<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845.</title>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>rbl_swe_1845</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb n="1" />
        Regierungs-BGlatt

fuͤr  das

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach

auf  das  Lahr  1845.

Neun  und  zwanzigster  Jahrgang.

 

W  e  i  m  ar,
gedruckt  in  der  Albrecht'schen  priv.  Hof-Buchdruckerei.
1  8.15.
        <pb n="2" />
        <pb n="3" />
        Seite  des  Nr.  der

Regi  6rBekannt=———□—
  1  Virung"  Leiann

attes.  machung.
A.

Targau  —  Schweitzer-Kanton  —  Bestimmungen  uͤber  die  Porto-Freiheit
  zwischen  den  Staatsbehörden  im  Fürstlich  Thurn=  und  Taxischen
  Postverwaltungs.  .  Umfange  und  denen  des  Kantons  Aargau.  146.  III.

Aderlässe  duͤrfen  felbst  Oberwundaͤrzte,  welche  die  Erlaubniß  als
Aerzte  zu  prakticiren  nicht  ethalten  haben,  nur  mit  Genehmigung  eines

 

 

Arztes  vornehme  «  .«...«.....  143.  II.
Advokaten.  Gesetz  uber  beren  Gebühren  vom  29.  Oktober  1840.
Nähere  Bestimmung  der  §F.  S.  19,  25  und  26  desselben  145.  II.

Tlldial-Eigenthum.  Autheniische  Interpretation  des  Dekretes,
des  vormaligen  Kaisers  Napoleon  d.  d.  Madrid  v.  12.  Dezbr.  1808,
im  Betreff  der  Aufhebung  gewisser  Lasten  und  Leistungen  der  vorhinnigen
  Leibeigenen  und  Bodenhörigen  und  ihres  Grundbesitzes,  dahin,
daß  dieses  Dekret  zwar  als  ein  in  der  Grafschaft  Blankenhayn  geltendes
  Gesetz  zu  betrachten,  die  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen
aber  auf  alle  im  wirkl.  Allodial-Eigenthume  befindliche  Grundstücke
und  die  auf  denselben  haftenden  Lasten  aller  Art  nicht  zu  beziehen  sey.  33.  .

Trtaria  und  Fontaine  —  Kunsthandlung  zu  Mannheim  —  Privilegium
  zum  Schutze  gegen  den  Nachstich  eines  in  Kupfer  gestochenen
und  in  dieser  Handlung  erscheinenden  Gemäldes  von  Correggio..  1.  III.

Arzenei-Mittel.  Preißveränderung  bei  denselberrn.  41—44

Wuktions-Ordnung  vom  19.  Februar  1759,  nach  welcher  der
Auktions-Katalog  jedesmal  30  Tage  vor  der  Auktion  bei  dem  Censor
zur  Einsicht  und  Ertheilung  der  Druckerlaubniß  einzureichen  ist.  1.  I.

Ausgewiesene  und  Vagabunden,  deren  Uebernahme.  Erläuterung
  und  Ergaͤnzung  der  deshalb  mit  dem  Herzogthume  Sachsen
Coburg-Gotha,  den  Fürstenthümern  Schwarzburg-Rudolstadt  und
Reuß-Plauen  älterer  und  jüngerer  Linie  bestehenden  Konventionen.  206.  I1.

G.

Beerdigungen.  Haltung  von  Gestmahlen  bei  denselben.  Erneuerung
  früherer  dagegen  ergangener  Verbbee...  ...  24.  —
Behörben  —  öffentliche.  —  Auf  sie  leidet  der  §.  116  des  Pfand.
gesetzes  v.  6.  Mai  1839,  nach  welchem  Erklaͤrungen  in  Unterpfands.
sachen,  wodurch  eine  Verdindlichkeit  übernommen  oder  ein  Recht  aufgegeben
  wird,  entweder  gerichtlich  gescheben  oder  gerichtlich  anerkannt
werden  missen,  keine  Anwendgg  .  .  ..  39.
Belgien.  Regulativ  vom  8.  April  über  das  Verfahren  bei  Versendungen
  nach  diesem  Königreiche.....  ..............  11-18.

 

 

 

 

III,  1.
        <pb n="4" />
        Seite  des  Nr.  der

 

 

In  bak  t.  neloa-,
Berga.  Errichtung  eines  Patrimonial-Amtes  in  der  Stadt  Berga,  1
bestehend  aus  den  Jurisdictions-Berechtigungen  der  Rittergüter  Clodra,
Markersdorf,  Neumühl,  Rüßdorf,  Schloßberga  und  Stadtbergg  37.  I.

Ber#n  —  Schweitzer  Kanton  —  Bestimmungen  über  die  Porto-Freiheit
  zwischen  den  Staatsbehörden  desselben  und  denen  im  Fürstlich
Thurn=  und  Taxischen  Postverwaltungs-Umsangngegg.  414406.  III.

Beschneiden  der  israelitischen  Kinder.  Verordnung  deshalb  v.  6.  Maii  28.  I..

Bier.  Aufhebung  der  bisherigen  Ausgleichungs=  bezüglich  Uebergangs·
Abgabe  von  dem  aus  Caulsdorf  ausgefuͤhrten  Biere.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  71.  —

Biermalzschrot-  Einmaischungen.  Eclaͤuterung  des  g.  20
des  Biersteuer-Gesetzes  v.  16.  Febr.  1836  im  Betreff  der  Stunde

des  Einmaischens  6eeeeee  l  tee  ·  eeene  ·#  38.  II.
Birg.  Abtretung  der  dortigen  Patrimonial=  Gerichtsbarkeit.  und-  deren
Vereinigung  mit  dem  Justiz-Amte  Kaltennorddei.....  144.  V.

Blankenhayn.  Authentische  Interpretation  des  Madrider  Dekretes  des
Kaisers  Napoleon  v.  12.  Dezbr.  1808  im  Betreff  der  Aufhebung  gewisser

 

Lasten  u.  Leistungen  der  bebeigenen  u.  Bodenhörigen  u.  ihres  Grundbesitzes3.  I.
S.  auch  Allodial-  Eigenthum.
Brauerei-Vetriebsbücher;  deren  vierteljaͤhrige  Einsendung  von
den  Brauerei:Inhabern  und  Brauberechtigten  an  die  betreffende  Rezeptur  60.  II.
Vürgerschullehrer.  Siehe  Fortbildungsschule.
Caulsdorf  —  Aufhebung  der  bisherigen  Ausgleichungs=  bezüglich
Uebergangs-Abgabe  von  dem  aus  diesem  Orte  ausgeführten  Biere.1.  —
Clobdra;  das  dasige  Patrimonial-Gericht  vereinigt  mit  dem  Patrimonial-Amte
  zu  Bernrrgaga  .  .  .  .  .  ..  ....«...  37.  l.
Couriere.  Verordnung  vom  22.  Aug.  im  Betreff  der  Taxen  und!#45-59.  I.
Normen  über  die  Bespannung  und  die  Beförderungszeiten  derselben.  145.  I.
Courier-Taxe,  deren  Herabsetzung  ...  ...  .........  ...  .  ...  2.  II.
"  (:13  v
Depo  siten  ·  Gebühren  und  Depofiten  ·  Gelder.  ..  ....  .  )30.  .  3.
Dermbach.  Dem  Vorstande  der  das.  Sparkasse  ist  insoweit  die  Ei-  v
genschaft  einer  öffentlichen  Behörde  beigelegt  worden,  daß  die  von  ihm
ausgefertigten  Urkunden  alsé  öffentliche  Urkunden  gelten.  J2.  II.

 

E.

Ebefrauen  solcher  öffentlicher  Kasse=  und  Rechnungs-Beamteten,
welche  schon  vor  Eintritt  der  Pfand=  und  Prioritäts-Gesetze  v.  J.
1839  bis  zum  1.  Januar  1845  im  Staatödienste  befindlich  und  ver-
        <pb n="5" />
        Seite  des  Fr.  der
Vunhalt.  s—l.*n
heirathet  waren,  sollen  frei  von  Bezahlung  der  durch  Privilegien-Bestellung
  erwachsenen  und  dem  Kammer-Fiskus  zufallenden  Kosten  sennn  32.  IV.
Eigenthum  an  Werken  der  Kunst  und  Wissenschaft;  Gesetz  zum
Schutze  desselben  vom  11.  Januar  1839:
a)  Instruktion  zu  Bildung  eines  Vereines  von  Sachverständigen  5—84½  1.
b)  Ernennung  der  Mitglieder  dieses  Vereins  29.  —
Eigenthum.  Sicherstellung  desselben  an  den  auf  den  Inhaber
  lautenden  Staatsschuld  =  Urkunden  des  Großberzogthumes.  Auth.
Interpretation  des  §.  31  des  Gesetzes  v.  19.  April  1833  ....  39.  III,  1.
Eingangszoll  von  einigen  Gegenständen.  Eeset  wegen  ***
Erhöhung  desselben  v.  28.  Oktobben  ........  123.  —
Eisenach.  Die  Erhoͤhung  der  Pos-  Distance  von  da-  nach  Gotha  von
31  auf  32  Meillen  .  ..  35.  III.
Eisenach.  Dem  Vorstande  der  vasigen  Sparkasse  wird  die  Eigenschaft
einer  öffentlichen  Behörde  beigelegt,  so  daß  die  von  ihm  ausgefertigten
  Urkunden  als  öffentliche  Urkunden  geltttn.  J2.  II.
Eisenbahn  —  Thuͤringische:
a)  Ministerial-Bekanntmachung  v.  31.  Dezbr.  1844  wegen  Fuͤhrung
der  Linie  derselben  von  Darnstedt  nach  Oßmannstedt  durch  die
Fluren  Niedertrebra,  Obertrebra,  Flurstedt,  Nauendorf,  Heusdorf,
Apolda,  Oberrosla  und  Niederrosla;  .  .  ...  1.  —
b)  Verordnung  v.  1.  April  wegen  gerichtl.  icbereizing  der  zum
Bau  derselben  abzutretenden  Grundstuͤcke;  ...........  .  .  .......  9.  —
c)  Verbot  wegen  des  Betretens  der  Bahnlinie  und  deer  bloß  fuͤr
den  Eisenbahnbau  bestimmten  Privat-Wege  1356.  —
Estaffetten.  Verordnung  vom  22.  August  im  Betreff  der  Taren45-59.  1
und  Normen  über  die  Bespannung  und  Beförderungzzeiten  derselben  145.  J.
Estaffetten-Tagxe;  deren  Herabsehung  2.  It.
Extraposten.  Verordnung  vom  22.  Aug.  im  Betref  der  Tarxen  45-59.  J.
und  Normen  über  die  Bespannung  und  Beförderungszeiten  derselben.  145.  1
Extrapost.  Lagxe;  deren  Herabsetzung  ——————  2.  II.
F.
ontaine.  Siehe  Artaria  und  Fontaine.  36.  V.
Je  Inspektionen  zu  Ilmenau  und  Zillbachgn  146.  IV.
Fortbildungsschule  zu  Weimar  für  Handwerkerlehrlinge.  Siatut
v.  16.  Septbr.  über  die  Pensions-Anstalt  für  die  an  derselben  unterrichtenden
  Bürgerschullehtltrr  61-70.  —
Frankenheim.  Abtretung  der  Patrimonial  Gerichtsbarkeit  über  dier  4
144.  M.

 

sen  Ort  und  deren  Vereinigung  mit  dem  Justiz-Amte  Kaltennordheim
        <pb n="6" />
        Zuhalt.

Seite  des

Regierungs=Blatktes.



Nr.  der
Bekanntmachung.


 

G.
Gastmahle  bei  Beerdigungen.  Erneuerung  der  ffüberen  Verbote  gegen
  Haltung  derseleeeeln  .  ...  .....
Gemäße.  Uebersicht  des  kubischen  Gehaltes  mehter  im  Großherzogthume
  geltenden  Trockengemheee
Gewichtsverhältnisse,  welche  dermalen  geseglich  ober  observanzmaͤßig
  in  dem  Großherzogthume  gelten  und  demgemaͤß  zu  handhaben
siddd.  ..  .  .
Gotha.  Die  Erhoͤhung  der  Posi.  Disiance.  von  da  nach  Eisenach  von
31  Meilen  auf  33  Meilen  ..............................

Handwerkerlehrlinge.  Stam  vom  16.  Septbr.  über  die  Pensions-Anstall
  für  die  an  der  Fortbildungsschule  für  Handwerkerlehrlinge
  zu  Weimar  unterrichtenden  Bürgerschullehrtrerr

Handelsverträge.  Siehe  Portugal  und  Sardinien.

Hessen  —  Grofßherzogthum  —  Uebereinkunft  mit  demselben  wegen
Beitreibung  der  Untersuchungs=  und  Straferstehungs-Kosten  ...

Heimathschein  —  Konigl.  Preußischer  —  Während  der  Gültigkeitsdauer

  deselben  soll  auS  dem  bloßen,  wenn  auch  zehenjährigen  Verweilen
  des  Inhabers  im  Grofberkogthume,  für  Letzteres  eine  Uebernahmeverbindlichkeit
  nicht  entsthen.
Heimatbsscheine,  ausgestellt  von  Heimoths-  Unterbehörden  der
Fürstl.  Reußischen  Lande  jüngerer  Linie,  bedürfen  einer  höhern  Beglaubigung
  nicht  .....................
Heimathsverhältnisse.  Besehl!  wegen  Anwendung  des  F.  106
des  Gesetzes  vom  11.  April  1833  hinsichtlich  der  Trauung  Königl.
Preuß.  Unterthanen  im  Großherzogthume  ..  .  .  .  .  .  ...

4

Ilmenau.  Die  das.  Forst-Inspektion  berr.
Hlmenan.  Dem  Vorstande  der  dos.  Sparkasse  wird  die  Eigenschaft
einer  öffentlichen  Behörde  beigelegt,  so  daß  die  von  ihm  ausgefertigten
  Urkunden  als  öffentliche  Urkunden  geltten
Irueliitische  Kinder,  deren  Beschneiden.  Verordnung  deshalb  v.

Z.

Jena.  Dem  Vorstande  der  das.  Sparkasse  ist  insoweit  die  Eigenschaft

einer  oͤffentlichen  Behoͤrde  beigelegt  worden,  daß  die  von  ihm  ausger

fertigten  Urkunden  als  öffentliche  Urkunden  gelten

 

24.

141.

137-—140.

35.

61-70.

135.

71.

144.

146.

72.

28.

72.
        <pb n="7" />
        nha  tlt.

Seite  des
Regierungs=Blattes.


Nr.  der
Bekanntmachung.


 

K.

Kalender  —  in-  und  auslaͤndische  —  Stempelabgabe  davon  .  .  ....
Kautionen,  verzinsliche,  aller  Art,  deren  gesetzmäßige  Fatirung
Kostenfreie  Erpedition  von  den  inländischen  Behörden  in  allen  der
Sportelpflicht  nicht  unterliegenden  Angelegenheiirern  ...  ...
Kunst.  Instruktion  zu  Bildung  eines  Vereines  von  Sachpverständigen
nach  dem  Gesetze  v.  11.  Januar  1839  zum  Schutze  des  Eigenthumes
an  Werken  der  Kunst,  ingl.  Ernennung  der  Mitglieder  dieses  Vereines

L.

Landesordbnungen  v.  J.  1556  und  v.  J.  1589.  Authentische
Interpretation  des  Cap.  16  und  des  Cap.  24  derselben  ..  ...  .  .  ...

Landschaftliche  Obligationen.  Siehe  Staatsschuld-Urkunden.


Ea  sten  und  Leistungen  der  vormaligen  Leibeigenen  und  Bodenhoͤrigen
und  ihres  Grundbesitzes;  deren  Aufhebung  durch  den  Kaiser  Napoleon
theils  ohne  Entschaͤdigung,  theis  gegen  Entschädigunng.

S.  auch  Mllodial-Eigenthum.

Lehngell  in  Veräußerungefällen  konn  nur  dann  in  Anspruch  genommen
  werden,  wenn  das  Recht  darauf  entweder  schon  vor  der  Promulgation
  der  Landesordnung  v.  J.  1556  erworben  oder  durch  unvordenkliche
  Verjährung  dargethan  wordeen

Leichenessen.  Erneuerung  früherer  Verbote  gegen  Haltung  derselben

4
Markersdorf.  Das  das.  Patrimonial-Gericht  vereiniget  mit  dem
Patrimonial-Amte  zu  Beggngnga  .

Meyer--Wmalien=  Stiftung.  Die  Etetns  der  Rechte  einer
milden  Stiftung  für  dieselbe  .

u.

Nachbildung  und  Nachdruck  der  Werke  der  Wissenschaft  und
K  H##TTTTTTTTTTT69
.  S.  auch  Eigenthum  und  Sachverständige.
Neumäühl.  Das  das.  Patrimonial-Gericht  vereinigt  mit  dem  Patrimoniol-Amte
  zu  Berg  ...»......·...........
Neustadt  a.  d.  O.  Der  Vorstand  der  dasigen  Sparkass-  hat  die
Eigenschaft  einer  öffentlichen  Behörde  erhalten  und  die  von  ihm  ausgefertigten

  Urkunden  gelten  als  oͤffentliche  Urkunden  ..

 

29.

30.

33.

30.
24.

37.

72.

 

 

IV.

II  2

IV.
        <pb n="8" />
        VBuhalt.

Seite  des  1.
Regierungs=Blattes.



Nr.  der
Bekanntmachung.



 

 

O.

Oberwundärzte,  welche  die  Erlaubniß  als  Aerzte  zu  prakticiren
nicht  erhalten  haben,  dürfen  Aderlasse  nur  mit  Genehmigung  eines
Arztes  vornehmen  .  ..  ..

Obligationen  —  kandschaftliche  —  S.  Seaatsschuld.  nur.
kunden.

4

Pacht-Kautionen,  verzinsliche  aller  Art.  Befehl  wegen  deren
Fatirung  nach  dem  Geseße  v.  24.  Juni  1840  und  Erlaß  der  von  den
Mächtern  wegen  bisheriger  Nichtfatirung  derselben  verwirkten  gesetzlichen
Straffe  ...............  .  ...

Pensions-Anstalt  für  die  Birgerschullehrer,  wolche  a  an  der  Fortbildungsschule
  für  Han#werkerlehrünge  zu  Weimar  Unterricht  erthenlen.
Statut  darüber  ............................  ..

Pfandgesetz  v.  6.  Mai  1839.  Authentische  I'unprrton  des  1
116  desseen

Porto  Freiheit  zischen  den  Staatsbehoͤrden  im  Firstüch  Ahurnund
  Taxischen  Postverwaltungs-Umfange  und  denen  der  Schweitzer-Kantone
  Aargau  und  Bern  .  ..  ..  ...  ..-»....

Portugal  —  Königreich  —:

a)  Handelsvertrag  zwischen  demselben  und  dem  Grehherzogthume
vom  24.  Dezbr.  1844  ½

b)  Ministerial-Bekanntmachung  v.  6.  Mai  zu  Assi  5
Vertragss  .

Post.Distanee  von  Eisenach  nach  Gotha)  veren  Erhoͤhung  von
auf  32  Meilen  -...................  ..........
osten.  Siehe  Extraposten.
ost.  Espedition  zu  Ruhla  Weimarischen  Antheils.  Errichtung
derselben  .  ....  ...

Post.  Taxen.  Siehe  Conrier  „Taxe,  Estaffetten.  Taxund
  Extrapost-Taxe.

Preußischer  Leimathöschein.  Während  dessen  Gültigkeitsdauer
soll  aus  dem  bidßen,  wenn  auch  zehenjaͤhrigen  Verweilen  des  Inhabers
im  Großherzogthume,  fuͤr  Letzteres  eine  Uebernahmeverbind  lchteit  nicht
entsthen  ..

Preußische  Unterthanen;  deren  bedingie  Zulassung  z-  Trauung
im  Großherzogthume,  ohne  daß  ihnen  in  disem  ausdrücklich  eine  Niederlassung
  verstattet  worden

Privilegien.  Bestellung  von  Epefrauen  gewisser  Kasse-  urd
Rechnungs=  Beamteten.  “  24  FJ  ...***

 

143.

61-70.
39.

146.

19—23.
25.

35.

71.

32.

 

II,  1.

III.

III.

III.

II.
IV.
        <pb n="9" />
        Anhalt

Seite  des

b  Nr.  der
Regierungs=  Bekannt=Blattes.
  machung.

 

Privilegium  für  die  Kunsttendlung  ?  Artaria  und  Zontaine  zu  Mannheim
  wegen  eines  Kupferstiches.

R.

Reuß-  Plauen  aͤlterer  und  jüngerer  Linie.  Siehe  Ausgewiesene,
  Heimathöscheine  und  Staatsangehörige.
Röhr-Stiftung,  errichtet  zum  25jährigen  Dienst-Jubiléum  des
Oberkonsistorial-Viceprdsidenten  D.  Röhr,  erbau  die  Rechte  einer  milden
  Stiftntngaga  .  ....  *
Ruhla  Weimarischen  Antheils.  Errichtung  einer  Pogst-  Cxpepition  das.
Rößdorf.  Das  das.  Patrimonial-Gericht  vereinigt  mit  dem  Patrimonial-Amte
  zu  Berg  ..............

S.

Sachsen  Coburg-Gotha.  Erlaͤuterung  und  Ergaͤnzung  der  mit
diesem  Staate  wegen  Uebernahme  der  Ausgewiesenen  und  Vagabunden
bestehenden  Konventioon  ..........................

Sachverständige.  Instruktion  u  Bilbung  eines  Vereines  von
Sachverständigen  nach  dem  Geseße  v.  11.  Januar  1839  zum  Schutze
desS  Eigenthumes  an  Werken  der  Wissenschaft  und  Kunst  gegen  die
Nachbildung  und  den  Nachdruck,  ingl.  Ernennung  der  Mitglieder  dieses
  Vereien

Sachwalter.  Gesetz  über  deren  Gebühren  v.  29.  Oktober  1840.
Nähere  Bestimmung  der  F.  .  19,  25  und  26  desselben

Sardinien  —  Königreich  —  Handels  und  Schifffahrts-Vertrag
zwischen  diesem  und  den  Staaten  des  deutschen  Zoll=  und  Handels-Vereines
  vom  23.  JISnnnnnnn  ..  .  .  .

Schifffahrtsvertrag.  S.  Sardinien.

Schloßberga.  Vereinigung  der  dasigen  Patrimonial-Gerichtsbarkeit
mit  dem  Patrimonial-Amte  zu  Berega

Schulgeld.  Verordnung  über  die  Dauer  der  Verpflichtung  zu  des—
sen  Entrichtung  in  den  Volksschulen

Schwarzburg  Mudolstadt.  Erläuterung  und  Ergänzung  der
mit  diesem  Staate  wegen  Uebernahme  der  Ausgewiesenen  und  Vagabunden
  bestehenden  Konventon  ......  ..

Sparkassen  zu  Dermbach,  Eisenach,  Ilmenau,  Jena,  Neustadt  a.
d.  O.  und  Weimar.  —  Den  Vorstaͤnden  derselben  ist  insoweit  die
Eigenschaft  oͤffentlicher  Behoͤrden  beigelegt  worden,  daß  die  von  ihnen
ausgefertigten  Urkunden  als  oͤffentliche  Urkunden  gelten  ....  ....  ....

2

31.

143.

37.

26.

29.
145.

125-134

37.
34.

26.

 

72.

 

III.
III.
        <pb n="10" />
        Scite  des  Nr.  der
Sn  ho##.  b“tttsttt.
Sportel=  und  Gebühren=  Taye  v.  1.  Dezbr.  1840.  Authentische
  und  doktrinäre  Interprerationen  der  F.  g.  8,  18,  111  und  122  3.  V.
derselten::  .  .  ..  39.  III.
Staatsangehörige.  Weitere  Vereinbarung  über  deeselden  mit  den
Fürstenthumern  Reuß-Plauen  alterer  und  jüngerer  Linie  27.  —
Staatsschuld--  Urkunden  des  Großherzogthumes,  auf  den  Inhaber
  lautende.  Authentische  Interpretation  der  §..  31  und  116  des
Gesetzes  vom  19.  April  1833,  im  Betreff  der  Inkurssetzung  lolcher
Urkunden  ............................«.....  39.  IIl,  1
Stempelabgabe  von  inlaͤndischen  und  ausländischen  Kalendern  ..  .  3o.  J.
Sterbe-Lehngeld.  Bestimmung  darüber,  wann  es  in  Anspruch
genommen  werden  aananaaa  39.  II.
S.  auch  Lehng  eid.
Steuerrollen.  —  Nach  dem  Gesetze  v.  24.  Juni  1840  8  zum
ersten  Theile  der  Orts-Steuerrollen  die  verzinslich  ausstehenden  Kapitale,
  mithin  auch  die  verzinslichen  Pacht-Kautionen  ...  2.  IV.
Stiftung  —  milde  —  die  Ertheilung  der  Rechte  derselben:
a)  für  die  Meyer-Amalien-Stiftung  zu  Weimern  35.  IV.
b)  fuͤr  die  Roͤhr-Stiftung  zu  Weimar.  ....  .................  143.  III.
Straferstehungskosten.  Uebereinkunft  über  die  Beitreibung  derselben
  mit  dem  Großherzogthume  Hessen  135.  —
T.
Thuringische  Eisenbahn  —  Ministerial-Bekanntmachung  —  1.  9.  —.
Verordnung  —  Verbbt  136.  —
Transport=  Gebühren.  Doktrinäre  Interpretation  zu  §.  111
des  Sportelgesetzes  v.  1.  Dezbr.  18f41880  ..  3.  V.
Tranung  Konigl.  Preußischer  Unterthanen  in  dem  Großherzogthume
ohne  deren  ausdrücklich  verstattete  Niederlassung  in  demselbbtn.  6.  II.
Trockengemäße.  Uebersicht  des  kubischen  Gehaltes  mehrer  solcher
Gemäße,  welche  im  Großherzogthume  gelten  141.  1.
U.
Unterpfandssachen.  In  denselben  genügt  es  bei  öffentlichen  Behörden,
  wenn  sie  ihren  Willen  ohne  gerichtliche  Kontuttenz  in  formell
richtiger  Weise  amtlich  erklären  39.  III,  1.

Untersuchungskosten.  1ugreinkunft  mit  dem  Grofpengagchum
Hessen  über  die  Beitreibung  derselen  .....
        <pb n="11" />
        Seite  des  r.  der

 

 

 

Jnbalt.  —
V.
Vagabunden.  Siehe  ÆAusgewiesene.
—  fane.  Lehngeld  in  sochen  30.  I1
Vereins-Zolltarif  für  die  Jahre  1846,  1847  und  1648  73—122  51□
Volksschulen.  Verordnung  über  die  Dauer  der  Verpflichtung  zu
Entrichtung  des  Schulgeldes  in  den  Volksschulsen  34.  L
W.
Weimar  —  Großherzogthum  Sachsen:
a)  Handelsvertrag  zwischen  diesem  und  der  Krone  Portugal  vom  19-23..  —
24.  Dezember  11444  ..  .  ..  ...  25.  —
b)  Handels·  und  Schifffahrts-  Vertrag  zwischen  desem  und  der  Krone
Sardinien  vom  23.  JIuinnn  .........  125-134-—
c)Ueb«reInkunftmttdemGkoßhekzogthume  Hessen  vom  30.  Srpibr.
wegen  Beitreibung  von  Unterstchunzs-  und  Straferstehungs-Kosten
  ....................................  135,  —
Weimar  —  Haupt-  und  Residenz=  Siadt:
a)  der  Vorstand  der  das.  Sparkasse  hat  insoweit  die  Eigenschaft
einer  oͤffentlichen  Behoͤrde  erhalten,  daß  die  von  ihm  ausgefertigten
  Urkunden  als  oͤffentliche  Urkunden  gellen.  .....  .  ..  .......  72.  1
b)  Fortbildungsschule  für  Handwerkerlehrlinunga  61t—70.—
Wissenschaft,  Werke  derselben.  Siehe  Kuust.
B.
Zillbach.  Errichtung  einer  Forst-Inspektion  daselbst  .......  ...  ....  36.  v.
Zollverfaffungs-Angelegenheiten:
1)  Regulatio  v.  8.  April  über  das  Berfahren  bei  Versendungen  nach
Belgien  11—18.—
2)  Min#ntral  Bekannemachung  v.  23.  Septor.  wegen  Zushebung
der  Ausgleichungs=  und  Uebergangs-Abgabe  von  dem  aus  Caulsdorf
  ausgeführten  Bieerr  71.  —
3)  Erläuterung  des  §.  20  des  Biersteuer-  Gesetzes  v.  16.  Februar
1836  im  Betreff  der  Stunde  der  Biermalsschrot=  Einmasschugnggenn
  .......  38.  II.
4)  Bekanntmachung  wegen  vierteljähriger  Einsendung  der  Brauerei-Betriebsbücher
  von  den  Blrauerei  -Inhabern  und
Brauberechtigten  an  die  betreffende  Rezeptutr..  60.  I.
        <pb n="12" />
        ——..—D

Seite  des
Regierungs=Bloattes.


Xr.  der
Bekanntmachung.


 

5)  Gesetz  vom  28.  Oktober  wegen  provisorischer  Erhöhung  des
Eingangszolles  von  einigen  Gegenständen
6)  Handelsvertrag  zwischen  dem  Großherzogthume  und  dem  Känig-=reiche
  Vortugal  v.  24.  Dezb.  1144.
7)  Ministerial-Bekanntmachung  vom  6.  Mai  zu  Aueführung  dieses
Vertragsesesse
8)  Handels=  und  Schifffahrts-  Vertrag  v.  23.  Juni  zwischen  den
Staaten  des  deutschen  Zoll=  und  Handels-Vereines  und  dem  Kénigreiche
  Sardinenn  ..  ..
9)  Zoll-Tarif  (Vereins=  Zoll-Tarif)  für  die  Jahre  1846,  1847
und  1848  nebst  einem  dazu  gehörigen  Patente  vom  28.  Oktober,
  ingl.  einem  Anhange  zu  diesem  Tarife,  die  Uebergangsab-=gaben
  von  vereinsländischen  Erzeugnissen  in  dem  4  Großherzogthume
betressedd  ...........................

123.
19—23.

25.

125-134

 

 

73—122.

Vorstehendes  Repertorium  ist  in  Folge  Nr.  7  des  bei  Einführung  des

Weimar  am  31.  Dezember  1845.

Großherzogl.  Regierungs-Blattes  erschienenen  höchsten  Patents  vom  18.  März
1817  und  gemäß  Nr.  4  der  bei  Errichtung  der  Weimarischen  Zeitung  erlassenen
  Verordnung  vom  2.  März  1832  bearbeitet  und  abgedruckt  worden.

Die  Redaktion  des  Großherzogl.  Megierungs-Blattes.

Erust  Müller.
        <pb n="13" />
        Regierungs—  Glatt

für  das
Großherzogthu  m
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  1.  Weimar.  5.  April  1845.

 

 

Ministerial-Bekanntmachung.

Nachdem  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  auf  Antrag  der
Direktion  der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft  genehmigt  haben,  daß  die
Linie  der  Thüringischen  Eisenbahn  von  Darnstedt  nach  Oßmannstedt  durch  die
Fluren  von  Niedertrebra,  Obertrebra,  Flurstedt,  Nauendorf,  Heusdorf,  Apolda,
Oberrosla  und  Niederrosla  geführt  werde:  so  wird  solches  als  Nachtrag  zu  der
Bekanntmachung  vom  17.  September  1844  in  demw.  Regierungs-Blatte  Nr.  13
von  diesem  Jahre  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  den  31.  Dezember  1844.

Großherzoglich  —  Staats-Ministerium.
chweitzer.

Bekanntmachungen.

I.  Da  die  Bestimmungen  der  mittelst  höchsten  Patents  vom  19.  Februar
1759  publizirten  Auktions-Ordnung  für  die  Fürstenthümer  Weimar  und  Eisenach
und  die  Jenaische  Landes-Portion  (Schmidts  Gesetzsammlung  Band  I,  S.  244)
nicht  mehr  genügend  bekannt  zu  seyn  scheinen:  so  bringen  wir  dieselben  höchstem
Befehle  zufolge  hiermit  in  Erinnerung,  indem  wir  zugleich  zum  §.  5  bemerken,
daß  der  Auktions-Katalog  jedesmal  30  Tage  vor  der  Auktion  bei  dem  bestellten
  Censor  zur  Einsicht  und  Ertheilung  der  Druckerlaubniß  einzureichen  ist.

Weimar  den  22.  Februar  1845.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
von  Conta.
1
        <pb n="14" />
        II.  Wir  bringen  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß,  daß  die  Ertrapost-Tare
  von  12t  Sgr.  auf  10  Sgr.,  die  Courier=  und  Estaffetten  =  Tare  von
171  Sgr.  auf  15  Sgr.  für  das  Pferd  und  die  Meile  vom  15.  März  d.  J.
an  bis  auf  Weiteres  herabgesebt  worden  ist.

Weimar  den  22.  Februar  1845.

Großherzoglich  Söchsche  Ober-Postinspektion.
otz.

III.  Mit  dem  1.  Maͤrz  d.  J.  wird  in  Ruhla,  Weimarischen  Antheils,
eine  Post-Expedition  ins  Leben  treten,  welche  mittelst  einer  taglichen  Botenpost
mit  den  Frankfurt-Leipziger  und  beipzig-Frankfurter  Eilwagen-Coursen  in  Verbindung
  gesetzt  wird.

Zum  Post-Expeditor  zu  Ruhla  ist  der  Gastwirth  Carl  Schwanitz  daselbst
präsentirt  und  von  Sr.  Königlichen  Hoheit,  dem  Großherzoge,  bestätigt  worden.

Weimar  den  28.  Februar  1845.

Großherzoglich  Sächsche  Ober-Postinspektion.
otz.

IV.  Es  ist  zur  hoͤchsten  Kenntniß  gekommen,  daß  unter  einem  Theile
der  Paͤchter  sowohl  als  selbst  der  Steuer-Lokal-Kommissionen  des  Großherzogthums
  die  irrige  Meinung  herrscht,  verzinsliche  Pacht-Kautionen  seyen  nicht
unter  den  „verzinslich  ausstehenden  Aktiv-Kapitalen  aller  Art“,  deren  Fa—
tirung  zum  I.  Theile  der=  Orts-Steuerrollen  das  Gesetz  vom  24.  Juni  1840
vorschreibt,  mit  begriffen,  sondern  bildeten  einen  Theil  des  Pachtunternehmungs-Kapitals
  und  würden  also  schon  mit  in  der  vom  Pacht  zu  entrichtenden
Steuer  des  Pachters  verrechtet;  daher  denn  in  Folge  dieser  irrigen  Meinung
die  Fatirung  der  verzinslichen  Pacht-Kautionen  dem  Gesetze  zuwider  unterlassen
zu  werden  scheine.  Mehrere  in  neuerer  Zeit  Statt  gehabte  Untersuchungen
haben  diese  Vermuthung  zur  Gewißheit  erhoben.

So  wenig  nun  Se.  Koönigliche  Hoheit,  der  Großherzog,  geneigt  sind,
absichtlichen  oder  doch  mit  Mißverstandnissen  nicht  zu  entschuldigenden  Uebertretungen
  des  angeführten  Gesetzes  Verzeihung  zu  Theil  werden  zu  lassen:  so
haben  Hoöchstdieselben  Sich  doch  bewogen  gefunden,  die  bisherigen  gesetzwidrigen
  Unterlassungen  der  Fatirung  verzinslicher  Pacht-Kautionen  in  Hinblick
darauf,  daß  ihnen  keine  böswillige  Absicht,  sondern  nur  ein  zum  Theil  von
Steuer-Lokal-Kommissionen  getheilter  Irrthum  zu  Grunde  liegt,  mild  und  gnädig
  zu  beurtheilen.

Demgemäß  haben  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  beschlossen:
denjenigen  Pächtern  jedweder  Art  im  Großherzogthume,  welche  die  von  ihnen
        <pb n="15" />
        8

bestellten  ver  zinslichen  Pacht-Kautionen  bisher  gar  nicht  oder  nicht  vollständig
  dem  Gesetze  vom  24.  Juni  1840  entsprechend  fatirt  haben,  die  dadurch
verwirkte  gesetzliche  Strafe  unter  der  Bedingung  zu  erlassen,  daß  sie  nunmehr
  bis  spatestens  zum  1.  Juli  d.  J.

1)  den  richtigen  Betrag  ihrer  verzinslichen  Pacht-Kautionen  fatiren  und
zugleich

2)  die  bisher  hinterzogene  und  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  über
die  Verjährung  solcher  Hinterziehungen  noch  nicht  verjährte  Steuer  von  diesem
Kautions-Kapital,  soweit  es  verschwiegen  war,  nachtraglich  einzahlen.

Fortan  versehen  Hoöchstdieselben  Sich  aber  um  so  gewisser,  daß  die  Fatirung
  verzinslicher  Pacht-Kautions-Kapitale  nicht  minder  wie  die  Angabe
anderer  verzinslicher  Kautionen  pünktlichst  erfolgen  werde,  als  künftig
und  nach  dieser  Belehrung  über  das  Irrthümliche  jener  Ansicht  kein  Pachter
sich  mit  Grund  wird  auf  jenen  Irrthum  berufen  können;  und  es  werden  daher
künftig  gleichwohl  vorkommenden  Verschweigungen  verzinslicher  Pacht-Kautionen
Behufs  der  Steuerhinterziehung  Nachsicht  und  Begnadigung  eben  so  wenig  zu
Theil  werden,  wie  denjenigen  Pächtern,  welche  die  jetzt  schon  verschuldete
Kautions-Verschweigung  trotz  der  in  Aussicht  gestellten  Begnadigung  nicht  bis
zum  1.  Juli  d.  J.  durch  Fatirung  des  wahren  Kautions-Betrags  verbessern.

Als  mitbegriffen  unter  dieser  Amnestie  sind  übrigens  auch  diejenigen  Pachter
  zu  erachten,  wegen  deren  Kautions-Verschweigung  bereits  Untersuchung  eingeleitet
  ist.  Diese  Untersuchung  ist  niederzuschlagen.

Auf  höchsten  Befehl  wird  dieses  zur  Nachachtung  für  die  betheiligten  Behörden
  und  Steuerpflichtigen  bekannt  gemacht.

Weimar  den  6.  März  1845.

Großherzoglich  wachsische  Eandesregierung.
von  Müller.

V.  Auf  dem  Grunde  des  §.  18  im  Sportelgesetze  vom  1.  Dezember
1840  werden  folgende  doktrinaire  Interpretationen  zur  Nachachtung  hiermit
öffentlich  bekannt  gemacht:

1.
Zu  §K.  111,  Transport-Gebühren  betreffend.
In  der  Bestimmung
„für  jede  Meile  o  der  geringere  Entfernung“
ist  unter  geringere  Entfernung  nur  diejenige  zu  verstehen,  wo  die  ganze
Emfernung  des  Ortes  der  Expedition  vom  Sitze  der  Behörde  weniger  als  eine
Meile  beträgt.
        <pb n="16" />
        Bei  allen  Entfernungen,  die  mehr  als  eine  Meile  betragen,  treten
lediglich  die  allgemeinen  Bestimmungen  des  §.  15  ein.  Demnach  ist  z.  B.
bei  einer  Entfernung  von  zwischen  2  —  8  Postmeilen  keineswegs  die  Transport-Gebühr
  für  8  Meilen  zu  berechnen,  sondern  bloß  die  für  zwei  Meilen  und
soviel  volle  Viertelmeilen  (halbe  Stunden)  als  die  Entfernung  wirklich  über
zwei  Meilen  beträgt;  bei  einer  Entfernung  von  z.  B.  21  Meile  aber  findet
die  Transport-Gebühr  nur  für  zwei  Meilen  Statt.

2.
Zu  F.  122,  III,  Depositen-Gelder  betreffend.

Da  die  Bestimmung  unter  III  dieses  §.  nur  baare  Gelder  betrifft,  so
ist,  wenn  deponirte  Dokumente  zum  Behufe  der  Einziehung  und  Wiederausleihung
  des  dadurch  verbrieften  Kapitals  oder  zu  irgend  einem  andern  vorübergehenden
  Zwecke  zurückgenommen,  nachher  aber  dieselben  Dokumente,
oder  auch  an  ihre  Stelle  andere  Dokumente  von  gleichem  Werthe  wieder  deponirt
  werden,  dafür  keine  Depositen-Gebühr  anzusetzen.

Würde  hingegen  an  die  Stelle  des  zurückgenommenen  Dokumentes  ein
Dokument  von  höherem  Betrage  deponirt,  so  ist  solches,  insoweit  es  den
Betrag  des  herausgenommenen  übersteigt,  als  ein  neudeponirtes  anzusehen
  und  für  diesen  Mehrbetrag  die  gesebliche  Depositen-Gebühr  allerdingö
  anzusetzen.  Eben  so  ist,  wenn  an  die  Stelle  des  herausgenommenen  ein
Dokument  von  minderem  Betrage  zum  Depositum  kommt,  von  dem  Betrage
der  Differenz  zwischen  beiden  Dokumenten  seiner  Zeit  die  „von  der  wirklichen
Ausgabe“  zu  berechnende  Depositen-Gebühr  anzusetzen.

2

Zu  F.  122,  Anmerkung  1.

Wenn  die  Erben  eines  Minderjahrigen,  Gemüthskranken  oder  sonst  wegen
seines  körperlichen  Zustandes  Bevormundeten,  Geld  oder  Dokumente  desselben
aus  dem  Depositum  ausgeantwortet  erhalten,  so  haben  sie  dafür  die  vollen  für
die  wirkliche  Ausgabe  (.  122,  II)  geordneten  Depositen-Gebühren  zu  entrichten,
  indem  die  Privilegien  der  Minderjährigen  u.  s.  w.  auf  ihre  Erben
nicht  übergehen;  es  wäre  denn,  daß  diese  selbst  aus  einem  jener  Gründe  gleichfalls
  bevormundet  wären.

Weimar  und  Eisenach  den  19.  Marz  1845.

Die  Großherzoglichen  Sächischen  Landesregierungen.
von  Müller.  Wittich.
        <pb n="17" />
        Regierungs—-  Blatt

für  das
Großherzogthu  m
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

Nummer  2.  Weimar.  9.  April  1845.

 

Bekanntmachungen.

I.  Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  die
nachstehende,  in  Gemäßheit  der  Bestimmung  des  Gesetzes  vom  11.  Januar  1839
zum  Schutze  des  Eigenthumes  an  Werken  der  Wissenschaft  und
Kunst  gegen  den  Nachdruck  und  die  Nachbildung  von  dem  Großherzoglichen
Staats-Ministerium  zur  Bildung  des  im  S.  17  des  angeführten  Gesebes  erwähnten
  Vereins  von  Sachverständigen  ertheilte  Instruktion  hierdurch  öffentlich
bekannt  gemacht.

Weimar  den  3.  April  1845.
Großherzoglich  Sächische  Landesregierung.
von  Müller.

In  Gemaßheit  der  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  11.  Januar  1839
zum  Schutze  des  Eigenthumes  an  Werken  der  Wissenschaft  und  Kunst  gegen
Nachdruck  und  Nachbildung  ertheilt  das  Großherzogliche  Staats-Ministerium
zur  Bildung  des  im  F.  17  a.  a.  D.  erwähnten  Vereins  von  Sachverständigen
folgende  Instruktion:

2
        <pb n="18" />
        6

1)  Bis  auf  Weiteres  wird  ein  Verein  von  Sachverstaͤndigen  —  welche  auf
etwaiges  Erfordern  der  Gerichte  die  in  dem  Gesetze  vom  11.  Januar
1839  8.  17  beregten  Gutachten  uͤber  die  Existenz  eines  Nachdrucks  und
eines  unerlaubten  Abdrucks,  sowie  uͤber  den  eventuellen  Betrag  der  zu
leistenden  Entschaͤdigung  in  vorkommenden  Faͤllen  zu  erstatten  haben  —
für  das  ganze  Großherzogthum  nur  in  der  Stadt  Jena  errichtet.

2)  Dieser  Verein  wird  aus  sieben  Mitgliedern,  den  Vorsitzenden  mit  eingerechnet,
  bestehen  und  hat  die  Bestimmung,  in  vorkommenden  Fällen
die  Fragen  zu  begutachten:

ob  eine  Druckschrift  (§.S.  1,  2,  5—  17  des  allegirten  Gesetzes)  oder
eine  solche  geographische,  topographische,  naturwissenschaftliche,  architektonische
  und  ahnliche  Zeichnung  (§.  18),  welche  nach  ihrem  Hauptzwecke
  nicht  für  ein  Kunstwerk  zu  erachten  ist,  als  Nachdruck  oder  unerlaubter
  Abdruck  zu  betrachten,  sowie  welch’'  ein  Entschädigungsbetrag
  dem  Verletzten  eventuell  zu  gewähren  sey?

3)  Bei  der  Ernennung  der  Mitglieder  des  Vereins  ist  darauf  Rücksicht  zu
nehmen,  daß  sich  darunter  wenigstens  zwei  Buchhändler  und  zwar  solche,
die  sich  nicht  ausschließend  mit  dem  Sortiments-Handel  beschüäftigen
und  wenigstens  zwei  Schriftsteller  befinden.

4)  Für  den  im  §.  18  des  Gesetzes  vom  11.  Januar  1839  bezeichneten
Fall  ist  zu  den  übrigen  Mitgliedern  noch  ein  Sachverständiger,  welcher
als  Zeichner,  Kupferstecher  oder  sonst  mit  der  Anfertigung  der  im  §.  18
erwahnten  Abbildungen  vertraut  ist,  als  Mitglied  zuzuziehen.  Die  Ernennung
  dieses  Mitgliedes  bleibt  für  jeden  einzelnen  Fall  dem  Vereine
überlassen.

O
—

Dem  Vereine  wird  eine  Anzahl  von  wenigstens  vier  Stellvertretern  fuͤr
etwa  abwesende  oder  sonst  verhinderte  Mitglieder  beigegeben.

6)  Die  Ernennung  sowohl  der  Vorsitzenden,  als  auch  der  Mitglieder,  sowie
der  Stellvertreter,  erfolgt  durch  das  Großherzogliche  Staats-Ministerium.
Dasselbe  hat  auch  zu  bestimmen,  welches  der  betreffenden  Mitglieder  in
jedem  Vereine  den  Vorsitzenden  in  Behinderungsfällen  zu  vertreten  habe.

7)  Nach  erfolgter  Ernennung  werden  die  Vorsitzenden,  Mitglieder  und  Stellvertreter
  durch  das  Syndikats-Gericht  zu  Jena  auf  dießfallige  Verord-
        <pb n="19" />
        8)

9

7

nung  des  Staats-Ministeriums  als  Sachverständige  ein  für  alle  Mal
vereidigt.

Das  Gericht,  welches  die  Erstattung  eines  Gutachtens  durch  den  Verein
für  erforderlich  hält,  übersendet  einen  status  causac  et  controversiae
nebst  dem  corpus  delicti  und  dem  Gegenstande,  mit  welchem  letzteres
verglichen  werden  soll,  an  das  unterzeichnete  Staats-Ministerium  behufs
der  Vorlegung  an  den  Verein.  Die  zu  vergleichenden  beiden  Gegenstände
  müssen  jedoch  vorher  durch  Anhängung  des  Gerichtssiegels  oder
auf  andere  Art  so  bezeichnet  werden,  daß  die  Identität  nicht  zweifelhaft
werden  kann  und  jeder  Verwechselung  vorgebeugt  ist.

Sobald  der  Antrag  auf  Erstattung  eines  sachverständigen  Gutachtens
durch  Vermittelung  des  Staats-Ministeriums  an  den  Vorsitzenden  des
betreffenden  Vereins  gelangt  ist,  ernennt  derselbe  zwei  Mitglieder,  welche,
unabhängig  von  einander,  ihre  Meinung  schriftlich  abzugeben  und  solche
demnächst  in  einer  vom  Vorsitzenden  anzuberaumenden  Sitbzung  dem
Vereine  mündlich  vorzutragen  haben.  Nach  Statt  gehabter  Berathung
erfolgt  durch  Stimmenmehrheit  der  Beschluß.  Bei  Stimmengleichheit
entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

10)  Zur  Fassung  eines  gültigen  Beschlusses  ist  die  Anwesenheit  von  wenigstens

  fünf  Mitgliedern,  einschließlich  des  Vorsitzenden  und  der  etwa  zugezogenen
  Stellvertreter,  erforderlich.

11)  Nach  Maßgabe  des  gefaßten  Beschlusses  wird  das  Gutachten  ausgefertigt

  und  von  den  bei  der  Beschlußfassung  anwesend  gewesenen  Mitgliedern
  des  Vereins  unterschrieben.

