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        <title>Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848.</title>
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            <idno>rbl_swe_1848</idno>
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        <pb n="1" />
        Uegierungs-Platt
für  das
Großherzogthu  m

Sachsen-Weimar-Eisenach

auf  das  Sahr  1  8  48.

Zwei  und  dreißigster  Jahrgang.

 

Wei  m  ar,
gedruckt  in  der  Albrecht'schen  priv.  Hof-Buch  druckerei,
verlegt  von  der  Hoffmann'schen  priv.  Hof-Buchhandlung,
1  8  1  8.
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        Seitr  desr.  der
.-  zsrntt:  Beern
A.
Abgeordnete  zum  deutschen  Parlamente  und  zum  Landtage  des
Großherzogthumes.
4  Siehe  Volksvertreter.
Wblösung  grundherrlicher  Rechte.  Gese  darüber  und  Verordnungw85-  16  —
zu  dessen  Ausführung  ..·.....-..  .................  Isl.  —
Akten,  eingereicht  mit  Berichten  oder  Subnotationen  bei  dem  Staats-Ministerium,
  sind  genau  zu  verzeichen  218.  V.
Allstedt.  Die  dasige  Sparkasse  erhält  die  Rechte  einer  milden  Stiftung2.  —
##m##Stie  für  politische  Vergehen  und  für  Vergehen  gegen  das  Gesetz#36,  39,  —
zum  Schutze  der  Baumpflanzungen,  Felder,  Gärten  und  Holzungen  77.
TEnfugen.  Siehe  Akten.
Tpolda:
a)  der  Lutherverein  und  die  Sparkasse  daselbst  erhalten  die  Rechteh  40.  II.
einer  milden  Stiftgagagaa  .  ..  183.  l.
b)  Festsetzung  des  Personen-Geldes  auf  dem  Post  Kurse  zwischen  hier
und  Jena  ..........  ..................................  .  .  .  .  .  .  58.  II.
Arbeiter  zu  Weimar.  Der  Unterstützunge  #und  Hülfsverein  derselben
erhält  die  Rechte  einer  milden  Stiftnigngng  190.  IV.
Armen=  und  Mitleids-Fuhren;  deren  Uebernahme  von  Seiten  1
Sachsen-Meiningen  durch  das  dortige  Staatsgebbkbt  58.  I.
165-180.  —
rzeneimittel.  Preisveränderungen  bei  denselbbn..  190.  V.
318.  —
38,  54,  —
Aufruhr-Acte,  deren  Erlaß  .....  ....  ........  ..  .  ..  .  ..  ..  333  F
Ausgangszoll  von  Getreide,  Huͤlsenfruͤchten,  Mehl  und  Möhlen-Fabrikaten
  gegen  Frankreich  und  die  Schweiz  wieder  aufgehoben.  .  ..  ..  45.  L
Ausnahme  -  Gesetze  —  sogenannte,  des  deutschen  Bundes  —  deren
Aufhebung............·.....................................  59.  —
Auswandernde.  Gesetz  uͤber  die  Schherstellung  der  Glänbiger
derseltken:  ................................  27—29.l.
Baumpflanzungen.  Siehe  Holzungen.
Banordnung  v.  J.  1838  für  Weimar;  deren  Abänderung  ..  36.  —
        <pb n="4" />
        Stite  des  8  der
6-  -

Junhalit.  E—
Behörden  —  öffentliche  —  Abkürzung  und  Vereinfachung  des  Geschftsganges

  bei  denselen  ....·..  .  72.  —
Berichte  der  Behoͤrden  an  das  Staats-Ministerium;  deren  Form  ..  .  218.  V.
Beyer  —  Hauptmann  in  Soest  —  dessen  Schenkung,  als  Universal-,

Erbe  der  Fruiein  Lisekte  von  Bohyneburg,  von  4000  Thlrn.  an!

die  Armen  des  Amtes  dengefeld,  erhält  die  Rechte  einer  milden  Stiftung  29.  II.
VBiermalzschrot=  Steuer,  deren  intendirte  Abänderung  in  der  Erhebung

  e  22  2Ê22222  22  22  22228224  EEEIEIIIEEIIIIEIEIEIIII  EIEIIE  ***-2  ·  #  42.  II.

.  534,n  44b—
Bürgerwehr,  deren  Errichtung  und  Einschreiten  bei  Ercessen  78.  I1.
Bundestag  —  deutscher  —  Aufhebung  der  sogenannten  Ausnahme-  217.  .

gesehe  desselben  betrrr.  A  ....  §59.  —
Bundesverfassung,  deursche,  deren  Ungestaltung.  n  .  .  ..  34.  —

C.

Central=  Gewalt  für  Deutschland:

1)  Gesetz  über  deren  Bestelluing  ...·.....·........·......  211.  —

2)  Gesetz  über  die  Verkündigung  deren  Verfügunen  269.  —

3)  Matrikular-Umlage  zu  Bestreitung  der  Kosten  derselbben.  275,275  —

4)  Gesetz  zum  Schutze  er  Beamten  derselben  .....  mn
Eivil-Liste,  deren  Gewähr  und  Festsehung  vom  Landtage  auf

280,000  Thlr.  sowie  deren  Herabsehung  von  Seiten  des  Großherzogé

auf  250,000  Thlr.  jährliggg  ..  34,  49—
Crenzburg.  Siebe  Uebergangsscheine.

D.  l
Deutsch-Kriegs-ctnquudels-qugge,derenEinfüt)rungs21-323—
Deutsche  Marine.  Beschaffung  von  3,000,000  Tylrn.  für  oieseibe  279.2811—
Deutsche  National-Verfassung.  Hinwirkung  auf  die  neue

Gestaltung  derselten.  34.  —
Deutscher  Bund.  Aufhebung  der  sogenannten  Ausnahmegesetze
desselbenn  .......  .  ..  59.  —
Deutsches  Parlament.  Siehe  Parlament.
Deutschland.  Siehe  Central-Gewalt.
Doppelwebestuhle.  Siehe  Webestuhle.
Durchgangszoll  für  Güter,  welche  auf  der  Eisenbahnstrecke  zwischen
Mylow'i  und  Oderberg  zur  unmittelbaren  Durchfuhre  qgelongen  45.  1
        <pb n="5" />
        Selte  des  Hr.  der
IJn  ba##  t.  smlm.—
E.
Ebheverlöbnisse.  Gesetz  über  die  Form  und  Wirkung  derselben.  345345—
Eigenthumsverletzungen.  Hostpflicht  der  Gemeinden  für  solche,
welche  bei  einem  Auflaufe,  Aufruhre  oder  Landfriedensbruche  vorgekommen
  fliddddddd  ..  .  .  ....  ..  ..  ..  ..  ..  .  55-57.  —
Eingaben  sollen  verpflichteten  Beamten  oder  Dienern  und  Boten  unmittelbar
  behändigt  werden  7....  ............................  79.  I.
Eingabe##.  Erklärungen  über  mehre  an  das  Staats-Mimsterium  gerichtete
  Eingoben  ..  .  .  ....  .....  ...  215.  I.
Einkommensteuer,  deren  intendirte  Herabsetzung  ...  .  .  .  42.  —
Einquartirung  der  Reichstruppen.  Reglement  über  deren  Verpfle352-355.
gung  und  über  die  Vergütung  für  diese  ·..........  ...  585-39  —
Eisenach  (Stadt):
1)  Festsetzung  der  Pestentfernung  von  da  nach  Mühlhausen  144.  III.
2)  die  dasige  Real-Schule  und  deren  Einrichtung  .  ...  ......  240-242ll.
Eisenbahn  —  Thüringische  —i  Z„
1)  Die  Forst=  und  Jagd-Beamten,  welche  die  Forst=  und  Jagd-Polizei
  nach  den  Ges'itzen  auszuüben  haben,  gehören  zu  den  Beamten,
welche  die  Bahn  und  deren  Zubehör  betreten  düurfen  1.  I.
2)  Gesetz  wegen  Emmtirung  von  Kassenanweisungen  in  Folge  des
Baues  dieser  ahn)  ..  3—7.  —
3)  Ministerial=  Bekanntmachung  dieserhalb  nebst  Ssrr  der  Kassenanweisungen
  à  Ein  Toaolerraaaaaa  .  ...  7—10.  —
4)  Ministerial-Bekanntmachung  wegen  Emission  von  20,000  Stück
PrioritätS-Obligationen  über  4,000,000  Thaler  nebs  Urkunde  und
PWiggaa  .  .  11—26.  —
5)  Ministerial-Bekanntmachung  über  Emirwung  von  Kassenanweisungen
  zu  fünf  Thaler  nebst  deren  Beschreibung  .................  67——69.—
6)  Gesetz  uͤber  die  3wongezahlungen  in  Kassenanweisungen  an  die
Staatekasenaa  ...  .  70.  —
7)  Ministeriol-Bekanntmachung  im  Betreff  des  Anschlusses  der  Friedrich-Wilhelms-Nordbahn
  an  die  Thüringische  Eisenbahn  ..  .  285.  —
8)  Uebereinkunft  zwischen  der  Großherzoglich  Sächsischen  und  der  Kurfürstlich
  Hessischen  Staatsregierung  unter  einander  und  mit  der
Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft,  sowie  mit  der  Friedrich-Wilhelms-Nordbahn-Gesellschaft
  in  Bezug  auf  den  Bau  und  Betrieb
der  Friedrich-Wilhelms-Nordbahn  und  der  Thüringischen  Eisenbahn  285-288  —
        <pb n="6" />
        Siite  des'  Nr.  der
Junbhalt.  evWet
9)  Vereinbarung  der  Bevollmächtigten  der  unter  Nr.  8  genannten
Eisenbahngesellschaften  unter  Mitwirkung  der  Staats-Kommissare
über  den  Anschluß  der  briedrich=  Wüyetms-  Nordtahn  an  die  Thüringische
  Eisenbahhn  ...  .......................  .288-290—
10)  Ministerial-Bekanntmachung,  im  Bertreff  des  Baues  einer  Eisenbahn
  von  Cassel  bis  zur  Kurfürstlichen  Grenze  nach  Gerstungen  zu
und  der  Ernennung  eines  Expropriations-Kommissars  291.  —
11)  Großherzogliche  Konzessions-Urkunde  zum  Baue  und  Betriebe  des
das  Großherzogthum  berührenden  Theileszder  Friedrich=  Bilhelms·
Nordbahhhn;;;  292.  —
12)  Kurfürstlich  Hessische  Konzessions=  Urkunde  für  die  Friedrich-  Wihelms-Nordohhhhhn
  .  .  ......  ....  .  294.  —
13)  Statut  der  Gesellschaft  fuͤr  bie  Friedrich.  Wilhelms.  Nordbahn  ..  295-3101  —
14)  Ministerial-Bekanntmachung  wegen  Vollendung  der  Thüöringischen
Eisenbahn  von  Eisenach  bis  Gerstungen  und  wegen  Ernennung  eines
Expropriations-Kommissars  .............  .313.  l.
15)  Ministerial-Bekanntmachung  und  Vertrag  zwischen  Preußen,  d
Großherzogthume  und  der  Thuͤringischen  Eisenbahngesellichaft,  wegan
Herstellung  und  Benutzung  einer  electro-magnetischen  Telegrophen=Verbindung
  zwischen  Berlin  und  Frankfurt  a.  M.  auf  der  Thüringischen
  Eisenbahn.  .................................  314—318ll.
16)thstmal  Bekanntmachung  im  Betreff  der  bedingungswessen  Gestattung
  des  Transportes  von  Streichzündwaaren  auf  der  Thüringischen
  Eisenbahn  ..·..........·.....·.........·.  389.  —
Erbgroßherzog  Carl  WMlexander,  Königliche  Hoheit,  übernimmt
  den  Vorsitz  im  Central-Komité  über  die  allg  emeine  Volksbewafauunnnggagagaaaa
  78.  II.
Erzherzog  Johann  von  Oesterreich,  Kaiserliche  4o0lren  dessen
Wahl  zum  deutschen  Reichsverwesen  210.  —
Exekutionen  —  muiitätische  —  Gesetz  uͤber  die  Haftpflicht  der  Ge-  4/4%  Il.
meinden  für  die  Kosten  derselbbrn.  ............  .......  .......  319.
l
F.  s
Fälschung  der  Gesinde-Dienstbücher.
Siehe  Gesinde=  Dienstbücher.  "
eber  Siehe  Holzungen.  l
inanz-Haushalt  res  roztergogthumes  ....  .  .  ...  ......  !46—50.1V.

Flurkarten.  Erinnerungen  an  einige  Paragrophen  des  Gesebes  vom
12.  März  1839  dorüber,  verbunden  mit  der  authentischen  Interpretation
  vom  23.  Mai  1842  ##  EIIEIIIIIIIIIEIIEIIEIIIIII  2422  65.
        <pb n="7" />
        Seite  des  Dr.  der
JInbhalt.  —
Forstbeamte  duͤrfen  die  Eisenbahn  und  deren  Zubehoͤr  betreten.  ..  ..  .  1.  l.
S.  auch  Eisenbahn  unter  Nr.  1.

Forstfrevel.  Klagen  uͤber  dieselben  ....  .....  ..  .  ...  81.  —
Frankenhausen.  Festsetzung  des  Personengeldes  auf  dem  Post-  T

zwischen  dieser  Stadt  und  Weimar  ...........  ...........  ...  ..  ...  58  I.
Fremdenbücher,  deren  Anlegung  in  allen  Gastysfen,  Fs

und  Maheien  .  .  .  .  —
Friedrich-Wilhelms-Nordbahn.  Siehe  Eisenbahn.
Fnndbucher.  Siede  Flurkarten.

G.

Gärten.  Siehe  Holzungen.
Gasthöfe.  Siehe  Fremdenbücher.
Gebührenordnung  —  allgemeine  für  die  Gerichts=  und  Verwaltungs-Behörden
  vom  1.  Dezember  1840.  Nachtrag  zu  derselben

vom  1.  Juli  186888  .  .  .  191-200—
Geistliche.  Gesetz  über  die  Haftpflicht  der  Gemeinden  für  die  Bezuge

  jener  an  Zinsen,  Zehnten  und  anderen  Abgaben  ...  164.  —
Geldzinsen.  Die  an  die  Kammer  zeither  zu  entrichtenden  sind  fernerhmzuletsten..».............................................

  271.  I.
Gemeinden.  Haftpflicht  derselben:

1)  für  die  bei  einem  Auflaufe,  Aufruhre  oder  Landfriedensbruche  vorgekommenen

  Eigenthumsverletzungen.  Gesen  55—57—
2)  für  die  Bezüge  der  Geistlichen  und  Schullehrer  an  Zinsen,  Zehnten
und  anderen  Abgaben.  Gese  .  ...........  .  ...  164.  —

3)  für  die  Kosten  militärischer  Exekutionen.  Gesetz  ......  ....  ...  .  ..  l0  II.
Gemeindever  sammlungen.  Vorlesung  des  Regierungs-Blattes

in  denseleeeen.  324.  —
Gersdorff,  Freiherr  von,  D.  jur.  Staats-Minister  und  wirklicher  Geheimrath;

  dessen  Dienstentlassung  auf  Nachsuhen  .  .  ..  35.  —
Geschäftsgang  bei  den  offentlichen  Behörden;  dessen  Abkürzung  und

Vereinfachnt  72.  —
Geschwornen-Gerichte.  Siehe  Schwurgerichte.
Gesetze.  Siehe  Regierungs-Blatt  und  Reichsgesetze
Geseße  —  provisorische  —  Patent  im  Betreff  des  Rechts  zu  Erlassung

  derselben  ohne  Zustimmung  des  Landtage  349.  *

esetzes  tretu  Patent  und  Erlaß  gegen  dieselben.  81—84.  —
        <pb n="8" />
        Seite  des  Nr.  der
-  nine

Gesde  =  Dienstbücher,  im  Auslande  ausgestellte,  sollen  nur  dann

im  Großherzogthume  zugelassen  werden,  wenn  sie  allen  im  §.  9  unter

b  bis  k  des  Nachtrages  vom  20.  April  1839  zur  Gesindeordnung  vom

18.  Juni  1823  verzeichneten  Erfordernissen  entsprechen,  namentlich  auch

der  erforderliche  Auszug  aus  der  Gesindeordnung  und  die  Warnung  gegen

  Fälschung  in  besonderen  Abdrücken  einverleibt  worden  ist..  213.  l.
Gesuche  an  das  Staats-Ministerium,  deren  Form  ..  ..............  218.  V.
Getreide.  Ausgangszoll  davon  .......·..  -45.  ll.
Getreidezinsen.  Die  zeither  an  die  Kammer  zu  entrichtenden  sind

fernerhin  zu  leisten  .....«...............................  271.  1.
Gläubiger  Auswandernder.  Gesetz  über  die  Schherstelung  der  Ersteren  27—29..
Gräfenthal.  Siehe  Uebergangsscheine.
Großherzog  Carl  Friedrich,  Königliche  Hoheit,  verzichtet  zu  Gunsten

  des  LandeS  auf  30,000  Thaler  jährlich  von  der  ihm  dargebotenen

Civil-Liste  von  280,  O0OO  Thalern.  ..  ......  ..  ......  ........  ....  ..  .  .  49.  —
Großherzogthum,  dessen  Finanz--Haushalt  betr.  -.50.  IV.
Grundberrliche  Rechte:  #%

1)  Gesetz  uber  deren  Ablösung  ...............  ...·...  .......  85-163.  —

2)  Verordnung  zu  Ausfuͤhrung  dieses  Gestes  AM  ....  ...  181.  —
Grundstücke.  Gesetz  über  die  Zusammenlegung  derselbern..  219-2300—

B.

Haftpflicht  der  Gemeinden:  *  *
1)  für  die  bei  einem  Auflaufe,  Aufruhre  oder  Landfriedensbruche  vorgekommenen
  Eigenthumsverletzungen.  Gesees  55  -  57.
2)  fuͤr  die  Bezuͤge  der  Geistlichen  und  Schullehrer  an  Zinsen,  s
und  anseren  Abgaben.  Gese  164
187-189
3)  für  die  Kosten  militäͤrischer  Exekutionen.  Gesetz  .........  ....  ...  319.
Handels-Flagge  —  deutsche  —  deren  Einfuͤhrung.  Gesetz.  .....  321.323

Handelsvertrag  zwischen  dem  Königreiche  Neapel  und  dem  Zollvereine
  vom  27.  Jas#nar  1847.  Anwendung  des  Artikels  14  desselbenn  1.

Hausfrieden,  dessen  Störung.
Siehe  WMufruhr-Aocte.

Heere  —  stehende  —  deren  intendirte  Verminderung  und  Verwandlung  34.
Heimathsscheine,  deren  Ausstellung  und  Beglaubigung  in  den
Schwarzburg-Rudolstädtschen  Justiz-Aemtern  Königsee  und  Oberweißbach  189.

Herbergen.  Siehe  Fremdenbücher.
Hessen  —  Kurfürstenthum  —  Friedrich-Wilhelms-Nordbahn.
Siehe  Eisenbahn.
        <pb n="9" />
        Seite  des

Nr.  der

 

Junhalt.  ngt  in
Hochverrätherische  Unternehhen  274.  IV.
Holzungen:

1)  Amnestie  wegen  Uebertretungen  des  Gesetzes  zum  Schutze  der  Holzun=  %  39.  —
gen,  sowie  der  Baumpflanzungen,  Felder  u.  Gärten  v.  10.  Nov.  1840077.  1.
2)  Gesetz  vom  8.  Mai  1848  im  Betreff  einiger  Abänderungen  des
Gesetzes  zum  Schutze  der  Holzungen  rc.  vom  10.  Novemb.  184073—76,—
Horn,  D.  ih.  geheimer  Kirchenrath  zu  Weimar;  die  zu  dessen  Dienst-Jubiläum
  veranstaltete  Stiftung  für  Volksschullehrer  erhält  die  Rechte
einer  milden  Stiftug  ».......................  290.  —
Hülsenfrüchte.  Siehe  Wusgangszoll.
Ilmenanu.  Das  dasige  von  Witzlebensche  Frculeinstift  berr.  40.  I.
Ilmenanu.  Post-Kurs  zwischen  hier  und  Schleusingen  58.  II.
J.
Jagdbeamte  düurfen  die  Eisenbahn  und  deren  Zubehör  betreten.  1.  1.
Siehe  auch  Cisenbahn  unter  Nr.  1.
Lagdfrevel.  Klagen  über  dieselbbeen  81.  —
Lagdrecht  auf  fremdem  Grund  und  Boden;  vessen  intendirte  Aushebung  323.  —
Lagd-Regal  und  Jagdverhaltnisse  ......................  237.  I.
Veua.  Die  Befugniß  des  dasigen  Syndikats-Gerichtes  zur  Wiederinkurssetzung
  außer  Kurs  gesetzter,  auf  den  Inhaber  lautender  Staatsschuld=
  Urkunenn  .............  30.  V.
Jena.  Post-Kurs  zwischen  hier  und  Apoldaaa  .  .  ..  58.  I1.
ustiz-Vergehen.  Die  intendirte  Abschaffung  der  körperlichen  Züchtigung
  für  dieselben  .  .  ..  183.  —
Kammervermögen,  dessen  Vereinigung  mit  dem  landschaftlichen
Vermögen  gegen  Gewähr  einer  Civil=  Kissta  34.  —
Kandidoten  zum  Staatsdienste  ..........  ............  ...  ...  ..  ...  216.  II.
Kanzley-Styl.  Nachtrag  vom  29.  September  1848  zu  der  Verordnung
  vom  18.  September  1818  über  denselben  267.  —

2
        <pb n="10" />
        Seite  des  Xr.  der

NRegitrungs-Bekannt=J
  n  h  a  1  t.  «  Blåtkesf  machung.

 

Kassenanweisungen.  Die  Emittirung  solcher  zum  Behufe  des
Baues  der  Thüringischen  Eisenbahn,  sowie  die  Zwangszahlungen  in  3—10.öU
denselben  an  die  Staatskassen  bete.  .  ..  .  ...  ....  ...........«.«......  667—70.)  —

Siehe  auch  Eisenbahn  unter  Nr.  2,  3,  5  und  6.  "

Kataster.  Siehe  Flurkarten.

Katholische  Dissidenten.  Abänderungen  des  im  Betreff  derselben
ergangenen  NormativRestriprö  vom  20.  März  1846  80.  II.

Königsee,  Schwarzburg-Rudolstädtischee  Justiz-Amt.

4  Siede  Heimathsscheine.
Korperliche  Züchtigung.  Siehe  Züchtigung.
Kriegsdienste.  Regulativ  über  die  Verbindlichkeit  zu  demselben  vom  234.  II.

24.  Juni  1823.  Nachtrag  vom  8.  September  184186  8  —
Kriegsflagge  —  deutsche  —  deren  Einfuͤhrung.  Gesetz  ...  .  .  .  ...  321-323  —

X.

Eandfriedensbruch.  Siehe  Aufruhr-Acte.
Landschaftliches  Vermögen.  Die  Vereinigung  des  Kammervermögens

  mit  demselben  gegen  Gewähr  einer  Civil-Liste.  ...  .  ..  .  .  ...  347  —
LandståudifcheVerfassung.DieBccidiguagvksMitikckksauf
das  Grundgesetz  über  en  39.  —
Landtag:
1)  Genehmigung  der  Oeffentlichkeit  seiner  Situngeeng  39.  —
2)  Gesetz  uͤber  die  Wahl  von  Volksvertretern  zu  demselben  nebst  Ver—
zeichniß  der  Wahlbezirkeuu  u..  325-344—
3)  Anordnung  einer  neuen  Wahl  von  Volksvertretern  zu  demselben  und
Ernennung  der  Wahlbezirks-Behôörden  355.  II.
Landtags--Vorstand  und  Landtags-Versammlung.  Gesetz
  darüerrrrrrrrr  .  ...  .  .  342-344

Lauchröden  mit  Zubehör.
Siehe  Patrimonial-Gerichtsbarkeit.
Lengsfeld.  Die  Befugniß  des  dasigen  Patrimonial-Amtes  zur  Wiederinkurssetzung
  außer  Kurs  gesetzter,  auf  den  Inhaber  lautender  Staatsschuld=
  Urkunden—4  .............«.....·...........«......»  30.  III.
Luther-WVerein  zu  Apolda  erhält  die  Rechte  einer  milden  Stiftung40.  II.

AM.

Marine  —  deutsche  —  die  Beschaffung  von  3,000,000  Thalern  zu
Begründung  derselken  .»..·....»........  279-281  —
Mehl.  Siehe  Tusgangszoll.
        <pb n="11" />
        Seite  des  Nr.  der
In  ba  #t.65  esa4ecera4
Meiningen  —  Herzogthum  Sachsen  —:  1
1)  Uebernahme  der  Armen=  und  Mitleids  -Fuhren  durch  das  dasige
Staategebetttttt4444:..  58.  l.
2)  Erlduterung  des  §.  31  des  mit  demselden  wegen  Sicherstellung  der
Landesgrenzen  am  15.  November  1842  geschlossenen  Neben-Rezesses310.  —
3)  Erneuerung  einer  mit  demselben  zu  Beförderung  der  Strafrechtspflege
  am  79.  März  1833  geschlossenen  Uebereinkunft....  389.  l.
Militär:
1)  dessen  Beeidigung  auf  das  Grundgesetz  über  die  landständische  Verfassung
  des  Großherzogthumes  vom  5.  Mai  181545.  39.  —
2)  dessen  Einschreiten  bei  Excessen........................  ..  .  .  .  .217.  IV.
3)  Verleitung  desselben  zur  Widersetzlichket  ....  ..  .  274.  IV.
Militär.  Siehe  auch  Reichstruppen.
Militär-Dienstpflichtigen  ist  die  Stellvertretung  durch  Andere
nicht  mehr  gestatttttt4t4t4t4t::  ...  3552.  —
Militärische  Exekutionen.  Gesetz  uber  die  Haftpflicht  der  Ge-  1“  +9  I1
meinden  für  die  Kosten  derselen.  319.  —
Mitleids-  Fuhren.  Siehe  Wrmen=  u.  Mitleids-Fuhren.  Ü
Mühlen.  Befehl  zu  Anlegung  von  vorschriftsmáßigen  Fremdenbüchern
in  denselben  für  die  wandernden  Müllerburschen  ............  50.  —
Mühlen-Fabrikate.  Siehe  Ausgangszoll.  #
Mühlhausen.  Festsetzung  der  Postentfernung  von  da  nach  Eisenach  184.  III.
H.  s
Neapel  —  Koͤnigreich  —  die  Anwendung  des  Artikel  14  des  zwischen
jenem  und  dem  deutschen  Zoll=  und  Handels-Vereine  geschlossenen  Han-  1
dels=  und  Schifffahrts-Vertrages  vom  27.  Januar  1847244„—4M  Ü  1.  I.
O.  «
Oberweißbach  —  Schwarzburg-Rudolstädtsches  Justiz-Amt.  «
Siehe  Heimathsscheine.
Obrigkeitliche  Gewalt.  Widersetzuͤchkeit  gegen  dieselbe  und  Verleitung
  zu  solcher  Widersetzlichkeit.  ..........  ...  .  .  ..  .  73.  III.

Oppurg.  Siehe  Patrimonial-Gerichtsbarkeit.

Ordnungswidrigkeiten.  Patent  und  Erlaß  gegen  dieselbenn,  81—84.

n  4
Paquet  Sendungen  zwischen  einigen  an  der  Thüringischen  Eisenbahn
  gelegenen  Postanstalten.  Herabsetzung  des  tarifmähigen  Porto

dafür  auf  die  Hälffe  ..-  -.....·..  .............  .........
2

t
        <pb n="12" />
        Seite  des  It,  der
SLuhal  t.  mt
Parlament  —  deutsches  —  die  Wahl  der  Volksvertreter  zu  demsel-  34.  —
ben,  wie  deren  Stellvertreter  u.  s.  w.  Gesetze  und  Bekanntmachungen51i—  54—
60.  —
Siehe  auch  Reichsversammlung.  62—65  —
243.270  —
275-278  —
Patrimonial-Gerichtsbarkeitz  deren  Abtretung  an  den  Staat:
1)  von  dem  Fürsten  von  Hohenlohe-Oehringen  über  die  zur  Herrschaft
Oppurg  gedbrigen  Ortschaften  ......·............  390.  II.
2)  von  dem  Bergraths-Präásidenten  von  Herda-Brandenburg  über  die
Ortschaften  Göhringen,  Lauchrôden,  Lutzberg,  Schmalweyhhof  und
Unterellenn  391.  III.
3)  von  den  Freiherren  von  Geyso  und  von  Mannsbach  uͤber  den  Ort
Wenigentaft  .....................  ...  ..  ...  391.  IV.
Pferde.  Ausfuhre  derselben  aus  dem  Großhechogthume  über  die  Grenzen
  des  Zollvereines  verbben  41.  I.
Politische  Vergehen:
1)  Amnestie  für  dieseen  .  ..  .  .  36.  —
2)  das  Ungenügende  und  Unzeitgemaͤße  des  bestehenden  Straf.  Prozeß—
verfahrens  in  Bezug  auf  dieselben  ..  .  ....  ...................  238.  L
247  266  —
8)  Gesetz  uͤber  das  Strafverfahren  bei  denselben  ..  ...  ..  ..  ...........  282.  #
319.  —
Polizei-Vergehen:
1)  Patent  und  Erlaß  gegen  diesen  81—841—
2)  die  intendirte  Abschaffung  der  körperlichen  Zuchtigung  für  solche  183.  —
Postentfernung  zwischen  Eisenoch  und  Mühlhausen  184.  Ill.
Post.  Kurse  zwischen  Weimar  und  Frankenhausen,  Ilmenau  und  Schleusingen
  bezüglich  Arnstadt.  Jena  und  Apolda.  Festsetzung  des  Personen-=geldes
  der  Reisenden  auf  denselen  58.  II.
Preßfreiheit:
1)  Patent  wegen  deren  Wiederberstellung  im  Großherzogthume  31.  33.—
2)  Maßregeln  von  dem  Reichs-Ministerium  der  Justiz  gegen  dessen
Mißbrachh„  245.  —
...  914247-2066—
Preßvergehen.  Geset  über  die  Einrichtung  des  Strafverfahrens  bei  282  n
denselenn:t  31  9.  E
Prioritäts-Obligationen.  Emission  von  20,000  Stück  über
4,000,000  Todaler  für  die  Thüringische  Eisenban  11—2605.—
Provisorische  Gesetze.  Patent  im  Betreff  des  Rechtes  zu  deren
Erlassung  ohne  Zustimmung  des  Landtages  349.  —
        <pb n="13" />
        *  des  5%%  der
«  ierungs-  ¾l“  s
In  ba  1  t.  erenn,  eeln
Real-Schule  zu  Eisenach;  deren  Einrichtung  beobrtrtr..  ..  240-2421.
MRechte  —  grundherrliche  —:
1)  Gesetz  über  deren  Ablösug  ......·........  85-163.—
2)VekorvnungzuAquühkungdieseöGesetzeS....................  181.  —
Rechts-Kandidaten.  Bestimmung  über  den  Termin  der  Einreichung
  ihrer  Probe-Relationen  Behufo  ihrer  Prüfung  ....  .  .  ...  30.  IV.
Mechtspflege.  Die  beabsichtigte  Umgestaltung  derselben  betr.  ......  34.  —
Regierungs-Blatt-Großherzoglicheö—diePubltkationder
Reichsgesehedurchdaöselbe....».......».......»....»........  269.  —
Regierungs-Blatt  —  Großherzogliches  —  sowie  die  an  die  Stelle
des  Wochenblattes  getretene  Weimarische  Zeitung  nebst  Beilage  —  insoweit
  darin  amtliche  Nachrichten  enthalten  —  sollen  in  den  Gemeindeversammlungen
  durch  den  Schuldheißen  oder  sonstigen  Vorsteher  jedes
Ortes  regelmäßig  vorgelesen  werden  «........«............  324.  —
Reichsgesetze:
1)  Gesetz  uber  deren  Verkündigung  durch  das  Reichs-Gesetzblatt  zu
Frankfurt  a.  NM.  EEIILIIII  EIILEIIIEILEEIIIEIEIIIEIIII  269.  –
2)  alle  im  Reichs-Gesetzblatte  zu  Frankfurt  a.  M.  erlassene  werden
in  dem  Großherzoglichen  Regierungs-Blatte  zur  offentlichen  Kenntniß
  und  Nachachtung  gebracht  werdddern  ....  269.  —
Reichs-Kommissar  für  die  Großherzoglich  und  Herzoglich  Sächsischen,
  Fürstlich  Schwarzburgschen  und  Furstlich  Reußischen  Lande;  des281.  1.
sen  Ernennung  und  dessen  Aufrufe  an  die  Bewohner  von  Thüringen  283.  —
und  Altenbrrgegt  1387.  —
Meichstruppen:
1)  Vorschriften  über  die  Verpflegung  und  den  Transport  derselben,  sowie
  über  die  den  Quartier-Trägern  zu  leistende  baare  Vergütung  352-3556
2)  Verordnung  über  die  bare  Vergütung  für  die  Verpflegung  derselben
  nebst  Ausschreiben  einer  matrikelmäßigen  Umlage  .  ...  385-389—
Reichsversammlung:
1)  Gesetz  über  das  Verfahren  im  Falle  gerichtlicher  Antlagen  gegen
Mitglieder  derselen  ...  ..  ..  270.  —
2)  Gesetz  zum  Schutze  derselben  und  ver  Beamten  der  provisorsschen  277.  —
Central=  Gewalt  EIIILEEIIIIIII  EIEEIILLEIIII—  EIIIIE  282.  III.
        <pb n="14" />
        Seite  des  8—  der
Jn  ha  t.  gele,een
3)  Verordnung  zu  Bestreitung  deren  Kosten  nebst  Aueschreiben  einen.  —
mattikelmäßigeallmlage.........................«..  282.  III.
Siehe  auch  Parlament.

Reichsverweser  —  Erzberzog  Johann  von  Oesterreich,  Kaiserliche  210.  —
Hoheit  —  dessen  Wahl  und  dessen  Aufrufe  an  das  deutsche  Volk)  239.  l.
und  die  Regierungen  des  deutschen  Bundesstaates...............  .  243  350  —

Muhestörungen  in  der  Haupt-  und  Residenz-Stadt  Weimar.  .....  33.  36..  —

S.

Salzstener,  deren  beabsichtigte  Verminderung  oder  Aufhebung  42.  III.

Schießen  —  unbefugtes  —  verboten  ...................  81—84—

Schifffahrtsvertrag  mit  Neapel.

Siehe  Neapel.
Schleufingen.  Post-Kurs  zwischen  hier  und  Ilmena  58.  II.
Schullehrer.  Gesetz  über  die  Haftpsucht  der  Gemeinden  für  die  Bezüge
  jener  an  Zinsen,  Zehnten  und  anderen  Abgaben  164.  —
Schulstuben.  Gesetz  uͤber  deren  Verheitzung  .  .  ..  ..  ..  .  ..  .  .....  .  ...  357-359  —
Schwarz,  Fabrikant  zu  Schleusingen.  Privileg  zu  Fertigung  u.  12,
wendung  einer  eigenthümlichen  Schnell-Methode  für  Doppelwebestühl14.  II.
Schweitzer,  D.  jur.,  Staats-Minister  und  wirkl.  Geheimrath;  dessen
Dienstemlassung  auf  Ansuhen  35.  —
238.  III
Schwurgerichte.  Gesetz  über  die  Bestrafung  politischer  Vergehen,  247.266  —
gegründet  auf  ein  öffentlich=  mündliches  Verfahren  mit  Schwurgerichten  282.  II.
319.  —
Sirop.  Gesetz  uͤber  die  Zoll-  und  Steuer-Saͤtze  von  demselben  auf
die  Zeit  vom  1.  September  1848  bis  dahin  181110  185.  I.
Soldaten.  Die  Abschaffung  der  körperlichen  Zuchtigung  derselben  betr.  183.  —.
Sparkassen  zu  Allstedt  und  zu  Apolda  erhalten  die  Rechte  einer  mil-  242.  —
den  Stiftung  ........  .».....................................  183.  I.
Sportelgesetz  allgemeines  —  für  die  Gerichté-  und  Verwaltungs=Behörden
  vom  1.  Dezember  1840.  Nachtrag  zu  demselben  vom
1.  J1li  1815838583838888  191-209.  —
Staatsdiener  —  angestellte  oder  noch  anzustellende  oder  zu  versetzende
—  sind  verbunden,  der  ihnen  ertheilten  neuen  Bestimmung  nachzukommen  84.  —
Staatsdienst,  dessen  Umgestaltung  und  die  Kandidaten  zu  demselben
  ber.  EEIIIIEIIIIIIIII  216.  II.
        <pb n="15" />
        *  des  NXr.  der
—  s-  2
Jnhalt.  *
Staatskassen.  Gesetz  uber  die  Zwangszahlungen  an  dieselben  in
Kassenanwelsungen  ..“..  AA1  70.  —
Staats-Ministerium  —  Großherzogliches  —:
1)  Personal-Veränderungen  in  demselben  ..  ..  .  ......  ..  .  .  ..  .  ..  35.  —
2)  Erklrungen  über  mehre  an  dasselbe  gerichtete  Engaben  ...  .  ..  ...  215.  I.
3)  Die  bei  demselben  mittelst  Berichte  oder  Subnotationen  eingereichten
  Akten  und  Anfugen  sind  genau  zu  verzeichgen  218.  V.
4)  Die  Form  der  Berichte  und  Gesuche  an  dasselbe  bett.  ....  .  .  ...  218.  V.
Staatsschuld-rkunden  auf  den  Inhaber  lautende,  außer  Kurs
gesebte;  deren  Inkurs-Setung  nicht  nur  von  dem  Patrimonial-Amte
bLengöfeld  und  dem  akademischen  Syndikats-Gerichte  zu  Jena,  sondern
auch  von  beiden  Landesregierungen  und  sämmtlichen  Justiz-Aemtern  30.  III.  U.
und  Stadtgericheen  ..........  360.  —
Stadbtordnung  für  Weimar  vom  J.  1838;  deren  Abänderung  36.  —
Stellvertretung  durch  Andere  ist  den  Militär-Dienstpflichtigen  nicht
mehr  gestattte  «..................·...............  352  —
Steuergesevgebuug.DiebeabsichtigteRevifondckfelbenbetr...42.  —
Stiftung  —  milde.  —  Die  Rechte  einer  solchen  erhalten:
1)  der  Unterstuͤtzungs-  und  Hülfs-Verein  der  Arbeiter  zu  Weimar.  IV.
2)  eine  Schenkung  des  Hauptmannes  Beyer  von  4000  Thalern  an
die  Armen  des  Amtes  bengsfeddd  ·  29.  II.
3)  die  zu  Ehren  des  geheimen  Konsistorial-Rathes  0.  Horn  zu  Weimar
  geschehene  Stiftung  für  Volkéschulleher  290.  —
4)  der  Luther-Verein  zu  Apolda....  .  .  .......  .  .  ..  ..  40.  I1
5)  die  Sparkassen  zu  Allstedt  und  zu  Apoldaa  (1  -
6)  das  von  Witzlebensche  Frauleinstift  zu  Ilmenau  ....  ........  40.  l.
Störungen  der  oͤffentlichen  Ruhe  in  Weimar  ...........  ..  .....  ...  33.  36.  —
Strafen  wegen  aller  bis  zum  19.  März  1848  begangenen  Uebertretungen
  des  Gesetzes  vom  10.  November  1840  zum  Schutze  der  Holzungen,
  Baumpflanzungen,  Felder  und  Gärten  sind  erlossen  und  die  39.  —
diesfalls  eingeleiteten  Untersuchungen  niedergeschlagen  «..........  77.  l.
Siehe  auch  Amnestie.
Strafgesetzbuch  vom  5.  April  1839;  dessen  fernere  Geltung.  237.  II.
Strafprozeß-Verfahren  —  bieheriges  —  das  Ungenügende  und
238.  III.

 

Unzeitgemäße  desselben  bttrrr  ..  .
.  Siehe  auch  Schwurgerichte.
        <pb n="16" />
        Seite  des  Nr.  der
Jnbhalt.  —

Strafrechtspflege.  Erneuerung  einer  diesfallsigen  Uebereinkunft  mit

dem  Herzogthume  Sachsen-Meiningen  v.  J.  1833  ................  389.  l.
Streichzündwaaren.  Die  bedingungsweise  Gestattung  des  Transportes

  derselben  auf  der  Thüringischen  Eisenbahhhn  389.  —

T.

Tabakrauchen  auf  öffentlichen  Plátzen  und  Straßen  ist  regelmäßig  s881—84  —

erlaubt,  dagegen  an  allen  feuergefährlichen  Orten  verboten  184.  II.
Telegraphen-Verbindung  —  elektro-  magnetische  —  deren  Herstellung

  zwischen  Berlin  und  Frankfurt  a.  M.  auf  der  Thüringischen

Eisendonnnynynynynyn  .  ...  ..  314-3181.
Sbon,  geheimer  Staatsrath  und  Kammer-Président;  dessen  Dienstentlassung

  auf  Ansuhen  ...........  35.  —
Thüringische  Eisenbahn.  Siehe  Eisenbahn.
Triftrechte.  Klagen  über  Gewaltthätigkeiten  gegen  die  Ausübung

derselben  #ees  IEIEIIIIIIILIEIIIBEIIäII—  EILLLIIII  81.
Uebergangsscheine  aller  Art.  Die  Befugniß  zu  Ausfertigung  und

Erledigung  derselben:

1)  für  die  Steuer-Rezeptur  zu  Creuzbungg=  273.  II.

2)  für  das  Steueramt  zu  Gräsentollrr  ..  .  .  .  ..  ..  217.  III.

V.

Vereine.  Bestrafung  der  Verbrechen  in  denselben.  ...  ....  ....  .....  246.  —
Vergehen,  politische  und  gegen  das  Gesetz  zum  Schutze  der  Holzungen,

  Baumpflanzungen,  Felder  und  Gärten  vom  10.  November  1840.  536.  39.  —

Allgemeine  Begnadigung  deßhaaabfllIlIlI.  77.  l.
Vergehen,  politische.  Gesetz  uͤber  die  Einrichtung  des  Strafverfah-  4%%%  1||

rens  bei  solchen,  anstatt  des  bisher  Ungenügenoen  und  Unzeitgemäßen  282  II.

in  demselen:  ...............  »....»»..  319.  4
Vergehen  gegen  die  Justiz.  Bei  diesen  soll  die  körperliche  züchtgung

abgeschafft  werdeen  ..........«.............  183.  —
        <pb n="17" />
        Seite  des  JNr.  der
Jnbalt.  gtnn  vinn
Vergehen  —  geringere,  gegen  die  polizeilichen  Vorschriften  —  Patent
und  Erlaß  zu  deren  Begegnung,  hell  Abschaffung  der  körperlichen  Züch.-81834.
tigung  für  sochhhe  ...  .....  183.  —
Verheitzung  der  Schulstuben.  Geseh  daruͤber.  §357-359  —
Verordnungen.
Siehe  Regierungs-Blatt  und  Meichsgesetze.
Volksbewaffnung  —  allgemeine  —:
1)  deren  Errichtung  und  weitere  Ausbildung  unter  einem  Central-Komité,
  dessen  Vorsitz  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Erbgroßherzog  über-  34.  —
nommen  hat.  ......  .  ....  ....................·....  «.........  78.  ll.
2)Gesetzüberdieselbe.....................  ........  43·  —
3)  deren  Einschreiten  bei  Exzessen  ................  .........  217.  IV.
Volksversammlungen.  Bestrafung  von  Verbrechen  in  denselben?46.  —
Volksvertreter  und  deren  Stellvertreter  zum  konstituirenden  deutschen
Parlamente:
H  34.  —
1)  Gesetz  und  Ministerial-Bekanntmachungen  im  Betreff  deren  Wahl  551  5.  —
60.  —
2)  Bestimmung  der  Bohltreise  und  Instruktion  zur  Wahl  der  Volksvertreter
  ....  ....  ....  .  .  ..  .  .  ...  ......  ....  ....  ..  .  ....  62—6555.,.—
Volksvertreter  zum  Landtage  des  Großherzogthumes:
1)  Gesetz  über  deren  WihHHrrrrll.  325.333Z—
2)  Verzeichniß  der  41  Wahlbezirke  und  der  hierzu  gehörigen  Ortschaften  34-344
3)  Musler  zu  einer  Liste  der  Wählerr  341.  —
4)  Anordnung  einer  neuen  Wahl  derselben  und  Ernennung  der  Wahlbezirks-Behöbördddeeeeeenn
  355.  I.
W.
Waaren  —  einige  ausländische  —  Gesetz  wecqen  Erhebung  von  Zuschlagszöllen
  von  densellen:  231-2331.
Wahlgesetze  für  die  Volksvertreter  zum  deutschen  Parlamente  und
zum  Landtage  des  Großherzogthumes.
Siehe  Bolksvertreter.
Watzdorf,  von,  D.  jur.,  Stoats-Minster  und  wirkl.  Geheimrath.
Uebertragung  der  Leitung  des  Staats-Ministeriim  35.  —
Webestühle,  doppelte,  eigenthümliche  Schnell-Methode  für  diselben.
Privileg  zu  Fertigung  und  Anwendung  für  den  Fabrikanten  Schwarz)
zuSchleusingen.....,.........................................  214.  II.
        <pb n="18" />
        Stite  des  Nr.  der
JInhalt.  ern
Wechselordnung  —  allgemeine  deutsche.  Gesees.  361-3841  —
Wegner,  von,  D.  jur.,  geheimer  Staatsrath;  dessen  Dienstentlassung
auf  Ansuhen  .....................·.  35.  —
Weimar  —  Großherzogthum  Sachsen  —:
1)  Neben-Rezeß  mit  dem  Herzogthume  Sachsen=  Meiningen  wegen  Sie
cherstellung  der  Landesgrenzen  vom  15.  November  1842.  Erluterung
  deS  §.  31  deeseleen  .........·....  310.  —
2)  Erneuerung  einer  Uebereinkunft  mit  dem  Herzogthume  Sachsen-Meiningen
  vom  Jahre  1833  wegen  Beförderung  der  Strafrechtspflleegg
  .  .  ......  ...  .  .....  ....  ............·..  389.  l.
Weimar  —  Haupt-  und  Residenz-  Stodt  —:
1)  Störungen  der  öffentlichen  Ruhe  odl  3.  36.  —
2)  Abänderung  der  Bauordnung  und  der  Startordnung  v.  J.  18336.  —
3)  Post-Kurs  zwischen  dieser  und  Frankenhausen  ..  ..  ..  ...  58.  II.
4)  der  Unterstützungs-und  Hülfs-Verein  der  dasigen  Arbeiter  190.  IV.
Wenigentaft.  —  Siehe  Patrimonial-Gerichtsbarkeit.
Widersetzlichkeit:
1)  gegen  obrigkeitliche  Gewalt  und  Verleitung  daan  273.  I1
2)  Verleitung  des  Militärs  zu  solche  274.  IV
Witzlebensches  —  von  —  Fréuleinstift  zu  Ilmenau  erhält  die  Rechte
einer  milden  Stiftung  und  die  Vorzüge  juristischer  Persönlichkeit  40.  l.
Wydenbruss,von,l).JI-s-.,LandtagsabgeordnekekundAmkö-Advokat;
  dessen  Ernennung  zum  geheimen  Staatsrath  und  zum  Mitglied
des  Staats-Ministerium..  ........................  .35.  —
Z.
Zeitung  —  Weimarische.
Siehe  Regierungs-Blatt.
Zinssen  an  Geld  und  Getreide  —  die  biöherigen  —  sind  fernerhin  an
die  Kammer  zu  entrichten  ..  .........»  4271.  I.
Zollverfassungs-Wugelegenheiten:
1)  der  Ausgangszoll  von  Getreide,  Hülsenfrüchten,  Mehl  und
Mühlen=  Fabrikaten  gegen  Frankreich  und  die  Schweiz  ..  45.  II.
2)  die  beabsichtigte  Abänderung  in  der  Erhebung  der  Biermalzschrotteer
  .  .  ..  .  .  .  .  .....  .  ...  42.  —
3)  Durchgangszoll  fuͤr  Guͤter,  welche  auf  der  Eisenbahnstrece
zwischen  Myslowitz  und  Oderberg  zur  unmittelbaren  Durchfuhre  gelanen
  ..  .  ...  .....·..............  ....45.  l.
        <pb n="19" />
        Seite  des

 

 

 

Nr.  der
Jaubhalst.  rvuoetttsre.
4)  Handels=  und  Schifffahrts-Vertrag  zwischen  dem  Konigreiche
  Neapel  und  dem  deutschen  Zoll=  und  Handels-Vereine
vom  27.  Januar  1847.  Anwendung  des  Artikels  14  desselben  1.  II.
5)  das  Verbot  der  Ausführung  von  Pferden  über  die  Grenzen  des
Zollvereins  41.1
6)  die  beabsichtigte  Aufhebung  oder  Verminderung  der  Salzsteuer.  .  .
7)  Gesetz  über  die  Zoll=  und  Steuer-Sätze  von  Sirop  und  Zucker
vom  1.  September  1848  bis  dahin  1810  185.  I.
8)  die  Befugniß  zu  Auefertigung  und  Erledigung  von  Uebergang  6.
scheinen  aller  Art  fuͤr  die  Steuer-Rezeptur  zu  Creuzburg  und  (217.  III.
das  Steueramt  zu  Gräfenthllllllll  .  ..  273.  Il.
9)  Verlängerung  des  gegenwärtigen  Zoll-Tarifes  (Vereins-Zoll=Tarifes)
  vom  1.  Januar  1849  an  bib  auf  Weiteres  .  311-313  —
10)  Gesetz  über  die  Erhebung  der  Zuschlagszölle  von  einigen  ausländischen
  Waarrnrnrnnn  ..  ..  .  ..  231-233  l.
Zucker.  Siehe  Zollverfassaungs-Anugelegenheiten  Nr.  7.
Züchtigung  —  korperliche  —  deren  Abschaffung  für  Justiz=  und  Polizei-Vergehen
  und  bei  den  Soldaden  188.  —
I
ZufammeulegmigdekGruadstückc.Gesetzdakühck..............  219  230  —
Zuschlags-Zölle.  Siehe  Zollverfassungs-Wugelegenheiten
  Nr.  10.  .
Zwangszahlungen  in  Kassenanweisungen.  Gesetz  über  diese  an  die  1
StÖaateökassen  .....—--##—  ....  .  .  ...  70.  —

Vorstebendes  Repertorium  ist  zu  Folge  des  bei  Errichtung  des  Großherzoglichen
  Regierungs-Blattes  am  18.  Marz  1817  erschienenen  höchsten  Patents

und  v.  J.  1832  S.  13)  bearbeitet  und  abgedruckt  worden.
Weimar  am  31.  Dezember  1848.

und  gemäß  der  Verordnung  vom  2.  März  1832  (Reg.  Bl.  v.  J.  1817  S.  2

Die  Redaktion  des  Großherzoglichen  Regierungs-Blattes.

Eruft  Müller.
        <pb n="20" />
        <pb n="21" />
        ur  da  6

Uegierungs-  Blatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

    

§–□“  —  —  —  —  —

Nummer  1.  Weimar.  15.  Januar  1848.

 

 

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Zur  Beseitigung  entstandener  Zweifel  wird  auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen
  Hoheit,  des  Großherzogs,  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,
daß  Forst=  und  Jagd-Beamte,  welche  nach  F.  39  des  Gesetzes,  die  Jagden
und  Jagdgerechtsame  betreffend,  vom  13.  April  1821  und  nach  I§.  83—50
des  Gesetzes  zum  Schutze  der  Holzungen,  Baumpflanzungen,  Felder  und  Gärten
  vom  10.  November  1840  die  Forst=  und  Jagd-Polizei  auszuüben  haben,
zu  den  Beamten  gehören,  welche  nach  §.  9  des  Bahn-Polizei-Reglemento  für
die  Thüringische  Eisenbahn  vom  15.  Januar  1847  das  Planum  der  Bahn,
die  dazu  gehörigen  Böschungen,  Damme,  Graben,  Brücken  u.  s.  w.  innerhalb
ihres  Amtsbezirks  bei  Ausübung  ihree  Dienstes  betreten  dürfen.

Weimar  am  7.  Januar  1848.

Großherzoglich  Sächfsches  Staats-Ministerium.
Freih.  v.  Gerödorff.  Schweitzer.  v.  Watzdorf.  Thon,  v.  Wegner.

II.  Nach  ciner  Mittheilung  des  Königlich  Preußischen  Ministerioms  der  auswärtigen
  Angelegenheiten  hat  die  Königlich  Neapolitanische  Regierung  beschlossen,
  dem  Artikel  14  des  Handels=  und  Schifffahrts-Vertrags  vom  27.  Januar
  1847  (Reg.  Bl.  S.  137)  in  Erwägung  der  geograophischen  Lage  des
Zollvereins  dahin  Anwendung  zu  geben,  daß  der  Begriff  der  direkten  Fahrt
        <pb n="22" />
        2

und  mitbin  die  daran  geknüpften  Vergünstigungen  auch  auf  diejenigen  Waaren
ausgedehnt  werden  sollen,  welche  aus  Gegenden  des  Zollvereins  stammen,  die
zu  entfernt  von  den  schiffbaren  Flüssen  und  von  den  im  Artikel  6  des  Vertrags
  bezeichneten  Häfen  gelegen  sind,  um  sich  des  Wasser-Transports  zu  bedienen,
  deshalb  zu  Lande  nach  einem  der  Italienischen  Häfen  des  Mittelmeeres
  geschafft  und  von  dort  unter  Neapolitanischer  Flagge  in  das  Königreich
beider  Sizilien  eingeführt  werden.

Weimar  am  7.  Januar  1848.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
erstes  Departement.

Freih.  v.  Gersdorff.

Vekanntmachung.

Von  der  General-Direktion  der  Großherzoglich  Sächsischen  Fürstlich  Thurn
und  Taxisschen  Lehnsposten  zu  Frankfurt  a.  M.  ist  das  Porto  für  Packet-Sendungen
  zwischen  den  an  der  Thüringischen  Eisenbahn  geleuenen  Fürstlich  Thurn
und  Tarisschen  Lehns-Postanstalten  zu  Apolda,  Eisenach,  Gotha,  Neudietendorf,
Stadtsulza  und  Weimar  vom  1.  Januar  d.  J.  an  auf  die  Hälfte  des  tarifmäßigen
  Betrags  herabgesetzt  worden,  wobei  jedoch  als  Minimum  der  niedrigste
  Satz  der  Päckerei-Tare  (bis  1  Pfund)  zu  erheben  ist.  Ebenso  wird  im
Einverständniß  mit  der  Koöniglich  Preußischen  Ober-Postbebörde  von  gleichem
Zeitpunkte  an  eine  Ermäßigung  des  beiderseitigen  Porto  für  Packet-Sendungen
  auf  die  Halfte,  unter  Erhebung  des  niedrigsten  Satzes  der  Päckerei-Taxe
als  Minimum,  zwischen  vorgenannten  Fürstlich  Thurn  und  Tarxiösschen  Lehns-Postanstalten
  einerseits  und  den  an  Eisenbahnen  gelegenen  Königlich  Preußischen
Poststellen  andererseits,  soweit  solche  mittelst  der  auf  der  Eisenbahn  zu  versendenden
  kombinirten  Kartenschlüsse  befördert  werden,  eintreten.

Weimar  am  2.  Januar  1848.

Großherzoglich  Söchsische  Ober-Postinspektion.
Helbig.
        <pb n="23" />
        Kegierungs—  Blatt

fuͤr  das

Großherzogthu  m
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

 

 

—  —

Nummer  2.  Weimar.  9.  Februar  1848.

 

 

Vekanntmachung.

Auf  hoͤchsten  Befehl  Sr.  Koͤniglichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  das
nachstehende  Gesetz  vom  27.  August  1847,  die  Emittirung  von  Kassenanweisungen
  für  das  Großherzogthum  Sachsen-Weimar-Eisenach  betreffend,  hierdurch
  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  7.  Februar  1848.

Großherzoglich  Sächüssche  Landesregierung.
von  Mandelslob.

Wir  Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

haben  mit  Ruͤcksicht  auf  das  durch  den  Bau  der  Thüringischen  Eisenbabn  hervorgerufene
  Beduͤrfniß  eines  angemessenen  Geld-Repräsentations-Mittels,  unter
  ständischer  Zustimmung,  Folgendes  zu  verordnen  beschlossen:

2
        <pb n="24" />
        S.  1.
Es  soll  für  Unser  Großherzogthum  ein  Popiergeld  im  Nominal-Betrage
  von
Sechshundert  Tausend  Thalern
im  14  Thalerfuß
angefertigt  und  nach  und  nach  in  Umlauf  gebracht  werden.

.  2.

Die  Garantie  dieses  Papiergeldes,  welches  unter  der  Benennung:
„Großherzoglich  Sächsische  Kassenanweisung“
ausgegeben  wird,  übernimmt  Unsere  Haupt-Landschaftskasse  und  leistet  selbige
mit  ihren  sämmtlichen  bereitesten  Einkünften.

§.  3.

Die  Kassenanweisungen  werden  in  zwei  Klassen  zu  Einem  Thaler  und  zu
Fünf  Thalern  im  14  Thalerfuß  nach  folgendem  Verhältnisse  emittirt:
Ser.  A.  360,000  Stück  u  1  Thlr.  360,000  Thlr.
Scr.  B.  48,000  à  5=  240,000  .
Ueber  die  dußere  Form  und  Kennzeichen  derselben  hat  Unser  Staats-Ministerium
  das  Nähere  bekannt  zu  machen.

S.  4.

Mit  der  unmittelbaren  Leitung  und  Kontrole  sowohl  bei  Kreirung  und
Emittirung  als  bei  künftiger  Wiedereinziehung  und  Vernichkung  der  Kassenanweisungen,
  sobald  solche  angeordnet  werden  sollte,  wird  ein  Mitglied  Unseres
Landschafts-Kollegiums  beauftragt.

Die  nach  der  Handschrift  gefertigten  Namensunterschriften  des  Kommissars
  des  Landschafts-Kollegiums  und  des  dazu  beauftragten  Mitglieds  des
Landtags,  ingleichen  des  Haupt-Landschaftskassirers  werden  den  Kassenanweisungen
  aufgedruckt.

g.  5.
Bei  allen  und  jeden  an  und  aus  oͤffentlichen  Kassen  (mit  Einschluß  der
Kommunal=  und  Stiftungs-Kassen)  zu  leistenden  Zahlungen,  welche  den  auf
den  Kassenamweisungen  ausSgedrückten  Betrag  erreichen  und  nicht  ausdrücklich  in

klingender  Münze  bedungen  sind,  sollen  die  Kassenanweisungen  anstatt  baaren
Geldes  nach  dem  vollen  Rennwerthe  angenommen  und  ausgegeben  werden.
        <pb n="25" />
        —

Die  Kassenanweisungen  können  jeder  Zeit  bei  der  Haupt-Landschaftskasse
gegen  klingendes  Kourant  ohne  Aufgeld  umgetauscht  werden.  Auch  hat  diese
Kasse  die  Verpflichtung  zur  Prüfung  der  Aechtheit  oder  Unachtheit  verdächtig
scheinender  Kassenanweisungen  und  ist  —  wenn  solches  zur  Feststellung  des
Thatbestandes  in  einer  wegen  nachgemachter  oder  verfalschter  Kassenanweisungen
  zu  führenden  Untersuchung  erforderlich  werden  sollte  —  zur  Ausstellung

amtlicher  Zeugnisse  hierüber  autorisirt.

S.  7.
Der  sedesmalige  Inhaber  von  Kassenanweisungen  wird  als  deren  rechtmäßiger
  Besitzer  angesehen  und  eine  Vindikation  der  Kassenanweisungen,  sowie
überhaupt  eine  dingliche  Klage  wegen  derselben  findet  nicht  Statt.

g.  8.
Fuͤr  verlorene  oder  gaͤnzlich  vertilgte  Kassenanweisungen  findet  keinerlei
Ersatz  Statt.

2

Abgenutzte,  beschädigte,  zerstückelte,  ingleichen  unterklebte  Kassenanweisungen
  werden  nur  dann  gegen  brauchbare  von  gleichem  Werthe  umgetauscht,
wenn  deren  Werthsbetrag  und  Nummer,  überhaupt  aber  deren  Aechtheit  unzweifelhaft
  zu  erkennen  und  die  Ueberzeugung  zu  gewinnen  ist,  daß  mit  den
fehlenden  Stücken  kein  Mißbrauch  geschehen  könne.

g.  10.

Um  etwaigen  Nachahmungen  von  Kassenanweisungen  desto  sicherer  auf  die
Spur  zu  kommen,  wollen  Wir  Demjenigen,  welcher  zuerst  der  Ortsobrigkeit
von  dem  Vorhandenseyn  eines  derartigen  Verbrechens  eine  solche  Anzeige  gemacht
  hat,  daß  dadurch  die  Entdeckung  und  Bestrafung  des  Urhebers  erlangt
worden  ist,  eine  Belohnung

u)  von  Ein  bis  Fünf  Hundert  Thalern  —
wenn  das  Verbrechen  in  Nachahmung  von  Platten  oder  sonstigen  Druckwerkzeugen
  bestanden  hat,  und  je  nachdem  die  Ausgabe  und  bezüglich  Vervielfaltigung
  der  salschen  Kassenanweisungen  bereits  erfolgt  ist,
b)  von  Fünf  und  zwanzig  Thalern  —
2  #
        <pb n="26" />
        6

wenn  die  Nachahmung  auf  bloße  Zeichnung  aus  freier  Hand  sich  erstreckt  hat,
aus  landschaftlichen  Mitteln  verabreichen  lassen.  In  besonders  erheblichen  Faͤllen
  koͤnnen  auch  noch  hoͤhere  Belohnungen  im  Wege  besonderer  Bekanntmachung
ausgesetzt  werden.

d.  11.

Die  zur  Anfertigung  falscher  Kassenanweisungen  angewendeten  und  bestimmten
  Werkzeuge  und  Vorrichtungen  unterliegen  der  Konfiskation  und  sind
jedenfalls  nach  beendigter  Untersuchung  an  Unser  Staats-Ministerium  einzusenden.


S.  12.

Die  völlige  oder  theilweise  Wiedereinziehung  der  Kassenanweisungen  bleibt
Unserer,  im  Einvernehmen  mit  Unseren  getreuen  Ständen  zu  fassenden  Emschließung
  lediglich  vorbehalten.

Sobald  eine  diesfallsige  Anordnung  ergeht,  hat  Unser  Staats-Ministerium
eine  zwölfmonatige  Frist  anzuberaumen  und  öffentlich  bekannt  zu  machen,  binnen
  welcher  sämmtliche,  in  Gemäßheit  dieser  Verordnung  creirte  zur  Einziehung
  bestimmte  Kassenanweisungen  bei  Unserer  Haupt-Landschaftekasse  eingereicht
  und  gegen  baare  Zahlung  umgetauscht  werden  müssen.  Während  der
ersten  neun  Monate  jener  Frist  können  die  Kassenanweisungen  nach  wie  vor
bei  allen  öffentlichen  Kassen  in  Zahlung  verwendet,  während  der  letzten  drei
Monate  hingegen  lediglich  bei  der  Haupt-Landschaftökasse  zum  Umtausch  präsentirt
  werden.  Die  öffentlichen  Kassen  aber  haben  dergleichen  Kassenanweisungen
  schon  vom  Beginn  jener  Frist  an  nicht  weiter  au5zugeben,  sondern  unter
  den  Geldablieferungen  an  die  Zentral-Kassen  mit  einzusenden.

