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        <title>Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1846.</title>
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            <idno>rbl_swe_1846</idno>
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        Uegierungs-Blatt
Großher  zogthum

Sachsen--Weimar-Eisenach

auf  das  LJahr  1846.

Dreißigster  Jahrgang.

 

gedruckt  in  der  Albrecht'schen  priv.  Hof-Buchdr  uckerei.
1  8  4  6.
        <pb n="2" />
        Seite  des  r.  der
Jnhalt.  —
A.

Eecessi  sten  ·  In  stitut.  Verordnung  daruͤber  vom  12.  Juni  ...  .  ..  99-102.  I1.
erdvok#Authentische  Interpretation  des  §.  25  des  Gesetzes  übeer

die  Gebühren  derselben  vom  29.  Oktober  1110  125.  l.
Kdvokaten  des  Ober-Appellations-Gerichts  I.  Die  Diechpli

nar-Gewalt  über  dieselben  bererrrnrn  133.  I.
dvokatorische  Praxis  ist  keinem  Anwalt  vor  soichen  Grrichts.

behörden  verstattet,  bei  welchen  ein  Ascendent,  Descendent  oder  Bruder,

ingl.  der  Schwiegervater  oder  ein  Shwichusn  deeseen  Nichtrstellbekleidet

  ...-.....  .........  163.  II.
##lodlEigenthum.  Autheneische  Incerpretatson  des  Dekretedes

  vormaligen  Kaisers  Napoleon  d.  d.  Madrid  vom  12.  Dezember

1808,  im  Betreff  der  Aufhebung  gewisser  Lasten  und  Leistungen  der

vorhinnigen  Leibeigenen  und  Bodenhörigen  und  ihres  Grundbesitzes,

dahin,  daß  dieses  Dekret  zwar  als  ein  in  den  vormals  Fuldaischen  Gebietstheilen

  der  Amtsbezirke  Dermbach  und  Geisa  geltendes  Gesetz

zu  betrachten,  die  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  aber  auf  alle

im  wirkl.  Allodial-Eigenthume  befindliche  Grundstücke  und  die  auf  denselben

  hafrenden  Lasten  aller  Art  nicht  zu  beziehen  se  129.  IV.
Tpolda.  Post.  Distance  zwischen  dieser  Stadt  und  Joena  ..  102.  il.
Arzeneien  —  homöopathische  —  Verordnung  über  das  *  ĩren

derselben  vom  11.  Septembren  ..  .  .............  151153-.
Arzeneimittel.  Preisveränderuug  bei  denselben  *  k  90.  II.
L#ditoren.  Siehe  Regierungs-Wuditoren.
Auma.  Porto-  Taren  fer  Briefe  und  Fahrpost-  Sendungen  auf  der

Postanstalt  daselbst.  .....  .....·.  71—74.—

G.

Baumpflanzungen.  Geseßz  zum  Schutze  derselben  vom  10.  Oktober

  1840:  .

a)  Einschärfung  der  Vorschrift  im  Art.  50  des  Strafgesetzbuches  vom  ç

5.  April  1839  mit  Hinsicht  auf  F.  6  dieses  Gesetzees  128.  Hl.

b)  Authentische  Interpretation  des  §.  29  dieses  Gesezk  146.  H1.
Beschädiger  der  Eisenbahn-Anlagen.  Gesetz  über  deren  Bestrafung

vom  13.  Novembbr  ..........  159-161..  l.
Bescheid.  Siehe  gemeiner  Bescheid.  »
Bedolsetimg.GrundsäheübetdteetiodischenEkhebungenderselben  ·

InsämmtlschenZvllvetetnsStaufen.........  ......  T  —

Bierpumpen  mit  Bleiröhren.  Siehe  Bleiröhren.
        <pb n="3" />
        Vuhalt.

Seite  des

Nr.  der

Regierungs=  Bekannt-Blattes.



machung.

 

Bleiröhren  zum  Aufpumpen  des  Bieres  aus  dem  Keller  in  die
Wirthsstuben  sind  verbbtteeeernn
Brandversicherungs=  Wustalt:
a)  Großherzogliche  —  Gesetz  darüber  vom  28.  August  1826.  Nachtrag
zu  demselben  vom  22.  September  18116565

b)  für  Geistliche  und  Schullehrer,  erhält  die  Rechte  milder  Süftunge

Branntwein.  Bestimmung  der  Form  und  Weise  der  Anerkenntnisse,
welche  von  den  Ober-Steuerbehörden  den  Angehörigen  des  Großherzogthumes
  zur  Erlangung  der  festgesecten  Steuervergütung  für  in  das
Jollvereins=  Ausland  oder  in  andere  Zollvereins-Staaten  ausgeführten
Branntwein  auszustellen  siooo.  .....

Branntweinsteuer-Gesetz  vom  is.  Dozemter  1838.  Abtnderung
des  §.  44  desselben  durch  ein  Gesetz  vom  1.  September  1846

Bundestags--Beschlusse  vom  19.  Juni  1845:

a)  zur  Unterdrückung  des  Negerhandlls  .  ..  .«..».....
b)  zur  Ergänzung  der  am  9.  November  1837  zum  Schutze  von  Werken
  der  Wissenschaft  und  Kunst  gegen  Nachdruck  und  unbefugte
Nachbildung  getroffenen  Bestimmungenn  ...

Buttlar.  Postverbindungen  zwischen  diesem  Orte  und  Tann  über  Geiso.

C.

Coburg.  Herabsetzung  des  Personengeldes  und  des  Ueberfracht-Portos
auf  dem  Post-Kurse  zwischen  Coburg  und  Casse4
Conrier-Pferd.  Erhöhung  der  Taxe  für  dasselbe  auf  das  Jahr  1847.

D.

Derm  bach.  Authentische  Interpretation  des  Madrider  Dekretes  des
Kaisers  Napoleon  vom  12.  Dezember  1808,  im  Betreff  der  Aufhebung
gewisser  Lasten  und  Leistungen  der  *9  und  Bodenhörigen  und
ihres  Grundbesizsssszs  .

S.  auch  ecũobiai·  Eigenthum.

E.

Einmiethlingsstener  soll  auf  die  Dauer  der  Regierungszeit  Sr.
Königl.  Hoheit,  des  Großherzogs  Carl  Friedrich  ,  nicht  mehr  erhoben
und  die  Rückstände  dieser  Abgabe  als  ein  Gnadengeschenk  erlassen  seyn

Eisenach:
a)das  dasige  Hebammen=  Institut  wird  mit  dem  zu  Jena  vereinigt
b)  Herabsetzung  des  Personengeldes  und  des  Ueberfracht-Portos  zwi- 



schen  Eisenach  und  Göttignggngngaaa  ..  .

125.

131.
150.

127.

147.

55.

55.
133.

142.
165.

129.

58.
129.
142.

 

Il.

III.

II.
II.

II.
IV.
        <pb n="4" />
        Seite  des  Nr.  der

J  n  h  "2  1  t.  Regierungs=  Brkannt.

Blattes.  machung.

 

Eisenbahn.  Vertrag  zu  Herstellung  einer  Eisenbahnverbindung  von
der  obern  Main-Gegend  bis  zur  Weser-Gegend  zwischen  dem  Großherzogthume,
  der  Krone  Bayern  und  den  Herzogthümern  Sachsen-Meiningen
  und  Sachsen-Coburg=  *  Gotha  vom  4.  Juni  1845  §49—54  —

Eisenbahn  —  Thüringische:
a)Gesetz  über  den  Fund  im  Bereiche  derselben  vom  25.  September  1135-141.  1.
b)  Gesetz  über  die  Bestrafung  der  Beschädiger  der  Eisenbahn-Anlagen

vom  13.  Novemen  ...  .  ..  .  159—161.  l.
)  die  Beförderung  der  auf  derselden  angekommenen  Equipagen  von
den  Bahnhoͤfen  in  den  dabei  gelegenen  Stations-Ort,  sowie  der
Transport  der  auf  jener  weiter  gehenden  Equipagen  von  dem  Stations-Orte
  nach  den  Bahnhoͤfen  geschieht  von  den  Posthaltereien  gegen

bestimmte  Erhebungsshbheeeaaaaamt  164.  III.
Ezeerapost.  Pferd.  Erhöhung  der  Tore  für  b.sselbe  auf  das  Jahr
———i——  %  s  ——————  165.  IV.

Felder.  Gesetz  zum  Schutze  derselben  vom  10.  November  1840;
a)  Einschärfung  der  Vorschrift  im  Art.  50  des  Strafgesetzbuches  vom
5.  April  1839  mit  Hinsicht  auf  §.  6  dieses  Gesettzkzs  128.  II.
b)  Authentische  Interpretation  des  §.  29  dieses  Gesehs.  146.  II.
Jund  im  Bereiche  der  Thüringischen  Eisenbahn.  Gesetz  darüber  135-141.]  I.
G.
Gärten.  Gesetz  zum  Schutze  derselben  vom  10.  November  1840:
a)  Einschárfung  der  Vorschrift  im  Art.  50  des  Strafgesetzbuches  vom
5.  April  1839  mit  Hinsicht  ouf  §.  6  dieses  Gesetze  128.  I1.
b)  Authentische  Interpretation  des  §.  29  dieses  Gesetzee.  ...  .  ...  146.  II.
Geisa.  Authentische  Interpretation  des  Madrider  Dekretes  des  Kaisers

Napoleon  vom  12.  Dezember  1808,  im  Betreff  der  Aufhebung  gewisser
  Lasten  und  Leistungen  der  Leibeigenen  und  Bodenhörigen  und  ihres

 

Grundbesitzs  ».....................................  129.  IV.
S.  auch  ciiodiai·  Eigenthum.
Geisa.  Postverbindungen  zwischen  Buttlar  und  Tann  über  Geisa..  133.  II.
Geistliche.  Die  für  dieselben  bestehende  Brandversi  icherungs.  !6•2
erhalt  die  Rechte  milder  Stiftungen  150.  1  III.
Gemeiner  Bescheid  des  Ober.  Appellations.  Gerichtes  zu  Jena  im
Betreff  der  Einwendung  und  Justifikation  der  Oberberufungen  162.  II.

 

 

Gera.  Herstellung  einer  Postverbindung  zwischen  dieser  Stadt  und  #

Münchenbernsdorf  EEELLIIIEEILEIIEIILEIIIIIIIIIIIII  EEIEEIIIIEIIEIII  134.  III.
        <pb n="5" />
        WRuhalt.

Regierungs

Blattes.

15
Selite  des  Jr.  der

Bekonatmachung.


 

Gerichtsvorstand.  Unter  diesem  Ausdruck  ist  nach  F.  114  der

allgemeinen  Sportel-  und  Gebühren-Taxe  auch  derjenige  Unterbeamte!

einer  Justiz.  Behörde  zu  verstehen,  welchem  vom  Oberbeamten  die  Leitung
  einer  kommissarischen  Verhandlung  übertragen  wirnd
Getreibdemãrkte  zu  Weimar.  Die  bei  entstehenden  Irrungen  auf
denselben  dem  dasigen  Stadtrathe  gestattete  Befugniß  zu  Vornahme  von
Sühneverhondlugen  .  ...  .
Gewerbetreibende  —  unbemittelte  —  die  zu  deren  Unterstühung
in  Weimar  begründete  Vorschußkoffe-  Anstalt  erhält  die  Rechte  milder
Stiftuggggegngnggnaa
Giftverkauf.  Erstrcckung  ver  darüber  bestehenden  W(  auf  den
Phosphor-MehlbenHnHnKnH.  ;  ;:  ::::  .  .  ..  .
Göttingen.  Herabsetzung  des  Porsonengeldes  und  des  Ueberfracht=Portos
  zwischen  Göôttingen  und  Eisenahrrr
Gymuasten.  Die  bei  denselben  Anstellung  suchenden  Kandidaten  der
Theologie  müssen  zuvor  die  philologische  Prüfung  bei  den  Direktoren
des  philologischen  Seminars  zu  Jena  bestanden  habern.  .......
Gymnaf#um  zu  Weimar.  Verordnung  über  die  Verwaltung  und
Verwendung  des  Schleusinger  Stipendiums  auf  jenen

B.

Hausgenossengeld  soll  auf  die  Dauer  der  Regierungszeit  Sr.  Koͤnigl.
Hoheit,  des  Großherzogs  Carl  Friedrich,  nicht  mehr  erhoben  und  die
Ruͤckstaͤnde  dieser  Abgabe  als  ein  Gnadengeschenk  erlassen  seyn  ..  ....

Hebammen  ·  Justitut  zu  Eisenach  vereiniget  mit  dem  zu  Jena  ..

ersfeld.  Herabsetzung  des  Personengeldes  und  des  Ueberfracht-Portos
  auf  den  Post-Kursen  zwischen  Hersfeld  und  Schmalkalden

Holzungen.  Gesetz  zum  Schutze  derselben  vom  10.  November  1840;
a)  Einschärfung  der  Vorschrift  im  Art.  50  des  Strafgesetzbuches  vom

5.  April  1839  mit  Hinsicht  aus  §.  6  dieses  Gesetzs
b)  Authentische  Interpretation  des  F.  29  dieses  Geseges

Homöopathische  Arzeneien.  Verordnung  über  das  Dpe  derselben

  vom  11.  Septemben  ....  ...

J.

Jena.  Post-Distange  zwischen  dieser  Stadt  und  Apolda.  .....  ..  ....
Senua.  Tare  des  einfachen  Briefes  zwischen  hier  und  Weida  ........

130.

142.

130.
126.

142.

58.

58.
129.

14.

128.
146.

102.
129.

 

156-158.

151-153.

 

VI.

II.
III.

1I.
II.

Il.
IL.
        <pb n="6" />
        ZBuhalt.

Scitt  des
Regierungs-Blattes.


Nr.  der

Bekanntmachung.


 

K.

Kandidaten  der  Theologie,  welche  an  den  Gymnasien  des  Großherzogthumes
  Anstellung  zu  erhalten  wuͤnschen,  muͤssen  vorher  noch  die

philologische  Prüfung  bei  den  Direktoren  des  philologischen  Seminars

zu  Jena  bestanden  haben  ...  ..
Katholische  Disstdenten  zu  Weimar.  Die  provisorische  Ordnung.

der  kirchlichen  Verhältnisse  derselben  betr.  .  AAA..###  .  .  ..
Kunst.  Werke  derselben.  Siehe  Nachdruck.

X.

Lasten  und  Leistungen  der  vormaligen  Leibeigenen  und  Bodenhörigen;
  deren  Aufhebung  durch  den  Kaiser  Napoleon,  theils  ohne  Entschädigung,
  theils  gegen  Eusschbigung-  ..................

S.  auch  schiodial=  Eigenthum.

Lehnscheine.  Die  für  solche  nach  F.  69  des  Gesetzes  der  allgemeinen
Sportel-  und  Gebühren-Taxe  vom  1.  Dezember  1840  geordnete  Sportel
  soll  die  Lehns-Herrschaft  noch  ferner  zu  beziehen  berechtiget  senn.

Lehmsteine  —  getrocknete  —  der  Bau  mit  solchen  soll  vom  1.  Januar
1848  an  als  Massiv-Bau  gelten  ........·

Lippesche  Münzen.  Siehe  Münzen.

Lotterie.  Aufhebung  der  im  Großherzogthume  gegenwärtig  bestehenden
Landeslotterie  mit  dem  Ablaufe  des  22s  ten  Spieles  derselben  am  2.
September  1846  und  Ertheilung  des  ausschlüssigen  Privilegs  für  die
Koönigl.  Sächs.  Landeslotterie  zum  Vertriebe  der  Loose  in  dem  Großherzogthume.
  ...  .  ..........  ...............«...

M.

Marktstreitigkeiten  zu  Weimar.  Die  dem  dasigen  Stadtrathe  ertheilte
  Befugniß  zu  Sühneverhandlungen  bei  denselben
Munchenbernsdorf.  Errichtung  einer  Post-Expedition  daselbst
und  Herstellung  einer  Postverbindung  zwischen  diesem  Orte  und  Gera
Munzen  Furstl.  Lippeschen  Gepräges.  Berordnuns  uͤber  deren  Amahme
und  Ausgabe  in  dem  Großherzogthuunrrm  .....  .  ..  ...
Münz-Kartel,  abgeschlossen  zwischen  den  w#am  deutschen  Zoll.  und
Handels-Vereine  verbundenen  Staaloregierungen  zu  Carlsruhe  am  21.

58.
75—82.

129.

130.
131.

*
98.

142.
134.
149.

 

Okeober  181  15  ..  ..

107-110.

 

VI.

III.
        <pb n="7" />
        Nr.  der
Bekanntmachung.


 

 

Seite  des
ZBuhalt.  ar
H.
MNach  druck.  Bundestagsbeschluß  vom  19.  Juni  1845.  Die  Ergaͤnzung
  der  in  der  Sitzung  vom  9.  November  1837  zum  Schutze
von  Werken  der  Wissenschaft  und  Kunst  gegen  Nachdruck  und  unbefugte
Nachbildung  getroffenen  Bestimmunggen  55.
Negerhaudel.  Bundestagsbeschluß  vom  19.  Juni  1845  zu  ünter
drückung  desselben:  55.
Nenstadt  a.  d.  Orla.  Porto=  Karen  für  Heif-  und  Fhe  Sen  4
dungen  auf  der  das.  Postanstallt  –  "
Notare.  Authentische  Interpretation  des  F.  25  des  Gesetes  tber  die  «
GebühkendekNotarevomWOktobek1640Mö-G.

ÖOber-K#ppellationsgerichts-Ordn#ung  vom  8.  Oklbr.  1816:
a)  Authentische  Interpretation  des  F.  10  derseben  im  Betreff  der
Ober-Appellationsgerichts=  Advokatn:  .  133.
b)  gemeiner  Bescheid  zur  Erluterung  des  -  58  derselben  im  Berreff
der  Einwendung  und  Justifikation  der  Oberberufungen  12.
VPeuftonirung  der  Witwen  und  Waisen  der  an  den  Schullehrer-Seminaren
  angestellten  Lehtrererr  ——
Pbosphor-Mehlbrei  zum  Vertilgen  von  Ungezeeser.  Erstreckung
der  über  den  Giftverkauf  bestehenden  Gesetze  auf  den  Phosphor-Mehlbri
Posten:
a)Vertrag  zwischen  der  Königl.  Sächsischen  und  der  Fürstl.  Thurnund
  Taxischen  Post-Administration  vom  18.  Oktober  1845  59—70.
b)  Porto-Taxen  für  Briese  und  Fahrpost  -Sendungen  der  Postanstal!471-74.
ten  zu  Auma,  Neustadt  a.  d.  O.,  Triptis  und  Weidan  4K  129.
)  Post-Distange  zwischen  Jena  und  Apolda  102.
d)  Post-Kurse  zwischen  Buttlar  und  Tann  über  Geissa.  133.
e)  Errichtung  einer  Post-Expedition  zu  Münchenbernsdorf  und  Herstellung
  einer  Hostverbindung  zwischen  diesem  Orte  und  Geraga  134.
6)  Erhöhung  der  Taxe  für  ein  Courier-,  Extrapost=  und  Staffetten=Pferd
  auf  das  Jahr  181  1  1155.
Herabsehung  des  Porsonengeldes  und  des  Ueberfracht=  Portos  auf
den  Post-Kursen  zwischen  Coburg  und  Cassel,  Göttingen  und
Eisenach,  Schmalkalden  und  Hersfeld  142.
        <pb n="8" />
        Seite  des  Nt.  der

J  n  h  a  l1Lt.  Aglaih  Bekanm-=lattes.

  1  machung

 

Posthaltereien  sind  verpflichtet,  nach  bestimmten  Erhebungsgebühren
die  Beförderung  der  auf  der  Eisenbahn  angekommenen  Equipagen  von
den  Bahnhöfen  in  den  dabei  gelegenen  Stations  Ort,  sowie  den  Transport
  der  auf  der  Eisendahn  weiter  gehenden  Cquipagen  vom  Stations-Orte
  nach  den  Bahnhofen  zu  bewirkeenn  164.  LI.

Prozeß  führung  mehrer  Stadtgemeinden.  Nährre  Bestimmung  «
daruͤber,  wann  diese  zu  jener  der  Genehmigung  der  Landes-Direktion
bedörfen  .  ........  126.  1V.

R.

l
Regierungs.  Tuditoren  haben  die  Befugniß  zu  allen  denjenigen
Amtshandlungen,  zu  welchen  Eine  Gerichtsperson  ausreicht.  ..  ..  .  1863.  1.
S.  auch  Mecefststen=  Institut.
Röbenzucker.  Patent  vom  15.  Juli  und  Gesetz  über  die  Besteuerung
des  im  Inlande  erzeugten  Rübenzuckers  111·2.  —

S.

Sachsen-  Altenburg  —  Herzogthum  —  die  dasigen  Posten  gehen
mit  dem  1.  August  1847  in  die  Verwaltung  der  Koͤnigl.  Saͤchs.  Post-Admimstration
  uͤber,  daher  gilt  der  Vertrag  zwischen  der  Koͤnigl.
Saͤchsischen  und  der  Fürstl.  Thurn  und  Taxischen  Post-Administration
vom  18.  Oktober  1845  auch  von  dem  Dostverkehr  nach  und  aus  dem
Herzogthume  Altenburg  von  jener  Zeit  an  ..  ....  .........  .70a.E.-Sachwalter.

  Interpretation  —  authentische  —  des  8.  25  des  Eesetzes
  übtr  die  Gedühren  derselben  vom  29.  Oktober  1840  125.  I.

Sächsische  Landeslotterie  —  Königliche  —  Ausschlüssiges  Piiileg  für  83-89
dieselbe  zum  Vertriebe  der  Loose  in  dem  Großherzogthum.  98.  "  1.

Schleufinger  Stipendium.  Verordnung  über  die  Verwaltung  urd  «
Verwendung  desselben  auf  dem  Gymnasium  zu  Weimer  156-158353.—

Schmalkalden.  Herabsetzung  des  Personengeldes  uud  des  Ueberfracht-Portos
  auf  den  Post-Kursen  zwischen  hier  und  Hersfeld  142.  1I.

Schullehrer.  Die  für  dieselben  bestehende  Brandversi  icherunge.  Anstat
erhaͤlt  die  Rechte  milder  Stiftuien  1650.  III.

Schullehrer=  Seminare  zu  Weimar  und  zu  *  GEeset  über
die  Pensionirung  der  Witwen  und  Waisen  der  an  jenen  angestellie
Lehrer  vom  30.  JInn  ..  ..  .  ...  ..  ...  .  .  .  .  ..  123.  —

Schutzgeld  soll  auf  die  Dauer  der  Regierungsgeit  Sr.  Koͤnigl.  edeit
des  Großherzogs  Carl  Friedrich,  nicht  mehr  erhoben  und  die  Rückstände
  dieser  Abgabe  als  ein  Gnadengeschenk  erlassen  ssen

 

 

 

 

58.  II.
        <pb n="9" />
        Su  hal  t.

Seite  des
Regierungs=Blattes.


Nr.  der
Bekanntmachung.


 

D)  die  Vorschußkasse  für  unbemittelte  Gewerbetreibende  als  milde  Stiftung
a)  die  Verwaltung  und  Verwendung  des  Schleus  inger  Stipendiums
auf  dem  Gymnasium  ....  .....  ..
Den-Mund—so  genannte  —dekBau1nIt  solcher  soll  vom  1.
Januar  1848  an  als  Massiv-Bau  gelten
Wissenschaft.  Werke  derselben.  Siehe  Nachdruck.
Witwen  und  Waisen  der  Lehrer  an  den  Schullehrer  =  Seminaren
zu  Weimar  und  zu  Eisenach,  deren  Pensionirung.  Nachtrag  vom  30.
Juni  1846  zu  dem  Gesetze  vom  6.  April  1822.

B.
Zollverfassungs-AWugelegenheiten:
1)  Vertrag  zwischen  Preußen,  Braunschweig  und  den  übrigen  Staaten
  des  Zollvereines  einerseits  und  Hannover  und  den  übrigen
Staaten  des  Steuervereines  andererseits,  wegen  Beförderung

der  gegenseitigen  Verkehrsverhäáltnisse,  vom  16.  Oktober
  1845  ————□—————□—□—□——□———□—□—□—..CECECEEEEEC  ———————

2)  Uebereinkunft  zwischen  denselben  Staaten,  wegen  Unterdrückung
des  Schleichhandels  d.  eoh.AHfHH.

3)  Uebereinkunft  zwischen  den  Staaten  des  Zollvereines  einerseits  und
Hannover  andererseits,  wegen  des  Anschlusses  verschiedener
Theile  des  Königreiches  Hannover  an  den  Zollverein

d.  60  (44444.  ..#"#"*  EEILILIEIIEIIIIEEIIEIIIIIIIII

4)  Uebereinkunft  zwischen  Hannover  und  Braunschweig,  wegen  der
Besteuerung  innerer  Erzeugnisse  in  den,  dem  Zollvereine
angeschlossenen  Königl.  Hannoverschen  Gebietstheilen  d.  eod.  d.  4

5)  Uebereinkunft  zwischen  Hannover  und  den  übrigen  Staaten  des
Sceuervereines  einerseits  und  Braunschweig  andererseits,  wegen  des
Anschlusses  verschiedener  Braunschweigscher  „Gebietstheile
  an  den  Steuerverein  d.  ecoo.  410.  ..

6)  Uebereinkunft  zwischen  Hannover  und  Braunschwen  „  die  in  den
Kommunion-Besitzungen  zu  erbebenden  indirekten  Abgaben
  betr.  d.  eod.  4.4  ..“““  ...  ..  .......  .  ..

7)  Uebereinkunft  zwischen  Preußen,  Braunschweig  und  den  uͤbrigen
Staaten  des  Zollvereines  einerseits  und  Hannover  und  den  uͤbrigen
Staaten  des  Steuervereines  andererseits,  wegen  Erleichterung
des  gegenseitigen  Verkehrs  d.  eod.  d.  mit  2  Anlagen..

130.

156-158.

131.

123.

9—15.

16—18.

18—24.

24—27.

 

27—40.

V.
        <pb n="10" />
        Snha  l  t.

 

Seite  des
Regirrungs-Blattes.


Nr.  der
Bekanntmachung.


 

8)  Regulativ  über  das  Verfahren  bei  Versendungen  inlándischer
  Erzeugnisse  und  Fabrikate  aus  dem  Gebiete  des
Zollvereines  in  das  Gebiet  des  Steuervereines  und  aus  dem  Letztern
in  den  Ersten  ..

9)  Ministerial-Bekanntmachungen  vom  3.  Mérz  und  vom  6.  November
  wegen  des  amtlichen  Waarenverzeichnisses  zu
dem  Vereins-Zolltarifee

10)  Ministerial-Bekanntmachung  vom  12.  Mai  über  die  periodischen

Erhebungen  der  Bevölkerung  in  sämmtlichen  Jollvereinsstaaten
11)  Münz-Kartel,  abgeschlossen  zwischen  den  zum  deutschen  Zollund
  Handels-Vereine  verbundenen  Staatsregierungen  zu  Carlsruhe
am  21.  Okéober  1845  ".  r  e#eeeee%  ee  ellßßlts
12)  Patent  vom  15.  Juli  und  Geseß  über  die  Besteuerung  des
im  Inlande  erzeugten  Rübenzuckerss  .

13)  Bestimmung  der  Form  und  Weise  der  Anerkenntnisse,  welche
von  den  Ober-Steuerbehörden  den  Angehörigen  des  Großherzogthumes
  zur  Erlangung  der  festgesetzten  Steuervergütung  für  in
das  Zollvereins-Ausland  oder  in  andere  Zollvereins-Staaten  ausgeführten
  Branntwein  auszustellen  sind,  Ministerial  -Bekannt.

machung  vom  4.  August.  ......
14)  Gesetz  vom  30.  Oktober  über  einige  Abänderungen  des  Vereins-Zoll-Tarifes
  —————————————  ————————————

15)  Branntweinsteuer-Gesetz  vom  13.  Dezember  1833.  Abänderung
  des  K.  44  desselben  durch  ein  Gesetz  vom  1.  Sept.  1846
16)  Verordnung  über  den  Umlauf  der  Konventions-Münzen  Fürfll.
Lippeschen  Gepräges  vom  23.  Oktobenr

 

41—47.

55.
153-155.

91—95.

107-110.

111-122.

127.

143-—146.

147.

149.

 

II.

Vorstehendes  Repertorium  ist  in  Folge  Nr.  7  des  bei  Einfuͤhrung  des
Großherzogl.  Regierungs-Blattes  erschienenen  höchsten  Patents  vom  18.  März
1817  und  gemäß  Nr.  4  der  bei  Errichtung  der  Weimarischen  Zeitung  erlasse-Weimar

  am  31.  December  1846.

nen  Verordnung  vom  2.  März  1832  bearbeitet  und  abgedruckt  worden.

Die  MRedaktion  des  Großherzoglichen  Regierungs-Blattes.

Ernst  Müller.
        <pb n="11" />
        VBnuhalt.

Seite  des

Regierungs-=Blattes.



Nr.  der
Bekanntmachung.


 

Seelenlisten.  Grundsäe  über  die  periodischen  Aufnahmen  derseben
in  saͤmmtlichen  Zollvereins-  Staaten  ...  ............
Sparkasse  zu  Weida  erhält  die  Rechte  einer  milden  Stiftung
Sportel-  und  Gebuhren-Tage  für  die  Gerichts=  und  Vorwaltungs-Behörden
  des  Großherzogthumes  vom  1.  Dezember  1840.
Authentische  Interpretationen  einiger  Paragraphen  derselbbn.
Stadtgemeinden  —  mehre  —  deren  Führung  von  Prozessen.
Sctaffetten-Pferd.  Erhöhung  dessen  Tare  auf  das  Jahr  1847
Stiftung  —  milde  —  die  Ertheilung  der  Rechte  derselben:
a)  für  die  Brandversicherungs-Anstalt  der  Geistlichen  und  Schullehre

b)  für  die  Sparkasse  zu  Weidadaaa
)  für  die  in  Weimar  zur  Unterstützung  Gewerbetreibender  bestehende
Vorschußkassee  ...  ...  ....  ......

Straferkenntnisse.  Verordnungen  über  deren  Vostreckung  ......
Strafgesetzbuch  vom  5.  April  1839.  Einschaͤrfung  der  Vorschrift
im  Art.  50  desselben  mit  Hinsicht  auf  §.  6  des  Gesetzes  zum  Schutze
der  Holzungen,  Baumpflanzungen,  Felder  und  Gärten  vom  10.
November  1840  ....„  ........  .  ...  ..
tr  dlungen,  vorgeschrieben  im  F.  29  unter  c  dves  Ge.
seges  zum  Schutze  der  Holzungen,  Baumpflanzungen,  Felder  und
Gärten  vom  10.  November  1840  sind  nach  dem  im  Art.  53  des
Strafgesetzbuches  vom  5.  April  1839  bestimmten  Verhältnisse  zu  bewirken
Streichzundhölzchen,  Streichzündschwamm  und  alle  aͤhnliche,
  durch  bloßes  Aufstreichen  oder  Reiben  sich  entzuͤndende  Praͤparate.
Wiederaufhebung  des  Verbotes  vom  25.  November  1841  wegen  des
Verkaufes  derselben  (Reg.  Bl.  v.  J.  1841  S.  286)  und  Aufstellung
von  Vorsichtsmaßregeln  bei  dem  Vertriebe  jener  Präparate
Suhneverhandlungen,  zugestanden  dem  Stadtrathe  zu  Weimar
bis  auf  Wiverruf  bei  Streitigkeiten  auf  den  dasigen  Getreidemärkten

C.

Tann.  Postverbindungen  zwischen  diesem  Orte  und  Buttlar  ........
Sbheologische  Kandidaten.
S.  Kandidaten  der  Theologie.

Thuringische  Eisenbath  —  Gesetze.  Bekanntmachung.  .  .  ..
Todten  scheine.  Deren  Ausstellung  uͤber  fremde  Unterthanen,  oder
im  Auslande  geborne  Personen,  welche  ohne  Hinterlassung  hiesiger  Leibeserben
  in  dem  Großherzogthume  gestorben  sippooo  ·

 

 

91—96.
128.

130.
126.
165.

150.
128.

130.
103-106.

128.

146.

48.
14.

133.

ei
159.161.
6/  16“.

 

VI.
IV.

III.

III.
        <pb n="12" />
        Luhal  t.

Seite  des
Regierungs-Blattes.


Nr.  der
Bckanntmachung.


 

Ariptis.  Porto-Taxen  für  Briefe  und  Fahrpost-Sendungen  auf  der
dasigen  Postanstallt.  IIIII

U.

Ungeziefer;  deren  Vertilgen  durch  Phosphor-Mehlbrei,  auf  welchen
die  Gesetze  über  den  Giftverkauf  erstreckt  werdn  .

V.

Verkehrsverhältnisse  —  gegenseitige  —  Staatsvertrag  vom  16.
Oktober  1845  zwischen  Preußen,  Braunschweig  und  den  übrigen  Staaten
  des  Zollvereines  einerseits  und  Hannover  und  den  übrigen  Staaten
des  Steuervereines  andererseittzs  ..

Verstorbene.  Siehe  Todtenscheine.

Vorschußkasse.  Die  unter  diesem  Namen  zur  Unterstützung  unbemittelter
  Gewerbetreibender  in  der  Residenz=  Stadt  Weimar  begründete
Anstalt  erhält  die  Rechte  der  milden  Stiftungen

W.

Waarenverzeichniß  —  amtliches  —  zu  dem  Vereins-Zolltarife
auf  die  Jahre  1846,  1847  und  1848,  *“m“  Be  richtigungen  und  Erlaͤuterungen

  dieses  Verzeichnisses  .................  ..  ...
Weida:

a)  Porto-Taxen  für  Briefe  und  d  Dahrpost  ·  Sendungen  der  dasi  igen

Postanstallltt  ..

b)  Bewilligung  der  Rechte  einer  milden  Stiftung  fuͤr  die  —8

Sparkasee  ..........

Weimar  —  Großerzogthum  Sachsen:

a)  Vertrag  zwischen  Preußen,  Braunschweig  nebst  den  übrigen  Staaten
  des  Zollvereines  und  Hannover  nebst  den  übrigen  Staaten  des
Steuervereines  wegen  der  gegenseitigen  Verkehröverhäáltnisse4

b)  Vertrag  mit  der  Krone  Bayern  und  den  Herzogthümern  Sachsen-Meiningen
  und  Sachsen  -Coburg-Gotha  über  Anlegung  einer  Eisen- 



bahn  von  der  obern  Main-Gegend  bis  zur  Weser=  Gegend—
c)  Vertrag  mit  der  Krone  Sachsen  vom  —3  über  die  Großherzogl.
Landes-Lotterree

Weimar  —  Haupt=  und  Residenz-Stadt:
a)  die  provisorische  Ordnung  der  kirchlichen  Verhältnisse  der  katholischen
Dissidenen  .  ..““

b)  die  Befugniß  des  Stadtrathes  zu  Haltung  von  Sühneverhandlungen

  bei  Streitigkeiten  auf  den  Getreidemärkten

71—74.

126.

1—47.

130.

55.
153-155.

129.
128.

1—47.

49—54.

83—89.

75—82.

 

142.

W

 

III.

V.

II.
        <pb n="13" />
        Uegierungs  Blatt

für  das

Großherzogthu  m
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  1.  Weimar.  3.  Januar  1846.
—  ———

 

 

Ministerial-Bekauntmachung.

Nachdem  von  Sr.  Koöniglichen  Hoheit,  dem  Großherzoge,  ein  zwischen
Preußen,  Braunschweig  und  den  übrigen  Staaten  des  Zollvereins  einerseits  und
Hannover  und  den  übrigen  Staaten  des  Steuervereins  andererseits  unter  dem
16.  Oktober  d.  J.  abgeschlossener  Staatsvertrag  wegen  Beförderung  der  gegenseitigen
  Verkehrsverhältnisse,  mit  seinen  Beilagen,  ratifizirt  und  die  gegenseitigen
  Ratifikations-Urkunden  ausgewechselt  worden  sind,  wird  dieser  Vertrag
mit  seinen  Beilagen  und  mit  einem  Regulative  über  das  Verfahren  bei  Versendungen
  inlandischer  Erzeugnisse  und  Fabrikate  aus  dem  Gebiete  des  Zollvereins
  in  das  Gebiet  des  Steuervereins  und  umgekehrt  zur  Nachricht  und  bezüglich
  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht.

Weimar  am  23.  Dezember  1845.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
erstes  Departement.
Freiherr  von  Gersdorff.

Ve  r  "st.  rag
Preußen,  Braunschweig  und  den  tbron  Staaten  des  Zollvereins  einerseits,
Hannover  und  den  übrigen  Staaten  des  Steuervereins  andererseits,

Befoͤrderung  der  gegenseitigen  Verkehrs-Verhaltnisse.

Seine  Majestät,  der  König  von  Preußen,  für  Sich  und  in  Vertretung  der
durch  den  Zollverein  verbundenen  Staaten,
1
        <pb n="14" />
        sowie
Seine  Hoheit,  der  Herzog  von  Braunschweig,  einerseits,
und

Seine  Majestaͤt,  der  Koͤnig  von  Hannover,  fuͤr  Sich  und  in  Vertretung  Seiner
Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs  von  Oldenburg  und  Seiner  Durchlaucht,
  des  Fürsten  von  Schaumburg-Lippe,  als  Mitgliedern  des  Steuervereins,
  andererseits,

von  gleichem  Wunsche  beseelt,  die  gegenseitigen  Verkehrsverhältnisse  zwischen

Ihren  Staaten  sowohl,  als  auch  überhaupt  zwischen  den  beiderseitigen  Zollund

  Steuervereinen,  im  gemeinsamen  Interesse  derselben,  durch  Erneuerung

und  Vervollständigung  der  seit  dem  Jahre  1837  bestandenen  Verträge,  möglichst
  zu  fördern,  haben  zu  diesem  Zwecke  Verhandlungen  eröffnen  lassen  und
zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestat,  der  König  von  Preußen,  Allerhöchst  Ihren  wirklichen  Legations=
  und  vortragenden  Rath  im  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
  Carl  Albert  von  Kamptz,  Kommandeur  zweiter  Klasse
des  Herzoglich  Braunschweigschen  Ordens  Heinrichs  des  Löwen,

Seine  Hoheit,  der  Herzog  von  Braunschweig,  Höchst  Ihren  Finanz-Direktor,
  August  von  Geyso,  Ritter  des  Herzoglich  Braunschweigschen
Ordens  Heinrichs  des  Löwen,

und

Seine  Mojestat,  der  König  von  Hannover,  Allerhöchst  Ihren  Ober-Steuerrath,
  D.  Otto  Carl  Franz  Joseph  Godehard  Klenze,  Ritter
des  Königlich  Hannoverschen  Guelphen-Ordens,  Kommandeur  vom  Dannebrog,
  Komthur  des  Königlich  Sachsischen  Civil-Verdienst-Ordens,  Ritter
  des  Herzoglich  Anhaltschen  Ordens  Albrecht  des  Bären,

und
Allerhöchst  Ihren  Ober-Finanzrath,  Franz  Georg  Carl  Albrecht,
Mitglied  des  Königlich  Hannoverschen  Guelphen-Ordens  vierter  Klasse,
von  welchen  Bevollmächtigten,  nach  Auswechselung  ihrer  Vollmachten,  folgender
  Vertrag,  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratifikation,  abgeschlossen  worden  ist.

Artikel  1.

Da  die  hohen  kontrahirenden  Theile  die  gegenseitige  Unterdrückung  des
Schleichhandels  und  eine  freundnachbarliche  Mitwirkung  zur  Aufrechthaltung
Ihrer  gegenseitigen  Handels=  und  Steuer-Systeme  als  vorzügliche  Mittel  zur
Beförderung  des  redlichen  Verkehrs  zwischen  beiden  Vereinen  anerkennen,  so
        <pb n="15" />
        8

verpflichten  dieselben  Sich,  dem  Schleichhandel  zwischen  Ihren  Landen  und  insbesondere
  da,  wo  die  Grenzen  der  beiderseitigen  Vereine  sich  beruͤhren,  nach
Moͤglichkeit  entgegen  zu  wirken,  jeden  durch  die  Zoll-  oder  Steuer-Gesetze  des
Nachbarlandes  verbotenen  Verkehr  nach  letzterem  in  Ihren  Staaten  zu  verbieten,
  moͤglichst  zu  verhindern  und  zu  bestrafen,  und  Sich  gegenseitig  zur  Ausrottung
  eines  solchen  unerlaubten  Verkehrs,  wo  derselbe  sich  zeigen  sollte,  behülflich
  zu  seyn.  Zur  Erreichung  dieses  Zweckes  ist  die  in  der  Anlage  I.  beigefügte
  Uebereinkunft,  wegen  Unterdrückung  des  Schleichhandels,  zwischen  Ihnen
  errichtet  worden.

Artikel  2.

Um  die  Unterdrückung  des  Schleichhandels  vollständiger  zu  erreichen,  und
um  überhaupt  die  Unbequemlichkeiten  und  Schwierigkeiten  zu  beseitigen,  welche
aus  der  vorspringenden  Lage  verschiedener  Landestheile  in  das  Gebiet  des  andern
  Vereins,  sowohl  für  die  Verwaltung  der  Eingangs-,  Ausgangs=  und
Durchgangs-Abgaben,  als  insbesondere  auch  für  den  beiderseitigen  Verkehr  entstehen,
  sind  die  betheiligten  hohen  Kontrahenten  übereingekommen,  jene  Landestheile
  dem  andern  Vereine  anzuschließen,  und  in  Beziehung  auf  einige,  dem
andern  Vereine  bereits  angeschlossene  Gebietstheile,  die  inmittelst  abgelaufenen
Anschlußverträge  zu  erneuern.

Artikel  3.
Seine  Majestät,  der  König  von  Hannover,  werden  demnach:

1)  die  Grafschaft  Hohnstein  und  das  Amt  Elbingerode  dem  Zollvereine  ferner
  anschließen,  dergestalt,  daß  die  Uebereinkunft  litt.  B  vom  1.  November
  1837  und  vom  17.  Dezember  1841  mit  allen  damit  in  Verbindung
  stehenden,  die  steuerlichen  Verhältnisse  jener  Landestheile  betreffenden
  Rebenverträgen  und  sonstigen  Verabredungen,  für  die  Dauer  dieses
Vertrages,  in  Kraft  erhalten  werden  sollen;

2)  mit  folgenden  Gebietstheilen  dem  Zollvereine  beitreten,  namlich:

a)  dem  Amte  Polle,

b)  der  Stadt  Bodenwerder,

)  einem  Theile  dem  Amts  Fallersleben,  südlich  von  dem  Wege,  welcher
von  Wolfsburg  über  Mörse  nach  Flechtorf  führt,  und  zwar  die  Ortschaft
  Mörse  mit  eingeschlossen;

d)  den  Ortschaften  Walle,  Harrbüttel,  Bechtsbüttel,  Wendebrück,  nebst
der  Wenden=  und  Frickenmühle,  Amts  Giffhorn;

e)  den  Ortschaften  Croya  und  Zicherie,  nebst  Kaiserswinkel,  Amts  Knesebeck;

1  2
        <pb n="16" />
        s)  den  Ortschaften  Ohrum,  Dorstadt  und  Heiningen,  Amts  Woͤltingerode;

g)  den  Ortschaften  Kl.  Lafferde  und  Lengede,  Amts  Peine,  und

h)  dem  Brockenkruge  und  Oderbrück  auf  dem  Harze,
worüber  mittelst  der,  in  der  Anlage  II  beigefügten  Uebereinkunft  das  Nähere
festgestellt  worden  ist.

Ueber  die  Besteuerung  der  inneren  Erzeugnisse  in  den  unter  2a  bis  h  gedachten

  Gebietstheilen  ist  die,  in  der  Anlage  III  enthaltene  besondere  Uebereinkunft
  zwischen  Hannover  und  Braunschweig  geschlossen  worden.

Artikel  1.
Aus  gleichen  Rücksichten  werden  Se.  Majestät,  der  König  von  Preußen,
a)  die  rechts  der  Weser  und  der  Aue  und  die  am  linken  Weserufer,  von
Schlüsselburg  bis  zur  Glasfabrik  Gernheim  belegenen  Theile  des  Kreises
Mindenz
b)  das  Dorf  Würgassen  und
o)  den  nördlich  von  der  Lemförder  Chaussee  belegenen  Theil  des  Dorfes
Reiningen
bei  dem  Steuervereine  ferner  belassen,  dergestalt,  daß  die  über  die  steuerlichen
Verhältnisse  jener  Landestheile  geschlossene  Uebereinkunft  litt.  D  vom  1.  November
  1837  und  vom  17.  Dezember  1841,  nebst  allen  darauf  Bezug  habenden
  Nebenverträgen  und  Verabredungen,  für  die  Dauer  dieses  Vertrages,  in
Kraft  erhalten  werden  sollen.

Artikel  S.
In  gleichem  Sinne  werden  Se.  Hoheit,  der  Herzog  von  Braunschweig,
mit  folgenden  Gebietstheilen  dem  Steuervereine  beitreten,  namlich:

a)  dem  Herzoglichen  Amte  Thedinghausen;

b)  den  im  Fürstenthume  Hildesheim  belegenen  Enklaven  Bodenburg  nebst
Oestrum,  Oelsburg  und  Ostharingen;

c)  den  in  der  Feldmark  der  Stadt  Goslar  belegenen  sämmtlichen  Enklaven,
einschließlich  der,  an  der  Grenze  vor  dem  Goslarschen  Clausthore,  am
Eingange  des  Gosethales  belegenen  Fahrenholzschen  Oelmühle;

4)  dem  in  der  Stadt  Goslar  belegenen  Kloster  Frankenberg  sammt  Zubehör,
einschließlich  des  zwischen  Goslar  und  Oker  belegenen,  von  der  Kommunion=Verwaltung
  erbauten  Wegegeld-Receptur-Gebäudes;

e)  der  einseitigen  Okergemeinde  und  dem  Auerhahn;

)  den  zum  Amte  Eschershausen  gehörigen  Ortschaften  Bisperode,  Bessingen
und  Harderode;
        <pb n="17" />
        5

g)den  zum  Amte  Lutter  am  Barenberge  gehörigen  Ortschaften  Volkersheim

und  Schlewecke  mit  dem  Gute  Nienhagen;

h)  den  Ortschaften  Duttenstedt,  Essinghausen  und  Meerdorf  und  dem  Herzoglich

  Braunschweigschen  Antheile  an  Woltorf  im  Amte  Vechelde;

i)  dem  Wirthshause  zur  Rast  bei  Oelber  am  weißen  Wege  im  Amte  Salder;
worüber  vermittelst  der  in  der  Anlage  IV  enthaltenen  Uebereinkunft  das  Nähere
festgestellt  worden  ist.

Artikel  6.

Se.  Majestät,  der  König  von  Hannover  und  Se.  Hoheit,  der  Herzog
von  Braunschweig,  sind  übereingekommen,  nach  naherem  Inhalte  der,  in  der
Anlage  V  getroffenen  Uebereinkunft  Ihre  Kommunion-Besitzungen  am  Harze,
je  nach  deren  Belegenheit,  dem  Steuervereine  oder  dem  Zollvereine  anzuschließen.

Artikel  7.

Zur  fernern  Erleichterung  des  gegenseitigen  rechtlichen  und  gesetzmäßigen
Verkehrs  haben  die  hohen  kontrahirenden  Theile  Sich  über  besondere,  den  Meßund
  Marktverkehr  förderliche  Anordnungen,  über  die  Ermäßigung  der  von  gewissen
  Erzeugnissen  des  einen  Vereins  bei  deren  unmittelbaren  Einfuhr  in  das
Gebiet  des  andern  Vereins  zu  entrichtenden  Abgaben,  imgleichen  der  auf  gewissen
  Straßen  zu  erhebenden  Durchgangsabgaben,  nicht  minder  über  andere,
den  gegenseitigen  Verkehr  betreffende  Gegenstände,  mittelst  derjenigen  besondern
  Uebereinkunft  geeinigt,  welche  dem  gegenwärtigen  Vertrage  in  der  Anlage
VWI  beigefügt  ist.

Artikel  8.

Bei  der  Einverleibung  der  Königlich  Hannoverschen  Stadt  und  des
Oberamtes  Münden,  mit  Einschluß  des  Dorfes  Oberode,  in  den  Steuerverein
behalt  es  auch  ferner  sein  Bewenden.

Artikel  9.

Den  Regierungen  des  Zollvereins  einerseits  und  den  Regierungen  des
Steuervereins  andererseits  bleibt  die  Befugniß  vorbehalten,  an  die  Königliche
General-Direktion  der  indirekten  Steuern  zu  Hannover  und  beziehungsweise
an  die  Herzogliche  Zoll=  und  Steuer-Direktion  zu  Braunschweig  einen  Kommissar
  abzuordnen,  welcher  an  den  Verhandlungen  jener  Behörde,  insoweit
diese  Verhandlungen  die  Ausführung  der  geschlossenen  Vertrage  betreffen,  jedoch
ohne  entscheidendes  Stimmrecht,  Theil  zu  nehmen,  die  gehörige  Erfüllung  der  Verträge
  zu  beachten  und  auf  diesfallsiges  Ersuchen  etwaige  Kommunikationen  zwischen
  den  genannten  beiden  oberen  Steuer=  und  Zoll-Behörden  zu  vermitteln  hat.
        <pb n="18" />
        Artikel  10.

Die  Dauer  des  gegenwärtigen  Vertrags  und  der  demselben  unter  I.  bis
VI.  angeschlossenen  Uebereinkünfte  ist  bis  zum  1.  Januar  1854  festgesetzt,
und  es  wird  über  den  Zeitpunkt,  mit  welchem  dieselben  in  Ausführung  gebracht
werden  sollen,  eine  nähere  Verabredung  baldigst  getroffen  und  wegen  Ausführung
  der  Verträge  das  Geeignete  verfügt  werden.

Artikel  11.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  alsbald  sämmtlichen  betheiligten  Regierungen
zur  Ratifikation  vorgelegt  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Dokumente
möglichst  beschleunigt  werden  und  spatestens  bis  zum  15.  November  d.  J.  zu
Berlin  geschehen.

Urkundlich  ist  dieser  Vertrag  von  den  Bevollmächtigten  unterzeichnet  und
besiegelt  worden.  ·

So  geschehen  Braunschweig  am  16.  Oktober  1845.

D.  Otto  Carl  Franz  Joseph
G  Carl  Albert  von  Kamptz.  G  Godehard  Klenze.  P

0  August  von  Gepyso.  Vran-  Georg  Carl
I.
nebereinkunft
zwischen

Preußen,  Braunschweig  und  den  übrigen  Staaten  des  Zollvereins  einerseits,
und  Hannover  und  den  übrigen  Staaten  des  Steuervereins,  andererseits,
wegen

Unterdrückung  des  Schleichhandels.

Artikel  1.

Die  kontrahirenden  Regierungen  verpflichten  sich  gegenseitig,  auf  die  Verhinderung
  und  Unterdrückung  des  Schleichhandels  durch  alle  angemessene,  ihrer
Verfassung  entsprechende  Maßregeln  gemeinschaftlich  hinzuwirken.

Artikel  2.

Es  sollen  auf  ihren  Gebieten  Vereinigungen  von  Schleichhandlern,  imgleichen

  solche  Waarenniederlagen  oder  sonstige  Anstalten  nicht  geduldet  werden,
        <pb n="19" />
        7

welche  den  Verdacht  begruͤnden,  daß  sie  zum  Zwecke  haben,  Waaren,  die  in
den  anderen  kontrahirenden  Staaten  verboten,  oder  bei  dem  Eingange  in  dieselben
  mit  einer  Abgabe  belegt  sind,  dorthin  einzuschwaͤrzen.

Artikel  3.

Die  betreffenden  Behörden  oder  Angestellten  der  kontrahirenden  Staaten
sollen  sich  gegenseitig  den  verlangten  Beistand  in  allen  gesetzlichen  Maßregeln
bereitwillig  leisten,  welche  zur  Verhütung,  Entdeckung  oder  Bestrafung  der
Zoll-(Steuer-)  Kontraventionen  dienlich  sind,  die  gegen  irgend  einen  der  kontrahirenden
  Staaten  unternommen  oder  begangen  worden.

Unter  Zoll=  (Steuer-)  Kontraventionen  werden  hier  und  in  allen  folgenden
  Artikeln  dieser  Uebereinkunft  nicht  nur  die  Umgehungen  der  in  den  betheiligten
  Staaten  bestehenden  Eingangs-,  Durchgangs=  und  Auögangs-Abgaben,
sondern  auch  die  Uebertretungen  der,  von  den  einzelnen  Regierungen  erlassenen
Einfuhr=  und  Ausfuhr-Verbote,  nicht  minder  der  Verbote  solcher  Gegenstände,
deren  ausschließlichen  Debit  diese  Regierungen  sich  vorbehalten  haben,  und
endlich  diejenigen  Kontraventionen  begriffen,  durch  welche  die  Abgaben  beeinträchtiget
  werden,  die  nach  der  besondern  Verfassung  einzelner  der  kontrahirenden
  Staaten  für  den  Uebergang  von  Waaren  aus  einem  der  zu  demselben
Zoll=  (Steuer-)  Vereine  gehörenden  Staaten  in  einen  andern  angeordnet  sind.

Artikel  .

Die  Behörden  oder  Angestellten  der  indirekten  Steuer=  oder  Zoll-Verwaltung
  der  kontrahirenden  Staaten,  sowie  die  sonstigen  Angestellten,  welche
zur  Aufrechthaltung  der  Zoll=  (Steuer-)  Gesetze  verpflichtet  sind,  haben  auch
ohne  besondere  Aufforderung  die  Verbindlichkeit,  alle  gesetzliche  Mittel  anzuwenden,
  welche  zur  Verhütung,  Entdeckung  oder  Bestrafung  der  gegen  irgend
einen  der  gedachten  Staaten  beabsichtigten  oder  ausgeführten  Zoll=  (Steuer-)
Kontraventionen  dienen  können,  und  die  betreffenden  Behörden  dieses  Staates
  von  demjenigen  in  Kenntniß  zu  setzen,  was  sie  in  dieser  Beziehung  in  Erfahrung
  bringen.

Artikel  B.

Den  zur  Wahrnehmung  des  Zoll=  (Steuer-)  Interesse  verpflichteten  Angestellten
  der  Staaten  des  einen  der  kontrahirenden  Theile  soll  es  gestattet
seyn,  bei  Verfolgung  der  Spuren  begangener  Kontraventionen  sich  auf  das
angrenzende  Gebiet  der,  zu  dem  andern  kontrahirenden  Theile  gehörigen  Staaten
  zu  dem  Zwecke  zu  begeben,  um  den  dortigen  betreffenden  Behörden  Mittheilung
  von  solchen  Kontraventionen  zu  machen,  worauf  diese  Behörden,  in
        <pb n="20" />
        8

Gemaͤßheit  der  in  den  Art.  8  und  4  gegenseitig  uͤbernommenen  Verpflichtung,
alle  gesetzlichen  Mittel  anzuwenden  haben,  welche  zur  Feststellung  der  Kontravention
  Behufs  deren  Bestrafung  führen  könnten,  gleich  als  wenn  es  sich  um  eine
gegen  die  eigene  Zoll=  (Steuer-)  Gesetzgebung  verübte  Kontravention  handelte.

Artikel  6.

Eine  Auslieferung  der  Kontravenienten  tritt  in  dem  Falle  nicht  ein,  wenn
sie  Unterthanen  desjenigen  Staates,  in  dessen  Gebiete  sie  angehalten  worden,
oder  eincs  mit  diesem  im  Zoll-(Steuer-)  Verbande  stehenden  Staates  sind.

Im  andern  Falle  sind  die  Kontravenienten  demjenigen  Staate,  auf  dessen
Gebiete  die  Kontravention  verübt  worden  ist,  auf  dessen  Requisition,  oder,  nach
Ermessen,  auch  ohne  eine  solche,  zur  Untersuchung  und  Bestrafung  auszuliefern.

Artikel  7.

Die  kontrahirenden  Staaten  verpflichten  sich,  ihre  Unterthanen  und  die  in
ihrem  Gebiete  sich  aufhaltenden  Fremden,  letztere,  wenn  deren  Auslieferung
nicht  nach  Artikel  6  erfolgt  ist,  wegen  der  auf  dem  Gebiete  eines  andern  der
kontrahirenden  Staaten  begangenen  Kontraventionen  oder  ihrer  Theilnahme  an
selbigen,  auf  die  von  diesem  Staate  ergehende  Requisition  ebenso  zur  Untersuchung
  zu  ziehen,  als  ob  die  Kontravention  auf  eigenem  Gebiete  und  gegen
die  eigene  Gesetzgebung  begangen  ware.

«  Die  Uebertretungen  von  Zoll=  (Steuer-)  Gesetzen  eines  jeden  der  paziszirenden
  Staaten  werden  nach  eben  den  Strafgesetzen  geahndet,  welche  in  dem
Staate,  in  welchem  die  Untersuchung  und  Bestrafung  eintritt,  hinsichtlich  gleicher
  Vergehen  gegen  die  eigenen  Zoll=  (Steuer-)  Gesetze  vorgeschrieben  sind.

Die  defraudirte  Abgabe  und  die  nach  derselben  abzumessenden  Strafsätze
werden  jedoch  nach  dem  Tarife  des  Vereins  festgestellt,  welcher  die  Abgabe  zu
erheben  hatte.  "

Auch  kommen  in  Hinsicht  der,  mit  den  Kontraventionen  konkurrirenden
gemeinen  Verbrechen  oder  Vergehen,  alle  diejenigen  kriminalrechtlichen  Bestimmungen
  zur  Anwendung,  welche  in  Beziehung  auf  die  von  Inländern  im  Auslande
  begangenen  Verbrechen  oder  Vergehen  in  jedem  Staate  gelten.

Artikel  8.

