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        <title>Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848.</title>
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            <idno>rbl_swe_1848</idno>
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        Uegierungs-Platt 
für das 
Großherzogthu m 
Sachsen-Weimar-Eisenach 
auf das Sahr 1 8 48. 
Zwei und dreißigster Jahrgang. 
  
Wei m ar, 
gedruckt in der Albrecht'schen priv. Hof-Buch druckerei, 
verlegt von der Hoffmann'schen priv. Hof-Buchhandlung, 
1 8 1 8.
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        Seitr desr. der 
.- zsrntt: Beern 
A. 
Abgeordnete zum deutschen Parlamente und zum Landtage des 
Großherzogthumes. 
4 Siehe Volksvertreter. 
Wblösung grundherrlicher Rechte. Gese darüber und Verordnungw85- 16 — 
zu dessen Ausführung ..·.....-.. ................. Isl. — 
Akten, eingereicht mit Berichten oder Subnotationen bei dem Staats- 
Ministerium, sind genau zu verzeichen 218. V. 
Allstedt. Die dasige Sparkasse erhält die Rechte einer milden Stiftung2. — 
##m##Stie für politische Vergehen und für Vergehen gegen das Gesetz#36, 39, — 
zum Schutze der Baumpflanzungen, Felder, Gärten und Holzungen 77. 
TEnfugen. Siehe Akten. 
Tpolda: 
a) der Lutherverein und die Sparkasse daselbst erhalten die Rechteh 40. II. 
einer milden Stiftgagagaa . .. 183. l. 
b) Festsetzung des Personen-Geldes auf dem Post Kurse zwischen hier 
und Jena .......... .................................. . . . . . . 58. II. 
Arbeiter zu Weimar. Der Unterstützunge #und Hülfsverein derselben 
erhält die Rechte einer milden Stiftnigngng 190. IV. 
Armen= und Mitleids-Fuhren; deren Uebernahme von Seiten 1 
Sachsen-Meiningen durch das dortige Staatsgebbkbt 58. I. 
165-180. — 
rzeneimittel. Preisveränderungen bei denselbbn.. 190. V. 
318. — 
38, 54, — 
Aufruhr-Acte, deren Erlaß ..... .... ........ .. . .. . .. .. 333 F 
Ausgangszoll von Getreide, Huͤlsenfruͤchten, Mehl und Möhlen- 
Fabrikaten gegen Frankreich und die Schweiz wieder aufgehoben. . .. .. 45. L 
Ausnahme - Gesetze — sogenannte, des deutschen Bundes — deren 
Aufhebung............·..................................... 59. — 
Auswandernde. Gesetz uͤber die Schherstellung der Glänbiger 
derseltken: ................................ 27—29.l. 
Baumpflanzungen. Siehe Holzungen. 
Banordnung v. J. 1838 für Weimar; deren Abänderung .. 36. —
        <pb n="4" />
        Stite des 8 der 
6- - 
Junhalit. E— 
Behörden — öffentliche — Abkürzung und Vereinfachung des Ge- 
schftsganges bei denselen ....·.. . 72. — 
Berichte der Behoͤrden an das Staats-Ministerium; deren Form .. . 218. V. 
Beyer — Hauptmann in Soest — dessen Schenkung, als Universal-, 
Erbe der Fruiein Lisekte von Bohyneburg, von 4000 Thlrn. an! 
die Armen des Amtes dengefeld, erhält die Rechte einer milden Stiftung 29. II. 
VBiermalzschrot= Steuer, deren intendirte Abänderung in der Er- 
hebung e 22 2Ê22222 22 22 22228224 EEEIEIIIEEIIIIEIEIEIIII EIEIIE ***-2 · # 42. II. 
. 534,n 44b— 
Bürgerwehr, deren Errichtung und Einschreiten bei Ercessen 78. I1. 
Bundestag — deutscher — Aufhebung der sogenannten Ausnahme- 217. . 
gesehe desselben betrrr. A .... §59. — 
Bundesverfassung, deursche, deren Ungestaltung. n . . .. 34. — 
C. 
Central= Gewalt für Deutschland: 
1) Gesetz über deren Bestelluing ...·.....·........·...... 211. — 
2) Gesetz über die Verkündigung deren Verfügunen 269. — 
3) Matrikular-Umlage zu Bestreitung der Kosten derselbben. 275,275 — 
4) Gesetz zum Schutze er Beamten derselben ..... mn 
Eivil-Liste, deren Gewähr und Festsehung vom Landtage auf 
280,000 Thlr. sowie deren Herabsehung von Seiten des Großherzogé 
auf 250,000 Thlr. jährliggg .. 34, 49— 
Crenzburg. Siebe Uebergangsscheine. 
D. l 
Deutsch-Kriegs-ctnquudels-qugge,derenEinfüt)rungs21-323— 
Deutsche Marine. Beschaffung von 3,000,000 Tylrn. für oieseibe 279.2811— 
Deutsche National-Verfassung. Hinwirkung auf die neue 
Gestaltung derselten. 34. — 
Deutscher Bund. Aufhebung der sogenannten Ausnahmegesetze 
desselbenn ....... . .. 59. — 
Deutsches Parlament. Siehe Parlament. 
Deutschland. Siehe Central-Gewalt. 
Doppelwebestuhle. Siehe Webestuhle. 
Durchgangszoll für Güter, welche auf der Eisenbahnstrecke zwischen 
Mylow'i und Oderberg zur unmittelbaren Durchfuhre qgelongen 45. 1
        <pb n="5" />
        Selte des Hr. der 
IJn ba## t. smlm.— 
E. 
Ebheverlöbnisse. Gesetz über die Form und Wirkung derselben. 345345— 
Eigenthumsverletzungen. Hostpflicht der Gemeinden für solche, 
welche bei einem Auflaufe, Aufruhre oder Landfriedensbruche vorgekom- 
men fliddddddd .. . . .... .. .. .. .. .. . 55-57. — 
Eingaben sollen verpflichteten Beamten oder Dienern und Boten un- 
mittelbar behändigt werden 7.... ............................ 79. I. 
Eingabe##. Erklärungen über mehre an das Staats-Mimsterium ge- 
richtete Eingoben .. . . .... ..... ... 215. I. 
Einkommensteuer, deren intendirte Herabsetzung ... . . . 42. — 
Einquartirung der Reichstruppen. Reglement über deren Verpfle352-355. 
gung und über die Vergütung für diese ·.......... ... 585-39 — 
Eisenach (Stadt): 
1) Festsetzung der Pestentfernung von da nach Mühlhausen 144. III. 
2) die dasige Real-Schule und deren Einrichtung . ... ...... 240-242ll. 
Eisenbahn — Thüringische —i Z„ 
1) Die Forst= und Jagd-Beamten, welche die Forst= und Jagd-Poli- 
zei nach den Ges'itzen auszuüben haben, gehören zu den Beamten, 
welche die Bahn und deren Zubehör betreten düurfen 1. I. 
2) Gesetz wegen Emmtirung von Kassenanweisungen in Folge des 
Baues dieser ahn) .. 3—7. — 
3) Ministerial= Bekanntmachung dieserhalb nebst Ssrr der Kas- 
senanweisungen à Ein Toaolerraaaaaa . ... 7—10. — 
4) Ministerial-Bekanntmachung wegen Emission von 20,000 Stück 
PrioritätS-Obligationen über 4,000,000 Thaler nebs Urkunde und 
PWiggaa . . 11—26. — 
5) Ministerial-Bekanntmachung über Emirwung von Kassenanweisun- 
gen zu fünf Thaler nebst deren Beschreibung ................. 67——69.— 
6) Gesetz uͤber die 3wongezahlungen in Kassenanweisungen an die 
Staatekasenaa ... . 70. — 
7) Ministeriol-Bekanntmachung im Betreff des Anschlusses der Fried- 
rich-Wilhelms-Nordbahn an die Thüringische Eisenbahn .. . 285. — 
8) Uebereinkunft zwischen der Großherzoglich Sächsischen und der Kur- 
fürstlich Hessischen Staatsregierung unter einander und mit der 
Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft, sowie mit der Friedrich-Wil- 
helms-Nordbahn-Gesellschaft in Bezug auf den Bau und Betrieb 
der Friedrich-Wilhelms-Nordbahn und der Thüringischen Eisenbahn 285-288 —
        <pb n="6" />
        Siite des' Nr. der 
Junbhalt. evWet 
9) Vereinbarung der Bevollmächtigten der unter Nr. 8 genannten 
Eisenbahngesellschaften unter Mitwirkung der Staats-Kommissare 
über den Anschluß der briedrich= Wüyetms- Nordtahn an die Thü- 
ringische Eisenbahhn ... ....................... .288-290— 
10) Ministerial-Bekanntmachung, im Bertreff des Baues einer Eisen- 
bahn von Cassel bis zur Kurfürstlichen Grenze nach Gerstungen zu 
und der Ernennung eines Expropriations-Kommissars 291. — 
11) Großherzogliche Konzessions-Urkunde zum Baue und Betriebe des 
das Großherzogthum berührenden Theileszder Friedrich= Bilhelms· 
Nordbahhhn;;; 292. — 
12) Kurfürstlich Hessische Konzessions= Urkunde für die Friedrich- Wi- 
helms-Nordohhhhhn . . ...... .... . 294. — 
13) Statut der Gesellschaft fuͤr bie Friedrich. Wilhelms. Nordbahn .. 295-3101 — 
14) Ministerial-Bekanntmachung wegen Vollendung der Thüöringischen 
Eisenbahn von Eisenach bis Gerstungen und wegen Ernennung eines 
Expropriations-Kommissars ............. .313. l. 
15) Ministerial-Bekanntmachung und Vertrag zwischen Preußen, d 
Großherzogthume und der Thuͤringischen Eisenbahngesellichaft, wegan 
Herstellung und Benutzung einer electro-magnetischen Telegrophen= 
Verbindung zwischen Berlin und Frankfurt a. M. auf der Thü- 
ringischen Eisenbahn. ................................. 314—318ll. 
16)thstmal Bekanntmachung im Betreff der bedingungswessen Ge- 
stattung des Transportes von Streichzündwaaren auf der Thüringi- 
schen Eisenbahn ..·..........·.....·.........·. 389. — 
Erbgroßherzog Carl WMlexander, Königliche Hoheit, über- 
nimmt den Vorsitz im Central-Komité über die allg emeine Volksbe- 
wafauunnnggagagaaaa 78. II. 
Erzherzog Johann von Oesterreich, Kaiserliche 4o0lren dessen 
Wahl zum deutschen Reichsverwesen 210. — 
Exekutionen — muiitätische — Gesetz uͤber die Haftpflicht der Ge- 4/4% Il. 
meinden für die Kosten derselbbrn. ............ ....... ....... 319. 
l 
F. s 
Fälschung der Gesinde-Dienstbücher. 
Siehe Gesinde= Dienstbücher. " 
eber Siehe Holzungen. l 
inanz-Haushalt res roztergogthumes .... . . ... ...... !46—50.1V. 
Flurkarten. Erinnerungen an einige Paragrophen des Gesebes vom 
12. März 1839 dorüber, verbunden mit der authentischen Interpreta- 
tion vom 23. Mai 1842 ## EIIEIIIIIIIIIEIIEIIEIIIIII 2422 65.
        <pb n="7" />
        Seite des Dr. der 
JInbhalt. — 
Forstbeamte duͤrfen die Eisenbahn und deren Zubehoͤr betreten. .. .. . 1. l. 
S. auch Eisenbahn unter Nr. 1. 
Forstfrevel. Klagen uͤber dieselben .... ..... .. . ... 81. — 
Frankenhausen. Festsetzung des Personengeldes auf dem Post- T 
zwischen dieser Stadt und Weimar ........... ........... ... .. ... 58 I. 
Fremdenbücher, deren Anlegung in allen Gastysfen, Fs 
und Maheien . . . . — 
Friedrich-Wilhelms-Nordbahn. Siehe Eisenbahn. 
Fnndbucher. Siede Flurkarten. 
G. 
Gärten. Siehe Holzungen. 
Gasthöfe. Siehe Fremdenbücher. 
Gebührenordnung — allgemeine für die Gerichts= und Ver- 
waltungs-Behörden vom 1. Dezember 1840. Nachtrag zu derselben 
vom 1. Juli 186888 . . . 191-200— 
Geistliche. Gesetz über die Haftpflicht der Gemeinden für die Be- 
zuge jener an Zinsen, Zehnten und anderen Abgaben ... 164. — 
Geldzinsen. Die an die Kammer zeither zu entrichtenden sind ferner- 
hmzuletsten..»............................................. 271. I. 
Gemeinden. Haftpflicht derselben: 
1) für die bei einem Auflaufe, Aufruhre oder Landfriedensbruche vor- 
gekommenen Eigenthumsverletzungen. Gesen 55—57— 
2) für die Bezüge der Geistlichen und Schullehrer an Zinsen, Zehnten 
und anderen Abgaben. Gese . ........... . ... 164. — 
3) für die Kosten militärischer Exekutionen. Gesetz ...... .... ... . .. l0 II. 
Gemeindever sammlungen. Vorlesung des Regierungs-Blattes 
in denseleeeen. 324. — 
Gersdorff, Freiherr von, D. jur. Staats-Minister und wirklicher Ge- 
heimrath; dessen Dienstentlassung auf Nachsuhen . . .. 35. — 
Geschäftsgang bei den offentlichen Behörden; dessen Abkürzung und 
Vereinfachnt 72. — 
Geschwornen-Gerichte. Siehe Schwurgerichte. 
Gesetze. Siehe Regierungs-Blatt und Reichsgesetze 
Geseße — provisorische — Patent im Betreff des Rechts zu Erlas- 
sung derselben ohne Zustimmung des Landtage 349. * 
esetzes tretu Patent und Erlaß gegen dieselben. 81—84. —
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        Seite des Nr. der 
- nine 
Gesde = Dienstbücher, im Auslande ausgestellte, sollen nur dann 
im Großherzogthume zugelassen werden, wenn sie allen im §. 9 unter 
b bis k des Nachtrages vom 20. April 1839 zur Gesindeordnung vom 
18. Juni 1823 verzeichneten Erfordernissen entsprechen, namentlich auch 
der erforderliche Auszug aus der Gesindeordnung und die Warnung ge- 
gen Fälschung in besonderen Abdrücken einverleibt worden ist.. 213. l. 
Gesuche an das Staats-Ministerium, deren Form .. .............. 218. V. 
Getreide. Ausgangszoll davon .......·.. -45. ll. 
Getreidezinsen. Die zeither an die Kammer zu entrichtenden sind 
fernerhin zu leisten .....«............................... 271. 1. 
Gläubiger Auswandernder. Gesetz über die Schherstelung der Ersteren 27—29.. 
Gräfenthal. Siehe Uebergangsscheine. 
Großherzog Carl Friedrich, Königliche Hoheit, verzichtet zu Gun= 
sten des LandeS auf 30,000 Thaler jährlich von der ihm dargebotenen 
Civil-Liste von 280, O0OO Thalern. .. ...... .. ...... ........ .... .. . . 49. — 
Großherzogthum, dessen Finanz--Haushalt betr. -.50. IV. 
Grundberrliche Rechte: #% 
1) Gesetz uber deren Ablösung ............... ...·... ....... 85-163. — 
2) Verordnung zu Ausfuͤhrung dieses Gestes AM .... ... 181. — 
Grundstücke. Gesetz über die Zusammenlegung derselbern.. 219-2300— 
B. 
Haftpflicht der Gemeinden: * * 
1) für die bei einem Auflaufe, Aufruhre oder Landfriedensbruche vor- 
gekommenen Eigenthumsverletzungen. Gesees 55 - 57. 
2) fuͤr die Bezuͤge der Geistlichen und Schullehrer an Zinsen, s 
und anseren Abgaben. Gese 164 
187-189 
3) für die Kosten militäͤrischer Exekutionen. Gesetz ......... .... ... 319. 
Handels-Flagge — deutsche — deren Einfuͤhrung. Gesetz. ..... 321.323 
Handelsvertrag zwischen dem Königreiche Neapel und dem Zoll- 
vereine vom 27. Jas#nar 1847. Anwendung des Artikels 14 desselbenn 1. 
Hausfrieden, dessen Störung. 
Siehe WMufruhr-Aocte. 
Heere — stehende — deren intendirte Verminderung und Verwandlung 34. 
Heimathsscheine, deren Ausstellung und Beglaubigung in den 
Schwarzburg-Rudolstädtschen Justiz-Aemtern Königsee und Oberweißbach 189. 
Herbergen. Siehe Fremdenbücher. 
Hessen — Kurfürstenthum — Friedrich-Wilhelms-Nordbahn. 
Siehe Eisenbahn.
        <pb n="9" />
        Seite des 
Nr. der 
  
Junhalt. ngt in 
Hochverrätherische Unternehhen 274. IV. 
Holzungen: 
1) Amnestie wegen Uebertretungen des Gesetzes zum Schutze der Holzun= % 39. — 
gen, sowie der Baumpflanzungen, Felder u. Gärten v. 10. Nov. 1840077. 1. 
2) Gesetz vom 8. Mai 1848 im Betreff einiger Abänderungen des 
Gesetzes zum Schutze der Holzungen rc. vom 10. Novemb. 184073—76,— 
Horn, D. ih. geheimer Kirchenrath zu Weimar; die zu dessen Dienst- 
Jubiläum veranstaltete Stiftung für Volksschullehrer erhält die Rechte 
einer milden Stiftug »....................... 290. — 
Hülsenfrüchte. Siehe Wusgangszoll. 
Ilmenanu. Das dasige von Witzlebensche Frculeinstift berr. 40. I. 
Ilmenanu. Post-Kurs zwischen hier und Schleusingen 58. II. 
J. 
Jagdbeamte düurfen die Eisenbahn und deren Zubehör betreten. 1. 1. 
Siehe auch Cisenbahn unter Nr. 1. 
Lagdfrevel. Klagen über dieselbbeen 81. — 
Lagdrecht auf fremdem Grund und Boden; vessen intendirte Aushebung 323. — 
Lagd-Regal und Jagdverhaltnisse ...................... 237. I. 
Veua. Die Befugniß des dasigen Syndikats-Gerichtes zur Wieder= 
inkurssetzung außer Kurs gesetzter, auf den Inhaber lautender Staats- 
schuld= Urkunenn ............. 30. V. 
Jena. Post-Kurs zwischen hier und Apoldaaa . . .. 58. I1. 
ustiz-Vergehen. Die intendirte Abschaffung der körperlichen Züch- 
tigung für dieselben . . .. 183. — 
Kammervermögen, dessen Vereinigung mit dem landschaftlichen 
Vermögen gegen Gewähr einer Civil= Kissta 34. — 
Kandidoten zum Staatsdienste .......... ............ ... ... .. ... 216. II. 
Kanzley-Styl. Nachtrag vom 29. September 1848 zu der Ver- 
ordnung vom 18. September 1818 über denselben 267. — 
2
        <pb n="10" />
        Seite des Xr. der 
NRegitrungs-Bekannt= 
J n h a 1 t. « Blåtkesf machung. 
  
Kassenanweisungen. Die Emittirung solcher zum Behufe des 
Baues der Thüringischen Eisenbahn, sowie die Zwangszahlungen in 3—10.öU 
denselben an die Staatskassen bete. . .. . ... .... ...........«.«...... 667—70.) — 
Siehe auch Eisenbahn unter Nr. 2, 3, 5 und 6. " 
Kataster. Siehe Flurkarten. 
Katholische Dissidenten. Abänderungen des im Betreff derselben 
ergangenen NormativRestriprö vom 20. März 1846 80. II. 
Königsee, Schwarzburg-Rudolstädtischee Justiz-Amt. 
4 Siede Heimathsscheine. 
Korperliche Züchtigung. Siehe Züchtigung. 
Kriegsdienste. Regulativ über die Verbindlichkeit zu demselben vom 234. II. 
24. Juni 1823. Nachtrag vom 8. September 184186 8 — 
Kriegsflagge — deutsche — deren Einfuͤhrung. Gesetz ... . . . ... 321-323 — 
X. 
Eandfriedensbruch. Siehe Aufruhr-Acte. 
Landschaftliches Vermögen. Die Vereinigung des Kammer- 
vermögens mit demselben gegen Gewähr einer Civil-Liste. ... . .. . . ... 347 — 
LandståudifcheVerfassung.DieBccidiguagvksMitikckksauf 
das Grundgesetz über en 39. — 
Landtag: 
1) Genehmigung der Oeffentlichkeit seiner Situngeeng 39. — 
2) Gesetz uͤber die Wahl von Volksvertretern zu demselben nebst Ver— 
zeichniß der Wahlbezirkeuu u.. 325-344— 
3) Anordnung einer neuen Wahl von Volksvertretern zu demselben und 
Ernennung der Wahlbezirks-Behôörden 355. II. 
Landtags--Vorstand und Landtags-Versammlung. Ge- 
setz darüerrrrrrrrr . ... . . 342-344 
Lauchröden mit Zubehör. 
Siehe Patrimonial-Gerichtsbarkeit. 
Lengsfeld. Die Befugniß des dasigen Patrimonial-Amtes zur Wie- 
derinkurssetzung außer Kurs gesetzter, auf den Inhaber lautender Staats- 
schuld= Urkunden—4 .............«.....·...........«......» 30. III. 
Luther-WVerein zu Apolda erhält die Rechte einer milden Stiftung40. II. 
AM. 
Marine — deutsche — die Beschaffung von 3,000,000 Thalern zu 
Begründung derselken .»..·....»........ 279-281 — 
Mehl. Siehe Tusgangszoll.
        <pb n="11" />
        Seite des Nr. der 
In ba #t.65 esa4ecera4 
Meiningen — Herzogthum Sachsen —: 1 
1) Uebernahme der Armen= und Mitleids -Fuhren durch das dasige 
Staategebetttttt4444:.. 58. l. 
2) Erlduterung des §. 31 des mit demselden wegen Sicherstellung der 
Landesgrenzen am 15. November 1842 geschlossenen Neben-Rezesses310. — 
3) Erneuerung einer mit demselben zu Beförderung der Strafrechts- 
pflege am 79. März 1833 geschlossenen Uebereinkunft.... 389. l. 
Militär: 
1) dessen Beeidigung auf das Grundgesetz über die landständische Ver- 
fassung des Großherzogthumes vom 5. Mai 181545. 39. — 
2) dessen Einschreiten bei Excessen........................ .. . . . .217. IV. 
3) Verleitung desselben zur Widersetzlichket .... .. . 274. IV. 
Militär. Siehe auch Reichstruppen. 
Militär-Dienstpflichtigen ist die Stellvertretung durch Andere 
nicht mehr gestatttttt4t4t4t4t:: ... 3552. — 
Militärische Exekutionen. Gesetz uber die Haftpflicht der Ge- 1“ +9 I1 
meinden für die Kosten derselen. 319. — 
Mitleids- Fuhren. Siehe Wrmen= u. Mitleids-Fuhren. Ü 
Mühlen. Befehl zu Anlegung von vorschriftsmáßigen Fremdenbüchern 
in denselben für die wandernden Müllerburschen ............ 50. — 
Mühlen-Fabrikate. Siehe Ausgangszoll. # 
Mühlhausen. Festsetzung der Postentfernung von da nach Eisenach 184. III. 
H. s 
Neapel — Koͤnigreich — die Anwendung des Artikel 14 des zwischen 
jenem und dem deutschen Zoll= und Handels-Vereine geschlossenen Han- 1 
dels= und Schifffahrts-Vertrages vom 27. Januar 1847244„—4M Ü 1. I. 
O. « 
Oberweißbach — Schwarzburg-Rudolstädtsches Justiz-Amt. « 
Siehe Heimathsscheine. 
Obrigkeitliche Gewalt. Widersetzuͤchkeit gegen dieselbe und Ver- 
leitung zu solcher Widersetzlichkeit. .......... ... . . .. . 73. III. 
Oppurg. Siehe Patrimonial-Gerichtsbarkeit. 
Ordnungswidrigkeiten. Patent und Erlaß gegen dieselbenn, 81—84. 
n 4 
Paquet Sendungen zwischen einigen an der Thüringischen Eisen- 
bahn gelegenen Postanstalten. Herabsetzung des tarifmähigen Porto 
dafür auf die Hälffe ..- -.....·.. ............. ......... 
2 
t
        <pb n="12" />
        Seite des It, der 
SLuhal t. mt 
Parlament — deutsches — die Wahl der Volksvertreter zu demsel- 34. — 
ben, wie deren Stellvertreter u. s. w. Gesetze und Bekanntmachungen51i— 54— 
60. — 
Siehe auch Reichsversammlung. 62—65 — 
243.270 — 
275-278 — 
Patrimonial-Gerichtsbarkeitz deren Abtretung an den Staat: 
1) von dem Fürsten von Hohenlohe-Oehringen über die zur Herrschaft 
Oppurg gedbrigen Ortschaften ......·............ 390. II. 
2) von dem Bergraths-Präásidenten von Herda-Brandenburg über die 
Ortschaften Göhringen, Lauchrôden, Lutzberg, Schmalweyhhof und 
Unterellenn 391. III. 
3) von den Freiherren von Geyso und von Mannsbach uͤber den Ort 
Wenigentaft ..................... ... .. ... 391. IV. 
Pferde. Ausfuhre derselben aus dem Großhechogthume über die Gren- 
zen des Zollvereines verbben 41. I. 
Politische Vergehen: 
1) Amnestie für dieseen . .. . . 36. — 
2) das Ungenügende und Unzeitgemaͤße des bestehenden Straf. Prozeß— 
verfahrens in Bezug auf dieselben .. . .... ................... 238. L 
247 266 — 
8) Gesetz uͤber das Strafverfahren bei denselben .. ... .. .. ........... 282. # 
319. — 
Polizei-Vergehen: 
1) Patent und Erlaß gegen diesen 81—841— 
2) die intendirte Abschaffung der körperlichen Zuchtigung für solche 183. — 
Postentfernung zwischen Eisenoch und Mühlhausen 184. Ill. 
Post. Kurse zwischen Weimar und Frankenhausen, Ilmenau und Schleu- 
singen bezüglich Arnstadt. Jena und Apolda. Festsetzung des Personen-= 
geldes der Reisenden auf denselen 58. II. 
Preßfreiheit: 
1) Patent wegen deren Wiederberstellung im Großherzogthume 31. 33.— 
2) Maßregeln von dem Reichs-Ministerium der Justiz gegen dessen 
Mißbrachh„ 245. — 
... 914247-2066— 
Preßvergehen. Geset über die Einrichtung des Strafverfahrens bei 282 n 
denselenn:t 31 9. E 
Prioritäts-Obligationen. Emission von 20,000 Stück über 
4,000,000 Todaler für die Thüringische Eisenban 11—2605.— 
Provisorische Gesetze. Patent im Betreff des Rechtes zu deren 
Erlassung ohne Zustimmung des Landtages 349. —
        <pb n="13" />
        * des 5%% der 
« ierungs- ¾l“ s 
In ba 1 t. erenn, eeln 
Real-Schule zu Eisenach; deren Einrichtung beobrtrtr.. .. 240-2421. 
MRechte — grundherrliche —: 
1) Gesetz über deren Ablösug ......·........ 85-163.— 
2)VekorvnungzuAquühkungdieseöGesetzeS.................... 181. — 
Rechts-Kandidaten. Bestimmung über den Termin der Einrei- 
chung ihrer Probe-Relationen Behufo ihrer Prüfung .... . . ... 30. IV. 
Mechtspflege. Die beabsichtigte Umgestaltung derselben betr. ...... 34. — 
Regierungs-Blatt-Großherzoglicheö—diePubltkationder 
Reichsgesehedurchdaöselbe....».......».......»....»........ 269. — 
Regierungs-Blatt — Großherzogliches — sowie die an die Stelle 
des Wochenblattes getretene Weimarische Zeitung nebst Beilage — in- 
soweit darin amtliche Nachrichten enthalten — sollen in den Gemeinde- 
versammlungen durch den Schuldheißen oder sonstigen Vorsteher jedes 
Ortes regelmäßig vorgelesen werden «........«............ 324. — 
Reichsgesetze: 
1) Gesetz uber deren Verkündigung durch das Reichs-Gesetzblatt zu 
Frankfurt a. NM. EEIILIIII EIILEIIIEILEEIIIEIEIIIEIIII 269. – 
2) alle im Reichs-Gesetzblatte zu Frankfurt a. M. erlassene werden 
in dem Großherzoglichen Regierungs-Blatte zur offentlichen Kennt- 
niß und Nachachtung gebracht werdddern .... 269. — 
Reichs-Kommissar für die Großherzoglich und Herzoglich Sächsi- 
schen, Fürstlich Schwarzburgschen und Furstlich Reußischen Lande; des281. 1. 
sen Ernennung und dessen Aufrufe an die Bewohner von Thüringen 283. — 
und Altenbrrgegt 1387. — 
Meichstruppen: 
1) Vorschriften über die Verpflegung und den Transport derselben, so- 
wie über die den Quartier-Trägern zu leistende baare Vergütung 352-3556 
2) Verordnung über die bare Vergütung für die Verpflegung dersel- 
ben nebst Ausschreiben einer matrikelmäßigen Umlage . ... 385-389— 
Reichsversammlung: 
1) Gesetz über das Verfahren im Falle gerichtlicher Antlagen gegen 
Mitglieder derselen ... .. .. 270. — 
2) Gesetz zum Schutze derselben und ver Beamten der provisorsschen 277. — 
Central= Gewalt EIIILEEIIIIIII EIEEIILLEIIII— EIIIIE 282. III.
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        Seite des 8— der 
Jn ha t. gele,een 
3) Verordnung zu Bestreitung deren Kosten nebst Aueschreiben einen. — 
mattikelmäßigeallmlage.........................«.. 282. III. 
Siehe auch Parlament. 
Reichsverweser — Erzberzog Johann von Oesterreich, Kaiserliche 210. — 
Hoheit — dessen Wahl und dessen Aufrufe an das deutsche Volk) 239. l. 
und die Regierungen des deutschen Bundesstaates............... . 243 350 — 
Muhestörungen in der Haupt- und Residenz-Stadt Weimar. ..... 33. 36.. — 
S. 
Salzstener, deren beabsichtigte Verminderung oder Aufhebung 42. III. 
Schießen — unbefugtes — verboten ................... 81—84— 
Schifffahrtsvertrag mit Neapel. 
Siehe Neapel. 
Schleufingen. Post-Kurs zwischen hier und Ilmena 58. II. 
Schullehrer. Gesetz über die Haftpsucht der Gemeinden für die Be- 
züge jener an Zinsen, Zehnten und anderen Abgaben 164. — 
Schulstuben. Gesetz uͤber deren Verheitzung . . .. .. .. . .. . ..... . ... 357-359 — 
Schwarz, Fabrikant zu Schleusingen. Privileg zu Fertigung u. 12, 
wendung einer eigenthümlichen Schnell-Methode für Doppelwebestühl14. II. 
Schweitzer, D. jur., Staats-Minister und wirkl. Geheimrath; dessen 
Dienstemlassung auf Ansuhen 35. — 
238. III 
Schwurgerichte. Gesetz über die Bestrafung politischer Vergehen, 247.266 — 
gegründet auf ein öffentlich= mündliches Verfahren mit Schwurgerichten 282. II. 
319. — 
Sirop. Gesetz uͤber die Zoll- und Steuer-Saͤtze von demselben auf 
die Zeit vom 1. September 1848 bis dahin 181110 185. I. 
Soldaten. Die Abschaffung der körperlichen Zuchtigung derselben betr. 183. —. 
Sparkassen zu Allstedt und zu Apolda erhalten die Rechte einer mil- 242. — 
den Stiftung ........ .»..................................... 183. I. 
Sportelgesetz allgemeines — für die Gerichté- und Verwaltungs= 
Behörden vom 1. Dezember 1840. Nachtrag zu demselben vom 
1. J1li 1815838583838888 191-209. — 
Staatsdiener — angestellte oder noch anzustellende oder zu versetzende 
— sind verbunden, der ihnen ertheilten neuen Bestimmung nachzukommen 84. — 
Staatsdienst, dessen Umgestaltung und die Kandidaten zu demsel- 
ben ber. EEIIIIEIIIIIIIII 216. II.
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        * des NXr. der 
— s- 2 
Jnhalt. * 
Staatskassen. Gesetz uber die Zwangszahlungen an dieselben in 
Kassenanwelsungen ..“.. AA1 70. — 
Staats-Ministerium — Großherzogliches —: 
1) Personal-Veränderungen in demselben .. .. . ...... .. . . .. . .. 35. — 
2) Erklrungen über mehre an dasselbe gerichtete Engaben ... . .. ... 215. I. 
3) Die bei demselben mittelst Berichte oder Subnotationen eingereich- 
ten Akten und Anfugen sind genau zu verzeichgen 218. V. 
4) Die Form der Berichte und Gesuche an dasselbe bett. .... . . ... 218. V. 
Staatsschuld-rkunden auf den Inhaber lautende, außer Kurs 
gesebte; deren Inkurs-Setung nicht nur von dem Patrimonial-Amte 
bLengöfeld und dem akademischen Syndikats-Gerichte zu Jena, sondern 
auch von beiden Landesregierungen und sämmtlichen Justiz-Aemtern 30. III. U. 
und Stadtgericheen .......... 360. — 
Stadbtordnung für Weimar vom J. 1838; deren Abänderung 36. — 
Stellvertretung durch Andere ist den Militär-Dienstpflichtigen nicht 
mehr gestattte «..................·............... 352 — 
Steuergesevgebuug.DiebeabsichtigteRevifondckfelbenbetr...42. — 
Stiftung — milde. — Die Rechte einer solchen erhalten: 
1) der Unterstuͤtzungs- und Hülfs-Verein der Arbeiter zu Weimar. IV. 
2) eine Schenkung des Hauptmannes Beyer von 4000 Thalern an 
die Armen des Amtes bengsfeddd · 29. II. 
3) die zu Ehren des geheimen Konsistorial-Rathes 0. Horn zu Wei- 
mar geschehene Stiftung für Volkéschulleher 290. — 
4) der Luther-Verein zu Apolda.... . . ....... . . .. .. 40. I1 
5) die Sparkassen zu Allstedt und zu Apoldaa (1 - 
6) das von Witzlebensche Frauleinstift zu Ilmenau .... ........ 40. l. 
Störungen der oͤffentlichen Ruhe in Weimar ........... .. ..... ... 33. 36. — 
Strafen wegen aller bis zum 19. März 1848 begangenen Uebertre- 
tungen des Gesetzes vom 10. November 1840 zum Schutze der Hol- 
zungen, Baumpflanzungen, Felder und Gärten sind erlossen und die 39. — 
diesfalls eingeleiteten Untersuchungen niedergeschlagen «.......... 77. l. 
Siehe auch Amnestie. 
Strafgesetzbuch vom 5. April 1839; dessen fernere Geltung. 237. II. 
Strafprozeß-Verfahren — bieheriges — das Ungenügende und 
238. III. 
  
Unzeitgemäße desselben bttrrr .. . 
. Siehe auch Schwurgerichte.
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        Seite des Nr. der 
Jnbhalt. — 
Strafrechtspflege. Erneuerung einer diesfallsigen Uebereinkunft mit 
dem Herzogthume Sachsen-Meiningen v. J. 1833 ................ 389. l. 
Streichzündwaaren. Die bedingungsweise Gestattung des Trans- 
portes derselben auf der Thüringischen Eisenbahhhn 389. — 
T. 
Tabakrauchen auf öffentlichen Plátzen und Straßen ist regelmäßig s881—84 — 
erlaubt, dagegen an allen feuergefährlichen Orten verboten 184. II. 
Telegraphen-Verbindung — elektro- magnetische — deren Her- 
stellung zwischen Berlin und Frankfurt a. M. auf der Thüringischen 
Eisendonnnynynynynyn . ... .. 314-3181. 
Sbon, geheimer Staatsrath und Kammer-Président; dessen Dienst- 
entlassung auf Ansuhen ........... 35. — 
Thüringische Eisenbahn. Siehe Eisenbahn. 
Triftrechte. Klagen über Gewaltthätigkeiten gegen die Ausübung 
derselben #ees IEIEIIIIIIILIEIIIBEIIäII— EILLLIIII 81. 
Uebergangsscheine aller Art. Die Befugniß zu Ausfertigung und 
Erledigung derselben: 
1) für die Steuer-Rezeptur zu Creuzbungg= 273. II. 
2) für das Steueramt zu Gräsentollrr .. . . . .. .. 217. III. 
V. 
Vereine. Bestrafung der Verbrechen in denselben. ... .... .... ..... 246. — 
Vergehen, politische und gegen das Gesetz zum Schutze der Holzun- 
gen, Baumpflanzungen, Felder und Gärten vom 10. November 1840. 536. 39. — 
Allgemeine Begnadigung deßhaaabfllIlIlI. 77. l. 
Vergehen, politische. Gesetz uͤber die Einrichtung des Strafverfah- 4%%% 1|| 
rens bei solchen, anstatt des bisher Ungenügenoen und Unzeitgemäßen 282 II. 
in demselen: ............... »....»».. 319. 4 
Vergehen gegen die Justiz. Bei diesen soll die körperliche züchtgung 
abgeschafft werdeen ..........«............. 183. —
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        Seite des JNr. der 
Jnbalt. gtnn vinn 
Vergehen — geringere, gegen die polizeilichen Vorschriften — Patent 
und Erlaß zu deren Begegnung, hell Abschaffung der körperlichen Züch.-81834. 
tigung für sochhhe ... ..... 183. — 
Verheitzung der Schulstuben. Geseh daruͤber. §357-359 — 
Verordnungen. 
Siehe Regierungs-Blatt und Meichsgesetze. 
Volksbewaffnung — allgemeine —: 
1) deren Errichtung und weitere Ausbildung unter einem Central-Ko- 
mité, dessen Vorsitz Se. Königliche Hoheit, der Erbgroßherzog über- 34. — 
nommen hat. ...... . .... ....................·.... «......... 78. ll. 
2)Gesetzüberdieselbe..................... ........ 43· — 
3) deren Einschreiten bei Exzessen ................ ......... 217. IV. 
Volksversammlungen. Bestrafung von Verbrechen in denselben?46. — 
Volksvertreter und deren Stellvertreter zum konstituirenden deutschen 
Parlamente: 
H 34. — 
1) Gesetz und Ministerial-Bekanntmachungen im Betreff deren Wahl 551 5. — 
60. — 
2) Bestimmung der Bohltreise und Instruktion zur Wahl der Volks- 
vertreter .... .... .... . . .. . . ... ...... .... .... .. . .... 62—6555.,.— 
Volksvertreter zum Landtage des Großherzogthumes: 
1) Gesetz über deren WihHHrrrrll. 325.333Z— 
2) Verzeichniß der 41 Wahlbezirke und der hierzu gehörigen Ortschaften 34-344 
3) Musler zu einer Liste der Wählerr 341. — 
4) Anordnung einer neuen Wahl derselben und Ernennung der Wahl- 
bezirks-Behöbördddeeeeeenn 355. I. 
W. 
Waaren — einige ausländische — Gesetz wecqen Erhebung von Zu- 
schlagszöllen von densellen: 231-2331. 
Wahlgesetze für die Volksvertreter zum deutschen Parlamente und 
zum Landtage des Großherzogthumes. 
Siehe Bolksvertreter. 
Watzdorf, von, D. jur., Stoats-Minster und wirkl. Geheimrath. 
Uebertragung der Leitung des Staats-Ministeriim 35. — 
Webestühle, doppelte, eigenthümliche Schnell-Methode für diselben. 
Privileg zu Fertigung und Anwendung für den Fabrikanten Schwarz) 
zuSchleusingen.....,......................................... 214. II.
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        Stite des Nr. der 
JInhalt. ern 
Wechselordnung — allgemeine deutsche. Gesees. 361-3841 — 
Wegner, von, D. jur., geheimer Staatsrath; dessen Dienstentlassung 
auf Ansuhen .....................·. 35. — 
Weimar — Großherzogthum Sachsen —: 
1) Neben-Rezeß mit dem Herzogthume Sachsen= Meiningen wegen Sie 
cherstellung der Landesgrenzen vom 15. November 1842. Erlu= 
terung deS §. 31 deeseleen .........·.... 310. — 
2) Erneuerung einer Uebereinkunft mit dem Herzogthume Sachsen- 
Meiningen vom Jahre 1833 wegen Beförderung der Strafrechts- 
pflleegg . . ...... ... . ..... .... ............·.. 389. l. 
Weimar — Haupt- und Residenz- Stodt —: 
1) Störungen der öffentlichen Ruhe odl 3. 36. — 
2) Abänderung der Bauordnung und der Startordnung v. J. 18336. — 
3) Post-Kurs zwischen dieser und Frankenhausen .. .. .. ... 58. II. 
4) der Unterstützungs-und Hülfs-Verein der dasigen Arbeiter 190. IV. 
Wenigentaft. — Siehe Patrimonial-Gerichtsbarkeit. 
Widersetzlichkeit: 
1) gegen obrigkeitliche Gewalt und Verleitung daan 273. I1 
2) Verleitung des Militärs zu solche 274. IV 
Witzlebensches — von — Fréuleinstift zu Ilmenau erhält die Rechte 
einer milden Stiftung und die Vorzüge juristischer Persönlichkeit 40. l. 
Wydenbruss,von,l).JI-s-.,LandtagsabgeordnekekundAmkö-Advo- 
kat; dessen Ernennung zum geheimen Staatsrath und zum Mitglied 
des Staats-Ministerium.. ........................ .35. — 
Z. 
Zeitung — Weimarische. 
Siehe Regierungs-Blatt. 
Zinssen an Geld und Getreide — die biöherigen — sind fernerhin an 
die Kammer zu entrichten .. .........» 4271. I. 
Zollverfassungs-Wugelegenheiten: 
1) der Ausgangszoll von Getreide, Hülsenfrüchten, Mehl und 
Mühlen= Fabrikaten gegen Frankreich und die Schweiz .. 45. II. 
2) die beabsichtigte Abänderung in der Erhebung der Biermalzschrot= 
teer . . .. . . . . ..... . ... 42. — 
3) Durchgangszoll fuͤr Guͤter, welche auf der Eisenbahnstrece 
zwischen Myslowitz und Oderberg zur unmittelbaren Durchfuhre ge- 
lanen .. . ... .....·.............. ....45. l.
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        Seite des 
  
  
  
Nr. der 
Jaubhalst. rvuoetttsre. 
4) Handels= und Schifffahrts-Vertrag zwischen dem Ko- 
nigreiche Neapel und dem deutschen Zoll= und Handels-Vereine 
vom 27. Januar 1847. Anwendung des Artikels 14 desselben 1. II. 
5) das Verbot der Ausführung von Pferden über die Grenzen des 
Zollvereins 41.1 
6) die beabsichtigte Aufhebung oder Verminderung der Salzsteuer. . . 
7) Gesetz über die Zoll= und Steuer-Sätze von Sirop und Zucker 
vom 1. September 1848 bis dahin 1810 185. I. 
8) die Befugniß zu Auefertigung und Erledigung von Uebergang 6. 
scheinen aller Art fuͤr die Steuer-Rezeptur zu Creuzburg und (217. III. 
das Steueramt zu Gräfenthllllllll . .. 273. Il. 
9) Verlängerung des gegenwärtigen Zoll-Tarifes (Vereins-Zoll= 
Tarifes) vom 1. Januar 1849 an bib auf Weiteres . 311-313 — 
10) Gesetz über die Erhebung der Zuschlagszölle von einigen aus- 
ländischen Waarrnrnrnnn .. .. . .. 231-233 l. 
Zucker. Siehe Zollverfassaungs-Anugelegenheiten Nr. 7. 
Züchtigung — korperliche — deren Abschaffung für Justiz= und Po- 
lizei-Vergehen und bei den Soldaden 188. — 
I 
ZufammeulegmigdekGruadstückc.Gesetzdakühck.............. 219 230 — 
Zuschlags-Zölle. Siehe Zollverfassungs-Wugelegen- 
heiten Nr. 10. . 
Zwangszahlungen in Kassenanweisungen. Gesetz über diese an die 1 
StÖaateökassen .....—--##— .... . . ... 70. — 
Vorstebendes Repertorium ist zu Folge des bei Errichtung des Großher- 
zoglichen Regierungs-Blattes am 18. Marz 1817 erschienenen höchsten Patents 
und v. J. 1832 S. 13) bearbeitet und abgedruckt worden. 
Weimar am 31. Dezember 1848. 
und gemäß der Verordnung vom 2. März 1832 (Reg. Bl. v. J. 1817 S. 2 
Die Redaktion des Großherzoglichen Regierungs-Blattes. 
Eruft Müller.
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        ur da 6 
Uegierungs- Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
    
§–□“ — — — — — 
Nummer 1. Weimar. 15. Januar 1848. 
  
  
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Zur Beseitigung entstandener Zweifel wird auf höchsten Befehl Sr. Kö- 
niglichen Hoheit, des Großherzogs, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, 
daß Forst= und Jagd-Beamte, welche nach F. 39 des Gesetzes, die Jagden 
und Jagdgerechtsame betreffend, vom 13. April 1821 und nach I§. 83—50 
des Gesetzes zum Schutze der Holzungen, Baumpflanzungen, Felder und Gär- 
ten vom 10. November 1840 die Forst= und Jagd-Polizei auszuüben haben, 
zu den Beamten gehören, welche nach §. 9 des Bahn-Polizei-Reglemento für 
die Thüringische Eisenbahn vom 15. Januar 1847 das Planum der Bahn, 
die dazu gehörigen Böschungen, Damme, Graben, Brücken u. s. w. innerhalb 
ihres Amtsbezirks bei Ausübung ihree Dienstes betreten dürfen. 
Weimar am 7. Januar 1848. 
Großherzoglich Sächfsches Staats-Ministerium. 
Freih. v. Gerödorff. Schweitzer. v. Watzdorf. Thon, v. Wegner. 
II. Nach ciner Mittheilung des Königlich Preußischen Ministerioms der aus- 
wärtigen Angelegenheiten hat die Königlich Neapolitanische Regierung beschlos- 
sen, dem Artikel 14 des Handels= und Schifffahrts-Vertrags vom 27. Ja- 
nuar 1847 (Reg. Bl. S. 137) in Erwägung der geograophischen Lage des 
Zollvereins dahin Anwendung zu geben, daß der Begriff der direkten Fahrt
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        2 
und mitbin die daran geknüpften Vergünstigungen auch auf diejenigen Waaren 
ausgedehnt werden sollen, welche aus Gegenden des Zollvereins stammen, die 
zu entfernt von den schiffbaren Flüssen und von den im Artikel 6 des Ver- 
trags bezeichneten Häfen gelegen sind, um sich des Wasser-Transports zu be- 
dienen, deshalb zu Lande nach einem der Italienischen Häfen des Mittelmee- 
res geschafft und von dort unter Neapolitanischer Flagge in das Königreich 
beider Sizilien eingeführt werden. 
Weimar am 7. Januar 1848. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
erstes Departement. 
Freih. v. Gersdorff. 
Vekanntmachung. 
Von der General-Direktion der Großherzoglich Sächsischen Fürstlich Thurn 
und Taxisschen Lehnsposten zu Frankfurt a. M. ist das Porto für Packet-Sen- 
dungen zwischen den an der Thüringischen Eisenbahn geleuenen Fürstlich Thurn 
und Tarisschen Lehns-Postanstalten zu Apolda, Eisenach, Gotha, Neudietendorf, 
Stadtsulza und Weimar vom 1. Januar d. J. an auf die Hälfte des tarif- 
mäßigen Betrags herabgesetzt worden, wobei jedoch als Minimum der niedrig- 
ste Satz der Päckerei-Tare (bis 1 Pfund) zu erheben ist. Ebenso wird im 
Einverständniß mit der Koöniglich Preußischen Ober-Postbebörde von gleichem 
Zeitpunkte an eine Ermäßigung des beiderseitigen Porto für Packet-Sendun- 
gen auf die Halfte, unter Erhebung des niedrigsten Satzes der Päckerei-Taxe 
als Minimum, zwischen vorgenannten Fürstlich Thurn und Tarxiösschen Lehns- 
Postanstalten einerseits und den an Eisenbahnen gelegenen Königlich Preußischen 
Poststellen andererseits, soweit solche mittelst der auf der Eisenbahn zu ver- 
sendenden kombinirten Kartenschlüsse befördert werden, eintreten. 
Weimar am 2. Januar 1848. 
Großherzoglich Söchsische Ober-Postinspektion. 
Helbig.
        <pb n="23" />
        Kegierungs— Blatt 
fuͤr das 
Großherzogthu m 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
  
  
— — 
Nummer 2. Weimar. 9. Februar 1848. 
  
  
Vekanntmachung. 
Auf hoͤchsten Befehl Sr. Koͤniglichen Hoheit, des Großherzogs, wird das 
nachstehende Gesetz vom 27. August 1847, die Emittirung von Kassenanwei- 
sungen für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach betreffend, hier- 
durch öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar am 7. Februar 1848. 
Großherzoglich Sächüssche Landesregierung. 
von Mandelslob. 
Wir Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar= 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
haben mit Ruͤcksicht auf das durch den Bau der Thüringischen Eisenbabn her- 
vorgerufene Beduͤrfniß eines angemessenen Geld-Repräsentations-Mittels, un- 
ter ständischer Zustimmung, Folgendes zu verordnen beschlossen: 
2
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        S. 1. 
Es soll für Unser Großherzogthum ein Popiergeld im Nominal-Be- 
trage von 
Sechshundert Tausend Thalern 
im 14 Thalerfuß 
angefertigt und nach und nach in Umlauf gebracht werden. 
. 2. 
Die Garantie dieses Papiergeldes, welches unter der Benennung: 
„Großherzoglich Sächsische Kassenanweisung“ 
ausgegeben wird, übernimmt Unsere Haupt-Landschaftskasse und leistet selbige 
mit ihren sämmtlichen bereitesten Einkünften. 
§. 3. 
Die Kassenanweisungen werden in zwei Klassen zu Einem Thaler und zu 
Fünf Thalern im 14 Thalerfuß nach folgendem Verhältnisse emittirt: 
Ser. A. 360,000 Stück u 1 Thlr. 360,000 Thlr. 
Scr. B. 48,000 à 5= 240,000 . 
Ueber die dußere Form und Kennzeichen derselben hat Unser Staats-Ministe- 
rium das Nähere bekannt zu machen. 
S. 4. 
Mit der unmittelbaren Leitung und Kontrole sowohl bei Kreirung und 
Emittirung als bei künftiger Wiedereinziehung und Vernichkung der Kassenan- 
weisungen, sobald solche angeordnet werden sollte, wird ein Mitglied Unseres 
Landschafts-Kollegiums beauftragt. 
Die nach der Handschrift gefertigten Namensunterschriften des Kommis- 
sars des Landschafts-Kollegiums und des dazu beauftragten Mitglieds des 
Landtags, ingleichen des Haupt-Landschaftskassirers werden den Kassenanwei- 
sungen aufgedruckt. 
g. 5. 
Bei allen und jeden an und aus oͤffentlichen Kassen (mit Einschluß der 
Kommunal= und Stiftungs-Kassen) zu leistenden Zahlungen, welche den auf 
den Kassenamweisungen ausSgedrückten Betrag erreichen und nicht ausdrücklich in 
klingender Münze bedungen sind, sollen die Kassenanweisungen anstatt baaren 
Geldes nach dem vollen Rennwerthe angenommen und ausgegeben werden.
        <pb n="25" />
        — 
Die Kassenanweisungen können jeder Zeit bei der Haupt-Landschaftskasse 
gegen klingendes Kourant ohne Aufgeld umgetauscht werden. Auch hat diese 
Kasse die Verpflichtung zur Prüfung der Aechtheit oder Unachtheit verdächtig 
scheinender Kassenanweisungen und ist — wenn solches zur Feststellung des 
Thatbestandes in einer wegen nachgemachter oder verfalschter Kassenanweisun- 
gen zu führenden Untersuchung erforderlich werden sollte — zur Ausstellung 
amtlicher Zeugnisse hierüber autorisirt. 
S. 7. 
Der sedesmalige Inhaber von Kassenanweisungen wird als deren recht- 
mäßiger Besitzer angesehen und eine Vindikation der Kassenanweisungen, sowie 
überhaupt eine dingliche Klage wegen derselben findet nicht Statt. 
g. 8. 
Fuͤr verlorene oder gaͤnzlich vertilgte Kassenanweisungen findet keinerlei 
Ersatz Statt. 
2 
Abgenutzte, beschädigte, zerstückelte, ingleichen unterklebte Kassenanweisun- 
gen werden nur dann gegen brauchbare von gleichem Werthe umgetauscht, 
wenn deren Werthsbetrag und Nummer, überhaupt aber deren Aechtheit un- 
zweifelhaft zu erkennen und die Ueberzeugung zu gewinnen ist, daß mit den 
fehlenden Stücken kein Mißbrauch geschehen könne. 
g. 10. 
Um etwaigen Nachahmungen von Kassenanweisungen desto sicherer auf die 
Spur zu kommen, wollen Wir Demjenigen, welcher zuerst der Ortsobrigkeit 
von dem Vorhandenseyn eines derartigen Verbrechens eine solche Anzeige ge- 
macht hat, daß dadurch die Entdeckung und Bestrafung des Urhebers erlangt 
worden ist, eine Belohnung 
u) von Ein bis Fünf Hundert Thalern — 
wenn das Verbrechen in Nachahmung von Platten oder sonstigen Druckwerk- 
zeugen bestanden hat, und je nachdem die Ausgabe und bezüglich Vervielfalti- 
gung der salschen Kassenanweisungen bereits erfolgt ist, 
b) von Fünf und zwanzig Thalern — 
2 #
        <pb n="26" />
        6 
wenn die Nachahmung auf bloße Zeichnung aus freier Hand sich erstreckt hat, 
aus landschaftlichen Mitteln verabreichen lassen. In besonders erheblichen Faͤl- 
len koͤnnen auch noch hoͤhere Belohnungen im Wege besonderer Bekanntmachung 
ausgesetzt werden. 
d. 11. 
Die zur Anfertigung falscher Kassenanweisungen angewendeten und be- 
stimmten Werkzeuge und Vorrichtungen unterliegen der Konfiskation und sind 
jedenfalls nach beendigter Untersuchung an Unser Staats-Ministerium einzu- 
senden. 
S. 12. 
Die völlige oder theilweise Wiedereinziehung der Kassenanweisungen bleibt 
Unserer, im Einvernehmen mit Unseren getreuen Ständen zu fassenden Em- 
schließung lediglich vorbehalten. 
Sobald eine diesfallsige Anordnung ergeht, hat Unser Staats-Ministerium 
eine zwölfmonatige Frist anzuberaumen und öffentlich bekannt zu machen, bin- 
nen welcher sämmtliche, in Gemäßheit dieser Verordnung creirte zur Einzie- 
hung bestimmte Kassenanweisungen bei Unserer Haupt-Landschaftekasse einge- 
reicht und gegen baare Zahlung umgetauscht werden müssen. Während der 
ersten neun Monate jener Frist können die Kassenanweisungen nach wie vor 
bei allen öffentlichen Kassen in Zahlung verwendet, während der letzten drei 
Monate hingegen lediglich bei der Haupt-Landschaftökasse zum Umtausch prä- 
sentirt werden. Die öffentlichen Kassen aber haben dergleichen Kassenanwei- 
sungen schon vom Beginn jener Frist an nicht weiter au5zugeben, sondern un- 
ter den Geldablieferungen an die Zentral-Kassen mit einzusenden. 
Nach Ablauf obiger zwölfmonatigen Frist sind die durch die Bekannt- 
machung zur Einziehung bestimmten Kassenanweisungen als völlig werthlos zu 
betrachten und es findet dagegen auch eine Berufung auf die Rechtswohlthat 
der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht Statt. 
Die Vernichtung der nach obigen Bestimmungen eingewechselten Kassenan- 
— hat nach Ablauf des Präklusiv-Termines, und zwar öffentlich, zu 
erfolgen. 
S. 13. 
Die etwaige Emittirung neuer Kassenanweisungen kann niemals anders als 
unter gleichzeitiger Einziehung der im Umauf befindlichen dergleichen Anweisun-
        <pb n="27" />
        7 
gen sowie nach einem dann anderweit mit ständischer Zustimmung zu erlassen- 
den Gesetze Statt finden. 
. 1. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt sofort in Krast und Wirksamkeit. 
Zu Urkund dessen haben Wir dieses Gesetz — mit dessen Ausführung 
Unser Staats-Ministerium beauftragt ist — höchsteigenhändig vollzogen und 
Unser Staatsinsiegel beidrucken lassen. 
  
Freih. v. Gersdorff. Schweiger, v. Watzdorf. Thon, v. Wegner. 
Gesetz, 
die Emittirung von Kassenanweisungen 
für das Großherzogthum Sachsen- 
Weimar-Eisenach betreffend. 
Ministerial-Bekauntmachung. 
Mit Beziehung auf das Gesetz vom 27. August 1847, die Emittirung 
von Kassenanweisungen für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach 
betreffend, wird bierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht: 
1) Die Kassenanweisungen zu Einem Thaler, von welchen in Gemähheit 
des angezogenen Gesetzes §. 3 im Ganzen 360,000 Stück in der naͤchsten 
Zeit ausgegeben werden sollen, sind in der Beilage nach der adußern Form 
und nach den Kennzeichen derselben beschrieben. 
Die Beschreibung der Kassenanweisungen zu Fünf Thalern wird durch das 
Regierungsblatt spater bekannt gemacht werden. 
2) In Gemaßheit eines zwischen der Großherzoglich Sächsischen und der 
Herzoglich Sachsen-Coburg und Gothaischen Staatsregierung abgeschlossenen 
Vertrags sollen die Kassenanweisungen, welche von ersterer Regierung im Be-
        <pb n="28" />
        8 
trage von 600,000 Thalern und von letzterer Regierung im. Betrage von 400,000 
Thalern ausgegeben werden, in den beiderseitigen öffentlichen Kassen mit Einschluß 
der Kommunal= und Stistungs-Kassen angenommen, es sollen jedoch die in 
den öffentlichen Kassen des einen Staates angesammelten Kassenanweisungen 
des andern Staates nach dem etwaigen Wunsche der einen oder andern Staaks- 
regierung gegen inländische Kassenamweisungen oder gegen baares Geld zu jeder 
Zeit umgetauscht werden. 
Auch in allen Kassen der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft sind nach 
einer mit der Direktion dieser Gesellschaft getroffenen Uebereinkunft die Groß- 
herzoglich Sächsischen und die Herzoglich Sachsen-Gothaischen Kassenanwei- 
sungen eben so wie klingende Munze anzunehmen. 
3) Außer der im F. 6 des Gesetzes vom 27. August 1847 genannten 
Haupt -Landschaftskasse ist bis auf weitere Anordnung auch die Großberzogliche 
Kreis-Steuereinnahme zu Eisenach angewiesen worden, die Großherzoglich 
Sachsischen Kassenanweisungen gegen klingendes Kourant ohne Aufgeld jeder 
Zeit umzutauschen. 
Weimar am 4. Februar 1848. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
erstes Departement. 
Freiherr von Gersdorff. 
M 
Beschreibung 
der 
Ein Thaler-Kassenanweisungen. 
A. Größe 4 Zoll 1 Linie rheinisch breit, 
205 Zoll rheinisch hoch, ohne den unbedruckten Rand. 
B. Vorderseite. 
I. Einfassung. . 
u) Linke Ecke oben: Eckstück im dunkeln Felde gravirt mit vier 
Eckrosetten in Kreisform verbunden, in der Mitte rômische Zahl 
Eins licht mit Schlagschatten auf quillochirtem Untergrunde; in 
der Eins selbst das Wort „Ein“ aus Antiqua-Schrift dunkel 
gravirtz;
        <pb n="29" />
        9 
b) das obere Mittelstuͤck der Einfassung enthaͤlt die Ueberschrift 
„Großherzogl. Saͤchs. Cassen-Anweisung“ aus lichten 
Antiqua-Versalien mit Schlagschatten auf liniirtem Grunde mit 
Verzierung, mit Lichtlinie und zwei kleinen Einfassungen umgeben; 
c) Rechte Ecke oben, wie Ecke links, nur eine andere Guilloche 
zum Untergrund; 
d) Seitenstück links enthält eine Themis mit arabeskenartigen Ver- 
zierungen; 
J) Seitenstück rechts enthält einen Merkur mit dergleichen Ver- 
zierungen; 
I) Linke Ecke unten Verzierung, wie bei dem oberen Eckstück. Das 
Mittelfeld enthält auf guillochirtem Untergrunde die arabische Zahl 
Eins dunkel mit Schlagschatten auf der rechten Seite; in der- 
selben ist das Wort „Ein“ mit gothischer Schrift licht gravirt; 
8) Mittelstück unten besteht aus mehreren kleinen Einfassungen; in 
der Mitte derselben ist die nachstehende Strafandrohung mit ganz 
kleiner Diamant-Fraktur gedruckt: 
„Das Nachmachen oder Verfälschen dieser Cassen-Anweisungen 
wird mit Arbeitshaus oder Zuchthaus bis zu acht Jahren 
und das wissentliche Ausgeben der nachgemachten oder ver- 
fälschten Cassen-Anweisungen wird mit Zuchthaus bis zu zehn 
Jahren bestraft.“ 
h) Eckstück rechts unten in der Art, wie das Eckstück links; der 
Schlaaschatten ist hier aber auf der linken Seite angebracht und 
die Guilloche ist verschieden. 
Inneres Feld. 
a) Oben in der linken Ecke ist die Jerie mit lichten Antiqua-Buch- 
staben mit Schlagschatten; 
b) oben in der rechten Ecke ist die laufende Nummer mit derselben 
Schrift gedruckt; 
c) oben in der Mitte befindet sich das Großherzoglich Sachsen- 
Weimar-Eisenachische Wappen mit Hermelin umgeben;
        <pb n="30" />
        10 
ch darunter die Werthsbezeichnunn Ein Thaler in gothischer 
Schrift, mit Lichtlinien umgeben, im Versal das Wort „Ein“ 
in lichter kleiner gothischer Schrift gestochen, im Versal I das 
Wort „Thuler“ ebenso ausgeführt; 
T) darunter „im 14 Thaler Fusse“ in kleiner Rondeschrift; 
1) dann folgt die Bezeichnung: 
„Großherzogl. Sachs. Cassen-Anweisung“ 
in fetter Fraktur mit Lichtlinien; darunter 
g) „in Gemäüssheit des Gesetzes vom 27. August 1847“ 
aus Sceletton-Schrift; endlich 
i) folgen die uUnterschriften der Herren Kommissare „Meyer“ und 
„Kühne“ und des Haupt-Landschaftskassirers „Horn.“ 
C. Rückseite. 
a) Dieselbe enthält in zwei Medaillons Aktribute der Künste, der 
Wissenschaften und des Hamwels durch eine Schleife verbunden, 
worüber die Großherzogliche Krone gravirt ist, darunter 
b) in lichten Antiqua-Versalien mit Schlagschatten die nochmalige 
Werthsbezeichnung 
„ Ein 
Thaler“ 
J%) links und rechts davon etwas weiter herunter die französische 
und englische Bezeichnung, in der Mitte davon mit cinem Rautenkranz 
umgeben das Grohherzoglich Sächsische Wappen als kalter Stempel. 
Das ganze ist auf guillochirtem Untergrunde mit Strahlen 
von einer Arabesken-Einfassung umgeben ausgeführt; in den vier 
Ecken der Einfassung ist die Zahl Uins schräg liegend mit Schlag- 
schatten angebracht; unter dem Großherzoglichen Wappen als Prage- 
stempel ist die Unterschrift eines Kontrolc-Beamten auf guillochir- 
tem Grunde. 
Links unten über der Arabesken-Bordüre befindet sich die Firma 
des Verfertigers dieser Kassenanweisungen.
        <pb n="31" />
        üegierungs - Blatt 
Hro Söerzogehn m 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
Nummer 3. Weimar. 12. Februar 1848. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
Da in Folge der in neuerer Zeit eingetretenen Geldverhältnisse die Ab- 
a#nderung des unter dem 27. Juli 1847 in Nummer 23 des Regierungs-Blattes 
vom Jahre 1847 bekannt gemachten Planes für die Emission von 20,000 
Stück Prioritats-Obligationen der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft zur Deckung 
der Kosten für vollständige Herstellung der Thüringischen Eisenbahn mit Doppel- 
geleise als nothwendig sich herausgestellt und ein von genannter Gesellschaft 
unter Zurückziehung jenes Planes vorgelegter neuer Plan die Genehmigung Sr. 
Königlichen Hoheit, des Großherzogs, und die Zustimmung des getreuen Land- 
tags erhalten hat: so wird die hierüber ausgefertigte Genehmigungsurkunde mit 
dem neuen Plane zur Nachricht und Nachachtung hiermit öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar am 8. Februar 1848. 
Großherzoglich Sächisches Staats-Ministerium, 
zweites Departement. 
Schweitzer. 
3
        <pb n="32" />
        12 
Genehmigungsurkunde 
zu 
einem Anleiheplane der Thüringischen Eisen- 
bahn-Gesellschaft. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 2. 
Nachdem von Seiten der unter dem 10. September 1844 von Uns be- 
stätigten Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft beantragt worden ist, der- 
selben zur Deckung der Kosten für vollständige Herstellung der Thüringischen 
Eisenbahn mit Doppelgeleise die Ausstellung von zwanzig Tausend Stück auf 
den Inhaber lautender Prioritäts-Obligationen im Gesammtbetrage von vier 
Millionen Thalern zu gestatten: so ertheilen Wir hierzu Unsere landesherrliche 
Genehmigung, indem Wir zugleich den, die näheren Bedingungen enthaltenden 
unter dem 20. Januar 1848 gerichtlich vollzogenen anliegenden Plan für die 
Emission von 20,000 Stück Prioritats-Obligationen der Thüringischen Eisen- 
bahn-Gesellschaft über zusammen 4,000,000 Thaler hierdurch in allen Punkten 
bestätigen. 
Die gegenwärtige Urkunde ist mit dem erwähnten Plane durch das Re- 
gierungs-Blatt des Großherzogthumes zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 8. Februar 1848. 
1 Carl Friedrich. 
Freih. v. Gersdorff. Schweitzer, v. Watzdorf. Thon. v. Wegner.
        <pb n="33" />
        Plan 
für die 
Emission von 20,000 Stuck Prioritäts-Obligationen 
der 
Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft 
über 
zusammen 4,000,000 Thaler.
        <pb n="34" />
        Schema A. 
14 
Nachdem durch statutenmäßigen Beschluß der General-Versammlung der 
Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft vom 31. Mai 1847 die Erhöhung des 
ursprünglichen Anlage-Kapitals für die Thüringische Eisenbahn von Neun 
Millionen Thaler auf dreizebn Millionen Thaler Preußisches Courant zur Vollen- 
dung des Baues dieser Bahn und zur Herstellung des zweiten Geleises be- 
willigt worden, ist wegen Aufbringung und Sicherstellung der hiernach noch 
zu beschaffenden 4,000,000 Thlr. nachfolgender 
Plan 
zur Emittirung von 20,000 Stück Prioritäts-Obligationen der Thüringischen 
Eisenbahn-Gesellschaft über zusammen 
4,000,000 Thaler Preußisches Courant 
festgestellt. 
g. 1. 
Die zu emittirenden Obligationen werden in vier Serien A, B, C und 
D und in jeder Serie unter fortlaufenden Nummern nach dem unter A bei— 
geschlossenen Schema auf farbigem Papier mit schwarzem Druck stempelfrei 
ausgefertigt. 
Die erste Serie (A) umfaßt 500 Stück zu 1000 osub J 1— 500, 500,000 AMs 
„ zweite „ (3) „ 2000 „ „ 500 „ „ „ 1— 2000, 1,000,000 „ 
5, dritte 
1 (C) 77 7500 77. 14 200 5% *7 * 1 — 7500, 1,500,000 77 
„ vierte „, (D) „10,000 „ „ 100 „ „ „ 1—10,000, 1,000,000 %„, 
Schema B. 
Schema C. 
Summa in Preuß. Courant 4,000,000 % 
Mit diesen Prioritäts-Obligationen werden Zins-Coupons auf Papier 
von gleicher Farbe der Obligationen, schwarz gedruckt, auf 6 Jahre auzge- 
geben und nach Ablauf dieser Zeit, gegen Einreichung des mit auszugebenden 
Talons erneuert. Von diesen 4,000,000 ist den hohen Staatsregierungen von 
Sachsen-Weimar-Eisenach und Sachsen Coburg und Gotha Eine Million unter- 
pfandlich gegen Gewährung des gleichen Betrages in ihrem Papiergelde eingesetzt. 
g. 2. 
Saͤmmtliche im §. 1 gedachte Prioritats-Obligationen aller vier Serien 
haben unter sich gleiche Rechte und werden mit vier und ein halb pro Cent 
vom 1. Januar 1848 ab jährlich verzinst. Die Zinsen werden in halbjahrigen 
Raten postnumerando nicht nur hier in der Hauptkasse der Gesellschaft und
        <pb n="35" />
        15 
in den an der Bahn gelegenen Städten, sondern auch nach näherer Bekannt- 
machung durch die F. 11 des Saatuts bezeichneten öffentlichen Blätter in Berlin, 
Leipzig und Frankfurt a. M. gezahlt. Zinsen von Prioritäts-Obligationen, 
deren Erhebung innerhalb vier Jahren von dem in dem betreffenden Coupon 
bestimmten Zahlungstage ab nicht geschehen ist, verfallen zum Vortheil der 
Gesellschaft. 
g. 3. 
Die Prioritats-Obligationen unterliegen der Amortisation, zu welcher 
jährlich von 1849 ab mindestens ein halbes Prozent des ausgegebenen 
Priorikäts-Obligationen-Betrages durch Verloosung verwandt wird. 
Die Auszahlung des Kapital-Betrages der zu amortisirenden Obligationen 
erfolgt am 1. Juli jeden Jahres, zum ersten Male am 1. Juli 1849. 
Der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft bleibt jedoch das Recht vorbe- 
halten, unter Genehmigung der betheiligten drei hohen Staatsregierungen den 
Amortisations-Fonds zu verstärken und dadurch die Tilgung der Prioritaäts- 
Obligationen zu beschleunigen, als auch dieselben durch die vorgedachten öffent- 
lichen Blätter mit halbjähriger Frist zu kündigen und durch Zahlung des Nenn- 
werthes nebst den bis dahin aufgelaufenen Zinsen einzulösen; die Kündigung 
darf aber nicht vor dem 1. Januar 1854 geschehen. 
Ueber die erfolgte Amortisation wird den betreffenden Ministerien der drei 
hohen betheiligten Staatsregierungen alljahrlich ein Nachweis eingereicht. 
K 4. 
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind auf Höhe der darin ver- 
schriebenen Kapitals-Beträge und der dafür nach F. 2 zu zahlenden Zinsen 
Gläubiger der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft; sie sind daher befugt, wegen 
ihrer Kapitale und Zinsen sich an das gesammte Vermögen der Gesellschaft 
und an dessen Erträge mit unbedingter Priorität vor den Inhabern der Stamm- 
Aktien und der zu denselben gehörigen Dividenden-Scheine zu halten. 
*-., 
Die Inhaber der Prioritcts-Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung 
der darin verschriebenen Kapitals-Beträge nebst Zinsen anders, als nach 
Maßgabe des im §F. 83 gedachten Amortisations-Mans zu fordern, ausgenommen 
wenn
        <pb n="36" />
        16 
) ein Zins-Zahlungstermin länger als 8 Monate unberichtigt bleibt, 
b) der Transport auf der Eisenbahn länger als 6 Monate ganz aufhört, 
c) gegen die Eisenbahn-Gesellschaft Schulden halber Erekution durch Abpfan- 
dung oder Subhastation vollstreckt wird, 
4) Umstände eintreten, die jeden andern Gläubiger nach allgemein gesetz- 
lichen Grundsätzen berechtigen würden, einen Arrest-Schlag gegen die 
Gesellschaft zu begründen und 
e) die im F. 8 festgesetzte Amortisation nicht eingehalten wird. 
In den Fällen n bis incl. d bedarf es einer Kündigungsfrist nicht, 
sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle 
eintritt, zurückgefordert werden und zwar: 
bei a) bis zur Zahlung des betreffenden Zins-Coupons, 
bei b) bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transport-Betriebes, 
bei c) bis zum Ablaufe eines Jahres nach Aufhebung der Exekution, 
bei d) bis zum Ablaufe eines Jahres, nachdem jene Umstände aufgehört haben. 
In dem unter c vorgedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündi- 
gungsfrist zu beobachten, auch kann der Inhaber einer Prioritäts= Obligation 
von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab 
Gebrauch machen, wo die Zahlung des Amortisations-Quantums hatte 
erfolgen sollen. 
Bei Geltendmachung des vorstehend unter n#bis c festgestellten Rückforde- 
rungsrechts sind die Inhaber der Prioritäts-Obligationen befugt, sich an 
das gesammte bewegliche und unbewegliche Vermögen der Gesellschaft zu halten. 
*15, 
So lange nicht die sämmtlichen kreirten Prioritäts-Obligationen einge- 
lößt sind, oder der zur Einlösung erforderliche Geldbetrag gerichtlich deponirt 
ist, darf die Gesellschaft keines ihrer Grundstücke, insoweit dasselbe zum Bahn- 
körper der Hauptbahn, zu den daran gelegenen Bahnhöfen und zum vollstän- 
digen Transport-Betriebe auf der Eisenbahn erforderlich ist, veräußern. Der 
Verkauf oder die dauernde Ueberlassung einzelner Theile der Bahnhöfe an den 
Staat, zum Postbetriebe, an Gemeinden, Korporationen oder Individuen, 
zum Zwecke von Staatseinrichtungen, oder zur Anlage von Packhöfen und 
Waarenniederlagen, oder sonstiger zum Nutzen des Bahnbetriebes und, ohne 
diesen zu gefährden, den Vortheil der Gesellschaft erzielenden Einrichtungen, 
gehört nicht zu dicesen untersagten Veraäußerungen;z auch bleibt der Gesellschaft 
freie Dioposition über diejenigen ihr gehörigen Grundstücke vorbehalten, welche
        <pb n="37" />
        17 
nach einem Attest des betreffenden Regierungs-Kommissars zum Transport-- 
Betriebe auf der Hauptbahn nicht nothwendig erforderlich sind. 
g. 7. 
Die Thuͤringische Eisenbahn-Gesellschaft ist nicht berechtigt, ein Anleihe- 
geschaͤft zu machen, welches die, den nach diesem Plane zu emittirenden vier 
Millionen Thaler Prtrioritaͤts-Obligationen eingeraͤumte Rechte, irgend beein- 
traͤchtigte oder schmaͤlerte. 
g. 8. 
Die Ausloosung der nach §. 3 jährlich zu amortisirenden Prioritäts- 
Obligationen geschieht durch die Direktion der Gesellschaft in Erfurt im April 
und zwar in einem vierzehen Tage vorher durch die mehrgedachten öffentlichen 
Blätter bekannt zu machenden Termine, dem beizuwohnen den Inhabern dieser 
Obligationen die Befugniß zusteht. Ueber die Verhandlung ist vom Syndikus 
der Gesellschaft ein Protokoll aufzunehmen. 
. 9. 
Die Nummern der ausgeloosten Prioritäts-Obligationen werden binnen 
vierzehen Tagen nach Abhaltung des K. 8 gedachten Termins öffentlich bekannt 
gemacht und es erfolgt die Auszahlung derselben von dem im F. 8 bezeichneten 
Tage an, nach dem Nominal-Werthe an die Vorzeiger derselben, gegen Aus- 
lieferung der Obligationen durch die Hauptkasse zu Erfurt (und in Berlin, 
Leipzig und Frankfurt a. M.) Mit dem im F. 3 angegebenen Zahlungstage 
hört die Verzinsung der ausgeloosten Prioritäts-Obligationen auf. Die Cou- 
pons über die noch nicht fällig gewesenen Zinsen und der Talon sind mit der 
ausgeloosten Prioritäts-Obligation gleichzeitig zu übergeben; geschieht dieses nicht, 
so wird der Betrag dieser fehlenden, noch nicht fälligen Zins-Coupons von 
dem Kapital gekürzt, um vorkommenden Falles zu deren Einlösung zu dienen. 
Die im Wege der Amortisation eingelösten Prioritäts-Obligationen nebst 
den noch nicht fälligen Coupons werden in Gegenwart der Direktion und des 
Syndikus der Gesellschaft, der darüber ein Protokoll aufzunehmen hat, ver- 
brannt und, daß dieses geschehen, wird unter Angabe der Nummern durch 
die öffentlichen Blätter bekannt gemacht. « 
DieinFolgederRückfokdekungvonSeitenvekJnhaber(§.5)odck 
verKündigung(§.8)außerhalbderplanmäßigenAmortisationeingelöstenPkio- 
rität8-ObligationenhingegenistdieGesellschaftbefugt,wiederauszugeben.
        <pb n="38" />
        18 
g. 10. 
Diejenigen Prioritaͤts-Obligationen, welche ausgeloost und gekuͤndigt sind, 
und, der Bekanntmachung durch die oͤffentlichen Blaͤtter ungeachtet, nicht recht- 
zeitig zur Realisation eingehen, werden waͤhrend der naͤchsten zehen Jahre von 
der Direktion der Thuͤringischen Eisenbahn-Gesellschaft alljaͤhrlich einmal oͤffentlich 
aufgerufen; gehen sie dessenungeachtet aber nicht spaätestens binnen Jahresfrist 
nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Realisation ein, so erlischt ein jeder 
Anspruch aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, was dann unter An- 
gabe der Nummern der nach diesem Verfahren werthlos gewordenen Prioritäts- 
Obligationen von der Direktion öffentlich bekannt zu machen ist. Die Gesell- 
schaft hat aus dergleichen Prioritäts-Obligationen keinerlei Verpflichtung mehr, 
doch steht es der General-Versammlung frei, die gänzliche oder theilweise 
Realisirung aus Billigkeitsrücksichten zu beschließen. 
g. 11. 
Die in diesem Plane §§9. 2, 3, 8, 9 und 10 vorgeschriebenen öffentlichen 
Bekanntmachungen erfolgen in den Blättern, welche das Gesellschafts= Statut 
§. 11 für solche Fällc bestimmt, nämlich in der allgemeinen Preußischen Zeitung, 
dem Beiblatte zur Weimarischen Zeitung, der Gothaischen privilegirten Zeitung 
und der Leipziger Zeitung. Wenn eins dieser Blätter eingeht, hat die Direktion 
in den drei anderen das an dessen Stelle tretende ein für allemal bekannt 
zu machen. Die Bekanntmachung in noch anderen Blattern zu erlassen, behält 
sich die Direktion nach Umständen vor. 
Erfurt am 1. Januar 1848. 
Die Gesellschafts-Vorstande. 
Der Verwaltungs-Ratb. Die Direktion. 
Graf v. Keller. D. K. Batsch. Arzberger. Graf v. Keller. D. K. Batsch. Arzberger. 
Fr. Heerwart. Karl Volland. Schumann. Völker. Herrmann. 
A. Oschmann. Rasch. 
G. Glenck. J. v. Helldorff. 
Wucherer. Jacob.
        <pb n="39" />
        Prioritats - Obligation 
der 
Tbüringischen Eisenbahn- 
Gesellschaft. 
Angefertigt am 
Eingetragen Fkol. 
Beigegeben 
zwolf Coupons. 
NMlosliasel - usduasicd uooslsmanu 1 n 
W——— 
19 
A. 
Trioräkäts-Obligation 
der 
Thüringilschen Elsenbahn-Gesellschaft 
irs es Se. 70 Tde 
ahre 6 bis 1853 und erfo nur gegen abt 
* M 7. , uasgesi#nen ulirs " 
über 
1000 Thaler Preuss. Cour. 
Inhaber dieser Obligation hat auf Höhe des obigen 
Betrages von Ein Tausend Thalern Preuss. Cou- 
rant Antheil an dem in Gemäßheit der von den be- 
Stheiligten drei hohen Staatsregierungen ertheilten Ge- 
nehmigung und nach den Bestimmungen des umstehenden 
Planes emittirten Kapital von vier Millionen Tha- 
lern Prioritats-Obligationen der Thüringischen Eisen- 
bahn-Gesellschaft. 
Erlurt den 1. Januar 1848. 
Die DOirektion 
der Thuringischen Eisenbahn-Gesellschaft. 
(Stempel) N. N. 
Ver Renbdant Eingetragen
        <pb n="40" />
        20 
Schluß des §. 2 des Planes. 
Zinsen von Prioritäts. Obligationen, deren Erhebung innerhalb 4 Jahren 
von dem, in den betreffenden Coupons bezeichneten Zahlungstage ab nicht 
geschehen ist, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft. 
B. 
Erster Zins-Coupon 
der Thüringischen Eisenbahn-Prioritäts-Obligation 
9e. WI. zahlbar am 1. Juli 1848. 
Inhaber dieses empfängt am 1. Juli 1848 die halbjähri- 
gen Zinsen der oben benannten Prioritats-Obligation über 
1000 Thaler 
mit 
Zwei und Zwanzig Thalern Funfzchen Silbergroschen 
Preuß. Courant. 
Erfurt den 
Die Direktion 
der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft. 
(Stempel) 
Eingetragen im Coupon-Buche
        <pb n="41" />
        21 
C. 
Serie A. 
Talon 
zur Prioritäts-Obligation 
W. 
der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft 
über 
Ein Tausend Thaler Preuss. Courant. 
Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe nach 
Einlösung der jetzt ausgegebenen Zwölf Zins-Coupons zu der oben 
bezeichneten Obligation die zweite auszugebende Reihe von Zwölf Zins- 
Coupons nebst Talon. 
Erlurt den 1. Januar 1818. 
Die Direktion 
der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft.
        <pb n="42" />
        22 
Ausfertigung. 
Die gerichtliche Verhandlung des Inhalts: 
Verhandelt 
Erfurt am 20. Januar 1848 
im Lokale 
der Thüͤringischen Eisenbahn · Gefellschaft. 
Rachdem die Direktion der Thuͤringischen Eisenbahn-Gesellschaft darauf 
angetragen hatte, Behufs gerichtlicher Vollziehung des Planes fuͤr die Emission 
von 20,000 Stück Prioritaͤts-Obligationen der Thüringischen Eisenbahn-Ge- 
sellschaft über zusammen vier Millionen Thaler, einen Kommissarius abzuord- 
nen, hatte sich unterzeichneter Deputirter hierher begeben. 
In dem Situngssaale der Gesellschaft wurden angetroffen:
        <pb n="43" />
        23 
I. Die Mitglieder, welche den Verwaltungsrath der Gesellschaft bilden:. 
1) Herr Graf von Keller, 
2) Herr Major Dr. Batsch, 
8) Herr Geheimer Regierungsrath Arzberger, 
4) Herr Geheimer Kommerzien-Rath Wucherer, 
5) Herr Bürgermeister Rasch, 
6) Herr Kaufmann Jacob, 
7) Herr Rath und Ober-Steuerkassirer Oschmann, 
8) Herr Bergrath Glenck, 
9) Herr Geheimer Landes-Direktions-Rath von Helldorff, 
10) Herr Geheimer Regierungsrath Heerwart, 
11) Herr Kaufmann Volland. 
Die sub 1, 2 und 8 aufgeführten Herren bilden mit den nachgehends 
aufgeführten Herren 
II. die Direktion der Gesellschaft, namlich 
12) Herr Stadtrath Herrmann, 
13) Herr Kommerzien-Rath Völker, 
14) Herr Major Schumann, 
welche letztere gleichfalls anwesend waren. 
Die Herren sind sämmtlich dem Deputirten von Person bekannt. 
Seitens des Herrn Grafen von Keller wurde dem Kommissarius ein 
geschriebener 
Man für die Emission von 20,000 Stück Prioritäts-Obligationen der 
Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft über zusammen 
vier Millionen Thaler 
d. d. Erfurt den 1. Januar 1848 
in drei gleichlautenden Eremplaren mit annectirten Formularen zu 
a) einer Prioritäts-Obligation über 1000 Thaler, 
b) eines Zins-Coupons, 
P) eines Talons 
übergeben, mit der Erklärung, daß dessen gerichtliche Vollziehung erfolgen sollc.
        <pb n="44" />
        24 
Zu dem Ende wurde der uͤberreichte Plan durch den unterzeichneten De- 
putirten in Gegenwart sämmtlicher Herren vorgelesen, worauf sich dieselben zu 
dessen Inhalte gerichtlich nochmals bekannt, auch denselben in Gegenwart des 
Deputirten in allen drei Exemplaren mit ihrer Namensunterschrift unter- 
zeichnet haben. 
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben: 
Graf von Keller. Dr. K. Batsch. Arzberger. Wucherer. 
Rasch. Jacob. A. Oschmann. G. Elenck. 
J. von Helldorff. F. Heerwart. K. Volland. 
Herrmann. Völker. Schumann. 
Geschehen wie oben 
gez. Adlung, 
Oberlandesgerichts-Assessor 
wird zu dem vorstehenden Emissions-Planc unter dem Siegel und der verord- 
neten Unterschrift des Gerichts hierdurch ausgefertigt. 
Erfurt den 20. Januar 1848. 
G 
Königlich Preußische Land= und Stadt-Gerichts- 
Kommisßon VI. 
Der Richter 
Adlung, 
Oberlandesgerichts-Assessor. 
Pabst.
        <pb n="45" />
        25 
Tilgungs-Plan 
der Anleihe der 
Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft 
von 
vier Millionen Thalern 
in 
20,000 Partial-Obligationen zu 1000, 500, 200 und 100 Thalern 
rückzahlbar mit der jährlichen Ausloosung.
        <pb n="46" />
        S 
2 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
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# der einzulösenden Obligationen. an DObligationen 
2 Amabl in Serien. l Prozen: in Serien. Haupt= Cass. 
zZs# r. . B. Kapital Tilgung al " -l ⅝c B. betrag 1 
*s soooS0o . —i*-*e #. » «ooo9ezsoomk,. goowlth W tm- 
1849 2 10 38 54 20,000 20,000 — 4981,990l7,4629,946:3.980000——s 
1850 3 10 39 51 20,00 /20,000 900 4959580 7,423 9,895 3.959,100M 
51 3 11 41 51 21,800 20.000 1,840) 492 1,9069 7,382 9,844 3,937,300 40 
52 3 11 43 57 22,8002 00 2 11 489 1,8 7,339 9,787 3.914,5000211— 
53 3 12 45 59 23,90002O0,000 , 41,946294 , 728 3,890, 6009 
54 3 13 46 62 24,000 20,004923 483 , 666 3650023 
55 3 « 13 49 67 26,00| 20,000 6,0434 480 1,9020 7,199 9,599 3,839,700.31— 
56 3 14 51 70 27. Wo 20,000 O6G 7, 148 0,529 3,812,50031 
57 4 14 53 69 28,200 20,00] B. 437] 4731.892 7,095 9,160 3,784,00027 — 
58. 4 14 560 7 29,700 20,00 9,720 469 1, 7,039 9,385 3,754.30020 — 
59 4 15 58 79 31,000 % 3 006 
1860 4 16 61 83 32,200 20.00/12,4210, 00 5 5 — 
61 4 17 64 86 33, 20,003,914 450.830 6, 856 9.137 3.,656, 000 04 — 
62 4 19 66 87 35,400 20,00 L 6,790 9,050 3,621 500 391 — 
63 5 19 69 88 37,100 0,00032 448 1,792 6,721 68,962 3,584.4001 — 
64 5 19 72 98 38,700 20,000 18,702 413 1, ,49 8,864 3,545,700 2 — 
65 5 20 77 100 40,400 20,000|20,1434 438, 572 ,764 3,505,300431 — 
66 5 22 70 105 42,300 20,000 2,261 433½ 6,493 8,659 3,463,000 48 — 
67 6 21 87 110 44,200 20,000 24, 165 427 ,710 6,410 8,548 3.418,800 13— 
68 5 24 86 120 46,10020,00,14 4226 6,324 8,420 3,372,700/54 — 
60 6 24 91 120 48,200 20,000 28,724 416% 6.233 S, 309 3324, 500 4 — 
1870 7 25 94 121 50,400 20,000 30. 39144% 6, 19 8,188 3,274,1000881 — 
71 7 26 99 129 52,700 20,00|32,665402ç„OO 8,059 3,221,500 54 — 
72 6 28 103 144 55,0001 20,00035,037 396 1,583 5,937 7,915 3,166,400 37— 
73 7 29 108 145 57,600% 20,00037, 512 380 1,554 5.829 7.770 3,108,80003 — 
74 8 30 112 147 60,100 20,0001,10 381 1,5214 5,177,623 3,048,7000 — 
75 8 31 118 157 62,800 u 4% 08 37325 900 
76 8 33 123 165 65,6001 20., 000 45,634411 365 290300 3 — 
77 9 34 129 168 68, 6001 20, 000 48, 566611 356 1, 426 5,34% 133 7,851,700 364 — 
78 9 36 134 179 71,7001 20,000 51,6733) 347 2 ,9 2,780,000 10 — 
79 9 37 140 104 74,900 20,000| 54,900 3381,3053 5,073 6,760 2.705,100,— — 
1880 10 39 147 193 78, 20 OO00 , O0 S 1 4.96 6,567 2,626,900, 701 — 
81 10 41 153 207 81,8001 20,000 61,78911 318 1,273 4,773 6, 360 2,545, 100.70 — 
82 11 43 160 210 85,5001 20,000 , 470307 1,230 4,.6136,150 2,459,600 401 — 
83 11 45 168 222 89,300 20,0000. 18 2966% 85 4, 442 P5,928 2,370, 300 18 — 
84 12 46 175 233 93,3001 000 33644 % 4,270 695 2,277, 000 364.— 
85 12 49 183 215 97,600 , 53 2720 4,087 5,450 2178 400 30 — 
86 12 52 191 257 101,900 20,000 Bl, 927 2600 1,038 3,896 5,107%,077,900, 27 — 
87 14 52 199 2607 106,5000|N6, 512 44 986 3,697 4,926 1,971,000 121 — 
88 14 56 209 275 111,300 20,000.0 91,305 232 930 3.488 4,651 1,859,700 5 — 
89 14 58. 218 2971115,300 20,000 6, 3131 8-2 3,270 4,354 1,743,400131 — 
1890 15 61 228 3050 121,6001, 54 203 811 3042 4.049 1,621,800 35 — 
91 16 63 238 319 127,000 20,000 107,019 187 748 2,804 330 14 
92 17 66 249 320 132,700 20,000 112r 170 682 2555 3.401 1,362,100 34 — 
93 17 70 261 3408, 700, 000|11, O05„ 1 6122 3,056 ,22 400 
94 18 72 272 366 145,0000 W, 000 124,9475 135 540 25022 2690 1,078,400 40 — 
95 19 76 263 379 151,50|20, 000 131, 472 116 464 1,.739 2311N6, 900 12 
96 20 79 797 394458,300 20,000, 138,289 96 385 1,422917 78, 600 2 — 
97 21 83 310 409 165, a00 20,000 145,413 75 302 1,132 1,508 603,200 13 — 
91 837 324 435 77,800 20,000 157,856 54 215 808 1,073 431,30056 — 
99 23 90 339 449 180,7001 20,000 160,632 31 125 469623 24.700 3 — 
1900 23 95 354 474 188,700 20,000 168.7633 8 30 115 150 61,000 631 — 
1001 8 30 F 115 150 61000 –— 60,9334 — — — ——— 
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        <pb n="47" />
        KRegierungs— Blatt 
für das 
Großherzogthu m 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
Nummer 4. Weimar. 4. März 1848. 
  
Bekanutmachungen. 
I. Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird 
die nachstehende Verordnung, die Sicherstellung der Gläubiger Auswandernder 
betreffend, hierdurch öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar am 29. Februar 1848. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Oirektion. 
von Conta. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ⁊c. 
Damit den Glaͤubigern von Personen, welche aus dem Großherzogthume 
auszuwandern und sich außerhalb der deutschen Bundesstaaten niederzulassen 
beabsichtigen, Gelegenheit gegeben werde, sich vor den durch die Ausfuͤhrung 
dieses Vorhabens ihrer Schuldner etwa entstehenden Nachtheilen zu sichern, 
verordnen Wir Folgendes: 
5
        <pb n="48" />
        28 
g. 1. 
So oft bei Unserer Landes-Direktion, als der verfassungsmaßig zustan- 
digen Behörde, um die Erlaubniß zur Auswanderung in gLänder nachgesucht 
wird, welche nicht zu den deutschen Bundesstaaten gehören, hat dieselbe, auch 
wenn gegen die Ertheilung der erbetenen Erlaubniß sonstige Bedenken nicht 
vorliegen, zwei Mal mit einem Zwischenraume von acht Tagen öffentlich be- 
kannt zu machen, daß die Aushändigung der erforderlichen Auswanderungs- 
Legitimationen an die Betheiligten geschehen werde, dafern nicht binnen vier 
Wochen vom Tage des Erscheinens der zweiten Bekanntmachung an von Sei- 
ten einer Justiz-Behörde Einspruch dagegen erfolge. 
g. 2. 
Wird ein derartiger Einspruch nicht erhoben, so sind die Bescheinigungen 
der ertheilten Erlaubniß auszuantworten, entgegengesetzten Falles aber so lange 
zurück zu halten, bis von der requirirenden Justiz-Behörde die Erklarung bei- 
gebracht wird, daß ihrerseits der Aushändigung ein Hinderniß nicht mehr ent- 
gegenstehe. 
g. 8. 
Es haben also die betheiligten Glaͤubiger ihre Antraͤge auf Zuruͤckhal- 
tung der Auswanderungserlaubniß nicht unmittelbar bei Unserer Landes-Direk- 
tion, sondern lediglich bei der zur Entscheidung über ihre etwaigen Ansprüche 
zuständigen Justiz-Behörde anzubringen, welche von ihrem Standpunkte aus 
erwagen wird, ob jenen Anträgen Folge zu geben ist. 
g. 4. 
Die im 8. 1 gedachten Bekanntmachungen werden, je nach den Wohnor= 
ten der Auswandernden, in der Beilage zur Weimarischen Zeitung, in dem 
Eisenachischen Wochenblatte und in dem Neustadtischen Kreisboten oder den 
an deren Stelle tretenden Nachrichtsblättern erlassen. 
g. 5. 
Unserem Staats-Ministerium ertheilen Wir die Befugniß und den Auf- 
trag, in einzelnen besonderen Fadllen auf Ansuchen von den vorstehend vorge- 
schriebenen Förmlichkeiten zu dispensiren.
        <pb n="49" />
        29 
g. 6. 
Etwaige Unterlassung der Bekanntmachung begruͤndet in keinem Falle eine 
Verpflichtung der Behörde, für die gegen die Auswandernden etwa geltend zu 
machenden Ansprüche zu haften. 
g. 7. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem Tage der Publikation in 
Wirksamkeit. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtige Verordnung höchsteigenhändig vollzo- 
gen und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 22. Februar 1848. 
(6 Carl Friedrich. 
von Watzdorf. 
Verordnung, vdt. Ernst Muͤller. 
die Sicherung der Glaͤubiger Auswan- 
dernder betreffend. 
III. Nachdem von dem Hauptmann Beyer in Soest, dem Universal-Erben 
des verstorbenen Frduleins Lisette von Boyneburg, für die christlichen Armen 
des Patrimonialamts-Bezirks Lengsfeld eine Schenkung von Viertausend 
Thalern Landeswährung unter gewissen näheren Bedingungen und Bestimmun- 
gen gemacht worden ist, des Großherzogs Königliche Hoheit auch diese Schenkung 
landesherrlich zu bestdtigen und derselben die Rechte einer frommen Stiftung 
zu ertheilen gnädigst geruhet haben: so wird solches hierdurch auf höchsten Be- 
fehl öffentlich bekannt gemacht. 
Eisenach am 7. Januar 1848. 
Großbherzoglich Sächßssche Landesregierung. 
itti 
tich.
        <pb n="50" />
        30 
IIII. Da dem Patrimonial-Amte Lengsfeld die nach dem Gesetze vom 
21. Juni 1847 Nr. 1 sämmtlichen Großherzoglichen Justiz-Aemtern zustehende 
Befugniß, von ihnen außer Kurs gesetzte, auf den Inhaber lautende Staats- 
schuld-Urkunden wieder in Kurs zu setzen, auf dem Grunde jenes Gesetzes er- 
theilt worden ist: so wird solches hierdurch öffentlich bekannt gemacht. 
Eisenach am 10. Januar 1848. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
Wittich. 
IV. Mit Bezug auf das Publikandum vom 6. Juli 1841 (Regierungs- 
Blatt S. 205 fg.) wird zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß solche Rechts- 
Kandidaten, welche die im §. 3 des abgedruckten Regulativs erwähnten 
zwei Probe-Relationen nicht spatestens am 1. Mai und bezüglich am 1. No- 
vember bei der zuständigen Landesregierung eingereicht haben, zu der näch- 
sten kommissarischen Prüfung nicht mehr zugelassen werden können, vielmehr 
für die folgende, bezüglich Herbst= oder Frühlings-Prüfung zurückzustellen 
seyn würden. Daher werden die Anmeldungen der Kandidaten in der Regel 
am 1. März und am 1. September erwartet, damit zeitig Akten an sie 
gelangen können. 
Weimar und Eisenach am 14. Januar 1848. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierungen. 
von Mandelsloh. Wittich. 
V. Von der unterzeichneten Landesregierung ist auf dem Grunde der 
hierzu durch das Gesetz vom 21. Juni d. J. erhaltenen Ermächtigung dem 
akademischen Syndikats-Gerichte zu Jena heute die Befugniß zur Wieder- 
inkursseczung außer Kurs gesetzter, auf den Inhaber lautender Staatöschuld- 
Urkunden ertheilt worden und wird dieses zur allgemeinen Nachricht hierdurch 
öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar am 28. Januar 1848. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Müller.
        <pb n="51" />
        Regierungs Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar- Eisenach. 
  
Nummer 5. Weimar ar. * 8. März 1818. 1818. 
  
  
  
Gaptersgch Paten, 
Wiederherstellung der Presfreiheit 
im 
Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach 
betreffend. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar= 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
Nachdem durch den Beschluß der deutschen Bundesversammlung vom 2. 
d. M. die Hindernisse beseitigt erscheinen, welche dem Fortgenusse der durch 
das Grundgesetz der landstandischen Verfassung des Großherzogthumes begrün- 
deten Preßfreiheit entgegenstanden, so verordnen Wir hierdurch: 
6
        <pb n="52" />
        82 
g. 1. 
Die Preßfreiheit, wie dieselbe bis zur Erlassung des Patents vom 30. 
Oktober 1819 im Großherzogthume bestanden hat, wird hiermit wieder her- 
gestellt. 
g. 2. 
Die Vorschriften wegen der Preßmißbraͤuche, wie sie in der Verordnung 
vom 6. April 1818 ertheilt und durch Unser Patent vom 18. Mai 1819 
bestaͤtigt worden find, treten von jetzt an wieder in Kraft. Vergehen gegen 
jene Vorschriften werden nach Maßgabe des Strafgesetzbuches vom 5. April 
1889 bestraft. 
g. 3. 
Weitere Bestimmungen zur Verhinderung von Preßmißbraͤuchen bleiben 
vorbehalten und es soll hieruͤber ein Gesetzentwurf dem getreuen Landtage in 
kürzester Frist vorgelegt werden. 
So geschehen und gegeben Weimar am 8. März 1848. 
Gaarl icebich. 
Schweitzer.
        <pb n="53" />
        negierungs- Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
  
  
  
  
  
Nummer 6. Weimar. 22. März 1848. 
Großherzogliche 
Bekanntmachungen und Patent. 
I. 
Es haben am gestrigen Abende in Unserer Residenz beklagenswerthe Stö- 
rungen der öffentlichen Ruhe Statt gefunden, die jedoch durch das muthige 
Einschreiten aller gut gesinnten Bürger schnell unterdrückt worden sind. Wir 
sind fest überzeugt, daß ahnliche Unordnungen weder hier noch an anderen 
Orten des Landes sich wiederholen werden, können aber doch nicht umhin, Un- 
sere treuen Unterthanen zu ermahnen, den in allen Zeiten bewährten guten 
Geist auch fernerhin zu bethätigen. Je aufgeregter die Zeit ist, desto inniger 
muß das Band zwischen Fürst und Volk sich knüpfen. Nur dadurch konnen 
die ruchlosen Bestrebungen Einzelner, die öffentliche Ruhe und Ordnung zu 
stören, bekämpft werden. 
Die gegenwärtig versammelten Stände sind das verfassungsmäßige Or- 
gan, durch welches die Wünsche der Gesammtheit Unserer Unterthanen mittelst 
einer Erklarungsschrift vom 7. d. M. Uns vorgelegt worden sind. 
Wir haben, nachdem der deutsche Bund, den Erfordernissen der Zeit ge- 
mäß, mehre beschränkende Verfügungen aufgehoben hat, die Preßfreiheit in dem 
Großherzogthume wieder hergestellt. 
2
        <pb n="54" />
        84 
Eine engere Vereinigung des gemeinsamen deutschen Vaterlandes erscheint 
auch Uns dringend nothwendig. Wir betrachten eine deutsche National-Ver- 
tretung als ein wirksames Mittel zu diesem Zwecke, werden, was an Uns ist, 
sofort dafür thatig seyn und auf eine dem entsprechende Umgestaltung der Bun- 
desverfassung hinwirken. 
Die Verminderung und Verwandlung der stehenden Heere und eine all- 
gemeine Volksbewaffnung werden Wir, nach dem Antrage des getreuen Landta- 
ges, in das Auge fassen. 
Ueber eine auf neuere Grundsätze gestützte Umgestaltung der Rechtspflege 
behalten Wir Uns weitere Entschließung bis dahin vor, wo die Anträáge des 
getreuen Landtages an Uns gelangt seyn werden. 
Um den allseitig gegen Uns ausgesprochenen Wünschen Unserer getreuen 
Unterthanen zu entsprechen, haben wir beschlossen, das Kammervermögen mit 
dem landschaftlichen Vermögen, gegen Gewähr einer Civil-Liste, zu vereinigen. 
Wir werden hierüber dem getreuen Landtage sofort weitere Eröffnung zuge- 
hen lassen. 
Mit demselben werden Wir auf verfassungsmäßigem Wege auch weitere 
an Uns gelangende Antrage erwagen und, soweit zweckmaßig, erledigen. 
Der Segen des Hoöchsten sey über Unserem Lande. Halten Wir fest zu- 
sammen in Eintracht und gegenseitigem Vertrauen. 
Weimar am 9. März 1848. 
Carl Friedrich, Großherzog. 
Carl Alegander, Erbgroßherzog. 
  
Frh. v. Gersdorff. Schweitzer. v. Watzdorf. Thon. v. Wegner.
        <pb n="55" />
        85 
Wir Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar= 
Eisenach, Landgraf in Thuͤringen, Markgraf zu Meißen, 
gefuͤrsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
Nachdem Unseren wirklichen Geheimraͤthen und Staats-Ministern D. jur. 
Ernst Christian August Freiherrn von Gersdorff und D. jur. Christian Wil- 
helm Schweitzer, ingleichen Unserem gebeimen Staatsrathe und Kammer-Prä- 
sidenten Carl Thon und Unserem geheimen Staatsrathe D. jur. Wilhelm von 
Wegner, die erbetene Dienstentlassung gnädigst ertheilt worden, haben Wir mit 
Vorbehalt weiterer definitiver Entschließung die Leitung Unseres Staats-Ministe- 
riums Unserem Staats-Minister, wirklichen Geheimrathe D. jur. Christian 
Bernhard von Watzdorf übertragen und gleichzeitig den Landtags-Abgeordneten, 
Amts-Advokaten D. jur. Oskar von Wydenbrugk als geheimen Staatorath zum 
Mitglied des Staats-Ministeriums ernannt. 
Wegen weiterer Personal-Verstärkung behalten Wir Uns Entschließung vor. 
So geschehen und gegeben Weimar am 14. März 1848. 
6 Carl Friedrich. 
von Watzdorf. von Wydenbrugk.
        <pb n="56" />
        36 
III. 
Der Strom der Zeitereignisse hat auch unser Vaterland ergriffen und 
verschiedene Wuͤnsche Unseres Volkes mit lauter Stimme zu Unseren Ohren 
gebracht. Inmitten der beklagenswerthen Ungesetzlichkeiten, welche bei dieser 
Gelegenheit von einer verhältnißmäßig kleinen Anzahl begangen worden, hat 
die von der großen Mehrzahl der Städte= und Zand-Bewohner bewährte 
Treue, ihr thatkräftiger Sinn für Erhaltung der Ordnung und Ruhe Unserm 
Herzen wohlgethan. 
Wir haben daher jene Wünsche, soweit sie irgend gewährbar waren, 
nach Inhalt Unserer Bekanntmachung vom 9. d. M., welche Wir hiermit in 
allen Punkten wiederholt bestätigen, erhört und befriedigt, auch wo dieses nur 
mit Opfern von Unserer Seite geschehen konnte. Wir werden das, was wei- 
ter noch im Bedürfnisse Unseres besondern sowie des großen deutschen Vater- 
landes liegen sollte, mit dem getreuen Landtage, den einzigen gesetzlich berufe- 
nen Vertretern Unseres Volkes, allen Ernstes erwägen und — soviel an Uns 
ist — zu gedeihlichem Ziele führen. 
Wir haben, um die neuester Zeit wiederholt zu Unserer Kenntniß ge- 
brachten Wünsche Unserer Residenz-Stadt wegen Abünderung der hiesigen 
Stadtordnung und Bauordnung v. J. 1838 thunlichst zu befriedigen, die 
schon früher hierüber erforderten Gutachten den Stadtverordneten Unserer Re- 
sidenz-Stadt zur Vernehmlassung vorzulegen befohlen, dafern die beabsichtig- 
ten Aenderungen nicht schon durch die Erlassung einer allgemeinen Städteord- 
nung erreicht werden sollten. 
Und um der neuen Zeit ohne betrübenden Rückblick auf Vergangenes 
entgegen zu schreiten, verkünden Wir hiermit für die seit dem achten dieses 
Monats bis jetzt im Großherzogthume begangenen politischen Vergehen eine 
allgemeine Amnestie. 
Aber je willfähriger Wir Uns biöher gegenüber allen statthaften Begeh- 
fren Unseres Volkes erwiesen haben und mit je begründeterem Vertrauen das- 
selbe der Zukunft entgegen sehen darf, um so fester sind Wir nun auch ent- 
schlossen, Gesetz und Ordnung mit allen Uns zu Gebote stehenden Mitteln ge-
        <pb n="57" />
        37 
gen etwaige weitere Störungen zu schützen, und um so zuversichtlicher bauen 
Wir darauf, daß hierin alle wohlgesinnten Stadt= und Land-Bewohner Uns 
krdftigst beistehen werden. 
Gesetz und Ordnung sind die Grundpfeiler aller Staaten, die Bedingun- 
gen alles Gedeihens — des Ganzen wie jedes Einzelnen. Ohne sie kann 
auch der große Bau, in dem Unser gemeinsames Vaterland verjüngt empor 
steigen möge, nimmermehr gelingen. Ohne sie müßte Deutschland in das tiefste 
Elend versinken und zum Gespötte, zum Sklaven des Auslandes werden. 
Gott sey mit uns und unserem Vaterlande! 
Weimar am 14. März 1848. 
6 Carl Friedrich, Großherzog. 
von Watzdorf. von Wydenbrugk.
        <pb n="58" />
        88 
IV. 
Veranlaßt durch die bedauerlichen Ungesetzlichkeiten der juͤnasten Zeit, na- 
mentlich diejenigen, welche sich gegen Personen, Eigenthum oder andere Ver- 
mögenörechte gerichtet haben, finden Wir Uns bewogen, die Bestimmungen des 
Strafgesetzbuches in den F.S. 112 — 119 über Auflauf, Aufrubr, Aufforde- 
rung zu Aufruhr, eigenmächtige Versammlungen der Gemeinden und Innungen, 
Landfriedenobruch und Störung des Hausfriedens in Erinnerung zu bringen. 
Zugleich verordnen Wir unter Beirath und Zustimmung des getreuen Land- 
tages vorlaufig für die Dauer von vier Wochen: 
1) wenn ein Auflauf entsteht, worunter ein Zusammenrotten von mehr 
als funfzehen Menschen zu verstehen ist, so hat die zuständige Polizei-Behörde 
durch ihren Chef oder durch einen Subalternen sofort zum unverzüglichen Aus- 
einandergehen aufzufordern; 
2) wenn dieser Aufforderung nicht Folge gegeben wird, so ist entweder 
nach Vorlesen dieser Bekanntmachung oder nach dem Rufe: „im Namen des 
Gesetzes gehen Sie auseinander“ bezüglich unter Zuziehung des Militärs und 
Gebrauch der Waffen und Anwendung selbst der schärfsten Maßregeln das Aus- 
einandergehen zu erzwingen; 
3) dabei steht es den betreffenden Polizei-Behörden zu, die Widersetzlichen 
gefänglich einzuziehen und Behufs der gerichtlichen Untersuchung an die betref- 
fenden Gerichte abzuliefern, oder — wenn nämlich das Gefängniß-Lokal des 
betreffenden Gerichts die Aufnahme der Arrctirten nicht gestattet — bis zur 
Beendigung der Untersuchung in einem passenden Lokal zu detiniren. 
Weimar am 14. März 1848. 
Carl Friedrich, Großherzog. 
  
von Watzdorf. von Wydenbrugk.
        <pb n="59" />
        89 
Ministerial-Bekanntmachung. 
Das unterzeichnete Staats-Ministerium ist von Sr. Königlichen Hoheit, 
dem Großherzoge, befehligt worden, folgende höchste Entschließungen zur allge- 
meinen Kenntniß zu bringen: 
1) Die von dem getreuen Landtage erbetene Oeffentlichkeit seiner Sitzun- 
gen ist von Sr. Königlichen Hoheit, dem Großherzoge, nach Maßgabe eines 
höchsten Dekrets vom 15. d. M. genehmiget worden und wird wegen Her- 
stellung eines geeigneten Lokals sofort Einleitung getroffen werden. 
2) Die Beeidigung des Militärs auf die Verfassung soll sofort hier und 
zu Eisenach erfolgen, und zwar nach folgender Formel: 
„Ich schwöre Treue Sr. Königlichen Hoheit, dem Großherzoge, Ge- 
horsam dem Gesetze und Beobachtung des Grundgesetzes über die 
landständische Verfassung, so wahr mir Gott helfe und sein heiliges 
Wort.“ 
3) Die Strafen wegen aller bis zum heutigen Tage begangenen 
Uebertretungen des Gesetzes vom 10. November 1810 zum Schutze der Holzungen, 
Baumpflanzungen, Felder und Gärten, insofern diese Uebertretungen weder 
gegen Personen gerichtet, noch mit Arbeitshaus= oder Zuchthaus-Strafe be- 
droht, sind in Gnaden erlassen, die wegen solcher Bergehen eingeleiteten Un- 
tersuchungen aber niedergeschlagen worden. 
Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, giebt sich bei diesem neuen 
Ausdrucke seiner landesvaterlichen Huld der gerechten Erwartung hin, man 
werde in Zukunft überall Gesetz, Ordnung und Recht heilig halten, wie es 
das Wohl der Einzelnen und wie es das gemeine Beste verlangt. Möge die- 
ses höchste Vertrauen auf die Zukunft, welches Vergangeneo zu ahnden ver- 
gißt, überall recht gewürdiget und nicht getaäuscht werden. 
Weimar am 19. März 1848. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf. von Wydenbrugk.
        <pb n="60" />
        Bekanutmachungen. 
I. Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, haben auf darum geschehe- 
nes Ansuchen, der von der verstorbenen Hauptmann Auguste von Minnigerode 
geborenen von Witzleben in einem bei dem Justiz-Amte Ilmenau niedergeleg- 
ten Testamente unter dem Namen „des von Witzleben'schen Fräulein= 
stiftes“ zu Gunsten der unverheiratheten ehelichen Töchter der männlichen ehe- 
lichen Nachkommen der in der Stiftungsurkunde bezeichneten Glieder der von 
Witzleben'schen Familie errichteten Stiftung, welche in der Stadt Ilmenau 
ihren Sitz haben soll, die Rechte einer milden Stiftung und die Vorzüge 
juristischer Persönlichkeit zu verleihen, auch zu bestimmen gnädigst geruht, 
daß dieses Stift einstweilen und bis auf Widerruf der Gerichtsbarkeit der un- 
terzeichneten Landesregierung unterstellt seyn soll. 
Weimar am 18. Februar 1848. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
Schmidt. 
II. Se. Königliche Hobeit, der Großherzog, haben dem in Apolda 
unter dem Namen „Luther-Verein“ zu Begründung eines Fonds zum Bau 
einer neuen Kirche durch freiwillige Beiträge bestehenden Vereine, auf Ansuchen 
des Vorstandes, die Rechte einer milden Stiftung im Umfange des Großherzog= 
thumes ertheilt und mit Rücksicht auf dessen Geschäftsverkehr bei Justiz-Behör- 
den gestattet, daß die Bestimmungen in den Bekanntmachungen der unterzeich- 
neten Landesregierung vom 19. September 1845, bezüglich vom 15. Dezem- 
ber 1843 (Regierungs-Blatt vom Jahre 1845 Seite 72 und vom Jahre 1843 
Seite 176), ingleichen vom 21. August 1846 (Regierungs-Blatt v. J. 1846 
Seite 128), auch auf jene Stiftung Anwendung dergestalt finden sollen, daß 
dasjenige, was Seite 72 des Regierungs-Blattes v. J. 1845 von zwei Aus- 
schuß-Mitgliedern der Sparkasse-Verwaltung gesagt ist, von dem Direktor, dem 
Kassirer und dem Sekrerair des Vereins verstanden seyn und im Betreff des 
Kassirers nur die Bestellung eines Privilegiums gefordert werden soll. 
Höchstem Befehle gemäß wird dieses zur allgemeinen Nachachtung be- 
kannt gemacht. 
Weimar am 3. März 1848. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Mandelsloh.
        <pb n="61" />
        Uegierungs Blatt 
für das 
Großherzogthu m 
Sachsen--Weimar-Eisenach. 
  
  
  
Weimar. 29. März 1848. 
Nummer 7. 
  
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I.Auf dem Grunde des F. 3 des Zollgesetzes vom 1. Mai 1838 wird 
die Ausfuhr von Pferden aus dem Großherzogthume über die Grenzen des Zoll- 
vereins nach Ländern, welche nicht zum deutschen Bundesgebiete gehören, bei 
Vermeidung der in dem Gesetze wegen Uebertretung und Bestrafung der Zoll- 
vergehen von gleichem Tage festgesetzten Strafen, für jetzt und bis auf Wei- 
teres auf höchsten Befehl hierdurch verboten. 
Ein gleiches Verbot ist auch von den übrigen Regierungen des deutschen 
Bundes zu erwarten, weshalb die diesseitigen Staatsangehörigen vor Schaden 
und Nachtheil, welcher sie bei Uebertretung des Verbotes treffen würde, ge- 
warnt werden. 
Weimar am 20. März 1848. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Wabodorf. 
III. Sr. Königlichen Hoheit, dem Großherzoge, sind in der neuesten 
Jeit aus allen Theilen des Landes Petitionen überreicht worden, welche theils 
allgemeine, theils besondere Wünsche verschiedener Art aussprechen. Hoöch- 
stem Befehle gemäß sollen diese Wünsche, insoweit dieselben nicht bereits er- 
füllt oder wegen deren Erfüllung Einleitungen getroffen worden sind, genau 
erwogen und, soweit thunlich, gewährt werden. 
Indem das unterzeichnete Staats-Ministerium solches zur öffentlichen 
Kenntniß bringt, bemerkt dasselbe in Bezug auf die von vielen Seiten gleich- 
mäßig gebetene 
8
        <pb n="62" />
        42 
1). Verminderung der Salzsteuer, 
2) Herabsetzung der Einkommensteuer und 
3) Abaͤnderung in der Erhebung der Biermalzschrot-Steuer, 
daß eine Verminderung der Salzsteuer, da diese auf Vertraͤgen mit anderen 
Staaten beruht, ohne Weiteres nicht erfolgen kann, Se. Koͤnigliche Hoheit, 
der Großherzog, indessen bei den verbuͤndeten Regierungen auf eine solche Ver- 
minderuug kräftigst hinwirken werden, wegen Herabsetzung der Einkommen- 
steuer und Abänderung in der Erhebung der Biermalzschrot-Steuer dagegen, 
sowie überhaupt wegen einer Revision der Steuergesetzgebung des Großherzog= 
thumes die verfassungsmaäßigen Vorlagen an den getreuen Landtag dann erfol- 
gen werden, wenn die nach mehren Seiten bevorstehenden umfassenden Verän-= 
derungen soweit vorbereitet sind, daß sich der Bedarf für den gesammten 
Staatshaushalt mit einiger Bestimmtbeit übersehen läßt. 
Das unterzeichnete Staats-Ministerium giebt sich der zuversichtlichen Erwar- 
tung hin, daß Jeder bei ruhiger Erwägung sich überzeugen werde, wie je # 
mehr nicht als diese Zusicherung ertheilt werden kann und fordert alle wohl- 
gesinnten Staatsbürger auf, zur Verständigung etwaiger irriger Ansichten das 
Ihrige nach Kräften beizutragen. 
Weimar am 24. März 1848. 
Grosherzoglich Scnsches Staats-Ministerium. 
v. Watzdorf. v. Wydenbrugk. 
Bekanntmachung. 
Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben gnddigst beschlossen, 
der unter Garantic der Stadtgemeinde zu Allstedt und der sämmtlichen Land- 
gemeinden des Amtsbezirks Allstedt errichteten und am 16. v. M. eröffneten 
Sparkasse zu Allstedt die Rechte einer milden Stiftung und überhaupt alle 
diejenigen Rechte zu verleihen, welche den bereits bestehenden Sparkassen nach 
Inhalt des am 6. Oktober 1845 bekannt gemachten Privilegiums vom 20. 
September 1845, sowie der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1843 und 
19. September 1845 beigelegt worden sind. 
Auf höchsten Befehl wird dieses hiermit bekannt gemacht. 
Weimar am 8. März 1848. 
Großbherzoglich Sächfische Landesregierung. 
von Mandelsloh.
        <pb n="63" />
        Uegierungs - Blatt 
Großherogeen m 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
Nummer B. Weimar. 8. April 1848. 
  