Nach  Ablauf  obiger  zwölfmonatigen  Frist  sind  die  durch  die  Bekanntmachung
  zur  Einziehung  bestimmten  Kassenanweisungen  als  völlig  werthlos  zu
betrachten  und  es  findet  dagegen  auch  eine  Berufung  auf  die  Rechtswohlthat
der  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  nicht  Statt.

Die  Vernichtung  der  nach  obigen  Bestimmungen  eingewechselten  Kassenan-—
  hat  nach  Ablauf  des  Präklusiv-Termines,  und  zwar  öffentlich,  zu
erfolgen.

S.  13.

Die  etwaige  Emittirung  neuer  Kassenanweisungen  kann  niemals  anders  als
unter  gleichzeitiger  Einziehung  der  im  Umauf  befindlichen  dergleichen  Anweisun-
        <pb n="27" />
        7

gen  sowie  nach  einem  dann  anderweit  mit  ständischer  Zustimmung  zu  erlassenden
  Gesetze  Statt  finden.

.  1.
Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  sofort  in  Krast  und  Wirksamkeit.
Zu  Urkund  dessen  haben  Wir  dieses  Gesetz  —  mit  dessen  Ausführung
Unser  Staats-Ministerium  beauftragt  ist  —  höchsteigenhändig  vollzogen  und
Unser  Staatsinsiegel  beidrucken  lassen.

 

Freih.  v.  Gersdorff.  Schweiger,  v.  Watzdorf.  Thon,  v.  Wegner.

Gesetz,
die  Emittirung  von  Kassenanweisungen
für  das  Großherzogthum  Sachsen-Weimar-Eisenach
  betreffend.

Ministerial-Bekauntmachung.

Mit  Beziehung  auf  das  Gesetz  vom  27.  August  1847,  die  Emittirung
von  Kassenanweisungen  für  das  Großherzogthum  Sachsen-Weimar-Eisenach
betreffend,  wird  bierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht:

1)  Die  Kassenanweisungen  zu  Einem  Thaler,  von  welchen  in  Gemähheit
des  angezogenen  Gesetzes  §.  3  im  Ganzen  360,000  Stück  in  der  naͤchsten
Zeit  ausgegeben  werden  sollen,  sind  in  der  Beilage  nach  der  adußern  Form
und  nach  den  Kennzeichen  derselben  beschrieben.

Die  Beschreibung  der  Kassenanweisungen  zu  Fünf  Thalern  wird  durch  das
Regierungsblatt  spater  bekannt  gemacht  werden.

2)  In  Gemaßheit  eines  zwischen  der  Großherzoglich  Sächsischen  und  der
Herzoglich  Sachsen-Coburg  und  Gothaischen  Staatsregierung  abgeschlossenen
Vertrags  sollen  die  Kassenanweisungen,  welche  von  ersterer  Regierung  im  Be-
        <pb n="28" />
        8

trage  von  600,000  Thalern  und  von  letzterer  Regierung  im.  Betrage  von  400,000
Thalern  ausgegeben  werden,  in  den  beiderseitigen  öffentlichen  Kassen  mit  Einschluß
der  Kommunal=  und  Stistungs-Kassen  angenommen,  es  sollen  jedoch  die  in
den  öffentlichen  Kassen  des  einen  Staates  angesammelten  Kassenanweisungen
des  andern  Staates  nach  dem  etwaigen  Wunsche  der  einen  oder  andern  Staaksregierung
  gegen  inländische  Kassenamweisungen  oder  gegen  baares  Geld  zu  jeder
Zeit  umgetauscht  werden.

Auch  in  allen  Kassen  der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft  sind  nach
einer  mit  der  Direktion  dieser  Gesellschaft  getroffenen  Uebereinkunft  die  Großherzoglich
  Sächsischen  und  die  Herzoglich  Sachsen-Gothaischen  Kassenanweisungen
  eben  so  wie  klingende  Munze  anzunehmen.

3)  Außer  der  im  F.  6  des  Gesetzes  vom  27.  August  1847  genannten
Haupt  -Landschaftskasse  ist  bis  auf  weitere  Anordnung  auch  die  Großberzogliche
Kreis-Steuereinnahme  zu  Eisenach  angewiesen  worden,  die  Großherzoglich
Sachsischen  Kassenanweisungen  gegen  klingendes  Kourant  ohne  Aufgeld  jeder
Zeit  umzutauschen.

Weimar  am  4.  Februar  1848.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
erstes  Departement.
Freiherr  von  Gersdorff.

M
Beschreibung

der

Ein  Thaler-Kassenanweisungen.

A.  Größe  4  Zoll  1  Linie  rheinisch  breit,
205  Zoll  rheinisch  hoch,  ohne  den  unbedruckten  Rand.
B.  Vorderseite.

I.  Einfassung.  .
u)  Linke  Ecke  oben:  Eckstück  im  dunkeln  Felde  gravirt  mit  vier

Eckrosetten  in  Kreisform  verbunden,  in  der  Mitte  rômische  Zahl
Eins  licht  mit  Schlagschatten  auf  quillochirtem  Untergrunde;  in
der  Eins  selbst  das  Wort  „Ein“  aus  Antiqua-Schrift  dunkel
gravirtz;
        <pb n="29" />
        9

b)  das  obere  Mittelstuͤck  der  Einfassung  enthaͤlt  die  Ueberschrift
„Großherzogl.  Saͤchs.  Cassen-Anweisung“  aus  lichten
Antiqua-Versalien  mit  Schlagschatten  auf  liniirtem  Grunde  mit
Verzierung,  mit  Lichtlinie  und  zwei  kleinen  Einfassungen  umgeben;

c)  Rechte  Ecke  oben,  wie  Ecke  links,  nur  eine  andere  Guilloche
zum  Untergrund;

d)  Seitenstück  links  enthält  eine  Themis  mit  arabeskenartigen  Verzierungen;


J)  Seitenstück  rechts  enthält  einen  Merkur  mit  dergleichen  Verzierungen;


I)  Linke  Ecke  unten  Verzierung,  wie  bei  dem  oberen  Eckstück.  Das
Mittelfeld  enthält  auf  guillochirtem  Untergrunde  die  arabische  Zahl
Eins  dunkel  mit  Schlagschatten  auf  der  rechten  Seite;  in  derselben
  ist  das  Wort  „Ein“  mit  gothischer  Schrift  licht  gravirt;

8)  Mittelstück  unten  besteht  aus  mehreren  kleinen  Einfassungen;  in
der  Mitte  derselben  ist  die  nachstehende  Strafandrohung  mit  ganz
kleiner  Diamant-Fraktur  gedruckt:

„Das  Nachmachen  oder  Verfälschen  dieser  Cassen-Anweisungen
wird  mit  Arbeitshaus  oder  Zuchthaus  bis  zu  acht  Jahren
und  das  wissentliche  Ausgeben  der  nachgemachten  oder  verfälschten
  Cassen-Anweisungen  wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn
Jahren  bestraft.“

h)  Eckstück  rechts  unten  in  der  Art,  wie  das  Eckstück  links;  der
Schlaaschatten  ist  hier  aber  auf  der  linken  Seite  angebracht  und
die  Guilloche  ist  verschieden.

Inneres  Feld.

a)  Oben  in  der  linken  Ecke  ist  die  Jerie  mit  lichten  Antiqua-Buchstaben
  mit  Schlagschatten;

b)  oben  in  der  rechten  Ecke  ist  die  laufende  Nummer  mit  derselben
Schrift  gedruckt;

c)  oben  in  der  Mitte  befindet  sich  das  Großherzoglich  Sachsen-Weimar-Eisenachische
  Wappen  mit  Hermelin  umgeben;
        <pb n="30" />
        10

ch  darunter  die  Werthsbezeichnunn  Ein  Thaler  in  gothischer
Schrift,  mit  Lichtlinien  umgeben,  im  Versal  das  Wort  „Ein“
in  lichter  kleiner  gothischer  Schrift  gestochen,  im  Versal  I  das
Wort  „Thuler“  ebenso  ausgeführt;

T)  darunter  „im  14  Thaler  Fusse“  in  kleiner  Rondeschrift;

1)  dann  folgt  die  Bezeichnung:
„Großherzogl.  Sachs.  Cassen-Anweisung“
in  fetter  Fraktur  mit  Lichtlinien;  darunter
g)  „in  Gemäüssheit  des  Gesetzes  vom  27.  August  1847“
aus  Sceletton-Schrift;  endlich

i)  folgen  die  uUnterschriften  der  Herren  Kommissare  „Meyer“  und
„Kühne“  und  des  Haupt-Landschaftskassirers  „Horn.“

C.  Rückseite.
a)  Dieselbe  enthält  in  zwei  Medaillons  Aktribute  der  Künste,  der

Wissenschaften  und  des  Hamwels  durch  eine  Schleife  verbunden,
worüber  die  Großherzogliche  Krone  gravirt  ist,  darunter

b)  in  lichten  Antiqua-Versalien  mit  Schlagschatten  die  nochmalige
Werthsbezeichnung

„  Ein
Thaler“

J%)  links  und  rechts  davon  etwas  weiter  herunter  die  französische
und  englische  Bezeichnung,  in  der  Mitte  davon  mit  cinem  Rautenkranz
umgeben  das  Grohherzoglich  Sächsische  Wappen  als  kalter  Stempel.

Das  ganze  ist  auf  guillochirtem  Untergrunde  mit  Strahlen
von  einer  Arabesken-Einfassung  umgeben  ausgeführt;  in  den  vier
Ecken  der  Einfassung  ist  die  Zahl  Uins  schräg  liegend  mit  Schlagschatten
  angebracht;  unter  dem  Großherzoglichen  Wappen  als  Pragestempel
  ist  die  Unterschrift  eines  Kontrolc-Beamten  auf  guillochirtem
  Grunde.

Links  unten  über  der  Arabesken-Bordüre  befindet  sich  die  Firma
des  Verfertigers  dieser  Kassenanweisungen.
        <pb n="31" />
        üegierungs  -  Blatt
Hro  Söerzogehn  m
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

Nummer  3.  Weimar.  12.  Februar  1848.

 

 

Ministerial-Bekanntmachung.

Da  in  Folge  der  in  neuerer  Zeit  eingetretenen  Geldverhältnisse  die  Aba#nderung
  des  unter  dem  27.  Juli  1847  in  Nummer  23  des  Regierungs-Blattes
vom  Jahre  1847  bekannt  gemachten  Planes  für  die  Emission  von  20,000
Stück  Prioritats-Obligationen  der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft  zur  Deckung
der  Kosten  für  vollständige  Herstellung  der  Thüringischen  Eisenbahn  mit  Doppelgeleise
  als  nothwendig  sich  herausgestellt  und  ein  von  genannter  Gesellschaft
unter  Zurückziehung  jenes  Planes  vorgelegter  neuer  Plan  die  Genehmigung  Sr.
Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  und  die  Zustimmung  des  getreuen  Landtags
  erhalten  hat:  so  wird  die  hierüber  ausgefertigte  Genehmigungsurkunde  mit
dem  neuen  Plane  zur  Nachricht  und  Nachachtung  hiermit  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  8.  Februar  1848.
Großherzoglich  Sächisches  Staats-Ministerium,
zweites  Departement.

Schweitzer.
3
        <pb n="32" />
        12

Genehmigungsurkunde
zu

einem  Anleiheplane  der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft.


Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2.

Nachdem  von  Seiten  der  unter  dem  10.  September  1844  von  Uns  bestätigten
  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft  beantragt  worden  ist,  derselben
  zur  Deckung  der  Kosten  für  vollständige  Herstellung  der  Thüringischen
Eisenbahn  mit  Doppelgeleise  die  Ausstellung  von  zwanzig  Tausend  Stück  auf
den  Inhaber  lautender  Prioritäts-Obligationen  im  Gesammtbetrage  von  vier
Millionen  Thalern  zu  gestatten:  so  ertheilen  Wir  hierzu  Unsere  landesherrliche
Genehmigung,  indem  Wir  zugleich  den,  die  näheren  Bedingungen  enthaltenden
unter  dem  20.  Januar  1848  gerichtlich  vollzogenen  anliegenden  Plan  für  die
Emission  von  20,000  Stück  Prioritats-Obligationen  der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft
  über  zusammen  4,000,000  Thaler  hierdurch  in  allen  Punkten
bestätigen.

Die  gegenwärtige  Urkunde  ist  mit  dem  erwähnten  Plane  durch  das  Regierungs-Blatt
  des  Großherzogthumes  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  8.  Februar  1848.

1  Carl  Friedrich.

Freih.  v.  Gersdorff.  Schweitzer,  v.  Watzdorf.  Thon.  v.  Wegner.
        <pb n="33" />
        Plan

für  die
Emission  von  20,000  Stuck  Prioritäts-Obligationen
der
Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft
über

zusammen  4,000,000  Thaler.
        <pb n="34" />
        Schema  A.

14

Nachdem  durch  statutenmäßigen  Beschluß  der  General-Versammlung  der
Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft  vom  31.  Mai  1847  die  Erhöhung  des
ursprünglichen  Anlage-Kapitals  für  die  Thüringische  Eisenbahn  von  Neun
Millionen  Thaler  auf  dreizebn  Millionen  Thaler  Preußisches  Courant  zur  Vollendung
  des  Baues  dieser  Bahn  und  zur  Herstellung  des  zweiten  Geleises  bewilligt
  worden,  ist  wegen  Aufbringung  und  Sicherstellung  der  hiernach  noch
zu  beschaffenden  4,000,000  Thlr.  nachfolgender

Plan
zur  Emittirung  von  20,000  Stück  Prioritäts-Obligationen  der  Thüringischen
Eisenbahn-Gesellschaft  über  zusammen
4,000,000  Thaler  Preußisches  Courant
festgestellt.

g.  1.
Die  zu  emittirenden  Obligationen  werden  in  vier  Serien  A,  B,  C  und
D  und  in  jeder  Serie  unter  fortlaufenden  Nummern  nach  dem  unter  A  bei—
geschlossenen  Schema  auf  farbigem  Papier  mit  schwarzem  Druck  stempelfrei
ausgefertigt.

Die  erste  Serie  (A)  umfaßt  500  Stück  zu  1000  osub  J  1—  500,  500,000  AMs
„  zweite  „  (3)  „  2000  „  „  500  „  „  „  1—  2000,  1,000,000  „

5,  dritte

1  (C)  77  7500  77.  14  200  5%  *7  *  1  —  7500,  1,500,000  77

„  vierte  „,  (D)  „10,000  „  „  100  „  „  „  1—10,000,  1,000,000  %„,

Schema  B.

Schema  C.

Summa  in  Preuß.  Courant  4,000,000  %

Mit  diesen  Prioritäts-Obligationen  werden  Zins-Coupons  auf  Papier

von  gleicher  Farbe  der  Obligationen,  schwarz  gedruckt,  auf  6  Jahre  auzgegeben
  und  nach  Ablauf  dieser  Zeit,  gegen  Einreichung  des  mit  auszugebenden
Talons  erneuert.  Von  diesen  4,000,000  ist  den  hohen  Staatsregierungen  von
Sachsen-Weimar-Eisenach  und  Sachsen  Coburg  und  Gotha  Eine  Million  unterpfandlich
  gegen  Gewährung  des  gleichen  Betrages  in  ihrem  Papiergelde  eingesetzt.

g.  2.

Saͤmmtliche  im  §.  1  gedachte  Prioritats-Obligationen  aller  vier  Serien
haben  unter  sich  gleiche  Rechte  und  werden  mit  vier  und  ein  halb  pro  Cent
vom  1.  Januar  1848  ab  jährlich  verzinst.  Die  Zinsen  werden  in  halbjahrigen
Raten  postnumerando  nicht  nur  hier  in  der  Hauptkasse  der  Gesellschaft  und
        <pb n="35" />
        15

in  den  an  der  Bahn  gelegenen  Städten,  sondern  auch  nach  näherer  Bekanntmachung
  durch  die  F.  11  des  Saatuts  bezeichneten  öffentlichen  Blätter  in  Berlin,
Leipzig  und  Frankfurt  a.  M.  gezahlt.  Zinsen  von  Prioritäts-Obligationen,
deren  Erhebung  innerhalb  vier  Jahren  von  dem  in  dem  betreffenden  Coupon
bestimmten  Zahlungstage  ab  nicht  geschehen  ist,  verfallen  zum  Vortheil  der
Gesellschaft.

g.  3.

Die  Prioritats-Obligationen  unterliegen  der  Amortisation,  zu  welcher
jährlich  von  1849  ab  mindestens  ein  halbes  Prozent  des  ausgegebenen
Priorikäts-Obligationen-Betrages  durch  Verloosung  verwandt  wird.

Die  Auszahlung  des  Kapital-Betrages  der  zu  amortisirenden  Obligationen
erfolgt  am  1.  Juli  jeden  Jahres,  zum  ersten  Male  am  1.  Juli  1849.

Der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft  bleibt  jedoch  das  Recht  vorbehalten,
  unter  Genehmigung  der  betheiligten  drei  hohen  Staatsregierungen  den
Amortisations-Fonds  zu  verstärken  und  dadurch  die  Tilgung  der  Prioritaäts-Obligationen
  zu  beschleunigen,  als  auch  dieselben  durch  die  vorgedachten  öffentlichen
  Blätter  mit  halbjähriger  Frist  zu  kündigen  und  durch  Zahlung  des  Nennwerthes
  nebst  den  bis  dahin  aufgelaufenen  Zinsen  einzulösen;  die  Kündigung
darf  aber  nicht  vor  dem  1.  Januar  1854  geschehen.

Ueber  die  erfolgte  Amortisation  wird  den  betreffenden  Ministerien  der  drei
hohen  betheiligten  Staatsregierungen  alljahrlich  ein  Nachweis  eingereicht.

K  4.

Die  Inhaber  der  Prioritäts-Obligationen  sind  auf  Höhe  der  darin  verschriebenen
  Kapitals-Beträge  und  der  dafür  nach  F.  2  zu  zahlenden  Zinsen
Gläubiger  der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft;  sie  sind  daher  befugt,  wegen
ihrer  Kapitale  und  Zinsen  sich  an  das  gesammte  Vermögen  der  Gesellschaft
und  an  dessen  Erträge  mit  unbedingter  Priorität  vor  den  Inhabern  der  Stamm-Aktien
  und  der  zu  denselben  gehörigen  Dividenden-Scheine  zu  halten.

*-.,
Die  Inhaber  der  Prioritcts-Obligationen  sind  nicht  befugt,  die  Zahlung
der  darin  verschriebenen  Kapitals-Beträge  nebst  Zinsen  anders,  als  nach

Maßgabe  des  im  §F.  83  gedachten  Amortisations-Mans  zu  fordern,  ausgenommen
wenn
        <pb n="36" />
        16

)  ein  Zins-Zahlungstermin  länger  als  8  Monate  unberichtigt  bleibt,

b)  der  Transport  auf  der  Eisenbahn  länger  als  6  Monate  ganz  aufhört,

c)  gegen  die  Eisenbahn-Gesellschaft  Schulden  halber  Erekution  durch  Abpfandung
  oder  Subhastation  vollstreckt  wird,

4)  Umstände  eintreten,  die  jeden  andern  Gläubiger  nach  allgemein  gesetzlichen
  Grundsätzen  berechtigen  würden,  einen  Arrest-Schlag  gegen  die
Gesellschaft  zu  begründen  und

e)  die  im  F.  8  festgesetzte  Amortisation  nicht  eingehalten  wird.

In  den  Fällen  n  bis  incl.  d  bedarf  es  einer  Kündigungsfrist  nicht,
sondern  das  Kapital  kann  von  dem  Tage  ab,  an  welchem  einer  dieser  Fälle
eintritt,  zurückgefordert  werden  und  zwar:

bei  a)  bis  zur  Zahlung  des  betreffenden  Zins-Coupons,

bei  b)  bis  zur  Wiederherstellung  des  unterbrochenen  Transport-Betriebes,

bei  c)  bis  zum  Ablaufe  eines  Jahres  nach  Aufhebung  der  Exekution,

bei  d)  bis  zum  Ablaufe  eines  Jahres,  nachdem  jene  Umstände  aufgehört  haben.
In  dem  unter  c  vorgedachten  Falle  ist  jedoch  eine  dreimonatliche  Kündigungsfrist

  zu  beobachten,  auch  kann  der  Inhaber  einer  Prioritäts=  Obligation

von  diesem  Kündigungsrechte  nur  innerhalb  dreier  Monate  von  dem  Tage  ab

Gebrauch  machen,  wo  die  Zahlung  des  Amortisations-Quantums  hatte

erfolgen  sollen.

Bei  Geltendmachung  des  vorstehend  unter  n#bis  c  festgestellten  Rückforderungsrechts
  sind  die  Inhaber  der  Prioritäts-Obligationen  befugt,  sich  an
das  gesammte  bewegliche  und  unbewegliche  Vermögen  der  Gesellschaft  zu  halten.

*15,

So  lange  nicht  die  sämmtlichen  kreirten  Prioritäts-Obligationen  eingelößt
  sind,  oder  der  zur  Einlösung  erforderliche  Geldbetrag  gerichtlich  deponirt
ist,  darf  die  Gesellschaft  keines  ihrer  Grundstücke,  insoweit  dasselbe  zum  Bahnkörper
  der  Hauptbahn,  zu  den  daran  gelegenen  Bahnhöfen  und  zum  vollständigen
  Transport-Betriebe  auf  der  Eisenbahn  erforderlich  ist,  veräußern.  Der
Verkauf  oder  die  dauernde  Ueberlassung  einzelner  Theile  der  Bahnhöfe  an  den
Staat,  zum  Postbetriebe,  an  Gemeinden,  Korporationen  oder  Individuen,
zum  Zwecke  von  Staatseinrichtungen,  oder  zur  Anlage  von  Packhöfen  und
Waarenniederlagen,  oder  sonstiger  zum  Nutzen  des  Bahnbetriebes  und,  ohne
diesen  zu  gefährden,  den  Vortheil  der  Gesellschaft  erzielenden  Einrichtungen,
gehört  nicht  zu  dicesen  untersagten  Veraäußerungen;z  auch  bleibt  der  Gesellschaft
freie  Dioposition  über  diejenigen  ihr  gehörigen  Grundstücke  vorbehalten,  welche
        <pb n="37" />
        17

nach  einem  Attest  des  betreffenden  Regierungs-Kommissars  zum  Transport--Betriebe
  auf  der  Hauptbahn  nicht  nothwendig  erforderlich  sind.

g.  7.

Die  Thuͤringische  Eisenbahn-Gesellschaft  ist  nicht  berechtigt,  ein  Anleihegeschaͤft
  zu  machen,  welches  die,  den  nach  diesem  Plane  zu  emittirenden  vier
Millionen  Thaler  Prtrioritaͤts-Obligationen  eingeraͤumte  Rechte,  irgend  beeintraͤchtigte
  oder  schmaͤlerte.

g.  8.

Die  Ausloosung  der  nach  §.  3  jährlich  zu  amortisirenden  Prioritäts-Obligationen
  geschieht  durch  die  Direktion  der  Gesellschaft  in  Erfurt  im  April
und  zwar  in  einem  vierzehen  Tage  vorher  durch  die  mehrgedachten  öffentlichen
Blätter  bekannt  zu  machenden  Termine,  dem  beizuwohnen  den  Inhabern  dieser
Obligationen  die  Befugniß  zusteht.  Ueber  die  Verhandlung  ist  vom  Syndikus
der  Gesellschaft  ein  Protokoll  aufzunehmen.

.  9.

Die  Nummern  der  ausgeloosten  Prioritäts-Obligationen  werden  binnen
vierzehen  Tagen  nach  Abhaltung  des  K.  8  gedachten  Termins  öffentlich  bekannt
gemacht  und  es  erfolgt  die  Auszahlung  derselben  von  dem  im  F.  8  bezeichneten
Tage  an,  nach  dem  Nominal-Werthe  an  die  Vorzeiger  derselben,  gegen  Auslieferung
  der  Obligationen  durch  die  Hauptkasse  zu  Erfurt  (und  in  Berlin,
Leipzig  und  Frankfurt  a.  M.)  Mit  dem  im  F.  3  angegebenen  Zahlungstage
hört  die  Verzinsung  der  ausgeloosten  Prioritäts-Obligationen  auf.  Die  Coupons
  über  die  noch  nicht  fällig  gewesenen  Zinsen  und  der  Talon  sind  mit  der
ausgeloosten  Prioritäts-Obligation  gleichzeitig  zu  übergeben;  geschieht  dieses  nicht,
so  wird  der  Betrag  dieser  fehlenden,  noch  nicht  fälligen  Zins-Coupons  von
dem  Kapital  gekürzt,  um  vorkommenden  Falles  zu  deren  Einlösung  zu  dienen.

Die  im  Wege  der  Amortisation  eingelösten  Prioritäts-Obligationen  nebst
den  noch  nicht  fälligen  Coupons  werden  in  Gegenwart  der  Direktion  und  des
Syndikus  der  Gesellschaft,  der  darüber  ein  Protokoll  aufzunehmen  hat,  verbrannt
  und,  daß  dieses  geschehen,  wird  unter  Angabe  der  Nummern  durch
die  öffentlichen  Blätter  bekannt  gemacht.  «

DieinFolgederRückfokdekungvonSeitenvekJnhaber(§.5)odck
verKündigung(§.8)außerhalbderplanmäßigenAmortisationeingelöstenPkiorität8-ObligationenhingegenistdieGesellschaftbefugt,wiederauszugeben.
        <pb n="38" />
        18

g.  10.

Diejenigen  Prioritaͤts-Obligationen,  welche  ausgeloost  und  gekuͤndigt  sind,
und,  der  Bekanntmachung  durch  die  oͤffentlichen  Blaͤtter  ungeachtet,  nicht  rechtzeitig
  zur  Realisation  eingehen,  werden  waͤhrend  der  naͤchsten  zehen  Jahre  von
der  Direktion  der  Thuͤringischen  Eisenbahn-Gesellschaft  alljaͤhrlich  einmal  oͤffentlich
aufgerufen;  gehen  sie  dessenungeachtet  aber  nicht  spaätestens  binnen  Jahresfrist
nach  dem  letzten  öffentlichen  Aufrufe  zur  Realisation  ein,  so  erlischt  ein  jeder
Anspruch  aus  denselben  an  das  Gesellschaftsvermögen,  was  dann  unter  Angabe
  der  Nummern  der  nach  diesem  Verfahren  werthlos  gewordenen  Prioritäts-Obligationen
  von  der  Direktion  öffentlich  bekannt  zu  machen  ist.  Die  Gesellschaft
  hat  aus  dergleichen  Prioritäts-Obligationen  keinerlei  Verpflichtung  mehr,
doch  steht  es  der  General-Versammlung  frei,  die  gänzliche  oder  theilweise
Realisirung  aus  Billigkeitsrücksichten  zu  beschließen.

g.  11.

Die  in  diesem  Plane  §§9.  2,  3,  8,  9  und  10  vorgeschriebenen  öffentlichen
Bekanntmachungen  erfolgen  in  den  Blättern,  welche  das  Gesellschafts=  Statut
§.  11  für  solche  Fällc  bestimmt,  nämlich  in  der  allgemeinen  Preußischen  Zeitung,
dem  Beiblatte  zur  Weimarischen  Zeitung,  der  Gothaischen  privilegirten  Zeitung
und  der  Leipziger  Zeitung.  Wenn  eins  dieser  Blätter  eingeht,  hat  die  Direktion
in  den  drei  anderen  das  an  dessen  Stelle  tretende  ein  für  allemal  bekannt
zu  machen.  Die  Bekanntmachung  in  noch  anderen  Blattern  zu  erlassen,  behält
sich  die  Direktion  nach  Umständen  vor.

Erfurt  am  1.  Januar  1848.

Die  Gesellschafts-Vorstande.

Der  Verwaltungs-Ratb.  Die  Direktion.
Graf  v.  Keller.  D.  K.  Batsch.  Arzberger.  Graf  v.  Keller.  D.  K.  Batsch.  Arzberger.
Fr.  Heerwart.  Karl  Volland.  Schumann.  Völker.  Herrmann.

A.  Oschmann.  Rasch.
G.  Glenck.  J.  v.  Helldorff.
Wucherer.  Jacob.
        <pb n="39" />
        Prioritats  -  Obligation
der

Tbüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft.


Angefertigt  am

Eingetragen  Fkol.

Beigegeben
zwolf  Coupons.

NMlosliasel  -  usduasicd  uooslsmanu  1  n

W———

19

A.
Trioräkäts-Obligation

der
Thüringilschen  Elsenbahn-Gesellschaft
irs  es  Se.  70  Tde
ahre  6  bis  1853  und  erfo  nur  gegen  abt
*  M  7.  ,  uasgesi#nen  ulirs  "

über

1000  Thaler  Preuss.  Cour.

Inhaber  dieser  Obligation  hat  auf  Höhe  des  obigen
Betrages  von  Ein  Tausend  Thalern  Preuss.  Courant
  Antheil  an  dem  in  Gemäßheit  der  von  den  be-Stheiligten
  drei  hohen  Staatsregierungen  ertheilten  Genehmigung
  und  nach  den  Bestimmungen  des  umstehenden
Planes  emittirten  Kapital  von  vier  Millionen  Thalern
  Prioritats-Obligationen  der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft.

Erlurt  den  1.  Januar  1848.

Die  DOirektion
der  Thuringischen  Eisenbahn-Gesellschaft.

(Stempel)  N.  N.

Ver  Renbdant  Eingetragen
        <pb n="40" />
        20

Schluß  des  §.  2  des  Planes.

Zinsen  von  Prioritäts.  Obligationen,  deren  Erhebung  innerhalb  4  Jahren

von  dem,  in  den  betreffenden  Coupons  bezeichneten  Zahlungstage  ab  nicht

geschehen  ist,  verfallen  zum  Vortheil  der  Gesellschaft.

B.

Erster  Zins-Coupon
der  Thüringischen  Eisenbahn-Prioritäts-Obligation
9e.  WI.  zahlbar  am  1.  Juli  1848.

Inhaber  dieses  empfängt  am  1.  Juli  1848  die  halbjährigen
  Zinsen  der  oben  benannten  Prioritats-Obligation  über
1000  Thaler

mit
Zwei  und  Zwanzig  Thalern  Funfzchen  Silbergroschen
Preuß.  Courant.

Erfurt  den

Die  Direktion
der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft.

(Stempel)
Eingetragen  im  Coupon-Buche
        <pb n="41" />
        21

C.
Serie  A.
Talon
zur  Prioritäts-Obligation
W.
der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft
über

Ein  Tausend  Thaler  Preuss.  Courant.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  nach
Einlösung  der  jetzt  ausgegebenen  Zwölf  Zins-Coupons  zu  der  oben
bezeichneten  Obligation  die  zweite  auszugebende  Reihe  von  Zwölf  Zins-Coupons
  nebst  Talon.

Erlurt  den  1.  Januar  1818.

Die  Direktion
der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft.
        <pb n="42" />
        22

Ausfertigung.

Die  gerichtliche  Verhandlung  des  Inhalts:
Verhandelt
Erfurt  am  20.  Januar  1848
im  Lokale

der  Thüͤringischen  Eisenbahn  ·  Gefellschaft.

Rachdem  die  Direktion  der  Thuͤringischen  Eisenbahn-Gesellschaft  darauf
angetragen  hatte,  Behufs  gerichtlicher  Vollziehung  des  Planes  fuͤr  die  Emission
von  20,000  Stück  Prioritaͤts-Obligationen  der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft
  über  zusammen  vier  Millionen  Thaler,  einen  Kommissarius  abzuordnen,
  hatte  sich  unterzeichneter  Deputirter  hierher  begeben.

In  dem  Situngssaale  der  Gesellschaft  wurden  angetroffen:
        <pb n="43" />
        23

I.  Die  Mitglieder,  welche  den  Verwaltungsrath  der  Gesellschaft  bilden:.

1)  Herr  Graf  von  Keller,

2)  Herr  Major  Dr.  Batsch,

8)  Herr  Geheimer  Regierungsrath  Arzberger,

4)  Herr  Geheimer  Kommerzien-Rath  Wucherer,
5)  Herr  Bürgermeister  Rasch,

6)  Herr  Kaufmann  Jacob,

7)  Herr  Rath  und  Ober-Steuerkassirer  Oschmann,
8)  Herr  Bergrath  Glenck,

9)  Herr  Geheimer  Landes-Direktions-Rath  von  Helldorff,
10)  Herr  Geheimer  Regierungsrath  Heerwart,

11)  Herr  Kaufmann  Volland.

Die  sub  1,  2  und  8  aufgeführten  Herren  bilden  mit  den  nachgehends
aufgeführten  Herren

II.  die  Direktion  der  Gesellschaft,  namlich

12)  Herr  Stadtrath  Herrmann,
13)  Herr  Kommerzien-Rath  Völker,
14)  Herr  Major  Schumann,

welche  letztere  gleichfalls  anwesend  waren.
Die  Herren  sind  sämmtlich  dem  Deputirten  von  Person  bekannt.

Seitens  des  Herrn  Grafen  von  Keller  wurde  dem  Kommissarius  ein

geschriebener

Man  für  die  Emission  von  20,000  Stück  Prioritäts-Obligationen  der

Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft  über  zusammen

vier  Millionen  Thaler
d.  d.  Erfurt  den  1.  Januar  1848

in  drei  gleichlautenden  Eremplaren  mit  annectirten  Formularen  zu

a)  einer  Prioritäts-Obligation  über  1000  Thaler,

b)  eines  Zins-Coupons,

P)  eines  Talons
übergeben,  mit  der  Erklärung,  daß  dessen  gerichtliche  Vollziehung  erfolgen  sollc.
        <pb n="44" />
        24

Zu  dem  Ende  wurde  der  uͤberreichte  Plan  durch  den  unterzeichneten  Deputirten
  in  Gegenwart  sämmtlicher  Herren  vorgelesen,  worauf  sich  dieselben  zu
dessen  Inhalte  gerichtlich  nochmals  bekannt,  auch  denselben  in  Gegenwart  des
Deputirten  in  allen  drei  Exemplaren  mit  ihrer  Namensunterschrift  unterzeichnet
  haben.

Vorgelesen,  genehmigt  und  unterschrieben:
Graf  von  Keller.  Dr.  K.  Batsch.  Arzberger.  Wucherer.
Rasch.  Jacob.  A.  Oschmann.  G.  Elenck.
J.  von  Helldorff.  F.  Heerwart.  K.  Volland.
Herrmann.  Völker.  Schumann.

Geschehen  wie  oben
gez.  Adlung,
Oberlandesgerichts-Assessor
wird  zu  dem  vorstehenden  Emissions-Planc  unter  dem  Siegel  und  der  verordneten
  Unterschrift  des  Gerichts  hierdurch  ausgefertigt.
Erfurt  den  20.  Januar  1848.

G

Königlich  Preußische  Land=  und  Stadt-Gerichts-Kommisßon
  VI.

Der  Richter

Adlung,
Oberlandesgerichts-Assessor.

Pabst.
        <pb n="45" />
        25

Tilgungs-Plan
der  Anleihe  der

Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft

von
vier  Millionen  Thalern
in
20,000  Partial-Obligationen  zu  1000,  500,  200  und  100  Thalern

rückzahlbar  mit  der  jährlichen  Ausloosung.
        <pb n="46" />
        S
2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  Kusgabe  Einasahme.  □—L
#  der  einzulösenden  Obligationen.  an  DObligationen
2  Amabl  in  Serien.  l  Prozen:  in  Serien.  Haupt=  Cass.
zZs#  r.  .  B.  Kapital  Tilgung  al  "  -l  ⅝c  B.  betrag  1
*s  soooS0o  .  —i*-*e  #.  »  «ooo9ezsoomk,.  goowlth  W  tm-1849
  2  10  38  54  20,000  20,000  —  4981,990l7,4629,946:3.980000——s
1850  3  10  39  51  20,00  /20,000  900  4959580  7,423  9,895  3.959,100M
51  3  11  41  51  21,800  20.000  1,840)  492  1,9069  7,382  9,844  3,937,300  40
52  3  11  43  57  22,8002  00  2  11  489  1,8  7,339  9,787  3.914,5000211—
53  3  12  45  59  23,90002O0,000  ,  41,946294  ,  728  3,890,  6009
54  3  13  46  62  24,000  20,004923  483  ,  666  3650023
55  3  «  13  49  67  26,00|  20,000  6,0434  480  1,9020  7,199  9,599  3,839,700.31—
56  3  14  51  70  27.  Wo  20,000  O6G  7,  148  0,529  3,812,50031
57  4  14  53  69  28,200  20,00]  B.  437]  4731.892  7,095  9,160  3,784,00027  —
58.  4  14  560  7  29,700  20,00  9,720  469  1,  7,039  9,385  3,754.30020  —
59  4  15  58  79  31,000  %  3  006
1860  4  16  61  83  32,200  20.00/12,4210,  00  5  5  —
61  4  17  64  86  33,  20,003,914  450.830  6,  856  9.137  3.,656,  000  04  —
62  4  19  66  87  35,400  20,00  L  6,790  9,050  3,621  500  391  —
63  5  19  69  88  37,100  0,00032  448  1,792  6,721  68,962  3,584.4001  —
64  5  19  72  98  38,700  20,000  18,702  413  1,  ,49  8,864  3,545,700  2  —
65  5  20  77  100  40,400  20,000|20,1434  438,  572  ,764  3,505,300431  —
66  5  22  70  105  42,300  20,000  2,261  433½  6,493  8,659  3,463,000  48  —
67  6  21  87  110  44,200  20,000  24,  165  427  ,710  6,410  8,548  3.418,800  13—
68  5  24  86  120  46,10020,00,14  4226  6,324  8,420  3,372,700/54  —
60  6  24  91  120  48,200  20,000  28,724  416%  6.233  S,  309  3324,  500  4  —
1870  7  25  94  121  50,400  20,000  30.  39144%  6,  19  8,188  3,274,1000881  —
71  7  26  99  129  52,700  20,00|32,665402ç„OO  8,059  3,221,500  54  —
72  6  28  103  144  55,0001  20,00035,037  396  1,583  5,937  7,915  3,166,400  37—
73  7  29  108  145  57,600%  20,00037,  512  380  1,554  5.829  7.770  3,108,80003  —
74  8  30  112  147  60,100  20,0001,10  381  1,5214  5,177,623  3,048,7000  —
75  8  31  118  157  62,800  u  4%  08  37325  900
76  8  33  123  165  65,6001  20.,  000  45,634411  365  290300  3  —
77  9  34  129  168  68,  6001  20,  000  48,  566611  356  1,  426  5,34%  133  7,851,700  364  —
78  9  36  134  179  71,7001  20,000  51,6733)  347  2  ,9  2,780,000  10  —
79  9  37  140  104  74,900  20,000|  54,900  3381,3053  5,073  6,760  2.705,100,—  —
1880  10  39  147  193  78,  20  OO00  ,  O0  S  1  4.96  6,567  2,626,900,  701  —
81  10  41  153  207  81,8001  20,000  61,78911  318  1,273  4,773  6,  360  2,545,  100.70  —
82  11  43  160  210  85,5001  20,000  ,  470307  1,230  4,.6136,150  2,459,600  401  —
83  11  45  168  222  89,300  20,0000.  18  2966%  85  4,  442  P5,928  2,370,  300  18  —
84  12  46  175  233  93,3001  000  33644  %  4,270  695  2,277,  000  364.—
85  12  49  183  215  97,600  ,  53  2720  4,087  5,450  2178  400  30  —
86  12  52  191  257  101,900  20,000  Bl,  927  2600  1,038  3,896  5,107%,077,900,  27  —
87  14  52  199  2607  106,5000|N6,  512  44  986  3,697  4,926  1,971,000  121  —
88  14  56  209  275  111,300  20,000.0  91,305  232  930  3.488  4,651  1,859,700  5  —
89  14  58.  218  2971115,300  20,000  6,  3131  8-2  3,270  4,354  1,743,400131  —
1890  15  61  228  3050  121,6001,  54  203  811  3042  4.049  1,621,800  35  —
91  16  63  238  319  127,000  20,000  107,019  187  748  2,804  330  14
92  17  66  249  320  132,700  20,000  112r  170  682  2555  3.401  1,362,100  34  —
93  17  70  261  3408,  700,  000|11,  O05„  1  6122  3,056  ,22  400
94  18  72  272  366  145,0000  W,  000  124,9475  135  540  25022  2690  1,078,400  40  —
95  19  76  263  379  151,50|20,  000  131,  472  116  464  1,.739  2311N6,  900  12
96  20  79  797  394458,300  20,000,  138,289  96  385  1,422917  78,  600  2  —
97  21  83  310  409  165,  a00  20,000  145,413  75  302  1,132  1,508  603,200  13  —
91  837  324  435  77,800  20,000  157,856  54  215  808  1,073  431,30056  —
99  23  90  339  449  180,7001  20,000  160,632  31  125  469623  24.700  3  —
1900  23  95  354  474  188,700  20,000  168.7633  8  30  115  150  61,000  631  —
1001  8  30  F  115  150  61000  –—  60,9334  —  —  —  ———
ssszuukuooo7500I10,00044,000,uuu·«1,u40,ooui2,9tju,uqu
        <pb n="47" />
        KRegierungs—  Blatt

für  das

Großherzogthu  m
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

Nummer  4.  Weimar.  4.  März  1848.

 

Bekanutmachungen.

I.  Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
die  nachstehende  Verordnung,  die  Sicherstellung  der  Gläubiger  Auswandernder
betreffend,  hierdurch  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  29.  Februar  1848.
Großherzoglich  Sächsische  Landes-Oirektion.
von  Conta.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ⁊c.

Damit  den  Glaͤubigern  von  Personen,  welche  aus  dem  Großherzogthume
auszuwandern  und  sich  außerhalb  der  deutschen  Bundesstaaten  niederzulassen
beabsichtigen,  Gelegenheit  gegeben  werde,  sich  vor  den  durch  die  Ausfuͤhrung
dieses  Vorhabens  ihrer  Schuldner  etwa  entstehenden  Nachtheilen  zu  sichern,
verordnen  Wir  Folgendes:

5
        <pb n="48" />
        28

g.  1.

So  oft  bei  Unserer  Landes-Direktion,  als  der  verfassungsmaßig  zustandigen
  Behörde,  um  die  Erlaubniß  zur  Auswanderung  in  gLänder  nachgesucht
wird,  welche  nicht  zu  den  deutschen  Bundesstaaten  gehören,  hat  dieselbe,  auch
wenn  gegen  die  Ertheilung  der  erbetenen  Erlaubniß  sonstige  Bedenken  nicht
vorliegen,  zwei  Mal  mit  einem  Zwischenraume  von  acht  Tagen  öffentlich  bekannt
  zu  machen,  daß  die  Aushändigung  der  erforderlichen  Auswanderungs-Legitimationen
  an  die  Betheiligten  geschehen  werde,  dafern  nicht  binnen  vier
Wochen  vom  Tage  des  Erscheinens  der  zweiten  Bekanntmachung  an  von  Seiten
  einer  Justiz-Behörde  Einspruch  dagegen  erfolge.

g.  2.

Wird  ein  derartiger  Einspruch  nicht  erhoben,  so  sind  die  Bescheinigungen
der  ertheilten  Erlaubniß  auszuantworten,  entgegengesetzten  Falles  aber  so  lange
zurück  zu  halten,  bis  von  der  requirirenden  Justiz-Behörde  die  Erklarung  beigebracht
  wird,  daß  ihrerseits  der  Aushändigung  ein  Hinderniß  nicht  mehr  entgegenstehe.


g.  8.

Es  haben  also  die  betheiligten  Glaͤubiger  ihre  Antraͤge  auf  Zuruͤckhaltung
  der  Auswanderungserlaubniß  nicht  unmittelbar  bei  Unserer  Landes-Direktion,
  sondern  lediglich  bei  der  zur  Entscheidung  über  ihre  etwaigen  Ansprüche
zuständigen  Justiz-Behörde  anzubringen,  welche  von  ihrem  Standpunkte  aus
erwagen  wird,  ob  jenen  Anträgen  Folge  zu  geben  ist.

g.  4.

Die  im  8.  1  gedachten  Bekanntmachungen  werden,  je  nach  den  Wohnorten
  der  Auswandernden,  in  der  Beilage  zur  Weimarischen  Zeitung,  in  dem
Eisenachischen  Wochenblatte  und  in  dem  Neustadtischen  Kreisboten  oder  den
an  deren  Stelle  tretenden  Nachrichtsblättern  erlassen.

g.  5.

Unserem  Staats-Ministerium  ertheilen  Wir  die  Befugniß  und  den  Auftrag,
  in  einzelnen  besonderen  Fadllen  auf  Ansuchen  von  den  vorstehend  vorgeschriebenen
  Förmlichkeiten  zu  dispensiren.
        <pb n="49" />
        29

g.  6.

Etwaige  Unterlassung  der  Bekanntmachung  begruͤndet  in  keinem  Falle  eine
Verpflichtung  der  Behörde,  für  die  gegen  die  Auswandernden  etwa  geltend  zu
machenden  Ansprüche  zu  haften.

g.  7.
Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  mit  dem  Tage  der  Publikation  in
Wirksamkeit.
Urkundlich  haben  Wir  gegenwärtige  Verordnung  höchsteigenhändig  vollzogen
  und  mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  22.  Februar  1848.

(6  Carl  Friedrich.

von  Watzdorf.

Verordnung,  vdt.  Ernst  Muͤller.

die  Sicherung  der  Glaͤubiger  Auswandernder
  betreffend.

III.  Nachdem  von  dem  Hauptmann  Beyer  in  Soest,  dem  Universal-Erben
des  verstorbenen  Frduleins  Lisette  von  Boyneburg,  für  die  christlichen  Armen
des  Patrimonialamts-Bezirks  Lengsfeld  eine  Schenkung  von  Viertausend
Thalern  Landeswährung  unter  gewissen  näheren  Bedingungen  und  Bestimmungen
  gemacht  worden  ist,  des  Großherzogs  Königliche  Hoheit  auch  diese  Schenkung
landesherrlich  zu  bestdtigen  und  derselben  die  Rechte  einer  frommen  Stiftung
zu  ertheilen  gnädigst  geruhet  haben:  so  wird  solches  hierdurch  auf  höchsten  Befehl
  öffentlich  bekannt  gemacht.

Eisenach  am  7.  Januar  1848.

Großbherzoglich  Sächßssche  Landesregierung.
itti

tich.
        <pb n="50" />
        30

IIII.  Da  dem  Patrimonial-Amte  Lengsfeld  die  nach  dem  Gesetze  vom
21.  Juni  1847  Nr.  1  sämmtlichen  Großherzoglichen  Justiz-Aemtern  zustehende
Befugniß,  von  ihnen  außer  Kurs  gesetzte,  auf  den  Inhaber  lautende  Staatsschuld-Urkunden
  wieder  in  Kurs  zu  setzen,  auf  dem  Grunde  jenes  Gesetzes  ertheilt
  worden  ist:  so  wird  solches  hierdurch  öffentlich  bekannt  gemacht.

Eisenach  am  10.  Januar  1848.
Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
Wittich.

IV.  Mit  Bezug  auf  das  Publikandum  vom  6.  Juli  1841  (Regierungs-Blatt
  S.  205  fg.)  wird  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht,  daß  solche  Rechts-Kandidaten,
  welche  die  im  §.  3  des  abgedruckten  Regulativs  erwähnten
zwei  Probe-Relationen  nicht  spatestens  am  1.  Mai  und  bezüglich  am  1.  November
  bei  der  zuständigen  Landesregierung  eingereicht  haben,  zu  der  nächsten
  kommissarischen  Prüfung  nicht  mehr  zugelassen  werden  können,  vielmehr
für  die  folgende,  bezüglich  Herbst=  oder  Frühlings-Prüfung  zurückzustellen
seyn  würden.  Daher  werden  die  Anmeldungen  der  Kandidaten  in  der  Regel
am  1.  März  und  am  1.  September  erwartet,  damit  zeitig  Akten  an  sie
gelangen  können.

Weimar  und  Eisenach  am  14.  Januar  1848.
Großherzoglich  Sächsische  Landesregierungen.
von  Mandelsloh.  Wittich.

V.  Von  der  unterzeichneten  Landesregierung  ist  auf  dem  Grunde  der
hierzu  durch  das  Gesetz  vom  21.  Juni  d.  J.  erhaltenen  Ermächtigung  dem
akademischen  Syndikats-Gerichte  zu  Jena  heute  die  Befugniß  zur  Wiederinkursseczung
  außer  Kurs  gesetzter,  auf  den  Inhaber  lautender  Staatöschuld-Urkunden
  ertheilt  worden  und  wird  dieses  zur  allgemeinen  Nachricht  hierdurch
öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  28.  Januar  1848.
Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Müller.
        <pb n="51" />
        Regierungs  Blatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-  Eisenach.

 

Nummer  5.  Weimar  ar.  *  8.  März  1818.  1818.

 

 

 

Gaptersgch  Paten,

Wiederherstellung  der  Presfreiheit
im
Großherzogthume  Sachsen-Weimar-Eisenach
betreffend.

Carl  Friedrich,
von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

Nachdem  durch  den  Beschluß  der  deutschen  Bundesversammlung  vom  2.
d.  M.  die  Hindernisse  beseitigt  erscheinen,  welche  dem  Fortgenusse  der  durch
das  Grundgesetz  der  landstandischen  Verfassung  des  Großherzogthumes  begründeten
  Preßfreiheit  entgegenstanden,  so  verordnen  Wir  hierdurch:
6
        <pb n="52" />
        82

g.  1.
Die  Preßfreiheit,  wie  dieselbe  bis  zur  Erlassung  des  Patents  vom  30.
Oktober  1819  im  Großherzogthume  bestanden  hat,  wird  hiermit  wieder  hergestellt.


g.  2.

Die  Vorschriften  wegen  der  Preßmißbraͤuche,  wie  sie  in  der  Verordnung
vom  6.  April  1818  ertheilt  und  durch  Unser  Patent  vom  18.  Mai  1819
bestaͤtigt  worden  find,  treten  von  jetzt  an  wieder  in  Kraft.  Vergehen  gegen
jene  Vorschriften  werden  nach  Maßgabe  des  Strafgesetzbuches  vom  5.  April
1889  bestraft.

g.  3.

Weitere  Bestimmungen  zur  Verhinderung  von  Preßmißbraͤuchen  bleiben
vorbehalten  und  es  soll  hieruͤber  ein  Gesetzentwurf  dem  getreuen  Landtage  in
kürzester  Frist  vorgelegt  werden.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  8.  März  1848.

Gaarl  icebich.

Schweitzer.
        <pb n="53" />
        negierungs-  Blatt

für  das

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

 

 

 

 

 

Nummer  6.  Weimar.  22.  März  1848.
Großherzogliche
Bekanntmachungen  und  Patent.

I.

Es  haben  am  gestrigen  Abende  in  Unserer  Residenz  beklagenswerthe  Störungen
  der  öffentlichen  Ruhe  Statt  gefunden,  die  jedoch  durch  das  muthige
Einschreiten  aller  gut  gesinnten  Bürger  schnell  unterdrückt  worden  sind.  Wir
sind  fest  überzeugt,  daß  ahnliche  Unordnungen  weder  hier  noch  an  anderen
Orten  des  Landes  sich  wiederholen  werden,  können  aber  doch  nicht  umhin,  Unsere
  treuen  Unterthanen  zu  ermahnen,  den  in  allen  Zeiten  bewährten  guten
Geist  auch  fernerhin  zu  bethätigen.  Je  aufgeregter  die  Zeit  ist,  desto  inniger
muß  das  Band  zwischen  Fürst  und  Volk  sich  knüpfen.  Nur  dadurch  konnen
die  ruchlosen  Bestrebungen  Einzelner,  die  öffentliche  Ruhe  und  Ordnung  zu
stören,  bekämpft  werden.

Die  gegenwärtig  versammelten  Stände  sind  das  verfassungsmäßige  Organ,
  durch  welches  die  Wünsche  der  Gesammtheit  Unserer  Unterthanen  mittelst
einer  Erklarungsschrift  vom  7.  d.  M.  Uns  vorgelegt  worden  sind.

Wir  haben,  nachdem  der  deutsche  Bund,  den  Erfordernissen  der  Zeit  gemäß,
  mehre  beschränkende  Verfügungen  aufgehoben  hat,  die  Preßfreiheit  in  dem
Großherzogthume  wieder  hergestellt.

2
        <pb n="54" />
        84

Eine  engere  Vereinigung  des  gemeinsamen  deutschen  Vaterlandes  erscheint
auch  Uns  dringend  nothwendig.  Wir  betrachten  eine  deutsche  National-Vertretung
  als  ein  wirksames  Mittel  zu  diesem  Zwecke,  werden,  was  an  Uns  ist,
sofort  dafür  thatig  seyn  und  auf  eine  dem  entsprechende  Umgestaltung  der  Bundesverfassung
  hinwirken.

Die  Verminderung  und  Verwandlung  der  stehenden  Heere  und  eine  allgemeine
  Volksbewaffnung  werden  Wir,  nach  dem  Antrage  des  getreuen  Landtages,
  in  das  Auge  fassen.

Ueber  eine  auf  neuere  Grundsätze  gestützte  Umgestaltung  der  Rechtspflege
behalten  Wir  Uns  weitere  Entschließung  bis  dahin  vor,  wo  die  Anträáge  des
getreuen  Landtages  an  Uns  gelangt  seyn  werden.

Um  den  allseitig  gegen  Uns  ausgesprochenen  Wünschen  Unserer  getreuen
Unterthanen  zu  entsprechen,  haben  wir  beschlossen,  das  Kammervermögen  mit
dem  landschaftlichen  Vermögen,  gegen  Gewähr  einer  Civil-Liste,  zu  vereinigen.
Wir  werden  hierüber  dem  getreuen  Landtage  sofort  weitere  Eröffnung  zugehen
  lassen.

Mit  demselben  werden  Wir  auf  verfassungsmäßigem  Wege  auch  weitere
an  Uns  gelangende  Antrage  erwagen  und,  soweit  zweckmaßig,  erledigen.

Der  Segen  des  Hoöchsten  sey  über  Unserem  Lande.  Halten  Wir  fest  zusammen
  in  Eintracht  und  gegenseitigem  Vertrauen.

Weimar  am  9.  März  1848.

Carl  Friedrich,  Großherzog.

Carl  Alegander,  Erbgroßherzog.

 

Frh.  v.  Gersdorff.  Schweitzer.  v.  Watzdorf.  Thon.  v.  Wegner.
        <pb n="55" />
        85

Wir  Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thuͤringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefuͤrsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

Nachdem  Unseren  wirklichen  Geheimraͤthen  und  Staats-Ministern  D.  jur.
Ernst  Christian  August  Freiherrn  von  Gersdorff  und  D.  jur.  Christian  Wilhelm
  Schweitzer,  ingleichen  Unserem  gebeimen  Staatsrathe  und  Kammer-Präsidenten
  Carl  Thon  und  Unserem  geheimen  Staatsrathe  D.  jur.  Wilhelm  von
Wegner,  die  erbetene  Dienstentlassung  gnädigst  ertheilt  worden,  haben  Wir  mit
Vorbehalt  weiterer  definitiver  Entschließung  die  Leitung  Unseres  Staats-Ministeriums
  Unserem  Staats-Minister,  wirklichen  Geheimrathe  D.  jur.  Christian
Bernhard  von  Watzdorf  übertragen  und  gleichzeitig  den  Landtags-Abgeordneten,
Amts-Advokaten  D.  jur.  Oskar  von  Wydenbrugk  als  geheimen  Staatorath  zum
Mitglied  des  Staats-Ministeriums  ernannt.

Wegen  weiterer  Personal-Verstärkung  behalten  Wir  Uns  Entschließung  vor.
So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  14.  März  1848.

6  Carl  Friedrich.

von  Watzdorf.  von  Wydenbrugk.
        <pb n="56" />
        36
III.

Der  Strom  der  Zeitereignisse  hat  auch  unser  Vaterland  ergriffen  und
verschiedene  Wuͤnsche  Unseres  Volkes  mit  lauter  Stimme  zu  Unseren  Ohren
gebracht.  Inmitten  der  beklagenswerthen  Ungesetzlichkeiten,  welche  bei  dieser
Gelegenheit  von  einer  verhältnißmäßig  kleinen  Anzahl  begangen  worden,  hat
die  von  der  großen  Mehrzahl  der  Städte=  und  Zand-Bewohner  bewährte
Treue,  ihr  thatkräftiger  Sinn  für  Erhaltung  der  Ordnung  und  Ruhe  Unserm
Herzen  wohlgethan.

Wir  haben  daher  jene  Wünsche,  soweit  sie  irgend  gewährbar  waren,
nach  Inhalt  Unserer  Bekanntmachung  vom  9.  d.  M.,  welche  Wir  hiermit  in
allen  Punkten  wiederholt  bestätigen,  erhört  und  befriedigt,  auch  wo  dieses  nur
mit  Opfern  von  Unserer  Seite  geschehen  konnte.  Wir  werden  das,  was  weiter
  noch  im  Bedürfnisse  Unseres  besondern  sowie  des  großen  deutschen  Vaterlandes
  liegen  sollte,  mit  dem  getreuen  Landtage,  den  einzigen  gesetzlich  berufenen
  Vertretern  Unseres  Volkes,  allen  Ernstes  erwägen  und  —  soviel  an  Uns
ist  —  zu  gedeihlichem  Ziele  führen.

Wir  haben,  um  die  neuester  Zeit  wiederholt  zu  Unserer  Kenntniß  gebrachten
  Wünsche  Unserer  Residenz-Stadt  wegen  Abünderung  der  hiesigen
Stadtordnung  und  Bauordnung  v.  J.  1838  thunlichst  zu  befriedigen,  die
schon  früher  hierüber  erforderten  Gutachten  den  Stadtverordneten  Unserer  Residenz-Stadt
  zur  Vernehmlassung  vorzulegen  befohlen,  dafern  die  beabsichtigten
  Aenderungen  nicht  schon  durch  die  Erlassung  einer  allgemeinen  Städteordnung
  erreicht  werden  sollten.

Und  um  der  neuen  Zeit  ohne  betrübenden  Rückblick  auf  Vergangenes
entgegen  zu  schreiten,  verkünden  Wir  hiermit  für  die  seit  dem  achten  dieses
Monats  bis  jetzt  im  Großherzogthume  begangenen  politischen  Vergehen  eine
allgemeine  Amnestie.

Aber  je  willfähriger  Wir  Uns  biöher  gegenüber  allen  statthaften  Begehfren
  Unseres  Volkes  erwiesen  haben  und  mit  je  begründeterem  Vertrauen  dasselbe
  der  Zukunft  entgegen  sehen  darf,  um  so  fester  sind  Wir  nun  auch  entschlossen,
  Gesetz  und  Ordnung  mit  allen  Uns  zu  Gebote  stehenden  Mitteln  ge-
        <pb n="57" />
        37
gen  etwaige  weitere  Störungen  zu  schützen,  und  um  so  zuversichtlicher  bauen

Wir  darauf,  daß  hierin  alle  wohlgesinnten  Stadt=  und  Land-Bewohner  Uns
krdftigst  beistehen  werden.

Gesetz  und  Ordnung  sind  die  Grundpfeiler  aller  Staaten,  die  Bedingungen
  alles  Gedeihens  —  des  Ganzen  wie  jedes  Einzelnen.  Ohne  sie  kann
auch  der  große  Bau,  in  dem  Unser  gemeinsames  Vaterland  verjüngt  empor
steigen  möge,  nimmermehr  gelingen.  Ohne  sie  müßte  Deutschland  in  das  tiefste
Elend  versinken  und  zum  Gespötte,  zum  Sklaven  des  Auslandes  werden.

Gott  sey  mit  uns  und  unserem  Vaterlande!

Weimar  am  14.  März  1848.

6  Carl  Friedrich,  Großherzog.

von  Watzdorf.  von  Wydenbrugk.
        <pb n="58" />
        88
IV.

Veranlaßt  durch  die  bedauerlichen  Ungesetzlichkeiten  der  juͤnasten  Zeit,  namentlich
  diejenigen,  welche  sich  gegen  Personen,  Eigenthum  oder  andere  Vermögenörechte
  gerichtet  haben,  finden  Wir  Uns  bewogen,  die  Bestimmungen  des
Strafgesetzbuches  in  den  F.S.  112  —  119  über  Auflauf,  Aufrubr,  Aufforderung
  zu  Aufruhr,  eigenmächtige  Versammlungen  der  Gemeinden  und  Innungen,
Landfriedenobruch  und  Störung  des  Hausfriedens  in  Erinnerung  zu  bringen.

Zugleich  verordnen  Wir  unter  Beirath  und  Zustimmung  des  getreuen  Landtages
  vorlaufig  für  die  Dauer  von  vier  Wochen:

1)  wenn  ein  Auflauf  entsteht,  worunter  ein  Zusammenrotten  von  mehr
als  funfzehen  Menschen  zu  verstehen  ist,  so  hat  die  zuständige  Polizei-Behörde
durch  ihren  Chef  oder  durch  einen  Subalternen  sofort  zum  unverzüglichen  Auseinandergehen
  aufzufordern;

2)  wenn  dieser  Aufforderung  nicht  Folge  gegeben  wird,  so  ist  entweder
nach  Vorlesen  dieser  Bekanntmachung  oder  nach  dem  Rufe:  „im  Namen  des
Gesetzes  gehen  Sie  auseinander“  bezüglich  unter  Zuziehung  des  Militärs  und
Gebrauch  der  Waffen  und  Anwendung  selbst  der  schärfsten  Maßregeln  das  Auseinandergehen
  zu  erzwingen;

3)  dabei  steht  es  den  betreffenden  Polizei-Behörden  zu,  die  Widersetzlichen
gefänglich  einzuziehen  und  Behufs  der  gerichtlichen  Untersuchung  an  die  betreffenden
  Gerichte  abzuliefern,  oder  —  wenn  nämlich  das  Gefängniß-Lokal  des
betreffenden  Gerichts  die  Aufnahme  der  Arrctirten  nicht  gestattet  —  bis  zur
Beendigung  der  Untersuchung  in  einem  passenden  Lokal  zu  detiniren.

Weimar  am  14.  März  1848.

Carl  Friedrich,  Großherzog.

 

von  Watzdorf.  von  Wydenbrugk.
        <pb n="59" />
        89
Ministerial-Bekanntmachung.

