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        <title>Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847.</title>
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            <idno>rbl_swe_1847</idno>
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        Kegierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach

auf  da  LJLahr  18  47y.

Ein  und  dreißigster  Jahrgang.

W  e  i  m  ar,
gedruckt  in  der  Albrecht'schen  priv.  Hof-Buchdruckerei,
verlegt  von  der  Hoffmann  schen  priv.  Hof--Buchhandlung.
1  8  17.
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        Seite  des  Nr.  der
2  balt.  Fevs  dn
A.
doptionen.  Gesetz  uͤber  deren  Guͤltigkeit  vom  1.  Juni  ......  ..  134.  —
Erllstedt.  Uebereinkunft  mit  Preußen  wegen  der  dasi  igen  Postverhaltnisse
  ................  ..  273-2761  —
Apolda.  Herabsebung  des  Personengeldes  auf  der  *s  zwischen
dieser  Stadt  und  dcrnnnaaaa  61.  I.
Tpotheker  im  Großherzogthume.  Für  solche  tritt  die  sechste  Ausgabe
  der  Königl.  Preuß.  Pharmacopöe  v.  J.  1846  mit  dem  1.  Juli
1848  als  bindende  Normennnn  265-  288
Appellations  ·  Vefugniß  n  Kriminal-Sachen.  Gesetz  über  die
Ausdehnung  jener  vom  27.  Bllll.  AAAAAIAIZI  125.  —-UkkpgåtipucmGesshubckoerenGulttgkettvom1Juni......
  134.  —
Ausgangszoll  von  Getreide  und  Huͤlsenfruͤchten,  Mehl  und  anderen
Mühlen-Fabrikaoten  bei  der  Ausfuhre  zu  Land  und  zu  Wasser  über
die  Zollvereinsgrngnge  .  .  ..  ..............  26.  Il.
53.  I.
TKutoren-Mechte:
a)  Vertrag  zwischen  Großbrikanmen  und  Preußen  v.  13.  Mai  1846
über  gegenseitigen  Schutz  derselben  gegen  Nachdruck  und  unbefugte
Nachbildung.  Beitritt  des  Großherzogthumes  vom  1.  Juli  1847
zu  diesem  Vertrgg..  161-  168—
b)  Gesetz  vom  9.  Juli  zum  Schutze  des  Eigenthumes  an  Englischen
Werken  der  Kunst  und  Wissenschaft  gegen  Nachdruck  und  Nachbildung69.  —
Backofen.  Prwilegium  für  den  Rittergutsbesitzer  Serre  auf  Moxen
bei  Dresden  zur  Erbauung  und  Anwendung  eines  eigenthümlichen  steinernen
  Backofsss  ..  181.  —
Bahn-Polizei-Reglement  für  die  Thüringische  Eisenbahn  527.1.
Baumpflanzungen.  Gesetz  vom  9.  April  1847,  im  Betreff  einer
Abänderung  des  F.  29  des  Gesetzes  zum  Schutze  der  Baumpflanzunen.
  Felder,  Gärten  und  Holzungen  vom  10.  November  1840.  89—91.
Belgien  —  Köngreich:
a)  Uebereinkunft  vom  26.  Juni  1846  zwischen  demselben  und  dem
deutschen  Zoll-  und  Handele-Vereine  zur  Unterdrückung  des  Schleichhandlssss
  .  ........  ...  .  ....  29—400
b)  Vertrag  zwischen  diesem  und  dem  Großherzogthume  vom  7  —
1846  wegen  gegenseitiger  Auslieferung  der  Verbrechen  157-  1600
        <pb n="4" />
        Seite  des  Nr.  der
2s  V  t.g  A—
c)  Ministerial-Bekanntmachung  vom  30.  März  1847  im  Bertreff
der  Patent-Steuer,  welche  zufolge  des  Handels=  und  Schifffahrts-Vertreges
  zwischen  dem  deutschen  Zoll=  und  Handels-Vereine#  und
Belgien  vom  BSeptember  1844  von  den  Handelsreisenden  in
den  Staaten  beral  einen  der  beiden  vertragenden  Tbeile  zu  entrichten
  i4t4t4444....H  ....  ...  ..  ..  .  .....85—88.—
Zischadiact  der  Eisenvahn=  Lnagen  deren  Bestrafung  ....  .  .  ..  ..  93.  —
Brandschäden.  Aushebung  der  Verordnung  vom  21.  Mirz  1826,
Maßregeln  gegen  die  häufigen  Branoschéden  berreffend,  durch  die  Verordnung
  von  31.  August  112200  .  .  207.  —
Brauntwein  —  inländischer  —  Steuervergütung  bei  der  ft  von
demselernrnrnrnrnrrr:  121.  —
Branntweinbrennen.  Veroronung  vom  7.  Man  egen  bers  Verbotes
  desselben  auf  eine  gewisse  Zeit  -.............  99.  —
Bücher.  Herabsetzung  der  englischen  Einfuhrzoͤlle  von  hierlande-  erschienenen
  Büchern  und  die  Stewpelung  dieser  -K
S.  auch  TMutoren-Mechte.
C.
Camburg.  Die  Herstellung  einer  Fahrpost  von  da  nach  Stadtsulza
und  einer  Botenpost  zwilchen  dieser  Stadt  und  Jna  150.  III.
Calmitzsch.  Errichtung  einer  behenstube  daselbst  zu  Verwaltung  oer
Gräflich  Solms-Wildenfelsischen  Afterlehen  =  Gerechtsame  an  einigen
im  Neustäd''schen  Kreise  gelegenen  Rittergätten  ...  .....  214.  II.
W.
Dachungen  der  Kirchen,  Pfarreien  und  Schusen;  deren  Untersuchung
in  feuerpolizeilicher  Hinsictht  ...  609.  l.
Durchgangszoll  fuͤr  Vieh  zwischen  Moslowit  und  Doerderg  269.  —
S.  auch  Zollverfaffungs·  Angelegenheiten  Nr  15.
Ourchmarsch-Konvention  mit  der  Krone  Preußen  v.  J.  1830
und  1837;  deren  Erneuerung  auf  fernere  zehen  Jahrr  ...  179-181—
E.
Ehe  Konigl.  Preußischer  Unterthanen  in  dem  Grohherzogthume  62.  IV.
Eigenthum.  Bestimmungen  bei  dem  Zusammentreffen  von  Verbrechen
  gegen  das  Eigenthum  nach  Art.  50  des  S:rafgesehbuches  vom
5.  April  1839  und  nach  dem  Gesetze  vom  28.  Februar  1842.  .  .  .  ..  209.  IV.
        <pb n="5" />
        Seite  des  Nr.  der
s  ..¾6é  llm
Eingangszoll  von  Oel  in  Fässern.  Gesetz  vom  8.  Jum..44  135.  —
Eingangszoll,  dessen  Erlaß:
a)  für  Getreide,  Hülsenfrüchte,  Mehl  und  andere  Mühlen-Fabrikat  1  1
b)  von  Reib...  ...  92.  –
Sisenach.  Beförderung  der  Equspagen  von  dieser  Stadt  nach  dem
dasigen  Bahnhfffoooffe  ..............  153.  Ill.
Eisenbahn  —  Thlringische:
a)  Bahn-Polizei-Reglement  vom  15.  Janurrr  .  .  .  ...  2½  1.
b)  Tarife  fur  die.  Beförderung  der  Personen,  Euguter,  Frochtgüter,
Produkte  und  Equipggen  2  43  —  52—
c)Vertrag  zwischen  der  Großherzogl.  Staatsregierung  und  der  Fürstl.
Thurn=  und  Taxiéschen  Postverwalkung  vom  13.  Januar  wegen
Benutzung  cer  Eisenbahn  durch  die  bandesposten  53—60.1.
d)  Patent  vom  13.  April  1847  wegen  Gültigkeit  des  Gesetze  vom
13.  November  1846  über  die  Bestrafung  der  Beschädiger  der
Eisenbahn  =  Anlagen  ...............................  93.  —
e)  die  mit  mehren  Staaten  wegen  Einführung  von  Paß-  r—:“  geschlossenen
  Vereinbarugen  .  ....  ......  .  .  94  -  96..  —
f)  die  Beförderung  der  Estaffetten  auf  verselben.  ................  103.  —
&amp;amp;  die  Beförderung  der  Equipngen  von  den  Städten  Eisenach  und½  149.  I.
Weimar  nach  den  dasigen  Bahnhöfen  153.  III.
h)  Plan  für  die  Emission  von  20,000  Stäck  Prioritäts=  Obligationen
über  zusammen  4,000,000  Thalrr  ..  183-1911—
Eisenbahn  im  Werrathale  —  Werra-Eisenbahn;  deren  Herstellung
von  der  Coburgschen  Grenze  bei  Lichtenfels  über  Coburg  nach  Eisfeld
oder  an  Eisfeld  vorüber  im  Werrathaie  nach  Hildburghausen,  Meiningen
  und  Eisenach.  Vertrag  mit  Sachsen-Meiningen  und  Sachsen-Corurg
  vom  16.  Septemer  ...  .....  ..  .  .  ..  215-2244  —
England.  Seh#  Großbritannien.
SEbscheidungen  —  gerichtliche  der  Justiz-Behörden  —  denselben
sollen  die  Gründe  eingeschaltet  oder  beigefügt  werden  201.  —
Equipagen;  deren  Befoͤrderung  nach  den  Bahnhoöfen  ....  .  .  ...  ...  149.  II.
Siehe  auch  Eisenbahn.  153.  11.
Estaffetten;  deren  Beförderung  auf  der  Eisenbahn,  sowie  die  tem-  103.  —
poraͤre  Erhoͤhung  der  Taxen  fuͤr  dieselben  ..........  .....  161.  1.
271.  III
Etapen-Konvention  mit  der  Krone  Preußen;  deren  Erneuerung  179-181  —
Extraposten.  Die  temporaͤre  Erhoͤhung  der  Taxen  bei  denselben  zůt
        <pb n="6" />
        ren.  Durchgangszoll  davon  .....  .  .  .  ..  ....·.........  .....».

 

J  n  5  —  —  —m*ß
Blattes.  J  machung.
F.
!——  Gesetz  über  das  Recht  an  solchen  vom  6.  Mai
1  1839.  Nachtrag  zu  demselben  vom  31.  Mai  18427  32.  —
elder.  Siehe  WM———  ,
erber.  Siehe  Morand  und  Ferber.
enerstätten.  Bei  deren  Visitationen  sollen  auch  die  Dachungen
der  Kirch-,  Pfarr=  und  Schul-Gebäude  mit  untersucht  und  die  ge
fundenen  Mängel  den  Kirchen-Inspektionen  angezeigt  werden  69.  l.
Fuerungsanlage.  Das  zu  Ausführung  derselben  dem  Rittergutsbesitzer
  Serre  auf  Maxen  bei  Dresden  ertheilte  Privilegium.........  182.  —
Fiskus.  Aufhebung  dessen  Privilegiums  bei  Veräußerungen.  Gelet
vom28.Mai..·.....«.........................  .......  127.  —
G.
Gärten.  Siehe  Holzungen.
Gefängnißstrase,  deren  Verwandlung  in  körperlche  Zücktigung  149.  1.
efangenhaltung.  Siehe  Untersuchungshaft.
Gendarmerie.=  Korps.  Verordnung  über  dessen  Errichtung  vom
1.  Dezenmnmmeernrnrnrnr:  229-240  —
Gerichtszuständigkeit  in  Kriminal-Sachen.  Nachtrag  vom  26.
Mai  1847  zu  dem  Geseyze  vom  10.  April  1899  124.  —
Gesetze.  Publikation  meyrer  123.  —
1.  I.
Getreide.  Ausgangszoll  und  Eingangszoll  von  demselben  3.  I.
53.  #.
Gewebsberechtigunges.  Gesetz  über  deren  Verpkant  ung  vom
.........»......»........»»...«....«..........  171-178..-Steiß
  —  Fürstenthum  Reuß-Greitz  —  Uebereinkunft  mit  demselben
vom  3.  Februar  zu  Beförderung  der  Rechtepflegen  69—84t.|1.
Großbritaunien  —  Konigreich  —  Vertrag  der  Krone  Preußen
mit  demselben  vom  13.  Mai  1846  über  gegenseitigen  Schutz  der  Autoren-Rechte
  gegen  Nachdruck  und  unbefugte  Nachbildung.  Beitritt  ·
des  Großherzogthumes  zu  diesem  Vertrage  vom  1.  Juli  1847  161-  166  —
Großherzog,  Großberzogin,  Erbgroßberzog  und  Erb-Hroßherzogin,
  K.  K.  H.  H.  —  Die  bei  Hoöchstoenselben  eingereichten
  Kunstwerke  und  literarischen  Erzeugnisse  berr.  61.  —
Guter,  welche  zwischen  Myölowitz  und  Oderberg  unmirtelbar  transiti-  «
269.  —
        <pb n="7" />
        t  *  des  t  der
6  b·  rkannt·
2  rtut
4
andarbeltsstrasse,  deren  Verwandlung  in  körperliche  Züchtigung4.  I.
andels,-  uno  Schifffahrts.  Bertras  mit  dem  Koͤnigreiche
beider  Sizilien  vom  27.  Janawr  137-1454
Fanderer.  Die  bieherige  Abgabe  deeser  für  Lohn=  und  Mieth=Fuhren
  an  die  Postonstalt  ist  aufgehohen  62.  II.
Gandererwesen.  Beeinträck  tigung  der  Posten  durch  dasselbe.  Erinnerung
  an  die  dagegen  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  64.—  V.
HBeilan  stalten  —  Land-Krankenhaus,  Irrenhaus,  Entbindungs-Institut
  —  zu  Jenaz  deren  Direkrorn  206.  I.
HSeimathsscheine,  deren  Ausstellung  und  Beglaubigung:
1)  in  den  Schwarzburg-Rudolstädtschen  Justiz=  Aemtern  Königsee
und  Oberweißßaiiggngngnnn  182.  II.
2)  in  der  Oberyerrschaft  Arnstadt  de#  Fürstenthumes  Schwarzburg-Sonderhauen
  .  .  ..  209.  III.
Heimathsscheine  Königl.  Preuß.  Unterthanen  Behufs  deren  Trauung
und  etwaigen  Nieoerlassung  in  dem  Großyerzogthumen  62.  IV.
GColzdiebstahl  im  Röcksalle.  Vorschrift  zu  größerer  *  der
diebfallsigen  Berichte  der  Justiz-Unterbehörden  212.  I.
Holzungen.  Gesetz  vom  9.  April  1847,  im  Berref  einer  Abänderung
  des  F.  29  des  Gesetzes  zum  Schutze  der  Holzungen,  Baumpflanzungen,
  Felder  und  Gärten  vom  10.  November  1810  89—91.1—
1.  I.
Hälsenföchte.  Ausgangszoll  und  Eingangszoll  von  denselben  3  #
53.  I.
Sppotheken.  Gesetz  über  das  Recht  an  solchen  vom  6.  Mai  1839.
Nachtrag  zu  diesem  vom  31.  Mai  1124242  1332.—
J.
Irren-Heil·  und  #Pflege  Anstalt  zu  Jena:
1)  Geset  vom  29.  Mai  Uber  dieselttlelelelelelelel  129-  1311  —
2)  Verordnung  vom  24.  September  über  die  Ausfuͤhrung  dieses
Gesetzes  ..........  «......................................  25—228—
J  !
.
Jena:  a)  Herabsebung  des  Personengeldes  auf  der  Fahrpost  swuiün„
dieser  Stadt  und  Apoldao  ..  ...  .  .  .  .  ..  .  .  .  I.
        <pb n="8" />
        Seite  des

 

Zuhalt.  Regierungt  ·  Hln.
-  lattes.  machung.
b)  Die  Herstellung  eine  Botenpost  zwischen  dieser  Stadt  und
Camburg  ................................  150.  III.
c)  Die  Direktorien  der  vosigen  Landes-  .Heilanstolten  ......  ..206.  l
JustizsehvkdemBestimmungensmBetcesidekaünvebks
ihren  gerichtlichen  Entscheidungen  und  der  Berichte  bei  dem  Holzdieb-  201.  —
stahle  im  Rücksallllllllll  ...  n  212.  I.
Instiz=  Unterbehörden.  Allr  in  Besolag  genommer  enrersuchungsgegenstande
  sind  mit  einer  Nummer  zu  versehen  und  diese  der  Beschreibung
  des  Gegenstandes  in  den  Akten  voranzustellen  ..  .  .  ..  206.  ll.
K.
Kammwollspinnerei  —  Vorbereltungs-Maschinen  für  solche  —
Privileg  zu  deren  Fertigung  und  Auwenduns  für  die  Kaufleute  Morand
  und  Ferber  zu  Greanangaa  ....  ..  270.  l.
Kartoffeln.  Das  Verbot  der  Auefuhre  derselben  wird  auf  vie  Uem
ter  Allstedt  und  Olblôleben  erstrekktttt.  102.  —
Kirchen.  Bei  den  Visitationen  der  Feuerstaͤtten  ollen  auch  die  Dochungen
  der  Kirchen  mit  untersucht  und  die  gefundenen  Mängel  den
Kirchen=  Jaspektionen  angezeigt  werden  69.  L.
Kirchenbücher,  deren  Fuͤhrung  bei  ven  progestantischea  Hsarreien.
Verordnung  vome  ........  241-260—
Kouriere.  Die  zeitweise  Erhöhnng  der  Taren  bei  denselben  151.  I.
271.  HI.
Kriminal-Sachen:
1)  Nochtrag  vom  26.  Mai  1847  zu  dem  Gesetze  vom  10.  April
1839  über  die  Gerichtézuständigkeit  in  densellen  124.  —
2)  Gesetz  vom  27.  Rai  1847  über  die  Auêdehnung  der  Appellations-Befugniß
  in  denselen  125.  —
Kunstwerke  und  literarische  Erzengnisse.  Zusendungen
solcher,  gerichtet  an  den  Großverzog,  die  Großherzogin,  den  Erbgroßherzog
  und  die  Erbgroßherzogin,  K.  K.  H.  H.,  weroden,  ohne  vorausgegangene
  Blst.  ung.  entweder  zurückgesendet  oder  bleiben  unbeachtet
liegen  ....................·  .........  ......  61.  —
T.
Laudes-Heilanstalten  zu  Jena.
Siehe  Heilanstalten.
Landtags  AMbgrordnete  und  deren  Seellvertreter.  3.  U.
ordentüche  Wahlen  derselthen  ..  ...  .  .  ..  .  64  -68.  ViIi.
        <pb n="9" />
        Seite  des  Nr.  der
2.  v  .  .
Lehenstube.  Errichtung  einer  solchen  in  Culmihsch  zur  Verwaltung
der  Gräfich  Solms-Wlldenfelsischen  Afterlehen  =  Gerechtsame  an  einigen
  im  Neustotschen  Kreise  gelegenen  Rittergürten  214.  II.
Literarische  Erzeugnifse.  Siehe  Kunflwerke.
Lohnfuhren  uno  Miethfuhren.  Die  bisherige  Abgabe  von
Lohnkutschern  und  Hauderern  an  die  Postanstalt  ist  aufgehoben  ......  62.  II.
Luxemburg  —  Großherzogthum  —  Erneuerung  des  Vertroges  vom
8.  Februar  1842  hinsichtlich  des  Anschlusses  desselben  an  das  Zoll-Spstem
  Preußens  und  der  ubrigen  Staaten  des  Zollvereis.  203-200—
2  an  4
Mehl.  Eingangszoll  und  Auegangezoll  von  demselbrn  3  II.
Miethfuhren.  Sithe  Lohnfuhren.  5“.I.
Militär..  Verordnung  vom  1.  Dezember  über  dessen  Benutzung  zur
Erhaltung  der  innern  Dronung  und  Sicherbeeiit  .  .  .....  .....  229-240—
Militär-Durchmarsch  und  Etapen-Konvention  mit  der
Krone  Preußen  v.  J.  1830  und  v.  J.  1837;  deren  Erneuerung  auf
kernere  zehen  Jahre  "......................................  179—181—
Morand  (nicht  Murand)  und  Ferber,  Kaufleute  zu  Gero.  Privileg
für  dieselben  auf  Fertigung  uno  Anwendung  eines  eigenthümlichen
Systeme  von  Vorbereitungé-Maschiven  für  Kammwo#sp#nerlei.  270.  I.
Möählen  Fabrikate.  Siebe  Mehl.
1.
Nachdruck  und  Nachbilbung.  Gegenfeitiger  Schutz  der  Autoren-ê16-Rechte
  gegen  diese.  Vertrag  mit  G-oßbritannien  und  Geseg  169.  —
Siehe  auch  Mutoren-Mechte  und  Großbritaunien.
Neustadt  a.  d.  O.  Bestimmung  der  Post-Distance  zwischen  dlesem
Orte  und  der  Stadt  Schleizz.  ...  ......  .  ...  ..  ..  214.  III.
Niederlande  —  Koönigreich.  Siehe  Luxemburg.
Koten.  Herabsetzung  der  englischen  Einfuhr##ölle  von  hierlonds  erschienenen
  Roten  und  die  Stempelung  der  letzterten  161-  1606—

Siehe  auch  Großbritassien.
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        Sei  Nr.
#  n  h  —□—  Froltt  n,  Fnaner,
Blattes.  machung.
G.  F
Obligationen  —  landschaftliche  —  auf  den  Inhaber  lautende.
Siehe  Staatsschuld-  Urk#unden.
Oel  in  Fässern  eingehend.  Eingangszoll  davon.  Geseh  vom  8.  Juni  135.  —
P.
Pachtungen  —  londwirthschaftliche  —  die  Einzeichnung  der  Steuer-Kapitale
  von  denselben  in  die  Steuer-Rollen.  Gesetz  vom  4.  Mai.101.  —
Paß-  Karten,  deren  Einführung  auf  der  Thüringischen  Eisenbahn
und  die  dieserhalb  mit  wehren  Stoaten  geschlossenen  Vereinbarungen  94—96  —
Pfandgesetz  vom  6.  Mai  1839.  Nachtrag  zu  demselben  vom  31.
Mai  1847  EIIEIIEIEIIIIIIIIIEEIIIIIIIII  EIIIIIIEIIIEIIIII  132.  —
Pfarreien  —  protestantische  —  Verordnung  über  die  Führung  der
Kirchenbücher  bei  denselbken  ..............  ......  241-260—
Pfarrgebände.  Die  Dochungen  derselben  sollen  bei  den  Visitationen
  der  Feuerstätten  mit  untersucht  und  die  gefundenen  Mängel  den
Kirchen  =  Jnspektionen  angezeigt  werden  ..............  69.  1.
Pharmacopocea  borursica,  editio  sexta,  Berolini,  apud  Ru-  8
dolphum  Deeker  1846,  deren  Einführung  für  sämmtliche  Apotheker
des  Großherzogthumes  als  bindende  Norr  .........  265—  265  —
Porto-  Freithum  für  Großherzogliche  Dienstsochen.  Mehre  Aus-  4
dehnungen  desselten  ...  ..  .  ...  .  .  .  .  .  151.  IlI.
Posten:
die  Benutzung  der  Eisenbahn  durch  die  Landesposten  gemäß  einem  ·
Vertrage  mttThuknundTexts..............................  53—60.  II.
2)  Herabsetzung  des  Personengeldes  auf  der  Fahrpost  zwischen  Apolda
und  dnnnanaaaa  .........  61.  l.
3)  Herabsetzung  des  Personengeldes  auf  der  Personenpost  zwischen
Rudolstadt  und  Weimar  .....  ......  .  ...................  .  62.  II.
4)  Aufhebung  der  Abgabe  der  Hauderer  und  Lohnkutscher  für  Lohnund
  Mieth-Fuhren  an  die  Postanstalt  ...........  62.  II.
5)  Beeinträchtigung  der  Posten  durch  das  Haudererwesen  64.  V.
        <pb n="11" />
        Seite  des  Nr.  der

 

 

 

 

2  vVoin:  .
6)  die  im  g.  104  der  Postordnung  vom  26.  November  1819  gedrohre
  Strafe  findet  auch  ouf  die  Beförderung  von  Equipagen
aus  Eisenach  und  Weimor  nach  den  Bahnhöfen  der  Thüringischen.  II.
Eisendahn  bedingungsweise  Stat#  ..  .....  153.  III.
7)  die  Errichtung  einer  Post-  Expedition  zu  Stadtsulza  ...........  150.  In.
8)  die  Erhöhung  der  Taxen  bei  Extra-Posten,  Kourieren  und  lafenn  1  u
9)  mehre  Ausdehnungen  im  Betreff  des  Porto  Freithumes  fuͤr  Eroßherzogliche
  Dienstahen  151.
10)  Bestimmungen  im  Betreff  des  Transit  ·  Vort-  fuͤr  die  Fahrpost.
Sendungen  durch  den  Herzoglich  Sachsen-  Altenburgschen  Saal--  202.  —
Eisenberger  Kreis  ................  ....  ......................  228.  II.
11)  Fellsetzung  der  Post-Distance  zwischen  Neustadt  an  der  Orla
und  Schleiz  auf  der  neu  erbauten  Straße  uͤber  Dittersdorf  ...  ...  214.  111.
12)  Uedereinkunft  zwischen  dem  General-Postamte  zu  Berlin  und  der  #
Ober  Post-Inspektion  zu  Weimar  über  die  Postverhältnisse  in,  «
Austedt  vom  26.  November  und  15.  Dezemben  278-  276  —
Preußische  Unterthanemz  deren  bedingte  Zulassung  zur  Trauung)  #
im  Großherzogthinmnme  ..  .  .  .  ..  ...  .  ....  ...  622..
Prioritäts-Obligationen  der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft,
an  4,000,000  Thaler;  deren  Emisstooaoaoan  153-197  —
R.  «
Mechtspflege.  Uebereinkunft  zu  Befoͤrt  erung  derselben  mit  dem  ab  ·
nigreiche  Sachsen  und  dem  Fuͤrstenthume  Reuß-Greitz  ..  ..  .  .......  69  —  84.  II.
Regent  und  dessen  Gemahlin.  Aufhebung  deren  Privilegiums  bei
Veraͤußerungen.  Gesetz  vom  268.  Mai.  ...................  ..  .  .  ...  127.  —
Meis.  Erlaß  des  Eingangszolls  von  demselben  ................  ....  92.  —
Meisepãsse,  deren  Ausstellung  betreffend.  ......  ..  .  ..  .....  ...  ...  .  .  270.  II.
Mudolstadt  —  ZFuͤrstenthum  Schwarzburg  —  Ausstellung  und  Beglaubigung
  der  Heimatyscheine  in  demselben  182.  Il.
Rudolstadt  —  Stadt  —  Herabsetzung  des  Personengeldes  auf  der  %
Personenpost  zwischen  derselben  und  Weimene  ..  .  ..  .  ....  62.  IIl
        <pb n="12" />
        ——  eti
O.
Sachsen  —  Königreich  —  Uebereinkunft  mit  demselben  vom  31.  Januar
  zu  Befoͤrderung  der  Rechtspflege  ..............  ............  69—84.ll·
Sachsen  Coburg.  Gotha  ...  ..  .  .  .  .  ..  7.—.  Ben  zu  Ausführung
Gachsen  Gozarhhbtna  al  der  Werra-Eisenbahn  15-  224
Galz-  Regie.  Gesetz  darüber  vomj  25.  Mai  nedst  erläuternden  Be-  1  u.
kanntmachuggen  ....·.......  »Zu·
Schifffahrts.  Vertrag  mit  dem  Königreiche  beider  Sizilien  vom
27.  Janurr  »....................................  137-148-—
SchluchthdehUrbereinkunstmItBelgienzadrssenllnkekdtuckung«29—40·—
Schleiz.Post-OfstancezwischmdieserStadkundNeustaoka.d.O.214.  Ill.
Schulgebäude.  Die  Dachungen  derselben  sollen  bei  den  V'sitatio—
nen  der  Feuerstätten  mit  untersucht  und  die  gefundenen  Maͤngel  den
Kirchen-Inspektionen  angezeigt  werden  ....  .......  .....  ....  ....  .69.  1.
Serre,  Major  und  Rittergutsbesitzer  auf  Maxen  bei  Dresden;  dessen
Prioileg  zur  Erbauung  und  Anwendung  eines  eigenthümlichen  steinernen
Backtofens  und  einer  dergleichen  Feuerungsanlage  ..........  .  ..  ....  4  —
Sizilien  —  Koͤnigreich  beider  —
Siehe  Handels-  und  Schifffahrts-  Vertrag.
Sondershaufen  —  Fürstenthum  Schwarzburg  —  Ausstellung  und
Beglaubigung  von  Heimathscheinen  in  dessen  Oberherrschaft  Arnstadt  209.  III.
Staatsschuld-  Urkunden,  auf  den  Inhaber  lautende;  deren  Setzung
außer  Kurs  und  in  den  Kurs.  Nachtrag  vom  21.  Juni  1847  zu
den  Gesetzen  vom  19.  April  1833  und  vom  26.  April  1899.  199-201MVMX
Stadtfulza.  Errichtung  einer  Post=  Expedition  daselbst  in  Verbindung
  mit  einer  Faohrpost  von  Camburg  nach  Sgadesulza  und  zuruck
und  einer  Botenpost  von  Cimburg  nach  Jena  und  zurüuck  150.  III.
Sctations.  Entfernungen  mehrer  Postorte;  deren  Bestimmung
für  Ertra-Posten  und  Kourerrererr  .  .  151.  —
Steuer  Kapitale  von  landwirthschafklichen  Pachtungen;  deren  Einzeichnung
  in  die  Steuer-  Rollen.  Grsetz  vom  4.  Mai  .....  ...  .....  101.  —

Stener-Patent  vom  6.  Dezemder  1847  auf  die  Jahre  1848,

1849  und  1850.  ####öäII9  2

 

61-264
        <pb n="13" />
        1  Site  des  er  der
Zaubalt.  —9
Stenuer-  Teermine,  deren  Ausschreibden  fuͤr  die  Jahre  1848,  1849
und  1850  nach  Maßgabe  des  Stener-Patents  ..  .  .  .  271.  IV.
*  Gesetz  über  die  Zoll=  und  Steuer-Sätze  von  demselben  vom  «
5.  Juni  IEIIILIILEIIIEIIIIIIIIIIIIIIIEBLIILELIIII  EEIEIIIIIIII  155.
C.
Vabaks-  Stengel.  Gesetz  vom  4.  Mai  wegen  Erhebung  der
Uebergangsabgabe  von  densellen  .  .  ....  97.  —
arife  für  die  Beförderung  der  Personen,  Eilgüter,  Frachtgäter,  Produkte
  und  Equipagen  auf  der  Thüringischen  Cisenbohn  4—5012
Thöringische  Eisenbahn.  Ssedbe  Eisenbahn.
Thurn=  und  Taxissche  Postoerwaltung  (Firsiich)  Benutzung
der  Thüringischen  Eisenbahn  durch  dieselelel  ....  53  —  60.  II.
Tran  sit  ·  Porto  fuͤr  die  Fahrpost-Sendungen  durch  den  Hergzog'ich  202.  —
Sachsen--  Altenburgschen  Saal-Eisenberger  Kreis  .......  ...  ........  228.  II.
Trauung  Knigl.  Preußischer  Unterthanen  in  dem  Großherzogthume  62.  IV.
U.
Untersuchungsgegenstände,  alle,  welche  in  Bischlig  genom
men  werden,  sinr  von  den  Justiz-Unterbchörden  mit  einer  Numnmer
zu  versehen  und  diese  der  Beschreibung  des  Gegenstandes  in  den  Akten
voranzustelen  ..............·..........  206.  II.
Untersuchungshaft.  Aufforderung  an  die  Untersuchungsbehöͤrden
zu  sorgfäliger  Erwägung,  ob  die  Verhaftung  und  fortgesetzt=  Gefangenhaltung
  der  Ungeschuldigten  nothwendigft:.....  198.  —
V.
Verãußernungen.  Gesetz  vom  28.  Mai  wegen  Aufhebung  os  peivilegiums
  des  Fiskus,  des  Regenten  uno  seiner  Gemahlin  bei  denselben17.  —1
Verbrechen  gegen  das  Eigenthum.  Bestimmungen  bei  drren  Zufammentreffen
  nach  Art.  50  des  Strafgesetzbuches  vom  5.  April  1839
und  nach  dem  Gesetze  vom  26.  Febru#r  1812  209.  IV.
Verbrecher.  Vertrag  mit  dem  Ktnigrc-  Belglen  wegen  deren  gegenseitiger
  Auslieferugggaga  157-160—
Verpfändung  der  Gewerbéberechtigungen.  Gesetz  baruber  v.  25.  Juni  171-  178—
        <pb n="14" />
        Anhbhalt.

Selte  des  JNr.  der

Re  Lierunzt-Bekannt-=




 

Bieh.  Durchgangszoll  für  dasselbe  zwischen  Mylowitz  und  Oderberg

Siehe  auch  Zollverfassungs  Augelegenheiten  Nr.  15.

Wiehsalz.  Bestimmungen  uͤber  defsfen  Bezug  ....  ....  .  .....
Siehe  auch  Salz-Megie.

W.

Waaren,  welche  auf  der  oberschlesischen  Eisenbahn  über  Myslowit
eingehen,  ausgehen  und  transitiren.  Zollsatz  davon  ...........
Illudctbücher,derenAusstellungbetreffend......  ......  ...

Weimar  —  Großherzogthum  Sachsen  —:
1)  Vertrag  mit  dem  Fürsten  von  Thurn  und  Taxis  vom  13.  Januar
wegen  Benutzung  der  Thüringischen  Eisenbahn  durch  die  Landesposten

2)  Uebereinkunft  mit  dem  Königreiche  Sachsen  vom  31.  Januar  und
mit  dem  Fürstenthume  Reuß-Greith  vom  3.  Februar  wegen  Beförderung
  der  Rechtepfllennnn  ...

3)  Vertrag  mit  dem  Koͤnigreiche  Belhien  vom  —1846  wegen
gegenseitiger  Auslieferung  der  Verbrechkhker  ...

4)  Vertrag  mit  Großbritannien  über  gegenseitigen  Schut  der  Autoren-Rechte
  gegen  Nachdruck  und  Nachbildung  .  .  .  .  ..  ..  .  ..  ..  .  .  .  .  .  ..

5)  Militär-Durchmorsch=  und  Etapen-Konvention  nit  der  Krone
Preußen;  deren  Erneuernrng  ..

6)  Vertrag  mit  den  Herzogthumern  Sochsen-Meiningen  und  Sachsen-Coburg
  vom  16.  September  zu  Ausführung  der  Werra-Eisenbahn

7)  Uebereinkunft  mit  Preußen  vom  26.  November  und  15.  Dezember

über  di:  Postverhältnisse  in  Allstedt  ...  .  .  .  .  .  .  ..  .  ...  .  .  .  ..  .  ..  .  ..

Weimar  —  Haupt=  und  Residenz-Stadt  —:
a)  Herabsetzung  def  Personengeloes  auf  der  Personenpost  zwischen  derselben

  und  Rudolstadt  ..  ...  .  ..  .  .  ...  ........·.....
b)dlsB«fökdc-kungdsquupIgenvonderselben  nach  dem  dasigen
Bahnhofe  .  ....  ...  .  ..  .  ..  .  .  ........  ....  ...  ..
Werra-Eisenbahnz;  deren  Hersteluinng  «

Siehe  auch  Eisenbabn.

B.

 

Zollver  fafsungs  ·  Augelegenheiten:  «
I)MinisterialB«kanntmac1uu,,envom8Januatuiidvomä  Februar
im  Betreff  des  Ausgangszolles  von  Getreide  und  Hülsen-269.



208.

209.
270.

53—60.

—
157-160
161-168
179—181
215-—224

273-276

62.
149.
153.

215-—224
        <pb n="15" />
        ZgZuaubhalt.

Seite  des

Regierungs.
Blattes.

Nr.  der
Bekanntmachung.


 

2

3

4

5

—

6
7

—

9

—

10

#

11

J—“

12

—

fruͤchten,  Mehl  und  anderen  Muͤhlen-Fabrikaten  bei  der  Ausfuhre
zu  Land  und  zu  Wasser  über  die  Zollvereinsgrenz

Uebereinkunft  vom  26.  Juni  1846  zwischen  dem  Königreiche  Belgien
  und  dem  deutschen  Zoll-  und  Handese-Vereine  zur  Unterdrückung
  des  Schleichhandlsss  ....  .  .  ..  ..  ...

Ministerial-Bekanntmachung  vom  30.  Maͤrz  1847  im  Betreff  der
Patent-Steuer,  welche  zufolge  des  Handels-  und  Schifffahrts-Vertrages
  zwischen  dem  deutschen  Zoll-  und  Handels-Vereine  und
dem  Königreiche  Belgien  vom  1.  September  1844  von  den
Handelsreisenden  in  den  Staaten  des  einen  der  beiden  vertragenden
Theile  zu  entrichten  if.  ..  .  ...  ......·.....·..·......

Ministerial-Bekanntmachung  vom  1.  Juni  wegen  der  Steuervergütung
  bei  der  Ausfuhre  vom  inländischen  Branntwmein

 

 

Verordnung  vom  7.  Mai  wegen  des  Verbotes  des  Branntweinbrennens
  auf  eine  gewisse  Zeieit

Gesetz  vom  8.  Juni  über  den  Eingangszoll  von  Oel  in  Fässern

Verordnungen  über  den  Erlaß  des  Eingangozollet  von  Getreide,
  Hülsenfrüchten,  Mehl  und  anderen  Mühlen-Fabrikaten  vom
2.  Januar  und  vom  29.  Januar,  ingl.  von  Reis  vom  23.  April

Beitritt  des  Großherzogthumes  vom  1.  Juli  1847  zu  dem  Verkrage
  zwischen  den  Kronen  Preußens  und  Großbritanniens
vom  10.  Mai  1846  über  gegenseitigen  Schutz  der  Autoren-Rechte
gegen  Nachdruck  und  unbefagte  Nachbildung  und  über  Herabsetzung
der  englischen  Einfuhrzölle  von  hierlands  erschienenen  Büchern  2c.

Ministerial-Bekanntmachung  vom  11.  Mai  im  Betreff  des  Verbotes
  der  Ausfuhre  von  Kartoffeln  aus  den  Aemtern  Allsstedt
und  Oldisleben  .....  ......  ......
Vertrag  zwischen  den  Staaten  des  deutschen  Zoll=  und  Handels-Vereines
  und  dem  Großherzogthume  Luremburg  vom  2.  Apeil
über  die  Fortdauer  des  Anschlusses  Luxemburgs  an  das  Zoll-System
Preußens  und  der  übrigen  Staaten  des  Zollvereines  .  ..  ...

Gesetz  vom  25.  Mai  über  die  Salz-Regie  ebst  erlaͤuternden
Bekannrmachungeng  .............  ....  .  .  ...

Handels=  und  Schifffahrts-Vertrag  vom  27.  Januar  zwischen!
den  Staaten  des  deutschen  Zoll-  und  Handels-Vereines  und  dem
Königreiche  beider  Sizilin  ........  I

 

26.
53.

29  40.

85  —  668.
121.

99.
135.

1.
41.
92.

—5

161-168

102.

203-205

105-  120.
208.
211.

137  148

 

i
I

I
i
i
i
        <pb n="16" />
        Zahalt.

 

 

13)  Gesetz  vom  25.  Juni  uͤber  die  Zoll-  und  Steuer-  Saͤtze  vom
Syrop  und  Zucker  .  ..  ......  ..-.....«......  ......

14

“

Gesetz  vom  4.  Mai  wegen  Erhebung  der  Uebergongsabgabe  von
Aabakt-Stengeln..  ....  .  ..  ........

Ministerial-Bekanntmachung  vom  10.  Dezember,  den  Zollsatz
für  die  auf  der  oberschlesischen  Eisenbohn  über  Myslowitz  ein=  und
links  der  Oder  oder  durch  die  Odermündungen  auegehenden  oder
transitirenden  Waoren,  ingleichen  den  Durchgangszoll  für  die  zwischen
  Myélowitz  und  Ocerberg  transitlrenden  Güter  und  für  das
Vieh  betreffeenddd  ...  .  ...  ...  .  .  .  ..  ......

15

t#

 

Zucker.  Gesetz  über  die  Zoll-  und  Steuer  Süätze  von  demselben  vom
25.  Juni  "———.—.—ees  ·  —————————

l

Zusendungen  von  literarischen  Erzeugnissen  und  von  Kunstwerken,
gerichtet  an  den  Großherzog,  die  Großherzogin,  den  Erbgroßherzog
und  die  Erbgroßiherzogen,  K.  K.  H.  H.,  werden,  ohne  vorausgegangene
B'stellung,  entw'der  zurückgesenndet  oder  bleiben  unbeachtet  liegen

 

Selte  desr  der
Reqierungs  Bekannt--Blattes.chung.

155.  —
97.  —

i
269.  —
155.  —
61.  —

Vorstehendes  Repertorium  ist  zu  Folge  des  bei  Errichtung  des  Großherzoglichen
  Regierungé-Blattes  am  18.  März  1817  erschienenen  höchsten
Patents  und  gemäß  der  Verordnung  vom  2.  März  1832  (Reg.  Bl.  v.  J.
1817  S.  2  und  v.  J.  1832  S.  18)  bearbeitet  und  abgedruckt  worden.

Weimar  am  31.  Dezember  1847.

Die  Medaktion  des  Großherzoglichen  Regierungs-Blattes.

Ernst  Müäller.
        <pb n="17" />
        Uegierungs  Glatt

 

für  das
Großherzogthu  m
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Rummer  1.  Weimar.  6.  Januar  1847.

 

Bekannutmachungen.

I.  Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
die  nachstehende  Verordnung  vom  heutigen  Tage,  den  Erlaß  des  Eingangs-Zolls
  für  Getreide,  Hülsenfrüchte,  Mehl  und  andere  Mühlen-Fabrikate  im
Eisenachischen  Kreise  betreffend,  hierdurch  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  2.  Januar  1847.

Großherzoglich  Sichssche  Lanbesregierung.
von  Müller.

Wir  Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.
finden  Uns  in  Betracht  des  fortdauernden  ungewoͤhnlich  hohen  Standes  der
Getreidepreise  und  in  Berücksichtigung  des  besondern  Bedürfnisses  in  dem

Eisenachischen  Kreise  Unseres  Großherzogthumes,  auf  dem  Grunde  einer  unter
den  Regierungen  des  Zollvereins  bestehenden  Vereinbarung  zu  verordnen  bewogen:

1
        <pb n="18" />
        daß  der  Eingangszoll  von  Getreide,  Huͤlsenfruͤchten,  Mehl  und  folgenden
Mühlen-Fabrikaten:  geschroteten  und  geschaͤlten  Koͤrnern,  Graupen,  Gries,
Gruͤtze  und  gestampfter  oder  geschaͤlter  Hirse,  welche  von  jetzt  an  bis  und
mit  dem  30.  September  d.  J.  aus  dem  Vereinsauslande  nach  dem  Eisenachischen
  Kreise  des  Großherzogthumes  Sachsen  eingeführt  werden,
ganzlich  erlassen  werden  soll.

Diejenigen,  welche  Getreide,  Hülsenfrüchte,  Mehl  oder  andere  Mühlen-Fabrikate
  der  gedachten  Art  aus  dem  Vereinsauslande  nach  dem  Eisenachischen  Kreise
des  Großherzogthumes  zu  beziehen  oder  einzuführen  beabsichtigen,  haben  vorgangige
  Anzeige  davon  bei  dem,  dem  Bestimmungsorte  nächstgelegenen  Steueramte
  im  Großherzogthume  zu  machen  und  von  diesem  über  die  Bedingungen
für  den  Genuß  der  Zollfreiheit  weitere  Eröffnung  zu  gewärtigen.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  höchsteigenhändig  vollzogen  und
mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen,  auch  die  öffentliche
  Bekanntmachung  derselben  befohlen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  2.  Januar  1847.

1.  Carl  Friedrich.

Freih.  v.  Gersdorff.  Schweitzer,  v.  Watzdorf.  Thon.  v.  Wegner.

Verordnung,
den  Erlaß  des  Eingangszolles  für  Getreide,
  Hülsenfrüchte,  Mehl  und  andere
Mühlen-Fabrikate  im  Eisenachischen  Kreise
betreffend.
        <pb n="19" />
        3

II.  Da  die  Wahlzeit  der  bisherigen  Landtagsabgeordneten  und  Stellvertreter
  mit  Ausnahme  des  Landmarschalls,  des  Herrn  Georg  Ferdinand  Friedrich
  Johann  Riedesel,  Freiherrn  zu  Eisenbach,  Ercellenz,  mit  dem  nachsten
ordentlichen  Landtage  zu  Ende  geht:  so  sind  in  Gemäßheit  des  Grundgesetzes
über  die  landständische  Verfassung  neue  Wahlen  vorgenommen  und  hierbei  im
Bezirke  der  Großherzoglichen  Landesregierung  allhier

I.  im  Stande  der  Rittergutsbesitzer  und  zwar:

a)  für  die  ehemaligen  Reichsritter:

Herr  Albert  Friedrich  Wilhelm  Carl  Freiherr  von  Boyneburg-Lengsfeld
  auf  Weilar,  Kurfürstlich  Hessischer  Major  a.  D.  und  Herzogl.
Nassauischer  Kammerherr,  zum  Abgeordneten,

Herr  Ludwig  Wilhelm  Freiherr  von  Boyneburg-Lengsfeld  auf  Weilar,
Großherzoglich  Sächsischer  Kammerherr  zu  Eisenach,  zum  Stellvertreterz


b)  für  die  übrigen  Rittergutsbesitzer:

Herr  August  Friedrich  von  Boyneburgk  auf  Stedtfeld,  Großherzoglich
Badenscher  Kammerherr  und  Domainen-Rath  zu  Stedtfeld,  zum
Abgeordneten,

Herr  Carl  von  Kutzleben  auf  Spichra,  zu  Willershausen,  zum
Stellvertreter,

Herr  Ludwig  Treusch  von  Buttlar  auf  Creuzburg,  Fürstlich  Hohenzollern-Sigmaringenscher
  Hofmarschall  zu  Sigmaringen,  zum  Stellvertreter
  des  Landmarschalls;

II.  im  Stande  der  Bürger  und  zwar:

a)  für  die  Stadt  Eisenach:

Oscar  von  Wydenbrugk  allhier,  Doktor  der  Rechte  und  Amts-Advokat,
  zum  Abgeordneten,

Christian  Gottlieb  Hohmann,  Kaufmann  allhier,  zum  Stellvertreterz


b)  für  die  Stadte  Geisa,  Lengsfeld  und  OÖstheim:

August  Märker  zu  Lengsfeld,  zum  Abgeor  dneten,

Johann  Gottlieb  Lörzel,  Bürgermeister  zu  Ostheim,  zum  Stellvertreterz;
        <pb n="20" />
        P)  für  die  Stadte  Creuzburg,  Vacha  und  Berka  a.  d.  Werra:
Johann  Georg  Eichler,  Bürgermeister  zu  Vacha,  zum  Abgeordneten,


Johann  Heinrich  Gudloff  zu  Berka  a.  d.  Werra,  zum  Stellvertreter;


III.  im  Stande  der  Bauern  und  zwar:
a)  im  Bezirke  der  Aemter  Dermbach,  Geisa,  Kaltennordheim  und  Ostheim:
Wilhelm  Kling  zu  Dermbach,  zum  Abgeordneten,
Balthasar  Drescher,  Schultheiß  zu  Urspringen,  zum  Stellvertreterz

b)  im  Bezirke  der  Aemter  Craäyenberg  mit  Marksuhl,  Vacha  und  des
Patrimonial-Amtes  Lengöfeld:

Justin  Gerlach,  Gastwirth  zu  Marksuhl,  zum  Abgeordneten,
Reinhard  Schüßler  zu  Pferdsdorf,  zum  Stellvertret  er;

)  im  Bezirke  der  Aemter  Creuzburg,  Eisenach  und  Gerstungen:

Rudolph  Markscheffel,  Gutsbesitzer  zu  Farnroda,  zum  Abgeordneten,


Georg  Göpel,  Gutsbesitzer  zu  Epichnellen,  zum  Stellvertreterz
erwahlt  worden  und  es  haben  auch  diese  Wahlen  die  verfassungsmäßige  Genehmigung
  und  Bestätigung  erhalten,  was  nunmehr  hierdurch  zur  allgemeinen
Kenntniß  gebracht  wird.

Eisenach  am  14.  Dezember  1846.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
Wittich.
        <pb n="21" />
        Regierungs-BGlatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

 

Nummer  2.  Weimar.  20.  Januar  1847.

 

Ministerial-Bekannutmachungen.

I.  Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Koniglichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  das
nachstehende  Bahn-Polizei-Reglement,  über  dessen  Erlassung  die  Großherzogliche
  Staatsregierung  mit  den  Staatoöregierungen  von  Preußen  und  Sachsen-Coburg
  und  Gotha  in  Gemaßheit  des  Artikels  12  des  Staatsvertrags
vom  19.  April  1844  sich  geeinigt  hat,  für  die  Thüringische  Eisenbahn  innerhalb
  des  Großherzogthumes  hiermit  zur  Nachricht  und  zur  Nachachtung  bekannt
  gemacht.

Weimar  am  15.  Januar  1847.

Großherzoglich  Sächssches  Staats-Ministerium.
Freih.  v.  Gersdorff.  Schweitzer.  v.  Watzdorf.  Thon.  v.  Wegner.

Bahn-Polizei-Reglement
für
die  Thüuringische  Eisenbabhn.

Gemäß  §.  23  des  für  das  Königreich  Preußen  erlassenen  und  durch  Staatsvertrag
  vom  19.  April  1844  in  dem  Großherzogthume  Sachsen-Weimar=Eisenach
  und  dem  Herzogthume  Sachsen-Gotha  recipirten  Gesetzes  über  die
Eisenbahn-Unternehmungen  vom  8.  November  1838  wird  hierdurch  für  die
Thüringische  Eisenbahn,  vorbehältlich  der  Ergänzung  und  Abänderung  folgendes

Bahn-Polizei-Reglement  veröffentlicht:
2
        <pb n="22" />
        I.  Von  den  Bahn-Polizei-Beamten.

g.  1.
Die  Eisenbahn-Verwaltung  ist  verpflichtet,  einen  Betriebs-Direktor  anzustellen,
  welchem  unter  seiner  persönlichen  Verantwortlichkeit  die  Ausführung
aller  Maßregeln  zur  Sicherung  des  Betriebes  obliegt.

.  2.
Außer  dem  Betriebs-Direktor  sind  zur  Ausübung  der  Bahn-Polizei  unter
ihrer  Verantwortlichkeit  berufen  und  verpflichtet:
der  Amtsgehülfe  des  Betriebs-Direktors,
die  Bahnhofs-Inspektoren  und  Bahnhofsaufseher,
die  Zugführer,  Packmeister  und  Schaffner,
die  Bahnmeister,  Weichensteller,  Bahnwärter  und  ihre  Gehülfen.

Allen  diesen  Beamten,  welche  in  der  zur  Sicherung  des  Betriebes  erforderlichen
  Anzahl  angestellt  werden  müssen,  sind  von  der  Direktion  über  ihre
Funktionen  und  ihr  gegenseitiges  Dienstverhältniß  genügende  schriftliche  oder
gedruckte  Instruktionen  zu  ertheilen.

g.  8.
Alle  zur  Ausübung  der  Bahn-Polizei  berufenen  Beamten  müssen  mindestens
21  Jahr  alt  und  unbescholtenen  Rufes  seyn,  lesen  und  schreiben  können  und
die  sonst  zu  ihrem  besonderen  Dienste  erforderlichen  Eigenschaften  besitzen.

g.  4.

Die  Bahn-Polizei-Beamten  werden  von  den  kompetenten  Polizei-Behörden
vereidet  und  treten  alsdann  in  Beziehung  auf  die  ihnen  bei  ihrer  Anstellung
übertragenen  Funktionen  dem  Publikum  gegenüber  in  die  Rechte  der  öffentlichen
Polizei-Beamten.  Sie  müssen  bei  Ausübung  ihres  Dienstes  das  von  der
Direktion  zu  bestimmende  Dienstabzeichen  tragen.  Ausgenommen  hiervon  sind
der  Betriebs-Direktor  und  sein  Amtsgehülfe,  welche  statt  dessen  Legitimations-Karten
  bei  sich  führen  müssen.

g.  5.

Die  Amtswirksamkeit  der  Bahn-Polizei-Beamten  erstreckt  sich  ohne  Rücksicht
  auf  den  ihnen  angewiesenen  Wohnsitz  auf  die  ganze  Bahn  und  die  dazu
gehörigen  Anlagen,  und  außerhalb  der  Eisenbahn  und  ihrer  Anlagen  noch  so
weit,  als  solches  zur  Handhabung  und  Aufrechthaltung  der  für  den  Eisenbahnbetrieb
  erlassenen  oder  noch  zu  erlassenden  Polizei-Verordnungen  erforderlich  ist
        <pb n="23" />
        7

g.  4

Die  Bahn-Polizei-Beamten  haben  dem  Publikum  gegenüber  ein  besonnenes,
  anständiges  und,  soweit  die  Erfüllung  der  ihnen  auferlegten  Amtspflichten
es  zulaßt,  möglichst  rücksichtsvolles  Benehmen  zu  beobachten  und  sich  insbesondere
  jedes  herrischen  und  unfreundlichen  Auftretens  zu  enthalten.  Unziemlichkeiten
  derselben  sind  von  ihren  Vorgesetzten  streng  zu  rügen  und  nöthigenfalls
durch  Ordnungsstrafen  zu  ahnden.

Diejenigen  Bahn-Polizei-Beamten,  welche  sich  als  zur  Ausübung  ihres
Dienstes  ungeeignet  zeigen,  müssen  sofort  von  der  Verrichtung  polizeilicher
Funktionen  entfernt  werden.

Die  Eisenbahn-Verwaltung  ist  verbunden,  über  jeden  Bahn-Polizei-Beamten
  Personal-Akten  anzulegen  und  fortzuführen.

S.  7.

Die  Großherzoglichen,  städtischen  und  Patrimonial-Polizei-Beamten  sind
verpflichtet,  auf  Ersuchen  der  Bahn-Polizei-Beamten  dieselben  in  der  Handhabung
  der  Bahn-Polizei  zu  unterstützen,  ebenso  sind  die  Bahn-Polizei-Beamten
  verbunden,  den  Großherzoglichen,  städtischen  und  Patrimonial-Polizei=Beamten
  bei  der  Ausübung  ihres  Amtes  Assistenz  zu  leisten,  soweit  dieses  die
den  Bahnbeamten  obliegenden  besonderen  Pflichten  zulassen.

Kein  im  Dienste  befindlicher  Bahn-Polizei=  und  Bahnbetriebs-Beamter
darf  seinen  Dienstobliegenheiten  eher  entzogen  werden,  bevor  ein  Ersatzmann
für  ihn  eingestellt  ist.  Deshalb  dürfen  Requisitionen  und  Arretirungen  solcher
Beamten  nicht  ohne  Mitwirkung  ihrer  Dienstvorgesetzten  vor  sich  gehen.

II.  Bestimmungen  für  das  Publikum.
g.  8.

Die  Eisenbahn-Reisenden  müssen  den  allgemeinen  Anordnungen  nachkommen,
  welche  von  der  Direktion  der  Gesellschaft  Behufs  Aufrechthaltung  der
Ordnung  bei  dem  Transporte  der  Personen  und  Effekten  getroffen  werden  und
haben  den  dienstlichen  geziemenden  Aufforderungen  der  mit  Uniform,  Dienstabzeichnung
  oder  sonst  mit  Legitimationen  versehenen  Gesellschafts-Beamten  (§.  4.)
unweigerlich  Folge  zu  leisten.

g.  9.

Das  Planum  der  Bahn,  die  dazu  gehörigen  Böschungen,  Dämme,  Gräben,
  Brücken  u.  s.  w.  dürfen  nicht  beschädigt,  ja  außer  an  den  Stellen,  die
zu  Ueberfahrten  und  Uebergängen  bestimmt  sind,  nicht  einmal  betreten  werden.

2-
        <pb n="24" />
        Von  letzterem  Verbote  sind  nur  die  Bahn-Beamten,  die  Polizei-Beamten
und  die  in  Ausübung  ihres  Dienstes  befindlichen  Steuer-Beamten  ausgenommen.

Wer  die  ihm  obliegende  Beaufsichtigung  von  Thieren  in  der  Nähe  der
Bahn  vernachlässigt,  ist,  wenn  dadurch  eine  Uebertretung  der  obigen  Vorschrift
  herbeigeführt  wird,  ebenfalls  straffällig.

g.  10.

Mit  Ausnahme  der  Chefs  der  Militaͤr-  und  Polizei-Behoͤrden,  die  am
Orte  des  Bahnhofes  ihren  Sitz  haben,  und  der  in  Ausübung  ihres  Dienstes
erscheinenden  exekutiven  Polizei-Beamten  und  Steuerbeamten  darf  Niemand
ohne  Erlaubnißkarte  die  Bahnhöfe  und  die  dazu  gehörigen  Gebdude  außerhalb
derjenigen  Raume  betreten,  welche  ihrer  Bestimmung  nach  dem  Publikum  geöffnet
  sind.  Die  Wagen,  welche  Reisende  zur  Bahn  bringen  oder  von  daher
abholen,  müssen  auf  den  Vorplätzen  der  Bahnhöfe  an  den  dazu  bestimmten
Stellen  auffahren.

g.  11.
Das  eigenmaͤchtige  Eröffnen  oder  Uebersteigen  der  Barrieren  und  sonstigen
Einfriedigungen,  desgleichen  das  Durchschlüpfen  unter  jenen  Absperrungen  ist
untersagt.

§S.  12.

Die  Bahn  darf  nur  an  den  Stellen,  die  zu  Ueberfahrten  und  Uebergängen
für  das  Publikum  bestimmt  sind,  überschritten  werden,  und  zwar  nur  dann,
wenn  die  Barrieren  geöffnet  sind;  das  Ueberschreiten  der  Bahn  muß  ohne  allen
unnöthigen  Verzug,  bei  Reit=  und  Zuqg-Pferden  jedoch  im  Schritt  geschehen.
An  der  Bahn  sich  begegnende  Fuhrwerke  haben  dieselbe  nur  nach  Anordnung
des  Bahnwärters  zu  überschreiten.

r.“  13.
Das  Hinüberschaffen  von  Pflügen,  Eggen  und  anderen  Geräthen,  sowie
von  Baumstämmen  und  dergleichen  schweren  Gegenständen  darf,  sofern  solche
nicht  getragen  werden,  nur  auf  Wagen  oder  untergelegten  Schleifen  erfolgen.

.  14.

Die  bloß  zum  Privat-Gebrauche  bestimmten  Uebergänge  für  die  Eigenthümer
  der  von  der  Bahn  durchschnittenen  Grundstücke  dürfen  nur  von  den
Berechtigten  unter  den  besonders  dafür  bestimmten  Modalitäten  benutzt  werden.
Anderen  ist  deren  Benutzung  verboten.
        <pb n="25" />
        S.  15.

Sind  die  Ueberfahrten  geschlossen,  so  müssen  die  Fuhrwerke  auf  den  durchkreuzenden
  Wegen  in  der  durch  Markpfähle  bezeichneten  Entfernung  von  den
Verschluß-Barrieren  das  Wiedereröffen  derselben  abwarten.

g.  16.

Vorsätzliche  Beschddigungen  der  Bahn  und  der  dazu  gehörigen  Anlagen
und  Betriebsmittel  nebst  Zubehör,  ingleichen  das  Hinauflegen  von  Steinen
oder  sonstigen  hindernden  Gegenständen  auf  das  Planum  der  Bahn,  endlich
auch  Störungen  des  Telegraphen-Dienstes  sind,  sofern  nicht  allgemeine  strafrechtliche
  Bestimmungen  oder  bezügliche  Verordnungen  wegen  Bestrafung  der
Beschadiger  der  Eisenbahnanlagen  eine  härtere  Strafe  androhen,  nach  Maßgabe
des  §.  25  zu  ahnden.

#.  17.
In  gleicher  Weise  wird  bestraft,  wer  falschen  Allarm  macht,  Signale
nachahmt,  Ausweiche-Vorrichtungen  verstellt,  oder  solche  Handlungen  begeht,
durch  welche  eine  Störung  des  Betriebes  veranlaßt  werden  kann.

g.  18.

Es  ist  verboten,  feuergefaͤhrliche  und  solche  Gegenstaͤnde,  wodurch  andere
Transport-Gegenstände  oder  die  Transport-Mittel  selbst  beschädigt  werden
könnten,  in  den  Personen=  oder  Gepäck-Wagen  mitzuführen,  oder  in  den  Güterwagen
  ohne  Anzeige  zu  versenden.  Zu  diesen  Gegenständen  gehören  insbesondere
  Zundhütchen,  Streichfeuerzeuge,  Schießbaumwolle  und  dergleichen.

Ueberhaupt  aber  findet  die  unter  A  beigefügte  Königl.  Preußische  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  27.  September  1846  auch  auf  die  Thüringische
Eisenbahn  in  ihrer  ganzen  Ausdehnung  Anwemdung.

g.  19.  *

Geladene  Gewehre  duͤrfen  unter  keinerlei  Umstaͤnden  mitgenommen  werden.
Die  Schaffner  sind  verpflichtet,  vor  dem  Einsteigen  die  von  den  Reisenden
gefuͤhrten  Schießgewehre  zu  untersuchen.

g.  20.

In  den  Coupêes,  in  welchen  nach  dußerer  Bezeichnung  nicht  Taback  geraucht
  werden  darf,  ist  solches  unter  allen  Umstanden  verboten.
        <pb n="26" />
        10

g.  21.
Hunde  und  andere  Thiere  dürfen  Reisende  in  den  Personenwagen  nicht
mit  sich  führen.
g.  22.

Trunkene  Personen  duͤrfen  zum  Mitfahren  nicht  zugelassen  werden.  Sind
solche  unbemerkt  in  den  Wagen  gelangt,  so  werden  sie  aus  diesem  ausgewiesen.
Ein  Gleiches  findet  Statt,  wenn  sie  in  den  Versammlungssaͤlen  oder  auf  den
Bahnhoͤfen  betroffen  werden.  Dergleichen  Personen  haben  keinen  Anspruch  auf
Ersatz  des  etwa  gezahlten  Personengeldes.

g.  28.

Wer  die  vorgeschriebene  Ordnung  nicht  beobachtet,  sich  den  Anordnungen
der  Bahn-Polizei-Beamten  nicht  fügt,  oder  sich  unanstaͤndig  benimmt,  wird
gleichfalls  zurückgewiesen  und  ohne  Anspruch  auf  den  Ersatz  des  bezahlten  Personengeldes
  von  der  Mit=  und  Weiter-Reise  ausgeschlossen.

§.  24.

Sichtlich  Kranke  dürfen  nur  dann  zur  Mitfahrt  zugelassen  werden,  wenn
ein  besonderes  Coupce  für  sie  gelöst  wird,  oder  alle  Reisenden  in  einem  Coupée
sich  für  die  Mitnahme  erkldren.

g.  25.

a)  Wer  den  in  den  §§.  9  bis  20  enthaltenen  Verboten  zuwiderhandelt,
verfällt  in  eine  polizeiliche  Strafe  bis  zu  50  Thlrn.  Geld,  bezüglich  6  Wochen
Gefängniß.

b))  Ein  Abdruck  der  §.  8  bis  25a  dieses  Reglements,  desgleichen  der
Fahrpläne  sowie  der  Fahr=  und  Fracht-Tarife  der  einzelnen  Bahnen  ist  auf
den  Passagier-Zimmern  aller  Stationen  auszuhängen.

9.  26.

Die  zur  Ausübung  der  Bahn-Polizei-Berufenen  und  verpflichteten  Gesellschaftsbeamten
  (F.  2)  sind  ermachtigt,  jeden  Uebertreter  der  obigen  Vorschriften,
sofern  er  unbekannt  ist  und  sich  über  seine  Person  nicht  auszuweisen  vermag,
oder  in  letzterem  Falle  nicht  eine  angemessene  Kaution  erlegt,  welche  von  den
Bahn-Polizei-Beamten  jedoch  höchstens  auf  50  Thlr.  zu  bestimmen  ist,  zu
arretiren  und  an  die  nächste  Polizei-Behörde  des  Staates,  in  welchem  die
Arretirung  erfolgt  ist,  abzuliefern.
        <pb n="27" />
        11

g.  27.

Im  Falle  einer  Arrestation  ist  den  Bahn-Polizei-Beamten  gestattet,  die
arretirten  Personen  durch  Mannschaften  aus  dem  auf  der  Eisenbahn  befindlichen
Arbeits-Personal  in  Bewachung  zu  nehmen  und  an  den  Bestimmungort  abliefern
zu  lassen.  In  diesem  Falle  hat  der  Bahn-Polizei-Beamte  eine  mit  seinem
Namen  und  seiner  Dienst-Qualitat  bezeichnete  Arretirungs-Karte  mitzugeben,
welche  vorlaufig  die  Stelle  der  aufzunehmenden  Kontraventions-Verhandlung
vertritt,  die  jedenfalls  innerhalb  24  Stunden  nach  der  Konstatirung  einer  Kontravention
  an  die  kompetente  Polizei-Behörde  eingesendet  werden  muß.

III.  Zustand  und  Erhaltung  und  Bewachung  der  Bahn.
g.  28.

Die  Bahn  muß  fortwaͤhrend  in  einem  solchen  baulichen  Zustande  gehalten
werden,  daß  dieselbe  ohne  Gefahr  und,  ausgenommen  die  in  Reparatur  be—
findlichen  Strecken,  mit  der  durch  dieses  Reglement  (§.  55)  festgestellten  grösten
zulässigen  Geschwindigkeit  befahren  werden  kann.  Diejenigen  Strecken,  welche
nicht  mit  der  grösten  zulässigen  Geschwindigkeit  befahren  werden  dürfen,  sind
als  solche  vom  Zuge  aus  sichtbar  zu  bezeichnen.

Bezüglich  auf  die  Konstruktions-Verhältnisse  wird  insbesondere  festgesetzt:

1)  für  die  ganze  Bahnstrecke  ist  das  Preußische  Maaß  zum  Grunde  gelegt;

2)  bei  Doppelgeleisen  soll  die  Entfernung  von  der  Mitte  des  einen  zu  der
des  andern  Geleises  mindestens  elf  Fuß  betragen,  wobei  eine  Geleisweite
von  4  Fuß  61  Zoll  (4  Fuß  81  Zoll  englisch)  im  Lichten  vorausgesetzt  ist;

3)  zwischen  der  Mitte  der  dußersten  Bahnstränge  und  den  bis  zur  Brüstungsböhe
  der  Personen-Wagen  hinaufreichenden  Bauwerken,  Laternenpfählen,
Wasserkrahnen,  Thürpfosten  u.  s.  w.  muß  ein  Raum  von  mindestens
6  Fuß  6  Zoll  frei  bleiben;

4)  als  geringste  Entfernung  von  der  Mitte  des  dußersten  Geleises  bis  zum
Unterbau  der  Perrons  wird  das  Maß  von  5  Fuß  3  Zoll  festgesetzt;

5)  alle  Thore,  in  welche  Geleise  hineinführen,  müssen  mindestens  104  Fuß
Breite,  13  Fuß  Höhe,  bei  den  Lokomotiv-Schuppen  1508  Fuß  Höhe
senkrecht  über  der  Oberfläche  jeder  dußern  Schiene  erhalten;

6)  für  die  geringste  Höhe  von  jeder  dußern  Schienenoberfläche  bis  zur  untersten
  Kante  darüber  hinwegführender  Brücken  werden  1541  Fuß  bestimmt;

7)  die  Ausgüsse  der  Krahnen  zur  Speisung  der  Tender  mit  Wasser  sollen
nicht  tiefer  als  8  Fuß  über  den  Oberkanten  der  Schienen  liegen;
        <pb n="28" />
        12

8)  in  den  Curven  duͤrfen  die  Schienen  nicht  weiter  als  hoͤchstens  4  Fuß
71  Zoll  im  Lichten  auseinander  gelegt  werden;

9)  es  soll  in  der  Haupt=  und  End-Station,  sowie  an  den  Punkten,  wo
Seitenbahnen  einmünden,  eine  35  Fuß  im  Durchmesser  haltende  Drehscheibe
oder  eine  Drehcurve  von  mindestens  400  Fuß  Radius  angelegt  werden;

10)  zur  Verhütung  des  Ausspringens  der  Maschinen  und  Wagen  aus  dem
Geleise  sollen  Schutz=  oder  Streich  -Schienen  in  folgenden  Fällen  angebracht
  werden:

a)  auf  Brücken  mit  hölzernem  Oberbau,  bei  einer  weitern  Spannung
als  von  12  Fufß,  ·

b)  neben  Futtermauern  und  Stirnmauern  der  Bruͤcken  uͤber  24  Fuß  Laͤnge,
wenn  dieselben  bis  zur  Oberflaͤche  der  Bahn  hinaufreichen,

c)  an  der  Uebergangsstelle  von  Contre-Curven,

d)  in  Krümmungen  von  150  Ruthen  Radius,  wenn  dieselben  in  stärkeren
Ansteigungen  als  von  1:200  liegen,  oder  in  flächeren  Curven  bei
stärkerer  Ansteigung,  nach  dem  Verhältnisse,  daß  der  Radius  um  so  viel
Ruthen  größer  wird,  als  die  Verhältnißzahl  (200)  der  Ansteigung
abnimmt.

Ausweichevorrichtungen  solcher  Art,  bei  welchen  die  Züge  aus  dem  Geleise
  kommen  können,  wenn  jene  unrichtig  gestellt  sind,  sollen  in  den  Hauptsträngen
  außer  den  Stationen  nicht  vorkommen.

11)  Zur  Verhütung  von  Gefahren  wird  ferner  festgesetzt,  a,  daß  versenkte  Bahnen
  im  Hauptgeleise  nicht  geduldet  werden  sollen,  b,  daß  auch  Drehscheiben-Brücken,
  durch  welche  nicht  die  ganze  Vertiefung  verschlossen
wird,  unzulässig  seyn  sollen,  jedoch  mit  der  Beschränkung,  daß  an  den
außersten  Enden  einer  Bahn  und,  wenn  keine  Personen-Züge  darüber
fahren,  die  Anwendung  derselben  nachgelassen  werden  kann,  c,  daß  die
Anwendung  von  Drehscheiben  in  den  Hauptgeleisen  überhaupt  möglichst
vermieden  und  auf  die  Fälle  beschränkt  werden  soll,  wo  nur  mit  unverhältnißmäßig
  hohen  Kosten  die  Regel  aufrecht  zu  erhalten  seyn  würde.
Ferner  müssen  an  der  Drehachse  der  Ausweichestellen  in  den  Hauptgeleisen
solche  Zeichen  angebracht  werden,  daß  sowohl  bei  Tage  als  im  Dunkeln
zu  erkennen  ist,  welches  Geleis  dem  ankommenden  Zuge  offen  steht.
        <pb n="29" />
        18
g.  29.

Veraͤnderungen  in  den  Konstruktions-Verhaͤltnissen  der  Bahn  dürfen  ohne
vorherige  Genehmigung  der  dabei  betheiligten  Regierungen  nicht  vorgenommen
werden,  und  sind  die  darauf  bezuͤglichen  technischen  Vorarbeiten  dem  Art.  8
des  Staatsvertrags  vom  19.  April  1844  gemäß  der  Koöniglich  Preußischen
Regierung  Behufs  weiterer  Veranlassung  vorzulegen.

g.  80.

Die  zur  Befahrung  dienenden  Bahnstrecken  muͤssen  fortwaͤhrend  in  solcher
Breite  freigehalten  werden,  daß  darüber  fahrende  Züge  keine  neben  dem  Geleise
  liegende  Materialien,  Geräthe  oder  andere  Gegenstände  berühren  können.

g.  31.

Die  Vorrichtungen  zum  Stellen  der  Wechselschienen  außer  den  Bahnhoͤfen,
für  welche  keine  besonderen  Wärter  angestellt  sind,  müssen,  wenn  sie  nicht  gebraucht
  werden,  in  solcher  Weise  verschlossen  seyn,  daß  sie  nicht  bewegt  werden
  können.

g.  82.

Die  Bahn  muß,  soweit  es  zur  Abhaltung  von  Menschen  und  Thieren
nothwendig  erscheint,  eingefriedigt  werden.

Die  Wegeuͤbergaͤnge  in  gleicher  Ebene  mit  der  Bahn  sind  mit  starken,
leicht  sichtbaren  Barrieren  in  solcher  Entfernung  von  den  Bahngeleisen  zu  versehen,
  daß  die  Deichsel  eines  gegen  die  Barriere  fahrenden  Wagens  den  Bahnzug
  nicht  berühren  kann.

g.  33.

Die  Bahn  muß  so  lange  bewacht  werden,  als  moͤglicherweise  noch  Zuͤge
oder  einzelne  Lokomotiven  auf  derselben  zu  erwarten  stehen.

Mindestens  5  Minuten  vor  dem  Eintreffen  des  Zuges  werden  die  Barrieren
  der  Wegeuͤbergaͤnge  geschlossen.  Ausnahmen  in  unmittelbarer  Naͤhe  der
Bahnhoͤfe  werden  von  der  Direktion  besonders  festgestellt.

3
        <pb n="30" />
        14

Privat-  und  Feld-Wege,  welche  nicht  fuͤr  sich  allein  bewacht  sind,  sollen
verschlossen  gehalten  werden.  Der  Waͤrter  muß  die  Barriere  solcher  Wegeuͤbergaͤnge
  10  Minuten  vor  dem  erwarteten  Eintreffen  des  Zuges  schließen.
Zehen  Minuten  vor  dem  erwarteten  Eintreffen  des  Zuges  duͤrfen  Viehheerden
nicht  mehr  uͤber  die  Bahn  getrieben  werden.

Es  muͤssen  solche  Einrichtungen  getroffen  werden,  daß  den  Waͤrtern  die
Ankunft  der  Zuͤge  5  Minuten  vorher  bekannt  wird.

Mit  Ausnahme  der  §.  14  gedachten  Uebergaͤnge  muͤssen  alle  Uebergaͤnge
in  gleicher  Ebene  mit  der  Bahn,  wenn  es  dunkel  ist,  so  lange  erleuchtet  werden,
  als  die  Barrieren  geschlossen  sind.

An  jedem  Morgen  muß  jede  Bahnstrecke,  bevor  der  erste  Zug  darüber
geht,  genau  nachgesehen  werden,  damit  alle  Hindernisse  der  Fahrt  entfernt
oder  die  nöthigen  Anstalten  zur  Sicherung  derselben  getroffen  werden.

Nach  jedem  Durchgange  der  einzelnen  oder  zusammen  gehörenden,  durch
Signale  bezeichneten  hintereinander  folgenden  Züge  muß  die  Bahn  wiederum
nachgesehen  werden.

§.  34.

Die  Bahn  ist  mit  Abtheilungs-Zeichen  zu  versehen,  welche  vom  Zuge  aus
deutlich  zu  erkennen  sind  und  Entfernungen  von  1,  1,  und  #106  Meile  angeben.
  Ebenso  sind  an  den  Wechselpunkten  der  Gefälle  Pfähle  aufzustellen,
an  deren  steigend  oder  fallend  oder  horizontal  angeordneten  Armen  die  Neigungen
  der  Bahn  durch  Angabe  der  Verhältnisse  der  Höhen  zu  den  dängen  deutlich
  erkennbar  zu  bezeichnen  sind.

IV.  Einrichtung  und  Zustand  der  Betriebsmittel.
§.  35.

Die  Betriebsmittel  mussen  fortwährend  in  einem  solchen  Zustande  gehalten
werden,  daß  die  Fahrten  mit  der  grösten  zulässigen  Geschwindigkeit  ohne  Gefahr
  Statt  finden  können.

Veränderungen  in  den  hinsichtlich  der  Sicherheit  des  Betriebes  und  des
Ueberganges  auf  andere  Bahnen  wesentlichen  Konstruktions-Verhältnissen  der
Fahrzeuge  dürfen  ohne  vorherige  Genehmigung  der  Koöniglich  Preußischen
Staatsregierung  nicht  vorgenommen  werden.
        <pb n="31" />
        15

g.  86.

Lokomotiven  dürfen  erst  in  Betrieb  gesetzt  werden,  nachdem  sie  einer  technisch--polizeilichen
  Prüfung  unterworfen  und  als  sicher  befunden  worden  sind.

Die  Lokomotiv-Schornsteine  sollen  keine  größere  Höhe  als  15  Fuß  über
den  Schienen  erhalten.

Die  bei  der  Revision  als  zulässig  erkannte  Dampfspannung  ist  sichtlich  auf
der  Maschine  zu  bezeichnen.  In  jedem  Lokomotiv-Schuppen  ist  ein  offenes
binreichend  hohes  Quecksilber-Manometer  so  anzubringen,  daß  der  Dampfraum
jeder  geheizten  Lokomotive  durch  ein  kurzes  Ansatzrohr  damit  verbunden  werden
  kann.

g.  87.

Es  ist  ein  Register  uͤber  den  von  jeder  Maschine  zuruͤckgelegten  Weg  zu
fuͤhren.  Jedesmal  wenn  dieselbe  im  Ganzen  eine  Strecke  von  8000  Meilen
Länge  durchlaufen  ist,  ist  der  Dampfkessel  vermittelst  einer  hydraulischen  Presse
auf  das  Ein=  und  Einhalbfache  des  gestatteten  Dampfdruckes  zu  probiren.

Kessel,  welche  bei  dieser  Probe  ihre  Form  andern,  dürfen  nicht  wieder  in
Gebrauch  genommen  werden.

Ueber  diese  Untersuchungen,  mit  welchen  zugleich  eine  Prüfung  aller  Maschinen-Theile
  zu  verbinden  ist,  werden  regelmäßig  Verhandlungen  aufgenommen,
in  denen  die  Ergebnisse  zu  verzeichnen  und  welche  der  Königlich  Preußischen
Staatsregierung  vorzulegen  sind.

Jede  Lokomotive  muß  wenigstens  mit  2  Sicherheits-Ventilen  versehen
seyn,  von  welchen  das  eine  so  eingerichtet  ist,  daß  die  Belastung  desselben  nicht
über  das  bestimmte  Maaß  gesteigert  werden  kann.

§.  38.

Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  die  Dampfwagen  mit  den  wirksamsten
Vorkehrungen  zur  Vorbeugung  des  Auswurfes  von  Funken  zu  versehen,  auch
sofern  für  diesen  Zweck  Verbesserungen  erfunden  werden,  sobald  sie  sich  bewährt
haben,  solche  sofort  einzuführen.

3
        <pb n="32" />
        16

g.  39.

Der  mit  der  Lokomotive  verbundene  Tender  muß  mit  kraͤftigen  Schrauben-Bremsen
  versehen  seyn,  deren  Handhaben  dem  Stande  des  Heizers  so  nahe
liegen,  daß  sie  von  demselben  aus  leicht  angezogen  werden  koͤnnen.

g.  40.

Die  Radkränze  (Tyres)  sollen  eine  Breite  von  mindestens  44  Zoll  erhalten.


Damit  die  Wagenräder  mit  den  höchsten  zuldssigen  Spurkränzen  nicht  auf
die  zur  Befestigung  der  Schienen  angebrachten  Stühle,  Nägel  u.  s.  w.  stoßen
können,  sollen  die  außersten  Kanten  der  höchsten  2  Zoll  hohen  Spurkränze
noch  einen  freien  Spielraum  von  4  Zoll  behalten.

Der  Zwischenraum  zwischen  den  Schienen  und  den  Spurkränzen  soll  nicht
unter  3  und  nicht  über  1  Zoll  betragen.

Alle  Personen-Wagen  sollen  auf  Federn  ruhen,  mit  Federpuffern  und  in
Federn  liegenden  Zugstangen  versehen  seyn.

Es  dürfen  bei  Personen-Wagen  nur  schmiedeeiserne  Räder  angewandt  werden,
  gußeiserne  Räder  sind  nicht  gestattet  an  Güterwagen,  welche  in  solchen
Zügen  gehen,  die  auch  zur  Beförderung  von  Personen  dienen.

Die  gröste  Breite  der  Personen-Wagen  soll  im  Kasten  8  Fuß  4  Zoll,  in
den  Tritten  nicht  über  10  Fuß  betragen.  Güterwagen  dürfen  eine  Breite  bis
höchstens  9  Fuß  erhalten.

Die  Wagen  dürfen  mit  dem  höchsten  Punkte  ihres  festen  Oberbaues  nicht
mehr  als  12  Fuß  über  den  Schienen  hoch  seyn.

Bei  den  Wagen,  mit  welchen  auf  Außenplätzen  Personen  befördert  werden,
  dürfen  die  Sitzbreter  nicht  mehr  als  10  Fuß  hoch  über  der  Schienenoberflache
  liegen.

Die  Puffer  sollen  mit  ihrem  Mittelpunkte  3  Fuß  bis  3  Fuß  4  Zoll  über
den  Schienen  und  5  Fuß  6  Zoll  bis  5  Fuß  9  Zoll  auseinander  liegen.

g.  41.
Bei  Neigungen  der  Bahn  nicht  stärker  als  im  Verhaͤltnisse  von  1:  200
soll  in  den  Personen-Zügen  auf  je  8  Paar,  in  den  Güterzügen  auf  je  12  Paar
Räder  eine  kräftig  wirkende  Brems-Vorrichtung  kommen.  Bei  stärkeren
        <pb n="33" />
        17

Neigungen  soll  eine  starke  Bremse  auf  je  6  Raͤderpaare  der  Personen-Wagen  und
auf  je  10  Räderpaare  der  Guͤterwagen  gerechnet  werden.

Als  eine  kraftige  Bremsvorrichtung  ist  diejenige  zu  betrachten,  durch  welche
die  Räder  festgestellt  werden  können,  wenn  der  beladene  Wagen  langsam  auf
der  Bahn  fortgezogen  wird.  Minder  kräftige  Bremsen  müssen  in  doppelter
Zahl  vorhanden  seyn.

.  42.

Die  Personen-Wagen  sind  im  Innern  während  der  Fahrten  im  Dunkeln
angemessen  zu  erleuchten.  Sie  müssen  von  den  Passagieren  geöffnet  werden
können,  jedoch  nur  von  außen.

Jede  Thür  soll  mit  einem  doppelten  Verschlusse  versehen  seyn,  worunter
wenigstens  ein  Vorreiber  sich  befinden  muß.

g.  48.

Alle  mit  leicht  feuerfangenden  Gegenstaͤnden  beladene  Guͤterwagen  muͤssen
mit  einer  angemessenen  Bedeckung  versehen  seyn.

g.  44.

Auf  jeder  Guͤter-Station  soll,  wenn  nicht  durch  eine  andere  Einrichtung  der
Zweck  ebenso  sicher  erreicht  wird,  eine  Vorrichtung  angebracht  seyn,  vermittelst
welcher  die  Form  der  Ladung  nach  Höhe  und  Breite  dergestalt  geregelt  wird,
daß  in  den  verschiedenen  Durchfahrten  ein  Anstoßen  derselben  nicht  Statt  finden
  kann.

g.  45.

An  jedem  Güterwagen  ist  das  eigene  Gewicht  desselben  und  dasjenige,  mit
welchem  er  beladen  werden  darf,  sichtbar  und  dauerhaft  zu  verzeichnen.

S.  46.

Die  Direktion  ist  zur  regelmäßigen  Revision  der  Transport-Wagen,  wobei
  die  Untertheile  auseinander  zu  nehmen  sind,  nach  Maßgabe  des  von  jedem
einzelnen  Wagen  zurückgelegten  Weges  verpflichtet  und  gehalten,  darüber  in
        <pb n="34" />
        18

solcher  Art  Register  zu  fuͤhren,  daß  daraus  jederzeit  ersichtlich  ist,  wenn  die
letzte  Revision  Statt  gefunden,  wie  sich  der  Zustand  ergeben  hat  und  welche
Reparaturen  vorgenommen  sind.  Jeder  Wagen  muß  deshalb  mit  einer  Ordnungönummer
  bezeichnet  werden.

Die  Direktion  soll  die  Länge  des  Weges  bestimmen,  nach  dessen  Zurücklegung
  jeder  Wagen  zu  revidiren  ist.

Dieser  Weg  soll  nicht  über  2400  Meilen  betragen.

V.  Maaßregeln  zur  Sicherung  des  Betriebes.
S.  47.

Die  Direktion  muß  bei  dem  Betriebe  alle  Einrichtungen  treffen,  welche  nach
bewährten  Erfahrungen  zur  Verhütung  von  Unglückofallen  erforderlich  sind.  Sie
hat  für  die  Anstellung  zuverladssiger  und  tüchtiger  Maschinen-Meister,  Lokomo-=tiv-Führer
  und  Heizer  Sorge  zu  tragen.  Hinsichtlich  der  Qualifikation  der
Lokomotiv-Führer  und  Heizer  wird  insbesondere  bestimmt,  daß  Erstere  eine
einjahrige  Lehrzeit  und  eine  von  dem  Maschinen-Meister  in  Gegenwart  des
Betriebs-Direktors  abzuhaltende  Prüfung  bestanden  haben  und  Letztere  mit
der  Einrichtung  und  Handhabung  der  Lokomotiven  wenigstens  insoweit  vertraut
seyn  müssen,  um  dieselben  erforderlichen  Falls  still=  oder  zurück-stellen  zu  konnen.

**P“

Auf  jedem  größern  Bahnhofe  soll  eine  vom  Zugange  und  vom  Perron
desselben  sichtbare  große  Uhr  vorhanden  seyn.

Saämmtliche  Uhren  sollen  übereinstimmend  regulirt  werden,  was  täglich
zu  kontroliren  ist.  Nach  diesen  Uhren  ist  der  Betrieb  überall  zu  leiten.  Die
Zugführer,  die  Lokomotiv-Führer  und  die  Bahnwärter  müssen  beständig  eine
Uhr  bei  sich  tragen,  welche  nach  der  Normal-Uhr  regulirt  ist.

g.  49.

Wenn  die  Bahn  doppelgeleisig  seyn  wird,  so  sollen  die  Zuͤge  immer  das
von  der  Richtung  des  Zuges  rechts  liegende  Geleise  befahren.  Diese  Ordnung
muß  strenge  aufrecht  erhalten  werden,  und  kann  als  Ausnahme  nur  der  Fall
gelten,  wenn  eine  Hülfs-Maschine  von  der  Station  gerufen  worden,  nach  wel-
        <pb n="35" />
        19

cher  der  Zug  bestimmt  ist  und  wenn  es  außer  Zweifel  ist,  daß  der  Zug,  welcher
  Huͤlfe  verlangt,  ein  ankommender  ist  und  anhaͤlt.

g.  50.

So  lange  die  Bahn  einspurig  und  nur  mit  Doppelstrecken  zum  Ausweichen
  versehen  ist,  fährt  immer  derjenige  Zug  in  das  Nebengeleis,  welcher  dieses
  rechter  Hand  hat,  während  der  andere  Zug  auf  dem  Haupt-Geleise  bleibt.

Die  Doppelstrecken  in  den  Stationen  sind  unter  dieser  Bestimmung  nicht
mit  begriffen.

g.  51.

Das  Schieben  der  Züge  durch  Lokomotiven,  wenn  keine  arbeitende  Maschine
  sich  an  der  Spitze  des  Zuges  befindet,  ist  verboten.  Nur  in  Nothfällen,
  wenn  die  zugführende  Lokomotive  dienstunfähig  geworden  ist  und  die  Hülfs-Maschine
  nicht  vor  den  Zug  gelangen  kann,  ist  ein  ausschließliches  Fortschieben
des  Zuges  unter  der  ausdrücklichen  Bedingung  gestattet,  daß  dabei  die  Geschwindigkeit
  von  16  Minuten  auf  die  Meile  nicht  überschritten  werden  darf.  In
dhnlicher  Art  ist  auch  die  gelegentliche  Fortschaffung  von  Arbeitswagen  statthaft.

Befindet  sich  aber  eine  arbeitende  Maschine  an  der  Spitze  des  Zuges,  so
ist  das  Schieben  einer  Hülfs-Lokomotive  gestattet:

a)  bei  stark  geneigten  Bahnstrecken;

b)  zur  Ingangbringung  der  Züge  in  den  Stationen;

)  bei  Hülfeleistung  bis  zur  nächsten  dazu  geeigneten  Ausweichestelle,  wo

die  Maschine  an  die  Spitze  des  Zuges  gestellt  werden  muß.

g.  52.

Die  gleichzeitige  Anwendung  zweier  Maschinen  vor  einem  Zuge  ist  nur  als
Ausnahme  gestattet.  Wenn  zwei  Maschinen  sich  vor  einem  Zuge  befinden,  so
darf  nur  die  vordere  arbeiten,  wenn  deren  Kraft  zur  Fortbewegung  ausreichend

  ist.

g.  65.

Der  Tender  darf  der  Lokomotive  in  der  Regel  nicht  vorangehen.  Ausnahmsweise
  kann  dieses  nur  Statt  finden,  wenn  eine  Hülfs-Lokomotive  einem
        <pb n="36" />
        20

kommenden  Zuge  entgegengesendet  wird,  bei  Arbeitszügen,  bei  Bahn-Revisionen,  auf
den  Bahnhöfen  und  bei  dem  Einpumpen  von  Wasser  in  den  Lokomotiv-Kessel.

Im  ersterwäahnten  Falle  muß,  außer  dem  Maschinisten  und  dem  Heizer,
ein  besonderer  Wächter,  welcher  mit  der  Bedeutung  der  Signale  und  Handhabung
der  Bremse  genau  bekannt  ist,  auf  den  Tender  angestellt  werden.

d.  54.

