriums
  und  seiner  Untergebenen,  sowie  in  der  Kontrole  der  Geistlichen  und
Schullehrer  rücksichtlich  der  ihnen  auferlegten  Verpflichtungen,  in  der  Feststellung
  von  Jahres-Etats,  in  der  Entscheidung  über  Aufnahmegesuche,  in  der
Prüfung  der  Jahres-Tabellen,  in  der  sorgfältigen  Ueberwachung  der  Vermögensrechte
  der  Anstalt,  in  der  Erlaubnißertheilung  zu  Prozessen,  Vergleichen
und  Erlassen,  in  der  etwa  nöthig  werdenden  Verfügung  von  Beitragsleistungen
  aus  der  Kasse  der  Waisenanstalt  zu  der  Kasse  des  Falkischen  Instituts
(X.  3)  sowie  in  etwaigen  außerordentlichen  sonstigen  Verwilligungen,  in  der
Justifikation  der  Jahresrechnungen.

g.  25.

Ueber  die  Wirksamkeit  der  Anstalt  hat  das  Direktorium  jährlich  einen
Rechenschaftsbericht  zu  entwerfen,  welcher  nach  eingeholter  Genehmigung  des
Ober-Konsistoriums  durch  den  Druck  zu  veröffentlichen  ist.

20
        <pb n="180" />
        168

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Statut,  welchem  dadurch  gesetzliche  Kraft
verliehen  wird,  hoͤchsteigenhaͤndig  vollzogen  und  mit  Unserm  Großherzoglichen
Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  14.  November  1843.

1  Carl  Friedrich.

Freiherr  von  Gersdorff.  Schweitzer.  von  Watzdorf.

vdt.  Ernst  Muͤller.

—

Statut
über  die  Gründung  einer  allgemeinen
Waisen-Versorgungsanstalt  des
Großherzogthumes.
        <pb n="181" />
        169

II.  Auf  hoͤchsten  Befehl  wird  nachstehendes  Gesetz  uͤber  den  Einfuͤhrungs-Termin
  des  Pfand=  und  Prioritaäts-Gesetzes  vom  6.  und  7.  Mai  1839  hiermit
  zur  öffentlichen  Kunde  gebracht.

Weimar  den  6.  Dezember  1843.
Großherzoglich  Sächische  Landesregierung.

von  Mäller.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen  Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

Da  die  zur  Ausfuͤhrung  des  Gesetzes  uͤber  das  Recht  an  Faustpfaͤndern
und  Hypotheken  vom  6.  Mai  18839  und  des  Gesetzes  uͤber  die  Vorzugsrechte
der  Glaubiger  vom  7.  Mai  1839  erforderlichen  Vorarbeiten  wegen  vielfach
hindernd  entgegengetretener  Umstände  bei  den  Gerichten  noch  zur  Zeit  nicht
haben  ganz  vollendet  werden  können,  so  verordnen  Wir  mit  Zustimmung  des
getreuen  Landtages,  wie  folgt:

8g.  1.

Der  im  8.  358  des  Pfandgesetzes  vom  6.  Mai  1839  und  im  8.  116
des  Prioritäts-Gesetzes  vom  7.  Mai  1839  auf  den  1.  Januar  1842  festgesetzte
  Zeitpunkt,  mit  welchem  die  genannten  Gesetze  in  Kraft  treten  sollen,  wird
hierdurch  auf  den  1.  Januar  1845  hinausgesetzt.

g.  2.

Ueberall,  wo  in  den  transitorischen  Bestimmungen  der  genannten  Gesetze
und  in  der  —  gleichfalls  erst  vom  1.  Januar  1845  an  gültigen  —  Verordnung
  zu  deren  Ausführung  vom  12.  März  1841  des  1.  Januars  1842  Erwähnung
  geschieht,  tritt  der  1.  Januar  1845  an  dessen  Stelle.

29
        <pb n="182" />
        170

g.  83.