Das  unterzeichnete  Staats-Ministerium  ist  von  Sr.  Königlichen  Hoheit,
dem  Großherzoge,  befehligt  worden,  folgende  höchste  Entschließungen  zur  allgemeinen
  Kenntniß  zu  bringen:

1)  Die  von  dem  getreuen  Landtage  erbetene  Oeffentlichkeit  seiner  Sitzungen
  ist  von  Sr.  Königlichen  Hoheit,  dem  Großherzoge,  nach  Maßgabe  eines
höchsten  Dekrets  vom  15.  d.  M.  genehmiget  worden  und  wird  wegen  Herstellung
  eines  geeigneten  Lokals  sofort  Einleitung  getroffen  werden.

2)  Die  Beeidigung  des  Militärs  auf  die  Verfassung  soll  sofort  hier  und
zu  Eisenach  erfolgen,  und  zwar  nach  folgender  Formel:

„Ich  schwöre  Treue  Sr.  Königlichen  Hoheit,  dem  Großherzoge,  Gehorsam
  dem  Gesetze  und  Beobachtung  des  Grundgesetzes  über  die
landständische  Verfassung,  so  wahr  mir  Gott  helfe  und  sein  heiliges
Wort.“

3)  Die  Strafen  wegen  aller  bis  zum  heutigen  Tage  begangenen
Uebertretungen  des  Gesetzes  vom  10.  November  1810  zum  Schutze  der  Holzungen,
Baumpflanzungen,  Felder  und  Gärten,  insofern  diese  Uebertretungen  weder
gegen  Personen  gerichtet,  noch  mit  Arbeitshaus=  oder  Zuchthaus-Strafe  bedroht,
  sind  in  Gnaden  erlassen,  die  wegen  solcher  Bergehen  eingeleiteten  Untersuchungen
  aber  niedergeschlagen  worden.

Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  giebt  sich  bei  diesem  neuen
Ausdrucke  seiner  landesvaterlichen  Huld  der  gerechten  Erwartung  hin,  man
werde  in  Zukunft  überall  Gesetz,  Ordnung  und  Recht  heilig  halten,  wie  es
das  Wohl  der  Einzelnen  und  wie  es  das  gemeine  Beste  verlangt.  Möge  dieses
  höchste  Vertrauen  auf  die  Zukunft,  welches  Vergangeneo  zu  ahnden  vergißt,
  überall  recht  gewürdiget  und  nicht  getaäuscht  werden.

Weimar  am  19.  März  1848.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
von  Watzdorf.  von  Wydenbrugk.
        <pb n="60" />
        Bekanutmachungen.

I.  Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  auf  darum  geschehenes
  Ansuchen,  der  von  der  verstorbenen  Hauptmann  Auguste  von  Minnigerode
geborenen  von  Witzleben  in  einem  bei  dem  Justiz-Amte  Ilmenau  niedergelegten
  Testamente  unter  dem  Namen  „des  von  Witzleben'schen  Fräuleinstiftes“
  zu  Gunsten  der  unverheiratheten  ehelichen  Töchter  der  männlichen  ehelichen
  Nachkommen  der  in  der  Stiftungsurkunde  bezeichneten  Glieder  der  von
Witzleben'schen  Familie  errichteten  Stiftung,  welche  in  der  Stadt  Ilmenau
ihren  Sitz  haben  soll,  die  Rechte  einer  milden  Stiftung  und  die  Vorzüge
juristischer  Persönlichkeit  zu  verleihen,  auch  zu  bestimmen  gnädigst  geruht,
daß  dieses  Stift  einstweilen  und  bis  auf  Widerruf  der  Gerichtsbarkeit  der  unterzeichneten
  Landesregierung  unterstellt  seyn  soll.

Weimar  am  18.  Februar  1848.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
Schmidt.

II.  Se.  Königliche  Hobeit,  der  Großherzog,  haben  dem  in  Apolda
unter  dem  Namen  „Luther-Verein“  zu  Begründung  eines  Fonds  zum  Bau
einer  neuen  Kirche  durch  freiwillige  Beiträge  bestehenden  Vereine,  auf  Ansuchen
des  Vorstandes,  die  Rechte  einer  milden  Stiftung  im  Umfange  des  Großherzogthumes
  ertheilt  und  mit  Rücksicht  auf  dessen  Geschäftsverkehr  bei  Justiz-Behörden
  gestattet,  daß  die  Bestimmungen  in  den  Bekanntmachungen  der  unterzeichneten
  Landesregierung  vom  19.  September  1845,  bezüglich  vom  15.  Dezember
  1843  (Regierungs-Blatt  vom  Jahre  1845  Seite  72  und  vom  Jahre  1843
Seite  176),  ingleichen  vom  21.  August  1846  (Regierungs-Blatt  v.  J.  1846
Seite  128),  auch  auf  jene  Stiftung  Anwendung  dergestalt  finden  sollen,  daß
dasjenige,  was  Seite  72  des  Regierungs-Blattes  v.  J.  1845  von  zwei  Ausschuß-Mitgliedern
  der  Sparkasse-Verwaltung  gesagt  ist,  von  dem  Direktor,  dem
Kassirer  und  dem  Sekrerair  des  Vereins  verstanden  seyn  und  im  Betreff  des
Kassirers  nur  die  Bestellung  eines  Privilegiums  gefordert  werden  soll.

Höchstem  Befehle  gemäß  wird  dieses  zur  allgemeinen  Nachachtung  bekannt
  gemacht.
Weimar  am  3.  März  1848.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Mandelsloh.
        <pb n="61" />
        Uegierungs  Blatt

für  das
Großherzogthu  m
Sachsen--Weimar-Eisenach.

 

 

 

Weimar.  29.  März  1848.

Nummer  7.

 

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.Auf  dem  Grunde  des  F.  3  des  Zollgesetzes  vom  1.  Mai  1838  wird
die  Ausfuhr  von  Pferden  aus  dem  Großherzogthume  über  die  Grenzen  des  Zollvereins
  nach  Ländern,  welche  nicht  zum  deutschen  Bundesgebiete  gehören,  bei
Vermeidung  der  in  dem  Gesetze  wegen  Uebertretung  und  Bestrafung  der  Zollvergehen
  von  gleichem  Tage  festgesetzten  Strafen,  für  jetzt  und  bis  auf  Weiteres
  auf  höchsten  Befehl  hierdurch  verboten.

Ein  gleiches  Verbot  ist  auch  von  den  übrigen  Regierungen  des  deutschen
Bundes  zu  erwarten,  weshalb  die  diesseitigen  Staatsangehörigen  vor  Schaden
und  Nachtheil,  welcher  sie  bei  Uebertretung  des  Verbotes  treffen  würde,  gewarnt
  werden.

Weimar  am  20.  März  1848.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
von  Wabodorf.

III.  Sr.  Königlichen  Hoheit,  dem  Großherzoge,  sind  in  der  neuesten
Jeit  aus  allen  Theilen  des  Landes  Petitionen  überreicht  worden,  welche  theils
allgemeine,  theils  besondere  Wünsche  verschiedener  Art  aussprechen.  Hoöchstem
  Befehle  gemäß  sollen  diese  Wünsche,  insoweit  dieselben  nicht  bereits  erfüllt
  oder  wegen  deren  Erfüllung  Einleitungen  getroffen  worden  sind,  genau
erwogen  und,  soweit  thunlich,  gewährt  werden.

Indem  das  unterzeichnete  Staats-Ministerium  solches  zur  öffentlichen
Kenntniß  bringt,  bemerkt  dasselbe  in  Bezug  auf  die  von  vielen  Seiten  gleichmäßig
  gebetene

8
        <pb n="62" />
        42

1).  Verminderung  der  Salzsteuer,

2)  Herabsetzung  der  Einkommensteuer  und

3)  Abaͤnderung  in  der  Erhebung  der  Biermalzschrot-Steuer,
daß  eine  Verminderung  der  Salzsteuer,  da  diese  auf  Vertraͤgen  mit  anderen
Staaten  beruht,  ohne  Weiteres  nicht  erfolgen  kann,  Se.  Koͤnigliche  Hoheit,
der  Großherzog,  indessen  bei  den  verbuͤndeten  Regierungen  auf  eine  solche  Verminderuug
  kräftigst  hinwirken  werden,  wegen  Herabsetzung  der  Einkommensteuer
  und  Abänderung  in  der  Erhebung  der  Biermalzschrot-Steuer  dagegen,
sowie  überhaupt  wegen  einer  Revision  der  Steuergesetzgebung  des  Großherzogthumes
  die  verfassungsmaäßigen  Vorlagen  an  den  getreuen  Landtag  dann  erfolgen
  werden,  wenn  die  nach  mehren  Seiten  bevorstehenden  umfassenden  Verän-=derungen
  soweit  vorbereitet  sind,  daß  sich  der  Bedarf  für  den  gesammten
Staatshaushalt  mit  einiger  Bestimmtbeit  übersehen  läßt.

Das  unterzeichnete  Staats-Ministerium  giebt  sich  der  zuversichtlichen  Erwartung
  hin,  daß  Jeder  bei  ruhiger  Erwägung  sich  überzeugen  werde,  wie  je  #
mehr  nicht  als  diese  Zusicherung  ertheilt  werden  kann  und  fordert  alle  wohlgesinnten
  Staatsbürger  auf,  zur  Verständigung  etwaiger  irriger  Ansichten  das
Ihrige  nach  Kräften  beizutragen.

Weimar  am  24.  März  1848.

Grosherzoglich  Scnsches  Staats-Ministerium.
v.  Watzdorf.  v.  Wydenbrugk.

Bekanntmachung.

Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  gnddigst  beschlossen,
der  unter  Garantic  der  Stadtgemeinde  zu  Allstedt  und  der  sämmtlichen  Landgemeinden
  des  Amtsbezirks  Allstedt  errichteten  und  am  16.  v.  M.  eröffneten
Sparkasse  zu  Allstedt  die  Rechte  einer  milden  Stiftung  und  überhaupt  alle
diejenigen  Rechte  zu  verleihen,  welche  den  bereits  bestehenden  Sparkassen  nach
Inhalt  des  am  6.  Oktober  1845  bekannt  gemachten  Privilegiums  vom  20.
September  1845,  sowie  der  Bekanntmachung  vom  18.  Dezember  1843  und
19.  September  1845  beigelegt  worden  sind.

Auf  höchsten  Befehl  wird  dieses  hiermit  bekannt  gemacht.

Weimar  am  8.  März  1848.

Großbherzoglich  Sächfische  Landesregierung.
von  Mandelsloh.
        <pb n="63" />
        Uegierungs  -  Blatt
Großherogeen  m
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

Nummer  B.  Weimar.  8.  April  1848.

 

Bekanutmachung.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
das  nachstehende  Gesetz  vom  4.  dieses  Monats,  die  Volksbewaffnung  betreffend,
  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  5.  April  1848.
Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Mandelsloh.

Wir  Carl  Friedrich,
von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

thun  kund  hiermit:  In  Berücksichtigung  des  allseitig  ausgesprochenen  Wunsches

in  den  Städten  und  auf  dem  Lande  eine  Bürgerbewaffnung  unter  selbst  gewählten

  Führern  in  das  Leben  treten  zu  lassen  und  in  Erwägung,  daß  in  dieser

Weise  zugleich  vorkommenden  Ercessen  am  sichersten  und  kräftigsten  vorgebeugt

werden  kann,  haben  Wir  provisorisch  und  auf  so  lange  als  nicht  ein  für  ganz
o
        <pb n="64" />
        44

Deutschland  geltendes  Gesetz  über  die  Volksbewaffnung  erlassen  seyn  wird,
unter  verfassungsmäßigem  Beirath  Unseres  getreuen  Landtages  verordnet,
wie  folgt:

5.  1.

Diejenigen  Mitglieder  und  sonstigen  Angehörigen  von  Stadt=  und  Land-Gemeinden,
  welche  Bürgerbewaffnung  einzuführen  wünschen,  werden  angewiesen,
deshalb  mit  ihrer  Obrigkeit  zusammenzutreten  und  diesfallsige  Beschlüsse  über
ihre  Organisation  zu  fassen.  Dabei  ist  es  Pflicht  der  Ortsobrigkeit,  da  wo
sich  das  Bedürfniß  einer  Bürgerbewaffnung  zu  Tage  legt,  in  geeigneter  Weise
auf  die  Bildung  derselben  hinzuwirken.

"%  8.  2.

Die  Buͤrgerwehr  hat  den  Requisitionen  der  Ortsobrigkeit  zunaͤchst  fuͤr
oͤrtliche  Zwecke  Folge  zu  leisten  und  nach  deren  Anordnung  fuͤr  Aufrechthaltung
der  Ordnung  und  Sicherheit  des  Eigenthums  zu  wachen,  auch  zu  diesem  Zwecke
den  Anordnungen  gemaͤß  Gebrauch  von  den  Waffen  zu  machen.

g.  3.

Die  Art  und  Weise  der  Bewaffnung  bleibt  den  Beschluͤssen  (9.  1)  jeder
einzelnen  Buͤrgerwehr  überlassen.

g.  4.

Diejenigen  Stadt-  und  Land-Gemeinden,  welche  Buͤrgerbewaffnung  errichten,
haben  hiervon  durch  ihre  Ortsobrigkeit  unter  Mittheilung  der  von  ihnen  etwa
festgestellten  statutarischen  Bestimmungen  bei  Unserer  Landes-Direktion  Anzeige
zu  machen.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  4.  April  1848.

Carl  Friedrich.

von  Watzdorf.  von  Wydenbrugk.

Gese6
über  die  Volksbewaffnung.
        <pb n="65" />
        45
Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Mit  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  10.  Dezember  v.  J.
(Reg.  Blatt  S.  269)  bringt  das  Großherzogliche  Staats-Ministerium,  Departement
  der  Finanzen,  auf  höchsten  Befehl,  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß,
daß  der  ermäßigte  Durchgangszoll  von  drei  Pfennigen  für  den  Zentner,  welcher
nach  Ziffer  2  der  gedachten  Bekanntmachung  für  Güter  vorgeschrieben  ist,  die
mit  Benutzung  der  Eisenbahnstrecke  zwischen  Myslowitz  und  Oderberg  zur  unmittelbaren
  Durchfuhre  gelangen,  auch  dann  zur  Anwendung  kommt,  wenn  dergleichen
  mit  Benutzung  der  Eisenbahn  auf  kurzer  Strecke  durchgehende  Güter
von  Ratibor  auf  der  gewöhnlichen  Landstraße  nach  Troppau  gehen,  oder  auf
gleichem  Wege  von  Troppau  nach  Ratibor  gelangen,  sowie,  daß  für  Getreide
und  Hülsenfrüchte,  welche  innerhalb  der  in  Rede  stehenden  Grenzstrecken  transitiren,
  ein  Durchgangszoll  von  drei  Pfennigen  für  den  Scheffel  festgesetzt
worden  ist.

Weimar  am  28.  März  1848.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
von  Watzdorf.

III.  Mit  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachungen  vom  8.  Januar  und
5.  Februar  v.  J.  (Regierungs-Blatt  Seite  28  und  53),  wird  hierdurch  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  der  angeordnet  gewesene  Ausgangszoll  von
Getreide,  Hülsenfrüchten,  Mehl=  und  Mühlen-Fabrikaten  auf  der  Grenze  des
Zollvereins  gegen  Frankreich  und  die  Schweiz  wieder  aufgehoben  worden  ist.

Weimar  am  28.  März  1848.

Großherzoglich  Sächfsches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen,.
·  von  Watzdorf.

III.  Unter  Rückbezug  auf  die  Bekanntmachung  des  unterzeichneten  Staats-Ministeriums
  vom  24.  d.  M.  bringt  letzteres  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß,
daß  nach  nochmaliger  Erwägung  der  Sache  von  hieraus  an  die  Regierungen
der  übrigen  zum  Thüringischen  Zollvereine  gehörigen  Staaten  der  Antrag  gestellt
  worden  ist,  sich  zu  dem  gemeinschaftlichen  Antrage  gegen  die  Krone  Preu-Pen
  zu  vereinigen,  daß  die  Salzsteuer  ganzlich  aufgehoben  werde.

1
        <pb n="66" />
        46

Die  Großherzogliche  Staatsregierung  hat  allen  Grund,  zu  hoffen,  daß
alle  mitbetheiligten  Staatsregierungen  sich  von  den  Nachtheilen  und  der  Un—
zweckmaßigkeit  der  gegenwärtigen  Salzbesteuerung  überzeugen  werden  und  glaubt
deßhalb  die  Aufhebung  oder  doch  mindestens  eine  bedeutende  Herabsetzung  der
Salzsteuer  in  Aussicht  stellen  zu  können.  Sie  macht  dabei  wiederbolt  darauf
aufmerksam,  daß  sie  in  Beziehung  auf  die  Salzsteuer  durch  Staatverträge
gebunden  und  deßhalb  außer  Stande  ist,  für  sich  allein  eine  Maßregel  zu
treffen.  Die  Lossagung  von  diesen  Staatsverträgen,  wie  sie  überhaupt  unstatthaft
  ist,  würde  in  anderer  Beziehung  höchst  nachtheilig  auf  die  Finanzen
des  Staates  und  auf  die  Steuerpflichtigen  selbst  zurückwirken.  Aus  diesem
Grunde  kann  auch  die  Großherzogliche  Staatsregierung  mit  vollkommener  Gewißheit
  nicht  voraussagen,  ob  sich  die  mitbetheiligten  Staaten  dem  Antrage
  der  Großherzoglichen  Staatsregierung  gemäß  zu  einer  gänzlichen  Aufhebung
  oder  —  was  jedenfalls  zu  erwarten  —  nur  zu  einer  wesentlichen  Herabsetzung
  derselben  verstehen  werden.

Weimar  am  31.  März  1848.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
von  Watzdorf.  von  Wydenbrugk.

IV.  Wo  von  beiden  Seiten  redlicher  Wille  und  tüchtiges  Streben  vorausgesetzt
  werden  darf,  da  ist  der  Grund  der  Unzufriedenheit  meistens  in  der
ungenauen  Kenntniß  der  bestehenden  Verhältnisse  und  in  den  darauf  gebauten
ungegründeten  Anforderungen  zu  suchen.  Darum  erzeugt  in  Dingen  des  Gemeinwesens
  die  Geheimnißthuerei  meistens  nur  Unheil,  aus  der  Offenheit  aber,
aus  der  vollen  und  freien  Wahrheit  kömmt  eine  segensreiche  Saat.  In  diesem
  Sinne  fühltr  sich  das  unterzeichnete  Staats-Ministerium  gedrungen,  ein
offenes  Wort  zu  Jedermann  zu  sprechen.

Unter  vielen  Schwierigkeiten,  mit  welchen  die  Staatsverwaltung  gegenwärtig
  zu  kämpfen  hat,  nimmt  die  Erhaltung  eines  geordneten  Finanz-FHaushaltes
  eine  der  obersten  Stellen  ein.  Die  Staatsverwaltung  überkommt  den
Finanz-Haushalt  mit  einem  geringen  Baarbestande,  in  Folge  des  Nothstandes
und  der  Theuerung  der  vergangenen  Jahre,  sie  überkommt  ihn  mit  der  rechtlichen
Verbindlichkeit,  aus  den  gemeinschaftlichen  Erträgen  des  landschaftlichen  Vermögens
und  des  Kammervermögens  im  Wesentlichen  dieselben  Obliegenheiten  zu  erfüllen,
wozu  bisher  die  Ertrage  beider  Vermögensmassen  zwar  ausreichten,  aber
Ueberschüsse  nicht  gewährten.  Dazu  kommt,  daß  bedeutende  Ausfälle  in  der
        <pb n="67" />
        47

Einnahme  und  die  Steigerung  manches  Ausgabe-Kapitels  während  der  gegenwärtigen
  Finanz-Periode  mit  Sicherheit  zu  erwarten  ist.  Dahin  ist  zu  rechnen:

1)  der  wahrscheinliche  Zinsenverlust  von  900,000  Thlrn.,  mit  welcher
Summe  der  Staat  bei  der  Thüringischen  Eisenbahn  betheiligt  ist,  und  welche
erst  dann  verzins't  wird,  wenn  die  Aktiondre  mindestens  drei  Prozent  Zinsen
beziehen;

2)  eine  bedeutende  Minderung  der  Zollerträge  zu  Folge  der  gedrückten
bLage  aller  Handels=  und  Fabrik-Verhältnisse;

8)  eine  Minderung  dessen,  was  bisher  durch  die  Real-Abgaben  zur  Kammerkasse
  floß.  Es  wird  dieses  eine  Folge  der  beabsichtigten  billigen  Ablösung
dieser  Lasten  seyn,  welche  zwar  eine  Segnung  für  das  Land,  aber  ohne  Verlust
  der  Staatskasse  nicht  ausführbar  ist.  Dazu  kommt

4)  daß  das  ohnehin  schon  so  bedeutende  Ausgabe-Kapitel  „für  Verzinsung
  und  Amortisation  der  Staatsschuld“  noch  steigen  kann  und  wird,  namentlich
  dann,  wenn  die  politischen  Verhältnisse  es  nöthig  machen,  das  Militär  auf
dem  Kriegsfuße  zu  erhalten.

Diese  Verluste  sind  gewiß,  sie  treten  sogleich  ein.  Die  Gewinne  hingegen,
  welche  die  Staatskasse  machen  kann,  können  auch  bei  dem  redlichsten  Bemühen
  nicht  sogleich  erzielt  werden.  Solches  wird  in  der  Zeit  eines  ungestümen
Drängens  nicht  leicht  erkannt  und  ungern  empfunden.  Denn  gar  zu  Viele
möchten  sogleich  in  irgend  einem  materiellen  Vortheile  den  Erfolg  der  jetzigen
  Bewegung  sehen.

Einige  Punkte  müssen  auch  hier  hervorgehoben  werden:

a)  Unstreitig  können  und  werden  dem  Lande  aus  der  Vereinigung  des  Kammervermögens
  und  des  landschaftlichen  Vermögens  nicht  bloß  Vortheile  höherer  Art,
sondern  auch  bedeutende  materielle  Vortheile  erwachsen.  Man  braucht  nur  an
die  möglichen  Ersparnisse  in  der  Verwaltung  und  an  die  in  Zukunft  wahrscheinlich
  noch  bedeutend  steigenden  Erträge  des  Grundvermögens  zu  denken,
welche  der  Landeskasse  oder  den  Bewohnern  des  Landes  selbst  ausschließlich  zu
gute  gehen  werden.  Allein  wie  dieser  höhere  Ertrag  nicht  schon  jebt  vorhanden
  ist,  so  können  auch  die  Ersparnisse  in  der  Verwaltung  vornehmlich  erst
nach  Ablösung  der  Real  -Lasten  eintreten.  Die  Vortheile,  welche  dem  Lande  aus  der
Vereinigung  des  Kammervermögens  und  des  landschaftlichen  Vermögens  erwachsen
können,  werden  es  möglich  machen,  daß  in  Zukunft  Manches  zur  Verbesserung
der  Verwaltung,  Manches  zum  Besten  des  Landes  durch  den  Staat  auögeführt
        <pb n="68" />
        48

wird,  ohne  daß  die  dazu  erforderlichen  Aufwaͤnde,  wie  bisher,  durch  Steuererhöhung
  geschafft  werden  müßten.

b)  Eine  Verminderung  des  Aufwandes  auf  den  Staatsdienst  ist  eine  der
Hauptaufgaben  des  Staats-Ministeriums,  und  es  werden  wohl  schon  im  Laufe
des  gegenwärtigen  Jahres  sehr  wesentliche,  nach  ihren  allgemeinen  Umrissen
bereits  beschlossene  organische  Veränderungen  in  das  Leben  treten.  Allein
die  Einführung  derselben  muß  sorgsam  vorbereitet  und  nicht  übereilt  werden,
  wenn  man  nicht  durch  ungeduldige  Eile  und  Hast  das  Beste,  was  zu  erreichen
  ist,  verderben  will.  Auch  ist  zu  erwägen,  daß  gerade  die  gegenwärtigen
  Verhältnisse,  daß  die  Vorbereitung,  Einführung  und  Durchführung  mancher
  neuen  Maßregeln  die  Kräfte  der  bestehenden  Staatsbehörden  in  nachster
Zeit  auf  ungewöhnliche  Weise  in  Anspruch  nehmen  werden.

c)  Welchen  Einfluß  der  bezweckte  herrliche  Aufbau  des  geliebten  deutschen
  Vaterlandes  auch  auf  die  Finanzen  des  Großherzogthumes  haben  wird,
läßt  sich  noch  gar  nicht  übersehen.  Doch  wird  es  richtiger  seyn,  in  dieser
Beziehung  mehr  auf  die  Vortheile  des  Landes  und  der  Landesbewohner,  als
auf  den  unmittelbaren  Gewinn  der  Staatskasse  zu  hoffen.  Es  wird,  was
nach  der  einen  Seite  hin  erspart  werden  kann,  für  den  Bedarf  der  Central=Gewalt,
  für  Handels=  und  politische  Verbindungen,  vielleicht  für  eine  deutsche
Flotte  ganz  oder  zum  Theil  verwendet  werden  müssen.  Vielleicht,  daß,  wie  von
vielen  Seiten  gewünscht  wird,  die  indirekten  Steuern,  welche  jetzt  die  Staatsangehörigen
  aufbringen,  herabgesetzt  werden.  Dann  aber  werden  die  direkten  Steuern  steigen
müssen.  Es  ist  zu  wünschen  und  zu  hoffen,  daß  Deutschland  seine  Wehrverfassung  so
ordnet,  daß  ein  sehr  beträchtlicher  Theil  des  Etats  für  die  stehenden  Heere  wegfllt.
Aber  es  ist  auch  zu  wünschen  und  zu  hoffen,  daß  überall  in  Deutschland  der  Erziehung
der  Jugend,  namentlich  dem  eigentlichen  Volksschulwesen,  ein  neuer  Aufschwung  gegeben
  wird.  Dieses  ist  ohne  bedeutende  Geldopfer  nicht  möglich.  Die  Bildner
  der  deutschen  Jugend  übernehmen  in  diesen  Tagen  den  edlen  Beruf,  mit
der  Liebe  zur  Freiheit  und  Seldbstständigkeit  den  Sinn  für  Gesetz  und  Ordnung
in  der  ihrer  Leitung  anvertrauten  Jugend  zu  wecken  und  in  Verbindung  mit
anderen  Kräften  in  unserem  hochbegabten  deutschen  Volke  jenen  hohen  Sinn
heranzuerziehen,  welcher  in  sturmbewegten  Zeiten  zunächst  daran  denkt,  Opfer
auf  dem  Altare  des  Vaterlandes  niederzulegen,  und  es  verschmäht,  in  eben  diesen
  Zeiten  auf  Kosten  des  Gemeinwohles  irgend  einen  Sondervortheil  zu  erstreben.
  Wie  nöthig  es  ist,  diesen  Sinn  so  lebendig  zu  machen,  daß  zur  rechten
  Stunde  die  That  nicht  fehle,  davon  überzeugt  man  sich  heute  leicht  in
        <pb n="69" />
        49

dem  bunten  Gewimmel  der  von  allen  Seiten  auftauchenden,  ungestüm  drängenden,
  sofort  Gewährung  heischenden  Wunsche.  Wir  bedürfen  tüchtig  begabte
Volksbildner,  damit  die  deutsche  Jugend  dereinst  die  hohen  Gaben  wördig  zu
gebrauchen  wisse,  welche  in  diesen  Tagen  das  gesammte  Vaterland  si  ich  errungen
  hat  und  mit  deren  Feststellung  es  eben  jetzt  begriffen  ist.

Also  Deutschlands  politische  Wiedergeburt  wird  materielle  Opfer  erheischen;
  jedoch  wird  sie  den  Staatsangehörigen  auch  wesentliche  Vortheile  bringen.
  Man  hat  allen  Grund  zu  hoffen,  daß  die  Gewerbs-,  Handels=  und
Fabriks-Verhältnisse  des  gesammten  Vaterlandes  wesentlich  gebessert,  die  Kultur
  des  Bodens  und  seine  Erträge  gehoben,  viele  neue  Kanäle  des  Erwerbs
geöffnet,  die  Auswanderung  geordnet  und  deutsche,  in  Verbindung  mit  dem
Mutterlande  stehende  Kolonien  hervorgerufen  werden.

Eine  gründliche  Revision  vielleicht  gänzliche  Umarbeitung  der  Steuergesetzgebung
  des  Großherzogthumes  wird  unerläßlich  seyn,  sobald  sich  die  gemeinsam
  deutschen  Angelegenheiten  befestigt  haben  und  man  deren  Beziehungen
  zu  den  einzelnen  Staaten  genau  ermessen  kann.  Es  wird  bei  solcher  Revision
  der  Steuergesetzgebung  ganz  besonders  die  Erleichterung  der  Aermeren
in  das  Auge  gefaßt  werden  mussen.

Alle  Besonnenen  werden  einsehen,  daß  die  wesentlichen  materiellen  Früchte
der  Umgestaltung  der  Verhältnisse  erst  dann  geerntet  werden  können,  wenn
eine  größere  Ruhe  an  die  Stelle  der  Bewegung  getreten  ist,  daß  aber
diese  Vortheile  in  dem  Maße  verloren  gehen,  oder  später  eintreten,  als  die
jetzigen  Verhältnisse  in  Deutschland  fortdauern.  Wenn  man  diese  dage  der
Dinge  in  das  Auge  faßt,  so  wird  man,  um  des  rein  Lokalen  nicht  zu  gedenken,
auch  das,  was  dem  ganzen  Lande  durch  die  angebotene  mäßige  Ablösung  der
Feudal-Lasten  und  Niederschlagung  der  Prozesse  schon  jetzt  geboten  ist,  zu
würdigen  wissen.

In  Vorstehendem  ist  die  Lage  des  Finanz-Hauêhaltes  des  Großherzogthumes
  dem  Lande  offen  dargelegt.  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,
unser  gnaddigster  Herr,  welchem  diese  Finanz-Verhältnisse  eben  so  offen  dargelegt
worden  sind,  hat  nicht  nur  die  Vorschläge  des  getreuen  Landtages  über  den
Betrag  der,  den  gegenwärtigen  Bedarf  des  Hof-Etats  nicht  erreichenden  Civil-Liste
  definitiv  genehmigt,  sondern  selbst  auf  den  Bezug  von  jährlich  30,000
Thlrn.  zum  Besten  des  Landes  verzichtet  und  die  Civil-Liste  auf  250,000  Thlr.
festgesetzt.  Es  geschieht  dieses  in  dem  Vertrauen,  daß  bei  veränderten  Verhaltnissen
  das  Land  durch  seine  Vertreter  bereitwillig  die  Hand  zu  einer  Erhöhung
  der  Civil-#Liste  auf  den  Betrag  von  280,000  Thlrn.  bieten  wird.
        <pb n="70" />
        50

Moͤchte  das  Land  diesem  edlen  Beispiele  seines  mit  voller  Liebe  ihm  zugethanen
  Fürsten  folgen,  möchte  es  erkennen,  daß  die  gegenwärtigen  Verhaltnisse
weit  dringender  Opfer  der  Einzelnen  erheischen,  als  daß  die  Staatskasse  ungewöhnliche
  Opfer  zu  bringen  im  Stande  ist.

Das  Großherzogliche  Staats-Ministerium  glaubte  diese  offene  Darlegung
dem  Lande  schuldig  zu  seyn.  Alles  Heil  in  dieser  bewegten  Zeit,  in  welcher
Alles  zu  hoffen  und  Alles  zu  fürchten  ist,  beruht  darauf,  daß  man  leidenschaftslos
  das  Richtige  zu  erkennen  sucht  und  daß  die  Wohlgesinnten  eben  so
rasch  und  energisch  sich  zu  kräftigem  Thun  verbinden,  als  dieses  leider  an  manchen
  Orten  Verblendete  oder  Uebelwollende  zu  thun  pflegen.

Weimar  am  3.  April  1848.

Großherzoglich  Sächisches  Staats-Ministerium.
von  Watzdorf.  von  Wydenbrugk.

Bekauntmachung.

Mit  Verweisung  auf  die  Bekanntmachung  vom  22.  Februar  1837,
betreffend  die  Aufzeichnung  und  polizeiliche  Anmeldung  derjenigen  fremden  Personen,
  welche  durchreisend  im  Großherzogthume  übernachten  (Regierungs-Blatt
Nr.  2  vom  25.  März  1837),  machen  wir  hierdurch  darauf  aufmerksam,  daß
die  Vorschrift,  nach  welcher  in  allen  Gasthöfen  und  Herbergen,  sowohl  in  den
Städten,  als  auch  auf  dem  Lande,  Fremdenbücher  angelegt  seyn  sollen,  in
welchem  Name,  Stand  und  Gewerbe,  Wohnort,  Legitimation,  Bestimmungsort
  und  Bezeichnung  des  Ortes,  woher  dieselben  zunächst  kommen,  enthalten
seyn  muß,  sich  insbesondere  auch  auf  die  Mühlen  erstreckt,  da  diese  den  wandernden
  Müllerburschen  zur  Herberge  dienen.

Es  haben  daher  die  Polizei-Behörden  die  Mühlenbesitzer  und  bezüglich
Mühlenpächter  zur  Führung  vorschriftsmäßiger  Fremdenbücher  anzuhalten.  Ausgenommen
  von  dieser  Anordnung  bleiben  jedoch  die  Mühlen  in  den  Städten
Weimar,  Eisenach  und  Jena,  weil  dort  die  Kontrole  von  der  Polizei-Behorde
ummittelbar  geführt  wird.

Weimar  am  14.  März  1848.

Großherzoglich  Sächssche  Landes-Oirektion.
v.  Conta.
        <pb n="71" />
        Uegierungs-  Blatt

Großherzogthu  m
Sachsen-Weimar-Eisenach.

—  A—
Nummer  9.  Weimar.  12.  April  1848.
—.-——.—.—.——..---.--—.—.—.—.—=Wir

  Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  ꝛc.
haben,  nach  verfassungsmäßiger  Zustimmung  des  getreuen  Landtages,  für  das
Großherzogthum  folgendes  Gesetz  über  die  Wahl  von  vier  Volksvertretern
und  ihrer  Stellvertreter  zum  konstituirenden  deutschen  Parlamente  erlassen:

S#1.
Durch  Urwahlen  werden  Wahlmänner,  durch  die  Wahlmänner  vier  Volksvertreter
  des  Großherzogthumes  zum  konstituirenden  deutschen  Parlamente  sowie
  deren  Stellvertreter  gewählt.

*-Ein
  Urwähler  muß  folgende  Eigenschaften  besitzen:  er  muß
1)  männlichen  Geschlechts  und  Staatsangehöriger  des  Großherzogthumes,
2)  volljdhrig  und
3)  selbstständig  seyn.

10
        <pb n="72" />
        52

g.  3.

Die  Wahlbezirke  für  die  Urwahlen  werden  auf  dem  Lande  von  den  Justiz-Aemtern
  für  ihre  Amtsortschaften  und  für  die  einbezirkten  Patrimonialgerichts-Ortschaften,
  in  den  Stadten  von  den  Stadträthen  gebildet,  überall  nach  den
Ergebnissen  der  neuesten  Zählung.

s.  4.

Eine  Bevoͤlkerung  von  je  fuͤnf  Hundert  Seelen  bildet  Einen  Wablbezirk
zur  Wahl  eines  Wahlmannes.  Dieser  ist  aus  der  Zahl  der  Urwähler  des
nämlichen  Wahlbezirks,  bezöglich,  wenn  der  Ort  mehr  alo  Einen  Wahlbezirk
umfaßt,  aus  den  Urwählern  des  ganzen  Ortes  zu  wählen.  Die  überschießende
(mit  fünf  Hundert  nicht  theilbare)  Bevölkerungszahl  eines  Ortes  kommt  nicht
in  Betracht,  insoweit  nicht  durch  ihre  statthafte  Vereinigung  mit  einem  benachbarten
  Orte  von  weniger  als  fünf  Hundert  Seelen  die  erforderliche  Seelenzahl
  erreicht  wird.

5.

Orte,  welche  einzeln  nicht  eine  Bevölkerung  von  je  fünf  Hundert  Seelen
besitzen,  Hôfe  und  einzelne  bewohnte  Besitzungen,  welche  nicht  zu  einem  Gemeindeverbande
  gehören,  werden  mit  anderen  Orten  zu  Einem  Wahlbezirke
vereiniget.  «

§.6.
Die  Urwahlen  werden  vom  Ortsvorstande  jedes  Wahlbezirks,  bei  zusammengesetzten
  Wahlbezirken  GGC..  4  und  5)  von  den  vereinigten  Ortsvorständen
der  zu  Einem  Wahlbezirke  verbundenen  Ortschaften  geleitet  (Wahl-Kommission).

.  7.

Wo  mehre  Ortögemeinden  zu  Einem  Wahlbezirke  vereinigt  werden,  wird
die  Urwahl  dergestalt  vollzogen,  daß  die  Urwähler  jedes  einzelnen  Ortes  unter
der  Leitung  einer  Deputation  der  vereinigten  Wahl-Kommission  ihre  Stimmen
besonders  abgeben,  und  zwar  müssen,  wo  diese  Orte  nicht  gleichzeitig  wahlen,
jederzeit  die  Urwähler  des  kleineren  Ortes  vor  denen  des  größeren  Ortes
stimmen.  Die  Stimmen  der  uUrwähler  aus  den  verschiedenen  Orten  Eines
Wahlbezirkes  werden,  als  wie  die  einer  einzigen  Versammlung,  zusammengezählt.

.  B.

Die  Abstimmung  in  den  Urversammlungen  geschieht  in  derselben  Form,
in  welcher  gegenwärtig  die  landständischen  Urwahlen  des  zweiten  und  dritten
Standes  im  Großherzogthume  vor  sich  gehen,  nur  mit  dem  unterschiede,  daß
Listen  der  Urwähler  nicht  vorher  aufgestellt  zu  werden  brauchen.
        <pb n="73" />
        58

ß.  9.

Die  im  ausgeschriebenen  Wahltermine  erschienenen  Urwaͤhler  sind  faͤhig,
eine  Wahl  zu  treffen,  ohne  Rücksicht  darauf,  wie  Viele  von  den  Urwaͤhlern
des  Wahlbezirks  erschienen  sind.  Bei  der  Abstimmung  entscheidet  die  relative
Stimmenmehrheit.

#70.

Die  Bildung  der  vier  Wahlkreise  des  Großherzogthumes,  deren  Wahlmannerschaft
  je  einen  Volksvertreter  und  dessen  Stellvertreter  zum  konstituirenden
  deutschen  Parlamente  wählt,  bleibt  der  Großherzoglichen  Staatsregierung
überlassen.  Die  relative  Stimmenmehrheit  entscheidet  auch  hier  und  die  Abstimmung
  der  Wahlmänner  geschieht  ebenfalls  durch  Erklärung  zu  Protokoll.

g.  11.

Waͤhlbar  als  Wahlmann  wie  als  Volksvertreter  oder  Stellvertreter  ist
Jeder,  welcher  die  im  F.  2  unter  1,  2,  und  8  genannten  Eigenschaften  besitt,
  jedoch  mit  dem  Unterschiede,  daß  der  Volksvertreter  und  sein  Stellvertreter
nicht  Staatsangehörige  des  Großherzogthumes  zu  seyn  brauchen,  sondern  jedem
andern  deutschen  Bundesstaate  angehören  können.

.  12.

Sollte  der  erwählte  Volksvertreter  die  auf  ihn  gefallene  Wahl  aus  irgend
  einem  Grunde  nicht  annehmen,  so  tritt  der  Stellvertreter  desselben  ein,
bis  durch  eine  sofort  auzuordnende  neue  Wahl  ein  anderer  Volksvertreter  gewählt
  worden  ist.

g.  183.
Diejenigen  Wahlmaͤnner,  welche  zur  Wahlversammlung  eine  mit  Kosten
verbundene  Reise  unternehmen  muͤssen,  erbalten  diese  Kosten  auf  Verlangen  in
angemessener  Weise  aus  der  Gemeindekasse  wieder  erstattet.

g.  14.

Die  kompetente  Behoͤrde  zur  Pruͤfung  der  Guͤltigkeit  der  Wahl  eines
Wahlmannes  ist  die  Wahl-Kommission  des  Bezirkes,  zur  Prüfung  der  Wahl
der  Volksvertreter  und  ihrer  Stellvertreter  der  Landtag,  bei  dessen  etwaniger
Vertagung  der  Landtags-Vorstand  mit  einem  vorher  vom  Landtage  hierzu  gewahlten
  Ausschusse,  im  Falle  einer  Auflösung  des  Landtages  aber  die  Landesregierung
  zu  Weimar,  soweit  möglich  unter  Zuziehung  des  Landmarschalls.
        <pb n="74" />
        54

8.  15.

Die  Landes-Direktion  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt
und  hat  vorkommende  Zweifel  zu  entscheiden,  ohne  daß  ein  Rekurs  an  die
höchste  Behörde  zulässig  ist.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  11.  April  1848.

Carl  Friedrich.

von  Watzdorf.  von  Wydenbrugk.
Gese  6,
die  Wahlen  von  vier  Volksvertretern  des
Großherzogthumes  und  ihrer  Stellvertreter
  zum  konstituirenden  deutschen
Parlamente  betreffend.

Wir  Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg

220.  2c.
verordnen  nach  erfolgter  Zustimmung  des  getreuen  Landtages,  daß  bei  der
Fortdauer  der  Verhältnisse,  welche  das  Gesetz  vom  14.  Marz  d.  J.  über  Auflauf
  u.  s.  w.  in  das  Leben  gerufen  haben,  dasselbe  noch  anderweite  vier
Wochen  von  heute  an  in  Gültigkeit  bestehen  soll.
Urkundlich  von  Uns  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem  Großherzoglichen
  Staatsinsiegel  versehen  zu  Weimar  am  12.  April  1848.

Carl  Friedrich.

Patent.  von  Watzdorf.  von  Wydenbrugk.
        <pb n="75" />
        Uur  das
Großherzogthu  m
Sachsen--Weimar-Eisenach.

Uegierungs  -  Blatt

 

Nummer  10.  Weimar.  15.  April  1848.

Wir  Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
—*

haben  für  nöthig  erachtet,  die  Haftpflicht  der  Gemeinden  für  die  bei  einem
Auflaufe,  Aufruhre,  oder  Landfriedensbruche  vorgekommenen  Eigenthumsverletzungen
  durch  ein  allgemeines  Landesgesetz  zu  regeln  und  verordnen  mit
Beirath  und  Zustimmung  des  getreuen  Landtages,  wie  folgt:

S#1.

Für  den  Ersatz  des  Schadens,  den  Jemand  ohne  eigenes  Verschulden
bei  einem  Auflaufe,  Aufruhre,  oder  Landfriedensbruche  an  seiner  Person,  oder
an  seinem  Vermögen,  durch  dessen  Beschadigung,  Zerstörung,  oder  auch  durch
Entwendung  erlitten  hat,  ist  nicht  bloß  jeder  Urheber  oder  Theilnehmer  des
Verbrechens,  bei  dessen  Verübung  die  Verletzung  erfolgte,  sondern  —  und
zwar  nach  der  Wahl  des  Verletzten  —  auch  diejenige  Ortsgemeinde
(einschließlich  der  Schutzbürger,  Schutznachbarn  und  übrigen  staatsbürgerlichen

11
        <pb n="76" />
        56

Einwohner  derselben),  in  deren  Orte  oder  Gemarkung  das  Verbrechen  begangen
  wurde,  haftpflichtig,  wogegen  ihr  aber  auch  das  Recht  der  Abwehr  durch
die  geeigneten  Mittel,  aͤußersten  Falles  durch  vollen  Gebrauch  der  Waffengewalt
  zusteht.

g.  2.

Nur  dann,  wenn  die  zusammengerottete  Menge,  welche  eins  der  vorstehend
  bezeichneten  Verbrechen  verübte,  zum  überwiegend  größeren  Theile  aus  Personen,
  die  aus  anderen  Wohn=  oder  Aufenthalts-Orten  herbei  kamen,  bestand
und  die  Gemeinde,  in  deren  Orts-oder  Flur-Bereiche  das  Verbrechen  begangen
ward,  nach  den  ihr  zu  Gebote  stehenden  Mitteln  und  Kräften  nachweislich
außer  Stande  war,  die  Ordnung  aufrecht  zu  erhalten  und  die  Beschädigung
zu  verhindern,  ist  diese  Gemeinde  der  Entschädigungspflicht  entbunden;  dieselbe
trifft  vielmehr  solchen  Falles  jene  anderen  Ortsgemeinden,  insofern  sie  nach
den  obwaltenden  Umständen  das  Vorhaben  ihrer  Angehörigen  zu  verhindern
vermocht  hätten.

g.  8.

Derjenigen  Gemeinde,  welche  zum  Schadensersatze  verbunden  war  und
ihn  geleistet  hat,  steht  der  Regreß  gegen  die  Urheber  und  Theilnehmer  des
Verbrechens,  bei  dessen  Verübung  der  Schade  gestiftet  wurde  —  gegen  jeden
  solidarisch  —  zu.

S4.

Die  von  einer  Gemeinde  dem  Obigen  gemäß  zu  leistende  Entschädigung
  ist  durch  gemeine  Anlagen  aufzubringen,  und  zwar  im  Zweifel  durch
Anlagen  nach  dem  Fuße  der  allgemeinen  direkten  Steuer  von  dem  Einkommen
  aus  Grund  und  Boden  und  von  den  übrigen  Arten  des  Einkommens  im
Orts-Gemeindebezirke.

g.  5.

Uebersteigt  die  Summe  aller  in  Folge  eines  Verbrechens  der  bezeichneten
Art  von  einer  Gemeinde  zu  leistenden  Entschädigungen  den  fün  fachen  Jahresbetrag
  der  von  den  sämmtlichen  Beitragspflichtigen  zu  entrichtenden  allgemeinen
  direkten  Steuer  von  dem  Einkommen  aus  Grund  und  Boden  und  von
den  übrigen  Arten  des  Orts-Einkommens:  so  haftet  die  Gemeinde  für  den
Mehrbetrag  nicht  weiter.
        <pb n="77" />
        57

g.  6.

Ueber  die  Ersatzpflicht  der  Gemeinden  sowohl,  als  uͤber  die  Groͤße  der
zu  leistenden  Entschaͤdigung  entscheiden,  so  oft  im  einzelnen  Falle  Streit  daruͤber
  entsteht,  die  zustaͤndigen  Civil-Gerichte.  Doch  ist  in  den  Untersuchungen
wegen  eines  Auflaufes,  Aufruhres,  oder  Landfriedensbruches  die  Größe  des  dabei
  angerichteten  Schadens,  soweit  es  zur  Feststellung  des  Thatbestandes  gehört,
Amtswegen,  im  Uebrigen  aber  auf  den  Antrag  eines  Beschädigten  oder  einer
betheiligten  Gemeinde  von  dem  Untersuchungsrichter  möglichst  genau  mit  zu
ermitteln.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  14.  April  1848.

Carl  Friedrich.

 

von  Watzdorf.  von  Wydenbrugk.

Gese  6
über  die  Haftpflicht  der  Gemeinden  für
die  bei  einem  Auflaufe,  Aufruhre  oder
Landfriedensbruche  vorgekommenen  Eigenthumsverletzungen.
        <pb n="78" />
        58

Bekanntmachungen.

I.  Mit  Beziehung  auf  unsere  Bekanntmachungen  vom  8.  November
1842  und  19.  September  1844,  hinsichtlich  der  in  die  Königlich  Preußischen
und  bezüglich  Herzoglich  Sachsen-Gothaischen  Staaten  bestimmten  sogenannten
Armen=  oder  Mitleids-Fuhren,  bringen  wir  hierdürch  zur  öffentlichen  Kenntniß,
daß  von  jetzt  an  auch  in  dem  Herzogthume  Sachsen-Meiningen  die,  durch  dortiges
  Staatsgebiet  nach  Preußen  dirigirten  Wagen-Transporte  erkrankter
Reisender  nur  nach  beigebrachtem  Nachweis  über  die  in  Preußen  zu  erwartende
Annahme  derselben  übernommen  werden.

Wir  bemerken  dabei,  daß  diese  Bestimmung  zwar  nicht  auf  diejenigen  Transporte
  sich  bezieht,  welche  in  Gemäßheit  der  zwischen  der  Großherzoglich  Sachsen-Weimar-Eisenachischen
  und  der  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen  Staatsregierung
  wegen  Uebernahme  der  Vagabunden  und  Ausgewiesenen  bestehenden
Uebereinkunft  vom  1.  September  1823  polizeilich  eingeleitet  worden  sind,
daß  jedoch  die  betreffenden  Behörden,  zu  Vermeidung  von  Irrungen,  den  Transporten
  der  letzten  Art,  außer  den  über  die  Staatsangehörigkeit  der  Transportirten
  sprechenden  Dokumenten,  eine  in  beglaubter  Form  ausgestellte  Bescheinigung
  darüber  beizufügen  haben,  wie  auf  dem  Grunde  der  gedachten  Konvention
  die  Ausweisung  der  in  Frage  seyenden  Personen  beschlossen  und  deren  polizeilicher
  Tranöport  verfügt  worden  sey.

Weimar  am  2.  März  1848.

Großherzoglich  Gächtsche  Landes-Direktion.

von  Conta.

II.  Mit  höchster  Genehmigung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
ist  von  der  General-Direktion  der  Großherzoglich  Saächsischen  Fürstlich  Thurn  und
Taxisschen  Lehnsposten  zu  Frankfurt  a.  M.  das  Personengeld  der  Reisenden

n)uf  dem  Post-Kurse  zwischen  Weimar  und  Frankenhausen  bei  einem

Freigepäck  von  30  Pfund  auf  5  Sgr.  für  die  Meile,

b)  auf  dem  Post-Kurse  zwischen  Ilmenau  und  Schleusingen  bezüglich  Arnstadt

  bei  einem  Freigepäck  von  40  Pfund  auf  6  Sgr.  für  die  Meile  und

)  auf  dem  Post-Kurse  zwischen  Jena  und  Apolda  auf  10  Sgr.  für

die  ganze  Tour,  bei  40  Pfund  Freigepäck,
festgesetzt,  bezüglich  ermaßigt  worden.

Weimar  am  4.  April  1348.

Großherzoglich  Sächfische  Sber--Postinspektion.
Helbig.
        <pb n="79" />
        üegierungs  -  Blatt
Großberzogehn  m
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

 

Nummer  11.  Weimar.  22.  April  1848.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

 

Auf  dem  Grunde  eines  in  der  diesjährigen  sieben  und  zwanzigsten  Sitzung
der  deutschen  Bundeoversammlung  am  2.  d.  M.  gefaßten  Beschlusses,  wonach
die  seit  dem  Jahre  1819  erlassenen  sogenannten  Ausnahms-Gesetze  und  Beschlüsse
  des  deutschen  Bundes  für  sämmtliche  Bundesstaaten  aufgehoben  und  als
bereits  völlig  beseitiget  zu  betrachten  seyn  sollen,  setzen  Wir  die  gedachten
sämmtlichen  Ausnahmo-Gesetze  und  Beschlüsse,  namentlich  v.  20.  September
1819,  v.  28.  Juni  1832,  v.  5.  Juli  1832,  v.  13.  November  1834  und
v.  15.  Januar  1835,  sowie  die  Beschlüsse  der  geheimen  Wiener  Minister-Konferenz
  vom  Jahre  1834,  sammt  den  über  die  Ausführung  ergangenen  Verordnungen,
  in  dem  Umfange  Unseres  Großherzogthumes  hiermit  auch  formell
außer  Anwendung,  nachdem  dieselben  in  Folge  verschiedener  neuester  Verfugungen
  bereits  thatsächlich  außer  Kraft  getreten  sind.

12
        <pb n="80" />
        60
Urkundlich  haben  Wir  gegenwärtige  Verordnung  mit  Unserer  Namensunterschrift

  vollzogen  und  mit  Unserem  Großherzoglichen  Staateinsiegel  bedrucken
lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  18.  April  1848.

1D  Gert  Friedric.

von  Watzdorf.  von  Wydenbrugk.

 

Verordnung,
die  Aufhebung  der  Bundes-Ausnahmsgesetze
  betreffend.

Ministerial-Bekanntmachung.

Es  liegt  Sr.  Königlichen  Hoheit,  dem  Großherzoge,  eine  aus  einer
Bürgerversammlung  zu  Jena  hervorgegangene  Petition  vor,  welche  auf  Abänderung
  des  Gesetzes  vom  11.  d.  M.  über  die  Wahl  der  Abgeordneten  zum  deutschen
  Parlamente  gerichtet  ist.  Dieser  Petition  ist  am  heutigen  Morgen  die
größere  Zahl  einer  Volksversammlung  auf  dem  hiesigen  Markte  beigetreten.
Der  Hauptpunkt  der  Petition  betrifft  die  Herstellung  unmittelbarer  Wahlen
an  der  Stelle  der  gesetzlichen  mittelbaren.  Bei  Auarbeitung  des  Gesetzentwurfs
  hat  das  Großherzogliche  Staats-Ministerium  die  Prüfung  des  Prinzipö,
  welches  im  Allgemeinen  das  Bessere  sey,  mittelbare  oder  unmittelbare
Wahlen,  auf  sich  beruhen  lassen  müssen,  da  es  nach  der  durch  die  Frankfurter
Beschlüsse  gegebenen  Ermächtigung  die  Frage  zu  beantworten  hatte,  welche
Wahlart  für  die  besonderen  Verhaltnisse  des  Großherzogthumes  die  zweckmäßigere
  sey.  Dasselbe  ließ  hierbei  die  Frage  dahin  gestellt  seyn,  ob  überall
die  große  Masse  der  Bewohner,  nach  dem  Standpunkte  unserer  politischen  Bildung,
  nicht  bloß  mit  den  Dingen,  um  die  es  sich  handele,  sondern  auch  mit
den  jetzt  zum  ersten  Mal  hervortretenden  und  nicht  allein  nach  einmal  gehörten
  Worten  zu  beurtheilenden  Bewerbern  hinreichend  bekannt  sey,  oder  ob
diese  Voraussetzung  nicht  besser  eintreffe  bei  einer  Zahl  gewählter  Vertrauens-=Männer.
  Ganz  entscheidend  war  die  Rücksicht  auf  die  Zerstückelung  des  Groß-
        <pb n="81" />
        61

herzogthumes  in  drei  Kreise  und  mehre  weit  entfernte  Parzellen.  Die  stimmfdhigen
  Einwohner  dieser  Kreise  hätten  (auf  vier  Distrikte  vertheilt)  genöthigt
werden  müssen,  zu  größeren  Versammlungen  auf  eigene  Kosten  mehrtägige
Reisen  zu  machen.  Wie  dieses  den  wirklich  ganz  Unbemittelten  die  Ausübung
ihres  Stimmrechts  unmöglich  gemacht  hatte,  so  hätte  ein  ahnliches  Verhältniß
Statt  gefunden,  rücksichtlich  aller,  welche  wegen  der  zum  Theil  dringenden  und
unaufschiebbaren  ländlichen  Arbeiten  entweder  gar  nicht  oder  nicht  füglich  abkommen
  konnten.  Alles  zusammen  genommen,  wie  es  wirklich  ist,  nicht  wie
man  es  sich  im  Reiche  der  Möglichkeit  denkt,  würde  nur  ein  kleinerer
Theil  der  stimmfahigen  Einwohner  des  Großherzogthumes  sich  auf  einmal  an
den  Wahltagen  eingefunden  haben  und  schon  darum  würde  die  Wahl  nur  eine
sehr  unzuverlässige  Probe  für  die  politischen  Ansichten  im  ganzen  Großherzogthume
  gewesen  seyn.  Darum  hielt  das  Großherzogliche  Staats-Ministerium
den  vorgeschlagenen  und  vom  Landtage  verfassungsmäßig  angenommenen  Wahl-Modus
  für  denjenigen,  der  unter  zwei  nicht  ganz  vollkommenen  den  gegebenen
Verhältnissen  nach  das  Meiste  für  sich  habe.  Diese  Ansicht  haält  die  Großherzogliche
  Staatsregierung  auch  jetzt  noch  für  die  richtige  und  würde  sie
verfolgen  zu  müssen  glauben,  wenn  die  Gesetzesvorlage  dem  Landtage  erst  noch
zu  machen  wäre.

Ganz  abgesehen  hiervon  aber  würde  sich  das  Großherzogliche  Staats-Ministerium
  schon  aus  höheren  Rücksichten  nimmermehr  für  berechtiget  halten,
seinem  Fürsten  den  Rath  zu  ertheilen,  ein  eben  erst  verfassungsmäßig  verabschiedetes
  Gesetz  deßhalb  sogleich  wieder  aufzuheben,  (dazu  bedürfte  es  ohnehin
der  Zustimmung  des  Landtages),  weil  sich  eine  Mehrheit  von  Einzelnen  dagegen
erklärt,  in  Versammlungen,  deren  Zusammensetzung  oder  deren  Verhältniß  zu
der  Zahl  der  übrigen  Bewohner  derselben  Orte  man  nicht  übersehen  kann.
Es  würde  dieses  in  seinen  Konsequenzen  zu  einer  vollständigen  Entkraftung
unserer  Verfassung  führen  und  dem  Gesetze  alle  Auktorität  nehmen,  welche
ihm  heutzutage  mehr  als  je  nöthig  ist.  Dazu  in  irgend  einer  Weise  mitzuwirken,
  würden  die  Männer,  welche  das  Vertrauen  ihres  Fursten  an  die
Spitze  der  Staatsverwaltung  gestellt  hat,  nicht  glauben  verantworten  zu  können.
  Dieser  Ueberzeugung  würden  sie  bereitwillig  auch  ihren  ehrenvollen  Beruf
  zum  Opfer  bringen.

Weimar  am  17.  April  1848.
Großherzoglich  Sächssches  Staats-Ministerium.
von  Watzdorf.  von  Wuydenbrugk.

12
        <pb n="82" />
        62

Bekanutmachung.

Nachdem  in  Gemäßheit  des  F.  3  des  Gesetzes  vom  11.  d.  M.  die  für
die  Einleitung  der  Wahl  der  Wahlmanner  berufenen  Behörden  zur  Bildung
der  Wahlbezirke  und  zur  Veranlassung  der  Urwahlen  die  erforderliche  Instruktion
  erhalten  haben,  wird,  Behufs  der  demnächst  vorzunehmenden  Wahl  der
vier  Abgeordneten  zum  deutschen  Parlamente  und  ihrer  Stellvertreter,  Folgendes
  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht:

1)  die  vier  Wahlkreise  des  Großherzogthumes  (F.  10  des  Gesetzes)  sind  von

Sr.  Königl.  Hoheit,  dem  Großherzoge,  dahin  bestimmt  worden:,

I.  Wahlkreis  Weimar,  bestehend  aus  der  Stadt  Weimar,  Amt  Weimar,
  den  Stadtgerichts-Dörfern,  Amt  Großrudestedt,  Amt  Vieselbach,
  Amt  Allstedt,  Amt  Oldisleben  und  Amt  Eisenach.

II.  Wahlkreis  Eisenach,  zu  welchem  gehören:  die  Stadt  Eisenach,  ingleichen
  die  Aemter  Creuzburg,  Gerstungen,  Tiefenort,  Vacha,  Geisa,
Lengsfeld,  Dermbach,  Kaltennordheim  und  Ostheim.

III.  Wahlkreis  Jena,  welcher  umfaßt:  die  Städte  Jena  und  Apolda,  ingleichen
  die  Aemter  Jena,  Rosla,  Dornburg,  Bürgel,  Buttstädt  und
Berka.

IV.  Wahlkreis  Neustadt,  welcher  gebildet  ist  aus  den  Amtsbezirken  Neustadt,
  Weida,  Blankenhain  (mit  Remda)  und  Ilmenau.

2)  die  Wahl  der  Abgeordneten  zum  deutschen  Parlamente  und  ihrer  Stellvertreter
  soll  durch  die  ernannten  Wahlmanner  Statt  finden:
a)  für  den  ersten  Wahlkreis  in  dem  Rathhause  zu  Weimar  am  26.
April,
b)  für  den  zweiten  Wahlkreis  in  dem  Rathhause  zu  Eisenach  am  27.
April,
c)  für  den  dritten  Wahlkreis  in  dem  Rathhause  zu  Jena  am  28.  April,
4)  für  den  vierten  Wahlkreis  in  dem  Rathhause  zu  Neustadt  am  29.
April.

Die  sämmtlichen  durch  Stimmenmehrheit  ernannten  Wahlmänner  der  verschiedenen
  Kreise  werden  hierdurch  aufgefordert,  sich  zu  der  oben  bestimmten
Zeit  an  den  angegebenen  Orten  pünktlich  einzufinden,  um  ihre  Wahlstimmen
vor  der  bestellten  Wahl-Kommission  zu  Protokoll  zu  geben.
        <pb n="83" />
        63

3)  Die  Grundsätze,  nach  welchen  bei  der  Stimmensammlung  verfahren  werden
  wird,  sind  aus  der  nachstehenden  Instruktion  für  die  Wahl-Kommissare
ersichtlich  (Beilage  A).

Weimar  am  20.  April  1848.
Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
von  Conta.

Beilage  A.

Instruktion

für  die  Beauftragten  zur  Leitung  der  Wahl  der  Abgeordneten
  für  das  deutsche  Parlament  und  ihrer  Stellvertreter.

g.  1.

Die  zur  Einleitung  der  Urwahlen  beauftragten  Aemter  und  Stadtraͤthe
haben  Verzeichnisse  der  in  den  einzelnen  Wahlbezirken  durch  Stimmenmehrheit
ausersehenen  Wahlmaͤnner  sowohl  an  die  Landes-Direktion,  als  auch  an  den
Wahl-Kommissar  des  Wahlkreises  so  zeitig  einzusenden,  daß  dieser  noch  vor
dem  Beginne  des  Wahlgeschäfts  darauf  eine  zu  fertigende  Wähler-iste  zu
gründen  vermag.

g.  2.
Außer  der  gedachten  Nachricht  an  den  Wahl-Kommissar  sind  besondere
Legitimations-Zeugnisse  für  die  Wahlmanner  nicht  erforderlich.
*
Als  Wahl-Termine  werden  bestimmt:
1)  für  den  ersten  Wahlkreis  der  26.  April,
2)  für  den  zweiten  Wahlkreis  der  27.  April,
3)  für  den  dritten  Wahlkreis  der  28.  April,
4)  für  den  vierten  Wahlkreis  der  29.  April,
an  welchen  Tagen  die  in  jedem  dieser  Wahlkreise  erwahlten  Wahlmanner  sich
Vormittags  10  Uhr  pünktlich  vor  der  zur  Stimmensammlung  ernannten
Kommission,  und  zwar  je  in  den  Rathhäusern  zu  Weimar,  Eisenach,  Jena
und  Neustadt  a.  d.  O.,  einzufinden  haben.
        <pb n="84" />
        64

8.  4.

Die  Landes-Direktion  erlaͤßt  eine  Bekanntmachung  dieser  Wahltage  durch
das  Regierungs-Blatt,  wodurch  zugleich  die  Wahlmaͤnner  zum  puͤnktlichen  Erscheinen
  aufgefordert  werden.  Obgleich  die  Aemter  und  Stadtraͤthe  zugleich
noch  die  einzelnen  Wahlmänner  auf  jene  Bekanntmachung  besonders  hinzuweisen
haben,  so  ist  doch  diese  allein  als  die  erforderliche  Ladung  formell  genügend.

g.  5.