In  den  nach  UArtikel  7  einzuleitenden  Untersuchungen  soll  in  Bezug  auf
die  Feststellung  des  Thatbestandes  den  amtlichen  Angaben  der  Behörden  oder
Angestellten  desjenigen  Staates,  auf  dessen  Gebiete  die  Kontravention  begangen
worden  ist,  dieselbe  Beweiskraft  beigemessen  werden,  welche  den  amtlichen  An-
        <pb n="21" />
        9

gaben  der  inlaͤndischen  Behoͤrden,  Beamten  oder  Angestellten  fuͤr  Faͤlle  gleicher
Art  in  den  Landesgesetzen  beigelegt  ist.

So  geschehen  Braunschweig  am  16.  Oktober  1845.

Carl  Albert  D.  Otto  Carl  Franz  Joseph
von  Kamptz.  Godehard  Klenze.

—..—————

II.
Nebereinkunft

zwischen
den  Staaten  des  Zollvereins  einerseits  und  Hannover  andererseits,
wegen
des  Anschlusses  verschiedener  Theile  des  Königreichs  Hannover  an  den
Jollverein.

Artikel  1.

Seine  Moajestät,  der  König  von  Hannover,  treten,  unbeschadet  Ihrer  Landesherrlichen
  Hoheitsrechte,  in  Gemäßheit  der  im  Hauptvertrage  vom  heutigen
Tage  getroffenen  Verabredung,  mit  nachbenannten  Gebietstheilen:

1)  dem  Amte  Polle;

2)  der  Stadt  Bodenwerderz

8)  einem  Theile  des  Amtes  Fallersleben,  südlich  von  dem  Wege,  welcher
  von  Wolfsburg  über  Mörse  nach  Flechtorf  führt,  und  zwar  die
Ortschaft  Mörse  mit  eingeschlossen;
den  Ortschaften  Walle,  Harrbüttel,  Bechtsbüttel,  Wendebrück,  nebst
der  Wenden=  und  Fricken-Mühle,  Amtes  Giffhorn;

5)  den  Ortschaften  Croya  und  Zicherie  nebst  Kaiserswinkel,  Amtes  Knesebeck;

6)  den  Ortschaften  Ohrum,  Dorstadt  und  Heiningen,  Amtes  Wöltingerode;

7)  den  Ortschaften  Kl.  Lafferde  und  #engede,  Amtes  Peine,  und

8)  dem  Brockenkruge  und  Oderbrück  auf  dem  Harze
dem  Zollvereine  bei.

Die  Zoll=  und  Steuervereins-Grenzen  an  den  abgetretenen  Landestheilen
sollen,  den  Bedürfnissen  der  Abgaben-Kontrole  und  des  Verkehrs  entsprechend,
durch  beiderseits  zu  ernennende  Kommissare  festgestellt  werden.

2

4
        <pb n="22" />
        10

Artikel  2.

In  Folge  dieses  Beitritts  werden  Seine  Majestät,  der  König  von  Hannover,
  mit  Aufhebung  der  gegenwärtig  in  den  gedachten  Landestheilen  über  Eingangs-,
  Ausgangs=  und  Durchgangsabgaben  und  deren  Verwaltung  bestehenden
Gesetze  und  Einrichtungen,  daselbst  die  Verwaltung  der  Eingangs-,  Ausgangsund
  Durchgangs-Abgaben  in  Ucbereinstimmung  mit  den  in  den  Herzoglich  Braunschweigschen,
  dem  Zollvereine  angeschlossenen  Landestheilen  zur  Anwendung  kommenden
  diesfallsigen  Gesetzen,  Tarifen,  Verordnungen  und  sonstigen  administrativen
  Bestimmungen  eintreten  und  zu  diesem  Zwecke  die  erforderlichen  Gesetze,
Tarife  und  Verordnungen  publiziren,  sonstige  Verfügungen  aber,  nach  denen  die
Unterthanen  oder  Steuerpflichtigen  sich  zu  richten  haben,  durch  die  oberste  Steuerbehörde
  zu  Hannover  zur  öffentlichen  Kenntniß  bringen  lassen.

Artikel  3.

Etwaige  Abänderungen  der  im  vorstehenden  Artikel  gedachten  gesetzlichen
Bestimmungen,  welche  der  Uebereinstimmung  wegen  auch  in  den  fraglichen  Hannoverschen
  Landeötheilen  zur  Ausführung  kommen  mußten,  bedürfen  der  Zustimmung
  der  Königlich  Hannoverschen  Regierung.

Diese  Zustimmung  wird  nicht  verweigert  werden,  wenn  solche  Abänderungen
in  den  zum  Zollvereine  gehörigen  Braunschweigschen  Landestheilen  allgemein  getroffen
  werden.

Artikel  1.

Mit  der  Ausführung  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  hören  alle  Eingangs-,
Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  an  den  Grenzen  zwischen  dem  Gebiete  des
Zollvereins  und  den  in  Rede  stehenden  Königlich  Hannoverschen  Landestheilen
auf,  und  es  können  alle  Gegenstände  des  freien  Verkehrs  aus  letteren  frei  und
unbeschwert  in  die  im  Zollvereine  befindlichen  Staaten,  und  umgekehrt  aus  diesen
in  jene  eingeführt  werden,  mit  alleinigem  Vorbehalte:

a)  der  zu  den  Staatsmonopolen  gehörenden  Gegenstände  (Salz  und  Spielkarten,

  imgleichen  der  Kalender,  nach  Maßgabe  der  Art.  5  und  6);
b)  der  im  Innern  des  Zollvereins  mit  einer  Steuer  belegten  inländischen
Erzeugnisse  nach  Maßgabe  des  Art.  7,  und

ID0)  solcher  Gegenstände,  welche  ohne  Eingriff  in  die  von  einem  der  kontrahirenden
  Staaten  ertheilten  Erfindungs-Privilegien  (Patente)  nicht  nachgemacht
  oder  eingeführt  werden  können  und  daher  für  die  Dauer  der  Privilegien
  (Patente)  von  der  Einfuhr  in  den  Staat,  welcher  dieselben  ertheilt
  har,  ausgeschlossen  bleiben  müssen.
        <pb n="23" />
        11

Artikel  8.

1.  In  Betreff  des  Salzes  treten  Seine  Majestct,  der  König  von  Hannover,
  für  die  obigen  Gebietstheile  den  zwischen  den  Mitgliedern  des  Zollvereins
bestehenden  Verabredungen  in  folgender  Art  bei:

a)  die  Einfuhr  des  Salzes  und  aller  Gegenstände,  aus  welchen  Kochsalz
ausgeschieden  zu  werden  pflegt,  aus  fremden  nicht  zum  Vereine  gehsrenden
  Ländern  In  die  Vereinsstaaten  ist  verboten,  insoweit  dieselbe
nicht  für  eigene  Rechnung  einer  der  vereinten  Regierungen  und  zum
unmittelbaren  Verkause  in  deren  Salz#mtern,  Faktoreien  oder  Niederlagen
  geschieht.

b)  Die  Durchfuhr  des  Salzes  und  der  vorbezeichneten  Gegenstände  aus
den  zum  Vereinc  nicht  gehörigen  Ländern  in  andere  solche  Länder  soll
nur  mit  Genehmigung  der  Vereinsstaaten,  deren  Gebiet  bei  der  Durchfuhr
  berührt  wird,  und  unter  den  Vorsichts-Maßregeln  Statt  finden,
welche  von  selbigen  für  nothwendig  erachtet  werden.

)  Die  Ausfubr  des  Salzes  in  fremde,  nicht  zum  Vereine  gehörigen  Staaten
  ist  frei.

d)  Was  den  Salzhandel  innerhalb  der  Vereinsstaaten  betrifft,  so  ist  die
Einfuhr  des  Salzes  von  einem  in  den  andern  nur  in  dem  Falle  erlaubt,
  wenn  zwischen  den  Landesregierungen  besondere  Verträge  deshalb
  bestehen.

e)  Wenn  eine  Regierung  von  der  andern  innerhalb  des  Gesammtvereins
aus  Staats=  oder  Privat-Salinen  Salz  beziehen  will,  so  müssen  die
Sendungen  mit  Pässen  von  öffentlichen  Behörden  begleitet  werden.

14)  Wenn  ein  Vereinsstaat  durch  das  Gebiet  eines  andern  aus  dem  Auslande
  oder  aus  einem  dritten  Vereinsstaate  seinen  Salzbedarf  beziehen,
oder  durch  einen  solchen  sein  Salz  in  fremde,  nicht  zum  Vereine  gehörige
  Länder  versenden  lassen  will,  so  soll  diesen  Sendungen  kein  Hinderniß
  in  den  Weg  gelegt  werden;  jedoch  werden,  insofern  dieses
nicht  schon  durch  frühere  Verträge  bestimmt  ist,  durch  vorgängige  Uebereinkunft
  der  betheiligten  Staaten  die  Straßen  für  den  Transport
und  die  erforderlichen  Sicherheitsmaßregeln  zur  Verhinderung  der  Einschwarzung
  verabredet  werden.

2.  Rücksichtlich  der  Verschiedenheit  zwischen  den  Salzpreisen  in  den  fraglichen
  Königlich  Hannoverschen  Landestheilen  und  in  den  angrenzenden  Landen
de5  Zollvereins,  und  der  daraus  für  letztere  hervorgehenden  Gefahr  der  Salz-Einschwärzung,
  werden  die  hiebei  speziell  betheiligten  Regierungen  sich  über

2  r□
        <pb n="24" />
        12

Maßregeln  vereinigen,  welche  diese  Gefahr  moͤglichst  beseitigen,  ohne  den  freien
Verkehr  mit  anderen  Gegenstaͤnden  zu  belaͤstigen.

Artikel  6.

Hinsichtlich  der  Einfuhr  von  Spielkarten  und  Kalendern  behält  es  in
sämmtlichen  zu  dem  Zollvereine  gehörigen  Staaten  und  Gebietstheilen  bei  den
bestehenden  Verbots=  oder  Beschränkungs-Gesetzen  und  Debits-Einrichtungen
sein  Bewenden.

Artikel  7.

Die  unter  den  Staaten  des  Zollvereins  im  Vertrage  vom  8.  Mai  1841
getroffenen  Verabredungen  in  Betreff  der  inneren  Steuern,  welche  in  den  einzelnen
  Vereinöstaaten  theils  auf  die  Hervorbringung  oder  Zubereitung,  theils
unmittelbar  auf  den  Verbrauch  gewisser  Erzeugnisse,  sei  es  für  Rechnung  des
Staats  oder  für  Rechnung  von  Kommunen  oder  Korporationen  gelegt  sind,
sowie  hinsichtlich  des  Verkehrs  mit  solchen  Erzeugnissen,  werden  auch  in  den
laut  Artikel  1  an  den  Zollverein  anzuschließenden  Hannoverschen  Gebietstheilen
  Anwendung  erhalten.

Artikel  8.

Seine  Majestat,  der  König  von  Hannover,  schließen  Sich  für  Allerhöchst
Ihre  mehrgedachten  Landestheile  den  Verabredungen  an,  welche  zwischen  den
Staaten  des  Zollvereins  wegen  Besteuerung  des  im  Umfange  des  Vereins  aus
Runkelrüben  bereiteten  Zuckers  getroffen  sind.

Artikel  9.

Von  den  Unterthanen  in  den  anzuschließenden  Königlich  Hannoverschen
Landestheilen,  welche  in  den  Gebieten  der  zollvereinten  Staaten  Handel  und
Gewerbe  treiben  oder  Arbeit  suchen,  soll  von  dem  Zeitpunkte  ab,  mit  welchem
die  gegenwärtige  Uebereinkunft  in  Kraft  treten  wird,  keine  Abgabe  entrichtet
werden,  welcher  nicht  gleichmäßig  die  in  demselben  Gewerbsverhaltnisse  stehenden
  eigenen  Unterthanen  dieser  Staaten  unterworfen  sind.

Desgleichen  sollen  Fabrikanten  und  Gewerbtreibende  aus  jenen  Landestheilen,
  welche  blos  für  das  von  ihnen  betriebene  Geschäft  Ankaufe  machen,  oder
Reisende  aus  selbigen,  welche  nicht  Waaren  selbst,  sondern  nur  Muster  derselben
  bei  sich  führen,  um  Bestellungen  zu  suchen,  wenn  sie  die  Berechtigung  zu
diesem  Gewerbsbetriebe  in  ihrem  Wohnorte  gesetzlich  erworben  haben,  oder  im
Dienste  solcher  dortigen  Gewerbstreibenden  oder  Kaufleute  stehen,  in  den  anderen
  Staaten  des  Zollvereins  keine  weitere  Abgabe  hierfür  zu  entrichten  verpflichtet
  seyn.
        <pb n="25" />
        18

Auch  sollen  bei  dem  Besuche  der  Messen  und  Maͤrkte  zur  Ausuͤbung  des
Handels  und  zum  Absatze  eigener  Erzeugnisse  oder  Fabrikate  die  Unterthanen
aus  den  mehrerwähnten  Landestheilen  in  jedem  Vereinsstaate  den  eigenen  Unterthanen
  gleich  behandelt  werden.

Auf  ganz  gleiche  Weise  soll  es  mit  den  Unterthanen  aus  sämmtlichen  zum
Jollvereine  gehörigen  Staaten  in  den  vorerwähnten  Fallen  bei  ihrem  Verkehre
in  den  gedachten  Landestheilen  Königlich  Hannoverscher  Seits  gehalten  werden.

Artikel  10.

Die  den,  im  Artikel  2  erwähnten  Gesetzen  und  Verordnungen  entsprechende
  Einrichtung  der  Verwaltung  in  den  dem  Zollvereine  anzuschließenden
Hannoverschen  Landestheilen,  insbesondere  die  Bildung  des  Grenzbezirkes  in
letzterem,  und  die  Bestimmung,  Errichtung  und  amtliche  Befugniß  der  zur  Erhebung
  und  Abfertigung  erforderlichen  Dienststellen,  sollen  in  gegenseitigem  Einvernehmen
  mit  Hülfe  der  von  beiden  Seiten  zu  diesem  Behufe  zu  ernennenden
Kommissare  angeordnet  werden.

Seine  Majestät,  der  König  von  Hannover,  wollen  die  gedachte  Vewaltung
dem  Verwaltungsbezirke  der  Herzoglichen  Zoll=  und  Steuer-Direktion  zu
Braunschweig  zutheilen.

Bei  der  Bildung  des  Grenzbezirkes  und  der  Bestimmung  der  Binnenlinie
wird  darauf  gesehen  werden,  den  Verkehr  so  wenig,  als  die  bestehenden  Vorschriften
  und  der  gemeinsame  Zweck  dieses  irgend  gestatten,  zu  erschweren.

Die  Zollstraßen  sollen  mit  Tafeln  bezeichnet  und  der  Zug  der  Binnenlinie
  soll  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

Die  zu  errichtenden  Hebe=  und  Abfertigungs-Stellen  sollen  als  gemeinschaftlich
  angesehen  werden.

Artikel  11.

Seine  Majestät,  der  König  von  Hannover,  werden  für  die  ordnungsmaßige
Besetzung  der  in  den  fraglichen  Hannoverschen  Landestheilen  zu  errichtenden
gemeinschaftlichen  Hebe=  und  Abfertigungs-Stellen,  sowie  der  daselbst  erforderlichen
  Aufsichtsbeamten=  Stellen,  nach  Maßgabe  der  deßhalb  getroffenen  näheren
  Uebereinkunft  Sorge  tragen.

Die  in  Folge  dessen  in  den  gedachten  Landeötheilen  fungirenden  Beamten
  werden  von  der  Königlich  Hannoverschen  Regierung  für  beide  Landesherren
  in  Eid  und  Pflicht  genommen  und  mit  Legitimationen  zur  Ausübung  des
Dienstes  versehen  werden.
        <pb n="26" />
        14

Artikel  12.

In  Beziehung  auf  ihre  Dienstobliegenheiten,  namentlich  auch  in  Absicht
der  Dienst-Disziplin,  sollen  die  in  den  mehrerwähnten  Hannoverschen  Landestheilen
  angestellten  Zoll-  und  Steuer-Beamten  ausschließlich  der  Herzoglich
Braunschweigschen  Regierung  untergeordnet  seyn.

Artikel  13.

Der  Königlich  Hannoverschen  Regierung  bleibt  es  vorbehalten,  die  für
den  Zolldienst  angestellten  Beamten  in  obgenannten  Landestheilen,  soweit  es
ohne  Beeinträchtigung  ihrer  eigentlichen  Dienstobliegenheiten  geschehen  kann,
auch  mit  der  Kontrole  der  Hannoverschen  direkten,  der  Stempel=  und  Salz-Steuern,
  auch  der  Chaussee=  und  Wege-Gelder  zu  beauftragen.

Artikel  14.

Die  Schilder  vor  den  Lokalen  der  Hebe=  und  Abfertigungs-Stellen  in
den  mehrerwähnten  Hannoverschen  Gebietstheilen  sollen  dos  Königlich  Hannoversche
  Hoheitszeichen,  sowie  die  einfache  Inschrift  „Jollamt“  oder  „Steueramt“
  erhalten  und  gleich  den  Zolltafeln,  Schlagbaumen  2c.  mit  den  Hannoverschen
  Landesfarben  versehen  werden.

Die  bei  den  Abfertigungen  anzuwendenden  Stempel  und  Siegel  sollen
ebenfalls  nur  das  Hoheitszeichen  desjenigen  Landes  führen,  in  welchem  das
abfertigende  Amt  belegen  ist.

Artikel  13.

Die  Königlich  Hannoversche  Regierung  ist  berechtiget,  zu  demjenigen  Herzoglich
  Braunschweigschen  Hauptzollamte,  dessen  Bezirke  die  fraglichen  Gebietstheile
  werden  überwiesen  werden,  einen  Kontroleur  abzuordnen,  welcher  bei
demselben  von  allen  Geschaften  und  Verfügungen,  die  das  gemeinschaftliche  Abgaben-System
  betreffen,  Kenntniß  zu  nehmen,  dießfallsigen  Besprechungen  beizuwohnen
  und  dabei  insbesondere  dasjenige  zu  beachten  hat,  was  auf  jene  Gebietstheile
  sich  bezieht.

Auch  bleibt  es  derselben  überlassen,  zeitweise  einen  Beamten  an  das  gedachte
  Hauptzollamt  abzuordnen,  um  von  der  Art  der  Verwaltung  und  deren
Resultaten  Kenntniß  zu  nehmen.

Artikel  16.

Die  Untersuchung  und  Bestrafung  der  in  jenen  Hannoverschen  Gebietstheilen
  begangenen  Zollvergehen  erfolgt  von  den  Hannoverschen  Gerichten  zwar
        <pb n="27" />
        15

nach  Maßgabe  des  daselbst  zu  publizirenden  Zoll-Strafgesetzes,  jedoch  nach
den  eben  daselbst  fuͤr  das  Verfahren  jetzt  schon  bestehenden  Rormen  und  Kompetenz-Bestimmungen.


Artikel  17.
Die  von  diesen  Gerichten  verhängten  Geldstrafen  und  konfiszirten  Gegenstände
  fallen,  nach  Abzug  der  Denuncianten  =  Antheile,  dem  Königlich  Hannoverschen
  Fiskus  zu.

Artikel  18.
Die  Ausübung  des  Begnadigungs=  und  Strafverwandlungs-Rechtes  über
die  wegen  verschuldeter  Zollvergehen  von  Hannoverschen  Gerichten  verurtheilten
Personen  bleibt  Seiner  Majestät,  dem  Könige  von  Hannover,  vorbehalten.

Artikel  19.

In  Folge  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  wird  zwischen  Hannover  und
den,  dem  Zollvereine  angeschlossenen  Herzoglich  Braunschweigschen  Landestheilen
in  Beziehung  auf  die  fraglichen  Gebietstheile  eine  Gemeinschaft  der  Einkünfte
an  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  Statt  finden  und  der
Ertrag  dieser  Einkünfte  nach  dem  Verhältnisse  der  Bevölkerung  getheilt  werden.

Artikel  20.

Da  die  im  Königreiche  Hannover  derzeit  bestehenden  Eingangsabgaben
wesentlich  niedriger  sind,  als  die  Eingangszölle  der  im  Zollvereine  befindlichen
Staaten,  so  verpflichtet  sich  die  Königlich  Hannoversche  Regierung,  vor  Herstellung
  des  freien  Verkehrs  zwischen  den  fraglichen  Hannoverschen  Landestheilen
  und  dem  Gebiete  des  Zollvereins,  diejenigen  Maßregeln  zu  ergreifen,  welche
erforderlich  sind,  damit  nicht  die  Zolleinkünfte  des  Bereins  durch  die  Einführung
  oder  Anhäufung  geringer  verzollter  Waarenvorräthe  beeinträchtiget  werden.

So  geschehen  Braunschweig  am  16.  Oktober  1845.

Carl  Albert  ½  D.  Otto  Carl  Franz  Joseph
von  Kumptz.  Godeburd  Klenze.

6  August  von  Geyso.  1  Fr  an  Ciorg  Carl
        <pb n="28" />
        16

III.
nebereinkunft
zwischen
Hannover  und  Braunschweig,
wegen

der  Besteuerung  innerer  Erzeugnisse  in  den,  nach  der  Uebereinkunft  II  dem
Zollvereine  angeschlossenen  Königlich  Hannoverschen  Gebietstbeilen.

Im  Zusammenhange  mit  der  zwischen  Hannover  einerseits  und  den
Staaten  des  Zollvereins  andererseits  heute  abgeschlossenen  Uebereinkunft,  wegen
  Anschließung  verschiedener  Königlich  Hannoverscher  Gebietstheile  an  den
Jollverein,  sind  von  den  Bevollmächtigten  Seiner  Majestät,  des  Königs  von
Hannover,  und  Seiner  Hoheit,  des  Herzogs  von  Braunschweig  und  Lüneburg,
noch  die  folgenden,  zundchst  nur  auf  Verhältnisse  zwischen  Hannover  und  Braunschweig
  Bezug  habenden  Verabredungen  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratifikation
getroffen  worden.

Artikel  1.

Um  gleichzeitig  mit  dem,  mittelst  der  betreffenden  Uebereinkunft  vom  heutigen
  Tage  erfolgten  Anschlusse  verschiedener  Königlich  Hannoverscher  Gebietstheile
  an  den  Zollverein  auch  mit  denjenigen  inneren  Erzeugnissen,  bei  welchen
eine  Verschiedenheit  der  Besteuerung  noch  die  gegenseitige  Erhebung  einer  Uebergangsabgabe
  und  die  Anwendung  besonderer  Kontrole-Maßregeln  nothwendig
machen  würde,  eine  völlige  Freiheit  des  Verkehrs  zwischen  den  gedachten  Hannoverschen
  Landestheilen  und  Braunschweig,  sowie  den  zollvereinten  Staaten,
unter  welchen  eine  Uebereinstimmung  der  Besteuerung  der  inneren  Erzeugnisse
vereinbart  ist,  herzustellen,  wollen  Se.  Majestät,  der  König  von  Hannover,
in  Ihren  oben  benannten  Landestheilen  eine  Gleichstellung  der  Besteuerung  innerer
  Erzeugnisse  mit  den  im  Herzogthume  Braunschweig  bestehenden  Besteuerungsgrundsätzen
  bewirken.

Artikel  2.
Dem  gemäß  werden  Se.  Moajestät,  der  König  von  Hannover,  in  den  gedachten
  Landestheilen,  was
a)  den  Branntwein,  und
b)  das  Bier
betrifft,  von  dem  Tage  der  Ausführung  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  an,
        <pb n="29" />
        17

die  bisher  daselbst  bestandenen  Verbrauchs=  (Fabrikations-)  Abgaben  von  inländischem
  Branntwein  und  Bier  aufhören,  und  eine  Branntweinsteuer,  ingleichen
  eine  Braumalz-Steuer,  nach  Maßgabe  der  dießfallsigen  Herzoglich  Braunschweigschen
  Steuergesetzgebung,  sowohl  den  Steuersätzen  als  auch  den  Erhebungs=
  und  Kontrole-Formen  nach,  eintreten  lassen.

Artikel  3.

In  Betreff
c)  des  Tabacks

wollen  Seine  Majestät,  der  König  von  Hannover,  in  dem  Falle,  daß  in  Ihren
  fraglichen  Landestheilen  der  Tabacksbau  einen  irgend  erheblichen  Umfang
erreichen  sollte,  daselbst  die  im  Herzogthume  Braunschweig  dann  bestehende
Besteuerung  des  inlandischen  Tabacksbaues  einführen.

Artikel  1.

Wegen  der  Besteuerung
d)  des  inländischen  Weines

übernehmen  Seine  Majestät,  der  König  von  Hannover,  die  Verpflichtung,  die
eventuell  zwischen  Preußen  und  Braunschweig  vereinbarte  Weinsteuer  einzuführen,
  für  den  Fall,  daß  innerhalb  der  froglichen  Königlich  Hannoverschen  Landestheile
  Weinbau  zur  Kelterung  von  Most  von  Privaten  betrieben  werden
sollte.

Artikel  3.

Seine  Moajestät,  der  König  von  Hannover,  werden  die  den  vorstehenden
Verabredungen  entsprechenden  Gesetze  und  Verordnungen  erlassen,  sonstige  Verfügungen
  aber,  nach  denen  die  Unterthanen  sich  zu  richten  haben,  durch  die
oberste  Steuerbehörde  zu  Hannover  zur  öffentlichen  Kenntniß  bringen  lassen.

Artikel  6.

Etwaige  Abänderungen  der  vorerwaähnten  gesetzlichen  Bestimmungen,  welche
der  Uebereinstimmung  wegen  auch  in  den  fraglichen  Landestheilen  zur  Ausführung
  kommen  müßten,  bedürfen  der  Zustimmung  der  Königlich  Hannoverschen
Regierung.

Diese  Zustimmung  wird  nicht  verweigert  werden,  wenn  solche  Abänderungen
  in  den  zum  Zollvereine  gehörigen  Herzoglich  Braunschweigschen  Landestheilen
  allgemein  getroffen  werden.

Artikel  7.

Wegen  alles  desjenigen,  was  die  Einrichtung  der  Verwaltung  der  fraglichen

  Steuern,  insbesondere  die  Errichtung  der  Steueramter  und  Rezepturen,
3
        <pb n="30" />
        18

die  Ernennung  der  Erhebungs=  und  Aufsichts-Beamten,  deren  dienstliche  und  sonstige
  Verhältnisse  und  die  obere  Leitung  des  Steuerdienstes  betrifft,  sollen  eben
dieselben  Verabredungen  maßgebend  seyn,  welche  in  der  zwischen  den  hohen
kontrahirenden  Theilen  am  heutigen  Tage  abgeschlossenen  Uebereinkunft,  wegen
Anschließung  der  in  Rede  stehenden  Königlich  Hannoverschen  Landestheile  an
den  Zollverein,  hinsichtlich  der  Verwaltung  der  Eingangs-,  Ausgangs=  und
Durchgangs-Abgaben,  getroffen  worden  sind.

Artikel  8.

In  Folge  der  vorstehenden  Bestimmungen  wird  zwischen  Hannover  und
Braunschweig,  in  Beziehung  auf  die  fraglichen  Königlich  Hannoverschen  Landestheile,
  eine  Gemeinschaft  der  Einkünfte  von  der  Branntwein=  und  Braumalz=Steuer
  Statt  finden  und  der  Ertrag  nach  dem  Verhältnisse  der  Bevölkerung
vertheilt  werden.

So  geschehen,  Braunschweig  am  16.  Oktober  1845.

D.  Otto  Carl  Franz  Joseph  August  von  Geyso.
Godehard  Klenze.

Franz  Georg  Carl
Albrecht.

IV.
nebereinkunuft

zwischen
Hannover  und  den  übrigen  Staaten  des  Steuervereins  einerseits,
  und  Braunschweig  andererseits,
wegen
des  Anschlusses  verschiedener  Braunschweigscher  Gebietstheile  an  den  Steuerverein.

Artikel  1.
Seine  Hoheit,  der  Herzog  von  Braunschweig,  treten,  unbeschadet  Ihrer
landesherrlichen  Hoheitsrechte,  mit  nachbenanmen  Gebietstheilen:
1)  dem  Herzogl.  Amte  Thedinghausen,
        <pb n="31" />
        19

2)  den  im  Fürstenthume  Hildesheim  belegenen  Enklaven
Bodenburg  und  Oestrum,
Oelsburg  und
Ostharingen,

3)  den  in  der  Feldmark  der  Stadt  Goslar  belegenen  sämmtlichen  Enklaven,
einschließlich  der  an  der  Grenze  vor  dem  Goslarschen  Clausthore,  am
Eingange  des  Gosethales  belegenen  Fahrenholzschen  Oelmühle,

4)  dem  in  der  Stadt  Goslar  belegenen  Kloster  Frankenberg  sammt  Zubehör,
  einschließlich  des  zwischen  Goslar  und  Oker  belegenen,  von  der
Kommunion-Verwaltung  erbaueten  Wegegeld-Rezeptur-Gebaudes,

5)  der  einseitigen  Okergemeinde  und  dem  Auerhahn,

6)  den  zum  Amte  Eschershausen  gehörigen  Ortschaften  Bisperode,  Bessingen
und  Harderode,

7)  den  zum  Amte  Lutter  am  Barenberge  gehörigen  Ortschaften  Volkersheim
und  Schlewecke  mit  dem  Gute  Nienhagen,

8)  den  Ortschaften  Duttenstedt,  Essinghausen,  Meerdorf  und  dem  Herzoglich
  Braunschweigschen  Antheile  an  Woltorf,  im  Amte  Vechelde,

9)  dem  Wirthshause  zur  Rast  bei  Oelber  am  weißen  Wege,  im  Amte  Salder,
dem  Steuervereine  in  Beziehung  auf  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben,
  sowie  Verbrauchs=  (Fabrikations-)  Abgaben  von  inlaändischem  Branntwein
  und  Bier  bei.

Die  in  Folge  des  Anschlusses  dieser  Gebietstheile  an  den  Steuerverein  zu
ziehenden  Grenzen  zwischen  dem  Zoll=  und  Steuervereins-Gebiete  sollen,  den
Bedürfnissen  der  Abgaben-Kontrole  und  des  Verkehrs  entsprechend,  durch  beiderseits
  zu  ernennende  Kommissare  festgestellt  werden.

Artikel  2.

In  Folge  dieses  Beitritts  werden  Seine  Hoheit,  der  Herzog  von  Braunschweig,
  in  den  gedachten  Landestheilen,  mit  Aufhebung  der  gegenwärtig  in
denselben  über  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  und  deren  Verwaltung
  bestehenden  Gesetze  und  Eimichtungen,  imgleichen  der  bisherigen  Branntwein=
  und  Braumalz-Steuer,  die  Verwaltung  der  Eingangs-,  Ausgangs=  und
Durchgangs-Abgaben,  sowie  der  Verbrauchs=  (Fabrikations-)  Abgaben  von
Branntwein  und  Bier,  in  Uebereinstimmung  mit  den  derzeit  bestehenden  diesfallsigen
  Königlich  Hannoverschen  Gesetzen,  Tarifen,  Verordnungen  und  sonstigen
administrativen  Bestimmungen  eintreten  und  zu  diesem  Zwecke  die  erforderlichen
Gesetze,  Tarife  und  Verordnungen  publiziren,  sonstige  Verfügungen  aber,  nach

3  r
        <pb n="32" />
        20

denen  die  Unterthanen  oder  Steuerpflichtigen  sich  zu  richten  haben,  durch  die
Herzogliche  Zoll=  und  Steuer-Direktion  zu  Braunschweig  zur  oͤffentlichen  Kenntniß
  bringen  lassen.

Artikel  3.

Etwaige  Abänderungen  der  im  vorstehenden  Artikel  gedachten,  in  Hannover
  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen,  welche  der  Uebereinstimmung  wegen
auch  in  den  fraglichen  Braunschweigschen  Landestheilen  zur  Ausführung  kommen
müßten,  bedürfen  der  Zustimmung  der  Herzoglich  Braunschweigschen  Regierung.

Diese  Zustimmung  wird  nicht  verweigert  werden,  wenn  solche  Abänderungen
  in  dem  Königreiche  Hannover  allgemein  getroffen  werden.

Artikel  1.

Mit  der  Ausführung  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  hören  alle  Eingangs-,
  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  an  den  Grenzen  zwischen  den  in
Rede  stehenden  Herzoglich  Braunschweigschen  Landestheilen  und  dem  Gebiete  des
Steuervereins  auf,  und  es  können  alle  Gegenstände  des  freien  Verkehrs  aus
jenen  Landetheilen  frei  und  unbeschwert  in  das  Steuervereins-Gebiet,  und  umgekehrt
  aus  diesem  in  jene,  eingeführt  werden,  mit  alleinigem  Vorbehalte  der
Spielkarten  und  der  Kalender,  hinsichtlich  welcher  die  bisherigen  Verhältnisse
unverändert  bestehen  bleiben,  des  im  Herzogthume  Oldenburg  fabrizirten  Bieres
  (welches  bei  seinem  Uebergange  in  das  übrige  Gebiet  des  Steuervereins
der  in  diesem  bestehenden  Verbrauchsabgabe  von  inländischem  Biere  unterliegt)
und  ewmlich  solcher  Gegenstände,  welche  ohne  Eingriff  in  die  von  der  Herzoglich
  Braunschweigschen  Regierung  oder  von  einem  der  Staaten  des  Steuervereins
ertheilten  Erfindungs-Privilegien  (Patente)  nicht  nachgemacht  oder  eingeführt
werden  können  und  daher  für  die  Dauer  der  Privilegien  (Patente)  von  der
Einfuhr  in  den  Staat,  welcher  dieselben  ertheilt  hat,  ausgeschlossen  bleiben  müssen.

Artikel  3.

Das  Herzoglich  Braunschweigsche  Gesetz  vom  28.  Februar  1837,  den
Salz-Debit  in  dem  Amte  Thedinghausen  und  in  den  Ortschaften  Bodenburg,
Oestrum,  Ostharingen  und  Oelsburg  betreffend,  soll  seinem  ganzen  Umfange
nach  wieder  hergestellt  und  auf  die  im  Artikel  1  unter  3  bis  9  gedachten  Gebietstheile
  ausgedehnt  werden,  und  es  wird  die  Versorgung  jener  Landeötheile
mit  Salz  danach  aus  Hannoverschen  Salinen  erfolgen.

Artikel  6.

In  den,  dem  Steuervereine  anzuschließenden  Braunschweigschen  Landestheilen

  verbleibt  der  Debit  der  Spielkarten  ausschließlich  der  Herzoglich  Braun-
        <pb n="33" />
        21

schweigschen  Regierung,  und  soll  fuͤr  diese  Artikel,  gleichwie  fuͤr  Stempelpapier
  und  Kalender,  bei  ihrer  Einfuhr  in  jene  Gebietstheile  eine  Abgabe  nicht
entrichtet  werden.

Artikel  7.

Es  bleibt  der  Herzoglich  Braunschweigschen  Regierung  zwar  unbenommen,
in  den  dem  Steuervereine  einverleibten  Gebietstheilen  Verbrauchsabgaben  für
einseitige  Rechnung  erheben  zu  lassen,  jedoch  wird,  dem  Grundsatze  des  Vereins
gemäß,  das  gleichartige  Erzeugniß  eines  andern  Vereinsstaats  nicht  höher  als
das  inländische  belastet  werden.

Dasselbe  gilt  auch  von  den  Zuschlags=  und  Oktroi-Abgaben,  welche  für
Rechnung  einzelner  Gemeinden  erhoben  werden.

Artikel  8.

Zur  Beförderung  und  Erleichterung  des  gegenseitigen  Verkehrs  ist  verabredet,
  daß,  mit  Ausnahme  der  Hausirer,  diejenigen  Handel=  und  Gewerbe-Treibenden
  der  dem  Steuervereine  einverleibten  Herzoglich  Braunschweigschen  Gebietstheile,
  welche  sich  zur  Ausübung  ihres  Handels  oder  Gewerbes  in  andere
Theile  des  Steuervereins  begeben,  in  den  letztern  zur  Gewerbesteuer  nicht
herangezogen  werden  sollen,  wenn  sie  selbst  oder  die,  in  deren  Diensten  sie
stehen,  im  Braunschweigschen  zu  diesem  Handel  oder  Gewerbe  befugt  sind.

Auf  ganz  gleiche  Weise  wird  es  mit  den  Unterthanen  aus  sämmtlichen
zum  Sceuervereine  gehörigen  Staaten  bei  ihrem  Verkehre  in  den  gedachten  Landestheilen
  Herzoglich  Braunschweigscher  Seits  gehalten  werden.

Artikel  9.

Die  den,  im  Artikel  2  erwähnten  Gesetzen  und  Verordnungen  entsprechende
  Einrichtung  der  Verwaltung  in  den  dem  Steuervereinc  anzuschließenden
Landestheilen,  insbesondere  die  Bestimmung,  Errichtung  und  amtliche  Befugniß
  der  zur  Erhebung  und  Abfertigung  erforderlichen  Dienststellen,  soll  in  gegenseitigem
  Einvernehmen,  mit  Hülfe  der  zu  diesem  Behufe  zu  ernennenden
Kommissare,  angeordnet  werden.

Seine  Hoheit,  der  Herzog  von  Braunschweig,  wollen  die  gedachte  Verwaltung
  dem  Verwaltungsbezirke  der  Königlich  Hannoverschen  obersten  Steuerbehörde
  in  Hannover  zutheilen.

Artikel  10.
Seine  Hoheit,  der  Herzog  von  Braunschweig,  werden  für  die  ordnungsmäßige
  Besetzung  der  in  Höchst-Dero  fraglichen  Landestheilen  zu  errichtenden
        <pb n="34" />
        22

gemeinschaftlichen  Hebe=  und  Abfertigungs-Stellen,  sowie  der  daselbst  erforderlichen
  Aufsichtsbeamten-Stellen,  nach  Maßgabe  der  deshalb  getroffenen  näheren
  Uebereinkunft  Sorge  tragen.

Die  in  Folge  dessen  in  den  gedachten  Landestheilen  fungirenden  Beamten
werden  von  der  Herzoglich  Braunschweigschen  Regierung  für  beide  Landeöherren,
namlich  für  Seine  Majestat,  den  König  von  Hannover,  und  für  Seine  Hoheit,
den  Herzog  von  Braunschweig,  in  Eid  und  Pflicht  genommen  und  mit  Legitimationen
  zur  Ausübung  des  Dienstes  versehen  werden.

Artikel  11.

In  Beziehung  auf  ihre  Dienstobliegenheit,  namentlich  auch  in  Absicht  der
Dienst-Disciplin,  sollen  die  in  den  anzuschließenden  Herzoglich  Braunschweigschen
Landestheilen  angestellten  Steuerbeamten  ausschließlich  der  Königlich  Hannoverschen
  Regierung  untergeordnet  seyn.

Artikel  12.

Der  Herzoglich  Braunschweigschen  Regierung  bleibt  es  vorbehalten,  die
für  den  Steuerdienst  angestellten  Beamten  in  den  fraglichen  Landestheilen,  soweit
  es  ohne  Beeinträchtigung  ihrer  eigentlichen  Dienstobliegenheiten  geschehen
kann,  auch  mit  der  Kontrole  der  privativen  Braunschweigschen  Abgaben  zu  beauftragen.


Artikel  13.

Die  Schilder  der  Steuerämter  in  den  dem  Steuervereine  anzuschließenden
Herzoglich  Braunschweigschen  Landestheilen  sollen  das  Braunschweigsche  Hoheitszeichen,
  sowie  die  einfache  Inschrift  „Steueramt“  erhalten  und,  gleich  den
Pahlen  zur  Bezeichnung  der  auf  die  Grenzsteuer-Aemter  fübrenden  Straßen,  den
Schlagbäumen  2c.,  mit  den  Braunschweigschen  Landesfarben  versehen  werden.
Die  bei  den  Abfertigungen  von  jenen  Steuerämtern  anzuwendenden  Stempel
und  Siegel  sollen  ebenfalls  nur  das  Herzoglich  Braunschweigsche  Hoheitzzeichen
führen.

Artikel  11.

Die  Herzoglich  Braunschweigsche  Regierung  ist  befugt,  zu  denjenigen  Königlich
  Hannoverschen  Grenzsteuer-Aemtern  1.  Classe  oder  Hauptsteuer-Aemtern,
deren  Bezirken  die  gedachten  Landestheile  werden  überwiesen  werden,  einen  Kontroleur
  abzuordnen,  welcher  bei  denselben  von  allen  Geschäften  und  Verfügungen,
  die  das  gemeinschaftliche  Abgaben-System  betreffen,  Kenntniß  zu  nehmen,
        <pb n="35" />
        23

diesfallsigen  Besprechungen  beizuwohnen  und  dabei  insbesondere  dasjenige  zu  beachten
  hat,  was  auf  jene  Gebietstheile  sich  bezieht.

Auch  bleibt  es  derselben  überlassen,  zeitweise  Beamten  an  die  gedachten
Aemter  abzuordnen,  um  von  der  Art  der  Verwaltung  und  deren  Resultaten
Kenntniß  zu  nehmen.

Artikel  15.

Die  Untersuchung  und  Bestrafung  der  in  den  anzuschließenden  Braunschweigschen
  Landestheilen  begangenen  Steuervergehen  erfolgt  von  den  Herzoglich
  Braunschweigschen  Gerichten  nach  Maßgabe  der  daselbst  in  Gemäßheit  des
Artikels  2  dieser  Uebereinkunft  zu  publizirenden  Gesetze  und,  soweit  diese  ausdrücklich
  entgegenstehende  Bestimmungen  nicht  enthalten,  nach  den  eben  daselbst
für  das  Verfahren  jetzt  schon  bestehenden  Normen  und  Kompetenz-Bestimmungen.

Artikel  16.

Die  von  diesen  Gerichten  verhängten  Geldstrafen  und  konfiszirten  Gegenstände
  fallen,  nach  Abzug  der,  den  diesfallsigen  im  Steuervereine  geltenden
gesetlichen  Bestimmungen  gemäß  zu  berechnenden,  Denunzianten-Antheile  der
Herzoglich  Braunschweigschen  Staatskasse  zu.

Artikel  17.

Die  Ausübung  des  Begnadigungs=  und  Strafverwandlungs-Rechts  über
die  wegen  verschuldeter  Steuervergehen  von  Braunschweigschen  Gerichten  verurtheilten
  Personen  bleibt  Seiner  Hoheit,  dem  Herzoge  von  Braunschweig,  vorbehalten.


Artikel  18.

In  Folge  der  gegenwaͤrtigen  Uebereinkunft  wird  in  Beziehung  auf  die
bem  Steuervereine  anzuschließenden  Herzoglich  Braunschweigschen  Landestheile
eine  Gemeinschaft  der  Einkünfte  an  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben
  und  an  Branntweinsteuer  zwischen  dem  Steunervereine  und  Braunschweig,
  sowie  rücksichtlich  der  Biersteuer  zwischen  den  an  derselben  Theil
nehmenden  Steuervereins-Staaten  und  Braunschweig  Statt  finden.

Der  Ertrag  dieser  Einkünfte  soll  nach  dem  Verhältnisse  der  Bevölkerung
getheilt  werden.

Artikel  19.
Da  die  in  einigen  Braunschweigschen  Landeötheilen  derzeit  bestehenden
Eingangsabgaben  wesentlich  niedriger  sind,  als  die  Eingangsabgaben  der
im  Steuervereine  befindlichen  Staaten,  so  verpflichtet  sich  die  Herzoglich  Braun-
        <pb n="36" />
        24

schweigsche  Regierung,  vor  Herstellung  des  freien  Verkehrs  zwischen  den  fraglichen
  Braunschweigschen  Landestheilen  und  dem  Gebiete  des  Steuervereins,  diejenigen
  Maßregeln  zu  ergreifen,  welche  erforderlich  sind,  damit  nicht  die  Einkünfte
  des  Steuervereins  durch  die  Einführung  oder  Anhäufung  geringer  verabgabter
  Waarenvorräthe  beeinträchtigt  werden.

So  geschehen,  Braunschweig  am  16.  Oktober  1845.

D.  Otto  Carl  Franz  Joseph
G  Godebard  Klenze.  Gausust  von  Gieyso.

G  Franz  Georg  Carl  Albrecht.

V.
nebereinkunft

zwischen
Hannover  und  Braunschweig,
die  in  den  Kommunion-Besitzungen  zu  erhebenden  indirekten  Abgaben
betreffend.
Artikel  1.

Vorbehältlich  der,  beiden  kontrahirenden  Staaten  in  dem  Kommunion-Gebiete
zustehenden  Hoheitsrechte  werden  angeschlossen:

I.  dem  Steuervereine:

n)  die  K  ion-Okergemeinde  mit  der  Frau-Marien-Saigerhütte,  der
Goldscheidungshütte,  der  Messinghütte,  dem  Kupferhammer  und  den
übrigen  dazu  gehörigen  Werken  und  Anlagen,

b)  das  Kommunion-Gebiet  bei  dem  Rammelsberge,

c)  das  Zehntgebäude  und  der  Vitriolhof  zu  Goslar,

d)  die  Stollenwohnungen  in  der  Feldmark  Goslar;

II.  dem  Zollvereine:

au)  die  Saline  Juliushalle  bei  Harzburg,

b)  die  s.  g.  Langelsheimer  Hütten  in  dem  von  Goslar  nach  Langelsheim
ziehenden  Thale,  insbesondere  die  Frau-Sophienhütte,  die  Pottaschen
hütte,  die  Herzog-Julius-Silberhütte  und  die  Schwefelhütte,
        <pb n="37" />
        c)  die  Huͤttenwerke  und  das  Kommunion-Gebiet  bei  Gittelde,
d)  der  Frischofen  bei  Badenhausen.
Artikel  2.

Die  hohen  kontrahirenden  Regierungen  werden

1)  in  den,  dem  Steuervereine  angeschlossenen  Kommunion-Besitzungen  (Art.
1  Nr.  I)  die  im  Königreiche  Hannover  geltenden  Gesetze  über  die  Eingangs-,
  Durchgangs=  und  Ausgangsabgaben,  sowie  über  die  Fabrikations-Abgabe
  vom  Branntweine  und  dem  Biere,  auch  das  Reglement
über  das  Verhalten  der  Steuerbeamten  beim  Gebrauche  der  ihnen  verliehenen
  Waffen,

2)  in  den  dem  Zollvereine  angeschlossenen  Kommunion-Besitzungen  (Art.  1
Nr.  I)  aber  die  in  den  zunächst  belegenen  Herzoglich  Braunschweigschen
Gebietstheilen,  in  Folge  des  Anschlusses  derselben  an  den  Zollverein,
erlassenen  Abgabengesetze  und  Verordnungen,  sowie  den  Zolltarif  für
den  Harz-Leine-Distrikt,

in  Anwendung  bringen  und  solche  durch  das  Kommunion-Bergamt  zu  Goslar
daselbst  publiziren  lassen.

Etwaige  Abänderungen  dieser  gesetzlichen  Bestimmungen  und  Verordnungen,
  welche  im  Steuervereine  für  die  zunächst  belegenen  Königlich  Hannoverschen
  Gebietstheile,  im  Zollvereine  für  die  zunachst  belegenen  Herzoglich  Braunschweigschen
  Gebietstheile  eingeführt  werden,  sollen  auch  in  den  mit  ihnen  zu
einem  Abgaben-Systeme  vereinten  Kommunion-Besitzungen  in  Kraft  treten  und
durch  das  Kommunion-Bergamt  zu  Goblar  in  denselben  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht  werden.

Die  Abgaben-Verwaltung  steht  in  den  unter  1  genannten  Kommunion=Besitzungen
  der  Königlich  Hannoverschen  Regierung,  in  den  unter  2  gedachten
Kommunion-Besitzungen  der  Herzoglich  Braunschweigschen  Regierung  zu.  Die
Steuer=  oder  Zoll-Beamten  sind  von  der  betreffenden  Verwaltung  einseitig  anzustellen
  und  eidlich  zu  verpflichten.

Artikel  3.

Bei  Berechnung  und  Vertheilung  des  reinen  Einkommens  aus  den  betreffenden
  Steuern  und  Zöllen  auf  die  Kopfzahl  der  Bewohner  der  Kommunion
sollen  letztere,  insoweit  sie  dem  Steuervereine  angeschlossen  sind,  den  einseitig
Hannoverschen  Unterthanen,  insoweit  dieselben  aber  dem  Zollvereine  angeschlossen
  sind,  den  einseitig  Braunschweigschen  Unterthanen  hinzugerechnet  und  gleichgestellt
  werden,  das  hiernach  für  die  gesammte  Kommunion  zu  berechnende  reine
Einkommen  aber  zu  "  an  Hannover  und  zu  3  an  Braunschweig  fallen.

4
        <pb n="38" />
        26

Der  ausschließende  Debit  mit  Salz  soll  —  ohne  gegenseitige  Berechnung
und  Vergütung  der  damit  etwa  verbundenen  Vortheile  —  in  den  dem  Steuervereine
  angeschlossenen  Kommunion-Besitzungen  der  Königlich  Hannoverschen  Regierung,
  in  den  dem  Zollvereine  angeschlossenen  Kommunion-Besitzungen  aber
der  Herzoglich  Braunschweigschen  Regierung  zustehen.

Artikel  J.

In  Kontraventions-Sachen  gegen  die  nach  Artikel  2  in  den  Kommunion-=Besitzungen
  geltenden  Abgaben-Gesetze  sollen  kompetent  seyn:

1)  für  die  dem  Steuervereine  angeschlossenen  Kommunion-Besitzungen

a)  in  erster  Instanz  das  Kommunion-Bergamt  zu  Goslar,

b)  in  zweiter  Instanz  die  Königlich  Hannoversche  Justiz-Kanzlei  zu  Göttingen,


I)  in  letzter  Instanz  das  Königlich  Hannoversche  Ober-Appellations-Gericht
  zu  Celle;

2)  für  die  Saline  Juliushalle

a)  in  erster  Instanz  das  Herzoglich  Braunschweigsche  Amt  Harzburg  und
das  Herzoglich  Braunschweigsche  Kreisgericht  Wolfenbüttel,  nach  Maßgabe
  der  im  Herzogthume  Braunschweig  bestehenden  Kompetenz-Bestimmungen,


b)  in  zweiter  und  letzter  Instanz  das  Herzoglich  Braunschweigsche  Kreisgericht
  Wolfenbüttel  und  das  Herzoglich  Braunschweigsche  Oberlandesgericht,
  nach  Maßgabe  der  im  Herzogthume  Braunschweig  bestehenden
  Kompetenz-Bestimmungen;

3)  für  die  Langelsheimer  Hütten

n)  in  erster  Instanz  das  Herzoglich  Braunschweigsche  Amt  Lutter  am
Barenberge  und  das  Herzoglich  Braunschweigsche  Kreisgericht  Gandersheim,
  nach  Maßgabe  der  im  Herzogthume  Braunschweig  bestehenden
  Kompetenz-Bestimmungen,

b)  in  zweiter  und  letzter  Instanz  das  Herzoglich  Braunschweigsche  Kreisgericht
  zu  Gandersheim  und  das  Herzoglich  Braunschweigsche  Oberlandesgericht,
  nach  Maßgabe  der  im  Herzogthume  Braunschweig  bestehenden
  Kompetenz-Bestimmungen;

4)  für  die  Hüttenwerke  und  das  Kommunion-Gebiet  bei  Gittelde  und  Badenhausen


a)  in  erster  Instanz  das  Herzoglich  Braunschweigsche  Amt  Seesen  und  das
Herzoglich  Braunschweigsche  Kreisgericht  Gandersheim,  nach  Maßgabe
der  im  Herzogthume  Braunschweig  bestehenden  Kompetenz--Bestimmungen,
        <pb n="39" />
        27

b)  in  zweiter  und  letzter  Instanz  das  Herzoglich  Braunschweigsche  Kreisgericht
  Gandersheim  und  das  Herzoglich  Braunschweigsche  Oberlandesgericht,
  nach  Maßgabe  der  im  Herzogthume  Braunschweig  bestehenden
  Kompetenz-Bestimmungen.

Artikel  8.

Auch  diejenigen  Vergehen,  welche  nach  den  zu  publizirenden  Steuer=  oder
Zoll-Gesetzen  eine  kriminelle  Untersuchung  und  Bestrafung  zur  Folge  haben,  sollen
  für  die  dem  Steuervereine  angeschlossenen  Kommunion-Besitzungen  von  den
im  Art.  4  unter  1  genannten  Gerichten,  für  die  dem  Zollvereine  angeschlossenen
  Kommunion-Gebietstheile  von  den  in  dem  gedachten  Artikel  unter  2  bis
4  genannten  Herzoglich  Braunschweigschen  Gerichten,  nach  den  im  Kommunion=Gebiete
  geltenden  Gesetzen,  ohne  Rücksicht  auf  die  in  sonstigen  Civil=  und  Kriminal-Rechtssachen
  in  Frage  kommenden  Jahre  des  Direktori#,  untersucht  und
entschieden  werden.

Das  Gericht,  in  dessen  Bezirke  das  Vergehen  begangen  worden,  ist  das
kompetente.

So  geschehen,  Braunschweig  am  16.  Oktober  1845.

D.  Otto  Carl  Franz  Joseph  A  #
Godehard  Klenze.  ugust  von  Gieyso.
Franz  Georg  Carl

Albrecht.
VI.
nebereinkunft
zwischen

Preußen,  Braunschweig  und  den  übrigen  Staaten  des  Zollvereins
  einerseits  und  Hannover  und  den  übrigen  Staaten  des
Steuervereins  andererseits,
wegen
Erleichterung  des  gegenseitigen  Verkehrs.

Artikel  1.

Die  Waaren,  welche  von  steuervereinsländischen  Gewerbetreibenden  aus  dem
freien  Verkehre  des  Steuervereins  auf  die  Braunschweigschen  Messen  gebracht
4  r—
        <pb n="40" />
        28

und  von  dort  von  ihnen  selbst  oder  von  Kaufern  aus  den  Steuervereinsstaaten
in  dieselben  zurückgebracht  werden,  sollen  bei  ihrer  Zurückführung  in  jene
Staaten  von  Seiten  des  Zollvereins  zu  keiner  Durchgangsabgabe  herangezogen
werden,  insofern  die  deshalb  vorzuschreibenden  Bedingungen  und  Förmlichkeiten
gehörig  beobachtet  und  erfüllt  werden.

Auch  sollen  auf  den  Messen  in  Braunschweig  von  allen  Waaren,  welche
aus  dem  freien  Verkehre  der  Staaten  des  Steuervereins  abstammen,  keine
böheren  Meßgebühren  oder  Unkosten,  als  von  den  Meßgütern  aus  dem  freien
Verkehre  des  Zollvereins,  erhoben  werden.

Diejenigen  Waaren  und  Güter,  welche  in  dem  freien  Verkehre  der  Staaten
  des  Steuervereins  sich  befinden  und  von  steuervereinsländischen  Gewerbetreibenden
  auf  die  Messen  zu  Braunschweig  gebracht  und  dann  von  jenen  Gewerbetreibenden
  oder  von  den  Kaufern  der  Waaren  in  die  Staaten  des  Steuervereins
  zurückgeführt  werden,  sollen  dort  einer  Eingangssteuer  nicht  unterliegen.

Die  Bedingungen  und  Förmlichkeiten,  unter  welchen  diese  steuerfreie  Zurückführung
  gestattet  ist,  sollen  fordersamst  ndher  verabredet  werden.

Artikel  2.

Die  Zollvereinsstaaten  wollen,  mit  Rücksicht  auf  die  geringeren  Steuersaͤtze,
  welche  der  Tarif  des  Steuervereins  enthält,  von  den  in  der  Anlage  I
aufgeführten  Erzeugnissen  der  Steuervereinsstaaten,  bei  deren  unmittelbarer
Einführung  aus  dem  Steuervereinsgebiete  in  das  Zollvereinsgebiet,  höhere,
als  die  in  jener  Anlage  bezeichneten  Eingangsabgabensätze,  nicht  erheben  lassen,
auch  die  darin  erwähnten  Befreiungen  von  den  Eingangsabgaben  zugestehen.

Die  Steuervereinsstaaten  dagegen  wollen  von  den  in  der  Anlage  II  aufgeführten
  Erzeugnissen  der  Zollvereinsstaaten,  bei  deren  unmittelbarer  Einführung
  aus  dem  Zollvereinsgebiete  in  das  Steuervereinsgebiet  keine  höheren,
als  die  in  dieser  Anlage  bezeichneten  Eingangsabgabensätze,  erheben,  auch  die
darin  erwahnten  Befreiungen  von  den  Eingangöabgaben  zugestehen;  —

sowie  auch  von  den  übrigen,  in  der  Anlage  I1  benannten  Erzeugnissen,
welche  dermalen  im  Steuervereine  schon  niedriger,  als  zu  den  dort  aufgeführten
  Sätzen,  besteuert  werden,  falls  jene  Erzeugnisse  zollvereinslandischen  Ursprungs
  sind,  bei  deren  unmittelbarer  Einführung  aus  dem  Zollvereinsgebiete
in  das  Steuervereinsgebiet  in  keinem  Falle  höhere,  als  die  laut  der  Anlage
I3  zollvereinsseitig  ermaßigten  Eingangsabgabensätze,  erheben  lassen.  Wegen  der
erforderlichen  Ursprungs-Legitimation  der  in  den  anliegenden  Verzeichnissen  aufgeführten
  Gegenstände  ist  ein  besonderes  Regulativ  verabredet,  welches  öffentlich
bekannt  gemacht  werden  wird.
        <pb n="41" />
        29

Die  Produkte  und  Fabrikate  der  Koͤnigl.  Hannoverschen  und  Herzogl.
Braunschweigschen  Kommunion-Hüttenwerke  sollen  sowohl  in  den  Zollverein,
als  auch  in  den  Steuerverein  abgabenfrei  eingelassen  werden.

Artikel  3.

Zur  gegenseitigen  Erleichterung  des  Jahrmarktsverkehrs  soll  künftig  nur
von  dem  verkauften  Theile  der  aus  dem  Gebiete  des  einen  Vereins  auf  die
Jahrmärkte  in  dem  Gebiete  des  andern  Vereins  gebrachten  Waaren  die  gesetzliche
  Eingangsabgabe,  für  den  unverkauft  zurückzuführenden  Theil  aber  in  beiden
  Vereinsgebieten  weder  eine  Eingangsabgabe  noch  Durchgangsabgabe  erboben
  werden.