12)  Das  Gutachten  wird  dem  Großherzoglichen  Staats-Ministerium  durch

den  Vorsitzenden  eingercicht  und  von  dem  Staats-Ministerium  demnachst
an  das  betreffende  Gericht  gesendet.

13)  Der  Verein  ist  befugt,  an  Gebühren  für  das  Gutachten  die  im  Sportelgesetze

  vom  1.  Dezember  1840  F.  120  ausgesetzten  Gebühren  von
zwei  bis  acht  Thalern  und  außerdem  für  die  Ausfertigung  die  im
angezogenen  Gesetze  §.  19  unter  1  bestimmte  Tare  von  vier  Groschen
        <pb n="20" />
        fuͤr  jede  Seite  zu  liquidiren.  Diese  Kosten  sind  von  dem  Gerichte  wie
andere  baare  Auslagen  zu  berichtigen.

14)  Jede  fernere  Modifikation  dieser  Instruktion  wird  ausdruͤcklich  vorbehalten.
Weimar  am  7.  Februar  1845.

Großherzoglich  Sächsssches  Staats-Ministerium.
von  Watzdorf.

Instruktion
zur  Bildung  des  in  dem  F.  17  des  Gesetzes
  zum  Schutze  des  Eigenthumes  an
Werken  der  Wissenschaft  2c.  vom  11.
Januar  1889  erwähnten  Vereins
von  Sachverständigen.

II.  In  Gemäßheit  höchster  Ermächtigung  werden  die  unter  dem  1.  November
  1836  (Reg.  Blatt  v.  J.  1838,  S.  164,  Nr.  III)  und  unter  dem
19.  Februar  1840  (Reg.  Blatt  v.  J.  1840,  S.  54)  von  uns  bekannt  gemachten
  besonderen  Bestimmungen  hiermit  wieder  aufgehoben  und  es  dürfen
demnach,  in  Anwendung  der  Vorschrift  im  §.  106  des  Gesetzes  über  die
Heimathsverhaltnisse  vom  11.  April  1833,  auch  die  Trauungen  Königlich
Preußischer  Unterthanen,  welche  sich,  ohne  ihnen  ausdrücklich  verstattete  Niederlassung
  im  Großherzogthume,  in  diesem  trauen  lassen  wollen,  erst  dann  zugelassen
  werden,  wenn  neben  dem  Zeugnisse,  daß  der  einzugehenden  Ehe  kein
Hinderniß  entgegen  stehe,  auch  ein  Zeugniß  einer  jenseitigen,  zu  der  Ausstellung
  vollkommen  berechtigten,  Behörde  darüber  vorliegt,  daß  beide  Theile  nach
ihrer  Verheirathung  mit  ihren  etwaigen  Kindern  jederzeit  in  dem  Preußischen
Staate  aufgenommen  werden  sollen.  Das  erstgedachte  Zeugniß  anlangend,  bewendet
  es  übrigens  dabei,  daß  dasselbe  von  dem  zuständigen  Geistlichen  ausgestellt
  werde.

Weimar  den  6.  März  1845.
Großherzoglich  Sächüssche  Landes-Oirektion.

von  Conta.
        <pb n="21" />
        KRegierungs-BGlatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  3.  Weimar.  16.  April  1845.

 

 

Bekanutmachung.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  die
nachstehende  Verordnung  vom  1.  dieses  Monats,  die  gerichtliche  Uebereignung
der  zum  Bau  der  Thüringischen  Eisenbahn  abzutretenden  Grundstücke  betreffend,
  hierdurch  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  den  10.  April  1845.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.

von  Müller.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  20.

Nach  dem  Gesetze  über  die  Verpflichtung  zur  Abtretung  von  Grundstücken
und  zur  Aufgabe  damit  zusammenhängender  Rechte  bei  der  Anlage  von  Eisenbahnen
  vom  2.  Februar  1842  werden  die  Abtretungsverträge  von  den  Expropriations-Kommissionen
  zu  Stande  gebracht,  wonachst  die  gerichtliche  Uebereignung
  und  die  Ab=  und  Zuschreibung  in  den  Grundbüchern  durch  das  Gericht

3
        <pb n="22" />
        10

der  gelegenen  Sache  nach  Maßgabe  des  F.  182  der  Ausführungsverordnung
vom  12.  März  1841  und  des  §.  45  Ziffer  4  des  Sportel-Gesetzes  vom  1.
Dezember  1840  erfolgen  muß.  Hierbei  würde  nun  nach  der  Vorschrift  jener
Verordnung  an  der  angezogenen  Stelle  auch  die  gerichtliche  Anerkennung  der
Grundstücksabtretung  und  ihrer  Bedingungen  vorerst  zu  erfordern  seyn;  es
erscheint  jedoch  eine  solche,  wegen  der  großen  Zahl  betheiligter  Grundstücksbesitzer
  sehr  bedeutende  Weiterung  bei  der  Grundstücksabtretung  zum  Bau  der
Thüringischen  Eisenbahn  im  Großherzogthume  um  so  weniger  nöthig,  als  die
von  Uns  bestellten  Expropriations-Kommissionen,  obschon  Administrativ-Stellen,
doch  mit  Justiz-Beamten  besetzt  und  mit  verpflichteten  Protokoll-Führern  versehen
  sind.

Unter  Bezugnahme  auf  den  Schlußsat  in  der  Ausführungsverordnung  vom
12.  März  1841  verordnen  Wir  daher  für  diese  besonderen  und  vorübergehenden
  Verhältnisse  hiermit,  daß  auf  dem  Grunde  der  Verhandlungen  Unserer
Expropriations-Kommissionen  für  den  Bau  der  Thüringischen  Eisenbahn,  insofern
  diese  Verhandlungen  den  gesetzlichen  Bestimmungen  über  Besetzung  der
Gerichtsbank  entsprechen  und  die  übrigen  Erfordernisse  vorhanden  sind,  ohne
weitere  gerichtliche  Anerkennung  die  Grundstücksübereignung  von  dem  zuständigen
  Gerichte  zu  verfügen  ist.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  hoöchsteigenhändig  vollzogen  und
mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen,  auch  die  öffentliche
  Bekanntmachung  derselben  befohlen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  1.  April  1845.

Carl  Friedrich.

Schweitzer.

Verordnung,
die  gerichtliche  Uebereignung  der  zum
Bau  der  Thüringischen  Eisenbahn  abzutretenden
  Grundstücke  betreffend.
        <pb n="23" />
        11

Regulativ

uͤber  das  Verfahren  bei  Versendungen  nach  Belgien,  in  Beziehung
auf  welche  die  in  dem  Handels=  und  Schifffahrts-Vertrage  vom
1.  September  1844  vereinbarten  Erleichterungen  in
Anspruch  genommen  werden.

g.  1.

A.  Versendungen  von  Wein,  seidenen  Waaren,  Nürnberger  Waaren  2c.

Werden,  bei  der  Versendung  nachstehend  genannter  vereinsländischer  Erzeugnisse

  und  Fabrikate,  als:
Weine,

seidene  Waaren,
Rürnberger  Waaren,

Anmerkung:  Zu  den  „Nürnberger  Waaren“,  welche  nach  dem  Belgischen  Zoll-Tarife
  unter  der  Klasse  der  merceries  begriffen  sind,  werden  gerechnet:
a)  alle  Kinder-Spielwaaren,  insoweit  dieselben  weder  in  ihren  wesentlichen

Theilen  aus  Gold  oder  Silber  bestehen,  noch  aus  Schildpatt,  Elfenbein,
  Perlmutter  oder  feinem  Steingut  verfertigt  sind;

b)  die  gewöhnlichen  Farben  und  Tusche  in  Täfelchen  oder  Büchsen;

)  die  zum  Fahren  von  Kindern  dienenden  kleinen  Wagen  (auch  Kaleschen),
es  mögen  dieselben  in  Federn  oder  in  Riemen  hängen,  oder  nicht,  soweit
  sie  lediglich  dazu  eingerichtet  sind,  mit  der  Hand  oder  am  Arme
gezogen  zu  werden;

d)  Kindersäbel  und  Kinderflinten,  welche  nur  als  Spielzeug  dienen  können,
mithin  Flinten  nur,  insofern  sie  nicht  zum  Feuergeben  eingerichtet  sind;

e)  die  kleinen,  in  Papier  oder  in  Rahmen  von  weichem  Holze  eingefaßten
sogenannten  Nürnberger  Spiegel  bis  zu  ungefähr  85  centimeètres  (18
Preußische  Zoll)  Höhe  und  von  verhältnißmäßiger  Breite;

1)die  auf  Glas  gemalten  Nürnberger  Bilder,  eingefaßt  oder  nicht;

#die  kleinen,  aus  Papier,  Holz  und  Glas  zusammengesetzten  oder  verfertigten
  Waaren  und

h)  Schiefertafeln  mit  oder  ohne  Rahmen.
        <pb n="24" />
        12

Modewaaren,

Anmerkung:  Unter  „Modewaaren“  werden  nach  dem  Belgischen  Zoll-Tarife
verstanden:

a)  gestickte  Zeuge,  Mousseline,  Batist,  Gaze  2c.  entweder  in  einzelnen,  zu
Damerkleidern,  Kragen,  Chemisets,  Pelerinen,  Hauben,  Mützen,  Besaͤtzen
  u.  s.  w.  bestimmten  Stücken  oder  auch  in  ganzen  Stücken,  letztern
  Falls  insofern  das  Muster  der  Stickerei  die  Bestimmung  zu  vorgedachten
  Bekleidungs=  und  Putz-Gegenständen  ersehen  läßt,  und  die
Zeuge  nicht  ellenweise  verkauft  werden  können;

b)  Shawls  (umschlagetücher),  Hals=  und  Taschentücher  von  Seide,  Krepp,
Wolle  2c.,  welche  nach  dem  Weben  gestickt  oder  mit  Frangen  oder  anderen
  Verzierungen  versehen  worden  sind.

Werkzeuge  und  Instrumente  von  Eisen  und  Stahl,
baumwollene  Waaren  aller  Art,

Mineral-Wasser,

Westphälisches  oder  Braunschweigisches  Leinengarn,

nach  Belgien,  die  in  den  Artikeln  22,  24  und  25  des  mit  diesem  Staate
unter  dem  1.  September  v.  J.  abgeschlossenen  Handels=  und  Schifffahrts-Vertrages
  (Reg.  Bl.  vom  J.  1844  S.  182,  183)  vereinbarten  Eingangserleichterungen
  in  Anspruch  genommen:  so  muß  vorerst,  jedoch  mit  Ausnahme
der  nicht  moussirenden  Weine,  der  vereinslandische  Ursprung  der  zu  versendenden
  Gegenstände  nachgewiesen  werden.

g.  2.

Zu  dem  Ende  hat  der  Versender  dem  Steueramte  seines  Wohnortes,  oder
dem  diesem  Orte  zunächst  gelegencn,  unter  gleichzeitiger  Vorführung  der  zu
versendenden  Gegenstände  zur  Revision,  eine  Anmeldung  nach  dem  beifolgenden
Muster  vorzulegen.

Diese  Anmeldung  muß  enthalten:

a)  den  Namen,  Stand  und  Wohnort  des  Versenders,

b)  die  Gattung  der  Waaren  nach  den  im  Ursprungslande  gebrauchlichen
Benennungen  und  die  Menge  derselben  nach  den  landesüblichen  und  gewerblichen
  Maßstäben,

0)  die  Zahl  der  Kolli,  sowie  deren  Zeichen  und  Nummern,
        <pb n="25" />
        18

d)  das  Brutto-Gewicht  eines  jeden  einzelnen  Kollo,

e)  das  Zollamt  im  Vereinsgebiete,  über  welches  die  Waaren  ausgeführt
werden  sollen,

H  die  Versicherung  des  Versenders,  daß  die  zu  versendenden  Gegenstände
in  Exrzeugnissen  oder  Fabrikaten  der  Zollvereinsstaaten  bestehen,  und

8)  den  Absendungsort,  sowie  Datum  und  Unterschrift  des  Anmeldenden.

g.  B.

Das  Steueramt  pruͤft  die  Richtigkeit  der  Anmeldung  und  beglaubigt  dieselbe,
  wenm  sich  nichts  zu  erinnern  findet,  dahin,  daß  die  bezeichneten  Gegenstaͤnde
  aus  dem  freien  Verkehr  des  Zollvereins  abstammen  und  gegen  deren
vereinslaͤndischen  Ursprung  kein  Zweifel  obwalte.

Wenn  die  Beschaffenheit  der  Waare  und  deren  Verpackungsart  es  gestattet
  und  wenn  der  Absender  es  zur  Erleichterung  bei  der  Ausgangöabfertigung
wünscht,  kann  bei  dem  Steueramte  auch  der  Kollo-Verschluß  der  Waaren
eintreten.

Mit  dem  ursprungszeugnisse  gelangen  die  Waaren  zum  Grenz-Ausgangsamte.


g.  4.

Von  letzterem  wird  der  an  den  Kolli  befindliche  Verschluß  rekognoszirt,
bei  richtigem  Befunde  desselben  der  —  demnaͤchst  zu  kontrolirende  —  Ausgang
der  Waaren  über  die  Grenze  in  dem  Ursprungszeugnisse  bescheinigt  und  dieses
sodann  dem  Waarenführer,  zum  Ausweise  gegen  dir  Belgischen  Zollbehörden
und  zur  Begründung  des  Anspruchs  auf  die  vertragemäßigen  Erleichterungen,
wieder  zugestellt.

Bei  Sendungen,  welche  ohne  oder  mit  verletztem  Verschlusse  eintreffen,
muß  vor  Ertheilung  der  Ausgangsbescheinigung  eine  Vergleichung  der  Waaren
mit  dem  Ursprungszeugnisse  Statt  finden.

K5.

Ist  in  dem  Orte  der  Versendung  ein  Steueramt  nicht  vorhanden,  so  kann
die  Beglaubigung  der  Anmeldung  (§.  8)  auch  durch  die  Ortsbehörde  erfolgen
und  der  letztern  zu  diesem  Behufe  die  Anmeldung  vorgelegt  werden.
        <pb n="26" />
        14

Die  Anlegung  eines  Verschlusses  an  die  Waaren  findet  in  solchen  Faͤllen
nicht  Statt  und  es  sind  daher  die  hierauf  bezuͤglichen  Worte  des  Musters  zu
den  Ursprungszeugnissen  wegzulassen.

Bei  der  Ausgangsabfertigung  wird  dann  in  gleicher  Art  verfahren,  wie
im  §.  4  wegen  der  ohne  Verschluß  ankommenden  Waaren  bemerkt  ist.

g.  6.

Gegenstände  der  im  §.  1  genannten  Art,  welche  mit  den  Fahrposten  nach
Belgien  versendet  werden  sollen,  müssen  vor  der  Ablieferung  an  die  Postbebörde
  in  der  F.  1  vorgeschriebenen  Art  angemeldet  und  mit  einem  Ursprungszeugnisse
  versehen  werden,  daher  die  Versendungen  nur  von  solchen  Orten  aus
geschehen  können,  in  welchen  ein  zu  dergleichen  Abfertigungen  befugtes  Amt  seinen
Sitz  hat.  Nach  bewirkter  Revision  der  Waaren  wird  das  Kollo  unter  Verschluß
  gesetzt  und  sodann  mit  dem  ausgefertigten  Ursprungszeugnisse  zur  Post
befördert.

g.  7.
B.  Versendungen  von  Wolle.

Wird  Wolle  aus  dem  freien  Verkehr  des  Zollvereins  nach  Belgien  mit
dem  Anspruche  gesendet,  daß  davon  nur  der  nach  Artikel  20  des  Vertrages
vom  1.  September  vorigen  Jahres  (Reg.  Bl.  v.  J.  1844  S.  182)  ermäßigte
Ausgangszoll  von  Einem  Thaler  pro  Zentner  zur  Erhebung  komme,  so  hat
der  Versender  das  hierauf  gerichtete  Verlangen  in  der,  dem  Ausgangs-Zollamte
oder  dem  zur  Erhebung  des  Ausgangszolles  befugten  Amte  im  Innern  zu  übergebenden
  Zoll-Deklaration  (§.  84  der  Zollordnung)  auszudrücken  und  zugleich
in  der  letztern  den  Namen,  Stand  und  Wohnort  des  Empfängers  in  Belgien
anzugeben.  In  solchem  Falle  ist  der  Ausgangszoll  nur  nach  dem  vertragsmeaßig
  geringern  Satze  zu  entrichten,  für  den  Differenz-Betrag  zwischen  diesem
und  dem  tarifmäßigen  Zollsatze  jedoch  Sicherheit  zu  leisten.  Daß  und  wie
letzteres  geschehen  sey,  wird  in  der  Zoll-Deklaration,  außer  der  zu  ertheilenden
Quittung  über  die  Zollentrichtung,  von  dem  abfertigenden  Amte  bekundet,
daher  das  dem  Waarenführer  zu  behändigende  Exemplar  der  Deklaration  zugleich
  als  Depositen-Schein  dient.

g.  8.

Erfolgt  die  Zollentrichtung  bei  dem  Grenz-Zollamte,  über  welches  die
Wolle  aus  dem  Zollvereins-Gebiete  ausgeht,  so  bescheinigt  das  Amt  in  der
        <pb n="27" />
        15

Deklaration,  vor  deren  Aushaͤndigung  an  den  Waarenfuͤhrer,  den  Ausgang
der  Wolle.

Hat  die  Zollentrichtung  schon  bei  einem  Amte  im  Innern  Statt  gefunden,
so  ist  der  Waarenfuͤhrer,  nach  §.  35  der  Zollordnung,  verpflichtet,  seine  Ladung,
unter  Vorlegung  der  quittirten  Deklaration,  dem  Grenz-Zollamte  anzumelden,
welches  den  Ausgang  der  Wolle  in  der  Deklaration  bescheinigt  und  diese  dem
Waarenführer  zurückgiebt.

g.  9.

In  Belgien  wird  der  Eingang  der  Wolle  über  die  Grenze  von  dem  Grenz-Zollamte
  und  deren  Ankunft  im  Bestimmungsorte  von  dem  daselbst  befindlichen
Zollamte  oder,  in  Ermangelung  eines  solchen,  von  der  Kommunal-Behörde  in
der  mitgekommenen  Deklaration  bescheinigt.

Diese  Bescheinigung  wird,  falls  der  Empfanger  der  Wolle  ein  Fabrikant
ist,  dahin  ertheilt:

„daß  die  Wolle  wirklich  in  den  Besitz  des  angemeldeten  Empfängers  gelangt
  und  von  letzterem,  seiner  vor  der  Behörde  abgegebenen  schriftlichen
  Versicherung  zu  Folge,  für  den  Bedarf  des  Belgischen  Gewerbfleißes
  angekauft  worden  sey.“

Ist  die  Wolle  an  einen  Händler  gelangt,  so  wird  die  zu  ertheilende  Bescheinigung
  dahin  lauten:

„daß  die  Wolle  wirklich  in  den  Besicz  des  angemeldeten  Empfängers  gelangt
  und  von  letzterem,  seiner  vor  der  Behörde  abgegebenen  schriftlichen
Versicherung  zu  Folge,  für  den  Bedarf  des  Belgischen  Gewerbfleißes
bestimmt,  sowie  daß  jede  für  den  gedachten  Empfänger  eingegangene
Sendung  Wolle  zum  Konto  angeschrieben  werde  und  ein  Mißbrauch
bisher  nicht  konstatirt  worden  sey.“

g.  10.

Sobald  die  mit  diesen  Bescheinigungen  versehene  Deklaration  an  dasjenige
Amt  im  Zollvereine,  bei  welchem  nach  §.  7  Sicherheit  bestellt  worden,  zurückgelangt,
  wird  letztere  durch  Erstattung  des  baar  eingelegten  Depositums  oder
durch  Entlastung  des  Bürgen  aufgehoben.
        <pb n="28" />
        16

8.  11.
C.  Versendungen  über  See.

Bei  direkten  Waarenversendungen  aus  Haͤfen  des  Zollvereins  nach  Belgischen
  Hafen  auf  Schiffen  eines  der  Zollvereins-Staaten  oder  auf  Belgischen
Schiffen  kommt  es,  nach  Artikel  5  des  Vertrages  vom  1.  September  vorigen
Jahres  (Reg.  Bl.  v.  J.  1844  S.  174),  auf  den  Nachweis  des  Ursprungs  der
Waaren  nicht  an.

Werden  dagegen  zur  See  nach  Belgien  vereinsländische  Erzeugnisse  des
Bodens  oder  des  Gewerbfleißes  versendet,  welche

a)  entweder  in  einem  der  Häfen  an  den  Mündungen  der  Ströme  von  der
Elbe  bis  zur  Maas  verladen  werden,  um  von  dort  direkt  nach  einem
Belgischen  Hafen  zu  gelangen  (Artikel  6  des  Vertrages  (Alinea  1)  oder

b)  welche,  sey  es  in  vereinsländischen  Hafen  oder  in  den  diesen  gleichgestellten,
  unter  a  bezeichneten  Häfen,  verladen  werden,  um  zunächst  nach
einem  der  den  Belgischen  Häfen  gleichgestellten  Hafen  an  der  Maas  zu
gelangen  (ibid.  Alinea  8),

so  muß  der  Ursprung  der  Waaren,  falls  auf  die  vertragsmäßige  Behandlung
derselben  in  Belgien  Anspruch  gemacht  wird,  durch  ein  Ursprungszeugniß  nach
§.S.  2  und  3  oder  5  dieses  Regulativs  nachgewiesen  und  das  in  den  folgenden
  Paragraphen  vorgeschriebene  Verfahren  beobachtet  werden.

.  12.

In  dem  Falle  unter  a  des  §.  11,  wenn  nämlich  die  nach  Belgien  bestimmten
  vereinsländischen  Erzeugnisse  in  einem  der  Häfen  zwischen  Elbe  und
Maas  geladen  werden  sollen,  sind  die  Waaren  dem  Grenz-Zollamte  im  Zollvereine,
  über  welches  der  Transport  nach  dem  vorgedachten  fremden  Hafen
Statt  findet,  unter  Vorlegung  des  Ursprungszeugnisses,  anzumelden.

Von  dem  Grenz-Zollamte  wird,  nach  vorgängiger  Rekognition  und  bei
gutem  Befunde  des  Verschlusses,  insofern  ein  solcher  überhaupt  angelegt  worden,
der  Ausgang  der  Waaren  aus  dem  Zollvereins-Gebiete  auf  dem  Ursprungszeugnisse
  bescheinigt  und  letzteres  dem  Waarenführer  zurückgegeben.

Treffen  bei  dem  Grenz-Zollamte  Waaren  ohne  Verschluß  oder  mit  verletztem
  Verschlusse  ein,  so  wird,  bevor  der  Ausgang  bescheinigt  wird,  nicht
nur  die  Revision  der  Waaren  und  deren  Vergleichung  mit  dem  Ursprungszeugnisse,
  sondern  auch  bei  unverschlossen  abgelassenen  Waaren  (§.  5),  soweit  dieselben
  verschlußfahig  sind,  die  Anlegung,  und  bei  Waaren  mit  verletztem  Verschlusse
  die  Erneuerung  des  Verschlusses  bewirkt.
        <pb n="29" />
        17

g.  18.

Erfolgt  in  dem  im  §.  11  unter  b  gedachten  Falle  die  Verladung  der
nach  Belgien  bestimmten  Waaren  in  einem  Hafen  zwischen  Elbe  und  Maas,
so  ist  nach  Vorschrift  des  §.  12  zu  verfahren.  Geschieht  die  Verladung  in
einem  Hafen  des  Zollvereins,  so  sind  die  zu  verladenden  Gegenstände,  mit
Vorlegung  des  Ursprungszeugnisses,  dem  in  dem  Hafenorte  befindlichen  Zollamte
  anzumelden  und  es  wird  von  letzterem  in  gleicher  Art  verfahren,  wie
nach  §.  12  vom  Grenz-Zollamte.

Bei  der  Ankunft  in  dem,  den  Belgischen  Häfen  gleichgestellten  Hafen  an
der  Maas  (Rotterdam)  hat  der  Führer  des  Schiffes,  wenn  dieses  ein  Preußisches
  ist,  dem  Preußischen  Konsul,  und  wenn  solches  ein  Belgisches  ist,  dem
Belgischen  Konsul  die  über  die  Gegenstände  seiner  Ladung  vorhandenen  Ursprungszeugnisse
  vorzulegen  und  darauf  anzutragen,  daß  jedes  der  letzteren  von
dem  betreffenden  Konsul  mit  einer  Bescheinigung  dahin  versehen  werde,

daß  und  mit  welchem  Preußischen,  resp.  Belgischen  Schiffe  die  in  den
Ursprungszeugnissen  angegebenen  Waaren  eingeführt  worden  seyen.
Weimar  den  8.  April  1845.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-WMinisterium,
Departement  der  Finanzen.

Freiherr  von  Geredorff.

Ursprungs=  und  Versendungs-Zeugniß.
A.  Anmeldung.

Der  unterzeichnete  (Stand  und  Name  des  Versenders),  wohnhaft
zu  .  .  im  (Grossherzogthum  Sachsen)  erklaͤrt  hiermit,  die
nachstehend  genannten  Waaren,  als:

von  hier  über  das  Haupt-Zollumt  zW  .  nach  dem  HKönigreiche
Belgien  senden  zu  wollen.
Zugleich  versichert  derselbe,  daß  diese  Waaren  Erzeugnisse  (Fabrikaute)
der  Zollvereins-Staaten  sind.
N.  den  14
Unterschrift.
        <pb n="30" />
        B.  Beglaubigung  des  Ursprungs.

Daß  die  vorstehend  angemeldeten  Gegenstände,  welche  hier  in  folgender
Art,  nämlich:

unter  Verschluß  gesetzt  worden  sind,  aus  dem  freien  Verkehr  der  Zollvereins-=Staaten
  abstammen  und  gegen  den  vereinsländischen  Ursprung  derselben  kein
Zweifel  obwaltet,  wird  hiermit  bescheinigt.

N.  den  14
(Stempcl)  Firma  des  Amtes  oder  der  Ortsbehörde.

Unterschrift.

C.  Bescheinigung  des  Ausgangs.

Den  richtigen  Ausgang  der  umstehend  verzeichneten  Gegenstände,  welche
mit  richtigem  Verschlusse  hier  cingetroffen  sind  (oder:  ohne  Verschluss
  mit  verletztem  Verschlusse)  hier  eingetroflen  und  bei  der
hier  vorgenommenen  Rcvision  mit  dem  Ursprungszeugnisse  übereinstimmend
  befunden  lund  wie  folgt,  anderweit  unter  Verschluss  gesetzt]
  worden  sind)

bescheinigt  das  unterzeichnete  Amt  mit  dem  Bemerken,  daß  die  gedachten  Gegenstände
  einer  Durchgangsabgabe  in  den  Zollvereins-Staaten  nicht  unterlegen
  haben.

N.  den  41344
Eingetragen  unter  Fr.  (Stempel)  Firma  des  Amtcs.

des  Notiz-Buches.  ·
Unterschrift.
        <pb n="31" />
        Uegierungs-  Blatt

für  das
Großherzogthu  m
achsen-Weimar-Eisenach.

 

Nummer  .  Weimar.  109.  April  18/5.

 

 

Minisßterial-Bekanntmachung.

Nachdem  der  zwischen  dem  Großherzogthume  Sachsen  -Weimar-Eisenach
und  dem  Konigreiche  Portugal  durch  gegenseitige  Bevollmächtigte  unter  dem  24.
Dezember  1844  geschlossene  Handelsvertrag  die  höchste  Ratifikation  erhalten  hat:
so  wird  derselbe  in  nachstehender  Weise  zur  offentlichen  Kunde  gebracht.  Zugleich
  verbindet  das  unterzeichnete  Großherzogliche  Staats-Ministerium  hiermit
die  Benachrichtigung  für  Alle,  die  es  angeht,  daß  es  nach  einer  besondern,
auf  Art.  3  des  Vertrages  bezüglichen  Erklärung  des  Königlich  Portugiesischen
Bevollmächtigten  bestimmt  worden  ist,  „daß,  falls  ein  Portugiesischer  Konsul
oder  Konsular-Agent  in  dem  Erport-Hafen  nicht  vorhanden  ist,  die  von  den
Großherzoglichen  Behörden  ausgestellten  Ursprungszeugnisse  in  den  Portugiesischen
  Häfen  genügen  und  vollkommen  anerkannt  werden  sollen,  wenn  officiell
darin  ausgedrückt  ist,  daß  sich  in  dem  genannten  Hafen  ein  Portugiesisches
Konsulat  nicht  befindet,  oder  daß  der  Konsul  oder  Konsular-Agent  abwesend
  ist.“

Weimar  am  4.  April  1845.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  auswärtigen  Lengelegenheiten.

von  Watbdorf.
5
        <pb n="32" />
        20
Handelsvertrag

zwischen  Sr.  Königlichen  Hoheit,  dem  Großherzoge  von  Sachsen  und
Ihrer  Majestät,  der  Königin  von  Portugal  und  Algarvien,
vom  21.  Dezember  1844.

Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog  von  Sachsen,  und  Ihre  Majestät,
  die  Königin  von  Portugal  und  Algarvien,  gleichmäßig  von  dem  Wunsche
  beseclt,  die  Bande  der  Freundschaft,  welche  die  beiden  Kronen  verbinden,
  enger  zu  knüpfen  und  die  Handelsverbindungen  zwischen  Ihren  beiderseitigen
  Staaten  und  Unterthanen  zu  erweitern,  sind  übereingekommen,  einen  Handelsvertrag
  abzuschließen  und  haben  zu  diesem  Zwecke  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog  von  Sachsen,  den  Herrn
Carl  Freiherrn  von  Martens,  Hochst-Ihren  Kammerherrn,  geheimen  Legations-Rath
  und  Minister-Residenten  bei  Seiner  Majestät,  dem  Könige
von  Preußen,  Ritter  des  Großherzoglich  Sächsischen  Hausordens  vom
weißen  Falken,  Offizier  des  alten  und  sehr  edlen  Thurm=  und  Schwert-Ordens
  der  Tapferkeit,  Treue  und  des  Verdienstes,  Kommandeur  des
Luremburgschen  Ordens  der  Eichenkrone,  Kommandeur  des  Königlich
Belgischen  Leopoldordens,  Ritter  des  Königlich  Schwedischen  Nordstern-Ordens,
  Ritter  des  Königlichen  Ordens  der  Ehrenlegion

und

Ihre  Allergetreueste  Majestat,  den  Herrn  Simon  da  Silva  Ferraz
de  Lima  e  Castro  Baron  von  Renduffe,  Pair  und  Grand  des  Königreichs
  Portugal,  Mitglied  Allerhöchst-Ihres  Conseils,  Allerhöchst-Ihren
außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  bei  Seiner
Majestät,  dem  Könige  von  Preußen,  Kommandeur  des  Christordens  und
des  Ordens  der  Empfängniß  von  Villa-Vigosa,  Großkreuz  des  Königlich
Preußischen  rothen  Adlerordens,  des  Sachsen-Ernestinischen  Hausordens,
u.  s.  w.,  u.  s.  w.

welche,  nachdem  sie  sich  ihre  Vollmachten  mitgetheilt  und  solche  in  guter  und
gehöriger  Form  befunden  haben,  über  die  folgenden  Artikel  übereingekommen
  sind:
        <pb n="33" />
        21

Artikel  1.

Es  soll  gegenseitige  Freiheit  des  Handels  zwischen  den  Staaten  Seiner
Koöniglichen  Hoheit,  des  Großherzogs  von  Sachsen  und  denen  Ihrer  Allergetreuesten
  Majestaät  bestehen.  Den  Unterthanen  eines  jeden  der  beiden  hohen
kontrahirenden  Theile  soll  es  gestattet  sein,  in  jedem  Theile  der  gedachten  Gebiete
  sich  aufzuhalten  und  Wohnsitz  zu  nehmen,  um  dort  ihre  Geschäfte  zu
besorgen,  und  sie  sollen  zu  diesem  Behufe  derselben  Sicherheit  und  desselben
Schutzes  wie  die  Nationalen  genießen,  dagegen  aber  auch  dicselben  Abgaben
entrichten  und  sich  den  Gesetzen  und  Verordnungen  des  Landes,  sowie  den
auf  den  Verkehr  bezüglichen  Reglements,  welche  daselbst  bestehen  oder  in  Zukunft
  erlassen  werden,  unterwerfen.

Artikel  2.

Auf  die  Einfuhr  der  Erzeugnisse  des  Bodens  und  des  Kunstfleißes  des
Königreichs  Portugal  und  seiner  Gebietstheile  und  Besitzungen  in  das  Großherzogthum
  Sachsen,  und  auf  die  gesetzmäßig  bewirkte  Einfuhr  der  Erzeugnisse
des  Bodens  und  des  Kunstfleißes  des  Großherzogthums  Sachsen  in  das  Königreich
  Portugal,  mit  Einschluß  der  Inseln  Madeira,  Porto  Santo  und  der
Azoren,  sollen  weder  andere  noch  höhere  Abgaben  gelegt  werden,  als  diejenigen,
  welche  auf  dieselben  Artikel,  wenn  sie  Erzeugnisse  des  Bodens  und  des
Kunstfleißes  der  begünstigtesten  Nation  sind,  gelegt  sind,  oder  gelegt  werden
möchten.

Derselbe  Grundsatz  soll  in  Betreff  der  Abgaben  von  der  Ausfuhr  und
des  Transits  beobachtet  werden.

Die  hohen  kontrahirenden  Theile  verpflichten  sich,  weder  die  Einfuhr  irgend
  eines  Artikels,  welcher  das  Erzeugniß  des  Bodens  oder  des  Kunstfleißes
des  andern  Landes  ist,  noch  die  Ausfuhr  irgend  eines  Handelöartikels  nach
dem  andern  Lande,  mit  einem  Verbote  zu  belegen,  wenn  nicht  dieselben  Verbote
  sich  gleichmäßig  auf  alle  andere  europdischen  Staaten  erstrecken.

Artikel  83.

Die  im  vorhergehenden  Artikel  gedachten  Erzeugnisse,  welche  aus  dem
Großherzogthume  Sachsen  kommen,  sollen  von  Ursprungszeugnissen  begleitet  seyn,
welche  von  den  Portugiesischen  Konsuln  oder  Konsular-Agenten,  oder  von  den
kompetenten  Sächsischen  Behörden,  mit  der  Legalisation  der  oberwähnten  Konsuln
  versehen,  verabfolgt  werden.
        <pb n="34" />
        22
Artikel  4.

Die  hohen  kontrahirenden  Theile  sind  uͤbereingekommen,  daß  keiner  von
ihnen  in  Zukunft  anderen  Nationen  in  Beziehung  auf  den  Handel  irgend  welche
Privilegien,  noch  irgend  welche  Beguͤnstigungen  oder  Befreiungen  gewaͤhren
will,  welche  nicht  ebenfalls  und  sofort  auch  auf  die  Unterthanen  des  andern
Theils  ausgedehnt  wuͤrden,  und  zwar  unentgeltlich,  wenn  die  Bewilligung
unentgeltlich  geschehen  ist,  oder  wenn  letztere  gegen  ein  Aequivalent  Statt
gehabt  hat,  gegen  Gewährung  desselben  Aequivalents  oder,  in  dessen  Ermangelung,
  einer  billigen  und  angemessenen  Vergeltung.

Insbesondere  ist  man  darüber  einverstanden,  daß  in  dem  Falle,  wo  die
eine  der  beiden  Regierungen  einem  andern  Staate  in  Folge  eines  Handelsvertrages
  oder  einer  besondern  Uebereinkunft,  und  zur  Vergeltung  gewisser  von
diesem  andern  Staate  gewährten  Abgabenermäßigungen,  Vortheile  oder  Begünstigungen,
  auch  ihrerseits  Ermaßigungen  der  Abgaben  auf  dessen  Erzeugnisse
  des  Bodens  oder  des  Kunstfleißes  bewilligen,  oder  demselben  andere
Vortheile  oder  besondere  Begünstigungen  in  Beziehung  auf  Handel  zugestehen
sollte,  die  andere  der  beiden  Regierungen  dieselben  Vortheile  und  Erleichterungen
  nur  dann  für  den  Handel  ihrer  Unterthanen  soll  in  Anspruch  nehmen
können,  wenn  sie,  in  Ermangelung  gleicher  Vortheile  von  derselben  Art  und
Ausdehnung,  Aequivalente  oder  Vergeltungen  anbietet,  welche  durch  ein  besonderes
  Uebereinkommen  zwischen  den  beiden  Regierungen  gehörig  festzustellen
seyn  würden.

Artikel  5.

Ein  jeder  der  hohen  kontrahirenden  Theile  gesteht  dem  andern  die  Befugniß
  zu,  in  seinen  Häfen  und  Handelsplätzen  General-Konsuln,  Konsuln,
Vize-Konsuln  oder  Handels-Agenten  zu  haben,  behält  sich  jedoch  das  Recht
vor,  von  dieser  Befugniß  nach  seinem  Ermessen  einen  beliebigen  Ort  auszunehmen.


Die  gedachten  Konsular-Agenten  jeder  Klasse  sollen,  sobald  sie  von  ihren
respektiven  Regierungen  ernannt  sind  und  das  Erequatur  von  derjenigen  Regierung,
  in  deren  Gebiete  sie  residiren  sollen,  erhalten  haben,  daselbst  sowohl
für  ihre  Personen  als  auch  hinsichtlich  ihrer  Amtsverrichtungen  derselben  Privilegien,
  wie  die  derselben  Klasse  angehörenden  Konsular-Agenten  der  begünstigtesten
  Nation,  genießen.
        <pb n="35" />
        23
Artikel  6.

Die  Unterthanen  eines  jeden  der  hohen  kontrahirenden  Theile,  welche  in
dem  Gebiete  des  andern  Theiles  jetzt  oder  in  Zukunft  Erbschaften  zu  erheben  haben,
  oder  welche  ihr  Eigenthum  oder  Effekten  irgend  einer  Art  von  dort
herausziehen  wollen,  sollen  keine  andern  Abgaben,  Lasten  oder  Auflagen  entrichten,
  als  solche,  welche  unter  gleichen  Umständen  von  den  Nationalen  zu
entrichten  seyn  würden.

Artikel  7.

Der  gegenwaärtige  Vertrag  soll  bis  zum  ersten  Januar  Ein  Tausend  acht
hundert  und  acht  und  vierzig  in  Kraft  bleiben.

Wenn  der  eine  der  hohen  kontrahirenden  Theile  nicht  dem  andern  seine
Absicht,  die  Wirksamkeit  des  Vertrages  aufhören  zu  lassen,  mittelst  einer  offiziellen
  Erklärung  sechs  Monate  vor  dem  1.  Januar  1848  angezeigt  haben
sollte,  so  wird  der  Vertrag  noch  bis  zum  1.  Januar  1854  verbindlich  bleiben.
  Von  dem  1.  Januar  1854  an  soll  derselbe  seine  Rechtsbestandigkeit
nicht  anders  verlieren,  als  zwölf  Monate,  nachdem  der  eine  der  hohen  kontrahirenden
  Theile  dem  andern  seine  Absicht  erklärt  haben  wird,  ihn  nicht  ferner
aufrecht  halten  zu  wollen.

Artikel  8.

Der  gegenwärtige  Vertrag  wird  von  den  hohen  kontrahirenden  Theilen
ratifizirt  und  die  Ratifikationen  desselben  sollen  zu  Berlin  binnen  drei  Monaten
  nach  der  Unterzeichnung,  oder  wo  möglich  noch  früher,  ausgewechselt  werden.

Zur  Urkunde  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  den  Vertrag
  unterzeichnet  und  ihre  Siegel  beigefügt.

So  geschehen  zu  Berlin  am  vier  und  zwanzigsten  Dezember  Ein  Tausend
acht  hundert  und  vier  und  vierzig.

Martens.  Renduffe.

G  G
        <pb n="36" />
        24
Vekanntmachung.

Eingegangenen  Anzeigen  zu  Folge  sind  in  verschiedenen  Ortschaften
des  Großherzogthumes  die,  längst  verbotenen,  Gastmahle  bei  Beerdigungen,
s.  g.  Leichenessen,  neuerer  Zeit  wieder  vorgekommen.

Wir  nehmen  deshalb  Veranlassung,  die  gegen  solche  Mißbräuche  bestehenden
  Verbote  und  zwar:

a)  für  den  Weimarischen  und  Jenaischen  Kreis,  die  Vorschriften  im  Art.
XXIV  des  Mandats  vom  1.  Juni  1763,
b)  für  den  Eisenachischen  Kreis,  die  Vorschriften  im  F.  VIII  des  Edikts
vom  22.  Juli  1750  und
D)  für  die  sonst  Königlich  Saächsischen  Gebietstheile,  die  Vorschriften  im
Tit.  XVIII,  5.  6  der  Polizei-Ordnung  vom  22.  Juni  1661
hierdurch  in  Erinnerung  zu  bringen,  indem  wir  die  Polizei-Unterbehörden  zugleich
  gemessenst  anweisen,  genaue  Achtsamkeit  darauf  zu  richten,  daß  Zuwiderhandlungen
  ferner  nicht  Statt  finden.

Weimar  den  22.  März  1845.
Großherzoglich  Sächmsche  Landes-Oirektion.

von  Conta.
        <pb n="37" />
        Uegierungs  -  Blatt

Großherzogthu  m
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

Nummer  5.

 

 

 

 

Mit  Bezugnahme  auf  den  Handelsvertrag  zwischen  dem  Großherzogthume
Sachsen  und  dem  Königreiche  Portugal  vom  24.  Dezember  v.  J.,  welcher  in
Nr.  4  des  dießjahrigen  Regierungs-Blattes  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht
worden  ist,  wird  andurch  bekannt  gemacht,  daß  die  Ursprungszeugnisse,  welche
nach  Art.  3  dieses  Vertrages  bei  Versendung  inländischer  Produkte  oder  Fabrikate
  nach  dem  Königreiche  Portugal  und  den  dazu  gehörigen  Inseln  zur  Erlangung
  der  im  Art.  2  des  Vertrages  bestimmten  Vortheile  erfordert  werden,
von  den  Versendern  nach  dem  nachstehenden  Formular  auszustellen  und  der
Ortsobrigkeit  (dem  Justiz-Amte,  Stadtrathe,  Patrimonial-Gerichte)  zur  Beglaubigung
  einzureichen  sind.

Diese  hat  dieselben  sodann  der  Großherzoglichen  #andes-Direktion  zur
Bestätigung  einzusenden,  worauf  dieselben  durch  letztere  dem  Großherzoglichen
Staats-Ministerium,  Departement  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  zur  Legalisirung
  vorgelegt  werden.

Der  Absender  solcher  Certifikate  aber  hat  demnächst  dafür  besorgt  zu
seyn,  daß  letztere  dem  portugiesischen  Konsul  in  dem  Export-Hafen  zur  schlieslichen
  Beglaubigung  vorgelegt  oder,  wenn  in  dem  genannten  Hafen  ein  portugiesisches
  Konsulat  sich  nicht  befände  oder  der  Konsul  oder  Konsular-Agent  abwesend
  wäre,  mit  amtlichem  Zeugnisse  hierüber  versehen  werden.

Weimar  den  6.  Mai  1845.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
erstes  und  drittes  Departement.
Freiherr  von  Gersdorff.  von  Watzdorf.
7
        <pb n="38" />
        26
Tormu  lar.

Versendungs-Deklaration.

Ich  Endesunterzeichneter  versende  von  hier  un  ...  Kiste  (Ballen,
Faß  rc.)  sign..  nchfolgend  genannte,  im  Großherzogthume  Sachsen  gefertigte
  Fabrikate  (gewonnene  Erzeugnisse)  als

(folgt  das  genaue  Verzeichniß)
welche  bestimmt  sind,  über  (Bezeichnung  des  Export-Hafens)  nah  im
Königreiche  Portugal  eingeführt  zu  werden.

Die  Richtigkeit  dieser  Anmeldung  und  daß  die  vorstehend  bezeichneten  Gegenstände
  aus  dem  Großherzogthume  Sachsen  stammen,  versichere  ich  hiermit
an  Eidesstatt.

(Name  des  Orts  und  Datum.)

(Name  und  Stand  des  Versenders.)

Die  Aechtheit  der  Unterschrift  des  Hern  in  .  und  daß
gegen  die  Richtigkeit  seiner  vorstehenden  Anmeldung  ein  Bedenken  nicht  obwaltet,
  wird  hierdurch  bescheinigt.

(Name  des  Orts  und  Datum.)

(Großherzoglich  Sachsisches  Justiz-Amt  2c.)

Bekauntmachungen.

I.  Zu  Erläuterung  und  Ergänzung  der  mit  dem  Herzogthume  Sachsen-Coburg-Gotha,
  mit  dem  Fürstenthume  Schwarzburg-Rudolstadt  und  mit  den
Fürstenthümern  Reuß-Plauen  alterer  und  jüngerer  Linie  wegen  Uebernahme
der  Ausgewiesenen  und  Vagabunden  bestehenden  Konventionen  sind  zwischen
den  betreffenden  Staatsregierungen  Erklärungen  ausgewechselt  worden,  welche
mit  der  zwischen  dem  Großherzoglich  Scchsischen  Staats-Ministerium  und  dem
Königlich  Saächsischen  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  auögetauschten
  und  in  Nr.  6  des  Regierungs-Blattes  vom  Jahre  1839  abgedruckten  Erkldrung
  vom  12.  Februar  1839  im  Wesentlichen  übereinstimmen.

In  Beziehung  auf  die  Konventionen  mit  Schwarzburg-Rudolstadt
vom  12./8.  Oktober  1838  bewendet  es  jedoch  auch  fernerhin  bei  der  Bestimmung
  im  5.  2  a,  an,  wornach  Kinder,  welche  die  Volljährigkeit  noch
        <pb n="39" />
        27

nicht  erlangt  haben,  schon  durch  die  Handlungen  ihrer  Aeltern  an  und  fuͤr  sich
derjenigen  Staatsangehörigkeit  theilhaftig  werden,  welche  die  Aeltern  waͤhrend
der  Minderjährigkeit  ihrer  Kinder  erwerben,  und  es  findet  also,  der  Schwarzburg-Rudolstädtischen
  Staatsregierung  gegenüber,  die  mit  der  Königlich  Saͤchsischen
  Staatsregierung  getroffene,  unter  n  1  der  Ministerial-Erklärung  vom
12.  Februar  1839  abgedruckte  Uebereinkunft,  nach  welcher  unselbstständige,
d.  h.  aus  der  alterlichen  Gewalt  noch  nicht  entlassene  Kinder  an  der  von
ihren  Aeltern  erworbenen  Staatsangehörigkeit  ohne  Weiteres  Theil  nehmen,
keine  Anwendung.

Mit  den  Fürstenthümern  Reuß-Plauen  jüngerer  Linie  ist  demnachst
binsichtlich  der  Konvention  wegen  der  Staatsangehörigen  noch  folgende
weitere  Vereinbarung  getroffen  worden:

1)  es  sollen  auch  diejenigen  als  ausdrücklich  zu  Unterthanen  aufgenommen
betrachtet  werden,  welche  zwar  nicht  in  dem  Staate  geboren  sind,  aber  demselben
  im  Kriege  oder  im  Frieden  Dienste  geleistet  haben  und  zwar  ohne  Rücksicht
  auf  die  Dauer  dieses  Dienstverhaltnisses  und  den  im  Militär  erlangten
Rang;

2)  unter  den,  §.  6  der  Konvention  erwähnten,  heimathlosen  Personen
  sollen  diejenigen  verstanden  werden,  welche  weder  durch  eigene  Handlungen
eine  Heimath  begründet,  noch  solche  durch  ihre  Aeltern  nachweislich  erlangt
haben,  die  vielmehr  lediglich  durch  ihre  zufällige  Geburt  innerhalb  des  Staatsgebietes
  (.  2  b  der  Konvention)  oder  durch  ihre  bloße  Anwesenheit  in  demselben
  (.  4)  Angehörige  des  betreffenden  Staates  geworden  sind;

3)  wenn  Kinder  einer  heimathlosen  Familie,  welche  noch  nicht  14  Jahre
alt  sind,  oder  welche  sonst  wegen  des  Unterhalto,  den  sie  von  den  Aeltern  genießen,
  von  denselben  nicht  getrennt  werden  können,  in  Folge  der  Vorschrift
im  §5.  6  der  Haupt-Konvention  in  denjenigen  Staat  zu  verweisen  sind,  welchem
  der  Vater,  bezüglich  die  Mutter  zugehört,  so  soll  die  einmal  erfolgte
Zuweisung  der  Kinder  nicht  auf  eine  gewisse  Zeit  beschränkt,  sondern  als  so
lange  fortwahrend  zu  betrachten  seyn,  bis  etwa  die  Kinder  selbstständig  in
dem  andern  Staate  ein  neues  Heimathsrecht  im  Sinne  der  Konvention  erwerben
  werden.