Sobald  zur  bestimmten  Zeit  eine  Anzahl  der  Wahlmaͤnner  des  Wahlkreises
  versammelt  ist,  spätestens  aber  eine  Stunde  nach  der  im  g.  3  vorgeschriebenen
  Anfangsstunde  der  Wahlverhandlung,  ist  in  Gegenwart  der  erschienenen
Wahlmänner  mit  Einsammlung  der  Stimmen  in  der  Weise  zu  verfahren,  daß
jeder  Wahlmann  den  Namen,  Stand  und  Wohnort  des  von  ihm  zu  benennenden
  Abgeordneten  zum  Parlamente  dem  Wahl-Kommissar  zu  erkennen  giebt,
welcher  neben  dem  Namen  des  Wahlmannes  diese  Wahl  zum  Protokolle  nehmen
  zu  lassen  und  dem  Wähler  von  dem  Protokoll-Führer  die  niedergeschriebene
  Wahl  alöbald  wieder  vorlesen  zu  lassen  hat.

Ist  auf  diese  Weise  die  Stimmensammlung  zur  Wahl  des  Abgeordneten
beendigt,  so  wird,  im  Beiseyn  der  Wahlmänner  und  nach  Befinden  unter  Mitwirkung
  einiger  von  ihnen,  die  Auszählung  der  Stimmen  vorgenommen  und
das  Ergebniß  sofort  den  Anwesenden  bekannt  gemacht.  Nach  dieser  Bekanntmachung,
  welche  jedoch  nicht  vor  12  Uhr  Mittags  erfolgen  darf,  können  Wahlstimmen
  für  den  Abgeordneten  nicht  mehr  angenommen  werden.

Wenn  der  mit  Stimmenmehrheit  Erwählte  im  Orte  anwesend  ist,  so  ist
derselbe  sofort  über  die  Annahme  der  Wahl  zu  befragen  und,  falls  er  dieselbe
  ablehnen  sollte,  auf  der  Stelle  eine  neue  Wahl  durch  die  anwesenden
Wahlmänner  vorzunehmen  und  ihnen  sofort  nach  Einsammlung  der  Stimmen
das  Ergebniß  bekannt  zu  machen.

Unmittelbar  nach  Beendigung  der  Wahl  des  Abgeordneten  ist  ganz  in
letztgedachter  Art  zur  Wahl  des  Stellvertreters  zu  schreiten.

S.  6.

Die  aufgenommenen  Wahl-Protokolle  sind,  neben  dem  Wahl-Kommissar
und  dem  Protokoll-Führer,  von  wenigstens  sechs  der  anwesenden  Wahlmänner
als  Zeugen  mit  zu  unterschreiben.

W

Unmittelbar  nach  Vollendung  des  Wahlgeschafts  hat  der  Kommissar  die

Wahlverhandlungen  der  Landes-Direktion  berichtlich  vorzulegen,  gleichzeitig  aber
        <pb n="85" />
        65

auch  dem  Kommissar  des  zunächst  an  die  Reihe  kommenden  Wahlkreises  das
Hauptergebniß  der  Wahl  (Namen  des  gewählten  Abgeordneten  und  Stellvertreters)
  so  zeitig  bekannt  zu  machen,  daß  bei  Eröffnung  des  Wahlgeschäfts  in
dem  folgenden  Wahlkreise  den  Wahlmännern  die  bereits  in  anderen  Kreisen
Gewählten  namhaft  gemacht,  hierdurch  aber  Doppelwahlen  vermieden  werden
können.  Von  selbst  versteht  es  sich  übrigens,  daß  ein  bloß  zum  Stellvertreter
erwählter  Kandidat  dessen  ungeachtet  in  einem  der  folgenden  Bezirke  zum  Abgeordneten
  gewählt  werden  kann,  in  welchem  Falle  die  neue  Wahl  eines
Stellvertreters  spater  anzuordnen  ist.

g.  8.

Sollte  bei  der  nach  9.  5  vorgenommenen  Wahl  Gleichheit  der  Stimmen
vorkommen,  so  ist  durch  das  Loos  zu  entscheiden,  welches,  bei  Anwesenheit
der  Gewaͤhlten,  durch  diese  selbst,  bei  deren  Abwesenheit  aber  durch  einen  der
anwesenden  Wahlmaͤnner,  gezogen  werden  muß.

g.  9.
Schriftliche  Abstimmung  durch  Wahlzettel  oder  Auftragsertheilung  zur  Abstimmung
  ist  nicht  zulässig.
g.  10.
Mit  der  Leitung  der  Wahlen  sind  die  Bezirks-Landräthe  oder  Landraths-Vikare
  beauftragt,  also
für  den  ersten  und  dritten  Wahlkreis  der  geheime  Landes-Direktionsrath
  D.  Kühne  zu  Weimar,
für  den  zweiten  Wahlkreis  der  geheime  Landes-Direktionsrath  Oettelt
zu  Eisenach,
für  den  vierten  Wahlkreis  der  Landrath,  Major  von  Taube  zu  Wetzdorf.
Jeder  von  ihnen  hat  bei  dem  Wahlgeschäfte  einen  verpflichteten  Protokoll-Führer,
  nach  Befinden  durch  Requisition  der  Ortsbehörde,  zuzuziehen.

Bekanntmachung.

Indem  wir  sämmtliche  Untergerichte  auf  die  genaue  Beachtung  der
Vorschriften  in  den  §.S.  15—  29  des  Gesetzes  vom  12.  März  1839  üÜber
die  Flurkarten,  Fundbücher,  Kataster,  deren  Beweiskraft  und  Bekanntmachung,
verbunden  mit  der  authentischen  Interpretation  desselben  vom  23.  Mai  1844
aufmerksam  machen,  erinnern  wir  insbesondere  daran:
        <pb n="86" />
        66

1)  daß  Grenz-Regulirungen  in  solchen  Fluren,  welche  dem  durch  jenes  Gesetz
  vorgeschriebenen  Ediktal-Verfahren  unterlegen  haben,  nur  in  der
durch  §.5.  18—  28  des  Gesetzes  vorgeschriebenen  Weise  erfolgen  dürfen;
daß  das  Gleiche  nach  §..  1  und  2  der  angeführten  authentischen
Interpretation  vom  28.  Mai  1842  auch  hinsichtlich  der  Außengrenzen
einer  solchen  Flur  und  zwar  dergestalt  Anwendung  findet,  daß  hierbei
im  Falle  einer  Abweichung  zwischen  den  Flurkarten  der  mit  einander
grenzenden  Fluren  diejenige  Flurkarte  entscheidet,  welche  zuletzt  anerkannt
  oder  für  anerkannt  erachtet  worden  istz

daß  Veränderung  der  in  der  Flurkarte  eingezeichneten  Grenzlinien  zwischen
zwei  benachbarten  Grundstücken  oder  zwischen  zwei  benachbarten  Fluren
nach  §.  17  des  Gesetzes  und  nach  F.  1  der  authentischen  Interpretation
schlechterdings  ausgeschlossen  bleibt  und  daß  nach  §.  29  des  Gesetzes  kein
Grenzzeichen  irgend  einer  Art  ohne  Vorwissen  des  Bezirks-Geometers
  oder  Revisions-Beamten  verrückt  oder  entfernt  werden
darf,  selbst  wenn  der  Anlieger  einwilligt.

Zugleich  ertheilen  wir  im  Einverständniß  mit  dem  Großherzoglichen  Landschafts-Kollegium
  den  Untergerichten  die  Anweisung,  bei  jedem  Flurzuge  in
vermessenen  Fluren,  oder  auch  in  solchen  Fluren,  an  welche  vermessene  Fluren
grenzen,  die  Steuer-Revision  des  Bezirks  stets  zuzuziehen  und  streng  darauf
zu  achten,  daß  die  Grenzbegehung  sich  an  die  Flurkarte  bezüglich  an  diejenige
derselben,  welche  zuletzt  anerkannt  worden  ist,  und  an  die  durch  dieselben
nachgewiesenen  Grenzlinien  genau  halte.

Eine  Abweichung  von  der  Flurkarte  darf  hierbei,  insofern  das  gesetzliche
Ediktal-Verfahren  hinsichtlich  derselben  Statt  gefunden  hat,  schlechterdings
nicht,  in  anderem  Falle  nicht  ohne  Erörterung  von  Seiten  der  Steuer-Revisions-Beamten
  eintreten.

Endlich  fordern  wir  sämmtliche  Untergerichte,  in  deren  Bereiche  sich
ediktalisirte  Fluren  befinden,  auf,  sobald  die  im  F.  16  des  Gesetzes  vom  12.
März  1839  vorgeschriebene  Beglaubigung  der  Flurkarte  und  der  Grundbücher
Statt  gefunden  hat,  hiervon  berichtliche  Anzeige  an  die  ihnen  vorgesetzte  Landesregierung
  zu  erstatten,  diese  Anzeige  auch  in  jedem  künftigen  Ediktal-Falle
gleich  nach  der  gedachten  Beglaubigung  zu  bewirken,

Weimar  und  Eisenach  am  17.  März  1848.

Die  Großherzoglich  Säch#ischen  Lanudesregierungen.
v.  Mandelsloh.  Wittich.

2

□P
        <pb n="87" />
        Kegierungs-BGlatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  12.  Weimar.  29.  April  1848.
—  —  ——

 

 

Ministerial-Vekanntmachung.

Mit  Beziehung  auf  das  Gesetz  vom  27.  August  1847,  die  Emittirung
von  Cassenanweisungen  fuͤr  das  Großherzogthum  Sachsen-Weimar-Eisenach
betreffend,  und  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  4.  Februar  d.  J.,
wird  in  der  Beilage  &amp;amp;  nunmehr  auch  die  nähere  Beschreibung  der  Großherzoglichen
  Cassenanweisungen  zu  fünf  Thaler,  von  welchen  nach  K.  3  des  angezogenen
  Gesetzes  im  Ganzen  48,000  Stück  ausgegeben  werden  sollen,  hiermit
  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  27.  April  1848.

Großherzoglich  Söächsisches  Staats-Ministerium.
von  Wydenbrugk.

Beschreibung

der

Fünf  Thaler-Cassenanweisungen.
A.  Größe  43  Zoll  rheinisch  breit,
215  Zoll  rheinisch  hoch,  ohne  den  unbedruckten  Rand.
B.  Vorderseite.  ·
I.  Einfassung.
a)  Linke  Ecke  oben:  Eckstück  im  dunkeln  Felde  im  Barock-Styl  gravirt;
in  der  Mitte  desselben  befindet  sich  auf  guillochirtem  Grunde  die  rö-13
        <pb n="88" />
        68

mische  Zahl  Fuͤnf,  licht  mit  Schlagschatten,  begrenzt  von  einem  Rautenkranze,
  an  den  sich  die  Barock-Verzierung  anschließt;

b)  das  obere  Mittelstuͤck  der  Einfassung  enthaͤlt  die  Ueberschrift  „Großherzogl.
  Sächs.  Cassen-Anweisung“  aus  lichten  Cursiv-Versalien
  mit  Schlagschatten  auf  horizontal-liniirtem  Grunde  mit  Lichtlinie
und  Arabesken-Einfassung  umgeben;

IP)  rechte  Ecke  oben:  Eckstück  wie  links,  nur  eine  andere  Guilloche  zum
Untergrund;

d)  Seitenstück  links  enthält  auf  dunkelm  Felde  gravirt  die  Ceres,  umgeben
  mit  Barock-Einfassung;

e)  Seitenstück  rechts  enthält  auf  dunkelm  Felde  gravirt  die  Pomona  mit
Verzierungen  wie  bei  d;

)  Linke  Ecke  unten:  Verzierung  wie  bei  dem  obern  Eckstück.  Das  Mittelfeld
  enthält  auf  guillochirtem  Grunde  die  arabische  Zahl  Fünf  mit
Schlagschatten;

8)  Mittelstück  unten  besteht  aus  einer  arabeskenartigen  Einfassung,  innen
  mit  Linie  umgeben,  worin  die  nachstehende  Strafandrohung  mit
ganz  kleiner  Diamant-Fraktur  gedruckt:

„Das  Nachmachen  oder  Verfälschen  dieser  Cassen-Anweisungen  wird
mit  Arbeitshaus  oder  Zuchthaus  bis  zu  acht  Jahren  und  das  wissentliche
  Ausgeben  der  nachgemachten  oder  verfälschten  Cassen-Anweisungen
  wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  bestraft.“

h)  Eckstück  rechts  unten  wie  Ecke  links,  nur  eine  andere  Guilloche  zum
Untergrunde.

II.  Inneres  Feld.

a)  Oben  in  der  linken  Ecke  ist  die  Serie  mit  lichten  Antiqua-Buchstaben
mit  Schlagschatten,

b)  in  der  rechten  Ecke  die  laufende  Nummer  mit  derselben  Schrift  gedruckt;

)  oben  in  der  Mitte  befindet  sich  das  Großherzoglich  Sachsen-Weimar-Eisenachische
  Wappen  mit  Hermelin  umgeben;

d)  auf  der  linken  Seite  davon  befindet  sich  auf  linürtem  Grunde  mit
kleiner  lichter  Einfassung  umgeben  das  Wort  „Fünt“  aus  lichter
Antiqua  mit  Schlagschatten;

ec)  auf  der  rechten  Seite  des  Wappens  ist  eine  gleiche  Figur,  welche
das  abgekürzte  Wort  „Thlr.“  aus  derselben  Schrift  enthält;
        <pb n="89" />
        69

")  darunter  die  Werthsbezeichung  „Hünf  Thaler“  aus  halbfetter
Fraktur;  im  Balken  des  Versal  F  das  Wort  „Fünt“,  im  Balken
  des  Versal  T  das  Wort  »Thaler“  aus  lichter  kleiner  Frakturschrift
  gravirt;

g)  darunter  „im  14  Thaler  Fusse“  in  kleiner  Ronde-Schrift;

h)  dann  folgt  die  Bezeichnung:  ·

«Gkoßl)erzog«l.Sächs.Cassen-2cnweisung«
aus  Egyptienne-Schrift;

i)  bdarunter  „in  Gemässheit  des  Gesetzes  vom  27.  August  1847“
aus  Sceletton-Schrift;  endlich

k)  folgen  die  Unterschristen  der  Herren  Kommissare  „Neyer“  und  „Kühne"
und  des  Haupt-Landschaftskassirers  „Horn“.

C.  Rückseite.

a)  Dieselbe  enthält  in  zwei  Medaillons  Attribute  der  Künste,  der  Wissenschaften
  und  des  Handels,  durch  eine  Schleife  verbunden,  worüber
die  Großherzogliche  Krone  gravirt  ist,  unter  welcher

b)  in  lichten  Antiqua-Versalien  mit  Schlagschatten  die  nachmalige  Werthsbezeichnung


„  Fünt
Thaler“

P)  links  und  rechts  davon  etwas  weiter  herunter  die  französische  und
englische  Bezeichnung;

4)  in  der  Mitte  davon,  mit  einem  Rautenkranz  umgeben,  das  Großherzoglich
  Sächsische  Wappen  als  kalter  Stempel.

Das  Ganze  ist  auf  aguillochirtem  Untergrunde  mit  Strahlen,  von  einer
Arabesken-Einfassung  umgeben,  ausgeführt;  in  den  vier  Ecken  der  Einfassung
ist  die  Zahl  Fünf  auf  guillochirtem  Grunde  schragliegend,  oben  in  rémischen,
unten  in  arabischen  Ziffern,  licht  mit  Schlagschatten,  angebrachtz  unter  dem
Großherzoglichen  Wappen  als  Prägestempel  ist  die  Unterschrift  eines  Kontrole=Beamten
  auf  guillochirtem  Grunde.

Rechts  unten,  über  der  Arabesken-Bordüre,  befindet  sich  die  Firma  des
Verfertigers  dieser  Cassen-Anweisungen.
        <pb n="90" />
        70

Wir  Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

haben,  um  die  Vertheilung  der  auf  dem  Grunde  des  Gesetzes  vom  27.  August
  1847  und  der  dießfallsigen  Ministerial-Bekanntmachungen  vom  4.  Februar
und  vom  27.  April  d.  J.  emittirten  und  noch  zu  emittirenden  Großherzoglich
Süchsischen  Cassenanweisungen  in  den  verschiedenen  Theilen  Unseres  Landes
zu  sichern,  der  Anhdufung  derselben  an  einzelnen  Orten  vorzubeugen,  deren
Kredit  von  augenblicklichen  Konjunkturen  unabhängig  zu  machen  und  überhaupt
die  lebendige  Cirkulation  derselben  zu  fördern,  mit  Beirath  und  Zustimmung
des  getreuen  Landtages  zu  verordnen  beschlossen,  wie  folgt:

g.  1.

Alle  und  jede  Zahlungen,  welche  an  die  Staatskassen  zu  leisten  sind,
sollen,  insofern  durch  schriftliche  Vertraͤge  ein  Anderes  nicht  bestimmt  ist,  bei
jeder  Einzahlung,  wenn  dieselbe  die  Summe  von  zwei  Thalern  Landeswaͤhrung
uͤbersteigt,  aber  nicht  mehr  als  zehen  Thaler  betraͤgt,  mindestens  zur  Haͤlfte
(soweit  die  Theilbarkeit  der  Summe  es  erlaubt),  bei  Einzahlung  von  zehen
und  mehr  Thalern  zu  einem  Dritttheile,  jedoch  mindestens  mit  fuͤnf  Thalern,
in  Großherzoglichen  Cassenanweisungen  berichtigt  werden.

g.  2.

Die  vorstehende  Bestimmung  soll  vom  15.  Mai  d.  J.  an  in  gesetzliche
Kraft  treten  und  haben  sich  danach  Unsere  Staatsangehörigen,  sowie  Unsere
Kassen=  und  Einnahme-Beamten  genau  zu  achten.

g.  8.

Damit  Jedermann,  welcher  Einzahlungen  an  Unsere  Staatskassen  zu
leisten  hat,  vornehmlich  aber  die  Bewohner  der  von  Weimar  und  Eisenach
entfernter  liegenden  Ortschaften  sich  die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erfor-
        <pb n="91" />
        71
derlichen  Betraͤge  von  Cassenanweisungen  ohne  Kosten  und  zu  große  Beschwerde
  verschaffen  können,  ist  dafür  gesorgt  worden,  daß  bei  sämmtlichen
Amts=  und  Bezirks-Steuereinnahmen  des  Landes  Großherzogliche  Cassenanweisungen

  stets  vorhanden  sind  und  gegen  Kurrent-Geld  eingewechselt  werden
können.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Staateinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  28.  April  1848.

O  Carl  Friedrich.

von  Wydenbrugk.

Gesesz,
die  Zwangszahlungen  in  Großherzoglichen
Cassenanweisungen  an  die  Staatskassen
betreffend.

14
        <pb n="92" />
        72

Ministerial-Bekanntmachung,
die  Abkürzung  und  Verelnfachung  des  Geschäftsganges  7  Behörden
etreffend

Während  zur  möglichsten  Minderung  des  Aufwands  auf  den  Staatsdienst
die  geeigneten  Veränderungen  in  der  Gesetzgebung  sowie  in  der  Organisation
der  Bebörden  vorbereitet  werden,  erscheint  als  ein  sofort  anwendbares  Mittel
zu  demselben  Zwecke  die  Abkürzung  und  Vereinfachung  des  bisherigen  Geschäftsganges
  der  Behörden  und  es  wird  daher  in  dieser  Beziehung  hiermit
Folgendes  verordnet:

S#1.

Diejenigen  Erörterungen  und  Erkundigungen  in  Geschaftsangelegenheiten,
welche  von  den  betreffenden  Behörden  ohne  Nachtheil  für  die  Sache  durch
mündliche  Besprechung  oder  durch  bloße  Einforderung  der  ergangenen  Akten
bewirkt  werden  können,  sind  auf  diesem  Wege  zu  bewirken  und  nur  die  Ergebnisse
—  soweit  nöthig  —  zu  den  betreffenden  Akten  mit  möglichster  Kürze  zu  bemerken.

g.  2.

Wo  schriftlicher  Verkehr  unvermeidlich  ist,  erfolge  er  kuͤnftig  zwischen
Ober=  und  Unter-Behörden  sowohl  als  zwischen  gleichgestellten  Behörden,  soviel
als  möglich,  auf  dem  kürzeren  Wege  der  Randbemerkungen  anstatt  der  Reskripte,
Berichte  und  Kommunikate.

.  3.

Werden  Begnadigungsgesuche  bei  den  Untergerichten,  namentlich  auch  bei
den  Kriminal.Gerichten  angebracht,  so  sind  sie  von  diesen  Behörden  mit  Beilegung
  der  ergangenen  Untersuchungs-Akten  unmittelbar  an  das  Staats-Ministerium
  einzusenden,  welches  hierauf  die  gefaßte  Entschließung  dem  betreffenden
Untersuchungsgerichte  durch  das  Mittel  der  Landesregierungen  mittelst  Randbeschlusses
  eröffnen  lassen  wird.

g.  4.

Ein  gleiches  abgekürztes  Verfahren  soll  auch  von  den  unteren  Verwaltungsbehörden
  da  eingehalten  werden,  wo  dieselben  auf  Ansuchen  der  Einzelnen
  oder  aus  eigenem  Antriebe  zur  Kenntniß  und  Beschlußfassung  des  Staats-Ministeriums
  einen  Gegenstand  zu  bringen  für  rathsam  achten,  welcher  in  ihren
Akten,  die  jedenfalls  mit  beizulegen  sind,  bereits  hinlänglich  erörtert  vorliegt.

Weimar  am  28.  April  1848.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
von  Wydenbrugk.
        <pb n="93" />
        üegierungs  -  Blatt
Großberzogesn  m
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  13.  Weimar.  10.  Mai  1848.

 

 

 

Bekanutmachung.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  das
nachstehende  Gesetz,  einige  weitere  Abänderungen  des  Gesetzes  zum  Schutze  der
Holzungen,  Baumpflanzungen,  Felder  und  Gärten  vom  10.  November  1840
betreffend,  zur  Nachricht  und  Nachachtung  andurch  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  8.  Mai  1848.

Großherzoglich  Sächfsche  Landesregierung.

von  Müller.

Wir  Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2!#c.  2.
haben  für  angemessen  erachtet,  das  Gesetz  zum  Schutze  der  Holzungen,  Baumpflanzungen,
  Felder  und  Gärten  vom  10.  November  1840  sammt  dessen  Nachtrag
  vom  9.  April  1847,  um  eines  Theils  einige  der  darin  enthaltenen  Bestimmungen
  mit  dem  Strafgesetzbuche  vom  5.  April  1839  und  mit  den  allgemeinen
  Grundsätzen  und  Regeln  vom  Beweise  in  Untersuchungssachen  mehr  in
Einklang  gebracht,  andern  Theils  aber  der  dabei  betheiligten  rmeren  Volks-16
        <pb n="94" />
        74
klasse  jede  mit  einem  wohlgeordneten  Forst=  und  Feld-Schutze  und  mit  einer
geregelten  Forst-Kultur  irgend  verträgliche  Berücksichtigung  gewahrt  zu  sehen,
einer  nochmaligen  Revision  unterwerfen  zu  lassen,  und  verordnen  nunmehr  mit
Zustimmung  des  getreuen  Landtages  Folgendes:

Zu  F.  6.

Die  strafrechtliche  Verjährung  der  in  dem  Gesetze  vom  10.  November
1840  K.S.  11—24  aufgeführten  Vergehen  aus  Eigennutz,  nebst  den  nach  dem
Gesetze  vom  9.  April  1847  gleichartigen  Vergehen,  sowie  der  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  unter  Ziffer  III  (5..  33—  48)  des  Gesetzes  vom  10.  November
  1840  erwähnten  polizeilichen  Anordnungen  wird  durch  den  Ablauf
von  einem  Jahre  vom  Augenblicke  der  begangenen  That  an  vollendet.  Desgleichen
  verliert  der  Rückfall  die  Eigenschaft  eines  besondern  Strafschärfungsgrundes,
  wenn  seit  der  Verbüßung  der  Strafe  wegen  des  frühern  Vergehens
diese  Frist  abgelaufen  ist.

Nur  in  dem  Falle,  wenn  mit  dem  entwendeten  Holze  Handel  getrieben
worden  ist,  tritt  diese  kurze  Verjährungsfrist  nicht  ein.

Zu  8.  7.
Der  Arbeitstag  ist,  statt  zu  zwölf,  zu  nur  acht  Arbeitsstunden  zu  rechnen.

Zu  §.5.  12  und  13.

Jedes  der  in  den  §.5.  12  und  13  bezeichneten  Vergehen  ist  künftig  nur
mit  einem  Tage  bis  zu  vierzehen  Tagen  Gefängniß  zu  bestrafen.

Zu  8.  14.

Wer  ohne  eigenes  Recht  und  ohne  Erlaubniß  deb  Eigenthümers  oder
dessen  Stellvertreters  Moos  oder  Waldstreu  rechet,  Gras  oder  Heidekraut
rupft  oder  schneidet,  Laub  sammelt  oder  streift,  fällt  künftig,  nach  Maßgabe
der  Schädlichkeit  seines  Beginnens,  in  eine  Strafe  von  zwei  Tagen  bis  zu
einer  Woche  Gefängniß  für  jeden  Karren  und  von  einem  Tage  bis  zu
drei  Tagen  für  jeden  Korb  oder  Schiebkarren.

Zu  F.  16.
Die  im  8.  16  gegen  das  ungerechtfertigte  Eintreiben  in  fremde  Holzungen
  oder  Baumpflanzungen  geordneten  Strafen  —  welche  in  gleicher  Weise
auch  auf  das  unrechtmäßige  Eintreiben  in  Felder,  Wiesen  oder  Gärten  An-
        <pb n="95" />
        75

wendung  finden  —  treten  künftig  voll  nur  dann  ein,  wenn  in  Schonungen,
ingleichen  wenn  in  Hegungen  in  Feldern,  Wiesen  oder  Gärten  eingetrieben
wurde.  Außerdem  ist  auf  die  Hälfte,  wenn  gleich  nicht  unter  einem  Tage
Gefangniß  oder  entsprechender  Strafe  zu  erkennen.

Zu  F.  20.
Die  Strafen  des  eigentlich  sogenannten  Holzdiebstahls  sind  künftig:
a)  bei  einem  Werthe  des  entwendeten  Holzes  bis  zu  einem  Thaler  und
nicht  darüber:  ein  Tag  bis  eine  Woche  Gefängniß;
b)  bei  einem  Betrage  über  einen  Thaler,  aber  nicht  über  fünf  Thaler:
eine  Woche  bis  zwei  Monate  Gefängniß;z
bei  einem  höheren  Werthe:  zwei  Monate  bis  pier  Monate  Arbeitshaus.

Zu  g.  25.

Das  Minimum  der  auf  einen  Felddiebstahl,  bezüglich  Gartendiebstahl  gesebten
  Strafe  wird  künftig  statt  in  einer  Woche  in  drei  Tagen  Gefangniß
bestehen.

4

Zu  F.  30.

Die  hier  erwähmen  Vergehen  sind  künftig  nur  auf  Antrag  zu  untersuchen
  und  zu  bestrafen.

Zu  K.  33.
Erkannte  Geldstrafen  können  in  dem  im  Gesetze  unterstellten  Falle  nicht
bloß  in  Gefängnißstrafe  ohne  Entziehung  warmer  Kost,  sondern  eben  sowohl
in  Strafar  beit  verwandelt  werden.

Zu  F.  42.

Den  Armen  soll  von  jetzt  an  auch  da,  wo  dieses  nicht  bereits  schon  herkömmlich
  war,  an  zwei  Tagen  woöchentlich,  unter  den  deßhalb  gesetzlich  bestimmten
  Bedingungen  und  Beschränkungen,  dürres  Holz  in  den  herrschaftlichen
  Waldungen  zu  lesen  gestattet  werden.

Zu  F.  48  Ziffer  5.

Zum  Abbrechen  des  dürren  Holzes  kann  sich  künftig,  statt  eines  bloß
hölzernen  Hakens,  auch  eines  Hakens  von  rundgeschmiedetem  Eisen  —  also
ohne  alle  Schärfe  —  gleichviel  ob  mit  kurzem  oder  langem  stangenartigem
Stiele  versehen  —  bedient  werden.

15
        <pb n="96" />
        76

Zu  F.  43  Ziffer  6.

Auf  den  Verlust  der  erhaltenen  Erlaubniß  zum  Holzlesen  ist  künftig  nur
dann  noch  richterlich  mit  zu  erkennen,  wenn  jemand  bei  dem  Holzlesen  sich
nicht  bloß  auf  das  eigene  Bedürfniß  beschränkt,  sondern  mit  dem  gelesenen
Holze  Handel  getrieben  hat.

Zu  F.  60.

Zu  den  nothwendigen  Voraussetzungen,  unter  welchen  die  eidliche  Aussage
  des  über  die  Holzung  gesetzten  Försters,  oder  Jägers,  oder  eines  demselben
  zugeordneten  Revier-Burschen,  Kreisers  oder  andern  Gehülfen,  ingleichen
  eines  in  Pflicht  stehenden  Aufsehers  über  Garten,  Feld  und  Flur,  sowie
eines  zur  polizeilichen  Aufsichtsfährung  im  Allgemeinen  Angestellten,  für  sich
allein  hinreicht,  um  bei  allen  in  dem  Gesetze  zum  Schutze  der  Holzungen,
Baumpflanzungen,  Felder  und  Gärten,  minder  nicht  auf  die  in  dem  Strafgesetzbuche
  Art.  275—  281  erwähnten  Vergehen  den  vollen  Beweis  der  Theäterschaft
  berzustellen,  gehört  die,  daß  der  Frevler  von  dem  Zeugen  personlich
auf  frischer  That  betreten  worden  sey.

Zu  F.  61.

Die  Bestimmung  des  F.  61  findet  auch  dann  Anwendung,  wenn  der  Angeschuldigte
  vorgiebt,  den  von  ihm  besessenen  Gegenstand  von  einer  ihm  unbekannten
  Person  erkauft  oder  auf  andere  Weise  erworben  zu  haben.

Urkundlich  haben  Wir  gegenwärtiges  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen
und  Unser  Großberzogliches  Staatsinsiegel  beidrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  8.  Mai  1848.

G  Carl  Friedrich.

von  Watzdorf.

Gesetz,
einige  weitere  Abaͤnderungen  des  Gesetzes
zum  Schutze  der  Holzungen,  Baumpflanzungen,
  Felder  und  Garten  vom  10.  November
  1840  betreffend.
        <pb n="97" />
        77

Ministerial-Vekanntmachungen.

I.  Durch  die  Bekanntmachung  vom  19.  März  d.  J.  (Reg.  Bl.  S.  39)
haben  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  wegen  aller  bis  zu  jenem
Tage  begangenen  Uebertretungen  des  Gesetzes  vom  10.  November  1840  zum
Schutze  der  Holzungen,  Baumpflanzungen,  Felder  und  Gärten  —  insofern
diese  Uebertretungen  weder  gegen  Personen  gerichtet,  noch  mit  Arbeitshausoder
  Zuchthaus-Strafe  bedroht  sind  —  eine  allgemeine  Begnadigung  verkünden
  lassen.

In  Folge  dieser  Begnadigung  sind

1)  alle  wegen  der  gedachten  Vergehen  erkannte  und  noch  nicht  vollzogene
Strafen  erlassen,

2)  die  wegen  dergleichen  Vergehen  eingeleiteten  oder  einzuleiten  gewesenen
Untersuchungen  niedergeschlagen;  auch  sollen

3)  alle  in  Untersuchungen  wegen  solcher  Vergehen  erwachsene  und  noch
nicht  bezahlte  Untersuchungskosten  —  an  Sporteln  und  Gebühren  —
nicht  eingefordert  werden,  selbst  wem  die  Strafe  schon  vollstreckt  seyn
sollte.  Die  darunter  befindlichen  Verläge,  mit  Einschluß  der  Denunciations-Gebühren
  (s.  5  des  Gesetzes  vom  10.  November  1840),  sind
daher  von  der  Gerichtskasse  zu  übertragen.

Indem  das  unterzeichnete  Staats-Ministerium  diese  gnädigste  Entschließung
  wiederholt  zur  öffentlichen  Kenntniß  bringt,  erinnert  dasselbe  zugleich
daran,  daß  ferner  vorkommende  Wald-,  Garten=  und  Feld-Frevel
der  gesebmäßigen  Bestrafung  unterliegen,  wie  solches  der  Schutz,  welchen
  der  Staat  jedem  Eigenthume  zu  gewähren  hat,  erfordert;  und  man  versieht
  sich  zu  dem  lebendigen  Sinne  für  Ordnung  und  Recht  in  den  einzelnen
Gemeinden  und  in  deren  Vorständen,  daß  dieselben  im  Vereine  mit  den
Staatsbehörden  solchen  Eingriffen  in  fremdes  Eigenthum  nachdrücklich  zu
steuern  bemüht  seyn  und  zur  Handhabung  des  unerláßlichen  Forst=  und  Feld-Schutzes
  kräftig  mitwirken  werden.

Insbesondere  mögen  auch  die  Großherzoglichen  Forsten,  welche  nunmehr
Staatseigenthum  sind  und  deren  Schonung  im  ummittelbaren  Interesse  eines
jeden  Staatsbürgers  liegt,  dem  Schutze  Aller  empfohlen  seyn!

Weimar  am  9.  Mai  1848.
Großherzoglich  Gächisisches  Staats-Winisterium.
von  Watzdorf.
        <pb n="98" />
        78

III.  Während  ein  Gesetz  in  Aussicht  steht,  welches  eine  allgemeine  deutsche
Volksbewaffnung  anordnen  und  regeln  wird,  ist  schon  unter'm  4.  April  d.  J.  für
das  Großherzogthum  ein  Gesetz  zu  dem  Zwecke  erlassen  worden,  in  der  Zwischenzeit
  eine  Volksbewaffaung  unter  selbst  gewahlten  Führern  in  das  Leben  zu
rufen.  Es  lag  diesem  Gesetze  nicht  bloß  die  Absicht  zu  Grunde,  jene  allgemeine
  deutsche  Volksbewaffnung  angemessen  vorzubereiten,  sondern  es  hatte
dasselbe  auch  den  Zweck,  den  einzelnen  Gemeinden  die  Mittel  zu  bieten,  die
gesetzliche  Ordnung,  die  Sicherheit  der  Personen  und  des  Eigenthums  aufrecht
  zu  erhalten,  welche  hie  und  da  durch  frevelhaftes  Beginnen  gefährdet
erschienen.  Und  seitdem  ein  weiteres  Gesetz  vom  14.  April  d.  J.  die  einzelne
  Ortsgemeinde  für  die  bei  einem  solchen  in  ihrem  Orte  oder  ihrer  Gemarkung
  Statt  gehabten  Auflaufe,  Aufruhre  oder  Landfriedensbruche  vorgekommenen
Eigenthumsverletzungen  haftpflichtig  erklärt  hat,  ist  das  Bedürfniß  der  Gemeinden
  als  solcher,  jedem  derartigen  Beginnen  eine  hinreichend  starke  Gegenwehr
  entgegen  zu  setzen,  wesentlich  erhöht.

Nach  den  eingegangenen  Anzeigen  hat  in  der  großen  Mehrzahl  der  Stadtund
  Land-Gemeinden  des  Großherzogthumes  eine  Bewaffnung  der  Bewohner
unter  selbst  gewählten  Führern  in  erfreulicher  Weise  Statt  gefunden.  Aber
noch  fehlt  e5  immerhin  nicht  bloß  an  einer  allgemeinen  Einführung  dieses
Schutzmittels  in  allen  Orten,  sondern  namentlich  auch  an  derjenigen  inneren  Verbindung
  unter  den  Schutzwehren  der  einzelnen  Orte,  welche  allein
Bürgschaft  dafür  gewährt,  daß  jede  einzelne  Gemeinde,  wenn  sie  auch  noch
so  klein  und  die  Zahl  der  Schutzwehrmänner  aus  ihrer  Mitte  noch  so  gering
ist,  dennoch  jederzeit  in  den  im  Nothfalle  sofort  als  Ein  Ganzes  zusammentretenden
  Mannschaften  der  benachbarten  Ortschaften  den  genügenden  Schutz
gegen  verbrecherische  Unternehmungen  selbst  einer  größeren  Menschenzahl  finden
werde.

Eine  solche  innere  Verbindung  der  verschiedenen  Orts-Mannschaften  wird
zugleich  auch  eine  größere  Einheit  des  Ganzen,  namentlich  auch  in  den  leitenden
  Grundsätzen  binsichtlich  der  Bewaffnung,  Zusammensetzung  und  Uebung
möglich  machen  und,  sobald  der  Einzelne  sich  alö  Glied  eines  größeren  Ganzen
  füblt,  den  Sinn  für  das  wichtige  Institut  in  noch  höherem  Grade  wecken
und  kräftigen,  also  die  Wehrkraft  erhöhen,  die  jetzt  von  um  so  größerer  Bedeutung
  wird,  je  näher  die  Möglichkeit  gerückt  ist,  daß  das  Linien-Militär
ausmarschiren  muß.

Um  mun  solch  einen  inneren  Zusammenhang,  solch  eine  Einheit  unter  den
verschiedenen  Schutzwehren  der  einzelnen  Orte  zu  vermitteln,  öberhaupt  die
        <pb n="99" />
        79

Angelegenheiten  dieser  provisorischen  Volksbewaffnung  zu  ordnen,  also  namentlich
  auch  die  Bewaffnungsfrage  und  die  von  verschiedenen  Seiten  dieserhalb
eingehenden  Gesuche  zu  erledigen,  haben  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,
  beschlossen,  hier  in  Weimar  ein  Central-Komitc  zusammentreten  zu
lassen,  dessen  Aufgabe  es  ist,  jene  Zwecke  zu  verfolgen  und  alle  hierauf  abzielenden
  Anordnungen  zu  treffen.

Seinem  Wunsche  gemäß  ist  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Erbgroßherzog,
auf  höchsten  Befehl  an  die  Spitze  dieses  Central-Komités  gestellt  und  es  ist
demselben  der  Hof-Advokat  Brenner  als  Mitglied  beigegeben  worden.

Weiter  wird  sich  das  Central-Komité  noch  durch  Mitglieder  sofort  verstärken,
  welche  aus  den  Wahlen  der  in  Weimar,  Eisenach,  Jena,  Neustadt
a.  d.  O.,  Apolda  und  den  sonst  noch  in  Städten  und  Dörfern  des  Großherzogthumes
  gebildeten  Schutwehren  hervorgehen  werden.

Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großberzog,  vertrauen  dem  patriotischen
Sinne  der  Bewohner  des  Großherzogthumes,  der  sich  in  neuerer  Zeit  schon
so  oft  bewährt  hat  und  gewiß  auch  ferner  sich  bewähren  wird,  daß  er  die
Zwecke,  welche  dieses  Central-Komite  zu  verfolgen  hat,  die  Zwecke  der  gesetzlichen
  Ordnung,  auf  welcher  allein  die  Freiheit  fest  ruhet,  mit  wahrem  Gemeinsinne
  kräftigst  fördern  werde.

Weimar  am  9.  Mai  1848.

Großherzoglich  Sächssches  Staats-Ministerium.
von  Watzdorf.

Bekanutmachungen.

I.  Um  Irrungen  hinsichtlich  des  richtigen  Eingangs  von  Eingaben  an
das  unterzeichnete  Justiz-Kollegium  vorzubeugen,  wird  hierdurch  darauf  aufmerksam
  gemacht,  daß  solche  Eingaben  einem  bei  dem  unterzeichneten  Kollegium
in  Pflicht  stehenden  Beamten  oder  Diener  (auch  Boten)  unmittelbar  zu  behändigen
  sind  und  daß  daher  die  Zeit  des  Eingangs  bei  dem  Kollegium  sich  nach
dem  Zeitpunkte  bestimmt,  zu  welchem  die  Eingabe  dem  Beamten  oder  Diener
selbst  zugekommen  ist.

Es  haben  jedoch  die  Beamten  sowohl  als  die  Diener  nur  im  Geschäfts-Lokal
  oder  in  der  eigenen  Behaufung  Eingaben  anzunehmen,  insofern  nicht  ein
Beamter  zur  Empfangnahme  abgeordnet  oder  ein  Diener  dazu  abgeschickt  wird.

Zugleich  wird  den  Parteien  und  deren  Anwälten  empfohlen,  solche  Eingaben,
  von  deren  richtigem  und  zeitigem  Eingange  die  Wahrung  einer  Frist
        <pb n="100" />
        80

abhaͤngt,  bei  Uebersendung  mit  der  Post  unter  Rekommandation  gegen
Empfangsschein  aufzugeben.
Weimar  am  7.  April  1848.
Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Mandelsloh.

II.  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  hat  durch  höchstes  Reskript
vom  4.  d.  M.  in  Genehmigung  eines  Antrages  des  getreuen  Landtages  vom
28.  v.  M.  in  Bezug  auf  das  höchste  Reskript  vom  20.  März  1846,  die
Angelegenheiten  der  katholischen  Dissidenten  im  Großherzogthume  betreffend
(Reg.  Blatt  v.  J.  1846  S.  75  fg.),  insonderheit  die  §.S.  10,  11  und  15,
folgende  Abänderungen  beschlossen:

1.
Die  Personen,  welche  dem  in  Weimar  bestehenden  Vereine  der  katholischen
  Dissidenten  nach  Maßgabe  des  höchsten  Reskripts  vom  20.  März  1846
beizuza4hlen  sind,  werden  als  eine  Gemeinde  definitiv  anerkannt.

2.

Solche  selbstständige  Personen,  welche  von  der  rômisch-katholischen  Kirche
zu  der  obigen  Gemeinde,  oder  von  dieser  zu  der  rômisch-katholischen  Kirche
übertreten,  sind  nicht  weiter  verpflichtet,  das  im  §.  10  des  hbchsten
Reskripts  vom  20.  März  1846  erwähnte  Zeugniß  ihres  bisherigen  Pfarrers
  über  von  ihm  empfangene  Belehrung  beizubringen.

3.

Bei  Ausspendung  des  Abendmahles  koͤnnen  Mitalieder  auswaͤrtiger
Gemeinden  katholischer  Dissidenten,  dafern  sie  als  solche  bei  dem  Vorstande
der  hiesigen  deutsch-katholischen  Gemeinde  sich  ausweisen,  unverhindert  zugelassen
  werden.

Auf  höchsten  Befehl  wird  Solches  hiermit  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  10.  April  1848.
Großberzoglich  Sächmsche  Immediat-Kommeston  fur  die
L#gelegenheiten  der  katholischen  Disfodenten.
D.  Pencer.  D.  Emminghaus.
        <pb n="101" />
        Ur  da  s

Großherzogthu  m
Sachsen-Weimar-Eisenach.

lüegierungs-  Blait

 

 

 

Nummer  14.  Weimar.  27.  Mai  1848.

Wir  Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg

ꝛc.  ꝛc.

Es  ist  zu  Unserer  Kenntniß  gekommen,  daß  in  einzelnen  Theilen  des
Großherzogthumes  vielfache  Gesetzesübertretungen  und  Ordnungswidrigkeiten
verübt  werden.  Vorzugsweise  wird  über  Forst=  und  Jagd-Frevel,  über  Gewaltthätigkeiten
  gegen  die  Ausübung  anerkannter  Rechte,  namentlich  Triftrechte,
  geklagt,  geringerer  Polizei-Vergehen,  wie  unbefugtes  Schießen,  Tabakrauchen
  an  feuergefährlichen  Orten  und  dergleichen,  nicht  zu  gedenken.

Wir  sind  nicht  gemeint,  diesem  an  sich  unerlaubten  und  in  seinen  Folgen
gefährlichen  Beginnen  nachzusehen  und  befehlen  daher  allen  Beamteten  und
Behörden  Unseres  Landes  innerhalb  ihrer  Befugnisse  demselben  kräftigst  entgegenzutreten
  und  die  Schuldigen  zur  Verantwortung  und  Strafe  zu  ziehen.

Wir  geben  Uns  der  Erwartung  hin,  daß  sie  hierbei  keinerlei  Schwierigkeiten
  finden  und  eintretenden  Falles  durch  die  bestehenden  Schutzwehren  kraf-16
        <pb n="102" />
        82

tigst  werden  unterstützt  werden,  sichern  ihnen  aber  hierdurch  auch  noch  fuͤr
den  Fall  der  Nothwendigkeit  Unsern  besondern  Schutz  ausdrücklich  zu.

urkundlich  haben  Wir  dieses  Patent  höchsteigenhändig  vollzogen  und  Unser
Großherzogliches  Staatsinsiegel  beidrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  25.  Mai  1848.

Carl  Friedrich.

Patent.  von  Watzdorf.

Wir  Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

baben  in  einem  unter  dem  gestrigen  Tage  erlassenen  Patente  saͤmmtlichen
Obrigkeiten  des  Landes  den  Befehl  ertheilt,  gegen  die  hie  und  da  in  großer
Zahl  vorkommenden  Gesetz-  und  Ordnungs-Widrigkeiten  verschiedener  Art  kräftiger
  einzuschreiten,  als  dieses  zeither  der  Fall  gewesen.

Als  Wir  bald  nach  Beginn  der  gegenwärtigen  außerordentlichen  Zeit  eine
Reihe  von  wichtigen  Zusicherungen  ertheilten,  thaten  Wir  dieses,  ungeachtet  der
damit  für  Uns  in  mehrfacher  Beziehung  verbundenen  Opfer,  gern  und  bereitwillig,
  nicht  allein,  weil  Wir  auf  diese  Weise  den  gegen  Uns  ausgesprochenen
Wünschen  Unserer  geliebten  Unterthanen  genügten,  sondern  auch,  weil  Wir  auf
dem  betretenen  Wege  eine  großartige  Umgestaltung  des  gemeinsamen  deutschen
Vaterlandes,  eine  recht  wesentliche  Verbesserung  in  den  Zuständen  des  Groß--herzogthumes
  herbeizuführen  und  hierdurch  das  wahre  Wohl  aller  Einzelnen
zu  fördern  gewiß  überzeugt  waren.

Wir  haben,  was  Wir  versprochen,  theilweis  schon  erfüllt  und  werden
es,  soweit  dieses  besondere  Umstände,  Gesetz  und  Verfassung  zeither  noch  unmöglich
  machten,  Unserer  Seits  gewissenhaft  in  Ausführung  bringen,  werden  die
        <pb n="103" />
        88

zugesagten  Veränderungen  und  Erleichterungen  in  verfassungsmäßiger  Weise
in  das  Leben  treten  lassen  und  sind  uns  freudig  bewußt,  schon  jetzt  die  in  großer
Zahl  an  Uns  gebrachten  Wünsche  der  Einzelnen,  wo  Gesetz  und  Ordnung
und  die  nothwendige  Rücksicht  auf  das  Wohl  des  Ganzen  solches  irgend  gestatteten,
  erfüllt  zu  haben.  Aber  wenn  das  höhere  Ziel  nur  erreicht  werden  kann,
sobald  alle  es  unverrückt  im  Auge  behalten,  wenn  das  gemeinsame  Wohl  nur
befördert  werden  kann,  sobald  Jeder  seine  besonderen  Interessen  demselben
unterordnet,  dann  muß  es  Unser  landesväterliches  Herz  mit  tiefer  Bekümmerniß
erfüllen,  zu  sehen,  wie  mehr  und  mehr  der  höhere  Aufschwung  verschwindet,
wie  von  vielen  Seiten  die  Sonder-Interessen  über  das  Allgemeine  gestellt,
wie  an  Staat  und  Einzelne  unbillige  und  rechtswidrige  Ansprüche  erhoben,
sogar  auf  gesetzwidrigem  Wege  durchzusetzen  versucht  werden.

Wohin  es  führt,  wenn  diesen  eigennützigen,  kleinlichen  Bestrebungen  nicht  kraftig
  entgegengetreten  wird,  das  kann  dem  aufmerksamen  Beobachter  nicht  entgehen.
Abgesehen  von  den  Nachtheilen,  welche  diese  Richtung  für  Einzelne  im  unmittelbaren
  Gefolge  hat,  von  den  Störungen  für  den  Verkehr,  abgesehen  von  der
nothwendigen  Vermehrung  der  Staatslasten,  welche  die  ungemessenen  Ansprüche
an  den  Staat,  die  Verweigerung  der  demselben  schuldigen  Pflichten  herbeiführen
  müssen,  bleibt  es,  haben  Recht  und  Gesetz  einmal  das  Ansehen  verloren,
sind  deren  Schranken  einmal  übertreten,  nach  alter  Erfahrung  nie  ohne  weitere
traurige  Folgen  und  wird  am  Ende  ein  Zustand  der  Dinge  herbeigeführt,  welcher
  all’'  das  Gute,  was  die  Gegenwart  erlangt,  all  die  Hoffnungen  auf  eine
schöne  Zukunft,  auf  eine  segensreiche  gesetzliche  Freiheit  in  Frage  stellt.

Von  diesen  Erwägungen  ausgehend,  haben  Wir  den  Erlaß  des  obigen  Befehles
  für  Unsere  heilige  Pflicht  gehalten,  geben  Wir  Uns  aber  auch  der  freudigen
Ueberzeugung  hin,  daß  Alle,  die  e5  mit  ihrem  Vaterlande  wohl  meinen,  die,
welcher  Ansicht  sie  auch  folgen  mögen,  dessen  auf  gesetzliche  Freiheit  gestützte
Größe  ernstlich  wollen,  Uns  und  die  Behörden  des  Landes  kraftigst  unterstüten
  werden.

Dazu  ermahnen  Wir  sie  mit  landesväterlichen  Herzen  noch  besonders.
In  einer  Zeit,  wie  die  gegenwärtige,  darf  Keiner,  der  es  mit  seinem  Vaterlande
  wohl  meint,  ruhig  zusehen,  wenn  Gesetz  und  Ordnung  übertreten  und
die  verfassungsmäßigen  Organe  des  Staates  in  deren  Aufrechthaltung  behinwerden,
  muß  Jeder  thätig  einwirken,  wenn  das  allgemeine  Wohl  es
erfordert.
        <pb n="104" />
        84

Wo  Großes  erzielt,  das  Gebaͤude  des  Staates  befestigt  werden  soll,  um
dauernd  vor  neuen  Stuͤrmen  gesichert  zu  seyn,  da  kann,  der  Natur  der
Sache  nach,  der  Uebergang  nicht  ohne  Schwierigkeiten,  nicht  ohne  Gefahren  bewirkt
  werden.  Aber  wenn  dieses  Jeder  unverruͤckt  im  Auge  behaͤlt,  wenn  Jeder
die  unvermeidlichen  Opfer,  die  ihm  angesonnen  werden,  bereitwillig  bringt  und
mit  Kraft,  mit  Muth  und  Entschlossenheit  den  Gefahren  entgegentritt,  dann
wird  die  goͤttliche  Gnade  auch  zum  Gelingen  fuͤhren.

Weimar  am  26.  Mai  1348.

Carl  Friedrich.

von  Watzdorf.

Ministerial-Bekanntmachung.

Durch  die  Bekanntmachungen  vom  8.  und  28.  v.  M.  ist  bereit  auf
die  organischen  Veränderungen  hingedeutet  worden,  welche  hinsichtlich  aller
Zweige  des  Staatsdienstes  in  der  Kürze  eintreten  werden.  Diese  umfassende
Neugestaltung  bringt  es  nothwendig  mit  sich,  daß  vielen  Staatsdienern,  selbst
solchen,  welche  inzwischen  noch  angestellt  oder  versetzt  werden,  ein  veränderter
Wirkungskreis  und  ein  anderer  Wohnort  angewiesen  werden  muß.

Indem  das  unterzeichnete  Staats-Ministerium  schon  jetzt  hierauf  aufmerksam
  macht,  spricht  dasselbe  das  Vertrauen  aus,  daß  jeder  Staatsdiener
der  ihm  zu  ertheilenden  neuen  Bestimmung  nicht  nur  die  schuldige,  sondern
auch  bereitwillige  Folge  leisten  werde,  wogegen,  wie  sich  von  selbst  versteht,
die  durch  definitive  Anstellung  verfassungsmaßig  erworbenen  Rechte  eines  jeden
Staatsbeamten  auf  Rang  und  Gehalt,  so  lange  er  die  ihm  verliehene  Stelle
gesetzmaßig  und  mit  treuem  Fleiße,  bei  gehörigen  Kräften  des  Geistes  bekleidet,
  auch  hierbei  die  ihnen  gebührende  Berücksichtigung  finden  werden.

Weimar  am  16.  Mai  1848.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerinm.
von  Watzdorf.
        <pb n="105" />
        Uegierungs  -  Blatt

Großherzogthu  m
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

 

21.  Juni  1848.

Nummer  15.  Weimar.

 

 

 

 

Bekanntmachung.
Auf  höchsten  Befehl  werden  die  nachbenannten,  mit  dem  getreuen  Landtage
  vereinbarten  Gesetze:
I.  Gesetz  über  die  Ablösung  grundherrlicher  Rechte,
II.  Gesetz  über  die  Haftpflicht  der  Gemeinden  für  die  Bezüge  der  Geistlichen
  und  Schullehrer  an  Zinsen,  Zehenten  und  anderen  Abgaben,
hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  3.  Juni  1848.
Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.

von  Müller.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großberzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg.
ꝛc.  ꝛc.
Von  der  Ueberzeugung  geleitet,  daß  durch  die  Herstellung  möglichster  Freiheit

  des  Grundbesitzes  die  Landeswohlfahrt  wesentlich  gefördert  wird,  zugleich
1#
        <pb n="106" />
        86

aber  festhaltend  an  dem  Grundsatze,  von  welchem  die  Sicherheit  des  Eigenthums,
  das  Wohl  jedes  Einzelnen,  ja  das  Bestehen  des  ganzen  Staatsverbandes
  bedingt  wird:  daß  erworbene  Rechte,  so  dringend  wünschenowerth  auch
ihre  Beseitigung  seyn  möge,  nicht  ohne  Entschädigung  der  Berechtigten  in
Wegfall  gebracht  werden  können,  haben  Wir,  fortschreitend  auf  der  Bahn,
welche  Unser  Herr  Vater  und  Vorfahr  in  der  Reaierung  durch  die  Gesetze
vom  2.  März  und  11.  Mai  1821  über  die  Ablbsbarkeit  der  Zwangsgesindedienste
  sowie  der  Hand=  und  Spann-Frobnen  betreten  datte,  bereits  im
Jahre  1832  Unseren  getreuen  Ständen  den  Entwurf  eines  Gesetzes  über  Ablösung
  grundberrlicher  Berechtigungen  zum  verfassungsmaßigen  Beirathe  vorlegen
  und  diese  Vorlage,  mit  Berücksichtigung  der  Erinnerungen,  welche  gegen
den  ersten  Entwurf  gemacht  worden  waren,  im  Jahre  1838  erneuern  lassen.

Die  Schwieriqkeit  einer  billigen  Auögleichung  zwischen  den  sich  entgegenstehenden
  Interessen  der  Berechtigten  und  der  Verpflichteten  hinderte  die
sofortige  Verabschiedung  über  diesen  wichtigen  Gegenstand.

Es  wurde  daher  diese  Aufgabe  der  Gesetzgebung  einer  wiederholten  aründlichen
  Erwägung  durch  Mitglieder  Unserer  Landes-Kollegien  unkerworfen,  woraus,
  mit  Beachtung  der  Wünsche  Unserer  getreuen  Stande  und  der  in  anderen
  deutschen  Staaten  inzwischen  gemachten  Erfahrungen,  die  Entwürfe  eines
Ablôsungsgesetzes  und  eines  Gesetzes  über  Entrichtung  einer  Land-Rentenbank
hervorgiengen,  welche  Wir  durch  Unsere  Propositions-Schrift  vom  21.  Februar
v.  J.  an  den  getreuen  Landtag  haben  gelangen  lassen.

Die  politischen  Ereignisse,  welche  inmitten  der  ständischen  Berathung  über
diese  Vorlage  eintraten,  und  deren  Einfluß  auf  die  Geld=  und  Kredit-Verbaltnisse
  machten  es  unthunlich,  die  Absicht,  durch  eine  Land-Rentenbank  die
Ablösungen  zu  befördern,  für  jetzt  weiter  zu  verfolgen  und  es  wurden  dadurch
  zugleich  wesentliche  Aenderungen  des  Gesetzes  über  die  Ablôsungen  bedingt.

Zu  den  hierauf  gerichteten  Anträgen  Unserer  getreuen  Stände,  welche
den  Verpflichteten  die  blösung  möglichst  erleichtern,  ertheilen  Wir  Unsere  landesfürstliche
  Genehmigung  um  so  lieber,  jemehr  die  Einmüthigkeit,  mit  welcher
diese  Anträge  beschlossen  worden  sind,  Zeugniß  dafür  giebt,  daß  die  baldigste
Beseitigung  dieser  auf  dem  Grundbesitze  haftenden  Lasten,  welche  den  Fortschritt
  der  Landwirthschaft  vielfach  hemmen  und  in  Widerspruch  treten  mit  den
veränderten  Zeitverhältnissen,  im  wohlverstandenen  Interesse  Aller  liegt.

Wir  hoffen  daher  auch,  daß  alle  Betheiligte  durch  Billigkeit  bei  den  Unterhandlungen
  das  Zustandekommen  gütlicher  Vereinigungen  erleichtern  werden.
        <pb n="107" />
        87

WGir  erwarten  aber  insbesondere  von  den  Verpflichteten,  daß  sie  bis  zur
wirklichen  Ablösung  ihre  Obliegenheiten  pünktlich  und  unweigerlich  fortleisten
und  der  Ausübung  rechtlich  begründeter  Dienstbarkeiten,  insonderheit  auch  der
Hutbungsbefugnisse,  keinen  Widerstand  entgegensetzen  werden.  Wir  hegen  das
Vertrauen,  daß  dieselben  auch  hierbei  ihren  Sinn  für  Ordnung  und  Gesetzmäßigkeit
  bewähren  und  durch  falsche  Vorspiegelungen  sich  nicht  von  der  Bahn
des  Rechts  und  der  gesetzlichen  Ordnung  ableiten  lassen  werden;  sollten  aber
dennoch  Einzelne  zur  Selbsthülfe  und  zu  Ausschreitungen  sich  hinreißen  lassen,
so  wird  gegen  diese  die  volle  Strenge  der  Gesetze  angewendet  werden.

Die  wirkliche  Ausführung  des  gesetzlichen  Ablösungsverfahrens,  welches
das  Daseyn  einer  Ablösungsbehörde  (General-Kommission)  voraussetzt,  wird
zugleich  mit  der  demnächst  zu  verkündenden  Konstituirung  dieser  Behörde  ihren
Anfang  nehmen.  Bis  dabin  bleibt  binsichtlich  der  Unserer  Staatekasse  zustehenden
  grundberrlichen  Rechte  den  Verpflichteten  die  Gelegenheit  eröffnet,  auf
dem  durch  das  Ministerial-Dekret  an  den  Vbandtag  vom  27.  März  d.  J.  bezeichneten
  Vergleichswege  Ablösungeverträge  mit  den  dort  in  Aussicht  gestellten
  besonderen  Erl.ichterungen  abzuschließen,  auch  ist  Unsere  Kammer  angewiesen,
  auf  Ablôsungsanträge  nach  den  Bedingungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes
schon  jetzt  einzugehen,  und  Wir  hoffen,  daß  auch  Privat-Berechtigte  solchen
Anträgen  bereitwillig  entsprechen  werden.

Wir  verordnen  daher  mit  verfassungsmößig  erfolgter  Zustimmung  des  getreuen
  Landtages:

Erster  ##bschnitt.
Allgemeine  Bestimmungen  für  alle  Arten  von  Ablösungen.

e
Von  dem  durch  besondere  Verordnung  noch  bekannt  zu  machenden  Zeitpunkte
  an  sind  die  nachstehend  (I.  2)  bezeichneten  Rechte  nach  den  Bestimmungen
  dieses  Gesetzes  ablöebar.

g.  2.
Der  Ablösung  sind  namlich  unterworfen:
1)  Grund-Renten,  d.  h.  ständige  Abentrichtungen  jeder  Art:  Zinsen,  Gülten,
  Erbzinsen,  Dienstgeld,  Kanon  c.,  es  mögen  solche  in  Geld,  Na-*


Ablöslichkeit
  gewisser
Berechtigungen.


Ablösliche
Rechte.
        <pb n="108" />
        turalien  oder  anderen  Gegenstaͤnden  zu  entrichten  seyn,  sofern  sie  nur
auf  einem  dinglichen  Rechtsverhaͤltnisse  beruhen.

2)  Zebenten  aller  Art,  d.  h.  Abentrichtungen  nach  gewissen  Prozenten  vom
jaͤhrlichen  Rohertrage  eines  Grundstuͤcks  oder  einer  Wirthschaft  oder
von  einem  Gewerbe,  welche  somit  steigend  und  fallend  sind:  Feldzebent,
Garbenzehent,  Sackzehent,  Fleischzehent,  Blutzehent.

Auch  diejenigen  Zehenten,  welche  als  Lohn  fuͤr  gewisse  Frohnleistungen
  bestehen  (Zehentschnitt,  Zehentdrusch  2c.)  sind  nach  dem  gegenwaͤrtigen
  Gesetze  zu  beurtheilen.

3)  Lebens-Rekognitionen,  d.  b.  Abgaben,  welche  bei  Eigenthumsveränderungen
  von  Immobilien  zu  entrichten  sind,  jeder  Art:  Lehengeld,  Lehenwaare,
  Handlohn,  Empfahgeld,  Auflaßgeld,  Schreibschilling,  Laudemium,
  Quinquagesima  emphyteuticaria  z#.

Spann=  und  Hand-Frohnen,  welche  auf  dem  Grunde  von  Gesetzen,
Vertragen  oder  anderen  Rechtstiteln  noch  jetzt  an  die  Kammer  oder
an  Privat-Güter  in  gemessener  oder  ungemessener  Weise  zu  leisten  sind.

4

—

5)  Huthungsbefugnisse,  sie  mögen  auf  Aeckern,  Wiesen,  Angern  oder  in
Teichen,  Forsten,  Holzungen  oder  auf  anderen  Weideplätzen  auszuüben
  seyn.

nachstehende  Waldberechtigungen:  das  Beholzungsrecht,  die  Befugnisse
zum  Leseholzsammeln,  soweit  dasselbe  über  das  den  Armen  gesetzlich  nachgelassene
  Holzlesen  hinausgeht,  zum  Stockroden,  zum  Harzreißen.

die  Berechtigung  zum  Gras-,  Schilf-,  Rasen-Holen  sowohl  in  Waldungen
  als  auf  anderen  Grundstücken.

die  Berechtigung,  Sand  und  Lehm,  Kies,  Thon  und  andere  Erdarten
auf  einem  fremden  Grundstücke  zu  graben  und  zu  holen.

9)  die  Berechtigung,  fremde  Steinlager  zu  benutzen.