Gegenstände  der  Verzehrung  sind  von  dieser  Erleichterung  ausgeschlossen;
für  Honigkuchen  und  Pfeffernüsse  ist  dieselbe  jedoch  gleichfalls  zugestanden.

Artikel  1.

Die  im  vorstehenden  Artikel  für  den  Jahrmarktsverkehr  bestimmten  Erleichterungen
  sollen  auch  bei  dem  Verkehre  auf  den  Viehmärkten  in  den  gegenseitigen
  Vereinsgebieten  Anwendung  erhalten,  so  daß  für  das  unverkauft
zurückgehende  Vieh  weder  eine  Eingangs=  noch  Durchgangs-Abgabe  erhoben  werden
  wird.

Artikel  5.

Die  dem  einen  Vereine  angehörigen  Unterthanen,  welche  die  Märkte  in
anderen  Vereinsgebieten  beziehen,  sollen  daselbst  sowohl  hinsichtlich  der  Berechtigung
  zur  Ausübung  ihres  Gewerbes  auf  den  Märkten,  als  auch  der
etwaigen  Entrichtung  einer  Abgabe  dafür  den  eigenen  Unterthanen  gleich  behandelt
  werden.

Artikel  6.

Für  das  aus  dem  einen  Vereinsgebiete  in  das  andere  zur  Weide  oder
zur  Mästung  vor  der  Blase  eingehende  und  nachher  wieder  ausgehende  Vieh,
sowie  auch  für  das  zur  Benutzung  von  Weiden  auf  kurzen  Strecken  durchgehende
  Vieh  soll  gegenseitig  weder  eine  Eingangs=  noch  eine  Durchgangs-Abgabe
  erhoben  werden.

Artikel  7.  .

Zur  Bestellung  solcher  Grundstuͤcke,  welche  nicht  selbststaͤndig,  sondern  bei
einem  im  andern  Vereinsgebiete  belegenen  Gute  oder  Hofe  bewirthschaftet  werden,
  darf  das  erforderliche  Saatkorn  gegenseitig  abgabenfrei  eingefuͤhrt  werden.
        <pb n="42" />
        80

Artikel  8.

Zinsfrüchte  und  sonstige  Naturabgaben  (mit  Ausnahme  von  Salz),  welche
in  Folge  eines  gutsherrlichen,  Parochial-,  Dienst=  oder  Gemeinde-Verhältnisses
an  Berechtigte  im  andern  Vereinsgebiete  zu  prästiren  sind,  sollen  von  Eingangsabgaben
  befreiet  bleiben.

Artikel  9.

Es  soll  den  Unterthanen  der  kontrahirenden  Theile  gestattet  seyn,  Getreide,
Hülsenfrüchte  und  Oelsaamen  auf  Mühlen  des  andern  Vereinsgebiets,  unter
der  Bedingung  der  Wiederausfuhr  des  gewonnenen  Fabrikats,  dergestalt  abgabenfrei
  verarbeiten  zu  lassen,  daß  weder  von  den  aus  einem  Vereinsgebiete
in  das  andere  übergehenden  Körnern,  noch  von  den  daraus  gewonnenen  Fabrikaten,
  bei  deren  Aus=  und  resp.  Wiedereingange  eine  Ein-,  Aus=  oder  Durchgangs-Abgabe
  zu  entrichten  ist.

Der  Eingang  und  resp.  Wiederausgang  muß  jedoch,  insofern  nicht  in
einzelnen  Fallen  eine  Ausnahme  zulässig  befunden  und  ausdrücklich  nachgegeben
wird,  über  eine  Zoll=  (Steuer-)  Stelle  erfolgen  und  bei  derselben  angemeldet
werden,  wie  denn  überhaupt  dabei  diejenigen  Kontrole-Maßregeln  zu  beobachten
sind,  welche  die  kontrahirenden  Staaten  zum  Schutze  ihrer  Abgaben-Systeme
angeordnet  haben  oder  noch  anordnen  werden.

Artikel  10.

Die  im  vorstehenden  Artikel  enthaltenen  Bestimmungen  sollen  in  gleichem
Maße  Anwendung  finden  auf  folgende  Gegenstände,  welche  zur  Verarbeitung
oder  Veredelung  aus  einem  Vereinsgebiete  in  das  andere  ein=  und  im  verarbeiteten
  oder  veredelten  Zustande  in  das  erstere  zurückgeführt  werden:

a)  Holz  zum  Zerschneiden  auf  Sagemühlen;

b)  Borke  zur  Lohebereitung;

c)  Kreide  zum  Vermahlen;

d)  Wachs  zum  Bleichen;

e)  Glocken  zum  Umgießen;

Brau=  und  Brenn-Apparate  zur  Reparatur  und  Umarbeitung;

)  Gemälde  zum  Restauriren;

h)  wollene  Waaren  zum  Walken,  Waschen  oder  Färben;

i)  leinenes  und  baumwollenes  Garn  zum  Bleichen  und  Farben.

Artikel  11.
Zur  Erleichterung  des  Betriebes  der  in  der  Kurhessischen  Grasschaft
Schaumburg  und  in  dem  Fürstenthume  Schaumburg-Lippe  belegenen,  der  Kur-
        <pb n="43" />
        81

fürstlich  Hessischen  und  der  Fürstlich  Schaumburg-Lippeschen  Regierung  gemeinschaftlich
  gehörigen  Steinkohlen-Bergwerke,  wird  auf  Bescheinigungen  der  betreffenden
  Hüttendmter  gegenseitig  zugestanden:

a)  die  zollfreie  Einfuhr  der  aus  diesen  Kommunion-Besitzungen  gewonnenen
  Steinkohlen  in  das  andere  Vereinsgebiet;

b)  der  freie  Verkehr  zwischen  den  gedachten  Hüttenwerken  mit  unverarbeitetem
  Gruben=  oder  Werkholze  und  den  zu  dessen  Bearbeitung
nöthigen  Werkzeugen,  sowie  mit  schon  gebrauchten,  durch  ein  Hüttenzeichen
  kenntlich  gemachten  Förderungs=  und  Betriebsgeräthschaften,
auch  alten  Schachttauen;

I%)  rücksichtlich  der  zollpflichtigen  Betriebs-Materialien  die  Erleichterung,
daß  die  Anmeldung  und  Verzollung  derselben  in  dringenden  Fällen  erst
binnen  24  Stunden  nach  erfolgter  Einführung  über  die  Grenze  zu
geschehen  braucht,  und

d)  die  Abgabenfreiheit  für  folgende  Gegenstände,  wenn  dieselben  bei  dem
Betriebe  jener  Kohlen-Bergwerke  zum  Verbrauche  kommen  und  aus
dem  freien  Verkehre  des  andern  Vereins  herstammen,  namlich:  Kalk,
Quadersteine,  Pulver,  Nagel,  Leder,  Grubenseile,  Holz  (verarbeitetes
und  rohes),  Materialien  zum  Schmieren  der  Maschinen  (Oel,  Thran,
Talg  2c.),  rohe  Metalle  zu  Maschinen  (Kupfer,  Zinn,  Blei).

Artikel  12.

Gehen  an  den  gemeinschaftlichen  Grenzen  beider  Zollvereine  Waaren  über,
welche  in  dem  einen  Vereinsgebiete  amtlich  abgefertigt  und  kolliweise  unter  Verschluß
  gesetzt  sind,  um,  mit  unmittelbarer  Durchfahrung  des  andern  Vereinsgebietes,
  in  einen  andern  Theil  des  erstern  wieder  eingeführt  zu  werden,  so
soll,  wenn  nicht  etwa  in  Fällen  dringenden  Verdachts  eine  Eröffnung  der  Kolli
Seitens  der  Abfertigungsstellen  in  dem  zu  durchfahrenden  Gebiete,  der  Revision
wegen,  nothwendig  befunden  wird,  der  in  dem  andern  Vereinsgebiete  angelegte  Verschluß
  nicht  abgenommen,  sondern  neben  dem  von  dem  Eingangsamte,  den
bestehenden  Vorschriften  gemäß,  etwa  anzulegenden  Verschlusse  beibehalten  werden.

Auf  kurzen  Straßenstrecken  soll  in  Fallen  der  bezeichneten  Art,  zur  Abkürzung
  des  Abfertigungsverfahrens,  der  an  den  eingehenden  Waaren  bereits  befindliche
  Verschluß,  wenn  solcher  gut  und  dem  Zwecke  entsprechend  gefunden
wird,  als  genügend  betrachtet  und  von  der  Anlegung  eines  anderweiten  Verschlusses
  abgestanden  werden.  Diese  Erleichterung  kann  auch  dann  Statt  finden,
  wenn  die  geladenen  Waaren  nicht  kolliweise,  sondern  im  Ganzen  unter
Verschluß  gesetzt  sind.
        <pb n="44" />
        82

Auf  gleiche  Weise  soll,  wenn  die  Transporte,  nach  dem  Durchgange  durch
das  andere  Vereinsgebiet,  an  der  Grenze  desjenigen  Vereinsgebiets,  aus  welchem
  dieselben  ursprünglich  abgegangen  sind,  wieder  eintreffen,  eine  Abladung
der  Wagen  und  eine  spezielle  Revision,  wenn  der  Verschluß  unverletzt  befunden
wird,  nur  dann  Statt  finden,  wenn  der  dringende  Verdacht  einer  begangenen
Defraude  vorliegen  sollte.

Artikel  13.

Zur  Vermeidung  des  Aufenthalts,  welchen  die  Abfertigung  der  von  Münden
  in  das  Zollvereinsgebiet  übergehenden  Waaren  in  der  gewöhnlichen  AÄrt
an  der  Grenze  verursachen  würde,  wird  eine  Vorabfertigung  dieser  Waaren
vor  ihrem  Abgange  von  Münden  durch  daselbst  Seitens  des  Zollvereins  zu  stationirende
  Beamte  bewirkt  werden.

Artikel  13.

An  den  gemeinschaftlichen  Grenzen  soll  eine,  den  gegenseitigen  Verkehrsverhältnissen
  entsprechende  Anzahl  von  Zoll=  (Steuer-)  Aemtern  mit  angemessenen
  Erhebungs=  und  Abfertigungs-Befugnissen  bestehen,  und  wird,  soweit  es
daran  jetzt  fehlen  möchte,  dem  Mangel  abgeholfen  werden.

Artikel  15.

Für  die  Durchfuhr  auf  den  nachstehend  bezeichneten  Straßen,  näamlich:

a)  in  der  Richtung  von  Hameln  nach  Osnabrück  über  Herford  und  Hückerkreuz

  und  umgekehrt,  und

b)  in  der  Richtung  von  Hannover  oder  Hildesheim  nach  Osnabrück  über

Minden  und  Preuß.  Oldendorf  und  umgekehrt,  wird  die  Durchgangsabgabe


ad  a)  für  die  Durchfuhr  durch  das  Preußische  und  Lippe-Detmoldsche  Gebiet

  auf  funfzehen  Silbergroschen,
ad  b)  für  die  Durchfuhr  durch  das  Preußische  Gebiet  auf  zehen  Silbergroschen
  für  die  Pferdelast,  für  eine  Traglast  aber  für  beide  Straßen
  auf  1  Sgr.  8  Df.
ermaßigt.

Für  den  Durchgang  durch  die  Kurhessische  Grafschaft  Schaumburg  auf
der  Straße  von  Hannover  oder  Hildesheiu  über  Minden  nach  Osnabrück  wird
eine  besondere  Durchgangsabgabe  nicht  erhoben  werden.

Die  kontrahirenden  Theile  wollen  ferner,  unter  Vorbehalt  der  zum  Schutze
gegen  Mißbrauch  erforderlichen  Kontrole-Maßregeln,  folgende  Erleichterungen
bewilligen:
        <pb n="45" />
        83

A.  Die  Staaten  des  Zollvereins:

1)  Die  Durchfuhr  des  Salzes  von  den  Koniglich  Hannoverschen  Salinen
zu  Münden  und  Salzhemmendorf  durch  das  Kurfürstlich  Hessische  Gebiet  auf
der  Straße  von  Lauenau  über  Rodenberg  und  von  dort  entweder  über  Nenndorf
  in  das  Königreich  Hannover,  oder  über  Beckedorf  in  das  Fürstenthum
Schaumburg-Lippe,  gegen  eine  Durchgangsabgabe  von  2  Hellern  für  den
Zentner,

2)  den  abgabenfreien  Durchgang  durch  das  Kurhessische  Gebiet  auf  den
Straßen

a)  von  Friedland  über  Marzhausen  nach  Elkershausen,

Friedland  über  Marzhausen  und  Hermannsrode  nach  Mollenfelde,
Friedland  über  Marzhausen  und  Gertenbach  nach  Hedemünden,
d)  -Gelldorf  über  Obernkirchen  auf  Steinbergen,

Kobbensen  über  Sachsenhagen  nach  Hagenburg,

.  Bückeburg  über  Kl.  Bremen,  sowie  über  Steinbergen  nach  der
Weser  bei  Rinteln,
¾ê6  von  Bantorf  über  Nenndorf  und  Beckedorf  auf  Kobbensen,

)  über  Beckedorf  oder  Renndorf  in  die  Kurhessische  Grafschaft  Schaumburg
  eingehend  und  von  Nenndorf  nördlich  bei  Haste  in  die  Gegend
von  Wunstorf  oder  südlich  nach  Lauenau  ausgehend  und  umgekehrt,  und

i)  von  Unsen  über  Peetzen  und  Hessen-Oldendorf  auf  Steinbergen,

k)  von  Hameln  über  Fischbeck  auf  Steinbergen  und  umgekehrt,  und

1!)  für  Steinkohlen,  welche  aus  dem  Fürstenthume  Schaumburg-Lippe  in
das  Königreich  Hannover  übergehen,

8)  den  abgabenfreien  Durchgang  durch  das  Königl.  Preußische  Gebiet  auf

Straße  von  Wustrow  nach  Bergen  an  der  Dumme  über  Seeben.

B.  Die  Staaten  des  Steuervereins:
1)  Den  abgabenfreien  Durchgang  durch  das  Hannoversche  Gebiet  auf
Straßen:
a)  zwischen  Nieste  und  Kl.  Almenrode,
b)  zwischen  Apelern  und  Nienfeld  über  Pohle,
2)  den  abgabenfreien  Durchgang  durch  das  Schaumburg-Lippesche  Gebiet
den  Straßen:
a)  zwischen  Obernkirchen  und  Minden  über  Gelldorf  und  Böckeburger
Clus,  und
b)  zwischen  Obernkirchen  und  Rodenberg  über  Gelldorf  und  Kobbensen.
5

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        <pb n="46" />
        84

Artikel  16.

Ferner  sind  noch  folgende  Verabredungen  über  den  erleichterten  Verkehr
auf  kurzen  Durchgangsstraßen  im  Königreiche  Hannover  und  im  Herzogthume
Braunschweig  getroffen  worden.

A.  Für  die  Straßen  im  Königreiche  Hannover.

1)  Abgabenfreiheit  wird  zugestanden  für  alle  auf  der  Harzburger  Eisenbahn
  transportirten  Gegenstände,  welche  auf  dieser  Bahn,  oder  von  den  Stations-Orten
  derselben  auf  direktem  Wege  in  das  zunächst  belegene  Zollvereins-=gebiet
  ausgehen  und  umgekehrt.

2)  Auf  allen,  mit  einem  Grenz-Steueramte  erster  oder  zweiter  Klasse  versehenen
  Steuerstraßen  des  Königreichs  Hannover,  welche  zur  unmittelbaren  Verbindung
  der  Herzogl.  Braunschweigschen  Hauptlande  mit  dem  Harz=  und  Weser-Distrikte,
  oder  zur  Verbindung  einzelner  Theile  dieser  Distrikte  unter  sich
dienen,  namentlich  aber  auf  folgenden  Straßen:

a)  über  Gr.  Lafferde  ein  und  über  Hildesheim  und  Dörshelf  nach  Carlshütte

  aus  und  umgekehrt,

b)  über  Wartjenstedt  ein  und  über  Bockenem  nach  Bornum  aus  und  umgekehrt,



c)  über  Beinum  ein  und  auf  der  Straße  nach  Lutter  am  Barenberge  aus

und  umgekehrt,

d)  über  Schladen  und  Vienenburg  nach  dem  Amte  Harzburg  und  umgekehrt,

e)  über  Oker  und  die  Stadt  Goslar  nach  Astfeld  und  umgekehrt,
soll  nur  eine  Kontrole-Gebühr  von  1  gGEr.  für  jedes  angespannte  Zugthier
erhoben  werden.

Reisefuhrwerke  und  Staatsposten  sollen  auf  jenen  Straßen  von  jeder  Durchgangsabgabe
  befreit  bleiben,  sowie  auch  alle  Transporte  von  Gegenständen,
welche  zusammen  weniger  als  6  Zentner  wiegen.

Vom  Viehe  soll  dort  keine  höhere  Durchgangsabgabe,  als:

für  Pferde,  Maulthiere,  Esel,  Ochsen,  Stiere,  Kühe  und  Rinder  8  Pf.
für  Saugefüllen,  Kälber,  Schweine  und  Schafvieh  .
fuͤr  jedes  Stuͤck  erhoben  werden.

Angespannte  Zugthiere,  sowie  Pferde  unter  dem  Reiter,  sind  von  dieser
Durchgangsabgabe  fuͤr  Vieh  befreit.

Abfertigungs-,  Blei=  und  sonstige  derartige  Gebühren  sollen  bei  den  Steuerdmtern
  auf  den  unter  1  und  2  gedachten  Straßen  nicht  erhoben  werden.
        <pb n="47" />
        35

B.  Für  die  Straßen  im  Herzogthume  Braunschweig.
Auf  allen  mit  Zollämtern  versehenen  Straßen,  welche  durch  den  Herzoglich
Braunschweigschen  Harz=  und  Weser-Distrikt  führen  und  zu  der  Verbindung  getrennter
  Theile  des  Königreichs  Hannover  dienen,  sollen  nur  diejenigen  Abgaben
erhoben  und  dieselben  Befreiungen  von  Abgaben  und  Gebühren  zugestanden  werden,
  welche  oben  unter  A  2  näher  bezeichnet  sind  und  für  die  dort  genannten
Straßen  im  Königreiche  Hannover  eintreten  werden.  Die  Herzoglich  Braunschweigsche
  Regierung  verspricht  demnach,  diese  Erleichterung  des  Durchgangs
durch  den  Harz=  und  Weser-Distrikt  insbesondere  auf  folgenden  Straßen  eintreten
  zu  lassen  und  den  dort  vorhandenen  oder  noch  anzulegenden  Zollämtern
die  unbeschränkte  Befugniß  zur  Durchgangsbehandlung  beizulegen,  nämlich  auf
den  Straßen:
a)  vom  Oberharze  über  Harzburg  nach  Goslar  und  nach  den  an  das  Amt
Harzburg  grenzenden  Hildesheimschen  Aemtern,

b)  von  Bredelem  über  Langelsheim  nach  Lautenthal,

c)  von  Bockenem  über  Mahlum  und  Lutter  am  Barenberge  nach  dem  Amte
Liebenburg,

d)  über  Lutter  am  Barenberge  und  Seesen  in  der  Richtung  auf  Nordheim,

  Osterode,  Grund,  Wildemann  und  Lautenthal,

e)  über  Bornum  und  Seesen  in  der  ebengedachten  Richtung,

1von  Bilderlahe  über  Seesen  in  derselben  Richtung,

8)  von  Lamspringe  über  Gernrode,  Gandersheim  und  Osterbruch  nach  den

Fürstentbümern  Göttingen  und  Grubenhagen,

h)  über  Carlshütte  und  Mühlenbeck  in  derselben  Richtung,

i)  aus  der  Gegend  von  Hameln  über  Bessingen,  oder  Heyen,  oder  Hehlen

  und  dann  über  Merrhausen  oder  Mühlenbeck  in  derselben  Richtung,

k)  von  der  Weser  bei  Holzminden  und  Bodenwerder  über  Merrhausen  oder

Mühlenbeck  nach  den  Fürstenthümern  Göôttingen  und  Grubenhagen,
sowie  (bei  allen  unter  a—k  bezeichneten  Straßen)  in  umgekehrter  Richtung.

So  geschehen,  Braunschweig  am  16.  Oktober  1845.

D.  Otto  Carl  Franz  Joseph
6  Carl  Albert  von  Kamptz.  G  Godchard  Klenze.  P

Franz  Georg  Carl
O  August  von  Gieyso.  Albrechtf.
        <pb n="48" />
        *  daualnvg

36

I.

Anlage  zum  Artikel  2  der  Uebereinkunft  VI.

Verzeichniß
derjenigen  steuervereinslaͤndischen  Erzeugnisse,  welche  bei  ihrem  Eingange  in  den  Zollverein  einer  geringeren
als  der  tarifmäßigen  Eingangsabgabe  zu  unterziehen  sind,  beziehungsweise  von  derselben  ganz  frei  bleiben.

ii1

 

 

 

.

0r

□“

10
11

 

 

 

 

Bezeichnun  einon  Vertrags-4
  8  des  mäßiger  Bemerkungen.
Gegenstände  Vereins=  bgabensat.
8  «  ädwskmäszhcr.cgår.
pkchllekk
Bäckekwaaren,gewöhnliche-,einschließlichZwiesA.E.A.  frei
back,  in  unbeschraͤnktetr  Quantitaͤt  ...  .  .  ..  Iresp.  25.  p  ei
Baͤrme  oder  Hefen:
a)  frische  .....................  ..  .  ...  A.  E.  A.  frei
b  t  ck  EIEIIEIEIIIEIII  25.  b.
)  trockene  (Preßgefen)  3  10  S  Sein  a  Zst  die  Herzogl.
Bienenkoͤrbe,  gebrauchte,  Futterhonig,  sowie
Bienenkoͤrbe,  in  welchen  die  Bienen  getoͤdtet
sind,  mit  dem  Honig  .....  .  .....  .  .  ....  IA.  E.  A.  frei
Bier  aller  Art,  in  Fässen  2  —
Bleiplatten  und  gewalztes  Blei  ..  .  ...  3.  h.  1  15
Die  Ermäßigung  des  Lingangstoll"
-  OWNER
BleterneGewichke,Kessel,Kugela-c......  .  3.  b.  1  20%%  ne  E  —  wo
annoch  zu  bezeichnenden  Zollmcer.
Butter:
a)  in  Stücken  n  25.  g.  1  5
b)  eingeschlagene  .......  25.  8.  15—  rr  immshetichtn  n  te  dar
Cement  aller  Art,  desgl.  Aephalt  und  Asphalt3  a.  a  Beaunschweigshe  Grenz-.
Platten  *  r%e  Tesp.  37.  frei
Cichorien-Wurzeln,  getrocknete,  geborrte  ......  5.  Anmk.  1.  frei
Essig  in  Fässen  25.  c.  1  —
Getreide  und  Hülsenfrüchte:  .
e  un  Hülsenfrüchte  ernt  7
a)  Weizen  und  Rockeken  9.  a.  —  2
b)  alle  übrigen  Getreidearten  und  Hülsenfrüchtet
  EIIEIIIIIEEIIIIIIII  —  ——  1
pro  Zolle  a
Glas,  grünes  Hohlglas  "eeeeeleleelheesse  ·  #.  —  20

 

12
        <pb n="49" />
        87

 

 

 

 

 

 

#—————
7  Bezeichnung  PosstionVertrags-*
  der  des  maͤßiger  Bemerkungen
3  G  enstände  Vereiné.  s  Abgabensas.·  gen
nr.  eg  «  zog-Tasifs.:cvtk.sear.
pro  Zolll
13/  Glas,  weißes  Hohlglas,  ungeschliffen  oder  mit  10.  b.  Der  ermäßigte  Zollsaqz  gilt  nur  für
atbeschllffenem  Boden  und  Rarde  auch  Tatrerw.10..  2  15  —  7
felglas  ohne  Unterschied  der  Farbe  ...  Anmerk.  redende  Zollämte
14  Holzwaaren,  gebeizte,  lackirte,  polirte,  angemalte,
  als,  Möbeln,  Hausgeräthe  2c.,  jedoch
  mit  Ausschluß  der  aus  außereuropcischen
Hölzern  gefertigten  Gegenstände;  desgleichen
Faßbinder-Waaren,  bemalt,  mit  Metallbeschaga
  122  e  2  —
15|  Honigkuchen  und  *  25.  p.  3  —
161  Hopfen  .........................  ..  ......  13.  —  10
17|  Käse  aller  Arc,  in  unbeschränkter  Quantitaͤt.  .  25.  o.  1  5
18  Kleie............  ......  A.E.Afkei
19|  Kupfer  und  Messing,  geschmiedetes,  gewalztes,
geschlagenes  und  gegossenes  Kupfer  und  Messing,
  Kupfer=  und  Messing-Blech,  auch  Kupfet  ·
und  Messing-Draht,  roher  19.  a.  3  —
20|  Kupfer=  und  Messing-Waaren,  rrlerr,vk⅜  eis:  er  ermaͤßigte  Zollsaz  gilt  nut  fuͤr
*  **  Ofannen  und  dergleichen.  19.  b.  6  —  ——  —
21
Lohgare  oder  nur  lohroth  gearbeitete
Häute,  Fahlleder,  Sohlleder,  Kalbleder,
Sattlerleder,  Ssiefellschäfte,  fnae
sämisch  und  weißgares  Ledrer  21.  a.  3  —
b)  Corduan,  Maroquin,  Saffian  und  lacr-  Desgleichen.
tes  Ledenr  21.  b.  6  25
P)  Sciefeln  und  Schuhe  aus  bever  (grobe
Schuhmacherwaaren)  ................  21.  c.  6  25
22  Leinengarn,  rohes  22.  a.  frei
23|  Leinewand,  Packleinen  (eeclen  Stbatah,  .  .  .
grauuiuis  22.  d.  frei  genr.  berisur  1#
241  Leinewand,  andere,  ungebleicht  und  m“
ungeblechter  Zwillich  und  Drillich  ....  .  ...  22.  e.  frei
251  Lichte,  Talg-  .....................  ...  23.  3  —
Daruͤber,  welche  Gegenstaͤnde  als
Maschinen,  feine,  aus  Eisen  geschmiedete.  .  .  .  ..  6.  e.  3.  6  25  Ifrioe  geschmiebete  Waschinen  anzusehen.

E

 

 

 

 

sind  der  Vereinszoll=  Tarif  ad  pos.  6
e  #  und  das  Waaren=  Berzeichnih  zu
demselben  maßgebend.
        <pb n="50" />
        88

 

 

Bemerkungen.

 

—
S  Position  Vertrags-Bezeichnuns
  des  8
3  Gegen  nt  ande  Vereins-  Abgabensatz.
.  8  «  zoll-Takifszs-k·ss».
—  pro  Zoll!
271  Mehl  und  sonstiges  Mahlwerk,  als:  Vtaupen,
tze  u.  s.  w.  stated-isten  stsv  25.  q  ·  1  5

28|  Nebe,  Fischer-,  Vogel-,  Jagd-  und  pferde,,

von  ungeleichtem  Flchhs-  und  Hanfgarn2.#e.  1  —
29  Oiel  in  Fässern  (Rüböll)  .......  26.  1  5
30|  Reife,  hölzerne  (Faßbander)4  ...  12.  Anmrk—  1

zu  e.  u.  h.

31%  Schrot  von  Getreide  im  Verkehr  der  beiderseitigen

  Grenzbewohner,  jedoch  mit  Ausschluß

der  mahlsteuerpflichtigen  Staͤdte  und  des  groͤ-ßern

  und  eigentlichen  Handelsverkehrs..  ..  25.  9.  —  74
32  Seife,  gemeine  weiffe  31.  b.  3  —
33/Stejne,  Mauer-,  Back-,  Dac-  und  Ziegel-Steine,

Klinkeer  .........  33.a.  frei
34¼  Scteinkohlen  ..  34.  frei
35Tabacksblätter,  rohe  unverarbeitete,  nicht  kaufmännisch

  verpackk4t.....  —  25.  r.  1.  1  15
36|Tapeten,  papiene.....  227.0c.  10  —
37|Töpferwaare:

a)gemeine  .  .  .  3333358.  b.  frei

b)  Zayence,  Steingut,  einfarbiges  oder  weißes,

  und  irdene  Pfeifen.......  ..  .  .  .  ..  38.  c.  3  115

381  Vieh:  pro  Stuͤct

a)  Hcsen  und  Zuchtstiere  »  39.b.  2  15

b)  Kühe  ............  ...39.c.  1  15

JD)  Ninpe  (Jungvieh)  ...............  ...39.(I.  Id)Schweine,gemästeteuadmagere«.».39.e.

  —  15

e)  Hamme  ..  39.  f.  —  10

 

 

 

 

die  unmittelbaren  Versendungen  aus

Der  ermäßigte  Zolsatz  gilt  nur  für
4  Oelmühlen  und  Raffinerien.

die  Bewohner  des  Gronzbezirks
und  im  Strunveremn:  die  Bewohner
der  nicht  über  zwei  Meilen  von  der

Als  Grenzbewohner  sind  im  JZollver-7*7
  entfernten  Ortschaften  anguseheno

  ider  Einfuhr  uͤber  die  Herzogl.
Hraunschwelgsch  Grenze.

Fär  ein  an  gon  iihrch  4000
bei  der  Einfuhr  über  die  Zoll-Amter
  Heiligenstadt  oder  Teistungen.

die  unmittelbarrn  VBersendungen  der
Fayence=  und  Steingur=  Fabriken  und
der  Fabriten  irdener  Pfeifen  im  Steu-Der

  ermaͤßigte  Zollsatz  gu  nur  fuͤr
ervere

 

raunschweigsche  Grenze  in  einzelnen
tücken  wird  die  Eingangs-Abgabe
für  1  Ochsen  oder  Zuchtstier  auf

53  t.  12  gGr.
.  1  Kuh  auf  "  —  „

*  1  Rind  auf  —.  10  =
berabgeseet.
„Für-  magere  Schweine  werden  bei
er  Einführung  über  die  Herzoglich
Braunschweigsche  Beeme  nur  6  LGr.
für  jedes  Stück  erhobe

6  i  dem  Eingange  über  die  Herzogl.
        <pb n="51" />
        —

II.

39

Anlage  zum  Artikel  2  der  Uebereinkunft  VI.

VBVerzeichuiß
derjenigen  zollvereinsländischen  Erzeugnisse,  welche  bei  ihrem  Eingange  in  den  Steuerverein  den  bei  denselben
angegebenen  tarifmäßigen  resp.  ermaßigten  Abgabesätzen  zu  unterziehen  sind,  beziehungsweise  von  der

Eingangsabgabe  ganz  frei  bleiben.

 

 

 

Holzwaaren,  gebeizte,  lackirte,  polirte,  angemalte,

 

 

 

 

 

r—  «
g  Bezeichnung  Positionertrags
—  des  mäßiger  -
-  der  Bemerkungen.
Z  Gegenstáé  n?  Steuerver-Abgabensatz.
x  9  .  leins-Tarifs  ]  Tor.  Ler
pro  Zentiner
1/Bäckerwaaren,  gewöhnliche,  einschließlich  Zwieback,
  in  unbeschränkter  Quantittt.  JII.  22.  b.  3.5ei
2  Bärme  oder  Hefen,  frische....  I.  29.  frei
3Bienenkörbe,  gebrauchte,  und  Futterhonig,  so-  l  II.  69.
wie  Bienenkörbe,  in  welchen  die  Bienen  ge-  reps.  frei
tödtet  sind,  mit  dem  Honig  II.  11.  a.)
4  Cement  aller  #urta.  desgleichen  sphalt  und  ns-  II.  56g.  rps.  frei
phaltplatten  EIILIIIIIT  EEEIEILLII  zu.  32.  d.
5  Cichorien-Wurzeln,  getrocknete,  gedörrte.  69.frei  v
·  .  l  l  I
SUEITMUUDEIWWWW  :VIIIskpsåcssskqustkkskkmsä
Steuerämter  bis  zu  einem  Quanto
a)  Eisen,  geschmiedetes,  in  Stäben,  Stan-  von  iährlich:
gen,  Stuͤcken  r  „%  „  „64„  „  „„„  „„  3  II.  13.  a.  2.  ——  x  4  4000  Jentner.
b)  Grobe  eiserne  Gußwaaren,  als:  Gitter,
Kessel,  Oefen,  Pfannen,  Platten,  Röhren
u.  s.  w.  Sr—-———  II.  13.  d  1.  —  6  7000  Zentner.
c)  Eiserne  Wagenachsen  ....  .  .  .  .  .  ..  III.  13.  d.  3...
d)  Eiserne  Maschinn...  13..3.  16  1000  Zentner.
so  lange  dieselben  Quantitaͤten  zu  denetten
  Abgabensätzen  von  den  Lana  noerschen
  Eisenhuͤtten  bei  Altenau  und
c  in  das  Zollvereinsgebiet  eingelassen
  werden.
7  Essig,  in  Fässern  r  llfsz  EI  22  II.  15.  1  ––
8|  Getreide  und  Hülsenfrüchte:  II.  22.  Him  ten
a)  Weizen  und  Rocken  robleeeeene  t  —  1
b)  Alle  uͤbrigen  Getreidearten  und  .
fruͤchte  „sssssé  2  2  ÑÜ  —  —
pro  Zent  ner
9  Glas,  gruͤnes  Hohlglas  EEIIILIL—LIIII—  II.  21.  à  —  16
;—  .
        <pb n="52" />
        S
S

 

 

 

 

 

 

 

—  Een
7  Bezeichnung  Positionertrags-+
  der  des  maßiger  B  t
*  Gegenstáände  SteuerverAbgabensatz.  ·  «"«U"9m«
Ar.  8  «  seinOTariföspcr.quk
present-Irr
als-Meublen,Hanögekäthe2c.,jedochmit  ·
Ausschluß  der  aus  außereuropaͤischen  Hoͤlzern
gefertigten  Gegenstaͤnde;  desgleichen  Faßbinderwaare,
  bemalte,  mit  Metallbeschlag  ..  ..  JII.  26.  g.  2.  2  —
11  Kleie  r  e  „  e  EIIIIIEIIII  ee#leHle  II.  69.  frei
12  Kupfer=  und  Messing-Waaren,  gröbere,  als:  4  .  .
Kessel,  Pfannen  und  dergleichen  II.  35.  b.  1.  6  —  6  Wst  eilenn  ae
13|  Leder  und  zwar:  lohgare  oder  nur  lohroth  ge-  tens  der  Berfertiger  dieser  Waaren.
arbeitete  Haͤute,  Fahlleder,  Sohlleder,  Kalbleder,
  Sattlerleder,  Stiefelschaͤfte,  imgleichen
saͤmisch-  und  weißgares  Leder  ELL  II.  37.  a.  3  —  Desgleichen.
14|  Leinengarn,  rohhes  ..........  I.  23.  frei  (le  Pekeb  gilt  nur  für  Hand-15)
  beeinewand,  Packleinen  (Sackleinen),  Segeltuch,  Felpinnst  und  für  Fabrikate  aus  demgraues
  EIIIEEIEIIIIEIIIIII  EIEIII  II.  19.  d.  1.  srei  Hei  din  Uebergange  in  den  Joll·
16Lbeinewand,  andere,  ungebleicht  und  ungefaͤrbt,  srrhnirdeusgongeabgakt  für
ungebleichter  Zwillich  und  Drillich  .  19.  d.  2.]rei  boben  werden.
17|  Netze,  Fischer-,  Vogel-,  Jagd=  und  Pferde:,
von  ungebleichtem  Flachs=  und  Hanfgarn  II.  50.  1—
18Schrot  von  Getreide  im  Verkehr  der  belderseitigen
  Grenzbewohner,  jedoch  mit  Ausschluß  m—miem
der  mahlsteuerpflichtigen  Städte  und  des  gré-  Hvereine  hn  olnd,  aal“
eren  und  eigentlichen  Handelsverkehrs  II.  69.  —  und  im  Steuervereine  die  Bewohner
3  6  der  nicht  über  zwei  Meilen  von  der
19|  Steine,  Mauer.,  Back-,  Dach=  und  Ziegel-Steine,  6  ten  Ottschaften  anzused
Klinker  .  r  4„  „„  —5  II.  52.  b.  frei  Bei  d  Einfu  5,  ti  6
"  1  t
20  Steinkohlen  r  „  r  rsubkbb?bs  "  II.  33.  àa.  frei  ereel  d  ¾
218  Tpferwaare,  gemeine  .........  II.  57.  a.frei
22  Vieh:  ero  Stück  Bei  dem  Eingange  über  die  Eren-5
  2%  und  Zuchtstiere  HI.  59.c.  2  12  6  zuati  —
uͤhe  IIEIIEIIEIIEEIIEIIIIIII  —  II.  59.  d.  1  12  bgangs  gade  für
c)  Rinder  (Jungvieh))  .  5%e.  —  b[b
1Rind  auf  ...  ...  —  16
berabgeseet.
uͤ  echweine  wi
4)  Schweine,  geméstete  und  magere..  1I.  59.  f.—  12  ggu  eord
das  Herzogthum  Braunschweig  nur  6
Ggr.  für  jedes  Stück  crhoben.
        <pb n="53" />
        41

Regulativ

über

das  Verfahren  bei  Versendungen  inländischer  Erzeugnisse  und  Fabrikate
  aus  dem  Gebiete  des  Zollvereins  in  das  Gebiet  des  Steuervereins
  und  aus  dem  Letztern  in  den  Erstern.

8.  1.

Bei  Versendungen  inlaͤndischer  Erzeugnisse  und  Fabrikate  aus  dem  Gebiete
des  Zollvereins  in  das  Gebiet  des  Steuervereins  oder  aus  dem  Letztern  in
den  Erstern  muß,  wenn  der  vertragsmaͤßige  freie  oder  erleichterte  Eingang
in  Anspruch  genommen  wird,  der  inlandische  Ursprung  durch  amtliche  Certifikate
  nachgewiesen  werden.

—

Geschehen  die  Waarenversendungen  durch  die  zweite  Hand,  so  muß  sich
der  Versender  über  den  inländischen  Ursprung  der  Gegenstände  durch  beglaubigte
Bescheinigungen  des  Produzenten  oder  Fabrikanten,  durch  Vorlegung  seiner
Bücher,  oder  andere  Beweisstücke,  überhaupt  durch  die  zur  Ausfertigung  der
Ursprungs=  und  Versendungs-Certifikate  erforderlichen  Beläge  gegen  die  mit
dieser  Ausfertigung  beauftragten  Behörden  genügend  ausweisen.

8.  3.

Eine  Ausnahme  machen  nur  nachfolgende  in  den  Anlagen  zu  der  Uebereinkunft
  VI,  wegen  Erleichterung  des  gegenseitigen  Verkehrs,  aufgeführte
Gegenstände:

gewöhnliche  Bäckerwaaren,

frische  Barme  oder  Hefe,

Butter  in  Stücken,

Getreide  und  Hülsenfrüchte,

Käse  in  Stücken  (Handkäse),

Kleie,

rohes  Leinengarn,

Packleinen  (Sackleinen),  graues  Segeltuch,
6
        <pb n="54" />
        42

ungebleichte  und  ungefaͤrbte  Leinewand,

Delkuchen,

hoͤlzerne  Reife  (Faßbaͤnder),

Schrot  von  Getreide  im  gewoͤhnlichen  kleinen  Grenzverkehre,
Vieh.

In  Bezug  auf  diese  Artikel  bedarf  es,  soweit  der  Transport  zur  Einfuhr
in  das  andere  Vereinsgebiet  vom  Orte  der  Erzeugung  bis  zum  Bestimmungsorte
  lediglich  zu  Lande  erfolgt,  eines  Nachweises  des  inländischen  Ursprungs
nicht,  vielmehr  genügt  der  Umstand,  daß  sie  unmittelbar  zu  #ande  und  ohne
vorherigen  Wasser-Transport  in  das  Gebiet  des  andern  Vereins  übergehen,
um  für  sie  die  vertragsmaßige  Steuerfreiheit  oder  Ermäßigung  der  Eingangsabgabe
  in  Anspruch  zu  nehmen.  Das  bloße  Uebersetzen  über  die  Elbe  oder
Weser,  wo  dieselbe  die  Zoll-  und  Steuer-Grenze  bildet,  wird  dem  Transporte
zu  Lande  gleich  geachtet.

8.  a.

Sollen  Gegenstaͤnde,  für  welche  es  nach  vorstehendem  F.  bei  dem  Transporte
  zu  Lande  eines  Ursprungs-Certifikats  nicht  bedarf,  zu  Wasser,  oder  andere
  der  in  den  §.  8  angezogenen  Verzeichnissen  der  Tarif-Erleichterungen  aufgeführten
  Gegenstände  in  das  Gebiet  des  andern  Vereins  versandt  werden,  so
hat  der  Versender  der  zuständigen  Behörde  des  Absendungsortes,  oder  der
diesem  Orte  zunächst  belegenen,  eine  nach  dem  beiliegenden  Muster  zum  ursprungszeugnisse
  schriftlich  abgefaßte  Anmeldung  vorzulegen.  Diese  Anmeldung
muß  enthalten:

a)  Die  Gattung  und  Menge  der  Gegenstände  nach  dem  Maßstabe,  welchen
der  Tarif  der  indirekten  Steuern  angiebt;  die  Menge  nach  dem  Bruttound
  Netto-Gewichte  in  Buchstaben  ausgedrückt.

Kann  wegen  mangelnder  Wagegeräthschaften  bei  Gegenständen,  die  dem
Maßstabe  des  Tarifs  zufolge  nach  dem  Gewichte  anzugeben  sind,  das  Gewicht
nicht  angegeben  werden,  so  genügt,  statt  dieser  Angabe,  die  Anmeldung  des
Gegenstandes  nach  den  lande5üblichen  und  gewerblichen  Maßstäben.

b)  Die  Zahl  der  Colli  und  deren  Zeichen  und  Nummer.

c)  Die  Art  der  Waare  und  zwar  nicht  allein  die  Bezeichnung  der  Tarif-Kategorie,
  wozu  sie  gehört,  sondern  auch  die  etwanige  besondere
Eigenthümlichkeit  ihrer  speziellen  Unterscheidungsmerkmale,  sowie  die
        <pb n="55" />
        4)

e)

H

2

48

etwanige  Bezeichnung  der  Waare  durch  Fabrikstempel  oder  durch  andere
Merkmale.

Bei  Versendungen  durch  Produzenten  und  Fabrikanten  die  Versicherung
an  Eidesstatt,  daß  die  zu  versendenden  Gegenstände  ihr  eigenes  Produkt
  oder  Fabrikat  sind;  bei  Versendungen  aus  der  zweiten  Hand
aber,  von  Seiten  des  Versenders  gleichfalls  an  Eidesstatt  die  Versicherung
  der  Identitaät  der  Waaren  mit  jenen,  welche  in  den  nach
g.  2  beizubringenden  Beweisstücken  über  inlandische  Abstammung  bezeichnet
  find.

Die  Angabe,  über  welches  Zoll=  und  Grenzsteuer-Amt  der  Ausgang  und
resp.  der  Eingang  erfolgen  wird.  Als  Eingangsamt  darf  ein  Zolloder
  Steueramt  nur  in  dem  Maße  angemeldet  werden,  als  die  einzufübrenden
  Gegenstände  nach  Gattung  und  Menge  über  das  gewahlte
Eingangsamt  auch  dann,  den  demselben  zustehenden  Erhebungsbefugnissen
  gemäß,  würden  eingehen  können,  wenn  davon  die  volle  tarifmäßige
  Eingangsabgabe  zu  erheben  wäre.  Inwiefern  der  Uebergang
einzelner  Artikel  gegen  die  ermäßigte  Abgabe  an  bestimmte  Aemter  gebunden
  ist,  ergiebt  das  Verzeichniß  der  Tarif-Erleichterungen.

Den  Namen  des  Waarenführers,  die  Frist  für  den  Transport  bis  zum
Ausgangsamte  und  den  Stand,  Namen  und  Wohnort  des  Empfängers;
endlich

den  Ort  der  Absendung  und  den  Namen  und  Stand  des  Versenders.

Zuständige  Behörden  in  Beziehung  auf  die  Ausstellung  von  Ursprungszeugnissen

  sind:

A.

im  Zollvereine:

die  Hauptämter,  die  Nebenzollmiter  I.,  die  Steuerämter,  die  landesherrlichen
  Hütten  und  Faktoreien  in  Bezug  auf  ihre  Hütten-Produkte,

im  Steuervereine:
die  Grenzsteuerdmter  1.  und  II.  Klasse,  die  Hauptsteuer=  und  Nebensteuer-Aemter,
  auch  die  landesherrlichen  Hütten  und  Faktoreien  in  Bezug
auf  ihre  Hütten-Produkte.

6  r□
        <pb n="56" />
        44
3.  6.

Die  zustaͤndige  Behoͤrde  pruͤft  die  Richtigkeit  der  Anmeldung,  und  zwar
bei  Produzenten  und  Fabrikanten  nach  der  ihr  beiwohnenden  Kenntniß  von  dem
Stande  und  Gewerbe  des  Versenders,  von  der  Beschaffenheit  seiner  Erzeugnisse,
  und  von  dem  Umfange  und  Betriebe  der  Produktion  und  Fabrikation
desselben,  mit  sorgfältiger  Benutzung  aller  ihr  aus  ihrem  Amtsverhältnisse  zu
Gebote  stehenden  Hülfsmittelz  bei  Versendung  aus  der  zweiten  Hand  aber,
nach  den  über  den  Ursprung  der  Gegenstände  beizubringenden  Beweisen.  Entstehen
  bei  der  Prüfung  Zweifel  über  die  Glaubwürdigkeit  der  beigebrachten
Bescheinigungen,  oder  in  Bezug  auf  Identität  und  Ursprung  der  Waaren,  so  sind,
um  dieselben  zu  heben,  drei  Sachverständige  beizuziehen,  von  deren  Urtheil  die
Entscheidung  abhängt.  Vis  diese  erfolgt  ist,  unterbleibt  die  Abfertigung.
Findet  die  Behörde  bei  Prüfung  der  Anmeldung  und  bei  der  nach  Art  und
Menge  vorzunehmenden  speziellen  Revision  der  abzusendenden  Gegenstände  nichts
zu  erinnern,  und  ist,  insoweit  solches  bei  einigen  Artikeln  vorgeschrieben  worden,
die  für  diese  Artikel  erforderliche  Lizenz  der  obersten  Zoll=  oder  Steuer-Verwaltung
  beigebracht,  so  legt  sie,  wo  in  Gemaßheit  des  folgenden  §.  ein  Verschluß
der  Waaren  erforderlich  ist,  denselben  an,  und  fertigt  demnächst,  oder  wo
ein  Verschluß  nicht  erforderlich  ist,  ohne  Anlegung  eines  solchen,  die  Bescheinigung
  nach  dem  Muster  auf  dem  Ursprungszeugnisse  aus.  Mit  derselben
erfolgt  der  Transport  der  Gegenstände  zum  bestimmten  Ausgangsamte.

g.  7.

Eine  amtliche  Bezeichnung  der  Waaren  ist  nicht  erforderlich,  wenn  Gegenstände
  versandt  werden,  welche  nach  F.  3  eines  Ursprungs-Certifikats  überhaupt
nicht  bedürfen.  Mit  Ausnahme  der  Käse  sind  alle  übrige  Artikel,  sofern  ihr
Gewicht  mehr  als  drei  Pfund  beträgt,  vor  ihrer  Versendung  unter  amtlichen
Verschluß  zu  setzen,  zu  dessen  Anlegung,  außer  den  im  §.  5  gedachten  Aemtern,
auch  den  Hüttenwerken  und  deren  Faktoreien,  bezüglich  ihrer  cigenen  Fabrikate,
die  Befugniß  zusteht.

g.  S.

Der  Waarenführer  übergiebt  dem  Ausgangsamte  das  bescheinigte  Certifikat,
  das  Amt  revidirt  nach  demselben  die  Waare,  bescheinigt,  wenn  sich  dabei
        <pb n="57" />
        45

nichts  zu  erinnern  findet,  den  Redvisionsbefund  unter  Anwendung  der  tarifmäßigen
  Maßstabe,  falls  die  Anmeldung  auf  dem  Certifikate  solche  nicht  schon
übereinstimmend  mit  dem  Revisionsbefunde  enthält,  bestimmt  darauf  die  Dauer
seiner  Gültigkeit  für  das  Eingangsamt  nach  Maßgabe  der  Entfernung  zwischen
beiden  Orten,  trägt  das  Certifikat  in  ein  zu  führendes  Certifikat-Register  ein,
attestirt  die  erfolgte  Ausfuhr  nach  davon  genommener  Ueberzeugung  und  giebt
das  solchergestalt  bescheinigte  Certifikat  dem  Waarenführer  zum  weitern  Ausweise
  bei  dem  Eingangsamte  zurück.  Gelangt  die  auszuführende  Waare  mit
amtlichem  Verschlusse  an  das  Ausgangsamt,  dann  bedarf  es  Seitens  desselben
nur  der  Rekognition  des  Verschlusses,  und  wenn  dabei  nichts  zu  erinnern  ist,
können  die  verschlossenen  Gegenstände,  ohne  nochmalige  Spezial-Revision,  gegen
  Bescheinigung  des  Ausgangs  auf  dem  Certifikate  zum  Eingange  in  das  Gebiet
  des  andern  Vereins  über  das  bestimmte  Eingangsamt  abgelassen  werden.

8.  9.

Im  Eingangsamte  werden  die  Gegenstaͤnde  angemeldet,  das  Certifikat
(event.  mit  der  Lizenz  [I.  6J)  wird  abgegeben,  jene  werden  nach  diesem  revidirt
  und  nach  richtigem  Befunde  gegen  Erlegung  der  vertragsmaäßigen  Abgaben,
  oder  beziehungsweise  ohne  Abgabenentrichtung,  in  freien  Verkehr  gesetzt,
oder,  soweit  es  die  Verfassung  des  betreffenden  Vereins  gestattet,  unter  Begleitschein-Kontrole
  in  das  Innere  des  Vereins  abgelassen,  wo  dann  erst  dort
die  Entrichtung  der  ermäßigten  Abgaben  erfolgt.

8.  10.

Der  Verkehr  mit  den  in  Rede  stehenden  inlaͤndischen  Erzeugnissen  und
Fabrikaten  aus  dem  einen  Vereine  in  den  andern  Verein  durch  Staatsposten,
ist  ebenfalls  an  Begleitung  durch  die  vorgeschriebenen  Certifikate  gebunden.
Die  Versendungen  können  nur  von  solchen  Orten  aus  erfolgen,  wo  ein  zur
Abfertigung  berechtigtes  Amt  seinen  Sitz  hat.  —  Nach  geschehener  Revisson
wird  die  Waare,  soweit  es,  gemäb  F§.  7,  erforderlich  ist,  unter  Verschluß
gesetzt  und  dann  mit  dem  bescheinigten  und  auf  den  Bestimmungsort  gerichteten
  Certifikat,  welches  dem  Poststück  offen  beizulegen  ist,  auf  die  Post  befärdert.
        <pb n="58" />
        46

Ursprungs-  und  Versendungs-Zeugniß.

A.  AÆnmelbung
nachfolgender  inländischer  Gegenstände:

welche  Endesunterzeichneter  von  hier  mit  binnen  Tagen  über
das...  Amt  zu.  .............  auszufuͤhren  beabsichtigt,  um  sie  uͤber  das
............  Amtzu..................andenzu
einzuführen.

Die  Richtigkeit  dieser  Anmeldung  und  daß  die  vorstehend  aufgeführten
Gegenstände  versichere  ich  hierdurch  an  Eidesstatt.

......  dengsls

(Name.)

B.  urfsprungs  zeugniß.
Vorstehend  angemeldete  Gegenstände,  deren  inländischer  Ursprung  nach  gewissenhafter
  Prüfung  pflichtmaßig  bescheinigt  wird,  find  hier  revidirt  und
a.  mit  der  Anmeldung  übereinstimmend  befunden,
b.  obige  Anmeldung  wird  in  Betreff  der  Menge  und  der  Art  der
Gegenstände  noch  über  folgende  Posten,  wie  folgt,  erläutert;

.  die  Gegenstände  gehen  onter  1  Verschluss  und  derselbe  ist,

wie  folgt,  angelegt.
(Name  des  Orts),  den..  teenn..  18  ..

6  (Wame  der  zustänaigen  Besörde.)
        <pb n="59" />
        47
Muner  C.  Zenguiß  des  Musgangsamtes.

des
uolbe  Oen  richtigen  Ausgang  umstehend  verzeichneter  Gegenstände  beschei-Registers.
  nigt  das  unterzeichnete  Amt  mit  folgenden  Bemerkungen:

a.  die  Gegenstände  sind  hier  unter  richtigem  Verschlusse
dees..  eingetroflen;

b.  die  Gegenstände  sind  hier  revidirt  und  mit  der  Anmeldung
  und  dem  Ursprungszeugnisse  übereinstimmend
befunden;

„c.  auf  den  Grund  der  Revision  wird  die  Anmeldung  in
Betreff  der  Menge  und  der  Art  der  Gegenstände  noch
über  nachstehende  Positionen,  wie  folgt,  erlüntert;

d.  die  Gegenstände  gehen  ater  Verschlee  und  derselbe

  ist  von.....  Amte  r.....  wie  umstehend

  angelegt  (rom  unterzeichneten  Amte  angelegt

wie  folgt.)

Dieses  Ausgangszeugniß  ist  nur  insofern  gültig,  als  die  darin
bezeichneten  Gegenstände  mit  demselben  bis  zum  #n.  18.

bei  den  Amte  zu  eintreffen.
(Ort),  den  tten.....  18.
O  (Name  des  Amtes.)

Nachrichtileh.  Die  Schrint  in  latelnischen  Lettern  dlent  al#  Belepiel  den  Umständen  nach.
        <pb n="60" />
        18

Bekaunutmachung.

Da  angestellter  Erörterung  zufolge  die  Verfertigung  der  Streichzündhölzchen,
  des  Streichzündschwammes  und  ähnlicher,  durch  bloßes  Aufstreichen  oder
Reiben  sich  entzündender  Präparate  gegenwärtig  nach  einer  Verfahrungsweise
zu  geschehen  pflegt,  bei  der  die  Gefahr  der  Selbstentzündung  erfahrungsmäßig
nicht  eintritt,  oder  doch  wesentlich  vermindert  ist:  so  finden  wir  uns,  nach
eingeholter  höchster  Ermächtigung,  bewogen,  das  in  unserer  Bekanntmachung
vom  25.  November  1841  ausgesprochene,  den  in  den  Nachbarstaaten  bestehenden
  abweichenden  Grundsätzen  gegenüber  ohnehin  mit  Erfolg  nicht  zu  handhabende,
  Verbot  des  Verkaufs  der  fraglichen  Präparate  andurch  wieder  aufzuheben.


Es  haben  jedoch  diejenigen,  welche  sich  mit  dem  Vertriebe  der  verschiedenen
Gattungen  von  Reibzündzeugen  befassen  wollen,  folgende,  bei  der  immerhin
verbleibenden  leichten  Entzündlichkeit  der  fraglichen  Gegenstände,  unumgänglich
nöthige  Vorsichtsmaßregeln  zu  beobachten,  deren  Befolgung  die  Polizei-Behörden
durch  gelegentliche  Revisionen  und  sonst  auf  geeignete  Weise  zu  überwachen  haben:

1)  nur  die  aus  Phosphor,  ohne  Zusatz  von  chlorsaurem  Kali,  bereiteten
Reibzündwaaren  sind  als  erlaubte  anzusehen;

2)  dieselben  sind  nicht  frei  oder  nur  in  Papier  eingewickelt,  sondern  hundertweise
  in  Blech-,  Holz=  oder  Pappgefäßen  eingeschlossen  in  den  Handel  zu  bringen;

3)  bei  Versendungen  müssen  dieselben  möglichst  fest  —  in  starke  Holzkisten
  oder  Holzfässer  —  nicht  aber  in  Leinewand,  Bast  2c.  eingepackt,  auch
die  Gefäße,  worin  die  Versendung  erfolgt,  mit  einer  den  Inhalt  deutlich  und
haltbar  bezeichnenden  Aufschrift  versehen  werden;

4)  Kauf=  und  Handelsleute,  Gastwirthe  u.  s.  w.,  welche  größere  Partien
  der  fraglichen  Artikel  in  ihren  Lokalen  aufbewahren,  haben  sich  dazu  der
Blechkästen  oder  Steingefäße  zu  bedienen;

5)  Vorräthe  von  Reibzündzeugen  dürfen  mit  den  Posten  überhaupt  nicht,
auf  Eisenbahnen  aber  nur  getrennt  von  anderen  Gütern  und  stets  nur  auf  dem
letzten  Wagen  des  Zugs  verfahren,  auch  in  öffentlichen  Güterniederlagen
nicht  gelagert  werden.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  unter  1,  2,  3,  4  und  5
werden,  neben  Konfiskation  der  vorschriftswidrig  zubereiteten  Praparate  der
fraglichen  Art  (Ziffer  1)  mit  einer  Geldbuße  von  Ein  bis  Funfzehn  Thaler  oder
entsprechender  Gefängnißstrafe  geahndet.  Weimar,  am  30.  Dezember  1845.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.

C.  v.  Conta.
        <pb n="61" />
        üegierungs  -  Blatt
Greßhberisso  ge  hum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

  

Nummer  2.  Weimar.  1.  Januar  1846.

 

 

 

Ministerial-Bekanntmachung.

Nachdem  zwischen  der  Krone  Baiern  einerseits  und  dem  Großherzogthume
Sachsen-Weimar-Eisenach,  dem  Herzogthume  Sachsen-Meiningen  und  dem
Herzogthume  Sachsen  Coburg  und  Gotha  andererseits  zu  München  eine  Uebereinkunft
  über  die  Herstellung  einer  Eisenbahn-Verbindung  von  der  obern  Main-Gegend
  bis  zur  Weser-Gegend  und  in  Beziehung  hierauf  zwischen  den  drei
genannten  Saächsischen  Regierungen  eine  Separat-Uebereinkunft  abgeschlossen,
auch  die  hierüber  allerseits  ausgefertigten  Ratifikations-Urkunden  bereits  ausgewechselt
  worden  sind:  so  werden  jene  beiden  Verträge  zur  Nachachtung  für
alle  Großherzoglichen  Behörden  und  Unterthanen  in  nachstehender  Weise  bekannt
  gemacht.