Zur  Nachachtung  wird  dieses  hierdurch  bekannt  gemacht.

Weimar  den  8.  April  1845.

Großberzoglich  Sächüsche  Landes-Direktion.

von  Conta.
        <pb n="40" />
        28

II.  Durch  verschiedene  in  der  neuesten  Zeit  vorgekommene  unglückliche
Fälle  auf  die  Gefahren  aufmerksam  gemacht,  welchen  die  israelitischen  Kinder
ausgesetzt  sind,  wenn  das  Beschneiden  derselben  solchen  Personen  anvertraut  ist,
welchen  es  an  den  dazu  erforderlichen  Kenntnissen  und  Fertigkeiten  gebricht  und
hingesehen  auf  die,  im  §.  2  der  Medizinal-Ordnung  vom  11.  Januar  1814
uns  zur  Pflicht  gemachte  Abstellung  aller  Mißbräuche,  die  dem  Leben  oder
der  Gesundheit  nachtheilig  werden  können,  verordnen  wir  mit  besonderer  höchster
  Genehmigung,  wie  folgt:

.  1.

Das  Beschneiden  der  israelitischen  Kinder  darf  im  Großherzogthume  von
Niemand  verrichtet  werden,  der  nicht  durch  ein  von  der  zustaͤndigen  sanitaͤtspolizeilichen
  Behörde  (dem  Amtö=  oder  Stadt-Physikus)  ausgestelltes  Zeugniß
nachzuweisen  vermag,  daß  er  die  zu  dem  Geschäfte  erforderlichen  Kenntnisse  und
Fertigkeiten  besitzt.

.  2.

Der  Beschneidung  muß  jedenfalls  eine  Untersuchung  des  Gesundheitszustandes
  des  Kindes  hinsichtlich  der  Zulässigkeit  der  Operation,  sowie  auch
des  Beschneiders,  durch  einen  zur  arztlichen  und  wundärztlichen  Praris  Berechtigten
  vorauögehen.

g.  8.

Die  Beschneidung  selbst  darf  nur  im  Beiseyn  eines  oͤffentlich  angestellten
Arztes  unternommen  werden,  welchem  auch  die  Nachbehandlung  des  Beschnittenen
  zu  uͤberlassen  ist.

g.  4.

Geschieht  die  Beschneidung  durch  einen  zur  aͤrztlichen  und  wundaͤrztlichen
Praxis  Berechtigten,  so  versteht  es  sich,  daß  es  der  Zuziehung  eines  andern
Arztes  nicht  bedarf.

5

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Bestimmungen  (C.S.  1,  2,  3),  sey  es  von
Seiten  der  Aeltern  oder  Pflegealtern  der  Kinder  oder  von  Seiten  der  Beschneider,
  werden  mit  5  bis  20  Thalern  oder  entsprechender  Gefängnißstrafe
polizeilich  geahndet.

g.  6.
Vorstehende  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Oktober  dieses  Jahres  in  Kraft.
Weimar  den  6.  Mai  1845.
Großherzoglich  Sächüsche  Landes-Direktion.

von  Conta.
        <pb n="41" />
        KRegierungs-BGlatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  6.  Weimar.

 

 

 

 

 

 

 

 

Miniserial-Bekanntmachung.

In  Gemäßheit  der  Bestimmungen  F.  6  der  Instruktion  vom  7.  Februar
d.  J.,  zur  Bildung  des  in  dem  §.  17  des  Gesetzes  zum  Schutze  des  Eigenthumes
  an  Werken  der  Wissenschaft  2c.  vom  11.  Januar  1839  erwähnten  Vereins
  von  Sachverständigen  sind  von  dem  Großherzoglichen  Staats-Ministerium
zu  Mitgliedern  des  Vereins  ernannt  worden:
1)  der  geheime  Kirchenrath  D.  Hase,  zugleich  zum  Vorsitzenden,
2)  der  Hof=  und  Justiz-Rath  D.  Michelsen,  zugleich  zum  Stellvertreter
  des  Vorsitzenden,
3)  der  geheime  Hofrath  D.  Kieser,
4)  der  geheime  Hofrath  D.  Göttling,
5)  der  geheime  Kirchenrath  D.  Hoffmann,
6)  der  Buchhändler  Frommann,
7)  der  Buchhäándler  Walz  sgen.,
und  zu  deren  Stellvertretern:
1)  der  geheime  Hofrath  D.  Schulze,
2)  der  geheime  Hofrath  D.  Bachmann,
8)  der  Professor  D.  Sgpell,
4)  der  Professor  D.  Adolph  Schmidt.

Weimar  den  18.  Mai  1845.

Großherzoglich  Sächisches  Staats-Ministerinm.

von  Watzdorf.
9
        <pb n="42" />
        30

Bekauntmachungen.

I.Nach  einem  uns  zugegangenen  höchsten  Reskripte  vom  11.  d.  M.
soll  die  in  Folge  unserer  Bekanntmachung  vom  29.  März  1836  (Reg.  Blatt
S.  266)  eingetretene  Ermäßigung  der  Stempel-Gebühr  für  ausländische  Kalender
  nicht  weiter  fortdauern,  da  nach  neueren  Vereinbarungen  der  Zollvereins-Staaten
  die  gleichmaßige  Behandlung  in=  und  ausländischer  Kalender
nicht  mehr  erforderlich  ist.

Es  ist  daher  künftig  wieder  ganz  in  Gemäßheit  der  Vorschrift  in  §.  3
des  Gesetzes  vom  10.  April  1821  über  den  Kalender=  Stempel,  verglichen
mit  unserer  Bekanntmachung  vom  15.  Dezember  1840  (Reg.  Blatt  S.  457)
sowie  mit  dem  Gesetze  über  die  Münzverfassung  vom  27.  Oktober  1840
§.  81  von  jedem  ausländischen  Kalender  bis  zum  Duodez-Format  herab
eine  Stempel-Abgabe  von  Einem  Silbergroschen  und  drei  Pfennigen,
von  jedem  ausländischen  Kalender  in  noch  kleinerem  Formate  aber  von
vier  Pfennigen  zu  entrichten.  Höchstem  Befehle  gemäáß  wird  dieses  hiermit
  zur  Nachachkung  bekannt  gemacht.

Weimar  am  17.  April  1815.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.

von  Conta.

II.  Da  über  die  Auslegung  der  Landesordnungen  vom  Jahre  1556
Cap.  16  und  vom  Jahre  1589  Cap.  24  eine  Ungewißheit  hervorgetreten  war,
so  haben  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  die  drei  Landes-Justiz=Kollegien
  zu  Ertheilung  von  Gutachten  angewiesen  und  demgemäß  als  authentische
  Interpretation  auszusprechen  geruhet:
daß  Lehngeld  in  Veraußerungsfällen,  sofern  es  höher  als  fünf  vom  Hundert
  ist,  ingleichen  alles  Sterbe-Lehngeld  (im  Gegensatze  des  in  obigen
Gesetzen  erwähnten  Schreibschillings)  nur  dann  in  Anspruch  genommen
werden  kann,  wenn  das  Recht  darauf  entweder  schon  vor  der  Promulgation
  der  Landesordnung  vom  Jahre  1556  erworben  oder  durch  unvordenkliche
  Verjährung  dargethan  worden;

was  höchstem  Befehle  zu  Folge  für  alle  betroffene  Landestheile  zur  Nachachtung

  bekannt  gemacht  wird.

Weimar  den  20.  Mai  1845.

Großherzoglich  Shsche  Laudesregierung.

Müller.
        <pb n="43" />
        31

III.  Hoͤchstem  Befehle  gemaͤß  wird  nachstehendes  Privilegium  fuͤr  die
Kunsthandlung  Artaria  und  Fontuine  in  Mannheim  hierdurch  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.

Weimar  den  29.  Mai  1845.
Großherzoglich  Sächfische  Landes-Direktion.

von  Conta.

Wir  Carl  Friedrich,
von  Gottes  Gnaden  Großherzog  2c.  2c.

urkunden  hiermit:  Nachdem  Wir  von  der  Kunsthandlung  Artarin  und  Fontuine
zu  Mannheim  gebeten  worden  sind,  derselben  ein  besonderes  Privilegium  zum
Schutze  gegen  den  Nachstich  des  von  Pnolo  Toschi  in  Kupfer  gestochenen
Gemäldes  von  Correggio,  la  madonna  della  scodella,  welches  in  dem
Verlage  der  genannten  Handlung  erscheinen  wird,  auf  zwanzig  Jahre  zu  ertheilen,
  Wir  auch  diesem  Gesuche  zu  willfahren  Uns  gnädigst  entschlossen  haben:
so  ertheilen  Wir  der  gedachten  Kunsthandlung  das  erbetene  Privilegium  auf
zwanzig  Jahre  dergestalt,  daß  ohne  Genehmigung  der  genannten  Handlung
oder  deren  Rechtsnachfolger  bei  Vermeidung  der  vollständigen  Entschädigung
der  dadurch  beeinträchtigten  Kunsthandlung  oder  deren  Rechtsnachfolger,  sowie
der  Konfiskation  der  vorhandenen  Exemplare  und  Platten  und  einer  Geldstrafe
von  500  Thalern  Niemand  den  gedachten  Kupferstich,  so  kange  die  Platte
desselben  noch  nutzbar  ist,  auf  künstliche  Weise  nachbilden  oder  durch  ein  rein
mechanisches  Verfahren  vervielfaltigen  darf,  ohne  Unterschied,  ob  die  Nachbildung
  in  einer  andern  Größe  als  der  erwähnte  Kupferstich  oder  auch  mit
anderen  Abweichungen  von  demselben  vorgenommen  wird,  sofern  nur  die  Verduderungen
  nicht  so  überwiegend  sind,  daß  die  Arbeit  nicht  als  eine  blose  Nachbildung,
  sondern  als  ein  eigenthümliches  Kunstwerk  betrachtet  werden  kann,  auch
daß  bei  Vermeidung  der  oben  angedrohten  Nachtheile  und  Strafen  Riemand
wissentlich  dergleichen  widerrechtlich  vervielfältigte  Abdrücke  zum  Verkauf  halten
  darf.

Wir  wollen  und  befehlen,  daß  die  betheiligte  Kunsthandlung  oder  deren
Rechtsnachfolger,  auf  deren  diesfallsigen  Antrag,  bei  diesem  Privilegium  schleunigst
  und  kraftigst  von  Unseren  Behörden  geschötzt  werden.
        <pb n="44" />
        32
Urkundlich  haben  Wir  dieses  Privilegium  eigenhaͤndig  vollzogen  und  mit

Unserm  Großherzogl.  Insiegel  bedrucken  lassen,  auch  solches  der  privilegirten
Handlung  zuzustellen  befohlen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  9.  Mai  1845.

G  Carl  Friedrich.

Schweitzer.

Privilegium
fuͤr  die  Kunsthandlung  Artaria  und
Fontaine  zu  Mannheim.

IV.  Auf  hoͤchsten  Befehl  Sr.  Koͤniglichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
werden  saͤmmtliche  unmittelbare  Justiz-Behoͤrden  des  Großherzogthumes  andurch
angewiesen,  die  durch  Privilegien-Bestellung  von  den  Ehefrauen  solcher  öffentlichen
  Kasse-und  Rechnungs-Beamten,  welche  schon  vor  Eintritt  der  Pfandund
  Prioritäts-Gesetze  bezüglich  vom  6.  und  7.  Mai  1839,  d.  i.  bis  zum
1.  Januar  d.  J.,  im  Staatedienste  befindlich  und  verheirathet  waren,  erwachsenen
  Kosten,  soweit  dieselben  dem  Großherzoglichen  Kammer-Fiskus  zufallen,
außer  Ansatz  zu  lassen,  die  bereits  liquidirten  niederzuschlagen  und  die  bereits
bezahlten  an  die  Betreffenden  zu  restituiren.

Weimar  den  2.  Juni  1845.

Großherzoglich  Sächfsche  Laudesregierung.
von  Müller.
        <pb n="45" />
        Regierungs-—  Blatt

fuͤr  das

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  7.  Wei  mar.  "  —  F.

 

 

 

 

 

 

Vekanntmachungen.

1.  Nachdem  Zweifel  darüber  entstanden  sind,  ob  das  von  Napoleon,
vormaligem  Kaiser  der  Franzosen,  unter  dem  12.  Dezember  1808  von  Madrid
aus  für  das  Gebict  von  Erfurt  erlassene  Dekret,  durch  welches  gewisse
Lasten  und  Leistungen  der  vormaligen  Leibeigenen  und  Bodenhörigen  und  ihres
Grundbesitzes  (des  ci-derant  serfs  et  colons  ct  du  colonat)  theils  ohne
Entschädigung,  theils  gegen  Entschädigung  aufgehoben  worden,  auch  als  für
die  zu  dem  Gebiete  von  Erfurt  gehörig  gewesene  Grafschaft  Blankenhayn
  mit  erlassen  und  daher  auch  in  den  jetzt  dem  Großherzogthume  einverleibten
  Orten  dieser  Grafschaft  als  gültiges  Gesetz  zu  betrachten,  ingleichen  ob
die  eben  bezeichneten  für  vormalige  Leibeigene  und  Bodenhörige  und  ihren
Grundbesitz  gegebene  Bestimmungen  auch  auf  die  Besitzer  zinspflichtiger
Bauergüter,  wie  sie  in  Thüringen  und  namentlich  in  sämmtlichen  Orten
der  vormaligen  Grafschaft  Blankenhayn  vorkommen  und  auf  solche  im  wirklichen
  Allodial-Eigenthume  sich  befindende  Grundstücke  bezogen  und  angewendet
werden  können,  insbesondere  ob  die  Lehn=  und  Auflaßgelder,  welche  von  zinspflichtigen
  Grundstücken  in  dem  Bezirke  der  mehrgenannten  Grafsschaft  in
Verdußerungs=  und  Erbfällen  vor  Erlassung  des  obigen  Dekrets  zu  entrichten
waren,  als  durch  letzteres  für  aufgehoben  anzusehen  seyen,  Se.  Koönigliche
Hoheit,  der  Großherzog,  aber  die  Erledigung  dieser  Zweifel  für  nothwendig
erachten:  so  haben  Hochstdieselben,  nach  angehörtem  Gutachten  Höchstdero  obersten
  Justiz-Behörden,  eine  authentische  Interpretation  dahin  zu  ertheilen
  gnädigst  geruhet:

9
        <pb n="46" />
        84

daß  das  gedachte  Dekret  zwar  als  ein  in  dem  Bezirke  der  vormaligen
Grafschaft  Blankenhayn  geltendes  Gesetz  zu  betrachten,  die  in  demselben
enthaltenen  Bestimmungen  aber  auf  alle  im  wirklichen  Allodial—
Eigenthume  befindlichen  Grundstücke  und  die  auf  denselben  haftenden
Lasten  aller  Art  nicht  zu  beziehen  sey.

Höchstem  Befehle  zufolge  wird  diese  authentische  Interpretation  andurch
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  2.  Juni  1845.
Großherzoglich  Sächfische  Landesregierung.

von  Müller.

II.  In  gnadigster  Genehmigung  des  von  dem  getreuen  Landtage  in  der
unterthänigsten  Interzessional-Schrift  vom  18.  Februar  1844  unter  III  Ziffer
11  gestellten  Antrags,  haben  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  die  im
Großherzogthume  zum  Theil  noch  vorkommenden  Verschiedenheiten  in  dem  Anfangs=
  und  Endpunkte  der  Verpflichtung  zur  Zahlung  des  Schulgeldes
in  den  Volksschulen  ausgleichen  und  dem  gemäß  Folgendes  verordnen  zu
lassen  beschlossen:

g.  1.

Wo  und  soweit  überhaupt  die  Erhebung  von  Schulgeld  Statt  findet,
tritt  die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  desselben  nach  erfülltem  sechsten  Lebensjahre
  der  Kinder  und  zwar  mit  demjenigen  Tage  ein,  an  welchem  in  Gemäßbeit
  der  Verordnung  vom  3.  Oktober  1826  (Reg.  Bl.  v.  J.  1826  S.  240)
die  Aufnahme  der  Kinder  in  die  Schule  Statt  gefunden  hat  oder  doch  hätte
Statt  finden  sollen.

g.  2.

Sofern  nicht  ganz  besondere  Aufhebungsgründe,  wie  z.  B.  der  Tod  der
Kinder,  der  Wegzug  der  Familie  und  dergleichen,  früher  schon  eintreten,  dauert
die  Verpflichtung  zur  Zahlung  des  Schulgeldes  ohne  Unterbrechung,  wenn  auch
das  Kind  durch  besondere  Umstände  zeitweise  vom  Schulbesuche  abgehalten  seyn
sollte,  bis  zu  dem  Zeitpunkte  fort,  wo  die  Kinder  nach  Maßgabe  des  Gesetzes
vom  29.  Mai  1826  aus  der  Schule  entlassen  und  folgeweise  zur  Konfirmation
zugelassen  werden  können,  das  heißt  bis  zu  Ostern  oder  Pfingsten  desjenigen
        <pb n="47" />
        85

Jahres,  in  welchem  die  Kinder  vor  dem  1.  Oktober  das  vierzehnte  Lebensjahr
  erfuͤllt  haben,  oder  bei  Kindern,  welche  am  1.  Oktober  oder  spaͤter  geboren
  sind,  bis  zu  Ostern  oder  Pfingsten  des  nach  erfuͤlltem  vierzehnten  Lebensjahre
  folgenden  naͤchsten  Kalenderjahres.

.  S.

Aeltere  Verordnungen  uͤber  diesen  Gegenstand,  soweit  sie  mit  den  vorstehenden
  Bestimmungen  nicht  vereinbar  sind,  namentlich  die  Bekanntmachung
vom  29.  April  1817  (Reg.  Bl.  v.  J.  1817  S.  50)  im  Satze  B,  g  und  i,
ingleichen  das  Königl.  Sächsische  Erläuterungs-Generale  vom  23.  November
1811,  treten  mit  der  Bekanntmachung  der  gegenwärtigen  Verordnung  außer
Kraft.

Auf  höchsten  Befehl  wird  diese  für  den  ganzen  Umfang  des  Großherzog-=tbumes
  gültige  Verordnung  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  16.  Juni  1845.
Großherzoglich  Sächsisches  O-ber-Konßstorium.

Percer.

IIII.  In  Folge  genauer  Ermittelungen  der  Entfernung  wird  die  Post-Distance
  von  Eisenach  nach  Gotha  mit  höchster  Genehmigung  Sr.  Königlichen
Hoheit,  des  Großherzogs,  hierdurch  von  31  Meilen  auf  32  Meilen  erhöht.

Weimar  am  24.  Juni  1845.
Großherzoglich  Sächfische  Ober-Post.  Inspektion.
Helbig.

IV.  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  in  Genehmigung
eines  Antrags  der  hiesigen  Armenaufsicht  gnädigst  beschlossen,  der  unter  dem
Namen  der

„Meyer-Amalien-Stiftung“
von  dem  verstorbenen  Hofrathe  Meyer  zum  Besten  der  hiesigen  Armen  errichteten
  Stiftung  die  Rechte  einer  milden  Stiftung  zu  verleihen.
        <pb n="48" />
        86

Auf  hoͤchsten  Befehl  wird  dieses  zur  allgemeinen  Kenntniß  hierdurch  oͤffentlich
  bekannt  gemacht.

Weimar  am  5.  Juli  1845.
Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.

von  Müller.

V.  Nachdem  Se.  Konigliche  Hoheit,  der  Großherzog,  gnadigst  geruht
haben,  für  die  Zillbacher  Rezeß-Forste,  namlich  das  Haupt-Revier  Zillbach
mit  Rosa  und  die  Neben-Reviere  Schwallungen  mit  Mezels,  Wasungen  mit
Stepfershausen  und  Kaltenlengsfeld  eine  uns  unmittelbar  untergeordnete  Forst-Inspektion
  zu  bilden,  welche  ihren  Sitz  in  Zillbach  hat,  so  wird  dieses  hierdurch
  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  diese  Forst-Inspektion
  hinsichtlich  der  genannten  Reviere  vom  1.  Juli  d.  J.  an  an  die
Stelle  des  Großherzoglichen  Oberforstamtes  Eisenach  getreten  ist.

Weimar  am  10.  Juli  1845.

Großherzoglich  Sächssche  Kammer.
C.  Thon.
        <pb n="49" />
        Regierungs-Blatt
Großhenrt'ogtheunm
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Aummer  8.  Weimar.  H5.  August  1845.

 

 

Bekanntmachungen.

I.  Die  Besitzer  der  Rittergüter  Clodra,  Markersdorf,  Neumühl,
Rüßdorf,  Schloßberga  und  Stadtberga  haben  nunmehr  eine  Vereinbarung
  getroffen,  nach  welcher  ihre  verschiedenen  Jurisdiktions-Berechtigungen
  von  nun  an  zu  Einem  gemeinschaftlichen  Gerichte  (Gesammtgerichte)
unauflöslich  —  dinglich  —  bis  auf  das  Gericht  Rüßdorf,  dessen  Inhaber
sich  den  Rücktritt  vorbehalten  hat,  dergestalt  vereiniget  seyn  sollen,  daß
saämmtliche  den  einzelnen  Gerichten  unterworfene  Personen  und  Sachen  in
dasselbe  Verhäáltniß  zu  einander  und  zu  dem  neuen  Gerichte  treten,  in  welchem
die  einem  Großherzoglichen  Justiz-Amte  unterworfenen  Personen  und  Sachen  zu
diesem  und  zu  einander  hinsichtlich  der  Justiz-Pflege,  Polizei  und  Verwaltung
stehen.

Nachdem  nun  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  nicht  nur  der
obgedachten  Vereinbarung  Höchstihre  Genehmigung  ertheilt,  sondern  auch,
nach  dem  Wunsche  der  betroffenen  Gerichtsinhaber  gnädigst  gestattet  haben,
daß  den  genannten  vereinigten  Gerichten  die  Benennung:

„Patrimonial-Amt  zu  Berga“
beigelegt  werde,  so  wird  dieses  Alles  hierdurch  oöffentlich  bekannt  gemacht.
Weimar  am  27.  Juni  1845.
Großbherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Müller.
10
        <pb n="50" />
        38

II.  Das  Gesetz  über  die  Biersteuer  oder  die  Biermalzschrot-Steuer
vom  16.  Februar  1836  verordnet  §.  20  wie  folgt:

„Der  Brauende  ist  verpflichtet,  die  Ankunft  des  Steneraufsichts-Be-Hamten
  zur  angezeigten  Stunde  des  Einmaischens  abzuwarten.  Findet
„sich  derselbe  ein:  so  muß  alsdann  sogleich  in  dessen  Gegenwart
„das  Malzschrot  verwogen  und  mit  der  Einmaischung  vorgeschritten
„werden.“

„Verspätet  sich  die  Ankunft  des  Beamten  über  eine  Stunde:  so
„ist  es  dem  Brauenden  erlaubt,  die  Einmaischung  ohne  dessen  Gegen-„wart
  vorzunehmen.“

und  es  bestimmt  demnächst  F.  30  desselben  Gesetzes  weiter:

„zK.  oder  ist  die  Einmalschung  ganz  oder  theilweise  vor  Ablauf  der
„Stunde,  in  welcher  auf  den  Steuerbeamten  gewartet  werden  muß
„(C.  20),  vorgenommen  worden:  so  tritt  für  jeden  Fall  eine  Strafe
„von  fünf  Thalern  ein,  welche  bei  Wiederholungen  verdoppelt  wird.“

Um  nun  zeither  vorgekommene  Zweifel  darüber  zu  beseitigen,  welche
Uhr  im  gesetzlichen  Sinne  das  Zeitmaß  abgeben  soll,  wenn  zwischen  dem
Steuerbeamten  und  dem  betheiligten  Brau-Deklaranten  in  der  Zeitangabe  cine
Verschiedenheit  statt  findet  und  eine  Rorm  zu  gewinnen,  welche  für  die  Zukunft
  in  Fallen  der  vorbezeichneten  Art  ausschließlich  als  maßgebend  zu  betrachten
  und  resp.  in  Anwendung  zu  bringen  ist,  wird  von  Seiten  des  unterzeichneten
  Großherzoglichen  Landschafts-Kollegiums  auf  dem  Grunde,  namentlich
der  nach  §.  3  des  unter  dem  23.  April  1839  erlassenen  Nachtrags  zu  dem
Biersteuer-Gesetze  vom  16.  Februar  1886  ihm  zustehenden  Befugniß,  im  Einklange
  mit  der  Bestimmung,  welche  die  zur  Erhebung  und  Kontrolirung  der
Biermalzschrot-Steuer  den  damit  beauftragten  Beamten  und  Behörden  ertheilte
dienstliche  Instruktion  vom  3.  Juni  1886  hierüber  bereits  enthält,  als
Verwaltungsvorschrift  hiermit  festgesetzt:

„daß  bei  eintretender  Meinungsverschiedenheit  zwischen  dem  Brauenden
„und  dem  Steueraufseher  über  den  Ablauf  der  fraglichen,  9.  20  des
„Biersteuer-Gesetzes  erwähnten  Wartestunde,  die  Ortsuhr  und  da,  wo
„eine  solche  nicht  vorhanden  ist,  die  Angabe  der  mit  Uhren  versehenen
„Gemeindebeamten  oder  anderer  zuverlassiger  Ortseinwohner  die  Ent-„scheidung
  zu  geben  hat.“
        <pb n="51" />
        39

Indem  daher  solches  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird,  werden
die  Brauenden  im  Großherzogthume  zugleich  aufgefordert,  diese  Bestimmung
bei  Vollziehung  der  von  ihnen  angemeldeten  Biermalzschrot-Einmaischungen  um
so  gewisser  in'  Auge  zu  fassen  und  genau  zu  berücksichtigen,  als  in  denjenigen
Fallen,  wo  nach  Maßgabe  derselben  zu  frühzeitig  erfolgte  Einmaischungen  sich
ergeben,  gegen  die  Betheiligten  die  Untersuchung  eröffnet  und  auf  Erlegung
der  §.  30  des  mehrangezogenen  Gesetzes  angedroheten  Geldstrafe  erkannt
werden  wird.

Weimar  am  21.  Juli  1845.

Großherzoglich  Sächsisches  Landschafts-Kollegium.
K.  Hufeland.

III.  Zur  Beseitigung  vorgekommener  Zweifel  haben  Se.  Königliche  Hoheit,
der  Großherzog,  nach  angehörtem  Gutachten  Höchstihrer  #andes-Justiz-Kollegien
  nachfolgende  authentische  Interpretationen  zu  ertheilen  geruht:

1)  Die  Vorschrift  im  F.  31  des  Gesetzes  zu  Sicherstellung  des  Eigenthumes
  an  den  auf  den  Inhaber  lautenden  Staatsschuld-Urkunden  des
Großherzogthumes  vom  19.  April  1883,  nach  welcher  der  Inhaber
oder  dessen  zur  Sache  legitimirter  Nachfolger  einer  der  dort  näher
bezeichneten  Staatsschuld-Urkunden  auf  den  Inhaber,  wenn  er  dieselbe,
nachdem  sie  außer  Kurs  gesetzt,  wieder  in  Kurs  setzen  und  ihr  die
Gültigkeit  für  jeden  Inhaber  wieder  verleihen  will,  dieses  gerichtlich
zu  Protokoll  erkldren  muß,  ingleichen  die  Bestimmung  im  §.  116  des
Gesetzes  vom  6.  Mai  1889,  welcher  zu  Folge  Erklärungen  in  Unterpfandsachen,
  durch  welche  eine  Verbindlichkeit  übernommen  oder  ein
Recht  aufgegeben  wird,  entweder  gerichtlich  geschehen  oder  gerichtlich
anerkannt  werden  müssen,  leiden  auf

öffentliche  Behörden
keine  Anwendung,  es  genügt  vielmehr  bei  diesen,  wenn  dieselben  in
den  bezeichneten  Angelegenheiten  ihren  Willen  ohne  gerichtliche  Konkarrenz
  in  formell  richtiger  Weise  amtlich  erklaren;

2)  Inländische  Behörden  sind  in  allen  der  Sportelpflicht  nicht  unterliegenden
  Angelegenheiten,  es  mögen  dieselben  unmittelbar  oder  auf
Requisition  einer  andern  Behörde  des  Großherzogthums  bei  ihnen
        <pb n="52" />
        8)

anhaͤngig  geworden  seyn,  zur  kostenfreien  Expedition  des  betroffenen
Geschäfts  verpflichtet,  indem  hiervon,  auch  hingesehen  auf  Separat-Gebühren,
  durch  die  Bestimmung  im  §.  8  des  Gesetzes  über  die  allgemeine
  Sportel=  und  Gebühren-Taxe  vom  1.  Dezember  1840  eine
Ausnahme  nicht  hat  gemacht  werden  sollen;

Die  nach  §.  122  desselben  Gesetzes  vom  1.  Dezember  1840  von  der
ursprünglichen  Einnahme  und  von  der  wirklichen  Ausgabe  zu
erhebende  Depositen-Gebühr  ist  nur  bei  der  ersten  Einzahlung  und
bei  der  letzten  Ausgabe  zu  liquidiren,  dergestalt,  daß,  so  lange  der
besondere  Depositions-Grund  der  nämliche  bleibt,  auch  wenn  ein
Depositum  von  einer  inlandischen  Behörde  an  eine  andere  inländische
Behörde  oder  von  einem  Kabinet  der  Landesregierungen  an  ein  anderes
Kabinet  übergeht,  keine  doppelte  Depositen-Gebühr,  sondern  vielmehr
die  Einnahmegebühr  nur  von  der  ursprünglichen  Einnahme  und  die
Ausgabegebühr  nur  von  der  letzten  Ausgabe  zu  entrichten  ist.

Höchstem  Befehle  gemaß  wird  dieses  hierdurch  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  24.  Juli  1845.
Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
Chr.  Fr.  C.  von  Mandelsloh.
        <pb n="53" />
        Regierungs-  Blait

fuͤr  das
Großherzogthum
Sachsen-  Weimar=  Eisenach.

is.  August  1845.

 

 

Nummer  7#  v.  Weimar.

Beranutmachung.

Mit  höchster  Genehmigung  treten  vom  1.  September  d.  J.  an  für  die
nachgenannten  Arzeneimittel  die  beigesetzten  Preise  in  Kraft:

 

 

A.  B.  C.  Gewicht.  Ar  I  “—

Acidluum  benzoichh...  ·............  ·.».·.".·..·...«.  -.....l-l)kacllma  8  10
—  Ssuccin.  crul.  U  —  3  1

—  —  epurmrm  .  .  ...  ...  ..  ..  .."-—  1  8
sulphuric.  rect.  venale  slsUnze  2  —
Acruooooo  ...66.  ........  s—s.--  —  2  —
gr.  m.  polm..  ................  -«..........  ..  ..  ...  —  3  —

subt.  pulv.  ...  ....  ...  ..  .  .  ...  ..  .  ...  .  —  3  1

Ambra  grisen  ..  .  ..  .  ....  .....  .  .  ....  1  Scrupel0  1
Aqdua  Cinnamom.  simdbfff.  "«.......  ..«»...«.«.·.".«.».  .IUan-—14
soelitlaanlillysh..«.,...-...«.......  «.«...  ’."...".·.-  —  3  8
Balsamum  Nucista  -  ..  ....  ..  .  .  ...  —  5  —
Benzoẽ  .  .....  ..  .  .  .  .  .  ...  ............  .........  ..  ....  ..  ...  —  5  10
—  Ssubt.  pal.  —-  —  7  8
BRorax  .............  ..........  .  .  .  .  ...  «..............  —  1  8
—  zubt.  lllllrmmmm.  ...  ...  —  2  6
Cadmium  sulphuricum  .  .  ...  .......«.-...  »".'.»».....»leacbma510
camphora»»»»«».  '...·.....«.........  «.....  «..1Unze  4  8
trita  ........  ..  ..  .....  .  .  .  L  Drachma  10
Cassia  cinnamom  ......  ...  ...  .  ..  ...  .  .....  ...  1  Lnze  2  1  –
—  —  cofftttttttt4t4::  o  ’  —  2  4
sz  t——  11.  ½
Castoreum  Canad.  ..  ..  .  ..  .  .  .  .  .  ..  .  ...  1  prachma  6  8
gubt.  P.  *  *  1  Scrupel  2  10
        <pb n="54" />
        42
C.  E.  F.  H.  1.  H.  L.

D.

Gewicht.

 

Cera  alba  rHo—oéJJe
Chiniodbiiynnnaa
Chinium  muriaticum

—  Phosphorinnanaa  .  ..
sulphurillmmm.
Corter  Chinae  fusc.  nt4t4
—  —  —  zubt...

—  —  regius  cnt  ..  .  ...-—
  —  EKr.  W.  P.  oerelhh“3J

8.  EEIIITIIIIIIIE3EIIE
Cuprum  acetic.  crt4t:::.
Eller  an
Elixir.  e  succ.  Glucyhriztztztztt
Extact.  Chinae  fseeeee  .  .  ..
—  ffrigeeeeeeeqC
—  —  regiase  sosooIeise-s---0-io-·i--.-«oss-ssss«
—  —  frig.  P.  nssn2o—2oé-—éaéE-EEk-J=—
  —  Spirt:t:.
—  Rata.a„o
—  —  venal  ###  ...
—  Seneggeeeeeeea  ..
Flores  Casie
—Chamomill.  E—b  .
Ccon66é6.......  ú,
—  Malvae  arbor.  ........#####  9“I9“t
-  —  —  conenn;:;,
—  Hhoeaohss  .  ........  ....  ....  .  .  .
-  conc.....».........».........».».....
—Rosak.kubk.conc...»»«»»............«......
—Vetbasci....»..»»..«...».-...»»......»....
—  —  conc-.».»..«»..»...»...............
Hetbaotiganictetconc....»-...»...»........««.
Hydkakgyrum  munatcokkosvenale»»»......
oystlattabksenalc........».«.»»
lnfusumsemsaccomp.«»....».«»».»

Jodum  ——————————————————————————1

 

TV

1  Unze
1  Drachma
1  Scrupel

1  Scrupel

Kali  hydriodicum  2  —  Ê  ,  —  —  2  Ê  —  Ê  Ê  —ÊÊ  Ê  —  —2  Ê2ÊÊ  1  Drachma

—  sulphuric.  acid.  eb4se  2  Ê  Ê  Ê  Ê  2  Êâ  Ê  Ê,  Ê3Ê,
Lactucarium  Anglic.  ——————————-Lichen
  Carragheen  Ccoeeeee...  .

Linimentum  ammoniato  -  camphorrtt  ....  ..

1  Unze
1  Scrupel
1  Unze

 

—  —

%zA  SS

—
SS—0

r  —  r  e  J  Se  s  ]  N

i

 

 

 

—
—  ————□

—

er  r  omim  e

m—

—
&amp;amp;#eSe80880s-.

!  SS##  mo!
        <pb n="55" />
        L.  M.  O.  HR.  S.

Gewicht.

*

 

Liquor  Ammonii  anis.  H“—————————————e
Lycopodium  .......
Manna  Calabrina
Mel  album
Moschus  “osns
Oleum  HinsnsssIa
CLcamphoraar  ...  .....
—-  cassiaecis-nam.»««...«».».-.»»·»»»»««
Cinnam.  acut.

—————  —————————□—————□—————.——

Croonnszszszs44:
—  dile  Cedro

—  jecor.  Aselli
—  Maacillis  ........“...
—  Menth.  p.  gg
—  Neroli

Nuciseeeeooooa  ..
—Origan.  Cret.
—  Papaveris  4C  „„„  „  se  ss--
  Rosen-ai.

Oxalium..«»........«»»...................«.»..·.
KadixGalangao..»»..........».».»...·...».»««..
—  —  Con..  οû  Êûô
—  —  ½  m.  Ppulv.  .  .......  .  .  .  .
—  —  s.  Pllllrrrrrr—9
—  RBatanh.  ceeZeZZZZmmmmmmm  .  .  ..
—  —  B.  10...  .......##########
—  Senegeeeeeeeeeee  .  ...
—  —  coerr
—  —  8.  P.  ...—“————————
—  Zedobarieeeeeeeee

—  —  Conc.  ILEIEEIIELLBEIILIIIIIITIIIIIIII

Resina  Guajaci  nat.

—  —  #S.  4P..—nun—
Lal  thermar.  Carol.  EEEEIIIEILEIEEINIIIIEIIIIIIIEBIIIIIII—
sicc.  ———————m-Scammonium

  Halepense  ..

—  s#—#-##
Semen  Anisi  steltltttttttt.
—  —  —  s.e.######a

—  Cinze  ...TTTTTTTTTTTTTöüÜ““

 

1  Unze
1  Gran
1  Drachma
1  Unze
1  Drachma
1  Scrupel

1  Drachma
1  Unze
1  Drachma

1  Unze
1  Drachma
1  Unze
1  Scrupel
1  Unze

11111111111111

1  Drachma

1  Unze

 

—

—
—  N  D  —  TG  S  c  CS  FSSSS-  SSCNF

—
SS#  me  Se  ——  Soom  Sosok  ——  i  —.—  6

—
Oe
        <pb n="56" />
        44

S.  L.  V.  V.

Gewicht.

2
6

 

Semen  Cinase  s.  p
Oydoniorum
—  Sabadillac

EEEIEIIEIIIIIIEIIIIIIIIII

—  8.

"5RHlbrvotbeoeess

Soluüo  succ.  Liqur.  conc.  Ph.  milt4t4  .  ...
Species  ad  inf.  pctt...
sulliendadaddmmmnmnmnm  ..
Spiritus  Ccamphorato  -  crocalus
—  Camphoratus
—  JNitri  fumans.
Rosaryn  ...
Succus  Gbey#hise  *  —

222b2

v"eolbboelerbbbbhtpbrnbbsn
ELLLIIEIBIIIIIIIIIIIIIII
s

ssddissssdssscssssss  ethis-«4-·-·tsoosoos-«ssss



—- 



1  Unze

tliillilillIII

—  Liquir.  erud.  ...  ..  .  .  .  ..
Syrupus  Cinnamom  .  .  ..  .  -.-..-..i»....-.-..«.-..«
—  Senegae  #⅝#⅜⅜⅜⅜#9
Tinctura  Ambra  1  Drachma
—  aromalicg  AAA1  Unze
—  arom.  acida  ...  ..  .  .  ..  .  —
Benzoëẽs  ........  ....  ..  .  —.
—  —  comrrrr.  —
-  cakmmatna  .-.-....-.».-..-»--··-.-«.....-..-»-.-  —
—  Castorei  Canad.  -  AIII  pachma
—  Cinnamommmmm  1  Unze
Jod  Prachma
—  Moschi  ....  .  ..  ..  ...  .  .  ..  .  ....  ..........  ..  ..  ...  —
-  Rosakumacidik......»»..«»...-«-»«...·..-.·.-.·-IUnze
—  Vanillae  AA  #####1’Drachma
Tragacamha  v.111  Unze
subt.  barllr.  ...  —
Unguentum  ceen:  —
—  Elemi  .  .  ....  .  .  ...  ...............  ...  —
Kali  hydriccliii  ..  .  .  ..  —
simplrrr  .  .  ..  —

Zinci  EEILEEIILEIIEIIII

Vanilla  IEEIIIIEIIIEEEIIIEIEIIEIIEIIIIIIIIII

Weimar  den  7.  August  1845.

EELIIEIIIIIEEIIIIEII

1  Scrupel

 

—
dECSZSBN-BB  GN  SE  TTN

 

l#ose

—

—
Screscdesen

—

—  —**.  X  —————

Großherzoglich  Süchpsche  Landes-Oirektion.

K.  Wirth.
        <pb n="57" />
        Regierungs-GBGlatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar  -Eisenach.

 

 

Nummer  10.  Weimar.  10.  September  1845.

 

Bekanutmachungen.

I.  Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
die  nachstehende  Verordnung  über  den  Ertrapost-Dienst  in  dem  Großherzogthume
  hierdurch  zur  offentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  den  4.  September  1845.
Großherzoglich  Sächssche  Landesregierung.
von  Mandelsloh.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

Um  die  Benutzung  der  Ertrapost-Anstalt  für  das  Publikum  zu  erleichtern,
haben  Wir  nach  dem  Vorgange  benachbarter  Staaten  für  nothwendig  erachtet,
12
        <pb n="58" />
        46

sowohl  die  Taren,  als  die  Normen  über  die  Bespannung  und  über  die  Beförderungszeiten
  der  Extra-Posten,  Kouriere  und  Staffetten,  wie  solche  in  den
g.  S.  86,  92,  113,  126,  127,  133  —  135  der  Postordnung  vom  26.  November
  1819  und  in  den  F§.#.  14,  15  des  Nachtrages  vom  12.  Dezember
1840  bisher  bestimmt  waren,  mit  den  in  dem  angrenzenden  Königlich  Preußischen
  Staatsgebiere  geltenden  Vorschriften  in  Einklang  setzen,  zugleich  aber
auch  die  im  F.  131  der  Postordnung  angenommenen  Entfernungen  zwischen  den
Post-Stationen  im  Großherzogthume  und  nach  den  benachbarten  ausländischen
Stationen,  auf  dem  Grunde  Statt  gefundener  Messung  und  hinsichtlich  der
Grenz-Stationen  in  Uebereinstimmung  mit  den  in  den  angrenzenden  Staaten
angenommenen  Entfernungen,  berichtigen  lassen.

Wir  verordnen  daher,  nach  vernommenem  Gutachten  Unseres  Herrn
Erb-Landpostmeisters,  Durchlaucht,  einstweilen  und  mit  Vorbehalt  einer
  umfassenden  Umarbeitung  der  gedachten  Postordnung,  wie
folgt:

 

A.  Jahlungssätze

zu  §.  .  86,  107,  126  —  128  der  Postordnung  und  zu  K.  S.  14,
15  des  Nachtrages.

d.  1.
Pferde-Taxe.
Für  ein  Ertrapost-Pferd  werden  10  Sgr.,  für  ein  Kourier=  oder  Staffetten-Pferd
  15  Sgr.  auf  die  Meile  bis  auf  weitere  Anordnung,  welche  eintretenden

  Falles  durch  die  Ober-Postinspektion  bekannt  gemacht  werden  wird,
bezahlt.

g.  2.
Wagen-Taxe.

Das  Wagengeld  betraͤgt  fuͤr  einen  offenen  Postwagen,  ohne  Unterschied,  ob
derselbe  in  Federn  haͤngt  oder  auf  der  Axe  ruhet,  4  Sgr.
und  für  einen  ganz  oder  halb  verdeckten  hinten  und  vorn  in  Federn  höngenden
  oder  auf  Druckfedern  ruhenden  Postwagen  71  Sgr.  auf  die  Meile.
Für  diese  Zahlung  muß  der  Posthalter  für  seine  Station  zugleich  die
zur  Befestigung  des  Reisegepäckes  etwa  erforderlichen  Stricke  herleihen.
        <pb n="59" />
        47

g.  3.
Wagenmeister-Gebühr.

Das  Bestellgeld  beträgt  für  jeden  Kourier=  oder  Extrapost-Wagen  4  Sar.
auf  jeder  Station.

§..
Schmiergeld.
An  Schmiergeld  ist  zu  zahlen,  wenn  mit  Fett  geschmiert  wird,  8  Sgr.,
und  wenn  mit  Theer  geschmiert  wird,  2  Sgr.  für  jeden  Wagen.  Diese  2
Sgr.  sind  auch  zu  entrichten,  wenn  der  Reisende  das  Material  selbst  hergiebt.

Das  Schmiergeld  wird  übrigens  nur  gezahlt,  wenn  wirklich
geschmiert  und  der  Wagen  nicht  von  der  Post  gestellt  wird.

g.  5.
Postillons-Trinkgeld.
Das  Trinkgeld  fuͤr  den  Postillon  betraͤgt  bei  einer  Bespannung
mit  zwei  Pferden  auf  die  Meile  5  Sgr.
mit  drei  oder  vier  Pferden  auf  die  Meile  74  Sgr.
mit  mehr  Pferden,  für  jeden  Postillon,  auf  die  Meile  74  Sgr.

6.
Berechnung  der  Bruchtheile  von  Meilen  und  Ausgleichung  der  Pfennigbeträge.
Nach  Verhältniß  der,  für  eine  Meile  bestimmten  Sätze  ist  für  die  überschießenden
  viertel  und  halben  Meilen  die  Zahlung  zu  leisten.

Die  überschießenden  Bruchpfennige  werden  bei  den  einzelnen  Beträgen  für
volle  Pfennige  gerechnet.  Bei  Berechnung  des  ganzen  Betrages  des  Postgeldes
  und  der  Nebenausgaben  werden

für  1  oder  2  überschießende  Pfennie
-m  4  "-n  5  -  -

aus
UnI

8
1

**i
r“  ½  *#l

7
10  1

angesetzt.
        <pb n="60" />
        18

S  7.
Extrapost-Tarif.

Auf  jeder  Cxtrapost-Expedition  befindet  sich  ein  Taris,  aus  welchem  der
Reisende  den  für  jede  Station  zu  zahlenden  Betrag  des  Postgeldes  und  aller
Nebenkosten  genau  ersehen  kann.

Dieser  Tarif  enthält  zugleich  die  Bestimmungen  im  Betreff  der  zu  zahlen.
den  Wartegelder  rc.  (F.S.  112,  117,  118  der  Postordnung).

g.  8.
Quittung.

Ueber  das  bezahlte  Postgeld  sowohl  als  auch  über  die  Nebenkosten,  welche
auf  der  Station  gleich  mit  bezahlt  werden,  bestehend  in  Bestell-,  Schmier-,
Wagen-,  Chaussee-,  Damm-,  Brücken=  2c.  Gelde,  muß  ungefordert  eine  Quittung
  ertheilt  werden.

Das  Postillons-Trinkgeld  wird  erst  nach  zurückgelegter  Fahrt  an  den
Postillon  unmittelbar  gezahlt.

g.  9.
Verbot  der  Mehrforderung.

Außer  dem  in  der  Quittung  spezificirten  Betrage,  dem  Postillons-Trinkgelde
  und  den  etwaigen  an  der  Hebestelle  selbst  zu  entrichtenden  Kommunikations-Abgaben,
  worüber  das  Nöthige  in  der  Quittung  bemerkt  werden  muß,
haben  die  Reisenden  an  Niemand  irgend  Etwas  zu  zahlen  und  weder  der
Wagenmeister,  noch  dessen  Gehülfe  oder  sonstige  Personen  dürfen  ein  Trinkbes
  von  dem  Reisenden  für  Leistungen  fordern,  welche  zum  Dienste  geren.



B.  Beförderungszeit
zu  K.  .  92,  113  der  Postordnung.

g.  10.
Normen  für  die  Beförderungszeit.

Die  Befoͤrderung  muß  in  der,  in  nachstehender  Tabelle  angegebenen  Frist
bewirkt  werden.
        <pb n="61" />
        Tabelle
uͤber  die  Befoͤrderungözeit  fuͤr  Kouriere  und  Extra-Posten.
Kouriere  und  Staffetten.  Extra-Posten.
chaussirt.  unchaussirt.  chaussirt.  unchaussirt.
Meilen.  Bei  —:m  Bei  gheep  Bei  —“  -—  Bei  )  gebr  Virsiurrba,
  gem  ege  Fai-  gem  MWese  **  gem  Wege  gemebrii.  gem  ese
Wege.  haten  wWiese.  latn  Wege.getren,  Wege.  lstren
——————  St.  [min.St.  —  St.  Min.  St.  Min.
4%%5  IINS
415-–  —  20  —  240  5
2  2—2  2  SsOS  ö
11  2035%%%%  FSL
11  –  44  —  s0  —  s-  —  s50  —  s52115  128s
11  4  53414-1  1—  1830  115
112—  535  1  2  110  118  110  119145  2  3
2  1  —  110  1  %%  1  1120  130  2  —  2  20
24  1%  1z  153  12½  40
214  18  1  655  131552  35  3
:21131½4043  „  1  5282  20
3  135  1  0%  2  20  252  20  10  40
33  1121  S„  N8  ä5
311  8  2|18  2  35%  2  55  235  2550  45
3329  2  2  250  3  13  2z  50  3  183  410  4655
4  220  2  444  30  35  3  30|  380  5  20o0
Jede  weitere

1  Mi—  1  —  1  18  —  i15  —  i18  20  —  25
        <pb n="62" />
        50

Diejenigen  Post-Stationen,  welche  sich  befugt  glauben,  die  für  sehr  bergige
  Wege  festgesetzte  Beförderungszeit  für  eine  oder  die  andere  Tour  in  Anspruch
  nehmen  zu  können,  haben  ihre  diesfallsigen  Reklamationen  bei  dem  Lehns-Post-Kommissariate
  in  Eisenach  vorzubringen  und  werden,  im  Falle  sich  ihre
Ansprüche  als  begründet  erweisen,  mit  einer  Autorisation  der  Ober-Postinspektion
  versehen,  mit  der  sie  sich  gegen  die  Reisenden  auszuweisen  haben.  Wir
behalten  uns  vor,  die  Beförderungszeiten,  welche  der  an  die  Fürstlich  Thurn
und  Taxrische  Lehns-Postverwaltung  nicht  mit  übergebene,  sondern  unmittelbar
unter  Unserem  Hof-Stallamte  stehende  Poststall  der  Residenz-Stadt  Weimar  bei
Kourieren,  Erxtraposten  und  Staffetten  einzuhalten  hat,  Selbst  zu  bestimmen
und  werden  denselben  mit  einer  diesfallsigen  Legitimation  versehen  lassen.

g.  11.