Hinsichtlich  der  Ablösbarkeit  der  vorgedachten  Rechte  ist  es  gleichgültig,
wer  der  Berechtigte  sey  und  ob  das  Recht  auf  dem  Besitze  eines  berechtigten
Gutes  beruhe,  oder  einer  Person,  ohne  Rücksicht  auf  Grundbesitz  zustehe,  ingleichen,
  ob  die  beistung  auf  Grundstücken  oder  auf  Gerechtigkeiten  hafte  oder
einer  Korporation  oder  einer  gewissen  Klasse  von  Personen,  ohne  Rücksicht
auf  Grundbesitz  aufruhe.

6

7

#

8
        <pb n="109" />
        89

g.  8.
Der  Abloͤsung  nach  diesem  Gesetze  sind  nicht  unterworfen:  Nicht  ablös-1)
  diejenigen  Leistungen,  welche  die  Natur  von  Staatslasten  haben:  lice  Nechte.

Grundsteuern  und  Grundeinkommensteuern,  Wasser=  und  Wege-Baudienste
  2c.

diejenigen  Gemeindelasten,  welche  die  Natur  von  Steuern  und  Anlagen
  in  der  Gemeinde  haben,  also  nicht  nur  persönliche,  z.  B.  Personal-Geschoß,
  sondern  auch  solche,  die  auf  Grundbesitz  der  Gemeindeglieder
  umgelegt  und  nach  dem  Bedürfnisse  dem  Wechsel  unterworfen  sind,
z.  B.  die  Prozent-Abgabe  in  der  Stadt  Eisenach,  die  Anlagen  nach
den  Gemeindehufen  und  Kirchenhufen  im  Neustadtischen  Kreise.

Abgaben  und  Leistungen,  die  aus  dem  Kirchen=  und  Schul-Verbande
entsprinaen,  soweit  solche  von  Personen  oder  Grundstücken  zu  entrichten
sind,  welche  zu  der  betreffenden  Kirchen=  oder  Schul-Gemeinde,  bezüglich
  der  Flur  derselben  gehören.  Eine  Umwandlung  solcher  Abgaben
und  Leistungen  findet,  sofern  nicht  eine  freiwillige  Uebereinkunft  diesfalls
erfolgt,  ebenfalls  nicht  Statt.

4)  diejenigen  Zehenten  und  sonstigen  Leistungen,  welche  im  Berg=  und
Salinen-Regal  ihren  Grund’  haben,  oder  für  den  Genuß  anderer
Regalien  entrichtet  werden.  ’

die  bei  eigentlichen  Lehen  für  die  Beleihung  zu  entrichtende  Lehns-Tare,
  deren  Ablösung  von  der  Allodifikation  des  Lehns  abhängt.

6)  Erbpachtsverhältnisse,  welche  urkundlich  begründet  sind,  ingleichen
Laßgüterverhältnisse,  welche  bloß  in  widerruflicher  Ueberlassung
von  Grundstücken  zur  Benutzung  bestehen.  endlich

die  Jagdfrohnen  und  die  auf  gesetzlicher  Bestimmung  beruhende  Verpflichtung
  der  Gerichtsunterthanen  zur  Bewachung  der  Rittersitze,
  ingleichen  die  gesetzliche  Befugniß  zu  Auferlegung  neuer
Erbzinsen  und  Lehngelder,  welche  von  Bekanntmachung  dieses  Gesetzes
  an  ohne  Entschädigung  hinwegfallen.

'-Zur

  Zeit  der  Bekanntmachung  dieses  Gesetzes  bereits  abgeschlossene  Ab=  Gültigkeit
lösungsverträge  bleiben,  ohne  Unterschied  der  Grundsätze,  nach  welchen  dabei  “*“t
die  Auseinandersetzung  erfolgt  ist,  in  Kraft.  Sind  jedoch  darin  solche  fort=  cräge.

dauernde  Dienste  oder  andere  Seistungen  versprochen,  oder  solche  Dienstbarkei-2



3

5

7
        <pb n="110" />
        90

ten  bestellt  worden,  welche  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  der  Ablöslichkeit
  unterliegen,  so  sind  letztere  auch  darauf  anwendbar.

Hinsichtlich  der  Rechtsgrundsätze  über  Zwangsentäußerungen  (Expropriationen)
  zu  öffentlichen  Zwecken  wird  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  überhaupt
und  inobesondere  auch  insofern  nichts  geändert,  als  die  auf  dem  Grunde  gesetzlicher
  Expropriation  bestellten  Rechte  an  fremden  Grundstücken  fortbestehen.

Die  Abls-  g.  5.
dtan  *l*v“  Dem  Rechte,  auf  Ablösung  nach  diesem  Gesetze  anzutragen,  können  Vergensthende

  traͤge,  Verjaͤhrung,  letztwillige  Verordnungen  und  frühere,  d.  h.  vor  Bekanntruhere


Rcchtenor.  machung  dieses  Gesetzes  ertheilte,  rechtskraftige  Entscheidungen  nicht  entgegenmen
  nicht  gestellt  werden.

gehindert.
g.  6.
Privat-Ver  Auch  künftig  bleibt  es  den  Betheiligten  unbenommen,  über  Ablösungen
ungurgen  Privat-Vereinigungen  zu  treffen.
löfungen.  Doch  baben  sie  dabei  alle  diejenigen  Bestimmungen  des  gegenwärtigen

Gesetzes  zu  beobachten,  welche  die  Wahrnehmung  der  Rechte  dritter  Personen,
die  etwa  nöthige  Einholung  der  Genehmigung  von  Behörden,  die  Beurkundung
der  geschlossenen  Verträge  und  deren  Bestatigung  durch  die  General-Ablösungs-Kommission
  betreffen.

.  7.

Dorgettas  Einleitung  zur  Abloͤsung  im  Wege  dieses  Gesetzes  findet  nur  entweder
*  auf  beiderseitiges  Uebereinkommen,  oder  auf  einseitigen  Antrag  (Provokation)

Ablösung.  eines  von  beiden  Theilen  Statt.

g.  8.
Zwang  zur  Der  Provozirte  muß  sich  die  Abloͤsung  gefallen  lassen,  insoweit  nicht  eine
Abloͤsung.  der  in  den  §..  9,  24,  39,  40,  41,  45,  46,  50,  74,  87,  88  und  89  angegebenen
  Ausnahmen  eintritt.
g.  9.
Gegenseitig-  Das  Recht,  auf  Abloͤsung  anzutragen  (zu  provoziren),  steht  nicht  nur  dem
beissde,  pr  Verpflichteten  sondern  auch  dem  Berechtigten  zu.

Rechtes  und  Der  Berechtigte  kann  aber  von  dem  Provokations-Rechte  nur  Gebrauch

dessen  Be-  .
schränkung.  machen:
        <pb n="111" />
        91

1)  zum  Zwecke  der  Ablösung  von  Huth=  und  Trift-Befugnissen,
2)  zum  Zwecke  der  Ablösung  anderer  Berechtigungen,  mit  Ausnahme  ständiger

  Geld-Renten,  nach  Ablauf  des  Jabres  1856.

Umgekehrt  ist  der  Berechtigte  nur  dann  auf  Ablösung  einzugehen  verpflichtet,
  wenn  die  Gesammtheit  der  in  einem  Orte  oder  in  einer  Flur  ihm  zu
irgend  einer  Leistung,  Abgabe  oder  Dienstbarkeit  Verpflichteten  auf  Ablösung
wenigstens  einer  Gattung  dieser  Verpflichtungen  anträgt.

g.  10.

Dem  Provokanten  ist  die  Zuruͤcknahme  seiner  Provokation  gegen  Abstattung
  der  dadurch  verursachten  Kosten,  so  lange,  als  deren  Insinuation  an  den
Provokaten  noch  nicht  erfolgt  ist,  schlechterdings,  nach  Erfolg  dieser  Insinuation
aber  bloß  dann  gestattet,  wenn  der  Provokat  ausdruͤcklich  darein  willigt.

.  11.

Ist  bei  einer  Ablösung  ein  Grundstück  als  berechtigt  oder  verpflichtet  betheiligt,
  so  ist  das  Recht,  auf  Ablôsung  anzutragen  Czu  provoziren)  und  bei
den  Verhandlungen  gültige  Erkldrungen  abzugeben,  ein  Ausfluß  des  Eigenthums
  an  dem  betheiligten  Grundstücke.

Ist  aber  dieses  Eigenthum  streitig,  so  hat  unter  den  darum  streitenden
Parteien  diejenige,  welche  sich  im  Besitze  des  berechtigten  oder  verpflichteten
Grundstückes  befindet,  die  erforderlichen  Erklärungen  dadei  abzugeben  und  das
Provokations-Recht  zu  üben.

Die  Rechte  der  übrigen,  das  Eigenthum  in  Anspruch  nehmenden  Parteien
find  aber  bei  den  Verhandlungen  auf  die  Weise  wahrzunehmen,  wie  es  nach
den  Bestimmungen  in  den  F§.5.  192,  193,  197—.200  angeordnet  ist.

g.  12.

Die  gesammten  Miteigenthuͤmer  eines  Grundstuͤcks  gelten  bei  Ausuͤbung
des  Provokations-Rechtes  und  den  bei  der  Abloͤsung  abzugebenden  Erklaͤrungen
  für  eine  Person.  Können  sie  sich  nicht  vereinigen,  so  gilt  unter  ihnen
die  Mehrheit  der  Stimmen,  die  nach  dem  Verhltnisse  des  Antheils  eines
Jeden  berechnet  wird.

g.  18.

Insoweit  unter  mehren  Mitbesitzern  der  Betrag  der  Antheile  streitig  ist,
wird  Gleichheit  der  Antheile  angenommen.

Zurucknahme
  der
Provokation.

Das  Provokations=

  ist

vom  Eigenthume,

  und
wenn  dieß
streitig  ist,
vom  Natural-Besitze

abhängig.

Unter  Miteigenthümern

entscheidet
die  Stimmenmehrheit.


Unter  Miteigenthu-

  im

Zweifel  anzunehmende


Gleichheit

der  Antheile.
        <pb n="112" />
        92

g.  14.

Wirkungen  Provokationen  und  Ablösungen,  welche  auf  dem  Grunde  der  nach  dem
E½  nächstvorhergehenden  Paragraphen  anzunehmen  gewesenen  Gleichheit  der  Andergergeben=
  theile  zu  Stande  gekommen  sind,  können  dadurch,  daß  spaterhin  ein  anderes
den  Verhält.  Verhältniß  der  Antheile  ermittelt  wird,  nicht  rückgängig  gemacht  werden.  Die
nisses  der  einzelnen  Miteigenthümer  haben  sodann  nur  gegenseitige  Ansprüche  auf
eeine  veränderte  Vertheilung  der  bei  der  Ablösung  erlangten  Entschädigung  oder
der  übernommenen  Leistungen  und  auf  den  Ersatz  des  zu  viel  Geleisteten  oder
zu  wenig  Empfangenen,  nicht  aber  auf  Ersatz  angeblicher  Schäden,  welche  dem
Ueberstimmten  durch  das  Zustandekommen  des  Geschäftes  erwachsen  wären.

.  15.

Stimmen-=  So  oft  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  ein  Antrag  oder  eine  Ergleicheu

  bei  klärung  von  dem  Beschlusse  der  Mehrheit  unter  mehren  zugleich  betheiligten

mungen.  Personen  abhängig  ist,  so  ist  bei  eintretender  Stimmengleichheit  anzunehmen,
als  ob  sich  die  Mehrheit  zu  derjenigen  Erklärung  vereinigt  hätte,  welche  dem
Zustandekommen  einer  Ablösung  am  fäörderlichsten  ist.

Dieses  ist  insonderheit  auch  auf  berechtigte  oder  verpflichtete  Gemeinden
anzuwenden,  während  es  im  Uebrigen  bei  der  in  der  Landgemeindeordnung
vom  2.  Februar  1840  über  Abstimmung  in  Gemeindeangelegenheiten  enthaltenen
  Vorschrift  bewendet.

.  16.

Geistliche,  Geistliche,  Schullehrer  und  Kirchendiener,  Verwalter  milder  Stiftungen,
*s2e  sowie  überhaupt  alle  solche  einzelne  Personen,  Gemeinden  und  Korporationen,
ner,  milde  welche  bei  Veraußerungen  an  Dekrets-Ertheilung  oder  an  andere  Formen  der
Stistungen  Ermächtigung  gebunden  sind,  können  ohne  solche  nicht  auf  Ablösung  provoziren.
u.  se  w.  Jedenfalls  haben  sie  vor  dem  Anfange  der  Verhandlungen  die  Instruktion  der
Behörde  oder  die  Zustimmung  Derjenigen  einzuholen,  an  deren  Einwilligung

sie  gebunden  sind.

Geistliche,  Schullehrer  und  Kirchendiener  haben  ihre  Vorschläge  zur  Provokation
  bei  ihrer  vorgesetzten  Behörde  anzubringen.

Zu  allen  Ablösungsverhaudlungen,  bei  welchen  die  Stelle  eines  Geistlichen,
  Schullehrers  oder  Kirchendieners  betheiligt  ist,  hat  die  geistliche  Behörde
  einen  Bevollmächtigten,  welcher  kein  Anwalt  zu  seyn  braucht,  zu  bestellen,
  welcher  das  Geschäft  betreibt  und  die  von  jener  Behörde  etwa  für  gut
befundene  Provokation  bei  der  General-Kommission  (5.  152)  anzubringen  hat.
        <pb n="113" />
        98

Ob  und  in  wie  weit  die  bei  der  Abloͤsung  betheiligten  Geistlichen  oder
Schullehrer  bei  den  Verhandlungen  selbst  mit  zuzuziehen  sind,  was  jedoch  in
der  Regel  geschehen  soll,  hängt  von  dem  Ermessen  der  Spezial-Kommission
(.  157)  ab.

.  17.

Steht  das  Grundstück,  welches  bei  einer  Ablösung  betheiligt  ist,  in  einem  Entferntere
behns=  oder  Zins-,  oder  Erbzins-,  oder  Erbpacht-Verbande,  so  bedarf  es  zu  Interessen
den  Verhandlungen  und  zur  Provokation  auf  dieselben  der  Einwilligung  des  Gläubiger  u.
Lehnherrn,  der  ehn=  und  Fweikommiß-Folger,  des  Zins=  oder  Erbzins-Herrn,  dergl.  haben
oder  des  Erbverpachters  nicht,  vielmehr  vertritt  hierbei  lediglich  der  Vasall  “t
und  der  Besitzer  des  im  Lehns-,  Zins-,  Erbzins=  oder  Erbpachts-Verbande
stehenden  Grundstücks,  mag  er  selbst  provozirt  haben  oder  provozirt  worden
seyn,  die  Stelle  des  Berechtigten,  bezüglich  des  Verpflichteten.

Ebensowenig  steht  den  Wiederkaufsberechtigten  oder  den  Real-Gläubigern
ein  Widerspruchsrecht  dabei  zu  (Pfandgesetz  vom  6.  Mai  1839,  5.  122).

Es  sollen  aber  die  Rechte  der  in  diesem  Paragraphen  genannten  entfernteren
  Interessen  nach  den  im  vierten  Abschnitte,  ingleichen  in  den  sich  darauf  beziehenden
  Paragrapben  des  fünften  Abschnittes  enthaltenen  Bestimmungen  wahrgenommen
  werden.

d.  18.

Dem  Verpachter  sowohl  eines  berechtigten  als  verpflichteten  Grundstücks  Beschränsteht
  zwar  ohne  Zustimmung  seines  Pachters  das  Recht  zu,  noch  während  der  une
Dauer  des  Pachtes  auf  Ablösung  zu  provoziren  und  das  Ablösungsverfahren  als  Provoeinzuleiten,
  er  ist  aber,  wenn  der  Pacht  vor  Publikation  dieses  Gesetzeb  be-  kamen  bei
reits  abgeschlossen  war  und  nach  den  Bedingungen  des  Pachtvertrags  die  in  Ablösungen.
Frage  kommenden  Berechtigungen  mit  verpachtet  oder  die  fraglichen  Verpflichtungen
  vom  Pachter  zu  tragen  sind,  nicht  befugt,  in  diesem  Falle  noch  während
  der  Dauer  der  Pachtzeit  den  Ablösungsvertrag  zur  Ausführung  zu  bringen,
  insofern  nicht  in  der  letzten  Beziehung  im  Pachtvertrage  oder  durch
sonstige  Vereinigung  bereits  Bestimmungen  getroffen  worden  sind,  als  welchen
letzteren  sodann  nachzugehen  ist.

19.

Hat  in  einem  der  in  den  §..  40,  41  und  87—91  erwähnten  Fälle,  in  welchen  Ausnahme
der  Antrag  auf  Ablösung  von  dem  Beschlusse  der  Mehrheit  der  betheiligten  Grund-  indem  alle
stücksbesitzer  abhängig  ist,  die  in  Besitzern  nicht  verpachteter  Grundstücke  beste-Mehrheitder
hende  Mehrheit  auf  Ablösung  zu  provoziren  beschlossen,  so  darf  die  Ausfüh=  mitdem  Ver-18
        <pb n="114" />
        94

Stütiter  o—  rung  des  zu  Stande  gekommenen  Ablösungsvertrags  wegen  des  noch  dauernicene
  den  Pachtverhälrnisses  eines  oder  medrer  jener  Grunostücke  nicht  verschoben

provozirt.  werden.
g.  20.

Der  Ver-  Ist  gegen  den  Besitzer  eines  verpachteten  —  berechtigten  oder  verpflichgween
  a-  teten  —  Grundstuͤcks  auf  Abloͤsung  provozirt  worden,  so  kann  dieser,  auch
ohne  Zustimmung  des  Pachters,  den  Abloͤsungsvertrag  nicht  nur  abschließen,

sondern  auch  zur  Ausführung  bringen.

g.  21.

Beseitigung  Es  kann  nicht  zu  sofortiger  Ablösung  geschritten  werden,  wenn  von  Seiruichtlide,

  ten  des  Berechtigten  oder  Verpflichteten  Zweifel  darüber,  ob  die  abzulösende
Hauptverbindlichkeit  oder  die  Pflicht  zu  Gegenleistungen  und  in  welcher  Art
und  Ausdehnung  sie  bestehe?  erboben  werden  und  weder  im  Wege  des  Vergleichs,
  noch  durch  rechtliche  Entscheidung  der  in  Ablösungssachen  zuständigen
Behörden  (F.  151)  zu  lösen,  sondern  zur  rechtlichen  Ausführung  im  Wege  der
Klageanstellung  oder  Beweisfübrung  (F.§.  188—191)  zu  verweisen  sind.  Solchenfalls
  wird  der  Ablösung  bis  nach  erfolgrer  rechtskraftiger  Entscheidung  über
die  streitigen  Punkte  Anstand  gegeben.

#.  22.
Gigicte  Die  Ablösung  der  F.  2  gedachten  Berechtigungen  erfolgt  entweder:
sngs.  1)  durch  Bezahlung  eines  Entschddigungs-Kapitals:  eigentliche  Ablösung,

  oder
2)  durch  Uebernahme  einer  jährlichen  Geld-Rente:  Verwandlung.

Auch  ist  die  Entschädigung  für  Triftrechte  auf  Leeden,  Riethern  und
anderen  eigentlichen  Triftplätzen  auf  Antrag  des  Provokaten  jederzeit  in  einzelnen
  Theilen  dieser  Grundstücke  zu  bewirken,  falls  dieselben  sich  ihrer  Lage
nach  hierzu  eignen  (.  117).  Diese  Grundstückstheile  sind  hierbei  nach  demjenigen
  Werthe  zu  veranschlagen,  welchen  sie  nach  abgelös'tem  Triftrechte  haben.

g.  28.

Konventio-  Rach  freier  Vereinigung  der  Betheiligten  koͤnnen  auch  andere  Arten  der
W  Entschädigungömittel  gewählt  und  angewendet  werden,  z.  B.  Getreide-Renten,
8  die  Abtretung  von  Land  außer  dem  im  vorstehenden  Paragraphen  gedachten
        <pb n="115" />
        95

Falle,  die  Anweifung  eines  Holz-Deputats  oder  die  Ueberlassung  eines  andern
dem  Verpflichteten  zustehenden  verdußerlichen  Eigenthums  oder  Befugnisses.

Diese  Ablösungsmittel  unterliegen,  soweit  sie  nach  F.  2  dieses  Gesetzes  überhaupt
  ablösbar  sind,  der  Ablösung  demnchst  ebenfalls.

g.  24.

Das  Recht  der  Wahl  zwischen  den  im  §.  22  unter  1  und  2  gedachten  Waht  zwi-Ablösungsmitteln
  steht  in  allen  Fallen  dem  Verpflichteten  zu,  und  es  kann  der=  schen  den  geselbe

  zum  Theil  mit  dem  einen,  zum  Theil  mit  dem  andern  dieser  Entschädi-  **
gungsmittel  die  Ablöôsung  bewirken.  teln.
4#.  25.

Ist  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  der  einjährige  Werthbetrag  der  Frist  zur  Erzur
  Ablösung  zu  ziehenden  Berechtigung  festgestellr  worden,  so  hat  der  Ver-  vi  rr
pflichtete  binnen  einer  ihm  von  der  Spezial--Kommission  zu  bestimmenden,  min=  Ablosungsdestens
  vierzehntägigen,  Frist  sich  zu  erklären,  welches  der  vorerwähnten  ge=  mittel.
seblichen  Ablösungêmittel  er  wähle.

Erklärt  sich  der  Befragte  in  der  ihm  gesetzten  Frist  entweder  gar  nicht,
oder  nicht  bestimmt,  so  wird  angenommen,  daß  er  die  jährliche  Rente  übernehmen
  wolle.

g.  26.

Wird  die  Abloͤsung  durch  Uebernahme  einer  Rente  bewirkt  (§.  22,  Ziffer  2),  Betrag  und
so  ist  diese  nach  dem  bei  den  Ablösungsverhandlungen  ermittelten  jährlichen  Mfang  des
Werthe  der  abzulösenden  Leistung  oder  Dienstbarkeit  zu  bestimmen  und  zu  dem-  Seeer
jenigen  Zeitpunkte  zu  bewirken,  mit  welchem  nach  den  bei  jenen  Verhandlungen
  zu  treffenden  Festsetzungen  die  zur  Ablösung  gelangenden  Leistungen  aufhören
  oder  die  abzulösenden  Dienstbarkeiten  nicht  mehr  ausgeübt  werden  sollen,
und  das  dafür  ausgemittelte  Aequivalent  an  deren  Stelle  treten  soll.

Dabei  wird  von  jeder  ablöslichen  Rente  oder  Leistung  bis  zum  Beweise
des  Gegentbeils  angenommen,  es  sey  dieselbe  zu  dem  bieherigen  Hebe-Termine
  für  die  Vergangenheit  zu  entrichten.

#.  27.
.  .  .  .  ..  .  Termin  zur
Insofern  sich  nicht  beide  Theile  eines  Andern  vereinigen,  sind  die  an  die  Abführung

Stelle  ursprünglich  ständiger,  d.  h.  zu  bestimmten  Zeiten  falliger,  Leistungen  der  Rente  an

tretenden  Renten  zu  derselben  Zeit  und  in  denselben  Terminen,  wie  jene,  solche  krne
18  "
        <pb n="116" />
        Ort  der
Leistung.

Sicherheit
der  Renten.

Berechnung
des  Kapital-Werths.


96

Renten  hingegen,  welche  an  die  Stelle  unständiger  Leistungen  treten,  im  Falle
sie  den  Betrag  von  zehen  Thalern  nicht  erreichen,  alljährlich,  falls  sie  aber
zehen  Thaler  oder  mehr  betragen,  in  zwei  halbja4hrigen  Raten,  und  zwar  zum
ersten  Male  an  demjenigen  ganz=  oder  halbjéhrigen  Termine  zu  entrichten,
welcher  dem  F.  26  gedachten  Zeitpunkte  zunächst  folgt.

Wird  ein  Holz-Deputat  oder  eine  Getreide-Rente  gewählt  (F.  23),  so
muß  sich,  insofern  sich  nicht  die  Betheiligten  eines  Anderen  deßhalb  vereinigen,
der  Berechtigte  gefallen  lassen,  daß  die  Verabreichung  bloß  auf  einen  cinzigen
Jahres-Termin  bestimmt  werde.

S.  28.

Der  Verpflichtete  ist  verbunden,  die  Rente  und,  insofern  bei  Holz-Deputaten
  und  anderen  nach  freiwilliger  Uebereinkunft  etwa  gewählten  Natural=Renten
  nicht  etwa  ein  Anderes  verabredet  wurde,  auch  diese  dem  Berechtigten
in  das  berechrigte  Gut  oder  an  den  von  der  Ablösungs-Kommission  bestimmten
  Erhebungsort  abzuliefern.  Er  darf  sich  dieser  Obliegenheit  auch  dann
nicht  entzieben,  wenn  die  Abentrichtungen,  an  deren  Stelle  die  Rente  entrichtet
  wird,  von  dem  Berechtigten  hätten  abgeholt  werden  müssen.

g.  29.

Die  bis  zur  völligen  Ablösung  an  die  Stelle  der  ursprünglichen  Leistung
tretenden  Renten  genießen  derselben  Sicherheit  und  Vorzugsrechte,  welche  jener
  gesetzlich  zustanden,  insofern  nur  bei  Uebernahme  dieser  Renten  die  Vorschriften
  dieses  Gesetzes  beobachtet  worden  sind.

g.  30.

Soll  durch  Kapital-Zahlung  abgelös't  werden  (F.  22,  Ziffer  1),  so  bildet

1)  bei  Fruchtzinsen  an  Sommergetreide  und  sogenannten  weichen  Körnern:
Gerste,  Hafer  2c.
der  sechszehen  fache  Betrag,
2)  bei  Fruchtzinsen  an  Wintergetreide  und  sogenannten  harten  Körnern:
Weitzen,  Korn  rc.,  ingleichen  bei  Spann=  und  Hand-Frohnen
der  achtzehenfache  Betrag,

bei  allen  anderen  Zinsen  und  sonstigen  ständigen  Abentrichtungen  an  Geld
oder  anderen  Gegenständen  (§.  2,  Ziffer  1),  sowie  bei  Zehenten  jeder

8
        <pb n="117" />
        97

Art  (5.  2,  Ziffer  2),  ferner  bei  Lehns=  Rekognitionen  (§.  2,  Ziffer  3),  endlich

bei  Huhungsbefugnissen  und  anderen  Dienstbarkeiten  (F.  2,  Ziffer  5  —9,)
der  zwanzigfache  Betrag

der  Jahres-Rente  das  Ablösungs-Kapital.

g.  81.

Die  Kapital-Zahlung  ist  zu  dem  im  §.  26  festgesetzten  Zeitpunkte  zu  be-  Zeiteintritt
wirken.  Ist  weder  der  Zeitpunkt,  zu  welchem  die  Leistung  aufhören  soll,  noch  berKabtaal.
die  Zeit  der  Kapital-Zahlung  vertragsmäßig  bestimmt  worden,  so  wird  die  zadlung.
letztere  nach  Ablauf  eines  Jahres,  vom  Tage  der  Bestätigung  des  Vertrags
(6.  202)  gerechnet,  fallig.

Bis  zur  wirklichen  Abführung  des  Kapitals  har  der  Verpflichtete  die
durch  dasselbe  abzulösende  Rente  fortzuentrichten.

g.  32.

Die  Ablösungs-Renten  (§F.  26)  können  von  dem  Verpflichteten,  nach  vor-Recht  des
gängiger  halbjahrigen  Aufkündigung,  zu  den  Verfall-Terminen  der  Rente  durch  Schenke  3
Kapital-Zahlung  (§.  30,  Ziffer  1—  3),  abgelöset  werden.  zur  Kündi-Die

  Kündigung  kann  von  dem  Verpflichteten  auf  den  ganzen  Betrag  des  Lus  und
Kapital-Werthes  der  abzulösenden  Rente  oder  auch  nur  auf  einen  Tbeil  des=  des  Whiung
selben  gerichtet  werden,  in  welchem  letztern  Falle  durch  die  theilweise  Zah=  Betrages  an
lung  des  ursprünglichen  Kapitals  auch  die  Rente  verhältnißmäßig  gemindert  den  Bercchwird.
  Doch  darf  eine  solche  Abschlagszahlung  nicht  unter  dem  zehenten  Theile  gten.
des  urspruͤnglichen  Kapitals  und  nie  unter  funfzig  Thalern  betragen  und  muß
folglich,  wenn  das  ganze  Kapital  funfzig  Thaler  nicht  übersteigt,  in  ungetrennter
  Summe  gescheben.

In  jedem  Falle  einer  völligen  oder  theilweisen  Kapital-Zahlung  ist  die
Vorschrift  in  §.  123  zu  beobachten.

g.  88.
Der  Berechtigte  kann  die  Zerstückelung  (Dismembration)  eines  pflichtigen  gerstücke-Grundstückes
  nicht  verhindern.  Wohl  aber  kann  derselbe  verlangen,  daß  lung  pflich-1)

  bei  gänzlicher  Zerschlagung  eines  ganzen  geschlossenen  Gutes  oder  bei  zigen  Grun=Zerstückelung
  eines  einzelnen  pflichtigen  Grundstücks  (liem)  der  Kapital-Werth
  der  auf  dem  Gute  haftenden  Berechtigung,

2)  bei  Abtrennung  einzelner  Theile  eines  ganzen  pflichtigen  Gutes  der  Kapital-Werth
  desjenigen  Theils  der  Berechtigung,  welcher  auf  die  Trenn-
        <pb n="118" />
        98

stücke  oder  das  Trennstück  nach  Verhaͤltniß  der  Groͤße  und  Beschaffenheit

  zu  repartiren  ist,  noch  vor  der  gerichtlichen  Bestatigung  des  über

die  Abtrennung  geschlossenen  Vertrags  abgefuͤhrt  werde.

Zu  den  wegen  der  Abtrennung  zu  pflegenden  Verhandlungen  ist  deßhalb
der  Berechtigte  jedesmal  mit  zuzuziehen.

g.  384.

Zeitpunkt  Der  Zeitpunkt,  mit  welchem  das  Aufhoͤren  der  abzuloͤsenden  Leistungen
aaetul!  oder  Dienstbarkeiten  und  die  Gewährung  der  ausgemittelten  Entschäbigung  in
rungder  Ab.  Wirksamkeit  treten  kann,  ist  von  der  Spezial-Kommission  mit  möglichster  Belosung.
  achtung  des  Interesse  aller  Betheiligten  auszumitteln  und  dabei  insbesondere
auf  die  zu  neuen  Anschaffungen  und  Einrichtungen  für  den  Berechtigten  erforderliche
  Zeit,  sowie  auf  die  Zeit  des  Ablaufes  cines  Pachtverhältnisses,  Rücksicht

  zu  nehmen.

g.  35.

Berichti-  Es  steht  in  der  Wahl  des  Berechtigten,  ob  er  die  bis  zum  Zeitpunkte
zung  dene  der  Ausführung  des  Ablösungsvertrages  etwa  in  Rückstand  gebliebenen  Leistunusführung
  gen  noch  in  Natur,  oder  ob  er  Entschadigung  für  diese  Reste  nach  dem  bet
rüssständig  den  Ablösungsverhandlungen  ermittelten  Werthe  verlangen  will.

Keistangen.  In  beiden  Fällen  haben  die  Verpflichteten  in  der  von  dem  Berechtigten

gewählten  Weise  unverzüglich  ihre  Obliegenheit  zu  erfüllen.

g.  86.

Wegfall  des  Findet  an  Grundstuͤcken,  auf  welchen  Leistungen  haften,  die  der  Abloͤsung
areigen.  nach  diesem  Gesetze  unterworfen  sind,  nur  ein  unvollkommenes  oder  getheiltes
Folge  von  Eigenthum  der  Besitzer  Statt:  so  wird  solches  durch  völlige  Ablösung  jener
Ablösungen.  Leistungen,  soweit  dieselben  dem  Eigenthümer  oder  Obereigenthümer  zusteben,
von  selbst  in  wabres,  vollkommenes  und  ungetheiltes  Eigenthum  verwandeltz
vorbehältlich  jedoch  besonders  bedungener  Rechte,  z.  B.  des  für  gewisse  Füälle
dem  Obereigenthümer  ausdrücklich  bedungenen  Rechts  eines  Vorkaufs  und  eines
  etwa  bestebenden  Heimfallrechts.  Bei  Ausübung  des  letztern  hat  der  Obereigenthümer
  die  für  die  Ablösung  erhaltene  Entschädigung,  soweit  sie  nicht
durch  Renten-Zahlung  geleistet  worden  ist,  an  die  Allodial-Erben  des  Besitzers
zurück  zu  gewähren.
Nur  bei  eigentlichen  Lehen  bleibt  das  Obereigentbum  des  gehnherrn  bis
zu  deren  besondern  Allodifikation  vorbehalten.
        <pb n="119" />
        99

g.  37.

Die  Rechtsverhaltnisse,  welche  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  der  Woegfall
Ablösung  unterworfen  oder  schon  ohne  solche  aufgehoben  sind,  können  von  der  aubeere
Bekanntmachung  desselben  an,  mit  Auonadme  der  aus  F.  23  und  F.  98  sich  löslicher
ergebenden  Falle,  unter  keinerlei  Rechtsform  neu  begründet  werden.  Bei  Rechte.
einer  deßhalb  künftig  in  Frage  kommenden  Verjährung,  selbst  bei  der  Berufung
  auf  Unvorderklichkeit,  sind  nur  die  vor  der  Bekanntmachung  gegenwärtigen

  Gesetzes  vorgekommenen  Besitzhandlungen  zu  berücksichtigen.

Zweiter  W#bschnitt.
Besondere  Bestimmungen  über  die  Ablösung  der  im  §.  2  unter  ZJiffern  1  bis  1
aufgeführten  Grund-Reuten,  Zebenten,  Lehns-Rekognitionen  und  Frohnen.

g.  88.

Der  Antrag  auf  Abloͤsung  (die  Provokation)  kann  ebensowohl  auf  saͤmmt-  Theilweise
liche,  als  bloß  auf  einen  Theil  der  nach  den  Bestimmungen  dieses  Abschnittes  Ablösung.
der  Abloͤsung  unterworfenen  Rechtsverhaͤltnisse,  welche  zwischen  denselben  Berechtigten
  und  Verpflichteten  obwalten,  in  soweit  jene  nicht  etwa  in  einem  nothwendigen
  und  unzertrennbaren  gegenseitigen  Zusammenhange  stehen,  gerichtet
werden,  vorbebältlich  der  Bestimmung  im  §.  74.  Wird  die  Provokation  nur
auf  einen  Theil  dieser  Rechtsverhältnisse  gerichtet,  so  ist  dem  Ablösungsverfahren
  auch  keine  weitere  Ausdehnung  zu  geben.

g.  39.

Rücksichtlich  der  Berechtigung  des  Verpflichteten  zur  Provokation  auf  Ab=  Ausübung
lösung  gelten  folgende  Grundsctze:  rore
Von  jedem  einzelnen  Verpflichteten  kann,  sofern  der  Berechtigte  von  dem  Rechte  durch
ihm  nach  §.  9  zustehenden  Rechte  keinen  Gebrauch  macht,  auf  Ablösung  pro=  die  Vervozirt
  werden  wegen  solcher  Leistungen,  welche  bloß  Einzelnen  obliegen,  inglei-  uIllicheten.
chen  wegen  solcher,  wozu  zwar  gewisse  Klassen  von  Verpflichteten  gemeinschaft=  der  Einzelne
lich  verbunden  sind,  wobei  aber  der  Betrag  der  auf  jeden  Einzelnen  fallenden  vrzire
beistung  sogleich  im  Voraus  dergestalt  ausgeworfen  werden  kann,  daß  es  nicht
künftighin  jahrlich  oder  sonst  von  Zeit  zu  Zeit  neuer  Ermittelungen  bedarf,
und  dafern  die  Ausscheidung  des  Provokanten  ohne  Beschwerung  der  übrigen
Theilhaber  möglich  ist.  Es  bleiben  aber  die  übrigen  Verpflichteten,  welche
nicht  abgelöset  haben,  auch  in  diesem  Falle  nichts  desto  weniger  verbunden,
die  ihnen  obliegenden  Leistungen  unweigerlich  zu  verrichten.
        <pb n="120" />
        100

d)  Fäue,  *  g.  40.
der  —  In  Faͤllen,  wo  eine  dergleichen  Ausscheidung  nicht  vorgenommen  werden

ner  ganzen  kann,  steht  das  Recht,  auf  Abloͤsung  der  einer  gewissen  Klasse  von  Verpflich-Küasse
  der  teten  gemeinschaftlich  obliegenden  Leistungen  zu  provoziren,  unbedingt  nur  der

V  t
saei  ganzen  Klasse  zusammen  zu.
muß.
Fälle,  wo  sol-  .  41.
re  Alle  der  Ablösung  unterworfene  Leistungen,  welche  Gemeinden  unzertrennt

Gemeinde  obliegen,  sind  von  den  Gemeinden,  als  solchen,  im  Ganzen  abzulösen.

*  g.  42.

Aufbrin-  Bei  allen  von  Gemeinden  nach  diesem  Abschnitte  des  Gesetzes  zu  bewir-233

  kenden  Ablösungen  soll  die  Aufbringung  der  Entschädigungsmittel  in  der  Regel

t  nach  demjenigen  Verhältnisse  geschehen,  nach  welchem  die  einzelnen  Mitglieder

meinden  zu  den  abzulösenden  Leistungen  selbst  verbunden  waren.  Ee  bleibt  jedoch  den
Gemeinden  nachgelassen,  sich  auch  über  einen  andern  Maßstab  der  Vertheilung
zu  vereinigen.

Ist  das  vorerwähnte  Verhältniß  der  Beitragspflicht  zur  Natural-Leistung
nicht  sofort  zu  ermitteln  oder  streitig,  so  soll  derjenige  Vertheilungsmaßstab
angewendet  werden,  welcher  überhaupt  rücksichtlich  der  Theilnahme  an  den
Vortheilen  und  Lasten  der  Gemeinde  jeden  Orts  herkömmlich,  bezüglich  in
#S  43  der  Landgemeinde-Ordnung  vom  2.  Februar  1840  vorgeschrieben  ist.

.  43.
Gemeinde  ·  Wenn  daruͤber,  ob  und  wegen  welcher  Leistungen  von  einer  Gemeinde  auf
beshugee,  Ablösung  provozirt  werden  soll,  sowie  über  andere  damit  in  Verbindung  ste-Stimmen,
  hende  Fragen,  Verschiedenheit  der  Meinung  herrscht,  so  entscheidet  hierbei,  mit
—  Ausnahme  des  im  F.  15  gedachten  Falles,  die  Mehrheit  der  Stimmen.
der  Sein  Die  Stimmenmehrheit  ist  hierbei  nach  demjenigen  Verhältnisse,  nach  welmenmehr=
  chem  die  Pflichtigen  zu  den  abzulösenden  Leistungen  verbunden  sind,  und  im
heit.  Zweifelsfalle  nach  dem  am  Schlusse  des  §.  42  gedachten  gesetzlichen  Maßstabe
zu  berechnen.
S.  44.
Beschlusse  Bei  Ablösung  solcher  Leistungen,  welche  gewissen  Klassen  von  Verpflichte-*
  ten  gemeinschaftlich  obliegen,  kreten,  insoweit  sie  nicht  durch  Einzelne  erfolgen
kann  (K.§.  89,  40),  in  Bezug  auf  Berücksichtigung  und  Berechnung  der  Stimmenmehrheit
  dieselben  Grundsätze  ein,  wie  bei  den  Gemeinden  (F.  48).
        <pb n="121" />
        101

g.  40.

Sind  Haͤusler  —  worunter  nicht  allein  die  Besitzer  der  auf  Ritterguts-  Ablösung
Grunde  und  Boden  erbauten  Wohngebaͤude,  sondern  auch  die  Besitzer  anderer  #er  den
Wohngebaude  ohne  Feldgrundstücke  zu  verstehen  sind  —  zu  Ablösung  der  ihnen  obliegenden
obliegenden  Dienstleistungen  provozirt  worden,  und  widersprechen  sie  derselben,  Leistungen.
unter  dem  Anführen,  daß  sie,  wenigstens  vor  der  Hand,  weder  Rente  noch
Kapital  aufzubringen  vermöchten,  oder  daß  durch  die  Ablösung  ihre  Subsistenz
geféhrdet  werden  würde:  so  hat  die  Spezial-Komnussion  die  Richtigkeit  dieses
Anführens,  sowohl  in  Beziehung  auf  gänzliche,  als  auf  theilweise  Ablösung
genau  zu  erörtern  und  nach  vorgängigem  Gehör  der  Ortsobrigkeit  zu  entscheiden,
  ob  und  in  wie  weit  die  Einwendungen  der  provozirten  Häusler  Berücksichtigung
  verdienen  oder  nicht  und  ob  daher  die  Ablösung,  dem  Antrage  des
Provokanten  gemäß,  ohne  alle  Beschrankung  erfolgen  soll,  oder  die  zeitherigen
  Dienste  und  anderen  dLeistungen  ganz  oder  theilweise  noch  fernerhin  fortbestehen
  müssen,  oder  ob  ein  anderes,  dem  Interesse  beider  Theile  angemessenes
  Verhältniß  an  deren  Stelle  treten  soll.

Ist  für  die  einstweilige  Fortdauer  der  Leistungen  entschieden  worden,  so
kann  nach  fünf  Jahren  die  Provokation  auf  Ablösung  wiederholt  werden.

Gegen  die  Entscheidung  der  Spezial-Kommission  findet  das  im  §.  205
gedachte  Rechtsmittel  Statt.

g.  46.

Ueber  Ablösung  der  den  Unangesessenen,  namentlich  den  Hausgenossen  Ablosung
und  Auszüglern  obliegenden  Leistungen  durch  eine,  statt  derselben  zu  überneh-  Wi*
mende  Rente  ist  mit  den  dermalen  vorhandenen  Personen  dieser  Klassen  selbst  obliegenden
zu  verhandeln.  Um  aber  die  Ablösung  auch  auf  die  zukünftigen  unangeses-  Geistungen,
senen  Einwohner  des  Orts  zu  erstrecken,  ist  zugleich  mit  der  Gemeinde  zu  un-  Nurch
terbandeln,  durch  deren  Erklärung  jene  zu  Emrichtung  der  Rente  statt  der
abzulösenden  bisberigen  Leistungen  verbunden  werden.

In  der  Regel  konn  auf  Ablösung  der  den  Unangesessenen  obliegenden  Leistungen
  nur  von  den  Verpflichteten  angetragen  werden.  Einer  von  den  Berechtigten
  ausgebenden  Provokation  ist  nur  dann  Folge  zu  geben,  wenn  die
verpflichteten  Unangesessenen  ihre  Obliegenheiten  während  zweier  Jahre  nicht
erfüllt  haben.

.  47.

Die  an  die  Stelle  der  Leistung  der  Unangesessenen  bei  zu  Stande  gekom=  5)  durch

mener  Ablösung  tretende  Rente  kann  von  den  Verpflichteten  durch  Kapital-  KFopkeet
L
        <pb n="122" />
        102

Zahlung  abgelöf't  werden  (F.  30).  Insofern  letztere  von  der  Gemeinde  bewirkt
  wird,  hat  sie  sich  mit  den  dermalen  vorhandenen  Unangesessenen  über
die  diesfalls  von  ibnen,  entweder  einmal  für  allemal  oder  alljährlich  in  die
Gemeindekasse  zu  leistenden  Beiträge  zu  vereinigen.  Bei  der  Bestimmung  dieser
  Beiträge  rücksichtlich  der  zukünftigen  Unangesessenen  ist  die  obrigkeitliche
Genehmigung  erforderlich.
K.  48.
Ablosung  Kommen  Ablösungen  per  Leistungen  der  Unangesessenen  im  Ganzen  nicht
ur  en  eindel  zu  Stande,  so  können  die  einzelnen  Hauebesitzer  freie  Bereinigungen  mit  den
Hude-  Berechtigten  schließen,  um  durch  eine  ablösliche  Rente,  oder  durch  Kapital-Zablung,
  die  Leistungen  der  in  ibren  Häusern  jetzt  und  künftig  wohnenden
Unangesessenen,  oder  die  deßhalb  bereito  bestimmten  Ablöôsungs-Renten  für
immer  abzulösen.
S.  49.
Befreite  Bei  Ablösungen  der  ganzen  Gemeinden,  als  solchen,  und  einzelnen  Ein-Grundstuͤcke.
  wohner-Klassen  obliegenden  Leistungen  können  die  Eigenkhümer  solcher  Grundstücke,
  welche  erweislich  eine  spezielle  Befreiung  davon  genießen,  nicht  mit  beigezogen
  werden.  Dasselbe  gilt  von  befreiten  Auszüglern  und  Hausgenossen.

g.  50.
Ausubung  Der  Berechtigte  ist,  wenn  ihm  eine  ganze  Klasse,  als  verpflichtet  gegenkresiroo-
  übersteht,  nur  in  den  Fällen  gegen  Einzelne  in  derselben  auf  Ablösung  zu  pro-NRechts
  dvurch  voziren  befugk,  in  welchen  der  einzelne  Verpflichtete  ein  Recht  zur  Provokation

den  Berech=  hat  (§.  39).

tigten.  In  Fãllen,  wo  nur  einer  Gesammtheit  von  Verpflichteten  das  Provokations-Recht
  im  Ganzen  zusteht  (F.F.  40  und  41),  kann  er  es  nur  gegen  diese
Gesammtheit  ausüben.
g.  51.
Allgemeiner  Der  Berechtigte  ist  bei  Ablösung  von  Grund-Renten,  Zehenten  und  Lehns-Geunosag“

  Rekognitionen  (S.  2,  Ziffer  1,  2,  3)  nur  für  den  Reinertrag  der  abzulösender

  Ab=  den  Leistung,  bei  Ablösung  der  Frohnen  (F.  2,  Ziffer  4)  nur  für  den  wirkschätung
  lichen  Verlust  zu  entschädigen.

#52.
Abrechnung  Es  ist  daher  in  jedem  Falle  der  Werth  der  Verqütung  oder  sonstigen

ue  lgenle:  Gegenleistung,  welche  der  Verpflichtete  von  dem  Berechtigten  zu  fordern  hat,
ngen.  von  dem  Werthe  der  abzulösenden  Leistung  in  Abzug  zu  bringen.
        <pb n="123" />
        103

Dergleichen  Gegenleistungen  oder  Nebenaufwände  sind,  wenn  sie  nicht  in
baarem  Gelde  bestehen,  nach  denselben  Grundsätzen  in  Geld  zu  verwandeln,  nach
welchen  die  Verwandlung  der  Natural-Gefalle  in  Geld-Rente  zu  bewirken  ist.

g.  58.

Sollte  der  Werth  der  Hauptleistung  (wofür  bei  dem  Zusammentreffen  persönlicher
  Dienstleistungen  auf  der  einen,  und  Abentrichtungen  auf  der  andern
Seite  im  Zweifel  die  ersteren  zu  achten  sind)  geringer  seyn  als  der  Werth  der
Gegenleistung,  so  kann  doch  der  Verpflichtete  in  dem  Falle,  wenn  er  selbst
auf  Ablösung  angetragen  hat,  nicht  mehr  als  den  Erlaß  der  Hauptleistung
verlangen,  wogegen  er  in  dem  Falle,  wenn  er  zur  Ablösung  provozirt  worden
  ist,  nicht  dloß  diese  Aufrechnung,  sondern  auch  die  Vergütung  des  Mehrbetrags
  der  Gegenleistung  von  dem  Berechtigten  in  Anspruch  nehmen  kann.

g.  51.

Frucht=  und  sonstige  Natural-Zinsen  sind  nach  folgenden  Bestimmungen
in  eine  Geld-Rente  zu  verwandeln:

Bestehen  die  zu  entrichtenden  Naturalien  in  solchen  Körnerfrüchten,  welche
einen  regelmäßigen  Marktpreis  haben,  so  ist  die  Bestimmung  des  Werthes
solcher  Körnerfrüchte  nach  dem  Durchschnitte  der  Martini-Marktpreise  derjenigen
  Marktorte,  welche  künftig  durch  besondere  Verordnung  bestimmt  werden,
zu  bewirken.

Unter  Martini-Marktpreisen  sind  diejenigen  zu  verstehen,  welche  sich  ergeben,
  wenn  aus  den  mittleren  Marktpreisen  der  Monate  Oktober,  November
und  Dezember  der  Durchschnittöpreis  ermittelt  wird.

S.  55.

Um  die  Rente  zu  ermitteln,  sind  a)  für  jeden  der  in  Betracht  kommenden
  Marktplätze  die  Martini-Marktpreise  in  denjenigen  vier  und  zwanzig  Jahren
  aufzunehmen,  welche  der  förmlichen  Ablösungsverhandlung  vorausgegangen
sind,  das  laufende  Jahr  nicht  mitgerechnet,  b)  aus  solcher  Reihe  die  sich  ergebenden
  zwei  höchsten  und  zwei  niedrigsten  Jahrespreise  auszuscheiden,  c)  die
übrig  bleibenden  Jahrespreise  zusammenzuzählen  und  durchschnittlich  mit  zwanzig
  zu  theilen,  endlich  d)  diese  gewonnenen  Durchschnittepreise  der  in  Betracht
kommenden  Marktplätze  ebenfalls  wieder  zusammenzuzaählen  und  in  der  Gesammtsumme
  mit  der  Zahl  jener  Marktplätze  zu  dividiren.

19

Folge  des
Ueberwiegens
  der  Gegenleistung

über  die
Hauptleistung.


Verwandlung

  der

Natural=Zinsen,
  welche
  regelmäßigen
  Marktpreis
  haben.

Berechnung
der  Rente.
        <pb n="124" />
        104

Es  find  jedoch  bei  Berechnung  der  Getreidepreise  folgende  Süätze  nicht

zu  überschreiten:
?  Toi.  —  Sgr.  für  den  Weimarischen  Scheffel  Weitzen,  Hirse  und  Linsen;
é  15  =  für  den  Weimarischen  Scheffel  Roggen,  Erbsen  und  Bohnenz

1  —–—  für  den  Weimarischen  Scheffel  Gerste  und  Wicken;
—  20  =  für  den  Weimarischen  Scheffel  Hafer.
g.  56.
Bekannt-  Durch  Verordnung  der  Landes-Direktion  sollen  die  Martini-Marktpreise,

Vea  welche  in  jeder  der  nach  §.  54  künftig  bestimmten  Marktstädte  in  den  letzten

vier  und  zwanzig  Jahren  Statt  gefunden,  von  Jahr  zu  Jahr  bekannt  gemacht
und  biernach  die  im  vorigen  Paragrapben  erwähnten  Werthsbestimmungen  in
jedem  einzelnen  Falle  bewirkt  werden.
Insoweit  die  hierzu  erforderlichen  Nachrichten  von  einem  oder  dem  andern
Marktorte  nicht  zu  erlangen  sind,  oder  ein  ganz  besonderes  Ereianiß  die
Martpreise  eines  Jabres  an  einem  Marktorte  ganz  unverhältnißmößig  gestaltet,
ist  derselbe  bei  der  Werthsbestimmung  ganz,  bezüglich  insoweit,  unberücksichtigt
zu  lassen.
K#57.
Ortsübliche  Der  Werth  derjenigen  Abentrichtungen  aber,  welche  in  Früchten,  binsicht-Mirtelpreise,
  lich  deren  in  keiner  der  in  Betracht  kommenden  Markistädte  (K.  54)  ein  bestimmter
  Marktpreis  Statt  findet,  oder  für  die  letzten  vier  und  zwanzig  Jabre
ermittelt  ist  (§.  55),  oder  welche  in  Vieh  oder  auch  in  anderen  Naturalien
bestehen,  ist  nach  durchschnittlichen  ortsüblichen  Mittelpreisen,  jedoch  unter  Berücksichtigung
  der  im  F.  55  bestimmten  Marimal-Satze,  zu  bestimmen.

*“*t

Deren  Be-  Die  für  solche  Naturalien  im  Allgemeinen  anzunehmenden  Mittelpreise  sol-—
  len  durch  die  Landes-Direktion  ermittelt  und  bekannt  gemacht  werden  und
9.  demnachst  zur  allgemeinen  Norm  dienen,  wenn  nicht  im  einzelnen  Falle  von
dem  einen  oder  andern  Theile  auf  besondere  Würderung  angetragen  wird,  bei

deren  Ergebniß  es  dann  bewendet.

g.  59.

Garbenzin-  Bei  Garbenzinsen  ist  zunaͤchst  der  Koͤrnergehalt  zu  veranschlagen,  sodann  aber
sen.  der  Werth  der  Koͤrner  sowie  des  Strohes  nach  den  &amp;amp;K.  54  bis  57  zu  bestimmen.
        <pb n="125" />
        105

8.  60.

Von  dem  nach  vorstehenden  Bestimmungen  (5§.5.  54  bis  59)  ermittelten  Der  bei  Be-Preise
  werden  nur  die  etwa  vorkommenden  besonderen  Aufwände  und  Gegen=  rechnung  der

leistungen  des  Berechtigten,  insbesondere  wegen  Abholens  durch  denselben,  nach  ee
den  Bestimmungen  im  §.  52  in  Abzug  gebracht.  zu  *—*
zug.
1  61.

Besteben  über  die  zu  entrichtenden  Naturalien  feste  Preisbestimmungen  Berucksicheidurch
  Herkommen  oder  Vertrag,  dergestalt,  daß  die  Natural-Leistung  ganz  gung  verets
weggefallen  ist,  so  behdlt  es  bei  diesen  Bestimmungen  sein  Bewenden  und  es  Preisbeist
  die  Abgabe  sodann  als  Geld-Rente  zu  betrachten.  Dieses  ist  im  Zweifel  stimmungen.
anzunebmen,  wenn  die  Abgaben  die  der  Ablöôsung  vorangehenden  letzten  zeben
Jahre  bindurch  ununterbrochen  und  ohne  Vorbehalt  in  einer  und  derselben
Geldsumme  oder  doch  nach  einem  und  demselben  Maßstabe  in  Geld  erweislich
entrichtet  worden  sind.

Ist  hingegen  die  Natural-Leistung  nicht  aufgehoben,  sondern  zwischen  derselben
  und  dem  eventuell  bestimmten  Preise  die  Wahl  gelossen,  so  bat  derjenige,
  welchem  zwischen  der  Natural--  und  der  Geld-Leistung  die  Wahl  zustand,
auch  bei  der  Ablösung  das  Recht,  zu  bestimmen,  ob  die  vorhandene  Preisbestimmung
  der  Ablösung  zu  Grunde  gelegt,  oder  der  wirkliche  Werth  der  Natural-Leistung
  nach  Vorschrift  der  §.5.  55  bis  62  ausgemittelt  werden  soll.

62.

Zum  Behufe  der  Ablösung  des  Feldzehenten  —  derselbe  mag  vom  Felde  S
unmittelbar  erhoben  werden  oder  Sackzehent  seyn  —  ist  dessen  zeitheriger  henken!“.

Natural-Ertrag  nach  zehenjahriger  Durchschnittsberechnung  und  zwar  dergestalt
  zu  ermitteln,  daß,  nachdem  von  den  letzten  vierzehen  Jahren  —  das  laufende
  nicht  mitgerechnet  —  die  beiden  Jahre,  welche  den  höchsten,  sowie  diejenigen,
  welche  den  geringsten  Ertrag  gewährt  haben,  geschieden  worden,  aus
dem  Ertrage  der  übrigen  zehen  Jahre  der  Durchschnitt  gezogen  wird.

Sind  jedoch  ausreichende  Nachrichten  über  den  zeitherigen  Ertrag  des
Zehenten  nicht  vorhanden,  so  ist  derselbe  nach  Maßgabe  der  Größe,  Bonität
und  zeitherigen  Ertragöfahigkeit  der  zehentpflichtigen  Grumstücke  und  unter
angemessener  Berücksichtigung  der  von  Zeit  zu  Zeit  eintretenden  Unglücksfälle
(Mißernten)  abzuschäben  und  dadurch  zu  bestimmen,  welche  Quantitat  Getreide
und  Stroh  der  Zehemberechtigte,  ein  Jahr  in  das  andere  gerechnet,  zu  erwarten
  habe.
        <pb n="126" />
        106

g.  63.
Fleischze-  Bei  dem  Fleischzehent  aber  ist,  soweit  im  voraus  bestimmte  Betraͤge  fuͤr
bent.  jedes  Jahr  nicht  schon  festgesetzt  sind,  sondern  der  Betrag  sich  nach  der  in
jedem  Jahre  erzeugten  Anzahl  Vieh  richtet,  abzuschätzen,  wie  viel  Stück  Vieh
als  Zehentertrag,  ein  Jahr  in  das  andere  gerechnet,  zu  erwarten  sind.

K  64.

Lerechnung  Der  so  ermittelte  jährliche  Durchschnittsertrag  des  Zehenten  ist  nach  den  in
fer  ven  Je,  den  §..  54  bis  60  enthaltenen  Bestimmungen  auf  eine  Geld-Rente  zu  berechnen.
henten.

d.  65.
Lehnwaare.  Bei,  der  Zeit  nach  unständigen,  d.  h.  nicht  jahrlich,  sondern  in  anderen
bestimmten  oder  unbestimmten  Zeiträumen  wiederkehrenden  Leistungen  (K.  2,
Ziffer  8)  ist  zum  Zwecke  der  Ablösung  vor  allen  Dingen  zu  ermitteln,  in  welchen
  Zeitraumen  solche  Leistungen  eintreten  oder  ihre  Wiederkehr  nach  Umständen
  und  Erfahrung  anzunehmen  ist.
g.  66.
Absché  7  6  ·  .
ALTng  Bei  Abloͤsung  der  Lehnwaare  ist  also  zu  verfahren:

mial  ·  Pflicht.  1)  muß  dieselbe  in  jedem  Falle  der  Besitzveraͤnderung  an  dem  pflichtigen

Grundstuͤcke  durch  Vererbung,  oder  bei  jedesmaliger  Erneuerung  etwa

zu  bestellender  Lehntraͤger  entrichtet  werden,  so  sind  auf  hundert  Jahre

drei  solcher  Veraͤnderungsfaͤlle  zu  rechnen.

muß  dieselbe  aber  nur  in  denjenigen,  auf  Seite  des  Verpflichteten  eintretenden,

  Vererbungsfällen  entrichtet  werden,  in  welchen  das  Grundstück

Erben,  die  nicht  Abkömmlinge  (Deszendenten)  des  letzten  Besitzers

sind,  zufallt,  so  ist  auf  hundert  Jahre  nur  ein  dergleichen  Veraänderungsfall

  zu  rechnen.

muß  bei  Veradußerungen  des  pflichtigen  Grundstückes  Lehnwaare  gezahlt

werden,  so  sind  hierbei  auf  hundert  Jahre  zwei  Veränderungsfälle  zu

rechnen.

4)  ist  die  Lehnwaare  auch  im  Folle  des  Absterbens  des  Berechtigten  zu
erlegen,  so  werden  auf  hundert  Jahre  drei  solche  Veränderungeflle
gerechnet.

Wenn  aber  das  Grund=  und  Ober-Eigenthum,  bei  dessen  Wechsel
die  Lehnwaare  entrichtet  werden  muß,

2

8
        <pb n="127" />
        107

a)  mit  einem  Amte  oder  einer  Digmikät  verbunden  ist,  so  sind  auf  hundert

  Jahre  vier  Veränderungsfalle  und,  wenn  es

b)  an  ein  Seniorat  gebunden  ist,  auf  hundert  Jahre  sechs  Veränderungssalle,

  und  ebenso  sind

5)  wenn  bei  Verdußerung  des  berechtigten  Grundstückes  Lebnwaare  zu  entrichten
  ist,  auf  hundert  Jahre  zwei  Veränderungsfälle  anzunehmen.

6)  hat  der  Verpflichtete  in  mehren  der  vorstehend  unter  1—5  angegebenen
Fällen  Lehngeld  zu  entrichten,  so  werden  sammtliche  hiernach  für  hundert
Jahre  anzunebmende  Fälle  zusammengerechnet  und  es  wird  die  Zahl  dieser
  Fälle  bei  Ausmittelung  der  Entschädigung  zu  Grunde  gelegt.

Sollten  außer  den  vorstehend  aufgeführten  Fällen  der  Entrichtung  von
#Lehnwaare  noch  andere  hervortreten,  so  hat  die  General-Kommission  gutachtlichen
  Bericht  an  Uns  zum  Behufe  der  Entscheidung  zu  erstatten.

7)  bei  Lehnstücken,  welche  in  todter  Hand,  z.  B.  im  Besitze  von  Gemeinden,
Korporationen,  Stiftungen  u.  s.  w.  sich  befinden,  auch  nicht  in  bestimmten
  Zeiträumen  zu  verlehnen  sind  (F.  70),  werden  jedoch  überbaupt  nie
mehr  als  zwei  Fälle  und,  wenn  bei  jedesmaliger  Erneuerung  eines  zu
bestellenden  Lehnträgers  Lehngeld  zu  entrichten  ist,  nie  mehr  als  drei
Falle  auf  hundert  Jahre  in  Ansoatz  gebracht.

§#.  67.

Ist  in  den  verschiedenen  Fallen  die  Lehnwaare  nach  verschiedenen  Satzen  Forrsetzung.
zu  geben,  so  werden  sämmtliche  auf  hundert  Jahre  zu  rechnende  Falle  mit
dem  für  jeden  anzunehmenden  Betrage  des  Lehngeldes  angesetzt  und  es  wird
sodann  durch  Theilung  mit  der  Zahl  der  Falle  der  durchschnittliche  Satz  der
in  einem  einzelnen  Falle  zu  entrichtenden  Lehnwaare  ermittelt.

g.  68.

Richtet  sich  der  Betrag  des  Lehngeldes  nach  dem  Werthe  des  pflichtigen  Feststellung
Grundstückes,  so  ist  dieser  nach  dem  in  den  letzteren  drei  Fällen  verrechteten  de
Werthe  durchschnittlich  zu  bestimmen.  gen  Grund.

Ist  der  Werth  auf  diese  Weise  nicht  zu  ermitteln,  oder  beruhigt  sich  der  stücke.
eine  oder  der  andere  Theil  nicht  dabei,  so  ist  jener  Werth  durch  Würderung
zu  bestimmen.

Die  Würderung  soll  —  bei  Feldgrundstücken  ohne  Berücksichtigung  des
Fruchtbestandes  —  nach  den  in  der  Gegend  bei  Verkauf  von  Grundstücken
        <pb n="128" />
        108

üblichen  Preisen  sich  richten,  jedoch  für  den  vorliegenden  Zweck  von  dem  dabei
  sich  ergebenden  Betrage  ein  Drittrheil  (331  Prozent)  abgerechnet  werden.
Der  Rest  ist  als  die  Summe  anzusehen,  wovon  die  Lebnwaare  nach  den
rechtlich  begründeten  Prozenten  zu  entrichten  und  also  auch  zum  Zwecke  der
Ablösung  zu  berechnen  ist.
69.