Bekanutmachung. 
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird 
das nachstehende Gesetz vom 4. dieses Monats, die Volksbewaffnung betref- 
fend, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 5. April 1848. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Mandelsloh. 
Wir Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
thun kund hiermit: In Berücksichtigung des allseitig ausgesprochenen Wunsches 
in den Städten und auf dem Lande eine Bürgerbewaffnung unter selbst ge- 
wählten Führern in das Leben treten zu lassen und in Erwägung, daß in dieser 
Weise zugleich vorkommenden Ercessen am sichersten und kräftigsten vorgebeugt 
werden kann, haben Wir provisorisch und auf so lange als nicht ein für ganz 
o
        <pb n="64" />
        44 
Deutschland geltendes Gesetz über die Volksbewaffnung erlassen seyn wird, 
unter verfassungsmäßigem Beirath Unseres getreuen Landtages verordnet, 
wie folgt: 
5. 1. 
Diejenigen Mitglieder und sonstigen Angehörigen von Stadt= und Land- 
Gemeinden, welche Bürgerbewaffnung einzuführen wünschen, werden angewiesen, 
deshalb mit ihrer Obrigkeit zusammenzutreten und diesfallsige Beschlüsse über 
ihre Organisation zu fassen. Dabei ist es Pflicht der Ortsobrigkeit, da wo 
sich das Bedürfniß einer Bürgerbewaffnung zu Tage legt, in geeigneter Weise 
auf die Bildung derselben hinzuwirken. 
"% 8. 2. 
Die Buͤrgerwehr hat den Requisitionen der Ortsobrigkeit zunaͤchst fuͤr 
oͤrtliche Zwecke Folge zu leisten und nach deren Anordnung fuͤr Aufrechthaltung 
der Ordnung und Sicherheit des Eigenthums zu wachen, auch zu diesem Zwecke 
den Anordnungen gemaͤß Gebrauch von den Waffen zu machen. 
g. 3. 
Die Art und Weise der Bewaffnung bleibt den Beschluͤssen (9. 1) jeder 
einzelnen Buͤrgerwehr überlassen. 
g. 4. 
Diejenigen Stadt- und Land-Gemeinden, welche Buͤrgerbewaffnung errichten, 
haben hiervon durch ihre Ortsobrigkeit unter Mittheilung der von ihnen etwa 
festgestellten statutarischen Bestimmungen bei Unserer Landes-Direktion Anzeige 
zu machen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 4. April 1848. 
Carl Friedrich. 
von Watzdorf. von Wydenbrugk. 
Gese6 
über die Volksbewaffnung.
        <pb n="65" />
        45 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 10. Dezember v. J. 
(Reg. Blatt S. 269) bringt das Großherzogliche Staats-Ministerium, Depar- 
tement der Finanzen, auf höchsten Befehl, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, 
daß der ermäßigte Durchgangszoll von drei Pfennigen für den Zentner, welcher 
nach Ziffer 2 der gedachten Bekanntmachung für Güter vorgeschrieben ist, die 
mit Benutzung der Eisenbahnstrecke zwischen Myslowitz und Oderberg zur un- 
mittelbaren Durchfuhre gelangen, auch dann zur Anwendung kommt, wenn der- 
gleichen mit Benutzung der Eisenbahn auf kurzer Strecke durchgehende Güter 
von Ratibor auf der gewöhnlichen Landstraße nach Troppau gehen, oder auf 
gleichem Wege von Troppau nach Ratibor gelangen, sowie, daß für Getreide 
und Hülsenfrüchte, welche innerhalb der in Rede stehenden Grenzstrecken tran- 
sitiren, ein Durchgangszoll von drei Pfennigen für den Scheffel festgesetzt 
worden ist. 
Weimar am 28. März 1848. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
von Watzdorf. 
III. Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachungen vom 8. Januar und 
5. Februar v. J. (Regierungs-Blatt Seite 28 und 53), wird hierdurch zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der angeordnet gewesene Ausgangszoll von 
Getreide, Hülsenfrüchten, Mehl= und Mühlen-Fabrikaten auf der Grenze des 
Zollvereins gegen Frankreich und die Schweiz wieder aufgehoben worden ist. 
Weimar am 28. März 1848. 
Großherzoglich Sächfsches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen,. 
· von Watzdorf. 
III. Unter Rückbezug auf die Bekanntmachung des unterzeichneten Staats- 
Ministeriums vom 24. d. M. bringt letzteres hiermit zur öffentlichen Kenntniß, 
daß nach nochmaliger Erwägung der Sache von hieraus an die Regierungen 
der übrigen zum Thüringischen Zollvereine gehörigen Staaten der Antrag ge- 
stellt worden ist, sich zu dem gemeinschaftlichen Antrage gegen die Krone Preu- 
Pen zu vereinigen, daß die Salzsteuer ganzlich aufgehoben werde. 
1
        <pb n="66" />
        46 
Die Großherzogliche Staatsregierung hat allen Grund, zu hoffen, daß 
alle mitbetheiligten Staatsregierungen sich von den Nachtheilen und der Un— 
zweckmaßigkeit der gegenwärtigen Salzbesteuerung überzeugen werden und glaubt 
deßhalb die Aufhebung oder doch mindestens eine bedeutende Herabsetzung der 
Salzsteuer in Aussicht stellen zu können. Sie macht dabei wiederbolt darauf 
aufmerksam, daß sie in Beziehung auf die Salzsteuer durch Staatverträge 
gebunden und deßhalb außer Stande ist, für sich allein eine Maßregel zu 
treffen. Die Lossagung von diesen Staatsverträgen, wie sie überhaupt un- 
statthaft ist, würde in anderer Beziehung höchst nachtheilig auf die Finanzen 
des Staates und auf die Steuerpflichtigen selbst zurückwirken. Aus diesem 
Grunde kann auch die Großherzogliche Staatsregierung mit vollkommener Ge- 
wißheit nicht voraussagen, ob sich die mitbetheiligten Staaten dem An- 
trage der Großherzoglichen Staatsregierung gemäß zu einer gänzlichen Aufhe- 
bung oder — was jedenfalls zu erwarten — nur zu einer wesentlichen Herab- 
setzung derselben verstehen werden. 
Weimar am 31. März 1848. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf. von Wydenbrugk. 
IV. Wo von beiden Seiten redlicher Wille und tüchtiges Streben vor- 
ausgesetzt werden darf, da ist der Grund der Unzufriedenheit meistens in der 
ungenauen Kenntniß der bestehenden Verhältnisse und in den darauf gebauten 
ungegründeten Anforderungen zu suchen. Darum erzeugt in Dingen des Ge- 
meinwesens die Geheimnißthuerei meistens nur Unheil, aus der Offenheit aber, 
aus der vollen und freien Wahrheit kömmt eine segensreiche Saat. In die- 
sem Sinne fühltr sich das unterzeichnete Staats-Ministerium gedrungen, ein 
offenes Wort zu Jedermann zu sprechen. 
Unter vielen Schwierigkeiten, mit welchen die Staatsverwaltung gegen- 
wärtig zu kämpfen hat, nimmt die Erhaltung eines geordneten Finanz-FHaus- 
haltes eine der obersten Stellen ein. Die Staatsverwaltung überkommt den 
Finanz-Haushalt mit einem geringen Baarbestande, in Folge des Nothstandes 
und der Theuerung der vergangenen Jahre, sie überkommt ihn mit der rechtlichen 
Verbindlichkeit, aus den gemeinschaftlichen Erträgen des landschaftlichen Vermögens 
und des Kammervermögens im Wesentlichen dieselben Obliegenheiten zu erfüllen, 
wozu bisher die Ertrage beider Vermögensmassen zwar ausreichten, aber 
Ueberschüsse nicht gewährten. Dazu kommt, daß bedeutende Ausfälle in der
        <pb n="67" />
        47 
Einnahme und die Steigerung manches Ausgabe-Kapitels während der gegen- 
wärtigen Finanz-Periode mit Sicherheit zu erwarten ist. Dahin ist zu rechnen: 
1) der wahrscheinliche Zinsenverlust von 900,000 Thlrn., mit welcher 
Summe der Staat bei der Thüringischen Eisenbahn betheiligt ist, und welche 
erst dann verzins't wird, wenn die Aktiondre mindestens drei Prozent Zinsen 
beziehen; 
2) eine bedeutende Minderung der Zollerträge zu Folge der gedrückten 
bLage aller Handels= und Fabrik-Verhältnisse; 
8) eine Minderung dessen, was bisher durch die Real-Abgaben zur Kam- 
merkasse floß. Es wird dieses eine Folge der beabsichtigten billigen Ablösung 
dieser Lasten seyn, welche zwar eine Segnung für das Land, aber ohne Ver- 
lust der Staatskasse nicht ausführbar ist. Dazu kommt 
4) daß das ohnehin schon so bedeutende Ausgabe-Kapitel „für Verzin- 
sung und Amortisation der Staatsschuld“ noch steigen kann und wird, nament- 
lich dann, wenn die politischen Verhältnisse es nöthig machen, das Militär auf 
dem Kriegsfuße zu erhalten. 
Diese Verluste sind gewiß, sie treten sogleich ein. Die Gewinne hinge- 
gen, welche die Staatskasse machen kann, können auch bei dem redlichsten Be- 
mühen nicht sogleich erzielt werden. Solches wird in der Zeit eines ungestümen 
Drängens nicht leicht erkannt und ungern empfunden. Denn gar zu Viele 
möchten sogleich in irgend einem materiellen Vortheile den Erfolg der jetzi- 
gen Bewegung sehen. 
Einige Punkte müssen auch hier hervorgehoben werden: 
a) Unstreitig können und werden dem Lande aus der Vereinigung des Kammer- 
vermögens und des landschaftlichen Vermögens nicht bloß Vortheile höherer Art, 
sondern auch bedeutende materielle Vortheile erwachsen. Man braucht nur an 
die möglichen Ersparnisse in der Verwaltung und an die in Zukunft wahr- 
scheinlich noch bedeutend steigenden Erträge des Grundvermögens zu denken, 
welche der Landeskasse oder den Bewohnern des Landes selbst ausschließlich zu 
gute gehen werden. Allein wie dieser höhere Ertrag nicht schon jebt vorhan- 
den ist, so können auch die Ersparnisse in der Verwaltung vornehmlich erst 
nach Ablösung der Real -Lasten eintreten. Die Vortheile, welche dem Lande aus der 
Vereinigung des Kammervermögens und des landschaftlichen Vermögens erwachsen 
können, werden es möglich machen, daß in Zukunft Manches zur Verbesserung 
der Verwaltung, Manches zum Besten des Landes durch den Staat auögeführt
        <pb n="68" />
        48 
wird, ohne daß die dazu erforderlichen Aufwaͤnde, wie bisher, durch Steuer- 
erhöhung geschafft werden müßten. 
b) Eine Verminderung des Aufwandes auf den Staatsdienst ist eine der 
Hauptaufgaben des Staats-Ministeriums, und es werden wohl schon im Laufe 
des gegenwärtigen Jahres sehr wesentliche, nach ihren allgemeinen Umrissen 
bereits beschlossene organische Veränderungen in das Leben treten. Allein 
die Einführung derselben muß sorgsam vorbereitet und nicht übereilt wer- 
den, wenn man nicht durch ungeduldige Eile und Hast das Beste, was zu er- 
reichen ist, verderben will. Auch ist zu erwägen, daß gerade die gegenwärti- 
gen Verhältnisse, daß die Vorbereitung, Einführung und Durchführung man- 
cher neuen Maßregeln die Kräfte der bestehenden Staatsbehörden in nachster 
Zeit auf ungewöhnliche Weise in Anspruch nehmen werden. 
c) Welchen Einfluß der bezweckte herrliche Aufbau des geliebten deut- 
schen Vaterlandes auch auf die Finanzen des Großherzogthumes haben wird, 
läßt sich noch gar nicht übersehen. Doch wird es richtiger seyn, in dieser 
Beziehung mehr auf die Vortheile des Landes und der Landesbewohner, als 
auf den unmittelbaren Gewinn der Staatskasse zu hoffen. Es wird, was 
nach der einen Seite hin erspart werden kann, für den Bedarf der Central= 
Gewalt, für Handels= und politische Verbindungen, vielleicht für eine deutsche 
Flotte ganz oder zum Theil verwendet werden müssen. Vielleicht, daß, wie von 
vielen Seiten gewünscht wird, die indirekten Steuern, welche jetzt die Staatsangehö- 
rigen aufbringen, herabgesetzt werden. Dann aber werden die direkten Steuern steigen 
müssen. Es ist zu wünschen und zu hoffen, daß Deutschland seine Wehrverfassung so 
ordnet, daß ein sehr beträchtlicher Theil des Etats für die stehenden Heere wegfllt. 
Aber es ist auch zu wünschen und zu hoffen, daß überall in Deutschland der Erziehung 
der Jugend, namentlich dem eigentlichen Volksschulwesen, ein neuer Aufschwung ge- 
geben wird. Dieses ist ohne bedeutende Geldopfer nicht möglich. Die Bild- 
ner der deutschen Jugend übernehmen in diesen Tagen den edlen Beruf, mit 
der Liebe zur Freiheit und Seldbstständigkeit den Sinn für Gesetz und Ordnung 
in der ihrer Leitung anvertrauten Jugend zu wecken und in Verbindung mit 
anderen Kräften in unserem hochbegabten deutschen Volke jenen hohen Sinn 
heranzuerziehen, welcher in sturmbewegten Zeiten zunächst daran denkt, Opfer 
auf dem Altare des Vaterlandes niederzulegen, und es verschmäht, in eben die- 
sen Zeiten auf Kosten des Gemeinwohles irgend einen Sondervortheil zu er- 
streben. Wie nöthig es ist, diesen Sinn so lebendig zu machen, daß zur rech- 
ten Stunde die That nicht fehle, davon überzeugt man sich heute leicht in
        <pb n="69" />
        49 
dem bunten Gewimmel der von allen Seiten auftauchenden, ungestüm drängen- 
den, sofort Gewährung heischenden Wunsche. Wir bedürfen tüchtig begabte 
Volksbildner, damit die deutsche Jugend dereinst die hohen Gaben wördig zu 
gebrauchen wisse, welche in diesen Tagen das gesammte Vaterland si ich errun- 
gen hat und mit deren Feststellung es eben jetzt begriffen ist. 
Also Deutschlands politische Wiedergeburt wird materielle Opfer erhei- 
schen; jedoch wird sie den Staatsangehörigen auch wesentliche Vortheile brin- 
gen. Man hat allen Grund zu hoffen, daß die Gewerbs-, Handels= und 
Fabriks-Verhältnisse des gesammten Vaterlandes wesentlich gebessert, die Kul- 
tur des Bodens und seine Erträge gehoben, viele neue Kanäle des Erwerbs 
geöffnet, die Auswanderung geordnet und deutsche, in Verbindung mit dem 
Mutterlande stehende Kolonien hervorgerufen werden. 
Eine gründliche Revision vielleicht gänzliche Umarbeitung der Steuer- 
gesetzgebung des Großherzogthumes wird unerläßlich seyn, sobald sich die ge- 
meinsam deutschen Angelegenheiten befestigt haben und man deren Beziehun- 
gen zu den einzelnen Staaten genau ermessen kann. Es wird bei solcher Re- 
vision der Steuergesetzgebung ganz besonders die Erleichterung der Aermeren 
in das Auge gefaßt werden mussen. 
Alle Besonnenen werden einsehen, daß die wesentlichen materiellen Früchte 
der Umgestaltung der Verhältnisse erst dann geerntet werden können, wenn 
eine größere Ruhe an die Stelle der Bewegung getreten ist, daß aber 
diese Vortheile in dem Maße verloren gehen, oder später eintreten, als die 
jetzigen Verhältnisse in Deutschland fortdauern. Wenn man diese dage der 
Dinge in das Auge faßt, so wird man, um des rein Lokalen nicht zu gedenken, 
auch das, was dem ganzen Lande durch die angebotene mäßige Ablösung der 
Feudal-Lasten und Niederschlagung der Prozesse schon jetzt geboten ist, zu 
würdigen wissen. 
In Vorstehendem ist die Lage des Finanz-Hauêhaltes des Großherzog= 
thumes dem Lande offen dargelegt. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, 
unser gnaddigster Herr, welchem diese Finanz-Verhältnisse eben so offen dargelegt 
worden sind, hat nicht nur die Vorschläge des getreuen Landtages über den 
Betrag der, den gegenwärtigen Bedarf des Hof-Etats nicht erreichenden Civil- 
Liste definitiv genehmigt, sondern selbst auf den Bezug von jährlich 30,000 
Thlrn. zum Besten des Landes verzichtet und die Civil-Liste auf 250,000 Thlr. 
festgesetzt. Es geschieht dieses in dem Vertrauen, daß bei veränderten Ver- 
haltnissen das Land durch seine Vertreter bereitwillig die Hand zu einer Er- 
höhung der Civil-#Liste auf den Betrag von 280,000 Thlrn. bieten wird.
        <pb n="70" />
        50 
Moͤchte das Land diesem edlen Beispiele seines mit voller Liebe ihm zugetha- 
nen Fürsten folgen, möchte es erkennen, daß die gegenwärtigen Verhaltnisse 
weit dringender Opfer der Einzelnen erheischen, als daß die Staatskasse un- 
gewöhnliche Opfer zu bringen im Stande ist. 
Das Großherzogliche Staats-Ministerium glaubte diese offene Darlegung 
dem Lande schuldig zu seyn. Alles Heil in dieser bewegten Zeit, in welcher 
Alles zu hoffen und Alles zu fürchten ist, beruht darauf, daß man leiden- 
schaftslos das Richtige zu erkennen sucht und daß die Wohlgesinnten eben so 
rasch und energisch sich zu kräftigem Thun verbinden, als dieses leider an man- 
chen Orten Verblendete oder Uebelwollende zu thun pflegen. 
Weimar am 3. April 1848. 
Großherzoglich Sächisches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf. von Wydenbrugk. 
Bekauntmachung. 
Mit Verweisung auf die Bekanntmachung vom 22. Februar 1837, 
betreffend die Aufzeichnung und polizeiliche Anmeldung derjenigen fremden Per- 
sonen, welche durchreisend im Großherzogthume übernachten (Regierungs-Blatt 
Nr. 2 vom 25. März 1837), machen wir hierdurch darauf aufmerksam, daß 
die Vorschrift, nach welcher in allen Gasthöfen und Herbergen, sowohl in den 
Städten, als auch auf dem Lande, Fremdenbücher angelegt seyn sollen, in 
welchem Name, Stand und Gewerbe, Wohnort, Legitimation, Bestimmungs- 
ort und Bezeichnung des Ortes, woher dieselben zunächst kommen, enthalten 
seyn muß, sich insbesondere auch auf die Mühlen erstreckt, da diese den wan- 
dernden Müllerburschen zur Herberge dienen. 
Es haben daher die Polizei-Behörden die Mühlenbesitzer und bezüglich 
Mühlenpächter zur Führung vorschriftsmäßiger Fremdenbücher anzuhalten. Aus- 
genommen von dieser Anordnung bleiben jedoch die Mühlen in den Städten 
Weimar, Eisenach und Jena, weil dort die Kontrole von der Polizei-Behorde 
ummittelbar geführt wird. 
Weimar am 14. März 1848. 
Großherzoglich Sächssche Landes-Oirektion. 
v. Conta.
        <pb n="71" />
        Uegierungs- Blatt 
Großherzogthu m 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
— A— 
Nummer 9. Weimar. 12. April 1848. 
—.-——.—.—.——..---.--—.—.—.—.—= 
Wir Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. ꝛc. 
haben, nach verfassungsmäßiger Zustimmung des getreuen Landtages, für das 
Großherzogthum folgendes Gesetz über die Wahl von vier Volksvertretern 
und ihrer Stellvertreter zum konstituirenden deutschen Parlamente erlassen: 
S#1. 
Durch Urwahlen werden Wahlmänner, durch die Wahlmänner vier Volks- 
vertreter des Großherzogthumes zum konstituirenden deutschen Parlamente so- 
wie deren Stellvertreter gewählt. 
*- 
Ein Urwähler muß folgende Eigenschaften besitzen: er muß 
1) männlichen Geschlechts und Staatsangehöriger des Großherzogthumes, 
2) volljdhrig und 
3) selbstständig seyn. 
10
        <pb n="72" />
        52 
g. 3. 
Die Wahlbezirke für die Urwahlen werden auf dem Lande von den Justiz- 
Aemtern für ihre Amtsortschaften und für die einbezirkten Patrimonialgerichts- 
Ortschaften, in den Stadten von den Stadträthen gebildet, überall nach den 
Ergebnissen der neuesten Zählung. 
s. 4. 
Eine Bevoͤlkerung von je fuͤnf Hundert Seelen bildet Einen Wablbezirk 
zur Wahl eines Wahlmannes. Dieser ist aus der Zahl der Urwähler des 
nämlichen Wahlbezirks, bezöglich, wenn der Ort mehr alo Einen Wahlbezirk 
umfaßt, aus den Urwählern des ganzen Ortes zu wählen. Die überschießende 
(mit fünf Hundert nicht theilbare) Bevölkerungszahl eines Ortes kommt nicht 
in Betracht, insoweit nicht durch ihre statthafte Vereinigung mit einem be- 
nachbarten Orte von weniger als fünf Hundert Seelen die erforderliche See- 
lenzahl erreicht wird. 
5. 
Orte, welche einzeln nicht eine Bevölkerung von je fünf Hundert Seelen 
besitzen, Hôfe und einzelne bewohnte Besitzungen, welche nicht zu einem Ge- 
meindeverbande gehören, werden mit anderen Orten zu Einem Wahlbezirke 
vereiniget. « 
§.6. 
Die Urwahlen werden vom Ortsvorstande jedes Wahlbezirks, bei zusam- 
mengesetzten Wahlbezirken GGC.. 4 und 5) von den vereinigten Ortsvorständen 
der zu Einem Wahlbezirke verbundenen Ortschaften geleitet (Wahl-Kommission). 
. 7. 
Wo mehre Ortögemeinden zu Einem Wahlbezirke vereinigt werden, wird 
die Urwahl dergestalt vollzogen, daß die Urwähler jedes einzelnen Ortes unter 
der Leitung einer Deputation der vereinigten Wahl-Kommission ihre Stimmen 
besonders abgeben, und zwar müssen, wo diese Orte nicht gleichzeitig wahlen, 
jederzeit die Urwähler des kleineren Ortes vor denen des größeren Ortes 
stimmen. Die Stimmen der uUrwähler aus den verschiedenen Orten Eines 
Wahlbezirkes werden, als wie die einer einzigen Versammlung, zusammengezählt. 
. B. 
Die Abstimmung in den Urversammlungen geschieht in derselben Form, 
in welcher gegenwärtig die landständischen Urwahlen des zweiten und dritten 
Standes im Großherzogthume vor sich gehen, nur mit dem unterschiede, daß 
Listen der Urwähler nicht vorher aufgestellt zu werden brauchen.
        <pb n="73" />
        58 
ß. 9. 
Die im ausgeschriebenen Wahltermine erschienenen Urwaͤhler sind faͤhig, 
eine Wahl zu treffen, ohne Rücksicht darauf, wie Viele von den Urwaͤhlern 
des Wahlbezirks erschienen sind. Bei der Abstimmung entscheidet die relative 
Stimmenmehrheit. 
#70. 
Die Bildung der vier Wahlkreise des Großherzogthumes, deren Wahl- 
mannerschaft je einen Volksvertreter und dessen Stellvertreter zum konstituiren= 
den deutschen Parlamente wählt, bleibt der Großherzoglichen Staatsregierung 
überlassen. Die relative Stimmenmehrheit entscheidet auch hier und die Ab- 
stimmung der Wahlmänner geschieht ebenfalls durch Erklärung zu Protokoll. 
g. 11. 
Waͤhlbar als Wahlmann wie als Volksvertreter oder Stellvertreter ist 
Jeder, welcher die im F. 2 unter 1, 2, und 8 genannten Eigenschaften be- 
sitt, jedoch mit dem Unterschiede, daß der Volksvertreter und sein Stellvertreter 
nicht Staatsangehörige des Großherzogthumes zu seyn brauchen, sondern jedem 
andern deutschen Bundesstaate angehören können. 
. 12. 
Sollte der erwählte Volksvertreter die auf ihn gefallene Wahl aus ir- 
gend einem Grunde nicht annehmen, so tritt der Stellvertreter desselben ein, 
bis durch eine sofort auzuordnende neue Wahl ein anderer Volksvertreter ge- 
wählt worden ist. 
g. 183. 
Diejenigen Wahlmaͤnner, welche zur Wahlversammlung eine mit Kosten 
verbundene Reise unternehmen muͤssen, erbalten diese Kosten auf Verlangen in 
angemessener Weise aus der Gemeindekasse wieder erstattet. 
g. 14. 
Die kompetente Behoͤrde zur Pruͤfung der Guͤltigkeit der Wahl eines 
Wahlmannes ist die Wahl-Kommission des Bezirkes, zur Prüfung der Wahl 
der Volksvertreter und ihrer Stellvertreter der Landtag, bei dessen etwaniger 
Vertagung der Landtags-Vorstand mit einem vorher vom Landtage hierzu ge- 
wahlten Ausschusse, im Falle einer Auflösung des Landtages aber die Landes- 
regierung zu Weimar, soweit möglich unter Zuziehung des Landmarschalls.
        <pb n="74" />
        54 
8. 15. 
Die Landes-Direktion ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt 
und hat vorkommende Zweifel zu entscheiden, ohne daß ein Rekurs an die 
höchste Behörde zulässig ist. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 11. April 1848. 
Carl Friedrich. 
von Watzdorf. von Wydenbrugk. 
Gese 6, 
die Wahlen von vier Volksvertretern des 
Großherzogthumes und ihrer Stellvertre- 
ter zum konstituirenden deutschen 
Parlamente betreffend. 
Wir Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar= 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
220. 2c. 
verordnen nach erfolgter Zustimmung des getreuen Landtages, daß bei der 
Fortdauer der Verhältnisse, welche das Gesetz vom 14. Marz d. J. über Auf- 
lauf u. s. w. in das Leben gerufen haben, dasselbe noch anderweite vier 
Wochen von heute an in Gültigkeit bestehen soll. 
Urkundlich von Uns höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Groß- 
herzoglichen Staatsinsiegel versehen zu Weimar am 12. April 1848. 
Carl Friedrich. 
Patent. von Watzdorf. von Wydenbrugk.
        <pb n="75" />
        Uur das 
Großherzogthu m 
Sachsen--Weimar-Eisenach. 
Uegierungs - Blatt 
  
Nummer 10. Weimar. 15. April 1848. 
Wir Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
—* 
haben für nöthig erachtet, die Haftpflicht der Gemeinden für die bei einem 
Auflaufe, Aufruhre, oder Landfriedensbruche vorgekommenen Eigenthumsver- 
letzungen durch ein allgemeines Landesgesetz zu regeln und verordnen mit 
Beirath und Zustimmung des getreuen Landtages, wie folgt: 
S#1. 
Für den Ersatz des Schadens, den Jemand ohne eigenes Verschulden 
bei einem Auflaufe, Aufruhre, oder Landfriedensbruche an seiner Person, oder 
an seinem Vermögen, durch dessen Beschadigung, Zerstörung, oder auch durch 
Entwendung erlitten hat, ist nicht bloß jeder Urheber oder Theilnehmer des 
Verbrechens, bei dessen Verübung die Verletzung erfolgte, sondern — und 
zwar nach der Wahl des Verletzten — auch diejenige Ortsgemeinde 
(einschließlich der Schutzbürger, Schutznachbarn und übrigen staatsbürgerlichen 
11
        <pb n="76" />
        56 
Einwohner derselben), in deren Orte oder Gemarkung das Verbrechen began- 
gen wurde, haftpflichtig, wogegen ihr aber auch das Recht der Abwehr durch 
die geeigneten Mittel, aͤußersten Falles durch vollen Gebrauch der Waffenge- 
walt zusteht. 
g. 2. 
Nur dann, wenn die zusammengerottete Menge, welche eins der vorste- 
hend bezeichneten Verbrechen verübte, zum überwiegend größeren Theile aus Per- 
sonen, die aus anderen Wohn= oder Aufenthalts-Orten herbei kamen, bestand 
und die Gemeinde, in deren Orts-oder Flur-Bereiche das Verbrechen begangen 
ward, nach den ihr zu Gebote stehenden Mitteln und Kräften nachweislich 
außer Stande war, die Ordnung aufrecht zu erhalten und die Beschädigung 
zu verhindern, ist diese Gemeinde der Entschädigungspflicht entbunden; dieselbe 
trifft vielmehr solchen Falles jene anderen Ortsgemeinden, insofern sie nach 
den obwaltenden Umständen das Vorhaben ihrer Angehörigen zu verhindern 
vermocht hätten. 
g. 8. 
Derjenigen Gemeinde, welche zum Schadensersatze verbunden war und 
ihn geleistet hat, steht der Regreß gegen die Urheber und Theilnehmer des 
Verbrechens, bei dessen Verübung der Schade gestiftet wurde — gegen je- 
den solidarisch — zu. 
S4. 
Die von einer Gemeinde dem Obigen gemäß zu leistende Entschädi- 
gung ist durch gemeine Anlagen aufzubringen, und zwar im Zweifel durch 
Anlagen nach dem Fuße der allgemeinen direkten Steuer von dem Einkom- 
men aus Grund und Boden und von den übrigen Arten des Einkommens im 
Orts-Gemeindebezirke. 
g. 5. 
Uebersteigt die Summe aller in Folge eines Verbrechens der bezeichneten 
Art von einer Gemeinde zu leistenden Entschädigungen den fün fachen Jah- 
resbetrag der von den sämmtlichen Beitragspflichtigen zu entrichtenden allge- 
meinen direkten Steuer von dem Einkommen aus Grund und Boden und von 
den übrigen Arten des Orts-Einkommens: so haftet die Gemeinde für den 
Mehrbetrag nicht weiter.
        <pb n="77" />
        57 
g. 6. 
Ueber die Ersatzpflicht der Gemeinden sowohl, als uͤber die Groͤße der 
zu leistenden Entschaͤdigung entscheiden, so oft im einzelnen Falle Streit dar- 
uͤber entsteht, die zustaͤndigen Civil-Gerichte. Doch ist in den Untersuchungen 
wegen eines Auflaufes, Aufruhres, oder Landfriedensbruches die Größe des da- 
bei angerichteten Schadens, soweit es zur Feststellung des Thatbestandes gehört, 
Amtswegen, im Uebrigen aber auf den Antrag eines Beschädigten oder einer 
betheiligten Gemeinde von dem Untersuchungsrichter möglichst genau mit zu 
ermitteln. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 14. April 1848. 
Carl Friedrich. 
  
von Watzdorf. von Wydenbrugk. 
Gese 6 
über die Haftpflicht der Gemeinden für 
die bei einem Auflaufe, Aufruhre oder 
Landfriedensbruche vorgekommenen Ei- 
genthumsverletzungen.
        <pb n="78" />
        58 
Bekanntmachungen. 
I. Mit Beziehung auf unsere Bekanntmachungen vom 8. November 
1842 und 19. September 1844, hinsichtlich der in die Königlich Preußischen 
und bezüglich Herzoglich Sachsen-Gothaischen Staaten bestimmten sogenannten 
Armen= oder Mitleids-Fuhren, bringen wir hierdürch zur öffentlichen Kenntniß, 
daß von jetzt an auch in dem Herzogthume Sachsen-Meiningen die, durch dor- 
tiges Staatsgebiet nach Preußen dirigirten Wagen-Transporte erkrankter 
Reisender nur nach beigebrachtem Nachweis über die in Preußen zu erwartende 
Annahme derselben übernommen werden. 
Wir bemerken dabei, daß diese Bestimmung zwar nicht auf diejenigen Trans- 
porte sich bezieht, welche in Gemäßheit der zwischen der Großherzoglich Sach- 
sen-Weimar-Eisenachischen und der Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Staats- 
regierung wegen Uebernahme der Vagabunden und Ausgewiesenen bestehenden 
Uebereinkunft vom 1. September 1823 polizeilich eingeleitet worden sind, 
daß jedoch die betreffenden Behörden, zu Vermeidung von Irrungen, den Trans- 
porten der letzten Art, außer den über die Staatsangehörigkeit der Transpor- 
tirten sprechenden Dokumenten, eine in beglaubter Form ausgestellte Beschei- 
nigung darüber beizufügen haben, wie auf dem Grunde der gedachten Konven- 
tion die Ausweisung der in Frage seyenden Personen beschlossen und deren po- 
lizeilicher Tranöport verfügt worden sey. 
Weimar am 2. März 1848. 
Großherzoglich Gächtsche Landes-Direktion. 
von Conta. 
II. Mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, 
ist von der General-Direktion der Großherzoglich Saächsischen Fürstlich Thurn und 
Taxisschen Lehnsposten zu Frankfurt a. M. das Personengeld der Reisenden 
n)uf dem Post-Kurse zwischen Weimar und Frankenhausen bei einem 
Freigepäck von 30 Pfund auf 5 Sgr. für die Meile, 
b) auf dem Post-Kurse zwischen Ilmenau und Schleusingen bezüglich Arn- 
stadt bei einem Freigepäck von 40 Pfund auf 6 Sgr. für die Meile und 
) auf dem Post-Kurse zwischen Jena und Apolda auf 10 Sgr. für 
die ganze Tour, bei 40 Pfund Freigepäck, 
festgesetzt, bezüglich ermaßigt worden. 
Weimar am 4. April 1348. 
Großherzoglich Sächfische Sber--Postinspektion. 
Helbig.
        <pb n="79" />
        üegierungs - Blatt 
Großberzogehn m 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
  
Nummer 11. Weimar. 22. April 1848. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
  
Auf dem Grunde eines in der diesjährigen sieben und zwanzigsten Sitzung 
der deutschen Bundeoversammlung am 2. d. M. gefaßten Beschlusses, wonach 
die seit dem Jahre 1819 erlassenen sogenannten Ausnahms-Gesetze und Be- 
schlüsse des deutschen Bundes für sämmtliche Bundesstaaten aufgehoben und als 
bereits völlig beseitiget zu betrachten seyn sollen, setzen Wir die gedachten 
sämmtlichen Ausnahmo-Gesetze und Beschlüsse, namentlich v. 20. September 
1819, v. 28. Juni 1832, v. 5. Juli 1832, v. 13. November 1834 und 
v. 15. Januar 1835, sowie die Beschlüsse der geheimen Wiener Minister- 
Konferenz vom Jahre 1834, sammt den über die Ausführung ergangenen Ver- 
ordnungen, in dem Umfange Unseres Großherzogthumes hiermit auch formell 
außer Anwendung, nachdem dieselben in Folge verschiedener neuester Verfu- 
gungen bereits thatsächlich außer Kraft getreten sind. 
12
        <pb n="80" />
        60 
Urkundlich haben Wir gegenwärtige Verordnung mit Unserer Namensun- 
terschrift vollzogen und mit Unserem Großherzoglichen Staateinsiegel bedrucken 
lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 18. April 1848. 
1D Gert Friedric. 
von Watzdorf. von Wydenbrugk. 
  
Verordnung, 
die Aufhebung der Bundes-Ausnahms- 
gesetze betreffend. 
Ministerial-Bekanntmachung. 
Es liegt Sr. Königlichen Hoheit, dem Großherzoge, eine aus einer 
Bürgerversammlung zu Jena hervorgegangene Petition vor, welche auf Abän- 
derung des Gesetzes vom 11. d. M. über die Wahl der Abgeordneten zum deut- 
schen Parlamente gerichtet ist. Dieser Petition ist am heutigen Morgen die 
größere Zahl einer Volksversammlung auf dem hiesigen Markte beigetreten. 
Der Hauptpunkt der Petition betrifft die Herstellung unmittelbarer Wahlen 
an der Stelle der gesetzlichen mittelbaren. Bei Auarbeitung des Gesetzent- 
wurfs hat das Großherzogliche Staats-Ministerium die Prüfung des Prin- 
zipö, welches im Allgemeinen das Bessere sey, mittelbare oder unmittelbare 
Wahlen, auf sich beruhen lassen müssen, da es nach der durch die Frankfurter 
Beschlüsse gegebenen Ermächtigung die Frage zu beantworten hatte, welche 
Wahlart für die besonderen Verhaltnisse des Großherzogthumes die zweckmäßi- 
gere sey. Dasselbe ließ hierbei die Frage dahin gestellt seyn, ob überall 
die große Masse der Bewohner, nach dem Standpunkte unserer politischen Bil- 
dung, nicht bloß mit den Dingen, um die es sich handele, sondern auch mit 
den jetzt zum ersten Mal hervortretenden und nicht allein nach einmal gehör- 
ten Worten zu beurtheilenden Bewerbern hinreichend bekannt sey, oder ob 
diese Voraussetzung nicht besser eintreffe bei einer Zahl gewählter Vertrauens-= 
Männer. Ganz entscheidend war die Rücksicht auf die Zerstückelung des Groß-
        <pb n="81" />
        61 
herzogthumes in drei Kreise und mehre weit entfernte Parzellen. Die stimm- 
fdhigen Einwohner dieser Kreise hätten (auf vier Distrikte vertheilt) genöthigt 
werden müssen, zu größeren Versammlungen auf eigene Kosten mehrtägige 
Reisen zu machen. Wie dieses den wirklich ganz Unbemittelten die Ausübung 
ihres Stimmrechts unmöglich gemacht hatte, so hätte ein ahnliches Verhältniß 
Statt gefunden, rücksichtlich aller, welche wegen der zum Theil dringenden und 
unaufschiebbaren ländlichen Arbeiten entweder gar nicht oder nicht füglich ab- 
kommen konnten. Alles zusammen genommen, wie es wirklich ist, nicht wie 
man es sich im Reiche der Möglichkeit denkt, würde nur ein kleinerer 
Theil der stimmfahigen Einwohner des Großherzogthumes sich auf einmal an 
den Wahltagen eingefunden haben und schon darum würde die Wahl nur eine 
sehr unzuverlässige Probe für die politischen Ansichten im ganzen Großherzog= 
thume gewesen seyn. Darum hielt das Großherzogliche Staats-Ministerium 
den vorgeschlagenen und vom Landtage verfassungsmäßig angenommenen Wahl- 
Modus für denjenigen, der unter zwei nicht ganz vollkommenen den gegebenen 
Verhältnissen nach das Meiste für sich habe. Diese Ansicht haält die Groß- 
herzogliche Staatsregierung auch jetzt noch für die richtige und würde sie 
verfolgen zu müssen glauben, wenn die Gesetzesvorlage dem Landtage erst noch 
zu machen wäre. 
Ganz abgesehen hiervon aber würde sich das Großherzogliche Staats- 
Ministerium schon aus höheren Rücksichten nimmermehr für berechtiget halten, 
seinem Fürsten den Rath zu ertheilen, ein eben erst verfassungsmäßig verab- 
schiedetes Gesetz deßhalb sogleich wieder aufzuheben, (dazu bedürfte es ohnehin 
der Zustimmung des Landtages), weil sich eine Mehrheit von Einzelnen dagegen 
erklärt, in Versammlungen, deren Zusammensetzung oder deren Verhältniß zu 
der Zahl der übrigen Bewohner derselben Orte man nicht übersehen kann. 
Es würde dieses in seinen Konsequenzen zu einer vollständigen Entkraftung 
unserer Verfassung führen und dem Gesetze alle Auktorität nehmen, welche 
ihm heutzutage mehr als je nöthig ist. Dazu in irgend einer Weise mitzu- 
wirken, würden die Männer, welche das Vertrauen ihres Fursten an die 
Spitze der Staatsverwaltung gestellt hat, nicht glauben verantworten zu kön- 
nen. Dieser Ueberzeugung würden sie bereitwillig auch ihren ehrenvollen Be- 
ruf zum Opfer bringen. 
Weimar am 17. April 1848. 
Großherzoglich Sächssches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf. von Wuydenbrugk. 
12
        <pb n="82" />
        62 
Bekanutmachung. 
Nachdem in Gemäßheit des F. 3 des Gesetzes vom 11. d. M. die für 
die Einleitung der Wahl der Wahlmanner berufenen Behörden zur Bildung 
der Wahlbezirke und zur Veranlassung der Urwahlen die erforderliche Instruk- 
tion erhalten haben, wird, Behufs der demnächst vorzunehmenden Wahl der 
vier Abgeordneten zum deutschen Parlamente und ihrer Stellvertreter, Folgen- 
des zur öffentlichen Kenntniß gebracht: 
1) die vier Wahlkreise des Großherzogthumes (F. 10 des Gesetzes) sind von 
Sr. Königl. Hoheit, dem Großherzoge, dahin bestimmt worden:, 
I. Wahlkreis Weimar, bestehend aus der Stadt Weimar, Amt Wei- 
mar, den Stadtgerichts-Dörfern, Amt Großrudestedt, Amt Viesel- 
bach, Amt Allstedt, Amt Oldisleben und Amt Eisenach. 
II. Wahlkreis Eisenach, zu welchem gehören: die Stadt Eisenach, in- 
gleichen die Aemter Creuzburg, Gerstungen, Tiefenort, Vacha, Geisa, 
Lengsfeld, Dermbach, Kaltennordheim und Ostheim. 
III. Wahlkreis Jena, welcher umfaßt: die Städte Jena und Apolda, in- 
gleichen die Aemter Jena, Rosla, Dornburg, Bürgel, Buttstädt und 
Berka. 
IV. Wahlkreis Neustadt, welcher gebildet ist aus den Amtsbezirken Neu- 
stadt, Weida, Blankenhain (mit Remda) und Ilmenau. 
2) die Wahl der Abgeordneten zum deutschen Parlamente und ihrer Stell- 
vertreter soll durch die ernannten Wahlmanner Statt finden: 
a) für den ersten Wahlkreis in dem Rathhause zu Weimar am 26. 
April, 
b) für den zweiten Wahlkreis in dem Rathhause zu Eisenach am 27. 
April, 
c) für den dritten Wahlkreis in dem Rathhause zu Jena am 28. April, 
4) für den vierten Wahlkreis in dem Rathhause zu Neustadt am 29. 
April. 
Die sämmtlichen durch Stimmenmehrheit ernannten Wahlmänner der ver- 
schiedenen Kreise werden hierdurch aufgefordert, sich zu der oben bestimmten 
Zeit an den angegebenen Orten pünktlich einzufinden, um ihre Wahlstimmen 
vor der bestellten Wahl-Kommission zu Protokoll zu geben.
        <pb n="83" />
        63 
3) Die Grundsätze, nach welchen bei der Stimmensammlung verfahren wer- 
den wird, sind aus der nachstehenden Instruktion für die Wahl-Kommissare 
ersichtlich (Beilage A). 
Weimar am 20. April 1848. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
von Conta. 
Beilage A. 
Instruktion 
für die Beauftragten zur Leitung der Wahl der Abgeord- 
neten für das deutsche Parlament und ihrer Stellvertreter. 
g. 1. 
Die zur Einleitung der Urwahlen beauftragten Aemter und Stadtraͤthe 
haben Verzeichnisse der in den einzelnen Wahlbezirken durch Stimmenmehrheit 
ausersehenen Wahlmaͤnner sowohl an die Landes-Direktion, als auch an den 
Wahl-Kommissar des Wahlkreises so zeitig einzusenden, daß dieser noch vor 
dem Beginne des Wahlgeschäfts darauf eine zu fertigende Wähler-iste zu 
gründen vermag. 
g. 2. 
Außer der gedachten Nachricht an den Wahl-Kommissar sind besondere 
Legitimations-Zeugnisse für die Wahlmanner nicht erforderlich. 
* 
Als Wahl-Termine werden bestimmt: 
1) für den ersten Wahlkreis der 26. April, 
2) für den zweiten Wahlkreis der 27. April, 
3) für den dritten Wahlkreis der 28. April, 
4) für den vierten Wahlkreis der 29. April, 
an welchen Tagen die in jedem dieser Wahlkreise erwahlten Wahlmanner sich 
Vormittags 10 Uhr pünktlich vor der zur Stimmensammlung ernannten 
Kommission, und zwar je in den Rathhäusern zu Weimar, Eisenach, Jena 
und Neustadt a. d. O., einzufinden haben.
        <pb n="84" />
        64 
8. 4. 
Die Landes-Direktion erlaͤßt eine Bekanntmachung dieser Wahltage durch 
das Regierungs-Blatt, wodurch zugleich die Wahlmaͤnner zum puͤnktlichen Er- 
scheinen aufgefordert werden. Obgleich die Aemter und Stadtraͤthe zugleich 
noch die einzelnen Wahlmänner auf jene Bekanntmachung besonders hinzuweisen 
haben, so ist doch diese allein als die erforderliche Ladung formell genügend. 
g. 5. 
Sobald zur bestimmten Zeit eine Anzahl der Wahlmaͤnner des Wahlkrei- 
ses versammelt ist, spätestens aber eine Stunde nach der im g. 3 vorgeschrie- 
benen Anfangsstunde der Wahlverhandlung, ist in Gegenwart der erschienenen 
Wahlmänner mit Einsammlung der Stimmen in der Weise zu verfahren, daß 
jeder Wahlmann den Namen, Stand und Wohnort des von ihm zu benennen- 
den Abgeordneten zum Parlamente dem Wahl-Kommissar zu erkennen giebt, 
welcher neben dem Namen des Wahlmannes diese Wahl zum Protokolle neh- 
men zu lassen und dem Wähler von dem Protokoll-Führer die niedergeschrie- 
bene Wahl alöbald wieder vorlesen zu lassen hat. 
Ist auf diese Weise die Stimmensammlung zur Wahl des Abgeordneten 
beendigt, so wird, im Beiseyn der Wahlmänner und nach Befinden unter Mit- 
wirkung einiger von ihnen, die Auszählung der Stimmen vorgenommen und 
das Ergebniß sofort den Anwesenden bekannt gemacht. Nach dieser Bekannt- 
machung, welche jedoch nicht vor 12 Uhr Mittags erfolgen darf, können Wahl- 
stimmen für den Abgeordneten nicht mehr angenommen werden. 
Wenn der mit Stimmenmehrheit Erwählte im Orte anwesend ist, so ist 
derselbe sofort über die Annahme der Wahl zu befragen und, falls er die- 
selbe ablehnen sollte, auf der Stelle eine neue Wahl durch die anwesenden 
Wahlmänner vorzunehmen und ihnen sofort nach Einsammlung der Stimmen 
das Ergebniß bekannt zu machen. 
Unmittelbar nach Beendigung der Wahl des Abgeordneten ist ganz in 
letztgedachter Art zur Wahl des Stellvertreters zu schreiten. 
S. 6. 
Die aufgenommenen Wahl-Protokolle sind, neben dem Wahl-Kommissar 
und dem Protokoll-Führer, von wenigstens sechs der anwesenden Wahlmänner 
als Zeugen mit zu unterschreiben. 
W 
Unmittelbar nach Vollendung des Wahlgeschafts hat der Kommissar die 
Wahlverhandlungen der Landes-Direktion berichtlich vorzulegen, gleichzeitig aber
        <pb n="85" />
        65 
auch dem Kommissar des zunächst an die Reihe kommenden Wahlkreises das 
Hauptergebniß der Wahl (Namen des gewählten Abgeordneten und Stellver- 
treters) so zeitig bekannt zu machen, daß bei Eröffnung des Wahlgeschäfts in 
dem folgenden Wahlkreise den Wahlmännern die bereits in anderen Kreisen 
Gewählten namhaft gemacht, hierdurch aber Doppelwahlen vermieden werden 
können. Von selbst versteht es sich übrigens, daß ein bloß zum Stellvertreter 
erwählter Kandidat dessen ungeachtet in einem der folgenden Bezirke zum Ab- 
geordneten gewählt werden kann, in welchem Falle die neue Wahl eines 
Stellvertreters spater anzuordnen ist. 
g. 8. 
Sollte bei der nach 9. 5 vorgenommenen Wahl Gleichheit der Stimmen 
vorkommen, so ist durch das Loos zu entscheiden, welches, bei Anwesenheit 
der Gewaͤhlten, durch diese selbst, bei deren Abwesenheit aber durch einen der 
anwesenden Wahlmaͤnner, gezogen werden muß. 
g. 9. 
Schriftliche Abstimmung durch Wahlzettel oder Auftragsertheilung zur Ab- 
stimmung ist nicht zulässig. 
g. 10. 
Mit der Leitung der Wahlen sind die Bezirks-Landräthe oder Landraths- 
Vikare beauftragt, also 
für den ersten und dritten Wahlkreis der geheime Landes-Direktions- 
rath D. Kühne zu Weimar, 
für den zweiten Wahlkreis der geheime Landes-Direktionsrath Oettelt 
zu Eisenach, 
für den vierten Wahlkreis der Landrath, Major von Taube zu Wetzdorf. 
Jeder von ihnen hat bei dem Wahlgeschäfte einen verpflichteten Proto- 
koll-Führer, nach Befinden durch Requisition der Ortsbehörde, zuzuziehen. 
Bekanntmachung. 
Indem wir sämmtliche Untergerichte auf die genaue Beachtung der 
Vorschriften in den §.S. 15— 29 des Gesetzes vom 12. März 1839 üÜber 
die Flurkarten, Fundbücher, Kataster, deren Beweiskraft und Bekanntmachung, 
verbunden mit der authentischen Interpretation desselben vom 23. Mai 1844 
aufmerksam machen, erinnern wir insbesondere daran:
        <pb n="86" />
        66 
1) daß Grenz-Regulirungen in solchen Fluren, welche dem durch jenes Ge- 
setz vorgeschriebenen Ediktal-Verfahren unterlegen haben, nur in der 
durch §.5. 18— 28 des Gesetzes vorgeschriebenen Weise erfolgen dürfen; 
daß das Gleiche nach §.. 1 und 2 der angeführten authentischen 
Interpretation vom 28. Mai 1842 auch hinsichtlich der Außengrenzen 
einer solchen Flur und zwar dergestalt Anwendung findet, daß hierbei 
im Falle einer Abweichung zwischen den Flurkarten der mit einander 
grenzenden Fluren diejenige Flurkarte entscheidet, welche zuletzt aner- 
kannt oder für anerkannt erachtet worden istz 
daß Veränderung der in der Flurkarte eingezeichneten Grenzlinien zwischen 
zwei benachbarten Grundstücken oder zwischen zwei benachbarten Fluren 
nach §. 17 des Gesetzes und nach F. 1 der authentischen Interpretation 
schlechterdings ausgeschlossen bleibt und daß nach §. 29 des Gesetzes kein 
Grenzzeichen irgend einer Art ohne Vorwissen des Bezirks-Geo- 
meters oder Revisions-Beamten verrückt oder entfernt werden 
darf, selbst wenn der Anlieger einwilligt. 
Zugleich ertheilen wir im Einverständniß mit dem Großherzoglichen Land- 
schafts-Kollegium den Untergerichten die Anweisung, bei jedem Flurzuge in 
vermessenen Fluren, oder auch in solchen Fluren, an welche vermessene Fluren 
grenzen, die Steuer-Revision des Bezirks stets zuzuziehen und streng darauf 
zu achten, daß die Grenzbegehung sich an die Flurkarte bezüglich an diejenige 
derselben, welche zuletzt anerkannt worden ist, und an die durch dieselben 
nachgewiesenen Grenzlinien genau halte. 
Eine Abweichung von der Flurkarte darf hierbei, insofern das gesetzliche 
Ediktal-Verfahren hinsichtlich derselben Statt gefunden hat, schlechterdings 
nicht, in anderem Falle nicht ohne Erörterung von Seiten der Steuer-Revi- 
sions-Beamten eintreten. 
Endlich fordern wir sämmtliche Untergerichte, in deren Bereiche sich 
ediktalisirte Fluren befinden, auf, sobald die im F. 16 des Gesetzes vom 12. 
März 1839 vorgeschriebene Beglaubigung der Flurkarte und der Grundbücher 
Statt gefunden hat, hiervon berichtliche Anzeige an die ihnen vorgesetzte Lan- 
desregierung zu erstatten, diese Anzeige auch in jedem künftigen Ediktal-Falle 
gleich nach der gedachten Beglaubigung zu bewirken, 
Weimar und Eisenach am 17. März 1848. 
Die Großherzoglich Säch#ischen Lanudesregierungen. 
v. Mandelsloh. Wittich. 
2 
□P
        <pb n="87" />
        Kegierungs-BGlatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 12. Weimar. 29. April 1848. 
— — —— 
  
  
Ministerial-Vekanntmachung. 
Mit Beziehung auf das Gesetz vom 27. August 1847, die Emittirung 
von Cassenanweisungen fuͤr das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach 
betreffend, und auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 4. Februar d. J., 
wird in der Beilage &amp; nunmehr auch die nähere Beschreibung der Großher- 
zoglichen Cassenanweisungen zu fünf Thaler, von welchen nach K. 3 des an- 
gezogenen Gesetzes im Ganzen 48,000 Stück ausgegeben werden sollen, hier- 
mit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 27. April 1848. 
Großherzoglich Söächsisches Staats-Ministerium. 
von Wydenbrugk. 
Beschreibung 
der 
Fünf Thaler-Cassenanweisungen. 
A. Größe 43 Zoll rheinisch breit, 
215 Zoll rheinisch hoch, ohne den unbedruckten Rand. 
B. Vorderseite. · 
I. Einfassung. 
a) Linke Ecke oben: Eckstück im dunkeln Felde im Barock-Styl gravirt; 
in der Mitte desselben befindet sich auf guillochirtem Grunde die rö- 
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        68 
mische Zahl Fuͤnf, licht mit Schlagschatten, begrenzt von einem Rau- 
tenkranze, an den sich die Barock-Verzierung anschließt; 
b) das obere Mittelstuͤck der Einfassung enthaͤlt die Ueberschrift „Groß- 
herzogl. Sächs. Cassen-Anweisung“ aus lichten Cursiv-Versa- 
lien mit Schlagschatten auf horizontal-liniirtem Grunde mit Lichtlinie 
und Arabesken-Einfassung umgeben; 
IP) rechte Ecke oben: Eckstück wie links, nur eine andere Guilloche zum 
Untergrund; 
d) Seitenstück links enthält auf dunkelm Felde gravirt die Ceres, um- 
geben mit Barock-Einfassung; 
e) Seitenstück rechts enthält auf dunkelm Felde gravirt die Pomona mit 
Verzierungen wie bei d; 
) Linke Ecke unten: Verzierung wie bei dem obern Eckstück. Das Mit- 
telfeld enthält auf guillochirtem Grunde die arabische Zahl Fünf mit 
Schlagschatten; 
8) Mittelstück unten besteht aus einer arabeskenartigen Einfassung, in- 
nen mit Linie umgeben, worin die nachstehende Strafandrohung mit 
ganz kleiner Diamant-Fraktur gedruckt: 
„Das Nachmachen oder Verfälschen dieser Cassen-Anweisungen wird 
mit Arbeitshaus oder Zuchthaus bis zu acht Jahren und das wis- 
sentliche Ausgeben der nachgemachten oder verfälschten Cassen-An- 
weisungen wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.“ 
h) Eckstück rechts unten wie Ecke links, nur eine andere Guilloche zum 
Untergrunde. 
II. Inneres Feld. 
a) Oben in der linken Ecke ist die Serie mit lichten Antiqua-Buchstaben 
mit Schlagschatten, 
b) in der rechten Ecke die laufende Nummer mit derselben Schrift gedruckt; 
) oben in der Mitte befindet sich das Großherzoglich Sachsen-Weimar- 
Eisenachische Wappen mit Hermelin umgeben; 
d) auf der linken Seite davon befindet sich auf linürtem Grunde mit 
kleiner lichter Einfassung umgeben das Wort „Fünt“ aus lichter 
Antiqua mit Schlagschatten; 
ec) auf der rechten Seite des Wappens ist eine gleiche Figur, welche 
das abgekürzte Wort „Thlr.“ aus derselben Schrift enthält;
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        69 
") darunter die Werthsbezeichung „Hünf Thaler“ aus halbfetter 
Fraktur; im Balken des Versal F das Wort „Fünt“, im Bal- 
ken des Versal T das Wort »Thaler“ aus lichter kleiner Fraktur- 
schrift gravirt; 
g) darunter „im 14 Thaler Fusse“ in kleiner Ronde-Schrift; 
h) dann folgt die Bezeichnung: · 
«Gkoßl)erzog«l.Sächs.Cassen-2cnweisung« 
aus Egyptienne-Schrift; 
i) bdarunter „in Gemässheit des Gesetzes vom 27. August 1847“ 
aus Sceletton-Schrift; endlich 
k) folgen die Unterschristen der Herren Kommissare „Neyer“ und „Kühne" 
und des Haupt-Landschaftskassirers „Horn“. 
C. Rückseite. 
a) Dieselbe enthält in zwei Medaillons Attribute der Künste, der Wis- 
senschaften und des Handels, durch eine Schleife verbunden, worüber 
die Großherzogliche Krone gravirt ist, unter welcher 
b) in lichten Antiqua-Versalien mit Schlagschatten die nachmalige Werths- 
bezeichnung 
„ Fünt 
Thaler“ 
P) links und rechts davon etwas weiter herunter die französische und 
englische Bezeichnung; 
4) in der Mitte davon, mit einem Rautenkranz umgeben, das Groß- 
herzoglich Sächsische Wappen als kalter Stempel. 
Das Ganze ist auf aguillochirtem Untergrunde mit Strahlen, von einer 
Arabesken-Einfassung umgeben, ausgeführt; in den vier Ecken der Einfassung 
ist die Zahl Fünf auf guillochirtem Grunde schragliegend, oben in rémischen, 
unten in arabischen Ziffern, licht mit Schlagschatten, angebrachtz unter dem 
Großherzoglichen Wappen als Prägestempel ist die Unterschrift eines Kontrole= 
Beamten auf guillochirtem Grunde. 
Rechts unten, über der Arabesken-Bordüre, befindet sich die Firma des 
Verfertigers dieser Cassen-Anweisungen.
        <pb n="90" />
        70 
Wir Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar= 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
haben, um die Vertheilung der auf dem Grunde des Gesetzes vom 27. Au- 
gust 1847 und der dießfallsigen Ministerial-Bekanntmachungen vom 4. Februar 
und vom 27. April d. J. emittirten und noch zu emittirenden Großherzoglich 
Süchsischen Cassenanweisungen in den verschiedenen Theilen Unseres Landes 
zu sichern, der Anhdufung derselben an einzelnen Orten vorzubeugen, deren 
Kredit von augenblicklichen Konjunkturen unabhängig zu machen und überhaupt 
die lebendige Cirkulation derselben zu fördern, mit Beirath und Zustimmung 
des getreuen Landtages zu verordnen beschlossen, wie folgt: 
g. 1. 
Alle und jede Zahlungen, welche an die Staatskassen zu leisten sind, 
sollen, insofern durch schriftliche Vertraͤge ein Anderes nicht bestimmt ist, bei 
jeder Einzahlung, wenn dieselbe die Summe von zwei Thalern Landeswaͤhrung 
uͤbersteigt, aber nicht mehr als zehen Thaler betraͤgt, mindestens zur Haͤlfte 
(soweit die Theilbarkeit der Summe es erlaubt), bei Einzahlung von zehen 
und mehr Thalern zu einem Dritttheile, jedoch mindestens mit fuͤnf Thalern, 
in Großherzoglichen Cassenanweisungen berichtigt werden. 
g. 2. 
Die vorstehende Bestimmung soll vom 15. Mai d. J. an in gesetzliche 
Kraft treten und haben sich danach Unsere Staatsangehörigen, sowie Unsere 
Kassen= und Einnahme-Beamten genau zu achten. 
g. 8. 
Damit Jedermann, welcher Einzahlungen an Unsere Staatskassen zu 
leisten hat, vornehmlich aber die Bewohner der von Weimar und Eisenach 
entfernter liegenden Ortschaften sich die zur Ausführung dieses Gesetzes erfor-
        <pb n="91" />
        71 
derlichen Betraͤge von Cassenanweisungen ohne Kosten und zu große Be- 
schwerde verschaffen können, ist dafür gesorgt worden, daß bei sämmtlichen 
Amts= und Bezirks-Steuereinnahmen des Landes Großherzogliche Cassen- 
anweisungen stets vorhanden sind und gegen Kurrent-Geld eingewechselt werden 
können. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staateinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 28. April 1848. 
O Carl Friedrich. 
von Wydenbrugk. 
Gesesz, 
die Zwangszahlungen in Großherzoglichen 
Cassenanweisungen an die Staatskassen 
betreffend. 
14
        <pb n="92" />
        72 
Ministerial-Bekanntmachung, 
die Abkürzung und Verelnfachung des Geschäftsganges 7 Behörden 
etreffend 
Während zur möglichsten Minderung des Aufwands auf den Staatsdienst 
die geeigneten Veränderungen in der Gesetzgebung sowie in der Organisation 
der Bebörden vorbereitet werden, erscheint als ein sofort anwendbares Mittel 
zu demselben Zwecke die Abkürzung und Vereinfachung des bisherigen Ge- 
schäftsganges der Behörden und es wird daher in dieser Beziehung hiermit 
Folgendes verordnet: 
S#1. 
Diejenigen Erörterungen und Erkundigungen in Geschaftsangelegenheiten, 
welche von den betreffenden Behörden ohne Nachtheil für die Sache durch 
mündliche Besprechung oder durch bloße Einforderung der ergangenen Akten 
bewirkt werden können, sind auf diesem Wege zu bewirken und nur die Ergebnisse 
— soweit nöthig — zu den betreffenden Akten mit möglichster Kürze zu bemerken. 
g. 2. 
Wo schriftlicher Verkehr unvermeidlich ist, erfolge er kuͤnftig zwischen 
Ober= und Unter-Behörden sowohl als zwischen gleichgestellten Behörden, soviel 
als möglich, auf dem kürzeren Wege der Randbemerkungen anstatt der Reskripte, 
Berichte und Kommunikate. 
. 3. 
Werden Begnadigungsgesuche bei den Untergerichten, namentlich auch bei 
den Kriminal.Gerichten angebracht, so sind sie von diesen Behörden mit Bei- 
legung der ergangenen Untersuchungs-Akten unmittelbar an das Staats-Ministe- 
rium einzusenden, welches hierauf die gefaßte Entschließung dem betreffenden 
Untersuchungsgerichte durch das Mittel der Landesregierungen mittelst Randbe- 
schlusses eröffnen lassen wird. 
g. 4. 
Ein gleiches abgekürztes Verfahren soll auch von den unteren Verwal- 
tungsbehörden da eingehalten werden, wo dieselben auf Ansuchen der Einzel- 
nen oder aus eigenem Antriebe zur Kenntniß und Beschlußfassung des Staats- 
Ministeriums einen Gegenstand zu bringen für rathsam achten, welcher in ihren 
Akten, die jedenfalls mit beizulegen sind, bereits hinlänglich erörtert vorliegt. 
Weimar am 28. April 1848. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Wydenbrugk.
        <pb n="93" />
        üegierungs - Blatt 
Großberzogesn m 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 13. Weimar. 10. Mai 1848. 
  
  
  
Bekanutmachung. 
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird das 
nachstehende Gesetz, einige weitere Abänderungen des Gesetzes zum Schutze der 
Holzungen, Baumpflanzungen, Felder und Gärten vom 10. November 1840 
betreffend, zur Nachricht und Nachachtung andurch öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar am 8. Mai 1848. 
Großherzoglich Sächfsche Landesregierung. 
von Müller. 
Wir Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar= 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2!#c. 2. 
haben für angemessen erachtet, das Gesetz zum Schutze der Holzungen, Baum- 
pflanzungen, Felder und Gärten vom 10. November 1840 sammt dessen Nach- 
trag vom 9. April 1847, um eines Theils einige der darin enthaltenen Be- 
stimmungen mit dem Strafgesetzbuche vom 5. April 1839 und mit den allge- 
meinen Grundsätzen und Regeln vom Beweise in Untersuchungssachen mehr in 
Einklang gebracht, andern Theils aber der dabei betheiligten rmeren Volks- 
16
        <pb n="94" />
        74 
klasse jede mit einem wohlgeordneten Forst= und Feld-Schutze und mit einer 
geregelten Forst-Kultur irgend verträgliche Berücksichtigung gewahrt zu sehen, 
einer nochmaligen Revision unterwerfen zu lassen, und verordnen nunmehr mit 
Zustimmung des getreuen Landtages Folgendes: 
Zu F. 6. 
Die strafrechtliche Verjährung der in dem Gesetze vom 10. November 
1840 K.S. 11—24 aufgeführten Vergehen aus Eigennutz, nebst den nach dem 
Gesetze vom 9. April 1847 gleichartigen Vergehen, sowie der Zuwiderhand= 
lungen gegen die unter Ziffer III (5.. 33— 48) des Gesetzes vom 10. No- 
vember 1840 erwähnten polizeilichen Anordnungen wird durch den Ablauf 
von einem Jahre vom Augenblicke der begangenen That an vollendet. Des- 
gleichen verliert der Rückfall die Eigenschaft eines besondern Strafschärfungs= 
grundes, wenn seit der Verbüßung der Strafe wegen des frühern Vergehens 
diese Frist abgelaufen ist. 
Nur in dem Falle, wenn mit dem entwendeten Holze Handel getrieben 
worden ist, tritt diese kurze Verjährungsfrist nicht ein. 
Zu 8. 7. 
Der Arbeitstag ist, statt zu zwölf, zu nur acht Arbeitsstunden zu rechnen. 
Zu §.5. 12 und 13. 
Jedes der in den §.5. 12 und 13 bezeichneten Vergehen ist künftig nur 
mit einem Tage bis zu vierzehen Tagen Gefängniß zu bestrafen. 
Zu 8. 14. 
Wer ohne eigenes Recht und ohne Erlaubniß deb Eigenthümers oder 
dessen Stellvertreters Moos oder Waldstreu rechet, Gras oder Heidekraut 
rupft oder schneidet, Laub sammelt oder streift, fällt künftig, nach Maßgabe 
der Schädlichkeit seines Beginnens, in eine Strafe von zwei Tagen bis zu 
einer Woche Gefängniß für jeden Karren und von einem Tage bis zu 
drei Tagen für jeden Korb oder Schiebkarren. 
Zu F. 16. 
Die im 8. 16 gegen das ungerechtfertigte Eintreiben in fremde Holzun- 
gen oder Baumpflanzungen geordneten Strafen — welche in gleicher Weise 
auch auf das unrechtmäßige Eintreiben in Felder, Wiesen oder Gärten An-
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        75 
wendung finden — treten künftig voll nur dann ein, wenn in Schonungen, 
ingleichen wenn in Hegungen in Feldern, Wiesen oder Gärten eingetrieben 
wurde. Außerdem ist auf die Hälfte, wenn gleich nicht unter einem Tage 
Gefangniß oder entsprechender Strafe zu erkennen. 
Zu F. 20. 
Die Strafen des eigentlich sogenannten Holzdiebstahls sind künftig: 
a) bei einem Werthe des entwendeten Holzes bis zu einem Thaler und 
nicht darüber: ein Tag bis eine Woche Gefängniß; 
b) bei einem Betrage über einen Thaler, aber nicht über fünf Thaler: 
eine Woche bis zwei Monate Gefängniß;z 
bei einem höheren Werthe: zwei Monate bis pier Monate Arbeitshaus. 
Zu g. 25. 
Das Minimum der auf einen Felddiebstahl, bezüglich Gartendiebstahl ge- 
sebten Strafe wird künftig statt in einer Woche in drei Tagen Gefangniß 
bestehen. 
4 
Zu F. 30. 
Die hier erwähmen Vergehen sind künftig nur auf Antrag zu unter- 
suchen und zu bestrafen. 
Zu K. 33. 
Erkannte Geldstrafen können in dem im Gesetze unterstellten Falle nicht 
bloß in Gefängnißstrafe ohne Entziehung warmer Kost, sondern eben sowohl 
in Strafar beit verwandelt werden. 
Zu F. 42. 
Den Armen soll von jetzt an auch da, wo dieses nicht bereits schon her- 
kömmlich war, an zwei Tagen woöchentlich, unter den deßhalb gesetzlich be- 
stimmten Bedingungen und Beschränkungen, dürres Holz in den herrschaft- 
lichen Waldungen zu lesen gestattet werden. 
Zu F. 48 Ziffer 5. 
Zum Abbrechen des dürren Holzes kann sich künftig, statt eines bloß 
hölzernen Hakens, auch eines Hakens von rundgeschmiedetem Eisen — also 
ohne alle Schärfe — gleichviel ob mit kurzem oder langem stangenartigem 
Stiele versehen — bedient werden. 
15
        <pb n="96" />
        76 
Zu F. 43 Ziffer 6. 
Auf den Verlust der erhaltenen Erlaubniß zum Holzlesen ist künftig nur 
dann noch richterlich mit zu erkennen, wenn jemand bei dem Holzlesen sich 
nicht bloß auf das eigene Bedürfniß beschränkt, sondern mit dem gelesenen 
Holze Handel getrieben hat. 
Zu F. 60. 
Zu den nothwendigen Voraussetzungen, unter welchen die eidliche Aus- 
sage des über die Holzung gesetzten Försters, oder Jägers, oder eines dem- 
selben zugeordneten Revier-Burschen, Kreisers oder andern Gehülfen, inglei- 
chen eines in Pflicht stehenden Aufsehers über Garten, Feld und Flur, sowie 
eines zur polizeilichen Aufsichtsfährung im Allgemeinen Angestellten, für sich 
allein hinreicht, um bei allen in dem Gesetze zum Schutze der Holzungen, 
Baumpflanzungen, Felder und Gärten, minder nicht auf die in dem Straf- 
gesetzbuche Art. 275— 281 erwähnten Vergehen den vollen Beweis der Theä- 
terschaft berzustellen, gehört die, daß der Frevler von dem Zeugen personlich 
auf frischer That betreten worden sey. 
Zu F. 61. 
Die Bestimmung des F. 61 findet auch dann Anwendung, wenn der An- 
geschuldigte vorgiebt, den von ihm besessenen Gegenstand von einer ihm un- 
bekannten Person erkauft oder auf andere Weise erworben zu haben. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz höchsteigenhändig vollzogen 
und Unser Großberzogliches Staatsinsiegel beidrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 8. Mai 1848. 
G Carl Friedrich. 
von Watzdorf. 
Gesetz, 
einige weitere Abaͤnderungen des Gesetzes 
zum Schutze der Holzungen, Baumpflan- 
zungen, Felder und Garten vom 10. No- 
vember 1840 betreffend.
        <pb n="97" />
        77 
Ministerial-Vekanntmachungen. 
I. Durch die Bekanntmachung vom 19. März d. J. (Reg. Bl. S. 39) 
haben Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, wegen aller bis zu jenem 
Tage begangenen Uebertretungen des Gesetzes vom 10. November 1840 zum 
Schutze der Holzungen, Baumpflanzungen, Felder und Gärten — insofern 
diese Uebertretungen weder gegen Personen gerichtet, noch mit Arbeitshaus- 
oder Zuchthaus-Strafe bedroht sind — eine allgemeine Begnadigung verkün- 
den lassen. 
In Folge dieser Begnadigung sind 
1) alle wegen der gedachten Vergehen erkannte und noch nicht vollzogene 
Strafen erlassen, 
2) die wegen dergleichen Vergehen eingeleiteten oder einzuleiten gewesenen 
Untersuchungen niedergeschlagen; auch sollen 
3) alle in Untersuchungen wegen solcher Vergehen erwachsene und noch 
nicht bezahlte Untersuchungskosten — an Sporteln und Gebühren — 
nicht eingefordert werden, selbst wem die Strafe schon vollstreckt seyn 
sollte. Die darunter befindlichen Verläge, mit Einschluß der Denun- 
ciations-Gebühren (s. 5 des Gesetzes vom 10. November 1840), sind 
daher von der Gerichtskasse zu übertragen. 
Indem das unterzeichnete Staats-Ministerium diese gnädigste Entschlie- 
ßung wiederholt zur öffentlichen Kenntniß bringt, erinnert dasselbe zugleich 
daran, daß ferner vorkommende Wald-, Garten= und Feld-Frevel 
der gesebmäßigen Bestrafung unterliegen, wie solches der Schutz, wel- 
chen der Staat jedem Eigenthume zu gewähren hat, erfordert; und man ver- 
sieht sich zu dem lebendigen Sinne für Ordnung und Recht in den einzelnen 
Gemeinden und in deren Vorständen, daß dieselben im Vereine mit den 
Staatsbehörden solchen Eingriffen in fremdes Eigenthum nachdrücklich zu 
steuern bemüht seyn und zur Handhabung des unerláßlichen Forst= und Feld- 
Schutzes kräftig mitwirken werden. 
Insbesondere mögen auch die Großherzoglichen Forsten, welche nunmehr 
Staatseigenthum sind und deren Schonung im ummittelbaren Interesse eines 
jeden Staatsbürgers liegt, dem Schutze Aller empfohlen seyn! 
Weimar am 9. Mai 1848. 
Großherzoglich Gächisisches Staats-Winisterium. 
von Watzdorf.
        <pb n="98" />
        78 
III. Während ein Gesetz in Aussicht steht, welches eine allgemeine deutsche 
Volksbewaffnung anordnen und regeln wird, ist schon unter'm 4. April d. J. für 
das Großherzogthum ein Gesetz zu dem Zwecke erlassen worden, in der Zwi- 
schenzeit eine Volksbewaffaung unter selbst gewahlten Führern in das Leben zu 
rufen. Es lag diesem Gesetze nicht bloß die Absicht zu Grunde, jene allge- 
meine deutsche Volksbewaffnung angemessen vorzubereiten, sondern es hatte 
dasselbe auch den Zweck, den einzelnen Gemeinden die Mittel zu bieten, die 
gesetzliche Ordnung, die Sicherheit der Personen und des Eigenthums auf- 
recht zu erhalten, welche hie und da durch frevelhaftes Beginnen gefährdet 
erschienen. Und seitdem ein weiteres Gesetz vom 14. April d. J. die ein- 
zelne Ortsgemeinde für die bei einem solchen in ihrem Orte oder ihrer Gemar- 
kung Statt gehabten Auflaufe, Aufruhre oder Landfriedensbruche vorgekommenen 
Eigenthumsverletzungen haftpflichtig erklärt hat, ist das Bedürfniß der Ge- 
meinden als solcher, jedem derartigen Beginnen eine hinreichend starke Gegen- 
wehr entgegen zu setzen, wesentlich erhöht. 
Nach den eingegangenen Anzeigen hat in der großen Mehrzahl der Stadt- 
und Land-Gemeinden des Großherzogthumes eine Bewaffnung der Bewohner 
unter selbst gewählten Führern in erfreulicher Weise Statt gefunden. Aber 
noch fehlt e5 immerhin nicht bloß an einer allgemeinen Einführung dieses 
Schutzmittels in allen Orten, sondern namentlich auch an derjenigen inneren Ver- 
bindung unter den Schutzwehren der einzelnen Orte, welche allein 
Bürgschaft dafür gewährt, daß jede einzelne Gemeinde, wenn sie auch noch 
so klein und die Zahl der Schutzwehrmänner aus ihrer Mitte noch so gering 
ist, dennoch jederzeit in den im Nothfalle sofort als Ein Ganzes zusammen- 
tretenden Mannschaften der benachbarten Ortschaften den genügenden Schutz 
gegen verbrecherische Unternehmungen selbst einer größeren Menschenzahl finden 
werde. 
Eine solche innere Verbindung der verschiedenen Orts-Mannschaften wird 
zugleich auch eine größere Einheit des Ganzen, namentlich auch in den leiten- 
den Grundsätzen binsichtlich der Bewaffnung, Zusammensetzung und Uebung 
möglich machen und, sobald der Einzelne sich alö Glied eines größeren Gan- 
zen füblt, den Sinn für das wichtige Institut in noch höherem Grade wecken 
und kräftigen, also die Wehrkraft erhöhen, die jetzt von um so größerer Be- 
deutung wird, je näher die Möglichkeit gerückt ist, daß das Linien-Militär 
ausmarschiren muß. 
Um mun solch einen inneren Zusammenhang, solch eine Einheit unter den 
verschiedenen Schutzwehren der einzelnen Orte zu vermitteln, öberhaupt die
        <pb n="99" />
        79 
Angelegenheiten dieser provisorischen Volksbewaffnung zu ordnen, also nament- 
lich auch die Bewaffnungsfrage und die von verschiedenen Seiten dieserhalb 
eingehenden Gesuche zu erledigen, haben Se. Königliche Hoheit, der Groß- 
herzog, beschlossen, hier in Weimar ein Central-Komitc zusammentreten zu 
lassen, dessen Aufgabe es ist, jene Zwecke zu verfolgen und alle hierauf ab- 
zielenden Anordnungen zu treffen. 
Seinem Wunsche gemäß ist Se. Königliche Hoheit, der Erbgroßherzog, 
auf höchsten Befehl an die Spitze dieses Central-Komités gestellt und es ist 
demselben der Hof-Advokat Brenner als Mitglied beigegeben worden. 
Weiter wird sich das Central-Komité noch durch Mitglieder sofort ver- 
stärken, welche aus den Wahlen der in Weimar, Eisenach, Jena, Neustadt 
a. d. O., Apolda und den sonst noch in Städten und Dörfern des Großher= 
zogthumes gebildeten Schutwehren hervorgehen werden. 
Se. Königliche Hoheit, der Großberzog, vertrauen dem patriotischen 
Sinne der Bewohner des Großherzogthumes, der sich in neuerer Zeit schon 
so oft bewährt hat und gewiß auch ferner sich bewähren wird, daß er die 
Zwecke, welche dieses Central-Komite zu verfolgen hat, die Zwecke der gesetz- 
lichen Ordnung, auf welcher allein die Freiheit fest ruhet, mit wahrem Ge- 
meinsinne kräftigst fördern werde. 
Weimar am 9. Mai 1848. 
Großherzoglich Sächssches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf. 
Bekanutmachungen. 
I. Um Irrungen hinsichtlich des richtigen Eingangs von Eingaben an 
das unterzeichnete Justiz-Kollegium vorzubeugen, wird hierdurch darauf auf- 
merksam gemacht, daß solche Eingaben einem bei dem unterzeichneten Kollegium 
in Pflicht stehenden Beamten oder Diener (auch Boten) unmittelbar zu behän- 
digen sind und daß daher die Zeit des Eingangs bei dem Kollegium sich nach 
dem Zeitpunkte bestimmt, zu welchem die Eingabe dem Beamten oder Diener 
selbst zugekommen ist. 
Es haben jedoch die Beamten sowohl als die Diener nur im Geschäfts- 
Lokal oder in der eigenen Behaufung Eingaben anzunehmen, insofern nicht ein 
Beamter zur Empfangnahme abgeordnet oder ein Diener dazu abgeschickt wird. 
Zugleich wird den Parteien und deren Anwälten empfohlen, solche Ein- 
gaben, von deren richtigem und zeitigem Eingange die Wahrung einer Frist
        <pb n="100" />
        80 
abhaͤngt, bei Uebersendung mit der Post unter Rekommandation gegen 
Empfangsschein aufzugeben. 
Weimar am 7. April 1848. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Mandelsloh. 
II. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, hat durch höchstes Reskript 
vom 4. d. M. in Genehmigung eines Antrages des getreuen Landtages vom 
28. v. M. in Bezug auf das höchste Reskript vom 20. März 1846, die 
Angelegenheiten der katholischen Dissidenten im Großherzogthume betreffend 
(Reg. Blatt v. J. 1846 S. 75 fg.), insonderheit die §.S. 10, 11 und 15, 
folgende Abänderungen beschlossen: 
1. 
Die Personen, welche dem in Weimar bestehenden Vereine der katholi- 
schen Dissidenten nach Maßgabe des höchsten Reskripts vom 20. März 1846 
beizuza4hlen sind, werden als eine Gemeinde definitiv anerkannt. 
2. 
Solche selbstständige Personen, welche von der rômisch-katholischen Kirche 
zu der obigen Gemeinde, oder von dieser zu der rômisch-katholischen Kirche 
übertreten, sind nicht weiter verpflichtet, das im §. 10 des hbchsten 
Reskripts vom 20. März 1846 erwähnte Zeugniß ihres bisherigen Pfar- 
rers über von ihm empfangene Belehrung beizubringen. 
3. 
Bei Ausspendung des Abendmahles koͤnnen Mitalieder auswaͤrtiger 
Gemeinden katholischer Dissidenten, dafern sie als solche bei dem Vorstande 
der hiesigen deutsch-katholischen Gemeinde sich ausweisen, unverhindert zuge- 
lassen werden. 
Auf höchsten Befehl wird Solches hiermit öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar am 10. April 1848. 
Großberzoglich Sächmsche Immediat-Kommeston fur die 
L#gelegenheiten der katholischen Disfodenten. 
D. Pencer. D. Emminghaus.
        <pb n="101" />
        Ur da s 
Großherzogthu m 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
lüegierungs- Blait 
  
  
  
Nummer 14. Weimar. 27. Mai 1848. 
Wir Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
Es ist zu Unserer Kenntniß gekommen, daß in einzelnen Theilen des 
Großherzogthumes vielfache Gesetzesübertretungen und Ordnungswidrigkeiten 
verübt werden. Vorzugsweise wird über Forst= und Jagd-Frevel, über Ge- 
waltthätigkeiten gegen die Ausübung anerkannter Rechte, namentlich Trift- 
rechte, geklagt, geringerer Polizei-Vergehen, wie unbefugtes Schießen, Tabak- 
rauchen an feuergefährlichen Orten und dergleichen, nicht zu gedenken. 
Wir sind nicht gemeint, diesem an sich unerlaubten und in seinen Folgen 
gefährlichen Beginnen nachzusehen und befehlen daher allen Beamteten und 
Behörden Unseres Landes innerhalb ihrer Befugnisse demselben kräftigst entge- 
genzutreten und die Schuldigen zur Verantwortung und Strafe zu ziehen. 
Wir geben Uns der Erwartung hin, daß sie hierbei keinerlei Schwierig- 
keiten finden und eintretenden Falles durch die bestehenden Schutzwehren kraf- 
16
        <pb n="102" />
        82 
tigst werden unterstützt werden, sichern ihnen aber hierdurch auch noch fuͤr 
den Fall der Nothwendigkeit Unsern besondern Schutz ausdrücklich zu. 
urkundlich haben Wir dieses Patent höchsteigenhändig vollzogen und Unser 
Großherzogliches Staatsinsiegel beidrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 25. Mai 1848. 
Carl Friedrich. 
Patent. von Watzdorf. 
Wir Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar= 
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
baben in einem unter dem gestrigen Tage erlassenen Patente saͤmmtlichen 
Obrigkeiten des Landes den Befehl ertheilt, gegen die hie und da in großer 
Zahl vorkommenden Gesetz- und Ordnungs-Widrigkeiten verschiedener Art kräf- 
tiger einzuschreiten, als dieses zeither der Fall gewesen. 
Als Wir bald nach Beginn der gegenwärtigen außerordentlichen Zeit eine 
Reihe von wichtigen Zusicherungen ertheilten, thaten Wir dieses, ungeachtet der 
damit für Uns in mehrfacher Beziehung verbundenen Opfer, gern und bereit- 
willig, nicht allein, weil Wir auf diese Weise den gegen Uns ausgesprochenen 
Wünschen Unserer geliebten Unterthanen genügten, sondern auch, weil Wir auf 
dem betretenen Wege eine großartige Umgestaltung des gemeinsamen deutschen 
Vaterlandes, eine recht wesentliche Verbesserung in den Zuständen des Groß-- 
herzogthumes herbeizuführen und hierdurch das wahre Wohl aller Einzelnen 
zu fördern gewiß überzeugt waren. 
Wir haben, was Wir versprochen, theilweis schon erfüllt und werden 
es, soweit dieses besondere Umstände, Gesetz und Verfassung zeither noch un- 
möglich machten, Unserer Seits gewissenhaft in Ausführung bringen, werden die
        <pb n="103" />
        88 
zugesagten Veränderungen und Erleichterungen in verfassungsmäßiger Weise 
in das Leben treten lassen und sind uns freudig bewußt, schon jetzt die in großer 
Zahl an Uns gebrachten Wünsche der Einzelnen, wo Gesetz und Ordnung 
und die nothwendige Rücksicht auf das Wohl des Ganzen solches irgend gestat- 
teten, erfüllt zu haben. Aber wenn das höhere Ziel nur erreicht werden kann, 
sobald alle es unverrückt im Auge behalten, wenn das gemeinsame Wohl nur 
befördert werden kann, sobald Jeder seine besonderen Interessen demselben 
unterordnet, dann muß es Unser landesväterliches Herz mit tiefer Bekümmerniß 
erfüllen, zu sehen, wie mehr und mehr der höhere Aufschwung verschwindet, 
wie von vielen Seiten die Sonder-Interessen über das Allgemeine gestellt, 
wie an Staat und Einzelne unbillige und rechtswidrige Ansprüche erhoben, 
sogar auf gesetzwidrigem Wege durchzusetzen versucht werden. 
Wohin es führt, wenn diesen eigennützigen, kleinlichen Bestrebungen nicht kraf- 
tig entgegengetreten wird, das kann dem aufmerksamen Beobachter nicht entgehen. 
Abgesehen von den Nachtheilen, welche diese Richtung für Einzelne im unmit- 
telbaren Gefolge hat, von den Störungen für den Verkehr, abgesehen von der 
nothwendigen Vermehrung der Staatslasten, welche die ungemessenen Ansprüche 
an den Staat, die Verweigerung der demselben schuldigen Pflichten herbeifüh- 
ren müssen, bleibt es, haben Recht und Gesetz einmal das Ansehen verloren, 
sind deren Schranken einmal übertreten, nach alter Erfahrung nie ohne weitere 
traurige Folgen und wird am Ende ein Zustand der Dinge herbeigeführt, wel- 
cher all’' das Gute, was die Gegenwart erlangt, all die Hoffnungen auf eine 
schöne Zukunft, auf eine segensreiche gesetzliche Freiheit in Frage stellt. 
Von diesen Erwägungen ausgehend, haben Wir den Erlaß des obigen Befeh- 
les für Unsere heilige Pflicht gehalten, geben Wir Uns aber auch der freudigen 
Ueberzeugung hin, daß Alle, die e5 mit ihrem Vaterlande wohl meinen, die, 
welcher Ansicht sie auch folgen mögen, dessen auf gesetzliche Freiheit gestützte 
Größe ernstlich wollen, Uns und die Behörden des Landes kraftigst unter- 
stüten werden. 
Dazu ermahnen Wir sie mit landesväterlichen Herzen noch besonders. 
In einer Zeit, wie die gegenwärtige, darf Keiner, der es mit seinem Vater- 
lande wohl meint, ruhig zusehen, wenn Gesetz und Ordnung übertreten und 
die verfassungsmäßigen Organe des Staates in deren Aufrechthaltung behin- 
werden, muß Jeder thätig einwirken, wenn das allgemeine Wohl es 
erfordert.
        <pb n="104" />
        84 
Wo Großes erzielt, das Gebaͤude des Staates befestigt werden soll, um 
dauernd vor neuen Stuͤrmen gesichert zu seyn, da kann, der Natur der 
Sache nach, der Uebergang nicht ohne Schwierigkeiten, nicht ohne Gefahren be- 
wirkt werden. Aber wenn dieses Jeder unverruͤckt im Auge behaͤlt, wenn Jeder 
die unvermeidlichen Opfer, die ihm angesonnen werden, bereitwillig bringt und 
mit Kraft, mit Muth und Entschlossenheit den Gefahren entgegentritt, dann 
wird die goͤttliche Gnade auch zum Gelingen fuͤhren. 
Weimar am 26. Mai 1348. 
Carl Friedrich. 
von Watzdorf. 
Ministerial-Bekanntmachung. 
Durch die Bekanntmachungen vom 8. und 28. v. M. ist bereit auf 
die organischen Veränderungen hingedeutet worden, welche hinsichtlich aller 
Zweige des Staatsdienstes in der Kürze eintreten werden. Diese umfassende 
Neugestaltung bringt es nothwendig mit sich, daß vielen Staatsdienern, selbst 
solchen, welche inzwischen noch angestellt oder versetzt werden, ein veränderter 
Wirkungskreis und ein anderer Wohnort angewiesen werden muß. 
Indem das unterzeichnete Staats-Ministerium schon jetzt hierauf auf- 
merksam macht, spricht dasselbe das Vertrauen aus, daß jeder Staatsdiener 
der ihm zu ertheilenden neuen Bestimmung nicht nur die schuldige, sondern 
auch bereitwillige Folge leisten werde, wogegen, wie sich von selbst versteht, 
die durch definitive Anstellung verfassungsmaßig erworbenen Rechte eines jeden 
Staatsbeamten auf Rang und Gehalt, so lange er die ihm verliehene Stelle 
gesetzmaßig und mit treuem Fleiße, bei gehörigen Kräften des Geistes beklei- 
det, auch hierbei die ihnen gebührende Berücksichtigung finden werden. 
Weimar am 16. Mai 1848. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerinm. 
von Watzdorf.
        <pb n="105" />
        Uegierungs - Blatt 
Großherzogthu m 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
  
21. Juni 1848. 
Nummer 15. Weimar. 
  
  
  