We  ge.
Den  Chausseen  werden  gleich  geachtet:

n)  ganz  feste,  ebene,  in  polizeimaßigem  Stande  befindliche,  ganz  trockene
Wege  in  schwerem  Boden  und

b)  ganz  eben  gefahrene,  völlig  feste  Schnee=  und  Frost-Bahnen.

Den  nichtchaussirten  Wegen  sind  gleich  zu  achten:

a)  Lehm-Chausseen  bei  nasser  Witterung,  Kies=  und  ähnliche  Chausseen,
wenn  solche  durch  anhaltendes  Regenwetter  und  schweres  Fuhrwerk  aufgelöst
  und  durchgefahren  sind  und  überhaupt  keine  feste  Bahn  bilden;

b)  Stein-Chausseen,  wenn  der  größte  Theil  des  Weges  von  einer  Station
zur  andern  mit  zerschlagenen  Steinen  neu  beschüttet  ist  und  wenn  im
tiefen  Schnee  erst  Bahn  gefahren  werden  muß.

.  12.
Fortsetzung
Bei  theilweise  chaussirten  Straßen  wird  die  Teförderungsfeist  für  den  chaussirten
  und  für  den  nichtchaussirten  Theil  nach  den  Bestimmungen  des  §.  10  und
zwar  nach  Maßgabe  des  Satzes  für  die  ganze  Stations-Länge  besonders  berechnet,
  z.  B.  bei  Extra-Posten  für  eine  Station  von  2  Meilen,  wovon  1
Meile  chaussirt  und  1  Meile  unchaussirt  ist:
für  die  chaussirte  Strecke  die  Hälfte  des  Satzes  für  2  chaussirte  Meilen
mit  —  St.  40  Min.  resp.  —  St.  45  Min.
für  die  unchaussirte  Strecke  die
Hälfte  des  Satzes  für  2  unchaussirte
  Meilen  nit  1  —  -  1  10

überhaupt  1  St.  40  Min.  resp.  1  St.  55  Min.
        <pb n="63" />
        51

Wenn  außergewöhnliche  Wegehemmungen  eintreten,  wodurch  die  reglementsmäßige
  Beförderung  erschwert  wird,  so  ist  hierauf  bei  Berechnung  der  Beförderungszeit

  billige  Rücksicht  zu  nehmen.

C.  Bespannung.
Zu  F.  S.  133—  136  der  Postordnung.

g.  13.
Pferd

stimmungen  zur  Richtschnur  dienen:

e  zahl.
Für  die  Bespannung  der  verschiedenen  Gattungen  von  Wagen  sollen  nach
Beschaffenheit  der  Wege  (F.  11)  und  der  Schwere  der  Ladung  folgende  Be- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Chaussée.  Unchaussirter  Weg.
Ohne  Unterschied  Bei  Spurbaltenden  Bei  nicht  Spurhal-Wagen
  der  Wagenspur.  agen.  tenden  Wagen.
4  ..————  —  vW
Gewicht  ZadsGewicht  ZatGewicht  Zadi
d  U  der  der  der  der  der
er  Pfer-  Pser-  Pfer-Ladung.
  'dess  Sadung.  de.  Zadung.  der.
7.4  K.  7.
I.  Gattung.  %
beichte,  offene  oder  mit  einem  Lein-  bis  wo  2  bis  500  2  bis  400  2
wandverdecke  versehene,  auf  der  Are  rus  .  .  ·
hende  Kaleschen;  Kaleschen  mit  bedeckten  uͤber  8o0  1200  346er  500  2005  über  400  700
Einschnall  Stühlen;  auch  binten  in  Fe  1200,  1600  4  :  900  1300  :  700  10004
dern  hängende  Chaisen,  bei  welchen  es
keinen  Unterschied  machr,  ob  der  Vorder-  4  *1t300  17008  *  1000  =  1005
und  Rücksitz  mit  einem  leichten  deweg-  1300„  17006
lichen  Verdecke  versehen  ist  oder  nicht.
II.  Gattung.  bis  6002  bis  30  bis  Can
Chaisen,  die  hinten  und  vorn  in  Feüter  600„  200  or  330  =  é60oo0  33h450,  750  4
dern  hängen,  oder  auf  Druckfedern  ruhen;  90o.  12004  „  600  900  750,  200.  9
.  .  I  -  -  -
auch  leichte  zweisigige  Batards.  1200,  1c000  vsoo-  1200  5  %%%  1
1200  16ß00  6  150„  1600  8
|
III.  Gattung.  bis  600  3  bis  450  bie  30  "
Autschen  mit  ganzem  festen  Verdeckeziöber  S00  1000  4%ber  450  =  600  über  300.  70  5
auch  bandauer.  *  1000  1400  5  600=  9005  J700  1000  6
:  1400  =  1800  6  900  =  1200  *  1000  1400  8
*.  1800  =  2200714  1500%
:  2200  =  26008  1:  1500  „  2100|8
        <pb n="64" />
        52

Die  Ladung  eines  Wagens  darf  den  in  vorstehender  Tabelle  als  Maximum
  angegebenen  Gewichtssatz  nicht  uͤberschreiten.

Bei  Kourieren  werden  die  Ladungssätze  um  ein  Dritttheil  geringer  angenommen.


Ein  Mehrgewicht  bis  50  Pfund  über  die  für  jede  Pferdezahl  festgesetzte
badung  bleibt  unberücksichtigt.

S.  1.
Ermittelung  des  Gewichtes  der  Ladung.

Bei  Ermittelung  des  Gewichtes  der  Ladung  wird,  soviel  die  Personen
betrifft,  eine  Person,  welche  das  sechszehente  Jahr  zurückgelegt  hat,  zu  150
Pfund,  eine  Person  von  dreizehen  bis  incl.  sechszehen  Jahren  zu  100  Pfund,
eine  Person  von  fünf  bis  zwölf  Jahren  zu  50  Pfund  angenommen.  Ein  oder
zwei  Kinder  unter  fünf  Jahren  werden  nicht  gerechnet,  drei  oder  vier  Kinder
unter  fünf  Jahren  werden  zu  100  Pfund  veranschlagt.  Die  Angaben  des
Reisenden  über  das  Alter  sind  ohne  weitern  Beweiß  genügend.  Jeder  Domestik
  wird  für  Eine  Person  gerechnet,  ohne  Unterschied,  wo  er  seinen  Mlatz
auf  dem  Wagen  hat.

Die  Schwere  des  Reisegepäckes  ist  in  der  Regel  nach  folgenden  Normen

abzuschätzen:
ein  Koffer  wird  dd  ..  .  .  .  380  Pfund,
eine  Vache  z.  .  ..  .  80  —

ein  beweglicher  Sitkasten  zu  .  ..  50  -

ein  Mantelsack  zu  ..  50  =  gerechnet.

Sind  diese  Behältnisse  leer,  so  kommen  sie  ie  nicht  in  Anschlag.

Hutschachteln,  Reise-  und  Nachtsaͤcke,  sowie  die  kleinen  Reisebeduͤrfnisse,
welche  die  Reisenden  unverpackt  im  Wagen  mit  sich  führen,  werden  bei  Feststellung
  der  Ladung  ebenfalls  nicht  veranschlagt.

Im  Betreff  solcher  Gegenstände,  welche  von  ungewöhnlicher  Schwere  sind,
als  Geld,  Metall  u.  s.  w.,  bestimmt  der  §.  15  das  Nähere.

S.  15.
Verfahren  bei  Irrungen  über  die  erforderliche  Bespannung.

Der  Reisende  kann  nach  vorstehenden  Bestimmungen  selbst  beurtheilen,
wieviel  Pferde  er  bedarf,  und  bestellt  darnach  dieselben.  Findet  der  Wagenmeister
  oder  der  Posthalter  die  bestellte  Anzahl  Pferde  nach  obigen  Bestimmungen
  nicht  ausreichend,  so  ist  dieses  zundchst  dem  Postbeamten  und  von

4  r—  ·  "
        <pb n="65" />
        53
diesem  dem  Reisenden  vorzustellen.  Kommt  keine  Vereinigung  zu  Sctande,  so
steht  dem  Vorsteher  der  Postanstalt  die  Entscheidung  zu,  und  bei  dieser  muß
der  Posthalter  mit  etwaigem  Vorbehalte  seiner  bei  der  General-Post-Direktion
anzubringenden  Beschwerde  sich  beruhigen.  Der  Posthalter  darf  sich  mit  dem
Reisenden  nicht  in  Erörterungen  und  Stritigkeiten  einlassen,  sondern  hat  seine
etwaigen  Bedenken  und  Erinnerungen  bei  dem  Postbeamten  anzubringen.

Der  Reisende  ist  jedoch,  was  die  Gewichtsabschätzung  des  Gepäckes  betrifft,
  an  die  §.  14  hierüber  gegebenen  Normen,  auch  an  die  dießfällige  Entscheidung
  der  Postanstalt  —  selbst  wenn  solche  günstiger  für  ihn  ausfällt,
als  nach  jenen  Festsetzungen  —  nicht  gebunden.  Er  kann  verlangen,  daß  das
gesammte  Reisegepäck  oder  derjenige  Theil  desselben,  dessen  Schwere  streitig
ist,  in  seinem  Beiseyn  gewogen  werde,  was  unweigerlich  und  unentgeldlich  geschehen
  muß.  Nach  dem  hierdurch  ermittelten  Gewichte  wird  alsdann  die
Schwere  der  Ladung  festgesetzt  und  dieses  Gewicht  mittelst  spezieller  Angabe
  des  gewogenen  Gepäckes  im  Begleitzettel  angemerkt.  Auf  Begehren  des
Reisenden  muß  die  Postanstalt  demselben  auch  eine  Bescheinigung  über  die  solchergestalt
  ermittelte  Schwere  seiner  Bagage  ertheilen.

Dagegen  hat  der  Posthalter  oder  die  Postanstalt  nicht  die  Befugniß,  von
dem  Reisenden  zu  verlangen,  daß  derselbe  sein  Gepäck  wiegen  lasse,  mit  alleiniger
  Ausnahme  solcher  Falle,  wo  gegründete  Vermuthung  vorhanden
ist,  daß  ein  Theil  des  Reisegepäckes  Gegenstände  von  ungewöhnlicher  Schwere,
als  Geld,  Metalle  oder  solche  Waaren  enthalte,  die  nach  Verhältniß  ihres
Umfanges  sehr  stark  in  das  Gewicht  fallen.  Wenn  der  Reisende  bei  dergleichen
Gegenständen  unter  seinem  Gepäcke  sich  mit  einer  billigen,  ohngefähren  Abschätzung
  des  Gewichtes  derselben  nicht  zufrieden  stellen  läßt,  so  muß  er  sich
gefallen  lassen,  daß  sie  gewogen  werden.  Die  Postbeamten  werden  aber  dafür
  verantwortlich  gemacht,  daß  eine  solche  Maßregel  gegen  den  Willen  des
Reisenden  nicht  angewendet  werde,  ohne  daß  die  Vermuthung  der  unverhültnißmäßigen
  Schwere  des  Gepäckes  durch  erhebliche  Gründe  unterstützt  wird.

g.  1  6.

Ausnahmen  von  der  normalmäßigen  Bespannung.

Von  den  im  8.  183  gegebenen  Bestimmungen  der  Bespannung  darf  nur
zu  Gunsten  des  Reisenden  abgewichen  werden.  In  den  seltenen  Faͤllen,  wo
die  ganz  eigenthuͤmliche  und  wesentliche  Schwierigkeit  des  Postweges  einer
Station  es  erforderlich  macht,  die  im  §.  13  bestimmte  Pferdezahl  um  ein  Pferd
zu  vermehren,  haben  die  betreffenden  Postanstalten  durch  das  Lehns-Postkom-13
        <pb n="66" />
        54

missariat  zu  Eisenach  eine  für  diesen  Stations-Weg  geltende  Autorisation  der
Ober-Postinspektion  nachzusuchen,  womit  sie  sich  wegen  der  ausnahmsweisen
Bestimmung  gegen  die  Reisenden  zu  rechtfertigen  haben.

Wenn  die  Poststraße  durch  ungewöhnliche  Naturereignisse  unfahrbar  geworden,
  z.  B.  ganz  verschneiet  ist,  und  notorisch  feststeht,  daß  auf  derselben
eine  Beförderung  mit  der  reglementmäßigen  Pferdezahl  unmöglich  ist,  so  wird
dem  Reisenden  die  Nothwendigkeit  der  Mehrbespannung  vorgestellt.  Verlangt
er  dennoch  nur  mit  der  reglementmäßigen  Bespannung  fortgeschafft  zu  werden,
so  ist  der  Posthalter  für  die  sichere  und  prompte  Beförderung  nicht  mehr  verantwortlich
  und  der  Reisende  muß,  wenn  sich  unterwegs  die  Unmöglichkeit  bestätigt,
  die  Extrapost  fortzubringen,  sich  gefallen  lassen,  daß  er  auf  dem  Wege
liegen  bleibt  und  der  Postillon  mit  den  Pferden  zurückkehrt,  um  die  erforderliche
  Mehrbespannung,  welche  der  Reisende  dann  vom  Stations-Orte  ab  bezahlen
  muß,  zu  beschaffen.

g.  17.
Fortsetzung.

Ohne  Vereinigung  des  Reisenden  und  des  Posthalters  (durch  Vermittelung
der  Postanstalt)  dürfen  nicht  weniger  Pferde  vorgelegt  werden,  als  gegenwaͤrtige
  Verordnung  besagt.  Diese  Vereinigung  geschieht  entweder  ausdruͤcklich  —
in  Folge  Statt  gehabter  Eroͤrterung  oder  Ruͤcksprache  zwischen  dem  Reisenden
und  dem  betreffenden  Postbeamten  —  oder  sie  versteht  sich  stillschweigend  von
selbst,  wenn  der  Reisende  weniger  Pferde  bestellt,  als  er  grundsätzlich  zu  nehmen
  verpflichtet  ist,  und  wenn  die  Postanstalt  dem  Verlangen  des  Reisenden
dann  ohne  Einwendung  willfährt.  Erfolgt  solche  Vereinigung,  so  ist  die  folgende
  Station  nicht  daran  gebunden.  Keine  Postanstalt  darf  aber,  bei  nachdrücklicher
  Strafe,  höhere  Bezahlung  annehmen,  als  für  die  wirklich  hergegebene
  Bespannung  festgesetzt  ist.  Die  Anzahl  der  bezahlten  Pferde  muß  unter
allen  Umständen  im  Begleitzettel  angegeben  werden.

.  18.
Einfluß  auf  die  Beförderungszeit.

Wird  der  Reisende  auf  sein  Verlangen  durch  eine  geringere  Anzahl  von
Perden,  als  das  Reglement  vorschreibt,  befördert,  so  kann  er  auf  das  Einhalten
  der  normalmäßigen  Beförderungszeit  keinen  Anspruch  machen.

g.  19.
Zahl  der  Postillons.

Bei  sechs  und  mehr  Pferden  muͤssen  zwei  Postillons  gestellt  werden;  bei
fuͤnf  Pferden  haͤngt  es  von  dem  Willen  des  Reisenden  ab,  ob  zwei  Postillons
        <pb n="67" />
        gestellt  werden  sollen.

gefuͤhrt.

D.  Stations-Entfernungen.

Zu  K.  131  der  Postordnung.
g.  20.

55

Vier  und  weniger  Pferde  werden  von  einem  Postillon

Nach  Statt  gefundenen  Messungen  sind  die  Entfernungen  zwischen  den  Stationen
  im  Großherzogthume  und  nach  den  benachbarten  ausländischen  Stationen,
  wie  folgt,  festgesetzt  worden:

Stationen.

Von  Berka  an  der  Werra

nach  Bischhausen
nach  Bera
nach  Eisenach
nach  Hersfeld
nach  Marksuhl
nach  Tiefenort  “
nach  Vacha

Von  Blankenhayn

Von  Buttlar

nach  Berka  an  der  Ilm“
nach  Jena
über  eheron  und  Melingen
nach  Kahla  ..  ...  .
nach  Kranichfeld:
über  Tannroda
nach  Rudolstaat
nach  Stadtilm  ..
uͤber  Kranichfeld
nach  Weimer

nach  Geisa  *.  .  ..  ...

nachHUnfeld.......

nachTann........
uͤber  Geisa

nach  Vcchaa

 

Entfernung
in  Meilen.
        <pb n="68" />
        56

 

Von  Eisenach

Von  Ulmenanu

Von  Seua

Stationen.

nach  Berka  an  der  Werra

nach  Creuzburg
nach  Gotha
nach  Langensalza
nach  Liebenstein.
nach  Marksuhl
nach  Möhlhausen
nach  Netnra
nach  Salzungen
nach  Treffurt
nach  Wanfried
nach  Witzelroda

nach  Arnstadt
nach  Eisfeld

nach  Großbreitenbach“

nach  Kahlert.
nach  Königseee
nach  Ohrdruf
nach  Schleusingen

über  Frauenwalde

e  ·  ·

·

über  Stützerbach

nach  Stadtilm

über  Cottendorf
über  Amt  Gehren

nach  Suhrl
nach  Wallendorf

nach  Blankenhayn
über  Mellingen

nach  Bürgel“

nach  CamFburg“.

ruu

r

r*

r—  r—m  4  r—  4  r  ·  4

22  2  20  2

*  -  2  4  ·  r—

4  r□—  r—  *  r  r□  r

 

Entfernung
in  Meilen.

82

3
*

24
        <pb n="69" />
        57

 

 

Stationen.  bentsermng
Ferner  von  Jena
nach  Eckardtsbenrnra  59
nach  Eisenbegggaag  8
nach  Kahla..  .  .  ....  .  2
nach  Naumburg.  ..  .....  .  41
nach  Roo  1#
nach  Weimar  ....  .  .  22

Von  Marksuhl
nach  Berka  an  der  Weraa  .  ..  14
nach  Dermbach  ·  ..  .  ......  44

über  Lengsfeld
nach  Eisenacoh..  2
nach  Kaltennordheim  .......  52
uͤber  Dermbach
nach  Lengsfeldkdkdkdkde  8
uͤber  Tiefenort
nach  Salzungen.  ..  27
über  Tiefenort
nach  Tiefenotttttt  144
nach  Vcchaa  22701
nach  Witzelddaaoaoa  12

Von  WMittelpönnitz

nach  Aiiee  1

 

nach  Greeeee  232
nach  Greitz4z4  4
über  Zeulenroda  I
nachNeustadtanderOrla......i122
nachRoda7..........  21
nach  Schleiz  .....  .  8
nach  Tripissssssss  1
nach  Weiddaseststs  2
nach  Zeulenrodaoaoseee  2
        <pb n="70" />
        58

 

 

Stationen.  kasernun
Von  Neustadt  an  der  Orla
nach  Kahlla  ...  ...  2
nach  Mittelpölliit  1
nach  Pösneck  .  ji
nachRova·«......  ..  12
nach  Schlez  ...  .  .  4
über  Auma
nach  Triptissss  .  1#
Von  Vacha
nach  Berka  an  der  Wereeaa  ..  21
nach  Brrnna  84
nach  Buttlar  .........  14
nach  Hersfeddd  87
nach  Lengsseke  2
nach  Marksuullhl  ...  21
nach  Salzungen  22
nach  Tiefenort
über  Dorndorf  .....  2
uͤber  Kieselbach  .  .  ..  ..  12
Von  Weimar

An  den  mit  *  bezeichneten  Orten  findet

nach  Arnst9tt.
über  Kranichfeld
nach  Berka  an  der  Ilm“
nach  Blankenhan
nach  Buttelstedt  .
nach  Coͤlleda  .  ..
nach  Eckardtöberga  .
nach  Erfurt  222
nach  Jna
nach  Kranichfeld“  .
nach  Sömmerda  .
nach  Stadtilm  .  ..

—  222  2222

zur

v

v

Zeit

r  4  ·  *

0  e  2  —  2  22

 

·
*
d
r*

r
**

—2  2  22222

„  4
kein  Pferdewechsel  Statt.
        <pb n="71" />
        59

Diese  Entfernungen  sind  sowohl  bei  Festsetzung  der  Beförderungszeiten,
als  auch  bei  Berechnung  der  Extrapost-,  Kourier=  und  Staffetten-Tare,  sowie
der  Postillons-Trinkgelder  zum  Grunde  zu  legen.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung,  welche  vom  1.  Oktober  1845
an  in  Kraft  treten  soll,  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem  Großherzoglichen
  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  22.  August  1845.

Im  Namen  und  Auftrage  Unseres  Herrn  Vaters  Königl.  Hoheit  und  Gnaden.

½  Carl  Alexander,  Erbgroßberzog.

Schweitzer.  v.  Watzdorf.  C.  Thon.  v.  Wegner.

7dt.  Ernst  Müller.

Verordnung
über  den  Ertrapost-Dienst  in  dem
Großherzogthume.
        <pb n="72" />
        60

II.  Es  ist  zeither  öfters  der  Fall  vorgekommen,  daß  von  einzelnen
Braueres-Inhabern  und  Brauberechtigten  im  Großherzogthume  die  denselben
vierteljährlich  zur  vorschriftsmaßigen  Anmeldung  der  von  ihnen  beabsichtigten
Biermalzschrot-Einmaischungen  zugestellten  so  genannten  Brauerei-Betriebsbücher
nach  Ablauf  der  betreffenden  Quartale  entweder  gar  nicht,  oder  nur  erst  auf
vorherige  wiederholte  Erinnerung,  an  diejenigen  Steuerstellen,  von  welchen
deren  Abgabe  zu  dem  oben  gedachten  Zwecke  erfolgte,  zurückgesendet  worden  sind.

Da  nun  aber  diese  Bücher  zur  Belegung  der  bei  den  bestehenden  Biersteuer-Rezepturen
  zu  führenden  Anmeldungs=  und  Hebe-Register  über  den  in
ihren  resp.  Bezirken  Start  gefundenen  Brauereibetrieb  und  die  danach  aufgekommenen
  Steuerbeträge  gebraucht  werden  und  zu  solchem  Behufe  nicht  entbehrt
werden  können:  so  findet  das  unterzeichnete  Großherzogl.  Landschafts-Kollegium
sich  veranlaßt,  hiermit  ausdrücklich  festzusetzen  und  dahin  Bestimmung  zu  treffen,
  daß  die  fraglichen  Betriebsbücher  von  Seiten  der  betheiligten  Brauerei-Inhaber
  und  Brauberechtigten  nach  Ablauf  jedes  Quartals  urfehlbar
und  längstens  bis  zum  5.  des  darauf  folgenden  Monats  an  die  Rezeptur,
  an  welche  sie  in  Bezug  auf  die  Biersteuer-Entrichtung  gewiesen  sind,
wieder  einbefördert  werden  müssen.

Etwaige  Uebertretungen  dieser  Verwaltungsvorschrift  werden  zur  Untersuchung
  gezogen  und  auf  dem  Grunde  und  in  Anwendung  der  besondern  Bestimmung
  im  §.  3  des  unter  dem  23.  April  1839  erschienenen  Nachtrages  zu
dem  Biersteuergesebe  vom  16.  Februar  1836  unnachsichtlich  mit  Ordnungsstrafen
  von  Einem  Thaler  bis  Zehen  Thalern  geahndet  werden.

Zur  Nachricht  und  Nachachtung  für  diejenigen,  welche  es  angeht,  wird
solches  daher  zur  öffentlichen  Kunde  gebracht  und  werden  zugleich  die  Verwalter
  der  bezüglichen  Hebestellen  angewiesen,  bei  sich  ergebenden  Zuwiderhandlungsfallen
  der  vorbezeichneten  Art  gegen  die  Schuldigen  ohne  Weiteres  mit
Einleitung  der  Untersuchung  vorzuschreiten  und  nach  Beendigung  der  letztern
die  in  der  Sache  ergangenen  Akten  zur  Entscheidung  berichtlich  anher  vorzulegen.

Weimar  am  25.  Juli  1845.
Großherzoglich  Sächüsches  Landschafts-Kollegium.
K.  Hufeland.
        <pb n="73" />
        Uegierungs-  Glatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

Nummer  11.  Weimar.  27.  September  1845.

 

Bekanutmachung.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
das  nachstehende,  von  Höchstdemselben  gnädigst  genehmigte  und  vollzogene  Statut,
  die  Fortbildungsschule  für  Handwerkerlehrlinge  und  die  Pensions-Anstalt
  für  die  an  der  Fortbildungsschule  hier  arbeitenden  Bürgerschullehrer
  betreffend,  andurch  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  23.  September  1845.

Großbherzoglich  Süächsische  Landesregierung.
von  Müller.

Wir  Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

Die  in  richtiger  Würdigung  der  Zeitbedürfnisse  von  dem  Stadtrathe  zu
Weimar  vor  einer  Reihe  von  Jahren  gegründete  Fortbildungsschule  für  Handwerkslehrlinge
  hat  durch  den  uneigennützigen  Eifer  der  bei  den  Bürgerschulen
der  Stadt  angestellten  Lehrer  bisher  gedeihlich  fortbestanden.  Um  nun  einer

11
        <pb n="74" />
        62

Seits  dieser  nützlichen  Anstalt  ihr  Bestehen  zu  sichern,  andern  Theils  aber
den  Lehrern,  welche  derselben  ohne  Vergütung  einen  Theil  ihrer  Mußestunden
opfern,  wenigstens  die  Beruhigung  zu  gewähren,  daß  sie  durch  die  übernommene
  außerordentliche  Arbeit  ihren  etwaigen  Witwen  und  unversorgten  Kindern
Ansprüche  auf  eine  wesentliche  Unterstützung  erworben  haben,  ist  auf  dem
Grunde  einer  zwischen  dem  Stadtrathe  und  den  dermalen  an  der  Fortbildungsschule
  arbeitenden  Bürgerschullehrern  unter  Genehmigung  der  Großherzoglichen
Landes-Direktion  abgeschlossenen  Uebereinkunft,  auch  mit  Rücksicht  auf  die  von
beiden  Theilen  ausgesprochenen  Wünsche,  von  dem  Großherzoglichen  Ober-Konsistorium
  das  nachstehende

Statut

über  die  feste  Begründung  einer  Fortbildungsschule  für  Handwerkslehrlinge
  und  einer  Pensions-Anstalt  für  die  Bürgerschullehrer
in  der  Haupt=  und  Residenz-Stadt  Weimar.

Erster  bschnitt.
Von  der  Begründung  der  Fortbildungsschule.

8.  1.

In  der  Haupt=  und  Residenz-Stadt  Weimar  besteht  für  die  daselbst  befindlichen
Handwerkslehrlinge  eine  in  zwei  Klassen  getheilte  Fortbildungsschule.  Beide  Klassen
  zusammen  erhalten  wöchentlich  sieben  Unterrichtsstunden  dergestalt,  daß  jede
derselben  Sonntags  von  2  bis  4  Uhr  Nachmittags  und  an  einem  Wochentage
  von  7  bis  84  Uhr  Abends  Unterricht  empfängt.

g.  2.
Die  Wahl  der  Unterrichtögegenstände  wird  nach  den  Anträgen  des  Stadtraths
  von  dem  Bürgerschul-Direktorium,  oder  weiter,  in  Uebereinstimmung
mit  der  Landes-Direktion,  von  dem  Ober-Konsistorium  getroffen.

.  ZB.

Bei  dem  Aufdingen  sowohl  als  bei  dem  Lossprechen  der  Handwerkslehrlinge
  sind  diese  einer  Pruͤfung  nach  Instruktion  der  Innungsobrigkeit  durch
einen  Lehrer  der  Anstalt  zu  unterwerfen,  uͤber  deren  Erfolg  Zeugnisse  ausgefertigt
  werden  muͤssen.  Nach  Erfordern  muß  in  Bezug  auf  einzelne  Lehrlinge
dieses  Prüfungsgeschäft  auch  wiederholt  werden,
        <pb n="75" />
        68

g.  4.

Alljaͤhrlich  ist  an  einem  Sonntage  eine  oͤffentliche  Pruͤfung  der  in  der
Fortbildungsschule  unterrichteten  Handwerkslehrlinge  zu  halten.

g.  5.

Vorbehaͤltlich  der  bei  ganz  besonderen  Veranlassungen  eintretenden  Aussetzung
  der  Unterrichtsstunden  finden  bei  der  Fortbildungsschule  folgende  Ferien
  Statt:

1)  an  allen  Sonn-  und  Fest-Tagen,  welche  in  die  nach  Anordnung  des
Ober-Konsistoriums  bestimmte  Ferien-Zeit  der  ersten  Bürgerschule  fallen,

2)  an  den  Sonntagen  und  Montagen  der  drei  Jahrmärkte,

3)  am  Montage  zum  Wollmarkte,

4)  am  18.  Oktober,  wenn  dieser  auf  einen  Unterrichtstag  füllt,

5)  an  den  Sonntagen  und  Montagen  während  des  Vogelschießens,

6)  am  letzten  Sonntage  und  Montage  vor  Weihnachten.

g.  6.

Zur  Ertheilung  des  Unterrichts  an  der  Fortbildungsschule  sind  alle  bei
den  Buͤrgerschulen  der  Stadt  Weimar  gemaͤß  der  Vokation  des  Stadtraths
nach  der  Bekanntmachung  des  gegenwärtigen  Statuts  definitiv  angestellte  ordentliche
  Lehrer,  insoweit  die  von  ihnen  vorgetragenen  Lehrgegenstände  auch  in  der
Fortbildungsschule  zum  Gegenstand  des  Unterrichts  gemacht  werden,  verpflichtet.
Von  den  jetzt  schon  angestellten  Lehrern  unterliegen  jener  Verpflichtung
nur  diejenigen,  welche  dieselbe  durch  Anerkennung  des  gegenwärtigen  Statuts
freiwillig  übernehmen.

g.  7.

Die  nach  F.  6  verpflichteten  Lehrer  haben  die  auf  sie  fallenden  Arbeiten
bei  dem  Unterrichte  und  bei  dem  Prüfungsgeschäfte  der  Lehrlinge  in  einer  von  dem
betheiligten  Lehrer-Kollegium  unter  Zustimmung  des  Schul-Direktoriums  zu
entwersenden  Ordnung  und  Reihenfolge  zu  übernehmen  und  zu  verrichten,  ohne
dafür  eine  Vergütung  für  ihre  Personen  in  Anspruch  zu  nehmen.

.  8.

Sollte  im  Laufe  der  Zeit  die  Aufhebung  der  Fortbildungsschule  erfolgen,
so  sind  die  zur  Unterrichtsertheilung  an  derselben  nach  §.  6  verpflichteten
14.
        <pb n="76" />
        64

Stadtschullehrer  zu  einer  andern  verhaͤltnißmaͤßigen  und  unentgeldlichen  Leistung
durch  Unterricht  fuͤr  gemeinnuͤtzige  Zwecke  verbunden.

g.  9.

Die  den  Lehrern  bei  der  Fortbildungöschule  und  bei  dem  Pruͤfungsgeschaͤfte
  zufallenden  Arbeiten  sollen  über  die  durch  die  Bestimmungen  im  8.  1
bis  8  gezogenen  Grenzen  nicht  ausgedehnt  werden.

Zweiter  Wbschnitt.

Von  der  Begründung  einer  Pensions-Kasse  und  eines  Pensions-Vereins
im  Allgemeinen.

g.  10.

Für  die  von  den  Buͤrgerschullehrern  zum  Besten  der  Fortbildungsschule
oder  eines  andern  gemeinnützigen  Zwecks  (§.  8)  zu  leistenden  Arbeiten  gewährt
der  Stadtrath  die  Mittel  zu  einem  Unterstützungs-Fonds  für  die  Witwen  und
Waisen  der  betheiligten  Bürgerschullehrer,  indem  er  für  alle  Zeiten  und  unwiderruflich
  vom  1.  April  1844  an  jährlich  eine  Summe  von  Einhundert  und
Zwanzig  Thalern  in  vierteljihrigen  Beträgen  aus  der  Kämmerei  an  die  zu  errichtende
  Anstalt  auszahlen  läßt.

g.  11.

Aus  den  vom  Stadtrathe  zu  zahlenden  Vergütungssummen  wird  eine  Pensions-Kasse
  gebildet,  deren  Zweck  es  ist,  den  hinterlassenen  Witwen  und  Kindern
  derjenigen  Bürgerschullehrer  der  Stadt  Weimar,  welche  zum  Unterrichte
an  der  Fortbildungsschule  verpflichtet  waren  (F..  6  und  8)  und  bis  zu  ihrem
Tode  die  Ansprüche  an  der  Pensions-Kasse  erhalten  haben,  neben  den  durch
den  bestehenden  allgemeinen  Schullehrer-Witwen-Fiskus  dargebotenen  Vortheilen,
  eine  Unterstützung  zu  gewähren

a)  durch  einen  Beitrag  zu  den  Begrdbnißkosten  (§F.  18),
b)  durch  eine  jährliche  Pension  (F.  19).
Die  zur  Theilnahme  berechtigten  Lehrer  bilden  einen  Pensions-Verein.

g.  12.

Diese  Pensions-Anstalt  als  milde  Stiftung  (pia  causa)  genießt  alle
Rechte  und  Befugnisse,  welche  den  milden  Stiftungen  in  Bezug  auf  Bevorzugung
  im  Konkurse,  Freiheit  von  Gerichtskosten  und  sonst  überhaupt  landes-
        <pb n="77" />
        65

gesetzlich  zustehen.  Dem  gemaͤß  duͤrfen  namentlich  Pensionen  weiter  und  anders
nicht,  als  das  Gesetz  vom  22.  Maͤrz  1836  uͤber  die  Veraͤußerung  und  Verkuͤmmerung
  der  Besoldungen  und  Pensionen  es  gestattet,  mit  Arrest  belegt  oder
als  Exekutions-Objekt  bezeichnet,  auch  dürfen  dieselben  vor  der  Erhebung  von
einem  Mitgliede  des  Vereins,  oder  von  einer  Ehefrau  bei  Lebzeiten  ihres  Ehemannes,
  oder  von  der  Witwe,  oder  von  den  Kindern,  durch  Anweisung  an
Gldubiger,  durch  Verpfändung  u.  s.  w.  nicht  veraußert  oder  verkümmert  werden.

g.  18.

Das  erworbene  Vermögen  der  Anstalt  ist  nur  zu  dem  im  F.  11  angegebenen
  besondern  und  örtlichen  Zwecke  zu  verwenden  und  darf  unter  keinem
Vorwande  ohne  ausdrückliche  Zustimmung  aller  Vereinsmitglieder  zu  irgend  einer
andern  Bestimmung  benutzt  oder  mit  irgend  einer  andern  derartigen  Anstalt
vereinigt  werden.

g.  14.

Soweit  die  Einnahmen  der  Anstalt  zur  Bestreitung  von  Begraͤbnißgeldern
und  Pensionen  nicht  bedurft  werden,  sind  dieselben  als  zinsbringendes  Kapital
zu  sammeln  und  nach  den  fuͤr  Stiftungen  uͤberhaupt  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen
  zu  verwalten.

Schenkungen  oder  Vermaͤchtnisse,  welche  mit  Genehmigung  der  oberauf—
sehenden  Behoͤrden  der  Stiftung  zufallen,  werden  nach  den  Vorschriften  der
Schenkungsurkunden  oder  der  Vermaͤchtnisse,  sofern  es  aber  an  dergleichen  Bestimmungen
  fehlt,  gleich  dem  uͤbrigen  Stiftungsvermoͤgen  verwaltet  und  verwendet.

g.  15.

Die  Anstalt  steht  zunaͤchst  unter  der  Leitung  eines  Direktors,  welchem
ein  Kassirer  beigegeben  ist.  Die  Oberaufsicht  und  die  obere  Leitung  der  Anstalt
  führt  das  Ober-Konsistorium,  welchem  insbesondere  die  Aufrechthaltung
des  gegenwärtigen  Statuts  obliegt.

Oritter  #Wbschnitt.
Von  der  Erwerbung  und  dem  Verluste  der  Mitgliedschaft  bei  dem  Pensions-Vereine.

g.  16.

Mitglieder  des  Pensions-Vereins  sind  alle  diejenigen  Bürgerschullehrer,
welchen  nach  F.  6  die  Verpflichtung  zur  Unterrichtsertheilung  an  der  Fortbil-
        <pb n="78" />
        66

dungsschule  obliegt.  Bei  denjenigen  Lehrern,  welche  nach  dem  Erscheinen  des
gegenwärtigen  Statuts  zur  Anstellung  an  den  Bürgerschulen  gelangt  sind,  beginnt
  die  Mitgliedschaft  mit  dem  Tage  ihrer  Einführung  in  das  städtische
Schulamt,  bei  den  dermalen  schon  angestellten  Lehrern  aber,  soweit  dieselben
nicht  bereits  dem  Pensions-Vereine  beigetreten  sind,  mit  dem  Augenblicke,  wo#
sie  dem  gegenwärtigen  Statute  sich  unterwerfen  zu  wollen  erklären.  Erfolgt
diese  Erklärung  jedoch  nicht  innerhalb  längstens  vier  Wochen  vom  Tage
der  Publikation  des  Statuts  gerechnet,  so  hat  der  zutretende  Lehrer  zu  der
Pensions-Kasse  vom  1.  April  1844  ab  bis  zu  seinem  Beitritte  ein  auf
zehen  Thaler  jährlich  bestimmtes  Eintrittsgeld  zu  entrichten,  bevor  er  als
Mitglied  des  Pensions-Vereins  anerkannt  werden  kann.

g.  17.

Die  Mitgliedschaft  bei  dem  Pensions-Vereine  geht  verloren:

1)  durch  Dienstentsetzung  ohne  Pension,  mag  dieselbe  im  Rechtswege  oder
im  Disciplinar-Wege  erfolgt  seyn,

2)  durch  Niederlegung  des  Lehramtes,  mit  welchem  die  Verpflichtung  zur
Unterrichtsertheilung  bei  der  Fortbildungöschule  (C.§.  6  und  8)  verbunden
ist,  mag  jene  Niederlegung  in  Folge  der  Versetzung  oder  auch  der  freiwilligen
  Aufgebung  erfolgen.  Wird  jedoch  ein  Mitglied  des  Vereins  wegen
  Altersschwäche  oder  Krankheit  seiner  Stelle  als  stadtischer  Lehrer  enthoben,
  ohne  zu  einem  andern  Berufe  überzugehen,  so  bleiben  ihm  seine
Rechte  als  Mitglied  des  Vereins  ausdrücklich  vorbehalten.

Vierter  A#bschnitt.

Von  dem  Umfange,  der  Vertheilung  und  den  Bedingungen  der  Unterstützungsbezüge.


g.  18.

Die  Hinterlassenen  eines  verstorbenen  Vereinsmitgliedes  haben  an  Unterstützung
  aus  der  Pensions-Kasse  (§.  11),  sofort  nach  Bescheinigung  des  Todesfalles
  bei  dem  Direktor  der  Anstalt,  zu  den  Begräbnißkosten  einen  Beitrag
von  zehen  Thalern  zu  empfangen.  Diese  Unterstützung  wird  an  die  hinterlassene
  Witwe,  in  deren  Ermangelung  an  die  hinterlassenen  ehelichen  Kinder
und  Enkel  und,  wenn  auch  solche  nicht  vorhanden  seyn  sollten,  an  die  etwa
hinterbliebenen  Aeltern  oder  Großältern,  zuletzt  aber  an  die  Seitenverwandten
        <pb n="79" />
        67

des  verstorbenen  Vereinsmitgliedes  bis  zu  Bruder=  oder  Schwester-Kindern  einschlüssig,
  bezahlt.

Hat  der  Verstorbene  Verwandte  der  angegebenen  Grade  nicht  hinterlassen,
  so  gehen  die  Begräbnißgelder  der  Pensions-Kasse  zu  Gute,  es  wäre  denn,
daß  der  Nachlaß  des  Verstorbenen  die  Beerdigungskosten  nicht  deckte,  in  welchem
  Falle  die  Pensions-Kasse  zwar  vorschußweise  die  bestimmten  zehen  Thaler
zu  zahlen  hat,  jedoch  sich  wegen  der  ganzen  oder  theilweisen  Wiedererstattung
dieses  Vorschusses  an  den  Nachlaß  zu  halten  berechtigt  ist.

g.  19.

Die  Hoͤhe  der  an  die  Hinterlassenen  eines  verstorbenen  Vereinsmitgliedes
zu  zahlenden  jaͤhrlichen  Pension  richtet  sich  nach  den  Kraͤften  der  Anstalt  und
nach  der  Zahl  der  zu  gewaͤhrenden  Pensionen,  wird  aber  fuͤr  die  ersten  zehen
Jahre,  also  bis  zum  Jahre  1855  einschluͤssig,  auf  vierzig  Thaler  bestimmt.
Nach  Ablauf  dieser  Zeit  soll  auf  dem  Grunde  der  von  dem  Vereine  durch  den
Direktor  an  das  Ober-Konsistorium  zu  bringenden  Vorschläge,  mit  Ruͤcksicht
auf  den  Vermögenszustand  der  Anstalt,  auf  die  Zahl  der  schon  vorhandenen
Witwen  2c.  und  auf  einen  namentlich  für  Begräbnißgelder  zu  haltenden  angemessenen
  Reserve-Fonds,  jedesmal  auf  fünf  Jahre  durch  das  Ober-Konsistorium
die  Höhe  der  Pensions-Summe  festgesetzt  werden.  Als  Regel  gilt  hierbei  der
Grundsatz,  daß  das  Kapital-Vermögen  der  Anstalt  zur  Bestreitung  der  Jahres-Pensionen
  nur  in  dußersten  Nothfällen,  d.  h.  wenn  die  Pensionen  durch
vorübergehende  große  Anhaufung  von  Pensions-Berechtigten  allzu  gering  werden
sollten,  angegriffen,  nie  aber  unter  den  Betrag  von  1000  Thalern  vermindert
werden  darf.  Bei  eintretenden  günstigeren  Umständen  muß  in  solchen  Füällen
auf  Wiedererganzung  des  Kapital-Vermögens  Bedacht  genommen  werden.

g.  20.

Ansprüche  auf  Pensions-Bezüge  aus  der  Anstalt  stehen  nur  zu:
I.  der  Witwe,
II.  den  ehelichen  Kindern  eines  verstorbenen  Vereinsmitgliedes,  so  kange  sie

das  zwanzigste  Lebensjahr  noch  nicht  zurückgelegt  haben.

Hinsichtlich  des  Bezugsrechtes  dieser  Personen  gelten  folgende  Grundsätze:
1)  die  Pension  gebührt  regelmäßig  zunächst  der  Witwe,
2)  trifft  aber  die  Witwe  mit  pensionsfähigen  Kindern  des  Verstorbenen

aus  früheren  Ehen  zusammen:  so  fllt
        <pb n="80" />
        68

a)  wenn  und  so  lange  auch  die  Witwe  bei  den  Stiefkindern  Mutterstelle
  vertritt,  sie  erzieht  2c.,  ihr  die  Pension  zu;

b)  besorgt  sie  dagegen  die  Erziehung  ihrer  Stiefkinder  nicht,  so  wird
die  Pension  zwischen  der  Witwe  und  den  sämmtlichen  pensionsfähigen
Kindern  des  Verstorbenen  aus  seinen  verschiedenen  Ehen  nach  Köpfen
gleichmaßig  vertheilt.

III.  Ist  eine  Witwe  nicht  vorhanden,  oder  stirbt  dieselbe,  so  fällt  die  Pension
  den  sämmtlichen  pensionsfähigen  Kindern  des  Mitgliedes  der  Anstalt,
ohne  Unterschied,  ob  sie  aus  einer  oder  mehren  Ehen  abstammen,  zu
gleichen  Theilen  zu.

IV.  Alle  zur  Erledigung  kommenden  Pensions-Antheile  fallen,  so  lange  noch
ein  oder  mehre  pensionsfähige  Angehörige  des  verstorbenen  Vereinsmitgliedes
  vorhanden  sind,  nur  diesen,  nicht  der  Kasse  zu.

S.  21.

Die  Gewährung  der  Pension  erfolgt  von  dem  Tage  an,  mit  welchem  die
Zahlung  der  Besoldung  oder  Pension  des  Verstorbenen  zu  Ende  geht,  und
zwar  in  vierteljährigen  Raten  gegen  gehörige  Quittung  der  Empfangsberechtigten,
  bezüglich  ihrer  Vormünder,  welche  mindestens  mit  der  ersten  Quittung
auch  ihren  Vormundschaftsschein  vorzulegen  haben.  Leben  die  Pensions-Berech--tigten
  im  Auslande  oder  sind  überhaupt  deren  Verhältnisse  nicht  genau  bekannt,
so  müssen  mit  den  Quittungen  zugleich  glaubhafte  Bescheinigungen  eingesendet
werden,  daß  die  Bedingungen,  unter  welchen  der  Pensions-Bezug  Statt  findet,
noch  fortdauern.

#.  22.
Witwen  verlieren  den  Anspruch  auf  Pension:
1)  durch  Wiederverehelichung  und  zwar  vom  Tage  der  letztern  an;
2)  durch  außereheliche  Schwangerschaft;
8)  durch  rechtskraftige  Verurtheilung  zu  Zuchthaus  oder  Strafarbeitshaus,
oder  durch  Einlieferung  in  ein  Zwangsarbeitshaus  oder  Besserungshaus.

g.  23.
Der  Pensions-Anspruch  der  Kinder  eines  Vereinsmitgliedes  erlischt  (6.  20

Ziffer  IV):
1)  mit  dem  erfüllten  zwanzigsten  Lebensjahre;
        <pb n="81" />
        69

2)  auch  vorher  schon  durch  feste  Anstellung  im  öffentlichen  Dienste  oder
sonst  durch  Erlangung  eines  selbstständigen,  den  Lebensunterhalt  gewährenden
  Erwerbesz;

3)  durch  Verheirathung;

4)  in  den  F.  22  unter  Ziffer  3  angegebenen  Fällen.

Fünfter  Ubschnitt.

Von  der  Geschäftsverwaltung  der  Anstalt.
g.  24.

An  der  Verwaltung  der  Anstalt  nehmen  sämmtliche  Mitglieder  des  Vereins
(5.  11)  insofern  Theil,  als  sie  aus  ihrer  Mitte  den  Direktor  und  den  Kassirer
  (§.  15)  wählen  und  beide  dem  Ober-Konsistorium  zur  Bestätigung  vorschlagen.
  Beide  Beamtete  des  Vereins  werden  nach  Stimmenmehrheit  jedesmal
auf  drei  Jahre  gewählt,  sind  auch  nach  Ablauf  dieser  Zeit  wieder  wählbar,
können  jedoch  in  einem  solchen  Falle  zur  Annahme  des  Amtes  nicht  gezwungen
werden.  Ein  Gehaltsbezug  ist  mit  beiden  Aemtern  nicht  verbunden.  Sollte
ein  geeigneter  Kassirer  unter  den  Vereinsgliedern  sich  nicht  finden,  so  kann
zu  dieser  Stelle  auch  ein  anderer  passender  Mann,  vorzugsweise  der  Stadtkämmerer
  gewählt  und  ihm  ein  angemessener  Gehalt  ausgeworfen  werden.

g.  25.