Herechnung  Ist  nach  den  in  den  F.§.  66  und  67  entholtenen  Bestimmungen  der  für  hun-*!
  Nente.  dert  Jahre  anzunehmende  Gesommtbetrag  des  Lehngeldes  berechnet,  so  ist  durch
Theilung  dieser  Summe  mit  Hundert  der  Betrag  der  den  Verpflichteten  treffenden

  jährlichen  Rente  zu  ermitteln.

g.  70.

Fortsetzung.  Muß  die  Lehnwaare,  ohne  Beruͤcksichtigung  gewisser  Veraͤnderungsfaͤlle
(#.  66),  regelmaßig  nach  Ablauf  einer  bestimmten  Anzahl  Jahre  entrichtet  werden,
  so  wird  ihr  Betrag  bloß  durch  die  Anzahl  dieser  Jahre  getheilt,  um  den
Betrag  der  jährlichen  Rente  dadurch  zu  bestimmen.

*r

Anfang  und  Der  Anfang  dieser  Rente  (F.F.  69,  70)  richtet  sich  nach  dem  letzten  wirklichen
Nachies:  oder  nach  F.  75  anzunehmenden  Laudemial-Falle  und  beginnt  mit  dem  1.  Januar
Nente.  des  darauf  folgenden  Jahree,  jedoch  unter  nachstehenden  naheren  Bestimmungen:
1)  die  Rente  wird  von  da  bis  zum  Ende  des  Jahres,  in  dessen  Laufe
deren  urkundliche  Feststellung  erfolat  (§.  202),  nur  zur  Hälfte  nachgezahlt
  und,  wenn  dieser  Zeitraum  fünfundzwanzig  Jahre  übersteigt,  für

jedes  überschießende  Jahr  nur  zum  vierten  Theile.

2)  niemals  darf  die  gesammte  Nachzahlung  den  Betrag  einer  einmaligen

Lehnwaare  übersteigen,  welcher  übrigens  —  unter  Wegfall  der  Nachzahlung
  —  auch  dann  zu  entrichten  ist,  wenn  im  Laufe  des  Ablöôsungsverfahrens
  ein  Lehnfall  eintreten  sollte.

3)  bei  Ablösung  der  Laudemial--Pflicht  von  Grundstücken,  welche  sich  in
todter  Hand  befinden  (§.  66,  Ziffer  7),  finden  Nachzahlungen  der  Rente
für  die  Vergangenheit  gar  nicht  Statt.
dagegen  ist  bei  Ablösung  einer  in  bestimmten  Zeitrdumen  wiederkehrenden
  Laudemial-Pflicht  (§.  70)  die  ganze  Rente  seit  dem  letzten  Lehnfalle
nachzuzahlen.  Dabei  kommen  jedoch  die  zu  vier  Prozent  zu  berechnen-4



—
        <pb n="129" />
        109

den  einfachen  Zwischenzinsen  vom  Zahlungstage  bis  zum  naͤchsten  Verfall-Termine
  des  Lehngeldes  in  Abzug.

ist  auf  dem  laudemial  pflichtigen  Grundstücke  seit  dem  letzten  Lehnfalle
ein  Gebäude  oder  eine  andere  Anlage  hergestellt  worden,  wodurch  der
Werth  des  Grundstückes  bleibend  sich  erhöht  hat,  so  ist  eine  solche  Anlage
  als  besonderes  Objekt  in  Ansehung  der  Laudemial-Pflicht  zu  betrachten
und  hinsichtlich  desselben  die  Vollendung  der  Anlage  als  Anfangs-Termin
  der  Renten-Nachzahlung  anzunehmen.

5

g.  72.

Ein  Lehnfall,  bei  welchem  das  lehnpflichtige  Objekt  nur  theilweise  zu  Theilweise
verlehnen  war,  indem  z.  B.  der  Erwerber  für  seine  Erb-Portion  lebngelder-  Aitfrei
  war  und  nur  die  von  seinen  Miterben  übernommenen  Antheile  zu  ver-  geanh  nndt,
lehnen  hatte,  ist  auch  bei  Ermittelung  der  nachzuzahlenden  Rente  nur  tbeil=  mial-Falles.

weise  (pro  rata)  zu  berücksichtigen.

g.  78.

Sollte  in  einzelnen  Fallen  gar  nicht  zu  ermitteln  seyn,  wann  der  letzte  Ungewißheit
Laudemial-Fall  vorgekommen,  so  ist,  hingesehen  auf  die  im  §.  66  bezeichneten  Deanebten,
Falle,  anzunehmen,  daß  er  z.  B.  Falles.

in  dem  Falle  1  vor  33  Jahren,

in  dem  Falle  2  vor  100  Jahren,

in  dem  Falle  3  vor  50  Jabren
Statt  gefunden  habe.

Wo  aber  von  demselben  Objekte  in  mehren  der  im  F.  66  gedachten  Fälle
Lehngeld  zu  entrichten  ist,  wird  der  für  den  letzten  Lehnfall  anzunehmende  Zeitpunkt
  durch  Theilung  der  Zahl  Hundert  mit  der  Zahl  der  auf  das  Jahrhundert
  zu  rechnenden  Laudemial-Fälle  bestimmt.

g.  74.
Jedenfalls  muß  die  Laudemial-Pflicht  gleichzeitig  für  alle  Fälle,  in  Gleichzeitige
welchen  sie  hinsichtlich  desselben  Grundstücks  eintritt  (§.  66),  abgelös'#t  werden.  Wblösunafir
.  75.  mial-Fälle.
Wenn  der  Werth  eines,  der  Laudemial-Pflicht  unterworsenen  Grundstückes  bugdes,

dadurch  erhöht  wird,  daß  darauf  haftende  Dienste  und  andere  Dasten  völlig  Wlte
20  asten.
        <pb n="130" />
        Allgemeine
Grundsätze
über  Abschätzung


der  Frohnen.

Arten  der
gemessenen
und  ungemessenen

Frohndienste.


Abschätzung
der  der  Zeit
nachgemessenen
  Frohndienste.


110

und  nicht  bloß  durch  Uebernahme  einer  Rente  oder  andern  Leistung  abgeloͤs't
werden,  so  kann  der  Lehnherr  in  Ansehung  dieser  Werthserhoͤhung  ein  Lehngeld
  nicht  fordern,  sondern  es  muß  solchenfalls  von  dem  Werthe  des  Grundstuͤckes
  der  Kapital-Betrag,  durch  welchen  die  Abloͤsung  bewirkt  wurde,  abgezogen
  werden.

g.  76.

Der  Werth  der  abzuloͤsenden  Frobhndienste  ist  nach  dem  Betrage  der
Kosten  abzuschaͤtzen,  welche  der  Berechtigte  aufwenden  muß,  um  die  nach  bisberiger
  Feldeintheilung  und  Bewirthschaftungsart,  sowie  nach  Beschaffenheit
der  Frohndienste  selbst  damit  bisher  bestrittene  Arbeit  kuͤnftig  auf  andere  Weise
zu  bewerkstelligen.

Sollte  gegen  die  von  dem  Berechtigten  in  Anspruch  genommene  Feldeintheilung
  und  Bewirthschaftungsart  von  den  Verpflichteten  Einwendung  erhoben
werden  und  diese  nicht  im  Wege  guͤtlicher  Vereinigung  zu  beseitigen  seyn,  so
findet,  sofern  die  Abschätzung  von  der  Beseitigung  dieser  Rechtsirrung  wesentlich
  abhängig  ist,  die  Bestimmung  des  §F.  21  Anwendung.

§.  77.
Unter  den  Frohndiensten  sind  zu  unterscheiden:
a)  solche,  welche  der  Zeit  ihrer  Leistung  nach,  und
b)  solche,  welche  dem  Gegenstande  der  in  gewissen  Zeitrdumen  regelmäßig
wiederkehrenden  Leistung  nach  genau  bestimmt  (gemessen),  ingleichen
IP)  solche,  welche  in  deiderlei  Beziebungen  unbestimmt,  also  für  ungemessen
zu  achten  sind.
§.  78.

Bei  der  im  5.  77  unter  a  erwähnten  Gattung  der  Frohndienste  ist  zunachst
die  Zabl  der  Arbeitstage  oder  Arbeitsstunden  genau  zu  ermitteln,  welche  der
Verpflichtete  dem  Berechtigten  mit  Gespann  oder  mit  der  Hand  (bloß  durch
persönliche  Thatigkeit)  alljahrlich  zu  leisten  bat,  dann  aber  durch  sachverständiges
  Urtheil  der  Spezial-Kommission  zu  bestimmen,  wieviel  des  Berechtigten
nothwendiger  jährlicher  Mehraufwand,  zu  Geld  angeschlagen,  betragen  wird,
wenn  der  Frohndienst  künftig  nicht  mehr  zu  leisten  ist.

Zu  diesem  Behufe  ist  die  Doppelfrage  zu  beantworten:

a)  wieviel  würde  dem  Berechtigten  jeder  Tag  oder  jede  Stunde  solcher  Arbeit,
  welche  bisher  der  Frohnpflichtige  verrichtet  hat,  kosten,  wenn  er
sie  durch  ausschließend  zu  diesem  Behufe  zu  haltendes  eigenes  Gespann
        <pb n="131" />
        111

oder  Dienstgesinde  verrichten,  also  durch  Vermebrung  der  bisherigen
  eigenen  Arbeitskräfte,  herstellen  lassen  würde?  —  und

b)  wie  hoch  würde  der  Kostenbetrag  ausfallen,  wenn  der  Berechtigte  die
nur  gedachte  Arbeit  durch  besonders  gedungene  Arbeiter  oder  Geschirre
verrichten  ließe?

Hierbei  ist  natürlich  auf  den  verschiedenen  Werth  der  Arbeiten  zu  den
verschiedenen  Jahreszeiten  und  auf  die  Wahrscheinlichkeit  einer  Steigerung  oder
Verminderung  der  Lohnansähe  nach  dem  Grade  der  zu  erwartenden  Anhäufung
von  verfügbaren  Arbeitern  Rücksicht  zu  nehmen.

Wenn  örtliche  Verhältnisse  eine  bestimmte  Beantwortung  der  zweiten  Frage
als  ganz  untbunlich  darstellen,  so  ist  bloß  die  erste  zu  beantworten.

Ist  die  Beantwortung  auf  obige  zwei  Fragen  gefunden,  so  ist  der  niedrigere
  von  den  beiden  Beträgen,  für  welche  auf  die  eine  oder  die  andere  Weise
diese  Arbeit  erlangt  werden  kann,  anzunehmen,  davon  der  Betrag  der  Gegenleistungen
  und  Nebenaufwände  nach  F.  52  zuvörderst  abzuziehen,  dann  der  Rest
ferner  bei  Handfrohnen  um  die  Hälfte,  bei  Spannfrohnen  aber  um  ein  Dritttheil
  zu  kürzen,  und  der  hiernach  verbleibende  Betrag  wird,  wenn  er  durch
Multiplizirung  mit  obenerwähnter  Zahl  der  Tage  oder  Séunden  zu  dem  Gesammtbetrage
  eines  Jahres  erhoben  worden,  den  Betrag  der  zu  leistenden
Jahresentschädigung  und  sonach  die  jährliche  Ablösungs-Rente  darstellen.

.  79.

Der  Werth  der  im  §.  77  unter  b  näher  bezeichneten  Frohndienste  ist  ebenfalls
  durch  sachverständiges  Gutachten  der  Spezial-Kommission,  aber  dergestalt
  auszumitteln,  daß  berechnet  wird,  wie  hoch  dem  Berechtigten  die  hier  in
Betracht  kommenden  Leistungen  überhaupt  alljährlich  zu  stehen  kommen,  wenn
er  solche  durch  Vermehrung  der  bisherigen  eigenen  Arbeitskräfte  oder  durch
gedungene  Arbeiter  verrichten  läßt.

Auch  dier  ist,  soweit  sich  diese  doppelte  Berechnung  herstellen  laäßt,  die
geringere  der  für  beide  Fälle  berechneten  Summen  anzunehmen,  hiervon  der
Betrag  der  Gegenleistungen  und  Nebenaufwände  abzuziehen,  der  sich  ergebende
Rest  in  allen  Fällen  außer  der  Zehentschnittfrohne  —  bei  welcher  der  nachbemerkte
  Abzug  nicht  Statt  findet  —  bei  Handfrohnen  um  die  Hlfte,  bei
Spannfrohnen  aber  um  den  vierten  Theil  zu  kürzen  und  der  verbleibende  Betrag
  als  Maßstab  der  zu  leistenden  Jahresentschädigung  und  sonach  als  Betrag
der  jährlichen  Ablösungs-Rente  anzusehen.

20

Abschätzung
der  dem  Gegenstonde

nach  gemessenen
  Frohndienste.
        <pb n="132" />
        112

g.  680.

Bestim-  Wenn  bei  Abschaͤtzung  von  Frohndiensten  auf  die  Zahl  der  dienstpflichtimung
  ver  gen  Individuen  Rücksicht  zu  nehmen  ist  und  zwar  der  Gegenstand  und  Umfang
dienstpflich.  der  Dienstpflicht  an  sich  bestimmt,  die  Zabl  der  dienstpflichtigen  Personen  aber,
tigen  Perso  z.  B.  bei  Unangesessenen,  ungewiß  und  wandelbar  ist,  so  ist,  wo  moglich,
nen,  wo  sol-  .  .  .  .
che  ungewi  aus  den  letztverflossenen  vierzehen  Jabren,  unter  Ausscheidung  der  zwei  Jahre,
oder  verän=  worin  die  meisten  und  derjenigen  zwei  Jahre,  worin  die  wenigsten  derartiderlich
  it,  gen  Personen  vorhanden  gewesen,  die  Durchschnittszahl  der  vorhanden  gewesenen
  Dienstpflichtigen  zu  ermitteln  und  diese  bei  der  Abschätzung  zum  Grunde
zu  legen.
g.  81.

ni  Die  in  dem  §.  77  unter  c  erwähnten  ungemessenen  Frohndienste  sind  zu-Aenen
  Hroyn-  vörderst  nach  §.  82  in  gemessene  zu  verwandeln  und  dann  ale  solche  nach  Vordienste.

  schrift  der  §.S.  78—  80  abzuschätzen.

g.  82.
Verwand-  Zum  Bebufe  dieser  Verwandlung  hat  die  Spezial-Kommission  aus  den
lung  der  un=  gebaltenen  Frobn-Registern  und  nach  den  sonstigen  Angaben  beider  Theile  zu

gemesenon,  ermitteln,  wieviel  im  Durchschnitte  der  letztverflossenen  zehen  Jahre  die  sämmtgemessene.

  lichen  zu  ungemessenen  Frohndiensten  Verpflichteten  und  jede  einzelne  Klasse  derselben
  der  Zeit  nach  an  Frohnen  der  verschiedenen  Gattungen  geleistet  haben.

Sind  in  dem  dieser  Ermittelung  unmittelbar  vorhergehenden  Jahre  Frohndienste
  der  fraglichen  Art  nicht  geleistet  worden,  so  wird  der  nur  erwähnte
zehenjährige  Zeitraum  von  demjenigen  Jahre  an  zurückberechnet,  in  welchem
die  Frohndienstleistung  zum  letzten  Male  erfolgt  ist.  Nach  Maßgabe  der  gewonnenen
  Durchschnittsergednisse  hat  nun  die  Spezial-Kommission  in  der  Regel
  den  Umfang  der  zu  leistenden  gemessenen  Frobndienste  zu  bestimmen,  jedoch
dabei  auch  zu  berücksichtigen,  daß  Menschen  und  Vieh  nicht  über  ihre  Krafte
angestrengt,  auch  die  Frohnpflichtigen,  bei  Anwendung  möglichsten  Fleißes,
nicht  außer  Stand  gesetzt  werden,  sich  und  die  Ihrigen  gehörig  zu  ernähren
und  ihre  eigenen  Wirthschaften  zu  erhalten  und  fortzuführen.

In  Folge  derartiger  Rücksichten  kann,  wo  sich  solche  zu  Tage  legen,  die
Spezial-Kommission  eine  billige  Ermäßigung  an  den  Ergebnissen  obiger  Durchschnittöberechnung
  eintreten  lassen  und  hiernach,  insofern  es  nicht  gelingt,  eine
Vereiniqung  der  Parteien  über  die  fragliche  Frohnverwandlung  zu  vermitteln,
ihren  auf  billigem  sachverständigen  Ermessen  beruhenden  Ausspruch  thun.
        <pb n="133" />
        113
g.  83.

Eine  solche  Entscheidung  unterliegt  derselben  Anfechtung  durch  Berufung  Fortsetzung.

und  Rekurs,  sowie  derselben  Behandlung  und  Beurtheilung  in  zweiter  und  dritter
  Instanz,  welche  nach  §.S.  205—  210  hinsichtlich  der  Entscheidungen  der
Spezial-Kommission  über  Ablösungsgeschafte  vorgezeichnet  ist.

Ein  Prozeß-Verfahren  findet  aber  in  Betreff  der  ganzen  Verwandlungs-Prozedur
  seldst  niemals  Statt,  wiewohl  die  Vorschrift  des  F.  21  auch  hier
Platz  greifen  kann.

g.  84.

Auch  außer  dem  Falle  einer  beabsichtigten  Abloͤsung  kann  bei  der  General-Kommission
  auf  eine  derartige  Verwandlung  ungemessener  Frohndienste  in  gemessene
  zu  jeder  Zeit  von  den  zu  ersteren  Verpflichteten  sowie  von  den  Berechtigten
  angetragen  werden.

Wegen  der  solchergestalt  beantragten  Verwandlungen  hat  die  General-Kommission
  durch  eine,  ebenso  wie  bei  vorkommenden  Ablösungen,  zu  ernennende
  Spezial-Kommission  in  der  in  den  §#.  154,  163  bezeichneten  Maße  die
nöthigen  Einleitungen  zu  treffen  und  darüber  Entscheidungen  ertheilen  zu  lassen,
  beziehungsweise  nach  §.  208  selbst  zu  ertheilen.

g.  85.

Bei  Ausmittelung  der  Rente  zu  Ablösung  der  Baudienste,  sowohl  der  gesetzlichen
  als  auch  der  besonders  erworbenen,  ist  in  folgender  Maße  zu  verfahren:
1)  Es  ist  jeder  Gegenstand,  zu  welchem  von  den  Verpflichteten  Baudienste
zu  leisten  sind,  abgesondert  in  Erwäqung  zu  zieben  und  der  Betrag  der
dazu  zu  leistenden  Baudienste  in  der  Art  durch  Sachverständige  abzuschätzen,
  wie  solcher  sich  ergeben  würde,  wenn  der  in  Frage  befangene
  Gegenstand  in  seiner  ursprünglichen  Beschaffenheit  neu  hergestellt
werden  sollte.
Darauf  ist  ferner  durch  die  Sachverständigen  zu  bestimmen:  wieviel  Jahre
dieser  einzelne  Gegenstand,  wenn  derselbe  neu  erbaut  worden,  unter  geböriger
  Aufsicht  und  bei  zu  gehbriger  Zeit  erfolgender  Reparatur  erhalten
  werden  kann,  ehe  wieder  eine  neue  Herstellung  von  Grund  aue  ersorderlich
  wird.
Sodann  ist  auf  dieselbe  Art  auszumitteln:  wieviel  innerhalb  des  ganzen
angenommenen  Zeitraumes,  von  einer  ganz  neuen  Erbauung  zur  andern,

2

8

—4

Dergleichen
Verwandlung
  außer
dem  Falle
der  Ablösung.


Baudienste.
        <pb n="134" />
        114

der  Geldbetrag  der  Baudienste  zu  den  Reparaturen,  welche  nach  sachgemaͤßen
  Zeitraͤumen  von  mehr  oder  weniger  Jahren  in  Anschlag  zu  bringen
  sind,  für  den  einzelnen  Gegenstand  betragen  wird.

4)  Ewmlich  ist  noch  durch  das  Gutachten  der  Sachverständigen  zu  bestimmen:
  nach  wie  vielen  Jahren,  vom  Zeitpunkte  der  Ablöôsung  an  gerechnet,
  die  Nothwendigkeit  des  Reubaues  bei  einem  jeden  zu  befrohnenden
Gegenstande  ungefähr  eintreten  werde,  wofür  in  der  Regel  diejenige  Anzahl
  von  Jahren  angenommen  werden  kann,  welche  herauskommt,  wenn
man  die  seit  der  Erbauung  desselben  verflossene  Zahbl  von  Jahren  von
der  Dauer  der  angenommenen  Bau-Deriode  abzieht.  Es  ist  jedoch  bei
dieser  Berechnung  auf  besondere,  nach  Maßgabe  der  Lage  oder  Bestimmung
  des  Gebäudes  für  ungewöhnlich  zu  erachtende,  Neubaue  oder  Reparaturen
  veranlassende  Unglücköfälle  an  Feuer-,  Wasser=  und  Wetter-Schäden
  nicht  Rücksicht  zu  nebmen.

Sind  die  unter  1,  2,  3,  4  gedachten  Feststellungen  gescheben,  so  ist  hier-F
  auf  mit  Huͤlfe  der  hier  unter  A  beiliegenden  Tabelle  und  nach  Anleitung  des
G  dabei  befindlichen  Rechnungsbeispiels  der  baare  Werth  des  am  Schlusse  der
D.  einzelnen  Bau-Perioden  fälligen,  nach  den  Bestimmungen  unter  1  ermittelten
Abschätzungsbetrags  der  Neubaufrohne  für  die  Zeit  der  Ablösung  zu  berechnen
und  zu  summiren.  Die  Berechnung  und  der  Ansatz  dieses  Werthes  ist  jederzeit
  zuvörderst  in  Bezug  auf  die  nach  den  Vorschriften  unter  4  zu  bestimmende
kürzere  erste  Neubau-Periode  und  sodann  wegen  der  folgenden  ordentlichen
Neubau-Perioden  (2)  vorzunehmen  und  hHinsichtlich  dieser  letzteren  so  lange
fortzusetzen,  als  nach  Maßgabe  der  Länge  der  Bau-Perioden  und  der  Größe
der  Frohnbeträge,  vermöge  seiner  Diskontirung  noch  merkliche  Wertbe  sich  ergeben,
  indem  meistentheils  schon  die  vierte  oder  die  fünfte,  oft  sogar  bereits

die  dritte  oder  vierte  Periode  einen  solchen  nicht  mehr  geben  wird.

Zu  den  vierprozentigen  Zinsen  dieser  summirten  baaren  Wertbe  des  Neubau-Frohnbetrags
  wird  sodann  der  nach  den  Bestimmungen  unter  3  ermittelte
und  mit  der  Zahl  der  Jahre  der  dabei  angenommenen  Bau-Periode  dividirte
Werth  der  Reparatur-Frohnen  gerechnet,  und  diese  Summe  nach  Abzug  von
zehen  Prozent  ergiebt  sodann  den  Betrag  der  Rente,  mit  welcher  die  Pflichtigen
  die  gesammten  Baufrohnen  abzulösen  haben  und  welche,  nach  den  allgemeinen
  Bestimmungen  dieses  Gesetzes,  durch  Kapital-Zablung  in  Wegfall  gebracht
  werden  kann.

S  Bei  dieser  Berechnung  ist  die  Hülfstafel  B  zu  Verwandlung  der  Dezimal-G
  Theile  des  Thalers  in  Groschen  und  Pfennige  anzuwenden.
        <pb n="135" />
        115
Dritter  Abschnitt.

C.  Von  Ablösung  der  Trift=  und  Hutbungs-Befugnisse  und  anderer  in  dem
2,  Jisser  6  —g  bezeichneten  Dienstbarkeiten.

g.  86.

Alle  vorstehend  genannte  Benutzungsarten  kommen  in  diesem  Gesetze  nur
insoweit  in  Betracht,  als  sie  Jemanden  als  eine  wirkliche  dingliche  Berechtigung
  an  dem  Grundstücke  eines  Andern  zustehen.

g.  87.

Wenn  den  Besitzern  mehrer  berechtigter  Grundstuͤcke  gemeinschaftlich  eine
Servitut  zustehet,  so  kann  von  Einem  oder  Mehren  derselben  nur  insofern
auf  Abloͤsung  angetragen  werden,  als  ohne  erheblichen  Nachtbeil  des  Belasteten
  oder  der  übrigen  Berechtigten  den  Umständen  nach  die  Ablösung  ausführdar
  ist.  Solchenfalls  sind  die  übrigen  Servituten-Berechtigten  durch  Vermittelung
  oder  Entscheidung  der  Spezial=  Kommission  entweder  verhaltnißmaßig
rücksichtlich  der  Zeit  der  Ausübung  einzuschränken  oder  es  ist  ihnen  ein  verhaltnißmäßig
  geringerer  Theil  des  belasteten  Gegenstandes  dazu  einzurdumen.

Der  ebengedachte  Fall  ist  z.  B.  bei  Huthungsbefugnissen  dann  nicht  vorhanden,
  wenn,  nach  theilweiser  Ablösung  der  Servitut,  die  Anzahl  des  noch
auf  die  Weide  zu  treibenden  Viehes  so  gemindert  werden  würde,  daß  darauf
ein  Hirte  nicht  mehr  gehalten  werden  könnte.  Hier  kann  also  theilweise  Ablösung
  nicht  eintreten.

g.  88

Ebenso  koͤnnen  von  mehren  Besitzern  belasteter  Grundstuͤcke  oder  von  mehren
  Gemeinden,  deren  Fluren  mit  einer  Servitut  belastet  sind,  Einzelne  nur
dann  auf  antheilige  Servitut-Ablösung  antragen,  wenn  es  nach  der  Beschaffenheit
  der  Dienstbarkeit  nicht  wesentlich  erforderlich  ist,  daß  alle  davon  betroffene
  Grundstücke  oder  Fluren  insgesammt  ihr  unterworfen  bleiben,  und  wenn
nicht  durch  die  theilweise  Ablösung  die  fernere  Duldung  der  Dienstbarkeit  für
die  Mitverpflichteten  oder  die  fernere  Ausübung  für  den  Berechtigten  lästiger
und  der  zu  gewährenden  Entschädigung  ungeachtet  nachtbeiliger  wird,  als  bei
der  bisherigen  Gemeinschaft  der  Fall  war.

Würden  also  durch  die  theilweise  Ablôsung  dergleichen  wesentliche  Verlegenheiten
  für  die  genannten  Betheiligten  herbeigeführt  werden,  so  darf  sie  ohne
deren  Zustimmung  nicht  ausgeführt  werden.

Das  Gesetz
ist  nicht
auf  widerrufliche
  Verwilligungen

anzuwenden.

Beschränkung
  des
Provokations.

Rechts,
a)  auf  Seiten
  mehrer
zugleich  Berechtigter.


b)  auf  Seiten
  mehret
Belasteter
        <pb n="136" />
        116

Doch  muͤssen  die  Belasteten,  welche  nicht  abloͤsen  wollen,  es  sich  gefallen
lossen,  daß  zum  Behufe  der  Aueführung  anderweiter  Triftablösungen  die  ihren
Grundstücken  aufliegende  Servitut  durch  die  Ablösungsbehörden  insoweit  modifizirt
  werde,  als  es  das  Fortbestehen  der  nur  theilweis  zur  Ablösung  kommenden
Berechtigung  erfordert  und  soweit  es  ohne  Vermehrung  ihrer  Last  moglich  ist.

g.  80.

auf  gleich-  Auch  in  den  Fällen,  wo  biernach  eine  theilweise  Ablöôsung  zulässig  ist,
Miis  acte  kann  der  Provokat  verlangen,  daß  die  Provokation  auf  sämmtliche  ein  und
derselben  Art  von  Servikut  unterworfene  Grundstücke  des  Belasteten  (z.  B.
Felder,  Wiesen,  Waldung)  gerichtet  werde,  soweit  nur  nicht  die  Lage  der  einzelnen

  dieser  Grundstücke  eine  Separat-Ablösung  unausführbar  macht.

.  0.

Ausnahme  Nur  im  Betreff  der  Waldhuthungögerechtigkeit  stebt  jedem  der  beiden
en  der  Betheiligten  das  Recht  zu,  auf  Ablöôsung  eines  Theils  derselben  (z.  B.  auf
huthung.  Festsetzung  einer  längern  Schonunaszeit)  alsdann  zu  provoziren,  wenn  die  gänzliche
  Ablösung  der  Servitut  ihren  beiderseitigen  Interessen  nicht  entsprechen
würde.
#.  91.

Beschlüsse  Kann  nach  den  Bestimmungen  der  §5.§.  87  und  88  nicht  eine  tbeilweise
—  sondern  nur  eine  allgemeine  Ablösung  Statt  finden:  so  entscheidet  unter  den
heit.  mehren  berechtigten  oder  belasteten  Grundstücköbesitzern  sowohl  wegen  des  Antrags
  auf  Ablösung  als  über  die  im  Verfolge  eines  Ablösungsgeschaftes  abzugebenden

  Erklärungen  die  Stimmenmehrheir.

§#  92.
Berechnung  Die  Stimmen  der  Eigenthümer  von  Grundstücken,  die  einer  gemeinschaftder
  Stim=  lichen  Dienstbarkeit  unterworsen  sind,  werden  nach  dem  Verhältnisse  der  Größe
men.  dieser  Grundstücke,  die  Stimmen  der  Besitzer  gemeinschaftlich  berechtigter
Grundstücke  aber  nach  dem  Verhältnisse  des  Antbeils,  den  jeder  an  der  Servitut
  hat,  berechnet.

g.  98.

Gemeinden.  Ist  eine  Gemeinde,  als  solche,  zu  Ausuͤbung  einer  Dienstbarkeit  berechtigt,
  oder  gehört  das  belastete  Grundstück  einer  Gemeinde,  so  wird  von  Sei-
        <pb n="137" />
        117

ten  derselben,  ebenfalls  nach  Stimmenmehrheit,  uͤber  die  Provokation  und  uͤber
die  bei  dem  Abloͤsungsgeschaͤfte  erforderlichen  Erklaͤrunaen  Beschluß  gefaßt.

Die  Berechnung  der  Stimmen,  sowie  die  Aufbringung  der  Entschaͤdigungsmittel
  erfolgt  dann:

1)  wenn  von  Ablösung  einer  Gemeindeberechtigung  oder  von  der  abzulösenden
  Verpflichtung  eines  solchen  Gemeindegrundstücks  die  Rede  ist,  welches
  von  den  einzelnen  Gemeindegliedern  bisher  benutzt  wurde,  nach
demjenigen  Verhältnisse,  nach  welchem  die  einzelnen  Gemeindeglieder  an
der  Ausübung  jener  Berechtigung  oder  an  der  Benutzung  dieses  Grundstücko
  Antheil  zu  nehmen  befugt  sind;

2)  in  allen  anderen  Fällen  nach  dem  Maßstabe,  zufolge  dessen  die  Gemeindeglieder
  vertragsmáßig  oder  herkömmlich  zu  den  Gemeindelasten  beitragen.
  Fehlt  es  bierüber  an  einer  unstreitigen  Bestimmung,  so  kommen
die  Vorschriften  in  dem  F.  43  der  allgemeinen  Landgemeindeordnung  vom
2.  Februar  1840  in  Anwendungz

3)  Bei  stadtischen  Kommunen  finden  dieselben  Bestimmungen  Statt,  sofern
nicht  die  besonderen  Stadtordnungen  einen  andern  Maßstab  ausdrücklich
vorschreiben.

Namentlich  steht  den  Stadträthen  das  Recht  der  Schlußfassung  über  die
Provokation  und  über  die  bei  dem  Ablösungsgeschäfte  erforderlichen  Erklarungen
  dann  zu,  wenn  cs  sich  um  Ablösung  einer  Berechtigung  oder  Verpflichtung
eines  Gemeindegrundstücks  handelt,  welches  von  dem  Gemeinde-Aerar,  nicht
aber  von  den  einzelnen  Gemeindegliedern  benutzt  wird,  soweit  dieses  Recht  in
den  Stadtordnungen  gegründet  ist.

§.  94.

Gegenseitige  Huthungsbefugnisse  beruhen  im  Zweifel  auf  bloßem  precarium
  (Bittgewähr)  und  sind  als  widerrufliche  Gemeinheitsverhältnisse  alsdann
anzusehen,  wenn  von  mebren  Grumdeigentbümern  die  gegenseitige  Huthung  mit
gleichen  Gattungen  von  Vieh  zu  den  nämlichen  Zeiten  und  auf  einem  und
demselben  Inbegriffe  von  Grundstücken  ausgeübt  wird.  Dergleichen  Verhältnisse
  können  jeder  Zeit  auf  einseitigen  Antrag  und  zwar  ohne  Entschädiqung
aufgeboben  werden.  Sind  die  Betheiligten  über  diese  Aufhebung  einverstanden,
  so  bedarf  es  der  Mitwirkung  einer  öffentlichen  Behörde  nicht.

Die  Vermuthung  für  ein  precurium  fallt  jedoch  hinweg,  wenn  die  Stückzahl,
  mit  welcher  die  triftleidenden  Grungstücke  gegenseitig  betrieben  werden

21

Gegenseitige
Huthun
als  Gemeinschaft.
        <pb n="138" />
        118

duͤrfen  und  mit  welchen  sie  in  den  letzten  drei  Jahren  durchschnittlich  betrieben
worden  find,  eine  verhältnihmaßig  verschiedene  war.

g.  95.
Sesrig  Beruht  dagegen  eine  gegenseitige  Huthung  auf  gegenseitiger  Servitut,  so
als  Servi=  unterliegt  sie  der  Ablösung  nach  diesem  Gesetze.
tut.
g.  96.
Aufhebung  Beschließt  die  nach  den  Bestimmungen  der  in  den  K.5.  92  und  15  zu
nachbdem  Beschlosse

  der  berechnende  Mehrheit  der  Theilhaber  einer  Koppelbuthung  die  Aufhebung  der-Mehrheit.
  selben,  so  haben  sich  auch  die  Uebrigen  diesem  Beschlusse  zu  unterwerfen.

§.  97.
Abscheidung  Aber  auch  dann,  wenn  die  Mehrheit  die  Beibehaltung  beschließt,  kann
—  dennoch  die  Minderzahl  und  selbst  jeder  Einzelne  auf  Ausscheidung  antragen.
pelhuthung.

.  98.
Oestartung  Kann  nach  Ausscheidung  Einzelner  die  Koppelhuthung  von  den  Uebrigen
von  Ueberniften.

  ferner  nicht  ohne  eine  Uebertrift  über  die  Grundstücke  der  Ersteren  ausgeübt
werden,  so  müssen  ihnen  diese  eine  Uebertrift  gestatten,  welche  jedoch  auf  die
den  damit  Belasteten  am  wenigsten  nachtheilige  Weise  einzurichten  und  auszuüben
  ist.

Auch  kann  bei  Trist-Separationen  zum  Behufe  der  Ausgleichung  einem
oder  dem  andern  Interessenten  ein  Theil  des  bisher  gemeinschaftlich  ausgeübten
  Triftrechtes  ausschließlich  zugetheilt,  auch  im  Wege  freier  Uebereinkunft
eine  neue  Servitut,  soweit  es  von  den  Ablösungsbehörden  für  zweckmäßig  erachtet
  wird,  eingerdumt  werden.

d.  99.

Unterhitiden  Sollte  jedoch  nach  dem  Ermessen  der  Spezial-Kommission  des  Vorbecheidung

  baltes  einer  Uebertrift  ungeachtet,  die  Ausübung  der  Koppelhuthungsgerechtig-Einzelner

  keit  für  die  dabei  Beharrenden,  besonderer  örtlicher  Verhältnisse  halber,  durch

gisen.  die  Ausscheidung  Einzelner  zu  sehr  erschwert  werden  und  wären  diese  Hinderdernisse.

  nisse  nicht  auf  irgend  eine  thunliche  Weise  zu  beseitigen:  so  muß  die  Ausscheidung
  vor  der  Hand  unterbleiben.
        <pb n="139" />
        119

K.  100.

Bei  Aufhebung  auf  gegenseitigen  Dienstbarkeiten  beruhender  Koppelhuthun-  Berechnung
gen  ist  als  Gegenstand  der  Entschadigung  nur  dasjenige  zu  betrachten,  um  wie-der  Entschäviel
  der  Werthsbetrag  der  Dienstbarkeit  auf  der  einen  Seite  größer  ist  als
auf  der  andern;  gleiche  Werthsbetrage  werden  gegen  einander  ohne  Weiteres
aufgehoben.  Jedoch  muß  bei  dieser  Berechnung  die  Uebertrift,  welche  einer  oder
der  andere  Theil  (§.  98)  sich  gefallen  lossen  muß,  mit  in  Ansatz  kommen.

#  101.

Den  Ablösungsverhandlungen  selbst  muß  die  Feststellung  der  Existenz  und  Ermittelung
des  rechtlich  begründeten  Umfangs  der  abzulösenden  Dienstbarkeit  vorausgehen.  „

boigung.

Sind  in  dieser  Beziebung  die  Betheiligten  verschiedener  Ansicht  und  im  Servituten.
Wege  des  Vergleichs  nicht  alsbald  zu  verständigen  oder  nach  Maßgabe  der
folgenden  §..  102  bis  105  zu  bescheiden,  so  wird  unter  einstweiliger  Aussetzung
  jener  Verhandlungen  nach  §.S.  165,  188,  205—209  verfahren.

.#  102.

Ist  zwar  das  Recht  eines  Grundstückebesitzers,  gewisse,  anderen  Eigen=  Bestimthümern
  zustehende  Grundstücke  mit  einer  Heerde  Bich  bestimmter  Gattung  zu  ungat
behüthen  oder  zu  betreiben,  außer  Zweifel,  aber  die  Zahl  des  aufzutreibenden  nach  Durch-Viehes
  nicht  bekannt  und  dieserhalb  durch  Verträge  oder  rechtekräftige  Ent=  schnittsscheidungen
  eine  bestimmte  Norm  nicht  gegeben,  so  hat  die  Spezial-Kommusion  Ergebnissen.
zunächst  eine  gütliche  Vereinigung  der  Betheiligten  über  die  anzunehmende  Viehzahl
  zu  versuchen.  Bleibt  aber  dieser  Versuch  erfolglos,  so  ist  kürzlich  zu  ermitteln,
  wie  viel  Vieh  in  jedem  der  zuletzt  verflossenen  vierzehen  Jahre  auf
jene  Grunostücke  wirklich  aufgetrieben  worden  ist,  von  der  gefundenen  Viehzahl
diejenige  Anzahl  von  Viehstücken,  welche  nach  sachverständigem  Ermessen  durch
Benutzung  etwaiger  Nebenweiden  (d.  h.  solcher  Weideplätze,  welche  weder  mit
der  abzulösenden  Huthungöpflicht  belastet  sind,  noch  dem  Verpflichteten  zur
Mitbehuthung  offen  stehen,  wie  z.  B.  mithuthfreie  Grundstücke  des  Berechtigten
  oder  die  von  seiner  Heerde  zu  bebüthenden  Weideplätze  dritter  Verpflichteter)
  ausschlüssig  ernährt  worden  ist,  abzuziehen  und  bei  Zugrundlegung  der  biernach
  übrig  bleibenden  Stückzahl  nach  Ausscheidung  derjenigen  zwei  Jahre,  welche
die  größte  und  derjenigen  zwei  Jahre,  welche  die  geringste  Anzahl  aufweisen,
aus  dem  Gesammtbetrage  der  übrigen  zehen  Jahre  die  Durchschniktözabl  zu  ziehen
  und  diese  als  die  Anzahl  des  künftig  aufzutreibenden  Biehes  zu  betrachten.

21“
        <pb n="140" />
        120

S.  108.

Bestim-  Ist  die  Zahl  des  in  den  vorerwähnten  zehen  Jahren  aufgetriebenen  Vie-——
  hee  nicht  oder  nicht  vollständig  oder  mindestens  nicht  ohne  große  Weitlchufigkeit
durch  sach.  auszumirteln:  so  hat  die  Spezial-Kommission  unter  sorgfältiger  Berücksichtigung
ae  der  landwirthschaftlichen  Verhältnisse  des  berechtigten  Gutes,  insonderheit  seiner

Fahigkeit  zur  Durchwinterung  des  Viebes,  auch  der  vorhandenen  Nebenweiden
nach  sachverständigem  und  billigem  Ermessen  zu  bestimmen,  welche  Viehzahl  in
einem  gegebenen  Falle  anzunehmen  sey.

.  104.

Bestim-  Anlangend  die  Dauer  der  Zeit,  während  welcher  der  Berechtigte  seine
r  Huthungs=  und  Trift-Befugnisse  ausgeübt  hat,  so  ist  den  Bestimmungen  der
der  dieserhalb  etwa  abgeschlossenen  Verträge  oder  ergangenen  rechtskräftigen  Er-Huthungs=
  kenntnisse  oder  der  sonst  vorhandenen  gültigen  Rechts-Normen  nachzugeben.
mlts  Mangeln  aber  dergleichen  und  ist  ein  Einverständniß  beider  Theile  über  die
rechtmaßige  Dauer  dieser  Zeit  nicht  zu  ermitteln,  so  hat  die  Spezial-Kommission
  nach  sorgfaltiger  Prüfung  der  obwaltenden  Verhältnisse,  insonderbeit
auch  des  Besitzstandes,  auf  dem  Grunde  ihres  sachverständigen  Gutachtens  und

billigen  Ermessens  über  jene  Zeitdauer  zu  entscheiden.

K.  105.
Ausschlie-  Hiernach  ist  in  Betreff  der  Zahl  des  Viehes,  womit,  und  in  Rücksicht
zung  proref  auf  die  Dauer  der  Zeit,  während  welcher  abzulösende  Huthungs=  und  Trift-Erörterun.
  Befugnisse  ausgeüdt  werden  dürfen,  eine  Erörterung  diesfallsiger  Zweifel  im
en  über  förmlichen  Rechtswege  weder  nothwendig,  noch,  sofern  nicht  beide  Theile  überiehzohl
  einstimmend  darauf  antragen,  zulässig.

d  it
403  bei  Gegen  die  deßhalb  ertheilten  Entscheidungen  der  Spezial-Kommission  findet
Huthungen.  aber  das  in  dem  §.  205  erwähnte  Rechtsmirtel  Statt.
g.  106.
Entschadi-  Dem  Berechtigten  ist  bei  der  Ablösung  für  die  aufzugebende  Befugniß

ung  ees  eine,  nach  folgenden  Grundsatzen  zu  ermittelnde  Entschddigung  von  dem  biher
erechtigten.
  Belasteten  zu  gewähren.
g.  107.
Entschadi-  Diese  Entschädigung  ist,  wenn  der  Belastete  provozirt,  lediglich  nach  dem
#erseraneen  Nutzen  zu  bestimmen,  den  der  Berechtigte  bei  ordnungsmäßiger  und  wirthprovozirt.
  schaftlicher  Benutzung  der  Befugniß  davon  zu  ziehen  berechtigt  war  und  den

er  mithin  nach  deren  Aufhebung  entbehrt.
        <pb n="141" />
        121

g.  108.

Provozirt  der  Berechtigte,  so  hat  der  Belastete  die  Wahl,  ob  die  von  Wenn  der

ihm  zu  gewährende  Entschaͤdigung  auf  die  in  dem  §.  107  gedachte  Weise  oder  bercheiger

nach  dem  Vortheile  berechnet  werden  soll,  welchen  er  aus  der  durch  die  Ab=  so  hat  der
lösung  erlangten  Freiheit  seines  Grundstückes  erwarten  kann.  sernn
schen  zwei

Berech-8
  109  nungsarten.

Bei  der  nach  K.  107  vorzunehmenden  Eroͤrterung  ist  (beziehungsweise  nach  Besondere
den  vorstebend  gegebenen  Bestimmungen)  zu  ermitteln  und  festzustellen:  Regein  für,
1)  der  rechtlich  begründete  Umfang  der  Huthungsbefugniß,  und  es  sind  die  lung  des
diesfallsigen  Nachforschungen  hauptsächlich  dabin  zu  richten,  ob  dem  Trift-  Derthe  von
berechtigten  ein  Verbietungsrecht  hinsichtlich  uch-  Bea)
  der  Besömmerung  der  Brache,  fugnissen.
b)  der  Zeit  des  Umreißens  der  Brache,  oder
c)  des  Umreißens  und  Rubrens  der  Winter=  und  Sommer-Stoppelfelder
  und
d)  des  Besckens  der  umgerissenen  Stoppeln  oder  des  Kleesckens,
gegen  den  Besitzer  der  pflichtigen  Grundstücke  zustehe;
2)  die  Zeit  der  Ausübung  und  die  Dauer  der  Huthung  auf  jeder  Gartung
der  huthleidenden  Grundstücke;

3)  der  Flächengehalt  der  verschiedenen  Huthungs-Distrikte,  z.  B.  der  sämmtlichen
  Felder,  Wiesen,  Hölzer,  nach  Aeckern  oder  Scheffeln  Aussaat  berechnet;


die  Stückzahl  der  von  dem  Berechtigten  und  dem  Belasteten  (insofern
letzterer  von  einem  Theilnahmerechte  nicht  erweislich  ausgeschlossen  ist)
aufzutreibenden  Viehheerden  und  zwar  unter  Berücksichtigung  der  jedem
Theilnahmeberechtigten  etwa  auf  eigenthümlichen  oder  fremden  Grundstücken
  zustehenden  Rebenweide;

5)  der  Fragepunkt:  in  welchem  Verhaltnisse  die  verschiedenen  Viehgattungen,
wenn  sie  auf  einem  und  demselben  Huthungs-Reviere  geweidet  werden,
den  Weidcertrag  sich  aneignen  könnenz

der  jahrliche  Ertrag  der  gesammten  Weide  nach  Quantität  und  Qualitat,
und  zwar  in  der  Regel  nach  eintagigen  Schafweiden  oder,  wenn  sie  nach

4

6
        <pb n="142" />
        Fortsetzung.

Fortsetzung.  6

122

sachverständigem  Ermessen  nur  Weide  für  Rindvieh  ist,  nach  Kuhweiden,
d.  h.  solchen  Weideerträgen,  welche  je  ein  Schaf  und  je  eine  Kuh  täglich
  vollständig  erndhren,  und

der  Werth  einer  Schafweide,  bezüglich  Kuhweide,  und  somit  durch  Multiplikation
  mit  der  gefundenen  Zahl  derselben,  der  Werth  des  Weidegenusses
  überhaupt.

7

g.  110.

Bei  Berechnung  der  Stückzahl  (F.  109,  Ziffer  4)  soll,  ohne  Beruͤcksichtigung
der  in  der  Landesordnung  v.  J.  1589,  Cap.  80  und  in  der  Revisions-Instruktion
  Cap.  XV  F.  87  enthaltenen  Beschränkung  des  im  Verhaltnisse  des
Ackerbesitzes  zu  haltenden  Viehstandes,  lediglich  auf  die  durchschnittliche  Anzahl
  des  in  den  letzten  vierzehen  Jabren  aufgetriebenen  Viehes,  unter  Weglassung
  der  beiden  Jahre,  in  welchen  die  größte  und  der  beiden  Jahre,  in  welchen
  die  geringste  Anzahl  aufgetrieben  worden,  oder,  wo  die  erforderlichen
Nachrichten  für  Herstellung  eines  solchen  Durchschnitts  fehlen,  auf  den  Durchschnitt
  mindestens  des  in  den  letzten  sechs  Jahren  aufgetriebenen  Viehes  gesehen
  werden,  oder  endlich,  wenn  auch  dieses  nicht  möglich  seyn  sollte,  diejenige
  Stückzahl,  welche  mirtelst  des  auf  eigenen  Besitzungen  erbauten  Futters
  überwintert  werden  kann,  zur  Norm  dienen.

K.  111.

Aus  den  Ergebnissen  der  in  dem  F.  109  unter  1  —  5  erforderten
  Ermittelungen  legt  sich  zu  Tage,  welche  Gesammtzahl  von  Vieh  auf  dem
ganzen  Weide-Distrikte  oder  Triftgrunde  ernahrt  werden  kann  und  soll.

Gewährt  nun  nach  sachverständigem  Ermessen  das  fragliche  Weide-Revier
  wirklich  den  zur  Erndhrung  dieser  Viehheerden  erforderlichen  Weideertrag,
so  ergiebt  sich  aus  dem  Größenverhältnisse  der  einzelnen  huthungspflichtigen
Gxundstücke  zu  dem  ganzen  Weide-Reviere,  welcher  Theil  von  den  aufgetriebenen
  Viehbeerden  auf  jedes  huthungspflichtige  Grundstück  zu  rechnen  und
welcher  Hurhungswerth  folglich  von  dem  Besitzer  des  letztern  dem  Berechtigten
  zu  gewähren  ist.

Bleibt  nach  Ernährung  der  aufzutreibenden  Heerden  noch  ein  Weideüberschuß,
  so  geht  derselbe  dem  Belasteten  zu  Gute;z  ist  dagegen  der  gefundene
Weidcertrag  zur  Ernährung  der  aufzutreibenden  Heerden  nicht  hinreichend,  so
empfängt  jeder  Theilnahmeberechtigte  seinen  Antheil  an  der  ausgemittelten  Ge-
        <pb n="143" />
        sammtentschaͤdigung  nach  dem  Maßstabe,  nach  welchem  er  durch  seine  Heerde
an  dem  gesammten  Weideertrage  Theil  genommen  hat.

Ist  nicht  der  ganze  Triftgrund  einer  und  derselben  Dauer  oder  Beschraͤnkung
  der  Huthung  unterworfen,  oder  ist  bei  einzelnen  Theilen  desselben  ein
auffallender  Unterschied  in  der  Fabigkeit  zur  Erzeugung  von  Futterkräutern  bemerkbar,
  so  wird  jeder  besonders  geeigenschaftete  Theil  des  Weide-Reviers
nach  den  oben  gegebenen  Vorschriften  besonders  berechnet  und  der  Ertrag,  bezüglich
  die  Entschädigungs-Summe,  wie  vorstehend  bestimmt  worden,  vertheilt.

.  112.

Dem  sachkundigen  und  billigen  Ermessen  der  Spezial-Kommission  wird
anbeimgestellt,  bei  den  vorstehend  angcordneten  Ermittelungen  den  besondern
Einfluß  vorwaltender  örtlicher  oder  Zeitverhälknisse  und  anderer  eigenthümlicher
Umstände  zu  berücksichtigen,  ingleichen  zu  bestimmen,  inwiefern  bei  Ausfindung
der  Sctückzahl  einer  huthungsberechtigten  Heerde  auf  Märzvieh  und  dämmer
Rücksicht  zu  nehmen  sey.

Es  bleibt  übrigens  der  General-  Kommission  vorbehalten,  durch  Instruktionen
  den  Spezial-Kommissionen  die  zur  Ausführung  dieser  Ermittelungen
etwa  erforderlichen  ndheren  Vorschriften  und  Erlduterungen  mit  Unserer  Genehmigung
  zu  ertheilen.

S.  11S.

Kommt  es  zur  Ablösung  einer  Huthungsberechtigung,  mit  welcher  eine
bloße  Uebertriftsgerechtigkeit  (Viehtreibe)  auf  anderen  Grundstücken  als  den
bhutbpflichtigen  als  Reben-Servitut  in  Verbindung  steht,  so  müssen  sich  die
Besitzer  der  mit  dieser  Reben-Servitut  belasteten  Grundstücke  deren  Ablösung
gefallen  lassen.

g.  114.

Die  Entschädigung  für  den  Wegfall  dieser  Reben-Seroitut  ist  dergestalt
zu  ermitteln,  als  ob  der  Triftgrund  (d.  h.  der  von  der  Uebertrift  betroffene
Theil  des  belasteten  Grundstücks)  während  der  Zeit  des  Uebertreibens  die  volle
Huthung  zu  leiden  hätte.

Von  dem  hiernach  bestimmten  Betrage  des  Werthes  der  Huthung  werden
dann  zwei  Drittheile  als  Werth  der  Uebertrift  angesehen  und  als  Gegenstand
der  Entschädigung  betrachtet.

Fortsetzung.

Ablosung
der  Uebertrift
  als  Neben-Servi-



Abschähung
einer  wegfallenden

Uebertrift.
        <pb n="144" />
        124

g.  115.
Aofbin.  Die  Entschädigungsmittel  sind  von  mebren  Belasteten,  sofern  fie  sich  über

a  nn  einen  andern  Maßstab  der  Aufbringung  nicht  einigen,  nach  dem  Verhälmisse
gungsmittel  des  Vortheils  zu  leisten,  welchen  jeder  derselben  aus  der  erlangten  Freihei#t

von  amebeen  seiner  Grundstücke  erwarten  kann.

Bel
Es  sind  zu  diesem  Behufe  die  betbeiligten  Grundstücke  je  nach  ihrer  verschiedenen
  Beschaffenheit  zu  klassiftziren  und  die  auf  jede  Klasse,  nach  deren
Qualitaͤt  und  Größe,  follende  Rate  von  der  Entschadigung  auf  die  einzelnen
darin  begriffenen  Grundstücke  nach  Verhältniß  ihrer  Größe  zu  vertheilen.

gß.  116.

Vercheilung  Sind  mehre  Hmhungsterechtigte  bei  der  Ablôsung  betheiligt,  so  werden
digung  nter  die  Entschädigungsmittel  nach  dem  Maßstabe,  nach  welchem  sie  durch  ihre  Heer-——
  r  den  an  dem  gesommten  Weidcertrage  Theil  genommen  haben,  vertheilt.
rechtigte

.  117.
55  Der  zur  Entschadiqung  abzutretende  Grund  und  Boden,  insofern  dieses
Ablösungsmittel  eintritt  (§.  22  und  23)  muß  seinem  Umfange,  seiner  Lage
und  seiner  Beschaffenheit  nach  so  seyn,  doß  der  Empfánger  ihn  bei  dem  Grundstücke,
  zu  welchem  er  ihn  angewiesen  erhält,  nach  dem  ihm  angerechneten

Werthe  nutzen  kann.

g.  118.

Pnnbler  Wird  auf  Ablösung  der  Berechtigung,  Sand,  Lehm,  Kies,  Thon  und

tigung  zum  andere  Erdarten  auf  eines  Andern  Gruntstück  zu  graben,  oder  der  Berechti-Sand=

  und  gung,  in  einem  fremden  Steinlager  Steine  zu  brechen  (§F.  2,  Ziffer  8  und  9),

rsmi*4  ingleichen  der  Waldhuthung  von  den  Verpflichteten  provozirt  und  schützen  die

Steinbre=  Berechtigten  dagegen  vor,  daß  ibnen  diese  Befugnisse  nicht  wohl  entbehrlich

chen.  seyen,  so  hat  über  die  Erheblichkeit  dieser  Emwendungen  der  Provokaten  die

Spezial-Kommission  zu  entscheiden  und,  wenn  sie  die  Ablösung  für  untdunlich

erkennt,  wegen  der  künftigen  Ausübung  dieser  Rechte  feste  Bestimmungen  zu

treffen  und  die  Berechtigten  auf  die  Benutzung  gewisser  dazu  auzzuersehender
geeigneter  Plätze  zu  beschränken.

Gegen  die  Entscheidung  der  Spczial-Kommission  findet  das  in  dem
5.  205  nachgelassene  Rechtemiktel  auch  hier  Statt.
        <pb n="145" />
        125

5.  119.

Zum  Behufe  der  Abschätzung  der  in  dem  vorhergehenden  Paragraphen  gedachten
  Befugnisse,  mit  Ausnahme  der  Waldhuthung,  muß  erörtert  werden,
was,  nach  Verhältniß  des  Bedarfs  für  den  Berechtigten  und  der  Zulänglichkeit
der  Sand=  und  Lehm-Gruben  sowie  der  Steinlager  zu  Deckung  dieses
Bedarfs,  als  Gegenstand  der  Benutzung  im  Durchschnitte  jährlich  anzusehen
ist.  Der  Betrag  davon  kommt,  nach  Abzug  der  Gewinnungskosten,  als  jährliche
  Entschädigung  in  Ansatz.

Vierter  ##bschnitt.
Von  der  Wahrnehmung  der  Rechte  dritter  Personen.
g.  120.

Sind  bei  einem  Grundstücke,  dessen  Gerechtsame  durch  Ablösung  aufgeho-Berücksichtiben
  werden  sollen,  Real-Gläubiger,  Lehns=  oder  Fideikommiß-Interessenten,
Erbverpachter,  Erbzinsherren,  Zinsherren,  Nutznieser  oder  Wiederkaufsberech=  biger  und
tigte  als  dritte  Personen  betheiligt:  so  ist,  obgleich  allen  diesen  Betheiligten  ru  9Ö
ein  Widerspruchsrecht  gegen  die  Ablösung  selbst,  sie  möge  nun  durch  Rente  isten
oder  Kapital-Zahlung  geschehen,  nicht  zusteht  (s.  17),  doch  wegen  der  Ver=  Grundstucke
fügung  über  die  Ablösungs-Kapitale  auf  die  eben  erwähnten  dritten  Bethei-  Babbeiligligten
  in  der  nachbemerkten  Maße  (F.§.  121—  149)  Röcksicht  zu  nehmen.  "

S.  121.

Unter  Real=  Gläubigern  sind  allenthalben,  wo  solche  in  diesem  Gesetze  er-  Real-Gläuwahnt
  werden,  die  Gläubiger  solcher  Geldforderungen  zu  verstehen,  welche  im  dalnzer  zu
Hypotheken-Buche  eingetragen  oder  doch  vorgemerkt  sind.  verstehen.

S  122.  .

AlleReal-Gla«ubigerhabennachderReihefolgeihrerPciorität(ibresV·fIi-dks

gungsan-Rechtes

  auf  bevorzugte  Befriedigung)  dergestalt,  daß  der  Bevorzugteste  zuerst  spruch  der
eintritt,  Anspruch  auf  Befriedigung  durch  gezahlte  Ablösungs-Kapitale  oder  auf  Real-Gläu-Sicherstellung
  durch  deren  gerichtliche  Hinterlegung  bis  zu  erlangter  Befriedi-  biger.
gung  (Pfandgesetz  vom  6.  Mai  1839,  §.5.  122,  318.)

g.  123.
Für  diese  Befriedigung  oder  Sicherstellung  hat  die  Unterpfandsbehörde  Behörde  für

des  berechtigten  Grundstücks  zu  sorgen.  Es  ist  daher  derselben  von  jeder  beab-  esahsnsQ
sichtigten  Kapital-Zahlung,  welche  ihr  nicht  schon  durch  den  Ablösungs-Rezeß  Rechte.

22
        <pb n="146" />
        126

als  bevorstehend  bekannt  geworden  ist,  durch  den  Zahlungspflichtigen  Nachricht
zu  ertheilen  und  es  hat  letzterer  deren  Anweisungen  in  Betreff  der  Zahlung
genau  nachzugehen,  wenn  er  durch  die  Zahlung  von  seiner  Verbindlichkeit  völlig
  befreit  werden  und  nicht  den  Real-Gläubigern  und  sonstigen  Betheiligten
verantwortlich  bleiben  will.
.  124.
Vorsahren  Von  der  nur  erwähnten  Bebörde  ist  an  sämmtliche  bekannte  Real-Glauwegen
  Be,  biger  eine,  das  nachbemerkte  Präjudiz  ausdrücklich  bezeichnende  Zufertigung  zu
friedigung  erlassen,  worin  ihnen  von  der  bevorstehenden  Kapital-Zahlung  Kenntniß  gegeheenl,
  ben  und  ihnen  letztere  nach  der  genau  anzugebenden  Reihefolge  ihrer  Prioritä#t
angeboten  wird.

Auf  dieses  Anerbieten  ist  wo  möglich  sofort  bei  der  Behändigung  des
Erlasses,  spätestens  aber  binnen  drei  Wochen  von  der  Behändigung  an,  bestimmte
  Erklärung  und  zwar  von  jedem  der  Betheiligten,  beziehungsweise  für
den  Fall,  daß  die  Reihefolge  ihn  treffen  sollte,  bei  gedachter  Behörde  zu  bewirken.


Stillschweigen  während  dieser  Frist  oder  Abgabe  einer  undeutlichen  Erklärung
  wird  als  Verzichtleistung  auf  Befriedigung  und  Sicherstellung  mittelst
des  Ablösungs-Kapitals  angesehen  und  nach  Ablauf  dieser  dreiwöchigen  Frist
das  Resultat  der  bewirkten  ausdrücklichen  oder  stillschweigenden  Erklarungen
denjenigen  Glaubigern,  welche  Abzahlung  verlangt  haben,  sowie  dem  Zahlungspflichtigen
  durch  anderweite  Zufertigung  unverweilt  bekannt  gemacht.

.  125.

Legitima-  Zur  Abgabe  der  gedachten  Erklärung  sowohl  als  zur  Erhebung  einer  Zahtion
  der  sch  lung  selbst  wird  aber,  wenn  solches  durch  eine  andere  Person  alo  den  im
Real.  Gläu.  Hypotheken-Buche  eingezeichneten  Gladubiger  geschieht,  vollständige  Nachweisung
biger.  des  Rechtes  hierzu  erfordert,  welche  bei  Vermeidung  der  Geltung  aller  durch
eine  längere  Verzögerung  erwachsenden  Kosten  und  des  sofortigen  Aufhörens
des  Zinsenlaufs  von  dem  abzutragenden  Kapitale  innerhalb  der  vorerwähnten

zu  dessen  Annahme  einzurdumenden  Frist  beizubringen  ist.

g.  126.

Nangord  Die  Erklärung  eines  in  der  Priorität  vorgehenden  Real-Gldutigers,  daß
sungkenge  er  Zahlung  annehmen  wolle,  schließt  das  Recht  der  nachstehenden  Gläubiger
ansprüche.  darauf  insoweit  aus,  als  nicht  nach  Befriedigung  des  ersten  ein  Ueberschuß

bleibt.  Gleichbevorzugte  Glaubiger  haben  gleiche  Rechte.
        <pb n="147" />
        127

g.  127.

Wenn  ein  Real-Gldubiger  durch  die  ihm  angebotene  Zahlung  nur  ab-  Heht  der“
schldgliche  Befriedigung,  zu  deren  Annahme  er  vertragsmäßig  nicht  verpflichtet  biger)  auf
ist,  erhalten  könnte,  oder  wenn  zu  seinem  Gunsten  die  Aufkündigung  seines  Deposition
Kapitals  kontraktmäßig  auf  einen  noch  nicht  eingetretenen  Zeitpunkt  beschrankt  anzutragen.
oder  von  einer  noch  nicht  eingetretenen  Bedingung  abhängig  gemacht  worden
ist:  so  kann  er,  unter  Verweigerung  der  Annahme  der  angebotenen  Zahlung,
auf  einstweilige  gerichtliche  Riederlegung  derselben  zu  seiner  Sicherstellung  antragen.

Durch  einen  solchen  Antrag  wird  zugleich  die  Kündigung  des  fraglichen
Kapitals  von  dem  Zeitpunkte  an,  wo  sie  überhaupt  vertragsmaßig  statthaft
ist,  für  stillschweigend  bewirkt  erachtet.

.  128.