  
Bekanntmachung. 
Auf höchsten Befehl werden die nachbenannten, mit dem getreuen Land- 
tage vereinbarten Gesetze: 
I. Gesetz über die Ablösung grundherrlicher Rechte, 
II. Gesetz über die Haftpflicht der Gemeinden für die Bezüge der Geist- 
lichen und Schullehrer an Zinsen, Zehenten und anderen Abgaben, 
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 3. Juni 1848. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Müller. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großberzog von Sachsen-Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg. 
ꝛc. ꝛc. 
Von der Ueberzeugung geleitet, daß durch die Herstellung möglichster Frei- 
heit des Grundbesitzes die Landeswohlfahrt wesentlich gefördert wird, zugleich 
1#
        <pb n="106" />
        86 
aber festhaltend an dem Grundsatze, von welchem die Sicherheit des Eigen- 
thums, das Wohl jedes Einzelnen, ja das Bestehen des ganzen Staatsver- 
bandes bedingt wird: daß erworbene Rechte, so dringend wünschenowerth auch 
ihre Beseitigung seyn möge, nicht ohne Entschädigung der Berechtigten in 
Wegfall gebracht werden können, haben Wir, fortschreitend auf der Bahn, 
welche Unser Herr Vater und Vorfahr in der Reaierung durch die Gesetze 
vom 2. März und 11. Mai 1821 über die Ablbsbarkeit der Zwangsgesinde- 
dienste sowie der Hand= und Spann-Frobnen betreten datte, bereits im 
Jahre 1832 Unseren getreuen Ständen den Entwurf eines Gesetzes über Ab- 
lösung grundberrlicher Berechtigungen zum verfassungsmaßigen Beirathe vorle- 
gen und diese Vorlage, mit Berücksichtigung der Erinnerungen, welche gegen 
den ersten Entwurf gemacht worden waren, im Jahre 1838 erneuern lassen. 
Die Schwieriqkeit einer billigen Auögleichung zwischen den sich entge- 
genstehenden Interessen der Berechtigten und der Verpflichteten hinderte die 
sofortige Verabschiedung über diesen wichtigen Gegenstand. 
Es wurde daher diese Aufgabe der Gesetzgebung einer wiederholten aründ- 
lichen Erwägung durch Mitglieder Unserer Landes-Kollegien unkerworfen, wor- 
aus, mit Beachtung der Wünsche Unserer getreuen Stande und der in ande- 
ren deutschen Staaten inzwischen gemachten Erfahrungen, die Entwürfe eines 
Ablôsungsgesetzes und eines Gesetzes über Entrichtung einer Land-Rentenbank 
hervorgiengen, welche Wir durch Unsere Propositions-Schrift vom 21. Februar 
v. J. an den getreuen Landtag haben gelangen lassen. 
Die politischen Ereignisse, welche inmitten der ständischen Berathung über 
diese Vorlage eintraten, und deren Einfluß auf die Geld= und Kredit-Ver- 
baltnisse machten es unthunlich, die Absicht, durch eine Land-Rentenbank die 
Ablösungen zu befördern, für jetzt weiter zu verfolgen und es wurden da- 
durch zugleich wesentliche Aenderungen des Gesetzes über die Ablôsungen bedingt. 
Zu den hierauf gerichteten Anträgen Unserer getreuen Stände, welche 
den Verpflichteten die blösung möglichst erleichtern, ertheilen Wir Unsere lan- 
desfürstliche Genehmigung um so lieber, jemehr die Einmüthigkeit, mit welcher 
diese Anträge beschlossen worden sind, Zeugniß dafür giebt, daß die baldigste 
Beseitigung dieser auf dem Grundbesitze haftenden Lasten, welche den Fort- 
schritt der Landwirthschaft vielfach hemmen und in Widerspruch treten mit den 
veränderten Zeitverhältnissen, im wohlverstandenen Interesse Aller liegt. 
Wir hoffen daher auch, daß alle Betheiligte durch Billigkeit bei den Un- 
terhandlungen das Zustandekommen gütlicher Vereinigungen erleichtern werden.
        <pb n="107" />
        87 
WGir erwarten aber insbesondere von den Verpflichteten, daß sie bis zur 
wirklichen Ablösung ihre Obliegenheiten pünktlich und unweigerlich fortleisten 
und der Ausübung rechtlich begründeter Dienstbarkeiten, insonderheit auch der 
Hutbungsbefugnisse, keinen Widerstand entgegensetzen werden. Wir hegen das 
Vertrauen, daß dieselben auch hierbei ihren Sinn für Ordnung und Gesetz- 
mäßigkeit bewähren und durch falsche Vorspiegelungen sich nicht von der Bahn 
des Rechts und der gesetzlichen Ordnung ableiten lassen werden; sollten aber 
dennoch Einzelne zur Selbsthülfe und zu Ausschreitungen sich hinreißen lassen, 
so wird gegen diese die volle Strenge der Gesetze angewendet werden. 
Die wirkliche Ausführung des gesetzlichen Ablösungsverfahrens, welches 
das Daseyn einer Ablösungsbehörde (General-Kommission) voraussetzt, wird 
zugleich mit der demnächst zu verkündenden Konstituirung dieser Behörde ihren 
Anfang nehmen. Bis dabin bleibt binsichtlich der Unserer Staatekasse zuste- 
henden grundberrlichen Rechte den Verpflichteten die Gelegenheit eröffnet, auf 
dem durch das Ministerial-Dekret an den Vbandtag vom 27. März d. J. be- 
zeichneten Vergleichswege Ablösungeverträge mit den dort in Aussicht gestell- 
ten besonderen Erl.ichterungen abzuschließen, auch ist Unsere Kammer angewie- 
sen, auf Ablôsungsanträge nach den Bedingungen des gegenwärtigen Gesetzes 
schon jetzt einzugehen, und Wir hoffen, daß auch Privat-Berechtigte solchen 
Anträgen bereitwillig entsprechen werden. 
Wir verordnen daher mit verfassungsmößig erfolgter Zustimmung des ge- 
treuen Landtages: 
Erster ##bschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen für alle Arten von Ablösungen. 
e 
Von dem durch besondere Verordnung noch bekannt zu machenden Zeit- 
punkte an sind die nachstehend (I. 2) bezeichneten Rechte nach den Bestim- 
mungen dieses Gesetzes ablöebar. 
g. 2. 
Der Ablösung sind namlich unterworfen: 
1) Grund-Renten, d. h. ständige Abentrichtungen jeder Art: Zinsen, Gül- 
ten, Erbzinsen, Dienstgeld, Kanon c., es mögen solche in Geld, Na- 
* 
Ablöslich- 
keit gewisser 
Berechti- 
gungen. 
Ablösliche 
Rechte.
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        turalien oder anderen Gegenstaͤnden zu entrichten seyn, sofern sie nur 
auf einem dinglichen Rechtsverhaͤltnisse beruhen. 
2) Zebenten aller Art, d. h. Abentrichtungen nach gewissen Prozenten vom 
jaͤhrlichen Rohertrage eines Grundstuͤcks oder einer Wirthschaft oder 
von einem Gewerbe, welche somit steigend und fallend sind: Feldzebent, 
Garbenzehent, Sackzehent, Fleischzehent, Blutzehent. 
Auch diejenigen Zehenten, welche als Lohn fuͤr gewisse Frohnleistun- 
gen bestehen (Zehentschnitt, Zehentdrusch 2c.) sind nach dem gegenwaͤr- 
tigen Gesetze zu beurtheilen. 
3) Lebens-Rekognitionen, d. b. Abgaben, welche bei Eigenthumsverände- 
rungen von Immobilien zu entrichten sind, jeder Art: Lehengeld, Lehen- 
waare, Handlohn, Empfahgeld, Auflaßgeld, Schreibschilling, Laude- 
mium, Quinquagesima emphyteuticaria z#. 
Spann= und Hand-Frohnen, welche auf dem Grunde von Gesetzen, 
Vertragen oder anderen Rechtstiteln noch jetzt an die Kammer oder 
an Privat-Güter in gemessener oder ungemessener Weise zu leisten sind. 
4 
— 
5) Huthungsbefugnisse, sie mögen auf Aeckern, Wiesen, Angern oder in 
Teichen, Forsten, Holzungen oder auf anderen Weideplätzen auszu- 
üben seyn. 
nachstehende Waldberechtigungen: das Beholzungsrecht, die Befugnisse 
zum Leseholzsammeln, soweit dasselbe über das den Armen gesetzlich nach- 
gelassene Holzlesen hinausgeht, zum Stockroden, zum Harzreißen. 
die Berechtigung zum Gras-, Schilf-, Rasen-Holen sowohl in Waldun- 
gen als auf anderen Grundstücken. 
die Berechtigung, Sand und Lehm, Kies, Thon und andere Erdarten 
auf einem fremden Grundstücke zu graben und zu holen. 
9) die Berechtigung, fremde Steinlager zu benutzen. 
Hinsichtlich der Ablösbarkeit der vorgedachten Rechte ist es gleichgültig, 
wer der Berechtigte sey und ob das Recht auf dem Besitze eines berechtigten 
Gutes beruhe, oder einer Person, ohne Rücksicht auf Grundbesitz zustehe, in- 
gleichen, ob die beistung auf Grundstücken oder auf Gerechtigkeiten hafte oder 
einer Korporation oder einer gewissen Klasse von Personen, ohne Rücksicht 
auf Grundbesitz aufruhe. 
6 
7 
# 
8
        <pb n="109" />
        89 
g. 8. 
Der Abloͤsung nach diesem Gesetze sind nicht unterworfen: Nicht ablös- 
1) diejenigen Leistungen, welche die Natur von Staatslasten haben: lice Nechte. 
Grundsteuern und Grundeinkommensteuern, Wasser= und Wege-Bau- 
dienste 2c. 
diejenigen Gemeindelasten, welche die Natur von Steuern und Anla- 
gen in der Gemeinde haben, also nicht nur persönliche, z. B. Per- 
sonal-Geschoß, sondern auch solche, die auf Grundbesitz der Gemeinde- 
glieder umgelegt und nach dem Bedürfnisse dem Wechsel unterworfen sind, 
z. B. die Prozent-Abgabe in der Stadt Eisenach, die Anlagen nach 
den Gemeindehufen und Kirchenhufen im Neustadtischen Kreise. 
Abgaben und Leistungen, die aus dem Kirchen= und Schul-Verbande 
entsprinaen, soweit solche von Personen oder Grundstücken zu entrichten 
sind, welche zu der betreffenden Kirchen= oder Schul-Gemeinde, bezüg- 
lich der Flur derselben gehören. Eine Umwandlung solcher Abgaben 
und Leistungen findet, sofern nicht eine freiwillige Uebereinkunft diesfalls 
erfolgt, ebenfalls nicht Statt. 
4) diejenigen Zehenten und sonstigen Leistungen, welche im Berg= und 
Salinen-Regal ihren Grund’ haben, oder für den Genuß anderer 
Regalien entrichtet werden. ’ 
die bei eigentlichen Lehen für die Beleihung zu entrichtende Lehns- 
Tare, deren Ablösung von der Allodifikation des Lehns abhängt. 
6) Erbpachtsverhältnisse, welche urkundlich begründet sind, ingleichen 
Laßgüterverhältnisse, welche bloß in widerruflicher Ueberlassung 
von Grundstücken zur Benutzung bestehen. endlich 
die Jagdfrohnen und die auf gesetzlicher Bestimmung beruhende Ver- 
pflichtung der Gerichtsunterthanen zur Bewachung der Rit- 
tersitze, ingleichen die gesetzliche Befugniß zu Auferlegung neuer 
Erbzinsen und Lehngelder, welche von Bekanntmachung dieses Ge- 
setzes an ohne Entschädigung hinwegfallen. 
'- 
Zur Zeit der Bekanntmachung dieses Gesetzes bereits abgeschlossene Ab= Gültigkeit 
lösungsverträge bleiben, ohne Unterschied der Grundsätze, nach welchen dabei “*“t 
die Auseinandersetzung erfolgt ist, in Kraft. Sind jedoch darin solche fort= cräge. 
dauernde Dienste oder andere Seistungen versprochen, oder solche Dienstbarkei- 
2 
3 
5 
7
        <pb n="110" />
        90 
ten bestellt worden, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Ab- 
löslichkeit unterliegen, so sind letztere auch darauf anwendbar. 
Hinsichtlich der Rechtsgrundsätze über Zwangsentäußerungen (Expropria- 
tionen) zu öffentlichen Zwecken wird durch das gegenwärtige Gesetz überhaupt 
und inobesondere auch insofern nichts geändert, als die auf dem Grunde gesetz- 
licher Expropriation bestellten Rechte an fremden Grundstücken fortbestehen. 
Die Abls- g. 5. 
dtan *l*v“ Dem Rechte, auf Ablösung nach diesem Gesetze anzutragen, können Ver- 
gensthende traͤge, Verjaͤhrung, letztwillige Verordnungen und frühere, d. h. vor Bekannt- 
ruhere 
Rcchtenor. machung dieses Gesetzes ertheilte, rechtskraftige Entscheidungen nicht entgegen- 
men nicht gestellt werden. 
gehindert. 
g. 6. 
Privat-Ver Auch künftig bleibt es den Betheiligten unbenommen, über Ablösungen 
ungurgen Privat-Vereinigungen zu treffen. 
löfungen. Doch baben sie dabei alle diejenigen Bestimmungen des gegenwärtigen 
Gesetzes zu beobachten, welche die Wahrnehmung der Rechte dritter Personen, 
die etwa nöthige Einholung der Genehmigung von Behörden, die Beurkundung 
der geschlossenen Verträge und deren Bestatigung durch die General-Ablö- 
sungs-Kommission betreffen. 
. 7. 
Dorgettas Einleitung zur Abloͤsung im Wege dieses Gesetzes findet nur entweder 
* auf beiderseitiges Uebereinkommen, oder auf einseitigen Antrag (Provokation) 
Ablösung. eines von beiden Theilen Statt. 
g. 8. 
Zwang zur Der Provozirte muß sich die Abloͤsung gefallen lassen, insoweit nicht eine 
Abloͤsung. der in den §.. 9, 24, 39, 40, 41, 45, 46, 50, 74, 87, 88 und 89 ange- 
gebenen Ausnahmen eintritt. 
g. 9. 
Gegenseitig- Das Recht, auf Abloͤsung anzutragen (zu provoziren), steht nicht nur dem 
beissde, pr Verpflichteten sondern auch dem Berechtigten zu. 
Rechtes und Der Berechtigte kann aber von dem Provokations-Rechte nur Gebrauch 
dessen Be- . 
schränkung. machen:
        <pb n="111" />
        91 
1) zum Zwecke der Ablösung von Huth= und Trift-Befugnissen, 
2) zum Zwecke der Ablösung anderer Berechtigungen, mit Ausnahme stän- 
diger Geld-Renten, nach Ablauf des Jabres 1856. 
Umgekehrt ist der Berechtigte nur dann auf Ablösung einzugehen verpflich- 
tet, wenn die Gesammtheit der in einem Orte oder in einer Flur ihm zu 
irgend einer Leistung, Abgabe oder Dienstbarkeit Verpflichteten auf Ablösung 
wenigstens einer Gattung dieser Verpflichtungen anträgt. 
g. 10. 
Dem Provokanten ist die Zuruͤcknahme seiner Provokation gegen Abstat- 
tung der dadurch verursachten Kosten, so lange, als deren Insinuation an den 
Provokaten noch nicht erfolgt ist, schlechterdings, nach Erfolg dieser Insinuation 
aber bloß dann gestattet, wenn der Provokat ausdruͤcklich darein willigt. 
. 11. 
Ist bei einer Ablösung ein Grundstück als berechtigt oder verpflichtet be- 
theiligt, so ist das Recht, auf Ablôsung anzutragen Czu provoziren) und bei 
den Verhandlungen gültige Erkldrungen abzugeben, ein Ausfluß des Eigen- 
thums an dem betheiligten Grundstücke. 
Ist aber dieses Eigenthum streitig, so hat unter den darum streitenden 
Parteien diejenige, welche sich im Besitze des berechtigten oder verpflichteten 
Grundstückes befindet, die erforderlichen Erklärungen dadei abzugeben und das 
Provokations-Recht zu üben. 
Die Rechte der übrigen, das Eigenthum in Anspruch nehmenden Parteien 
find aber bei den Verhandlungen auf die Weise wahrzunehmen, wie es nach 
den Bestimmungen in den F§.5. 192, 193, 197—.200 angeordnet ist. 
g. 12. 
Die gesammten Miteigenthuͤmer eines Grundstuͤcks gelten bei Ausuͤbung 
des Provokations-Rechtes und den bei der Abloͤsung abzugebenden Erklaͤrun- 
gen für eine Person. Können sie sich nicht vereinigen, so gilt unter ihnen 
die Mehrheit der Stimmen, die nach dem Verhltnisse des Antheils eines 
Jeden berechnet wird. 
g. 18. 
Insoweit unter mehren Mitbesitzern der Betrag der Antheile streitig ist, 
wird Gleichheit der Antheile angenommen. 
Zuruck- 
nahme der 
Provokation. 
Das Provo= 
kations= 
Recht ist 
vom Eigen- 
thume, und 
wenn dieß 
streitig ist, 
vom Natu- 
ral-Besitze 
abhängig. 
Unter Mitei- 
genthümern 
entscheidet 
die Stim- 
menmehrheit. 
Unter Mit- 
eigenthu- 
mern im 
Zweifel an- 
zunehmende 
Gleichheit 
der Antheile.
        <pb n="112" />
        92 
g. 14. 
Wirkungen Provokationen und Ablösungen, welche auf dem Grunde der nach dem 
E½ nächstvorhergehenden Paragraphen anzunehmen gewesenen Gleichheit der An- 
dergergeben= theile zu Stande gekommen sind, können dadurch, daß spaterhin ein anderes 
den Verhält. Verhältniß der Antheile ermittelt wird, nicht rückgängig gemacht werden. Die 
nisses der einzelnen Miteigenthümer haben sodann nur gegenseitige Ansprüche auf 
eeine veränderte Vertheilung der bei der Ablösung erlangten Entschädigung oder 
der übernommenen Leistungen und auf den Ersatz des zu viel Geleisteten oder 
zu wenig Empfangenen, nicht aber auf Ersatz angeblicher Schäden, welche dem 
Ueberstimmten durch das Zustandekommen des Geschäftes erwachsen wären. 
. 15. 
Stimmen-= So oft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ein Antrag oder eine Er- 
gleicheu bei klärung von dem Beschlusse der Mehrheit unter mehren zugleich betheiligten 
mungen. Personen abhängig ist, so ist bei eintretender Stimmengleichheit anzunehmen, 
als ob sich die Mehrheit zu derjenigen Erklärung vereinigt hätte, welche dem 
Zustandekommen einer Ablösung am fäörderlichsten ist. 
Dieses ist insonderheit auch auf berechtigte oder verpflichtete Gemeinden 
anzuwenden, während es im Uebrigen bei der in der Landgemeindeordnung 
vom 2. Februar 1840 über Abstimmung in Gemeindeangelegenheiten enthalte- 
nen Vorschrift bewendet. 
. 16. 
Geistliche, Geistliche, Schullehrer und Kirchendiener, Verwalter milder Stiftungen, 
*s2e sowie überhaupt alle solche einzelne Personen, Gemeinden und Korporationen, 
ner, milde welche bei Veraußerungen an Dekrets-Ertheilung oder an andere Formen der 
Stistungen Ermächtigung gebunden sind, können ohne solche nicht auf Ablösung provoziren. 
u. se w. Jedenfalls haben sie vor dem Anfange der Verhandlungen die Instruktion der 
Behörde oder die Zustimmung Derjenigen einzuholen, an deren Einwilligung 
sie gebunden sind. 
Geistliche, Schullehrer und Kirchendiener haben ihre Vorschläge zur Pro- 
vokation bei ihrer vorgesetzten Behörde anzubringen. 
Zu allen Ablösungsverhaudlungen, bei welchen die Stelle eines Geist- 
lichen, Schullehrers oder Kirchendieners betheiligt ist, hat die geistliche Be- 
hörde einen Bevollmächtigten, welcher kein Anwalt zu seyn braucht, zu bestel- 
len, welcher das Geschäft betreibt und die von jener Behörde etwa für gut 
befundene Provokation bei der General-Kommission (5. 152) anzubringen hat.
        <pb n="113" />
        98 
Ob und in wie weit die bei der Abloͤsung betheiligten Geistlichen oder 
Schullehrer bei den Verhandlungen selbst mit zuzuziehen sind, was jedoch in 
der Regel geschehen soll, hängt von dem Ermessen der Spezial-Kommission 
(. 157) ab. 
. 17. 
Steht das Grundstück, welches bei einer Ablösung betheiligt ist, in einem Entferntere 
behns= oder Zins-, oder Erbzins-, oder Erbpacht-Verbande, so bedarf es zu Interessen 
den Verhandlungen und zur Provokation auf dieselben der Einwilligung des Gläubiger u. 
Lehnherrn, der ehn= und Fweikommiß-Folger, des Zins= oder Erbzins-Herrn, dergl. haben 
oder des Erbverpachters nicht, vielmehr vertritt hierbei lediglich der Vasall “t 
und der Besitzer des im Lehns-, Zins-, Erbzins= oder Erbpachts-Verbande 
stehenden Grundstücks, mag er selbst provozirt haben oder provozirt worden 
seyn, die Stelle des Berechtigten, bezüglich des Verpflichteten. 
Ebensowenig steht den Wiederkaufsberechtigten oder den Real-Gläubigern 
ein Widerspruchsrecht dabei zu (Pfandgesetz vom 6. Mai 1839, 5. 122). 
Es sollen aber die Rechte der in diesem Paragraphen genannten entfernte- 
ren Interessen nach den im vierten Abschnitte, ingleichen in den sich darauf be- 
ziehenden Paragrapben des fünften Abschnittes enthaltenen Bestimmungen wahrge- 
nommen werden. 
d. 18. 
Dem Verpachter sowohl eines berechtigten als verpflichteten Grundstücks Beschrän- 
steht zwar ohne Zustimmung seines Pachters das Recht zu, noch während der une 
Dauer des Pachtes auf Ablösung zu provoziren und das Ablösungsverfahren als Provo= 
einzuleiten, er ist aber, wenn der Pacht vor Publikation dieses Gesetzeb be- kamen bei 
reits abgeschlossen war und nach den Bedingungen des Pachtvertrags die in Ablösungen. 
Frage kommenden Berechtigungen mit verpachtet oder die fraglichen Verpflich- 
tungen vom Pachter zu tragen sind, nicht befugt, in diesem Falle noch wäh- 
rend der Dauer der Pachtzeit den Ablösungsvertrag zur Ausführung zu brin- 
gen, insofern nicht in der letzten Beziehung im Pachtvertrage oder durch 
sonstige Vereinigung bereits Bestimmungen getroffen worden sind, als welchen 
letzteren sodann nachzugehen ist. 
19. 
Hat in einem der in den §.. 40, 41 und 87—91 erwähnten Fälle, in welchen Ausnahme 
der Antrag auf Ablösung von dem Beschlusse der Mehrheit der betheiligten Grund- indem alle 
stücksbesitzer abhängig ist, die in Besitzern nicht verpachteter Grundstücke beste-Mehrheitder 
hende Mehrheit auf Ablösung zu provoziren beschlossen, so darf die Ausfüh= mitdem Ver- 
18
        <pb n="114" />
        94 
Stütiter o— rung des zu Stande gekommenen Ablösungsvertrags wegen des noch dauern- 
icene den Pachtverhälrnisses eines oder medrer jener Grunostücke nicht verschoben 
provozirt. werden. 
g. 20. 
Der Ver- Ist gegen den Besitzer eines verpachteten — berechtigten oder verpflich- 
gween a- teten — Grundstuͤcks auf Abloͤsung provozirt worden, so kann dieser, auch 
ohne Zustimmung des Pachters, den Abloͤsungsvertrag nicht nur abschließen, 
sondern auch zur Ausführung bringen. 
g. 21. 
Beseitigung Es kann nicht zu sofortiger Ablösung geschritten werden, wenn von Sei- 
ruichtlide, ten des Berechtigten oder Verpflichteten Zweifel darüber, ob die abzulösende 
Hauptverbindlichkeit oder die Pflicht zu Gegenleistungen und in welcher Art 
und Ausdehnung sie bestehe? erboben werden und weder im Wege des Ver- 
gleichs, noch durch rechtliche Entscheidung der in Ablösungssachen zuständigen 
Behörden (F. 151) zu lösen, sondern zur rechtlichen Ausführung im Wege der 
Klageanstellung oder Beweisfübrung (F.§. 188—191) zu verweisen sind. Sol- 
chenfalls wird der Ablösung bis nach erfolgrer rechtskraftiger Entscheidung über 
die streitigen Punkte Anstand gegeben. 
#. 22. 
Gigicte Die Ablösung der F. 2 gedachten Berechtigungen erfolgt entweder: 
sngs. 1) durch Bezahlung eines Entschddigungs-Kapitals: eigentliche Ablö- 
sung, oder 
2) durch Uebernahme einer jährlichen Geld-Rente: Verwandlung. 
Auch ist die Entschädigung für Triftrechte auf Leeden, Riethern und 
anderen eigentlichen Triftplätzen auf Antrag des Provokaten jederzeit in ein- 
zelnen Theilen dieser Grundstücke zu bewirken, falls dieselben sich ihrer Lage 
nach hierzu eignen (. 117). Diese Grundstückstheile sind hierbei nach demje- 
nigen Werthe zu veranschlagen, welchen sie nach abgelös'tem Triftrechte haben. 
g. 28. 
Konventio- Rach freier Vereinigung der Betheiligten koͤnnen auch andere Arten der 
W Entschädigungömittel gewählt und angewendet werden, z. B. Getreide-Renten, 
8 die Abtretung von Land außer dem im vorstehenden Paragraphen gedachten
        <pb n="115" />
        95 
Falle, die Anweifung eines Holz-Deputats oder die Ueberlassung eines andern 
dem Verpflichteten zustehenden verdußerlichen Eigenthums oder Befugnisses. 
Diese Ablösungsmittel unterliegen, soweit sie nach F. 2 dieses Gesetzes über- 
haupt ablösbar sind, der Ablösung demnchst ebenfalls. 
g. 24. 
Das Recht der Wahl zwischen den im §. 22 unter 1 und 2 gedachten Waht zwi- 
Ablösungsmitteln steht in allen Fallen dem Verpflichteten zu, und es kann der= schen den ge- 
selbe zum Theil mit dem einen, zum Theil mit dem andern dieser Entschädi- ** 
gungsmittel die Ablöôsung bewirken. teln. 
4#. 25. 
Ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes der einjährige Werthbetrag der Frist zur Er- 
zur Ablösung zu ziehenden Berechtigung festgestellr worden, so hat der Ver- vi rr 
pflichtete binnen einer ihm von der Spezial--Kommission zu bestimmenden, min= Ablosungs- 
destens vierzehntägigen, Frist sich zu erklären, welches der vorerwähnten ge= mittel. 
seblichen Ablösungêmittel er wähle. 
Erklärt sich der Befragte in der ihm gesetzten Frist entweder gar nicht, 
oder nicht bestimmt, so wird angenommen, daß er die jährliche Rente über- 
nehmen wolle. 
g. 26. 
Wird die Abloͤsung durch Uebernahme einer Rente bewirkt (§. 22, Ziffer 2), Betrag und 
so ist diese nach dem bei den Ablösungsverhandlungen ermittelten jährlichen Mfang des 
Werthe der abzulösenden Leistung oder Dienstbarkeit zu bestimmen und zu dem- Seeer 
jenigen Zeitpunkte zu bewirken, mit welchem nach den bei jenen Verhandlun- 
gen zu treffenden Festsetzungen die zur Ablösung gelangenden Leistungen aufhö- 
ren oder die abzulösenden Dienstbarkeiten nicht mehr ausgeübt werden sollen, 
und das dafür ausgemittelte Aequivalent an deren Stelle treten soll. 
Dabei wird von jeder ablöslichen Rente oder Leistung bis zum Beweise 
des Gegentbeils angenommen, es sey dieselbe zu dem bieherigen Hebe-Ter- 
mine für die Vergangenheit zu entrichten. 
#. 27. 
. . . . .. . Termin zur 
Insofern sich nicht beide Theile eines Andern vereinigen, sind die an die Abführung 
Stelle ursprünglich ständiger, d. h. zu bestimmten Zeiten falliger, Leistungen der Rente an 
tretenden Renten zu derselben Zeit und in denselben Terminen, wie jene, solche krne 
18 "
        <pb n="116" />
        Ort der 
Leistung. 
Sicherheit 
der Renten. 
Berechnung 
des Kapital- 
Werths. 
96 
Renten hingegen, welche an die Stelle unständiger Leistungen treten, im Falle 
sie den Betrag von zehen Thalern nicht erreichen, alljährlich, falls sie aber 
zehen Thaler oder mehr betragen, in zwei halbja4hrigen Raten, und zwar zum 
ersten Male an demjenigen ganz= oder halbjéhrigen Termine zu entrichten, 
welcher dem F. 26 gedachten Zeitpunkte zunächst folgt. 
Wird ein Holz-Deputat oder eine Getreide-Rente gewählt (F. 23), so 
muß sich, insofern sich nicht die Betheiligten eines Anderen deßhalb vereinigen, 
der Berechtigte gefallen lassen, daß die Verabreichung bloß auf einen cinzigen 
Jahres-Termin bestimmt werde. 
S. 28. 
Der Verpflichtete ist verbunden, die Rente und, insofern bei Holz-De- 
putaten und anderen nach freiwilliger Uebereinkunft etwa gewählten Natural= 
Renten nicht etwa ein Anderes verabredet wurde, auch diese dem Berechtigten 
in das berechrigte Gut oder an den von der Ablösungs-Kommission bestimm- 
ten Erhebungsort abzuliefern. Er darf sich dieser Obliegenheit auch dann 
nicht entzieben, wenn die Abentrichtungen, an deren Stelle die Rente entrich- 
tet wird, von dem Berechtigten hätten abgeholt werden müssen. 
g. 29. 
Die bis zur völligen Ablösung an die Stelle der ursprünglichen Leistung 
tretenden Renten genießen derselben Sicherheit und Vorzugsrechte, welche je- 
ner gesetzlich zustanden, insofern nur bei Uebernahme dieser Renten die Vor- 
schriften dieses Gesetzes beobachtet worden sind. 
g. 30. 
Soll durch Kapital-Zahlung abgelös't werden (F. 22, Ziffer 1), so bildet 
1) bei Fruchtzinsen an Sommergetreide und sogenannten weichen Körnern: 
Gerste, Hafer 2c. 
der sechszehen fache Betrag, 
2) bei Fruchtzinsen an Wintergetreide und sogenannten harten Körnern: 
Weitzen, Korn rc., ingleichen bei Spann= und Hand-Frohnen 
der achtzehenfache Betrag, 
bei allen anderen Zinsen und sonstigen ständigen Abentrichtungen an Geld 
oder anderen Gegenständen (§. 2, Ziffer 1), sowie bei Zehenten jeder 
8
        <pb n="117" />
        97 
Art (5. 2, Ziffer 2), ferner bei Lehns= Rekognitionen (§. 2, Ziffer 3), endlich 
bei Huhungsbefugnissen und anderen Dienstbarkeiten (F. 2, Ziffer 5 —9,) 
der zwanzigfache Betrag 
der Jahres-Rente das Ablösungs-Kapital. 
g. 81. 
Die Kapital-Zahlung ist zu dem im §. 26 festgesetzten Zeitpunkte zu be- Zeiteintritt 
wirken. Ist weder der Zeitpunkt, zu welchem die Leistung aufhören soll, noch berKabtaal. 
die Zeit der Kapital-Zahlung vertragsmäßig bestimmt worden, so wird die zadlung. 
letztere nach Ablauf eines Jahres, vom Tage der Bestätigung des Vertrags 
(6. 202) gerechnet, fallig. 
Bis zur wirklichen Abführung des Kapitals har der Verpflichtete die 
durch dasselbe abzulösende Rente fortzuentrichten. 
g. 32. 
Die Ablösungs-Renten (§F. 26) können von dem Verpflichteten, nach vor-Recht des 
gängiger halbjahrigen Aufkündigung, zu den Verfall-Terminen der Rente durch Schenke 3 
Kapital-Zahlung (§. 30, Ziffer 1— 3), abgelöset werden. zur Kündi- 
Die Kündigung kann von dem Verpflichteten auf den ganzen Betrag des Lus und 
Kapital-Werthes der abzulösenden Rente oder auch nur auf einen Tbeil des= des Whiung 
selben gerichtet werden, in welchem letztern Falle durch die theilweise Zah= Betrages an 
lung des ursprünglichen Kapitals auch die Rente verhältnißmäßig gemindert den Bercch- 
wird. Doch darf eine solche Abschlagszahlung nicht unter dem zehenten Theile gten. 
des urspruͤnglichen Kapitals und nie unter funfzig Thalern betragen und muß 
folglich, wenn das ganze Kapital funfzig Thaler nicht übersteigt, in ungetrenn- 
ter Summe gescheben. 
In jedem Falle einer völligen oder theilweisen Kapital-Zahlung ist die 
Vorschrift in §. 123 zu beobachten. 
g. 88. 
Der Berechtigte kann die Zerstückelung (Dismembration) eines pflichtigen gerstücke- 
Grundstückes nicht verhindern. Wohl aber kann derselbe verlangen, daß lung pflich- 
1) bei gänzlicher Zerschlagung eines ganzen geschlossenen Gutes oder bei zigen Grun= 
Zerstückelung eines einzelnen pflichtigen Grundstücks (liem) der Kapital- 
Werth der auf dem Gute haftenden Berechtigung, 
2) bei Abtrennung einzelner Theile eines ganzen pflichtigen Gutes der Ka- 
pital-Werth desjenigen Theils der Berechtigung, welcher auf die Trenn-
        <pb n="118" />
        98 
stücke oder das Trennstück nach Verhaͤltniß der Groͤße und Beschaffen- 
heit zu repartiren ist, noch vor der gerichtlichen Bestatigung des über 
die Abtrennung geschlossenen Vertrags abgefuͤhrt werde. 
Zu den wegen der Abtrennung zu pflegenden Verhandlungen ist deßhalb 
der Berechtigte jedesmal mit zuzuziehen. 
g. 384. 
Zeitpunkt Der Zeitpunkt, mit welchem das Aufhoͤren der abzuloͤsenden Leistungen 
aaetul! oder Dienstbarkeiten und die Gewährung der ausgemittelten Entschäbigung in 
rungder Ab. Wirksamkeit treten kann, ist von der Spezial-Kommission mit möglichster Be- 
losung. achtung des Interesse aller Betheiligten auszumitteln und dabei insbesondere 
auf die zu neuen Anschaffungen und Einrichtungen für den Berechtigten erfor- 
derliche Zeit, sowie auf die Zeit des Ablaufes cines Pachtverhältnisses, Rück- 
sicht zu nehmen. 
g. 35. 
Berichti- Es steht in der Wahl des Berechtigten, ob er die bis zum Zeitpunkte 
zung dene der Ausführung des Ablösungsvertrages etwa in Rückstand gebliebenen Leistun- 
usführung gen noch in Natur, oder ob er Entschadigung für diese Reste nach dem bet 
rüssständig den Ablösungsverhandlungen ermittelten Werthe verlangen will. 
Keistangen. In beiden Fällen haben die Verpflichteten in der von dem Berechtigten 
gewählten Weise unverzüglich ihre Obliegenheit zu erfüllen. 
g. 86. 
Wegfall des Findet an Grundstuͤcken, auf welchen Leistungen haften, die der Abloͤsung 
areigen. nach diesem Gesetze unterworfen sind, nur ein unvollkommenes oder getheiltes 
Folge von Eigenthum der Besitzer Statt: so wird solches durch völlige Ablösung jener 
Ablösungen. Leistungen, soweit dieselben dem Eigenthümer oder Obereigenthümer zusteben, 
von selbst in wabres, vollkommenes und ungetheiltes Eigenthum verwandeltz 
vorbehältlich jedoch besonders bedungener Rechte, z. B. des für gewisse Füälle 
dem Obereigenthümer ausdrücklich bedungenen Rechts eines Vorkaufs und ei- 
nes etwa bestebenden Heimfallrechts. Bei Ausübung des letztern hat der Ober- 
eigenthümer die für die Ablösung erhaltene Entschädigung, soweit sie nicht 
durch Renten-Zahlung geleistet worden ist, an die Allodial-Erben des Besitzers 
zurück zu gewähren. 
Nur bei eigentlichen Lehen bleibt das Obereigentbum des gehnherrn bis 
zu deren besondern Allodifikation vorbehalten.
        <pb n="119" />
        99 
g. 37. 
Die Rechtsverhaltnisse, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Woegfall 
Ablösung unterworfen oder schon ohne solche aufgehoben sind, können von der aubeere 
Bekanntmachung desselben an, mit Auonadme der aus F. 23 und F. 98 sich löslicher 
ergebenden Falle, unter keinerlei Rechtsform neu begründet werden. Bei Rechte. 
einer deßhalb künftig in Frage kommenden Verjährung, selbst bei der Beru- 
fung auf Unvorderklichkeit, sind nur die vor der Bekanntmachung gegenwärti- 
gen Gesetzes vorgekommenen Besitzhandlungen zu berücksichtigen. 
Zweiter W#bschnitt. 
Besondere Bestimmungen über die Ablösung der im §. 2 unter ZJiffern 1 bis 1 
aufgeführten Grund-Reuten, Zebenten, Lehns-Rekognitionen und Frohnen. 
g. 88. 
Der Antrag auf Abloͤsung (die Provokation) kann ebensowohl auf saͤmmt- Theilweise 
liche, als bloß auf einen Theil der nach den Bestimmungen dieses Abschnittes Ablösung. 
der Abloͤsung unterworfenen Rechtsverhaͤltnisse, welche zwischen denselben Be- 
rechtigten und Verpflichteten obwalten, in soweit jene nicht etwa in einem noth- 
wendigen und unzertrennbaren gegenseitigen Zusammenhange stehen, gerichtet 
werden, vorbebältlich der Bestimmung im §. 74. Wird die Provokation nur 
auf einen Theil dieser Rechtsverhältnisse gerichtet, so ist dem Ablösungsverfah- 
ren auch keine weitere Ausdehnung zu geben. 
g. 39. 
Rücksichtlich der Berechtigung des Verpflichteten zur Provokation auf Ab= Ausübung 
lösung gelten folgende Grundsctze: rore 
Von jedem einzelnen Verpflichteten kann, sofern der Berechtigte von dem Rechte durch 
ihm nach §. 9 zustehenden Rechte keinen Gebrauch macht, auf Ablösung pro= die Ver- 
vozirt werden wegen solcher Leistungen, welche bloß Einzelnen obliegen, inglei- uIllicheten. 
chen wegen solcher, wozu zwar gewisse Klassen von Verpflichteten gemeinschaft= der Einzelne 
lich verbunden sind, wobei aber der Betrag der auf jeden Einzelnen fallenden vrzire 
beistung sogleich im Voraus dergestalt ausgeworfen werden kann, daß es nicht 
künftighin jahrlich oder sonst von Zeit zu Zeit neuer Ermittelungen bedarf, 
und dafern die Ausscheidung des Provokanten ohne Beschwerung der übrigen 
Theilhaber möglich ist. Es bleiben aber die übrigen Verpflichteten, welche 
nicht abgelöset haben, auch in diesem Falle nichts desto weniger verbunden, 
die ihnen obliegenden Leistungen unweigerlich zu verrichten.
        <pb n="120" />
        100 
d) Fäue, * g. 40. 
der — In Faͤllen, wo eine dergleichen Ausscheidung nicht vorgenommen werden 
ner ganzen kann, steht das Recht, auf Abloͤsung der einer gewissen Klasse von Verpflich- 
Küasse der teten gemeinschaftlich obliegenden Leistungen zu provoziren, unbedingt nur der 
V t 
saei ganzen Klasse zusammen zu. 
muß. 
Fälle, wo sol- . 41. 
re Alle der Ablösung unterworfene Leistungen, welche Gemeinden unzertrennt 
Gemeinde obliegen, sind von den Gemeinden, als solchen, im Ganzen abzulösen. 
* g. 42. 
Aufbrin- Bei allen von Gemeinden nach diesem Abschnitte des Gesetzes zu bewir- 
233 kenden Ablösungen soll die Aufbringung der Entschädigungsmittel in der Regel 
t nach demjenigen Verhältnisse geschehen, nach welchem die einzelnen Mitglieder 
meinden zu den abzulösenden Leistungen selbst verbunden waren. Ee bleibt jedoch den 
Gemeinden nachgelassen, sich auch über einen andern Maßstab der Vertheilung 
zu vereinigen. 
Ist das vorerwähnte Verhältniß der Beitragspflicht zur Natural-Leistung 
nicht sofort zu ermitteln oder streitig, so soll derjenige Vertheilungsmaßstab 
angewendet werden, welcher überhaupt rücksichtlich der Theilnahme an den 
Vortheilen und Lasten der Gemeinde jeden Orts herkömmlich, bezüglich in 
#S 43 der Landgemeinde-Ordnung vom 2. Februar 1840 vorgeschrieben ist. 
. 43. 
Gemeinde · Wenn daruͤber, ob und wegen welcher Leistungen von einer Gemeinde auf 
beshugee, Ablösung provozirt werden soll, sowie über andere damit in Verbindung ste- 
Stimmen, hende Fragen, Verschiedenheit der Meinung herrscht, so entscheidet hierbei, mit 
— Ausnahme des im F. 15 gedachten Falles, die Mehrheit der Stimmen. 
der Sein Die Stimmenmehrheit ist hierbei nach demjenigen Verhältnisse, nach wel- 
menmehr= chem die Pflichtigen zu den abzulösenden Leistungen verbunden sind, und im 
heit. Zweifelsfalle nach dem am Schlusse des §. 42 gedachten gesetzlichen Maßstabe 
zu berechnen. 
S. 44. 
Beschlusse Bei Ablösung solcher Leistungen, welche gewissen Klassen von Verpflichte- 
* ten gemeinschaftlich obliegen, kreten, insoweit sie nicht durch Einzelne erfolgen 
kann (K.§. 89, 40), in Bezug auf Berücksichtigung und Berechnung der Stim- 
menmehrheit dieselben Grundsätze ein, wie bei den Gemeinden (F. 48).
        <pb n="121" />
        101 
g. 40. 
Sind Haͤusler — worunter nicht allein die Besitzer der auf Ritterguts- Ablösung 
Grunde und Boden erbauten Wohngebaͤude, sondern auch die Besitzer anderer #er den 
Wohngebaude ohne Feldgrundstücke zu verstehen sind — zu Ablösung der ihnen obliegenden 
obliegenden Dienstleistungen provozirt worden, und widersprechen sie derselben, Leistungen. 
unter dem Anführen, daß sie, wenigstens vor der Hand, weder Rente noch 
Kapital aufzubringen vermöchten, oder daß durch die Ablösung ihre Subsistenz 
geféhrdet werden würde: so hat die Spezial-Komnussion die Richtigkeit dieses 
Anführens, sowohl in Beziehung auf gänzliche, als auf theilweise Ablösung 
genau zu erörtern und nach vorgängigem Gehör der Ortsobrigkeit zu entschei- 
den, ob und in wie weit die Einwendungen der provozirten Häusler Berück- 
sichtigung verdienen oder nicht und ob daher die Ablösung, dem Antrage des 
Provokanten gemäß, ohne alle Beschrankung erfolgen soll, oder die zeitheri- 
gen Dienste und anderen dLeistungen ganz oder theilweise noch fernerhin fort- 
bestehen müssen, oder ob ein anderes, dem Interesse beider Theile angemesse- 
nes Verhältniß an deren Stelle treten soll. 
Ist für die einstweilige Fortdauer der Leistungen entschieden worden, so 
kann nach fünf Jahren die Provokation auf Ablösung wiederholt werden. 
Gegen die Entscheidung der Spezial-Kommission findet das im §. 205 
gedachte Rechtsmittel Statt. 
g. 46. 
Ueber Ablösung der den Unangesessenen, namentlich den Hausgenossen Ablosung 
und Auszüglern obliegenden Leistungen durch eine, statt derselben zu überneh- Wi* 
mende Rente ist mit den dermalen vorhandenen Personen dieser Klassen selbst obliegenden 
zu verhandeln. Um aber die Ablösung auch auf die zukünftigen unangeses- Geistungen, 
senen Einwohner des Orts zu erstrecken, ist zugleich mit der Gemeinde zu un- Nurch 
terbandeln, durch deren Erklärung jene zu Emrichtung der Rente statt der 
abzulösenden bisberigen Leistungen verbunden werden. 
In der Regel konn auf Ablösung der den Unangesessenen obliegenden Lei- 
stungen nur von den Verpflichteten angetragen werden. Einer von den Be- 
rechtigten ausgebenden Provokation ist nur dann Folge zu geben, wenn die 
verpflichteten Unangesessenen ihre Obliegenheiten während zweier Jahre nicht 
erfüllt haben. 
. 47. 
Die an die Stelle der Leistung der Unangesessenen bei zu Stande gekom= 5) durch 
mener Ablösung tretende Rente kann von den Verpflichteten durch Kapital- KFopkeet 
L
        <pb n="122" />
        102 
Zahlung abgelöf't werden (F. 30). Insofern letztere von der Gemeinde be- 
wirkt wird, hat sie sich mit den dermalen vorhandenen Unangesessenen über 
die diesfalls von ibnen, entweder einmal für allemal oder alljährlich in die 
Gemeindekasse zu leistenden Beiträge zu vereinigen. Bei der Bestimmung die- 
ser Beiträge rücksichtlich der zukünftigen Unangesessenen ist die obrigkeitliche 
Genehmigung erforderlich. 
K. 48. 
Ablosung Kommen Ablösungen per Leistungen der Unangesessenen im Ganzen nicht 
ur en eindel zu Stande, so können die einzelnen Hauebesitzer freie Bereinigungen mit den 
Hude- Berechtigten schließen, um durch eine ablösliche Rente, oder durch Kapital- 
Zablung, die Leistungen der in ibren Häusern jetzt und künftig wohnenden 
Unangesessenen, oder die deßhalb bereito bestimmten Ablöôsungs-Renten für 
immer abzulösen. 
S. 49. 
Befreite Bei Ablösungen der ganzen Gemeinden, als solchen, und einzelnen Ein- 
Grundstuͤcke. wohner-Klassen obliegenden Leistungen können die Eigenkhümer solcher Grund- 
stücke, welche erweislich eine spezielle Befreiung davon genießen, nicht mit bei- 
gezogen werden. Dasselbe gilt von befreiten Auszüglern und Hausgenossen. 
g. 50. 
Ausubung Der Berechtigte ist, wenn ihm eine ganze Klasse, als verpflichtet gegen- 
kresiroo- übersteht, nur in den Fällen gegen Einzelne in derselben auf Ablösung zu pro- 
NRechts dvurch voziren befugk, in welchen der einzelne Verpflichtete ein Recht zur Provokation 
den Berech= hat (§. 39). 
tigten. In Fãllen, wo nur einer Gesammtheit von Verpflichteten das Provoka- 
tions-Recht im Ganzen zusteht (F.F. 40 und 41), kann er es nur gegen diese 
Gesammtheit ausüben. 
g. 51. 
Allgemeiner Der Berechtigte ist bei Ablösung von Grund-Renten, Zehenten und Lehns- 
Geunosag“ Rekognitionen (S. 2, Ziffer 1, 2, 3) nur für den Reinertrag der abzulösen- 
der Ab= den Leistung, bei Ablösung der Frohnen (F. 2, Ziffer 4) nur für den wirk- 
schätung lichen Verlust zu entschädigen. 
#52. 
Abrechnung Es ist daher in jedem Falle der Werth der Verqütung oder sonstigen 
ue lgenle: Gegenleistung, welche der Verpflichtete von dem Berechtigten zu fordern hat, 
ngen. von dem Werthe der abzulösenden Leistung in Abzug zu bringen.
        <pb n="123" />
        103 
Dergleichen Gegenleistungen oder Nebenaufwände sind, wenn sie nicht in 
baarem Gelde bestehen, nach denselben Grundsätzen in Geld zu verwandeln, nach 
welchen die Verwandlung der Natural-Gefalle in Geld-Rente zu bewirken ist. 
g. 58. 
Sollte der Werth der Hauptleistung (wofür bei dem Zusammentreffen per- 
sönlicher Dienstleistungen auf der einen, und Abentrichtungen auf der andern 
Seite im Zweifel die ersteren zu achten sind) geringer seyn als der Werth der 
Gegenleistung, so kann doch der Verpflichtete in dem Falle, wenn er selbst 
auf Ablösung angetragen hat, nicht mehr als den Erlaß der Hauptleistung 
verlangen, wogegen er in dem Falle, wenn er zur Ablösung provozirt wor- 
den ist, nicht dloß diese Aufrechnung, sondern auch die Vergütung des Mehr- 
betrags der Gegenleistung von dem Berechtigten in Anspruch nehmen kann. 
g. 51. 
Frucht= und sonstige Natural-Zinsen sind nach folgenden Bestimmungen 
in eine Geld-Rente zu verwandeln: 
Bestehen die zu entrichtenden Naturalien in solchen Körnerfrüchten, welche 
einen regelmäßigen Marktpreis haben, so ist die Bestimmung des Werthes 
solcher Körnerfrüchte nach dem Durchschnitte der Martini-Marktpreise derjeni- 
gen Marktorte, welche künftig durch besondere Verordnung bestimmt werden, 
zu bewirken. 
Unter Martini-Marktpreisen sind diejenigen zu verstehen, welche sich er- 
geben, wenn aus den mittleren Marktpreisen der Monate Oktober, November 
und Dezember der Durchschnittöpreis ermittelt wird. 
S. 55. 
Um die Rente zu ermitteln, sind a) für jeden der in Betracht kommen- 
den Marktplätze die Martini-Marktpreise in denjenigen vier und zwanzig Jah- 
ren aufzunehmen, welche der förmlichen Ablösungsverhandlung vorausgegangen 
sind, das laufende Jahr nicht mitgerechnet, b) aus solcher Reihe die sich er- 
gebenden zwei höchsten und zwei niedrigsten Jahrespreise auszuscheiden, c) die 
übrig bleibenden Jahrespreise zusammenzuzählen und durchschnittlich mit zwan- 
zig zu theilen, endlich d) diese gewonnenen Durchschnittepreise der in Betracht 
kommenden Marktplätze ebenfalls wieder zusammenzuzaählen und in der Gesammt= 
summe mit der Zahl jener Marktplätze zu dividiren. 
19 
Folge des 
Ueberwie- 
gens der Ge- 
genleistung 
über die 
Haupt- 
leistung. 
Verwand- 
lung der 
Natural= 
Zinsen, wel- 
che regelmä- 
ßigen Markt- 
preis haben. 
Berechnung 
der Rente.
        <pb n="124" />
        104 
Es find jedoch bei Berechnung der Getreidepreise folgende Süätze nicht 
zu überschreiten: 
? Toi. — Sgr. für den Weimarischen Scheffel Weitzen, Hirse und Linsen; 
é 15 = für den Weimarischen Scheffel Roggen, Erbsen und Bohnenz 
1 —–— für den Weimarischen Scheffel Gerste und Wicken; 
— 20 = für den Weimarischen Scheffel Hafer. 
g. 56. 
Bekannt- Durch Verordnung der Landes-Direktion sollen die Martini-Marktpreise, 
Vea welche in jeder der nach §. 54 künftig bestimmten Marktstädte in den letzten 
vier und zwanzig Jahren Statt gefunden, von Jahr zu Jahr bekannt gemacht 
und biernach die im vorigen Paragrapben erwähnten Werthsbestimmungen in 
jedem einzelnen Falle bewirkt werden. 
Insoweit die hierzu erforderlichen Nachrichten von einem oder dem andern 
Marktorte nicht zu erlangen sind, oder ein ganz besonderes Ereianiß die 
Martpreise eines Jabres an einem Marktorte ganz unverhältnißmößig gestaltet, 
ist derselbe bei der Werthsbestimmung ganz, bezüglich insoweit, unberücksichtigt 
zu lassen. 
K#57. 
Ortsübliche Der Werth derjenigen Abentrichtungen aber, welche in Früchten, binsicht- 
Mirtelpreise, lich deren in keiner der in Betracht kommenden Markistädte (K. 54) ein be- 
stimmter Marktpreis Statt findet, oder für die letzten vier und zwanzig Jabre 
ermittelt ist (§. 55), oder welche in Vieh oder auch in anderen Naturalien 
bestehen, ist nach durchschnittlichen ortsüblichen Mittelpreisen, jedoch unter Be- 
rücksichtigung der im F. 55 bestimmten Marimal-Satze, zu bestimmen. 
*“*t 
Deren Be- Die für solche Naturalien im Allgemeinen anzunehmenden Mittelpreise sol- 
— len durch die Landes-Direktion ermittelt und bekannt gemacht werden und 
9. demnachst zur allgemeinen Norm dienen, wenn nicht im einzelnen Falle von 
dem einen oder andern Theile auf besondere Würderung angetragen wird, bei 
deren Ergebniß es dann bewendet. 
g. 59. 
Garbenzin- Bei Garbenzinsen ist zunaͤchst der Koͤrnergehalt zu veranschlagen, sodann aber 
sen. der Werth der Koͤrner sowie des Strohes nach den &amp;K. 54 bis 57 zu bestimmen.
        <pb n="125" />
        105 
8. 60. 
Von dem nach vorstehenden Bestimmungen (5§.5. 54 bis 59) ermittelten Der bei Be- 
Preise werden nur die etwa vorkommenden besonderen Aufwände und Gegen= rechnung der 
leistungen des Berechtigten, insbesondere wegen Abholens durch denselben, nach ee 
den Bestimmungen im §. 52 in Abzug gebracht. zu *—* 
zug. 
1 61. 
Besteben über die zu entrichtenden Naturalien feste Preisbestimmungen Berucksichei- 
durch Herkommen oder Vertrag, dergestalt, daß die Natural-Leistung ganz gung verets 
weggefallen ist, so behdlt es bei diesen Bestimmungen sein Bewenden und es Preisbe- 
ist die Abgabe sodann als Geld-Rente zu betrachten. Dieses ist im Zweifel stimmungen. 
anzunebmen, wenn die Abgaben die der Ablöôsung vorangehenden letzten zeben 
Jahre bindurch ununterbrochen und ohne Vorbehalt in einer und derselben 
Geldsumme oder doch nach einem und demselben Maßstabe in Geld erweislich 
entrichtet worden sind. 
Ist hingegen die Natural-Leistung nicht aufgehoben, sondern zwischen der- 
selben und dem eventuell bestimmten Preise die Wahl gelossen, so bat derje- 
nige, welchem zwischen der Natural-- und der Geld-Leistung die Wahl zustand, 
auch bei der Ablösung das Recht, zu bestimmen, ob die vorhandene Preisbe- 
stimmung der Ablösung zu Grunde gelegt, oder der wirkliche Werth der Na- 
tural-Leistung nach Vorschrift der §.5. 55 bis 62 ausgemittelt werden soll. 
62. 
Zum Behufe der Ablösung des Feldzehenten — derselbe mag vom Felde S 
unmittelbar erhoben werden oder Sackzehent seyn — ist dessen zeitheriger henken!“. 
Natural-Ertrag nach zehenjahriger Durchschnittsberechnung und zwar derge- 
stalt zu ermitteln, daß, nachdem von den letzten vierzehen Jahren — das lau- 
fende nicht mitgerechnet — die beiden Jahre, welche den höchsten, sowie die- 
jenigen, welche den geringsten Ertrag gewährt haben, geschieden worden, aus 
dem Ertrage der übrigen zehen Jahre der Durchschnitt gezogen wird. 
Sind jedoch ausreichende Nachrichten über den zeitherigen Ertrag des 
Zehenten nicht vorhanden, so ist derselbe nach Maßgabe der Größe, Bonität 
und zeitherigen Ertragöfahigkeit der zehentpflichtigen Grumstücke und unter 
angemessener Berücksichtigung der von Zeit zu Zeit eintretenden Unglücksfälle 
(Mißernten) abzuschäben und dadurch zu bestimmen, welche Quantitat Getreide 
und Stroh der Zehemberechtigte, ein Jahr in das andere gerechnet, zu er- 
warten habe.
        <pb n="126" />
        106 
g. 63. 
Fleischze- Bei dem Fleischzehent aber ist, soweit im voraus bestimmte Betraͤge fuͤr 
bent. jedes Jahr nicht schon festgesetzt sind, sondern der Betrag sich nach der in 
jedem Jahre erzeugten Anzahl Vieh richtet, abzuschätzen, wie viel Stück Vieh 
als Zehentertrag, ein Jahr in das andere gerechnet, zu erwarten sind. 
K 64. 
Lerechnung Der so ermittelte jährliche Durchschnittsertrag des Zehenten ist nach den in 
fer ven Je, den §.. 54 bis 60 enthaltenen Bestimmungen auf eine Geld-Rente zu berechnen. 
henten. 
d. 65. 
Lehnwaare. Bei, der Zeit nach unständigen, d. h. nicht jahrlich, sondern in anderen 
bestimmten oder unbestimmten Zeiträumen wiederkehrenden Leistungen (K. 2, 
Ziffer 8) ist zum Zwecke der Ablösung vor allen Dingen zu ermitteln, in wel- 
chen Zeitraumen solche Leistungen eintreten oder ihre Wiederkehr nach Umstän- 
den und Erfahrung anzunehmen ist. 
g. 66. 
Absché 7 6 · . 
ALTng Bei Abloͤsung der Lehnwaare ist also zu verfahren: 
mial · Pflicht. 1) muß dieselbe in jedem Falle der Besitzveraͤnderung an dem pflichtigen 
Grundstuͤcke durch Vererbung, oder bei jedesmaliger Erneuerung etwa 
zu bestellender Lehntraͤger entrichtet werden, so sind auf hundert Jahre 
drei solcher Veraͤnderungsfaͤlle zu rechnen. 
muß dieselbe aber nur in denjenigen, auf Seite des Verpflichteten eintre- 
tenden, Vererbungsfällen entrichtet werden, in welchen das Grundstück 
Erben, die nicht Abkömmlinge (Deszendenten) des letzten Besitzers 
sind, zufallt, so ist auf hundert Jahre nur ein dergleichen Veraänderungs- 
fall zu rechnen. 
muß bei Veradußerungen des pflichtigen Grundstückes Lehnwaare gezahlt 
werden, so sind hierbei auf hundert Jahre zwei Veränderungsfälle zu 
rechnen. 
4) ist die Lehnwaare auch im Folle des Absterbens des Berechtigten zu 
erlegen, so werden auf hundert Jahre drei solche Veränderungeflle 
gerechnet. 
Wenn aber das Grund= und Ober-Eigenthum, bei dessen Wechsel 
die Lehnwaare entrichtet werden muß, 
2 
8
        <pb n="127" />
        107 
a) mit einem Amte oder einer Digmikät verbunden ist, so sind auf hun- 
dert Jahre vier Veränderungsfalle und, wenn es 
b) an ein Seniorat gebunden ist, auf hundert Jahre sechs Veränderungs= 
salle, und ebenso sind 
5) wenn bei Verdußerung des berechtigten Grundstückes Lebnwaare zu ent- 
richten ist, auf hundert Jahre zwei Veränderungsfälle anzunehmen. 
6) hat der Verpflichtete in mehren der vorstehend unter 1—5 angegebenen 
Fällen Lehngeld zu entrichten, so werden sammtliche hiernach für hundert 
Jahre anzunebmende Fälle zusammengerechnet und es wird die Zahl die- 
ser Fälle bei Ausmittelung der Entschädigung zu Grunde gelegt. 
Sollten außer den vorstehend aufgeführten Fällen der Entrichtung von 
#Lehnwaare noch andere hervortreten, so hat die General-Kommission gutacht- 
lichen Bericht an Uns zum Behufe der Entscheidung zu erstatten. 
7) bei Lehnstücken, welche in todter Hand, z. B. im Besitze von Gemeinden, 
Korporationen, Stiftungen u. s. w. sich befinden, auch nicht in bestimm- 
ten Zeiträumen zu verlehnen sind (F. 70), werden jedoch überbaupt nie 
mehr als zwei Fälle und, wenn bei jedesmaliger Erneuerung eines zu 
bestellenden Lehnträgers Lehngeld zu entrichten ist, nie mehr als drei 
Falle auf hundert Jahre in Ansoatz gebracht. 
§#. 67. 
Ist in den verschiedenen Fallen die Lehnwaare nach verschiedenen Satzen Forrsetzung. 
zu geben, so werden sämmtliche auf hundert Jahre zu rechnende Falle mit 
dem für jeden anzunehmenden Betrage des Lehngeldes angesetzt und es wird 
sodann durch Theilung mit der Zahl der Falle der durchschnittliche Satz der 
in einem einzelnen Falle zu entrichtenden Lehnwaare ermittelt. 
g. 68. 
Richtet sich der Betrag des Lehngeldes nach dem Werthe des pflichtigen Feststellung 
Grundstückes, so ist dieser nach dem in den letzteren drei Fällen verrechteten de 
Werthe durchschnittlich zu bestimmen. gen Grund. 
Ist der Werth auf diese Weise nicht zu ermitteln, oder beruhigt sich der stücke. 
eine oder der andere Theil nicht dabei, so ist jener Werth durch Würderung 
zu bestimmen. 
Die Würderung soll — bei Feldgrundstücken ohne Berücksichtigung des 
Fruchtbestandes — nach den in der Gegend bei Verkauf von Grundstücken
        <pb n="128" />
        108 
üblichen Preisen sich richten, jedoch für den vorliegenden Zweck von dem da- 
bei sich ergebenden Betrage ein Drittrheil (331 Prozent) abgerechnet werden. 
Der Rest ist als die Summe anzusehen, wovon die Lebnwaare nach den 
rechtlich begründeten Prozenten zu entrichten und also auch zum Zwecke der 
Ablösung zu berechnen ist. 
69. 
Herechnung Ist nach den in den F.§. 66 und 67 entholtenen Bestimmungen der für hun- 
*! Nente. dert Jahre anzunehmende Gesommtbetrag des Lehngeldes berechnet, so ist durch 
Theilung dieser Summe mit Hundert der Betrag der den Verpflichteten tref- 
fenden jährlichen Rente zu ermitteln. 
g. 70. 
Fortsetzung. Muß die Lehnwaare, ohne Beruͤcksichtigung gewisser Veraͤnderungsfaͤlle 
(#. 66), regelmaßig nach Ablauf einer bestimmten Anzahl Jahre entrichtet wer- 
den, so wird ihr Betrag bloß durch die Anzahl dieser Jahre getheilt, um den 
Betrag der jährlichen Rente dadurch zu bestimmen. 
*r 
Anfang und Der Anfang dieser Rente (F.F. 69, 70) richtet sich nach dem letzten wirklichen 
Nachies: oder nach F. 75 anzunehmenden Laudemial-Falle und beginnt mit dem 1. Januar 
Nente. des darauf folgenden Jahree, jedoch unter nachstehenden naheren Bestimmungen: 
1) die Rente wird von da bis zum Ende des Jahres, in dessen Laufe 
deren urkundliche Feststellung erfolat (§. 202), nur zur Hälfte nachge- 
zahlt und, wenn dieser Zeitraum fünfundzwanzig Jahre übersteigt, für 
jedes überschießende Jahr nur zum vierten Theile. 
2) niemals darf die gesammte Nachzahlung den Betrag einer einmaligen 
Lehnwaare übersteigen, welcher übrigens — unter Wegfall der Nachzah= 
lung — auch dann zu entrichten ist, wenn im Laufe des Ablöôsungsver- 
fahrens ein Lehnfall eintreten sollte. 
3) bei Ablösung der Laudemial--Pflicht von Grundstücken, welche sich in 
todter Hand befinden (§. 66, Ziffer 7), finden Nachzahlungen der Rente 
für die Vergangenheit gar nicht Statt. 
dagegen ist bei Ablösung einer in bestimmten Zeitrdumen wiederkehren- 
den Laudemial-Pflicht (§. 70) die ganze Rente seit dem letzten Lehnfalle 
nachzuzahlen. Dabei kommen jedoch die zu vier Prozent zu berechnen- 
4 
—
        <pb n="129" />
        109 
den einfachen Zwischenzinsen vom Zahlungstage bis zum naͤchsten Verfall- 
Termine des Lehngeldes in Abzug. 
ist auf dem laudemial pflichtigen Grundstücke seit dem letzten Lehnfalle 
ein Gebäude oder eine andere Anlage hergestellt worden, wodurch der 
Werth des Grundstückes bleibend sich erhöht hat, so ist eine solche An- 
lage als besonderes Objekt in Ansehung der Laudemial-Pflicht zu betrachten 
und hinsichtlich desselben die Vollendung der Anlage als Anfangs-Ter- 
min der Renten-Nachzahlung anzunehmen. 
5 
g. 72. 
Ein Lehnfall, bei welchem das lehnpflichtige Objekt nur theilweise zu Theilweise 
verlehnen war, indem z. B. der Erwerber für seine Erb-Portion lebngelder- Ait- 
frei war und nur die von seinen Miterben übernommenen Antheile zu ver- geanh nndt, 
lehnen hatte, ist auch bei Ermittelung der nachzuzahlenden Rente nur tbeil= mial-Falles. 
weise (pro rata) zu berücksichtigen. 
g. 78. 
Sollte in einzelnen Fallen gar nicht zu ermitteln seyn, wann der letzte Ungewißheit 
Laudemial-Fall vorgekommen, so ist, hingesehen auf die im §. 66 bezeichneten Deanebten, 
Falle, anzunehmen, daß er z. B. Falles. 
in dem Falle 1 vor 33 Jahren, 
in dem Falle 2 vor 100 Jahren, 
in dem Falle 3 vor 50 Jabren 
Statt gefunden habe. 
Wo aber von demselben Objekte in mehren der im F. 66 gedachten Fälle 
Lehngeld zu entrichten ist, wird der für den letzten Lehnfall anzunehmende Zeit- 
punkt durch Theilung der Zahl Hundert mit der Zahl der auf das Jahrhun- 
dert zu rechnenden Laudemial-Fälle bestimmt. 
g. 74. 
Jedenfalls muß die Laudemial-Pflicht gleichzeitig für alle Fälle, in Gleichzeitige 
welchen sie hinsichtlich desselben Grundstücks eintritt (§. 66), abgelös'#t werden. Wblösunafir 
. 75. mial-Fälle. 
Wenn der Werth eines, der Laudemial-Pflicht unterworsenen Grundstückes bugdes, 
dadurch erhöht wird, daß darauf haftende Dienste und andere Dasten völlig Wlte 
20 asten.
        <pb n="130" />
        Allgemeine 
Grundsätze 
über Ab- 
schätzung 
der Frohnen. 
Arten der 
gemessenen 
und unge- 
messenen 
Frohn- 
dienste. 
Abschätzung 
der der Zeit 
nachgemesse- 
nen Frohn- 
dienste. 
110 
und nicht bloß durch Uebernahme einer Rente oder andern Leistung abgeloͤs't 
werden, so kann der Lehnherr in Ansehung dieser Werthserhoͤhung ein Lehn- 
geld nicht fordern, sondern es muß solchenfalls von dem Werthe des Grund- 
stuͤckes der Kapital-Betrag, durch welchen die Abloͤsung bewirkt wurde, abge- 
zogen werden. 
g. 76. 
Der Werth der abzuloͤsenden Frobhndienste ist nach dem Betrage der 
Kosten abzuschaͤtzen, welche der Berechtigte aufwenden muß, um die nach bis- 
beriger Feldeintheilung und Bewirthschaftungsart, sowie nach Beschaffenheit 
der Frohndienste selbst damit bisher bestrittene Arbeit kuͤnftig auf andere Weise 
zu bewerkstelligen. 
Sollte gegen die von dem Berechtigten in Anspruch genommene Feldein- 
theilung und Bewirthschaftungsart von den Verpflichteten Einwendung erhoben 
werden und diese nicht im Wege guͤtlicher Vereinigung zu beseitigen seyn, so 
findet, sofern die Abschätzung von der Beseitigung dieser Rechtsirrung wesent- 
lich abhängig ist, die Bestimmung des §F. 21 Anwendung. 
§. 77. 
Unter den Frohndiensten sind zu unterscheiden: 
a) solche, welche der Zeit ihrer Leistung nach, und 
b) solche, welche dem Gegenstande der in gewissen Zeitrdumen regelmäßig 
wiederkehrenden Leistung nach genau bestimmt (gemessen), ingleichen 
IP) solche, welche in deiderlei Beziebungen unbestimmt, also für ungemessen 
zu achten sind. 
§. 78. 
Bei der im 5. 77 unter a erwähnten Gattung der Frohndienste ist zunachst 
die Zabl der Arbeitstage oder Arbeitsstunden genau zu ermitteln, welche der 
Verpflichtete dem Berechtigten mit Gespann oder mit der Hand (bloß durch 
persönliche Thatigkeit) alljahrlich zu leisten bat, dann aber durch sachverständi- 
ges Urtheil der Spezial-Kommission zu bestimmen, wieviel des Berechtigten 
nothwendiger jährlicher Mehraufwand, zu Geld angeschlagen, betragen wird, 
wenn der Frohndienst künftig nicht mehr zu leisten ist. 
Zu diesem Behufe ist die Doppelfrage zu beantworten: 
a) wieviel würde dem Berechtigten jeder Tag oder jede Stunde solcher Ar- 
beit, welche bisher der Frohnpflichtige verrichtet hat, kosten, wenn er 
sie durch ausschließend zu diesem Behufe zu haltendes eigenes Gespann
        <pb n="131" />
        111 
oder Dienstgesinde verrichten, also durch Vermebrung der bisheri- 
gen eigenen Arbeitskräfte, herstellen lassen würde? — und 
b) wie hoch würde der Kostenbetrag ausfallen, wenn der Berechtigte die 
nur gedachte Arbeit durch besonders gedungene Arbeiter oder Geschirre 
verrichten ließe? 
Hierbei ist natürlich auf den verschiedenen Werth der Arbeiten zu den 
verschiedenen Jahreszeiten und auf die Wahrscheinlichkeit einer Steigerung oder 
Verminderung der Lohnansähe nach dem Grade der zu erwartenden Anhäufung 
von verfügbaren Arbeitern Rücksicht zu nehmen. 
Wenn örtliche Verhältnisse eine bestimmte Beantwortung der zweiten Frage 
als ganz untbunlich darstellen, so ist bloß die erste zu beantworten. 
Ist die Beantwortung auf obige zwei Fragen gefunden, so ist der niedri- 
gere von den beiden Beträgen, für welche auf die eine oder die andere Weise 
diese Arbeit erlangt werden kann, anzunehmen, davon der Betrag der Gegen- 
leistungen und Nebenaufwände nach F. 52 zuvörderst abzuziehen, dann der Rest 
ferner bei Handfrohnen um die Hälfte, bei Spannfrohnen aber um ein Dritt- 
theil zu kürzen, und der hiernach verbleibende Betrag wird, wenn er durch 
Multiplizirung mit obenerwähnter Zahl der Tage oder Séunden zu dem Ge- 
sammtbetrage eines Jahres erhoben worden, den Betrag der zu leistenden 
Jahresentschädigung und sonach die jährliche Ablösungs-Rente darstellen. 
. 79. 
Der Werth der im §. 77 unter b näher bezeichneten Frohndienste ist eben- 
falls durch sachverständiges Gutachten der Spezial-Kommission, aber derge- 
stalt auszumitteln, daß berechnet wird, wie hoch dem Berechtigten die hier in 
Betracht kommenden Leistungen überhaupt alljährlich zu stehen kommen, wenn 
er solche durch Vermehrung der bisherigen eigenen Arbeitskräfte oder durch 
gedungene Arbeiter verrichten läßt. 
Auch dier ist, soweit sich diese doppelte Berechnung herstellen laäßt, die 
geringere der für beide Fälle berechneten Summen anzunehmen, hiervon der 
Betrag der Gegenleistungen und Nebenaufwände abzuziehen, der sich ergebende 
Rest in allen Fällen außer der Zehentschnittfrohne — bei welcher der nachbe- 
merkte Abzug nicht Statt findet — bei Handfrohnen um die Hlfte, bei 
Spannfrohnen aber um den vierten Theil zu kürzen und der verbleibende Be- 
trag als Maßstab der zu leistenden Jahresentschädigung und sonach als Betrag 
der jährlichen Ablösungs-Rente anzusehen. 
20 
Abschätzung 
der dem Ge- 
genstonde 
nach gemesse- 
nen Frohn- 
dienste.
        <pb n="132" />
        112 
g. 680. 
Bestim- Wenn bei Abschaͤtzung von Frohndiensten auf die Zahl der dienstpflichti- 
mung ver gen Individuen Rücksicht zu nehmen ist und zwar der Gegenstand und Umfang 
dienstpflich. der Dienstpflicht an sich bestimmt, die Zabl der dienstpflichtigen Personen aber, 
tigen Perso z. B. bei Unangesessenen, ungewiß und wandelbar ist, so ist, wo moglich, 
nen, wo sol- . . . . 
che ungewi aus den letztverflossenen vierzehen Jabren, unter Ausscheidung der zwei Jahre, 
oder verän= worin die meisten und derjenigen zwei Jahre, worin die wenigsten derarti- 
derlich it, gen Personen vorhanden gewesen, die Durchschnittszahl der vorhanden gewe- 
senen Dienstpflichtigen zu ermitteln und diese bei der Abschätzung zum Grunde 
zu legen. 
g. 81. 
ni Die in dem §. 77 unter c erwähnten ungemessenen Frohndienste sind zu- 
Aenen Hroyn- vörderst nach §. 82 in gemessene zu verwandeln und dann ale solche nach Vor- 
dienste. schrift der §.S. 78— 80 abzuschätzen. 
g. 82. 
Verwand- Zum Bebufe dieser Verwandlung hat die Spezial-Kommission aus den 
lung der un= gebaltenen Frobn-Registern und nach den sonstigen Angaben beider Theile zu 
gemesenon, ermitteln, wieviel im Durchschnitte der letztverflossenen zehen Jahre die sämmt- 
gemessene. lichen zu ungemessenen Frohndiensten Verpflichteten und jede einzelne Klasse der- 
selben der Zeit nach an Frohnen der verschiedenen Gattungen geleistet haben. 
Sind in dem dieser Ermittelung unmittelbar vorhergehenden Jahre Frohn- 
dienste der fraglichen Art nicht geleistet worden, so wird der nur erwähnte 
zehenjährige Zeitraum von demjenigen Jahre an zurückberechnet, in welchem 
die Frohndienstleistung zum letzten Male erfolgt ist. Nach Maßgabe der ge- 
wonnenen Durchschnittsergednisse hat nun die Spezial-Kommission in der Re- 
gel den Umfang der zu leistenden gemessenen Frobndienste zu bestimmen, jedoch 
dabei auch zu berücksichtigen, daß Menschen und Vieh nicht über ihre Krafte 
angestrengt, auch die Frohnpflichtigen, bei Anwendung möglichsten Fleißes, 
nicht außer Stand gesetzt werden, sich und die Ihrigen gehörig zu ernähren 
und ihre eigenen Wirthschaften zu erhalten und fortzuführen. 
In Folge derartiger Rücksichten kann, wo sich solche zu Tage legen, die 
Spezial-Kommission eine billige Ermäßigung an den Ergebnissen obiger Durch- 
schnittöberechnung eintreten lassen und hiernach, insofern es nicht gelingt, eine 
Vereiniqung der Parteien über die fragliche Frohnverwandlung zu vermitteln, 
ihren auf billigem sachverständigen Ermessen beruhenden Ausspruch thun.
        <pb n="133" />
        113 
g. 83. 
Eine solche Entscheidung unterliegt derselben Anfechtung durch Berufung Fortsetzung. 
und Rekurs, sowie derselben Behandlung und Beurtheilung in zweiter und drit- 
ter Instanz, welche nach §.S. 205— 210 hinsichtlich der Entscheidungen der 
Spezial-Kommission über Ablösungsgeschafte vorgezeichnet ist. 
Ein Prozeß-Verfahren findet aber in Betreff der ganzen Verwandlungs- 
Prozedur seldst niemals Statt, wiewohl die Vorschrift des F. 21 auch hier 
Platz greifen kann. 
g. 84. 
Auch außer dem Falle einer beabsichtigten Abloͤsung kann bei der General- 
Kommission auf eine derartige Verwandlung ungemessener Frohndienste in ge- 
messene zu jeder Zeit von den zu ersteren Verpflichteten sowie von den Be- 
rechtigten angetragen werden. 
Wegen der solchergestalt beantragten Verwandlungen hat die General- 
Kommission durch eine, ebenso wie bei vorkommenden Ablösungen, zu ernen- 
nende Spezial-Kommission in der in den §#. 154, 163 bezeichneten Maße die 
nöthigen Einleitungen zu treffen und darüber Entscheidungen ertheilen zu las- 
sen, beziehungsweise nach §. 208 selbst zu ertheilen. 
g. 85. 
Bei Ausmittelung der Rente zu Ablösung der Baudienste, sowohl der ge- 
setzlichen als auch der besonders erworbenen, ist in folgender Maße zu verfahren: 
1) Es ist jeder Gegenstand, zu welchem von den Verpflichteten Baudienste 
zu leisten sind, abgesondert in Erwäqung zu zieben und der Betrag der 
dazu zu leistenden Baudienste in der Art durch Sachverständige abzu- 
schätzen, wie solcher sich ergeben würde, wenn der in Frage befan- 
gene Gegenstand in seiner ursprünglichen Beschaffenheit neu hergestellt 
werden sollte. 
Darauf ist ferner durch die Sachverständigen zu bestimmen: wieviel Jahre 
dieser einzelne Gegenstand, wenn derselbe neu erbaut worden, unter ge- 
böriger Aufsicht und bei zu gehbriger Zeit erfolgender Reparatur erhal- 
ten werden kann, ehe wieder eine neue Herstellung von Grund aue er- 
sorderlich wird. 
Sodann ist auf dieselbe Art auszumitteln: wieviel innerhalb des ganzen 
angenommenen Zeitraumes, von einer ganz neuen Erbauung zur andern, 
2 
8 
—4 
Dergleichen 
Verwand- 
lung außer 
dem Falle 
der Ablö- 
sung. 
Baudienste.
        <pb n="134" />
        114 
der Geldbetrag der Baudienste zu den Reparaturen, welche nach sachge- 
maͤßen Zeitraͤumen von mehr oder weniger Jahren in Anschlag zu brin- 
gen sind, für den einzelnen Gegenstand betragen wird. 
4) Ewmlich ist noch durch das Gutachten der Sachverständigen zu bestim- 
men: nach wie vielen Jahren, vom Zeitpunkte der Ablöôsung an gerech- 
net, die Nothwendigkeit des Reubaues bei einem jeden zu befrohnenden 
Gegenstande ungefähr eintreten werde, wofür in der Regel diejenige An- 
zahl von Jahren angenommen werden kann, welche herauskommt, wenn 
man die seit der Erbauung desselben verflossene Zahbl von Jahren von 
der Dauer der angenommenen Bau-Deriode abzieht. Es ist jedoch bei 
dieser Berechnung auf besondere, nach Maßgabe der Lage oder Bestim- 
mung des Gebäudes für ungewöhnlich zu erachtende, Neubaue oder Re- 
paraturen veranlassende Unglücköfälle an Feuer-, Wasser= und Wetter- 
Schäden nicht Rücksicht zu nebmen. 
Sind die unter 1, 2, 3, 4 gedachten Feststellungen gescheben, so ist hier- 
F auf mit Huͤlfe der hier unter A beiliegenden Tabelle und nach Anleitung des 
G dabei befindlichen Rechnungsbeispiels der baare Werth des am Schlusse der 
D. einzelnen Bau-Perioden fälligen, nach den Bestimmungen unter 1 ermittelten 
Abschätzungsbetrags der Neubaufrohne für die Zeit der Ablösung zu berechnen 
und zu summiren. Die Berechnung und der Ansatz dieses Werthes ist jeder- 
zeit zuvörderst in Bezug auf die nach den Vorschriften unter 4 zu bestimmende 
kürzere erste Neubau-Periode und sodann wegen der folgenden ordentlichen 
Neubau-Perioden (2) vorzunehmen und hHinsichtlich dieser letzteren so lange 
fortzusetzen, als nach Maßgabe der Länge der Bau-Perioden und der Größe 
der Frohnbeträge, vermöge seiner Diskontirung noch merkliche Wertbe sich er- 
geben, indem meistentheils schon die vierte oder die fünfte, oft sogar bereits 
die dritte oder vierte Periode einen solchen nicht mehr geben wird. 
Zu den vierprozentigen Zinsen dieser summirten baaren Wertbe des Neu- 
bau-Frohnbetrags wird sodann der nach den Bestimmungen unter 3 ermittelte 
und mit der Zahl der Jahre der dabei angenommenen Bau-Periode dividirte 
Werth der Reparatur-Frohnen gerechnet, und diese Summe nach Abzug von 
zehen Prozent ergiebt sodann den Betrag der Rente, mit welcher die Pflich- 
tigen die gesammten Baufrohnen abzulösen haben und welche, nach den allge- 
meinen Bestimmungen dieses Gesetzes, durch Kapital-Zablung in Wegfall ge- 
bracht werden kann. 
S Bei dieser Berechnung ist die Hülfstafel B zu Verwandlung der Dezimal- 
G Theile des Thalers in Groschen und Pfennige anzuwenden.
        <pb n="135" />
        115 
Dritter Abschnitt. 
C. Von Ablösung der Trift= und Hutbungs-Befugnisse und anderer in dem 
2, Jisser 6 —g bezeichneten Dienstbarkeiten. 
g. 86. 
Alle vorstehend genannte Benutzungsarten kommen in diesem Gesetze nur 
insoweit in Betracht, als sie Jemanden als eine wirkliche dingliche Berech- 
tigung an dem Grundstücke eines Andern zustehen. 
g. 87. 
Wenn den Besitzern mehrer berechtigter Grundstuͤcke gemeinschaftlich eine 
Servitut zustehet, so kann von Einem oder Mehren derselben nur insofern 
auf Abloͤsung angetragen werden, als ohne erheblichen Nachtbeil des Belaste- 
ten oder der übrigen Berechtigten den Umständen nach die Ablösung ausführ- 
dar ist. Solchenfalls sind die übrigen Servituten-Berechtigten durch Vermit- 
telung oder Entscheidung der Spezial= Kommission entweder verhaltnißmaßig 
rücksichtlich der Zeit der Ausübung einzuschränken oder es ist ihnen ein verhalt- 
nißmäßig geringerer Theil des belasteten Gegenstandes dazu einzurdumen. 
Der ebengedachte Fall ist z. B. bei Huthungsbefugnissen dann nicht vor- 
handen, wenn, nach theilweiser Ablösung der Servitut, die Anzahl des noch 
auf die Weide zu treibenden Viehes so gemindert werden würde, daß darauf 
ein Hirte nicht mehr gehalten werden könnte. Hier kann also theilweise Ab- 
lösung nicht eintreten. 
g. 88 
Ebenso koͤnnen von mehren Besitzern belasteter Grundstuͤcke oder von meh- 
ren Gemeinden, deren Fluren mit einer Servitut belastet sind, Einzelne nur 
dann auf antheilige Servitut-Ablösung antragen, wenn es nach der Beschaf- 
fenheit der Dienstbarkeit nicht wesentlich erforderlich ist, daß alle davon be- 
troffene Grundstücke oder Fluren insgesammt ihr unterworfen bleiben, und wenn 
nicht durch die theilweise Ablösung die fernere Duldung der Dienstbarkeit für 
die Mitverpflichteten oder die fernere Ausübung für den Berechtigten lästiger 
und der zu gewährenden Entschädigung ungeachtet nachtbeiliger wird, als bei 
der bisherigen Gemeinschaft der Fall war. 
Würden also durch die theilweise Ablôsung dergleichen wesentliche Verle- 
genheiten für die genannten Betheiligten herbeigeführt werden, so darf sie ohne 
deren Zustimmung nicht ausgeführt werden. 
Das Gesetz 
ist nicht 
auf wider- 
rufliche Ver- 
willigungen 
anzuwenden. 
Beschrän- 
kung des 
Provoka- 
tions. 
Rechts, 
a) auf Sei- 
ten mehrer 
zugleich Be- 
rechtigter. 
b) auf Sei- 
ten mehret 
Belasteter
        <pb n="136" />
        116 
Doch muͤssen die Belasteten, welche nicht abloͤsen wollen, es sich gefallen 
lossen, daß zum Behufe der Aueführung anderweiter Triftablösungen die ihren 
Grundstücken aufliegende Servitut durch die Ablösungsbehörden insoweit modi- 
fizirt werde, als es das Fortbestehen der nur theilweis zur Ablösung kommenden 
Berechtigung erfordert und soweit es ohne Vermehrung ihrer Last moglich ist. 
g. 80. 
auf gleich- Auch in den Fällen, wo biernach eine theilweise Ablöôsung zulässig ist, 
Miis acte kann der Provokat verlangen, daß die Provokation auf sämmtliche ein und 
derselben Art von Servikut unterworfene Grundstücke des Belasteten (z. B. 
Felder, Wiesen, Waldung) gerichtet werde, soweit nur nicht die Lage der ein- 
zelnen dieser Grundstücke eine Separat-Ablösung unausführbar macht. 
. 0. 
Ausnahme Nur im Betreff der Waldhuthungögerechtigkeit stebt jedem der beiden 
en der Betheiligten das Recht zu, auf Ablöôsung eines Theils derselben (z. B. auf 
huthung. Festsetzung einer längern Schonunaszeit) alsdann zu provoziren, wenn die gänz= 
liche Ablösung der Servitut ihren beiderseitigen Interessen nicht entsprechen 
würde. 
#. 91. 
Beschlüsse Kann nach den Bestimmungen der §5.§. 87 und 88 nicht eine tbeilweise 
— sondern nur eine allgemeine Ablösung Statt finden: so entscheidet unter den 
heit. mehren berechtigten oder belasteten Grundstücköbesitzern sowohl wegen des An- 
trags auf Ablösung als über die im Verfolge eines Ablösungsgeschaftes abzu- 
gebenden Erklärungen die Stimmenmehrheir. 
§# 92. 
Berechnung Die Stimmen der Eigenthümer von Grundstücken, die einer gemeinschaft- 
der Stim= lichen Dienstbarkeit unterworsen sind, werden nach dem Verhältnisse der Größe 
men. dieser Grundstücke, die Stimmen der Besitzer gemeinschaftlich berechtigter 
Grundstücke aber nach dem Verhältnisse des Antbeils, den jeder an der Ser- 
vitut hat, berechnet. 
g. 98. 
Gemeinden. Ist eine Gemeinde, als solche, zu Ausuͤbung einer Dienstbarkeit berech- 
tigt, oder gehört das belastete Grundstück einer Gemeinde, so wird von Sei-
        <pb n="137" />
        117 
ten derselben, ebenfalls nach Stimmenmehrheit, uͤber die Provokation und uͤber 
die bei dem Abloͤsungsgeschaͤfte erforderlichen Erklaͤrunaen Beschluß gefaßt. 
Die Berechnung der Stimmen, sowie die Aufbringung der Entschaͤdi- 
gungsmittel erfolgt dann: 
1) wenn von Ablösung einer Gemeindeberechtigung oder von der abzulösen- 
den Verpflichtung eines solchen Gemeindegrundstücks die Rede ist, wel- 
ches von den einzelnen Gemeindegliedern bisher benutzt wurde, nach 
demjenigen Verhältnisse, nach welchem die einzelnen Gemeindeglieder an 
der Ausübung jener Berechtigung oder an der Benutzung dieses Grund- 
stücko Antheil zu nehmen befugt sind; 
2) in allen anderen Fällen nach dem Maßstabe, zufolge dessen die Gemein- 
deglieder vertragsmáßig oder herkömmlich zu den Gemeindelasten beitra- 
gen. Fehlt es bierüber an einer unstreitigen Bestimmung, so kommen 
die Vorschriften in dem F. 43 der allgemeinen Landgemeindeordnung vom 
2. Februar 1840 in Anwendungz 
3) Bei stadtischen Kommunen finden dieselben Bestimmungen Statt, sofern 
nicht die besonderen Stadtordnungen einen andern Maßstab ausdrücklich 
vorschreiben. 
Namentlich steht den Stadträthen das Recht der Schlußfassung über die 
Provokation und über die bei dem Ablösungsgeschäfte erforderlichen Erklarun- 
gen dann zu, wenn cs sich um Ablösung einer Berechtigung oder Verpflichtung 
eines Gemeindegrundstücks handelt, welches von dem Gemeinde-Aerar, nicht 
aber von den einzelnen Gemeindegliedern benutzt wird, soweit dieses Recht in 
den Stadtordnungen gegründet ist. 
§. 94. 
Gegenseitige Huthungsbefugnisse beruhen im Zweifel auf bloßem preca- 
rium (Bittgewähr) und sind als widerrufliche Gemeinheitsverhältnisse alsdann 
anzusehen, wenn von mebren Grumdeigentbümern die gegenseitige Huthung mit 
gleichen Gattungen von Vieh zu den nämlichen Zeiten und auf einem und 
demselben Inbegriffe von Grundstücken ausgeübt wird. Dergleichen Verhält- 
nisse können jeder Zeit auf einseitigen Antrag und zwar ohne Entschädiqung 
aufgeboben werden. Sind die Betheiligten über diese Aufhebung einverstan- 
den, so bedarf es der Mitwirkung einer öffentlichen Behörde nicht. 
Die Vermuthung für ein precurium fallt jedoch hinweg, wenn die Stück- 
zahl, mit welcher die triftleidenden Grungstücke gegenseitig betrieben werden 
21 
Gegenseitige 
Huthun 
als Gemein= 
schaft.
        <pb n="138" />
        118 
duͤrfen und mit welchen sie in den letzten drei Jahren durchschnittlich betrieben 
worden find, eine verhältnihmaßig verschiedene war. 
g. 95. 
Sesrig Beruht dagegen eine gegenseitige Huthung auf gegenseitiger Servitut, so 
als Servi= unterliegt sie der Ablösung nach diesem Gesetze. 
tut. 
g. 96. 
Aufhebung Beschließt die nach den Bestimmungen der in den K.5. 92 und 15 zu 
nachbdem Be- 
schlosse der berechnende Mehrheit der Theilhaber einer Koppelbuthung die Aufhebung der- 
Mehrheit. selben, so haben sich auch die Uebrigen diesem Beschlusse zu unterwerfen. 
§. 97. 
Abscheidung Aber auch dann, wenn die Mehrheit die Beibehaltung beschließt, kann 
— dennoch die Minderzahl und selbst jeder Einzelne auf Ausscheidung antragen. 
pelhuthung. 
. 98. 
Oestartung Kann nach Ausscheidung Einzelner die Koppelhuthung von den Uebrigen 
von Ueber- 
niften. ferner nicht ohne eine Uebertrift über die Grundstücke der Ersteren ausgeübt 
werden, so müssen ihnen diese eine Uebertrift gestatten, welche jedoch auf die 
den damit Belasteten am wenigsten nachtheilige Weise einzurichten und auszu- 
üben ist. 
Auch kann bei Trist-Separationen zum Behufe der Ausgleichung einem 
oder dem andern Interessenten ein Theil des bisher gemeinschaftlich ausgeüb- 
ten Triftrechtes ausschließlich zugetheilt, auch im Wege freier Uebereinkunft 
eine neue Servitut, soweit es von den Ablösungsbehörden für zweckmäßig er- 
achtet wird, eingerdumt werden. 
d. 99. 
Unterhitiden Sollte jedoch nach dem Ermessen der Spezial-Kommission des Vorbe- 
cheidung baltes einer Uebertrift ungeachtet, die Ausübung der Koppelhuthungsgerechtig- 
Einzelner keit für die dabei Beharrenden, besonderer örtlicher Verhältnisse halber, durch 
gisen. die Ausscheidung Einzelner zu sehr erschwert werden und wären diese Hinder- 
dernisse. nisse nicht auf irgend eine thunliche Weise zu beseitigen: so muß die Ausschei- 
dung vor der Hand unterbleiben.
        <pb n="139" />
        119 
K. 100. 
Bei Aufhebung auf gegenseitigen Dienstbarkeiten beruhender Koppelhuthun- Berechnung 
gen ist als Gegenstand der Entschadigung nur dasjenige zu betrachten, um wie-der Entschä- 
viel der Werthsbetrag der Dienstbarkeit auf der einen Seite größer ist als 
auf der andern; gleiche Werthsbetrage werden gegen einander ohne Weiteres 
aufgehoben. Jedoch muß bei dieser Berechnung die Uebertrift, welche einer oder 
der andere Theil (§. 98) sich gefallen lossen muß, mit in Ansatz kommen. 
# 101. 
Den Ablösungsverhandlungen selbst muß die Feststellung der Existenz und Ermittelung 
des rechtlich begründeten Umfangs der abzulösenden Dienstbarkeit vorausgehen. „ 
boigung. 
Sind in dieser Beziebung die Betheiligten verschiedener Ansicht und im Servituten. 
Wege des Vergleichs nicht alsbald zu verständigen oder nach Maßgabe der 
folgenden §.. 102 bis 105 zu bescheiden, so wird unter einstweiliger Aus- 
setzung jener Verhandlungen nach §.S. 165, 188, 205—209 verfahren. 
.# 102. 
Ist zwar das Recht eines Grundstückebesitzers, gewisse, anderen Eigen= Bestim- 
thümern zustehende Grundstücke mit einer Heerde Bich bestimmter Gattung zu ungat 
behüthen oder zu betreiben, außer Zweifel, aber die Zahl des aufzutreibenden nach Durch- 
Viehes nicht bekannt und dieserhalb durch Verträge oder rechtekräftige Ent= schnitts- 
scheidungen eine bestimmte Norm nicht gegeben, so hat die Spezial-Kommusion Ergebnissen. 
zunächst eine gütliche Vereinigung der Betheiligten über die anzunehmende Vieh- 
zahl zu versuchen. Bleibt aber dieser Versuch erfolglos, so ist kürzlich zu er- 
mitteln, wie viel Vieh in jedem der zuletzt verflossenen vierzehen Jahre auf 
jene Grunostücke wirklich aufgetrieben worden ist, von der gefundenen Viehzahl 
diejenige Anzahl von Viehstücken, welche nach sachverständigem Ermessen durch 
Benutzung etwaiger Nebenweiden (d. h. solcher Weideplätze, welche weder mit 
der abzulösenden Huthungöpflicht belastet sind, noch dem Verpflichteten zur 
Mitbehuthung offen stehen, wie z. B. mithuthfreie Grundstücke des Berechtig- 
ten oder die von seiner Heerde zu bebüthenden Weideplätze dritter Verpflichte- 
ter) ausschlüssig ernährt worden ist, abzuziehen und bei Zugrundlegung der bier- 
nach übrig bleibenden Stückzahl nach Ausscheidung derjenigen zwei Jahre, welche 
die größte und derjenigen zwei Jahre, welche die geringste Anzahl aufweisen, 
aus dem Gesammtbetrage der übrigen zehen Jahre die Durchschniktözabl zu zie- 
hen und diese als die Anzahl des künftig aufzutreibenden Biehes zu betrachten. 
21“
        <pb n="140" />
        120 
S. 108. 
Bestim- Ist die Zahl des in den vorerwähnten zehen Jahren aufgetriebenen Vie- 
—— hee nicht oder nicht vollständig oder mindestens nicht ohne große Weitlchufigkeit 
durch sach. auszumirteln: so hat die Spezial-Kommission unter sorgfältiger Berücksichtigung 
ae der landwirthschaftlichen Verhältnisse des berechtigten Gutes, insonderheit seiner 
Fahigkeit zur Durchwinterung des Viebes, auch der vorhandenen Nebenweiden 
nach sachverständigem und billigem Ermessen zu bestimmen, welche Viehzahl in 
einem gegebenen Falle anzunehmen sey. 
. 104. 
Bestim- Anlangend die Dauer der Zeit, während welcher der Berechtigte seine 
r Huthungs= und Trift-Befugnisse ausgeübt hat, so ist den Bestimmungen der 
der dieserhalb etwa abgeschlossenen Verträge oder ergangenen rechtskräftigen Er- 
Huthungs= kenntnisse oder der sonst vorhandenen gültigen Rechts-Normen nachzugeben. 
mlts Mangeln aber dergleichen und ist ein Einverständniß beider Theile über die 
rechtmaßige Dauer dieser Zeit nicht zu ermitteln, so hat die Spezial-Kom- 
mission nach sorgfaltiger Prüfung der obwaltenden Verhältnisse, insonderbeit 
auch des Besitzstandes, auf dem Grunde ihres sachverständigen Gutachtens und 
billigen Ermessens über jene Zeitdauer zu entscheiden. 
K. 105. 
Ausschlie- Hiernach ist in Betreff der Zahl des Viehes, womit, und in Rücksicht 
zung proref auf die Dauer der Zeit, während welcher abzulösende Huthungs= und Trift- 
Erörterun. Befugnisse ausgeüdt werden dürfen, eine Erörterung diesfallsiger Zweifel im 
en über förmlichen Rechtswege weder nothwendig, noch, sofern nicht beide Theile über- 
iehzohl einstimmend darauf antragen, zulässig. 
d it 
403 bei Gegen die deßhalb ertheilten Entscheidungen der Spezial-Kommission findet 
Huthungen. aber das in dem §. 205 erwähnte Rechtsmirtel Statt. 
g. 106. 
Entschadi- Dem Berechtigten ist bei der Ablösung für die aufzugebende Befugniß 
ung ees eine, nach folgenden Grundsatzen zu ermittelnde Entschddigung von dem biher 
erechtig- 
ten. Belasteten zu gewähren. 
g. 107. 
Entschadi- Diese Entschädigung ist, wenn der Belastete provozirt, lediglich nach dem 
#erseraneen Nutzen zu bestimmen, den der Berechtigte bei ordnungsmäßiger und wirth- 
provozirt. schaftlicher Benutzung der Befugniß davon zu ziehen berechtigt war und den 
er mithin nach deren Aufhebung entbehrt.
        <pb n="141" />
        121 
g. 108. 
Provozirt der Berechtigte, so hat der Belastete die Wahl, ob die von Wenn der 
ihm zu gewährende Entschaͤdigung auf die in dem §. 107 gedachte Weise oder bercheiger 
nach dem Vortheile berechnet werden soll, welchen er aus der durch die Ab= so hat der 
lösung erlangten Freiheit seines Grundstückes erwarten kann. sernn 
schen zwei 
Berech- 
8 109 nungsarten. 
Bei der nach K. 107 vorzunehmenden Eroͤrterung ist (beziehungsweise nach Besondere 
den vorstebend gegebenen Bestimmungen) zu ermitteln und festzustellen: Regein für, 
1) der rechtlich begründete Umfang der Huthungsbefugniß, und es sind die lung des 
diesfallsigen Nachforschungen hauptsächlich dabin zu richten, ob dem Trift- Derthe von 
berechtigten ein Verbietungsrecht hinsichtlich uch- Be- 
a) der Besömmerung der Brache, fugnissen. 
b) der Zeit des Umreißens der Brache, oder 
c) des Umreißens und Rubrens der Winter= und Sommer-Stoppel- 
felder und 
d) des Besckens der umgerissenen Stoppeln oder des Kleesckens, 
gegen den Besitzer der pflichtigen Grundstücke zustehe; 
2) die Zeit der Ausübung und die Dauer der Huthung auf jeder Gartung 
der huthleidenden Grundstücke; 
3) der Flächengehalt der verschiedenen Huthungs-Distrikte, z. B. der sämmt- 
lichen Felder, Wiesen, Hölzer, nach Aeckern oder Scheffeln Aussaat be- 
rechnet; 
die Stückzahl der von dem Berechtigten und dem Belasteten (insofern 
letzterer von einem Theilnahmerechte nicht erweislich ausgeschlossen ist) 
aufzutreibenden Viehheerden und zwar unter Berücksichtigung der jedem 
Theilnahmeberechtigten etwa auf eigenthümlichen oder fremden Grund- 
stücken zustehenden Rebenweide; 
5) der Fragepunkt: in welchem Verhaltnisse die verschiedenen Viehgattungen, 
wenn sie auf einem und demselben Huthungs-Reviere geweidet werden, 
den Weidcertrag sich aneignen könnenz 
der jahrliche Ertrag der gesammten Weide nach Quantität und Qualitat, 
und zwar in der Regel nach eintagigen Schafweiden oder, wenn sie nach 
4 
6
        <pb n="142" />
        Fortsetzung. 
Fortsetzung. 6 
122 
sachverständigem Ermessen nur Weide für Rindvieh ist, nach Kuhweiden, 
d. h. solchen Weideerträgen, welche je ein Schaf und je eine Kuh täg- 
lich vollständig erndhren, und 
der Werth einer Schafweide, bezüglich Kuhweide, und somit durch Mul- 
tiplikation mit der gefundenen Zahl derselben, der Werth des Weidege- 
nusses überhaupt. 
7 
g. 110. 
Bei Berechnung der Stückzahl (F. 109, Ziffer 4) soll, ohne Beruͤcksichtigung 
der in der Landesordnung v. J. 1589, Cap. 80 und in der Revisions-In- 
struktion Cap. XV F. 87 enthaltenen Beschränkung des im Verhaltnisse des 
Ackerbesitzes zu haltenden Viehstandes, lediglich auf die durchschnittliche An- 
zahl des in den letzten vierzehen Jabren aufgetriebenen Viehes, unter Weglas- 
sung der beiden Jahre, in welchen die größte und der beiden Jahre, in wel- 
chen die geringste Anzahl aufgetrieben worden, oder, wo die erforderlichen 
Nachrichten für Herstellung eines solchen Durchschnitts fehlen, auf den Durch- 
schnitt mindestens des in den letzten sechs Jahren aufgetriebenen Viehes ge- 
sehen werden, oder endlich, wenn auch dieses nicht möglich seyn sollte, die- 
jenige Stückzahl, welche mirtelst des auf eigenen Besitzungen erbauten Fut- 
ters überwintert werden kann, zur Norm dienen. 
K. 111. 
Aus den Ergebnissen der in dem F. 109 unter 1 — 5 erforder- 
ten Ermittelungen legt sich zu Tage, welche Gesammtzahl von Vieh auf dem 
ganzen Weide-Distrikte oder Triftgrunde ernahrt werden kann und soll. 
Gewährt nun nach sachverständigem Ermessen das fragliche Weide-Re- 
vier wirklich den zur Erndhrung dieser Viehheerden erforderlichen Weideertrag, 
so ergiebt sich aus dem Größenverhältnisse der einzelnen huthungspflichtigen 
Gxundstücke zu dem ganzen Weide-Reviere, welcher Theil von den aufgetrie- 
benen Viehbeerden auf jedes huthungspflichtige Grundstück zu rechnen und 
welcher Hurhungswerth folglich von dem Besitzer des letztern dem Berechtig- 
ten zu gewähren ist. 
Bleibt nach Ernährung der aufzutreibenden Heerden noch ein Weideüber- 
schuß, so geht derselbe dem Belasteten zu Gute;z ist dagegen der gefundene 
Weidcertrag zur Ernährung der aufzutreibenden Heerden nicht hinreichend, so 
empfängt jeder Theilnahmeberechtigte seinen Antheil an der ausgemittelten Ge-
        <pb n="143" />
        sammtentschaͤdigung nach dem Maßstabe, nach welchem er durch seine Heerde 
an dem gesammten Weideertrage Theil genommen hat. 
Ist nicht der ganze Triftgrund einer und derselben Dauer oder Beschraͤn- 
kung der Huthung unterworfen, oder ist bei einzelnen Theilen desselben ein 
auffallender Unterschied in der Fabigkeit zur Erzeugung von Futterkräutern be- 
merkbar, so wird jeder besonders geeigenschaftete Theil des Weide-Reviers 
nach den oben gegebenen Vorschriften besonders berechnet und der Ertrag, be- 
züglich die Entschädigungs-Summe, wie vorstehend bestimmt worden, vertheilt. 
. 112. 
Dem sachkundigen und billigen Ermessen der Spezial-Kommission wird 
anbeimgestellt, bei den vorstehend angcordneten Ermittelungen den besondern 
Einfluß vorwaltender örtlicher oder Zeitverhälknisse und anderer eigenthümlicher 
Umstände zu berücksichtigen, ingleichen zu bestimmen, inwiefern bei Ausfindung 
der Sctückzahl einer huthungsberechtigten Heerde auf Märzvieh und dämmer 
Rücksicht zu nehmen sey. 
Es bleibt übrigens der General- Kommission vorbehalten, durch Instruk- 
tionen den Spezial-Kommissionen die zur Ausführung dieser Ermittelungen 
etwa erforderlichen ndheren Vorschriften und Erlduterungen mit Unserer Ge- 
nehmigung zu ertheilen. 
S. 11S. 
Kommt es zur Ablösung einer Huthungsberechtigung, mit welcher eine 
bloße Uebertriftsgerechtigkeit (Viehtreibe) auf anderen Grundstücken als den 
bhutbpflichtigen als Reben-Servitut in Verbindung steht, so müssen sich die 
Besitzer der mit dieser Reben-Servitut belasteten Grundstücke deren Ablösung 
gefallen lassen. 
g. 114. 
Die Entschädigung für den Wegfall dieser Reben-Seroitut ist dergestalt 
zu ermitteln, als ob der Triftgrund (d. h. der von der Uebertrift betroffene 
Theil des belasteten Grundstücks) während der Zeit des Uebertreibens die volle 
Huthung zu leiden hätte. 
Von dem hiernach bestimmten Betrage des Werthes der Huthung werden 
dann zwei Drittheile als Werth der Uebertrift angesehen und als Gegenstand 
der Entschädigung betrachtet. 
Fortsetzung. 
Ablosung 
der Ueber- 
trift als Ne- 
ben-Servi- 
tut. 
Abschähung 
einer weg- 
fallenden 
Uebertrift.
        <pb n="144" />
        124 
g. 115. 
Aofbin. Die Entschädigungsmittel sind von mebren Belasteten, sofern fie sich über 
a nn einen andern Maßstab der Aufbringung nicht einigen, nach dem Verhälmisse 
gungsmittel des Vortheils zu leisten, welchen jeder derselben aus der erlangten Freihei#t 
von amebeen seiner Grundstücke erwarten kann. 
Bel 
Es sind zu diesem Behufe die betbeiligten Grundstücke je nach ihrer ver- 
schiedenen Beschaffenheit zu klassiftziren und die auf jede Klasse, nach deren 
Qualitaͤt und Größe, follende Rate von der Entschadigung auf die einzelnen 
darin begriffenen Grundstücke nach Verhältniß ihrer Größe zu vertheilen. 
gß. 116. 
Vercheilung Sind mehre Hmhungsterechtigte bei der Ablôsung betheiligt, so werden 
digung nter die Entschädigungsmittel nach dem Maßstabe, nach welchem sie durch ihre Heer- 
—— r den an dem gesommten Weidcertrage Theil genommen haben, vertheilt. 
rechtigte 
. 117. 
55 Der zur Entschadiqung abzutretende Grund und Boden, insofern dieses 
Ablösungsmittel eintritt (§. 22 und 23) muß seinem Umfange, seiner Lage 
und seiner Beschaffenheit nach so seyn, doß der Empfánger ihn bei dem Grund- 
stücke, zu welchem er ihn angewiesen erhält, nach dem ihm angerechneten 
Werthe nutzen kann. 
g. 118. 
Pnnbler Wird auf Ablösung der Berechtigung, Sand, Lehm, Kies, Thon und 
tigung zum andere Erdarten auf eines Andern Gruntstück zu graben, oder der Berechti- 
Sand= und gung, in einem fremden Steinlager Steine zu brechen (§F. 2, Ziffer 8 und 9), 
rsmi*4 ingleichen der Waldhuthung von den Verpflichteten provozirt und schützen die 
Steinbre= Berechtigten dagegen vor, daß ibnen diese Befugnisse nicht wohl entbehrlich 
chen. seyen, so hat über die Erheblichkeit dieser Emwendungen der Provokaten die 
Spezial-Kommission zu entscheiden und, wenn sie die Ablösung für untdunlich 
erkennt, wegen der künftigen Ausübung dieser Rechte feste Bestimmungen zu 
treffen und die Berechtigten auf die Benutzung gewisser dazu auzzuersehender 
geeigneter Plätze zu beschränken. 
Gegen die Entscheidung der Spczial-Kommission findet das in dem 
5. 205 nachgelassene Rechtemiktel auch hier Statt.
        <pb n="145" />
        125 
5. 119. 
Zum Behufe der Abschätzung der in dem vorhergehenden Paragraphen ge- 
dachten Befugnisse, mit Ausnahme der Waldhuthung, muß erörtert werden, 
was, nach Verhältniß des Bedarfs für den Berechtigten und der Zulänglichkeit 
der Sand= und Lehm-Gruben sowie der Steinlager zu Deckung dieses 
Bedarfs, als Gegenstand der Benutzung im Durchschnitte jährlich anzusehen 
ist. Der Betrag davon kommt, nach Abzug der Gewinnungskosten, als jähr- 
liche Entschädigung in Ansatz. 
Vierter ##bschnitt. 
Von der Wahrnehmung der Rechte dritter Personen. 
g. 120. 
Sind bei einem Grundstücke, dessen Gerechtsame durch Ablösung aufgeho-Berücksichti- 
ben werden sollen, Real-Gläubiger, Lehns= oder Fideikommiß-Interessenten, 
Erbverpachter, Erbzinsherren, Zinsherren, Nutznieser oder Wiederkaufsberech= biger und 
tigte als dritte Personen betheiligt: so ist, obgleich allen diesen Betheiligten ru 9Ö 
ein Widerspruchsrecht gegen die Ablösung selbst, sie möge nun durch Rente isten 
oder Kapital-Zahlung geschehen, nicht zusteht (s. 17), doch wegen der Ver= Grundstucke 
fügung über die Ablösungs-Kapitale auf die eben erwähnten dritten Bethei- Babbeilig- 
ligten in der nachbemerkten Maße (F.§. 121— 149) Röcksicht zu nehmen. " 
S. 121. 
Unter Real= Gläubigern sind allenthalben, wo solche in diesem Gesetze er- Real-Gläu- 
wahnt werden, die Gläubiger solcher Geldforderungen zu verstehen, welche im dalnzer zu 
Hypotheken-Buche eingetragen oder doch vorgemerkt sind. verstehen. 
S 122. . 
AlleReal-Gla«ubigerhabennachderReihefolgeihrerPciorität(ibresV·fIi-dks 
gungsan- 
Rechtes auf bevorzugte Befriedigung) dergestalt, daß der Bevorzugteste zuerst spruch der 
eintritt, Anspruch auf Befriedigung durch gezahlte Ablösungs-Kapitale oder auf Real-Gläu- 
Sicherstellung durch deren gerichtliche Hinterlegung bis zu erlangter Befriedi- biger. 
gung (Pfandgesetz vom 6. Mai 1839, §.5. 122, 318.) 
g. 123. 
Für diese Befriedigung oder Sicherstellung hat die Unterpfandsbehörde Behörde für 
des berechtigten Grundstücks zu sorgen. Es ist daher derselben von jeder beab- esahsnsQ 
sichtigten Kapital-Zahlung, welche ihr nicht schon durch den Ablösungs-Rezeß Rechte. 
22
        <pb n="146" />
        126 
als bevorstehend bekannt geworden ist, durch den Zahlungspflichtigen Nachricht 
zu ertheilen und es hat letzterer deren Anweisungen in Betreff der Zahlung 
genau nachzugehen, wenn er durch die Zahlung von seiner Verbindlichkeit völ- 
lig befreit werden und nicht den Real-Gläubigern und sonstigen Betheiligten 
verantwortlich bleiben will. 
. 124. 
Vorsahren Von der nur erwähnten Bebörde ist an sämmtliche bekannte Real-Glau- 
wegen Be, biger eine, das nachbemerkte Präjudiz ausdrücklich bezeichnende Zufertigung zu 
friedigung erlassen, worin ihnen von der bevorstehenden Kapital-Zahlung Kenntniß gege- 
heenl, ben und ihnen letztere nach der genau anzugebenden Reihefolge ihrer Prioritä#t 
angeboten wird. 
Auf dieses Anerbieten ist wo möglich sofort bei der Behändigung des 
Erlasses, spätestens aber binnen drei Wochen von der Behändigung an, be- 
stimmte Erklärung und zwar von jedem der Betheiligten, beziehungsweise für 
den Fall, daß die Reihefolge ihn treffen sollte, bei gedachter Behörde zu be- 
wirken. 
Stillschweigen während dieser Frist oder Abgabe einer undeutlichen Er- 
klärung wird als Verzichtleistung auf Befriedigung und Sicherstellung mittelst 
des Ablösungs-Kapitals angesehen und nach Ablauf dieser dreiwöchigen Frist 
das Resultat der bewirkten ausdrücklichen oder stillschweigenden Erklarungen 
denjenigen Glaubigern, welche Abzahlung verlangt haben, sowie dem Zahlungs- 
pflichtigen durch anderweite Zufertigung unverweilt bekannt gemacht. 
. 125. 
Legitima- Zur Abgabe der gedachten Erklärung sowohl als zur Erhebung einer Zah- 
tion der sch lung selbst wird aber, wenn solches durch eine andere Person alo den im 
Real. Gläu. Hypotheken-Buche eingezeichneten Gladubiger geschieht, vollständige Nachweisung 
biger. des Rechtes hierzu erfordert, welche bei Vermeidung der Geltung aller durch 
eine längere Verzögerung erwachsenden Kosten und des sofortigen Aufhörens 
des Zinsenlaufs von dem abzutragenden Kapitale innerhalb der vorerwähnten 
zu dessen Annahme einzurdumenden Frist beizubringen ist. 
g. 126. 
Nangord Die Erklärung eines in der Priorität vorgehenden Real-Gldutigers, daß 
sungkenge er Zahlung annehmen wolle, schließt das Recht der nachstehenden Gläubiger 
ansprüche. darauf insoweit aus, als nicht nach Befriedigung des ersten ein Ueberschuß 
bleibt. Gleichbevorzugte Glaubiger haben gleiche Rechte.
        <pb n="147" />
        127 
g. 127. 
Wenn ein Real-Gldubiger durch die ihm angebotene Zahlung nur ab- Heht der“ 
schldgliche Befriedigung, zu deren Annahme er vertragsmäßig nicht verpflichtet biger) auf 
ist, erhalten könnte, oder wenn zu seinem Gunsten die Aufkündigung seines Deposition 
Kapitals kontraktmäßig auf einen noch nicht eingetretenen Zeitpunkt beschrankt anzutragen. 
oder von einer noch nicht eingetretenen Bedingung abhängig gemacht worden 
ist: so kann er, unter Verweigerung der Annahme der angebotenen Zahlung, 
auf einstweilige gerichtliche Riederlegung derselben zu seiner Sicherstellung antragen. 
Durch einen solchen Antrag wird zugleich die Kündigung des fraglichen 
Kapitals von dem Zeitpunkte an, wo sie überhaupt vertragsmaßig statthaft 
ist, für stillschweigend bewirkt erachtet. 
. 128. 
Haben mehre Real-GElsubiger zugleich auf Deposition der Ablösungs= Verhältniß 
summe angetragen: so kann der in der Priorität nachstehende Gläubiger diesen zwischen 
Antrag nur insoweit verfolgen, als die Ablösungssumme die Forderungen der Rral. Gläu- 
ihm vorgehenden Gläubiger übersteigt, oder die letzteren ihren Antrag, ohne bigern, 27 
wirkliche Befriedigung erhalten zu haben, zurücknehmen. Erledigt sich aber die Dahbeskri 
Deposition durch wirkliche Befriedigung der letzteren und Löschung ihrer An= begehren. 
sprüche, so fallt die zu deren Sicherstellung deponirte Summe dem Schuldner 
zur freien Verfügung anheim. 
g. 129. 
Soviel die eisernen, auf einem berechtigten Grundstuͤcke unaufkündbar haf= Verfabren 
tenden Kapitale anlangt, ist zu unterscheiden, ob, wenn von dem letzten Er= wegen eiser- 
werbspreise des Grundstücks, oder, sofern dieser nicht zu ermitteln oder jener Kpitale 
Preis dem jetzigen Werthe unangemessen seyn sollte, von dem durch Abschätzung 
festgestellten Werthe desselben die ganze Ablösungssumme gekürzt wird, die 
Hälfte des alsdann verbleibenden Werths das eiserne Kapital mindestens decke 
oder nicht. 
Im erstern Falle soll es in Beziehung auf dieses Kapital einer besondern 
Sicherstellung durch das Ablösungs-Kapital nicht, wohl aber im letztern Falle 
bedürfen. 
Die Art und Weise der Sicherstellung ist dann unter Zuziehung desjeni- 
gen, welcher die Rechte des eisernen Kapitals zu vertreten hat, wo möglich durch 
Vereinigung der Betheiligten mit Genehmigung der Vormundschafts= oder Ober- 
aufsichts-Behörde, außerdem aber durch Entscheidung der letztern zu bestim- 
men, gegen welche nur binnen zehentägiger Nothfrist Rekurs auf den schieds- 
richterlichen Ausspruch der zuständigen Landesregierung ergriffen werden kann. 
22.
        <pb n="148" />
        128 
g. 130. 
neruchen. Haben alle Real-Gldubiger, insofern dergleichen vorhanden, auf Befrie- 
gung oder digung von der Ablösungssumme ausdrücklich oder stillschweigend (S. 124) 
der diesfall= verzichtet oder ihre Befriedigung erhalten und ist nicht auf das Interesse anderer 
sienmen. Betheiligter der nachbemerkten Gattungen dergestalt Rücksicht zu nehmen, daß 
3or Neal eine Beschränkung der Verfügungsbefugniß über jenes Kapital nothwendig 
Gläubiger, wird, so fallt dem Besitzer des berechtigten Grundstücks die Ablösungssumme 
oder beziehungsweise der davon übrig gebliebene Theil zu eigner freier Ver- 
fügung anheim. 
g. 131. 
Berücksichti- Zur Förderung der guten Sache und besonders um den Berechtigten die 
sung rn billige Aufgebung ihrer Gerechtsame zu erleichtern und theilweise mit zu ver- 
chen Inter= güten, wird den Besitzern der Unserer Lehnherrlichkeit unmittelbar unterwor- 
esses. feenen Lehngüter, ohne ihnen de5halb Allodifikations = Gebühren anzusinnen, unein- 
geschränkte Verfügungsbefugniß über die Ablösungs-Kapitale bewilligt. 
Bei künftigen Konsens-Ertheilungen ist das bezahlte Ablösungs-Kapital, 
insoweit als nicht eine Verwendung desselben in das Lehn Statt gefunden 
bat, von dem vor der Ablösung bestandenen Werthe des Hypotheken-Ob- 
jekts zu kürzen und der Werthsantheil, bis zu dessen Betrage Konsens er- 
theilt werden kann (Verordnung vom 12. März 1841 F. 123), nach dem 
verbleibenden Restwerthe zu berechnen. 
g. 182. 
Berucksichi- Wollen Afterlehn-Herren, Mitbelehnte oder Fideikommiß-Nachsolger ihr 
Jhtersse der Recht an den ablösbaren Leistungen nicht aufgeben, so haben sie bei Verlust 
Akterlehn= jenes Rechtes vor dem 1. Januar 1849 bei der zuständigen Landesregierung 
erwenoe und Lehns-Kurie davon Anzeige zu machen. In diesem Falle sind eingehende 
ten und Fi. Ablösungs-Kapitale, welche von den etwa vorhandenen Real-Gläubigern zu 
deikommiß- ihrer Befriedigung nicht in Anspruch genommen werden, dem Gutsbesitzer nur 
Nachfolger, insoweit zur freien Disposition zu überlassen, als demselben in Rücksicht auf 
die oben bezeichneten Interessenten die Aufnahme einer Hypothek-Schuld von 
gleichem Betrage gestattet seyn würde, insoweit dieses aber nicht der Fall 
ist, allemal zundchst zur Abtragung der auf jenem Grundstücke haftenden, von 
jenen Interessenten ohnehin anzuerkennenden Schulden zu verwenden.
        <pb n="149" />
        129 
g. 1883. 
Ist dem Gutsbesitzer von Seiten der Lehns= oder Fideikommiß-Interes= Disposi- 
senten die Aufnahme hypothekarischer Schulden bis zu einer gewissen Summe jare. 
gestattet und zufolge dieser Gestattung nach §. 132 ein Ablösungs-Kapital zu Gangoe 
freier Verfügung anheimgefallen, so wird der Betrag desselben, den nur ges sitzers inner- 
dachten Interessenten gegenüber, einer neu aufgenommenen Hypothek-Schuld selbnes 
gleich geachtet und auf jene Konsens-Summe in Aufrechnung gebracht. Quankums. 
. 134. 
Wenn 
1) der Betrag der Ablösungsgelder das im g. 133 erwähnte, von den gese 
Lehns= oder Fideikommiß-Interessenten bewilligte, oder hingesehen auf den Ablösungs- 
Afterlehn-Herrn das gesetzliche Konsens -Quantum übersteigt, oder ** 
ein solches von jenen Interessenten dem Besitzer des fraglichen Gutes zer Fidei- 
überhaupt nicht zugestanden worden ist, so müssen im zweiten Falle diese Gel= kommiß- 
der ganz, im ersten Falle hingegen der das Konsens-Quantum über- Stämmen. 
steigende Theil derselben zuvörderst nach I. 132 zur Abtragung etwa 
vorhandener Lehns= oder Fideikommiß= Schulden verwendet, insofern 
sie aber hierdurch nicht völlig verbraucht werden, zu behns= oder Fi- 
deikommiß= Stämmen gemacht und mit genügender hypothekarischer Sicher- 
beit für die Afterlehn-Herren und die Lehns= und Fideikommiß-Inte- 
ressenten ausgeliehen oder auf Erwerbung eines zum Lehn oder Fidei- 
kommiß zu schlagenden unbeweglichen Eigenthums verwendet werden. 
Eine solche, dem Lehnherrn nützliche Verwendung des Ablöôsungs-Kapitals 
kann der Afterlehn-Herr jedenfalls dann fordern, wenn der Heimfall nahe 
bevorsteht. 
2 
d. 186. Behandlung 
Die Verwendung eingehender Abloͤsungs-Kapitale zu Abtragung hypothe- rhde 
karischer Forderungen oder zu Bildung von Lehns- oder Fideikommiß-Staͤmmen Kopfrale#n, 
kann von Zeit zu Zeit allemal so lange ausgesetzt bleiben, bis sich eine Summe ter 500 Tha- 
von wenigstens fünfhundert Thalern ergeben und angesammelt hat. Geringere ler. 
Beträge sind bis zur Erfüllung dieser Summe bei der Unterpfandsbehörde 
zu deponiren, welche damit nach Vorschrift des Gesetzes vom 12. Februar 
1840 zu verfahren hat. 
· « » §136O Behördefük 
DIeLettungunvBeaufsichtigunghervor-erwähntenVerwendungvekAb-Leikuagvie- 
lösungs-Kapitale steht der Unterpfandsbehörde des berechtigten Lehns= oder ser Mre
        <pb n="150" />
        Interesse der 
Erhverrach- 
ter und Erb 
zinsherren. 
Sicherstel: 
lung der 
Wieder- 
kaufsberech- 
tigten. 
Entschädi- 
Pung des 
utznießers 
eines berech- 
tigten 
rund- 
stucks 
130 
Fideikommiß= Gutes zu und es ist daher dieser die bereits im §. 123 vorge- 
schriebene Anzeige zu machen. 
g. 137. 
Sind Ablösungs-Kapitale an die Besitzer von Erbpachts= oder wirklichen 
Erbzins= (emphyteutischen) Grundstücken zu bezahlen, so sind dieselben zuvör- 
derst zur Befriedigung derjenigen durch die Grundstücke sicher gestellten Real- 
Gldubiger, deren Forderungen von dem Erbpachter oder Erbzinsherrn aner- 
kannt werden müssen, in Ermangelung solcher Real-Gldubiger aber zur Siche- 
rung des Interesse der gedachten Obereigenthümer zur Ablösung aller etwa 
auf diesen Grundstücken haftenden, nach gegenwärtigem Gesetze ablösbaren Lei- 
stungen und Lasten und endlich zur Befriedigung der sonstigen Real-Glaubiger 
zu verwenden. Was nach Erreichung dieser Zwecke irgend noch übrig bleiben 
sollte, ist dem Besitzer des berechtigten Grundstücks zu völlig freier Verfügung 
zu stellen. 
  
. 188. 
Wenn ein Wiederkaufsrecht an einem Grundstuͤcke eingeraͤumt worden, so 
ist entweder ein gewisser Preis, z. B. die vorige Kaufsumme, im Voraus 
bestimmt, oder bloß festgesetzt worden, daß das Grundstuͤck nach dem durch 
Würderung zu ermittelnden Werthe, welchen es bei Ausuͤbung des Wiederkaufs- 
rechts haben wird, uͤberlassen und uͤbernommen werden soll. Im ersten Falle 
ist der Wiederkaufsberechtigte besugt, eine dem Eigenthümer des fraglichen 
Grundstücks etwa gezahlte Ablösungssumme bei Ausübung des Wiederkaufsrechts 
an der im Voraus bestimmten Kaufsumme zu kürzen, insofern jene nicht zu 
bleibenden Verbesserungen des Grundstücks verwendet worden ist. 
Im zweiten Falle versteht sich von selbst, daß bei künftiger Würderung 
des Grundstücks auf dir durch die Ablösung eingetretene Werthsverminderung 
Rücksicht genommen werden wird. Sollte jedoch ein Wiederkaufsberechtigter 
nachweisen, daß zufolge eigenthümlicher Verhältnisse sein Interesse durch die 
Ablösung gefährdet und eine dießfallsige Sicherstellung nöthig werde, so ist ihm 
eine solche nach dem Ermessen der Spezial-Kommission zu bestellen. 
g. 139. 
Der Nutznießer eines berechtigten Grundstuͤcks erhaͤlt fuͤr den Fall der 
Ablösung von Gerechtsamen desselben durch Rente diese für die Dauer seines 
Nießbrauchs und hat selbige vom Inhaber des verpflichteten Grundstücks un- 
mittelbar zu erheben.
        <pb n="151" />
        181 
Wird aber eine Leistung oder Dienstbarkeit gleich anfangs oder die ur- 
sprüngliche Ablösungs-Rente nachher durch Kapital-Zahlung abgelöst, so ist 
dem Nutznießer der volle Betrag jener Rente oder es sind ihm im ersten Falle 
die vierprozentigen Zinsen des Ablôsungs-Kapitals auf die Dauer seines Nieß-= 
brauchs vom Eigenthümer des Grundstücks alljaährlich zu gewähren. Erfolgt 
die Entschädigung des Berechtigten durch Abtretung von Land, so muß sich 
selbige der Nutznießer gegen Ueberlassung des Nießbrauchs von dem abgetretenen 
Lande gefallen lassen. 
g. 140. 
Der Rutznießer eines verpflichteten Grundstuͤcks hat im Falle der Abloͤ- Verbindlich- 
sung einer Leistung oder Dienstbarkeit die deßhalb zu entrichtende Rente zu tra- ees u- 
gen oder, wenn die Ablöôsung durch Kapital-Zahlung von Seiten des Eigen= nes ver- 
tbümers erfolgt ist, dem letztern die vierprozentigen Zinsen des bezahlten #eichteten 
Kapitals alljährlich zu entrichten. Eine Abtretung von Land zur Entschädigung 4 
des Berechtigten muß sich der Nutznießer, gegen Wegfall der abgelös'ten Leistung, 
unbedingt gefallen lassen und kann deßhalb einen Anspruch auf Schadloshaltung 
an den Eigenthümer nicht machen. 
g. 141. 
Kommen bei eintretender Zahlung von Ablösungs-Kapitalen die Rechte Befugniß 
Dritter an dem berechtigten Grundstücke in Betracht, rücksichtlich deren die Et 
vorstehenden Vorschriften in Anwendung zu bringen sind, so ist der Ver-zur D eposi- 
pflichtete zur gerichtlichen Niederlegung des Ablösungs-Kapitals auf Kosten des tionon Ab- 
Berechtigten dann befugt: ösungs. 
Kapitalen. 
1) wenn zur Verfallzeit die in den §.J. 121—138 zur Sicherheit der entfernteren 
Betheiligten vorgeschriebenen Maßregeln noch nicht soweit getroffen wor- 
den sind, als nöthig ist, damit der Verpflichtete die Kapital-Zahlung 
mit Sicherheit an den Berechtigten leisten und auf dem Grunde der 
erlangten Quittung die Zahlung bei der Unterpfandsbehörde anmerken 
lassen kann; 
2) wenn der Berechtigte dasjenige noch nicht beizubringen vermag, was zur 
völligen Befreiung des Verpflichteten und seines Grundstücks, im Be- 
treff geß von ihm zu leistenden Zahlung des Ablösungs-Kapitals, erfor- 
derlich ist.
        <pb n="152" />
        182 
S. 142. 
Sicherstel- Durch Deposition des Ablösungs-Kapitals bei der Unterpfandsbehörde oder 
Aungner, durch Zahlung desselben nach deren Anweisung wird der Verpflichtete gegen 
4 gegen alle Ansprüche hinsichtlich der abgelös'ten Berechtigung sicher gestellt. 
pche K 113. 
Ausführung Kommt es nach den Bestimmungen der F.5. 18—20 bei berechtigten oder ver- 
bei bestehen pflichteten Grundstücken während der Dauer eines dieselben umfassenden Pachtver- 
den Pacht= hältnisses zur Ausführung eines Ablösungsvertrags, so ist zunächst den für diesen 
vert autnis- Fall zwischen Verpachter und Pachter im Pacht-Vertrage oder sonst vertrags- 
maßig festgestellten Bestimmungen nachzugehen. 
g. 144. 
Eusschädi= Mangeln aber dergleichen, so hat der Pachter eines berechtigten Grund- 
Pchlkrs ri. stück6 zur Entschädigung für die ihm mit verpachteten, nun aber zur Ablösung 
nes berech- kommenden Leistungen die Zinsen zu vier Prozent auf das Jahr vom Ablb- 
iigten, sungs-Kapitale für die Dauer des Pachtes zu erhalten. Diese Entschädigung 
stuckk. wird dem Pachter durch terminliche Aufrechnung an den zu zahlenden Pacht- 
geldern oder durch Ueberweisung der etwaigen Geld-Rente zur eigenen Erhe- 
bung gewährt. 
. 145. 
Bedingun- Mit der im F. 144 bestimmten Schadloshaltung muß sich der Pachter 
gene eines berechtigten Grundstücks, rücksichtlich dessen die Ausführung einer Ablö- 
lung des sung während der Pachtzeit nach den §.. 18— 20 zulässig ist, unbedingt zufrie- 
Pochters. denstellen, wenn 
1) der Ablösung eine spezielle Ausmittelung des Werthes der abzulösenden 
Leistungen vorhergegangen und hierauf die Bestimmung des Ablösungs- 
Quantums nach Vorschrift gegenwärtigen Gesetzes begründet worden 
ist, und 
2) der Betrag der Entschädigung in Einem Pachtjahre den zehenten Theil 
des einjahrigen Pachtgeldes noch nicht erreicht. 
· §.146. 
Befugniß 
des Pach- Treten diese Voraussetzungen (F. 145) oder auch nur eine derselben nicht 
terszur Auf. ein und ist z. B. zu 1 die Bestimmung des Ablösungs-Quantums bloß durch Ver- 
manhne gleich ohne vorschriftsmäßige Zugrundlegung der ausgemittelten Werthsverhält-
        <pb n="153" />
        133 
nisse erfolgt, oder zu 2 der Jahresbetrag der Entschädigung dem zehenten 
Theile des jäbhrlichen Pachtgeldes gleich oder höher als selbiger, so steht es 
dem Pachter, wenn er sich mit jener Entschädigung nicht begnügen will, frei, 
den Pacht noch vor Ablauf der kontraktmäßigen Pachtzeit dergestalt aufzukün- 
digen, daß er zu Ende des nachsten, nach Konfirmation des Ablösungs-Rezes- 
ses anfangenden Pachtjahres, gegen gehörige Pachtrückgabe aus dem Pachte 
treten kann. 
Eine weitere Entschädigung kann der Pachter in keinem Falle verlangen. 
g. 147. 
Will sich der Pachter dieses Rechts bedienen, so hat er bei Verlust Fist zur 
desselben solches binnen drei Monaten von dem Tage an, wo ihm der In= wiusboung 
halt des bestätigten Ablösungs-Rezesses bekannt gemacht worden ist, bei der zur Pacht- 
Spezial-Kommission schriftlich zu erklären. Thut er dieses nicht innerhalb nur aufkundi- 
gedachter Frist, so wird ohne Weiteres angenommen, daß er auf jenes Recht gung. 
Verzicht geleistet habe und den Pacht kontraktmäßig aushalten wolle. 
Bei diesem Termine für die Aufkündigung bewendet es auch in dem 
Falle unverändert, wenn die dreimonatliche Bedenkzeit in das nächste, nach 
Bestätigung des Rezesses eintretende Pachtjahr hinüber reichen sollte. In 
diesem Falle tritt aber die Auflösung des Pachtverhältnisses erst mit dem Ende 
dieses letztern Pachtjahres ein. 
g. 148. Berücssch - 
Erfolgt hiernach zeitig die Pachtaufkündigung, so ist der Zeitpunkt, wo r 
die Ablösung in Wirksamkeit treten soll, dergestalt zu bestimmen, daß er erst Bestim- 
nach Ablauf des vorbemerkten Pachtrückgabe-Termins (F.S. 146, 147) einfallt. nt desn 
der Ablö- 
. 19. sung. 
Der Pachter eines verpflichteten Grundstücks hat nach Ablösung einer Verbindlich= 
darauf ruhenden Leistung oder Oblast, insofern letztere von ihm kontraktmäßig keidespach. 
zu gewähren oder zu leiden gewesen, den Betrag der Ablösungs-Rente oder verpflichte- 
die vierprozentigen Zinsen des Ablôsungs-Kapitals auf die Dauer seiner Pacht- zon: 
zeit dem Verpachter alljährlich neben seinen übrigen kontraktmäßigen Leistun- « 
gen zu gewaͤhren. 
g. 150. 
Will sich der Pachter dieser Einrichtung nicht unterwerfen oder kommt Austtitt aus 
es deßhalb und besonders auch in dem Falle, wenn die Ablösung durch Ab- dem vochte 
23
        <pb n="154" />
        134 
— tretung von Land erfolgt, nicht zu einer Vereinigung zwischen Verpachter und 
achter, so steht es dem letztern frei, aus dem Pachtverbältnisse zu treten 
und es greifen sodann die Bestimmungen in den §.I. 146 — 148 DPlotz. 
ZRünfter Abschnitt. 
Von dem Verfabren in Ablösungssachen, sowie in den bei dergleichen vorkom- 
menden Rechtsstreitigkeiten. 
S#. 151. 
Behörden in Die Ablösungen, sowie alle damit in Verbindung stehenden Angelegen- 
#blsns, heiten, insonderheit etwaige Rechtsstreitigkeiten, sollen vor folgenden Behörden 
verhandelt und entschieden werden: 
1) vor einer Spezial-Kommission, als erster Instanz (§F.5. 157— 159), 
2) vor der General-Kommission (F. 152 ff.), als zweiter Instanz und 
8) vor den Landeêregierungen bezüglich der Landes-Direktion als dritter und 
letzter Instanz (§.S. 156, 205, 209). 
g. 152. 
Die Gene- Die General-Kommission ist eine kollegialisch organisirte auf die Dauer 
Fal: Hom. der Zeit, so lange Ablösungsgeschäfte in Unserm Großherzogthume vorkommen, 
für solche von Uns ernannte Administrativ= und Justiz-Mittelbehörde, welche 
die in der Verordnung vom 15. Dezember 1815 wegen Organisation des 
Staatsdienstes §. 24, Ziffer 5 und F. 38, Ziffer 4, 11 den Landesregierun- 
gen und der Landes-Direktion zugewiesenen Funktionen, jedoch in nachbemerk- 
ter Maße auszuüben hat. 
Sie besteht aus mindestens zwei rechtskundigen und zwei ökonomisch ge- 
bildeten Mitgliedern, deren Ernennung Wir Uns vorbehalten, unter dem Vor- 
sitze des altesten rechtskundigen Mitgliedes, dessen Stimme für den Fall ein- 
tretender Stimmengleichheit den Ausschlag giebt. 
So oft sie über Appellationen in Justiz-Sachen (§.5. 205, 208) zu ent- 
scheiden hat, ist ein hierzu von Uns im Voraus bezeichnetes rechtskundiges 
Mitglied eines Landes-Kollegiums (die Landesregierungen ausgenommen) als 
außerordentliches stimmführendes Mitglied zuzuziehen.
        <pb n="155" />
        135 
g. 153. Stellung 
der General- 
Die General-Kommission hat an Uns unmittelbar zu berichten, mit sämmt- Kommission 
lichen Landes-Kollegien in Kommunikations-Form zu verkehren und in Unserm gegen die 
Namen sowohl an die Spezial-Kommissionen als an die unkeren Gerichts= kondtt-#ol- 
und Verwaltungs-Behörden des Landes zu reskribiren. Unterbehör= 
en. 
g. 154. 
Ernennung 
Die General-Kommission ernennt und verpflichtet die Personen, welche und Ver- 
die Spezial-Kommissionen bilden sollen, und bestimmt den Umfang des densel- Dbslichtung 
ben in jedem einzelnen Falle ertheilten Auftrags, während die erste Verpflich- Kommision 
tung jedes Kommissars zugleich auch auf alle künftig ihm etwa zu ertheilenden durchdiee- 
Aufträge erstreckt wird. mission. 
g. 155. 
Die General-Kommission leitet und beaufsichtigt das Verfahren der Spe-Wirkungs- 
zial-Kommissionen, erledigt die dabei zweifelhaft oder streitig gewordenen Punkte iindee 
und die bei ihr angebrachten Beschwerden. Sie entscheidet über an sie ge= mission in 
richtete Berufungen (§. 208) und in ihrer nach §. 152 erweiterten Zusammen- lln: 
setzung über die in konneren Justiz-Sachen (§. 205), sowohl gegen Erkennt- « 
nisse, als gegen das Verfahren der Spezial-Kommissionen eingewendeten Ap- 
pellationen in zweiter Instanz und hat uͤberhaupt neben dem Rechte und dem 
Interesse der Betheiligten die gegenwärtigem Gesetze zu Grunde liegende Ab- 
sicht der Beförderung der Landes-Kultur zu berücksichtigen. 
g. 156. 
Die Landesregierungen, bezüglich die Landes-Direktion, haben in den Lcte ub- 
im §. 205 bezeichneten Fallen über Appellationen bezüglich Rekurse gegen die w#rhgne 
Entscheidungen oder Verfügungen der General-Kommission in letzter Instanz 
zu entscheiden. 
g. 157. 
Die Spezial-Kommission ist die zur unmittelbaren Leitung und Regulirung Spezial= 
eines Ablösungsgeschafts, sowie die zur Instruirung und Entscheidung aller Kommissio- 
damit in Verbindung stehenden Rechtsirrungen in erster Instanz berufene Be- « 
hoͤrde. 
Sie wird für jedes einzelne Ablösungögeschäft besonders von der General= 
Kommission ernannt (§F. 154) und besteht 
283.
        <pb n="156" />
        136 
1) aus einem zum Aktuar und Richter qualifizirten Rechtsgelehrten, und 
2) aus einem, mit den nöthigen theoretischen und praktischen Kenntnissen 
seines Faches versehenen und zugleich wo möglich zur Abfassung von 
protokollarischen Riederschreibungen befahigten Wirthschaftsverständigen. 
Die General-Kommission wird eine Anzahl von Männern öffentlich nam- 
haft machen, welche zur Uebernahme solcher Funktionen geeignet und geneigt sind. 
g. 158. 
Vorschla- Den bei einem Ablösungsgeschäfte Betheiligten steht frei, der General= 
Sphhual- Kommission gewisse Personen aus jener Anzahl oder auch außerhalb derselben 
Kommissa= zur Ernennung als Spezial-Kommissare vorzuschlagen und es werden solche 
chde Vorschlage, insofern kein erhebliches Bedenken vorwaltet, Berücksichtigung finden. 
g. 159. 
ten. 
Stellung der Jede Spezial-Kommission ist nach Erfolg ihrer Ernennung und Verpflich- 
E* tung als eine untergeordnete landesherrliche Justiz= und Verwaltungs-Behörde 
gegen obere zu betrachten. 
e Sie hat jedoch alle Anzeigen und sonstige Berichte nur an die General- 
Kommission, als die ihr unmittelbar vorgesetzte Behörde, zu erstatten. 
Mit allen übrigen unteren Verwaltungs= und Justiz-Behörden des Landes 
verkehrt sie in Form gewöhnlicher Kommunikation gleichstehender Stellen. 
S. 1 60. 
Verpflich- Sämmtliche Landes-Kollegien und Unterbehörden werden der General- 
ande Kommission und den Spezial-Kommissionen auf Ersuchen diejenigen urkund- 
zu Mitthei= lichen Nachrichten, Rechnungen und abgerhane oder gangbare Akten, welche 
lung van auf die Gegenstände der Ablösung Bezug haben, mittheilen. 
Literalien. Werden solchergestalt von Seiten der Justiz-Behörden Akten über noch 
gangbare Prozesse mitgetheilt und entsteht hieraus ein Hinderniß der Prozeß- 
Fortstellung, so wird dadurch der etwaige Lauf von Fristen bis dahin unter- 
brochen, wo der Richter die Parteien von dem Wiedereinlangen der (jedenfalls 
in möglichst kurzer Frist zurück zu gebenden) Akten benachrichtigt haben wird. 
. 161. 
Bebandlung Wenn auf dem Wege bloßer Privat-Verhandlungen zwischen den Bethei- 
— T4% ligten der wirkliche Abschluß eines Ablösungsvertrags erzielt worden, so ist
        <pb n="157" />
        137 
das hierüber abgefaßte Instrument, nach bewirkter und gerichtlich beglaubigter tim abge- 
Vollziehung von Seiten der Kontrahenten, der General-Kommission zu über- seur 
reichen. verträge. 
Diese prüft den Inhalt desselben vornehmlich mit Rücksicht darauf, 
1) ob der Legitimations-Punkt in Ordnung seyz 
2) ob die Fassung genugsam deutlich und vollständig seyz 
3) ob zur Wahrnehmung der Rechte dritter Betheiligter Anlaß vorliege, und 
4) ob das landesherrliche und landespolizeiliche Interesse nicht verletzt sey. 
Findet sich hierbei irgend ein Bedenken, so trifft die General-Kommission 
die zu dessen Erledigung erforderlichen Verfügungen, wo nicht, so schreitet sie 
zur Bestätigung des Ablösungs-Rezesses (F.§. 201, 202), zur Auêhändigung 
desselben an die Kontrahenten und nach Befinden zu den die Ausführung 
der Rezeß-Bestimmungen betreffenden Anordnungen. 
Die Vorschriften dieses Paragraphen finden auf Vertrage, durch welche 
von Unserer Kammer zum Kammervermögen gehörige Rechte gegen Baarzah- 
lung veradußert, und welche von ihr beurkundet worden sind, keine Anwendung. 
g. 162. 
Der Antrag auf gesetzmäßige Vermittlung einer Ablösung (Provokation) Provoka- 
ist, er möge nun von einer Partei oder von sämmtlichen Betheiligten zugleich teon uene: 
ausgehen, jederzeit bei der General-Kommission mittelst schriftlicher Eingabe dernisse. 
zu bewirken, welche eine genaue Bezeichnung des Objektes und Subjektes, der 
Art und Ausdehnung, sowie des Rechtstitels der abzulösenden Verbindlichkeit 
enthalten muß. 
g. 163. 
Die General-Kommission pruͤft einen solchergestalt gebildeten Antrag und Verfügung 
findet sie ihn nach den vorliegenden gesetzlichen Bestimmungen überhaupt statt- — 
haft, so ertheilt sie dem Provokaten von dem Eingange der Provokation, in auf einge- 
der Regel unter abschriftlicher Mittheilung derselben, Nachricht und fordert gangene 
zugleich die Parteien auf, sich über die Wahl von ihnen vorzuschlagender Provotatio. 
Spezial = Kommissare (§. 185) zu vereinigen und sich darüber binnen einer · 
vierwoͤchigen Frist bei der General-Kommission zu erklaͤren, welche nach Ab- 
lauf dieser Frist, es mag ein Vorschlag erfolgt seyn oder nicht, die Spezial- 
Kommissare ernennt.
        <pb n="158" />
        188 
g. 164. 
Gegenseiti- Soviel die Geschäftsvertheilung und das gegenseitige Verhältniß der Mit- 
ges Verhält= glieder einer ernannten Spezial-Kommission anlangt, so sind die Verhandlun- 
4 gen über die Ablösung selbst und deren Bedingungen bis zum Abschlusse und 
missare bei bis zur Entwerfung des Rezesses, welche dem juristischen Kommissar obliegt, 
* 2 in der Regel von dem ökonomischen Kommissar allein zu führen. 
hanungen. Eine gemeinschaftliche Leitung der Verhandlungen vom Anfang an findet 
selbst. nur Statt, so oft sie wegen der etwa dabei vorkommenden besonderen Ver- 
wickelungen und rechtlichen Bedenken von sämmtlichen Betheiligten oder auch 
nur von einem Theile verlangt, oder von dem ökonomischen Kommissar wegen 
vorkommender rechtlicher Fragen (F. 192) gewünscht, oder von der General- 
Kommission für nöthig erachtet wird. 
g. 165. 
Dergleichen Außerdem tritt die Wirksamkeit des juristischen Kommissars nur dann ein, 
beiemsteher- wenn sich unter den Betheiligten eine Differenz über das Bestehen oder den 
streitigkei. Umfang eines von ihnen als Gegenstand der Ablösung angegebenen, oder mit 
ten. demselben in unmittelbarer Verbindung stehenden Rechtsverhältnisses zu Tage 
gelegt hat und durch gütliche Vermittelung des ökonomischen Kommissars nicht 
zu erledigen gewesen ist. 
In Fallen dieser Art steht dem rechtsverständigen Kommissar die Leitung 
der Verhandlungen und Erörterungen, sowie die darauf zu bauende richterliche 
Entscheidung allein zu, und der ökonomische Kommissar tritt dann dabei ledig- 
lich in das Verhältniß eines Sachverständigen, durch dessen Zuziehung dem 
Richter zugleich genaue Kenntniß von den etwa einschlagenden, von dem öko- 
nomischen Kommissar allein geleiteten früheren Verhandlungen über den frag- 
lichen Gegenstand verschafft werden soll. 
Dergleichen S. 166. 
bei ökonomi- Bei rein ökonomischen Geschaften und Vermessungen ist die Zuziehung des 
chen Ger rechtsverständigen Kommissars auch dann, wenn erstere durch Erörterung strei- 
Vermessun= tiger Rechtspunkte (F. 165) veranlaßt worden, nicht schlechterdings erforderlich. 
gen. 
Pflicht zur 107. .. . 
Protokoll- Die Protokoll-Führung und die Entwerfung der nöthigen Ausfertigungen 
ulep und sonstigen Schriften gehört in der Regel für denjenigen Kommissar, welcher 
rung.
        <pb n="159" />
        189 
die Verhandlungen selbst zu leiten hat und, wenn die Leitung gemeinschaftlich 
ist, für den juristischen Kommissar. Jedoch ist eine Vereinigung über Aus- 
nahmen von dieser Regel zulässig. 
Ausfertigungen, welche bei gemeinschaftlichen Verhandlungen vorkommen, 
werden von beiden Kommissaren unterschrieben. 
g. 168. 
Auch die von dem oͤkonomischen Kommissar (welcher darauf besonders mit 
zu verpflichten ist) abgefaßten Protokolle aller Art haben für das Ablösungs- 
geschäft und die damit in Verbindung stehenden Nebenverhandlungen volle Be- 
weiskraft, sofern sie von den bei der Verhandlung anwesend gewesenen Be- 
theiligten mit unterzeichnet worden sind. Letztere sind in jedem Falle verbun- 
den, das über die Verhandlung von dem joristischen oder ökonomischen Kom- 
missar aufgenommene Protokoll, nachdem selbiges vorgelesen und Daoejenige, 
was die Betheiligten etwa gegen dessen Inhalt zu erinnern haben, nachträg- 
lich registrirt worden, zu unterzeichnen. Verweigern sie aber insgesammt oder 
zum Theil die Mitunterzeichnung desselben, so ist in dem Falle, wenn beide 
Kommissare bei der Verhandlung zugegen gewesen sind und das Protokoll 
unterzeichnet haben, den Verweigernden zu eröffnen, daß, ihrer Verweigerung 
ungeachtet, das Protokoll als vollgültig betrachtet und den ferneren Verhand- 
lungen werde zu Grunde gelegt werden, in dem Falle aber, wenn nur Ein 
Kommissar bei der Verhandlung anwesend gewesen, auf Kosten der die Mit- 
unterzeichnung des Protokolls Verweigernden ein anderweiter Termin vor bei- 
den Kommissaren anzuberaumen, in selbigem die Beseitigung der gegen das 
fragliche Protokoll irgend aufgefaßten Bedenken zu versuchen und, wenn dieses 
nicht gelingt, bei fortgesetzter Verweigerung der Unterschrift über diesen Her- 
gang ein von beiden Kommissaren zu vollziehendes Protokoll aufzunehmen. 
Das eigenmachtige Abtreten und Davongehen der Theilhaber an einer 
Verhandlung vor der Vorlesung des Protokolls hat dieselbe Wirkung, wie das 
gänzliche Außenbleiben bei den Verhandlungen, es mögen sich nun Theilhaber 
an selbigem unbemerkt von dem Spezial-Kommissar, oder von ihm erfolglos 
gewarnt, entfernt haben, welches besonders im Protokolle zu bemerken ist. 
S. 169. 
Protokolli- 
rungs-Be- 
fugnis des 
ökonomi= 
schen Spe- 
zial-Kom- 
missars. Un- 
terzeichnung 
der Proto- 
kolle von 
Seiten der 
Parteien. 
Zu Ausrichtung mündlicher und zu Bestellung schriftlicher Ladungen be-Boten-Per- 
dient sich jede Spezial-Kommission eines bereits gerichtlich verpflichteten oder 
von ihr zu verpflichtenden Boten. 
sonal.
        <pb n="160" />
        Art der Ver- 
handlung 
der Spezial- 
Kommissio- 
nen. 
Persönliches. 
Erscheinen 
der Parteien 
in Terminen. 
Stellvertre- 
ter der 
Parteien. 
Gemeinde- 
vertreter. 
Beistände. 
140 
S. 170. 
Die Spezial-Kommissionen haben über die fraglichen Ablösungsgeschäfte 
mit den Parteien unmittelbar, und zwar in der Regel an Ort und Stelle, in 
schicklichen Lokalen zu verhandeln. 
Die Verhandlungen können und sollen jedoch im Wohnorte eines diesel- 
ben leitenden Spezial-Kommissars alsdann vorgenommen werden, wenn die 
Betheiligten gemeinschaftlich darauf antragen und wenn Besichtigungen und an- 
dere Lokal-Untersuchungen dabei nicht vorzunehmen sind. 
g. 171. 
In den von den Spezial-Kommissionen anberaumten Terminen sollen die 
Parteien in der Regel persönlich erscheinen. Es hängt jedoch von dem Er- 
messen jeder Speziol-Kommission ab, in Fallen, wo es ohne Nachtheil gesche- 
hen kann, oder wo das personliche Erscheinen eines Betheiligten schwer zu er- 
langen ist, Ausnahmen davon eintreten zu lassen, dagegen aber auch im Fort- 
gange der Sache, so oft es ihr nöthig oder nützlich erscheint, auf person- 
lichem Erscheinen der Betheiligten zu bestehen. 
g. 172. 
Zuzulassende Stellvertreter müssen legal bevollmächtigt, gehörig instruirt 
und, wo möglich, in der praktischen Oekonomie erfahren auch, so oft ganze 
Klassen Verpflichteter bei dem fraglichen Geschäfte betheiligt sind, aus deren 
Mitte gewählt seyn. 
g. 178. 
Sind Gemeinden bei Ablösungen als solche betheiligt, so haben sie durch 
ihre gesetzlichen Vertreter (6. 57 der Landgemeinde-Ordnung) zu erscheinen 
und zu verhandeln. Nehmen mehre Gemeinden an den Ablöôsungsverhandlun- 
gen Theil und sind der Vertreter zusammen mehr als zwölf Personen, so ha- 
ben diese sich durch Substitution bis auf jene Zahl zu konzentriren. 
g. 174. 
Soviel die Zulassung von rechtskundigen oder anderen Beistaͤnden bei 
Ablösungsverhandlungen anlangt, so ist dieselbe in der Regel zwar gestattet, 
die Spezial-Kommission kann aber diese Beistände bei mündlichen Verhand- 
lungen abtreten lassen und ist nur der General-Kommission die Gründe eines 
solchen Beschlusses anzugeben verbunden.
        <pb n="161" />
        141 
t. 175. 
Das Verfahren in den nach gegenwärtigem Gesetze zu behandelnden An= Summari- 
gelegenheiten, so lange dieselben bei den Spezial-Kommissionen oder bei der HcherGheret. 
General-Kommission anhängig sind, ist an streng prozessualische Formen nicht fabren# in 
gebunden, vielmehr im Allgemeinen summarisch, und es haben die nur genann= Ablosungs- 
ten Behörden allenthalben auch von Amtswegen für die Vervollständigung der sachen. 
faktischen Unterlagen, wodurch eine Entscheidung bedingt werden kann, zu sor- 
gen, übrigens aber allen Betheiligten gleich unparteissche Berücksichtigung und 
gleich vollständiges Gehör zu gewähren. 
g. 176. 
Die General-Kommission und die Spezial-Kommissionen sind berechtigt, Befugniß 
die nöthigen Vorladungen an die bei Ablösungen betheiligten Haupt= und gr nrs. 
Neben-Interessenten zu erlassen und darin sowic in sonstigen sachgemaßen Geldstrafen 
Auflagen sowohl Geldstrafen bis zu zwanzig Thalern (welche insgesammt zur und Rechts- 
Haupt-Landschaftskasse abzuliefern sind) als auch geeignete, in dem Zwecke der z h beilen, 
Vorladung oder Bedeutung begründete, das in Frage befangene Recht oder und Aufla- 
Interesse selbst angehende Rechtsnachtheile anzudrohen und die Verwirkung die= gen. 
ser Strafen und Rechtsnachtbeile auszusprechen. Wegen Beitreibung verwirk- 
ter Geldstrafen ist jedoch die kompetente Gerichtsbehörde zu requiriren und 
aufzufordern. 
. 177. 
Die Bestimmung der Zeitlänge der bei den Ablösungs= und Neben-Ver-Bestim- 
handlungen zu beobachtenden Fristen hängt, soweit solche nicht in diesem Ge- i 
setze besonders festgesetzt ist, von dem Ermessen der General-Kommission und « 
jeder Spezial-Kommission ab. 
Die Berechnung des Anfangs und Ablaufs bestimmter Fristen geschieht 
nach den diesfallsigen Prozeß-Vorschriften. 
S. 178. 
Wird bei den Verbandlungen der Spezial-Kommissionen die Zuziehung Zuziehung 
noch eines besondern Sachverständigen, z. B. eines Feldmessers oder Forstver- —3 
ständigen, nöthig, so ist dessen Wahl den Betheiligten zu überlassen und nur stawdigen. 
dann, wenn sich diese darüber nicht vereinigen können, von der Spezial-Kom- 
mission zu bewirken. 
24
        <pb n="162" />
        Technischer 
Apparat 
und Gehül- 
fen. 
Vermessun- 
gen und Bo- 
nitirungen. 
Landwirth- 
schaftliche 
Begutach- 
tungdurch 
den ökonomi= 
schen Spe- 
zial-Kom- 
missar. 
142 
Die Zuziehung mehrer von den Parteien und beziehungsweise von der 
Kommission zugleich aufzustellender Sachverständiger debufs der Ermittelung 
eines und desselben Gegenstandes findet nicht Statt. 
Die Verpflichtung von Sachverständigen geschieht durch die Spezial- 
Kommission für die Dauer des ganzen jenen zugedachten Geschäfts mittelst 
Abnahme des Hawdschlags an Eides Statt. 
Erregt im Laufe des Geschäfts ein Feldmesser oder ein anderer Sachver- 
ständiger gegen sich gegründeten Verdacht der Unzuverldssigkeit, so hat ihn die 
Spezial-Kommission davon zu entfernen und es treten sodann wegen seiner 
Ersetzung durch einen Andern die obigen Vorschriften ein. 
S. 179. 
Für technischen Apparat haben die Sachverständigen selbst zu sorgen, da- 
gegen sind die zu Vollführung ihres Geschafts nöthigen Gehülfen, z. B. Ket- 
tenzieher, von den Interessenten zu stellen. 
g. 180. 
Noͤthige Vermessungen und Bonitirungen sollen, soweit moͤglich, verbun- 
den und auf moͤglichst einfache Art bewirkt werden. 
Das Resultat der Vermessungen ist den Interessenten zur Erklarung bin- 
nen einer angemessenen Frist vorzulegen. Zeitig angebrachte Einwendungen 
oder Erinnerungen derselben sind von der Spezial-Kommission ebemöglichst zu 
erledigen. 
g. 181. 
In Faͤllen, wo es auf oͤkonomische Begutachtung, z. B. auf Abschaͤtzun- 
gen, ankommt, soll das ökonomische Mitglied der Spezial-Kommission ohne 
Zuziehung anderer Sachverständiger den Fall beurtheilen und entscheiden. 
Beruhigen sich aber die Parteien bierbei nicht, so steht einer jeden der- 
selben frei, auf anderweite Begutachtung durch drei Sachverständige, von wel- 
chen jede Partei einen, den dritten aber die General-Kommission zu ernennen 
hat, anzutragen und es ist sodann das Durchschnittsergebniß der drei Gut- 
achten der Entscheidung zu Grunde zu legen. Wird jedoch ein solcher Antrag 
vor Einsendung der Akten an die General-Kommission nicht gestellt, so kann 
die General-Kommission, falls sie Bedenken trägt, die Entscheidung der Spe- 
zial-Kommission sofort zu bestaätigen, die Zuziehung von noch zwei anderen 
Sachverständigen und die nochmalige Prüfung der Sache unter Mitwirkung 
derselben anordnen, bevor sie eine hauptsächliche Entschließung faßt.
        <pb n="163" />
        143 
. 182. 
Sobald eine Spezial-Kommission ernannt worden, hat sie die Unterpfands= Sach-Legi- 
bebörden der bei der fraglichen Ablösung betheiligten, berechtigten und ver- 
pflichteten Grundstücke um baldige Mittheilung ausfuͤhrlicher, gerichtlicher Zeug- 
nisse uͤber die stattfindenden Eigenthumsverhaͤltnisse zu ersuchen. Die Unter- 
pfandsbehoͤrden haben solchen Ansuchen ehemoͤglichst zu entsprechen und in den 
erbetenen, auf dem Grunde der einschlagenden gerichtlichen Akten und der oͤffentlichen 
Kataster und unter Beziehung auf dieselben auszufertigenden Zeugnissen sowohl 
1) diejenigen Personen, welche als Besitzer der bei dem fraglichen Ablösungs- 
geschäfte betheiligten, berechtigten und verpflichteten Grundstücke und als 
nach gegenwärtigem Gesetze (§. 10 ff.) zu den Ablösungsverhandl 
legitimirt zu betrachten sind, als auch 
2) diejenigen Personen, welche etwa das Eigenthum an jenen Grundstücken 
gerichtlich in Anspruch genommen haben oder als Wiederkaufsberechtigte 
dabei betheiligt sind, namentlich aufzuführen, ingleichen 
3) insofern das Eigenthum an einem Grundstücke durch ein Lehns-, Fidei- 
kommiß-, Erbpachts= oder Erbzins-Verhältniß beschränkt ist, solches 
besonders mit anzumerken, endlich 
4) auf dem Grunde des Hypotheken-Buchs die vorhandenen Real-Glcubiger 
zu verzeichnen. 
Uebrigens haben die Unterpfandsbehörden etwaige, nach Ausfertigung vor- 
gedachter Zeugnisse und vor Beendigung der Ablösungsverhandlungen sich ereig- 
nende Veränderungen der betreffenden Spezial- Kommisst on unaufgefordert anzuzeigen. 
.1883. 
Hat die Spezial-Kommission durch nach Form und Inhalt befriedigende 
Jeugnisse der Unterpfandsbehörden (§. 182) über die als legitimirt zur Ablö- 
fungsverhandlung zu betrachtenden Personen Gewißheit erhalten, so ladet sie 
letztere unter abschriftlicher Mittheilung des Auftrags, sowie unter Angabe des 
Zweckes der Verhandlung, zu dem ersten eine Frist von dreißig Tagen enthal- 
kenden Termine bei Vermeidung von Geldstrafe und mit der Verwarnung 
schriftlich vor, daß der außenbleibenden Partei das im Termine aufzunehmende 
Protokoll auf ihre Kosten werde zugefertigt werden. 
. 18. 
Im ersten Termine hat die Spezial-Kommission zunachst jede Partei mit 
ibrer Erklärung über das Bestehen, die Betbeiligten, den Gegenstand und den 
Umfang der abzulosenden Verbindlichkeiten, sowie der diesen gegenüberstehenden 
21 
  