Kein  Zug  darf  aus  einer  Station  oder  Haltestelle  abfahren,  wenn  nicht
der  nach  derselben  Richtung  vorher  abgegangene  bereits  500  Ruthen  davon  entfernt
  ist.  Auch  dürfen  sich  die  Züge  während  der  Fahrt  einander  nicht  auf
eine  geringere  Distance  nahern  und  sollen  die  Bahnwärter  auf  das  richtige
Innehalten  dieses  Zwischenraumes  halten.

g.  56.

Die  groͤste  Geschwindigkeit,  mit  welcher  die  Bahn  befahren  werden  darf,
wird  auf  6  Meilen  in  der  Stunde,  ausschließlich  der  zum  Anhalten  auf  den
Stationen  bestimmten  Zeit,  festgesetzt.

Langsamer  muß  gefahren  werden:

a)  wenn  Menschen,  Thiere  oder  andere  Hindernisse  auf  der  Bahn  be—

merkt  werden,
b)  wenn  ein  anderer  Zug  in  einem  Nebengeleise  still  haͤlt,
c)  bei  dem  Uebergange  uͤber  Drehscheiben  und  Ausweichungen,
ch  bei  dem  Uebergange  über  Brücken  mit  hölzernem  Oberbau  von  mehr  als
40  Fuß  Länge,

e)  Nachts  bei  Schneegestöber  und  bei  starkem  Nebel,  überhaupt,  wenn  die
Signale  nicht  deutlich  zu  erkennen  sind,

4)  auf  den  in  Reparatur  befindlichen  Strecken,

8)  auf  den  aus  anderen  Gründen  zum  Langsamfahren  bestimmt  bezeichneten
  Stellen.  (§.  28.)

In  allen  diesen  Fällen  muß  so  langsam  gefahren  werden,  als  die  Umstände
  erfordern,  um  einer  Gefahr  möglichst  vorzubeugen.

g.  66.

Bei  der  Einfahrt  aus  Haupt=  in  Zweig-Bahnen  und  umgekehrt,  sowie
überhaupt  vor  dem  Uebergange  aus  einem  Geleise  in  das  andere,  muß  so
        <pb n="37" />
        21
langsam  gefahren  werden,  daß  der  Zug  jederzeit  zum  Stillstand  gebracht  werden
  kann.

Nähern  sich  zwei  Züge  von  verschiedenen  Seiten  einem  solchen  Punkte,
so  müssen  beide  zunächst  anhalten,  bis  der  Wärter  das  Zeichen  giebt,  für  welchen
  von  ihnen  die  Durchfahrt  frei  ist.

g.  57.

Verlorene  Zeit  darf  durch  die  Vermehrung  der  Geschwindigkeit  uͤber  die
durch  dieses  Reglement  vorgeschriebenen  Grenzen  hinaus  nicht  eingebracht  werden.

Jeder  Zugfuͤhrer  ist  mit  einem  Stundenzettel  zu  versehen,  in  welchem  die
Dauer  der  Fahrt  von  einem  Haltpunkte  zum  andern  genau  verzeichnet  wird.
Die  Lokomotiv-Führer,  welche  nach  Ausweis  dieses  Stundenzettels  schneller
als  6  Meilen  in  der  Stunde  gefahren  haben,  werden  bestraft.

g.  58.

Bei  Bildung  eines  jeden  Zuges  muß  sorgfältig  darauf  gehalten  werden,
daß  sich  die  §.  41  vorgeschriebene  Anzahl  von  Bremsen  in  selbigen  befinden
und  dieselben  im  Wesentlichen  gleichmäßig  vertheilt  sind.

d.  59.

In  jedem  Zuge,  mit  welchem  Personen  befoͤrdert  werden,  muß  mindestens
ein  mäßig  belasteter  Wagen  ohne  Personen  zunaͤchst  auf  den  Tender  folgen.

g.  60.
Ertra-Züge  dürfen  nur  gestattet  werden,  wenn
a)  durch  dieselben  der  Gang  der  regelmäßigen  Züge  nicht  gestört  wird,  und
b)  die  Benachrichtigung,  daß  ein  Ertra-Zug  kommen  werde,  durch  die  ganze
betreffende  Bahnstrecke  allen  Wärtern  und  allen  Stations-Aufsehern  zugegangen
  ist.
S#61.

Arbeitszüge  oder  einzelne  Lokomotiven  außer  den  in  Nothfällen  herbeigerufenen
  dürfen  nur  auf  Anordnung  des  Betriebs-Direktors  auf  der  Bahn  befördert
  werden.

4
        <pb n="38" />
        22

Den  Führern  ist  ausdrücklich  die  Bahnstrecke  und  der  Zeitraum  zu  bezeichnen,
  für  welchen  die  Fahrt  gestattet  ist,  wobei  anzunehmen,  daß  diese  Maschinen
  oder  Wagen  mindestens  1  Stunde  vor  der  erwarteten  fröhesten  Ankunft
des  regelmäßigen  Zuges  das  von  diesem  befahrene  Geleise  der  Bahn  verlassen
haben  müssen.

Alle  Arbeitszüge,  welche  Materialien  zur  Bahnunterhaltung  herbeiführen,
werden  gleich  den  regelmäßigen  Zügen  signalisirt.

Wegekreuzungen  dürfen  von  denselben  nur  langsam  und  mit  der  Bremse
in  der  Hand  durchfahren  werden,  wenn  die  Barrieren  nicht  geschlossen  sind.

Nächtliche  Arbeitszüge  sind  ebenso  zu  beleuchten,  wie  die  übrigen  regelmäßigen
  Züge.

g.  62.

Zum  Brechen  des  Glatteises  und  zum  Fortschaffen  des  Schnees  ist  das
Voranschieben  eines  Transport-Wagens  bezüglich  eines  Schneepfluges  in  unmittelbarer
  Verbindung  mit  dem  Zuge  nur  unter  der  Bedingung  gestattet,  daß  nicht
mit  einer  größeren  Geschwindigkeit  als  16  Minuten  auf  die  Meile  gefahren
wird  und  daß  der  Wagen  bezüglich  Schneepflug  mindestens  100  Zentner  schwer
ist.  Wo  diese  letztere  Bedingung  nicht  erfüllt  werden  kann,  darf  zum  Brechen
des  Glatteises  und  zum  Wegräumen  des  Schnees  mit  dem  Schneepfluge  nur
eine  besondere  Lokomotive  mit  einem  Vorsprunge  von  500  Ruthen  vor  dem
Zuge  gebraucht  werden.

g.  68.

Ohne  Special-Erlaubniß  des  Betriebs-Direktors  oder  seines  Amtögehülfen
  darf  außer  dem  Lokomotiv-Führer  und  dem  Heizer  Niemand  auf  der  Lokomotive
  mitfahren.

d.  64.

Bei  jeder  in  einem  Bahnhofe  stehenden  angeheizten  Lokomotive  muß  der
Dampf-Regulator  geschlossen,  die  Steuerung  in  Ruhe  gesetzt  und  die  Bremse
des  Tenders,  wenn  derselbe  mit  der  Maschine  verbunden  ist,  angezogen  seyn.

g.  65.

Jede  im  Dunkeln  sich  bewegende  Lokomotive  muß  an  ihrem  Vordertheile
mit  zwei  mit  leuchtenden  Laternen  und  jeder  im  Dunkeln  fahrende  Personenzug
        <pb n="39" />
        23

mindestens  mit  4  außerhalb  der  Wagen  angebrachten  brennenden  Laternen  versehen
  seyn.  Außerdem  muß  der  letzte  Wagen  eines  jeden  im  Dunkeln  fahrenden
Zuges  auf  der  hintern  Seite  eine  große  Laterne  fuͤhren.

g.  66.
Die  Bahnwaͤrter  muͤssen  dem  herannahenden  Zuge  folgende  Signale  geben
koͤnnen:
1)  die  Bahn  ist  fahrbar,  d.  h.  es  ist  kein  Hinderniß  auf  der  Bahn;  die
Ausweichungen  sind  richtig  gestellt;
2)  Langsamfahren;
3)  Stillhalten.

g.  67.

Die  Zugfuͤhrer  und  Schaffner  muͤssen  das  Signal  zum  Halten  geben
koͤnnen.

g.  68.
Die  Lokomotiv-Führer  müssen  folgende  Signale  geben  können:
1)  Achtung  geben;
2)  Bremsen  anziehen;
8)  Bremsen  loslassen.
S.  69.
Der  Bahn  entlang  müssen  nach  beiden  Richtungen  folgende  Signale  gegeben
werden  könnnen:
1)  der  Zug  ist  von  der  nächsten  Station  abgegangen;
2)  es  soll  eine  Hülfs-Maschine  kommen;
3)  der  Zug  geht  nicht  abz
4)  der  Zug  kann  nicht  weiter  kommen.

g.  70.

Jeder  Zug,  welchem  ein  anderer  in  kurzer  Zeit  folgen  soll,  muß  mit
einem  Signale  versehen  seyn,  welches  die  Bahnwärter  an  den  Wegeübergängen,
die  Arbeiter  und  die  in  Seitenbahnen  haltenden  Züge  u.  s.  w.  davon  benachrichtigt,
  um  die  nöthigen  Eintichtungen  danach  treffen  zu  können.

4•-
        <pb n="40" />
        24

g.  71.
An  der  Drehachse  der  Ausweichenstellung  in  den  Haupt-Bahngeleisen  muͤssen
  solche  Zeichen  gegeben  werden,  daß  sowohl  bei  Tage,  als  im  Dunkeln  zu
erkennen  ist,  welches  Geleis  dem  ankommenden  Zuge  geoͤffnet  ist.

g.  72.

Es  müssen  solche  Einrichtungen  getroffen  werden,  daß  eine  allezeit  sichere
Kommunikation  zwischen  dem  Zugführer  mit  den  Maschinisten  und  den  Schaffnern
  und  Bremsern  Statt  findet.  Zu  diesem  Zwecke  soll  bei  allen  Zügen  eine
über  den  ganzen  Zug  hinweggehende  und  mit  der  Dampfpfeife  der  Lokomotive
verbundene  Zugleine  angebracht  seyn.

.  73.

Wenn  es  zweifelhaft  ist,  ob  ein  gegebenes  Signal  erkannt  und  weiter
gegeben  ist,  muß  der  Wärter  in  der  Richtung,  wohin  dasselbe  gehen  soll,  zum
nächsten  Wärter  laufen  und  mündlich  das  Nöthige  bestellen.

*i

Den  Schienenstellern  vor  der  Einfahrt  in  größeren  Stationen  und  an  den
Zweigbahnen  und  ebenso  den  Lokomotiv-Führern,  Heizern  und  Bremswärtern
während  der  Fahrt  dürfen  Nebengeschäfte  nicht  aufgetragen  oder  gestattet  werden.

S#.  75.

Zugführer  und  Bremswärter  dürfen  während  der  Fahrt  nicht  in  verdeckten
Wagen  Mlatz  nehmen,  sondern  müssen,  zur  wirksamen  Beaufsichtigung  des  Zuges
  und  Erkennung  der  Signale,  außerhalb  derselben  in  zweckentsprechender  Art
aufgestellt  werden.

VI.  Aufsicht  über  die  Bahn-Polizei.
g.  76.

Außer  den  sonst  zuständigen  Behörden  liegt  auch  dem  Großherzoglichen
Kommissar  bei  der  Direktion  der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft  die  Aufsicht
  über  die  Ausführung  dieses  Reglements  ob.

Derselbe  kann  gegen  die  im  §.  2  genannten  Personen,  sowie  gegen  Lokomotiv-Führer
  und  Heizer  Ordnungsstrafen  bis  zur  Höhe  von  fünf  Thalern
verhängen.  Höhere  Ordnungs=  und  Geld-Strafen  bis  zu  funfzig  Thalern  oder
        <pb n="41" />
        25

im  Falle  des  Unvermoͤgens  Gefaͤngnißstrafen  von  sechs  Wochen  koͤnnen  von
Großherzoglicher  Landes-Direktion  gegen  jedes  Organ  der  Eisenbahn-Polizei-Verwaltung
  verfügt  werden,  welches  den  Bestimmungen  dieses  Reglements
oder  den  in  Gemähheit  desselben  getroffenen  Befehlen  der  kompetenten  Behörde
wissentlich  oder  aus  grober  Fahrlässigkeit  entgegen  handelt.

Die  von  den  Staatsbehörden  verfügten  Ordnungsstrafen  fließen  zu  den
bei  der  Bahnverwaltung  gebildeten  Unterstützungs-Fonds.

§.  77.

Großherzogliche  Landes  =  Direktion  ist  befugt,  bei  erheblichen  Dienstvernachlassigungen
  oder  groben  Pflichtwidrigkeiten  die  Entfernung  der  Bahn-Polizei-Beamten
  aus  ihren  polizeilichen  Funktionen,  sowie  der  Lokomotiv-Führer
und  Heizer  von  ihren  Diensten  bei  der  Maschine  zu  verlangen.  In  solchen
Fallen  kann  der  Großherzogliche  Kommissar  bei  der  Direktion  der  Thüringischen
Eisenbahn-Gesellschaft  die  sofortige  Suspension  vom  Dienste  anordnen.

Weimar  am  15.  Januar  1847.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
Freih.  v.  Gersdorff.  Schweitzer.  v.  Watzdorf.  Thon.  v.  Wegner.
        <pb n="42" />
        26
A.

MWinisterial=  Bekanntmachung.

Regulativ
wegen  Versendung  chemikalischer  Präparate  auf  Eisenbahnen.

Um  den  Gefahren  vorzubeugen,  welche  durch  die  Versendung  chemischer
Präparate  auf  den  Eisenbahnen  herbeigeführt  werden  können,  wird  hierüber
Nachstehendes  angeordnet.

g.  1.
Die  zur  Versendung  chemischer  Praͤparate  auf  Eisenbahnen  dienenden
Wagen  muͤssen  stets  die  letzten  im  Zuge  seyn  und  dürfen  nur  mit  den  Güterzügen
  oder  kombinirten  Zügen  befördert  werden.

g.  2.

Mineral-Scuren  dürfen  nur  getrennt  von  den  anderen  Chemikalien  verladen
  werden.

g.  8.

Gänzlich  verboten  ist  der  Eisenbahn-Transport  folgender  Präparate,  als:
Knallquecksilber,  Knallsilber,  Phosphor  und  solche  Gegenstände,  welche  Phosphor
in  Substanz  enthalten,  als  Streichzünder  (Hölzer,  Schwämmchen,  ichtchen)
sowie  Schießpulver  und  Feuerwerkskörper.

8.  4.
Folgende  Gegenstaͤnde,  als:
a)  konzentrirte  Mineral-Saure,
b)  chlorsaures  Kali,
c)  Naphta  oder  Aether
dürfen  nur  unter  folgenden  Bedingungen  auf  Eisenbahnen  versendet  werden:
ad  a)  die  Ballons,  in  denen  concentrirte  Mineral-Sauren  (Schwefelsaure,
Salzsäure,  Salpeter-Saure  u.  s.  w.)  verschickt  werden,  müssen  wohl
verpackt  in  einem  besondern  Gefaße,  wozu  auch  geflochtene  Körbe
dienen  können,  eingeschlossen  seyn,
ad  b)  das  chlorsaure  Kali  muß  sorgfältig  in  Papier  verpackt  seyn,  und  es
müssen  die  Packete  in  hölzerne  Fässer  oder  Kisten  eingeschlossen  werden,
        <pb n="43" />
        27

ad  c)  Naphta  oder  Aether  darf  nur  in  doppelten  Verschlüssen  und  zwar  dergestalt
  zur  Versendung  kommen,  daß  die  gläsernen  Flaschen,  in  denen
sich  diese  Stoffe  befinden,  in  Blechbüchsen  mit  Kleie  oder  Sägemehl
eingefüttert  werden.

g.  56.

Die  gewöhnlichen  Transport-Wagen  können  auch  zum  Transporte  der  Chemikalien
  dienen.  Den  Direktionen  wird  aber  zur  Pflicht  gemacht,  auf  jeder
Station  die  Wagen,  auf  denen  Mineral-Sauren  transportirt  werden,  revidiren
und  dußerlich  mit  einem  Schilde  versehen  zu  lassen,  auf  welchem  die  Verladung
  von  Mineral-Sauren  bezeichnet  ist,  damit  die  vorgeschriebene  Stellung
und  Revision  der  Wagen  nicht  übersehen  wird.

S.  6.

Wer  solche  Präparate,  deren  Versendung  auf  Eisenbahnen  nach  §.  3  verboten
  ist,  dennoch  zur  Beförderung  auf  letzteren  unter  falscher  Deklaration  des
Inhaltes  der  betreffenden  Kollis  aufgiebt,  verfällt,  sofern  nicht  nach  den  Kriminal-Gesetzen
  eine  härtere  Strafe  eintritt,  in  eine  polizeiliche  Strafe  von
5  Thlrn.  bis  50  Thlrn.  und  ist  zum  vollen  Ersatze  des  verursachten  Schadens
verpflichtet.

9.  7.

Diejenigen  Eisenbahn-Beamten,  welche  die  §.  8  bezeichneten  Gegenstände
wissentlich  zur  Versendung  annehmen,  verfallen  ohne  Unterschied,  ob  die  Versendung
  demnachst  wirklich  erfolgt  oder  nicht,  in  eine  polizeiliche  Strafe  von
5  Thlrn.  bis  50  Thlrn.

Eben  diese  Strafe  tritt  ein,  wenn  sie  den  §.§.  1,  2,  4  enthaltenen  Bestimmungen
  zuwider  handeln.  Sofern  nach  den  Kriminal-Gesetzen  eine  härtere
Strafe  verwirkt  ist,  hat  es  dabei  sein  Bewenden.

Berlin  am  27.  September  1846.

Der  Finanz-Minister  Der  Minister  des  Innern
gez.  von  Duesberg.  im  Auftrage
von  Manterffel.
        <pb n="44" />
        28

II.  Nachdem  die  Regierungen  von  Bayern,  Württemberg  und  Baden  sich
bewogen  gefunden  haben,  an  ihren  Grenzen  gegen  Frankreich  und  die  Schweiz
Getreide  und  andere  Nahrungsstoffe  mit  einem  Ausgangszolle  zu  belegen,  so
ist  es,  mit  Rücksicht  auf  die  dermalige  Höhe  der  Getreidepreise  in  einigen
Theilen  der  Preußischen  Rhein-Provinz  von  der  Koöniglich  Preußischen  Regierung
  angemessen  befunden  worden,  jene  Maßregel  auch  auf  die  Preußische
Grenze  gegen  Frankreich,  soweit  die  Ausfuhr  zu  Lande  erfolgt,  auszudehnen.

Dem  gemäß  sind  Getreide  und  Hülsenfrüchte,  Mehl  und  andere  Mühlen-Fabrikate
  bei  der  Ausfuhr  über  die  Zollvereins-Grenze  von  Perl  an  der  Mosel
  in  Preußen  bis  Pfronten  in  Bayern,  beide  Punkte  einschlüssig,  —  in
Preußen,  soweit  die  Ausfuhr  zu  Lande  Statt  findet  —  bis  auf  Weiteres  einem
  Ausgangszolle  von  25  Prozent  des  durchschnittlichen  Werthes  unterworfen.

Die  hiernach  bei  den  Preußischen  Zollämtern  zur  Erhebung  kommenden
Ausgangs-Zollsätze  sind  für  jetzt:
a)  für  Weizen  und  Hülsensrüchte  vom  Preußischen
Scheffel  aa1  Thlr.  —  Sgr.
b)  für  Roggen  und  andere  nicht  besonders  genannte  Getreidearten

  vom  Preußischen  Scheffel  aafß..  —  20
)  für  Gerste  vom  Preußischen  Scheffel  aafsf  —  16
d)  für  Hafer  vom  Preußischen  Scheffel  auaaf  —  9.
e)  fuͤr  Mehl  und  andere  Mühlen-Fabrikate  vom  Zollzentner

  auu..  11  221

festgesetzt,  was  für  die  mit  dem  Königreiche  Preußen  in  engerer  Zollvereinigung
stehenden  Großherzoglich  Sächsischen  Aemter  Allstedt  und  Oldisleben,  unter
Hinweisung  auf  §.§.  33—35  der  Zollordnung  vom  1.  Mai  1838,  hierdurch
zur  Nachachtung  bekannt  gemacht  wird.

Weimar  am  8.  Jannar  1847.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Departement  der  Finanzen.
Freiherr  von  Gersdorff.
        <pb n="45" />
        Regierungs—  Glatt

für  das

Großherzogthu  m
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

Nummer  3.  Weimar.  23.  Januar  1847.

 

 

 

 

Miniserial-Bekanntmachung.

Nachdem  zur  Ausführung  der  Verabredung  im  Artikel  28  des  Handelsund
  Schifffahrts-Vertrages  zwischen  dem  deutschen  Zoll=  und  Handels-Vereine
  einerseits  und  Belgien  andererseits  vom  1.  September  1844  (Regierungs-Blatt
  v.  J.  1844  Nr.  18)  eine  weitere  Uebereinkunft  zwischen  den
Staaten  des  gedachten  Zollvereins  und  Belgien,  wegen  Unterdrückung  des
Schleichhandels,  geschlossen  und  ratificirt  worden  ist:  so  wird  diese  Uebereinkunft
  hierdurch  zur  Nachachtung  offentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  12.  Januar  1847.
Großherzoglich  Sächssches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Freiherr  von  Gersdorff.

ünebereinkunf't
zwischen
dem  deutschen  Zoll=  und  Handels-Vereine  einerseits  und  Belgien
andererseits,  wegen  Unterdrückung  des  Schleichhandels.
Seine  Mojestät,  der  König  von  Preußen,  sowohl  für  Sich  und  in  Vertretung
  der  Ihrem  Zoll=  und  Steuer-Systeme  näher  angeschlossenen  souverai-5
        <pb n="46" />
        30

nen  Länder  und  Landesßtheile,  namlich:  des  Großherzogthums  Luremburg,  der
Großherzoglich  Mecklenburgschen  Enclaven  Rossow,  Retzeband  und  Schöneberg,
des  Großberzoglich  Oldenburgschen  Fürstenthums  Birkenfeld,  der  Herzogthümer
Anhalt-Cöthen,  Anhalt-Dessau  und  Anhalt-Bernburg,  der  Fürstenthümer  Waldeck
  und  Pyrmont,  des  Fürstenthums  Lippe  und  des  Landgräflich  Hessischen
Ober-Amts  Meisenheim,  —  als  auch  im  Namen  der  übrigen  Mitglieder  des
deutschen  Zoll=  und  Handels-Vereins,  ndmlich:  der  Krone  Bayern,  der  Krone
Sachsen  und  der  Krone  Württemberg,  —  zugleich  die  Fürstenthümer  Hohenzollern-Hechingen
  und  Hohenzollern-Sigmaringen  vertretend,  —  des  Großherzogthums
  Baden,  des  Kurfürstenthums  Hessen,  des  Großherzogthums  Hessen,  —
zugleich  das  Landgräflich  Hessische  Amt  Homburg  vertretend,  —  der  den
Thüringischen  Zoll-  und  Handels-Verein  bildenden  Staaten,  namentlich:  des
Großherzogthums  Sachsen,  der  Herzogthümer  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg
  und  Sachsen-Coburg  und  Gotha  und  der  Fürstenthümer  Schwarzburg-Rudolstadt
  und  Schwarzburg-Sondershausen,  Reuß-Greitz,  Reuß-Schleitz
und  Reuß-Lobenstein  und  Ebersdorf,  —  des  Herzogthums  Braunschweig,  des
Herzogthums  Nassau  und  der  freien  Stadt  Frankfurt,  einerseits,  und
Seine  Majestät,  der  König  der  Belgier,  andererseits,  —

haben  zu  dem  Zwecke,  um  in  Gemäßheit  des  Artikels  28  des  Handels=  und
Schifffahrts-Vertrages  vom  1.  September  1844  Sich  durch  gemeinschaftliche
Maßregeln  in  der  Vollziehung  Ihrer  Zoll=  und  Handels-Gesetze  und  in  der
Unterdrückung  des  Schleichhandels  an  den  Nachbargrenzen  zu  unterstützen,  Unterhandlungen
  eröffnen  lassen  und  haben  zu  Ihren  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät,  der  König  von  Preußen:
den  Herrn  Georg  Helmentag,  Provinzial-Steuer-Direktor  und  geheimen
  Ober-Finanz-Rath  zu  Köln,  Ritter  des  Königlich  Preußischen
rothen  Adler-Ordens  zweiter  Klasse  mit  Eichenlaub,  Ritter  des  Königlich
Scchsischen  Civil-Verdienst-Ordens,  Kommandeur  des  Koöniglich  Belgischen
  Leopold-Ordens  und  des  Koöniglich-Großherzoglich  Luremburg-=schen
  Ordens  der  Eichenkrone;

Seine  Majestät,  der  König  der  Belgier:
den  Herrn  Eugen  Morel,  Direktor  der  Verwaltung  für  die  direkten
Steuern,  das  Kataster,  die  Zölle  und  Accisen  im  Finanz-Ministerium
zu  Brüssel,  Ritter  Allerhöchst-Ihres  Ordens  und  Ritter  des  Königlich
Preußischen  rothen  Adler-Ordens  zweiter  Klasse,  und
        <pb n="47" />
        81

den  Herrn  Johann  Hilarius  Quoilin,  Inspekteur  en  chei  der  Verwaltung
  für  die  direkten  Steuern,  das  Kataster,  die  Zölle  und  Accisen,
Ritter  Allerhöchst-Ihres  Ordens  und  Ritter  des  Königlich  Preußischen
rothen  Adler-Ordens  vierter  Klasse,

welche,  nachdem  sie  ihre  Vollmachten  in  guter  und  gehöriger  Form  befunden
und  demnachst  sich  mitgetheilt  haben,  über  die  folgenden  Artikel  übereingekommen
  sind.

Artikel  1.

Die  kontrahirenden  Regierungen  verpflichten  sich  gegenseitig,  auf  die  Verhinderung
  und  Unterdrückung  des  Schleichhandels  durch  alle  angemessene,  ihrer
  Verfassung  und  Gesetzgebung  entsprechenden  Maßregeln  gemeinschaftlich
hinzuwirken.

Artikel  2.

Diese  Verpflichtung  erstreckt  sich  nicht  allein  auf  die  fremden  unverzollten
Waaren,  welche  direkt  oder  nach  erfolgter  Lagerung  durch  das  Gebiet  eines
der  kontrahirenden  Theile  transitiren,  sondern  auch  auf  die  im  freien  Verkehr
befindlichen  Waaren,  für  welche,  bei  ihrem  Uebergange  aus  dem  Gebiete  des
einen  der  kontrahirenden  Theile  in  das  Gebiet  des  andern,  eine  Einfuhr-Abgabe
  zu  entrichten,  oder  deren  Einfuhr  in  den  andern  Staat  verboten  ist.

Artikel  3.

Waarenniederlagen  oder  sonstige  Anstalten,  welche  den  Verdacht  begründen,
  daß  sie  zum  Zwecke  haben,  Waaren  einzuschwärzen,  die  in  dem  Gebiete
des  andern  kontrahirenden  Theils  verboten  oder  bei  dem  Eingange  in  denselben
  mit  einer  Abgabe  belegt  sind,  sollen  in  den  Grenzbezirken  der  kontrahirenden
  Theile  nicht  geduldet  werden.

Innerhalb  des  Grenzbezirko  sollen  Niederlagen  fremder  unverzollter  Waaren
  nur  an  solchen  Orten,  wo  sich  ein  Zollamt  befindet,  gestattet  und  in  diesem
  Falle  unter  Verschluß  und  Kontrole  der  Zollbehörde  gestellt  werden.  Sollte,
in  einzelnen  Fallen,  der  amtliche  Verschluß  nicht  anwendbar  seyn,  so  sollen,
statt  desselben,  anderweite  möglichst  sichernde  Kontrole-Maßregeln  angeordnet

  werden.
52
        <pb n="48" />
        32

Vorräthe  von  fremden  verzollten  und  von  inlandischen  Waaren  innerhalb
des  Grenzbezirks  sollen  dat  Bedürfniß  des  erlaubten,  d.  h.  nach  dem  Verbrauche
  im  eigenen  Lande  bemessenen  Verkehrs  nicht  überschreiten.

Entsteht  Verdacht,  daß  sich  Vorräthe  von  Waaren  der  letztgedachten  Art
über  das  bezeichnete  Bedürfniß  und  zum  Zwecke  des  Schleichhandels  gebildet
hätten,  so  sollen  dergleichen  Niederlagen,  insoweit,  als  es  gesetzlich  zulässig  ist,
unter  spezielle,  zur  Verhinderung  des  Schleichhandels  geeignete  Kontrole  der  Zollbehörde
  gestellt  werden.

Artikel  4.

Beide  kontrahirende  Theile  verpflichten  sich  wechselseitig,  die  dem  andern
kontrahirenden  Theile  angehörigen  Unterthanen,  welche  den  Verdacht  des  Schleichhandels
  wider  sich  erregt  haben,  innerhalb  ihrer  bezüglichen  Gebiete  überwachen
zu  lassen.

Dem  zufolge  sollen  Unterthanen  des  andern  kontrahirenden  Theils,  wenn
sie  Waaren  ohne  gesetzlichen  Ausweis  transportiren,  bei  dem  Betreffen,  durch
die  Zoll=  und  Steuer-Beamten  angehalten  und  die  Gesetze  des  Landes,  wo
sie  betroffen  worden  sind,  gegen  sie  in  Anwendung  gebracht  werden.  Wird
der  gesetzliche  Ausweis  in  gültiger  Form  geführt:  so  sollen  sie  durch  die  Beamten
  so  lange  begleitet  werden,  bis  die  angemeldete  Ausfuhr  der  Waaren,
unter  Beobachtung  der  Bestimmungen  dieser  Uebereinkunft,  geschehen  ist.

Wenn  des  Schleichhandels  verdächtige  Unterthanen  des  andern  kontrahirenden
  Theils  zwar  keine  Waaren  bei  sich  führen,  aber  mit  regelmäßigen  Pässen
  nicht  versehen  sind,  so  sollen  sie  vor  die  zuständige  Ortsobrigkeit  gebracht
und  von  derselben,  den  Landesgesetzen  gemaß,  an  die  Grenze  zurückgeschafft
werden.

Artikel  5.

Söämmtliche  Waaren-Transporte,  auch  diejenigen  des  freien  Verkehrs,
welche  aus  dem  Gebiete  des  einen  der  kontrahirenden  Theile  in  dasjenige  des
andern  übergehen,  müssen  mit  der  für  die  Circulation  im  Grenzbezirke  gesetzlich
erforderlichen  Bezettelung  versehen  seyn,  worin  die  Richtung  des  Transports
auf  das  gegenüberliegende  Zollamt  des  andern  Staats  und  die  Dauer  des
        <pb n="49" />
        33

Transports  bis  zur  Landesgrenze,  welche  die  nach  der  bestehenden  Gesetzgebung
erlaubte  Transport-Zeit  nicht  überschreiten  darf,  anzugeben  ist.

Artikel  6.

Der  Ausgang  fremder  unverzollter  oder  solcher  Waaren,  für  welche  eine
Zoll=  oder  Steuer-Abschreibung  oder  Rückvergütung  gewährt  wird,  über  die
Grenze  des  Zollvereins  wird,  Seitens  der  Belgischen  Verwaltung,  nur  über
die  in  der  Anlage  A  aufgeführten  Zollämter  und  auf  den  darin  verzeichneten
Zollstraßen  gestattet  werden.

Auf  gleiche  Weise  wird  der  Ausgang  fremder  unverzollter  oder  solcher
Waaren,  für  welche  eine  Zoll=  oder  Steuer-Abschreibung  oder  Rückvergütung
gewährt  wird,  über  die  Grenze  Belgiens,  Seitens  des  Zollvereins,  nur  über
die  in  der  Anlage  B  aufgeführten  Zollämter  und  auf  den  darin  verzeichneten
Zollstraßen  gestattet  werden.

Der  Weiter-Transport  dieser  Waaren  von  den  Ausgangsämtern  ab,  bis
zur  Grenze,  in  der  Richtung  nach  den  gegenüberliegenden  Eingangsämtern  soll
gegenseitig  nur  auf  den  dazu  erlaubten  Straßen,  welche  in  die  Zollstraßen  der
Eingangsämter  ausmünden,  Statt  finden.

Die  Transporte  der  in  den  beiden  ersten  Absätzen  dieses  Artikels  gedachten
Waaren  sollen  durch  einen  oder  mehre  Beamte  des  letztten  Ausgangsamtes  des
Staates,  aus  welchem  sie  ausgehen,  bis  zum  ersten  Zollamte  im  andern  Staate
begleitet  werden.  Die  zu  diesen  Waaren  gehörenden  Bezettelungen  werden
dem  begleitenden  Beamten  mitgegeben,  welcher  sie,  mit  dem  Visa  des  jenseitigen
  Eingangsamtes  versehen,  sogleich  dem  Ausgangs-Zollamte  zurückzubringen
  hat.

Diese  Transporte  dürfen,  den  Fall  höherer  Gewalt  ausgenommen,  zwischen
  dem  letzten  Ausgangsamte  und  dem  fremden  Gebiete  nicht  anhalten;  vielmehr
  muß  der  Ausgang  ohne  Verzug  geschehen  und  es  ist  die  Rückführung
der  Waaren  nur  dann  zulässig,  wenn,  wegen  unzureichender  Abfertigungsbefugniß
  des  gegenüberliegenden  Eingangs-Zollamtes,  der  Eintritt  in  den  andern
Staat  nicht  Statt  finden  kann.  In  diesem  Falle  soll  der  gedachte  Umstand
vom  Eingangs-Zollamte  auf  den  bei  dem  Transporte  befindlichen  Bezettelungen
        <pb n="50" />
        34

selbst  angemerkt  und  der  Transport  unmittelbar,  unter  Begleitung  der  mitkommenden
  Beamten  des  einen  Staates  und  eines  oder  mehrer  Beamten  des
andern  Staates,  —  von  Seite  der  letzteren  blos  bis  zur  Landesgrenze  —  unverweilt
  zurückgeführt  werden.

Artikel  7.

Die  Zollverwaltungen  der  beiderseits  angrenzenden  Staaten  werden  sich
eine  Uebersicht  der  Hebe=  und  Abfertigungs-Befugnisse,  welche  den  einander
gegenüberliegenden  Ein=  und  Ausgangs-Aemtern  eingerdumt  sind,  mittheilen.
Sollte  eine  Deklaration  zum  Ausgange  für  eine  Waarenmenge  oder  Gattung
  abgegeben  werden,  welche  die  Befugniß  des  gegenüberliegenden  Eingangsamtes
  übersteigt,  so  wird  das  Ausgangsamt  hierauf  den  Deklaranten  aufmerksam
  machen  und,  wenn  derselbe  dennoch  auf  der  begehrten  Abfertigung  bestehen
  möchte,  davon  dem  Eingangsamte  unverzüglich  Nachricht  geben.

Artikel  8.

Die  Errichtung  oder  Beibehaltung  der  im  Artikel  8  gedachten  Waarenniederlagen
  und  Vorräthe,  gegen  das  Verbot  der  Zollbehörde,  sowie  die  Verletzung
  der  angeordneten  Kontrole-Maßregeln,  ferner  der  Transport  der  zum
Ausgange  aus  dem  einen  Gebiete  in  das  andere  bestimmten  Waaren,  ohne
die  in  den  Artikeln  5  und  6  erwähnten  Bezettelungen,  oder  ohne  Einhaltung
der  darin  zum  Transporte  bestimmten  Straßen  und  Zeitfristen,  sollen  nach  der
in  dem  Staate,  wo  die  Kontravention  geschieht,  bestehenden  Gesetzgebung  geahndet
  werden.

Wenn  die  Ausfuhr  der  im  Artikel  6  Absatz  4  gedachten  Waaren,  abgesehen
  vom  Eintritte  einer  höhern  Gewalt,  unerachtet  der  von  Seiten  der  begleitenden
  Beamten  ergehenden  Aufforderung,  verzögert  wird,  so  muß  deren
vorlaufige  Beschlagnahme  erklärt  werden,  und  es  kann  ihre  spatere  Ausfuhr
nur  mit  Genehmigung  der  dem  Ausgangsamte  vorgesetzten  Behörde  erfolgen.

Artikel  9.

Die  Zoll=  und  Steuer=  sowie  die  sonst  zuständigen  Behörden  und  Beamten
  in  den  beiderseitigen  Staaten  werden  sich  wechselseitig  und  unter  allen
        <pb n="51" />
        35

Umständen  den  verlangten  Beistand  zur  Vollziehung  derjenigen  gesetzlichen  Maßregeln
  leisten,  welche  zur  Verhütung,  Entdeckung  und  Bestrafung  von  Zoll=Kontraventionen
  dienlich  sind,  die  gegen  einen  dieser  Staaten  versucht  oder
begangen  werden.

Unter  Zoll-Kontraventionen  werden  nicht  nur  die  Umgehungen  der  in
den  kontrahirenden  Staaten  bestehenden  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben
  verstanden,  sondern  auch  die  Uebertretungen  der  erlassenen
Ein-,  Aus=  und  Durchfuhr-Verbote  und  die  verbotene  Einbringung  solcher
Gegenstände,  deren  ausschließlichen  Debit  die  Regierungen  sich  vorbehalten  haben,
  wie  z.  B.  von  Salz  und  Spielkarten  in  Preußen.  Hierbei  versteht  es
sich  von  selbst,  daß  die  Verbote  der  letztgedachten  Gegenstände  ohne  Wirkung
bleiben,  wenn  und  soweit  die  Regierung  des  betheiligten  Staates  die  Einbringung
  der  gedachten  Gegenstände  unter  gewissen  Bedingungen  gestattet.

Artikel  10.

Die  im  vorstehenden  Artikel  genannten  Behörden  und  Beamten  haben,
auch  ohne  besondere  Aufforderung,  die  Verbindlichkeit,  alle  gesetzliche  Mittel
anzuwenden,  welche  zur  Verhütung,  Entdeckung  oder  Bestrafung  der  gegen  einen
  der  kontrahirenden  Staaten  versuchten  oder  ausgeführten  Zoll-Kontraventionen
  dienen  können,  und  sich  gegenseitig  von  demjenigen  in  Kenntniß  zu
setzen,  was  sie  in  der  gedachten  Beziehung  in  Erfahrung  bringen.

Artikel  11.

Die  vorgedachten  Behörden  und  Beamten  sollen  insbesondere  berechtigt
seyn,  bei  Verfolgung  von  Schleichhändlern  oder  von  Spuren  begangener  Zollumgehungen,
  sich  auf  das  angrenzende  Gebiet  des  andern  kontrahirenden  Theils
zu  begeben,  um  die  dortigen  Behörden  und  Beamten  davon  in  Kenntniß  zu
setzen,  wonach  die  letzteren  sofort  alle  erforderliche  gesetzliche  Mittel  anzuwenden
  haben,  welche  zur  Feststellung  und  Bestrafung  der  versuchten  oder  begangenen
  Zollumgehungen  führen  können.

Auch  haben  sie  sich  gegenseitig  binnen  der  kürzesten  Frist  Mittheilung  über
die  zu  ihrer  Kenntniß  kommenden  schleichha#ndlerischen  Versuche  und  Unterschleife,
welche  gegen  den  andern  kontrahirenden  Theil  gerichtet  sind,  zu  machen;  es
        <pb n="52" />
        86

soll,  zu  diesem  Zwecke,  bei  jeder  einander  gegenuͤberliegenden  Aufsichts-Station
  ein  Register  gefuͤhrt  werden,  in  welches  diese  Mittheilungen  einzutragen
  sind.

Betreffen  die  Anzeigen  das  Bestehen  von  Waarenniederlagen  zum  Zwecke
des  Schleichhandels,  so  sollen  schleunige  Nachforschungen  angestellt  und  die  Resultate
  derselben,  sowie  die  angeordneten  Maßregeln  sofort  den  Behoͤrden  oder
Beamten  des  betheiligten  Staates  mitgetheilt  werden.

Artikel  12.

Der  im  Artikel  9  erwähnte  Beistand  der  Behörden  beider  Theile  zur
Entdeckung  oder  Unterdrückung  der  Zoll-Kontraventionen  begreift  namentlich
das  Sammeln  aller  Beweismittel  bezüglich  der  vollbrachten  oder  versuchten
Zollumgehung  zu  dem  Zwecke  in  sich,  um  deren  Verfolgung  durch  die  Gerichtsbehörde
  des  Landes,  in  welchem  sie  begangen  worden  ist,  zu  erleichtern.  In
Folge  dieses  Grundsatzes  können  die  Zoll=  und  Steuer-Beamten  des  einen
Theils  durch  Requisition  ihrer  vorgesetzten  Behörde  von  Seiten  der  zuständigen
  Behörde  des  andern  Theils  aufgefordert  werden,  entweder  vor  letzterer
selbst,  oder  vor  der  kompetenten  Behörde  ihres  eigenen  Landes,  die  auf  die
Zollumgehung  bezüglichen  Umstände  auezusagen.

Artikel  13.

Die  Grenz-Zollämter  werden  sich  wechselseitig  wöchentlich  beglaubigte
Uebersichten  aus  den  Zollregistern  mittheilen,  welche  die  Gattung  und  Menge
der  zur  Ausfuhr  abgefertigten  fremden  unverzollten  und  solcher  Waaren  enthalten,
  für  welche  bei  der  Ausfuhr  eine  Zoll=  oder  Steuer-Abschreibung
oder  sonstige  Rückvergütung  gewährt  ist.

In  Beziehung  auf  die  aus  dem  Gebiete  des  einen  in  dasjenige  des  andern
  der  beiden  kontrahirenden  Theile  übergehenden  Gegenstände  des  freien
Verkehrs  soll  den  Zollbehörden  und  Beamten  gegenseitig  die  Befugniß  zustehen,
bei  der  gegenüberliegenden  Abfertigungsstelle  von  den  daselbst  geführten  Registern
  über  die  ertheilte  Transport=  und  Ausgangs-Bezettelung  Einsicht  zu
nehmen.
        <pb n="53" />
        Artikel  14.

Da  die  bestehenden  Verordnungen  über  die  Waaren-Ein-,  Aus=  und
Durchfuhr  auf  den  Eisenbahnen  alle  erforderliche  Sicherheit  gegen  Zollumgehungen
  darbieten,  so  ist  man  übereingekommen,  daß  die  Bestimmungen  der  obigen
Artikel  5,  6  (Absatz  4)  und  13  (Absatz  1)  auf  die  mittelst  der  rheinisch-belgischen
  Eisenbahn  erfolgenden  Waaren-Ein-,  Aus=  und  Durchfuhren  keine  Anwendung
  finden  sollen.

Indem  hierdurch  zwar  den  ferner  etwa  zu  erlassenden  Anordnungen  der
beiderseitigen  Regierungen  über  den  Transport  auf  den  Eisenbahnen  kein  Eintrag
  geschehen  soll,  versteht  es  sich,  daß  auch  bei  diesen  weiteren  Anordnungen
  die  Grundsätze,  auf  welchen  die  gegenwärtige  Konvention  beruht,  leitend
bleiben  werden.

Artikel  15.

Um  die  Wirksamkeit  der  vorstehend  verabredeten  Maßregeln  noch  mehr
zu  sichern,  sollen  die  oberen  Zollbeamten  in  den  gegenseitig  angrenzenden  Verwaltungsbezirken
  angewiesen  werden,  ein  freundnachbarliches  Vernehmen  zu  unterhalten
  und  von  Zeit  zu  Zeit  persönlich  zusammenzutreten,  um  sich  ihre  Wahrnehmungen
  und  Nachrichten  über  schleichhändlerische  Bewegungen  mitzutheilen,
und  sich  über  die  dagegen  zu  ergreifenden  Maßregeln  zu  besprechen.

Artikel  16.

Die  gegemwärtige  Uebereinkunft  soll  ratificirt,  und  die  Ratifikationen  derselben
  sollen  zu  Köln  binnen  acht  Wochen  oder,  wo  möglich,  früher  ausgewechselt
  werden.

Die  Dauer  dieser  Uebereinkunft  richtet  sich  nach  der  im  Artikel  30  des
Handels=  und  Schifffahrts-Vertrages  vom  1.  September  1844  festgesetzten
Frist;  sie  wird  daher  bis  zum  1.  Januar  Eintausend  Achthundert  Ein  und
Funfzig,  und  so  auch  fortgesetzt,  von  einem  Jahre  zum  andern,  in  Kraft  und
Wirksamkeit  bleiben,  im  Falle,  daß  sechs  Monate  vor  Ablauf  der  oben  erwähnten
  Frist  weder  von  Seite  des  einen  noch  deß  andern  der  hohen  kontrahirenden
  Theile  eine  Kündigung  des  vorgedachten  Vertrages  erfolgt  seyn  sollte.

6
        <pb n="54" />
        38

Zur  Urkunde  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  die  gegenwärtige
  Uebereinkunft  unterzeichnet  und  derselben  ihr  Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  und  doppelt  ausgefertiget  zu  Brüssel  am  26.  Juni  Eintausend
  Achthundert  Sechs  und  Vierzig.

(unterz.)  Helmentag.  Morel.
G  G
Quoilin.

G
        <pb n="55" />
        Copie.

A.

Etat  des  bureaux  situés  sur  les  frontieres  du  ZoII-  Verein,  qui  sont  ouverts  au
transit  ou  à  l'exportation  avec  décharge  des  droits,  et  indication  des  routes  autorisces.

 

Designation
des  bureaux.

Attributions.

 

Routes  autorisées.

Bureaux  correspondants
dans  le  Zoll-Verein.

 

Henri-Chapelle

Verriers.

Overvet

Francorchamps

Bras

Wolberg

Aubange

Martelange

 

Transit  et  ekxportation

 

avec  décharge  dusel
et  du  sucre  raflinés  et
du  vinaigre  indigene

Transit  et  ekportation
avec  décharge  dusel
ralline

Transit  et  ekxportation
-avec  décharge  dussel
ralliné  et  duvwinaigre
indigene

Transit  du  vin  seulement,
  et  exportation
avec  déecharge  dussel
et  du  sucre  raflinés
et  du  vinaigre  indiene



Transit  et  exportation

avec  décharge  dussel

et  du  sucre  raflinés  et

du  vinaigre  indigene
Transit

Transit  des  cuirs.

Transit  des  ardoises

 

La  route  de  Liège
à  Aix-la-Chapelle
Par  Henri-Chapelle

Le  chemin  de  fer  pour
le  bureau  de  Welkenraedt


La  route  de  Verviers
à  Eupden

La  route  de  Spa  à
Malmé  )  Par  les
baraqgues
La  route  de  Bastogne
4  Eltelbruck

La  route  (IArlon  à
Luxembourg  par
Steinfort

La  route  de  Long

W  à  Lusxembourg

par  Athas
Le  chemin  de  Clervaux
  à  Buret  ..
Le  chemin  de  Gremelange
  et  de  Perlé

 

à  Martelange

 

Tulje  1
Aix-la-Chapelle
Uetderiu

Eupen

 

Eau  rouge.  Malmédy.

Donkols.

Steinfort.

Pettange.

Trolnes.

 

Martelange.

Pour  eixtrait  conforme
Le  Commissaire  Belge.
(signe)  Morel.
        <pb n="56" />
        40
Abschrift.  B.

Verzeichniß
derjenigen  Ausgangs-Zollämter  und  Zollstraßen  des  deutschen  Zoll-  und  Handels-Vereins
an  der  Landeögrenze  zwischen  Belgien,  über  welche  bezüglich  auf  welchen  fremde  unverzollte
oder  solche  Waaren,  bei  deren  Ausfuhr  eine  Zoll=  oder  Steuer-Vergütung  gewährt
wird,  nur  abgefertigt  werden  können.

 

 

Gegenüberlie-Bezeichnung
  der  Zollämter.  Zollstraßen.  gende  Belgische
Zollstellen.
a)  Im  Königreiche  Preußen:  die  beiden  Zollstraßen  über  die  Neben-Joll=
  und  Ansage-Aemter  zu
1)  Aa#chen,  Haupt-Zollamt  1)  Tülleie  Henry  -Chapelle.
2)  Herbestal  Welkenrath
2)  Malmedy,  desgleichen  die  beiden  Zollstraßen  über  die  Neben-Zoll=
  und  Ansage-Aemter  zu
1)  Rothewasser  Francorchamps.
2)  Warchebrücke  Cheneux.
b)  Im  Großherzogthume
Luxemburg:
vuxemburg,  Haupt-Zollamt  die  Zollstraße  über  das  Neben-Zoll=  und
Ansage-Amt  zu
Steinfottr  Wolberg.

 

 

Für  die  Richtigkeit
(unterz.)  Helmentag.
        <pb n="57" />
        Uegierungs—  Glatt

für  das

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  4.  Weimar.  3.  Februar  1847.

 

 

 

Bekanuutmachung.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  die
nachstehende  Verordnung  vom  heutigen  Tage,  den  Erlaß  des  Eingangszolls
von  Getreide,  Hülsenfrüchten,  Mehl  und  anderen  Mühlen-Fabrikaten  im  Weimarischen
  und  im  Neustadtischen  Kreise  betreffend,  hierdurch  offentlich  bekannt
gemacht.

Weimar  am  29.  Januar  1847.

Großherzoglich  Sächfssche  Landesregierung.
von  Müller.

Wir  Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

haben,  bei  den  auch  in  den  übrigen  Theilen  des  Großherzogthumeö  weiter  gestiegenen
  Getreidepreisen,  beschkossen,  die  Verordnung  vom  2.  Januar  d.  J.
⁊
        <pb n="58" />
        42

wegen  Erlasses  des  Eingangszolles  von  Getreide,  Hülsenfrüchten,  Mehl  und  anderen
  dort  genannten  Mühlen-Fabrikaten  (Reg.  Bl.  Nr.  1  von  diesem  Jahre)
ihrem  ganzen  Inhalte  nach  auch  auf  die  Einfuhren  aus  dem  Vereinsauslande
nach  dem  Weimarischen  und  nach  dem  Neustädtischen  Kreise  des  Großherzogthumes
  hierdurch  zu  erstrecken.

Urkundlich  haben  Wir  auch  diese  Verordnung  höchsteigenhändig  vollzogen
und  mit  Unserem  Großherzoglichen  Staateinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  29.  Januar  1847.

Carl  Friedrich.

Freih.  v.  Gersdorff.  Schweitzer.  v.  Watzdorf.  Thon.  v.  Wegner.

Verordnung,
den  Erlaß  des  Eingangszolles  von  Getreide,
  Hülsenfrüchten,  Mehl  und  anderen
  Mühlen-Fabrikaten  im  Weimarischen
und  im  Neustädtischen  Kreise  betreffend.
        <pb n="59" />
        Regierungs-Blatt
Großber'gogeum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

Nummer  ö.  Weimar.  6  .  Februar  1847.

 

Ministerial-Bekanntmachung,

die  Tarife  für  die  Beförderung  der  Personen,  Eilgüter,  Frachtgüter,
Produkte  und  Equipagen  auf  der  Thüringischen  Eisenbahn
betreffend.

Nachdem  in  Gemäßheit  der  Bestimmung  §.  4  des  Statuts  für  die  Thüringische
  Eisenbahn-Gesellschaft  von  der  Direktion  dieser  Gesellschaft  die  nachstehenden
  Tarife:

I.  für  die  Beförderung  von  Personen  nebst  Gepäck-Ueberfrocht  auf  der
Strecke  der  Thüringischen  Eisenbahn  von  Halle  bis  Eisenach,

II.  für  die  Beförderung  von  Eilgütern,  Frachtgütern  und  Produkten  auf
derselben  Eisenbahn-Strecke,

III.  für  die  Beförderung  von  Equipagen  auf  derselben  Eisenbahn-Strecke,

IV.  für  die  Beförderung  von  Personen  nebst  Gepäck-Ueberfracht  von  den
Haupt-Stationen  der  Nachbarbahnen  zu  den  Haupt-Stationen  der
Thüringischen  Eisenbahn,

8
        <pb n="60" />
        44

vorgelegt  worden  sind  und  die  Genehmigung  Sr.  Koͤniglichen  Hoheit,  des
Großherzogs,  erhalten  haben,  werden  dieselben  zur  Nachachtung  hierdurch  bekannt
  gemacht.

Weimar  am  26.  Januar  1847.

Großherzoglich  Sächisches  Staats-Ministerium.

Freih.  v.  Gersdorff.  Schweitzer.  v.  Watzdorf.  Thon.  v.  Wegner.
        <pb n="61" />
        I.
Tarif  des  Personengeldes
für  die  Strecke  von  Halle  bis  Eisenach.

Die  Beträge  nd  in  Silbergroschen  ausgedrückt.

 

Halle.  Merseburg.  Corbethan.  Weißenfels  Naumburg.  Kösen.  Sulza.  Apolda.  Weimar.  Vieselbach.  Erfurt.  Dietendorf.  Gothan.Waltershausen.Eisenach.

 

 

 

 

—  1  i.  m  1.  nm.  1.  u.  1  u  iu..  i.  ur  .  1.  ur  J  u  ur

 

 

 

1
II...  2  IIIT.  U..1  II.  II.  1I..  I.L114  n.  “uv

 

 

Halle  11  75  si9  liass  s  sa6  i7  11  s36  :  20  ½%  %½%  %  S:  %%  %3%;

 

 

—  —  ———  —.  ——

 

 

 

 

 

 

O

Merseburg

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5  3115  106  25  117  111  81  21  13  1375  25  16  46  31  19  68  30  24  169  46  29  75  50  3185%  10671  4412180  60
3

Corbetha  7  5  18  144  16  110  130  20  12  38  25  16  150  34  21  161  41  25  2N

 

 

 

 

 

 

Weißenfels  1111  715116  1117  123

 

 

 

1510|83121  43  29  18  54  36  23  161  40  25  GSL  38%0671  44

 

 

 

 

 

 

 

1)  Kinder  unter  zehn  Jahren  können  je  zwei  Naumburgß  6  SO4  8133  22  143  29  18  50  83  2160  4025  30  4  40
auf  ein  Billet  in  jeder  Wagenklasse  fahren.  «  —-..-  —-—.  r  Hä

2)  Für  ein  Kind  in  diesem  Alter  in  der  Isten  Wagenklasse  ist  ein  Kösen  4  21/#15  10  627  18  11  88  25½6  30  18  654  36  224  6644  28  75/50  3119060
Billet  2ter  Klasse,  in  der  2ten  Wogenklasse  ein  Billet  Zter  Klasse
und  für  die  3te  Wagenklasse  ist  von  einem  Erwachsenen  und  für  ein  Kind
ein  Billet  2ttr  Klasse  zu  lösen.

3)  .  Für  Kinder,  die  noch  getragen  werden  müssen  und  die  ihre  Stelle  auf  den  Pläen  ihrer  —
Angehoͤrigen  mitfinden,  erfolgt  keine  Zahlung.  Weimar  117  5117  111

9)  Die  Stationtn  Corbetha,  Vieselbach,  Dietendorf  und  Waltershausen  werden  nur  mit  den  —  —
später  anzulegenden  Guͤterzügen  berührt  und  können  für  dieselben  Billete  für  die  tste  Wagenklasse  vorläufig
  nicht  verkauft  werden.  .

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sulzasi  114  21  13  38  25

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

27  18  11  139126  1648  32  20  63142  26

—  —

 

 

 

 

16
Apolda  12  8  5  23  15  #0  20920  12  89  26  16  55„  342260.  40  2575  50  31
—

16  1114O  12  165  22

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

urt  1070/  SH.O  134580

—
—
□—
2

Dietendor2  9  360  24  15

 

 

 

 

Gotha  96  423|5

 

 

 

 

—  ——  ...  Waltershausen  15110  16

Die  Preise  pro  Plrson  zwischen  Leipzi  «
8,  Merseburg  und  Weißenfels  sind  des  Umweges  wegen  ermaͤßi  si  is  ·  .  .
.  ..  .  »  gt  und  findet  zur  Bequemlichkeit  d
Berlin,  beipzig,  Magdeburg  und  Csthen  ein  gegenseitiger  Billet=  Verkauf  und  eine  direkte  Expedirung  des  ciee  lee.  wasegire  zuschen  den  oben  groß  gediucten  Siatione

 

 

 

 

 

 

 

und  zwischen
        <pb n="62" />
        46

Tarif  für  Gepäch-Ueberfracht.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Für  jede  10  Pfund  über  50  Pfund
Halle.  Merseburg.  Corbetha.Weißenfels.  Naumburg.Kösen.Sulza.  Apolda.Weimar.  Vieselbach.  Erfurt.  s  Dietendorf.  sGotha.  sWaltersbausen.  Eisenach.
%  #  &amp;amp;  4%  %½  n  %  %  4%  Nn  Myn  2  #  a
Halle  1  1  1  14  13  2  24  23  34  34  4  43  5  5
Merseburg  1  1  1  11  14  13  24  24  3  33  4  4  5
Corbetha  1  2  1  11  14  2  27  22  34  32  4  43
Weißenfels  14  2  1  14  13  21  27  3  34  32  41
»  —  —  —  —
Naumburg  1  3  14  13  2  21  3  34  4
Kösen  4  1  1  14  12  21  22  3  3
Sulza  1  ö2  14  14  2  27  27  34
Apolda  1  1  14  12  24  24  3
Weimar  1  1  1  12  2  21
Vieselbach  1  3  14  14  24
Erfurt  1  1  14  2
1)  50  Pfund  Gepäck  kann  jeder  Passagier  srei  mitnehmen.  Kleinerc  Gegenstände  können,  soweit  dieses  ohne  Belästigung  der  Mitreisenden  a  —
angeht,  unter  die  Sitze  der  Wagen  verpackt  werden;  größere  dagegen,  als  Koffer  2c.,  sind,  mit  dem  Namen  des  Eigenthümers  bezeichnet,  unter  Dietendorf  4  1  14
Vorzeigung  des  Fahrbillets,  eine  Stunde  vor  der  Fahrzeit  einzuliefern  und  wird  über  das  Gepäck  ein  Garantie-Schein  ertheilt,  gegen  dessen  Rückgabe  die  —  .
Auslieferung  des  Gepäcks  spätestens  eine  halbe  Stunde  nach  Ankunft  am  Bestimmungsorte  erfolgt.  Gotha  4  1  —
2)  Gegenstände,  welche  mehr  als  200  Pfund  wiegen,  werden  als  Gepäck  nicht  mehr  angenommen,  sondern  nach  Umständen  als  Frachtgut  oder  Eilgut  angeschen  und  an  —  —
die  betreffenden  Expeditionen  verwiesen.  Waltershausen  1
        <pb n="63" />
        IHI.
G—tlie.

T  a

für  den  Kransport  von  Eilgütern,  Frachtgütern  und  Produkten
bis  Eisenochh.

auf  der

Strecke

von

Halle

Die  Bekräge  süd  in  Silbergroschen  und  pro  Preuß.  Jentner  ausgedrückk.

 

Halle.  Merseburg.

Corbetha.

Weißenfels.

Naumburg.

Kösen.

—

Apolda.

Welmar.

Vieselbach.

Erfurt.

Dietendorf.

Gotba.

Warltershausen.


Eisenach.

 

Olls
Gut.

Vracht“  Pre-Gut.
  butti.

Qli-Gut.


 

Cilt
Em.

Frachtie



kukte.

dragt-  Dre#r

Ellr
Gut.  rutte.

Gut.

All-Gut.


Fs  *
4  4

Ell-Guf.a.



JIrecht,  Pres

Oildulie.

  Gut.

Srect-,  pre-Gut.



(  dutte.

Oil-  ##  Pre:
Gut.  [„Ger.  ante
1

 

3rctten  Pre-:
Gut.  daulit.

Eil:
Gut.

Oll:

Arocht-  Pro-Gul.


Gut.  r*'ie

#t-Gut.


JF  Pre
Gut.  dilit.

#l=Gut.


 

Itaqtel  Prei
G#u  irin

O#l-Nraczt

  Pret:
Gut.  Gut.  Fene.

 

Atoct  Pre-Lit


Gut.  kukte.

Gut.

 

 

 

 

 

 

Halle

 

 

234

 

Merseburg

 

 

21

 

 

Corbetha

 

 

 

61

—

 

 

 

 

Erläuterungen.

Weißenfels

 

 

 

66

11

**i'e

128

82  6

142  91  63s16410

7

172)

 

 

 

54

 

 

32½

 

Naumburg

 

 

 

 

—

51  34

—  l

4

 

 

4

11

15  93

2

 

34

10

s  2  14  9

161

114

Wi

183

 

9.

6n

121
18111

 

153

2

116

 

 

 

 

 

 

 

 

114  )  53

 

 

Kösen

 

—N
#
—

 

 

 

Sulza

 

 

 

 

21

43

 

 

1)  Die  Eil-  und  Fracht-Güter  werden  von  den  Häufern  der  Absender  auf  vorhergegangene
schriftliche  Anmeldung  abgeholt  und  die  angekommenen  Güter  bis  vor  die  Häuser  der  Empfänger

abgeliefert.

2)  Wenn  Sachtgüte  von  der  Magdebur

so  tritt  bei  o

ge  Leip
enstehenden  Frachtsaͤtzen  eine

mit  der  Magdeburg-Leipziger  Eisenbahn-Gesellschaft  sich  berechnet.

3)  Wenn  Produkte  auf  der  Station  Halle  von  einer  Bahn  zur  andern  übergehen,  so  wird  für  die  Umladung,  den  Transport  von
Bahn  zu  Bohn  1  Silbergroschen  pro  Zentner  brpahe,  weil  im  Tarife  für  Produkte  Kosten  dafür  nicht  berechnct  sind.  Bei  ganzen  Wagenladungen

von  Produkten  ist  nur  6  Psennige  pro  Zenkner  für  den  Uebergang  zu  bezahlen.

Apolda

 

 

 

1.

1

 

64

4

 

 

s85

10

9

 

 

 

 

iger  auf  die  Khirigzische  Eisenbahn  oder  umgekehrt  übergehen.
rrmäßigung  von  6  PMennigen  pro  Zentner  ein,  wegen  der  die  Thüringische

Weimar

„  2

 

 

 

 

Vieselbach

 

212

 

 

211  4

 

Erfurt

4)  Güter,  welche  von  Leipzig  nach  den  Stationen  der  Thüringischen  Eisenbahn  oder  von  denselben  nach  Leipzig  abgesendet  werdrn,  gehen  ohne  Umladung

durch  Halle  und  werden  direkt  e
den  Gesellschaften  Statt  findet.

5)  Wenn  Produste  pon  dem  Absender  oder  Empfänge  nicht  selbst  verladen  und  von  oder  zum  Bahnhofe  kransportirt  werden,  so  wird  zu  dem  Tarife  11  Silbergroschen  pro  Jentner

binzugesetzt.

rpedirt  und  dadurch  eine  Ermaͤßigung  der  Fracht  von  14  Silbergroschen  pro  Zenkner  bewirkt,  worüber  eine  Berechnung  zwischen

24#½

 

 

 

431

*

1

161
147

 

1  4%6

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dietendorf  21

 

 

 

 

Gotha

 

 

 

 

 

Waltershausen

 

 

 

 

—
        <pb n="64" />
        48

Bestimmungen  für  den  Güter-Tranusport.
Vergleiche  IV.  und  V.  Abschnitt  des  Betriebs=  Reglements.

.  41.  Der  Güter-Transport  unterscheidet  sich,  je  nachdem  Eilgüter  mit  den  Personenzügen,
  oder  in  der  denselben  entsprechenden  Fahrzeit,  oder  Frachtgüter  zur  ordinairen
Fracht  durch  die  Güterzüge,  oder  Produkte  zu  ermäßigten  Preisen  ebenfalls  durch  die
Güterzüge  befördert  werden.

Die  Bedingungen  zur  Annahme  sind  folgende:

1)  Es  muß  ein  vollständig  ausgefüllter  Frachtbrief  nach  den  Formmaren,  wie  solche

in  jeder  Güter-Expedition  à  1  Sgr.  für  12  Stück  zu  haben  sind,  beigefügt  werden.

2)  Wönscht  der  Absender  eine  Bescheinigung  über  das  zur  Eisenbahn  gegebene  Gut,

so  hat  derselbe  eine  mit  dem  Frachtbriefe  gleichlautende  Deklaration  zu  übergeben,
in  welcher  das  Gut  nach  Aufgabeort,  Datum,  Mark,  Rummer,  Gewicht,  Bestimmungsort
  und  Namen  des  Absenders  und  Enpfängers  deutlich  verzeichnet  ist.
Diese  Deklaration  wird  dann  dem  Absender,  von  der  Güter-Expedition  gestempelt,
als  Empfangsbescheinigung  zurückgegcben.

3)  Für  Gegenstände,  welche  einer  Lokal,  Steuer,  inöbesondere  der  Schlacht=  oder  Mahlsteuer,

  unterliegen  und  nach  solchen  Orten  bestimmt  sind,  wo  diese  besteht,  muß
noch  eine  besondere  vorschriftsmaßige  Deklaration  dem  Frachtbriefe  beigefügt  werden.
4)  Frachtbriefe  über  solche  Artikel,  welche  nach  §.  93  der  Zoll-Ordnung  vom  23.  Januar
  1838  der  Transport-Kontrole  im  Inlande  unterliegen,  müssen  von  der
Steuerbehörde  abgestempelt  oder  mit  vorschristemäßigen  Begleitscheinen  versehen  seyn.
5)  Bei  Versendungen  von  Wild  muß,  wo  es  vorgeschrieben  ist,  der  erforderliche  Jagdschein
  beigebracht  werden.
6)  Ueberhaupt  ist  es  Sache  der  Versender,  sämmtlichen  Anordnungen  der  Polizei  und
der  Kontrole  für  Zölle  und  innere  Besteuerung  zu  genügen.
7)  Sämmtliche  Güter  müssen  in  geeigneter  und  so  solider  Verpackung  eingeliefert  werden,
  daß  deren  Beschadigung  durch  den  Transport  nicht  zu  besorgen  ist,  indem  die
Gesellschaft  für  keinen  Schaden;  welcher  in  Folge  mangelhafter  Verpackung  entstanden
  ist,  einsteht,  falls  schlecht  verpacktes  Gut  von  ihren  Beamten  in  einzelnen
Fallen  absichtlich  oder  aus  Versehen  nicht  zurückgewiesen  worden  seyn  sollte.
§.  42.  Zum  Transporte  von  Gegenständen,  welche  als  Eilgut  befördert  werden  sollen,  kann
die  Gesellschaft  unbeschränkte  Verbindlichkeit  nicht  eingehen,  sondern  bei  starkem  Andrange
(namentlich  zu  Mehzeiten)  nur  so  weit,  als  die  disponibeln  Betriebsmittel  es  gestatten.

§.  43.  Güter,  in  Betreff  deren  auf  der  Adresse  des  Frachkbriefes  nicht  mit  rother
Dinte  in  die  Augen  fallend  Eilgut  vorgemerkt  ist,  werden  mit  den  Güterzügen  befördert;
  jedoch  bleibt  der  Bahnverwaltung  der  Transport  von  Gütern  aller  Art  durch
die  Personenzüge  unbenommen.

##.  44.  Alle  Gegenstände,  welche  bei  wenig  Gewicht  viel  Raum  einnehmen,  als  z.

B.  Betten,  Damenputz,  Federn,  Hüte,  Korbwaaren,  musikalische  Instrumente,  Mützen,

 

Meubles,  Rauhkarden,  Watte  u.  dergl.  können  nur  zum  doppelten  Satze  der  ordinairen
oder  bezüglich  der  Eilfracht  befördert  werden.

Meubles  werden  auf  dem  Transporte  zwar  mit  möglichster  Vorsicht  behandeltz  die
Gesellschaft  kann  jedoch  für  dieselben  keine  andere  Garantie  uͤbernehmen,  als  die  gegen
Entwendung  oder  Feuersgefahr.

Leere  Faͤsser  und  Kisten  werden,  wenn  ß  ĩe  erweislich  auf  der  Bahn  gefuͤllt  transportirt
  worden  sind,  zurückaehend  zum  einfachen,  anderntheils  aber  zum.  doppelten  Tarif.
sate  befördert.  Sie  müssen  jedoch  vom  Absender  auf  seine  Kosten  zum  Bahnhofe  geschaff!
  und  bom  Adressaten  abgeholt  werden.  Auch  kann  sich  die  Gesellschaft  weder  zuleiner
  bestimmten  Lieferzeit,  noch  für  gute  Beschaffenheit  bei  der  Ablieferung  verpflichten.

.  45.  Gegenstände,  welche  schneller  Verderbniß  unterliegen,  können  nur  frankirt  zur
Beförderung  übernommen  werden,  und  Getreide  nur  in  unbeschadigten,  dauerhaften  Saͤcken.

.  16.  Der  Tranêport  von  ungewöhnlichen  Gegenständen,  als  Bäume,  Straucher

dergl.,  sowie  von  Schwefelsäure,  Scheidewasser  und  allen  gährenden  Fluͤfsigkeiten  erfordert
  besondere  Uebereinkunft.  —  Fuͤr  Tranoporte  letztgedachter  Art  uͤbernimmt  die
Gesellschaft  jedoch  keine  Gewähr,  muß  sich  vielmehr  vorbehalten,  vom  Absender  oder
Empfänger  Ersatz  für  alle  Beschadigungen  zu  verlangen,  welche  durch  äbende  Substanzen
  möglicherweise  an  den  Fahrzeugen  u.  s.  w.  entstanden  seyn  können.

S.  47.  Gänzlich  auegeschlossen  vom  Transport  auf  der  Eisenbahn  sind:

u)  alle  postzwangspflichtige  Gegenstände,  baares  Geld,  ungemünztes  Gold  und  Silber,

  Dokumente,  achte  Perlen  und  Pretiosen;

b)  alle  leicht  feuerfangende  oder  durch  Reibung  entzündbare  Gegenstande,  als:  Schießpulver,

Knallsilber,  Knallgold,  Streichschwämme,  Aether-Phospbor,  Zündhütchen  und  dergl.

Wer  solche  Gegenstände  dennoch  unter  falscher  Deklaration  zur  Beförderung  bringen
sollte,  wird  im  Falle  eineö  dadurch  veranlaßten  Schadens  dafür  entschädigungspflichtig.

g.  48.  Frachtbriefe,  welche  unvollständig  ausgefüllt  oder  von  einem  frühern  Datum,  als
der  Uebergabe  des  Guts,  lauten,  oder  im  Datum  oder  sonstigen  wesentlichen  Inhalte  korrigirt
sind,  werden  dem  Absender  unfrankirt  zurückgeschickt,  und  das  Gut  bleibt  bis  zum  Eingange
des  vervollständigten  oder  berichtigten  neuen  Frachtbriefes  auf  Gefahr  des  Absendero  liegen.

#.  49.  Die  Erhebung  und  Berechnung  der  Fracht,  Nachnahme  und  der  Acbenkosten
erfolgt  nach  Maßgabe  des  Tariso.  Dabei  wird  der  nach  diesem  Tarife  für  die  Frachtsäbe
  ausfallende  Betrag  von  weniger  als  1  Sgr.  gar  nicht,  dagegen  von  mehr  als
1  Sgr.  für  einen  vollen  Silbergroschen  gerechnet.

g.  50.  In  den  Sätzen  des  Güter-Tarifs  für  Eil-  und  Fracht-Güter  sind  überall  die
Kosten  für  das  Auf=  und  Abladen  der  Gäter  auf  den  Bahnhöfen  mit  inbegriffen,  sowie
auch  die  An=  oder  Abfahrkosten  nach  oder  von  den  Haupt-Bahnhöfen  bei  allen  zut
Zentnerfracht  von  Bahnhoͤfen  abzusendenden  oder  in  denselben  ankommenden  Guͤtern.
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        Wer  aber  solche  Guͤter  auf  seine  Kosten  nach  oder  von  dem  Babnhofe  selbst  anoder
  abfahren  läßt,  erhält  dafür  eine  Vergütung  von  6  Pf.  pro  Zentner.

.  51.  Zur  größern  Förderung  des  Frachtverkehrs  und  zur  Erreichung  einer  Minderung
  der  sonst  üblichen  Rebenkosten  von  18  Pfennigen  auf  12  Pfennige  pro  Zentner
ist  für  den  Uebergang  der  Güter  von  der  Magdeburg-Leipziger  auf  die  Thüringische
Bahn  und  umgekehrt  nicht  nur  der  unmittelbare  Uebergang  von  Güterwagen  moglich  gemacht,
  sondern  auch  ein  gemeinschaftlicher  Bramter  für  Leitung  des  Güter-Transportes
von  dem  einen  Bahnbofe  zu  dem  andern  angestellt  worden.

Nächstdem  setzt  sich  die  Direktion  mit  den  Verwaltungen  aller  Nachbahrbahnen  in
Verbindung,  um  zu  bewirken,  daß  auf  sämmtlichen  Stationen  der  verbundenen  Bahnen
Güter  zur  direkten  Beförderung  nach  allen  End=  und  Zwischen-Stationen  derselben  angenommen
  werden,  ohne  daß  dadurch  dem  Versender  oder  Empfänger  irgend  andere
Kosten  erwachsen,  als  die  im  Betriebs-Reglement  jeder  der  dabei  betheiligten  Eisenbahn-Gesellschaften
  publicirten  Tarif-Sätze  —  eine  Maßregel,  die  sich  mit  der  vorschreitenden
  Erweiterung  des  deutschen  Eisenbahnnetzes  stets  entsprechend  ausbreiter  und  deren
Umfang  im  Tarife  jederzeit  genau  bezeichnet  werden  wird.

In  Folge  der  gedachten  Ermäßigung  erhebt  jede  der  beiden  Gesellschaften,  sowohl
die  Magdeburg-Leipziger,  als  die  Thüringische,  bei  dem  Waaren-Uebergange  nur

3  Pfennige  pro  Zentner  für  Auf=  und  Abladen,  und
3  Pfennige  pro  Zentner  für  den  Transport.

Die  Regulirung  etwaiger  Schäden  während  solcher  Transporte  über  mehrere  Eisenbabnen
  erfolgt  am  Bestimmungsorte,  doch  wird  den  Versendern  überlassen,  durch  jedetmalige
  Angabe  in  dem  Frachtbriefe,  oder  im  Voraus  für  alle  von  ihnen  aufzugebende
Güter  an  Orten  des  Uebergangb  von  einer  Bahn  auf  die  andere  eine  Noth-Noresse  zu
ihrer  sofortigen  Vertretung  in  Beschädigungsfällen  anzugeben.

Der  aus  sich  selbst  verständliche  Erhebungs-Tarif  für  solche  weitere  Güter-Transporte
  wird  wie  der  Tarif  für  Personen-Beförderung  veröffentlicht  und  an  den  Stationen
  der  verbundenen  Bahnen  angeschlagen.

§.  52.  Der  Produkten-Tarif  gilt  nur  für  folgende  Artikel:

Ordinaires  Bauholz,  Hülsenfrüchte,  Kartoffeln,  Sandsteine,  Braunkohlen,  Torf,
Braunstein,  Mauersteine,  Spiritus,  Brennholz,  Mehl,  Steinkohlen,  Bruchsteine,
Salz,  Gyps,  rohe  Metalle,  Talg,  Farbeholz  in  Stäben,  Oel,  Delkuchen,  Oelsamen,
rohe  Thierknochen,  Getreide,  ordinaires  Nutzholz,  Tbonerde,  Heringe,  Pfeifenerde.

Das  Gewicht  dieser  Gegenstände  wird  durch  Probeverwiegungen  auf  Kosten  der
Absender  festgestellt.

Den  Transport  von  Produkten  haben  die  Absender  und  bezüglich  Empfänger  felbst
zu  bewirken,  daher  denn  auch  für  Verluste  oder  Beschdigungen,  welche  durch  mangelbaftes
  Beladen  der  Wagen  entstanden  sind,  nicht  eingestanden  werden  kann.  In  der
Versicherung  der  Brandschäden  sind  Produkte  eingeschlossen.

d.  58.  Der  Transport  aller  Art  Güter  (außer  den  in  #.  46  und  47  gedachten)

 

49

kann  auf  ausdrückliches  Verlangen  der  Absender  (welches  im  Frachtbriefe  bemerkt  werden
  muß)  auch  in  ganzen  Wagenladungen  erfolgen,  gegen  Vergütung  von  1  Thlr.  pro
Meile  und  11  Thlr.  für  Auf=  und  Abladen.  Der  Wagen  darf  aber  nicht  mit  mehr  als
72  Zentner  belastet  werden  und  Absender  oder  Empfänger  hat  die  An=  und  Abfuhre
zum  Bahnhofe  selbst  zu  besorgen.  —  Ein  solcher  Wagen  muß  zwar  von  einem  Absender
beladen  werden,  die  Ladung  kann  aber  an  mehrere  Empfänger  adressirt,  also  auch  von
mehreren  Frachtbriefen  begleitet  werden.

Für  Lecage  bei  Oel,  Spiritus  2c.  auf  solchen  Transporten  wird  keine  Garantie  geleistet.

g.  54.  Die  Verwiegung  geschieht  nach  Preuß.  Handelsgewichte  der  Zentner  zu  110
Pfund.  Hundert  Pfund  Zollgewicht  werden  107  Pfund  Handelsgewicht  gleich  gercchnet.

g.  55.  Guͤter  eines  Absenders  an  einen  Adressaten,  welche  weniger  als  1  Zentner
wiegen,  werden  für  einen  vollen  Zentner  gerechnet.

Ueber  1  Zentner  binaus  werden  Gewichtstheile  unter  Zentner  gar  nicht,  von!
Zentner  und  darüber  aber  für  volle  Viertel-Zentner  gerechnet,  als  z.  B.

1  Zentner  bis  1  Zentner  134  Pfund.  —  1  zentner
„  131  Pfd.  bis  1  Ztar.  41  Pfd.  —  11  „
7)  41  „  „  1  „  6381  „  —  11  „
77  681  „  „  1  „  96  „  —  1#  «
«  96«».....-23entner.

g.  56.  Fuͤr  alle  der  Gesellschaft  unter  Beobachtung  der  vor-  und  nachstehenden  Bestimmungen
  zur  Beförderung  übergebenen  Güter  haftet  dieselbe  für  deren  Ablieferung
am  Bestimmungsorte  in  dußerlich  unbeschädigtem  Zustande,  übernimmt  jedoch  keine  Garantie
  für  den  Inhalt  der  Colli.

Bei  sichtlicher  dußerer  Beschädigung  der  Verpackung  müssen  desfallsige  Reklamationen
  gleich  bei  Empfangnahme  der  Güter  vor  Oeffnung  der  Colli  gemacht,  und  die  Entschädigung
  muß  dann  unter  Zuziehung  der  betreffenden  Güter-Expedition  festgestellt  werden.
  Spatere  Reklamationen  bleiben  unberücksichtigt.  .

§.57.Getvichts-Defcktewekvcnnnrinsoweitvergütet,alösichbeimvercangtenNachwiegen
  auf  dem  Ankunftsbahnhofe  ein  Manco  von  mehr  als  1  Prozent  bei  trocknen,
und  mehr  als  2  Prozent  bei  nassen  Waaren  herausstellt.  Beträgt  also  z.  B.  der  Gewichtöverlust
  24  Prozent,  so  werden  bei  trockenen  Waaren  13  Prozent,  bei  nassen  wird
nur  1  Prozent  vergüret.  Bei  Tabak  in  Bunden  und  bei  Wolle  wird  nur  das  Manco
über  2  Prozent  ersehzt.

5.  58.  Alle  ohne  Werthangabe  zum  Transport  aufgegebene,  oder  nicht  höher  als
50  Thlr.  pro  Zentner  deklarirte  Güter,  mit  alleiniger  Ausnahme  von  Dokumenten,
Gold=  und  Silber-Barren,  Edelsteinen,  ächten  Perlen  und  für  Rechnung  der  Versender
schon  anderwärts  versicherte  Gegenstände,  werden  von  der  Gesellschaft  gegen  Feuersgefahr,
  ohne  Zahlung  einer  Prdmie  dafür,  bis  zum  Marimum  von  50  Thlrn.  pro  Zentner
  versichert,  wobei  es  sich  von  selbst  verstebt,  daß  im  Falle  eines  Brandunglücks  nur
der  durch  Factura  oder  andere  glaubwürdige  Dokumente,  welche  die  Bahnverwaltung

—  —  —  —
        <pb n="66" />
        50

verlangen  möchte,  zu  erweisende  wirkliche  Werth  des  verunglückten  Guts  vergütet  werden
  kann.  Gerettete,  unbeschädigte  Collis  bleiben  bei  Ermittelung  der  Entschadigung
ganz  unberücksichtigt,  und  für  beschädigte  Güter  in  geretteten  Collis,  wenn  der  Werth
der  ersteren  die  versicherte  Summe  übersteigt,  wird  die  Entschadigung  pFro  ratu  geleistet.
K.  59.  Die  Versicherung  beginnt  mit  der  Uebergabe  des  Guts  an  die  betreffende
Güter-Expedition  und  endigt  mit  dessen  Empfangnahme  Seitens  des  Adressaten,  oder
mit  der  Ablieferung  an  die  Steuerbehörde,  vorausgesetzt,  daß  beide  nicht  durch  Schuld
des  Adressaten  länger  als  24  Stunden  nach  der  Ankunft  auf  dem  Bahnhofe  verzögert
werden,  in  welchem  Falle  die  Versicherung  mit  Ablauf  dieser  24  Stunden  erlischt.)

Ausgeschlossen  von  der  Vergütung  ist  jeder  Schaden,  der  durch  Schuld  des  Versenders
  des  versicherten  Gegenstandes  veranlaßt  wird,  oder  welcher  an  Gegenständen
Statt  findet,  die  für  Rechnung  des  Versenders  schon  anderweitig  versichert  worden.

#.  60.  Wer  seine  Güter  höher  als  50  Thlr.  pro  Zenkner  versichern  will,  muß  dieses  im
Frachtbriefe  mit  rorher  Dinte  und  mit  in  Buchstaben  ausgedrückter  Werthoangabe  bemerken.
Die  Prämie  für  solche  höhere  Versicherung  beträgt  1  Sgr.  für  jede  1000  Thaler
Werth,  gleichviel  ob  auf  die  ganze  Bahnlänge  oder  nur  auf  eine  Strecke  derselben.  —  Bei
Feststellung  dieser  Prämie  werden  jede  angefangene  1000  Thlr.  für  volle  1000  Thle.  gerechnet.
S.  61.  Alle  von  den  Bahnhöfen9aus  zu  befördernden  Frachtgüter  werden  auf  Verlangen
  der  Absender  nach  dem  Bahnhofe  abgeholt,  wofür  außer  dem  Tarif-Saße  nichts
zu  entrichten  ist.

Zu  diesem  Behufe  hat  der  Absender  einen  Anmeldezettel  in  der  Güter-Erpedition
auf  dem  Bahnhofe  abzugeben,  enthaltend:

die  Anzahl  und  Art  der  Colli,

deren  Gewicht,  Inhalt  und  Bestimmungsort,
Datum  und

Adresse,  wo  das  Gut  abzuholen  ist.

Diese  Einrichtung  findet  auf  den  Stations-Höfen  nicht  Statt.  Hier  haben  die
Absender  das  Gut  abzuliefern,  während  den  Empfängern  die  Frachtbriefe,  behufs  Abholung
  des  Guts,  zugesendet  werden.

Soll  das  Gut  von  den  Bahnhöfen  aus  franco  befördert  oder  höher  als  mit  50
Thaler  pro  Zentner  gegen  Feuersgefahr  versichert  werden,  so  muß  dieses  im  Anmeldezettel
  bemerkt  seyn  und  zwar  letzteres  mit  rorher  Dinte.  Die  Formulare  zu  diesen  Anmeldezetteln
  sind  in  den  Güter-Expeditionen  zu  haben.

§.  62.  Güter,  welche  in  der  Expedition  auf  dem  Bahnhofe  bis  1  Uhr  Mittags
angemeldet  werden,  werden  noch  an  demselben  Nachmittage  abgeholt,  und  gleich  denjenigen,
  welche  von  den  Absendern  unmittelbar  bis  5  Uhr  Abends  nach  dem  Bahnhofe  geschafft
  werden,  noch  mit  den  am  folgenden  Tage  abgehenden  ersten  betreffenden  Zuͤgen  versendet.

§.  68.  Die  zum  Abholen  angemeldeten  Guͤter  muͤssen  im  Parterre-Geschoß  zum
Aufladen  vollständig  bereit  liegen,  nebst  den  dazu  gehörigen  vollständigen  Frachtbriefen
und  etwaigen  Begleitscheinen  (s.  §.  41).  s

 

Unnuͤtzes  Aufhalten  des  Fuhrwerkes  ist  durchaus  unzulaͤssig.

K.  64.  Der  Abholer  muß  zu  seiner  Legitimation  das.  von  unseren  Güter-Expeditionen
  abgestempelte,  gleichlautende  Duplicat  des  vom  Absender  abgegebenen  Anmeldezettels,
gegen  Empfang  des  Guts  und  dazu  gehöriger  Bezettelung,  auöhändigen.

War  das  Gut  in  dem  Anmeldezettel  als  franco  oder  mit  besonderer  Asekuranz
C.  61)  aufgegeben,  und  enthält  das  vom  Abholer  auszuhändigende  Duplicat  die  Quittung
  über  Fracht  und  Assekuranz-Prämie,  so  sind  ihm  von  dem  Absender  die  Beträge
bei  Uebergabe  des  Guts  zu  zahlen.

s.  65.  Wenn  Güter  mit  den  Personenzügen  befördert  werden  sollen  (und  sich  dazu
eignen),  so  muß  dieses  auf  der  Adresse  des  Frachtbriefes  durch  den  Vermerk  Eilgut  mir
rorher  Dinte  in  die  Augen  fallend  bezeichnet  werden.

K.  66.  Alle  auf  den  Bahnhöfen  ankommenden  Frachtgüter,  welche  zu  den  Tarif-Sätzen
Pro  Zentner  befördert  werden,  werden  den  Adressaten,  wenn  die  Adresse  genau  und
vollständig  angewiesen  ist,  ohne  Weiteres  bis  vor  das  Hauc  zugeschickt,  ausgenommen

a)  wenn  auf  der  Adresse  des  Frachkbriefes  ausdrücklich  bemerkt  ist,  Laß  Adressat  sie

selbst  abholen  werde;

b)  lokalsteuerpflichtige  Gegenstände,  welche  am  Stadttbore  abgewogen  werden;

)  kontrolepflichtige  Artikel,  welche  zollamtlicher  Revision  unterliegen;

4)  Flüssigkeiten  in  glasernen,  beim  Transport  auf  Steinpflaster  leicht  zerbrechlichen  Gefäßen.

In  diesen  4  Fällen  werden  den  Adressaten  die  Frachtbriefe  k.  behufs  Abholung  der  Güter
zugeschickt,  wofür  ihnen,  wie  §.  50,  6  Pf.  Pro  Zentner  für  die  Abfahre  vergütet  werden.

P.  67.  Die  Ablieferung  der  mit  den  Personen-Zügen  auf  den  Bahnhöfen  ankommenden
  Eilgüter,  oder,  wo  dieses  nicht  angeht  (vgl.  S.  66),  der  Frachtbriefe  darüber,  erfolgt
noch  an  demselben  Tage,  und  der  mit  den  Abendzügen  ankommenden  am  nchsten  Morgen.

#.  68.  Die  Ablieferung  der  Güter  geschieht  nur  gegen  Bezahlung  des  Frachtgeldes,
etwaiger  darauf  haftender  Vorschüsse  oder  höherer  Versicherungs-Pramie,  und  gegen
Ausstellung  einer  Empfangsbescheinigung,  zu  welcher  der  Ablieferer  das  Formular  vorlegt.

#.  69.  Wer  Güter  länger  als  24  Stunden,  wie  oben  bestimmt,  auf  den  Bahnhöfen
  liegen  läßt,  bat  6  Pf.  bagerzins  pro  Zentner  und  Tag  zu  bezahlen  und  verliert
außerdem  alle  Ansprüche  an  die  Gesellschaft  für  etwaige  Beschädigung  oder  Diebstahl.

s.  70.  Nachzunehmende  Frachtbeträge  oder  Spesen  werden  nach  Befinden,  jedoch
nur  auf  solche  Güter  gezablt,  welche  unmittelbar  vom  Absender  auf  den  Bahnhof  geschafft
  werden.  Die  Provisson  für  solche  Nachnahme  ist  3#  Sgr.  pro  Thlr.  und  das
Minimum  solcher  Provision  im  Ganzen  1  Sgr.

Die  Einziehung  und  Auszahlung  der  nachgenommenen  Spesen  ist  Sache  der  Güter=Expedienten,
  sowohl  unserer,  als  der  mit  uns  verbundenen  Bahnverwaltungen,  indem
die  Gesellschaften  keine  Garantie  dafür  überhehmen.

K.  71.  Jeder  Nachtheil,  welcher  für  Versender  oder  Empfänger  aus  Unkenntniß
obiger  Bestimmungen  entstehen  sollte,  trifft  dieselben  allein.
        <pb n="67" />
        51
III.

Tarif—

für  den  Transport  von  Equipagen.
(In  Thaler  abgerundet.)

Merseburg.Weißenfels.  Naumburg.  Kösen.  Avpolda.  Weimar.  Erfurt.  Gotha.  Eisenach.

II.  ———  r——QL.—————  1.

 

Bemerkungen.