Haben  mehre  Real-GElsubiger  zugleich  auf  Deposition  der  Ablösungs=  Verhältniß
summe  angetragen:  so  kann  der  in  der  Priorität  nachstehende  Gläubiger  diesen  zwischen
Antrag  nur  insoweit  verfolgen,  als  die  Ablösungssumme  die  Forderungen  der  Rral.  Gläuihm
  vorgehenden  Gläubiger  übersteigt,  oder  die  letzteren  ihren  Antrag,  ohne  bigern,  27
wirkliche  Befriedigung  erhalten  zu  haben,  zurücknehmen.  Erledigt  sich  aber  die  Dahbeskri
Deposition  durch  wirkliche  Befriedigung  der  letzteren  und  Löschung  ihrer  An=  begehren.
sprüche,  so  fallt  die  zu  deren  Sicherstellung  deponirte  Summe  dem  Schuldner
zur  freien  Verfügung  anheim.

g.  129.

Soviel  die  eisernen,  auf  einem  berechtigten  Grundstuͤcke  unaufkündbar  haf=  Verfabren
tenden  Kapitale  anlangt,  ist  zu  unterscheiden,  ob,  wenn  von  dem  letzten  Er=  wegen  eiserwerbspreise
  des  Grundstücks,  oder,  sofern  dieser  nicht  zu  ermitteln  oder  jener  Kpitale
Preis  dem  jetzigen  Werthe  unangemessen  seyn  sollte,  von  dem  durch  Abschätzung
festgestellten  Werthe  desselben  die  ganze  Ablösungssumme  gekürzt  wird,  die
Hälfte  des  alsdann  verbleibenden  Werths  das  eiserne  Kapital  mindestens  decke
oder  nicht.

Im  erstern  Falle  soll  es  in  Beziehung  auf  dieses  Kapital  einer  besondern
Sicherstellung  durch  das  Ablösungs-Kapital  nicht,  wohl  aber  im  letztern  Falle
bedürfen.

Die  Art  und  Weise  der  Sicherstellung  ist  dann  unter  Zuziehung  desjenigen,
  welcher  die  Rechte  des  eisernen  Kapitals  zu  vertreten  hat,  wo  möglich  durch
Vereinigung  der  Betheiligten  mit  Genehmigung  der  Vormundschafts=  oder  Oberaufsichts-Behörde,
  außerdem  aber  durch  Entscheidung  der  letztern  zu  bestimmen,
  gegen  welche  nur  binnen  zehentägiger  Nothfrist  Rekurs  auf  den  schiedsrichterlichen
  Ausspruch  der  zuständigen  Landesregierung  ergriffen  werden  kann.

22.
        <pb n="148" />
        128

g.  130.

neruchen.  Haben  alle  Real-Gldubiger,  insofern  dergleichen  vorhanden,  auf  Befriegung
  oder  digung  von  der  Ablösungssumme  ausdrücklich  oder  stillschweigend  (S.  124)
der  diesfall=  verzichtet  oder  ihre  Befriedigung  erhalten  und  ist  nicht  auf  das  Interesse  anderer
sienmen.  Betheiligter  der  nachbemerkten  Gattungen  dergestalt  Rücksicht  zu  nehmen,  daß
3or  Neal  eine  Beschränkung  der  Verfügungsbefugniß  über  jenes  Kapital  nothwendig
Gläubiger,  wird,  so  fallt  dem  Besitzer  des  berechtigten  Grundstücks  die  Ablösungssumme

oder  beziehungsweise  der  davon  übrig  gebliebene  Theil  zu  eigner  freier  Verfügung

  anheim.

g.  131.

Berücksichti-  Zur  Förderung  der  guten  Sache  und  besonders  um  den  Berechtigten  die
sung  rn  billige  Aufgebung  ihrer  Gerechtsame  zu  erleichtern  und  theilweise  mit  zu  verchen
  Inter=  güten,  wird  den  Besitzern  der  Unserer  Lehnherrlichkeit  unmittelbar  unterworesses.

  feenen  Lehngüter,  ohne  ihnen  de5halb  Allodifikations  =  Gebühren  anzusinnen,  uneingeschränkte

  Verfügungsbefugniß  über  die  Ablösungs-Kapitale  bewilligt.

Bei  künftigen  Konsens-Ertheilungen  ist  das  bezahlte  Ablösungs-Kapital,
insoweit  als  nicht  eine  Verwendung  desselben  in  das  Lehn  Statt  gefunden
bat,  von  dem  vor  der  Ablösung  bestandenen  Werthe  des  Hypotheken-Objekts
  zu  kürzen  und  der  Werthsantheil,  bis  zu  dessen  Betrage  Konsens  ertheilt
  werden  kann  (Verordnung  vom  12.  März  1841  F.  123),  nach  dem
verbleibenden  Restwerthe  zu  berechnen.

g.  182.

Berucksichi-  Wollen  Afterlehn-Herren,  Mitbelehnte  oder  Fideikommiß-Nachsolger  ihr
Jhtersse  der  Recht  an  den  ablösbaren  Leistungen  nicht  aufgeben,  so  haben  sie  bei  Verlust
Akterlehn=  jenes  Rechtes  vor  dem  1.  Januar  1849  bei  der  zuständigen  Landesregierung
erwenoe  und  Lehns-Kurie  davon  Anzeige  zu  machen.  In  diesem  Falle  sind  eingehende
ten  und  Fi.  Ablösungs-Kapitale,  welche  von  den  etwa  vorhandenen  Real-Gläubigern  zu
deikommiß-  ihrer  Befriedigung  nicht  in  Anspruch  genommen  werden,  dem  Gutsbesitzer  nur
Nachfolger,  insoweit  zur  freien  Disposition  zu  überlassen,  als  demselben  in  Rücksicht  auf
die  oben  bezeichneten  Interessenten  die  Aufnahme  einer  Hypothek-Schuld  von
gleichem  Betrage  gestattet  seyn  würde,  insoweit  dieses  aber  nicht  der  Fall
ist,  allemal  zundchst  zur  Abtragung  der  auf  jenem  Grundstücke  haftenden,  von
jenen  Interessenten  ohnehin  anzuerkennenden  Schulden  zu  verwenden.
        <pb n="149" />
        129

g.  1883.

Ist  dem  Gutsbesitzer  von  Seiten  der  Lehns=  oder  Fideikommiß-Interes=  Disposisenten
  die  Aufnahme  hypothekarischer  Schulden  bis  zu  einer  gewissen  Summe  jare.
gestattet  und  zufolge  dieser  Gestattung  nach  §.  132  ein  Ablösungs-Kapital  zu  Gangoe
freier  Verfügung  anheimgefallen,  so  wird  der  Betrag  desselben,  den  nur  ges  sitzers  innerdachten

  Interessenten  gegenüber,  einer  neu  aufgenommenen  Hypothek-Schuld  selbnes
gleich  geachtet  und  auf  jene  Konsens-Summe  in  Aufrechnung  gebracht.  Quankums.

.  134.
Wenn
1)  der  Betrag  der  Ablösungsgelder  das  im  g.  133  erwähnte,  von  den  gese
Lehns=  oder  Fideikommiß-Interessenten  bewilligte,  oder  hingesehen  auf  den  Ablösungs-Afterlehn-Herrn
  das  gesetzliche  Konsens  -Quantum  übersteigt,  oder  **
ein  solches  von  jenen  Interessenten  dem  Besitzer  des  fraglichen  Gutes  zer  Fideiüberhaupt
  nicht  zugestanden  worden  ist,  so  müssen  im  zweiten  Falle  diese  Gel=  kommißder
  ganz,  im  ersten  Falle  hingegen  der  das  Konsens-Quantum  über-  Stämmen.
steigende  Theil  derselben  zuvörderst  nach  I.  132  zur  Abtragung  etwa
vorhandener  Lehns=  oder  Fideikommiß=  Schulden  verwendet,  insofern
sie  aber  hierdurch  nicht  völlig  verbraucht  werden,  zu  behns=  oder  Fideikommiß=
  Stämmen  gemacht  und  mit  genügender  hypothekarischer  Sicherbeit
  für  die  Afterlehn-Herren  und  die  Lehns=  und  Fideikommiß-Interessenten
  ausgeliehen  oder  auf  Erwerbung  eines  zum  Lehn  oder  Fideikommiß
  zu  schlagenden  unbeweglichen  Eigenthums  verwendet  werden.
Eine  solche,  dem  Lehnherrn  nützliche  Verwendung  des  Ablöôsungs-Kapitals
kann  der  Afterlehn-Herr  jedenfalls  dann  fordern,  wenn  der  Heimfall  nahe
bevorsteht.

2

d.  186.  Behandlung
Die  Verwendung  eingehender  Abloͤsungs-Kapitale  zu  Abtragung  hypothe-  rhde
karischer  Forderungen  oder  zu  Bildung  von  Lehns-  oder  Fideikommiß-Staͤmmen  Kopfrale#n,
kann  von  Zeit  zu  Zeit  allemal  so  lange  ausgesetzt  bleiben,  bis  sich  eine  Summe  ter  500  Thavon
  wenigstens  fünfhundert  Thalern  ergeben  und  angesammelt  hat.  Geringere  ler.
Beträge  sind  bis  zur  Erfüllung  dieser  Summe  bei  der  Unterpfandsbehörde
zu  deponiren,  welche  damit  nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  12.  Februar
1840  zu  verfahren  hat.
·  «  »  §136O  Behördefük
DIeLettungunvBeaufsichtigunghervor-erwähntenVerwendungvekAb-Leikuagvielösungs-Kapitale
  steht  der  Unterpfandsbehörde  des  berechtigten  Lehns=  oder  ser  Mre
        <pb n="150" />
        Interesse  der

Erhverrachter
  und  Erb
zinsherren.

Sicherstel:
lung  der
Wiederkaufsberech-




Entschädi-Pung

  des
utznießers

eines  berechtigten


rundstucks



130

Fideikommiß=  Gutes  zu  und  es  ist  daher  dieser  die  bereits  im  §.  123  vorgeschriebene
  Anzeige  zu  machen.

g.  137.

Sind  Ablösungs-Kapitale  an  die  Besitzer  von  Erbpachts=  oder  wirklichen
Erbzins=  (emphyteutischen)  Grundstücken  zu  bezahlen,  so  sind  dieselben  zuvörderst
  zur  Befriedigung  derjenigen  durch  die  Grundstücke  sicher  gestellten  Real-Gldubiger,
  deren  Forderungen  von  dem  Erbpachter  oder  Erbzinsherrn  anerkannt
  werden  müssen,  in  Ermangelung  solcher  Real-Gldubiger  aber  zur  Sicherung
  des  Interesse  der  gedachten  Obereigenthümer  zur  Ablösung  aller  etwa
auf  diesen  Grundstücken  haftenden,  nach  gegenwärtigem  Gesetze  ablösbaren  Leistungen
  und  Lasten  und  endlich  zur  Befriedigung  der  sonstigen  Real-Glaubiger
zu  verwenden.  Was  nach  Erreichung  dieser  Zwecke  irgend  noch  übrig  bleiben
sollte,  ist  dem  Besitzer  des  berechtigten  Grundstücks  zu  völlig  freier  Verfügung
zu  stellen.

 

.  188.

Wenn  ein  Wiederkaufsrecht  an  einem  Grundstuͤcke  eingeraͤumt  worden,  so
ist  entweder  ein  gewisser  Preis,  z.  B.  die  vorige  Kaufsumme,  im  Voraus
bestimmt,  oder  bloß  festgesetzt  worden,  daß  das  Grundstuͤck  nach  dem  durch
Würderung  zu  ermittelnden  Werthe,  welchen  es  bei  Ausuͤbung  des  Wiederkaufsrechts
  haben  wird,  uͤberlassen  und  uͤbernommen  werden  soll.  Im  ersten  Falle
ist  der  Wiederkaufsberechtigte  besugt,  eine  dem  Eigenthümer  des  fraglichen
Grundstücks  etwa  gezahlte  Ablösungssumme  bei  Ausübung  des  Wiederkaufsrechts
an  der  im  Voraus  bestimmten  Kaufsumme  zu  kürzen,  insofern  jene  nicht  zu
bleibenden  Verbesserungen  des  Grundstücks  verwendet  worden  ist.

Im  zweiten  Falle  versteht  sich  von  selbst,  daß  bei  künftiger  Würderung
des  Grundstücks  auf  dir  durch  die  Ablösung  eingetretene  Werthsverminderung
Rücksicht  genommen  werden  wird.  Sollte  jedoch  ein  Wiederkaufsberechtigter
nachweisen,  daß  zufolge  eigenthümlicher  Verhältnisse  sein  Interesse  durch  die
Ablösung  gefährdet  und  eine  dießfallsige  Sicherstellung  nöthig  werde,  so  ist  ihm
eine  solche  nach  dem  Ermessen  der  Spezial-Kommission  zu  bestellen.

g.  139.

Der  Nutznießer  eines  berechtigten  Grundstuͤcks  erhaͤlt  fuͤr  den  Fall  der
Ablösung  von  Gerechtsamen  desselben  durch  Rente  diese  für  die  Dauer  seines
Nießbrauchs  und  hat  selbige  vom  Inhaber  des  verpflichteten  Grundstücks  unmittelbar
  zu  erheben.
        <pb n="151" />
        181

Wird  aber  eine  Leistung  oder  Dienstbarkeit  gleich  anfangs  oder  die  ursprüngliche
  Ablösungs-Rente  nachher  durch  Kapital-Zahlung  abgelöst,  so  ist
dem  Nutznießer  der  volle  Betrag  jener  Rente  oder  es  sind  ihm  im  ersten  Falle
die  vierprozentigen  Zinsen  des  Ablôsungs-Kapitals  auf  die  Dauer  seines  Nieß-=brauchs
  vom  Eigenthümer  des  Grundstücks  alljaährlich  zu  gewähren.  Erfolgt
die  Entschädigung  des  Berechtigten  durch  Abtretung  von  Land,  so  muß  sich
selbige  der  Nutznießer  gegen  Ueberlassung  des  Nießbrauchs  von  dem  abgetretenen
Lande  gefallen  lassen.

g.  140.

Der  Rutznießer  eines  verpflichteten  Grundstuͤcks  hat  im  Falle  der  Abloͤ-  Verbindlichsung
  einer  Leistung  oder  Dienstbarkeit  die  deßhalb  zu  entrichtende  Rente  zu  tra-  ees  ugen
  oder,  wenn  die  Ablöôsung  durch  Kapital-Zahlung  von  Seiten  des  Eigen=  nes  vertbümers
  erfolgt  ist,  dem  letztern  die  vierprozentigen  Zinsen  des  bezahlten  #eichteten
Kapitals  alljährlich  zu  entrichten.  Eine  Abtretung  von  Land  zur  Entschädigung  4
des  Berechtigten  muß  sich  der  Nutznießer,  gegen  Wegfall  der  abgelös'ten  Leistung,
unbedingt  gefallen  lassen  und  kann  deßhalb  einen  Anspruch  auf  Schadloshaltung
an  den  Eigenthümer  nicht  machen.

g.  141.

Kommen  bei  eintretender  Zahlung  von  Ablösungs-Kapitalen  die  Rechte  Befugniß
Dritter  an  dem  berechtigten  Grundstücke  in  Betracht,  rücksichtlich  deren  die  Et
vorstehenden  Vorschriften  in  Anwendung  zu  bringen  sind,  so  ist  der  Ver-zur  D  eposipflichtete
  zur  gerichtlichen  Niederlegung  des  Ablösungs-Kapitals  auf  Kosten  des  tionon  Ab-Berechtigten
  dann  befugt:  ösungs.

Kapitalen.
1)  wenn  zur  Verfallzeit  die  in  den  §.J.  121—138  zur  Sicherheit  der  entfernteren
Betheiligten  vorgeschriebenen  Maßregeln  noch  nicht  soweit  getroffen  worden
  sind,  als  nöthig  ist,  damit  der  Verpflichtete  die  Kapital-Zahlung
mit  Sicherheit  an  den  Berechtigten  leisten  und  auf  dem  Grunde  der
erlangten  Quittung  die  Zahlung  bei  der  Unterpfandsbehörde  anmerken
lassen  kann;

2)  wenn  der  Berechtigte  dasjenige  noch  nicht  beizubringen  vermag,  was  zur
völligen  Befreiung  des  Verpflichteten  und  seines  Grundstücks,  im  Betreff
  geß  von  ihm  zu  leistenden  Zahlung  des  Ablösungs-Kapitals,  erforderlich
  ist.
        <pb n="152" />
        182

S.  142.

Sicherstel-  Durch  Deposition  des  Ablösungs-Kapitals  bei  der  Unterpfandsbehörde  oder
Aungner,  durch  Zahlung  desselben  nach  deren  Anweisung  wird  der  Verpflichtete  gegen
4  gegen  alle  Ansprüche  hinsichtlich  der  abgelös'ten  Berechtigung  sicher  gestellt.

pche  K  113.

Ausführung  Kommt  es  nach  den  Bestimmungen  der  F.5.  18—20  bei  berechtigten  oder  verbei
  bestehen  pflichteten  Grundstücken  während  der  Dauer  eines  dieselben  umfassenden  Pachtverden
  Pacht=  hältnisses  zur  Ausführung  eines  Ablösungsvertrags,  so  ist  zunächst  den  für  diesen
vert  autnis-  Fall  zwischen  Verpachter  und  Pachter  im  Pacht-Vertrage  oder  sonst  vertragsmaßig

  festgestellten  Bestimmungen  nachzugehen.

g.  144.

Eusschädi=  Mangeln  aber  dergleichen,  so  hat  der  Pachter  eines  berechtigten  Grund-Pchlkrs
  ri.  stück6  zur  Entschädigung  für  die  ihm  mit  verpachteten,  nun  aber  zur  Ablösung
nes  berech-  kommenden  Leistungen  die  Zinsen  zu  vier  Prozent  auf  das  Jahr  vom  Ablbiigten,
  sungs-Kapitale  für  die  Dauer  des  Pachtes  zu  erhalten.  Diese  Entschädigung
stuckk.  wird  dem  Pachter  durch  terminliche  Aufrechnung  an  den  zu  zahlenden  Pachtgeldern
  oder  durch  Ueberweisung  der  etwaigen  Geld-Rente  zur  eigenen  Erhebung

  gewährt.

.  145.

Bedingun-  Mit  der  im  F.  144  bestimmten  Schadloshaltung  muß  sich  der  Pachter
gene  eines  berechtigten  Grundstücks,  rücksichtlich  dessen  die  Ausführung  einer  Ablölung
  des  sung  während  der  Pachtzeit  nach  den  §..  18—  20  zulässig  ist,  unbedingt  zufrie-Pochters.
  denstellen,  wenn
1)  der  Ablösung  eine  spezielle  Ausmittelung  des  Werthes  der  abzulösenden
Leistungen  vorhergegangen  und  hierauf  die  Bestimmung  des  Ablösungs-Quantums
  nach  Vorschrift  gegenwärtigen  Gesetzes  begründet  worden
ist,  und
2)  der  Betrag  der  Entschädigung  in  Einem  Pachtjahre  den  zehenten  Theil
des  einjahrigen  Pachtgeldes  noch  nicht  erreicht.

·  §.146.
Befugniß

des  Pach-  Treten  diese  Voraussetzungen  (F.  145)  oder  auch  nur  eine  derselben  nicht
terszur  Auf.  ein  und  ist  z.  B.  zu  1  die  Bestimmung  des  Ablösungs-Quantums  bloß  durch  Vermanhne

  gleich  ohne  vorschriftsmäßige  Zugrundlegung  der  ausgemittelten  Werthsverhält-
        <pb n="153" />
        133

nisse  erfolgt,  oder  zu  2  der  Jahresbetrag  der  Entschädigung  dem  zehenten
Theile  des  jäbhrlichen  Pachtgeldes  gleich  oder  höher  als  selbiger,  so  steht  es
dem  Pachter,  wenn  er  sich  mit  jener  Entschädigung  nicht  begnügen  will,  frei,
den  Pacht  noch  vor  Ablauf  der  kontraktmäßigen  Pachtzeit  dergestalt  aufzukündigen,
  daß  er  zu  Ende  des  nachsten,  nach  Konfirmation  des  Ablösungs-Rezesses
  anfangenden  Pachtjahres,  gegen  gehörige  Pachtrückgabe  aus  dem  Pachte
treten  kann.

Eine  weitere  Entschädigung  kann  der  Pachter  in  keinem  Falle  verlangen.

g.  147.

Will  sich  der  Pachter  dieses  Rechts  bedienen,  so  hat  er  bei  Verlust  Fist  zur
desselben  solches  binnen  drei  Monaten  von  dem  Tage  an,  wo  ihm  der  In=  wiusboung
halt  des  bestätigten  Ablösungs-Rezesses  bekannt  gemacht  worden  ist,  bei  der  zur  Pacht-Spezial-Kommission
  schriftlich  zu  erklären.  Thut  er  dieses  nicht  innerhalb  nur  aufkundigedachter
  Frist,  so  wird  ohne  Weiteres  angenommen,  daß  er  auf  jenes  Recht  gung.
Verzicht  geleistet  habe  und  den  Pacht  kontraktmäßig  aushalten  wolle.

Bei  diesem  Termine  für  die  Aufkündigung  bewendet  es  auch  in  dem
Falle  unverändert,  wenn  die  dreimonatliche  Bedenkzeit  in  das  nächste,  nach
Bestätigung  des  Rezesses  eintretende  Pachtjahr  hinüber  reichen  sollte.  In
diesem  Falle  tritt  aber  die  Auflösung  des  Pachtverhältnisses  erst  mit  dem  Ende
dieses  letztern  Pachtjahres  ein.

g.  148.  Berücssch  -

Erfolgt  hiernach  zeitig  die  Pachtaufkündigung,  so  ist  der  Zeitpunkt,  wo  r
die  Ablösung  in  Wirksamkeit  treten  soll,  dergestalt  zu  bestimmen,  daß  er  erst  Bestimnach

  Ablauf  des  vorbemerkten  Pachtrückgabe-Termins  (F.S.  146,  147)  einfallt.  nt  desn
der  Ablö-.

  19.  sung.
Der  Pachter  eines  verpflichteten  Grundstücks  hat  nach  Ablösung  einer  Verbindlichdarauf

  ruhenden  Leistung  oder  Oblast,  insofern  letztere  von  ihm  kontraktmäßig  keidespach.

zu  gewähren  oder  zu  leiden  gewesen,  den  Betrag  der  Ablösungs-Rente  oder  verpflichtedie
  vierprozentigen  Zinsen  des  Ablôsungs-Kapitals  auf  die  Dauer  seiner  Pacht-  zon:
zeit  dem  Verpachter  alljährlich  neben  seinen  übrigen  kontraktmäßigen  Leistun-  «
gen  zu  gewaͤhren.
g.  150.
Will  sich  der  Pachter  dieser  Einrichtung  nicht  unterwerfen  oder  kommt  Austtitt  aus

es  deßhalb  und  besonders  auch  in  dem  Falle,  wenn  die  Ablösung  durch  Ab-  dem  vochte
23
        <pb n="154" />
        134

—  tretung  von  Land  erfolgt,  nicht  zu  einer  Vereinigung  zwischen  Verpachter  und
achter,  so  steht  es  dem  letztern  frei,  aus  dem  Pachtverbältnisse  zu  treten
und  es  greifen  sodann  die  Bestimmungen  in  den  §.I.  146  —  148  DPlotz.

ZRünfter  Abschnitt.

Von  dem  Verfabren  in  Ablösungssachen,  sowie  in  den  bei  dergleichen  vorkommenden
  Rechtsstreitigkeiten.

S#.  151.

Behörden  in  Die  Ablösungen,  sowie  alle  damit  in  Verbindung  stehenden  Angelegen-#blsns,
  heiten,  insonderheit  etwaige  Rechtsstreitigkeiten,  sollen  vor  folgenden  Behörden
verhandelt  und  entschieden  werden:
1)  vor  einer  Spezial-Kommission,  als  erster  Instanz  (§F.5.  157—  159),
2)  vor  der  General-Kommission  (F.  152  ff.),  als  zweiter  Instanz  und
8)  vor  den  Landeêregierungen  bezüglich  der  Landes-Direktion  als  dritter  und
letzter  Instanz  (§.S.  156,  205,  209).

g.  152.

Die  Gene-  Die  General-Kommission  ist  eine  kollegialisch  organisirte  auf  die  Dauer

Fal:  Hom.  der  Zeit,  so  lange  Ablösungsgeschäfte  in  Unserm  Großherzogthume  vorkommen,
für  solche  von  Uns  ernannte  Administrativ=  und  Justiz-Mittelbehörde,  welche
die  in  der  Verordnung  vom  15.  Dezember  1815  wegen  Organisation  des
Staatsdienstes  §.  24,  Ziffer  5  und  F.  38,  Ziffer  4,  11  den  Landesregierungen
  und  der  Landes-Direktion  zugewiesenen  Funktionen,  jedoch  in  nachbemerkter
  Maße  auszuüben  hat.

Sie  besteht  aus  mindestens  zwei  rechtskundigen  und  zwei  ökonomisch  gebildeten
  Mitgliedern,  deren  Ernennung  Wir  Uns  vorbehalten,  unter  dem  Vorsitze
  des  altesten  rechtskundigen  Mitgliedes,  dessen  Stimme  für  den  Fall  eintretender
  Stimmengleichheit  den  Ausschlag  giebt.

So  oft  sie  über  Appellationen  in  Justiz-Sachen  (§.5.  205,  208)  zu  entscheiden
  hat,  ist  ein  hierzu  von  Uns  im  Voraus  bezeichnetes  rechtskundiges
Mitglied  eines  Landes-Kollegiums  (die  Landesregierungen  ausgenommen)  als
außerordentliches  stimmführendes  Mitglied  zuzuziehen.
        <pb n="155" />
        135

g.  153.  Stellung
der  General-Die

  General-Kommission  hat  an  Uns  unmittelbar  zu  berichten,  mit  sämmt-  Kommission
lichen  Landes-Kollegien  in  Kommunikations-Form  zu  verkehren  und  in  Unserm  gegen  die

Namen  sowohl  an  die  Spezial-Kommissionen  als  an  die  unkeren  Gerichts=  kondtt-#olund
  Verwaltungs-Behörden  des  Landes  zu  reskribiren.  Unterbehören.

g.  154.
Ernennung

Die  General-Kommission  ernennt  und  verpflichtet  die  Personen,  welche  und  Verdie
  Spezial-Kommissionen  bilden  sollen,  und  bestimmt  den  Umfang  des  densel-  Dbslichtung
ben  in  jedem  einzelnen  Falle  ertheilten  Auftrags,  während  die  erste  Verpflich-  Kommision
tung  jedes  Kommissars  zugleich  auch  auf  alle  künftig  ihm  etwa  zu  ertheilenden  durchdiee-Aufträge

  erstreckt  wird.  mission.
g.  155.

Die  General-Kommission  leitet  und  beaufsichtigt  das  Verfahren  der  Spe-Wirkungszial-Kommissionen,
  erledigt  die  dabei  zweifelhaft  oder  streitig  gewordenen  Punkte  iindee
und  die  bei  ihr  angebrachten  Beschwerden.  Sie  entscheidet  über  an  sie  ge=  mission  in
richtete  Berufungen  (§.  208)  und  in  ihrer  nach  §.  152  erweiterten  Zusammen-  lln:
setzung  über  die  in  konneren  Justiz-Sachen  (§.  205),  sowohl  gegen  Erkennt-  «
nisse,  als  gegen  das  Verfahren  der  Spezial-Kommissionen  eingewendeten  Appellationen
  in  zweiter  Instanz  und  hat  uͤberhaupt  neben  dem  Rechte  und  dem
Interesse  der  Betheiligten  die  gegenwärtigem  Gesetze  zu  Grunde  liegende  Absicht
  der  Beförderung  der  Landes-Kultur  zu  berücksichtigen.

g.  156.

Die  Landesregierungen,  bezüglich  die  Landes-Direktion,  haben  in  den  Lcte  ubim
  §.  205  bezeichneten  Fallen  über  Appellationen  bezüglich  Rekurse  gegen  die  w#rhgne
Entscheidungen  oder  Verfügungen  der  General-Kommission  in  letzter  Instanz

zu  entscheiden.
g.  157.

Die  Spezial-Kommission  ist  die  zur  unmittelbaren  Leitung  und  Regulirung  Spezialeines
  Ablösungsgeschafts,  sowie  die  zur  Instruirung  und  Entscheidung  aller  Kommissiodamit
  in  Verbindung  stehenden  Rechtsirrungen  in  erster  Instanz  berufene  Be-  «
hoͤrde.

Sie  wird  für  jedes  einzelne  Ablösungögeschäft  besonders  von  der  General=Kommission

  ernannt  (§F.  154)  und  besteht
283.
        <pb n="156" />
        136

1)  aus  einem  zum  Aktuar  und  Richter  qualifizirten  Rechtsgelehrten,  und
2)  aus  einem,  mit  den  nöthigen  theoretischen  und  praktischen  Kenntnissen
seines  Faches  versehenen  und  zugleich  wo  möglich  zur  Abfassung  von
protokollarischen  Riederschreibungen  befahigten  Wirthschaftsverständigen.
Die  General-Kommission  wird  eine  Anzahl  von  Männern  öffentlich  namhaft
  machen,  welche  zur  Uebernahme  solcher  Funktionen  geeignet  und  geneigt  sind.

g.  158.

Vorschla-  Den  bei  einem  Ablösungsgeschäfte  Betheiligten  steht  frei,  der  General=Sphhual-
  Kommission  gewisse  Personen  aus  jener  Anzahl  oder  auch  außerhalb  derselben
Kommissa=  zur  Ernennung  als  Spezial-Kommissare  vorzuschlagen  und  es  werden  solche

chde  Vorschlage,  insofern  kein  erhebliches  Bedenken  vorwaltet,  Berücksichtigung  finden.
g.  159.

ten.
Stellung  der  Jede  Spezial-Kommission  ist  nach  Erfolg  ihrer  Ernennung  und  Verpflich-E*
  tung  als  eine  untergeordnete  landesherrliche  Justiz=  und  Verwaltungs-Behörde
gegen  obere  zu  betrachten.
e  Sie  hat  jedoch  alle  Anzeigen  und  sonstige  Berichte  nur  an  die  General-Kommission,
  als  die  ihr  unmittelbar  vorgesetzte  Behörde,  zu  erstatten.
Mit  allen  übrigen  unteren  Verwaltungs=  und  Justiz-Behörden  des  Landes
verkehrt  sie  in  Form  gewöhnlicher  Kommunikation  gleichstehender  Stellen.

S.  1  60.

Verpflich-  Sämmtliche  Landes-Kollegien  und  Unterbehörden  werden  der  Generalande
  Kommission  und  den  Spezial-Kommissionen  auf  Ersuchen  diejenigen  urkundzu
  Mitthei=  lichen  Nachrichten,  Rechnungen  und  abgerhane  oder  gangbare  Akten,  welche
lung  van  auf  die  Gegenstände  der  Ablösung  Bezug  haben,  mittheilen.

Literalien.  Werden  solchergestalt  von  Seiten  der  Justiz-Behörden  Akten  über  noch
gangbare  Prozesse  mitgetheilt  und  entsteht  hieraus  ein  Hinderniß  der  Prozeß-Fortstellung,
  so  wird  dadurch  der  etwaige  Lauf  von  Fristen  bis  dahin  unterbrochen,
  wo  der  Richter  die  Parteien  von  dem  Wiedereinlangen  der  (jedenfalls

in  möglichst  kurzer  Frist  zurück  zu  gebenden)  Akten  benachrichtigt  haben  wird.
.  161.
Bebandlung  Wenn  auf  dem  Wege  bloßer  Privat-Verhandlungen  zwischen  den  Bethei-—

  T4%  ligten  der  wirkliche  Abschluß  eines  Ablösungsvertrags  erzielt  worden,  so  ist
        <pb n="157" />
        137

das  hierüber  abgefaßte  Instrument,  nach  bewirkter  und  gerichtlich  beglaubigter  tim  abge-Vollziehung
  von  Seiten  der  Kontrahenten,  der  General-Kommission  zu  über-  seur
reichen.  verträge.
Diese  prüft  den  Inhalt  desselben  vornehmlich  mit  Rücksicht  darauf,

1)  ob  der  Legitimations-Punkt  in  Ordnung  seyz

2)  ob  die  Fassung  genugsam  deutlich  und  vollständig  seyz

3)  ob  zur  Wahrnehmung  der  Rechte  dritter  Betheiligter  Anlaß  vorliege,  und

4)  ob  das  landesherrliche  und  landespolizeiliche  Interesse  nicht  verletzt  sey.

Findet  sich  hierbei  irgend  ein  Bedenken,  so  trifft  die  General-Kommission
die  zu  dessen  Erledigung  erforderlichen  Verfügungen,  wo  nicht,  so  schreitet  sie
zur  Bestätigung  des  Ablösungs-Rezesses  (F.§.  201,  202),  zur  Auêhändigung
desselben  an  die  Kontrahenten  und  nach  Befinden  zu  den  die  Ausführung
der  Rezeß-Bestimmungen  betreffenden  Anordnungen.

Die  Vorschriften  dieses  Paragraphen  finden  auf  Vertrage,  durch  welche
von  Unserer  Kammer  zum  Kammervermögen  gehörige  Rechte  gegen  Baarzahlung
  veradußert,  und  welche  von  ihr  beurkundet  worden  sind,  keine  Anwendung.

g.  162.

Der  Antrag  auf  gesetzmäßige  Vermittlung  einer  Ablösung  (Provokation)  Provokaist,
  er  möge  nun  von  einer  Partei  oder  von  sämmtlichen  Betheiligten  zugleich  teon  uene:
ausgehen,  jederzeit  bei  der  General-Kommission  mittelst  schriftlicher  Eingabe  dernisse.
zu  bewirken,  welche  eine  genaue  Bezeichnung  des  Objektes  und  Subjektes,  der
Art  und  Ausdehnung,  sowie  des  Rechtstitels  der  abzulösenden  Verbindlichkeit

enthalten  muß.
g.  163.

Die  General-Kommission  pruͤft  einen  solchergestalt  gebildeten  Antrag  und  Verfügung
findet  sie  ihn  nach  den  vorliegenden  gesetzlichen  Bestimmungen  überhaupt  statt-  —
haft,  so  ertheilt  sie  dem  Provokaten  von  dem  Eingange  der  Provokation,  in  auf  eingeder
  Regel  unter  abschriftlicher  Mittheilung  derselben,  Nachricht  und  fordert  gangene
zugleich  die  Parteien  auf,  sich  über  die  Wahl  von  ihnen  vorzuschlagender  Provotatio.
Spezial  =  Kommissare  (§.  185)  zu  vereinigen  und  sich  darüber  binnen  einer  ·
vierwoͤchigen  Frist  bei  der  General-Kommission  zu  erklaͤren,  welche  nach  Ablauf
  dieser  Frist,  es  mag  ein  Vorschlag  erfolgt  seyn  oder  nicht,  die  Spezial-Kommissare
  ernennt.
        <pb n="158" />
        188

g.  164.

Gegenseiti-  Soviel  die  Geschäftsvertheilung  und  das  gegenseitige  Verhältniß  der  Mitges
  Verhält=  glieder  einer  ernannten  Spezial-Kommission  anlangt,  so  sind  die  Verhandlun-4
  gen  über  die  Ablösung  selbst  und  deren  Bedingungen  bis  zum  Abschlusse  und
missare  bei  bis  zur  Entwerfung  des  Rezesses,  welche  dem  juristischen  Kommissar  obliegt,
*  2  in  der  Regel  von  dem  ökonomischen  Kommissar  allein  zu  führen.
hanungen.  Eine  gemeinschaftliche  Leitung  der  Verhandlungen  vom  Anfang  an  findet
selbst.  nur  Statt,  so  oft  sie  wegen  der  etwa  dabei  vorkommenden  besonderen  Verwickelungen
  und  rechtlichen  Bedenken  von  sämmtlichen  Betheiligten  oder  auch
nur  von  einem  Theile  verlangt,  oder  von  dem  ökonomischen  Kommissar  wegen
vorkommender  rechtlicher  Fragen  (F.  192)  gewünscht,  oder  von  der  General-Kommission

  für  nöthig  erachtet  wird.

g.  165.

Dergleichen  Außerdem  tritt  die  Wirksamkeit  des  juristischen  Kommissars  nur  dann  ein,
beiemsteher-  wenn  sich  unter  den  Betheiligten  eine  Differenz  über  das  Bestehen  oder  den
streitigkei.  Umfang  eines  von  ihnen  als  Gegenstand  der  Ablösung  angegebenen,  oder  mit
ten.  demselben  in  unmittelbarer  Verbindung  stehenden  Rechtsverhältnisses  zu  Tage
gelegt  hat  und  durch  gütliche  Vermittelung  des  ökonomischen  Kommissars  nicht

zu  erledigen  gewesen  ist.

In  Fallen  dieser  Art  steht  dem  rechtsverständigen  Kommissar  die  Leitung
der  Verhandlungen  und  Erörterungen,  sowie  die  darauf  zu  bauende  richterliche
Entscheidung  allein  zu,  und  der  ökonomische  Kommissar  tritt  dann  dabei  lediglich
  in  das  Verhältniß  eines  Sachverständigen,  durch  dessen  Zuziehung  dem
Richter  zugleich  genaue  Kenntniß  von  den  etwa  einschlagenden,  von  dem  ökonomischen
  Kommissar  allein  geleiteten  früheren  Verhandlungen  über  den  fraglichen
  Gegenstand  verschafft  werden  soll.

Dergleichen  S.  166.

bei  ökonomi-  Bei  rein  ökonomischen  Geschaften  und  Vermessungen  ist  die  Zuziehung  des
chen  Ger  rechtsverständigen  Kommissars  auch  dann,  wenn  erstere  durch  Erörterung  strei-Vermessun=
  tiger  Rechtspunkte  (F.  165)  veranlaßt  worden,  nicht  schlechterdings  erforderlich.

gen.
Pflicht  zur  107.  ..  .
Protokoll-  Die  Protokoll-Führung  und  die  Entwerfung  der  nöthigen  Ausfertigungen

ulep  und  sonstigen  Schriften  gehört  in  der  Regel  für  denjenigen  Kommissar,  welcher
rung.
        <pb n="159" />
        189

die  Verhandlungen  selbst  zu  leiten  hat  und,  wenn  die  Leitung  gemeinschaftlich
ist,  für  den  juristischen  Kommissar.  Jedoch  ist  eine  Vereinigung  über  Ausnahmen
  von  dieser  Regel  zulässig.

Ausfertigungen,  welche  bei  gemeinschaftlichen  Verhandlungen  vorkommen,
werden  von  beiden  Kommissaren  unterschrieben.

g.  168.

Auch  die  von  dem  oͤkonomischen  Kommissar  (welcher  darauf  besonders  mit
zu  verpflichten  ist)  abgefaßten  Protokolle  aller  Art  haben  für  das  Ablösungsgeschäft
  und  die  damit  in  Verbindung  stehenden  Nebenverhandlungen  volle  Beweiskraft,
  sofern  sie  von  den  bei  der  Verhandlung  anwesend  gewesenen  Betheiligten
  mit  unterzeichnet  worden  sind.  Letztere  sind  in  jedem  Falle  verbunden,
  das  über  die  Verhandlung  von  dem  joristischen  oder  ökonomischen  Kommissar
  aufgenommene  Protokoll,  nachdem  selbiges  vorgelesen  und  Daoejenige,
was  die  Betheiligten  etwa  gegen  dessen  Inhalt  zu  erinnern  haben,  nachträglich
  registrirt  worden,  zu  unterzeichnen.  Verweigern  sie  aber  insgesammt  oder
zum  Theil  die  Mitunterzeichnung  desselben,  so  ist  in  dem  Falle,  wenn  beide
Kommissare  bei  der  Verhandlung  zugegen  gewesen  sind  und  das  Protokoll
unterzeichnet  haben,  den  Verweigernden  zu  eröffnen,  daß,  ihrer  Verweigerung
ungeachtet,  das  Protokoll  als  vollgültig  betrachtet  und  den  ferneren  Verhandlungen
  werde  zu  Grunde  gelegt  werden,  in  dem  Falle  aber,  wenn  nur  Ein
Kommissar  bei  der  Verhandlung  anwesend  gewesen,  auf  Kosten  der  die  Mitunterzeichnung
  des  Protokolls  Verweigernden  ein  anderweiter  Termin  vor  beiden
  Kommissaren  anzuberaumen,  in  selbigem  die  Beseitigung  der  gegen  das
fragliche  Protokoll  irgend  aufgefaßten  Bedenken  zu  versuchen  und,  wenn  dieses
nicht  gelingt,  bei  fortgesetzter  Verweigerung  der  Unterschrift  über  diesen  Hergang
  ein  von  beiden  Kommissaren  zu  vollziehendes  Protokoll  aufzunehmen.

Das  eigenmachtige  Abtreten  und  Davongehen  der  Theilhaber  an  einer
Verhandlung  vor  der  Vorlesung  des  Protokolls  hat  dieselbe  Wirkung,  wie  das
gänzliche  Außenbleiben  bei  den  Verhandlungen,  es  mögen  sich  nun  Theilhaber
an  selbigem  unbemerkt  von  dem  Spezial-Kommissar,  oder  von  ihm  erfolglos
gewarnt,  entfernt  haben,  welches  besonders  im  Protokolle  zu  bemerken  ist.

S.  169.

Protokollirungs-Be-

  des
ökonomischen
  Spezial-Kom-

  Unterzeichnung

der  Protokolle
  von
Seiten  der
Parteien.

Zu  Ausrichtung  mündlicher  und  zu  Bestellung  schriftlicher  Ladungen  be-Boten-Perdient

  sich  jede  Spezial-Kommission  eines  bereits  gerichtlich  verpflichteten  oder
von  ihr  zu  verpflichtenden  Boten.

sonal.
        <pb n="160" />
        Art  der  Verhandlung

der  Spezial-Kommissio-



Persönliches.
Erscheinen
der  Parteien
in  Terminen.

Stellvertreter
  der
Parteien.

Gemeindevertreter.


Beistände.

140

S.  170.

Die  Spezial-Kommissionen  haben  über  die  fraglichen  Ablösungsgeschäfte
mit  den  Parteien  unmittelbar,  und  zwar  in  der  Regel  an  Ort  und  Stelle,  in
schicklichen  Lokalen  zu  verhandeln.

Die  Verhandlungen  können  und  sollen  jedoch  im  Wohnorte  eines  dieselben
  leitenden  Spezial-Kommissars  alsdann  vorgenommen  werden,  wenn  die
Betheiligten  gemeinschaftlich  darauf  antragen  und  wenn  Besichtigungen  und  andere
  Lokal-Untersuchungen  dabei  nicht  vorzunehmen  sind.

g.  171.

In  den  von  den  Spezial-Kommissionen  anberaumten  Terminen  sollen  die
Parteien  in  der  Regel  persönlich  erscheinen.  Es  hängt  jedoch  von  dem  Ermessen
  jeder  Speziol-Kommission  ab,  in  Fallen,  wo  es  ohne  Nachtheil  geschehen
  kann,  oder  wo  das  personliche  Erscheinen  eines  Betheiligten  schwer  zu  erlangen
  ist,  Ausnahmen  davon  eintreten  zu  lassen,  dagegen  aber  auch  im  Fortgange
  der  Sache,  so  oft  es  ihr  nöthig  oder  nützlich  erscheint,  auf  personlichem
  Erscheinen  der  Betheiligten  zu  bestehen.

g.  172.

Zuzulassende  Stellvertreter  müssen  legal  bevollmächtigt,  gehörig  instruirt
und,  wo  möglich,  in  der  praktischen  Oekonomie  erfahren  auch,  so  oft  ganze
Klassen  Verpflichteter  bei  dem  fraglichen  Geschäfte  betheiligt  sind,  aus  deren
Mitte  gewählt  seyn.

g.  178.

Sind  Gemeinden  bei  Ablösungen  als  solche  betheiligt,  so  haben  sie  durch
ihre  gesetzlichen  Vertreter  (6.  57  der  Landgemeinde-Ordnung)  zu  erscheinen
und  zu  verhandeln.  Nehmen  mehre  Gemeinden  an  den  Ablöôsungsverhandlungen
  Theil  und  sind  der  Vertreter  zusammen  mehr  als  zwölf  Personen,  so  haben
  diese  sich  durch  Substitution  bis  auf  jene  Zahl  zu  konzentriren.

g.  174.

Soviel  die  Zulassung  von  rechtskundigen  oder  anderen  Beistaͤnden  bei
Ablösungsverhandlungen  anlangt,  so  ist  dieselbe  in  der  Regel  zwar  gestattet,
die  Spezial-Kommission  kann  aber  diese  Beistände  bei  mündlichen  Verhandlungen
  abtreten  lassen  und  ist  nur  der  General-Kommission  die  Gründe  eines
solchen  Beschlusses  anzugeben  verbunden.
        <pb n="161" />
        141

t.  175.

Das  Verfahren  in  den  nach  gegenwärtigem  Gesetze  zu  behandelnden  An=  Summarigelegenheiten,
  so  lange  dieselben  bei  den  Spezial-Kommissionen  oder  bei  der  HcherGheret.
General-Kommission  anhängig  sind,  ist  an  streng  prozessualische  Formen  nicht  fabren#  in
gebunden,  vielmehr  im  Allgemeinen  summarisch,  und  es  haben  die  nur  genann=  Ablosungsten
  Behörden  allenthalben  auch  von  Amtswegen  für  die  Vervollständigung  der  sachen.
faktischen  Unterlagen,  wodurch  eine  Entscheidung  bedingt  werden  kann,  zu  sorgen,
  übrigens  aber  allen  Betheiligten  gleich  unparteissche  Berücksichtigung  und
gleich  vollständiges  Gehör  zu  gewähren.

g.  176.

Die  General-Kommission  und  die  Spezial-Kommissionen  sind  berechtigt,  Befugniß
die  nöthigen  Vorladungen  an  die  bei  Ablösungen  betheiligten  Haupt=  und  gr  nrs.
Neben-Interessenten  zu  erlassen  und  darin  sowic  in  sonstigen  sachgemaßen  Geldstrafen
Auflagen  sowohl  Geldstrafen  bis  zu  zwanzig  Thalern  (welche  insgesammt  zur  und  Rechts-Haupt-Landschaftskasse
  abzuliefern  sind)  als  auch  geeignete,  in  dem  Zwecke  der  z  h  beilen,
Vorladung  oder  Bedeutung  begründete,  das  in  Frage  befangene  Recht  oder  und  Aufla-Interesse
  selbst  angehende  Rechtsnachtheile  anzudrohen  und  die  Verwirkung  die=  gen.
ser  Strafen  und  Rechtsnachtbeile  auszusprechen.  Wegen  Beitreibung  verwirkter
  Geldstrafen  ist  jedoch  die  kompetente  Gerichtsbehörde  zu  requiriren  und

aufzufordern.
.  177.
Die  Bestimmung  der  Zeitlänge  der  bei  den  Ablösungs=  und  Neben-Ver-Bestimhandlungen

  zu  beobachtenden  Fristen  hängt,  soweit  solche  nicht  in  diesem  Ge-  i
setze  besonders  festgesetzt  ist,  von  dem  Ermessen  der  General-Kommission  und  «
jeder  Spezial-Kommission  ab.

Die  Berechnung  des  Anfangs  und  Ablaufs  bestimmter  Fristen  geschieht
nach  den  diesfallsigen  Prozeß-Vorschriften.

S.  178.

Wird  bei  den  Verbandlungen  der  Spezial-Kommissionen  die  Zuziehung  Zuziehung
noch  eines  besondern  Sachverständigen,  z.  B.  eines  Feldmessers  oder  Forstver-  —3
ständigen,  nöthig,  so  ist  dessen  Wahl  den  Betheiligten  zu  überlassen  und  nur  stawdigen.
dann,  wenn  sich  diese  darüber  nicht  vereinigen  können,  von  der  Spezial-Kommission
  zu  bewirken.

24
        <pb n="162" />
        Technischer
Apparat
und  Gehülfen.


Vermessungen

  und  Bonitirungen.



Landwirthschaftliche

Begutachtungdurch


den  ökonomischen

  Spezial-Kom-



142

Die  Zuziehung  mehrer  von  den  Parteien  und  beziehungsweise  von  der
Kommission  zugleich  aufzustellender  Sachverständiger  debufs  der  Ermittelung
eines  und  desselben  Gegenstandes  findet  nicht  Statt.

Die  Verpflichtung  von  Sachverständigen  geschieht  durch  die  Spezial-Kommission
  für  die  Dauer  des  ganzen  jenen  zugedachten  Geschäfts  mittelst
Abnahme  des  Hawdschlags  an  Eides  Statt.

Erregt  im  Laufe  des  Geschäfts  ein  Feldmesser  oder  ein  anderer  Sachverständiger
  gegen  sich  gegründeten  Verdacht  der  Unzuverldssigkeit,  so  hat  ihn  die
Spezial-Kommission  davon  zu  entfernen  und  es  treten  sodann  wegen  seiner
Ersetzung  durch  einen  Andern  die  obigen  Vorschriften  ein.

S.  179.
Für  technischen  Apparat  haben  die  Sachverständigen  selbst  zu  sorgen,  dagegen
  sind  die  zu  Vollführung  ihres  Geschafts  nöthigen  Gehülfen,  z.  B.  Kettenzieher,
  von  den  Interessenten  zu  stellen.

g.  180.

Noͤthige  Vermessungen  und  Bonitirungen  sollen,  soweit  moͤglich,  verbunden
  und  auf  moͤglichst  einfache  Art  bewirkt  werden.

Das  Resultat  der  Vermessungen  ist  den  Interessenten  zur  Erklarung  binnen
  einer  angemessenen  Frist  vorzulegen.  Zeitig  angebrachte  Einwendungen
oder  Erinnerungen  derselben  sind  von  der  Spezial-Kommission  ebemöglichst  zu
erledigen.

g.  181.

In  Faͤllen,  wo  es  auf  oͤkonomische  Begutachtung,  z.  B.  auf  Abschaͤtzungen,
  ankommt,  soll  das  ökonomische  Mitglied  der  Spezial-Kommission  ohne
Zuziehung  anderer  Sachverständiger  den  Fall  beurtheilen  und  entscheiden.

Beruhigen  sich  aber  die  Parteien  bierbei  nicht,  so  steht  einer  jeden  derselben
  frei,  auf  anderweite  Begutachtung  durch  drei  Sachverständige,  von  welchen
  jede  Partei  einen,  den  dritten  aber  die  General-Kommission  zu  ernennen
hat,  anzutragen  und  es  ist  sodann  das  Durchschnittsergebniß  der  drei  Gutachten
  der  Entscheidung  zu  Grunde  zu  legen.  Wird  jedoch  ein  solcher  Antrag
vor  Einsendung  der  Akten  an  die  General-Kommission  nicht  gestellt,  so  kann
die  General-Kommission,  falls  sie  Bedenken  trägt,  die  Entscheidung  der  Spezial-Kommission
  sofort  zu  bestaätigen,  die  Zuziehung  von  noch  zwei  anderen
Sachverständigen  und  die  nochmalige  Prüfung  der  Sache  unter  Mitwirkung
derselben  anordnen,  bevor  sie  eine  hauptsächliche  Entschließung  faßt.
        <pb n="163" />
        143
.  182.

Sobald  eine  Spezial-Kommission  ernannt  worden,  hat  sie  die  Unterpfands=  Sach-Legibebörden

  der  bei  der  fraglichen  Ablösung  betheiligten,  berechtigten  und  verpflichteten
  Grundstücke  um  baldige  Mittheilung  ausfuͤhrlicher,  gerichtlicher  Zeugnisse
  uͤber  die  stattfindenden  Eigenthumsverhaͤltnisse  zu  ersuchen.  Die  Unterpfandsbehoͤrden
  haben  solchen  Ansuchen  ehemoͤglichst  zu  entsprechen  und  in  den
erbetenen,  auf  dem  Grunde  der  einschlagenden  gerichtlichen  Akten  und  der  oͤffentlichen
Kataster  und  unter  Beziehung  auf  dieselben  auszufertigenden  Zeugnissen  sowohl
1)  diejenigen  Personen,  welche  als  Besitzer  der  bei  dem  fraglichen  Ablösungsgeschäfte
  betheiligten,  berechtigten  und  verpflichteten  Grundstücke  und  als

nach  gegenwärtigem  Gesetze  (§.  10  ff.)  zu  den  Ablösungsverhandl

legitimirt  zu  betrachten  sind,  als  auch
2)  diejenigen  Personen,  welche  etwa  das  Eigenthum  an  jenen  Grundstücken
gerichtlich  in  Anspruch  genommen  haben  oder  als  Wiederkaufsberechtigte
dabei  betheiligt  sind,  namentlich  aufzuführen,  ingleichen
3)  insofern  das  Eigenthum  an  einem  Grundstücke  durch  ein  Lehns-,  Fideikommiß-,
  Erbpachts=  oder  Erbzins-Verhältniß  beschränkt  ist,  solches
besonders  mit  anzumerken,  endlich
4)  auf  dem  Grunde  des  Hypotheken-Buchs  die  vorhandenen  Real-Glcubiger
zu  verzeichnen.

Uebrigens  haben  die  Unterpfandsbehörden  etwaige,  nach  Ausfertigung  vorgedachter
  Zeugnisse  und  vor  Beendigung  der  Ablösungsverhandlungen  sich  ereignende
  Veränderungen  der  betreffenden  Spezial-  Kommisst  on  unaufgefordert  anzuzeigen.

.1883.

Hat  die  Spezial-Kommission  durch  nach  Form  und  Inhalt  befriedigende
Jeugnisse  der  Unterpfandsbehörden  (§.  182)  über  die  als  legitimirt  zur  Ablöfungsverhandlung
  zu  betrachtenden  Personen  Gewißheit  erhalten,  so  ladet  sie
letztere  unter  abschriftlicher  Mittheilung  des  Auftrags,  sowie  unter  Angabe  des
Zweckes  der  Verhandlung,  zu  dem  ersten  eine  Frist  von  dreißig  Tagen  enthalkenden
  Termine  bei  Vermeidung  von  Geldstrafe  und  mit  der  Verwarnung
schriftlich  vor,  daß  der  außenbleibenden  Partei  das  im  Termine  aufzunehmende
Protokoll  auf  ihre  Kosten  werde  zugefertigt  werden.

.  18.

Im  ersten  Termine  hat  die  Spezial-Kommission  zunachst  jede  Partei  mit
ibrer  Erklärung  über  das  Bestehen,  die  Betbeiligten,  den  Gegenstand  und  den
Umfang  der  abzulosenden  Verbindlichkeiten,  sowie  der  diesen  gegenüberstehenden

21

 

D□

 

timation  der

Ablösungs.
Interessenten.


Vorladung
im  ersten
Terminc.

Verhandlungen
  im
ersten  Terminc.
        <pb n="164" />
        Verfahren
bei  Ausbleiben
  einer
Partei  im
ersten  Termine.


Prajudizielle
  Vorladung
  der

Ausgebliebenen
  zu  einem
  anderweiten
  Termine.


Präjudiz  bei
dem  Ausbleiben
  einzelner
  Genossen
  einer
Partei.

144

Rechte  abgesondert  zu  vernehmen  und,  wenn  ein  Einverständniß  hierüber  nicht
sofort  zu  erlangen  ist,  die  diesfallsigen  Erörterungen  so  lange  fortzusetzen,  bis
die  Kommission  sich  in  den  Stand  gesetzt  siehr,  einen  vollständigen  Sachbestand
mit  Sonderung  der  verschiedenen  Gegenstande  zu  entwerfen.

Sie  kann  zu  diesem  Behufe  jede  Art  von  Auskunftsertheilung,  sowie  die
Vorlegung  etwaiger  Beweismittel  verlangen  und  nach  Befinden  die  terminliche
  Verhandlung  vertagen  und  zu  anderer  Zeit  fortsetzen.  Neben  jenen  Erörterungen
  über  den  Sachbestand  ist  aber  auch  zugleich,  soviel  möglich,  über
die  Werthsbestimmung  und  die  Bedingungen  der  Ablösung  selbst,  nach  Befinden
eventuell,  gurliche  Verhandlung  zu  pflegen  und  diese  durch  Darlegung  geeigneter
  Vorschäge  zu  unterstützen.

g.  186.

Erscheint  die  eine  oder  die  andere  der  Parteien  im  ersten  Termine  nicht,
so  ist  demungeachtet,  neben  Zuerkennung  der  verwirkten  Geldstrafe  an  die  au—
ßengebliebene  Partei,  das  Geschaͤft  zu  beginnen  und  mit  der  erschienenen  Partei
  die  im  vorigen  Paragraphen  angeordnete  Erörterung  des  Gegenstandes  soweit
  moͤglich  vorzunehmen.

.  186.

Die  Spezial-Kommission  hat  hierauf  ohne  besondern  Antrag  einen  anderweiten
  Termin,  welcher,  sofern  hinsichtlich  richtiger  Behändigung  der  Ladung
  zu  dem  frühern  Termine  (F.  183)  kein  Zweifel  obwaltet,  nicht  nothwendig
  den  Zeitraum  von  dreißig  Tagen  umfassen  muß,  anzusetzen  und  das  über
die  gepflogene  Verhandlung  aufgenommene  Protokoll  der  im  ersten  Termine
nicht  erschienenen  Partei,  unter  der  Verwarnung  des  anzunehmenden  Zugeständnisses
  der  von  der  erschienenen  Partei  bewirkten  Angaben,  zur  bestimmten  Erkläarung
  in  dem  anderweiten  Termine  in  Abschrift  zuzufertigen.  Dieses  Präjudiz
  tritt  bei  abermaligem  Außenbleiben  der  vorgeladenen  Partei  oder  bei
Berweigerung  der  erforderten  Erkldrung  im  Termine  ohne  Weiteres  ein.

g.  187.

Sind  nur  einzelne  Glieder  einer  Partei,  nicht  aber  alle  erschienen  und
haben  sich  die  Erschienenen  mit  der  andern  Partei  vorldufig  über  die  Grundlagen
  und  Bedingungen  der  Ablösung  vereinigt,  so  wird  das  Präjudiz  bei  Zufertigung
  des  Protokolls  nicht  allemal  in  der  vorher  (6.  186)  bestimmten
Maße  gestellt,  sondern  nach  Befinden  auf  den  Beitritt  zu  den  Zugeständnissen
        <pb n="165" />
        145

und  Erklaͤrungen  der  Erschienenen,  soweit  selbige  hinsichtlich  des  Abloͤsungsgegenstandes
  mit  den  Außengebliebenen  in  gleichem  Verhaͤltnisse  stehen,  gerichtet.

.  188.
Ergeben  sich  bei  den  Verhandlungen  über  Ablösungen  streitige  Punkte,  Behandlung

mögen  sie  nun  den  Ablösungsgegenstand  unmittelbar  (z.  B.  den  Umfang  der  bervorKre.
Dienste  oder  der  Servitut)  oder  mittelbar  betreffen  (z.  B.  Irrungen  mit  ei-Rechtsstreinem
  Pachter),  so  hat  die  Spezial-Kommission  gehörig  festzustellen,  in  welchem  tigkeiten.
Maße  eine  Verschiedenheit  der  diesfallsigen  Ansichten  und  Behauptungen  Statt

findet  und  unter  den  Parteien  eine  gütliche  Vereinigung  zu  versuchen  oder  wenigstens

  ein  Kompromiß  über  Abkürzung  des  Verfahrens  zu  vermitteln.

Geling#t  die..  gütliche  Auseinandersetzung  der  Parteien  nicht,  so  wird  denselben
  die  wechselseitige  Ausführung  ihrer  Rechtsnothdurft,  insoweit  solche  annoch
  nöthig  scheint  oder  gewünscht  wird,  gestattet,  und  es  entscheidet  alsdann
über  das  fragliche  Rechtsverhältniß  (nach  §.  165)  die  Spezial-Kommission  in
erster  Instanz  endlich,  oder  sie  erkennt  auf  Beweis.  Dieselbe  eröffnet  in  einem
dazu  besonders  anzuberaumenden  Termine  den  Parteien  das  Erkenntniß,  welches
nach  zehen  Tagen  Rechtskraft  erlangt.

S.  19.
Solche  Rechtsstreitigkeiten,  welche  bei  Gelegenheit  von  Ablösungsverhand-Verweisung

lungen  hervortreten,  und  rücksichtlich  welcher  entweder  auf  Anstellung  förmlicher  iP  auf  ven
Klage  oder  auf  Beweisführung  erkannt  wird,  sind  bei  dem  Richter  der  bele-ordentlichen
genen  Sache  zu  verhandeln  und  erstinstanzlich  zu  entscheiden,  sofern  nicht  die  Rechtsweg.
Parteien  ausdrücklich  auf  fernere  Verhandlung  vor  der  Spezial-Kommission

kompromittirt  haben.

Ist  auf  Beweis  erkannt  worden,  so  hat  der  Richter  der  belegenen  Sache
schriftliche  Notifikation  an  die  Parteien  zu  erlassen,  von  deren  Behändigung
an  die  Frist  des  Beweises  zu  laufen  beginnt.

In  allen  auf  solche  Weise  zum  Austrag  im  ordentlichen  Rechtswege  gediehenen
  Rechtssachen  tritt  der  für  Civil-Prozesse  ordnungsmäßig  bestehende
Prozeß-=  Gang  und  Instanzen-Zug  ein  und  es  kann  die  fragliche  Ablösungsverhandlung
  erst  nach  rechtskräftiger  Entscheidung  oder  nach  vergleichsmaßiger
Beilegung  des  Rechtostreites  fortgesetzt  werden.
        <pb n="166" />
        146

g.  190.

—  Bei  Feststellung  der  Streitpunkte  von  Seiten  der  Spezial-Kommission  ist
und  nicht  die  Erörterung  insbesondere  mit  darauf  zu  richten,  ob  es  in  dem  Willen  der
streitigen  Interessenten  liege  und  möglich  sey,  die  Ablösungsverhandlung  einstweilen  auf
Punkte,  die  nicht  streitigen  Punkte  zu  beschränken,  die  streitigen  aber  zur  Entscheidung

auszusetzen.
#.  191.

Abgesonder=  Ergiebt  sich  bei  dieser  Erörterung,  daß  die  nicht  streitigen  Punkte  mit  den
st  streitig  gebliebenen  nicht  in  einem  solchen  Zusammenhange  stehen,  daß  dadurch
ner  nicht  eine  besondere  Auseinandersetzung  in  Betreff  der  ersteren  gehindert  oder  westreitiger
  sentlich  erschwert  wird,  so  ist  zu  selbiger  auf  Verlangen  des  Provokanten  alstnutueunnt
  dann  vorzuschreiten,  wenn  das  unstreitige  Verhältniß  von  erheblicherem  Umfange
setzung  der  als  das  streitige  ist.
streitigen.  192.