D□ 
  
timation der 
Ablösungs. 
Interessen- 
ten. 
Vorladung 
im ersten 
Terminc. 
Verhand- 
lungen im 
ersten Ter- 
minc.
        <pb n="164" />
        Verfahren 
bei Ausblei- 
ben einer 
Partei im 
ersten Ter- 
mine. 
Prajudiziel- 
le Vorla- 
dung der 
Ausgeblie- 
benen zu ei- 
nem ander- 
weiten Ter- 
mine. 
Präjudiz bei 
dem Aus- 
bleiben ein- 
zelner Ge- 
nossen einer 
Partei. 
144 
Rechte abgesondert zu vernehmen und, wenn ein Einverständniß hierüber nicht 
sofort zu erlangen ist, die diesfallsigen Erörterungen so lange fortzusetzen, bis 
die Kommission sich in den Stand gesetzt siehr, einen vollständigen Sachbestand 
mit Sonderung der verschiedenen Gegenstande zu entwerfen. 
Sie kann zu diesem Behufe jede Art von Auskunftsertheilung, sowie die 
Vorlegung etwaiger Beweismittel verlangen und nach Befinden die termin- 
liche Verhandlung vertagen und zu anderer Zeit fortsetzen. Neben jenen Er- 
örterungen über den Sachbestand ist aber auch zugleich, soviel möglich, über 
die Werthsbestimmung und die Bedingungen der Ablösung selbst, nach Befinden 
eventuell, gurliche Verhandlung zu pflegen und diese durch Darlegung geeigne- 
ter Vorschäge zu unterstützen. 
g. 186. 
Erscheint die eine oder die andere der Parteien im ersten Termine nicht, 
so ist demungeachtet, neben Zuerkennung der verwirkten Geldstrafe an die au— 
ßengebliebene Partei, das Geschaͤft zu beginnen und mit der erschienenen Par- 
tei die im vorigen Paragraphen angeordnete Erörterung des Gegenstandes so- 
weit moͤglich vorzunehmen. 
. 186. 
Die Spezial-Kommission hat hierauf ohne besondern Antrag einen an- 
derweiten Termin, welcher, sofern hinsichtlich richtiger Behändigung der La- 
dung zu dem frühern Termine (F. 183) kein Zweifel obwaltet, nicht nothwen- 
dig den Zeitraum von dreißig Tagen umfassen muß, anzusetzen und das über 
die gepflogene Verhandlung aufgenommene Protokoll der im ersten Termine 
nicht erschienenen Partei, unter der Verwarnung des anzunehmenden Zugeständ- 
nisses der von der erschienenen Partei bewirkten Angaben, zur bestimmten Er- 
kläarung in dem anderweiten Termine in Abschrift zuzufertigen. Dieses Prä- 
judiz tritt bei abermaligem Außenbleiben der vorgeladenen Partei oder bei 
Berweigerung der erforderten Erkldrung im Termine ohne Weiteres ein. 
g. 187. 
Sind nur einzelne Glieder einer Partei, nicht aber alle erschienen und 
haben sich die Erschienenen mit der andern Partei vorldufig über die Grund- 
lagen und Bedingungen der Ablösung vereinigt, so wird das Präjudiz bei Zu- 
fertigung des Protokolls nicht allemal in der vorher (6. 186) bestimmten 
Maße gestellt, sondern nach Befinden auf den Beitritt zu den Zugeständnissen
        <pb n="165" />
        145 
und Erklaͤrungen der Erschienenen, soweit selbige hinsichtlich des Abloͤsungsge- 
genstandes mit den Außengebliebenen in gleichem Verhaͤltnisse stehen, gerichtet. 
. 188. 
Ergeben sich bei den Verhandlungen über Ablösungen streitige Punkte, Behandlung 
mögen sie nun den Ablösungsgegenstand unmittelbar (z. B. den Umfang der bervorKre. 
Dienste oder der Servitut) oder mittelbar betreffen (z. B. Irrungen mit ei-Rechtsstrei- 
nem Pachter), so hat die Spezial-Kommission gehörig festzustellen, in welchem tigkeiten. 
Maße eine Verschiedenheit der diesfallsigen Ansichten und Behauptungen Statt 
findet und unter den Parteien eine gütliche Vereinigung zu versuchen oder we- 
nigstens ein Kompromiß über Abkürzung des Verfahrens zu vermitteln. 
Geling#t die.. gütliche Auseinandersetzung der Parteien nicht, so wird den- 
selben die wechselseitige Ausführung ihrer Rechtsnothdurft, insoweit solche an- 
noch nöthig scheint oder gewünscht wird, gestattet, und es entscheidet alsdann 
über das fragliche Rechtsverhältniß (nach §. 165) die Spezial-Kommission in 
erster Instanz endlich, oder sie erkennt auf Beweis. Dieselbe eröffnet in einem 
dazu besonders anzuberaumenden Termine den Parteien das Erkenntniß, welches 
nach zehen Tagen Rechtskraft erlangt. 
S. 19. 
Solche Rechtsstreitigkeiten, welche bei Gelegenheit von Ablösungsverhand-Verweisung 
lungen hervortreten, und rücksichtlich welcher entweder auf Anstellung förmlicher iP auf ven 
Klage oder auf Beweisführung erkannt wird, sind bei dem Richter der bele-ordentlichen 
genen Sache zu verhandeln und erstinstanzlich zu entscheiden, sofern nicht die Rechtsweg. 
Parteien ausdrücklich auf fernere Verhandlung vor der Spezial-Kommission 
kompromittirt haben. 
Ist auf Beweis erkannt worden, so hat der Richter der belegenen Sache 
schriftliche Notifikation an die Parteien zu erlassen, von deren Behändigung 
an die Frist des Beweises zu laufen beginnt. 
In allen auf solche Weise zum Austrag im ordentlichen Rechtswege ge- 
diehenen Rechtssachen tritt der für Civil-Prozesse ordnungsmäßig bestehende 
Prozeß-= Gang und Instanzen-Zug ein und es kann die fragliche Ablösungs- 
verhandlung erst nach rechtskräftiger Entscheidung oder nach vergleichsmaßiger 
Beilegung des Rechtostreites fortgesetzt werden.
        <pb n="166" />
        146 
g. 190. 
— Bei Feststellung der Streitpunkte von Seiten der Spezial-Kommission ist 
und nicht die Erörterung insbesondere mit darauf zu richten, ob es in dem Willen der 
streitigen Interessenten liege und möglich sey, die Ablösungsverhandlung einstweilen auf 
Punkte, die nicht streitigen Punkte zu beschränken, die streitigen aber zur Entscheidung 
auszusetzen. 
#. 191. 
Abgesonder= Ergiebt sich bei dieser Erörterung, daß die nicht streitigen Punkte mit den 
st streitig gebliebenen nicht in einem solchen Zusammenhange stehen, daß dadurch 
ner nicht eine besondere Auseinandersetzung in Betreff der ersteren gehindert oder we- 
streitiger sentlich erschwert wird, so ist zu selbiger auf Verlangen des Provokanten als- 
tnutueunnt dann vorzuschreiten, wenn das unstreitige Verhältniß von erheblicherem Umfange 
setzung der als das streitige ist. 
streitigen. 192. 
Rucksicht- Neben der Feststellung der gegenseitigen Rechtsverhältnisse der bei der 
ahme, auf Ablösung unmittelbar betheiligten Parteien bat die Spezial-Kommission in Er- 
gt 
Vorhanden= wögung zu ziehen, ob dabei, rücksichtlich der berechtigten oder verpflichteten 
en eitter Grungstücke, irgend Personen, welche dos Eigenthum davon gerichtlich in An- 
ebeilig= spruch genommen haben ((5. 10—12), oder Real-Gläubiger, bebns= oder 
Fideikommiß-Interessenten, Erbverpachter, Erbzinsherren, Zinsberren oder Wie- 
derkaufsberechtigte als dritte Personen betheiligt sind und diese Erwägung 
lediglich auf den Inhalt der von den Unterpfandebehörden nach F. 182 aus- 
gestellten Zeugnisse zu gründen. 
g. 198. 
Zuziehung Ergiebt sich nun, daß bei der Ablösung dritte Personen der vorher im 
Ws S. 192 genannten Arten auf cine solche Weise betheiligt sind, daß, ungeachtet 
der ihrem Interesse nach 9. 120 von Amtswegen zu widmenden Fursorge, 
ihre Zuziehung zu den Ablôsungsverhandlungen selbst zur Sicherung der letzteren 
vor wesentlichen Einsprüchen rathlich sey, so hat die Spezial-Kommission bei 
der General-Kommission besonders anzufragen, ob eine spezielle Vorladung je- 
ner dritten Betheiligten erfolgen solle, und dieselben im Bejahungsfalle zur Wahr- 
nehmung ihrer Rechte und zur Abgobe bestimmter Erklärungen unter angemes- 
sener Verwarnung vorzuladen. 
Außerdem ist aber den Verbandlungen mit dritten Betheiligten so lange 
Anstand zu geben, bis sie entweder von selbst oder in Folge einer erlassenen 
öffentlichen Aufforderung (§. 198) sich anmelden.
        <pb n="167" />
        147 
g. 194. 
Sind die Verhandlungen oder Entscheidungen uͤber den Gegenstand der 
Abloͤsung und uͤber dessen Werth, ingleichen uͤber die Regulirung einschlagender 
nebensächlicher Verhältnisse soweit gediehen, daß zur wirklichen Auseinander- 
setzung der Haupt-Interessenten vorgeschritten werden kann, so hat die Spezial- 
Kommission, nach dem Ergebnisse der angestellten Erörterungen, ertheilten Ent- 
scheidungen und verabredeten Vergleiche, einen speziellen Plan zu jener Aus- 
einandersetzung zu entwerfen. 
Dieser Pan wird den Betbeiligten unter Einrdumung einer ausreichen- 
den Frist zur Erkldrung vorgelegt. Erinnerungen, welche dagegen irgend ein- 
laufen, werden möglichst beseitigt und streitig gebliebene Punkte, welche nicht 
rein civil-prozessualische Gegenstande betreffen, von der Spezial-Kommission so- 
fort entschieden. 
Ueber alle diese Verhandlungen wird ein genaues Ptotokoll aufgenommen. 
g. 1956. 
Dieses Protokoll giebt, in Verbindung mit den vorausgegangenen Ver- 
handlungen, Vereinbarungen und Bescheiden, die Grundlage bei Abfassung des 
Ablösungs-Rezesses, welche, wenn alles bis dahin erledigt worden, alsbald 
zur Hand zu nehmen ist. 
g. 1 96. 
Der Entwurf zu. dem Ablösungs-Rezesse ist den Parteien zur Erkldrung 
vorzulegen und auf Verlangen abschriftlich mitzutheilen. 
Sobald die dagegen etwa noch gemachten Erinnerungen erledigt worden, 
ist der Entwurf nebst den Akten der Spezial-Kommission mittelst Berichts, in 
welchem insonderheit auch das Ergebniß der Nachforschungen nach dem Vor- 
bandenseyn dritter Betheiligter darzulegen ist, mit möglichster Beschleunigung 
an die General-Kommission einzusenden. 
K. 197. 
Die General-Kommission prüft den Entwurf des Ablösungs-Rezesses und 
verfügt das Erforderliche zum Behufe der Erledigung etwaiger ihr dabei auf- 
gestoßener Bedenken. 
Insbesondere wird sie in allen Fallen, wo das Interesse dritter Bethei- 
ligter (§.§S. 17, 120, 192) in Frage kommt, welche nicht schon nach F. 192 
bei den Verhandlungen gehört worden sind, oder deren Recht nicht bereits er- 
Entwerfung 
und Vorle- 
ung des 
Hauptplans 
zur“ Ausin- 
gerder- 
Abfassung 
des Ablö- 
sungs-Ke- 
zesses. 
Vorlegung 
des Rezeß- 
Entwurfs 
an die Par- 
teien und des- 
sen Einsen- 
dung an die 
General= 
Kommis- 
sion. 
Prüfung 
des Rezeß- 
Entwurfs 
und Erwä- 
gung der- 
Nothwen- 
digkeit eines 
öffentlichen
        <pb n="168" />
        148 
„s loschen ist (S. 132), auch ohne aubdrückliche Anfrage der Spezial-Kommission 
theiligte. (C. 193) in sorgfältige Erwägung ziehen, ob überhaupt eine besondere Be- 
rücksichtigung solcher dritter Betheiligten außer den nach §. 120 ff. zu treffen- 
den Maßnahmen nach Lage der Sache räthlich oder nothwendig erscheine und, 
wenn dieses nach ihrem Ermessen der Fall ist, eine durch die Spezial-Kom- 
mission zu bewirkende besondere Vorladung oder öffentliche Aufforderung der 
gedachten dritten Betheiligten anordnen. Diese Anordnung unterbleibt aber 
in dem Falle, wenn nach dem Emrmessen der General-Kommission eine Ge- 
fährdung der Interessen dritter Betheiligter nicht eintritt, oder die spezielle 
Genehmigung der nach dem Zeugnisse der Unterpfandsbehörde betheiligten drit- 
ten Personen beigebracht wird. 
d. 198. 
Deffentlicher Wird aber die im 8. 197 erwaͤhnte öffentliche Aufforderung von der Ge- 
sub neral-Kommission angeordnet, so hat die Spezial-Kommission mittelst eines, 
ligter. einmal in die Beilage zur Weimarischen Zeitung und außerdem in eine aus- 
ländische Zeitung gleichfalls einmal einzurückenden öffentlichen, möglichst 
kurz zu fassenden, Aufrufs die rücksichtlich der berechtigten oder verpflichte- 
ten Grundstücke etwa vorhandenen dritten Betheiligten der in dem 8. 192 
genannten Klassen aufzufordern, daß sie, wenn sie eine Wahrnehmung ihrer 
Interessen bei dem bis zur Entwerfung des Rezesses gediehenen Ablösungsge- 
schafte für nötbig oder wünschenswerth erachten sollten, ihre diesfallsigen An- 
träge binnen einer peremtorischen Frist von zwölf Wochen und bis zu einem 
namentlich auszudrückenden Tage bei der Spezial-Kommission, welche ihnen 
auf Anmelden den Rezeß-Entwurf vorlegen werde, anbringen möchten, widri- 
genfalls nach fruchtlosem Ablaufe der Frist auf ihre etwaigen Anträge einige 
Rücksicht nicht weiter werde genommen werden. 
g. 199. 
Eintritt der Mit dem Ablaufe des anberaumten Termines tritt die Pralklusion aller 
Präklusion, etwaigen, auf Wahrung der Rechte solcher dritter Betheiligten abzielenden An- 
träge und Vorschritte, vorbehältlich der nach §. 120 ff. bestehenden Ansprüche 
an die Ablösungs-Kapitale, von selbst ein, ohne daß es einer Ungehorsams- 
beschuldigung und eines Praklusiv-Bescheides bedarf. Eine Wiedereinsetzung 
in den vorigen Stand können die Außengebliebenen niemals mit Erfolg in 
Anspruch nehmen.
        <pb n="169" />
        149 
. 200. 
Antraͤge und Einwendungen dritter Betheiligter, welche nicht nach vor- Erledigung 
stehendem F. 199 für präkludirt zu achten, sind von der Spezial-Kommission *** 
auf dieselbe Weise, wie die während der Ablösungsverhandlungen von den Par= bdeiligter. 
teien selbst gebildeten Anträge und Erinnerungen, zur Erledigung zu bringen. 
g. 201. 
Sind Anträge und Einwendungen dritter Betbeiligter nicht gemacht oder Vollziebung 
erledigt und ist auch den von Seiten der General-Kommission etwa gemachten und Hestät 
Erinnerungen abgeholfen worden, so wird der Entwurf des Ablösungs-Rezesses isungs-Rr 
zur Reinschrift gebracht und von den Betheiligten, unter Beglaubigung der zesses. 
Spezial-Kommission oder einer Gerichtsbehörde, eigenhändig vollzogen, sodann 
aber an die General-Kommission zur weitern Prüfung und Bestätigung eingesendet. 
g. 202. 
Sobald die General-Kommission einen von der Spezial-Kommission vor- Ausferti- 
bereiteten und entworfenen oder auch einen nach 8. 161 von den Parteien aung und 
außergerichtlich und ohne Dazwischenkunft einer Behörde zu Stande gebrachten des brtarig. 
Rezeß bestätigt hat, erlangt dieser letztere hierdurch die Eigenschaft und volle ten Rezesses. 
Kraft einer gerichtlichen Urkunde und vertritt hinsichtlich der im Wege der Ab- 
lösung festgesetzten Grund-Rente die Stelle der Bestätigung durch das Gericht 
der belegenen Sache (§.. 139, 387 des Pfandgesetzes vom 6. Mai 1839). 
In Betreff der Anzahl der auszufertigenden Exemplare wird der Wunsch 
der Interessenten berücksichtigt. 
Ein Erxemplar bleibt jedoch bei dem Archive der General-Kommission 
und andere Exemplare, oder mindestens beglaubigte Erxtrakte aus selbigen sind 
den Unterpfandsbehörden der berechtigten und verpflichteten Grundstücke zum 
Behufe der Vormerkung des Erforderlichen in den Grund= und Hypotheken- 
Akten, sowie zum Zwecke der Verfügungen wegen Sicherstellung etwaiger Rechte 
Dritter (§F.§. 122— 136) und der gerichtlichen Uebereignung und Zuschreibung 
etwa abgetretener Grundstücke, mitzutheilen. 
g. 208. 
Die General-Kommission hat auf Anrufen des einen oder des andern Erste Aus- 
Theils die erste Ausfuͤhrung der in einem bestaͤtigten Rezesse getroffenen Bestim- fübrung des 
mungen zu verfügen und insonderheit nach dem folgenden §. 204 zu verfahren. er 
25
        <pb n="170" />
        150 
Spater hervortretende Irrungen über die durch den Rezeß geordneten 
Verhältnisse gehören aber vor die kompetente Gerichtsbehörde. 
g. 204. 
Nachträglich Wegen der in Folge der Ablösung noch zu veranstaltenden Herstellung 
binotn gab, von Wegen und Triften, sowie von Gräben zur Entwässerung oder Bewésse- 
zu uUn " 
regulirende rung der Grundstücke, wegen zu regulirender Benutzung von Brunnen und 
Bin anderen Gewässern zum Viehtränken und wegen des Kostenpunktes können in- 
stinde. nerhalb Jahreofrist nach Bestätigung eines Ablösungs-Rezesses noch Verhand= 
lungen unter Vermittelung der Spezial-Kommissionen sowie Enrscheidungen 
derselben und der Berufungsbehörden Statt finden. 
#. 205. 
Rechtsmit- Gegen die in Ablösungsangelegenheiten ertheilten Erkenntnisse und Be- 
tel. schlüsse der Spezial-Kommissionen findet Berufung an die General-Kom- 
mission, gegen die Entscheidungen der letztern hingegen ein zweifaches Rechts- 
mittel Statt, nämlich 
1) Rekurs an Unsere Landes-Direktion in solchen Fällen, wo der fragliche 
Beschluß oder das Erkenntniß nicht rein civil-prozessualische Ange- 
legenheiten betrifft, d. b. solche, die sich nicht auf das Bestehen oder 
den Umfang der als Gegenstand der Ablösung bezeichneten Rechtsver- 
hältnisse ganz oder theilweise beziehen, sondern wobei diese Rechtsver- 
bältnisse als unbestritten vorausgeseht werden und wobei nur die Ab- 
lösung in Frage kommt, und 
Berufung an die zuständige Landesregierung in solchen Fällen, wo der 
Beschluß oder das Erkenntniß eine Civil-Prozeß= und Rechts-Sache 
der so eben bezeichneten Art zum Gegenstande hat. 
Jedes dieser Rechtsmittel ist in allen Fällen bei der Behörde, welche die 
beschwerende Entscheidung oder Verfügung eröffnet hat, einzuwenden. 
2 
# 
g. 206. 
Vothfrist der Wird gegen Erkenntnisse oder in Kraft eines Erkenntnisses ertheilte Be- 
Berufungs scheidungen Berufung oder Rekurs ergriffen, so muß solcheo binnen zehentägi- 
Einwen= ger Nothfrist von der Eröffnung an geschehen, wenn die Berufung oder der 
dung. Rekurs berücksichtigt werden soll.
        <pb n="171" />
        151 
g. 207. 
Bei zeitiger Einwendung der Berufung oder des Rekurses findet das im Instruirung 
Gesetze vom 4. März 1842 K.. I, II, III angeordnete Verfahren Statt, und der Berue, 
es ist in allen Fällen von der Spezial= Kommission an die General-Kommission AMfrorses. 
Bericht zu erstatten, von dessen Abgang die Parteien in Kenntniß zu setzen sind. 
g. 208. 
Ueber solchergestalt eingewendete Appellationen hat die General-Kommission rntscha 
in jedem Falle, die Appellation mag gegen eine Entscheidung oder gegen das Ver- Venlfungen 
fahren gerichtet seyn, ohne Einleitung eines weitern Verfahrens mittelst Reskripts zweiter In- 
zu entscheiden, welches jederzeit bei der Spezial-Kommission zu publiziren ist. stons- 
Sie kann jedoch vorher Erörterungen, welche ihr zur Beurtheilung und 
Entscheidung der Sache noch erforderlich erscheinen, durch die Spezial-Kom- 
mission nachholen lassen. 
Ist sie aber der Meinung, daß selbst durch dergleichen nachträgliche Erör- 
terungen die Sache zu einer Entscheidung nicht reif werden könne, und findet 
sie dieselbe nicht einmal zu einem Beweis-Interlokute geeignet, so hat sie auf 
Anstellung förmlicher Klage vor dem ordentlichen Richter zu erkennen. 
g. 209. 
Wird gegen eine Entscheidung der General-Kommission das Rechtsmittel Entscheidun- 
der Berufung oder Rekurs ergriffen, so hat die General-Kommission die von gen borre 
der Spezial-Kommission eingesendeten Akten in dem im §. 205 unter 1 ge= lehter In- 
dachten Falle an die Landes-Direktion, in dem unter 2 erwähnten Falle stanz. 
aber an die zuständige Landesregierung, mit dem Berichte abzugeben. 
In dem einen wie in dem andern Falle steht ihr frei, die Gründe ihrer 
Entscheidung auszuführen. 
Von der hierauf zu ertheilenden Entscheidung gilt die Vorschrift in dem 
§. 205 ebenfalls. Uebrigens erfolgt die Rücksendung der Akten mit dem Dezisiv- 
Reskripte jederzeit durch die General-Kommission, in der Regel an die 
Spezial-Kommission und nur dann, wenn auf Beweis erkannt worden, an 
den Richter der belegenen Sache. 
g. 210. 
Gegen eine Entscheidung der Landesregierungen bezüglich der Landes= keit siautast 
Direktion findet ein weiteres Rechtsmittel schlechterdings nicht Statt. Rechtsmit- 
tel. 
257
        <pb n="172" />
        152 
g. 211 
Instanzen Bloße Beschwerden uͤber das Verfahren der bei den Abloͤsungsgeschaͤften 
für Be, wirksamen Behörden und Individuen sind, soweit sie die von einer Spezial- 
*t“ Kommission zu Verhandlungen zugezogenen Personen, z. B. Sachverständige 
betreffen, bei diesen, Beschwerden über eine Spezial-Kommission aber jederzeit 
bei der General-Kommission und Beschwerden über diese oder über die in dem 
§. 210 gedachten Behörden nur bei Uns anzubringen. 
Gegründet erfundene Beschwerden werden von Seiten der angerufenen Stelle 
moglichst vollständige Abhülfe erhalten, grundlos erhobene aber ebenso, wie frivol 
eingewendete Rechtsmittel nachdrückliche disziplinarische Ahndung nach sich ziehen. 
g. 212. 
e Alle Verhandlungen und Verfügungen der Behörden in Ablösungsangele- 
ren-Frei= genheiten geschehen sportelfrei und gebührenfrei. Baarer Verlag, sowie Depo- 
beit in Abl5, siten-, Zähl= und Rechnungs-Gebühren (. 8, Nr. 1 und II des Gesetzes vom 
iugeengete 1. Dezember 1840) werden jedoch den Bebörden von den Interessenten ver- 
Regel. gütet und zwar, mit Ausnahme der Depositen-Gebühren, zur Hälfte vom dem 
Berechtigten, zur Häálfte von dem Verpflichteten, und im Falle mehre In- 
teressenten vorhanden, nach Verhältniß der Vortheile an der Berechtigung, be- 
züglich Verpflichtung eines jeden. 
Depositen-Gebühren werden von dem Berechtigten getragen, sofern die 
Deposition nicht von dem Verpflichteten veranlaßt worden ist. 
Die gemeinschaftliche Uebertragung der Verläge findet nicht Scatt: 
1) wenn auf Ablösung einer demselben Berechtigten gegenüber gemeinschaft- 
lichen Verpflichtung von Einzelnen der Verpflichteten oder gegen Einzelne 
derselben in einem Orte angetragen wird, in welchem Falle die Verläge 
dem Provokanten allein zur Last fallen; 
wenn ein Theil einen dargebotenen speziellen Vergleichsvorschlag zurückgewie- 
son hat, welcher sich spaäter bei dem gesetzlichen Ablösungsverfahren um ein 
Fünftheil günstiger als das Ergebniß dieses Verfahrens für ihn ausweis't, so 
sind die durch letzteres veranlaßten Verläge von diesem allein zu tragen. 
Es ist obige Kostenfreiheit aber vorerst auf die nächsten zehen Jahre nach 
Bekanntmachung dieses Gesetzes beschrankt; auch findet dieselbe nicht Statt: 
1) hinsichtlich der durch ungegründere Antrage oder verschuldete Versaumnisse 
veranlaßten Kosten, welche von dem, der sie verursacht, allein zu tragen sind; 
#2
        <pb n="173" />
        153 
2) hinsichtlich der, durch Berufungen wider Verfügungen der Ablösungsbehörden 
(§F. 205) erwachsenden Kosten, wenn dadurch eine Abanderung nicht herbeige- 
führt wird, in welchem Falle diese Kosten vom Appellanten zu tragen sind; 
3) binsichtlich prozessualischer Verhandlungen wegen streitiger Leistungen und 
Gegenleistungen oder sonstiger Rechte. 
g. 218. 
Für die Bemühungen, welche die Mitglieder der Spezial-Kommission bei t 7½ 
den Ablösungsverhandlungen selbst und bei den damit verknüpften Rechtserörte-= Sbeide 
  
rungen aufzuwenden haben, sollen in der Regel einzelne Gebührensätze nicht liqui= Kommisso. 
dirt, sondern es soll die Vergütung hierfür durch Diaten (9. 215), welche zu- Vonn Süte 
gleich als Zehrungskosten sowie als Entschädigung für Versaumniß und ge- « 
habteMühewaltungzubetrachtet-sind-gewähktwerden. 
Reben diesen Diaͤten und den nachher im 8. 216 erwaͤhnten Verguͤtungen 
und außer den im F. 212 bestimmten Fallen, wo die Kosten nach Maßgabe des 
Gesetzes vom 1. Dezember 1840 den Betheiligten vollständig angesetzt werden, 
sind nur noch die sonstigen bei der Spezial-Kommission erwachsenen Verläge, 
als Reisekosten der Kommissare (5. 217), die Kosten für Bemühung und 
Reiseaufwand zugezogener Sachverständiger, Botenlohn und Porto, ingleichen 
Schreibgebühren zu zwei Groschen sechs Pfennigen für den Bogen gewöhnlicher 
Schrift uud vier Groschen für den Bogen Tabellen-Arbeit von den Bethei- 
ligten zu bezahlen. 
Zum Behufe des Fortkommens sind etwa vorhandene Post= und Eisenbahn- 
Fahrgelegenheiten statt besonders gemietheter Transport-Mittel zu benutzen. 
g. 214. 
Die den Mitgliedern oder außerordentlichen Beauftragten der General= Kosten bei 
Kommission zu gewährenden Diaten und Reisekosten werden aus der Haupt-der E 
Landschaftekasse bestritten. sion. 
. 215. 
Die Diäten werden für den juristischen wie für den ökonomischen Spezial= Diäten der 
Kommissar auf drei Thaler für jeden Tag hiermit festgesetzt. Au eiale 
Wenn jedoch bei den Geschäften, welche in der Regel der ökonomische Spezial- 
Kommissar allein zu besorgen hat, der juristische Mit-Kommissar außer den in dem
        <pb n="174" />
        154 
9. 164 erwähnten Fällen zugezogen wird und beide gemeinschaftlich expediren, 
so können von jedem nur zwei Thaler an täglichen Diaten gefordert werden. 
g. 216. 
Vergütung Die Spezial-Kommissare können für Arbeiten, welche sie außerhalb der 
fur Hausr. Verhandlungen mit den Betbeiligten und etwaigen Nebenpersonen in ihrer Be- 
Spezial= haufung verrichten, z. B. für die Fertigung von Rezeß-Entwürfen und der- 
Kommissart, gleichen, nach Verhältniß der dazu verwendeten Zeit und der vorerwähnten 
Dictten-Taxe, so daß acht Arbeitsstunden auf den Tag gerechnet werden, be- 
sondere Vergütung in Anspruch nehmen. 
Wir behalten Uns übrigens vor, in geeigneten Fällen solchen Spezial- 
Kommissaren, welche sich bei mehren, ihrer Besorgung anvertrauten Ablösungs= 
geschäften durch Schnelligkeit der Expedition, durch Zuverlässigkeit und durch 
einen günstigen, beiderseits Interessenten befriedigenden Erfolg ihrer Thätig- 
keit vor Anderen vortheilhaft ausgezeichnet haben, auf diesfallsige Empfehlung 
der Generol-Kommission, neben den ihnen gesetzlich geordneten Bezügen noch 
besondere Gratifikationen aus der Haupt-Landschaftskasse zu verwilligen. 
g. 217. 
Reisekosten Den Interessenten bei einem Ablösungsgeschafte steht frei, für das Reise- 
Peeh= fortkommen der Spezial-Kommissare durch Stellung guter und anständiger 
Kutschen selbst zu sorgen. Sie haben aber das diesfallsige Anerbieten den 
Kommissaren zeitig zu eröffnen. 
Geschieht dieses nicht, so sind die Spezial-Kommissare berechtigt, die im §. 100 
des Gesetzes vom 1. Dezember 1840 geordneten Vergütungen zu liquidiren. 
Es wird jedoch vorausgesetzt und bestimmt, daß beide Spezial-Kommis- 
sare, wenn sie an demselben Orte wohnen, sich bei Reisen zu gemeinschaft- 
lichen Expeditionen derselben Fuhrgelegenheit zu bedienen haben. 
g. 218. 
Unterkom= Den Spezial-Kommissaren ist zum Behufe der Vornahme von Lokal- 
u Expeditionen Wohnung, Erpeditions-Lokal, Heitzung und Beleuchtung in schick-
        <pb n="175" />
        155 
licher und genügender Beschaffenheit von den Interessenten unentgeltlich und 
unbeschadet der Diäten und sonstigen Abentrichtungen (s. 218) zu gewähren, 
und es sind Ersteren dieserhalb sowohl als wegen der Gelegenheit, sich außer- 
halb ihres Wohnortes zu beköstigen, von Letzteren zeitig Vorschläge zu machen. 
Nehmen die Spezial-Kommissare Beköstigung von den Interessenten an, 
so haben sie nur zwei Drittheile der erwaóhnten Diaten-Satze zu fordern. 
Gewähren sie dagegen an ihrem Wohnorte ein Expeditions-Lokal zu den 
Verhandlungen, so dürfen sie dafür funfzehen Groschen täglich noch besonders 
in Ansatz bringen. 
g. 219. 
Reisekosten, Diaͤten und Gebuͤhren der etwa besonders zuzuziehenden Sach- 
verständigen (C.S. 178, 181) werden mit Rücksicht auf Stand und sonstige 
Verhältnisse derselben nach den in dem §F. 158 des Gesetzes vom 1. Dezem- 
ber 1840 aufgestellten Normen bestimmt, insofern sich nicht die Interessenten 
mit jenen Sachverständigen über deren Remunerirung und Schadloshaltung 
verständigen. 
g. 220. 
Alle den Interessenten abzufordernde, in Ablösungs-Angelegenheiten erwach- 
sene Kosten und Verläge sind der Prüfung und Feststellung der General-Kom- 
mission unterworfen. Erstere haben aber auf Verlangen von Zeit zu Zeit an- 
gemessene, nöthigen Falles von der General-Kommission zu bestimmende Ab- 
schlagszahlungen zur Bestreitung der Verläge zu leisten. 
g. 221. 
Eine Verguͤtung der den Interessenten selbst oder ihren Bevollmaͤchtigten 
durch Abwartung von Terminen und sonst erwachsenen Reise= und Zehrungs- 
Kosten oder für Versäumniß kann von Ersteren nicht in Anspruch genommen 
werden. Auch trägt jeder Theil die seinem juristischen und ökonomischen Beistande 
zu zahlenden Kosten, selbst dann, wenn von der obern Behörde die Kosten- 
erstattung außerhalb einer Rechtsirrung angeordnet wird. 
Es ist dieses daher nicht auf den Fall anzuwenden, wenn bei Entschei- 
dung eines Rechtsstreites auf Erstattung der Kosten erkannt wird, oder wenn 
leuchtung 
und Expedi- 
tions-Lokal, 
welche den 
Spezial= 
Kommissa- 
ren zu ge- 
währen. 
Reisekosten, 
Diaten und 
Gebuhren 
der Sach- 
verständi- 
gen. 
Moderation 
der Kosten 
und 
Verläge. 
Vergütung 
von Extra- 
Judizialen.
        <pb n="176" />
        156 
die in dem §. 185 nachgelassene anderweite Begutachtung durch drei Sachver- 
dige gegen den Antragenden ausfallt. 
K. 222. 
Das Gesetz vom 11. Mai 1821 über die Ablösung der Hand= und 
Spann-Frohnen wird hiermit aufgehoben. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und dem- 
selben Unser Großherzogliches Staatsinsiegel beidrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 18. Mai 1848. 
1 Carl Friedrich. 
von Watzdorf. 
Gese 6 
über die Ablösung grundherrlicher Rechte.
        <pb n="177" />
        A. 
157 
Baarer Werth eines nach Jahren zahlbaren Kapitals — 1, 
zu 4 Prozent. 
  
  
  
Jahre. Baarer Werth. Jahre. Baarer Werth.Jahre. Baarer Werth.Jahre. Baarer Werth. 
1 0,9615385 22 0,4219554 43 01851682 64 0,0812580 
2 0,9245562 23 0,4057263 44 0.1780463 65 0,0781327 
3 0 8889964 24 0,3901215 45 0,1711984 66 0,0751276 
4 0,8548042 25 0,3751168 46 01646139 67 0,072238 
5 0,8219271 26 0,3606892 47 0,1582826 68 0,0694597 
6 0.7903145 27 0,34068166 48 01521948 69 0,0667882 
7 0,7599178 28 0,3334775 49 0,1463411 70 0,0642194 
8 0,7306902 29n 0,3206514 50 0,1407126 71 0,0617494 
9 0. 7025867 30 1 0,3083187 51 0,1353006 72 0,0593744 
10 0,6755642 31 0,2964603 52 0.1300967 73 0,0570908 
11 0,6495809 32 0,2850579 53 6),1250930 74 0,0548950 
12 0,6245970 33 0.2740942 54 0,1202817 75 0,0527837 
13 0,6005741 34 6),2635521 55 0,1156555 76 0)0507535 
14 0,5774751 35 0),2534155 56 0,1112072 77 0.0488015 
15 0),5552645 36 0,2436687 57 01069300 78 0,0469245 
10 0,5339082 37 0.2342968 58 0.1028173 29 0,045T19T 
17 0.5133732 38 0.2252854 59 0.0988628 80 . 0,0433843 
18 0,4936281 39 0.266206 60 0,0950604 81 0.00417157 
19 0,41746424 40 0,2082890 61 0,0914042 82 0,0401112 
20 0,4563869 41 0,.2002779 62 0,0878887 83 00,0385685 
21 0.4388336 42 0,1925749 63 00,0845083 84 000370851
        <pb n="178" />
        158 
  
i 
l 
  
Jahre.BqaterWekth.Jahre.BaaketWe-th.Jahke.BaqtetWekth.Jahre.BaatekWetth. 
85 0,035658820 0,0090366215 0,000217710 0,00000524 
86 0,034287325 0,007427420 0,0001789 15 0,00000431 
87 0,03296868883010 8 O00001411 0000000354 
88 00317005 0,0050177 O0000200%2 O0000000293 
89 0,0304812 140 0.0041242235 0,0000993 330 0,00000239 
90 0,0293089 14500033898 O00000817 0000000197 
91 0,0281816 150 O000000F O0000000167 
92 0,0270977|115835 0,00229000 0 0,00005522½545 0,00000133 
93 0,02605550 0,0018823 25 0,000043350 0,00000109 
94 0,.02505634404 O□ PO%% 
95 0,0240898170 001 26 0000003060 00000074 
96 .0,0231633273 O,0O010 15 ½½ O0,0000257 00,00000060 
97 0,0222723180 0008590902T5 P0,0000207 370 00,00000050 
98 0,.0214157 85 0,0007060080 0,000017r005 775 0,00000041 
99 0,0205990 00005880325 0,00001404080 0,00000034 
100 0,0198000d| 195 0,0004770 02900 0,0000115885 0),00000028 
105 0,016274300 0,00039295 0,000009053900 0,00000023 
110 0.,0133763205 0.,0003222300 0,0000078395 0.,00000019 
115 0,010994% 210 0,00026049 305 0,00000638/ 400 0,00000015
        <pb n="179" />
        HSülfstafel 
zur 
159 
Umrechnung der Dezimal-Theile eines Thalers in Groschen und Pfennige 
(der Thaler zu 30 Silbergroschen zu 12 Pfennige.) 
— 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Ist der so ist Ist der so ist Ist der so ist 
Dezimal-Bruch der ihm gleiche Dezimal-Bruch der ihm gleiche Dezimal-Bruch I der ihm gleiche 
eines Thalers Werth in eines Thalers Werth in eines Thalers Werth in 
l 
Mæ ME- Ist-»I- 
0,0027778— 1 0,0694444 2 1 0,1361111 4 1 
0,00555555— 2 0,0722222 2 2 0,388889 4 2 
0,0083333 3 0,0750000 2 3 0,1416661 4 3 
0,0111111 — 4 0.0777778 2 4 0,1444444 4 4 
0,.0138889 5 0,0805556 2 5 0,1472222 4 5 
0,0166667 — 6 0,0833333 2 6 0,1500000 4 6 
0,0194444 — 7 0,0861111 2 7 0,1527778 4 7 
0,0222222 — 8 0,0888889 2 8 0,1555556 4 8 
0,0250000 — 9 0.0916667 2 9 0,1583333 4 9 
0,0277778 — 10 0,0944444 2 10 0,1611111 4 10 
0,0305556— 11 0,0972222 2 11 0,1638889 4 11 
0,0333333 1 — 0,1000000 3 — 0,6666607 5 — 
9,0361111 1 1|,2% 3 1 0,1694444 5 1 
0088880 1 2 0,10555ö66 3 2 6,1722222 5 2 
0,0416667 1 3 0,1083333 3 3 0,1750000 5 3 
0,0444444 1 4 0,1111111 3 47½7S 5 4 
0,0472222 1 5 0,1138889 3 5 0,1805556 5 5 
0,0500000 1 6 0,1166667 3 6 0.1833333 5 6 
0,0527778 1 7 01194444 3 7 0,1861111 5 7 
0,0555556 1 8 0,1222222 3 8 0, 1888889 5 8 
0,0583333 1 9 0,1250000 3 9V 0,1916667 5 9 
0,0611111 1 10 0,1277778 3 10 0,1944444 5 10 
0,0638889 1 1 0, 1305556 3 11 0,1972222 5 11 
0,0666667 2 — 0)-1333333 4 — 0,2000000 6 — 
26
        <pb n="180" />
        160 
  
Ist der 
  
— 
  
  
  
  
so ist Ist der so ist Ist der so ist 
Demimal-Bruch der ihm gleiche Dezimal-Bruch der ihm gleiche, Dezimal-Bruch# der ihm gleiche 
eines Thalers Werth in eines Thalers Werth in einrs Thalers Werth in 
r 5. 1 5 r „ 
0,2027778 6 1 0,291 666 7 8 9 03805566 1 5 
0.2055556 6 2 0294444% 8 10 333 11 6 
0,2083333 6 3602972222 8 11 0 38611141141 7 
02111111 4 3000000 f 0,388889 11 8 
0 21388% 6 65 0½ 1PL910601 P„ 
Otl66667 6 6 03055556 9 203944444 11 10 
0,2194444 6 7 0,3083333 9 3 033972222 11 11 
02222222 5 8 oI1 4 ooooboo 12 — 
0,2250000 6 9 0,3138889 9 5 0.402778 12 1 
0,22777718 6 10 9 6 K40555 12 2 
0,2305556 6 11 0,319444 9 7 0,4083333 12 3 
0,2333333 7T7 — 03222222 9 8s 104111111 12 4 
0236#1#111 7T 1P3250000 9 9 038889 12 5 
0,23888829 7 2.327778 9 10.4166667 12 6 
02416667 J7. 3 0.33055566 9 11 0,419444a4 12 7 
02444 7 448 10 —1404222222 12 8 
0,24172222 7 5 0,3361111 10 I 0,4250000 12 9 
r-.2500000 „ 5%% 10 „%r„8 12 10 
0,252777S — 7 7 0,3416667 10 3 0/4305556 12 11 
02555 56 7J 8P344 4 43 13— 
023 7W 942222 10 54361111 13 1 
0,2611111 7 103500000 10 6 4888890 13 2 
0,2638889 7 11 0,3527778 10 7 0,4416667 13 3 
0,26666607 8 — 0,3555556 10 8 0,4444444% 13 4 
0,2694444 8 1 0,3583333 10 904472222 13 5 
02722222 8 2 0a611111 10 10 04500000 13 6 
0,.2750000 8 3 0,3638889 10 11 0,4527778 13 7 
un:yy718 8 4 — 6045555 56 13 8 
0,2805556 8 5 0,3694444 11 1 0/4583333 13 9 
0,2833 8 6 08722222 1 2 bélntt 13 10 
— 8 7 0,3750000 11 346389 13 1 11 
0, 2888889 8 8 I 03777118 11 40,466666 7 14—
        <pb n="181" />
        161 
  
Ist der 
so ist 
% ist 
  
  
  
  
  
  
  
Ist der Istt der so ist 
Dezimal---Bruch der ihm gleiche Dezimal-Bruch der ihm gleiche Dezimal-Bruch der ihm gleiche 
eines Thalers " Werth in eines Thalers Werth in eines Thalers Werth in 
At# * ###t # 
4694444 14 1105583333 16 90/06472222 19 5 
0,4722222 14 1 20/5611111 16 100000 19 6 
04750000q0 14 30563888 16 11 0,6527778 19 7 
l N 14 4 O8 56666607 11— O056 19 S 
0,4805555 14 5P0,5694444 17 1106583333 19 9 
0,4833333 1 14 6 065722222 17 2606611111# 19 10 
0.486111 14 7 0.5750000 17 3 0,6638889 19 11 
0,4888889 14 8 1605777778 17 4 20 — 
0„1 14%9 O,5805 5 56 1 5 6,6694444 1 
0.4944444 14% 108333 17 60,6722222 20 2 
04222 14 I11%LC 1 760,6750000 20 3 
0,5000000 15 —045888889 17 8067777820 4 
0,5027778 15 1 85916667 17 9066805556 20 5 
0.50555565 15 2594444 110 20 6 
0.5083333 15 3 05972222 17 1 11 o6861111 20 7 
0,51111I1# 15 440.6000000 18 — SS89 20 8 
0.5138889 15 5 Ob,6027778 118 1P 20 9 
0,5166667 15 6405556 18 2 0,6944444 20 10 
051 15 76006083333 1 18 3 20 11 
0,5222222 15 8s 10,6111111 18 460.,7000000 21 — 
0,5250000 15 99 8 ê . 
0,527778 1510 18 6 0005556 21 2 
0,5305556 15 11 18 7„Ogossssz 21 3 
0,5333333 16 — 105,6222222 18 8 0ii 21 4 
0,5361111 16 1 1.250000 18 9 0,7138889 21 5 
05SS9 16 26277778 18 10 0/716666 7 21 6 
0,541667 156 366305556 18 11404 21 7 
0,5444444 16 4446333333 19 —0222222 21 8 
0,5472222 16 5 606361111 19PO0250000 21 9 
0,5500000 16 606,6388889 19 207277778 21 10 
·07½ 16 O06 O055ö6 241 
0.5555 566 16 806444444 19 4333333 22 —
        <pb n="182" />
        162 
  
l 
  
  
  
  
  
  
  
Ist der so ist Ist der « so ist Ist der so ist 
Dezimal · Bruch der ihm gleiche Dezimal-Bruch der ihm gleiche Dezimal-Bruch der ihm gleiche 
eines Thalers Werth in eines Thalers Werth in eines Thalers Werth in 
## “ii r 3. t# 3 
0.7361111 22 1 0,8250000 24 9 0,91388896 27 5 
0,.7388889 22 2 0,8277778 24 10 0,91666677J 6 
0.7416667 22 3 0,8305556 24 11 0,9194444 21 7 
0,7444444 22 4 0,333333 25 — 0,P22222227 8 
0,7472222 22 5 0,8361111 25 1 0,9250000 27 9 
0,7500000 22 6 0,8388889 25 2 0,92777787 10 
0,.7527778 22 7 0,8416667 25 3 0,9305556627 11 
0,15555566 22 8 0,84444444 4 0,33333328 — 
0,7583333 22 9 0.8472222 25 5 0,93611114 28 1 
0,7611111 22 10 0,8500000 25 6 0,9388889 28 2 
0,.7638889 22 11 0,8527778 25 7 0,941666728 3 
0,7666667 23 — 0,8555556 25 8 O,.9444444% 4 
0,.694444 23 1 0,8583333 25 9 0,9472222/ 28 5 
0,.7722222 23 2 0.8611111 25 10 0,950000%0 28 6 
0,7750000 23 3 0,8638889 25 11 0,9527778 28 7 
0, 7777778 23 4 0,8666667 26 – 0,055555628 8 
0,.805556 23 5 0,8694444% 26 1 0,058333328 9 
0.7833333 23 6 0,8722222 26 2 0,96111118 10 
0,786111123 7 0,8750000q0 26 3 0,9638889 28 1 
0,.7888889 23 8 0,8777778 26 4 0,9666667 29 — 
0,7916667 23 9 0,88055566 26 5 0,96944449 1 
0,7944444 23 10 0,8833333 26 6 0,.9722222 29 2 
0,7972222 23 11 0,88611111 7 0,9750000 29 3 
0, 8000000 24 – 0,8888889 26 8 0,9777778 29 4 
0,8027778 24 1 0.8916667/ 26 9 0,9805556 29 5 
0,8055556 24 2 0,8944444 26 10 0,83333329 6 
0,80833324 3 0,8972222 26 11 0,9861111129 7 
0,8111111 24 4 0.9000000 27 — 0,9888889 29 8 
0,8138889 24 5 0,90277782 1 0,99166679 9 
0,816666724 6 0, 90555566 27 2 0,99444429 10 
0,819444444 7 0.9083333 27 3 0,997222229 11 
0,8222222 24 8 0,9111111 27 4 1,0000000 30 —
        <pb n="183" />
        Rechnungsbeispiel. 
Nach Maßgabe der im §. 85 unter 1 bis 4 vorgeschriebenen Abschátzungen 
ist ermittelt worden: 
Geldbetrag der Baufrohnen für einen Neuban 
4 
4 
4 
Zeitraum zwischen der Ablösung und dem letzten Neubau 
einem Neubau und dem andern 
Betrag der Reparatur-Baufrohnen von einem Neubau zum 
andern 
* 
# #e. 
und es kommt nun 
“ê 
· 
* 
o 
- 
* 
. 120 
. 170 
" 220 
* 
nach Verlauf von 20 Jahren 
70 
2 
* 
* 
. 1000 Thaler 
1000 
1000 
1000 
1000 
darauf an, zu bestimmen, welchen baaren Werth diese Zah- 
168 
1000 Thaler 
30 Jahre 
50 
— 
J 500 Thaler 
Hiernach würde der Verpflichtete an den Berechtigten zu bezahlen haben: 
# 
lungen für den Zeitpunkt der Ablôsung haben; dieses wird mittelst der Tabelle 
leicht auf folgende Art erhalten: 
Baarer Werth für 
* 2 
2 * 
* 
# 
1000 Thlr. 0,4563869 = 456 Thlr. 11 Sgr. 7 o. 
0,0642194 -= 64 6 7 
0,0090366 = H 1 = 
0,0012716 = 1 8 . 2 “ 
0,0001789- — 5 4 
Summe des baaren Werthes = 531 Thlr. 2 Sgr. 9 Lf. 
4 vf. 
1. 
2. 
3. 
4. 
5. 
#II 
1000 
1000 
1000 
1000 
3 
r 
  
Rente zu 4 Prozent — 
Jährliche Rente wegen der Reparaturen = # — 
Summe = 31 Thlr. 7 Sgr. 4 * 
Abzug von 10 Prozent — 
Betrag der Ablösungs-Rente 28 Thlr. 3 Sgr. 7 Df. 
10 
21 Thlr. 7 Sgr. 
r· 
  
8 
3 
7 
9
        <pb n="184" />
        164 ILI. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Grosßherzog von Sachsen-Weimar— 
Eisenach, Landgraf in Thuͤringen, Markgraf zu Meißen, 
gefuͤrsteter Graf zu dr Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
Da es Sache der Kirchen- n- eg. Gemeinde ist, fuͤr die Besoldung 
ihrer Geistlichen und Schullehrer einzustehen, neuerdings aber mehrfach vorge- 
kommen ist, daß durch Verweigerung matrikel= oder observanz= mäßiger Zinsen 
und ähnlicher Abgaben die ohnehin oft sehr knapp zugemessene Einnahme der 
Geistlichen und Schullehrer geschmalert werden will, so verordnen Wir mit Zu- 
stimmung des getreuen Landtages: 
Tritt durch Verweigerung von Zinsen und anderen dergleichen Abgaben 
eine Verringerung des matrikel= oder observanz-mäßigen Einkommens von Geist- 
lichen oder Schullehrern cin, so ist dieser Ausfall von der betreffenden Kirchen- 
oder Schul-Gemeinde, nöthigen Falles durch eine Umlage, so lange zu decken, 
als die Verweigerung dauert. Gehen später die Abgaben ein, wofür die Ge- 
meinde eingetreten ist, so fließen dieselben der Letztern zu. 
Die Beitreibung verweigerter Leistungen dieser Art sowie die Führung deshalb 
entstehender Rechtsstreitigkeiten geschieht von Seiten der Prokuratoren der geist- 
lichen und Schul-Stellen bezüglich auf Kosten der betreffenden Kirchen-Aerarien. 
Die Verbindlichkeit der Pfarr= und Schul-Gemeinden bezieht sich nicht auf 
Accidental-Besoldungsstücke, welche vielmehr von den Inhabern der geistlichen 
Stellen auf eigene Gefahr zu erheben und einzuziehen sind. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und 
mit Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 1. Juni 1818. 
Carl Friedrich. 
von Watzdorf. 
  
Gese 6 
über die Haftpflicht der Gemeinden für die 
Bezüge der Geistlichen und Schullehrer an 
Zinsen, Zehenten und anderen Abgaben.
        <pb n="185" />
        165 
Regierungs-Glatt 
Großh rb’rd gthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
28. Juni 1848. 
Weimar. 
  
Bekannutmachung. 
Mit der sechsten Ausgabe der Preußischen Pharmakopôe (Siehe Reg. Blatt vom 
22. Dezember 1847 Nr. 33) treten vom 1. Juli d. J. an folgende Veränderungen in 
den Arzeneipreisen in Kraft: 
I. Tare der Wrzeneimittel. 
A. 
  
  
  
  
  
A. 4% 1 ½.% 
Acetum aromatiem 1 nze r 6Ciclum Pyrolignosum rectilicat. 1 Unze 11 
concentratum . . . . . .. — 38— auccinieeiem . .. LDrachma 1 
Colchici .. . . . . . . . . .. — 1 aulphuricum fumans . .. 1 Lnze 1— 
Digitalix ..... .. . . ... — 2 ½ lii — 2—4 
burmm . . . .. — 8b tannicum . . . . . I Drachma 
Rubi Idaei . . . . . . ... — 1 — tartaricum . . . .. ....... 1 Lnz H— 
scilliticum. . .. . .. . . . .. — 1 1 suht. pulv. .. — 58 
Acidum aceliem . . . EEXIIIEIAILILIIEXDCCDCOI – 18 
aceticum aromaticum . . — z 6Aerugo grosso modo pulv. . . .. — 210 
camphorat. — 2 8 #ether — 3 1 
benzoirm . . . L. Scrupel] 4 Phosæphoratus . ... . . . . .. LDrachmal —-0 
hxXdrochloratum . . . . . . LULnze i 6aAIcolol Susphiuris. . . . . . .. . . . — – 8 
crudum — — ulaloe . . . . . .. . . . . . ............ ,ll-"nzoI-6 
li)«(lt«0cyiusatum...... I10rauchm— grosso mosklo pulv. . . . . .. — 22 
nitricun . . . . . .. ..... 1 Lnze 2zAlumen ustum . . . .. .·....... — 214 
crudum . . .... — 1 — Pulv. ... .. . . . .. — 3 4 
fumans — 5 6 Ammoniacum . . .. . . . . .. . . . . . — 2 4 
phosphoricum . . . . . . .. LDrachmas I— depuratum . . . . .. — 310 
dep. . . .. 1 Unze 58 carbonicum . . . . .. — 28 
Sice.. Drachmas 1 pyro olcos. — 58 
  
  
  
27
        <pb n="186" />
        166 
  
  
  
  
  
A. 4% 2. 1 B.h %on 
Ammoniacum cuprico-sulphuric. LDrachma 32 — subt. pull.... 1 Unze 
hydrochl. crnd. 1 Unze Hismuthum hydrico-nitricum . Drachmal5 
gr. m. pulv. — 2 2Boletus Laricis concisus . . . . .. 1 Lnze 
ferratum hrachmas10 subt. pulv... — 2 
Ampygdalae amarat #K#e##ticat3es UnzesBolus alba praa... ... — 1 
dlulces CKcorticatae — 2— Armena praepar. ...... — 1 
Amygflalinn 1 Serupel] 8 dButyrum insulsum. .. . ........ — 2 
Amylum... ............ 1 Unze0 
Antrakokali pur. et sulphurat. 1Drachma——6 C. 
Acqua Amygilalar. amararum . ./ 1 Unze J 34Cadmium sulphuricum . .. . . . .. 1 Drachmaa 
aromaticaa — l-Calcakiahypochlokosa.».«» lljnze— 
Asaefoetitlae.«»·».; — l—— pulv............... — —- 
compos».. — lscalciumchlokatum.......... — 6 
Cascarilla * — — 4 sulphuratum ... .. .. — 2 
Cinnamomĩ simplex . . .. — — 5 Camphoanaa .... — 2 
spirituosa. ... — — 8 trita ......... . I Drachmal— 
coerulleeaa — —3ICanella alb. cont. ... .... .. . .. 1 Unzee 
lbrtida antihysterica. — 1— subt. pulv. ..... — 1 
hydrosulphuraa — — ICantharides gross. moid. pulv. — 8 
Krrosoi . ... .. .... — — 4 subt. pul. 1 Drachma 
Lauroceradasiss — 3—Capita Papaveris contusa 1 Lnze 
. · Flaschel 8— Ca i gelat. Bals. Copaiv. replet. Stück.— 
MNagnesiac rarbonicae " Flasche 5— G*B .. ..... .... .. 1 Unze 
Menthae Piperit.spirituos! Unze8 concisu...... — 1 
Opiĩi . .... ..... . .... ... — 16Carbo praeparatus . . .. . . .. . . .. — 2 
Rosarum . .. . . . ... .... — — 6 vegetabilis subt. Pub. — 1 
Rubi ldaei — 1— Cardamomum minu..... 5 
vuln. vinos... — 10 sult-. bui. LDrachmal 1 
Argentum nitricum fusum . . . . Scrupeli3 Caryophylli. .. .. . . ... . . ... ... Lluze 2 
Auripigmentum prap . . . .. 1 Unze subt. pulbv..4 — 3 
Auro - Jatrium chloratum 1 GraCassia cinnamomeaa — 2 
crontusa —— 2 
l*“'“ subt. pulr. — 3 
Baccac Juniperi tost. cont. .. . 1 Unze I 2Castoreum .... .. ... ...... . . . l Scrupel 71 
Pulv. .... — Its) subt.pulv....»»·l(iran6 
Balsamo-nC()p:sinus.·»..... — 3— Canadense. LIDrachma? 
Nucistae .. .... .... — 1— subt. pulv. 18 rupel! 3 
Peruvianum. .. . . . .. I Drachma] I 2Cataplasma ad decubitum . . .. uUunze3 
Tolutanum. — —3SCatechu .............. . . . . .. — 1 
Haryum chloratum .. ... . . . .. — 16 subl. Pulv. ............ — 1 
Renzoe. .... . ..... ... .. . . .. 1Unze 4Cera alba .... ......... .. . .. — 3 
  
  
  
  
  
  
10 
10 
SBSS□ 
— — — 
—————— 
— !.— 
S na#s SGGE 
— 
8 — 
s# ri 
  
— 
Netne
        <pb n="187" />
        — 
2 
  
subt. pulv. 
Granat.cone 
subt. pulv. 
  
  
  
  
manw’schen Decockes, vird durch Di- 
vision des für 21 Pfd. Testzesetzten 
Preises mit 8 gelunden; der Preis ein- 
zelner Dlunde, bis zu 3 Pld. .. 
c. 5%%% -* 
Cera ffaroooooan 1 Unze # Corter Geoffreae conc. . . . . .. 1 Unze 
Ceratum Aeruginiszs — 2 1 subt. pulv... — 
vtacei. ........ . . ... — 52 Hippocast. gr. m. Pulv. — 
lahiale rubrum . . . . .. IDrachmal - 10 subt. pulv. — 
Hesinae Burgundicaah Unze: 2 Lign. Sassafras cone — 
Cerussa subt. pulv. .... .. . . .. — 2— subt. pulv. — 
Ceiacem .......... — 3 2 Mezerei cone — 
saccharatun — 3— subt. pulv. — 
Charta resinoass..... fonbl6 Quassiae conc. ... .. ... — 
Chinioilen 1 Drachms 3.— subt. pulv. — 
Chinium hydrochloratun. 1 Scrupel 2 Duercus conc. vel gr. mod. 
phosphorichn — 0 pulv. — 
sulphuricum . .. .. . .. — 8— subt. pulbr. — 
neutrale — 10— Radicis Granalicone. — 
Cinnaharis Praep. ... ... .. .. Drachma2: subt. pulv. — 
Cinnamomum subt. pulv. ...... — 19 Salicis conc. vel gr.m pulv. — 
Colocymhis. ....... 1 Unze suhbt. pulv....... — 
praep. .. ...... .... I1Drachma Simarubae cone — 
Corallis rubra prae .. .. .. .. 1 Unze 3d subt. pulv... — 
Cornu Cervi raspatum ....... — 1— Ulmi int. Conc. vel gr. m.p. —1 
Corter adstring. Brasil. subt. pulv. — 212 subt. pulv. .... — 
Anguslurae cone — 2—/1Crocss 1 Drachma 
subt. pulr. — 2 cooeeo — 
Cascarillae ....... .. ... — 1 xubt. pulv. ............ — 
contus. vel gr. mod pulv. — l.(Tubcl)iu-gross.mn(l.l)ulv..... 1 Unze 
suht. Ppulv. .... .... . . .. — 2 aubt. pull.... — 
Chinae fuscus. ... .. . . .. — 5 6Cuprum acetieem . .. — 
„Cont. vel gr. modl. pulv. — 66 aluminatum . .... . . ... — 
subt. Pulv. .... ... 1 Drachma 1 sulphuricum pur. — 
Chinac regius . ... . . . . .. 1 Unze sulph. ven. gr. m. pulv. — 
cont vel gr. modl.pulv. — 8 subt. pul. — 
suht. pulv. .. .. .. ... 1 Drachma 12 D. 
ruber cont — 1 Decoct. Zittmanni fortius .24 Pfund 
subt. pulv. — 2 1 Pfund. 
Frnctus Aurantii concis. 1 Unze Ü mitius 21 Plund 
* — 10 % „ g 2 — 4v rn 
cone 1 dex atarben als des schwachen Zitt- 
2 
1 
2 
I 
Citri conc.. ..... 
  
  
r rnsen 
vird nach dem ausgeworfenen Preise 
des Pinndes berechmet. 
  
27 
  
—.J—.JJ————— 
Weeeszur—--———————— 
130 
9 
61 
acscpol 
l———— ν S l #or- 
NA##
        <pb n="188" />
        168 
  
  
  
  
  
      
   
  
  
  
E. E. **“s“. 
Elacosaccharn. Empl. Plumbi simpler.. 1 Unze 
Wenn der Scrupel de- anzuwen- saponalun .... — 314 
denden Oele bia 2 Ser. 6 FKPFf. uphorbium gr. mol. puls. .. — 21 
excl. kosteee ... -- 6 subt: Pulv. .. .... — 20 
§½ 78 ued S- adens. — — Extract, Absintlimmm . ... 1 DrachmaslO 
Aconit — 5— 
Elacosacch. Amyglalar. amarar. — 11 sicc. seu bafteret. — 6— 
Calallm — — 10 Alos. — 110 
Clmsnmnill;I(-».... — 21 acidl. ’'* Curreci. — 286 
Flor. Aurami.. — 11 Angelicke . .. — 5 
Menthae crisp. . * — 4 Arnicalg .... — 589 
birene I —- l— Bat-dumm«.......... — IV 
KOSIIkuIlI-...»·.. — 26 Belladonna ... ... — 5— 
Salviar. — 1— vicc. xtu pulverat. — 6— 
lanacelli. " — 12 Calami . .. . . ... .. — 5½ 
Electuar, e Senna 1 1 Unzze Calendulae . . ... . . . .. — 5— 
Theriaca . — 32 Carcdui henedicti . . . . — 16 
Elemi .... . .. . .... . . .. . . . .. — 3 Cascarillse . .. — 3 
Elixir ad longam viiam . . . . .. E 1— Centaur. minor. ... . .. — 10 
amarum. . .. .... .. . . ... — 6— Chamomillo . . . — 18 
Auramtior. compos. — 7— Chelidoi . .. — 5— 
e succo Gilycyrrhizae . . — 21 Chinae fuscae . .. ... — 58 
Proprielat. Paracelsi 1 — 5— frigichparat. — 61 
viscerale Kleinii .. . . .. — 6 4 regine — 68 
Lmpl. adhaesirum. ... .... — 2 - frig. Par.. — 72 
cK#ensum. 1 Bogen 16 — Cinae acthereum Scrupe ð 
uromaticumn. . . . . . . . . . .. I1. Unze5so Colochntbidis 1 Drachma ! 
BRelladonnae . .. . . . . .. — 3 — Colombo — 510 
Cantharikdl. or(linarium —- 46 Coniimaculxui..·». — Z- 
ptskpetuum« I1Drachmal 1 — Sicc. scu pulr. — 6 — 
Conii .. ... .. . . . . . . .. 1. Unze– Cort. Auramii. — 1 
consolidanns — 4 6 Digitalltt) — 5— 
foetidum . .. .. . . . . . . . .. — 1½ Sicc. seu pulverat. — 6— 
fuscum . .. . . .. .. . . . .. — 3 2 Hulcamara — 18 
Galbane crocat. — 78, Ferri pomatum . . . ... — 3— 
Hydrargyxti. . . . . .- .. . . 1l Uunze 15 s Filicis aelhereum Scrupelhl56 
llyoscymimm — 3— Folior. Juglandis IIDrachma 6 
Melilooo ... “ — 2 10 Fumariae . .. . . . . . .. — 18 
oblannm . .. 1Drachma 1 6 Gentiana — 12 
oxycroceum . . . . . .. ..1 Unze 2Z Gilycyrrhizae .... . . .. — 18 
Plumbi composit. D — 36 Gramnmnis — 1
        <pb n="189" />
        E. Sörl.. F. ##rl 
Extrauct. Graminis liquid. 1 Unze — Habae albae pulv...... .. . .. .. 1 Unze 
CGratioleeo . .. ... 1Drachmas 6arina Hordei praao. — — 10 
lleleim — 1—, Secalis ... ..... .... — — 2 
lIlellecbori nigr. — 62 Lritici. ...... .. .. . .. .. — — 3 
Hyoscyami ... . .. . . .. — 6 6 Fel Tauri inspissat.. I1Drachme6 
sicc. seu pulv. — 7 8 Verro - Kali tartariem. 1 Unze. 
lpecacunnh. 1 Gran—6HKerro-Kalium Kyanat. fav. — 3— 
Lactucae viros. .. . . 1 Drachmab — Ferrum chloratum.. ...... 1 Drachma 1 
Sicc. seu pulv. — 6 — cyanaium . ... .. — 2— 
Levistici ...... ...... — 36 hy drico-ucetirum inqus 1 Unzee 8 
Lign. Campechiam. — 2 — hydriemm I1Drachma 
Quajaci .. ...... — 6— in Auu 1 Unze 
Quassiuie — 6 iollatum saccharat. 1 Drachmalll 
Marruhii ....... . . ... — 10 — lacticum Gall.. — 22 
Alezerei acther 1 Scruipe 16 oxydulat. nigr. .. . . . . .. — 36 
Millefoli. 1 Drachma 1 6 phosphoricum okydlul. 1 Serupe! 6 
Myxrrhae. .. . . . .. .... — 22 pulverat. . .. .. . . . . . . .. 1 Unze 
Nicotianae .. . . . . . ... — 3 1# sulphuric. purum . .. — 110 
Xuc. vomicar. aquos. — 1 8 venale gr. mod.pulv. — — 8 
spirituos. 1 Scrube6 — Flores Acacine cone . .. – 21 
Opii .. .. . ... .. . . . ... — 21. Arnicae . .. . . . . . . . .... — 26 
Pimpincllsee . .. 1 Drachma 51 conc. velgr. modl. pulv. — 32 
Pulsatillee .. % — 5 — suht. pulv. . . . . . .. — 1— 
Querceus . . .. . .. . . ... — 1! 44 Cassiat .. — 21 
Ratanhae . .. . . . .. ... — 3— Pulv. . .. . . . . . . . . . — 310 
HRhei nn . .. — 7— Chamom. Rom. . . .. .. — 18 
composit J— r7 cone — 21 
Sabina i — 5 vulgarix .... . . . .. . .. — 1— 
Salieis — 1 conc. vel gr. m. pukv. 16 
Saponar. ..... — 1 subt. pulv. ...... — 1 
Scillal ..... .... — 1 Convallar. majal. conc — 3— 
Senegat ....... .. ... — 4 Lamiĩi alh cone. . . . ... — 310 
Sonnae . ...... .. ... — 3 Lav ndulat. .. . . . . .. ... — — 8 
Stramoi r — 5 crone .. — 12 
Taraxaci........... . — 1 subt. palb. — 11 
liquidum .. . l Unzte 9 Alalvar arbor. cone. — - 
Tormentillea. 1 Drachma I vulg. cone. — 286 
Trisolll . . .. — 1 Millefolii cone. ........ — 12 
Valeriana T — 2 Rhorados conm. — 21 
5 3— 
31 
Vitis pampinorum . .. 
  
  
  
  
Rosar. incarnat. conc. .. 
xuht. pulv.
        <pb n="190" />
        170 
F. 
S 
— 
  
Flores Rosar. rubr. Ccone 
Folia 
Sambuei 
conc. vel gr.mod.pulv. 
subt. pal 
Spartii Scopar. cone. 
Stoechados citrin. conc. 
Tanaceti 
coe 
Verhasci .............. 
Althaeae .. 
cone. vel gr. motl. pol'. 
Aurontii one .. .. 
Belladonnae cone 
Kr. wol. pulv. 
subt. puly. 
Rucceo conc. . ..... ...... 
subt. pulb... 
Cardui benedict. conc. 
vel gr. mod. pulv. 
Digitalis cone .. .. 
gr. mod. pulv. 
subt. pulv. 
Farfarae conc. 
Hyoscyami cono .. 
gr. mod. pulv. 
subt. pulv. .. 
Juglandis cone 
subt. pulv.. 
Alelissse . ... 
Menthae crisp. conc. vel 
zr. mod. pulv. 
Piperit, conc. vel gr. 
mod. pulv. 
Millefolli 
conc. .... . . . . .. 
Nicotianae Virgin. conc. 
Er. m. pulv. 
Rhododendr. Chrys. conc. 
  
— 
  
u T — — —I r ve — — S—— U 
z 
e — — 
— A 
—Folia Rhodod. Chrys. subt. pulv. 
  
F. 
  
  
  
— Rutae ................. 
6 subt. pulr. ..... 
8 Salviasse 
1 conc. vel gr. m. pulv. 
1 suht. pulv. ..... ... 
10 Sennaeconc. vel gr. m. pulv. 
1 suht. pulv. ........ 
2 Spir. Vini ektract.conc. 
8. subt. pulv. 
— Stramonü cone 
8| Er. mod. pulv. 
2 subt. pulv. 
19 Tosicodendri cone 
) subt. pulv. 
8 TLrisolii fibr. cone. vel gr. 
— mod. pulv. 
subt. pulv. 
1 „Fructus Aurantü immaturi 
subt. pulv. 
  
Capsici annui conc. 
( 
4 G. 
Galbanum . . .. ... . . . . .. ... 
— depurat 
6 Gallae contus. vel gr. mod. pulv. 
10 subt. pulv. .. .... .. ... 
2 Glandes Duercus tostae pulv. 
6raphites Anglicus dep.. 
10Gummi Arabicum gr. mod. pulv. 
6 subt. pallr.. 
Gutti. ..... .................. 
10 gr. mod. pulv. ..... . ... 
subt. Ppulv. ....... .. . .. .. 
1 
— H. 
8Iepar Antimonü gr. mod. pulv. 
2lrba Abrotani cone .. 
1 Absinthii ..... 
l0 conc. vel gr. m. pule. 
8 subt. pulv.. 
  
#— 
5 
1 Drachma 
Unze 
!.— 
1 Drachma 
1 Unze 
1 Drachma 
Unze 
  
W --—..——— - ##. 
— SG— — G’s – — 
—— S#s# 
  
z 
m SsSes. N 
D- — I. 
l..n
        <pb n="191" />
        &amp;# 
171 
- 
  
Herba Aconiti c4one 
subt. pull. 
Ballotae lanatae conc. 
Betonicur cone. 
Calendulae subt. pulr. 
Centaurii miinor. 
conc. vel gr. m. pulv. 
subt. pulv. 
Chaeroph.conc. v.gr.m. P. 
subt. pulv. 
Chelidonik cone 
subt. pulv. 
Chenopod. ambros. conc. 
Clematit. crect. cone 
Cochleariae cone 
subt. pulv. 
Conümacul. conc. 
gr. m. pulv. 
subt. pulv. 
Euphrasisae cone 
Focniculi cone 
Fumariae cone 
Galeopsid. grandlill. conc. 
Gratiolae conc. ... .. ... 
gr motl. pulv. 
xubt. pulv. .. 
Hederae terrestr. conc. 
Hyssopi conc. 
Ledipalustr. c. velgr.m 9 
subt. pulv. 
Linariae cone 
Lobeliae conc. v. gr. m. p. 
subt. pulv. 
Lycopodiiicone 
Major. conc. vel gr. m. p. 
subt. pulbu. 
Mlari veri cone 
subt. pulv, 
Marrubiz. 
Matricariae cone 
  
— 
  
– !s ce — —-NE--K--NR -N-F-NJ ZF S 
  
10 
6 
  
  
— N ..— ..I -«Ii 
III-JOS- cssschsisOssssddIvQcIsislvdsss OGOILGG O O ONC 
— 
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7 
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G 
2 
2 
2 
5 
" 
Herba Alelilot, vronc. vel gr. m. P. 
xuht. pulv. 
Ononiclis one 
Oreoselini one 
Origani Cret. cone . 
vulg. cone . . .. 
Polygalae amar. 
subt. 2 
Dulegii conc. .. .. . . .... 
Pulmonariac arbor. conc. 
Pulsatillae cone 
subt. pulv. 
Sabinae roen 
gr. moll. pulv. 
subt. pul. 
Scabiosae cone 
Scordii conc. .. . ... ... 
Serpylli conc. ... .. ... 
Tanaceti cone.. 
Trakue cone 
zabl pulv. 
Thymiconc. vel. gr.m. p. 
Lrticae conc. ..... . . . . 
Verbasci conc. . . . . . . .. 
Veronicae cone. 
Violae tricolor. cone. 
subt. pulv. 
Hydrargyrum aceticumorsydulat. 
amidlato- bichloratum 
Orachma- 
  
bichloratum corrosiv. 
biiodatum rubrum . . . . .. 
chloratum mite . . ... . 
cyanatunm . . . . . . . . . . .. 
cdlepurat. ...... . ... 
et Stihium ulphurats., . 
iodatum flavum . .. . .. 
nitricum oxyclulatum 
oxydatum rubrum . . . .. 
oxydulat. nigr. .. . . ... 
sulphurat. nigr. . . . . .. 
1 Scrupel 
1 Scrupel 
1 Drachma 
1 Gran 
1 Unze 
1Drachma 
1 Scrupel 
I Drachma 
1 Scrupel 
1 Drachma 
  
——I # —ie e ——-———— 
EIIE 
.— — 
r K u — „ TJel 
— 
—eEe——
        <pb n="192" />
        172 
  
1. . Æ. 
lehthyocolla conc. . . ... . . . . rachma 46ichen lIsland. liberatab ama- 
Inclicum subt. pulv. .... .. .. — 18 rite cone. 1 Unz 2 
linfus. Sennae compos. .. . . . Unze HN g Campechianum raspat. — — 6 
lodim ....... .. ... Scrupel! Duasrsiae conc. vel gr. m. p. — 1 1 
Santal. rubr. pulb... — 1 1 
K. Liniment. Aerugin. . . . . . . . . . . .. — 3 2 
Kali aceticum . ... . ... .. . . . . .. 1 Drachma 10 ammoniacat.. — 2 8 
carbonic. aciclulum . . . . .. 1 Unzze camphorat. — 3.— 
pulv. – 12 saponalo-Camphorat. — 34 
depurat. — 2 —iquor Ammoniaci acelicsi. — 2.— 
purum . ..... . LDrachma 1— anisatus — 2 8 
chloricum depurat. — — 10 carbonici — — 10 
citraur . .. — 6 Pyro-oleos. — 11 
hydricum fusum . . . . ... 1 Unze caustici — 16 
siccum — 1½2 xucciuici . . Drachma ð 
nitricum depurat — 18 vinosus .. . . 1 Unze 110 
suht. pulv. — 2 4 Chlori cum Aq. ceommun. — — 8 
stibiieinm IDrachmat — cum Ad. dest. — 1— 
sulphuric. Crud. gr. m.pul1 Unze Cubri ammon. mur. *— 1 6 
depur. subt. pulv. — 38 Herri acetici ...... . .. 1Drachmal L 4 
(artariiem — 51 chlorati ... . Unze# 
xubt. pulv. ... — 66 sesuichlorat..Drachma — 
Kalium bromaur I1 Drachma 56 IIdrarg. bichlor. corros. 1 Unze 
iodatum . . . . . ... . ... — 51 4 nitrici .. .... 1I Drachma —1 
sulphuratum.. ... — 1 Kali acelici. .... .... ... 1 Lnze 
pro balnee Unze carbonici ... ... — 3— 
Kino . ... . . . . . . .. 22 · 4 — 1— hy drici . .... . . .. — 298 
subt. Phul. — 56 Mrhuo — 1— 
Kreosom .. ...... TDrachmas 18 Natri hydrici .... .. . . . . — 21 
Plumbi hydrico- acctich — 14 
1# Saponis stibiat. 1 Drache B 
Lacca Florentina .... . .... .. .! l Unze 5 10 Stibi ehlorati .... . . . l Uzg — 
in globulli — 22 
in grams subt. pull. — 22 N. 
Lactucarium Anglicum . . . . .. 1 Drachma — Macee . . . . . — 56 
Gallicum . . . ... — 3 subt. Ppulv. . ... . . . . . . .. Drachma 1— 
Lapides Cancri prassb 1 Unzen 6|Nlagnesia hydrico - curbonicgh 1 uUnze 
Lapis Haematites praep. ...... — 2 6 aulphuric. crud. gr. m. pulv. — — 10 
Pumicis praep. .. .... — 18 depurat3a — 12 
Lichen lsland. conc. vel gr. m. p. — — 10 icb.. 4 — 2— 
subt. pulv....... — Isl-! use-t........·..... ...... 1 Drachmal—
        <pb n="193" />
        N. 70 1% N. 
Manna cannellata zeu elects Unze euces moschatae subt. pulv. IDrac he 
Massa pilul, e Cynoglosso I# Drachma 1 2 vomicae gr. mod. pulv. Lnz 1 
Janin — 6 subt. pulb. — 1 
Zu diesen Dreisen iler Pillennnssen Girck #v„ 
das Anatossen und Lormiren besoudere » 
hinautzereehuei. Oleum Absinthii ..... . . . . . .. l Scrupel 2 
Mastiche — 2 2 cock. I Unze ; 
subt. pulv. . .. ..... — 12 Amygdalar. . . . .. ..... — 
Medulla Bovis . . . ... .. ... . . .. 1 Unze aethereum Scrupel! 
Ale . . ... ... — 1 2 Anethi ... ......... ... 1 Drachma6 
depuracat — 2 1 r animale saetheer — 
rosatum . . . ... .... . . .... — 2 8 foeudum. ..... 1 Unze - 
Mica panis alh. subt. pull. — 2 —. Ansisisii 1 Drachman 
Mixtura oleoso-balsam. .. .... IDrachma –— 6 Caccoooa ... 1 Unze10 
vulneraris acil. 1 Unzze — Calami . ...... .. .... — 1 
Morphium . . .. .. . .. . . . . .. 1 Gran—H P. camphoratum.. „ ro — — 
aceticum . . .. . . ... — S8 Carvi . . ... .... . ....... rachma 
Morsuli antim. Kunk .. — 3 Carxophyllor. . . . . . . . .. — 2 
Moschus ... .. . .. ......... ... — 36 Chamomill. citrat. .. . .. 1 Scrupel8 
Mucilago Cydoeni. 1 Unze 1— Purum. 1 F * 
Gummi Arabici — 16 coctum nze 
Saller – 1 — lerebinth. LDrachmas8 
Myrrnnnng — 1 10 Cinnamomi. .. . l Scrupel 
ross. mod. pulr. — 5.10 acuti.. — 
contra Taeniam Chab. 1 Unze 14 
N. | Corticis Citri .... .. ... 1 Drachma 
Natro -Kali tartarieunm — 38 Crotonis .. . . l Scrupel J- 
Pulv. .. .. — Cumini. .... ... ... .. .. 1 Drachma 2 
Natrum aceticum . . . ... ...... — 2 6 empyreumat. e lign. foss. — — 
sircum 1Drachma5 Flor. Aurantii .... .... 1 Scrupel!1 
carbon. aci#lul. puly. 1 Unzeen Foenicull„ Drachma 
depurat.. — 1 Galban 1 Scrapel!3 
sicc. . .. — 36 Hyoscyami coct. ... . .. 1 Unze 3 
nitricum depurat.. — 2 — Hyperici cort. — 3 
subt pulv. — 2 Juniperi. ... . . ... I1Drachmas 
phosphorire .. .. .. Drachma 6 Lauri .... ... . ... ... IUnzeZ 
depurat. .. . .! 1 Unze 8 10, Lign- Jumberi .. ..... — 3 
siccum — 2 8 Lini sulbhurati — 1 
Nihilum album Ppraep. . . . . .. — 1 6. Macidis ... ... 1 Drachma 3 
Nitrum tabulaiuimm . .. — - 2 Majoranae 8 ... . . l Scrupel 6 
Nuces moschate ..» — 510 Menthae erisp. .... . . Drachmal 6 
  
  
  
  
  
  
28 
  
  
n alecanulsloslelle 
X&amp; Neoer 
1
        <pb n="194" />
        174 
  
  
  
  
   
    
  
0. —-7 P. 1. öæ 
Oleum Menthae crisp. terebinth.Drachma 3 Pulpa Cassiaaa 1 Unze 8— 
Piperil.. 1 Scrupel! 6 Tamariniirso. — 110 
Nucis Juglandlis I Unze Palvis ad erysipelss.... — 18 
Nucistae . ... . ... .... — 32 abcobhors — 1— 
Olirauun — 16 cum Alagnesia — 6 — 
Origani Cretici .. . . .. IDrachmas l 6 arophorus lakans .. 1 Dosis 2 6 
Ovomm — *iee antepilept. Aarchion I Drachma —10 
Papaveris 1 Unze 1150 aromaticus ..... 1 Unze 5 8 
pedum Tauii — 3 galactoposs .. — 3 3 
Petroselini. ... I Scrupel! Glycyrrhizae comp.. T[ — 2 6 
phosphoratum. . . . . . 1 Unze9 lpecacuanh. obiat. 1Drachma — 10 
Ricini ............. ... — 2— Aagnesiae cum HRheo — — 8 
Rosarum . . .... .. . . .. L Scrupel 18 6 
Rosmarin 1 Unze 2 EB. #/ 
Ruteeaaaa .. 1 Scrupelloo RKadir Alcannae conte. .. 1. Unze106 
Sabinaa 1Drachma 4 Althaene conc. v. gr. m. p. — 12 
Salviae ....... . .. .. Scrupel! /10 Angelicae ... . . . . . . . . — — — 10 
Serpylli.. .... . ... .. . . Drachmal — 10 conc. vel gr. m. pulv. — L4 
Sinapis......... . . . . . Sciupel! H8 subt. Pulv..... —5 — 2 — 
Succini rectilicat.. VUnze|10 Ari zuht. pbulr. — 1 6 
Tanaceii 1 Scrupell8 Arnicae — 1 — 
Terebinth. rectilicat. 1 Unze3 conc. Keel gr. m. pulv. — 1 6 
Valerianat . .. . . . . . . .. L Serupel] H Artemisiae cone .. — 2.1 
Olibanum subt. palllr.... 1 Unzes suht. pul]. — 3 4 
Opium subt. pulv...... . . . . . . 1l Scrupe! Axari conc. vel gr. in. pulv. — 1.2 
Os Sepiae pulv. .. . . . . . . ..I1 Unze 22 Barcdanae cone. v. gr. m.p. — 12 
Oxymel Colchici ..... .. ... .. — 3— Belladonnae cone . , —1 1 6 
scillticmm — 3.— 6 gr. mod. pulv. — 1 8 
Amplex . . . . . . . . . . .. — 2 6 suht. pulv. ... — 2 — 
" Bryoniae cone . — 1 6 
F. subt. pulv. — 110 
Pasta Cacao saccharata — 26 Caincae Bras. cone 1 — 3 — 
P. lich. Iland. — 3— # subt. pulu. — 3 1 
Glycyrrhizae . . . . . .. .... — 181n Calami conc. vel gr. m. p. — 1— 
Petrollen *“–5 — 2 Caricis arenar. subt. pulv. — 1 6 
rectilincat.. — 5—) Carlinae gr. mofd. puls. — 1 — 
Phosphorus. ......... ... LDrachma 8 conc. vel gr. m. pulv. — 12 
Pilulae aloẽticae ferratae. .. ... — 12 subt. pull. —1 1 1 
Jalapae .... ... . . . .... — 4. Chinae conen— 1 4 
odontalgicae . . . . . . . . . Scrupell 2— subt. pulv. . . .. — 16 
Pipre album subt. pulv. . . . . . 1Unze 3 —1 Cichorei cone — 1 2 
  
  
  
  
-
        <pb n="195" />
        175 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
28. 
  
r 1n r- 4 
Radix Colchici cone . Unzel6ß nadis Rantanhae cone... 1 Unze 
Consolie maj. conc. — 12 subt. pulv. – 20 
Colombo cone ... k — 22 Rhapontici gr. m. pulv. — 22 
Cynoglossi cone . . — 12 Rubiae tinc4t4tr.... — 18 
subt. pulv. — 16 conc. vel gr. m. pulv. — 22 
Filicis conc. vel gr. m. p. — 12 subt. Pulv. ..... ... — 2 6 
mundat. cone — 22 Salep subt. pualy... I Drachma—— 
subt. pulv. — 3— 1 Sarsaparillaee cone 1 Unze 
Galangaeconc. v. gr. m. p. — 1 9 subl. pul. — 56 
Gentianat rubrae . . . ... — — 10 Scillae subt. pulv. . .. ... — 2— 
conc. vel gr. m. Pulv. — 1½ Senegse. — 210 
Glycyrhizae echinat. c. — 14 coe — 36 
glabraeconc velgr. m. p. — 1— suht. pulv...... — 1— 
Graminis cone — — 10 Serpentariae Virg. conc. —1 3— 
Helenii . . . . .... .. .. ... — 1— subt. pulv. — 31 
conc. velgr. m. pulv. — 16 Tararaci cone — 12 
subt. pulv. .. . ... — 1 9 cum Ulerb. conc. — 12 
Hellebori alb. cone — 1 Tormenil. c. v. gr. m. p. — 12 
nigr. conc. ... . .. — 210 subt. pulv. — 1 
gr. m. pulv. — 3— Valerian. min. . . . .. .... — 1— 
subt. pulv. — 3 61 conc. vel gr. m. pulv. — 186 
Jalapae gr. moldl. pulv. — 5 1 suht. pulv. . . .... — 18 
suht. pulv. .... — 6 — Zedoariae ..... ... . ... — 112 
Ipecacuanhae conc. . . . . — 46 conc. ........ — 18 
lIridis Floreut. .. . . .. ... — 1 —. ubt. pulv. — 110 
cona — 1 6 · Zingiberis c. vel gr. m. p. — LS 
subt. pulv. — 18 subt. pulv.. — 2— 
Lapathi acmi cone — 1 Resina cmpyreumat. liquid. — — 8 
Levistie —8 solidd. — — 8 
conc. bvel gr. m. pulv. — 1— Guajal — 310 
Ssubt. pulr... — ½ subt. Ppulv. . .... — 58 
Ononicis cone – 1 2 I Jalapae......» .....lsckupel4-I- 
subt·l)ulv.... — 1 10 Pini Burgund. . . . . . . .. 1 Unze 4- 6 
Paeoniae conc. ...... 16.1 
Pimpinellae c. v. gr. m. p. — 1 * S. 
subt. pulv. — 1#agapenum depurat. .. ... — 56 
Polypodit cone 1 2) Sal marinum . .. . . . .. ... ..... — — 1 
subt. pulv. — 16] therm. Carol. . . . . . ...... — 72 
Pyrethiii. .... — 2 sick-.. I Drachmall 
cone ... .. — 2 Sandaraca ........ ... .. ..... 1 Unze 
subt. pul. — 3 4s subt. pul... — 38
        <pb n="196" />
        176 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
8. % s. #rnlE 
Sanguis Dranconis subt. pulv Unze Senen Sinapis subt. pul.. 1 Unze 
Sapo domestic. suht. pulv. . . .. — 2 Stramoi . ... — 14 
jalapinus .. ... . . ... .... — 7— subt. palt ... — 2 6 
mellicaus — 610|Serum Laciss ... 1 Pfandd 1 
slibiatus ......... 1 Drachmallo, alummalm. — 16 
terebinthinat. 1 Unze 1 lamarintlinat. — 56 
viriliis . ... — — SSiliqua dulcis .. . . . . . . .. ..... — — 6 
Scammon. Halepense subt. pulv.IDrachmalSpecies ad lufus. pDectorale1 Unze 
Sebum ovilln ... 1 Unzeelsnm aromaticae . .. . . . . . . .. — 22 
Secale cornutum . . . . . . .. — 3 2 ad gargarysma — 110 
subt. pul. — 18 suffienclum . . .. . . . ... — 32 
Semen Anethi — — 10 lakantes St. Germain — 72 
Anisi stellat. subt. pulv. — 31 resolventes .. . . . .. . .. — 18 
vulgar. gr. modl. pulv. — 1 ASpiritus aethereus . . . . . . .. . . .. — 2— 
subt. pulbv. — 2—), Aetheris acetici. .. ... — 51 4 
Avenae excort .. .. . . .. — — 9 chlorati .. . .. 1Drachmas 1 
pulv. ..... — —8 nitrosi. — 1 
Cari » — —l0»!. Ammon.caudthzontliilUnzeslssl 
gr. mod. pulv. .. — 1 2 Camphorato- crocatus — 26 
subt. pub. ... ... — 110 Cochleariae — 26 
Cinaa .. .— 22xl PekkschiukauaechtD.-»I......s 
subt. 8* — — 3 2 Formicarum 1 Unzeb 
Colchici .. ... .... . . ... — 11 Mastiches comp. . . ... — 210 
Coriandri vubt. pul. — 161 Mindereri . .. . . . .. ... — 1 
Cumini subt. pulb. —1 2 — Sinapis ...... . ... .... — 51 
Cydldonise — 6! Vini alcoholisat.. — 36 
Eruchhe — —9 Gallii . . . . .. — 16 
gr. moll. pulv. — 1s) rectisicatus .. . ... — 12 
subt. pulv....... — 110 Spongiae combresse I1rachma 1— 
Foenicll .. — — 8 marinae. .. . . .. . . .· · 1 Unze 4 
subt. puly.4 —1 10Stannum raspaum.. — 210 
Hhoscyami gr. m. pulv. — 2 2Stibio-Calcium sulphuralum I Drachmal12 
Subt. pulv. — 26 Kali tartaricum . .. . .. — 110 
Nigellae gr. mod. pulw. — 1 2Stibium sulphurat. aurantiac. . . — 3— 
Paeonisee — 22 crud. gr. m. pull 1 Unzel1 
Petroselin * — 12 nigrum laerigat. Dracl 6 
Phellandril gr. m. pulv. — 114 rubeum .. .. . . 1 Scrupel! 5— 
subt. pulv. — 1 Stipites Dulcamar. cone.. Unze--10 
Psyllii .... . . . .. — 14 subt. pulv. — 1— 
Sabadillae zobt. pul#. — 310stk0biliLupuliconc..... ..... — 22 
Sinapis gr. mod. pulv. — I Siryehnium nitricum. . . . . . . ..! 1 Gran -6
        <pb n="197" />
        S. %rl. W. S. rr 2# 
Styras Calamitoa I1 Une 16|SFrupus Senegse. 1 Unze 
liquillls ..... — 2— Sennae cum Manna — 10 
Succinum conts. — 28 eimpblen — 1½ 
praep. .... .... .... — 36. Spinae cervin. .. . ... — 2— 
Succus Dauci inspiss. — —1 Succi Citri .... .. . ... — 12 
E— — 12 Violarum. . . . . . . . ... — 32 
Glycyrrhizae cruius. — 110 
depur. pulv. — 6 T. 
in bacillis — 5 Tamarindi . . . . . ..... . . . . . . .. — — 10 
herbar. rec. expr. bis Lnzeartarus borakatu.. .. — 58 
Bei rsseren Mengen, wenn clie Summe crudus pulv ......... — 110 
ad cbbeniritken ie aa Tinctura Abeinthir ........ ... — 3 10 
mischt verordnet, so vird jeder pro Aconiri: — 36 
be mit 12 Sr uasd ausserdem dlie alesipharmaca Stahl — 310 
# « Atoi-s.............. — 28 
amaka...««....... — 1— 
Succus Juniperi inspissat. 1 Unze Ambraa I Drachma 12 
Sambuci inspissat.. — 36 Arnicke 1 Unz H— 
Sulphur depurat. — 18 aromaticga — 12 
griscum gr. m. pulv. — — 6 sacidddl — 11 
jodatum . ... . .. . . .. 1 Scruapel! Asae foetidae ...... — 2s0 
Syrupus Amygilalar. ..... . ... 1Unze 1I10 Benzossss — 31 
Berberim . .. — 2— comm . .. — 12 
Capit. Papaveris4 — 1°, Calaam — 38 
Cerasorum. .... . . . . .. — 22 comp. . . . . .. — 3 10 
Chamomillae .. .. . . .. — 14 Canthariduni. . . . . . . — 6— 
Cinnamom — 2 27„ Capsici annui .. . . .. —- 11 
Corticis Auranti. — 210 Cascarillae. .. ... .... — 12 
Crodh — 210, Castore ... . I Drachmass6 
Ferri joclati .. .. . . . .. 1Drachmas 2 — aetherea .... — 3888 
Focniculll . . .. 1 Unze Canadensis — 28 
Glycyrrhizae . .. .. . .. — 2 acthers— 210 
Ipecuanhae . . . . . . .. . — 1 Catech)l [ Unze 
Mannae cum Rheo — 2 1 Chinae composita . . .. — 5— 
Menthae crispal — 1 Cinnamom. — 11 
Mororen . . — 2— Colocynthilis4 — 56 
opiatus..»»..».. — 21 Conii. .......... . . .. — 3 10 
Rhei.. . .. — 2 Corticis Auranti — 5— 
Rhoeados . . ...... — 1 Digitalis ..... .... ... — 1— 
Ribium...... — 2— LEuphorbi . . . . — 28 
Rubi Idaei .... .... .. — 2— Ferri acetici aetherea 1Drachma1
        <pb n="198" />
        178 
  
T. 1 Hr. ½%.) T. 5 7„# 
Tinctura Ferri pomaij. 1L Unze J S Turiones Pini conc. . . .. ... . . 1 Unze 14 
Galbani ............ — 3 2Tuua praep. ....... ..... . ... — 28 
Gallarum . . .. . .. . . .. — 3 u1 
Gentianaea . . . .. — 310 haria 6 
Guajaci ammoniacata – #o Unguentum Cantharil. — 38 
Hyoschamim .... — 1— coremmm t 2 2 
Iodi .. ... .. ... ... . . LDrachma— 10 Cerusssee — 28 
lpecacuanhse 1 ULnze * cambh. 1122 — 
kalina ... . ...· ...... — 71 Digitalls)s. .. ... — " 1 
Kino * — 3 2 Elem ... ....... — – 
Lign. Guajaci ..... — 3 10 ·eNsicans — ; 6 
OQuasin — *ie flarum 2 — — 
Lobeliat. .. .. .... ... — 116 Ilydrargyri alhum . . — * 5 
Martis aperitiva .. . .. — 5½ nerr ! ; 
Moschi . . . . . . . . . .. 1Drachmas 5 6 citrin . . . à0 
Myrrhala . . . .. 1 Unze 5 rfraubrum. un 1 
Nicotianae . . . ... . . .. — 1— Kali iodati ... .. . . .. 1 Drachma 1 2 
Opii benzoica . . . . .. — 62 Linariae mln 1 Luze 2 6 
crocatt . . 1 Drachma IU#l Alajoranae * :38 
implrw. 1 Unze NMezerei· . . . . . rachma 1 * 
Pimpinelleee .. — 1— WIenatsum 1 Lune 5 2 
Pini comm.. “m“ — 310 Vlumbi ·. . . .. * 3 19 
Pyrethit — 44« Polmlwm""««" — * 
Katannse — 18 Rosmarini comp. . . .. — 2 6 
saccharatt. — 1 rosatuw. — * 
Resin. (iuajaci. ..... — 32 Sahinae . * 5 
Rhei aquosa .. .. .. .. — 3 1 Stihio Kali tartaric. — 5* — 
—nn — 7— Strrachs. — 3 – 
salina Ualenzis — 32 sulphurat. comp. . . .. — 2 
Scillac ............ — 3 B eimpbll. — — 
kalin 1— terebinth — ..... — 2 — 
Seminis Colchich — 1 — Zinci .. — 65Z 
Stramomnii . . .. . .. . . .. — 1.2 V. 
Valerianae ... . ... ... — 1—/Vanillaa 1 Scrupe18 
atetlierea . .. ... I Drachmas— SVeratrium . . .. ... . . . . ... . ... 1 Gran 1— 
ammoniacata. . . lI Unze Vinum camphorat. . . . . . . . . . .. 1 Unze 22 
Vanillae .. . ... 1 Drachma t 8 forraaum — 110 
Tragacanthha Unzel Gallicum alh. .. .. . ... — 110 
subt. pulv. ....... — 6 8 rubr — 110 
Crochisci bechici .. ... .... ... — 31 Ipecacusnhe — 612 
Ilpecacuanh. . . . . . . ... — *Z Madeirense ... — 26
        <pb n="199" />
        V. IAIN Z. I 513 
Vinum Raclicis Colchici .. .... I Unze 5 6Zincum aceticum .... ... ..... I1Drachma 
Sem. Colchich — 56½ chloratum. ... . ....... — 3 
stibiatum ... . . ... — 28 oxydatum. .. .. . .. .... — 3 
Viscum alhum suht. pulv. . . . . . — 110 sulphurieem .. 1 Unge 
. venal. gr. m pulv. — 1 
Zinco - Ferrum cJanatum. IlDrachma ? 6 valerianiem ... .1 Gran—! 
Anmerkung. Bei Berechnung der Toxpreise 
ist, um den Apotheker für den mit der Dispensation 
kleiner Mengen nothwendig verbundenen unverhältniß- 
mäßigen Verlust zu entschädigen, das Civil-Pfund zu 
15 Unzen, das Medizinal-Pfund zu 111 Unze ange- 
nommen worden. Bei Verabreichung von Arzeneien, 
für welche in der Taxe der Unzpreis ausgeworfen ist, 
müssen daher, wenn sie in dem Betrage eines Pfun- 
de5 oder darüber verordnet sind, für bezüglich 16 und 
12 Unzen nur 15 und 111 Unzen berechnet werden, 
weil alsdann ein zu berücksichtigender Diepensations- 
Verlust nicht mehr Statt findet. Wenn demnach 
z. B. 1 Unze 1 Sgr. 8 Df. kostet, so kosten 12 Unzen 
( 111 Unze) 18 Sgr. 9 Pf. Eben so viel kostet 
jede Menge, welche zwischen 11.1 und 12 Unzen liegt. 
Wird über 1 Pfund, werden z. B. 20 Unsen verord- 
net, so geschieht die Berechnung nach folgendem Ansatze: 
12 Unzen kosten 18 Sgr. 9 Df., es kosten also 
20 Unzen 31 Sgr. 3 Df. 
II. In der Taxe der Wrbeiten. 
1) Abdampfungen im Wasserbade kosten nur die 
Hälfte des Preises für gewöohnliche Abdampfungen. 
2) Abkochungen im Dampf-Apparate kosten je um 
die Hälfte mehr, als gewöhnliche Abkochungen. Hat 
der Arzt nicht ausdrücklich eine Dampfabkochung ver- 
ordnet, so darf bloß der Preis für eine gewöhnliche 
Abkochung angeseht werden. 
Ein Dampf-Decoct wird auf die Weise bereitet, 
daß die Spezies mit dem nöthigen Wasser eine halbe 
Stunde lang der Einwirkung der Wosserdämpfe aus- 
geseht bleiben. 
Decocta concentrata und concentratissima wer- 
den ohne Vermehrung der obzukochenden Substanz so 
bereitet, daß erstere 3, letztere 1 Stunde lang im 
  
  
—— 
  
Dampf-Apparate bleiben. Erstere werden um die 
Halfte höher, letztere doppelt so hoch in Anrechnung 
gebracht, als ein einfaches Dampf-Decoct. 
3) Heiße Aufgüsse werden wie gewöhnliche Ab- 
kochungen, kalte Aufgüsse und Macerationen, bis zu 
einer Dauer von 24 Stunden, halb so hoch, wie 
heiße Aufgüsse taxirt. 
4) Für warme Auflösungen von einem oder von 
mehren Salzen, Manna und dergl. in Wasser, oder 
in einer andern Flüssigkeit, nebst dem Coliren oder 
Filteiren der Auflôsung, ist anzusetzen: 
bis einschlussig 8 Unzen 1 Sgr. — Pf. 
- - 12 1 -- 6 - 
Bei groͤßeren Mengen fuͤr jedes das Quantum von 
12 Unzen übersteigende Pfund der Aufloͤsung 9 Pf. 
Anmerkung. Sind die Salze im krystallini-= 
schen und im gepulverten Zustande in der Taxe auf- 
geführt: so darf bei Auflösungen nur der Preis des 
krostallisirten Salzes in Anrechnung gebracht werden. 
Für Auflösung eines Erxtrakté in einer Flüssigkeit (mit 
Ausnahme der Extrakte von Syrups-Konsistenz) des- 
gleichen für das Zerreiben von Latwergen oder Pul- 
pen, sowie für das Anreiben von Pulvern mit Flüs. 
* 2 * 
sigkeitn. 689ef. 
5) Für Formation und Bestreuen von Bissen 
(Boli) die Unze . .. 2 Sgr. 
Fur Anstoßen, Formation und Bestreuen der Bissen 
für Pferde, bie zu 4 Stück für Stück und Konvolut 6 Pf. 
über 4 Stück für Stück . 4-- 
6) Wäßrige Digestionen werden bis zu einer 
24stündigen Dauer wie heiße Aufgüsse berechnet. 
7) Für die Bereitung von Oel-Emulsionen gelten 
die Ansätze für Gummi= und dergleichen Emulsionen. 
8) Hausenblasen -Gallerten werden wie Hirsch- 
horn= Gallerten berechnet.
        <pb n="200" />
        180 
9) Die fuͤr Mischungen von fluͤssigen Arzeneien 
bestimmten Preise finden keine Anwendung, wenn fuͤr 
die Bereitung eines Mittels schon irgend eine Arbeit in 
Anrechnung gebracht ist. Ausgenommen hiervon sind 
jedoch die Arbeitspreise für Abkochungen, Aufgüsse, Ma- 
cerationen, Digestionen und Saamen-Emulsionen. 
10) Für das Streichen eines Pflasters bis zu 
einer Größe von 25 □ Zoll mit Jabegriff des etwa 
nöthigen Erweichens oder Schmelzens 1 Sgr. 3 Pf. 
Dieser Satz wird bei größeren Pflastern so oft- 
mal angerechnet, als die angegebene Größe in dem 
PMflaster enthalten ist. 
Für das Leder oder Zeug wird für je 3 UZoll 
noch besonders angerechnet 1 Pf., für Seidenzeug 
für je 1 □Zoll 1 Pf. 
11) Für die Formation von 30 Dillen, oder we- 
niger, gleichviel von welcher Größe, und für das Be- 
streuen derselben mit einem Pulver, von welchem die 
Unze nicht mehr ols 3 Sgr. kostet 6 Pf. 
Drgleichen für Pillen, welche mit einem Pulver 
bestreuet worden, dessen Unzpreis 3 Sgr. übersteigt, 8 Pf. 
Mengen über 30 Stuck werden nach Verhält- 
niß berechnet. 
Für Anstoßen, Formation, Bestreuen und Die- 
pensation der Pferdepillen bis zu 4 Stück, 
für das Stäck, einschlussig Konvolut, 6 . 
über 4 Stück für Stück 4 
12) Für Mengung eines groben Pulvero, oder einer 
Quantitaͤt Spezies fuͤr jedes Pfund über 12 Unzen 6 Pf. 
13) Für das Stoßen einer Substanz 
bis einschlüssig 3 Unzen — Sgr. 6 Df. 
2 * 6 2 1 · - 
12 1 
Fuͤr jedes Pfund mehr 1 - 
14) Für die Bereitung und das Bestreurn der 
Trochisci, die Ungz . 2 Sgr. 
15) Fuͤr die Dispensation eines nicht gestriche- 
nen Pflasters, einschlüsssg Einwickein in Wachspa- 
pier, Konvolut und Signatur werden 
6 = 
* 4 
  
bis ernschlbssig 1 Unze — Sr- 4 . 
- 4 = - 
12 #1 - 
fuͤr die Dispensation eines gestrichenen Pflasters, 
nebst Konvolut und Signatur, bis einschlüssig 2 Drach- 
men des verbrauchten Pflasters — Sgr. 4 Pf. 
bis einschl. 1 Unze des verbraucht. 8..= 
1 
2 
1 
berechnet. 
Bei groͤßeren Quantitaͤten werden fuͤr jede Unze 
des verbrauchten Pflasters hinzugerechnet 6 Pf. 
Das anzuwendende Wachepapier wird nach sei- 
nem Werthe besonders in Rechnung gestellt. 
III. In der Taxre der Gefäße. 
1) Weiße Pulvergläser werden wie starke weiße 
Gläser berechnet. 
2) Für das Ueberziehen grüner Gläser mit 
schwarzem Papier oder mit schwarzer Farbe wird der 
Preis des Glases um die Hälfte erhöhet. Bei wei- 
ßen Gläsern wird die Hälfte des Preises grüner 
Gläser gleicher Größe dem Preise der weißen Gläser 
hinzugerechnet. 
3) Wenn zur-Aufnahme der Arzenei leere Gläser 
oder Kruken mit dem Rezepte oder bei Reiteraturen 
in die Apotheke gesendet werden, darf bei grünen Glé- 
sern und grauen Kruken nur die Hälfte ihres Prei- 
ses, bei weißen Gläsern und dergleichen Kruken bis zu 
2 Unzen nur 9 Pf. und bei einem größern Inhalte 
nur 1 Sgr. für Stück in Anrechnung kommen. 
4) Für die Beurtheilung der Größe der Gläser 
giebt lediglich das absolute Gewicht der darin auf- 
zunehmenden Flussigkeit den Maoßstab ab. Dasselbe 
gilt bei den Kruken für Latwergen und Salben und 
bei den Schachteln für Pulver und Pillen. Sollen 
aber Gläser oder Kruken trockene Substanzen auf- 
nehmen, so wird die Größe des Gefäßes nach sei- 
nem Inhalte an destillirtem Wasser berechnet und 
dieselbe auf dem Rezepte bemerkt. 
Weimar am 8. Juni 1848. 
Großberzoglich Sächfische Landes-Direktion. 
Conta.
        <pb n="201" />
        Uegierungs Blatt 
  
  
für daö 
Großherzogthu m 
Sachsen--Weimar-Eisenach. 
Nummer 17. *.o Weimar. 1. Juli 1848. 
  
  
Bekanutmachung. 
Auf böchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird 
die nachstehende Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Ablösung 
grundherrlicher Rechte vom 24. dieses Monats hierdurch öffentlich bekannt 
gemacht. 
Weimar am 28. Juni 1848. 
Großherzoglich Sächfische Landesregierung. 
von Mandelsloh. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 4c. 
Nach den §.. 1 und 54 deö Gesetzes über Ablösung grundherrlicher 
Rechte vom 18. Mai d. J. ist vorbehalten, im Wege der Verordnung den 
Eintritts-Termin des gedachten Gesetzes, sowie diejenigen Marktorte zu be- 
stimmen, deren Martini-Marktpreise der Ermittelung des Werthes von Kör- 
nerfrüchten zum Behufe der Ablösung zum Grunde gelegt werden sollen. 
29
        <pb n="202" />
        182 
Wir verordnen dem gemäß: 
Zu 8. 1. 
Das Gesetz uͤber Abloͤsung grundherrlicher Rechte vom 18. Mai 1848 
tritt hinsichtlich aller derjenigen Bestimmungen, welche nicht nach besonderer 
Vorschrift des Gesetzes schon seit der Bekanntmachung desselben gelten, vom 
1. Juli dieses Jahres an in Kraft. 
Von demselben Zeitpunkte an beginnt daher auch die nach F. 152 des 
gedachten Gesetzes von Uns ernannte General-Kommission zur obern Leitung 
der Ablösungsgeschafte, welche in der Residenz-Stadt Weimar ihren Sitz hat, 
ihre amtliche Thätigkeit. 
Zu FK. 54. 
Bei Ablösung von Fruchtabgaben sollen 
1) in den Amtsbezirken Allstedt und Oldisleben die Märkte zu Allstedt und 
zu Nordhausen, 
2) in dem Amtsbezirke Ilmenau die Märkte zu Ilmenau und zu Arnstadt, 
3) in den übrigen Theilen des Weimarischen Kreises die Märkte zu Wei- 
mar, zu Jena und zu Erfurt, 
4) im Eisenachischen Kreise die Märkte zu Eisenach und zu Meiningen, 
5) im Neustädtischen Kreise die Märkte zu Reustadt und zu Weida 
für die Werthsbestimmung bis auf Weiteres entscheiden, insofern nicht die in 
dem F. 55 des Ablösungsgesetzes festgesetzten Marimal-Sätze eintreten. 
Die in Betracht zu ziehenden mittleren Martini-Preise obiger Markrorte 
in den naächst verflossenen vier und zwanzig Jahren werden nach Vorschrift 
des §. 56 des gedachten Gesetzes durch Unsere Landes-Direktion demnachst, 
und sofort von Jahr zu Jahr, bekannt gemacht werden. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtige Verordnung höchsteigenhändig vollzo- 
gen und mit Unserm Staateinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 24. Juni 1848. 
Carl Friedrich. 
von Watzdorf. 
Verordnung 
zur Ausführung des Gesetzes über 
Ablösung grundherrlicher Rechte.
        <pb n="203" />
        183 
Ministerial-Bekanntmachung. 
Die Großherzogliche Staatsregierung beabsichtigt, nach dem Vorgange 
anderer deutschen Staaten, die Abschaffung der körperlichen Züchtigung für 
Justiz= und Polizei-Vergehen im Wege der Gesetzgebung herbeizuführen. 
Inzwischen, bis dieses im verfassungsmäßigen Wege wird geschehen kön- 
nen, haben die Gerichts= und Polizei-Behörden diejenigen Straffalle, wo 
nach der bestehenden Gesetzgebung körperliche Züchtigung von ihnen zu ver- 
hangen wäre, vor deren Vollstreckung zur Entschließung Sr. Königlichen Ho- 
heit, des Großherzogs, wegen Strafverwandlung im Gnadenwege berichtlich 
vorzulegen. 
Gegen Soldaten ist körperliche Züchtigung schon nach den Soldaten- 
gesetzen vom 26. Mai 1811 und nach F. 53 des Gesetzes über die Verbind- 
lichkeit zum Kriegsdienste vom 24. Juni 1823 nur dann zulässig, wenn die- 
selben zuvor durch das Erkenntniß eines Kompagnie-Gerichtes in die zweite 
Klasse versetzt worden sind. Aber auch in dem Falle, wenn gegen einen in 
diese Klasse versetzten Soldaten auf körperliche Züchtigung zu erkennen wäre, 
ist vor deren Vollziehung die vorstehend angeordnete Berichtserstottung zu be- 
wirken; ingleichen soll die gegen Soldaten der zweiten Klasse nach den Sol- 
datengesetzen gestattete körperliche Züchtigung im Disziplinar-Wege nach böch- 
stem Befehle Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, nicht weiter zur An- 
wendung gebracht werden. 
Weimar am 16. Mai 1848. 
Großherzoglich Sächüsches Staats-Ministerium. 
v. Watzdorf. 
Bekanntmachungen. 
I. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben die gnädigste Ent- 
schließung gefaßt, der neu errichteten Sparkasse zu Apolda die Rechte einer 
milden Stiftung und überbaupt alle diejenigen Rechte zu verleihen, welche 
den bereits bestehenden Sparkassen nach Inhalt des am 6. Dktober 1825 
bekannt gemachten Privilegiums vom 20. September 1825 sowie der Bekannt- 
machungen vom 13. Dezember 1843 und 19. September 1845 beigelegt wor- 
den sind.
        <pb n="204" />
        184 
Auf hoͤchsten Befehl wird dieses zur allgemeinen Nachachtung bekannt 
gemacht. 
Weimar am 5. Mai 1848. 
Großherzoglich Schsche Landesregierung. 
Müller. 
II. Zur Beseitigung vorgekommener Zweifel und einer wahrgenommenen Un- 
gleichmäßigkeit im Verfahren bringen wir mit Genehmigung Sr. Koniglichen Hoheit, 
des Großherzogs, die nachfolgenden Bestimmungen zur allgemeinen Kenntniß: 
1) Das Tabackrauchen auf offentlichen Plätzen und Straßen ist regelmäßig 
erlaubt. 
2) Verboten und polizeilich strafbar ist das Tabackrauchen, wenn dadurch 
Feuersgefahr entstehen kann, namentlich in denjenigen Fallen, welche im Ge- 
setze zur Sicherung gegen Feueröbrünste vom 29. April 1829 K. 14, 2, d, 
ausdrücklich genannt sind, also in Scheunen und Ställen, auf Misthöfen, Bö- 
den und Hausplätzen, in der Nähe von Betten, Streuen oder anderen leicht 
feuerfangenden Dingen, bei dem Binden, Sammeln, Aufladen und Einfahren 
von Getreide, Heu oder Grummet. 
3) Alle mit dieser Anordnung im Widerspruche stehende Vorschriften, 
auch wenn sie in Straßenordnungen einzelner Städte oder in anderen Ortsge- 
setzen begründet sind, werden für aufgeboben erklärt. 
Weimar am 30. Mai 1848. 
Großherzoglich Söchüsche Landes-Direktion. 
Conta. 
III. Mit Rückbezug auf unsere Bekanntmachung vom 24. Juni v. J. bringen 
wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß die Postentfernung von Eisenach 
nach Mühlhausen auf der neu erbauten Kunststraße über Mihla von Sr. 
Könglichen Hoheit, dem Großherzoge, nach dem Ergebnisse der vermessenen 
Wegestrecken auf 
42 Meilen 
festgestellt worden ist und zwar ohne Unterschied, ob die Abfahrt aus der 
Stadt oder vom Bahnhofe der Thüringischen Eisenbahn zu Eisenach Statt 
findet. 
Weimar am 10. Juni 1848. 
Großherzoglich —— Ober-Postinspektion. 
elbig.
        <pb n="205" />
        Uegierungs Blatt 
  
für das 
Großherzogthu m 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 18. Weimar. 5. Juli 1848. 
  