1)  Zur  ersten  Klasse  gehören  Wagen  mit  unbeweglichem  Verdeck,  viersitige  Chalsen  mit  verdecktem  Rücksih  oder  mit  Hintersitz  oder  mit  Vache  und  sonstigem  Gepäck,  als:  Batards,  Berlinen,  auch  sogenannte
bandauer  und  schwerbeladene  Fourgons;
zur  zweiten  Klasse  gehören  Wagen  ohne  unbewegliches  Verdeck  mit  Koffern  und  Gepäck,  viersitzige  Cbaisen  ohne  bedeckten  Rücksitz,  ohne  Hintersih  und  ohne  Vache  oder  sonstiges  Gepäck,  zwelsitzige  Chaisen
mit  Hintersitz  und  Gepäck  und  leichte  Fourgons;  .
zur  dritten  Klasse  leichteres  Fuhrwerk,  Einspänner,  Cabriolets,  kleine  Halb-Chalsen  und  dergleichen  ohne  Koffer  und  Gepäck.

2)  Personen,  welche  in  ihren  eigenen  Wagen  fahren  wollen,  haben  Fahrbillets  zweiter  Klasse,  und  auf  dem  Bocke  siczende  Personen  Fahrbillets  dritter  Klasse  zu  lösen.

3)  Nur  auf  und  nach  den  oben  angegebenen  Stationen  werden  Equspagen  zur  Beförderung  angenommen.

4)  Die  Anmeldung  der  Equipagen  muß  zwei  Stunden  und  die  Ublieferung  derselben  windestens  eine  Stunde  vor  Abgang  des  Zuges  bewirkt  werden.

5)  Die  Empfangnahme  am  Bestimmungsorte  muß  bei  5  Silbergroschen  Standgeld  pro  Stunde  binnen  zwei  Stunden  nach  Ankunft  erfolgen.

6)  Garantie  wird  nur  gegen  Feuersgefahr  und  zwar  Pro  Equipage  erster  Klasse  bis  600  Thaler,  zweiter  Klasse  bis  300  Thaler  des  erweislichen  Schadens  geleistet.  Das  Gepäck  in  oder  auf  den  Equlpagen  ist
nicht  garantire.

—  —  —

—

12
        <pb n="68" />
        62

IV.
Tarif  des  Personengeldes

für  die  Haupt-Stationen  der  Thüringischen  Eisenbahn  von  den  Haupt-Stationen  der  Nachbarbahnen.

          
   

         

                      

      

       

        

       

   

    

nach
Merseburg.

I.  II.  JIII.

nach
Weißenfels.

1

nach
Naumburg.

nach
Kösen.

nach
Apolda.

nach  nach

Erfurt.

nach
Gotba.

II.

nach
Eisenach.

  
  

  

  

 
    

  
     

    

 
  
      

   
 

       

  

 
 
     

 

 
 
   

     

   

    

II.  I.  II.  ..4  III..

  

 

  
     

         

  
     

 

   

  

21
53
26

32
60
40

  

135

   

13
34

106
134
107

                

35
53

     
      

24  42

70

   

   

 

  

 

     

              

         

         

     

   

95
55

11
71

58.  118

   

 
   

      

 

    

    

   

  

36  86  57  98  15

 

Mit  Ausnahme  der  Touren  zwischen  Leipzig-Merseburg  und  Leipzig-Weißenfels  erhält  jeder  Reisende  2  Billets,  von  denen  eins  für  die  Thüringische  Eisenbahn,  das  andere  von  Halle  ab  für  die
Nachbarbahn,  und  zwar  nur  für  den  nächsten  sich  anschließenden  Zug  Gültigkeit  hat.

Tarif  für  Gepäck-Ueberfracht.

Für  jede  10  Pfund  über  50  Pfund.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

nach  nach  nach  nach  nach  nach  nach  nach  nach
Merseburg.  Weißenfels.  Naumburg.  Kösen.  Apolda.  Weimar.  Erfurt.  Gotha.  Eisenach.
Mr  !  Sor  #  Hyr  vr  Myr  Mr  Hr  —  Mr
’‚v  txryl  5  5  8  ——6  662  71  —  9  10
„  Seipyzig  11  2  27  2  34  33  44  54  64
„  Magdeburg  25  3  3  5  4  4  1—•  61  7#
„  Göthen  14  2  27  22  34  33  41  54  6#r

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  Garantie-Scheine  werden  direkt  von  den  Stationen  der  Thüringischen  Eisenbahn  für  Berlin,  Leipzig,  Magdeburg  und  Cöthen  gegeben,  so  daß  der  Reisende  sich  in  Halle  um  sein  Gepäck  nicht  zu
bemühen  hat.

 

Berichtigung.  In  dem  in  Nr.  7  des  Regierungs-  Blattes  vom  laufenden  Jahre  bekannt  gemachten  Polizei-Reglement  für  die  Thüringische  Eisenbahn  ist  zu  lesen:
im  §.  16  statt  „bezügliche“:  speziclle;

m  8.  28  Nr.  9  statk  „35“:  O

m  H.  28  Nr.  10  ü  statt  „mit  hölzernem  Oberbau'“:;  mit  hölzernem  oder  eisernem  Oberbau;

m  5.  55  d  statt  „mie  hölzernem  Oberbau“:  mit  hölzernem  oder  eisernem  Oberbauz

m  F§.  65  statt  „mit  zwei  mit  leuchtenden  Lakernen“:  mit  zwei  weit  leuchtenden  Laternen.
        <pb n="69" />
        Regierungs—  Blatt

fuͤr  das

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  6.  Weimar.  20.  Februar  1847.

 

 

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Da  es  nothwendig  befunden  worden  ist,  die  Erhebung  des  nach  der
diesseitigen  Bekanntmachung  vom  8.  Januar  dieses  Jahres  (Reg.  Bl.  S.  28)
an  der  Königl.  Preußischen  Grenze  gegen  Frankreich  angeordneten  Ausgangszolls
  von  Getreide,  Hülsenfrüchten,  Mehl  und  anderen  Mühlen-Fabrikaten
nicht  weiter  auf  die  Ausfuhr  zu  Lande  zu  beschranken,  so  wird  hierdurch  —
nachträglich  zu  jener  Bekanntmachung  —  zur  öffentlichen  Kunde  gebracht,  daß
die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  des  gedachten  Ausgangszolles  fortan  auch  dann
eintritt,  wenn  die  Ausfuhr  der  genannten  Gegenstände  über  die  Preußische
Grenze  gegen  Frankreich  zu  Wasser  erfolgt.

Weimar  am  5.  Februar  1847.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Freiherr  von  Gersdorff.

II..  Nachdem  zwischen  der  Großherzoglich  Scchsischen  Staatöregierung
und  der  Fürstlich  Thurn  und  Tarischen  Postverwaltung  am  13.  Januar  d.
J.  ein  Vertrag,  die  Benutzung  der  Thöringischen  Eisenbahn  im  Großherzogthume
  durch  die  Landesposten  betreffend,  abgeschlossen  worden  ist  und  die
bierüber  ausgefertigten  Ratifikations-Urkunden  am  3.  d.  M.  hier  ausgewechselt
  worden  sind:  so  wird  dieser  Vertrag  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtages

  zur  Nachachtung  hiermit  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  12.  Februar  1847.

Großberzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.

Freiherr  von  Gersêdorff.

13
        <pb n="70" />
        54

Vertra
zwischen  der  Großherzoglich  Saͤchsischen  Regierung  und  der  Fuͤrstlich
Thurn  und  Tarischen  Postverwaltung,  die  Benutzung  der  Thuͤringischen
  Eisenbahn  im  Großherzogthume  Sachsen  durch  die  Landesposten
betreffend.

Nachdem  in  Folge  des  Staatsvertrages  zwischen  Preußen,  Sachsen-Weimar-Eisenach
  und  Sachsen-Coburg  und  Gotha  vom  19.  April  1844,  die  Ausführung
  der  Thüringischen  Eisenbahn  betreffend,  Artikel  7  und  14  in  Verbindung
  mit  F.  2  des  dazu  gehörigen  Statutes  der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft
  und  mit  §..  36,  37  des  in  Ansehung  mehrer  Vorschriften  für  die
Thüringische  Eisenbahn  angenommenen  Königlich  Preußischen  Gesetzes  über  die
Eisenbahn-Unternehmungen  vom  3.  November  1838  die  Großherzoglich  Sachsische
  Staatsregierung  der  gedachten  Aktien-Gesellschaft  verschiedene  Leistungen
zum  Vortheil  der  Landesposten  auferlegt,  dabei  aber  sich  die  Bestimmung
darüber  vorbehalten  hat,  ob  und  in  wieweit  die  fraglichen  Leistungen  der  Fürstlich
  Thurn  und  Tarischen  Postoerwaltung  überwiesen  oder  für  die  Großherzogliche
  Staatskasse  in  Anspruch  genommen  werden  sollen,  so  ist  von  Seiten
der  gedachten  Postverwaltung  der  Wunsch  zu  erkennen  gegeben  worden,  daß
zum  Zwecke  einer  Vereinbarung  mit  der  Großherzoglich  Sächsischen  Regierung
über  die  Benutzung  der  Thüringischen  Eisenbahn  im  Großherzogthume  durch
die  Landesposten  kommissarische  Verhandlungen  eröffnet  werden  möchten.  Indem
  diesem  Wunsche  entsprochen  worden,  haben  zu  diesem  Behufe

Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach
Höchstihren  geheimen  Regierungsrath  Gustav  Thon,  Ritter  erster  Klasse
des  Großherzoglich  Sächsischen  Hausordens  vom  weißen  Falken,  Komthur
erster  Klasse  des  Königlich  Portugiesischen  Ordens  des  heiligen  Jacob  vom

Schwert  und  Ritter  des  Herzoglich  Sachsen-Ernestinischen  Hausordens,

und
Höchstihren  Kammerrath  Carl  Christian  Casar  Bergfeld,

und

Seine  Durchlaucht,  der  Fürst  von  Thurn  und  Taxis,  als  Großherzoglicher

Erb-Landpostmeister
Höchstdessen  Ober-Postkommissar,  geheimen  Regierungsrath  Carl  Gustav

Döbner,  Ritter  erster  Klasse  des  Großherzoglich  Sächsischen  Hausordens

vom  weißen  Falken  und  Ritter  des  Königlich  Bayerischen  Civil-Verdienstordens
        <pb n="71" />
        55

zu  Bevollmaͤchtigten  ernannt,  von  welchen  unter  dem  Vorbehalt  der  Ratifikation
folgender  Vertrag  abgeschlossen  worden  ist:

Artikel  1.

Ueberweisung  von  Leistungen  der  Eisenbahn-Gesellschaft  an  die  Postanstalt.

Se.  Konigliche  Hoheit,  der  Großherzog  von  Sachsen,  überweisen  an  Se.
Durchlaucht,  den  Fürsten  von  Thurn  und  Taxis,  als  Großherzoglich  Scchsischen
Erb-Landpostmeister,  den  Genuß  der  nachgenannten  Leistungen,  welche  die  Thüringische
  Eisenbahn-Gesellschaft  in  Ansehung  der  Großherzoglich  Scchtsischen
Landesposten  übernommen  hat,  nämlich:

1)

2

8)

4

—

5)

den  unentgeltlichen  Transport  der  Briefe,  Gelder  und  aller  anderen  dem
Postzwange  unterworfenen  Güter  auf  der  Thüringischen  Eisenbahn  innerhalb
  des  Großherzoglich  Saächsischen  Staatsgebietes;

den  unentgeltlichen  Transport  derjenigen  Postwagen,  welche  nöthig  seyn
werden,  um  die  der  Post  anvertrauten  Güter  zu  befördern,  auf  denselben
  Bahnstrecken,

ebenfalls  auf  den  gedachten  Bahnstrecken  die  unentgeltliche  Beförderung
der  mit  Post-Freipässen  versehenen  Personen,  vorausgesetzt,  daß  diese
nur  einen  Theil  ihrer  Reise  auf  der  Eisenbahn,  einen  andern  aber  mit
gewöhnlichem  Post-Fuhrwerke  zurücklegen;

die  vorzugsweise  Beförderung  derjenigen  Reisenden  auf  den  bezeichneten
Bahnstrecken,  welche  die  Postverwaltung  der  Gesellschaft  überweisen
wird,  auf  derjenigen  Klasse  von  Bahnwagen,  welche  dazu  von  der  Post
für  immer  zu  bestimmen  ist,  und  gegen  Entrichtung  des  gewöhnlichen
Personengeldes  dieser  Wagen,  und

den  von  der  Gesellschaft  zu  leistenden  Ersatz  des  Kostenaufwandes,  welcher
  veranlaßt  würde,  wenn  der  regelmäßige  Postbetrieb  auf  der  Thüringischen
  Eisenbahn  im  Großherzogthume  dergestalt  durch  die  Schuld  der
Gesellschaft  unterbrochen  werden  sollte,  daß  die  Postverwaltung  ihren
Betrieb  einstweilen  durch  andere  Anstalten  zu  besorgen  genöthigt  wäre;

dergestalt,  daß  die  Postverwaltung  in  den  Genuß  der  vorstehend  bezeichneten
Vortheile  auf  den  einzelnen  Bahnstrecken  tritt,  sobald  dieselben  dem  Betriebe
übergeben  werden.

13
        <pb n="72" />
        56

Artikel  2.
Transport-Vergütung  an  die  Großherjogliche  Kammerkasse.

In  dem  Falle,  daß  der  Postverkehr  auf  der  Thüringischen  Eisenbahn
innerhalb  des  Großherzogthumes  künftig  einen  größern,  als  den  gegenwärtig
angenommenen  Umfang  gewinnen  sollte,  werden  Se.  Durchlaucht,  der  Fürst
Erb-Landpostmeister  vom  1.  Januar  1853  an  der  Großherzoglichen  Kammerkasse
  nachstehende  Vergütung  dafür  leisten  lassen:

1)  Wenn  auf  der  Thüringischen  Eisenbahn  im  Großherzogthume  an  solchen
  Postsendungen,  wie  sie  Artikel  1  Ziffer  1  aufführt,  in  einem  Vierteljahre
  mehr  als  fünfhundert  Zentner  Zollgewicht  auf  irgend  einer  Strecke  dieser
eben  bezeichneten  Eisenbahn  befördert  werden,  so  sollen  für  je  fünf  und  zwanzig
  Zentner,  um  welche  jenes  Gesammtgewicht  in  einem  Vierteljahre  überstiegen
wird,  acht  Silbergroschen  für  die  Meile  vergütet  werden,  ohne  Unterschied,  ob
die  Beförderung  in  eigenen  Wagen  der  Post  oder  auf  Wagen  der  Eisenbahn-Gesellschaft
  geschieht.

Nicht  volle  fünf  und  zwanzig  Zentner  bleiben  bis  zu  zwölf  Zentnern
außer  Betracht,  über  dieses  Gewicht  hinaus  werden  sie  dagegen  für  voll  gerechnet.


Dem  Postzwange  nicht  unterliegende  Fahrpost-Sendungen  sind  der  Eisenbahn-Gesellschaft
  unmittelbar  zu  vergüten.

2)  Wenn  auf  der  gedachten  Eisenbahn  oder  auf  irgend  einer  Strecke  derselben
  im  Großherzogthume  mehr  als  ein  Postwagen  tour  und  retour  (Aartikel
  1  Ziffer  2)  an  einem  Tage  befördert  werden:  so  sollen  für  jeden  weitern
Wagen  ebenfalls  acht  Silbergroschen  für  die  Meile  und  eben  so  viel  retour
bezahlt  werden,  ohne  Unterschied,  ob  die  Wagen  auf  Brückenwagen  der  Eisenbahn-Gesellschaft
  aufgefahren  werden  oder  unmittelbar  auf  den  Schienen  laufen.

Die  in  dem  gegenwärtigen  Artikel  bestimmten  Vergütungen,  welche  die
Lehns-Postverwaltung  eintretenden  Falls  zu  leisten  hat,  werden  nach  dem
Verhältnisse  der  Länge  der  Bahnstrecken  im  Großherzoglich  Sächsischen  Staatsgebiete
  berechnet,  hinsichtlich  deren  die  Benutzung  der  Eisenbahn  für  die  Post
im  einzelnen  Falle  Statt  gefunden  hat.

Bruchtheile  einer  Meile  (von  1632  Ruthen  zu  sechszehen  Weimarischen
Schuhen)  unter  einer  Viertelmeile  bleiben  dabei  bis  zu  einer  Achtelmeile  unberücksichtigt,
  werden  dagegen  für  eine  volle  Viertelmeile  gerechnet,  wenn  sie  mehr
als  eine  Achtelmeile  betragen.
        <pb n="73" />
        57

Artikel  8.
Nachweisung  und  Leistung  der  Vergütung.

Die  General-Direktion  der  Großherzoglich  Saͤchsischen  Fuͤrstlich  Thurn
und  Tarischen  Lehns-Posten  wird  sowohl  die  Anzahl  der  täglich  auf  der  Thüringischen
  Eisenbahn  innerhalb  des  Großherzogthumes  beförderten  Postwagen,
als  die  Zentnerzahl  der  auf  derselben  versendeten  Postgüter  nebst  den  Beförderungs-Strecken
  auf  dem  Grunde  der  Karten  und  Frachtzettel,  in  welche  zu
diesem  Zwecke  auch  das  Brutto-Gewicht  der  Brief-Felleisen  und  der  postzwangspflichtigen
  Fahrpost-Stücke  eingetragen  seyn  muß,  sowie  hinsichtlich  der  Beförderung
  von  Postwagen  auf  dem  Grunde  besonderer,  von  den  betreffenden  Bahnbofs-Verwaltungen
  zu  attestirender  Bescheinigungen  der  Lokal-Postbeamten  vierteljahrlich
  ermitteln  lassen,  wobei  für  jede  der  nachbezeichneten  Strecken:

zwischen  der  Königlich  Preußischen  Landesgrenze  bei  Großheringen  und
der  Haltestelle  bei  Sulza,

zwischen  der  Haltestelle  bei  Sulza  und  dem  Bahnhofe  bei  Apolda,

zwischen  dem  Bahnhofe  bei  Apolda  und  dem  Bahnhofe  bei  Weimar,

zwischen  dem  Bahnhofe  bei  Weimar  und  der  Haltestelle  bei  Vieselbach,

zwischen  der  Haltestelle  bei  Vieselbach  und  der  Königlich  Preußischen  Landesgrenze
  bei  Erfurt,

zwischen  der  Herzoglich  Sachsen-Gothaischen  Landesgrenze  bei  Schônau
und  dem  Bahnhofe  bei  Eisenach,

zwischen  dem  Bahnhofe  bei  Eisenach  und  dem  Bahnhofe  oder  der  Haltestelle
  bei  Gerstungen  und

zwischen  dem  Bahnhofe  oder  der  Haltestelle  bei  Gerstungen  und  der  Kurhessischen
  Landesgrenze,

die  auf  jeder  derselben  beförderte  Wagen=  und  Zentner-Zahl  besonders  nachzuweisen
  ist,  insofern  an  den  einzelnen  Stations-Punkten  ein  Ab=  oder  Zugang
Statt  findet.  Sollten  in  Zukunft  noch  weitere  oder  andere  Eisenbahn-Stationen
  eingerichtet  werden,  so  ist  in  gleicher  Weise  auch  für  diese  die  Nachweisung
  zu  bewirken.

Die  General-Direktion  wird  diese  Nachweisungen  der  Großherzoglich
Sachsischen  Ober-Postinspektion  vierteljährlich  mittheilen  und  derselben  zugleich
eintretenden  Falls  den  Betrag  der  nach  dem  vorigen  Artikel  an  die  Großherzoglich
  Sächsische  Kammerkasse  künftig  zu  leistenden  Vergütung  in  Weimar  zur
Verfügung  stellen.
        <pb n="74" />
        58

Der  Großherzoglich  Saͤchsischen  Ober-Postinspektion  sind  zum  Behufe  der
Revision  dieser  Rechnungen  die  betreffenden  Karten,  Frachtzettel  und  Bescheinigungen
  auf  Verlangen  vorzulegen.

Artikel  4.
Uebertragung  der  Leistungen  für  die  Postanstalt  auf  andere  Transport=Unternehmer
  auf  der  Eisenbahn.

Würde  der  Betrieb  der  Thüringischen  Eisenbahn  im  Großherzogthume
ganz  oder  theilweise  in  die  Hände  anderer  Transport-Unternehmer  übergehen
oder  eine  Konkurrenz  im  Transport  auf  der  Eisenbahn  eintreten:  so  hat  die
Postverwaltung  es  sich  gefallen  zu  lassen,  daß  die  der  Eisenbahn-Gesellschaft
obliegenden  Leistungen  in  Ansehung  der  Posten  ganz  oder  theilweise  auf  die
neuen  Transport-Unternehmer  oder  auf  die  Konkurrenten  übertragen  werden.
Es  soll  jedoch  die  Postverwaltung  dadurch  nicht  verhindert  werden,  jeden
ordentlichen  Zug  zur  Fortschaffung  ihrer  sämmtlichen  eben  vorliegenden  Postsendungen
  beliebig  zu  benutzen.

Artikel  5.

Uebertragung  der  Thüringischen  Eisenbahn  in  das  Staatseigenthum.

Wenn  die  im  Großherzoglich  Sächsischen  Staatsgebiete  befindlichen  Strekken
  der  Thüringischen  Eisenbahn  künftig  in  das  Eigenthum  des  Staates  übergehen
  werden,  so  soll  das  in  den  vorhergehenden  Artikeln  bestimmte  Verhaltniß
  der  Benutzung  derselben  Seitens  der  Fürstlich  Thurn  und  Taxischen  Lehns-Postverwaltung
  so  lange  fortbestehen,  bis  darüber  zwischen  der  Großherzoglichen
Staatsregierung  und  Sr.  Durchlaucht,  dem  Fürsten  Erb-Landpostmeister  eine
anderweite  Vereinbarung  getroffen  worden  seyn  wird.

Insofern  der  dereinstige  Tarif  der  Staatsbahn  niedrigere  Sätze  enthält,
als  die  im  Artikel  2  des  gegenwärtigen  Vertrages  bestimmten  Vergütungen  für
den  Transport  der  Postgüter  und  Postwagen,  so  hat  die  Postverwaltung
alsdann  diese  Vergütung  nur  nach  dem  niedrigern  Satze  ohne  Abzug  zu  leisten.

Artikel  6.
Verzichtleistung  der  Postanstalt  auf  Entschädigungs-Ansprüche.

Se.  Durchlaucht,  der  Fürst  Erb-Landpostmeister  verzichten  dagegen  für
Sich  und  Ihre  Nachfolger  auf  alle  weitere  Ansprüche,  welche  von  Seiten  der
Fürstlichen  Lehns-Postverwaltung  an  die  Großherzoglich  Sachsische  Staatsregierung
  und  an  die  Thüringische  Eisenbahn-Gesellschaft,  rücksichtlich  des  Be-
        <pb n="75" />
        59

triebes  der  Thuͤringischen  Eisenbahn  im  Großherzogthume,  wie  derselbe  durch
den  Staatsvertrag  vom  19.  April  1844  und  das  demselben  beigefügte  Gesellschafts
  -Statut  und  Eisenbahn-Gesetz  gestattet  und  geregelt  ist,  sowie  rücksichtlich
  des  Anschlusses  dieser  Eisenbahn  an  andere  Eisenbahnen  und  in  Bezug  auf
die  unaufgehaltene  Beförderung  solcher  Reisenden  auf  der  Eisenbahn,  welche
mit  der  ordinairen  Post  oder  Ertra-Post  ankommen,  oder  ihren  eigenen  Wagen
  bei  sich  führen,  etwa  könnten  erhoben  werden.

Artikel  7.
Beschränkung  des  Verzichtes.

Würden  in  der  Zukunft  nach  dem  Vorbehalte  in  §F.  49  des  Eisenbahn-Gesetzes
  solche  Aenderungen  hinsichtlich  der  Verhältnisse  der  Thüringischen
Eisenbahn  eintreten,  welche  die  Postverwaltung  in  den  ihr  zustehenden  Rechten
beeinträchtigen,  würden  insbesondere  die  der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft
  nach  dem  Stoatsvertrage  vom  19.  April  1844  in  Verbindung  mit  dem
dazu  gehörigen  Gesellschofts-Statute  und  Eisenbahn-Gesetze  obliegenden  Leistungen
  in  Ansehung  der  Landesposten  der  an  jenem  Vertrage  Theil  nehmenden
Staaten  durch  einen  weitern  Vertrag  unter  den  letzteren  ganz  oder  theilweise
aufgehoben,  so  soll  auf  die  hieraus  der  Fürstlichen  Lehns-Postverwaltung
etwa  erwachsenden  Entschädigungs-Ansprüche  der  vorstehende  Verzicht  nicht
bezogen  werden.

Artikel  8.
Aufhebung  des  Vertrages.

In  dem  Falle  aber,  daß  der  Betrieb  der  Thüringischen  Eisenbahn  entweder
  überhaupt,  oder  hinsichtlich  des  Personen=  oder  Sachen-Transportes
gänzlich  eingestellt  werden  sollte,  soll  der  gegenwärtige  Vertrag  von  diesem
Zeitpunkte  an  seine  fernere  Wirksamkeit  verlieren.

Artikel  9.
Differenzen  zwischen  der  Postanstalt  und  der  Eisenbahn-Gesellschaft.
Sollten  über  den  Umfang  und  die  Erfüllung  derjenigen  Leistungen,  welche
der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft  in  Ansehung  der  Großherzoglich  Sachsischen
  Lehnsposten  nach  dem  Staatsvertrage  vom  19.  April  1844,  in  Verbindung
  mit  dem  dazu  gehörigen  Gesellschafts  -Statute  und  Eisenbahn-Gesetze
obliegen  und  deren  Genuß  nach  Artikel  1  und  2  des  heutigen  Vertrages  der
Fürstlich  Thurn  und  Taxischen  Lehns-Postverwaltung  überwiesen  wird,  zwi-
        <pb n="76" />
        60

schen  dieser  und  der  Eisenbahn-Gesellschaft  Irrungen  entstehen:  so  bleibt  der
Erstern  überlassen,  ihre  diesfallsigen  Ansprüche  gegen  die  Eisenbahn-Gesellschaft,
nöthigenfalls  auch  im  Rechtswege  zu  verfolgen,  ohne  daß  die  Großherzoglich
Süchsische  Regierung  eine  Gewährleistung  deshalb  übernimmt.

Artikel  10.
Differenzen  zwischen  der  Ober-Postinspektion  und  der  General-Postdirektion.

Sollten  dagegen  zwischen  der  Großherzoglich  Sächsischen  Ober-Postinspektion
  und  der  General-Direktion  der  Großherzoglich  Sächsischen  Fürstlich
Thurn  und  Tarischen  Lehnsposten  über  den  Sinn  des  gegenwärtigen  Vertrages
  verschiedene  Ansichten  entstehen  und  eine  gütliche  Vereinigung  nicht  Statt
finden,  so  soll  die  rechtliche  Entscheidung  darüber  in  dem  durch  Artikel  38
des  Post-Lehnsvertrages  vom  8.  Dezember  1816  bestimmten  Wege  herbeigeführt
  werden.

Artikel  11.
Ratifikation.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  zur  Ratifikation  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des
Großherzogs  und  Sr.  Durchlaucht,  des  Fürsten  Erb-Landpostmeisters  vorgelegt
  und  es  sollen  die  Ratifikations-Urkunden  binnen  zwei  Monaten  zu  Weimar
ausgewechselt  werden.

Zu  Urkund  dessen  ist  dieser  Vertrag  von  den  beiderseitigen  Bevollmachtigten
  unterzeichnet  und  gesiegelt  worden.

Weimar  am  13.  Januar  1847.

Gustav  Thon.  Carl  Bergfeld.  Carl  Gustav  Döbner.

G  G
        <pb n="77" />
        Regierungs-  Blait

 

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Rummer  F.  Weimar.  10.  März  1877.

    

Ministerial--Bekanntmachung.

Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  Ihre  Kaiserliche  Hoheit,  die
Frau  Großherzogin  und  Großfürstin,  wie  der  Erbgroßherzog  und  die  Frau
Erbgroßherzogin  K.  K.  H.  H.,  sind  fortwährend  mit  Zusendungen  von  literarischen
  Erzeugnissen  und  von  Kunstwerken  überhauft  worden.  Auf  allerhöchsten
Befehl  werden  daher  die  deshalb  bestehenden,  zuletzt  unter  dem  10.  März  1840
öffentlich  bekannt  gemachten  Verordnungen  wiederholt  erneuert.  Zusendungen,
welche  diesen  entgegen  ohne  voraus  gegangene  Bestellung  eingehen,  werden
entweder  auf  Kosten  des  Einsenders  sofort  zurückgesendet  werden  oder  unbeachtet
  auf  Gefahr  des  Einsenders  liegen  bleiben.

Weimar  am  16.  Februar  1847.
Großherzoglich  Söächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  auswärtigen  T#  gelegenheiten.
von  Watzdorf.

Bekauntmachungen.

I.  Bei  der  demnächst  zu  eröffnenden  Fahrpost  zwischen  Apolda  und
Jena  ist  das  Personen-Geld  auf  6  Silbergroschen  für  die  Meile,  für  die
Beförderung  zwischen  beiden  Städten  also  (ausschließlich  der  mit  6  Pfennigen
zur  Erhebung  kommenden  Einschreibegebühr)  auf  12  Silbergroschen  festgesetzt

14
        <pb n="78" />
        62

worden,  in  welchem  Betrage  die  Beförderung  zwischen  dem  Bahnhofe  bei
Apolda  und  dem  Posthause  daselbst  inbegriffen  ist.

Das  Reisegepäck  ist  bis  zu  40  Pfund  frei,  das  Mehrgewicht  wird  mit
6  Pfennigen  für  jede  volle  5  Pfund  vergütet.

Kinder  zahlen  bei  einem  Freigewichte  von  20  Psunden  die  Hälfte  des
Personen-Geldes.

Weimar  am  30.  Januar  1847.
Großherzoglich  Gächfische  Ober-Postinspektion.
Helbig.

III.  Wir  bringen  hierdurch  zur  Kenntniß  der  Betheiligten,  daß  die  im
§.  103  der  Postordnung  vom  26.  November  1819  angeordnete  Abgabe
von  Lohn=  und  Mieth-Fuhren  an  die  Postanstalt  aufgehoben  und  vom  Erscheinen
  dieser  Bekanntmachung  an  im  ganzen  Umfange  des  Großherzogthumes
nicht  mehr  zu  erheben  und  zu  entrichten,  folgeweise  auch  von  den  Lohnkutschern
  oder  Hauderern  kein  Postschein  mehr  bei  der  Orts-Postanstalt  oder  bei
den  seither  mit  deren  Ausgabe  beauftragten  Chaussee-Geld-Einnahmen  zu  lösen  ist.

Zugleich  werden  aber  die  zum  Schutze  der  Postanstalt  in  den  §.S.  102
und  104  der  Postordnung  erlassenen  Verbote  gegen  die  Beeinträchtigung  der
Posten  durch  das  Haudererwesen  in  Erinnerung  gebracht,  bei  denen  es  sein
unvcrändertes  Bewenden  behalt.

Weimar  am  6.  Februar  1847.

Großherzoglich  Sächssche  Ober-Postinspektion.

Helbig.
III.  Bei  der  nunmehr  taglichen  Personen-Post  zwischen  Weimar  und

Rudolstadt  ist  das  Personen-Geld,  bei  Gestattung  eines  Freigepäcks  von
40  Pfund,  auf  6  Silbergroschen  für  die  Meile  herabgesetzt  worden.

Weimar  am  6.  Februar  1847.
Großherzoglich  Sächische  Ober-Postinspektion.
Helbig.

IV.  Nach  unserer  Bekanntmachung  vom  6.  März  1845  (Reg.  Bl.  v.
J.  1845  S.  8)  sollen  Königlich  Preußische  Unterthanen,  welche  sich,  ohne
        <pb n="79" />
        63

ausdrücklich  gestattete  Niederlassung  im  Großherzogthume,  in  dicsem  trauen  lassen
  wollen,  neben  dem  Zeugnisse  des  betreffenden  Geistlichen  darüber,  daß
der  einzugehenden  Ehe  kein  Hinderniß  entgegenstehe,  eine  Bescheinigung  der
zuständigen  jenseitigen  Polizei-Behörde  dahin  beibringen,  daß  die  jederzeitige
  Aufnahme  beider  Theile  und  ihrer  etwaigen  Kinder  in  dem  Preußischen
Staate  auch  nach  der  geschehenen  Verheirathung  erfolgen  werde.

Da  indeß  nach  der  Königlich  Preußischen  Gesetzgebung  Heimathsscheine
nur  auf  eine  bestimmte  Zeit  ausgestellt  zu  werden  pflegen  und  deshalb  die
Beibringung  des  erforderten  Zeugnisses  der  Polizei-Behörde  Schwierigkeiten
  gefunden  hat,  so  ist  in  dieser  Beziehung  durch  Uebereinkunft  der  Großherzoglich
  Sächsischen  und  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung  Folgendes
  bestimmt  worden:

1)  Ist  der  Königlich  Preußische  Unterthan,  welcher  im  Großherzogthume  sich
trauen  lassen  will,  bereits  mit  einem  Heimathsscheine  versehen,  so  genügt
unter  dem  letztern  die  Bemerkung  der  kompetenten  Königlichen  Regierung,

„daß  der  Heimathsschein  durch  die  Verheirathung  mit  der,  namentlich
zu  benennenden,  Ausländerin  nicht  ungültig  werde,  sondern  für  den
Fall  der  Verheirathung  auch  für  die  zu  benennende  Ehefrau  Gültigkeit
  erlange.“

Ist  aber

2)  der  betreffende  Preußische  Unterthan  mit  einem  Heimathsscheine  nicht  versehen
  und  sucht  er  auch  einen  solchen  nicht  nach,  so  ist  eine  Zusicherung
der  zuständigen  Königlich  Preußischen  Regierung  in  der  Weise  für  ausreichend

  zu  achten,
„daß  das  betreffende  Individuum,  welches  sich  mit  einer  namentlich  zu
bezeichnenden  Frauens-Person  zu  verheirathen  beabsichtige,  Preußischer
Unterthan  sey  und  nach  der  dortigen  Verfassung  zur  Eingehung  dieser
Ebe  einer  besondern  polizeilichen  Erlaubniß  seiner  Heimathsbehörde
nicht  bedürfe,  daß  dasselbe  auch  nach  der  Verheirathung  mit  der  genannten
  Frauens-Person,  selbst  wenn  die  Anlegung  einer  Wirthschaft
damit  verbunden  würde,  bei  seiner  Rückkehr  in  den  Preußischen  Staat
nebst  seiner  Ehefrau  in  demselben  aufgenommen  werden  solle,  so  lange
es  nicht  durch  die  der  erwähnten  Verheirathung  und  etwaigen  Wirthschaftsanlegung
  im  Großherzogthume  Sachsen-Weimar-Eisenach  nachfolgenden
  Umstände  dessen  Angehörigkeit  konventionsmaßig  erworben  habe.“

14  *
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        64

In  Gemaͤßheit  hoͤchster  Ermaͤchtiaung  machen  wir  solches  den  Polizei-Unterbehoͤrden
  zur  Nachachtung  hierdurch  bekannt.

Weimar  am  18.  Februar  1847.
Großherzoglich  Sãch  sische  Eandes-Direktion.

von  Conta.

V.  Bei  Gelegenheit  des  zwischen  der  Großherzoglichen  Staatsregierung
und  der  Fuͤrstlich  Thurn  und  Taxischen  Postverwaltung  unter  dem  13.  v.  M.
über  die  Benutzung  der  Thöringischen  Eisenbahn  im  Großherzogthume  durch
die  Landesposten  abgeschlossenen,  in  der  Nr.  6  des  Regierungs-Blattes  bekannt
gemachten  Vertrags  ist  unter  andern  auch  bestimmt  worden,  daß  es  bei  den
zum  Schutze  der  Postanstalt  in  den  F.  S.  102  und  104  der  Postordnung  vom
26.  November  1819  erlassenen  Verboten  gegen  die  Beeinträchtigung  der
Posten  durch  das  Haudererwesen,  sowie  bei  den  gegen  sonstige  Beeintraͤchtigungen
  der  Postanstalt  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  und  bei  deren
strenger  Handhabung  sein  unveränderliches  Bewenden  behalten  solle.

Höchstem  Befehle  gemäß  weisen  wir  daher  die  Polizei-Unterbehörden  des
Großberzogthumes  hierdurch  an,  das  ihnen  beigegebene  Aufsichts-Personal  gemessenst
  zu  bedeuten,  auf  gesetzwidrige  Beeinträchtigung  der  Postanstalt  durch
das  Haudererwesen  und  sonst  ein  wachsames  Auge  zu  haben  und  entdeckte
Kontraventionen  zur  Anzeige  zu  bringen.

Weimar  am  23.  Februar  1847.
Großherzoglich  Sächfsche  Landes-Oirektion.

von  Conta.

VI.  Nachdem  die  im  vorigen  Jahre  Statt  gefundenen  Wahlen  von
Landtags-Abgeordneten  und  deren  Stellvertretern  für  die  nachsten
sechs  Jahre  Sr.  Königlichen  Hoheit,  dem  Großherzoge,  vorgelegt,  sodann
dem  Vorstande  des  getreuen  Landtages  mitgetheilt  worden  sind  und  dieser
hierauf  seine  verfassungsmäßige  Erklärung  über  dieselben  abgegeben  hat,  so
werden  die  Ramen  der  in  dem  Bereiche  der  Landesregierung  zu  Weimar
Gewählten  hierdurch  öffentlich  bekannt  gemacht.
        <pb n="81" />
        65

Zu  den  Sandtagen  in  der  angegebenen  Periove  sind  gewählt:
1)  im  Stande  der  Ritter  schaft  und  zwar:
A.  im  Weimarischen  Kreise  (ersten  Wahlbezirke)
a)  als  Abgeordnete:

der  Großherzogliche  geheime  Mandes-Direktions-Rath,  Landrath  D.  Carl
Heinrich  Friedrich  Bartholomi  Kühne,  auf  Oßmannstevt,

Se.  Ercellenz,  der  Großherzogliche  wirkliche  Geheimrath  und  Kanzler  D.
Friedrich  von  Müller,  auf  Bergern,

der  Großherzogliche  Ober-Kammerherr,  auch  Domherr  des  Hochstifts  zu
Naunburg,  Hans  Carl  Ottobald  Graf  und  Herr  von  Werthern-Beichlingen,
  auf  Großneuhausen  und  Kleinneuhausen,

der  Großherzogliche  Land-Kommissar  Hermann  Moritz  Rebling,  auf
Stedtenz

b)  als  Stellvertreter:

der  Amts-Advokat  und  Gerichts-Direktor  Julius  Fischer,  auf  Niederrosla,

der  Großherzogliche  Kammerherr  und  gebeime  Landes-Direktions  -Rath
Julius  Heinrich  von  Helldorff,  auf  Schwerstedt,

der  Rittergutsbesitzer  Carl  Friedrich  Leopold  Stark,  auf  Buttelstedt,

der  Großherzogliche  Kammerherr  Ferdinand  Wilhelm  Heinrich  von  Helldorff,
auf  Rutha  und  Wöllnitz;

B.  im  Neustadtischen  Kreise  (dritten  Wahlbezirke)
a)  als  Abgeordnete:

der  Großherzogliche  Kammerherr  und  Landes-Direktions-Rath,  auch  Domherr
  des  Hochstifts  zu  Naumburg,  Ehrhardt  Friedrich  Freiherr  von  und
zu  Mannsbach,  auf  Teichwolframesdorf,

der  Herzoglich  Sachsen-Altenburgsche  geheime  Regierungsrath  und  geheime
Kammer-Rath  D.  Hans  Conon  von  der  Gabelentz,  auf  Lemnit,

der  Kaufmann  Gustav  Eduard  Hagenbruch,  auf  Liebsdorfz;

b)  als  Stelvertreter:

der  Rittergutsbesitzer  Johann  Friedrich  Thümmler,  anuf  Miesitz,

der  Rittergutsbesitzer  Friedrich  Constantin  Wagner,  auf  Gütterlib.

der  Rittergutsbesitzer  Friedrich  Wilhelm  Schmeißer,  auf  Grobengereuth
und  Moßbach;
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        66

C.  von  Seiten  der  Universität  Jena  (Besitzerin  der  Rittergüter  Apolda
und  Remda)
a)  als  Abgeordneter:
der  geheime  Hofrath  und  ordentliche  Professor  der  Medizin  D.  Dietrich
Georg  Kieser  zu  Jena,
b)  als  Stellvertreter:
der  geheime  Kirchenrath  und  ordentliche  Professor  der  Theologie  D.  Andreas
Gottlieb  Hoffmann  zu  Jenaz

2)  im  Stande  der  Bürger  und  zwar:
A.  im  ersten  Wahlb  ezirke:
a)  als  Abgeordneter:
der  Stadtalteste,  Buchbindermeister  Adam  Joseph  Henß  zu  Weimar,
b)  als  Stellvertreter:
der  Hof-Advokat  und  Gerichts-Direktor  Heinrich  August  Hermann  Brenner
  zu  Weimarz
"B.  im  zweiten  Wahlbezirke:
a)  als  Abgeordneter:
der  Amts-Advokat,  Stadtrichter  und  Gerichts-Direktor  Carl  August  Bretsch
zu  Lobeda,
b)  als  Stellvertreter:
der  Buchhändler  Friedrich  Johannes  Frommann  zu  Jenaz
C.  im  dritten  Wahlbezirke:
a)  als  Abgeordneter:
der  Amts-Advokat,  Bürgermeister  und  Gerichts-Direktor  Heinrich  Gottfried
Demelius  zu  Allstedt,
b)  als  Stellvertreter:
der  Apotheker  und  Stadtaälteste  Eduard  Münzel  zu  Buttelstedt;
D.  im  vierten  Wahlbezirke:
a)  als  Abgeordneter:
der  Amts-Advokat  und  Bürgermeister  Carl  Ferdinand  Constantin  Lairitz
zu  Ilmenau,
b)  als  Stellvertreter:
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        E.  im  fünften  Wahlbezirke:
a)  als  Abgeordneter:
der  Kaufmann  und  Verleger  Carl  Zimmermann  zu  Apolda,

b)  als  Stellvertreter:
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F.  im  neunten  Wahlbezirke:
a)  als  Abgeordneter:
der  Stadtrichter,  Bürgermeister  und  Gerichts-Direktor  Carl  Friedrich  Steinberger
  zu  Neustadt  a.  d.  Orla,
b)  als  Stellvertreter:
der  Kaufmann  Gottlob  Rudolph  Schwabe  zu  Neustadt  a.  d.  Orla;z
G.  im  zehnten  Wahlbezirke:
a)  als  Abgeordneter:
der  Amts-Advokat  und  Gerichts-Direktor  Friedrich  Moritz  Martini  zu  Weida,

b)  als  Stellvertreter:
der  Fabrik-Besitzer  Heinrich  Carl  Ludwig  Landg  grebe  zu  Weida;

3)  im  Stande  der  Bauern  und  zwar:
A.  im  ersten  Wahlbezirke:
a)  als  Abgeor  dneter:
der  Schuldheiß  Johann  Christoph  Hensgen  zu  Heichelheim,
b)  als  Stellvertreter:
der  Schuldheiß  Johann  Gottlieb  Müllenberg  zu  Mellingen;
B.  im  zweiten  Wahlbe  zirke:
a)  als  Abgeordneter:
der  Mühlenbesitzer  Friedrich  Christian  Knüpfer  zu  Leutra,
b)  als  Stellvertreter:
der  Schuldheiß  Christian  Ernst  Weidner  zu  Cunitzz
C.  im  dritten  Wahlbezirke:
a)  als  Abgeordneter:
der  Schuldheiß  Samuel  Schmidt  zu  Reisdorf,

b)  als  Stellvertreter:
der  Mühlenbesitzer  August  Christian  Kämmerer  zu  Niederrosla;
        <pb n="84" />
        68

D.  im  vierten  Wahlbezirke:
a)  als  Abgeordneter:
der  Schuldheiß  Johann  Georg  Hupel  zu  Nohra,
b)  als  Stellvertreter:
der  Schuldheiß  Johann  Wilhelm  Bauer  zu  Stützerbach;
E.  im  fünften  Wahlbezirke:
a)  als  Abgeordneter:
der  Schuldheiß  und  Steuereinnehmer  Johann  Heinrich  Karst  zu  Stotternheim,

b)  als  Stellvertreter:
der  Schuldheiß  Johann  Nicolaus  Zincke  zu  Udestedt;
F.  im  neunten  Wahlbezirke:
a)  als  Abgeor  dneter:
der  Schuldheiß  Christian  Adam  Schindler  zu  Knau,
b)  als  Stellvertreter:
der  Schuldheiß  Johann  Christoph  Schulze  zu  Lemnitz;
G.  im  zehnten  Wahlbezirke:
a)  als  Abgeordneter:
der  Bauerngutsbesitzer  Johann  Georg  Eichelkraut  zu  Niederpöllnitz,
b)  als  Stellvertreter:
der  Gutsbesitzer  Friedrich  Wilhelm  Reuß  zu  Großebersdorf.

Weimar  am  4.  Marz  1847.
Großherzoglich  Sächüsche  Landesregierung.
von  Mandelsloh.
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        Kegierungs-BGlatt
Großzberogen
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

Nummer  8S.  Weimar.  24.  März  1847.

 

Bekanntmachungen.

1.  Da  neuere  Falle  gelehrt  haben,  daß  von  den  Feuerstätte-Besichtigern
bei  der  Visitation  der  Feuerstätten  öfters  die  ihnen  obliegende  Untersuchung
der  Dachungen  der  Kirch-,  Pfarr=  und  Schul-Gebaude  nicht  gehörig  vorgenommen,
  wenigstens  die  Anzeige  der  vorgefundenen  Mängel  bei  den  Kirchen-Inspektionen
  unterlassen  worden  ist:  so  werden  die  sämmtlichen  Aemter,  Patrimonial-Gerichte
  und  Stadträthe  des  Großherzogthumes  unter  Bezugnahme  auf
unsere  Bekanntmachung  vom  25.  August  1840  (Regierungs-Blatt  vom  Jahre
1840  Seite  156)  angewiesen,  den  Feuerstätte-Besichtigern  die  Vornahme
der  gedachten  Untersuchung  und  die  Anzeige  der  wahrgenommenen  Mängel  wiederholt
  einzuschärfen.

Weimar  am  4.  März  1847.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
v.  Conta.

II.  Auf  höchsten  Befehl  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
wird  die  in  nachstehender  Erklärung  des  Königlich  Scchsischen  Ministeriums
der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  der  Justiz  vom  31.  Januar  d.  J.  enthaltene,
  wegen  Beförderung  der  Rechtspflege  zwischen  dem  Großherzogthume
  Sachsen-Weimar-Eisen  ach  und  dem  Königreiche  Sachsen
abgeschlossene  Uebereinkunft  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  und

15
        <pb n="86" />
        70

dabei  bemerkt,  daß  auch  mit  der  Fuͤrstlich  Reuß-Plauenschen  Regierung
dlterer  Linie  zu  Greiz  unter  dem  3.  Februar  d.  J.  eine  ganz  gleichlautende
  Uebereinkunft  abgeschlossen  worden  ist.

Weimar  am  16.  März  1847.
Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
v.  Mandelsloh.

Erklärung.

Zwischen  der  Königlich  Sächsischen  und  der  Großherzoglich  Sachsen-Weimar-Eisenach'schen
  Regierung  ist  zu  Beförderung  der  Rechtspflege
  folgende  Uebereinkunft  getroffen  worden:

I.  Tllgemeine  Bestimmungen.

Artikel  1.

Die  Gerichte  der  beiden  kontrahirenden  Staaten  leisten  einander  unter
den  nachfolgenden  Bestimmungen  und  Einschränkungen  sowohl  in  Civil=  als  in
Straf-Rechtssachen  diejenige  Rechtshülfe,  welche  sie  den  Gerichten  des  Inlandes
  nach  dessen  Gesetzen  und  Gerichtsverfassung  nicht  verweigern  dürfen.

II.  Besondere  Bestimmungen.
1)  Rücksichtlich  der  Gerichtsbarkeit  in  bürgerlichen  Rechts-Streitigkeiten.


Artike  l  2.

Die  in  Civil-Sachen  in  dem  einen  Staate  ergangenen  und  nach  dessen
Gesetzen  vollstreckbaren  richterlichen  Erkenntnisse  und  Contumacial-Bescheide  sollen,
  wenn  sie  von  einem  nach  diesem  Vertrage  als  kompetent  anzuerkennenden
Gerichte  erlassen  sind,  auch  in  dem  andern  Staate  an  dem  dortigen  Vermögen
des  Sachfälligen  unweigerlich  vollstreckt  werden.

Dasselbe  soll  auch  rücksichtlich  der  in  Prozessen  vor  dem  kompetenten  Gerichte
  geschlossenen  und  nach  den  Gesetzen  des  letztern  vollstreckbaren  Vergleiche
Statt  finden.
        <pb n="87" />
        71

Wie  weit  Wechsel-Erkenntnisse  auch  gegen  die  Person  des  Verurtheilten
in  dem  andern  Staate  vollstreckt  werden  können,  ist  im  Artikel  29  bestimmr.

Artikel  3.

Ein  von  einem  zuständigen  Gerichte  gefälltes  rechtskräftiges  Civil-Erkenntniß
  begründet  vor  den  Gerichten  des  Andern  der  kontrahirenden  Staaten  die
Einrede  der  rechtskräftig  entschiedenen  Sache  mit  denselben  Wirkungen,  als
wenn  das  Erkenntniß  von  einem  Gerichte  desjenigen  Staates,  in  welchem  die
Einrede  geltend  gemacht  wird,  gesprochen  wäre.

Artike  l  1.

Keinem  Unterthan  ist  es  erlaubt,  sich  einer  nach  den  Bestimmungen  des
gegenwärtigen  Vertrages  nicht  kompetenten  Gerichtsbarkeit  des  andern  Staates
  durch  freiwillige  Prorogation  zu  unterwerfen.

Keine  Gerichtsbehörde  ist  befugt,  der  Requisition  eines  solchen  gesetzwidrig
  prorogirten  Gerichtes  um  Stellung  des  Beklagten  oder  Vollstreckung  des
Erkenntnisses  Statt  zu  geben,  vielmehr  wird  jedes  von  einem  solchen  Gerichte
gesprochene  Erkenntniß  in  dem  andern  Staate  als  ungültig  betrachtet.

Artikel  S.
Der  Kläger  folgt  dem  Beklagten.

Beide  Staaten  erkennen  den  Grundsatz  an,  daß  der  Klager  dem  Gerichtsstande
  des  Beklagten  zu  folgen  habe;  es  wird  daher  das  Erkenntniß  dieser
Gerichtsstelle  nicht  nur,  insofern  dasselbe  Etwas  gegen  den  Beklagten,  sondern
auch,  insofern  es  Etwas  gegen  den  Kläger,  z.  B.  rücksichtlich  der  Erstattung
von  Unkosten  verfügt,  in  dem  andern  Staate  als  rechtsgültig  anerkannt  und
vollzogen.

Artikel  6.
Widerklage.

Zu  der  Insinuation  der  von  dem  Gerichte  des  einen  Staates  an  einen
Unterthan  des  andern  auf  eine  angestellte  Widerklage  erlassenen  Vorladung,
sowie  zu  der  Vollstreckung  des  in  einer  solchen  Widerklagsache  abgefaßten  Erkenntnisses
  ist  das  requirirte  Gericht  nur  unter  den  in  seinem  Lande  in  Ansehung
  der  Widerklage  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen  verpflichtet,  wonach
auch  die  Bestimmung  Art.  8  sich  modificirt.

15
        <pb n="88" />
        72

Artikel  7.
Provokations-Klageo.

Die  Provokations-Klagen  (ex  lege  diflamari  oder  ex  lege  si  contendat)
  werden  erhoben  vor  demjenigen  Gerichte,  vor  welches  die  rechtliche
Ausführung  des  Hauptanspruchs  gehören  würde;  es  wird  daher  die  vor  diesem
Gerichte,  besonders  im  Falle  des  Ungehorsams,  auögesprochene  Sentenz  von
der  Obrigkeit  des  Provocirten  als  rechtsgültig  und  vollstreckbar  anerkannt.

Artikel  8.
Persönlicher  Gerichtsstand.

Der  persönliche  Gerichtsstand,  welcher  entweder  durch  den  Wohrsitz  in
einem  Staate,  oder  bei  denen,  welche  einen  eigenen  Wohnsitz  noch  nicht  genommen
  haben,  durch  die  Herkunft  in  dem  Gerichtsstande  der  Aeltern  begründet
  ist,  wird  von  beiden  Staaten  in  persönlichen  Klagen  dergestalt  anerkannt,
daß  die  Unterthanen  des  einen  Staates  in  der  Regel,  und  insofern  nicht  in
nachstehend  erwähnten  Fällen  spezielle  Gerichtéstände  konkurriren,  nur  vor  ihrem
respektiven  persönlichen  Richter  belangt  werden  dürfen.

Artike  l  9.

Ob  Jemand  einen  Wohnsitz  in  einem  der  kontrahirenden  Staaten  habe,
wird  nach  den  Gesetzen  desselben  beurtheilt.

Artikel  10.

Wenn  Jemand  in  beiden  Staaten  seinen  Wohnsitz  in  landesgesetzlichem
Sinne  genommen  hat,  hängt  die  Wahl  dec  Gerichtsstandes  von  dem  Klager  ab.

Artikel  11.

Der  persönliche  Gerichtsstand  wird  auch  durch  den  Besitz  eines  Lehngutes
für  den  Vasallen,  sowie  in  allen  Sachen,  welche  das  Lehnsverhältniß  betreffen,
  durch  die  gesammte  Hand  an  einem  solchen  Gute  für  die  Mitbelehnten
begründet.

Artikel  12.

Der  Wohnsitz  des  Vaters,  wenn  dieser  noch  am  Leben  ist,  begründet
zugleich  den  ordentlichen  Gerichtsstand  der  Kinder,  welche  sich  noch  in  seiner
Gewalt  befinden,  ohne  Rücksicht  auf  den  Ort,  wo  die  Kinder  geboren  worden
sind,  oder  sich  nur  eine  Zeit  lang  aufhalten.
        <pb n="89" />
        78
Artike!  13.

Ist  der  Vater  verstorben,  so  verbleibt  der  Gerichtsstand,  unter  welchem
derselbe  zur  Zeit  de5  Ablebens  den  Wohnsitz  hatte,  der  ordentliche  Gerichtsstand
  der  Kinder,  so  lange  dieselben  noch  keinen  eigenen  ordentlichen  Wohnsitz
begründet  haben.

Artike  l  1.

Ist  der  Vater  unbekannt,  oder  das  Kind  nicht  aus  einer  Ehe  zur  rechten
Hand  erzeugt,  so  richtet  sich  der  Gerichtsstand  eines  solchen  Kindes  auf  gleiche
Art  nach  dem  gewöhnlichen  Gerichtsstande  der  Mutter.

Artike  l  18.

Die  Bestellung  der  Personal-Vormundschaft  für  Unmündige  oder  ihnen
gleich  zu  achtende  Personen  gehört  vor  die  Gerichte,  wo  der  Pflegebefohlene  sich
wesentlich  aufhält.  In  Absicht  der  zu  dem  Vermögen  der  Pflegebefohlenen  gehörigen
  Immobilien,  welche  unter  der  andern  Landeshoheit  liegen,  steht  der
jenseitigen  Gerichtsbehörde  frei,  wegen  dieser  besondere  Vormünder  zu  bestellen,
  oder  den  auswärtigen  Personal-Vormund  ebenfalls  zu  bestätigen,  welcher
letztere  jedoch  bei  den  auf  das  Grundstück  sich  beziehenden  Geschaften  die  am
Orte  des  gelegenen  Grundstückes  geltenden  gesetzlichen  Vorschriften  zu  befolgen
hat.  Im  ersteren  Falle  sind  die  Gerichte  der  Hauptvormundschaft  gehalten,
der  Behörde,  welche  wegen  der  Grundstücke  besondere  Vormünder  bestellt  hat,
aus  den  Akten  die  nöthigen  Nachrichten  auf  Erfordern  mitzutheilen,  auch  haben
die  beiderseitigen  Gerichte  wegen  Verwendung  der  Einkünfte  aus  den  Gütern,
soweit  solche  zum  Unterhalte  und  der  Erziehung  oder  dem  sonstigen  Fortkommen
  der  Pflegebefohlenen  erforderlich  sind,  sich  mit  einander  zu  vernehmen  und
in  dessen  Verfolg  das  Nöthige  zu  verabreichen.

Artikel  16.

Diejenigen,  welche  in  dem  einen  oder  dem  andern  Staate,  ohne  einen
Wohnsitz  daselbst  zu  haben,  eine  abgesonderte  Handlung,  Fabrik  oder  ein  anderes
  dergleichen  Etablissement  besitzen,  sollen  wegen  persönlicher  Verbindlichkeiten,
  welche  sie  in  Ansehung  solcher  Etablissements  eingegangen  sind,  sowohl
vor  den  Gerichten  des  Landes,  wo  die  Gewerbaanstalten  sich  befinden,  als
vor  den  Gerichten  des  Wohnortes  belangt  werden  können.
        <pb n="90" />
        74
Artikel  17.

Die  Uebernahme  einer  Pachtung,  verbunden  mit  dem  persönlichen  Aufenthalte
  auf  dem  erpachteten  Gute,  soll  den  Wohnsitz  des  Pächters  im  Staate
begründen.

Artikel  18.
Ausnahmsweise  können

1)  Studirende  wegen  der  am  Universitäts-Orte  von  ihnen  gemachten  Schulden
  oder  anderer  durch  Verträge  oder  Handlungen  daselbst  für  sie  entstandenen
  Rechtsverbindlichkeiten,

2)  alle  im  Dienste  Anderer  stehende  Personen,  sowie  dergleichen  Lehrlinge,
  Gesellen,  Handlungsdiener,  Kunstgehülfen,  Hand=  und  Fabrik-Arbeiter  in
Injurien-,  Alimenten=  und  Entschädigungs-Prozessen  und  in  allen  Rechtsstreitigkeiten,
  welche  aus  ihren  Dienst-,  Erwerbs=  und  Kontrakts-Verhältnissen
entspringen,  ingleichen  wegen  kontrahirter  Schulden,

so  lange  ihr  Aufenthalt  an  dem  Orte,  wo  sie  studiren  oder  dienen,
dauert,  bei  den  dortigen  Gerichten  belangt  werden.

Bei  verlangter  Vollstreckung  eines  von  dem  Gerichte  des  temporären
Aufenthaltsortes  gesprochenen  Erkenntnisses  durch  die  Behörde  des  ordentlichen
persönlichen  Wohnsitzes  sind  jedoch  die  nach  den  Gesetzen  des  letzteren  Ortes
bestehenden  rechtlichen  Verhältnisse  desjenigen,  gegen  welchen  das  Erkenntniß
vollstreckt  werden  soll,  zu  berücksichtigen.

Artikel  19.
Allgemeines  Konkurs-Gericht.

Bei  entstehendem  Kredit-Wesen  wird  der  personliche  Gerichtsstand  des
Schuldners  auch  als  allgemeines  Konkurs-Gericht  (Gant-Gericht)  anerkannt;  hat
Jemand  nach  Art.  9,  10  wegen  des  in  beiden  Staaten  zugleich  genommenen
Wohnsitzes  einen  mehrfachen  persönlichen  Gerichtsstand,  so  entscheidet  für  die
Kompetenz  des  allgemeinen  Konkurs-Gerichtes  die  Prävention.

Der  erbschaftliche  Liquidations-Prozeß  wird  im  Falle  eines  mehrfachen  Gerichtsstandes
  von  dem  Gerichte  eingeleitet,  bei  welchem  er  von  den  Erben  oder
dem  Nachlaß-Kurator  in  Antrag  gebracht  wird.  Der  Antrag  auf  Konkurs-Eröffnung
  findet  nach  erfolgter  Einleitung  eines  erbschaftlichen  Liquidations=
        <pb n="91" />
        75

Prozesses  nur  bei  dem  Gerichte  Statt,  bei  welchem  der  Letztere  bereits  rechtshaͤngig
  ist.

Artikel  20.

Der  hiernach  in  dem  einen  Staate  eröffnete  Konkurs=  oder  Liquidations-Prozeß
  erstreckt  sich  auch  auf  das  in  dem  andern  Staate  befindliche  Vermsgen
  des  Gemeinschuldners,  welches  daher  auf  Verlangen  des  Konkurs-Gerichtes
  von  demjenigen  Gerichte,  wo  das  Vermögen  sich  befindet,  sicher  gestellt,
inventirt  und  entweder  in  natura  oder  nach  vorgängiger  Versilberung  zur  Konkurs-Masse
  ausgeantwortet  werden  muß.

Hierbei  finden  jedoch  folgende  Einschränkungen  Statt:

1)  Gehört  zu  dem  auszuantwortenden  Vermögen  eine  dem  Gemeinschuldner
  angefallene  Erbschaft,  so  kann  das  Konkurs-Gericht  nur  die  Ausantwortung
des  nach  erfolgter  Befriedigung  der  Erbschafts-Gläubiger,  insoweit  nach  den
im  Gerichtsstande  der  Erbschaft  geltenden  Gesetzen  die  Separation  der  Erbmasse
von  der  Konkurs-Masse  noch  zulässig  ist,  sowie  nach  Berichtigung  der  sonst  auf
der  Erbschaft  ruhenden  Lasten,  verbleibenden  Ueberrestes  der  Konkurs-Masse
fordern.

2)  Ebenso  können  vor  Ausantwortung  des  Vermögens  an  das  allgemeine
Konkurs-Gericht  alle  nach  den  Gesetzen  desjenigen  Staates,  in  welchem  das
auszuantwortende  Vermögen  sich  befindet,  zulässige  Vindikations-,  Pfand-,
Hypotheken=  oder  sonstige,  eine  vorzügliche  Befriedigung  gewährende  Rechte  an
den  zu  diesem  Vermögen  gehörenden  und  in  dem  betreffenden  Staate  befindlichen
  Gegenständen  vor  dessen  Gerichten  geltend  gemacht  werden  und  ist  sodann
aus  deren  Erlös  die  Befriedigung  dieser  Glaubiger  zu  bewirken  und  nur  der
Ueberrest  an  die  Konkurs-Masse  abzuliefern,  auch  der  etwa  unter  ihnen  oder
mit  dem  Kurator  des  allgemeinen  Konkurses  oder  erbschaftlichen  Liquidations=Prozesses
  über  die  Veritat  oder  Priorität  einer  Forderung  entstehende  Streit
von  denselben  Gerichten  zu  entscheiden.

3)  Besitzt  der  Gemeinschuldner  Bergtheile  oder  Kure  oder  sonstiges  Bergwerks-Eigenthum,
  so  wird  Behufs  der  Befriedigung  der  Berggläubiger  aus
demselben  ein  Spezial-Konkurs  bei  dem  betreffenden  Berggerichte  eingeleitet
und  nur  der  verbleibende  Ueberrest  dieser  Spezial-Masse  zur  Haupt-Konkurs-Masse
  abgeliefert.
        <pb n="92" />
        76
Artikel  21.

Insoweit  nicht  etwa  die  in  dem  vorstehenden  Artikel  20  bestimmten  Ausnahmen
  eintreten,  sind  alle  Forderungen  an  den  Gemeinschuldner  bei  dem  allgemeinen
  Konkurs-Gerichte  zu  liquidiren,  auch  die  Rücksicht  ihrer  etwa  bei  den
Gerichten  des  andern  Staates  bereits  anhängigen  Prozesse  bei  dem  Konkurs-Gerichte
  weiter  zu  verfolgen,  es  sei  denn,  daß  letzteres  Gericht  deren  Fortsetzung
  und  Entscheidung  bei  dem  prozeßleitenden  Gerichte  ausdrücklich  genehmigt
  oder  verlangt.  Auch  diejenigen  der  in  Artikel  20  gedachten  Real-Forderungen,
  welche  von  den  Gläubigern  bei  dem  besondern  Gerichte  nicht  angezeigt,
  oder  daselbst  gar  nicht  oder  nicht  vollständig  bezahlt  worden  sind,  können
  bei  dem  allgemeinen  Konkurs-Gerichte  noch  geltend  gemacht  werden,  so
lange  bei  dem  Letztern  nach  den  Gesetzen  desselben  eine  Anmeldung  noch  zulaͤssig
  ist.

Dingliche  Rechte  werden  jedenfalls  nach  den  Gesetzen  des  Ortes,  wo  die
Sache  gelegen  ist,  beurtheilt.

Hinsichtlich  der  Guͤltigkeit  persoͤnlicher  Anspruͤche  entscheiden,  wenn  es  auf
die  Form  eines  Rechtsgeschäftes  ankommt,  die  Gesetze  des  Staates,  wo  das
Geschäft  vorgenommen  worden  ist  (Artikel  33),  bei  allen  anderen  als  den
vorangeführten  Fallen  die  Gesetze  des  Staates,  wo  die  Forderung  entstanden  ist.

Ueber  die  Rangordnung  persönlicher  Ansprüche  und  deren  Verhältniß  zu
dinglichen  entscheiden  die  am  Orte  des  Konkurs-Gerichtes  geltenden  Gesetze.
Nirgends  aber  darf  ein  Unterschied  zwischen  in=  und  ausländischen  Glaubigern
rücksichtlich  der  Behandlung  ihrer  Rechte  gemacht  werden.

Artikel  22.
Dinglicher  Gerichtsstand.

Alle  Real-Klagen,  deögleichen  alle  possessorische  Rechtsmittel,  wie  auch
die  so  genannten  actiones  in  rem  scriptae  müssen,  dafern  sie  eine  unbewegliche
  Sache  betreffen,  vor  dem  Gerichte,  in  dessen  Bezirke  sich  die  Sache  befindet,
  können  aber,  wenn  der  Gegenstand  beweglich  ist,  auch  vor  dem  persönlichen
  Gerichtsstande  des  Beklagten  erhoben  werden,  vorbehältlich  Dessen,  was
auf  den  Fall  des  Konkurses  bestimmt  ist.
        <pb n="93" />
        77
Artikel  23.

In  dem  Gerichtsstande  der  Sache  koͤnnen  keine  blos  (rein)  persoͤnlichen
Klagen  angestellt  werden.

Artikel  24.

Eine  Ausnahme  von  dieser  Regel  findet  jedoch  Statt,  wenn  gegen  den
Besitzer  unbeweglicher  Guͤter  eine  solche  persoͤnliche  Klage  angestellt  wird,  welche
aus  dem  Besitze  des  Grundstuͤckes  oder  aus  den  Handlungen  fließt,  die  er  in
der  Eigenschaft  als  Gutsbesitzer  vorgenommen  hat.

Wenn  daher  ein  solcher  Grundbesitzer

1)  die  mit  seinem  Pachter  oder  Verwalter  eingegangenen  Verbindlichkeiten
  zu  erfüllen,  oder

2)  die  zum  Besten  des  Grundstückes  geleisteten  Vorschüsse  oder  gelieferten
Materialien  und  Arbeiten  zu  vergüten  sich  weigert,  oder  wenn  von  den  auf
dem  Grundstücke  angestellten  dienenden  Personen  Ansprüche  wegen  des  Lohnes
erhoben  werden,  oder

3)  der  Grundbesitzer  die  Patrimonial-Gerichtsbarkeit  oder  ein  ahnliches
Befugniß  mißbraucht,  oder

4)  seine  Nachbarn  im  Besitze  stört,

5)  sich  eines  auf  das  benachbarte  Grundstück  ihm  zustehenden  Rechtes  berühmt,
  oder

6)  wenn  er  das  Grundstück  ganz  oder  zum  Theil  veraußert,  und  den
Kontrakt  nicht  erfüllt,  oder  die  schuldige  Gewähr  nicht  leister,

so  muß  derselbe  in  allen  diesen  Fällen  bei  dem  Gerichtsstande  der  Sache
Recht  nehmen,  wenn  sein  Gegner  ihn  in  seinem  persönlichen  Gerichtsstande
nicht  belangen  will.

Artikel!  25.
Gerichtsstano  der  Erbschaft.
Der  Gerichtöstand  einer  Erbschaft  ist  da,  wo  der  Erblasser  zur  Zeit  seines

  Ablebens  seinen  persönlichen  Gerichtsstand  hatte.
16
        <pb n="94" />
        78
Artikel  26.
In  diesem  Gerichtsstande  können  angebracht  werden:

1)  Klagen  auf  Anerkennung  eines  Erbrechtes  und  solche,  die  auf  Erfüllung
  oder  Aufhebung  testamentarischer  Verfügungen  gerichtet  sind;

2)  Klagen  zwischen  Erben,  welche  die  Theilung  der  Erbschaft  oder  die
Gewährleistung  der  Erbtheile  betreffen;

doch  kann  dieses  (zu  1  und  2)  nur  so  lange  geschehen,  als  in  dem  Gerichtsstande
  der  Erbschaft  der  Nachlaß  noch  ganz  oder  theilweise  vorhanden  istj;

3)  Klagen  gegen  Erben  wegen  persönlicher  Verbindlichkeiten  ihres  Erblassers,
  so  lange  die  Erbschaft  ganz  oder  theilweise  noch  dort  vorhanden,  oder,
wenn  der  Erben  mehre  sind,  noch  nicht  getheilt  ist.

In  den  zu  1,  2  und  3  angeführten  Fällen  bleibt  es  jedoch  dem  Ermessen
  der  Kläger  überlassen,  ob  sie  ihre  Klage  start  in  dem  Gerichtsstande  der
Erbschaft  in  dem  persoönlichen  Gerichtsstande  der  Erben  anstellen  wollen.

Artike  l  27.
Gerichtsstand  des  Arrestes.

Ein  Arrest  kann  in  dem  einen  Staate  unter  den  nach  den  Gesetzen  desselben
  vorgeschriebenen  Bedingungen  gegen  den  Bürger  des  andern  Staates
in  dessen  in  dem  Gerichtsbezirke  des  Arrest-Richters  befindlichen  Vermögen  angelegt
  werden  und  begründet  zugleich  den  Gerichtsstand  für  die  Hauptklage  insoweit,
  daß  die  Entscheidung  des  Arrest-Richters  rücksichtlich  der  Hauptsache
nicht  blos  an  den  in  seinem  Gerichtssprengel  befindlichen  und  mit  Arrest  belegten,
  sondern  an  allen  in  demselben  Lande  befindlichen  Vermögens-Objekten  des
Schuldners  vollstreckbar  ist.  Die  Anlegung  des  Arrestes  giebt  jedoch  dem
Arrest-Kläger  kein  Vorzugsrecht  vor  anderen  Gläubigern  und  verliert  daher
durch  Konkurs-Eröffnung  über  das  Vermögen  des  Schuldners  ihre  rechtliche
Wirkung.

Artike  l  28.
Gerichtsstand  des  Kontraktes.

Der  Gerichtsstand  des  Kontraktes,  vor  welchem  ebensowohl  auf  Erfüllung,
als  auf  Aufhebung  des  Kontraktes  geklagt  werden  kann,  findet  nur  dann  seine
        <pb n="95" />
        79

Anwendung,  wenn  dem  Kontrahenten  die  erste  Ladung  auf  die  angestellte  Klage
in  dem  Gerichtsbezirke  insinuirt  worden  ist,  in  welchem  der  Kontrakt  geschlossen
  worden  ist,  oder  in  Erfüllung  gehen  soll.

Artikel  29.

Die  Klausel  in  einem  Wechselbriefe  oder  einer  Verschreibung  nach  Wechselrecht,
  wodurch  sich  der  Schuldner  der  Gerichtöbarkeit  eines  jeden  Gerichtes
unterwirft,  in  dessen  Bezirke  er  nach  der  Verfallzeit  anzutreffen  ist,  wird  als
gültig  anerkannt,  und  begründet  die  Zuständigkeit  eines  jeden  Gerichtes  gegen
den  in  seinem  Bezirke  anzutreffenden  Schuldner.  Aus  dem  ergangenen  Erkenntnisse
  soll  selbst  die  Personal-Erekution  gegen  den  Schuldner  bei  den  Gerichten
  des  andern  Staates  vollstreckt  werden.

Artikel  30.
Gerichtsstand  der  geführten  Verwaltung.

Bei  dem  Gerichtsstande,  unter  welchem  Jemand  fremdes  Gut  oder  Vermögen
  bewirthschaftet  oder  verwaltet  hat,  muß  er  auch  auf  die  aus  einer  solchen
  Administration  angestellte  Klage  sich  einlassen,  so  lange  nicht  die  Administration
  völlig  beendigt  und  der  Verwalter  über  die  abgelegte  Rechnung
quittirt  ist.  Wenn  daher  ein  aus  der  gquittirten  Rechnung  verbliebener  Rückstand
  gefordert  oder  eine  ertheilte  Quiktung  angefochten  wird,  so  kann  dieses
nicht  bei  dem  vormaligen  Gerichtsstande  der  geführten  Verwaltung  geschehen.

Artikel  31.
Intervention.

Jede  Intervention,  die  nicht  eine  besonders  zu  behandelnde  Rechtssache
in  einen  schon  anhängigen  Prozeß  einmischt,  sie  sey  principal  oder  accessorisch,
betreffe  den  Klager  oder  den  Beklagten,  sey  nach  vorgängiger  Streitankündigung
oder  ohne  dieselbe  geschehen,  begründet  gegen  den  ausländischen  Intervenienten
  die  Gerichtsbarkeit  des  Staates,  in  welchem  der  Haupt-Prozeß  geführt  wird.

Artikel  32.
Wirkung  der  Rechtshängigkeit.

Sobald  vor  irgend  einem  in  den  bisherigen  Artikeln  bestimmten  Gerichtsstande
  eine  Sache  rechtshängig  geworden  ist,  so  ist  der  Streit  daselbst  zu  beendigen,
  ohne  daß  die  Rechtshängigkeit  durch  Veränderung  des  Wohnsitzes  oder
Aufenthaltes  des  Beklagten  gestört  oder  aufgehoben  werden  könnte.

16
        <pb n="96" />
        80

Die  Rechtshängigkeit  einzelner  Klagsachen  wird  durch  die  legale  Insinuation
  der  Ladung  zur  Einlassung  auf  die  Klage  fuͤr  begruͤndet  erkannt.

2)  Ruͤcksichtlich  der  Gerichtsbarkeit  in  nicht  streitigen
Rechtssachen.
Artikel  33.

Alle  Rechtsgeschäfte  unter  Lebenden  und  auf  den  Todesfall  werden,  was
die  Gültigkeit  derselben  rücksichtlich  ihrer  Form  betrifft,  nach  den  Gesetzen  des
Ortes  beurtheilt,  wo  sie  eingegangen  sind.  Wenn  nach  der  Verfassung  des
einen  oder  des  andern  Staates  die  Gültigkeit  einer  Handlung  allein  von  der
Aufnahme  vor  einer  bestimmten  Behörde  in  demselben  abhängt,  so  hat  es  auch
bierbei  sein  Verbleiben.

Artikel  3  fl.

Vertrage,  welche  die  Begründung  eines  dinglichen  Rechtes  auf  unbewegliche
  Sachen  zum  Zwecke  haben,  richten  sich  lediglich  nach  den  Gesetzen  des
Ortes,  wo  die  Sachen  liegen.

3)  Rücksichtlich  der  Strafgerichtsbarkeit.
Artikel  33.

Verbrecher  und  andere  Uebertreter  von  Strafgesetzen  werden,  soweit  nicht
die  nachfolgenden  Artikel  Ausnahmen  bestimmen,  von  dem  Staate,  dem  sie
angehören,  nicht  ausgeliefert,  sondern  daselbst  wegen  der  im  andern  Staate
begangenen  Verbrechen  zur  Untersuchung  gezogen  und  bestraft.  Daher  findet
auch  ein  Contumacial-Verfahren  des  andern  Staates  gegen  sie  nicht  Statt.

Es  hat  jedoch  wegen  gegenseitiger  Gestellung  der  Forst=  und  Jagd-Verbrecher
  vor  dem  Gerichtöstande  des  begangenen  Verbrechens  bei  der  deshalb
zwischen  den  beiden  Regierungen  getroffenen  Uebereinkunft  vom  11.  Mai  und
15.  April  1829  sein  Verbleiben.

Artike  .  36.

Wenn  ein  Unterthan  des  einen  Staates  im  Gebiete  des  andern  sich  eines
Vergehens  oder  Verbrechens  schuldig  gemacht  hat  und  daselbst  ergriffen  und
zur  Untersuchung  gezogen  worden  ist,  so  wird,  wenn  der  Verbrecher  gegen  juratorische
  Kaution  oder  Handgelöbniß  entlassen  worden  ist  und  sich  in  seinen
        <pb n="97" />
        81

Heimathsstaat  zuruͤckbegeben  hat,  von  dem  ordentlichen  Richter  desselben,
dafern  zur  Vollendung  der  angefangenen  Untersuchung  das  persoͤnliche  Erscheinen
  des  Inkulpaten  vor  dem  Untersuchungs-Gerichte  erforderlich  werden  sollte,
derselbe  auf  Requisition  vor  Letzteres  sistirt,  in  jedem  Falle  aber  das  Erkenntniß
  des  ausländischen  Gerichtes,  nach  vorgängiger  Requisition  und  Mittheilung
des  Urthels,  sowohl  an  der  Person,  als  an  den  im  Staatögebiete  befindlichen
Gütern  des  Verurtheilten  vollzogen,  vorausgesetzt,  daß  die  Handlung,  wegen
deren  die  Strafe  erkannt  worden  ist,  auch  nach  den  Gesetzen  des  regquirirten
Staates  als  ein  Vergehen  oder  Verbrechen  und  nicht  als  eine  blos  polizeioder
  finanz-gesetzliche  Uebertretung  erscheint,  ingleichen  unbeschadet  des  dem  requirirten
  Staate  zuständigen  Strafverwandlungs=  oder  Begnadigungs-Rechtes.
Auf  gleiche  Weise  erfolgt  die  Vollziehung  des  Erkenntnisses  des  ausländischen
Gerichtes  im  Falle  der  Flucht  eines  Verbrechers  nach  der  Verurtheilung  oder
während  der  Strafverbüßung.

Hat  sich  aber  der  Verbrecher  vor  der  Verurtheilung  der  Untersuchung
durch  die  Flucht  entzogen,  so  soll  es  dem  untersuchenden  Gerichte  nur  freisteben,
  unter  Mittheilung  der  Akten  auf  Fortsetzung  der  Untersuchung  und  Bestrafung
  des  Verbrechers,  sowie  auf  Einbringung  der  aufgelaufenen  Unkosten
aus  dem  Vermögen  des  Verbrechers  anzutragen.  In  Fallen,  wo  der  Verbrecher
  nicht  vermögend  ist,  die  Kosten  der  Strafvollstreckung  zu  tragen,  hat  das
requirirende  Gericht  solche  in  Gemäßheit  der  Bestimmung  des  Artikels  45  zu
ersetzen.

Artikel  37.
Bedingt  zu  gestattende  Selbstgestellung.

Hat  der  Unterthan  des  einen  Staates  Strafgesetze  des  andern  Staate
durch  solche  Handlungen  verletzt,  welche  in  dem  Staate,  dem  er  angehört,  gar
nicht  verpönt  sind,  z.  B.  durch  Uebertretung  eigenthümlicher  Abgabengesetze,
Polizei-Vorschriften  und  dergleichen,  und  welche  demnach  auch  von  diesem
Staate  nicht  bestraft  werden  können,  so  soll  auf  vorgangige  Requisition  zwar
nicht  zwangeweise  der  Unterthan  vor  das  Gericht  des  andern  Staates  gestellt,
demselben  aber  sich  selbst  zu  stellen  gestattet  werden,  damit  er  sich  gegen  die
Anschuldigungen  vertheidigen  und  gegen  das  in  solchem  Falle  zulässige  Contumacial-Verfahren
  wahren  könne.  Doch  soll,  wenn  bei  Uebertretung  eines  Abgabengesetzes
  des  cinen  Staates  dem  Unterthan  des  andern  Staates  Waaren
in  Beschlag  genommen  worden  sind,  die  Verurtheilung,  sey  es  im  Wege  des
Contumacial-Verfahrens  oder  sonst,  insofern  eintreten,  als  sie  sich  nur  auf  die
        <pb n="98" />
        82

in  Beschlag  genommenen  Gegenstände  beschränkt.  In  Ansehung  der  Kontraventionen
  gegen  Zollgesetze  bewendet  es  bei  dem  unter  den  Vereinsstaaten  abgeschlossenen
  Zoll-Kartel  vom  11.  Mai  1838.

Artikel  38.

Der  zuständige  Strafrichter  darf  auch,  soweit  die  Gesetze  seines  Landes
es  gestatten,  über  die  aus  dem  Verbrechen  entsprungenen  Privat-Ansprüche  mit
erkennen,  wenn  darauf  von  dem  Beschädigten  angetragen  worden  ist.

Artikel  3909.
Auslieferung  der  Geflüchteten.

Unterthanen  des  einen  Staates,  welche  wegen  Verbrechen  oder  anderer
Uebertretungen  ihr  Vaterland  verlassen  und  in  den  andern  Staat  sich  geflüchtet
  haben,  ohne  daselbst  zu  Unterthanen  aufgenommen  worden  zu  seyn,  werden
nach  vorgaängiger  Requisition  gegen  Erstattung  der  Kosten  ausgeliefert.

Artikel  10.
Auslieferung  der  Ausländer.

Solche  eines  Verbrechens  oder  einer  Uebertretung  verdächtige  Individuen,
welche  weder  des  einen  noch  des  andern  Staates  Unterthanen  sind,  werden,
wenn  sie  Strafgesetze  des  einen  der  beiden  Staaten  verletzt  zu  haben  beschuldigt
  sind,  demjenigen,  in  welchem  die  Uebertretung  verübt  wurde,  auf  vorgängige
  Requisition  gegen  Erstattung  der  Kosten  ausgeliefert;  es  bleibt  jedoch
dem  requirirten  Staate  überlassen,  ob  er  dem  Auslieferungs-Antrage  Folge
geben  wolle,  bevor  er  die  Regierung  des  dritten  Staates,  welchem  der  Verbrecher
  angehört,  von  dem  Antrage  in  Kenntniß  gesetzt  und  deren  Erklärung
erhalten  hat,  ob  sie  den  Angeschuldigten  zur  eigenen  Bestrafung  reklamiren  wolle.

Artikel  11.
Verbindlichkeit  zur  Annahme  der  Auslieferung.
In  denselben  Fällen,  wo  der  eine  Staat  berechtiget  ist,  die  Auslieferung
eines  Beschuldigten  zu  fordern,  ist  er  auch  verbunden,  die  ihm  von  dem  andern
  Staate  angebotene  Auslieferung  anzunehmen.

Artikel  142.

In  Kriminal-Fallen,  wo  die  persönliche  Gegenwart  der  Zeugen  an  dem
Orte  der  Untersuchung  nothwendig  ist,  soll  die  Stellung  der  Unterthanen  des
        <pb n="99" />
        83

einen  Staates  vor  das  Untersuchungsgericht  des  andern  zur  Ablegung  des
Zeugnisses,  zur  Konfrontation  oder  Rekognition  gegen  vollstaͤndige  Verguͤtung
der  Reisekosten  und  des  Versaͤumnisses  nie  verweigert  werden.

Artike  l  13.

Da  nunmehr  die  Fälle  genau  bestimmt  sind,  in  welchen  die  Auslieferung
der  Angeschuldigten  oder  Gestellung  der  Zeugen  gegenseitig  nicht  verweigert
werden  sollen,  so  hat  im  einzelnen  Falle  die  Behörde,  welcher  sie  obliegt,  die
bisber  üblichen  Reversalien  über  gegenseitige  gleiche  Rechtswillfahrigkeit  nicht
weiter  zu  verlangen.  In  Ansehung  der  vorgängigen  Anzeige  der  requirirten
Gerichte  an  die  vorgesetzten  Behörden  bewendet  es  bei  den  in  beiden  Staaten
deshalb  getroffenen  Anordnungen.

IIII.  Bestimmungen  ruücksichtlich  der  Kosten  in  Civilund
  Kriminal--Sachen.
Artikel  M1.

Gerichtliche  und  außergerichtliche  Prozeß=  und  Untersuchungs-Kosten,
welche  von  dem  zufolge  der  Bestimmungen  dieser  Uebereinkunft  kompetenten
Gerichte  des  einen  Staates  nach  den  dort  geltenden  Vorschriften  festgesetzt  und
ausdrücklich  für  beitreibungsähig  erklärt  worden  sind,  sollen  auf  Verlangen  dieses
  Gerichtes  auch  in  dem  andern  Staate  von  den  daselbst  sich  aufhaltenden
Schuldnern  ohne  Weiteres  erekutivisch  eingezogen  werden.

Artike  l  18.

In  allen  Civil=  und  Kriminal-Rechtssachen,  in  welchen  die  Bezahlung
der  Unkosten  dazu  unvermögenden  Personen  obliegt,  haben  die  Behörden  des
einen  Staates  die  Requisitionen  der  Behörden  des  andern  sportel=  und  stempel-frei
  zu  erpediren  und  nur  den  unumgänglich  nöthigen  Verlag  an  Kopialien,
Porto,  Botenlöhnen,  Gebühren  der  Zeugen  und  Sachverständigen,  Verpflegungs=
  und  Transport-Kosten  zu  liquidiren.

Artikel  16.

Den  vor  einem  auswärtigen  Gerichte  abzuhörenden  Zeugen  und  anderen
Personen  sollen  die  Reise=  und  Zehrung-Kosten  nebst  der  wegen  ihrer  Versäumniß
  ihnen  gebührenden  Vergütung  nach  der,  von  dem  regquirirten  Gerichte
geschehenen  Verzeichnung  bei  erfolgter  wirklicher  Sistirung  von  dem  requirirenden
  Gerichte  sofort  verabreicht  werden.
        <pb n="100" />
        84
Artikel  17.

Zu  Entscheidung  der  Frage,  ob  die  Person,  welcher  die  Bezahlung  in
Civil-  und  Kriminal-Sachen  obliegt,  hinreichendes  Vermoͤgen  dazu  besitzt,  soll
nur  das  Zeugniß  derjenigen  Gerichtsstelle  erfordert  werden,  unter  welcher  diese
Person  ihre  wesentliche  Wohnung  hat.  Sollte  dieselbe  ihre  wesentliche  Wohnung
  in  einem  dritten  Staate  baben  und  die  Beitreibung  der  Kosten  mit
Schwierigkeiten  verbunden  seyn,  so  wird  es  angesehen,  als  ob  sie  kein  binreichendes
  eigenes  Vermögen  besitze.  Ist  in  Kriminal-Fällen  ein  Angeschuldigter
zwar  vermögend,  die  Kosten  zu  entrichten,  jedoch  in  dem  gesprochenen  Erkenntnisse
  dazu  nicht  verurtheilt  worden,  so  ist  dieser  Fall  dem  des  Unvermögens
gleich  zu  setzen.

Artikel  8.

Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Vertrages  stehen  mit  der  Beurtheilung
  der  politischen  Heimath  in  keiner  Verbindung.

Artike!  19.

Die  Dauer  dieser  Uebereinkunft  wird  auf  zwölf  Jahre,  vom  1.  Januar
1847  an  gerechnet,  festgesetzt.  Erfolgt  Ein  Jahr  vor  dem  Ablaufe  dieser
zwölf  Jahre  keine  Kündigung  von  der  einen  oder  der  andern  Seite,  so  ist
sie  stillschweigend  als  auf  noch  weitere  zwölf  Jahre  verlängert  anzusehen.

Dresden  am  31.  Januar  1847.

 

Koniglich  Sächsische  Ministerien  der  auswärtigen
Angelegenheiten  und  der  Justiz.
v.  Zeschau.  v.  Carlowitz.
        <pb n="101" />
        Regierungs-GBGlatt

für  das

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

Nummer  9.  Weimar.  3.  April  1877.

 

 

Ministerial-Bekanntmachung.

Nachdem  die  Regierungen  des  deutschen  Zoll=  und  Handels-Vereins  mit
der  Königlich  Belgischen  Regierung,  zur  Ausführung  des  zweiten  Absatzes  des
Artikels  16  des  Vertrags  vom  1.  September  1844  (Reg.  Blatt  S.  179),
Über  nachstehende  Maßregeln  übereingekommen  sind:

Artikel  1.

Fabrikanten  und  Kaufleute,  sowie  deren  Handelsreisende  aus  einem  der
kontrahirenden  Staaten,  welche  in  ihrem  Heimathlande  in  einer  dieser
Eigenschaften  die  Gewerbesteuer  bezahlt  oder  bei  der  kompetenten  Behörde
  zu  diesem  Zwecke  ihre  Anmeldung  abgegeben  haben,  können,  ohne
im  andern  Staate  irgend  einer  Gewerbesteuer  unterworfen  zu  werden,
daselbst

1)  für  die  Bedürfnisse  ihres  Gewerbszweiges  Ankäufe  machen  und
2)  mit  oder  ohne  Waarenmuster  Bestellungen  aufsuchen,  ohne  jedoch
Waaren  mit  sich  führen  zu  dürfen.
Artikel  2.
Zum  Beweise,  daß  das  Recht,  den  einen  oder  den  andern  der  vorgedachten
  Gewerbszweige  zu  betreiben,  erworben  sey,  soll
17
        <pb n="102" />
        —

86

1)  bezüglich  der  Unterthanen  des  Zollvereins  die  Vorzeigung  eines  für
das  laufende  Jahr  gültigen  Legitimations-Scheins  nach  dem  Seite
56  des  Regierungs-Blattes  vom  Jahre  1835  abgedruckten  Formular
unter  1  (für  Fabrikanten  und  Kaufleute)  und  unter  2  (für  Handelsreisende)
  sowie

2)  bezüglich  der  Belgischen  Unterthanen  die  Vorzeigung  eines  für  das
laufende  Jahr  gültigen  Patent-Certifikats  nach  dem  beigefügten
Muster  angesehen  werden.

Artikel  3.