Die  in  dem  Ediktal-Aufrufe,  welcher  von  Unseren  Landesregierungen  auf
dem  Grunde  des  Pfandgesetzes  vom  6.  Mai  1839  unter  dem  16.  März  1841
erlassen  worden  ist,  bis  zum  1.  Januar  1842  bestimmte  Anmeldungsfrist  wird
hierdurch  bis  zum

1.  Januar  1845

erstreckt  und  wo  in  dieser  Ediktal-Ladung  des  1.  Januars  1842  erwähnt  ist,
tritt  gleichfalls  der  1.  Januar  1845  an  dessen  Stelle.

S  4.

Ausgenommen  von  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  bleibt
der  im  §5.  390  des  Pfandgesetzes  vorgeschriebene  und  in  der  Ediktal-Ladung
vom  16.  März  1841  am  Schlusse  eingeschärfte  Termin  zur  Erneuerung  funfzigjähriger
  Hypotheken,  hinsichtlich  deren  es  vielmehr  bei  dem  Inhalte  des
§6.  390  des  Pfandgesetzes  und  der  Ediktal-Ladung  vom  16.  März  1841  unabänderlich
  verbleibt.

Urkundlich  ist  dieses  Gesetz  von  Uns  vollzogen  und  mit  Unserm  Großherzoglichen
  Staateinsiegel  bedruckt  worden.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  1.  Dezember  1843.

GCGCart#edch.

——

Freiherr  von  Gersdorff.  Schweitzer.  von  Wabdorf.

Gese  6
über  die  Erstreckung  des  Einführungs-Termins
  für  das  Pfandgesetz  vom  6.
Mai  1889  und  das  Prioritäts-Gesetz  vdt.  Koch.
vom  7.  Mai  1839.
        <pb n="183" />
        171

III.  Theils  wegen  einiger  in  der  diesseitigen  Münzgesetzgebung  immittelst
eingetretenen  Veränderungen,  theils  in  Folge  erneuerter  Vereinbarungen  unter
den  Zollvereins-Staaten,  machen  sich  bei  Aufhebung  unserer  biöber  bestandenen
Vorschriften  neue  Bestimmungen  darüber  nöthig,  ob  und  welche  von  den  in
der  höchsten  Verordnung  vom  17.  November  1840  als  geduldet  bezeichneten
Muünzsorten  —  zu  deren  Annahme  eine  Zwangöverbindlichkeit  nicht  vorliegt  —
bis  auf  Widerruf  in  Zahlungen  von  Kammer-Gefällen  und  Kameral-Forderungen
  aller  Art  bei  den  sämmtlichen  Großherzoglichen  Kameral-Kassen  und  Einnahmen
  (nur  die  Einnahme  der  Maßbacher  rc.  Revennen  vorerst  ausgenommen),
  und  in  welcher  Weise  ferner  angenommen  werden  dürfen.

Es  wird  demnach  hiermit  festgesetzt,  daß  vom  Erscheinen  dieser  Bekanntmachung
  an  und  bis  auf  Widerruf  von  den  gedachten  Kameral-Kassen  und
Einnahmen  bei  den  an  selbige  zu  leistenden  Zahlungen  von  Kameral-Gefällen
und  Kameral-Forderungen  aller  Art  (jedoch  mit  Ausschluß  der  Wasser-Zollgefalle,
  welche  auch  nach  der  in  dem  Regierungs-Blatte  Nummer  5  von  diesem
  Jahre  enthaltenen  Bekanntmachung  des  Großherzoglichen  Landschafts-Kollegiums
  allhier  vom  19.  April  d.  J.  in  den  dort  unter  B  bezeichneten  Münzsorten
  und  in  dem  dort  näher  angegebenen  Werthe  erhoben  werden  dürfen)
nur  folgende  geduldete  Münzsorten  zu  dem  beigesetzten  Werthe  anzunehmen
  sind:

1)  Courant-Müunzfsorten.