Bekanntmachungen. 
I. Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird 
das nachstehende Gesetz über die Zoll= und Steuer-Sätze vom Zucker und Sirop 
für den Zeitraum vom 1. September 1848 bis dahin 1850 andurch zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 15. Juni 1848. 
Großherzoglich Sächs#sche Landesregierung. 
v. Mandelsloh. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
In Gemäßheit des Artikels 7 der Uebereinkunft zwischen den Staaten 
des Zollvereins vom 8. Mai 1841, wegen der Besteuerung des Runkelrüben- 
zuckers (Regierungs-Blatt v. J. 1841, Seite 199), und auf dem Grunde 
weiterer Verabredung unter den Regierungen dieser Staaten, verordnen Wir 
no
        <pb n="206" />
        186 
hierdurch, zur Ausführung der Bestimmung im 5. 1 des durch Unser Patent 
vom 15. Juli 1846 erlassenen Gesetzes über die Besteuerung des im Inlande 
erzeugten Rübenzuckers (Regierungs-Blatt v. J. 1846, Seite 118) und mit 
im Voraus ertheilter Zustimmung des getreuen Landtages, wegen der für den 
noch übrigen Theil der Periode vom 1. September 1847 bis dahin 1850 in An- 
wendung zu bringenden Zoll= und Steuer-Sätze vom Zucker und Sirop, wie folgt: 
1. 
Die dermaligen Eingangs-Zollsätze vom auslandischen Zucker und Sirop, 
wie solche durch das Gesetz vom 28. Juni 1844 (Regierungs-Blatt v. J. 
1844, S. 109) bestimmt sind, werden unverändert beibehalten. 
2. 
Die Steuer von dem aus Ruͤben erzeugten Rohzucker soll Zwei Thaler 
fuͤr den Zollzentner Rohzucker betragen und von den zur Zuckerbereitung be- 
stimmten Ruͤben mit drei Silbergroschen von jedem Zollzentner roher Ruͤben 
erhoben werden. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, welches in dem ganzen Umpfange 
des Großherzogthumes Guͤltigkeit haben soll und an die Stelle des Gesetzes 
vom 25. Juni 1847 (Regierungs-Blatt v. J. 1847, Seite 155) tritt, höchst- 
eigenhandig vollzogen und mit Unserm Großherzoglichen Staatsinsfegel be- 
drucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 6. Juni 1848. 
O Carl Friedrich. 
von Watzdorf. 
Gesetz 
über die Zoll= und Steuer-Sätze vom 
Zucker und Sirop für den Zeitraum 
vom 1. September 1848 bis dahin 
1850.
        <pb n="207" />
        187 
II. Auf hoͤchsten Befehl Sr. Koͤniglichen Hoheit, des Großherzogs, 
wird das nachstehende Gesetz vom 80. v. M., die Haftpflicht der Gemeinden 
für die Kosten militärischer Erekutionen betreffend, hierdurch öffentlich be- 
kannt gemacht. 
Weimar am 3. Juli 1848. 
Großherzoglich Sächfsche Landesregierung. 
von Mandelsloh. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
Die Erwartung, welche Wir in Unserm Patente vom 25. Mai d. J. 
ausgesprochen haben, daß ferneren Uebertretungen von Gesetz und Ordnung 
durch kräftiges Zusammenwirken Aller, welche gesetzliche Freiheit ernstlich wollen, 
werde gesteuert werden und daß die hierauf gerichteten Vorschritte der Behörden 
die erforderliche Unterstützung finden würden, ist leider nicht überall in Erfüllung 
gegangen, indem in mehreren Gegenden des Großherzogthumes nicht nur Forst- 
und Jagd-Frevel immer noch häufig geubt werden, sondern auch in einzelnen 
Orten ernstliche Störungen der öffentlichen Ruhe und Auflehnungen gegen 
das obrigkeitliche Einschreiten neuerlich vorgekommen sind, welchen durch Zu- 
ziebung von Militär oder doch durch deren Androhung hat begegnet werden 
müssen. 
Je mehr die gesetzmaßige Haltung in dem bei weitem größten Theile des 
bLandes Unsere volle Anerkennung verdient, um so weniger können Wir es für 
zulässig halten, daß die Aufwände für militärische Erekutions-Maßregeln, welche 
in einzelnen Orten zur Aufrechthaltung gesetzlicher Ordnung nöthig werden, der 
Staatskasse und somit der Gesammtheit Unserer getreuen unterthanen zur 
bast fallen. 6
        <pb n="208" />
        188 
Den Beweggründen folgend, aus weichen das mit dem getreuen Landtage 
verabschiedete Gesetz über die Haftpflicht der Gemeinden für die bei einem 
Auflaufe, Aufruhre oder Landfriedensbruche vorgekommenen Eigenthumsver- 
letzungen hervorgegangen ist, haben Wir, mit Bezug auf die von dem getreuen 
Landtage zur Erlassung schleuniger provisorischer gesetzlicher Verfügungen in 
Voraus ertheilte Zustimmung und mit Rücksicht auf die Dringlichkeit der Um- 
stände für nothwendig erachtet, folgendes provisorische vorerst nur bis zum 
Schlusse des nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Landtages geltende 
Gesetz zu erlassen: 
d. 1. 
Wenn in Folge gesetzwidriger Vorgaͤnge in einzelnen Orten oder in deren 
Gemarkungen zur Aufrechthaltung gesetzlicher Ordnung, Ruhe und Sicherheit 
Militaͤr aufzubieten und in solche Orte zu legen ist: so haben die Gemeinden 
dieser Orte (einschließlich der Schutzgenossen und übrigen staatsbürgerlichen Ein- 
wohner derselben) die durch jene Maßregel entstehenden Lasten und Kosten zu 
tragen, namentlich — nach Wahl und Anordnung der Oberbehörde — entweder 
dem kommandirten Militär Quartier mit Natural-Verpflegung unentgeltlich 
zu gewähren, oder die außerdem ihm gebührenden gesetzlichen Tagegelder (Ver- 
ordnung vom 1. Dezember 1847, F. 30) zu vergüten. 
Diese Vergütung ist aus der Gemeindekasse zu leisten und durch gemeine 
Anlagen aufzubringen, im Zweifel nach dem Fuße der allgemeinen direkten 
Steuer von dem Einkommen aus Grund und Boden und von den übrigen 
Arten des Einkommens im Ortsgemeindebezirke. 
g. 2. 
Nur dann, wenn die Gesetzübertretungen, die Störungen der Ruhe und 
Ordnung, um derenwillen die Dienstleistung des Militärs erforderlich wird, 
zum überwiegend größern Theile von Personen verübt wurden, die aus an- 
deren Orten herbeigekommen und, wenn die Gemeinde, in deren Orts= oder 
Flur-Bereiche die Uebertretungen und Störungen begangen wurden, nach den 
ihr zu Gebote stehenden Mitteln und Kräften nachweislich außer Stand war, 
die Ordnung aufrecht zu erhalten und die Gesetzübertretungen zu hindern, ist 
diese Gemeinde mit der im F§. 1 gedachten Kostengeltung zu verschonen; die 
letztere trifft vielmehr solchenfalls jene andere Ortsgemeinden, insofern sie nach 
den obwaltenden Umständen das Vorhaben ihrer Angehörigen zu verhindern 
vermocht hätten.
        <pb n="209" />
        189 
g. 8. 
Diejenige Gemeinde, welche zur Kostengeltung (F. 1) verbunden dieselbe 
leistet, hat gegen die Urheber und Theilnehmer der Gesetzübertretungen und 
RKuhestörungen, wodurch das Aufgebot des Militärs verursacht war, — gegen 
jeden solidarisch — Anspruch auf Erstattung oder Vergütung des Geleisteten. 
9. 4. 
Die Entscheidung darüber, ob nach Maßgabe der §§. 1 und 2 dieses 
Gesetzes eine Gemeinde im einzelnen Falle haftpflichtig sei, steht Unserer Lan- 
des-Direktion zu. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und Unser 
Großherzogliches Staatsinsiegel beidrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 30. Juni 1848. 
Carl Friedrich. 
von Watzdorf. 
Gesetz 
über die Haftpflicht der Gemeinden 
für die Kosten militarischer Erekutionen. 
IIII. Mit Beziehung auf unsere Bekanntmachung vom 5. September 1843 
(Regierungs-Blatt v. J. 1843, S. 102) und insbesondere den dießfallsigen Nachtrag 
vom 6. Juli 1847 (Regierungs-Blatt v. J. 1847, S. 182), die Ausstellung bezüg- 
lich Beglaubigung von Heimathsscheinen durch ausländische Behörden betreffend, 
bringen wir hiermit zur Kenntniß, daß einer Mittheilung der Fürstlich Schwarzburg- 
Rudolstädtischen Regierung zu Folge das Fürstliche Landrathamt zu Ober- 
weißbach nebst der landrathamtlichen Erpedition zu Königsee mit 
dem 15. Juni d. J. aufgehoben und die Besorgung der dieser Behörde über- 
tragen gewesenen Verwaltungsgeschäftc, mithin auch die Beglaubigung 
der Heimathsscheine, wie früher, wiederum den Fürstlichen Justiz-
        <pb n="210" />
        190 
Aemtern zu Königsee und Oberweißbach je nach ihren Bezirken zuge- 
wiesen wird. 
Weimar am 14. Jumi 1848. 
Großherzoglich Sächfische Landes-Direktion. 
v. Conta. 
IV. Se. Kobnigliche Hoheit, der Großberzog, haben gnädigst geruhet, 
den von einer Anzadl Arbeiter der Stadt Weimar gebildeten „Unterstützungs= 
und Hülfs-Verein der Arbeiter zu Weimar“ die Rechte einer milden 
Stiftung zu verleihen. 
Auf höchsten Befehl wird dieses hiermit zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. 
Weimar am 26. Juni 1848. 
Großherzoglich Sächsitsche Landesregierung. 
v. Mandelsloh. 
V. In die unter dem 8. d. M. in Nr. 16 des Regierungs-Blattes von 
diesem Jahre bekannt gemachten Preisveränderungen der Arzenei-Mittel haben 
sich einige, nachstehender Maaßen zu berichtigende Druckfehler eingeschlichen. 
Es kostet von 
Ammon. hydrochlorat, Ade. 901 Unze 2 Sgr. 6 Pf. 
„ „ subt. pul.. . — 3 — 4 
Extr. Marrub. Drachme 1 6 
b„ Mezerei nether.1 Serupel 10 — 
Ol. Calamiii. 1 4 10 
Sapo jalapinus... .. . . 1Drachme 7. — 
Siligun dulcis .... 
Weimar am 29. Juni 1848. 
Großherzoglich Söächsische Landes-Direktion. 
v. Conta. 
1 Unze — 6
        <pb n="211" />
        Regierungs-Blatt 
Großberzogtha m 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
Nummer 19. Weimar. — 
  
Bekanntmachung. 
Auf höchsten Befehl Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird 
das nachstehende Gesetz, einen Nachtrag zu dem Gesetze über die Sporteln und 
Gebühren der Gerichts= und Verwaltungs-Behörden vom 1. Dezember 1840 
betreffend, hierdurch öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar am 13. Juli 1848. 
Großberzoglich Sächsische Landesregierung. 
v. Mandelsloh. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar= 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
Da sich, zum Theil aus Anlaß neuerer gesetzlicher Bestimmungen, das 
Bedürfniß einiger Zusätze zu dem Gesetze über die Sporteln und Gebühren der 
Gerichts= und Verwaltungs-Behörden vom 1. Dezember 1840 ergeben bat, 
so haben Wir dieselben, zugleich mit den bereits früher bekannt gemachten 
32
        <pb n="212" />
        192 
Aenderungen und Erlaͤuterungen des gedachten Gesetzes, in den nachstehenden 
Nachtrag zu demselben aufnehmen lassen, welchem Wir mit Zustimmung des 
getreuen Landtages Unsere landesfuͤrstliche Sanktion ertheilen. 
Zu g. 8. 
Zu A: Es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Entrichtungen der 
Sportelkasse verbleiben oder von dieser an eine andere Kasse abzuliefern sind. 
Zu K. 5. 
1) Zu Ziffer 3: Gleichwie für die Einsendung baarer Depositen an die 
Haupt-Landschaftskasse, so finden auch für die zur Sicherheit der De- 
positen angeordnete Offizial-Maßregel der „Außerkurssetzung“ und 
„Wiederinkurssetzung“ deponirter Obligationen, welche auf den 
Inhaber lauten, keine Sporteln Statt (§. 14, 100 des Gesetzes über 
die Verwaltung offentlicher Depositen vom 12. Februar 1840). 
Auch sind 
2) Behns-Ertrakte, d. h. Verzeichnisse der vorgekommenen gerichtlich 
bestätigten Veranderungsfälle rücksichtlich des Grundeigenthums, welche 
von allen Gerichtsbehörden sämmtlichen Berechtigten, die in ihrem Ge- 
richtssprengel Grundzinsen oder andere grundherrliche Gefäalle zu erheben 
haben, jährlich zugefertigt werden müssen, da, wo solche Lehns-Ertrakte 
vor dem Jahre 1834 schon unentgeltlich zu ertheilen waren, auch ferner 
sportelfrei (§. 16 des Gesetzes, das Verfahren bei Uebertragung des 
Eigenthums an Immobilien betreffend, vom 20. April 1838). 
Ausgenommen von der Sportelpflichtigkeit sind ferner die Verhandlungen 
und Ausfertigungen 
3) wegen Ausstellung, Beglaubigung und Einsendung der Todtenscheine 
über das Ableben Fremder im Großherzogthume (Bekanntmachung 
vom 25. Mai 1846) und 
4) in Ablösungsangelegenheiten, nach Maßgabe des Gesetzes über die 
Ablösung grundherrlicher Berechtigungen vom 18. Mai 1848, soweit 
nicht dieses Gesetz die Sportelpflicht ausspricht, desgleichen 
5) die Verhandlungen und Ausfertigungen, welche zur Folge der §. 4 — 
10 des Gesetzes vom 25. Juni 1847 über die Verpfändung der 
Gewerbsberechtigungen eintreten.
        <pb n="213" />
        198 
Zu g. 6. 
Der Schlußsatz findet auch ruͤcksichtlich der in dem vorstehenden Zusatze 
zu h. 5 unter Ziffer 1, 3, 4 und 5 aufgeführten Sportelausnahmen An- 
wendung. 
Zu g. 7. 
Die hier ausgesprochene Regel versteht sich mit Vorbehalt der Ausnahmen, 
welche auf besonderer gesetzlicher Bestimmung beruhen. 
Zu g. 8. 
1) zu L: unter den zum baaren Verlage zu zaͤhlenden „Requisitions- 
Kosten“ sind nur diejenigen Kosten zu verstehen, welche bei einer requi- 
rirten ausländischen Behörde erwachsen sind (Bekanntmachung vom 24. 
Juli 1845). 
2) zu 1 u: Auch in den Fallen, welche in den Zusätzen zu §. 5 vor- 
stehend aufgeführt sind, haben die Betheiligten der Sportelfreiheit ungeachtet 
den baaren Verlag zu vergüten. 
3) zu [II: Im Uebrigen bringt die Sportelfreiheit auch die Freiheit von 
Entrichtung der Separat-Gebühren mit sich. 
Zu FK. 10. 
Bei Straferkenntnissen (C. 19, Ziffer 11, 20) ist für jede Ueberseite, 
mit Einschluß der Gründe, nur die einfache Schreibgebühr (F. 19, Ziffer 9) 
anzusetzen. 
Zu F. 12. 
1) Zu Ziffer 7: Auch eine Verabredung der Parteien, dem Verfahren 
für minderwichtige Rechtssachen sich zu unterwerfen, hat auf den Ansatz 
der Sporteln und Gebühren keinen Einfluß, wenn der Gegenstand wich- 
tig oder unschäbbar ist. 
*2) Zu Ziffer 8: Bei Erkenntnissen über einzelne Ansprüche an 
die Konkurs-Masse richtet sich die Sportel nach dem Betrage dieser 
Ansprüche, insoweit dieser nicht etwa den Betrag der noch verfügbaren 
Aktiv-Masse übersteigt. 
Zu FS. 14. 
Die Bestimmung hinsichtlich der nach Prozenten bestimmten Werths- 
32
        <pb n="214" />
        194 
Taxen gilt nicht bloß fuͤr Sporteln, sondern auch für diejenigen Separat- 
Gebühren, welche sich nach dem Werthe des Gegenstandes richten. 
Zu KF. 16. 
Wird insbesondere ein Erkenntniß oder das demselben vorhergegangene 
Verfahren dergestalt aufgehoben, daß das Eine oder das Andere in dersel- 
ben Instanz spater wiederholt werden muß, so sind die durch das unzeitige 
Erkenntniß oder das vergebliche Verfahren veranlaßten Kosten niederzuschlagen. 
Dagegen tritt die Riederschlagung der Kosten für nichtige Handlungen 
in dem Falle nicht ein, wo die Nichtigkeit darauf beruht, daß Jemand sich 
fdlschlich für den Vertreter des eigentlichen Streittheils ausgegeben, oder daß 
falsche oder verfälschte Urkunden, bestochene oder sonst falsche Zeugen oder 
Sachverständige gebraucht, ein Eid wissentlich oder leichtsinnig gegen die Wahr- 
heit geschworen oder der Richter bestochen worden wäre. 
Zu F. 19 
1) Zu Ziffer 24: 
a) für einen Hausir-Schein (C. 7 des Gesetzes über den ha- 
sir-Handel vom 4. März 1839) sidd . 24 Gr. 
b) für Sittenzeugnisse und Gewerb esche ine (Nachtrag zum geter. 
tel-Gesetze vom 2. Marz 1842, Ziffer 1) sinid 10 G 
anzusetzen. 
2) Zu Ziffer 28: 
a) die Sportel für Aufenthalts= und Sicherheits-Karten 
(Nachtrag zum Sportelgesete vom 2. Marz 1842, Ziffer I#l) ist 
auf 2—8 Gr. 
bestimmt. Bei der Wahl ves Ansabes innerhalb dieses Shielrauno sind die 
Vermögens= und Gewerbs-Verhültnisse, ingleichen die Dauer des Aufenthaltes 
der betheiligten Personen zu berücksichtigen. 
b) für das Visiren der Wanderbücher (Nachtrag zum Spor- 
tel-Gesetze vom 2. Marz 1842, Ziffer III), wenn damit das 
Eintragen der Arbeitszeugnisse in die Wanderbücher der Hand- 
werksgesellen, welche in einem Orte in Arbeit gestanden paben 
verbunden ist, findet der Ansatz vvo . . 1Gr. 
Statt.
        <pb n="215" />
        195 
Zu F. 22. 
1) Die vollen Ansätze sind auch dann zu entrichten, wenn die Sache nur 
theilweise durch Zugeständniß oder Vergleich sich erledigt und der hier- 
durch außer Zweifel gesetzte Betrag des Streitgegenstandes, falls er 
allein in Frage gestanden hatte, den betreffenden Ansatz rechtfertigen 
würdez ingleichen, wenn das Eine oder das Andere noch nach dem Ter- 
mine, aber vor Beginn des förmlichen Rechtsstreites unter Vermittelung 
des Gerichts erfolgt. 
2) Weist aber der Schuldner vor oder im Termine selbst die Befriedi- 
gung des Gläubigers nach, so tritt die Hälfte der Sportel ein. 
8) Unter der Aversional-Sportel für den Sühneversuch ist auch eine etwaige 
Auftragsertheilung und kommissarische Berichtserstattung be- 
griffen, und es bezieht die Kommission die ganze Sportel (§s. 114, 115). 
Zu g. 25. 
Zu Anmerkung 2: Die Sportel-Ermäßigung bei Gegenständen unter 
fünf Thalern erstreckt sich auf alle Niederschreibungen und Ausfertigungen, 
auch auf solche, für welche kein besonderer Ansatz bei geringfügigen Rechts- 
sachen bestimmt ist, also auch auf Abschriften. 
Zu F. 26. 
Die Ermäßigung der Erkenntniß-Sportel auf die Hälfte, im Falle in 
einer minderwichtigen oder geringfügigen Sache mehr als ein Erkenntniß vor- 
kommt, tritt nur für das zweite und etwaige weitere Erkenntniß ein. 
Zu §§5. 26 und 27. 
Die Erkenntniß-Sportel tritt auch dann ein, wenn das erkennende Ge- 
richt an sich nicht zuständig war, sondern dieses erst durch freiwillige Un- 
terwerfung der Parteien (Prorogation) geworden istz ingleichen, wenn in 
Folge eines Kompromisses der Parteien das geordnete Verfahren nicht Statt 
gefunden hat. 
Zu §. 27. 
Werden mehrere in getrennten Akten verhandelte Prozesse durch ein Er- 
kenntniß entschieden, so ist für jeden einzelnen Prozeß die Sportel anzusetzen. 
Die alsdann zu den einzelnen Akten erforderlichen Abschriften oder Aus- 
fertigungen sind sportelfrei.
        <pb n="216" />
        196 
Zu §. 38. 
1) Zu g: Auch die durch Nennung des Autors veranlaßten Zwischen- 
handlungen unterliegen den besonderen Ansätzen des K. 25. 
2) Für Berichtigung, Erlduterung oder Ergänzung eines Erkennt- 
nisses in derselben Instanz sind keine besondere Sporteln anzusetzen. 
Zu F. 39. 
Mit der Instanz-Sportel ist auch der etwaige Einsendungsbericht des 
Untergerichts bezahlt. 
Zu FS. 44. 
Die hier bestimmte Sportel findet auch Anwendung bei Konstituirung 
einer Zubehörung eines Grundstücks, z. B. bei Verbindung einer Berech- 
tigung mit einer unbeweglichen körperlichen Sache, und ist in diesem Falle 
nach dem Werthe der Zubehörung oder bei Unschätzbarkeit derselben nach §. 
44, Ziffer 13 zu bestimmen. 
Zu F. 45. 
1) Zu Ziffer 8: Nach Ablauf der sechsmonatlichen Frist hot das Gericht 
zur gemeinschaftlichen Erbezuschreibung sofort vorzuschreiten und, da 
nöthig, die Erben zur Beibringung des dazu Erforderlichen durch Straf- 
auflagen anzuhalten; wenn jedoch, vor Ausfertigung des Erbezuschreibe- 
scheins, eine Erbtheilung noch angezeigt wird, so ist auch dann noch 
ohne vorgängige Gesammt-Erbezuschreibung die Uebereignung 
der jedem einzelnen Erben zugetheilten Grundstücke an diesen unmittel- 
bar zu bewirken. 
2) Zu Ziffer 6: Betragen die Lehns-Sporteln und Gebühren eben so viel 
oder mehr, als die Sportel für die gerichtliche Uebereignung, so ist 
eine Sportel für letztere gar nicht anzusetzen. 
Zu F. 47. 
1) Zu Ziffer 5: Dieser Ansatz tritt auch im Falle der Konstituirung 
einer Zubehörung (s. oben zu §. 44) ein, im Falle Hypotheken auf 
der Hauptsache oder auf der Zubehörung ruhen, welche auf die eine oder 
auf die andere erstreckt werden. 
2) Zu Anmerkung 1: Bei Zwangsentädußerungen sind die der Ueber- 
eignung vorangehenden Expropriations-Verhandlungen über die Abtre- 
tung und Entschädigung nach der Klassen-Tare zu liquidiren, vorbehält- 
lich der Sportelfreiheit des landesherrlichen Fiskus, welche auch bei
        <pb n="217" />
        197 
Expropriationen für denselben eintritt, mit Ausnahme förmlicher Rechts- 
streitigkeiten darüber und der gerichtlichen Uebereignung (5. 5, Ziffer 2). 
Zu F. 51. 
Zu Anmerkung 4: Dasselbe tritt ein, auch wenn die Hypothek von 
Mehreren bestellt wird. 
Zu g. 54. 
1) Wird ein Folium im Hypotheken-Buche für eine Berechtigung ange- 
legt, so treten dafür die Ansätze im §. 152, Nr. 1, b ein. 
2) Diese Ansätze — §&amp;. 152, Nr. 1, b — finden auch für Eintragung 
einer „Veränderung hinsichtlich des Gegenstandes“, als Kom- 
missions-Gebühren für den Buchführer, Statt und sind hierbei nach 
dem Werthe zu bestimmen, um welchen der Gegenstand des Foliums 
sich erhöht oder vermindert. 
Zu §. 57. 
Statt auf „(C. 4, Nr. 9)“ ist auf „(§. 5, Nr. 9)"“ zu verweisen. 
Zu g. 61. 
1) Zu Anmerkung 2: Die Zahl der Pfandschuldner ist auf die 
böschungs-Sportel ohne Einfluß. 
2) Zu Anmerkung 3: diese Bestimmung findet auch auf sportelfreie Pri- 
vilegien Anwendung. 
Zu S. 69. 
Obgleich es bei Allodial-Grundstücken neben der gerichtlichen Uebereig- 
nung und Zuschreibung keiner Beleihung weiter bedarf (5.174 der Verord- 
nung vom 12. März 1841), so ist doch die Sportel für den Lehn- 
schein — d. i. Quittung über Entrichtung des Lehngeldes und Be- 
scheinigung über erfolgte Anmeldung zum Ab- und Zu-Schreiben — unter 
den im §. 69 bestimmten Voraussetzungen, ebenso wie die Lehnscheins- 
Gebühr nach §. 150, auch noch ferner zu entrichten (Bekanntmachung 
vom 21. September 1846). 
2) Anstatt: „Erbezuschreibung der alterlichen Abtretungen“ muß es heißen: 
„Erbezuschreibungen oder dlterliche Abtretungen.“ 
3) Wo diese Sportel früher von der Justiz-Behörde liquidirt worden, ist 
1
        <pb n="218" />
        198 
dieselbe nunmehr an die Einnahmebehoͤrde zugleich mit dem Lehngelde 
zu entrichten. 
4) Die Lehnschein-Sportel umfaßt zugleich die Sportel für Bestellung eines 
Lehnträgers, wo ein solcher für laudemial -pflichtige Grundstücke, welche 
sich im Besitze einer juristischen Person befinden, der Verlehnrechtung 
wegen zu bestellen ist. 
Zu g. 93. 
Zu Ziffer 15: Die Bestellung und Verpflichtung von Gerichtsschöffen, 
Feldgeschwornen und Orts-Taratoren ist sportelfrei. 
Zu g. 104. 
1) Zu Ziffer 2: Der Diaten-Ansatz für den Rentamtmann ist auf 1 
Thlr. 15 Gr. bestimmt (Gesetz vom 2. Marz 1842, Ziffer IV). 
2) Zu Ziffer 2 a. E.: 
a) Die Vergütung von 15 Gr. für das Geschäfts-Lokal bei aus- 
wärtigen Expeditionen der Kriminal-Gerichte versteht sich mit 
Einschluß von Licht und Heitzung. Eine Ausnahme hiervon findet 
nur bei Sektionen und anderen solchen Verhandlungen Statt, 
welche ein doppeltes Lokal nothwendig erfordern, in welchem 
Falle der Aufwand für Licht und Heitzung besonders angesetzt 
werden darf. 
b) Anderen Unterbehörden ist der bescheinigte Aufwand für das Ge- 
schdfts-Lokal, dessen Beleuchtung und Heitzung bei solchen 
auswärtigen Expeditionen zu vergüten, wo sie, ohne zu übernach- 
ten, eine größere Anzahl von Personen vorzubescheiden oder sonst 
Verhandlungen vorzunehmen haben, zu welchen ein besonderes 
Lokal nothwendig ist. 
Zu F. 105. 
1) Zu Ziffer 5: Der Diäten-Ansatz von 1 Thlr. 15 Gr. findet auch auf 
Forst-Inspektoren Anwendung. 
2) Zu Ziffer 6: Für Bezirks-Thierarzte (thierärztliche Physiker) gilt 
der Diäten-Ansatz von 1 Thlr. 
3) Zu Ziffer 8, 9, 10: Der Diäten-Bezug, wie die nach F. 106 zu 
leistende Vergütung für Quartier, Verheitzung und Beleuchtung, fallt 
weg, wenn die dienstleistende Mannschaft Quartier mit Natural-
        <pb n="219" />
        199 
Verpflegung nach den darüber bestehenden Vorschriften erhalt (s. 30 
der Verordnung vom 1. Dezember 1847, Gesetz vom 30. Juni 1848). 
4) Zu Anmerkung 4: Die hier zugesicherte Vergütung bezieht sich jedoch 
nicht auf die Differenz zwischen dem Zwanziggulden-Fuße und dem 
Vierzehnthaler-Fuße (Bekanntmachung vom 10. Mai 1842)9. 
Zu §. 109. 
Soweit ohne Nachtheil für den Dienst die Eisenbahn benutzt werden 
kann, ist für den Dirigenten und für den Protokoll-Führer die zweite Wa- 
genklasse, für den Diener aber die dritte, neben den Kosten für den Trans- 
port von und nach den Bahnhöfen, zu liquidiren. 
Zu F. 111. 
1) Unter „geringere Entfernung“ ist nur diejenige zu verstehen, wo die 
Entfernung des Ortes der Expedition vom Sitze der Behörde über- 
haupt weniger als eine Meile beträgt. Bei allen Entfernungen, die 
mehr als eine Meile betragen, treten lediglich die allgemeinen Bestim- 
mungen des §. 15 ein. Demnach ist z. B. bei einer Entfernung von 
zwischen zwei und drei Postmeilen nicht die Transport-Gebühr für drei 
Meilen zu berechnen, sondern bloß die für zwei Meilen und für soviel volle 
Viertel-Meilen (halbe Stunden), als die Entfernung wirklich über zwei 
Meilen betragt; bei einer Entfernung von z. B. 24 Meilen aber findet 
die Transport-Gebühr nur für zwei Meilen Skatt (Bekanntmachung 
vom 19. März 1845, Ziffer 1). 
2) Auch den in dem F. 105 unter Ziffer 1 benannten Staatedienern 
8) 
werden die Transport-Kosten nur mit 1 Thlr. 18 Gr. für die Meile 
oder, wenn sie es vorziehen, der wirkliche Aufwand für einen Wagen 
mit zwei Pferden vergütet. 
Die Transport-Kosten sind auch den Hauptleuten zweiter Klasse, 
wie den Hauptleuten erster Klasse, mit 1 Thl. 18 Gr. für jede Meile 
zu vergüten (Gesetz vom 2. März 1842, Ziffer V). 
Soweit ohne Nachtheil für den Dienst Eisenbahnen benutzt werden 
können, sind die Transport-Kosten nach dem Tarife der Eisenbahn in Ansatz 
zu bringen, wobei für die im §. 105 unter Ziffer 1, 2 und 3 aufgeführten 
Staatsdiener die erste Wagen-Klasse, für die unter Ziffer 4, 5 und 6 auf- 
geführten aber die zweite Wagen-Klasse und für einen Diener die dritte 
33
        <pb n="220" />
        200 
Wagen-Klasse zu liquidiren ist. Es versteht sich, daß in solchem Falle auch 
für den etwaigen Mitbeauftragten oder für den Sekretar 2c. die besondere 
Berechnung der entsprechenden Transport-Kosten Statt findet (. 112), sowie 
daß die Kosten der Transporte von und nach den Bahnhöfen besonders zu 
vergüten sind. 
Zu 8. 114. 
Wenn in kommissarischen Angelegenheiten der Vorstand der beauftragten 
Behoͤrde die Leitung einzelner Verhandlungen einem Unterbeamten der Behoͤrde 
uͤbertraͤgt, so sind die dem Gerichtsvorstande zukommenden zwei Dritttheile 
der Kommissions-Sporteln für diese Verhandlungen zwischen dem Vor- 
stande und dem Unterbeamten zu theilen. 
Vertritt aber der betztere, z. B. während einer Krankheit, Abwesenheit 2c. 
des Erstern, gänzlich dessen Stelle, so gebühren in solchen Fallen dem Ver- 
treter des Vorstandes die zwei Dritttheile der wahrend des Vikariats erwach- 
senden Kommissions-Sporteln ganz. 
Dabei versteht es sich jedoch von selbst, daß, wenn bei einer solchen 
Vertretung der interimistische Vorstand die Leitung einzelner Verhandlungen 
anderen Unterbeamten übertragen hat, dann auch diesen gegenüber die obige 
Regel eintritt. 
Zu §.5S. 119 und 120. 
Der Ansatz für Entscheidungsgründe findet nur in den Fällen Statt, 
wo die Gründe in besonderer Ausführung der Entscheidung beizufügen sind, 
nicht aber auch dann, wenn die Sache sich dazu eignet, die Gründe in die 
Entscheidung selbst kürzlich einzurücken. 
Uebrigens ist dieser Ansatz auch dann zu liquidiren, wenn erst nach Aus- 
arbeitung der Entscheidungsgründe zu einem bereits beschlossenen Erkenntnisse 
die Sache noch verglichen wird oder sonst sich erledigt. 
Zu F. 122. 
1) Zu Ziffer 1 und II: Die von der ursprünglichen Einnahme und von 
der wirklichen Ausgabe zu erhebende Depositen-Gebühr ist nur 
bei der ersten Einzahlung und bei der letzten Ausgabe zu liquidiren, 
dergestalt, daß, so lange der besondere Depositions-Grund der näm- 
liche bleibt, auch wenn ein Depositum von einer inländischen Behörde 
an eine andere inlandische Behörde oder von einem Kabinet der Lan-
        <pb n="221" />
        2 
201 
desregierungen an ein anderes Kabinet übergeht, keine doppelte Deposi- 
ten-Gebühr, sondern vielmehr die Einnahmegebühr nur von der ur- 
sprunglichen Einnahme bei derjenigen Stelle, wo diese Statt gefunden 
hat, und die Ausgabegebühr nur von der wirklichen Ausgabe bei der- 
jenigen Stelle, welche diese bewirkt, zu entrichten ist (Bekanntmachung 
vom 24. Juli 1845, Ziffer 3). 
Zu Ziffer III: Wenn deponirte Dokumente zum Behufe der Einzie- 
hung und Wiederausleihung des dadurch verbrieften Kapitals oder zu 
irgend einem andern vorübergehenden Zwecke zurückgenommen, nachher 
aber dieselben Dokumente oder auch an ihre Stelle andere Dokumente 
von gleichem Werthe wieder deponirt werden, so ist dafür keine De- 
positen-Gebühr anzusetzen. 
Würde hingegen an die Stelle des zurückgenommenen Dokumentes 
ein Dokument von höherem Betrage deponirt, so ist solches, inso- 
weit es den Betrag des herausgenommenen übersteigt, als ein neu 
deponirtes anzusehen und für diesen Mehrbetrag die gesetzliche 
Depositen-Gebühr allerdings anzusetzen, insoweit dieses nach der Be- 
stimmung unter Ziffer I, 3 überhaupt statthaft ist. Eben so ist, wenn 
an die Stelle des herausgenommenen ein Dokument von minderem 
Betrage zum Depositum kommt, von dem Betrage der Differenz 
zwischen beiden Dokumenten seiner Zeit (Anmerkung 3) die „von der 
wirklichen Ausgabe“ zu berechnende Depositen-Gebühr anzusetzen (Be- 
kanntmachung vom 19. März 1845, Ziffer 2). 
3) Zu Anmerkung 1: 
a) Für Depositen in Kirchen-Inspektions-Angelegenheiten und 
bei allen Arten von Kuratelen finden die Bestimmungen die- 
ser Anmerkung gleichfalls Anwendung. Kirchenvorstände und 
Kirchenvorsteher-Aemter aber haben überhaupt keine Depo- 
siten-Gebühren zu beziehen (F. 100 des Gesetzes über die Ver- 
waltung öffentlicher Depositen vom 12. Februar 1840) 
b) Wenn Erben oder andere Rechtsnachfolger eines Pflege- 
besohlenen Geld oder Dokumente desselben aus dem Depositum 
ausgeantwortet erhalten, so haben sie dafür die vollen für die 
wirkliche Ausgabe (F. 122, II) geordneten Depositen-Gebühren 
zu entrichten; es wäre denn, daß die Erben oder Rechtsnachfol- 
ger selbst bevormundet wären (Bekanntmachung vom 19. März 
1845, Ziffer 3). 
8
        <pb n="222" />
        202 
Zu 8. 123. 
Zu Ziffer 8: Wenn Geld bei einer Behörde niedergelegt und, ohne daß 
es zum Depositorium zu bringen ist, sofort wieder ausgezahlt wird (Anmer- 
kung 3 zu §. 122), so gebührt dem Beamten, welcher das Geschäft besorgt 
— und wenn zwei an demselben Theil nehmen, jedem zur Hälfte — ein 
Sechstel-Prozent als Zählgeld. 
Zu F. 134. 
Zu Ziffer 7: An die Stelle dieses Satzes treten folgende Bestimmungen: 
a) Für die Prüfung eines Seminaristen vor der ersten Anstellung 
als Schullehrer hat derselbe zu entrichtenn . . 1Thlr. 
b) Eben so viel ist für die Prüfung eines Schullehrers vor seiner 
Versetzung in eine andere Schulstelle der betreffenden Gemeinde zuzu- 
liquidiren. · 
BeideGebühcenansätzebeziehtdaöLehrer-KollegiumveöSchullehrer- 
Seminars. 
Zu §.5. 186 und 138. 
Wenn mehrere Kirchenrechnungen an einem Tage abgenommen werden, 
tritt für jede derselben der volle und bezüglich — wenn die Abnahme nicht 
am Amts= oder Gerichts-Sitze erfolgt — der doppelte Ansatz ein. 
Auch bei gleichzeitiger Abnahme der Rechnungen einer Mutterkirche und 
der Filial-Kirchen findet der einfache Ansatz für eine jede derselben Statt. 
Der die Diaten ersetzende nochmalige Ansatz tritt jedoch in diesem Falle nur 
einmal nach dem Gesammtbetrage der Jahreseinkünfte ein und ist unter die 
einzelnen Kirchen nach Verhältniß ihrer Einkünfte zu vertheilen. 
Zu §. 148. 
1) Zu Ziffer 1: Für den von einem besoldeten Medizinal-Beamten, 
innerholb seines amtlichen Geschäftsbereichs, armen Kranken zu leisten- 
den Beistand findet eine Gebührenforderung weder an einen Hei- 
mathsbezirk seines Bereichs noch an einen andern inländischen Hei- 
mathsbezirk Statt. 
2) Zu Ziffer 2: Bei Behandlung armer Kranker außerhalb des Wohnorts 
findet ein Diäten-Ansatz für einen besoldeten Medizinal-Beamten nur
        <pb n="223" />
        203 
dann Statt, wenn die Abwesenheit vom Wohnorte über vier Stunden 
beträgtz und wenn dieselbe nicht über sechs Stunden dauert, find nur 
halbtdgige Diaten zu liquidiren. 
3) Zu Ziffer 5: Statt auf §. 8, Nr. 10 ist hier auf §. 181, Ziffer 7 
zu verweisen. 
Zu F. 150. 
1) Zu Ziffer 1: 
a) Bei Items, welche einen halben Acker und darunter betragen, 
b) 
J0) 
— 
sind die Ab= und Zuschreibe-Gebühren nur mit der Halfte 
des sonst zuldssigen Betrages in Ansatz zu bringen (Nachtrag zum 
Sportel-Gesetze vom 7. September 1844, Ziffer 1). 
Wenn bei Grundstücks-Verdußerungen die Erwerber im Ver- 
hältnisse zum Vorbesitzer Pflichttheils-Berechtigte sind, so 
genießen sie in Ansehung der Ab= und Zuschreibe-Gebühren 
die den Pflichttheils -Berechtigten zugestandene Begünstigung, gleich- 
viel, auf welchem Grunde die Grundstücks-Erwerbung beruht, 
ob auf Beerbung, oder auf einem Geschäfte unter Lebendigen 
(Bekanntmachung vom 28. Januar 18483, Ziffer 1). 
Auch in den Fallen, wo eine Theilung zwischen den Erben 
eintritt, findet die Begünstigung der Pflichttheils -Berechtigten 
des Erblassers hinsichtlich der Ab= und Zuschreibe-Gebühren 
dann Statt, wenn eine gemeinschaftliche Erbezuschreibung nicht 
vorausgegangen ist. Ist hingegen eine solche vorausgegangen, so 
fallt im Theilungsfalle die Begünstigung der Pflichttheils-Berech- 
tigten des Erblassers, als solcher, hinweg (Bekanntmachung 
vom 28. Januar 1843, Ziffer 2). 
Wenn ein Ehepaar von den Aeltern des einen Ehegatten eins 
oder mehrere Grundstücke erwirbt, so ist die beiden Akquirenten 
gemeinschaftlich nur einfach anzusinnende Ab= und Zuschreibe- 
Gebühr in der Weise anzusetzen, daß bei Berechnung des auf 
den Pflichttheils-Berechtigten Ehegatten fallenden Antheils die 
gesetzliche Begünstigung desselben berücksichtigt werden muß, der 
andere Ehegatte aber die Hälfte der vollen Gebühren zu zahlen 
hat (Bekanntmachung vom 28. Januar 1843, Ziffer 3).
        <pb n="224" />
        204 
e) Wenn auf mehreren Grundstuͤcken zusammen ein, nicht auf die ein- 
zelnen Grundstücke ausgeworfener Zins haftet, so ist für die Ab- 
und Zuschreibung dieses Zinses die Gebühr nur einfach, wie 
von einem gebundenen Gute zu entrichten (Bekanntmachung vom 
28. Januar 1843, Ziffer 4). 
2) Zu Ziffer 3: Die Prüfung und Beglaubigung derjenigen Grund= 
stucks-Beschreibungen, welche den Einnahmebehörden bei Eigenthums- 
veränderungen vom Gerichte zugefertigt werden, ist kostenfrei zu be- 
wirken. 
3) Zu Ziffer 5: Von jedem abgetrennten Item sind 10 Pf. (Nachtrag 
zum Sportel-Gesetze vom 7. September 1844, Ziffer 2), jedoch im 
Ganzen mindestens 5 Gr. zu erheben. 
Zu F5. 152. 
1) Zu Ziffer 1: Die vorstehenden Zusätze zu §. 150, Ziffer 1, unter 
b, c und d finden auch hier Anwendung. 
2) Zu Ziffer 2: Der Zusatz zu . 150, zu Ziffer 3 gilt auch hier. 
Zu F. 154. 
1) Zu Ziffer 1, c: Fuͤr jede Hofreite sinud. . . . 1Gr. 3Pf. 
anzusetzen (Reg.-Blatt v. J. 1840, Seite 460). 
2) Zu Ziffer 2: Für jeden Bogen sid 2 Gr. 
anzusetzen. 
3) Zu Ziffer 5: Statt auf §. 150, Ziffer 2 ist auf §. 152, Ziffer 2 
zu verweisen. 
Zu F. 155. 
Von der Gebühr der Ortsbehörde für einen Neption= Schein erhaͤlt 
der Aktuar, welcher das Brand- Kataster n ... 3 Gr. 
der Kopist . .... F 
der Diener 4 
Zu F. 158. 
Zu Ziffer II, b: Dauert die Abwesenheit nicht über vier Stunden, so 
finden keine Diädten Statt.
        <pb n="225" />
        205 
Zu F. 159. 
Zu Ziffer 8: Bei Berechnung der nach der Zahl der Wegestunden zu 
bestimmenden Gebühr für Zeugen, welche nicht am Orte der Abhörung 
wohnen, ist nur der Weg zur Abhörung, nicht aber auch der Rückweg, zu 
berücksichtigen (Bekanntmachung vom 9. Oktober 1848). 
Zu §. 161. 
Zu Ziffer 6: Wenn der Diener oder Bote einen Beamten des Kolle= 
giums bei einer Expedition außerhalb des Geschäfts-Lokals, aber innerhalb 
der Flur des Sitzes der Behörde begleitet, so tritt dieser Ansatz als Ver- 
richtungsgebühr ein. Dieselbe mindert sich jedoch auf 6 Gr., wenn die 
Expedition nicht über sechs Stunden dauert. 
2 
— — 
Zu F. 162. 
Zu Ziffer 1: Für die Bekanntmachung einer obrigkeitlichen Verfügung 
mittelst des Ausrufes unter der Schelle, wo dieses hergebracht ist, 
oder im einzelnen Falle für angemessen erachtet wird, 5 bis 8 Gr. 
Zu Ziffer 4: Die Einschlußgebühr findet in allen Fällen Statt, wo 
es zur Einschließung eines Verhafteten kommt, ohne Unterschied, wo 
und von wem die Arretur geschehen, selbst wenn der Verhaftete sich 
freiwillig zur Haft gestellt hat; und es findet diese Gebühr bei jeder 
neuen Haft, nach vorgängiger Entlassung, wieder Statt. 
Zu Ziffer 12: Dieselben Diaten-Ansätze gelten auch für die Beidiener 
und Beildufer und der Zusatz zu §. 161, zu Ziffer 6 findet auch 
hier Anwendung. 
Zu F. 163. 
Wenn die Versteigerung über vier Stunden dauert, sind mindestens 
10 Gr. für den Ausruf anzusetzen. 
Die hier bestimmte Agzeigegebühr tritt auch, wenn Gend'armen (Ver- 
ordnung vom 1. Dezember 1847) Anzeigen machen, für diese ein. 
Zu F. 165. 
Die hier bestimmten Gebühren für die zum Polizei-Dienste kommandir- 
ten Unter-Offiziere finden nunmehr auf die bei dem Gend'armerie-Korps die- 
nenden Gend'armen Anwendung (Verordnung vom 1. Dezember 1847). Diese
        <pb n="226" />
        206 
Gebuͤhren, sowie die fuͤr die Gerichtsfolge sind aus der Kasse der Justiz- 
oder Polizei-Behoͤrde zu bezahlen, zu deren Unterstuͤtzung die Gend'armen oder 
die Gerichtsfolge gebraucht worden, vorbehältlich der Wiederbeibringung dieser 
Kosten, wenn eine zahlungepflichtige Person vorhanden ist. 
Es gilt dieses namentlich auch, wenn ein Justiz-Amt in seinem Bezirke 
eine Streifung anordnet, wogegen die Kosten allgemeiner Streifungen, welche 
auf Anordnung der Landes-Direktion in größerem Umfange vorgenommen wer- 
den, aus der Haupt-Landschaftskasse zu bestreiten sind (Bekanntmachung vom 
23. Juni 1821). 
Zu §. 166. 
In den Fallen der §.§F. 37, 48, 49, 65 und 66 ist die Bestellungs- 
gebühr einmal von dem Betrage der dem liquidirenden Gerichte verbleibenden 
Sportel und dann noch besonders von dem einem andern Gerichte zu ver- 
gütenden Sportelantheile anzusetzen und die letztere Gebühr diesem Gerichte 
mit zu gewähren. 
Zu §. 169. 
Die gesetzlichen Denunziations-Gebühren, wo dergleichen Statt fin- 
den, sind stets in die Kostenverzeichnisse mit aufzunehmen. 
In Untersuchungen wegen Uebertretung des Gesetzes zum Schutze der 
Holzungen, Baumpflanzungen, Felder und Gärten, wo diese Demunziations- 
Gebühren, sobald es zu einer Verurtheilung kommt, als baarer Verlag aus 
der Gerichtskasse vorschußweise zu berichtigen sind (§. 5 des Gesetzes vom 10. 
November 1840), haben die Sportel-Einnahmen dieselben, wenn sie demnachst 
eingehen, als restituirte Verläge zu verrechnen und abzuliefern (Bekanntmachung 
vom 14. November 1843, Ziffer 2). 
— 
Den Betrag früherer, noch unbezahlter Kostenrechnungen bei Aufstellung 
der Liquidationen über weiter erwachsene Kosten in diese wieder mit aufzu- 
nehmen, ist verboten (Bekanntmachung vom 5. März und 12. April 1839). 
Zu §. 179. 
Die der Großherzoglichen Kammer zuständigen Sportel-Einnahmen haben 
die innerhalb eines jeden Jahres nach §. 5 des Gesetzes vom 10. November
        <pb n="227" />
        207 
1840 gezahlten Anzeigegebühren (s. Zusatz zu F. 169) bis zur Ablegung der 
Sportel-Rechnung in Gewährschaft zu führen und dann nach einem Ver- 
zeichnisse der betroffenen Kameral-Behörde zur definitiven Verausgabung ein- 
zurechnen. 
In diesem Verzeichnisse sind den einzelnen Posten die Nummern, unter 
welchen sie in der Sportel-Rechnung vereinnahmt stehen, oder das Zeugniß 
des Justiz-Oberbeamten, daß sie in Gemäßheit des 8. 192 nicht liquidirt 
worden sind, beizufügen. Wenn die liquidirten Anzeigegebühren demnchst ein- 
gehen, werden sie lediglich unter den anderen Sporteln mit erhoben und gleich 
diesen abgeliefert (Bekanntmachung vom 14. November 18438, Ziffer 2). 
Zu KF. 181. 
1) Zu Ziffer 8: Was hier von der Erkenntniß-Sportel bestimmt ist, gilt 
auch von der Vergleichs-Sportel. 
Die Ausnahmen unter a und b werden aufgehoben. 
Zu Ziffer 4: Vormundschaftskosten sind von dem Bevormundeten 
zu tragen und die Kosten für die Erörterungen zum Zwecke der Ent- 
mündigung von demjenigen, um dessen Bevormundung es sich handelt, 
wenn nicht ein Antragsteller in deren Bezahlung verurtheilt wird. 
Zu Ziffer 7: Die Feststellung der Verlagsrechnungen der Unter- 
behörden liegt nur in denjenigen Fällen der Landesregierung ob, wo 
der Oberbeamte selbst betheiligt ist; in allen anderen Fällen steht die- 
sem die Prüfung und Feststellung zu. 
Zu Ziffer 8: Vorgeschossene, aber späterhin als unbeibringlich sich her- 
ausstellende Kosten einer Oberbehörde sind von der Sportel-Einnahme 
der Unterbehörde, welche den Vorschuß geleistet bat, der Sportel-Ein- 
nahme derjenigen Oberbehörde zuzurechnen, bei welcher die Kosten li- 
quidirt sind. 
5) Zu Ziffer 10: Die gleiche Vergütung erdalten auch die Sportel- 
Einnehmer der Landes-Kollegien für die Beibringung der ihnen 
von der geheimen Staats-Kanzlei zugesendeten Liquidationen. 
6) Die Erhebung von Kosten durch Postvorschuß ist nur dann zulüässig, 
wenn die dießfallsige Liquidation dem Zahlungspflichtigen früher bereits 
behändigt worden und die gesetzliche Zahlungsfrist von vier Wochen 
fruchtlos verstrichen ist, oder wenn der Zahlungspflichtige sich damit 
34 
2 
# 
V3 
# 
4 
#
        <pb n="228" />
        im Voraus fuͤr einverstanden erklaͤrt hat (Bekanntmachung vom 21. 
Februar 1842), oder endlich, wenn derselbe im Auslande wohnt. 
Geldstrafen sind ohne alle Ausnahme von der Behoͤrde, bei welcher 
die Untersuchung gefuͤhrt worden ist, selbst — zugleich mit den 
Kosten, welche der Verurtheilte zu tragen hat — von Amtswegen 
beizubringen und dann erst an die Verwaltungsbehörde oder an den 
Gerichtsherrn abzuliefern (Bekanntmachung vom 14. November 1843, 
Ziffer 1). 
7 
Zu §.5. 184 und 185. 
1) Diese Kontrole und Kollektur-Gebühren sind von Sporteln aller Art 
(Abschnitt II und III des Gesetzes) zu berechnen, welche bei der Be- 
hörde des Sportel-Kontroleurs und Sportel-Einnehmers liquidirt (§.5. 
169, 171) und erhoben werden. 
Dagegen unterliegen denselben die Lehnsverwandlungs= Summen 
(Anmerkung zu §. 67, Ziffer 6), sowie die Strafverwandlungs-Gelder 
(Anmerkung zu §. 97, Ziffer 6) eben so wenig als die mit den Kosten 
eingezogenen Geldstrafen (Zusatz zu §. 181, unter Ziffer 7). 
Der Sportel-Einnehmer und Sportel-Kontroleur bei jeder der beiden 
Landesregierungen haben zusammen noch weiter ein Prozent der bei 
derselben liquidirten und eingehenden Sporteln zu beziehen, welches 
nach Bestimmung des Kollegiums unter beiden zu theilen ist. 
d 
Zu F. 185. 
Die an den Diener einer Behörde abzugebende Kollektur-Gebühr 
für die durch ihn eingehobenen Sporteln dieser Behörde kommt auch den Die- 
nern der Patrimonial-Behörden zu. 
Dieselbe fallt nur dann weg, wenn ein Diener bei der Anstellung zur 
unentgeltlichen Beitreibung der Sporteln ausdrücklich verpflichtet, oder wegen 
der Verautung für dieses Geschaft ein besonderes Abkommen mit demselben 
getroffen ist (Bekanntmachung vom 8. März 1842). 
Zu F. 192. 
In jedem Falle, wo wegen offenbarer Unbeibringlichkeit die Kosten ganz 
unliquidirt bleiben, ist dieses mit dem Worte: „zahlungsunfähig“ unter
        <pb n="229" />
        209 
Signatur des Dirigenten der Behörde zu den Akten, ehe diese reponirt wer- 
den, zu bemerken (Bekanntmachung vom 14. November 1843, Ziffer 3). 
Zu F. 195. 
Die hier gedrohte Strafe soll auch in dem Falle eintreten, wenn dltere 
Kostenreste gegen das Verbot zu §. 171 auf eine neue Liquidation übertra- 
gen werden. 
Urkundlich haben Wir diesen Nachtrag zu dem Gesetze vom 1. Dezember 
1840, welcher auf alle nach dem 1. August 1848 den Zahlungspflichtigen 
behändigte Liquidationen Anwendung finden soll, und durch welchen alle seitherige 
Nachträge und authentische Interpretationen zu dem gedachten Gesetze aufge- 
hoben werden, höchsteigenhändig vollzogen und Unser Großherzogliches Staats- 
insiegel beifügen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 1. Juli 1848. 
1 Carl Friedrich. 
von Watzdorf. 
Nachtrag 
zu dem Gesetze über die Sporteln und 
Gebühren der Gerichts= und Verwal- 
tungs-Behörden vom 1. Dezember 1840.
        <pb n="230" />
        210 
Ministerial Vekanntmachung. 
Nachstehender Aufruf des Erzherzogs -Reichoverwesers vom 15. d. M. 
wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Weimar am 19. Juli 1848. 
Großherzoglich Gächüsches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf. 
An das deutsche Volk! 
Deutsche! Eure in Frankfurt versammelten Vertreter haben mich zum 
deutschen Reichsverweser erwühlt. 
Unter dem gurufe des Vertrauens, unter den Grüßen voll Herzlichkeit, 
die mich überall empfingen und die mich rührten, übernahm ich die geitung 
der provisorischen Central-Gewalt für unser Vaterland. 
Deutsche! nach Jahren des Druckes wird Euch die Freiheit voll und 
unverkürzt. Ihr verdient sie, denn Ihr habt sie muthig und bedarrlich er- 
strebt. Sie wird Euch nimmer entzogen, denn Ihr werdet wissen sie zu wahren. 
Eure Vertreter werden dao Verfassungswerk für Deutschland vollenden. Er- 
wartet es mit Vertrauen. Der Bau will mit Ernst, mit Besonnenheit, mit dchter 
Vaterlandslicbe geführt werden. Dann aber wird er dauern, fest wie Eure Berge. 
Deutsche! Unser Vaterland hat ernste Prüfungen zu bestehen. Sie wer- 
den überwunden werden. Eure Straßen, Eure Ströme werden sich wieder 
beleben, Euer Fleiß wird Arbeit finden, Euer Wohlstand wird sich heben, 
wenn Ihr verkrauet Euren Vertretern, wenn Ihr mir vertraut, den Ihr ge- 
wäblt, um mit Euch Deutschland einig, frei und machtig zu machen. 
Aber vergeßt nicht, daß die Freiheit nur unter dem Schirme der Ord- 
nung und Gesetlichkeit wurzelt. Wirkt mit mir dahin, daß diese zurückkeh- 
ren, wo sie gestort wurden. Dem verbrecherischen Treiben und der Zügel- 
losigkeir werde ich mit dem vollen Gewichte der Gesetze entgegentreten. Der 
deutsche Bürger muß geschützt seyn gegen jede strafbare That. 
Deutsche! Laßt mich hoffen, daß sich Deutschland eines ungestörten Frie- 
dens erfreuen werde. Ihn zu erhalten ist meine beiligste Pflicht. 
Sollte aber die deutsche Ehre, das deutsche Recht gefaäbrdet werden, dann wird 
das tapfere deutsche Heer für das Vaterland zu kämpfen und zu siegen wissen. 
Frankfurt am Main den 15. Juli 1848. 
Der Meichsverweser 
Erzberzog Jobann. 
Die Reichsminister 
Schmerling. Pencher. Hechscher.
        <pb n="231" />
        Kegierungs-BGlatt 
Großherz'ogthun m 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
      
Nummer 20. Weimar. 29. Juli 1848. 
  
Ministerial-Bekauntmachung. 
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird 
das nachstehende Gesetz über Einführung einer provisorischen Central-Gewalt 
für Deutschland hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 25. Juli 1848. 
Großherzoglich Sächisches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf. 
Frankfurt a. M. am 28. Juni 1818. 
1) Bis zur definitiven Begründung einer Regierungsgewalt für Deutsch- 
land soll eine provisorische Central-Gewalt für alle gemeinsamen An- 
gelegenheiten der deutschen Nation bestellt werden. 
2) Dieselbe hat 
a) die vollziehende Gewalt zu üben in allen Angelegenheiten, welche 
die allgemeine Sicherheit und Wohlfahrt des deutschen Bundes- 
staates betreffen; 
b) die Oberleitung der gesammten bewaffneten Macht zu übernehmen 
und namentlich die Oberbefehlshaber derselben zu ernennen; 
c) die völkerrechtliche und handelspolitische Vertretung Deutschlands 
auszuüben und zu diesem Ende Gesandte und Konsuln zu ernennen. 
25
        <pb n="232" />
        212 
3) Die Errichtung des Verfassungswerks bleibt von der Central-Gewalt 
ausgeschlossen. 
4) Ueber Krieg und Frieden und über Vertrage mit auswärtigen Mach- 
ten beschließt die Central-Gewalt im Einverständniß mit der National= 
Versammlung. 
5) Die provisorische Central-Gewalt wird einem Reichsverweser übertra- 
gen, welcher von der Rational-Versammlung gewählt wird. 
6) Der Reichsverweser übt seine Gewalt durch von ihm ernannte, der 
National-Versammlung verantwortliche Minister aus. Alle Anordnun- 
gen desselben bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung wenigstens 
eines verantwortlichen Ministers. 
7) Der Reichsverweser ist unverantwortlich. 
8) Ueber die Verantwortlichkeit der Minister wird die National-Versamm- 
lung ein besonderes Gesetz erlassen. 
9) Die Minister haben das Recht, den Berathungen der National-Ver- 
sammlung beizuwohnen und von derselben gehört zu werden. 
10) Die Minister haben die Verpflichtung, auf Verlangen der National- 
Versammlung in derselben zu erscheinen und Auskunft zu ertheilen. 
11) Die Minister haben das Stimmrecht in der National-Versammlung 
nur dann, wenn sie als deren Mitglieder gewählt sind. 
12) Die Stellung des Reichsverwesers ist mit der eines Abgeordneten der 
National-Versammlung unvereinbar. 
13) Mit dem Eintritte der Wirksamkeit der provisorischen Central-Gewalt 
hört das Bestehen des Bundestages auf. 
14) Die Central-Gewalt hat sich in Beziehung auf die Vollziehungsmaß- 
regeln, soweit thunlich, mit den Bevollmachtigten der Landesregierun-= 
gen in's Einvernehmen zu setzen. 
15) Sobald das Verfassungswerk für Deutschland vollendet und in Aus- 
führung gebracht ist, hört die Thätigkeit der provisorischen Central= 
Gewalt auf.
        <pb n="233" />
        213 
Bekanutmachungen. 
I. Zur Beseitigung der Belästigung, welche für Ausländer, die mit von 
ihren Heimathsbehörden ausgestellten Dienstbüchern versehen, im Großherzog= 
thume in Gesindedienste treten, dadurch entsteht, daß dieselben agenöthigt sind, 
sich neue Dienstbücher von den Ortsobrigkeiten, wo sie in Dienste treten, 
ausstellen zu lassen, weil keine ausländische Dienstbücher allen im §. 9 des 
Nachtrages vom 20. April 1839 zu der Gesindeordnung vom 18. Juni 1823 
bezeichneten Erfordernissen vollkommen entsprechen, werden mit höchster Ge- 
nebmigung die Polizei-Unterbehörden des Großherzogthumes hierdurch ermäch- 
tiget, 
ausländische, von der kompetenten öffentlichen Behörde ausgestellte, 
Dienstbücher dann zuzulassen, wenn solchen zuvor der im §. P des 
erwähnten Gesetznachtrages bezeichnete Auszug aus der Gesindeord- 
nung, sowie die eben so erforderte Warnung gegen Falschung in be- 
sonderen Abdrücken förmlich einverleibt worden ist, und dieselben den 
übrigen im §. 9 jenes Gesetznachtrages unter b bis f aufgezählten 
Erfordernissen vollkommen entsprechen. 
Mit Beziehung auf unsere Bekanntmachung vom 14.Oktober 1841 (Reg. Blatt v. J. 
1841, Seite 226) bringen wir solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, 
indem wir zugleich bemerken, daß Abdrücke des fraglichen Auszuges nebst der 
Warnung vor Falschung, 
a) für den Weimarischen Regierungsbezirk in der Albrecht'schen Hof-Buch- 
druckerei zu Weimar, 
b) für den Eisenachschen Regierungebezirk in der von Göckelschen Hof- 
Buchdruckerei zu Eisenach, 
vorräthig gehalten werden und für den Preiß von acht Pfennigen aus sol- 
chen zu beziehen sind. 
Die Polizei-Unterbehörden des Großherzogthumes haben sich hiernach zu 
achten. 
Weimar am 6. Juli 1848. 
Großherzoglich Gächsssche Landes-Direktion. 
von Conta.
        <pb n="234" />
        214 
II. Von des Großherzogs Koͤnigliche Hoheit sind wir ermaͤchtigt wor- 
den, dem Fabrikanten Daniel Schwarz zu Schleusingen ein Erfindungs-Pa- 
tent auf die ausschließliche Fertigung und Anwendung einer durch die bei uns 
übergebenen Zeichnungen und Beschreibungen erlduterten eigenthümlichen Schnell- 
Methode für Doppelwebestühle auf fünf hintereinander folgende Jahre vom heu- 
tigen Tage an gerechnet, mit der Wirkung, daß niemand ohne vorher erlangte 
Zustimmung des Privilegien-Inhabertz das gedachte Maschinen-System zu ferti- 
gen oder sich dessen zu bedienen berechtigt ist, daß jedoch niemand in der An- 
wendung bereits bekannter Theile dieses Systems behindert werden soll, für 
den Bereich des Großberzogthumes Sachsen-Weimar-Eisenach jedoch nur un- 
ter der Bedingung zu ertheilen, daß das Privilegium dann als erloschen zu 
betrachten seyn würde, wenn die bleibende Ausführung und Anwendung der 
Erfindung in hiesigen Landen nicht binnen Jahresfrist nachgewiesen seyn wird. 
Auch ist bei Bewilligung des Privilegiums die Neuheit und Eigenthumlichkeit 
der Erfindung im Sinne der, laut der Bekanntmachung vom 3. Maärz 1843 
(Reg. Blatt vom Jahre 1843, Seite 13 — 16) in den Zollvereinsstaa- 
ten bei Ertheilung von Erfindungs-Patenten und Privilegien zu beobachtenden 
Grundsätze, ausdrücklich vorausgesetzt worden. 
Nachdem die diesfallsige Urkunde unter dem beutigen Tage ausgefertigt 
worden ist, so bringen wir dieses hierdurch zur öffentlichen Kenntniß. 
Weimar am 18. Juli 1848. 
Großherzoglich Gächsische Landes-Direktion. 
Wirth.
        <pb n="235" />
        Regierunge Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
  
Nummer 21. Weimar. 23. August 1848. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Das Großherzogliche Staats-Ministerium sieht sich durch mehrere neuer- 
dings an dasselbe gerichtete Eingaben zu folgenden Erklärungen veranlaßt: 
Alle Vorschläge zu Verbesserungen in den Staatseinrichtungen und der 
Staatsverwaltung, zu Abstellung von Mißbrauchen im Allgemeinen oder zur 
Beseitigung bestehender Vorschriften, welche mit der jebigen Richtung des 
Staatolebens nicht mehr im Einklange stehen, wird das Großherzogliche Staats- 
Ministerium einer sorgfaltigen Prüfung unterziehen, von welcher Scite sie auch 
kommen mögen, und je nach dem Ergebnisse dieser Prufung entweder den An- 
tragen Statt geben, oder dieselben zurücklegen. 
Jedoch gestattet die Rücksicht auf die übrigen dem Grohherzoglichen 
Staats-Ministerium obliegenden Geschäfte demselben nicht, im letztern Falle den 
Antragstellern die Gründe schriftlich mitzutheilen, welche der Ausführung ihres 
Antrags entweder überhaupt oder noch zur Zeit entgegen stehen. 
Eben so wird das Staats-Ministerium alle im geordneten Instan- 
zen-Zuge an dasselbe gelangenden Beschwerden Einzelner über das Verfahren 
Großberzoglicher Behörden gegen die Beschwerdeführer selbst oder dicjenigen, 
welche sie als Vormünder, Ehegatten u. s. w. zu vertreten haben, nach wie 
vor mit der gebübrenden Sorgfalt untersuchen und von seiner Entschließung 
auch dem Beschwerdeführer Kenntniß geben lassen 
Dagegen kann sich das Großherzogliche Staats-Ministerium nicht bewo- 
gen finden, auf Anfragen zu antworten, wie sie kürzlich gestellt worden sind, 
ob nicht die Staatsregierung dieses oder jenes, die Rechte und Freiheiten einer 
36
        <pb n="236" />
        216 
Klasse der Staatsbuͤrger beeintraͤchtigende Verbot erlassen habe? ob nicht 
der oder jener von einer Behoͤrde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse 
getroffenen Maßregel, wie man vermuthe, eine freiheitsfeindliche Absicht zu 
Grunde liege? u. dgl. m. Seine Zeit ist zu kostbar, um alle ungegruͤndete 
Vermuthungen und Verdaͤchtigungen, an denen unsere Zeit so reich ist, zu wi- 
derlegen. 
Ebensowenig kann dasselbe auf Eingaben von Einzelnen oder Vereinen 
Ruͤcksicht nehmen, welche sich berufen fuͤhlen, die Rechte Dritter, von ihnen 
rechtlich nicht zu Vertretender, gegen angebliche Eingriffe der Behoͤrden zu 
wahren und sich deshalb uͤberdies mit Uebergehung der naͤchsten Vorgesetzten 
dieser Behoͤrden unmittelbar an das Großherzogliche Staats-Ministerium wenden. 
Wer eine Beschwerde uͤber eine ihm widerfahrene ungerechte oder unge— 
eignete Behandlung vorzubringen hat, mag sich selbst oder durch einen legiti- 
mirten Bevollmächtigten an die zuständige Behörde wenden und es wird ihm 
der dem Sachverhalte entsprechende Bescheid werden. 
Nach diesen Grundsätzen werden auch die bereits vorliegenden Eingaben 
behandelt werden. 
In Uebereinstimmung damit wird hierdurch öffentlich bekannt gemacht, 
daß auf eine Eingabe der obigen Art angeordnet worden ist, daß die Admi- 
nistrativ= und Polizei-Behörden des Großherzogthums denjenigen, welche sich 
bei einer sie betreffenden Resolution derselben nicht ohne Weiteres beruhigen 
zu können vermeinen, auf deren Anfrage die Gründe der Resolution zu 
eröffnen haben. Dem weiter gehenden Antrage, diese Behörden zu verpflich- 
ten, mit ihren Resolutionen (immer und ohne Weiteres) zugleich die Gründe 
derselben zu eröffnen, konnte dagegen im Interesse der Abschneidung unnöthi- 
ger Schreiberei und weil sich die Gründe des Beschlusses in den meisten Fül- 
len von selbst ergeben, nicht gefügt werden. 
Weimar am 29. Juli 1848. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Woatzdorf. 
II. Da bei der bevorstehenden Umgestaltung deS Staatsdienstes, mit 
deren Vorbereitung eine dazu ernannte Kommission bereits beschäftigt ist, die 
möglichste Vereinfachung desselben in allen seinen Zweigen erstrebt werden
        <pb n="237" />
        217 
wird, so steht eine Verminderung der Zahl der Staatsbeamten für die Zu- 
kunft in Aussicht. « 
Es ist daher bei der bedeutenden Anzahl der schon vorhandenen Kandi- 
daten für den Sctaatsdienst zu besorgen, daß ein großes Mißverhältniß zwischen 
der Zahl der zu besebenden Stellen und der Zahl derer, welche Anstellung 
suchen, für längere Zeit eintreten wird, und es sieht sich desbalb das unter- 
zeichnete Ministerium veranlaßt, ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, 
daß denen, welche sich dermalen durch ihre Studien zum Staatsdienste vorzu- 
bereiten beabsichtigen, keine Aussicht auf eine Anstellung im Großherzogthume 
gewährt werden kann, wenn sie sich nicht durch besondere Befahigung und vor- 
zügliche Kenntnisse auszeichnen. 
Weimar am 5. August 1848. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerinm. 
von Watzdorf. 
III. Nachdem dem Herzoglich Sachsen Meiningenschen Steueramte 
in Gräfenthal die Befugniß zur Erledigung von Uebergangsscheinen über Waa- 
ren, welche ihrer Gattung nach der Uebergangsabgabe unterliegen, ertheilt 
worden ist: so wird solches mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 
15. Oktober 1844 (Reg. Bl. S. 165 f.) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. 
Weimar am 8. August 1848. 
Großherzoglich Sächssches Staats-WMinisterinm. 
von Watzdorf. 
IV. Die gestern Abend in hiesiger Stadt vorgekommenen Erzesse haben 
das Einschreiten der Bürgerwehr nothwendig gemacht, um den Markt von der 
vor dem Rathhause in drohender Haltung aufgestellten Volksmenge zu säubern, 
welche wiederholten Aufforderungen zum Auseinandergehen keine Folge leistete. 
Wie bei solchen Gelegenheiten kaum zu vermeiden, sind dabei mehrere 
Personen durch Bajonet-Stiche verwundet worden. 
Das Großherzogliche Staats-Ministerium nimmt hieraus Veranlassung, 
Jedermann, welcher nicht berufen ist, zur Unterdrückung des Tumults in dienst-
        <pb n="238" />
        218 
liche Thaͤtigkeit zu treten, ernstlich zu ermahnen, bei etwa wiederkehrenden 
Auftritten aͤhnlicher Art sich alsbald in seine Wohnung zu verfuͤgen. Wer 
auf der Straße bleibt, hat es sich selbst zuzuschreiben, wenn er zu den Auf- 
ruͤhrern gerechnet wird und durch den Gebrauch der Waffen von Seiten der 
Bürgerwehr oder des Militärs zu Schaden kommt. 
Insbesondere sind Handwerkslehrlinge, Frauen und Kinder von dem Orte 
tumultuarischer Auftritte jedenfalls fern zu halten. 
Der Ernst der Zeit kann bei solchen Anlässen die Ergreifung selbst der 
dußersten Mittel zur Aufrechthaltung der Ordnung und des Gesetzes zur un- 
abweislichen Pflicht, ja zur Rothwendigkeit machen. 
Möge diese Warnung die ihr gebührende Beachtung finden! 
Weimar am 15. August 1848. 
Großherzoglich Sächsches Staats-Ministerinm. 
von Wat#dorf. 
V. Es ist wiederholt zu bemerken gewesen, daß den durch Berichte oder 
Subnotationen von den oberen oder unteren Landesbehörden an das unter- 
zeichnete Staats-Ministerium gelangten Angelegenheiten die dazu gehörigen 
Ukten und Anfugen ohne ein Verzeichniß oder eine nähere Angabe derselben 
beigelegt worden sind. Da nun aber bei dem bedeutenden Geschäftsandrange 
hierdurch leicht Störungen in dem Akten-Wesen entstehen können: so werden 
die Präsidien und Vorstände sämmtlicher oberen und unteren Behörden hierauf 
aufmerksam gemacht, mit der Aufforderung, dafur zu sorgen, daß die künftig- 
bin höchsten Orts eingereichten Akten und Beilagen, geschebe es mittelst Be- 
richte oder Subnotationen, entweder ihrer dußeren Rubrik nach beschrieben 
oder wenigstens mit den darauf befindlichen Nummern oder Zeichen genau an- 
gegeben werden. 
Demnachst ist die Reinschrift eines jeden Berichtes und wo moglich jedes 
Gesuches, welche durch Subnotation übecreicht werden, so einzurichten, daß die 
erste Seite derselben, außer der Anrede und der Inhaltsanzeige, nur sechs 
Zeilen Kontert enthalte, um zwischen jenen und diesem hinreichenden Raum 
für oftmals mehrfache Subnotationen zu gewinnen. 
Weimar am 19. August 1848. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf.
        <pb n="239" />
        Regierungs-Blatt 
Großherz'igebn m 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
Nummer 22. Weimar. 30. August 1848. 
  
  
Bekannutmachung. 
Auf höchsten Befehl Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird 
das nachstehende Gesetz über die Zusammenlegung der Grundstücke vom 25. 
August 1848 hierdurch öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar am 28. August 1848. 
Großherzoglich Sächische Landesregierung. 
von Mandelsloh. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 2. 
In Erwägung der anerkannten Hindernisse, welche der bestmöglicheren Be- 
wirthschaftung, sowie der durch Ablösung zu bewirkenden Entlastung der Grund- 
stücke eine große Zerstückelung derselben und die zerstreute Lage der Grund-
        <pb n="240" />
        Begriff der 
Zusammen- 
legung der 
Erutee 
stücke. 
Falle der 
unfreiwilli- 
gen Zusam. 
menlegung: 
a) nach dem 
Beschlusse 
der Mehr- 
heit; 
b) wegen da- 
von abhän- 
gLiger Aufhe= 
bung einer 
gemeinschaft- 
lichen 
Dienstbar- 
keit. 
Fälle, wo 
die einfache 
und 
220 
stücke Eines Besitzers entgegenstellt, verordnen Wir mit Beirath und Zustim- 
mung des getreuen Landtages hiermit, wie folgt. 
g. 1. 
Zusammenlegung der Grundstuͤcke, das heißt, ein solcher Umtausch durch 
einander liegender laͤndlicher, verschiedenen Besitzern gehoͤriger Grundstuͤcke, durch 
welchen für jeden derselben eine moͤglichst nahe und zusammenhaͤngende, sowie 
uͤberhaupt fuͤr die Bewirthschaftung guͤnstige Lage seiner Besitzungen bezweckt 
wird, soll kuͤnftighin nicht blos nach freier Vereinigung, sondern, jedoch nur 
in nachbenannten Faͤllen, auch gegen den Willen eines Theils der Besitzer 
Statt finden. 
g. 2. 
Der Besitzer eines Grundstücks muß sich die Zusammenlegung gefal- 
len lassen, 
a) wenn die Mehrheit der dabei betheiligten Grundstückbesitzer damit ein- 
verstanden istz; 
b) wenn davon die nach den Bestimmungen im dritten Abschnitte des Ge- 
setzes über Ablösung grundherrlicher Rechte vom 18. Mai d. J. verlangte 
Aufhebung einer, die Grundstücke mehrerer Besitzer gemeinschaftlich be- 
treffenden Trift= und Hutungs-Dienstbarkeit, z. B. einer Koppelhutung, 
oder auch nur die Ausscheidung Einzelner aus einer solchen ab- 
hängig ist. 
g. 3. 
Die im 5. 2 unter a vorausgesetzte Mehrheit ist bei einem Zusammenlegungs- 
plane, in welchen nur solche Grundstuͤcke gezogen werden sollen, die bei einer 
wo nur eine in der Verhandlung begriffenen Aufhebung von Dienstbarkeiten begriffen sind, 
Mehrheit 
von zwei 
Dritttheilen 
beschließen 
kann. 
Gattungen 
der Grund- 
stücke, deren 
Zusammen= 
dann vorhanden, wenn mehr als die Hälfte der Stimmen sich für die bean- 
tragte Zusammenlegung erklärt. In allen anderen Fällen ist das Einverstand- 
niß von mindestens zwei Dritttheilen erforderlich. 
d. 4. 
Die Roͤthigung zur Zusammenlegung ist nur wegen folgender Gattungen 
von Grundstuͤcken statthaft: 
a) wegen der Felder,
        <pb n="241" />
        b) wegen der Wiesen, leaung urn 
2c) wegen der Lehden und Anger, ann. 
d) soviel den Holzboden anlangt, wegen der unter Feldern, Wiesen, Leh- 
den und Angern vereinzelt liegenden Blößen, Wald= und Busch-Darzellen. 
g. 5. 
In soweit in gegenwaärtigem Gesetze nicht besondere Vorschriften über Subsidiäre 
die bei Zusammenlegung der Grundstücke zu beobachtenden Grundsätze und das ilog. 
Verfahren dabei enthalten sind, sollen darauf die Bestimmungen des Gesetzes des Gesetzes 
vom 18. Mai d. J. über Ablöôsungen analog angewendet werden. Nament= uber Ablo- 
lich sind bei den Zusammenlegungen und den dabei vorkommenden Streitigkei= sungenund 
ten dieselben Behörden wirksam, wie bei den in dem angezogenen Gesetze abge- kriahi 
handelten Auseinandersetzungen. 
g. 6. 
Wer auf eine Zusammenlegung antraͤgt (der Provokant), hat bei seinem Herrllunger 
Antrage die einzelmen Grundstücke, welche er in den Austauschungsplan gezogen Zuskg 
. wissen will, mit Beschreibung ihrer Lage und mit Angabe ihres Ackergehalts legung. 
und übrigens mit Namhaftmachung ihrer Besitzer (sowohl der Provokanten, als 
der Provokaten) anzugeben. 
g. 7. 
Nach den vorläufigen Erörterungen an Ort und Stelle hat die Spezial= Vorlaußge 
Kommission zu ermessen, welche Ausdehnung vermöge der örtlichen Lage der Erorkerun- 
Grundstücke den Verhandlungen über die Zusammenlegung zu geben seyn werde, " 
damit diese nicht nur möglichst vortbeilhaft ausfalle, sondern auch allen wegen 
derselben Grundstücke etwa künftig zu erwartenden Anträgen zuvorkomme. 
Alle Grundstücksbesitzer, deren Zuziehung die Spezial-Kommission in die= Zuziehung 
ser Hinsicht für angemessen erachtet und namentlich auch sämmtliche Grund= G# 
stücksbesitzer in der Gemeinde-Flur, in welcher die zusammenzulegenden Grundstücke r ebw 
liegen, ingleichen die mit Frohnen und Dienstbarkeiten daran Berechtigten, hat uber en 
dieselbe zu einer Erklärung und zur Theilnahme an den Verhandlungen unter ten und 
der Verwarnung aufzufordern, daß sie und ihre Nachbesitzer außerdem mit An-Provokaten. 
tragen in Beziehung auf die Bestimmung der in den Plan zu ziehenden Grund- 
stücke nicht werden gehört werden. 
*
        <pb n="242" />
        222 
i Auch hat der Spezial-Kommissar, wenn ein oder mehrere Grundstücke 
Ortschaften. eines benachbarten Ortes in einen Zusammenlegungsplan gezogen werden sollen, 
nicht nur sämmtliche Grundstücksbesitzer des benachbarten Ortes davon in Kennt- 
niß zu setzen, sondern es hat auch derselbe, wenn die Umstände und Lokali- 
täten es angemessen erscheinen lassen, damit den Vorbehalt zu verbinden, daß der- 
gleichen eingetauschte oder auch nur in Berücksichtigung gezogene Grundstücke, 
wenn künftig in dem benachbauten Orte eine Zusammenlegung beabsichtigt wer- 
den sollte, in den Zusammenlegungsplan wieder gebracht werden können. 
d. 8. 
Entscheidun- Sind nicht schon sämmtliche Besitzer der betreffenden Grundstücke (F.5. 6, 
#zemrach der 7) mit dem Zusammenlegungsplane einverstanden, so entscheidet in den 
nach dem F. 2 unter a gedachten Fallen die Stimmenzählung, in den daselbst unter b 
Ermessender erwähnten das Ermessen der Special-Kommission, und zwar in Fällen der 
Acummission. letztern Art darüber, ob und wie weit für den Zweck der verlangten Aufhe- 
bung einer Trift= und Hutungs-Gerechtigkeit eine Zusammenlegung von Grund- 
stücken erforderlich sey. 
g. 9. 
Berechnung Die Stimmberechtigung eines jeden an der Zusammenlegung Theilneh- 
der Stim, menden wird nach der Zahl und Größe seiner in den Zusammenlegungsplan 
men. , 
gezogenen Parzellen berechnet und bestimmt. 
S. 0. 
Unterbleiben So lange sich in den f. 2 unter a und §. 3 erwähnten Fallen mehr 
r-- als ein Dritttheil und bezüglich mindestens die Halste der Stimmen gegen 
im Mangel die Zusammenlegung erklärt, kann diese in der beantragten Maaße nicht zur 
Finez Mah. Ausführung gebracht werden. Aber auch da, wo weniger Stimmen einer 
schusses. Zusammenlegung widersprechen, jedoch nach dem Ermessen der Special-Kom- 
oder nach mission entweder der von der Zusammenlegung der Grundstücke zu erwartende 
den s, Vortheil im Ganzen für das gemeine Beste nicht sehr erheblich ist, oder mit 
Kommission den Schwierigkeiten und Kosten derselben außer Verhältniß stehr, oder wenig- 
auf den Wi= stens für die Widersprechenden Nachtheile zu befürchten sind, die sich weder 
cuepruch durch Unterhandlungen und Zubilligung von Entschädigungen (. 19) beseitigen 
lassen, noch durch die für dieselben Interessenten zu erwartenden Vortheile 
überwogen werden, muß den weiteren Vorschritten Anstand gegeben werden.
        <pb n="243" />
        223 
Es können jedoch diejenigen, welche die Zusammenlegung wünschen, veränderte 
Vorschläge thun und auf anderweite Befragung der Betheiligten darüber an- 
tragen. 
g. 11. 
Bei der Zusammenlegung hät jeder Theilhaber 
a) statt des von ihm abzutretenden Landes (wenn er sich nicht freiwillig 
dazu versteht, für eine kleinere Flache bessern Bodens eine größere 
Fläche schlechtern Bodens, welche dem Werthsbetrage für die kleinere 
Fläche bessern Bodens gleichsteht, umzutauschen) soviel als möglich Grund 
und Boden von demselben Ertrage (von derselben Güte) oder doch we- 
nigstens in einer zunächst stehenden Bonitäts-Klasse (F.5. 12, 14), 
b) diesen in möglicher Nähe, Zusammenhange und überhaupt für die Be- 
wirthschaftung günstiger Lage (F. 19), 
h völlige Schadloshaltung im Uebrigen (C. 13), 
zu empfangen. 
S. 12. 
Dem Austausche der Grundstücke geht eine Abschätzung derselben nach ih- 
rem andauernden Kaufwerthe, oder nach ihrem zu ermittelnden, mit 25 zu 
kapitolisirenden durchschnittlichen Pachtwerthe bezüglich der Ertragsfähigkeit 
voraus, wobei die auf den Tausch-Objekten ruhenden Real-Lasten und Steuern 
deshalb völlig unberücksichtigt bleiben, weil solche auf die durch den Tausch 
neu zu erhaltenden Grundstücke mit übergehen (F. 34) und nur in geeigneten 
Fällen auf die Parzellen zu repartiren sind, worüber eine besondere Instruk- 
tion zu ektheilen vorbehalten bleibt. 
Behufs der gedachten Ermittelung des Kaufwerths, bezüglich des kapita- 
lisirten Pachtwerths der zu vertauschenden Grundstücke werden drei sachver- 
ständige Abschatzer gewählt, der eine von dem Ortsvorstande der Flurgemeinde, 
der zweite von dem bei dem Austausche mitbetheiligten Kammer-, Ritter= oder 
Frei-Gütern und der dritte von der Spezial-Kommission. Nach ihrer erfolg- 
ten Verpflichtung bewirkt jeder derselben die Abschätzung der Grundstücke nach 
dem Kaufwerthe, bezüglich Pachtwerthe und übergiebt das Ergebniß der Spe- 
zial--Kommission. Diese setzt davon die betheiligten Besitzer in Kenntniß und 
versucht eine gütliche Einigung unter ihnen nach dem einen oder dem andern 
Veränderte 
Vorschläge. 
Was jedem 
Theilhaber 
zu gewähren 
sey? 
Ermittelung 
des Grund- 
werthes.
        <pb n="244" />
        224 
Abschatzungsergebnisse, außerdem wird der Durchschnitt der drei Abschätzungs- 
ergebnisse angenommen. 
Ist bei der Zusammenlegung kein Kammer-, Ritter= oder Frei-Gut mit 
betheiligt, so werden nur zwei Abschätzer, der eine von dem Ortsvorstande 
und der andere von der Spezial-Kommission erwählt. 
In solchen Ortschaften, wo der Kaufwerth der Grundstücke nicht füglich 
zu ermitteln ist, und überhaupt in allen Fällen, wo die Spezial-Kommission 
es angemessen findet, ist, statt des Kapitalwerthes der Grundstücke, deren 
Pachtwerth abzuschätzen, festzustellen und mit 25 kapitalisirt einzutragen. 
Gegen die hiernach geschehenen Bestimmungen der Spezial-Kommission 
können Reklamationen nur bei der General-Kommission erhoben werden, bei 
deren darauf zu fassenden Bescheide es lediglich bewendet. 
Dem Austausche der Grundstücke wird der somit festgestellte Kaufwerth, 
bezüglich der kapitalisirte Pachtwerth zum Grunde gelegt; hiernach wird jedem 
der betheiligten Grundbesitzer eine besondere Rechnung gestellt (ein Conto ge- 
halten) und demselben seine daraus sich ergebende Natural= und Ausgleichungs- 
Forderung gemäß den Vorschriften im §. 11 a, b, c gewährt. 
* 
Wufällge Es bleiben daher bei Abschätzung eines zum Umtausche bestimmten Grund- 
Terihoge stückes nach Kapital-Werthe außer Betracht: 
a) ein dermaliger, durch fremde Hülfsmittel herbeigeführter, ungewöhnlich 
hober oder durch Vernachlässigung gesunkener Kultur= und Düngunas- 
Zustand; 
b) die noch nicht erschopfte Abnutzung der neuesten Düngung und der übr- 
gen auf periodische Nutzungen schon verwendeten Bestellungskosten; 
0) der dermalige, durch Forstkundige zu wurdernde Bestand eines Holz- 
grundstückes, sowie 
d) besondere bei dem Grundstücke befindliche landwirthschaftliche Einrich- 
tungen, welche sich davon trennen lassen, z. B. Wildzaune. 
Alle diese zufälligen Werthsgegenstände und zwar die unter c und d 
gedachten, insoweit sie dem neuen Besitzer mit überlassen werden sollen, wer- 
den in Gelde abgeschätzt und ausgeglichen.
        <pb n="245" />
        225 
Von dem Antrage auf Zusammenlegung an dürfen Bäume auf den be- 
treffenden Grundstücken nicht mehr abgeschlagen werden. 
g. 14. 
Jedem Betheiligten ist der Ersatz fuͤr das von ihm abzutretende Land Gewährung 
selbst (. 11, n) nach Kapital-Werth (F. 12) und zwar soweit möglich und tragsin Bo- 
nur mit der §. 20 gedachten Ausnahme in Grund und Boden zu gewähren. den, 
d. 15. 
Es sind ihm dabei thunlichst Grundstücke gleicher Bo- 
a) von gleicher oder möglichst nahe stehender Bodenklasse (Bonität) und bitat und 
b) von gleicher Gattung (. 4) im Vergleich mit dem abzutretenden Lande 9 
anzuweisen. 
S 16. 
Bei Entwerfung des Zusammen legungsplanes und Zutheilung der Grund= Boden zu 
stücke an die einzelnen Betheiligten muß auch auf denjenigen Boden Rücksicht Anlagen. 
genommen werden, der zu den Anlagen, welche die Bewirthschaftung der ge- 
sammten und der einzelnen Grundstücke nöthig macht, z. B. zu Wegen, Trei- 
ben, Gränzgräben, Entwässerungsgraben, erforderlich ist, diese Einrichtungen 
mögen nun gemeinschaftliches Bedürfniß mehrerer Grundstücksbesitzer oder eines 
einzelnen, sie mögen schon vorhanden gewesen, oder vermöge der neuen Ver- 
theilung der Grundstücke erst herzustellen, oder doch zu verlegen und zu ver- 
Giudern seyn. Das diesfallsige Bedürfniß an Boden ist zunächst durch dasje- 
nige Land zu decken, welches dadurch gewonnen wird, daß bieherige Anlagen 
dieser Art durch die Zusammenlegung ganz oder zum Theil erspart werden. 
Dabei sich ergebender Ueberschuß an Lande wird unter sämmtliche Interessen- 
ten nach Verhältniß des Schätzungswerthes ihrer zum Austausch gelangenden 
Grundstücke vertheilt. Nach demselben Verhältnisse hat aber auch ein Jeder zu 
dem etwaigen Mehrbedarfe sich einen Beitrag anrechnen zu lassen. 
  
S. 17. 
Niemand darf ein solches Grundstück aufgedrungen werden, welches wegen Legung zum 
der Stelle, an der es gelegen ist, von ihm nur mit besonderer Schwierigkeit senen. 
oder nicht ohne Veränderungen in seinem ganzen bisherigen Wirthschaftsbetriebe, boftet 
oder ohne Verlegung seines Gehöftes zu bewirthschaften seyn würde.
        <pb n="246" />
        Verlegung 
der Gebäude. 
Entschädi- 
hung für 
minder vor- 
theilhafte 
age. 
Ausglei- 
chung durch 
Land oder 
Geld. 
Befragung 
der entfern- 
teren Inter- 
essenten. 
226 
g. 18. 
Sollte in einzelnen Faͤllen eine zweckmaͤßige Zusammenlegung nicht fuͤglich 
anders als durch eine Verlegung der Wirthschaftsgebaͤude des einen oder des 
andern Grundstücksbesitzers zu ermöglichen seyn, so hat die Spezial-Kommis- 
sion eine Vereinigung dahin zu ermitteln, daß gegen eine von den übrigen 
Betheiligten nach Verhältniß ihres Interesse dabei aufzubringende Entschädi- 
gung in Gelde, Bau-Materialien, Fuhren= und Arbeits-Beihülfen ein derglei- 
chen Ausbau zur Ausführung komme. 
g. 19. 
Zwar haben bei der Zusammenlegung alle Theilhaber darauf, daß ihnen 
ihre Grundstuͤcke in moͤglichster Raͤhe, Geschlossenheit und die Bewirthschaftung 
erleichternden Lage angewiesen werden, gleichen Anspruch. Da jedoch eine 
völlig gleiche Berücksichtigung dieses Anspruchs vermöge der Oertlichkeit 
selten möglich seyn wird und wenigstens durch eine völlig genaue Ausgleichung 
darüber das Geschäft zu verwickelt und zu schwierig werden würde, so hat 
die Spezial-Kommission zu ermitteln, in wie weit dem einen oder andern 
Betheiligten deöhalb eine Entschädigung gebühre. Diese ist solchenfalls nach 
Verhältniß des abgeschätzten Kapital-Werthes zu berechnen und zu gewähren. 
d. 20. 
Auch die nach 8. 19, wie die nach §. 14 einem Theilhaber gebührende 
Entschädigung ist demselben soviel nur möglich in Grund und Boden zu ge- 
währen. Auögleichungen hierüber in Gelde sind nur in so weit zuldssig, als 
sie sich vermöge der örtlichen Verhältnisse nicht völlig vermeiden lassen; sie 
sind aber alsdann baar an die Empfänger zu leisten, sofern die im §. 24 vor- 
geschriebene Berücksichtigung der Rechte entfernter Interessenten nicht eine Aus- 
nahme erfordert. 
g. 21. 
Haͤlt die General-Kommission eine Wahrnehmung der Rechte der ent— 
fernteren Interessenten für erforderlich, so läßt sie dieselben zur Erklärung 
darüber auffordern, ob sie den Betrag der Ausgleichung dem Grundstücksbe- 
siter zur freien Verfügung überlassen oder in Anspruch nehmen wollen. Letz- 
tern Falls ist den Bestimmungen im vierten Abschnitte des ofterwahnten Ge- 
setzes nachzugehen.
        <pb n="247" />
        227 
d. 22. 
Kommen bei einer Zusammenlegung Unterpfandsrechte, welche sich nicht Berücksichti- 
auf einen ganzen Kompler beziehen und nur ein einzelnes Grundstück betref= gung der 
fen, in Frage, so sind die Inhaber solcher Unterpfandsrechte zur Wahrneh- Pfondörechte. 
mung ihrer Gerechtsame durch die Spezial-Kommission davon in Kenntniß 
zu setzen. 
g. 28. 
Nach freier Uebereinkunft der Betheiligten können ausnahmsweise auch Entschädi- 
die im F. 13 sowie im 5. 18 erwähnten Ausgleichungen und Entschddigungen im zunsslar ute 
Lande gewährt werden, jedoch nur in so weit, als bei der abzutretenden Land- Warttoge. 
Parzelle nicht dritte Interessenten betheiligt sind, oder als diese solchen Falles seassäae 
ihre Einwilligung dazu geben. den. 
K#.#24. 
Eine weitere Berücksichtigung der Rechte entfernter Interessenten, als Einge- 
die F.F. 20, 21, 22 und 23 vorgeschriebene, findet bei Zusammenlegungen Bschäne#. 
von Grundstücken nicht Statt. gung ent- 
Es sind daher alle andere dabei vorkommenden Arten von Ausgleichun= fernterer In- 
gen und Entschädigungen als die im F. 20 erwähnte Geldausgleichung dem keressenten. 
Grundstücksbesitzer, welcher sie zu empfangen hat, zu völlig freier Verfügung zu 
überlassen. 
282 
Der Besitzer cines verpachteten Grundstücks ist, mit Ausnahme der im F. 2 Widersfruch 
unter b gedachten Fälle, wegen des Antrags auf Zusammenlegung der Grund- ves Lach- 
stücke und bei den Verhandlungen darüber nie und auf keine Weise an eine 
Zustimmung des Pachters gebunden. 
g. 26. 
Wegen Rücksichtnahme auf die Interessen des Pachters in Fällen der Berückschti- 
im §. 2 unter b gedachten Art treten alle diejenigen Bestimmungen ein, welche Jusaena 
nach dem Gesetze über Ablösungen rücksichtlich der Aufhebung derjenigen Hut= des Pachters 
und Trift-Gerechtigkeit zur Anwendung kommen, mit welcher eine Zusammen- münen des 
legung der Grundstücke zu verbinden für nöthig erachtet wird. 8.2 
g. 27. Rechtsver- 
Kommt eine Zusammenlegung von Grundstücken, von welchen eins oder d 
mehrere verpachtet sind, während des Laufes der Pachtzeit zu Stande, so Verpachter 
38 und Pachter.
        <pb n="248" />
        228 
sind die daraus hervorgehenden Rechtsverhältnisse zwischen Pachter und Ver- 
pachter in Ermangelung vertragsmäßiger Bestimmungen und zwar ohne Unter- 
schied, ob der Antrag auf die Zusammenlegung von dem Verpachter ausge- 
gangen ist, oder nicht, nach folgenden Grundsätzen zu ordnen (C.§S. 28, 29, 
80, 31, 32). 
d. 28. 
Der Pachter Der Pachter tritt in die Benutzung der statt der abgetretenen dem Ver- 
Rtun or- pachter angewiesenen Grundstücke. 
des Empfan, Der Verpachter trägt sämmtliche Kosten, nicht nur der Umlegung selbst, 
Eurnanene sondern auch derjenigen Einrichtungen, welche die Verbindung der neuen Grund- 
den Kosten. stücke mit der Wirthschaft und der Wegfall der davon abkommenden etwa er- 
forderlich macht. 
g. 29. 
Geldaus- Hat eine Ausgleichung nach dem gesammten Grungstückswerthe (F. 20) 
Wichung, Statt gefunden, so ist der vierprozentige Zinsenertrag der Ausgleichungösumme 
Bodenfläche, an dem Pachtgelde abzurechnen, wenn der Verpachter eine solche Ausgleichung 
erhielt, dagegen von dem Pachter dem jährlichen Pachtgelde zuzusetzen, wenn 
der Verpachter herauszuzahlen hatte. 
g. 80. 
wegen zufäl- Anlangend die im §. 13 unter a, b, und c erwähnten Arten der Geld- 
Let- ausgleichung, so hat in dem Falle, wenn der Verpachter dergleichen heraus- 
ges zuzahlen hatte, der Pachter in jedem Pachtjahre davon soviel an den Verpach- 
ter außer dem Pachtgelde zu bezahlen, als nach der bei den Verhandlungen 
zu Grunde gelegten Berechnung in jedem Jahre von den mit der Ausgleichung 
zu vergüten gewesenen Werthsgegenständen Nutzen zu erwarten ist. Im um- 
gekehrten Falle hat der Pachter die Geldausgleichung zu empfangen, aber am 
Emde des Pachtes das Grundstück in demjenigen Zustande zu übergeben, in wel- 
chem es zu dieser Zeit, in Gemäßheit der bei der Berechnung der Geldaus- 
gleichung angenommenen Voraussetzungen, bei gehöriger Bewirthschaftung seyn 
kann und soll. 
Pacht-Kau- Für die von dem Pachter nach den Bestimmungen dieses Paragraphen zu 
kion. erfüllenden Verbindlichkeiten haftet, ohne daß es deshalb besonderer Erklärung 
bedarf, die bestellte Pacht-Kaution.
        <pb n="249" />
        229 
g. 31. 
Kann eine Zusammenlegung von Grundstuͤcken, von welchen eins oder Antrag des 
mehrere verpachtet sind, erst im letzten Pachtjahre zur Ausfuͤhrung gelangen, *8 
so ist jeder Pachter oder Verpachter, der dabei nach dem Ermessen der Spe-ters auf Auf- 
zial-Kommission auf erhebliche Weise betheiligt ist, berechtigt, auf Aufschub der schub der 
Ausführung bis nach Ablauf der Pachtzeit anzutragen, und hat die Spezial- ulah' 
Kommission an einem ihr dazu geeigneten Zeitpunkte, unter Einrdumung einer 
peremtorischen Frist, den Betheiligten zur Erklaärung hierüber aufzufordern. 
g. 82. 
Kommt die Zusammenlegung vor dem letzten Jahre eines Pachts zur Ausrrit 
Ausführung und würde dadurch der Pachter nach dem Ermessen der Spezial= Pachte. 
Kommission einen erheblichen Nachtheil erleiden, so steht es ihm frei, den Pacht 
noch vor Beendigung der Pachtzeit und zwar dergestalt aufzukündigen, daß er 
alsdann zu Ende des nächsten, nach Konfirmation des Rezesses anfangenden 
Pachtjahres, gegen gehörige Pachtrückgabe, aus dem Pachte treten kann. 
g. 38. 
Von einem durch die General-Kommission bestätigten Zusammenlegungs= Bestätigter 
plane gelten alle im §. 202 des oftgedachten Gesetzes vom 18. Mai d. J. Zulemurrm- 
. egungs- 
enthaltenen Bestimmungen. plan. 
g. 34. 
Mit dem in dem bestaͤtigten Zusammenlegungsplane angegebenen Zeit- Wirkungen 
punkte der Ausführung nimmt derjenige Grund und Boden, welchen jeder ein- prr alamn 
zelne Theilhaber bei der Zusammenlegung zugetheilt erhalten hat, in aller Hin- · 
sicht die rechtliche Natur und Eigenschaft der dafuͤr abgetretenen Grundstuͤcke an. 
Es gehen daher alle darauf haftende Steuern und andere Real-Abga- 
ben und Oblasten ohne Weiteres über. Jedoch ist der Steuerbehörde sowie 
der Zinsbehörde ein beglaubter Auszug des bestatigten Umlegungsplans mit- 
zutheilen. 
g. 35. Unmittelba- 
rer Ueber- 
Eine gerichtliche Zuschreibung und Lehnsreichung der eingetauschten Grund= gang des 
stücke findet nicht Statt. Vielmehr werden diese ohne Weiteres das Eigen-Eigenthums 
an die neuen 
thum des neuen Besibers und treten eben so auch in die hypothekarische bis= Erwerder.
        <pb n="250" />
        280 
herige Verhaftung der daraus ohne Weiteres heraustretenden hinweggegebenen 
Grundstuͤcke ein. 
Mirteilun- Es ist aber der Zusammenlegungsplan den betreffenden Lehns= und Hy- 
Sinen dir und potheken-Behörden in beglaubten Auszügen mitzutheilen, damit sie die erfor- 
Hopotheken= derlichen Nachrichten zu den Lehns-, Kaufs= und Konsens-Büchern und Akten 
horden. bringen können. 
*d 
Kosten. Die Kosten einer zu Stande gekommenen Zusammenlegung werden von 
den einzelnen Betheiligten nach demjenigen Verhältnisse getragen, in welchem 
der ermittelte Geldwerth der von ihnen abgetretenen Grundstücke zu dem Geld- 
werthe der Gesammtheit aller zusammengelegten Grundstücke stehet. Die Kosten, 
welche durch vergeblich gebliebene Befragungen über Zuss övorschlage 
(§. 10) erwachsen sind, sind von denen zu tragen, welche die Befragung veran- 
laßt haben. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 25. August 1848. 
Carl Friedrich. 
  
von Watzdorf. 
Gese 6 
über die Zusammenlegung der Grund- 
stücke im Großherzogthume Sachsen- 
Weimar-Eisenach.
        <pb n="251" />
        Kegierungs-BGlatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
Weimar. 23. September 1848. 
  
  
Nummer 23. 
  
Bekanntmachungen. 
I. Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wirdd as 
nachstehende Gesetz, wegen provisorischer Erhebung von Zuschlagszöllen von 
einigen ausländischen Waaren, andurch öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar am 20. September 1848. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
v. Mandelsloh. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhapyn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. K. 
In Folge einer unter den Regierungen der zu dem Gesammt-Zoll= und 
Handels-Vereine verbundenen Staaten getroffenen Vereinbarung verordnen 
Wir hierdurch unter im Voraus ertheilter ständischer Zustimmung, wie folgt: 
Von den nachstehend genannten ausländischen Waaren, welche vom 15. 
September d. J. an bis zum 31. Dezember d. J. über die Grenzen des 
a9
        <pb n="252" />
        282 
Zollvereins eingehen oder waͤhrend dieses Zeitraums im Zollvereine zum Ein- 
gange verzollt werden, sind außer den nach dem Zoll-Tarife für die Jahre 
184 davon zu entrichtenden Zollsätzen folgende Zuschläge zu erheben: 
Tarif. 
  
Tarif- 
Posi- 
tion. 
Benennung 
der 
Gegeustände. 
Maaßstab 
Zollsatz. 
Zuschlag. 
  
der Verzol-= 
lung. 
Nachdem 
14 -Tha- 
(ler-Fuße. 
— 
Nachdem 
244 Gul- 
den, Fuße 
. Ar. 
Nachdem Nachdem 
14-Tha,41 Gul- 
ler-Juße. den-Fuße 
. ArFI. 
Ar. 
  
30b 
300„ 
41b 
41 
· 
Seidene Zeug= und Strumpf-Waaren, 
Tücher (Shawls), Blonden, Spitzen, 
Petinet, Flor (Gaze), Posamentier-, 
Knopfmacher-, Sticker= und Putz- 
Waaren, -Gespinnste und Tressenwaa- 
ren aus Metallfäden und Seide, 
außer Verbindung mit Eisen, Glas, 
Holz, Leder, Messing und Stahl; 
ferner Gold= und Silber-Stoffe (echt 
oder unecht); Bänder, ganz oder 
theilweise aus Seide; endlich obige 
Waaren aus Floretseide (bourre de 
soie), oder Seide und Floretseide. 
Alle obige Waaren, in welchen außer 
Seide und Floretseide auch andere 
Spinn-Materialien: Wolle oder andere 
Thierhaare, Baumwolle, Leinen, ein- 
zeln oder verbunden, enthalten sind, 
mit Ausschluß der Gold= und Silber- 
Stoffe, sowie der Bänder 
Weißes drei= oder mehrfach gezwirn- 
tes wollenes und Kameelgarn, auch 
Garn aus Wolle und Seide; des- 
gleichen alles gefärbte Gaenn 
Waaren aus Wolle (einschließlich an- 
derer Thierhaare) allein oder in Ver- 
bindung mit anderen nicht seidenen 
  
Spinn-Materialien gefertigt: 
  
1 Zentner 
1 Zentner 
1 Zentner 
110 
55 
  
  
19280 
  
96 15 
14 — 
  
  
110 — 192 
  
  
30 
30 
30
        <pb n="253" />
        283 
  
Zollsatz. Zuschlag. 
Nachdem Nachdem Nachdem Nachdem 
Posi- der der Verzol-14. Tha-244 Gul- 14 . Tha. 24 Gul · 
ton Gegenstän de. lung. sler-Fuße. den-: Fußesler: Fuße. sden-Fuße 
N # FT. -#. . J. 
  
Tarif. Benennung Maaßstab 
  
  
1) bedruckte Waaren aller Artk, un- 
gewalkte Waaren (ganz oder theil- 
weise aus Kammgarn), wenn 
sie gemustert (d. h. saconnirt 
gewebt, gestickt oder brochirt) 
sind; Umschlagetücher mit ange- 
nähten gemusterten Kanten; Po- 
samentier-, Knopfmacher= und 
Stickerei-Waaren außer Verbin- 
dung mit Eisen, Glas, Holz, 
Leder, Messing und Stahl Zentner 50 —187 30 104117 30 
2) ungewalkte ungemusterte Waaren 1 Zentner00 y 
l 
Anmerk. 2. Einfaches und doublir- 
tes ungefärbtes Wollengarn, mit 
Ausschluß von hartem (englischem) 
Kammgrren 1 Zentner — 15 — 523 8 15 16 374 
Urkundlich haben Wir gegenwartiges Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und 
mit Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken, solches auch zu Jeder- 
manns Nachachtung öffentlich bekannt machen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 15. September 1848. 
Carl Friedrich. 
von Wydenbrugk. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Gese t, 
wegen provisorischer Erhebung von 
Zuschlagszöllen von einigen ausländi- 
schen Waaren.
        <pb n="254" />
        284 
II. Zufolge hoͤchsten Befehls Sr. Koͤniglichen Hoheit, des Großherzogs, wird 
der nachstehende Nachtrag zu dem Regulativ vom 24. Juni 1823 über die 
Verbindlichkeit zum Kriegsdienste andurch zur öffentlichen Kenntniß und 
Nachachtumng gebracht. 
Weimar am 22. September 1848. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
Fr. Schmidt. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar= 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
Nachdem die provisorische Zentral-Gewalt Deutschlands zur Ausfuͤhrung 
des von der verfassunggebenden Reichsversammlung zu Frankfurt am Main un- 
ter dem 15. Juni d. J. wegen Verstärkung der deutschen Kriegsmacht gefaß- 
ten Beschlusses durch Erlaß vom 12. August d. J. auch Unser Staats-Mini- 
sterium aufgefordert hat, das Reichs-Kontigent des Großherzogthumes so schleu- 
nig als möglich auf zwei Prozent der dermaligen Bevölkerung zu erhöhen, ha- 
ben Wir auf dem Grunde des Uns in dringenden Fällen, wie der vorliegende, 
zustehenden Rechts der provisorischen Gesebgebung ohne vorgängige ständische Zu- 
stimmung einen provisorischen, längstens bis zum Schlusse des nächsten Land- 
tages geltenden Nachtrag zu dem Regulative vom 24. Juni 1823 über die 
Verpflichtung zum Kriegödienste für nöthig erachtet und verordnen demnach 
hiermit, wie folgt: · 
§.1. 
Die erste Aufstellung oder der aktive Theil des Großherzoglichen Kontin- 
gents besteht aus sammrlichen, nach y. 8 und §. 9 jenes Regulativs, für fähig 
und — nach vorgängiger Musterung — für tauglich zum Kriegsdienste erkann- 
ten Militär-Pflichtigen der vier ersten Altersklassen, ohne daß die im §. 11 des 
erwahnten Regulativs aufgeza4hlten Gründe zu gänzlicher Befreiung von dem 
Kriegsdienste ferner noch Geltung haben.
        <pb n="255" />
        285 
g. 2. 
Ein jeder für faͤhig und tauglich erkannte Militär-Pflichtige der vier er- 
sten Altersklassen darf kuͤnftig sofort nach der Musterung zum aktiven Dienste 
eingestellt und eingeuͤbt werden. Somit hoͤrt die bisherige Verloosung und 
folgeweise auch die zweite Reserve auf, welche bisher aus denen gebildet ward, 
die eine spaͤtere Loosnummer gezogen hatten. 
g. 3. 
Die vorlaͤufige Befreiung (Suspension) solcher Militaͤr-Pflichtigen, welche 
sich auf Gymnasien, Akademien, Schullehrer-Seminarien oder in sonstigen oͤf- 
fentlichen Lehr= und Bildungs-Anstalten den Wissenschaften oder schönen Künsten 
widmen (F. 12 u. f. jenes Regulativs), findet künftig eben so wenig Statt, als 
die nach F.17, F. 18 und F. 19 des mehrerwähnten Regulativs biöher gestattete 
Zurückstellung von Militär-Pflichtigen, wogegen es bei der im F. 10 des Re- 
gulativs angeordneten Zurückstellung der noch zur Zeit nicht zum Kriegsdienste 
Tauglichen auch ferner bewendet. 
S. 4. 
Die in vorstehenden Paragraphen enthaltenen Bestimmungen gelten na- 
mentlich auch von den dermaligen vier jüngsten Altersklassen dergestalt, daß 
diejenigen aus denselben, welche entweder gänzlich vom Kriegsdienste befreit wa- 
ren (§. 11), aber als dienstfähig und nach vorgängiger Musterung diensttaug- 
lich erscheinen, oder welche in Folge der stattgehabten Verloosung in die zweite 
Reserve gestellt oder vorldufig vom Militär-Dienste befreit, oder endlich auf 
dem Grunde der F5.S. 17, 18 und 19 des Regulativé zurückgestellt waren, noch 
zum aktiven Dienste einberufen werden dürfen. 
g. 5. 
Statt der biöherigen beiden Termine, (Musterungs-Termin und Ver- 
loosungs= und Einstellungs-Termin) findet von nun an nur ein Musterungs- 
und Einstellungs-Termin Statt, welche der betreffende Bezirkslandrath anzube- 
raumen hat und welchem neben dem Landrathe 
1) ein von Unserm Militär-Kommando dazu zu kommandirender Offzier, 
um die erforderliche Messung und Beurtheilung der Militär-Pflichtigen 
binsichtlich ihrer Brauchbarkeit zum Militar-Dienste zu bewirken, und 
2) ein verpflichteter, von Unserer Landes-Direktion im Einverständnisse 
mit dem Militär-Kommando erwählter Arzt beiwohnt, um die etwa 
nöthige arztliche Untersuchung vorzunehmen.
        <pb n="256" />
        236 
#o6. 
Das unentschuldigte Ausbleiben im Musterungs= und Einstellungs-Ter- 
mine wird mit einer Geldstrafe von 2 bis 20 Thlrn. oder entsprechender Ge- 
fan gnißstrafe belegt, wenn die nachträgliche Anmeldung noch im Laufe dessel- 
ben Jahres erfolgt, während, wenn eine nachtragliche Anmeldung in der ge- 
nannten Frist nicht bewirkt wird, das Ausbleiben mit doppelter Dienstzeit in 
der ersten Aufstellung oder — bei Dienstuntauglichkeit — mit einer Geld- 
strafe von 20 bis 100 Thlrn. belegt wird. 
S 7. 
Dieser Nachtrag tritt mit dem Tage seiner Publikation in Kraft und 
jede mit seinen Vorschriften nicht vereinbarliche Bestimmung des Regulativs 
vom 24. Juni 1823, sowie sonstiger Gesetze des Großherzogthumes hört 
gleichzeitig insoweit auf zu gelten. 
Urkundlich haben Wir diesen Gesetzesnachtrag höchsteigenh#ndig vollzogen 
und mit Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 8. September 1848. 
G Carl Friedrich. 
von Watzdorf. von Wydenbrugk. 
Nachtrag 
zu dem Regulative vom 24. Juni 
1823 über die Verbindlichkeit zum 
Kriegödienste.
        <pb n="257" />
        237 
Miniserial-Bekanntmachungen. 
II Das Großherzogliche Staats-Ministerium hat in neuerer Zeit wie- 
derholt die Erfahrung gemacht, daß ungeachtet des höchsten Patentes vom 25. 
Mai d. J. (Nr. 14 des Reg. Blattes) hier und da die unbegründete Ansicht 
besteht, als sey das Jagd-Regal und die sonstigen Privat-Jagdgerechtsame 
bereits aufgehoben und den Gemeinden die Jagd innerhalb ihrer Flur frei- 
gegeben. 
Liegt es nun auch in der Absicht, die Jagdverhältnisse mit Rücksicht auf 
die Interessen der Grundstücköbesitzer in der Kürze gesetzlich neu zu reguliren, 
so glaubt doch die Großherzogliche Staatsregierung der Entwerfung eines dies- 
fallsigen Gesetzes so lange Anstand geben zu müssen, bis die konstituirende 
National-Versammlung zu Frankfurt aM. über den einschlagenden Punkt im 
Entwurfe der Grundrechte des deutschen Volkes Beschluß gefaßt haben wird. 
Noch bestehen also alle Bestimmungen über die Ausübung der Jagd und 
gegen die Eingriffe Unbefugter in dieselbe unverändert fort, müssen also auch 
noch ferner aufrecht erhalten und gehandhabt werden. 
Um jedoch in der Zwischenzeit schon denjenigen Gemeinden, auf deren 
Fluren dem Staats-Fiskus das Jagdrecht zusteht, Gelegenheit zu geben, das 
Recht der Jagdausübung in ihrer Flur zu erwerben, ist die Großherzogliche 
Kammer angewiesen worden, denjenigen Gemeinden, welche es wünschen soll- 
ten, wo nicht besondere Rücksichten entgegenstehen, die herrschaftlichen Jagd- 
gerechtsame in ihrer Flur bis auf höchste Genchmigung fürerst auf Ein Jahr 
unter billigen Bedingungen pachtweise zu überlassen. 
Wenn das Gesetz über die künftige Feststellung der Jagdverhältnisse noch 
im Laufe dieses Pachtjahres erscheinen sollte, so wird der Pachtvertrag da- 
durch aufgehoben und die pachtende Gemeinde hat nur den der bereits abge- 
laufenen Pachtzeit mit Rücksicht auf die in dieselbe fallende Jagdnutzung ange- 
messenen Theil des Pachtgeldes zur Kammerkasse zu entrichten. 
Weimar am 21. August 1848. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf. 
II. Ee hat sich, wie Großherzoglichem Staats-Ministerium bekannt ge- 
worden ist, hier und da die Ansicht verbreitet, daß in Folge der Zeitereignisse 
die Gesetze, welche sich auf Verbrechen gegen den Staat und das Staats-
        <pb n="258" />
        288 
oberhaupt beziehen, ihre Geltung verloren hätten und nicht mehr in Anwen- 
dung gebracht werden könnten. Wenn nun auch, bei einer besonnenen Er- 
wägung der Verhaältnisse, das Irrige dieser Ansicht sich von selbst herausstellt, 
da es einleuchten muß, daß, wenn nicht ein Zustand völliger Gesetzlosigkeit 
herbeigeführt werden soll, bestehende Gesetze nicht ohne Weiteres, sondern nur 
auf verfassungsmäßigem Wege aufgehoben oder geandert werden können, so 
halt es doch das Großherzogliche Staats-Ministerium, damit nicht Einzelne 
durch eine irrige Auffassung, auch wohl von Uebelwollenden absichtlich getauscht, 
sich zu Handlungen bestimmen lassen, welche sie für straflos halten, für ange- 
messen, noch besonders darauf aufmerksam zu machen, daß die in dem Straf- 
gesetzbuche vom 5. April 1839 enthaltenen Bestimmungen, namentlich auch die 
drei ersten Kapitel des zweiten Theiles desselben, welche sich auf Hochverrath, 
Staatsverrath, Beleidigung der Person des Staatsoberhauptes und Aufleh- 
nung gegen die öffentlichen Behörden beziehen, nach wie vor volle gesetzliche 
Kraft haben und daß es Pflicht der Gerichte ist, diese gesetzlichen Bestim- 
mungen vorkommenden Falles ihren Entscheidungen zum Grunde zu legen. 
Weimar am 22. August 1848. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf. 
IIII. Das Ungenügende und Unzeitgemäße des jetzt bestehenden Straf- 
Prozeßverfahrens hat sich namentlich im Bezug auf politische Vergehen so 
klar herausgestellt, doß die Großherzogliche Staatsregierung sich veranlaßt ge- 
sehen hat, ein auf öffentlich-mündliches Verfahren mit Schwurgerichten ge- 
gründetes provisorischtö Gesetz über die Bestrafung politischer Vergeben, na- 
mentlich derjenigen, welche durch die Presse und durch Reden in oöffentlichen 
Versammlungen begangen werden, bearbeiten zu lassen und es wird dasselbe 
in der nächsten Zeit zur öffentlichen Kenm#niß gebracht werden. Es soll das 
neu anzuordnende Verfahren auch auf die jebt anhängigen derartigen Unter- 
suchungen angewendet werden und es wird deßhalb den beiden Großherzog= 
lichen Landesregierungen hierdurch die Anweisung ertheilt, mit der Ertheilung 
der Erkenntnisse in vorliegenden Untersuchungen der bezeichneten Art, in sofern 
nicht ganz entscheidende Gründe entgegenstehen, Anstand zu nehmen. 
Weimar am 12. September 1848. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Wydenbrugk.
        <pb n="259" />
        Uur das 
Regierungs- Blatt 
Großherzogthu m 
Sachsen--Weimar-Eisenach. 
  