Weimar  am  31.  Dezember  1845.

Großherzoglich  Sächsisches  Winisterium  der  auswärtigen
  T  gelegenheiten.
von  Watzdorf.

»  Die  Koͤniglich  Baiersche  Regierung  einerseits,  dann  die  Großherzoglich
Sachsen-Weimar-Eisenach'sche,  die  Herzoglich  Sachsen-Meiningen'sche  und  die
Herzoglich  Sachsen-Coburg=  und  Gothaische  Regierung  andererseits  in  der
Absicht,  den  öffentlichen  Verkehr  durch  die  Herstellung  einer  vollständigen  Eisenbahn-Verbindung
  von  der  obern  Main-Gegend  bis  zu  der  Weser-Gegend  zu
erleichtern  und  zu  befördern,  sind  zu  diesem  Zwecke  über  folgende  Punkte  übereingekommen:
        <pb n="62" />
        50
Artikel  1.

Die  Koͤniglich  Baiersche  Regierung  verpflichtet  sich  zu  der  Herstellung
einer  Eisenbahn-Verbindung  auf  ihrem  Gebiete  von  der  Ludwigs-Süd-Nordbahn
  in  der  Gegend  bei  Lichtenfels  ausgehend,  bis  an  die  Grenze  des  Herzoglich
  Sachsen-Coburg  und  Gothaischen  Gebiets  zum  Anschlusse  an  diejenige
Eisenbahn,  welche  nach  Inhalt  des  zwischen  Seiner  Majestät,  dem  Könige  von
Preußen,  Seiner  Königlichen  Hoheit,  dem  Kurprinzen  und  Mitregenten  von
Hessen,  Seiner  Königlichen  Hoheit,  dem  Großherzoge  zu  Sachsen-Weimar-Eisenach
  und  Seiner  Hoheit,  dem  Herzoge  zu  Sachsen-Coburg  und  Gotha
errichteten  Vertrages  vom  20.  Dezember  1841  im  Einverständnisse  mit  Seiner
Hoheit  dem  Herzoge  zu  Sachsen-Meiningen  auf  der  Linie  von  Carlshafen
über  Cassel,  Meiningen,  Hildburghausen  und  Coburg  und  von  da  in  der
Richtung  nach  Bamberg  hin  hergestellt  werden  soll.

Die  nähere  Vereinigung  hinsichtlich  des  Uebergangspunktes  an  der  Grenze
des  Königlich  Baierschen  und  des  Herzoglich  Sachsen-Coburgischen  Gebietes
bleibt  besonderer  Verabredung  nach  den  Ergebnissen  der  technischen  Untersuchung
durch  Bevollmächtigte  der  beiden  Regierungen  vorbehalten.

Die  Königlich  Baiersche  Regierung  verbindet  sich,  den  Bau  dieser  Bahnstrecke
  längstens  bis  zur  Beendigung  des  Baues  der  Bahn  von  Carlshafen  über
Cassel,  Meiningen,  Hildburghausen  und  Coburg  an  die  Baiersche  Grenze  ihrerseits
  in  Ausführung  zu  bringen.

Artikel  2.

Die  Königlich  Baiersche  Regierung  wird  dafür  Sorge  tragen,  daß  das
für  die  Baierschen  Eisenbahnen  überhaupt  angenommene  Maß  der  Spurweite
von  4  Fuß  871  Zoll  englischen  Maßes  im  tichten  der  Schienen  auch  bei  der
Herstellung  der  vorgedachten  Bahnstrecke  zum  Anschlusse  an  die  nach  demselben
Maßverhältnisse  der  Schienengeleise  einzurichtenden  übrigen  Theile  der  Bahn
über  Coburg  bis  Carlshafen  beobachtet  und  überhaupt,  soviel  thunlich,  auf
Uebereinstimmung  der  Konstruktions-Verhältnisse  für  den  Zweck  einer  Hauptbahn
  der  Bedacht  genommen  werde.

Die  Strecke  der  Bahn  von  Coburg  bis  zu  dem  Anschlußpunkte  an  die
von  Bamberg  nach  Hof  führende  Eisenbahn  soll  in  Beziehung  auf  Grunderwerb
und  Kunstbauten  für  Doppelgeleise  vorbereitet,  vorerst  aber  nur  die  Herstellung
eines  Geleises  bewirkt  werden.
        <pb n="63" />
        51

Sobald  der  Verkehr  und  die  ungestoͤrte  Befoͤrderung  der  ankommenden
Bahnzüge  es  erfordert,  wollen  die  betheiligten  hohen  Regierungen  das  Doppelgeleise
  zwischen  Bamberg  und  Coburg  legen  lassen.

Das  Nähere  hierüber  bleibt  anderweiter  Vereinigung  der  zunachst  be-(theiligten
  beiden  Regierungen  vorbehalten.

Artikel  3.

Die  hohen  Regierungen  werden  gegenseitig  dafür  Sorge  tragen,  daß  in
den  Betrieb  der  in  Folge  des  gegenwärtigen  Vertrages  in  Zusammenhang  kommenden
  Bahn  zur  Verbindung  der  Main=  mit  der  Weser-Gegend  die  dem
Zwecke  der  Beförderung  und  Erleichterung  des  Verkehrs  entsprechende  Uebereinstimmung
  und  Gleichförmigkeit  gebracht  werde,  und  hiernach  in  gegenseitigem
Einverständnisse  dasjenige  anordnen  lassen,  was  zu  einem  zweckmäßigen  und
gesicherten  Ineinandergreisen  der  Transporte  auf  der  Bahn  gereichen  kann.

Zu  diesem  Behufe  ertheilen  sie  sich  gegenseitig  die  Zusicherung,  den  Plan
für  die  Fahrten  auf  der  Bahn  mit  Rücksicht  auf  diesen  Zweck  nach  vorhergegangener
  Verständigung  festzusetzen,  insbesondere  der  von  dem  Main  nach
der  Weser  führenden  Bahn  einen  selbstständigen,  dem  Zwecke  einer  Hauptbahn
entsprechenden  Betrieb  in  ihren  Gebieten  dadurch  zu  sichern,  daß  ein  Aufenthalt
  der  Züge  an  den  Anschlußpunkten  bei  Lichtenfels  sowohl  als  an  der  Thüringischen
  Bahn  nach  Meiningen  und  weiter  in  aller  Weise,  nach  Befinden  durch  Herstellung
  von  Doppelgeleisen  und  Separat-Zügen,  vermieden  werde,  auch  soviel
an  ihnen  liegt,  dahin  zu  wirken,  daß  eine  gleich  schnelle  Beförderung  jener
Züge  auf  der  Thüringischen  Bahn  und  auf  der  Friedrich  Wilhelms-Nordbahn
eintrete.

Dem  gemäß  werden  diejenigen  Regierungen,  in  deren  Gebieten  die  Bahn
durch  Privat-Unternehmer  ausgeführt  wird,  sich  die  entsprechende  Einwirkung
auf  die  Anordnung  und  Aenderung  der  Fahrten  vorbehalten.

Insbesondere  aber  wird  wegen  einer  möglichst  übereinstimmenden  Einrichtung
  des  Betriebes  auf  der  Bahnstrecke  von  Coburg  bis  Lichtenfels  durch
Kommissare  der  zunächst  betheiligten  beiden  Regierungen  Vereinbarung  getroffen
werden.

Artikel  1J.
Die  Bestimmungen,  welche  die  hohen  Theilnehmer  an  dem  im  Eingange
gegenwärtiger  Uebereinkunft  angeführten  Vertrage  vom  20.  Dezember  1841
unter  sich  zu  Gunsten  des  Postverkehrs  getroffen  haben,  sollen  auch  den  Post-
        <pb n="64" />
        52

verbindungen  der  bei  gegenwaͤrtigem  Vertrage  konkurrirenden  hohen  Regierungen
auf  der  Eisenbahn  von  Bamberg  uͤber  Coburg  und  Meiningen  bis  zu  dem
Anschlußpunkte  an  die  Thuͤringische  Bahn  zu  Statten  kommen,  unbeschadet  der
unter  diesen  Regierungen  und  deren  Postverwaltungen  bestehenden  vertragsmäßigen
  Bestimmungen  oder  noch  zu  treffenden  besonderen  Verabredungen.

Artikel  5.

Bei  Regulirung  der  Bahn-Tarife  soll  als  leitender  Grundsatz  gelten,  daß
dadurch  der  Verkehr  und  die  Frequenz  der  Bahn,  soweit  es  mit  einem  angemessenen
  Bahnertrage  vereinbarlich  ist,  möglichst  erleichtert  werde.

Der  Tarif  für  die  Bahnstrecke  von  Coburg  bis  Lichtenfels  soll  nach  vorgängiger
  Verständigung  zwischen  den  Behörden  der  beiden  hierbei  zunachst  betheiligten
  Regierungen  besonders  festgesetzt  und  dasselbe  Verfahren  auch  beie
Abänderung  desselben  beobachtet  werden.

Artikel  6.

Zwischen  den  gegenseitigen  Unterthanen  soll  weder  in  Ansehung  der  Beförderungspreise
  noch  hinsichtlich  der  Abfertigung  ein  Unterschied  gemacht  werden,
namentlich  sollen  die  aus  dem  Gebiete  des  einen  in  das  Gebiet  des  andern
Staates  übergehendeu  Transporte  in  keiner  Beziehung  ungünstiger  behandelt
werden,  als  die  aus  dem  betreffenden  Staate  abgehenden  oder  darin  verbleibenden
  Transporte.

Artikel  7.

Um  die  zur  Aufrechthaltung  der  Ordnung  und  Sicherheit  bei  dem  Bahnbetriebe
  erforderlichen  Vorkehrungen  und  Anordnungen  in  Uebereinstimmung  zu
bringen,  werden  die  hohen  kontrahirenden  Regierungen  hierüber  eine  gegenseitige
  Verständigung  treffen,  sowie  überhaupt  darauf  Bedacht  nehmen,  daß
für  die  Eisenbahn  in  ihrer  ganzen  Ausdehnung  ein,  soviel  möglich  gleich--förmiges
  Bahn-Reglement  in  Anwendung  gebracht  werde.

Artikel  8.

Die  Bestimmungen,  welche  die  hohen  Theilnehmer  an  dem  vorstehend
angeführten  Vertrage  vom  20.  Dezember  1841  in  dem  neunten  Artikel  desselben
Abs.  1  und  2  in  Beziehung  auf  die  Beförderung  und  Erleichterung  der  Transporte
  von  Truppen,  Waffen-Kriegs=  und  Verpflegungs-Bedürfnissen,  sowie
        <pb n="65" />
        58

von  Militckr-Effekten  jeglicher  Art  auf  der  Halle-Kasseler-Bahn  getroffen  haben,
sollen  auch  für  dergleichen  Transporte  gelten,  welche  auf  der  Bahn  von  Lichtenfels
  über  Coburg,  Hildburghausen,  Meiningen  und  weiter  bis  zur  Thüringischen
  Bahn  sowie  in  entgegengesetzter  Richtung  zu  befördern  wären.

Dabei  wird  wegen  der  Anwendung  dieser  Bestimmungen  auf  Bahnstrecken,
die  auf  Scaatsrechnung  verwaltet  werden,  hinsichtlich  der  Beförderungskosten
festgesezt,  daß  von  den  Transporten,  welche  nicht  der  Militchr-Verwaltung
des  eigenen  Landes,  sondern  jener  eines  der  anderen  hohen  Kontrahenten
angehören,  keine  höheren  Beförderungspreise  oder  Vergütungen  entrichtet  werden
  sollen,  als  auf  den  Bahnstrecken  jener  Gebiete  zu  entrichten  sind,  wo  die
Bahn  auf  Rechnung  von  Privat-Unternehmern  verwaltet  wird.

Sch  l  u  .

Artikel  9.

Gegenwärtige  in  vier  Eremplaren  ausgefertigte  Uebereinkunft  soll  zur
landesderrlichen  Genehmigung  vorgelegt  und  die  Auswechslung  der  darüber
auszufertigenden  Ratifikations-Urkunden,  sobald  wie  möglich,  spatestens  aber
binnen  vier  Wochen  bewirkt  werden.

So  geschehen  München  am  4.  Juni  1845.

Für  Baiern.  Für  Sachsen-Weimar-Eisenach  Für  Sachsen-Coburg
und  Sachsen-Meiningen.  und  Gotha.

C##oR  O  C.  G.  Doͤbner.  G  Heß.

Uebereinkunft,
die  Herstellung  einer  Eisenbahn-Verbindung
  von  der  obern  Main-Gegend
  bis  zu  der  Weser-Gegend
betreffend.
        <pb n="66" />
        54

In  Betracht,  daß  durch  die  Uebereinkunft  zwischen  der  Koͤniglich  Baierschen
  Staatsregierung  einerseits  und  der  Großherzoglichen  Sachsen-Weimar-Eisenachschen,
  der  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen  und  der  Herzoglich  Sachsen-Coburg
  und  Gothaischen  Staatsregierung  andererseits  über  die  Herstellung
einer  Eisenbahn-Verbindung  von  Lichtenfels  ab  nach  Coburg  und  weiter  in
Art.  1,  2,  8  und  5  dieser  Uebereinkunft  verschiedene  Punkte  zur  spätern
Separat-Vereinigung  der  Herzoglich  Sachsen-Coburg  und  Gothaischen  Staatsregierung
  mit  der  Königlich  Baierschen  Staatsregierung  ausgesetzt  werden,
haben  sich  der  unterzeichnete  Großherzogliche  Bevollmächtigte  und  die  unterzeichneten
  Herzoglichen  Bevollmachtigten  darüber  einverstanden  erklärt  und  im
Namen  ihrer  hohen  Staateregierungen  sich  gegenseitig  zugesichert:

daß  durch  die  Fassung  der  oben  bezeichneten  Artikel  an  den  Bestimmungen
des  Vertrages  vom  5.  und  19.  August  1840  nichts  geändert  seyn  soll,
und  daß  namentlich  die  Herzoglich  Sachsen-Coburg  und  Gothaische  Regierung
  vor  dem  Abschlusse  einer  solchen,  in  den  angezogenen  Artikeln  erwähnten
  Separat-Vereinigung  mit  der  Königlich  Baierschen  Regierung  sich
jedesmal  des  Einverständnisses  der  Staatsregierungen  von  Sachsen-Weimar-Eisenach
  und  Sachsen-Meiningen  zu  versichern  habe.

Die  Unterzeichneten  sichern  sich  auch  im  Namen  ihrer  bohen  Regierungen
gegenseitig  zu,  daß  die  gegenwärtige  Uebereinkunft  vorher  oder  doch  gleichzeitig
mit  dem  mehrerwähnten  Vertrage  mit  der  Krone  Baiern  und  dem  dazu  gehörigen
  besondern  und  geheimen  Artikel  zur  Ratifikation  vorgelegt  und  die  darüber
auszufertigende  Natifikations-Urkunde  in  gleicher  Weise  ausgewechselt  werden  soll.

Zu  dessen  Urkund  ist  dieselbe  in  drei  gleich  lautenden  Eremplaren  vollzogen
und  besiegelt  worden.

So  geschehen  München  am  4.  Juni  1845.

Für  Sachsen-Weimar=  Für  Sachsen-Meiningen.  Für  Sachsen-Coburg  und
Eisenach.  Gotha.

C.  G.  Döbner.  ½  C.  G.  Döbner.  G  Heß.
        <pb n="67" />
        Regierungs—  Blatt

für  das
Großherzogthu  m
Sachsen-Weimar-Eisenach.

—  —  —  —  —  —  —  —  —
Nummer  3.  Weimar.  21.  März  1846.

 

Ministerial-Bekannutmachungen.

I.  Zur  richtigen  Anwendung  des  Vereins-Zolltarifs  für  die  Jahre  1846,
1847  und  1848  ist  ein  amtliches  Waarenverzeichniß  zu  demselben  unter
den  Vereinsregierungen  vereinbart  worden,  nach  welchem  sich  die  Steuerbehörden
  bei  Anwendung  der  Tarif-Sätze  auf  die  einzelnen  Waarengattungen  zu
achten  haben.

Es  wird  dieses,  mit  Bezugnahme  auf  F.  14  des  Zollgesetzes  vom  1.  Mai
1838  und  mit  dem  Bemerken  bekannt  gemacht,  daß  dieses  Waarenverzeichniß
bei  den  Zollhebestellen  eingesehen  werden  kann  und  daß  von  dem  Großherzoglichen
  Landschafts-Kollegium  bestimmt  werden  wird,  wo  und  zu  welchem
Preise  dasselbe  von  den  Gewerbetreibenden  zu  beziehen  ist.

Weimar  am  3.  März  1846.

Großherzoglich  Sächfsches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Freiherr  von  Gerodorff.

II.  Die  deutsche  Bundesversammlung  hat  in  der  Sitzung  vom  19.  Juni
1845  nachstehende  zwei  Beschlüsse  gefaßt:
I.  die  Unterdrückung  des  Negerhan  dels  betreffend:
„In  voller  und  gerechter  Anerkennung  der  Gesinnungen  und  Grundsätze
  christlicher  Menschenliebe,  welche  die  Höfe  von  Großbritanien,
Oesterreich,  Preußen  und  Rußland  zu  dem  wegen  unterdrückung  des
8
        <pb n="68" />
        Negerhandels  (traité  des  nègres)  am  20.  Dezember  1841  geschlossenen
  Uebereinkommen  veranlaßt  haben  und  von  dem  Wunsche  beseelt,
  so  viel  von  ihnen  abhängt,  auch  ihrerseits  zur  ganzlichen  Ausrottung
  dieses  verbrecherischen  Handels  mitzuwirken,  haben  sich  sämmtliche
deutsche  Regierungen  dahin  vereinbart,  daß  von  denselben  der  Negerhandel
  allgemein  verboten  werde.  Dem  gemäß  soll,  wo  diesfalls
durch  bestehende  Strafsgesetze  nicht  bereits  Fürsorge  getroffen  ist,  der
Negerhandel  gleich  dem  Seeraube  bestraft,  in  denjenigen  Bundesstaaten
  aber,  deren  Gesetzgebung  den  Seeraub  nicht  besonders  erwähnt,  mit
der  Strafe  des  Menschenraubes  oder  mit  einer  ähnlichen  schweren
Strafe  belegt  werden.

II.  Die  Ergänzung  der  in  der  Sitzung  vom  9.  November  1837  zum
Schutze  von  Werken  der  Wissenschaft  und  Kunst  gegen  Nachdruck
  und  unbefugte  Nachbildung  getroffenen  Bestimmungen  betreffend
  (Reg.  Bl.  v.  J.  1837  S.  90—92);z  durch  welchen  Beschluß
die  Grundsätze  des  für  das  Großherzogthum  unter  dem  11.  Januar
1839  publizirten  Gesetzes  zum  Schutze  des  Eigenthums  an  Werken  der
Wissenschaft  und  Kunst  gegen  Nachdruck  und  Nachbildung  (Reg.  Bl.  v.
IJ.  1889  S.  13—  22)  im  Wesentlichen  für  sämmtliche  deutsche  Bundesstaaten
  Geltung  erhalten  haben:

„Nachdem  der  Bundesbeschluß  vom  9.  November  1887  nur  das  geringste
  Maß  des  Schutzes  festgestellt  hat,  welcher  innerhalb  des
deutschen  Bundesgebiets  den  dort  erscheinenden  literarischen  und  artistischen
  Erzeugnissen  gegen  den  Nachdruck  und  jede  andere  unbefugte
Vervielfältigung  auf  mechanischem  Wege  zu  gewähren  war,  eine  weitere
  Vereinbarung  über  gemeinsame  Gewährung  eines  völlig  au5reichenden
  Schutzes  aber  gleichzeitig  vorbehalten  worden  ist:  so  sind
sämmtliche  deutsche  Regierungen  über  folgende  Bestimmungen  zur  Erganzung
  des  Beschlusses  vom  9.  November  1837  übereingekommen:
1)  der  durch  den  Art.  2  des  Beschlusses  vom  9.  November  18837
für  mindestens  10  Jahre  von  dem  Erscheinen  eines  literarischen
Erzeugnisses  oder  Werkes  der  Kunst  an  zugesicherte  Schutz  gegen
den  Nachdruck  und  jede  andere  unbefugte  Vervielfältigung  auf
mechanischem  Wege  wird  fortan  innerhalb  des  ganzen  deutschen
Bundesgebiets  für  die  Lebensdauer  der  urheber  solcher  literarischen
  Erzeugnisse  und  Werke  der  Kunst,  und  auf  dreißig  Jahre

nach  dem  Tode  gewährt.
        <pb n="69" />
        57

2)  Werke  anonymer  oder  pseudonymer  Autoren,  sowie  postthume
und  solche  Werke,  welche  von  moralischen  Personen  (Akademien,
Universitckten  u.  s.  w.)  herrühren,  genießen  solchen  Schutzes  waͤhrend
  dreißig  Jahren  von  dem  Jahre  ihres  Erscheinens  an.

3)  Um  diesen  Schutz  in  allen  deutschen  Bundesstaaten  in  Anspruch
nehmen  zu  können,  genügt  es,  die  Bedingungen  und  Förmlichkeiten
  erfüllt  zu  haben,  welche  dieserhalb  in  dem  deutschen  Staate,
in  welchem  das  Original-Werk  erscheint,  gesetzlich  vorgeschrieben

nd.

4)  Die  Verbindlichkeit  zu  voller  Schadloshaltung  der  durch  Nachdruck
  u.  s.  w.  Verletzten  liegt  dem  Nachdrucker  und  demjenigen,
welcher  mit  Nachdruck  wissentlich  Handel  treibt,  ob,  und  zwar
solidarisch,  insoweit  nicht  allgemeine  Rechtsgrundsätze  dem  entgegenstehen.


5)  Die  Entschädigung  hat  in  dem  Verkaufspreise  einer  richterlich

festzusetzenden  Anzahl  von  Exemplaren  des  Original-Werkes  zu

bestehen,  welche  bis  auf  Tausend  Exemplare  ansteigen  kann  und
eine  noch  höhere  seyn  soll,  wenn  von  dem  Verletzten  ein  noch
größerer  Schaden  nachgewiesen  worden  ist.

Außerdem  sind  gegen  den  Nachdruck  und  andere  unbefugte  Vervielfältigung

  auf  mechanischem  Wege  auf  den  Antrag  des  Verletzten

  in  allen  Bundesstaaten,  wo  die  Landesgesetzgebung  nicht
noch  höhere  Strafen  vorschreibt,  Geldbußen  bis  zu  Tausend  Gulden
  zu  verhängen.

Die  über  dergleichen  Vergehen  erkennenden  Richter  haben,  nach

näherer  Bestimmung  der  Landesgesetze,  in  denjenigen  Fallen,  wo

ihrem  Ermessen  zu  Folge  der  Befund  von  Sachverständigen  einzuholen
  ist,  bei  literarischen  Werken  das  Gutachten  von  Schriftstellern,
  Gelehrten  und  Buchhändlern,  bei  musikalischen  und  Kunstwerken
  das  von  Künstlern,  Kunstverständigen  und  Musik=  oder

Kunst-Händlern  einzuholen.“

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  werden  diese

beiden  Bundeêöbeschlüsse  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  10.  März  1846.
Srehel  Scchsie-  ches  Staats-  Ministerinm,
Departement.
u  Watzdorf.

6

—

7

—
        <pb n="70" />
        58

Bekauutmachungen.

I.  Unter  Rückleitung  auf  unsere  Bekanntmachung  vom  12.  Juli  1825
(Reg.  Bl.  v.  J.  1825  S.  62)  wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,
daß  die  Kandidaten  der  Theologie,  welche  an  den  Gymnasien  des  Großherzogthumes
Anstellung  zu  erbalten  wünschen,  auch  wenn  sie  das  theologische  Kandidaten-Eramen
  bereits  bestanden  haben,  zu  jener  Anstellung  nur  nach  vorher  gehörig
bestandener  philologischen  Prüfung,  welche  von  den  Direktoren  des  philologischen
  Seminars  in  Jena  zu  bewirken  ist,  zugelassen  werden  sollen.

Weimar  am  5.  Januar  1846.
Großherzoglich  GSächsisches  Sber-Koufßstorium.

Perucer.

II.  Wir  bringen  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß,  daß  in  Gemaßheit  eines
an  uns  gelangten  höchsten  Reskripts  die  dem  Großherzoglichen  Kammer-Fiskus
in  vielen  Orten  des  Großherzogthums  unter  dem  Namen  Schubtgeld,  Hausgenossengeld
  oder  Einmiethlingssteuer  zustehende  Abgabe  von  jetzt  an
und  auf  die  Dauer  der  Regierungszeit  des  Durchlauchtigsten  Großherzogs
Carl  Friedrich,  Königliche  Hoheit,  nicht  mehr  erhoben,  auch  die  noch  bestehenden
  Rückstände  dieser  Abgabe  nicht  eingefordert  werden,  sondern  als  ein
Gnadengeschenk  erlassen  seyn  sollen.

Sämmtliche  hierbei  betheiligte  Großherzogliche  Rentämter  werden  hiernach
angewiesen,  jede  fernere  Erhebung  zu  sistiren  und  den  Betrag  der  von  ihnen
bereits  gebuchten,  noch  in  Rest  stehenden  Schutz-,  Hausgenossen=  und  Einmiethlings-Gelder,
  Behufs  deren  Kaduzirung,  anher  anzuzeigen.

Weimar  am  2.  Februar  1846.

Großherzoglich  Sächsische  Kammer.
C.  Thon.
        <pb n="71" />
        Regierungs-—  Blatt

für  das
Großherzogthu  m
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  4.  Weimar.  1.  April  1846.

 

 

Bekanutmachung.

Mit  dem  1.  April  d.  J.  wird  der  unter'n  18.  Oktober  v.  J.  zwischen
der  Königlich  Sächsischen  und  der  Fürstlich  Thurn  und  Taxisschen  Post=  Administration
  abgeschlossene,  für  den  Umfang  der  Großherzoglich  Stchsischen
Fürstlich  Thurn  und  Taxisschen  Lehnsposten  von  Sr.  Königlichen  Hoheit,  dem
Großherzoge,  landesherrlich  genehmigte  neue  Postvertrag  in  das  Leben  treten,
welcher  dem  Verkehr  zwischen  dem  Großherzogthume  und  dem  Königreiche  Sachsen
  wiederum  wesentliche  Erleichterungen  gewährt.

Folgende  Bestimmungen  dieses  Vertrages  bringen  wir  hiermit  der  Nachricht
  und  Nachachtung  wegen  zur  offentlichen  Kenntniß.

I.  Die  Brief-Taze  betreffend.  6

Das  Brief-Porto  zwischen  den  Königlich  und  den  Großherzoglich  Sachsischen
  Stationen  wird  nach  Maßgabe  der  direkten  Entfernung  und  der  Königlich
  Sächsischen  Post-Torxordnung  vom  7.  Dezember  1840  ermittelt.  Hiernach
zahlt  der  einfache  Brief  auf  1  Meile  4  Npf.  (deren  10  einen  Neu=  oder
Silbergroschen  ausmachen),  auf  2  Meilen  5  Apf.,  auf  8  Meilen  6  Npf.  und
so  fort  für  jede  Meile  1  Apf.  mehr,  jedoch  soll  der  höchste  Satz  für  den
einfachen  Brief  40  Apf.  oder  4  Silbergroschen  nicht  übersteigen.

Bei  der  Erhebung  des  Porto  oder  Franko  im  Großherzogthume  sind  jedoch
  die  Brief-Taren  in  Viertel-,  Halbe-,  Dreiviertel=  und  ganze  Silbergroschen
  umgerechnet  und  abgerundet,  wie  dieses  die  Tar-Tabellen,  von  welchen
  bei  den  Postämtern  Abschriften  gegen  angemessene  Vergütung  zu  erhalten

sind,  näher  nachweisen.
9
        <pb n="72" />
        60

Für  die  Brief-Taxre  gelten  übrigens  folgende  Bestimmungen:
1)  Jeder  Brief  wird  bis  zum  Gewichte  von  21  Hektas  oder  #  Loth
Kölnisch  einfach  gerechnet.  Schwerere  Briefe  zahlen  bis  25  Hektas  (82  voth
Kölnisch)  für  jede  11  Hektas  (71  Loth  Kölnisch)  mehr,  halbfaches  Brief-Porto
mehr,  über  25  Hektas  (87  Loth  Kölnisch)  aber  für  jede  8  Hektas  (1  Loth
Kölnisch)  mehr,  ebenfalls  nur  halb  faches  Brief-Porto  mehr.

2)  Königlich  Sachsischer  Seits  kommt  das  Zollgewicht,  das  Pfund
in  100  Hektas  getheilt,  zur  Anwendung.  Fürstlich  Thurn  und  Tarisscher  Seits
wird  das  Kölnische  Gewicht  angewendet.

3)  Alle  Briefe  und  Schreiben  bis  zum  Gewichte  von  4  Loth  oder  117
Hektas  werden  als  zur  Beförderung  mit  der  Briefpost  gehörig  angesehen.
Schwerere  Briefe  und  Schriftenpackete  werden  bis  zum  Gewichte  von  einem
Pfunde  nur  auf  Verlangen  der  Absender  mit  der  Briefpost  befördert
und  in  diesem  Falle  mit  der  Brief-Tarxe  belegt.

4)  Für  gedruckte  und  lithographirte  Cirkulare,  Preis-Courante  und
Empfehlungsschreiben,  uneingebundene  gedruckte  Sachen,  oder  Brochüren,  sowie
  für  Zeitungen  wird  nur  der  vierte  Theil  des  nach  dem  Gewichte  ausfallenden
  Brief-Portos  erhoben,  wenn  dergleichen  Sendungen  unter
Kreuzband  aufgegeben,  bei  der  Aufgabe  ganz  frankirt  werden
und  außer  der  Adresse  nichts  Geschriebenes  enthalten.  Dergleichen
unfrankirte  Sendungen,  sowie  gedruckte  Sachen  unter  Couvert,  bezahlen
  das  volle  Brief-Porto,  wenn  die  Versendung  mit  der  Briefpost  verlangt
wird,  sonst  nach  Maßgabe  ihres  Inhalts  die  Dokumenten=  oder  Päckerei-Taxe.

5)  Muster=  und  Waaren-Proben  in  Briefen,  oder  den  Briefen  angehängt,
  wenn  sie  als  solche  kenntlich  sind  und  der  Brief  ohne  die  Probe
nicht  über  &amp;amp;  Loth  oder  21  Hektas  wiegt,  werden  zusammen  gewogen  und  zahlen
  bis  zum  Gewichte  von  13  Loth  oder  4  Hektas,  nur  das  einfache  Brief-Porto,
  bei  schwererem  Gewichte  aber  nur  die  Hälfte  des  auf  ihr  Gewicht
fallenden  Brief-Portos.

6)  Für  jeden  rekommandirten  Brief  wird  außer  dem  Königlich  Saͤchsischen
  Porto-Antheile  noch  eine  Rekommandations-Gebühr  von  einem  Neugroschen
  und,  wenn  der  Königlich  Scchsische  Porto-Antheil  weniger  betragt,
der  Betrag  des  letztern  für  Königlich  Sächsische  Rechnung  erhoben  und  in
Franko-Fällen  nach,  wie  in  Porto-Fallen  aus  Sachsen,  an  die  Königlich  Sachsische
  Postkasse  mit  dem  Franko  und  bezüglich  Porto  vergütet.
        <pb n="73" />
        61

II.  Die  Aaxe  für  FYahrpost--Sendungen  betreffend.

Für  Näckereien,  Dokumente  und  Gelder  gelten  folgende  Tar-Bestimmungen,
  wobei  zu  bemerken  ist,  daß  unter  den  Pfennigen  Königlich  Sachsische
Neupfennige,  deren  10  einen  Neu=  oder  Silber-Groschen  ausmachen,  zu  verste- 



 

 

 

   
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

hen  sind:
Päckerei-Taze.  Dokumenten-Tage.
L
Jedes  Pfund  cm  —“m'—  Betrag
5  aufu  i  ob  11—  .  des  Portos  vom
Paͤckerei  im  Gan-  441  i-  9  4%  Gewicht.  Pfunde  Päckerei  im
„folgli
zen.  1  ps.  tHen  2  auf  3  eiten  Ganzen.
zahlen  den  Betrag  des  Portos  bis  mit  1  DPfund  6  fach.
bis  zu  30  Pfund  aber  vom  Pfunde  im  Ganzen  aber  bis  mit  vn.  9.
1  bis  mit  2  Pfund  6  sach.  14  2  12  -
3  2--  4  =  9  :  1  1  -  15  -ß
5.  6  12  1Pfd.  14  -  18
7  □—-  10  1  15  *  *  13  bis  2  2  2  21  2
1114  =  18.  -2  2.  214  24
15:  18  21  2  2  3  -  27  -
119  22  24.=  .  3.  „  4  „  30  =
23.  „  26  z  27  „  4  5  33
27.  30  30  „  und  so  for-  kür  jedes  das  skache  des  Portos  für
fund  mehr.  1  Pfund  im  Ganzen  mehr.
Geld-Tagxe.
In  Silbergeld.  In  Gold.  In  Papiergeld.
Beträge.  zahlen  den  Betrag  des  Porkos  vom  Pfunde
Päckerei  im  Ganzen.
Von  1  Thaler  bis  mit  5  Thaler.  43  fach.  41  sach.  4  sach.
-  6  ::  50  „  6  -  44  -  41
"  51  :  "  100  9  -  6  41
1  —  —  —
Je  100  Thaler  bis  mit  3000  Thaler.  9  6  3  „
Ueber  3000  Thaler  je  100  Thaler.  6  3  3
Ueberschießende  Beträge  uber  ein  oder  mehre  Hun-  *
dert  Thaler  n
von  1  Thaler  bis  mit  50  Thaler  6  3  3  =
99  9  6  3
        <pb n="74" />
        62

1)  Bei  den  Sendungen  aus  dem  Koͤniglich  Saͤchsischen  Postbezirke  nach  dem
Fürstlich  Thurn  und  Taxisschen  kommt  das  Pfund  des  Zollgewichts,  bei
den  Sendungen  aus  dem  Fürstlich  Thurn  und  Tarisschen  Postbezirke
nach  dem  Koöniglich  Sächsischen  das  Pfund  des  Kölner  Markgewichts
ohne  Gewichts-Reduktion  in  Anwendung:

2)  Päckereien  aller  Art,  mit  Einschluß  der  Bücher,  Viktualien,  Akten,
Kleidungsstücke  und  Reise-Effekten  werden  nach  der  Tare  für  Päckereien
tarirt,  wenn  für  den  angegebenen  Werth  eines  Poststücks  nach  dem
Geld-Tarife  nicht  ein  höheres  Porto  ausfallt,  oder  wenn  das  Packet
seinem  Inhalte  nach  nicht  der  Dokumenten-Taxe  unterliegt;

3)  Packete  unter  einem  Pfunde  Gewicht  bezahlen  das  Porto  des  vollen  Pfundes;

4)  die  Hektas  oder  Lothe  über  die  Pfundezahl  hinaus,  bis  mit  50  Hektas
  oder  16  Loth,  werden  nicht,  über  50  Hektas  oder  16  Loth  aber
für  ein  Pfund  gerechnet;

5)  vertritt  ein  Packet  den  zu  einer  andern  Fahrpost-Sendung  erforderlichen
  Adreß-Brief,  so  wird  solches  nach  der  Päckerei-Tare  besonders
  tarirt,  wofern  es  nicht  nach  dem  angegebenen  Inhalte  einer
andern  Tare  zu  unterwerfen  ist;

6)  für  Frachtstücke,  deren  Gewicht  mit  ihrem  großen  Umfange  nicht  in  einem
  richtigen  Verhältnisse  steht,  werden  die  Sätze  der  Päckerei-Taxre
um  1  erhöhtz;

7)  von  mehreren  Kolli  zu  einer  Adresse  wird  das  Porto  jedes  Stückes
besonders  nach  seinem  Gewichte  berechnet;

8)  ein  in  einem  Adreß-Briefe  befindlicher  Schlüssel  zu  einem  Koffer  wird
in  Bezug  auf  sein  Gewicht  nicht  mit  Porto  belegt;

9)  für  zurückzusendende  Päckereien  aller  Art  wird  das  volle  Porto  nach
dem  Gewichte  oder  Werthe  wie  bei  der  ursprünglichen  Absendung  bezahlt.

Zur  Geld=  Taxe.

10)  Kleinere  Geldeinlagen  in  Beträgen  unter  1  Thaler  oder  1  Fl.  45  Kr.
werden  nicht  besonders  tarxirt,  sondern  der  erste  Porto-Satz  des  Geld-Tarifs
  tritt  erst  bei  Einlagen  von  1  Thaler  oder  1  Fl.  45  Kr.  ein.
Ein  solcher  Geldbrief  darf  jedoch  nicht  mehr  als  4  Loth  (111  Hektas)
wiegen,  widrigenfalls,  nach  Beschaffenheit  des  Inhalts,  die  Brief=  oder
Dokumenten=  oder  Packet-Tare  angewendet  wird;

11)  die  bei  Geldsendungen  überschießenden  Groschen  unter  einem  Thaler  oder
die  überschießenden  Kreuzer  unter  1  Fl.  werden  nicht  tarirt;
        <pb n="75" />
        63

12)  bei  großen  Geldsendungen  von  einerlei  Gattung,  in  mehreren  Abthei-13



lungen  verpackt,  welche  zu  einer  Adresse  gehören,  wird  das  Porto
nach  dem  Gesammtbetrage  und  nicht  nach  den  einzelnen  Abtheilungen
erhobenz

verschiedene  Geld-Gattungen,  als  Silber=  und  Papiergeld,  dürfen  in  der
Regel  nur  insoweit  zusammengepackt  werden,  als  ihr  gemeinschaftliches
Gewicht  8  Loth  (234  Hektas)  nicht  übersteigt,  und  werden  in  ihrem
Gesammtbetrage  nach  dem  Porto-Ansatze  der  darunter  befindlichen  am
hôchsten  tarifirten  Geld-Gattung  taxirt.

Kommen  schwerere  Packete  2c.  mit  Geldern  verschiedener  Gattung  vor,
so  ist  auf  jede  der  darin  enthaltenen  Posten  derjenige  Porto-Satz  anzuwenden,
  welcher  für  die  im  Packete  befindliche,  am  höchsten  tarifirte
Geld-Gattung  bestimmt  ist.

Ist  dagegen  jede  Gattung  für  sich  allein  verpackt,  so  wird  jedes
Packet  nach  dem  für  die  darin  befindliche  Sorte  vorgeschriebenen  Satze
tarirt,  wobei  jedoch  das  Porto  für  den  Gesammtbetrag  die  Silber-Tare
nicht  überschreiten  darf.

14)  Geld  soll  mit  Schriften  oder  Sachen  nicht  zusammengepackt  werden.

15

Geschieht  solches  dennoch,  so  ist  das  Geld  für  sich,  die  ganze  Sendung
aber,  nach  Maßgabe  des  vollen  Gewichts  und  ihres  übrigen  Inhaltes,
noch  besonders  zu  taxiren.

Briefe,  welche  Einlage  von  Metall-Geld  enthalten,  dürfen  das  Gewicht

von  1  Pfund  nicht  übersteigen  und  müssen  mittelst  Kreuz-Couverts  verschlossen
  seyn.
Die  in  der  Taxe  angegebene  Porto-Moderation  tritt  erst  bei  Sendungen
  über  3000  Thaler  in  Silber  oder  Gold  ein  und  erstreckt  sich  daher
  nicht  auf  Sendungen  von  2000  Thaler  in  Silber  und  1100  Thaler
  in  Gold,  zu  einer  Adresse  gehörig.

Die  bei  Summen  über  3000  Thaler  überschießenden  Beträge  unter
100  Thaler  zahlen  von  1  bis  mit  50  Thaler  die  Hälfte,  über  50  bis
mit  99  Thaler  das  volle  der  moderirten  Tare  für  100  Thaler.

16)  Die  Geldsendungen  in  Silbergeld  sind  in  der  Regel  nach  Thaler  und

Groschen  oder  nach  Gulden  und  Kreuzer,  Sendungen  in  Gold  nach
Thalern  oder  Gulden  in  Geld  zu  deklariren.

Bei  anders  deklarirten  Geldern  sind  Bebufs  der  Taxirung  die  betreffenden
  Sorten  auf  Thaler  oder  Gulden  zu  reduciren,  wobei  zu  rechnen
  ist:
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        64

1  Oesterreichischer  Gulden  wie  3  Thaler.

1  Gulden  im  247  Guldenfuße  wie  ##  Thaler.

1  Französischer  Frank  wie  1  Thaler.

1  Schweitzer  Frank  wie  à3  Thaler.

Dukaten  wie  3  Thaler.

Augustd'or

Friedrichsd'or

Louiêd'or

Napoleonsd'or

Holländisch  10  Gulden-Stück

Mistole

Carolin  wie  6  Thaler.

17)  Wenn  bei  Sendungen  in  geringen  Münzen,  einschließlich  der  Emballage
auf  eine  Sendung  von  25  Thlr.  mehr  als  21  Pfund  Zollgewicht,

-  "„  Ühber  25  bis  mit  50  Thlr.  mehr  als  41  Pfund
Zollgewicht,
über  50  Thaler  bis  mit  75  Thlr.  mehr  als
62  Pfd.  Zollgewicht,
-  uͤber  75  bis  mit  100  Thlr.  mehr  als  9  Pfd.
Zollgewicht,

-  50  Fl.  mehr  als  2z  Pfd.  Kölner  Markgewicht,

ék  ber  50  Fl.  bis  mit  100  Fl.  51  Pfd.  Kölner
Markgewicht
ausfallen,  so  werden  solche  nach  ihrem  Gewichte  nach  der  Päckerei-Tare  taxirt.

Bei  einer  großen  Geldsendung  in  Silber  von  verschiedenen  Münz-Sorten
  und  in  Fässern  oder  Kisten  verpackt,  entscheidet  in  den  Fallen,
wo  auf  100  Thaler  durchschnittlich  mehr  als  9  Pfund  Zollgewicht  oder
auf  100  Fl.  mehr  als  51  Pfund  Kölner  Gewicht  kommen,  das  Gesammtgewicht
  im  Verhältniß  zur  Gesammtsumme  der  ganzen  Sendung
für  die  Anwendung  der  Geld=  oder  Päckerei-Tare.

18)  Für  kostbare  Waaren  und  Gegenstände,  ndmlich  für  solche,  von  welchen
das  Pfund  ohne  Thara  einen  Werth  von  mindestens  10  Thalern  oder
171  Fl.  hat,  z.  B.  Juwelen,  Perlen,  feine  Stoffe,  Spitzen,  Goldund
  Silber-Tressen,  Gold=  und  Silber-Barren,  verarbeitetes  Gold,  Platina
  und  Silber,  sowie  Pretiosen  aller  Art,  von  welchen,  wenn  die
Postverwaltung  die  Verbindlichkeit  zum  Ersatze  im  Verlustfalle  treffen
soll,  stets  der  wahre  Werth  auf  der  Adresse  deklarirt  werden  muß,

 

wie  5  Thaler.

———————  ———

 

M  *rl“V
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        65

wird,  sofern  deren  Gewicht  das  Gewicht  des  geprägten  Goldes  (13  Loth
oder  40  Hektas  auf  100  Thaler  oder  175  Fl.  Gold  gerechnet)  nicht
um  das  Fünffache  (circa  2  Pfund)  übersteigt,  das  Porto  nach  der
Gold-Taxe  erhoben.

Nähert  sich  dagegen  die  Schwere  solcher  kostbaren  Sendungen  mehr
dem  (durchschnittlich  zu  4  Pfund  auf  100  Thaler  oder  175  Fl.  anzunehmenden)
  Gewichte  des  gemünzten  Silbers,  als  dem  des  Goldes,  so
wird  die  Silber-Taxe,  in  allen  den  Fallen  aber,  wo  nach  der  Mäckerei-Tare
  ein  höheres  Porto  ausfällt,  die  letztere  angewendet.  Gehören
mehrere  kostbare  Stücke  zu  einer  Adresse,  so  unterliegt  jedes  Stück  für
sich  der  betreffenden  Tare,  nach  Maßgabe  seines  deklarirten  Werthes
oder  seines  Gewichts.

19)  Staatspapiere,  sowie  auf  den  Inhaber  lautende  Obligationen,  Aktien  2c.
und  deren  Coupons,  bezahlen  unter  und  bis  zu  300  Thaler  oder  500
Gulden  deklarirten  Werthe  die  Tare  wie  Papiergeld,  für  jeden  weitern
  Werth  aber  die  Halfte  der  Papiergeld-Tare.

Wenn  nach  dem  Gewichte  einer,  als  Staatspapiere  2c.  deklarirten  Sendung
  das  Porto  nach  der  Dokumenten-Tare  mehr  beträgt  als  das  nach  dem
deklarirten  Werthe  ausfallende:  so  unterliegt  sie  der  Dokumenten-Tare.

Zur  Dokumenten=  Taxe.

20)  Die  Dokumenten-Tare  wird  nur  nach  Maßgabe  der  Deklaration  auf  folgende
  Sendungen  angewendet:

u.  auf  Staatspapiere,  Obligationen,  Aktien  und  deren  Coupons  und
Dividenden-Scheine,  ohne  bestimmte  Angabe  ihres  Werthes,  auf
Talons  oder  Zinsleisten  zu  solchen  Dokumenten  von  Werth;

b.  auf  Privat-Schuldscheine,  hypothekarische  und  andere  Obligationen,
Anweisungen,  Wechsel-Proteste,  Versicherungs-Policen,  Brandversicherungs-Zertifikate,
  Kautions-Dokumente,  Depositen-Scheine,  ohne
Angabe  eines  bestimmten  Werthes  2c.;

C.  auf  gerichtliche  Dokumente  und  Urkunden  aller  Art,  Atteste,  Kontrakte,
  Vollmachten,  Rekognitions-Scheine,  Quittungen,  Rechnungen
  und  dergleichen  mehr;

d.  auf  sonstige  Dokumente  mit  der  Deklaration  „Dokumente  von  Werth“,
ohne  bestimmte  Angabe  dieses  Werthes  in  Gelde;

e.  auf  Manufskripte  oder  zum  Druck  bestimmte  Schriften,  worunter  auch
die  zuweilen  als  „Drucksachen“  deklarirten  Schriften  zu  verstehen  sind.
        <pb n="78" />
        66

Wird  bei  den  von  a  bis  e  genannten  Gegenständen  ein  bestimmter
Geldwerth  auf  der  Adresse  angegeben,  so  tritt  die  Taxirung  nach  dem
Werthe  ein,  sofern  die  Dokumenten-Taxe  nicht  ein  höheres  Porto  ergiebt.
21)  Dokumente  mit  der  Deklaration  „über  ..Thaler"“  werden  nicht  nach
der  Geld-Tare  sondern  nach  der  Dokumenten-Taxre  taxirt.
Allgemeine  Bestimmun  gen.
22)  Die  bei  der  Ausrechnung  eines  Porto-Satzes  sich  ergebenden  Bruch-Pfennigtheile
  werden  für  jeden  Theil  stets  für  einen  vollen  Pfennig  gerechnet.
23)  Bei  den  Sendungen,  welche  durch  Königlich  Preußisches  Gebiet  gehen,
kommt  zu  dem  Porto  für  den  Königlich  Saächsischen  und  den  Fürstlich
Thurn  und  Tarisschen  Antheil  noch  das  Königlich  Preußische  Transit-Porto
  hinzu.
Von  den  Porto-Taxen  für  Fahrpost-Sendungen  sind  ebenfalls  Abschriften
gegen  Vergütung  bei  den  Poststellen  zu  erhalten.

III.  Rekommanbir##e  Briefe.

Rekommandirte  Briefe  können  nur  ohne  Werths-Deklaration  mit  den  Briefposten
  versendet  werden  und  müssen  auf  der  Adreß-Seite  mit  dem  Worte  Recommandirt
  oder  Chargé  versehen  seyn.

Auf  Verlangen  der  Aufgeber  werden  den  rekommandirten  Briefen  nach
dem  Koönigreich  Sachsen  Retour-Recepisse  beigegeben,  welche,  wenn  sie  mit
der  Empfangsbescheinigung  versehen  zurückkommen,  mit  dem  einfachen  Brief-Porto
  einzulösen  sind.

Geht  durch  Schuld  eines  Königlich  Sachsischen  Postbeamteten  ein  rekommandirter
  Brief  verloren,  so  soll,  wenn  die  diesfallsige  Reklamation  vor  Ablauf
eines  Vierteljahrs,  vom  Tage  der  Aufgabe  an  gerechnet,  erfolgt,  eine  Entschädigung
  von  fünf  und  zwanzig  Gulden  Rhein.  an  den  Absender  des  Briefes
geleistet  werden.

Bei  Verlusten  durch  Verschulden  Großherzogl.  Postbeamteter  bewendet  es
bei  der  Bestimmung  in  §.  7  der  Postordnung  vom  26.  November  1819.

IV.  Lotteriebriefe.

Lotterie-Briefe,  welche  den  Bewohnern  des  Großherzogthums  aus  dem  Koͤ-nigreich
  Sachsen  unverlangt  zugehen,  werden  von  den  Poststellen  ausnahmsweise
  auch  nach  geschehener  Eröffnung  dann  zurückgenommen  und  das  dafür
entrichtete  Porto  erstattet,  wenn  dieselben  binnen  24  Stunden  von  Zeit  der
Bestellung  an  zurückgegeben  werden.
        <pb n="79" />
        67

V.  Postvorschüffe.

Nicht  nur  auf  Fahrpost-Stücke  sondern  auch  auf  Briefe  dürfen  von  den
Postbeamteten  Postvorschüsse  geleistet  werden.

Mit  dergleichen  behaftete  Sendungen  sind  nur  gegen
Vorschusses  und  der  sonst  darauf  haftenden  Beträge  an  den
händigen,  werden  jedoch  ausnahmsweise  auch  eröffnet  wieder
und  die  geleistete  Zahlung  zurückgegeben  werden,  wenn  sich  bei  der  Eröffnung
eine  betrügerische  Absicht  des  Aufgebers  ergeben  haben  und  solche  unzweifelhaft
nachzuweisen  seyn  sollte.

Die  Prokura-Gebühr  wird  nach  den  bei  jedem  Theile  im  eigenen  Postbezirke
geltenden  Bestimmungen,  jedoch  nur  ein  Mal,  und  zwar  jedes  Mal  von  der
absendenden  Postanstalt  angesetzt  und  erhoben.

VI.  Tenßerliche  Beschaffenheit  der  Fahrpost-Sendungen  und  deren
Verpackung.

1)  Jedes  größere  Frachtstück  muß  von  einer  besondern  Adresse  begleitet,
das  Stück  selbst  aber  signirt  und  mit  dem  Bestimmungsorte  deutlich
und  unverlöschbar  bezeichnet  seyn.
Alle  Sendungen  müssen,  ihrem  Inhalte  angemessen  und  nach  Maßgabe
der  Entfernung  des  Bestimmungsortes,  haltbar  und  vollkommen  gut  verpackt,
  gehörig  umschnürt  und  versiegelt  und  die  Emballage  muß  ganz  und
gut  vernaht  seyn.
Bedeutendere  Geldsendungen  sind  in  Wachstuch,  in  haltbare  Leinwand
oder  in  Fasser  zu  verpacken.  Gelder  in  Beuteln  (Säcken)  dürfen  das
Gewicht  von  50  Pfund  nicht  übersteigen.  Die  Beutel  dürfen  nicht  auswendig
  genäht  seyn.  Der  Kropf  darf  nicht  kurz  und  da,  wo  der  Knoten
  geschürzt  ist,  muß  das  Siegel  des  Absenders  deutlich  und  mit  der
Adresse  übereinstimmend  ausgedrückt  seyn.  Geld  in  Fässern  darf  nicht
blos,  sondern  muß  darin  in  Beuteln  verpackt  seyn.  Die  Faässer  müssen
gut  gereift  und  an  beiden  Böden  dergestalt  gut  versiegelt  und  verschnürt
seyn,  daß  ein  Oeffnen  des  Fasses  ohne  Verletzung  des  Fadens  oder
Siegels  nicht  möglich  ist.

4)  Das  Gewicht  der  anzunehmenden  Frachtstücke  soll  in  der  Regel  200

Pund  nicht  übersteigen.
VII.  Garautie-Leistung.

Bei  etwaigen  Verlusten  oder  bei  Beschädigungen  von  Poststücken  haftet
jede  der  beiden  Post-Administrationen,  soweit  sie  den  Transport  auf  ihre
Kosten  besorgen  läßt,  nach  Maßgabe  der  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften.

10

      
  

des
auszu-2



3

“
        <pb n="80" />
        68

VIII.  Verfahren  bei  Veschãdigungen  und  Verlusten.

In  den  Faͤllen,  wo  die  allgemeinen  Bestimmungen  wegen  der  Verpackung
von  Seiten  der  Absender  vollständig  beobachtet  worden  sind,  wird  bei  Durchndssung
  oder  Zerreibung  und  dadurch  entstandener  Beschädigung  von  Poststücken
von  Seiten  der  betreffenden  Postverwaltung  ein  mit  dem  nachgewiesenen  Werthe
oder  mit  der  Deklaration  im  Verhältnisse  stehender  Ersatz  geleistet.

Wird  bei  der  bestellenden  Postanstalt  die  Versiegelung  eines  beschwerten
Briefs,  Geldpackets  oder  eines  anderen  Kollo  unverletzt  und  keine  Differenz
gegen  das  vorgemerkte  Gewicht  befunden  und  erfolgt  die  Annahme  von  Seiten
des  Adressaten  ohne  eine  diesfallsige  Ausstellung,  so  wird  die  richtige  Ueberlieferung
  vorausgesetzt  und  also  keine  Gewährleistung  von  Seiten  der  Postanstalt
  für  eine  etwa  spater  zur  Sprache  kommende  Unrichtigkeit  des  Inhalts
übernommen.  Werden  jedoch  die  Siegel  verdächtig  oder  verletzt  befunden,  oder
ist  bei  Geldbriefen  das  Couvert,  bei  Packeten  die  Emballage  beschaddigt,  zerrieben
  oder  findet  sich  ein  Siegel  abgelöst,  oder  wird  eine  Gewichts-Differenz
wahrgenommen,  so  soll  der  Adressat  stets  veranlaßt  werden,  den  Geldbrief  oder
das  Kollo  in  der  Expedition  der  bestellenden  Postanstalt,  in  Gegenwart  eines
verpflichteten  Postbeamteten,  ohne  Verletzung  der  Siegel,  selbst  zu  eröffnen  oder
durch  einen  Beauftragten  eröffnen  zu  lassen,  um  sich  von  der  Richtigkeit  des
Inhaltes  zu  überzeugen.

Ergiebt  sich  dabei  ein  Mangel  oder  eine  berücksichtigungswerthe  Beschädigung,
  so  soll  bei  der  betreffenden  Postanstalt  über  den  Befund  ein  umständliches,
  von  dem  Adressaten,  oder  dessen  Beauftragten,  mit  zu  unterzeichnendes
Protokoll  aufgenommen  und  solches,  nebst  den  sonstigen  Beweismitteln,  als
Couverts,  Emballage  2c.  an  deren  vorgesetzte  Behörde  eingesendet  werden,
welche  die  etwa  weiter  einzuleitende  Untersuchung  auf  der  rückliegenden  Post-Route
  sogleich  vornehmen  wird.

Bei  einem  amtlich  ermittelten  Verluste  oder  einer  Beschädigung  soll  die
Ersatzleistung  von  demjenigen  Theile,  welcher  sie  darnach  zu  leisten  hat,  gleich
nach  Beendigung  der  diesfallsigen  summarischen  Untersuchung,  ohne  den  Erfolg
der  speziellen  Untersuchung  gegen  den  schuldigen  Postbeamteten  2c.  abzuwarten,
in  baarem  Gelde,  nach  Maßgabe  des  deklarirten  Werthes,  oder  der  amtlichen
Taxation,  oder  der  diesfallsigen  Uebereinkunft  mit  dem  beschädigten  Theile  und
zwar  in  der  Regel  an  den  Absender  und  nur  auf  ausdrückliche  Anweisung  desselben
  an  den  Adressaten  erfolgen.
        <pb n="81" />
        69

IX.  Keisegepäck.

Das  Reisegepäck  darf  nur  in  leicht  verpackbaren  Gegenständen  und  nicht
in  hölzernen  Koffern  oder  Kisten,  auch  nicht  in  undeklarirtem  Gelde  oder  in
Pretiosen,  deren  Werth  nicht  angegeben  ist,  bestehen.

Für  das  Mehrgewicht  ist  ein  Ueberfracht-Porto  und  zwar  vor  der  Abfahrt
zu  entrichten.  Das  Reisegepäck  muß  mit  der  Adresse  des  Bestimmungsortes
umnd  mit  der  Aufschrift  „Passagier-Gut“  versehen  seyn.

Das  schwerere  Reisegepäcke,  welches  nicht  mit  der  nämlichen  Post,  mit
welcher  der  Reisende  fährt,  befördert  wird,  wird  mit  einer  der  Packposten
vorausgesendet  oder  nachgesendet.

An  Ueberfracht-Porto  wird,  mit  Ausnahme  des  Frankfurt-Leipziger-Courfes,
auf  welchen  es  wegen  Theilnahme  der  Königlich  Preußischen  Postverwaltung
bei  dem  vertragsmäßig  festgesetzten  Ueberfracht-Porto  verbleibt,  von  jedem  Pfunde
die  oben  unter  II  angegebene  Taxe  von  1  Pfund  Päckerei  im  Ganzen  auf
die  direkte  Entfernung  vom  Einschreibeorte  bis  zur  gegenüberliegenden  Grenz-Station
  und  von  da  bis  zum  Orte  des  Abganges  des  Reisenden  oder  dem
Ende  des  Courses  erhoben.