Dem  Direktor  gebuͤhrt  und  liegt  ob:  die  Leitung  der  den  Pensions-Verein
betreffenden  Angelegenheiten,  sowie  die  Ausfuͤhrung  der  darauf  sich  beziehenden
hoͤheren  Anordnungen,  die  Autorisation  der  Rechnungsbelege,  die  Durchsicht  der
Jahresrechnungen  und  der  sowohl  hierüber,  als  bei  sonst  vorkommenden  nöthigen
  Fällen  zu  haltende  Vortrag  an  die  Vereinsmitglieder.  Er  erstattet  im  Namen
  des  Vereins  die  nöthig  werdenden  Berichte  an  das  Ober-Konsistorium
und  vertritt  die  Anstalt  nach  außen,  auch  vor  Gericht,  vorbehältlich  der  obervormundschaftlichen
  Aufsicht  des  Ober-Konsistoriums.

§#.26.

Der  Kassirer  hat  die  Einnahmen  und  Ausgaben,  bezüglich  nach  den  Autorisationen
  des  Direktors,  zu  besorgen,  auf  sofortige  verzinsliche  Anlegung  entbehrlicher
  Kassevorräthe  Bedacht  zu  nehmen  und  jährlich  mit  dem  Schlusse  des
Kalenderjahres  Rechnung  abzulegen.  Derselbe  muß  eine  von  dem  Ober-Konsistorium
  festzusetzende  Kaution  und  daneben  ein  Privilegium  gerichtlich  bestellen.

15
        <pb n="82" />
        70

Das  Stammvermögen  der  Anstalt  an  Schuld-Dokumenten  und  baaren

Kapitalen  wird  im  Depositum  des  Stadtraths  unentgeldlich  aufbewahrt.
S.  27.

Die  Jahresrechnungen  sind,  mit  den  etwaigen  Vorerinnerungen  versehen,
dem  Ober-Konsistorium  zu  übersenden,  von  welchem  die  weitere  revisorische
Prüfung  sowie  die  Justifikation  derselben  unentgeldlich  erfolgt.

g.  28.

Bei  vorkommenden  Beschlußfassungen  durch  die  saͤmmtlichen  Mitglieder  des
Vereins  entscheidet  die  Stimmenmehrheit  und  bei  Gleichheit  der  Stimmen  die
des  Direktors.

g.  29.

Wie  in  zweifelhaften  Fällen  überhaupt  die  Entscheidung  des  Ober-Konsistoriums
  einzuholen  ist,  so  steht  jedem  Betheiligten  gegen  eine  von  dem  Lehrervereine
  oder  von  dem  Direktor  getroffene  Verfügung  im  Verwaltungswege
das  Recht  der  Berufung  an  jenes  Landes-Kollegium  und  weiter  an  das  Großherzogliche
  Staats-Ministerium  zu.

entworfen,  von  Uns  aber  gnädigst  genehmigt  und  landesherrlich  bestätigt  worden.

Urkundlich  haben  Wir  gegenwärtige  Bestätigung  höchsteigenhändig  vollzogen
  und  mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  16.  September  1845.

Carl  Friedrich.

Christian  Bernhardt  von  Watzdorf.

vdt.  Koch.
        <pb n="83" />
        71
Ministerial-Bekanntmachung.

Da  nach  Mittheilung  der  Königlich  Bayerischen  Staatoregierung  in  der
jenseitigen,  vom  Gebiete  des  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereins  umschlossenen
  Erklave  Caulsdorf  vom  1.  Oktober  d.  J.  ab  die  Entrichtung  der
Braumalzsteuer  mit  Zwanzig  Silbergroschen  von  jedem  Zentner  (Kölnisches
Gewicht)  des  zum  Bierbrauen  verwendeten  Malzschrotes  eingeführt  werden
wird:  so  hört  von  dem  bezeichneten  Tage  an  die  Erhebung  der  Ausgleichungsbezüglich
  Uebergangs  =  Abgabe  auf,  welche  in  Gemäßheit  der  unter  dem  19.
April  1839  erlassenen  Ministerial-Bekanntmachung  zeither  von  dem  aus  dem
Orte  Caulsdorf  nach  Preußen,  Sachsen  und  Thüringen  ausgeführten  Biere
mit  36  Kreutzern  im  211  Guldenfuße  vom  Bayerischen  Eimer  oder  1  Gulden
12  Kreutzern  von  der  Ohm  zu  erlegen  war.

Es  wird  solches  daher  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  23.  September  1845.

Großherzoglich  Sächfßsches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
von  Gerödorff.

Bekanutmachungen.

I.  Nach  unserer  Bekanntmachung  vom  5.  September  1843  unter  Nr.  4
(Reg.  Bl.  v.  J.  1843  Nr.  13  S.  103)  „ist  jeder  Heimathsschein  eines  Ausländers
  als  unwirksam  zurückzuweisen,  in  welchem  die  Klausel  vorkömmt:  derselbe
  verliere  auch  dann  seine  Gültigkeit,  wenn  der  Inhaber  nach  den  Gesetzen
des  Landes,  in  welchem  er  sich  aufhäált,  stillschweigend  ein  anderweites
Heimaths=  oder  Unterthanen-Recht  daselbst  erworben  habe.“

Da  indeß  jetzt  das  Königl.  Preußische  Ministerium  in  Beziehung  auf  das
Bedenken,  welches  aus  der  gedachten,  in  den  Königl.  Preußischen  Heimathsscheinen
  allerdings  enthaltenen  Klausel  hergeleitet  werden  könnte,  die  Versicherung
  abgegeben  hat:

„daß  während  der  Gültigkeitsdauer  des  Heimathsscheines  aus  dem
blosen,  wenn  auch  zehenjahrigen  Verweilen  des  Inhabers  im  Großherzogthume
  für  letzteres  eine  Uebernahmeverbindlichkeit  nicht  entstehen
olle“
        <pb n="84" />
        72

so  sind  wir  gnaͤdigst  befehligt  worden,  die  den  Koͤnigl.  Preußischen  Unterthanen
zum  Behufe  eines  Aufenthalts  im  Großherzogthume  ausgestellten  Heimatbsscheine
  nicht  zurückzuweisen,  wenn  sich  auch  in  denselben  der  oben  angezogene
Vorbehalt  befindet.

Wir  machen  solches  den  Polizei-Unterbehörden  und  Ortsvorständen  zur
Nachachtung  hierdurch  bekannt.

Weimar  am  26.  Juli  1845.

Großherzoglich  Sächssche  Lankes-Oirektion.
K.  Wirth.

II.  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  durch  an  uns  erlassenes
  höchstes  Reskript  vom  12.  d.  M.  gnädigst  befohlen:  daß  den  Vorständen
der  Sparkassen  zu  Dermbach,  Eisenach,  Ilmenau,  Jena,  Neustadt  aldO.
und  Weimar  insoweit  die  Eigenschaft  öffentlicher  Behörden  dergestalt  beigelegt
  werde,  daß  die  von  ihnen  ausgefertigten  Urkunden,  wenn  dieselben  von
wenigstens  zwei,  als  solchen,  nach  geschehener  jedesmaliger  Wahl,  in  dem  betreffenden
  offiziellen  Nachrichtsblatte  von  dem  Vorstande  einer  jeden  Sparkasse
bezeichneten  Mitgliedern  des  Verwaltungs-Ausschusses  unterzeichnet  und  mit  dem
Siegel  der  Sparkasse  versehen  worden  sind,  als  öffentliche  Urkunden  betrachtet
  werden  sollen.

Höchstem  Befehle  gemäß  wird  dieses  zur  allgemeinen  Nachricht  und  Nachachtung
  hierdurch  bekannt  gemacht.

Weimar  am  19.  September  1845.

Großherzoglich  Sächfssche  Landesregierung.
von  Müller.
        <pb n="85" />
        Regierungs-GBGlatt

für  das

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Vummer  1.  Weimar.  5.  November  1845.

 

Seropn#tmach####

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  das  nachstehende
Patent,  den  Vereins-Zolltarif  für  die  Jahre  1846,  1847  und  1848  betreffend,  nebst  dieseem
  Tarife  selbst  und  einem  Anhange,  welcher  die  Uebergangsabgaben  zum  Gegenstande  hat,
sowie  ein  Gesetz  wegen  provisorischer  Erhöhung  des  Eingangszolls  von  einigen  Erzeugnissen
und  Fabrikaten,  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  29.  Oktober  1845.

Großherzoglich  Sächfsische  Landesregierung.
von  Müller.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen  -Weimar-Eisenach,
Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu
Henneberg,  Herr  zu  Blankenhapn,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

Nachdem  mit  den  Regierungen  der  zu  dem  Gesammt-Zollvereine  gehörigen  Staaten
ein  neuer  Vereins-Zolltarif  für  die  Jahre  1846,  1847  und  1848  vereinbart  worden  ist,
verordnen  Wir  hierdurch  in  Gemäßheit  des  §.  13  des  Zollgesetzes  vom  1.  Mai  1838  und
unter  im  Voraus  ertheilter  Zustimmung  Unserer  Stände,  daß  dieser  Tarif,  wie  derselbe  mit

dem  dazu  gehörigen  Anhange,  die  Uebergangsabgaben  von  vereinsländischen  Erzeugnissen  be-16
        <pb n="86" />
        74

treffend,  nachstehend  bekannt  gemacht  wird,  vom  1.  Januar  1846  ab,  unter  gleichzeitiger
Aufhebung  des  gegenwärtigen  am  27.  Oktober  1842  erlassenen  Vereins-Zolltarifs,  in  dem
ganzen  Umfange  des  Großherzogthumes  wie  in  den  übrigen  Staaten  des  Gesammt-Zollvereins
  gesetzliche  Gültigkeit  haben  soll.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Patent  höchsteigenhändig  vollzogen,  es  mit  Unserem  Großherzoglichen
  Staatsinsiegel  bedrucken  und  solches  zu  Jedermanns  Nachachtung  öffentlich  bekannt
  machen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  28.  Oktober  1845.

G  Carl  Friedrich.

Freih.  v.  Gersdorff.  Schweitzer.  C.  Thon.  v.  Wegner.

Patent,
den  Vereins-Zolltarif  fuͤr  die  Jahre
1846,  1847  und  1848  betreffend.
        <pb n="87" />
        75

Vereins-Zolltarif

für  die  Jahre
1846,.,  1842  und  1848.

Erste  Whtheilung.

Gegenstände,  welche  gar  keiner  Abgabe  unterworfen  sind.

1)  Baume,  Sträuche  und  Reben  zum  Verpflanzen,  ingleichen  lebende  Gewachse  in  Töpfen
oder  Kübeln;

2)  Bienenstöcke  mit  lebenden  Bienen;

3)  Branntweinspülig;

4)  Dünger,  thierischer;  desgleichen  andere  Düngungsmittel,  als:  ausgelaugte  Asche,  Kalkdscher,
  Knochenschaum  oder  Zuckererde,  Düngesalz,  letzteres  nur  auf  besondere  Erlaubnißscheine
  und  unter  Kontrole  der  Verwendung;

5)  Eier;

6)  Erden  und  Erze,  die  nicht  mit  einem  Zollsatze  namentlich  betroffen  sind,  als:  Bolus,
Binsstein,  Blutstein,  Braunstein,  Gyps,  Lehm,  Mergel,  Sand,  Schmirgel,  Schwerspath
  (in  krystallisirten  Stücken),  gewöhnlicher  Töpferthon  und  Pfeifenerde,  Trippel,  Walkererde
  u.  a.;

7)  Exzeugnisse  des  Ackerbaues  und  der  Viehzucht  eines  einzelnen  von  der  Zollgrenze  durchschnittenen
  Landgutes,  dessen  Wohn=  oder  Wirthschafts-Gebäude  innerhalb  dieser  Grenze
belegen  sind;

8)  Fische,  frische,  und  Krebse  (Flußkrebse);  desgleichen  frische  unausgeschälte  Muscheln;

9)  Feldfrüchte  und  Getreide  in  Garben,  wie  dergleichen  unmittelbar  vom  Felde  eingeführt
werden;  Flachs  und  Hanf,  geröstet  oder  ungeröstet,  in  Stengeln  und  Bunden;  ferner
Gras,  Futterkräuter  und  Heu,  auch  Heusaamen;

10)  Gartengewächse,  frische,  als:  Blumen,  Gemüse  und  Krautarten,  Kartoffeln  und  Rüben,
eßbare  Wurzeln  2c.,  auch  frische  Krappwurzeln,  ingleichen  Feuerschwamm,  roher;  auch
ungetrocknete  Cichorien;

16.
        <pb n="88" />
        76

11)  Gefluͤgel  und  kleines  Wildpret  aller  Art;

12)  Glasur=  und  Hafner-Erz  (Alquisoun);

13)  Gold  und  Silber,  gemünzt,  in  Barren  und  Bruch,  mit  Ausschluß  der  fremden  silberhaltigen
  Scheidemünze;

14)  Hausgeräthe  und  Effekten,  gebrauchte,  getragene  Kleider  und  Wäsche,  gebrauchte  Fabrik-Geräthschaften
  und  gebrauchtes  Handwerkszeug,  von  Anziehenden  zur  eigenen  Benutzung;
auch  auf  besondere  Erlaubniß  neue  Kleider,  Wäsche  und  Effekten,  insofern  sie  Ausstattungs-Gegenstände
  von  Ausländern  sind,  welche  sich  aus  Veranlassung  ihrer  Verheirathung
  im  Lande  niederlassen;

15)  Holz:  Brennholz  bei  dem  Landtransporte,  auch  Reisig  und  Besen  daraus,  ferner  Bauund
  Nutzholz  (einschließlich  Flechtweiden),  welches  zu  Lande  verfahren  wird  und  nicht
nach  einer  Holzablage  zum  Verschiffen  bestimmt  ist;

Anmerkung:  Dem  Land-Transporte  wird  das  Verflößen  in  losen  Stücken  auf  Floßkandlen  und  Floßbächen
gleich  geachtet.

16)  Kleidungsstücke  und  Wäsche,  welche  Reisende,  Fuhrleute  und  Schiffer  zu  ihrem  Gebrauche,
auch  Handwerkszeug,  welches  reisende  Handwerker,  sowie  Geräthe  und  Instrumente,
welche  reisende  Künstler  zur  Ausübung  ihres  Berufs  mit  sich  führen,  ingleichen  Musterkarten
  und  Muster  in  Abschnitten  oder  Proben,  die  nur  zum  Gebrauche  als  solche  geeignet
  sind;  dann  die  Wagen  der  Reisenden;  ferner  die  bei  dem  Eingange  über  die  Grenze
zum  Personen=  oder  Waaren-Transporte  dienenden  und  nur  deßhalb  eingehenden  Wagen
  und  Wasserfahrzeuge,  letztere  mit  Einschluß  der  darauf  befindlichen  gebrauchten  Inventarien-Stücke,
  insofern  die  Schiffe  Ausländern  gehören,  oder  insofern  inländische  Schiffe
die  namlichen  oder  gleichartige  Inventarien-Stücke  einführen,  als  sie  bei  dem  Ausgange  an
Bord  hatten;  Reisegerdthe,  auch  Verzehrungsgegenstände  zum  Reiseverbrauche;

17)  Kunstsachen,  welche  zu  Kunstausstellungen  oder  für  landeöherrliche  Kunst-Institute  und
Sammlungen,  auch  andere  Gegenstände,  welche  für  Bibliotheken  und  andere  wissenschaftliche,
  besonders  naturhistorische  Sammlungen  öffentlicher  Anstalten  eingehen;

18)  Lohkuchen  (ausgelaugte  Lohe  als  Brenn-Material);

19)  Milch;

20)  Obst,  frisches;

21)  Papier,  beschriebenes  (Akten  und  Manustripte);

22)  Saamen  von  Waldhölzern;

23)  Schachtelhalm,  Schilf=  und  Dachrohrz

24)  Scheerwolle  (Abfälle  bei  dem  Tuchscheeren);  Flockwolle  (Abfalle  von  der  Spinnerei);  Tuchtrümmer

  (Absfälle  von  der  Weberei)  und  die  aus  Lumpen  gewonnene  Zupfwolle  (Shuddywolle);
        <pb n="89" />
        77

25)  Seidencocons;

26)  Steine,  alle  behauene  und  unbehauene,  Bruch-,  Kalk-,  Schiefer-,  Ziegel-  und  Mauer-Steine
  bei  dem  Land-Transporte,  insofern  sie  nicht  nach  einer  Ablage  zum  Verschiffen  bestimmt
  sindt;  Mühl=  und  grobe  Schleif=  und  Wetz-Steine  in  demselben  Falle;

27)  Stroh,  Spreu,  Hackerling;

28)  Thiere,  alle  lebenden,  für  welche  kein  Tarif-Satz  ausgeworfen  istz

29)  Torf  und  Braunkohlen,  auch  Steinkohlenasche;

30)  Treber  und  Trester.

Zweite  Whtheilung.

Gegenstände,  welche  bei  der  Einfuhre  oder  bei  der  Ausfuhre  einer  Abgabe
unterworfen  sind.

Fünfzehn  Silbergroschen  oder  ein  halber  Thaler  Preußisch,  oder  zwei  und  fünfzig  und
ein  halber  Kreuzer  im  2441-Guldenfuße  vom  Zentner  Brutto-Gewicht  wird  in  der  Regel  bei
dem  Eingange,  und  weiter  keine  Abgabe  bei  dem  Verbrauch  im  Lande,  noch  auch  dann  erhoben,
  wenn  Waaren  ausgeführt  werden.

Ausnahmen  hiervon  treten  bei  allen  Gegenständen  ein,  welche  entweder  nach  dem  Vorhergehenden
  (erste  Abtheilung)  ganz  frei,  oder  nach  dem  Folgenden  namentlich:

a)  einer  geringern  oder  höhern  Eingangsabgabe  als  einem  halben  Thaler  oder  zwei  und
fünfzig  und  einem  halben  Kreuzer  vom  Zentner  unterworfen,
oder
b)  bei  der  Ausfuhre  mit  einer  Abgabe  belegt  sind.

Es  sind  dieses  folgende  Gegenstände,  von  welchen  die  beigesetzten  Gesälle  erhoben

werden:
        <pb n="90" />
        78

 

Benennung
der

Gegenstände.

Maßstab
der
Verzollung.


Abgabensätze

Für

 

 

 

AMbfälle
von  Glabhütten,  deögleichen  Scherben
  und  Bruch  von  Glas  und
Porzellan;  von  der  Bleigewinnung
  (Bleigekrätz,  Blei-Abzug
oder  =  Abstrich  und  Bleiasche);
von  der  Gold=  und  Silber-Bearbeitung
  (Münzkrähe);  von
Seifensiedereien  die  Unterlauge;
von  Gerbereien  das  Leimleder;

ferner  Blut  von  geschlachtetem

Vich,  sowohl  flässiges  als  zun
getrocknetes,  Thierflechsen,

fälle  und  Theile  von  rohen
ten  und  Fellen,  abgenutzte  alte
Lederstücke,  Hôörner,  Hornspitzen,
Hornspäne,  Klauen  und  Knochen,
letztere  mögen  ganz  oder  zerkler

nert  seyn  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ·  .  .  ...

Baumwolle  und  Baumwol-=lenwaaren:

a)  Rohe  Baumwolll

oder  gemischt  mit  Wolle  oder
Leinen:

1.  ungebleichtes  ein=  und  zwen
drabtiaes,  und  Watten.
Anmerk.  Zu  Zetteln  angelegtes,  ge—
schlichtet  oder  ungeschlichtrt
2.  ungebleichtes  drei=  und  mehrdrähtiges,
  ingleichen  allee
gezwirnte,  gebleichte  oder
gefürbte  Gern  .  ..

1  Zentr.

1Zentr.
b)  Baumwollengarn,  ungemischt

SZentr.
1  Zentr.

 

1  Zentr.

Eingang.

Sgr.
L  .  (4  Rebhlr.
—

frei.

 

frei.

8

 

nach  dem
14.  Thaler-Fuße
(mit  der  Eintheilung
des  Thalers
in  30tel  und  24stel),
beim

Ausgang.
(W#  5

Il.  Ir.

be
Eingang.

nach  dem
241-Gulden-Fuße,

m
Ausgang.

Il.  Ir.3

Pfund.

 

12%)

(12)

 

 

)  Die  unter  den  Silbergroschen  stebenden  Ziffern  bekeichnen  *  des  Thalers.

frei.

frei.

15

Ct

 

 

 

 

 

18  in  Fälsern  u.  Kisten.

183  in  Körben.
7  in  Ballen.

Tara
wird  vergütet
vom  Zentner
Brutto-Gewicht:
        <pb n="91" />
        79

 

Nr.

Benennung
der

Gegenstände.

Maßstab
der
Verzollung.


Abgabensüttzze

Fuͤr

 

 

i

 

c)  Baumwollene,  deögleichen  aus
Baumwolle  und  Leinen,  ohne
Beimischung  von  Seide,  Wolle
und  anderen  Thierhaaren  gefertigte
  Zeuge  und  Strumpfwaaren,
  Spitzen  (Tüll),  Posamentier-,
  Knopfmacher-,
Sticker=  und  Putz-Waaren;
auch  dergleichen  Zeug=  und
Strumpf-Waaren  mit  Wolle
gestickt  oder  broschirt;  ferner
Gespinnste  und  Tressenwaaren
aus  Metallfäden  (Lahn)  und
Baumwolle  oder  Baumwolle
und  Leinen,  außer  Verbindung
mit  Seide,  Wolle,  Eisen,
Glas,  Holz,  Leder,  Messing,

Stahl  und  anderen  Materialien

Blei:
a)  Rohes,  in  Blöcken,  Mulden
  2c.,  auch  altes,  degl.
Blei-,  Silber=  und  Gold-Glátte


b)  Grobe  Bleiwaaren,  als:  Kessel,
  Röhren,  Schrot,  Platten
  u.  s.  w.,  auch  gerolltes
Blei  ..

c)Fetne  Bletwaaren,  als  Spiel.
zeug  2c.  ganz  oder  theilweise
aus  Blei,  auch  dergleichen
lackirte  Waaren

Bürstenbinder-  und  Siebmacher-Waaren:


a)  Grobe,  in  Verbindung  mit

1  Zentr.

*  1  Zentr.

1  Zentr.

1  Zentr.

 

 

 

nach  dem
14.Thaler-Fuße
(mit  der  Eintheilung
des  Thalers
in  3stel  zund  24stel),

Ausgang.

Eingans.  .
Kihlr.  1#  ()

Riblr.  .  (S

nach  dem
241=  Guiden-Fuße,

be
Eingang.

Fl.  It.  A.  Ir.

m
Ausgang.

Tara
wird  vergütet
vom  Zentner
Brutto-Gewicht:

Pfund.

 

 

7H
(6)

 

 

 

87  30

 

 

30

 

l
»!
17,  30  ·

18  in  Faͤssernu.  Kisten.
2  in  Ballen.

6  in  Fässern  u.  Kisten.

520  in  Fässern  u.  Kisten.
18  in  Koͤrben.
        <pb n="92" />
        Nr.

Benennung
der

Gegenstände.

Maßstab
der
Verzollung.



Abgabenrsätze

Fuͤr

 

Kthlr.

 

Holz  oder  Eisen,  ohne  Politur
  und  Lack

b)  Feine,  in  Verbindung  mit
anderen  Materialien  (mit  Ausnahme
  von  edlen  Metallen,
feinen  Metallgemischen,  Bronce,
Perlmutter,  echten  Perlen,
Korallen  oder  Steinen),  auch
Siebbsden  aus  Pferdehaaren

ker  auch  Farbewaaren:
a)Chemische  Fabrikate  für  den
Medizinal=  und  Gewerbsgebrauch,
  auch  Präparate,  ätherische
  und  andere  Oele,  Säuren,
  Salze,  eingedickte  Safte;
desgl.  Maler-,  Wasch-,  Pastell-Farben
  und  Tusche,  Farben=
  und  Tusch-Kasten,  feine
Pinsel,  Mundlock  (Oblaten),
Englisch-Pflaster,  Siegellack

u.  s.  w.;  überhaupt  die  unter
  Apotheker-,  Droguerieund
  Farbe-Waaren  gemeiniglich
begriffenen  Gegenstände,  sofern
  sie  nicht  besonder  ausgenommen
  sind  .  ..
Ausnahmen  treten  jedoch  folgende
ein,  und  zahlen  weniger:

b)  Aln  .  .  .  ..
c)  Bleiweiß  (Kremserweiß),  rein
oder  versetzt,  Chlorkalk

4)  Mennige,  Schmalte,  ungerei-Droguerie=

  und  Tpothe

 

 

nigte  und  gereinigte  Soda

1  Zentr.

1  Zentr.

1  Zentr.

1  Zentr.

4entr.

 

nach  dem
14-Thaler-Juße
(mit  der  Eintheilung
des  Thalers
in  30stel  und  24stel),
beim

Ein
e

nach  dem
241Gulden-Fuße,

beim
Eingang.  Ausgang.
Al.  Ir.  A.  r.

2Tara
wird  vergütet

vom  Zentner
Brutto-Gewicht:

Pfund.

 

(8)

10
(8)

 

 

 

 

 

55

170

 

 

 

Ils  in  Fassern  u.  Kisten.
6  in  Ballen.

W  in  Faͤssern  u.  Kisten.

9  in  Körben.

in  Fässern  u.  Kisten.
6  in  Ballen.

11  in  Fässern.

6  in  Fässern.
        <pb n="93" />
        Whgabensätze  Fur
Maßstabl  nach  dem  aara
Benennung  der  14  *  Faße  nach  dem  Net
der  (mit  der  Eintheilung  241-Gulden=  uße  wird  vergute
4  Verzoldes  Tkalers  2*  üße,  vom  Zentner
Gegenustände.  in  30stel  zund  Astel),  *  Brutto-Gewicht-Nr.
  ung.  Eingang.  Ausgang.  Eingang.  Ausgang.
*]e  SoLLLA.LäLA  Pfund.
(Mincral-Alkali),  Kupfervitriol,
  gemischter  Kupferund
  Eisen-Vitriol,  weißer  Vitriol,
  Wasserglas  .  .1  Zentr.  115
Anmerk.  Ungrreinigte  —  unter  30
Prcozent  r#ines  wasserfreies  Natron
entbaltende  —  Soda,  beim  Eingang
über  die  Prenhbische“  Seegrenze,  sowice
  in  Preußen,  Sachsen  und  Kurkw
  a  a  e-  Zentr.  5
K)  Eisen-Vitriol  (grüner)  1  Zentr.  71  264
s)  Gelbe,  gruͤne,  rothe  Farben—  (6)
erde,  Braunroth,  Kreide,  Ocker,
  Rothstein,  Umbra;  sowie
  alle  Abfälle  von  der
Fabrikation  der  Salpetersäure;
schwefelsaures  und  salzsaures
Kali,  auch  roher  Flußspath
in  Stücken  1  Zentr.  5  171
g)  1.  Kreuzbeeren,  Zuercilon,  (4)
Saflor,  Waid  und  Waul!  Zentr.  5  5  174.  177
(4)  (4)
2.  Krano  1  Zentr.  5  "  174
3.  Aloe,  Flechten,  Gall-  (4)
Apfel,  Kurkume,  Sumach  Zentr.  frei.  «  180  frei.  35
(8)
4.  Eckerdoppern,  Knoppern]1  Zentr.  frei.  .  5  ffrei.  174
(4)
h)  Farbehölzer,  in  Blöcken,  gemahlen
  oder  geraspelt.  1  Zentr.  5  5  174  171
(6  5
i)  Korkholz,  Pockholz,  Cedernholz
  und  Buchsbaumm..  4  zZentr.  5  5  171  171
#)  6)
        <pb n="94" />
        S

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abgabensätze  Für
Maßstab  noch  dem
Benennung  der  14-Tbaler-Fuße  nach  dem  Tara
d  (mit  der  Eintheilung  wird  vergütet
"(  Verzol-  des  Thalers  244-Gulden-Fuße,  vom  Zentner
«  ·01d  ·
Gegenstände.  lung.  im  o  -  2440  beim  Brutto-Gewicht:
Eingang.  Ausgang.  Eingang.  Ausgang.
Egt.  Sar.  .
Lust-.  Hoch  G  Pfund.
k)  Pott--(Waid-)  Asche,  Weinsteins1  Zentr.  .  75  264
(6)
1)  Harze  aller  Gattung,  europäische
  und  außereuropé“ische,
roh  und  gereinigt  .  zen#  5  171
(4)
m)  Mineral-Wasser,  natürliches,  in
Flaschen  oder  Krügenn  zZentr.  74  261
(6)
Mn)  Salpeter,  gereinigter  und  ungereinigter,
  auch  salpetersaures
Natron  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  .I1  Zentr.  v  5  174
(9)  ..,
0)SalzsäureundSchwefelsäuteIZentr.1210  220  *  in  Kisten.
(8)  9  in  Koͤrben.
p)  Schwefel.  ....  .....  .  ..  .  .  ...  1  Zentr.  frei.  21  rei.  83
(2)
q)  Terpentin  u.  Terpentinoͤl  (Kienoͤl)1  Zentr.  10  .  .35  .
Anmerk.  Die  allgemeine  Eingangsab-  (8)  D
gabe  tragen:
1)  robe  Erzeugnisse  des  Mineral,,
Thier=  und  Pflanzen-Reichs  zum  Gewerbe=
  und  Medizinal-Gebrauche,  die
nicht  besonders  héher  oder  niedriger
besteucrt  sind,  insbesondere  auch  anderswo
  nicht  genannte,  außer:  europdische
  Tischlerhölzer;
2)  ungercinigtes  schwefelsaurcs  Natron.
Eisen  und  Stahl:
a)  Roheisen  aller  Art;  altes  D
Brucheisen,  Eisenfeile,  Ham-  6
merschlag  ..  ..  ........  .  .  1  Zentr8ßho§  1  74  35  264
b)  Geschmiedetes  und  gewalztes  (8)  (6)
Eisen  (mit  Ausnahme  des  I
faconirten)  in  Stäben  von  1  —
Quadratzoll  Preußisch  im
Querschnitt  und  darüber;  des-  1
        <pb n="95" />
        83

 

Nr.

Benennung
der

Gegenstände.

Maßstab
der
Verzollung.


Abgabeunsätze

 

 

 

gleichen  Luppeneisen,  Eisenbahnschienen,
  auch  Roh=  und
Cementstahl,  Guß=  und  raf
finirter  Stahl  .......  .  .  ...

c)  Geschmiedetes  und  gewalztes
Eisen  (mit  Ausnahme  des
faconirten)  in  Stäben  von
weniger  als  1  Quadrat-Zol#l
Preußisch  im  Querschnitt..

44)  Faconirtes  Eisen  in  Stäben;
desgleichen  Eisen,  welches  zu
groben  Bestandtheilen  von  Maschinen
  und  Wagen  (Kurbeln,
Achsen  u.  dergl.)  roh  vorgeschmiedet
  ist,  insofern  dergleichen
  Bestandtheile  einzeln
einen  Zentner  und  darüber
wiegen,  auch  Pflugschareneisen;
  schwarzes  Eisenblech,
rohes  Stahlblech,  rohe  (unpolirte)
  Eisen=  und  Stahl.
platten;  Anker,  sowie  Anker=
  und  Schiffs-Ketter

Weißblech,  gefirnißtes  Eisenblech,

polirte  Eisen=  und  Stahlplatten,
  Eisen=  und  Stahl-Draht

1.  An  den  Zollgrenzen  der
Preußischen  westlichen  Provinzen,
  deegleichen  von
Boyern,  Wurttemberg,  Baden,
  Kurhessen  und  urembura
  si  sind  die  unter  Pos.  a

(t

Anmerk.

polirtes  Stahlblech,

Egr.
E  Gr.

1  Zentr.

1  Zentr.

1  Zentr.

1  Zentr.

 

Anannen  Gegenstände  beim
uUsgange  zollfrei.

 

nach  dem
14-Thaler-Fuße
(mit  der  Eintheilung
des  Thalers
in  Astel  und  24stel),
beim
Ausgang.

Krdlr.

Eingang.
(67-.1

Al.  It.

nach  dem
241=  Gulden-Fuße,

be
Eingang.

im
Ausgang.
FI.  .  Ir.

Für
2Tara
wird  vergütet
vom  Zentner
Brutto-Gewicht:

Pund.

 

(12)

2  15  ·  *
(12)

 

 

 

 

5  15  "  "

 

 

 

 

0  in  Fässern  u.  Kisten.
6  in  Körben.
4  in  Ballen.
        <pb n="96" />
        84

 

Nr.

Benennung
der

Gegenstände.

bgabensätze

 

Maßstab
der
Verzollung.

  Ein

 

1
1

 

2.

Anmerk.  2.  Von  Robstabl,  seewärts  von

der  Russischen  Grenze  bis
zur  Weichselmündung  einschliesllich
  eingebend,  wird
nur  die  allgemcine  Eingangsabgabe
  erhoben.
A.  Geknoppertes  Zaineisen  kann
in  Bayern  auf  der  Grenze
von  Hindelang  bis  Freilassina
  zu  dem  Jollsatze  von
17  Rtblr.  (2  fl.  371  kr.)
pro  Zentner  eingehen.
Radkranzeisen  zu  Eisenbahn.
wagen  wird  nach  Pos.  d.
verzollt.

Eisen=  und  Stahlwaaren:

—

—

.  Ganz  grobe  Gußwaaren  in

Oefen,  Platten,  Gittern  2c.
Grobe,  die  aus  geschmiedetem
  Eisen  oder  Eisenguß,
aus  Eisen  und  Stahl,  Eisenblech,
  Stahl=  und  Eisendraht,
  auch  in  Verbindung
mit  Holz  gefertigt;  ingleichen
  Waaren  dieser  Art,  die
gefirnißt  oder  verzinnt,  jedoch
nicht  polirt  sind,  als:  Aexte,
Degenklingen,  Feilen,  Hämmer,
  Hecheln,  Haspeln,
Holzschrauben,  Koffee-Trommeln
  und  -Nühlen,  Ketten
(mit  Ausschluß  der  Ankerund
  Schiffs-Ketten),  Maschinen
  von  Eisen,  Nägel,  Pfannen,
  Plätteisen,  Schaufeln,
Schlasser,  grobe  Ringe  (ohne
Politur),  Schraubstöcke,  Sensen,

  Sicheln,  Stemmeisen,

Striegeln,  Thurmuhren,  Tuch-—



1  Zentr.

 

 

14.-Thaler-Futße
(mit  der  Eintheilung

in  30tel  und  24stel),
beim

 

 

nach  dem
nach  dem

des  Thalers  241-Gulden-Fuße,

beim
Eingang.  Ausgang.
Al.  It.  Al.  Er.

Fuͤr
Tara
wird  vergütet
vom  Zentner
Brutto-Gewicht:

Pfund.
        <pb n="97" />
        85

 

Benennung
der

Gegenstände.

Maßstat
der
Verzollung.


Abgabensütze

Für

 

in

Ei

 

macher=  und  Schneider-Scheeren,
  grobe  Waagebalken,
Zangen  u.  s.  w.

Feine,  sie  mögen  ganz  aus
feinem  Eisenguß,  polirtem
Eisen  oder  Stahl,  oder  aus
diesen  Urstoffen  in  Verbindung
  mit  Holz,  Horn,
Knochen,  lohgarem  beder,
Kupfer,  Messing,  Zinn  (letzteres
  polirt)  und  anderen  unedlen
  Metallen  gefertigt  seyn,
als:  Gußwaaren  (feine),
Messer,  Scheeren,  Streichen,
Schwertfegerarbeit  u.  s.  w.
(mit  Ausschluß  der  Näh=  und
Stricknadeln);  lackirte  Eisenwaaren;
  auch  Vewehre  aller
Aürt

Erze,  nämlich:  Eisen-  und  Stahl.
Stein,  Stufen,  Wasserblei  (Reißblei),
  Galmei,  Kobalt
Anmerk.  An  den  Bayerischen,  Süchsischen,

  Würktembergischen,  Badischen

und  Lux#mburgisch-Belgischen  Grenzen,
  Eisenrez

N16  Werg,  Hauf,
Hee  ee  e

—

Getreide,  Hülsenfrüchte,
Sämereien,  auch  Beeren:

a)  Getreide  und  Hülsenfrüchte,

als:  Weizen,  Spelz  oder

 

Dinkel,  Gerste  (auch  gemalzte),

1  Zentr.

1  Zentr.

1  Zentr.

1  Zentr.

 

frei.

frei

 

Ktdir.

10  .

nach  dem

14-Thaler-Futße

(mit  der  Eintheilung

des  Thalers
Zostel  und  24stel),

beim
ngang.  Ausgang.

gr.  Sar.
#t  Rtblr.  —t#

Il.

241=  Gulden-Fuße,

be
Eingang.

nach  dem

Ausgang.

Tr.  Il.  Tr.

DTara
wird  vergütet
vom  Zentner
Brutto-Gewicht:

Pfund.

 

5
(4)
frei.

(4)

 

 

 

10

17

frei.

 

frei.

 

30

5

173

frei.

 

6  in  Koͤrben.
4  in  Ballen.

%  in  Faͤssern  u.  Kisten.

13  in  Fässern  u.  Kisten.
6  in  Koͤrben.
4  in  Ballen.
        <pb n="98" />
        86

 

 

 

 

Maßstab
Benennung  der
der
Verzol=Gegenstände.

lung.
Nr.
Hafer,  Heidekorn  oder  Buch.  1  Schfl.
weizen,  Roggen,  Bohnen,
Erbsen,  Hirse,  Linsen  und  Bayer.
Wicken  chffel.
Anmerk.  1.  In  Bavern  an  der  Erenze
von  Berchtesgaden  1  Bavt
rischer  Scheffel
Anmerk.  2.  Auf  der  Schsisch=  Vehmi—-schen
  Grenze  gehen  die  unter
  a  genanmen  Getreidearten
  und  Hülsenfrüchte
beim  Landtransporte  zu  folgenden
  ermäbigten  Saͤhen
Wei  tin  1  Dresden.
eizen,  Spelz  oder  Dinkel  Sceffet.
Roggen,  Bohnen,  Erbsen,

Hirse,  insen  und  Wicken.  dito
Gerste.  —  ———  1  dito.
Hafer  unb  Heidekorn  ..  .  .  .  1  dito.

Anmerk.  3.  Hafer  in  Quantitaͤten  unter

  rinem  Prrußischen  Scheffel  oder

bezirhungsweise  unter  2  Baycrischen

eden  und  andere  Getriidcarten,

sowie  Hülsenfrüchte  unter  cinem

halben  Preußischen  Scheffel  oder  unter

  1  Baycrischen  Metzen  frei.

b)  Sämereien  und  Beeren:
1.  Anis  und  Kuͤmmel  ..  .  .  .  I1  Zentr.
2.  Delsaat,  als:  Hanfsaat,  Leinsaat

  und  Leindotter  oder  Doder,

  Mohnsaamen,  Raps,

Ruͤbesaat  ....  .  .  ...  .  .  .  .  ..  1  Zentr.

3.  Kleesaat  und  alle  nicht  namentlich

  im  Tarif  genannten

Saͤmereien;  ingleichen  BWochholderbeeren

  1  Zemtrr.

Anmerk.  Ein  Preßischer  Scheffel  Kleesaat

  wird  mit  Einschluß  des  Sackes

zu  89  Pfund,  ein  Bayer.  Scheffel

desgl.  zu  260  Pf.  gerechnet.

 

 

Abgabensätze  zür
nach  dem
14.  Thaler-Fuße  nach  dem  ZTara
(mit  der  Eintheilung  wird  vergütet
des  Thalers  241=  Gulden-Fuße,  3
in  30tel  und  24stel),  vom  entnet
eim  beim  Brutto  Gewicht:
Eingang.  Ausgang.  Eingang.  Ausgang.
n  Wr  ann  les  Pfund.
—"--.---s-ss
5  171
(4)
20  1  10  .  .
(16)
s  24
13  %
*  11  "  "
1
iv2
1  1145  .
4  4
(1)
5  170
(4)
        <pb n="99" />
        87

 

Nr.

Benennung
der

Gegenstände.

Abgabensätze

Fuͤr

 

Maßstab
der
Verzollung.


 

—

·

Glas=  und  Glaswaaren:
a)  Grünes  Hohlglas  (Glasgeschirr)
Anmerk.  Bei  loser  Verpackung  werden
zu  1  Zentner  veranschlagt
51  Preußische
63  Altbayerische  1

oder.  Kubik-Fus.
41  Rheinbayerische

b)  Weißes  Hohlglas,  ungemustertes,
  ungeschliffenes;  ingleichen
Fenster=  und  Taefelglas  in
seiner  natürlichen  Farbe  (grün,
halb=  und  ganz  weißß..

Anmerk.  Vorgedachtes  Hohlglas  nur
mit  abgeschliffenen  Stöpsein,  Bdden
oder  Rändern

()Gefpreßtes,  geschliffenes,  abgeriebenes,
  geschnittenes,  gemustertes
  weißes  Glasz  auch  Behänge
  zu  Kronleuchtern  von
Glas,  Glasknôpfe,  Glasperlen
  und  Glasschmelz

d)  Spiegelglas:

1.  wenn  das  Stück  nicht  über
288  DPreußische  oder  333
Altbayerische  oder  255  Rheinbayerische
  —  Zoll  mißt,

o)  gegossenes,  belegtes  oder
unbelegtes,
aa)  wenn  das  Stück  nicht
über  144  Preußische  —
S3oll  mit
bb)  wenn  das  Stück  über  144
und  bis  288  Preußische

1  Zentr.

1  Zentr.

 

 

□FSoll  mist  ..

SEgr.
Neblr.-r.

—mgcfmm—t“"!
1  Zentr.1  .

1  Zentr.

1  Zentr.

 

1  Zentr.

nach  cem
14.  Thaler-Fuße
(mit  der  Eintheilung
des  Thalers
in  30sstel  und  24stel),
beim
Eingang.  Ausgang.

Sgr.
RNeblr.  (dGr.)
r—i  snach

  dem
241.  Gulden-Fuße,

be
Eingang.

#l.  Ir.  NI.  It.

im
Ausgang.

Tara
wird  vergütet
vom  Zentner
Brutto-Gewicht:

Pfund.

 

4  15
(12)

 

 

 

 

1  45  *

30

30

14

 

 

 

23  in  Fälsern  u.  Kisten.
*  in  Koͤrben  und  Gestellen.


33  in  Fässern  u.  Kisten.

13  in  Körben.

 

17  in  Kisten.
        <pb n="100" />
        88

 

Benennung
der

Gegenstände.

Maßstab

der
Verzollung.


Abgabensätze

 

 

8)  geblasenes,  belegtes  oder
unbelegtes

2.  belegtes  und  unbelegtes,  gegossenes
  und  geblasenes,  wenn
das  Stück  mißt:

Rhtinbayver

QSoll  Soll  Preuß.  Altboyer.  Coll.

über  288  bis  576  od.  bis  666  oder  511

576  :  1000  =  1156  :  886

:  1000  =  1400  -118  ·½

:  1400  =  1000  =  2196-104
1900  CSoll  Preußisch

Anmerk.  Robes  ungeschliffenes  Spiearlglas

  wird  gegen  die  allgemeim  Ein:
gangsabgabe  cingelassen.

ge)  Farbiges,  bemaltes  oder  vergoldetes
  Glas  ohne  Unterschied
der  Form,  auch  Glaswaaren
in  Verbindung  mit  unedlen
Metallen  und  anderen  nicht  zu
den  Gespinnsten  gehörigen  Urstoffen;
  desgl.  Spiegel,  deren
Glastafeln  nicht  über  288
Preuß.  DZoll  das  Stuͤck
messen  .  ....  .  .  ...

Anmerk.  Spiegel  von  großeren  Dimensionen
  des  Glases  zablen,  obne  Rücksicht
  auf  die  Rahmen,  din  Eingangezoill
  noch  ebigen  Stuͤcksätzen
für  Spirgelglas,  den  Dimensionen
des  Glases  gemäß;  falls  sich  der
Eingangszoll  danach  aber  geringer
als  10  Rtblr.  oder  17  Fl.  30  Kr.
vom  Zentner  berechnet,  diesen  Sat.

 

1  Zentr.

1  Stück
1  Stück
1  Stück
1  Stück
1  Stuck

1  Zentr.

nach  dem
241=  Gulden-Fuße,

Für
Tara
wird  vergütet
vom  Zentner
Brutto-Gewicht:

Pfund.

 

—
SSehns

 

 

 

 

 

 

beim

Eingang.  Ausgang.
Il.  Ir.  Il.  Ir.
5  15  .
145
515
14
35  .  .
5230  .

i

i
17  30

 

 

 

17  in  Kisten.

20  in  Fässern  u.  Kisten.
18  in  Korben.
        <pb n="101" />
        89

 

Benennung
der

Gegeustände.

Maßstab
der

Verzolbgabensätze



 

 

—

—

Häute,  elle  und  Haare:
a)  Rohe  (grüne,  gesalzene,  krokkene)
  Häáute  und  Felle  zur
Lederbereitung;  rohe  behaarte
Schaf-,  Lamm=  und  Ziegenfelle;
  rohe  Pferdehaare

b)  Felle  zur  Pelzwerk-(NRauchwaaren-)
  Bereitung

c)  Hasenrohe,

  und  -Haare.  .  .

d)  Haare  von  Rindvieh  ......

Holz,  Holzwaaren  2c.
a)  Brennholz  beim  Bassertrans.
port

b)  Bau-  und  Nutzholz  beim
Wassertransport,  oder  beim
Landtransport  zur  Verschiffungsablage:


1.  Eichen-,  Ulmen-,  Eschen-,
Ahorn-,  Kirsch-,  Birn-,
Apfel-,  Pflaumen-,  Kornelund
  Nußbaumholz  ......

.  Buchen-;  auch  Fichten-,  Tan.
nen-,  derchen-,  Pappeln-,
Erlen=  und  anderes  weiche
Holz;  ferner  Bandstocke,
Stangen,  Faschinen,  Pfahl.
holz,  Flechtweiden  26

3.  Sägwaaren,  Faßholz  (Dauben)
  und  alles  andere  vor-#



 

und  Kaninchenfelle,

1  Zentr.

1  Zentr.
1  Zentr.

1  Zentr.

 

1  Preuß.
Klafter.

1Bayersche
Klafter.

1  Schiffsast
  6874
Zentner)

Kubik-Fuß

1  Schiffs-Faß.



 

gearbeitete  Nutholz:

 

%
reuß

l

·  bethldfenc

(mitdekEintheilung
Thalers
in  30stel  und  Astel),

nach
14-Tha

des

Eingang

frei.

frei.

frei.

lung.  .  beim
“*s*l
Nedlr.  4#####

20
(10)

2
ð

10
(8)

 

dem

ler-Fuße

nach  dem
241.  Gulden-Fuße,

beim
Eingang.
II.  It.

Ausgang.
Il.  Tr

J—  Ausgang.
Egr.
Ridlr.  (#r.1

Für
Tara
wird  vergütet
vom  Zentner
Brutto-Gewicht:

Pund.

 

20
(16)
10  *

15

(12)
(4)

17)

454

527

13  in  Fässern  u.  RKisten.
6  in  Ballen.

 

 

 

 

 

 

 

18
        <pb n="102" />
        90

 

Nr.

Benennung
der

Gegenstände.

Maßstab
der
Verzollung.


 

 

a)  aus  den  unter  1  genannten
  Holzarten
8)  aus  den  unter  2  genannten

  Holzarten

Anmer

uasn  den  östlichen  Provinzen  des
bischen  Staates  wird  erboben,
4#

*  Blacke  oder  Balken  von  bartem
Holz

..  2

ce)  Bretter,  Latten,  Fabtoiz
(Douben),  Bandstöcke,  Stangen,
Faschinen.  Pfahlhelz,  Flechtweic)

  Holzborke  oder  Gerberlohe,
desgleichen  Holzkohlen

4)  Holzaschee

e)  Hoͤlzerne  Hausgeraͤthe  (Meubles)
  und  andere  Tischler-,
Drechsler=  und  Böttcherwaaren,
  welche  gefärbt,  gebeizt,
lackirt,  polirt,  oder  auch  in
einzelnen  Theilen  in  Verbindung
  mit  Eisen,  Messing  oder
lohgarem  Leder  verarbeitet
sind;  auch  feine  Korbflechterwaaren,
  Fourniere  mit  eingelegter
  Arbeit  und  gerissenes
Fischbein

 

Arbeit),  sogenannte  Nürnberger

f)  Feine  Holzwaaren  (ausgelegte.

1  Schiffs.
last.
1  dito.

5  Stück

25  dito.
1  Schiffslast.


1  Zeutr.

1  Zentr.

1  Zentr.

 

 

 

Für
Tara
wird  vergütet
vom  Zentner
Brutto-Gewicht:

Pfund.