Die  im  Artikel  2  gedachten  Urkunden  werden  die  Person-Beschreibung
und  Namensunterschrift  des  Inhabers  enthalten  und  mit  dem  Stempel
oder  Siegel  derjenigen  kompetenten  Behörde,  welche  sie  ausgefertigt  hat,
versehen  werden.

Artikel  1.

Gegen  Vorzeigung  einer  in  vorgedachter  Form  ausgestellten  Urkunde
für  das  laufende  Jahr  soll  den  Unterthanen  des  einen  Staates,  welche
daselbst  eins  oder  mehre  der  im  Artikel  1  Absatz  1  erwähnten  Gewerbe
  ausüben  und  welche  im  andern  Staate  die  in  den  Nr.  1  und  2
des  gedachten  Artikels  bezeichneten  Handelsgeschäfte  betreiben  wollen,  hier,
nachdem  ihre  Identität  anerkannt  seyn  wird,  von  der  kompetenten  Behörde
  und  zwar  im  Großherzogthume  ein  Gewerbeschein  und  in  Belgien
ein  Patent,  ohne  irgend  eine  Abgabe  oder  Gebühr  ausgefertigt  werden.

Artikel  S.

Die  Inbaber  eines  gemäß  vorstehendem  Artikel  ausgefertigten  Gewerbescheines
  (Patentes)  sind  gehalten,  denselben  vorzuzeigen,  so  oft  sie  dazu
von  den  kompetenten  Behörden  oder  Beamten  werden  aufgefordert  werden;

so  wird  dieses  zur  Nachricht  und  Nachachtung  unter  Bezugnahme  auf  Ziffer  5
des  Tarifs  zu  dem  Gesetze  über  die  Besteuerung  Fremder,  welche  im  Großherzogthume
  Handel  und  Gewerbe  treiben,  vom  27.  April  1844  (Reg.  Bl.  S.  40)
und  mit  dem  Bemerken  bekannt  gemacht
        <pb n="103" />
        87

1)  daß  von  der  Beguͤnstigung  im  Artikel  1  diejenigen  Handelsreisenden

2)

3

des  Königreichs  Belgien  ausgeschlossen  sind,  welche  Kommissionen  oder
Bestellungen  för  Rechnung  von  Handelshäusern  eines  dritten  Landes
aufsuchen,

daß  es  bei  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  26.  April  1844,  das
Aufkaufen  von  Waaren  oder  das  Suchen  von  Bestellungen  im  Umherziehen
  betreffend  (Reg.  Bl.  S.  31),  auch  hinsichtlich  Belgischer  Handelsreisender
  unverdndert  bewendet  und

daß  die  Patent-Certifikate  (Art.  2  Ziff.  2)  in  Belgien  von  den  Einnehmern
  der  direkten  Steuern,  die  Legitimationen  zum  freien  Gewerbebetriebe
  (Artikel  4)  dagegen  von  den  Ortsbürgermeistern  daselbst  ausgestellt
  werden.

Weimar  am  30.  März  1847.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-WMinisterium,
erstes  Departement.
Freiherr  von  Gersdorfff.
        <pb n="104" />
        88
A.
Royaume  de  Belgique.

Province  d

 

Commune  d
—.  —

 

Certificat  de  patente.

Valable  pom  l’année  mil  huit  cent  quarante

Le  Receveur  des  Comributions  directes,  elc.  au  bureau  de

certilie  quo  le  sieur  W.  .  ..  demeurant  à  .
entisnpostksouschM  au  role  des  patentes  de  la  commune
de  Hu  a  fait  sa  declaration  de  putente  (10  aus  fins  de  pouyvoir

exercer  pendant  TDannée  courante,  la  profession  de

    

 

 

En  son  propre  nomt)  ou  sous  la  raison  sociale  die
Le  présent  certilicat  à  did#  delirré  au  dlit  sieur  W.  DPpour  obtenir
gratis  la  patente  nocessaire  dans  les  Etais  du  Zoll-  Verein,  ensuite  des  mesures
  arreides  de  Commun  accord  pour  Tekéecution  (lu  2°  alinéa  de  Tarticle
16  du  traite  de  Commerce  et  de  Navigation  conclu  entre  la  Belgidue  et  ces
Etats  le  1  Jque  1841.
Faunninnn  .  ...  .le......  .  ..  .  .-  184

(Sccau)  I.e  Recereur

Signalemem  ei  Signature  du  patente

ll  Biffer.  sclon  le  cas,  une  des  deus  sormules.
        <pb n="105" />
        Uegierungs  -  Blatt

Großherzogthu  m
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  10.  Weimar.  24.  April  1847.

 

 

 

 

Bekanntmachung.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogö,  wird  das
nachstehende  Gesetz,  die  Abänderung  des  §.  29  des  Gesetzes  zum  Schutze  der
Holzungen,  Baumpflanzungen,  Felder  und  Gärten  vom  10.  November  1840
betreffend,  hierdurch  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  21.  April  1847.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Mandelsloh.

Wir  Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-=Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.
verordnen  in  Erwägung,  daß  eine  Abänderung  des  F.  29  des  Gesetzes  zum

Schute  der  Holzungen,  Baumpflanzungen,  Felder  und  Gärten  vom  10.  No-18
        <pb n="106" />
        90

vember  1840  angemessen  erschienen,  nach  angehoͤrtem  Gutachten  und  erlanater
Zustimmung  des  getreuen  Landtages,  daß  gedachter  8.  kuͤnftig  folgendermaßen
lauten  soll:

d.  29.

Hinsichtlich  der  Frage,  ob  ein  Rückfall  anzunehmen  sey,  sind  nur  die  vorstehend
  (§.  11—  26)  abgehandelten  Vergehen,  mit  Einschluß  des  Versuchs,
der  ungleichen  Theilnahme,  der  Hehlerei  und  Parthiererei,  welche  dabei
vorkommen,  für  gleichartige  Vergehen  (Art.  58  und  59  des  Strafgesetzbuches
vom  5.  April  1839)  zu  erachten.  In  diesen  Grenzen  treten  nachstehende  Bestimmungen
  ein:

a)  Bei  dem  ersten  Rückfalle  ist  die  sonst  (d.  h.  abgesehen  von  dem  Rückfalle
  nach  §I.  11—  27)  verwirkte  Strafe  angemessen  zu  erhöhen,  jedoch  nicht
über  das  doppelte  Strafmaß.  Auch  darf  der  Richter  die  verwirkte  Gefängniß=
  bezüglich  Handarbeits-Strafe  in  körperliche  Züchtigung,  soweit  dieses
nach  Art.  23  des  Strafgesetzbuches  überhaupt  zulässig  ist,  verwandeln.

Auf  Geldstrafen  darf  bei  derartigen  Rückfällen  niemals  erkannt  werden.

b)  Bei  dem  zweiten  Rückfalle  tritt  unbedingt  Verdoppelung  der  sonst  verwirkten
  Strafe  und  außerdem  noch  Schärfung  derselben  durch  hartes  Lager
ein,  diese  letztere  jedoch  nicht  über  dreißig  Tage  und  ununterbrochen  nicht  länger
als  zwei  Tage  nach  einander.  Auch  hier  ist,  wie  bei  dem  ersten  Rückfalle,  Verwandlung
  der  Strafe  in  körperliche  Züchtigung  zulassig,  es  fallt  jedoch,  wenn
diese  eintritt,  die  Schärfung  durch  hartes  Lager  in  jedem  Falle  weg.

)  Bei  ferneren  Rückfällen  ist  die  bei  einem  zweiten  Rückfalle  eintretende
Strafe  angemessen,  jedoch  nicht  über  den  dreifachen  Betrag  der  sonst  verwirkten
  Strafe  zu  erhöhen,  der  Richter  ist  aber  ermächtiget,  die  zu  erkennende
Strafe  in  gleicher  Zeitdauer,  jedoch  mit  Berücksichtigung  der  im  Art.  17  des
Strafgesetzbuches  enthaltenen  Bestimmung,  in  der  zunächst  höhern  Strafart  verbüßen
  zu  lassen.  Liegt  einer  der  im  §.  27  unter  10,  11,  12  angegebenen
Schärfungsgründe  vor,  so  ist  immer  auf  den  dreifachen  Strafbetrag  zu  erkennen
  und  nur  der  Uebergang  in  die  höhere  Strafart  bleibt  dem  richterlichen
Ermessen  anheim  gestellt;  wenn  jedoch  einer  oder  der  andere  dieser  Schärfungsgründe
  schon  bei  einem  frühern  Vergehen  des  Angeschuldigten  mit  vor-
        <pb n="107" />
        91

lag,  ist  auf  diesen  Uebergang,  sofern  dieses  nach  Art.  17  des  Strafgesetzbuches
überhaupt  zulässig,  unbedingt  zu  erkennen.

urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  9.  April  1847.

Carl  Friedrich.

Freih.  v.  Gersdorff.  Schweitzer.  v.  Watzdorf.  Thon.  v.  Wegner.

rdt.  Ernst  Müller.

peine
  Abanderung  des  Gesetzes  zum  Schutze
der  Holzungen,  Baumpflanzungen,  Felder
  und  Gärten  vom  10.  November  1840
betreffend.
        <pb n="108" />
        92

Bekanutmachung.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  die
nachstehende  von  Höchstdemselben  vollzogene  Verordnung,  den  Erlaß  des  Eingangszolles
  von  Reis  betreffend,  andurch  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  23.  April  1847.

Großherzoglich  Sächsssche  Landesregierung.
von  Mandelsloh.

Wir  Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  #.
verordnen  aus  Anlaß  der  weiter  gestiegenen  Getreidepreise,  auf  dem  Grunde
einer  unter  den  Regierungen  des  Zollvereins  bestehenden  Vereinbarung:
daß  auch  von  Reis,  welcher  von  jetzt  an  bis  und  mit  dem  80.  September
  d.  J.  aus  dem  Vereinsauslande  nach  dem  Großherzogthume  Sachsen
eingeführt  wird,  der  Eingangszoll  gänzlich  erlassen  werden  soll.

Hinsichtlich  der  Bedingung  dieses  Zollerlasses  findet  die  Vorschrift  Unserer
Verordnungen  vom  2.  und  29.  Januar  d.  J.  (Reg.  Bl.  S.  1  und  41)  Anwendung.


Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  höchsteigenhändig  vollzogen  und
mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen,  auch  die  öffentliche
  Bekanntmachung  derselben  befohlen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  28.  April  1847.

Gar  Friiedich.

l

Freih.  v.  Gersdorff.  Schweitzer.  v.  Watzdorf.  Thon.  v.  Wegner.

Verordnung,
den  Erlaß  des  Eingangszolles  von  Reis
betreffend.  ·
        <pb n="109" />
        Uur  das

Regierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  11.  Weimar.  28.  April  1847.

 

 

 

Bekanutmachung.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  das
mit  landstandischer  Zustimmung  ertheilte  Patent,  das  Gesetz  über  die  Bestrafung
der  Beschädiger  der  Eisenbahn-Anlagen  betreffend,  zur  Nachachtung  hierdurch
öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  21.  April  1847.
Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Mandelsloh.

Wir  Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-=Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.
thun  kund  und  zu  wissen,  daß  die  zum  Landtage  versammelten  getreuen  Stände
des  Großherzogthumes  in  einer  unterthänigsten  Erklärungsschrift  vom  8.  d.  M.
zu  dem  provisorischen  Gesetze  vom  13.  November  1846,  die  Bestrafung  der
Beschadiger  der  Eisenbahn=  Anlagen  betreffend,  durchgängig  ihre  Zustimmung
ertheilt  haben;  und  verordnen  und  befehlen  demnach  wiederholt,  daß  gedachtem
10
        <pb n="110" />
        94

Gesetze  als  einem  allgemeinen  Landesgesetze  des  Großherzogthumes  noch  ferner
nachgegangen  werde.
Andem  geschieht  Unsere  Meinung.

Gegeben  Weimar  am  13.  April  1847.

Carl  Friedrich.

Freih.  v.  Gersdorff.  Schweitzer.  v.  Watzdorf.  Thon.  v.  Wegner.
vdt.  Ernst  Müller.

 

Patent,
das  Gesetz  über  die  Bestrafung  der  Beschädiger
der  Eisenbahn-Anlagen  betreffend.

Minisßerial-Bekanntmachung.

Um  die  Schwierigkeiten  zu  mindern,  welche  aus  den  bestehenden  Vorschriften
  hinsichtlich  der  Paß--  und  Legitimations-Führung  den  auf  den  Eisenbahnen
  aus  dem  Inlande  in  das  benachbarte  Ausland  oder  umgekehrt  den
aus  den  Nachbarstaaten  in  das  Inland  Reisenden  erwachsen  würden,  haben
sich  die  Königlich  Preußische,  die  Königlich  Sächsische,  die  Königlich  Hannoversche,
  die  Herzoglich  Sachsen-Altenburgsche,  die  Herzoglich  Sachsen-Coburg
und  Gothaische,  die  Herzoglich  Braunschweigsche,  die  Herzoglich  Anhaltschen
und  die  Fürstlich  Reußischen  Regierungen,  alterer  und  jüngerer  Linie,  mit  der
diesseitigen  Regierung  über  gewisse  Erleichterungen  vereinbart,  welche  den  Landesunterthanen
  bei  ihren  Reisen  auf  den  in  den  Staatsgebieten  der  gedachten
Regierungen  ausgeführten  Eisenbahnen  gegenseitig  in  Beziehung  auf  die  erforderlichen
  Reise-Legitimationen  gewährt  werden  sollen  und  wird  darüber  mit
höchster  Genehmigung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  Folgendes
bekannt  gemacht:

e

Die  Einwohner  des  im  F5.  2  näher  bezeichneten  Bahn-Rayons,  welche
nach  den  im  §F.  3  folgenden  Bestimmungen  zur  Führung  von  Paßkarten  berechtigt
  sind  und  dergleichen  ausgefertigt  erhalten  haben,  werden  von  der  Verpflichtung
  entbunden,  sich  bei  ihren  Reisen  in  die  §.  2  genannten  Landestheile
        <pb n="111" />
        95

mit  foͤrmlichen  Paͤssen  versehen  zu  muͤssen.  Ebenso  vertritt  fuͤr  die  Einwohner
der  im  F.  2  gedachten  Landestheile  der  Nachbarstaaten  unter  denselben  Voraussetzungen
  die  Paßkarte  die  Stelle  des  sonst  erforderlichen  Eingangspasses.

.  2.
Der  Bahn-Rayon,  innerhalb  dessen  die  vorgedachten  Ausnahmebestimmungen
  zur  Anwendung  kommen,  umfaßt

1)  das  ganze  Großherzogthum  Sachsen-Weimar-Eisenach;

2)  innerhalb  des  Königlich  Preußischen  Staates

die  Provinz  Brandenburg,
die  Provinz  Schlesien  und
die  Regierungsbezirke  Stettin,  Magdeburg  und  Merseburg;

8)  innerhalb  des  Königreichs  Hannover  die  Landdrosteien  Hannover,  Lüneburg,
  Hildesheim  mit  der  Universitäts-Stadt  Göttingen  und  die  Berghauptmannschaft
  Clausthalz

4)  das  gesammte  Königreich  Sachsenz

5)  das  Herzogthum  Sachsen-Altenburg;

6)  das  Herzogthum  Sachsen-Coburg  und  Gothaz

7)  das  Herzogthum  Braunschweig;

8)  die  Herzogthümer  Anhalt-Cöthen,  Anhalt-Dessau  und  Anhalt-Bernburg;

9)  die  Fürstenthümer  Reuß,  alterer  und  jungerer  Linie,  mit  dem  Fürstenthume
  Gera  und  der  Pflege  Saalburg.

 

g.  3.

Die  den  Polizei-Behoͤrden  als  vollkommen  sicher  und  zuverlässig  bekannten
  Einwohner  des  Bahn-Rayons  können  auf  ihren  Wunsch  für  ihre  Reisen
innerhalb  des  Bahn-Rayons,  auch  wenn  sie  sich  der  Eisenbahnen  zu  ihrer
Reise  nicht  bedienen,  statt  der  förmlichen  Pässe,  Paßkarten  erhalten.

Als  vollkommen  zuverlässig  gelten  den  Polizei-Behörden  in  dieser  Beziehung
  alle  diejenigen  selbstständigen  Personen,  welche  innerhalb  des  Bahn-Rayons
ihren  ordentlichen  festen  Wohnsitz  haben.

Auf  die  Ertheilung  von  Paßkarten  haben  jedoch  diejenigen  Personen  keinen
  Anspruch,  welche

1)  nach  den  bestehenden  Vorschriften  auch  bei  den  Reisen  im  Inlande  Reisebegitimationen
  haben  müssen,  wie  Gewerbegehülfen,  Handwerksgesellen
und  dergleichen,

2)  der  Klasse  der  Dienstboten  oder  Arbeitsuchenden  angehören  oder

8)  aus  irgend  einem  Grunde  besonderer  polizeilicher  Aufsicht  unterworfen
  sind.
        <pb n="112" />
        96

.  4.

Kinder  und  Ehefrauen,  welche  mit  ihren  Aeltern  und  Ehegatten,  und
Dienstboten,  welche  mit  ihren  Herrschaften  reisen,  werden  durch  die  Paßkarten
der  letzteren  legitimirt.  Unselbststaͤndige  Familienglieder  erhalten  nur,  wenn  sie
das  achtzehente  Lebensjahr  bereits  zuruͤckgelegt  haben  und  nur  auf  den  Antrag
des  Familienhauptes  oder  Vormundes,  Handlungsdiener  nur  auf  den  Antrag
ihres  Prinzipals,  Studirende  nur  auf  dem  Grunde  eines  Attestes  der  Regierungsbevollmächtigten,
  Paßkarten.  Die  Ertheilung  der  Paßkarten  an  Offiziere  des
stehenden  Heeres  oder  der  Landwehrstämme,  im  Großherzogthume  an  OÖffiziere
des  aktiven  Militärs  und  der  Reserve,  bleibt  von  Nachweisung  der  Genehmigung
  des  Militar-Vorgesetzten,  die  Paßkarten-Ertheilung  an  Subaltern-Beamtete
  von  der  Genehmigung  der  unmittelbar  vorgesetzten  Dienstbehörde  abhängig.

g.  5.

Die  Paßkarten,  welche  für  alle  im  §.  2  gedachten  Landestheile  nach  einem
  übereinstimmenden  Formular  ausgestellt  werden,  sind  für  die  Dauer  des
Kalenderjahres  gültig.  Sie  werden  von  denjenigen  Polizei-Behörden  ertheilt,
welchen  die  Befugniß,  Ausgangspaässe  auszufertigen,  übertragen  ist.  Der  Dreis
der  Paßkarten  beträgt  im  Ganzen  fünf  ilbergroschen.

Zur  Nachweisung  seiner  iees  ist  während  der  Reisen  auf  der  Eisenbahn
  und  innerhalb  des  F.  2  gedachten  Rayons  ein  Jeder  verpflichtet.
Vermag  er  nicht,  dieselbe  auf  Aufforderung  der  Polizei-Beamten  durch  Paßkarte,
  Paß  oder  auf  sonst  genügende  Weise  zu  führen,  so  bleibt  er  von  der
Weiterreise  ausgeschlossen  und  hat  zu  gewärtigen,  daß  wegen  seiner  Zurückweisung,
  je  nach  den  Umständen  des  Falles,  auf  Grund  der  bestehenden  Vorschriften
  wegen  der  ohne  Legitimation  betroffenen  Reisenden,  verfügt  wird.

Wer  die  Paßkarte  verfälscht  oder  eine  verfalschte  zu  seiner  Legitimation
producirt,  oder  die  ihm  ertheilte  Paßkarte  einem  Andern  zum  Gebrauche  als
Legitimations-Mittel  überläßt,  hat,  wenn  nicht  ein  damit  beabsichtigtes  oder
in  Verbindung  stehendes  Verbrechen  kriminelle  Bestrafung  nach  sich  zieht,  jedenfalls
  eine  polizeiliche  Geldstrafe  bis  zu  fünf  und  zwanzig  Thalern  oder  eine
Gefängnißstrafe  bis  zu  vierzehen  Tagen  zu  gewärtigen.

Weimar  am  20.  April  1847.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
zweites  Departement.
Schweitzer.
        <pb n="113" />
        üegierungs-  Vlatt
Großberege  en  n
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

Nummer  12.  Weimar.  s.  Mai  1847.

 

Bekanntmachung.

Zufolge  höchsten  Befehls  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
wird  das  nachstehende  Gesetz,  die  Erhebung  der  Uebergangsabgabe  von  Tabaks-Stengeln
  betreffend,  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  7.  Mai  1847.
Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Mandelsloh.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg

ꝛc.  ꝛc.

Um  entstandene  Zweifel  zu  entscheiden,  verordnen  Wir,  in  Uebereinstimmung
  mit  den  an  der  Uebergangssteuer  von  Tabak  Theil  nehmenden  Vereinsstaaten
  und  unter  im  Voraus  ertheilter  ständischer  Zustimmung,  nachtraglich

20
        <pb n="114" />
        98

zu  dem  Gesetze  vom  1.  Dezember  1841,  die  Erhebung  von  Uebergangsabgaben
  betreffend  (Regierungs-Blatt  vom  Jahre  1841  S.  231),  und  nachträglich
  zu  dem  Anhange  zum  Vereins-Zoll-Tarife  für  die  Jahre  1846,  1817  und
1848  (Regierungs-Blatt  vom  Jahre  1845  S.  122),  wie  folgt:

Die  Uebergangsabgabe,  welche  mit  20  Silbergroschen  vom  Preußischen
Zentner  von  Tabaks-Blättern  und  Fabrikaten  bei  dem  Uebergange  aus
anderen  Vereinsstaaten,  mit  Ausnahme  von  Preußen,  Sachsen,  Kurhessen,
  den  zum  Thüringischen  Vereine  gehörigen  Staaoten  und  Braunschweig,
  in  das  Großherzogthum,  mit  Ausnahme  des  Vordergerichts
Ostheim,  erhoben  wird,  ist  auch  von  Tabaks-Stengeln  zu  entrichten.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  böchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  4.  Mai  1347.

Carl  Friedrich.

 

Freih.  v.  Gersdorff.  Schweitzer.  v.  Watzdorf.  Thon.  v.  Wegner.

Gese  b,
die  Erhebung  der  Uebergangsabgabe  von
Tabaks-Stengeln  betreffend.
        <pb n="115" />
        99
Bekanntmachung.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
die  nachstehende,  von  Höchstdemselben  vollzogene  Verordnung,  das  Verbot  des
Branntweinbrennens  betreffend,  andurch  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  7.  Mai  1847.
Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Mandelsloh.

Wir  Earl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

finden  Uns  durch  die  herrschende  außerordentliche  Theuerung  der  ersten  Lebensbedürfnisse,
  nach  dem  Vorgange  benachbarter  Vereinsstaaten,  zu  verordnen
bewogen:

Die  Verwendung  von  Kartoffeln,  Getreide  und  anderen  mehligen  Stofsen
  zur  Bereitung  von  Branntwein  ist  bis  zum  funfzehnten  August
dieses  Jahres  untersagt,  dergestalt,  daß  von  der  Publikation  dieser
Verordnung  an  nur  noch  die  alsêdann  schon  bereitete  Maische  destillirt
werden  darf.

Jede  Uebertretung  dieses  Verbotes  ist  mit  der  gesetzlichen  Strafe
der  Defraudation  zu  ahnden.
        <pb n="116" />
        100

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung,  welche  für  das  ganze  Großherzogthum
  Anwendung  findet,  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem  Großherzoglichen
  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  7.  Mai  1847.

Carl  Friedrich.

Freih.  v.  Gersdorff.  Schweitzer.  v.  Watzdorf.  Thon.  v.  Wegner.

Verordnung,

das  Verbot  des  Branntweinbrennen
betreffend.
        <pb n="117" />
        ur  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  13.  Weimar.  22.  Mai  1847.

Uegierungs  Glatt

 

 

 

 

Bekanuntmachung.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  das
nachstehende  Gesetz  vom  4.  d.  M.,  die  Einzeichnung  der  Steuer-Kapitale  von
landwirthschaftlichen  Pachtungen  in  die  Steuerrollen  betreffend,  andurch  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht.  Weimar  am  14.  Mai  1847.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Müller.

Wir  Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c0.

In  Betracht,  daß  die  ungünstigen  landwirthschaftlichen  Konjunkturen,  welche
die  im  Steuer-Patente  vom  6.  Dezember  1826  enthaltene  und  seitdem  in  den
folgenden  Steuer-Patenten  fortgeführte  Bestimmung  über  Versteuerung  des  Erwerbseinkommens
  landwirthschaftlicher  Pächter  herbeiführten,  nicht  mehr  bestehen,
  sowie  Behufo  der  Erleichterung  des  Geschafts  der  Einzeichnung  geringerer
landwirthschaftlicher  Pachtungen  in  die  Steuerrollen,  verordnen  Wir  mit  Beirath
  und  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  hiermit,  wie  folgt:

§.  1.

Vom  1.  Januar  1848  an  werden  landwirthschaftliche  Pachtungen,  welche

einen  jahrlichen  Pacht  im  Werthe  von  zehen  Thalern  und  mehr  geben,  wieder
21
        <pb n="118" />
        102

mit  dem  dritten  Theile  des  Geldwerthes  der  jaͤhrlichen  Pachtleistung  (wie  schon
früher,  bis  1827,  nach  F.  7  des  Regulativs  vom  17.  November  1821)  in
die  Steuerrollen  ersten  Theils  der  Orts-Quote  eingestellt.

—i

6#.  2.

Das  Erwerbseinkommen  derjenigen  landwirthschaftlichen  Pachter  dagegen,
welche  einen  jahrlichen  Pacht  von  geringerem  Werthe  als  zehen  Thaler  geben,
ist  vom  1.  Januar  1848  an  nicht  mehr  (wie  bisher  nach  §.  87  des  Regulativs
vom  6.  November  1823)  in  die  Steuerrollen  ersten  Theils  einzuzeichnen,
sondern  in  die  Steuerrollen  zweiten  Theils  einzuschätzen.

S#..
Diese  Einschätzung  geschieht,  analog  den  Grundsätzen  des  Gesetzes  vom
18.  April  1833  über  die  Einschätzung  des  Feldgewerbes,  nach  Maßgabe  des
nach  ortsüblichen  und  billigen  Preisen  zu  Geld  zu  veranschlagenden  Lohnwerthes
der  Arbeiten,  welche  auf  die  erpachteten  Grundstücke  vom  Pachter  verwendet
werden  müssen.

g.  4.

Auch  das  Erwerbseinkommen  landwirthschaftlicher  Paͤchter  darf,  wenn  es
nicht  einmal  auf  fuͤnfzehen  Thaler  angeschlagen  werden  kann,  mit  nur  zehen
oder  fuͤnf  Thalern,  nach  Befinden  der  Umstaͤnde,  in  die  Steuerrollen  eingestellt
  werden.

Urkundlich  ist  gegenwärtiges  Gesetz  von  Uns  höchsteigenhändig  vollzogen
und  mit  Unsrem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedruckt  worden.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  4.  Mai  1847.

6  Carl  Friedrich.

Freih.  v.  Gersdorff.  Schweitzer.  v.  Watzdorf.  Thon.  v.  Wegner.
Gesetz,
die  Einzeichnung  der  Steuer-Kapitale
von  landwirthschaftlichen  Pachtungen  in
die  Steuerrollen  betreffend.

Ministerial-Bekanntmachung.

Nachdem  im  Königreiche  Preußen  die  Ausfuhr  von  Kartoffeln  nach  anderen
  als  den  zum  Zollvereine  gehörenden  Ländern  bis  zum  1.  November  dieses
  Jahres  verboten  worden  ist:  so  wird  dieses  Verbot  auf  die  mit  dem  Königreiche
  Preußen  in  engerer  Zollvereinigung  stehenden  Großherzoglich  Scchsi-
        <pb n="119" />
        103

schen  Aemter  Allstedt  und  Oldisleben  auf  hoͤchsten  Befehl  Sr.  Koͤniglichen
Hoheit,  des  Großberzogs,  hierdurch  erstreckt.  Weimar  am  11.  Mai  1847.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Freiherr  von  Gersdorff.

Bekanntmachung.

Für  die  Beförderung  von  Estaffetten  auf  der  Thüringischen  Eisenbahn  im
Großherzogthume  sind  von  Sr.  Königlichen  Hobeit,  dem  Großherzoge,  auf
Antrag  der  Gencral-Direktion  der  Großherzoglich  Sachsischen  Fürstlich  Thurn  und
Tarisschen  Lehnsposten  folgende,  den  im  Konigreiche  Preußen  diesfalls  bestehenden
  Bestimmungen  sich  anschließende  Vorschriften  bis  auf  Weiteres  genehmigt
  worden:

1)  Die  Beförderung  der  Estaffetten-Depeschen  auf  der  Thüringischen  Eisenbahn
  im  Großherzogthume  findet  Statt,  wenn  solche  noch  kurz  vor  Abgange
der  Dampfwagenzüge  zur  Post  gegeben  werden,  oder  weiter  herkommend  nach
rinem  an  der  Eisenbahn  selbst  oder  einem  seitwärts  derselben  liegenden  Orte
bestimmt  sind  und  wenn  berechnet  werden  kann,  daß  dieselben  bei  Beförderung
auf  der  Eisenbahn  ihren  Bestimmungsort  eher  oder  wenigstens  eben  so  früh
erreichen,  als  bei  der  Beförderung  zu  Pferde.

Wenn  jedoch  der  Absender  einer  Estaffetten-Depesche  deren  Beförderung
in  gewöhnlicher  Art  —  also  zu  Pferde  oder  mittelst  eines  leichten  Kariols  —
ausdrücklich  verlangt,  so  muß  diesem  Verlangen  gewillfahrt  werden.

2)  Die  auf  der  Eisenbahn  zu  befördernden  Estaffetten-Depeschen  sind  in
Absicht  auf  Manipulation  ganz  wie  gewöhnliche  Estaffetten  zu  behandeln.  Die
Depeschen  sind  daher  in  einer  Estaffetten-Tasche  zu  verschließen,  mit  einem  besondern
  Stundenzettel  zu  versehen  und  von  dem  expedirenden  Beamten  dem
die  Postsendungen  auf  der  Eisenbahn  begleitenden  Kondukteur  in  derselben  Art,
wie  sonst  dem  Estaffetten-Reiter,  zu  übergeben.  Damit  die  Aufmerksamkeit
des  Kondukteurs  auf  die  Estaffetten  -Depesche  und  auf  die  richtige  Ablieferung
derselben  stets  rege  erhalten  werde,  ist  in  dem  Ladungsvetzeichnisse  auf  diejenige
  Station,  bei  welcher  die  Depesche  die  Eisenbahn  verläßt,  in  die  Augen
fallend  mit  rother  Dinte  am  Schlusse  zu  vermerken:

„außerdem  noch  eine  Estaffetten-Depesche  dem  Kondukteur  gut  versiegelt  übergeben.“

Wenn  zur  Estaffetten-Beförderung  ein  Dampfwagenzug  zu  benutzen  ist,
welcher  von  einem  Post-Kondukteur  nicht  begleitet  wird,  so  muß  zur  Sicherstellung
  der  Estaffetten-Depesche  von  der  betreffenden  Postanstalt  ein  besonderer
Begleiter  mitgegeben  werden.  Diesem  Begleiter  sind  15  Sgr.  Diaten  für  den
Tag  und  die  Fahrtgelder  für  die  dritte  Wagenklasse  tour  und  retour  zu  ver-
        <pb n="120" />
        104

güten.  Die  Diäten  und  das  Fahrtgeld  sind  in  dem  Estaffetten-Passe  an  Stelle
der  Rittgebühren  zu  liquidiren  und  mit  den  übrigen  Estaffetten-Kosten  einzuzieben.

8)  Für  die  Beförderung  der  Estaffetten-Depeschen  auf  den  Eisenbahnen
wird  erhoben:

a)  das  tarifmäßige  Porto  nach  Maßgabe  des  Gewichts,  mit  Berücksichtigung  des
deklarirten  Inhalts  und  zwar  für  die  nach  der  direkten  Entfernung  zu  berechnende
  Strecke,  welche  die  Estaffetten-Depesche  auf  der  Eisenbahn  zurücklegt,

b)  die  Estaffetten-Expeditiono-Gebühr  am  Aufgabeorte  oder  bei  wirklicher

Umspedition  nach  dem  herkömmlichen  Satze  von  20  Sgr.,

das  vom  Empfänger  zu  entrichtende  Bestellgeld  für  jede  Estaffetten-Depesche
  herkömmlich  mit  10  Sgr.  und  außerdem

d)  der  Betrag  der  extraordindren  Bekleidungskosten  in  dem  unter  2  gedachten  Falle.
4)  Die  Erhebung  des  Porto  (3  u)  erfolgt:

für  Briefe  und  Packete  mit  Schriften  nach  §.  2  des  dem  Nachtrage  zur

Postordnung  vom  12.  Dezember  1840  angehängten  allgemeinen  Tarifs,

b)  für  Briefe  2c.  mit  gedruckten  Sachen  oder  für  Akten  nach  F.  5  dieses  Tarifs,

c)  für  ein  Packet  gewöhnlichen  Inhalts  nach  F.  6  und

ch)  für  Werthpackete  nach  F.  7  dieses  Tarifs.

Die  Sätze  unter  c  und  d  finden  nur  auf  aus  dem  Inlande  kommende
Estaffetten  dieser  Art  Anwendung,  da  im  Auslande  nach  §.  79  der  Postordnung
  vom  26.  November  1819  alle  zur  Beförderung  mit  der  Briefpost  sich
nicht  eignende  Gegenstände  zur  Versendung  mittelst  Estaffette  nicht  angenommen
  werden  dürfen.

Der  Gesammtbetrag  der  Kosten  für  Beförderung  einer  Estaffette  auf  der
Eisenbahn  darf  niemals  die  Summe  übersteigen,  welche  deren  Beförderung
zwischen  denselben  Orten  auf  die  gewöhnliche  Art,  durch  einen  reitenden  Postillon
  auf  der  Chaussee,  verursacht  haben  würde.

5)  Das  zu  erhebende  Porto,  welches  mit  den  übrigen  Estaffetten-Kosten
einzuziehen  ist,  wird  von  derjenigen  Postanstalt  im  Estaffetten-Passe  liquidirt  und
berechnet,  bei  welcher  die  Estaffetten-Depesche  zuerst  auf  die  Eisenbahn  übergeht.

Verlangt  dagegen  der  Absender  einer  Estaffetten-Depesche  deren  estaffettenmäßige
  Beförderung  und  Behandlung  nur  bis  zur  Erreichung  einer  Eisenbahn-Station,
  so  ist  dem  zu  willfahren.  In  solchem  Falle  geht  die  Estaffetten-Depesche
  von  der  betreffenden  Eisenbahn-Station  ab,  als  gewöhnliche  Brief=  2c.
Sendung  mit  den  übrigen  Postsachen  weiter.  Die  distribuirende  Postanstalt
bat  alödann  vom  Empfänger  das  tarifmäßige  Porto  von  der  Eisenbahn-Station
  ab  zu  erheben  und  zu  berechnen.  Weimar  am  11.  Mai  1847.

Großherzoglich  Sächsische  Ober-Postinspektion.
Helbig.

C

A

–
        <pb n="121" />
        Regierungs-—  Blatt

für  das
Großherzogthu  m
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

 

Nummer  14.  Weimar.  29.  Mai  1847.

 

Bekanutmachung.
Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großberzogs,  wird  das
nachstehende  Gesetz  über  die  Salz-Regie  vom  25.  d.  M.  hierdurch  öffentlich
bekannt  gemacht.

Weimar  am  25.  Mai  1847.
Großherzoglich  Sächüsche  Landesregierung.
von  Mandelsloh.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2.  2.

Da  es  in  Folge  der  Statt  gefundenen  Annäherung  der  Salzpreise  im  Großherzogthume
  und  in  den  benachbarten  Vereinsstaaten  und  auf  dem  Grunde
neuerer  Vereinbarung  unter  den  Regierungen  des  Thüringischen  Zoll=  und
Handels-Vereins  thunlich  erschienen  ist,  theils  hinsichtlich  der  bestehenden  Kontrole
  über  den  Verbrauch  von  Kochsalz,  theils  über  die  Abgabe  von  Viehund
  Gewerbe-Salz  Uaseren  Unterthanen  Erleichterung  zu  gewähren:  so  verord-22
        <pb n="122" />
        106

nen  Wir,  in  Betreff  der  Versoraung  Unserer  Großherzoglichen  Lande
mit  Salz  und  der  Kontrole  über  den  Salzverbrauch,  unter  Beirath
umd  Zustimmung  Unserer  getreuen  Landstände,  wie  folgt:

Erster  Abschnitt.

Allgemeine  Bestimmungen.

1.

Die  Einführung  fremden  Salzes,  sowohl  aus  den  zollvereinten  als  aus
anderen  Staaten,  in  das  Großherzogthum  ist  nur  auf  besondere  Erlaubniß
Unseres  Landschafts-Kollegiums  zulassig.

g.  2.

Die  Ausführung  von  Salz  in  die  zollvereinten  Staaten  ist,  soweit  dieselbe
  nicht  nach  Uebereinkunft  mit  den  betroffenen  Vereinsstaaten  geschieht,
verboten.

Die  Salzausfuhre  über  die  Grenzen  des  Gesammt-Zollvereins  ist  nur  auf
besondere  Erlaubniß  Unseres  Landschafts-Kollegiums  und  unter  Beobachtung  der
diesfalls  zu  bestimmenden  Kontrole-Maßregeln  gestattet.

g.  8.

Die  Durchfuhre  von  Salz  ist  mit  Erlaubniß  Unseres  Landschafts-Kollegiums,
  unter  Anordnung  geeigneter  Sicherungsmaßregeln,  zulässig.  In  welchen
Fallen  diese  Erlaubniß  nicht  versagt  werden  darf,  bestimmen  die  Staatsverträge
  vom  10.  und  11.  Mai  1833.

g.  4.

Aller  Handel  mit  Salz  fuͤr  Rechnung  von  Privaten  —  mit  alleiniger
Ausnahme  des  Einzelverkaufs  von  Kochsalz  durch  die  dazu  bestellten  Personen
(9.  14)  —  sowie  das  Hausiren  mit  Salz  bleibt  verboten.

g.  5.

Das  für  den  Verbrauch  im  Großherzogthume  nöthige  Salz  ist  von  Seiten
  der  Konsumenten  und  bezüglich  der  bestellten  Salzverkaufer  (§.  14)  unmittelbar
  aus  den  Magazinen  derjenigen  in=  oder  ausländischen  Salinen  zu  beziehen,
  welchen  vertragsmäßig  die  Versorgung  des  Großherzogthumes  mit  Salz
übertragen  ist  und  welche  durch  Unser  Landschafts-Kollegium  bekannt  gemacht
werden.

g.  6.

Die  Abgabe  des  Salzes  aus  den  Salinen-Magazinen  zum  Verbrauche  im

Lande  erfolgt  in  der  Regel  nur  in  ganzen  Tonnen  zu  400  Pfund,  in  halben
        <pb n="123" />
        107

Tonnen  zu  200  Pfund,  oder  in  Saͤcken  zu  200  Pfund  oder  100  Pfund  netto
Koͤlnischen  Gewichts,  bei  dem  Kochsalze  mit  5  Pfunden  Gutgewicht  fuͤr  die  Tonne.
In  geringeren  Mengen  findet  dieselbe,  was  das  Kochsalz  anlangt,  nur  in  den
zu  diesem  Zwecke  errichteten  Detail-Verkaufstellen  (C.  14)  Statt.

g.  7.

Unser  Landschafts-Kollegium  hat  das  Recht,  die  Tonnen  und  Saͤcke  fuͤr
den  Transport  des  Salzes  nach  dem  Bestimmungsorte  durch  Verbleiung  oder
Versiegelung  unter  Verschluß  setzen  zu  lassen.

Auch  der  Salzkaufer  hat  das  Recht,  diese  Sicherungsmaßregel  in  seinem
Interesse  in  Anspruch  zu  nehmen.

68.

Der  Verschluß  muß  jedesmal,  wo  nicht  durch  Uebereinkunft  mit  den  Nachbarstaaten
  ein  Anderes  festgesetzt  ist,  dann  eintreten,  wenn  auf  dem  Wege  zum
Bestimmungsorte  der  Salz-Transport  ein  anderes  Vereinsgebiet  berührt.

Ein  solcher  Transport  kann  außerdem  auf  die  Einhaltung  bestimmter
Straßen  beschränkt  werden  und  ist  überhaupt  an  die  genaue  Beobachtung  alles
dessen  gebunden,  was  die  betreffende  Staatsbehörde  des  berührten  Vereinsgebietes
  zum  Schutze  der  eigenen  Salzabgabe  anzuordnen  für  nöthig  erachtet.

g.  9.

Solche  Personen,  welche  sich  der  beimlichen  Salzausführung  oder  überbaupt
  eines  Unterschleifs  mit  Salz  schuldig  oder  auch  nur  verdächtig  gemacht
haben,  können  in  Bezug  auf  ihren  Salzverbrauch  einer  besondern  Kontrole  unterworfen
  werden.

g.  10.

Um  daruͤber  gewiß  zu  seyn,  daß  die  Verabfolgung  des  Salzes  zum  inlaͤndischen
  Verbrauche  allenthalben  nur  in  der  gesetzlich  angeordneten  Art  und
Weise,  der  Absatz  nach  anderen  Vereinsstaaten  oder  nach  dem  Auslande  aber
nur  unter  Beobachtung  der  dieserhalb  getroffenen  Sicherungsmaßregeln  Statt
finde,  sind  die  Salinen  unter  Komrole  gestellt.

Die  zu  diesem  Behufe  angestellten  Kontroleure  sind  gemeinschaftliche  Beamte
  des  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereins  und  als  solche  so  befugt
als  verpflichtet,  von  dem  Umfange  des  Salzgewinnes  und  des  Absatzes  auf  den
Salinen  sich  fortgesetzt  in  Kenntniß  zu  erhalten.

Auch  das  Viehsalz  und  Gewerbesalz,  (zweiter  Abschnitt  unter  B  und  C),
steht  sowohl  hinsichtlich  der  Gewinnung  als  hinsichtlich  des  Verkaufes  desselben,
ganz  so  wie  das  reine  Kochsalz,  unter  der  Aufsicht  des  Saline-Kontroleurs.

22  r—
        <pb n="124" />
        108

Diesen  Beamten  muͤssen  alle  Notizen  uͤber  die  Art  und  Weise  des  Salinen-Betriebs,
  uͤber  den  Gewinn  und  Absatz  des  Salzes,  deren  sie  zu  jenem
Zwecke  benoͤthigt  sind,  geliefert,  ihnen  auch  die  Raͤume,  wo  das  Salz  zubereitet
  und  aufbewahrt  wird,  zur  Revision  geoͤffnet  und  unter  ihren  Mitverschluß
gestellt  und  die  über  die  Salzeinnahme  und  Ausgabe  geführten  Rechnungen
zur  Einsicht  vorgelegt  werden.  «

Gleiche  Verpflichtung  in  Bezug  auf  die  Salinen-Kontrole  liegt  den  Salinen
  auch  gegen  den  General-Inspektor  des  gedachten  Vereines  und  gegen  dessen
  Amtsgehülfen  ob.

Da,  wo  ein  geregelter  Salinen-Betrieb  Statt  findet  und  nach  einem  festen
Betriebsplane  gearbeitet  wird,  ist  letzterer  auf  Verlangen  der  vorgedachten  Beamten
  jederzeit  vorzulegen,  sowie  denn  überhaupt  jede  auch  sonst  noch  von  der
Staatsregierung  für  nöthig  erachtete  Kontrole  des  Salzgewinnes  und  des  Salzabsatzes
  zu  befolgen  ist.

Den  Salinen-Kontroleuren  liegt  zugleich  die  Aufsicht  darüber  ob,  daß  nur
gutes,  trockenes  und  probemäßiges  Salz  aus  den  Magazinen  an  Unsere  Unterthanen
  abgegeben  werde.

JZweiter  Abschnit  t.
Besondere  Bestimmungen.
A.  Kochsalz  betreffend.
.  11.

Jede  Gemeinde  und  jede  einzelne  Person,  welche  Kochsalz  in  groͤßeren
Mengen  (F.  6)  beziehen  will,  hat  dasselbe  aus  dem  Magazine  derjenigen  Saline
  unmittelbar  zu  entnehmen,  welche  fuͤr  den  Bezirk,  zu  dem  die  Gemeinde
oder  der  Wohnort  des  Salzempfaͤngers  gehoͤrt,  durch  Bekanntmachung  Unseres
kandschafts-Kollegiums  bestimmt  ist  (d.  5).

Zu  Erlangung  solchen  Salzbedarfs  haben  sich  die  Salzentnehmer  zunaͤchst
  an  diejenige  der  im  Großherzogthume  bereits  bestehenden  oder  nach
dem  Ermessen  Unseres  Landschafts-Kollegiums  noch  zu  errichtenden  Salzgelder-Einnahmen
  zu  wenden,  zu  deren  Bezirke  der  betreffende  Ort  gehört,  und  gegen
  Erlegung  des  Regie-Preises  von  Eilf  Thalern  zehen  Groschen  für  die
ganze  Tonne,  von  Fünf  Thalern  zwanzig  Groschen  für  die  halbe  Tonne
und  von  Zwei  Thalern  fünf  und  zwanzig  Groschen  für  die  Vierteltonne
die  erforderlichen  Anweisungen  auf  die  Saline  zum  Bezuge  der  begehrten  und
zu  verladenden  Kochsalz-Mengen  zu  erwirken.

Eine  weitere  Zahlung  oder  Vergütung  als  die  vorbemerkte  ist  nicht  zu  leisten.
        <pb n="125" />
        109

Die  von  den  Salzgelder-Einnahmen  ertheilten  Bezugsanweisungen  gelten
nur  für  das  Saline-Magazin,  auf  welches  sie  lauten,  und  nur  für  die  Dauer
des  Kalender-Jahres,  in  welchem  sie  ausgestellt  worden  sind,  und  können  nach
Ablauf  desselben  nicht  mehr  zur  Realisirung  gelangen.

Die  Salzgelder-Einnahmen  haben  über  diese  Anweisungen  für  jeden  Ort
ein  Konto  zu  führen.

S.  12.

Die  Salzentnehmer  erhalten  aus  Staatsmitteln  für  die  Ausfuhre  des  Salzes
  eine  Transport-Vergütung  von  Zwei  Groschen  Sechs  Pfennigen  für
die  Tonne  zu  405  Pfund  Kölnischen  Gewichts  auf  die  Wegestunde  der  Entfernung
  des  Magazins  von  dem  Bestimmungsorte,  welche  den  Empfängern  bei
Entrichtung  des  gesetzlichen  Salzpreises,  durch  Abrechnung  an  dem  Betrage
desselben,  von  Seiten  der  Salzgelder  -Einnahme  gewährt  wird.

Bei  Berechnung  und  Feststellung  der  Entfernungen  zum  Behufe  dieser
Vergütung  werden  diejenigen  Wegestrecken,  welche  weniger  als  eine  Viertelstunde
  betragen,  außer  Beachtung  gelassen.

g.  18.

Die  von  der  Saline-Kontrole  zu  den  abgegebenen  Salzladungen  ausgefertigten
  Transport-Scheine  sowohl,  als  der  von  derselben,  durch  Verbleiung
oder  Versiegelung  der  Sacke  oder  sonstigen  zur  Aufnahme  des  Salzes  bestimmten
  Gefaße,  angelegte  Verschluß  dienen  zur  Legitimation  des  Transport-Führers
auf  dem  Wege  von  der  Saline  bis  zum  Bestimmungsorte  und  sind  daher  bis
dahin  sorgfaltig  aufzubewahren  und  unverletzt  zu  lassen.

Die  zur  Kontrolirung  des  wirklichen  Eingangs  am  Bestimmungsorte  erforderlichen
  Vorschriften  bleiben  der  Anordnung  im  Verwaltungswege  vorbebalten.


#.  1.

Den  Stadträthen  und  Ortsvorständen  liegt  es  ob,  geeignete  Personen
zum  Verkaufe  des  Kochsalzes  im  Einzelnen  zu  bestellen.

Mit  Genehmigung  Unseres  Landschafts-Kollegiums  können  sich  jedoch  mehrere
Ortschaften  zu  einer  gemeinschaftlichen  Salzverkaufs-Stelle  vereinigen.

Diese  Salzverkäufer,  deren  Zahl  aller  Orten  nur  auf  das  nothwendige
Bedürfniß  zu  beschranken  ist,  sind  in  Ansehung  des  von  ihnen  zu  übernehmenden
  Verkaufsgeschäfts  in  den  Städten  durch  den  Stadtrath  und  auf  dem  Lande
durch  das  Justiz-Amt  oder  Patrimonial-Gericht  auödrücklich  zu  verpflichten:
mu  an  Einwohner  ihres  Ortes  oder  derjenigen  Orte,  welche  ihrem  Absatzbe-
        <pb n="126" />
        110

zirke  zugewiesen  sind,  nicht  aber  an  Fremde  und  insbesondere  nicht  an  Angehoͤrige
  anderer  Vereinsstaaten  Salz  auf  irgend  eine  Weise  abzulassen.

Der  Preis  des  Kochsalzes  im  Einzelverkaufe  darf  niemals  uͤber  Eilf
Pfennige  fuͤr  das  Pfund  Koͤlnisch  Gewicht  betragen.

.  15.

Unser  Landschafts-Kollegium  im  Einvernehmen  mit  Unserer  Landes-Direktion
  und  unter  ihnen  die  Justiz-Aemter  und  Patrimonial-Gerichte  haben
dafür  zu  sorgen,  daß  es  nirgends  an  Gelegenheit  zum  Einzelkaufe  von
Kochsalz  zu  dem  im  §.  14  am  Schlusse  bestimmten  Preise  mangele  und  daß
die  Gemeinden  ihrer  diesfallsigen  Verpflichtung  nachkommen,  auch  ebensowohl
darüber  zu  wachen,  daß  der  Salzpreis  im  Einzelverkaufe  nicht  vorschriftswidrig
  vertheuert  wird,  als  auch  jeden  vorkommenden  Fall  eines  Salzverkaufs
unter  dem  Regie-Preise  (§.  11  zweiter  Absatz)  genau  in  das  Auge  zu  fassen,
um  etwaigen  Unterschleifen  auf  die  Spur  zu  kommen.

5.  Viehsalz  betreffend.

.  16.

Das  bei  der  Fabrikation  und  dem  Verkaufe  des  Kochsalzes  abfallende
schwarze  und  gelbe  Salz  ist  auch  forthin  zur  Viehfütterung  wie  zu  gewerblichen
  Zwecken  (F.  31)  zu  verwenden.

Es  bleibt  jedoch  die  bestehende  Vorschrift  unverändert  in  Kraft,  daß
schwarzes  und  gelbes  Salz  nicht  eigens  und  absichtlich  gefertigt  werden  darf,
sondern  daß  es  rücksichtlich  dieser  Salzsorten  bei  denjenigen  Mengen  bewenden
soll,  welche  bei  der  Fabrikation  und  dem  Verkaufe  des  Kochsalzes  von  selbst
und  nothwendigerweise  abfallen  und  welche  auch  durch  Vermischung  mit  solchem
  Salze,  welches  als  Kochsalz  gebraucht  werden  kann,  nicht  vermehrt  werden
  dürfen.

§.  17.

Damit  aber  zur  Viehfütterung  stets  die  zureichende  Menge  auch  gqualitativ
  genügenden  Salzes  aus  den  Magazinen  derjenigen  Salinen  käuflich  erlangt
werden  könne,  welchen  die  Versorgung  des  Großherzogthumes  mit  Salz  übertragen
  ist  (.  5),  so  soll  aus  denselben  zu  diesem  Zwecke  ein  besonders  bereitetes
  Salz  („Viehsalz“)  auf  Verlangen  abgegeben  werden,  wenn  schwarzes  oder
gelbes  Salz  entweder  nicht  in  der  begehrten  Menge  vorhanden  ist,  oder  seiner
  Beschaffenheit  nach  von  dem  Entnehmer  unzureichend  befunden  wird.

.  18.
Das  Viehsalz  (s.  17)  besteht  aus  krystallisirtem  weißem  Kochsalze,  welchem,
  um  dessen  Verwendung  zu  anderen  Zwecken  möglichst  zu  verhüren,  ein
        <pb n="127" />
        111

Zusatz  von  zwei  Pfund  kupferfreiem  Eisen-Oxyde  und  vier  Pfund  gepulvertem
Wermuthskraute  auf  je  894  Pfund  Salz  netto  Koͤlnischen  Gewichts  beigemischt
  wird.

Auch  die  im  8.  16  gedachten  geringeren  Salzsorten  sind  vor  der  Abgabe
auf  den  Salinen  mit  einem  aleichen  Zusatze  zu  versehen.

Sollte  eine  andere  Mischung  kuͤnftig  zweckmaͤßiger  befunden  werden,  so
bleibt  deren  Anordnung  im  Verwaltungswege  vorbehalten.

Die  Vermischung  ist  aber  jedenfalls  im  Beiseyn  des  Saline-Kontroleurs
(§.  10)  zu  bewirken.

.  19.
Das  so  hergestellte  Viehsalz  ist  ausschließlich  zum  Genusse  der  Hausthiere
bestimmt.
Dasselbe  wird  zu  solchem  Behufe  in  Mengen  von  mindestens  25  Pfund
nur  an  Landwirthe  und  andere  Viehbesitzer  abgelassen  und  darf  auf  keine  andere
  Art  verwendet  werden.

6#.  20.
Die  allgemeine  Aufsicht  über  die  Verwendung  des  Viehsalzes  zu  dem  bestimmten
  Zwecke  steht  den  Steuerbeamten  zu,  welchen  auf  Erfordern  die  nöthige
  Auskunft  dieserhalb  gegeben  werden  muß.

g.  21.

Wer  Salz  zur  Viehfuͤtterung  zu  haben  wuͤnscht,  wendet  sich  mit  einer
schriftlichen  Anmeldung  an  diejenige  Salzgelder-Einnahme,  in  deren  Bezirke
sein  Wohnort  gelegen  ist,  um  von  dieser  eine  Anweisung  zum  Bezuge  des  gewünschten
  Viehsalzes  von  einer  oder  der  andern  der  zur  Salzversorgung  des
Großherzogthumes  beigezogenen  Salinen  zu  erhalten.  Diese  Anweisungen  sind
nur  bis  zu  Ende  des  Kalender-Jahres  gültig,  in  welchem  und  für  welches
sie  ausgestellt  sindt  spcter  kann  kein  Salz  darauf  entnommen  werden.

Ueber  die  ertheilten  Anweisungen  haben  die  Steuerstellen  für  jeden  Ort
ein  besonderes  Konto  zu  führen.

Uebrigens  behalten  Wir  Uns  vor,  die  Ermächtigung  zur  Ausstellung  von
Viehsalz-Anweisungen  nach  Befinden  auch  solchen  Steuerämtern  und  Steuer-Recepturen
  zu  ertheilen,  welche  nicht  zugleich  Salzgelder  =  Einnahmen  sind.

##.  22.
Die  schriftliche  Anmeldung  —  zu  welcher  gedruckte  Formulare  unentgeltlich
  abgegeben  werden  —  muß  enthalten:
        <pb n="128" />
        112

1)  fuͤr  welche  Viehgattung  das  Salz  verwendet  werden  soll  und  wieviel
Stuͤck  Vieh  jeder  Gattung  der  Anmeldende  in  dem  betreffenden  Orte  besitzt;

2)  die  Menge  des  Salzes,  welche  begehrt  wird,  nach  ganzen,  halben
oder  Viertel-Tonnen,  bezuͤglich  zu  400,  200  und  100  Pfunden  netto
Kölnischen  Gewichts  oder  weiter  herunter  (F.  19)  nach  der  Anzahl  der  einzelnen
  Pfunde.

Sofern  der  Anmeldende  der  Steuerstelle  als  Viehbesitzer  nicht  schon  bekannt
  ist,  muß  auf  Erfordern  eine  Bescheinigung  des  Ortsvorstandes  darüber
beigebracht  werden,  daß  die  angegebene  Viehzahl  richtig  ist.

g.  28.

Es  koͤnnen  auch  mehre  Viehbesitzer  zum  gemeinschaftlichen  Bezuge  von
Viehsalz  zusammentreten  und  demgemaͤß  eine  gemeinschaftliche  Anmeldung  abgeben.


Wenn  Gemeinden  Viehsalz  anzukaufen  wuͤnschen,  um  dasselbe  durch  eine
zuverlaͤssige  Person  in  beliebigen  kleineren  Mengen  weiter  an  Gemeindeangehoͤrige
  abzusetzen,  so  haben  sich  dieselben  an  Unser  Landschafts-Kollegium  zu
wenden,  welches,  wenn  gegen  die  mit  dem  Geschaͤfte  zu  beauftragende  Person
nichts  zu  erinnern  ist,  dem  Antrage,  unter  Vorbehalt  des  Widerrufs,  mit  der
Maßgabe  zu  entsprechen  befugt  ist,  daß  uͤber  die  Vertheilung  des  Viehsalzes
an  die  Gemeindeangehoͤrigen  eine  ordentliche  Nachweisung  gefuͤhrt  und  solche
auf  Erfordern  den  Steueraussichts-Beamten  des  Bezirks  zur  Einsicht  vorgelegt,
  am  Schlusse  des  Jahres  aber  dem  Steueramte  oder  der  Steuer-Receptur
  des  Bezirks  eingereicht  werden  muß.

Eine  Erhöhung  des  Preises  (§.  25)  dürfen  die  Gemeinden  nur  mit  Genehmigung
  der  Orts-Polizeibehörde  eintreten  lassen.

g.  24.

Die  jaͤhrlich  zu  gewaͤhrende  hoͤchste  Viehsalzmenge  wird  zwar  fuͤr  ein
Stück  Rindvieh  und  ein  Pferd  zu  acht  Pfund  und  für  Schafe,  sowie  für  anderes
  kleines  Vieh,  zu  einem  Pfund  für  jedes  Stück  angenommen;  es  sind  jedoch
  die  Verwalter  der  zuständigen  Steuerstellen  ermächtigt,  auch  auf  größere
Mengen  Viehsalz,  wenn  keine  Bedenken  dagegen  obwalten,  daß  das  verlangte
Salz  wirklich  zur  Biehfütterung  bestimmt  sey  und  dazu  gelangen  werde,  Anweisung
  zu  ertheilen.

g.  26.

Der  Preis  des  Viehsalzes,  welches  unverpackt  aber  vorschriftsmaͤßig  vermischt

  (§.  18)  von  den  Salinen  verabreicht  wird,  ist  für  die  Tonne  zu  400
        <pb n="129" />
        113

Pfund  netto  Kölnischen  Gewichts  auf  Drei  Thaler  Zehen  Groschen,  oder  Drei
Pfennige  für  das  Pfund  festgesetzt  und  jedesmal  bei  dem  Empfange  der  angewiesenen
  BViehsalzmengen  an  die  betreffende  Saline-Verwaltung  baar  zu  bezablen,
  insofern  nicht  ein  Theil  dieses  Preises,  als  Steueraufschlag,  alsbald
bei  dem  Empfange  der  Anweisung  an  die  Steuerstelle  zu  entrichten  ist.

Auf  denjenigen  Salinen  jedoch,  wo  der  durch  Vertrag  mit  Unserem  Landschafts-Kollegium
  ausbedungene  Verkaufspreis  des  aus  weißem  Kochsalze  bereiteten
  Viehsalzes  (S.  17)  sich  höher  belaufen  sollte  als  Drei  Thaler  Zehen
Groschen  für  die  Tonne,  ist  dieser  höhere  Preis  —  ohne  allen  Steueraufschlag
  —  zu  zahlen.

Dagegen  wird  das  schwarze  und  gelbe  Salz  (C.  16)  zu  dem,  gleichfalls
von  Unserem  Landschafts  -Kollegium  vertragsmäßig  zu  bestimmenden  Salinen=Preise,
  auch  unter  dem  Betrage  von  Drei  Thalern  Zehen  Groschen  für  die
Tonne,  zur  Viehfütterung  abgegeben;  und  es  unterliegt  dasselbe  nur  da,  wo
ein  Steueraufschlag  von  dem  besonders  bereiteten  Biehsalze  (S.  17)  erhoben
wird,  diesem  Aufschlage  gleichfalls  und  in  gleichem  Betrage.

Unser  Landschafts-Kollegium  wird  die  Preise,  zu  welchen  hiernach  sowohl
das  aus  weißem  Salze  bereitete  Viehsalz  als  das  schwarze  und  gelbe  Salz
von  den  verschiedenen  Salinen  zu  beziehen  ist,  sowie,  zu  welchen  Antheilen
diese  Beträge  an  die  Steuerstellen  und  an  die  Salinen-Verwaltungen  zu  entrichten
  sind,  öffentlich  bekannt  machen.

g.  26.

Die  Empfänger  haben  das  Viehsalz  aus  dem  Magazine  der  Saline,  auf
welche  die  Anweisung  lautet,  selbst  abzuholen,  auch  die  erforderlichen  Säcke
oder  Gefäße  zur  Verladung  mit  zur  Stelle  zu  bringen,  nicht  minder  die  Kosten
  des  Transports  aus  eigenen  Mitteln  zu  bestreiten.

g.  27.

Im  Betreff  der  Transport-Legitimation  sind  auch  bei  dem  Viehsalze  die
oben  8.  13  ruͤcksichtlich  des  Kochsalzes  deshalb  ertheilten  Vorschriften  genau
zu  beobachten.

C.  Gewerbe  salz  betreffend.
.  28.

Die  Bewilligung  von  weißem  Kochsalze  zu  ermäßigten  Preisen  darf  überhaupt
  nur  solchen  Gewerbetreibenden  zu  Theil  werden,  bei  denen  Salz  einen
Hauptbestandtheil  ihres  Fabrikats  selbst  bildet,  oder  ein  wesentliches  Fabrikations-Mittel
  ist,  insofern  zugleich  diese  Fabrikate  von  entschiedener  und  an-23
        <pb n="130" />
        114

erkannter  Nützlichkeit  sind  und  zu  den  Gegenstaͤnden  gehören,  von  welchen  ein
namhafter  Gebrauch  zu  technischen  oder  wirthschaftlichen  Zwecken  Statt  findet,
und  die  Gewerbetreibenden  bei  an  sich  entsprechender  Wahl  des  Fabrik-Ortes
und  zweckmaßigem  Betriebe  des  Gewerbes  die  Konkurrenz  mit  den  gleichnamigen
  Erzeugnissen  anderer  Orte  ohne  eine  Erleichterung  in  dem  Salzbezuge  nicht
bestehen  können.

.  29.

Welchen  Gewerbs-Klassen  hiernach  die  Begünstigung  des  wohlfeilern  Kochsalz-Bezuges
  zuzugestehen  ist,  hat  lediglich  Unser  Staats-Ministerium,  Departement
  der  Finanzen,  zu  bestimmen,  nachdem  nach  Befinden  der  gemeinschaftliche
  General-Inspektor  des  Thüringischen  Zoll-  und  Handels-Vereind  vorher
mit  seinem  Gutachten  hierüber  gehört  worden.

Ein  rechtlicher  Anspruch  auf  solche  Begünstigung  steht  keinem  Gewerbetreibenden
  zu.

.  30.

Die  naheren  Bedingungen  der  Ueberlassung  von  weißem  Kochsalze  zu  ermäßigten
  Preisen  an  Gewerbetreibende,  inöbesondere  rücksichtlich  des  höchsten
Quantums,  welches  innerhalb  Jahresfrist  zugestanden  werden  kann,  der  Vermischung
  des  Salzes,  um  solches  zum  Genusse  untauglich  zu  machen,  und  der
Maßregeln,  um  die  Verwendung  desselben  zu  dem  bestimmten  Zwecke  zu  sichern,
werden  für  jede  einzelne  Gewerbsanstalt  von  Unserem  Landschafts-Kollegium
festgesetzt,  welches  sich  mit  dem  gemeinschaftlichen  General-Inspektor  des  Thüringischen
  Zoll-  und  Handelo-Vereines  darüber  zu  benehmen  hat.

31.

Schwarzes  oder  gelbes  Salz  (.  16)  kann  mit  Bewilligung  Unseres  Landschafts-Kollegiums
  zu  gewerblichen  Zwecken  abgegeben  werden,  falls  Gewerbetreibende
  —  namentlich  Seifensieder  und  Töpfer  —  solches  zu  ihrem  Gewerbe
bedürfen  und  begehren.

Hinsichtlich  der  Vermischung  dieser  Salzsorten  vor  deren  Abgabe  auf  der
Saline  gelten  die  Bestimmungen  im  8.  18  auch  hier.

.32.
Das  zu  gewerblichen  Zwecken  bestimmte  Salz  wird  nur  in  Mengen  nicht
umter  100  Pfunden  abgegeben.
S38.
1)  Der  Preis  des  schwarzen  und  gelben  Salzes,  welches  vorschriftsmaßig
gemischt  zu  gewerblichen  Zwecken  überlassen  wird  (s.  31),  ist  auf  Drei
        <pb n="131" />
        115

Thaler  Zehen  Groschen  fuͤr  die  Tonne  zu  400  Pfd.  netto  Koͤlnisches

  Gewicht  bestimmt.

2)  Hinsichtlich  des  weißen  Kochsalzes,  welches  Gewerbetreibenden  zu  ermaͤßigten
Preisen  zugestanden  wird  (§.30),  bleibt  die  Festsetzung  des  Prcises  für  jedes
einzelne  Gewerbe  Unserem  Staats-Ministerium,  Departement  der  Finanzen,
  vorbehalten,  doch  soll  derselbe  nicht  unter  Vier  Thalern  Zehen
Groschen  für  die  Tonne  vorschriftsmaßig  vermischten  Salzes  (§.  30)
zu  400  Pfund  netto  Kölnisches  Gewicht  betragen.

.  34.

Ausnahmsweise  und  soweit  das  Bedürfniß  einer  noch  größern  Preiserleichterung
  vorhanden  ist,  behalten  Wir  Uns  jedoch  vor,  nach  vernommenem
Gutachten  des  gemeinschaftlichen  General-Inspektors  des  Thüringischen  Zollund
  Handels-Vereines,  gewissen  Gewerbsunternehmungen,  namentlich  den  Fabriken
  von  Glaubersalz,  Soda  und  anderen  chemischen  Produkten,  entweder  das
zu  ihrem  Betriebe  erforderliche  Salz  ohne  allen  Steueraufschlag  gegen  bloßen
Ersatz  der  Selbstkosten  zu  überlassen,  oder  auch  zu  gestatten,  daß  sie  das  Salz
auf  Erlaubnißscheine  abgabenfrei  von  ausländischen  Salzwerken  beziehen  dürfen.

Die  Kontrole-Vorschriften,  welche  in  solchem  Falle,  oder  wenn  mit  einer
  Saline  selbst  die  Fabrikation  chemischer  Produkte  verbunden  würde,  erforderlich
  werden  und  welche  von  dem  gemeinschaftlichen  General-Juspektor  des
Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereines  zu  beantragen  sind,  bleiben  besonderer
  Anordnung  im  Verwaltungswege  vorbehalten.

§.35.

Anlangend  den  Bezug  und  den  Transport  des  Gewerbesalzes  von  den
Salinen,  so  kommen  hierunter  dieselben  Bestimmungen  in  Anwendung,  welche
die  §§.  26  und  27  in  Ansehung  des  Viehsalzes  enthalten.

g.  36.

Jeder  Gewerbetreibende,  welcher  die  Begünstigung  des  wohlfeilern  Bezugs
von  weißem  Kochsalze  (F.  28)  oder  die  Verabreichung  von  schwarzem  und  gelbem
  Salze  (F.  31)  in  Anspruch  zu  nehmen  beabsichtigt,  hat  sich  zu  dem  Ende
zunächst  schriftlich  an  Unser  Landschafts-Kollegium  zu  wenden  und  dabei  durch
ortsobrigkeitliches  Zeugniß  oder  sonst  nachzuweisen,  daß  er  die  von  ihm  begehrte
  Salzmenge  zu  dem  angegebenen  gewerblichen  Zwecke  wirklich  bedarf,
auch  zugleich  mit  zu  bemerken,  von  welcher  Saline  er  solche  zu  entnehmen
wünscht.

23
        <pb n="132" />
        116

g.  87.

Wird  dem  Antrage,  nach  vorgaͤngiger  Eroͤrterung  und  bezuͤalich  auf  Berichtserstattuna
  an  Unser  Staats-Ministerium,  Departement  der  Finanzen,  (8.
29,  §.  88  Ziffer  2,  §.  34),  Statt  gegeben:  so  stellt  das  Landschafts-Kollegium,
  Behufs  der  Abholung  der  zugestandenen  Salzmenge,  ein  besonderes  Zeugniß
  aus  und  läßt  dann  dieses  Zeugniß  derjenigen  Salzgelder-Einnahme  zugeben,
  bei  welcher  der  Antragsteller  die  Ablösung  desselben  mit  mindester  Beschwerde
  bewirken  kann.

S.  38.

Die  nach  F.  37  ausgestellten  Zeugnisse  gelten  ebenfalls  blos  bis  zu  Ende
des  Kalender-Jahres,  in  welchem  und  für  welches  sie  ausgestellt  sindz  nach  Ablauf
  desselben  kann  darauf  kein  Salz  bezogen  werden.

39.

Statt  der  von  den  Gewerbetreibenden  bei  Anmeldung  ihrer  Salzbedarfsmengen
  (K.  36)  bezeichneten  Saline  kann  später  für  den  Bezug  dieser  Salzmenge
  eine  andere  Saline,  ohne  besondere  Erlaubniß  Unseres  Landschafts-Kollegiums,
  nicht  gewählt  werden.

.  40.

Bei  Ueberlassung  von  weißem  Kochsalze  zu  gewerblichen  Zwecken  ist  der
Betrag  des  für  dieses  Salz  festgestellten  Regie-Preises  (§.  33  Ziffer  2)  vollständig
  an  die  Salzgelder=  Einnahme  gegen  Empfangnahme  der  Bezugsanweisung
  abzufübren.

Bei  der  Entnehmung  von  schwarzem  und  gelbem  Salze  dagegen  ist  nur
derjenige  Theil  des  dafür  bestimmten  Regie-Preises  (§.  83  Ziffer  1),  welcher
als  Steueraufschlag  zur  Landeskasse  fließt,  und  dessen  Betrag  den  Betheiligten
von  dem  Verwalter  der  Salzgelder-Einnahme  bekannt  gemacht  werden  wird,
dahin  zu  entrichten,  der  hier  nicht  erhobene  Theil  jenes  Preises  aber  an  die
Saline-Verwaltung  zu  bezahlen.

.  41.

Es  kann  übrigens  keineswegs  dafür  eingestanden  werden,  daß  die  Menge
schwarzes  und  gelbes  Salz,  welche  einem  Gewerbetreibenden  zugestanden  worden
  ist,  auch  wirklich  von  der  bezeichneten  Saline  bezogen  werden  kann,  indem
dieses  davon  abhängt,  welche  Mengen  von  jenen  geringeren  Salzsorten  auf  den
einzelnen  Salinen  verfügbar  sind.

Würde  danach  die  in  einem  Zeugnisse  zugesagte  Salzmenge,  auf  welche
das  Zeugniß  lautet,  nicht  oder  nicht  völlig  erlangt  werden  können:  so  soll
dem  Empfangsberechtigten  im  ersten  Falle  gegen  Zurückgabe  des  ausgestellten,
        <pb n="133" />
        117

mit  der  Bescheinigung  des  Saline-Kontroleur5,  daß  kein  schwarzes  oder  gelbes
Salz  habe  abgegeben  werden  können,  versehenen  Zeugnisses  und  im  letzten
Falle  gegen  eine  besondere  Bescheinigung  des  Saline-Kontroleurs  über  die,
statt  der  in  dem  Zeugnisse  benannten,  wirklich  nur  abgegebene  Salzmenge  der
an  die  Salzgelder-Einnahme  bereits  erlegte  Theil  des  Regie-Preises  von  der
nicht  empfangenen  Salzmenge  dem  Empfangsberechtigten,  welcher  darüber  gehörige
Quittung  auszustellen  hat,  zurückerstattet  werden.

Es  muß  jedoch  die  Abgabe  des  von  dem  Saline-Kontroleur  bescheinigten
Zeugnisses,  oder  die  von  demselben  ausgestellte  besondere  Bescheinigung  an
die  Salzgelder-Einnahme,  welche  die  Zahlung  empfangen  hat,  längstens  bis
zum  letzten  Dezember  desselben  Jahres,  bei  Verlust  des  Anspruchs  auf  Zurückerstattung,
  erfolgen.

D0.  Düngesalz  betreffend.
42

Diejenigen  Abfälle  bei  der  Salzbereitung,  welche  wegen  ihrer  Beschaffenheit
  und  Bestandtheile  zum  Genusse  selbst  für  das  Vieh  unbrauchbar  erscheinen,
aber  auch  nur  diese  können  von  den  Saline-Besitzern  als  Düngesalz  frei
verkauft  werden.

Die  Bestimmung  des  Preises  für  dieses  Düngesalz  bleibt  bis  auf  Widerruf
  den  Verkaufern  überlassenz  auch  ist  dasselbe  der  Saline-Kontrole  nur  insofern
  unterworfen,  daß  unter  diesem  Namen  nicht  wirkliche  Salzsorten  geringerer
  Art  (schwarzes  und  gelbes  Salz)  in  Verkehr  kommen.

Dritter  Abschnitt.
Strafen  und  Strafverfahren  betreffend.
.  48.

Wer  es  unternimmt,  diesem  Gesetze  zuwider  Salz  ohne  die  Erlaubniß
Unseres  Landschafts-Kollegiums  einzuführen  oder  auszuführen,  unterliegt  —
sofern  nicht  nach  den  besonderen  Bestimmungen  in  den  §.S.  46  und  47  eine
härtere  Bestrafung  Statt  findet  —  den  durch  das  Zoll-Strafgesetz  vom  1.  Mai
1838  (Reg.  Bl.  S.  87  ff.)  bestimmten  Strafen  der  Kontrebande.

Der  Werth  des  Salzes,  in  Bezug  auf  welches  das  Vergehen  verübt
worden,  ist  dabei  nach  dem  im  F.  11  festgesetzten  Regie-Preise  anzunehmen.

.  44.

Wer  es  unternimmt,  dem  Staate  die  Salzsteuer  zu  entziehen,  indem  er
Salz  von  einer  inlandischen  Saline  oder  aus  einem  Magazine  derselben  zu  eigenem
  Gebrauche  oder  zur  Abgabe  an  Andere  ohne  vorgängige  Anmeldung  bei
        <pb n="134" />
        118

der  Steuerstelle  und  ohne  deren  Anweisung  an  sich  bringt,  unterliegt  den  durch
das  Zoll-Strafgesetz  vom  1.  Mai  1838  bestimmten  Strafen  der  Defraudation.


S.  45.

Wer  durch  Angabe  eines  entferntern  Bestimmungsortes  die  nach  §.  12
festgesetzte  Transport-Vergütung  für  eine  größere  Wegestrecke  erlangt,  als  mit
dem  geladenen  Salze  oder  einem  Theile  desselben  wirklich  zurückgelegt  wird,
hat  nicht  nur  das  ihm  zuviel  Gewährte  zu  erstatten,  sondern  auch  den  zebenfachen
  Betrag  desselben,  mindestens  aber  Zehen  Thaler,  als  Strafe  zu  erlegen.

.  46.

Wer  das  zur  Viehfütterung  oder  zum  Gewerböbetriebe  zu  ermäßigten
Preisen  ihm  zugestandene  Salz,  ohne  Vorwissen  und  Genehmigung  der  Steuerbehörde,
  ganz  oder  theilweise  an  Andere  überläßt  oder  zu  anderen  als  den  bestimmten
  Zwecken  verwendet,  hat  nicht  nur  die  an  den  geseblichen  Preisen  (F.  11)
ihm  erlassene  Summe  zur  Steuerkasse  nachzuzahlen,  sondern  auch  als  Strafe
der  mißbrauchlichen  Verwendung  den  zehenfachen  Betrag  des  nachzuzahlenden
Preises  und,  falls  derselbe  unter  Zehen  Thaler  beträgt,  oder  eine  bestimmte
Summe  überhaupt  nicht  zu  ermitteln  ist,  mindestens  Zehen  bis  Funfzig  Thaler
  zu  entrichten.

Sowohl  der  Betrag  der  Preis-Differenz  als  die  Strafe  sind  von  demjenigen
  einzuziehen,  welcher  das  Salz  zum  ermäßigten  Preise  begehrt  und  empfangen
  hat,  ohne  Rücksicht,  ob  der  Mißbrauch  durch  ihn  selbst  oder  durch  Andere
und  ob  er  mit  seiner  Zustimmung  oder  ohne  sein  Vorwissen  verübt  worden  ist.

Außerdem  gehen  die  Kontravenienten  der  Begünstigung,  Salz  zu  ermäßigten
  Preisen  zu  erhalten,  für  immer  verlustig,  welches  auch  dann  Statt
findet,  wenn  zwar  dem  Empfänger  des  Salzes  ein  von  ihm  selbst  verübter
Mißbrauch  nicht  zu  erweisen  ist,  der  Fall  eines  Unterschleifs  mit  dem  ihm
bewilligten  Salze  durch  andere  Personen  aber  zum  zweitenmale  eintritt.

.  47.

Wer  in  den  zur  Erlangung  von  Viehsalz  vorgeschriebenen  Anmeldungen
(5.  21)  seinen  Viehstand  unrichtig  angiebt,  hat  eine  Geldbuße  von  Zehen  bis
Funfzig  Thalern  verwirkt  und,  wenn  es  absichtlich  oder  im  Rückfalle  geschieht,
auf  die  Begünstigung  des  Viehsalz-Bezuges  fernerhin  keinen  Anspruch.

.  48.

Wer  die  bei  Ueberlassung  von  wohlfeilerem  Salze  zu  gewerblichen  Zwecken

festgesetzten  Bedingungen  vollständig  und  pünktlich  zu  erfüllen  unterläßt,  hat,
        <pb n="135" />
        119

abgesehen  von  der  ihn  etwa  treffenden  Strafe,  zu  gewaͤrtigen,  daß  ihm  die
Begünstigung  des  wohlfeilern  Salzbezugs  zeitweise  und  nach  vorhergegangener
  zweimaliger  Bestrafung  und  Verwarnung  für  immer  entzogen  wird.

g.  49.

Die  Uebertretung  der  Vorschriften  dieses  Gesetzes,  sowie  der  in  Folge
desselben  öffentlich  bekannt  gemachten  Verwaltungsvorschriften,  für  welche  keine
besondere  Strafe  angedroht  ist,  wird  mit  einer  Ordnungsstrafe  von  Einem  bis
Zehen  Thalern  geahndet.

50.

Treffen  mit  einer  Uebertretung  dieses  Gesetzes  andere  Verbrechen  zufammen,
  so  kommt  die  für  erstere  bestimmte  Strafe  zugleich  mit  der  für  letztere
vorgeschriebenen  zur  Anwendung.

51.

Im  Uebrigen  kommen  wegen  der  Strafen  wider  die  Uebertreter  dieses
Gesetzes  die  weiteren  bezüglichen  Bestimmungen  des  Zoll-Strafgesetzes  vom  1.
Mai  1838,  Abschnitt  A,  (Reg.  Bl.  S.  87—96)  in  Anwendung,  hinsichtlich
des  Strafverfahrens  aber  treten  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  18.  März
1836  (Reg.  Bl.  S.  107  ff.),  das  Verfahren  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die
Gesetze  über  indirekte  Steuern  betreffend,  ein.

Vierter  Abschnitt.
Bestimmungen  über  die  Anwendbarkeit  dieses  Gesetzes.
§.  52.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1848  in  Kraft.
Die  Bestimmungen  der  IF.  21  bis  24  über  den  Bezug  von  VBiehsalz
und  ebenso  die  darauf  bezüglichen  Strafbestimmungen  in  den  99.  46  und  47
sollen  jedoch  schon  vom  1.  September  d.  J.  an  zur  Anwendung  kommen.
Unser  Landschafts-Kollegium  wird  zugleich  thunlichst  darauf  Bedacht  nehmen,
  daß  schon  von  diesem  Zeitpunkte  an  auch  aus  weißem  Salze  bereitetes
Viehsalz  (§5.  17,  18)  zu  dem  bis  zum  1.  Januar  1848  bestehenden  Preise
von  Vier  Thalern  Fünf  Groschen  für  die  Tonne  nach  Bedarf  abgegeben
  werde,  worüber  das  Nähere  besonders  bekannt  gemacht  werden  wird.

g.  53.
Es  erstreckt  sich  das  gegenwaͤrtige  Gesetz  auf  den  ganzen  Umfang  des
Großherzogthumes,  mit  alleiniger  Ausnahme  des  Vordergerichtes  Ostheim,  wo
        <pb n="136" />
        120

es  bei  den  Bestimmungen  im  8.  5  des  Gesetzes,  die  indirekten  Abgaben  im
genannten  Vordergerichte  betreffend,  vom  19.  Juli  1843  (Reg.  Bl.  S.  58)
lediglich  bewendet.

g.  54.

Das  Gesetz  vom  7.  Februar  18834  uͤber  die  Versorgung  des  Großherzogthumes
  mit  Salz  und  über  die  Kontrole  des  Salzverbrauchs,  ingleichen
das  Gesetz  vom  21.  September  1836  wegen  Aufhebung  der  auf  Kosten  des
Staates  bestehenden  Salzniederlagen  2c.  und  das  Patent  vom  1.  Mai  1888
über  die  fernere  Gültigkeit  des  Zollgesetzes  vom  12.  Dezember  1833,  sowie
die  Bekanntmachungen  Unseres  Landschafts-Kollegiums  vom  30.  Dezember  1835
und  vom  8.  Januar  1840,  den  Verkauf  der  geringeren  Salzsorten  und  die
Verpflichtung  der  Salzverkäufer  betreffend,  sind  vom  Eintritte  dieses  Gesetzes
an  aufgeboben.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz,  mit  dessen  Vollziehung  Unser  Staats-=Ministerium,
  Departement  der  Finanzen,  und  unter  demselben  Unser  Landschafts
  -Kollegium  beauftragt  sind,  höchsteigenhandig  vollzogen  und  befohlen,
daß  es  mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedruckt  zur  Kenntniß
und  Nachachtung  aller  Unserer  Behörden  und  Unterthanen  gebracht  werde.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  25.  Mai  1847.

Carl  Friedrich.

Freih.  v.  Gersdorff.  Schweitzer.  v.  Watzdorf.  Thon.  v.  Wegner.

Gesetz,
über  die  Salz-Regie.
        <pb n="137" />
        Uegierungs  -  Blatt
%  „„re  m
Sachsen-Weimar  Eisenach.

 

 

Nummer  15.  Weimar.  5.  Juni  1847.

 

Ministerial-Bekanntmachung.

Da  die  Steuervergütung,  welche  bei  der  Ausfuhre  vom  inländischen
Branntwein  gewährt  wird,  nach  dem  jetzigen  Stande  der  Branntweinbrennerei
  nicht  mehr  in  einem  richtigen  Verhältnisse  steht  zu  dem  Betrage  der
wirklich  entrichteten  Steuer:  so  wird  hierdurch  bestimmt,  daß  zunächst  und
vorbehältlich  einer  weitern,  dann  ebenfalls  eine  hinlängliche  Zeit  voraus
bekannt  zu  machenden  Heruntersetzung,

vom  ersten  Oktober  dieses  Jahres  an

die  Steuervergütung,  welche  bisher  nach  der  Bekanntmachung  vom  16.  Oktober
  1838  (Regierungs-Blatt  vom  Jahre  1838  Seite  145)  zum  Betrage
von  zehen  Pfennigen  für  das  Quart  zu  50  Prozent  Alkohol  nach  Tralles
für  den  über  die  Grenzen  des  Zollvereins-Gebietes  hinaus  nach  dem
Jollvereins-Auslande  ausgeführten  Branntwein  verwilligt  ist,  demjenigen
Betrage

„von  neun  Silberpfennigen  für  das  Quart“

gleich  gestellt  werden  soll,  welcher  schon  dermalen,  nach  der  Bekanntmachung
vom  21.  Dezember  1841  (Regierungs  -Blatt  vom  Jahre  1841  Seite  284),
21
        <pb n="138" />
        122

bei  der  Ausfuhre  von  Branntwein  nach  den  Königlich  Bayerschen  und  Württembergschen,
  Großherzoglich  Badenschen,  Kurfürstlich  und  Großherzoglich  Hessischen
  und  Herzoglich  Nassauischen  Landen  und  nach  der  freien  Stadt  Frankfurt
  gewährt  wird.

Weimar  am  1.  Juni  1847.

Großherzoglich  Gächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.

Freiherr  von  Geredorff.
        <pb n="139" />
        üegierungs  -  Blatt

Großherzogthu  m
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

Nummer  16.  Weimar.  12.  Juni  1847.

 

Bekanutmachung.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  werden
die  nachgenannten  mit  dem  getreuen  Landtage  vereinbarten  Gesetze:

1)  einen  Nachtrag  zu  dem  Gesetze  vom  10.  April  1839  über  die  Gerichts-Zuständigkeit
  in  Kriminal-Sachen  betreffend,

2)  über  die  Ausdehnung  der  Appellations-Befugniß  in  Kriminal-Sachen,

3)  über  die  Aufhebung  des  Privilegiume  des  Fiskus,  des  Regenten  und
seiner  Gemahlin  bei  Veräußerungen,

4)  über  die  Irren=  Heil=  und  Pflege-Anstalt  zu  Jena,
5)  über  einen  Nachtrag  zum  Pfandgesetze  vom  6.  Mai  1839  und
6)  über  die  Gültigkeit  der  Adoptionen  und  Arrogationen
hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  5.  Juni  1847.
Großherzoglich  Sächüsche  Landesregierung.

von  Müller.
25
        <pb n="140" />
        124

1.
Wir  Carl  Friedrich,
von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar—
Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhain,
Neustadt  und  Tautenburg

c.  2c.4

verordnen  hiermit  unter  Beirath  und  Zustimmung  des  getreuen  Landtages,
wie  folgt:
Von  der  Kompetenz  der  Kriminal-Gerichte  sind  ferner  ausgeschlossen:
die  Untersuchungen  wegen  Bedrohung  mit  solchen  widerrechtlichen  Handlungen,
  die,  wenn  sie  wirklich  ausgeführt  worden  wären,  ebenfalls
nicht  von  den  Kriminal-Gerichten  zu  untersuchen  seyn  würden.
Urkundlich  ist  dieser  gesetzliche  Nachtrag  von  Uns  hoöchsteigenhändig  vollzogen
  und  mit  Unserm  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedruckt  worden.
So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  26.  Mai  1847.

Carl  Friedrich.

Freih.  v.  Gersdorff.  Schweitzer.  v.  Watzdorf.  Thon.  v.  Wegner.

rct.  Ernst  Müller.

Nachtrag
zu  dem  Gesetze  vom  10.  April  1839
über  die  Gerichtszuständigkeit  in
Kriminal-Sachen.
        <pb n="141" />
        125
2

Wir  Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhain,

Neustadt  und  Tautenburg
20.  .

haben  eine  mehrere  Gleichförmigkeit  rücksichtlich  des  Gebrauchs  der  Rechtsmittel
in  Kriminal-Sachen  für  nothwendig  erkannt  und  verordnen  daher,  nach  angehörtem
  Beirathe  und  erlangter  Zustimmung  des  getreuen  Landtages,  wie  folgt:

1)

2)

8)

4)

In  allen  Kriminal-Sachen,  in  welchen  die  Landesregierungen  in  erster
Instanz  ein  Erkenntniß  gesprochen  haben,  steht  dem  Angeschuldigten
das  Rechtsmittel  der  Appellation  an  das  Ober-Apellations-Gericht  zu.

Die  entgegenstehenden  Bestimmungen  des  §.  36  unter  Ziffer  1,  2  und
5  der  provisorischen  Ober-Appellations  =  Gerichtsordnung  vom  20.
Dezember  1816  und  unter  XII  des  Publikations-Patentes  zu  derselben,
des  §.  86  des  Gesetzes  vom  7.  Mai  1819,  die  Ungeborsamsstrafen
und  den  Anzeigebeweis  betreffend,  und  des  §.  27  des  Gesetzes  vom
10.  April  1839  über  die  Gerichtszuständigkeit  in  Kriminal-Sachen
sind  hiermit  aufgehoben.

In  Bezug  auf  Appellationen  gegen  Erkenntnisse  der  Landesregierungen
in  zweiter  Instanz  behalt  es  bei  den  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften
  sein  Bewenden.

Die  Verfügung  dieses  Gesetzes  tritt  mit  dem  Tage  der  Publikation  in
Kraft  und  soll  auf  alle  Erkenntnisse  bezogen  werden,  welche  weder  ganz
noch  theilweis  vollstreckt  worden  sind.

25
        <pb n="142" />
        126

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  hoͤchsteigenhaͤndig  vollzogen  und  mit
Unserm  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  27.  Mai  1847.
G  Carl  Friedrich.

Freih.  v.  Gersdorff.  Schweitzer.  v.  Watzdorf.  C.  Thon.  v.  Wegner.

vdt.  Ernst  Muller.