Rummer 24. Weimar. 27. September 1848. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Nachstehender Aufruf des Erzherzogs-Reichsverwesers vom 20. d. M. 
wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 25. September 1848. 
Großherzoglich Sächisches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf. von Wydenbrugk. 
An das deutsche Volkk! 
Deutsche! Die verbrecherischen Vorfälle in Frankfurt, der beabsichtigte 
Angriff auf die National-Versammlung, Aufruhr in den Straßen, der durch 
Waffengewalt unterdrückt werden mußte, empörender Meuchelmord und lebens- 
gefährliche Bedrohung und Mißhandlung an einzelnen Abgeordneten verübt, sie 
haben die Pläne und Mittel einer Partei deutlich gezeigt, die unserm Va- 
terlande die Schrecknisse der Anarchie und eines Bürgerkrieges bringen will. 
Deutsche! Eure Freiheit ist mir heilig. Sie soll durch das Verfassungs- 
werk, zu welchem Eure Vertreter hier versammelt sind, dauernd und fest be- 
gründet werden. Aber sie würde Euch entrissen seyn, wenn die Gesetzlosigkeit 
mit ihrem Gefolge über Deutschland sich verbreitete. 
10
        <pb n="260" />
        240 
Deutsche! Durch dao Gesetz vom 28. Juni 1848 ist mir die vollzie- 
hende Gewalt gegeben in Angelegenheiten, welche die allgemeine Sicherheit 
und Wohlfahrt Deutschlands betreffen. Ich habe unser Vaterland zu schützen, 
möge es durch Feinde von Außen, möge es durch verbrecherische Thaten im 
Innern gefährdet werden. 
Ich kenne meine Pflicht, ich werde sie erfüllenz ich werde sie erfüllen, 
fest und vollständig. Und Ihr, deutsche Männer! die Ihr Euer Vaterland 
und Eure Freiheit liebt, Ihr werdet mir, dessen bin ich gewiß, thätig zur 
Seite stehen. 
Frankfurt den 20. September 1848. 
Der Ueichsverweser 
ohann. 
Die Reichsminister 
Schmerling. Peucker. Duckwitz. Mohl. 
III. Wir haben vor Kurzem (Reg. Blatt Nr. 21) darauf aufmerksam 
gemacht, daß die bevorstehende Umgestaltung fast aller Zweige des Staatsdienstes 
eine beträchtliche Verminderung der Staatsbeamten zur Folge haben wird. 
Unter diesen Umständen müssen viele Aeltern ibrer heranwachsenden Söhne 
wegen in Verlegenheit seyn. Die meisten werden wünschen, daß ihre Söhne 
mummmehr eine Schulbildung erhalten, welche dieselben einerseits mit der deut- 
schen, englischen und französischen Sprache, mit der neuern Literatur, Ge- 
schichte, Länder-, Völker= und Staaten-Kunde, andererseits mit der Ma- 
thematik, Physik, Chemie und Naturgeschichte, sowie mit dem Zeichnen be- 
kannt macht und sie befähigt, sich nach genossener Schulbildung mit Erfolg 
einer der erwerbenden Berufsarten zu widmen und sich so eine selbstständige 
und ehrenvolle Lebensstellung zu erringen. 
Aeltern des Großherzogthumes, welche für ihre Söhne eine derartige 
höhere Bildung begehren, machen wir auf das Bürger-Gymnasium (Real- 
Schule) zu Eisenach aufmerksam. Diese vom dortigen Stadtrathe vor einigen 
Jahren gegründete und vom Staate unterstützte Anstalt besteht dermalen zwar
        <pb n="261" />
        241 
erst aus vier Klassen (Sexta, Quinta, Quarta, Tertia); es ist aber Hoff- 
nung vorhanden, daß in nicht zu langer Zeit die Errichtung der noch fehlen- 
den zwei oberen Klassen (Secunda und Prima) möglich werden und damit 
der für die höheren dürgerlichen Berufe bestimmten männlichen Jugend unse- 
res Landes eine biöher bei uns fehlende Gelegenheit zu einer sachgemaßen und 
vollständigen Schulbildung geboten seyn wird. Namentlich sind es die künf- 
tigen Land= und Forst-Wirthe, Berg= und Hütten-Leute, Baumeister, Inge- 
nieure, Maschinenbauer, Geometer, Vorsteher mechanischer und chemischer 
Fabriken, Apotheker u. s. w., deren Schulbildung das Bürger-Gymnasium zu 
Eisenach zunachst und vorzugeweise zu besorgen übernimmt, wie denn auch für 
Offiziere und überhaupt für manche Zweige des öffentlichen Dienstes die nö- 
thige Vorbildung auf demselben füglich gesucht werden kann. 
Der Lehrplan der Anstalt ist in der Kürze folgender: 
Wochentliche Stunden. 
Klasse VI. — V. — IV. — III. 
I. Religion. 2 2 2 2 
II. Sprachen und Literatur 
  
A. Deutsch ...... 6 6 5 4 
B. Franzoͤsisch.. 38 7 6 5 
C. a) Englisch ) — — 5 5 
b) Lateinise — 4 4 
III. Historische Füächer 
A. Geschichht — — 2 2 
B. Buͤrgerliche Geographie.. — — 1 1 
IV. Mathematische und naturkundliche Faͤcher 
A. Mathematik 
1) Elementarisches Rechhgen 3 3 — — 
2) Vorübungen zur Geometrie 2 2 — — 
3) Mathematiitik — — 4 4 
4) Bürgerliches Rechen — —1 2 2 
Latus 21 20 31 29 
  
*) Anm. Diejenigen Schüler, welche sich einem Beruse zu widmen gedenken, in welchem Kenntniß 
der lateinischen Sprache Bedürfniß ist, werden in der Regel vom Erlernen der englischen dicpensiri. 
Nur hervorragenden Talenten ist gestattet, beide Sprachen zugleich zu lernen.
        <pb n="262" />
        242 
B. Naturgeschichte 
C. Erdbeschreibung, besonders **-1 . 
D. Physik und Chemie 
V. Kunstfaͤcher 
A. Schönschreiben 
B. Zeicheen 
C. Gesang 
  
Summe der wöchentlichen Stunden 
Transp. 214 20 31 20 
8 3 1 1 
8 3 1 1 
. — — 2 8 
3 2 — — 
— 2 2 8 
1 1 2 2 
31 81 34 85 
(33) (34) 
Die Anstalt hat folgende Lehrer: 
1) Professor D. Mager, Direktor, 
2) D. Ludwig, für Religion, 
(die israelitischen Schüler erhalten Religions-Unterricht von Land- 
Rabbiner D. Heß), 
3) Schulrath Jobst für Mathematik und Rechnen — an dessen Stelle 
tritt zu Michaelio Professor D. Schlömilch von Jena —, 
4) D. Senft für Naturkunde, Erdkunde und Zeichnen, 
5) D. Koch für Deutsch, Geschichte und bürgerliche Geographie, 
6) Hr. Gascard für Französisch, 
7) Kandidat Jager für Latein, 
8) Professor Kühmstedt für Gesang, 
9) Hr. Bang für Schörnschreiben. 
Der Unterricht ist so eingerichtet, daß genügend vorbereitete und fleißige 
Schüler in jeder Klasse nur Ein Jahr zu verweilen haben, so daß ein mit 
10 — 11 Jahren in Seztu eintretender Schüler mit 14— 15 Jahren Tertia 
und in Zukunft mit 16— 17 Jahren Prima absolvirt haben kann. 
Das Schulgeld beträgt jährlich 15 Thaler. 
Weimar am 12. September 1848. 
Groößherzoglich Söächsisches Staats-Ministerium. 
von Wydenbrugk.
        <pb n="263" />
        üegierungs - Blatt 
Großberge 5n# m 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
Nummer 25. Weimar. 4. Oktober 1848. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
Nachstehender Aufruf des Erzherzogs-Reichsverwesers an sämmtliche Re- 
gierungen des deutschen Bundesstaates vom 22. vorigen Monats, sowie nach- 
stehrnde5 Rundschreiben des Reichs-Ministeriums der Justiz an die Justiz= 
Ministerien der Einzelnstaaten vom 24. vorigen Monats werden hiermit zur 
Nachricht und Nachachtung öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar am 2. Oktober 1848. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf. von Wydenbrugk. 
I. 
Erlas des Reichsverwesers an sämmtliche Regierungen des 
deutschen Bundesstaates. 
Am 18. September 1848 wütheten zu Frankfurt a. M., dem Sitze der 
Central-Gewalt und der deutschen National-Versammlung, die Schrecknisse des 
blutiges Aufruhrs. 
Die unter dem längst verführten Volke verbreiteten falschen Auslegungen 
über den Beschluß der National-Versammlung vom 16. September 1848 — 
wodurch der zu Malmoe abgeschlossene Waffenstillstand nicht ferner zu bean- 
standen sey — brachten lange vorbereitete Pläne zur Ausführung. Am 17. 
41
        <pb n="264" />
        244 
September 1848 wurde nächst Frankfurt eine große Volksversammlung abge- 
halten, dabei der Aufruhr offen gepredigt und zum Sturme gegen die Majo- 
rität des Parlaments aufgefordert. Es trafen von allen Seiten Bewaffnete 
ein und die Ruhe der Stadt, die schon in der frühern Nacht durch grobe 
Exzesse gestort worden war, wurde so gefährlich bedroht, daß der Senat das 
Reichs-Ministerium aufforderte, die zum Schutze der National-Versammlung 
nöthigen Vorkehrungen selbst zu treffen. 
Unter dem Schube zweier aus Mainz beiaczogener Bataillone hielt die 
National-Versammlung am 18. September 1848 Vormittags Sitzung, umringt 
von drohenden Haufen, deren Versuch, gewaltsam in den Sitbungssaal einzu- 
dringen, durch Reichstruppen vereitelt wurde. Von 2 Uhr bis gegen 9 Uhr 
Abends dauerte der Straßenkampf gegen die zahlreich errichteten Barrikaden 
und die von Bewaffneten besetzten Häuser, aus welchen fortwährend auf die 
Truppen gefeuert wurde. Erst am 19. Morgens war die gesetzliche Macht 
vollständig Meister der Stadt. 
In den ersten Nachmittagsstunden wurden die beiden Abgeordneten der 
deutschen National-Versammlung, Fürst Lichnowsky und von Auerswald, die 
in bürgerlicher Kleidung und unbewaffnet aus der Stadt ritten, von bewaff- 
neten Haufen angegriffen, aus Häusern, wohin sie sich geflüchtet hatten, ge- 
trieben und mit empörender Grausamkeit ermordet. Der Abgeordnete Heck- 
scher wurde in Hô#st eine lange Nacht hindurch von rasenden Pöbelhaufen 
mißhandelt und mit dem Tode bedroht; auch andere Abgeordnete schwebten in 
Lebenögefahr. 
Bei solchen Vorgängen konnte die provisorische Central-Gewalt in dem, 
was ihre Pflicht ersordere, nicht zweifelhaft seyn. Eine Truppenmacht war 
binnen wengen Stunden in Frankfurt versammelt, mit der nicht nur der Auf- 
ruhr besiegt wurde, sondern durch die auch einer Erneuerung desselben hier 
und in der Nähe vorgebeugt seyn wird. Das Kriegsgesetz wurde verkundet, die 
Entwaffnung der Einwohner verfügt und die Justiz ist thätig, die zahlreich 
Verhafteten zu richten und den anderen Schuldigen nachzuforschen. 
Aber die Central-Gewalt verkennt nicht, daß damit ihre Aufgabe nicht 
vollendet sey, daß nach den tiefen Erschütterungen, die Deutschland erfuhr, 
nebst dem errungenen Gute der Freiheit, das gewahrt, geschützt und dauernd 
befestigt werden soll, bedauernswerthe Mißverständnisse eingetreten sind, die, 
indem sie Bürgerkrieg und Anarchie theils schon hervorriefen, theils die Saat 
dazu gelegt, die Freiheit selbst in Frage stellen und unser Vaterland mit einer 
furchtbaren Zukunft bedrohen.
        <pb n="265" />
        245 
Eine Fortdauer dieses Zustandes kann nicht geduldet werden, denn er 
ist ein offendarer Angriff auf die Wohlfahrt des deutschen Bundeöstaates, die, 
durch alle Theile desselben umfassende Maßregeln, zu bewahren, die proviso- 
rische Central-Gewalt berufen ist. Sie wird diese Maßregeln demnächst Hand 
in Hand mit den deutschen Regierungen, sie wird sie dahin treffen, daß dem 
Gesetze, dessen Vollzug in manchen Theilen Deutschlands stille steht, wieder 
Geltung und kräftige Wirksamkeit werde. Die provisorische Central-Gewalt 
ist dabei über die thätige Mitwirkung aller Regierungen, die, wie sie weiß, 
dem deutschen Volke die Segnungen der Freiheit, des Friedens und der Ord- 
nung verbürat wissen wollen, nicht in Zweifel und wird ihre Unterstützung 
mur mit Erfolg in Anspruch nehmen. 
Aber indem sie erkennt, daß die Herrschaft der Gesetze dort, wo sie ge- 
schwächt ist, hergestellt werden muß, vertrauet sie, es werde dem Muthe und 
dem Pflichtgefühle Jener, die vor Allem berufen sind, ihre Mitbürger vor 
Anarchie zu bewahren, Ernst seyn in Erfüllung dieser Pflicht, damit an ihnen 
das deutsche Volk, was den Frieden und die Herrschaft der Gesetze wünscht, 
Halt und Stütze finde und dann gewiß freudig mitwirke, wo zu seinem Heile 
gewirkt werden soll. 
In dieser Richtung nimmt die provisorische Central-Gewalt jetzt schon 
die kräftige Mitwirkung aller deutschen Regierungen dahin in Anspruch, daß sie 
ibre Behörden und Beamten und jene JIustitute, die zur Vertheidigung der 
Ordnung und der Gesetze bestehen, zur cifrigen Pflichterfüllung, dort wo sie 
hierin nachließen, ernstlich ermahnen, damit dem theilweise eingerissenen Zu- 
stande der Gesetzlosigkeit, unter welchem nur die Freunde der wahren Freiheit 
leiden, kräftig ein Ziel gesetzt werde. 
Frankfurt a. M. am 22. September 1848. 
Der Reichsverweser: (gez.) Erzherzog Sohann. 
Der Reichs-Minister des Innern: (gez.) Schmerling. 
II. 
Rundschreiben des Reichs-Ministeriums der Justiz an die 
Justiz-Ministerien der Einzelnstaaten. 
Mit Schmerz und Besorgniß muß jeden wahren Vaterlandsfreund der im- 
mer maßloser um sich greifende Mißbrauch der Presse zu verbrecherischen
        <pb n="266" />
        246 
Zwecken erfüllen. Wenn die Nation mit Recht die Preßfreiheit als eines ih- 
rer theuersten Güter betrachtet, welches ihr daher auch in keiner Weise ver- 
kümmert werden darf, so soll dasselbe doch keineswegs ein Freibrief seyn zu 
den frechsten Beschimpfungen und Verleumdungen von Behörden und Beamten, 
zur Provokation zum Aufrubr und zum gewaltsamen Umsturz aller bestehenden 
Verbältnisse. Die provisorische Central-Gewalt für Deutschland, welche nach 
Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni d. J. die vollziehende Gewalt zu üben 
hat in allen Angelegenheiten, welche die Sicherheit und Wohlfahrt des deut- 
schen Bundesstaates betreffen, darf nicht länger ruhig zusehen, daß die mittelst 
der Presse begangenen Vergehen und Verbrechen ungestraft bleiben; wie sie 
einerseits nicht daran denkt, der Preßfreiheit selbst Schranken zu stellen, oder 
durch praventive Maßregeln entgegenzutreten, so muß sie andererseits ernstlich 
darauf bestehen, daß jedes Vergehen und Verbrechen, welches mittelst der Presse 
verübt wird, nach Maßgabe der bestehenden Strafgesebe zur Untersuchung und 
Ahndung gezogen werde. 
Ebenso darf es nicht länger geduldet werden, daß in Vereinen und Volks- 
versammlungen Behörden und Beamte beschimpft, der Umsturz der bestehenden 
Verfassungen proklamirt und das Volk zur gewaltsamen Empörung gegen die 
gesetzlichen Zustände aufgefordert wird. Auch das Vereins= und Versamm- 
lungs-Recht soll dem deutschen Volke unverkürzt erhalten werdenz die Verbre- 
chen aber, zu denen dieses Recht mißbraucht wird, oder welche bei Ausübung 
desselben verübt werden, müssen nach den bestehenden Gesetzen bestraft werden. 
Dem gemäß ersucht das Reichs-Ministerium der Justiz die Justiz-Ministe- 
rien der Einzelnstaaten, die betreffenden Behörden nach Vorstehendem mit stren- 
ger Anweisung zu versehen. 
Frankfurt a. M. am 24. September 1848. 
Das Reichs-Ministerium der Lustiz. 
R. Mohl.
        <pb n="267" />
        Uegierungs- Blatt 
Großherzogthu m 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
Nummer 26. Weimar. 11. Oktober 1848. 
  
  
  
Bekanntmachung. 
Auf höchsten Befehl Sr. Könialichen Hoheit, des Großherzogs, wird 
das nachstehende provisorische Gesetz über die Einrichtung des Strafverfahrens 
bei politischen Vergehen und bei Preßvergehen anudurch offentlich bekannt 
gemacht. 
Weimar am 9. Oktober 1848. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Mandelsloh. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar= 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
Aus den in der Ministerial-Bekanntmachung vom 12. vorigen Monats 
(Reg. Blatt S. 238) angegebenen Gründen haben Wir Uns veranlaßt gese- 
hen, gegenwärtiges, bis zum Schlusse des nächsten Landtages geltendes Ge- 
setz zu erlassen. 
Wir verordnen daher, wie folgt: 
12
        <pb n="268" />
        248 
I. Lellgemeine Bestimmungen. 
8g. 1. 
a) Wirkungekreis des Gesetzes. 
Dem gegenwärtigen Gesetze unterliegen: 
1) alle in den Artikeln 81 bis einschließlich 103, 105, 106, 108, 109, 
110 bis einschließlich 118 des Strafgesetzbuches vom 5. April 1839 
vorgesehene Vergehen, 
alle durch die Presse verübte Vergehen mit Ausschluß derer, bei wel- 
chen die Einleitung einer Untersuchung lediglich von dem Antrage einer 
betheiligten Privat-Person abhängig ist. 
Bei den Vergehen in den Artikeln 111 und 117 hat der Staats- 
anwalt vor Beantragung einer Untersuchung an das Staats-Ministe- 
rium zu berichten. Auch kann derselbe von den nach Artikel 105 straf- 
baren Vergehen diejenigen, welche ihm minder erheblich erscheinen, den 
Kriminal-Gerichten zur Einleitung des gewöhnlichen Strafverfahrens 
überweisen, in welchem Falle dann dieses Gesetz auf dieselben keine 
Anwendung leidet 
2 
g. 2. 
5) Anklage= Prozeß mit Staatsanwaktschaft. 
Die strafrechtliche Verfolgung der unter dieses Gesetz fallenden Vergehen 
geschieht im Wege des Anklage-Prozesses durch die Staatsanwaltschaft, welche 
Amtehalber einzuschreiten hat. 
g. 3. 
Für das gesammte Großherzogthum wird ein Staaksanwalt nebst Stell- 
vertreter bestellt. 
d. 4. 
Der Staatsanwalt steht unmittelbar unter dem Staats-Ministerium. 
g. 5. 
Der Staatsanwalt hat die Anträge auf Einleitung von Untersuchungen 
zu stellen und bei der Untersuchung das Interesse des Staats zu vertreten. 
Alle Polizei-Beamte sind verpflichtet, denselben zu unterstützen. 
Der Staatsanwalt hat das Recht, die Akten der Untersuchungsbehörde 
zu jeder Zeit einzusehen.
        <pb n="269" />
        249 
g. 6. 
Wenn der Staatsanwalt die Einleitung oder Fortstellung ciner Unter- 
suchung, welche von dem verletzten Theile beantragt ist, verweigert, so kann sich 
der letztere auf eine Entscheidung der Anklagekammer berufen. Nach Maß- 
gabe dieser Entscheidung hat der Staatsanwalt die nöthigen Anträge zu stellen. 
g. 7. 
Gerichtsstond für die Voruntersuchung. 
Das zuständige Gericht für die Voruntersuchung ist bei den im §. 1 unter 1 
gedachten Vergehen das Kriminal-Gericht des Orts der begangenen That. 
Für die mittelst der Presse verübten Vergehen (§. 1 unter 2) ist das 
Kriminal-Gericht des Wohnorts desjenigen zuständia, welcher nach den allgemein 
gültigen kriminal-rechtlichen Bestimmungen als Urheber oder Theilnehmer an 
dem Verbrechen für schuldig zu achten ist. Konkurriren bei einem und dem- 
selben Vergehen mehre Schuldige, so ist das von dem Staatsanwalte gegen 
Einen gewählte Kriminal-Gericht auch gegen alle Mitangeschuldigten zuständig. 
Sind die im F. 1 gedachten Vergehen im Auslande begangen worden, so ge- 
hört die Untersuchung bei Inländern vor das Kriminal-Gericht des Wohn- 
orts. Bei Ausländern wird nach Vorschrift des §. 4 des Strafgesetzbuches 
vom 5. April 1839 verfahren. 
II. Verfahren in der Vornntersuchung. 
g. 8. 
Das Untersuchungsgericht hat wegen der im F. 1 gedachten Vergehen nur 
auf Antrag des Staatsanwalts die Untersuchung einzuleiten. Unmittelbar ein- 
gehende Anzeigen wegen Vergehen dieser Art sind dem Staatsanwalte sofort 
mitzutheilen. Nur wo Gefahr auf dem Verzuge haftet, ist der Untersuchungs- 
richter verpflichtet, vorlaäufig insoweit einzuschreiten, als es zu Beseitigung 
dieser Gefahr erforderlich ist, sodann aber den Staatsanwalt von dem Ge- 
schehenen in Kenntniß zu setzen und dessen weitere Antrage abzuwarten. 
g. 9. 
Der Untersuchungsrichter hat den Angeschuldigten über die Anzeige und 
über alle gegen ihn sprechenden Umstände und Beweismittel zu hören und die 
Erklärungen deöselben aufzunehmen. 
Gegenverhöre finden nur ausnahmsweise Statt, wenn zu erwarten steht, 
daß dadurch Mißverständnisse oder Irrthümer gehoben werden. Vereidungen 
12.
        <pb n="270" />
        250 
der Zeugen sind in der Voruntersuchung nur da vorzunehmen, wo der Verlust 
der Zeugen für die Hauptverhandlung zu befürchten ist. 
d. 10. 
Der Untersuchungsrichter bat vor dem Schlusse der Untersuchung den Angeschul- 
digten zu fragen, ob er noch Anträge zu stellen habe, sodann aber die Akten 
dem Staatsanwalte mitzutheilen, um entweder noch weitere Anträge zu stellen, 
oder die Anklageschrift binnen acht Tagen in zwei Exemplaren zu überreichen. 
. 11. 
Anklage schrift. 
Die Anklageschrift muß enthalten: 
1) alle die Umstände, welche den Thatbestand des der Anklage zu Grunde 
liegenden Vergeheno bilden, mit Beziehung auf die einschlagenden Be- 
stimmungen des Strafgesetzbuches, 
2) den Namen des oder der Angeklagten, 
5) die Bezeichnung der bei der Hauptverhandlung zu gebrauchenden Beweis- 
mittel, 
4) den Antrag auf Schuldigerklärung und Bestrafung. 
Den Antrag wegen des Strafmaßes hat der Staatsanwalt erst im Laufe 
der Hauptverhandlung, wenn der Ausspruch der Geschwornen erfolgt ist, zu 
stellen. 
g. 12. 
Unterlaͤßt der Staatsanwalt die Einreichung dieser Schrift innerhalb der 
gesetzten Frist, so ist ihm, unter Auferlegung der aus eigenen Mitteln zu be- 
wirkenden Bezahlung der bierdurch entstandenen Kosten, eine zweite Frist von 
gleicher Dauer hierzu einzurdumen und, verstreicht auch diese erfolglos, sogleich 
Bericht an Unser Staats-Ministerium zu erstatten. 
13. 
Gebdr des Angeschuldigten. 
Das eine Exemplar der Arklageschrift ist dem Angeschuldigten mit der 
Bedeutung behändigen zu lassen, binnen achttägiger ausschließlicher Frist sich 
mündlich oder schriftlich hierüber auszulassen und nebst dem Namen des Ver- 
theidigers die Beweismittel anzugeben, die er etwa noch, außer den vom 
Staatsanwalte in der Anklageschrift bereits benannten, für den Fall der Haupt- 
verhandlung gebrauchen wolle.
        <pb n="271" />
        251 
Nach Ablauf dieser Frist, bezüglich nach Erledigung der durch die Her- 
auslassung des Beschuldigten etwa nöthig gewordenen weiteren Erhebungen, 
sind die Akten an die Anklagekammer (vergl. §. 14) abzugeben. 
IIII. Verfahren vor der Tuklagekammer. 
S. 1 
In Weimar wird eine Anklagekammer für das ganze Großherzogthum 
gebildet. Sie bestebt bei Strafe der Nichtiqkeit jederzeit aus drei Mitglie- 
dern. Diese Mitglieder können ernannt werden aus den Räthen, Assessoren 
oder als Hülfs-Reserenten beschaftigten Auditoren der Landesregierung in Wei- 
mar, aus richterlichen Beamten der Untergerichte und aus den Anwalten. 
. 15. 
Die Anklagekammer entscheidet: 
1) über Appellationen oder Beschwerden, welche gegen das Verfahren des 
Richters in der Voruntersuchung vom Staatsanwalte oder vom Ange- 
schuldigten oder von anderen Betheiligten, z. B. Zengen, eingewendet 
und bezüglich erhoben werden, und 
2) nach beendigter Voruntersuchung, sofern sie nicht etwa deren Vervoll- 
ständigung zu verfügen für nöthig erachtet, auf Grund der ergangenen 
Akten über die Fragen: 
u) ob uͤberhaupt eine strafbare Handlung vorliege, 
b) ob das Verbrechen, dessen der Angeschuldigte bezuͤchtigt ist, vor- 
liege und 
c) um welches Verbrechens willen der Letztere in Anklagezustand zu ver- 
setzen sey, endlich 
d) welche Zeugen oder andere Beweismittel, die von dem einen oder 
dem andern Theile angegeben worden, zur Hauptverhandlung mit 
vorgeladen oder bezuͤglich beschafft werden sollen. 
Wider die Entscheidung der Anklagekammer findet ein Rechtsmittel nicht 
Statt, es steht dem Angeklagten aber frei, die von der Anklagekammer ihm 
aberkannten Zeugen oder sonstigen Beweismittel auf eigene Kosten zur Haupt- 
verhandlung herbeizuschaffen. 
g. 16. 
Versetzung in den Anklagestand. 
Die Entscheidung der Anklagekammer, von den bei der Entscheidung gegen- 
wärtigen Richtern unterzeichnet, ist dem Staatsanwalte, wie dem Angeklagten,
        <pb n="272" />
        252 
von dem Untersuchungsrichter ohne Verzug bekannt zu machen und, wenn auf 
den Anklagestand erkannt ist, über die erfolgte Bekanntmachung der Anklage- 
kammer schleunigst Nachricht zu ertheilen, von der Anklagekammer aber die Ent- 
scheidung an den Gerichtshof abzugeben. 
#. 17. 
Gründet die Anklagekammer ein freisprechendes Erkenntniß auf unbe- 
schworne Zeugenaussagen, so kann dasselbe von der Voraussetzung abhängig 
gemacht werden, daß die betreffenden Zeugen ihre Aussagen noch eidlich bestärken. 
In diesem Falle hat der Untersuchungörichter die Vereidung der in Rede 
stehenden Zeugen noch vor Bekanntmachung des Erkenntnisses vorzunehmen. 
Aendert dabei ein Zeuge seine frühere Aussage in einem wesentlichen Punkte 
ab, oder setzt er derselben etwas Erhebliches zu, so sind die Akten vorerst der 
Anklagekammer anderweit vorzulegen, damit sie sich darüber entschließen kann, 
ob es bei der gegebenen Entscheidung bewenden solle, oder ob ein neues Er- 
kenntniß zu füällen sey. 
IV. Verfahren bei der Hauptverhandlung. 
g. 18. 
Die Hauptverhandlung ist oͤffentlich und muͤndlich bei Strafe der Nichtigkeit. 
Die Frage, ob der Angeklagte schuldig sey, das ihm zur Last gelegte 
Vergehen begangen zu haben, wird von Geschwornen entschieden, wogegen 
ein Gerichtshof, dessen Präsident die Hauptverhandlung leitet, über die 
Strafe und über die im Laufe der Verhandlung auftauchenden prozessuali- 
schen Fragen zu erkennen hat, alles bei Strafe der Nichtigkeit (s. jedoch §. 23). 
g. 19. 
Der Gerichtsdo . 
Der Gerichtshof besteht, mit Einschluß des Präsidenten, aus drei oder 
fünf Mitgliedern, von denen keines in derselben Untersuchungssache als Staats- 
anwalt, Untersuchungsrichter oder als Mitglied der Anklagekammer beschäftigt 
gewesen seyn darf, alles bei Strafe der Nichtigkeit. 
Bei Besetzung des Gerichtshofes gelten die Bestimmungen des §. 14. 
g. 20. 
Der Gerichtshof hat alle drei Monate eine Sitzung zu Hauptverhandlungen 
in denjenigen Untersuchungen, wo ein Anklageerkenntniß vorliegt, regelmaͤßig in
        <pb n="273" />
        253 
Weimar, nach Befinden des Präsidenten aber auch an anderen Orten des Groß- 
berzogthumes, abzuhalten, hierzu den Staatsanwalt, die Angeklagten, die Zeugen 
und Sachverständigen, sowie die sechs und dreißig für diese Sitzung durch 
das Loos bestimmten Geschwornen (s. §. 53) vorzuladen und die zwölf Er- 
gänzungsgeschwornen zu bedeuten, sich an den Sitzungstagen einheimisch zu 
halten, so daß sie leicht herbei gerufen werden können. 
In den Ladungen ist auf die im §. 22 gedrohten Nachtheile des Außen- 
bleibens zu verweisen. 
Die Ladungen müssen acht Tage vor der Sitzung behändigt seyn. 
g. 21. 
Sofern ein Angeklagter sich nicht schon selbst einen Vertheidiger gewaͤhlt 
haben sollte, so hat der Praͤsident des Gerichtshofes sofort nach Eingang des 
Anklageerkenntnisses dem Angeklagten einen Vertheidiger aus der Reihe der 
Anwaͤlte oder Regierungs-Auditoren zu bestellen, demselben auch die Einsicht 
der Akten der Voruntersuchung zu gestatten. 
22. 
Folgen des Außenbleibens in der Sieung. 
Der Angeklagte wird unter der Verwarnung geladen, daß auch bei seinem 
Außenbleiben die Hauptverhandlung gegen ihn Statt finden werde. 
Bleibt der Staatsanwalt, ein Zeuge oder ein Sachverständiger aus, so 
ist derselbe in eine Geldbuße bis zu 30 Thlrn. oder in entsprechende Gefängniß- 
strafe zu verurtbeilen. 
In einem solchen Falle kann die Hauptverhandlung auf Antrag oder auch 
von Amtswegen bis zur nächsten Sitzung vertagt werden. 
Wenn ein Geschworner am Sitzungskage nicht erscheint, ohne sich bis 
spatestens drei Tage vor der Sitzung mit Krankheit, unaufschiebbaren Reisen, 
oder damit, daß er im Laufe desselben Jahres das Geschwornenamt bereits 
einmal ausgeübt habe, entschuldigt und seinen Entschuldigungsgrund bescheinigt 
zu haben, so ist derselbe mit 10 bis 100 Thlrn. Geldbuße oder einer dem ent- 
sprechenden Gefangnißstrafe zu belegen, von welcher Strafe er sich nur dadurch 
befreien kann, daß er bescheiniget, es sey einer der zuvor angegebenen Behin- 
derungsgründe erst nach dem zur Anzeige festgesetzten Zeitpunkte eingetreten. 
Dieselben Nachtheile treffen die Ergänzungs-Geschwornen, wenn sie 
sich an den Sitzungstagen nicht einheimisch halten, so daß sie leicht herbeizu- 
rufen sind.
        <pb n="274" />
        254 
g. 28. 
Wenn durch die Oeffentlichkeit der Verhandlungen die Sittlichkeit verletzt 
werden wuͤrde, kann durch ein Erkenntniß des Gerichtshofes, welches mit den 
Entscheidungsgruͤnden bei Strafe der Nichtigkeit schriftlich abzufassen ist, die 
Entfernung der Zuhörer beschlossen werden. 
Werden die Verhandlungen durch Lärmen der Zuhörer gestört, so kann 
der Gerichtshof, wenn zuvor der Prsident vergeblich zur Ruhe ermahnt hat, 
die Zuhörer aus dem Gerichtssaale entfernen lassen. 
Sachwalter und richterliche Beamte haben auch bei geheimen Sitzungen 
Zutritt. 
d. 24. 
Beginn der Verhandlung, Ausloosung, Ablehnung und Veroftichtung der Geschwornen. 
Der Präsident des Gerichtshofes eröffnet die Sitzung. Sodann werden 
bei jeder einzelnen Hauptverhandlung von dem Gerichtsschreiber die Namen der 
Parteien, Zeugen, Sachverständigen und der 36 vorgeladenen Geschwornen 
aufgerufen. 
Sind, bezüglich nach Herbeiziehung der erforderlich gewordenen Ergän- 
zungs-Geschwornen, 36 Geschworne anwesend, so werden deren auf einzelne, 
nachher zusammen zu brechende, Papierstreifen geschriebene Namen in ein Ge- 
fäß gebracht, unter einander gemischt und vom Präsidenten einzeln gezogen, 
eröffnet und verlesen. Jeder Theil, Staatsanwalt, wie Angeklagter, kann 
12 Geschworne ohne Angabe eines Grundes (peremptorisch) ablehnen. Dieses 
geschieht bei dem Vorlesen der ausgeloos'ten Namen der Geschwornen durch die 
bloße Bemerkung „abgelehnt.“ 
Wird derselbe Geschworne von beiden Theilen abgelehnt, so ist derselbe 
als vom Staatsanwalt abgelehnt zu betrachten. 
Stehen zugleich mehre Angeklagte vor Gericht, so können sie nur ins- 
gesammt 12 Geschworne ablehnen. Sie haben sich darüber entweder zu ver- 
einigen oder ihre Erklaärung nach einer sofort zu bestimmenden Rrihenfolge 
abzugeben. Die 12 ersten Geschwornen, bei deren Nennung eine Ablehnung 
nicht erfolgt, sind als Urtheilsgeschworne in der betreffenden Sache anzu- 
sehen. Sind die Namen von 12 Geschwornen, bei denen keine Ablehnung er- 
folgt, verlesen, so ist die Loosziehung beendigt und die abgelehnten oder nicht 
ausgeloos'ten Geschwornen konnen sich wieder entfernen, dafern nicht ihre An- 
wesenheit wegen noch anderer zur Verhandlung kommender Untersuchungen an 
diesem oder dem nächsten Tage erforderlich wird.
        <pb n="275" />
        255 
Hierauf nehmen die Geschwornen, in der durch das Loos bestimmten 
Reihenfolge, ihre von den Zuboͤrern, den Parteien und den Zeugen getrennten 
Sitze ein, gegenuͤber demjenigen, welcher fuͤr den Angeklagten bestimmt ist. 
Der Praͤsident fragt den Angeklagten nach seinem Namen, Vornamen, 
Alter, Gewerbe, Wohnungs= und Geburts-Orte. 
Der Präsident richtet an die sich von ihren Sitzen erhebenden Geschwor- 
nen folgende Anrede: 
Sie schwören und geloben vor Gott und den Menschen, mit der ge- 
wissenhaftesten Aufmerksamkeit die Belastungs= und Entlastungs-Gründe 
zu prüfen, welche gegen den N. N. vorgebracht werden sollen, nicht 
zu verrathen das Interesse des Angeklagten, noch das der bürgerlichen 
Gesellschaft, welche ihn anklagt, mit Niemand, außer mit Ihren Mit- 
geschwornen über den zu ertheilenden Ausspruch Rücksprache zu nehmen, 
nicht zu hören auf die Stimme des Hasses oder der Bosheit, noch auf 
die der Furcht oder der Zuneigung, sich zu entscheiden nach den Be- 
lastungsgründen und den Vertheidigungsmitteln, nach Ihrem Gewissen 
und Ihrer innigsten Ueberzeugung mit der Unparteilichkeit und Festig- 
keit, welche cinem Recht und Freibeit liebenden Manne geziemt. 
Jeder der Geschwornen wird darauf einzeln von dem Präsidenten aufge- 
rufen, hebt die Hand auf und antwortet: 
Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe! 
g. 26. 
Hauptverhandlung. 
Der Prasident befiehlt den JZeugen und Sachverständigen sich in das Zeu- 
genzimmer zu begeben. 
Alsdann verlies't der Gerichtsschreiber auf Aufforderung des Präsidenten 
die Anklageschrift und das Anklageerkenntniß, worauf die Vernehmung des An- 
geklagten folgt. 
Der Prasident läßt sodann die Zeugen und Sachverständigen wieder her- 
vorrufen, belehrt sie über die Wichtigkeit des Eides und läßt sie folgenden 
Eid leisten: 
Ich schwöre, nach meinem besten Wissen und Gewissen, die volle Wahr- 
heit und nichts als die Wahrheit zu sagen, so wahr mir Gott helfel 
worauf sich dieselben in das Zeugenzimmer zurückbegeben und sodann einzeln, 
nach der in der Anklageschrift bestimmten Reihenfolge, vernommen werden. 
13
        <pb n="276" />
        256 
Rach einer jeden Aussage fragt der Präsident den Zeugen, ob es der 
gegenwärtige Angeklagte sey, von dem er geredet habe und fragt darauf den 
Angeklagten, ob er auf das antworten wolle, was so eben gegen ihn gezeugt 
worden sey. 
Nach Abhörung der vom Staatsanwalte benannten Zeugen werden die 
Zeugen des Angeklagten abgehört. 
Bei Zeugen und Sachverständigen, welche verstorben sind, oder sonst auf 
keine Weise zum personlichen Erscheinen zu bringen waren, werden die in der 
Voruntersuchung niedergeschriebenen Aussagen verlesen. 
Die zum Beweise gebrauchten Urkunden werden vorgelesen und sonstige 
Beweisthümer vorgezeigt. 
Die Geltendmachung neuer Thatumstände, welche in der Voruntersuchung 
nicht zur Sprache gekommen sind, ist für die Hauptverhandlung nur dann zu- 
lässig, wenn dafür sogleich die entsprechenden Beweismittel angegeben und bei 
dem Gerichtshofe so zeitig angezeigt worden sind, daß von ihm noch zwei 
volle Tage vorher der Gegentheil davon benachrichtigt werden konnte. Das- 
selbe gilt von neuen Beweismitteln für bereits in der Voruntersuchung 
enthaltene Thatsachen. 
§#.26. 
Alle Mitglieder des Gerichtshofes und die Geschwornen sind berechtigt, 
unmittelbar, nicht minder der Staatsanwalt, der Vertbeidiger und der Ange- 
klogte durch den Vorsitzenden an die eben abgehörten Angeklagten, Zeugen und 
Sachverständigen noch Fragen zu stellen. 
g. 27. 
Dem Praͤsidenten steht es frei, den Angeklagten, oder auch, bei mehren 
Angeklagten, einen oder mehre derselben, waͤhrend der Abhoͤrung eines Zeu— 
gen oder der Vernehmung eines Mitangeschuldigten aus dem Sitzungssaale ent- 
fernen zu lassen. Er muß aber, bei Strafe der Nichtigkeit, denjenigen, den 
er entfernen ließ, sobald er ihn nach seiner Wiedereinführung über den in sei- 
ner Abwesenheit verhandelten Gegenstand ebenfalls vernommen hat, von allem 
unterrichten, was in seiner Abwesenheit vorgegangen und ausgesagt worden ist. 
g. 28. 
Jeder Zeuge ist verbunden, nach Erstattung seiner Aussage, dafern der 
Praͤsident nicht etwas anders anordnet, in dem Sitzungssaale so lange zu ver-
        <pb n="277" />
        257 
bleiben, bis die Geschwornen sich in ihr Berathungszimmer zuruͤckgezogen ha- 
ben, damit sie auf Erfordern nochmals befragt werden koͤnnen. 
g. 29. 
Ist das Verhoͤr beendigt, so werden der Staatsanwalt und der Ange— 
klagte oder dessen Vertheidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört; 
es gebührt jedoch jederzeit dem Angeklagten das letzte Wort. 
Der Präsident erklärt darauf die Verhandlungen für geschlossen und faßt 
die Sache in einer kurzen Darstellung zusammen. Er macht die Geschwornen 
auf die hauptsächlichsten Beweise für und gegen den Angeklagten aufmerksam. 
Er erinnert an die Verpflichtungen, welche ihnen obliegen, und stellt darauf 
die von den Geschwornen zu beantwortenden Fragen, welche einfach, getrennt 
und bestimmt einzurichten sind. Auch auf die erschwerenden oder mildernden 
oder die Strafbarkeit aufhebenden Umstände sind besondere Fragen zu richten. 
Behauptet die Anklage, daß dem Angeklagten, seines jugendlichen Alters 
ungeachtet (§J. 62 des Strafgesetzbuches), die That vollständig zuzurechnen sey, 
so ist hierüber eine besondere Frage an die Geschwornen zu richten. 
Der Präsident hat das Recht, im Falle sich aus der mündlichen Ver- 
bandlung ergiebt, daß die dem Angeklagten in dem Erkenntnisse der Anklage- 
kammer zur Last gelegten Thatsachen ein anderes Vergehen enthalten und un- 
ter ein anderes Strafgesetz fallen, als in jenem Erkenntnisse angenommen 
worden ist, auf Antrag des Staatsanwalts und nach vorgängigem Gehör des 
Angeklagten oder seinecs Vertheidigers darüber, die an die Geschwornen zu 
stellenden Fragen eventuell auch mit auf dieses andere Vergehen zu richten. 
Dabei wird vorausgesetzt, daß das aus jenen Thatsachen in Folge der münd- 
lichen Verhandlungen sich darstellende Vergehen nicht strafbarer ist, als dasje- 
nige, wegen dessen die Anklage zugelassen wurde. 
g. 30. 
Abtreten der Geschwornen. 
Die Geschwornen ziehen sich mit diesen Fragen, den von ihnen ausge- 
nommenen Notizen, auch bezüglich dem Preßerzeugnisse, worauf sich die An- 
klage gründet, wie mit den anderen einschlagenden Beweisthümern, mit Aus- 
schluß jedoch der Akten der Voruntersuchung, in ihr Berathungszimmer zurück, 
wo sie unter dem Vorsitze des Obmannes berathen. 
Obmann ist der Geschworne, welcher zuerst durch das Loos gezogen ist, 
oder derjenige, welchen die Uebrigen dazu wählen. 
13
        <pb n="278" />
        258 
Vor dem Beginne der Berathung lies't der Obmann folgende, auch im 
Berathungszimmer in mehren Eremplaren anzuschlagende Instruktion vor: 
Das Gesetz fordert von den Geschwornen keine Rechenschaft über die Grün- 
de, durch welche sie sich überzeugt haben; ed schreibt ihnen keine Regeln 
vor, von welchen sie die Vollständigkeit und Hinlänglichkeit eines Be- 
weises hauptsächlich abhängig machen sollen; es schreibt ihnen aber vor 
in der Stille und mit gesammeltem Gemüthe sich selbst zu fragen und 
in dem Innersten ihres Gewissens zu erforschen, welchen Eindruck auf 
ihre Urtheilskraft die wider den Angeklagten vorgebrachten Beweise und 
die Gründe seiner Vertheidigung gemacht baben. Das Gesetz sagt ibnen 
nicht: Ihr müßt jede Thatsache für wahr halten, die von die- 
ser oder jener Zahl von Zeugen bekundet wirdz es sagt ihnen 
eben so wenig: Ihr dürft nicht einen Beweis als hinreichend 
gefübrt ansehen, der nicht auf diesen oder jenen Urkunden, 
auf so und so viel Zeugen vder Anzeigen beruhet; es richtet an 
sie nur die einzige Frage: Seyd Ihr durch die vorgelegten Be- 
weise vollkommen überzeugt? — Die Geschwornen haben nur die 
Thatsachen in Betracht zu ziehen, auf welche die ihnen vorgelegten 
Fragen gerichtet sind, und dürfen bei Beantwortung dieser Fragen nicht 
an die Folgen denken, welche ihre Erklärung für den Angeklagten haben 
mag. Ihr Beruf ist nicht die Verfolgung und Bestrafung der Vergehen, 
sondern nur die Entscheidung darüber, ob der Angeklagte des Verbre- 
chens, welches man ihm zur Last legt, schuldig sey oder nicht. 
XL 
Die Geschwornen duͤrfen ihre Zimmer nicht verlassen, bevor sie ihren 
usspruch beschlossen haben. 
Nur dem Präsidenten ist, auf schriftliches Erfordern des Obmannes, der 
Zutritt gestattet, um über Sinn und Bedeutung der vorgelegten Fragen Aus- 
kunft zu ertheilen. Zur Abstimmung darf jedoch bei Strafe der Nichtigkeit 
nicht eher geschritten werden, als bis der Präsident dat Zimmer der Ge- 
schwornen wieder verlassen hat. Der Präsident ist gehalten, dem Gerichtedie- 
ner schriftlichen Befehl zu geben, die Zugänge zu dem Zimmer der Geschwor- 
nen bewachen zu lassen. 
Der Gerichtshof kann den zuwiderhandelnden Geschwornen in eine Geld- 
buße bis zu 50 Thalern und jeden Andern, welcher den Befehl übertritt oder
        <pb n="279" />
        259 
denselben nicht vollstrecken laͤßt, zu vierundzwanzigstuͤndigem Gefaͤngniß ver- 
urtheilen. 
  
d. 32. 
Ausspruch der Geschwornen. 
Die Geschwornen stimmen über jede der von ihnen zu beantwortenden 
Fragen schriftlich mittelst Stimmzettels durch Ja oder Rein ab. Diese Stimm- 
zettel sind von dem Obmann unter Mitwirkung eines zweiten Geschwornen zu 
prüfen und das Ergebniß unter jeder einzelnen gestellten Frage schriftlich anzu- 
merken. Ja, bedeutet Schuldig; Nein, nicht Schuldig. 
Ein dritter Ausspruch ist unzulaässig und es ist die Abstimmung, wo ein 
solcher vorkommen sollte, zu wiederbolen. 
Haben jedoch mindestens zwei Dritttheile der Geschwornen Bedenken, sich 
darüber auszusprechen, ob die Handlung, welche der Angeschuldigte verübt 
bat, ein Verbrechen und Letzterer deßhalb strafbar sey oder nicht? so ist den- 
selben gestattet, nur die reine Thatfrage zu entscheiden, das Weitere aber der 
Entscheidung des Gerichtshofes zu überlassen. In diesem Falle geben die Ge- 
schwornen folgende Antwort: 
„Die Erklärung der Geschwornen ist: Ja, der Angeklagte hat die in 
der gestellten Frage bezeichnete Handlung begangen, es ist den Ge- 
schwornen aber unbekannt, ob er deßhalb strafbar sey,“ 
und hat eine solche Antwort die Wirkung, daß der Gerichtöhof über die offen 
gelassene Frage zu entscheiden hat. 
g. 33. 
Zur Schuldigerklärung ist bei jeder Frage eine Mehrzahl von zwei Dritt- 
theilen erforderlich. Wenn also nicht wenigstens acht Stimmen sich für eine 
Frage bejahend entscheiden, ist der Angeklagte bezüglich derselben für „nicht 
schuldig“ erklärt. 
g. 34. 
Die Geschwornen treten nach der Beschlußfassung in den Gerichtssaal zu- 
rück und nehmen ihre Plätze wieder ein. Der Prasident fragt sie nach dem 
Ergebnisse ihrer Berathschlagung. Der Obmann erhebt sich und spricht mit 
lauter Stimme: 
Bei meinem Eide, der Ausspruch der Geschwornen ist: auf 
die erste Frage (welche hierbei zu verlesen ist), Ja, der An-
        <pb n="280" />
        260 
geklagte ist Schuldig oder Rein, der Angeklagte ist nicht 
Schuldig; auf die zweite Frage u. s. w. 
5. 
Lautet der Ausspruch der Geschwornen auf Schuldig, so hat der Staats- 
anwalt die Strafe zu beantragen, über welchen Antrag der Angeklagte oder 
dessen Vertheidiger zu hören ist. 
86. 
Entscheidung des Gerichtsbofes. 
In jedem Falle, der Ausspruch der Geschwornen mag auf die eine oder 
die andere Weise erfolgt seyn, faͤllt der Gerichtshof ein Erkenntniß. Lautet 
der Ausspruch der Geschwornen auf „Schuldig,“ so berathet sich der Gerichts- 
hof insgeheim über die zu erkennende Strafe. Dieses Erkenntniß wird nach 
einsacher Stimmenmehrheit gefaßt und ist unter Bezugnahme auf den Aus- 
spruch der Geschwornen und mit Beifügung von Entscheidungsgründen an dem 
nämlichen oder, wenn inmittelst die Nachtzeit hereingebrochen, wenigstens am 
nächstfolgenden Tage in öffentlicher Sitzung mundlich bekannt zu machen. Die 
Entscheidung ist sodann mit den Gründen schriftlich zu den Akten zu bringen. 
Dem Angeklagten, welcher nicht erschienen ist, wird auf seine Kosten eine Ab- 
schrift des Urtbeils auf glaubwürdige Weise behändigt. 
. 37. 
Der Gerichtshof ist an den Antrag des Staatsanwalts bezuͤglich der 
Strafhöhe und Strafart nicht gebunden. 
38. 
Protekeoll = Fübrun a. 
Ueber die Verhandlung selbst ist ein Protokoll aufzunehmen, welches die 
Namen der anwesenden Mitglieder des Gerichts und der Staatsanwaltschaft, 
der Geschwornen, der Angeklagten und der Vertheidiger, ingleichen die münd- 
lichen oder schriftlichen Anträge der Betheiligten und die Entschließung des 
Gerichto darauf, sowie das Ergebniß des Ausspruchs der Geschwornen und 
die Entscheidung des Gerichtshofes kurz enthalten muß. Auch ist darin der 
wesentlichen Abweichungen der Aussagen der Zeugen von ihren Aussagen in 
der Voruntersuchung oder etwaiger erheblicher Zusätze zu denselben, sowie al- 
les desjenigen Erwähnung zu thun, was der Prasident des Gerichtshofes für 
nothwendig erachtet, daß es darin aufgenommen wird.
        <pb n="281" />
        261 
Zur Legalitaͤt des Protokolls ist das Vorlesen desselben in der oͤffent- 
lichen Sitzung nicht erforderlich, es genügt vielmehr die Vollziehung durch den 
Protokoll-Führer und durch die bei der Verhandlung selbst zugegen gewesenen 
Mitglieder des Gerichtöhofes. 
6.39. 
Unterbrechung der Hauptuntersuchung. 
Die Sitzung des Gerichts kann zwar während der Verhandlung auf kurze 
Zeit ausgesetzt werden, allein, sobald der Präsident den Schluß der Verhand- 
lung auögesprochen, darf bis zum erfolgten Ausspruche der Geschwornen eine 
Unterbrechung der Sitzung nicht weiter Statt finden. 
V. Von den Rechtsmitteln und dem Verfahren in der höhern 
ustanz. 
S#40. 
Nich tigkeit ébe sch werde. 
Gegen den Ausspruch der Geschwornen ist kein Rechtsmittel zuldssig, wohl 
aber ist dem Angeklagten sowohl, als dem Staatsanwalte das Rechtemittel 
der Nichtigkeitsbeschwerde in folgenden Fällen gestattet: 
1) wenn das Untersuchungsgericht oder die Anklagekammer oder der Ge- 
richtshof nicht zuständig gewesen, der Angeklagte dieses in der Haupt- 
verhandlung gerügt hat, sein Einwand aber nicht beachtet worden ist, 
wenn der Angeklagte erschienen war und gegen seinen Willen mit seiner 
Vertheidigung nicht gehört, und 
3) wenn eine Vorschrift nicht beachtet worden ist, deren Verletzung nach 
der ausdrücklichen Anordnung dieses Gesetzes die Strafe der Nichtigkeit 
nach sich zieht. 
2 
ß. A1. 
Appellation. 
Wider die Entscheidung des Gerichtshofes ist dagegen eine Appellation 
Seiten des Staatsanwalts und des Angeklagten zulässig. 
g. 42. 
Verfahren bei Einwendung der Rechtamittel. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde sowohl als die Appellation ist, bei Verlust, 
binnen fünf Tagen von Bekanntmachung des Urtheils an gexechnet, unter An- 
gabe der Gründe und der Theile der Entscheidung, wogegen das Rechtsmittel 
gerichtet wird, bei dem Gerichtshofe in doppelten Exemplaren einzureichen. 
Die Vollziehung des Urtheils wird dadurch aufgehalten.
        <pb n="282" />
        262 
Der Gerichtshof hat ohne Verzug das Duplikat des Rechtsmittels dem 
Gegentheile mittelst Randbeschlusses behändigen zu lassen, die sämmtlichen Akten 
aber unverweilt dem Ober-Appellations-Gerichte in Jena zu übersenden. 
S48. 
Verhaondlung darüber. 
Bei dem Ober-Appellations-Gerichte ist zur Entscheidung über die in 
den §&amp;.S. 40, 41 gedachten Rechtsmittel eine aus wenigstens fünf Räthen 
bestehende Abtheilung (Sektion) zu bilden, an welche die in Folge der ober- 
wähnten Rechtsmittel eingehenden Akten abzugeben sind. 
Sogleich nach Empfang der letzteren ist von der betreffenden Abtheilung 
des Ober-Appellations-Gerichts ein Tag mit Angabe der dazu bestimmten 
Stunde zur Verhandlung über das erhobene Rechtsmittel anzuberaumen und 
bierzu der Angeklagte und der Staatsanwalt vorzuladen. Die Vorladung des 
Theils, von welchem das Rechtsmittel eingewendet worden, geschieht unter der 
Verwarnung, daß, im Falle des Außenbleibens, das Rechtsmittel für zurück- 
genommen und verloren angesehen werden und daß demgemaäß erkannt, auch 
das Erkenntniß am Schlusse der Sitzung bekannt gemacht werden soll. Die 
Vorladung deejenigen dagegen, wider welchen das Rechtemirtel eingewendet wor- 
den, geschieht unter der Bedeutung, daß im Falle seines Außenbleibens nichts 
desto weniger über das Rechtsmittel verhandelt und darnach den Rechten ge- 
mäß erkannt und das Erkenntniß eröffnet werden wird. 
# 44. 
Der Angeklagte braucht nicht persönlich zu erscheinen. Hat sich derselbe 
nicht selbst einen Vertheidiger gewählt, so ist demselben sofort nach Eingang 
der Sache ein Vertheidiger zu bestellen. 
Hinsichtlich der Oeffentlichkeit der Verhandlungen gelten die Bestimmungen 
#§ 18 und F. 23. 
Bei dem Beginne der Verhamdlung erstattet ein vom Präsidenten bestellter 
Referent Vortrag ohne dabei seine rechtliche Ansicht kund zu geben. 
Hierauf ist zuvöorderst der Anbringer des Rechtsmittels und sodann der 
Gegentheil zu hören, wobei jedoch der Angeklagte oder dessen Vertheidiger je- 
derzeit das letzte Wort hat. 
Nach Beendigung der Verhandlung hat das Gericht, auf vorgängige ge- 
heime Berathung, sofort das Erkenntniß mit kurzer mündlicher Angabe der 
Entscheidungsgründe bekannt zu machen. Das Erkenntniß ist sodann mit den 
Gründen schriftlich zu den Akten zu bringen. 
Ueber die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen (vergl. §. 38).
        <pb n="283" />
        263 
g. 45. 
Entscheldung der höhern Beherde- 
Wird das urtheil erster Instanz in Folge der eingewendeten Nichtigkeits- 
beschwerde kassirt, so hat die betreffende Abtheilung des Ober-Appellations- 
Gerichts die Sache zur nochmaligen Verhandlung an die Landesregierung in 
Eisenach zu verweisen, bei welcher sodann ein Gerichtshof für den einzelnen 
Fall gebildet wird. Findet die erkennende Behörde aber eine auf Grund des 
h. 41 eingewendete Berufung ganz oder theilweise für degründet, so hat sie 
die Entscheidung erster Instanz abzudndern und eine neue Entscheidung zu ge- 
ben, bei welcher es sodann bewendet. 
. 46. 
Auf die Appellation des Staatsanwalts in Betreff der unrichtig erfolg- 
ten Ausmessung der Strafe kann das Ober-UAppellations-Gericht auch eine 
härtere Strafe erkennen, als in erster Instanz geschehen ist. Keineswegs aber 
darf dieses, ohne Berufung von Seiten des Staatsanwalts, auf die Appella- 
tion des Angeklagten geschehen. 
VI. VBon der Vollstreckung und den Kosten. 
. 47. 
Die Vollstreckung der erkannten Strafen hat der Staatsanwalt zu be- 
treiben. 
g. 48. 
Von Gerichtswegen sind fuͤr eine muͤndliche Verhandlung mit Einschluß 
des Erkenntnisses drei bis zwölf Thaler anzusetzen. 
Für eine mündliche Vertheidigung können ein bis sechs Thaler berechnet 
werden. 
Diese Ansätze können, wenn die Verhandlungen mehre Tage dauern, 
für jeden Tag in Ansatz kommen. 
VII. Von dem Verfahren bei der Ernennung der Geschwornen. 
g. 49. 
Das Ehrenamt eines Geschwornen kann jeder Staatsbürger des Groß- 
herzogthumes bekleiden, welcher das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt hat und 
nicht unter eine der nachstehenden Ausnahmen fallt. 
Unfähig zum Geschwornenamt sind: 
1 diejenigen, welche unter einer Zustandsvormundschaft stehen; 
44
        <pb n="284" />
        264 
2) diejenigen, welche wegen koͤrperlicher oder geistiger Gebrechen untauglich 
sind, das Amt eines Geschwornen zu versehen; 
3) Minister, Staatsräthe, richterliche Beamte, Staatsanwälte und Volks- 
vertreter. 
Zur Ablehnung der Ernennung zum Geschwornenamt ist berechtigt: 
1) wer das 60ste Lebensjahr zurückgelegt hat, 
2) wer zu bescheinigen vermag, daß er nicht im Stande ist, den mit dem 
Ehrenamte eines Geschwornen verbundenen Aufwand zu bestreiten. 
. 50. 
Auf 1000 Seelen, nach Maßgabe der neuesten Zaͤhlung, wird Ein Ge- 
schworner ernannt und die hiernach im ganzen Großherzogthume Ernannten 
bilden die Hauptliste der Geschwornen. 
Die Ernennung der auf die Hauptliste zu setzenden Geschwornen aus de- 
nen, welche uͤberhaupt faͤhig sind, das Amt eines Geschwornen zu bekleiden, 
geschieht durch einen Ausschuß, welcher fuͤr jedes Bezirkõ- und Patrimonial--Amt, 
mit Einschluß der amtssassigen Städte, aus dem Justiz-Amtmann, welcher zu- 
gleich den Vorsitz führt, und aus einem Mitgliede des Ortsvorstandes jeder 
Amts= und Patrimonialgerichts-Ortschaft besteht. 
Dieses Mitglied des Ortsvorstandes hat der gesammte Ortsvorstand 
zu wählen. 
In den nicht amtssässigen Städten besteht dieser Ausschuß aus dem Vor- 
stande des Stadtratheo und den sämmtlichen Mitgliedern des Berathungsaus- 
schusses. 
g. 51. 
Die Zahl der von jedem Ausschusse zu ernennenden Geschwornen bestimmt 
sich nach der Summe, welche sich aus einer Theilung der Seelenzahl des Be- 
zirksamts oder der Stadt mit 1000 ergiebt. Auf eine überschießende Einwoh- 
nerzahl von mehr als 500 Scelen wird ebenfalls ein Geschworner ernannt. 
Aus dem Orte, wo die Geschwornensitzung Statt findet, sind außerdem 
noch zwölf Geschworne zu ernennen. 
Zu Geschwornen hat der Ausschuß solche Personen zu ernennen, welche 
durch Selbstständigkeit des Charakters, Ruhe und Besonnenheit und durch 
Ehrenhaftigkeit der Gesinnung die Achtung und das Vertrauen ihrer Mitbür- 
ger erworben haben. 
Jedes Mitglied des Ausschusses hat das Recht des Vorschlages; über die 
Vorgeschlagenen wird nach Stimmenmehrheit entschieden.
        <pb n="285" />
        265 
g. 52. 
Die Verzeichnisse der von den Ausschuͤssen ernannten Geschwornen sind 
an Unsere Landes-Direktion in Weimar einzusenden, welche aus denselben die 
Geschwornenliste für das Großherzogthum zu fertigen hat. In diese Ge- 
schwornenliste sind die in den einzelnen Bezirken Ernannten unter fortlaufen- 
den Nummern einzutragen. 
Die am Orte der Assisen-Sitzung über die gewöhnliche Zahl ernannten 
zwölf Geschwornen sind auf besondere Listen einzutragen. 
Ein Exemplar dieser Geschwornenliste ist öffentlich auszuhängen, ein zwei- 
tes nebst den Verzeichnissen der Justiz-Aemter und Stadtrathe Unserer 
Landesregierung in Weimar zu übersenden. 
. 53. 
Vor Anberaumung der nach 8. 20 alle drei Monate Statt findenden 
Assisen-Sitzung hat Unsere Landesregierung in Weimar in öffentlicher Sitzung 
aus einer mit so viel Nummern, als Geschworne auf der Liste stehen, gefüll- 
ten Wahlurne sechs und dreißig Nummern durch das Loos zu ziehen. Dieje- 
nigen Personen, deren Namen in der aushängenden Liste unter diesen Num- 
mern verzeichnet stehen, sind als Geschworne für die bevorstehende Sitzung 
anzusehen. Sollte das Loos dabei auf Personen fallen, welche in den Akten 
der Voruntersuchung als Protokoll-Führer, Vertheidiger, Zeugen oder Polizei- 
Beamte betheiligt oder welche wegen eines Vergehens in Untersuchung gezogen 
und noch darin befangen sind, so sind diese unberücksichtigt zu lassen und an 
deren Statt andere Nummern auszuloosen. 
Nächstdem sind aus den sämmtlichen am Orte der Assisen-Sitzung er- 
nannten Geschwornen in derselben Weise zwölf Ergänzungs-Geschworne 
zu wählen, und zwar mit Ueberspringung derjenigen, welche bereits zu Haupt- 
geschwornen bestimmt sind. 
. 54. 
Die Namen der ausgeloos'ten und nicht bereits entschuldigten 36 Ge- 
schwornen, wie die der 12 Ergänzungs-Geschwornen, sind dem Staatsan- 
walte und dem Angeklagten, bei Strafe der Nichtigkeit, drei Tage vor dem 
Beginne der Hauptverhandlungen bekannt zu machen. 
g. 55. 
Bleiben von den Geschwornen so viele aus, daß auch mit Zuziehung der 
Ergaͤnzungs-Geschwornen keine 86 Geschworne gegenwaͤrtig sind, so kann die
        <pb n="286" />
        266 
Hauptverhandlung nicht vor sich gehen, und es ist auf Kosten der nicht er- 
schienenen und nicht entschuldigten Geschwornen eine neue Sitzung anzuberaumen 
und außerdem auf die im F. 22 gedrohten Strafen zu erkennen. 
g. 56. 
Die bei einer Sitzung erschienenen Geschwornen erhalten keine andere 
Vergütung, als eine Entschddigung für den Reiseaufwand von Einem Thaler 
auf die Meile für Hin= und Rückweg. 
VIII. #raustorische Bestimmungen. 
9 57. 
Alle Untersuchungen der Z. 1 gedachten Art, in denen noch kein Erkennt- 
niß vorliegt, unterliegen diesem Gesetze. Anhaͤngige Untersuchungen sind dem 
Staatsanwalte vorzulegen und dessen weitere Antraͤge wegen Einstellung, Fort- 
stellung oder Schluß der Voruntersuchung zu erwarten. 
g. 58. 
Unser Staats-Ministerium ist mit der Ausfuͤhrung dieses Gesetzes, wel- 
ches vom Tage seiner Publikation an in Kraft tritt, beauftragt und hat auch 
die Zeit der ersten Assisen-Sitzung zu bestimmen, sobald die Ernennung der 
Geschwornen vollendet ist. 
Urkundlich haben wir dieses Gesetz boͤchsteigenhaͤndig vollzogen und mit 
Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 6. Oktober 1848. 
Carl Friedrich. 
von Watzdorf. von Wyodenbrugk. 
Provisorisches Gesetz 
uͤber die Einrichtung des Strafverfahrens 
bei politischen Vergehen und bei Preß- 
vergehen.
        <pb n="287" />
        üegierungs - Blatt 
Großher;'geren m 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
  
Nummer 27. Weimar. 14. Oktober 1848. 
  
Bekanunutmachung. 
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird 
der nachstehende Nachtrag zu der Verordnung über den Kanzley-Styl vom 18. 
September 1818 hierdurch öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar am 12. Oktober 1848. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Mandelsloh. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar= 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
Zu Vereinfachung des nach Vorschrift Unserer Verordnung vom 18. Sep- 
tember 1818 (Regierungs-Blatt v. J. 1818 S. 58 u. f.) bisher zu beobach- 
ten gewesenen Kanzley-Styls verordnen Wir, wie solgt: 
45
        <pb n="288" />
        268 
g. 1. 
Die Berichte an Unser Staats-Ministerium und die Landes-Kollegien, auch 
alle Eingaben der Parteien und Privat-Personen, sowohl an Unser Staats- 
Ministerium und die Landes-Kollegien, als an Unterbehörden sollen, mit Weg- 
fall der jetzt gebräuchlichen Ehrerbietungs-Titel „hochpreißlich“, „hochlöblich“, 
„wohllöblich“ bloß den Amtsnamen der Behörde, an die sie gerichtet sind, mit 
der Bezeichnung „Großherzoglich“ sowohl zur Anrede als Aufschrift erhalten. 
§. 2. 
Die bisher üblich gewesenen Schlußformeln „in tiefer Ehrerbietung“, „in 
größter Hochachtung“, „Großherzoglicher hochpreißlicher Regierung 2c.“, „Groß- 
herzoglichen wobllöblichen Justiz-Amts 2c.“, „unterthäniger“, „gehorsamer“ fallen 
künftig weg und schließen die Eingaben einfach mit Bezeichnung der Behörde 
oder der Person, von welchen sie herrühren. 
g. 3. 
Im Uebrigen bleiben die Bestimmungen der Verordnung vom 18. Sep- 
tember 1818 auch ferner in Kraft. 
uUrkundlich ist dieser Nachtrag von Uns boöchsteigenhándig vollzogen und 
mit Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel bedruckt worden. 
So geschehen und gegeben Weimar am 29. September 1848. 
1 Carl Friedrich. 
von Watzdorf. 
Nachtrag 
zu der Verordnung vom 18. September 
1818 über den Kanzley-Styl.
        <pb n="289" />
        269 
Ministerial-Bekanntmachung. 
Nachstehende zwei Reichsgesetze werden für alle obere und untere Lan- 
desbehörden sowie für sämmtliche Unterthanen des Großherzogthumes zur Nach- 
richt und Nachachtung mit dem Bemerken andurch öffentlich bekannt gemacht, 
daß wie diese Gesetze so auch die künftighin in dem Reichs-Gesetzblatte erlas- 
sen werdenden Gesetze durch das Großherzogliche Regierungs-Blatt zur öffent- 
lichen Kenntniß werden gebracht werden. 
Weimar am 10. Oktober 1848. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf. von Wydenbrugk. 
I. 
Gesetz, die Verkündigung der Reichsgesetze und der 
Verfügungen der provisorischen Central-Gewalt 
betreffend. 
Der Reichsverweser, in Ausführung des Beschlusses der Reichsver- 
sammlung vom 23. September 1848, verkündet als Gesetz: 
Art. 1. 
Die Verkündigung der Reichsgesetze geschieht durch den Reichsverweser. 
Er vollzieht dieselbe durch die Reichs-Minister. 
Art. 2. 
Der betreffende Minister macht das Gesetz durch Abdruck in dem Reichs- 
Gesetzblatte bekannt und theilt es zugleich den Einzeln-Regierungen zum Zwecke 
der örtlichen Veröffentlichung mit. 
Art. 3. 
Die verbindende Kraft eines Gesetzes beginnt — falls es nicht selbst einen 
andern Zeitpunkt feststellt — für ganz Deutschland mit dem zwanzigsten Tage 
nach dem Ablaufe desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des 
45
        <pb n="290" />
        270 
Reichs-Gesetzblattes in Frankfurt ausgegeben wird. Der Tag der Herausgabe 
in Frankfurt wird auf dem Blatte angegeben. 
Art. 4. 
Das Reichs- Gesetblatt ist auch das amtliche Organ zur Veröffentlichung 
der Vollziehung gen der provisorischen Central-Gewalt. 
  
Frankfurt am 27. September 1848. 
Der Reichsverweser 
Erzherzog Johann. 
Die Reichs-Minister 
Schmerling. Pencker., v. Beckerath. Duckwitz. R. Mohl. 
II. 
Gesetz, das Verfahren im Falle gerichtlicher #####klagen 
gegen Mitglieder der Verfassunggebenden Reichs- 
versammlung betreffend. 
Der Reichsverweser, in Ausführung des Beschlusses der Reichsver- 
sammlung vom 29. September 1848, verkündet als Gesetz: 
Art. 1. 
Ein Abgeordneter zur Verfassunggebenden Reichsversammlung darf von dem 
Augenblicke der auf ihn gefallenen Wahl an — ein Stellvertreter von dem 
Augenblicke an, wo das Mandat seineS Vorgängers erlischt — während der 
Dauer der Sitzungen ohne Zustimmung der Reichsversammlung weder verhaf- 
tet noch in strafrechtliche Untersuchung gezogen werden, mit alleiniger Aus- 
nahme der Ergreifung auf frischer That. 
Art. 2. 
In diesem letztern Falle ist der Reichsversammlung von der getroffenen 
Maßregel sofort Kenntniß zu geben, und es steht ihr zu, die Aufhebung der 
Haft oder Untersuchung bis zum Schlusse der Sitzungen zu verfügen.
        <pb n="291" />
        271 
Art. 3. 
Dieselbe Befugniß steht der Reichsversammlung in Betreff einer Verhaf- 
tung oder Untersuchung zu, welche über einen Abgeordneten zur Zeit seiner 
Wahl bereits verhängt gewesen ist. 
Art. 4. 
Kein Abgeordneter darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmungen 
in der Reichsversammlung, oder wegen der bei Ausübung seines Berufes ge- 
thanen Aeußerungen gerichtlich verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung 
zur Verantwortung gezogen werden. 
Art. 5. 
Vorstehende Bestimmungen treten in Kraft mit dem Tage ihrer Verkün- 
digung im Reichs-Gesetzblatte. 
Frankfurt am 30. September 1848. 
Der Reichsverweser 
Erzherzog Sohann. 
Der Reichs-Minister der Justiz 
R. Mohl. 
Minisßerial-Bekanntmachungen. 
I. Da die Zeit herannahet, zu welcher der größere Theil der zeither an 
die Kammerkasse zu entrichtenden Geld= und Getreide-Zinsen, sowie sonstiger 
Abgaben fallig wird und die Zinstage von den Rentämtern anzuberaumen sind, 
so findet sich das Großherzogliche Staats-Ministerium veranlaßt, die Abgabe- 
pflichtigen des Großherzogthumes zu pünktlicher Entrichtung dieser Abgaben 
hierdurch noch besonders aufzufordern. 
Seit der mit dem 1. April d. J. erfolgten Vereinigung des Kammerver- 
mögens mit dem landschaftlichen Fiskus fließen diese Abgaben nicht mehr in 
eine abgesonderte Kammerkasse, sondern in die gemeinschaftliche Staatekasse, 
von welcher die Kammerkasse mit den Rentamts-Kassen nur einen Theil bildet. 
Der pünktliche Eingang dieser rentamtlichen Abgaben kommt also der Ge- 
sammtheit der Steuerpflichtigen zu Gute und ist um so nothwendiger, als die
        <pb n="292" />
        272 
Staatskasse im gegenwaͤrtigen Jahre außerordentliche Ausgaben zu bestreiten 
hatte und noch zu bestreiten haben wird, fuͤr welche die gewöhnlichen Einnah- 
men keine Mittel darbieten. 
In außerordentlichen Zeiten, wie die unsrigen, wo der Uebergang aus dem 
alten in einen neuen erfreulicheren Zustand außerordentliche Anstrengungen und 
Aufwände erheischt, die, soweit sie auf den Anordnungen der deutschen Central- 
Gewalt zu Frankfurt a. M. und der Führung des Kriegs beruhen, nicht ein- 
mal von dem Willen der Großherzoglichen Staatsregierung abhängen, ist es 
patriotische Pflicht der Staatobürger die Staatsregierung nach Kräften zu un- 
terstützen, damit sie im Stande bleibe, überall ihren Verpflichtungen nachzu- 
kommen. Das Wenigste aber, was dieselben in solcher Beziehung zu thun 
haben, ist, daß sie dem Staate pünktlich dasjenige entrichten, was sie demsel- 
ben zu geben schuldig sind. 
Deßhalb sind auch die noch bestehenden Abgabenreste recht bald und läng- 
stens bis zur diesjährigen Zins-Kollektur, soweit es den Verpflichteten irgend 
möglich ist, mit abzuführen. Im entgegengesetzten Falle müßten dieselben von 
denjenigen, welche der Aufforderung dazu ohne zureichende Gründe nicht nach- 
kommen, mit den gesetzlichen Zwangsmitteln beigebracht werden. 
Das Großherzogliche Staats-Ministerium erwartet um so mehr, daß zur 
Anwendung solcher Mittel keine Veranlassung werde gegeben werden, als durch 
das Gesetz vom 18. Mai d. J. und durch die auf dem Grunde des Dekrets 
vom 27. März d. J. gemachten Anerbietungen den Grundabgabe-Pflichtigen 
Gelegenheit gegeben ist, sich von diesen Abgaben für die Zukunft durch 
sehr billige Ablösungen zu befreien. 
Wenn man sich hier und da mit der Hoffnung trägt, die deutsche Natio- 
nal-Versammlung zu Frankfurt a. M. werde mit anderen Grundlasten auch die 
Erbzinsen und ahnlichen Abgaben ohne Entschädigung des Berechtigten auf- 
heben, so kann nach der zeitherigen Haltung dieser Versammlung mit größter 
Wahrscheinlichkeit vorher gehegt werden, daß dieses nicht der Fall seyn werde. 
Auf keinen Fall aber würde einem hierüber zu erlassenden Gesetze rückwirkende 
Kraft beigelegt werden und die Zensiten würden daher, selbst wenn diese Ab- 
gaben durch ein Reichsgesetz für die Zukunft unentgeldlich aufgehoben werden 
sollten, doch dic in diesem Jahre fällig werdenden Erbzinsen noch zu entrichten haben. 
Weimar am 19. September 1848. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Wydenbrugk.
        <pb n="293" />
        273 
II. unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 15. Oktober 1844 
wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Großherzoglichen 
Steuer-Rezeptur, zu Creuzburg, im Interesse und zur Erleichterung des 
Verkehrs mit Bonifikations-fähigen und Uebergangs-abgabepflichtigen Gegenstän- 
den, die unbeschränkte Befugniß zur Ausfertigung und Erledigung von Ueber- 
gangsscheinen aller Art ertheilt worden ist. 
Weimar am 8. DOktober 1848. 
Großherzoglich Sächssches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf. 
III. Es sind neuerdings z. B. bei dem von der Central-Gewalt Deutsch- 
lands befohlenen Abmarsch der Truppen verschiedene politische Vergehen na- 
mentlich Widersetzlichkeit gegen die obrigkeitliche Gewalt und Verleitung zu sol- 
cher Widersetzlichkeit vorgekommen. Andere noch schwerere Unternehmen und 
Versuche zu Verbrechen unter Betheiligung von Mitgliedern und Leitern mehre- 
rer demokratischer Vereine waren beabsichtigt und vorbereitet. Die Staatsre- 
gierung ist davon in Kenntniß gesetzt worden; sie wird auf diejenigen, welche 
schuldig befunden werden, wie es ihre Pflicht ist, die ganze Schwere der Ge- 
setze fallen lassen. Sie hält sich bei dieser Gelegenheit aber auch für verpflich- 
tet, alle Bewohner des Großherzogthumes ebenso wohlmeinend als ernstlich zu 
warnen, sich nicht durch übelwollende oder fanatische Menschen zu gesetz= und 
verfassungswidrigen Hamlungen verleiten zu lassen. Die Presse und das Ver- 
sammlungsrecht, die Verfassung des Großherzogthumes selbst, wie sie besteht und 
auf freisinnigen Grundlagen weiter ausgebauet werden wird, giebt Jedem Gele- 
genheit, das, was dem gemeinen Besten zu frommen scheint, im verfassungs- 
mäßigen Wege erledigt zu sehen. Die volle staatsbürgerliche Freiheit, die Frei- 
heit der Meinungsaußerung vor Allem wird stets heilig gehalten, nie aber 
Nachsicht geübt werden gegen ein verbrecherisches politisches Treiben. Die 
nachtheiligen Folgen davon werden von vielen unbedachtsamen Verleiteten leider 
oft zu spat erkannt. 
Weimar am 6. Oktober 1848. 
Großherzoglich Sächssches Staats-WMinisterium. 
von Watdorf. von Wydenbrugk.
        <pb n="294" />
        274 
IV. Ueber die Mittwochs am 4. d. M. zu Jena Statt gehabten Vor- 
gaͤnge sind viele irrige Mittheilungen in Umlauf gesetzt worden. Das Großher- 
zogliche Staats-Ministerium bringt daher Folgendes zur oͤffentlichen Kenntniß. 
Es lagen bei Großherzoglichem Kriminal-Gerichte gegen Lafaurie, Rothe 
und mehrere andere Personen dringende Anzeigen vor, daß dieselben das Mi- 
litär zur Widersetzlichkeit verleitet, einen bewaffneten Aufstand vorbereitet und 
mehrfache, selbst auf den gewaltsamen Umsturz der Verfassung gerichtete hoch- 
verrätherische Unternehmen eingeleitet hatten. 
Nach der Natur dieser Verbrechen mußte zu Folge der bestehenden Gesetze 
die Verfügung wegen Einleitung der Untersuchung zunächst der Großherzog= 
lichen Landesregierung überlassen werden. Dieses Kollegium beantragte bei 
dem unterzeichneten Staats-Ministerium die Genehmigung zur Beauftragung des 
Großherzoglichen Kriminal-Gerichts Weimar. Diese Genehmigung wurde er- 
theilt und das Kriminal-Gericht beschloß nunmehr, sofortige Untersuchungshaft 
eintreten zu lassen. Dieser Beschluß war aus dem doppelten Grunde gerecht- 
fertigt, weil nicht blos Kollusionen, sondern auch die Flucht der Inkulpaten 
um so mehr zu befürchten war, als den in Frage seienden Verbrechen nach dem 
Strafgesetbuche sehr harte Strafen gedroht sind. 
Das Stadtgericht zu Jena wurde um Vollstreckung der Arrestation requi- 
rirt. Durch das Ministerium schon früher eventuell befragt, ob es zur Durch- 
fübrung der Maßregel und zum Schutze gegen etwaige Unruhen militärische Hülfe 
nöthig zu haben meine, lehnte diese der Vorstand des Gerichts anfänglich ab, 
auf wiederholte Befragung durch das Kriminal-Gericht erklärte es jedoch, daß 
für alle Fälle ein militärischer Schutz wohl angemessen seyn möchte. Darauf- 
hin wurden zwei Kompagnien zu dem Zwecke nach Jena beordert, um die Durch- 
führung der Maßregel zu sichern, wenn die zunächst gebotenen Exekutiv-Mittel 
nicht ausreichen sollten, und um bei etwaigen Ruhestörungen neben der Bür- 
gerwehr zur Aufrechthaltung der Ordnung dienen zu können. 
Ob, wie behauptet wird, bei Anwendung der militärischen Hülfe Exzesse 
vorgekommen sind und ob andererseits die Behörde bei Durchführung der auf- 
getragenen Maßregel nicht mit der nöthigen Festigkeit und Umsicht verfahren 
ist, dieses wird erörtert und, insoweit ein ausreichender Grund dazu vorhanden, 
geahndet werden. 
Weimar am 7. OÖktober 1848. 
Großherzoglich Sächsches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf. von Wydenbrugk.
        <pb n="295" />
        Regierungs-BGlatt 
Großberzoagtha m 
Sachsen--Weimar-Eisenach. 
  
  
Nummer 28. Weimar. 18. Oktober 1848. 
  
  
  
Verordunng, 
eine Matrikular-Umlage zur Bestreitung der Kosten der 
Reichsversammlung und der Central-Gewalt betreffend. 
Der Reichsverweser, nach Einsicht des zustimmenden Beschlusses der 
Reichsversammlung vom 29. September 1848, verordnet, wie folgt: 
g. 1. 
Zur einstweiligen Bestreitung der Kosten der Reichsversammlung und der 
Central-Gewalt bis zur Erlassung eines Finanz-Gesetzes soll eine Umlage von 
Hundertzwanzigtausend Gulden nach der bestehenden Bundes-Matrikel bewerk- 
stelligt werden. 
##.2. 
Das Reichs-Ministerium der Finanzen ist mit der Vollziehung dieser Ver- 
ordnung beauftragt. 
Frankfurt am 30. September 1848. 
Der Reichsverweser 
Erzherzog Johann. 
Der Reichs-Minister der Finanzen 
v. Beckerath. 
46
        <pb n="296" />
        276 
Bekanutmachung 
des Reichs-Ministerinms der Finanzen, die Vertheilung der 
U#mlage von 120000 Galden auf die einzelnen Staaten 
betreffend. 
Die gemäß der Verordnung des Reichsverwesers vom heutigen Tage ausgeschriebene 
Umlage vertheilt sich auf die einzelnen Staaten nach der unter'm 3. Mai d. J. neu 
festgestellten Matrikel wie folgt: 
  
  
Fl. Tr K# Xr. 
Nr. 1. Desterreich ...... 35797 26 Transport11620936 
= 2. Preußen 361300—Nr. 2r. nknt ..... 83316 
3.xBaie1-a;...... 1343946 1. kabale Dnsea. ... 19954 
4KöaigkeichSachsen. 453016- :Beknbukg... 13952 
Hannover ...... 4928—- Lö» -Cdthen.... 12232 
- S. Württemberg .... 526810s 24.ISchwakzb.-Sondetöh. 17020 
O v./Baeen 377512 25. - Rudolstadt 203|88 
8. Kurhessen 214350Ü26. Hohenz.-Hechingen 544 
9. Großherz. Hessen 23384444cht#nstei 20 56 
10. Hoistein u. Lauenburgj 1359 4— 28. Hohenz. Sigmaringen 13414 
11. Luxemburg u. Limburg 957 20 29. Waldcck 19550 
12. Srauaschweig 79111 30. Reuß aͤ. L. . . ... 84— 
13. Meckenhurg-Schwerin 13513 341. Reuß jt. 2. 1976 
-114. Nassau . . . . ... 11431:2 32. Schaumburg-ippe 7916 
k 15. Sachsen-Weimar 758 48 33. Lippe . . . . . ... 272 4 
é!* 16.. Coburg-Gotha 421200 = 3. Hessen Homburg 7580 
" #7., Meiningeen 4344%35. übekk 15323 
18.] Altenburg 370 4436Frankfurtt 180|88 
19. Recklenburg-Strelitz 270566537. Bremen . 1836 
Transport 116209|36 - 38. Hamburg ...... l 490 – 
" Summa Fl. 20000— 
  
  
  
  
  
Frankfurt am 30. September 1848. 
Das Reichs-Ministerium der Finanzen 
. Beckerath.
        <pb n="297" />
        277 
Gesetz 
zum Schutze der Verfassunggebenden Reichsversammlung 
und der Beamten der provisorischen Central-Gewalt. 
Der Reichsverweser, in Ausführung des Beschlusses der Reichsver- 
sammlung vom 9. Oktober, verkündet als Gesetz: 
Art. 1. 
Ein gewaltsamer Angriff auf die Reichsversammlung, in der Absicht, die- 
selbe auseinander zu treiben, oder Mitglieder aus ihr zu entfernen, oder die 
Versammlung zur Fassung oder Unterlassung eines Beschlusses zu zwingen, ist 
Hochverrath und wird mit Gefängniß und nach Verhältniß der Umstände mit 
Zuchthausstrafe bis zu zwanzig Jahren bestraft. Wer zu solchen Handlungen 
öffentlich auffordert, wird nach richterlichem Ermessen bestraft. 
Art. 2. 
Die Tbeilnahme an einer Zusammenrottung, welche während der zu einer 
Sitzung anberaumten Zeit in der NaGhe des Sitzungs-Lokales Statt sindet und 
sich nicht auf die dreimalige Aufforderung der zuständigen Beböôrde oder auf 
den Befehl des Vorsitzenden der National-Versammlung auflöst, vird bei An- 
stiftern oder mit Waffen versehenen Theilnehmern mit Gefangniß bis zu einem 
Jahre, bei anderen Theilnehmern bis zu drei Monaten bestraft. 
Die Aufforderung muß von allgemein wahrnehmbaren Zeichen (z. B. Auf- 
pflanzung einer Fahne oder eines weißen Tuches, Trommelschlag oder dergl.) 
begleitet seyn. 
Art. 3. 
Es ist während der ganzen Dauer der Reichsversammlung verboten, eine 
Volksversammlung unter freiem Himmel innerhalb einer Entfernung von fünf 
Meilen von dem Sitze der Versammlung zu halten. Die öffentliche Auffor- 
derung zur Abhaltung einer solchen Versammlung, die Führung des Vorsitzes 
oder das öffentliche Auftreten als Redner in derselben wird mit Gefängniß bis 
zu sechs Monaten bestraft. 
Art. 4. 
Ein gewaltsames Eindringen Nichtberechtigter in das Sitzungö-okal der 
Reichsversammlung, oder thätliche Widersetzlichkeit gegen die mit Ausweisung 
dort befindlicher Personen Beauftragten, endlich eine im Sitzungs-Lokal von 
Nichtmitaliedern der Versammlung ausgeübte Bedrohung oder Beleidigung der 
Versammlung, eines ihrer Mitglieder, Beamten oder Diener, wird mit Ge- 
fängniß bis zu zwei Jahren bestraft.
        <pb n="298" />
        278 
Thaͤtlichkeiten im Sitzungs-Lokal an einem Mitgliede, Beamten oder 
Diener der Versammlung veruͤbt, werden, außer der gesetzlichen Bestrafung der 
Handlung an sich, mit Gefaͤngniß bis zu fuͤnf Jahren belegt. 
Art. 5. 
Oeffentliche Beleidigung der Reichsversammlung auch außerhalb des Sitzungs- 
Lokales verübt, unterliegen einer Gefängnißstrafe bis zu zwei Jahren. 
Art. 6. 
Eine an einem Mitgliede der Reichsversammlung in Beziehung auf seine 
Eigenschaft oder sein Verhalten als Abgeordneter verübte Thatlichkeit wird, 
außer der gesetzlichen Strafe der Handlung, mit Gefängniß bis zu drei 
Jahren bestraft. 
Bei gefährlichen Bedrohungen oder öffentlichen Beleidigungen dieser Art 
tritt eine Gefängnißstrafe bis zu sechs Monaten ein. Wegen solcher öffentlichen 
Beleidigungen findet eine Verfolgung nur auf Antrag des Beleidigten Statt. 
Art. 7. 
Als eine öffentliche wird jede Beleidigung betrachtet, welche an öffent- 
lichen Orten oder in öffentlichen Versammlungen Statt gefunden hat, oder in 
gedruckten und ungedruckten Schriften, welche verkauft, vertheilt oder umher- 
getragen, oder zur Ansicht des Publikums angeschlagen oder ausgestellt wor- 
den, enthalten ist. 
Art. 8. 
Die Bestimmungen des Art. 4. finden auch Anwendung auf Bedrohungen, 
Beleidigungen und Thatlichkeiten gegen Beamte der provisorischen Central- 
Gewalt. 
Art. 9. 
Vorstehendes Gesetz tritt in dem Gebiete der freien Stadt Frankfurt mit 
dem dritten Tage, im Kurfürstenthume Hessen, dem Großherzogthume Hessen, 
dem Herzogthume Nassau, der Landgrafschaft Hessen-Homburg, in dem Kö- 
niglich Preußischen Kreise Wetzlar mit dem zehenten Tage, in allen übrigen 
Theilen Deutschlands mit dem zwanzigsten Tage nach dem Tage der Ausgabe 
des betreffenden Reichs-Gesetzblattes in Frankfurt in Kraft. 
Frankfurt am 10. DOktober 1848. 
Der Reichsverweser 
Erzherzog Sohann. 
Der Reichs-Minister der Justiz 
R. Mohl.
        <pb n="299" />
        Kegierungs-Blatt 
Großherzogthu m 
Sachsen--Weimar-Eisenach. 
  
Weimar. 21. Oktober 1848. 
  
Nummer 20. 
  
  
Verordnung, 
betreffend die Beschaffung von 5,250,000 Gaulden 
(3,000,000 Thyaler) fur die deutsche Marine. 
Der Reichsverweser, in Ausführung des Beschlusses der Reichöver- 
sammlung vom 14. Juni d. J., verordnet, wie folgt: 
g. 1. 
Zum Zwecke der Begruͤndung eines Anfanges fuͤr die deutsche Marine 
soll mittelst Umlage nach der bestehenden Bundes-Matrikel vorldufig eine 
SEunmme von Funf Millionen Zweihundertfünfzigtausend Gulden (Drei Millio- 
nen Thalern) verfügbar gemacht werden. 
(C. 2. 
Das Reichs-Ministerium der Finanzen ist mit der Vollziehung dieser Ver- 
ordnung beauftragt. 
Frankfurt am 10. Oktober 1848. 
Der Reichsverweser 
Erzherzog Johann. 
Der Reichs-Minister der Finanzen 
v. Beckerath. 
17
        <pb n="300" />
        280 
Bekanntmachung 
des Reichs-Ministeriums der Finanzen, betreffend die Verthei-- 
lung der vorläufig für die deutsche Marine verfügbar zu machen- 
den 5,250,000 Gaulden (3,000,000 Thaler) auf die einzelnen 
Staaten. 
Die gemäß der Verordnung des Reichsverwesers vom heutigen Tage 
zur Gründung einer deutschen Marine vorlaufig verfügbar zu machende Summe 
von 5,250,000 Gulden — (3,000,000 Thalern) vertheilt sich auf die ein- 
zelnen Staaten nach der unter dem 3. Mai d. J. ergänzten Matrikel, wie folgt: 
  
  
  
  
  
  
  
  
Gulden kr.haler Sar. pf. 
1. Oesterreiggg 1.566,138 33894,93694 
2.] Hreußen 1,580,686 50%03, 249 186 
3.Köönigreich Sachen 198,1988 42 14 
4. Bayern .. 587,989 51 335,994 5 11 
5.Hannover .................... .. ... . . . 215,599 12 123,199 1662 
6.] Württembereg. 230,482 2631, 70 56 
7. Baeen 165,165 41 94,380 1110 
8. Kurhessen 93,.792 25 53,599520— 
9. Großherzogthum Hessen 102,320 5 58,468 188 
10.Holstein und Lauenbuteg 59,459 39 33,9076 283 
11. Luxemburg und Limburg 41,883 12 ½1 
12.]Braunschwig 34,618 44 19,.7823110 
13.|Mecklenburg-Schwern 59,129 19 33,788 5 5 
14.Nasa.4 ................ 50,007328,575138 
15.Sachsen-Wetmar................·....· 33,198 18 18,970 1319 
16. Coburg-Gotha 18,432 30 10.5632 2 
17. Mieiningen-Hildburghausen. 18,994 3 10,803 2214 
18. Altenbutg 16,219 16 9,2608 48 
19. Recklenburg= Strelits 11,853 46 6,.773 177 
20.Oldenbdrreg 36,.455 2 20,831 16 
21. Anhalt-- Dessau.......... ..... .. .. ..... 8.745 1 4,997 4 9 
Transport 5,129,369 d5 L2,931,068T 13 2
        <pb n="301" />
        Gulden kr. bale, Sgr. Pf. 
Transport 5,129,369 452,391,068 1332 
22. Anhalt -Bernburg ........... 6,118 44 3,196 124ô 
23. ·. Cöthen 6,360 17 3,063— 8 
24.Schwarzburg-Sondershausen 7,4151 47 425841 
25. - Rudolstadt 8,908 32 5,000 170 
26.Hohenzollern= Hechingen 2,394 54 1,368 15 6 
27. Liechtensten. 916 1 523133— 
28.|Hohenzollern-Siegmaringen 5,873 17 3,.315— 
29. Waldeck. ....“ 8,568 18 4,81906 51 
30.Reuß ältere Lineeee. 3,675 46 2, 100 13 — 
31.Reuß jüngere Liniieee 8,622 29 4,.19273 10 
32. Schaumburg-Livroooop. 3,468 29 1,981 20 8 
33. bpooooooooaa . .. . . . .. 11,90210 6,801 
34. Hate Homburg. .......... ....... .... 3,30319 1,887 18 3 
35. Lübeaa . . 6,71359 3,836 16 10 
36. Fransfun ............................ 7,90311 4616 3 — 
37.Bremen ......................... 8,010 32 4577 13 5 
38. Hamburg................ ..... .. . . ... 21438 30 12, 250 11123 
Summe 15,250,000 — 13,000,000 — — 
  
  
Frankfurt am 10. Oktober 1848. 
Das Reichs-Ministerium der Finanzen 
v. Beckerath. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Nachdem von der provisorischen Central -Gewalt für Deutschland der 
Königlich Preußische Appellations-Gerichtsrath Ludwig von Mühlenfells zum 
Reichs-Kommissar für den Umfang der sämmtlichen Großherzoglich und Her- 
zoglich Sa#chsischen, sowie der Fürstlich Schwarzburgischen und Fürstlich 
Reußischen Länder ernannt und beauftragt worden ist, im Namen der Reichs- 
gewalt alle, zur Aufrechthaltung oder Wiederherstellung der Ruhe und Ord- 
mung und der Herrschaft der Gesetze in diesen Landern erforderliche Maßre- 
geln zu ergreifen: so wird solches zur Kenntniß und Nachachtung aller Untertha- 
nen des Großherzogthumes hiermit gebracht und es werden zugleich sämmtliche 
Großherzogliche obere und untere Civil- und Militchr-Behörden hierdurch ange- 
wiesen, den Verfügungen des obgedachten Reich#-Kommissars unweigerlich und un-
        <pb n="302" />
        282 
gesaͤumt Folge zu leisten, auch denselben in Durchführung aller von ihm zu 
treffenden Maßregeln kräftigst zu unterstützen. 
Weimar am 13. Oktober 1848. 
Großherzoglich Sächisches Staats-WMinisterium. 
v. Watzdorf. 
II. In den §IF. 49 u. folg. des provisorischen Gesetzes vom 6. Oktober d. J. 
über die Einrichtung des Strafver fahrens bei politischen Vergehen und bei Preß- 
vergehen sind die Vorschriften über das Verfahren bei der Ernennung der Ge- 
schwornen ertheilt. Da es in der Absicht des unterzeichneten Staats-Ministe- 
riums liegt, die erste Assisen-Sitzung möglichst bald eröffnen zu lassen, so weist 
dasselbe andurch in Gemäßheit der angezogenen Gesetzesbestimmungen 
1) für die nicht amtssässigen Städte die Stadtraäthe, 
2) für die Justiz= und Patrimonial-Amtsbezirke mit Einschluß der amts- 
sassigen Städte und einbezirkten Patrimonialgerichts-Ortschaften die betreffenden 
Justiz= oder Patrimonial-Amtleute, welchen aus jedem Orte des Bezirks vor 
allen Dingen ein vom Ortsvorstande zu wählendes Mitglied dieses letztern 
beizugeben ist, hiermit an, die Ernennung der Geschwornen nunmehr gesetzent- 
sprechend vorzunehmen und die nach F. 52 vorgeschriebene Einsendung an Groß- 
herzogliche Landes-Direktion spatestens bis zum 
15. November d. J. 
zu bewirken. 
Weimar am 17. Oktober 1848. 
Großheroglich= Sächtsches Staats-Winisterium. 
v. Watzdorf. v. Wydenbrugk. 
IIII. Es wird hiermit nachträglich bekannt gemacht, daß das Gesetz zum 
Schutze der Verfassunggebenden Reichsversammlung und der Beamten der pro- 
visorischen Central-Gewalt vom 10. dies. Monates (Seite 277 und 278 die- 
ses Blattes) zu Frankfurt am Main am 10. dies. Monates ausgegeben wor- 
den ist und daher für das Großherzogthum am 30. dies. Monates in Kraft 
treten wird. 
Weimar am 19. Oktober 1848. 
Großherzoglich Säch#isches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf.
        <pb n="303" />
        283 
KRegierungs-GBlatt 
Großbe roge bn m 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Weimar. 3. Oktober 1818. 
  
  
Nummer 30. 
  
  
An die 
Bewohner von Thüringen und T#ltenburg. 
Die politische Wichtigkeit von Thüringen und Altenburg für das Ge- 
sammtvaterland einerseits, andererseits die Auflehnung gegen den Vollzug des 
Gesetzes, die Verweigerung der dem Staate gebührenden Leistungen, die Be- 
schädigungen der Walder und andere Antastungen des Eigenthums, durch wel- 
che hier und dort die öffentliche Ordnung neuerlich wiederholt verletzt worden 
ist, haben es der Central-Gewalt von Frankfurt zur Pflicht gemacht, zur Kraf- 
tigung des gesunkenen Ansehens der Gesetze die Regierungen in Beseitigung 
anarchischer Zustände energisch zu unterstüen. Zu dem Ende hat sie meine 
Sendung und den Einmarsch von Reichstruppen angeordnet. 
Bewohner von Thüringen und Altenburg! ich werde meine Aufgabe in 
dem Sinne zu lösen suchen, in welchem sie gestelit ist. Feind alles wühleri- 
schen, die Autorität der Gesetze untergrabenden Treibens — mag es im Sinne 
der Reaktion, mag cs unter dem Vorwande des Republikanismus genährt wer- 
den — werde ich jeden Angriff auf wahre Volksfreiheit zurückweisen. Aber 
politische Ueberzeugungen sollen nicht verfolgt, errungene Rechte nicht verküm- 
mert werden. 
Bewohner von Thüringen und Altenburg! die Freiheit ist unvertraglich 
mit der Gesetzlosigkeit. Dem Gesetze muß seine Vollziehung gesichert, der Wi- 
derstand gegen die gesetzliche Thätigkeit der Behörden muß gebrochen werden. 
Diejenigen, welche unter dem lokenden Aushängeschilde — sei es der Demokra-= 
tie, sei es der Republik — zur Ungesebzlichkeit verleiten, sind die Widersacher 
18.
        <pb n="304" />
        284 
der Freiheit. Die Gründung freier Verfassungen, die Beseitigung veralteter 
Zustände durch wohlthätige Reformen gelingt nicht im Getöse der Anarchie; 
wer diese begünstigt, bekämpft die Freiheit. 
Je wichtiger die Lage der thüringischen und altenburgschen Lande als des 
Centrums von Deutschland, je gefährlicher die Verbreitung gesetzwidriger Zu- 
stände von dort aus: desto entschiedener muß ihnen entgegengetreten und ihrer 
Wiederkehr vorgebeugt werden. 
Die Reichstruppen, welche aufgestellt werden, haben keinen andern Zweck, 
als den bezeichneten. Hoffentlich wird schon ihre Anwesenheit den anarchischen 
Gelüsten Einhalt thun, die Autoritaät der Gesetze kraftigen und die guten Bür- 
ger von der Einschüchterung durch die Gewaltthätigen befreien. Die Reichs- 
truppen kommen im Dienste der Freiheit und der Ordnung: die Freunde der 
Freiheit und der Ordnung werden sie als Freunde empfangen. 
Aber zur nachhaltigen Sicherung wahrer Volksfreiheit bedarf es der end- 
lichen Ermannung aller Anhänger der gesetzlichen Ordnung. Auf dem Gebiete 
politischer Bewegung muß das anarchische Streben bekämpft, in den Volkbsver- 
sammlungen die nur zu oft durch Lärm und Drohungen unterdrückte Redefrei- 
beit nach dem Princip der Gerechtigkeit für jede Partei gewahrt, in den Ge- 
meinden von Allen, denen die öffentliche Wohlfahrt am Herzen liegt, mit mehr 
Energie als bisher der Einschüchterung und Verführung entgegengetreten wer- 
den. Vor Allem aber müssen die Männer besserer politischer Einsicht die fal- 
schen Vorstellungen von dem Wesen wahrer Freiheit mit Eifer berichtigen und 
eine Verständigung mit den Verleiteten und Unkundigen anbahnen. 
Bewohner von Thüringen und Altenburg! mein Auftrag ist offen, wie 
meine Sprache. Die Einheit und Macht des deutschen Vaterlandes ist abbän= 
gig von der Stärke seiner Glieder; die Anarchie der Theile gefährdet die Frei- 
beit und Einigung des Ganzen. Die Unterstützung der Patrioten darf meiner 
Aufgabe nicht fehlen; jetzt oder nie wird die Einheit Deutschlands errungen; 
Sondergelüste müssen verstummen, damit der Ausbau der deutschen Freiheit 
und Einigung gelinge. Die Liebe zu ihr, die Ehre und Macht des Gesammt- 
vaterlandes muß Alle vereinen. Darum wachet und seid rüstig! 
Gotha am 18. Dktober 1848. 
Der Reichs-Kommissar 
Ludwig Mühlenfels.
        <pb n="305" />
        285 
Ministerial-Bekanntmachung. 
Nachdem zu Herbeiführung einer endlichen Vereinbarung über den An- 
schluß der Friedrich-Wilhelms-Nordbahn an die Thüringische Eisenbahn am 
4. und 5. Mai d. J. Bevollmächtigte der betheiligten Staatsregierungen, so- 
wie der beiden betheiligten Eisenbahn-Gesellschaften in Erfurt zusammengetre- 
ten sind und zwar: 
1) für die Königlich Preußische Staatsregierung der Königlich Preußische 
geheime Ober-Finanz-Rath rc. Mellin, 
für die Kurfürstlich Hessische Staatsregierung der Kurfürstlich Hessische 
Ober-Baurath rc. Lange, 
für die Großherzoglich Sachsische Staatöregierung der Großherzoglich 
Scchsische Staatsrath 2c. Stichling, 
für die Herzoglich Sachsen-Koburg und Gothaische Stoatsregierung der 
Herzogliche geheime Referendar Brückner, 
5) für die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft die Direktions-Mitglieder, 
Graf von Keller und Defoy, endlich 
6) für die Friedrich-Wilhelms-Nordbahn-Gesellschaft der Freiherr von 
Waitz und der Kurfürstlich Hessische Ober-Bergrath Schwarzenberg, 
ist unter Zustimmung der Königlich Preußischen und Herzoglich Sachsen Koburg- 
Gothaischen Bevollmächtigten nachstehende, eben sowie die Beilage A von 
allen betheiligten Staatsregierungen und Gesellschaften ratificirte, Uebereinkunft 
getroffen worden, welche zur Nachachtung für alle Großherzogliche Behörden 
und Staatsangehörigen hiermit öffentlich bekannt gemacht wird. 
Weimar am 13. DOktober 1848. 
Großherzoglich Sächssches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf. 
üebereinkunft 
zwischen der Großherzoglich Sachsischen und der Kurfürstlich Hessischen Staats- 
regierung unter einander und mit der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft, 
sowie mit der Friedrich-Wilhelms-Nordbahn-Gesellschaft in Bezug auf 
den Bau und Betrieb der Friedrich-Wilhelms-Nordbahn und der 
Thüringischen Eisenbahn. 
2 
8 
4 
g. 1. 
Die Großherzoglich Saͤchsische und die Kurfuͤrstlich Hessische Staatsregie- 
rung behalten sich die naͤhere Vereinbarung uͤber die durch technische Kommis- 
18.
        <pb n="306" />
        286 
sare speziell noch festzustellende Bahnlinie vor, welche nach Inhalt des Ver- 
trages unter A die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft auf Kurfürstlich Hessi- 
schem und die Friedrich-Wilhelms-Nordbahn-Gesellschaft auf Großherzoglich 
Sachsischem Staatögebiete bauet. 
—st*" 
Die Vereinigung der beiden Bahnen bei Gerstungen ist dergestalt zu be- 
wirken, daß die Transport-Mittel ohne Unterbrechung von der einen Bahn 
auf die andere übergehen können. 
g. 3. 
In Betreff des Baues, welchen die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft 
nach Inhalt des Vertrages unter A auf Großherzoglich Sächsischem Staats- 
gebiete unternimmt, bleibt dieselbe den Bestimmungen ihres Statuts vom 19. 
April 1844 unterworfen; ebenso die Friedrich-Wilhelms-Nordbahn-Gesell- 
schaft in Betreff des von ihr nach Maßgabe desselben Vertrages auf Kurfürst- 
lich Hessischem Staatsgebiete auszuführenden Baues den Bestimmungen ihres 
Statuts vom 2. Oktober 1844. 
S. 
In Betreff des Baues, welchen die Friedrich-Wilhelms-Rordbahn-Ge- 
sellschaft auf Großherzoglich Sächsischem und die Thüringische Eisenbahn-Ge- 
sellschaft auf Kurfürstlich Hessischem Staatsgebiete nach Inbalt des Vertrages 
unter A ausführt und in Betreff des Betriebs auf diesen Bahnstrecken bleibt 
jeder der beiden Staatsregierungen die Landeshoheit in allen Beziehungen vor- 
behalten. Es erhalten also zu diesem Baue und zu dem Eisenbahn-Betriebe 
auf diesen Baustrecken die beiden genannten Eisenbahn-Gesellschaften je von 
der betreffenden Staatsregierung Konzession und sind den Landcsgesetzgebun- 
gen, inöbesondere auch der Steuergesetzgebung der beiden Staaten, in welchen 
sie einen Eisenbahnbau und Betrieb unternehmen, in allen Beziehungen unter- 
worfen. Ebenso bleibt die gerichtliche Kompetenz wegen vorfallender Vergehen 
unverändert, in welcher Beziehung beide Staatêregierungen, insbesondere auch 
die Vollstreckung der Straferkenntnisse wegen der auf jenseitigem Staatsgebiete 
vorkommenden, die Bahnanlage oder den Transport auf derselben betreffenden 
Polizei= und Kriminal-Vergehen nach Maßgabe der Konvention vom 25. Au- 
gust 1843 über mebrere Gegenstände der Strafrechtspflege sich gegenseitig 
zusichern. Wegen Entschadigungsansprüchen werden die Eisenbahn-Gesellschaften 
bei den Gerichten des Landes, in welchem der Anspruch entstanden ist, be- 
langt, die Polizei-Reglements gehen von der Staatsregierung der betreffenden
        <pb n="307" />
        287 
Bezirke aus und das zu polizeilichen Funktionen berufene Personal wird von 
den einschlägigen Behörden des Landes verpflichtet. Eine weitere Folge dieser 
vorbehaltenen Landeshoheit endlich ist die, daß ohne Zustimmung der Regie- 
rung des betreffenden Landes innerhalb desselben keine Seitenbahn an die 
beiden Eisenbahnen, welche hier in Frage stehen, angeschlossen werden darf. 
g. 5. 
Die Konzession, welche die Großherzoglich Saͤchsische Staatsregierung 
hiernach der Friedrich-Wilhelms-Nordbahn-Gesellschaft zum Baue und Betriebe 
der Eisenbahn auf Großherzoglich Sächsischem Staatsgebiete ertheilt, wird 
nach den Grundsätzen gewahrt, nach welchen diese Gesellschaft auf Kurfürstlich 
Hessischem Gebiete konzessionirt ist; ebenso die Konzession der Thüringischen 
Eisenbahn-Gesellschaft auf Kurfürstlich Hessischem Staatsgebiete nach den Grund- 
sätzen, nach welchen diese Gesellschaft auf Großherzoglich Sächsischem Staats- 
gebiete konzessionirt ist. 
g. 6. 
Es gilt dieses namentlich auch in Betreff der Postverhältnisse; indessen 
sollen dabei die Bestimmungen der Postlehns-Verträge, namentlich auch hin- 
sichtlich der festgesetzten Porto-Freiheiten, keine Veränderung erleiden. 
S. 7. 
Die Friedrich-Wilhelms-Nordbahn-Gesellschaft und die Thüringische Ei- 
senbahn-Gesellschaft sind auch den beiden genannten Staatsregierungen gegen- 
über verpflichtet, spatestens bis zum 1. August 1849 in der Maße den Bau 
zu vollenden und den Betrieb zu eröffnen, wie dieses von ihnen in dem F. 4 
des Vertrages unter A ausgemacht worden ist. 
§.. 
Die auf der Bahnstrecke zwischen Großensee und Eisenach für die 
Bahnverwaltung und den Bahnbetrieb anzustellenden Lokal-Beamten sind, so- 
fern sich taugliche Bewerber finden, aus den Unterthanen deojenigen Landes 
zu wählen, innerhalb dessen sie angestellt werden sollen. Jedenfalls sind die 
Lokal-Beamten vor den Gerichten des Landes, in welchem sie angestellt wer- 
den, zu verpflichten. 
g. 9. 
Neben dem gegenwärtigen Vertrage behalten die Bestimmungen des Staats- 
vertrages vom 20. Dezember 1841 über die Herstellung einer Eisenbahn von 
Halle nach Cassel ihre Gültigkeit.
        <pb n="308" />
        288 
9. 10. 
Die Genehmigung dieses Vertrages von Seiten der Kurfuͤrstlich Hessischen 
und der Großherzoglich Saͤchsischen Staats regierung bleibt vorbehalten. 
Urkundlich ist dieser Vertrag von den unterzeichneten Bevollmaͤchtigten 
eigenhaͤndig vollzogen und in sechs gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt 
worden. 
Erfurt am 5. Mai 1848. 
Fuͤr die Großherzoglich Saͤchsische Fuͤr die Kurfuͤrstlich Hessische 
Staatsregierung Staatsregierung 
Gottfried Theodor Stichling. Georg Friedrich Lange. 
Fuͤr die Thüringische Eisenbahn- Für die Friedrich-Wilhelms-Nordbahn= 
Gesellschaft Gesellschaft 
G. v. Keller. Oefoy. F. v. Waitz. A. Schwarzenberg. 
Beilage 4A. 
Vereinbarung der Bevollmächtigten der beiden genannten Eisenbahn-Gesellschaf- 
ten unter Mitwirkung der Staats-Kommissare über den Anschluß der Friedrich- 
Wilhelms-Nordbahn an die Thüringische Eisenbahn. 
g. 1. 
Die Friedrich-Wilhelms-Nordbahn-Gesellschaft bauet, sobald sie von Groß- 
herzoglich Sächsischer Staatöregierung die Erlaubniß zur Expropriation auf 
Großherzoglich Sächsischem Staatsgebiete erhalten hat, unverzüglich durch die 
Fluren Großensee, Rasdorf, Bosseroda, Obernsuhl und Unternsuhl nach 
Gerstungen zu, und zwar 4000 hessische Fuß östlich von der Richelsdorfer 
Straße in der Richtung nach Gerstungen. Hier endigt die Friedrich-Wilhelms- 
Nordbahn und schließt sich die Thüringische Eisenbahn an. 
#. 2. 
Auf der nach Gerstungen zu gelegenen Seite dieser Stelle wird der 
Schluß Bahnhof der Thüringischen Eisenbahn von der Thüringischen Eisenbahn- 
Gesellschaft aufgeführt und von da ab von derselben durch die Fluren Ger- 
stungen, Wommen, Herleshausen, wo sie bei Herleohausen eine Anhalte=
        <pb n="309" />
        289 
stelle errichtet, und weiter durch die Fluren Hoͤrschel und Stedtfeld die 
Thuͤringische Eisenbahn bis zum Bahnhofe zu Eisenach geführt und vollendet, 
sobald ihr die Direktion der Friedrich-Wilhelms-Nordbahn-Gesellschaft — 
worüber sich dieselbe binnen möglichst kurzer Frist bestimmt erklären will — 
ein Kapital von Dreimal Hundert und funfzig Tausend Thalern gegen 
4 prozentige Verzinsung und noch näher zu vereinbarende Sicherheitöbestellung 
dergestalt in monatlichen Raten von je einem Zwölftheil der ganzen Kapital- 
Summe darleiht, daß dasselbe auf Seiten der Thüringischen Gesellschaft je- 
derzeit halbjaährlich, von Seiten der Friedrich-Wilhelms-Nordbahn hinge- 
gen erst nach acht Jahren mit gleicher Frist gekündigt werden kann. Ein 
solches Darlehen ist nach der ausdrücklichen Erklärung der Thüringischen Ei- 
senbahn-Gesellschaft, hingesehen auf die dermaligen Verhältnisse des Geld- 
marktes einerseits und die finanzielle Lage dieser Eisenbahn-Gesellschaft anderer- 
seits, die Voraussetzung, unter welcher allein dieselbe im Stande seyn würde, 
die Bahn bis zum Anschlußpunkte bei Gerstungen sobald zu vollenden, als die- 
ses im Interesse, namentlich auch der Friedrich-Wilhelms-Nordbahn liegt. 
e 
Die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft nimmt diesen Bau sofort in 
Angriff, sobald ihr die erste Rate jenes Darlehns gezahlt und Seitens der 
Kurfürstlich Hessischen Regierung die Erlaubniß zur Expropriation auf Kur- 
fürstlich Hessischem Gebiete, soweit dasselbe von dieser Eisenbahn durchschnit- 
ten wird, ertheilt worden ist und vollendet den Bau ohne Unterbrechung in 
möglichst kurzer Zeit. 
g. 4. 
Spatestens müssen beide Bahnen bis zum 1. August 1849 dergestalt 
vollendet seyn, daß auf dem zu einem doppelten Schienengeleise einzurichtenden 
Bahnkörper wenigstens Ein Bahngeleise zum öffentlichen Betriebe benutzt und 
dieser Betrieb von Cassel bis Halle ununterbrochen begonnen wird. Aber 
beide Gesellschaften werden das Moglichste tbun, schon früher diese Vollen- 
dung herbeizuführen. 
g. 5. 
Ueber die Bedingungen, unter welchen die Thüringische Eisenbahn-Ge- 
sellschaft der Friedrich-Wilhelms-Nordbahn-Gesellschaft den Betrieb auf der 
Thüringischen Bahnstrecke vom Anschlußpunkte bei Gerstungen bis nach Ei-
        <pb n="310" />
        290 
senach etwa uͤberlaͤßt, bleibt die beiderseitige Vereinbarung vorbehalten, welche 
bis zu demselben Zeitpunkte erfolgen muß, an welchem sich die Friedrich- 
Wilhelms-Nordbahn-Gesellschaft über das Darlehen (§F. 2) bestimmt erklärt. 
Schon jetzt aber erkennen beide Gesellschaften das Prinzip an, daß jede von 
ihnen den Betrieb bis zum Einmündungspunkte der Werrabahn in die Thü- 
ringische Eisenbahn erhalt. 
S. 6. 
Die Genehmigung beider Gesellschaften und der betreffenden Staatsregie- 
rungen bleibt vorbehalten. 
Erfurt am 4. Mai 1848. 
Mellin. Lange. Stichling. Brückner. 
Gr. v. Keller. Defoy. Fr. v. Waitz. A. Schwarzenberg. 
Bekannutmachung. 
Se. Königl. Hoheit, der Großherzog, haben einer zum Gedächtniß des 
geheimen Kirchenrathes und Ober-Konsistorial-Rathes D. Carl Friedrich Horn 
allhier bei dessen funfzigjährigem Dienst-Jubildum veranstalteten Stiftung für 
Volksschullehrer, über welche nach §. 10 der hochsten Bestätigungsurkunde das 
Großherzogliche Ober-Konsistorium die Oberaufsicht führen, auch wegen sicherer 
Ausleihung des Stiftungs-Kapitals das Nöthige wahrnehmen und verfügen soll, 
die Rechte einer milden Stiftung zu ertheilen gnadigst geruhet, was auf 
höchsten Befehl andurch öffentlich bekannt gemacht wird. 
Weimar am 18. Oktober 1848. 
Großherzoglich Söächsssche Landesregierung. 
von Mandelsloh.
        <pb n="311" />
        Uegierungs - Blatt 
Großberzogehn m 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 3SI. 6 Weimar. 6 28. Oktober 1848. 
  