 

 

 

 

 

 

 

 

Abgabensätze
nach  dem
"  14  .Thaler-  Fuse  nach  dem
mit  der  Eintheilun
des  Thalers  9  241-Gulden-Fuße,
in  30stel  und  24stel),
eim  beim
Eingang.  Ausgang.  Eingang.  Tusgang.
nur(S.  anl(So  .  n  #
1  10  220
(8)
20  1.10
(16)
1
1
15
(12)
frei.  27  frei.  83
(2)
frei.  10  Ifrei.  .  35
(8)
T  T
1
6  l
i
:
·
l
3  .  5  15  "

16  in  Fässern  u.  Kisten.
6  in  Ballen.
        <pb n="103" />
        91

 

Nr.

Benennung
der

Gegenstände.

Maßstab
der
Verzollung.


#bgabeusäte

Für

 

 

14

 

 

Waaren  aller  Art,  Spielzeug,
feine  Drechsler-,  Schnitz=  und
Kammmacher-Waaren,  auch
Meerschaumarbeit,  ferner  dergleichen
  Waaren,  in  Verbindung
  mit  anderen  Materialien,
(iedoch  mit  Ausschluß  von
edlen  Metallen,  feinen  Metall--gemischen,
  Bronce,  Perlmutter,
  echten  Perlen,  Korallen
oder  Steinen),  ingleichen
Holzbronce,  hölzerne  Hängeuhren,
  ganz  feine  Holzflechterarbeit,
  geschnittenes  Fischbein,
  auch  Blei=  und  Rothstift.X.

Geposterte  Meubles,  wie  grobe
Sattlerwaaren.
Grobe  Böttcherwaaren,
brauchte
Anmerk.  zu  e)  und  b):  Grotc,  rohc,  ungefärdte
  Böticher-,  Drechsler-,  Tisch-*r



ler=  und  bloß  gebobelte  Holr

1  ge-—



 

und  Wogurrarbeiten,  grobe  Maschinen
  ven  Holz,  grobe  Kerbflech
terwaaren,  auch  Holz  in  geschnitte:
nen  Feurmieren  ohne  Unterschicd
des  Ursprungs  tragen  dir  allgemein
Eingangeabgabe.

opfen..
ustrumente,  astronomische,
chirurgische,  mathematische,  mechanische,
  musikalische,  optische,
physikalische,  ohne  Rücksicht  auf
die  Materialien,  aus  denen  sie
gefertigt  siindoo  .  ...

1  Zentr.

1  Zentr.

1  Zentr.

 

10

5
(4)

15
(12)

 

 

1  Zentr.

 

nach  dem
14-Thaler-Fuße
(mit  der  Eintheilung
des  Th

in  JoOstel  und  2#4Astel),
beim

nach  dem
alers  241-Gulden-Fuße,
be

Eingang.
JI.  kr

m
Ausgang.
Il.  .  TIr

Tara
wird  vergütet
vom  Zentner
Brutto-Gewicht:

Pfund.

 

1

30

17)

221,

 

 

 

 

 

 

 

 

r  ·  10  30

 

Wo  in  Fassern  u.  Kisten.
13  in  Körben.
9  in  Ballen.

38  in  Fässerm  u.  Kisten.
9  in  Ballen.
        <pb n="104" />
        92

 

Benennung

der

Gegenstände.

der

lung.

Maßstab

Verzol-Abgabensätze



Für

 

 

—

—

—

—

7

8

Kalender,

a)  die  für  das  Inland  bestimmt
sind,  werden  nach  den,  der
Stempelabgabe  halber  gegebenen,
  besonderen  Vorschriften
behandelt;

b)  die  durchgeführt  werden,  tragen
  die  Durchgangsabgabe.
Der  Wiederausgang  muß  nach- 



gewiesen  werden.

Kalk  und  Gyps,  gebrannter

sofern  sie  als  Dungematté:
rial  benutzt  werden,  auf
besondere  Erlaubnißscheine
frei  eingrhen.

An  der  Säckstischen  Grenze
bei  Zittau  kann  Kalk  acgen
die  Haifte  des  torismäßigen
Sahcs  eingclassen  werden.

Karden  oder  Weberdisteln

Kleider,  fertige  neue;  decgleichen
  getragene  Kleider  und  getragene
  Leibwäsche,  beide  letztere,
wenn  sie  zum  Verkauf  eingehen

Kupfer  und  Messing:

a)  Geschmiedetes,  gewolns,  gegossenes,
  zu  Geschirren;  auch
Kupferschaalen,  wie  sie  vom
Hammer  kommen,  ferner  Blech,
Dachplatten,  gewoͤhnlicher  und
plattirter  Draht,  desgleichen
polirte,  gewalzte,  auch  plat- 



4Preubisch.

Schefsel
(1  Tonne
oder

 

tirte  Tafeln  und  Bleche

1  Zentr.

 

)

Anmerk.  1.  Kalk  und  Gyps  können,  in:1  Boverisch
Scheffel.

1  Zentr.  Hrei.

1  Zentr.10

 

□

I.

 

 

 

 

nach  dem
14.Thaler-Fuße
(mit  der  Eintbeilung
des  Thalers
in  30stel  und  Lastel),
beim

Eingang.
gr.
#tblr.  1  (#r.)  M#  (5  NI.  It.  K

5
(4)

beim
Ausgong.  Eingang.  Ausgang.

nach  dem
241-Gulden-Fuße,

ara
wird  vergütet

vom  Zentner
Brutto-Gewicht:

Er.  Pfund.

 

·□

frei.

(4),

192  30

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

17)

11  in  Koͤrben.

6  in  Kisten.
H  9  in  Ballen.

 

6  in  Korben.

13  in  Fässern  u.  Kisten.
i  4  in  Ballen.
        <pb n="105" />
        93

 

 

 

 

 

 

Abgabensätze  Fur
Maßstab  nach  dem  #
dre
Benennun  14-Thaler-Fuße  nach  dem  .  .
6  der  (mit  der  Eintheilung  k  wird  vergütet
#  Verzol-  des  Thalers  241Gulden-Fuße,  vom  Zentner
Gegenstände.  in  Jostel,und  24|te,  beim  Brutto-Gewicht:
Nr.  lung.  Eingang.  Ausgang.
d#.  ###  z.  gr##  Pfund.
b)  Waaren:  Kessel,  Pfannen  und
dergleichen;  auch  alle  sonstige
Waaren  aus  Kupfer  und
Messing;  Gelb=  und  Glocken-Gießer-,
  Güurtler=  und  Nadler-Waaren,
  außer  Verbindung
mit  edlen  Metallen;  ingleichen  ⅜
lackirte  Kupfer=  und  Messing-  13  in  Fäslern  u.  Kisten.
Waaren  ...............  .  zentr.0  17)  30  s  in  Koͤrben.
i  llen.
Anmert.  Von  Roh-  (Stuͤck.)  Messing,  Ba
Roh=  oder  Schwarz-Kupfer,  Garoder
  Rosetten-Kupfer,  von  altem  Bruchkupfer
  oder  Bruchmessing,  desgl.
von  Kupfer=  und  Messing-Feile,  Glokkengur,
  Kupfer,  und  anderen  Scheide-Munzen
  zum  Einschmelzen  (die  Münzen
  auf  besondere  Erlaubnihscheine
eingebend)  wird  die  allgemeine  Eingangsabgabe
  erhoben.
20

Kurze  Waaren,  Quincaillerien
  2c.:  Waaren,
ganz  oder  theilweise  aus  edlen
Metallen,  feinen  Metallgemischen,
aus  Metallbronce  (echt  vergoldet),
  aus  Perlmutter,  echten
Perlen,  Korallen  oder  Steinen
gefertigt,  oder  mit  edlen  Metallen
  belegt;  ferner  Waaren  aus
vorgenannten  Stoffen  in  Verbindung
  mit  Alabaster,  Bernstein,
Elfenbein,  Fischbein,  Gyps,  Glas,
Holz,  Horn,  Knochen,  Kork,
Lack,  Leder,  Marmor,  Meerschaum,
  unedlen  Metallen,  Perlmutter,
  Schildpatt,  unechten

 

Steinen  u.  dgl.;  feine  Galanterie=
        <pb n="106" />
        94

 

 

 

Abgabensätze
Maßstab  nach  dem  Fuͤr
Benennung  der  14.  Thaler  ·  Fuße  nach  dem  Tara
der  (mit  der  Eintheilung  wird  vergütet
«  Vekzol-»desTt-alecs  AszuldkniFußy  3
G  egen  st  ãn  de.  in  Z0stel  und  24stel),  vom  Zentner
ur  lung.  »  beim  beim  Brutto-  Gewicht:
,  Eingang.  Ausgang.  Eingang.  Auegang.
tblr.  r  nne  !  (470  Il.  It.  X.  Hr.  Pfund.

 

 

und  Quincaillerie-Waaren,  namentlich:
  Herren=  und  Frauen-Schmuck,
  Toiletten=  und  sogenannte
  Nippestisch=  Sachen,  aus
unedlen  Metallen,  jedoch  fein  gearbeitet,
  und  entweder  mehr  oder
weniger  vergoldet  oder  versilbert
oder  in  Verbindung  mit  Alabaster,
  Elfenbein,  Email,  Korallen,
  Lava,  Perlmutter,  Schildpatt,
  feinen  Steinarten,  unechten
Steinen  oder  auch  mit  Schnitzarbeiten,
  Pasten,  Kameen,  Ornamenten
  in  Metallguß  u.  dgl.;
feine  Parfümerien,  wie  solche  in
kleinen  Gläsern,  Kruken  rc.  im
Galanterie-Handel  und  als  Galanterie-Waaren
  geführt  werden;  Taschenuhren,
  Stutz=  und  Wand-Uhren,
  letztere  mit  Ausnahme  der
hölzernen  Hängeuhren,  Kronleuchter
  mit  Bronce,  Gold  oder
Silberblatt  (echt  oder  unecht);
Nähnadeln  und  (metallene)  Stricknadeln;
  feine  lackirte  Waaren
von  Metall  oder  Pappmasse
(papier  mache),  feine  bossirte
Wachswaaren,  Regen=  und  Sonnen-Schirme,
  Fächer,  Blumen,  zugerichtete
  Schmuckfedern,  Wachsperlen,
  Perrückenmacherarbeit  u.
s.  w.;  überhaupt  alle  zur  Gattung
  der  Kurzen-,  Quincaillerie= 



oder  Galanterie-Waaren  gehbri-
        <pb n="107" />
        Nr.

Benennung
der

Gegenstände.

Maßstab
der
Verzol-Abgabensätze



Für

 

 

DO
—

gen,  unter  den  Nummern  2.  3.  4.
5.  6.  10.  12.  19.  21.  22.
27.o  30.  31.  33.  35.  38.  40.
41.  42  und  43  der  zweiten
Abtheilung  dieses  Tarifs  nicht
mit  inbegriffenen  Gegenstände;
ingleichen  Waaren  aus  Gespinnsten
  von  Baumwolle,  Leinen,
Seide,  Wolle,  welche  mit  Eisen,
  Glas,  Holz,  Leder,  Messing,
  Papier,  Pappe  oder  Stahl
verbunden  sind,  z.  B.  Tuchmit

  Leder,  Knôpfe  auf  Holzformen,
  Klingelschnüren  u.  dgl.  mehr

Leder,  Lederwaaren  und

ähuliche  Fabrikate:

a)  Lohgare  oder  nur  lohroth  gearbeitete
  Häute,  Fahlleder,
Sohlleder,  Kalbleder,  Sattlerleder,
  Stiefelschäfte,  auch  Juch
ten;  ingleichen  sämisch=  und
weißgares  Leder,  auch  Pergamett


b)  Brüsseler=  und

Marokin,  Sassian  und  alles
gefärbte  und  lackirte  Leder,
desgl.  Gummifäden  und  sonstige
  Gummi-Fabrikate,  außer
Verbindung  mit  anderen  Materialien


Anmerk.  1.  Halbgare  Jiegen=  und
Schaffelle  für  inländische

 

oder  Zeug-Mützen  in  Verbindung)

1  Zentr.

3Zentr.
Dänischec
Handschuhleder,  auch  Cordun,

.11  Zentr.

 

Safsian=  und  beder-Fabrinach

  cem
14.  Thaler-Fuße
(mit  der  Eintheilung

nach  dem

Tara
wird  vergütet

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

des  Thalers  241.Gulden-Fuße,  vom  Zentner
in  30stel  und  24  stel),  .
lun  beim  leim  Brutto-Gewicht:
g.  Eingong.  Ausgang.  Eingang.  Ausgang.

eau  #a  Sn  t  Pfund.
20  in  Fässern  u.  Kisten.

50  87130  13  in  Kerben.

9  in  Ballen.

6  10  0  .

Faͤssern  u.  Kisten.

13  in  Koͤrben.

6  in  Ballen.

l
s  14
        <pb n="108" />
        96

 

Nr.

Benennung
der

Gegenstände.

der
Verzollung.


Maßstab

 

kanten  werden  unter  Konkrole
  gegen  die  allgemcine
Eingangsabgabe  eingelassen.
Gummi  in  der  ursprünglichen
  Form  von  Schuben,
Ftaschen  2c.  .

c)Grochchuhmachcr-,Sattlerund
  Taͤschner-Waaren,  Blasebaͤlge,
  auch  Wagen,  woran
Leder-  oder  Polster-Arbeiten
a1)  Feine  Lederwaaren  von  Corduan,
  Saffian,  Marokin,
Brüsseler  und  Dénischem  Leder,
  von  sämisch=  und  weißgarem
  Leder,  auch  lackirtem
Leder  und  Pergament,  Sattel=
  und  Reit-Zeuge  und  Geschirre
  mit  Schnallen  und  Ringen,
  ganz  oder  theilweise  von
feinen  Metallen  und  Metallgemischen,
  Handschuhe  von
Leder  und  feine  Schuhe  aller
Art  ....

Anmerk.  2.

Leinengarn,  Leinwand
und  andere  Leinenwaaren:

a)  Rohes  Garrn  ...  ...  ..

b)  eteicheo  oder  gesärbtes  Garn
c)  3
d)  Graue  Packleinwand  und  Segeltuch



e)  Rohe  (unappretirte)  Leinwand,

1  Zentr.

.11  Zentr.

 

 

roher  Zwillich  und  Drillich

1  Zentr.

1  Zentr.

1  Zentr.

1  Zentr.
1  Zentr.

 

1  Zentr.

erbgabensätze

nach  dem
14-Thaler-Fuße

(mit  der  Eintheilung

nach  dem

Fuͤr
Tara
wird  vergütet

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

des  Thaters  241  -  Gulden-Fuße,  o  tner
in  30stel  und  24stel),  vom  Zen
beim  beim  Brutto-Gewicht:
Eingang.  Auegang.  Eingang.  Ausgang.
Riblr.  S  anu#  7E  .  Irt.  Pfund.
·  5  r  177
(4)
16  in  Fässern  u.  Kisten.
10  1730  *  in  Koͤrben.
6  in  Ballen.
(  20  in  Fässern  u.  Kisten.
22  3880  13  in  Kbrben.
6  in  Ballen.
5  177
(4)
1  .  145
2  3  30  13  in  Kisten.
6  in  Ballen.
20  1  H  10
(16)
;  in  Kisten.
2  .  3  30  .  6  in  Ballen.
        <pb n="109" />
        97

 

Benennung
der

Gegenstände.

Maßstab

Abgabensätze

 

der
Verzol= 



Ausnahme.  Rohe,  ungebleicht

—

 

Leinwand  geht  frei  ein:

aa.  in  Preußen:

auf  den  Grenzlinien  von  Leobschütz
  bis  Seidenberg  in  der
Ober-Lausitz,  von  Heiligenstadt
  bis  Nordhausen  und  von
Herstelle  bis  Anholt,  nach
Bleichereien  oder  Leinwandmärkten;


bb.  in  GSachsen:
auf  der  Grenzlinie  von  Ostritz
bis  Schandau,  auf  Erlaubnißscheine;


ce.  in  Kurhessen:
auf  Erlaubnißscheine  nach  Bleichereien
  oder  Märkten.

Gebleichte,  gefärbte,  gedruckte
oder  in  anderer  Art  zugerichtete
  (appretirte),  auch  aus  gebleichtem
  Garn  gewebte  Leinwand;
  gebleichter  oder  in  anderer
  Art  zugerichteter  Zwillich
und  Drillich;  rohes  und  gebleichtes,
  auch  verarbeitetes
Tisch-,  Bett=  und  Handtü.
cherzeug,  leinene  Kittel,  auch
neue  Leibwäsch
Bänder,  Batist,  Borten,
Fransen,  Gaze,  Kammertuch,
gewebte  Kanten,  Schnüre,
Strumpfwaaren,  Gespinnste

 

1  Zentr.

i

lung.  ci
—

Kedlr.

Für

VLara
wird  vergütet
vom  Zentner
Brutto-Gewicht.

Pfund.

 

 

 

—

 

 

 

 

 

 

 

 

13  in  Kisten.
9  in  Koͤrben.
6  in  Ballen.
        <pb n="110" />
        98

 

 

 

 

 

 

Abgabenfätze  Für
Maßstab  nach  dem  Tara
Benennung  14-Tbaler-  Fußc  nach  dem
der  ch  -
der  (mit  der  Eintheilung  241.G  wird  vergütet
.  Verzol  ach  Thalers  1-Gulden-Fuße,vom  Zentner
Gegenstände.  ung.  Ostel  und  24steh),  beim  Beutto-Gewicht:
Nr.  F“  Eingang.  1!  Ausgana.  Eingang.  Ausgang.
nnit.  snnEol  Pfund.
und  Tressemwaaren  aus  Metallfäden
  und  Leinen,  jedoch  |
außer  Verbindung  mit  Eisen,  «
Glas,  Holz,  Leder,  Messing  "  18  in  Kisten.
und  Stahl  1üentr.  22  3830  .  ,  zu  in  Koͤrben.
6  in  Ballen.
n)  Zwirnspitzen  ...  .  .  .  ...  lSZentröob  966  15  i
23|#ichte,  (Talg-,  Wachs-,  Wall.  «
rath-undSteakin-)...··.....  1  Zentr.  "  7  .  .  .IsiaKistc-.

24Eum  pen  und  andere  Abfaͤlle  zur

Papier-Fabrikation:
leinene,  baumwollene  und  wollene
  Lumpen,  Papierspäne,
Makulatur  (beschriebene  und  "
bedruckte),  desgl.  alte  Fischernetze,
  altes  Tauwerk  und
Stricke  ......  13r11tr.frei..3k.frci..51:')

Anmert  Alte  Fischernetze,  altes  Tau
rk  und  Stricte  beim  Nusznge

 

b)  Branntwein  aller  Art,  auch  (12)
Arrack,  Rum,  Franzbrannt.
wein  und  versetzte  Branntweine,
  desgleichen  Hefe  aller
Art,  mit  Ausnahme  der  Bier-  24  in  Kisten.  ;

örben.
und  Weinhefe.....  1  zentr.  .  .  .  14  .  .  zäsxåksuikiskkkksjukum

uLck  Prcuüisciscpcclväfn..  1  Zentr.  frei.  i  .  10
(8)
25|  Material  u.  Specerei  auch
Conditor-Waaren  und  6
andere  Consumtibilien:  r
a)Bier  aller  Art  in  Fässern,
auch  Meth  in  Fässern.  1  Zentr.  15  .  .  41223

 

ingange  in  Flaschen.
11  in  Ueberfäffern.
        <pb n="111" />
        99

 

 

 

 
    

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abgabensätze  3
Maßstab  nach  dem  F
Benennung  der  14  Thaler-Fuße  nach  dem  Tara
8  er  (mit  der  Eintheilung  4Gunen-  wird  vergütet
Verzol-  des  Thalers  1-Gulden-Fuße,  vom  Zentner
4  in  30  7v,  und  24stel),  ·
Gegenstände.  *  stel  und  24#ftel  Gimn  Brutto-Gewicht:
Nr.  —  Ausgang.  Eingang.  Ausgang
IIIEIIIEIEIIEIEII  Pfund.
Tc)  Essig  aller  Art  in  Faͤssern.  .  1  Zentr.  1  2  20
(8)
4)  Bür  und  Essig,  in  Flaschen  4
oder  Kruken  eingehend  Zentr.8  1  .  foiänxksks
e)  Oel,  in  Flaschen  oder  Kruken
eingehend.  1LI  Bent  14  .  II  I:  Zldsxzsil
·  »  «24inKistk-s.)
k)WemundMost,auchCIderlchtr.8  14  «  ;16»1Y  Krben.  5
ur  drim  Cin  zange  in
11  in  anlehen,u  .
*  Butter  .  .  .  .  ...  1  Zentr.  20  .  6  25  16  in  Fässern  u.  Topsen.
Anmerk.  1.  Frische.  ungesallene  Butter  (16)
L  hi-on.  Eindau  Fzent
bis  .  5
bn  5
von  nicht  mehr  als  3  Pfund
werden  zollfrei  eingelassen,
vorbehdlilich  der  im  Fallt
eines  Mißbrauchs  örtlich
anzuordnenden  Aufhebung
oder  Beschräánkung  dieser
Begünstigung.
h)  Fleisch,  ausgeschlachtetes:  frisches
  und  zubereitetes;  auch
ungeschmolzenes  Fett,  Schinken,
  Speck,  Würste;  deöglei-  16  in  Fdssern  u.  Kisten.
chen  großes  Wild  .....  .  .  4  Zentr.s  2  3  30  6°  in  Körben.
.  6  in  Ballen.
i)  Früchte  (Südfrüchte),  auch  «
Blaͤtter:
a)  Frische  Apfelsinen,  Citronen,
Limonen,  Pomeranzen,  Gra-  20  in  Fässern  u.  Kisten.
naten  und  dergl.  ...  ..  .  .  .  ..  1  Zentr2  3  30  313  in  Körben.
Verlangt  der  Steuerpflich-  (e  in  Ballen.
tige  die  Auszählung,  so  zahlt

 

 

 

 

 

 

19“
        <pb n="112" />
        100

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abgabensätze  Fär
Maßstab  nach  dem
Benennung  der  14-Thaler-Fuße  nach  dem  *  ra
(mit  der  Eintdeilung  wird  vergütet
der  Verzol=  des  Thalers  241-Gulden-Fuße,  vom  Zentner
Gegenstände.  in  30stel  und  28stel),  Brutto-Gewicht:
lung.  «  beim  beim  u  ewich  ·
Nr.  Eingang.  Ausgang.  Eingang.  Ausgang.
u#hir.  %  5  .  z#.z#.  Pfund.
.  .20Sgr.
er  fuͤr  100  Sie  16  gEr.
oder  1  Fl.  10  Kr.
Verdorbene  bleiben  unver
steuert,  wenn  sie  in  Gegenwart
  von  Beamten  weggeworfen
  werden.
6)  Trockene  und  getrocknete  Datteln,
  Feigen,  Kastanien,  Korinthen,
  Mandeln,  Pflirsich.
kerne,  Rosinen,  Lorbeerblätter,
  Hommeranzen,  Pomme-  13  in  Fässern.
ranzenschaalen  u.  dd  .1  Zentr.4  1  "  19  ka  Kinen.
6  in  Ballen.
k)  Gewürze,  nämlich:  Galgant,
Ingber,  Cardamomen,  Cubeben,
  Muskatnüsse  und  -Blumen
  (Macis),  Nelken,  Pfeffer,
  Piment,  Saffran,  Sternanis,
  Vanille,  Zimmt  und  is  in  Kisten.
Zimmt-  Cassia,  Zimmtbluͤthesl  Zentr.  5  1121  3  in  n-4
  in  Ballen
1)  Hering......  4½onne.  1  145
m)  Kaffee,  roher  und  Kaffee-Sur-  13  in  Faͤssern  mit  Daurogate,
  ingleichen  Kakao  in  in  vn
Bohnen  und  Kakaoschaalen  3entr.ö6b%%%r2  und  in
(12)  "  in  nen  irrn.
*  m  Ballen
n)  Gebrannter  Kaffee,  ingleichen
Kakaomasse,  gemahlener  Kakao,
Chokolade  und  Chokolade.  Sur-  20  in  Fäffern  u.  Kisten.
rogatt....1  Zentr.11!“  s  1915  —..
!.  6  in  Ballen.
        <pb n="113" />
        mezn  Abgabensätze  Fur
aßsta  nach  dem
Benennung  d  14-Thaler-Fuße  nach  dem  æ  .r
der  er  (mit  der  Eintheilung  41  wird  verguͤtet
Verzol-  des  Thalers  241-Gulden-Fuße,  vom  Zentner
Gegenstände.  in  gostel  und  Astel),  beim  Brutto-Gewicht:
Nr.  lung.  Ein  gang.  Eingang.  Ausgang.
89  +  N.  —..1  Pfund.
20  in  Histen  2.  1  Zutr.
un  Über.
o)  Käse  aller  Nrt....  14  Zentr.  3  4  625  “
8  in  Körben
6  in  Ballen.
PKonfituren,  Zuckerwerk,  Kuchenwerk
  aller  Art;  mit  Zuk
ker,  Essig,  Oel  oder  sonst,
namentlich  alle  in  Flaschen,
Büchsen  und  dergleichen  eingemachte
  oder  auch  blos  eingedämpfte
  Früchte,  Gewürze,
Gemüse  und  andere  Consumtibilien
  (Pilze,  Trüffeln,  Geflügel,
  Seethiere  und  dergleichen);
  serner  Kaviar,  Sago
und  Surrogate  dieser  Areikel,
Sardellen  in  Oel,  Oliven,
Kapern,  Pasteten,  zubereiteter
Senf,  Tafelbouillon,  Saucen
und  andere  ähnliche  Gegen-  20  in  Fäfsern  u.  Kiten.
stände  des  feinern  Tafelgenusses  1  Zentr.1  m  1901  ..  in  rbenin
  allen.
q)  Krastmehl,  worunter  Nudeln,
Puder,  Stärke  mitbegriffen,
desgleichen  Mühlenfabrikate  aus
Getreide  und  Hülsenfrüchten,
nämlich:  geschrotete  oder  geschalte
  Körner,  Graupe,  Gries,  13  in  Fässern,  Kisten
Grütze,  Mehl  ....  .  .  .  .  .  .  ..1  Zentr.  2  o  .  3  30  .  .  und  Koͤrben.
Anmerk.  1.  Gewöhnliches  Roggenmebl  s  in  Bellen
(Schwarzmehl)  bei  dem
Snn
#hneme..6“  1  Zentr.  5  s·  ss  s
        <pb n="114" />
        Abgabensätze  .
Maßstab  nach  dem  dut
Venennung  der  14.  Thaler-Fuße  nach  dem  Kara
der  (mit  der  Eintheilung  wird  vergütet
Verzolo  es  Tolers  241-Galden-zuße,  vom  Zentner
Gegenstände.  in  30stel  und  24stel),  »
lung.  beim  beim  Brutto-Gewicht:
Nr.  Eingang.  Aucgang.  Eingang.  Ausgang.
Snr  .  mWu2½::  k.  Fr.  ½  Pfund.
2.  Loiktlch  Neenb
L  i  e  t
8  W  ννn  1  Zentr.  5
«  (4)
r)  Muschel-  oder  Schal-Thiere
aus  der  See,  als  Austern,  L
Hummern,  ausgeschaͤlte  Mu—
scheln,  Schildkröten  und  dergleichen
  1  Zenrr.  7  ·  !
8)  Reis  .  ..  ..  ...  ..  ..  .....  1  Zentr.  3  30  ;  in  Faͤssern.
4  in  Ballen.
)  Salz  (Kochsalz,  Steinsalz)
ist  einzuführen  verboten;  bei
gestatteter  Durchfuhr  wird  die
bgabe  besonders  bestimmt.
u)  Syrop')  (Siehe  Nete  Seite  103.)
V)  Taback:
1.  Tabacksblätter,  unbearbeitete,  n  Fässern,  Seronen
und  Stene  1  Zentr.  15  9  377  und  Kanasserkorben.
(12)  )  9  in  Koͤrden.
2.  Tabacksfabrikate:  in  Ballen  aller  Art.
a)  Rauchtaback  in  Rollen,  abgerollten
  oder  entrippten
Blättern,  oder  geschnitten;
Carotten  oder  Stangen  zu
Schnupstaback,  auch  Ta-  ör
backemehl  und  Abfälle..1  Zent.11  19  154  38  n  #sernin,
  Balen.  „
-  -  i  smssxrxptxxzsx
B)CIgarrcnundSchnupftabackjZentr.J.  »  26  15  n  -
truurin  in  Illeus  d#
I  (oå«s«rie«ia«kvchm"ZH-«
.  rackt  sind.
        <pb n="115" />
        Mahsiab  Abgabensöätze  Für
nach  dem
Benennung  d  14.Thaler-Fuße  nach  dem  #  *-e  a
der  er  (mit  der  Eintheilung  wird  verguͤtet
Verzol-  304  1eN  241-Gulden-uhr,  vom  Zentner
Gegenstände.  lung  in  Osleun  4fteh,  beim  Brutto-Gewicht:
Nr.  "  Eingang.  Ausgang.  Eingang.  Ausgang.
nNGNS  Pfund.

w)  Thee  1  Zentr.  11  "  "“  *  19  15  *  1½  "  23  in  Kisten.

X)  Zucker")  I  .

l
26  Del,  in  Faͤssern  eingehend  ..  .  .  Zentr.1  20  102  55  5  ·  .
Anlauf-IKososnusiPalmiWall  (16)  «
tqthcel  trägt  die  allgemeine
Eingangsabgabe.  Dezgleichen
  Baumel,  wenn  bei  den
Zolldmtern  an  der  Grenze
oder  bei  der  Abfertigung
aus  den  Packhöfen  (Hallanstalten)
  vorher  auf  den  Zent-  I
nettnspfundccekpentmol  !
zugesetzt  worden.  Z
2.  Sogenannte  Oelkuchen,  als
Rückstände  beim  Prene
aus  r  Raps,  Röübsaa-Vithi
  .  8  r
ebl  aus  solchen  Kuchen
und  Rückständen  1  Zentr.  1  31  .
G)  .
')DieZollsätzefükZuckekundSytopsindbisMaßstab  Eingangsabgabe.
zum  1.  September  1847  durch  der  —.
bestimmt  und  betragen  bis  dahin  vom  .
1)  Zucker:  Verzollung.S#  .  S1
a)  Brot=  und  Hut-,  Kandis-,  Bruchoder
  kumpen  :  und  weißer  gestoßener  «  14  in  Faͤssern  mit  Daee  Eichen-3
  —  und  anderem  harten  Helze.
Sucken  "6  1  3entner.40  17  30  10  in  anderen  Fasn
13  in  Kisten.
b)  Rohzucker  und  Farin  (Zuckermehl)  ————————  —  *  trier  Dauen  e  ven  Eichin-10
  in  anderen  Fässern.

c)  Rohzucker  für  inländische  Siedereien  zum  16  in  Kisten  v.  8  Zntr.  und  “**
Rafstniren  unter  den  besonders  vorzu-  4  in  Kisten  uter  8  Zenrür
schreibenden  Bedingungen  und  Kontrolen!  Zentne  5é455  suibe  ngace  krbimng

7  in  anderen  Korben.
6  in  Ballen.
2)  Syrop  1  Zentners  4.—  7—1  11  n  Fäslern.
        <pb n="116" />
        104

 

Benennung
der

Gegenstände.

Maßstab
der
Verzollung.


 

Papier-  u.  Papp-Waaren:

a)  ungeleimtes  ordinaires  (grobes,
graues  und  halbweißes)  Druckpapier,
  auch  grobes  (weißes
und  gefärbtes)  Packpapier  und
Pappdeckel
geleimtes  Papier;  ungeleimtes
feines;  buntes  (mit  Ausnahme
der  unter  c  genannten  Papiergattungen);
  lithographirtes,
  bedrucktes  oder  linürtes,
zu  Rechnungen,  Ettketten,
Frachtbriesen,  Devisen  u.  (.
w.  vorgerichtetes  Papier;  ordinäre
  Bilderbogen,  desgleichen
Malerpapreen  .  .  ..
c)  Gold-  und  Silber-Papier;
Papier  mit  Gold=  oder  Silber-Muster;
  durchgeschlagenes
Papier;  ingleichen  Streifen
von  diesen  Papiergattungen.
Anmerkung.  Vom  grauen  bösch=  und
Packpopier  wird  die  allgemeine
  Eingangsabgabe  erhoben.



b

—

1)  Papiertaptten

h.)  Buchbinderarbeiten  aus  Papier
und  Pappe;  grobe  lackirte
Waaren  aus  diesen  Urstoffen,
auch  Formerarbeit  aus  Steinpappe,
  Asphalt  oder  ähnlichen
Stoffen  ..  ...  .  .  ...

 

 

1  Zentr.

1  Zentr.

1  Zentr.

1  Zentr.

1  Zentr.

 

       

 

 

 

 

 

5r9#5  I
nach  dem
14-Thaler-Fuße  nach  dem  Tara
(mit  uur  Eintbeilung  241-Guhen-usß  wird  vergütet
des  Thalers  1.  Gulden-Fuße,
in  30ftel  und  24#teh,  "  vom  Zentne
beim  beim  Brutto-Gewicht:
Eingang.  Ausgang.  Eingang.  Ausgang.
Egr  Sgr.
a  Pund.
1  145  «  .
5  .  8  45  .
16  in  Kisten.
6  in  Ballen.
10  17  30
16  in  Kisten.
10  17  30  6  in  Koͤrben.
6  in  Ballen.
16  in  Kisten.
10  4  17.  30  .  13  in  Korden.
.  6  in  Ballen.
        <pb n="117" />
        105

 

 

Abgabensätze  Fär
Maßstab  nach  dem  —
Benennung  der  14-Thaler-Fuße  nach  dem  a#r#  a
der  (mit  der  Eintheilung  241-Gulden-aß  wird  vergütet
.  Verzoldes  Thalers  :  ulden-uße,vom  Zentner
Gegenstände.  ung.  Zostel  und  Asteh,  Brutto-Gewichte

beim
Eingang.  Ausgang.  Eingang.  Ausgang.
n  E  2  —NN  *—.  Dfund.

 

 

*.

r**—q

□

 

Pelzwerk  (fertige  Kürschnerarbeiten):


a)  Ueberzogene  Pelze,  Mützen,

Handschuhe;  gefütterte  Dekken,

  Pelzfutter  und  Besätze;  le  in  Füfsern.
und  dergleichen  1  Zentr.22  3830  )  %  in  Kisten.
6  in  Ballen.

b)  Fertige,  nicht  überzogene  Schafpelze,
  desgleichen  weißgemachte
und  gefärbte,  nicht  gefütterte
Angora=  und  Schaf-Felle;
ungefütterte  Decken,  Pelzfut-  4
ter  und  Besge.  1  Zentr.6  s-  1030s«  Elzlrnsgsszsnmxlstrsp

Schießpulver..».  .........13entr.-2.  ..330..13suFckss-kks.

Seide  und  Seidenwaaren:
a)  Gefärbte,  auch  weißgemachte
Seide  und  Floretseide:
1.  Ungezwirnt  ........  1  Zentr.8  14  W
2.  Gezwirnt;  auch  Zwirn  aus  16  in  Faͤssern  u.  Kisten.
roher  Seide,  (Nähseide,  Knopf-  9  in  Ballen.
lochseide  u.  s.  w.)  1  Zentr1  19155
Seidene  Zeug=  und  Strumpf-Waaren,
  Tücher  (Shawls),
Blonden,  Spitzen,  Mitinet,
Flor  (Gaze),  Posamentier-,
Knopfmacher-,  Sticker=  und
Putz-Waaren,  Gespinnste  und
Tressen-Waaren  aus  Metallfäden
  und  Seide,  außer  Verbindung
  mit  Eisen,  Glas,
Holz,  Leder,  Messing  und
Stahl;  ferner  Gold=  und
Silber-Stoffe  (echt  oder  un- 



b

—
        <pb n="118" />
        106

 

Beuennung
der

Gegenstände.

Abgabensätze

Fuͤr

 

Wwehlar

der
Verzollung.


 

echt);  Bänder,  ganz  oder
theilweise  aus  Seide;  endlich
obige  Waaren  aus  Floretseide
(bourre  de  soie),  oder  Seide
und  Floretsede
)  Alle  obigen  Waaren,  in  welchen
  außer  Seide  und  Floretseide
  auch  andere  Spinn-Materialien:
  Wolle  oder  andere
Thierhaare,  Baumwolle,  Leinen,
  einzeln  oder  verbunden
enthalten  sind,  mit  Ausschluß
der  Gold=  und  Silber-Stoffe,
sowie  der  Bänder
Seife:
a)  Grüne,  schwarze  und  andere
Schmierseife
b)  Gemeine  weiße

c)  Feine  in  Täfelchen,  Kugeln,

Buͤhsen,  Kruͤgen,  Töfen  u.
Spielkarten.  von  jeder  Gestat
und  Größe,  insofern  sie  in  einzelnen
  Vereinsstaaten  zum  Gebrauche
  im  Lande  eingeführt  werden
  dürfen,  und  unter  Berücksichtigung
  der  besonderen  Stempel=
  und  Kontrole-Vorschriften
Anm  7°  u.  Werden  dergleichen  zum  Durchgange

  angemelder,  so  wird  die
oschgangcabgebe.  erhoben.

Steine:

 

aller  Art,  Mühl-,  grobe  Schleifa)

  Bruchsteine  und  behauene  Steine

1  Zentr.

1  Zentr.

1  Zentr.
1  Zentr.

1  Zentr.

1  Zentr.

 

r—r

110

10

10

 

14Thaler-Fuße
(mit  der  Eintheilung

in  30stel  und  24stel),
bei
Eingang.  "

Sar.  Sar.
44#  Kiblr.  (GGr.)I.

 

nach  dem
nach  dem

des  Thalers  241-Gulden-Fuße,

be
Eingang.

im
1  Ausgang.
Ar.

JI.

Ausgang.
It.

Tara
wird  vergütet
vom  Zentner
Brutto-Gewicht:

Pfund.

 

192  30

-—

...  45
10  5  50
(8)

17  30

30

 

 

 

 

 

 

*  in  Klsten.

13  in  Ballen.

 

9  „  in  Kisten.
11  in  Ballen.

.  in  Kisten.

6  in  Ballen.

16  in  Kisten.
        <pb n="119" />
        107

 

 

 

 

 

Abgabensätze  Fuͤr
Masistab  nach  dem
Venennung  der  14-Thaler-Fuße  nach  dem  :  #arran
der  (wis  der  Eintbeiunz  241-Gulen--Zuß  wird  vergütet
Gegeastänbe.  Verzol=  in  20stäl  und  slo0,  vi  #aier
lung.  beim  beim  rutto-Gewicht:
Eingang.  Ausgang.  Eingang.  Ausgang.
Adr.  (####lu#.1  Pfund.
und  Wetz-Steine,  Tufsteine,
Traß,  Ziegel=  und  Back-  .
Steine  aller  Art,  beim  Transport
  zu  Wasser,  auch  beim  6
bandtransport,  wenn  die  Steine  I
nach  einer  Ablage  zum  Ver-  1s  «
schiffcnbestimmtsind37x3mkk,.15.  .523
b)  Waaren  aus  Alabaster,  Mar-  (12)

mor  und  Speckstein,  ferner:
unechte  Steine  in  Verbindung
mit  unedlen  Metallen,  auch  1

geschliffene  echte  und  unechte
Steine,  Perlen  und  Korallen
ohne  Fassung.  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..1  Zentr,10  .  1730  .  .  Ils  in  Faͤssern  u.  Kisten.

Anmerk.  zu  a  u.  b:  1.  Große  Marmorarbriten
  (StWatuen,
usten  und  dergleichen),
  Flinten.
steinc,  seine  Schleifund
  Wet  Steine,
auch  Waaren  aus
Serpentin  =  Secin
zahlen  die  allgemeine
  Eingangsabgabe.

Bruch=  und  bebauene
  Bau-Steine

  dei  der  Einfuhr
auf  dem  Bodenser
rei.

Steinkohlen  l-l-kk1  Zentrtellll  441.
Anmerk.  1.  An  der  Preußischen  Seegrenze  (1)
und  auf  der  Elbe,  desgleichen
auf  besondere  Erlaubnisscheinc
auf  der  Weser  oder  Werra
eingehennd  Zentr.  4  ·  «
#

An  der  Badischen  Grenze  eberhalb
  Kedl,  desgl.  an  der
Württembergischen  Grenze  und
an  der  Baperischen  Grenze
rechts  des  Rheins  eingehend  1  Zentr..  .  .  .  .
        <pb n="120" />
        108

 

 

 
    
 

 

 

 

 

 

 

 

Abgabensätze  Für
Maßstab  nach  dem  ara
Benennung  14-Thaler-Fuße  nach  dem  .  .
VermindekEmthkuung  wird  verguͤtet
de  Verzol-  aubes  Thalers  244-Gulden-Fuße,  vom  Zentner
Gegenstände.  in  Vostel  zund  seh,  beim  Brutto-Gewicht:
Nr.  lung.  Eingang.  Ausgang.  Eingang.  Ausgang.
r  e  L  C  Pfund.
351Stroh-,  Rohr-  und  Vast-Waaren:

a)  Matten  und  Fußdecken  von
Bast,  Stroh  und  Spchilf,
ordinäre:
1.  ungefärbt  ...  .  .  .I1  Zentr.  .  5  .  .17,k
(4)  .  .
2.gefärbt..................tsmtr.3.  515...31:’;;FMJ;J·«’"""
b)  Stroh=  und  Bast-Geflechte,
grobe  Strohhüte  und  Decken
von  ungespaltenem  Stroh,
Span=  und  Rohr-Hüte  ohne
Garnitrr  1  Zentr..ö““  .  .1730.  .  in  Kisten.
)  Feine  Bast=  und  Stroh-Hüte!1  Zentr.5  .  .  8730  9  in  Ballen.
36  Talg  (eingeschmolzenes  Thierfett)
und  Stearin  .  .  1  Zentr.  e  13  in  Fällern  u.  Kisten.
37Txheer  (Mineral-Theer  und  ande.
rer),  Daggert,  Pech..  Zentr.  —  .  17
(4)
83|  Möpferthon  und  Töpfer-Waaren:

a)  Topferthon  für  Porzellan=Fabriken
  (Porzellanerde)  1  Zentr.  frei.  15  rei.  521
Anmerk.  An  der  Baperischen  Greme  b%  (12)
Passau  ist  Porzellanerde  auch  brim
Ausgange  frci.
b)  Gemeine  Töpferwaaren,  Fliesen,
  Schmelztiegel.  ....  .  .  ...  !1  Zent11100  .  .35
c)Einfarbigesod.weißcsFayancr  (8)
oder  Steingut,  irdene  Pfeisen!  Zentr.  .  .  .84s).  .
J)Bemaltc6,bedrttcktcs,vrrgol-  22  in  Kisten.
detes  oder  versilbertes  Fayance  13  in  Körben.
oder  Steingut  .....  .  .  .  .  4  Zentrllllh  .  1171  30
        <pb n="121" />
        109

 

 

 

 

 

 

Abgabensätze  Fuͤr
Maßstab  noch  dem  e
Benennung  der  14-Thaler-Fuße  nach  dem  Tar  a
(mit  der  Eintheilung  wird  verguͤtet
der  Verzol.  .  des  Thalers  241=  Gulden-Fuße,  vom  Zentner
Gegenstände.  in  gostel  und  Usteh,  beim  Brutto-Gewicht:
Nr.  lung.Ein  r  Cingeng.  Ausgang.
as  J.  #.  fg  Pfund.
e)  Porzellan,  weißes  .....  .  .  4  Zeutr.  171  30  in  ien-7
  28  in  Koͤrben.
s)  Porzellan,  farbiges  und  weißes
  mit  farbigen  Streifen,
auch  dergleichen  mit  Malerei
oder  Vergoldung  1  Zentr.5  4345  ê5  a  Aannn,
6)  Fayance,  Steingut  und  anderes
  Erdgeschirr,  auch  weißes
Porzellan  und  Email  in  Verbindung
  mit  unedlen  Metallen1  Zentr.0  160
h)  Dergleichen  in  Verbindung  mit
Gold,  Silber,  Platina,  Semilor
  und  anderen  feinen  Me-  22  in  Kisten.
tallgemischen,  ingleichen  alle“  13  in  Körben.
übrige  Porzellan  in  Verbindung
  mit  edlen  oder  unedlen
Metalllen........  Zentr.  50  87  30
39  Vieh:
a)  Pferde,  Maulesel,  Maulthiere,
Esel....  .......  1  Stück!10  2  20
(6)
b)  Rindvieh:
1.  Ochsen  und  Zuchtstiere  ..  .  .1  Stuͤck.s  5  8  45
2.  Kühe  Stück  5  15
3.  Jungvieh  ..  .  ..  ..  .........  1Stück.2  .  330
4.Külbkr..................  1  Stück.  5  171
(4)
c)  Schweine:
1.  gemaͤstete  ..  ..  ...  ....  ..  ...  1  Stück  .  1  45
2.  magerrer...  1  Stück.  20  1  10
(16)
3.  Spanserkel  ......  .  .  .  .  .  .  .  .1  Stuͤck.  5  177
(4)
        <pb n="122" />
        110

 

RNr.

Benennung
der

Gegenstände.

Maßstab
der
Verzollung.


Abgabensätze

Für

 

gr.  Sgr.
1#t—  #r.)  mi  (#)

 

4)  Hämmem
e)  Anderes  Schafvieh  und  Ziegen

Merde  und  andere  vorgenannte
  Tdiere  sind  zollfrei,
wenn  aus  dem  Gebrauche,
ver  von  ihnen  beim  Eingangt.

Anmerk.  1.

herrorgebt,  daß  sie  als
Zug,  oder  Last.Thiere  zum
Angespann  cines  Rcise,  oder
Fracht  =  Wagens  gehdren,
oder  zum  Waarenkragen  dicnen,
  oder  die  Pferde  von
Reisenden  zu  ihrem  Fortkommen
  geritten  werden

müssen.
Fohlen,  welche  der  Mutter
  folgen,  gehea  frei  ein.

Auf  der  Grenzlinie  von
Oberwiesenthal  in  Sachsen
bis  Schusterinsel  in  Baden
werden

a)  Zuchtstiere,  Kühe  und
Jungvsch  zur  Nachzucht,

b)  magere  Ocbsen  für
Grenbewohner,  in  cinzelnen
Stücken  und  nicht  zum  Handel
  bestimmt,  auf  obrigkceitliche,
  den  Eindringern  zu
ertbeilende  Bescheinigungrn
gegen  ein  Viertel  der  obigen
  Tarifsäte  eingelassen.

Wachsleinwand,  Wachsmonsselin,
  Wachstaffet:

a)  Grobe  unbedruckte  Wachsleinwand


Anmerk.  2.

GSod

b)  Alle  andere  Gattungen,  ingleichen
  Wachsmousselin,  Wachsgrmacht

  wird,  überzeugend

1  Stück.
1  Stück.

1  Zentr.

1  Zentr.

 

 

taffet  und  Malertuch..

 

nach  dem
14-  Thaler:  Fuße
(mit  der  Eintheilung
des  Toalers
in  30tel  und  24stel),

·  cim
Eingang.  Ausgang.

nach  dem
241=  Gulden-Fuße,

Al.  Ir.

beim
Eingang.

Ausgang.
Al.  Ir.

Pfund.

 

15
(12,)
5

(4)

 

 

 

 

52

.  173

 

 

 

18  in  Kisten.
9  in  Käörden.
6  In  Ballen.

 

Tara
wird  vergütet
vom  Zentner
Brutto-Gewicht:
        <pb n="123" />
        111

 

Nr.

Benennung
der

Gegenstänkde.

1§5

der
Verzollung.


AMbgabensätze

Für

 

 

 

Wolle  und  Wollenwaaren:
a)  Schafwolle,  woe  und  geküämmteetet


b)  weißes  drei=  oder  mehrfach
gezwirntes  wollenes  u.  Kameelgarn,
  auch  Garn  aus  Wolle
und  Seide;  dezgleichen  alles
gefaͤrbte  Garn  ...

Waaren  aus  Wolle  (einschließlich
  anderer  Thierhaare)  allein
oder  in  Verbindung  mit  anderen,
  nicht  seidenen  Spinn-Materialien
  gefertigt:

1.  bedruckte  Waaren  aller  Art;
ungewalkte  Waaren  (ganz
oder  theilweis  aus  Kammgarn),
  wenn  sie  gemustert
(d.  h.  saconnirt  gewebt,  gestickt
  oder  brochirt)  sind;
Umschlagetücher  mit  angenähten
  gemusterten  Kanten;
Posamentier-,  Knopfmacherund
  Stickerei-Waaren,  außer
Verbindung  mit  Eisen,  Glas,
Holz,  Leder,  Wessins  und
Stal

gewalkte  unbedruckte  Tuch-,

Zeug=  und  Filz-Waaren;

Strumpfwaaren  aller  Art;

sowie  alle  ungewalkte  ungemusterte

  Waaren

 

1  Zentr.

1  Zentr.

1  Zentr.

1  Zentr.

Ein
KNidlr.

frei.