Die  im  Vierzehenthaler-Fuße  ausgeprägten  Courant-Münzen  Koöniglich
Hannöverschen  Gepräges,  auf  welchen  die  Zahl  der  aus  der  Mark  fein  ausgebrachten
  Stücke  angegeben  ist:

1  Thalerstück  zu  .  .  12Thlr.  —  Sgr.  —  Pf.
1  Drittelthaler-Stück  zu  “.  10  —
1  Sechstelthaler-Stück3o  —  5  —
nmerkung.  Die  sämmtlichen  Courant-Münzen  von  oben  gedachter  Beschaffenheit
und  Größe,  welche  von  den  gegenwärtig  zum  Zollvereine  gehörigen  Staaten
ausgeprägt  worden,  sind  als  gleichgestellte  Münzen  annehmbar.

2)  Münzen  des  Vierundzwanzig  und  einen  halben  Gulden-Fußes:
1  ganzer  Gulden  der  Vereinsstaaten  im  einzelnen  Stück  zu  —  Thlr.  17  Sgr.  1  Ofs
1  dergleichen  bei  Zusammenzahlung  mehrer  z  —  17  1½
1  halber  Gulden  der  Vereinsstaatend  —  8  6
1  dergleichen  bei  Zusammenzaählung  mehrer  v  —  8  6  —

Uu  *
        <pb n="184" />
        172

wonach  sich  sowohl  das  betheiligte  Publikum  als  auch  die  saͤmmtlichen  obgedachten
  Kameral-Kassen=  und  Einnahme-Stellen,  eine  jede  soweit  es  sie  angeht,
  zu  achten  haben.
Weimar  den  1.  November  1843.
Großherzoglich  Sächsische  Kammer.
Thon.

IV.  Von  den  unterzcichneten  Landesregierungen  wird  zur  Nachachtung  für
sämmtliche  Justiz-Unterbehörden  des  Großherzogthumes  hierdurch  bekannt  gemacht:

1)  gerichtlich  erkannte  Geldstrafen  sind  ohne  alle  Ausnahme  von  dem  Gerichte,
  bei  welchem  die  Untersuchung  geführt  worden  ist,  selbst  —  zugleich  mit
den  Kosten,  welche  der  Verurtheilte  zu  tragen  hat  —  von  Amtswegen  beizubringen
  und  dann  erst  an  die  Verwaltungs-Behörde  oder  an  den  Gerichtöherrn
abzuliefern;  «

2)  die  gesetzlichen  Denunziations-Gebuͤhren,  wo  dergleichen  Statt  finden,  sind
stets  in  die  Kostenverzeichnisse  (IJ.  169  des  Gesetzes  vom  1.  Dezember  1840)
mit  aufzunchmen.

In  Untersuchungen  wegen  Uebertretung  des  Gesetzes  zum  Schutze  der  Holzungen,
  Baumpflanzungen,  Felder  und  Gärten,  wo  diese  Denunziations-Gebühren,
  sobald  es  zu  einer  Verurtheilung  kommt,  als  baarer  Verlag  aus  der  Gerichtökasse
  vorschußweise  zu  berichtigen  sind  (§.  5  des  Gesetzes  vom  10.  November
  1840)  haben  die  Sportel-Einnahmen  dieselben,  wenn  sie  demnchst  eingehen,
  als  restituirte  Verläge  zu  verrechnen  und  abzuliefern.

Für  die  der  Großherzoglichen  Kammer  zuständigen  Sportel-Einnahmen
wird  jedoch,  im  Einverständniß  mit  gedachter  Oberbehörde,  noch  besonders  bestimmt,
  daß  dieselben  die  innerhalb  eines  jeden  Jahres  an  die  Denunzianten
gezahlten  Gebuhren  bis  zur  Ablegung  der  Sportel-Rechnung  in  Gewährschaft  zu
führen  und  dann  nach  einem  Verzeichnisse  der  betroffenen  Kameral-Behörde  zur
definitiven  Veraußgabung  einzurechnen  haben.

In  diesem  Verzeichnisse  sind  den  einzelnen  Posten  die  Nummern,  unter
welchen  sie  in  der  Sportel-Rechnung  vereinnahmt  stehen,  oder  das  Zeugniß  der
Justiz-Oberbeamten,  daß  sie  in  Gemäßheit  des  F.  192  des  Gesetzes  vom  1.
Dezember  1840  nicht  liquidirt  worden  sind,  beizufügen.  Wenn  die  liquidirten
Denunziations-Gebühren  demnächst  eingehen,  werden  sie  lediglich  unter  den  anderen
  Sporteln  mit  erhoben  und  gleich  diesen  abgeliefert.