Gese  6
über  die  Ausdehnung  der  Appellations-Befugniß
  in  Kriminal-Sachen.
        <pb n="143" />
        3

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-=Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

Da  das  im  Romischen  Rechte  begründete  Vorrecht  des  Fiskus,  des  Regenten
  und  dessen  Gemahlin,  fremde  Sachen  und  Rechte  durch  Veradußerung
an  Dritte  vollgültig  zu  übertragen,  mit  den  Grundsätzen  des  Gesetzes  vom  20.
April  1838,  das  Verfahren  bei  Uebertragung  des  Eigenthums  an  Immobilien
betreffend,  und  der  Gesetze  vom  6.  und  7.  Mai  1839,  das  Recht  an  Faustpfändern
  und  Hypotheken  und  die  Vorzugsrechte  der  Glaubiger  betreffend,  nicht
vereinbarlich  erscheint,  Wir  auch  die  Fortdauer  dieses  Privilegiums  nicht  für
angemessen  erachten,  so  verordnen  Wir  unter  Beirath  und  Zustimmung  des
getreuen  Landtages,  wie  folgt:

Die  von  jetzt  an  bewirkten  Veradußerungen  durch  den  Fiskus,  sowie
durch  den  Landesfürsten  oder  dessen  Gemahlin  haben  keine  stärkere
Wirkung  als  Verqdußerungen  durch  Privat-Personen;  es  unterliegen
jene  Veraußerungen  vielmehr  allen  bei  letzteren  geltenden  Rechtsgrundsätzen.


Die  entgegenstehenden  Vorschriften  in:  §.  fin.  I.  de  usucap.  et  long.
temp.  praescr.  II,  6  und  c.  2,  3  C.  de  quadr.  praescr.  VII,  37,  sowie  in:
c.  3  C.  si  adr.  fisc.  in  int.  rest.  post.  II,  37—c.  8  C.  de  rem.  pign.
VIII,  26  und  tit.  C.  de  fide  et  jurc  hast.  fisc.  X  3  finden  fernerhin  im
Großherzogthume  keine  weitere  Anwendung.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Publikation  in  Kraft.
        <pb n="144" />
        128

Urkundlich  ist  das  gegenwärtige  Gesetz  von  Uns  höchsteigenhändig  vollzogen
  und  mit  Unserm  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedruckt  worden.

Sa  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  28.  Mai  1847.

SGöaarl  Friedrich.

——.

Freih.  v.  Gersdorff.  Schweitzer.  v.  Watzdorf.  C.  Thon.  v.  Wegner.

vdt.  Ernst  Müller.

Gese
wegen  Aufhebung  des  Privilegiums  des
Fiskus,  des  Regenten  und  seiner  Gemahlin
  bei  Verdußerungen.
        <pb n="145" />
        129

4.
Carl  Friedrich,
von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar—
Eisenach,  Landgraf  in  Thuͤringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefuͤrsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

Da  das  Gesetz  vom  23.  Februar  1821,  die  Irrenanstalt  zu  Jena  und
die  Verpflegung  der  Irren  überhaupt  betreffend,  in  vielen  Beziehungen  den
jetzigen  Verhältnissen  nicht  mehr  entspricht,  so  haben  Wir  die  Erlassung  eines
neuen  Gesetzes  für  angemessen  erachtet  und  verordnen  daher,  nach  vernommenem
  Beirathe  und  erlangter  Zustimmung  des  getreuen  Landtages,  Folgendes:

.  1.

In  der  Irren-Heil=  und  Pfflege-Anstalt,  welche  in  Berücksichtigung
des  im  Eingange  des  Gesetzes  vom  23.  Februar  1821  ausgesprochenen  Zwekkes
  auch  künftig  ihren  Sitz  in  Jena  haben  soll,  finden  Geistes=  und  Gemüthskranke
  aller  Art,  welche  dem  Großherzogthume  angehören,  Aufnahme,  wenn  sie

a)  entweder  Heilung  hoffen  lassen
oder  wenn

b)  deren  Unterbringung  zur  Sicherheit  des  Kranken  oder  im  öffentlichen
Interesse  nothwendig  erscheint.

g.  2.

Ist  eine  der  unter  a  und  b  angegebenen  Voraussetzungen  vorhanden,  so
haben  sowohl  die  Verwandten  als  der  Vormund  des  Kranken  und  subsidiarisch
auch  die  Vertreter  des  Heimathsbezirks  das  Recht,  die  Aufnahme  desselben
zu  verlangen.

g.  8.

Zwangsweise  und  gegen  den  Willen  der  8.  2  bezeichneten  Berechtigten
darf  die  Einlieferung  nur  in  dem  §.  1  unter  b  erwähnten  Falle,  oder  wenn
        <pb n="146" />
        180

die  Heilung  in  der  Heimath  entweder  gar  nicht  oder  in  ganz  unangemessener
Weise  versucht  wird,  Statt  finden.

g.  4.

Auslaͤnder  duͤrfen  in  die  Irrenanstalt  nur  dann  aufgenommen  werden,
wenn  dieses  der  Raum  gestattet  und  vollständige  Vergütung  des  Aufwandes  gewährt
  wird.  Tritt  nach  ihrer  Aufnahme  eine  Ueberfüllung  ein,  so  ist  dafür
zu  sorgen,  daß  sie  möglichst  bald  aus  der  Anstalt  wieder  entfernt  werden.

5.  5.

Ohne  ausdrückliche  Genehmigung  Unserer  Landes-Direktion  darf  niemand
in  die  Irrenanstalt  aufgenommen  werden.

Nur  in  besonders  dringenden  Fällen  darf  eine  provisorische  Aufnahme
von  dem  Direktor  der  Anstalt  verfügt  werden;  derselbe  hat  jedoch  davon  beie
Unserer  Landes-Direktion  sofort  Anzeige  zu  machen  und  deren  nachträgliche  Genehmigung
  einzuholen.

½

Die  Kosten  des  Aufwandes  für  inländische  Pfleglinge  werden  nach  Maßgabe
  des  Heimathsgesetzes  vom  11.  April  1833  und  nach  festgesetzten  Tarifen
  für  die  verschiedenen  Klassen  der  Pfleglinge  beigebracht.

Es  bleibt  in  den  Fällen,  in  denen  die  Beibringung  der  Kosten  nicht
möglich  ist,  ohne  die  Substanz  des  Vermögens  des  Kranken  anzugreifen,  dem
Ermessen  Unserer  Landes-Direktion  überlassen,  diese  zu  erhalten,  wenn  dieses  der
Direktor  der  Anstalt  aus  Rücksichten  auf  den  Heilzweck  oder  die  Erhaltung  der
Gesundheit  für  wünschenswerth  ansieht  und  deshalb  gutachtlich  berichtet.  In
solchem  Falle  wird  der  fehlende  Beitrag  bis  zur  Höhe  des  Betrags  des  Vermögens,
  welches  der  Kranke  besitzt,  ganz  aus  der  Staatskasse  bezahlt  und
etwa  vorhandene  alimentationspflichtige  Verwandte  treten  erst  dann  ein,  wenn
und  in  soweit  der  Aufwand  diesen  Betrag  übersteigt.  Der  Staatekasse  verbleibt
  der  Anspruch  auf  Ersatz  des  bestrittenen  Aufwandes  an  das  Vermögen
des  Pfleglings.  Die  Verwendung  des  Arbeitsverdienstes  der  Pfleglinge  bleibt
dem  Ermessen  der  betreffenden  Verwaltungsbehörden  überlassen.

g.  7.

Die  Entlassung  geheilter  Pfleglinge  wird  von  dem  Direktor  selbststandig
verfügt,  die  Entlassung  ungeheilter  darf  nur  mit  Genehmigung  Unserer  Landes-
        <pb n="147" />
        131

Direktion  erfolgen.  Dagegen  darf  der  Direktor,  wenn  er  dieses  für  den  Heilzweck
  förderlich  und  sonst  unbedenklich  erachtet,  auch  ungeheilte  und  genesende
Kranke  aus  der  Anstalt  beurlauben;  er  hat  jedoch  mindestens  acht  Tage  zuvor
der  Landes-Direktion  und  der  betreffenden  Orts-Polizeibehörde  (dem  Amte,
Gerichte,  Stadtrathe)  davon  Anzeige  zu  machen  und  es  darf  eine  Beurlaubung
nicht  über  zwei  Jahre  dauern.

g.  8.
Das  Gesetz  vom  28.  Februar  1821  ist  aufgehoben.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserm  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.
So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  29.  Mai  1847.

Carl  Friedrich.

Freih.  v.  Gersdorff.  Schweitzer  v.  Watzdorf.  C.  Thon.  v.  Wegner.

vdt.  Ernst  Müller.

Gese  6
über  die  Irren-Heil=  und  Dflege-Anstalt
  zu  Jena.
        <pb n="148" />
        132

5.
Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhain,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

Um  einige  zulässige  Erleichterungen  hinsichtlich  des  Verfahrens  im  Grundund
  Hypotheken-Wesen,  unbeschadet  der  Sicherheit  der  Betheiligten,  eintreten  zu
lassen,  verordnen  Wir  nachträglich  zu  dem  Gesetze  über  das  Recht  an  Faustpfandern
  und  Hypotheken  vom  6.  Mai  1839  mit  Beirath  und  Zustimmung  des
getreuen  Landtags,  wie  folgt:

Zu  §.  81  des  Pfandgesetzes.  Ist  die  Uebertragung  einer  durch  Hypothek
  versicherten  Forderung  unter  Beobachtung  der  gesetzlichen  Voraussetzungen
  in  das  Hypotheken-Buch  eingetragen:  so  werden  hierdurch  sowohl  der
Schuldner,  als  der  eingetragene  Gläubiger  selbst  und  jeder  Dritte,  auf  welchen
die  Forderung  von  dem  eingetragenen  Gläubiger  oder  von  einem  Nachfolger
deöselben  weiter  übertragen  wird,  oder  welchem  ein  anderes  Recht  an  dem
Pfandgegenstande  zusteht,  hinsichtlich  der  Wirkung  jeder  Handlung,  welche  dieselben
  nach  der  Eintragung  vornehmen,  gegen  die  Anfechtung  der  Aechtheit  der
Uebertragungsurkunde  sicher  gestellt,  dafern  sie  nicht  zur  Zeit  der  Handlung  die
Unächtheit  gekannt  oder  vermöge  eines  besondern  persoönlichen  Verhältnisses
dieselbe  zu  vertreten  haben.

II.

Zu  F.  272  des  Pfandgesetzes.  Wird  die  Uebertragung  einer  Hypothek
  (§5.  72—  4)  zur  Eintragung  in  das  Hypotheken  -Buch  angemeldet  und
zu  diesem  Zwecke  die  ausgestellte  gerichtliche  Pfandurkunde  nebst  einer  Erklärung
  des  Pfandgläubigers,  dessen  Nachfolgers  oder  Vertreters  über  die  geschehene
  Uebertragung  beigebracht,  so  ist  die  gerichtliche  Anerkennung  (S.  216)
dieser  Erklärung  (Cession  2c.)  nur  bei  vorhandenem  begründeten  Zweifel  über
die  Aechtheit  derselben  nach  Ermessen  der  Unterpfandsbehörde  zu  erfordern.
        <pb n="149" />
        133

III.

Zu  §.  324  des  Pfandgesetzes.  Die  Vormerkung  von  Nutzungerechten
  (.  137),  deren  Dauer  auf  die  Lebenszeit  des  Berechtigten  beschränkt  ist,
kann  auch  ohne  die  Einwilligung  der  Erben  desselben  auf  Antrag  eines  Betheiligten
  alsdann  gelöscht  werden,  wenn

1)  der  Tod  des  Berechtigten  durch  eine  öffentliche  Urkunde  dargethan  wird
oder  gerichtskundig  ist  und  wenn

2)  seit  dem  Eintritte  desselben  ein  Jahr  verflossen  ist,  ohne  daß  Erben  oder
andere  Rechtênachfolger  desselben  rückständige  Ansprüche  hinsichtlich  des

Nutzungörechtes  angemeldet  haben.

IV.

Zu  §.  388  des  Pfandgesetzes.  Die  Bestimmung  des  §.  388  des
Pfandgesetzes  erstreckt  sich  auch  auf  die  Vorschriften  unter  I,  II  und  III  dieses
  Gesetzesnachtrages,  sowie  auf  die  §§.  190  —  199,  301—  318  des  Pfandgesetzes.


Urkundlich  haben  Wir  gegenwärtigen  Gesetzesnachtrag  höchsteigenhändig
vollzogen  und  mit  Unserm  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  31.  Mai  1847.

(i8  Carl  Friedrich.

Freih.  v.  Gersdorff.  Schweitzer.  v.  Watzdorf.  C.  Thon.  v.  Wegner.
vdt.  Ernst  Muͤller.

Nachtrag
zu  dem  Pfandgesetze  vom  6.  Mai  18839.
        <pb n="150" />
        134

6.
Wir  Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhain,
Neustadt  und  Tautenburg

2c.  NK.
thun  kund  hiermit:  Da  die  gesetzlich  und  gerichtsgebrduchlich  Statt  findende  Verschiedenheit
  in  Beziehung  auf  die  dußere  Form  der  Arrogationen  und  Adoptio-=nen
  die  Aufstellung  einer  gleichförmigen  Norm  für  die  gesammten  Landestheile
als  nothwendig  erscheinen  läßt,  so  verordnen  Wir  unter  verfassungsmäßigem
Beirathe  des  getreuen  Landtages,  wie  folgt:

8.  1

Jede  Arrogation  und  Adoption  im  weitern  Sinne,  welche  von  jetzt  an  Statt
finden  wird,  soll  außer  den  sonstigen  gesetzlichen  Erfordernissen  als  nothwendiges
Requisit  ihrer  Guͤltigkeit  Unsere  hoͤchste  landesherrliche  Bestaͤtigung  erfordern.

§.  2

Die  Gültigkeit  der  bestehenden  Adoptions=  und  Arrogations-Verträge  ist
lediglich  nach  den  Rechten  und  nach  der  Verfassung  desjenigen  Landestheils,  in
welchem  sie  errichtet  wurden,  zu  beurtheilen.

.  ZB.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  heutigen  Tage  in  Kraft  und  es  sind  von  diesem
  Augenblicke  an  alle  entgegenstehenden  Gesetze,  Verordungen  und  Gebrauche
als  aufgehoben  zu  betrachten.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höcheigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserm
  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  1.  Juni  1847.

Carl  Friedrich.

Freih.  v.  Gersdorff.  Schweitzer.  v.  Watzdorf.  C.  Thon.  v.  Wegner.
vdt.  Ernst  Müller.

Gese
über  die  Gültigkeit  der  Arrogationen  und  Adoptionen.
        <pb n="151" />
        üegierungs  -  Blatt

Großherzogthu  m
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

 

RNummer  17.  Weimar.  16.  Juni  1847.

 

Bekanntmachung.

Auf  höchsten  Befehl  seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
das  nachstehende  Gesetz  vom  8.  d.  M.  über  den  Eingangs-Zoll  von  Oel  in
Fassern  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  11.  Juni  1847.
Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Müller.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

In  Uebereinstimmung  mit  den  Regierungen  sämmtlicher  Zollvereinsstaaten
und  unter  im  Voraus  ertheilter  ständischer  Zustimmung  verordnen  Wir  hierdurch:
27
        <pb n="152" />
        136

Oel,  in  Fässern  eingehend  soll,  vom  ersten  Juli  dieses  Jahres  an,
anstatt  des  zeitherigen  Zollsatzes  von  einem  Thaler  zwanzig  Silbergroschen
  —  Abtheilung  II,  Position  26  des  durch  Unser  Patent  vom
28.  Oktober  1845  (Reg.  Bl.  Nr.  12)  publizirten  Vereins-Zolltarifes
  —  einem  Eingangszolle  von  einem  Thaler  zehen  Silbergroschen
  vom  Zentner  unterliegen.

Urkundlich  haben  Wir  gegenwärtiges  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen

und  mit  Unserm  Großherzoglichen  Staatinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  8.  Juni  1847.
1  Carl  Friedrich.

Schweitzer.  v.  Watzdorf.  C.  Thon.  v.  Wegner.

Gesetz
über  den  Eingangszoll  von  Oel  in
Fässern.
        <pb n="153" />
        187

Ministerial-Vekanntmachung.

Nachdem  von  Sr.  Königlichen  Hoheit,  dem  Großherzoge,  der  nachstehend
in  der  deutschen  Uebersetzung  abgedruckte,  unter  dem  27.  Januar  d.  J.  abgeschlossene
  Handels=  und  Schifffahrts-Vertrag  zwischen  dem  deutschen  Zollund
  Handels-Vereine  einer  Seits  und  dem  Königreiche  beider  Sicilien  anderer
  Seits  ratifizirt  und  die  gegenseitigen  Ratifikations-Urkunden  zu  Neapel
ausgewechselt  worden  sind:  so  wird  dieser  Vertrag  zur  Nachachtung  hierdurch
bekannt  gemacht.

Weimar  am  8.  Juni  1847.

Großherzoglich  Sächsssches  Staats-Ministerium,
erstes  Departement.

Schweitber.

Handels=  und  Schifffahrts-Vertrag

zwischen
den  Staaten  des  deutschen  Zoll=  und  Handels-Vereins  einer  Seits
und  dem  Koönigreiche  beider  Sicilien  anderer  Seits.

Seine  Majestät,  der  König  von  Preußen,  sowohl  für  Sich  und  in  Vertretung
  der  Ihrem  Zoll-  und  Steuer-Systeme  angeschlossenen  souverainen  Lander
  und  Landestheile,  insbesondere  des  Großherzogthumes  Luremburg,  der
Herzogthümer  Anhalt-Cöthen,  Anhalt-Dessau  und  Anhalt-Bernburg,  der
Fürstenthümer  Waldeck  und  Pyrmont,  des  Fürstenthumes  Lippe  und  des  Landgräflich
  Hessischen  Ober-Amts  Meißenheim,  als  auch  im  Namen  der  übrigen
Mitglieder  des  deutschen  Zoll=  und  Handels-Vereins,  nämlich  der  Krone
Bayern,  der  Krone  Sachsen  und  der  Krone  Württemberg,  zugleich  die  Fürstenthümer
  Hohenzollern-Hechingen  und  Hohenzollern-Sigmaringen  vertretend,
des  Großherzogthumes  Baden,  des  Kurfürstenthumes  Hessen,  des  Großherzogthumes
  Hessen,  zugleich  das  Landgräflich  Hessische  Amt  Hombura  vertretend;
  der  den  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Verein  bildenden  Staaten,
nämlich:  des  Großherzogthumes  Sachsen,  der  Herzogthümer  Sachsen-Meinin-=gen,
  Sachsen-Altenburg  und  Sachsen-Coburg  und  Gotha,  der  Fürstenthümer
Schwarzburg-Rudolstadt  und  Schwarzburg-Sondershausen,  Reuß-Greitz,  Reuß-Schleitz
  und  Reuß-Lobenstein  und  Ebersdorf  —  des  Herzogthumes  Braunschweig,
  des  Herzogthumes  Nassau  und  der  freien  Stadt  Frankfurt  einerseits:
und

27  ·
        <pb n="154" />
        188

Seine  Majestaͤt,  der  König  des  Reiches  beider  Sicilien  andererseits,
gleichmaßig  von  dem  Wunsche  beseelt,  die  Handelsbeziehungen  zwischen  dem
deutschen  Zoll-=  und  Handels-Vereine  und  dem  Königreiche  beider  Sicilien  zu
befestigen  und  auszudehnen,  und  überzeugt,  daß  es  eines  der  geeignetesten
Mittel  zur  Erreichung  dieses  Zweckes  ist,  einen  auf  dem  Grundsatze  einer
vollkommenen  Reciprocitat  beruhenden  Handels=  und  Schifffahrts-Vertrag  abzuschließen,
  haben  zu  diesem  Behufe  zu  Ihren  Bevollmachtigten  ernannt:

Seine  Majestät,  der  König  von  Preußen:
den  Herrn  Adolph  Freiherrn  von  Brockhausen,  Allerhöchst-Ihren
Kammerherrn,  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister
  bei  Seiner  Majestät,  dem  Könige  des  Königreiches  beider  Sicilien,
  Ritter  des  Königlich  Preußischen  rothen  Adlerordens  zweiter
Klasse  und  des  St.  Johanniter-Ordens,  Kommandeur  des  Kaiserlich
Oesterreichischen  Leopold-Ordens  und  des  Großkreuzes  des  Königlich
Schwedischen  Nordstern  -Ordens;  und

Seine  Majestät,  der  König  des  Reiches  beider  Sicilien:
den  Herrn  Justinus  Fortunato,  Großkreuz  des  Königlichen  Konstantinischen
  militairischen  St.  Georgs-Ordens  und  des  Ordens  Franz's  I.,
Ritter  des  Kaiserlich  Russischen  weißen  Adler-Ordens,  Großkreuz  des
Königlich  Französischen  Ordens  der  Ehrenlegion,  des  Königlich  Sardinischen
  St.  Mauritius=  und  Lazarus-Ordens,  des  Königlich  Dünischen
Danebrog-Ordens  und  des  Kaiserlich  Oesterreichischen  Leopold-Ordens,
Minister-Staats-Sekretar  Seiner  Majestät;

den  Herrn  Michnel  Gravinn  e  Requesenz,  Fürsten  von  Comitini,
  Großkreuz  des  Königlichen  Ordens  Franz's  I.,  Ritter  des
Kaiserlich  Russischen  weißen  Adler-Ordens,  Großkreuz  des  Königlich
Französischen  Ordens  der  Ehrenlegion,  des  Königlich  Sardinischen  St.
Mauritius=  und  Lazarus-Ordens,  des  Königlich  Dänischen  Danebrog-Ordens
  und  des  Kaiserlich  Oesterreichischen  Leopold-Ordens,  dienstthuenden
  Kammerherrn  und  Minister-Staats-Sekretar  Seiner  Majestät,
  und

den  Herrn  Anton  Spinelli  aus  dem  Hause  des  Fürsten  von
Scalen,  Kommandeur  des  Königlichen  Ordens  Franz's  I.,  Ritter  des
Kaiserlich  Russischen  St.  Annen-Ordens  erster  Klasse,  Groß-Offizier
des  Königlich  Französischen  Ordens  der  Ebrenlegion,  Großkreuz  des
Königlich  Dänischen  Danebrog-Ordens  und  Ritter  der  Kaiserlich  Oester-
        <pb n="155" />
        139

reichischen  Eisernen  Krone  erster  Klasse,  Kammerherrn  Seiner  Majestaͤt,
Mitglied  der  General-Consulta,  General-Ober-Intendanten  der  Archive
des  Königreiches  und  Intendanten  der  Provinz  Neapel;

welche,  nachdem  sie  ihre  Vollmachten  ausgewechselt  und  dieselben  in  guter
und  gehöriger  Form  gefunden  haben,  über  die  folgenden  Arkikel  übereingekommen
  sind:

Artikel  1.

Es  soll  gegenseitige  Freiheit  der  Schifffabrt  und  des  Handels  sowohl  für
die  Schiffe  als  für  die  Unterthanen  und  Bürger  Preußens  und  der  anderen
Staaten  des  deutschen  Zoll=  und  Handels-Vereins  und  des  Königreiches  beider
  Sicilien  in  allen  Theilen  ihrer  beiderseitigen  Besitzungen  bestehen.

Artikel  2.

Die  Schiffe  Preußens  oder  eines  der  anderen  Staaten  des  Zollvereins,
  welche  in  den  Häfen  des  Königreiches  beider  Sicilien  eingehen
oder  von  dort  ausgehen  werden,  und  umgekehrt,  die  Schiffe  des  Königreiches
  beider  Sicilien,  welche  in  den  Häfen  des  Köhnigreiches  Preußen
oder  in  einen  der  Häfen  der  anderen  Staaten  des  Zollvereins  eingehen  cder
von  dort  ausgehen  werden,  sollen  dort  bei  ihrem  Eingange  während  ihres
Aufenthaltes  und  bei  ihrem  Ausgange  hinsichtlich  der  Hafen-,  Tonnen-,
Leuchtthurms-,  Lootsen-,  Baken-,  Anker-,  Bollwerks-,  Quarantaine-,  Abfertigungs
  =  Gelder  und  überhaupt  hinsichtlich  aller  das  Schiff  betreffender
Zölle  und  Abgaben,  von  welcher  Art  oder  Benennung  sie  auch  seyn  mögen,
  und  ohne  Unterschied,  ob  diese  Zölle  im  Namen  oder  zum  Vortheil
der  Regierung,  oder  im  Namen  oder  zum  Vortheil  öffentlicher  Beamten,
Ortöverwaltungen  oder  Anstalten  irgend  einer  Art  erhoben  werden,  auf
demselben  Fuße  behandelt  werden,  wie  die  National-Schiffe,  und  zwar,  wenn
sie  beladen  sind,  nur  insofern,  als  diese  Schiffe  auf  direktem  Wege  aus  einem
der  Häfen  des  Zollvereins  nach  einem  der  Häfen  des  Königreiches  beider  Sicilien
  oder  aus  einem  der  Häfen  des  Königreiches  beider  Sicilien  nach  einem
der  Häfen  des  Zollvereins  kommen,  wenn  sie  aber  Ballast  führen,  bei  jeder

Art  von  Reise.
Artikel  3.

Alle  Erzeugnisse  des  Bodens  und  des  Gewerbfleißes  des  Zollvereins  und
des  Königreiches  beider  Sicilien,  deren  Einfuhre,  Niederlegung,  Aufspeicherung
oder  Ausfuhre  gesetzlich  in  den  Staaten  der  hohen  vertragenden  Theile  auf
National-Schiffen  zulässig  seyn  wird,  sollen  auch  auf  Schiffen  des  andern  hohen
        <pb n="156" />
        140

vertragenden  Theils  dorthin  eingefuͤhrt,  niedergelegt,  aufgespeichert  oder  von  dort
ausgefuͤhrt  werden  koͤnnen.

Artikel  JA.

Alle  Erzeugnisse  des  Bodens  und  des  Gewerbfleißes  der  Staaten  des
Zollvereins  und  des  Koͤnigreiches  beider  Sicilien,  welche  auf  direktem  Wege
durch  Preußische  Schiffe  oder  diejenigen  eines  andern  Staates  des  deutschen
Zoll-  und  Handels-Vereins  in  die  Haͤfen  des  Koͤnigreiches  beider  Sicilien  oder
durch  Schiffe  beider  Sicilien  in  einen  der  Zollvereins-Haͤfen  eingefuͤhrt  werden;
desgleichen  alle  Erzeugnisse  des  Bodens  und  des  Gewerbfleißes  der  Staaten
des  Zollvereins  und  des  Königreiches  beider  Sicilien,  welche  durch  Schiffe
beider  Sizilien  aus  den  Häfen  des  Zollvereins  nach  einem  Hafen  des  Königreiches
  beider  Sicilien,  oder  durch  Zollvereins-Schiffe  aus  den  Häfen  des  Königreiches
  beider  Sicilien  nach  einem  Hafen  des  Zollvereins  ausgeführt  werden,
sollen  in  den  beiderseitigen  Hafen  keine  anderen  oder  höheren  Einfuhre-,  Ausfuhre=
  oder  Durchfuhre-Abgaben  entrichten,  als  wenn  die  Einfuhre  oder  Ausfuhre
derselben  Gegenstände  durch  National-Schiffe  Statt  fände.  Die  Prämie,  Abgaben-Erstattungen
  oder  andere  Begünstigungen  dieser  Art,  welche  in  den
Staaten  des  einen  der  beiden  hohen  vertragenden  Theile  der  Einfuhre  oder
Ausfuhre  auf  National-Schiffen  bewilligt  werden,  sollen  in  gleicher  Weise  bewilligt
  werden,  wenn  die  Einfuhre  oder  Ausfuhre  auf  Schiffen  des  andern  hohen
vertragenden  Theils  erfolgt.

Artikel  3.

Die  vorstehenden  Artikel  finden  keine  Anwendung  auf  die  Küsten-Schifffahrt,
  das  heißt,  auf  die  Beförderung  von  Erzeugnissen  oder  Waaren,  die
in  einem  Hafen  mit  der  Bestimmung  für  einen  Hafen  desselben  Gebiets  geladen
werden,  insoweit  nach  den  Gesetzen  des  Landes  diese  Beförderung  der  National-Schifffahrt
  ausschließlich  vorbehalten  ist.

Artikel  6.

In  Betracht,  daß  die  an  den  Mündungen  der  Schelde,  der  Maas,  der
Ems,  der  Weser  und  der  Elbe  gelegenen  Häfen,  mit  Rücksicht  auf  die  geographische
  Lage  der  Staaten  des  Zollvereins  der  Zahl  der  für  ihre  Einfuhre
und  Ausfuhre  wichtigsten  Wege  beigerechnet  werden  müssen,  sind  die  hohen  vertragenden
  Theile  übereingekommen,  diese  Hafen  den  Häfen  des  Zollvereins  in
Allem,  was  auf  die  gegenseitige  Schifffahrt,  Einfuhre  und  Ausfuhre  des  Zollvereins
  und  des  Königreiches  beider  Sicilien  Bezug  hat,  gleichzustellen.  Dem-
        <pb n="157" />
        141

gemaͤß  sollen  die  Erzeugnisse  des  Bodens  und  des  Gewerbfleißes  des  Zollvereins,
  welche  auf  Zollvereins-Schiffen  in  gedachten  Haͤfen  oder  auch  in  den  Haͤfen
an  den  Mündungen  irgend  eines  andern  Flusses  zwischen  der  Schelde  und  Elbe,
in  welchen  sich  ein  die  Staaten  des  Zollvereins  berührender  schiffbarer  Fluß
ergießt,  verladen  und  auf  direktem  Wege  in  die  Häfen  des  Königreiches  beider
Sicilien  eingeführt  werden,  dort  genau  ebenso  zugelassen  uud  behandelt  werden,
  als  wenn  sie  auf  direktem  Wege  aus  einem  Hafen  des  Zollvereins  und
unter  der  Flagge  eines  der  Zollvereins-Staaten  kämen,  und  die  Zollvereins-Schiffe,
welche  auf  direktem  Wege  von  den  vorerwähnten  Häfen  nach  einem  Hafen
des  Königreiches  beider  Sicilien  kommen,  sollen  dort  genau  ebenso  behandelt
werden,  als  wenn  sie  auf  direktem  Wege  aus  einem  Hafen  des  Zollvereins
kaämen.  Desgleichen  sollen  die  Schiffe  des  Zollvereins  und  ihre  Ladungen,
wenn  sie  aus  den  Häfen  des  Königreiches  beider  Sicilien  nach  den  oben  gedachten
  Häfen  gehen,  bei  ihrem  Ausgange  ebenso  behandelt  werden,  als  wenn  sie
auf  direktem  Wege  nach  einem  Hafen  des  Zollvereins  zurückkehrten.

In  Erwiederung  dessen  sollen  die  Erzeugnisse  des  Königreiches  beider  Sicilien,
  welche  auf  direktem  Wege  aus  diesem  Königreiche  kommen  und  unter
der  Flagge  beider  Sicilien  über  die  oben  bezeichneten  Häfen  in  den  Zollverein
eingeführt  werden,  ebenso  behandelt  werden,  als  wenn  sie  auf  direktem  Wege
durch  Schiffe  des  Königreiches  beider  Sizilien  in  einen  Hafen  des  Zollvereins
eingeführt  würden.

Man  ist  dahin  einverstanden,  daß  die  Gleichstellung  der  in  diesem  Artikel
gedachten  fremden  Häfen  mit  den  Häfen  des  Zollvereino  nur  unter  der  Bedingung
  zulädssig  seyn  wird,  daß  in  diesen  Häfen  die  Schiffe  beider  Sicilien,
welche  von  den  Häfen  des  Königreiches  beider  Sicilien  kommen  oder  dorthin
gehen,  nicht  weniger  günstig  als  die  Schiffe  des  Zollvereins  werden  behandelt
  werden.

Artikel  7.

In  Allem,  was  das  Aufstellen  der  Schiffe,  ihr  Ein=  und  ihr  Ausladen
in  den  Häfen  und  auf  den  Rheden  der  Staaten  der  beiden  hohen  vertragenden
Theile  betrifft,  soll  den  National-Schiffen  keine  Begünstigung  noch  Bevorzugung
  bewilligt  werden,  die  nicht  in  gleicher  Weise  auch  den  Schiffen  des  andern
  hohen  vertragenden  Theils  bewilligt  wird.

Artikel  8.

Da  es  die  Absicht  der  hohen  vertragenden  Theile  ist,  keine  Unterscheidung
zwischen  den  Schiffen  ihrer  beiderseitigen  Staaten  nach  ihrer  Nationalitat  in
        <pb n="158" />
        142

Betreff  des  Ankaufs  der  auf  diesen  Schiffen  eingefuͤhrten  Erzeugnisse  oder  an—
deren  Gegenstaͤnde  des  Handels  zuzulassen,  so  soll  in  dieser  Ruͤcksicht  weder
direkt,  noch  indirekt,  weder  durch  den  einen  oder  andern  der  beiden  hohen
vertragenden  Theile,  noch  durch  irgend  eine  Gesellschaft,  irgend  eine  Korporation
  oder  irgend  einen  Agenten,  in  ihrem  Namen  oder  unter  ihrer  Autoritat,
den  Einfuhren  der  einheimischen  Schiffe  irgend  ein  Vorrecht  oder  Vorzug  bewilligt
  werden.
Artikel  9.

Die  Schiffe  des  einen  der  beiden  hohen  vertragenden  Theile,  welche  in
einem  der  Häfen  des  andern  einlaufen  und  welche  daselbst  nur  einen  Theil
ihrer  Ladung  löschen  wollen,  können,  ebenso  wie  die  National-Schiffe,  vorausgesetzt,
  daß  sie  sich  nach  den  Gesetzen  und  Reglements  des  Landes  richten,  den
nach  einem  andern  Hafen  desselben  oder  eines  andern  Landes  bestimmten  Theil
der  Ladung  an  Bord  behalten  und  ihn  wieder  ausführen,  ohne  genöthigt  zu
seyn,  für  diesen  Theil  der  Ladung  irgend  eine  Zollabgabe,  außer  wegen  der
Bewachung,  zu  entrichten.

Die  Schiffe  der  beiden  hohen  vertragenden  Theile  sollen  in  gleicher  Weise,
wenn  sie  im  Laden  begriffen  sind,  ihre  Ladung  allmahlig  in  den  Hüfen  desselben
  Staates  vervollständigen  dürfen,  vorausgesetzt,  daß  sie  sich  mit  keinem
andern  Handelsverkehr,  als  dem  auf  das  Laden  bezüglichen,  befassen.

Artikel  10.

Die  Schiffe  eines  der  Staaten  des  Zollvereins  oder  des  Köniareiches
beider  Sicilien,  welche  in  einen  der  Häfen  der  hohen  vertragenden  Theile  im
Nothfalle  einlaufen,  sollen  daselbst  weder  für  das  Schiff  noch  für  seine  Ladung
  andere  Abgaben  bezahlen,  als  diejenigen,  welchen  die  National-Schiffe  in
gleichem  Falle  unterworfen  sind,  und  sollen  daselbst  gleiche  Begünstigungen
und  Freiheiten  genießen,  vorausgesetzt,  daß  die  Nothwendigkeit  des  Einlaufens
gesetzlich  festgestellt  ist,  daß  ferner  diese  Schiffe  keinen  Handelsverkehr  treiben
und  daß  sie  sich  in  dem  Hafen  nicht  längere  Zeit  aufhalten,  als  der  Umstand,
welcher  das  Einlaufen  nothwendig  gemacht  hat,  erheischt.  Das  Aus=  und  Wiedereinladen,
  welches  durch  das  Bedürfniß  einer  Ausbesserung  der  Schiffe  veranlaßt
  wird,  soll  als  Handelsverkehr  nicht  angesehen  werden.

Artikel  11.

Im  Falle  der  Strandung  oder  des  Schiffbruchs  eines  Schiffes  der  Staaten
  des  einen  der  hohen  vertragenden  Theile  an  den  Küsten  des  andern  wird
        <pb n="159" />
        143

dem  Kapitain  und  der  Mannschaft,  sowohl  für  ihre  Personen  als  auch  für
das  Schiff  und  dessen  Ladung,  alle  Hülfe  und  Beistand  geleistet  werden.  Die
Maaßregeln  wegen  der  Bergung  werden  in  Gemäßheit  der  Landesgesetze  Statt
finden.  Alles,  was  von  dem  Schiff  und  der  Ladung  geborgen  seyn  wird,  oder
der  Erlös  aus  diesen  Gegenständen,  wenn  dieselben  verkauft  worden  sind,  soll
den  Eigenthümern  oder  den  Rechtsvertretern  derselben  zurückgegeben  werden,
und  es  sollen  keine  höheren  Bergungskosten  entrichtet  werden,  als  diejenigen,
welchen  die  Nationalen  in  gleichem  Falle  unterworfen  seyn  würden.

Die  geborgenen  Waaren  sollen  zu  keiner  Abgaben-Entrichtung  verpflichtet
seyn,  es  sey  denn,  daß  sie  in  den  Verbrauch  übergehen.

Artikel  12.

Auf  die  Erzeugnisse  des  Bodens  oder  des  Gewerbfleißes  der  Staaten  der
hohen  vertragenden  Theile,  mögen  sie  zur  Sec  oder  zu  Lande  von  dem  einen
in  den  andern  eingeführt  werden,  soll  weder  eine  andere  oder  höhere  Zollabgabe
  noch  eine  sonstige  Auflage  gelegt  werden,  als  diejenige,  welche  auf  dieselben
  Erzeugnisse  gelegt  ist,  die  von  irgend  einem  andern  Lande  eingeführt
werden.

Derselbe  Grundsatz  soll  in  Betreff  der  Ausfuhreabgaben  beobachtet  werden.

Die  hoben  vertragenden  Theile  verpflichten  sich,  weder  die  Einfuhre  irgend
  eines  Artikels,  welcher  das  Erzeugniß  des  Bodens  oder  des  Gewerbfleißes
  der  Staaten  des  andern  ist,  noch  die  Ausfuhre  irgend  eines  Handelsartikels
  nach  den  Staaten  des  andern  vertragenden  Theils  mit  einem  Verbote
  zu  belegen,  wenn  nicht  dieselben  Verbote  sich  gleichmaßig  auf  alle  fremde
Staaten  erstrecken.

Artikel  13.

Wenn  in  der  Folge  einer  der  beiden  hohen  vertragenden  Theile  anderen
Nationen  hinsichtlich  des  Handels  oder  der  Schifffahrt  irgend  eine  besondere
Begünstigung  bewilligen  möchte,  soll  diese  Begünstigung  alsbald  auch  auf  den
Handel  oder  die  Schifffahrt  des  andern  vertragenden  Theils  Anwendung  finden,
  welcher  dieselbe  unentgeldlich  genießen  soll,  wenn  die  Bewilligung  unentgeldlich
  geschehen  ist,  oder  gegen  Gewährung  derselben  oder  einer  aquivalenten
Vergeltung,  wenn  für  die  Bewilligung  etwas  bedungen  ist.

Artikel  11.

Es  ist  unter  den  hohen  vertragenden  Theilen  vereinbart,  daß  alle  Erzeugnisse
  des  Bodens  und  des  Gewerbfleißes  der  Staaten  des  Zollvereins,  welche
auf  direktem  Wege  in  die  Häfen  des  Königreiches  beider  Sicilien  durch  Schiffe
des  Zollvereins  oder  durch  Schiffe  beider  Sicilien  eingeführt  werden,  einen

28
        <pb n="160" />
        144

Nachlaß  von  10  Prozent  auf  die  durch  den  Zoll-Tarif  angeordneten  Zölle  für
die  ganze  Dauer  des  gegenwärtigen  Vertrags  genießen  sollen.

Man  ist  ebensowohl  dahin  einverstanden,  daß  die  gollvereins-Staaten
zufolge  der  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Vertrags  alle  Tarif-Ermäßigungen
  mit  zu  genießen  haben  werden,  welche  anderen  Nationen  und  namentlich
Frankreich  bewilligt  worden  sind.

Und  um  hiefür  eine  Gegenleistung  zu  gewähren,  machen  Seine  Majestat,
der  König  von  Preußen,  sowohl  für  Sich,  als  im  Namen  der  anderen  Mitglieder
  des  Zollvereins  Sich  verbindlich,  für  die  Dauer  des  gegenwärtigen
Vertrags  die  zur  Zeit  für  Oel  in  Fässern  bestehende  Eingangsabgabe  um  20
Procent  zu  ermäßigen.

Und  außerdem  erklären  Seine  Majestät,  der  König  von  Preußen,  daß
die  Vorschriften  der  Kabinets-Ordre  vom  20.  Juni  1822,  welche  die  Schiffe
der  Nationen,  von  denen  die  Preußischen  Schiffe  und  ihre  Ladungen  nicht  auf
demselben  Fuße  behandelt  werden,  wie  die  National-Schiffe  oder  die  Schiffe
der  begünstigtesten  Nation,  außerordentlichen  Flaggen  =  Geldern  unterwer  sen,
(nämlich  1)  beladene  Schiffe  mit  zwei  Talern  pro  Last  bei  dem  Eingange  und
mit  einem  Thaler  pro  Last  bei  dem  Ausgange;  2)  Schiffe,  die  nur  bis  zum  vierten
  Theile  ihrer  Tragfähigkeit  oder  weniger  beladen  sind,  mit  einem  Thaler
pro  Last  bei  dem  Eingange  und  einem  halben  Thaler  pro  Last  bei  dem  Ausgange),
ferner  nicht  mehr  auf  die  Schiffe  beider  Sicilien  anwendbar  seyn  sollen,  vorausgesetzt,
  daß  diese  Schiffe  auf  direktem  Wege  aus  einem  der  Häfen  des  Königreiches
  beider  Sicilien  nach  einem  der  Preußischen  Häfen  kommen,  oder  daß
sie  aus  einem  Preußischen  Hafen  mit  der  direkten  Bestimmung  für  einen  der
Hafen  des  Konigreiches  beider  Sicilien  ausgehen.

Artikel  13.

Alle  Mal,  wenn  in  den  Staaten  des  einen  der  beiden  hohen  vertragenden
  Theile  die  aus  den  Staaten  des  andern  eingeführten  Waaren  nach  dem
Werthe  verzollt  werden,  soll  der  Zollsatz  in  nachstehender  Weise  bestimmt  und
festgestellt  werden:  die  Eigenthümer  oder  Konsignatare  der  gedachten  Waaren
sollen,  wenn  sie  sich  auf  dem  Zollamte  zur  Berichtigung  des  Zolls  einfinden,
eine  Deklaration  unterzeichnen,  welche  deren  Werth  nach  solcher  Schätzung  angiebt,
  als  sie  für  dieselben  eintreten  zu  lassen  für  gut  finden.  Diese  Deklaration
muß  von  den  Zollbeamten  ohne  Schwierigkeit  angenommen  werden;  in  dem
Falle,  wo  sie  die  Werthsangabe  für  zu  gering  halten  möchten,  soll  ihnen  nur
die  Befugniß  zustehen,  die  Waare  nach  sich  zu  nehmen,  während  sie  dafür  den
Deklarirenden  eine  dem  deklarirten  Werthe  gleiche  Summe  und  ein  Zehntheil
        <pb n="161" />
        145

daruͤber  zahlen.  Alle  Abgaben,  welche  die  Eigenthuͤmer  oder  Konsignatare  auf
die  eingefuͤhrten  Waaren  schon  bezahlt  haben  moͤchten,  sollen  ihnen  zugleich
wieder  erstattet  werden.

Artikel  16.

In  Rücksicht  auf  die  weite  Entfernung,  welche  die  beiderseitigen  Länder
der  hohen  vertragenden  Theile  von  einander  trennt  und  in  Rucksicht  auf  die
Ungewißheit  über  die  verschiedenen  möglichen  Ereignisse,  welche  daraus  hervorgeht,
  ist  man  übereingekommen,  daß  ein  dem  einen  der  vertragenden  Theile
angehöriges  Handelsschiff,  welches  nach  einem  im  Augenblicke  der  Abfahrt  dieses
  Schiffes  voraussetzlich  blokirten  Hafen  bestimmt  ist,  dennoch  nicht  wegen
eines  ersten  Versuchs,  in  den  gedachten  Hafen  einzulaufen,  aufgebracht  oder
verurtheilt  werden  soll,  es  sey  denn,  daß  bewiesen  werden  könnte,  daß  gedachtes
  Schiff  waährend  der  Fahrt  die  Fortdauer  der  Blokade  des  in  Rede  stehenden
  Platzes  habe  in  Erfahrung  bringen  können  und  müssen.  Dagegen  sollen
diejenigen  Schiffe,  welche,  nachdem  sie  bereits  einmal  zurückgewiesen  worden,
zum  zweiten  Male  auf  derselben  Reise  das  Einlaufen  in  denselben  Hafen  während
  der  Dauer  dieser  Blokade  versuchen  möchten,  dann  der  Aufbringung  und
Verurtheilung  unterliegen.

Artikel  17.

Die  Schiffe  der  Staaten  des  Zollvereins  und  die  Schiffe  des  Königreiches
beider  Sicilien  sollen  der  Freiheiten  und  Vortheile,  welche  ihnen  die  gegenwärtige
  Uebereinkunft  bewilligt,  nicht  anders  theilhaftig  werden  können,  als
wenn  sie  sich  im  Besitze  derjenigen  Papiere  und  Zeugnisse  befinden,  welche  in
den  darüber  in  den  beiderseitigen  Ländern  bestehenden  Reglements  zur  Feststellung
  ihres  Hafens  und  ihrer  Nationalität  erfordert  werden.  «

Artikel  18.

Die  hohen  vertragenden  Theile  gestehen  sich  gegenseitig  die  Befugniß  zu,
in  den  Häfen  und  Handelsplätzen  des  andern  Konsuln,  Vice-Konsuln  und
Handels-Agenten  zu  ernennen,  indem  sie  sich  jedoch  vorbehalten,  solche  an
denjenigen  Plätzen  nicht  zuzulassen,  hinsichtlich  deren  sie  es  für  angemessen  halten
  möchten,  eine  allgemeine  Ausnahme  zu  machen.  Diese  Konsuln,  Vice-Konsuln
  oder  Agenten  sollen  dieselben  Privilegien,  Befugnisse  und  Freiheiten
genießen,  welche  diejenigen  der  begünstigtesten  Nationen  genießen;  in  dem  Falle
aber,  daß  dieselben  Handel  treiben  wollen,  sind  sie  gehalten,  sich  denselben
Gesetzen  und  Gewohnheiten  zu  unterwerfen,  denen  die  Privat-Personen  ihrer
Nation  in  Bezug  auf  ihre  Handelsverbindlichkeiten  an  demselben  Orte  unterworfen
  sind.

28  *
        <pb n="162" />
        146

Artikel  19.

Die  beiderseitigen  Konsuln  sollen  die  Befugniß  haben,  die  Matrosen,
welche  von  den  Schiffen  ihrer  Nation  desertirt  sind,  verhaften  zu  lassen  und
sie  entweder  an  Bord  oder  in  ihr  Land  zurückzusenden.  Zu  diesem  Behufe
werden  sie  sich  schriftlich  an  die  zuständigen  Ortobehörden  wenden  und  durch
Vorlegung  der  Schiffs-Register  oder  der  Musterrolle,  in  Urschrift  oder  in  gehörig
  beglaubigter  Abschrift,  oder  durch  andere  amtliche  Dokumente  den  Nachweis
  führen,  daß  die  Individuen,  welche  sie  reklamiren,  zu  der  gedachten
Schiffsmannschaft  gehört  haben.  Auf  den  in  solcher  Weise  begründeten  Antrag
  wird  die  Auslieferung  ihnen  nicht  verweigert  werden  können.  Es  soll
ihnen  aller  Beistand  bei  der  Aufsuchung  und  Verhaftung  der  gedachten  Deserteure
  geleistet  werden,  welche  auf  den  Antrag  und  die  Kosten  der  Konsuln
selbst  in  den  Landesgefängnissen  so  lange  festzuhalten  und  zu  bewahren  sind,
bis  diese  Agenten  eine  Gelegenheit  zu  ihrer  Fortsendung  gefunden  haben.
Wenn  eine  solche  Gelegenbeit  sich  jedoch  innerhalb  einer  Frist  von  drei  Monaten,
  von  dem  Tage  der  Verhaftung  an  gerechnet,  nicht  zeigen  sollte,  würden
  die  Deserteure  in  Freiheit  zu  setzen  seyn  und  wegen  derselben  Ursache  nicht
weiter  verhaftet  werden  können.  Man  ist  übereingekommen,  daß  die  Seeleute,
welche  Unterthanen  des  andern  Staates  sind,  von  der  gegenwärtigen  Bestimmung
  ausgenommen  seyn  sollen.

Artikel  20.

Die  Kapitaine  und  Führer  der  Schiffe  der  Zollvereinsstaaten  und  des
Konigreiches  beider  Sicilien  sollen  gegenseitig  von  jeder  Verbindlichkeit  frei  seyn,
sich  in  den  beiderseitigen  Hafen  der  hohen  vertragenden  Theile  an  die  öffentlichen
  Spediteure  zu  werden,  und  demzufolge  sollen  sie  sich  ebensowohl  ihrer
Konsuln  als  der  von  diesen  etwa  bezeichneten  Spediteure  bedienen  können,
die  Fälle  ausgenommen,  welche  in  den  Gesetzen  des  betreffenden  Landes  vorbergesehen
  sind,  in  deren  Bestimmungen  durch  den  gegenwärtigen  Vorbehalt
nichts  geandert  wird.

Artikel  21.

Die  Unterthanen  und  Bürger  jedes  der  beiden  hohen  vertragenden  Theile
sollen  das  völlige  und  unbestreitbare  Recht  haben,  in  den  Staaten  des  andern
  zu  reisen  und  zu  wohnen,  und  sie  sollen  zu  diesem  Zwecke  sowohl  für
ihre  Personen  als  für  ihr  Eigenthum  denselben  Schutz  und  dieselbe  Sicherheit
genießen,  deren  die  Landeseinwohner  oder  die  Unterthanen  der  begünstigtesten
Nation  genießen,  jedoch  unter  der  Verpflichtung,  sich  den  bestehenden  Han-
        <pb n="163" />
        147

dels=  und  Polizei-Verordnungen  zu  unterwerfen.  Sie  sollen  das  Recht  haben,
Grundstücke  zu  besitzen,  Hauser  und  Waarenlager  inne  zu  haben  und  über  ihr
persönliches  Eigenthum,  von  welcher  Art  und  Benennung  eo  auch  sey,  durch
Verkauf,  Schenkung,  Tausch  oder  letztwillige  Verordnung,  oder  auf  irgend
eine  andere  Weise  zu  verfügen,  ohne  daß  ihnen  das  geringste  Hinderniß  in
den  Weg  gestellt  wird.

Sie  sollen  unter  keinem  Vorwande  gehalten  seyn,  andere  Steuern  oder
Auflagen  zu  entrichten,  als  diejenigen,  welche  in  denselben  Staaten  von  den
Unterthanen  der  begünstigtesten  Nationen  entrichtet  werden  oder  künftig  entrichtet
  werden  können.  Sie  sollen  von  jedem  Kriegsdienste,  zur  See  wie  zu
Lande,  von  gezwungenen  Anlehen  und  jeder  andern  außerordentlichen  Auflage,
welche  nicht  allgemein  und  durch  ein  Gesetz  eingeführt  wird,  ausgenommen
seyn.  Ihre  Wohnungen,  Waarenlager  und  Alles,  was  einen  Theil  davon
bildet  und  ihnen  als  Gegenstand  des  Handels  oder  zur  Bewohnung  angehört,
soll  respektirt  werden.  Sie  sollen  keinen  eigenmächtigen  Nachsuchungen  oder
Nachforschungen  unterworfen  werden.  Man  soll  keine  willkührliche  Prüfung
oder  Einsichtnahme  ihrer  Bücher,  Papiere  und  Handelsrechnungen  ausführen
dürfen,  und  die  Maßregeln  dieser  Art  sollen  nur  in  Folge  eines  gesetlichen
Beschlusses  der  zuständigen  Behörden  Statt  finden  können.

Die  Unterthanen  und  Bürger  des  einen  der  hohen  vertragenden  Theile
sollen  in  den  Staaten  des  andern  nach  freier  Wahl  ihre  eigenen  Angelegenheiten
  selbst  besorgen  oder  deren  Wahrnehmung  jeder  Person  übertragen  können,
  welche  sie  zu  ihrer  Mittelsperson,  ihrem  Fakror  oder  Agenten  bestellen
wollen,  ohne  in  der  Wahl  dieser  Personen  in  irgend  einer  Weise  beschränkt
zu  seyn.  Sie  sollen  nicht  gehalten  seyn,  einen  Lohn  oder  eine  Vergütung  an
irgend  eine  Person  zu  zahlen,  die  nicht  von  ihnen  gewahlt  worden  ist.  In
allen  Fällen  soll  dem  Kaufer  und  dem  Verkäufer  volle  Freiheit  gelassen  werden,
  mit  einander  zu  handeln  und  den  Preis  irgend  eines  Gegenstandes  oder
einer  Waare,  welche  in  die  beiderseitigen  Staaten  eingeführt  wird  oder  zur
Ausfuhre  aus  denselben  bestimmt  ist,  festzustellen,  ausgenommen  im  Allgemeinen
diejenigen  Angelegenheiten,  für  welche  die  Gesetze  und  die  Gewohnheiten  des
Landes  die  Vermittlung  besonderer  Agenten  erfordern.

Die  Unterthanen  und  Bürger  der  beiden  hohen  vertragenden  Theile  sollen
  in  den  beiderseitigen  Staaten  nicht  einem  strengern  Revisions=  und  Untersuchungs-Verfahren
  Seitens  der  Zollbeamten  unterworfen  werden,  als  dasjenige
  ist,  welchem  die  Nationalen  unterworfen  sind.
        <pb n="164" />
        148

Artikel  22.

Jeder  deutsche  Staat,  welcher  dem  deutschen  Handels-  und  Zoll-Vereine
beitreten  wird,  soll  als  mitvertragender  Theil  bei  dem  gegenwaͤrtigen  Vertrage
angesehen  werden.

Artikel  23.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  in  Wirksamkeit  bleiben  bis  zum  1.  Januar
  1857,  und  falls  nicht  sechs  Monate  vor  dem  Ablaufe  dieses  Zeitpunktes
der  eine  oder  andere  der  hohen  vertragenden  Theile  mittelst  einer  amtlichen
Erklärung  seine  Absicht,  die  Wirksamkeit  desselben  aufhören  zu  lassen,  zu  erkennen
  gegeben  hat,  soll  seine  verbindliche  Kraft  bis  zum  1.  Januar  1858
fortdauern.  Vom  1.  Januar  1858  an  wird  seine  Wirksamkeit  erst  zwölf  Monate
  nach  dem  Zeitpunkte  aufhören,  wo  eine  der  hohen  vertragenden  Theile
dem  andern  seine  Absicht,  denselben  nicht  länger  aufrecht  halten  zu  wollen,
erklärt  haben  wird.

Artikel  21.

Die  Ratifikationen  des  gegenwärtigen  Vertrages  sollen  zu  Neapel  in
einer  Frist  von  drei  Monaten,  vom  Tage  der  Unterzeichnung  an  gerechnet,
oder  wo  möglich  früher,  ausgewechselt  werden.

Zu  uUrkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  denselben  unterzeichnet
  und  ihm  die  Siegel  ihrer  Wappen  beigedrückt.

Geschehen  zu  Neapel  am  27.  Januar  des  Jahres  der  Gnade  1847.

(gez.)  Baron  von  Brockhausen.  (gez.)  Giustino  Fortunato.

G

(gez.)  M.  Principe  di  Comitini.

(gez.)  Antonio  Spinelli.

G
        <pb n="165" />
        149

Vekanntmachungen.

II.  Es  sind  Zweifel  darüber  hervorgetreten,  ob  die  nach  Artikel  22
Ziffer  1  des  Strafgesetzbuches  bei  männlichen  Verbrechern  unter  achtzehen  Jahren
  zulassige  Verwandlung  einer  Gefängniß=  oder  Handarbeits-Strafe  in  körperliche
  Züchtigung  an  die  Genehmigung  der  zuständigen  Landesregierung  gebunden
  sey.

Die  unterzeichneten  Landesregierungen  haben  sich  für  die  bejahende  Meinung
  und  somit  dahin  entschieden,  daß  die  in  dem  angezogenen  Artikel  des
Strafgesetzbuches  Ziffer  2  erforderte  Genehmigung  zu  der  gedachten  Strafverwandlung
  auch  hinsichtlich  der  daselbst  Ziffer  1  aufgestellten  Kathegorie  der
Verbrecher,  soweit  dabei  nicht  etwa  Bettler  und  Vagabunden  in  Frage  stehen,
einzuholen  sey.

Dieses  wird  hierdurch  den  Gerichtsbehörden  beider  Regierungsbezirke  bekannt
  gemacht.

Weimar  und  Eisenach  am  10.  Mai  1847.

Großberzoglich  Sächfsische  Landesregierungen.
v.  Müller.  Wittich.

III.  Nachdem  Zweifel  darüber  entstanden  sind,  ob  die  allgemeine  Bestimmung
  im  §.  104  der  Postordnung  vom  26.  November  1819,  daß  Reisende,
welche  ihren  eigenen  Wagen  bei  sich  führen,  auf  welche  Art  sie  auch  angekommen
  seyn  mögen,  mit  Erxtra-Post  weiter  reisen  mössen,  wenn  sie  sich  nicht
wenigstens  48  Stunden  im  Orte  aufgehalten  haben,  auch  auf  die  Beförderung
der  Equipagen  von  hiesiger  Stadt  nach  dem  hiesigen  Bahnhofe  der  Thüringischen
  Eisenbahn  Anwendung  finde,  so  haben  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,
  zu  Vermeidung  von  Weiterungen  als  eine  lokalgesetzliche  Bestimmung
anzuordnen  gnädigst  geruhet:

daß  die  im  y.  104  der  Postordnung  vom  26.  November  1819  gedrohte
  Strafe  von  zehen  Thalern  auch  auf  die  Beförderung  von
Equipagen  aus  hiesiger  Stadt  nach  dem  hiesigen  Bahnhofe  der  Thüringischen
  Eisenbahn  durch  andere  als  Pferde  des  hiesigen  Hof-Poststalls
  dann  Anwendung  finden,  wenn  diese  Equipagen  mit  Postpferden  in
der  Stadt  angekommen  sind  und  hier  umgespannt  haben,  ohne  sich  48
Stunden  lang  hier  aufzuhalten.
        <pb n="166" />
        150

Höchstem  Befehle  zufolge  bringen  wir  dieses  zur  öffentlichen  Kenntniß
und  machen  die  hiesigen  Geschirrhalter  und  sonstigen  Betheiligten  zugleich  aufmerksam,
  daß  es  nach  F.  104  der  Postordnung  ihre  Obliegenheit  ist,  sich  nach
der  Ankunftsweise  und  Zeit  solcher  Reisenden  zu  erkundigen.

Weimar  am  1.  Juni  1847.
Großherzoglich  Sächische  Ober-Postinspektion.
Helbig.

III.  Mit  dem  10.  d.  M.  wird  in  Stadt  ulza  eine  Post-Expedition
in  das  Leben  treten,  nach  und  von  welcher  Briefe  und  Fahrpoststücke  mittelst
der  Dampfwagenzüge  der  Thüringischen  Eisenbahn  taglich  Beförderung  erhalten.

Zum  Post-Expeditor  zu  Stadtsulza  ist  der  Kaufmann  Friedrich  Stock
daselbst  prdsentirt  und  von  Sr.  Königlichen  Hoheit,  dem  Großherzoge,  bestätigt
  worden.

Die  zeitherige  tägliche  Fabrpost  zwischen  Jena  und  Naumburg  wird  gleichzeitig
  ausgehoben,  dagegen  aber  eine  Fahrpost  von  Camburg  nach  Stadtsulza
  und  eine  Botenpost  von  Camburg  nach  Jena  vom  10.  d.  M.  an
hergestellt.

Die  zweispannige  sechssitzige  Fahrpost  wird  täglich  aus  Camburg  früb
nach  Stadtsulza  zum  Anschluß  an  den  ersten  Dampfwagenzug  nach  Halle,  dermalen
  64  Uhr  früh,  und  aus  Stadtsulza  nach  Camburg  taglich  Abends  nach
Ankunft  des  letzten  Dampfwagenzugs  von  Halle,  dermalen  84  bis  9  Uhr
Abends,  abgehen.

Das  Personengeld  beträgt  einschließlich  aller  Gebühren  bei  40  Pfund
Freigepäck  zwischen  Stadtsulza  und  Camburg  61  Sgr.,  womit  zugleich  die
Fahrt  von  Stadtsulza  bis  zur  Anhaltestelle  der  Eisenbahn  bezahlt  ist.

Der  Bote  geht  täglich  früh  6  Uhr  in  Jena  ab  und  kehrt  Nachmittags
3  Uhr  von  Camburg  dahin  zurück.

Weimar  am  7.  Juni  1847.
Großherzoglich  Sächßische  Sber-Postinspektion.
Helbig.
        <pb n="167" />
        Uegierungs-  Blatt

Großherzogthu  m
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

Nummer  18.  Weimar.  30.  Juni  1847.

 

Bekannutmachungen.

I.  In  Berücksichtigung  der  gegenwärtigen  außerordentlichen  Fourage-Theuerung
  haben  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  die  Taxen
bei  Extraposten  auf  144  Sgr.
bei  Courieren  und  Estaffetten  auf  191  Sar.
für  das  Pferd  und  die  Meile  von  jetzt  ab  bis  zum  Ende  des  Monats  Oktober
  dieses  Jahres  zu  erhöhen  gnädigst  geruhet.
Mit  dem  1.  November  d.  J.  treten  die  in  unserer  Bekanntmachung  vom
17.  Dezember  v.  J.  bezeichneten  Taren  wieder  ein.
Unter  Bezugnahme  auf  F.  1  der  höchsten  Verordnung  vom  22.  August
1845  bringen  wir  dieses  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß.

Weimar  am  5.  Juni  1847.

Großherzoglich  Sächsische  Ober-Postinspektion.
Helbig.

II.  Da  einige  der  zeitherigen  Beschränkungen  des  Porto-Freithums
für  herrschaftliche  Dienstsachen  beschwerliche  Berechnungen  und  andere  Weiterungen
  veranlassen,  welche  mit  dem  Gegenstande  zum  Theil  außer  Verhältniß
stehen,  so  ist  mit  der  General-Direktion  der  Großherzogl.  Sächsischen  Fürstlich
Thurn  und  Tarisschen  Lehnsposten  zu  Frankfurt  a.  M.  eine  Vereinbarung  dahin
  zu  Stande  gebracht  worden,  daß  das  nach  Art.  31  und  32  des  Post-Lehnsvertrags
  vom  8.  Dezember  1816  (§.JF.  23  und  24  des  Patents  vom  31.

29
        <pb n="168" />
        152

Dezember  1816)  und  nach  der  Uebereinkunft  vom  6.  August  1824  bestehende
Porto-Freithum  für  Großherzogliche  Dienstsachen  vom  1.  Juli  d.  J.  an
die  nachfolgenden  Ausdehnungen  erhült:

1)  auf  alle  Fahrpost-Sendungen  in  Staatödienst-Angelegenheiten,  wenn
sie  auch  andere  Gegenstände  des  Großherzoglichen  Dienstes  als  Akten  oder
Gelder  enthalten.

Es  bleiben  jedoch  hiervon  solche  Sendungen  ausgeschlossen,  welche  sich
wegen  ihrer  Schwere  oder  ihres  Umfanges  oder  ihrer  sonstigen  Beschaffenheit
(5.  F.  56,  58,  59  der  Postordnung  vom  26.  November  1819)  zur  Beförderung
  auf  den  gewöhnlichen  Postwägen  nicht  eignen.

Ausgeschlossen  bleiben  ferner  alle  zur  Verzehrung  oder  zum  Verkaufe  be
stimmte  Gegenstände,  mit  Ausnahme  nur  des  kleinern  Wildprets.

Sendungen  zwischen  Privat-Personen  und  Großherzoglichen  Behörden
bleiben  von  der  portofreien  Beförderung  ausgeschlossen  und  sollen  die  Privat-Personen
  nach  wie  vor  gehalten  seyn,  ihre  Sendungen  an  Großherzogliche  Behörden
  bei  der  Aufgabe  zu  frankiren.

Die  Beförderung  der  herrschaftlichen  Fahrpost-Sendungen  findet  nach
Maßgabe  der  Bestimmungen  im  F5.  4  der  Uebcreinkunft  vom  6.  August  1824,
wie  bisher,  nur  in  soweit  unbedingt  portofrei  Statt,  als  das  Gewicht  der
übrigen  Postladungen  am  Absendungsorte  solches  gestattet,  ohne  daß  deshalb
besondere  Transportkosten  durch  Beiwagen  oder  Beipferde  emstehen.

Diese  Beschränkung  des  Porto-Freithums  tritt  jedoch  auch  künftig  nicht
ein  bei  Versendungen,  welche  die  Grenzen  des  Großherzogthumes  nicht  überschreiten.


2)  Auf  unentgeltliche  Ausstellung  der  Postscheine  wie  für  die  herrschaftlichen
  Dienst-Korrespondenzen  (§.  39  der  Postordnung)  so  auch  für  portofreie
  Fahrpost-Sendungen;  doch  sollen  die  aufgebenden  Behörden  Quittungsbücher
  halten,  in  welche  dieselben  die  aufzugebenden  Fahr-Poststücke  einzutragen
  haben  und  von  Seiten  der  Poststellen  die  bewirkte  Aufgabe  zu  bescheinigen
  ist.

3)  Auf  alle,  auch  auf  die  durch  das  Großherzogthum  bloß  transitirenden
Postaufgaben  in  „Zollvereins-Angelegenheiten“  und  in  „Handelsvertrags-Angelegenheiten“
  auch  zwischen  den  Behörden  anderer  Zollvereinsstaaten  oder  solcher
  Staaten,  welche  mit  dem  Großherzogthume  durch  Handelsverträge  verbunden
  sind  oder  noch  in  Verbindung  treten,  insofern  das  Porto-Freithum  für
darauf  bezügliche  Postsendungen  von  den  kontrahirenden  Staaten  gegenseitig
zugestanden  wird.
        <pb n="169" />
        153

Dieses  Porto-Freithum  erstreckt  sich  ausnahmsweise  auch  auf  die  amtlichen
  Korrespondenzen  vereinsländischer  Behörden  an  Privak-Personen,  sofern
sie  als  „Zollvereinssachen“  deklarirt  und  mit  amtlichem  Siegel  verschlossen  sind.

Im  Uebrigen  gelten  für  die  Sendungen  in  Zollvereins=  oder  Handelsvertrags-Angelegenheiten
  die  ndmlichen  Bestimmungen,  welche  oben  bei  Ziffer  1
angeführt  sind.

4)  Auf  alle  gegenwärtige  oder  künftige  Fürstlich  Thurn  und  Vexissche
Posten  auch  außerhalb  des  Großherzogthumes  Sachsen.  Das  für  den  Transport
  auf  fremden  Postgebieten  erwachsende  Auslage=  oder  Transit-Porto  ist
aber  in  bioheriger  Weise  zu  vergüten.

Von  demselben  Zeitpunkte  an  hört  auch  die  nach  unserer  Bekanntmachung
vom  28.  März  1839  unter  2  bis  auf  Weiteres  zugestandene  ausnahmsweise
Erhebung  des  bälftigen  Portos  von  sonst  portofreien  Gegenständen  auf  der
Route  durch  das  Eisenachische  Oberland  wieder  auf,  und  es  treten  alle  Porto-Freithümer,
  wie  sie  auf  den  übrigen  inländischen  Post-Coursen  bestehen,  auch  auf
diesem  Course  in  vollem  Umfange  ein.

Wir  bringen  dieses  hiermit  zur  Kenntniß  der  Großherzoglichen  Behörden
und  eröffnen  denselben  dabei  zur  Nachachtung,  daß  der  General-Direktion  der
Großherzoglich  Saächsischen  Fürstlich  Thurn  und  Taxisschen  Lehnsposten  zugesichert
  worden  ist,  daß  die  Postanstalt  durch  Versendung  von  Päckereien  in
Dienstangelegenheiten  nicht  mehr,  als  es  das  Interesse  des  Großherzoglichen
Staatsdienstes  erfordert,  beladstigt,  und  gegen  etwaigen  Mißbrauch  dienstlicher
Bezeichnung  Seitens  der  Beamten  bei  Versendungen  mit  der  Post  unnachsichtlich
  mit  den  gesetzlichen  Strafen  eingeschritten  werden  solle.

Weimar  am  23.  Juni  1847.

Großherzoglich  .  Ober-Postinspektion.

elbig.

III.  Nach  Eröffnung  der  Thüringischen  Eisenbahn  bis  Eisenach  findet  die  in
unserer  Bekanntmachung  vom  15.  Dezember  v.  J.  (Regierungs-Blatt  vom  J.
1846,  S.  164)  angeführte  Einrichtung  hinsichtlich  der  Beförderung  der  auf
der  Eisenbahn  ankommenden  oder  auf  derselben  weiter  gehenden  Equipagen  zwischen
  der  Stadt  und  dem  Bahnhofe  der  Eisenbahn  durch  Pferde  der  Posthalterei
  auch  auf  die  Station  Eisenach  Anwendung  und  Se.  Königliche  Hoheit,
der  Großberzog,  haben  deöhalb  in  gleicher  Weise,  wie  nach  unserer  Bekanntmachung
  vom  1.  d.  M.  für  Weimar  geschehen,  auch  für  Eisenach  lokalgesetzlich
  zu  bestimmen  gnädigst  geruht:
        <pb n="170" />
        154

daß  die  im  8.  104  der  Postordnung  vom  26.  November  1819  gedrohte
Strafe  von  zehen  Thalern  auch  auf  die  Beförderung  von  Equipagen
aus  der  Stadt  Eisenach  nach  dem  dortigen  Bahnhofe  der  Thüringischen
  Eisenbahn  durch  andere  als  Pferde  der  dortigen  Posthalterei
dann  Anwendung  finde,  wemnn  diese  Equipagen  mit  Postpferden  in  der
Stadt  angekommen  sind  und  daselbst  umgespannt  haben,  ohne  sich  48
Stunden  lang  daselbst  aufzuhalten.

Höchster  Anordnung  zufolge  machen  wir  dieses  hierdurch  offentlich  bekannt
und  verweisen  die  betheiligten  Geschirrhalter  zugleich  auf  die  Bestimmung  im
§.  104  der  Postordnung,  nach  welcher  es  ihnen  obliegt,  sich  nach  der  Ankunftsweise
  und  Zeit  der  Reisenden  zu  erkundigen.

Für  diejenigen  Extra-Posten  und  Couriere,  welche  vom  Bahnhofe  der
Thüringischen  Eisenbahn  bei  Eisenach  unmittelbar  nach  den  benachbarten  Postorten
  befördert  werden,  sind  die  Stations-Entfernungen  nach  Maßgabe  der
wirklichen  Entfernung  bestimmt,  wie  folgt:

nach  Berka  aW.  2  Meilen

Creuzburg  12
Gotha  37
Langensalza  4  -
Liebenstein  31
Marksuhl  271
Netra  31
Salzungen  3  -
Treffurt  34
Wanfrien  44
Witzelroda  22

Die  Entfernung  nach  Mühlhausen  ist  zur  Zeit  noch  nicht  ermittelt.  Es
bewendet  daher  fürerst  bei  der  zeitherigen  Entfernung  von  41  Meilen.

Nach  Maßgabe  dieser  Entfernungen  sind  die  zu  zahlenden  Beträge  zu
berechnen.

Dasselbe  gilt  für  die  Beförderungen  von  Extra-Posten  und  Courieren
von  Berka  aW.  und  Marksuhl  nach  dem  Bahnhofe  der  Thüringischen  Eisenbahn
  bei  Eisenach.

Weimar  am  24.  Juni  1847.

Großherzoglich  Sächiische  Ober-Postinspektion.
Helbig.

11  *l  #

U  u  r*i  Ul  #  .
        <pb n="171" />
        ur  das

Uegierungs  -  Blatt

Großherzogthu  m
Sachsen-Weimar-Eisenach.

—  —
Rummer  19.  Weimar.  7.  Juli  1847.

 

 

Bekanntmachung.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
das  nachstehende  Gesetz  öber  die  Zoll=  und  Steuer-Sätze  von  Zucker  und
Syrop  vom  25.  v.  M.  hierdurch  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  2.  Juli  1847.
Großherzoglich  Sächsssche  Landesregierung.
von  Mandelsloh.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

In  Gemäßheit  des  Artikels  7  der  Uebereinkunft  zwischen  den  Staaten  des
Jollvereines  vom  8.  Mai  1841,  wegen  der  Besteuerung  des  Runkelrübenzuckers
30
        <pb n="172" />
        156

(Regierungs-Blatt  v.  J.  1841  Seite  199),  und  auf  dem  Grunde  weiterer
Verhandlungen  unter  den  Regierungen  dieser  Staaten  verordnen  Wir  hierdurch,
zur  Ausführung  der  Bestimmung  in  §.  1  des  durch  Unser  Patent  vom  15.
Juli  1846  erlassenen  Gesetzes  über  die  Besteuerung  des  im  Inlande  erzeugten
Rübenzuckers  (Regierungs-Blatt  v.  J.  1846  Seite  113)  und  mit  im  Voraus
ertheilter  Zustimmung  der  getreuen  Stände,  wie  folgt:

Die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  28.  Juni  1844  (Regierungs-Blatt
vom  Jahre  1844  Seite  109)  hinsichtlich  der  Zollsätze  von  ausländischem
  Zucker  und  Syrop,  sowie  hinsichtlich  des  Steuersatzes  vom
inländischen  Rübenzucker  bleiben  vorerst  noch  auf  ein  weiteres  Jahr,  bis
zum  1.  September  1848,  in  Kraft.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserm  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  25.  Juni  1847.

1  Carl  Friedrich.

Schweitzer.  von  Watzdorf.  C.  Thon.  von  Wegner.

Gesetz
über  die  Zoll=  und  Steuer-Saätze
vom  Zucker  und  Syrop  für  das
Jahr  vom  1.  September  1847
bis  dahin  1848.
        <pb n="173" />
        157
Ministerial-Bekanutmachung.

Nachdem  der  zwischen  dem  Großherzogthume  Sachsen  und  dem  Koönigreiche
  Belgien  durch  außerordentliche  Bevollmächtigte  unter  dem  29.  Oktober
und  3.  November  1846  abgeschlossene  Vertrag  über  gegenseitige  Auslieferung
von  Verbrechern  die  höchste  Ratifikation  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
  erlangt  hat:  so  wird  derselbe  in  nachstehender  Weise  zur  öffentlichen
Kunde  gebracht.

Weimar  am  8.  Juni  1847.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-WMinisterium,
Departement  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

von  Watzdorf.

Vertrag

zwischen
Sr.  Königlichen  Hoheit,  dem  Großherzoge  von  Sachsen,  und  Sr.
Majestät,  dem  Könige  der  Belgier,  wegen  gegenseitiger  Auslieferung
der  Verbrecher.

Nachdem  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog  von  Sachsen  und  Se.
Masjestät,  der  König  der  Belgier,  übereingekommen  sind,  eine  Konvention  wegen
gegenseitiger  Auslieferung  von  Angeklagten  und  Verbrechern  abzuschließen,  damit
  in  Allerhöchstihren  Staaten  die  Moglichkeit  der  Straflosigkeit  gemindert
werde,  haben  Allerhöchstdieselben  zu  diesem  Behufe  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog  von  Sachsen:  den  Herrn  Christian
Bernhard  von  Wotzdorf,  Allerhöchstihren  wirklichen  Geheimrath  und  Staats-Minister
  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Großkreuz  des  Ordens  vom  weißen
Falken,  Großkreuz  des  Sachsen-Ernestinischen  Hausordens,  Großkreuz  des
Luremburgschen  Ordens  der  Eichenkrone,  Großkreuz  des  Portugiesischen  Ordens
  vom  heiligen  Jakob,  Ritter  des  Königlich  Sachsischen  Civil-Verdienstordens;

und  Se.  Majestät,  der  König  der  Belgier:  den  Herrn  Johann  Baptist
Nothomb,  Kommandeur  Allerhöchstihres  Ordens  und  des  eisernen  Kreuzes,
Ritter  des  rothen  Adlerordens  erster  Klasse,  Großkreuz  des  Ordens  der  Ehrenlegion,
  Großkreuz  des  Ordens  vom  Niederländischen  Löwen,  Großkreuz  vom
        <pb n="174" />
        158

Zaͤhringer  Loͤwen,  Großkreuz  des  Ordens  Karls  III.,  Großkreuz  des  Bayerschen
  St.  Michael-Ordens,  Großkreuz  des  Ordens  Philipps  des  Großmüthigen,
  Großkreuz  des  Portugiesischen  Christusordens,  Offizier  des  Ordens  vom
Thurm  und  Schwert,  Offizier  des  Ordens  vom  Südkreuz,  Staats-Minister,
Mitglied  der  Repräsentanten-Kammer,  Allerhöchstihren  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten  Minister  bei  Sr.  Königlichen  Hoheit,  dem  Großherzog
  von  Sachsen;

welche,  nach  Auswechselung  ibrer  in  guter  und  richtiger  Form  befundenen
Vollmachten,  über  folgende  Artikel  übereingekommen  sind:

Artikel  I.

Die  Regierungen  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs  von  Sachsen,
und  Sr.  Majestät,  des  Königs  der  Belgier,  verpflichten  sich,  einander  mit
Ausnahme  ibrer  entweder  durch  Geburt,  oder  durch  ausdrückliche  Aufnahme
zur  Zeit  der  verlangten  Auslieferung  Unterthanenrechte  erlangt  haben,  Natio-=nalen,
  die  von  Belgien  in  das  Großherzogthum  Sachsen,  und  die  vom  Großherzogthume
  Sachsen  nach  Belgien  flüchtig  gewordenen,  durch  die  kompetenten
Gerichtshöfe  als  Urheber  oder  Theilnehmer  der  nachbenannten  Verbrechen  oder
Vergehen  zur  Untersuchung  gezogenen  oder  verurtheilten  Individuen  gegenseitig
auszuliefern,  namlich  wegen:

1)  Mords,  Giftmischerei,  Vatermords,  Kindesmords,  Todtschlags,  Nothzucht;

2)  Brandstiftung;

3)  Schriftfalschung,  mit  Inbegriff  der  Nachmachung  von  BankbilletS  und
öffentlichen  Papieren;

4)  Falschmünzerei;

5)  falschen  Zeugnisses;

6)  Diebstahls,  Betrugs,  Erpressung  und  Nothigung,  Unterschlagung  von
Seiten  öffentlicher  Kassebeamten;

7)  betrügerischen  Bankerotts.

Artikel  II.

Die  Auslieferung  wird  nur  gegen  die  Vorzeigung  eines  Urtheils  oder  eines
  die  Verurtbeilung  oder  die  Versetzung  in  den  Anklagestand  aussprechenden
Dekretes  bewilligt,  welches  im  Original  oder  in  beglaubigter  Abschrift  entweder
  von  einem  Gerichtshofe  oder  von  einer  andern  kompetenten  Behörde  in
den  durch  die  Gesetzgebung  des  die  Auslieferung  begehrenden  Gouvernements
vorgeschriebenen  Formen  auszufertigen  ist.
        <pb n="175" />
        159

Artikel  III.

Der  reklamirte  Ausländer  kann  wegen  der  im  Artikel  I  bezeichneten
Handlungen  in  beiden  Ländern  vorläufig  gegen  Vorzeigung  eines  Arrest-Befehls
verhaftet  werden,  welchen  die  kompetente  Behörde  des  reklamirenden  Gouvernements
  in  den  durch  dessen  Gesetze  vorgeschriebenen  Formen  erlassen  hat.

Diese  Verhaftung  soll  nach  den  durch  die  Gesetzgebung  des  regquirirten
Gouvernements  bestimmten  Formen  und  Vorschriften  erfolgen.

Die  bei  dem  Angeklagten  gefundenen  Gegenstände,  in  deren  Besitz  er  sich
durch  das  Verbrechen  gesetzt  haben  sollte,  die  Instrumente  und  Werkzeuge,  deren
  er  sich  zur  Begehung  desselben  bedient  haben  könnte,  sowie  alle  andere
zur  Ueberführung  dienenden  Sachen,  werden  dem  regquirirenden  Gouvernement
überantwortet,  wenn  die  kompetente  Behörde  des  requirirten  Staates  deren
Wiedererstattung  befohlen  hat.

Artikel  IV.

Der  vorläufig  verhaftete  Ausländer  wird  in  Freiheit  gesetzt,  wenn  ihm
nicht  binnen  drei  Monaten  ein  Beschluß  über  seine  Versetzung  in  den  Anklagezustand,
  oder  ein  verurtheilendes  Erkenntniß  in  den  durch  die  Gesetzgebung
des  die  Auslieferung  begehrenden  Staates  bestimmten  Formen  bekannt  gemacht
wird.

Artikel  V.

Wenn  das  reklamirte  Individuum  in  dem  Lande,  wohin  es  sich  geflüchtet,
  bereits  wegen  eines  daselbst  begangenen  Verbrechens  oder  Vergehens  verfolgt
  oder  gefangen  gehalten  wird,  so  kann  seine  Auslieferung  bis  dahin,  daß
es  seine  Strase  abgebüßt  hat,  oder  daß  es  durch  ein  Enderkenntniß  freigesprochen
  ist,  ausgesetzt  werden.

Artikel  VI.

Es  ist  ausdrücklich  festgesetzt,  daß  das  Individuum,  dessen  Auslieferung
bewilligt  worden,  in  keinem  Falle  wegen  eines  der  Auslieferung  vorangegangenen
  politischen  Verbrechens,  noch  wegen  irgend  einer  Handlung,  die  mit  einem
ähnlichen  Verbrechen  zusammenhängt,  noch  wegen  irgend  eines  der  in  der  gegenwärtigen
  Konvention  nicht  gedachten  Verbrechen  oder  Vergehen,  in  Untersuchung
  gezogen  oder  bestraft  werden  darf.

Artikel.  VII.

Die  Auslieferung  kann  nicht  Statt  finden,  wenn  seit  den  angeschuldigten
Thatsachen,  seit  dem  Prozeß-Verfahren  oder  der  Verurtheilung  die  Klage
21
        <pb n="176" />
        160

oder  die  Strafe  nach  den  Gesetzen  des  Landes,  in  welchem  der  Fremde  sich
befindet,  verjahrt  ist.

Artikel  VIII.

Die  Kosten  der  Arretirung,  des  Unterhalts  und  des  Transportes  des
Individuums,  dessen  Auslieferung  bewilligt  worden  ist,  bleiben  zu  Lasten  eines
jeden  der  beiden  Staaten,  innerhalb  der  Grenzen  ihrer  respektiven  Territorien.

Die  Kosten  des  Transportes  und  überhaupt  alle  Kosten  der  Durchführung
durch  die  zwischenliegenden  Staaten  sind  von  demjenigen  Gouvernement  zu  tragen,
  welches  die  Auslieferung  begehrt.

Artikel  IX.

Die  gegenwärtige  Konvention  wird  erst  zehen  Tage  nach  ihrer  in  Gemäßheit
der  durch  die  Gesetzgebung  eines  jeden  Landes  vorgeschriebenen  Formen  erfolgten
Publikation  zur  Ausführung  gebracht.

Artikel  X.

Diese  Konvention  bleibt  auch  nach  der  von  einem  der  beiden  Gouvernements
  erfolgten  Aufkündigung  noch  volle  sechs  Monate  in  Kraft.

Sie  wird  ratifizirt  und  die  Ratifikationen  werden  in  möglich  kürzester
Frist  und  jedenfalls  noch  im  Laufe  des  gegenwärtigen  Jahres  ausgewechselt
werden.

Des  zu  uUrkund  haben  Wir  die  respektiven  Bevollmächtigten  solche  unterschrieben
  und  mit  unseren  Wappen  besiegelt.

Geschehen  zu  Weimar  am  3.  November  1846  und  zu  Berlin  am
29.  Oktober  1846.

G  von  Watzdorf.  G  Nothomb.
        <pb n="177" />
        Kegierungs-  Blait

Uur  das
Groherzogehn  u
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  20.  Weimar.  14.  Juli  1847.

 

 

 

 

Ministerial-Bekanntmachung.

Nachdem  die  Großherzoglich  Sachsische  Regierung  zugleich  mit  den  Herzoglich
  Sächsischen,  Fürstlich  Schwarzburgschen  und  Reußischen  Regierungen
den  Bestimmungen  des  nachstehenden,  unter  dem  13.  Mai  1846  zwischen  den
Kronen  Preußen  und  Großbritannien  abgeschlossenen  Vertrages  über  gegenseitigen
Schutz  der  Autoren-Rechte  gegen  Nachdruck  und  Nachbildung  und  über  Herabsetzung
  der  englischen  Einfuhrzölle  von  hierlands  erschienenen  Büchern  2c.,  sowie
  den  Bestimmungen  des  dazu  gehörigen  Protokolls  vom  nämlichen  Tage
durch  Accessions-Akte  d.  d.  Berlin  den  1.  Juli  1847  beigetreten  und  von  den
ursprünglich  kontrahirenden  beiden  Mächten  in  den  Vertrag  aufgenommen  worden
  ist:  so  wird  solches  andurch  mit  dem  Bemerken  bekannt  gemacht,  daß

1)  der  gedachte  Vertrag  hinsichtlich  des  Großherzogthumes  Sachsen  und  der
übrigen  genannten  Staaten  des  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereins
  vom  15.  d.  M.  an  in  Kraft  tritt  und  daß

2)  der  Beitritt  der  Königlich  Sächsischen  und  der  Herzoglich  Braunschweigschen
  Regierung  zu  demselben  Vertrage  bereits  früher  durch  Accessions-Akte
  vom  24.  August  1846  und  vom  30.  März  1847  erfolgt
  ist;

daß  ferner

3)  die  nach  Artikel  II  des  Vertrages  erforderliche  Einregistrirung  der  zu
schützenden  englischen  Werke  bei  dem  Königlich  Preußischen  Ministerium
der  geistlichen,  Unterrichts=  und  Medizinal-UAngelegenheiten  zu  Berlin

32
        <pb n="178" />
        162

bis  auf  Weiteres  auch  für  das  Großherzogthum  Sachsen  und  die  übrigen
  beitretenden  Thüringischen  Staaten  wirksam  ist,  und  daß  endlich

4)  die  Stempelung  der  in  dem  Großherzogthume  Sachsen  oder  in  irgend
einem  andern  der  an  dem  Vertrage  Theil  nehmenden  deutschen  Staaten
erschienenen  Bücher  und  Musikalien,  welche  nach  Artikel  V  des  Vertrages
  die  Anwendung  der  im  Artikel  IV  stipulirten  Zollermaßigungen
bei  der  Einfuhre  in  das  vereinigte  Königreich  bedingt,  bei  der  Großherzoglichen
  Landes-Direktion  hier  zu  beantragen  ist.

Weimar  am  9.  Juli  1847.

Großherzoglich  Sächfisches  Staats-Ministerium,
erstes  Departement.
Freiherr  von  Gersdorff.

Vertrag

zwischen
Preußen  und  Großbritannien  wegen  gegenseitigen  Schutzes  der  Au—
toren-Rechte  gegen  Nachdruck  und  unbefugte  Nachbildung.

Seine  Majestat,  der  König  von  Preußen  und  Ihre  Majestät,  die  Königin
des  vereinigten  Königreiches  von  Großbritannien  und  Irland,  von  dem  Wunsche
  beseelt,  auf  Erzcugnisse  der  Literatur  und  der  schönen  Künste,  welche  in
einem  der  beiden  Staaten  zuerst  erschienen  sind,  in  dem  andern  Staate  dieselben
  Privilegien  hinsichtlich  des  ausschließlichen  Rechtes  zur  Vervielfältigung
auszudehnen,  welche  gleichartigen  in  diesem  Staate  zuerst  erschienenen  Werken
zustehen,  haben  zu  diesem  Zwecke  eine  Uebereinkunft  zu  treffen  beschlossen  und
zu  Ihren  Bevollmächtigten  ernannt,  und  zwar:

Seine  Majestät,  der  König  von  Preußen,  Allerhöchst-Ihren  geheimen
Staats=  und  Kabinets-Minister  für  die  auswärtigen  Angelegenheiten,  General-Lieutenant,
  Carl  Wilhelm  Ernst  Freiherrn  von  Canit  und  Dallwitz,
Ritter  des  Königlich  Preußischen  rothen  Adlerordens  erster  Klasse  mit  Eichenlaub,
  des  Ordens  pour  le  mérite  mit  Eichenlaub,  des  eisernen  Kreuzes  erster
  Klasse,  des  Dienstauszeichnungs-Kreuzes,  Großkreuz  des  Kaiserlich  Oesterreichschen
  Leopold-Ordens,  des  Königlich  Hannoverschen  Guelphen-Ordens,
des  Großherzoglich  Oldenburgschen  Haus=  und  Verdienst-Ordens  und  des  Her-
        <pb n="179" />
        168

zoglich  Braunschweigschen  Ordens  Heinrichs  des  Loͤwen,  Ritter  des  Kaiserlich
Russischen  St.  Wladimir-Ordens  vierter  Klasse,  des  St.  Annen-Ordens  zweiten
  Klasse,  des  St.  Stanislaus-Ordens  zweiter  Klasse  mit  dem  Stern  und  des
Militär-Verdienstordens-Ritterkreuzes  und

Ihre  Majestät,  die  Königin  des  vereinigten  Königreiches  von  Großbritan-=nien
  und  Irland,  den  sehr  achtbaren  John  Grafen  von  Westmorland,  Lord
Burghersh,  Pair  des  vereinigten  Königreiches,  Ihrer  Großbritannischen  Majestat
  Rath  im  geheimen  Staatsrathe,  General-Lieutenant,  Kommandeur  des
Königlich  Großbritannischen  militarischen  Bath-Ordens,  Großkreuz  des  Königlich
  Hannoverschen  Guelphen  -Ordens,  außerordentlicher  Gesandter  und  bevollmächtigter
  Minister  Ihrer  Großbritannischen  Majestät  bei  Sr.  Majestat,
dem  Könige  von  Preußen;

welche,  nachdem  sie  sich  gegenseitig  ihre  Vollmachten  mitgetheilt  und  dieselben
  in  guter  und  gehöriger  Form  befunden,  die  folgenden  Artikel  vereinbart
  und  abgeschlossen  haben:

Artikel  I.