 

nach  cem
14.-Thaler-Fuße
(mit  der  Eintheilung
des  Thalers
in  30stel  und  24stel),
beim

 

30

gang.

S#or.  a  gr.
(dr.)  thlr.  (au'r.)
#—.—2

nach  dem
241  Guiden-Fuße,

m
Ausgang.
A.  Ir.

be
Eingang.
Il.  Ir.3

Ausgang.
9  23

Tara
wird  vergütet
vom  Zentner
Brutto-Gewicht:

Pfund.

 

frei.  30

87  30

 

 

 

 

 

 

52  30

16  in  Fässern  u.  Kisten.
6  in  Ballen.

 

20  in  Kisten.
7  in  Bollen.
        <pb n="124" />
        112

 

Nr.

Benennung
der

Gegenstände.

der
Verzollung.


Maßstabl

 

3.  Fußteppiche.
Anmerk.  1.  Gerberwolle  kann  von  Gewerbtreibenden,
  welche  die
Felle  gebrauchen,  auf  besondere
  Erlaubniß  und  unter
Kontrole  gegen  den  Zollsat
von  „  Rlhlr.  (521  Kr.)
ausgeführt  werden
Einfoches  und  doublirtes
ungefärbtes  Wellengarn,  sowie
  Oeltücher  aus  Roßhaaren,
  ingleichen  ganz  grobe

r

Gewcbe  aus  Kaͤlberhaaren
und  Wera  zahlen  die  all:
gemeine  Eingangsabgabe.

Zink  und  Zinkwaaren:

D"a)  roher  Zink
An  der  Grenze  gegen  Tyrol

Anmerk.

P)  Feine,  auch  lackirte  Zinkwaaren

Zinn  und  Zinnwaaren:

a)  Grobe  Zinnwaaren,  als:  Schüsseln,
  Teller,  Loffel,  Kessel
und  andere  Gefäße,  Röhren
und  Plattn

b)  Andere  feine,  auch  lackirte
Zinnwaaren,  Spielzeug  und
dergleichen

VenW  Zinn  in  Blocken,  Stanu.
  s.  w.  und  altem  zinn  wird
dic  allgemeine  Eingangsabgabe  er-Anmerk.


gen

b)  Bleche  und  grobe  Zinkwaaren

1  Zentr.

1  Zentr.
1  Zentr.

1  Zentr.

1  Zentr.

1  Zentr.

1  Zentr.

 

 

 

 

bgabensätze

 

nach  dem
14-Thaler-Fuße
(mit  der  Eintheilung
des  Thalers
in  30stel  und  24stel),
beim

gang.
t

 

 

nach  dem

241=  Gulden-Fuße,

Für
ara
wird  vergütet
vom  Zentner

 

–

2
1  e  ·
30

(8)

10  .  .

 

 

 

 

3330  .
115  .
5  501.

10330  .

17  301.

 

 

 

beim  Brutto-Gewicht:
Eingang.  Ausgang.
J.  z.  .  I.  Pund.
B  35  "  kr  20  in  Kisten.
7  in  Ballen.

10  in  Fdssern  u.  Kisten.
6  in  Kerben.

HKion  Fässern  u.  Kisten.
56  in  Körben.

gon  in  Fässern  u.  Kisten.
"13  in  Körden.

 

10  in  Fässern  u.  Kisten.
6  in  Korben.

20  in  Fässern  u.  Kisten
13  in  Korben.
        <pb n="125" />
        118

Dritte  Abtheilung.  ·
Von  den  Abgaben,  welche  zu  entrichten  sind,  wenn  Gegenstaͤnde  zur  Durchfuhre
angemeldet  werden.

1)  Die  in  der  ersten  Abtheilung  des  Tarifs  benannten  Gegenstaͤnde  bleiben  auch  bei  der
Durchfuhre  in  der  Regel  abgabenfrei.

2)  Von  Gegenstaͤnden,  welche  nach  der  zweiten  Abtheilung  des  Tarifs  bei  dem  Eingange
oder  Ausgange,  oder  in  beiden  Fällen  zusammengenommen,  mit  weniger  als  1  Thaler
oder  52  Kreuzer  vom  Zentner,  oder  nach  Maß  oder  Stückzahl  belegt  sind,  ist  in
der  Regel  als  Durchgangsabgabe  der  Betrag  jener  Eingangs=  und  AusgangS-Abgaben
zu  entrichten.

3)  Für  Gegenstände,  bei  welchen  die  Eingangs=  oder  Ausgangs-Abgabe,  oder  beide  zusammen,
  1  Thaler  oder  524  Kreuzer  vom  Zennner  erreichen  oder  übersteigen,  wird  in
der  Regel  nur  jener  Satz  von  1  Thaler  oder  524  Kreuzer  vom  Zentner,  ingleichen
für  Vieh,  und  zwar:

vom  Stück:

a)  von  Pferden,  Mauleseln,  Maulthieren,  Eseln  .  11  Rthlr.  oder  2  Fl.  20  Kr.

b)  Ochsen  und  Zuchtstiren  1  =  =  1  45  =
c)  -Kühen  und  Jungveeeee  4  —  .  521
4)  -Schweinen  und  Schafoiieg  .  -—  .  17

als  Durchgangsabgabe  entrichtet.
4)  Für  den  Transit  auf  gewissen  Straßen  oder  für  gewisse  Gegenstände  sind  ausnahmsweise
  höhere  oder  geringere  Sätze  festgestellt.
Diese  Ausnahmen  sind  folgende:

I.  Abschnitt.
Bei  der  Durchfuhre  von  Waaren,  welche

A.  rechts  der  Oder  seewärts  oder  landwärts  über  die  Grenzlinie  von  Memel  bis  Neu-Berun
  (die  Straße  über  Neu-Berun  ausgeschlossen)  ein=  und  über  irgend  welchen
Theil  der  Vereins-Zollgrenze  wieder  auögehen;  deögleichen,  welche

B.  durch  die  Odermündungen  oder  links  der  Oder  eingehen  und  rechts  der  Oder  seewärts
oder  landwärts  über  die  Grenzlinie  von  Memel  bis  Neu-Berun  (die  Straße  über  Neu-Berun
  ausgeschlossen)  wieder  ausgehen;  und  endlich,  welche

C.  über  Neu-Berun  ein=  und  rechts  der  Oder  wieder  ausgehen,

ist  zu  erheben:
21
        <pb n="126" />
        114

 

Vom  Zentner.

1)  Von  baumwollenen  Stuhlwaaren  (zweite  Abtheilung  Art.  2.  c.);  ——N--gr.


feinen  Blei-,  Bürstenbinder-,  Eisen-,  Glas=  und  Holz-Waaren  ###
(6.  c.)  (4.  b.)  (6.  f.  3.)  (10.  e.)  (12.  f.);  ferner  von  Pappwaaren,
  feiner  Seife,  feinen  Steinwaaren,  feinen  Strohgeflechten,
  Porzellanwaaren  und  feinen  Zinnwaaren  (27.  e.)
(31.  c.)  (33.  b.)  (35.  b.  und  c.)  (38.  g.  und  h.)  (48.  b.);
neuen  Kleidern  (18.);  kurzen  Waaren  (20.);  gebleichter,  gefärbter
  oder  gedruckter  Leinwand  und  anderen  leinenen  Stuhlwaaren
  (22.  #.  g.  und  h.);  Seide,  seidenen  und  halbseidenen
Waaren  (80.);  wollenen  Zeug=  und  Strumpf-,  Tuch=  und
Filz-Waaren  (41.  c.):
a)  insofern  die  Ausfuhre  durch  die  Ostseehäfen  geschieht
b)  auf  anderem  Wie
2)  Von  Baumwollengarn  (2.  b.)  und  gefärbrem  Wollengarn  (ai.  b.).
3)  Von  raffinirtem  Zuker

 

30

—  PS#.
!19  So  CO
S
S

10
G)

20

4)  Von  Kupfer  und  Messing  und  daraus  gefertigten  Waaren  (19.);
Gewürzen  (25.  k.);  Kaffee  (25.  m.  und  n.);  Tabacks-Fabrikaten
  (25.  v.  2.);  Schafwolle  (41.  aaah)  1  .  145

5)  Von  rohem  Zucker  und  Farin  .  20  1  10

6)  Von  Schmalte,  Soda  (Mineral=  Alkali)  (.  d.)  Kolophonium  (16)
(5.  L.);  Schwefelsaͤure  (5.  0.);  außereuropaͤischen  Tischlerhoͤlzern
  (5.  Anmerkung);  Muschel=  oder  Schal-Thieren  aus  der
See  (25.  r.)z  getrockneten,  geraucherten  oder  gesalzenen  Fischen,
Heringe  ausgenommen  Salmiat,  Spießglan  (Antimonium),
Thran  .  10  .  35

7)  Von  Mennige  (5.  d.  -  gränem  Eisenoitriol  (5.  e.);  natürlichem  (8)
Mincral-Wasser  in  Flaschen  und  Krügen  (5.  m.);  rohem  Agatstein
  und  großen  Marmorarbeiten,  als:  Statüen,  Büsten,  Kamine  5  .  174

(4)

8)  Von  Salz  (25.  t.),  wenn  solches  durch  die  Haͤfen  von  Danzig,  Memel  und  über  Pillau
eingefuͤhrt  wird,  zum  Bedarf  der  Koͤniglich  Polnischen  Salz-Administration  unter  Kontrole
  der  Königlich  Preußischen  Salz-Administration,  von  der  Preußischen  Last  3  Rthlr.

9)  Von  Heringen  (25.  1.),  von  der  RTone  10  Scgr.  oder  35  kKr.

Anmerk.  Diese  Durchgangsabgabe  wird  auch  von  den  durch  die  Odermündungen  ein=  und  über  Neu-Berun
  ausgehenden  Heringen  erhoben.
        <pb n="127" />
        115

10)  Von  Weizen  und  anderen  unter  Nr.  11  nicht  besonders  genannten  Getreidearten,  desgl.
von  Hülsenfrüchten,  als:  Bohnen,  Erbsen,  Linsen,  Wicken,  auf  der  Weichsel  und  dem
Niemen  eingehend  und  durch  die  Häfen  von  Danzig  und  Memel,  auch  durch  Elbing
und  Koönigsberg  über  Pillau  ausgehend,  vom  Preußischen  Scheffel  3  Silbergr.

11)  Von  Roggen,  Gerste  und  Hafer,  auf  denselben  Strömen  ein=  und  über
die  vorgenannten  Häfen  ausgehend,  vom  Preußischen  Schefffe  2  Silbergr.

II.  Abschnitt.

Bei  der  Durchfuhre  durch  nachgenannte  Theile  des  Vereinsgebietes  oder  auf  nachgenannten
  Straßen  wird  von  den  bei  dem  Ein=  und  Ausgange  höher  belegten  Gegenständen  an
Durchgangsabgabe  nur  erhoben:

A.  von  Waaren,  welche  durch  die  Odermündungen  oder  links  der  Oder,  oder  auf  der
Straße  über  Neu-Berun  ein=  und  links  der  Oder  oder  auf  der  Straße  über  Neu-Berun
oder  durch  die  Odermündungen  wieder  ausgehen  (mit  Ausschluß  der  Durchfuhre  auf  den
nachstehend  unter  B  bezeichneten  Straßenzügen),  vom  Zentner  10  Sgr.  oder  35  Kr.

B.  von  Waaren,  welche

1)  über  die  südliche  Grenzlinie  von  Saarbrücken  bis  zur  Donau  (beide  eingeschlossen)  einund
  wieder  ausgehen;  ingleichen,  welche

2)  rheinwärts  eingeführt,  aus  den  Háfen  zu  Mainz  und  Bieberich,  oder  oberhalb  gelegenen
  Rheinhäfen,  aus  Mainhäfen  oder  aus  Neckarhäfen  über  die  Grenzlinie  von  Mittenwald
  bis  zur  Donau  (diese  eingeschlossen)  wieder  ausgehen,  und  umgekehrt;  ferner,
  welche

3)  rheinwärts  eingeführt,  aus  den  Hädfen  zu  Mainz  und  Bieberich  oder  aus  oberhalb  gelegenen
  Rheinhafen  über  die  Grenzlinie  von  Saarbrücken  bis  Neuburg  a.  R.  (beide
Orte  eingeschlossen)  wieder  ausgehen,  oder  umgekehrt;  endlich,  welche

4)  über  die  Grenzlinie  von  Schusterinsel  in  Baden  bis  Waidhaus  in  Bayern  (beide  Orte
eingeschlossen)  ein=  und  wieder  ausgehen,

vom  Zentternrnr  441  Sgr.  oder  152  Kr.

C.  Von  Vieh,  welches  auf  den  vorstehend  unter  B  bezeichneten  Straßen  durchgeführt  wird,
sowie  von  demjenigen,  welches
1)  auf  der  linken  Jheinseite  ein=  und  wieder  ausgeht,  und
2)  auf  der  linken  Rheinseite  nördlich  von  Saarbrücken  eingeht  und  über  die  südliche
Grenzlinie  zwischen  Neuburg  am  Rhein  und  Mittenwald  in  Bayern  (diesen  Ort  eingeschlossen)
  wieder  ausgeht,  oder  umgekehrt,
und  zwar:
21“
        <pb n="128" />
        116

 

 

Vom  Stück:
von  Pferden,  Maulthieren,  Eseln,  Ochsen  und  Zuchtstieren,  )  Ser.  .
Kühen  und  Jungvieh  *.  3
von  Saugefüllen,  Schweinen  und  Schafvieh  .....  .·z-«  1

 

III.  Abschnitt.

Bei  der  Durchfuhre  auf  Straßen,  welche  das  Vereinsgebiet  auf  kurzen  Strecken  durchschneiden
  und  für  welche  die  örtlichen  Verhältnisse  eine  weitere  Ermaßigung  der  Durchgangsgefalle
  oder  deren  Verwandlung  in  eine  nach  Pferdesladungen  zu  entrichtende  Kontrole-Gebühr
  erfordern,  werden  die  obersten  Finanzbehörden  der  betheiligten  Regierungen  solche  Ermäßigungen
  anordnen  und  zur  allgemeinen  Kunde  bringen  lassen.

Vierte  Ththeilung.

Hinsichts  der  Schiffahrtsabgaben  bei  dem  Transporte  von  Waaren  auf  der  Elbe,  der
Weser,  dem  Rhein  und  dessen  Nebenflüssen  (Mosel,  Main  und  Neckar),  bewendet  es  im  Allgemeinen
  bei  den  in  der  Wiener  Kongreß-Akte  enthaltenen  Bestimmungen,  oder  den,  auf

den  Grund  derselben  über  die  Schiffahrt  auf  einzelnen  dieser  Ströme  bereits  abgeschlossenen
Uebereinkünften.

Fünfte  Tchtheilung.
Allgemeine  Bestimmungen.

I.  Der  dem  Tarife  zu  Grund  liegende,  mit  den  in  den  Großherzogthümern  Baden  und
Hessen  allgemein  eingeführten  Gewichten  übereinstimmende  Zentner,  der  Zoll-Zentner,
ist  in  hundert  Pfunde  getheilt,  und  es  sind  von  diesen

Zoll-Pfunden:
935  K###  —  1000  Preußischen  (Kurhessischen)  Pfunden,
1120  —  1000  Bayerischen  Pfunden,
2000  1000  Rheinbayerischen  Kilogrammen,
935  5  %  1000  Württembergschen  Pfunden,
933  —  1000  Sacchsischen  (Dresdener)  Pfunden.
Demnach  sind  gleich  zu  achten:

Soll-  Pfunde:

—  15  Preußischen  (Kurhessischen)  Pfunden,

—  —  25  Bagyerischen  Pfunden,
        <pb n="129" />
        117

2  =  1  Rheinbayerischem  Kilogramm,
14  —=  15  Württembergschen  Pfunden,
14  15  Sacchsischen  (Dresdener)  Pfunden;

Zoll-Zentner:
36  35  Preußischen  (Kurhessischen)  Zenenern  zu  110  Pfunden,
28  —  25  Bayerischen  Zentnern  zu  100  Pfunden,
2  =  1  Rheinbayerischem  Quintal  zu  100  Kilogrammen,
36  —  37  Württembergschen  Zentnern  zu  104  Pfunden,
36  —  35  Sachsischen  (Dresdener)  Zentnern  zu  110  Pfunden.

II.  Werden  Waaren  unter  Begleitschein-Kontrole  versandt,  oder  bedarf  es  zum  Waarenverschlusse

  der  Anlegung  von  Bleien,  so  wird  erhoben:

für  einen  Begleitschein  2  Sgr.  (11  gGr.)  oder  7  Kreuzer,

für  ein  angelegtes  Blei  1  Sgr.  (2  gGr.)  oder  3“  Kreuzer.
Wegen  der  Meßgebühren  (Meßunkosten)  ist  das  Nöthige  in  den  Meßordnungen  enthalten.
  Andere  Nebenerhebungen  sind  unzulässig.

III.  n)  Die  Zölle  werden  entweder  nach  dem  Brutto-Gewichte,  oder  nach  dem  Retto-Gewichte

  erhoben.

Unter  Brutto-Gewicht  wird  das  Gewicht  der  Waare  in  völlig  verpacktem  Zustande,
  mithin  in  ihrer  gewöhnlichen  Umgebung  für  die  Aufbewahrung  und  mit  ihrer
besondern  für  den  Transport  verstanden.

Das  Gewicht  der  für  den  Transport  nöthigen  besondern  dußern  Umgebung  wird
Tara  genannt.

Ist  die  Umgebung  für  den  Tranoport  und  für  die  Aufbewahrung  nothwendig  ein
und  dieselbe,  wie  es  z.  B.  bei  Syrop  u.  s.  w.  die  gewöhnlichen  Fässer  sind,  so  ist
das  Gewicht  dieser  Umgebung  die  Tara.

Das  Netto-Gewicht  ist  das  Gewicht  nach  Abzug  der  Tara.  Die  kleineren,  zur
unmittelbaren  Sicherung  der  Waaren  nöthigen  uUmschließungen  (Flaschen,  Papier,
Pappen,  Bindfaden  und  dergl.)  werden  bei  Ermittelung  des  Netto-Gewichtes  nicht
in  Abzug  gebracht;  eben  so  wenig  Unreinigkeiten  und  fremde  Bestandtheile,  welche
der  Waare  beigemischt  seyn  möchten.

b)  Die  Zölle  werden  vom  Brutto-Gewichte  erhoben:
1.  von  allen  verpackt  transitirenden  Gegenständen;
2.  von  den  im  Lande  verbleibenden,  wenn  die  Abgabe  einen  Thaler  oder  einen
Gulden  und  fünf  und  vierzig  Kreuzer  vom  Zentner  nicht  übersteigt;
        <pb n="130" />
        118

8.  von  anderen  Waaren,  wenn  nicht  eine  Verguͤtung  für  Tara  im  Tarife  ausdrücklich

  festgesetzt  ist.

c)  Von  allen  Gegenständen,  von  welchen  nach  vorstehender  Bestimmung  der  Zoll  nicht
nach  dem  Brutto-Gewichte  zu  erheben  ist,  wird  das  Netto-Gewicht  der  Verzollung
zu  Grunde  gelegt.

d)  Bei  Bestimmung  dieses  Netto-Gewichtes  ist  Folgendes  zu  beobachten:

1)  In  der  Regel  wird  die  Vergütung  für  Tara  nach  den  im  Zoll-Tarife  bestimm-2



—'

3

4

)

ten  Sätzen  berechnet.

Gehen  Waaren,  für  welche  eine  Tara-Vergütung  zugestanden  ist,  bloß  in  einfache
  Säcke  von  Pack=  oder  Sack-Leinen,  in  Schilf=  und  Stroh-Matten  oder
Ahnlichem  Material  gepackt  ein,  so  können  4  Pfund  vom  Zoll-Zentner  für
Tara  gerechnet  werden.

Unter  den  im  Tarife  mit  einem  höhern  Tara-Satze  als  4  Pfund  aufgeführten
  Ballen  wird  in  der  Regel  eine  doppelte  Umschließung  von  dem  für  einfache
  Säcke  bezeichneten  Material  verstanden.  Auf  einfache  Emballage  ist  diese
höhere  Tara  für  Ballen  nur  dann  anwendbar,  wenn  das  dazu  verwandte  Material
  nach  dem  Ermessen  der  Zollbehörde  erheblich  schwerer  als  bei  Sacken
in  das  Gewicht  füllt.

Bei  Ballen  von  einem  Brutto-Gewichte  über  8  Zentner  bleibt  es  der  Wahl

des  Zollpflichtigen  überlassen,  entweder  sich  mit  der  Tara-Vergütung  für  8
Zentner  zu  begnügen,  oder  auf  Ermittelung  des  Netto-Gewichtes  durch  Verwiegung
  anzutragen.
Es  ist  der  Wahl  des  Zollpflichtigen  überlassen,  ob  er  bei  Gegenständen,  deren
Verzollung  nach  dem  Netto-Gewichte  Statt  findet,  den  Tara-Tarif  gelten,  oder
das  Netto-Gewicht  entweder  durch  Verwiegung  der  Waaren  ohne  die  Tara,
oder  der  letztern  allein,  ermitteln  lassen  will.

Bei  Flüssigkeiten  und  anderen  Gegenständen,  deren  Retto-Gewicht  nicht  ohne
Unbequemlichkeit  ermittelt  werden  kann,  weil  ihre  Umgebung  für  den  Transport
  und  die  Aufbewahrung  dieselbe  ist,  wird  die  Tara  nach  dem  Tarife  berechnet
  und  der  Zollpflichtige  hat  kein  Widerspruchsrecht  gegen  Anwendung
desselben.

In  Fällen,  wo  eine  von  der  gewöhnlichen  abweichende  Verpackungsart  der
Waare  und  eine  erhebliche  Entfernung  von  dem  in  dem  Tarife  angenommenen
Tara-Satze  bemerkbar  wird,  ist  auch  die  Zollbehörde  befugt,  die  Netto-Verwiegung
  eintreten  zu  lassen.
        <pb n="131" />
        IV.

VI.

119

e)  Wo  bei  der  Waarendurchfuhre  auf  kurzen  Straßenstrecken  (Dritte  Abtheilung,  Abschnitt
  III)  geringere  Zollsätze  Statt  finden,  kann,  auch  wenn  sonst  die  Abschätzung
des  Gewichtes  nachgelassen  wird,  mit  Vorbehalt  der  speziellen  Verwiegung,  im  Ganzen
  berechnet  werden:
die  Traglast  eines  Lastthieres  zu  drei  Zentner,
die  Ladung  eines  Schubkarrens  zu  zwei  Zentner,

-  -  einspaͤnnigen  Fuhrwerks  zu  fünfzehen  Zentner,
ék-  zweispännigen  -  zu  vier  und  zwanzig  Zentner,
und  fur  jedes  weiter  vorgespannte  Stuͤck  Zugvieh  zwoͤlf  Zentner  mehr.

Bei  den  aus  gemischten  nicht  seidenhaltigen  Gespinnsten  gefertigten  Waaren  muß  bei
der  Deklaration  auf  das  darin  vorhandene  Material,  insofern  dasselbe  zu  der  eigentlichen
  Waare  gehört,  Rücksicht  genommen  und  es  müssen  aus  Baumwolle  und  Leinen  2c.,
ohne  Beimischung  von  Wolle,  gefertigte  Waaren  nach  ihren  urstoffen  oder  als  baumwollene
  Waaren  deklarirt  werden.  Besteht  eine  Waare  aus  Seide  oder  Floretseide  in
Verbindung  mit  anderen  Gespinnsten  aus  Baumwolle,  Leinen  oder  Wolle,  so  genügt
die  Deklaration  als  halbseidene  Waare.  Die  gewöhnlichen  Weberkanten  (Anschroten,
Saumleisten,  Saalband,  Lisière)  an  den  Zeugwaaren  bleiben  dabei  und  bei  der  Zoll-Klassifikation
  außer  Betracht.

.  Sind  in  einem  und  demselben  Collo  Waaren  zusammengepackt,  welche  verschiedenen

Zollsätzen  unterliegen,  so  muß  bei  der  Deklaration  zugleich  die  Menge  einer  jeden  Waarengattung
  nach  ihrem  Netto-Gewichte  angegeben  werden.

Geschieht  dieses  nicht,  so  muß  entweder  der  Inhaber  der  Waaren  dieselben  Behufs
der  speziellen  Revision  bei  dem  Grenz-Zollamte  auspacken,  oder  es  wird,  falls  er  das
letztere  ungeachtet  der  ihm  über  die  Folgen  der  Unterlassung  gemachten  Eröffnung  ablehnt
  und  seine  dießfällige  Erklärung  in  den  Begleitschein  amtlich  ausgenommen  worden,
im  Bestimmungsorte  von  dem  ganzen  Gewichte  des  Collo  der  Abgabensatz  erhoben,  welcher
  von  der  am  höchsten  besteuerten  Waare,  die  darin  enthalten,  zu  erlegen  ist.  Ausgenommen
  hiervon  sind:  Glas,  Glaswaaren,  Instrumente,  Porzellan,  Steingut  und
kurze  Waaren,  sowie  alle  sprachgebräuchlich  zu  den  kurzen  Waaren  (Mercerie)
gehörigen,  im  Tarife  nicht  als  solche  bezeichneten,  sondern  unter  anderen  Nummern  aufgeführten
  Gegenstände,  wenn  die  Beschaffenheit  der  Emballage  solcher  Waaren  einen
ganz  zuverlässigen  Verschluß  gestattet.

Die  Deklaration  der  sprachgebruchlich  zu  den  kurzen  Waaren  (Mercerie)  gehörigen,
  im  Tarife  nicht  als  solche  bezeichneten,  sondern  unter  anderen  Nummern  aufgeführ-
        <pb n="132" />
        120

ten  Gegenstaͤnde,  als  „Kurze  Waaren“  (Tarif,  Abtheilung  II  Nr.  20)  soll  nicht  die
Verzollung  derselben  nach  dem  höhern  Tarif-Satze  für  kurze  Waaren  zur  Folge  haben,
sondern  es  soll  die  Abgabenentrichtung  nach  dem  Revisions-Befunde  zulässig  bleiben,
wenn  der  Zollpflichtige  vor  der  Revision  auf  spezielle  Ermittelung  antragt.

VII.  a)  Von  Waaren,  welche  zum  Durchgange  bestimmt  sind,  wird:

1)  sofern  dieselben  zu  einer  Niederlage  (Packhof,  Hallamt)  deklarirt  werden,  die
Durchgangsabgabe  erst  bei  dem  weitern  Transporte  von  der  Niederlage  erhobenz

2)  sofern  dieselben  zum  unmittelbaren  Durchgange  deklarirt  werden,  erfolgt  die  Entrichtung
  der  Durchgangsabgabe  in  der  Regel  gleich  bei  dem  Eingangsamte,  wo
nicht  aus  örtlichen  Rücksichten  Ausnahmen  angeordnet,  oder,  bei  veränderter
Richtung  des  Waarenzuges,  Nacherhebungen  bei  dem  Ausgangs=  oder  Packhofs-Amte
  nöthig  werden.

b)  Von  Waaren,  welche  keine  höhere  Abgabe  bei  dem  Eingange  tragen,  als  die  allgemeine
  Eingangsabgabe  (1  Thaler  oder  521  Kreuzer  vom  Zentner),  und  nach  der
dritten  Abtheilung  bei  dem  Durchgange  nicht  mit  einer  geringern  Abgabe  belegt
sind,  als  an  Eingangsabgabe  oder  Ausgangbabgabe,  oder  an  beiden  zusammengenommen
  davon  zu  entrichten  seyn  würde,  müssen  die  Gefalle  gleich  bei  dem  Eingangsamte
  erlegt  werden,  vorbehältlich  örtlicher  Ausnahmen,  wie  bei  u)  2.

Waaren  dagegen,  welche  höher  belegt,  oder  nicht  unter  vorstehender  Ausnahme  begriffen
  und  nach  einem  Orte,  wo  sich  ein  Haupt-Zoll=  oder  Haupt-Steueramt  oder
eine  andere  kompetente  Hebestelle  befindet,  addressirt  sind,  können  unter  Begleitschein-Kontrole
  von  den  Grenzämtern  dorthin  abgelassen  und  es  können  daselbst  die
Gefälle  davon  entrichtet  werden.  An  solchen  Orten,  wo  Niederlagen  befindlich  sind,
erfolgt  sodann  die  Gefalle-Entrichtung  erst,  wenn  die  Waaren  aus  der  Niederlage
entnommen  werden  sollen.

0

VIII.  a)  Bei  Neben-Zollämtern  erster  Klasse  können  Gegenstände,  von  welchen  die  Gefüälle
nicht  über  fünf  Thaler  oder  82  Gulden  vom  Zentner  betragen,  in  unbeschränkter
Menge  eingehen.

Höher  belegte  Gegenstände  dürfen  nur  dann  über  solche  Aemter  eingeführt  werden,
  wenn  die  Gefälle  von  dergleichen  auf  einmal  eingehenden  Waaren  den  Betrag
von  fünfzig  Thalern  oder  8714  Gulden  nicht  übersteigen.

Den  Auögangszoll  können  Neben-Zollämter  erster  Klasse  ohne  Beschränkung  hinsichtlich
  des  Betrages  erheben.
        <pb n="133" />
        1

IX.

121
b)  Bei  Nebenämtern  zweiter  Klasse  kann  Getreide  in  unbeschränkter  Menge  eingehen.

Waaren,  welche  mit  geringeren  Sätzen  als  sechs  Thalern  oder  101  Gulden  vom
Zentner  belegt  sind,  und  Vieh  dürfen  über  Neben-Zollämter  zweiter  Klasse  in  Mengen
  eingeführt  werden,  von  welchen  die  Gefälle  für  die  ganze  Waarenladung  oder
den  ganzen  Vieh-Transport  den  Betrag  von  zehen  Thalern  oder  171  Gulden  nicht
übersteigen.

Der  Eingang  von  höher  belegten  Gegenständen  ist  aber  nur  in  Mengen  von
böchstens  zehen  Pfund  im  Einzelnen  über  solche  Nebenämter  zulassig,  mit  der  Maßgabe,
  daß  auch  die  Gefälle  von  den  in  einem  Transporte  eingebenden  Waaren  solcher
  Art  den  Betrag  von  zehen  Thalern  oder  171  Gulden  nicht  übersteigen  dürfen.

Den  Ausgangszoll  können  Neben-Zolldmter  zweiter  Klasse  bis  zum  Betrage  von
zehen  Thalern  oder  171  Gulden  erheben.

)  Insoweit  Reben-Zollämter  von  der  betreffenden  obersten  Finanz-Behörde  erweiterte
Abfertigungs-Befugnisse  erhalten,  werden  darüber  geeignete  Bekanntmachungen  ergehen.

Die  Gefälle  müssen  bei  den  Neben-Zollmtern  sogleich  erlegt  werden,  insofern
dieselben  nicht  ausnahmsweise  zur  Ertheilung  von  Begleitscheinen  ermächtigt  werden.

Es  bleiben  bei  der  Abgabenerhebung  außer  Betracht  und  werden  nicht  versteuert:  alle
Waaren-Quantitäten  unter  ro#o  des  Zentners.  —  Gefdllebeträge  von  weniger  als  sechs
Silberpfennigen  oder  einem  Kreuzer  werden  überhaupt  nicht  erhoben.

In  beiderlei  Beziehungen  bleiben  im  Falle  des  Mißbrauches  örtliche  Beschrankungen
vorbehalten.

4Hinsichtlich  des  Verhältnisses,  nach  welchem  die  Gold=  und  Silber-Münzen  der  sämmtlichen

  Vereinsstaaten  —  mit  Ausnahme  der  Scheidemunze  —  bei  Entrichtung  der  Eingangs-,
  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  anzunehmen  sind,  wird  auf  die  besonderen
  Kundmachungen  verwiesen.
        <pb n="134" />
        122

Anhang

zu  dem

Vereins-Zolltarife  für  die  Jahre  1846,  1847  und  1848.

Ucergangsabgaben  von  vereinsländischen  Erzeugnissen  werden  in  dem  Großherzogthume
erhoben:

A.  soweit  dasselbe  dem  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereine  angehört,  wie  auch  in
den  Aemtern  Allstedt  und  Oldisleben,  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  1.  Dezember
1841  und  der  Anlage  dieses  Gesetzes,

I.  bei  dem  Uebergange  aus  anderen  Vereinsstaaten,  mit  Ausnahme  von  Preußen,  Sachsen,
  den  zum  Thüringischen  Vereine  gehörigen  Staaten  und  Braunschweig,
1)  von  Branntwein  für  die  Ohme  Preußisch  bei  503  Alkohol  nach  Tralles  6  Thlr.
Anmerkung.  Derselben  Abgabe  unterliegen  auch  alle  andere  alkoholhaltige  Fabrikote,  als  Rum,
Liqueurs  2c.
Die  Bestimmung  „bei  509  Alkohol-Stärke  nach  Tralles“  stellt  nur  das  Verbältniß  fest,  wonach  die

Abgabe  zu  erheben  ist,  so  daß  von  staͤrkerem  oder  schwaͤcherem  Branntweine  bezuͤglich  mehr  oder
weniger  entrichtet  werden  muß,  als  der  Tarif-Satz.

Von  Branntwein  aus  dem  Fürstenthume  Waldeck  kommt  nur  die  Hälfte  der  vorstehend  bestimmten
Uebergangsabgabe  zur  Erhebung.
2)  von  Bier  für  den  Zentner  Preußisch  —  1,029968  Zollzentner  J47  Sgr.
II.  Bei  dem  Uebergange  aus  anderen  Vereinsstaaten,  mit  Ausnahme  der  unter  Il.  genannten
  und  Kurhessens:

1)  von  Wein  für  den  Zentner  Preußisch  .  45  Sgr.
2)  von  Traubenmost  20  Sgr.
3)  von  Tabacksblättern  und  Fabrikaten  .  .  20  Sgr.

B.  was  das  Vordergericht  Ostheim  betrifft,  in  Gemaͤßheit  des  Gesehes  vom  19.  Juli
1843  F.  2,  bei  dem  Uebergange  aus  anderen  Vereinslanden,  mit  Auonahme  des  Königreichs
  Bayern:

1)  von  Bier  für  den  Eimer  Bayerisch  —  0/107232  Ohm  Preußisch  17  Sgr.  1  Pf.
oder  1  Fl.

2)  von  Branntwein  fuͤr  den  Eimer  Bayerish.  .  .  .  1Thilr.  oder  1  Fl.  45  Kr.

3)  von  Malz  für  die  Metze  Bayerisch  —  O,674283  Scheffel  Preußisch  14  Sgr.  3?  Pf.
oder  50  Kr.
        <pb n="135" />
        123

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

In  Folge  eines  unter  den  Regierungen  der  zu  dem  Gesammt-Zollvereine
gehörigen  Staaten  vereinbarten  Beschlusses  sollen  wiederum  für  die  unten
genannten  Artikel  an  die  Stelle  des  tarifmäßigen  Eingangszolles  einstweilen
und  bis  auf  weitere  Bestimmung  die  dabei  angegebenen  höheren  Sätze  treten.

Wir  verordnen  dem  gemäß  und  mit  im  Voraus  ertheilter  ständischer  Zustimmung:


Vom  1.  Januar  1846  ab,  bis  auf  Weiteres,  tritt  für  nachbezeichnete
  Gegenstände  eine  Verdoppelung  der  tarifmäßigen  Eingangszoll-Sätze  ein
und  zwar  für:

1)  Waaren  aus  Gold  oder  Silber,  feinen  Metallgemischen,  Metall-Bronce
  (echt  vergoldet),  echten  Perlen,  Korallen  oder  Steinen  gefertigt,  oder
mit  Gold  oder  Silber  belegt;  ferner  Waaren  aus  vorgenannten  Stoffen  in
Verbindung  mit  Alabaster,  Bernstein,  Elfenbein,  Perlmutter,  Schildpatt  und
unechten  Steinen;  feine  Parfümerien,  wie  solche  in  kleinen  Gläsern,  Kruken
  2c.  im  Galanterie-Handel  und  als  Galanterie-Waaren  geführt  werden;
Stutzuhren,  mit  Ausnahme  derer  in  hölzernen  Gehausen;  Kronleuchter  mit
Bronce,  Gold=  oder  Silber-Blatt;  Fächer;  künstliche  Blumen  und  zugerichtete
Schmuckfedern,  (Pos.  20  des  Tarifs)  von  50  Thlrn.  (87  Fl.  30  Kr.)  auf
100  Thlr.  (175  Fl.)  für  den  Zollzentner;

2)  lederne  Handschuhe  (Pos.  21  d  des  Tarifs)  von  22  Thlrn.  (38  Fl.
30  Kr.)  auf  44  Thlr.  (77  Fl.)  für  den  Zollzentner;

3)  Franzbranntwein  (Pos.  25  b  des  Tarifs)  von  3  Thlrn.  (14  Fl.)
auf  16  Thlr.  (28  Fl.)  für  den  Jollzentner;
        <pb n="136" />
        124

4)  Papler-Tapeten  (Pos.  27  d  des  Tarifs)  von  10  Thlrn.  (17  Fl.
30  Kr.)  auf  20  Thlr.  (85  Fl.)  für  den  Zollzentner.

Urkundlich  haben  Wir  gegenwärtiges  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen
und  mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken,  solches  auch  zu
Jedermanns  Nachachtung  öffentlich  bekannt  machen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  28.  Oktober  1845.

Carl  Friedrich.

Freih.  v.  Gersdorff.  Schweitzer.  C.  Thon.  v.  Wegner.

Gesetz
wegen  provisorischer  Erhöhung  des
Eingangszolles  von  einigen
Gegenstanden.
        <pb n="137" />
        Regierungs—  Blatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar--Eisenach.

Aumme  13.  12.  Rovener  180.

Weimar.

 

Ministerial-Bekanntmachung.

Nachdem  von  Sr.  Königlichen  Hoheit,  dem  Großherzoge,  der  nachstehend
in  deutscher  Uebersetzung  abgedruckte,  unter  dem  23.  Juni  d.  J.  abgeschlossene
  Handels=  und  Schifffahrts-Vertrag  zwischen  den  Staaten  des  deutschen
Zoll=  und  Handels-Vereines  einer  Seits  und  Sardinien  anderer  Seits  ratifizirt
und  die  gegenseitigen  Ratifikations-Urkunden  zu  Berlin  ausgewechselt  worden
sind:  so  wird  solches  hierdurch  zur  Nachachtung  offentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  7.  November  1845.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

erstes  Departement.
Freiherr  von  Geredorff.

Handels-=  und  Schifffahrts-Vertrag
zwischen  den  Staaten  des  deutschen  Zoll=  und  Handels-Vereines
einer  Seits  und  Sardinien  anderer  Seits.
Seine  Majestät,  der  König  von  Preußen,  sowohl  für  Sich  und  in  Vertretung
  der  Ihrem  Zoll=  und  Steuer-Systeme  angeschlossenen  souveränen  Länder

  und  Landestheile,  nämlich  des  Großherzogthumes  Luremburg,  der  Großherzoglich
  Mecklenburgischen  Enklaven  Rossow,  Neteband  und  Schönberg,  des
23
        <pb n="138" />
        126

Großherzoglich  Oldenburgischen  Fuͤrstenthumes  Birkenfeld,  der  Herzogthuͤmer
Anhalt-Köthen,  Anhalt-Dessau  und  Anhalt-Bernburg,  der  Fürstenthümer  Waldeck
  und  Pyrmont,  des  Fürstenthumes  Lippe  und  des  Landgräflich  Hessischen
Oberamtes  Meisenheim,  als  auch  im  Namen  der  übrigen  Mitglieder  des  deutschen
  Zoll=  und  Handels-Vereines,  namlich  der  Krone  Bayern,  der  Krone
Sachsen  und  der  Krone  Württemberg,  zugleich  die  Fürstenthümer  Hohenzollern=Hechingen
  und  Hohenzollern-Sigmaringen  vertretend,  des  Großherzogthumes
Baden,  des  Kurfürstenthumes  Hessen,  des  Großherzogthumes  Hessen,  zugleich
das  Landgräflich  Hessische  Amt  Homburg  vertretend;  der  den  Thüringischen
Zoll=  und  Handels-Verein  bildenden  Staaten  —  namentlich:  des  Großherzogthumes
  Sachsen,  der  Herzogthümer  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg
und  Sachsen-Coburg  und  Gotha,  der  Fürstenthümer  Schwarzburg-Rudolstadt  und
Schwarzburg-Sondershausen,  Reuß-Greitz,  Reuß-Schleitz  und  Reuß-Lobenstein
und  Ebersdorf  —  des  Herzogthumes  Braunschweig,  des  Herzogthumes  Nassau
und  der  freien  Stadt  Frankfurt  einer  Seits,  und
Seine  Majestät,  der  König  von  Sardinien  anderer  Seits,

von  dem  Wunsche  beseelt,  die  Handelsbeziehungen  zwischen  dem  deutschen  Zollund
  Handels-Vereine  und  den  Sardinischen  Staaten  zu  befestigen  und  auszudehnen,
  und  überzeugt,  daß  es  eins  der  geeiguctesten  Mittel  zur  Realisirung
dieses  Wunsches  ist,  einen  auf  dem  Grundsatze  einer  vollkommenen  Reciprozita#t
beruhenden  Schifffahrts=  und  Handels-Vertrag  abzuschließen  ,  haben  zu  diesem
Behufe  zu  Ihren  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät,  der  König  von  Preußen,  den  Herrn  Heinrich  Ulrich  Wilhelm
  Freiherrn  von  Bülow,  Allerhöchst-Ihren  Staats=  und  Kabinets-Minister
  und  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Ritter  des  Königlich
Preußischen  rothen  Ablerordens  erster  Klasse  mit  Eichenlaub,  Großkreuz  des
Kaiserlich  Oesterreichischen  Leopold-Ordens,  des  Civil-Verdienst-Ordens  der
Bayerschen  Krone,  des  Königlich  Hannoverschen  Guelphen-Ordens  und  des
Kurfürstlich  Hessischen  Ordens  vom  goldenen  Löwen,  Großkreuz  des  Großherzoglich
  Hessischen  Ludwigs-Ordens  und  des  Großherzoglich  Sächsischen  Hausordens
  vom  weißen  Falken,  Ritter  des  Kaiserlich  Russischen  St.  Alerander-Newsky-Ordens,
  des  St.  Annen-Ordens  erster  Klasse,  des  St.  Stanislaus=Ordens
  zweiter  Klasse  und  des  St.  Wladimir-Ordens  vierter  Klasse,  Großkreuz
  des  Königlich  Portugiesischen  Ordens  der  Empfängniß  Unserer  lieben
Frau  von  Villn-  Vigosa,  Großkreuz  des  Civil-Verdienst-Ordens  vom  Niederländischen
  Lrowen  und  des  Koöniglich  Belgischen  Leopold-Ordens,  Inhaber
des  großen  Ordens  des  Rischani-Iftihar;
        <pb n="139" />
        127

und  Seine  Majestaͤt,  der  Koͤnig  von  Sardinien,
den  Grafen  Carl  Rossi,  Kommandeur  Allerhöchst-Ihres  geistlichen  und  militärischen
  St.  Mori=  und  St.  Lazarus-Ordens,  Oberst  der  Kavallerie  in
Allerhöchst-Ihrem  Heere,  Allerhöchst-Ihren  außerordentlichen  Gesandten  und
bevollmächtigten  Minister  bei  Seiner  Majestät,  dem  Könige  von  Preußen,

welche,  nachdem  sie  ihre  Vollmachten  ausgewechselt  und  dieselben  in  guter
und  gehöriger  Form  gefunden  haben,  über  die  folgenden  Artikel  übereingekommen
  sind:
Art.  1.

Die  Schiffe  Preußens  oder  eines  der  übrigen  Staaten  des  deutschen
Zoll=  und  Handels-Vereines,  welche  mit  Ballast  oder  mit  Ladung  in  die
Häfen  des  Königreichs  Sardinien  eingehen  oder  von  dort  ausgehen  werden,
und  umgekehrt,  die  Sardinischen  Schiffe,  welche  mit  Ballast  oder  mit  Ladung
in  die  Häfen  des  Königreichs  Preußen  oder  in  einen  der  Häfen  der  anderen
Staaten  des  gedachten  Vereins  eingehen  oder  von  dort  ausgehen  werden,
sollen  dort,  welches  auch  der  Ort  ihrer  Herkunft  oder  ihrer  Bestimmung  sey,
bei  ihrem  Eingange,  während  ihres  Aufenthaltes  und  bei  ihrem  Ausgange
binsichtlich  der  Hafen-,  Tonnen-,  Leuchtthurms-,  Lootsen-,  Baken-,  Anker-,
Bollwerks-,  Quarantaine-Abfertigungs-Gelder  und  überhaupt  hinsichtlich  aller
das  Schiff  betreffender  Zölle  und  Abgaben,  welcher  Art  oder  Benennung  es
sey,  mögen  diese  Zölle  im  Namen  oder  zum  Vortheil  der  Regierung,  oder
mögen  sie  im  Namen  oder  zum  Vortheil  öffentlicher  Beamten,  Ortsverwaltungen
  oder  Anstalten  irgend  einer  Art  erhoben  werden  —  auf  demselben
Fuße  behandelt  werden,  wie  die  National-Schiffe,  welche  von  demselben  Orte
kommen  oder  nach  derselben  Bestimmung  abgehen.

Art.  2.

Alle  Erzeugnisse  und  andere  Gegenstände  des  Handels,  deren  Einfuhre
oder  Ausfuhre  gesetzlich  in  die  Staaten  der  hohen  vertragenden  Theile  auf
National-Schiffen  wird  Statt  finden  können,  sollen  auch  auf  Schiffen  des  andern
  Staates  dorthin  eingeführt  oder  von  dort  ausgeführt  werden  können.

Art.  3.

Die  Waaren  jeder  Art,  ohne  Unterschied  des  Ursprungs,  die,  von  welchem
  Lande  es  sey,  durch  Preußische  Schiffe  oder  diejenigen  eines  andern
Sctaates  des  deutschen  Zoll=  und  Handels-Vereines  in  die  Häfen  Sardiniens,

28  *
        <pb n="140" />
        128

oder  durch  Sardinische  Schiffe  in  diejenigen  Preußens  oder  eines  andern
Staates  des  gedachten  Vereines  eingefuͤhrt  werden,  desgleichen  die  Waaren,
die,  fuͤr  welche  Bestimmung  es  sey,  aus  den  Haͤfen  Sardiniens  durch  Schiffe
der  Zollvereins-Staaten,  oder  aus  den  Haͤfen  des  Zollvereines  durch  Sardinische
  Schiffe  ausgeführt  werden,  sollen  in  den  beiderseitigen  Häfen  keine  anderen
  oder  höheren  Abgaben  entrichten,  als  wenn  die  Einfuhre  oder  Ausfuhre
derselben  Gegenstände  durch  National-Schiffe  Statt  fände.

Die  Prämien,  Abgabenerstattungen  oder  andere  Begünstigungen  dieser
Art,  welche  in  dem  Gebiete  des  einen  der  beiden  hohen  vertragenden  Theile
der  Einfuhre  oder  Ausfuhre  auf  National-Schiffen  bewilliget  werden,  sollen
in  gleicher  Weise  bewilliget  werden,  wenn  die  Einfuhre  oder  Ausfuhre  auf
Schiffen  des  andern  Staates  erfolgt.

Art.  4.

Die  vorstehenden  Artikel  finden  keine  Anwendung  auf  die  Küsten-Schiffahrt,
  das  heißt,  auf  die  Beförderung  von  Erzeugnissen  oder  Waaren,  die  in
einem  Hafen  mit  der  Bestimmung  für  einen  andern  Hafen  desselben  Gebietes
geladen  werden,  insoweit  nach  den  Gesetzen  des  Landes  diese  Beförderung  der
National-Schifffahrt  ausschlüssig  vorbehalten  ist.

Art.  5.

Da  die  Sardinische  Regierung  aus  besonderen  Gründen  sich  noch  verhindert
  findet,  von  jetzt  ab  die  Differential-Zölle  aufzuheben,  welche  sie  gegenwärtig
  von  Getreide,  Olivenöl  und  Wein  erheben  läßt,  welche  direkt  aus  den
Hüäfen  des  schwarzen  Meeres,  des  Adriatischen  Meeres  und  des  Mittelländischen
Meeres  bis  zum  Cap  Trafalgar  unter  fremder  Flagge  eingeführt  werden,
ist  man  übereingekommen,  daß  diese  Differential-Zölle  als  eine  Ausnahme  von
dem  vorstehenden  Artikel  3  auch  rücksichtlich  der  Schiffe  des  Zollvereines  bis
zum  Ausgange  des  Jahres  1847  sollen  fortbestehen  können.