3)  In  jedem  Falle,  wo  wegen  offenbarer  Unbeibringlichkeit  die  Kosten  ganz
unliquidirt  bleiben  (§.  192  des  Gesetzes  vom  1.  Dezember  1840),  ist  dieses
        <pb n="185" />
        173

mit  dem  Worte:  „Zahlungsunfahig“  —  unter  Signatur  des  Dirigenten  der  Behörde
  —  zu  den  Akten,  ehe  diese  reponirt  werden,  zu  bemerken.

Man  vertraut,  daß  hierbei  diejenigen  Gerichte,  welche  die  Sporteln  der
Großherzoglichen  Kammer  oder  der  Gerichtsherrschaft  zu  verrechnen  haben,
stets  mit  pflichtmäßiger  Sorgfalt  verfahren  und  die  Liquidation  der  Kosten  nur
in  solchen  Fallen  unterlassen  werden,  wo  deren  völlige  Unbeibringlichkeit  durchaus
  keinem  Zweifel  unterliegt.

Nach  Befinden  wird  die  Großherzogliche  Kammer  bei  unmittelbar  Großherzoglichen
  Justiz-Behörden  eine  Nachprüfung  in  dieser  Hinsicht  durch  den  Rent-Beamten
  des  Bezirks  von  Zeit  zu  Zeit  eintreten  lassen.

Auch  wird  die  im  §.  192  des  Gesetzes  vom  1.  Dezember  1840  gedrohete
  Strafe  für  den  Fall,  daß  Akten  ohne  Kostenverzeichnisse  und  ohne  die
Bemerkung  der  Unbeibringlichkeit  berichtlich  eingesendet  werden,  künftig  unnachsichtlich
  eintreten.

Weimar  und  Eisenach  den  14.  November  1843.

Großherzoglich  Sächscische  Landesregierungen.
von  Müller.  Wittich.

V.  Obpohl  schon  jetzt  die  Regel  besteht,  daß  Gefangene  stets  abgesondert
  einzukerkern  sind  und  nur  im  Nothfalle  nachgelassen  ist,  zwei
Personen  gleichen  Geschlechts  in  Einem  Gefängnisse  zu  verwahren,  so  weisen
wir  doch  hierzu  die  Justiz=  Unterbehörden  unseres  Bereichs  annoch  besonders
an,  Schulkinder,  welche  wegen  Forstvergehen  zu  Gefängnißstrafen  verurtheilt
werden,  mit  erwachsenen  Verbrechern  niemals  in  einen  und  denselben
Raum  zu  bringen.

Weimar  den  25.  November  18435.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Müller.

VI.  Von  den  unterzeichneten  Landeöregierungen  wird  Folgendes  zur  Nachachtung
  hierdurch  bekannt  gemacht:

1)  wenn  jetzt  schon,  wo  das  Gesetz  über  die  Vorzugsrechte  der  Gläubiger
  vom  7.  Mai  1839  noch  nicht  in  Wirksamkeit  getreten  ist,  Vorzugsrechte
(Privilegien)  im  Sinne  dieses  Gesetzes  9.  74  fg.  bestellt  werden  sollen,  die
auf  Vertrag  oder  letztwilliger  Verordnung  beruhen  und  also  nicht  nach
§.  374  des  Pfandgesebes  vom  6.  Mai  1839  und  5.  14  der  Ausführungs=
        <pb n="186" />
        174