Die  Autoren  von  Büchern,  dramatischen  Werken  oder  musikalischen  Kompositionen,
  und  die  Erfinder,  Zeichner  oder  Verfertiger  von  Stichen  und
Werken  der  Bildhauerkunst,  sowie  die  Autoren,  Erfinder,  Zeichner  oder  Verfertiger
  von  irgend  einem  andern  Werke  der  Literatur  und  der  schönen  Künste,
für  welches  die  Gesetze  Preußens  und  Großbritanniens  ihren  eigenen  Unterthanen
  ein  ausschließliches  Recht  zur  Vervielfältigung  gegenwärtig  beilegen  oder
in  Zukunft  ertheilen  mögen,  sollen  in  Betreff  eines  jeden  solchen  Werkes  oder
Gegenstandes,  der  in  dem  einen  der  beiden  Staaten  zuerst  erschienen  ist,  in
dem  andern  Staate  das  gleiche  ausschließliche  Recht  zur  Vervielfältigung  genießen,
  als  dem  Autor,  Erfinder,  Zeichner  oder  Verfertiger  eines  gleichartigen
Werkes  gesetzlich  zustehen  würde,  wenn  es  in  diesem  andern  Staate  zuerst
erschienen  wäre;  gegenseitig  mit  den  gleichen  gesetzlichen  Rechtsmitteln  und
gleichem  Schutze  gegen  Nachdruck  und  unbefugte  Vervielfältigung.

Die  gesetzlichen  Vertreter  oder  Rechtsnachfolger  der  Autoren,  Erfinder,
Zeichner  oder  Verfertiger  sollen  in  allen  diesen  Beziehungen  auf  demselben  Fuße
behandelt  werden,  wie  die  Autoren,  Erfinder,  Zeichner  oder  Verfertiger  selbst.

Artikel  II.
Niemand  soll  in  einem  der  beiden  Staaten  ein  Recht  auf  den  durch  den
vorstehenden  Artikel  verheißenen  Schutz  haben,  bis  das  Werk,  in  Betreff  des-32*
        <pb n="180" />
        164

sen  ein  ausschließliches  Recht  zur  Vervielfaͤltigung  in  Anspruch  genommen  wird,
Seitens  des  ursprünglichen  Autors  oder  seiner  gesetzlichen  Vertreter  oder  Rechtsnachfolger
  in  nachstehender  Weise  zur  Einregistrirung  gebracht  worden  ist:

1)  wenn  das  Werk  zuerst  innerhalb  des  Gebietes  Seiner  Majestat,  des
Königs  von  Preußen,  erschienen  ist,  muß  dasselbe  in  das  Registrirungs-Buch
  des  Buchhändler-Vereins  in  London  eingetragen  werden;

2)  wenn  das  Werk  zuerst  innerhalb  des  Gebietes  Ihrer  Britischen  Majestät
  erschienen  ist,  muß  dasselbe  in  das  Verzeichniß  eingetragen  werden,
  welches  zu  diesem  Zwecke  bei  dem  Preußischen  Ministerium  der
geistlichen,  Unterrichts=  und  Medizinal-Angelegenheiten  geführt  werden  soll.

Auch  soll  niemand  ein  Recht  auf  solchen  Schutz,  wie  er  oben  erwahnt
worden,  haben,  als  bis  in  Betreff  des  Werkes,  hinsichtlich  dessen  der  Schutz
in  Anspruch  genommen  wird,  den  Gesetzen  und  Reglements  der  respektiven
Staaten  gehörig  nachgekommen  ist,  noch  in  solchen  Fällen,  wo  mehre  Exemplare
von  dem  Werke  vorhanden  sind,  eher  als  bis  ein  Exemplar  von  der  besten
Ausgabe  oder  besten  Art  unentgeltlich  derjenigen  Behörde  überliefert  worden
ist,  welche  dazu  in  den  respektiven  Staaten  gesetzlich  bestimmt  worden.

Eine  beglaubigte  Abschrift  der  Eintragung  in  das  erwähnte  Registrirungs-Buch
  des  Buchhändler-Vereins  zu  London  soll  innerhalb  des  Britischen  Gebietes
  als  Beweis  für  das  ausschließliche  Recht  zur  Vervielfaltigung  gelten,
bis  ein  besseres  Recht  durch  irgend  eine  andere  Partei  vor  einem  Gerichtshofe
  nachgewiesen  worden  istz  das  nach  Preußischen  Gesetzen  ausgestellte  Attest
über  die  Eintragung  irgend  eines  Werkes  in  diesem  Staate  soll  zu  dem  gleichen
  Zwecke  innerhalb  des  Preußischen  Gebietes  gelten.

Artikel  III.

Die  Autoren  von  dramatischen  und  musikalischen  Werken,  welche  in  einem
der  beiden  Staaten  zuerst  öffentlich  dargestellt  oder  aufgeführt  worden  sind,
sowie  die  gesetzlichen  Vertreter  oder  Rechtsnachfolger  solcher  Autoren  sollen
in  gleicher  Weise  in  Betreff  der  öffentlichen  Darstellung  oder  Aufführung  ihrer
Werke  in  dem  andern  Lande  in  derselben  Ausdehnung  geschübt  werden,  in
welcher  die  eigenen  Unterthanen  in  Betreff  der  in  diesem  Staate  zuerst  dargestellten
  oder  aufgeführten  dramatischen  oder  musikalischen  Werke  geschützt  werden,
  vorausgesetzt,  daß  sie  zuvor  ihr  ausschließliches  Recht  bei  den  in  dem
vorstehenden  Artikel  erwahnten  Behörden  nach  den  Gesetzen  der  respektiven
Staaten  haben  gehörig  eintragen  lassen.
        <pb n="181" />
        165

Artikel  IV.

An  der  Stelle  der  gollsätze,  welche  zu  irgend  einer  Zeit  während  der
Dauer  dieser  Uebereinkunft  von  der  Einfuhre  nach  dem  vereinigten  Königreiche
von  fremden  Büchern,  Stichen  und  Zeichnungen  zu  entrichten  seyn  mögen,  sollen
  auf  die  Einfuhre  von  Büchern,  Stichen  oder  Zeichnungen,  welche
innerhalb  des  Preußischen  Gebietes  erschienen  sind  und  gesetzlich  in  das  vereinigte
  Königreich  eingeführt  werden  dürfen,  lediglich  die  in  der  hier  folgenden
Liste  spezificirten  Zollsätze  gelegt  werden,  und  zwar:

Zölle  auf  Bücher,  nämlich:
4  2.  —.
Werke,  ursprünglich  im  vereinigten  Königreiche  herausgegeben
  und  in  Preußen  wieder  erschienen,  der  Zentner  2.  10.  0.
Werke,  nicht  ursprünglich  im  vereinigten  Koͤnigreiche
herausgegeben,  der  Zentner  .  O.  15.  0.
Stiche  oder  Zeichnungen:
schwarz  oder  kolorirt,  einzeln  ein  jedes.  .  0D0O.  D0O0.  07.
gebunden  oder  geheftet,  das  Dutzend..  0D0.  VO.  134.
Es  versteht  sich,  daß  alle  Werke,  von  denen  ein  Theil  urspruͤnglich  in
dem  vereinigten  Koͤnigreiche  herausgegeben  war,  als  „Werke  urspruͤnglich  im
vereinigten  Koͤnigreiche  herausgegeben  und  in  Preußen  wieder  erschienen“  betrachtet
  und  dem  Zolle  von  50  Shillings  fuͤr  den  Zentner  unterworfen  werden,
obgleich  dieselben  auch  Original-Sachen,  die  anderswo  herausgegeben  sind,  enthalten
  mögen;  es  sei  denn,  daß  solche  Original-Sachen  an  Masse  wenigstens
dem  Theile  des  Werkes  gleich  wären,  der  ursprünglich  in  dem  vereinigten  Königreiche
  herausgegeben  ist,  in  welchem  Falle  das  Werk  nur  dem  Zolle  von
15  Shilling  für  den  Zentner  unterworfen  seyn  soll.

Artikel  V.

Man  ist  übereingekommen,  daß  Stempel  nach  einem  den  gollbeamten  des
vereinigten  Königreiches  bekannt  zu  machenden  Muster  angeschafft  werden  und
daß  die  Munizipal=  oder  sonstigen  Behörden  der  verschiedenen  Städte  Preußens
damit  alle  Bücher  stempeln  sollen,  welche  zur  Ausfuhre  nach  dem  vereinigten
Königreiche  bestimmt  sind.  Nur  diejenigen  Bücher  sollen  in  Gemäßheit  dieser
Uebereinkunft,  soweit  dieselbe  sich  auf  die  Zollsätze  bezieht,  zu  welchen  solche
Bücher  zuzulassen  sind,  als  in  Preußen  erschienen  angesehen  werden,  welche
nach  ihrem  Titelblatte  als  in  einer  Stadt  oder  einem  Platze  innerhalb  des
        <pb n="182" />
        166.

Preußischen  Gebietes  erschienen  sich  darstellen  und  welche  gehörig  durch  die
zuständige  Munizipal=  oder  sonstige  Behörde  irgend  einer  Stadt  oder  eines
Matzes  in  Preußen  gestempelt  worden  sind.

Artikel  VI.

Keine  Bestimmung  dieser  Uebereinkunft  soll  so  ausgelegt  werden,  daß  dieselbe
  das  Recht  eines  der  beiden  hohen  kontrahirenden  Theile  beeinträchtigte,
die  Einfuhre  solcher  Bücher  nach  seinem  eigenen  Gebiete  zu  verhindern,  welche
nach  seiner  inneren  Gesetzgebung  oder  in  Gemähheit  seiner  Verträge  mit  anderen
  Staaten  für  Nachdrücke  oder  Verletzungen  des  ausschließlichen  Rechtes
zur  Vervielfältigung  erklärt  werden.

Artikel  VII.

Im  Falle  einer  der  beiden  hohen  kontrahirenden  Theile  mit  irgend  einer
dritten  Macht  einen  Vertrag  über  internationalen  Schutz  des  Rechtes  zur  Vervielfaltigung
  abschließen  würde,  soll  eine  Bestimmung,  welche  der  in  dem  vorhergehenden
  Artikel  enthaltenen  entspricht,  in  solchen  Vertrag  aufgenommen
werden.

Artikel  VIII.

Diejenigen  Deutschen  Staaten,  welche  zusammen  mit  Preußen  den  Zollund
  Handels-Verein  bilden,  oder  welche  dem  gedachten  Vereine  später
noch  sich  anschließen  möchten,  sollen  das  Recht  haben,  gegenwärtiger  Uebereinkunft
  beizutreten.  Bücher,  Stiche  und  Zeichnungen,  die  in  einem  Staate,
welcher  auf  solche  Weise  Theilnehmer  an  dieser  Uebereinkunft  wird,  erschienen
und  aus  einem  andern  Staate,  der  auch  Theilnehmer  an  derselben  ist,  ausgeführt
  werden,  sollen  in  Gemäßheit  dieser  Uebereinkunft  so  angesehen  werden,
  als  seyen  sie  aus  dem  Lande  ihres  Erscheinens  ausgeführt  worden.

Artikel  IX.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  soll  vom  1.  September  1846  ab  in
Wirksamkeit  treten.  Dieselbe  soll  fünf  Jahre  von  diesem  Datum  an  und  von
da  ab  weiter  bis  zum  Ablaufe  eines  Jahres  nach  der  Aufkündigung  in  Kraft  bleiben,
  welche  von  einer  oder  der  andern  Seite  zu  irgend  einer  Zeit  nach  dem
1.  September  1851  erfolgen  mochte.
        <pb n="183" />
        167

Artikel  X.
Die  gegenwaͤrtige  Uebereinkunft  soll  ratificirt  und  die  Auswechselung  der
Ratifikations-Urkunden  zu  Berlin  binnen  zwei  Monaten  oder  wo  möglich  früher
  bewirkt  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  respektiven  Bevollmachtigten  dieselbe  unterzeichnet
  und  derselben  ihre  Siegel  beigedruckt.

Geschehen  zu  Berlin  am  18.  Mai  im  Jahre  Unseres  Herrn  1846.

(gez.)  Canitz.  (gez.)  Westmorland.

Verhandelt  Berlin  am  13.  Mai  1846.

Die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  Seiner  Majestät,  des  Königs  von
Preußen  und  Ihrer  Macjestät,  der  Königin  von  Großbritannien  und  Irland
traten  heute  zusammen,  um  den  auf  Grund  der  stattgefundenen  Verhandlungen
entworfenen  Vertrag  wegen  des  gegenseitigen  Schutzes  der  Autoren-Rechte  gegen
  Nachdruck  und  unbefugte  Nachbildung  zu  unterzeichnen.

Nachdem  die  beiden  ausgefertigten  Eremplare  des  Vertrages  geprüft  und
den  getroffenen  Verabredungen  nach  Form  und  JInhalt  entsprechend  befunden
worden,  schritten  die  Bevollmächtigten  zu  deren  Unterzeichnung,  jedoch  unter
folgenden  Bedingungen,  welche,  obwohl  sie  nicht  dazu  geeignet  erschienen,  in
den  Vertrag  selbst  aufgenommen  zu  werden,  dennoch  auch  bei  Ertheilung  der
Ratifikation  so  betrachtet  werden  sollen,  als  seyen  sie  durch  dieselbe  mitgenehmigt
  worden:

1)  Zu  Artikel  II.
Beide  Regierungen  verpflichten  sich,  daß  die  Gebühren,  welche  für  die
Eintragung  in  das  Verzeichniß  bei  dem  Preußischen  Ministerium  der
geistlichen,  Unterrichts=  und  Medizinal-Angelegenheiten  oder  in  das  Registrirungs-Buch
  des  Buchhändler-Vereins  zu  London  etwa  erhoben  werden,
  den  Betrag  von  Zehen  Silbergroschen  Preußisch  Courant  oder  Einem
        <pb n="184" />
        168

Shilling  Sterling  fuͤt  die  Eintragung  eines  einzelnen  Werkes  nicht  übersteigen
  duͤrfen,  wie  es  bereits  von  Seiten  Großbritanniens  in  dem  Schreiben
  des  Handelsamtes  vom  2.  April  1844  litt.  E  erklart  worden  ist.

2)  Zu  demselben  Artikel.

In  Preußen  soll  die  Ablieferung  des  Frei-Eremplars  an  das  Ministerium
der  geistlichen,  Unterrichts=  und  Medizinal-Angelegenheiten  zu  Berlin,  in
Großbritannien  an  den  Buchhändler-Verein  zu  London  erfolgen.

3)  Zu  Artikel  IV.

Beide  Regierungen  sind  darüber  einverstanden,  daß  der  Zoll  von  der  Einfuhre
  von  Noten  aus  Preußen  nach  Großbritannien  nicht  höher  gestellt
werden  darf,  als  derjenige  von  Büchern,  die  aus  Preußen  nach  Großbritannien
  eingeführt  werden.

A)  Zu  Artikel  V.

Mit  Bezug  auf  die  im  Artikel  II  der  Parlamentz-Akte  (5  und  6  Victoriac
  cap.  45  vom  1.  Juli  1842)  gegebene  Auslegung  des  Wortes
„Bücher“  wird  als  sich  von  selbst  verstehend  anerkannt,  daß  die  im  Artikel
  V  verabredete  Stempelung  nur  auf  Bücher  und  Noten  beschränkt
bleibt,  während  dagegen  alle  übrige  im  Artikel  I  des  heute  unterzeichneten
  Vertrages  aufgeführten  Gegenstände  des  Stempels  nicht  bedürfen,  um
zu  dem  im  Art.  IV  verabredeten  Zollsatze  in  Großbritannien  zugelassen
zu  werden.

à  Uu.  8

(gez.)  Canitz.  (gez.)  Westmorland.
        <pb n="185" />
        169

Vekanntmachung.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  das
nachstehende  Gesetz  zum  Schutze  des  Eigenthums  an  Englischen  Werken  der
Wissenschaft  und  Kunst  gegen  Nachdruck  und  Nachbildung  vom  heutigen  Tage
hierdurch  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  9.  Juli  1847.

Großherzoglich  Sächfische  Landesregierung.
von  Mandelsloh.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-=Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

In  Folge  Unsers  Beitritts  zu  dem  zwischen  den  Koͤniglichen  Regierungen
von  Preußen  und  Großbritannien  unter  dem  13.  Mai  1846  abgeschlossenen
Vertrage  wegen  gegenseitigen  Schutzes  der  Autoren-Rechte  gegen  Nachdruck  und
Nachbildung  verordnen  Wir,  unter  Zustimmung  des  getreuen  Landtages  und  nachtraglich
  zu  §.  38  des  Gesetzes  vom  11.  Januar  1839:

Alle  im  Großherzogthume  geltende  gesetzliche  Bestimmungen  zum  Schutze
des  Eigenthums  an  Werken  der  Wissenschaft  und  Kunst  gegen  Nachdruck
und  Nachbildung,  sowie  gegen  unbefugte  öffentliche  Aufführung  dramatischer
  und  musikalischer  Werke  finden  auch  auf  diejenigen  in  dem  vereinigten
  Königreiche  von  Großbritannien  uud  Irland  erschienenen  Werke
der  Wissenschaft  und  Kunst  Anwendung,  hinsichtlich  deren  die  nach  der
Bekanntmachung  Unseres  Staats-Ministeriums  vom  heutigen  Tage  vertragsmäßig
  bestimmte  Einregistrirung  Statt  gefunden  hat.

33
        <pb n="186" />
        170
Das  amtliche  Zeugniß  uͤber  die  geschehene  Einregistrirung  gilt  als  Beweis
  für  das  ausschließliche  Recht  zur  Vervielfältigung,  bis  ein  besseres
Recht  durch  eine  andere  Partei  gerichtlich  nachgewiesen  worden  ist.
Urkundlich  haben  Wir  gegenwärtiges  Gesetz  höchsteigenbändig  vollzogen
und  mit  dem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  9.  Juli  1847.

6  Carl  Friedrich.

Frh.  v.  Gersdorff.  Schweitzer.  v.  Watzdorf.  C.  Thon.  v.  Wegner.

Gese
zum  Schutze  des  Eigenthums  an  Englischen
  Werken  der  Wissenschaft  und  Kunst
gegen  Nachdruck  und  Nachbildung.
        <pb n="187" />
        171
Uegierungs-Blatt
Großherso  gthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Weimar.  7.  Juli  1847.

Nummer  21.
Bekanntmachung.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
da  nachstehende  Gesetz  über  Verpfändung  der  Gewerbsberechtigungen  vom
25.  v.  M.  andurch  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  14.  Juli  1847.
Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Mandelöloh.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

Nach  der  Bestimmung  im  §.  2  des  Gesetzes  über  das  Recht  an  Faustpfändern
  und  Hypotheken  vom  6.  Mai  1889  können  seit  dem  1.  Januar
1845  nur  unbewegliche  körperliche  Sachen  oder  Rechte  an  solchen  Gegenstand
des  Unterpfandes  seyn.  Da  es  jedoch  hin  und  wieder  im  Bedürfnisse  des  Ver-34
        <pb n="188" />
        172

kehrs  liegt,  daß  auch  an  solchen  Gewerbsberechtigungen  Hypotheken  bestellt
werden  koͤnnen,  welche,  wie  z.  B.  manche  Gast-,  Back-,  Schlacht-,  Barbierꝛc.
  Gerechtigkeiten,  weder  aktiv  noch  passiv  —  als  Zubehoͤrungen  oder  Lasten
—  mit  bestimmten  Grundstücken  verbunden  sind,  so  verordnen  Wir  mit  Zustimmung
  des  getreuen  Landtages,  nachträglich  zu  dem  Pfandgesetze  vom  6.  Mai
1839,  wie  folgt:

g.  1.

Gewerbsberechtigungen,  welche  weder  an  den  Besitz  eines  bestimmten  Grundstücks
  noch  an  die  Person  eines  bestimmten  Berechtigten  gebunden  sind,  sondern
für  sich  verdußert  und  vererbt  werden,  können  Gegenstand  der  Unterpfandsbestellung
  seyn,  wenn  dieselben  entweder

1)  ein  besonderes  Folium  im  Hypotheken-Buche  erhalten,  oder
2)  auf  ein  bestimmtes  Grundstück  des  Berechtigten  als  Zubehörung  gelegt
werden.

S.  2.

Das  Eine  (F.  1  Ziffer  1)  wie  das  Andere  (F.  1  Ziffer  2)  kann  nur  auf
Antrag  des  Berechtigten  und  mit  Genehmigung  der  Landesregierung  des  Bezirks
  geschehen.

g.  3.

Dieser  Antrag  (§.  2)  ist  bei  der  Orts-Gerichtsbehörde  zu  stellen,  in  deren
Bezirke  das  Recht  ausgeübt  wird,  unter  Vorlequng  der  über  dasselbe  vorhandenen
  Urkunden,  insbesondere  auch,  wenn  es  katastrirt  ist,  eines  Kataster-Ertraktes
  und,  wenn  die  Verbindung  mit  einem  Grundstücke  beabsichtigt  wird,
unter  Nachweisung  der  gerichtlichen  Uebereignung  und  Zuschreibung  desselben
an  den  Berechtigten.

Wird  die  Berechtigung  in  den  Bezirken  mehrer  Gerichtsbehörden  ausgeübt,
  so  steht  dem  Berechtigten  die  Wahl  frei,  bei  welcher  dieser  Behörden
er  den  Antrag  stellen  will.

8.  4.
Die  Unterpfandsbehoͤrde  hat
1)  in  letzterem  Falle  diese  Nachweisung  zu  pruͤfen  und  diejenigen  mit  ihrer
Erklärung  zu  hören,  zu  deren  Gunsten  Eintragungen  oder  Vormerkungen
  hinsichtlich  des  Grundstücks,  auf  welches  die  Berechtigung  gelegt
werden  soll,  im  Hypotheken-Buche  sich  befinden;
        <pb n="189" />
        178

2)  in  jedem  Falle  aber  die  Existenz  und  die  Beschaffenheit  des  Rechtes  —
namentlich  auch  dessen  etwaige  Katastrirung  und  Oblasten  —  sowie  die
Zuständigkeit  desselben  für  den  Antragsteller  und  dessen  Verfügungsbefugniß
  zu  erörtern  und  sodann

3)  der  Landesregierung  die  Akten  berichtlich  vorzulegen.

g.  5.

Insofern  die  Berechtigung  von  einem  Unserer  Lehenhoͤfe  oder  von  einer
After-Lehenstube  im  Großherzogthume  als  Lehen  verliehen  wird,  ist  der  Antrag
(.  3)  an  die  Lehensbehörde  zu  richten  und  von  letzterer  zu  erörtern  (§.  4).

g.  6.

Auf  dem  Grunde  dieser  Erörterung  (F.S.  4,  5)  faßt  die  Landesregierung,
nach  vorgängiger  Kommunikation  mit  der  Landes-Direktion,  über  den  Antrag
Entschließung.

§.  7.
Bei  dieser  Entschließung  ist  zu  berücksichtigen:

1)  ob  hinsichtlich  der  Existenz  der  in  Frage  stehenden  Berechtigung  und

darüber,  daß  sie  im  freien  Verkehr  sich  befindet,  kein  Zweifel  bestehe?:

2)  ob  dieselbe  dem  Antragsteller  zur  freien  Verfügung  zustehe?

3)  wenn  dieselbe  Zubehörung  eines  Grundstücks  werden  soll:  ob  das  letztere
zu  diesem  Zwecke  geeignet  und  der  Berechtigte  in  solcher  Weise  darüber
zu  verfügen  befugt  sey,  ingleichen  ob  bei  dem  Vorhandenseyn  von  Rechten
Dritter  (Hypotheken  2c.)  an  dem  Grundstücke  oder  an  der  Berechtigung
deren  Zustimmung  vorliege?

Ist  die  Gewerbsberechtigung  wirkliches  Lehen,  so  muß  deren  Allodifikation
  zuvor  bewirkt  werden,  ebe  sie  Zubehörung  eines  Grungstücks
werden  kann,  wenn  dieses  nicht  etwa  gleiche  Lehenseigenschaft  hat.
wenn  dagegen  die  Berechtigung  ein  eigenes  Folium  im  Hypotheken-Buche
  erhalten  soll,  so  ist  auch  zu  berücksichtigen:  ob  dieselbe  geeignet
sey,  im  Falle  der  Verpfändung  Sicherheit  von  einiger  Erheblichkeit  zu
gewähren?

4

g.  8.

Gegen  eine  abfällige  Entschließung  der  Landesregierung  (§.  6)  steht  dem
Berechtigten  der  Rekurs  an  das  Justiz-Departement  Unseres  Staats-Ministeriums
  zu.

a1*
        <pb n="190" />
        174

g.  9.

Wird  dem  Antrage  Statt  gegeben  (§.6.  6,  8),  so  ist  dieses  dem  Gerichte
des  Bezirks,  in  welchem  die  Berechtigung  ausgeübt  wird,  oder  unter  dessen
Gerichtsbarkeit  das  Grundstück  liegt,  mit  welchem  sie  verbunden  werden  soll,
von  der  Landesregierung  zu  eröffnen  und  dasselbe  zugleich  anzuweisen,  durch
eine  Ediktal-Kadung  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  1.  Mai  1829  jeden
Dritten  zur  Anmeldung  seiner  Rechte,  bei  deren  Verluste,  aufzusordern,  welchem
  die  Berechtigung  selbst  oder  ein  Widerspruchsrecht  gegen  deren  Ausübung,
oder  ein  ausdrückliches  Spezial-Pfandrecht  oder  ein  anderes  der  im  F.  130  des
Pfandgesetzes  vom  6.  Mai  1839  bezeichneten  Rechte  an  derselben  etwa  zustehen
möchte,  insoweit  diese  Ansprüche  nicht  bereits  bei  der  vorausgegangenen  Erörterung
  zur  Sprache  gekommen  und  berücksichtigt  worden  sind  (6.§.  4,  5,  7).

Erstreckt  sich  die  Berechtigung  über  die  Bezirke  mehrer  Gerichtsbehörden
  (§F.  3  a.  E.),  so  hat  die  Landesregierung  zu  bestimmen,  von  welcher  derselben
  die  Ediktal-Ladung  zu  erlassen  ist.

u0.
Bei  Gewerböberechtigungen,  welche  von  einem  Unserer  Lehenhöfe  oder  von
einer  After-Lehenstube  im  Großherzogthume  als  Lehen  verliehen  werden,  erfolgt
diese  Ediktal-Ladung  (§.  9)  von  der  Landesregierung  unmittelbar.

g.  11.

Wird  ein  solcher  Anspruch  angemeldet  (§.S.  9,  10),  so  ist  derselbe  zuvörderst
im  Wege  der  Güte  oder  der  rechtlichen  Entscheidung  zu  erledigen.

g.  12.

Konkurriren  im  Falle  des  §.  1  Ziffer  2  Hypotheken  oder  andere  Rechte
an  dem  Grundstücke  und  an  der  Berechtigung:  so  setzt  die  Verbindung  der
letztern  mit  dem  erstern  insbesondere  nothwendig  voraus,  daß  eine  Einigung
der  Betheiligten  über  den  Vorzug  dieser  Rechte  unter  sich  getroffen  werde,
welche  letztere  in  Folge  der  eintretenden  Verbindung  zwischen  dem  Grundstücke
und  der  Berechtigung  demnächst  auf  die  Hauptsache  mit  deren  Zubehörung
sich  erstrecken  (§.  85  des  Pfandgesetzes  v.  6.  Mai  1839).

S.  18.

Nach  Ablauf  des  Ediktal-Termins  (§.§.  9,  10)  und  nach  Erledigung  der
etwa  angemeldeten  Ansprüche  (S.§.  11,  12)  ist  bei  der  Gerichtsstelle,  welche
        <pb n="191" />
        175

die  Ediktalien  erlassen  hat  (§.  9),  in  dem  Falle  des  F.  1  Ziffer  1  ein  Folium
für  die  Berechtigung  in  dem  Hypotheken-Buche  des  Ortes  oder  Bezirksé  (.  21
der  Ausführungsverordnung  vom  12.  März  1841),  wo  dieselbe  ausgeübt  wird,
anzulegen.

Erstreckt  sich  die  Berechtigung  über  mehrere  Orte  des  Gerichtsbezirks,  so
hat  die  Landesregierung  zu  bestimmen,  in  welches  Hypotheken-Buch  dieselbe
einzutragen  ist.

g.  14.

Diese  Folien  (F.  18)  sind  auch  in  Personal-Hypotheken-Büchern  als  Real-Folien
  anzulegen  (§.  33  der  Ausführungsverordnung  vom  12.  Maͤrz  1841)
und  in  Real-Hypotheken-Büchern,  welche  nach  der  Nummernreihe  der  Grundstücke
  geordnet  sind,  am  Schlusse  dieser  Reihe  anzufügen  (.  41  der  Ausführungsverordnung).


Auf  dieselben  sind  in  der  ersten  Rubrik  die  Berechtigung  mit  unterscheidender
  Bezeichnung  und  aktenmäßiger  Beschreibung,  in  der  zweiten  Rubrik  der
Besitzer  der  Berechtigung  und  in  der  dritten  Rubrik  die  einzutragenden  oder
vorzumerkenden  Rechte  daran,  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  in  den  §..
47—86  der  Ausführungsverordnung  vom  12.  März  1841,  einzuzeichnen.

Wäre  die  Berechtigung  widerruflich  oder  wären  andere  ihr  nachtheilige
Verfügungen  ausdrücklich  vorbehalten:  so  müßte  auch  dieses  in  der  ersten  Rubrik
bemerkt  und  bei  Veräußerungen  und  Verpfändungen  den  Betheiligten  Nachricht
davon  gegeben  werden.

S.  15.

In  jedem  Falle  des  §.  1  Ziffer  2  hingegen  ist,  nach  Ablauf  des  Ediktal-Termins
  (F.§.  9,  10)  und  nach  Erledigung  der  angemeldeten  Ansprüche  (§.5.
11,  12),  ein  Nachtrag  zu  der  letzten  Erwerbsurkunde  über  das  Grundstück,
welchem  die  Berechtigung  als  Zubehörung  zugeschlagen  worden,  hierüber  auszufertigen
  und  den  Grund-Akten  einzuverleiben  (s.  110  der  Ausführungsverordnung
  v.  12.  März  1841),  auch  bei  der  Erwerbsurkunde  selbst  auf  diesen
Nachtrag  zu  verweisen.  In  demselben  ist  die  Berechtigung  unterscheidend  zu
bezeichnen  und  aktenmäßig  zu  beschreiben;  der  Schlußsatz  des  §.  14  findet  auch
bhier  Anwendung.

Ist  die  Berechtigung  katastrirt,  so  muß  die  ausgefertigte  Urkunde  der
Steuer-Revision  zur  Berichtigung  des  Grundbuches  mitgetheilt  werden.
        <pb n="192" />
        176

g.  16.
Hinsichtlich  der  Einzeichnung  in  das  Hypotheken-Buch  ist  in  diesem  Falle
(.  15)  zu  unterscheiden,  ob  das  Grundstück,  womit  die  Berechtigung  als  Zubehörung
  verbunden  wird,  in  einer  Flur  liegt,  über  welche  bei  dem  betreffenden
  Gerichte  ein  Real-Hypotheken-Buch  geführt  wird,  oder  nicht.
Im  erstern  Falle  hat  das  Gericht,  von  welchem  die  Ediktalien  erlassen  werden,
1)  wenn  das  Grundstück  bereits  ein  Folium  im  Hypotheken-Buche  hat,
auf  diesem  die  neue  Zubehörung  unter  der  Rubrik:  „Veränderung  hinsichtlich
  des  Gegenstandes“  nachzutragen  (§.  51  der  Ausführungsverordnung
  vom  12.  März  1841)  und  zugleich  in  der  Fortsetzung  der  dritten
Rubrik  diejenigen  Hypotheken  und  andere  der  Vormerkung  bedürfende
Rechte  einzuzeichnen  (sF.§.  64—  86  der  Ausführungsverordnung),  welche
etwa  auf  dieser  Zubehörung  haften  und  nunmehr  auf  den  Gegenstand  des
Foliums  überhaupt  ebenso  übergehen,  wie  die  auf  dem  Grundstücke  haftenden
  Hypotheken  auf  die  hinzutretende  Zubehörung  sich  erstrecken  (.  12).
Wenn  dagegen
2)  das  Folium  für  das  Grundstück  noch  nicht  angelegt  ist,  so  ist  dieses
nunmehr  nach  Maßgabe  des  8.  86  der  Auoführungsverordnung  vom
12.  März  1841  zu  bewirken  und  dabei  die  Zubehörung  in  die  erste
Rubrik  (§5..  47—50  der  Ausfäöhrungsverordnung)  mit  einzuzeichnen.

g.  17.

Wird  aber  über  die  Flur,  in  welcher  das  Grumstück  liegt,  bei  dem  betreffenden
  Gerichte  ein  Personal-Hypotheken-Buch  geführt,  so  ist  eine  Einzeichnung
  im  letztern  auf  den  Namen  des  Berechtigten  (F.§.  90—99  der  Ausführungsverordnung
  vom  12.  März  1841)  nur  dann  erforderlich,  wenn

1)  eine  Hypothek  oder  ein  anderes  der  Vormerkung  bedürfendes  Recht
auf  der  Zubehörung  haftet,  welches  mit  dieser  auf  den  Hauptgegenstand
übergeht  (s.  16,  Ziffer  1  a.  E.),  oder  wenn

2)  eine  Eintragung  oder  Vormerkung  hinsichtlich  des  Grundstücks  besteht,
mit  welchem  die  Berechtigung  als  Zubehörung  verbunden  wird.  In  dieseem
  Falle  ist  nach  §.  97  Ziffer  5  der  Ausführungsverordnung  vom
12.  März  1841  zu  verfahren.

*

In  allen  diesen  Fallen  (§.§.  16,  17)  ist,  bei  vorhandener  Konkurrenz  von
Hypotheken  .  an  der  Hauptsache  und  an  der  Zubehörung,  hinsichtlich  des
        <pb n="193" />
        177

Vorzugs  derselben  unter  sich  die  erforderliche  Einzeichnung  (s.S.  66  —  68,
97  der  Ausführungsverordnung  vom  12.  Maärz  1841)  im  Hypotheken-=Buche,
  auf  dem  Grunde  der  darüber  Statt  gefundenen  Vereinbarung  (S.  12),  zu
bewirken.

.  19.

Ueber  die  Verhandlungen  bei  der  Unterpfandsbehörde  (§.§.  3,  4,  9,  10,  ff.)
sind  besondere  Akten:  „Gewerbsberechtigungen  und  deren  Verpfändbarkeit  betreffend“
  anzulegen,  auf  welche  die  Bestimmungen  in  den  §J..  208,  209  des
Pfandgesetzes  vom  6.  Mai  1839  Anwendung  finden.

g.  20

Gewerbsberechtigungen,  welche  in  Gemaͤßheit  der  vorstehenden  Vorschriften
  ein  eigenes  Folium  im  Hypotheken-Buche  erhalten  haben  (F.S.  13,  14),
unterliegen  demnachst  hinsichtlich  der  Verdußerung,  Vererbung  und  Verpfändung
  allen  Bestimmungen,  welche  für  unbewegliche  körperliche  Sachen  gelten
und  stehen  fortan  unter  der  Gerichtsbarkeit  des  Gerichtes,  in  dessen  Hypothe--ken-Buche
  sie  eingetragen  sind.

g.  21.
Nur  die  Abschreibung  und  Zuschreibung  im  Grundbuche  findet  hinsichtlich
dieser  Berechtigungen  nicht  Statt,  soweit  sie  nicht  etwa  besonders  katastrirt  sind.
Bei  allen  nicht  katastrirten  Berechtigungen  dieser  Art  bleiben  daher  die
hierauf  bezüglichen  Vorschriften  außer  Anwendung  und  es  tritt  bei  denselben
die  Eintragung  des  Besitzers  im  Hypotheken-Buche  (F.  14)  an  die  Stelle  der
Zuschreibung  im  Grundbuche.

g.  22.

Solche  Gewerbsberechtigungen  dagegen,  welche  mit  einem  Grundstuͤcke
als  Zubehörung  verbunden  werden  (.  1,  Ziffer  2),  unterliegen  nach  Ausfertigung
  der  Urkunde  darüber  (K.  15)  allen  Bestimmungen  über  Zubehörungen
unbeweglicher  körperlicher  Sachen.

Es  können  dieselben  daher  nur  mit  dem  Grundstücke  zusammen  und  nur
vor  dem  Gerichte,  unter  welchem  dieses  liegt,  verdußert  und  verpfandet  werden
  (.  11  des  Pfandgesetzes  vom  6.  Mai  1839);  und  eine  Abtrennung  kann
nur  unter  Beobachtung  der  Bestimmungen  über  Dismembrationen  geschehen  (§.
167  der  Ausführungsverordnung  vom  12.  Marz  1841).
        <pb n="194" />
        178

5.  23.

Hinsichtlich  solcher  nutzbarer  Berechtigungen,  welche  —  wie  hin  und  wieder
  Zinsstöcke,  Laudemial--Berechtigungen  2c.  —  zwar  ebenfalls  weder  an  den
Besitz  eines  berechtigten  Grundstücks,  noch  an  die  Person  eines  bestimmten
Berechtigten  gebunden  sind,  sondern  als  für  sich  bestehende  Gerechtsame  verdußert
  und  vererbt  werden,  welche  aber  auf  unbeweglichen  körperlichen  Gegenstanden
  als  Grundlast  ruhen,  bewendet  es  bei  den  Bestimmungen  des
Pfandgesetzes  vom  6.  Mai  1839  (§.I.  2,  14,  139)  und  der  Ausführungsverordnung
  vom  12.  März  1841  (F.F.  185,  186,  187)  über  deren  Bestellung,
Uebertragung  und  Verpfändung  bei  dem  Gerichte  des  belasteten  Grundstücks
oder,  wenn  das  Recht  von  einem  Unserer  Lehenhöfe  als  Lehen  verliehen  wird,
bei  der  Landesregierung  des  Bezirks.

g.  24.

Für  die  in  den  §..  4—10  vorgeschriebenen  Verhandlungen  und  Verfügungen
sind  Sporteln  nicht  anzusetzen,  baare  Verläge  aber  sind  von  dem  Berechtigten
  zu  vergüten.

Im  Uebrigen  sind  die  Kosten  nach  Maßgabe  des  Sportelgesetzes  vom
1.  Dezember  1840  zu  liquidiren  und  gleichfalls  von  dem  Berechtigten  zu  bezahlen.


uUrkundlich  ist  gegenwärtiges  Gesetz  von  Uns  höchsteigenhändig  vollzogen
und  mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatinsiegel  bedruckt  worden.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  25.  Juni  1847.

Carl  Friedrich.

Schweitzer.  von  Watzdorf.  C.  Thon.  von  Wegner.

vdt.  Ernst  Müller.

Gesettz
uͤber  Verpfaͤndung  der  Gewerbsberechtigungen.
        <pb n="195" />
        Uegierungs-  Blatt

für  das
Großherzogthu  m
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  22.  Weimar.  24.  Juli  1847.

 

 

 

Ministerial-Bekanntmachung.

Nachdem  die  nachstehende  Ministerial-Erklärung  in  Betreff  der  Erneuerung
  der  mit  der  Königlich  Preußischen  Regierung  unter  dem  #.  Januar  1830
abgeschlossenen  Militär-Durchmarsch=  und  Etapen-Konvention  gegen  eine  gleichlautende
  Erklärung  des  Königlich  Preußischen  Ministeriums  der  auswärtigen
Angelegenheiten  ausgewechselt  worden  ist,  so  wird  dieselbe  hiermit  zur  offentlichen
  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  16.  Juli  1877.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  auswärtigen  Tngelegenheiten.
von  Watzdorf.

Mirnisterial-Erklärung.

Nachdem  die  zwischen  der  Großherzoglich  Sachsischen  und  der  Königlich
Preußischen  Regierung  unter  dem  ,  Januar  1830  erneuert  abgeschlossene,
durch  Ministerial-Erklärung  vom  19.  Dezember  1837  bis  zum  1.  Oktober
1846  verlängerte  Militär-Durchmarsch=  und  Etapen-Konvention  nunmehr  abgelaufen
  ist,  das  Bedürfniß  einer  solchen  Verständigung  aber  fortwährend  noch
besteht,  so  sind  die  beiderseitigen  Regierungen  übereingekommen,  die  erstgedachte
Konvention  in  allen  ihren  Punkten,  jedoch  unter  folgenden  Modifikationen,  auf
fernere  zehen  Jahre,  also  bis  zum  1.  Oktober  1856,  zu  erneuern:

1)  Die  Benutzung  der  Etape  Buttstädt  in  der  stipulirten  Art  wird  Königlich
Preußischer  Seits,  wie  seit  1837,  so  auch  fernerhin  nur  für  außerordentliche
  Fälle  vorbehalten;  dagegen  werden  die  in  der  Gegend  von  Wei-35
        <pb n="196" />
        180

ßensee  und  Soͤmmerda  einquartirten  Koͤniglich  Preußischen  Truppen  auf
dem  Marsche  nach  Erfurt  ihren  Weg  über  Stotternheim  durch  das  Großberzoglich
  Sächsische  Gebiet  nehmen,  auf  welcher  letztern  Straße  jedoch
Königlich  Preußischer  Seits  weder  Vorspann  noch  Quartier  gefordert
werden  wird.

2)  Die  Vergütung  des  von  Großherzoglichen  Untertbanen  für  Königlich  Preußische

  Truppen  gestellten  Vorspanns  wird  auf  den  Etapen
a)  von  Eisenach  nach  Gotha  zu  32  Meilen
b)  -  -  1  Vacha  2  4  2-c)
  =  Vacha  Hersfeld-  31

berechnet  werden.

3)  Die  in  ganzen  Truppentheilen  oder  doch  unter  Führung  von  Offzieren

5

marschirenden  Königlich  Preußischen  Truppen  werden  auf  den  Großherzoglichen
  Etapen  die  Kosten  ihrer  Verpflegung  sowohl,  als  auch  die  Vorspann=
  und  Boten-Löhne  sofort  baar  vergüten;  die  Zahlungen  für  die  im
Großherzogthume  Sachsen  empfangenen  Leistungen  werden  in  der  Regel
an  die  jenseitigen  Etapen-Kommissare,  und  nur  in  den  Fdllen,  wo  der
kommandirende  Offizier  in  einer  andern  Stadt  oder  einem  Dorfe  einquartirt
  seyn  sollte,  an  die  dortigen  Ortsvorgesetzten,  unter  Ertheilung
von  Bescheinigungen  der  jenseitigen  Prästationen,  geleistet.
Die  Vergütungssätze  für  die  Verpflegung  der  Offiziere,  Unteroffiziere  und
Soldaten  gelten  auch  Hinsichtlich  der  Militär-Beamten,  nach  Maßgabe
ihres  Ranges,  so  daß
a)  für  die  Regiments-Aerzte  mit  Hauptmanns-Rang,  für  die  Militär=
  Prediger  und  Auditeure
22  Silbergroschen  8  Pfennige  L.  W.
b)  für  die  Bataillons-Aerzte  mit  Lieutenants-Rang
17  Silbergroschen  L.  W.
c)  für  die  Kompagnie-Chirurgen,  Kurschmiede,  Büchsenmacher  und
Küster

5  Silbergroschen  8  Pfennige  L.  W.
in  eben  der  Art  zu  zahlen  sind,  wie  dieses  für  die  Offiziere  und  Truppen
  festgesetzt  worden  ist.
Hinsichtlich  der  Fourage-Verabreichung  an  die  Preußischen  Truppen  und
binsichtlich  der  Art  und  Weise  ihrer  Bezahlung  werden  die  konventionsmaßigen
  Bestimmungen  auch  fernerhin  für  den  Fall  aufrecht  erhalten,  daß
der  erwahnte  Fourage-Bedarf  in  den  bezüglichen  Etapen-Orten  in  Zu-
        <pb n="197" />
        181

kunft  ein  groͤßerer  werden  moͤchte,  als  gegenwaͤrtig.  So  lange  indeß  der  gegenwärtige
  geringe  Fourage-Bedarf  besteht,  werden  bezüglich  der  Orte  Weimar,
Eisenach  und  Vacha  gewisse  besondere  Vereinbarungen  beibehalten,  welche
wegen  Sicherstellung  des  Bedarfs  einstweilen  bestehen.  Diejenigen  Königlich
  Preußischen  Truppentheile,  welche  die  Etape  Buttstadt  berühren,
führen  ihren  Fourage-Bedarf  entweder  von  Erfurt  und  Naumburg  auf
Vorspannwagen  mit,  oder  beschaffen  denselben,  soweit  es  sich  nur  um
einzelne  Rationen  handelt,  an  Ort  und  Stelle  gegen  gleich  baare  Bezahlung
  zu  angemessenen  billigen  Preisen.

6)  Damit  auch  auf  Großherzoglich  Sächsischem  Gebiete  die  Märsche  der  Remonte-Kommando's
  in  eben  der  Art,  wie  dieses  von  anderen  Regierungen
zugestanden  worden  ist,  abgekürzt  werden,  so  daß  sie  täglich  nur  2  bis
27  Meile  zu  machen  haben  und  nach  drei  solchen  Marschtagen  einen
Ruhetag  erhalten,  so  hat  die  Großherzoglich  Sachsische  Regierung  gestattet,
  daß  zwischen  Eisenach  und  Vacha  noch  ein  Etapen-Quartier  in  Marksuhl
  eingeschoben  werde,  jedoch  nur  für  diesen  besondern  Fall  und  nur
allein  bezüglich  auf  Kommando's  zum  Transporte  von  bereits  zugetheilten
Remonte-Pferden.

Hierüber  ist  Großherzoglich  Sächsischer  Seits  gegenwärtige  Ministerial-Erklärung
  ausgefertigt  und  mit  dem  Großherzoglichen  Insiegel  versehen  worden.
Weimar  am  27.  April  1847.

Großherzoglich  Sächfsches  Staats-Ministerium,
Departement  der  auswärtigen  Tngelegenheiten.

von  Watzdorf.

Bekauntmachungen.

II.  Von  des  Großherzogs  Königl.  Hoheit  sind  wir  ermdchtigt  worden,
dem  Rittergutsbesitzer  Major  Serre  auf  Maxen  bei  Dreöden

1)  ein  Privilegium  auf  die  ausschließliche  Erbauung  und  Anwendung  eines
  eigenthümlichen,  durch  die  bei  uns  deponirten  Zeichnungen  und  Beschreibung
  dargelegten  steinernen  Backofens,  welcher  von  außen  her  mit  jedem  beliebigen
  Brenn-Material  zu  heiten  und  zum  ununterbrochenen  Backen  eingerichtet
  ist  —  soweit  diese  Erfindung  als  neu  und  eigenthümlich  zu  betrachten  ist  —
für  den  Zeitraum  von  zehen  hinter  einander  folgenden  Jahren  vom  heutigen
Tage  an  und
        <pb n="198" />
        182

2)  ein  Privilegium  auf  die  ausschließliche  Ausführung  einer  von  ihm  ersundenen,
  durch  die  bei  uns  deponirte  Zeichnung  und  Beschreibung  dargelegten
allgemeinen,  zwar  nicht  in  ihren  einzelnen  Theilen,  aber  in  der  ganzen  Zusammenstellung
  und  Anwendung  derselben  eigenthümlichen  Feuerungsanlage,  namentlich
  auf  die  besonderen  Anwendungen  derselben  zu  Luftheitzungs-Anlagen,
Heitzung  von  Dampfkesseln,  Leucht-Gaserzeugungen  und  zum  Schutze  der  Metalle
  gegen  die  schädlichen  Einwirkungen  des  Steinkohlenfeuers  —  die  Neuheit
und  Eigenthümlichkeit  der  Erfindung  vorausgesetzt  —  für  den  Zeitranm  von
fünf  hinter  einander  folgenden  Jahren  vom  heutigen  Tage  an  gerechnet,  für
den  ganzen  Umfang  des  Großherzogthumes,  wie  hiermit  geschieht,  zu  verleiben,
jedoch  unter  der  auödrücklichen  Bedingung,  daß  die  gedachten  Privilegien  dann
als  erloschen  zu  betrachten  seyen,  wenn  die  Erfindungen  nicht  binnen  Jahresfrist
  zur  bleibenden  Ausführung  und  Anwendung  in  hiesigen  Landen  gelangt
seyn  sollten.

Nachdem  dem  Moajor  Serre  die  in  diesem  Sinne  vollzogene  Urkunde
unter  dem  heutigen  Tage  zugefertigt  worden  ist,  bringen  wir  solches  biermit
zur  öffentlichen  Kenntniß.

Weimar  am  6.  Juli  1847.
Großherzoglich  SGächsische  Landes-DOirektion.

von  Conta.

1I.  Nachtraglich  zu  unserer  Bekanntmachung  vom  5.  September  1813
(Reg.  Bl.  v.  J.  1843  S.  102),  in  welcher  wir  unter  Ziffer  III  diejenigen
ausländischen  Behörden  namhaft  gemacht  haben,  welche  zur  gültigen  Ausstellung
  bezüglich  Beglaubigung  von  Heimathsscheinen  ermachtigt  sind,  bringen  wir
hiermit  zur  Kenntniß,  daß  einer  Erklärung  der  Fürstlich  Schwarzburgschen  Regierung
  zu  Rudolstadt  zufolge  in  den  Ortschaften  der  Bezirke  der  Fürstlichen
Justiz-Aemter  Königsee  und  Oberweißbach  die  Beglaubigung  der  Heimathscheine
  nicht  mehr  den  eben  gedachten  Justiz-Aemtern,  sondern  dem  in
Verwaltungssachen  an  deren  Stelle  getretenen  Fürstlichen  Landraths--Amte
in  Oberweißbach  zusteht.

Weimar  am  6.  Juli  1847.
Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.

von  Conta.
        <pb n="199" />
        ur  das

üegierungs  -  Blatt

Großherzogthu  m
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

Nummer  23.  Weimar.  11.  August  1847.

    

 

Ministerial-Bekanntmachung.

Nachdem  ein  von  der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft  beschlossener
und  vorgelegter  Plan  für  die  Emission  von  20,000  Stück  Prioritats-Obligationen
  der  genannten  Gesellschaft  über  zusammen  4,000,000  Thaler  zur  Deckung
der  Kosten  für  vollständige  Herstellung  der  Thüringischen  Eisenbahn  mit  Doppelgeleise
  die  Genehmiqung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  und  die
Zustimmung  des  getreuen  Landtages  erhalten  hat:  so  wird  die  hierüber  ausgefertigte
  Genehmigungs-Urkunde  mit  dem  bezeichneten  Plane  zur  Nachricht  und
Nachachtung  hiermit  öffentlich  bekonnt  gemacht.

Weimar  am  27.  Juli  1847.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
zweites  Departement.

Schweitzer.
        <pb n="200" />
        184

Genehmigungs-Urkunde

zu  einem  Anleiheplane  der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

Nachdem  von  Seiten  der  unter  dem  10.  September  1844  von  Uns  be—
statigten  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft  beantragt  worden  ist,  derselben
zur  Deckung  der  Kosten  für  vollständige  Herstellung  der  Thüringischen  Eisenbahn
  mit  Doppelgeleise  die  Ausstellung  von  zwanzig  Tausend  Stück  auf  den
Inhaber  lautender  Prioritats-Obligationen  im  Gesammtbetrage  von  vier  Millionen
  Thalern  zu  gestatten:  so  ertheilen  Wir  hierzu  Unsere  landesherrliche
Genehmigung,  indem  Wir  zugleich  den,  die  näheren  Bedingungen  enthaltenden,
unter  dem  141.  Juli  1847  gerichtlich  vollzogenen,  anliegenden  Plan  für  die
Emission  von  20,000  Stück  Prioritats-Obligationen  der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft
  über  zusammen  4,000,000  Thaler  hierdurch  in  allen  Punkten
bestätigen.

Die  gegenwärtige  Urkunde  ist  mit  dem  erwähnten  Plane  durch  das  Regierungs
  -Blatt  des  Großherzogthumes  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  26.  Juli  1847.

Ad  mandatum  Serenissimi  speciale.

Freih.  von  Gersdorff.  Schweitzer.  von  Watzdorf.  C.  Thon.

vdt.  Ernst  Müller.
        <pb n="201" />
        185
Plan

fuͤr  die  Emission  von  20,000  Stück  Prioritäts-Obligationen  der
Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft  uber  zusammen
4,000,000  Thaler.

S.  1.

Das  Anlage-Kapital  der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft  soll,  Behufs
vollständiger  Herstellung  der  Thüringischen  Eisenbahn  mit  Doppelgeleise,  durch
Emission  von  Prioritäáts-Dbligationen,  im  Betrage  von  4,000,000  Thalern
Courant,  unter  den  folgenden  Bedingungen  vermehrt  werden:

S.  2.

Die  nach  F.  1  zu  emittirenden  Obligationen  werden  in  4  Serien  (A.  B.
C.  D.)  und  in  jeder  Serie  unter  fortlaufenden  Nummern,  nach  dem  sub“
beigefügten  Schema  auf  weißem  Papier  mit  schwarzem  Druck,  gelbem  Unterdruck
  und  Randverzierungen  stempelfrei  ausgefertigt.

Die  erste  Serie  (A)  umfaßt  5  500  Stuͤck  u  1000  Thaler  Courant  sub
Nr.  1  bis  500,  zusammen  ..  500,000  Thaler.

Die  zweite  Serie  (B)  umfaßt  2000  Stück  zu  500
Thaler  Courant  sub  Nr.  1  bis  2000,  zusammen  10000,000

Die  dritte  Serie  (C)  umfaßt  7500  Stück  zu  200
Thaler  Courant  sub  Nr.  1  bis  7500,  zusammen  19,500,000  =

Die  vierte  Serie  (I))  umfaßt  10,000  Stück  zu  100
Thaler  Courant  sub  Nr.  1  bis  10,000,  zusammen  1,000,000
Jumma  4,000,000  Thaler.

Mit  den  Prioritäts-Obligationen  werden  Zins-Coupons  nach  dem  sub  #

anliegenden  Schema  auf  weißem  Papier  mit  schwarzem  Druck  für  10  Jahre
30
        <pb n="202" />
        186

ausgegeben  und  nach  Ablauf  dieser  Zeit  erneuert.  Auf  der  Ruͤckseite  der
Prioritaͤts-Obligation  wird  dieser  Plan  abgedruckt.

ß.  3.

Die  Prioritaͤts-Obligationen  werden  mit  drei  und  ein  halb  Prozent  jährlich
  verzinst.  Die  Zinsen  werden  in  halbjaͤhrlichen  Raten  postnumerando
nicht  nur  hier  in  der  Hauptkasse  der  Gesellschaft,  sondern  auch  in  den  an
der  Bahn  gelegenen  Staͤdten,  sowie  nach  naͤherer  Bekanntmachung  durch  die
oͤffentlichen  Blaͤtter  in  Berlin,  Leipzig  und  Frankfurt  a.  M.  gezahlt.

Außerdem  wird  jeder  Prioritäts-Obligation,  welche  nach  Maßgabe  der
Bestimmung  im  F.  4  zur  Einlösung  gelangt,  für  jedes  Jahr,  welches  solche  im
Umlauf  gewesen  ist,  ein  Prozent  Prämie  bei  der  Auszahlung  gewährt,  dergestalt,
  daß  z.  B.  die  in  der  ersten  Ausloosung  gezogenen  Prioritäts-Obligationen
  der  Seric  D  mit  Hundert  und  Einem  Thaler,  in  jeder  der  folgenden  mit
Einem  Thaler  mehr  und  in  der  letzten  also  mit  Einhundert  Drei  und  Achtzig
Thaler  zurückbezahlt  werden.

Zinsen  von  Prioritäts-Obligationen,  deren  Erhebung  innerhalb  vier  Jahren
  von  dem  in  den  betreffenden  Coupons  bestimmten  Zahlungstage  ab  nicht  geschehen
  ist,  verfallen  zum  Vortbeil  der  Gesellschaft.

g.  4.

Die  Prioritäts-Obligationen  unterliegen  der  Amortisation,  die  mit  dem
Jahre  1848  beginnt  und  nach  Anleitung  des  beiliegenden  Amortisations-Planes
  durch  alljährliche  Verwendung  von  20,000  Thalern  und  der  auf  die  eingelös'ten
  Prioritaäts-Obligationen  fallenden  Zinsen  ausgeführt  wird.  Die  Nummern
  der  in  einem  jeden  Jahre  zu  amortifirenden  Prioritäts-Obligationen  werden
  alljährlich  im  Monar  Januar  durch  das  Loos  bestimmt  und  die  Auszahlung
  des  Nominal-Betrages  der  hiernach  zur  Amortisation  gelangenden  Prioritats-Obligationen
  nebst  den  §.  3  erwähnten  Prämien  erfolgt  im  nächstfolgenden
  Monat  Juli,  zuerst  also  im  Monat  Juli  1848.

Der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft  bleibt  jedoch  das  Recht  vorbehalten,
  mit  Genehmigung  der  betheiligten  drei  hohen  Staatsregierungen  so-
        <pb n="203" />
        187

wohl  den  Amortisations-Fond  zu  verstärken  und  dadurch  die  Tilgung  der  Prioritaäts-Obligationen
  zu  beschleunigen,  als  auch  sämmtliche  Prioritats-Obligationen
  durch  die  öffentlichen  Blätter  mit  halbjaähriger  Frist  zu  kündigen  und  durch
Zahlung  des  Nennwerthes  sowie  der  Prämie  einzulösen.

Ueber  die  erfolgte  Amortisation  wird  den  Ministerien  der  betheiligten  drei
hohen  Staatsregierungen  alljahrlich  ein  Nachweis  eingereicht.

g.  5.

Die  Inhaber  der  Prioritäts-Obligationen  sind  auf  Höhe  der  darin  verschriebenen
  Kapitals-Beträge  und  der  dafür  nach  §.  3  zu  zahlenden  Zinsen  und
Prämien  Gläubiger  der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft;  sie  sind  daher
befugt,  wegen  ihrer  Kapitale  und  Zinsen,  sowie  wegen  der  Prämien,  sich  an
das  gesammte  Vermögen  der  Gesellschaft  und  dessen  Ertrage  mit  unbedingter
Priorität  vor  den  Inhabern  der  Stamm-Aktien  und  der  zu  denselben  gehörenden
  Dividenden-Scheine  zu  halten.

g.  6.
Die  Inhaber  der  Prioritaͤts-Obligationen  sind  nicht  befugt,  die  Zahlung
der  darin  verschriebenen  Kapitals-Beträge  nebst  Zinsen  anders,  als  nach  Maßgabe

  des  6.  4  gedachten  Amortisations-Planes  zu  fordern,  ausgenommen:

a)wenn  ein  Zins-Zahlungstermin  länger  als  drei  Monate  unberichtigt

bleibt,

b)  wenn  der  Transport-Betrieb  auf  der  Eisenbahn  länger  als  sechs
Monate  ganz  aufhört,

c)  wenn  gegen  die  Eisenbahn-Gesellschaft  Schulden  halber  Erekution  durch
Abpfändung  oder  Subhastation  vollstreckt  wird,

d)  wenn  Umstände  eintreten,  die  jeden  andern  Glaubiger  nach  allgemeinen

gesetzlichen  Grundsätzen  berechtigen  würden,  einen  Arrest-Schlag  gegen  die
Gesellschaft  zu  begründen,

ee)  wenn  die  im  F§.  4  festgesetzte  Amortisation  nicht  inne  gehalten  wird.
        <pb n="204" />
        188

In  den  Fallen  zu  a  bis  incl.  d  bedarf  es  einer  Kündigungsfrist  nicht,
sondern  das  Kapital  kann  von  dem  Tage  ab,  an  welchem  einer  dieser  Füälle
eintritt,  zurückgefordert  werden,  und  zwar:

zu  a)  bis  zur  Zahlung  des  betreffenden  Zins-Coupons,

zu  b)  bis  zur  Wiederherstellung  des  unterbrochenen  Transport-Betriebes,

zu  c)  bis  zum  Ablaufe  eines  Jahres  nach  Aufhebung  der  Erekution,

zu  d)  bis  zum  Ablaufe  eines  Jahres,  nachdem  jene  Umstände  aufgehört  haben.

In  dem  unter  e  vorgedachten  Falle  ist  jedoch  eine  dreimonatliche  Kündigungsfrist
  zu  beobachten;  auch  kann  der  Inhaber  einer  Prioritäts-Obligation
von  diesem  Kündigungsrechte  nur  innerhalb  dreier  Monate  von  dem  Tage  ab
Gebrauch  machen,  wo  die  Zahlung  des  Amortisations-Quantums  hätte  Statt
finden  sollen.

.  7.

Die  Ausloosung  der  alljahrlich  zu  amortisirenden  Prioritäts-Obligationen

geschieht  durch  die  Gesellschafts-Direktion  an  einem,  vierzehen  Tage  vorher  zur

öôffentlichen  Kenntniß  zu  bringenden  Termine,  zu  welchem  den  Inhabern  der
Prioritats-Obligationen  der  Zutritt  gestattet  ist.

Ueber  die  Verhandlung  ist  von  dem  Syndikus  der  Gesellschaft  ein  Protokoll
  aufzunehmen.

g.  8.

Die  Nummern  der  ausgeloos'ten  Prioritaͤts-Obligationen  werden  binnen
vierzehen  Tagen  nach  Abhaltung  des  F.  7  gedachten  Termins  bekannt  gemacht,
die  Auszahlung  derselben  aber  erfolgt  durch  die  Gesellschaftskasse  zu  Erfurt  an
die  Vorzeiger  der  betreffenden  Prioritäts-Obligationen,  gegen  Auolieferung  derselben
  und  der  dazu  gehörigen  noch  nicht  fälligen  Zins-Coupons.  Werden
die  Coupons  nicht  mit  abgeliefert,  so  wird  der  Betrag  der  fehlenden  von  dem
Kapitals-Betrage  der  Prioritäts-Obligationen  gekürzt  und  zur  Einlösung  der
        <pb n="205" />
        189
Coupons  verwandt,  sobald  dieselben  zur  Zahlung  praͤsentirt  werden.  Im
Uebrigen  erlischt  die  Verbindlichkeit  der  Gesellschaft  zur  Verzinsung  einer  jeden
Prioritats-Obligation  mit  dem  30.  Juni  desjenigen  Jahres,  in  welchem  dieselbe
  ausgeloos't  und,  daß  dieses  geschehen,  öffentlich  bekannt  gemacht  worden
  ist.  «

Die  im  Wege  der  Amortisation  eingelös'ten  Prioritäts-Obligationen  werden
  in  Gegenwart  der  Direktion  und  des  Syndikus,  der  darüber  ein  Protokoll
  aufzunehmen  hat,  verbrannt  und,  daß  dieses  geschehen,  durch  die  oöffentlichen
  Blatter  bekannt  gemacht.

Die  in  Folge  der  Rückforderung  von  Seiten  des  Inhabers  (§.  6)  oder
in  Folge  einer  Kündigung  (F.  4)  außerhalb  der  planmäßigen  Amortisation  eingelös'ten
  Priorita—ts-Obligationen  hingegen  ist  die  Gesellschaft  wieder  auszugeben
  befugt.

8.  9.

Diejenigen  Prioritäts-Obligationen,  welche  ausgeloos't  und  gekündigt  sind,
und  der  Bekanntmachung  durch  die  öffentlichen  Blätter  ungeachtet  nicht  rechtzeitig
  zur  Realisation  eingehen,  werden  während  der  nächsten  zehen  Jahre  von
der  Direktion  der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft  alljährlich  einmal  öffentlich
  aufgerufen;  gehen  sie  aber  dessen  ungeachtet  nicht  spätestens  binnen
Jahresfrist  nach  dem  letzten  öffentlichen  Aufrufe  zur  Realisation  ein,  so  erlischt
  ein  jeder  Anspruch  aus  denselben  an  das  Gesellschafts-Vermögen,  was
unter  Angabe  der  Nummern  der  werthlos  gewordenen  Prioritäts-Obligationen
von  der  Direktion  öffentlich  bekannt  zu  machen  ist.

Die  Gesellschaft  hat  aus  dergleichen  Prioritäts-Obligationen  keinerlei
Verpflichtung  mehr;  doch  steht  es  der  General-Versammlung  frei,  die  gänzliche
  oder  theilweise  Realisirung  derselben  aus  Billigkeits-Rücksichten  zu  beschließen.


g.  10.

Die  in  den  §§.  3,  4,  7,  8  und  9  vorgeschriebenen  öffentlichen  Bekanntmachungen
  erfolgen  durch  die  allgemeine  Preußische  Zeitung,  das  Beiblatt  zur
        <pb n="206" />
        190

Weimarischen  Zeitung,  die  Gothaische  privilegirte  Zeitung  und  die  Leipziger
Zeitung.  Im  Falle  des  Eingehens  einer  dieser  Blätter  hat  die  Direktion  in
den  drei  anderen  das  an  dessen  Stelle  tretende  ein  für  alle  Mal  bekannt  zu
machen.

Erfurt  den  1.  Juli  1847.

Die  Gesellschafts-Vorstände.

Der  Verwaltungs-Rath.  Die  Direktion.
Grafv.  Keller.  D.  K.  Batsch.  Arzberger.  Grafv.  Keller.  D.  K.  Batsch.  Arzberger.
D.  D.  Kieser.  G.  Glenck.  v.  Groß.  Herrmann.
A.  Oschmann.  J.  v.  Helldorff.  Voͤlker.  Schumann.

Aug.  Jacob.  Karl  Volland.
        <pb n="207" />
        191

3#
Prioritũts-  Obligation
der
Frioritätt-Obligaton  Thüringischen  Elsenbahn-Gesellschaft
der  Jeder  Obligation  .  Wegen  Erneuerung  der  Cou-...
  .  sind  arn  artt  auf  Ferx.  *  *  d  nach  blrup  *
Thüringischen  Eisenbahn-  zehen  Jahre  beigefügt.  W  Jahren  crfolgen  jedesmal  ber
Gesellschaft  VM.  sondere  Bekonntmachungen.
über
1000  Thaler  Preuss.  Cour.
Ser.  Nr  Inhaber  dieser  Obligation  hat  auf  Hoͤhe  des  obigen

Betrages  von  Ein  Tausend  Thnlern  Preuss.  Courant
  Antheil  an  dem  in  Gemäßheit  der  von  den  betheiligten
  drei  hohen  Staatsregierungen  ertheilten  Gevnehmigung
  und  nach  den  Bestimmungen  des  umstehenden
Planes  emittirten  Kapital  von  Vier  Hlillionen  Thulern
  Prioritats-Obligationen  der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft.

Erlurt  den  1.  Juli  1847.

LuOI

Angefertigt  am

IdAdO  S)

uoneꝰ

Eingetragen  Fol.

„Ueuoslioso  -  ulsduestd  uooslsunnu  10p

rasenn  Die  Direktion
zwanzig  Coopons.  der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft.

(Stempel)  N.  JN.

Ver  Rendant  Eingetragen

37
        <pb n="208" />
        192

M

 

Schluß  des  K.  3  des  Planes.
Zinsen  von  Prioritäts-Obligationen,  deren  Erhebung  innerhalb  4  Jahren
von  dem,  in  den  betreffenden  Coupons  bezeichneten  JZahlungstage  ab  nicht

 

geschehen  ist,  verfallen  zum  Vortheil  der  Gesellschaft.

 

Erster  Zins-Coupon
der  Thüringischen  Eisenbahn-Prioritäts-Obligation

Ser.  Nr.  zahlbar  am  2.  Januar  1848.

Inhaber  dieses  empfaͤngt  am  2.  Januar  1848  die  halbjaͤhrlichen
  Zinsen  der  obengenannten  Prioritaͤts-Obligation
uͤber  1000  Thaler  mit

Siebenzehen  Thalern  Funszehen  Silbergrosehen  Preuss.  Cour.

Erfurt  den

Die  Direktion
der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft.

(Stempel)  Eingetragen  im  Coupon-Buche  Fol.
        <pb n="209" />
        193

Tilgungs-Plan
der  Anleihe  der
Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft
von  Vier  Millionen  Thalern
in  20,000  Partial-Obligationen  zu  1000,  500,  200  und  100  Thalern

rückzahlbar  nach  jährlichen  Ausloosungen

mit  1  Prozent  steigender  Prämie.

37
        <pb n="210" />
        194

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

     

 

 

 

 

       

 

 

 

 

 

Aus-  Tusgabe  Einnahme.  5
loo=  der  einzulosenden  Obligation.  [Nücktablang  #  an
sung  Anzahl  in  Serie  1  Pelen  1  Prozent  wilieen  de  in  Seri  es  2
m  A  ·4  n  Kapital  steigender  Tilgung.  Kapikale  1  –  F  Laupt=  1
Juli.  1600  500  2500  160  rne  à  3)  prok.  2  "  )  ·-  etrag  blus  mus
#S#.  air.lr,  Jonr.  Thaler  Thaler.  Thaler.  Tdaler.  1000  500  200  100  Thaler.  l  «
18481  2  10  9  —  .  P  )t  —
%  1%  00/  4  0,  20000  Cos  465  4/  Gh  -„  0
185031  2,  "„  4
122%  3„5  20  200  38  44  20000  140  192  1  1,69  358/9  851  „  201
1½%  %  5  600|  2640,  20005  320  40  1  128  8  06  44%%
185311  4s  22,  3638  20,  63:  10.  -6  «  ’
1656  „  23300  2000  333,  454  105)  7226  87390¼áK4
1855312  4357  53300%2500  57  4t4  1  20  5,22%  05
1820  „5  „0K  20400  007  1104  2  050  708  2  00%  4
1½%  3  4¼  2910  20000|  260  43  1403  60  9v8  2  %%  00  „
1654  7/7207  0  f,eeo
½6%  3  6  6  28600  20000|  4500  40  —  922  *½#  8  3
13  50  -  «  s-,  .
186131353  gg  Hg  100  383  38  3333.  163  1.351f  4  256,  702,9600  8
HEILIEIEEBIEII——  51  915G  SHo
1865  4  20  228300  3146,  20000,  1  u5  1  6  -1  264  10S%
15054444  20000  55  1G,  7S  9,  3  62300Q
1046  44238400|  32220000  55  224K  26
18660s  50  76  29,600  35224  20000  1  t  45  1,782  6,685  8  009  3,  563,000  28
180)]  %  55  30,200E2000  7  i  4  6  3  20f1  200  m  i#r
1868  4  5  „9  30,800|  29000  6.,299  13/1,  752  65  1•8.  75  50%,  10%  gBZ.
1666%  %  3  0  200  2000  15.6¼341364  3.680  3473,300%  88d1
160  6  32200  30000,  2/000  104  P6  7  0
—½  n/0  20000  15  4  0  n  5c  0%  %  "
87  6  -  ««--«’.«  8
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18751  633  -«  -  ·-  )«  «00.1
1876418  5  38  3  20000  25,5960  405|1  620  6.074  5023,  239,0081
„2  8200545  800,  0000  23663  40|  6505  5.00  8  0  3  205800U0  —
1815  %  %  „%  9%  %  154  3031  700  4c1  6000%%
157932  159  5  à6400  50424  105000  20000  592  1/505  3/02  T  815  3  1240%  6
16600  %  %  53400  4  20000  3000  3971546,  5,791  J,  20  3,000,  000
1½00  „0  1  20  000  314%  352/1500  29/97  6%0  3  0¼„200A4
m  20  00  à4540)  20000  3307  14  3  83  2  3500%
6  20  «  i»  -,  ,—-  -  w  -,«  «  10057«i
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165%  6  3  E  i11  450004  20(004  44039  7.2027200  375
1890  5  2  919106,60066,638  20,000  450621  343  13335,002  6,668  2  666,F000
—.——  —  -  -  ?0,000s46,66)!.32811510401165492620100  VI
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        <pb n="211" />
        195

 

 

 

 

 

Ausgabe  Einnahme.  Be  stän  de
der  einzulosenden  Obligation.  Nüabtng  an  Obligationen  Cessa
inel.  nisse  von  dem  —  —  —  —  —
Anzahl  in  Serie  1  Prozent  Prozent  amortisirten  in  Serie  Haupt-4
  n  4  Praͤmie.  à  31  Proz.  átkm  betrag.  plus  winus

 

P  mn  steigender  Tilgung.  ##ie  1  6  *

 

Thaler.  Thaler.  Thaler.  Thaler.  1000  560  200  100  Thaler.

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Thtr.  4  Ti.  J#r.

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249012248,20069,89020,00049,955.1z3161,2624,7326,3112,5·24,500ööz  .
248819549,l()07l,68620,00051,642.3s309l,2384,6446,1862,475,4(10  .  434
25  9024  49,000  73,35320,000  53,361  30311,2134,5496,  062  2425,  500  8  75t
25  91  20  5,  80%%  W7  11884,  4525,  933  2,  374,7  00

 

2160
2501¼O
2)98813300|0,5254
200  37  2002,  340  250  10624050  5404  2  163  200  7  15
28  103145,  10003  00  233
2  1068565,000|N6,240  20,004  26%00ä  221
28  10,900|8,  199%%0%%
29004%8  70.,  166  242  969  3.6354830  1.837,  1001

251  112  1481  58700  92155  20000)  72181  2351  540  3523  46011858.500)  32
30003
31  „11  i  400%0  224
31119  1536½50  000000%
3110128E55  410%  20
39411%150  30%  06400%N
321%%%%%%2  850i  is  733  2827  3568  u503ﬀ70ο  30i
3332606  1666,400109,ö600  4  51
3323730|87  |4163654“27,  0  51

3444372%  9
35120  171A9,  40116  99,004,63I  146658  1N„é%%  O0  69  .
3513117870,:«)00  119  l4:)20,00099,060·121375502,0632  7461  099  200  .  84

 

172
6
6
7
6
6
6
7
7
7
7
7
7
7
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8
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8
8
8
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8  .
9
8
9
9
9
9
9
9
10
9
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10
10
10
10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

36  134  15751  11506  i2i550  20000  ioioe  ia8  5141020  250  1.025,  00  22
361368303  2,86  553

37  1391183736600126,50  20,000/106,5531011  24
33BO,00,  44,900  7
3839989750700|3¼  91  466  13731,826  751,  2000  403.
391  1471  1891  76,800  134,  a001  20000  3  2¼  8
39145%%  0  8

40  1471  196)  78,000  139  830  20000  2U  62  248  3934  11247  497500  71
40000  20,000  12258741  52  208  7t84  1046)  417,  400  91  .
54015320681,200145,34820,000125,.39142168631840336,20«43.
s4115620789,400148.33020,000128,23332197475633253,800  87

11  42  1541  207  86835500)  151,  1351  20,  60001  131,  17  211  s85  321426)  170300  18
10  4452  *d  .
11  43  159q2444½20,  0000000  .  .  .  .  IM.
7,200  1,219

Se.  1  500

 

 

 

T6U  7  STTGSCÖSÖTT,COGOUO-’GOGTCCGI,  SSG,  OOC  TTSÖTT  —
C###a  28n  .650,000  1.219
"  987

 

plus  6067093  *—  "%
        <pb n="212" />
        196
Plan-Ausfertigung
vom  14.  Juli  1847

für

die  Thüringische  Eisenbahn-Gesellschaft

hier.

Nachdem  sich  die  Direktoren  und  Verwaltungsräthe  der  Thüringischen

Eisenbahn-Gesellschaft  zu  dem  vorstehenden  Plane  laut  Verhandlung:
Verhandelt  zu  Erfurt  den  14.  Juli  1847.

Vor  dem  unterzeichneten  Deputirten  des  Königlichen  Land=  und  Stadt-Gerichts

  hier  erschicnen:

1)  der  Königliche  Preußische  Kammerherr  und  Landrath,  Kommissarius  für
die  Thüringische  Eisenbahn,  Herr  Graf  von  Keller,  Komthur  und
Ritter  hoher  Orden,  von  hier,

2)  der  Großherzoglich  Weimarische  Kommissarius  für  die  Thüringische
Eisenbahn,  Major  a.  D.,  Herr  D.  Batsch,  Ritter,  von  hier,

3)  der  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaische  Kommissarius  für  die  Thüringische
  Eisenbahn,  Herr  Geheime  Regierungs-Rath  Arzberger,  Ritter,
  von  Gotha,

4)  der  Großherzoglich  Sachsische  Kammerherr,  Geheimer  Finanz-Rath,
Ritter  2c.,  Herr  Freiherr  von  Groß  aus  Weimar,

5)  der  Königlich  Preußische  Mojor  a.  D.,  Ritter,  Herr  Schumann  von
hier,

6)  der  Herzoglich  Gothaische  Kommerzien-Rath,  Ritter,  Herr  Völker
aus  Gotha,

7)  Herr  Stadtrath,  Kaufmann  Karl  Herrmann  von  hier,

8)  der  Großherzoglich  Sächsische  Kammerherr  und  Geheimer  Landes-Direktions-Rath
  Herr  von  Helldorff  von  Weimar,  Ritter,

9)  der  Geheime  Hofrath,  Professor  Herr  Dr.  Kieser,  Ritter,  aus  Jena,

10)  der  Herzoglich  Sächsische  Koburgische  Obersteuer-Kassirer,  Herr  Oschmann
  aus  Gotha,
11)  Herr  Bergrath  Glenck  aus  Gotha,
        <pb n="213" />
        197
12)  Herr  Kaufmann  August  Jacob  aus  Halle,
13)  Herr  Stadtrath  Volland  aus  Erfurt,
ad  1  —7  als  Direktoren,  nd  1—  3  sowie  ad  8—  13  als  Verwaltungsrathe
  bei  der  Thürinagischen  Eisenbahn-Gesellschaft.

Allerseits  persönlich  und  in  den  angegebenen  Beziehungen  zu  der  gedachten
  Gesellschaft  bekannt  auch  dispositionsfahig.

Sie  überreichten  einen  Plan  für  die  Emission  von  20,000  Stück  Prioritdts
  -Obligationen  der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft  über  zusommen
Vier  Millionen  Thaler  vom  1.  dieses  Monats  in  drei  Exemplaren.

Sie  bekennten  sich  auf  langsames  und  deutliches  Vorlesen  zu  deren  ganzen
  Inhalte  und  den  Namensunterschriften  mit  Bitte  um  Ausfertigung.

Vorgelesen,  genehmigt  und  unterschrieben:
Graf  von  Keller.  Dr.  K.  Batsch.  Arzberger.
Dr.  D.  Kieser.  G.  Glenck.  A.  Jacob.
A.  Oschmann.  Helldorff.  Herrmann.
Groß.  Völker.  Schumann.  K.  Volland.
a.  u.  S8.
Bothfeld.
nach  Inhalt  und  Unterschrift  bekennt  haben,  wird  darüber  diese  Ausfertigung
unter  dem  Siegel  und  der  verordneten  Unterschrift  des  Gerichts  ertheilt.

Erfurt  den  14.  Juli  1847.

Königlich  Preußisches  Land--  und  Stadt-Gericht.
Bothfeld.

Pabst.
        <pb n="214" />
        198
Ministerial-Bekanntmachung.

Das  Großherzogliche  Staats-Ministerium  ist  in  Folge  längere  Zeit  fortgesebter
  Beobachtung  zu  der  Vermuthung  gefübrt  worden,  daß  von  Seiten
einzelner  Untersuchungsbehörden  des  Großherzogthumes  die  Frage  nicht  immer
mit  der  gehörigen  Sorgfalt  erwogen  werde,  ob  Angeschuldigte  in  Untersuchungshaft
  zu  nehmen,  bezüglich  darinnen  zu  halten  sind.  Wenn  nun  —  abgesehen
von  den  seltenen  Fällen,  in  denen  ausnahmsweise  eine  vorübergehende
Gefangenhaltung  nothwendig  erscheint  —  die  Untersuchungöhaft  nur  dann  gerechtfertigt
  werden  kann,  wenn  zu  befürchten  steht,  entweder,  daß  sich  der
Angeschuldigte  durch  die  Flucht  der  Untersuchung  entziehen,  oder  daß  er  seine
Freiheit  gebrauchen  werde,  um  die  Errcichung  des  Zweckes  der  Untersuchung
durch  Kollusionen  unmöglich  zu  machen  oder  doch  zu  erschweren,  die  Entziehung
der  persönlichen  Freiheit  eines  Angeschuldigten  während  der  Dauer  der  Untersuchung
  ohne  eine  auf  diese  Weise  begründete  Nothwendigkeit  aber  um  so
gewisser  sorgfältig  zu  vermeiden  ist,  je  erheblicher,  mit  der  Strafe  des  angeschuldigten
  Verbrechens  häufig  ganz  außer  Verhältniß  stehend,  die  mit  der  Haft
verbundenen  Nachtheile  für  den  Angeschuldigten  jeder  Zeit  seyn  und  je  mehr
daneben  durch  die  Untersuchungshaft  die  Kosten  werden  erhöhet  werden:  so
macht  sich  in  jedem  einzelnen  Falle  eine  recht  sorgfältige  Erwägung,  ob  die
angeführten  Rücksichten  die  Verhaftung  und  fortgesebte  Gefangenhaltung  nothwendig
  erscheinen  lassen  oder  nicht,  dringend  erforderlich.

Da  diese  zunächst  den  Untersuchungsbehörden  zusteht,  so  sollen  dieselben,
soweit  dieses  nöthig,  höchstem  Befehle  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
  gemäß,  auf  die  Pflicht  einer  recht  genauen  Erwägung  der  ebenerwähnten
  Frage  hierdurch  noch  besonders  aufmerksam  gemacht  werden.

Weimar  am  27.  Juli  1847.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
drittes  Departement.

von  Watzdorf.
        <pb n="215" />
        Regierungs-Blatt
Großhberzogen  m
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  21.  Weimar.  11.  August  1847.

 

 

Bekannnutmachung.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
das  nachstehende  Gesetz  vom  21.  Juni  1847,  einen  Nachtrag  zu  den  Gesetzen
vom  19.  April  1833  und  vom  26.  April  1839  über  die  auf  den  Inhaber
lautenden  Staatsschuld-Urkunden  enthaltend,  hierdurch  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.  Hierbei  wird  aber  in  Ansehung  der  vormals  Königlich
Sächsischen  Staatsschuld-Urkunden  auf  den  Inhaber,  welche  unter
Königlich  Preußischer  Verwaltung  gekommen,  in  Folge  der  diesseitigen
Ausgleichung  mit  der  Krone  Preußen  aber  an  das  Großherzogthum  zur  Vertretung
  übergegangen  sind,  die  den  früher  zur  Wiederinkurssetzung  solcher  Papiere
  ermächtigten  Behörden  ertheilte  Instruktion  in  Folgendem  wiederholt.

Da  das  auf  die  gedachten  Urkunden  anwendbar  gewordene  Königlich
Preußische  Landrecht  den  Inhabern  die  Befugniß  cinraumt,  dieselben  ausund
  wieder  in  Kurs  zu  setzen,  so  versteht  es  sich  von  selbst,  daß  hierauf
bei  nunmehr  diesseitiger  Verwaltung  der  gedachten  Urkunden  gebührend  Rücksicht
  genommen  werde,  daß  also  nur  diejenigen  derselben  nach  den  durch  das
Gesetz  vom  19.  April  1853  vorgeschriebenen  Formen  wieder  in  Kurs  zu  setzen,
welche  von  dem  Inhaber  außer  —  und  bis  spatestens  zu  dem  Erscheinen  des
gedachten  Gesetzes  nicht  wieder  in  Kurs  gesetzt  worden  sind.

In  wie  fern  aber  diese  Außerkurssetzung  von  Königlich  Preußischen
Behörden  geschehen,  insofern  soll  nach  einem  höchsten  Befehle  die  Wiederinkurosetzung
  von  den  diesseitigen  Behörden  sportelfrei  expedirt  werden.

Weimar  am  13.  August  1847.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Mandelöloh.
38
        <pb n="216" />
        20

·

Wir  Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,

Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛtc.

verordnen  mit  Beirath  und  Zustimmung  Unseres  getreuen  Landtages  nachträglich
  zu  den  Gesetzen  vom  19.  April  1888  und  vom  26.  April  1839
bierdurch:

1)  Die  durch  F.  32  des  erstern  Unseren  beiden  Landesregierungen  und  ge-2



–

wissen  einzelnen  Justiz.  Aemtern  zugewiesene  Befugniß  außer  Kurs  gesetzte
Staatsschuld-Uurkunden  auf  den  Inhaber  wieder  in  Kurs  zu
setzen,  soll  fortan,  wie  genannten  Landesregierungen,  so  auch  allen
Großherzoglichen  Justiz-Aemtern  und  Stadtgerichten  ohne  Ausnabme
  zustehen,  ingleichen

allen  Verwaltungs-Oberbehörden,  diesen  jedoch  nur  in  Bezug  auf  solche
auf  den  Inhaber  lautende  Staatsschuld-Urkunden,  welche  sie  zuvor  selbst
außer  Kurs  gesebt  haben.

Unsere  Landesregierungen  sind  ermächtigt,  die  unter  Nr.  1  bezeichnete
Befugniß  auch  einzelnen  Patrimonial-Gerichten  je  nach  Umständen  zu
übertragen.

Im  Uebrigen  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen,  wie  überhaupt  die
Gesetze  vom  19.  April  1833  und  vom  26.  April  1839  auf  alle
Staatsschuld-Urkunden  des  Großherzogthumes  Anwendung,  welche  auf  den
Inhaber  lauten,  ohne  Unterschied,  ob  dieselben  vor  oder  nach  diesen
Gesetzen  auögestellt  sind,  oder  erst  künftig  ausgestellt  werden  und  ohne
Unterschied,  ob  dieselben  von  der  Kammerkasse  oder  von  der  Haupt-Landschaftskasse
  zu  vertreten  sind.
        <pb n="217" />
        201

urkundlich  ist  gegenwärtiges  Gesetz  von  Uns  boͤchsteigenhaͤndig  vollzogen
und  mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedruckt  worden.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  21.  Juni  1847.

Carl  Friedrich.

 

Schweitzer.  von  Watzdorf.  C.  Thon.  von  Wegner.

vdt.  Ernst  Muͤller.

Ministerial-  Vekanntmachung.

Seine  Koͤnigliche  Hoheit,  der  Großherzog,  baben  zu  befehlen  gnaͤdigst
geruhet,  daß  kuͤnftighin  alle  Justiz-Behoͤrden  im  Großherzogthume  ihren  gerichtlichen
  Entscheidungen,  soweit  dieses  ausnahmsweise  nicht  schon  zeither  der  Fall
gewesen,  die  Gruͤnde,  auf  denen  dieselben  beruhen,  je  nach  Beschaffenheit  des
Falles,  entweder  einschalten  oder  besonders  beifügen  sollen.

Höôchstem  Befehle  gemäß  wird  dieses  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht  und  zugleich  den  sämmtlichen  Justiz-Behörden  die  Anweisung  ertheilt,
sich  darnach  zu  achten.

Weimar  am  27.  Juli  1847.

Großherzoglich  Sächfisches  Staats-Ministerium,
drittes  Departement.

von  Watzdorf.
        <pb n="218" />
        202

Bekanutmachung.

Mit  Rückbezug  auf  Punkt  XIII  unserer  Bekanntmachung  vom  21.  März
1846  (Nr.  4  des  Regierungs-Blattes  vom  Jahre  1846)  bringen  wir  zur
Kenntniß  der  Großherzoglichen  Behörden,  daß  in  Folge  des  Austritts  des
Herzogthumes  Sachsen-Altenburg  aus  der  Fürstlich  Tarisschen  Postverwar.ung
vom  1.  k.  M.  August  an  von  den  herrschaftlichen  Dienstsendungen  nur  noch
die  Korrespondenzen  portofrei  durch  den  Herzoglich  Sachsen-Altenburgschen
Saal-Eisenberger  Kreis  —  die  Stationen  Kahla  und  Eisenberg  —  befärdert
werden,  für  die  Fahrpost-Sendungen  dieser  Art  aber  ein  Transit-Porto
von  3  Sgr.  auf  jede  Meile  des  Königlich  Sächsischer  Seits  zu  leistenden
Transports  für  100  Pfund  (für  Gewichtsbetraäge  über  oder  unter  100  Pfund
nach  Verhältniß)  erhoben  werden  wird.

Die  Erhebung  geschieht  demnach  für  100

##  u

von  Eisenberg  bis  Köstrit  mit  3  Sgr.
-  -  -Gera..  .........  6G6--
  OD  -  Buͤrgel..  443
Oü  O  ---Znaaa  9
-  Kabla  -  Rudolstadt..  71
-  -  Wi-  a.  d.  S.  =  6
Jena  .  —26

Dieses  Transi  t-Porto  wird  bei  der  bgabe  erhoben,  im  Falle  solches
nicht  von  der  absendenden  Behörde  bei  der  Aufgabe  entrichtet  wurde.

Uebrigens  bietet  die  Route  über  Rudolstadt,  Saalfeld  und  Pößneck  eine
Verbindung  zwischen  den  übrigen  Theilen  des  Großherzogthumes  und  dem
Neustädtischen  Kreise  sowie  den  Reußischen  Fürstenthümern  dar,  auf  welcher
das  obenbezeichnete  Königl.  Sächsische  Transit-Porto  nicht  zu  entrichten  ist,
und  es  wird  diese  Route  für  solche  herrschaftliche  portofreie  Fahrpost-Sendungen,
  welche  nicht  besonderer  Beschleunigung  bedürfen,  um  so  füglicher  zu
benutzen  seyn,  als  künftig  sowohl  auf  der  Route  von  Weimar  nach  Saalfeld,
als  von  Saalfeld  nach  Gera  taglich  zweimalige  Postfahrten  bestehen  werden,
eine  wesentliche  Verspätung  also  durch  die  Benutzung  dieser  Route  nicht  zu
besorgen  ist.