  
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
In Gemäßheit der Bestimmungen in den §.§. 1 und 2 des Gesetzes vom 
2. Februar 1842 über die Verpflichtung zur Abtretung von Grundstücken und 
zur Aufgabe damit zusammenhängender Rechte bei der Anlage von Eisenbah- 
nen wird unter Rückbezug auf den zu Berlin am 20. Dezember 1841 abge- 
schlossenen Staatovertrag, die Herstellung einer Eisenbahn von Halle nach 
Cassel rc. betreffend (Nr. 5 des Reg. Blattes v. J. 1842), sowie auf die am 
4. und 5. Mai d. J. in Erfurt getroffenen Vereinbarungen (Nr. 50 des Reg. 
Blattes v. J. 1848) hiermit zur Nachricht und Nachachtung bekannt gemacht: 
1) daß Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, der unter dem Namen 
der Friedrich-Wilhelms-Nordbahn-Gesellschaft im Kurfürstenthume Hessen zum 
Baue und Betriebe einer Eisenbahn von Cassel bis zur Kurfürstlich Hessischen 
Grenze nach Gerstungen zu bereits konzessionirten Aktien-Gesellschaft zur An- 
lage des im Großherzogkhume gelegenen Theils dieser Eisenbahn die in der 
nachstehenden Urkunde enthaltene Konzession gnädigst ertheilt haben; 
2) daß diese Eisenbahn nach dem entworfenen und diesseits genehmigten 
Plane im Großherzogthume 
die Fluren Großensee, Unternsuhl und Gerstungen 
in der bereits abgesteckten Linie durchzieht; 
3) daß der Bahnbau sofort begonnen und längstens bis zum 1. August 
1849 beendet seyn wird; 
4) daß Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, zu den Verhandlungen, 
welche wegen der Abtretung, Benutzung oder Belastung von Grundeigenthum 
40
        <pb n="312" />
        292 
und wegen der Aufgabe damit zusammenhaͤngender Rechte zum Behufe der 
Eisenbahnanlage und der kuͤnftig noͤthig werdenden Aenderungen und Erweite- 
rung derselben, sowie wegen der deshalb zu ermittelnden und festzustellenden 
Entschädigung nothwendig sind, den Großherzoglichen Amts-Kommissar Stapff 
zu Gerstungen als Kommissar gnadigst erwählt haben. 
Weimar am 17. DOktober 1848. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
Nachdem fuͤr den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Cassel bis zum 
Endpunkte der Thuͤringischen Eisenbahn bei Gerstungen, unter der Benennung 
Friedrich-Wilhelms-Nordbahn-Gesellschaft, sich eine Aktien-Gesellschaft im Kur- 
fürstenthume Hessen gebildet und zum Baue und Betriebe dieser Eisenbahn auf 
Kurfürstlich Hessischem Staatsgebiete von der Kurfürstlich Hessischen Staats- 
regierung mittelst der, ihr Gesellschafts-Statut bestätigenden, Urkunde vom 
2. Oktober 1844 (Beilage K) Erlaubniß erhalten hat, wollen auch Wir, 
mit Rücksicht auf den am 20. Dezember 1841 mit der Koniglich Preußischen, 
der Kufürstlich Hessischen und der Herzoglich Sachsen-Coburg= Gothaischen 
Staatöregierung abgeschlossenen Vertrag, die Herstellung einer Eisenbahn von 
Halle nach Cassel u. s. w. betreffend, sowie auf den biernächst am 5. Mai 
d. J. unter Zustimmung der Königlich Preußischen und der Herzoglich Sach- 
sen-Coburg-Gothaischen Staatsregierungen mit der Kurfürstlich Hessischen 
Staatsregierung ingleichen mit der Friedrich-Wilhelms-Nordbahn= und der 
Thüringischen Eisenbabn-Gesellschaft abgeschlossenen Vertrag — auf welche Ver- 
träge sowie insbesondere (gemaß Art. 4 des Vertrags vom 20. Dezember 1841) 
auf die Bestimmungen des Königlich Preußischen Gesetzes über die Eisenbahn-
        <pb n="313" />
        293 
unternehmungen vom 3. November 1888, als maßgebende Grundlagen dieser 
Konzessions-Ertheilung, Wir Uns hiermit auedrücklich zurückbeziehen — zur 
Anlage und zum Betriebe des, Unser Staatsgebiet in den Fluren Großensee, 
Unternsubl und Gerstungen nach Maßgabe der genehmigten Baulinien berüh- 
renden Theils der Friedrich-Wilhelms-RNordbahn hierdurch Unsere landesherr- 
liche Zustimmung und zwar — soweit jene Vertrage nicht etwas Anderes be- 
stimmen — nach denselben Grundsätzen ertheilen, nach welchen diese Ge- 
sellschaft im Kurfürstenthume Hessen durch landesherrliche Bestatigung ihres 
in der Beilage mit abgedruckten Statuts vom 2. Oktober 1844 konzessionirt 
worden ist, insonderheit auch dieselbe als eine Aktien-Gesellschaft mit den 
Rechten und Verbindlichkeiten, welche nach der Gesetzgebung des Großherzog= 
thumes einer von Uns bestätigten juristischen Person (universitas) zukommen, 
hiermit bestätigen. 
Die bauspolizeiliche Prüfung der bei dem Baue der Bahn sich nöthig 
machenden einzelnen Bauwerke muß bis dahin vorbehalten bleiben, wo diesel- 
ben ganz genau werden angegeben werden können. 
Wie die mehrgedachten Verträge durch das Regierungs-Blatt bekannt ge- 
macht worden sind, so soll nunmehr auch gegenwärtige Konzessions-Urkunde 
sammt Beilage zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden. 
Weimar am 17. Oktobe 1848. 
Carl Friedrich. 
von Watzdorf. 
Konzessions = Urkunde 
der Friedrich-Wilhelms-Nordbahn-Gesellschaft 
zum Baue und Betriebe des das Großherzog= 
thum Sachsen berührenden Theils der 
Friedrich-Wilhelms-Nordbahn. 
140
        <pb n="314" />
        294 
M 
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm, Kur- 
prinz und Mitregent von Hessen, Erbgroßherzog von 
Fulda, Fürst zu Hersfeld, Hanau, Fritzlar und 
Isenburg, Graf zu Catzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain, 
Nidda und Schaumburg 2c. 2c. 
thun hiermit kund: 
Nachdem Wir die Erbauung einer Eisenbahn unter der Benennung 
Friedrich-Wilbelms-Morbbahn, 
welche an die Thüringische Eisenbahn sich unmittelbar anschließend, von dem 
Anschlußpunkte aus über Hönebach, Rotenburg und Melsungen nach 
Cassel und weiter zur Preußischen Grenze bei Haueda führen soll, und 
zwar durch eine Aktien = Unternehmung, gncdigst beschlossen, auch die 
Banquiers Franz Bernus du Fay (Eigenthümer der Handlungs-Firma du 
Fay, Leisler und Comp. in Hanau), Gebrüder Bethmann und Dhilipp 
Nikolaus Schmidt, zu Frankfurt a. M., mit der Bildung der deshalbigen 
Aktien-Gesellschaft beauftragt haben und diese Gesellschaft durch Zeichnung des 
zum Baue und Betriebe der genannten Eisenbahn als erforderlich vorläufig 
festgestellten Kapitales zu Stande gekommen ist: so ertheilen Wir dem hier 
angefügten Statut der Gesellschaft für die Friedrich-Wilbelms- 
Nordbahn hierdurch Unsere landesherrliche Bestätigung. 
Urkundlich Unserer höchsteigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten 
Staatssiegels gegeben zu Cassel am 2. Oktober 1844. 
&amp;# Friedrich Wilhelm. 
vdt. Volmar.
        <pb n="315" />
        295 
Statut 
der 
Gesellschaft für die Friedrich - Wilhelms -Nordbahn. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
J. 1. Unter der Benennung: 
Friedrich-Wilhelms-Nordbahn-Gesellschaft 
verbindet sich eine, mit den Rechten einer juristischen Person versehene, Aktien-Gesellschaft zum 
Baue und Betriebe einer Eisenbahn, welche, an die Thüringische Eisenbahn sich un- 
mittelbar anschließend, von dem noch näher zu bestimmenden Anschlußpunkte aus über H#- 
nebach, Rotenburg und Melsungen nach Cassel und weiter zur Preußischen 
Grenze bei Haueda, behufs Anschlusses an die Minden-Cölner Bahn, führt. 
Die Gesellschaft übernimmt die Verpflichtung, auf Verlangen der Kurfürstlichen Ke- 
gierung, eine Pferde-Zweigbahn von Cassel nach Carlshafen herzustellen. 
Die durch die Kurfürstliche Regierung getroffenen Anordnungen und Vereinbarungen mit 
dem vorläufigen Ausschusse, sowie die von ihr besorgten technischen Vorarbeiten und Unter- 
suchungen sind von der Gesellschaft gegen Erstattung der bewilligten und aufgewendeten Ko- 
sten zu übernehmen. 
Die Festsetzung der Bahnlinie und des Bau-Projekts bleibt der Kurfürstlichen Regie- 
rung vorbehalten. 
Die Krone des Bahnkörpers muß alsbald in der Breite für zwei Geleise hergestellt 
werden, wenn gleich die Legung des zweiten Geleises auf derselben ausgesetzt bleiben kann, 
bis solche als Bedürfniß erscheint. 
#. 2. Die Gesellschaft hat außerdem den im gegenwärtigen Statute enthaltenen Bestim- 
mungen auch die Bestimmungen des Vertrages zwischen Preußen, Kurhessen, Sachsen-Wei- 
mar= Eisenach und Sachsen-Coburg und Gotha, die Herstellung einer Eisenbahn von Halle 
nach Cassel u. s. w. betreffend, vom 20. Dezember 1841, als sie bindende Vorschriften 
anzuerkennen. 
Auch hat sie, soweit die Kurfürstliche Regierung solches anordnen wird, nicht nur einen 
von der Postverwaltung gestellten Wagen mit dem von der Postverwaltung demselben gege- 
benen Inhalte für diese auf bestimmten Zügen, sondern auch das auf Dienstreisen sich befin- 
dende und sich deshalb gehörig legitimirende Kurfürstliche Diener-Personal gänzlich frei auf 
der Bahn zu befördern. 
Zum ausschließlichen Gebrauche der Landeöherrschaft ist von der Gesellschaft ein beson- 
derer Wagen bereit zu halten und dem Verlangen um Anordnung von außerordentlichen Fahr- 
ten für den Hof stets zu entsprechen; und wird die in einem solchen Falle zu leistende Ver- 
gütung von der Kurfürstlichen Regierung festgestellt.
        <pb n="316" />
        296 
. 3. Fuͤr den Grunderwerb ꝛc. gelten die deshalb ertheilten oder noch ergehenden ge- 
setzlichen Vorschriften, namentlich das Geseh vom 4. Juli 1843 über die Anlegung von 
Eisenbahnen und die dazu erforderliche Abtretung von Grundeigenthum. 
S. 4. Die Gesellschaft ist verbunden, binnen fünf Jahren, vom Tage der Ertheilung 
dieses Statuts än gerechnet, die ganze Bahn von der Preußischen Grenze bis zum Anschluß- 
punkte an die Thüringische Bahn zu vollenden. 
Sollte durch Verschulden der Gesellschaft dieser Termin nicht eingehalten werden: so ist 
die Kurfürstliche Regierung befugt, die alsdann noch rückständigen Arbeiten auf Kosten der 
Gesellschaft zur Ausführung bringen zu lassen, oder die Bahn unter der Bedingung der Voll- 
endung auf Rechnung der Gesellschaft öffentlich zu versteigern. 
&amp;. 5. Sofern die Kurfürstliche Regierung ihre Zustimmung dazu ertheilt, kann die Ge- 
sellschaft das Unternehmen sowohl auf Anlage von Zweigbahnen, als auch auf die Fortfüh- 
rung der Bahn nach Bamberg einerseits und nöthigenfalls von der Grenze bei Haueda bis 
zum Anschluß an die Minden-Kölner Bahn andererseits erstrecken. 
Die Direktion der Gesellschaft ist ermächtigt, mit Zustimmung des Verwaltungsrathes 
und unter Genehmigung der Kurfürstlichen Regierung, auch auf anderen Bahnen den Betrieb 
für eigene Rechnung zu übernehmen und deshalb Verträge abzuschließen. 
8. 6. Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach den Bestimmungen der Kurfürstlichen Re- 
gierung den Anschluß anderer Bahnen an ihre Bahn und den Transport-Betrieb auf dieser 
durch andere Unternehmer, gegen Entrichtung des von der Kurfürstlichen Regierung festzusetzen- 
den Bahngeldes, zu gestatten. 
o. 7. Die anzuwendenden Dampf- und Transport-Wagen unterliegen einer vorgängi- 
gen Prüfung und Genehmigung der Kurfärstlichen Regierung nach den darüber zu ertheilen- 
den näheren Vorschriften. 
8. 8. Die Kurfürstliche Regierung behält sich den Erlaß eines Bahn-Polizei-Reglements vor. 
#. 9. Der Tarif sowohl für die Güter= als für die Personen-Beförderung, sowie der 
Tarif für das Bahngeld, ingleichen jede Aenderung dieser Tarife bedarf der Genehmigung 
der Kurfürstlichen Regierung. Auch bleibt derselben nicht nur die Genehmigung, sondern, um 
dag nothwendige Ineinandergreifen mit den Fahrten auf anderen Bahnen zu sichern, auch die 
Abänderung der Fabrpläne vorbehalten. 
d§. 10. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Cassel und ihren ordentlichen Gerichtsstand 
bei dem dortigen Kurfürstiichen Stadtgerichte. 
K. 11. Das zum Baue der K. 1 bezeichneten Bahn nebst Zubehör, zur Anschaffung 
des Betriebs-MaterialS und Inventars, zur Verzinsung der Einzahlungen und Bestreitung der 
General-Kosten bis zu dem §. 12 bestimmten Zeitpunkte erforderliche Kapital wird vorläufig auf 
Acht Millionen Thaler 
festgesetzt und durch Aktien zu 
Einhundert Thalern 
aufgebracht. 
S. 12. Die definitive Feststellung des nöthigen Kapitals erfolgt durch die Direktion 
mit Zustimmung des Verwaltungérathes und unter Genehmigung der Kurfürstlichen Regierung, 
nach Ablauf deejenigen Jahres, in welchem der Betrieb auf der ganzen Bahn eröffnet wird. 
Sollte sich dabei ein Mehrbedarf über den angenommenen Betrag von 8,000,000 Thalern
        <pb n="317" />
        297 
herausstellen, so wird dieser Mehrbedarf nach der Bestimmung der Kurfuͤrstlichen Regierung 
entweder durch Erhöhung des Aktien= Kapitals oder durch eine Anleihe aufgebracht. 
#. 13. Jeder Zeichner einer Aktie ist Mitglied der Gesellschaft (Aktionär), unter- 
wirft sich dem Statute derselben und nimmt an dem Bewinne und Verluste nach Ver- 
háltniß seines Aktien-Kapitals Antheil. Er scheidet durch Verdußerung des Certifi- 
kates (. 21) aus der Gesellschaft und der rechtmäßige Erwerber des Cectifikates wird Mit- 
glied der Gesellschaft. Jeder Vorzeiger eines Certifikates wird Seitens der Gesellschaft als 
legitimirter Eigenthümer angesehen. Nach erfolgter Ausfertigung der Aktien wird jeder In- 
haber einer Aktie Mitglied der Gesellschaft und als solches durch Vorzeigung der Aktie legitimirt. 
§. 14. Ueber den Kapital-Betrag seiner Aktien hinaus ist kein Aktionär zu Zahlun- 
gen verpflichtet, den Fall der Konventional-Strafe (§. 24) ausgenommen. 
#. 15. Zur Bildung eines Reserve-Fonds für oußerordentliche Fälle und für Vermeh- 
rung der Betriebsmittel wird aus dem Ertrage des Unternehmens jährlich ein Viectel. Pro- 
zent des Aktien-Kopitals verwendet, wenn der jährliche Reinertrag mindestens 41 Prozent 
ausmacht. Erreicht er diese Summe nicht, so werden dem Reserve-Fonds in solchen Jah- 
ren nur 5000 Thaler gut geschrieben, falls die jährlich abzuhaltende General-Versammlung 
(X. 37) nicht einen höhern Betrag zu diesem Zwecke bestimmen sollte. Doch darf sich der 
Bestand des Reserve-Fonds nicht höher als auf fünf Prozent des Aktien-Kopitals belaufen. 
. 16. Wenn der Reinertrag mehr als sechs Prozent des Aktien-Kapitals ausmacht, 
so wird ein Drittel des Mehrbetrags zur Bildung eines Amortisations-Fonds in Abzug gebracht 
und in der Art verwendet, daß Aktien nach dem Tages-Kurse angekauft werden. Diese an- 
gekauften Aktien gehen in das Eigenthum der Staatsverwaltung über und die darauf fallen- 
den Didvidenden fließen ebenfalls diesem Fonds zu. 
Auch bleibt es der Kurfürstlichen Regierung unbenommen, den gedachten Fonds noch 
durch besondere Einzahlungen zu verstärken. 
#. 17. Nach Ablauf von dreißig Betriebejahren hat die Kurfürstliche Regierung das 
Recht, die Bahn und das zur Transport-Unternehmung gehörige Inventar, mit allem Zu- 
behör, sowie mit dem angesammelten Reserve--Fonde und mit den etwa vorhaondenen Aktiv= 
Forderungen, käuflich an sich zu nehmen, unter den Bedingungen, daß · 
1) die Absicht des Ankaufs ein Jahr zuvor der Gesellschaft angekündigt wird; 
2) der Gesellschaft der fünf und zwanzigfache Betrag derjenigen jährlichen Dividende gezahlt 
wird, welche im Durchschnitte der letzten fünf Jahre den Aktiondren ausgezahlt worden ist; 
3) die Passiv-Forderungen der Gesellschaft ebenfalls auf die Staatskasse übergehen und 
4) bis zur Regulirung der Auseinandersetzung mit der Gesellschaft, bie zur Einlösung 
der Aktien und Uebernahme der Schulden die Gesellschaft im Besitze und in der Be- 
nutzung der Bahn verbleibt. 
K. 18. Für Kriegsbeschédigungen, es mögen solche von dem Feinde ausgehen oder in 
dem Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, kann die Gesellschaft einen Ersaß 
von der Staatskasse nicht in Anspruch nehmen. 
. 19. Das ertheilte Statut wird verwirkt und die Bahn mit den Transport-Mitteln 
und allem Zubehör für Rechnung der Gesellschaft öffentlich versteigert, wenn diese eine der 
allgemeinen oder besonderen Bestimmungen nicht erfüllt und eine Aufforderung zur Erfül- 
lung binnen einer endlichen Frist von mindestens drei Monaten ohne Erfolg bleibt.
        <pb n="318" />
        298 
§. 20. Die statutenmäßig zu erlassenden öffentlichen Aufforderungen oder Bekannt- 
machungen werden als gehörig dewirkt erachtet, wenn sie in der Casselschen Allgemeinen Zei- 
tung, der Hanauer Zeitung und der Frankfurter Ober-Postamts-Zeitung erschienen sind. Im 
Falle des Eingehens eines dieser Blätter hat die Direktion in den beiden anderen das an dess- 
sen Stelle tretende ein für allemal bekannt zu machen. 
III. Besondere Bestimmungen. 
A. Von den Aktien, Zinsen und Dividenden. 
JF. 21. Die Aktien werden nach dem anliegenden Schema auf den Betrag von 100 
Thalern ausgefertiget und erst dann ausgegeben, wenn der volle Betrag für dieselben zur Ge- 
sellschaftékasse berichtiget ist; sie werden von wenigstens zwei Direktions-Mitgliedern oder 
Stellvertretern unterschrieben. 
Bis zur Ausfertigung dieser Aktien werden mit Nummern bezeichnete Certifikate ausge- 
geben, welche zugleich die Quittungen über die geleisteten Einzahlungen sind. Diese Certifi- 
kate werden bei jeder neuen Einzahlung gegen andere von verschiedener Farbe ausgetauscht, 
sie sind nur mit Faksimile-Unterschriften, jedoch mit einem Gesellschafts-Stempel versehen. 
Diese Certifikate über die ersten 10 Prozent, die nach erfolgter Unterschrift ertheilt werden, 
tragen die Faksimile= Unterschrift des vorläufigen Ausschusses, sowie eines Regierungs-Kom- 
missars, die späteren die Faksimile-Unterschriften zweier Direktoren; doch steyt es der Di- 
rektion (. 57) frei, seiner Zeit zu bestimmen, ob die spateren Certifikate statt der Faksimile= 
Unterschriften wirkliche Unterschriften tragen sollen. 
Die Certifikate werden nach dem beigefügten Schema ausgefertigt. 
#. 22. Als Einzahlungs-Beträge und Termine werden festgesetzt: 
lister Termin 10 péCt. bei der Unterzeichnung bis zum 14. Oktober 1844, 
2ter - 5 -22 - 2 1. Degzember 1844, 
Zter - 5 „ „ - : . 1. Februar 1845, 
4ter - 5„ „„ « --1.Mai1845, 
öter - 5 „: - - - 1. August 1845, 
Gter - 5 -· --1.November1845, 
7ter - ö-·s - : = 1. Februar 1846, 
Ster - 5 2 - : -1. Mai 1846, 
#ter - EEE - : 1. August 1846, 
10ter - 5 „ Oü : -.1. November 1846, 
11ter Ob U“*á* - : : 1. Februar 1847, 
42ter - 5 : „ 2- * 1. Mai 1847, 
13ter - 55 - = . 1. August 1847, 
14ter - 5 „ „ - = : 1. November 1847, 
15ter - 5.„ OD „ „ 1.N Februar 1848, 
16ter ". 5 „ „ - : „ 1. Mai 1848, 
17ter - 5 „ O" : . 1. August 1848, 
18ter - 5 „ „ - 21. November 1848, 
19ter - 5. " : -. 1. Februar 1849. 
100 péCt.
        <pb n="319" />
        299 
#§. 23. Die Aktien-Zeichner sind für zehen Prozent des Nominal-Betrages ih- 
rer Aktien verhaftet und können sich von dieser Verpflichtung durch Uebertragung ihrer Rechte 
an Andere nicht befreien. 
#o. 24. Zahlt ein Aktionär einen nach F. 22 fälligen Einschuß nicht spätestens an 
dem bestimmten letzten Zahlungstage ein, so kann er zwar zur Nachzahlung zugelassen wer- 
den, verfällt alsdann aber für jede Aktie in eine Konventional-Strafe von zwei Thalern. 
Es wird nämlich unter zweimaliger öffentlicher Bekanntmachung (§F. 20) der Inhaber un- 
ter Angabe der Nummer des Certifikates aufgefordert, die rückständige schuldige Rate nebst 
der Konventional-Strafe einzuzahlen. Erfolgt aber innerhalb vier Wochen nach der letzten 
Einrückung der Bekanntmachung die Zahlung der rückständigen Rate und der Strafe nicht, 
so verfallen die auf das betreffende Certifikat gemachten Einzahlungen der Gesellschaft; das 
Certifikat selbst wird für ungültig erklärt und dieses öffentlich bekannt gemacht. Statt des 
für ungültig erklárten Certifikates wird ein anderes, welches die nämlichen Rechte und Pflich- 
ten, wie das frühere, begründet, ausgefertiget und zum Besten der Gesellschaft öffentlich verkaust. 
§. 25. Nach erfolgter Einzahlung des ganzen Nominal-Betrags werden die Aktien 
gegen Rückgabe des Certifikates ausgehändigt. Die Richtigkeit der begitimation deejenigen, 
der das Certifikat präsentirt, um die Aktie in Empfang zu nehmen, ist die Direktion zu prü- 
fen zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, und es finden Ansprüche Dritter an die Gesell- 
schaft nach erfolgter Aushändigung der Aktie nicht weiter Statt. 
#§. 26. Das eingezahlte Aktien-Kapital wird während der Bauzeit bis zum Schlusse 
desjenigen Jahres, in welchem der Betrieb auf der ganzen Bahn eröffnet wird, mit vier 
Prozent jährlich verzinset. Die Zinsen werden aus dem Bau-Fonds entnommen, (oweit sie 
nicht schon aus dem während der Bauzeit durch den Betrieb aufkommenden Ertrage gedeckt 
werden. 
Die Verzinsung der einzelnen Einzahlungen auf die Aktien beginnt mit dem bestimmten 
Schluß-Einzahlungstage. 
Die Berichtigung der Zinsen bis zur letzten Theilzahlung geschieht durch Abrechnung 
auf die jedesmaligen ferneren Theilzahlungen. Durch Cession eines Certifikates wird das 
Recht auf die Zinsen der Einzahlungen, auch ohne daß deren besondere Erwähnung geschieht, 
mit übertragen. 
. 27. Von dem Zeitpunkte ab, mit welchem die im F. 26 festgesetzte Verzinsung 
aus dem Bau= Fonds aufhrt, werden die nach Abzug der laufenden Verwaltungs-, Un- 
terhaltungs= und Betriebs-Kosten, sowie des zum Reserve-Fonds fließenden Betrags (§. 15) 
verbleibenden Einnahmeüberschusse — der Reinertrag — jährlich als Dividende auf sämmt- 
liche Aktien vertheilt (s. jedoch §. 16). 
§. 28. Mit jeder Aktie werden für eine angemessene Anzahl von Jahren Dividen= 
den-Scheine ausgegeben, welche nach Ablauf des letzten Jahres durch neue ersetzt werden. 
Sie sind nach dem beigefügten Schema auszufertigen und von mindestens Einem Mitgliede 
der Direktion zu unterschreiben. 
Dividenden-Scheine, welche innerhalb vier Jahren, von der Verfallzeit ab gerechnet, nicht 
erhoben werden, verfallen zum Vortheil eines für die Beamten der Gesellschaft zu bildenden 
Pensions= und Unterstützungs-Fonds. 
50
        <pb n="320" />
        300 
#. 29. Sind Aktien oder Certifikate angeblich vernichtet worden, verloren gegangen 
oder sonst abhanden gekommen, so müssen solche offentlich aufgeboten und mortifizirt werden, 
bevor eine neue Ausfertigung erfolgen kann. 
Der Gerichtsstand für diese Aufgebote ist das Kurfürstliche Stadtgericht zu Gassel. 
B. Von den General-Versammlungen. 
#. 30. Ueber besonders wichtige Angelegenheiten der Gesellschaft wird in General- 
Versammlungen ihrer Mitglieder der Beschluß gefaßt. Eine solche Versammlung wird 
in jedem Johre, der Regel nach im zweiten Quartale, gehalten, jedoch auch außerordentlich 
einberufen, so oft es von der Kurfürstlichen Regierung, dem Verwaltungerathe oder der Direk- 
tion für nöthig erachtet wird. 
§. 31. Die General-Versammlungen werden von der Direktion berufen und in Cassel 
gehalten. Die Einladung erfolgt durch dreimalige Bekanntmachung. Die letzte Insertion muß 
spätestens vierzehen Tage vor dem Tage der Versammlung erfolgen. 
. 32. Die Kurfürstliche Regierung wird in den General-Versammlungen durch die 
von ihr zu bestellenden Direktions-Mitglieder vertreten, welche nicht Aktiondre zu seyn brauchen. 
An den General-Versammlungen können nur solche Aktionäre Theil nehmen, welche mindestens 
fünf Aktien oder dieser Aktien= Zahl entsprechende Certifikate besitzen. Der Besitz von fünf bis 
zehen Aktien gewährt eine Stimme, bei dem Besitze einer größern Anzahl steht jedem Theil- 
nehmer für je zehen Aktien Eine Stimme zuz eine größere Anzahl als zehen Stimmen kann 
jedoch kein Aktionär für sich in Anspruch nehmen. Bei Zählung der Stimmen werden die 
eigenen des Aktiondrs mit denen seiner Machtgeber dergestalt zusammen gerechnet, daß ein in 
der Versammlung anwesender Aktionär für sich und als Bevollmachtigter anderer Aktionäre 
zusammen höchstens zehen Stimmen erhalt. 
§. 33. Der General-Versammlung beizuwohnen und darin die Rechte der Aktionére 
auszuüben, sind nur diejenigen berechtigt, welche spätestens acht Tage vor der Versammlung 
die von ihnen eigenthümlich besessenen Aktien, oder vor deren Ausfertigung die Certifikate in 
dem Bureau der Gesellschaft vorgezeigt und dadurch die Zahl der Stimmen, zu welchen sie 
berechtigt sind, nachgewiesen haben. Hierüber empfangen sie eine Bescheinigung, welche zu- 
gleich als Einlaßkarte in die Versammlung dient. 
§. 34. Es ist jedem nach F. 33 legitimirten Aktionär gestattet, sich durch einen aus 
der Zahl der übrigen Aktionäre gewählten Bevollmächtigten, auf den Grund einer schrift- 
lichen, lediglich der Prüfung der Direktion unterliegenden, Vollmacht vertreten zu lassen. 
Moralische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten, welcher ent- 
weder aus der Zahl ihrer Repräásentanten erwählt, oder ein Aktionär seyn muß. 
Handlungshäuser können durch ihre Prokura-Träger, selbst wenn diese nicht Ak- 
tiondre sind, vertreten werden. 
Minderjährige und Ehefrauen dürfen durch ihre Vormünder und Ehemänner, 
wenn diese auch nicht selbst Aktionäre sind, und ohne daß es für dieselben einer Autorisation 
oder Vollmacht bedarf, vertreten werden. 
Frauen können der General-Versammlung nur durch Bevollmächtigte beiwohnen. 
Nichterscheinende Aktionére sind den Beschlüssen der Anwesenden unterworfen.
        <pb n="321" />
        301 
#§. 35. Regelmäßige Gegenstände der Berathung und Beschlußnahme der General- 
Versammlung sind: 
1) der Bericht der Direktion über die Ausführung des Baues und über die Geschafte 
des verflossenen Jahres, unter Vorlegung des Rechnungéabschlusses; 
2) die Entscheidung über solche Rechnungserinnerungen des Verwaltungsrathes, in Be- 
treff deren derselbe sich mit der Rechnungslegenden Direktion nicht einigen kann, vor- 
behältlich des Rechtsweges; 
3) die Wahl und etwaige Entlassung der Mitglieder des Verwaltungsrathes, sowie der 
Direktions-Mitglieder und der Stellvertreter der Letzteren; 
4) die Bestimmung der Jahres-Diovidende; 
5) diejenigen Angelegenheiten, welche der General-Versammlung von der Kurfürstlichen 
Regierung, dem Verwaltungêrathe oder der Direktion zur Entscheidung vorgelegt werden. 
Bei der Berufung einer außerordentlichen General: Versammlung muß der Gegenstand 
der Verhandlung in der Einleitung kurz angedeutet werden. 
#. 36. Der Verwaltungérath und die Direktion sind verpflichtet, diejenigen Gegenstände, 
welche sie in der General-Versammlung zur Berathung zu bringen beabsichtigen, sich spa- 
testens drei Tage zuvor gegenseitig mitzutheilen. 
§. 37. Erforderlich ist der Beschluß einer General-Versammlung: 
1) zur Anlegung von Zweig= und Verbindungs-Bahnen; 
2) zur Vermehrung des Aktien-Kapitals und Aufnahme von Darlehnen auf Drioritäts= 
Obligationen, mit Ausnahme des im F. 12 gedachten Falles; 
3) zur Abänderung und Ergänzung der Statuten; 
4) zur Bestimmung einer Emnahme von mehr als 5000 Thaler für den Reserve-Fonds, 
wenn der Reinertrag 41 Prozent nicht erreicht hat (§F. 15); 
5) zur Aufhebung der Beschlüsse früherer General-Versammlungen; 
6) zur Auflösung der Gesellschaft. 
Soll in einer ordentlichen Versammlung über irgend einen der vorstehend 1 bis 6 ver- 
zeichneten Gegenstände Beschluß gefaßt werden, so ist der Gegenstand der Berathung in der 
Einladung zu dieser Versammlung besonders zu bemerken. 
Zur Rechtsgültigkeit der Beschlüsse zu 1, 2, 3 und 6 ist die Genehmigung der Kur- 
fürstlichen Regierung erforderlich. 
§. 38. Der Vorsitzende der Direktion führt den Borsich in der General-Versammlung 
und leitet die Verhandlung. Er bestimmt insbesondere die Folgeordnung der zu verhandeln- 
den Gegenstände, ertheilt das Wort und setzt das bei der Abstimmung zu beobachtende Verfahren fest 
Die Beschlüsse werden durch absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Aktio- 
näre gefaßt. Eine Ausnahme findet Statt bei den Beschlüssen, welche eine Abänderung 
der Statuten oder Auflssung der Gesellschaft festsetzen, indem ein solcher Beschluß nur durch 
eine Majorität von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen gefaßt werden kann. 
Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes und bei dem Verfahren über die 
Decharge haben sich die Mitglieder der Direktion ihrer Stimmen zu enthalten; diese Beschrän- 
50 *
        <pb n="322" />
        802 
kung findet jedoch auf die von der Kurfuͤrstlichen Regierung ernannten Direktions-Mitglieder 
keine Anwendung. 
#5. 39. Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungérathes findet folgen- 
des Verfahren Statt: 
a) die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, auf denen jeder anwesende Aktionär eine der 
Anzahl der zu Erwählenden gleiche Zohl von Gesellschafts-Mitgliedern bezeichnet; 
b) als erwählt werden diejenigen erachtet, welche nach Inhalt der Stimmzettel die 
größte Anzahl der Stimmen (F. 32) erhalten haben; 
c) bei Stimmengleichheit wird durch das Loos nach einer von dem Vorsitzenden 
in der Versammlung selbst zu treffenden Anordnung bestimmt, wer für gewählt zu 
achten ist; 
d) das Resultat der Wahl wird in dem über die Verhandlung aufgenommenen Protokolle 
registrirt, die Stimmzettel aber werden mit dem Siegel der Gesellschaft verschlossen 
und bis nach der nachsten ordentlichen General-Versammlung aufdewahrt. 
Sollten Einer oder Mehre der in den Verwaltungörath Gewählten das Amt aus- 
schlagen, was angenommen wird, sofern sie sich nach erfolgter Benachrichtigung von der 
Wahl zur Annahme derselben nicht binnen vierzehen Tagen schriftlich bereit erklärt haben, so 
treten diejenigen ein, welche nach den Gewählten die meisten Stimmen erhalten haben. 
#§. 40. Das über die Verhandlung jeder General-Versammlung aufzunehmende Pro- 
tokoll wird von einer Gerichtsperson oder einem Notar geführt und von den anwesenden 
Mitgliedern der Direktion, sowie von denjenigen Aktionren unterschrieben, welche dieses in 
der Versammlung verlangen oder von der Versammlung hierzu bestimmt werden. Das Pro- 
tokoll, welchem ein von der Direktion zu beglaubigendes Verzeichniß der erschienenen Aktionäre 
und deren Stimmenzahl beizufügen ist, hat vollkommen beweisende Kraft über den Inhalt 
der von der Gesellschaft gefaßten Beschlüsse. 
C. Vom Verwaltungéêrathe. 
§. 41. Der Verwaltungsrath besteht aus zwölf Mitgliedern und zwar aus den drei 
von der Kurfürstlichen Regierung bestellten Direktions-Mitgliedern und neun anderen Mit- 
gliedern, welche von der General-Versammlung gewaählt werden (§. 39). 
#. 42. Die von der Gesellschaft zu erwählenden Mitglieder des Verwaltungsrathes 
müssen zehen Aktien oder dieser Aktien-Zahl entsprechende Certifikate, welche während der 
Dauer des Amtes bei der Direktion niederzulegen sind, besitzen oder erwerben. 
Nicht wählbar sind: 
1) die von der Gesellschaft erwählten Direktions-Mitglieder und deren Stellvertreter, 
sofern sie nicht von der Direktion ausscheiden; 
2) Beamte der Gesellschaft und solche Personen, die mit der Gesellschaft in Kontrakts- 
Verhältnissen stehen; 
3) Personen, welche in Konkurs gerathen sind, oder ihre Zahlungen eingestellt haben, 
und nicht im Stande sind, die vollständige Befriedigung ihrer Gläubiger nachzuweisen; 
4) Personen, welche über zwei Meilen von der Bahn entfernt wohnen.
        <pb n="323" />
        303 
#. 43. Von den neun gewählten Mitgliedern des Verwaltungsrathes scheiden alljähr- 
lich mit dem Schlusse des Quartals, worin die ordentliche General-Versammlung gehalten 
wird, drei Mitglieder aus, welche durch neue Wahl in dieser General-Versammlung ersetzt werden. 
Die bei dem Beginne des Unternehmens gewählten neun Mitglieder bleiben jedoch im 
Amte bis zum Schlusse desjenigen Quartals, in welchem die erste ordentliche General-Ver- 
sammlung nach Eröffnung des Betriebes auf der ganzen Bahn Statt findet. 
Das Ausscheiden erfolgt nach dem Amtsalter und bei gleichem Amtsalter durch das Loos. 
Die ausscheidenden Mitglieder sind wieder wählbar. 
S. 44. Jedes von der Gesellschaft gewählte Mitglied des Verwaltungsrathes ist berech- 
tigt, sein Amt nach vorgängiger achtwöchentlicher schriftlicher Aufkündigung niederzule- 
gen, ist aber zum Ausscheiden verpflichtet, falls während der Amtsdauer eines der K. 42 ge- 
dachten Hindernisse eintritt oder die General-Versammlung es verlangt. 
5. 45. Der Ersatz von Mitgliedern, die vor Ablauf ihrer statutenmäßigen Amtsdauer 
ausscheiden, erfolgt aus denjenigen Personen, die bei der letztvergangenen Wahl die meisten 
Stimmen nach den wirklich eingetretenen Mitgliedern gehabt haben und zwar in der Reihen= 
folge der erhaltenen Stimmenzahl. 
. 46. Der Verwaltungsrath bildet ein Kollegium, in welchem der Vorsitzende der 
Direktion den Vorsitz führt und die Beschlüsse nach Stimmenmehrheit gefaßt werden. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
Die Versammlungen finden in Cassel Statt und werden von dem Vorsitzenden so oft 
veranstaltet, als die Geschäfte es erfordern. Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes ist min- 
destens sechs Tage vor der Zusammenkuaft schriftlich dazu einzuladen. 
Zur Gültigkeit eines Beschlusses, der auch durch schriftliches Votiren gefaßt werden kann, 
ist es nothwendig, daß wenigstens sieben Mitglieder ihre Stimmen abgeben. 
#. 47. Dem Verwaltungsrathe steht zu: 
1) die Wahl und erwaige Entlossung der vier von Seiten der Gesellschaft zu bestellenden 
Mitglieder der Direktion und ihrer Stellvertreter (§. 51); 
2) Die Feststellung des von der Direktion zu entwerfenden Etats; 
3) Die Zustimmung zu den Bahn= und Traneport-Geld-Tarifen und deren Abänderung; 
4) Die Begutachtung der nach §. 35 dem Beschlusse der General-Versammlung unter- 
liegenden Gegenstände; 
5) Die Abnahme der von der Direktion zu legenden Bau= und Betriebs-Rechnung und 
die Ertheilung der Decharge; 
6) Die Zustimmung zur Anlegung eines zweiten Bahngeleises; 
7) Die Abhaltung außerordentlicher Kassen-Revisionen; 
8) Die Festsetzung der Remuneration der gewählten Direktions-Mitglieder; 
9) Die Suspension einzelner Mitglieder des Verwaltungsrathes, jedoch nur bis zur Ent- 
scheidung der nächsten General-Versammlung. 
. 48. Werden die vom Verwaltungsrathe gegen die Bau= und Betriebs-Rechnungen 
gemachten Erinnerungen nach seiner Meinung durch die Erklárungen der Direktion nicht er- 
ledigt, so werden sie zur Entscheidung der General-Versammlung und, wenn sich die Di-
        <pb n="324" />
        304 
rektion oder das betheiligte Mitglied derselben hierbei nicht beruhigt, zur rechtlichen Entschei- 
dung verwiesen. Sind aber Erinnerungen nicht gemacht, oder haben sie ihre Erledigung ge- 
funden, so werden diese Rechnungen nebst Belegen auch noch zur Einsicht eines jeden Aktio- 
nars sechs Wochen lang im Bureau der Gesellschaft ausgelegt. Wenn aledann innerhalb 
14 Tagen nach diesem Zeitpunkte keine Einwendungen von Seiten der Aktionáre bei der 
Direktion oder dem Verwaltungsrathe eingehen, so ist dieser zur Ertheilung der Decharge 
an die Direktion ermächtigt. Gehen aber Einwendungen ein, so müssen sie, gleich ursprüng- 
lichen Erinnerungen des Verwaltungsrathes, erst durch die General-Versammlung und ns- 
thigenfalls noch im Wege Rechtens erledigt werden. 
K. 49. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen dem Verwaltungsrathe und 
der Direktion über die §. 47 zu 1, 2, 3 und 5 verzeichneten Gegenstände ist die Direktion, 
falls dieselbe sich bei der Entscheidung des Verwaltungsrathes nicht beruhigen will, berechtigt, 
eine gemischte Konferenz zu verlangen, in welcher die streitige Frage von sämmtlichen anwesenden 
Mitgliedern des Verwaltungsrathes und der Direktion nach Stimmenmehrheit entschieden wird. 
Den Vorsitz in der gemeinschaftlichen Konferenz führt der Vorsitzende des Verwaltungs- 
rathes, dessen Votum auch bei Stimmengleichheit den Ausschlag giebt. Zur Gültigkeit eines 
Beschlusses einer gemischten Konferenz ist nöthig, daß sowohl die Mitglieder des Verwaltungs- 
rathes, als der Direktion, jede für sich, wenigstens in beschlußféhiger Zahl ihre Stimmen 
abgegeben hoben. In gleicher Weise wird in gemischter Konferenz über diejenigen Gegen- 
stände berathen und beschlossen, welche nach den §95. 5, 12 und 33 der gemeinsamen Be- 
stimmung der Gesellschaftsvorstände anheim gegeben sind. 
K. 50. Die Mitglieder des Verwaltungsrathes erhalten außer ihren baaren Auslagen, 
deren Festsetzung von dem Kollegium erfolgt, keine Remuneration. Die Auslagen derselben 
an Reisekosten und Diäten werden von dem Vorsitzenden, andere Auslagen von dem Kolle- 
gium selbst festgesetzt. 
D. Von der Direktion. 
K. 51. Die Direktion der Gesellschaft hat in Cassel ihren Sitz und besteht aus 
sieben Mitgliedern. Drei Mitglieder werden von der Kurfürstlichen Regierung ernannt, der 
es vorbehalten bleibt, für jedes derselben einen Stellvertreter zu bestellen. Die übrigen vier 
Direktions-Mitglieder, ingleichen vier Stellvertreter für dieselben, werden durch Wahl des 
Verwaltungsrathes (F. 47) aus der Zahl der in Cassel wohnenden Aktionére bestellt. 
#. 52. Die von der Kurfürstlichen Regierung zu ernennenden Direktions-Mitglieder 
und deren Stellvertreter brauchen nicht Aktiondre zu seyn. 
Die von der Gesellschaft durch den Verwaltungsrath gewählten Mitglieder der Direk- 
tion und deren Stellvertreter müssen zwanzig Aktien oder dieser Aktien-Zahl entsprechende 
Certifikate, welche während der Dauer des Amtes bei der Direktion niederzulegen sind, be- 
sitzen oder erwerben. 
Nicht wählbar sind: 
1) Personen, welche mit der Gesellschaft in Kontrakts-Verhältnissen stehen; 
2) Personen, welche in Konkurs gerathen sind, oder ihre Zahlungen eingestellt haben, 
und nicht im Stande sind, die vollständige Befriedigung ihrer Gläubiger nachzuweisen.
        <pb n="325" />
        805 
Werden Beamte dieser oder einer andern Eisenbahn-Gesellschaft gewählt, so müssen sie 
spätestens innerhalb 14 Tagen nach erfolgter Bekanntmachung der Wahl ihr Amt niederle- 
gen, widrigenfalls die auf sie gefallene Wahl ungültig ist, und diejenigen, die nach ihnen die 
meisten Stimmen haben, der Reihenfolge nach eintreten. — Auch dürfen zwei Mitglieder 
oder Stellvertreter der Direktion nicht Theilnehmer an demselben Handlungsgeschäfte seyn. 
. 53. Von den gewählten vier Direktions-Mitgliedern und vier Stellvertrekern schei- 
den alljährlich regelmäßig, nach abgehaltener ordentlichen General-Versammlung, ein Mitglied 
und ein Stellvertreter aus, welche sofort durch neue Wahl des Verwaltungsrathes zu ersetzen sind. 
Das Ausscheiden erfolgt nach dem Amtsalter und bei gleichem Amtöalter durch das Loos. 
Die Auescheidenden sind wieder wähldar. 
Die bei dem Beginne des Unternehmens gewählten vier Mitglieder und vier Stellver= 
treter bleiben jedoch im Amte bis nach Abhaltung der ersten ordentlichen General-Versamm- 
lung, welche nach Eröffnung des Betriebes auf der ganzen Bahn Statt findet. 
d. 54. Jedes von der Gssellschaft gewählte Direktions-Mitglied, sowie jeder Stellver= 
treter, ist berechtigt, sein Amt nach vorgängiger dreimonatlicher schriftlicher Aufkündi- 
gung niederzulegen, ist aber zum Ausscheiden verpflichtet, falls wéhrend der Amtêdauer eine 
Aenderung des Wohnorts oder eines der F. 52 gedachten Hindernisse eintritt oder der Ver- 
waltungsrath es verlangt. 
. 55. Bei einzelnen Vakanzen, welche durch Tod, Niederlegung des Amtes, oder ge- 
zwungenes Ausscheiden eintreten, erfolgt der Ersatz Eines der gewählten Direktions-Mit- 
glieder aus der Zahl der Stellvertreter nach der bei der Wahl als Stellvertreter Statt 
gefundenen Stimmenmehrheit. Ein auf diese Weise in die Direktion als Mitglied einrücken- 
der Stellvertreker verwaltet seine Stelle nur bis zum Eintritte des neuen Direktions-Mitglie- 
des, welches in der nächsten Versammlung desS Verwaltungsrathes zu wählen ist. 
§. 56. Die Kurfürstliche Regierung bestimmt aus den von ihr bestellten Miegliedern 
den Vorsihenden der Direktion und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende lader zu den Ver- 
sammlungen ein und leitet die Verhandlungen. 
§. 57. Die Direktion entwirft nach ihrem Zusammentritte eine Geschäftsordnung, 
auf deren Ausführung der Vorsitzende zu wachen hat. Dieselbe versammelt sich wochentlich 
ein Mal, außerdem aber so oft, als es der Vorsitzende für nöthig erachtet, oder zwei Mik- 
glieder es verlangen. 
Die Fassung der Beschlüsse erfolgt durch Stimmenmehrheit, wobei für den Fall 
der Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag giebt. 
Zur Fossung eines gültigen Beschlusses mussen, außer dem Vorsitzenden, mindestens noch 
drei Mitglieder oder Stellvertreter anwesend seyn. 
Die Stellvertreter sind berechtigt, jeder Versammlung der Direktion mit berathen- 
der Stimme beizuwohnen. 
#§. 58. Die Direktion leitet sämmtliche Angelegenheiten der Gesellschaft, 
bringt ihre eigenen, sowie die Beschlüsse der General-Versammlungen und des Verwaltungs- 
rathes in Ausführung, ernennt die Beamten der Gesellschaft, bestimmt deren Gehalte und 
etwaige Gratifikationen innerhalb des Etats, verwaltet den Gesellschafts-Fonds und alle
        <pb n="326" />
        306 
sonstige Einnahmen der Gesellschaft; erwirbt die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes er- 
forderlichen Grundstücke, bewirkt die vollständige Erbauung der Bahn, sowie demnächst deren 
Unterhaltung, desgleichen die Aufführung, Anschaffung und Unterhaltung der erforderlichen 
Gebude, Materialien, Tranêport-Mittel und Utensilien, organisirt und leitet den Tronsport- 
Betrieb, schließt alle zu den gedachten Zwecken erforderlichen Kauf= und Verkauf-, Tausch., 
Pacht= und Mieths-, Engagements-, Anleih#= und sonstige Verträge Namens der Gesellschaft 
und repräsentirt die letztere in allen Verhältnissen nach Außen auf das Vollständigste, auch 
in solchen Fällen, wozu es sonst einer Spezial-Vollmacht bedarf. Inbesondere ist die Di- 
rektion ermächtigt, die Gesellschaft bei allen gerichtlichen Verhandlungen zu vertreten, Pfand- 
rechte zu bestellen, Eintragungen jeder Art in die Hypotheken-Bücher und Löschungen in den- 
selben zu bewilligen, Wiederveräußerungen vorzunehmen, Entsagungen und Verzichte zu er- 
klären, Cessionen zu leisten, Vergleiche zu schließen und Streitigkeiten schiedsrichterlicher Ent- 
scheidung zu unterwerfen. 
Die Direktion kann zur Ausübung ihrer Befugnisse auch Bevollmächtigte ernennen. 
#§. 59. Zur Ausübung aller der Direktion nach F. 58 zustehenden Befugnisse bedarf 
dieselbe gegen dritte Personen und Behörden keiner weitern Legitimation, als 
eines gerichtlichen oder notariellen Attestes über die Personen ihrer jedesmaligen Mitglieder 
und deren Stellvertreter. Dieses Attest wird auf Grund der Ernennungs-Urkunden und der 
Wahlverhandlungen auegefertigt. Den Nachweiê, daß die Direktion innerhalb der ihr sta- 
tutenmäßig zustehenden Befugnisse handelt, ist dieselbe gegen dritte Personen und Behörden 
niemals zu führen verpflichtet. Dieselbe verbindet durch ihre Handlungen die Gesellschaft 
gegen dritte unbedingt. 
60. Zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Erklärungen, insbesondere Verträ- 
gen und Vollmachten, ist die Unterschrift von drei Mitgliedern der Direktion oder Stellver- 
tretern erforderlich und ausreichend, doch muß sich die Unterschrift des Vorsihenden oder des- 
sen Stellvertreters im Vorsitze darunter befinden. In Betreff der Unterschrift der Aktien 
oder Certifikate und der Dividenden-Scheine finden jedoch die besonderen Bestimmungen der 
§§. 21 und 26 Anwendung. 
#X. 61. Der Direktion liegt insbesondere ob: 
1) eine vollständige Buch= und Rechnungs-Führung über die Geschäfte der Gesellschaft 
einzurichten und zu beaufsichtigen; 
2) die Aussicht über die Beamten zu führen, namentlich die regelmäßigen, sowie die 
nöthigen außerordentlichen Kassen -Reoisionen vorzunehmen; 
3) die Etate aufzustellen; 
4) den Tarif des Bahn= und Transport-Geldes zu entwerfen; 
5) mit jedem Jahre den Abschluß der Bücher zu veranlassen und die Bilanz nach 
den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung aufzunehmen; 
6) über die Verwaltung des abgelaufenen Jahres und deren Resultate der General= 
Versammlung einen umfassenden Bericht zu erstatten, von welchem gedruckte 
Exemplare spätestens vierzehen Tage vor deren Zusammenkunft zum Ankaufe bereit 
liegen müssen;
        <pb n="327" />
        807 
7) alle Vertraͤge bei Lieferungen von Material oder bei Ausfuͤhrung von Bau- und 
Handwerks-Arbeiten, ingleichen die Anschaffung von Maschinen und anderen Ge- 
räthschaften nur auf Grund öffentlichen Aufgebotes abzuschließen, wenn es sich 
um einen Betrag von mehr als 200 Thalern für einen einzelnen Fall handelt; 
zu einer Abweichung hiervon bedarf es der schriftlichen Zustimmung des Vorsitzenden. 
§. 62. Die Mitglieder der Direktion verwalten ihr Amt nach bester Einsicht und sind 
nur für jeden der Gesellschaft aus Vorsatz oder grobem Versehen zugefügten Schaden ver- 
antwortlich. 
#. 63. Die von der Kurfürstlichen Regierung ernannten drei Direktions-Mitglieder 
erhalten für ihre Mühewaltung aus der Gesellschaftskasse eine angemessene ständige jährliche 
Vergütung, welche von der Regierung demnächst bestimmt werden wird. 
Den gewählten Miegliedern wird für jedes Jahr bei dem Anfange desselben durch den 
Verwaltungsrath, unter Genehmigung der Kurfürstlichen Regierung, eine Remuneration aus 
der Gesellschaftskasse ausgesetzt. Reisekosten und andere Auslagen werden den Direktions- 
Mitgliedern und Stellvertretern aus der Gesellschoftskasse erstattet. 
E. Von den Beamten der Gesellschaft. 
#. 64. Die Beamten der Gesellschaft werden auf dem Grunde des Etats von der Di- 
rektion unter den von derselben festzusetzenden Bedingungen angestellt, jedoch bleibt der Kurfürst- 
lichen Regierung die Bestätigung 
a) der höheren technischen Beamten, einschließlich der Sektions= Ingenieure, 
b) des ersten Administrativ-Beamten und seines etwaigen Substituten, 
P) des ersten Kassenbeamten 
vorbehalten, und zwar hinsichtlich der unter a und b gedachten Beamten mit der Maßgabe, 
daß es der Kurfürstlichen Regierung freisteht, die von der Direktion hierzu vorgeschlagenen 
Personen ohne Angabe von Gründen zu verwerfen und Ihrerseits in einem solchen Falle 
diese Beamten zu bestimmen. 
Sowohl die Besoldung der drei zu a, b und c gedachten Beamten, als die sonstigen 
Verhältnisse derselben und die Bedingungen ihrer Entlassung sind unter Genehmigung der 
Kurfürstlichen Regierung festzusetzen. 
Die Direktion hat darauf Rücksicht zu nehmen, daß die anzustellenden Beamten, soweit 
thunlich, aus den Kurhessischen Unterthanen gewählt werden. 
Anstellungen auf Lebenszeit oder vertragsmäßige Zusicherungen von Austriktsentschädi- 
gungen rucksichtlich sämmtlicher Gesellschaftsbeamten sind nur mit Zustimmung des Verwal- 
tungsrathes und unter Genehmigung der Kurfürstlichen Regierung zulässig. 
Auch ist, wenn von der Direktion eine Person bei der Bahn angestellt worden wäre, 
welche der Kurfürstlichen Regierung nicht genehm wäre, diese Person, auf deßhalbige Auf- 
forderung der Kurfürstlichen Regierung, wieder zu entlassen. 
III. Transitorische Bestimmungen. 
g. 65. Bis zur erfolgten Einsetzung der Direktion (F. 67) werden die zur weitern 
Vorbereitung des Unternehmens erforderlichen Geschäfte und Verhandlungen von den dazu 
beauftragten Banquiers F. Bernus du Fay (Eigenthümer der Handlungs-Firma du 
51
        <pb n="328" />
        808 
Fay, Leisler und Komp. in Hanau), Gebrüder Bethmann und Ph. N. Schmidt, 
in Frankfurt a. M. als vorlufigem Ausschusse, unter Mitwirkung eines Regierungs-Kom- 
missars, für die Gesellschaft, geleitet und fortgeführt. 
&amp;. 66. Der vorlufige Ausschuß (F. 65) hat bis zum 14. Oktober 1844 zehen Pro- 
zent von den unterschriebenen und jedem Unterzeichner wirklich zugerheilten Beträgen einzuzie- 
hen und Certifikate (. 21) darüber an die Betheiligten zu verabfolgen. Es ist demselben 
jedoch gestattet, zur Erleichterung des Publikums, Kurhessische Staatspapiere al pari, son- 
stige solide Staatspapiere 10 Prozent unter dem Tages-Kourse, statt baarer Einzahlung, 
in deposito anzunehmen, er auch befugt, eine dem Ministerium des Innern vorher vorzule- 
gende Aufforderung zum Aktien-Zeichnen zu erlassen. 
Wer die auögeschriebene erste Einzahlung auf sämmtliche ihm zugetheilte Aktien nicht 
vollständig leistet, kann von dem vorldufigen Ausschusse oder nach Einsehung der Direktion 
von dieser sofort seines Ahnrechts verlustig erklärt werden. 
§. 67. Am 18. Oktober 1844 ist behufs der Wahl der von der Gesellschaft zu be- 
stellenden Mitglieder des Verwaltungsrathes eine General-Versammlung zu halten, welche 
von dem vorläufigen Ausschusse (§. 65), unter Mitwirkung eines Regierungs-Kommissars, 
nach Maßgabe des F. 31 zu berufen ist. In Betreff der Legitimation zur Theilnahme an 
dieser General-Versammlung, sowie in Betreff der Stimmberechtigung, der Schlußfassung 
und des Wahlverfahrens finden die Vorschriften im Abschnitte II., B des Statuts auch hier 
Anwendung. Nach Zusammentritt des Verwaltungsrathes werden von diesem die Seitens 
der Gesellschaft zu ernennenden Direktions-Mitglieder und deren Stellvertreter erwählt. 
Nachdem sodann die Direkrion eingesetzt worden, hat der vorläufige Ausschuß die Lei- 
tung und Verwaltung der Geschäfte an die Direktion zu übergeben, welche insbesondere auch 
zur Disposition über die nach F. 66 eingezahlten Beträge befugt ist und die von dem vor- 
läufigen Ausschusse auf die Vorbereitung des Unternehmens bis dahin verwendeten Kosten 
zu erstatten hat. 
  
Schema der Aktien. 
—. —. 
ktie 
der 
Friedrich-Wilhelméé- Nordbahn= Gesellsch a fft. 
  
m.[ —. . 
über Einbhundert Thaler. 
  
——— 
b Inhaber dieser Wie, imm auf Höhe des obigen Betrages, in Gemäßheit des 
erzs * r dem landesherrlich bestätigten 
# Statuts, vrrhälmingeh Theil an dem gesammten Eigenthum, Gewinn und Verlust 
7*“n Ilder Gesellschaf t. 
t Cassel am ten 184 
2 4 Direktion der Friedrich-Wilhelms-Nordbahn-Gesellschaft. 
s ##?½ (Stempel) (Unterschrift zweier Mitglieder) 
i- Eingetragen im Register Fol. —
        <pb n="329" />
        809 
Schema des Gertifikates uͤber die ersten 10 Prozent. 
dv—G8—' 
Certifikat 
der 
Frie drich-Wilhelms-Nordbahn. 
  
  
  
5. . 
  
über 100 Thaler im 14-Thalerfuße. 
  
  
Dieses Certifikat repräsentirt nach vollständiger Einzahlung der umstehend benannten Raten-Z9ahlungen 
eine Aktien-Betheiligung an der Unternehmung der Friedrich-Wilhelms-Nordbahn von 
Einhundert Thalern des 14-Thaler-Fußes 
und macht den Inhaber aller Rechte und Pflichten theilhaftig, welche in dem Gesellschafts-Scatut 
enthalten sind. 
Auf dieses Certifikat ist die erste Einzahlung von 10 Prozent mit Zehen Thalern 14-Thaler= 
Fußes oder Fl. 17 30 Kr. Fl. 24 Fußes geleistet worden. 
Gegen die rechtzeitige Eingahlung der zweiten Termin-Zahlung, welche 
in Cassel bei der Gesellschaftskasse, 
in Hanau bei den Herren du Fay, Leisler et Comp., 
in Frankfurt a. M. bei den Herren Gebrüdern Bethmann 
bis spätestens den 1sten Dezember 1844, unter Anrechnung der bis dahin verfallenen Jinsen der ge- 
leisteten Raten-JZahlung zu 4 Prozent jährlich, abzuführen ist, und gegen Aushändigung dieses 
Certifikates wird ein neues Certifikat, welches die Quittung über die geleistete zweite Termin-Zah- 
lung enthält, ausgegeben. 
Die Gültigkeit dieses Certifikates erlischt und der Inhaber desselben verliert alle Ansprüche auf 
Betheiligung und auf Rückgabe des bereits eingezahlten Termins, wenn nicht bis zum 1sten Dezem. 
ber 1844 oder nicht innerhalb vier Wochen nach der zweiten Einrückung der deshalbigen öffentlichen 
Präklusiv-Bekanntmachung die rückständige Rate nebst der desfallsigen Konventional. Strafe einge- 
zahlt wird. Nach vollständiger Einzahlung aller umstehend angegebenen Einzahlungs-Termine wird 
das über die letzte Raten-Zahlung ausgegebene Certifikat gegen eine Original-Aktie von gleichem 
Betrage sammt Dividende-Coupons umgetauscht. 
Cassel den Frankfurt a. M. den 
Franz Bernus du Fap. Gebrüder Bethmann. 
Der Regierungs-Kommissar. 
N. N. 
(Hier folgen die im 6. 22 abgedruckten Termine.)
        <pb n="330" />
        810 
Schema der Dividenden- Scheine zu den Aktien. 
–i-i....——— 
  
Aktie — 
Dividenden-Schein . — Z, Jahr 18 
   
Inhaber dieses Scheines empfängt gegen dessen Rückgabe aus der Kasse der Friedrich- 
Wilhelms-Nordbahn-Gesellschaft diejenige Dividende, welche für das Jahr 18 auf 
die Aktie Aa. fallen und deren Betrag nebst der Verfallzeit von der 
E#z Direktion bekannt gemacht werden wird. 
# Cassel den ten 
nesrstsdsssb Direktion der Friedrich- Wilhelms. .Nordbahn-Gesellschaft. 
.. (Stempel) (Unterschrikt eines Mitgliedes 
Eingetragen im Register Nr. — S 
Gesclschafi 
7 : und Unte 
  
  
Bekannutmachung. 
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, 
wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht: 
daß der im §. 31, b 1 des mit höchster Ratifikation versehenen Ne- 
ben-Rezesses über Sicherstellung der Landesgrenzen mit dem Herzog- 
thume Sachsen-Meiningen vom 15. November 1842 (Negierungs-Blatt 
vom Jahre 1843 Nr. 13) enthaltene Tarif-Satz von 24 Kreuzer 
für ## ORutben des Kartenspiegels in Uebereinstimmung mit der 
jenseitigen Staatsregierung auf 24 Kreuzer für ½# ORuthen des 
Kartenspiegels (1 Quadratfuß) herabgesetzt worden ist. 
Weimar am 14. Dktober 1848. 
Großherzoglich Sächsische Immediat-Kommission 
zur Ausgleichung mit Sachsen-Meiningen. 
Friedrich Schmidt.
        <pb n="331" />
        Kegierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen- Weimar- Eisenach. 
  
Nummer 32. Weimar. 4. November 1848. 
  
  
Bekanuntmach ung. 
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird das 
nachstehende Gesetz vom 27. Oktober 1848, die Verlängerung des gegenwär- 
tigen Vereins-Zoll-Tarifs betreffend, hierdurch öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar am 30. DOktober 1848. 
Großherzoglich Gächssche Landesregierung. 
von Mandelsloh. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛt. 
In Folge einer unter den Regierungen der zu dem Gesammt-Zollvereine 
gehörigen Staaten getroffenen Vereinbarung verordnen Wir mit im Voraus 
ertheilter ständischer Zustimmung: 
5
        <pb n="332" />
        812 
Da uͤber eine fuͤr ganz Deutschland gemeinschaftliche Zollgesetzgebung ge- 
genwaͤrtig Berathungen zu Frankfurt a. M. Statt finden: so wird die 
Herausgabe eines neuen berichtigten Vereins-Zoll-Tarifs fuͤr die mit dem 
Jahre 1849 beginnende neue Tarif-Periode ausgesetzt; es bleibt vielmehr 
der fuͤr die Jahre 1846, 1847 und 1848 (Reg. Bl. v. J. 1845 S. 73) 
erlassene Zoll-Tarif, sowie die denselben ergaͤnzenden Erlasse: 
1) vom 28. Oktober 1845 (Reg. Bl. S. 123), betreffend die provi- 
sorische Erhöhung des Eingangszolls von einigen Gegenständen und 
zwar für einzelne zu den kurzen Waaren (zweite Abth. pos. 20 des 
Tarifs) gehörige Artikel, für lederne Handschuhe (pos. 21 4) für 
Franzbranntwein (pos. 25b) und für Papier-Tapeten (pos. 27 4); 
2) vom 30. Oktober 1846 (Reg. Bl. S. 148), betreffend die Abän- 
derung mehrer Tarif-Saätze und zwar: 
a) in der zweiten Abtheilung: der Sätze für rohe Baumwolle 
und Baumwollengarn (pos. 2), Farbehölzer (pos. 5), Geknopp. 
Eisen (pos. 6), Leinengarn, #einwand und andere beinenwaa- 
ren (pos. 22), Vieh (pos. 39); 
b) in der dritten Abtheilung des Tarif-Zollsatzes für Talg; 
8) vom 8. Juni 1847 (Reg. Bl. S. 136), betreffend den Eingangszoll 
von Oel in Fässern (pos. 260); 
4) vom 10. Dezember 1847 (Reg. Bl. S. 269), betreffend die Er- 
mäßigung des Durchgangszolls für die auf der oberschlesischen Eisen- 
bahn über Myslowitz ein= und links der Oder oder durch die Oder- 
mündungen ausgehenden oder in umgekehrter Richtung tranfitirenden 
Waaren, ingleichen den Durchgangszoll für den Transit zwischen 
Myslowitz und Oderberg; 
auch vom 1. Januar 1849 an bis auf Weiteres in Kraft. 
Ebenso werden die in dem Anhange zu dem gedachten Zoll-Tarife (Reg. 
Bl. v. J. 1845 S. 122) und in dem Gesetze vom 4. Mai 1847 (Reg. Bl. 
S. 97) bestimmten Uebergangsabgaben von vereinslandischen Erzeugnissen auch 
vom 1. Januar 1849 an noch ferner erhoben.
        <pb n="333" />
        318 
Urkundlich haben Wir gegenwaͤrtiges Gesetz hoͤchsteigenhaͤndig vollzogen 
und mit dem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 27. Oktober 1848. 
6 Carl Friedrich. 
von Watzdorf. 
vdt. E. Müller. 
Geset 
über die Verlängerung des gegenwärti- 
gen Vereins-Zoll-Tarifs. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Unter Rückbezug auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 17. Sep- 
tember 1844 wird in Gemäßheit der Bestimmung in den §.K. 1 und 2 des 
Gesetzes vom 2. Februar 1842 über die Verpflichtung zur Abtretung von 
Grundstücken und zur Aufgabe damit zusammenhängender Rechte bei der An- 
lage von Eisenbahnen hiermit zur Nachricht und Nachachtung öffentlich be- 
kannt gemacht: 
1) daß die Thüringische Eisenbahn nach dem genehmigten Plane zu ihrer 
Vollendung nunmehr weiter auch die Fluren von 
Eisenach, Stedtfeld, Hörschel, Spichra, Neuenhof, War- 
tha, Neustädt und Gerstungen 
in der bereits abgesteckten Linie durchziehen wird; 
2) daß dieser Bahnbau jedenfalls im Laufe des Jahres 1849 vollendet 
werden wird und daß 
3) Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, auch zu den, für die Zwecke 
dieser Bahnanlage und ihrer künftigen etwaigen Aenderung und Er- 
weiterung sich nöthig machenden Verhandlungen wegen Abtretung, Be- 
nutung oder Belastung von Grundeigenthum und wegen Aufgabe da- 
52
        <pb n="334" />
        814 
mit zusammenhaͤngender Rechte den pensionirten Justiz-Amtmann Ha- 
sert zu Eisenach als Kommissar erwählt haben. 
Weimar am 31. Oktober 1848. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf. 
II. Nachdem zwischen den Königlich Preußischen und Großherzoglich Säch- 
sischen Bevollmächtigten am 3. August d. J. hier ein Vertrag wegen Herstel- 
lung einer, das Staatsgebiet des Großherzogthumes längs der Thüringischen 
Eisenbahn berührenden, elektro-magnetischen Telegraphen-Verbindung zwischen 
Berlin und Frankfurt a. M. abgeschlossen und demnächst von beiden betreffen- 
den Staatsregierungen ratifizirt worden ist, wird derselbe sammt zugehöriger 
Beilage K&amp; zur Kenntniß und Nachachtung für alle Großherzogliche Behörden 
und Staatsangehörigen hiermit öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar am 31. Oktober 1848. 
Großherzoglich Sächisches Staats-Winisterium. 
von Watzdorf. 
Nachdem die Königlich Preußische und die Großherzoglich Scchsische 
Staatsregierung wegen Herstellung und Benutzung einer elektro-magnetischen 
Telegraphen-Verbindung zwischen Berlin und Frankfurt a. M. längs der Thü- 
ringischen Eisenbahn Bevollmächtigte ernannt haben und zwar 
erstere 
den geheimen Ober-Finanz-Rath Friedrich Albert Imanuel Mellin 
und 
den Regierungs= und Bau-Rath Friedrich Wilhelm Nottebohm, 
letztere 
den Staatsrath Gottfried Theodor Stichling, 
so ist von diesen mit Vorbehalt der Genehmigung ihrer beiderseitigen hohen 
Staatsregierungen folgender Vertrag abgeschlossen worden: 
g. 1. 
Der zwischen den Koͤniglich Preußischen Bevollmaͤchtigten und der Direk- 
tion der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft am heutigen Tage vereinbarte,
        <pb n="335" />
        315 
unter &amp; beigefügte Vertrag über die Anlage elektrischer Telegraphen wird 
Seitens der genannten hohen Staatsregierungen genehmigt. 
g. 2. 
Für die hiernach der Königlich Preußischen Staatsregierung gestattete An- 
lage und Benutzung von elektro-magnetischen Telegraphen durch das Großher-= 
zogthum Sachsen-Weimar-Eisenach übernimmt die Königlich Preußische Staats- 
regierung die unentgeldliche Beförderung von Depeschen der Großherzoglichen 
Staatsregierung von Berlin sowohl als auch von Frankfurt a. M. nach der 
Thüringischen Haupt-Station Erfurt und in umgekehrter Richtung, jedoch mit 
der Maßgabe, daß die Depeschen der Preußischen Staatsregierung stets zuerst 
befördert und für die Großherzogliche Staatsregierung in der Regel täglich 
nicht mehr als zweihundert einzelne Telegraphen-Zeichen aufgegeben werden. 
Dabei soll jedoch eine Zusammenrechnung in der Weise Statt finden, 
daß monatlich sechs Tausend telegraphische Zeichen unentgeldlich befördert wer- 
den. Verlangt die Großherzogliche Staatsregierung die Beförderung einer 
größern Anzahl von telegraphischen Zeichen, so wird solche von der Königlich 
Preußischen Staatsregierung zwar, insoweit ec die Beförderung ihrer eigenen 
Depeschen zulaäßt, besorgt werden, die Ueberzahl der beförderten telegraphischen 
Zeichen jedoch nach dem künftig für die Preußischen Staaten festzusetzen- 
den Tarife von der Großherzoglichen der Königlich Preußischen Staatsregie- 
rung bezahlt. 
Die für die Großherzogliche Staatsregierung ankommenden Depeschen 
werden vollständig dechiffrirt dem Telegraphen-Bureau der Thüringischen Ei- 
senbahn zu Erfurt zur Weiterbeförderung nach Weimar aufgegeben, soweit 
nicht die Großherzogliche Staatsregierung die unmittelbare Empfangnahme der 
dechiffrirten Depesche durch einen Bevollmachtigten vorzieht. 
g. 38. 
Die Preußischen Staats-Telegraphen-Beamten sollen dahin verpflichtet 
werden, allen zu befördernden Depeschen und Nachrichten der beiden Staats- 
regierungen ohne Unterschied gleichmaßigen Diensteifer und gleiche Verschwiegen- 
heit zu widmen. 
g. 4. 
Der Preußischen Staatsregierung wird gestattet, die von ihr im Groß- 
herzogthume angelegte Telegraphen-Einrichtung auch zur Beförderung von Nach-
        <pb n="336" />
        816 
richten für das gesammte Publikum zu benutzen, wobei eine völlige Gleich- 
mäßigkeit in der Behandlung der beiderseitigen StaatSangehörigen Seitens der 
Königlich Preußischen Skaatsregierung zugesichert wird, welche zugleich erklärt, 
daß es nicht in ihrer Absicht liege, durch die Benutzung der Telegraphen zu 
Privat-Korrespondenzen einen pekuniaren Gewinn zu erzielen. 
S#. 5. 
Tritt die Benutzung der Telegraphen-Anlagen für das Publikum ein, so 
werden alsbald auf den Bahnhöfen Weimar und Eisenach Telegraphen-Sta- 
tionen angelegt. Sollte das Bedürfniß noch mehrer Zwischen-Stationen sich 
ergeben, so werden die beiderseitigen Staatsregierungen sich über deren An- 
lage verstandigen. 
g. 6. 
Die im Großherzogthume anzulegenden Telegraphen-Stationen werden von 
Koͤniglich Preußischen Telegraphen-Beamten bedient. Ueber das Verhbaͤltniß 
derselben zur Großherzoglichen Staatsregierung wird eine besondere Verein- 
barung getroffen werden. 
g. 7. 
Die Erklaͤrungen der beiderseitigen hohen Staatsregierungen uͤber die 
vorbehaltene Genehmigung des gegenwaͤrtigen Vertrages sollen binnen moͤglichst 
kurzer Frist erfolgen. 
So geschehen Weimar am 8. August 1848. 
Friedrich Albert Imanuel Mellin. Gettstio Theodor 
Friedrich Wilhelm Nottebohm. tichling. 
A„ 
Zwischen den Unterzeichneten, geheimen Ober-Finanz-Rathe Mellin und 
Regierungs= und Bau-Rathe Nottebohm einer Seits und der Direktion der 
Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft anderer Seits, ist, unter Vorbehalt der 
Genehmigung der betreffenden Staatöregierungen und des Verwaltungsrathes 
der genannten Gesellschaft, folgender Vertrag abgeschlossen worden:
        <pb n="337" />
        317 
g. 1. 
Die Direktion der Thuͤringischen Eisenbahn-Gesellschaft gestattet die unent- 
geldliche Benutzung ihrer Bahn zu der noch im Laufe dieses Jahres auf Kosten 
der Preußischen Staatsregierung auszuführenden Anlage einer elektro-magne- 
tischen Telegraphen-Linie von Berlin über Halle und Erfurt nach Frank- 
furt a. M., vorausgesetzt, daß die Eisenbahn-Gesellschaft für jeden aus die- 
ser Anlage in pekuniarer Hinsicht entstehenden Schaden und Nachtheil vollstän- 
dig entschädigt wird. 
S. 2. 
Der Draht wird nicht auf Stangen durch die Luft geführt, sondern die 
Drahtleitung auf das Bahn-Planum, durchschnittlich zwei Fuß tief unterhalb 
der Oberfläche, gelegt. 
g. 3. 
Die Direktion raͤumt auf denjenigen Eisenbahnhoͤfen, welche die Preußische 
Staatsregierung zu Telegraphen-Stationen jetzt oder in der Folge bestimmt, 
die nötbigen Raume ein, oder stellt solche gegen eine entsprechende Entschä- 
digung her, wobei bemerkt wird, daß wenigstens ein heizbares Zimmer von 
etwa 200 Quadrat-Fuß Grundfläche nebst einer Schlafkammer nöthig wird. 
. 4. 
Die Direktion verpflichtet sich, die Drahtleitung nebst allem Zubehör von 
den Bahnbeamten gleichmäßig wie die sonstigen Anlagen und Gegenstände der 
Bahn, bei Tag und Nacht, gehörig mit bewachen zu lassen, ohne daß die Direk- 
tion jedoch eine Gewährleistung bei etwaigen Beschddigungen, mögen solche durch 
Personen, durch den Betrieb oder durch bauliche Umänderungen herbeigeführt 
werden, übernimmt. 
g. 6. 
Der Direktion wird dagegen zugesagt, daß alle Depeschen, welche sie be- 
hufs Betriebs der Eisenbahn zwischen den Telegraphen-Stationen des Staats 
auf der Thuͤringischen Eisenbahn durch den elektro-magnetischen Telegraphen 
befoͤrdert wissen will, in so weit es die Benutzung desselben zu Staats-Depeschen 
gestattet, stets prompt und so schnell wie möglich durch die Telegraphen-Beam- 
ten des Preußischen Staats unentgeldlich besorgt und die eingehenden Antwor- 
ten, gehörig dechiffrirt, der Direktion oder den von derselben dazu bezeichne- 
ten Beamten mitgetheilt werden sollen.
        <pb n="338" />
        818 
g. 6. 
Dagegen gewaͤhrt die Direktion den bei der Anlage der gedachten Tele- 
graphen-Linie beschaͤftigten Beamten fuͤr die Dauer der Ausfuͤhtung freie 
Fahrt mit den gewoͤhnlichen Bahnzuͤgen. 
g. 7. 
Die Preußische Staatsregierung behaͤlt sich vor, die in Rede stehende 
elektro-magnetische Telegraphen-Verbindung auch zur Beförderung von Nachrich- 
ten des Publikums zu benutzen; der Direktion wird dagegen zugesagt, daß aus 
dem Grunde, weil auf ihrer Bahn bereits ein Staats-Telegraph vorhanden 
ist, ihr die Beförderung von Nachrichten des Publikums durch ihren Telegraphen 
längs ihrer Bahn nicht versagt werden soll, wenn andere Privat-Gesellschaf- 
ten auf Preußischen Bahnen, auf denen auch Staats-Telegraphen vorhanden 
sind, dazu konzessionirt werden sollten. 
Vorstehender Kontrakt ist von beiden Seiten genehmigt, doppelt ausgefer- 
tigt und eigenhändig vollzogen. 
Weimar am 8. August 1848. 
Die Direktion 
der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft. 
Mellin. D. K. Batsch. von Nostitz. 
Nottebohm. von Groß. Schumann. 
Bekanuutmachung. 
Mit dem 8. künftigen Monats treten folgende Veränderungen in den 
Arzenei-Preisen in Kraft: 
Chinioidenm. 1 Drachme 3 Sgr. 8 Df. 
1 Scrupel 18. 
9 
Chinium Hwarochloratum . - 
— Sulphuncum.. 
Cortexcbmueregtus.. 
-cont.velgrm0d puls 
—regsubtpulv... 
Weimar am 26. Oktober 1848. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
von Conta. 
224222 
Kol Smis 
1# 2 # *l 
1 
1 
3 
. 1 Unze 8 
* 9 
4. 1 Drachme 1
        <pb n="339" />
        negierungs-Platt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
  
Nummer 33. Weimar. 15. November 1848. 
Wir Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 4c. 
thun kund und zu wissen, daß die zum Landtage versammelten getreuen Stände 
des Großherzogthumes 
1) zu dem provisorischen Gesetze vom 30. Juni d. J. über die Haftpflicht 
der Gemeinden für die Kosten militärischer Exekution in einer unterthänigsten 
Erklärungsschrift vom 6. d. M. durchgängig, 
2) zu dem provisorischen Nachtrage vom 8. September d. J. zu dem 
Regulative vom 24. Juni 1823 über die Verbindlichkeit zum Kriegsdienste in 
einer unterthänigsten Erklärungsschrift vom 27. Oktober d. J. mit der Aende- 
rung, daß in dem §. 6 dieses Nachtrages hinter den Worten: „mit einer 
Geldstrafe von Zwanzig bis Einhundert Thalern"“ die Worte: „oder entspre- 
chender Gefängnißstrase" einzuschalten sind, und endlich 
3) zu dem provisorischen Gesetze vom 6. Oktober d. J. über die Eimich- 
tung des Strafverfahrens bei politischen Vergehen und bei Preßvergehen in 
63
        <pb n="340" />
        320 
unterthänigsten Erklärungsschriften vom 7. und vom 14. d. M. ihre Zustim- 
mung ertheilt haben, den dabei von dem getreuen Landtage gestellten Anträgen, 
bezüglich ertheilter Zustimmung, gemäß jedoch folgende Abänderungen eintreten 
sollen: 
a) zu §. 14 und F. 19. 
Zum Prsidenten und zu Mitgliedern des Gerichtshofes können auch Mit- 
glieder des Ober-Appellotions-Gerichtes ernannt werden. Dagegen sollen 
Regierungs-Auditoren nicht Mitglieder der Anklagekammer oder des Gerichts- 
hofes werden können. 
b) zu §. 41 bis F. 46. 
Die im §. 41 wider die Entscheidung des Gerichtöhofes nachgelassene Ap- 
pellation und die hiermit zusammenhängenden Bestimmungen in den §.5. 42, 
43, 45 und 46 fallen hinweg. 
c) zu 8. 53. 
Statt der Worte: „in öffentlicher Sitzung“ soll es heißen: „in voller 
Sitzung.“ 
Demnach verordnen und befehlen Wir hiermit wiederholt, daß gedachten 
Gesetzen, bezüglich mit den bezeichneten Aenderungen, als nunmehr definttiven 
allgemeinen Landesgesetzen des Großherzogthumes fernerhin nachgegangen werde. 
Andem geschiehet Unsere Meinung. 
So geschehen und gegeben Weimar am 14. November 1848. 
Carl Friedrich. 
von Watzdorf. 
Patent, 
das Gesetz über die Haftpflicht der Gemeinden, 
für die Kosten militarischer Erekutionen, den 
Nachtrag zu dem Regulative vom 24. Juni 
1823 über die Verbindlichkeit zum Kriegs- 
dienste und das Gesetz über die Einrichtung 
des Strafverfahrens bei politischhn Vergehen 
und bei Preßvergehen betreffend.
        <pb n="341" />
        Kegierungs-BGlatt 
Großberzogthn m 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
  
Nummer 34. Weimar. 18. November 1848. 
  
Gese, 
die Einführung einer deutschen Kriegs= und Handels- 
Flagge betreffend. 
Laáusgegeben zu Prankfurt a. M. am 13. November 1848.) 
Der Reichsverweser, in Ausführung des Beschlusses der Reichs-Ver- 
sammlung vom 31. Juli 1848, verkündet als Gesetz: 
Art. 1. 
Die deutsche Kriegs-Flagge besteht aus drei gleich breiten, horizontal lau- 
fenden Streifen, oben schwarz, in der Mitte roth, unten gelb. In der linken 
oberen Ecke trägt sie das Reichswappen in einem viereckigen Felde, welches 
zwei Fünftel der Breite der Flagge zur Seite hat. Das Reichswappen zeigt 
in goldenem (gelbem) Felde den doppelten schwarzen Adler mit abgewendeten 
Köpfen, ausgeschlagenen rothen Zungen und goldenen (gelben) Schnäbeln und 
desgleichen offenen Fängen. 
Art. 2. 
Jedes deutsche Kriegsschiff, welches nicht Admirals -Flagge oder Commo- 
dores Stander führt, läßt vom Top des großen Mastes einen Wimpel fliegen. 
Derselbe ist roth und zeigt am oberen Ende den Reichsadler, wie oben be- 
schrieben, in goldenem (gelbem) Felde. 
54
        <pb n="342" />
        322 
Art. 3. 
Die deutsche Handels-Flagge soll aus drei gleich breiten, horizontalen, 
schwarz, roth, gelben Streifen bestehen, wie die Kriegs-Flagge, jedoch mit 
dem Unterschiede, daß sie nicht das Reichswappen trägt. 
Art. 1. 
Diese Flagge wird von allen deutschen Handelsschiffen als National-Flagge 
ohne Unterschied geführt. 
Besondere Farben und sonstige Abzeichen der Einzelnstaaten dürfen in die- 
selbe nicht ausgenommen werden. 
Dabei soll es jedoch den Handelsschiffen frei stehen, neben der allgemei- 
nen deutschen Reichs-Flagge, noch die besondere #andes= oder eine örtliche 
Flagge zu zeigen. 
Art. 5. 
Weitere Bestimmungen über die Größe der Flaggen, über die Unterschiede 
in den von verschiedenen Ober-Befehlshabern zu führenden Flaggen, sowie über 
die Anordnung sonstiger Flaggen, z. B. bei dem Lootsen= und Zoll-Wesen, 
bleiben vorbehalten. 
Art. 6. 
Die verbindende Kraft dieses Flaggen-Gesetzes beginnt hinsichtlich der 
Bestimmungen über die Kriegs-Flagge, in Gemäßheit des Art. 3 des Ge- 
setzes über die Verkündigung der Reichsgesetze vom 23/27. September 1848, 
mit dem zwanzigsten Tage nach dem Ablaufe desjenigen Tages, an welchem 
das betreffende Stück des Reichs-Gesetzblattes in Frankfurt ausgegeben wird. 
Art. 7. 
Dagegen bleibt die Festsetzung des Zeitpunktes, wann die Bestimmungen 
über die Handels-Flagge in Kraft treten sollen, in Anbetracht des Beschlusses 
der Reichs-Versammlung vom 6. November 1848, einer weiteren Verord- 
nung vorbehalten. 
Frankfurt am 12. November 1848. 
Der Reichsverweser 
Erzherzog Sohann. 
Der Reichs-Minister des Handels 
Duckwig.
        <pb n="343" />
        328 
Verordnung, 
die Vollziehung des Gesetzes über die deutsche Kriegs- 
und Handels-Flagge vom1betreffend. 
Der Reichsverweser verordnet: 
Das Reichs-Ministerium des Handels ist mit der Vollziehung des Ge- 
sehes über die deutsche Kriegs= und Handels-Flagge vom #beauftragt. 
Frankfurt am 12. November 1848. 
Der Reichsverweser 
Erzherzog Sohann. 
Der Reichs-Minister des Handels 
Duckwitz. 
Ministerial-Bekanntmachung. 
Es sind dem unterzeichneten Staats-Ministerium Anzeigen darüber zu- 
gekommen, daß hier und da die Ansicht besteht, als sey in Folge des in der 
deutschen National-Versammlung wegen des Jaadrechts auf fremdem Grunde 
und Boden neuerer Zeit gefaßten Beschlusses dieses Jagdrecht bereits aufge- 
hoben. Diese Ansicht ist falsch. Die National-Versammlung selbst hat sich 
eine nochmalige Berathung über den fraglichen Beschluß vorbehalten und auch 
nachher erhält der Beschluß gesetzliche Kraft erst danm, wenn er als Gesetz 
förmlich bekannt gemacht worden ist und nur unter den der Landes-Gesetzge- 
bung vorbehaltenen Bedingungen, welche das zu erlassende Gesetz enthalten 
wird. Das Großherzogliche Staats-Ministerium findet sich veranlaßt, hierauf 
noch besonders aufmerksam zu machen und vor allen Rechtsverletzungen zu war- 
nen. Wo solche dennoch vorkommen, werden sie mit aller Strenge, da nöthig 
mit militairischer Unterstützung, geahndet werden. 
Weimar am 7. November 1848. 
Großherzoglich Sächssches Staats-Ministerinm. 
von Watzdorf.
        <pb n="344" />
        324 
Bekanntmachung. 
Sicherem Vernehmen nach werden, ungeachtet wiederholter Erinnerung und 
Anordnung (s. Bekanntmachungen vom 31. Juli 1834 und vom 20. Maͤrz 
1837, Reg. Blatt v. J. 1834 S. 63 und v. J. 1837 S. 16) die in dem 
Regierungs-Blatte erscheinenden Gesetze und Verordnungen in mehren Gemein- 
den von den Ortsvorständen den Gemeindegliedern entweder gar nicht oder 
nicht vollständig bekannt gemacht. 
Höchstem Befehle gemäß weisen wir deßhalb die Großherzoglichen Aem- 
ter, die Patrimonial-Aemter und die Gerichte hierdurch an, den sämmtlichen 
Ortsvorstehern die Vorschrift im §. 6 des Patentes vom 18. März 1817, 
nach welcher die Regierungs-Blatter und die Wochen-Blätter — statt der letz- 
teren jetzt, in Folge der Bekanntmachung vom 2. Marz 1832, die an deren 
Stelle getretene Weimarische Zeitung nebst Beilage, insoweit darin amtliche 
Nachrichten enthalten — in den Gemeinde-Versammlungen durch den Schuld- 
heißen oder sonstigen Vorsteher jedes Ortes regelmäßig vorgelesen werden sol- 
len, zur genauesten Befolgung einzuschärfen, auch in geeigneter Weise sich 
darüber eine Gewißheit zu verschaffen, daß der bestehenden Vorschrift überall 
nachgegangen werde. 
Weimar am 24. Oktober 1848. 
Großherzoglich Sächüsche Landes-Direktion. 
von Conta.
        <pb n="345" />
        Uegierungs-Blatt 
Großherzogthu m 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
Nummer 33. Weimar. 35. November 1848. 
  
  
  
Bekanutmachungg. 
Auf höchsten Befehl Sr. Koniglichen Hoheit, des Großherzogs, werden 
die beiden nachstehenden, mit dem getreuen Landtage vereinbarten Gesetze, als: 
1) Gesetz über die Wahl der Volksvertreter zum Landrage des Großher= 
zogthumes vom 17. dieses Monats, und 
2) Gesetz über den Vorstand und die Versammlung des Landtages vom 
18. dieses Monats, 
andurch öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar am 22. November 1848. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Mandelsloh. 
Wir Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar= 
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
haben in der Absicht, eine den Erfordernissen der Zeit entsprechende Vertre- 
tung sämmtlicher Staatsbürger des Großherzogthumes, ohne Unterschied der 
55
        <pb n="346" />
        326 
Stände und der Interessen, in dem Landtage herzustellen, anstatt der zeitberi- 
gen landständischen Vertretung, ein neues Gesetz über die Wahl der Volks- 
vertreter zum Landtage dem jüngsthin versammelt gewesenen Landtage zur 
Berathung vorlegen lassen und verordnen nach erfolgter Zustimmung desselben 
nunmehr, wie folgt: 
. 1. 
Zum Landtage des Großherzogthumes Sachsen-Weimar-Eisenach werden, 
statt der im §. 6 des Grundgesetzes über die landstandische Verfassung vom 
5. Mai 1816 bestimmten 31 Abgeordneten, 41 Abgeordnete als Volksvertre- 
ter aus allen dazu fähigen Staatsangehörigen des Landes durch Urwahlen 
erwählt. 
g. 2. 
Deßhalb sind 41 Wahlbezirke laut der Beilage unter A nach Maßgabe 
der Bevölkerung und zwar für den Weimar'schen Kreis 21, für den Eisenach'’- 
schen Kreis 18 und für den Neustadt'schen Kreis 7 gebildet worden. 
In der Folge findet eine neue Abgrenzung der Wahlbezirke nur mit Zu- 
stimmung des Landtages Statt. 
g. 8. 
Für jeden dieser 41 Wahlbezirke wird ein Abgeordneter gewaͤhlt. 
g. 4. 
Jeder Staatsangehörige des Großherzogthumes, welcher mannlichen Ge- 
schlechts, selbstständig, d. h. im Besitze eines eigenen Hausstandes oder Er- 
werbzweiges und unbescholten ist, das 30. Lebensjahr zurückgelegt hat und nicht 
unter Zustands-Vormundschaft (Kuratel) steht, ist in jedem Wahlbezirke des 
Großherzogthumes als Abgeordneter wählbar. Ausgeschlossen sind blos die ver- 
fassungsmäßig verantwortlichen wirklichen Mitglieder des Großherzoglichen Staats- 
Ministeriums. 
, §.5. 
Gewählte Staatsbeamte bedürfen keines Urlaubs, um an den Landtags- 
verhandlungen Theil nehmen zu können, haben jedoch ihrer vorgesetzten Be- 
hörde sofort, nach angenommener Wahl, Anzeige davon zu machen. 
Wenn jemand als Landtags-Abgeordneter im Staatedienste angestellt oder 
befördert wird, erlischt sein Auftrag und es muß eine neue Wahl vorgenom- 
men werden, bei welcher derselbe wieder wählbar ist.
        <pb n="347" />
        327 
g. 6. 
Bei der Wahl eines Abgeordneten ist derjenige der Gewaͤhlte, welcher 
bei der ersten Abstimmung eine, die Haͤlfte der im Wahlbezirke guͤltig abgege- 
benen Stimmen übersteigende, Stimmenzahl für sich hat (absolute Stimmen- 
mehrheit). Hat sich bei der ersten Abstimmung eine solche Stimmenmehrheit 
nicht ergeben, so wird eine neue Wahl vorgenommen, bei welcher diejenigen, 
welche beziehungsweise die meisten Stimmen erhielten und deren so viel, daß 
sie zusammen mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen ausmachen, auf 
eine engere Wahl gebracht werden. 
Ergiebt sich auch bei dieser Wahl keine absolute Stimmenmehrheit, so 
wird die Wahl in gleicher Weise fortgesetzt, bis die erforderliche absolute Stim- 
menmehrheit sich herausstellt. Bei Stimmengleichheit und namentlich auch in 
dem Falle, wenn Stimmengleichheit unter mehr als zwei Gewählten vorliegt 
und zu entscheiden ist, welcher von ihnen auf die engere Wahl gebracht wer- 
den soll, entscheidet das Loos. 
g. 7. 
Die Wahl der 41 Abgeordneten geschieht auf die Dauer der gesetzlichen 
Finanz-Periode. 
g. 8. 
Nach von dem Landesfürsten erfolgter Anordnung jeder neuen Abgeordne- 
tenwahl erlaßt die mit der allgemeinen Leitung des Wahlgeschäfts beauftragte 
obere Landes-Verwaltungsbehörde (jetzt die Großherzogliche Landes-Direktion) 
die erforderlichen Verfügungen zur Ausführung der Wahlen in den einzelnen 
Bezirken, ernennt auch die geeigneten Wahlbezirks-Behörden. 
S. 9. 
Diese Wahlen für die einzelnen Wahlbezirke werden in jedem zu einem 
Bezirke gehörigen Orte (Gemeinde-Heimathsbezirke) von der Ortebehörde (dem 
Stadtrathe, Gemeindevorstande) geleitet. 
g. 10. 
Für jeden Gemeinde-Heimathsbezirk (Stadt, Flecken oder Dorf, einschließ- 
lich der in deren Flur gelegenen oder deßhalb dazu gewiesenen Güter, welche 
einen besondern Heimathsbezirk bilden), ist binnen vierzehen Tagen nach Be- 
kanntmachung der Wahlanordnung eine besondere Liste der Wähler nach dem unter 
55
        <pb n="348" />
        828 
B beigefügten Muster aufzustellen, worin Vorname und Zuname, Lebensalter, 
äauch Stand und Gewerbe eines jeden stimmberechtigten Wählers zu verzeich- 
S nen sind. « 
« §.11. 
Stimmberechtigt im Orte seines wesentlichen Aufenthalts ist jeder Staats- 
angehörige männlichen Geschlechts, welcher das 24. Lebensjahr zurückgelegt hat 
und steuerpflichtig ist. 
Ausgeschlossen von der Theilnahme an der Wahl sind diejenigen, 
a) welche unter Zustandsvormundschaft (Kuratel) stehen, 
b) welche wegen eines gemeinen Verbrechens zu Zuchthaus= oder Strafar- 
beitshaus -Strafe verurtheilt worden sind, insofern seit Verbüßung der 
richterlich erkannten oder durch Begnadigung herabgesetzten oder ganz 
erlassenen Strafe nicht ein zehenjähriger Zeitraum verflossen ist, und 
IP0) welche ständige Almosen aus einer Heimathsbezirks-Armenkasse empfangen. 
Ausnahmsweise aber sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt die bei 
der Universität Jena angestellten Lehrer und übrigen Diener, ingleichen alle 
Kirchen= und Schul-Diener, das Personal des Ober-Appellations-Gerichtes zu 
Jena und die im Waffendienste stehenden Staatsunterthanen, selbst wenn und 
soweit sie nach §. 18, Ziff. 2, 8, 4, 5 und 6 des Gesetzes vom 29. April 
1821 steuerfrei sind, insofern ihnen nur nicht die übrigen Erfordernisse abgehen. 
SA. 12. 
Die Liste der stimmberechtigten Wähler ist in den Städten in einer Voll- 
sitzung des Stadtraths, in Flecken und Dörfern vor versammelter Gemeinde 
öffentlich zu verlesen, nöthigenfalls zu berichtigen und sodann ist deren Einsicht 
jedem drei Tage lang, von der in ortsüblicher Weise zu bewirkenden dieß- 
fallsigen Bekanntmachung an gerechnet, zu gestatten. 
g. 18. 
Am Tage nach Ablauf dieser Frist ist ein Zeugniß hieruͤber, sowie uͤber 
das geschehene Vorlesen, uͤber die Anerkennung, bezuͤglich Berichtigung unter die 
Liste zu schreiben und deren Richtigkeit durch Unterschrift des Stadtraths oder 
Ortsvorstands zu beglaubigen. 
. 14. 
Jeder stimmberechtigte Waͤhler hat die Befugniß, Berichtigungen der Liste 
bei der Orts-Wahlbehörde (dem Stadtrathe, Ortsvorstande) zu beantragen, was
        <pb n="349" />
        329 
bei Vermeidung des Ausschlusses binnen acht Tagen nach der im 8. 12 be- 
stimmten dreitaͤgigen Frist geschehen muß. 
Die gedachte Behörde hat, wenn sie die Erinnerung für begründet erach- 
tet, die Liste zu berichtigen, im entgegengesetzten Falle aber den Antragsteller 
zu verständigen und abschlägig zu bescheiden. Eine Berufung findet dagegen 
nicht Statt. 
. §.15. 
Die Orts-Wahlbehörden, insofern sie nicht zugleich Wahl-Bezirksbehörden 
sind, haben sofort nach Ablauf der im §. 10 und im F. 14 bestimmten Fristen 
die Listen der stimmberechtigten Wähler, sowie die Niederschriften über etwaige 
Reklamationen der betreffenden Wahl-Bezirksbehörde zur Einsicht vorzulegen, 
diese aber hat der obern Landes-Verwaltungsbehörde Anzeige darüber zu machen, 
daß der Wahl ein Hinderniß nicht entgegenstehe, oder nach Befinden, inwiefern 
betzteres der Fall sey. 
g. 16. 
Der von der gedachten obern Landesbehörde hierauf auszuschreibende Ter- 
min zur Wahl der Landtags-Abgeordneten ist, soweit als möglich, im ganzen 
Lande an einem und demselben Tage abzuhalten und bezüglich in den größeren 
Städten und Ortschaften während der zunächst darauf folgenden Tage zu 
beendigen. 
S. 17. 
Die Stadträthe und Gemeindevorstände haben gemäß der von der oberen 
Landesbehörde erlassenen Bekanntmachung durch öffentlichen Anschlag an gewöhn- 
licher Stelle und außerdem, wo solches üblich ist, auch durch öffentlichen Aus- 
ruf oder in sonst herkömmlicher Weise alle stimmberechtigte Wahler im Orte 
durch Bezeichnung der Stunde und des zur Wahlversammlung bestimmten Hau- 
ses zur Stimmgebung aufzufordern, in größeren Städten und Ortschaften aber, 
wo die Abstimmung an einem Tage nicht beendigt werden kann, die Wohnhäu- 
ser nach Maßgabe der Einwohnerzahl in angemessene Bezirke einzutheilen und 
für die in jedem derselben wohnenden Wahler die Zeit der Abstimmung genau 
mit zu bezeichnen. 
5. 18. 
Die Wahlhandlung beginnt zur bestimmten Stunde mit einem, die Be- 
deutung derselben hervorhebenden kurzen Vortrage des Vorsitzenden in Beiseyn 
mindestens von drei Stadtraths-Mitgliedern, bezüglich in Dörfern von zwei
        <pb n="350" />
        880 
Mitaliedern des Ortsvorstandes, wobei die Waͤhler auf ihre Staatsbuͤrger- 
pflicht zu verweisen sind, welche erfordert, daß sie ihre Stimmen ohne alle 
Nebenrücksichten nach ihrer freien Ueberzeugung und so abzugeben haben, wie 
sie es dem allgemeinen Wohle am zutraglichsten halten. 
g. 19. 
Abwesende oder im Termine nicht persoͤnlich erschienene Stimmberechtigte 
koͤnnen in keiner Weise durch Stellvertreter an der Wahl Theil nehmen. 
g. 20. 
Außer den Stimmberechtigten hat niemand im Wahlzimmer Zutritt. 
g. 21. 
Die im ausgeschriebenen Wahl-Termine erschienenen Wähler eines Orts 
wählen gültig ohne Rücksicht darauf, wie viele von ihren Mitwählern sich 
eingefunden haben. 
g. 22. 
Jedem der anwesenden Wähler wird ein gestempelter Stimmzettel einge- 
händigt, in welchen er den Namen des von ihm zum Abgeordneten Gewählten 
deutlich und mit hinreichender Bezeichnung der Person sofort einzutragen hat, 
worauf er den empfangenen Stimmzettel zusammenschlägt und der Wahlbehörde 
übergiebt, welche denselben in ein verdecktes Gefäß niederlegt. 
Es bleibt jedoch nachgelassen, daß der Wäahler während der Wahlhand- 
lung den Namen des von ihm Gewählten durch ein Mitglied der Wahlbe- 
hörde auf den Stimmzettel schreiben läßt, nur muß er jedenfalls letztern, als 
seine freie Abstimmung enthaltend, der Wahlbehörde eigenhändig übergeben. 
g. 238. 
Der Name eines jeden erschienenen Waͤhlers, welcher einen Stimmzettel er- 
halten und uͤbergeben hat, ist im Protokolle aufzufuͤhren und in der Wahlliste 
vorzustreichen. 
g. 24. 
Wenn die Abstimmung aller im Termine erschienenen Waͤhler erfolgt und 
eingezeichnet ist, und wenn mindestens drei Stunden nach der bekannt gemach- 
ten Anfangszeit der Wahlhandlung verflossen sind, sodann aber auf Anfrage
        <pb n="351" />
        331 
niemand mehr zur Stimmgebung sich meldet, so ist die Verhandlung von der 
Wahlbehoͤrde fuͤr geschlossen zu erklaͤren und weiter keine Stimmgebung zulässig. 
g. 25. 
Hierauf werden von der Wahlbehoͤrde die eingegangenen Zettel aus dem 
Gefaͤße hervorgenommen, mit fortlaufenden Nummern versehen, ihre Zahl mit 
der Zahl der nach dem Protokolle erschienenen Waͤhler verglichen und in letz- 
terem angemerkt, sodann eröffnet und die darauf befindlichen Namen der Ge- 
wählten laut abgelesen, endlich aber mit Vormerkung der Nummer des Stimm- 
zettels der Name des nach solchem gewählten Abgeordneten im Drotokolle ge- 
nau verzeichnet. 
g. 26. 
Stimmzettel, welche unleserlich geschrieben sind oder sonst die Person des 
Gewählten zweifelhaft lassen, werden zwar nummerirt, bleiben aber unberücksichtigt. 
g. 27. 
Die Wahlerschaft des Orts und in größeren Orten die Wählerschaft je- 
der Abtheilung kann vor Abgabe der Stimmzettel einen Ausschuß von drei 
Personen aus ihrer Mitte ernennen, welchem die Befugniß zusteht, die Wahl- 
liste, die Wahl-Urne, das Protokoll und die Stimmzettel nach Ablesung des In- 
halts der letzteren einzusehen und die Erörterung über die Gültigkeit undeutli- 
cher oder unleserlicher Stimmzettel in Gemeinschaft mit der Wahlbehörde vor- 
zunebmen, auch etwaige Erinnerungen zu Protokoll zu geben. 
Eine Abänderung der bereits eingegebenen Stimmzettel ist jedenfalls un- 
zulässig. 
g. 28. 
Nach Beendigung des Wahlgeschäfts sind die Namen aller Gewählten 
und das aufgenommene Protokoll, ohne Rücksicht auf die Anwesenheit von 
Wählern und deren Zahl, zu verlesen, letzteres nöthigenfalls zu berichtigen und 
vom Protokoll-Führer und den anderen anwesenden Mitgliedern der Wahlbe- 
hörde zu unterschreiben. 
g. 29. 
Hierauf sind am Schlusse der Wahlliste die Namen der zu Abgeordneten 
Gewaͤhlten mit der Zahl der auf sie gefallenen Stimmen anzumerken, die Rich- 
tigkeit der Einzeichnungen ist von der Wahlbehörde zu beglaubigen, die Stimm-
        <pb n="352" />
        832 
zettel aber sind in einem mit dem Rathssiegel oder dem Gemeindesiegel ver- 
schlossenen Packete aufzubewahren. 
g. 80. 
Spaͤtestens am zweiten Tage nach vollstaͤndiger Erledigung der Wahlen 
im ganzen Wahlorte sind die Wahllisten und Protokolle von den, zugleich die 
Wahl-Bezirksbehoͤrde bildenden, Stadtraͤthen an die obere Landes-Verwaltungs- 
behörde einzusenden, von den anderen Ortswahlbehörden (K. 9) aber der be- 
treffenden Wahl-Bezirksbehörde (§. 8) zu übergeben, welche die Einsendung 
unverzüglich an die gedachte obere Behörde zu bewirken hat. 
g. 31. 
Von derselben werden, wenn saͤmmtliche Wahllisten aus dem ganzen Lande, 
noͤthigenfalls nach unter Strafandrohung an die saͤumigen Behoͤrden zu erlas- 
senden Erinnerungen, eingegangen sind, die Ergebnisse gepruͤft und festgestellt, 
die danach in jedem Wahlbezirke gewählten Abgeordneten von der auf sie ge- 
fallenen Wahl in Kenntniß gesetzt und aufgefordert, binnen einer angemessenen, 
wenigstens achttaͤgigen Frist zu erklaͤren, ob sie die Wahl, deren Annahme auf 
freier Entschließung beruht, annehmen und, wenn einer in mehr als einem 
Wahlbezirke gewählt wäre, für welche der Wahlen er sich erklären wolle. Un- 
terbleibt auf wiederholte Aufforderung eine solche Erklärung in der gestellten 
Frist, so ist die Wahl für abgelehnt zu halten. 
g. 32. 
Die obere Landes-Verwaltungsbehörde hat. sodann die, wegen abgelehnter 
Wahlen oder Statt gefundener Doppelwahlen im ganzen Wahlbezirke, oder 
wegen eines auf das Ergebniß der Wahl Einfluß habenden wesentlichen Man- 
gels bei der einen oder der andern Ortswahl in dem betreffenden Orte etwa 
nöthigen, neuen Wahlen anzuordnen, nach Vollendung des ganzen Wahlgeschäfts 
aber das Ergebniß aller Abgeordnetenwahlen öffentlich bekannt zu machen. 
g. 33. 
Die endliche Entscheidung uͤber die Guͤltigkeit einer Wahl, wenn solche 
angefochten wird oder sonst in Zweifel gezogen werden kann, steht dem Land- 
tage zu.
        <pb n="353" />
        383 
g. 34. 
Wer auf eine Wahl der Abgeordneten durch Geschenke, Drohungen oder 
Zusicherung von Privat-Vortbeilen einzuwirken sucht, verliert, unbeschadet der 
sonstigen gesetzlichen Strafe, auf zehen Jahre das Recht zu wählen und für im- 
mer die Befähigung gewählt zu werden. 
g. 35. 
Alle mit diesem Gesetze nicht im Einklange stehende bisherige gesetzli- 
che Bestimmungen, namentlich im ersten Abschnitte des Grundgesetzes vom 
5. Mai 1816 die §5.§. 2 und 3, dann der ganze dritte Abschnitt desselben, 
insbesondere auch der §. 29 und der §. 31, sowie die Wahlordnung vom 
27. April 1833 werden hierdurch aufgehoben. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staateinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 17. November 1848. 
Carl Friedrich. 
von Watzdorf. 
  
rdt. Ernst Müller. 
Gese 6 
über die Wahl der Volksvertreter zum 
Landtage des Großherzogthumes 
Sachsen-Weimar-Eisenach.
        <pb n="354" />
        334 
(Beilage A zu 8. 2 des Wohlgesehet.) 
Verzeichniß 
der 41 Wahlbezirke und der zu jedem derselben gehoͤrigen einzelnen Ortschaften: 
I. Wablbezirk Weimar, 
umfassend die östliche Hälfte der Stadt Weimar mit der Militär -Kaserne, dem Schießhause 2c. 
III. Wablbezirk Weimar, 
umfassend die westliche Hälfte der Stadt Weimor mit Lützendorf, dem Gasthofe Neu- 
wallendorf 2c. 
III. Wahlbezirk Mellingen, 
bestehend aus folgenden diesseits des Ettersberges gelegenen Ortschaften des Amtes Weimar: 
I. Mellingen mit Cöt= 5. Oberweimar. 10. Kleincromsdorf. 15. Daasdorf alB. 
tendorf. 6. Umpferstedt. 11. Schöndorf. 16. Obergrunstedt. 
2. Lehnstedt. . Wiegendorf. 12. Gaberndorf. 17. Niedergrunftedt. 
3. Taubach. 8. Tiefurt. 13. Tröbsdorf. 18. Gelmcroda. 
4. Ehringsdorfmit Bel= 9. Großcromsdorf. 14. Hottelstedt. 19. Vollersroda. 
vedere. 
Bemerkung. d½ kenbbrigen Amts= und rindezirkten Gerichts Orte lind zu den Wahlbezirken XI. XII und XX 
IV. Wahlbezirk Neumark. 
n) die jenseits des Ettersber, 5. Ettersburg. 12. Liebstedt. 17. Weiden. 
ges gelegenen Weimar'schen 6. Ramsla. 15. Goldbach. 18. Stedten. 
Amtéorte: 9. Heichelheim. . 
1. Neumark. 8. Gecheein.a⅜ bie inte ziuttu Gerichts. ) drtidii 8 4% * 
2. Ballstedt. 9. Kleinobringen. 14. Schwerstedt. 19. Leutenthal. 
3. Berlstedt. 10. Daasdorf b/B. 15. Krautheim. 20. Rohrbach. 
4. Ottmannshausen. 11. Wohlsborn. 16. Haindorf. 21. Sachsenhausen. 
V. Wablbezirk Buttstädt. · 
1. Buttstädt. 4. Mannstedt. 7. Niederreisen. 9. Nermedorf. 
2. Buttelstedt # 5. Ruderêdorf. 8. Willerstede. (10. Nirmsdorf. 
3. Großbrembach. 6. Oberreisen. 
VI. Wahlbezirk Rastenberg. 
1. Rastenberg. 4. Teutleben. FJ. Großneuhausen. 9. Ellersleben. 
2. Hardisleben. 5. Olbersleben. 8. Kleinneuhausen. 10. Orlishausen. 
3. Eßleben. 6. Guthmannshausen. 
" VIII. Wahlbezirk Allstedt. 
1. Allstedt. 5. Kalbsrieth. 8. Mönchpftffel. 11. Winkel. 
2. Einsdorf. 6. Landgrafroda. 9. Niederröblingen. 12. Wolferstedt mit Klo- 
3. Einzingen. 7. Mittelhausen. 10. Schafsdorf. ster= Naundorf. 
4. Heygendorf. 
VIII. Wahlbezirk Schloßvippach mit Oldisleben. 
1. Schloßvippach. 4. Vogelsberg. 7. Thalborn. 10. Dielsdorf. 
2. Krannichborn. 5. Kleinbrembach. 8. Eckstedt. Ingleichen: 
3. Sprötau. l 6. Vippachedelhausen 9. Markvippach. 11. Oldisleben. 
mit Bachstedt.
        <pb n="355" />
        835 
IX. Wahlbezirk Großrudestedt. 
  
  
  
1. Großrudestedt. 4. Stotternheim. 6. Niethnordhausen. #. Ulperstedt 
2. Kleinrudestedt. 5. Mittelhausen. 7. Noda. 9. Schwansec. 
3. Haßleben. 
X. Wablbezirk Vieselbach. 
1. Vieselbach. 6. Kerspleben. 11. Ollendorf. 15 Udestedt. 
2. Azmannsdorf. 7. Kleinmölsen. 12. Dttstedt a/B. 16. Ulla. 
3 Großmölsen. 8 Linderbach. 13. Schwerborn. 17. Utzberg. 
4. Hmochpe, 9. Mönchenholzhausen. 14. Töttleben. 18. Wallichen. 
opfgarten. 10. Niederzimmern. 
XI. Wahlbezirk Berka. 
1. Berka. 8. Meckfeld. 15. Sohnstedt. Ingleichen aus dem Amte 
2. Bechstedtstraß. 9. Nauendorf. 16. Tiefengruben. Weimar: 
3. Eichelborn. 10. Nohra. 17. Tonndorf. 22. Buchfart. 
4. Gutendorf. 11. Obernissa. 18. Bergern. 23. Legefeld m. Holzdorf. 
5. Hetschburg. 12. Rohda. 19. Hayn. 74. Possendorf. 
ohenfelden. 13. Saalborn. 20. Isseroda. 75. Schoppendorf. 
lettbach. 14. Schellroda. 21. Muͤnchen. 26. Treistedt. 
XII. Wahlbezirk Blankenhain. 
1. Blankenhain mit 8. Mechelroda. 14. Wittersroda. 22. Obersynderstedt 
Egendorf u. Krakau. Kiliansroda. 15. Lengefeld. 23. Söllnitz. 
2. Magdala. 10. Oettern mit Linda. 16. Neckeroda. 24. Loßnitz. 
3. Dttstedt b/M. 11. Rottdorf. 17. Hochdorf. 25. Trommlitz mit Lis- 
4. Maina 12. Alt- und Neu-Dörn= 18. Rettwitz. kau. 
5. Gottern. feld 19. Krakendorf. Ingleichen 
6. Großlohma mit Mül-3. Lotschen mit Kotten 20. Schwarza. 26. Döbritschen (Weim 
lershausen. hain. 21. Niedersynderstedt. « Amtsort.) · 
7. Kleinlohma. vi « 
XIII. Wablbezirk Remda. 
a) Remda'sche Amtsorte: sern zu Kleinhettstädt Dienstedt. „c) Berka'sche Amtsorte: 
1. Stadtremda. und Kleinliebringen. 6. Rittersdorfmit Moh= 12. Tannroda mit Cot- 
2. Altremda. 5. Heilsberg. renthal. n kendorf und Böttel- 
3. Kirchremda. 0) Blankenhainsche Amtsorte: 10. Haufeld. born. 
4. Sundremda mit den 6. Krannichfeld W. A.]11. Breitenheerda mit 3 Thangelstedt. 
dazu gewiesenen Hau= 7. Stedten W. A. aͤnnich. oͤsleben. 
  
XIV. Wahlbezirk Ilmenau. 
1. Ilmenau. 4. Kammerberg. 7. Oberpörlitz. 10. Stützerbach. 
2. Grenzhammer. 5. Martinroda. 8. Roda. 11. Unterpörlitz. 
3. Heyda. 6. Neusiß. 9. Schmerfeld. 12. Wipfra. 
  
  
XV. Wahlbezirk Jena. 
Die Stadt Jena mit den in deren Flur gelegenen Wohngebäuden. 
656 #
        <pb n="356" />
        386 
8. Oßmaritz. 
1. Lobeda. 
2. Burgau. 9. 
3. Winzerla. 10. 
4. Ammerbach. 11. 
5. Coppanz 12. 
6. Bucha. 13. 
7. Nennsdorf. 14. 
XVI. Wahlbezirk Lobeda. 
Schorba mit Pösen. 16. Kleinschwabhausen. 
Göschwitz. 17. Münchenroda mit 
beutra. Remderoda. 
Maua. 18. Vollradisroda. 
Rothenstein. 19. Wollnitz. 
Kleinkröbictz. 20. Rutha. 
15. Großschwabhausen. 
21. Jiegenhain. 
122. Camsdorf. 
23. Wenigenjena. 
24. Loöbstedt. 
(25. Kunitz. 
* Zwaͤtzen. 
Bemerkung. 2 nbrigen Tene schen Amts und einbezirkten Gerichts-Orte sind zu den Wablbezirken XVII und 
gewie 
1. Bürgel. 8. 
2. Beulbar. 9. 
3. Dothen. 10. 
4. Frauenprießnitz. 11. 
5. Gerega. 12. 
6. Gniebsdorf. 13. 
7. Grabödorf. 14. 
XVII. Wablbezirk Bürgel. 
Graitzschen. 15. Nausnitz. 
Großlöbichau. 16. Poppendorf. 
Ilmsdorf. 17. Pordorf. 
Jenalöbnitz. 18. Rockau. 
Kleinlöbichau. 19. Rodigast. 
Löberschutz. 20. Taupadel. 
Mertendorf. 21. Tautenburg. 
XVIIII. Wablbezirk Dornburg. 
1. Dornburg. 9. Wilsdorf. 16. Großromstedt. 
2. Naschhausen. 40. Stobra. 17. Kleinromstedt, 
3. Dorndorf. I1. Hoinichen. Ingl. ous dem Amte Jena: 
4. Brutnitz mit Naura.) 12. liebritz. 18. Altengönna. 
5. Golmsdorf. 3. Kösnitz. 19. Neuengönna. 
6. Steudnitz 14. Hermstegt. 20. Porstendorf. 
Hirschroda 15. rippendorf. 21. Rödigen. 
8. JZimmern 
22. Thalbürgel. 
(23. Waldeck. 
24. Wetzdorf. 
Inal. aus dem Amte Jena: 
25. Jenaprießnitz. 
26. Lasan. 
27. Wogau. 
22. 
23. 
24. 
25 
Lehesten. 
Nerkewitz. 
Kotschau. 
Isserstedt. 
Lutzeroda. 
Cospoda. 
Closewitz. 
26. 
27. 
W. 
Bemerkung. Die ü#rigen Dornburgschen Amtsorte sind zu dem Wahlbezirke XIX gewiesen. 
  
XIX. Wahlbezirk Suljza. 
  
  
1. Stadtsulza. 8. Eberstedt. 13. Neustedt. 
2. Bergsulza. 9. Rannstedt. 14. Sonnendorf. 
3. Dorfsulza. 10. Reisdorf. 15. Nauendorf. 
4. Darnstedt. 11. Gebstedt mit 16. Heusdorf. 
5. Obertrebra. Schwabsdorf. 17. Herressen. 
6. Niedertrebra. Kdderitzsch. 18. Schöten. 
7. Flurstedt. 
- XX. Wablbezirk Rosla. 
a) Rosla'sche Amtsorte 6. Sulzbach. 
1. Niederrosla. 7. Oberndorf. 
2. Oberrosla. 8. Mattstedt. 11. — 
3. Pfiffelbach. 9. Zottelstedt. 12. Hammerstedt. 
4. Wersdorf. 10. Wickerstedt. 13. Hohlstedt. 
5. Oßmannstedt. 14. Kapellendorf. 
1! 
XI. Wablbezirk Apolda. 
D Ingleichen aus dem Amte 
ornburg: 
19. Großberingen. 
!20. Lachstedt. 
/21. Pfuhlsborn. 
22. Utenbach. 
23. Wormstedt. 
b) Weimarsche Stadtgerichts. D) die Patrimonial= Gerichts- 
orte aus dem Amte Weimar: 
15. Ulrichshalben. 
16. Denstedt. 
17. Ködigsdorf. 
18. Schwabsdorf. 
19. Sußenborn. 
Die Stadt Apolda mit den in deren Flur gelegenen Wohngebäuden.
        <pb n="357" />
        337 
XXII. Wablbezirk Eisenach mit Wartburg, 
umfossend den westlichen Theil der Stadt Eisenach mit Wartburg und Marienth#l, ingleichen 
den Ehrensteig mit den in der Wildbahn gelegenen Hausern. 
XXIII. Wablbezirk Eisenach mit Rubla, 
umfassend den östlichen Theil der Stadt Eisenach mit Fischbach, Gefilde und Rothedof, 
ingleichen Ruhla, Weimarischen Antheils. 
XXIV. Wahlbezirk Marksubl. 
Marksuhl m. Baucs- 
hof und Meileshof. 
r— 
Eckardeshausen mit 
Wilhelmsthal. 
. Fortha mit Kriegers- 
berg, Ober. u. Mit- 
tel-Mölmcshof. 
S 
) Eisenach'sche Amtéorte: 
. Großlupnitz mit 
Trenkelhof. 
Wenigenlupnitz mit 
Kuͤnkel. 
Melborn. 
Stockhausen. 
Bcurenfeld. 
. Bolleroda. 
— 
.Creuzburg mit den 
Gütern: 
Sorg, Teichhof und 
d. Saline Wilhelms- 
glucksbrunn. 
die Höfe: Buchenau, 
!*# 
4Gerstungen. 
Berka a/W. 
Neustädt. 
— 
. Tiefe-Im mit Häm. 
2 
“—i mit Dach- 
r ube, Hetzeberg und 
eihendiez. 
3. Dorndorf mit Kir- 
stingshof. 
4. Frauensee. 
  
ahnroda, 
  
4. Farnroda mit Oberau 
und Schönau. 
5. Unkeroda mit Atechen- 
bach und Wolfsburg. 
6. Burkhardtroda. 
7. Ekterwinden mit 
Taubenellen. 
8. Epichnellen. 
XXV. 
7. Lauchröden mit Lutz- 
berg und Schmal- 
weyhhof. 
8. Göringen. 
9. Stedtfeld mit Deu- 
bachs-, Rangen- und 
Schnepfenhof, ingl. 
Ramsborn. 
  
16. 
9. Kupfersuhl mit 
Wackenhof. 
10. Kittelsthal mit Hei- 
ligenstein und 
ßenborn. 
11. Seebach mit Huche- 
roda. 
Wahlbezirk Großlupnitz. 
10. Hörschel. 
11. Eichrodt m. Burbach. 
12. Wutha. 
13. Wartha. 
14.Oesterbehringen W.. 
b) Erenzburgsche Amtsorte: 
15. Berka v./H. 
Berteroda. 
XXVI. Wahblbezirk Creuzburg. 
Ebenau, Eschenborn,6. die Höfe: Hattenge- 
Freitagszell und 
Mihlberg. 
3. Schnellmännshaufen. 
4. Wolfmannsgehau. 
5. Scherbda. 
XXVII. 
4. Unternsuhl. 
hau, Schrapfendorf 
und Volteroda. 
. Ifta. 
8. Mihla mit Munsterkir- 
chen u. Wernershausen.] 
Wablbezirk Gerstungen. 
6. Hausbreitenbach. 
5. Heerda mit Kratze.Fernbreitenbach. 
8 
roda. 
roßensee. 
XXVIII. Wablbezirk Tiefenort. 
5. Gospenroda. 
osthof. 
7. Kaiseroda. 
11. Schergeshof. 
12. Springen. 
13. Unterrhon. 
B. Kiesebach mit Kam= 14. Ettenhausen. 
9. Knottenhof. 
10. Merkers. 
15. Lindigshof. 
Ingl. folgende Orle aus dem 
Amte Gerstungen: 
16. Abteroda. 
  