verordnung  vom  12.  Mai  1841  als  Surrogate  fuͤr,  bis  zum  Eintritte  dieser
Gesetze  konstituirte  General-Hypotheken  oder  bestandene,  gesetzliche  Hypotheken
von  selbst  eintreten,  so  kann  dieses  nur  auf  die  Weise  mit  Rechtsbestand  geschehen,
  daß  der  zu  Bestellung  eines  solchen  Vorzugörechtes  Verpflichtete  entweder
  zuvorderst  eine  —  zur  Zeit  noch  zulässige  —  General-Hypothek  an
seinem  ganzen  beweglichen  und  unbeweglichen  Vermögen  konstituirt  und  hierauf
erklärt:  wie  er  zufrieden  sey,  daß  wegen  dieser  Hypothek  ein  Vorzugörecht
im  Sinne  des  Gesetzes  vom  7.  Mai  1839  F.  74  fg.  jetzt  schon  in  das  Privilegien
  -Buch  eingetragen  werde,  oder,  ohne  Bestellung  einer  Hypothek,  ein
solches  Borzugsrecht  mit  der  Erklärung  einrdumt,  es  solle  dasselbe  von  dem
Zeitpunkte  ab,  wo  das  Gesetz  vom  7.  Mai  1839  in  Wirksamkeit  trete,  erst
Geltung  erlangen  und  erst  nach  diesem  Zeitpunkte  in  das  Privilegien-Buch  eingetragen
  werden;

2)  da  die  Bestellung  eines  Vorzugsrechtes  (Privilegiums)  an  ihrem  Vermögen
  von  Seiten  einer  Ehefrau  für  ihren  Ehemann  zu  Gunsten  eines  dritten
Forderungsberechtigten  im  Sinne  des  Gesetzes  vom  7.  Mai  1839  K5.  74  fg.
von  oft  noch  weiter  reichender  Wirkung  für  die  Bestellerin  ist,  wie  die  im
§.  4  des  Gesetzes  über  die  Verbürgung  der  Frauen  vom  23.  April  1833
unter  Ziffer  1  aufgeführten  Rechtsgeschäfte,  welche  als  Verbürgungen  behandelt
  werden  sollen  und  daher  den  im  §.  2  jenes  Gesetzes,  ingleichen  im  §.  3
des  Gesetzes  vom  2.  Februar  1839  über  die  Aufhebung  der  Geschlechtsvormundschaft
  angeordneten  Förmlichkeiten  unterliegen,  ein  solches  Vorzugsrecht
sogar  einer  Verbürgung  ganz  gleich  steht,  weil  dabei  das  gesammte  Vermögen
des  Bestellenden  auf  das  Spiel  gesebt  wird,  so  ist  zur  Rechtsgültigkeit  eines
dergleichen  von  Seiten  der  Ehefrau  für  den  Ehemann  bestellten  Vorzugsrechtes
die  Beobachtung  der  Vorschriften  in  den  schon  angezogenen  §.S.  2  bezüglich  3
der  Gesetze  vom  3.  April  1835  und  2.  Februar  1839  unerläßlich.

Weimar  und  Eisenach  den  30.  November  1843.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierungen.
von  Müller.  Wittich.
        <pb n="187" />
        üegierungs  -  Blatt#
Großher)ogeum
Sachsen  Weimar-Eisenach.

 

Nummer  18.  Weimar.  30.  Dezember  1813.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

II.  Vom  1.  Januar  k.  J.  an  darf  die  Ausfuhr  inlaändischen  Branntweins
mit  dem  Anspruche  auf  die  in  der  Bekanntmachung  vom  21.  Dezember  1841
(Regierungs-Blatt  S.  284)  bestimmte  Steuervergütung  auf  der  Grenze  gegen
Kurhessen  auch  über

Buttlar

geschehen,  nachdem  der  Uebergangsstelle  daselbst  die  Befugniß  zur  Abfertigung
solchen  Branntweins  zum  Ausgange  von  dem  gedachten  Zeitpunkte  an  ertheilt
worden  ist.

Weimar  den  28.  November  1843.

Großberzoglich  Söchsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Freiherr  von  Gerödorff.

III.  Vom  1.  Januar  1834  an  ist  der  Uebergangsstelle  zu  Buttlar  auch
die  Befugniß  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Uebergangsscheinen  für
Uebergangssteuerpflichtige  Gegenstände  ertheilt  worden,  was  mit  Bezugnahme
auf  die  Bekanntmachung  vom  10.  Dezember  1841  (Regierungs-Blatt  Nr.  22
v.  J.  1841)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Weimar  den  12.  Dezember  1843.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Freiherr  von  Gerödorff.
30
        <pb n="188" />
        176

Bekanntmachungen.