Für  solchen  Fall  sind  jedoch  die  Adressen  der  fraglichen  Sendungen  mit
der  Bezeichnung:  „über  Saalfeld  und  Pôßneck“  ausdrücklich  zu  versehen.

Weimar  am  81.  Juli  1847.

Großherzoglich  Sächfische  Oberpost-Inspektion.

Thon.
        <pb n="219" />
        Kegierungs-Blatt
Großherzeogthu  m
Sachsen-Weimar-  Eisenach.

———  ——  ——
Nummer  25.  Weimar.  21.  August  1847.

 

Ministerial-Bekanntmachung.

Nachdem  zwischen  den  Kronen  Preußen,  Bayern,  Sachsen,  Württemberg,
dem  Großherzogthume  Baden,  dem  Kurfürstenthume  Hessen,  dem  Großherzogthume
Hessen,  den  zu  dem  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereine  gehörigen  Staaten,
den  Herzogtbumern  Braunschweig  und  Nassau  und  der  freien  Stadt  Frankfurt
einerseits  und  dem  Großherzogthume  Luremburg  andererseits  ein  Vertrag
wegen  der  Fortdauer  des  Anschlusses  des  Großherzogthumes  Luremburg
an  das  Zoll-System  Preußens  und  der  übrigen  Staaten  des  Zollvereins  abgeschlossen
  und  gegenseitig  ratifizirt  worden  ist:  so  wird  dieser  Vertrag  zur
Nachachtung  hiermit  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  17.  August  1847.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
erstes  Departement.
Freiherr  von  Gersdorff.

»  ertrag
zwischen  Preußen,  Bayern,  Sachsen,  Wuͤrttemberg,  Baden,  Kur—
hessen,  Großherzogthume  Hessen,  den  zu  dem  Thuͤringischen  Zoll-  und
Handels-Vereine  gehoͤrigen  Staaten,  den  Herzogthuͤmern  Braun—
schweig  und  Nassau  und  der  freien  Stadt  Frankfurt  einerseits  und
dem  Großherzogthume  Luxemburg  andererseits  wegen  Fortdauer  des
Anschlusses  des  Großherzogthumes  Luxemburg  an  das  Zoll-System

Preußens  und  der  übrigen  Staaten  des  Zollvereins.

Da  die  Dauer  des  mit  Seiner  Majestät,  dem  Könige  der  Niederlande,
Großherzoge  von  duremburg,  wegen  des  Anschlusses  des  Großherzogthumes

30
        <pb n="220" />
        204

Luxemburg  an  das  Zoll-System  Preußens  und  der  übrigen  Staaten  des  Zollvereines
  am  8.  Februar  1872  abgeschlossenen  Vertrages  mit  dem  letzten
März  des  vorigen  Jahres  abgelaufen,  es  aber  die  Absicht  der  kontrahirenden
Theile  ist,  diesen  Vertrag,  in  Anerkennung  der  wohlthäátigen  Wirkungen  des
gedachten  Zollanschlusses  für  den  Handel  und  Verkehr  der  beiderseitigen  Unterthanen,
  zu  verlangern  und  nur  bei  einzelnen  Bestimmungen  für  die  neue
Zeit-Periode  Abänderungen  zu  treffen:  so  haben  zu  diesem  Zwecke  zu  Bevollmächtigten
  ernannt,  einerseits
Seine  Majestät,  der  König  von  Preußen,  für  Sich  und  in  Vertretung
  der  übrigen  Mitglieder  des,  Kraft  der  Verträge  vom  22.  und  30.
März  und  11.  Mai  1833,  12.  Mai  und  10.  Dezember  1835,  2.  Januar
  1836  und  8.  Mai  1841  bestehenden  Zoll=  und  Handels-Vereines,
nämlich  der  Kronen  Bayern,  Sachsen  und  Württemberg,  des  Großberzogthumes
  Baden,  des  Kurfürstenthumes  Hessen,  des  Großherzogthumes
Hessen,  zugleich  das  Landgräflich  Hessische  Amt  Homburg  vertretend,  der
den  Thüringischen  Zoll-  und  Handels-Verein  bildenden  Staaten,  —  namentlich:
  des  Großherzogthumes  Sachsen,  der  Herzogthümer  Sachsen-Meiningen,
  Sachsen-Altenburg  und  Sachsen-Coburg  und  Gotha,  und
der  Fürstenthümer  Schwarzburg-Rudolstadt  und  Schwarzburg-Sondershausen,
  Reuß-Greitz,  Reuß-Schleiz  und  Reuß-Lobenstein  und  Eberödorf
—  des  Herzogthumes  Braunschweig,  des  Herzogthumes  Nassau  und  der
freien  Stadt  Frankfurt,

Allerhöchst-Ihren  Kammerherrn,  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  am  Koöniglich  Niederländischen  Hofe,  Hans
Carl  Albrecht  Grafen  von  Königsmarck  rc.  W.  und  andererseits

Seine  Majestät,  der  König  der  Niederlande,  Großherzog  von
Luremburg,

Allerhöchst-Ihren  Kammerherrn  und  Staats-Kanzler  för  das  Großherzogthum
  Luremburg  Friedrich  Georg  Prosper  Freiherrn  von
Blochausen  2c.  ꝛc.,

welche,  nach  vorausgegangener  Unterhandlung,  über  nachstehende  Artikel  unter
Vorbehalt  der  Genehmigung  übereingekommen  sind.

Artikel  1.

Der  wegen  des  Beitritts  Seiner  Majestät,  des  Königs  der  Niederlande,
Großherzogs  von  Luremburg,  mit  dem  Großherzogthume  Luremburg  zu  dem
Zoll-Systeme  Preußens  und  der  übrigen  Staaten  des  Zollvereins  am  8.  Fe-
        <pb n="221" />
        205

bruar  1842  abgeschlossene  Vertrag  soll  bis  zum  letzten  Dezember  1858,  jedoch
mit  nachfolgenden  Abänderungen,  verlängert  werden.

Artikel  2.

In  Berücksichtigung  der  Schwieriqgkeiten,  mit  welchen  die  Einführung
eines  neuen  Münz-,  Maaß=  und  Gewichts-Systems  verbunden  ist,  erklären
die  Staaten  des  Zollvereins  sich  damit  einverstanden,  daß  der  im  Artikel  11
des  Vertrages  vom  8.  Februar  1842  getroffenen  Verabredung  ungeachtet,
das  im  Großherzogthume  Luxremburag  eingeführte  Dezimal=  (Maaß=  und  Gewichts-)
  System,  sowie  der  französische  Münzfuß  für  die  Dauer  des  gegenwärtigen
  Vertrages  beibehalten  werden.

Artikel  3.

Soweit,  nach  den  während  der  Dauer  des  Vertrages  vom  8.  Februar
1842  gemachten  Erfahrungen  über  die  in  Gemäßheit  des  Artikel  16  dieses
Vertrages  wegen  Einrichtung  der  Zollverwaltung  im  Großherzogthume  Luremburg
  durch  besondere  Uebereinkunft  getroffenen  Verabredungen,  eine  Abaͤnderung
  der  letzteren  aus  örtlichen  oder  sonstigen  Rücksichten  angemessen  und  zuldssig
  erschienen  ist,  sind  die  für  zweckmaßig  erachteten  Modifikationen  durch
eine  anderweite  besondere  Uebereinkunft  festgestellt  worden.

Artikel  1.

Sofern  der  gegenwärtige  Vertrag  nicht  spätestens  zwei  Jahre  vor  dessen
Ablaufe  gekündigt  wird,  soll  derselbe  auf  zwölf  Jahre,  und  sofort  von  zwölf
zu  zwölf  Jahren  als  verlängert  angesehen  werden.

Derselbe  soll  alsbald  sämmtlichen  betheiligten  Regierungen  vorgelegt,  und
sollen  die  Ratifikations-Urkunden  mit  möglichster  Beschleunigung,  spatestens
aber  binnen  zwei  Monaten  zu  Berlin  ausgewechselt  werden.

Zur  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  den  gegenwärtigen
  Vertrag  unterzeichnet  und  demselben  die  Siegel  ihrer  Wappen  beigedruckt.


So  geschehen  im  Haag  am  2.  April  Ein  Tausend  Achthundert  Sieben
und  Vierzig.

(gez.)  Königsmarck.  de  Blochausen.

G  G
        <pb n="222" />
        206
Vekanntmachungen.

I.  Die  bis  zum  Anfange  der  Sommervorlesungen  auf  der  Universitaͤt
Jena  im  Jahre  1846  unter  Einem  ärztlichen  Direktorium  vereinigten  Landes-Heilanstalten
  daselbst  sind  seit  jener  Zeit  dergestalt  getrennt  worden,  daß  das
Irrenhaus,  das  Entbindungs-Institut,  das  Landes-Krankenbaus,  insoweit  es
zur  Aufnahme  innerer  Kranken  dient,  und  das  Landes-Krankenhaus,  insoweit
es  zur  Aufnahme  chirurgischer  Kranken  dient,  jedes  einer  besondern,  von  den
übrigen  völlig  getrennten  Direktion  unterworfen  ist.

Diese  Direktion,  sowohl  in  rein  technischer  als  versuchsweise  und  bis  auf
Widerruf  auch  in  administrativer  Beziehung,  ist  nur  Einem  und  zwar  einem
technischen  Direktor  anvertraut,  diesem  aber  zur  Besorgung  der  Korrespondenz
mit  den  Behörden  und  sonstiger  geeigneter  Geschäfte  ein  allen  vier  Anstalten
gemeinschaftlicher  Sekretär  beigegeben.

Die  amtliche  Bezeichnung  dieser  Vorstände  ist:

Direktorium  der  Großherzoglichen  Irren-Heil=  und  Pflege-Agnstalt
zu  Jenaz

Direktorium  der  Großherzoglichen  Emtbindungsanstalt  zu  Jena;

Direktorium  des  Großherzoglichen  Landes-Krankenhauses,  medizinischer
Abtheilung  zu  Jenaz

Direktorium  des  Großherzoglichen  Landes-Krankenhauses,  chirurgischer
Abtheilung  zu  Jena.

Höchstem  Befehle  gemaß  wird  dieses  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.

Weimar  am  5.  August  1847.

Großherzoglich  Sächsssche  Landes-Direktion.

von  Conta.

II.  Die  Justiz=  Unterbehörden  im  Bereiche  der  unrerzeichneten  Landesregierung
  werden  hierdurch  angewiesen:

alle  Gegenstände,  welche  von  ihnen  in  Folge  eines  Untersuchungoschritté
in  Beschlag  genommen  werden,  Behufs  der  Festhaltung  der  Identität
der  Objekte,  sofort  —  soweit  sie  sich  überhaupt  hierzu  eignen  —  mit
einer  Nummer  zu  versehen  und  dieselbe  der  Beschreilung  des  Gegenstandes
  in  den  Akten  voranzustellen.

Weimar  am  13.  August  1847.

Großherzoglich  Sächische  Landesregierung.
von  Mandelsloh.
        <pb n="223" />
        Kegierungs-BGlatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  26.  Weimar.  22.  September  1847.

 

 

 

 

Bekannuntmachungen.

I.  Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
die  nachstehende,  von  Höchstdemselben  vollzogene  Verordnung  vom  31.  vorigen
Monats  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.  «

Weimar  am  10.  September  1847.
Großherzoglich  Sächische  Landesregierung.
von  Müller.

Wir  Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-=Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg

ꝛc.  ꝛc.
haben  in  Betracht  daß  die  Umstaͤnde,  welche  die  Erlassung  Unsrer  Verordnung
  vom  21.  Maͤrz  1826,  Maßregeln  gegen  die  haͤufigen  Brandschaͤden  betreffend
  (Reg.  Bi  v.  J.  1826  S.  9),  nöthig  gemacht  hatten,  nicht  mehr  bestehen,
  auch  in  Betracht  daß  in  Folge  neuerer  allgemeiner  Gesetze  jenes  besondere,
  bloß  örtliche  Gesetz  bereits  theilweise  außer  Wirksamkeit  gekommen  ist,
beschlossen,  die  gedachte  Verordnung  hiermit  ihrem  ganzen  Inhalte  nach  aufzuheben.
10
        <pb n="224" />
        208

Dieser  Unser  Befehl  soll  durch  das  Regierungs-Blatt  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht  werden.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  höchsteigenhändig  vollzogen  und
mit  Unsrem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

Weimar  am  31.  August  1847.

Carl  Friedrich.
Schweitzer.

Verordnung,

die  Aufhebung  der  Verordnung  vom
21.  März  1826  betreffend.

III.  In  Gemaßheit  der  Bestimmung  im  5.  52  des  Gesetzes  über  die
Salz-Regie  des  Großherzogthumes  vom  25.  Mai  d.  J.  wird  hiermit  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  sämmtliche  Großherzogliche  Salzgelder=Einnahmen
  nicht  allein  zu  Annahme  und  Abfertigung  der  von  Seiten  der  Viehbesitzer
  vom  1.  September  d.  J.  an  vorschriftsmaßig  (§5.  21  —  24  des  vorangezogenen
  Gesetzes)  erfolgenden  schriftlichen  Anmeldungen  zum  Bezuge  von  aus
sogenanntem  schwarzen  und  gelben  Salze,  oder  aus  krystallisirtem  weißen  Kochsalze
  bereiteten  Viehsalze,  sowie  zur  gleichzeitigen  Berechnung  und  Erhebung
derjenigen  Geldbeträge  als  Steueraufschlag,  welche  nach  Abzug  der  für  jene
beiden  Salzsorten  an  die  betreffenden  Saline-Verwaltungen,  einschließlich  der
Verbleiungs=  und  Bezeddelungs-Kosten,  vertragsmäßig  zu  bezahlenden  Fabrikations-Preise,
  zur  Erfüllung  des  bis  Ende  dieses  Jahres  noch  bestehenden  Regie-Preises
  von  4  Thlr.  5  Sgr.  für  die  Tonne  zu  400  Pfund  Koöllnischen  Gewichts
  zu  erlegen  seyn  werden  —  angewiesen,  sondern  auch  zugleich  ermachtigt
worden  sind,  die  zu  den  gedachten  Anmeldungen  erforderlichen  Formulare  unentgeltlich
  abzugeben.
        <pb n="225" />
        209

Uebrigens  ist  hierbei  noch  besonders  zu  bemerken  und  darauf  aufmerksam
zu  machen,  daß
a)  dem  Anmeldenden  die  Wahl  der  Saline,  von  welcher  er  das  von  ihm
begehrte  Viehsalz  zu  beziehen  wünscht,  freisteht;  hierbei  jedoch  andere  Salinen
als  folgende:  Louisenhalle  bei  Stotternheim,  Ober-Neusulza,  Heinrichshalle
  bei  Langenberg,  Wilbelmglücksbrunn  bei  Creuzburg  und  Salzungen
  vorerst  nicht  zulässig  sind,
b)  die  Saline  Wilhelmglücksbrunn  ihrerseits  nur  die  Lieferung  von
schwarzem  und  gelbem  Salze  zur  Biehfütterung  übernommen,  auch  endlich
c)  die  Saline  Salzungen  zur  Ablassung  der  fraglichen  beiden  Viehsalz-Sorten
  nur  in  Mengen  von  25  zu  25  Pfund  steigend,  sich  anheischig  gemacht  hat.
Weimar  am  7.  August  1847.
Großherzoglich  Sächsisches  Landschafts-Kollegium.
K.  Hufeland.

III.  Nachträglich  zu  unserer  Bekanntmachung  vom  5.  September  1843
(Reg.  Bl.  v.  J.  1843  S.  102),  in  welcher  wir  unter  Ziffer  III  diejenigen
ausländischen  Behörden  namhaft  gemacht  haben,  welche  zur  gültigen  Ausstellung
bezüglich  Beglaubigung  von  Heimathscheinen  ermächtigt  sind,  bringen  wir  hiermit
  zur  Kenntniß,  daß,  nach  einer  Mittheilung  der  Fürstlich  Schwarzburgschen
Regierung  zu  Sondershausen,  in  der  jenseitigen  Oberherrschaft  die  Ausstellung
  bezüglich  Beglaubigung  von  Heimathscheinen  folgenden  Behörden:

1)  dem  Fürstlichen  Landeshauptmann  der  Oberherrschaft  in  Arnstadt,

2)  dem  Stadtrathe  in  Arnstadt,

3)  dem  Stadtrathe  in  Plaue,

4)  dem  Stadtrathe  in  Gehren,

5)  dem  Stadtrathe  in  Breitenbach,

6)  dem  Stadtrathe  in  Langewiesen  und

7)  dem  Adelich  von  Kettelholdt'schen  Gerichten  in  Behringen
zusteht.

Weimar  am  19.  August  1847.

Großberzoglich  Sächsische  Landes-Orektion.

C.  von  Conta.

IV.  Nach  Artikel  50  des  Strafgesetzbuchs  ist  bei  Bestrafung  verschiedener
  gegen  das  Eigenthum  aus  gewinnsüchtiger  Absicht  begangener  Verbrechen,
insoweit  diese  Verbrechen  nach  gleichen  Grundsätzen  in  Hinsicht  auf  die  Abmes-
        <pb n="226" />
        210

sung  der  Strafe  nach  dem  Betrage  zu  beurtheilen  sind,  der  Betrag  der  Verbrechen
  zusammen  zu  rechnen  und  hiernach  die  den  Verbrecher  treffende  Strafe
zu  bestimmen;  und  nach  dem  Zusatze  zu  jenem  Artikel  in  dem  Gesetze  vom
28.  Februar  1842  darf  auch  bei  dem  Zusammentreffen  solcher  Verbrechen  gegen
  das  Eigenthum,  wobei  die  Strafe  zwar  nach  dem  Betrage,  jedoch  nicht
nach  gleichen  Grundsätzen  abgemessen  wird,  für  dieselben  zusammen  niemals
eine  härtere  Strafe  erkannt  werden,  als  auszusprechen  seyn  würde,  wenn  die
Verbrechen  insgesammt  gleichartige  der  schweren  Art  wären  und  mithin  den
Geldbeträgen  nach  zusammengerechnet  werden  könnten.

Mit  Rücksicht  auf  diese  Bestimmungen  erhalten  sämmtliche  Gerichtsstellen,
welche  dergleichen  Untersuchungs  -Akten  zum  Erkenntnisse  einzusenden  haben,
hierdurch  die  Anweisung:

1)  in  jedem  Falle,  wo  mehrere  Untersuchungen  wegen  Verbrechen  gegen  das
Eigenthum  wider  den  nämlichen  Angeschuldigten  gleichzeitig  geführt  werden,
  sind  die  Akten  über  alle  diese  Untersuchungen  zusammen  einzusenden
  und  die  einzelnen  Einsendungsberichte  sind  als  untereinander  konner
zu  bezeichnen;

2)  wenn  aber  in  solchem  Falle  die  frühere  Einsendung  einer  der  konneren
Untersuchungen  ausnahmsweise  nöthig  wird  —  z.  B.  weil  Mitangeschuldigte
  betheiligt  sind,  hinsichtlich  deren  die  Untersuchung  spruchreif  ist  —
so  ist  der  noch  anhängigen  weitern  Untersuchung  in  dem  Berichte  ausdrücklich
  zu  erwähnenz
wenn  nach  gefälltem  Straferkenntnisse  wegen  eines  Verbrechens  gegen
das  Eigenthum  noch  andere  Verbrechen  dieser  Art  wider  denselben  Verbrecher
  zur  Untersuchung  kommen,  welche  vor  dem  Antritte  der  erkannten
  Strafe  begangen  worden,  so  ist  mit  der  Vollstreckung  der  letzttern
bis  zum  weitern  Erkenntnisse  Anstand  zu  nehmen,  zugleich  aber  berichtliche
  Anzeige  darüber  zu  machenz
4)  den  vorstehenden  Vorschriften  ist  auch  in  dem  Falle  nachzugehen,  wenn

die  einzelnen  Untersuchungen  bei  verschiedenen  Gerichten  anhängig  sind,

und  es  haben  die  letzteren  zu  diesem  Behufe  mit  einander  in  Mittheilung
  zu  treten.

Weimar  und  Eisenach  am  24.  August  1847.
Großherzoglich  Sächüsche  Landesregierungen.
von  Mandelsloh.  Wittich.

S
        <pb n="227" />
        Kegierungs-BGlatt

für  d  a

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  27.  Weimar.  23.  Oktober  1847.

 

 

 

 

Ministerial-Bekanutmachung.

Nach  §.  13  des  Gesetzes  über  die  Salz-Regie  vom  25.  Mai  d.  J.  sind
die  zur  Kontrolirung  des  wirklichen  Eingangs  der  von  den  Salinen  abgegebenen
  Salzladungen  am  Bestimmungsorte  erforderlichen  Vorschriften
der  Anordnung  im  Verwaltungswege  vorbehalten  geblieben.  Diesem  Vorbehalte
  zu  Folge  werden  auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großberzogs,
  sämmtliche  Ortsvorstände  hiermit  angewiesen,  vom  1.  Januar
1848  ab  diejenigen  Ortseinwohner,  welche  Kochsalz  bedürfen  und  solches  von
der  betreffenden  Saline  unmittelbar  in  den  §.  6  des  vorangezogenen  Gesetzes
  festgesetzten  Mengen  zu  entnehmen  beabsichtigen,  auf  Verlangen  jedesmal
mit  besonderen,  gehörig  vollzogenen  und  bei  der  Salzgelder-Einnahme
  des  Bezirks  zu  produzirenden  Legitimationen  über  Person  und
Wohnort  zu  versehen,  dagegen  aber  auch  auf  die  hiernach  aus  den  Saline-Magazinen
  verabfolgten  Salz-Transporte  unausgesetzt  ein  genaues  und
sorgfältiges  Augenmerk  zu  richten  und  die  Fälle  behufs  der  Einleitung
des  gesetzlichen  Untersuchungs=  und  Straf-Verfahrens  bei  dem  Großherzoglichen
  Landschafts-Kollegium  unverzüglich  zur  Anzeige  zu  bringen,  wo
danglachen  Transporte  im  Orte  gar  nicht  oder  nur  unvollständig  angekommen
  sind.

Ohne  solchen  Ausweis  von  Seiten  des  Ortsvorstandes  wird  vom  1.  Januar
  1818  an  auf  keiner  der  Salinen,  welchen  die  Versorgung  des  Großherzogthumes
  mit  Salz  übertragen  ist,  Kochsalz  an  Einwohner  des  Landes  abgegeben.


41
        <pb n="228" />
        212

Das  Großherzogliche  Landschafts-Kollegium  wird  den  Ortsvorstaͤnden  gedruckte
  Formulare  zu  den  gedachten  Legitimationen  zugehen  lassen.

Weimar  am  19.  Oktober  1847.

Großherzoglich  Sächfisches  Staats-Winisterium,
HOepartement  der  Finanzen.

Freiherr  von  Gersdorff.

Bekannutmachungen.

I.  Um  den  Untersuchungsberichten  über  Holzdiebstahl  im  Rückfalle  mehr
Genauigkeit  zu  geben,  erhalten  sämmtliche  Justiz-Behörden  des  hiesigen
Regierungsbereichs  andurch  die  Anweisung:  künftig  einem  jeden  Berichte  über
eine  solche  Untersuchung  eine  tabellarische  Uebersicht  der  in  Frage  kommenden
früheren  Holzdiebstähle  und  der  dieserhalb  zur  Vollstreckung  gekommenen  Strafen
  und  zwar  nach  dem  nachgedruckten  Formular  nebst  den  einschlagenden
Akten  beizulegen.

Dabei  wird  bemerkt,  daß  für  die  Großherzoglichen  Justiz-Aemter  Allstedt,
Oldisleben  und  Buttstädt

der  Buchdrucker  Schottin  zu  Allstedt,
für  die  übrigen  Großherzoglichen  Justiz-Aemter  und  Stadtgerichte  aber
die  hiesige  Albrecht'sche  Hof-Buchdruckerei

die  gedachten  gedruckten  Formulare  vorräthig  zu  halten  und  gegen  den  akkordirten
  Preis  an  die  gedachten  Aemter  und  Gerichtsbehörden  abzugeben  haben.

Weimar  am  14.  September  1847.
Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.

von  Müller.
        <pb n="229" />
        Zu  der  untersuchung  wider  zu  wegen  Holzdiebstahls  im  Rückfalle.

Akten,  bezeichnet:

 

Frühere  Gegenstand  ublika-  Tag  der
Eräe#  Akten,  46  0  r  Fol.Erkannte  Fol.  dichubih  des  EFol.  Stuaf=  Fol.
nach  der  bezeichnet:  Holzdieb=  tre-  actor..  Strafe.  actor.  Erkennt.  actor.  vollstrek-ecior.
Zeitfolge.  stahls.  gehung.  nisses.  kung.

F.

Bemerkungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

218
        <pb n="230" />
        214

II.  Die  Lehenstube,  welche  zu  Verwaltung  der  Gräflich  Solms-Wildenfelsischen
  Afterlehen-Gerechtsame  an  den  im  Neustädtischen
Kreise  in  der  Pflege  Berga  gelegenen  Rittergütern  Clodra,  Culmitsch,
Markersdorf,  Neumühl,  Rüßdorf  und  Waltersdorf,  ingleichen  an
dem  s.  g.  Tännicht  bei  Schloßberga  zuletzt  auf  dem  Rittergute  Trünzig  eingerichtet
  war,  ist  mit  höchster  Genehmigung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des
Großherzogs,  von  dem  dermaligen  Inhaber  der  gedachten  Afterlehen-Gerechtsame,
  Sr.  Erlaucht,  Herrn  Friedrich  Magnus  Grafen  zu  Solms-Wildenfels,
auf  das  ihm  gehörige  Rittergut  Culmitzsch  verlegt  worden.

Auf  höchsten  Befehl  wird  dieses  mit  dem  Bemerken  andurch  öffentlich  bekannt
  gemacht,  daß  jene,  unserer  besondern  Aufsicht  untergebene  Lehenstube  über
die  genannten  Rittergüter  und  Lehenstücke  Jurisdiktion  irgend  einer  Art  nicht
zu  üben  hat,  sondern  diese  nach  dem  Gesetze  vom  24.  Februar  1842  lediglich
und  allein  uns,  der  unterzeichneten  Landesregierung  zusteht.

Weimar  am  12.  Oktober  1847.
Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.

von  Müller.

IIII.  Die  Post-Distance  zwischen  Neustadt  an  der  Orla  und  Schleiz  auf
der  neu  erbauten  Straße  über  Dittersdorf  ist  durch  höchstes  Reskript  vom
5.  d.  M.  auf

Zwei  und  Drei  Viertel  Meilen
festgestellt  worden.

Weimar  am  12.  Oktober  1847.
Großherzoglich  Sächsische  Ober-Postinspektion.
Helbig.
        <pb n="231" />
        Uegierungs  -  Blatt

Großherzogthu  m
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  28.  Weimar.  30.  Oktober  1847.

 

 

Ministerial-Bekanntmachung.

Nachdem  zwischen  dem  Großherzogthume  Sachsen-Weimar-Eisenach,  dem
Herzogthume  Sachsen-Meiningen  und  dem  Herzogthume  Sachsen-Coburg  und
Gotha  am  16.  September  d.  J.  zu  Hildburghausen  ein  Vertrag  über  die
Ausführung  der  Werra-Eisenbahn  abgeschlossen  worden  ist  und  die  darüber
ausgefertigten  Ratifikations-Urkunden  zu  Ilmenau  am  27.  d.  M.  ausgewechselt
worden  sind:  so  wird  dieser  Vertrag  hiermit  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  29.  Oktober  1847.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
Schweibzer.

Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
Sc.  Hoheit,  der  Herzog  von  Sachsen-Meiningen  und  Se.  Hoheit,  der  Herzog
  von  Sachsen-Coburg  und  Gotha,  haben  in  Gemäßheit  des  Staatsvertrags
dd.  Meiningen  den  5.  und  Gotha  den  19.  August  1810,  die  Beförderung
des  Verkehrs  durch  Eisenbahnen  in  ihren  Landen  betreffend,  weitere  Verhandlungen
  eröffnen  lassen  und  zu  dem  Ende  zu  Bevollmachtigten  ernannt:

Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,

Höchstihren  geheimen  Staatsrath  und  Kammer-Präsidenten  Carl
Thon,  Komthur  des  Großherzoglichen  Hausordens  vom  weißen  Falken,
  des  Königlich  Preußischen  rothen  Adler-Ordens  und  des  Königlich
  Niederländischen  Löwen-Ordens,
12
        <pb n="232" />
        216

Se.  Hoheit,  der  Herzog  von  Sachsen-Meiningen,

Höchstihren  wirklichen  Geheimrath  und  Oberlandesgerichts  -Präsidenten
  Doktror  Carl  August  von  Fischern,  Ercellenz,  Großkreuz  des
Herzoglich  Sachsen-Ernestinischen  Hausordens  und  des  Königlich  Belgischen
  Leopold-Ordens,  Ritter  des  Königlich  Bayerschen  Civil=Verdienstordens
  der  Königlich  Bayerschen  Krone,  des  Königlich  Preußischen
  St.  Johanniter-Ordens  und  rothen  Adler-Ordens  dritter  Klasse
und  des  Königlich  Sachsischen  Civil-Verdienst-Ordens,

Se.  Hoheit,  der  Herzog  von  Sachsen-Coburg  und  Gotha,
Höchstihren  geheimen  Staatsrath  Carl  Heß,  Ritter  des  Herzoglich
  Sachsen-Ernestinischen  Hausordens  und  des  Großherzoglich  Sächsischen
  Hausordens  vom  weißen  Falken,  Komthur  des  Königlich  Belgischen
  Leopold-Ordens,  des  Königlich  Preußischen  rothen  Adler-Ordens
  und  des  Königlich  Bayerschen  St.  Michael-Ordens,

von  welchen  Bevollmächtigten  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation  von  Seiten
Hochstihrer  Regierungen  folgender  Vertrag  abgeschlossen  worden  ist:

Art.  1.

Die  Grohherzoglich  Sachsen-Weimar-Eisenachsche,  die  Herzoglich  Sachsen-Meiningensche
  und  die  Herzoglich  Sachsen-Coburg=  und  Gothaische  Staatsregierung
  sind  übereingekommen,  die  Koncession  zur  Anlegung  einer  Eisenbahn,
welche  an  die  von  Lichtenfels  bis  zur  Sachsen-Coburgschen  Grenze  zu  führende,
durch  Staatsvertrag  bereits  gesicherte  Eisenbahn  sich  unmittelbar  anschließend,
über  Coburg  in  zweckmäßigster  Richtung  nach  Eisfeld  oder  doch  in  thunlicher
Nähe  an  Eisfeld  vorüber  im  Werrathale  nach  Hildburghausen  und  weiter
über  Meiningen  nach  Eisenach  zum  Anschluß  an  die  Thüringische  Eisenbahn
herzustellen  ist,  einer  für  den  Bau  und  Betrieb  dieser  Eisenbahn  in  ihrer  ganzen
  Ausdehnung  zu  errichtenden  Aktien-Gesellschaft  zu  ertheilen  und  hierbei
dieser  Gesellschaft  die  Herstellung  einer  gleichzeitig  mit  der  Hauptbahn-Linie  auszuführenden
  Zweigbahn  von  Coburg  über  Neustadt  nach  Sonneberg  zur  Bedingung
  zu  machen.

Art.  2.
Die  hohen  kontrahirenden  Regierungen  behalten  sich  für  die  herzustellende
Eisenbahn,  welche  den  Namen  Werra-Bahn  führen  soll,  auf  dem  Grunde  eines
einzuholenden  technischen  Gutachtens  die  nahere  Festsetzung  der  Bahnlinie  und
        <pb n="233" />
        217

des  Bau-Projekts  im  Einzelnen  vor.  Zu  solchem  Behufe  wird  von  ihnen  die
Anfertigung  der  technischen  Vorarbeiten  und  die  Aufstellung  des  Kostenanschlags
einem  Techniker,  welchem  das  nöthige  Hülfs-Personal  beizugeben  ist,  übertragen;z
  die  dadurch  entstehenden  Kosten  sind  von  ihnen  nach  dem  Längenverhültnisse
  der  in  den  einzelnen  Gebieten  gelegenen  Bahnstrecken  vorschußweise  zu
bestreiten  und  die  gefertigten  technischen  Vorarbeiten  sind  von  der  zu  bildenden
  Aktien-Gesellschaft  gegen  Erstattung  der  hierauf  verwendeten  und  der
durch  die  früheren  technischen  Vorarbeiten  bereits  erwachsenen  Kosten  zu  übernehmen.


Art.  3.

In  allen  Fallen,  in  welchen  es  nach  dem  gegenwärtigen  Vertrage  und
nach  den  noch  zu  ertheilenden  Statuten  auf  eine  den  drei  kontrahirenden
Regierungen  der  Aktien-Gesellschaft  gegenüber  gemeinschaftlich  vorbehaltene  Erklärung
  ankommt,  wollen  dieselben  diese  Erklärungen  auf  Grund  eines  nach
Stimmenmehrheit  unter  ihnen  zu  fassenden  Beschlusses  abgeben.  Die  Abstimmung
  hierüber  erfolgt  in  der  Regel  im  Korrespondenz-Wege,  ausnahmsweise
soll  jedoch  eine  Berathung  durch  Kommissare  eintreten,  wenn  von  zwei  Regierungen
  darauf  angetragen  wird.

Zur  Ausübung  des  Oberaussichtsrechts  hat  jede  Regierung  einen  Kommissar
  zu  bestellen,  an  welchen  sich  die  Gesellschaft  in  allen  Beziehungen  zur  Staatsregierung
  zu  wenden  hat.  Durch  diese  Kommissare  werden  auch  die  Beschlüsse
der  Regierungen  der  Gesellschaft  eroffnet.

Art.  1.

Da  es  räthlich  erscheint,  die  für  das  Unternehmen  festzusetzenden  allgemeinen
  Grundsätze  und  Anordnungen  mit  den  für  die  anstoßende  Thüringische  Bahn
angenommenen  Grundsätzen  und  Anordnungen  im  Wesentlichen  in  Uebereinstimmung
  zu  bringen,  sind  die  kontrahirenden  Regierungen  übereingekommen,  die
Anlegung  der  Bahn  von  der  Koöniglich  Bayerschen  Grenze  bei  Coburg  bis
zum  Anschlußpunkte  an  der  Thüringischen  Bahn  rücksichtlich  des  ganzen  Grundbaues
  und  der  größeren  Bauwerke  sogleich  auf  ein  doppeltes  Schienengeleis
einrichten  zu  lassen  und  bei  Ertheilung  der  Koncession  allerseits,  soweit  nicht
in  dem  gegenwärtigen  Vertrage  und  in  dem  mit  der  Königlich  Bayerschen  Regierung
  über  die  Eisenbahnverbindung  zwischen  Coburg  und  Lichtenfels  abgeschlossenen
  Vertrage  besondere  Bestimmungen  und  Maaßgaben  vereinbart  wor-12
        <pb n="234" />
        218

den  sind,  oder  in  dem  Statute  besondere  Festsetzungen  werden  getroffen  werden,
  die  Vorschriften  des  Königlich  Preußischen  Gesetzes  über  die  Eisenbahn-Unternehmungen
  vom  8.  November  1888  zu  Grunde  zu  legen,  indem  übrigens
  jede  der  drei  kontrahirenden  Regierungen  die  nähere  Bestimmung  darüber
  sich  vorbehält,  welche  Behörden  in  ihrem  Lande  an  die  Stelle  der  in
jenem  Gesetze  bezeichneten  Behörden  treten  und  zuständig  seyn  sollen.  Dabei
hat  man  sich  jedoch,  abgesehen  von  den  nach  den  obwaltenden  Verhaltnissen,
hier  nicht  weiter  in  Betracht  kommenden  Bestimmungen  der  SF.  1,  2,  3,  46
und  48  des  eben  gedachten  Gesetzes,  noch  über  solgende  Punkte  vereinigt:

Art.  8.
Zu  6.  4  des  Gesetzes.
Sämmtliche  technische  Vorarbeiten  zur  Feststellung  der  Bahnlinie  und  zur
Ausführung  der  Bahn,  der  Bahnhofs-Anlagen  und  der  Betriebseinrichtungen
  sind  den  drei  Regierungen  (Art.  3)  zur  Genehmigung  vorzulegen.

In  Ansehung  der  auf  der  Bahn  anzuwendenden  Fahrzeuge,  einschließlich
der  Dampfwagen  ist  man  dahin  übereingekommen,  daß  von  den  kontrahirenden
  Regierungen  der  Eisenbahn-Gesellschaft  ein  Techniker  bezeichnet  werden
soll,  dessen  Prüfung  und  Genehmigung  stets  einzuholen  ist.

Art.  6.
Zu  S§.  5  des  Gesetzes.
In  Betreff  der  Anlage  von  Zweigbahnen  bleibt  in  Gemaßheit  der  Bestimmung
  im  Art.  3  des  Staatsvertrags  vom  #.  August  1840  die  ausdrückliche
  Zustimmung  aller  drei  kontrahirenden  Regierungen  erforderlich.

Art.  7.
Zu  6.5.  8  bis  19  des  Gesetzes.

An  die  Stelle  dieser  Bestimmungen  treten  für  das  Großherzogthum  Sachsen-Weimar-Eisenach
  die  Vorschriften  des  Gesetzes  über  die  Verpflichtung  zur
Abtretung  von  Grundstücken  und  zur  Aufgabe  damit  zusammenhängender  Rechte
bei  der  Anlage  von  Eisenbahnen  vom  2.  Februar  1842  und  für  das  Herzogthum
  Sachsen-Meiningen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  28.  Juni
1845.  Die  Herzoglich  Sachsen-Coburg=  und  Gothaische  Regierung  aber  er-
        <pb n="235" />
        219

klärt  sich  bereit,  das  erforderliche  Erpropriations-Gesetz  für  den  Sachsen-Coburgschen
  Landestheil  sobald  als  möglich  zu  erlassen.

Art.  8.
Zu  §S.  21  des  Gesetzes.
Ueber  die  Ausführung  der  hier  vorbehaltenen  Maaßregeln  werden  die  kontrahirenden
  Regierungen,  falls  solche  wider  Erwarten  nothwendig  werden  sollte,
die  nähere  Vereinbarung  treffen.

Art.  9.
Zu  F.  23  des  Gesetzes.
In  Betreff  des  zu  erlassenden  Bahn-Polizel-Reglements  behalten  die
kontrahirenden  Regierungen  sich  die  gegenseitige  Verständigung  vor.

Art.  10.
Zu  §.S.  26  bis  35  und  §F.  45  des  Gesetzes.
Die  in  den  §.§.  26  bis  35  und  im  K.  45  enthaltenen  Bestimmungen
finden  nur  in  so  weit  Anwendung,  als  nicht  rücksichtlich  derselben  in  dem  noch
zu  ertheilenden  Statute  abweichende  Vorschriften  enthalten  seyn  werden.

Rücksichtlich  der  Einrichtung  des  Transport-Betriebes  auf  der  Bahn
durch  andere  Unternehmer  als  die  Gesellschaft  selbst,  ist  man  überein  gekommen,
  daß  solche  nur  nach  vorgängiger  gegenseitiger  Verständigung  der  kontrahirenden
  Regierungen  Statt  finden  soll.

Art.  11.
Zu  6.5.  36  und  37  des  Gesetzes.

Die  in  den  §§.  56  und  87  zum  Vortheil  der  Post  bestimmten  Leistungen
  sollen  sich  nur  auf  die  Postverwaltung  jeder  der  drei  kontrahirenden  Regierungen
  innerhalb  des  eigenen  Gebietes  beziehen.  Da  jedoch  in  den  Staaten
  dieser  Regierungen  der  Fürstlich-Thurn=  und  Taxiöschen  Postverwaltung
die  im  vorgedachten  §.  36  bezeichneten  Vorrechte  nicht  zustehen  und  eine  Entschädigung
  von  derselben  nicht  in  Anspruch  zu  nehmen  ist,  so  behält  jede  der
drei  hohen  Regierungen  sich  in  ihrem  Gebiete  die  Bestimmung  darüber  vor,
ob  und  in  wie  weit  die  fraglichen  Leistungen  der  Fürstlich  Thurn=  und  Taxis-
        <pb n="236" />
        220

schen  Postverwaltung  wirklich  überwiesen  oder  fuͤr  die  Staatskasse  in  Anspruch
genommen  werden  sollen.

Dagegen  soll  eine  besondere  Entschaͤdigung  fuͤr  die  Postverwaltung  der
Gesellschaft  nicht  angesonnen  werden;  die  letztere  bleibt  jedoch  in  Ansehung  der
Befoͤrderung  der  dem  Postzwange  unterliegenden  Gegenstaͤnde  den  in  jedem
der  betheiligten  Staaten  bestehenden  Vorschriften  unterworfen.

Im  Uebrigen  sollen  die  Verabredungen  in  dem  Art.  10  des  zwischen
Preußen,  Kurhessen,  Sachsen-Weimar-Eisenach  und  Sachsen-Coburg  und
Gotha  abgeschlossenen  Vertrags  vom  20.  Dezember  1841,  die  Herstellung  einer
  Eisenbahn  von  Halle  nach  Cassel  u.  s.  w.  betreffend,  auch  zwischen  den
drei  jetzt  kontrahirenden  Regierungen  in  Beziehung  auf  die  Werra-Bahn  hiermit
  angenommen  werden  und  gelten.

Art.  12.
Zu  §.5.  38  und  39  des  Gesetzes.

Die  kontrahirenden  Regierungen  sind  übereingekommen,  daß  außer  der
Abgabe,  welche  ganz  in  Uebereinstimmung  mit  den  für  die  Preußischen  Eisenbahnen
  zu  gewärtigenden  allgemeinen  Bestimmungen  von  dem  Reinertrage  des
Unternehmens  in  seiner  ganzen  Ausdehnung  von  der  Koöniglich  Bayerschen
Grenze  bei  Coburg  bis  zur  Thüringischen  Bahn  wird  erhoben  werden,  der
Gesellschaft  keine  besonderen  Abgaben  für  die  in  den  verschiedenen  Gebieten
belegenen  Bahnstrecken,  als:  Gewerbesteuer,  Einkommensteuer,  Koncessions-Geld
und  dergleichen  auferlegt  werden  sollen,  jedoch  vorbehältlich  der  Entrichtung
der  Grundsteuer  und  anderer  dinglichen  Lasten,  soweit  solche  nach  der  bestehenden
  Landesgesetzgebung  von  der  Gesellschaft  zu  übernehmen  sind.

Der  Ertrag  der  Eingangs  gedachten  Abgabe  soll  ausschließlich  zur  Amortisation
  des  in  dem  Unternehmen  angelegten  Aktien-Kapitals  verwendet  werden
  und  zwar  in  der  Art,  daß  aus  dem  aufkommenden  Fond  Aktien  nach
dem  Tages-Kurse  angekauft  werden  und  auch  die  auf  die  angekauften  Aktien
fallenden  Dividenden  diesem  Fond  zufließen.

An  dem  Amortisations-Fond  soll  einer  jeden  der  drei  kontrahirenden  Regierungen
  ein  nach  dem  Längenverhältnisse  der  Bahnstrecken  in  ihrem  Gebiete
zu  berechnender  Antheil  zustehen,  der  Gestalt,  daß,  wenn  dereinst  die  Amorti-
        <pb n="237" />
        221

sation  zu  Stande  gebracht  seyn  wird,  die  in  jedem  Gebiete  belegene  Bahnstrecke
  nebst  Zubehör  und  einem  verhältnißmäßigen  Antheile  an  dem  Betriebs-Material
  und  an  dem  ganzen  Inventar  der  Gesellschaft  in  das  Eigenthum  der
Regierung  übergeht.  Die  Erhebung  der  Abgabe  und  die  Verwaltung  des  gemeinschaftlichen
  Amortisations-Fond  übernehmen  die  drei  kontrahirenden  Regierungen
  abwechselnd  auf  je  neun  Jahre  und  zwar  in  der  durch  den  Eingang
dieses  Vertrags  bezeichneten  Reihenfolge.  Die  Resultate  werden  von  der
verwaltenden  Regierung  von  drei  zu  drei  Jahren  zur  Kenntniß  der  beiden  mit
betheiligten  Regierungen  gebracht.

Art.  13.
Zu  §.  40  des  Gesetzes.

Nachdem  die  im  Art.  12  gedachte  Amortisation  vollendet  seyn  wird,  wollen
  die  hohen  kontrahirenden  Regierungen  dem  Unternehmen  eine  solche  Einrichtung
  geben,  daß  der  Ertrag  desselben  zu  den  Verwaltungs-,  Unterhaltungsund
  Betriebs  =  Kosten,  sowie  zur  Verzinsung  und  Tilgung  der  etwa  vorhandenen,
  in  das  Eisenbahn-Unternehmen  verwendeten,  Anleihen  im  angemessenen
Verhltnisse  steht.

Art.  13.
Zu  §.  41  des  Gesetzes.

Die  kontrahirenden  Regierungen  sind  darin  einverstanden,  daß  der  Ertrag
  der  Abgabe,  welche  den  mit  der  Gesellschaft  konkurrirenden  Transport-Unternehmern
  auferlegt  werden  möchte,  zur  Verstärkung  des  im  Art.  12  erwähnten
  Amortisations-Fond  verwendet  werden  soll.

Art.  13.
Zu  H.  42  des  Gesetzes.

Falls  der  Ankauf  der  Bahn  nach  den  Grundsätzen  des  F.  12  eingeleitet
werden  sollte,  werden  die  kontrahirenden  Regierungen  darüber  eine  vorherige
Verständigung  eintreten  lassen,  wobei  dann  der  von  einer  jeden  Regierung  zu
übernehmende  Antheil  an  der  zu  leistenden  Entschädigung  und  an  den  etwaigen
  Schulden  der  Gesellschaft,  sowie  die  Vertheilung  des  von  dieser  den  Regierungen
  zu  übereignenden  Inventars  und  des  Reserve-Fond  festzustellen  seyn
wird.  Für  diesen  Fall  werden  die  kontrahirenden  Regierungen  die  zur  zweckmäßigsten
  Benutzung  der  Bahn  zu  treffenden  Eimichtungen  vereinbaren.
        <pb n="238" />
        222

Art.  16.
Zu  FH.  47  des  Gesetzes.
Ob  und  in  wie  weit  von  der  im  §.  47  gegebenen  Bestimmung  Gebrauch
gemacht  werden  soll,  darüber  behalten  sich  die  Regierungen  besondere  Vereinbarung
  vor.

Art.  17.
Zu  §ÖS.  49  des  Gesetzes.
In  Betreff  der  etwa  anwendbar  zu  erklarenden  Modifikationen  der  Bestimmungen
  des  Gesetzes  vom  83.  November  1838  bleibt  die  vorgängige  Verständigung
  unter  den  kontrahirenden  Regierungen  vorbehalten.

Art.  18.

Bei  Feststellung  des  der  Aktien-Gesellschaft  zu  bewilligenden  Statuts,
sowie  bei  der  nähern  Festsetzung  der  Bahnlinie  und  des  Bau-Projekts  im
Einzelnen  (Art.  2)  sollen  die  Wünsche  des  Ausschusses  der  zu  bildenden  Gesellschaft
  (Art.  19)  von  Seiten  der  drei  kontrahirenden  Regierungen  möglichst
berücksichtigt  werden,  allein  jedenfalls  ist  letzteren  darin  vorzubehalten:

1)  die  Anerkennung  der  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Vertrags,  des
Staatsvertrags  zwischen  den  drei  jetzt  kontrahirenden  Regierungen  und  der
Königlich  Bayerschen  Regierung  über  die  Herstellung  einer  Eisenbahn-Verbindung
  von  Coburg  nach  Lichtenfels  vom  4.  Juni  1845  und  des  Staatsvertrags
  vom  20.  Dezember  1841  zwischen  Preußen,  Kurhessen,  Sachsen-Weimar-Eisenach
  und  Sachsen-Coburg  und  Gotha,  die  Herstellung  einer  Eisenbahn
  von  Halle  nach  Cassel  u.  s.  w.  betreffend,  als  bindende  Vorschriften  für
die  Eisenbahn-Gesellschaft;

2)  die  Festsetzung  der  Bahnlinie  und  de5  Bau-Projekts,  soweit  hierüber
nicht  bereits  im  gegenwärtigen  Staatsvertrage  Bestimmung  getroffen  worden
  istz

8)  die  Genehmigung  des  Tarifs  sowohl  für  die  Güter=  als  Personen-=Beförderung,
  sowie  des  Tarifs  für  das  Bahngeld,  ingleichen  jeder  Aenderung
  dieser  Tarife  und  der  Feststellung  und  Abänderung  der  Fahrpläne;

4)  die  Genehmigung  der  definitiven  Feststellung  des  nöthigen  Bau=  und
Betriebs-Kapitals;
        <pb n="239" />
        223

5)  die  Feststellung  des  zur  Bildung  eines  Reserve-Fond  für  außerordentliche
  Fälle  und  für  Vermehrung  der  Betriebsmittel  aus  dem  Ertrage  des
Unternehmens  jährlich  zu  entnehmenden  Zuschusses,  welcher  nur  mit  Zustimmung
  der  Gesellschaftsvorstände  über  Ein  Prozent  des  Aktien-Kapitals  bestimmt
  werden  soll;

6)  die  Bestimmung,  ob  und  in  wie  weit  der  ursprüngliche  Aktien-Zeichner
  für  den  vollen  Nominal-Betrag  der  gezeichneten  Aktien  verhaftet  bleiben
  sollz

7)  die  Bestimmung,  daß  die  Kommissare  der  Regierungen  (Art.  3)  befugt
  sind,  eine  General-Versammlung  zu  veranlassen,  die  Vorstände  der  Gesellschaft
  zusammenzurufen,  den  Zusammenkünften  beizuwohnen  und  sich  die  Akten,
Bücher  und  Rechnungen  der  Gesellschaft  vorlegen  zu  lassen;

8)  die  Bestimmung  des  Versammlungsortes  für  die  General-Versammlungen;

9)  die  Bestätigung  des  ersten  technischen  Beamten,  des  ersten  Administrativ-Beamten
  und  des  ersten  Kassebeamten  der  Gesellschaft,  ingleichen  der
Besoldungen  dieser  Beamten.

Art.  19.

Um  die  Bildung  einer  Aktien-Gesellschaft  für  die  Werra-Bahn  einzuleiten,
  wird  ein  aus  neun  Mitgliedern  bestehender  Ausschuß  errichtet.  Jede  der
betheiligten  Regierungen  hat  die  Wahl  von  drei  dieser  Mitglieder  zu  veranlassen.
Von  diesem  Ausschusse  wird  unter  Leitung  der  von  den  Regierungen  ernannten
  Kommissare  das  der  Aktien-Gesellschaft  zu  ertheilende  Statut  entworfen
und  den  kontrahirenden  drei  Regierungen  zur  Genehmigung  vorgelegt.  Sobald
die  Genehmigung  ertheilt  ist,  wird  auf  dem  Grunde  des  Statuts  dem  Ausschusse
  die  Eröffnung  der  Aktien-Zeichnung  verstattet.  Den  Mitgliedern  des
Ausschusses  werden  Diäten,  Reisekosten  und  andere  Auslagen,  welche  auf  die
Vorbereitung  des  Unternehmens  zu  verwenden  sind,  aus  der  Gesellschaftskasse
erstattet.

Art.  20.

Jede  der  kontrahirenden  Regierungen  hat  die  Befugniß,  vor  Ausschreibung
  der  öffentlichen  Zeichnung  eine  gewisse  Anzahl  der  zur  Deckung  der  Bauanschlags-Summe
  erforderlichen  Aktien,  jedoch  höchstens  den  zwölften  Theil  sämmt-43
        <pb n="240" />
        224

licher  Aktien  mit  den  Rechten  und  Pflichten  jedes  andern  Aktien-Zeichners,  sich
vorzubehalten.

Sollte  bei  der  Ausführung  des  Baues  ein  Mehrbedarf  über  die  Bauanschlags-Summe
  sich  herausstellen,  so  ist  dieser  Mehrbedarf  von  der  Aktien-Gesellschaft
  im  Wege  der  Anleihe  aufzubringen,  sofern  die  drei  betheiligten
Regierungen  nicht  über  dessen  Deckung  in  anderer  Weise  sich  einigen.

Art.  21.

Sobald  durch  die  Aktien-Zeichnung  die  aufzubringende  Summe  gedeckt  und  20
Prozent  davon  baar  eingezahlt  werden  seyn  werden,  soll  von  den  betheiligten
drei  Regierungen  der  Aktien-Gesellschaft  die  Konzession  (Art.  1)  ertheilt  und
sofort  zur  Ausführung  gebracht  werden.

Art.  22.
Die  Bestimmungen  in  vorstehenden  Artikeln  sollen  in  den  einschlagenden
Punkten  auch  auf  die  Zweigbahn  von  Coburg  nach  Sonneberg  Anwendung
finden.

Art.  23.

Die  Ratifikation  des  gegenwärtigen  Vertrags  soll  binnen  14  Tagen  erfolgen.
  Zu  Urkunde  dessen  ist  dieser  Vertrag  in  drei  gleichlautenden  Exemplaren
  vollzogen  und  besiegelt  worden.

So  geschehen  Hildburghausen  am  16.  September  1847.

Für  Für  Für
Sachsen-Weimar-Eisenach.  Sachsen-Meiningen.  Sachsen-Coburg-Gotha.
C.  Thon.  D.  Carl  Aug.  v.  Fischern.  Carl  Heß.

G  G
        <pb n="241" />
        Regierungs-Blatt
Großhberzogehn  m
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  20.  Weimar.  13.  November  1847.

 

 

 

Bekanuntmachungen.

I.  Auf  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  die
nachstehende  höchste  Verordnung  über  die  Ausführung  des  Gesetzes  vom  29.
Mai  -1847,  die  Großherzogliche  Irren-Heil=  und  Pflege-Anstalt  zu  Jena  betreffend,
  hiermit  bekannt  gemacht.

Weimar  am  9.  November  1847.

Großherzoglich  Sächfische  Landes-Direktion.
von  Conta.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2.

Zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  29.  Mai  d.  J.,  die  Irren-Heil=  und
HOfflege-Anstalt  zu  Jena  betreffend,  machen  sich  verschiedene  Vorschriften  nöthig,
welche  Wir  in  Folgendem  ertheilen:

41
        <pb n="242" />
        226

g.  1.

Alle  amtliche  Verhandlungen  zur  Ausfuͤhrung  des  Gesetzes  vom  29.  Mai
1847  gehoͤren,  insoweit  sie  durch  dasselbe  oder  durch  gegenwaͤrtige  Verordnung
  nicht  anderen  Behoͤrden  oder  Personen  ausdruͤcklich  zugewiesen  worden
sind,  zunaͤchst  zur  Kompetenz  der  Unter-Polizeibehörden.

g.  2.

Die  von  der  Landes-Direktion  zu  ertheilende  Genehmigung  zur  Aufnahme
eines  Geisteskranken  in  die  Anstalt  ist  stets  bedingt  durch  die  vorausgehende
Bequtachtung  des  Falles  durch  einen  Geistlichen  und  durch  einen  Arzt.  Von
diesen  hat  jeder  sein  Gutachten  besonders  und  mit  genauer  Beachtung  der  diesfalls
  von  der  Landes-Direktion  gegebenen  oder  noch  zu  gebenden  Vorschriften
schriftlich  abzufassen.  Bei  jeder  Unter-Polizeibehörde  befindet  sich  schon  jetzt
ein  Exemplar  gedruckter  Fragen,  welche  von  dem  Arzte  vorkommenden  Falles
nothwendig  beantwortet  werden  müssen  und  zu  diesem  Behufe  daselbst  von  ihm
einzusehen  sind.

Hat  der  Kranke  einen  Beichtvater  und  einen  Arzt:  so  sind  zunachst  diese
zur  Abgabe  des  Gutachtens  verpflichtet.  Außerdem  hat  aber  die  Polizei-Be--hörde
  denjenigen  Geistlichen  oder  Arzt  dazu  aufzufordern,  von  welchem  sie  über
den  fraglichen  Krankheitszustand  und  dessen  Entwickelung  die  zuverlässigste  Auskunft
  erwarten  darf.

g.  8.

Die  bei  der  Einlieferung  eines  Geisteskranken  in  die  Anstalt  betheiligten
Behörden,  Geistliche  und  Aerzte  haben  ihren  diesfallsigen  Obliegenheiten  stets
mit  möglichster  Beschleunigung  nachzukommen  und  auch  sonst,  besonders  durch
Hinweisung  auf  die  davon  sehr  abhängige  leichtere  und  schnellere  Heilbarkeit
eifrig  dahin  zu  wirken,  daß  nicht  der  Hauptzweck  der  Aufnahme  —  Wiederherstellung
  des  Kranken  —  durch  Verzögerung  der  Einlieferung  erschwert  oder
gar  vereitelt  werde.

S.  4.

Der  aus  der  Anstalt  beurlaubte  Geisteskranke  ist  sofort  unter  spezielle
arztliche  Aufsicht  zu  stellen.  Ohne  Noth  ist  hierbei  hinsichtlich  der  Person  des
Arztes  die  freie  Wahl  der  Angehörigen  des  Kranken  nicht  zu  beschränken.
Arme  Beurlaubte,  deren  Behandlung  nicht  ein  anderer  Arzt  aus  Menschenliebe
        <pb n="243" />
        227

übernimmt,  sind  dem  Bezirks-Physikus  zuzuweisen.  Letzterer  hat  übrigens  in
allen  Fallen  seine  Aufmerksamkeit  darauf  zu  richten,  daß  nicht  durch  beurlaubte
Geisteskranke  die  Gesundheit  Dritter  beeinträchtigt  werde.  Erhebliche  Wahrnehmungen
  deshalb  hat  er  der  Polizei-Behörde  anzuzeigen.

g.  5.

Die  von  dem  Direktor  der  Anstalt  bei  Beurlaubung  Geisteskranker  oder
deren  Entlassungen  ertheilten  Vorschriften  über  die  fernere  Behandlung  sind  zunächst
  von  dem  dabei  zugezogenen  Arzte  und  von  den  Angehörigen  des  Kranken
  möglichst  genau  zu  beachten.

S.  6.

Auf  Erfordern  der  zuständigen  Polizei-Behörde  hat  der  Urzt  eine5  Beurlaubten
  jederzeit  über  den  Zustand  desselben  genaue  Auskunft,  auch  schriftlich
zu  gewähren.

g.  7.

Die  Wiedereinlieferung  Beurlaubter  vor  Ablauf  der  Urlaubszeit  darf  die
Polizei-Behörde  nur  auf  gehörig  begründeten  aͤrztlichen  Antrag  verfuͤgen.  Haftet
  auf  dem  Verzuge  keine  Gefahr:  so  ist  über  den  Antrag  unter  Mittheilung
der  Akten  vorerst  der  Direktor  der  Anstalt  zu  hören.  Dieser  wird  übrigens
der  betreffenden  Polizei-Behörde  die  Fälle,  in  welchen  er  die  Wiedereinlieferung
  eines  Beurlaubten  vor  Ablauf  der  Urlaubszeit  wünscht,  immer  im  Voraus
  möglichst  bestimmt  bezeichnen.

g.  8.

Hegt  die  betreffende  Unter-Polizeibehörde  in  irgend  einem  Falle  Bedenken,
  dem  Begehren  des  Direktoriums  der  Anstalt  zu  entsprechen:  so  ist  die
Entscheidung  der  Landes-Direktion  einzuholen  und  darnach  zu  verfahren.

g.  9.

Die  Kosten  des  Transports  eines  Geisteskranken  in  die  Anstalt  oder
aus  derselben  sind,  sofern  sie  nicht  aus  Privat-Mitteln  bestritten  werden  müssen,
aus  der  betroffenen  Heimaths-Bezirkskasse  zu  bezahlen,  vorbehältlich  der  Bestimmung
  im  §.  69  des  Heimathsgesetzes  vom  11.  April  1833.
        <pb n="244" />
        228

Urkundlich  ist  diese  Verordnung  von  Uns  hoͤchsteigenhaͤndig  vollzogen  und
mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedruckt  worden.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  24.  September  1847.
6  Carl  Friedrich.

von  Watzdorf.

Verordnung

über  die  Ausführung  des  Gesetzes  vom
29.  Mai  1847,  die  Irren-Heil=  und
PMlege-Anstalt  zu  Jena  betreffend.

II.  Mit  Rückbezug  auf  unsere  Bekanntmachung  vom  31.  Juli  d.  J.
bringen  wir  hiermit  zur  Kenntniß  der  betheiligten  Behörden,  daß  diejenigen
Fahrpost-Sendungen  aus  und  nach  dem  Neustädtischen  Kreise,  welche  nicht  besonderer
  Beschleunigung  bedürfen,  auf  der  Adresse  „über  Pößneck,  Saalfeld
und  Blankenhain“  zu  instradiren  sind,  da  die  Bezeichnung  „über  Pößneck
und  Saalfeld“  nicht  immer  ausgereicht  hat,  um  das  Königlich  Sachsische  Transit-Porto
  über  Kahla  zu  vermeiden.

Weimar  am  25.  Oktober  1847.

Großherzoglich  Sächfsche  Ober-Postinspektion.
Helbig.
        <pb n="245" />
        Kegierungs-  Blatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  30.  Weimar.  11.  Dezember  1847.

 

 

 

 

 

 

Bekanntmachung.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  die
nachstehende  Verordnung  über  die  Errichtung  eines  Gendarmerie-Korps  und
über  die  Benutzung  des  Militcärs  zur  Erhaltung  der  innern  Ordnung  und
Sicherheit  hierdurch  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  9.  Dezember  1847.  v
GroßherzogtichSächsischeeandesregieruug.

von  Muͤller.

2  +
.
Carl  Friedrich,
von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2.  2.

Die  durch  Unsere  Verordnungen  vom  7.  Oktober  1823  und  vom  7.  April
1837  den  Cioil-Behörden  des  Großherzogthumes,  insonderheit  bei  Handhabung
  der  Polizei,  gewährte  Unterstützung  hat  in  neuerer  Zeit  nicht  überall
den  Bedürfnissen  genügt.  Wir  haben  daher,  im  Einverständnisse  mit  den
Anträgen  des  getreuen  Landtages,  unter  Aufhebung  jener  Verordnungen,  eine
den  dermaligen  Bedürfnissen  der  Behörden  und  der  Staatsunterthanen  mehr
entsprechende  Einrichtung  beschlossen  und  befehlen  deshalb,  wie  folgt:

15
        <pb n="246" />
        230

Erster  Abschnitt.
ATllgemeine  Bestiüimmungen.

g.  1.

**  Vom  1.  Januar  1848  an  soll  zur  Unterstützung  der  Großherzoglichen
Behörden  bei  Aufrechthaltung  der  öffentlichen  Ordnung,  Ruhe  und  Sicherheitr,
vorndhmlich  auch  zur  Verhütung  und  leichtern  Entdeckung  von  Verbrechen  und
anderen  strafbaren  Handlungen,  ein  besonderes  Gendarmerie-Korps  bestehen,
welches  in  die  verschiedenen  Bezirke  des  Landes  angemessen  zu  vertheilen  ist
(C.  15).

iili
Organisa-  Dasselbe  wird  gebildet  aus  einem  berittenen  Oberanführer  (Hauptmann),
——  zwei  bis  drei  berittenen  Wachtmeistern,  zwölf  berittenen  Gendarmen  und  acht
Unteroff=  und  vierzig  Fuß-  Gendarmen.  Aus  dieser  Mannschaft  wird  die  weiter  erforgoredens
  des  *75  derliche  Zahl  von  Ober-Gendarmen  gewählt.  Von  den  Fuß-Gendarmen
broree  sollen  in  der  Regel  zwei  und  dreißig  zugleich  als  unteroffiziere  des  Reserve-Bataillons
  Unserem  Militcr  angehören  (§.  13)  und  im  Falle  der  Einziehung
der  Reserve-Mannschaft  jeden  Augenblick  bereit  seyn,  der  Ordre  ihres  Militaäir-Chefs
  zu  geborchen.  Wird  eine  solche  Einziehung  nöthig,  so  soll,  wo  möglich,
  auf  die  Dauer  derselben  für  einen  jeden  eingezogenen,  bei  der  Gendarmerie
  angestellten  Unteroffizier  der  Reserve  ein  passender  Unteroffizier  aus  dem
aktiven  Militar  stellvertretend  kommandirt  werden,  welchem  dann  die  gesetzlichen
  Tagegelder  und  ein  angemessenes  Quartier-Geld  aus  der  Staats-(Gendarmerie-)
  Kasse  zu  gewähren  sind.
Die  disziplinarische  Stellung  solcher  außerordentlich  kommandirter  Unteroffiziere
  ist  nach  den  Bestimmungen  des  §.  29  zu  beurtheilen.

g.  8.

Unterord-  Die  Gendarmerie  ist  militckrisch  organisirt,  auch  soll  die  innere  Zucht
cung  der  und  Ordnung  bei  derselben  nach  militarisch  strengen  Grundsätzen  von  dem

rie  unter  die  Hauptmann  und  den  Wachtmeistern  gehandhabt  werden.
Landes-Di-  Die  Oberleitung  des  Korps,  die  Oberaufsicht,  die  obere  Disziplinarrektion.
  Gewalt,  die  Entscheidung  über  Anstellung  und  Entlassung  der  Gendarmen
und  der  Wachtmeister,  die  Bestimmung  der  Stations-Orte  und  der  Vertheilung
  der  Mannschaft,  überhaupt  die  Verfügung  über  die  Benutzung  derselben,
sowie  die  Ertheilung  der  Dienstvorschriften,  steht  Unserer  Landes-Direktion  zu.
        <pb n="247" />
        231

Nur  rücksichtlich  der  Anstellung  derjenigen  Gendarmen,  welche  zugleich  als
Unteroffiziere  des  Reserve-Bataillons  dem  Militär  angehören  sollen,  tritt  auch
die  Mitwirkung  Unseres  Militä-Kommando  ein  (F.  13).

.  4.

Saͤmmtlichen  bei  der  Gendarmerie  angestellten  Personen  soll  ein  angemessener
  Gehalt  aus  der  Sctaatskasse,  den  beriktenen  zugleich  eine  entsprechende
Vergütung  für  die  Pferdehaltung  gewaährt  werden,  wogegen  dieselben  verbunden
  sind,  für  alle  ihre  dienstlichen  und  außerdienstlichen  Bedürfnisse,  namentlich
  auch  für  vorschriftomäßige  Pferde,  Kleidung,  Bewaffnung,  Expeditions-Aufwand,
  Schreib-Materialien,  mit  Ausschluß  der  Dienstbücher,  Quartier,  Medikamente
  und  Arztlohn  bei  Krankheiten  u.  s.  w.,  aus  eigenen  Mitteln  zu  sorgen.
Sofern  für  angemessen  erachtet  wird,  Pferde,  Waffen  und  andere  Equipirungs-Stücke
  nur  durch  den  Hauptmann  oder  durch  einen  andern  Beauftragten
  der  Landes-Direktion  anschaffen  zu  lassen,  haben  die  Gendarmen  sich  den
diesfalls  von  der  Aufsichtsbehörde  getroffenen  Anordnungen  und  Preisbestimmungen
  unweigerlich  zu  unterwerfen,  ihre  Bedürfnisse  nach  Vorschrift  zu  entnehmen,
  auch  die  nöthig  erachteten  Gehaltsabzüge  zu  diesem  Zwecke  sich  gefallen
  zu  lassen.

g.  5.

Neben  den  zu  den  bestimmten  Gehaltsbezügen  erforderlichen  Mitteln  sollen
  zu  Belohnungen  ausgezeichneter  Dienstleistungen,  sowie  zu  Unterstützungen
in  Unglücksfallen,  jährlich  fünfhundert  Thaler  zur  Verfügung  Unserer  Landes-Direktion
  gestellt  und  überdies  die  durch  zeitweise  Kommandirung  von  Unteroffizieren
  der  Linien-Bataillone  (§F.  2)  entstehenden  Kosten  aus  der  Staatskasse
bestritten  werden.

Da  die  Anordnung  gewisser  Abstufungen  in  den  Gehaltsbezügen  aus  dienstlichen
  Rücksichten  wünschenswerth  erscheint,  so  bleibt  eine  solche,  in  den  Grenzen
  des  Haupt-Etats,  Uns  und  Unserer  Landes-"Direktion  vorbehalten.

g.  6.

Bei  der  Gendarmerie  definitiv  angestellte  Personen,  welche  nach  treuer
Dienstleistung  ohne  eigenes  Verschulden  wegen  eintretender  Untauglichkeit  des
Dienstes  enthoben  und  nicht  anderweit  im  Staatsdienste  versorgt  werden,  sollen
  eine  angemessene  Pension  aus  der  Staatskasse  erhalten  (.  10).

45

Bestimmung
  der
Gehaltsbezüge.



Fortsetzung.

Pensions=Ansprüche

der  Gendarmen.
        <pb n="248" />
        282

S.  7.

Witwen=  u.  Es  soll  dahin  gewirkt  werden,  für  die  hinterlassenen  Witwen  und  unver-Bases-
  sorgten  Kinder  der  Gendarmen  eine  Versorgungs=  (Pensions-)  Kasse  zu  grüngungskasse.
  den.  Jeder  Angehörige  des  Korps,  mit  Ausnahme  des  Hauptmanns,  hat
sich  den  zu  dem  gedachten  Zwecke  von  der  oberaufsehenden  Behörde  erfolgenden
  Anordnungen,  namentlich  den  deshalb  etwa  verfügten  Gehaltsabzügen,  zu
unterwerfen.
g.  8.
im  Kein  Angehöriger  des  Gendarmerie-Korps  darf  ohne  Genehmigung  Unserer
“mie-e  Landes-Direktion,  welcher  der  sonst  noch  gesetzlich  erforderliche  Trauschein  der
niß  der  An-  Heimathsbezirks-Behörde  hinzutreten  muß,  sich  verheirathen.  Uebrigens  behrdorigen
  gründet  selbst  definitive  Anstellung  in  dem  Korps  kein  neues  Heimatbsrecht  für
merie,  die  Angestellten  in  den  ihnen  angewiesenen  Stations-Orten  nach  Maßgabe
Korps.  des  Gesetzes  über  die  Heimathsverhältnisse  vom  11.  April  1833  F.  82,  mit
Ausnahme  des  Hauptmanns,  welcher  seinen  wesentlichen  Aufenthalt  ständig
in  Weimar  hat.
g.  9.
Befreiung  Die  bei  der  Gendarmerie  angestellten  Unteroffiziere  des  Reserve  -Bataillons
ver  Gender-  genießen  diejenige  Freiheit  von  Steuern,  Heimathslasten  und  anderen  Leistungen
offentlichen  an  den  Staat  oder  an  Gemeinden,  welche  den  im  Waffendienste  des  Staates
Lasten.  stehenden  Staatsunterthanen  gesetzlich  verwilligt  ist.
Auch  kommt  dem  Hauptmanne  und  den  übrigen  Berittenen  des  Gendarmerie-Korps
  die  Befreiung  vom  Chaussee-Gelde  und  vom  Pflaster-,  Brücken=  und
Damm-Gelde  zu  für  ihre  Dienstpferde  und  bei  Dienstreisen  überhaupt.

Zweiter  Abschnitt.
Besondere  Vorschriften.
S.  10.

Ueber  die  Die  Anstellung,  Pensionirung  und  Entlassung  des  Hauptmanns  erfolgt,
fung,  nach  gurachtlicher  Vernehmung  der  Landes-Direkrion,  auf  Unseren  Befehl.

rung  und  Die  Anstellung  und  Entlassung  der  Wachtmeister,  Ober-Gendarmen  und
Entlassung  Gemeinen  steht  Unserer  Landes-Direktion  zu  (6é.  11,  12),  bezüglich  unter  Mitkzur
  Gen-  wirkung  Unseres  Militär-Kommando  (F.  13).

hörigen  Per-  Die  Entscheidung  über  die  bei  der  Entlassung  etwa  zu  verwilligenden
senen.  Pensionen  behalten  Wir  Uns  für  jeden  einzelnen  Fall  vor.
        <pb n="249" />
        233

g.  11.

Als  nothwendige  Eigenschaften  eines  Gendarmen  find  vorzugsweise  zu  Nothwendibeachten:
  sittlich  gutes  Betragen  in  jeder  Hinsicht,  Unbescholtenheit,  Nüch-  Ehien
ternheit,  Diensteifer  mit  Besonnenheit,  Entschlossenheit,  hinlänglich  kraftige  Gendarmen.
Koörperbeschaffenheit  und  die  erforderliche  Gewandheit  im  Lesen  und  Schreiben,
in  welcher  Beziehung  mindestens  die  Fähigkeit,  einen  verständlichen  schriftlichen
Bericht  zu  erstatten,  verlangt  werden  muß.

Unteroffiziere,  welche  in  Unserem  aktiven  Militähr  gedient  haben,  sollen,
soweit  sie  die  vorgedachten  Eigenschaften  besitzen,  vorzugsweise  berücksichtigt
werden.

g.  12.

Der  Vorschlag  der  anzustellenden  Personen  geschieht,  nach  vorgängiger  Verfahren
gehöriger  Prüfung  ihrer  Befahigung,  durch  Bericht  des  Hauptmanns  an  die  bei  der  An-Landes-Direktion,
  welche  nach  dem  Ergebnisse  der  Erörterungen  auswählt  und  beuung  der
entweder  die  definitive  Anstellung  oder  vorerst  nur  eine  provisorische  Anstellung

auf  drei  bis  zwölf  Monate  ausspricht.

g.  18.

Von  den  zur  Zeit  der  Einfuͤhrung  gegenwaͤrtiger  Verordnung  bei  dem  Ueber  die
Reserve-Bataillon  angestellten  zwei  und  dreißig  Unteroffizieren  (F.  2)  sollen  be
wenigstens  sechs  und  zwanzig  zum  Dienste  bei  der  Gendarmerie  mit  ausersehen  der  auch  *
und  bei  demselben,  solange  sie  ihren  Pflichten  genügen,  erhalten  werden.  Militär-Bei
  eintretenden  Vakanzen  unter  den  Unteroffizieren  des  Reserve-Bataillons  #
bat  Unser  Milicr-Kommando  die  nach  F.  11  ihm  geeignet  erscheinenden  Ersatz-Gendarmen.
manner  Unserer  Landes-Direktion  zu  benennen,  welche  dann,  sofern  sich  nicht
durch  die  nach  F.  12  vorzunehmenden  Erörterungen  erhebliche  Bedenken  ergeben,
die  Eintragung  der  zur  Reserve  ausersehenen  Unteroffiziere  auch  in  die  Listen
der  Gendarmerie  zu  verfügen,  die  Verpflichtung  anzuordnen  (K.  16)  und  deren

Gehalt  und  Stellung  in  dieser  zu  bestimmen  hat.

g.  14.

Da  die  zum  Reserve-Bataillon  gehörigen  Gendarmen  während  der  Zeit  Fortsetzung.
der  Einberufung  zum  Militär-Dienste  den  Soldatengesetzen  und  dem  Militr-Kommando
  unterworfen  sind,  so  kann  gegen  dieselben  wegen  der  in  diesem
Dienste  verschuldeten  Vergehen  militärische  Bestrafung  verfügt  werden.  Die
Entfernung  von  dem  Reserve-Bataillon  hat  zugleich  die  Entfernung  von  dem
        <pb n="250" />
        234

Gendarmerie-Korps  zur  Folge,  wie  anderer  Seits  die  von  Unserer  Landes-Direktion
  verfügte  Entlassung  eines  zugleich  als  Unteroffizier  des  Reserve-Bataillons
  dienenden  Gendarmen  auch  dessen  Entlassung  vom  Reserve-Bataillon
nach  sich  ziehen  soll.

g.  15.

Verthellung  Unsere  Landes-Direktion  wird  auch  mit  Ruͤcksicht  auf  das  Gutachten  des
Hauptmanns  sowohl  fuͤr  die  Wachtmeister  als  fuͤr  die  uͤbrigen  Gendarmen
Stations-Orte  und  Stations-Bezirke  nach  Maßgabe  der  oͤrtlichen  Beduͤrfnisse
bestimmen.

Auf  diejenigen  Mittel  zur  Aufsichtsführung,  welche  in  den  Sitzen  der
Polizei-Behörden  durch  das  diesen  beigcordnete  Diener-Personal  bereits  gegeben
sind,  ist  bei  der  gedachten  Vertheilung  die  geeignete  Rücksicht  zu  nehmen.

Bei  verfügten  Versetzungen  steht  den  Gendarmen  ein  Anspruch  auf  Umzugskosten
  oder  sonstige  Vergücung  nicht  zu.

g.  16.

Dien  streis  Den  Gendarmen  liegt  im  Allgemeinen  ob,  die  öffentliche  Ruhe,  die  all-Gendermen
  gemeine  Sicherheit  und  die  gesetzliche  Ordnung  in  ihren  Bezirken  zu  befördern,
u.  selbst.  die  Handhabung  der  dieserhalb  bestehenden  Anordnungen  mit  Thatigkeit  und
ständige  Nachdruck  zu  unterstützen,  zu  diesem  Ende  eine  Aufsicht  über  die  ortspolizei-Wissfant=
  lichen  Einrichtungen  zu  führen,  über  die  Befolgung  der  Polizei-Gesetze  und
«  Verfügungen  zu  wachen  und  Anzeigen  von  Gesetzwidrigkeiten,  seyen  es  Begehungen
  oder  Unterlassungen,  zu  machen,  weshalb  sie,  um  ihren  Aussagen  und
Anzeigen  gerichtlichen  Glauben  zu  verschaffen,  von  dem  Hauptmanne  unter  Zuzichung
  eines  durch  Beauftragung  einer  Polizei-Behörde  von  Unserer  Landes-Direktion
  ihm  beizugebenden  Protokoll-Führers  gehörig  zu  verpflichten  sind.
Von  Unserer  Landes-Direktion  ist  dann  über  die  erfolgte  Verpflichtung  den
Gendarmen  eine  Bescheinigung  auszufertigen,  die  sie  nöthigenfalls  der  zuständigen

  Civil-Behörde  vorzulegen  haben.

*

b.  Benut-  Bei  Ausübung  ihres  Dienstes  haben  die  Gendarmen  sich  zunächst  nach
Gung  der  ihren  besonderen  Dienstvorschristen  und  nach  den  Befehlen  des  Hauptmanns
durch  die  oder  des  Wachtmeisters  oder  der  sonstigen  Vorgesetzten  zu  richten.  Daneben
Behorden.  aber  sind  sie  verpflichtet,  von  den  Landräthen  und  Polizei-Behörden  ihrer

Bezirke  Aufträge  und  Anweisungen,  welche  auf  die  Aufrechthaltung  der  allge-Cendermen.
        <pb n="251" />
        285

meinen  Ordnung  und  auf  die  Handhabung  polizeilicher  Vorschriften  abzwecken,
anzunehmen  und  mit  Beschleunigung  zu  vollziehen.  Ueberhaupt  sind  oͤffentliche
Behoͤrden  und  selbst  Privat-Personen  berechtigt,  da,  wo  es  sich  um  Schutz
von  Person  oder  Eigenthum,  um  schnelle  Ermittelung  oder  Habhaftwerdung
von  Verbrechern  und  um  andere  dringende  Faͤlle  handelt,  die  Huͤlfe  der  Gendarmen
  in  Anspruch  zu  nehmen.

Zu  Schub-Transporten  sollen  die  Gendarmen  in  der  Regel  eben  sowenig
gebraucht  werden,  als  zu  persönlichen  Bedienungen,  Botendiensten  und  solchen
Verrichtungen,  welche  lediglich  den  bei  Behörden  angestellten  Dienern  obliegen.

*m-*

Mit  Vorbehalt  nachheriger  Beschwerdeführung  hat  jedermann  ohne  Ansehen
  und  Unterschied  der  Person  den  Aufforderungen  und  Anordnungen,  selbst
den  Arrest-Ankündigungen  der  in  Ausübung  ihres  Dienstes  begriffenen  Gendarmen,
  sofort  und  unbedingt  Folge  zu  leisten.  Dieselben  stehen  in  dieser  Hinsicht
  und  was  die  ihnen  bei  Polizei-Dienst-Verrichtungen  widerfahrene  Widersetzlichkeit
  oder  Beleidigung  anlangt,  unter  dem  Schutze  der  einschlagenden  Strafgesetze.
  Sie  sind  auch  berechtigt,  sich  nöthigen  Falles  ihrer  Waffen  zu  bedienen,
  um  ihren  Anordnungen  und  in  diesen  dem  Gesetze  Folge  zu  verschaffen.

Wer  dagegen  eine  Beschwerde  wider  einen  Gendarmen  anzubringen  bat,
soll  auf  die  genaueste  und  schnellste  Untersuchung,  auch,  wenn  solche  begründet
gefunden  wird,  auf  die  strengste  Bestrafung  und  gewisseste  Genugthuung  rechnen
  dürfen.

g.  19.

Von  jedem  Staatsunterthan  wird  die  Bereitwilligkeit  erwartet,  die  Gendarmen
  auf  Erfordern  in  Ausuͤbung  ihrer  Pflichten  zu  unterstuͤtzen.  Vorzugsweise
  liegt  die  Verpflichtung  zur  thätigen  Unterstützung  der  Gendarmen  ob:
den  Gerichts-,  Polizei=  und  Raths-Dienern,  sowie  den  Tag=  und  Nacht-Wachtern,
Feldschützen  und  anderen  Gemeindediepern,  wie  denn  auch  von  ihnen,  bedürfenden
  Falles,  die  Hülfe  der  Jagd=  und  Forst-Beamten  in  Anspruch  genommen
  werden  darf.  Auch  alle  Civil=  und  Militär-Behörden  sollen  ihnen  die
zur  Aufrechthaltung  ihres  Ansehens  und  zur  Erreichung  ihrer  Bestimmung  nsthige
  Hülfe  auf  Ansuchen  thunlichst  leisten,  insoweit  nicht  im  einzelnen  Falle
das  Unrecht  der  Gendarmen  aus  ihrer  Anzeige  hervorgeht,  in  welchem  Falle
die  Unterstützung  verweigert  und  von  zuständigen  Polizei=  oder  Untersuchungsc.

  Steluns

Gendarmen
gegenüber
dem
Publikum.

d.  Pflicht
d

er

Behörden
u.  Staatsunterthanen

ur  Unterützung
  der
Gendarmen.
        <pb n="252" />
        Aufsichtsfübrung



über  die
Gendarmen.

Stellung
des  Hauptmanns.


236

Behörden  auf  ihre  Verantwortung  den  Gendarmen  sogar  eine  abändernde  Verhaltungsmaßregel
  ertheilt  werden  darf.

Ortsvorstände,  sowie  die  Gastwirthe  und  Schenkwirthe,  sind  verbunden,
den  Gendarmen  unweigerlich  alle  Nachweisungen  und  Mittheilungen  zu  geben,
durch  welche  die  Erfüllung  ihrer  Dienstobliegenheiten  erleichtert  werden  kann.

Eingegangene  Steckbriefe  sind  denselben  auf  das  Schleunigste  vorzulegen.

g.  20.

Unter  Oberaufsicht  und  Oberleitung  Unserer  Landes-Direktion  (C.  3)  wird
die  Ueberwachung  der  Dienstthatigkeit  und  des  Betragens  der  Gendarmen  zunadchst
  durch  den  Hauptmann  und  durch  die  Wachtmeister  ausgeübt.  Daneben
aber  sind  ouch  die  Landrathe  und  Polizei-Behörden  ebenso  berechtigt  als  verpflichtet,
  ihnen  bekannt  werdende  Beschwerden  über  #ässigkeit  oder  sonstiges
dienstordnungswidriges  Verhalten  der  Gendarmen  sofort  zur  Kenntniß  ihrer
Vorgesebztten,  nach  Befinden  zur  Kenntniß  der  Landes-Direktion  zu  bringen.

g.  21.

Nach  näherem  Inhalte  der  gegenwärtigen  Verordnung  und  der  ihm  ertheilten
  Instruktion  gebührt  dem  Hauptmanne  zunächst  die  Handhabung  der
Disziplin  im  Gendarmen-Korps,  die  Beaufsichtigung  der  Wachtmeister  und  der
Gendarmen  durch  zeitweise  Bereisung  ihrer  Bezirke,  die  Einziehung  wöchentlicher
  Berichte  der  Wachtmeister,  die  nöthige  Erkundigung  bei  den  Behäörden,
sowie  er  selbst  noch  zu  der  instruktionsmaßigen  Berichtserstattung  an  Unsere
Landes-Direktion  verpflichtet  ist.

Gegen  die  Wachtmeister  hat  derselbe  das  Recht  der  Rüge  und  Zurechtweisung,
  gegen  die  Gendarmen  ein  Strafrecht  bis  zu  drei  Tagen  Arrest  oder
drei  Thaler  Geld.

Die  Polizei=  und  Untersuchungs-Behörden,  sowie  andere  im  einzelnen
Falle  betheiligte  Großherzogliche  Behörden  sind  verpflichtet,  dem  Hauptmanne
auf  mündliches  oder  schriftliches  Ersuchen  die  erforderliche  Auskunft  über  alle
die  Persönlichkeit  der  Gendarmen  oder  im  Allgemeinen  die  Sicherheits=  und
Ordnungs-Polizei  betreffende  Anfragen  moglichst  genau,  bezüglich  durch  Akten-Vorlegung
  zu  ertheilen;  auch  sollen  dieselben  durch  Verabredung  mit  ihm  alle
Maßregeln  zur  Aufrechterhaltung  polizeilicher  Sicherheit  und  Ordnung  in  ihren
Bezirken  thunlichst  fördern.

In  letztgedachter  Beziehung  hat  der  Hauptmann,  vorbehültlich  sofortiger
Meldung  an  Unsere  Landes-Direktion,  die  Befugniß,  mehre  Gendarmen  und
        <pb n="253" />
        237

selbst  Abtheilungen  derselben  unter  der  Führung  von  Ober-Gendarmen  aus  ihren
  Stations-Bezirken  zum  gemeinschaftlichen  Wirken  zusammen  zu  ziehen.

Ibm  gebührt  ferner  das  Recht,  ein  Dienstsiegel  zu  führen  und  er  genießt
als  öffentlicher  Beamter  die  gesetzliche  Porto-Freiheit  in  dienstlichen  Angelegenheiten.


§#.  22.

Die  Wachtmeister  sind  die  nächsten  Vorgesetzten  der  Gendarmen,  haben
von  diesen  den  strengsten  Gehorsam  —  nur  mit  Vorbehalt  spaterer  Beschwerde
—  zu  fordern  und  es  steht  ihnen  gegen  dieselben  das  Recht  der  Rüge  und
Zurechtweisung,  in  Fällen  grober  Insubordination  selbst  das  Recht  der  Verhaftung
  zu,  in  welchem  letzten  Falle  unverzüglich  Meldung  an  den  Hauptmann
zu  erstatten  ist.  Sie  sollen  mit  den  Untersuchungs=  und  Polizei-Behörden
rücksichtlich  der  in  der  Gegend  etwa  befindlichen  verdächtigen  Personen  und
Häuser  sowie  rücksichtlich  der  begangenen  Verbrechen,  der  zu  besorgenden
Störungen  der  Ruhe  und  Sicherheit  rc.  sich  in  beständigem  mündlichen  Verkehr
erhalten  und  dafür  sorgen,  daß  in  die  Wirksamkeit  der  Gendarmerie  ein  Zusammenhang
  komme.  Zu  diesem  Zwecke  haben  sie  sich  zur  Ertheilung  dringender
Befehle  an  die  verschiedenen  Stations-Orte,  besonders  der  berittenen  Gendarmen
  zu  bedienen,  auch  dürfen  sie  in  eiligen  Fällen  Abtheilungen  der  Gendarmen
unter  der  Führung  von  Ober-Gendarmen  zu  gemeinschaftlichem  Wirken  zusammen
  ziehen,  müssen  davon  aber  gleichzeitig  dem  Hauptmanne  Anzeige  erstatten.

Es  sollen  die  Wachtmeister  ihre  Bezirke  möglichst  oft  bereiten,  die  hierbei
  wahrgenommenen  Ordnungswidrigkeiten  zur  Anzeige  bringen,  auch  vorzugsweise
  die  Dienstthätigkeit  und  das  Betragen  der  ihnen  untergebenen  Gendarmen
auf  das  Genaueste  durch  Einsicht  ihrer  Bücher  und  durch  Erkundigung  bei  den
Behörden  und  Schuldheißen  überwachen  und  dieselben  überhaupt  in  Bezug  auf
alle  Theile  ihrer  Instruktion  sorgfältig  im  Auge  behalten.  Ueber  die  Revisions-Reisen,
  die  dabei  gemachten,  auf  den  Dienst  bezüglichen  Wahrnehmungen
und  die  getroffenen  Anordnungen  haben  sie  von  acht  zu  acht  Tagen  dem  Hauptmanne
  in  geeigneter  kurzer  Form  Bericht  zu  erstatten.  Auch  ihnen  gebührt
in  ihrer  dienstlichen  Stellung  die  Führung  eines  Dienstsiegels  und  die  gesetzliche
Porto-Freiheit  für  die  dienstliche  Korrespondenz.

g.  28.