X.  Bedingte  Gewährleistung  für  das  Reisegepäck.
In  der  Regel  haftet  jede  Postverwaltung  für  das  ihr  übergebene  Reisegepäck.
Dagegen  wird  von  den  beiderseitigen  Post-Administrationen  keine  Gewähr
und  im  Verlustfalle  kein  Ersatz  geleistet:

A.  für  Gelder,  Staatspapiere  und  Pretiosen,  welche  die  Reisenden  ihren
Effekten  undeklarirt  beigepackt  haben,

b.  für  alle  diejenigen  Effekten,  welche  die  Reisenden  unmittelbar  im  Wagen
  und  neben  sich  führen,  mithin  keiner  Postanstalt  zur  Verpackung  übergeben
  haben.

Die  beiderseitigen  Postverwaltungen  werden  jedoch  auch  in  Reklamations-Fällen
  dieser  Art  zur  Erhaltung  des  Post-Kredits  die  nöthig  werdenden  Erörterungen
  anstellen  und  diejenigen  Postdiener,  welche  diesfalls  erweislich  der
Vorwurf  einer  Unordnung  oder  Vernachlässigung  trifft,  zur  Verantwortung  ziehen.

XI.  Estaffetten.

Die  mittelst  Privat-Estaffetten  versendet  werdenden  Gegenstände  dürfen
das  Gewicht  von  sechs  Pfunden  nicht  übersteigen  und  müssen  so  verpackt  seyn,
daß  sie  der  Postillon  entweder  in  eine  umzuhängende  Tasche  oder  in  ein  kleines
  auf  das  Pferd  zu  schnallendes  Felleisen  verpacken  kann.

Die  Estaffetten-Depeche  muß  bei  einigem  Umfange  in  Wachstuch  verpackt  seyn.

Auf  den  Estaffetten-Sendungen  darf  ein  Werth  nicht  deklarirt  seyn.
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        70

XII.  Portofreiheit.

Vom  1.  k.  M.  April  ab  sind  auf  Koͤniglich  Saͤchsischen  Posten  portofrei
zu  befoͤrdern:

1)  die  Korrespondenz,  welche  Se.  Koͤnigliche  Hoheit,  der  Großherzog,
absendet  und  empfaͤngt,

2)  die  dienstliche  Korrespondenz  und  die  dazu  gehörigen  Akten  bis  zum
Gewichte  von  zwanzig  Pfunden,  welche  von  den  oͤffentlichen  Stellen,  Behoͤrden
und  Aemtern  des  Großherzogthums  mit  den  oͤffentlichen  Stellen,  Behoͤrden  und
Aemtern  des  Koͤnigreichs  Sachsen  und  umgekehrt  gewechselt  wird,  fuͤr  welche
das  Porto  keiner  Partei,  sondern  den  respektiven  Stellen  zur  Last  fallen
wuͤrde.  Hinsichtlich  dieser  dienstlichen  Korrespondenz  soll  jedoch  die  Befreiung
vom  Porto  nur  dann  eintreten,  wenn

a.  der  Gegenstand  mit  einem  amtlichen  Siegel  verschlossen,

b.  an  eine  oͤffentliche  Behoͤrde  oder  Stelle  gerichtet  und

C.  mit  einer  den  dienstlichen  Inhalt  bezeichnenden  Rubrik  auf  der  Adresse
versehen  ist.

3)  Die  von  den  Zollvereins-Behörden  unter  der  Aufschrift:  „Zollvereins-=Sachen“
  auch  an  Privat-Personen  ergehenden,  amtlich  versiegelten  Schreiben.

4)  Ausnahmsweise  sollen,  wenn  die  unter  2,  a  und  c  bezeichneten  Erfordernisse
  vorhanden  sind,  auch  die  an  die  Chefs  der  unter  2  gedachten  Behörden
  und  Stellen  gerichteten  Briefe  portofrei  gelassen  werden.

XIII.

Da  mit  dem  1.  August  1847  die  Posten  im  Herzogthume  Sachsen-Altenburg
  in  die  Verwaltung  der  Königlich  Sächsischen  Post-Administration
übergehen,  so  gilt  von  diesem  Zeitpunkte  an  alles  Vorstehende  auch  von  dem
Postverkehr  nach  und  aus  dem  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.  Auch  sollen
dann  die  portofreien  Korrespondenzen  nach  und  aus  dem  Neustädtischen  Kreise
transitfrei  durch  den  Herzoglich  S.  Altenburgschen  Saal-Eisenberger-Kreis  transitiren,
  für  die  portofreien  Fahrpost-Sendungen  dagegen  ist,  wie  für  die  übrigen
auf  dieser  Transit-Strecke,  für  jede  Meile  des  Königlich  Sachsischer  Seits  zu
leistenden  Transports  ein  Transit-Porto  von  drei  Silbergroschen  für  je  100
Pfund  zu  zahlen.

Weimar  am  21.  März  1846.

Großherzoglich  Sächfische  SOber-Postinspektion.

von  Mot.
        <pb n="83" />
        Uegierungs  Blait

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

 

Nummer  5.  Weimar.  11.  April  1846.
Bekanutmachung.

Vom  1.  d.  Monats  April  ab  sind  die  Briefporto-Taxen  der  Postanstalten
zu  Auma,  Neustadt  aO.,  Triptis  und  Weida  nach  den  in  nachstehendem
Verzeichnisse  angegebenen  Orten  und  umgekehrt  auf  die  beigefügten  Satze  für
den  einfachen  Brief  ermaßigt;  auch  wird  das  Porto  für  Fahrpost-Sendungen
von  gleichem  Zeitpunkte  ab  zwischen  den  gedachten  Stationen  nach  dem  beigefügten
  ermaäßigten  Meilensatze  erhoben  werden:

Nach  und  von  Auma.  Neustadt  a  /  O.  Triptis.  Weida.
Brief-Meilen-  Brief-  Meilen.  Brief-Meilen-  Brief-Meilen-Tare.

  zahl.  Taxre.  zahl.  Tare.  zahl.  Tare.  zahl.

#  M.  M.  M.  M.
Altenburg  1  6  .  1  6  2  3
Apolda  1  6  1  1  6  .  .
Arnstadt  11  9  14  14  9  13
Berka  a.  d.  Ilm  1  .  1  .  1  .  Iå  .
Berka  a.  d.  W.  24  15  24  15  24  15  21  15
Blankenburg  1  6  1  .
Blankenhayn  1  6  .  .  1  .  .  .
Brotteroda  11  12  12  12  11  12  21  15
Bürgel  2  3  1  3  2  3
Buttelstedt  14  9  .  .  11  .  .  .
Buttlar  21  15  21  15  21  15  21  15
Camburg  1  6  1  1  6  1  6

Coburg  12  12  12  .  1#  9  12  12
Creuzburg  21  .  24  .  24  .  24  .
        <pb n="84" />
        72
Nach  und  von

Dermbach
Ebersdorf
Eisenach
Eisenberg
Eiefeld

Geisa

Gehren

Gößnitz

Gotha
Gräfenthal
Greiz
Großbreitenbach
Herrenbreitungen
Hildburghausen
Hirschberg
Ilmenau

Jena

Kahla
Kaltennordheim
Koͤnigsee
Koͤstritz
Kranichfeld
Leutenberg
biebenstein
Lobenstein
Lucca

Marksuhl
Meiningen
Meuselwitz
Neudietendorf

Neustadt  a.  d.  H.

Oberweisbach
Ohrdruf
Ostheim

Auma.  Neustabt  a  /  O.  Triptis.

Brief=  Meilenzahl.


Taxe.
I#
2

—

S#

M.
15

12

Brief-  Meilenzahl.


Taxre.
#
2

ose

Peb  .  e#

—m—G——————

M.
15
3

—

%  %S%  Se  S  c.

—2—

#

Brief=  Meilen-Tare.


h
24

zahl.
M.
15
3
12

Weida.
Brief=  Meilen-Tare.
  zahl.

M.
21  15
1  3
21  15
11  9
21  15
11  .
1  3
2  12
11  9
11  9
21  15
11  12
2  3
11  9
21  15
14  9
14  9
1  6
24  15
1  6
1  6
21  15
21  15
1  6
13  12
14  9
14  .
13  12
21  15
        <pb n="85" />
        78

Nach  und  von  Auma.  Neustabt  a  /  O.  Triptis.  Weida.
·  Brief-Meilen-  Brief=  Meilen=  Brief.  Meilen=  Brief-Meilen-Tare.

  zahl.  Tare.  zahl.  Taxe,  zahl.  Tare.  zahl.

H  M.  49r  M.  „  M.  Shr.  M.
Pösneck  1  3  .  .  .  .  .  .
Rodach  13  12  11  12  11  12  11  12
Römhild  2  12  2  12  2  12  2  12
Ronneburg  1  3  2  3  1  3
Rudolstadt  2  3  1  3  1  3  .
Ruhla  2  12  2  12  2  12  21  15
Saalburg  .  .  .  .  .  .  2  3
Saalfeld  1  3  23  3  1  3  .  .
Satzungen  2  12  2  12  2  12  21  15
Schalkau  11  9  11  9  .  .  IF  9
Schleiz  .  .  .  .  3  2  3
Schmalkalden  12  12  11  12  11  12  21  15
Schmoͤlln  3  3  1  3  2  3  3
Schwallungen  11  12  11  12  12  12  21  15
Sonnenberg  11  9  11  9  11  9  11  9
Stadtilm  11  9  .  .  .  11  9
Stadtlengsfeld  21  15  22  15  21  15  21  15
Tambach  11  9  11  9  11  9  2  12
Themar  11  12  11  12  11  12  2  12
Tiefenort  21  15  21  15  21  15  21  15
Vacha  21  15  21  15  21  15  21  15
Wallendorf  1  6  1  6  1  6  14  9
Zella  143  9  11  9  11  9  11  12
Zeulenroda  .  .  1  3  .

Außerdem  wird  ebenfalls  vom  1.  d.  M.  ab  die  Taxe  fuͤr  die  Korrespondenz
  zwischen  dem  Großherzogthume  Sachsen-Weimar-Eisenach  und

a)  dem  Kurfürstenthume  Hessen  (die  Orte  Bergen,  Bockenheim,  Hanau
und  Nauheim  ausgenommen),  den  Lippischen  Fürstenthümern  und  den
Großherzoglich  Hessischen  Orten,  Alsfeld,  Engelrod,  Lauterbach,
Romrod  und  Schlitz,  auf  den  Maxrimal-Satz  von  4  Sgr.;

b)  dem  Großherzogthume  Hessen  (mit  Ausschluß  der  unter  a  genannten
Orte)  dem  Herzogthume  Nassau,  den  Kurhessischen  Orten  Bergen,
        <pb n="86" />
        74

Bockenheim,  Hanau  und  Nauheim,  auf  den  Maximal-Satz  von  5
Sgr.  für  den  einfachen  Brief  herabgesetzt  werden,  insofern  das  Porto
zeither  mehr  betragen  hat.

Ferner  werden  die  Meilenzahlen  zur  Berechnung  des  Fahrpost-Portos
nach  und  au5  dem  Kurfürstenthume  Hessen  (ausschlüssig  Brotteroda,  Herrenbreitungen
  und  Schmalkalden),  dem  Großherzogthume  Hessen,  dem
Herzogthume  Nassau,  der  Landgrafschaft  Hessen-Homburg,  der  freien  Stadt
Frankfurt  und  den  Lippischen  Fürstenthümern

von  und  nach  Auma  um  7  Meilen,

NeustadtaO.  um  5  Meilen,

-Triptis  um  6  Meilen,
Weida  um  6  Meilen

von  dem  namlichen  Zeitpunkte  an  verkürzt,  so  daß  das  Fahrpost-Porto  alsdann
  nur  auf  die  verbleibenden  verkürzten  Meilenzahlen  erhoben  werden  wird.

Wir  bringen  dieses  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß.
Weimar  am  1.  April  1846.

Großherzoglich  Sächüsche  Sber-Vostinspektion.
von  Mot#.
        <pb n="87" />
        Regierungs—  Glatt

 

für  das
Großherzogthu  m
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer  6.  Weimar.  29.  April  1846.
—.—.—.3—.———.——.-.—.238
Bekaunutmachung.

Das  nachstehende  Großherzogliche  Reskript  soll,  höchstem  Befehle  gemäß,
zur  allgemeinen  Nachachtung  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

Weimar  am  24.  April  1846.
Großherzoglich  Sächsische  Jmmediat-Kommisston  für

die  #A###gelegenheiten  der  katholischen  Oisstdenten.
Peucer.  D.  Emminghaus.

Carl  Friedrich,
von  Gottes  Gnaden  Großbherzog  2c.  2c.

Auf  das  urschriftlich  beiliegende  Gesuch,  welches  mit  Beziehung  auf
die  gedruckte  Unterbeilage  ')  im  Namen  „der  Deutsch-Katholiken  zu  Weimar“
  angebracht  worden  ist,  finden  Wir  Und  nach  vernommenen  Gutachten
  Unserer  Landesregierung  allhier,  Unseres  Ober-Konsistoriums,  Unserer

*)  Allgemeine  Grundsätze  und  Bestimmungen  der  deutsch-katholischen  Kirche  in  Erfurt.  Nach
den  Beschlüssen  des  Concils  zu  Leipzig  in  den  Ostertagen  1845.
12
        <pb n="88" />
        76

Landes-Direktion  und  Unserer  Immediat-Kommission  für  das  katholische  Kirchen=
  und  Schul-Wesen  bewogen,  folgendes  Provisorium  bis  auf  Widerruf
festzusetzen:

d.  1.

Es  wird  den  gedachten  Dissidenten,  dem  Vereine  derselben,  die  Ausübung
  ihres  Gottesdienstes  verstattet,  und  soll  ihnen  dazu  der  große  Saal  in
dem  Gebäude  der  hiesigen  Bürgerschule  —  unbeschadet  der  sonstigen  Bestimmung
  dieses  Saales  zu  kirchlichen  Zwecken  und  zu  Schulzwecken  —  eingerdumt
werden  dürfen.

1

Es  wird  denselben  weiter  verstattet,  alle  kirchliche  Handlungen  durch
Geistliche  ihres  Bekenntnisses  vornehmen  zu  lassen.  Geschieht  dieses,  wie  nach
den  Akten  in  der  Absicht  liegt,  durch  den  bei  dem  Dissidenten-Vereine  in
Erfurt  angestellten  D.  Bergmann,  so  soll  dazu,  mit  Rücksicht  auf  jene  Anstellung
  und  die  zu  den  Akten  gekommenen  Zeugnisse,  Unsere  Erlaubniß  ohne
vorgängige  weitere  Prüfung  ertheilt  seynn.  Aber  die  Wahl  eines  andern
Geistlichen  des  Auslandes  oder  die  Anstellung  eines  eigenen  Geistlichen  hier
würde  immer  wieder  die  besondere  Erlaubniß,  bezüglich  die  Bestätigung  von
Seiten  des  Sctaates  voraussetzen  und  würde  an  dieselben  Bedingungen  geknüpft
  werden,  welchen  in  Hinsicht  auf  die  Befähigung  zu  einem  Lehrer=  und
Seelsorger-Amte  in  dem  Großherzogthume  die  Geistlichen  bei  den  protestantischen
  Kirchen  unterworfen  sind.

g.  8.

Das  Recht  der  weltlichen  Oberaufsicht,  die  Polizei-Gewalt,  überhaupt
das  Jus  circu  sacra  auf  Seiten  des  Staates  mit  allen  seinen  Ausflüssen  wird
auch  bei  dieser  Gelegenheit  und  in  der  hier  gegebenen  Beziehung  vorbehalten,
  wie  es  in  dem  Gesetze  über  die  Verhaltnisse  der  katholischen  Kirchen
und  Schulen  vom  7.  Oktober  18283  und  in  dessen  Eingange  vorbehalten
worden  ist.

Die  Ausübung  und  Wahrung  desselben  in  der  gedachten  Beziehung  ist
einer  eigenen  Immediat  -Kommission  übertragen.
        <pb n="89" />
        77

Vor  dieser  Immediat-Kommission  hat  auch  jeder  Geistliche  (5.  2),  ehe
ihm  die  Leitung  des  Gottesdienstes  (K.  1)  oder  die  Vornahme  kirchlicher
  Handlungen  verstattet  werden  darf,  anzugeloben,  daß  er  sich  bei  den
ihm  erlaubten  Amtsverrichtungen  den  Gesetzen  des  Großherzogthumes  und  den
Anordnungen  der  Staatsbehörden  gemäß  bezeigen  wolle.  Geistliche  am  Orte
—  in  den  Grenzen  des  Großherzogthumes  —  würden  überdieß  nach  Vorschrift
des  Gesetzes  vom  7.  Oktober  1823  K.  18  zu  verpflichten  seyn.

g.  4.

Die  Formulare,  welche  bei  den  kirchlichen  Handlungen  (F.  2)  gebraucht
werden  sollen,  sind  der  Immediat-Kommission  (F.  3)  zur  Einsicht,  Prüfung
und  Genehmigung  vorzulegen;  und  überdieß  wird  bestimmt:

a)  die  Eintragung  in  die  Kirchenbücher  bei  Taufen,  Trauungen  und  Begrabnissen
  geschieht  bei  dem  Pfarramte  der  protestantischen  Kirchen,  also
nach  den  Verhältnissen  der  Betheiligten  entweder  bei  der  Stadtkirche
oder  bei  der  Hof=  und  Garnison-Kirche.

b)  Sie  geschieht  bei  Taufen  nach  dem  schriftlichen  Zeugnisse  des  taufenden
Geistlichen  und  der  Taufzeugen,  bei  Trauungen  nach  dem  schriftlichen
Zeugnisse  des  Geistlichen,  welcher  die  Trauung  vollzogen  hat,  und
zweier  Zeugen,  welche  als  solche  der  Trauung  beigewohnt  haben.  Einer
  dieser  Zeugen  muß  nothwendig  aus  dem  Mittel  der  bei  den  hiesigen
  protestantischen  Kirchen  angestellten  Geistlichen  genommen  seyn.

c)  Vor  der  Trauung  und  darauf  bezüglich  fallt  das  ganze  pfarramtliche  Geschäft
  —  die  Untersuchung  der  gesetzlichen  Erfordernisse  zur  Eingehung  der
Ehe,  das  Aufgebot,  die  Ausstellung  des  zur  Erlangung  des  Trauscheines
  (Gesetz  über  die  Heimathsverhältnisse  vom  11.  April  1833
#§.  105)  nöthigen  Zeugnisses  —  ebenfalls  dem  protestantischen  Pfarrer
bei  der  Stadtkirche  oder  bei  der  Hof=  und  Garnison-Kirche  zu.

d)  Die  Trauung  selbst  anlangend,  besteht  für  gemischte  Ehen  die  Regel:
„Wo  die  Braut,  da  die  Trauung“  mit  dem  Vorbehalte  des  Gesetzes
vom  7.  Oktober  1823  F.  47  Satz:  „Sollte  der  katholische  Pfarrer“.

12  *
        <pb n="90" />
        78

e)  Ueberhaupt  sind  alle  Gesetze  und  Verordnungen,  welche  in  dem  Großherzogthume
  bezuͤglich  auf  die  Taufen,  die  Ehen,  die  Begraͤbnisse  bestehen
oder  kuͤnftig  erlassen  werden,  genau  zu  beobachten.  Bei  einer  eintretenden
  Verschiedenheit  kommt,  vornehmlich  auch  in  Ehe  und  Eheverspruchs-Sachen,
  nicht  das  katholische,  sondern  das  protestantische  Kirchenrecht
zur  Anwendung.

g.  56.

Die  in  den  Akten  Unseres  Ober-Konsistoriums  abgegebene  Erklaͤrung  der
hiesigen  protestantischen  Geistlichen,  nach  welcher  dieselben  so  lange,  als  die
Dissidenten  nicht  einen  eigenen  Geistlichen  im  Orte  haben,  diesen  Geistlichen
bei  vorkommenden  Familienereignissen  und  dadurch  veranlaßten  kirchlichen  Handlungen
  vertreten  wollen,  wird  genehmigt.  Vollzieht  in  dessen  Folge  ein  protestantischer
  Geistlicher  eine  Trauung,  so  ist  die  Gegenwart  eines  zweiten  Geistlichen
  unter  den  Trauungszeugen  (K.  4  lit.  b)  nicht  nöthig.

g.  6.

Der  Gottesdienst  mag  geordnet  werden,  wie  es  in  den  mit  vorgelegten
Grundsätzen  und  Bestimmungen  §.  18  angegeben  und  8.  20  noch  beschraͤnkt
ist.  Es  bleibt  daneben  vorbehalten  zu  verlangen,  daß  in  jener  Reihe  das
Gebet  für  den  Landesherrn,  ingleichen  außerordentliche,  im  Lande  angeordnete
Kirchengebete  mit  ausgenommen  und  in  der  Regel  nach  dem  vorgeschriebenen
Formular,  bei  etwa  gewünschten  Abänderungen  aber  nach  einem,  von  der
Immediat-Kommission  gebilligten  Formular  verlesen  werden.

g.  7.

Unzuldssig  und  verboten  sind  die  Nachmittags-Katechisationen  und  Vorträge,
  welche  nach  §.  19  der  mit  vorgelegten  Grundsätze  und  Bestimmungen
neben  dem  feierlichen  Gottesdienste  von  Laien  gehalten  werden  dürfen.  Dieses
bleibt  lediglich  der  einfachen  Hausandacht  überlassen.

g.  8.

Der  Zutritt  zu  dem  Gottesdienste  darf  auch  anderen  Glaubensgenossen
verstattet  werden.  Wird  derselbe  verstattet,  so  sind  mit  Ruͤcksicht  auf  die
        <pb n="91" />
        79

Raͤumlichkeit  solche  Einrichtungen  zu  treffen,  daß  allen  Unordnungen  vorgebeugt
  ist.

g.  9.

Daß  bei  dem  Gottesdienste  alle  Beleidigungen  anderer  Religions-Parteien
in  Kontrovers-Predigten  und  sonst  zu  vermeiden  sind,  versteht  sich  von  selbst.
Indessen  wird  noch  ausdrücklich  der  §.  59  des  Gesetzes  vom  7.  Oktober  1823
auch  hierher  bezogen,  mit  dem  Zusatze,  daß  eine  Nichtbeachtung  desselben
die  sofortige  Zurücknahme  der  jetzt  provisorisch  ertheilten  Erlaubniß  (F.  1,
§.  2  und  ff.)  zur  Folge  haben  würde.

g.  10.

Das  Verzeichniß  Derer,  welche  sich  bereits  als  Genossen  der  fraglichen
Religions-Partei  in  Weimar  erklaͤrt  haben,  ist  zu  den  Akten  Unserer  Landes-Direktion
  gebracht  worden  und  liegt,  aus  diesen  entnommen,  hier  abschriftlich
bei.  Für  etwaige  künftige  Falle  des  Uebertritts,  sey  es  von  der  protestantischen
  oder  von  der  rômisch-katholischen  Kirche,  gelten  die  Bestimmungen  des
Gesetzes  vom  7.  Oktober  1823  K.  61.  Es  muß  1)  der  Uebertretende  das
21.  Jahr  seines  Alters  erfüllt  haben;  es  muß  derselbe  2)  ein  Zeugniß  seines
biöherigen  Pfarrers  beibringen,  daß  er  seine  Willensmeinung  vor  diesem  erklärt
und  darauf  Belehrung  über  die  Wichtigkeit  des  Schrittes  empfangen  habe.

Der  Uebertritt  soll  nicht  öffentlich,  sondern  nur  vor  dem  Geistlichen  und
zwei  Zeugen  geschehen,  von  denen  der  eine  der  verlassenen,  der  andere  der
neu  gewählten  Religions-Partei  angehört.

Das  abzulegende  Glaubensbekenntniß  ist  voraus  bei  der  Immediat-Kommission
  (§.  8)  zur  Prüfung  einzureichen.

g.  11.

Nur  Diejenigen,  welche  nach  den  Bestimmungen  im  F.  10  in  die  Verzeichnisse
  eingetragen  worden  sind,  duͤrfen  als  Genossen  behandelt  und  insonderheit
bei  Ausspendung  des  Abendmahles  zugelassen  werden.
        <pb n="92" />
        80

Zur  Ueberwachung  hat  sich  die  Immediat-Kommission  in  dem  Besitze  ganz
richtiger,  vollständiger  Verzeichnisse  zu  erhalten.

8.  1  2.

Ferner  nach  Anleitung  des  Gesetzes  vom  7.  Oktober  1828  8.  51  und
§.  52  wird  bestimmt:

1)  In  Ansehung  der  Kinder  aus  gemischten  Ehen  entscheidet  a)  die  Religion
  desjenigen  Ehegatten,  dessen  Familie  in  aufsteigender  Linie  am
längsten  in  dem  Großherzogthume  eingebürgert  gewesen  ist,  b)  wenn
hierdurch  eine  Entscheidung  nicht  gewonnen  werden  kann,  die  Religion
des  Vaters.

2)  Gehören  beide  Aeltern  einer  und  derselben  Religions-Partei  an,  so  hat
die  Aenderung  des  einen  Theiles  keinen  Einfluß  auf  die  Erziehung  der
Kinder.  Treten  aber  beide  Theile  zu  einer  andern  Religions-Partei
über,  so  ist  zu  unterscheiden  zwischen  denjenigen  Kindern,  welche  schon
das  schulpflichtige  Alter  hinter  sich  haben,  und  denen,  welche  noch  vor
diesem  oder  in  diesem  stehen.  In  der  Regel  sollen  nur  letztere  den
Neltern  folgen.

§.  13.

Was  den  Schulunterricht,  insonderheit  den  Besuch  der  Bürgerschule  anlangt,
  verbleibt  es  bei  den  deshalb  bestehenden  landesgesetzlichen  und  ortsgesetzlichen
  Bestimmungen.  Sollte  aber  von  den  Dissidenten  künftig  eine  eigene
Schule  errichtet  werden  wollen,  so  ist  dazu  besondere  Erlaubniß  durch  die  Inmediat-Kommission
  (s.  3)  auszubringen.  Die  anzustellenden  Lehrer  würden  nach
g.  19  des  Gesetzes  vom  7.  Dkt.  1828  zu  prüfen  und  zu  verpflichten  seyn.

S.  14.

Von  den  Parochial-Lasten,  welche  die  Dissidenten  bisher  zu  tragen  hatten,
  haben  dieselben  auch  fernerhin  die  dinglichen  und  diejenigen  zu  teigen,
        <pb n="93" />
        81

welche  von  der  Ortsgemeinde  als  solcher  uͤbernommen  worden  sind  oder  uͤbernommen
  werden.  Nur  andere  unmittelbare,  bloß  persönliche  Parochial-Lasten,
sind  ihnen  erlassen.

g.  15.

Daß  sich  der  Dissidenten-Verein  zu  Besorgung  seiner  inneren  Angelegenheiten
  und  zur  Vertretung  nach  außen  einen  Vorstand  wühle,  ist  zu  verstatten.
Aber  das  Prädikat:  „Gemeinde“,  folglich  für  seinen  Vorstand  das  Prcdikat:
„Gemeindevorstand“  darf  sich  der  Verein  mn  so  weniger  anmaßen,  als  solches
auch  dem  Vereine  in  Erfurt,  an  welchen  sich  die  hiesigen  Dissidenten  vorerst
angeschlossen  haben,  nicht  verstattet  ist.

S  16.

Der  gewählte  Vorstand  ist  der  Immediat-Kommission  (F.  3)  anzuzeigen.
Unter  dieser  Aufsicht  bleibt  derselbe  für  Alles,  was  in  dem  Vereine  und  von
dem  Vereine  aus  geschieht,  zunachst  verantwortlich.

S.  17.

Emlich  ist,  was  die  Bestimmungen  über  das  Gemeinwesen,  die  Gemeindeverfassung,
  Gemeindebeschlüsse  und  allgemeine  Versammlungen  (8§.  35  bis  51
der  gedruckten  Beilage)  anlangt,  nur  noch  an  die  Grundsätze  des  allgemeinen
Staatsrechtes  zu  erinnern,  auf  welchen  die  §.5.  2,  3,  5  des  Gesetzes  vom
7.  Oktober  1823  ruhen,  welche  durch  dieses  Gesetz  in  dem  Großherzogthume
wieder  allgemeine  Anerkenntniß  und  Sanktion  erhalten  haben.  Von  diesen
Grundsätzen  und  der  folgerechten  Anwendung  derselben  darf  nimmer,  darf  in
keiner  Beziehung  abgewichen  werden.

Zu  Mitgliedern  der  Immediat-Kommission  (§.  8)  ernennen  wir  unsern
Ober-Konsistorial-Prasidenten  Peucer  und  Unsern  geheimen  Regierungsrath
D.  Emminghaus.
        <pb n="94" />
        82

Diese  Immediat-Kommission  hat  den  Bittstellern  das  gegenwaͤrtige  Reskript
und  in  solchem  die  Bedingungen  und  Beschraͤnkungen  zu  eroͤffnen,  unter  welchen
  ihrem  Gesuche  uͤberhaupt  zu  fuͤgen  ist.

Daran  geschieht  Unser  Wille,  und  Wir  bleiben  Unserer  Immediat-Kommission
  in  Gnaden  gewogen.

Weimar  am  20.  März  1846.

Carl  Friefdrich.

Schweitzer.

An  die  Immediat-Kommission  für  die
Angelegenheiten  der  katholischen
Dissidenten.
        <pb n="95" />
        Uegierungs—  Blatt

für  das

Großherzogthu  m
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  7.  Weimar.  13.  Mai  1846.

 

 

 

Bekanntmachungen.

I.  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  mit  der  Königlich  Scchsischen
  Staatsregierung  unter  dem  Sr  dieses  Jahres  einen  Vertrag  abschließen
  zu  lassen  Sich  bewogen  gefunden,  wonach  die  im  Großherzogthume  gegenwärtig
bestehende  Landes-Lotterie  mit  Ablauf  deren  zwei  und  zwanzigsten  Spieles,
welches  den  2.  September  dieses  Jahres  zu  Ende  geht,  aufgehoben  und
vom  1.  Oktober  d.  J.  an  der  Königlich  Sächsischen  Landes-Lotterie
das  ausschließliche  Privilegium  des  Vertriebes  für  die  gesammten  Großherzoglichen
  Lande  ertheilt  worden  ist.

In  diesem  Vertrage  sind  unter  anderen  auch  folgende  Bestimmungen
enthalten:

 

Art.  5.

„Alle  allgemeine  Bestimmungen  für  den  jedesmaligen  Plan  der  Koöniglich
Sachsischen  Landes-Lotterie  sollen  auch  innerhalb  des  Großherzogthumes  Sachsen-Weimar
  volle  Gültigkeit  haben  und  bei  vorkommenden  Streitigkeiten,  von
Seiten  der  Großherzoglichen,  wie  von  Seiten  der  Königlich  Sachsischen  Behörden,
  allenthalben  genau  in  Obacht  genommen  werden.

Art.  11.

Da  im  Interesse  des  spielenden  Publikums  als  Kollekteure  der  Königlich
Scchsischen  Landes-Lotterie  nur  solche  Individuen  angenommen  werden,  welche
einen  guten  Ruf  genießen  und  des  öffentlichen  Vertrauens  sich  in  keiner  Art

13
        <pb n="96" />
        84

unwuͤrdig  gemacht  haben,  Kollekteure  aber,  welche  sich  dieses  Vertrauens  unwerth
bezeigen,  ohne  Nachsicht  und  Verzug  entfernt  werden  sollen:  so  ist  es  noͤthig
und  werden  die  Gerichtsbehörden  des  Großherzogthumes  Sachsen-Weimar
angewiesen  werden,  in  allen  Fallen,  wo  gegen  einen  Haupt=  oder  Unter-Kollekteur
  der  Königlich  Sachsischen  Landes-Lotterie  eine  Kriminal-Untersuchung
eingeleitet  wird,  der  Lotterie-Direktion  zu  Leipzig  davon,  sowie  vom  Ausgange
  der  Untersuchung,  Nachricht  zu  geben,  welche  hiernach  über  die  Beibehaltung
  oder  Entfernung  der  betreffenden  Kollekteure  Beschluß  fassen  wird.

Art.  14.

Die  von  der  Königl.  Scchsischen  Lotterie-Direktion  den  Kollekteuren  etwa
auferlegten  und  von  denselben  nicht  zu  erlangenden  Geldstrafen  und  Kosten
werden  auf  Requisition  der  Königlich  Scchsischen  Lotterie-Direktion  von  den
kompetenten  Groherzoglichen  Behörden  ohne  Verzug  eingetrieben  und  kostenfrei
  nach  Leipzig  übersendet  werden“.

In  Gemöähheit  höchsten  Befehls  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
wird  alles  dieses  mit  Bezug  auf  die  unter  7  aus  dem  Plane  zur  dreißigsten
Koöniglich  Sächsischen  Landes-Lotterie,  welche  in  Folge  des  angezogenen  Vertrages
  vom  1.  Oktober  dieses  Jahres  an  im  Großherzogthume  zugelassen  ist,
bier  angedruckten  allgemeinen  Bestimmungen  zur  Nachachtung  für  die  Justiz=Behörden
  und  für  sämmtliche  Unterthanen  des  Großherzogthumes  andurch
öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  4.  Mai  1846.

Großherzoglich  Sächssche  Landesregierung.
von  Müller.

D
Allgemeine  Bestimmungen  fuͤr  die  Koͤniglich  Saͤchsische
Landes-Lotterie.
g.  1.

Einrichtung  der  Lotteriec.
Die  von  Sr.  Majestät,  dem  Könige  von  Sachsen,  allergnddigst  genehmigte
und  garamirte  Landes-Lotterie  besteht  in  dem  gegenwärtigen  dreißigsten  Spiele
aus  34000  Loosen  und  17000  in  fünf  Klassen  vertheilten  Gewinnen.
        <pb n="97" />
        85

In  jeder  Klasse  richtet  sich  die  Anzahl  der  zu  ziehenden  Nummern  nach
der  im  Plane  ausgeworfenen  Anzahl  Gewinne  und  die  nach  Ziehung  der  planmaͤßigen
  11000  Gewinne  der  fuͤnften  Klasse  aus  dem  Nummerrade  nicht  gezogenen
  Loose  sind  Nieten.  Die  Geschäftsführung  bei  der  Landes-Lotterie  wird,
soweit  dieselbe  das  Lotterie-Kassen  und  Rechnungs-Wesen  sowie  die  Ausgabe
und  Einziehung  von  Loosen  betrifft,  von  der  Lotterie-Haupt-Expedition  zu
Leipzig  besorgt.  Andere  Lotterie-Verwaltungs=  oder  Beschwerde-Sachen  gehören
vor  die  unterzeichnete  Direktion.

g.  2.
Verkauf  der  Loose,  Einlage,  Aufgeld  und  Kaufloose.

Der  Verkauf  der  Loose  geschieht  lediglich  durch  die  von  der  Direktion
bestellten  Haupt-Kollekteure  und  durch  die  von  diesen  anzunehmenden  und  zu
vertretenden  Unter-Kollekteure,  welche  letztere  hierzu  mit  einem  besondern  von
der  Lotterie-Direktion  ertheilten  Erlaubnißscheine  versehen  seyn  müssen.

Die  Einlage  beträgt  auf  ein  ganzes  Looß  in  jeder  Klasse  8  Thlr.,  zusammen
  also  40  Thlr.  im  Vierzehen-Thalerfuße.  Hierüber  haben  die  Kollekteure
  bei  jeder  Klasse  ein  Aufgeld  als  Schreibegebühr  zu  erhalten,  und  zwar
für  ein  ganzes  Loos  6  Neugroschen,  für  ein  halbes  Loos  3  Neugroschen,  für
ein  Viertel-Soos  11  Neugroschen  und  für  ein  Achtel-Loos  1  Neugroschen.
Bei  Kaufloosen  ist  die  Einlage  und  das  Aufgeld  der  gezogenen  Klassen  nachzuzahlen.


g.  3.
Einrichtung  der  Loose.

Die  Loose,  sowohl  die  ganzen  als  die  getheilten,  müssen  mit  dem  Lotterie-Stempel

  bedruckt  und
„Die  Königliche  Lotterie-Direktion.

Im  Auftrage:  E.  G.  B.  Krey.  G.  M.  Berger.“
unterzeichnet  seyn,  außerdem  keines  für  gültig  erkannt  wird;  daher  die  Interessenten,
  welche  Antheil  an  einem  Kompagnie-Spiele  nehmen,  sich  lediglich  an
den  Aussteller  des  Kompagnie-Scheines  zu  halten  haben.

S6#.
Zurückgabe  der  Loose.

Die  von  den  Haupt-Kollekteuren  zur  ersten  Klasse  nicht  untergebrachten,

sowie  die  nachher  nicht  erneuerten  Loose,  letztere  jedoch  nur  mit  Verlust  der
13
        <pb n="98" />
        86

Einlage  der  bereits  gezogenen  Klassen,  muͤssen  drei  Tage  vor  jeder  Klassen-Ziehung
an  die  Lotterie-Haupt-Expedition  zurückgegeben  werden,  widrigenfalls  solche
für  ihre  Rechnung  spielen.  Angebröchene  Loose  erster  Klasse  werden  nicht  zurückgenommen.


S.  5.
Ziehung.  Ziehungslisten.

Die  Mischungen  und  die  Ziehungen  geschehen,  und  zwar  letztere  durch
Waisenknaben,  im  Beiseyn  eines  der  Unterzeichneten  und  vier  hierzu  requirirter
Notare,  öffentlich.

Nach  beendigter  Ziehung  jeder  Klasse  wird  eine,  nach  Ordnung  der  gezogenen
  Loos-Rummern  gedruckte  Gewinnliste,  nach  jedem  Ziehungstage  der  fünften
  Klasse  aber  außerdem  noch  eine  Gewinn-Ziehungsliste  ausgegeben.  Jeder
Spieler  ist  berechtigt,  von  seinem  Unter-Kollekteur  oder  von  dem  auf  dem
Loose  bemerkten  Haupt-Kollekteur  die  Nachweisung  semer  mit  Gewinn  gezogenen
  Nummer  in  der  betreffenden  gedruckten  Gewinnliste  zu  verlangen.  Zeitungs=
  und  andere  Nachrichten  begründen  keinen  Gewinn-Anspruch.

S6.
Erneuerung  der  Loose.

Für  die  in  den  vier  ersten  Klassen  nicht  gezogenen  Loose  haben  die  Fortspielenden
  zu  jeder  folgenden  Klasse  anderweite  auf  dieselbe  Nummer  lautende
Loose  gegen  Entrichtung  der  planmäßigen  Einlage  zu  lösen.  Diese  Erneuerung
muß  jedesmal  längstens  acht  Tage  vor  Anfang  der  Ziehung  einer  jeden  Klasse
bei  demjenigen  Kollekteur,  von  welchem  die  Loose  ursprünglich  genommen  worden,
  unter  Vorzeigung  der  Loose  voriger  Klasse,  geschehen.  Kann  aber  ein
Interessent  sein  Loos  binnen  der  zur  Erneuerung  desselben  nachgelassenen  Zeit
von  dem  Kollekteur,  von  welchem  er  das  Loos  gekauft  hat,  nicht  erhalten:  so
hat  derselbe  sich,  wenn  letzterer  ein  Unter-Kollekteur  ist,  an  den  auf  dem  Loose
bemerkten  Haupt-Kollekteur,  ist  er  aber  ein  Haupt--Kollekteur,  an  die  Lotterie-Direktion
  allhier,  mit  Vorzeigung  oder  Einsendung  des  Looses  der  vorigen
Klasse  und  der  planmäßigen  Einlage  nebst  dem  Aufgelde,  unverzüglich  zu  wenden.
  Wer  dieses  vor  Ablauf  des  fünften  Tages  vor  Ziehung  einer  jeden  Klasse
unterlassen  hat,  ist  aller  Ansprüche  an  das  bis  dahin  gespielte  Loos  verlustig
und  der  betreffende  Kollekteur  dann  berechtigt,  ein  dergleichen  nicht  erneuertes
Loos  anderweit  zu  verkaufen.  Renovationen  im  Voraus  auf  alle  Klassen  sind
nur  vom  Kollekteur  zu  vertreten.
        <pb n="99" />
        87
g.  7.

Gewinnabzüge.

Von  Gewinnen  unter  1000  Thlrn.  werden  Zehen  vom  Hundert  und  von
Gewinnen  von  1000  Thlrn.  und  darüber  Zwölf  und  Ein  halb  vom  Hundert
abgezogen.  Dezgleichen  gebührt  den  Haupt-Kollekteuren,  einschließlich  des  Antheils
  für  die  etwaigen  Unter-Kollekteure,  ein  Abzug  von  neun  Pfennigen  von
jedem  Gewinn-Thaler.

g.  8.
Gewinn-Auszahlung.

Die  Auszahlung  der  Gewinne  nach  jeder  Klasse  beginnt  spätestens  mit
dem  Erscheinen  der  gedruckten  Gewinn-Liste  nach  Ordnung  der  Nummern;  jedoch
  ist  kein  Inhaber  eines  Gewinn-Looses  berechkigt,  die  Auszahlung  des
darauf  gefallenen  Gewinnes  vor  Ablauf  der  auf  den  letzten  Ziehungstag  folgenden
  drei  Wochen  zu  verlangen.

Der  Besitz  des  Original-Gewinn-Looses  sichert  allein  den  Gewinn-Anspruch
  und  die  Gewinn-Auszahlung  erfolgt  nur  gegen  Rückgabe  des  Original-Looses.


Die  Zahlung  wird  im  Vierzehen-Thalerfuße  und,  wenn  sie  unmittelbar
bei  der  Lotterie-Haupt-Expedition  gewünscht  wird,  nur  unter  Einverständniß
des  betreffenden  Haupt-Kollekteur  geleistet.  Könnte  ein  Gewinner  28  Tage
nach  dem  letzten  Ziehungstage  jeder  Klasse  die  Zahlung  von  dem  Kollekteur,
von  welchem  er  das  Loos  gekauft  hat,  nicht  erhalten:  so  hat  derselbe  davon
sogleich  und  jeden  Falles  vor  Ablauf  der  nächsten  auf  den  letzten  Ziehungstag
folgenden  sechs  Wochen  bei  dem  auf  dem  Loose  bemerkten  Haupt-Kollekteur,
oder  nach  Befinden  bei  der  Lotterie-Direktion  unmittelbar,  unter  Einsendung
des  Original-Gewinn-Looses,  schriftlich  Anzeige  zu  machen  und  der  Gewährung
  seines  Anspruchs  innerhalb  dieser  Frist  sich  zu  versehen.

Eine  Vertretung  der  Ansprüche  auf  Gewinne  findet  sowohl  von  Seiten
der  Lotterie-Direktion  als  auch  der  Haupt-Kollekteure  nur  innerhalb  der  gedachten
  Frist  von  sechs  Wochen  Statt,  weshalb,  im  Falle  unterbliebener  oder
zu  spät  angebrachter  Anzeige,  der  Gewinner  seines  Anspruchs  an  die  Lotterie-Direktion,
  sowie  an  den  Haupt-Kollekteur,  verlustig  wird.
        <pb n="100" />
        88
g.  9.

Abhanden  gekommene  Loose.

Wenn  Loose  einem  Inhaber  abhanden  kommen,  so  sind  die  Nummern  derselben
  bei  dem  betreffenden  Haupt-Kollekteur  sogleich  anzuzeigen,  welcher,  zu
Sicherung  der  Rechte  an  dem  Loose,  an  die  Lotterie-Haupt-Expedition  Behufs
  der  Vormerkung  der  Nummern  sofort  schriftliche  Anzeige  zu  erstatten  hat.
Ist  im  Gewinnfalle  das  abhanden  gekommene  Loos  innerhalb  der  F.  8  bestimmten
  Vertretungsfrist  zur  Gewinnauszahlung  nicht  prdsentirt  worden,  so  erfolgt
die  Auszahlung  an  denjenigen,  welcher  den  Verlust  angemeldet  hat.  Wird  aber
ein  als  abhanden  gekommen  angemeldetes  Loos  innerhalb  der  obigen  Frist  von
einer  andern  Person  als  dem  Anmelder  zur  Auszahlung  präsentirt,  so  werden
  die  Parteien,  wenn  unter  ihnen  eine  gütliche  Ausgleichung  von  der  Lotterie-Direktion
  nicht  zu  vermitteln  gewesen  ist,  auf  den  Rechtsweg  verwiesen
und  die  Gewinngelder  bei  dem  Konigl.  Kreisamte  zu  Leipzig  deponirt.

.0.
Verfallzeit.

Alle  zwar  angemeldete,  aber  nach  Ablauf  von  drei  Monaten,  von  dem  letzten
  Tage  der  Klassen-Ziehung  an  gerechnet,  in  welche  der  Gewinn  gefallen
ist,  nicht  abgeforderte  Gewinne,  es  sey  aus  welcher  Ursache  es  wolle,  fallen
unbedingt  der  Lotteriekasse  anheim.

g.  11.
Verkümmerung.  Streitigkeiten.

Sowohl  die  Einlage,  als  die  Gewinngelder  dieser  Lotterie  sind  in  Gemäßheit
  allerhöchster  Entschließung  keiner  Verkümmerung  unterworfen.  Sollte
jedoch  der  rechtmäßige  oder  ausschließliche  Besitz  eines  Looses  von  jemand
streitig  gemacht  werden,  so  wird,  auf  eine  deshalb  an  die  Lotterie-Direktion
zu  bringende  schriftliche  Anzeige,  wegen  Innebehaltung  der  Gewinngelder  bis
zu  Ablauf  der  5.  8  bemerkten  Vertretungsfrist,  wenn  die  Auszahlung  nicht  bereits
  an  den  Loos-Inhaber  erfolgt  seyn  sollte,  das  Nöthige  verfügt  werden.
Wird  nun  von  dem  Anbringer  der  Anzeige,  innerhalb  dieser  Vertretungsfrist,
darüber,  daß  er  seinen  Rechtsanspruch  bei  Gericht  anhängig  gemacht  habe,
eine  gerichtliche  Bescheinigung  bei  der  Lotterie-Direktion  eingereicht:  so  werden
die  Gewinngelder  bei  dem  Königl.  Kreisamte  zu  Leipzig  niedergelegt  und  die
Streitsache  der  Entscheidung  im  Rechtswege  anheim  gestellt.  Wenn  jedoch  eine
solche  Bescheinigung  nicht,  oder  erst  nach  Ablauf  der  Vertretungsfrist  beige-
        <pb n="101" />
        89

bracht  wird,  so  erfolgt  die  Gewinn-Auszahlung  in  der  gewöhnlichen  Maße  an
den  Loosinhaber  gegen  Rückgabe  des  Original-Looses.

t
Unverlangte  Zusendung  von  Loosen.

Wird  jemand  von  einem  Kollekteur  ein  Loos  unverlangt  brieflich  zugesendet,
  so  ist  der  Empfänger  eines  solchen  Looses,  wenn  er  dasselbe  ohne  Erlegung
  der  Einlage-Gelder,  oder  ohne  die  Erklärung,  das  Loos  spielen  zu
wollen,  an  sich  behält,  im  Nichtgewinnfalle  zu  Bezahlung  der  Einlage-Gelder
nicht  verpflichtet,  im  Gewinnfalle  aber,  unter  solchen  Umständen,  dennoch  als
rechtmaßiger  Inhaber  zu  betrachten.

Geschieht  die  unverlangte  Zusendung  in  unfrankirten  Briefen,  so  steht
dem  Empfänger  die  Verweigerung  der  Annahme  des  Briefes,  auch  nach  der
Eröffnung  desselben,  frei.  Die  Rückgabe  des  Briefes  an  die  Postanstalt  muß
jedoch  sogleich,  oder  spätestens  einen  Tag  nach  der  Aushändigung,  in  eröffnetem
  Zustande  und  mit  Beifügung  des  Looses  geschehen.

.  13.
Verbot  auswärtiger  Lotterien.

Der  Vertrieb  von  Loosen  auswaͤrtiger  Lotterien  in  den  hiesigen  Landen
ist  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  4.  Dezember  1837  verboten.

g.  14.
Adressirung  der  Zuschriften.

Alle,  das  Lotterie-Spiel  selbst  betreffende  Briefe  und  Gelder  sind  unter
der  Adresse:  „An  die  Lotterie-Haupt-Expedition  zu  Leipzig“  einzusenden;  Lotterie-Verwaltungssachen,
  Beschwerden  oder  streitige  Angelegenheiten  aber  an
die  unterzeichnete  Lotterie-Direktion  zu  bringen.

.  15.
Aushändigung  des  Plans.

Jeder  Spieler  kann  die  Aushaͤndigung  eines  Exemplars  des  gegenwaͤrtigen
  Plans  von  seinem  Kollekteur  verlangen  und  wird  dadurch  in  den  Stand
gesetzt,  sich  mit  allen  Bestimmungen  genau  bekannt  zu  machen  und  vor  etwaigen
  Nachtheilen  zu  huͤten.

Leipzig  am  6.  Februar  1846.

Die  Königliche  Eotterie  ·  Direktion.
Im  Auftrage:  E.  G.  B.  Krey.  G.  M.  Berger.
        <pb n="102" />
        90
II.

nachgenannten  Arzenei-Mittel  die  beigesetzten  Preise  in  Kraft:

 

11
1  Unze  D  6  Oleum  Aniss.

 

 

Aqus  O0im.  ...  I  Drachma
Balsamum  Copaivze  —  2|s10%Bergemoltaoo  —
Balsamum  Perurianum  .  1  Drachma  1|Cassia  cinnamom.  —
Bismuthum  nitricum  pracc.  —  4*  Rosarum  .  ..  .  .  .  ..  1  Scrupel
Camphoggaga  1  Unze  38  pontrataeniam  Chabh  Unze

—  trita  ......  .  .  .  .  ..  I  Drachma  —  S  Terebinth  .  .  .  .  .  .  ..  —
Canthariches  1  Unze  66|H  rrectificat..  —

r.  mod.  puilr.  —  884  sauulphurat.  —

-  subt.  pulv.  ........  —  9—  Opium  pulveratum..  1  Drachma
Castoreum  Sibiricum  ..  .  .  Scrupel  5%;ta  Glycyrrhize..  Unze

-  subt.  pulv.  .......  .  II  Gran  1  5  —  gummosa  —

Chinioidinum  .  .  .  .  ..  I  Drachmal  2  6Phosphorus  .  ..  ..  ..  .  .  1Drachma
Chinium  sulphuricum  ..  Scrupel6|10  bab#ss  Ipecas.  opiat  ...  —
Coceionella  subt.  pulv.  ..  1  Dracùma  I1  sSsSpiri  tl  Unze
Crocrrss  ......  —  5½0%  Rhosarm....  –

—  subt.  pulv.  ....  ...  —  776|  SGSuccus  Glycxrrhizae
Elect.  Theriaca  ......  .  .  Il  Unze  28  dep.  ..  ..  .  .  .  .  ..  —
Elemi  ....  .  ..........  ...  —  4——-subt.pulv..».  —
Empl.  Cantharid.  ordin.  —448H  Ligquirit.  crudus  —

de  Galbano  croczt.  —  710  Syrupus  Croci  .....  ..  ...  —

oxycroceum  .  .  .  .  ..  —  8  4  Tinctura  Cantharidum  .  —

saponatum  .......  —  3  2Castorei  Sibirici...  .  .  .  Drachma
Extr.  Opii  .  ...  .  ...  Drachma10  8  —-  aethereal  —
Gummi  Mimosae.  ....  ...  1  Unze  36C0cinioidinz)zz  —

gr.  modo  puin.  —  4  i  Croci  ....  ...  ..  .  .  ...  —

—  Subt.  pulv.  —  1.  S81  Joodll  .  .  .  .  —
Gutttttt  —  8  4pypü  benzoich  1  Unze

grosso  mold  pulv.  —  10  09il  crocaaate3aa  —

+  subt.  pul.  Drachma  14  Opü  simpler  —
Jocdunn  1  Scrupel  2  iVanillse  1  Drachma
Kali  hydriodicum  .  ..  ...  1  Drachma9,  4  eguentum  Camharid.  Unze
Massa  Dilularum  e  Cyno-  —  Eleim  —

glosso  ........  Drachma  1  Keali  hyariochieiv.,  —
Mucilago  gummi  Mimosae  Unze  1  10Vanillla  .  ...  1  Scrupel

 

 

Weimar  am  80.  April  1846.
Großherzoglich  Sächsische  Landes-DOirektion.

K.  Wirth.

 

 

#—
N  c  --PE&amp;amp;

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lelime  #bbr  e  .

 

—
——————  &amp;amp;  Sersee  #  .

—
O

Mit  höchster  Genehmigung  treten  vom  1.  Juni  d.  J.  an  für  die

——
NeeeumeosnmOQOes-n
        <pb n="103" />
        Regierungs—  Blatt

fär  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  S.  Weimar.  30.  Mai  1846.
——J...----eee.

 

Minißterial-Bekannutmachung.

Nachdem  einige  Abänderungen  der  im  Zollvereine  bestehenden  „Grundsätze
über  die  periodischen  Erhebungen  der  Bevölkerung  in  sammtlichen  Vereinsstaaten“
  unter  den  letzteren  vereinbart  worden  sind,  werden  dieselben  zur  Nachachtung
  für  die  betheiligten  Behörden  nachstehend  bekannt  gemacht.

Weimar  am  12.  Mai  1846.
Großberzoglich  Sächfisches  Staats-WMimnisterium,
Oepartement  der  Finanzen.
Freiherr  von  Gersdorff.

Grundsätze

über  die
Bevölkerungs-Aufnahme  in  den  Zollvereinsstaaten

nach  den  Vereinbarungen
vom  31.  Januar  1834  und  vom  23.  Oktober  1845.

Nachdem  in  den  Zollvereinigungs-Verträgen  festgesetzt  worden,  daß  der
Ertrag  der  in  die  Gemeinschaft  fallenden  Abgaben  nach  Abzug  gewisser  in  den
erwahnten  Verträgen  näher  bezeichneter  Kosten,  Rückerstattungen  und  Ermaäßigungen
  unter  den  vereinten  Staaten  nach  dem  Verh#ltnisse  der  Bevölkerung,
mit  welcher  sie  in  dem  Vereine  sich  befinden,  vertheilt  und  zu  diesem  Zwecke

14
        <pb n="104" />
        92

der  Stand  der  Bevoͤlkerung  in  den  einzelnen  Vereinsstaaten  alle  drei  Jahre
ausgemittelt  werden  solle:  so  haben  die  zum  Zollvereine  verbundenen  Regierungen
  für  zweckmäßig  erachtet,  sich  über  gemeinsame  Grundsätze  für  die  periodischen
  Erhebungen  der  Bevölkerung  in  sämmtlichen  Vereinsstaaten  zu  verständigen,
  wodurch  eine  vollkommene  Gleichförmigkeit  bei  den  Volkszählungen  bewirkt
und  dem  genauen  Vollzuge  dieser  Bestimmung  der  Zollverträge  eine  sichere
Grundlage  gewährt  werde.

In  Folge  dessen  ist  theils  bei  den  Münchner  Vollzugs-Verhandlungen  und
bei  den  Verhandlungen  über  den  Vollzug  der  spateren  Zollanschluß-Vertrage,
theils  bei  der  siebenten  General-Konferenz  in  Zollvereins-Angelegenheiten  über
folgende  Punkte  Vereinbarung  getroffen  worden:

I.  Der  Termin  der  je  im  dritten  Jahre  gleichzeitig  im  ganzen  Vereinsgebiete
  zu  bewirkenden  Zählungen  ist  auf  den  Monat  Dezember  desjenigen
Jahres  festgesetzt,  welches  der  dreijahrigen  Periode,  für  die  das  Resultat
der  Zählung  maßgebend  ist,  unmittelbar  vorangeht,  so  zwar,  daß  vom
Jahre  1846  angefangen  und  sofort  jedesmal  im  dritten  Jahre:

1)  Die  Volkszählungen  im  ganzen  Vereinsgebiete  mit  dem  dritten  Dezember
  —  und  wenn  dieser  auf  einen  Sonn=  oder  Feiertag  fallt,  mit
dem  vierten  Dezember  —  begonnen  und  daß  die  eigentliche  Zählung
—  d.  h.  die  erste  Ermittelung  der  vorhandenen  Personenzahl  von  Haus
zu  Haus  —  ununterbrochen  fortgesetzt  und  möglichst  am  namlichen,  in
volkreicheren  Orten  spatestens  am  dritten  Tage  vollendet  werden  soll,
welche  Regel  nur  für  die  größeren  Städte  von  dreißigtausend  Einwohnern
  und  darüber,  dann  aber  nicht  mehr  als  unerläßlich  nothwendig
ist,  überschritten  werden  darf;  daß  aber

2)  Der  Rest  des  Monats  Dezember  dann  nur  noch  zu  einzelnen  Nachzählungen
  und  zu  sonst  vorzunehmenden  Prüfungen  der  Zählungs-Resultate
  vorbehalten  bleibt.

Dieser  ausschließende  Termin  bezieht  sich  jedoch  nur  auf  die  Erhebung  der
Urlisten  über  die  Bevölkerung  durch  die  Lokal-Behörden,  nicht  aber  auf  die  Zusammenstellungen
  derselben  nach  Kreisen  u.  s.  w.,  indem  diese  letzteren  erst
nach  Vorlage  der  ersten  in  der  nachst  folgenden  Zeit  hergestellt  werden  können.
  Hierbei  darf  aber  nach  Ablauf  des  Monats  Dezember  nur  noch  hinsichtlich
  der  Rechnung  eine  Revision  und  nach  Befinden  Berichtigung  der  Zählungs-Resultate
  Statt  finden.
        <pb n="105" />
        98

II.  Diese  Volkszaählungen  sollen  innerhalb  jeder  dreijaährigen  Periode  die
definitive  Abrechnungs-Basis  in  Ansehung  der  Zoll-Revenuen  bilden,
daher  für  die  nachfolgenden  Jahre,  welche  innerhalb  die  Zahlungs-Periode
  fallen,  keine  Bewegung  der  Bevölkerung  berücksichtigt,  sondern  stets
die  nächst  vorhergegangene  Volksza4hlung  zum  Grunde  gelegt  wird.