I.  Mit  Bezug  auf  unsere  Bekanntmachung  vom  10.  Mai  1836  (Regierungs-Blatt
  v.  J.  1536  S.  274)  werden  sämmtliche  Orts-Polizei-Behörden  des
Großherzogtbumes  angewiesen,  die  Betreibung  des  Scheerenschleifer-Gewerbes,
  außer  den  freien  Jahrmärkten,  nur  denjenigen  Personen  zu  gestatten,
welche  mit  von  uns  ertheilten,  bezüglich  auf  einen  bestimmten  Kreis  oder  Amtsbezirk
  lautenden  Koncessions-Scheinen  versehen  sind.

Weimar  den  12.  Dezember  1845.
Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.

C.  von  Conta.

III.  Zur  Beseitigung  der  Zweifel  darüber,  „welche  Personen  unter  den
Verwaltern  der  Sparkasse-Fonds  zu  verstehen  seyen,  an  deren  Vermögen  den
Sparkassen  zu  Weimar,  Eisenach,  Neustadt,  Dermbach,  Jena  und  Ilmenau
durch  das  ihnen  verliehene  Privilegium,  wegen  aller  Ansprüche  aus  ihrer  Administration
  ein  gesetzliches  Pfandrecht  zusteht?“  haben  Se.  Königliche  Hoheit,
der  Großherzog,  eine  authentische  Interpretation  dahin  zu  ertheilen  gnädigst
geruht:
daß  unter  den  Verwaltern  der  Sparkasse-Fonds  nur  die  besoldeten,
verpflichteten  Beamten  zu  verstehen  sind,  also  z.  B.  der  Kassirer,  der
Buchhalter,  der  Gegenbuchführer,  der  Prokurator,  der  Diener  der
Sparkasse.

Höchstem  Befehle  gemäß  wird  dieses  hierdurch  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  den  15.  Dezember  1843.

Großherzoglich  Sächiische  Landesregierung.
von  Müller.

IIII.  Zur  Erledigung  des  Zweifels,  ob  Lehengelder  den  in  dem  Gesetze
vom  26.  März  1839  getroffenen  Verjährungs-Bestimmungen  unterliegen,  Erbzinsen
  aber  und  andere  auf  grundherrlichem  Rechte  beruhende,  in  bestimmten
  Zeiträumen  wiederkehrende  Leistungen,  auch  wenn  solche  an  den  Großherzoglichen
  Kammer-Fiskus  zu  entrichten  sind,  nur  der,  im  §.  1  dieses  Gesetzes
vorgeschriebenen,  zehenjährigen  oder  der  im  F.  3  geordneten  vierjährigen  Verjährungsfrist
  unterworfen  sind,  haben  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,
        <pb n="189" />
        177

nach  vernommenen  Gutachten  Hoͤchstdero  drei  Landes-Justiz-Kollegien,  eine
authentische  Interpretation  dahin  gnaͤdigst  zu  ertheilen  geruhet:
daß  Forderungen  von  Lehengeldern,  insofern  diese  nicht  in  bestimmten
  wiederkehrenden  Zeitabschnitten  zu  zahlen  und  deshalb  nach  F.  1
des  angezogenen  Geseßze#  zu  beurtheilen  sind,  der  in  diesem  Gesetze  geordneten
  vier=  und  resp.  zehenjahrigen  Verjährung  überall  nicht  unterworfen
  sind,  Forderungen  von  Erbzinsen  und  anderen  dergleichen,  nicht
als  „öôffentliche  Abgaben“  zu  betrachtenden,  Leistungen  aber  nicht
der  vierjahrigen,  sondern  nur  der  zehenjährigen  Verjäahrung  unterliegen.
In  Gemäßheit  höchsten  Befehls  wird  diese  authentische  Interpretation  andurch
  offentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  den  22.  Dezember  1843.
Großbherzoglich  Sächsische  Landesregierung.

von  Müller.
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