Die  fuͤr  den  Fall  des  Zusammenwirkens  der  Gendarmen  in  Abtheilungen
(6.  21,  22)  zu  ernennenden  Ober-Gendarmen,  sowie  die  uͤbrigen  Gendarmen
46

Stellung
der  Wachtmeister.
        <pb n="254" />
        238

haben,  vorbehältlich  etwaiger  Anweisungen  der  Vorgesetzten  für  besondere  Fälle,
sich  nach  der  ihnen  ertheilten  Dienst-Instruktion  zu  achten.

g.  24.
Verpflich-  Zur  Erleichterung  der  obern  Aufsicht,  sowie  zur  eigenen  Erleichterung
zng  der  bei  den  für  den  Polizei-Dienst  nothwendigen  Nachweisungen  sind  von  den
stände,  auf  Gendarmen  Dienstbücher  zu  führen.  Alle  Ortsbehörden,  sowie  die  Bewohner
Verlangen  einzeln  gelegener  Güter,  Höfe  und  Häuser  sind  schuldig,  diese  Dienstbücher
de  2  auf  Ersuchen  gehoͤrig  zu  visiren,  auch  hiernach  sachgemaͤße  Nachrichten  und  die
vesseng  etwa  erforderliche  Beglaubigung  geschehener  Anzeigen  beizufügen.

Dritter  Abschnitt.
Außerordentliche  Schutzanstalten  neben  der  Geudarmerie.
g.  25.
a.  Auste  Reicht  die  Hülfe  der  Gendarmerie  im  einzelnen  Falle  zur  Aufrechthaltung
gonvlesoig.  der  Ordnung  nicht  aus,  so  bleibt  den  Ortsbehörden  und  Ortsvorständen  über-Gerichts=
  lassen,  in  den  geeigneten  Fällen  die  Ortseinwohner  selbst  zur  Ausführung  der
folge.  durch  die  augenblickliche  Nothwendigkeit  hervorgerufenen  Maßregeln  aufzubieten,
indem  zu  diesem  Behufe  auch  die  in  verschiedenen  Theilen  des  Großherzogthumes
bestehende  altherkömmliche  Einrichtung  der  sogenannten  Landesfolge  oder  Gerichtsfolge
  fortbesteht.
g.  26.
b.  Requisi-  Daneben  behält  es,  sofern  noch  weitere  Schutzmittel  nöthig  werden,  bei
ziep  miltt  der  biöher  schon  durch  die  Verordnung  vom  7.  April  1837  anerkannten  Bestimmung
  Unseres  Militärs,  auf  Erfordern  alle  Maßregeln  für  die  öffentliche
Ruhe  und  Sicherheit  zu  unterstützen  und  zur  Aufrechthaltung  gesetzlicher  Ordnung
  überhaupt  thätig  mitzuwirken,  sein  Bewenden.
Rücksichtlich  der  Requisition  des  Militärs  durch  die  Eivil-Behörden  sind
die  schon  bestehenden,  nachstehend  erneuerten  Vorschriften  zu  beobachten.

.  27.
Die  Justiz-  und  Polizei-Unterbehoͤrden  haben  die  zur  Vollziehung  ihrer
Anordnungen  erforderliche  militärische  Hülfe  lediglich  mittelbar  zu  requiriren:
I.  im  Weimarischen  Kreise  und  im  Neustädtischen  Kreise,  nach  Maßgabe
der  bezüglichen  Zuständigkeit,  mittelst  Berichtes
1)  an  die  Landesregierung  zu  Weimar  oder
2)  an  die  Landes-Direktion  zu  Weimar
        <pb n="255" />
        239

II.  im  Eisenachischen  Kreise  mittelst  Berichtes
1)  an  die  Landesregierung  zu  Eisenach  oder
2)  an  die  Landes-Direktion  zu  Weimar.
Die  an  letzteres  Kollegium  gerichteten  Berichte  können,  wenn  Gefahr  auf  dem
Verzuge  haftet,  an  die  Landes-Direktions-Deputation  zu  Eisenach  offen  übersendet
  werden,  indem  diese  ermächtiget  ist,  nach  ihren  Ermessen
a)  die  beantragte  militarische  Hülfe  sofort  bei  dem  Bataillons-Kommandeur
  daselbst  zu  erbitten,  (wovon  jedoch  mit  Anschluß  des  fraglichen
Berichtes  gleichzeitig  der  Landes-Direktion  Anzeige  durch  Vortrag  zu
machen  ist),  oder
b)  deshalb  erst  die  Entschließung  des  Kollegiums  selbst  einzuholen.

g.  28.

In  den  Faͤllen  unter  L,  1  und  2,  sowie  unter  IL,  2,  b  des  8.  27
haben  die  betroffenen  Landes-Kollegien  Unser  Militär-Kommando  zu  Weimar
  schriftlich  um  die  Erlassung  der  nöthigen  Ordre  zu  requiriren,  in  den
Fällen  unter  II,  1  und  2  a  ergeht  gleiche  Requisition  an  das  Bataillons-Kommando
  zu  Eisenach  unmittelbar,  jedoch  ist  gleichzeitig  jedes  Mal  das
Militar-Kommando  von  der  an  das  Bataillons-Kommando  erlassenen  unmittelbaren
  Requisition  in  Kenntniß  zu  setzen.

g.  29.

Die  zur  Hülfeleistung  requirirte  und  befehligte  Mannschaft  hat  sich  bei
den  verlangten  Verrichtungen  und  Dienstleistungen  nach  den  ihr  ertheilten  Instruktionen
  pünktlichst  zu  achten  und  zwar  zunächst  nach  denen,  welche  ihr  von
der  vorgesetzten  Militär-Behörde  (§§.  27,  28),  dann  nach  denen,  welche  ihr
von  der  Civil-Behörde  ertheilt  worden  sindz  sie  hat  ferner  alle  Erzesse  und
alle  unnöthige  Beschwerungen  der  Unterthanen  sorgfaltigst  zu  vermeiden.  Sie
ist  dafür  militarisch  verantwortlich.  Die  Civil-Behörde  darf  sich  keine  Ahndung
  irgend  einer  Art  gegen  Militär-Personen  im  Dienste  erlauben,  sondern
hat  sich  mit  ihren  Klagen  und  Beschwerden  wegen  nicht  befolgter  Instruktionen
  oder  dabei  vorgekommener  Ungebühr  lediglich  an  die  zuständige  Militär-Behörde
  zu  wenden,  bei  dieser  auf  Untersuchung  und  Bestrafung  anzutragen.

S#.0.

Ansprüche  auf  Diäten  bei  Dienstleistungen  stehen  der  dienstleistenden  Mannschaft
  nach  §.  105  des  Gesetzes  einer  allgemeinen  Sportel=  und  Gebühren-
        <pb n="256" />
        240

Tare  vom  1.  Dezember  1840  nur  dann  und  insoweit  zu,  als  dieselbe  nicht
in  Folge  vorhergegangener  Anordnung  der  requirirenden  Oberbehoͤrde  Quartier
mit  Natural-Verpflegung,  nach  den  darüber  bestehenden  Vorschriften,  erhaͤlt.
Im  ersten  Falle  müssen  diese  Diaäten,  wenn  sie  beibringlich  sind,  von  demjenigen,
  welcher  die  Requisition  veranlaßt  hat,  bezahlt  oder  von  den  öffentlichen
Kassen,  mit  Einschluß  der  Patrimonial-Gerichtskassen,  übertragen  werden.

In  bloßen  Unglücksfällen,  welche  die  Requisition  nothwendig  machen,  findet
  jedoch  ein  Anspruch  auf  Gebühren  nicht  Statt.

Wir  erwarten,  daß  sich  Unsere  Civil-Behörden  und  Unsere  Militckhr-Behörden
  zur  Erreichung  des  durch  gegenwärtige  Verordnung  beabsichtigten  Zwekkes,
  ein  für  das  gemeine  Wohl  förderliches  Einverständniß  und  gutes  Vernehmen
  und  ein  hierdurch  bedingtes  Zusammenwirken  zur  angelegentlichsten  Pflicht
machen,  auch  dadurch  Unsere  Zufriedenheit  sich  zu  verdienen  und  zu  erhalten
suchen  werden.

Sollten  aber  wider  Unser  Erwarten  solche  Umstände  und  Irrungen  sich
ergeben,  welche  das  gedachte  Verhältniß  unterbrechen  könnten:  so  hat  jeder
Theil  eine  amtliche  Anzeige  davon  an  seine  vorgesetzte  Behörde  gelangen  zu
lassen,  damit  durch  Kommunikation  der  Oberbehörden  dergleichen  Irrungen
und  Mißbelliakeiten  gehörig  erörtert  und  zur  Verhütung  weitern  Nachtheils
für  den  öffentlichen  Dienst  baldigst  beseitigt  werden.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  mit  Unserer  Namensunterschrift
vollzogen  und  mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  1.  Dezember  1847.

Carl  Friedrich.

Freih.  v.  Gersdorff.  Schweitzer.  v.  Watzdorf.  Thon.  v.  Wegner.

 

Verordnung
über  die  Errichtung  eines  Gendarmerie-Korps
  und  die  Benutzung  des  Militärs
zur  Erhaltung  der  innern  Ordnung  und
Sicherheit.
        <pb n="257" />
        Regierungs-BGlatt
Groß  ienr  gthum
Sachsen  Weimar-Eisenach.

Nummer  31.  *  Weimar.  135.  Dezember  1847.

Bekannutmachung.

Obgleich  in  Folge  eines  höchsten  Reskripts  vom  19.  Juni  1821  eine
gleichmäaßige  tabellarische  Form  für  die  Tauf-,  Trauungs=  und  Todten-Bücher
  in  den  protestantischen  Pfarreien  des  Großherzogthumes  bereits  eingeführt
ist,  so  fehlt  es  doch  noch  an  naheren  Vorschriften  über  die  Führung  jener
Bücher.  Um  diesen  Mangel  zu  beseitigen,  zugleich  aber  auch  die  deshalb  zu
treffenden  Anordnungen  mit  den  für  die  katholischen  Pfarreien  durch  die  Verordnung
  vom  5.  Dezember  1857  und  für  die  Judengemeinden  durch  die  Verordnung
  vom  14.  August  1838  ertheilten  Vorschriften  in  Einklang  zu  bringen,
ist  auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königl.  Hoheit,  des  Großherzogs,  die  nachstehende,
vom  1.  Januar  1848  an  für  alle  protestantische  Pfarreien  des  Großherzogthumes
  in  Kraft  tretende

Verordunun

über  die  Führung  der  Kirchenbücher  bei  den  protestantischen  Pfarreien
abgefaßt  und  hiernachst  mit  der  landesherrlichen  Genehmigung  versehen  worden:

Erster  Abschnitt.

Allgemeine  Bestimmungen.
g.  1.

Zum  Eintragen  einer  pfarramtlichen  Verrichtung  in  das  Kirchenbuch,
  namentlich  in  die  Tauf-,  Trauungs=  und  die  Sterbe-Register,  ist
17
        <pb n="258" />
        —

242

derjenige  Pfarrer  befugt  und  verpflichtet,  welchem  diese  Verrichtung  wegen  des
Wohnortes  der  betheiligten  Person  innerhalb  seines  Sprengels  und  wegen  des
Glaubensbekenntnisses  dieser  Person  gesetzlich  zukommt.  In  Städten,  wo  mit
Genehmigung  des  Ober-Konsistoriums  zur  Führung  der  Kirchenbücher  der
Kirchner  in  Pflicht  genommen  ist,  liegt  das  gedachte  Geschäft  zwar  diesem  ob,
jedoch  unter  beständiger  Oberaufsicht,  Kontrole  und  Mithaftung  des  Pfarrers.
Wenn  in  protestantischen  Gemeinden,  wo  nicht  zugleich  eine  katholische  Pfarrei
  sich  befindet,  Geburts=  oder  Sterbe-Fälle  von  Katholiken  vorkommen:  so
sind  auch  diese  von  dem  protestantischen  Pfarrer  in  die  Kirchenbücher  einzutragen.
  Eben  so  bewendet  es  bei  der  Vorschrift  im  §F.  4  der  Judenordnung
vom  20.  Juni  1823  und  im  §.  1  der  Verordnung  vom  14.  August  1838,
wornach  die  Geburten,  Heirathen  und  Todesfälle  der  Juden  auch  in  die  allgemeinen
  Register  ihres  Wohnortes  einzutragen  sind.  Ist  die  Handlung  auf  besonderes
  Ersuchen  durch  einen  andern  Pfarrer  verrichtet  worden:  so  muß  sich
von  diesem,  welcher  auch  unaufgefordert  zur  alsbaldigen  Meldung  des  Nöthigen
  verpflichtet  ist,  der  eigentlich  zuständige  Pfarrer  die  erforderliche  genaue
Nachricht  zum  Eintragen  in  das  Kirchenbuch  verschaffen.

Bei  eintretender  Erledigung  einer  Pfarrstelle  ist  insbesonderc  auch  wegen
gehöriger  Fortführung  der  Kirchenbücher  durch  den  Pfarr-Vikar  von  dem  Superintendenten
  des  Bezirks  ohne  Aufschub  zweckdienliche  Fürsorge  zu  treffen.
Wird  aber  die  von  einem  Superintendenten  selbst  versehene  Pfarrei  erledigt,
so  geht  die  einstweilige  Verpflichtung  zu  Führung  der  Kirchenbücher  auf  den
von  dem  Ephorie-Vikar  ernannten  Stellvertreter  über.

Bei  Erledigung  einer  Kirchnerstelle,  mit  welcher  die  Führung  der  Kirchenbücher
  verbunden  ist,  hat  bis  zur  Wiederbesetzung  der  Pfarrer  selbst
jene  Buchführung  zu  übernehmen,  vorbehältlich  einer  im  einzelnen  Falle  etwa
anzuordnenden  sonstigen  Stellvertretung.

g.  2.

Die  Kirchenbuͤcher  muͤssen  bei  jeder  Pfarrei  in  drei  abgesonderten  Buͤchern,
einem  Tauf-,  Trau=  und  Sterbe-Register,  bestehen.  Für  Filial-Orte  sind
besondere  Bücher  anzulegen.

Die  Bücher  müssen  unter  Benutzung  eines  tauglichen  Formular-Papieres,
welches  den  unter  A,  B  und  C  beigefügten  Mustern  entspricht,  in  maäßiger
Stärke  (von  ungefähr  2  Buch  für  einen  Band)  neu  eingerichtet  und  dauerhaft
  (wenigstens  mit  pergamentnen  oder  ledernen  Rücken  und  Ecken)  eingebunden
  werden,  und  zwar  dergestalt,  daß  sie  sich  gehörig  aufschlagen  lassen.
        <pb n="259" />
        248

Dieselben  muͤssen  sogleich  bei  der  ersten  Anlegung  durchgaͤngig  beziffert  und  die
Zahl  der  in  ihnen  enthaltenen  Blaͤtter  muß  selbst  da,  wo  die  Eintragung  dem
Kirchner  obliegt  (s.  Beilage  A),  von  dem  Pfarrer  unter  Beidruͤckung  des
Kirchensiegels  bezeugt  werden.

Die  Kosten  der  anzuschaffenden  Kirchenbücher  werden,  wo  nicht  ein  Anderes
  hergebracht  ist,  aus  den  Einkünfren  des  Kirchenkastens  bestritten  oder
bei  dessen  Unvermögen  von  jeder  betroffenen  Ortsgemeinde  getragen.

g.  8.

Der  Pfarrer  oder  Pfarramts-Verweser  oder  der  Kirchner  (F.  1)  soll  in
die  Kirchenbücher  die  erforderlichen  Nachrichten  mit  eigener  gleichförmiger  Hand,
in  deutscher  Sprache,  richtig  und  deutlich,  wenigstens  durchaus  leserlich,  mit
haltbarer,  möglichst  schwarzer  Tinte,  auch  ohne  allzunahe  an  den  Rand  der
Seiten  zu  schreiben,  eintragen  und  sich  nicht  ohne  Ermächtigung  des  Ober-Konsistoriums
  dazu  eines  Andern,  welcher  kein  Amtsgenosse  ist,  bedienen.  Das
Aufstreuen  von  Sand,  welches  die  Bände  aus  den  Fugen  bringt,  ist  mittelst
des  Gebrauchs  von  Löschpapier  gänzlich  zu  vermeiden.

g.  4.

Das  Eintragen  muß  von  dem  Kirchenbuchsführer,  sobald  die  Anzeige  einer
  Geburt,  eines  Sterbefalles  u.  s.  f.  bei  ihm  erfolgt,  sofort  im  Angesichte
  und  aus  dem  Munde  des  Anzeigenden  in  das  Buch  selbst  oder,  wenn
die  Amtshandlung  nicht  unverzüglich  bewirkt  wird,  vorerst  in  ein  Notizen-Buch
(§.  19)  oder  Memorial  geschehen,  und  es  darf  die  Ahzeige  nicht  erst  auf
einzelne  Blätter  geschrieben  werden.

Den  Inhalt,  welcher  einzuschreiben  ist,  ergeben  die  verschiedenen  Rubriken
  jedes  Buches,  von  welchen  keine,  sofern  sie  nicht  nach  der  Natur  der
Sache  ausfallt  (vergl.  z.  B.  y.  25  und  §.  26),  leer  gelassen  oder  in  irgend
einem  Theile  übergangen  werden  darf.

Zur  bequemern  Uebersicht  und  deutlichern  Ordnung  sind  die  einzelnen  Nachrichten
  von  einander  mittelst  einer  Querlinie,  welche  mit  Bleifeder  durch  die
ganze  Bree  des  Buches  gezogen  wird,  genau  abzusondern.

g.  5.

Die  Vornamen  (Taufnamen)  und  Zunamen  (Geschlechts-  oder  Familien-Namen)
  sind  in  jedes  Buch  deutlich,  richtig,  unabgekürzt  und  mit  vorzüg-4
        <pb n="260" />
        244

licher  Genauigkeit  einzuschreiben,  auch  die  Zunamen  der  Hauptpersonen
zum  leichtern  Auffinden  zu  unterstreichen.

Diese  Namen  aber  sollen  nicht  nach  Gutduͤnken  oder  nach  dem  bloßen
Klange,  sondern  gerade  so,  wie  sie  der  Anzeigende  selbst  oder  wie  man  sie
in  seinem  Wohnorte  zu  schreiben  pflegt,  jedoch  unter  Verbesserung  offenbarer
Verstümmelungen  oder  anderer,  sorgfaltig  zu  ermittelnden  Unrichtigkeiten,  aufgeschrieben
  werden,  und  ist  dabei,  so  oft  der  Name  derselben  Person  oder
derselben  Familie  in  dem  einen  oder  andern  Buche  wieder  vorkommt,  eine
durchaus  gleiche  Schreibart  zu  beobachten,  so  daß  z.  B.  nicht  einmal
Bäcker,  Baier,  Kaiser,  Möller,  Schäfer,  Schmidt,  hingegen  an  anderen  Stellen
  Becker,  Beyer,  Keyser,  Müller,  Scheffer,  Schmitt,  oder  sonst  verschieden
geschrieben,  z.  B  ein  T  für  ein  D,  ein  B  für  ein  P  oder  umgekehrt  gewählt
  werde.

Auch  ist  zu  Andeutung  des  weiblichen  Geschlechtes  den  Familiennamen  nicht
die  Sylbe  in  anzuhängen  (z.  B.  Marie  Schmidtin  statt  Marie  Schmidt).
Desgleichen  muß,  so  oft  der  Fall  vorkommt,  den  Genitiv  eines  Familiennamens
  einzuschreiben,  der  Artikel  benutzt  werden,  um  eine,  den  Namen  entstellende
  Beugung  (z.  B.  Johann  Brauns,  Friedrich  Peters  2c.,  statt  des  Johann
  Braun,  des  Friedrich  Peter  2c.)  zu  vermeiden.

.  6.

Von  jeder  in  ein  Kirchenbuch  einzutragenden  Person  ist  auch,  soweit  dieß
ohne  besondere  diesfallsige  Erörterungen  geschehen  kann,  der  Ort,  wo  dieselbe
heimathsberechtigt  ist,  anzugeben,  besonders  dann,  wenn  dieser  Ort  von  dem
zeitigen  Wohnorte  der  Person  verschieden  ist.

Orte  außer  dem  Pfarrsprengel  sind  noch  durch  Angabe  des  Landes  oder
des  Amts=  und  dergleichen  Bezirks,  worin  sie  liegen,  oder  sonst  mit  der  nötbigen
  Genauigkeit  zu  bezeichnen  (z.  B.  Mühlhausen  im  Königlich  Preußischen
Regierungs-Bezirke  von  Erfurt,  Mühlhausen  im  Königlich  Französischen  Departement
  Oberrhein,  Dankmarshausen  im  Großherzoglich  Sächsischen  Amtsbezirke
  Gerstungen).

.  7.

Die  wichtigeren  Zahlen,  namentlich  in  den  Taufregistern  der  Tag  der
Geburt,  sowie  in  den  Sterbe-Reagistern  der  Tag  des  Todes,  sind  nicht  mit
Ziffern,  sondern  mit  Buchstaben  zu  schreiben.
        <pb n="261" />
        245

g.  8.

Zur  Erleichterung  des  Nachschlagens  und  besonders  der  Aufstellung  der
Stammtafeln  sollen  die  vorkommenden  Trauungs=  und  Todes-Fälle  bei  der
jedesmaligen  Eintragung  in  das  Trauungs=  und  Sterbe-Register,  sofern  die
betroffene  Person  auch  in  dem  Tauf-Register  steht,  zugleich  auch  in  letzterem
an  dem  einschlagenden  Orte  unter  der  Rubrik:

„Nachträgliche  Bemerkungen“
angemerkt  werden.
g.  9.

Eine  jede  eingetragene  Nachricht  soll  alsbald  zum  leichtern  oder  sichern
Auffinden  in  dem  jedem  Kirchenbuche  beizufügenden  alphabetischen  Inhalts-Register,
  unter  Sonderung  der  beiden  Geschlechter,  mit  richtiger  Hinweisung
auf  die  betreffende  Seite  des  Buches,  bemerkt  werden.  Für  diesen  Zweck  ist
das  Buch  selbst  gleich  Anfangs  zu  paginiren  (F.  2),  wobei  jedoch  die  beiden
  gegenüberstehenden  Seiten,  welche  auf  eine  und  dieselbe  Handlung  sich  beziehen,
  nur  als  eine  Seite  und  mit  einer  Zahl  auf  der  Ecke  rechter  Hand
bezeichnet  werden.  Zu  dem  alphabetischen  Register  dienen  die  vier  bis  acht
Bogen,  welche  jedem  Bande  am  Ernde  beizufügen,  in  der  Mitte  zu  brechen
und  über  deren  beiden,  für  das  mämnliche  und  weibliche  Geschlecht  bestimmten
  Kolumnen  die  Buchstaben  des  Alphabets,  mit  der  Angabe:  „Männlich"
und  „Weiblich“  zu  schreiben  sind.

g.  10.

In  den  Kirchenbuͤchern  darf  kein  Blatt  vernichtet,  auch  nichts  ra—
dirt  oder  auf  andere  Weise  ausgeloͤscht,  vielmehr  soll,  wenn  etwa  ungeachtet
  aller  anzuwendenden  Vorsicht  ein  Versehen  im  Schreiben  begangen  seyn
wuͤrde,  dieses  alsbald  von  der  Hand  des  Pfarrers  bemerkt  und  verbessert
werden.

Zu  späteren  Aenderungen  oder  Berichtigungen  aber  ist  vorher  die  Ermächtigung
  der  vorgesetzten  Superintendentur  oder  des  Ober-Konsistoriums
einzuholen.

Wegen  der  statthaften  Nachträge  wird  auf  die  §..  8  und  23  verwiesen.

S#.  11.

Wenn  in  Folge  der  Abnutzung  oder  einer  vorgekommenen  Beschádigung
  die  Unbrauchbarkeit  eines  Kirchenbuches  entstanden  ist  oder  bevorsteht:
        <pb n="262" />
        246

so  soll  dasselbe  auf  Kosten  des  Kirchenkastens  oder  bei  dessen  Unvermoͤgen  auf
Kosten  der  Gemeinde  (F.  2)  treu  abgeschrieben  und  vom  Pfarrer  nach  genauer
Durchsicht  als  der  urschrift  gleichlautend  beglaubigt  werden.  Das  Original
aber  ist  stets  zur  Vergleichung  in  künftigen  zweifelhaften  Fällen  gehörig  aufzubewahren.
  Die  Kosten  einer  von  dem  Pfarrer  selbst  verschuldeten  Umschreibung
  fallen  diesem  zur  Sast.

g.  12.

Die  saͤmmtlichen  Kirchenbuͤcher  sollen  an  einem  sichern,  trocknen,  auch
reinlichen  Orte  in  dem  bei  jeder  Pfarrei  befindlichen  Kirchenschranke  aufbewahrt
  werden.  Für  deren  Rettung  ist  bei  entstehender  Feuersgefahr  die
erste  Sorge  zu  tragen.

g.  18.
Bescheinigungen,  welche  künftig  nach  den  dlteren  oder  neuen  Tauf-,
Trauungs=  oder  Sterbe-Registern  auf  Verlangen  der  Betheiligten  ausgestellt
werden,  sind  in  folgender  Art  treulich  auszufertigen:

Au  6  z  u  g

aus  dem  Kirchenbuche  der  protestantischen  Pfarrei  N.  N.  im  Großherzogkhume
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Seite  5  Nr.  32.

In  dem  Dorfe  N.  N.,  Amts  N.  N.,  Haus  Nr.  7  wurde  am  vierzehnten
  Januar  Eintausend  Achthundert  Sieben  und  Dreißig  vier  Uhr  Nachmittags
geboren,  am  22.  desselben  Monats  getauft

Johann  Ernst  Schmidt,
ehelicher  Sohn  des  Peter  Schmidt,  Ackermanns  daselbst  und  seiner  zweiten
Ehefrau,  Katharine  Gertrude,  gebornen  Schneider  (verwitwet  gewesenen
Krug),  aus  N.  N.  Amts  J.  N.  Pathe  war  Ernst  Müller,  Gutsbesitzer
in  N.  N.
Für  die  Treue  des  Auszuges  bürgt  mit  Unterschrift  und  Kirchensiegel

N.  N.  am  1.  Juli  1838.
der  Pfarrer  N.  N.
        <pb n="263" />
        247

Wegen  der  Gebuͤhren  fuͤr  dergleichen  Zeugnisse  bleibt  es  bei  der  Bestimmung
  im  F.  145  des  Gesetzes  einer  allgemeinen  Sportel=  und  Gebühren-Tare
vom  1.  Dezember  1840.

g.  14.

In  den  Fällen,  wo  die  Auszüge  für  fremde  Länder,  in  denen  die  deutsche
  Sprache  nicht  gebrauchlich  ist,  bestimmt  seyn  würden,  hat  der  Pfarrer
auf  Verlangen  dem  Auszuge  eine  lateinische  Uebersetzung  beizufügen,  wofür  nach
der  Bestimmung  im  §.  158  IV,  b  des  Gesetzes  vom  1.  Dezember  1840  besondere
  Gebühren  gefordert  werden  dürfen.

Insofern  bei  der  Ertheilung  eines  Taufzeugnisses  (Geburtsscheines)  für
eine  im  Auslande  sich  aufhaltende  Person  rücksichtlich  ihrer  Militär-Pflichtigkeit
  oder  ihrer  frühern  Entweichung  wegen  Vergehungen  und  dergleichen  ein
Bedenken  obwalten  sollte,  hat  der  Pfarrer  solches  der  Gerichts=  oder  Polizei-Behörde
  des  Orts  zur  Vergewisserung  über  die  Zulässigkeit  der  fraglichen
Ausstellung  zu  eröffnen  oder  nach  Befinden  an  die  ihm  vorgesetzte  Superintendentur
  zu  berichten.

.  15.

Diejenigen  Mittheilungen  der  Behörden  und  andere  Urkunden,  welche  sich
auf  den  Personenstand  der  in  den  Kirchenbüchern  vorkommenden  Individuen
beziehen,  sind  als  Anlagen  dieser  Bücher,  mit  fortlaufenden  (an  den  betreffenden
  Stellen  der  Kirchenbücher  anzuführenden)  Ziffern  versehen  und  zu  Bänden
  zusammengeheftet,  in  der  Pfarrei-Repositur  mit  aufzubewahren.

Namentlich  gilt  diese  Vorschrift  auch  von  den  Trauscheinen,  auf  deren
Grunde  bei  einer  Pfarrei  Aufgebote  und  Trauungen  vorgenommen  werden
C.  27).

g.  16.

Um  die  kirchlichen  Nachrichten  noch  auf  eine  andere  Art  zu  sichern,  haben
  die  Pfarrer  nach  Kräften  dahin  zu  wirken,  daß  ein  jeder  Hausvater  sich
ein  Familienbuch  zur  Einzeichnung  der  in  seiner  Familie  vorkommenden  Geburts-,
  Trauungs=  und  Todes-Fälle  halte.  In  dieses  Buch  hat  der  Pfarrer
über  jede  die  Familie  betreffende  Amtshandlung  auf  Verlangen  einen  Auszug
aus  dem  Kirchenbuche  in  Form  eines  Zeugnisses  gegen  die  gesetzliche  Gebühr
einzutragen.
        <pb n="264" />
        248

Von  den  Kirchenbuͤchern  sollen  jaͤhrlich  Duplikate  in  den  Staͤdten  durch
die  Kirchner,  auf  dem  Lande  durch  die  Ortsschullehrer  angeferrigt  und,  nachdem
  sie  von  den  Pfarrern  beglaubigt  worden  sind,  an  das  Ephoral-Archiv
des  Bezirks  zur  Aufbewahrung  abgegeben  werden.  Solche  Pfarreien,  welche
zugleich  Ephorate  find,  haben  die  Duplikate  ihrer  Kirchenbücher  in  eine  benachbarte
  Ephorie  zur  Aufbewahrung  abzugeben.

g.  17.

Die  kirchlichen  Nachrichten,  welche  auf  dem  Grunde  bestehender  Gesetze
und  Instruktionen  an  die  Großherzoglichen  Behoͤrden  von  Zeit  zu  Zeit  einzusenden
  sind,  als:  die  Geburtslisten  zum  Behufe  der  Anfertigung  der  Seelenlisten
  und  zum  Behufe  der  Schutzpocken-Impfung,  oder  der  Verpflichtung  der
jungen  eidesmündig  gewordenen  Unterthanen,  müssen,  im  letztgedachten  Falle
auf  besonderes  Ersuchen  der  Obrigkeit,  von  jedem  Pfarrer  in  genauer  Uebereinstimmung
  mit  den  Kirchenbüchern  zusammengestellt  werden.

g.  18.

Ueber  die  pünktliche  Befolgung  dieser  allgemeinen  wie  der  nachfolgenden
besonderen  Vorschriften  haben  die  Superintendenten,  sowie  die  Kirchen-Inspektionen
  (Konsistorial-Aemter)  sorgfältigst  zu  wachen,  sich  deswegen  bei  jeder
  Visitation  die  Bücher  vorlegen  zu  lassen  und  ihre  Beschaffenheit  genau
zu  prüfen,  auch  diese  Untersuchung,  wenn  und  wo  es  nöthig  scheinen  sollte,
außer  der  gewöhnlichen  Visitation  vorzunehmen.  Auf  ihre  Anzeige  oder  sonst
auf  eine  etwa  gegründet  befundene  Beschwerde  wird  von  dem  Ober-Konsistorium
  jede  Vernachlässigung  unfehlbar  mit  einer  verhältnißmäßigen,  zum
geringsten  fünf  Thaler  betragenden  Geldbuße,  neben  dem  Ersatze  des  etwa
verschuldeten  Schadens,  jede  absichtliche  Pflichtwidrigkeit  aber  von  der  zuständigen
  Behörde  mit  schwereren  Strafen  geahndet  werden.

Zweiter  Abschnitt.
Son  Juhrung  des  Taufbuches.
K.  19.

Die  vorläufige  Anzeige  der  Geburt  eines  Kindes,  welche  durch  die
Hebamme  dem  Pfarrer  gemacht  wird,  soll  von  diesem  in  ein  besonderes  Notizen-Buch
  eingetragen  werden,  damit  nöthigen  Falles  die  etwa  saumseligen  Ael-
        <pb n="265" />
        249

tern  zur  Taufe  des  Kindes  innerhalb  der  geseblichen  Zeit  oder  zur  Auswirkung
  einer  Dispensation  (Gesetz  einer  allgemeinen  Sportel-  und  Gebühren-Tare
vom  1.  Dezember  1840,  5.  95)  angehalten  werden  können.  Sodann  hat  der
Parrer,  und  zwar  der  Regel  nach  am  Tage  vor  der  Taufe,  von  den  Aeltern,
  beziehungsweise  der  Mutter,  alle  Nachrichten,  welche  zur  Eintragung  in
das  Taufbuch  erforderlich  sind,  sich  mittheilen  zu  lassen.

g.  20.

In  das  Taufbuch  müssen  die  Vornamen  und  Zunamen  der  Aeltern  —
nebst  der  Bezeichnung  ihres  Glaubensbekenntnisses,  wenn  dieses  von  dem  des
Pfarrers  verschieden  ist  —  deutlich  und  bei  mehren  vorkommenden  Fllen  gleichmäßig
  (6.  5)  eingeschrieben  werden.

Sind  mehre  Familien-Väter  von  gleichem  Geschlechtsnamen
und  von  gleichem  Vornamen  an  einem  Orte  wohnhaft:  so  muß  der  Vater  auch
nach  dem  Taufnamen  seines  Vaters  oder  nöthigen  Falles  seines  Großvaters
von  väterlicher  Seite  oder  nach  dem  Namen  seiner  Mutter  rc.  bestimmt  bezeichnet
  werden.  Bei  der  verheiratheten  Mutter  muß  deren  ursprünglicher
Geschlechtsname  und,  wenn  ihr  jetziger  Wohnort  nicht  zugleich  ihr  Geburts-=ort
  ist,  auch  letzterer  (z.  B.  geborene  N.  N.  aus  N.  JN.)  angegeben  werden.

Wenn  ein  Mann  mehre  Frauen  geheirathet  hat:  so  ist  es  nöthig,
die  zweite,  dritte  Frau  u.  s.  f.  überall  als  solche  zu  bezeichnen.  Hat  die  Frau
schon  in  einer  frühern  Ehe  gelebt,  so  wird  dieses  durch  „verwitwet  gewesene
N.  N.“  angedeutet.

G.  21.

Uebrigens  ist  noch  die  Hausnumm  er  von  der  Wohnung  der  in  eigenem
  Hause  wohnenden  Aeltern,  sowie  der  etwa  besondere  Name  des  Gutes
oder  Hofes  oder  die  sonst  thunliche  genauere  Bezeichnung  der  Wohnstatten,  zur
bessern  Verhütung  künftiger  Verwechselungen  beizusetzen.

.  22.

Des  Kindes  Namen  müssen  so,  und  in  der  Reihenfolge,  wie  sie  ihm
bei  der  Taufe  wirklich  beigelegt  worden,  eingeschrieben  werden,  indem  es  den
Aeltern  und  den  Pathen  durchaus  nicht  erlaubt  ist,  von  diesen  Namen  spaterhin
wieder  abzugehen  und  sie  zu  versetzen  oder  gegen  andere  willkührlich  zu  vertauschen.


18
        <pb n="266" />
        250

Ferner  darf  der  Pfarrer  nicht  zugeben,  daß  für  das  Kind  dieselben
Taufnamen  gewählt  werden,  welche  der  Vater  oder  ein  an  derer  Ortseinwohner
  von  gleichem  Zunamenr  bereits  führt.

Auch  ist,  falls  ein  Vater  schon  früher  gestorbene  Söhne  oder  Tochter
gleiches  Namens  gehabt  hat,  bei  dem  Namen  des  Kindes  sorgfältig  zu  bemerken,
  daß  es  das  zweite  oder  dritte  dieses  Namens  sey,  wofern  nicht  die  Aeltern
  zu  der  Wahl  oder  dem  Beisatze  eines  andern  Namens  zu  vermögen
wären.

.  23.

Bei  außerehelichen  Geburten  ist  zu  unterscheiden,  ob

a)  bei  der  Anzeige  der  Geburt  die  Vaterschaft  durch  gerichtliche  Verhandlungen
  schon  nachgewiesen,  oder  ob  sie
b)  noch  nicht  gerichtlich  nachgewiesen  ist.
In  jenem  Falle  wird  unter  der  Ueberschrift  „Aeltern“  der  Geschlechtsname  des
Kindes  nach  dem  Geschlechtsnamen  des  außerehelichen  Vaters  eingetragen,  im
zweiten  Falle  lediglich  nach  dem  Geschlechtsnamen  der  Mutter.  Erfolgt  nach  diesem
  Eintrage  jener  Nachweis,  so  muß  demselben  nachtraglich  das  Nöthige  beibemerkt
  werden  und  die  diesfallsigen  zu  den  Pfarramts-Akten  zu  nehmenden  gerichtlichen
  Urkunden  sind  in  dem  Taufbuche  nach  Band  und  Blatt  der  Akten  anzuziehen.


Uebrigens  ist  insbesondere  auch  bei  Einzeichnung  der  Namen  der  Aeltern
dann  mit  Vorsicht  und  großer  Genauigkeit  zu  verfahren,  wenn  dieselben  selbst
unehelicher  Geburt  und  abwechselnd  mit  dem  Familiennamen  des  unehelichen
Vaters  oder  der  unehelichen  Mutter  bezeichnet  sind.  Es  ist  in  diesem  Falle
die  etwa  bereits  im  Kirchenbuche  befindliche  frühere  Bezeichnung  des  Familien-=namens
  beizubehalten,  jedoch  gleichzeitig  des  daneben  gebrauchlichen  weitern
Namens  zu  gedenken;  z.  B.

„In  dem  Dorfe  N.  N.  Amts  N.  N.  Haus  Nr.  6  wurde  am  zwoölften
  Januar  eintausend  achthundert  sieben  und  vierzig  geboren  und  am
zwei  und  zwanzigsten  desselben  Monats  getauft

Johann  Ernst  Gutbier,
unehelicher  Sohn  der  Friedericke  Gutbier  (auch  Schmidt  genannt),  einer
unehelichen  Tochter  der  ledigen  Caroline  Schmidt  aus  N.  und  des  Johann
  Gutbier  daher,  welcher  jedoch  die  Vaterschaft  nicht  ausdrücklich
anerkannt  hat.“
        <pb n="267" />
        251

Tritt  spaͤter  die  Legitimation  unehelich  geborener  Kinder  durch  Verheirathung
ihrer  Aeltern  oder  durch  landesherrliches  Dekret  ein,  so  ist  dieses  nachtraͤglich
zu  dem  Taufbuche  zu  bemerken.

g.  24.

Zwillingsgeburten  erhalten  in  dem  Taufbuche  zwei  Nummern.  Das
erstgeborene  Kind  wird  voran  gesetzt  und  unter  der  Ueberschrift:  „Tag  und
Stunde  der  Geburt“  nebst  dem  Tage  die  Zeit  der  Geburt  eines  jeden  Kindes
so  genau  als  irgend  thunlich  besonders  bemerkt.

g.  25.

Die  Findlinge  sind  unter  Beziehung  auf  das  die  Art  ihrer  Auffindung
.  näher  bekundende  Protokoll  der  Gerichts=  oder  Polizei-Behörde,  wovon
eine  Abschrift  zu  den  Pfarrei-Akten  zu  bringen  ist,  vorbehältlich  der  etwa  dereinst
  möglich  werdenden  Berichtigung,  mit  denjenigen  Namen  einzuschreiben,
welche  ihnen  von  dem  zu  ihrer  Aufnahme  verpflichteten  Heimathsbezirke  oder
von  der  Person,  die  für  deren  Pflege  sorgt,  beigelegt  werden,  jedoch  unter
Ausschließung  von  Zunamen,  welche  bekannten  Familien,  Orten  oder  Ländern
  angehören.

g.  26.

In  Ansehung  der  todtgeborenen  lebensfahig  gewesenen  und  der  ungetauft
  verstorbenen  Kinder  wird  unter  der  Ueberschrift:  „Geschlecht  und
Name  des  Kindes“  bloß  das  Geschlecht  eingetragen  und  sind  die  auf  die  Taufe
sich  beziehenden  Rubriken  zu  durchstreichen.

Dritter  Abschnitt.
Von  der  Führung  des  Trauungs  buches.

g.  27.
Es  darf  bei  Vermeidung  disciplinarischer  Ahndung,  bezüglich  der  gesetzlich
  angedrohten  Nachtheile  (Gesetz  über  die  Heimathsverhältnisse  vom  11.
April  1833  0.  110),  weder  cin  Aufgebot,  sofern  dasselbe  zum  Behufe  einer
Trauung  von  Inländern  oder  Ausländern  in  dem  Großherzogthume  oder  von
*
        <pb n="268" />
        252

Staatsbürgern  des  Großherzogthumes  in  dem  Auslande  erfordert  wird,  noch  eine
Tranung  innerhalb  des  Großherzogthumes  vorgenommen  und  vollzogen  werden,
  bevor  die  Erlaubniß  (Trauschein)  der  inlandischen  Orts-Polizeibehörde
(des  Amtes,  Gerichtes,  Stadtrathes),  in  deren  Bezirke  entweder  das  Ehepaar
  sich  niederlassen  will  oder  wo  in  Beziehung  auf  Ausländer  und  solche,
die  im  Auslande  sich  niederlassen  wollen,  die  Trauung  erfolgen  soll,  dazu  beigebracht
  worden  ist  (das  angezogene  Gesetz  vom  11.  April  1833,  f.  104).  Da
ferner  die  Ausfertigung  des  Trauscheines  auch  ein  Zeugniß  des  zustandigen
Geistlichen  im  Wohnorte  der  Verlobten  darüber,  daß  keine  kirchlichen  (kanonischen)
  Hindernisse  der  Eingehung  der  Ehe  entgegenstehen,
voraussetzt  (§.  105  des  angezogenen  Gesetzes):  so  hat  jeder  Pfarrer  vor  der
usstellung  eines  solchen  Zeugnisses  sich  darüber  in  Gewißheit  zu  setzen,  daß
1)  beide  Verlobte  ihre  freie  ungezwungene  Einwilligung  geben,

2)  die  Aeltern  oder  Vormuünder,  falls  deren  vorhanden,  einwilligen,
oder  bei  unbegründeter  Weigerung  derselben  die  obrigkcitliche  Ergänzung
der  Einwilligung  ausgewirkt  worden  ist,

3)  beide  Verlobte  sich  im  ehelosen  Stande  befinden,  weshalb  im  Falle
eines  bierüber  obwaltenden,  von  der  vorgesetzten  geistlichen  Behörde  gebilligten
  Zweifels,  besonders  wenn  ein  Theil  sich  längere  Zeit  in  fernem
Auslande  befunden  hat,  der  Eid  des  ledigen  Standes  bei  der  zuständigen
  Behörde  abgelegt  seyn  muß,

4)  dieselben  nicht  durch  allzunahe  Verwandtschaft  oder  Schwägerschaft  und
Ahnliche  Verhältnisse  nach  den  Landesgesetzen  an  der  Ehe  gehindert  sind,
oder  deöhalb  Dispensation  von  der  zuständigen  Behörde  erlangt  haben,
  und

5)  wenn  die  Eingehung  einer  zweiten  oder  weitern  Ehe  in  Frage  steht,
die  gesetzlich  bestimmte  Trauerzeit  abgelaufen  oder  deshalb  Dispensation
beigebracht  worden  ist.

S.  28.

Für  das  Trauungsbuch  gelten  auch  die  hierauf  anwendbaren  allgemeinen
  Vorschriften  in  den  vorhergehenden  Abschnitten.

Ist  der  Brautigam  oder  die  Braut  im  Witwenstande:  so  wird  dieses
durch  „Witwer“  oder  „Witwe“  mit  Angabe  der  Namen  und  Herkunft,  sowie
  des  Standes  des  oder  der  früheren  Gatten,  und  jedenfalls  des  ursprünglichen
  Familiennamens  der  Braut,  bemerkt.
        <pb n="269" />
        258

S.  29.

Unter  der  Rubrik:  „Kirchliche  Aufgebote“  müssen  die  Sonntage,  an
welchen  die  Aufgebote  geschehen  sind,  nach  den  Kalendertagen  (dem  Datum)
  angegeben  werden.  Ist  von  dem  Aufgebote  ganz  oder  zum  Theil  dispensirt
  worden:  so  wird  dieses  kurz  bemerkt.

Die  Heirathen,  gegen  welche  Einspruch  wegen  eines  gesetzlichen  Hindernisses
  oder  eines  frühern  Eheverlöbnisses  erfolgt  ist,  werden  nicht  eher
eingetragen,  als  nachdem  dieses  Hinderniß  beseitigt  und  zur  Trauung  vorgeschritten
  seyn  wird.

Vierter  Abschnitt.
Von  der  Führung  des  Todtenbuches  (Sterbe-  Registers).

S.  30.

Die  Anzcige  eines  Sterbefalles  muß  dem  Pfarrer  von  dem  Leichenbestatter,
  wo  ein  solcher  angestellt  ist,  oder  von  dem  nächsten  Verwandten  oder
dem  Erben,  welcher  für  die  Beerdigung  zu  sorgen  hat,  wo  möglich  am  Todestage
  geschehen,  unter  Mittheilung  der  für  das  Todtenbuch  nöthigen  Nachrichten.
  Ist  kein  Leichenbestatter,  kein  Verwandter  oder  Erbe  vorhanden:  so
hat  der  Ortsvorstand  die  Einziehung  und  Ueberlieferung  der  gedachten  Nachrichten
  zu  bewirken.

S.  31.

In  dem  Todtenbuche  soll  neben  den  allgemeinen  Vorschriften,  welche  im
ersten  und  zweiten  Abschnitte  gegenwärtiger  Verordnung  enthalten  sind,  noch
Folgendes  beobachtet  werden:

1)  die  Namen  der  Verstorbenen  müssen  mit  den  im  Taufbuche  derselben
  Pfarrei  etwa  schon  eingetragenen  Namen  genau  übereinstimmen,  und
wenn  jemand  nachher  einen  andern  Familiennamen  durch  landezherrliche
Bewilligung,  vermöge  gerichtlichen  Erkenntnisses  oder  sonst  auf  gesetzmßige
  und  offenkundige  Weise  erhalten  hat:  so  ist  doch  der  frühere  Name
daneben  zur  Nachricht  zu  bemerken.  Auch  sind  die  etwa  mißbräuchlich
  geführten  Namen,  soweit  es  zur  Verhütung  künftiger  Verwechselungen
  gereichen  kann,  nachrichtlich  anzumerken;
        <pb n="270" />
        254

2)  bei  verstorbenen  Kindern  und  erwachsenen  un  verhei  ratheten  (als
solche  zu  bezeichnenden)  Personen  müssen  die  Vornamen  und  Zunamen
der  Aeltern  (beziehungsweise  der  Mutter)  eingeschrieben  werden;

3)  bei  Personen,  welche  verehelicht  gewesen  sind,  wird  dieses  durch  die
Worte:  „verheirathet  mit  2c.",  „Witwer  von  2c./,  oder  „Witwe  von  2c.“
angeführt,  auch,  sofern  mehre  Ehen  Statt  gefunden  haben,  jeder
Gatte  der  Zeitfolge  nach  gehörig  bezeichnet;

4)  bei  todtgeborenen,  lebensfähig  gewesenen  Kindern  wird  bemerkt:  „kodtgeboren“.


S.  32.

Die  auf  gerichtliche  oder  polizeiliche  Verfügung  zur  Beerdigung  kommenden
  Leichname  unbekannter  Personen  sind  unter  Anführung  dieser  Verfügung,
welche  bei  den  Akten  der  Pfarrei  aufzubewahren  ist  (6.  15),  so  genau  als
thunlich  in  das  Todtenbuch  einzuschreiben  und  ist,  falls  demnächst  ihre  Person
naͤher  in  Gewißheit  gesetzt  seyn  würde,  nach  der  deshalb  von  der  Gerichtsoder
  Polizei-Behörde  erfolgenden  und  nöthigen  Falles  einzuziehenden,  sichern
Nachricht  noch  die  möglich  gewordene  Ausfüllung  der  leeren  Rubriken  vorschriftsmäßig
  zu  bewirken.

S  33.

Keine  Beerdigung  aber  darf  von  dem  Pfarrer  früher  zugelassen  und  in  das
Todtenbuch  eingetragen  werden,  als  bis  die  durch  die  Verordnungen  vom  22.
August  1820  und  25.  Februar  1836  (Regierungs-Blatt  vom  Jahre  1820,
Seite  129,  VII  und  vom  Jahre  1836  Seite  77,  1)  vorgeschriebene  Zeit,
in  der  Regel  dreimal  vier  und  zwanzig  Stunden,  abgelaufen  ist,  bezüglich  die
dort  verzeichneten  Voraussetzungen  eingetreten  sind.

Alle,  welche  gegenwärtige  Verordnung  angeht,  haben  sich  darnach  genau
zu  achten,  auch  über  deren  richtige  Befolgung  nach  Maßgabe  ihrer  Amtsverhaltnisse
  mit  Sorgfalt  und  Strenge  zu  wachen.

Weimar  am  24.  October  und  Eisenach  am  3.  November  1847.

Großherzoglich  Sächsisches  Ober-Konfßstorium.
Peucer.
        <pb n="271" />
        255

A.
Taufbuch
für
die  Parrei  N.  N.
(das  zur  Pfarrei  N.  N.  gehörige  Filial  N.  N.)
Band  II
seit  den  biõs  zum  .  .  ...

geführt

von  den  Pfarrern  U.  JN.

Enthaͤlt  180  Seiten  mit  Ausschluß  des  Inhaltsverzeichnisses.

N.  N.
Pfarrer.
        <pb n="272" />
        256

Protestantische  Gemeinde  Dermbach.  Jahr  .  .  ..

Seite  1.

 

Fortlau-Geburtsort,



Tag  und

Namen

 

 

 

 

 

OrtGeschlect  Namen  .
sendeStroße,  Nachträgliche
Nummer  Hausnum-  Shunde  und  Fas  und  Name  und  Stand  der  und  Stand  der  9  5träglich
des  mer,  Guts-  ·  H  emerkungen.
B  «  Geburt  Taufe.  Kindes.  Aeltern.  Taufpathen.
andes.  name.
1.  Dermbach  Am  Derm.  Diemar,  (hristian  Diemar,  Friedrich  Mihm,  Heinrich  Diemar
in  der  Mil-2.  Tprill  bach  amF  Heinrich,  Schneidermeister  Bruder  der  Mut=  verehelichte  sich  mit
lertsmuhle  Abrnoe  14  April]  ehelicher  und  Nachbar  in  ter  des  geborenen  Elisabethe  Heim
Nr.  8  Uhr.  Nach-  Sohn.  Dermbach  und  Kindes,  aus  aus  Dermbach  am
E46½  dessen  zweite  Che-  eisa.  10.  April  1763
«  frau,  Barbara  (Truungsbuch  Jahr
2  Mihm,  gebürtig  1:1  763,  S.  26);  deraus
  Geisa.  selbe  starb  am  4.  Mai
.I764  (Todtenbuch,
Jahr  1764,  S.  35).
2.
3.
        <pb n="273" />
        257

B.
Trauungsbuch
für
die  Stadt  Rastenberg.
Band  II
seit  den  bis  zum
ge  führ

von  den  Pfarr  er  N.  N.  N.  AN.

Enthält  190  Seiten  mit  Ausschluß  des  Inhaltsverzeichnisses.

N.  J.

Pfarrer.

49
        <pb n="274" />
        258

Gemeinde  Rastenberg.  Jahr

Seite  1.

 

Name,  Stand,

 

Name,  Stand,

Angabe,  von  welcher
  Behörde

 

 

 

 

 

 

Fortlau-  .
Ffmde  Herkunft,  Alter,  Herkunft,  Alter,  und  e-  wwechem  Tag,  Ort
Nummer  Konfession  und  Konfession  und  Trauschein  ausge.  Kirchliche  und  Zeugen  Nachträgliche
des  Wohnort  Wohnort  feete  und  woel  Aufgebote.  der  Bemerkungen.
I  1  er  Heimatds-Bandes.
  6  des  D  der  bczirk  für  die  Ver-  Trauung.
Bräutigams.  Braut.  lobten  darin
angegeben  ist.  —
1.  I  Diel,  Baier,  Der  TrauscheinAm  2.,  3.  7.  Juli  Im  Jadre  1846  sind
Cuno,  Maurer,  Elise,  ledig,  hier  ist  unter  dem  und  4.  Uhr  die  Sheleute  von
ledig,  aus  geboren  am  10.  4.  Juli  1848  von  Sonntage  rek  hier  nach  Butrstädt
Rastenberg,  gebo=  Aug.  1812,  ehe=  dem  Stadtrathe  nach  Pfing=  in  hiesiger  gegogen.
ren  am  8.  Mai  liche  Tochter  zu  Rastenberg  sten  (den  6.  Kirche.
1810,  ehelicher  des  Bürgers  und  ausgefertiget  und  13.  und  20.Zeugen  F.  N.
Sohn  des  1  Schuhmachers  Rastenberg  ist  für  Juli)  in  deraus  Rastenhier
  wohnenden  Jakob  Baier  aus  die  Verlobten  Kirche  zu  berg  und
Burgers  1  Rastenberg  Rastenberg.  .  N.  aus
-  Johannes  DtclundskmckEhefkauHeimathsbezikk  Buttstädt.  I
und  seiner  Anne,  gebornen  angegeben.

zweiten  Ehesrau
Maric  Anna,

—

gebornen  Schuier

aus  Wiesenfeld.

Jeel  aus
Buttstädt.
        <pb n="275" />
        C.
Todtenbuch
für
die  Stadtkirchegemeinde  zu  Weimar
Band  II
seit  den  bis  zu
gefuhrt

u  m  ter  psarramtlicher  Au  'fsicht

von  den  Kirchnern  N.  N.

Enthält  170  Seiten  mit  Ausschluß  des  Inhaltsverzeichnisses.
Weimar  am  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .

N.  N.

Oberpfarrer  an  der  Haupt-,  Pfarr-  und  Stadt-Kirche.
        <pb n="276" />
        260

Stadtkirchegemeinde  Weimar.  Jahr

Seite

1.

 

 

 

 

 

 

 

 

Fortlau-  Wohnung  Name  Ort  und  Ta  ·
ende«  «  «  g  und  Zeit  des
Ne#  Straße,  Haus-  Stand  und  Her-  Jeit  der  Ge-Stunde  des  Begräb-  Nachträgliche
nummer,  Guts-  kunft  der  .  Bemerkungen.
des  name  re.  Verstorbenen.  burt.  Todes.  nisses.
Bandes
.  Im  Hause  Nr.  Betzold,  Geboren  in  Am  vierten  Am  sieben-  Starb  an  einem
24  A.  Johannes,  verhei-  Weimar  April  ten  April(Schlagflusse,  ohne
rathet  mit  am  6.  Mai4  Uhr  Nach-  vorher  krank  gewesen
Elise  Maria  Gru-  1798.  Morgens.mittags  zu  seyn.
ner,  Schuh-  n  2  Uhr.
machermeister  aus
Weimar.
2.

—  —  —  ——
        <pb n="277" />
        Regierungs-BGlatt

für  daö
Großherzogthu  m
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  32.  Weimar.  18.  Dezember  1847.

 

 

 

 

Bekanntmachung.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  das
nachstehende  von  Höchstdemselben  vollzogene  Steuer-Patent  auf  die  Jahre  1848,
1849  und  1850  anvurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  7.  Dezember  1847.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Müller.

Wir  Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.
entbieten  Unseren  Praͤlaten,  Grafen  und  Herren,  denen  von  der
Ritterschaft  und  Adel,  Beamten,  Gerichtsherren,  Bürgermeistern
und  Rathen  in  den  Städten,  Richtern  und  Schuldheißen  auf  dem
Lande  und  insgemein  allen  Unseren  getreuen  Unterthanen  Unseren
allergnädigsten  Gruß  und  fügen  ihnen  zu  wissen:
daß  von  den  Abgeordneten  der  drei  Landstände  Unseres  Großberzogthumes
  zur  Deckung  der  von  ihnen  geprüften  und  anerkannten,  im
50
        <pb n="278" />
        262

Laufe  der  Rechnungsjahre  1848,  1849  und  1850  zu  bestreitenden  Staatsbeduͤrfnisse,
  sowohl  in  Gemaͤßheit  des  Grundgesetzes  uͤber  die  landstaͤndische  Verfassung
  vom  5.  Mai  1816,  als  mit  Ruͤcksicht  auf  die  Bestimmung  des  Gesetzes
uͤber  die  Steuerverfassung  vom  29.  April  1821  die  nachstehend  verzeichneten
Steuern  und  Abgaben  in  dem  gesammten  Großherzogthume  —  jedoch,  was
das  Amt  Ostheim,  mit  Ausschluß  des  Ortes  Melpers,  anlangt,  unter  den  in
dem  Gesetze  vom  19.  Juli  1843,  die  indirekten  Abgaben  im  Vordergerichte
Ostheim  betreffend,  bestimmten  Modifikationen,  welche  auch  ferner  in  Guͤltigkeit
bleiben  —  fuͤr  die  Jahre  1848,  1849  und  1850  verwilligt  worden  sind:

I.  die  vom  Grund  und  Boden  vorzugsweise  zu  entrichtenden  Steuern

II.

1

2

)

4

(alte  Landsteuern,  alte  Grundsteuern)  nach  den  weiteren  Bestimmungen
  des  Gesetzes  vom  29.  April  1821  und  des  Nachtrages  zu
diesem  Gesetze  vom  30.  Oktober  1840;

als  indirekte  Steuern:

die  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Zölle  nach  dem
Gesetze  und  der  dazu  gehörigen  Ordnung  vom  1.  Mai  1888,  in  denjenigen
  Betrdgen,  welche  der  mittelst  Patents  vom  28.  Oktober  1845
publizirte  Vereins-Zolltarif,  nebst  den  Gesetzen  vom  28.  Dktober
1845  —  wegen  provisorischer  Erhöhung  des  Eingangszolles  von  einigen
Gegenständen  —  vom  30.  Oktober  1846  —  einige  Abänderungen  des
Zoll-Tarifes  betreffend  —  vom  28.  Juni  1844  und  vom  25.  Juni
1847  —  über  die  Zoll=  und  Steuer-Sätze  von  Zucker  und  Sirop  —
vom  8.  Juni  1847  —  über  den  Eingangszoll  von  Oel  in  Fässern  —
und  bezüglich  der  unter  dem  8.  November  1844  bekannt  gemachte
Handels=  und  Schifffahrts-Vertrag  mit  dem  Königreiche  Belgien  vom
1.  September  1844,  sowie  die  unrer  dem  23.  Dezember  1845  bekannt
gemachte  Uebereinkunft  zwischen  Preußen,  Braunschweig  und  den  übrigen
Staaten  des  Zollvereins  einerseits  und  Hannover  und  den  übrigen
Staaten  des  Steuervereins  andererseits  abgeschlossene  Uebereinkunft  vom
16.  Oktober  1845,  wegen  Erleichterung  des  gegenseitigen  Verkehrs,
bestimmt,  oder  welche  in  Gemäßheit  der  den  deutschen  Zoll=  und  Handels-Verein
  begründenden  Staatsverträge  anderweit  im  Laufe  der  Verwilligungs-Periode
  werden  bestimmt  werden;

die  Uebergangs-Abgaben  nach  dem  Gesetze  vom  1.  Dezember  1841,
dem  Anhange  zum  Vereins-Zolltarife  für  die  Jahre  1846,  1847  und
1848  und  nach  dem  Gesetze  vom  4.  Mai  1847;
        <pb n="279" />
        263

8)  die  Steuer  von  der  in  ländischen  Branntwein-Fabrikation  nach
dem  Gesetze  vom  13.  Dezember  1838  und  der  dazu  gehörigen  Ordnung,
auch  der  Verordnung  vom  17.  Juli  1838;

4)  die  Steuer  vom  inländischen  Wein=  und  Tabaks-Bau  nach  dem
Gesetze  vom  13.  Dezember  1833  und  dem  Nachtrage  dazu  vom  23.
April  1844;

5)  die  Biersteuer  (Biermalzschrot-Steuer)  nach  dem  Gesetze  vom  16.
Februar  1836  und  der  Bekanntmachung  vom  5.  Dezember  1840;

6)  die  Salzsteuer  nach  dem  Gesetze  vom  25.  Mai  1847;  ·

7)  der  Spielkarten-Stempel  nach  dem  Gesetze  vom  2.  Januar  1834
und  der  Verordnung  zu  diesem  Gesetze  vom  20.  November  1840;

8)  die  Steuer  von  den  zur  Zuckerbereitung  zu  verwendenden
Rüben,  nach  den  Gesetzen  vom  28.  Juni  1844  und  vom  25.  Juni
1847  —  über  die  Zoll=  und  Steuer-Sätze  vom  Zucker  und  Sirop  —
und  dem  mittelst  Patents  vom  15.  Juli  1846  bekannt  gemachten  Gesebte
  über  die  Besteuerung  des  im  Inlande  erzeugten  Rübenzuckers;

III.  Zur  allgemeinen  direkten  Steuer:

1)  vom  Einkommen  aus  Grund  und  Boden  vier  und  ein  halber
Termin  alter  Weimarischer  Grundsteuer,  ausgeschlagen  und
angelegt  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  die  Steuerverfassung
vom  29.  April  1821  8.  21  und  §F.  22  und  des  Nachtrages  zu  diesem
Gesetze  vom  80.  Oktober  1840;
vom  Erwerbe  Fremder,  welche  im  Großherzogthume  Handel
und  Gewerbe  treiben,  nach  dem  Gesetze  vom  27.  April  1844  und
der  Ministerial-Bekanntmachung  vom  30.  März  1847;
von  allem  übrigen  Einkommen  nach  den  weiteren  Bestimmungen  des
Regulativs  über  die  Art  und  Weise  der  Umlegung  und  Vertheilung  der
Einkommensteuer  aus  anderen  Quellen  als  der  Grund=  und  Gebäude-Rente
  vom  6.  November  1828,  des  Gesetzes  über  die  Einschätzung  des
Feldgewerbes  bei  der  direkten  Besteuerung  vom  18.  April  1833,  des
Gesetzes  vom  24.  Juni  1840,  die  Versteuerung  des  Einkommens  an
Kapital-Renten  betreffend  und  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1847,  die
Einzeichnung  der  Steuer-Kopitale  von  landwirthschaftlichen  Pachtungen
in  den  Steunerrollen  betreffend,  acht  Pfennige  von  jedem  Thaler
des  in  den  Steuerrollen  verzeichneten  Einkommens  eines  jeden
Individuums,  welches  zum  ersten  Theile  der  Ortsquote  beitragspflichtig
  ist  und  eben  soviel  von  jedem  Thaler  eines  jeden  der

2

8
        <pb n="280" />
        264

nach  den  Ergebnissen  der  Einschätzungen  in  dem  Jahre  1847
bezüglich  der  in  diesem  Jahre  stattgefundenen  Revisionen
festgestellten  Orts-Steuerkapitale  zweiten  Theiles.

Da  Wir  mun  dieser  ständischen  Steuerverwilligung  Unsere  landes  fürstliche
  Sanktion  ertheilt  haben:  so  begehren  Wir  allergnädigst,  es  wollen
alle  im  Eingange  dieses  Unseres  Steuer-Patents  genannte  Behörden,  Beamten,
Gerichtsherren,  Bürgermeister  und  Räthe  in  den  Stadten,  Ober=  und  Unter-Einnehmer,
  überhaupt  aber  Unsere  gesammten  Unterthanen  aller  Stände  sich
gemessenst  nach  dem  Inhalte  dieses  Steuer-Patents  richten,  die  Behörden
und  Beamten,  denen  es  gebühret,  solches  publiziren  und  Obrigkeiten  sowohl
als  Unterthanen  mit  Eifer  daran  seyn,  daß  die  bezeichneten  Steuern  und  Abgaben
  in  den  Terminen  und  Entrichtungs-Formen,  wie  solche  die  Gesetze  und
Verordnungen  ausdrücken  und  festsetzen  und  wie  solche,  was  namentlich  die
alte  Landsteuer  und  die  Grundeinkommensteuer  betrifft,  sowohl  überhaupt  als
im  Besondern  nach  Maßgabe  des  in  den  verschiedenen  Landestheilen  bisher  noch
üblichen  Steuerfußes  von  Unserem  Landschafts-Kollegium  unverweilt  weiter,
gemäß  der  Steuerverfassung,  zu  reguliren  und  auszuwerfen,  auch  durch  das
Regierungs-Blatt  zur  öffentlichen  Kunde  und  Nachachtung  zu  bringen  sind,  in
unzertrennten  Summen  und  in  den  gesetzlich  annehmbaren  Münzsorten  zu  Unseren
landschaftlichen  Steuer-Einnahmen,  zu  welchen  es  sich  gebühret,  pünktlichst
entrichtet  und  eingeliefert  werden.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Steuer-Patent  als  ein  für  die  Jahre  1848,
1849  und  1850  gültigeS  allgemeines  Landesgesetz  bbchsteigenhändig
vollzogen  und  mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen,
auch  befohlen,  daß  dasselbe  durch  das  Regierungs-Blatt  zur  Kunde  und
Nachachtung  aller  Unserer  Behörden  und  Untertbanen  öffentlich  bekannt  gemacht
  werde.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  6.  Dezember  1847.

1  Carl  Friedrich.

Freih.  v.  Gersdorff.  Schweitzer.  v.  Watzdorf.  v.  Wegner.

    

Steuer-Patent  rdt.  Ernst  Müller.
für  die  Jahre  1848,  1849  und  1850.
        <pb n="281" />
        Uegierunge  Blati

für  das

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

Nummer  33.  Weimar.  22.  Oezember  1847.

 

Bekannutmachung.

Auf  höchsten  Befehl  soll  die  sechste  Ausgabe  der  Preußischen  Pharmacopöe
in  ihrem  lateinischen  Original-Texte,  welche  unter  dem  Titel

Pharmacopoea  Borussica,  Editio  sexta.
Berolini,  apud  Rudolphum  Decker  1846.

erschienen  und  durch  den  Buchhandel  zu  beziehen  ist,  jedoch  ohne  die  derselben
vorgedruckte  Königliche  Kabinets-Ordre  vom  5.  Oktober  1846,  als  eine  die
sämmtlichen  Apotheker  im  Großherzogthume  bindende  Norm  eingeführt  werden.

Kraft  ausdrücklicher  höchster  Ermachtigung  verordnen  wir  deshalb
Folgendes:

1)  Die  neue  Ausgabe  tritt  vom  1.  Juli  1848  an  in  volle  Wirksamrett.

2)  Von  diesem  Zeitpunkte  an  hat  jeder  Apotheker  im  Großberzogthume
die  in  der  genannten  Ausgabe  verzeichneten  Mittel  beständig  zu  fübren,  mit
Ausnahme  jedoch  der  nachstehenden  Mittel,  sofern  nicht  ein  admittirter  Arzt
oder  Wundarzt  ihre  Vorräthighaltung  verlangt,  um  sich  derselben  bei  seinen
Kranken  zu  bedienen.

51
        <pb n="282" />
        Acetum  aromaticum,

Digitalis,

»  Rubi  Idaei,
Acidum  aceticum  aromaticum,
Aqua  Asae  foetitlae  composita,

„  Cascarillae,

„  Cerasorum  amygdalata,

„  (oetida  antihysterica,

„  Kreosoti,

„  Magnesiae  carbonicae,

Menthae  piperitae  spirituoss,

Auro-  Natrium  chloratum,
Aurum  foliatum,

Baccae  Rubi  Idaei,
„  Sambuci,

Cataplasma  ad  decubitum,
Cerasa  acida,
„  siccata,

Charta  resinosa,
Colocynthis  praeparata,
Cortes  adstringens  Brasiliensis,

„  „Ouassiae,

„  Radicis  Granati,

„  Simarubae,

Decoctum  Zittmanni,

Extractum  Ipecacuanhae,

„  Mlezerei  aethereum,
5„  Nicolianze,
„  Sennac,

Fel  Taun  recens,

Flores  Stoechados  citrinae,

Folia  Bucco,
„  Sennae  Spiritu  Vini  extracta,
„  Toricodendri,

Herba  Ballotae  lanatae,
„  Lobeliae,
„  Lycopodi,
Infusum  Sennae  compositum,
Linimentum  Aeruginis,
Liquor  Hydrargyri  bichlorati  corrosivi,
        <pb n="283" />
        267
Liquor  Natri  hydrici,
Mucilago  Cydoniae,
»  Gummi  Arabici,
Salep,
Oleum  Cajeputi  rectiflicatum,
„  Calami,
„  Chamomillae  purum,
„  Contra  Taeniam  Chaberti,
„  Gralbani,
„  pPhosphoratum,
„  Rosarum,
„  Salvige,
„  Tanaceti,
„  Valerianae,
Pilulae  alo6licae  ferralze,
„  D0deontalgicae,
Pulvis  aromaticus,
„  Glhcyrrhizae  compositus,
zgummosus,
Rotulae  Sacchari,
Sapo  guejacinus,
Sapo  jalapinus,
Serum  lactis,

„  „  aluminatum,
„  „  tamarindinatum.
Sinapismus,

Specics  lakantes  St.  Germain,
Spiritus  Aetheris  acetici,

„  Ammonlaci  causticus  Dzondi,
Syrupus  Balsami  Peruyiani,

2„  Cerasorum,

„  Croci,

„  Spinae  cerwinze,

„  Succi  Citri,
Tinctura  Nicotianae,

„  Vanillae,
Unguentum  blezerei,

Sübio-Kali  tartarici,
Vanilla,

Vinum  camphoratum,
„„  racdicis  Colchici,
Zincum  muriaticum.
        <pb n="284" />
        268

3)  Nur  diejenigen  Praͤparate,  fuͤr  welche  in  der  sechsten  Ausgabe  eine
Bereitungsweise  nicht  vorgeschrieben  ist,  können,  sowie  die  in  der  Tabula  A
dieser  Ausgabe  zusammengestellten  Prdparate,  von  dem  Apotheker,  vorbehültlich
  seiner  Verantwortlichkeit  für  deren  Güte,  aus  chemischen  Fabriken  oder
Droguen-Handlungen  bezogen  werden.

4)  Alle  übrige  chemische  und  pharmaceutische  Prdparate  sind  in  der  Regel
in  jeder  Apotheke  selbst  zu  bereiten,  wenn  dieses  aber  in  einzelnen  Fällen  nicht
wohl  angeht,  nur  aus  einer  solchen  andern  Apotheke  zu  entnehmen,  in  welcher
gesetzlich  nach  den  Vorschristen  der  sechsten  Ausgabe  der  Preußischen  Pharmacopöe
  gearbeitet  werden  muß.

5)  Alle  aus  der  fünften  Ausgabe  in  die  sechste  Ausgabe  der  genannten
Pharmacopbe  nicht  mit  hinübergenommene  Mittel  sind,  vorkommenden  Falles
und  sofern  nicht  ein  admittirter  Arzt  oder  Wundarzt  für  seine  Kranken  ein
Anderes  ausdrücklich  verlangt,  auch  künftig  nach  den  Vorschriften  jener  Ausgabe
  zu  behandeln.

6)  Nicht  nur  die  in  der  Tabuln  B  und  in  der  Tabula  C  der  sechsten
Ausgabe  verzeichneten,  sondern  auch  alle  außerdem  in  einer  Apotheke  vorhandenen
  giftigen  oder  sonst  gefährlichen  Mittel  sind  nach  den  diesfalls  im  Großherzogthume
  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften  abgesondert  zu  verwahren.

7)  Wenn  ein  Arzt  oder  Wundarzt  von  einem  in  der  Tabuln  D  aufgeführten
  Mittel  zum  innerlichen  Gebrauche  eine  größere,  als  die  dort  bestimmte
Gabe  verschrieben  hat,  ohne  derselben  das  Wort  sic  in  Klammern  —  (sic)  —
beizufügen:  so  ist  der  Apotheker  verpflichtet,  das  Rezept  seinem  Verfasser  zur
vorerstigen  ordnungsmaßigen  Bestatigung  oder  Abänderung  zurückzustellen.

8)  Zuwiderhandlungen  gegen  vorstehende  Bestimmungen  werden  mit  einer
angemessenen  Disziplinar-Strafe  geahndet.

Weimar  am  4.  Dezember  1847.
Großherzoglich  Sächfische  Landes-DOirektion.

von  Conta.
        <pb n="285" />
        Uur  da  5

Uegierungs  Blatt

Großherzogthum
Sachsen--Weimar-Eisenach.

       

Nummer  34.  Weimar.  29.  Dezember  1827.

Ministerial-Bekanntmachung.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  bringt
das  unterzeichnete  Großherzogliche  Staat?-Ministerium,  Departement  der  Finanzen,
  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß,  daß

1)  bis  zur  anderweiten  Vereinbarung  über  einen  neuen  Zoll-Tarif  von
den  auf  der  oberschlesischen  Eisenbadn  über  Myslowitz  ein=  und  links  der
Oder,  oder  durch  die  Odermündungen  au5gehenden,  ingleichen  von  den  in
umgekebrter  Richtung  transitirenden  Waaren  einstweilen  nur  der  geringere
Zollsatz  von  zehen  Silbergroschen  für  den  Zentner,  (dritte  Abtheilung,  A#bschnitt
  II,  A  des  Vereins-golltarifs  für  die  Jahre  1843)  außerdem  aber  auch

2)  von  Gütern,  welche  unter  Mitbenutzung  der  Eisenbahn,  sey  es  bei
dem  Eingange  oder  dem  Auêgange  innerhalb  der  Grenzstrecke  zwischen  Myslowitz
  und  Oderberg  unmittelbar  transitiren,  fortan  nur  ein  ermaßigter
Durchgangszoll  von  drei  Pfennigen  für  den  Zollzentner  zur  Erhebung  kommen
  wird,  während  der  Durchgangszoll  für  Vieh  und  zwar  für  Pferde  und
Rindvieh  —  mit  Ausschluß  von  Kälbern  —  auf  einen  Silbergroschen
vom  Stück,  für  Kälber,  Schweine  und  Schaafe  aber  auf  drei  Pfennige
vom  Stück,  bestimmt  worden  ist.

Weimar  am  10.  Dezember  1847.
Großherzoglich  Sächüsches  Staa#ts-Winisterium,
DOepartement  der  Mö#uanzen.

Freiherr  von  Gersdorff.
52
        <pb n="286" />
        270

Bekanutmachungen.

I.  Von  des  Großherzogs,  Koönigliche  Hoheit,  sind  wir  ermächtigt  worden,
den  Kaufleuten  Murand  und  Ferber  zu  Gera  ein  Erfindungs-Patent  auf
die  ausschließliche  Fertigung  und  Anwendung  eines  durch  die  bei  uns  übergebenen
  Zeichnungen  und  Beschreibungen  erlauterten  eigenthümlichen  Systems
von  Vorbereitungs-Maschinen  für  Kammwoll-Spinnerei,  bestehend  aus  einer
Wollschlag  -Maschine,  einer  Wasch-Maschine,  einer  Schneckenstrecke,  einer
Winkel-Maschine  und  einer  Kämm-Maschine  auf  fünf  hintereinander  folgende  Jahre
vom  heutigen  Tage  an  gerechnet,  mit  der  Wirkung,  daß  niemand  ohne  vorher
erlangte  Zustimmung  der  Privilegien-Inhaber  das  gedachte  Maschinen-System
zu  fertigen  oder  sich  dessen  zu  bedienen  berechtigt  ist,  daß  jedoch  niemand  in
der  Anwendung  bereits  bekannter  Theile  dieses  Systems  behindert  werden  soll,
für  den  Bereich  des  Großberzogthumes  Sachsen-Weimar-Eisenach  jedoch  nur
unter  der  Bedingung  zu  ertheilen,  daß  das  Privilegium  dann  als  erloschen
zu  betrachten  seyn  würde,  wenn  die  bleibende  Ausführung  und  Anwendung
der  Erfindung  in  hiesigen  Landen  nicht  binnen  Jahresfrist  nachgewiesen  seyn
wird.  Auch  ist  bei  Bewilligung  des  Privilegiums  die  Neuheit  und  Eigentbümlichkeit
  der  Erfindung  im  Sinne  der  laut  der  Bekanntmachung  vom  3.
März  1845  (Regierungsblart  vom  Jahre  1843,  S.  13,  14,  15),  in  den
Jollvereins-Staaten  bei  Ertheilung  von  Erfindungs-Patenten  und  Dridvilegien
zu  beobachtenden  Grundsätze  ausdrücklich  vorausgesetzt  worden.

Nachdem  die  dießfallsige  Urkunde  unter  dem  heutigen  Tage  ausgefertigt
worden  ist,  bringen  wir  dieses  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß.

Weimar  am  11.  Dezember  1847.

Großherzoglich  Sächüsche  Landes-Direktion.

von  Conta.

II.  um  den  auswärtigen  Bebörden  die  Vergleichung  der,  in  den  im
Großherzogthume  ausgestellten  Reisepassen  und  Wanderbüchern  enthaltenen  Angaben
  über  die  Größe  der  Inhaber  zu  erleichtern,  ertheilen  wir  den  Polizei-Unterbehörden
  des  Großherzogthumes  hierdurch  die  Anweisung,  bei  Ausfertigung
von  Reisepdssen  und  Wanderbüchern  sich  des  rheinldndischen  Maaßes  zu  bedienen.

Weimar  am  21.  Dezember  1847.

Grosberzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.

von  Conta.
        <pb n="287" />
        271

III.  Die  nach  unserer  Bekanntmachung  vom  5.  Jumi  d.  J.,  verglichen
mit  der  Bekanntmachung  vom  17.  December  v.  J.,  dermalen  bestehenden
erhöhren  Extrapost-Taren  von

111  Sar.  für  ein  Extra-Postpferd,  und
161  Sgr.  für  ein  Courier=  oder  Estaffetten-Pferd
auf  jede  Meile  bleiben  auch  für  das  Kalenderjahr  1848  in  Kraft.

Wir  bringen  dieses  mit  Beziehung  auf  F.  1  der  höchsten  Verordnung
vom  22.  August  1845  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenneniß.

Weimar  am  23.  Dezember  1847.

Grosberzoglich  Gächsische  Sber-Postinspektion.
Helbig.

IV.  Von  den  nach  Verordnung  des  böchsten  Steuer-Patents  vom  6.
dieses  Monats  in  jedem  der  Jahre  1848,  1849  und  1850  zu  entrichtenden
zehen  Terminen  Alt-Weimarischer  Grundsteuer  als  alte  Landsteuer  und  vier
und  einem  halben  Termine  als  Grundeinkommen-Steuer,  zusammen  Vierzehen
  und  einem  halben  Terminen,  find

am  ersten  Tage  eines  jeden  der  Monate  Februar,  April,  August  und
Oktober
Ein  Termin  alter  Landsteuer  und  Ein  Termin  Grundeinkommen-Steuer,

am  ersten  Tage  des  Monates  Mai
Ein  Termin  alter  Landsteuer  und  ein  halber  Termin  Grundeinkommen-Steuer,

am  ersten  Tage  der  Monate  Januar  und  Rovember
Zwei  Termine  alter  Landsteuer,
und  am  ersten  Juli
Ein  Termin  alter  LZandsteuer
als  verfallen  zu  betrachten.

Eine  Ausnabme  hiervon  findet  in  denjenigen  Orten  der  sonst  Erfurtschen
  Gebietstheile  Statt,  wo  die  frübere  Form  der  Entrichtung  mittesst
Aafertigung  neuer,  auf  Alt-Weimarische  Termine  eingerichteter  Kataster  noch
        <pb n="288" />
        272

nicht  umgewandelt  und  daher  der  Betrag  der  oben  genannten  144  Termine
mit  Sechs  und  zwei  Drittel  Geschossen  aufzubringen  und  dergestalt  zu
entrichten  ist,  daß  am  ersten  Tage  eines  jeden  der  Monate  Januar,
Februar,  April,  August,  Oktober,  November

Ein  Geschoß,
und  am  ersten  Tage  des  Monates  Mai

zwei  Drittel  Geschoß
verfallen  sind.

Auf  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  böchsten  Befebl
und  in  Gemäßheit  der  in  dem  höchsten  Steuer-Patente  vom  6.  d.  M.  deßhalb
  ertheilten  Zusicherung  wird  dieses  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht
  und  werden  zugleich  Steuerpflichtige  sowohl  als  Steuererheber  erinnert
und  angewiesen,  bei  Entrichtung  und  Erhebung  der  betreffenden  Steuern  die
festgesetzten  Termine  genau  zu  beachten  und  übrigens  dasjenige,  was  die
Steuererhebungs-Verordnung  vom  9.  November  1821  vorschreibt,  sich  allenthalben
  zur  genauen  Richtschnur  dienen  zu  lassen.

Weimar  am  24.  Dezember  1847.

Großherzoglich  Gächsisches  Landschafts-Kolleginm.
Hufeland.
        <pb n="289" />
        Uegierungs  -  Blatt
GunheD  m
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

Nummer  35.  Weimar.  31.  Dezember  1847.

 

 

Bekanntmachung.

Nachstehende,  mit  höchster  Genehmigung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des
Großherzogs,  von  uns  mit  dem  Koöniglich  Preußischen  General-Postamte  zu
Berlin  unter  dem  3—.  Mon.  abgeschlossene  Uebereinkunft  in  Bezug  auf  die  Postverhältnisse
  zu  Allstedt  bringen  wir  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß.

Weimar  am  24.  Dezember  1817.

Großherzoglich  Sächsische  Ober-Postinspektion.

Helbig.

Uebereinkunft
zwischen  dem  Königlich  Preußischen  General-Postamte  zu  Berlin  und
der  Großherzoglich  Sächsischen  Ober-Postinspektion  zu  Weimar  in
Bezug  auf  die  Postverhältnisse  in  Allstedt.

 

Da  die  zwischen  dem  Königlich  Preußischen  General-Postamte  zu  Berlin
und  der  Großherzoglich  Sachsischen  Ober-Postinspektion  zu  Weimar  unter  dem
14.  Juni  1837  getroffene  Uebereinkunft  wegen  der  Postverhältnisse  in  Alstedt
ult.  Dezember  d.  J.  ihre  Endschaft  erreicht,  so  haben  sich  die  genannten
obersten  Postbehörden  wegen  der  Abschließung  eines  neuen  Abkommens  über
diesen  Gegenstand  unter  den  nachfolgenden  Bedingungen  geeinigt:

53
        <pb n="290" />
        274

8.  1.

Das  Königlich  Preußische  General-Postamt  unterhält  ferner,  unbeschadet
der  Großherzoglich  Sachsischen  Hobeitsrechte,  in  Allstedt  eine  Preußische  Post-Expedition
  und  setzt  den  Ort  Allstedt  durch  eine,  zur  Brief-,  Päckerei=  und  Personen-Beförderung
  geeiqnete  Postanlage  mit  einer  benachbarten  Preußischen
Postanstalt  in  Verbindung.

8.  2.

Die  Post-Expedition  in  Allstedt  wird  mit  dem  Preußischen  Postwappen
bezeichnet,  führt  das  Preußische  Dienstsiegel  und  die  Unterschrift:  „Königlich
Preußische  Post-Erpedition.“  Diese  Postanstalt  und  die  zur  Verbindung  für
Allstedt  dienende  Postanlage  genießen  denselben  Schutz  und  diejenigen  Vorrechte,
welche  den  Großherzoglich  Sächsischen  Landeposten  nach  den  bestehenden  Landesgesetzen
  zugesichert  sind.

g.  3.

Der  Post-Expediteur  in  Allstedt  wird  von  dem  Königlich  Preußischen
General-Postamte  gewählt  und  angenommen  und  muß  demselben  den  Diensteid
leisten.  Die  Wahl  wird  soweit  als  thunlich  auf  Großherzoglich  Weimarische
Unterthanen  gerichtet  werden.  Von  der  beabsichtigten  Annahme  eines  neuen
Post-Erpediteurs  wird  der  Großherzoglich  Sächsischen  Ober-Postinspektion  in
Weimar  jedes  Mal  Nachricht  gegeben  werden.  Sollte  dieselbe  gegen  das  gewählte
Individuum  ein  gegründetes  Bedenken  erheben  können,  so  wird  von  dem  Königlich
  Preußischen  General-Postamte  ein  anderes  geeignetes  Subjekt  ermittelt
werden.

*
Der  Unterbediente  bei  der  Post-Erpedition  in  Allstedt  und  die  Postillone
der  dortigen  Station  leisten  ebenfalls  dem  Königlich  Preußischen  General=Postamte
  den  Diensteid.

g.  3.

In  dienstlicher  Beziehung  sind  der  Post-Erpediteur,  der  Unterbediente  und
die  Postillone  der  Station  in  Allstedt  dem  Königlich  Preußischen  General=Postamte
  untergeordnet  und  werden  daher  ganz  alo  Preußische  Postbeamte  ihrer
Dienst-Kategorie  behandelt,  wogegen  dieselben  in  dinglichen  und  personlichen
Angelegenheiten,  sowohl  für  sich  als  auch  für  ihre  Familien,  den  Großherzoglich
Sachsischen  Landesgesetzen  unterworfen  bleiben.
        <pb n="291" />
        275
8.  6.
Bei  Verrichtung  des  Postdienstes  haben  der  Post-Expediteur,  der  Unterbediente
  und  die  Postillone  der  Station  in  Allstedt  die  Preußische  Uniform  und,

insofern  sie  Preußische  Unterthanen  sind,  auch  die  Preußische  National-Kokarde
zu  tragen.

8.  7.

Das  Königlich  Preußische  General-Postamt  bestreitet  die  Besoldung  des
Post-Erxpediteurs  in  Allstedt  und  die  Kosten  der  im  §.  1  erwähnten  Postanlage,
  wogegen  dasselbe  die  gesammte  in  Allstedt  aufkommende  Posteinnahme
zu  beziehen  hat.

8.  B.
Fuͤr  die  Post-Expedition  in  Allstedt  kommt  mit  Ausnahme  der  im  §.  9
besonders  stipulirten  Porto-Sätze  die  Preußische  Porto-Tare  nach  denselben

Grundsätzen  in  Anwendung,  welche  für  die  Königlich  Preußischen  Landesposten
bestehen,  oder  für  dieselben  künftig  angenommen  werden  sollten.

8.  9.
Fuͤr  die  Korrespondenz  und  Sendungen  zwischen  Allstedt  einerseits  und

Weimar  oder  Jena  andererseits  wird  das  Porto  nach  folgenden  Saͤtzen
erhoben:

Antheil  für

Ganzes  Porto.  .  Preußen.  Weimar.
der  einfache  Brief  2  Sgr.  —  Pf.  1  Sgr.  —DPf.  1  Sgr.  —  Pf.
für  1  Thlr.  bis  20  Thlr.  Silber  8--  6  1  .  9.=  1  .  9=über
  20  Thlr.  bis  50  Thlr.  5--  6=  2  9.=  2  9=-

  50  2  2  100  [  *  6  2  -  8  #  —  -  3  —  -
fuͤr  1  2  50  -  Gold  3  =  6  -  1  =  9  -  1  9.n5
über  50  .  100  -  5  —.  2  6-5  2  6
für  Packete  biS  9  Pfo.  3  6=  1.  =  9.  1  9-5
uͤber  9  Pfd.  pro  Pfd.  —  5  —.  27  —  .  2=8.

  10.

Fuͤr  die  zwischen  den  Großherzoglich  Saͤchsischen  Behoͤrden  in  Weimar
und  Jena  einerseits  und  in  Allstedt  und  Oldisleben  andererseits  in  rein  Herrschaftlichen
  Dienstangelegenheiten  vorkommenden  Briefe,  Päckereien  und  Geldsendungen
  wird  die  Porto-Freiheit  auf  den  Königlich  Preußischen  Posten
        <pb n="292" />
        276

unter  der  ausdruͤcklichen  Bedingung  zugestanden,  daß  die  zur  portofreien  Befoͤrderung
  geeigneten  Gegenstaͤnde  mit  einem  Dienstsiegel  verschlossen  und  mit  der
Bezeichnung  „Herrschaftliche  Dienstsache“  versehen  werden.

Von  der  Anwendung  des  Dienstsiegels  und  der  Herrschaftlichen  Rubrik
müssen  alle  Sendungen  in  Privat=  und  Partei-Angelegenheiten  ausgeschlossen
bleiben.

Jede  Abweichung,  welche  Großberzoglich  Siächsische  Behörden  sich  bierin
etwa  sollten  zu  Schulden  kommen  lassen,  wird  Großherzoglich  Süchsischer  Seits
streng  gerügt  werden.

*3“„•

Die  im  Großherzogthume  Sachsen-Weimar  erscheinenden  Zeitungen  und
die  Jenaische  Literatur-Zeitung  werden  von  Weimar  resp.  Jena  nach  Allstedt
portofrei  besördert,  im  Falle  sie  nicht  kouvertirt  sind,  sondern  unter  Kreuzband
versendet  werden,  so  doß  der  Inhalt  dußerlich  kenntlich  ist.

Alle  übrige  Zeitungen  und  periodische  Schriften  haben  auf  diese  Porto=Freiheit
  keinen  Anspruch.

8.  12.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  bleibt  bis  zum  Schlusse  des  Jahres  1857
in  Kraft  und  behaͤlt,  falls  die  Aufhebung  nicht  sechs  Monate  vor  dem  Ablaufe
von  der  einen  oder  andern  Seite  angezeigt  wird,  unter  gleichen  Bedingungen
auf  fernere  zehen  Jahre  und  so  weiter  ven  zehen  zu  zehen  Jahren  Guͤltigkeit.

So  geschehen  Berlin  am  15.  Dezember  1847  und  Weimar  am  26.
November  1847.

Königlich  Preußisches  Großherzoglich  Gächfsche
General-Postamt.  Ober-Postinspektion.

G  Schaper.  Helbig.
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