III.  Als  allgemeine  Prinzipien,  nach  welchen  die  Bevölkerungslisten  in  sämmtlichen
  Vereinsstaaten  hergestellt  werden  sollen,  wurden  allseitig  anerkannt:

1)  Den  Bevölkerungs-Aufnahmen  muß  eine  wirkliche  Zählung  aller  einzelnen
  Individuen  zum  Grunde  liegen,  und  es  darf  letztere  nicht  durch
Benutzung  der  Wohnungs-Register  oder  anderer  Quellen  über  die  Bevölkerungs-Verhältnisse
  ersetzt  werden.

Zur  Erleichterung  des  Geschäftes  ist  es  jedoch  zuladssig,  Formulare  zur
eigenen  Einrückung  der  am  Zählungstage  zum  Hausstande  gehörigen  Personen
an  die  selbstständigen  Ortsbewohner  austheilen  zu  lassen,  welche  Formulare
demnächst  innerhalb  der  nach  Punkt  I  für  die  eigentliche  Zählung  festgesetzten
Zeit  durch  die  dazu  bestimmten  Beamten  von  Haus  zu  Haus  abzuholen  und
daben  zugleich  hinsichtlich  der  Richtigkeit  der  Ausfüllung  von  denselben  zu  prüfen
  sind.

2)  Die  Bestimmung  der  Behörden,  welche  die  Zählung  vornehmen  und
deren  Ergebniß  prüfen  und  zusammenstellen  sollen,  desgleichen  die  Festsetzung,
  von  welcher  Behörde  Militar-Personen,  deren  Familienglieder,
Angehörige  und  Dienstboten  zu  zahlen  sind,  ist  den  einzelnen  Vereins-Regierungen
  überlassen.

83)  Wo  eine  getrennte  Zählung  der  Civil=  und  Militär-Bevölkerung  eintritt,
  hat  sich  die  Zäahlung  der  Militär-Behörden  nur  auf  die  im  aktiven
  Dienste  stehenden  Militärs  (mit  Einschluß  momentan  Abwesender,
wie  z.  B.  der  auf  eine  bestimmte  Zeit  beurlaubten  Offiziere)  und  auf
deren  mit  ihnen  zusammenwohnende  Angehbrige,  nicht  aber  auf  die
s.  g.  „Beurlaubten“,  d.  h.  die  auf  längere  oder  unbestimmte  Zeit  in
ihre  Heimath  entlassenen  Soldaten  und  ebenso  wenig  auf  die  in  die
Landwehr  aller  Klassen  eingereihten  Personen  zu  erstrecken.

Die  Zählung  der  getzteren  —  der  f.  g.  Beurlaubten  und  der  Landwehrmänner
  —  faällt  vielmehr  der  Civil-Behörde  des  Ortes  anheim,
14*
        <pb n="106" />
        94

an  welchem  sie,  ohne  Ruͤcksicht  auf  ihre  Eigenschaft,  als  Militaͤr-Personen
  zu  zaͤhlen  sind.

Im  Falle  einer  solchen  getrennten  Zaͤhlung  sind  insbesondere  auch

die  dem  Civil-Stande  angehörigen  Dienstboten  der  Militärs,  wenn  sie
bei  der  dem  Militär-Stande  angehörigen  Dienstherrschaft  wohnen  (nicht
bloß  etwa  während  des  Tages  sich  bei  derselben  aufhalten),  durch  die
MilitC-Behörde,  wenn  sie  aber  eine  besondere  Wohnung  haben  (wie
z.  B.  verheirathete  Kutscher,  Diener,  Köche  2c.)  durch  die  Civil-Behörden
  zu  zählen.

4)  Für  die  Zählung  selbst  gilt

a)  als  allgemeine  Regel:

Soweit  nicht  nach  der  Bestimmung  zu  b  eine  Ausnahme  eintritt,
werden  alle  In=  und  Ausländer  als  Einwohner  desjenigen  Ortes
angesehen,  an  welchem  sie  sich  zur  Zeit  der  Zählung  dauernd  oder
vorübergehend  aufhalten.

Es  werden  sonach  am  Orte  ihres  Aufenthaltes  gezählt:  alle  dort
in  Lohn  und  Brot  stehende  Dienstboten,  alle  dort  in  Arbeit  stehende
oder  Arbeit  suchende  Gesellen  und  Gewerbsgehülfen,  einschließlich
derjenigen,  welche  in  Handwerker-Herbergen  eingekehrt  sind;  ferner
alle  Lehrlinge,  Fabrik-Arbeiter  und  Tagelöhner,  alle  Personen,  welche
sich  am  Orte  der  Zählung  auf  einer  Unterrichts-,  Lehr-,  Bildungs--,
Erziehungs-,  Pensions-Anstalt  rc.  befinden  oder  dort  sonst  des  Unterrichts
  oder  der  Bildung  wegen  verweilen,  sowie  die  in  dortigen
Kranken-,  Entbindungs-,  Arbeits-Häausern,  Gefängnissen,  Besserungs-Anstalten
  rc.  befindlichen  Personen.

b)  Nur  solche  Personen,  welche  in  Gasthausern  (mit  Ausschluß  der

Handwerker-Herbergen)  eingekehrt  sind,  oder  als  Gäste  in  Familien
sich  aufhalten  (also  mit  Ausschluß  der  in  gemietheten  Privat-Quartieren
  wohnenden  Fremden)  werden  nicht  als  Einwohner  desjenigen
Ortes,  in  welchem  sie  sich  zur  Zeit  der  Zählung  aufhalten,  betrachtet,
  und  daselbst  nicht  gezählt.

c)  Dagegen  werden  diejenigen  Inländer,  welche  zur  Zeit  der  Zahlung

auf  Reisen  im  In=  oder  Auslande  abwesend  sind,  als  Einwohner
        <pb n="107" />
        95

ihres  gesetzlichen  Wohn=  oder  Angehörigkeits-Ortes  an  ihrem  Wohnorte
  und  bezüglich  bei  ihren  Angehörigen  mit  in  Ansatz  gebracht.

Zu  den  hiernach  in  ihrem  Wohnorte  mitzuzchlenden  Personen
gehören  auch  diejenigen,  welche  Behufs  Betriebes  eines  Gewerbes
im  Umherziehen  zur  Zeit  der  Zahlung  von  Hause  abwesend  sind,  dagegen
  nicht  die  auf  Wanderung  abwesenden  Gesellen  und  Gehülfen.

4)  Solche  Vereinßangehörige,  welche  mehr  als  einen  Wohnsitz  im  Vereine
haben,  z.  B.  im  Sommer  auf  einem  Landgute,  im  Winter  in  einer
eigenen  Wohnung  in  einer  Stadt  sich  aufhalten,  sind  nur  an  letzterem
  Orte  mitzuzaählen,  dagegen  an  dem  Wohnorte,  von  welchem  sie
zur  Zeit  der  Zählung  abwesend  sind,  von  dieser  auszuschließen.

5)  Die  von  den  Ortsbehörden  innerhalb  des  nach  Punkt  I  bezeichneten
Termins  erhobenen  Bevölkerungslisten  werden  in  jedem  Vereinsstaate
summarisch  nach  größeren  Verwaltungs-Bezirken,  und  zwar  im  Königreiche
  Preußen  nach  den  Bezirken  der  Provinzial-Regierungen,  in  den
Königreichen  Baiern,  Württemberg  und  im  Großherzogthume  Baden  nach
jenen  der  Kreis-Regierungen,  im  Königreiche  Sachsen  nach  Kreis-Direktionen,
  in  dem  Kurfürstenthume  und  Großherzogthume  Hessen  nach  Provinzen,
  endlich  im  Thüringischen  Vereine  und  in  den  übrigen  Ländern
des  Zollvereins  nach  Aemtern  oder  sonstigen  größeren  Distrikten  in
gleichförmiger  Weise  nach  dem  beiliegenden  Schema  zusammengestellt.
Wo  eine  getrennte  Aufnahme  des  Civil=  und  Militär-Standes  nicht
Statt  findet,  kann  die  darauf  bezügliche  Abtheilung  des  Schema's  in
Wegfall  kommen.

IV.  Sämmtliche  Vereinsregierungen  werden  die  in  der  vorstehend  (Nr.  III)
verabredeten  Form  angefertigten  Bevölkerungs-Tabellen  für  die  Jahre
1845,  1852  u.  s.  w.  längstens  bis  zum  1.  Juni  des  auf  die  Zählung
  folgenden  Jahres  an  das  Zentral-Büreau  des  Zollvereins  in  Berlin
  einsenden,  welches  eine  Hauptzusammenstellung  von  dem  Bevölkerungs-Stande
  des  ganzen  Vereinsgebietes  verfertigen  und  jedem  Vereinsgliede
eine  besondere  Ausfertigung  davon  mittheilen  wird.
        <pb n="108" />
        96
Vevölkerungs-Eiste
des

Kömgreiches  (Großherzogthumes,  2c)

vom

Monate  Dezember  18

 

 

 

 

 

 

 

4A.  Nach  den  Ortserhbebungen  über  den  B.  Nach  den  Erhedungen  über  den

(Provinzial-Regierungen)  Ewilstand.  Militärstand.  9
O7  .  F  "  *  —  F  —  □—
(Kreisregierungen)  2  s  882,  Finder  unter  223  z28  2  3Nunder  unrer  s  7
(Rreis-Direktionen)  idissSs  1  JahrenE1Jahee

s  EEE  2ExEZ  2rt22
(Hrovinzen)  ESHEEOstt  s2

(Aemter)  *  liche.  chbe.  1  25  lsiüche.  che.  Sn

Seelen.  Seelen.  9

u.  s.  w

 

 

Summa  der  Bevoͤlkerung  des
Koͤnigreiches  (Großherzogthumes)
  ⁊tc.

 

Gesertigt  W.  am  ten.  18
        <pb n="109" />
        97
Bekanutmachungen.

II.  Im  Interesse  etwaiger  Erbberechtigter  der  im  Großherzogthume  verstorbenen
  Unterthanen  fremder  Staaten  und  um  zugleich  gegen  letztere  die  Reziprozität
  beobachten  zu  können,  haben  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,
  folgende  Bestimmungen  zu  treffen  geruhet:

Sämmtliche  Prediger  haben  fortan  in  allen  Fallen,  wenn  in  ihren  resp.
Parochien  fremde  Unterthanen,  oder  im  Auslande  geborne  Personen  ohne
Hinterlassung  hiesiger  Leibeserben  verstorben,  innerhalb  vier  Wochen  nach  dem
Eintreten  eines  solchen  Todesfalles  der  betreffenden  Gerichtsbehörde  einen  in
gehöriger  Form  und  mindestens  auf  einen  halben  Bogen  ausgefertigten  Todtenschein
  zuzustellen.

Die  Gerichtsbehörde  hat  sodann,  insofern  nicht  schon  das  vom  Prediger
ausgestellte  Zeugniß  außer  dem  vollen  Namen,  dem  Alter,  der  Stellung  und
dem  Geburts=  oder  Heimaths-Orte  des  Verstorbenen  über  dessen  sonstige  Verhältnisse
  die  nöthigen  Aufklärungen  enthalten  sollte,  dasjenige,  was  ihm  in
dieser  Beziehung  und  namentlich  darüber,  ob  der  Verstorbene  Vermögen  in
biesigen  Landen  zurückgelassen,  sowie  über  seine  auswärtigen  Erben  bekannt
geworden  seyn  möchte,  dem  Atteste  in  der  Kürze  hinzuzufügen  und  den  solchergestalt
  vervollständigten  Todtenschein  mit  ihrer  unter  Amtssiegel  auszustellenden
  Bescheinigung,  „daß  das  Attest  von  dem  betroffenen  Prediger  ausgestellt
worden  sei“,  versehen,  sofort  an  die  kompetente  Landesregierung  einzusenden,
von  welcher  alsdann  die  so  gefertigten  Todtenscheine,  nachdem  die  Unterschrift
der  Gerichtsbehörde  beglaubigt  worden,  an  das  mit  der  weitern  Uebermittelung
  derselben  beauftragte  Großherzogliche  Staats-Ministerium,  Departement
der  auswärtigen  Angelegenheiten,  gelangen  werden.

Für  die  dabei  vorkommenden  Offizial-Arbeiten  sind  keinerlei  Sporteln  zu
berechnen.

Auf  höchsten  Befehl  werden  sämmtliche  Justiz-Unterbehörden  hierdurch  angewiesen,
  diese  Bestimmungen  eintretenden  Falles  in  Ausführung  zu  bringen.

Weimar  und  Eisenach  am  25.  Mai  1846.
Die  Großherzoglich  Sächfschen  Landesregierungen.
von  Müller.  Wittich.
        <pb n="110" />
        98

II.  Wie  bereits  durch  die  Großherzogliche  Landesregierung  allhier  unter
dem  4.  d.  M.  —  Regierungs  -Blatt  Nr.  7  vom  13.  d.  M.  —  bekannt
gemacht  worden  ist,  haben  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  die  im
Großherzogthume  gegenwärtig  bestehende  Landes-Lotterie  mit  Ablauf  ihres
zwei  und  zwanzigsten  Spieles,  welches  den  2.  September  d.  J.  zu  Ende  geht,
aufzuheben  beschlossen  und  vom  1.  Oktober  d.  J.  an  der  Koniglich  Sachsischen
  Landes-Lotterie  das  ausschließliche  Privilegium  des  Vertriebes  ihrer  Loose
für  das  ganze  Großherzogthum  ertheilt.

Höôchstem  Befehle  gemäß  bringen  auch  wir  solches  hierdurch  mit  folgenden
  Bestimmungen  zur  öffentlichen  Kenntniß:

1)  Das  Spielen  und  Kolligiren  rücksichtlich  aller  Lotterien  und  sonstiger
öffentlicher  Glücksspiele  mit  alleiniger  Ausnahme  der  Königlich  Scchfischen
  Landes-Lotterie  ist  bei  funfzig  Thalern  Strafe  verboten.

2)  Sämmtliche  Polizei-Behörden  des  Großherzogthumes  werden  hierdurch
angewiesen,  auf  dieses  Verbot  anderer  Lotterien  streng  zu  halten  und
bei  vorkommenden  Zuwiderhandlungen  sowohl  ohne  vorgängige  Aufforderung
  einzuschreiten,  als  auch  diesfallsigen  Requisitionen  der  Königlich
Sccchsischen  Lotterie-Direktion  ungescäumt  zu  entsprechen  und  die  letztere
von  dem  Erfolge  der  Untersuchungen  in  Kenntniß  zu  setzen.

3)  Auch  der  Vertrieb  der  Loose  der  Königlich  Sa#chsischen  Landes-Lotterie
ist  nur  den  legitimirten  Haupt=  und  Unter-Kollekteuren  gestattet  und  es
haben  deshalb  die  Polizei-Behörden,  sowie  die  dazu  besonders  zu  befehligenden
  Gene'darmes,  Polizei-Soldaten  und  Polizei-Diener  darüber
zu  wachen,  daß  Personen,  welche  mit  einem  Erlaubnißscheine  der  Königlich
  Sachsischen  Lotterie-Direktion  zum  Debitiren  der  Loose  nicht
versehen  sind,  des  unbefugten  Loosvertriebes  sich  enthalten.

4)  Dergleichen  unbefugte  Loosvertreiber  sind  auf  Requisition  der  Königlich
Scchsischen  Lotterie-Direktion  und  auch  ohne  derartige  Veranlassung
von  den  betreffenden  Polizei-Behörden  zu  bedeuten,  im  Wiederholungsfalle
  aber  mit  Geldbußen  bis  zu  funfzehen  Thalern  oder  angemessener
Gefangnißstrafe  zu  belegen.

Weimar  am  23.  Mai  1846.

Großbherzoglich  Sächuische  Landesz-Direktion.
K.  Wirth.
        <pb n="111" />
        Regierungs-Blatt
Großhenrt'ogeto  unm
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

 

 

 

Nummer  9.  Weimar.  13.  Juni  1846.
Bekanntmachungen.

I.  Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
die  nachstehende  Verordnung,  das  Accessisten=  Institut  betreffend,  hierdurch  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  12.  Ju#ni  1846.

Großherzoglich  Sächsssche  Landesregierung.
von  Mandelsloh.

Verordnung,
das  Accerssisten  =  Institut  betreffend.

a)  Jeder  Rechts-Kandidat,  welcher  Anspruch  auf  Erlangung  einer  Stelle  im
Staatsdienste  oder  der  Advokatur  erwerben  will,  hat  sich  auch  künftig
wie  zeither  nach  vorschriftsmäßig  bestandenem  Kandidaten-Eramen,  zunächst
bei  einer  untern  Justiz-Behörde  oder  bei  einem  Sachwalter  praktisch  zu
üben  und  genießt  während  dieser  Zeit  die  Befugnisse  eines  Arccessisten,
welche  durch  die  Verpflichtung  bei  der  zuständigen  Landesregierung  oder
bei  einem  von  derselben  dazu  beauftragten  Untergerichte  erlangt  werden.
(§.  1  des  Gesetzes  vom  13.  April  1833.)  Es  bleibt  ihm  überlassen,
die  Behörde  bezüglich  den  Sachwalter,  denen  er  zugewiesen  zu  werden
wünscht,  der  betreffenden  Landesregierung  selbst  zu  bezeichnen  und  wird
hierauf,  soweit  thunlich,  Rücksicht  genommen  werden.

1
        <pb n="112" />
        100

b)  Künftig  sollen  zu  höheren  Stellen  im  Staatsdienste  —  vom  1.  Aktuar
an  aufwärts  mit  Einschluß  der  Verwaltung  von  Patrimonial-Gerichten  —
und  zu  der  Advokatur  in  der  Regel  nur  solche  Accessisten  befördert  werden,
  welche  durch  ein  zweites  Examen  ihre  Befahigung  nachgewiesen  und
sich  weiter  in  der  nachstehend  ndher  angegebenen  Weise  vorbereitet  haben.

c)  Jeder  Accessist,  welcher  im  Kandidaten-Examen  die  Censur  ersten  oder
zweiten  Grades  mindestens  zum  Theil  erhalten  und  sich  wenigstens  ein
Jahr  nach  der  Vorschrift  unter  a  praktisch  geübt  hat,  darf  bei  der  betreffenden
  Landesregierung  um  Zulassung  zu  dem  zweiten  Eramen  —  Accessisten=
  Eramen  —  nachsuchen  und  hat  zu  dem  Ende  ein  Zeugniß  über
seinen  Fleiß  und  sein  sonstiges  zeitheriges  Verhalten  beizubringen.  Wer
in  dem  ersten  Examen  eine  Cenfur  geringern  Grades  erhalten  hat,  kann
zum  Accessisten-Erxamen  erst  dann  zugelassen  werden,  wenn  er  sich  dem
Kandidaten-Eramen  nochmals  und  mit  genügendem  Erfolge  unterzogen  hat.

Der  Landesregierung  bleibt  es  vorbehalten,  wenn  sie  über  die  genügende
  Vorbereitung  des  Accessisten  zweifelhaft  ist,  dem  letztern  aufzugeben,
daß  er  sich  noch  länger  und  im  Ganzen  mindestens  zwei  Jahre  praktisch
übe.  Hat  sie  kein  Bedenken  oder  hat  der  Accessist  bereits  zwei  Jahre
bei  einer  Unterbehörde  oder  einem  Sachwalter  gearbeitet,  so  ist  derselbe
zu  dem  nachsten  Accessisten  -Examen  vorzuladen.

4)  Dieses  Eramen  wird  in  folgender  Weise  vorgenommen:

1)  dem  Accessisten  wird  mindestens  vier  Wochen  vor  dem  Tage  des  Eramens
ein  Civilprozeß=  Aktenstück,  in  welchem  ein  Erkenntniß  zu  fällen  ist,  zur  Bearbeitung
  vorgelegt.  Derselbe  hat  das  Erkenntniß  mit  besonderen  Entscheidungsgründen
  auszuarbeiten,  spätestens  eine  Woche  vor  dem  Tage
des  Eramens  bei  der  Landesregierung  einzureichen  und  am  Tage  des
Eramens  aus  den  ihm  vorgelegten  Akten  vor  dem  versammelten  Kollegium
  mündlichen  Vortrag  zu  halten,  wobei  ihm  jedoch  nachgelassen  wird,
die  Relation  vorher  schriftlich  zu  fertigen  und  diese  Arbeit  bei  dem  mündlichen
  Vortrage  zu  benutzen.  Nach  dem  Vortrage  hat  der  Eraminand
seine  Entscheidung  vor  dem  Kollegium  in  gewöhnlicher  Diskussion  zu  vertheidigen.
  Hiernaächst  werden

2)  dem  Eraminanden  eine  Reihe  Fragen  und  prakeische  Aufgaben  vorzugsweise
  aus  dem  Gebiete  des  vaterländischen  Partikular-Rechts,  des  Kri-
        <pb n="113" />
        101

minal-Rechts  und  des  Kriminal-Prozesses  zur  sofortigen  schriftlichen
Beantwortung  und  Lösung  unter  Einrdumung  einer  angemessenen  Frist
vorgelegt.

J)Nach  dem  Eramen  hat  die  Landesregierung  zu  erwägen,  ob  der  Arccessist
gehörig  bestanden  habe  oder  nicht.  In  erstern  Falle  ist  demselben  je  nach
dem  Ergebnisse  des  Eramens  entweder  die  Censur  „vorzüglich  bestanden“
oder  die  Censur  „ausreichend  bestanden“  zu  ertheilen.  Im  letztern  Falle
ist  er  zurückzuweisen,  dann  jedoch,  wenn  er  sich  zuvor  wieder  wenigstens
ein  Jahr  als  Accessist  nach  der  Vorschrift  unter  a  geuͤbt  hat,  berechtigt,
sich  zum  zweiten  Male  um  Zulassung  zu  dem  Eramen  zu  bewerben.  Hat
auch  das  zweite  Eramen  kein  günstigeres  Ergebniß,  dann  ist  der  betreffende
  Accessist  für  immer  vom  Accessisten  =  Eramen  zurückzuweisen.

Accessisten,  welche  das  zweite  Eramen  glücklich  bestanden  haben,  erhalten
den  Titel  „Regierungs-Auditor“  und  führen  denselben  bis  sie  entweder  eine
definitive  Anstellung  im  Staatsdienste  erhalren  oder  Advokat  oder  Patrimonial-Richter
  werden.  Der  Regel  nach  soll  weder  das  eine  noch  das
anderc  geschehen,  wenn  nicht  der  betreffende  Regierungs-Auditor  wenigstens
  ein  halbes  Jahr  als  solcher  beschäftigt  worden  ist.

g)  Die  Regierungs-Auditoren,  denen  alle  Befugnisse  der  Accessisten  verbleiben,
  haben,  so  lange  sie  als  Auditoren  in  dem  Kollegium  selbst  verwendet
  werden,  die  Erlaubniß,  allen  Sitzungen  beizuwohnen,  insofern  nicht
in  einzelnen  Fällen  das  Kollegium  nur  unter  sich  berathen  will.  Sie  werden
  nach  Ermessen  des  Präsidiums  einzelnen  Räthen  zur  besondern  Beaufsichtigung
  und  angemessenen  Beschaftigung  zugewiesen  und  dürfen  unter
deren  Anleitung  auch  Vorträge  im  Kollegium  halten.  Zu  Sekretariats-Arbeiten
  sollen  sie  nur  ausnahmsweise  und,  wenn  dieses  geschieht,  in  der
Regel  nur  bei  den  Vorträgen  derjenigen  Räthe,  unter  deren  besonderer
Beaufsichtigung  sie  stehen,  verwendet  werden.

b)  Die  Regierungs-Auditoren  sollen,  wenn  sie  wenigstens  ein  halbes  Jahr

in  der  unter  g  erwähnten  Weise  beschaftigt  worden,  nach  Ermessen  der

betreffenden  Landesregierung  entweder  dem  Sekretariate  des  Kollegiums
oder  den  unteren  Justiz-Behörden  zur  Aushülfe  oder  auf  Antrag  anderer

Oberbehörden  diesen  letzteren,  oder  endlich  auf  Antrag  eines  Sachwalters

einem  solchen  zur  geeigneten  Benutzung  überwiesen  werden,  behalten  aber

–.
        <pb n="114" />
        102

in  allen  diesen  Faͤllen  ihre  Stellung  als  Regierungs-Auditoren  bei  und
treten  daher,  wenn  die  Veranlassung  zu  ihrer  Verwendung  außerhalb  des
Kollegiums  wegfallt,  in  das  fruͤhere  Verhaͤltniß  zu  demselben  zuruͤck.  Aus
diesem  Verhaͤltnisse  treten  sie  erst  dann  heraus,  wenn  sie  eine  feste  Anstellung
  im  unmittelbaren  Staatsdienste  oder  die  Advokatur  erlangen.

i)  In  der  Regel  soll  jeder  Accessist  sogleich  nach  glücklich  bestandenem  Eramen
  bei  der  betreffenden  Landesregierung  als  Auditor  verwendet  werden.
Gestatten  dieses  jedoch  die  Verhälktnisse  nicht,  so  hat  letztere  den  betreffenden
  Auditor  zunächst  einer  Unterbehörde  zuzuweisen,  dann  aber  dafür  besorgt
  zu  seyn,  daß  der  erstere  baldthunlichst  zu  dem  Kollegium  einberufen
  werde.

k)  Rücksichtlich  derjenigen  Accessisten,  welche  keinen  Anspruch  auf  Erlangung
einer  höhern  Stelle  im  Staatsdienste  oder  der  Advokatur  machen,  oder
das  zweite  Examen  nicht  bestanden  haben,  bewendet  e  bei  der  zeitherigen
  Einrichtung.

14)  Die  vorstehenden  Vorschriften  gelten  auch  für  die  dermaligen  Accessisten,
welche  das  Kandidaten-Examen  bereits  bestanden  haben.

III.  Es  wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  Post-Distanz
  zwischen  Jena  und  Apolda  durch  höchste  Anordnung  auf
Zwei  Meilen
bis  auf  Weiteres  festgestellt  worden  ist.

Weimar  am  4.  Juni  1846.

Großbherzoglich  Sächüsche  Sber-Post-Inspektion.
Helbig.
        <pb n="115" />
        Regierungs—  Blait

 

   

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisevach.
Nummer  10.  Weimar.  1.  Juli  1846.

 

Bekauutmachungen.

I.  Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
die  nachstehende  Ministerial-Verordnung  vom  5.  vorigen  Monates  über  die
Vollstreckung  der  Straferkenntnisse  zur  allgemeinen  Nachricht  und  Nachachtung
hierdurch  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  15.  Juni  1846.

Großherzoglich  Sächüsche  Landesregierung.
von  Mandelsloh.

Es  ist  zu  bemerken  gewesen,  daß  die  Untersuchungsbehörden  bei  Voll-=streckung
  erkannter  Strafen  nicht  immer  mir  der  erforderlichen  Schnelligkeit
und  Strenge  verfahren.  Es  wird  daher  zu  Beseitigung  der  hieraus  hervorgehenden
  Nachtheile  auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
  Folgendes  verordnet:

1)  erkannte  Strafen  sind  in  der  Regel  sofort  und  ohne  Gestattung  irgend
einer  Frist  zu  vollstrecken,  wenn  sich  der  Angeschuldigte,  soweit  dieses
nach  den  Vorschriften  unter  III  des  Patents  zur  Publikation  der  provisorischen
  Ober-Appellationsgerichts-Ordnung  vom  20.  Dezember  1816
und  im  §.  1  des  Gesetzes  vom  30.  Juni  1823  (Reg.  Bl.  vom  Jahre
1823  S.  71)  überhaupt  zulässig,  dem  Erkenntnisse  der  ersten  Instanz

16
        <pb n="116" />
        104

unterwirft,  sey  es  ausdruͤcklich  oder  stillschweigend,  indem  er  die  nach
g.  32  der  provisorischen  Ober-Uppellationsgerichts  -Ordnung  gestattete
dreitcgige  Frist  ablaufen  läßt,  ohne  ein  Rechtsmittel  einzuwenden.

2)  Der  bestehenden  Verfassung,  bezüglich  der  von  Sr.  Königlichen  Hoheit,
dem  Großherzoge,  getroffenen  Anordnung  gemäß  steht  einem  Angeschuldigten


a)  gegen  einen  Bescheid  der  Lokal-Gerichte  das  Rechtsmittel  der  Appellation
  an  die  betreffende  Landesregierung,

b)  gegen  ein  erstes  Erkenntniß  der  Landesregierung,  insofern  darnach
Ober-Appellation  unzulässig  ist,  das  Rechtsmittel  einer  nochmaligen
Vorstellung  an  dasselbe  Kollegium,

P)  gegen  alle  übrige  erste  Erkenntnisse  der  Landesregierung  das  Rechtsmittel
  der  Ober-Appellation

zu.  Der  Natur  der  Sache  nach  dürfen  jedoch  alle  solche  Rechtsmittel  nur
auf  wirkliche  oder  vermeintliche  Rechtsgründe  gestützt  werden.  Macht
der  Angeschuldigte  von  einem  solchen  Rechtsmittel  Gebrauch,  was  ihn
zu  jeder  Zeit,  selbst  wenn  er  sich  dem  ersten  Erkenntnisse  schon  unterworfen
  hat,  freisteht,  so  ist,  insofern  er  nicht  selbst  seine  Strafe  einstweilen
  anzutreten  verlangt  oder  bereits  angetreten  hat,  mit  Strafvollstreckung
  Anstand  zu  nehmen,  das  Rechtsmittel  vorschriftsmäßig  zur  Erledigung
  zu  bringen,  nach  Eingang  des  zweiten  Erkenntnisses  aber  demjenigen,
  was  darin  bestimmt  worden,  ungesäumt  nachzugehen.

3)  Ein  Aufschub  der  Strafvollstreckung  kann  nur  auf  dem  Wege  der  Gnade
erlangt  werden.

Vermag  indeß  der  Angeschuldigte  durch  ein  ärztliches  Zeugniß  nachzuweisen,
  daß  er  ohne  erheblichen  Nachtheil  für  seine  Gesundheit  in  das
Gefängniß  bezüglich  die  Strafanstalt  nicht  transportirt  werden  könne,
so  darf  die  Untersuchungsbehörde  ohne  Weiteres  eine  angemessene  Frist
gestatten.  Die  Behauptung  dagegen,  daß  der  Aufenthalt  im  Gefängnisse
der  Gesundheit  nachtheilig  sey,  ist,  wenn  nicht  besondere  aus  einem
vorübergehenden  Krankheitszustande  abzuleitende  Nachtheile  ärztlich  nachgewiesen
  werden,  nicht  zu  beachten.
        <pb n="117" />
        4

5

6

t

7

8

V

9)

105

Begnadigungsgesuche,  sie  mögen  nun  auf  Gestattung  einer  Frist  oder
auf  Abänderung  des  Straferkenntnisses  gerichtet  seyn,  halten  die  Strafvollstreckung
  auf,  wenn  nicht  im  letztern  Falle  der  Angeschuldigte  selbst,
ohne  die  höchste  Entschließung  zu  erwarten,  seine  Strafe  einstweilen
antreten  will  oder  bereits  angetreten  hat.

Werden  solche  Gesuche  bei  der  Untersuchungsbehörde  angebracht,  so  hat
die  letztere  Bericht  an  die  vorgesetzte  Landesregierung  zu  erstatten  und
dabei  zugleich,  soweit  nöthig,  nach  vorgängiger  Erörterung,  über  die
Wahrheit  der  dem  Begnadigungsgesuche  untergelegten  Gründe  sich  auszusprechen.


Werden  dergleichen  Gesuche  entweder  bei  der  betreffenden  Landesregierung
  oder  bei  Sr.  Königlichen  Hoheit,  dem  Großherzoge,  unmittelbar
angebracht  und  die  Angeschuldigten  bescheinigen  dieses  den  Untersuchungsbehörden,
  so  haben  die  letzteren  ebenfalls  mit  der  Strafvollstreckung
Anstand  zu  nehmen  und  weitere  Verfügungen  von  der  vorgesetzten  Landesregierung
  zu  erwarten.

Bei  demjenigen,  was  auf  das  Begnadigungsgesuch  beschlossen  wird,  hat
es  sein  Bewenden  und.  durch  wiederholte  Gesuche  um  Gnade,  sie  mögen
nun  von  dem  Angeschuldigten  selbst  oder  von  seinen  Angehörigen  oder
von  dritten  Personen  angebracht  werden,  hat  der  Untersuchungsrichter
sich  in  der  Strafvollstreckung  nicht  irren  zu  lassen.  Er  hat  dieselbe
jedoch,  wenn  sie  bei  ihm  unmittelbar  angebracht  werden,  zur  Kenntniß
der  vorgesetzten  Landesregierung  zu  bringen.  Nur  wenn  ein  wiederholtes
  Begnadigungsgesuch  auf  neue  Thatsachen,  welche  bis  dahin  dem
Angeschuldigten  noch  nicht  bekannt  seyn  konnten,  gestützt  wird  und  der
Untersuchungsrichter  annehmen  kann,  daß  dieselben  erheblich  genug  sind,
um  eine  Begnadigung  zu  erwirken,  darf  ersterer  die  Strafvollstreckung
aussetzen.

Die  Vorschrift  unter  7  ist  auch  dann  zur  Anwendung  zu  bringen,  wenn
wiederholte  Begnadigungsgesuche  höchsten  Orts  unmittelbar  oder  bei  der
betreffenden  Landesregierung  angebracht  worden  sind.

Im  Uebrigen  bewendet  es  wegen  der  Aussetzung  bereits  angetretener
Gefängnißstrafen  bei  der  Vorschrift  im  Artikel  11  des  Strafgesetzbuches.
  Wird  von  dem  Untersuchungsrichter  der  Antrag  auf  Aussetzung
        <pb n="118" />
        106

der  Strafe  nicht  bewilliget  und  der  Angeschuldigte  beruhiget  sich  nicht
dabei,  so  ist  die  Entschließung  der  vorgesetzten  Landesregierung  einzuholen,
inmittelst  aber  der  Verfügung  des  Untersuchungsrichters  nachzugehen.

10)  Eben  so  bewendet  es  bei  den  jetzt  geltenden  Grundsätzen  über  die  Verhängung
  oder  Fortsetzung  eines  bereits  verhangenen  Untersuchungs-Arrestes.

Süämmtliche  Untersuchungsbehörden  des  Großherzogthumes  haben  die  obigen
  Vorschriften  streng  zu  beachten,  auch  im  einzelnen  Falle  durch  angemessene
Belehrung  der  Angeschuldigten  dafür  zu  sorgen,  daß  dieselben  keine  Anträge
stellen,  deren  Genehmigung  dem  Obigen  zufolge  den  Untersuchungsbehörden
nicht  gestattet  ist.

Weimar  am  5.  Mai  1846.

Großherzoglic,  Sichsiches  Staats-Winisterinm,
es  Departement.

von  Watzdorf.

II.  Unter  Bezugnahme  auf  die  unter'm  heutigen  Tage  publizirte  Ministerial-Verordnung
  vom  5.  vorigen  Monates,  die  Vollstreckung  der  Straferkenntnisse
betreffend,  weisen  wir  sämmtliche  Justiz-Unterbehörden  unseres  Bereiches  hierdurch
  an,  gleich  bei  der  Publikation  der  Straferkenntnisse  den  Betheiligten,
neben  der  Belehrung  über  die  ihnen  zu  Gebote  stehenden  Rechtsmittel,  die
Bestimmungen  der  gedachten  Ministerial-Verordnung,  soweit  nöthig  mit  der
Eröffnung  einzuschärfen,  daß  die  Einwendung  dieser  Rechtsmittel  und  deren
Rechtfertigung  bei  der  Untersuchungöbehörde  zu  Protokoll  erklärt  werden  kann
und  von  dieser  aufzunehmen  ist  und  daß  sofort  und  unmittelbar  nach  Publikation
  des  Erkenntnisses  über  das  letzte  Rechtsmittel,  oder  der  abfälligen  Entschließung
  über  etwa  angebrachte  Begnadigungsgesuche,  welche  Se.  Königliche
Hoheit,  der  Großherzog,  sich  künftig  in  allen  Fällen  lediglich  und  allein  vorbehalten
  haben,  die  erkannte  Strafe  vollzogen  werden  müsse.

Hierbei  wird  zugleich  die  sorgfältige  Handhabung  der  Bestimmungen  des
§.  7  des  Gesebes  vom  30.  Juni  1823  über  die  Vertheidigung  in  Kriminal-Sachen
  wiederholt  angeordnet.

Weimar  am  16.  Juni  1846.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Mandelsloh.
        <pb n="119" />
        Uegierungs  Blatt

Großherzogthu  m
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  11.  Weimar.  11.  Juli  1846.
JJ  -§8§9  8s

 

 

Ministerial-Bekauntmachung.

Nachdem  zwischen  den  zum  deutschen  Zoll=  und  Handels-Vereine  verbundenen
  Staatsregierungen  unter  dem  21.  Oktober  1845  zu  Carlsruhe  das  nachstehend
  abgedruckte  Münz-Kartel  abgeschlossen,  auch  dasselbe  demnachst  gegenseitig
  ratifizirt  worden  ist:  so  wird  solches  zur  Nachachtung  für  alle  Großherzogliche
  Behörden  und  Unterthanen  hierdurch  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  8.  Juli  1846.

Großherzoglich  Sächfisches  Staats-Ministerinm,
erstes  Departement.
Freiherr  von  Gersdorff.

MWMunz-Kartel.

Nachdem  die  zum  Zoll=  und  Handels-Vereine  verbundenen  Regierungen
als  wünschenswerth  erkannt  haben,  zur  Vervollständigung  der  allgemeinen
Münz-Konvention  vom  30.  Juli  1838  und  zu  gegenseitig  wirksamerem  Schutze
ihres  Münz-Regals,  ein  Münz-Kartel  abzuschließen,  so  haben  zu  diesem  Zwecke
zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät,  der  König  von  Preußen:
Allerhöchst-Ihren  geheimen  Ober-Finanz-Rath  Adolph  Georg  Theodor
Pochhammer,  Ritter  des  Königlich  Preußischen  rothen  Adler-Ordens

zweiter  Klasse  c.;
17
        <pb n="120" />
        108

Seine  Majestaͤt,  der  Koͤnig  von  Baiern:
Allerhöchst-Ihren  General-Zolladministrations-Rath  Carl  Meirner;
Seine  Majestät,  der  König  von  Sachsen:
Allerhöchst-Ihren  Zoll=  und  Steuer-Direktor  Ludwig  von  Zahn,  Ritter
des  Koniglich  Sachsischen  Civil-Verdienst-Ordens  2c.;
Seine  Majestät,  der  König  von  Württemberg:
Allerhöchst-Ihren  Finanz-Rath  Wilhelm  Vayhinger,  Ritter  des  Königlich
Preußischen  rothen  Adler-Ordens  dritter  Klasse;
Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog  von  Baden:
Höchst-Ihren  Zoll-Direktor  Wilhelm  Philipp  Goßweiler,  Kommandeur
des  Großherzoglich  Badenschen  Ordens  vom  Zähringer  Löwen  2c.;
Seine  Königliche  Hoheit,  der  Kurprinz  und  Mitregent  von  Hessen:
Höchst-Ihren  geheimen  Finanz-Rath  Wilhelm  Duysing,  Ritter  des  Königlich
  Preußischen  rothen  Adler-Ordens  dritter  Klassez;
Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog  von  Hessen:
Höchst-Ihren  Ober-Finanz-Rath  Ludwig  Philipp  Sartorius,  Ritter  des
Königlich  Preußischen  rothen  Adler-Ordens  dritter  Klasse;
Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
Seine  Hoheit,  der  Herzog  von  Sachsen-Meiningen,
Seine  Hoheit,  der  Herzog  von  Sachsen-Altenburg
und
Seine  Hoheit,  der  Herzog  von  Sachsen-Coburg  und  Gotha:
den  Großherzoglich  Süächsischen  geheimen  Regierungsrath  Gustav  Thon,
Ritter  erster  Klasse  des  Großherzoglich  Sächsischen  Hausordens  vom
weißen  Falken  2c.;
Seine  Hoheit,  der  Herzog  von  Braunschweig:
Höchst-Ihren  Finanz-Direktor  August  von  Geyso,  Ritter  des  Herzoglich
Braunschweigschen  Ordens  Heinrich  des  Löwen;
Seine  Hoheit,  der  Herzog  von  Nassaun:
Hochst-Ihren  Zolldirektions-Rath  Pbilipp  Scholzz
Seine  Durchlaucht,  der  Fürst  von  Schwarzburg-Rudolstadt,
Seine  Durchlaucht,  der  Fürst  von  Schwarzburg-Sondershausen,
Seine  Durchlaucht,  der  Fürst  Reuß  alterer  Linie,
Seine  Durchlaucht,  der  Fürst  von  Reuß-Schleitz
und  ·
Seine  Durchlaucht,  der  Fürst  von  Reuß-Lobenstein  und  Ebersdorf:
den  Großherzoglich  Sachsischen  geheimen  Regierungsrath  Gustav  Thon;
        <pb n="121" />
        109

der  Senat  der  freien  Stadt  Frankfurt:
den  Senator  Carl  Emil  Coester;
von  welchen  Bevollmaͤchtigten,  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratifikation,  folgendes
  Münz-Kartel  abgeschlossen  wurde:

Artikel  1.

Die  kontrahirenden  Staaten  verpflichten  sich,  ihre  Angehörigen  wegen  eines,
  gegen  das  Münz-Regal  eines  andern  Vereinsstaates  —  sey  es  in  Bezug
  auf  die  von  demselben  geprägten  Münzen,  oder  in  Bezug  auf  das  von
ihm  ausgegebene  Papiergeld  —  unternommenen  oder  begangenen  Verbrechens
oder  Vergehens,  oder  wegen  der  Theilnahme  an  einem  solchen  Verbrechen  oder
Vergehen,  eben  so  zur  Untersuchung  zu  ziehen  und  mit  gleicher  Strafe  zu  belegen,
  als  wenn  das  Verbrechen  oder  Vergehen  gegen  das  eigene  Münz-Regal
  gerichtet  wäre.

Artikel  2.

Die  kontrahirenden  Staaten  übernehmen  ferner  die  Verpflichtung,  die  in
ihrem  Gebiete  sich  aufhaltenden  Fremden,  von  welchen  ein  solches  Verbrechen
oder  Vergehen  gegen  das  Münz-Regal  eines  andern  Vereinsstaates  unternommen
  oder  begangen  worden,  oder  welche  an  diesem  Verbrechen  oder  Vergehen
  Theil  genommen  haben,  auf  Requisition  des  betheiligten  Staates  an
dessen  Gerichte  auszuliefern;  mit  der  Maßgabe  jedoch,  daß,  im  Falle  dergleichen
Individuen  Angehörige  eines  Dritten  der  kontrahirenden  Staaten  sind,  der
letztere  vorzugsweise  berechtiget  bleibt,  die  Auslieferung  zu  verlangen,  und  deßhalb
  auch  von  dem  requirirten  Staate  zunächst  zur  Erkldrung  über  die  Ausübung
  dieses  Rechtes  aufzufordern  ist.

Artikel  3.

Die  im  Artikel  2  ausgesprochene  Verpflichtung  zur  Auslieferung  soll  nicht
eintreten,  wenn  der  Staat,  in  dessen  Gebiete  ein  solcher  Fremder  sich  befindet,
  entweder

a)  in  Gemaßheit  eines  zwischen  ihm  und  einem  nicht  zum  Zollvereine  gehörigen
  Staate  bestehenden  allgemeinen  Vertrages  über  die  gegenseitige
Auslieferung  der  Verbrecher  verpflichtet  ist,  denselben  dahin  auszuliefern,
  oder

b)  die  Untersuchung  und  Bestrafung  selbst  verhüngen  zu  lassen,  vorzieht.
Im  letztern  Falle  soll  jedoch  die  im  ersten  Artikel  eingegangene  Verpflichtung
  gleichfalls  Anwendung  finden.
        <pb n="122" />
        110

Artikel  4.
Die  kontrahirenden  Staaten  wollen  die  Bestimmungen  der  Artikel  1  bis
3  auch  auf  Verbrechen  und  Vergehen,  welche  die  betruͤgliche  Nachahmung  oder
die  Verfälschung  der  von  einem  von  ihnen  auögestellten  Staatsschuldscheine
und  zum  öffentlichen  Umlaufe  bestimmten  Papiere,  sowie  der  von  anderen  Instituten,
  Rational-Banken  oder  Gesellschaften  mit  landesherrlichem  Privilegium
auf  jeden  Inhaber  ausgefertigten  Kredit-Papiere  zum  Gegenstande  haben,  oder
die  wissentlich  oder  aus  gewinnsüchtiger  Absicht  unternommene  Verbreitung
solcher  unechten  Papiere  betreffen,  in  der  Art  ausgedehnt  wissen,  daß  bei  der
Bestrafung  solcher  Verbrechen  und  Vergehen  zwischen  inländischen  Papieren
und  gleichartigen  Papieren  aus  einem  andern  Vereinslande  ein  Unterschied
nicht  gemacht  werden,  auch  hinsichtlich  der  Untersuchung  oder  Auslieferung  dasjenige
  Anwendung  finden  soll,  was  vorstehend  für  Münzverbrechen  vereinbart
worden  ist.
Artikel  5.
Das  gegenwärtige  Münz-Kartel,  das  vom  Tage  der  Ratifikations-Auswechselung
  an  in  Kraft  tritt,  soll  so  lange,  als  die  allgemeine  Münz-Konvention
  vom  30.  Juli  1838  bestehen  wird,  in  Wirksamkeit  bleiben.

Es  soll  alsbald  zur  Ratifikation  vorgelegt  und  die  Auswechselung  der
Ratifikations-Urkunden  soll  binnen  drei  Monaten  in  Carlsruhe  bewirkt  werden.

So  geschehen  Carlsruhe  am  21.  Oktober  1845.

(gez.)  Adolp  Georg  Theodor  Carl  Meirner.  Ludwig  von  Zahn.
Pochhammer.

i  i  ili  Wilhelm  Duysing.
Wilhelm  Vayhinger.  Wichelm,  „biurr

..  Adolph  Georg  Theo-Ludwig
  Philipp
Sartorius.  Gustav  Thon.  ador  Loochheammer,
men  des  Herzogl.  Braunschweigschen
  Bevoll-Philipp
  Scholz.  Carl  Emil  Coester.  mächtigten.
        <pb n="123" />
        KRegierungs-Blatt
Großzberoogehum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

 

Nummer  12.  Weimar.  15.  Juli  1846.
........#)
Bekauntmachung.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
nachstehendes  Patent  mit  dessen  Beilage,  betreffend  die  Besteuerung  des  im
Inlande  erzeugten  Rübenzuckers,  hierdurch  den  Behörden  und  Unterthanen  des
Großherzogthumes  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht.

Eisenach  am  15.  Juli  1846.
Großherzoglich=  Sächsche  Landesregierung.
Gustav  Wittich.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

Zur  Ausfuͤhrung  des  Artikels  2  der  Uebereinkunft  wegen  der  Besteuerung

des  Runkelrüben-Zuckers  vom  8.  Mai  1841  (S.  197  des  Reg.  Bl.  vom  I.

1841)  ist  unter  den  Staaten  des  Gesammt-Zollvereines  eine  im  Wesentlichen

  übereinstimmende  Gesetzgebung  über  die  Besteuerung  des  Rübenzuckers

vereinbart  worden  und  nachdem  die  Regierungen  des  Thüringischen  Zoll=  und

Handels-Vereines,  dieser  Vereinbarung  entsprechend,  über  die  gleichlautende
18
        <pb n="124" />
        112

Fassung  eines  Gesetzes,  die  Besteuerung  des  im  Inlande  erzeugten  Rübenzuckers
betreffend,  sich  verständiget  haben:  so  verordnen  Wir  hierdurch,  unter  im  Voraus
  ertheilter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt:

1.

Dem  nachstehenden  Gesetze,  die  Besteuerung  des  im  Inlande  erzeugten
Rübenzuckers  betreffend,  ertheilen  Wir  hierdurch  für  den  ganzen  Umfang  des
Großherzogthumes  dergestalt  gesetzliche  Gültigkeit,  daß  dasselbe  vom  1.  September
  dieses  Jahres  an  an  die  Stelle  des  provisorischen  Gesetzes  wegen  Erhebung
  einer  Steuer  von  den  zur  Zuckerbereitung  zu  verwendenden  Runkelrüben
vom  9.  August  1841  treten  soll.

2.

Was  Unsere  Aemter  Allstedt,  Oldisleben  und  Östheim,  mit  Ausnahme
  des  zu  dem  letztern  gehörigen  Orte5  Melpers,  betrifft:  so  tritt  für
dieselben  überall  da,  wo  in  diesem  Gesetze  oder  in  den  darin  angezogenen  Bestimmungen
  anderer  Gesetze  von  den  Amtsbefugnissen  des  General-Inspektors
  des  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereines  die  Rede  ist,  Unser
Landschafts-Kollegium  an  die  Stelle  des  General-Inspektors.

8.
Hinsichtlich  des  Steuersatzes  von  dem  aus  Ruͤben  erzeugten  Rohzucker
und  von  den  zur  Zuckerbereitung  bestimmten  Rüben  verbleibt  es  bis  zum  1.
September  1847  bei  dem  Gesetze  vom  28.  Juni  1844  (Reg.  Bl.  v.  J.  1844
S.  109).
urkundlich  haben  Wir  dieses  Patent  hoͤchsteigenhaͤndig  vollzogen  und  mit
Unserm  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Wilhelmöthal  am  15.  Juli  1846.

Carl  Friedrich.

Freih.  v.  Gersdorff.  Schweitzer.  Thon.  v.  Wegner.

Patent,
die  Ertheilung  eines  Gesetzes  uͤber  die
Besteuerung  des  im  Inlande  erzeugten
Rübenzuckers  betreffend.
        <pb n="125" />
        118

Geseht,.,
die
Besteuerung  des  im  Inlande  erzeugten  Ruͤbenzuckers
etreffend.

I.  #llgemeine  Bestimmungen.
1)  Höbe  der  Steuer.

g.  1.

Der  aus  Runkelruͤben  oder  aus  anderen  zuckerhaltigen  Ruͤben  erzeugte
Rohzucker  wird  mit  einer  Steuer  belegt,  deren  Hoͤhe  je  fuͤr  eine  dreijaͤhrige,
mit  dem  1.  September  beginnende  Periode  festzusetzen  und  wenigstens  acht
Wochen  vor  Anfang  der  Letztern  bekannt  zu  machen  ist.

Die  Steuer  wird  von  den  zur  Zuckerbereitung  bestimmten  Ruͤben  erhoben
und  dabei  bis  auf  weitere  Bestimmung  angenommen,  daß  zur  Hervorbringung
von  Einem  Zentner  Zucker  zwanzig  Zentner  rohe  Ruͤben  erforderlich  sind.

2)  Wie  solche  erhoben  wird.
a)  Auf  dem  Grunde  spezieller  Gewichtsermittelung.
g.  2.

a)  In  denjenigen  Rübenzucker-Fabriken,  welche  die  Rüben  im  frischen  Zustande
  verarbeiten,  wird  das  Gewicht  der  Rüben,  bevor  solche  auf  die
Zerkleinerungs  =  Apparate  gelangen,  durch  amtliche  Verwiegung  ermittelt,
zu  welchem  Behufe  in  einer  jeden  solchen  Fabrik  und  in  jeder  von  der
eigentlichen  Fabrik  getrennt  bestehenden  Anstalt  zur  Vorrichtung  von  Rüben
  für  die  Zuckerbereitung  eine  Waage  nebst  den  erforderlichen  Gewichten
  in  unmittelbarer  Nahe  des  Zerkleinerungs-Apparates  (der  Reibe=  und
resp.  Schneide-Maschine)  vorhanden  seyn  muß.

Es  dürfen  nicht  weniger  als  je  fünf  Zentner  Rüben  auf  die  Waage
gebracht  werden.  Die  Gewichtsermittelung  durch  Probe-Verwiegungen
ist  unzulässig.

b)  In  denjenigen  Fabriken,  welche  auf  die  Bereitung  des  Zuckers  aus  getrockneten
  (gedörrten)  Rüben  eingerichtet  sind,  werden  die  Rüben  —  und
zwar  sowohl  die  in  der  Fabrik  selbst  getrockneten,  als  diejenigen,  welche
in  getrocknetem  (gedörrtem)  Zustande  von  auswärtigen  Trocknungsanstalten
  bezogen,  oder  in  solchem  Zustande  von  anderen  Personen  erworben
werden  —  vor  ihrer  Einbringung  in  das  Lokal,  in  welchem  sich  die  Er-18

  *
        <pb n="126" />
        114

traktions-Gefaͤße  befinden,  auf  einer,  nebst  den  erforderlichen  Gewichten
von  dem  Fabrik-Inhaber  in  unmittelbarer  Raͤhe  des  gedachten  Lokals  zu
haltenden  Waage  verwogen,  und  es  werden,  Behufs  der  Abgabenentrichtung,
  auf  jeden  Zentner  getrocknete  fünf  und  ein  halber  Zentner  rohe
Rüben  gerechnet.

c)  Zur  Erleichterung  des  Verwiegungsgeschaftes  wird  die  Anwendung  von
Brückenwaagen  gestattet.  Die  zur  Verwiegung  nothwendigen  mechanischen
Verrichtungen  ist  der  Fabrik-Inhaber  schuldig,  durch  seine  Arbeiter  leisten
zu  lassen.

d)  Zum  Behufe  der  amtlichen  Verwiegung  der  Rüben  sind  die  Fabrikanten
verpflichtet,  solche  bauliche  Einrichtungen  und  sonstige  Veranstaltungen  zu
treffen,  daß  die  mit  dem  Verwiegungsgeschäfte  beauftragten  Beamten
gegen  Nässe,  Kalte  und  Zugwind  möglichst  geschützt  sind.

Auch  muß  sowohl  diesen,  als  den  sonst  mit  der  Kontrole  beauftragten  Steuerbeamten
  in  dem  Fabrik-Gebaude  die  Mitbenutzung  eines  erwärmten,  mit  dem
zum  Schreiben  erforderlichen  Mobiliar  ausgestatteten  Lokals  und  darin  ein  verschließbares
  Behältniß  zur  Aufbewahrung  von  Papieren  eingerdumt  werden.

 

b)  Im  Wege  der  Firation.

#..

Für  Fabriken,  welche  innerhalb  einer  Betriebs-Periode  (von  der  Rüben-Aernte
  bis  zur  Erschöpfung  des  Materials)  nicht  über  10,000  Zemner  rohe
Rüben  verarbeiten,  kann  auf  dem  Grunde  der  angemeldeten  und  revidirten
Material-Vorräthe  eine  Firation  der  dafür  zu  entrichtenden  Steuer  eintreten.
In  diesem  Falle  unterbleibt  die  im  §.  2  angeordnete  spezielle  Verwiegung  der
Rüben  und  es  findet  nur  eine  allgemeine  Beaufsichtigung  des  Betriebes  Statt.

Sollte  jedoch  im  Laufe  der  Fabrikation  sich  ergeben,  daß  die  Menge  der
zur  Verarbeitung  bestimmten  Rüben  unrichtig  angegeben  oder  ohne  vorgängige
Anzeige  vermehrt  worden  ist,  so  kann  die  Steuerbehörde  die  spezielle  Kontrole
der  betreffenden  Fabrik  auf  Kosten  des  Inhabers  derselben  anordnen.

3)  Von  wem  und  wann  die  Steuer  zu  entrichten  ist.

g.  4.
Zur  Emrichtung  der  Steuer  ist  der  Fabrik  -Inhaber  verpflichtet.

Der  von  der  Hebestelle  des  Bezirks  am  Schlusse  eines  jeden  Kalendermonates
  festgestellte  und  dem  Steuerpflichtigen  bekannt  gemachte  Gefllebetrag
muß  binnen  drei  Tagen  nach  Empfang  der  amtlichen  Berechnung  eingezahlt
werden.  In  wiefern  hierzu  weitere  Zahlungsfristen  zu  bewilligen  sind,  bleibt
        <pb n="127" />
        115

der  Bestimmung  des  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums,  Departement  der
Finanzen,  vorbehalten.
A)  Erlaß  oder  Erstettuns  der  Steuer.

Ein  Erlaß  oder  eine  Zuruͤckzahlung  der  Steuer  aus  dem  Grunde,  weil
waͤhrend  oder  nach  der  Fabrikation  Materialien  oder  die  daraus  bereiteten
Fabrikate  unbrauchbar  geworden,  oder  durch  ein  zufaͤlliges  Ereigniß  verloren
gegangen  sind,  findet  nicht  Statt.

3)  Verläprung.

Bei  Erhebung  der  Rübenzucker-Steuer  findet,  sowohl  gegen  den  Steuerpflichtigen
  als  gegen  den  Staat,  eine  einjahrige  Verjahrung  in  der  Art  Statt,
daß  nur  binnen  Jahresfrist,  vom  Tage  der  Steuerentrichtung  an,  ein  Anspruch
auf  Ersatz  wegen  zu  viel  gezahlter  Gefälle  angebracht  und  daß  nur  binnen
gleicher  Frist,  von  gleichem  Zeitpunkte  an,  eine  Nachforderung  an  den  Abgabenpflichtigen
  wegen  zu  wenig  erhobener  Steuer  geltend  gemacht  werden  darf.

Auf  das  Regreß-Verhältniß  des  Staates  gegen  die  Steuerbeamten  und
auf  die  Nachzahlung  defraudirter  Gefälle  leidet  diese  abgekürzte  Verjaährungsfrist
  keine  Anwendung.

6)  Beschränkungen  des  Betriebes.

Der  vereinigte  Betrieb  der  Zucker-Fabrikation  aus  Rüben  und  aus  Kolonial-Zucker
  darf  nur  unter  Beobachtung  der  von  dem  Großherzoglichen  Staats-Ministerium,
  Departement  der  Finanzen,  zur  Verhücung  von  Mißbrauchen  und
zum  Schutze  des  Steuer-Interesse  zu  treffenden  Anordnungen  Statt  finden.