Wenn  jedoch  die  Sardinische  Regierung  alsdann  nicht  in  der  Lage  seyn
sollte,  die  gedachten  Differential-Zölle  aufhören  zu  lassen,  sollen  die  Staaten
des  Zollvereins  die  volle  Befugniß  haben,  vom  20.  Dezember  1847  ab  —
dem  Zeitpunkte,  von  welchem  an  Dänemark,  nach  seinem  Handelsvertrage  mit
Sardinien  vom  14.  August  1843,  dasselbe  Recht  erlangt  —  zum  Nachtheil
der  Sardinischen  Flagge  gleichmaßige  Differential-Zölle  auf  dieselben  Artikel,
wenn  sie  aus  denselben  Häfen  eingeführt  werden,  zu  legen.  Die  Erhebung
dieser  Differential-Zöôlle  wird  indessen  aufhören,  sobald  die  Staaten  des
        <pb n="141" />
        129

Zollvereines  amtlich  von  dem  Aufhoͤren  der  Sardinischen  Differential-  Zoͤlle  benachrichtiget
  worden  seyn  werden.

Art.  6.

In  Allem,  was  das  Aufstellen  der  Schiffe,  ihr  Einladen  und  ihr  Ausladen
in  den  Haͤfen  und  auf  den  Rheden  der  Staaten  der  beiden  hohen  vertragenden
  Theile  betrifft,  soll  den  National-Schiffen  keine  Begünstigung  noch  Bevorzugung
  bewilliget  werden,  die  nicht  in  gleicher  Weise  auch  den  Schiffen  des
andern  Staates  bewilliget  wird.

Art.  7.

Da  es  die  Absicht  der  hohen  vertragenden  Theile  ist,  keine  Unterscheidung
  zwischen  den  Schiffen  ihrer  beiderseitigen  Staaten  nach  ihrer  Nationalität,
  in  Betreff  des  Ankaufs  der  auf  diesen  Schiffen  eingeführten  Erzeugnisse
oder  anderen  Gegenstände  des  Handels  zuzulassen,  so  soll  in  dieser  Rücksicht
weder  direkt  noch  indirekt,  weder  durch  den  einen  oder  andern  der  beiden
bohen  vertragenden  Theile,  noch  durch  irgend  eine  Gesellschaft,  irgend  eine
Korporation  oder  irgend  einen  Agenten,  in  ihrem  Namen  oder  unter  ihrer
Autorität,  den  Einfuhren  der  einheimischen  Schiffe  irgend  ein  Vorrecht  oder
Vorzug  bewilliget  werden.

Art.  8.

Die  Schiffe  des  einen  der  beiden  hohen  vertragenden  Theile,  welche  in
einen  der  Häfen  des  andern  einlaufen  und  welche  daselbst  nur  einen  Theil
ihrer  Ladung  löschen  wollen,  können,  ebenso  wie  die  National-Schiffe,  vorausgesetzt,
  daß  sie  sich  nach  den  Gesetzen  und  Reglements  des  Landes  richten,
den  nach  einem  andern  Hafen  desselben  oder  eines  andern  Landes  bestimmten
  Theil  der  Ladung  an  Bord  behalten  und  ihn  wieder  ausführen,  ohne  genöthigt
  zu  seyn,  für  diesen  Theil  der  Ladung  irgend  eine  Zollabgabe,  außer
wegen  der  Bewachung,  zu  entrichten.

Art.  9.

Die  Schiffe  eines  der  Staaten  des  Zollvereines  oder  Sardiniens,  welche
in  einen  der  Häfen  der  hohen  vertragenden  Theile  im  Nothfalle  einlaufen,
sollen  daselbst  weder  für  das  Schiff,  noch  für  seine  Ladung  andere  Abgaben
bezahlen,  als  diejenigen,  welchen  die  National-Schiffe  in  gleichem  Falle  unterworfen
  sind,  und  sollen  daselbst  gleiche  Begünstigungen  und  Freiheiten  genießen,
        <pb n="142" />
        130

vorausgesetzt,  daß  die  Nothwendigkeit  des  Einlaufens  gesetzlich  festgestellt  ist,
daß  ferner  diese  Schiffe  keinen  Handelsverkehr  treiben  und  daß  sie  sich  in
dem  Hafen  nicht  längere  Zeit  aufhalten,  als  der  Umstand,  welcher  das  Einlaufen
  nothwendig  gemacht  hat,  erheischt.  Das  Ausladen  und  Wiedereinladen,
welches  durch  das  Bedürfniß  einer  Reparatur  der  Schiffe  veranlaßt  wird,  soll
als  Handelsverkehr  nicht  angesehen  werden.

Art.  10.

Im  Falle  der  Strandung  oder  des  Schiffbruchs  eines  Schiffes  des  einen
der  hohen  vertragenden  Theile  an  den  Küsten  des  andern  wird  dem  Kapitän
und  der  Mannschaft,  sowohl  für  ihre  Personen  als  auch  für  das  Schiff  und
dessen  Ladung,  alle  Hülfe  und  Beistand  geleistet  werden.

Die  Maßregeln  wegen  der  Bergung  werden  in  Gemäßheit  der  Landesgesetze
  Statt  finden.  Alles,  was  von  dem  Schiff  und  der  Ladung  geborgen
seyn  wird,  oder  der  Erlös  aus  diesen  Gegenständen,  wenn  dieselben  verkauft
worden  sind,  soll  den  Eigenthümern  oder  den  Rechtsvertretern  derselben  zurückgegeben
  werden,  und  es  sollen  keine  höheren  Bergungskosten  entrichtet  werden,
  als  diejenigen,  welchen  die  Nationalen  in  gleichem  Falle  unterworfen
seyn  würden.

Die  geborgenen  Waaren  sollen  zu  keiner  Abgabenentrichtung  verpflichtet
seyn,  es  sey  denn,  daß  sie  in  den  Verbrauch  übergehen.

Art.  11.

Auf  die  Einfuhre  der  Erzeugnisse  des  Bodens  oder  des  Kunstfleißes  der
Staaten  des  Zollvereines  in  die  Sardinischen  Staaten  und  auf  die  Einfuhre
der  Erzeugnisse  des  Bodens  oder  des  Kunstfleißes  der  Sardinischen  Staaten
in  die  zum  Zollverein  gehörigen  Staaten  sollen  weder  andere  noch  höhere  Abgaben
  gelegt  werden,  als  diejenigen,  welche  auf  dieselben  Artikel,  wenn  sie
Erzeugnisse  des  Bodens  oder  des  Kunsifleißes  irgend  eines  andern  fremden
Landes  sind,  gelegt  sind  oder  gelegt  werden.

Derselbe  Grundsatz  soll  in  Betreff  der  Ausfuhreabgaben  beobachtet  werden.

Die  hohen  vertragenden  Theile  verpflichten  sich,  weder  die  Einfuhre  irgend
  eines  Artikels,  welcher  das  Erzeugniß  des  Bodens  oder  des  Kunstfleißes
der  Staaten  des  andern  ist,  noch  die  Ausfuhre  irgend  eines  Handels-Artikels
nach  den  Staaten  des  andern  vertragenden  Theiles  mit  einem  Verbote  zu
belegen,  wenn  nicht  dieselben  Verbote  sich  gleichmaßig  auf  alle  fremden  Staaten
  erstrecken.
        <pb n="143" />
        181

In  dem  Falle  jedoch,  wenn  einer  der  beiden  hohen  vertragenden  Theile
einem  andern  Staate  Herabsetzungen  der  Eingangszoͤlle  auf  dessen  Erzeugnisse
des  Bodens  oder  des  Kunastfleißes,  oder  der  Ausgangszölle  auf  seine  Ausfuhren,
  in  Folge  eines  Handelsvertrages  oder  einer  besondern  Uebereinkunft  und
in  Vergeltung  von  Zollherabsetzungen  oder  anderen  Begünstigungen,  die  von
diesem  andern  Staate  gewährt  sind,  bewilligt  haben  möchte,  oder  noch  bewilligen
  würde,  kann  der  andere  der  beiden  hohen  vertragenden  Theile  dieselben
  Vortheile  nicht  in  Anspruch  nehmen,  als  wenn  er  dafür  Aequivalente  darbietet,
  welche  den  Gegenstand  einer  besondern  Verständigung  bilden  werden.

Art.  12.

Wenn  in  der  Folge  einer  der  hohen  vertragenden  Theile  anderen  Nationen
  hinsichtlich  des  Handels  oder  der  Schifffahrt  irgend  eine  andere  besondere
Begünstigung  bewilligen  möchte,  soll  diese  Begünstigung  alsbald  auch  auf  den
Handel  oder  die  Schifffahrt  des  andern  vertragenden  Theiles  Anwendung  finden,
  welcher  dieselbe  unentgeltlich  genießen  soll,  wenn  die  Bewilligung  unentgeltlich
  geschehen  ist,  oder  gegen  Gewährung  derselben  oder  einer  äquivalenten
Vergeltung,  wenn  für  die  Bewilligung  etwas  bedungen  ist.

Art.  13.

In  Rücksicht  auf  die  Entfernung  der  beiderseitigen  Lander  der  beiden
hohen  vertragenden  Theile  von  einander  und  in  Rücksicht  auf  die  Ungewißheit
über  die  verschiedenen  möglichen  Ereignisse,  welche  daraus  hervorgeht,  ist  man
übereingekommen,  daß  ein,  dem  einen  der  vertragenden  Theile  angehöriges
Handelsschiff,  welches  nach  einem  im  Augenblick  der  Abfahrt  dieses  Schiffes
voraussätzlich  blokirten  Hafen  bestimmt  ist,  dennoch  nicht  wegen  eines  ersten
Versuchs,  in  den  gedachten  Hafen  einzulaufen,  aufgebracht  oder  verurtheilt
werden  soll,  es  sey  denn,  daß  bewiesen  werden  könnte,  daß  gedachtes  Schiff
während  der  Fahrt  die  Fortdauer  der  Blokade  des  in  Rede  stehenden  Platzes
babe  in  Erfahrung  bringen  können  und  müssen.  Dagegen  sollen  diejenigen
Schiffe,  welche,  nachdem  sie  bereits  einmal  zurückgewiesen  worden,  zum  zweiten
  Male  auf  derselben  Reise  das  Einlaufen  in  denselben  Hafen  während  der
Dauer  dieser  Blokade  versuchen  möchten,  dann  der  Aufbringung  und  Verurtheilung
  unterliegen.

Art.  14.

Die  Schiffe  der  Staaten  des  Zollvereins  und  die  Schiffe  Sardiniens  sollen
  der  Freiheiten  und  Vortheile,  welche  ihnen  die  gegenwärtige  Uebereinkunft
        <pb n="144" />
        132

bewilliget,  nicht  anders  theilhaftig  werden  können,  als  wenn  sie  sich  im  Besitze
  derjenigen  Papiere  und  Zeugnisse  befinden,  welche  in  den  darüber  in  den
beiderseitigen  Ländern  bestehenden  Reglements  zur  Feststellung  ihres  Hafens
und  ihrer  Nationalitat  erfordert  werden.

Die  hohen  vertragenden  Theile  behalten  sich  vor,  ein  deutliches  und  bestimmtes
  Verzeichniß  derjenigen  Papiere  und  Dokumente  auszuwechseln,  mit
denen  nach  den  Anordnungen  der  beiderseitigen  Staaten  ihre  Schiffe  versehen
seyn  sollen.  Wenn  nach  dieser,  spatestens  drei  Monate  nach  der  Auswechselung
  der  Ratifikationen  des  gegenwärtigen  Vertrages  vorzunehmenden  Auswechselung
  einer  der  betheiligten  Staaten  sich  in  dem  Falle  befinden  sollte,
seine  Vorschriften  über  diesen  Gegenstand  zu  wechseln  oder  abzuandern,  so  soll
dem  andern  Theile  davon  amtliche  Mittheilung  gemacht  werden.

Art.  15.

Um  den  Durchfuhrverkehr  zwischen  ihren  beiderseitigen  Staaten  zu  begünstigen,
  ertheilen  sich  die  beiden  hohen  vertragenden  Theile  gegenseitig  die
Zusicherung,  in  Beziehung  auf  die  Beförderung  der  Erzeugnisse  des  Zollvereines
bei  der  Durchfuhre  durch  die  Sardinischen  Staaten  und  der  Sardinischen  Erzeugnisse
  bei  der  Durchfuhre  durch  die  Staaten  des  Zollvereine5  alle  Erleichterungen
  zu  gewähren,  welche  mit  den  Interessen  der  Zollverwaltung  sich
vereinigen  lassen.

Art.  16.

Die  hohen  vertragenden  Theile  gestehen  sich  gegenseitig  die  Befugniß  zu,
in  den  Häfen  und  Handelsplätzen  des  andern  Konsuln,  Vice-Konsuln  und
Handels-Agenten  zu  ernennen,  indem  sie  sich  jedoch  vorbehalten,  solche  an
denjenigen  Plätzen  nicht  zuzulassen,  hinsichtlich  deren  sie  es  für  angemessen  halten
  möchten,  eine  allgemeine  Ausnahme  zu  machen.  Diese  Konsuln,  Vice-Konsuln
  und  Agenten  sollen  dieselben  Privilegien,  Befugnisse  und  Freiheiten
genießen,  welche  diejenigen  der  begünstigtesten  Nationen  genießen;  in  dem  Falle
aber,  daß  dieselben  Handel  treiben  wollen,  sind  sie  gehalten,  sich  denselben
Gesetzen  und  Gewohnheiten  zu  unterwerfen,  denen  die  Privat-Personen  ihrer
Nation  in  Bezug  auf  ihre  Handelsverbindlichkeiten  an  demselben  Orte  unterworfen
  sind.
        <pb n="145" />
        133

Art.  17.

Die  beiderseitigen  Konsuln  sollen  die  Befugniß  haben,  die  Matrosen,
welche  von  den  Schiffen  ihrer  Nation  desertirt  sind,  verhaften  zu  lassen  und
sie  entweder  an  Bord  oder  in  ihr  Land  zurückzusenden.  Zu  diesem  Behufe
werden  sie  sich  schriftlich  an  die  zuständigen  Ortsbehörden  wenden  und  durch
Vorlegung  der  Schifföregister  oder  der  Muster-Rolle,  in  urschrift  oder  in
gehörig  beglaubigter  Abschrift,  oder  durch  andere  amtliche  Dokumente  den
Nachweis  führen,  daß  die  Individuen,  welche  sie  reklamiren,  zu  der  gedachten
Schiffsmannschaft  gehört  haben.  Auf  den  in  solcher  Weise  begründeten  Antrag
  wird  die  Auslieferung  ihnen  nicht  verweigert  werden  können.  Es  soll
ihnen  aller  Beistand  bei  der  Aufsuchung  und  Verhaftung  der  gedachten  Deserteurs
  geleistet  werden,  welche  auf  den  Antrag  und  die  Kosten  der  Konsuln
selbst  in  den  Landesgefängnissen  so  lange  festzuhalten  und  zu  bewahren  sind,
bis  diese  Agenten  eine  Gelegenheit  zu  ihrer  Fortsendung  gefunden  haben.  Wenn
eine  solche  Gelegenheit  sich  jedoch  innerhalb  einer  Frist  von  drei  Monaten,  von
dem  Tage  der  Verhaftung  an  gerechnet,  nicht  zeigen  sollte,  würden  die  Deserteurs
  in  Freiheit  zu  setzen  seyn  und  wegen  derselben  Ursache  nicht  weiter  verhaftet
  werden  können.  Man  ist  übereingekommen,  daß  die  Seeleute,  welche
Unterthanen  des  andern  Staates  sind,  von  der  gegenwärtigen  Bestimmung
ausgenommen  seyn  sollen.

Art.  18.

Die  Regierungen  der  Staaten  des  Zollvereines  willigen  in  Gemaßheit  des
Wunsches  der  Sardinischen  Regierung  darin,  daß  alle  Verabredungen  in  dem
gegenwärtigen  Vertrage  auf  das  unter  dem  Protektorate  Seiner  Majestät,  des
Königs  von  Sardinien,  stehende  souveraine  Fürstenthum  Monaco  ausgebehnt
werden,  unter  dem  Beding  der  Reciprozität  Seitens  des  gedachten  Fürstenthums.


Art.  19.

Jeder  deutsche  Staat,  welcher  dem  deutschen  Handels=  und  Zoll-Vereine
beitreten  wird,  soll  als  mitvertragender  Theil  bei  dem  gegenwärtigen  Vertrage
angesehen  werden.

Art.  20.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  in  Wirksamkeit  bleiben  bis  zum  1.  Januar
1852,  und  wenn  sechs  Monate  vor  dem  Ablaufe  dieses  Zeitpunktes  weder  der
21
        <pb n="146" />
        134

eine  noch  der  andere  der  hohen  vertragenden  Theile  mittelst  einer  amtlichen
Erklárung  seine  Absicht,  die  Wirksamkeit  desselben  aufhören  zu  lassen,  zu  erkennen
  gegeben  hat,  soll  seine  verbindende  Kraft  bis  zum  1.  Januar  1858
fortdauern.  Vom  1.  Januar  1858  an  wird  seine  Wirksamkeit  erst  zwölf  Monate
  nach  dem  Zeitpunkte  aufhören,  wo  einer  der  hohen  vertragenden  Theile
dem  andern  seine  Absicht,  denselben  nicht  länger  aufrechthalten  zu  wollen,  erklärt
  haben  wird.

Art.  21.

Die  Ratifikationen  des  gegenwärtigen  Vertrages  sollen  zu  Berlin  in  einer
Frist  von  zwei  Monaten,  vom  Tage  der  Unterzeichnung  an  gerechnet,  oder
wo  möglich  früher,  ausgewechselt  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  denselben  gezeichnet
  und  ihm  die  Siegel  ihrer  Wappen  beigedrückt.

Geschehen  zu  Berlin  am  23.  Juni  1845.

gez.  6  Bülow.  4  Rossi.
        <pb n="147" />
        135

Ministerial-Bekanntmachung.

Nachdem  auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
mit  der  Großherzoglich  Hessischen  Staatsregierung  wegen  der  Beitreibung  von
Untersuchungs=  und  Straferstehungs-Kosten  folgende  Uebereinkunft  getroffen
worden,  wird  dieselbe  zur  Nachricht  und  Nachachtung  sämmtlicher  Großherzoglichen
  Behörden  und  Gerichtöstellen  hierdurch  zur  oöffentlichen  Kenntniß  gebracht.

1.

Wenn  ein  Unterthan  des  einen  Staates  =  Untersuchungs=  oder  Straferstehungs-Kosten
  an  die  Staatskasse  des  andern  Staates  wegen  eines  Vergehens
schuldet,  welches  nach  der  Gesetzgebung  des  letztern  ebenfalls  als  ein  Delikt
anzuerkennen  ist,  so  hat  sich  das  betreffende  Gericht,  unter  Anfügung  einer  Ausfertigung
  des  Urtheils,  des  Kostenverzeichnisses  und  beziehungsweise  der  Kosten-Repartition
  an  die  einschlägige  Behörde  des  erstern  zu  wenden,  welche  sofort
  die  Beitreibung  der  Schuld  nach  den  Landesgesetzen  in  derselben  Weise,
als  ob  die  Schuld  für  eine  Kasse  des  eigenen  Staates  einzuziehen  wäre,  zu
bewirken  hat.

2.

Im  Großherzogthume  Sachsen  wird  die  oben  gedachte  Requisition  von
dem  Untersuchungsgerichte,  im  Großherzogthume  Hessen  von  dem  Gerichte,
welchem  die  Vollstreckung  des  urtheils  obliegt,  erlassen.  Das  Ersuchen  wird,
wenn  es  sich  von  Beitreibung  der  Kosten  im  Großherzogthume  Sachsen  handelt,
  an  die  Großherzogliche  Landesregierung  zu  Weimar  oder  zu  Eisenach,
wenn  die  Kosten  im  Großherzogthume  Hessen  beigetrieben  werden  sollen,  an
den  Großherzoglichen  Provinzial-Kommissar  zu  Darmstadt  oder  zu  Gießen
gerichtet.

3.

Betraͤgt  die  Schuld  unter  20  Thlr.  (85  Fl.),  so  darf  zum  Zwecke  ihrer
Beitreibung  nur  das  Mobiliar-Vermögen  angegriffen  werden;  beträgt  die
Schuld  aber  20  Thlr.  (35  Fl.)  und  mehr,  so  soll,  wenn  alle  andere  Erekutions-Mittel
  zu  deren  Einbringung  erfolglos  versucht  worden,  auch  das  Immobiliar-Vermögen
  des  Schuldners,  soweit  dieses  sonst  zuladssig,  als  Erekutions=Objekt
  angenommen  werden.

4.

Dem  requirirenden  Gerichte  find,  je  nachdem  die  Beitreibung  der  Schuld
ganz  oder  theilweise  erfolgt,  oder  die  gänzliche  oder  theilweise  Unbeibringlich-
        <pb n="148" />
        136

keit  sich  ergiebt,  direkt  entweder  die  eingegangenen  Gelder  oder  aber  eine
Bescheinigung  der  gänzlichen  oder  theilweisen  Zahlungsunfahigkeit  des  Schuldners
  zu  übersenden.

5.

Diese  Uebereinkunft  bezieht  sich  nicht  auf  die  Großherzoglich  Hessische
Provinz  Rheinhessen.
6.

Die  Dauer  gegenwärtiger-=  Uebereinkunft  wird  auf  zwölf  Jahre,  vom  1.
Januar  kommenden  Jahres  an  gerechnet,  festgesetzt.  Erfolgt  Ein  Jahr  vor
dem  Ablaufe  keine  Aufkündigung  von  der  einen  oder  der  andern  Seite,  so  ist
dieselbe  stillschweigend  ols  auf  weitere  zwölf  Jahre  verlängert  anzusehen.

Weimar  am  30.  September  1845.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Oepartement  der  auswärtigen  T###ngelegenheiten.
von  Watzdorf.

Bekaunutmachung.

In  Gemäßheit  eines  uns  zugegangenen  höchsten  Befehls  wird  Folgendes
hierdurch  bekannt  gemacht:

das  Betreten  der  Bauplätze  der  Bahnlinie  der  Thüringischen  Eisenbahn
und  der  blos  für  den  Eisenbahnbau  bestimmten  Privat-Wege  ist  dem
Publikum  nicht  gestattet,  und  Jeder,  wer  sich  außerhalb  der  öffentlichen
Wege,  ohne  Erlaubniß  der  Eisenbahn-Baubeamten  auf  dem  Eisenbahnbau-Terrain
  betreten  läßr,  soll  mit  einer  Polizei-Strafe  von  Funfzehen
Groschen,  welche  im  Falle  des  Unvermögens  durch  vier  und  zwanzigstündigen
  Arrest  zu  verbußen  ist,  belegt  werden.  Die  Aufsichtsbeamten
bei  dem  Eisenbahnbaue  sind  mit  der  Erhebung  dieser  Strafe  gegen
Quittung  beauftragt  und  wer  dieselbe  im  Betretungsfalle  nicht  sofort
baar  erlegt  oder  durch  Unterpfand  einstweilen  sicher  stellt,  hat  die  Vorführung
  vor  die  Orts-Polizei-Behörde  zu  gewärtigen.

Weimar  am  27.  September  1845.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Oirektion.

C.  von  Conta.

 

Berich  ung.  Die  Entfernung  von  Neustadt  a.  d.  O.  nach  Triptis  beträgt  nicht  11  Meile,  sonine
  und  eine  Viertelmeile,  wornach  S.  58  3.  9  dieses  Blattes  zu  berichligen  ist.
        <pb n="149" />
        Uegierungs  -  Blaft
Großberogehun
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

Nummer  14.  Weimar.  22.  November  1845.

 

 

Bekanutmachung.

Der  gesetzlichen  Einführung  eines  gleichen  Gewichts-Systems  in  allen
Theilen  des  Großherzogthumes  sind  auch  bisher  noch  diejenigen  Bedenken  entgegen
  getreten,  welche  theils  schon  bei  den  landständischen  Berathungen  im
Jahre  1826  ihre  Würdigung  gefunden  haben,  theils  aus  den  Verkehréverhältnissen
  mehrer  diesseitiger  Gebietstheile  mit  Orten  benachbarter  Staaten,
theils  aus  der  fortwährend  gehegten  Hoffnung,  daß  gemeinschaftliche  Gewichts-Systeme
  in  größeren  Staaten-Vereinen  Geltung  erhalten  würden,  von
selbst  hervorgehen.  Wir  machen  daher,  sowohl  zur  Kenntnißnahme  von  Seite
des  Publikums  als  zur  Instruktion  für  die  Großherzoglichen  Polizei-Behörden,
über  die  im  Großherzogthume  dermalen  gesetzlich  oder  observanzmaßig  geltenden
  und  dem  gemäß  zu  handhabenden  Gewichtsverhältnisse  Folgendes  bekannt:

I1.  In  dem  Weimarischen  Kreise,  auch  mit  Einschluß  der  neueren
Gebietstheile  desselben,  gilt  durchgängig  das  Kölnische  Gewicht.  Nur  rücksichtlich
  der  zum  Marktverkaufe  bestimmten  Butter  pflegt,  wie  z.  B.  in  der
Stadt  Weimar,  wegen  des  beigemischten  Salzes,  das  Pfund  auönahmsweise
zu  36  Loth  gerechnet  zu  werden.

II.  In  dem  Neustädtischen  Kreise  gilt  das  gesetzlich  dort  eingeführte
Leipziger  Gewicht.  Nur  in  dem  Orte  Teichwolframsdorf  besteht,  mit
Rücksicht  auf  die  in  der  benachbarten  Marktstadt  Greiz  obwaltenden  Verhltnisse,
die  Vorschrift,  daß  die  Fleischer  schweres  Gewicht,  den  Zentner  zu  90
Pfund,  zu  führen  haben.  Uebrigens  pflegt  auch  in  dem  Neustädtischen  Kreise
das  unter  1  erwähnte  abweichende  Buttergewicht  einzutreten.

25
        <pb n="150" />
        138

III.  In  dem  Eisenachischen  Kreise  gilt
1)  in  dem  Amte  Dermbach:
a)  Rürnberger  Gewicht  vorzugsweise,  namentlich  aber  für  Fleischer  und
Bäcker,  auch  bei  dem  Handel  mit  Mehl,  Wolle  und  Heu;
b)  Frankfurter  Gewicht  für  Material-Waarenhändler;
2)  in  der  Stadt  und  in  dem  Amte  Eisenach:
das  Frankfurter  leichte  Gewicht,  den  Zentner  zu  108  Pfund  gerechnet
  (dort  wohl  auch  als  Kölnisches  Gewicht  irrig  bezeichnet);
3)  in  der  Stadt  und  in  dem  Amte  Geisa:
a)  Nürnberger  Gewicht  für  Bäcker,  Fleischer,  Eisenhändler  und  dergleichen,

b)  Frankfurter  leichtes  Gewicht  für  Material=  und  Kram-Waarenhändler;
4)  in  dem  Amte  Gerstungen:
das  leichte  Frank  furter  Gewicht;
5)  in  dem  Amte  Kaltennordheim:
das  Nürnberger  Gewicht;
6)  in  der  Stadt  und  in  dem  Amte  Kreuzburg:
das  Kölnische  Gewicht;
7)  in  der  Stadt  und  in  dem  Patrimonial-Amte  Lengsfeld:
a)  Kölnisches  Gewicht  bei  dem  Salzverkaufe,
b)  Frankfurter  leichtes  Gewicht  für  Bäcker,
c)  Nürnberger  Gewicht  bei  allen  anderen  Handelsgegenständen;
8)  in  der  Stadt  und  in  dem  Amte  Östheim:
a)  Bayersches  Gewicht  für  Fleischer,  Bäcker  und  Salzverkäufer;
b)  Nürnberger  Gewicht  bei  allen  anderen  Handelsgegenständen;
9)  in  dem  Amte  Tiefenort:
a)  Frank  furter  leichtes  Gewicht  bei  dem  Verkaufe  von  Material-Waaren,
b)  Nürnberger  Gewicht  bei  allen  anderen  Gegenständen;
10)  in  der  Stadt  und  in  dem  Amte  Vacha:
dasselbe  Gewicht,  wie  in  dem  Amte  Dermbach  (s.  Nr.  1).

In  Patrimonial-Gerichtsorten,  soweit  diese  oben  nicht  ausdrücklich
hervorgehoben  sind,  gelten  die  für  die  Amtsbezirke,  in  denen  dieselben  liegen,
eintretenden  Vorschriften.

IV.  Das  gegenseitige  Verhaltniß  der  oben  angeführten  verschiedenen
Gewichts-Systeme  ist  von  dem  Großherzoglichen  Vermessungs-Böüreau  in  folgender
  Weise  berechnet  worden:
        <pb n="151" />
        139

Ein  Kölnisches  oder  Leipziger  Pfund  wiegt.  467,624  Grammen,

Ein  Preußisches  Pfund  wittt  7,111  -
Ein  Pfund  Frankfurter  Leichtgewicht  467%  -
Ein  *  -  Schwergewicht  .  .2  505,  -
Ein  alt  Nürnberger  Pfud  509%%6  -

Ein  Bayersches  Pfund  560.
Hiernach  sind

1.
100  Pfund  Kölnisch  —  99,,6  Pfund  Preußisch,
5413  „  -  —  5412  -  -
2.
100  Pfund  -  —  99,3  Pfund  Frankfurter  Leichtgewicht,
1617  -  2  —  616  2  2  2
ferner:
100  -  —  92,53  Pfund  Frankfurter  Schwergewicht,
fuͤr  den  gewoͤhnlichen  Gebrauch,
13  „  -  —  12  Pfund  Frankfurter  Schwergewicht,
27  =  -  —  25  -  -  -
genauer:
40  -  2  —  87  *  *  *
710  *  *  —  657  3  2  2
3.
100  =  910699  Pfund  alt  Nürnberger  Pfund,
approrimativ,
12  *  —  11  2  *  “vê  2
genauer:
325  2  —  298  -  -
4.
100  —  88321  Pfund  Bayersch,
approrimativ,
6  —  5  Vyffund  Bayersch,
genauer:
97  2  2  —  81  2  2

1267  -  -  —  1058  2  -
        <pb n="152" />
        140

5.
Ein  Zentner  Kölnisch,  Preußisch,  Leipziger  Gewicht  hält  110  Pfund,
Ein  Frankfurter  Leichtgewicht  häüüt  .  108  =
Ein  Nürnberger,  Bayersch  und  Frankfurter  Schwergewicht
  hält.  .  100

Der  Zentner  zu  108  Pfund  Frankfurter  Leichtgewicht  ist  gleich  100  Pfund
oder  1  Zentner  Frankfurter  Schwergewicht.

V.  Die  saͤmmtlichen  Polizei-  Unterbehörden  des  Großherzogthumes  haben  —
auch  in  Erinnerung  an  die  in  Folge  landständischen  Antrags  von  uns  erlassene
Bekanntmachung  vom  16.  März  1839  —  überall  in  den  Städten  und  auf
dem  Lande  darüber  auf  das  Strengste  zu  wachen,  daß  Bäcker,  Fleischer,  Kaufleute,
  Krämer  und  andere  Gewerbtreibende,  deren  Waaren  nach  dem  Gewichte
verkauft  oder  geschätzt  werden,  stets  nur  gehörig  justirte  Gewichte  führen.

VI.  Damit  diese  Kontrole  durch  öftere  Untersuchung  genügend  gehandhabt
  werden  kann,  haben  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  ausdrücklich
  den  Grundsatz  anerkannt  und  bestatigt,  daß  alle  mit  Polizei-Gewalt  bekleidete
  Stadträthe,  Aemter  und  Gerichte  verbunden  sind,  für  Rechnung  ihrer
Verwaltungs-Fonds  ausreichende  Normal-Gewichte  anzuschaffen  und  zu  erhalten,
  deren  Umfang  nach  dem  Verkehr  und  Bedürfniß  der  einzelnen  Polizei-Bezirke
  bemessen  werden  mag.  Wo  in  einem  Bezirke  im  Handel  und  Wandel
verschiedene  Gewichte  bestehen,  ist  für  Normal-Gewichte  in  diesen  verschiedenen
  Beziehungen  zu  sorgen.  Es  wird  jedoch  soweit  als  thunlich  nachgelassen
werden,  daß  sich  Aemter  und  Stadträthe  eines  Ortes  und  mehre  Patrimonial-Gerichte,
  vornämlich  solche,  welche  von  einem  und  demselben  Gerichts-Direktor
  verwaltet  werden,  zur  Anschaffung  der  Normal-Gewichte  vereinigen.

Sämmtliche  Polizei-Behörden,  soweit  sie  mit  Anschaffung  der  Normal-Gewichte
  noch  zurückstehen,  haben  hiernach  das  Erforderliche  ohne  weitern
Verzug  wahrzunehmen.

VII.  Die  bei  den  Behörden  zu  haltenden  Normal-Gewichte  sind
durch  das  Großherzogliche  Vermessungs-Büreau  zu  justiren,  wogegen  die
zum  rivat-Gebrauche  bestimmten  Gewichte  auf  dem  Grunde  der  Normal-Gewichte
  durch  die  in  einzelnen  Bezirken  angestellten  verpflichteten  Aichmeister
  justirt  werden  können.

Weimar  am  6.  November  1845.

Großherzoglich  Sächfische  Landes-Direktion.

C.  von  Conta.
        <pb n="153" />
        141

Uegierungs  -  Blatt#

für  das

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

Nummer  15.  Weimar.  29.  November  1845.

 

 

Bekanutmachungen.

I.  Die  nachstehende,  vom  Großherzoglichen  Vermessungs-Büreau  entworfene
vergleichende  Uebersicht  des  kubischen  Gehaltes  mehrer  im  Großherzogthume
geltender  Trockengemaße,  mit  Rücksicht  auf  das  Weimarische  Gemäß,  wird  hiermit
  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  15.  November  1845.
Großberzoglich  Sächsssche  Landes-DOirektion.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C.  v.  Conta.
Gehalt  Gehalt  in  Weimar.  Gemaß.
in  *  -  p  —  r
Pariser  Kubikzollen.  5  5  3  *  aubitzol.
der  Scheffel  EEIIIILE
Der  Weimarische  Scheffel  sdas  Viertel  948,8381.  1.  .
hält  4  Vieriel  oder  16  Metzen  Idie  Metze  237½2384  1
oder  80  Maaß  oder  160  Nösel.  das  Maaß  17½#4:.  1
das  Nösel  23,7231.  1
□  *  %n  %„  %  #  .  #un  *
Der  #poldaische  Schefel  er  Hchrftt  1  %  *&amp;amp;ö  -
hält  4  Viertel  oder  16  Meten  die  M  2rr6%7  "  v  „389
oder  96  Kannen.  ie  Netze  273#  111  1  1  1½
die  Kanne  15,569  ·  .  11  21,646

26
        <pb n="154" />
        142

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

dr  alen  Weimar  Gemat
Gehalt  chalt  in  Weimar.  Gema
in  *-  #  "  1
Pariser  Kubikzollen.  5  6  5  2  —n-5)
  .H  —  *
der  Scheffel  10327,667  223  21  15871
De  Bärgelschr  Scheite  hält  das  Viertel  2581,/„  111½  .  106—
iertel  oder  aß.  das  Maaß  641„1„%%%  2  1  4546
Der  Buttstädter  Scheffel  haͤlt  der  Scheffel  3852,678  11  1  9,376
4  Viertel  oder  16  Mete  das  Viertel  963,1431.  1.  14,206
ierte  r  ben.  die  Metze  240,7861  .  .  1.  3,551
der  Scheffel  9216  21I  2  1  .  II.,
Der  Dornburger  Scheffel  hält  das  Viertel  2301  2  13|11,
4  Viertel  oder  16  Maaß  oder  das  Maaß  576  22  62,.  #
32  Meten  oder  192  Kannen.  die  Metße  288  11  3,318
die  Kanne  18  4  .  1  O,553
Der  Venaische  Scheffel  hämt  der  Scheffel  8072  223  260,03  1
.  das  Viertel  2018  221  %
4  Viertel  oder  16  Maaß  oder  |
32  Metzen  oder  160  Kannen  das  Maaß  50  a.  2  H1l6
oder  320  Nöfel  die  Metze  252,  25  11.  115,016
·  die  Kanne  50,  45.1  3,003
Der  Craye#nbe#e  Malter  hält  a  N  6  1  *  1|#l.  *
Se  eiòrr  bu  die  Metze  516½%%  :  113
v  das  Köpschen  137,160  i  ·  .  21118,543
das  Malter  15360  83|I0o0,  30
Das  Eisenacher  Glaste  bält  das  Virtel  3819  120
32  Metzen  oder  128  Mäaßchen  der  Scheffel  1920  s2  22
oder  512  Nésel  die  Mete  6  180  .  2.  .  5631
«  das  Maͤßchen  120  .  12  11,384
Das  Frauenseer  Malter  hält  ddos  Matter  #  256%%%  -z  2
8  Maaß  oder  16  Metzen  oder  das  Maah  1198.829  1  .,  12,61
.  k(  4  1
64  Köpschen  oder  256  Noösel.  die  Mehe  599,16  2  26%
*!∆—  das  Koͤpfchen  119,2922  —  3  7.151
Das  Heeger  Malter  halt  16  soob  Malter  EEREEIIIIEIIIEIIII
Metzen  oder  64  Maͤßchen  oder  sdie  Metze  668,  11  2  1  3,855
Köpschen  oder  256  Nösel.  das  Köpschen  —  3  1  ,
Das  Kaltennordheimer  Mal=  soas  Malter  8141  “  321  22,  1s
ter  hält  8  Maaß.  das  Maaß  1055,  5I  —  2  II,669
Das  Trustädter  Maaß  hält  sdas  Maaß  .——
4  Viertel.  das  Viertel  18481„
        <pb n="155" />
        148

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—
Gehalt  Gehalt  in  Welmar.  Gemaß.
in  z  Z  8  E

Pariser  Kubikzollen.  5  *  *  77  3  Aubitzol.
Der  Verk##er  Scheffel  hält  16  sder  Scheffel  2770,  3SJ  |  3S,  L
Metzen.  die  Metze  EEEIEIIBIEIIIEI
der  Scheffel  5240,  3641  21,  20
r.  Dresdner  Seffe,  bab  das  Viertel  131%%  S=M
  (er  oder  6  M  chen  die  Metze  32½52111
etzen  oder  bchen.  das  Maͤßchen  S8I11%½%
das  alte  Malter36168  92  2  130½
Das  Erfurter  Malter  hält  4  das  Viertel  9042  212  1  33,370o
Viertel  oder  12  Scheffel  oder  der  Scheffel  3011  331
46  Metzen  oder  192  Maaß  oder  die  Metze  753,  5  3  118,03
kleine  Metzen  oder  768  Kannen.  das  Maaß  188,3751.  3|1|22,#
die  Kanne  170%  1%%%  1  23,2  70
das  Malter  9126,032,  12  2  16,33
Das  Fuldaische  Malter  hält  das  Mooß  11%%  F.  .  2%

8  Moaß  oder  16  Meten  oder  die  M  570  22  1,
64  Köpfchen  oder  256  Nösel.  Hie  Mehe  ii-  22
das  Koͤpfchen  1125%  %  3  00%
i-  deralteScheffe12300,4t-)-213s22,969
De  Rordbauser  Sch  fel  hält  vos  Viertel  bato„
ben.  die  Metze  113,7r6  8  1,436

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

II.

Nach  §.  51  der  Medizinal-Ordnung  vom  11.  Januar  1814  dürfen

selbst  Oberwundärzte,  so  lange  sie  nicht  die  Erlaubniß  als  Arzt  zu  prakticiren
erhalten  haben,  Aderlässe  nur  mit  Genehmigung  eines  Arztes  vornehmen.

Wir  finden  uns  bewogen,  diese  Vorschrift  hierdurch  in  Erinnerung  zu
bringen  und  bestimmen  zugleich,  daß  künftig  eine  solche  Genehmigung  schriftlich,
oder  unmittelbar  mündlich  ertheilt  werden  muß,  wenn  sie  den  Wundarzt
vor  disziplinarischer  Ahndung  schützen  soll.

Weimar  am  18.  September  1845.
Großherzoglich  Sächische  Landes-Direktion.

C.  von  Conta.

IIII.  Nachdem  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  auf  unterthänigstes
  Ansuchen  der  von  der  Geistlichkeit  in  dem  Weimar-Jenaischen  und
dem  Neustadtischen  Kreise  des  Großherzogthumes  zur  fünf  und  zwanzigjaWhrigen
  Dienst-Jubelfeier  des  Vice-Präsidenten  des  Großherzoglichen  Ober-
        <pb n="156" />
        144

Konsistoriums,  Herrn  D.  Johann  Friedrich  Roͤhr  allhier,  als  General-Superintendent
  errichteten  Stiftung,  „wonach  der  Abwurf  eines  aus  freiwilligen
„Beitraͤgen  der  Geistlichen  und  Kandidaten  der  genannten  Landestheile  gebil-„deten
  Kapitals  von  Vier  Hundert  Thalern  unter  dem  Namen  „Röhr-Stif-„tung“
  bestimmt  seyn  soll,  abwechselnd  das  eine  Jahr  der  preißwürdigsten
„Reformations-  Predigt,  das  andere  Jahr  der  besten  wissenschaftlichen  Abhand-„lung
  über  einen  Gegenstand  aus  dem  Gebicte  der  protestantischen  Theologie
„nach  Entscheidung  des  Jubilars  oder  dessen  Beauftragten,  nach  dem  einskigen
„Ableben  des  erstern  aber  nach  Entscheidung  der  kirchlichen  Oberbehörde  des
„Landes  zuerkannt  zu  werden  2c./,  unter'm  26.  v.  M.  die  höchste  Bestätigung
zu  ertheilen  und  dieser  Stiftung  die  Rechte  einer  milden  Stiftung  zu  verleihen
gnädigst  geruhet  haben:  so  wird  dieses  zur  Nachricht  und  Nachachtung  andurch
öffentlich  bekannt  gemacht.
Weimar  am  10.  Oktober  1845.
Großherzoglich  Sächpscche  Landesregierung.

von  Müller.

IV.  Nachträglich  zu  unserer  Bekanntmachung  vom  5.  September  1843
(Reg.  Blatt  v.  J.  1843  S.  102),  in  welcher  wir  unter  Ziffer  3  diejenigen
auslandischen  Behörden  namhaft  gemacht  haben,  welche  zur  gültigen  Ausstellung,
  bezüglich  Beglaubigung  von  Heimathsscheinen  ermächtigt  sind,  bringen
wir  hiermit  zur  Kenntniß,  daß  einer  Erklärung  der  Fürstlich  Reuß-Plauenschen
gemeinschaftlichen  Landesregierung  zu  Gera  zu  Folge  die  von  Heimaths-Unterbehörden,
  namlich  den  Justiz-Aemtern,  den  Stadträthen  und  den  Patrimo-=nial-Gerichten
  der  Fürstlich  Reußischen  Lande  jüngerer  Linie  mit  Einschluß  der
Pflege  Saalburg  ausgestellten  Heimathsscheine  einer  höhern  Beglaubigung  nicht
bedürfen,  um  volle  Gültigkeit  zu  haben.

Weimar  am  8.  November  1845.

Großherzoglich  Sächsssche  Landes-Direktion.

C.  von  Conta.

V.  Nachdem  die  Gerichtsbarkeit  über  die  Orte  Frankenheim  und  Birr
von  den  zeitherigen  Inhabern  derselben  an  Großherzogliche  Kammer  abgetreten
  und  mit  dem  Großherzoglichen  Justiz-Amte  Kaltennordheim  vereiniget
worden  ist:  so  wird  solches  hierdurch  öffentlich  bekannt  gemacht.

Eisenach  am  18.  November  1845.

Großherzoglich  —  Landesregierung.

tich  "
        <pb n="157" />
        Regierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  16.  Weim  ar.  z31i.  Dezember  1845.

 

 

 

Vekanntmachungen.

I.  Zufolge  höchsten  Reskripts  vom  25.  v.  M.  bringen  wir  nachstehende
Berichtigungen  der  im  §F.  20  der  höchsten  Verordnung  über  den  Erxtrapost-Dienst
  im  Großherzogthume  vom  22.  August  d.  J.  (Reg.  Bl.  S.  55  und  58)
angegebenen  Stations-Entfernungen  zur  öffentlichen  Kenntniß.

Die  Entfernung  von  Berka  an  der  Werra  nach  Bebra  beträgt  zwei
und  eine  halbe  Meile  (nicht  11  Meile)  und  die  Entfernung  von  Neustadt
an  der  Orla  nach  Triptis  eine  und  eine  Viertel  Meile  (nicht  17  Meile).

Weimar  am  1.  Dezember  1815.

Großherzoglich  Sächische  Ober-Postinspektion.
von  Motz.

II.  Zu  gehöriger  Ausbführung  der  F.  F.  25,  26  und  19  des  Gesetzes
über  die  Sachwalter-Gebühren  vom  29.  Oktober  1840  bestimmen  wir,  daß
mit  den  Gesuchen  um  Liquidikonstitutions-Termine  allezeit  Triplikate  der  Advokaten-Gebührenrechnung,
  welche  dem  Liquidanten  mit  der  Ladung  und  dem
Vermerke  der  Feststellung  zurück  zu  geben  sind,  eingereicht  werden  sollen,  nur
die  Fälle  ausgenommen,  wo  die  Privat-Akten,  worin  das  Koncept  jener  Rechnung
  sich  befindet,  mit  übergeben  werden.

Weimar  am  8.  Dezember  1845.
Großherzoglich  Sächfische  Landesregierung.

von  Müller.
27
        <pb n="158" />
        146

III.  Die  General-Direktion  der  Großherzoglich  Saͤchsischen  Fuͤrstlich
Thurn  und  Taxischen  Lehnsposten  zu  Frankfurt  a/M.  hat  sich  mit  den  Ober-Postbehoͤrden
  des  Kantons  Bern  und  des  Kantons  Aargau  dahin  vereiniget:

1)  daß  die  Dienst-Korrespondenz  zwischen  den  Staatsbehoͤrden  im
Fürstlich  Thurn  und  Tarischen  Postverwaltungs-Umfange  und  denjenigen
des  Kantons  Bern,  wovon  das  Porto  der  Statskasse  zur  Last  fallen
würde,  die  Porto-Freiheit  genießen  soll,  unter  der  Bedingung  jedoch:

a)  daß  dieselbe  wirkliche  Dienstsache  enthält,

b)  daß  sie  mit  einem  amtlichen  Siegel  verschlossen,

a)  mit  der  Bezeichnung  „Dienstsache"  versehen  und

d4)  an  eine  Staatöbehörde  gerichtet  ist.
Alle  sonstige  amtliche  Schreiben,  welche  Privat-Angelegenheiten  betreffen
  und  als  solche  bezeichnet  sind,  unterliegen  dagegen  der  Portozahlung.
  Die  Gesandtschafts-Depeschen  werden,  soweit  solche  im  Fürstlich
Thurn  und  Texischen  Postbezirke  nicht  ein  vertragsmäßiges  Porto-Freithum
  genießen,  mit  Porto  belegt.
daß  die  Korrespondenzen  und  Packetsendungen  zwischen  den
obrigkeitlichen  Behörden  im  Fürstlich  Thurn  und  Tarischen  Postbezirke
und  denen  des  Kantons  Argau,  welche  als  amtliche  Sendungen  kontrasignirt
  sind,  portofrei  gelassen  werden.
Weimar  am  8.  Dezember  1845.

Großherzoglich  Sächssche  Ober-Postinspektion.
von  Motz.

2

IV.  Nachdem  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großberzog,  gnädigst  geruhet
haben,  die  für  die  Forste  im  Amtsbezirke  Ilmenau  bestehende  Forst-JInspektion,
welche  ihren  Sitz  in  Ilmenau  hat,  vom  1.  Januar  1846  an  uns  unmittelbar
unterzuordnen:  so  wird  dieses  hierdurch  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht,  daß  diese  Forst-Inspektion  hinsichtlich  der  Reviere  des  genaunten
  Amtsbezirkes,  von  der  angegebenen  Zeit  an,  an  die  Stelle  des  Großherzoglichen
  Ober-Forstamtes  Weimar  tritt.

Weimar  am  13.  Dezember  1845.

Großherzoglich  Sächsische  Kammer.
C.  Thon.
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