12. Mosbach mit Hohce- 
sonnc und Rehhof. 
13. Unterellen. 
ei: 14. Sallmannshausen. 
15. Neuenhof. 
17. Hötzelsroda m. Land= 
streit, Merschrieden (A. 
E.) und Metzelsroda. 
18. Stregda. 
19 Krauthausen mit 
Lengröden. 
W. Madelungen. 
21. Spichra. 
. Bischofroda 
Probsteizella. 
Pferdsdorf. 
11. Lengröden. 
Uettenroda. 
mit 
  
9. Dippach. 
Dankmarshausen. 
17. Auenheim mit Ric- 
18. Gasteroda. 
19. Horsctir-. 
20. Vitzeroda. 
21. Wunschensuhl mit 
Dietrichsberg.
        <pb n="358" />
        — 
338 
Vacha. 
uOberzella mit Bade- 
lachen, Heiligenroda, 
Niederndorf, Sach- 
senhain, Schwenge 
und Unterzella. 
XXIX. Wahlbezirk Vacha. 
*e 
Deicheroda mit Mo- 
sa, Huttenroda, Ro 
denberg und Mühl- 
waͤrts. 
. Pferdsdorf. 
Sunna. 
  
Se 
6. Unterbreizbach. 
7. Völkershausen mit 
Busengraben, Hed- 
wigsberg, Lutteréhof 
und Poppenberg. 
XXX. Wahlbezirk Leungsfeld. 
  
  
Ingleichen zwei Orte aus dem 
Amte Gerisa: 
8. Buttlar. 
9. Wenigentaft. 
  
  
  
1. Lengsfeld mit Beiers-2. Gehaus mit Alten-Ingleichen die folgenden Orte 5. Martinroda. 
hof und Schrammen- rode, Fischbach und dus dem Amte Vacha: 6. Wilmanns mit 
bof. Hohenwart. 4. Oechsen mit den Mas- Kohlgraben und 
3. Weilar. bacher Höfen und Mariengart. 
Q dem Jollhofe. 7. Wölferbütt. 
XXXI. Wahlbezirk Geisa. 
1. Geisa. 8. Geismar. 13. Mieswarz. 17. Spahl. 
2. Apfelbach. 9. Gerstengrund mit 114. Otzach. 18. Vales mit Seeles- 
3. Bermbach. Hochrain. 15. Reinhards. 
4. Borbels. 10. Ketten. 16. Schleid mit Röder- 19. Wenfeld. 
5. Borsch. 11. Kranlucken. kirchhof und Unter- 20. Zitters mit Kohlbach. 
6. Bremen. 12. Motzlar mit Lang- rothhof. 
7. Geblar. winden und Ober- 
rothhof. 
XXXII. Wablbezirk Dermbach. 
1. Dermbach. 7. Föhlritz. 11. AeidbertShausen. 15. Urnshausen mit Hart- 
2. Andenhausen. B. Glattbach. 12. Oberalba. schwinden. 
3. Brunnhardshausen. 9. Klings. (13. Steinberg. 16. Wiesenkhal. 
4. Diedorf. 10. die Höse: Lenders, 14. Unteralba. 17. Zella. 
5. Empfertshausen. Lindenau, Metritz! 
6. Fischach. nund Muckenhof. 
XXXIII. Wablbezirk Kaltennordheim. 
1. Kaltennordheim. # 3. Helmershausen mit 5. Kaltenwestheim. 8. Reichenhausen. 
2. Aschenhausen mit dem Hofe Gereuth 6. Mittelsdorf. 9. Unterweid. 
Riederhof. 4. Kaltensundheim mitJ. Oberweid mit An= 10. Jillbach. 
Marienhof. zenhof. 
XXXrTV. Wahblbezirk Ostheim. 
1. Ostheim mit Schloß, 3. Sondheim. Ingleichen solgende Orte auss. Frankenheim. 
Lichtenberg. 4. Stetten. dem Amte Kaltennordheim: . Gerthausen. 
2. Melpers. 5. Urspringen. 6. Birr. 10. Schafhausen. 
7. Erbenhausen. 11. Wohlmuthhausen.
        <pb n="359" />
        389 
XXXV. Wablbezirk Neustadt, 
umfassend die nördlich gelegenen Orte des Amtsbezirks Neustadt. 
1. Neußadt- 5. Neunhofen. 7. Pillingsdorf. 10. Arnshaug. 
2. Stanau. 6. Börthen mit Sach= 8. Döhlen. 11. Molbitz. 
3. Breitenhain. senburg. 9. Rosendorf. 12. Moderwitz. 
4. Ströhwig. l 
XXXVI. Wahlbezirk Oppurg, 
umfassend die Oppurgschen Patrimonial-Amtsorte, ingleichen die westlich gelegenen Neustädt- 
schen Amts= und einbezirkten Gerichts-Orte: 
1. Oppurg mit Grunau.] 9. Döbritz. 17 Daumitsch. 1825. Neudeck mit Pothen. 
2. Kleindembach. 10. Nimritz. 18. Keila. 26. Dreba. 
3. Langendembach. 11. Solkwitz. 19. Posen. 27. Kleina. 
4. Lichtenau. 12. Oberoppurg. 120. Knau. 28. Meillitz. 
5. Köstitz. 13. Grobengereuth. 21. Tausa. 29. Cospoda. 
6. Rehmen. 14. Quaschwitz. 22. Bucha. 30. Burgwitz. 
7. Colba mit Positz. 15. Weira mit Crobitz. 23. Schöndorf. 31. Steinbrucken. 
8. Lausnitz. 16. Laskau. 24. Volkmannsdorf. 
XXXVII. Wahlbezirk Triptis, 
umfassend die nordoͤstlich und in der Mitte des Amtsbezirks Neustadt gelegenen Orte: 
1. Triptis. 9. Dreitzsch. 17. Traun. 24. Leubsdorf. 
2. Burkersdorf. 10. aßla. 18. Döblitz. 25. Cöthnitz. 
3. Renthendorf. 11. Weltewitz. 10. Lemnitz. 26. Tömmelsdorf. 
4. Heiligenaue. * Copitsch. 20. Ober-, Buch-, Mühl= 2. Wustenwetzdorf mit 
5. Zwackau. 13. Schonborn. und Stein-Pöllnitz. Neudecke. 
6. Ottmannsdorf. 14. Schmieritz. 21. Geheege. 28. Mosbach mit Reins- 
7. Alsmannsdorf. 15. Miesitz. 22. Mittelpöllnitz. dorf. 
8. Schwarzbach. . Wittgenstein. 23. Linda. 29. Untendorf. 
XXXVIII. Wahlbezirk Auma, 
bestehend aus den südlich im Amtsbezirke Neustadt und südwestlich im Amtsbezirke Weida 
gelegenen Orten: 
1. Auma. 10. Jickra bei Auma. 19. Loitzssch. 26. Dörtendorf. 
2. Gütterlitz. 11. Stelzendorf. 20. Pfersdorf. 127. Birkigt. 
3. Braunsdorf. 12. Jadelsdorf. 21. Wöhlsdorf. 28. Rohna. 
4. Tischendorf. 13. Silberseld. 22. Steitz. 29. Goͤhren. 
5. Chursdorf. 14. Quingenberg. 23. Schuptitz. 130. Döhlen. 
6. Sorna. 15. Uhlersdorf. 24. Piesigitz. 31. Förthen. 
7. Crölpa. 16. Wiebelsdorf. 25. Merkendorf mit 32. Läwitz. 
8. Mundscha. 17. Forstwolfersdorf. Kuhnsdorf. 
9. Wenigenauma. 16. Steinsdorf.
        <pb n="360" />
        2 — 
Strerteelsss 
ll à 
340 
XXKIK. Wablbezirk Münchenbernsdorf, 
umfassend die nördlich gelegenen Orte des Amtsbezirks Weida: 
Münchenbernsdorf. 10. Hundhaupten. 19. Nonnendorf. 27. Wetzdorf mit Wei- 
Rothenbach. 11. Kleinbocka. 20. Unteröppisch. derdamm. 
Lindenkreuz. 12. Großebersdorf. 21. Burkersdorf. 28. Meilitz. 
Kleinbernsdorf. 13. Struth. 22. Sirbis. 20. Untitz. 
Neuen-Sorga. 14. Zedlitz. 23. Thraͤnitz. 30. Niederpöllnitz. 
Markersdorf. 15. Schafspreskeln. 24. Grochwitz. 31. Porstendorf. 
Lederhose. 16. Neundorf. 25. Crimla. 32. Geroda (A. B. Neu- 
Birkhausen. 17. Friesnitz. 26. Wolfsgefährt. stade). 
Großbocka. 18. Seifersdorf. 
  
XXXX. Wahlbezirk Weida, 
umfassend die in der Mitte und östlich gelegenen Orte des Amtsbezirks Weida: 
. Weida mit Schloß. Gräfenbrück. 11. Veitsberg mit Mil.15. Wittchendorf. 
Osterburg. 7. Großfalke. denfurt u. Deschwitz. 16. Jossen. 
Schomberg. 8. Teichwitz mit Neu-12. Kleindrardorf. 17. Liebsdorf. 
Wunschendorf. hof. 3. Clodra. 18. Kofeln. 
Cronspitz. 9. Hohenölsen. 14. Dittersdorf. 19. Kockeritz. 
Ischorta. 10. Rußdorf, 
XXXXI. Wahlbezirk Berga, 
uHmfassend die südöstlich im Amtsbezirke Weida gelegenen Orte: 
Berga. 8. Neumühl. 14. Großcundorf mit 18. Obergeisendorf. 
Wernsdorf. 9. Kleincundorf. orga. 19. Waltersdorf. 
Wolfersdorf. 10. Markersdorf. 15. Katzendorf mit 20. Teichwolframsdorf. 
Zickra bei Bergg. 11. Culmitzssch. Wolframsdorf. 21. Endschütz. 
Albersdorf. 12. Eula. 16. Fricdmannsdorf. 22. Letzendorf. 
Schloßberga 13. Untergeisendorf. 17. Rußdorf. 23. Großdrardorf. 
Poltschen.
        <pb n="361" />
        341 
(Beilage B zu F. 10 des Wahlgesetzes.) 
Muster einer Liste 
der Wahler im Wahlorte N. N. zum Wahlbezirke N. N. gehörig. 
  
Nummer Laufende 
Vorname und Zuname 
Stand und Gewerbe 
  
und Buch. Sahl, d Lebens- d 
stabe des der et alter. er 
Hauses. Wähler. Wähler. Wähler. 
A. 
1 1 Wilhelm Heinrich Fauster 46 Schuhmachermeister. 
2 Friedrich Will. 33 Kutscher. 
3 Heinrich Lieber 25 Maurergesell. 
2 4 Traugott Förtsch- 66 Hausbesiter. 
5 Adam Ungelenk 55 lebt von Kapital-Zinsen. 
3 6 Karl Boͤtticher 40 Landwirth. 
4 7 Ernst Géeßze 35 Tagelöhner.
        <pb n="362" />
        842 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. . 
Mit Hinsicht auf das Gesetz über die Wahl der Volksvertreter zum Land- 
tage vom gestrigen Tage und die darnach rücksichtlich des Landtags-Vorstan- 
des sich nöthig machenden Veränderungen haben Wir unter Beirath und Zu- 
stimmung des Landtages beschlossen, nachstehendes Gesetz über den Vorstand 
und die Versammlung des Landtages zu erlassen: 
g. 1. 
Die auf dem Grunde des Wahlgesetzes vom 17. dieses Monats als Volks- 
vertreter erwahlten 41 Abgeordnete bilden, nach ihrer auf Anordnung des Groß- 
herzogs geschehenen Einberufung, den Landtag. 
g. 2. 
Bis zur Eröffnung eines neuen ordentlichen oder außerordentlichen Land- 
tages bleibt der bisherige Landtags-Vorstand mit allen nach dem Grundgesetze 
über die landständische Verfassung vom 5. Mai 1816 ihm zustehenden Befugnissen, 
soweit diese nicht durch das gedachte Wahlgesetz beseitigt sind, in Wirksamkeit. 
Sobald nach erfolgter Einberufung bei demselben mindestens 28 Abgeord- 
nete sich angemeldet haben, geschieht, auf vorgängige Anzeige des gedachten 
Vorstandes bei dem Großherzoglichen Staats-Ministerium, die Eröffnung des 
Landtages entweder vom Großherzoge selbst oder durch eine zu diesem Zwecke 
ernannte Kommission. 
§#.. 
Nach erfolater Eröffnung jedes ordentlichen oder außerordentlichen Land- 
tages führt vorläufig das alteste Mitglied desselben (Alters-Präsident) den Vor- 
sitz und erläßt, wenn mindestens 28 Mitglieder am Orte der Zusammenberu-
        <pb n="363" />
        348 
fung anwesend sind, an dieselben die Aufforderung zur Wahl des Präsidenten 
(bisher Landmarschall). 
g. 4. 
Zur Präsidenten-Stelle schlägt der Landtag drei Abgeordnete, die nach 
absoluter Stimmenmehrheit durch Stimmzettel in getrennten Wahlhandlungen 
gewählt werden, dem Großherzoge vor, welcher einen derselben zum Präsiden= 
ten ernennt. 
g. 5. 
Dieser leitet die Wahl der beiden (des ersten und zweiten) Vice-Präsi- 
denten, welche gleichfalls nach absoluter Stimmenmehrheit durch Stimmzettel 
in getrennten Wahlhandlungen erfolgt. Von dieser Wahl geschieht dem Groß- 
herzoge nur Anzeige. · 
§.6. 
Der Präsident und die Vice-Präsidenten bilden den Landtags-Vorstand. 
Die Befugnisse des Landtags-Vorstandes bleiben dieselben, wie solche 
im F. 62 bezüglich §. 81 und §. 92 des Grundgesetzes bestimmt sind. 
Ebenso besteht auch das Verhältniß des Präsidenten und der Vice-Prä- 
sidenten zu einander in derselben Maße, wie solches zwischen dem bisherigen 
Landmarschall und dessen beiden Gehülfen im §. 68 und F. 64 des Grundge- 
setzes festgestellt ist. 
g. 7. 
Der Landtags-Vorstand bleibt jedesmal bis zum Zusammentritte des näch- 
sten ordentlichen oder oußerordentlichen Landtages in Wirksamkeit und zwar auch 
dann, wenn nach F. 96 des Grundgesetzes die Auflösung erfolgt ist. 
Die Feststellung der dem Vorstande nach §. 65 des Grundgesetzes zu- 
kommenden Besoldung bleibt dem künftigen Landtage vorbehalten. 
g. 8. 
Nach erfolgter Ernennung des Praͤsidenten und geschehenen Wahl der 
Vice-Präsidenten loosen sämmtliche Abgeordnete hinsichtlich der Sitzordnung; 
den einzelnen Abgeordneten bleibt jedoch gestattet, mit ihren Sitzen zu tauschen. 
Für die bei der Verloosung nicht anwesenden Abgeordneten wird vom 
Präsidenten das Loos gezogen. 
Bei jedem ordentlichen oder außerordentlichen Landtage findet eine neue 
Verloosung der von den Abgeordneten einzunehmenden Sitze Statt.
        <pb n="364" />
        344 
g. 9. 
Der Landtag kann keine Sitzung halten, wenn nicht wenigstens 28 Ab- 
geordnete zugegen sind. Ein Beschluß, welcher mit Vernachlassigung dieser 
Bestimmung gefaßt wird, ist ungültig. 
##. 10. 
Alle mit dem gegenwärtigen Gesetze im Widerspruche stehende bisherige 
gesetzliche Bestimmungen, namentlich die §.§. 81, 57, 58, 59, 60, 61, 77, 
79, 80, 83, 84, 85 und 86 des Grundgesetzes vom 5. Mai 1816 treten 
außer Kraft. 
Zu dessen Urkunde ist dieses Gesetz von Uns hoöchsteigenhändig vollzogen 
und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen worden. 
So geschehen und gegeben Weimar am 18. November 1848. 
1 Carl Friedrich. 
von Watzdorf. 
"dt. Ernst Müller. 
Gese 6 
über den Vorstand und die Versamm- 
lung des Landtages.
        <pb n="365" />
        Uegierungs-Blatt 
Großberogebum 
Sachsen Beimar · Eisenach 
  
  
  
Nummer a6. Weimar. 29. November 1848. 
  
  
Vekanntmachung. 
Auf hoͤchsten Befehl Sr. Koͤniglichen Hoheit, des Großherzogs, wird 
das nachstehende Gesetz über die Form und Wirkung der Eheverlöbnisse vom 
2. d. M. hierdurch öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar am 17. November 1848. 
Großherzoglich Sächfische Landesregierung. 
von Mandelsloh. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar= 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
Um die Statt findende Ungewißheit und Verschiedenheit des Rechts in 
Ansehung der Form der Eheverloͤbnisse zu beseitigen und zugleich die Wirkung 
derselben den Ansichten der Zeit entsprechend zu bestimmen, verordnen Wir 
mit Zustimmung des getreuen Landtages, wie folgt: 
58
        <pb n="366" />
        846 
g. 1. 
Zur Errichtung eines guͤltigen Eheverloͤbnisses wird außer den uͤbrigen 
rechtlichen Voraussetzungen erfordert, daß sowohl die Verlobten als auch de- 
ren vorhandene Aszendenten und Vormünder, insoweit es deren Konsenses 
zur Verehelichung (§. 2) bedarf, ihre Einwilligung entweder bei einem und 
demselben Pfarramte oder vor einem und demselben Gerichte, welches mit 
der bürgerlichen, nicht streitigen (freiwilligen) Gerichtsbarkeit bekleidet ist, 
mündlich erklären, oder daß gerichtliche oder Rotariats-Urkunden daselbst über- 
reicht werden, welche die Einwilligung der genannten Personen, insoweit sie 
dieselbe nicht mündlich erklären, enthalten. 
§#.2. 
Die Einwilligung zur Verehelichung ist erforderlich von Seiten 
1) des ehelichen Vaters eines jeden der Verlobten, wenn aber dieser nicht 
vorhanden, 
2) der Mutter und neben dieser des etwaigen Vormundes; in Ermange- 
lung auch der Mutter, endlich 
3) eines der Großältern, wenn solche noch vorhanden, ebenfalls neben dem 
etwaigen Vormunde und dergestalt, daß auch hier die väterliche Linie 
und in jeder Linie der Großvater vorgeht. 
Bei Adoptirten treten in gleicher Weise die Adoptiv-Aeltern an die Stelle 
der natürlichen. 
g. 3. 
Die verweigerte Einwilligung eines Vormundes kann auch durch ein Dekret 
der obervormundschaftlichen Behoͤrde ersert werden. 
Hat ein Aszendent, dessen Einwallgun erforderlich ist, seine Familie bös- 
lich verlassen, oder ist der Aufenthaltsort desselben überhaupt unbekannt, oder 
in einem nicht zum deutschen Bunde gehörigen Lande gelegen, und wird dieses 
bescheinigt oder wenigstens eidlich von dem Deszendenten versichert, oder ist 
von Ersterem seines geistigen oder körperlichen Zustandes wegen oder sonst eine 
Erklärung nicht zu erlangen: so hat das für den Dezzendenten zuständige 
Gericht, auf Anrufen desselben und nach vorhergegangener summarischer Sach- 
erörterung, jenen seines Einwilligungsrechtes für verlustig zu erklären und es 
tritt dann der naächstberechtigte Aszendent (§. 2) an seine Stelle. 
. 5. 
Würde aber die Einwilligung eines Agzendenten, oder des Vormundes 
mit Beitritt der Obervormundschaft, ohne zureichenden und erweislichen Grund
        <pb n="367" />
        347 
versagt, so hat das zuständige Gericht des Deszendenten oder Pflegebefohle- 
nen auf Klage eines der Betheiligten den verweigerten Konsens durch Er- 
kenntniß zu suppliren. 
Dabei findet das Verfahren und der Instanzen-Zug nach den Vorschrif- 
ten für minderwichtige Rechtssachen Statt. 
*2i 
So lange noch nicht die Einwilligung Aller, deren Konsens erforderlich 
ist, oder die richterliche Ergänzung desselben, sowie oben vorgeschrieben, beige- 
bracht ist, hat das Verlöbniß keine rechtliche Wirkung. 
Einer weitern dußern Form (Solemnität) bedarf es zur Errichtung eines 
verbindlichen Eheverlöbnisses (s. 10) nicht. 
g. 8. 
Ueber die angebrachten Eheverlöbnisse und die beigebrachten Konsense 
dazu sind sowohl bei den Pfarrämtern als bei den Gerichten Niederschrei- 
bungen, unter Beobachtung der Vorschriften in dem Nachtrage vom 8. De- 
zember 1838 zu dem Gesetze wegen Besetzung der Gerichtsbank vom 13. 
April 1833 (Reg. Bl. v. J. 1838 S. 186), mit öffentlichem Glauben auf- 
zunehmen, Akten zu führen und aufzubewahren. 
§. 9. 
Ein Eheverlöbniß oder ein vorläufiges Versprechen sich zu ehelichen, 
unter was für Umständen und Bedingungen es auch gegeben worden, zieht 
keine rechtliche Verbindlichkeit zur Vollziehung der Ehe selbst oder zu einer 
Abfindung deshalb nach sich, begründet daher auch keinen Einspruch wider 
eine anderweite Verehelichung. 
S#. 10. 
Wohl aber bleibt bei vorhandenem gültigen Verlöbnisse (§.S. 1— 7) dem 
Theile, welcher nach den bisherigen Grundsätzen einen Anspruch auf Vollzie= 
hung der Ehe hatte, eine Klage auf Ersatz des wirklichen Schadens (nicht des 
entgangenen Gewinnes) mit Einschluß der dem andern Theile gemachten Ge- 
schenke oder der etwa auf den Fall des Rücktritts bedungenen Leistung wider 
den die Vollziehung der Ehe beharrlich und ohne zureichenden Grund verwei- 
gernden oder durch seine Schuld den begründeten Rücktritt des andern veran- 
lassenden Theil vorbehalten. Diese Klage ist bei dem ordentlichen Richter 
des beklagten Theils anzustellen und in der Prozeß-Form, auch in dem In- 
stanzen-Zuge zu verhandeln, welche der Größe des Klage-Objekts entsprechen.
        <pb n="368" />
        348 
Erbietet sich der beklagte Theil zur Vollziehung des Eheverspruchs, so 
fällt der Anspruch auf Entschädigung hinweg, sofern das Erbieten binnen 
einer vom Gerichte zu seßzenden angemessenen Frist realisirt oder dessen Ver- 
wirklichung durch Schuld des andern Theils verhindert wird. 
SA. 11. 
Wäre eine gültige Verlobte von dem Brautigam geschwängert worden, 
und kommt es ohne Schuld der Braut nicht zur Ehe, so steht der Letz- 
tern insbesondere das in der vorstehend bestimmten Weise auszuführende Recht 
zu, den Namen des Brautigams zu führen, mit allen Befugnissen einer ge- 
schiedenen, für den unschuldigen Theil erklärten Ehefrau desselben und das 
etwa vorhandene Kind wird alsdann den durch nachfolgende Ehe Legitimirten 
gleich geachtet. 
Auf das Heimathsverhältniß der Braut und des Kindes bleibt dieses 
jedoch ohne Einfluß. » 
Waͤre der Braͤutigam verstorben, ohne daß ein Dritter denselben als 
Erbe zu vertreten hat, so ist der vorgedachte Anspruch der Braut wider ei- 
nen von dem Gerichte zu bestellenden Fiskal auszuführen. Es steht jedoch in jedem 
Falle denjenigen, deren Einwilligung zum Verlöbnisse erforderlich war, das 
Recht zu, in dem Rechtsstreite wegen dieses Anspruchs selbstständig zu in- 
terveniren. 
g. 12. 
Gegenwaͤrtiges Gesetz soll vom ersten Dezember 1848 an im ganzen 
Großherzogthume gelten und alle von demselben abweichende Bestimmungen 
allgemeiner oder besonderer Gesetze aufheben. 
Auch die Konfiskation der Mahlschätze findet bei Auflösung von Ehever- 
löbnissen nicht weiter Statt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 2. November 1848. 
Carl Friedrich. 
von Watzdorf. 
Gesetz 
über die Form und Wirkung der 
Eheverlöbnisse.
        <pb n="369" />
        349 
Regierungs-BGlatt 
fuür daö 
Großherzogthu m 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 37. 
  
     
Weimar. 2. Dezember 1848. 
Wir Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
22. 2.3 
thun kund und zu wissen: daß Wir einer mit dem getreuen Landtage getrof- 
fenen Verabschiedung über das Uns zustehende Recht zu Erlassung provisori- 
scher Gesetze ohne Zustimmung des Landtages Unsere landesfürstliche Bestäti- 
gung ertheilt haben und solche zur Nachricht und Nachachtung für sämmtliche 
Unterthanen des Großherzogthumes andurch verkündigen, wie folgt: 
g. 1. 
Der Großherzog ist, wenn der Landtag nicht versammelt ist, berechtiget, 
auch solche Gesetze, welche nach der bestehenden Verfassung der Zustimmung 
des Landtages beduͤrfen, ohne letztere dann zu erlassen, wenn ihr durch das 
Staatswohl dringend gebotener Zweck einer schleunigen Erfuͤllung bedarf. 
. 2. 
Ausgenommen hiervon sind alle und jede Abaͤnderungen der Verfassung 
und des Wahlgesetzes. 
  
  
  
  
45
        <pb n="370" />
        350 
g. 3. 
Derartige provisorische Gesetze müssen von allen Departements-Ministern 
verantwortet und zu diesem Zwecke kontrasignirt, auch dem Landtage bei sei- 
ner nächsten Zusammenkunft zur Genehmigung vorgelegt und bei ihrer Publi- 
kation im Regierungs-Blatte auedrücklich als provisorisch bezeichnet werden, 
mit dem Hinzufügen, daß, wenn sie von dem ncchsten Landtage nicht aus- 
drücklich angenommen werden sollten, sie mit dem Ende des letztern von selbst 
und ohne Weiteres außer Kraft treten. 
Urkundlich ist gegenwartiges Patent von Uns höchsteigenhändig vollzogen 
und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen worden. 
So geschehen und gegeben Weimar am 17. November 1848. 
Carl Friedrich. 
von Watzdorf. 
  
Patent, % 
das Recht zu Erlassung provisorischer vdt. Ernst Muͤller. 
Gesetze ohne Zustimmung des Landtages 
betreffend. 
An das deutsche Volk! 
Deutsche! In ernster Stunde fuͤr unser Vaterland spreche ich zu Euch; 
hoͤrt meine Worte mit Vertrauen! 
Eine beklagenswerthe Spaltung ist eingetreten zwischen der Krone und 
den Volksverttetern Preußens. In weiten Kreisen hat das deutsche Volk 
Partei genommen in diesem Streite; es hat es gethan in ruhiger und gesetz- 
mäßiger Haltung. Aber auch die Stimme der Leidenschaft ertoͤnt und sie ent- 
zündet neuc Leidenschaft. Ein Theil der Preußischen Volksvertreter hat be- 
schlossen, daß die Erhebung der Steuern einzustellen sei. Die Barde des
        <pb n="371" />
        351 
Staatslebens sind dadurch gelockert, die bürgerliche Gesellschaft ist tief erschüt- 
tert, Preußen und mit ihm ganz Deutschland stehen auf der Schwelle des 
Bürgerkrieges. 
Preußen! Die zu Frankfurt versammelten Vertreter des deutschen Volks 
baben in so verhängnißvollem Augenblicke das auögleichende Wort des 
Friedens gesprochen. Die Reichsversammlung hat verlangt, daß Preußens 
König sich mit Männern umgebe, welche das Vertrauen des Landes genießen. 
Sie hat die Euch gewährten und verheißenen Rechte und Freiheiten feierlich 
verbürgt; sie hat Euch gegen jeden Versuch einer Beeinträchtigung derselben 
ihren Schutz zugesagt. Sie hat aber zugleich den auf die Einstellung der 
Steuererhebung gerichteten Beschluß der Preußischen Volkévertreter für nich- 
tig erklärt. 
Preußen! Die Reichsversammlung zu Frankfurt vertritt die Gesammtheit 
der deutschen Nation, ihr Ausspruch ist oberstes Gesetz für Alle! 
Deutsche! In voller Uebereinstimmung mit der Reichsversammlung werde 
ich handeln. Ich werde die Vollziehung jenes Beschlusses nicht dulden, wel- 
cher durch Einstellung der Steuererhebung in Preußen die Wohlfahrt von ganz 
Deutschland gefährdet. Ich werde aber auch die Bürgschaft der Rechte und 
Freiheiten des Preußischen Volkes zur Geltung bringen; sie sollen ihm unver- 
kümmert bleiben, wie allen unseren deutschen Brüdern. 
Ich rechne auf Euch, Preußen; Ihr werdet mir beistehen; Ihr werdet 
jede Ungesetzlichkeit, jede Gewaltthat meiden und Euch der Freiheit werth zei- 
gen. Haltet den Frieden, ich werde ihn wahren. 
Deutsche! Auf Cuch alle rechne ich. Steht Ihr zu mir, wie ich zu Euch 
stebe! Das längst ersehnte Ziel, nach dem wir streben, ist ndher gerückt, bald 
wird das Verfassungswerk für Deutschland vollendet und unser schönes Vater- 
land wird in Einheit und Freiheit groß und mächtig seyn! 
Frankfurt a. M. am 21. November 1848. 
Der Reich Ssverweser: 
Erzherzog Sohann. 
Die Reichs-Minister: 
Schmerling. Pencker. Duckwitz. Beckeratb. R. Mohl. 
49 *
        <pb n="372" />
        352 
Ministerial-Bekanntmachung. 
Dem Vernehmen nach werden auch jetzt noch von Militair-Pflichtigen des 
Großherzogthumes neue Stellvertretungsverträge eingegangen. Da nun über 
die Verpflichtung zum Milikair-Dienste eine neue Gesetzgebung, welche den Mi- 
tair-Dienstpflichtigen die Stellvertretung durch Andere nicht mehr gestattet, 
wahrscheinlich schon sobald eintritt, daß Stellvertretungsverträge, welche jetzt 
erst noch abgeschlossen werden, leicht durch sie betroffen und die durch diese 
Verträge geschaffenen Verhaltnisse durch die neue Gesetzgebung, ohne einen 
rechtlichen Anspruch auf Vergütung der gezahlten Stellvertretungsgelder anzuer- 
kennen, wieder aufgelöset werden können und dieses möglicher Weise zu Ver- 
wickelungen und Nachtheilen für beide vertragende Theile führen würde: so 
sieht sich das Großherzogliche Staats-Ministerium veranlaßt, hierauf aufmerk- 
sam zu machen und vor dem Abschlusse neuer Stellvertretungsverträge hiermit 
zu warnen. 
Weimar am 24. November 1848. 
Großherzoglich Sächfsssches Staats-WMinisterium. 
von Watzdorf. 
Bekauntmachungen. 
I. Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, werden 
in Folge eines Erlasses des Reichs-Kriegs-Ministeriums nachstehende Vor- 
schriften über die Verpflegung und den Transport der Reichstruppen, sowie 
über die den Quartier-Tragern dafür zu leistende Vergütung, hiermit zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht. 
I. 
u) Den Offizieren bic zum Unter-Lieutenant einschließlich herab haben die 
Quartier-Träger neben Wohnung, Heibzung, Licht und Bett nur das 
in Kaffee und etwas Gebackenem bestehende Frühstück zu gewähren, da- 
für erhalten sie für jeden Offizier täglich 7 Sgr. 6 Df. 
b) Fur ihre sonstige Verköstigung haben die Offiziere, da sie zu diesem 
Zwecke besondere Tageögelder erhalten, selbst zu sorgen. Nur an Or- 
ten, wo solches wegen des Mangels geeigneter Gast= und Speise-Häu- 
ser nicht wohl thunlich ist, sind die Quartier-Trager die bei ihnen ein- 
quartierten Offiziere vollständig zu beköstigen verpflichtet. Die Art der 
Bekostigung, sowie der Betrag der dafür zu leistenden Vergütung bleibt 
zundchst der Uebereinkunft der Betheiligten überlassen.
        <pb n="373" />
        In Ermangelung einer solchen besteht die Bekoͤstigung: 
1) eines Staabs · Dffiziers jeden Ranges 
zum zweiten Frühstuͤck: aus Butterbrote mit Beilage und] 
Liqueur; 
zum Mittag: außer dem noͤthigen Brote, aus 
Suppe, Fleisch und Gemuͤse, Bra- 
ten und Salat, einem Dessert und 
einer Flasche Wein; 
zum Abend: aus einer abnlichen Mahlzeit mit 
Hinweglassung eines Gerichtes und 
aus einer Flasche Bier anstatt des 
Weins; 
2) eines Hauptmanns und eines Militair- Beamten 
Pleichen Manges: 
zum zweiten Frühstück: aus Butterbrote und Beilage mit 
Liqucur; 
zum Mittag: aus Suppe, Fleisch mit Gemüse, 
und Gebratenen oder einer andern 
Speise mit einer Flasche Bier und 
dem erforderlichen Brote; 
zum Abend: aus einer ähnlichen Mahlzeit mit 
Hinweglassung eines Gerichtes und 
ebenfalls aus einer Flasche Bierz; 
3) eines Lientenants und eines Militair--Beamten 
gleichen Ranges: 
aus der Verpflegung der Hauptleute mit Hinweglassung des 
zweiten Gerichtes bei beiden Mahlzeiten. 
  
353 
ausschließlich des 
in Kaffee und et- 
was Gebackenem 
bestehenden unter 
der zun 1a er- 
wähnten Vergü- 
tung mit begrif. 
fenen ersten 
Fröhstäcks. 
Dafür hat der betroffene Offizier selbst an den Quartier-Trager zu 
entrichten und zwar: 
a) der Staabs-Offizier ·7 Thlr. 7 Sgr. 
b) der Hauptnman . 26 
c) der Lieutennt.. . 18= 
8 Pf.
        <pb n="374" />
        354 
II. 
Die tägliche Verpflegung der Unter-Dffiziere, Vice-Korporale und Ge- 
meinen besteht neben Quartier, Lagerstaätte — einschließlich der Jahreszeit 
angemessener, warmer Decke — Heitzung und Licht in 
zwei Pfund Brot, 
früh Kaffee und ein Quartierchen Branntwein, 
Mittags ein halbes Pfund Fleisch nebst Zugemüse, (bei längerem Ver- 
weilen in demselben Quartier darf auch wochentlich zwei Mal eine 
Mehlspeise gegeben werden), 
Abends Butter oder Käse oder eine Suppe und ein Maas Bier. 
Für diese vollständige Verpflegung der genannten Personen erhält der 
Quartier-Träger für jeden Mann täglich 7 Sgr. 6 Df., wobei jedoch 1 Feld- 
webel, 1 Portepee-Fahndrich, 1 Stabs-Fourier, 1 Kompagnie-Chirurg — 
2 Gemeinen gerechnet werden, dafür aber auch Anspruch auf einen abgesonder- 
ten Raum zum Wohnen und Schlafen haben, wo ein solcher der Rumlich- 
keit im Allgemeinen zu Folge ihnen überlassen werden kann. 
III. 
Für ein zu einquartierten Truppen gehöriges Pferd werden taglich 
6 Pf. an Stallgeld an den Quartier-Träger berechnet und bezüglich vergütet. 
IV. 
An Fourage muß soviel geliefert werden, als von den betreffenden Trup- 
penbefehlshabern verlangt und vorher ausgeschrieben wird. 
Die Vergütung für die hiernach gelieferte Fourage erfolgt nach dem je- 
weiligen mittleren Marktpreise der dem Orte der Lieferung zunächst gelegenen 
Marktstadt. Ueber diesen Preis hinaus wird noch ein Aufschlag von 
— Thlr. 1 Sar. 6 DPf. für den Weimar'schen Scheffel Hafer, 
— 2 6 „für den Centner Heu, 
— 1 6 „für den Centner Stroh, 
als Vergütung der Kosten für Anschaffung der gelieferten Fourage gewährt. 
Höhere Aufschläge dürfen nur im Falle einer vollständig geführten Nachwei- 
sung, daß und warum ein Mehraufwand erforderlich gewesen, bezahlt werden. 
V. 
Für jedes Vorspannpferd wird auf die Meile 11 Sgr. bezahlt, jedoch 
ohne besondere Vergütung wegen des dazu zu stellenden Wagens oder Karrens.
        <pb n="375" />
        855 
VI. 
Jeder Fußbote erhaͤlt fuͤr jede Meile Weges den Ruͤckweg jedoch nicht 
mit eingerechnet — Thlr. 5 Sgr. — Pf. 
VII. 
Hinsichtlich der Verpflegung der durch das Großherzogthum marschirenden 
Königlich Preußischen Truppen, soweit dieselben nicht im Reichsdienste sich be- 
finden, bewendet es bei den insoweit getroffenen besonderen Bestimmungen. 
VIII. 
Vorstehendes Reglement tritt mit dem 1. Dezember dieses Jahres in 
Kraft und bleibt bis auf Weiteres gültig. 
Weimar am 25. November 1848. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
von Conta. 
II. Gemäß der Bestimmung im F. 8 des Gesetzes über die Wahl der 
Volksvertreter zum Landtage des Großherzogthumes vom 17. dieses Monats 
ist uns mittelst höchsten Reskripts vom 25. dieses Monats die landesfürstliche 
Anordnung einer neuen Volksvertreter-Wahl zugegangen, auch ist heute die 
Ernennung der in der Anfuge unter C verzeichneten Wahlbezirks-Behörden ge- 
nehmigt worden. 
An sämmtliche Stadtrathe und Drtsvorstände (Orts-Wahblbehörden) ergeht 
daher hierdurch die Aufforderung, nach Vorschrift im §. 10 des gedachten Ge- 
setzes für jeden Gemeinde-Heimathsbezirk (Stadt, Flecken oder Dorf, ein- 
schließlich der in deren Flur gelegenen oder deshalb dazu gewiesenen Güter, 
welche einen besondern Heimathsbezirk bilden,) binnen vierzehen Tagen die Liste 
aller darin sich wesentlich aufhaltenden stimmberechtigten Wähler aufzustellen, 
sodann deren Bekanntmachung, wie im K. 12 des Gesetzes vorgeschrieben ist, 
zu bewirken und demnächst dieselbe, nach erfolgter Beglaubigung bezüglich Be- 
richtigung (F.§. 13 und 14), der betreffenden Wahlbezirks-Behörde zur Einsicht 
vorzulegen, worauf diese die im F. 15 vorgeschriebene berichtliche Anzeige uns 
alsbald zu machen hat. 
Den Wahlbezirks-Behörden werden für jeden Bezirk die erforderlichen 
Exemplare des, außer in dem Regierungs-Blatte Nr. 35 noch besonders ab- 
gedruckten, Gesetzes zur Vertheilung an die Orts-Wahlbehörden durch unsere 
Kanzlei zugesendet werden. Von allen bei dem vorseienden Wahlgeschäfte be-
        <pb n="376" />
        356 
theiligten Behörden des Landes erwarten wir übrigens mit Zuversicht, daß sie 
den Vorschriften des angezogenen Wahlgesetzes überall auf das Genaueste nach- 
zukommen sich bestreben werden. 
Weimar am 28. November 1848. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
von Conta. 
C. 
Ver zeic u i 6 
der nach G. 8 des Gesetzes vom 17. November 1848 ernannten Wahlbezirks-Behörden: 
der Stadtratb zu Weimar für die Wahlbezirke . . . . lund II. 
das Amt Weimar .. ...... llluale. 
-.Bnttslad«.. - V und VI. 
Allsledt für den Woblb ezirt VII. 
Großrudestedt für die Wahlbezirke 
Vieselbach für den Wahlbezirk 
erka - 
Blankenhain für die Wahlbezirke 
t 
2 
*2 
2 
S n e " 
VIIl und IX. 
X. 
XlI. 
XII und Xlll. 
Ilmenau für den Wahlbezirk XIV. 
der Stadtrath zu Jena für den Wabibezirk XV. 
das Amt Jena XVI. 
[: . Burgel "„ XVII. 
= = Dornburg - XVIII. 
„ -Rosla für die Wahlbezirke= XIX und XX. 
der Stadtrath zu Apolda für den Wahlbezirk I. 
* : Eisenach fur die Wabibezirke XXII und XXIII. 
das Amt Eisenach XXIV und XIXV. 
-. Creuzburg für den iblbezni XXVI. 
- Gerstungen- XXVII. 
:. Tiefenort - XXVIII. 
: -Vacha - - XXIX. 
-„-Lengsfeld“, - XXX. 
— -Geisa -- - XXXI. 
-Dermbach O" XXXII. 
" „= Kaltennordheim XXX III. 
Ostb cim r 2 - XXXIV. 
der Stadtrath zu Nrustadt: Ob XXXV. 
das Amt Neustadt - - XXXVI 
der Stadtrath zu Triptis - - XXXVII 
der Stadtrath zu Auman- - XXXVIII 
das Amt Weida - XXXIX 
der Stadtrath zu Weidan-- · XXXX. 
das Amt Berga - - XXXXI
        <pb n="377" />
        Regierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 3s 
  
  
  
Weimar. 6. Dezember 1848. 
  
  
Bekanuntmachung. 
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird 
das nachstehende Gesetz über die Verheitzung der Schulstuben vom 8. dieses 
Monats hierdurch öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar am 20. November 1848. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Mandelsloh. 
Wir Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
haben zur Beseitigung vorgekommener Zweifel uͤber die Verbindlichkeit zur Ver- 
heitzung der Schulstuben unter Zustimmung des getreuen Landtages zu verord- 
nen beschlossen, wie folgt: 
g. 1. 
Die Anschaffung des nöthigen Brenn-Materials zur Heitzung der Unter- 
richtszimmer in offentlichen Stadt= und Land-Schulen ist regelmäßig eine 
ao
        <pb n="378" />
        858 
Verpflichtung derjenigen Stadt= und Land-Gemeinden, deren Glieder ihre im 
schulpflichtigen Alter stehenden Kinder in den fraglichen Schulen unterrichten zu 
lassen haben. 
g. 2. 
Wo für das erforderliche Heitzungs-Material durch Vermaͤchtnisse oder auf 
andere feststehende Weise ohne Zuziehung der Schullehrer ausreichend bereits 
gesorgt ist, hat es hierbei sein Bewenden. unzulässig ist es jedoch, den Ael- 
tern der schulpflichtigen Kinder oder diesen selbst anzusinnen, daß sie zur Ver- 
heitzung der Schulstuben Holz, Stroh, oder andere Feuerungsmittel in gewis- 
sen Theilen zusammenbringen. 
Auch braucht der Lehrer Stroh gar nicht und überhaupt das Heitzungs- 
Material nicht in einzelnen kleineren Quantitäten anzunehmen. 
. B. 
Als regelmaͤßiger Bedarf für jede Schulstube werden jährlich zwei Klaf- 
tern Scheitholz von solchen Holzgattungen bestimmt, welche in den Forsten, 
aus denen die betheiligte Gemeinde ihren Brennholzbedarf zu beziehen pflegt, 
am Meisten vorkommen. Der Kubik-Inhalt der Klaftern soll nach dem in 
dem zunächst gelegenen Großherzoglichen Forste üblichen Maße sich richten. 
Ist diese als regelmáßiger Bedarf festgesetzte Quantität Scheitholz unzu- 
reichend, so hat die betreffende Gemeinde eine größere und dem wahren Be- 
dürfnisse entsprechende Quantität Scheitholz zu gewähren. 
Wo deren Betrag streitig, ingleichen wo Scheitholz nicht oder doch nicht 
ohne unverhältnißmäßigen Aufwand zu erlangen und deshalb ortsüblich nicht 
im Gebrauche ist, sowie, wo die Anwendung brennbarer Fossilien sich em- 
pfiehlt, hat zuvörderst die Kirchen-Inspektion (das Konsistorial-Amt) die Ver- 
mittelung einer angemessenen Vereinigung zu versuchen. Gelingt diese nicht, 
so ist auf Antrag des betheiligten Lehrers oder der betreffenden Gemeinde von 
der Kirchen-Inspektion (dem Konsistorial-Amte) und auf eingewendete Berufung 
von der höhern Verwaltungsbehörde (F. 6) zu bestimmen, was an Scheitholz 
oder anderem Brenn-Material zu liefern ist. 
. 4. 
Wo nicht ein besonderer Einheitzer für die Schulzimmer angestellt ist, ist 
das zur Verheitzung der letztern bestimmte Holz oder sonstiges Feuerungs-Ma- 
terial an die Schullehrer in Natur abzuliefern. Die Schullehrer haben dann 
für die Heitzung, bei dem Holz auch für das Zerkleinern, zu sorgen, wogegen die 
etwaige Ersparniß an Material ihnen verbleibt.
        <pb n="379" />
        359 
0 5. 
Ausnahmsweise liegt die Verpflichtung zur Bestreitung des Aufwandes 
fuͤr Heitzung der Schulstuben dem Schullehrer ob, wenn er ein zur Heitzung 
einer Schulstube bestimmtes, nach §. 8 auereichendes Holz-Deputat bezieht. 
Hat jedoch in einem solchen Falle der Schullehrer für das Holz-Deputat ei- 
nen Aufwand an Fuhrlohn, Forst-Holzmacherlohn, Anweisegeld und dergleichen 
zu bestreiten, so muß ihm derselbe für die zur Heitzung der Schulstube erfor- 
derliche Quantität aus der Gemeindekasse erstattet werden, sofern er nicht durch 
den Werth eines Holz-Deputats genügend entschädigt ist. Bei Berechnung 
des Minimal-Einkommens, welches nach bestehender oder künftiger Bestimmung 
den geringer besoldeten Schullehrern zu gewähren ist, kommt der Werth des 
zur Heitzung der Schulstube nöthigen Brenn-Materials nebst den Kosten der 
Herbeischaffung nie in Aunsatz. 
g. 6. 
Streitigkeiten zwischen mehren zu einem Schulverbande vereinigten Ge- 
meinden uͤber die von einer jeden derselben zur Schul-Stubenheitzung zu leistende 
Beitrags-Rate, oder Irrungen zwischen Gemeinden und Schullehrern uͤber die 
Verbindlichkeit zur Bestreitung des gedachten Heitzungsaufwandes oder über 
die dieserhalb erforderliche Veranschlagung des Diensteinkommens der Schulleh- 
rer (§. 5), sollen niemals Gegenstand der cidvilrichterlichen Entscheidung im 
förmlichen Prozeß-Wege werden, find vielmehr nach den Grundsätzen des ge- 
genwärtigen Gesetzes in erster Instanz durch Vereinbarung der zuständigen un- 
teren Schul= und Gemeinde-Aufsichtsbehörden, in höherer und letzter Instanz 
aber durch Entscheidung der Landes-Direktion beizulegen. 
Urkundlich haben Wir gegenwartiges Gesetz höchsteigenhándig vollzogen 
und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 3. November 1848. 
Carl Friedrich. 
von Watzdorf. 
Gesetz 
uͤber die Verheitzung der Schulstuben.
        <pb n="380" />
        360 
Bekanntmachung. 
Nach Inhalt der Gesetze vom 19. April 1833 und vom 21. Juni 1847, 
die Sicherstellung des Eigenthumes an Staatsschuld-Urkunden auf den Inha- 
ber betreffend, sind außer den beiden Landesregierungen auch sämmtliche 
Großherzogliche Justiz-Aemter und Stadtgerichte mit der Befugniß zur 
Inkurs-Setzung außer Kurs gesetzter Staatsschuld-Urkunden auf den Inhaber und 
zum Behufe der Ausübung dieser Besugniß mit den erforderlichen Stempeln 
versehen. 
Dem Publikum, welches mit Gesuchen um Inkurs-Setzung haufig an die 
unterzeichnete Behörde sich gewendet, wird Obiges in das Andenken gerufen, 
mit dem Bemerken, daß schon zur Vermeidung der Versendungsgefahr der- 
gleichen Gesuche in der Regel an die nächste Großherzogliche Unter-Gerichts- 
behörde gerichtet werden sollten. 
Wenn aber gleichwohl dergleichen Gesuche an die unterzeichnete Behörde 
zu richten wären, so fordern wir wenigstens, daß bei der Aufschrift auf dem 
Kouvert ausdrücklich bemerkt werde: „Inkurs-Setzung betreffend.“ 
Weimar am 14. November 1848. 
Großherzoglich Sächische Landesregierung. 
von Mandelsloh.
        <pb n="381" />
        lüegierungs - Blatt 
Großherzogthu m 
Sachsen--Weimar-Eisenach. 
  
  
     
Nummer 309. Weimar. 9. Dezember 1848. 
Gesf e 86, 
die Einführung 
einer allgemeinen Wechselordnung für Deutschland 
betreffend. 
[Ausgegeben zu Frankfurt a. N. am 27. November 1848.) 
Der Reichsverweser, in Ausführung des Beschlusses der Reichsver- 
sammlung vom 24. November 1848, verkündet als Gesetz: 
I. Einführungsgesetz. 
Art. 1. 
Die nachstehende allgemeine deutsche Wechselordnung tritt mit dem 1. 
Mai 1849 in dem deutschen Reiche in Gesetzeskraft. 
Art. 2. 
Die zur Aus führung dieser Wechselordnung in den Einzelnstaaten etwa er- 
forderlichen von diesen zu erlassenden Bestimmungen dürfen keine Abänderungen 
derselben enthalten. 
II. Allgemeine deutsche Wechselordnung. 
Erster Abschnitt. 
Von der Wechselfahigkeit. 
Art. 1. 
Wechselfähig ist Jeder, welcher sich durch Verträge verpflichten kann. 
61
        <pb n="382" />
        862 
Art. 2. 
Der Wechselschuldner haftet für die Erfüllung der übernommenen Wech- 
selverbindlichkeit mit seiner Person und seinem Vermögen. 
Jedoch ist der Wechsel-Arrest nicht zulässig: 
1) gegen die Erben eines Wechselschuldners; 
2) aus Wechselerkldrungen, welche für Korporationen oder andere juristische 
Personen, für Aktien= Gesellschaften oder in Angelegenbeiten solcher 
Personen, welche zu eigener Vermögensverwaltung unfahig sind, von 
den Vertretern derselben ausgestellt werden; 
3) gegen Frauen, wenn sie nicht Handel oder ein anderes Gewerbe treiben. 
Inwiefern aus Gründen des öffentlichen Rechts die Vollstreckung des 
Wechsel-Arrestes gegen andere als die vorgenannten Personen Beschränkungen 
erleidet, ist in besonderen Gesetzen bestimmt. 
Art. 3. 
Finden sich auf einem Wechsel Unterschriften von Personen, welche eine 
Wechselverbindlichkeit überhaupt nicht, oder nicht mit vollem Erfolge eingehen 
können, so bat dieses auf die Verbindlichkeit der übrigen Wechselverpflichteten 
keinen Einfluß. 
Zweiter Abschnitt. 
Von gczogenen Wechseln. 
I1. Erfordernisse eines gezogenen Wechsels. 
Art. 1. 
Die wesentlichen Erfordernisse eines gezogenen Wechsels sind: 
1) die in den Wechsel selbst aufzunehmende Bezeichnung als Wechsel, oder, 
wenn der Wechsel in einer fremden Sprache ausgestellt ist, ein jener 
Bezeichnung entsprechender Ausdruck in der fremden Sprache; 
2) die Angabe der zu zahlenden Geldsumme; 
3) der Name der Person oder die Firma, an welche oder an deren Ordre 
gezahlt werden soll (des Remittenten); 
4) die Angabe der Zeit, zu welcher gezahlt werden soll; die Zahlungszeit 
kann nur festgesebt werden 
auf einen bestimmten Tag, 
auf Sicht (Vorzeigung a vista 2c.) oder auf eine bestimmte Zeit nach 
Sicht, auf eine bestimmte Zeit nach dem Tage der Ausstellung 
(nach dato), 
auf eine Messe oder einen Markt (Meß= oder Markt-Wechsel);
        <pb n="383" />
        363 
5) die Unterschrift des Ausstellers (Trassanten) mit seinem Namen oder sei- 
ner Firma; 
6) die Angabe des Ortes, Monatstages und Jahres der Ausstellung; 
7) der Name der Person oder die Firma, welche die Zahlung leisten soll 
(des Bezogenen oder Trassaten); 
8) die Angabe des Ortes, wo die Zahlung geschehen soll; der bei dem 
Namen oder der Firma des Bezogenen angegebene Ort gilt für den 
Wechsel, insofern nicht ein eigener Zahlungsort angegeben ist, als Zah- 
lungsort und zugleich als Wohnort des Bezogenen. 
Art. 3. 
Ist die zu zahlende Geldsumme (Art. 4. Nr. 2) in Buchstaben und in 
Ziffern ausgedrückt, so gilt bei Abweichungen die in Buchstaben ausgedrückte Summe. 
Ist die Summe mehrmals mit Buchstaben oder mehrmals mit Ziffern ge- 
schrieben, so gilt bei Abweichungen die geringere Summe. 
Art. 6. 
Der Aussteller kann sich selbst als Remittenten (Art. 4. Nr. 3) bezeich- 
nen (Wechsel an eigene Ordre). 
Desgleichen kann der Aussteller sich selbst als Bezogenen (Art. 4. Nr. 7) 
bezeichnen, sofern die Zahlung an einem anderen Orte, als dem der Ausstellung, 
geschehen soll (trassirt-eigene Wechsel). « 
Art. 7. 
Aus einer Schrift, welcher Eins der wesentlichen Erfordernisse eines Wech- 
sels (Art. 4) feblt, entsteht keine wechselmäßige Verbindlichkeit. Auch haben 
die auf eine solche Schrift gesetzten Erklärungen (Indossament, Accept, Aval) 
keine Wechselkraft. 
III. Verpflichtung des ###usstellers. 
Art. 8. 
Der Aussteller eines Wechsels haftet für dessen Annahme und Zahlung 
wechselmäßig. 
III. Indossament. 
Art. 9. 
Der Remittent kann den Wechsel an einen Andern durch Indossament 
(Giro) übertragen. 
Hat jedoch der Aussteller die Uebertragung im Wechsel durch die Worte 
„nicht an Ordre“ oder durch einen gleichbedeutenden Ausdruck untersagt, so 
hat das Indossament keine wechselrechtliche Wirkung. 
61“
        <pb n="384" />
        864 
Art. 10. 
Durch das Indossament gehen alle Rechte aus dem Wechsel auf den In- 
dossatar über, insbesondere auch die Befugniß, den Wechsel weiter zu indos- 
siren. Auch an den Auosteller, Bezogenen, Acceptanten oder einen frühern 
Indossanten kann der Wechsel gültig indossirt und von denselben weiter indos- 
sirt werden. 
Art. 11. 
Das Indossament muß auf den Wechsel, eine Kopie desselben oder ein 
mit dem Wechsel oder der Kopie verbundenes Blatt (Alonge) geschrieben werden. 
Art. 12. 
Ein Indossament ist gültig, wenn der Indossant auch nur seinen Namen 
oder seine Firma auf die Rückseite des Wechsels oder der Kopie, oder auf die 
Alonge schreibt (Blanco-Indossament). 
Art. 13. 
Jeder Inhaber eines Wechsels ist befugt, die auf demselben befindlichen 
Blanco-Indossamente auszufüllen; er kann den Wechsel aber auch ohne diese 
Ausfüllung weiter indosstren. 
Art. 14. 
Der Indossant haftet jedem spatern Inhaber des Wechsels für dessen 
Annahme und Zablung wechselmaßig. Hat er aber dem Indossamente die Be- 
merkung „ohne Gewährleistung“, „ohne Obligo“ oder einen gleichbedeutenden 
Vorbehalt hinzugefügt, so ist er von der Verbindlichkeit aus seinem Indossa- 
mente befreit. 
Art. 18. 
Ist in dem Indossamente die Weiterbegebung durch die Worte „nicht an 
Ordre“ oder durch einen gleichbedeutenden Ausdruck verboten, so haben dieje- 
nigen, an welche der Wechsel aus der Hand des Indossatars gelangt, gegen 
den Indossanten keinen Regreß. 
Art. 16. 
Wenn ein Wechsel indossirt wird, nachdem die für die Protest-Erhebung 
Mangels Zahlung bestimmte Frist abgelaufen ist, so erlangt der Indossatar 
die Rechte aus dem etwa vorhandenen Accepte gegen den Bezogenen und Re- 
greß-Rechte gegen Diejenigen, welche den Wechsel nach Ablauf dieser Frist 
indossirt haben. 
Ist aber der Wechsel vor dem Indossamente bereits Mangels Zahlung 
protestirt worden, so hat der Indossatar nur die Rechte seines Indossanten
        <pb n="385" />
        36 
gegen den Acceptanten, den Aussteller und Diejenigen, welche den Wechsel bis 
zur Protest-Erhebung indossirt haben. Auch ist in einem solchen Falle der In- 
dossant nicht wechselmäáßig verpflichtet. 
Art. 17. 
Ist dem Indossamente die Bemerkung „zur Einkassirung“, „in Procura“ 
oder eine andere, die Bevollmächtigung ausdrückende Formel beigefügt worden, 
so überträgt das Indossament das Eigenthum an dem Wechsel nicht, ermaäch- 
tigt aber den Indossatar zur Einziehung der Wechselforderung, Protest-Erhe- 
bung und Benachrichtigung des Vormannes seines Indossanten von der unter- 
bliebenen Zahlung (Art. 45), sowie zur Einklagung der nicht bezahlten und 
zur Erhebung der deponirten Wechselschuld. 
Ein solcher Indossatar ist auch berechtigt, diese Befugniß durch ein wei- 
teres Procura-Indossament einem Andern zu übertragen. 
Dagegen ist derselbe zur weiteren Begebung durch eigentliches Indossa- 
ment selbst dann nicht befugt, wenn dem Procura-Indossamente der Zusatz 
„oder Ordre“ hinzugefügt ist. 
IV. Prasentation zur Annahme. 
Art. 18. 
Der Inhaber eines Wechsels ist berechtigt, den Wechsel dem Bezogenen 
sofort zur Annahme zu praͤsentiren und in Ermangelung der Annahme Protest 
erheben zu lassen. 
Nur bei Meß- oder Markt-Wechseln findet eine Ausnahme dahin Statt, 
daß solche Wechsel erst in der an dem Meß= oder Markt-Orte gesetzlich be- 
stimmten Präsentations-Zeit zur Annahme präsentirt und in Ermangelung der- 
selben protestirt werden können. 
Der bloße Besitz des Wechsels ermächtigt zur Präsentation des Wechsels 
und zur Erhebung des Protestes Mangels Annahme. 
Art. 19. 
Eine Verpflichtung des Inhabers, den Wechsel zur Annahme zu prsen- 
tiren, findet nur bei Wechseln Statt, welche auf eine bestimmte Zeit nach 
Sicht lauten. Solche Wechsel müssen bei Verlust des wechselmäßigen Anspruchs 
gegen die Indossanten und den Aussteller, nach Maßgabe der besondern im 
Wechsel enthaltenen Bestimmung und in Ermangelung derselben binnen zwei 
Jahren nach der Ausstellung zur Annahme prsentirt werden. 
Hat ein Indossant auf einen Wechsel dieser Art seinem Indossamente 
eine besondere Präsentations-Frist hinzugefügt, so erlischt seine wechselmaßige
        <pb n="386" />
        866 
Verpflichtung, wenn der Wechsel nicht innerhalb dieser Frist zur Annahme 
praͤsentirt worden ist. 
Art. 20. 
Wenn die Annahme eines auf bestimmte Zeit nach Sicht gestellten Wech- 
sels nicht zu erhalten ist, oder der Bezogene die Datirung seines Acceptes 
verweigert, so muß der Inhaber, bei Verlust des wechselmäßigen Anspruchs 
gegen die Indossanten und den Aussteller die recht zeitige Präsentation des Wech- 
sels durch einen innerhalb der Präsentations-Frist (Art. 19) erhobenen Protest 
feststellen lassen. 
Der Protest-Tag gilt in diesem Falle für den Tag der Prsentation. 
Ist die Protest-Erhebung unterblieben, so wird gegen den Acceptanten, 
welcher die Datirung seines Acceptes unterlassen hat, die Verfallzeit des Wech- 
sels vom letzten Tage der Präsentations-Frist an gerechnet. 
V. Annahme (#ereptation). 
Art. 21. 
Die Annahme des Wechsels muß auf dem Wechsel schriftlich gescheben. 
Jede auf dem Wechsel geschriebene und von dem Bezogenen unterschriebene 
Erklarung gilt für eine unbeschränkte Annahme, sofern nicht in derselben aus- 
drücklich ausgesprochen ist, daß der Bezogene entweder überhaupt nicht oder 
nur unter gewissen Einschränkungen annehmen wolle. 
Gleicher Gestalt gilt es für eine unbeschränkte Annahme, wenn der Be- 
zogene ohne weiteren Beisatz seinen Namen oder seine Firma auf die Vorder- 
seite des Wechsels schreibt. 
Die einmal erfolgte Annahme kann nicht wieder zurückgenommen werden. 
Art. 22. 
Der Bezogene kann die Annahme auf einen Theil der im Wechsel ver- 
schriebenen Summe beschränken. 
Werden dem Accepte andere Einschränkungen beigefügt, so wird der Wech- 
sel einem solchen gleich geachtet, dessen Annahme gänzlich verweigert worden 
ist, der Acceptant haftet aber nach dem Inhalte seines Acceptes wechselmäßig. 
Art. 23. 
Der Bezogene wird durch die Annahme wechselmäßig verpflichtet, die 
von ihm acceptirte Summe zur Verfallzeit zu zahlen. » 
Auch dem Aussteller haftet der Bezogene aus dem Accepte wechselmaͤßig. 
Dagegen steht dem Bezogenen kein Wechselrecht gegen den Aussteller zu.
        <pb n="387" />
        367 
Art. 24. 
Ist in dem Wechsel ein vom Wohnorte des Bezogenen verschiedener Zah- 
lungsort (Art. 4. Nr. 8) angegeben (Domicil-Wechsel), so ist, insofern der 
Wechsel nicht schon ergiebt, durch wen die Zahlung am Zahlungsorte erfolgen 
soll, dieses vom Bezogenen bei der Annahme auf dem Wechsel zu bemerken. 
Ist dieses nicht geschehen, so wird angenommen, daß der Bezogene selbst die 
Zahlung am Zahlungsorte leisten wolle. 
Der Aussteller eines Domicil-Wechsels kann in demselben die Präsenta- 
tion zur Annahme vorschreiben. Die Nichtbeobachtung dieser Vorschrift hat den 
Verlust des Regresses gegen den Aussteller und die Indossanten zur Folge. 
VI. Regreß auf ESEicherstellung. 
1) Wegen nicht erhaltener Annahme. 
Art. 23. 
Wenn die Annahme eines Wechsels überhaupt nicht, oder unter Ein- 
schränkungen, oder nur auf eine geringere Summe erfolgt ist, so sind die In- 
dossanten und der Aussteller wechselmaßig verpflichtet, gegen Aushändigung des, 
Mangels Annahme aufgenommenen Protestes genügende Sicherheit dahin zu 
leisten, daß die Bezahlung der im Wechsel verschriebenen Summe, oder des 
nicht angenommenen Betrages, sowie die Erstattung der durch die Nichtan- 
nahme veranlaßten Kosten am Verfalltage erfolgen werde. 
Jedoch sind diese Personen auch befugt, auf ihre Kosten die schuldige 
Summe bei Gericht oder bei einer andern, zur Annahme von Depositen er- 
machtigten Behörde oder Anstalt niederzulegen. 
Art. 26. 
Der Remittent, sowie jeder Indossatar wird durch den Besitz des, Man- 
gels Annahme aufgenommenen Protestes ermachtigt, von dem Aussteller und 
den Üübrigen Vormännern Sicherheit zu fordern und im Wege des Wechsel- 
Prozesses darauf zu klagen. 
Der Regreß-Nehmer ist hierbei an die Folgeordnung der Indossamente und 
die einmal getroffene Wahl nicht gebunden. 
Der Beibringung des Wechsels und des Nachweises, daß der Regreß-Neh- 
mer seinen Nachmännern selbst Sicherheit bestellt habe, bedarf es nicht. 
Art. 27. 
Die bestellte Sicherheit haftet nicht blos dem Regreß-Nehmer, sondern 
auch allen übrigen Nachmännern des Bestellers, insofern sie gegen ihn den 
Regreß auf Sicherstellung nehmen. Dieselben sind weitere Sicherheit zu ver-
        <pb n="388" />
        368 
langen nur in dem Falle berechtigt, wenn sie gegen die Art oder Groͤße der 
bestellten Sicherheit Einwendungen zu begründen vermögen. 
Art. 28. 
Die bestellte Sicherheit müß zurückgegeben werden: 
4) sobald die vollständige Annahme des Wcechsels nachtraglich erfolgt ist; 
2) wenn gegen den Regreß-Pflichtigen, welcher sie bestellt hat, binnen Jah- 
reöfrist, vom Verfalltage des Wechsels an gerechnet, auf Zahlung aus 
dem Wechsel nicht geklagt worden ist, 
8) wenn die Zahlung des Wechsels erfolgt oder die Wechselkraft desselben 
erloschen ist. 
2) Wegen Unsicherheit des Acceptanten. 
Art. 29. 
Ist ein Wechsel ganz oder theilweise angenommen worden, so kann in 
Betreff der acceptirten Summe Sicherheit nur gefordert werden: 
1) wenn über das Vermögen des Acceptanten der Konkurs (Debit-Verfah- 
ren, Falliment) eröffnet worden ist, oder der Acceptant auch nur seine 
Zahlungen eingestellt hat; 
2) wenn nach Ausstellung des Wechsels eine Exekution in das Vermögen 
dee Acceptanten fruchtlos ausgefallen, oder wider denselben wegen Er- 
füllung einer Zahlungsverbindlichkeit die Vollstreckung des Personal- 
Arrestes verfügt worden ist. 
Wenn in diesen Fallen die Sicherheit von dem Acceptanten nicht geleistet 
und dieserhalb Protest gegen denselben erhoben wird, auch von den auf dem 
Wechsel etwa benannten Noth-Adressen die Annahme nach Ausweis des Pro- 
testes nicht zu erhalten ist, so kann der Inhaber des Wechsels und jeder In- 
dossatar gegen Auslieferung des Protestes von seinen Vormännern Sicherstel- 
lung fordern (Art. 25— 28). 
Der bloße Besitz des Wechsels vertritt die Stelle einer Vollmacht, in den 
Nr. 1 und 2 genannten Fallen von Acceptanten Sicherheitsbestellung zu for- 
dern und, wenn solche nicht zu erhalten ist, Protest erheben zu lassen. 
VII. Erfüllung der Wechselverbindlichkeit. 
1. Jahlungs tag. 
Art. 30. 
Ist in dem Wechsel ein bestimmter Tag als Zahlungstag bezeichnet, so 
tritt die Verfallzeit an diesem Tage ein. 
Ist die Zahlungszeit auf die Mitte eines Monats gesetzt worden, so ist 
der Wechsel am 15. dieses Monats füllig.
        <pb n="389" />
        369 
Art. 31. 
Ein auf Sicht gestellter Wechsel ist bei der Vorzeigung fallig. 
Ein solcher Wechsel muß bei Verlust des wechselmóßigen Anspruchs gegen 
die Indossanten und den Aussteller nach Maßgabe der besondern im Wechsel 
enthaltenen Bestimmung und in Ermangelung derselben binnen zwei Jahren 
nach der Ausstellung zur Zahlung prásentirt werden. 
Hat ein Indossant auf einem Wechsel dieser Art seinem Indossamente 
eine besondere Präsentations-Frist hinzugefügt, so erlischt seine wechselmäßige 
Verpflichtung, wenn der Wechsel nicht innerhalb dieser Frist präsentirt wor- 
den ist. 
n . Art. 32. 
Bei Wechseln, welche mit dem Ablaufe einer bestimmten Frist nach Sicht 
oder nach Dato zahlbar sind, tritt die Verfallzeit ein: 
1) wenn die Frist nach Tagen bestimmt ist, an dem letzten Tage der 
Frist; bei Berechnung der Frist wird der Tag, an welchem der nach 
Dato zahlbare Wechsel ausgestellt oder der nach Sicht zahlbare zur 
Annahme prsentirt ist, nicht mit gerechnet; 
2) wenn die Frist nach Wochen, Monaten, oder einem, mehre Monate 
umfassenden Zeitraume (Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr) bestimmt ist, 
an demjenigen Tage der Zahlungswoche oder des Zahlungsmonats, der 
durch seine Benennung oder Zahl dem Tage der Ausstellung oder Prä- 
sentation entspricht; fehlt dieser Tag in dem Zahlungsmonate, so tritt 
die Verfallzeit am letzten Tage des Zahlungsmonats ein. 
Der Auödruck „halber Monat“ wird einem Zeitraume von 15 Tagen 
gleich geachtet. Ist der Wechsel auf einen oder mehbre ganze Monate und 
einen halben Monat gestellt, so sin die 15 Tage zuletzt zu zählen. 
rt. 83. 
Respekt-Tage finden nicht Statt. 
Art. 34. 
Ist in einem Lande, in welchem nach altem Sthle gerechnet wird, ein 
im Inlande zahlbarer Wechsel nach Dato ausgestellt und dabei nicht bemerkt, 
daß der Wechsel nach neuem Style datirt sei, oder ist derselbe nach beiden 
Stylen datirt, so wird der Verfalltag nach demjenigen Kalendertage des neuen 
Styles berechnet, welcher dem nach altem Style sich ergebenden Tage der 
Ausstellung entspricht. 
Art. 36. 
Meß= oder Markt-Wechsel werden zu der durch die Gesetze des Meß- 
oder Markt-Ortes bestimmten Zahlungszeit und in Ermangelung einer sol- 
62
        <pb n="390" />
        370 
chen Festsetzung an dem Tage vor dem gesetzlichen Schlusse der Messe oder 
des Marktes fallig. 
Dauert die Messe oder der Markt nur einen Tag, so tritt die Verfall- 
zeit des Wechsels an diesem Tage ein. 
2) ZJahlung. 
Art. 36. 
Der Inhaber eines indossirten Wechsels wird durch eine zusammenhän- 
gende, bis auf ihn hinuntergehende Reibe von Indossamenten als Eigenthü- 
mer des Wechsels legitimirt. Das erste Indossament muß demnach mit dem 
Namen des Remittenten, jedes folgende Indossament mit dem Namen Desjie- 
nigen unterzeichnet seyn, welchen das unmittelbar vorhergehende Indossament 
als Indossatar benennt. Wenn auf ein Blanco-Indossament ein weiteres In- 
dossament folgt, so wird angenommen, daß der Aussteller des letztern den 
Wechsel durch das Blanco-Indossament erworben hat. 
Auögestrichene Indossamente werden bei Prüfung der Legitimation als 
nicht geschrieben angesehen. 
Die Aechtheit der Indossamente zu prüfen ist der Zahlende nicht ver- 
pflichtet. 
Art. 37. 
bLautet ein Wechsel auf eine Münzsorte, welche am Zahlungsorte keinen 
Umlauf hat, oder auf eine Rechnungswährung, so kann die Wechselsumme nach 
ihrem Werthe zur Verfallzeit in der Landesmünze gezahlt werden, sofern nicht 
der Aussteller durch den Gebrauch des Wortes „effektiv“ oder eines ähnlichen 
Zusates die Zahlung in der im Wechsel benannten Münzsorte ausdrücklich be- 
stimmt hat. 
Art. 38. 
Der Indbaber des Wechsels darf eine ihm angebotene Theilzahlung selbst 
dann nicht zurückweisen, wenn die Annahme auf den ganzen Betrag der ver- 
schriebenen Summe erfolgt ist. 
Art. 30. 
Der Wechselschuldner ist nur gegen Aushändigung des quittirten Wcchsels 
zu zahlen verpflichtet. 
Hat der Wechselschuldner eine Theilzahlung geleistet, so kann derselbe nur 
verlangen, daß die Zahlung auf den Wechsel abgeschrieben und ihm Quittung 
auf einer Abschrift des Wechsels ertheilt werde.
        <pb n="391" />
        371 
Art. 10. 
Wird die Zahlung des Wechsels zur Verfallzeit nicht gefordert, so ist der 
Acceptant nach Ablauf der für die Protest-Erhebung Mangels Zahlung be- 
stimmren Frist befuge, die Wechselsumme auf Gefahr und Kosten des Inhabers 
bei Gericht, oder bei einer andern zur Annahme von Depositen ermachtigten 
Behörde oder Anstalt niederzulegen. 
Der Vorladung des Inhabers bedarf es nicht. 
VIII. Regreß Mangels Zablung- 
Art. Al. 
Zur Ausübung des bei nicht erlangter Zahlung statthaften Regresses ge- 
gen den Aussteller und die Indossanten ist erforderlich: 
1) daß der Wechsel zur Zahlung präsentirt worden ist und 
2) daß sowohl diese Präsentation, als die Nichterlangung der Zahlung 
durch einen recht zeitig darüber aufgenommenen Protest dargethan wird. 
Die Erhebung des Protestes ist am Zahlungstage zuladssig, sie muß aber 
spatestens am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage geschehen. 
Art. 32. 
Die Aufforderung, keinen Protest erheben zu lassen („ohne Protest,“ „pohne 
Kosten'“ 2c.) gilt als Erlaß des Protestes, nicht aber als Erlaß der Pflicht 
zur recht zeitigen Präsentation. Der Wechselverpflichtete, von welchem jene 
Aufforderung ausgeht, muß die Beweislast übernehmen, wenn er die recht zeitig 
geschedene Prasentation in Abrede stellt. 
Gegen die Pflicht zum Ersatze der Protest-Kosten schützt jene Aufforde- 
rung nicht. 
Art. 43. 
Domicilirte Wechsel sind dem Domiciliaten oder, wenn ein solcher nicht 
benannt ist, dem Bezogenen selbst an demjenigen Orte, wohin der Wechsel 
domicilirt ist, zur Zahlung zu präsentiren und, wenn die Zahlung unterbleibt, 
dort zu protestiren. 
Wird die recht zeitige Protest-Erbebung bei dem Domiciliaten verabsaumt, 
so geht dadurch der wechselmäßige Anspruch nicht nur gegen den Aussteller und 
die Indossanten, sondern auch gegen den Acceptanten verloren. 
Art. 1. 
Zur Erhaltung des Wechselrechts gegen den Acceptanten bedarf es mit 
Ausnahme des im Art. 45 erwähnten Falles weder der Präsentation am Zah- 
lungstage, noch der Erhebung eines Protestes. 
W
        <pb n="392" />
        372 
Art. 3. 
Der Inhaber eines Mangels Zahlung protestirten Wechsels ist verpflich- 
tet, seinen unmittelbaren Vormann innerhalb zweier Tage nach dem Tage der 
Protest-Erhebung von der Nichtzahlung des Wechsels schriftlich zu benachrichtigen, 
zu welchem Ende es genügt, wenn das Benachrichtigungsschreiben innerhalb 
dieser Frist zur Post gegeben ist. 
Jeder benachrichtigte Vormann muß binnen derselben, vom Tage des em- 
pfangenen Berichts zu berechnenden Frist seinen nachsten Vormann in gleicher 
Weise benachrichtigen. 
Der Inhaber oder Indossatar, welcher die Benachrichtigung unterläßt oder 
dieselbe nicht an den unmittelbaren Vormann ergehen läßt, wird bierdurch den 
sämmtlichen oder den übersprungenen Vormännern zum Ersatze des aus der un- 
terlassenen Benachrichtigung entstandenen Schadens verpflichtet. Auch verliert 
derselbe gegen diese Personen den Anspruch auf Zinsen und Kosten, so daß er 
mr die Wechselsumme zu fordern berechtigt ist. 
Art. 16. 
Kommt es auf den Nachweis der dem Vormanne recht zeitig gegebenen 
schriftlichen Benachrichtigung an, so genügt zu diesem Zwecke der durch ein Post- 
Attest geführte Beweis, daß ein Brief von dem Betheiligten an den Adressa- 
ten an dem angegebenen Tage abgesandt ist, sofern nicht dargethan wird, daß 
der angekommene Brief einen andern Inbalt gebabt hat. 
Auch der Tag des Empfanges der erhaltenen schriftlichen Benachrichtigung 
kann durch ein Post-Attest nachgewiesen werden. 
Art. Al. 
Hat ein Indossant den Wechsel ohne Hinzufügung einer Ortsbezeichnung 
weiter begeben, so ist der Vormann desselben von der unterbliebenen Zahlung 
zu benachrichtigen. 
Art. 18. 
Jeder Wechselschuldner hat das Recht, gegen Erstattung der Wechselsumme 
nebst Zinsen und Kosten die Auslieserung des quittirten Wechsels und des we- 
gen Nichtzahlung erhobenen Protestes von dem Inhaber zu fordern. 
Art. 409. 
Der Inhaber eines, Mangels Zahlung protestirten Wechsels kann die 
Wechselklage gegen alle Wechselverpflichtete, oder auch nur gegen Einige oder 
Einen derselben anstellen, ohne dadurch seinen Anspruch gegen die nicht in An- 
spruch genommenen Verpflichteten zu verlieren. 
Derselbe ist an die Reihenfolge der Indossamente nicht gebunden.
        <pb n="393" />
        373 
Art. 30. 
Die Regreß-Ansprüche des Inhabers, welcher den Wechsel Mangels Zah- 
lung hat protestiren lassen, beschränken sich auf: 
1) die nicht bezahlte Wechselsumme nebst 6 Prozent jährlicher Zinsen vom 
Verfalltage ab, 
2) die Protest-Kosten und anderen Auslagen, 
8) eine Provision von 1 Prozent. 
Die vorstehenden Beträge müssen, wenn der Regreß-Pflichtige an einem 
andern Orte, als dem Zahlungsorte wohnt, zu demjenigen Course gezahlt wer- 
den, welchen ein vom Zablungsorte auf den Wohnort des Regreß-Pflichtigen 
gezogener Wechsel auf Sicht hat. 
Besteht am Zahlungsorte kein Cours auf jenen Wohnort, so wird der 
Cours nach demjenigen Platze genommen, welcher dem Wohnorte des Regreß- 
Plichtigen am nachsten liegt. 
Der Cours ist auf Verlangen des Regreß-Pflichtigen durch einen, unter 
öffentlicher Autorität ausgestellten Cours-Zettel oder durch das Attest eines 
vereideten Maklers, oder in Ermangelung derselben durch ein Attest zweier 
Kaufleute zu bescheinigen. 
Art. 31. 
Der Indossant, welcher den Wechsel eingelös't oder als Rimesse erhalten 
hat, ist von einem frühern Indossanten oder von dem Aussteller zu fordern 
berechtigt: 
1) die von ihm gezahlte oder durch Rimesse berichtigte Summe nebst 6 
Prozent jährlicher Zinsen vom Tage der Zahlung, 
2) die ihm erstandenen Kosten, 
3) eine Provision von 1 Prozent. 
Die vorstebenden Beträge müssen, wenn der Regreß-Pflichtige an einem 
andern Orte, als der Regreß-Nehmer wohnt, zu demjenigen Course gezahlt 
werden, welchen ein vom Wohnorte des Regreß--Nehmers auf den Wohnort 
des Regreß-Pflichtigen gezogener Wechsel auf Sicht hat. 
Besteht im Wohnorte des Regreß-Nehmers kein Cours auf den Wohnort 
der Regreß-Pflichtigen, so wird der Cours nach demjenigen Platze genommen, 
welcher dem Wohnorte des Regreß-Pflichtigen am nächsten liegt. 
Wegen der Bescheinigung des Courses kommt die Bestimmung des Art. 
50 zur Anwendung. 
Art. 82. 
Durch die Bestimmungen der Art. 50 und 51 Nr. 1 und 3 wird bei ei-
        <pb n="394" />
        874 
nem Regresse auf einen auslaͤndischen Ort die Berechnung höherer, dort zuläs- 
siger Sätze nicht ausgeschlossen. 
ç Art. 83. 
Der Regreß-Rehmer kann über den Betrag seiner Forderung einen Rück- 
wechsel auf den Regreß-Pflichtigen ziehen. 
Der Forderung treten in diesem Falle noch die Malklergebühren für 
Negozirung des Rückwechsels, sowie die etwaigen Stempelgebühren hinzu. 
Der Rückwechsel muß auf Sicht zahlbar und unmittelbar (a drittura) 
gestellt werden. 
Art. 5f. 
Der Regreß-Pflichtige ist nur gegen Auslieferung des Wechsels, des 
Protestes und einer quittirten Retour-Rechnung Zahlung zu leisten verbunden. 
Art. 33. 
Jeder Indossant, der einen seiner Nachmänner befriedigt hat, kann sein 
eigenes und seiner Nachmanner Indossament ausstreichen. 
IX. Intervention. 
Ehrenannahme. 
Art. 86. 
Befindet sich auf einem, Mangels Annahme protestirten Wechsel eine auf 
den Zahlungsort laufende Noth-Adresse, so muß, ehe Sicherstellung verlangt 
werden kann, die Annahme von der Noth-Adresse gefordert werden. 
Unter mehren Noth-Adressen gebührt derjenigen der Vorzug, durch deren 
Zahlung die meisten Verpflichteten befreit werden. 
Art. 37. 
Die Ehrenannahme von Seiten einer nicht auf dem Wechsel als Noth- 
Adresse benannten Person braucht der Inhaber nicht zuzulassen. 
Art. 88. 
Der Ebren-Acceptant muß sich den Protest Mangels Annahme gegen 
Erstattung der Kosten aushändigen und in einem Anhange zu demselben die 
Ehrenannahme bemerken lassen. 
Er muß den Honoraten unter Uebersendung des Protestes von der ge- 
schehenen Intervention benachrichtigen und diese Benachrichtigung mit dem 
Proteste innerhalb zweier Tage nach dem Tage der Protest-Erhebung zur 
Post geben. 
Unterläßt er dieses, so haftet er für den durch die Unterlassung entste- 
henden Schaden.
        <pb n="395" />
        375 
Art. 39. 
Wenn der Ehren-Acceptant unterlassen hat, in seinem Accepte zu bemer- 
ken, zu wessen Ehren die Annahme geschieht, so wird der Aussteller als Ho- 
norat angesehen. 
Art. 60. 
Der Ehren-Acceptant wird den sämmtlichen Nachmännern des Honoraten 
durch die Annahme wechselmäßig verpflichtet. Diese Verpflichtung erlischt, 
wenn dem Ehren-Acceptanten der Wechsel nicht spätestens am zweiten Werk- 
tage nach dem Zahlungstage zur Zahlung vorgelegt wird. 
Art. 61. 
Wenn der Wechsel von einer Noth-Adresse oder einem andern Interve- 
nienten zu Ehren angenommen wird, so haben der Inhaber und die Nachmän- 
ner des Honoraten keinen Regreß auf Sicherstellung. 
Derselbe kann aber von dem Honoraten und dessen Vormännern geltend 
gemacht werden. 
2) Ehren zahlung. 
Art. 62. 
Befinden sich auf dem von dem Bezogenen nicht eingelös'ten Wechsel oder 
der Kopie Roth-Adressen oder ein Ehren-Accept, welche auf den Zablungsort 
lauten, so muß der Inhaber den Wechsel spätestens am zweiten Werktage nach 
dem Zahlungstage den sämmtlichen Noth-Adressen und dem Ehren-Acceptanten 
zur Zahlung vorlegen und den Erfolg im Proteste Mangels Zahlung oder in 
einem Anhange zu demselben bemerken lassen. 
Unterläßt er dieses, so verliert er den Regreß gegen den Adressanten 
oder Honoraten und deren Nachmänner. 
Weis't der Inhaber die von einem andern Intervenienten angebotene 
Ehrenzahlung zurück, so verliert er den Regreß gegen die Nachmänner des 
Honoraten. 
Art. 683. 
Dem Ehrenzahler muß der Wechsel und der Protest Mangels Zahlung 
gegen Erstattung der Kosten ausgehändigt werden. 
Er tritt durch die Ehrenzahlung in die Rechte de Inbabers (Art. 50 
und 52) gegen den Honoraten, dessen Vormanner und den Acceptanten. 
Art. 6. 
Unter Mehren, welche sich zur Ehrenzahlung erbieten, gebührt Demjeni- 
gen der Vorzug, durch dessen Zahlung die meisten Wechselverpflichteten be- 
freit werden.
        <pb n="396" />
        876 
Ein Intervenient, welcher zahlt, obgleich aus dem Wechsel oder Proteste 
ersichtlich ist, daß ein Anderer, dem er hiernach nachstehen müßte, den Wech- 
sel einzulösen bereit war, hat keinen Regreß gegen diejenigen Indossanten, 
welche durch Leistung der von dem Andern angebotenen Zahlung befreit wor- 
den wären. 
Art. 63. 
Der Ehren-Acceptant, welcher nicht zur Zahlungsleistung gelangt, weil 
der Bezogene oder ein anderer Intervenient bezahlt hat, ist berechtigt, von 
dem Zablenden eine Provision von 1 Prozent zu verlangen. 
X. WVervielfältigung eines Wechsels. 
1) Wechsel-Duplikate. 
Art. 66. 
Der Aussteller eines gezogenen Wechsels ist verpflichtet, dem Remittenten 
auf Verlangen mehre gleichlautende Exemplare des Wechsels zu überliefern. 
Dieselben müssen im Konterte als Prima, Sekunda, Tertia u. s. w. be- 
zeichnet seyn, widrigenfalls jedes Exemplar als ein für sich bestehender Wech- 
sel (Sola-Wechsel) erachtet wird. 
Auch ein Indossatar kann ein Duplikat des Wechsels verlangen. Er muß 
sich dieserhalb an seinen unmittelbaren Vormann wenden, welcher wieder an 
seinen Vormann zurückgehen muß, bis die Anforderung an den Aussteller ge- 
langt. Jeder Indossatar kann von seinem Vormanne verlangen, daß die fru- 
heren Indossamente auf dem Duplikate wiederholt werden. 
Art. 67. 
Ist von mehren ausgefertigten Exemplaren das eine bezahlt, so verlieren 
dadurch die anderen ihre Kraft. 
Jedoch bleiben aus den übrigen Exemplaren verhaftet: 
1) der Indossant, welcher mehre Eremplare desselben Wechsels an verschie- 
dene Personen indossirt hat, und alle spätere Indossanten, deren Un- 
terschriften sich auf den bei der Zahlung nicht zurückgegebenen Erempla- 
ren befinden, aus ihren Indossamenten; 
2) der Acceptant, welcher mehre Exemplare desselben Wechsels acceptirt 
hat, aus den Accepten auf den bei der Zahlung nicht zurückgegebenen 
Exemplaren. 
Art. 68. 
Wer Eins von mehren Eremplaren eines Wechsels zur Annahme ver- 
sandt hat, muß auf den übrigen Eremplaren bemerken, bei wem das von ihm
        <pb n="397" />
        377 
zur Annahme versandte Exemplar anzutreffen ist. Das Unterlassen dieser Be- 
merkung entzieht jedoch dem Wechsel nicht die Wechselkraft. 
Der Verwahrer des zum Accepte versandten Eremplars ist verpflichtet, 
dasselbe demjenigen auszuliefern, der sich als Indossatar (Art. 36) oder auf 
andere Weise zur Empfangnahme legitimirt. 
Art. 69. 
Der Inhaber eine5 Duplikats, auf welchem angegeben ist, bei wem das 
zum Accepte versandte Exemplar sich befindet, kann Mangels Annahme dessel- 
ben den Regreß auf Sicherstellung und Mangels Zahlung den Regreß auf Zah- 
lung nicht eher nehmen, als bis er durch Protest hat feststellen lassen: 
1) daß das zum Accepte versandte Exemplar ihm vom Verwahrer nicht 
verabfolgt worden ist und 
2) daß auch auf das Duplikat die Annahme oder die Zahlung nicht zu er- 
langen gewesen. 
2. Wechsel-Kopieen. 
Art. 70. 
Wechsel-Kopieen müssen eine Abschrift des Wechsels und der darauf be- 
findlichen Indossamente und Vermerke enthalten und mit der Erklarung: „bis 
hierber Abschrift (Kopie)“ oder mit einer ahnlichen Bezeichnung versehen seyn. 
In der Kopie ist zu bemerken, bei wem das zur Annahme versandte Ori- 
ginal des Wechseleo anzutreffen ist. Das Unterlassen dieses Vermerkes entzieht 
jedoch der indossirten Kopie nicht ihre wechselmäßige Kraft. 
Art. 71. 
Jedes auf einer Kopie befindliche Originaol-Indossament verpflichtet den 
Indossanten ebenso, als wenn es auf einem Original-Wechsel stünde. 
Art. 72. 
Der Verwahrer des Original-Wechsels ist verpflichtet, denselben dem 
Besitzer einer mit einem oder mehren Original-Indossamenten versehenen Ko- 
pie auszuliefern, sofern sich derselbe als Indossatar oder auf andere Weise 
zur Empfangnahme legitimirt. 
Wird der Original-Wechsel vom Verwahrer nicht ausgeliefert, so ist der 
Inhaber der Wechsel-Kopie nur nach Aufnahme des im Art. 69 Nr. 1 er- 
wähnten Protestes Regreß auf Sicherstellung und nach Eintrikt des in der 
Kopie angegebenen Verfalltages Regreß auf Zahlung gegen diejenigen Indos- 
santen zu nehmen berechtigt, deren Original-Indossamente auf der Kopie be- 
findlich sind.
        <pb n="398" />
        378 
XI. hhanden gekommene Wechfel. 
Art. 73. 
Der Eigenthümer eines abhanden gekommenen Wechsels kann die Amor- 
tisation des Wechsels bei dem Gerichte des Zahlungsortes beantragen. Nach 
Einleitung des Amortisations-Verfahrens kann derselbe vom Acceptanten Zah- 
lung fordern, wenn er bis zur Amortisation des Wechsels Sicherheit bestellt. 
Ohne eine solche Sicherheitsstellung ist er nur die Deposition der aus dem 
Accepte schuldigen Summe bei Gericht oder bei einer andern zur Annahme 
von Depositen ermächtigten Behörde oder Anstalt zu fordern berechtigt. 
Art. 71. 
Der nach den Bestimmungen des Art. 86 legitimirte Besitzer eines Wech- 
sels kann nur dann zur Herausgabe desselben angehalten werden, wenn er 
den Wechsel in bösem Glauben erworben hat oder ihm bei der Erwerbung 
des Wechsels eine grobe Fahrlässigkeit zur Last füllt. 
XII. JFalsche Wechsel. 
Art. 73. 
Auch wenn die Unterschrift des Ausstellers eines Wechsels falsch oder 
versalscht ist, behalten dennoch das aͤchte Accept und die aͤchten Indossamente 
die wechselmaͤßige Wirkung. 
Art. 76. 
Aus einem mit einem falschen oder verfaͤlschten Accepte oder Indossamente 
versehenen Wechsel bleiben saͤmmtliche Indossanten und der Aussteller, deren 
Unterschriften aͤcht sind, wechselmaͤßig verpflichtet. 
XIII. Wechselverjährung. 
Art. 77. 
Der wechselmäßige Anspruch gegen den Acceptanten verjährt in drei Jah- 
ren vom Verfalltage des Wechsels an gerechnet. 
Art. 78. 
Die Regreß-Ansprüche des Inhabers (Art. 50) gegen den Aussteller und 
die übrigen Vormänner verjähren: 
1) in drei Monaten, wenn der Wechsel in Europa, mit Ausnahme von 
Island und den Farbern, zahlbar war; 
2) in sechs Monaten, wenn der Wechsel in den Küstenländern von Asien 
und Afrika längs des mittelländischen und schwarzen Meeres, oder im 
den dazu gehörigen Inseln dieser Meere zahlbar warz
        <pb n="399" />
        879 
8) in achtzehen Monaten, wenn der Wechsel in einem andern außereuro- 
pdischen Lande oder in Island oder den Farbern zahlbar war. 
Die Verjährung beginnt gegen den Inhaber mit dem Tage des erhobe- 
nen Protestes. 
Art. 79. 
Die Regreß-Ansprüche des Indossanten (Art. 51) gegen den Aussteller 
und die übrigen Vormanner verjähren: 
1) in drei Monaten, wenn der Regreß-Nehmer in Europa, mit Ausnahme 
von Jöland und den Farbern, wohnt; 
2) in sechs Monaten, wenn der Regreß-Nehmer in den Küstenländern von 
Asien und Afrika längs des mittelländischen und schwarzen Meeres, oder 
in den dazu gehörigen Inseln dieser Meere wohntz 
3) in achtzehen Monaten, wenn der Regreß-Nehmer in einem andern außer- 
europaischen Lande oder in Island oder den Faröern wohnt. 
Gegen den Indossanten läuft die Frist, wenn er, ehe eine Wechselklage 
gegen ihn angestellt worden, gezahlt hat, vom Tage der Zahlung, in allen 
übrigen Fällen aber vom Tage der ihm geschehenen Behändigung der Klage 
oder Ladung. 
Art. 80. 
Die Verjadhrung (Art. 77— 79) wird nur durch Behändigung der Klage 
unterbrochen und nur in Beziehung auf denjenigen, gegen welchen die Klage 
gerichtet ist. 
Jedoch vertritt in dieser Hinsicht die von dem Verklagten geschehene 
Streitverkündigung die Stelle der Klage. 
XIV. Klagerecht dee Wechselgláubigers. 
Art. 81. 
Die wechselmäßige Verpflichtung trifft den Aussteller, Acceptanten und 
Indossanten des Wechsels, sowie einen Jeden, welcher den Wechsel, die 
Wechsel-Kopie, das Accept oder das Indossament mitunterzeichnet hat, selbst 
dann, wenn er sich dabei nur als Bürge (per aval) benannt hat. 
Die Verpflichtung dieser Personen erstreckt sich auf Alles, was der Wech- 
selinhaber wegen Nichterfüllung der Wechselverbindlichkeit zu fordern hat. 
Der Wechselmhaber kann sich wegen seiner ganzen Forderung an den 
Einzelnen halten; es steht in seiner Wahl, welchen Wechselverpflichteten er 
zuerst in Anspruch nehmen will. 
as
        <pb n="400" />
        380 
Art. 82. 
Der Wechselschuldner kann sich nur solcher Einreden bedienen, welche aus 
dem Wechselrechte selbst hervorgehen oder ihm unmittelbar gegen den jedesma- 
ligen Kläger zustehen. 
Art. 83. 
Ist die wechselmäßige Verbindlichkeit des Ausstellers oder des Acceptan- 
ten durch Verjaährung oder dadurch, daß die zur Erhaltung des Wechselrechts 
gesetzlich vorgeschriebenen Handlungen verabsäumt sind, erloschen, so bleiben 
dieselben dem Inhaber des Wechsels nur so weit, als sie sich mit dessen 
Schaden bereichern würden, verpflichtet. 
Gegen die Indossanten, deren wechselmáßige Verbindlichkeit erloschen ist, 
findet ein solcher Anspruch nicht Statt. 
XV. #uslänbische Gesetzgebung. 
Art. 84. 
Die Fahigkeit eines Ausländers, wechselmäßige Verpflichtungen zu über- 
nehmen, wird nach den Geseten des Staates beurtheilt, welchem derselbe an- 
gehört. Jedoch wird ein nach den Gesetzen seines Vaterlandes nicht wechsel- 
fahiger Ausländer durch Uebernabme von Wechselverbindlichkeiten im Inlande 
verpflichtet, insofern er nach den Gesetzen des Inlandes wechselfähig ist. 
Art. 83. 
Die wesentlichen Erfordernisse eines im Auslande ausgestelltren Wechsels, 
sowie jeder andern im Auslande ausgestellten Wechselerklärung werden nach 
den Gesetzen des Ortes beurtheilt, an welchem die Erklärung erfolgt ist. 
Entsprechen jedoch die im Auslande geschehenen Wechselerklärungen den 
Anforderungen des inländischen Gesetzes, so kann daraus, daß sie nach aus- 
ländischen Gesetzen mangelhaft sind, kein Einwand gegen die Rechtsverbind- 
lichkeit der später im Inlande auf den Wechsel gesetzten Erklärungen entnom- 
men werden. 
Ebenso haben Wechselerklärungen, wodurch sich ein Inländer einem an- 
dern Inländer im Auslande verpflichtet, Wechselkraft, wenn sie auch nur den 
Anforderungen der inlandischen Gesetzgebung entsprechen. 
Art. 86. 
Ueber die Form der mit einem Wechsel an einem ausländischen Platze zur 
Ausübung oder Erhaltung des Wechselrechts vorzunehmenden Hamdlungen ent- 
scheidet das dort geltende Recht.
        <pb n="401" />
        881 
xvi. Vrotet. 
Art. 87. 
Jeder Protest muß durch einen Notar oder einen Gerichtsbeamten aufge- 
nommen werden. 
Der Zuziehung von Zeugen oder eines Protokoll-Führers bedarf es da- 
bei nichkt. 
Art. 88. 
Der Protest muß enthalten: 
1) eine wörtliche Abschrift des Wechsels oder der Kopie und aller darauf 
befindlichen Indossamente und Bemerkungen; 
2) den Namen oder die Firma der Personen, für welche und gegen welche 
der Protest erhoben wird; 
3) das an die Person, gecstn welche protestirt wird, gestellte Begehren, ihre 
Antwort oder die Bemerkung, daß sie keine gegeben habe oder nicht 
anzutreffen gewesen seyz 
4) die Angabe des Ortes, sowie des Kalendertages, Monates und Jahres, 
an welchem die Aufforderung (Nr. 83) geschehen oder ohne Erfolg ver- 
sucht worden ist; 
5) im Falle einer Ehrenannahme oder einer Ehrenzahlung die Erwähnung, 
von wem, für wen und wie sie angeboten und geleistet wird; 
6) die Unterschrift des Notars oder des Gerichtsbeamten, welcher den Pro- 
test aufgenommen hat, mit Beifügung des Amtssiegels. 
Art. 89. 
Muß eine wechselrechtliche Leistung von mehren Personen verlangt werden, 
so ist über die mehrfache Aufforderung nur eine Protest-Urkunde erforderlich. 
Art. 90. 
Die Notare und Gerichtsbeamten sind schuldig, die von ihnen aufgenom- 
menen Proteste nach deren ganzem Inhalte Tag für Tag und nach Ordnung 
des Datums in ein besonderes Register einzutragen, das von Blatt zu Blatt 
mit fortlaufenden Zahlen versehen ist. 
IVl. Ort und Zeit für Präsentation und andere im Wechselverk#ehre vorkommende 
Handlungen. 
Art. 91. 
Die Präsentation zur Annahme oder Zahlung, die Protest-Erhebung, die 
Abforderung eines Wechsel-Duplikats, sowie alle sonstige bei einer bestimm-
        <pb n="402" />
        382 
ten Person vorzunehmenden Akte mössen in deren Geschäfts-Lokal und in Er- 
mangelung eines solchen in deren Wohnung vorgenommen werden. An einem 
andern Orte, z. B. an der Börse, kann dieses nur mit beiderseitigem Ein- 
verständnisse geschehen. 
Daß das Geschäfts-Lokal oder die Wohnung nicht zu ermitteln sey, ist 
erst alsdann als festgestellt anzunehmen, wenn auch eine dieserhalb bei der Po- 
lizei-Behörde des Ortes geschehene Nachfrage des Notars oder des Gerichts- 
beamten fruchtlos geblieben ist, welches im Proteste bemerkt werden muß. 
Art. 92. 
Verfallt der Wechsel an einem Sonntage oder allgemeinen Feiertage, so 
ist der nächste Werktag der Zahlungstag. Auch die Herausgabe eines Wech- 
sel-Duplikats, die Erklärung über die Annahme, sowie jede andere Handlung, 
können nur an einem Werktage gefordert werden. Fällt der Zeitpunkt, in wel- 
chem die Vornahme einer der vorstehenden Handlungen spätestens gefordert 
werden mußte, auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so muß diese 
Handlung am nachsten Werktage gefordert werden. 
Dieselbe Bestimmung findet auch auf die Protest-Erhebung Anwendung. 
Art. 93. 
Bestehen an einem Wechselplatze allgemeine Zahltage (Kassir-Tage), so 
braucht die Zahlung eines zwischen den Zahltagen fallig gewordenen Wechsels 
erst am nächsten Zahltage geleistet zu werden, sofern nicht der Wechsel auf 
Sicht lautet. 
Die im Art. 41 für die Aufnahme des Protestes Mangels Zahlung be- 
stimmte Frist darf jedoch nicht überschritten werden. 
XVIII. Mangelhafte Unterschriften. 
Art. 91. 
Wechselerklärungen, welche statt des Namens mit Kreuzen oder anderen 
Zeichen vollzogen sind, haben nur dann, wenn diese Zeichen gerichtlich oder 
notariell beglaubigt worden, Wechsekkraft. 
Art. 93. 
Wer eine Wechselerklärung als Bevollmächtigter eines Andern unterzeich- 
net, ohne dazu Vollmacht zu haben, haftet persönlich in gleicher Weise, wie 
der angebliche Machtgeber gehaftet haben würde, wenn die Vollmacht ertheilt 
gewesen waäre.
        <pb n="403" />
        388 
Dasselbe gilt von Vormündern und anderen Vertretern, welche mit Ueber- 
schreitung ihrer Befugnisse Wechselerklärungen ausstellen. 
Dritter Abschnitt. 
Von eigenen Wechseln. 
Art. 96. 
Die wesentlichen Erfordernisse eines eigenen (trockenen) Wechsels sind: 
1) die in den Wechsel selbst aufzunehmende Bezeichnung als Wechsel, oder, 
wenn der Wechsel in einer fremden Sprache ausgestellt ist, ein jener 
Bezeichnung entsprechender Ausdruck in der fremden Sprachez 
2) die Angabe der zu zahlenden Geldsumme; 
3) der Name der Person oder die Firma, an welche oder an deren Ordre 
der Aussteller Zahlung leisten will; 
4) die Bestimmung der Zeit, zu welcher gezahlt werden soll (Art. 4 
Nr. 4); 
5) die Unterschrift des Ausstellers mit seinem Namen oder seiner Firmaz 
6) die Angabe des Ortes, Monatstages und Jahres der Ausstellung. 
Art. 97. 
Der Ort der Ausstellung gilt für den eigenen Wechsel, insofern nicht ein 
besonderer Zahlungsort angegeben ist, als Zahlungsort und zugleich als Wohn- 
ort des Ausstellers. 
Art. 98. 
Nachstehende, in diesem Gesetze für gezogene Wechsel gegebene Vorschrif- 
ten gelten auch für eigene Wechsel: 
1) die Art. 5 und 7 über die Form des Wechsels; 
2) die Art. 9— 17 über das Indossament; 
3) die Art. 19 und 20 über die Präsentation der Wechsel auf eine Zeit 
nach Sicht mit der Maßgabe, daß die Präsentation dem Aussteller ge- 
schehen mußz 
4) der Art. 29 über den Sicherheits-Regreß mit der Maßgabe, daß der- 
selbe im Falle der Unsicherheit des Ausstellers Statt findet; 
5) die Art. 80— 40 über die Zahlung und die Befugniß zur Deposition 
des fälligen Wechselbetrages mit der Maßgabe, daß letztere durch den 
Aussteller geschehen kann;
        <pb n="404" />
        884 
6) die Art. 41 und 42, sowie die Art. 45—55 über den Regreß Man- 
gels Zahlung gegen die Indossantenz 
7) die Art. 62— 65 über die Ehrenzahlung; 
8) die Art. 70— 72 über die Kopieenz 
9) die Art. 78— 76 über abhanden gekommene und falsche Wechsel mit 
der Maßgabe, daß im Falle des Art. 78 die Zahlung durch den Aus- 
steller erfolgen muß; 
10) die Art. 78—96 über die allgemeinen Grundsätze der Wechselverjäh- 
rung, die Verjährung der Regreß-Ansprüche gegen die Indossanten, das 
Klagerecht des Wechselglaubigers, die auslandischen Wechselgesetze, den 
Protest, den Ort und die Zeit für die Präsentation und andere im 
Wechselverkehre vorkommende Handlungen, sowie über mangelhafte Un- 
terschriften. 
Art. 99. 
Eigene domicilirte Wechsel find dem Domiciliaten oder, wenn ein solcher 
nicht benannt ist, dem Aussteller selbst an demjenigen Orte, wohin der Wech- 
sel domicilirt ist, zur Zahlung zu präsentiren und, wenn die Zahlung unter- 
bleibt, dort zu protestiren. Wird die recht zeitige Protest-Erhebung bei dem 
Domiciliaten verabsäumt, so geht dadurch der wechselmäßige Anspruch gegen den 
Aussteller und die Indossanten verloren. 
Art. 100. 
Der wechselmäßige Anspruch gegen den Aussteller eines eigenen Wechsels 
verjäWhrt in drei Jahren vom Verfalltage des Wechsels an gerechnet. 
Frankfurt am 26. November 1848. 
Der Reichsverweser 
Erzherzog Lohann. 
Der Reichs-Minister der Justiz 
R. Mohl.
        <pb n="405" />
        Kegierungs-Blatt 
fuͤr das 
Großherzogthu m 
Sochsen- Weimar Eisenoch. 
Nummer 10. Weimar. 13. Dezember 1848. 
Verordnung, 
die baare Verguͤtung fuͤr die Verpflegung der Reichstruppen 
betreffend, vom 27. November 1848. 
(Ausgegeben zu Franklurt a. M. am 4. Dezember 1818.) 
Der Reichsverweser, in Ausführung des Beschlusses der Reichsver- 
sammlung vom heutigen Tage, verordnet, wie folgt: 
1 
  
  
  
  
  
  
g. 1. 
Zum Zwecke der baaren Vergütung für die Verpflegung der im Reichs- 
dienste befindlichen Truppen wird eine Umlage von Einer Million siebenhundert 
funfzigtausend Gulden (Eine Million Thaler) nach der bestehenden Bundes- 
Matrikel ausgeschrieben. 
#2. 
Dicjenigen Regierungen, welche bis zum 30. November geleistete Natural- 
Verpflegung baar vergütet haben, sind berechtigt, den nachgewiesenen Betrag 
an ihrem Beitrage zu der Umlage aufzurechnen, beziehungsweise für den Ueber- 
schuß der geleisteten Zahlung über ihren Antheil an der Umlage, den Ersatz 
aus der Reichskasse anzusprechen. 
g. 3. 
Die Reichs-Ministerien der Finanzen und des Kriegs sind mit der Voll- 
ziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Frank furt am 27. November 1848. 
Der Reichsverwe ser 
Der Reichs-Minister des Exrzberzog Johann. Minister der Finanzen 
v. Peucker. v. Beckerath. 
52
        <pb n="406" />
        386 
Bekauntmachung 
des Reichs-Ministerinms der Finanzen, die Vertheilung der für 
die Verpflegung der Meichstruppen umzulegenden 1,750,000 Gul- 
den (1,000,000 LZhaler) auf die einzelnen Staaten betreffend, 
vom 27. November 1848. 
Die gemäß der Verordnung des Reichsverwesers vom heutigen Tage 
für die Verpflegung der Reichstruppen umzulegende Summe von 1,750,000 
Gulden (1,000,000 Thaler) vertheilt sich auf die einzelnen Staaten nach der 
unter dem 3. Mai d. J. erganzten Matrikel, wie folgt: 
  
  
  
fl. kr. Thaler sgr. pf. 
Prenß. Ct 
1. Desterreih.. ... .... 522,046 11 298,312 3 1 
2. Preußen 520,895 37 301,083 6 2 
3.Bayern ....... 195,99637 111,998«2— 
4. Kougreich Sacsen ....... 66,06616 37,752 4 9 
5. Hannovrer . ..... 71,866 24 41,066 15 5 
6.Würtembreeeggg 76. 827 29 43,001 12 6 
7, Badn 55,055 14 31,460 3 11 
8. Kurhessen .·.. . 31,264 8 17,865 6 5 
9. GEreztersogthum Hisen ... . 34,106 42 19,489 16 3 
10. Holstein. . 18,058 7 10,31827 S 
11. Lauenburg ... . 1761 46 1,006 21 9 
12. Luxemburg und Limburg ... . 13,961 4 7,977 22 7 
13.Braunschweig ...... 11,53934 6,594 1 4 
14. Pecklenburg= Schwein 19,700 46 11,262 2110 
15. Nassau . ...... 16,669 1 9,525 4 7 
16. Sachsen- Weimar .... .. 11,066 6 6.323 14 7 
17. „ Coburg-Gotha .. 6,144 10 3,510 26 6 
18. „ Mieiningen- dffogbeaf 6,33121 3,617 27 4 
10. „ Altenburg 5,400 25 3,089 11 7 
20. Mecklenburg- Eeiwie ...·... 3,951 15 2,25 250 
21.] Oldendueggy . 12.151/ A1 65033 6 
Transport4 975,347 2 10 
l
        <pb n="407" />
        387 
  
  
  
  
  
fl. ?r. Thaler sgr. pf. 
Drenß. Et. 
Transport 1,706,874 54 95,347 2 10 
22. Anhalt--Dessau.. .. . .. 2,9418 — 1,665 21 7 
23. „ Bernbucungg 2,0399 332 1,165 14 2 
24. Cöthen .... 1,7866 46 1,021 — 3 
25. Schwarzburg. Sondershausen .... 2,48356 1,419 11 7 
26. Rudolstdt 2,060 31 1,696 25 11 
27. Lebergeuer Hechinen 708 18 456 5 2 
2B. iechtenstein. .. ..... 300 20 174 14 4 
29. Hornzeuern, " Sicgnoring .... 1,95746 1,11821 8 
30. aldeck ..... 2,856 6 1,632 1 9 
31. Reuß, ältere Linie ........ 1,«22515» 700 4 4 
32. Reuß, jüngere Lintt 2,874 9 1,642 11 2 
33. Sms Linen 1.156 10 660 19 11 
34. ........ 3,967237 2,267 2 5 
35. 2 vonburs ........ 1,101 6 629 6 
36. ........ 2,238— 1,27825 7 
37. Frankfurt .......... 2634 24 1,505 11— 
38. Brennen 2670 11 1525%24 6 
39. Hamburgg.. 7,146 10 4,083 15 9 
Summe 107500001000000 — — 
  
  
  
Frankfurt am 27. November 1848. 
Das Reichs-Ministerium der Finanzen 
v. Beckeratb. 
ern die 
Bewohner von Thüringen und Tltenburg. 
In den sechs Wochen, die seit meiner ersten an Euch gerichteten An- 
sprache verflossen sind, hat sich die Herrschaft der Gesetze allmahlig gekraftigt, 
die Einschüchterung der besseren Bürger beginnt zu schwinden, sie fassen wie- 
der Muth. 
Möge es den Herzhaften und Einsichtigen unter ihnen nicht an Ausdauer 
gebrechen, fortan die immer noch thätigen Widersacher der wahren Freiheit, 
wenn sie bald als absolutistische Reaktiondre, bald als republikanische Wühler 
und Anarchisten auftreten, mannhaft zu bekämpfen und auf die Verständigung 
mit den Unkundigen hinzuwirken. 
Der Einmarsch der zum Dienste der öffentlichen Ordnung berufenen Reichs- 
truppen hat ohne Zweifel auf die Besserung der politischen Zustände in Thu-
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ringen und Altenburg einen günstigen Einfluß geübt, weil sie von den Freun- 
den der Freiheit und Ordnung als Freunde, als Brüder aufgenommen, die 
wahre Freiheit geschirmt haben. 
Ein Theil der Reichstruppen wird auch ferner als Gäste bei Euch ver- 
weilen. Die Reichsgewalt trägt aber Sorge, daß die Einquartirung keine un- 
erträgliche Last werde. 
Durch Beschluß vom 27. November dieses Jahres hat namlich die Na- 
tional-Versammlung dem Reichs-Ministerium einen Kredit von 1 Million Tha- 
ler zu dem Ende bewilligt, damit die unmittelbar zu zahlende baare Vergü- 
tung für die tarismäßigen Natural-Lieferungen, welche die im Reichsdienste be- 
findlichen Truppen von ihren Wirthen zu fordern haben, alsbald geleistet wer- 
den könne. 
Dem gemäß wird durch eine Matrikular-Umlage die obige Summe auf Be- 
treiben des Reichs-Ministeriums der Finanzen erhoben werden und demnachst 
die zugesagte Vergütung aus der Reichskasse erfolgen. 
Inzwischen habe ich, bei der erklarten Bereitwilligkeit des Reichs-Mini- 
sters der Finanzen, auch jetzt schon aus den vorbandenen Baarbeständen der 
Reichskasse Zablungen an diejenigen Regierungen zu leisten, welche außer Stande 
sind, durch Vorschüsse der Bedürftigkeit der Einwohner gewisser Distrikte zu 
Hülfe zu kommen, die Bewilligung entsprechender Vorschüsse nachgesucht und 
werden solche sofort aus der Reichskasse an die betheiligten Regierungen ge- 
währt werden. 
Bewohner von Thüringen und Altenburg! Ihr selbst könnt das Eure dazu 
beitragen, um eine Erleichterung der Einquartirungs = Last dadurch herbeizufüh- 
ten, daß Ihr Eure Bemühungen mit denen der Behörden zur Bildung tüch- 
tiger Bürgerwehren vereinigt. 
Das Instirurt der Bürgerwehr muß so eingerichtet seyn, daß dasselbe für 
die Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung Gewähr leistet. Je nachdem die 
Bürgerwehr in den einzelnen zu meinem Geschäftskreise gehörenden Städten 
der betreffenden Landcoregierung jene Gewähr leistet und Vertrauen erweckt, 
wird eine Verminderung der Besatzungen von mir veranlaßt werden. 
Altenburg am 5. Dezember 1848. 
Der Reichs-Kommissar. 
Ludwig Mühlenfels.
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        Uegierungs - Blatt 
für das 
Großherzogthu m 
Sachsen-Weimar- Eisenach. 
  
Rummer 41. Weimar. 30. Dezember 1846. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
Im Einvernehmen mit den Staatsregierungen von Preußen und Sach- 
sen-Coburg-Gotha wird das Bahn-Polizeireglement für die Thüringische Eisen- 
bahn vom 15. Januar 1847 hiermit dahin abgeändert, daß das im §. 18 die- 
ses Reglements verbotene Mitführen oder Versenden von Streichzündwaaren 
(Hütchen, Hölzer, Schwämmchen, Lichter) von nun an auf der Thüringischen 
Eisenbahn unter der Bedingung gestattet ist, daß diese Streichzündwaaren in 
festen Kisten oder Fässern verpackt und nicht in Verbindung mit Mineral-Sau- 
ren verladen, überhaupt daß die in der Beilage A des Bahn-Polizeireglements 
für die Versendung chemischer Präparate vorgeschriebenen Vorsichtsmaßregeln 
bcobachtet werden. Dieses wird auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheir, 
des Großherzogs, hiermit zur Nachricht und zur Nachachtung bekannt gemacht. 
Weimar am 17. November 1848. 
Großherzoglich Söächsisches Staats-Ministerium. 
von Watbzdorf. 
Bekanutmachungen. 
I. Nachdem zwischen dem Großherzoglichen und dem Herzoglich Sachsen- 
Meiningenschen Staats-Ministerium über die Verlängerung der mit dem Her- 
zogthume Sachsen-Meiningen unter dem #. März 1833 abgeschlossenen Kon- 
vention zur Beförderung der Strafrechtspflege eine anderweite Uebereinkunft 
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2 
geschlossen worden ist und die betreffenden Urkunden am ### vorigen Monats 
ausgewechselt worden sind: so wird höchstem Befehle gemäß die diesseitige Mi- 
nisterial-Erklärung nunmehr hierdurch öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar am 1. Dezember 1848. 
Großherzoglich Sächsssche Landesregierung. 
von Mandelsloh. 
Ministerial-Erklärung. 
Das unterzeichnete Großherzoglich Sächsische Staats-Ministerium erklär#t 
hierdurch in Gemäßheit der ihm von Sr. Königlichen Hoheit, dem Groß- 
herzoge von Sachsen-Weimar-Eisenach rc. ertheilten höchsten Ermächtigung, 
daß die wegen Beförderung der Strafrechtspflege zwischen dem Großherzog= 
thume Sachsen-Weimar-Eisenach und dem Herzogthume Sachsen-Meiningen 
unter dem . März 1833 vorerst auf fünf und wieder fünf Jabre abgeschlos- 
sene Uebereinkunft mit dem nunmehr vereinbarten Zusaßze zu Artikel 1 
daß dessen Inhalt auf Uebertretung von Abgabe= und Polizei-Gesetzen 
nicht zu beziehen sey, 
erneuert worden ist, um sortwährend, oder doch auf so lange, als und inso- 
weit nicht ein allgemeines Reichsgesetz oder eine umfassendere Spezial-Konvention 
die durch diesen Staatsvertrag berührten Fragen anderweit reguliren wird, in 
Wirksamkeit zu bleiben, mit dem Vorbehalte jedoch, daß jedem der kontrahiren- 
den Theile das Recht zusteht, diese Uebereinkunft durch Kündigung mit dem 
Anfange des auf dieselbe folgenden siebenten Monats außer Kraft zu setzen. 
Weimar am 13. November 1848. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf. 
II. Nachdem Se. Durchlaucht, der Fürst Friedrich August Carl zu Ho- 
henlohe Oehringen mit Zustimmung der nächsten Fideikommiß-Nachfolger die 
mit der Herrschaft Oppurg verbundene Ober-, Erb= und Polizei-Gerichtsöbar- 
keit in den Ortschaften und Fluren Oppurg mit Grünau, Colba, Positz, Weira 
mit Crobitz, Quaschwitz, Daumitzsch, Oberoppurg, Solkwitz, Döbritz, Rehmen,
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Koͤstitz, Kleindembach und Langendembach an den Staat abgetreten hat, wird 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Kriminal-Gerichtsbarkeit über je- 
nen Bezirk bereits durch Reskript vom 7. November dieses Jahres dem Kri- 
minal-Gerichte zu Weida übertragen worden ist, die Civil-Gerichtsbarkeit aber 
vom 1. Januar künftigen Jahres an bis auf weitere Verfügung von dem bei 
dem bisherigen Patrimonial-Amte Oppurg angestellten Personal an dem bis- 
herigen Amtssitze zu Oppurg im Namen und auf Rechnung des Staates aus- 
geübt werden wird. 
Weimar am 12. Dezember 1848. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Mandelsloh. 
IIII. Da nach einem zwischen der Großherzoglichen Staatsregierung und 
dem Bergraths-Präsidenten von Herda-Brandenburg abgeschlossenen Ver- 
trage die Gerichtsbarkeit über die Orte Lauchröden, Unterellen, Göhringen, 
Lutzberg und Schmalweyh und deren Fluren mit der Ausübung aller von den 
Justiz-unterbehörden des Großherzogthumes auszunbenden Befugnisse in Poli- 
zei-, Finanz-, Kirchen= und anderen Hoheitssachen vom 1. Januar künftigen 
Jahres an an den Staat übergehen soll und von der höchsten Staatsbehörde 
bestimmt worden ist, daß die abgetretenen Gerichtsorte, mit Ausnahme des 
Hofes Lutzberg, welcher dem Amte Gerstungen zugewiesen worden, dem Amts- 
bezirke Eisenach einverleibt werden: so wird solches hierdurch bekannt gemacht. 
Eisenach am 12. Dezember 1848. 
Großherzoglich Sächfische Landesregierung. 
Wittich. 
IV. Vermöge Vertrages vom 28. Juni 1848 zwischen der Großher- 
zoglichen Kammer zu Weimar und den Freiherren von Geyso und von Manns- 
bach zu Wenigentaft geht die den letzteren seither zugestandene Gerichtsbarkeit 
zu Wenigentaft mit dem 1. Januar 1849 an den Staat — zur Verwaltung 
durch das Großherzogliche Justiz-Amt zu Geisa — über, und wird dieses 
hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Eisenach am 28. Dezember 1848. 
Großherzoglich Sächstsche Landesregierung. 
Wittich.
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    </body>
  </text>
</TEI>