II.  Vorschriften  über  die  Erhebung  und  Kontrolirung  der  Stener.
1)  Anmeldung  der  Betriebsräume  und  Geräthe.
8

a)  Wer,  um  Zucker  aus  Rüben  zu  bereiten,  eine  Fabrik  anlegen  oder  sonst
Einrichtungen  treffen  will,  ist  verpflichtet,  solches  der  Steuer-Hebestelle,
in  deren  Bezirke  die  Fabrik  liegt,  mindestens  sechs  Wochen  vor  dem  Beginne
  des  ersten  Betriebes  schriftlich  anzuzeigen  und  der  gedachten  Behörde
  spatestens  acht  Tage  vor  Eintritt  dieses  letztern  Zeitpunktes  eine
Nachweisung,  nach  einem  näher  vorzuschreibenden  Muster,  in  doppelter
Ausfertigung  einzureichen,  worin  die  Räume  zur  Aufstellung  der  Gerathe
und  zum  Betriebe  der  Zuckerbereitung,  einschlüssig  aller  dazu  gehörigen
oder  damit  im  Zusammenhange  stehenden  Vorbereitungen  und  Operationen,
        <pb n="128" />
        116

die  Raͤume  zur  Aufbewahrung  der  Ruͤben  und  zur  Aufbewahrung  der  verschiedenen
  Fabrikate,  ferner  die  zu  benutzenden  feststehenden  Geraͤthe,  als:  die  Apparate
  zum  Waschen,  Zerkleinern  und  Doͤrren  der  Ruͤben,  zum  Extrahiren  und
Auspressen  des  Rübensaftes,  die  Kessel,  Pfannen  und  sonstigen  Vorrichtungen
zum  Kochen,  Läutern  und  Klären  des  Zuckers  u.  s.  w.,  ingleichen  der  in
Preußischen  Quarten  ausgedrückte  Rauminhalt  der  Kessel  und  Pfannen,  von
jedem  dieser  Geräthe  besonders,  genau  und  vollständig  angegeben  seyn  müssen.
Dieser  Nachweisung  muß  ein  Grundriß  der  Betriebsrdume  und  der  Stellung
  der  darin  befindlichen  feststehenden  Geräthe,  nach  der  von  der  Steuerbehörde
  zu  gebenden  naheren  Anleitung,  zweifach  beigefügt,  ein  Exemplar,
  von  der  Steuer-Hebestelle  bescheiniget,  in  dem  Fabrik-Lokal  aufbewahrt
  und  die  darin  bezeichnete  Stellung  der  Geräthe  so  lange  unverändert
  beibehalten  werden,  als  Abänderungen  nicht  durch  Einreichung
eineS  anderweiten  Grundrisses  angezeigt  worden  sind.

Nicht  minder  liegt  den  Inhabern  von  Rübenzucker-Fabriken  ob,  wenn
neue  Geräthe  der  unter  a  bezeichneten  Art  angeschafft  oder  die  bereits
angemeldeten  ganz  oder  zum  Theil  abgeändert  werden,  vor  oder  unmittelbar
  nach  dem  Empfange  der  Geräthe  der  Steuer-Hebestelle  davon  Anzeige
  zu  machen  und  dieselben  nicht  ohne  die  von  der  Lgetztern  zu  ertheilende
  amtliche  Bescheinigung  in  Gebrauch  zu  nehmen.

Zur  Anzeige  innerhalb  der  nächsten  drei  Tage  sind  dieselben  auch  verpflichtet,
  wenn  bereits  angemeldete  Geräthe  ganz  oder  zum  Theil,  zum
Zwecke  der  Fabrikation,  in  ein  anderes  Lokal  gebracht  werden.

2)  Bezeichnung  und  Beemessuns  der  Geräthe.

b

J

0

—

Die  in  den  Betriebsräumen  vorhandenen  feststehenden  Geräthe  werden
nach  der  Bestimmung  der  Steuerbehörde  numerirt,  welche,  wenn  sie  dazu
Veranlassung  findet,  auch  eine  Nachmessung  der  Kessel  und  Pfannen  vornehmen
  kann.

Die  Nummer  und  den  angegebenen  oder  ermittelten  Quart--Inhalt  muß
der  Fabrik-Inhaber  an  den  Geraäthen  deutlich  bezeichnen  und  diese  Bezeichnung
gehörig  erhalten  lassen;  wie  solche  zu  bewirken  und  wo  sie  anzubringen  sey,
wird  für  jedes  Gerath  von  der  Steuerbehörde  bestimmt.

3)  Amtliche  Deschrinigung  darüber.

Die  Steuer-Hebestelle  ist  verpflichtet,  uͤber  die  Anmeldung,  Vermessung
und  Bezeichnung  der  Geraͤthe  eine  Bescheinigung  zu  ertheilen.  Nur  durch  solche
        <pb n="129" />
        117

Bescheinigungen,  welche  in  dem  Fabrik-Lokal  aufbewahrt  werden  müssen,  kann
der  Nachweis  geführt  werden,  daß  die  Gerathe  und  die  damit  vorgenommenen
Veränderungen  vorschriftsmäáßig  angemeldet  worden.
A4)  Auftiicht  der  Steuerbehörde.
.  11.
a)  Die  angemeldeten  Betriebsraͤume  und  die  darin  vorhandenen  Geraͤthe  stehen
  unter  der  Aufsicht  der  Steuerbehoͤrde.

Von  derselben  koͤnnen  die  Apparate  zum  Zerkleinern  der  Ruͤben  (Reibeund
  Schneide-Maschinen),  sowie  diejenigen  zum  Extrahiren  oder  Auspressen
  des  Rübensaftes  für  die  Zeit,  während  welcher  ein  Betrieb  derselben
nicht  Statt  findet,  auf  angemessene  Weise  außer  Gebrauch  gesetzt  werden.
Die  hierauf  abzweckenden  Vorrichtungen  werden  auf  Kosten  des  Fabrik=Inhabers
  getroffen.

Die  Inhaber  von  Rübenzucker-Fabriken  sind  verpflichtet,  über  ihren  gesammten
  Fabrikations-Betrieb  Bücher  (Betriebs=  oder  Fabrik-Büächer),
aus  welchen  die  Menge  der  verarbeiteten  Rüben  und  der  erzielten  Fabrikate
  verschiedener  Gattung  ersichtlich  seyn  muß,  zu  führen  und  solche  dem
General-Inspektor,  dessen  Amtsgehülfen  und  dem  Ober-Kontroleur  jederzeit,
  anderen  Beamten  aber  nur,  wenn  dieselben  dazu  von  dem  General-Inspektor
  besonders  beauftragt  sind,  auf  Erfordern  vorzulegen.

8)Anmeldung  des  Betriebes.

b

g.  12.

a)  Wenn  eine  neu  angelegte  Rübenzucker-Fabrik  zuerst,  oder  eine  außer
Thätigkeit  gewesene  dltere  Anlage  der  Art  wieder  in  Betrieb  gesetzt  werden
  soll,  so  muß  der  Inhaber  solches  der  Steuer-Hebestelle  des  Bezirks
vierzehen  Tage  vor  dem  muthmaßlichen  Beginne  des  Betriebes  schriftlich
anzeigen  und  sich  von  derselben  eine  Bescheinigung  darüber  ertheilen  lassen.
  Diese  Anzeige  muß  zugleich  die  Angabe  enthalten,  ob  und  mit  welchen
  regelmäßigen  Unterbrechungen  der  Betrieb  Statt  finden  soll.

b)  Befinden  sich  Geräthe  unter  amtlichem  Verschlusse,  so  veranlaßt  die  Steuer-Hebestelle,
  daß  sich  ein  Beamter  zur  Abnahme  desselben  rechtzeitig  in  der
Fabrik  einfinde.

6)  Einreichung  von  Material-Vorrathsverzeichnissen.

g.  18.
a)  Wer  Zucker  aus  Rüben  bereitet,  hat  im  Herbste  jeden  Jahres,  drei
Tage  nach  Beendigung  der  Aernte  und,  wenn  diese  über  den  Schluß
        <pb n="130" />
        118

des  Monats  November  hinaus  dauern  sollte,  spatestens  am  letzten  Tage

des  gedachten  Monates,  der  Steuer-Hebestelle  ein  nach  einem  besondern

Muster  anzufertigendes  Verzeichniß  seiner  sämmtlichen  Rübenvorrathe,

worin  zugleich  der  Ort  ihrer  Aufbewahrung  angegeben  seyn  muß,  zweifach

einzureichen,  auch  jeden  fernern  Zugang  an  Rüben,  zur  Nachtragung  in
dem  Verzeichnisse,  sogleich  anzumelden.

b)  Das  eine  Exemplar  dieses  Verzeichnisses  wird,  mit  dem  Visa  der  Steuer-Hebestelle
  versehen,  zurückgegeben  und  muß  in  dem  Betriebs-Lokal  reinlich
  dergestalt  aufbewahrt  werden,  daß  solches  auf  Erfordern  sogleich  vorgelegt
  werden  kann.

7)  Besondere  Vorschriften  für  die  Fabriken,  in  welchen  getrocknete  Rüben

verarbeitet  werden.
.  14.

Die  Inhaber  derjenigen  Fabriken,  in  welchen  die  Ruͤben  in  getrocknetem
(gedoͤrrtem)  Zustande  verarbeitet  werden,  sind  verpflichtet,  ihre  gesammten
Vorraͤthe  an  getrockneten  Ruͤben  nur  an  einem  gewissen,  ein  fuͤr  allemal  zu
bestimmenden  Orte,  welcher  unter  Mitverschluß  der  Steuerbeamten  steht,  aufzubewahren,
  auch,  so  oft  getrocknete  (gedoͤrrte)  Ruͤben  von  außerbalb  —  sey
es  von  auswärtigen  Trocknungsanstalten  oder  von  dritten  Personen  —  bezogen
  werden  sollen,  der  Steuer-Hebestelle  solches  spätestens  am  Nachmittage
des  vorhergehenden  Tages  schriftlich  anzumelden.

Diese  Anmeldung,  welche  die  Menge  und  die  Art  der  Verpackung  der
einzubringenden  Rüben,  den  Ort  ihrer  Herkunft,  sowie  den  Tag  und  die
Stunde  der  Einbringung  enthalten  muß,  kann  nach  der  Wahl  des  Fabrik-Inhabers,
  entweder  für  jeden  einzelnen  Transport  oder  für  einen  längern  Zeitraum
  im  Voraus  gemacht  werden.

Zur  angemeldeten  Stunde  der  Einbringung  ist  die  Ankunft  eines  Steuerbeamten
  abzuwarten,  und  in  dessen  Gegenwart  alsdann  sogleich  —  je  nachdem
  die  Rüben  sofort  verarbeitet  werden  sollen  oder  nicht  —  im  erstern
Falle  deren  Verwiegung,  im  andern  Falle  deren  Aufnahme  in  das  unter  Mitverschluß
  der  Steuerbeamten  stehende  Aufbewahrungs-Lokal  zu  bewirken.

Sollen  demnächst  Rüben,  Behufs  der  Verarbeitung,  aus  dem  Aufbewahrungs-Lokal
  entnommen  werden,  so  findet  sich  ein  Steuerbeamter  in  der  Fabrik
ein,  um  das  Lokal  zu  öffnen  und  unter  seiner  Aufsicht  die  Rüben  herausnehmen
  und  verwiegen  (K.  2,  b)  zu  lassen.  Das  auf  einmal  zu  entnehmende
Quantum  Rüben,  ingleichen  die  Zeit  der  Entnahme  wird  für  jede  Fabrik  nach
Maßgabe  des  Statt  findenden  Betriebes  von  der  Steuerbehörde  bestimmt.
        <pb n="131" />
        119

8)  Verpflichtung  zur  Befolgung  der  Kontrole-Vorschriften.
g.  15.

Die  in  dem  gegenwaͤrtigen  Gesetze  und  insbesondere  in  den  vorstehenden
§l..  8—  14  ertheilten  Kontrole-Vorschriften  ist  nicht  nur  Derjenige,  welcher
die  Zucker-Fabrikation  betreibt  oder  für  seine  Rechnung  betreiben  läßt,  sondern
auch  ein  Jeder,  welcher  dabei  beschäftigt  ist,  zu  beobachten  schuldig.

III.  Behörden  und  Beamten  zur  Erhebung  und  T#ufscht.
g.  16.

Die  Erhebung  der  Steuer  und  die  Beaufsichtigung  der  Röbenzucker-Fabriken
  geschieht  von  denjenigen  Behörden  und  Beamten,  welchen  die  Erhebung
  und  Kontrolirung  der  Branntweinsteuer  obliegt  oder  welche  dazu  besonders
  beauftragt  werden,  und  es  kommen,  rücksichtlich  der  inne  zu  haltenden
Dienststunden  der  Hebestellen,  sowie  des  Verhaltens  der  Beamten  gegen  die
Steuerpflichtigen  und  dieser  gegen  jene,  die  Vorschriften  der  §..  34,  35  und
36  der  Ordnung  zum  Gesetze  wegen  Besteuerung  des  Branntweins  vom  13.
Dezember  1833  in  Anwendung.

Nicht  minder  sollen  die  in  den  §.5.  30,  32  und  33  der  gedachten  Steuerordnung
  enthaltenen  Bestimmungen  sowohl  von  den  Beamten  wie  von  den
Steuerpflichtigen  und  zwar  mit  der  Maßgabe  beobachtet  werden,  daß,  soweit
in  diesen  Bestimmungen  von  Branntweinbrennern  die  Rede  ist,  solche  auf  Diejenigen
  zu  beziehen  sind,  welche  Zucker  aus  Rüben  bereiten.

IV.  Vou  den  Strafen  und  dem  Strafverfahren.
A.  Strafen.
1)  Strafe  der  Steuer-Defraudation.
S.  17.
Einer  Defraudation  macht  sich  schuldig,  wer
1)  in  dem  nach  K.  13  zu  überreichenden  Verzeichnisse  seiner  Rübenvorrathe
diese  absichtlich  zu  gering  angiebt,  oder  —  falls  nach  F.  8  die  Entrichtung
  der  Steuer  in  fester  Summe  zugestanden  worden  ist  —  die  Menge
der  nach  dem  Firations-Vertrage  zur  Verarbeitung  bestimmten  Rüben
absichtlich  zu  gering  angiebt  oder  ohne  vorgängige  Anmeldung  bei  der
Steuerbehörde  vermehrt;  ferner,  wer
2)  da  —  wo  die  Rüben  im  frischen  Zustande  verarbeitet  werden  —  dergleichen
  Rüben,  bevor  deren  Gewicht  amtlich  ermittelt  worden  ist,  in  die
19
        <pb n="132" />
        120

Zerkleinerungs-Apparate  aufnimmt,  oder  sonst  einer  zur  Zuckergewinnung
dienenden  Operation  unterwirft;  endlich  wer

3)  da  —  wo  die  Rüben  im  getrockneten  Zustande  verarbeitet  werden  —
getrocknete  Rüben,  bevor  deren  Gewicht  amtlich  ermittelt  worden  ist,  in
die  Extraktions-Gefäße  bringt  oder  sonst  einer  zur  Zuckergewinnung  dienenden
  Operation  unterwirft,  oder  getrocknete  Rüben  ohne  vorgängige

Anmeldung  bei  der  Steuerbehörde  in  eine  Rübenzucker-Fabrik  einführt.

Kann  in  den  Fallen  2  und  3  der  Angeschuldigte  nachweisen,  daß  er  eine
Defraudation  nicht  habe  verüben  wollen,  so  findet  nur  eine  Ordnungsstrafe
nach  Maßgabe  des  §.  25  oder  26  Statt.

)  Im  ersten  Falle.
.  18.

Die  Strafe  der  Defraudation  bestehet  in  einer  dem  vierfachen  Betrage
der  vorenthaltenen  Steuer  gleichkommenden  Geldbuße,  welche  jedoch  niemals
weniger  als  zehen  Thaler  betragen  soll.

Die  vorenthaltene  Steuer  selbst  ist  unabhaͤngig  von  der  Strafe  zu  entrichten.


b)  Im  ersten  Rückfalle.
d.  19.

Im  Wiederholungsfalle  nach  vorhergegangener  rechtskraͤftiger  Verurtheilung

  wird  die  nach  §.  18  eintretende  Geldbuße  verdoppelt.

e)  Bei  ferneren  Rückfällen.
5#.  20.

Jeder  fernere  Rückfall  wird  mit  dem  Doppelten  der  im  §.  19  bestimmten
  Geldbuße,  sowie  mit  dem  Verluste  des  Rechts  zum  Betriebe  der  Rübenzucker-Fabrikation
  und  zur  Hülfsleistung  dabei  auf  die  Dauer  von  einem  bis
fünf  Jahren  geahndet.

d)  Strafe  der  Defraudation  unter  erschwerenden  Umständen.
.  21.
Die  Strafe  der  Defraudation  wird  um  die  Haͤlfte  geschaͤrft,  wenn  in  den
unter  Nr.  2  und  5  des  8.  17  gedachten  Faͤllen
1)  nicht  angemeldete  Zerkleinerungs-Apparate  oder  Ertraktions-Gefäße  gebraucht,
  oder
2)  nicht  angemeldete  Räume  zu  einer  zur  Zuckergewinnung  dienenden  Operation
  benutzt  worden  sind.
        <pb n="133" />
        121

e)  Strafe  der  Theilnahme.
.  22.

Die  Strafen  der  Miturheber,  Gehuͤlfen  und  Beguͤnstiger  einer  Defraudation,
  sowie  Derjenigen,  welche  an  den  Vortheilen  des  Vergehens  nach  dessen
  Verübung  wissentlich  Theil  nehmen,  sind  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen
  zu  bestimmen.

Die  für  den  Rückfall  bestimmte  Strafe  trifft  aber  nur  diejenigen  Theilnehmer
  einer  Defraudation,  welche  sich  selbst  eines  Rückfalls  schuldig  gemacht
haben.

2)  Berechnung  der  verkürzten  Steuer  und  der  Defraudations-Strafe.
a)  Wenn  unangemeldete  Geräthe  unbefugter  Weise  benutzt  worden.
g.  28.

Sind  unangemeldete  Geraͤthe  zur  Bereitung  von  Ruͤbenzucker  benutzt  worden,
  so  werden  die  verkürzte  Steuer  und  der  Betrag  der  Defraudations-Strafe
nach  derjenigen  Menge  Rüben  berechnet,  welche  während  der  letzten  sechs
Monate  vor  dem  Tage  der  Entdeckung,  auf  dem  unbefugter  Weise  gebrauchten
Geräthe  hat  verarbeitet  werden  können,  insofern  nicht  entweder  eine  größere
Steuer-Verkürzung  ermittelt  oder  vollständig  erwiesen  wird,  daß  der  Betrieb
in  der  angenommenen  Ausdehnung  nicht  Statt  gefunden  hat.

b)  Wenn  außer  Gebrauch  gesetzte  Geräthe  unbefugter  Weise  benutzt  worden.

g.  24.

Sind  Gerathe,  welche  die  Steuerbehörde  außer  Gebrauch  gesetzt  hatte,
eigenmächtig  wieder  in  Betrieb  gebracht  worden,  so  werden,  unter  gleicher
Voraussetzung,  wie  am  Schlusse  des  §F.  23,  die  verkürzte  Steuer  und  der
Betrag  der  Defraudations-Strafe  nach  derjenigen  Menge  Rüben  berechnet,
welche  seit  der  Stunde,  wo  das  unbefugter  Weise  gebrauchte  Geräth  zuletzt
amtlich  unter  Verschluß  gefunden  worden  ist,  bis  zur  Zeit  der  Entdeckung  auf
diesem  Geräthe  hat  verarbeitet  werden  können.

3)  Besondere  Strafbestimmungen.

a)  Strafe  der  unterlassenen  oder  unrichtigen  Anzeige  der  Geräthe  und  der
unterlassenen  Geräthe-Bezeichnung.

#.  25.
Wer  die  Fabrik-Gerathe  oder  die  damit  vorzunehmenden  oder  vorgenommenen
  Veranderungen  nicht,  wie  im  F.  8  vorgeschrieben  ist,  anzeigt  oder  den
Raum-Inhalt  der  Kessel  und  Pfannen,  der  Vorschrift  des  §.  8  zuwider,  zu
        <pb n="134" />
        122

gering  angiebt,  oder  die  im  §.  9  vorgeschriebene  Bezeichnung  der  Geraͤthe  unterlaͤßt,
  verfaͤllt  in  eine  Strafe  von  5  bis  20  Thalern,  welche  bei  Wiederholungen
  auf  20  bis  50  Thaler  erhoͤht  wird.

b)  Bestrafung  sonstiger  Uebertretungen.

.  26.

Die  Uebertretung  solcher  in  diesem  Gesetze  enthaltenen  Bestimmungen  und
der  in  Gemaͤßheit  desselben  erlassenen  und  gehoͤrig  bekannt  gemachten  Verwaltungsvorschriften,
  auf  welche  keine  besondere  Strafe  gesetzt  worden,  soll  mit
einer  Geldbuße  von  1  bis  10  Thaler  geahndet  werden.

A)  Verwandlung  der  Geld=  in  Freiheits-Strafe.
rm  27.

Wenn  eine  Geldbuße  von  dem  Verurtheilten  wegen  seines  Unvermögens
nicht  beizutreiben  ist,  tritt  an  deren  Stelle  eine  verhältnißmäßige  Freiheitsstrafe,
  welche  jedoch  im  ersten  Falle  die  Dauer  von  einem  Jahre,  bei  dem
ersten  Rückfalle  die  Dauer  von  zwei  Jahren  und  bei  ferneren  Rückfällen  die
Dauer  von  vier  Jahren  nicht  übersteigen,  dagegen  aber  im  dritten  oder  in  einem
  fernern  Rückfalle  nicht  unter  einem  halben  Jahre  betragen  soll.

3)  Sonstige  Strafbestimmungen.
#.  28.

In  Ansehung  der  Vertretungsverbindlichkeit  für  verwirkte  Geldstrafen,  der
Konkurrenz  anderer  Verbrechen,  der  Bestechung  der  Steuerbeamten  und  der
Widersetzlichkeit  gegen  letztere  gelten  die  Bestimmungen  der  §.S.  35,  37,  38
im  ersten  Satze,  39  und  40  des  Branntweinsteuer-Gesetzes  vom  13.  Dezember
  1838.

 

8.  Strafverfahren.
9.  29.

Hinsichtlich  des  Verfahrens  gegen  die  Kontravenienten  kommen  die  Vorschriften
  des  Zoll-Strafgesetzes  vom  1.  Mai  1838  K.5.  29  bis  einschließlich
60  und  hinsichtlich  des  Strafantheils  der  Denuncianten  der  §.  47  des  Branntweinsteuer-Gesetzes
  vom  13.  Dezember  1833  zur  Anwendung.

80.

Die  durch  dieses  Gesetz  für  das  Vergehen  der  Defraudation  bestimmten
Strafen  verjaähren  in  drei  Jahren,  bloße  Ordnungsstrafen  aber  in  einem  Jahre
seit  Verübung  des  Vergehens  oder  der  Kontravention.
        <pb n="135" />
        Uegierungs  Glatt

Großherzogtkhu  m
Sachsen-Weimar-Eisenach.

.........“—
Nummer  13.  Weimar.  25.  Juli  1846.

 

BZekanuntmachung.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
nachstehender  Nachtrag  zu  dem  Gesetze  vom  6.  April  1821  über  die  Pensionirung
  der  Witwen  und  Waisen  verstorbener  Staatsêdiener  hierdurch  öffentlich
  bekannt  gemacht.

Eisenach  am  20.  Juli  1846.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
Gustav  Wittich.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

Um  einen  neuerer  Zeit  entstandenen  Zweifel  zu  beseitigen,  verordnen  Wir  zu
dem  Gesetze  vom  6.  April  1821  über  die  Pensionirung  der  Witwen  und
Waisen  verstorbener  Staatsdiener,  mit  verfassungsmáßiger  Zustimmung  des
getreuen  Landtages,  Folgendes:

20
        <pb n="136" />
        124

g.  1.

Unter  den  Schullehrern,  welche  fuͤr  ihre  Witwen  und  Waisen  nach  jenem
  Gesetze  §.  2  auf  Pension  Anspruch  haben,  sollen  auch  die  bei  den  Schullehrer-Seminarien
  in  Weimar  und  in  Eisenach  angestellten  Lehrer  mit  begriffen
  seyn.

g.  2.

Auf  diese  bei  den  Seminarien  angestellten  Lehrer  und  weiter  auf  die
Witwen  und  die  Kinder  derselben  finden  demmach  die  Bestimmungen  des  Gesetzes
  vom  6.  April  1821  volle  Amwendung.

Urkundlich  haben  Wir  gegenwärtigen  Nachtrag  höchsteigenhandig  vollzogen
  und  mit  Unserm  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Wilhelmsthal  am  80.  Juni  1846.

O  Carl  Friedrich.

Freih.  v.  Gersdorff.  Schweitzer.  Thon.  v.  Wegner.

Nachtrag
zu  dem  Gesetze  vom  6.  April  1821
über  die  Pensionirung  der  Witwen  und
Waisen  verstorbener  Staatsdiener.
        <pb n="137" />
        125

Vekanntmachungen.

I.  Se.  Koͤnigliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  nach  angehörtem  Gutachten
  Höchstihrer  Landesregierungen  und  des  Ober-Appellations-Gerichtes  zu
Jena  die  Bestimmung  der  dem  Gesetze  vom  29.  Oktober  1840  über  die  Gebühren
  der  Sachwalter  und  Notare  beigefügten  Gebühren-Taxre,  nach  welcher
für  Liquidationen  der  Deserviten  und  Verläge  und  deren  mündliche  oder
schriftliche  Ueberreichung  zur  Feststellung  nicht5  anzusetzen  ist,  dahin  authentisch
zu  erklaren  geruht:

Daß  bei  der  mündlichen  oder  schriftlichen  Ueberreichung  einer  Deservitenund

  Verlags-Rechnung  zur  Feststellung  auch  Schreibgebühren  für

den  Antrag  und  die  nach  F.  25  des  gedachten  Gesetzes  einzureichenden

Erxemplare  der  Rechnung  nicht  anzusetzen  sind.

Auf  höchsten  Befehl  wird  dieses  hierdurch  öffentlich  bekannt  gemacht.
Weimar  am  19.  Juni  1846.
Großherzoglich  Sächfische  Landesregierung.

von  Mandelsloh.

II.  Nach  dem  urtheile  Sachverständiger  ist  der  Gebrauch  der  in  neuerer
Zeit  in  Gast=  und  Bier-Husern  mehrfach  üblich  gewordenen  Bleiröhren  zum
Aufpumpen  des  Bieres  aus  dem  Keller  in  die  Wirthsstuben  für  die  Gesundheit
der  das  so  aufgepunpte  Bier  Genießenden  nachtheilig  und  unter  Umstanden  sogar
  gefährlich.  Wir  finden  uns  daher  bewogen,  den  Gebrauch  von  Bierpumpen
  mit  Bleiröhren  hierdurch  zu  untersagen.

Die  Polizei-Unterbehörden  des  Großherzogthumes  erhalten  die  Anweisumg,
durch  das  Polizei-Aufsichts-Personal  genaue  Nachforschung  halten  zu  lassen
umnd,  wo  dergleichen  aus  Blei  verfertigte  Bierpumpen  angetroffen  werden,  die
Besitzer,  unter  Androhung  angemessener  Ordnungsstrafen  zur  sofortigen  Abschaffung
  derselben  anzuhalten.

Zugleich  bemerken  wir  noch,  daß  aus  reinem  Zinn  verfertigte  Bierpumpen
  gestattet  werden  können.

Weimar  am  2.  Juli  1846.

Grosberzoglich  Sächßsche  Laudes-DOirektion.
C.  von  Conta.
        <pb n="138" />
        126

III.  Wir  finden  und  durch  mehrfache  Ungluͤcksfaͤlle  veranlaßt,  die  uͤber
den  Giftverkauf  bestehenden  Gesetze  auch  auf  den  Verkauf  des  zum  Vertilgen
von  Ungeziefer  jetzt  hdusig  in  Anwendung  kommenden  Phosphor-Mehlbreies
zu  erstrecken.

Die  Ortsobrigkeiten  haben  Erlaubnißscheine  zum  Ankaufe  des  genannten
Mittels  nur  solchen  Personen  auszustellen,  zu  denen  man  sich  eines  vorsichtigen
  Gebrauches  desselben  versehen  darf.

Weimar  am  9.  Juli  1846.

Großberzoglich  Gächssche  Landes-DOirektion.
K.  Wirth.

IV.  Um  die  vor  der  allgemeinen  Landgemeinde-Ordnung  vom  2.  Februar
  1840  erlassenen  einzelnen  Stadtordnungen  in  Beziehung  auf  die  zur
Prozeß-Führung  der  betreffenden  Stadtgemeinden  erforderliche  obervormundschaftliche
  Genehmigung  mit  dem  gedachten  Landeögesetze  und  mit  den  nach
dessen  Erscheinen  für  mehre  Stadte  in  Kraft  getretenen  Ortsgesetzen  in  Uebereinstimmung
  zu  bringen,  haben  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  als
Nachtrag  zu  jenen  dlteren  Stadtordnungen,  namentlich  zu  den  Stadtordnungen
für  Allstedt,  Apolda,  Auma,  Berka  a/J.,  Börgel,  Buttstädt,  Buttelstedt,
Eisenach,  Geisa,  Ilmenau,  Jena,  Neustadt  alO.,  Ostheim,  Remda,  Surlza,
Vacha  und  Weimar  zu  verordnen  geruht,  daß  es  zur  Prozeß-Führung  der  betreffenden
  Stadtgemeinden  in  allen  nicht  minderwichtigen  Rechtssachen,  jedoch
bei  Sereitigkeiten  wegen  Sicherung  des  jüngsten  Besitzes  (in  possessorio
summarü#ssimo)  nur  in  dem  Falle,  wenn  die  Gemeinde  der  klagende,  nicht
der  beklagte  Theil  ist,  der  Einholung  unserer  Genehmigung  bedürfe.

Höchster  Anordnung  gemaß  wird  dieses  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht.
Weimar  am  16.  Juli  1846.

Grosberzoglich  Sächüsche  Landes-Oirektion.
K.  Wirth.
        <pb n="139" />
        Kegierungs-  Blatt

Großherzogthu  m
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  14.  Weimar.  26.  September  1846.

 

 

Ministerial-Bekauntmachungen.

I.  Es  ist  für  angemessen  erachtet  worden,  in  Ansehung  der  Anerkenntnisse,
  welche  in  Gemäßheit  der  Bekanntmachungen  vom  16.  Oktober  1838
und  21.  Dezember  1841  von  Seiten  der  dazu  kompetenten  Ober-Steuerbehörden,
  des  General-Inspektors  des  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereins,
  bezüglich  des  Großherzoglichen  Landschafts-Kollegiums,  Angehörigen  des
Großherzogthumes  zur  Erlangung  der  festgesetbzten  Steuervergütung  für  in  das
Zollvereins-Ausland  oder  in  andere  Zollvereins=  Staaten  ausgeführten  Branntwein
  auszustellen  sind,  zum  Zwecke  des  erleichterten  Verkehrs  mit  denselben,
eine  Aenderung  dahin  eintreten  zu  lassen,  daß  diese  Anerkenntniß  künftighin
nicht  mehr  mit  namentlicher  Bezeichnung  der  Person,  sondern  vielmehr  in
nachbemerkter  Weise  und  Form,  als:

Fuͤr  .  ..  (Quantitaͤt)  .  ..  Branntwein  .  ..  (Alkohol-Staͤrke)  .  ..
welche  fuͤr  den  ..  .  (Versender)  .  ..  am  ..  .  uͤber  das  ..  .  Amt
zu  ...  ausgefuͤhrt  worden  sind,  betraͤgt  die  Steuerverguͤtung  .  ..
Thlr.  .  ..  Sgr.  .  .  .  Pf.  Dieselbe  kann  von  jedem  Inhaber  dieses
Anerkenntnisses  entweder  durch  Abgabe  des  Letztern  auf  zu  entrichtende
Maischsteuer,  oder  nach  den  naheren  Bestimmungen  des  §.  6  sub  c  der
Bekanntmachung  vom  16.  Oktober  1838  baar  erhoben  werden;  jedoch
findet  die  Annahme  des  Anerkenntnisses,  sey  es  in  Anrechnung  auf  verschuldete
  Branntweinsteuer,  oder  zum  Empfange  baarer  Zahlung  überhaupt,
mur  innerhalb  Jahresfrist  vom  Tage  der  Ausfertigung  an  gerechnet,  Statt;
abgefaßt  werden  sollen,  so  daß  mithin  jeder  Inhaber  derselben  die  Realisirung  der
danach  zu  gewährenden  Vergütungsbeträge  in  Anspruch  zu  nehmen  berechtigt  ist.
        <pb n="140" />
        128

Nachtraͤglich  zu  den  obengedachten  Bekanntmachungen  vom  16.  Oktober

1888  und  21.  Dezember  1841  wird  daher  solches  hiermit  zur  oͤffentlichen
Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  4.  August  1846.

Großherzoglich  Sächisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Fina#zen.

Schweitzer.

III.  Es  ist  zu  bemerken  gewesen,  daß  die  Vorschrift  im  Art.  50  des

Strafgesetzbuches  vom  5.  April  1839:
„Hat  jedoch  Jemand  mehrer  noch  unbestrafter  Diebstähle,  Veruntrauungen,
  Betrügereien,  oder  im  Art.  166  unter  2  angegebener  Erpressungen
  sich  schuldig  gemacht,  so  ist,  in  soweit  diese  Verbrechen  nach
gleichen  Grundsätzen  in  Hinsicht  auf  die  Abmessung  der  Strafe  nach  dem
Betrage  zu  beurtheilen  sind,  der  Betrag  der  Verbrechen  derselben  Art,
sowie  der  nach  Art.  59  damit  gleichartigen  zusammen  zu  rechnen  und
hiernach  die  den  Verbrecher  treffende  Strafe  zu  bestimmen;“
insbesondere  auch  bei  Vergehen  gegen  das  Gesetz  vom  10.  November  1840,
bei  denen  dieselbe  nach  F.  6  dieses  Gesetzes  ebenfalls  Anwendung  leidet,  von
Seiten  einzelner  Justiz-Behörden  nicht  gehörig  beobachtet  wird.

Höchstem  Befehle  zufolge  sollen  daher  die  Justiz-Behörden  des  Großherzogthumes,
  soweit  nöthig,  auf  die  genaue  Befolgung  der  angeführten  gesetzlichen
  Vorschrift  hierdurch  noch  besonders  aufmerksam  gemacht  werden.

Weimar  am  18.  September  1846.

Großherzoglich  Sgachfisches  Staats-Ministerium,
rittes  Departement.

von  Wat#dorf.

Bekanuutmachungen.

I.  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  gndigst  beschlossen,  der
unter  Garantie  des  Stadtrathes  zu  Weida  dort  errichteten  und  am  28.  März
d.  J.  eröffneten  Sparkasse  die  Rechte  einer  milden  Stiftung  und  überhaupt
alle  diejenigen  Rechte  zu  verleihen,  welche  den  bereits  bestehenden  Sparkassen,
nach  Inhalt  des  am  6.  Oktober  1825  bekannt  gemachten  Privilegium  vom
20.  September  1825  sowie  der  Bekanntmachungen  vom  15.  Dezember  18438
und  19.  September  1845  beigelegt  worden  sind.
        <pb n="141" />
        129

Auf  hoͤchsten  Befehl  wird  dieses  zur  allgemeinen  Kenntniß  und  Nachachtung

hierdurch  oͤffentlich  bekannt  gemacht.  Weimar  am  21.  August  1846.
Großherzoglich  Sächssche  Landesregierung.
von  Mandelsloh.

II.  Nachträglich  zu  unserer  Bekanntmachung  vom  1.  April  d.  J.  bringen
wir  hierdurch  zur  Kenntniß  der  Betheiligten,  daß  für  die  Zukunft  die  Tare  des
einfachen  Briefes

zwischen  Weida  und  Jena  auf  1  Sar.
zwischen  Weida  und  Neustadt  a  O.  auf  1  Sgr.
herabgesetzt  worden  ist.

Weimar  am  25.  August  1846.

Großherzoglich  Sächösche,  Oberpost-Inspektion.
elbig.

III.  Von  Sr.  Königlichen  Hoheit,  dem  Großherzoge,  ist  die  Vereinigung  des
zu  Eisenach  bestandenen  Hebammen-Instituts  mit  dem  zu  Jena  gnoddigst  angeordnet
  worden.  Die  Unterrichtung  der  in  den  Orten  des  Eisenachischen  Kreises
anzustellenden  Hebammen  wird  daher,  wie  bereits  seit  einigen  Jahren  schon
geschehen  ist,  künftig  gleichzeitig  mit  den  Hebammen  aus  dem  Weimarischen  und
dem  Neustadtischen  Kreise  nach  unserer  darüber  jährlich  zu  erlassenden  öffentlichen
  Aufforderung  in  der  Entbindungs-Anstalt  zu  Jena  Statt  finden;  auch  ist
der  Direktor  dieser  Anstalt  zur  Aufnahme  einer  verhältnißmaßigen  Zahl  von
Schwangeren  aus  dem  Eisenachischen  Kreise  auf  deren  gehörig  geschehene  zeitige
Anmeldung  ermächtigt.  Höchstem  Befehle  gemäß  bringen  wir  solches  hierdurch
zur  öffentlichen  Kenntniß.  Weimar  am  27.  August  1846.

Großherzoglich  Sächössche  Landes-Direktion.
von  Conta.

IV.  Nachdem  die  Entscheidung  der  Frage,  ob  das  sogenannte  Madrider
Dekret  in  den  zum  Großherzogthume  Sachsen-Weimar-Eisenach  gehörigen,  vormals
  Fuldaischen  Gebietstheilen  der  Amtsbezirke  Geisa  und  Dermbach,  gesetzliche
  Kraft  habe  oder  nicht,  nothwendig  geworden  ist,  haben  Se.  Koönigliche
Hoheit,  der  Großherzog,  nach  angehörtem  Gutachten  der  Landes-Justiz-Kollegien
diese  Frage  im  Wege  authentischer  Interpretation  dahin  zu  entscheiden  gnädigst
geruht:

daß  das  gedachte  Dekret  des  Kaisers  Napoleon,  datirt  Madrid  vom  12.
Dezember  1808,  für  die  vormals  Fuldaischen  Gebietstheile  der  Großherzoglichen
  Amtsbezirke  Geisa  und  Dermbach,  auch  jetzt  noch  als  geltendes
  Gesetz  anzusehen  ist,  daß  jedoch  die  in  dem  Dekrete  enthaltenen
        <pb n="142" />
        180

Bestimmungen  auf  alle  im  wirklichen  Allodial-Eigenthume  befindlichen
Grundstücke  und  die  auf  denselben  haftenden  Lasten  aller  Art  nicht  zu
beziehen  sind.

Höchstem  Befehle  gemäß  wird  dieß  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  14.  September  1846.
Großherzoglich  S#chsssche  Eandesvegierung.
von  üller

V.  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  der  unter  dem  Namen
„Vorschußkasse“  zur  Unterstötung  unbemittelter  Gewerbetreibender  in  hiesiger
Stadt  begründeten  Anstalt,  deren  Statuten  am  81.  Oktober  v.  J.  durch  den
Druck  veröffentlicht  worden  sind,  die  Rechte  der  milden  Stiftungen  beizulegen
  gnddigst  geruht.

Auf  höôchsten  Befehl  wird  dieses  zur  allgemeinen  Kenntniß  hierdurch
öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  14.  September  1846.

Großherzoglich  Sächpsche  Landesregierung.
von  Müller.

VI.  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  nach  angehörtem  Gutachten
  Höchstihrer  drei  Landes-Justiz-Kollegien  nachstehende  authentische  Interpretationen
  des  Gesetzes  einer  allgemeinen  Sportel=  und  Gebühren-Taxe  für
die  Gerichts=  und  Verwaltungs-Behörden  vom  1.  Dezember  1840  zu  ertheilen
anadiast  geruht:

daß  unter  den  im  8.  69  dieses  Gesetzed  bemerkten  Voraussetzungen  die
Lehnsherrschaft  —  ungeachtet  der  Vorschrift  im  8.  174  der  Verordnung
  vom  12.  Maͤrz  1841  zur  Ausfuͤhrung  der  Gesetze  vom  6.  und
7.  Mai  1839  über  das  Recht  von  Faustpfändern  und  Hypotheken  und
über  die  Vorzugsrechte  der  Gldubiger  —  auch  noch  ferner  berechtiget
sey,  die  im  §.  69  jenes  Gesetzes  geordnete  Sportel  für  Lehnscheine  zu
beziehen;

2.  daß  unter  dem  Ausdruck  „Gerichtsvorstand“  im  §F.  114  auch  derjenige
Unterbeamte  einer  Justiz-Behörde,  welchem  vom  Oberbeamten  im  Falle
seiner  Behinderung  die  Leitung  einer  kommissarischen  Verhandlung  übertragen
  wird,  zu  verstehen  sey.

Höôchstem  Befehle  gemäß  wird  dieses  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.  Weimar  am  21.  September  1846.

Großberzoglich  Schsische  Lanubesregierung.

von  Muüller.
        <pb n="143" />
        KRegierungs—  Glatt

fuͤr  das

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  15.  Weimar.  7.  Oktober  1846.

 

 

 

Bekanutmachung.
Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
der  nachstehende  anderweite  Nachtrag  zu  dem  Gesetze  vom  28.  August  1826
über  die  öffentliche  Anstalt  der  Brandversicherung  im  Großherzogthume  Sachsen-Weimar-Eisenach
  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  25.  September  1846.
Großherzoglich  Sächfische  Landesregierung.
von  Mandelsloh.

Wir  Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,

gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,

Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.
oerordnen  mit  Beirath  und  Zustimmung  des  getreuen  Landtages  hiermit,
wie  folgt:
I.

Die  Bestimmung  im  dritten  Absatze  des  §.  35  des  Gesetzes  vom  28.

August  1826  über  die  öffentliche  Anstalt  der  Brandversicherung:
22
        <pb n="144" />
        182

„daß  als  massive  Mauer  nur  eine  Mauer  von  Bruch=  oder  gebrannten
  Steinen,  keineswegs  eine  Lehm-,  Lehmbackstein=  oder  Weller-„Wand
  2c.  gilt“

wird  dahin  abgeändert,  daß  allerdings  auch  der  Bau  mit  getrockneten  Lehmsteinen
  und  sogenannter  Wellerwand  im  Sinne  jenes  Gesetzes-Paragraphen
vom  1.  Januar  1848  an  als  Massiv-Bau  gelten  und  hiernach  dieselben  Vortheile
  genießen  soll,  welche  der  Massiv-Bau  in  Bezug  auf  die  Brandversicherung
  und  auf  die  Beitragsleistung  zum  Zwecke  derselben  gesetzlich  genießt.

Hiernach  ist  zuerst  bei  der  im  Jahre  1847  gesetzlich  vorzunehmenden  und
weiter  bei  den  folgenden  allgemeinen  Gebaudewürderungen  zu  verfahren.

Urkundlich  haben  Wir  diesen  Gesetzesnachtrag  höchsteigenhäándig  vollzogen
und  demselben  Unser  Großherzogliches  Staatsinsiegel  beifügen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  22.  September  1846.

1  Carl  Friedrich.

Freib.  v.  Gersdorff.  v.  Watzdorf.  Thon.  v.  Wegner.

Anderweiter  Nachtrag
zu  dem  Gesetze  vom  28.  August  1826
über  die  öffentliche  Anstalt  der  Brandversicherung
  im  Großherzogthume  Sachsen-Weimar-Eisenach.
        <pb n="145" />
        133

Bekauntmachungen.

I.  Um  die  Zweifel  zu  beseitigen,  welche  wegen  des  Umfangs  der  Disziplinar-Gewalt
  des  Großherzoglich  Sächsischen  und  Gesammt-Ober-Appellations-Gerichts
  in  Jena  über  die  bei  demselben  angestellten  Advokaten  entstanden
sind,  ist,  mit  Rücksicht  auf  die  Vorschrift  im  §.  97  der  provisorischen  Ober-Appellations-Gerichtsordnung
  vom  8.  Oktober  1816,  von  sämmtlichen  an
diesem  Gerichtshofe  betheiligten  höchsten  Höfen  beschlossen  worden,  den  K.  10
dieses  Gesetzes  dahin  authentisch  zu  interpretiren:

daß  die  Ober-Appellations-Gerichts-Advokaten  nur  in  denjenigen  Disziplinar-Sachen,
  in  welchen  sie  in  ihrer  besonderen  Eigenschaft  als
solche  in  Frage  kommen,  als  unmittelbar  unter  dem  Ober-Appellations-Gerichte
  stehend  zu  betrachten  sind,  auch  das  im  Schlußsatze  des  F.  10
der  Gerichtsordnung  erwähnte  Erkennen  von  Suspension  und  Remotion
nur  auf  diese  ihre  Stellung  zu  beziehen  ist,  während  dieselben  im  Uebririgen
  der  allgemeinen  Disziplinar-Aufsicht  der  betreffenden  Großherzoglich
  Sachsischen  Justiz-Behörden  unterworfen  bleiben.

Höchstem  Befehle  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großberzogs,  gemaß  wird
dieses  hierdurch  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  25.  September  1846.

Großherzoglich  Sächische  Landesregierung.
von  Mandelsloh.

II.  Mit  höchster  Genehmigung  wird  vom  1.  Oktober  d.  J.  an  auf
dem  Post-Kurse  zwischen  Buttlar  und  Tann  über  Geisa  Statt  der  zeitberigen
  Postverbindungen

während  des  Sommers
eine  wöchentlich  zweimalige  Fahrpost  und  eine  wöchentlich  zweimalige  Kariol-Post
und  während  des  Winters
eine  wöchentlich  viermalige  Kariol-Post  hergestellt,  neben  welchen  zwischen
Bittlar  und  Geisa  auch  noch  wöchentlich  dreimal  Botenposten  Statt  finden.

Die  Postverbindungen  zwischen  Buttlar  und  Geisa  gestalten  sich  demnach,
wie  folgt:

###bgang  in  Buttlar  nach  Geisfa.
Sonntags:  im  Sommer  17  Uhr  Nachmittags,  Fahrpost,
im  Winter  10  Uhr  Vormittags,  Kariol-Post.
        <pb n="146" />
        184

Montags:  im  Sommer  1  Uhr  Nachmittags
im  Winter  10  Uhr  Vormittags  1  Kariol-Post,
Abends  Botenpost.
Mittwochs:  im  Sommer  11  Uhr  Nachmittags,  Fahrpost,
im  Winter  10  Uhr  Vormittags,  Kariol-Post,
Abends  Botenpost.
Freitags:  wie  Montags.

Ankunft  in  Buttlar  von  Geisa.
Sonntags:  im  Sommer  94  Uhr  Vormittags,  Fahrpost,
im  Winter  2  Uhr  Nachmittags,  Kariol-Post.
Montags:  im  Sommer  94  Uhr  Vormittags  .
in  Winter  21  Uhr  Nachmittags  Kariol-Post,
Abends  Botenpost.
Mittwochs:  im  Sommer  91  Uhr  Vormittags,  Fahrpost,
im  Winter  27  Uhr  Nachmittags,  Kariol-Post,
Abends  Botenpost.
Freitags:  wie  Montags.
Das  Personen-Geld  bei  einem  Freigepäck  von  40  Pfund  beträgt:
bei  der  Fahrpost.  24  Kr.  ..  .
-,Kmäol,zpost18·  fuͤr  die  Meile.
Weimar  am  28.  September  1846.
Großherzoglich  Sächfsche  Ober-Postinspektion.
Helbig.

IIII.  Mit  dem  1.  Oktober  d.  J.  wird  in  Münchenbernsdorf  eine
Post-Expedition  in  das  Leben  treten  und  eine  Postverbindung  zwischen  Münchenbernsdorf
  und  Gera  durch  Botengänge  hergestellt  werden,  welche  an
vier  Wochentagen,  nämlich  Montags,  Dinstags,  Donnerstags  und  Sonnabends
Morgens  von  Münchenbernsdorf  nach  Gera  und  Nachmittags  von  Gera
zurück  Statt  finden  sollen.

Zum  Post-Expeditor  zu  Münchenbernsdorf  ist  der  Apotheker  Geist  daselbst
  prdsentirt  und  von  Sr.  Königlichen  Hoheit,  dem  Großherzoge  bestätiget
  worden.

Weimar  am  28.  September  1846.

Großberzoglich  hst  Ober-Postinspektion.
lei

elbig.
        <pb n="147" />
        Regierungs-Blatt
Großhenr'ogetheunnm
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  16.  Weimar.  21.  Oktober  1846.

 

    

Bekauntmachungen.

I.  Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  das
nachstehende  Gesetz  über  den  Fund  im  Bereiche  der  Thüringischen  Eisenbahn
vom  25.  v.  M.  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  18.  Oktober  1846.
Großberzoglich  Sichsische  Landesregierung.
von  üller.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2.
Zu  Erlangung  möglichst  gleichmäßiger  gesetzlicher  Bestimmungen  hinsichtlich
des  Fundes  im  Bereiche  der  Thüringischen  Eisenbahn  verordnen  Wir,  wie  folgt:

g.  1.
Alle  in  den  Wagen,  auf  den  Bahnhoͤfen  oder  auf  sonstigen,  im  Eigenthume
  der  Eisenbahn-Gesellschaft  befindlichen,  Areal  von  Reisenden  zuruͤckge-23
        <pb n="148" />
        186

lassene  oder  auf  solchen  uͤberhaupt  verlorene,  innerhalb  des  Großherzogthumes
gefundene  Gegenstände  sind  von  dem  Finder  an  den  naͤchsten  Wagen-,  Bahnoder
  Bahnhofs-Wärter,  von  diesen  aber  an  die  zunaͤchst  stationirten  Bahnhofs-Inspektoren
  oder  Bahnhofs-Aufseher  abzuliefern  und  von  letzteren,  wenn  sie
von  denselben  nicht  binnen  24  Stunden  von  dem  sich  legitimirenden  Verlierer
abgefordert  werden,  an  die  Bahnhofs-Inspektion  zu  Erfurt  einzusenden.

g.  2.

Die  Direktion  der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft,  oder  in  deren
Auftrage  die  Bahnhofs-Inspektion,  macht  bei  dem  Stadt=  und  Land-Gerichte
zu  Erfurt  Anzeige  über  den  Fund.  Die  genannte  Behörde  verfährt  darauf
nach  den  Bestimmungen  des  allgemeinen  Preußischen  Landrechts,  namentlich  Theil
I.  Tit.  IX,  §.  23—26  f.

L,  Die  gefundene  Sache  muß  zur  gerichtlichen  Verwahrung  angeboten,  und  von
dem  Richter  in  redliche  Obsicht  genommen  werden  f.  23.  —  Ist  der  Finder
eine  unverdächtige  und  sichere  Person,  so  kann  der  Richter  nach  Bewandniß
der  Umstände  und  Beschaffenheit  des  Werthes,  die  Verwahrung  der  Sache  ihm
selbst  übertragen  §.  24.  —  Er  muß  aber  in  allen  Fällen  die  Beschaffenheit  der
Sache  und  ihre  Merkmale  in  den  Akten  verzeichnen,  und  dem  Finder  die  Art
der  ihm  überlassenen  Aufbewahrung  vorschreiben  §.  25.  —  So  lange  der  Finder
die  Sache  solchergestalt  in  seinem  Gewahrsam  hat,  ist  er  als  ein  redlicher  aber
unvollständiger  Besitzer  anzusehen  §.  26.“

g.  8.

Ist  die  gefundene  Sache  dem  Verderben  oder  sonst  einer  betraͤchtlichen
Verminderung  des  Werthes  unterworfen,  so  muß  dieselbe  in  einem  kurzen
Termine  zum  oͤffentlichen  Verkaufe  ausgeboten  werden.  (Allgemeines  Preußisches
Landrecht  das.  S.  27.)

Ein  Gleiches  findet  Statt,  wenn  zur  Aufbewahrung  der  Sache  beträchtliche
  bis  zur  Halfte  des  Werthes  ansteigende  Kosten  erforderlich  wären  (F.  28).

Hat  der  Finder,  vor  dem  Verkaufe,  Futter  für  das  gefundene  Vieh,
oder  andere  nothwendige  Ausgaben  auf  die  Sache  verwendet,  so  müssen  ihm
dieselben,  nach  Abzug  der  etwa  gehabten  Nutzungen,  von  dem  Kaufgelde  sofort
  ersetzt  werden  (S.  29).
        <pb n="149" />
        187

Das  Kaufgeld  selbst  wird,  bis  zum  weitern  Austrage  der  Sache,  in  gerichtliche
  Verwahrung  genommen  (8.  80).

Ist  binnen  acht  Tagen,  nach  der  geschehenen  Anzeige,  der  Verlierer  auf
andere  Art  nicht  auszuforschen,  so  muß  derselbe  oͤffentlich  vorgeladen  und  ein
Termin  zu  seiner  Anmeldung,  bei  Verlust  seines  Rechtes,  bestimmt  (F.  81),
es  darf  indeß  diese  öffentliche  Vorladung  bei  Sachen,  die  nicht  über  Einhundert
  Thaler  an  Werth  haben,  bis  dahin  ausgesetzt  werden,  wo  eine  solche
für  andere  Fundgegenstände  erfolgt.

Betragt  der  Werth  der  gefundenen  Sachen  nach  der  Tare  Zweihundert
Thaler,  oder  mehr,  so  muß  die  Vorladung  durch  eine  förmliche  Ediktal-Citation
  geschehen  (F.  82).

Bei  Sachen  von  Zweitausend  Thalern  und  darüber  an  Werth  ist  der
Termin  zur  Anmeldung  auf  sechs  Monate,  bei  Sachen  von  minderem  Werthe
aber  auf  drei  Monate  zu  bestimmen  (.  38).

Im  erstern  Falle  muß  die  Bekanntmachung  dreimal  in  der  allgemeinen
Preußischen  Zeitung,  dreimal  in  der  Beilage  zur  Weimarischen  Zeitung  und
dreimal  in  dem  Eisenachischen  Wochenblatte  —  oder  in  den  spater  etwa  an
deren  Stelle  tretenden  Blättern  —,  im  zweiten  Falle  aber  in  jedem  derselben
sje  zweimal  erfolgen.

Bei  Sachen,  deren  Werth  unter  Zweihundert  Thalern  betragt,  wird
der  Termin  auf  zwei  Monate  bestimmt  und  die  Bekanntmachung  erfolgt  blos
durch  zweimalige  Einrückung  in  die  allgemeine  Preußische  Zeitung  und  durch
dreimalige  Einrückung  in  die  Beilage  zur  Weimarischen  Zeitung  oder  in  das  Eisenachische
  Wochenblatt,  je  nachdem  die  Sache  in  dem  Bereiche  des  Weimarischen
  oder  des  Eisenachischen  Kreises  gefunden  wurde.

Bei  Sachen  unter  funfzig  Thalern  an  Werth  ist  ein  Termin  von  vier
Wochen  und,  wenn  der  Werth  nur  zehen  Thaler  oder  weniger  beträgt,  von
vierzehen  Tagen  hinreichend  (S.  36).

Im  erstern  Falle  geschieht  die  Bekanntmachung  durch  dreimalige,  im  letztern
  durch  einmalige  Einrückung  in  die  Beilage  zur  Weimarischen  Zeitung  oder
in  das  Eisenachische  Wochenblatt,  je  nachdem  die  Sache  im  Weimarischen  oder
im  Eisenachischen  Kreise  gefunden  wurde.

Auch  kann  bei  Sachen  von  zehen  Thalern  oder  geringern  Werthes  der
Eisenbahn-Direktion  überlassen  werden,  die  Bekanntmachung  selbst  zu  veran-22
        <pb n="150" />
        188

stalten  und  den  Verlierer  anzuweisen,  daß  er  sich  bei  ihr  melde.  Dieses  Falles
  hat  dieselbe  dem  Stadt=  und  Land-Gerichte  die  gehörig  geschehene  Veröffentlichung
  nachzuweisen  (s..  88,  89).

Wenn  mehre  Funde  zugleich  zur  Bekanntmachung  gebracht  werden,  richtet
sich  deren  Anzahl  und  die  Bestimmung  der  Bltter,  in  denen  dieses  nach  dem
Obigen  erfolgen  muß,  nach  dem  ungefähren  Gesammtwerthe  der  gefundenen
Gegenstände.

Hat  sich  der  Verlierer  weder  vor  noch  in  dem  bestimmten  Termine  gemeldet,
  so  muß  der  Richter  mit  dem  Zuschlage  der  Sache  verfahren  (K.  43).

Dieser  Zuschlag  geschieht  an  den  Finder  allein,  wenn  die  Sache  nur  Einhundert
  Thaler  oder  weniger  am  Werthe  betragt  (K.  44).

Bei  Sachen  von  höherem  Werthe  geschieht  der  Zuschlag  an  den  Finder
und  an  das  Landes-Hospital  zu  Blankenhayn  (F.  45).

Der  Finder  erhält  alsdann  den  Werth  von  Einhundert  Thalern  zum
Voraus,  und  von  dem  Ueberreste  des  Werthes  die  eine,  das  Landes-Hospital
aber  die  andere  Hälfte  (S.  46).

Vor  der  Theilung  müssen  die  auf  die  Sache  und  das  Aufgebot  verwendeten
  Kosten  vom  Ganzen  abgezogen  werden  (S.  47).

Durch  den  Zuschlag  erlangen  der  Finder  und  das  Landes-Hospital  das
Eigenthum  der  Sache  (k.  49).  Hat  jedoch  der  Verlierer  seinen  Verlust  mit
einer  deutlichen  Beschreibung  der  Sache,  noch  vor  erfolgtem  Zuschlage  in  der
Beilage  zur  Weimarischen  Zeitung  oder  in  dem  Eisenachischen  Wochenblatte  bekannt
  gemacht,  so  geht,  wenn  auch  der  Zuschlag  erfolgen  sollte,  das  Eigenthum
  der  Sache  auf  den  Finder  und  das  Landes-Hospital  nicht  über.  Vielmehr
  soll  die  Direktion  der  Eisenbahn-Gesellschaft  dafür  besorgt  seyn,  daß
dieselbe  dem  Verlierer  wieder  zugestellt  werde  (s.S.  50  —52).

Ist  die  Ausantwortung  des  Erlöses,  ungeachtet  jener  Bekanntmachung
des  Verlierers,  an  den  Finder  und  bezüglich  an  das  Landes-Hospital  erfolgt,
so  haben  sie  von  dem  Stammbetrage  dem  Verlierer  soviel  zu  gewähren,  als
sie  durch  jenen  bereichert  sind,  jedoch  verbleiben  denselben  die  gezogenen
Nubungen;  nur  ist  der  Finder  außer  dem  vollen  Stammbetrage  auch  die
Nutzungen  seines  Theiles  berauszugeben  pflichtig,  wenn  er  überführt  werden
kann,  von  der  Anzeige  des  Verlierers  Kenntniß  erhalten  zu  haben.
        <pb n="151" />
        139

Außer  dem  oben  (§F..  50—52)  bestimmten  Falle  ist  gegen  den  richterlichen
  Zuschlag  keine  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  zulässig  (s.  55).

Betragt  jedoch  die  verlorene  Sache  Einhundert  Thaler  oder  mehr  am
Werthe  und  der  Verlierer  kann  nachweisen,  daß  er  ohne  alles  sein  Verschulden
  von  dem  ergangenen  Aufgebote  Wissenschaft  zu  erhalten  und  selbst  den
Verlust  bekannt  zu  machen  (bei  §.S.  50  —52)  verhindert  worden,  soll  es  so
angesehen  werden,  als  sey  die  Bekanntmachung  durch  ihn  wirklich  erfolgt.

Meldet  sich  vor  dem  Zuschlage  jemand,  welcher  die  Sache,  als  von
ihm  verloren,  in  Anspruch  nimmt,  so  muß  er  nachweisen,  daß  er  dieselbe
vorher  besessen  habe  (F.  57).

Ist  die  Sache  so  beschaffen,  daß  sie,  ihrer  Natur  nach,  von  anderen
gleicher  Art  nicht  unterschieden  werden  kann,  so  muß  der  Ansprechende  besonders
  nachweisen,  daß  die  aufgebotene  Sache  eben  dieselbe  sey,  welche  er
verloren  hat  (.  58).

Der  Finder  muß  auch  dem  vorigen  bloßen  Inhaber  die  Sache  verabfolgen
  (.  59).

Entstehen  erhebliche  Zweifel,  ob  der  Verlierer  ein  redlicher  Besitzer  oder
Inhaber  der  Sache  gewesen  sey,  so  muß  diese,  bis  zur  nähern  Ausmittelung,
in  gerichtlichem  Gewahrsam  bleiben  (S.  60).

Der  Verlierer  muß  in  allen  Fäallen  die  auf  die  gefundene  Sache  und
deren  Aufgebot  verwendeten  Kosten,  jedoch  nach  Abzug  der  davon  etwa  gefallenen
  Nutzungen,  ersetzen  (F.  61).

Außerdem  muß  er  dem  Finder  den  zehenten  Theil  des  Werthes  der
Sache,  welcher  nach  Abzug  der  Kosten  übrig  bleibt,  auf  sein  Verlangen,  als
eine  Belohnung,  entrichten  (S.  62).

Uebersteigt  der  Werth  die  Summe  von  Fünfhundert  Thalern,  so  erhalt
der  Finder  zwar  von  diesem  Betrage  den  zehenten  Theil,  von  dem  Mehr
aber  nur  Ein  Prozent  (C.  68).

Wird  der  ganze  Werth  durch  die  Kosten  erschöpft,  so  kann  der  Finder
keine  Belohnung  fordern  (C.  64).

Bei  Ausmittelung  des  Werthes,  zum  Behufe  der  festzusetzenden  Belohmiug,
  genügt  die  Würderung  durch  einen  von  dem  Richter  zu  ernennenden
Sachverständigen  (§.  65).
        <pb n="152" />
        140

Wenn  mehre  bei  einem  Funde  gegenwaͤrtig  gewesen  sind,  so  muß  im
Falle  eines  daruͤber  entstehenden  Streits  die  Person  des  eigentlichen  Finders
nach  den  im  allgemeinen  Preußischen  Landrechte  Theil  I,  Tit.  IX,  §..  9
bis  13  aufgestellten  Grundsätzen

D„Wer  eine  herrenlose,  dem  Staate  nicht  vorbehaltene  Sache  wirklich  in  seine
Gewalt  bringt,  der  wird  von  dem  Augenblicke  an,  da  Solches  geschieht,  Eigenthümer
  der  Sache  g.  9.  —  Absicht  und  bloßes  Bestreben  aber,  sich  eine  herrenlose
  Sache  zuzueignen,  ist  zur  Erwerbung  des  Eigenthumes  derselben  noch
nicht  hinreichend  §.  10.  —  Wer  selbst  noch  kein  Kecht  auf  oder  zu  einer  Sache
erlangt  hat,  ist  einem  Andern  die  Besitergreifung  zu  untersagen  nicht  befugt
.  11.  —  Wer  einen  Andern  in  seinen  zur  Besitzergreifung  gemachten  Anstalten
durch  unerlaubte  Handlungen  stört,  der  kann  selbst  die  Sache  nicht  in  Besitz
nehmen  §.  12.  —  Ein  gleiches  gilt  gegen  den,  welcher  den  Andern,  um  ihn  an
der  Besitzergreifung  zu  hindern,  in  seiner  Freiheit  zu  handeln  ohne  Recht  einschränkt
  §.  13./

ausgemittelt  werden  (S.  67).

Bleibt  nach  diesen  Grundsätzen  die  Person  des  eigentlichen  Finders  noch
zweifelhaft,  so  kommen  die  Rechte  des  Finders  allen  denjenigen  zu,  welche,
die  Sache  in  Besitz  zu  nehmen,  sich  zu  gleicher  Zeit  bestrebt  haben  (S.  68).

Haben  Mehre  den  Besitz  der  gefundenen  Sache  zugleich  ergriffen,  oder
müssen  Mehre,  weil  die  Person  des  eigentlichen  Finders  nicht  hinlänglich  ausgemittelt
  werden  kann,  dafür  angenommen  werden,  so  gebührt  dennoch  diesen
mehren  Findern  zusammen  nur  eben  der  Antheil  und  eben  die  Belohnung,
welche  dem  einzelnen  Finder  zugestanden  ist  (C.  69).

Wer  die  Anzeige  eines  von  ihm  geschehenen  Funds  über  drei  Tage  verzögert,
  macht  sich  der  Belohnung  verlustig  (s.  70).

Wer  den  Fund  über  vier  Wochen  verschweigt,  hat  noch  außerdem  die
Vermuthung,  daß  er  unredlicher  Besitzer  sey,  gegen  sich  (S.  71).

Wer  auf  außergerichtliches,  von  dem  Verlierer,  oder  in  seinem  Namen,
an  ihn  ergangenes  Befragen,  den  Fund  ganz  oder  zum  Theil  ablengnet,  ist
ein  unredlicher  Besitzer.  (Allgemeines  Preußisches  Landrecht  das.  F.  72.)
        <pb n="153" />
        141

g.  4.

Durch  vorstehende,  den  Fund  auf  dem  Areal  der  Thuͤringischen  Eisenbahn-Gesellschaft
  innerhalb  des  Großherzogthumes  betreffende,  civilrechtliche  Bestimmungen
  soll  im  übrigen  eine  Aenderung  des  UArtikel  241  des  Strafgesetzbuchs
vom  5.  April  18839  nicht  eintreten,  wobl  aber  die  Ablieferung  der  gefundenen
  Sache  an  einen  Eisenbahn-Beamten  (F.  1  oben)  gleiche  Wirkung  mit  der
im  Artikel  241  des  Strafgesetzbucho  erforderten  Einlieferung  an  die  Obrigkeit
  haben.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und
mit  Unserm  Großherzoglichen  Staatsinssiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  25.  September  1846.

;2  Carl  Friedrich.

Freih.  v.  Gersdorff.  v.  Watzdorf.  Thon.  v.  Wegner.

Gesetz
über  den  Fund  im  Bereiche  der
Thüringischen  Eisenbahn.
        <pb n="154" />
        142

II.  Wir  bringen  hiermit  zur  oͤffentlichen  Kenntniß,  daß  vom  1.  Oktober
d.  J.  an  das  Personengeld  auf  den  Post-Kursen  zwischen  Coburg  und  Cassel,
zwischen  Goͤttingen  und  Eisenach  und  zwischen  Schmalkalden  und  Hersfeld  auf
7  Sgr.  für  die  Meile  herabgesetzt  worden  ist.

Auch  ist  das  Ueberfracht-Porto  auf  genannten  Kursen  zwischen  den  Stationen
  des  Scchsischen  Distrikts  in  der  Weise  neu  regulirt  und  ermäßigt  worden,
  daß  dasselbe  nach  dem  Satze  von  8  0f.  für  jede  5  Pfund  auf  die  Meile
erhoben  wird,  wobei  jedoch  die  etwa  früher  ausnahmsweise  ermaßigten  Taren
bestehen  bleiben.

Weimar  am  28.  September  1846.
Großherzoglich  Sächsche  Ober-Postinspektion.
Helbig.

III.  um  eine  rasche  Erledigung  der  bei  dem  Verkehre  auf  den  hiesigen
Getreidemärkten  entstehenden  Irrungen  im  Interesse  des  handelnden  Publikums
zu  vermitteln,  haben  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  dem  hiesigen
Stadtrathe  die  Befugniß  zur  Vornahme  von  Sühneverhandlungen  bei  dergleichen
  Marktstreitigkeiten  bis  auf  Widerruf  dergestalt  gnädigst  zugestanden,
daß  die  von  einem  verpflichteten  Protokoll-Führer  über  diese  Verhandlungen
ordnungsmäßig  ausgenommenen  Niederschriften  (Gesetz  über  die  Besetzung  der
Gerichtsbank  vom  13.  April  1833  F.  1,  K.  8  lit.,  c,  F.  4  flg.)  gleiche  Wirkung
  haben  sollen,  wie  diejenigen,  welche  durch  das  Gesetz  zur  Abkürzung
und  Verbesserung  des  Prozeß-Verfahrens  vom  12.  April  1838  F.  58  den
gerichtlichen  Sühne-Protokollen  beigelegt  ist,  also  die  Wirkung,  daß  auf
dem  Grunde  eines  Eingestaändnisses  oder  Vergleiches  die  Hürfsvollstreckung
ebenso  wie  aus  einem  rechtskräftigen  Erkenntnisse  beantragt  werden  kann.

Höchstem  Befehle  gemäß  wird  dieses  hierdurch  zur  offentlichen  Kenntniß
gebracht.
Weimar  am  6.  Oktober  1846.
Großberzoglich  Sächüssche  Landesregierung

und
Großherzoglich  Gächsische  Landes-Orektion.

von  Müller.  von  Conta.
        <pb n="155" />
        Regierungs-Blatt
Großherogehum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

Nummer  17.  Weimar.  4.  November  1846.

 

 

Bekaunutmachungen.

I.  Auf  höchsten  Befehl  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
das  nachstehende  Gesetz  vom  30.  vorigen  Monats,  einige  Abänderungen
des  Vereins-Zoll-Tarifs  betreffend,  hierdurch  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  3.  November  1846.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Mandelsloh.

ECarl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.
In  Folge  getroffener  Vereinbarungen  zwischen  den  Regierungen  der

zum  Gesammtzoll=  und  Handels-Vereine  verbundenen  Staaten  verordnen  Wir
hierdurch  unter  im  Voraus  ertheilter  ständischer  Zustimmung:
24
        <pb n="156" />
        144

An  die  Stelle  der  Positionen  2  a,  2  b  1,  5  h  und  22  der  zweiten
Abtheilung  des  durch  Unser  Patent  vom  28.  Oktober  1845  publizirten  Vereins-Zolltarifes
  (Regierungs-Blatt  Nr.  12)  treten  die  folgenden  Bestimmungen:

 

 

 

 

 

Abgabensätze  Für  Tara  wird
VBenuennung  Maßstab  gebenseh  vergütet  vom
Nr.  der  der  Zentner  Brutto-Gegenstände.
  Verzollung.  ingang  Ausgang  Gewich.
hlr.  [Sgr.  Tolr.  t.  Efund
2  a)  Rohe  Baumwolle  1  Zentner  frei  —  10
b)  Baumwollengarn,  ungemischt
oder  gemischt  mit  Wolle  oder
Leinen:
1)  ungebleichtes  ein=  und  zwei-  1%  K1  in  Päffern  und
drähtiges  und  Watten  ...1  Zentnes  —  —  —  |  fs
*  7  in  Ballen.
5|h)  Farbehölzer  »
l)llIBlöckkll..-««.  .IZkI-Itmk  frei  —  10
2)  gemahlen  oder  eraspelt.  1  JZentner  —  5  —5
22  Leinengarn,  Leinwand  und
andere  Leinenwaaren
a)  Rohes  Garn:
1)  Maschinengespinnst..  1  Zentner  2  —  —  —  Kbn.
2)  Handgespinnsfsft  .  .  1  Zenner  —15.  ——
b)  Gebleichtes,  desgleichen  blos  abgekochtes
  oder  gebüktes  (ge-Aschertes)
  Garn,  ferner  gefärbtes
  Gen  1  Zentne  –½
13  in  Kisten.
Whc)  Zwinnnn  1  Zentner  4  —  —  —  6  in  Ballen.
d)  Graue  Packleinwand  und  Segeltuch
  ————  —  2:  1  Zentner!  —  20—
e)  Rohe  (unappretirte)  Leinwand,  18  in  Eisten.
roher  Zwillich  und  Drilich.  1  Zentnerr  4  —  —  —  436
        <pb n="157" />
        145

 

Abgabensaͤtze  Für  Tara  wird
Beuennung  Moßstab  inn  sat  vergütet  vom
der  der  Zemner  Brutto-Gegeustände.

  erzolung.  F  F  eze  *
Thlr.  (Sg—  t.  gt.  nd.

 

Ausnahme.  Rohe,  ungebleichte
Leinwand  geht  frei  ein:
an.  in  Preulen:
auf  den  Grenzlinien  von  Leobschüt
  bis  Seidenberg  in  der  Oberlausitz,
  von  Heiligenstadt  bis  Nordhausen
  und  von  Herstelle  bis  Anholt
  nach  Bleichereien  oder  Leinwandmärkten;

bhb.  in  Sachsen:
auf  der  Grenzlinie  von  Ostritz  bis
Schandau  auf  Erlaubnißscheine;
ce.  in  Kurbessen:
auf  Erlaubnißscheine  nach  Blelchereien
  oder  Märkten.
1)Gebleichte,  gefärbte,  gedruckte
oder  in  anderer  Art  zugerichtete
(appretirte),  auch  aus  gebleichtem
  Garn  gewebte  Leinwand;
gebleichter  oder  in  anderer  Art
zugerichteter  Zwillich  und  Drillich;
  rohes  und  gebleichtes,
auch  verarbeitetes  Tisch-,  Bettund
  Handtücher-Zeug,  leinene

 

 

Kictel,  auch  neue  Leibwäsche  1  Zentner  20  —  —  —  33  n  er
g)  Baͤnder,  Batist,  Borten,  Fran-  (5  in  Bollen.
sen,  Gaze,  Kammertuch,  gewebte
Kanten,  Schnüre,  Strumpfwaaren,
  Gespinnste  und  Tressen-D!
  waaren  aus  Metallsäden  und
·  Leinen,  jedoch  außer  Verbindung
  mit  Eisen,  Glas,  Holz,  i8  in  Kisten
Leder,  Messing  und  Stahl..  ..  1  Zentner  00  ———  —  iꝛ  Sishe.
n  Ballen.

 

 

 

 

 

 

b)  Zwirnspitzen  EIIIIIIII  1  Zentner  60  —  —  —
        <pb n="158" />
        146

II.

Den  in  der  dritten  Abtheilung  des  gedachten  Zoll-Tariss  im  Abschnitte  1
unter  Nr.  7  genannten  Gegenständen,  welche  bei  der  Durchfuhre  auf  den,  in
dem  gedachten  Abschnitte  bezeichneten  Straßen  einem  Durchgangszolle  von
5  Sgr.  für  den  Zentner  unterliegen,  tritt  der  Artikel  „Talg“  hinzu.

III.
Die  vorstehenden  Bestimmungen  unter  I  und  II  treten  vom  1.  Januar
1847  ab  in  Wirksamkeit.
üurkundlich  haben  Wir  gegenwärtiges  Gesetz  höchsteigenhandig  vollzogen
und  mit  Unserm  Großherzogl.  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.
So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  30.  Oktober  1846.

1  Carl  Friedrich.

Freih.  v.  Gersdorff.  Schweitzer,  v.  Watzdorf.  Thon.  v.  Wegner.

vdt.  Ernst  Müller.
Geset,
einige  Abanderungen  des  Vereins-Zoll-Tarifs
  betreffend.

II.  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben,  nach  angehörtem  Gutachten
  Höchstihrer  Landes-Justizkollegien  in  Bezug  auf  §.  29  des  Gesetzes  zum
Schutze  der  Holzungen,  Baumpflanzungen,  Felder  und  Gärten  vom  10.  November
  1840  eine  authentische  Interpretation  dahin  zu  ertheilen  gnadigst  geruht:

daß  die  im  §.  29  des  gedachten  Gesetzes  vom  10.  November  1840
unter  c  vorgeschriebenen  Strafverwandlungen  nach  dem  im  Art.  53  des
Strafgesetzbuches  vom  5.  April  1839  bestimmten  Verhältnisse  zu  bewirken
  seyen.
Höôchstem  Befehle  gemäß  wird  dieses  hierdurch  öffentlich  bekannt  gemacht.
Weimar  am  16.  Oktober  1846.

Großherzoglich  Sächische  Landesregierung.
von  Müller.
        <pb n="159" />
        Kegierungs-BGlatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

—  —  —  —  —  —
Nummer  18.  Weimar.  14.  November  1846.

 

Bekauutmachungen.

I1.  Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
wird  das  nachstehende  Gesetz,  eine  Abaänderung  des  F.  44  des  Gesetzes  über
die  Branntweinsteuer  vom  13.  Dezember  1833  betreffend,  hiermit  öffentlich
bekannt  gemacht.

Weimar  am  5.  November  1846.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.

von  Müller.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.
In  Gemaͤßheit  einer  unter  den  Regierungen  des  Thuͤringischen  Zoll-  und

Handels-Vereins  getroffenen  Vereinbarung  verordnen  Wir  unter  im  Voraus
ertheilter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt:
25
        <pb n="160" />
        148

Bei  dem  Verfahren  wegen  Untersuchung  und  Bestrafung  der  Uebertretungen
  des  Gesetzes  über  die  Besteuerung  der  Branntwein-Fabrikation
  vom  13.  Dezember  1833  sollen,  anstatt  der  Vorschriften  des
dltern  Zollgesetzes  vom  12.  Dezember  1833  §§.  91  bis  108  und  88.
113  bis  120,  künftig  die  Bestimmungen  in  den  §#.  32  bis  50  und
55  bis  60  des  Zollstrafgesetzes  vom  1.  Mai  1888  in  Anwendung  kommen.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz,  welches  an  die  Stelle  des  S.  44
des  Branntweinsteuer-Gesetzes  vom  13.  Dezember  1838  und  bezüglich  des
Patentes  vom  1.  Mai  1888,  die  fernere  Gültigkeit  des  Zollgesetzes  vom  12.
Dezember  1838  betreffend,  treten  soll,  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserm  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  1.  September  1846.

6  Carl  Friedrich.

Freih.  v.  Gersdorff.  Schweitzer.  v.  Watzdorf.  Thon.  v.  Wegner.

Gesetz,
eine  Abänderung  des  §.  44  des
Branntweinsteuer-Gesetzes  vom  18.
Dezember  1883  betreffend.
        <pb n="161" />
        149

II.  Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hobeit,  des  Großherzogs,  wird
die  nachstebende  Verordnung,  den  Umlauf  der  Konventions-Münzen  Fürstlich
Lippeschen  Gepräges  betreffend,  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  5.  November  1846.

Großherzoglich  Sächssche  Landesregierung.
von  Müller.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

Da  nach  einer  Bekanntmachung  der  Fuͤrstlich  Lippeschen  Regierung  vom
1.  September  d.  J.  die  Konventions-Münzen  Lippeschen  Gepräges,  welche
bisher  als  Kourant  in  Umlauf  waren,  vom  1.  Februar  k.  J.  an  bei  den
dortigen  Kassen  nicht  mehr  zugelassen,  sondern  nur  bis  dahin  bei  denselben
vom  1.  Dezember  d.  J.  an  gegen  Kourant  umgewechselt  werden  sollen:  so
verordnen  Wir  hierdurch  —  in  Gemäßheit  des  Vorbehaltes  in  F.  10  des
Gesetzes  über  die  Münzverfassung  Unserer  Lande  vom  27.  Oktober  1840
und  nachträglich  zu  der  Verordnung  über  den  Umlauf  fremder  Münzen  im
Großherzogthume  vom  17.  November  1840  SKF.  1,  8  und  7  —

daß  die  Konventions-Münzen  Fürstlich  Lippeschen  Gepräges  zu  den  den
inländischen  gleichgestellten  oder  doch  geduldeten  fremden  Münzsorten
vom  1.  Dezember  d.  J.  an  nicht  mehr  zu  zählen  sind,  folglich  die
Ausgabe  und  Annahme  derselben  im  Großherzogthume  von  dem  gedachten
  Tage  an  verboten  ist.
        <pb n="162" />
        150

Urkundlich  haben  Wir  gegenwärtige  Verordnung  höchsteigenhändig  vollzogen
  und  mit  Unserm  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  23.  Oktober  1846.

Carl  Friedrich.

Freih.  v.  Gersdorff.  Schweitzer.  v.  Watzdorf.  Thon.  v.  Wegner.

Verordnung,
den  Umlauf  der  Konventions-Münzen
Fürstlich  Lippeschen  Gepräges
betreffend.

III.  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  in  der  Ueberzeugung
von  der  Zweckmäßigkeit  und  Nützlichkeit  des  seit  nunmehr  zehen  Jahren  bestehenden
  Brandversicherungs-Instituts  für  Geistliche  und  Schullehrer  des  Großherzogthums,
  dessen  Statuten  unter'm  16.  September  1840  durch  den  Druck
veröffentlicht  worden  sind,  diesem  Institute  zur  thunlichsten  Förderung  seines
Fortbestehens  und  Gedeihens  die  Rechte  milder  Stiftungen  zu  verleihen  gnädiast
  geruhet.

Es  wird  daher  dieses  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  9.  November  1846.

Großherzoglich  Sächfsche  Landesregierung.
von  Müller.
        <pb n="163" />
        Regierungs  Blatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

Rummer  19.  Weimar.  18.  November  1846.

 

Bekanutmachung.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  die
nachstehende  Verordnung,  das  Diepensiren  homöopathischer  Arzeneien  betreffend,
hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  29.  September  1846.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Mandelsloh.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

Nachdem  durch  eine  auf  Unsern  Befehl  niedergesetzte  Kommission  von
Sachverständigen  anerkannt  worden,  daß  in  den  gewöhnlichen  Apotheken  gewisse
  Arzeneibereitungen  in  einer,  den  wesentlichen  Anforderungen  der  homöopathischen
  Heilart  vollkommen  entsprechenden  Weise  nicht  hergestellt  werden
können  und  daß  deshalb  die  über  das  Dispensiren  von  Arzeneien  bestehenden

26
        <pb n="164" />
        152

gesetzlichen  Vorschriften  einer  Abanderung  bedürfen:  so  verordnen  Wir,  zugleich
  in  Berücksichtigung  eines  dießfallsigen  Antrages  des  getreuen  Landtages,
bierdurch  Folgendes:

g.  1.

Unsere  Landes-Direktion  ist  ermächtigt,  Medizinal-Personen,  welche
im  Großherzogthume  zum  Verordnen  innerer  Arzeneien  berechtiget  sind,  hinsichtlich
  der  Bereitung  und  Verabreichung  der  dritten,  vierten  und  weiteren
Verreibungen  fester,  sowie  der  zweiten,  dritten  und  weiteren  Verdünnungen
flüssiger  homöopathischer  Arzeneien  von  dem  im  §F.  28  der  Medizinal-Ordnung
  vom  11.  Januar  1814  ausgesprochenen  Verbote  des  Selbst-Dispensirens
  zu  entbinden.

Solchermaßen  befreite  Medizinal-Personen  sollen  auch  nicht  gehalten  seyn
die  ihnen  zu  den  oben  bezeichneten  Zubereitungen  nothwendigen  Urstoffe,  Ur-Tinkturen
  und  Verreibungen  oder  Verdünnungen  niedern  Grades  aus  einer
gewöhnlichen  Apotheke  zu  entnehmen.

g.  2.

Die  Verabreichung  von  dergleichen  freigegebenen  Arzeneien  darf  jedoch
ohne  alle  Ausnahme  nur  für  die  eigenen  Kranken  und  nur  vollkommen  unentgeltlich
  Statt  finden.

g.  8.

Jede  Medizinal-Person,  welche  diese  Dispensir-Freiheit  zu  erlangen
wünscht,  muß  dieselbe  besonders  auswirken.

Ihre  Ertheilung  hängt  von  dem  Nachweise  der  erforderlichen  Kenntnisse
und  Fertigkeiten  in  einer  besondern  Prüfung  ab.  Diese  darf  keinem  Bewerber
erlassen  werden,  der  nicht  die  homöopathische  Heilart  mindestens  schon  seit  fünf
Jahren  vor  dem  Datum  gegenwärtiger  Verordnung  angewendet  hat.

g.  4.

Die  ertheilte  Dispensir-Freiheit  ist  jederzeit  widerruflich.  Sie  erloͤscht,
sobald  an  dem  Wohnorte  der  damit  beliehenen  Medizinal-Person  ein  Apotheker
  eine  nach  dem  ausgesprochenen,  dem  konzessionirten  Arzte  bekannt  gewordenen
  urtheile  der  Ober-Medizinal-Behörde  allen  wesentlichen  Anforde-
        <pb n="165" />
        153

rungen  homöopathischer  Heilart  entsprechende,  sogenannte  rein  homöopathische
Apotheke  errichtet  hat.

.5.

Hinsichtlich  des  Selbst-Dispensirens  allopathischer  Arzenei-Mittel  bewendet
  es  bei  den  dießfallsigen  Verboten  im  §.  32  der  Apotheker-Ordnung  vom
2.  Juli  1805  und  in  den  §.5.  28,  54  und  65  der  Medizinal-Ordnung  vom
11.  Januar  1814.  Zuwiderhandlungen  von  Seiten  homöopathischer  Aerzte,
denen  die  F.  1  erwähnte  Dispensir-Freiheit  ertheilt  worden,  werden  den  Umstdnden
  nach  mit  sofortiger  Einziehung  der  letztern  bestraft  werden.

Urkundlich  Unserer  höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedruckten  Großherzoglichen
  Insiegels.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  11.  September  1846.

6  Carl  Friedrich.
von  Watzdorf.

Verordnung,
das  Dispensiren  homöopathischer
Arzeneien  betreffend.

Ministerial-Bekanutmachung.

Mit  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  3.  März  d.
J.  in  Betreff  des  amtlichen  Waarenverzeichnisses  zu  dem  Vereins-Zolltarife
für  die  Jahre  1846,  1847  und  1848  (Reg.  Bl.  Nr.  8)  werden  folgende
Erlduterungen  und  bezüglich  Berichtigungen  dieses  Waarenverzeichnisses,  über
welche  unter  den  Regierungen  sämmtlicher  Zollvereins-Staaten  weitere  Verstandigung

  Statt  gefunden  hat,  hierdurch  bekannt  gemacht:
26
        <pb n="166" />
        154

1)  Bei  dem  Artikel  „Balsame“  —  Seite  9  des  Waarenverzeichnissed  —
ist  das  Beispiel  „Muskatbalsam  (Muskatbutter)“  zu  streichen  und  bei
dem  Artikel:  „Muskatbalsam  (Muskatbutter)““  —  Seite  90  des
Waarew#verzeichnisses  —  auf  Pos.  11  5  u  zu  verweisen.

2)  Bei  dem  Artikel:  „Brummkreisel“  —  S.  20  des  Waarerverzeichnisses
  —  ist  (wie  bei  „Kreisel“)  auf  Pos.  II  12  f  hinzuweisen.

3)  Bei  dem  Artikel:  „Fischbein“  —  S.  42  des  Waarewerzeichnisses
—  ist  den  Unterabtheilungen:  „gerissenes“  und  „geschnittenes“  die  nachstehende
  erlduternde  Fassung  zu  geben:

„Fischbein,  gerissenes  (die  unmittelbar  durch  das  Spalten  des
rohen  Fischbeins  gewonnenen,  noch  rauhen,  unebenen  Stäbe)“.
„Fischbein,  geschnittenes  (in  geebneten,  glatten  oder  zur  Verwendung

  bereits  vorgerichteten  Stäben).

4)  Bei  den  Artikeln:  „Glasflüsse“  —  S.  50  des  Waarenverzeichnisses
  —  und:  „Glasst  eine“  —  S.  51  des  Waarenverzeichnisses  —
ist,  anstatt  der  Hinweisung  auf  Pos.  II  10  c,  lediglich  hinzuzufügen:
„Siehe  Steine,  unechte.“

5)  Vor  dem  Artikel:  „Jalapa-Wurzel“  —  S.  62  des  Waarenverzeichnisses
  —  ist  einzuschalten:

„Jalapa-Harz  (ein  aus  der  Jalapa-Wurzel  mittelst  Weingeist
ertrahirtes  und  sodann  durch  Destillation  und  Eintrocknung  des  Rückstandes
  gewonnenes  chemisches  Präparat)  und  dabei  auf  Pos.  II  5  a
binzuweisen.

6)  Die  Artikel:  „Seide,  gefaärbte,  gezwirnt“  —  Seite  123  des
Waarenverzeichnisses  —  und:  „Zwirn,  seidener“  —  S.  157  des
Waarenverzeichnisses  —  sind  dahin  zu  vervollständigen:

„Seide,  gefärbte,  gezwirnt,  auch  Zwirn  aus  roher  Seide  oder
Floretseide  (Nähseide,  Knopflochseide  2c.)“

und
„Zwirn  aus  Seide  oder  Floretseide.“

7)  Bei  dem  Artikel:  „Wollene  Waaren“  —  S.  150  des  Waarenverzeichnisses

  —  sind  folgende
„Anmerkungen:“
„1)  Waaren,  in  welchen  das  Vorhandenseyn  von  Kammgarn  unzweifelhaft
  erkennbar  ist,  werden,  dafern  sie  gemustert  sind  —  jedenfalls
  zu  Pos.  41  c  1  gerechnet.“
        <pb n="167" />
        155

„2)  Wenn  das  Vorhandenseyn  von  Kammgarn  in  den  Waaren  mit
Sicherheit  nicht  erkannt  werden  kann,  bestimmt  sich  deren  Klassifikation
  darnach,  ob  sie  gewalkt  oder  ungewalkt  sind.“

„8)  Waaren,  welche  keine  vollständige  Walke  erhalten  haben,  sonach
auf  der  Oberfläche  nicht  verfilzt  erscheinen,  werden  zu  den  ungewalkten
  gerechnet  und  gehören  demnach,  falls  fie  gemustert  sind,
zu  Pos.  41  c  1.“

„4)  Durch  Färben  zwei  oder  mehrfarbig  dargestellte  Waaren  (z.  B.
ombrirte  Waaren)  werden  den  bedruckten  gleich  geachtet.“

vor  der  „Anm.  Faconirt  gewebte  Zeuge“  2c.,  welche  „Anmerkung  5“
wird,  einzuschalten.
Zugleich  werden,  zur  Beseitigung  der  über  die  Anwendung  der  Tarif-Positionen
41  c  1  und  2  entstandenen  Zweifel,  diese  Positionen  —  auf  dem  Grunde
einer  fernern  Vereinbarung  unter  den  Zollvereins-Regierungen  —  dahin  erläutert:
„daß  nur  durch  die  Walke  verfilzte  wollene  Waaren  im  Sinne  des
Tarifs  als  „gewalkte“  anzusehen  sind  und  daß  ungewalkte  gemusterte
wollene  Waaren  dem  Tarif-Satze  416  1  auch  dann  unterliegen,  wenn
in  denselben  Kammgarn  nicht  enthalten  ist.“
Endlich  wird  —  mit  Bezugnahme  auf  das  Gesetz,  einige  Abanderungen  des
Vereins-Zolltarifs  betreffend,  vom  80.  v.  M.  (Reg.  Bl.  Nr.  17)  und  auf
den  Vertrag  mit  den  Staaten  des  Steuer-Vereines  wegen  Beförderung  der
gegenseitigen  Verkehrs-Verhältnisse  vom  16.  Oktober  1845  (Reg.  Bl.  Nr.  1)
—  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht:
„daß  eingehendes  rohes  Leinengarn,  welches  sich  in  fester  (kaufmannischer)
  Verpackung  befindet,  dennoch  aber  als  Handgespinnst  deklarirt
  wird,  desgleichen  rohe  ungebleichte  Leinwand,  welche  aus  den
Staaten  des  Steuer-Vereines  in  solcher  Verpackung  eingeht  und  für
welche  die  Abgabenfreiheit  als  für  Fabrikat  aus  Handgespinnst
in  Anspruch  genommen  wird,  nur  dann  als  solches  abgefertigt  werden
  darf,  wenn  durch  die  genaueste  Revision  vollständige  Ueberzeugung
von  der  Richtigkeit  der  Deklaration  gewonnen  worden  ist.“

Weimar  am  6.  November  1846.

Großberzoglich  Gächfisches  Staats-Winisterium,
Oepartement  der  Winanzen.
Freih.  von  Gersêsdorff.
        <pb n="168" />
        156

Verordunng

über  die  Verwaltung  und  die  Verwendung  des  Schleusinger  Stipendiums
  auf  dem  Gymnasium  zu  Weimar.

Nachdem  durch  einen  zwischen  der  Großherzoglich  Sächsischen  und  der
Königlich  Preußischen  Staatsregierung  unter'm  13.  Oktober  1824  abgeschlossenen
  Vertrag  über  das  Verhältniß  beider  Staatsregierungen  zu  dem  sonst
Gräflich  Hennebergischen  Gymnasium  in  Schleusingen  Folgendes  neu  geordnet
worden  war:  ·

„Die  Koͤniglich  Preußische  Regierung  uͤbernimmt  fuͤr  die  Zukunft  die
Bezahlung  derjenigen  164  fl.  9  gr.  217  pf.,  geschrieben  Einhundert
vier  und  sechzig  Gulden  neun  Groschen  217  pf.,  welche  die  Großherzoglich
  Weimarische  Regierung  dem  von  dem  Grafen  Georg  Ernst  zu
Henneberg  im  Jahre  1577  gegründeten  Landschulkasten  zu  Schleusingen
zum  Besten  des  Gymnasiums  daselbst  jährlich  receßmäßig  entrichtet  hat,
und  verspricht,  der  Großherzoglich  Weimarischen  Regierung  Beiträge,
es  seyen  ordentliche  oder  außerordentliche,  in  Beziehung  auf  dieses
Gymnasium  hinführo  niemals  anzusinnen,  wogegen  die  Großherzoglich
Weimarische  Regierung  der  Königlich  Preußischen  Regierung  alle  bisher
über  gedachtes  Gymnasium  aucgeübte  Compatronats-Rechte  förmlich
abtritt,  das  ihr  biöher  zugestandene  Recht,  drei  Koststellen  bei  dem
mit  dem  Gymnasium  verbundenen  Convictorio  zu  besetzen,  auf  zwei
derselben  beschrankt  und  auf  die  dritte  Verzicht  leistet;“
nachdem  hiernächst  durch  ein  höchstes  Reskript  vom  19.  Oktober  1824,  mit
Räcksicht  auf  die  frühere  Observanz,  wonach  von  den  drei  sonst  der  Verfügung
der  Großherzoglichen  Staatsregierung  überlassenen  Freistellen  auf  dem  Gymnasium
  zu  Schleusingen  zwei  für  Gymnasiasten  aus  den  Hennebergischen  Gebietstheilen
  des  Fürstenthumes  Eisenach  und  eine  für  Gymnasiasten  aus  den  Hennebergischen
  Gebietstheilen  des  Fürstenthumes  Weimar  bestimmt  waren,  festgesetzt
  worden  war,“
„daß  die  verbleibenden  zwei  Freistellen  bei  dem  Schleusinger  Gymnasium
zur  alleinigen  Disposition  des  Ober-Konsistoriums  zu  Eisenach  für  Gymnasiasten
  der  Hennebergischen  Lande  seines  Bereichs  gestellt  seyn,  daß
dagegen  die  künftig  nicht  mehr  aus  der  Großherzoglichen  Kammerkasse
an  den  Landschulkasten  zu  Schleusingen  zu  zahlenden  164  fl.  9  gr.
211  pf.  Fränkisch  jährlich  zur  Unterstützung  bedürftiger  und  würdiger
Unterthanensöhne  aus  dem  Hennebergischen  des  Weimarischen  Re-
        <pb n="169" />
        157

gierungsbezirkes  wahrend  ihres  Aufenthaltes  auf  dem  Gymnasium  zu  Weimar
  bestimmt  seyn  und  dem  gemäß  an  das  dasige  Ober-Konsistorium
zur  zweckmaßigen  Verwaltung  und  Verwendung  in  den  bißherigen  Terminen
  von  der  Kammerkasse  bezahlt  werden  sollen,“
so  ist,  mit  Berücksichtigung  eines  höchsten  Normativ-Reskriptes  vom  1.  Februar
1825  über  die  Verwaltung  und  Verwendung  des  für  das  Gymnasium  zu  Weimar
  in  der  gedachten  Weise  begründeten  Stipendien-Fonds,  nach  eingeholter
höchster  Genehmigung,  von  dem  unterzeichneten  Kollegium  die  nachstehende  Verordnung
  erlassen  worden:

1

Aus  dem  nach  dem  hoͤchsten  Reskripte  vom  19.  Oktober  1824  vorhandenen
  jaͤhrlichen  Fonds  von  164  fl.  9  gr.  247  pf.  Frankisch  (140  rihlr.  25  sgr.
9  pf.  Landeswährung)  werden  vier  Stipendien  zur  Unterstützung  von  vier
bedurftigen  und  würdigen  Schülern  der  ersten  drei  Klassen  (Prima,  Secunda,
Tertia)  des  Gymnasiums  zu  Weimar  gebildet.

g.  2.
Zunächst  und  vorzugsweise  berufen  zu  dem  Genusse  dieser  Stipendien
find,  und  zwar  in  der  nachfolgenden  Ordnung:

a)  solche  nach  F.  1  gualifizirte  Schüler,  welche  schon  bei  ihrer  Geburt  in
Ilmenau  oder  in  einem  andern  der  zur  ehemaligen  Grafschaft  Henneberg
  gehörig  gewesenen  Orte  des  Weimarischen  Kreises  ihr  Heimathsrecht
  hatten  und  dasselbe  in  einem  dieser  Orte  noch  habenz

b)  solche  nach  F.  1  gualifizirte  Schüler,  welche  zur  Zeit  ihrer  Geburt  das
Heimathsrecht  in  einem  jener  Orte  hatten,  später  aber  zwar  dieses,
nicht  aber  die  Staatsangehörigkeit  im  Großherzogthume,  verloren  habenz

c)  solche  nach  .  1  qualifizirte  Schüler,  welchen  zwar  bei  ihrer  Geburt
das  Heimathsrecht  in  einem  der  fraglichen  Orte  nicht  zustand,  denen
dasselbe  aber  zu  der  Zeit,  wo  sie  das  Gymnasium  besuchen,  zusteht.

.  B.

Sind  genußfaͤhige  Schuͤler  aus  den  sonst  Hennebergischen  Gebietstheilen
des  Weimarischen  Kreises  (§.  2)  nicht  vorhanden,  so  sollen  die  Stipendien,  in
soweit  und  so  lange  dieses  der  Fall  ist,  anderen  Schülern  des  Gymnasiums  zu
Weimar  verliehen  werden,  vorausgesetzt  nur,  daß  diese  die  Staatsangehörig-Ser
  im  Großherzogthume  und  die  sonstigen  im  F.  1  angegebenen  Eigenschaften
besitzen.
        <pb n="170" />
        158

8.  4.

Jedes  Stipendium  wird  jährlich  zu  Ostern  immer  nur  auf  ein  Jahr  verliehen,
  kann  aber  nach  dessen  Ablauf,  sofern  die  Voraussetzungen,  von  welchen
die  Verleihung  abhing,  fortdauern,  demselben  Stipendiaten  wieder  zugetheilt
werden.

Ausnahmsweise  tritt  der  sofortige  Verlust  des  Bezugsrechtes  auch  schon
vor  Ablauf  des  Jahres  dann  ein,  wenn  der  Stipendiat  früher  das  Gymnasium
  freiwillig  oder  unfreiwillig  verläßt,  verstirbt  oder  der  Wohlthat  für  unwürdig
  erkl#rt  wird.

g.  5.

Der  Betrag  eines  jeden  Stipendiums  bestebt  jährlich  in  35  Thlr.  6  gr.
5  pf.,  welche  in  halbjährigen  Raten  zu  Michaelis  und  zu  Ostern,  und  zwar  jedetmal
  erst  nach  Ablauf  des  Halbjahres,  bei  dem  beauftragten  Rechnungsführer,
  unter  Zurechnung  der  diesem  verwilligten  Kollektur=  und  Rechnungs-Gebühr
  von  neun  Pfennigen  für  jeden  Thaler,  gegen  Quittung  zu  erheben  sind.

g.  6.

Ueber  die  Verleihung  und  Entziehung  der  Stipendien  entscheidet  vorbehaͤltlich
  des  Rekurses  an  die  höchste  Behörde  das  Großherzogliche  Ober-Konsistorium
  erster  Abtheilung  zu  Weimar,  woelches  dabei  rücksichtlich  der  Dürftigkeit
  der  Bewerber  vorzugsweise  glaubhafte  behördliche  Zeugnisse  zu  beachten,
rücksichtlich  der  Würdigkeit  derselben  aber  das  Gutachten  der  Ephorie  und  der
Lehrer-Konferenz  des  Gymnasiums  zu  vernehmen  hat.

g.  7.

Auch  die  Verwaltung  des  Stipendien-Fonds  liegt  der  gedachten  Abtheilung
  des  Ober-Konsistoriums  in  der  Weise  ob,  daß  dasselbe  jährlich  zu
Michaelis  durch  einen  dazu  beauftragten  Subaltern  —  in  der  Regel  durch  den
Botenmeister  —  die  Gelder  in  ungetheilter  Summe  bei  der  Kammerkasse  erheben
  und  über  deren  Verwendung  Rechnung  führen  zu  lassen  hat.  Der  Rechnungsführer
  hat  hierfür  nur  die  im  F.  5  erwähnte  Gebühr  zu  beziehen.

Auf  höchsten  Befehl  wird  diese  Verordnung  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntniß
  gebracht.

Weimar  am  12.  DOktober  1846.
Großherzoglich  Sächsisches  Ober--Koufßstorinm,
erste  Abtheilung.
Percer.
        <pb n="171" />
        Regierungs-—  Blatt

für  das

Großherzogthu  m
Sachsen-Weimar-Eiseach.

 

Nummer  20.  Weimar.  25.  November  1846.

 

 

Bekanntmachungen.

I.  Zufolge  höchsten  Befehls  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
wird  das  nachstehende  Gesetz  über  die  Bestrafung  der  Beschädiger  der  Eisenbahn-Anlagen
  hiermit  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  17.  November  1846.

Großherzoglich  Sächfische  Landesregierung.
von  Müller.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg  «
2c.2c.

Um  die  Eisenbahn-Anlagen  in  Unserem  Großherzogthume  gegen  Beschaͤ-digung
  und  den  Eisenbahn-Betrieb  gegen  gefährliche  Störung  möglichst  zu
sichern,  haben  Wir,  mit  Bezug  auf  die  von  dem  getreuen  Landtage  zur  Erlassung
  schleuniger  und  dringender  provisorischer  gesetzlicher  Verfügungen  voraus
  ertheilte  Zustimmung  und  mit  Rücksicht  auf  die  in  der  nächsten  Zeit  erfolgende
  Eröffnung  des  Betriebs  auf  der  Thüringischen  Eisenbahn  innerhalb

27
        <pb n="172" />
        160

des  Großherzogthums,  folgendes  provisorische,  vorerst  nur  bis  zum  Schluß
des  nächsten  ordentlichen  oder  außerordentlichen  Landtages  geltende  Gesetz  zu
erlassen  beschlossen:

g.  1.

Wer  vorsätzlich  an  Eisenbahn-Anlagen,  an  deren  Transport-Mitteln
oder  sonstigem  Zubehör  solche  Beschädigungen  verübt  oder  auf  der  Fahrbahn
in  irgend  einer  Weise,  durch  Aufstellen,  Hinlegen  oder  Hinwerfen  von  Gegenständen,
  durch  Verrückung  der  Schienen  u.  s.  w.  solche  Hindernisse  bereitet,
  durch  welche  der  Transport  auf  diesen  Bahnen  in  Gefahr  gesetzt  wird,
bat  Strafarbeitshaus  oder  Zuchthaus  zweiten  Grades  von  Einem  Jahre  bis
zu  zehen  Jahren  verwirkt.

g.  2.

Ist  in  Folge  einer  solchen  Handlung  (s.  1)  ein  Mensch  am  Körper  oder
an  der  Gesundheit  erheblich  beschädigt  worden,  so  tritt  vierjahrige  bis  zwanzigjaehrige
  Zuchthausstrafe  ersten  oder  zweiten  Grades  und,  wenn  ein  Mensch
das  Leben  verloren  hat,  zehenjährige  bis  lebenswierige  Zuchthausstrafe  ersten
Grades  ein.  Ist  hierbei  die  Tödtung  beabsichtigt  worden,  so  finden  die
Strafgesetze  gegen  den  Mord  Anwendung.

.  3.

Die  Strafe  (K.5.  1  und  2)  ist  innerhalb  des  Strafmaßes  zu  erhöhen,
wenn  der  Thäter  die  Hervorbringung  einer  Gefahr  für  die  Transporte  beabsichtiget
  hat.

#S.

Wer  fahrlässiger  Weise  durch  Handlungen  der  in  dem  F.  1  bezeichneten
Art  die  Transporte  auf  Eisenbahnen  in  Gefahr  setzt,  soll  mit  einmonatlicher
bis  zweijahriger  Gefängniß=  oder  Arbeitshaus-Strafe  und,  wenn  dadurch  ein
Mensch  am  Körper  oder  an  der  Gesundheit  erheblich  beschädigt  oder  gar  getödtet

  worden  ist,  mit  zwei=  bis  vierjahriger  Gefängniß=  oder  Arbeitshaus-Strafe
  belegt  werden.
g.  5.

Diese  Strafen  (F.  4)  finden  auch  auf  die  zur  Leitung  der  Eisenbahn-Fahrten
  und  zur  Aufsicht  über  die  Bahn  und  den  Transport-Betrieb  angestellten
  Personen  und  zwar  auch  alsdann  Anwendung,  wenn  sie  durch
Vernachlassigung  der  ihnen  obliegenden  Pflichten  einen  Transport  in  Gefahr
  setzen.
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        161

g.  6.

Eisenbahn-Offizianten  (§.  5),  welche  sich  eines  der  in  diesem  Gesetze
bezeichneten  Verbrechen  schuldig  machen,  sollen,  außer  der  verwirkten  Strafe,
zugleich  ihrer  Anstellung  für  verlustig  und  zu  jeder  fernern  Anstellung  bei  einer
  Eisenbahn  oder  dem  Traneport-Betriebe  auf  derselben  im  Interesse  des
Staates  für  unfahig  erklärt  werden.

g.  7.

Die  Vorsteher  der  Eisenbahn=  oder  Transport-Unternehmung,  welche  die
Entfernung  der  verurtheilten  Offizianten  (§.  6)  nach  der  Mittheilung  des  Erkenntnisses
  nicht  gleich  bewirken,  haben  eine  Geldbuße  von  Zehen  bis  Einhundert
  Thalern  verwirkt.  Gleiche  Strafe  trifft  diejenigen,  welche  den  für  unfahig
  erkldrten  Offizianten  bei  einer  Eisenbahn  oder  dem  Transport-Betriebe
auf  derselben  wieder  angestellt  haben.

.  8.

Als  Begünstigung  des  Verbrechens  im  Sinne  des  Strafgesetzbuches  vom
5.  April  1839  Artikel  39  ist  es  auch  anzusehen,  wenn  jemand  glaubwürdige
Nachricht  von  dem  Vorhaben  einer  Handlung  der  in  dem  §F.  1  gegenwärtigen
  Gesetzes  bezeichneten  Art  vor  der  Ausführung  erhält  und  diese  Ausführung
  nicht  durch  zeitige  Anzeige  bei  der  Obrigkeit  oder  einer  dadurch  bedrohten
  Person  zu  verhindern  sucht.

g.  9.

In  Ansehung  der  durch  das  gegenwaͤrtige  Gesetz  mit  Strafe  bedrohten
Handlungen  finden  die  allgemeinen  Vorschriften  uͤber  Verbrechen  und  deren
Bestrafung  im  ersten  Theile  des  Strafgesetzbuches  vom  5.  April  1889  durchgängig
  Anwendung.

Urkundlich  ist  dieses  Gesetz  von  Uns  vollzogen  und  mit  Unserem  Großherzoglichen
  Staatsinsiegel  bedruckt  worden.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  13.  RNovember  1846.

Carl  Friedrich.

Freih.  v.  Gersdorff.  Schweitzer,  v.  Watzdorf.  Thon.  v.  Wegner.

Geset
über  die  Bestrafung  der  Beschadiger
der  Eisenbahn-Anlagen.
        <pb n="174" />
        162

II.  Auf  hoͤchsten  Befehl  Sr.  Koͤniglichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
wird  der  nachstehende,  von  dem  Großberzoglich  Saͤchsischen  und  Gesammt-Oberappellations-Gerichte
  zu  Jena  im  Betreff  der  Einwendung  und  Justifikation
  der  Oberberufungen  abgefaßte

„gemeine  Bescheid“
zu  Jedermanns  Nachricht  und  Nachachtung  hierdurch  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  16.  November  1846.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Müller.

Das  Großherzogliche  und  Herzoglich  Sachsische  auch  Fürstlich  Reußische
  gemeinschaftliche  Ober-Appellations  -Gericht  zu  Jena  ertheilt  in  Gemäßheit
  des  ihm  durch  F.  95  der  provisorischen  Ober-Appellations-Ordnung
vom  8.  Oktober  1816  eingerdumten  Rechtes,  zur  Erlduterung  des  F.  58
der  gedachten  Ordnung,  die  Einwendung  und  Justifikation  der  Oberberufungen
  betreffend,  mit  höchster  Genehmigung  folgenden

gemeinen  Bescheid:

Daß,  wenn  bei  der  Einwendung  einer  Berufung  an  das  Ober-Appellations=
  Gericht,  die  Einreichung  einer  besondern  Ober-Appellations-Deduktion
  binnen  der  gesetzlich  dazu  nachgelassenen  Frist  von  dreißig
Tagen,  vom  Ober-Appellanten  nicht  ausdrücklich  in  der  Einwendungsschrift
  vorbehalten  worden,  diese  Unterlassung  als  stillschweigende
submissio  ad  nuctn  priora  anzusehen  und  dem  gemäß  das  Weitere
in  der  Sache  zu  verfügen  ist.

Beschlossen  Jena  am  5.  Februar  1846.

1—  Großberzoglich  und  Herzoglich  Sächfßesches  auch
Börstlich  Menßisches  gemeinschaftliches  Ober-Appellations-
  Gericht.
Ortloff.
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        Uegierungs  -  Blatt#

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

—  ——
Nummer  21.  Weimar.  30.  Dezember  1846.

 

Bekauntmachungen.

I.  Mit  Bezug  auf  die  unter  dem  12.  Juli  dieses  Jahres  durch  das  Regierungs-Blatt
  publicirte  höchste  Verordnung  bestimmen  Wir,  daß  die  Regierungs-Auditoren,
  deren  Ernennung  in  hiesiger  Zeitung  bekannt  gemacht  wird,
dadurch  die  Befugniß  zu  allen  denjenigen  Amtähandlungen  empfangen,  wozu
Eine  Gerichtsperson  nach  dem  Gesetze  vom  8.  Dezember  1838  (S.  186  des
Reg.  Bl.)  und  nach  F.  4  der  Verordnung  vom  28.  Juni  1842  (S.  163  des
Reg.  Bl.)  ausreicht.

Weimar  am  20.  November  1846.
Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Müller.

II.  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  zur  Ergänzung  und
bezüglich  Abänderung  der  durch  unsere  Bekanntmachung  vom  11.  April  1817
(Reg.  Bl.  v.  J.  1817  S.  25)  veröffentlichten  höchsten  Anordnung  im  Betreff
des  Praktizirens  der  Advokaten  vor  Gerichtsstellen  und  Kollegien,  wo  der  Vater
Richterstelle  verwaltet,  gnddigst  zu  beschließen  geruhet:  daß  künftighin  keinem
Anwalt  die  advokatorische  Praxis  vor  solchen  Gerichtsbehörden  —  mit  alleiniger
Ausnahme  der  kollegialisch  eingerichteten  —  gestattet  seyn  soll,  bei  welchen  ein
Aszendent,  Deszendent  oder  Bruder,  ingleichen  der  Schwiegervater  oder  ein
Schwiegersohn  desselben  Richterstelle  bekleidet.

Dieses  wird  hierdurch  zur  Nachachtung  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  15.  Dezember  1846.
Großherzoglich  Gichssche  Kandesregierung.
von  Müller

28
        <pb n="176" />
        164

III.  Im  Hinblick  auf  die  bevorstehende  Eröffnung  der  Thüringischen
Eisenbahn  von  Halle  bis  Weimar  bringen  wir  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß,
  daß  die  Beförderung  der  auf  der  Eisenbahn  angekommenen  Equipagen  von
den  Bahnhöfen  der  Eisenbahn  in  den  dabei  gelegenen  Stations-Ort,  sowie  umgekehrt
  der  Transport  der  auf  der  Eisenbahn  weiter  gehenden  Equipagen,  sofern
  dieselben  im  Stations-Orte  die  Pferde  wechseln,  vom  Stations-Orte  nach
den  dabei  gelegenen  Bahnhöfen  der  Eisenbahn  den  Posthaltereien  im  Großherzogthume
  mit  der  Verbindlichkeit  übertragen  worden  ist,  zu  dieser  Beförderung
stets  eine  angemessene  Anzahl  von  Postpferden  bei  der  Ankunft  der  Eisenbahnzüge
  auf  den  Bahnhöfen  auch  ohne  vorherige  Bestellung  in  Bereitschaft  zu  halten.

Für  diese  Dienstleistungen  sind  die  Posthaltereien  zu  erheben  berechtigt:
Fabrgebühr.  Po#tillione-TrinkgelL.
für  einen  zweispännigen  Wagen  —  Thir.  20  Sgr.  5  Sgr.  —  Pf.
dreispaͤnnigen  -  1  —  7.é.  6  =
:  Fierspännigen  -  1  210  7.  6

Hinsichtlich  der  Bespannung  finden  auch  hier  die  Vorschriften  der  Erxtrapost-Verordnung
  vom  22.  August  v.  J.  Anwendung.

Für  diejenigen  Ertra-Posten  und  Couriere,  welche  vom  Bahnhofe  der  Thäringischen
  Eisenbahn  bei  Weimar  unmittelbar  nach  den  benachbarten  Postorten
befördert  werden,  sind  die  Stations-Entfernungen  nach  Maßgabe  der  wirklichen
Wegeslänge  bestimmt,  wie  folgt:

vom  Bahnhofe  bei  Weimar  nach  Arnstadt  zu  52  Meilen.
Berka  a/J.  -  13

—  -  -  ":  Blankenhain  =  24  O"
"D  -  -  Bruttelstedt  -13  -
-  -  -  -  -Coͤlleda  -84  -
-  -  -  -  *  Eckardtöberga-  31  -
-  2  2  2  Erfurt  8  2
wb  -  -  2  Jena  8  -
2  2  2  2  2  Krannichfeld  :  3  *
-  -  -  .  Sômmerda  31  -
2  2  *  -  “"ö  Stadtilm  *  4  -

Nach  Maßgabe  dieser  Entfernungen  sind  die  zu  zahlenden  Betraͤge  zu
berechnen.
        <pb n="177" />
        165

Dasselbe  gilt  für  die  Beförderung  von  Extra-Posten  und  Courieren  von
Blankenhain  oder  Jena  nach  dem  Bahnhofe  der  Thüringischen  Eisenbahn
bei  Weimar.

Weimar  am  15.  Dezember  1845.
Großherzoglich  Gächfsche  Sber-Postinspektion.
Helbig.

IV.  Mit  Rücksicht  auf  den  gestiegenen  Preis  des  Hafers  ist  bei  den
Posthaltereien  des  Großherzogthumes  für  die  Zeit  vom  1.  Januar  bis  letzten
Dezember  k.  J.  1847  die  Tare

für  ein  Ertrapost-Pferd  von  10  Sgr.  auf  111  Sgr.
für  ein  Courier=  und  Staffetten-Pferd  von  15  Sgr.  auf  161  Sgr.
für  die  Meile  erhöhet  worden.

Mit  Beziehung  auf  F.  1  der  höchsten  Verordnung  vom  22.  August  v.  J.
über  den  Ertrapost-Dienst  im  Großherzogthume  machen  wir  dieses  hierdurch
öffentlich  bekannt.

Weimar  am  17.  Dezember  1846.
Großherzoglich  Süchsische  Sber-Postiospektion.
Helbig.
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