Rucksicht-  Neben  der  Feststellung  der  gegenseitigen  Rechtsverhältnisse  der  bei  der
ahme,  auf  Ablösung  unmittelbar  betheiligten  Parteien  bat  die  Spezial-Kommission  in  Ergt


Vorhanden=  wögung  zu  ziehen,  ob  dabei,  rücksichtlich  der  berechtigten  oder  verpflichteten
en  eitter  Grungstücke,  irgend  Personen,  welche  dos  Eigenthum  davon  gerichtlich  in  Anebeilig=
  spruch  genommen  haben  ((5.  10—12),  oder  Real-Gläubiger,  bebns=  oder
Fideikommiß-Interessenten,  Erbverpachter,  Erbzinsherren,  Zinsberren  oder  Wiederkaufsberechtigte
  als  dritte  Personen  betheiligt  sind  und  diese  Erwägung
lediglich  auf  den  Inhalt  der  von  den  Unterpfandebehörden  nach  F.  182  ausgestellten

  Zeugnisse  zu  gründen.

g.  198.

Zuziehung  Ergiebt  sich  nun,  daß  bei  der  Ablösung  dritte  Personen  der  vorher  im
Ws  S.  192  genannten  Arten  auf  cine  solche  Weise  betheiligt  sind,  daß,  ungeachtet
der  ihrem  Interesse  nach  9.  120  von  Amtswegen  zu  widmenden  Fursorge,
ihre  Zuziehung  zu  den  Ablôsungsverhandlungen  selbst  zur  Sicherung  der  letzteren
vor  wesentlichen  Einsprüchen  rathlich  sey,  so  hat  die  Spezial-Kommission  bei
der  General-Kommission  besonders  anzufragen,  ob  eine  spezielle  Vorladung  jener
  dritten  Betheiligten  erfolgen  solle,  und  dieselben  im  Bejahungsfalle  zur  Wahrnehmung
  ihrer  Rechte  und  zur  Abgobe  bestimmter  Erklärungen  unter  angemessener

  Verwarnung  vorzuladen.
Außerdem  ist  aber  den  Verbandlungen  mit  dritten  Betheiligten  so  lange
Anstand  zu  geben,  bis  sie  entweder  von  selbst  oder  in  Folge  einer  erlassenen

öffentlichen  Aufforderung  (§.  198)  sich  anmelden.
        <pb n="167" />
        147

g.  194.

Sind  die  Verhandlungen  oder  Entscheidungen  uͤber  den  Gegenstand  der
Abloͤsung  und  uͤber  dessen  Werth,  ingleichen  uͤber  die  Regulirung  einschlagender
nebensächlicher  Verhältnisse  soweit  gediehen,  daß  zur  wirklichen  Auseinandersetzung
  der  Haupt-Interessenten  vorgeschritten  werden  kann,  so  hat  die  Spezial-Kommission,
  nach  dem  Ergebnisse  der  angestellten  Erörterungen,  ertheilten  Entscheidungen
  und  verabredeten  Vergleiche,  einen  speziellen  Plan  zu  jener  Auseinandersetzung
  zu  entwerfen.

Dieser  Pan  wird  den  Betbeiligten  unter  Einrdumung  einer  ausreichenden
  Frist  zur  Erkldrung  vorgelegt.  Erinnerungen,  welche  dagegen  irgend  einlaufen,
  werden  möglichst  beseitigt  und  streitig  gebliebene  Punkte,  welche  nicht
rein  civil-prozessualische  Gegenstande  betreffen,  von  der  Spezial-Kommission  sofort
  entschieden.

Ueber  alle  diese  Verhandlungen  wird  ein  genaues  Ptotokoll  aufgenommen.

g.  1956.

Dieses  Protokoll  giebt,  in  Verbindung  mit  den  vorausgegangenen  Verhandlungen,
  Vereinbarungen  und  Bescheiden,  die  Grundlage  bei  Abfassung  des
Ablösungs-Rezesses,  welche,  wenn  alles  bis  dahin  erledigt  worden,  alsbald
zur  Hand  zu  nehmen  ist.

g.  1  96.

Der  Entwurf  zu.  dem  Ablösungs-Rezesse  ist  den  Parteien  zur  Erkldrung
vorzulegen  und  auf  Verlangen  abschriftlich  mitzutheilen.

Sobald  die  dagegen  etwa  noch  gemachten  Erinnerungen  erledigt  worden,
ist  der  Entwurf  nebst  den  Akten  der  Spezial-Kommission  mittelst  Berichts,  in
welchem  insonderheit  auch  das  Ergebniß  der  Nachforschungen  nach  dem  Vorbandenseyn
  dritter  Betheiligter  darzulegen  ist,  mit  möglichster  Beschleunigung
an  die  General-Kommission  einzusenden.

K.  197.

Die  General-Kommission  prüft  den  Entwurf  des  Ablösungs-Rezesses  und
verfügt  das  Erforderliche  zum  Behufe  der  Erledigung  etwaiger  ihr  dabei  aufgestoßener
  Bedenken.

Insbesondere  wird  sie  in  allen  Fallen,  wo  das  Interesse  dritter  Betheiligter
  (§.§S.  17,  120,  192)  in  Frage  kommt,  welche  nicht  schon  nach  F.  192
bei  den  Verhandlungen  gehört  worden  sind,  oder  deren  Recht  nicht  bereits  er-Entwerfung


und  Vorleung
  des
Hauptplans
zur“  Ausingerder-





des  Ablösungs-Ke-




Vorlegung
des  Rezeß-Entwurfs

an  die  Parteien
  und  dessen
  Einsendung
  an  die
General=Kommis-




Prüfung
des  Rezeß-Entwurfs

und  Erwägung
  der-Nothwen-

  eines
öffentlichen
        <pb n="168" />
        148

„s  loschen  ist  (S.  132),  auch  ohne  aubdrückliche  Anfrage  der  Spezial-Kommission

theiligte.  (C.  193)  in  sorgfältige  Erwägung  ziehen,  ob  überhaupt  eine  besondere  Berücksichtigung
  solcher  dritter  Betheiligten  außer  den  nach  §.  120  ff.  zu  treffenden
  Maßnahmen  nach  Lage  der  Sache  räthlich  oder  nothwendig  erscheine  und,
wenn  dieses  nach  ihrem  Ermessen  der  Fall  ist,  eine  durch  die  Spezial-Kommission
  zu  bewirkende  besondere  Vorladung  oder  öffentliche  Aufforderung  der
gedachten  dritten  Betheiligten  anordnen.  Diese  Anordnung  unterbleibt  aber
in  dem  Falle,  wenn  nach  dem  Emrmessen  der  General-Kommission  eine  Gefährdung
  der  Interessen  dritter  Betheiligter  nicht  eintritt,  oder  die  spezielle
Genehmigung  der  nach  dem  Zeugnisse  der  Unterpfandsbehörde  betheiligten  dritten
  Personen  beigebracht  wird.

d.  198.

Deffentlicher  Wird  aber  die  im  8.  197  erwaͤhnte  öffentliche  Aufforderung  von  der  Gesub
  neral-Kommission  angeordnet,  so  hat  die  Spezial-Kommission  mittelst  eines,
ligter.  einmal  in  die  Beilage  zur  Weimarischen  Zeitung  und  außerdem  in  eine  ausländische
  Zeitung  gleichfalls  einmal  einzurückenden  öffentlichen,  möglichst
kurz  zu  fassenden,  Aufrufs  die  rücksichtlich  der  berechtigten  oder  verpflichteten
  Grundstücke  etwa  vorhandenen  dritten  Betheiligten  der  in  dem  8.  192
genannten  Klassen  aufzufordern,  daß  sie,  wenn  sie  eine  Wahrnehmung  ihrer
Interessen  bei  dem  bis  zur  Entwerfung  des  Rezesses  gediehenen  Ablösungsgeschafte
  für  nötbig  oder  wünschenswerth  erachten  sollten,  ihre  diesfallsigen  Anträge
  binnen  einer  peremtorischen  Frist  von  zwölf  Wochen  und  bis  zu  einem
namentlich  auszudrückenden  Tage  bei  der  Spezial-Kommission,  welche  ihnen
auf  Anmelden  den  Rezeß-Entwurf  vorlegen  werde,  anbringen  möchten,  widrigenfalls
  nach  fruchtlosem  Ablaufe  der  Frist  auf  ihre  etwaigen  Anträge  einige

Rücksicht  nicht  weiter  werde  genommen  werden.

g.  199.

Eintritt  der  Mit  dem  Ablaufe  des  anberaumten  Termines  tritt  die  Pralklusion  aller

Präklusion,  etwaigen,  auf  Wahrung  der  Rechte  solcher  dritter  Betheiligten  abzielenden  Anträge
  und  Vorschritte,  vorbehältlich  der  nach  §.  120  ff.  bestehenden  Ansprüche
an  die  Ablösungs-Kapitale,  von  selbst  ein,  ohne  daß  es  einer  Ungehorsamsbeschuldigung
  und  eines  Praklusiv-Bescheides  bedarf.  Eine  Wiedereinsetzung
in  den  vorigen  Stand  können  die  Außengebliebenen  niemals  mit  Erfolg  in
Anspruch  nehmen.
        <pb n="169" />
        149

.  200.
Antraͤge  und  Einwendungen  dritter  Betheiligter,  welche  nicht  nach  vor-  Erledigung
stehendem  F.  199  für  präkludirt  zu  achten,  sind  von  der  Spezial-Kommission  ***
auf  dieselbe  Weise,  wie  die  während  der  Ablösungsverhandlungen  von  den  Par=  bdeiligter.

teien  selbst  gebildeten  Anträge  und  Erinnerungen,  zur  Erledigung  zu  bringen.

g.  201.

Sind  Anträge  und  Einwendungen  dritter  Betbeiligter  nicht  gemacht  oder  Vollziebung
erledigt  und  ist  auch  den  von  Seiten  der  General-Kommission  etwa  gemachten  und  Hestät
Erinnerungen  abgeholfen  worden,  so  wird  der  Entwurf  des  Ablösungs-Rezesses  isungs-Rr
zur  Reinschrift  gebracht  und  von  den  Betheiligten,  unter  Beglaubigung  der  zesses.
Spezial-Kommission  oder  einer  Gerichtsbehörde,  eigenhändig  vollzogen,  sodann
aber  an  die  General-Kommission  zur  weitern  Prüfung  und  Bestätigung  eingesendet.

g.  202.

Sobald  die  General-Kommission  einen  von  der  Spezial-Kommission  vor-  Ausfertibereiteten
  und  entworfenen  oder  auch  einen  nach  8.  161  von  den  Parteien  aung  und
außergerichtlich  und  ohne  Dazwischenkunft  einer  Behörde  zu  Stande  gebrachten  des  brtarig.
Rezeß  bestätigt  hat,  erlangt  dieser  letztere  hierdurch  die  Eigenschaft  und  volle  ten  Rezesses.
Kraft  einer  gerichtlichen  Urkunde  und  vertritt  hinsichtlich  der  im  Wege  der  Ablösung
  festgesetzten  Grund-Rente  die  Stelle  der  Bestätigung  durch  das  Gericht
der  belegenen  Sache  (§..  139,  387  des  Pfandgesetzes  vom  6.  Mai  1839).

In  Betreff  der  Anzahl  der  auszufertigenden  Exemplare  wird  der  Wunsch
der  Interessenten  berücksichtigt.

Ein  Erxemplar  bleibt  jedoch  bei  dem  Archive  der  General-Kommission
und  andere  Exemplare,  oder  mindestens  beglaubigte  Erxtrakte  aus  selbigen  sind
den  Unterpfandsbehörden  der  berechtigten  und  verpflichteten  Grundstücke  zum
Behufe  der  Vormerkung  des  Erforderlichen  in  den  Grund=  und  Hypotheken-Akten,
  sowie  zum  Zwecke  der  Verfügungen  wegen  Sicherstellung  etwaiger  Rechte
Dritter  (§F.§.  122—  136)  und  der  gerichtlichen  Uebereignung  und  Zuschreibung
etwa  abgetretener  Grundstücke,  mitzutheilen.

g.  208.

Die  General-Kommission  hat  auf  Anrufen  des  einen  oder  des  andern  Erste  Aus-Theils
  die  erste  Ausfuͤhrung  der  in  einem  bestaͤtigten  Rezesse  getroffenen  Bestim-  fübrung  des
mungen  zu  verfügen  und  insonderheit  nach  dem  folgenden  §.  204  zu  verfahren.  er

25
        <pb n="170" />
        150

Spater  hervortretende  Irrungen  über  die  durch  den  Rezeß  geordneten
Verhältnisse  gehören  aber  vor  die  kompetente  Gerichtsbehörde.

g.  204.

Nachträglich  Wegen  der  in  Folge  der  Ablösung  noch  zu  veranstaltenden  Herstellung
binotn  gab,  von  Wegen  und  Triften,  sowie  von  Gräben  zur  Entwässerung  oder  Bewéssezu
  uUn  "

regulirende  rung  der  Grundstücke,  wegen  zu  regulirender  Benutzung  von  Brunnen  und
Bin  anderen  Gewässern  zum  Viehtränken  und  wegen  des  Kostenpunktes  können  instinde.
  nerhalb  Jahreofrist  nach  Bestätigung  eines  Ablösungs-Rezesses  noch  Verhandlungen
  unter  Vermittelung  der  Spezial-Kommissionen  sowie  Enrscheidungen

derselben  und  der  Berufungsbehörden  Statt  finden.

#.  205.
Rechtsmit-  Gegen  die  in  Ablösungsangelegenheiten  ertheilten  Erkenntnisse  und  Betel.
  schlüsse  der  Spezial-Kommissionen  findet  Berufung  an  die  General-Kommission,
  gegen  die  Entscheidungen  der  letztern  hingegen  ein  zweifaches  Rechtsmittel
  Statt,  nämlich
1)  Rekurs  an  Unsere  Landes-Direktion  in  solchen  Fällen,  wo  der  fragliche
Beschluß  oder  das  Erkenntniß  nicht  rein  civil-prozessualische  Angelegenheiten
  betrifft,  d.  b.  solche,  die  sich  nicht  auf  das  Bestehen  oder
den  Umfang  der  als  Gegenstand  der  Ablösung  bezeichneten  Rechtsverhältnisse
  ganz  oder  theilweise  beziehen,  sondern  wobei  diese  Rechtsverbältnisse
  als  unbestritten  vorausgeseht  werden  und  wobei  nur  die  Ablösung
  in  Frage  kommt,  und
Berufung  an  die  zuständige  Landesregierung  in  solchen  Fällen,  wo  der
Beschluß  oder  das  Erkenntniß  eine  Civil-Prozeß=  und  Rechts-Sache
der  so  eben  bezeichneten  Art  zum  Gegenstande  hat.
Jedes  dieser  Rechtsmittel  ist  in  allen  Fällen  bei  der  Behörde,  welche  die
beschwerende  Entscheidung  oder  Verfügung  eröffnet  hat,  einzuwenden.

2

#

g.  206.

Vothfrist  der  Wird  gegen  Erkenntnisse  oder  in  Kraft  eines  Erkenntnisses  ertheilte  Be-Berufungs
  scheidungen  Berufung  oder  Rekurs  ergriffen,  so  muß  solcheo  binnen  zehentägi-Einwen=
  ger  Nothfrist  von  der  Eröffnung  an  geschehen,  wenn  die  Berufung  oder  der

dung.  Rekurs  berücksichtigt  werden  soll.
        <pb n="171" />
        151

g.  207.

Bei  zeitiger  Einwendung  der  Berufung  oder  des  Rekurses  findet  das  im  Instruirung
Gesetze  vom  4.  März  1842  K..  I,  II,  III  angeordnete  Verfahren  Statt,  und  der  Berue,
es  ist  in  allen  Fällen  von  der  Spezial=  Kommission  an  die  General-Kommission  AMfrorses.

Bericht  zu  erstatten,  von  dessen  Abgang  die  Parteien  in  Kenntniß  zu  setzen  sind.

g.  208.
Ueber  solchergestalt  eingewendete  Appellationen  hat  die  General-Kommission  rntscha
in  jedem  Falle,  die  Appellation  mag  gegen  eine  Entscheidung  oder  gegen  das  Ver-  Venlfungen
fahren  gerichtet  seyn,  ohne  Einleitung  eines  weitern  Verfahrens  mittelst  Reskripts  zweiter  Inzu

  entscheiden,  welches  jederzeit  bei  der  Spezial-Kommission  zu  publiziren  ist.  stons-Sie

  kann  jedoch  vorher  Erörterungen,  welche  ihr  zur  Beurtheilung  und
Entscheidung  der  Sache  noch  erforderlich  erscheinen,  durch  die  Spezial-Kommission
  nachholen  lassen.

Ist  sie  aber  der  Meinung,  daß  selbst  durch  dergleichen  nachträgliche  Erörterungen
  die  Sache  zu  einer  Entscheidung  nicht  reif  werden  könne,  und  findet
sie  dieselbe  nicht  einmal  zu  einem  Beweis-Interlokute  geeignet,  so  hat  sie  auf
Anstellung  förmlicher  Klage  vor  dem  ordentlichen  Richter  zu  erkennen.

g.  209.
Wird  gegen  eine  Entscheidung  der  General-Kommission  das  Rechtsmittel  Entscheidunder

  Berufung  oder  Rekurs  ergriffen,  so  hat  die  General-Kommission  die  von  gen  borre
der  Spezial-Kommission  eingesendeten  Akten  in  dem  im  §.  205  unter  1  ge=  lehter  Indachten
  Falle  an  die  Landes-Direktion,  in  dem  unter  2  erwähnten  Falle  stanz.

aber  an  die  zuständige  Landesregierung,  mit  dem  Berichte  abzugeben.

In  dem  einen  wie  in  dem  andern  Falle  steht  ihr  frei,  die  Gründe  ihrer
Entscheidung  auszuführen.

Von  der  hierauf  zu  ertheilenden  Entscheidung  gilt  die  Vorschrift  in  dem
§.  205  ebenfalls.  Uebrigens  erfolgt  die  Rücksendung  der  Akten  mit  dem  Dezisiv-Reskripte
  jederzeit  durch  die  General-Kommission,  in  der  Regel  an  die
Spezial-Kommission  und  nur  dann,  wenn  auf  Beweis  erkannt  worden,  an
den  Richter  der  belegenen  Sache.

g.  210.
Gegen  eine  Entscheidung  der  Landesregierungen  bezüglich  der  Landes=  keit  siautast
Direktion  findet  ein  weiteres  Rechtsmittel  schlechterdings  nicht  Statt.  Rechtsmittel.


257
        <pb n="172" />
        152

g.  211
Instanzen  Bloße  Beschwerden  uͤber  das  Verfahren  der  bei  den  Abloͤsungsgeschaͤften
für  Be,  wirksamen  Behörden  und  Individuen  sind,  soweit  sie  die  von  einer  Spezial-*t“

  Kommission  zu  Verhandlungen  zugezogenen  Personen,  z.  B.  Sachverständige

betreffen,  bei  diesen,  Beschwerden  über  eine  Spezial-Kommission  aber  jederzeit
bei  der  General-Kommission  und  Beschwerden  über  diese  oder  über  die  in  dem
§.  210  gedachten  Behörden  nur  bei  Uns  anzubringen.

Gegründet  erfundene  Beschwerden  werden  von  Seiten  der  angerufenen  Stelle
moglichst  vollständige  Abhülfe  erhalten,  grundlos  erhobene  aber  ebenso,  wie  frivol
eingewendete  Rechtsmittel  nachdrückliche  disziplinarische  Ahndung  nach  sich  ziehen.

g.  212.

e  Alle  Verhandlungen  und  Verfügungen  der  Behörden  in  Ablösungsangeleren-Frei=
  genheiten  geschehen  sportelfrei  und  gebührenfrei.  Baarer  Verlag,  sowie  Depobeit
  in  Abl5,  siten-,  Zähl=  und  Rechnungs-Gebühren  (.  8,  Nr.  1  und  II  des  Gesetzes  vom
iugeengete  1.  Dezember  1840)  werden  jedoch  den  Bebörden  von  den  Interessenten  ver-Regel.
  gütet  und  zwar,  mit  Ausnahme  der  Depositen-Gebühren,  zur  Hälfte  vom  dem
Berechtigten,  zur  Häálfte  von  dem  Verpflichteten,  und  im  Falle  mehre  Interessenten
  vorhanden,  nach  Verhältniß  der  Vortheile  an  der  Berechtigung,  bezüglich
  Verpflichtung  eines  jeden.
Depositen-Gebühren  werden  von  dem  Berechtigten  getragen,  sofern  die
Deposition  nicht  von  dem  Verpflichteten  veranlaßt  worden  ist.
Die  gemeinschaftliche  Uebertragung  der  Verläge  findet  nicht  Scatt:

1)  wenn  auf  Ablösung  einer  demselben  Berechtigten  gegenüber  gemeinschaftlichen
  Verpflichtung  von  Einzelnen  der  Verpflichteten  oder  gegen  Einzelne
derselben  in  einem  Orte  angetragen  wird,  in  welchem  Falle  die  Verläge
dem  Provokanten  allein  zur  Last  fallen;
wenn  ein  Theil  einen  dargebotenen  speziellen  Vergleichsvorschlag  zurückgewieson
  hat,  welcher  sich  spaäter  bei  dem  gesetzlichen  Ablösungsverfahren  um  ein
Fünftheil  günstiger  als  das  Ergebniß  dieses  Verfahrens  für  ihn  ausweis't,  so
sind  die  durch  letzteres  veranlaßten  Verläge  von  diesem  allein  zu  tragen.

Es  ist  obige  Kostenfreiheit  aber  vorerst  auf  die  nächsten  zehen  Jahre  nach
Bekanntmachung  dieses  Gesetzes  beschrankt;  auch  findet  dieselbe  nicht  Statt:

1)  hinsichtlich  der  durch  ungegründere  Antrage  oder  verschuldete  Versaumnisse

veranlaßten  Kosten,  welche  von  dem,  der  sie  verursacht,  allein  zu  tragen  sind;

#2
        <pb n="173" />
        153

2)  hinsichtlich  der,  durch  Berufungen  wider  Verfügungen  der  Ablösungsbehörden
(§F.  205)  erwachsenden  Kosten,  wenn  dadurch  eine  Abanderung  nicht  herbeigeführt
  wird,  in  welchem  Falle  diese  Kosten  vom  Appellanten  zu  tragen  sind;

3)  binsichtlich  prozessualischer  Verhandlungen  wegen  streitiger  Leistungen  und
Gegenleistungen  oder  sonstiger  Rechte.

g.  218.
Für  die  Bemühungen,  welche  die  Mitglieder  der  Spezial-Kommission  bei  t  7½
den  Ablösungsverhandlungen  selbst  und  bei  den  damit  verknüpften  Rechtserörte-=  Sbeide

 

rungen  aufzuwenden  haben,  sollen  in  der  Regel  einzelne  Gebührensätze  nicht  liqui=  Kommisso.
dirt,  sondern  es  soll  die  Vergütung  hierfür  durch  Diaten  (9.  215),  welche  zu-  Vonn  Süte
gleich  als  Zehrungskosten  sowie  als  Entschädigung  für  Versaumniß  und  ge-  «
habteMühewaltungzubetrachtet-sind-gewähktwerden.

Reben  diesen  Diaͤten  und  den  nachher  im  8.  216  erwaͤhnten  Verguͤtungen
und  außer  den  im  F.  212  bestimmten  Fallen,  wo  die  Kosten  nach  Maßgabe  des
Gesetzes  vom  1.  Dezember  1840  den  Betheiligten  vollständig  angesetzt  werden,
sind  nur  noch  die  sonstigen  bei  der  Spezial-Kommission  erwachsenen  Verläge,
als  Reisekosten  der  Kommissare  (5.  217),  die  Kosten  für  Bemühung  und
Reiseaufwand  zugezogener  Sachverständiger,  Botenlohn  und  Porto,  ingleichen
Schreibgebühren  zu  zwei  Groschen  sechs  Pfennigen  für  den  Bogen  gewöhnlicher
Schrift  uud  vier  Groschen  für  den  Bogen  Tabellen-Arbeit  von  den  Betheiligten
  zu  bezahlen.

Zum  Behufe  des  Fortkommens  sind  etwa  vorhandene  Post=  und  Eisenbahn-Fahrgelegenheiten
  statt  besonders  gemietheter  Transport-Mittel  zu  benutzen.

g.  214.

Die  den  Mitgliedern  oder  außerordentlichen  Beauftragten  der  General=  Kosten  bei
Kommission  zu  gewährenden  Diaten  und  Reisekosten  werden  aus  der  Haupt-der  E

Landschaftekasse  bestritten.  sion.
.  215.

Die  Diäten  werden  für  den  juristischen  wie  für  den  ökonomischen  Spezial=  Diäten  der

Kommissar  auf  drei  Thaler  für  jeden  Tag  hiermit  festgesetzt.  Au  eiale

Wenn  jedoch  bei  den  Geschäften,  welche  in  der  Regel  der  ökonomische  Spezial-Kommissar
  allein  zu  besorgen  hat,  der  juristische  Mit-Kommissar  außer  den  in  dem
        <pb n="174" />
        154

9.  164  erwähnten  Fällen  zugezogen  wird  und  beide  gemeinschaftlich  expediren,
so  können  von  jedem  nur  zwei  Thaler  an  täglichen  Diaten  gefordert  werden.

g.  216.

Vergütung  Die  Spezial-Kommissare  können  für  Arbeiten,  welche  sie  außerhalb  der
fur  Hausr.  Verhandlungen  mit  den  Betbeiligten  und  etwaigen  Nebenpersonen  in  ihrer  Be-Spezial=
  haufung  verrichten,  z.  B.  für  die  Fertigung  von  Rezeß-Entwürfen  und  der-Kommissart,

  gleichen,  nach  Verhältniß  der  dazu  verwendeten  Zeit  und  der  vorerwähnten
Dictten-Taxe,  so  daß  acht  Arbeitsstunden  auf  den  Tag  gerechnet  werden,  besondere

  Vergütung  in  Anspruch  nehmen.

Wir  behalten  Uns  übrigens  vor,  in  geeigneten  Fällen  solchen  Spezial-Kommissaren,
  welche  sich  bei  mehren,  ihrer  Besorgung  anvertrauten  Ablösungsgeschäften
  durch  Schnelligkeit  der  Expedition,  durch  Zuverlässigkeit  und  durch
einen  günstigen,  beiderseits  Interessenten  befriedigenden  Erfolg  ihrer  Thätigkeit
  vor  Anderen  vortheilhaft  ausgezeichnet  haben,  auf  diesfallsige  Empfehlung
der  Generol-Kommission,  neben  den  ihnen  gesetzlich  geordneten  Bezügen  noch
besondere  Gratifikationen  aus  der  Haupt-Landschaftskasse  zu  verwilligen.

g.  217.

Reisekosten  Den  Interessenten  bei  einem  Ablösungsgeschafte  steht  frei,  für  das  Reise-Peeh=

  fortkommen  der  Spezial-Kommissare  durch  Stellung  guter  und  anständiger
Kutschen  selbst  zu  sorgen.  Sie  haben  aber  das  diesfallsige  Anerbieten  den
Kommissaren  zeitig  zu  eröffnen.

Geschieht  dieses  nicht,  so  sind  die  Spezial-Kommissare  berechtigt,  die  im  §.  100
des  Gesetzes  vom  1.  Dezember  1840  geordneten  Vergütungen  zu  liquidiren.

Es  wird  jedoch  vorausgesetzt  und  bestimmt,  daß  beide  Spezial-Kommissare,
  wenn  sie  an  demselben  Orte  wohnen,  sich  bei  Reisen  zu  gemeinschaftlichen
  Expeditionen  derselben  Fuhrgelegenheit  zu  bedienen  haben.

g.  218.

Unterkom=  Den  Spezial-Kommissaren  ist  zum  Behufe  der  Vornahme  von  Lokalu

  Expeditionen  Wohnung,  Erpeditions-Lokal,  Heitzung  und  Beleuchtung  in  schick-
        <pb n="175" />
        155

licher  und  genügender  Beschaffenheit  von  den  Interessenten  unentgeltlich  und
unbeschadet  der  Diäten  und  sonstigen  Abentrichtungen  (s.  218)  zu  gewähren,
und  es  sind  Ersteren  dieserhalb  sowohl  als  wegen  der  Gelegenheit,  sich  außerhalb
  ihres  Wohnortes  zu  beköstigen,  von  Letzteren  zeitig  Vorschläge  zu  machen.

Nehmen  die  Spezial-Kommissare  Beköstigung  von  den  Interessenten  an,
so  haben  sie  nur  zwei  Drittheile  der  erwaóhnten  Diaten-Satze  zu  fordern.

Gewähren  sie  dagegen  an  ihrem  Wohnorte  ein  Expeditions-Lokal  zu  den
Verhandlungen,  so  dürfen  sie  dafür  funfzehen  Groschen  täglich  noch  besonders
in  Ansatz  bringen.

g.  219.

Reisekosten,  Diaͤten  und  Gebuͤhren  der  etwa  besonders  zuzuziehenden  Sachverständigen
  (C.S.  178,  181)  werden  mit  Rücksicht  auf  Stand  und  sonstige
Verhältnisse  derselben  nach  den  in  dem  §F.  158  des  Gesetzes  vom  1.  Dezember
  1840  aufgestellten  Normen  bestimmt,  insofern  sich  nicht  die  Interessenten
mit  jenen  Sachverständigen  über  deren  Remunerirung  und  Schadloshaltung
verständigen.

g.  220.

Alle  den  Interessenten  abzufordernde,  in  Ablösungs-Angelegenheiten  erwachsene
  Kosten  und  Verläge  sind  der  Prüfung  und  Feststellung  der  General-Kommission
  unterworfen.  Erstere  haben  aber  auf  Verlangen  von  Zeit  zu  Zeit  angemessene,
  nöthigen  Falles  von  der  General-Kommission  zu  bestimmende  Abschlagszahlungen
  zur  Bestreitung  der  Verläge  zu  leisten.

g.  221.

Eine  Verguͤtung  der  den  Interessenten  selbst  oder  ihren  Bevollmaͤchtigten
durch  Abwartung  von  Terminen  und  sonst  erwachsenen  Reise=  und  Zehrungs-Kosten
  oder  für  Versäumniß  kann  von  Ersteren  nicht  in  Anspruch  genommen
werden.  Auch  trägt  jeder  Theil  die  seinem  juristischen  und  ökonomischen  Beistande
zu  zahlenden  Kosten,  selbst  dann,  wenn  von  der  obern  Behörde  die  Kostenerstattung
  außerhalb  einer  Rechtsirrung  angeordnet  wird.

Es  ist  dieses  daher  nicht  auf  den  Fall  anzuwenden,  wenn  bei  Entscheidung
  eines  Rechtsstreites  auf  Erstattung  der  Kosten  erkannt  wird,  oder  wenn

leuchtung
und  Expeditions-Lokal,

welche  den
Spezial=Kommissa-

  zu  gewähren.


Reisekosten,
Diaten  und
Gebuhren
der  Sachverständi-



Moderation
der  Kosten
und
Verläge.

Vergütung
von  Extra-Judizialen.
        <pb n="176" />
        156

die  in  dem  §.  185  nachgelassene  anderweite  Begutachtung  durch  drei  Sachverdige
  gegen  den  Antragenden  ausfallt.

K.  222.

Das  Gesetz  vom  11.  Mai  1821  über  die  Ablösung  der  Hand=  und
Spann-Frohnen  wird  hiermit  aufgehoben.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  demselben
  Unser  Großherzogliches  Staatsinsiegel  beidrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  18.  Mai  1848.

1  Carl  Friedrich.

von  Watzdorf.

Gese  6
über  die  Ablösung  grundherrlicher  Rechte.
        <pb n="177" />
        A.

157

Baarer  Werth  eines  nach  Jahren  zahlbaren  Kapitals  —  1,
zu  4  Prozent.

 

 

 

Jahre.  Baarer  Werth.  Jahre.  Baarer  Werth.Jahre.  Baarer  Werth.Jahre.  Baarer  Werth.
1  0,9615385  22  0,4219554  43  01851682  64  0,0812580
2  0,9245562  23  0,4057263  44  0.1780463  65  0,0781327
3  0  8889964  24  0,3901215  45  0,1711984  66  0,0751276
4  0,8548042  25  0,3751168  46  01646139  67  0,072238
5  0,8219271  26  0,3606892  47  0,1582826  68  0,0694597
6  0.7903145  27  0,34068166  48  01521948  69  0,0667882
7  0,7599178  28  0,3334775  49  0,1463411  70  0,0642194
8  0,7306902  29n  0,3206514  50  0,1407126  71  0,0617494
9  0.  7025867  30  1  0,3083187  51  0,1353006  72  0,0593744

10  0,6755642  31  0,2964603  52  0.1300967  73  0,0570908
11  0,6495809  32  0,2850579  53  6),1250930  74  0,0548950
12  0,6245970  33  0.2740942  54  0,1202817  75  0,0527837
13  0,6005741  34  6),2635521  55  0,1156555  76  0)0507535
14  0,5774751  35  0),2534155  56  0,1112072  77  0.0488015
15  0),5552645  36  0,2436687  57  01069300  78  0,0469245
10  0,5339082  37  0.2342968  58  0.1028173  29  0,045T19T
17  0.5133732  38  0.2252854  59  0.0988628  80  .  0,0433843
18  0,4936281  39  0.266206  60  0,0950604  81  0.00417157
19  0,41746424  40  0,2082890  61  0,0914042  82  0,0401112
20  0,4563869  41  0,.2002779  62  0,0878887  83  00,0385685
21  0.4388336  42  0,1925749  63  00,0845083  84  000370851
        <pb n="178" />
        158

 

i
l

 

Jahre.BqaterWekth.Jahre.BaaketWe-th.Jahke.BaqtetWekth.Jahre.BaatekWetth.
85  0,035658820  0,0090366215  0,000217710  0,00000524
86  0,034287325  0,007427420  0,0001789  15  0,00000431
87  0,03296868883010  8  O00001411  0000000354
88  00317005  0,0050177  O0000200%2  O0000000293
89  0,0304812  140  0.0041242235  0,0000993  330  0,00000239
90  0,0293089  14500033898  O00000817  0000000197
91  0,0281816  150  O000000F  O0000000167
92  0,0270977|115835  0,00229000  0  0,00005522½545  0,00000133
93  0,02605550  0,0018823  25  0,000043350  0,00000109
94  0,.02505634404  O□  PO%%
95  0,0240898170  001  26  0000003060  00000074
96  .0,0231633273  O,0O010  15  ½½  O0,0000257  00,00000060
97  0,0222723180  0008590902T5  P0,0000207  370  00,00000050
98  0,.0214157  85  0,0007060080  0,000017r005  775  0,00000041
99  0,0205990  00005880325  0,00001404080  0,00000034

100  0,0198000d|  195  0,0004770  02900  0,0000115885  0),00000028

105  0,016274300  0,00039295  0,000009053900  0,00000023

110  0.,0133763205  0.,0003222300  0,0000078395  0.,00000019

115  0,010994%  210  0,00026049  305  0,00000638/  400  0,00000015
        <pb n="179" />
        HSülfstafel

zur

159

Umrechnung  der  Dezimal-Theile  eines  Thalers  in  Groschen  und  Pfennige
(der  Thaler  zu  30  Silbergroschen  zu  12  Pfennige.)

—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ist  der  so  ist  Ist  der  so  ist  Ist  der  so  ist
Dezimal-Bruch  der  ihm  gleiche  Dezimal-Bruch  der  ihm  gleiche  Dezimal-Bruch  I  der  ihm  gleiche
eines  Thalers  Werth  in  eines  Thalers  Werth  in  eines  Thalers  Werth  in

l

Mæ  ME-  Ist-»I-0,0027778—
  1  0,0694444  2  1  0,1361111  4  1
0,00555555—  2  0,0722222  2  2  0,388889  4  2
0,0083333  3  0,0750000  2  3  0,1416661  4  3
0,0111111  —  4  0.0777778  2  4  0,1444444  4  4
0,.0138889  5  0,0805556  2  5  0,1472222  4  5
0,0166667  —  6  0,0833333  2  6  0,1500000  4  6
0,0194444  —  7  0,0861111  2  7  0,1527778  4  7
0,0222222  —  8  0,0888889  2  8  0,1555556  4  8
0,0250000  —  9  0.0916667  2  9  0,1583333  4  9
0,0277778  —  10  0,0944444  2  10  0,1611111  4  10
0,0305556—  11  0,0972222  2  11  0,1638889  4  11
0,0333333  1  —  0,1000000  3  —  0,6666607  5  —
9,0361111  1  1|,2%  3  1  0,1694444  5  1
0088880  1  2  0,10555ö66  3  2  6,1722222  5  2
0,0416667  1  3  0,1083333  3  3  0,1750000  5  3
0,0444444  1  4  0,1111111  3  47½7S  5  4
0,0472222  1  5  0,1138889  3  5  0,1805556  5  5
0,0500000  1  6  0,1166667  3  6  0.1833333  5  6
0,0527778  1  7  01194444  3  7  0,1861111  5  7
0,0555556  1  8  0,1222222  3  8  0,  1888889  5  8
0,0583333  1  9  0,1250000  3  9V  0,1916667  5  9
0,0611111  1  10  0,1277778  3  10  0,1944444  5  10
0,0638889  1  1  0,  1305556  3  11  0,1972222  5  11
0,0666667  2  —  0)-1333333  4  —  0,2000000  6  —

26
        <pb n="180" />
        160

 

Ist  der

 

—

 

 

 

 

so  ist  Ist  der  so  ist  Ist  der  so  ist

Demimal-Bruch  der  ihm  gleiche  Dezimal-Bruch  der  ihm  gleiche,  Dezimal-Bruch#  der  ihm  gleiche
eines  Thalers  Werth  in  eines  Thalers  Werth  in  einrs  Thalers  Werth  in

r  5.  1  5  r  „
0,2027778  6  1  0,291  666  7  8  9  03805566  1  5
0.2055556  6  2  0294444%  8  10  333  11  6
0,2083333  6  3602972222  8  11  0  38611141141  7
02111111  4  3000000  f  0,388889  11  8
0  21388%  6  65  0½  1PL910601  P„
Otl66667  6  6  03055556  9  203944444  11  10
0,2194444  6  7  0,3083333  9  3  033972222  11  11
02222222  5  8  oI1  4  ooooboo  12  —
0,2250000  6  9  0,3138889  9  5  0.402778  12  1
0,22777718  6  10  9  6  K40555  12  2
0,2305556  6  11  0,319444  9  7  0,4083333  12  3
0,2333333  7T7  —  03222222  9  8s  104111111  12  4
0236#1#111  7T  1P3250000  9  9  038889  12  5
0,23888829  7  2.327778  9  10.4166667  12  6
02416667  J7.  3  0.33055566  9  11  0,419444a4  12  7
02444  7  448  10  —1404222222  12  8
0,24172222  7  5  0,3361111  10  I  0,4250000  12  9
r-.2500000  „  5%%  10  „%r„8  12  10
0,252777S  —  7  7  0,3416667  10  3  0/4305556  12  11
02555  56  7J  8P344  4  43  13—
023  7W  942222  10  54361111  13  1
0,2611111  7  103500000  10  6  4888890  13  2
0,2638889  7  11  0,3527778  10  7  0,4416667  13  3
0,26666607  8  —  0,3555556  10  8  0,4444444%  13  4
0,2694444  8  1  0,3583333  10  904472222  13  5
02722222  8  2  0a611111  10  10  04500000  13  6
0,.2750000  8  3  0,3638889  10  11  0,4527778  13  7
un:yy718  8  4  —  6045555  56  13  8
0,2805556  8  5  0,3694444  11  1  0/4583333  13  9
0,2833  8  6  08722222  1  2  bélntt  13  10
—  8  7  0,3750000  11  346389  13  1  11
0,  2888889  8  8  I  03777118  11  40,466666  7  14—
        <pb n="181" />
        161

 

Ist  der

so  ist

%  ist

 

 

 

 

 

 

 

Ist  der  Istt  der  so  ist

Dezimal---Bruch  der  ihm  gleiche  Dezimal-Bruch  der  ihm  gleiche  Dezimal-Bruch  der  ihm  gleiche
eines  Thalers  "  Werth  in  eines  Thalers  Werth  in  eines  Thalers  Werth  in

At#  *  ###t  #
4694444  14  1105583333  16  90/06472222  19  5
0,4722222  14  1  20/5611111  16  100000  19  6
04750000q0  14  30563888  16  11  0,6527778  19  7
l  N  14  4  O8  56666607  11—  O056  19  S
0,4805555  14  5P0,5694444  17  1106583333  19  9
0,4833333  1  14  6  065722222  17  2606611111#  19  10
0.486111  14  7  0.5750000  17  3  0,6638889  19  11
0,4888889  14  8  1605777778  17  4  20  —
0„1  14%9  O,5805  5  56  1  5  6,6694444  1
0.4944444  14%  108333  17  60,6722222  20  2
04222  14  I11%LC  1  760,6750000  20  3
0,5000000  15  —045888889  17  8067777820  4
0,5027778  15  1  85916667  17  9066805556  20  5
0.50555565  15  2594444  110  20  6
0.5083333  15  3  05972222  17  1  11  o6861111  20  7
0,51111I1#  15  440.6000000  18  —  SS89  20  8
0.5138889  15  5  Ob,6027778  118  1P  20  9
0,5166667  15  6405556  18  2  0,6944444  20  10
051  15  76006083333  1  18  3  20  11
0,5222222  15  8s  10,6111111  18  460.,7000000  21  —
0,5250000  15  99  8  ê  .
0,527778  1510  18  6  0005556  21  2
0,5305556  15  11  18  7„Ogossssz  21  3
0,5333333  16  —  105,6222222  18  8  0ii  21  4
0,5361111  16  1  1.250000  18  9  0,7138889  21  5
05SS9  16  26277778  18  10  0/716666  7  21  6
0,541667  156  366305556  18  11404  21  7
0,5444444  16  4446333333  19  —0222222  21  8
0,5472222  16  5  606361111  19PO0250000  21  9
0,5500000  16  606,6388889  19  207277778  21  10
·07½  16  O06  O055ö6  241
0.5555  566  16  806444444  19  4333333  22  —
        <pb n="182" />
        162

 

l

 

 

 

 

 

 

 

Ist  der  so  ist  Ist  der  «  so  ist  Ist  der  so  ist
Dezimal  ·  Bruch  der  ihm  gleiche  Dezimal-Bruch  der  ihm  gleiche  Dezimal-Bruch  der  ihm  gleiche
eines  Thalers  Werth  in  eines  Thalers  Werth  in  eines  Thalers  Werth  in

##  “ii  r  3.  t#  3
0.7361111  22  1  0,8250000  24  9  0,91388896  27  5
0,.7388889  22  2  0,8277778  24  10  0,91666677J  6
0.7416667  22  3  0,8305556  24  11  0,9194444  21  7
0,7444444  22  4  0,333333  25  —  0,P22222227  8
0,7472222  22  5  0,8361111  25  1  0,9250000  27  9
0,7500000  22  6  0,8388889  25  2  0,92777787  10
0,.7527778  22  7  0,8416667  25  3  0,9305556627  11
0,15555566  22  8  0,84444444  4  0,33333328  —
0,7583333  22  9  0.8472222  25  5  0,93611114  28  1
0,7611111  22  10  0,8500000  25  6  0,9388889  28  2
0,.7638889  22  11  0,8527778  25  7  0,941666728  3
0,7666667  23  —  0,8555556  25  8  O,.9444444%  4
0,.694444  23  1  0,8583333  25  9  0,9472222/  28  5
0,.7722222  23  2  0.8611111  25  10  0,950000%0  28  6
0,7750000  23  3  0,8638889  25  11  0,9527778  28  7
0,  7777778  23  4  0,8666667  26  –  0,055555628  8
0,.805556  23  5  0,8694444%  26  1  0,058333328  9
0.7833333  23  6  0,8722222  26  2  0,96111118  10
0,786111123  7  0,8750000q0  26  3  0,9638889  28  1
0,.7888889  23  8  0,8777778  26  4  0,9666667  29  —
0,7916667  23  9  0,88055566  26  5  0,96944449  1
0,7944444  23  10  0,8833333  26  6  0,.9722222  29  2
0,7972222  23  11  0,88611111  7  0,9750000  29  3
0,  8000000  24  –  0,8888889  26  8  0,9777778  29  4
0,8027778  24  1  0.8916667/  26  9  0,9805556  29  5
0,8055556  24  2  0,8944444  26  10  0,83333329  6
0,80833324  3  0,8972222  26  11  0,9861111129  7
0,8111111  24  4  0.9000000  27  —  0,9888889  29  8
0,8138889  24  5  0,90277782  1  0,99166679  9
0,816666724  6  0,  90555566  27  2  0,99444429  10
0,819444444  7  0.9083333  27  3  0,997222229  11
0,8222222  24  8  0,9111111  27  4  1,0000000  30  —
        <pb n="183" />
        Rechnungsbeispiel.
Nach  Maßgabe  der  im  §.  85  unter  1  bis  4  vorgeschriebenen  Abschátzungen
ist  ermittelt  worden:

Geldbetrag  der  Baufrohnen  für  einen  Neuban

4

4

4

Zeitraum  zwischen  der  Ablösung  und  dem  letzten  Neubau
einem  Neubau  und  dem  andern
Betrag  der  Reparatur-Baufrohnen  von  einem  Neubau  zum
andern

*

#  #e.

und  es  kommt  nun

“ê
·
*
o

-
*

.  120
.  170
"  220

*

nach  Verlauf  von  20  Jahren
70

2

*

*

.  1000  Thaler
1000
1000
1000

1000

darauf  an,  zu  bestimmen,  welchen  baaren  Werth  diese  Zah-168



1000  Thaler
30  Jahre

50

—

J  500  Thaler
Hiernach  würde  der  Verpflichtete  an  den  Berechtigten  zu  bezahlen  haben:

#

lungen  für  den  Zeitpunkt  der  Ablôsung  haben;  dieses  wird  mittelst  der  Tabelle
leicht  auf  folgende  Art  erhalten:

Baarer  Werth  für

*  2

2  *

*

#

1000  Thlr.  0,4563869  =  456  Thlr.  11  Sgr.  7  o.
0,0642194  -=  64  6  7

0,0090366  =  H  1  =

0,0012716  =  1  8  .  2  “

0,0001789-  —  5  4

Summe  des  baaren  Werthes  =  531  Thlr.  2  Sgr.  9  Lf.
4  vf.

1.
2.
3.
4.
5.

#II

1000
1000
1000
1000

3

r

 

Rente  zu  4  Prozent  —

Jährliche  Rente  wegen  der  Reparaturen  =  #  —
Summe  =  31  Thlr.  7  Sgr.  4  *
Abzug  von  10  Prozent  —
Betrag  der  Ablösungs-Rente  28  Thlr.  3  Sgr.  7  Df.

10

21  Thlr.  7  Sgr.

r·

 

8

3

7

9
        <pb n="184" />
        164  ILI.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Grosßherzog  von  Sachsen-Weimar—
Eisenach,  Landgraf  in  Thuͤringen,  Markgraf  zu  Meißen,

gefuͤrsteter  Graf  zu  dr  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg

Da  es  Sache  der  Kirchen-  n-  eg.  Gemeinde  ist,  fuͤr  die  Besoldung
ihrer  Geistlichen  und  Schullehrer  einzustehen,  neuerdings  aber  mehrfach  vorgekommen
  ist,  daß  durch  Verweigerung  matrikel=  oder  observanz=  mäßiger  Zinsen
und  ähnlicher  Abgaben  die  ohnehin  oft  sehr  knapp  zugemessene  Einnahme  der
Geistlichen  und  Schullehrer  geschmalert  werden  will,  so  verordnen  Wir  mit  Zustimmung
  des  getreuen  Landtages:

Tritt  durch  Verweigerung  von  Zinsen  und  anderen  dergleichen  Abgaben
eine  Verringerung  des  matrikel=  oder  observanz-mäßigen  Einkommens  von  Geistlichen
  oder  Schullehrern  cin,  so  ist  dieser  Ausfall  von  der  betreffenden  Kirchenoder
  Schul-Gemeinde,  nöthigen  Falles  durch  eine  Umlage,  so  lange  zu  decken,
als  die  Verweigerung  dauert.  Gehen  später  die  Abgaben  ein,  wofür  die  Gemeinde
  eingetreten  ist,  so  fließen  dieselben  der  Letztern  zu.

Die  Beitreibung  verweigerter  Leistungen  dieser  Art  sowie  die  Führung  deshalb
entstehender  Rechtsstreitigkeiten  geschieht  von  Seiten  der  Prokuratoren  der  geistlichen
  und  Schul-Stellen  bezüglich  auf  Kosten  der  betreffenden  Kirchen-Aerarien.

Die  Verbindlichkeit  der  Pfarr=  und  Schul-Gemeinden  bezieht  sich  nicht  auf
Accidental-Besoldungsstücke,  welche  vielmehr  von  den  Inhabern  der  geistlichen
Stellen  auf  eigene  Gefahr  zu  erheben  und  einzuziehen  sind.

Urkundlich  haben  Wir  gegenwärtiges  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und
mit  Unserm  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  1.  Juni  1818.

Carl  Friedrich.

von  Watzdorf.

 

Gese  6
über  die  Haftpflicht  der  Gemeinden  für  die
Bezüge  der  Geistlichen  und  Schullehrer  an
Zinsen,  Zehenten  und  anderen  Abgaben.
        <pb n="185" />
        165

Regierungs-Glatt
Großh  rb’rd  gthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

28.  Juni  1848.

Weimar.

 

Bekannutmachung.

Mit  der  sechsten  Ausgabe  der  Preußischen  Pharmakopôe  (Siehe  Reg.  Blatt  vom
22.  Dezember  1847  Nr.  33)  treten  vom  1.  Juli  d.  J.  an  folgende  Veränderungen  in
den  Arzeneipreisen  in  Kraft:

I.  Tare  der  Wrzeneimittel.
A.

 

 

 

 

 

A.  4%  1  ½.%
Acetum  aromatiem  1  nze  r  6Ciclum  Pyrolignosum  rectilicat.  1  Unze  11
concentratum  .  .  .  .  .  ..  —  38—  auccinieeiem  .  ..  LDrachma  1
Colchici  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  —  1  aulphuricum  fumans  .  ..  1  Lnze  1—
Digitalix  .....  ..  .  .  ...  —  2  ½  lii  —  2—4
burmm  .  .  .  ..  —  8b  tannicum  .  .  .  .  .  I  Drachma
Rubi  Idaei  .  .  .  .  .  .  ...  —  1  —  tartaricum  .  .  .  ..  .......  1  Lnz  H—
scilliticum.  .  ..  .  ..  .  .  .  ..  —  1  1  suht.  pulv.  ..  —  58
Acidum  aceliem  .  .  .  EEXIIIEIAILILIIEXDCCDCOI  –  18
aceticum  aromaticum  .  .  —  z  6Aerugo  grosso  modo  pulv.  .  .  ..  —  210
camphorat.  —  2  8  #ether  —  3  1
benzoirm  .  .  .  L.  Scrupel]  4  Phosæphoratus  .  ...  .  .  .  .  ..  LDrachmal  —-0
hxXdrochloratum  .  .  .  .  .  .  LULnze  i  6aAIcolol  Susphiuris.  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  —  –  8
crudum  —  —  ulaloe  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ............  ,ll-"nzoI-6
li)«(lt«0cyiusatum......  I10rauchm—  grosso  mosklo  pulv.  .  .  .  .  ..  —  22
nitricun  .  .  .  .  .  ..  .....  1  Lnze  2zAlumen  ustum  .  .  .  ..  .·.......  —  214
crudum  .  .  ....  —  1  —  Pulv.  ...  ..  .  .  .  ..  —  3  4
fumans  —  5  6  Ammoniacum  .  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  —  2  4
phosphoricum  .  .  .  .  .  .  ..  LDrachmas  I—  depuratum  .  .  .  .  ..  —  310
dep.  .  .  ..  1  Unze  58  carbonicum  .  .  .  .  ..  —  28
Sice..  Drachmas  1  pyro  olcos.  —  58

 

 

 

27
        <pb n="186" />
        166

 

 

 

 

 

A.  4%  2.  1  B.h  %on

Ammoniacum  cuprico-sulphuric.  LDrachma  32  —  subt.  pull....  1  Unze

hydrochl.  crnd.  1  Unze  Hismuthum  hydrico-nitricum  .  Drachmal5

gr.  m.  pulv.  —  2  2Boletus  Laricis  concisus  .  .  .  .  ..  1  Lnze

ferratum  hrachmas10  subt.  pulv...  —  2

Ampygdalae  amarat  #K#e##ticat3es  UnzesBolus  alba  praa...  ...  —  1
dlulces  CKcorticatae  —  2—  Armena  praepar.  ......  —  1

Amygflalinn  1  Serupel]  8  dButyrum  insulsum.  ..  .  ........  —  2

Amylum...  ............  1  Unze0

Antrakokali  pur.  et  sulphurat.  1Drachma——6  C.

Acqua  Amygilalar.  amararum  .  ./  1  Unze  J  34Cadmium  sulphuricum  .  ..  .  .  .  ..  1  Drachmaa
aromaticaa  —  l-Calcakiahypochlokosa.».«»  lljnze—
Asaefoetitlae.«»·».;  —  l——  pulv...............  —  —-compos»..

  —  lscalciumchlokatum..........  —  6
Cascarilla  *  —  —  4  sulphuratum  ...  ..  ..  —  2
Cinnamomĩ  simplex  .  .  ..  —  —  5  Camphoanaa  ....  —  2

spirituosa.  ...  —  —  8  trita  .........  .  I  Drachmal—
coerulleeaa  —  —3ICanella  alb.  cont.  ...  ....  ..  .  ..  1  Unzee
lbrtida  antihysterica.  —  1—  subt.  pulv.  .....  —  1
hydrosulphuraa  —  —  ICantharides  gross.  moid.  pulv.  —  8
Krrosoi  .  ...  ..  ....  —  —  4  subt.  pul.  1  Drachma
Lauroceradasiss  —  3—Capita  Papaveris  contusa  1  Lnze
.  ·  Flaschel  8—  Ca  i  gelat.  Bals.  Copaiv.  replet.  Stück.—
MNagnesiac  rarbonicae  "  Flasche  5—  G*B  ..  .....  ....  ..  1  Unze
Menthae  Piperit.spirituos!  Unze8  concisu......  —  1
Opiĩi  .  ....  .....  .  ....  ...  —  16Carbo  praeparatus  .  .  ..  .  .  ..  .  .  ..  —  2
Rosarum  .  ..  .  .  .  ...  ....  —  —  6  vegetabilis  subt.  Pub.  —  1
Rubi  ldaei  —  1—  Cardamomum  minu.....  5
vuln.  vinos...  —  10  sult-.  bui.  LDrachmal  1

Argentum  nitricum  fusum  .  .  .  .  Scrupeli3  Caryophylli.  ..  ..  .  .  ...  .  .  ...  ...  Lluze  2

Auripigmentum  prap  .  .  .  ..  1  Unze  subt.  pulbv..4  —  3

Auro  -  Jatrium  chloratum  1  GraCassia  cinnamomeaa  —  2

crontusa  ——  2

l*“'“  subt.  pulr.  —  3

Baccac  Juniperi  tost.  cont.  ..  .  1  Unze  I  2Castoreum  ....  ..  ...  ......  .  .  .  l  Scrupel  71
Pulv.  ....  —  Its)  subt.pulv....»»·l(iran6
Balsamo-nC()p:sinus.·».....  —  3—  Canadense.  LIDrachma?
Nucistae  ..  ....  ....  —  1—  subt.  pulv.  18  rupel!  3
Peruvianum.  ..  .  .  .  ..  I  Drachma]  I  2Cataplasma  ad  decubitum  .  .  ..  uUunze3
Tolutanum.  —  —3SCatechu  ..............  .  .  .  .  ..  —  1

Haryum  chloratum  ..  ...  .  .  .  ..  —  16  subl.  Pulv.  ............  —  1
Renzoe.  ....  .  .....  ...  ..  .  .  ..  1Unze  4Cera  alba  ....  .........  ..  .  ..  —  3

 

 

 

 

 

 

10
10

SBSS□

—  —  —
——————

—  !.—
S  na#s  SGGE

—
8  —

s#  ri

 

—
Netne
        <pb n="187" />
        —
2

 

subt.  pulv.
Granat.cone
subt.  pulv.

 

 

 

 

manw’schen  Decockes,  vird  durch  Division
  des  für  21  Pfd.  Testzesetzten
Preises  mit  8  gelunden;  der  Preis  einzelner
  Dlunde,  bis  zu  3  Pld.  ..

c.  5%%%  -*
Cera  ffaroooooan  1  Unze  #  Corter  Geoffreae  conc.  .  .  .  .  ..  1  Unze
Ceratum  Aeruginiszs  —  2  1  subt.  pulv...  —
vtacei.  ........  .  .  ...  —  52  Hippocast.  gr.  m.  Pulv.  —
lahiale  rubrum  .  .  .  .  ..  IDrachmal  -  10  subt.  pulv.  —
Hesinae  Burgundicaah  Unze:  2  Lign.  Sassafras  cone  —
Cerussa  subt.  pulv.  ....  ..  .  .  ..  —  2—  subt.  pulv.  —
Ceiacem  ..........  —  3  2  Mezerei  cone  —
saccharatun  —  3—  subt.  pulv.  —
Charta  resinoass.....  fonbl6  Quassiae  conc.  ...  ..  ...  —
Chinioilen  1  Drachms  3.—  subt.  pulv.  —
Chinium  hydrochloratun.  1  Scrupel  2  Duercus  conc.  vel  gr.  mod.
phosphorichn  —  0  pulv.  —
sulphuricum  .  ..  ..  .  ..  —  8—  subt.  pulbr.  —
neutrale  —  10—  Radicis  Granalicone.  —
Cinnaharis  Praep.  ...  ...  ..  ..  Drachma2:  subt.  pulv.  —
Cinnamomum  subt.  pulv.  ......  —  19  Salicis  conc.  vel  gr.m  pulv.  —
Colocymhis.  .......  1  Unze  suhbt.  pulv.......  —
praep.  ..  ......  ....  I1Drachma  Simarubae  cone  —
Corallis  rubra  prae  ..  ..  ..  ..  1  Unze  3d  subt.  pulv...  —
Cornu  Cervi  raspatum  .......  —  1—  Ulmi  int.  Conc.  vel  gr.  m.p.  —1
Corter  adstring.  Brasil.  subt.  pulv.  —  212  subt.  pulv.  ....  —
Anguslurae  cone  —  2—/1Crocss  1  Drachma
subt.  pulr.  —  2  cooeeo  —
Cascarillae  .......  ..  ...  —  1  xubt.  pulv.  ............  —
contus.  vel  gr.  mod  pulv.  —  l.(Tubcl)iu-gross.mn(l.l)ulv.....  1  Unze
suht.  Ppulv.  ....  ....  .  .  ..  —  2  aubt.  pull....  —
Chinae  fuscus.  ...  ..  .  .  ..  —  5  6Cuprum  acetieem  .  ..  —
„Cont.  vel  gr.  modl.  pulv.  —  66  aluminatum  .  ....  .  .  ...  —
subt.  Pulv.  ....  ...  1  Drachma  1  sulphuricum  pur.  —
Chinac  regius  .  ...  .  .  .  .  ..  1  Unze  sulph.  ven.  gr.  m.  pulv.  —
cont  vel  gr.  modl.pulv.  —  8  subt.  pul.  —
suht.  pulv.  ..  ..  ..  ...  1  Drachma  12  D.
ruber  cont  —  1  Decoct.  Zittmanni  fortius  .24  Pfund
subt.  pulv.  —  2  1  Pfund.
Frnctus  Aurantii  concis.  1  Unze  Ü  mitius  21  Plund
*  —  10  %  „  g  2  —  4v  rn
cone  1  dex  atarben  als  des  schwachen  Zitt-2

1
2
I

Citri  conc..  .....

 

 

r  rnsen

vird  nach  dem  ausgeworfenen  Preise
des  Pinndes  berechmet.

 

27

 

—.J—.JJ—————

Weeeszur—--————————

130
9
61

acscpol

l————  ν  S  l  #or-NA##
        <pb n="188" />
        168

 

 

 

 

 

     
  

 

 

 

E.  E.  **“s“.
Elacosaccharn.  Empl.  Plumbi  simpler..  1  Unze
Wenn  der  Scrupel  de-  anzuwen-  saponalun  ....  —  314

denden  Oele  bia  2  Ser.  6  FKPFf.  uphorbium  gr.  mol.  puls.  ..  —  21
excl.  kosteee  ...  --  6  subt:  Pulv.  ..  ....  —  20
§½  78  ued  S-  adens.  —  —  Extract,  Absintlimmm  .  ...  1  DrachmaslO
Aconit  —  5—

Elacosacch.  Amyglalar.  amarar.  —  11  sicc.  seu  bafteret.  —  6—
Calallm  —  —  10  Alos.  —  110
Clmsnmnill;I(-»....  —  21  acidl.  ’'*  Curreci.  —  286

Flor.  Aurami..  —  11  Angelicke  .  ..  —  5

Menthae  crisp.  .  *  —  4  Arnicalg  ....  —  589

birene  I  —-  l—  Bat-dumm«..........  —  IV

KOSIIkuIlI-...»·..  —  26  Belladonna  ...  ...  —  5—
Salviar.  —  1—  vicc.  xtu  pulverat.  —  6—
lanacelli.  "  —  12  Calami  .  ..  .  .  ...  ..  —  5½

Electuar,  e  Senna  1  1  Unzze  Calendulae  .  .  ...  .  .  .  ..  —  5—
Theriaca  .  —  32  Carcdui  henedicti  .  .  .  .  —  16

Elemi  ....  .  ..  .  ....  .  .  ..  .  .  .  ..  —  3  Cascarillse  .  ..  —  3
Elixir  ad  longam  viiam  .  .  .  .  ..  E  1—  Centaur.  minor.  ...  .  ..  —  10
amarum.  .  ..  ....  ..  .  .  ...  —  6—  Chamomillo  .  .  .  —  18
Auramtior.  compos.  —  7—  Chelidoi  .  ..  —  5—

e  succo  Gilycyrrhizae  .  .  —  21  Chinae  fuscae  .  ..  ...  —  58
Proprielat.  Paracelsi  1  —  5—  frigichparat.  —  61
viscerale  Kleinii  ..  .  .  ..  —  6  4  regine  —  68

Lmpl.  adhaesirum.  ...  ....  —  2  -  frig.  Par..  —  72
cK#ensum.  1  Bogen  16  —  Cinae  acthereum  Scrupe  ð

uromaticumn.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  I1.  Unze5so  Colochntbidis  1  Drachma  !
BRelladonnae  .  ..  .  .  .  .  ..  —  3  —  Colombo  —  510
Cantharikdl.  or(linarium  —-  46  Coniimaculxui..·».  —  Zptskpetuum«
  I1Drachmal  1  —  Sicc.  scu  pulr.  —  6  —

Conii  ..  ...  ..  .  .  .  .  .  .  ..  1.  Unze–  Cort.  Auramii.  —  1
consolidanns  —  4  6  Digitalltt)  —  5—
foetidum  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  —  1½  Sicc.  seu  pulverat.  —  6—
fuscum  .  ..  .  .  ..  ..  .  .  .  ..  —  3  2  Hulcamara  —  18
Galbane  crocat.  —  78,  Ferri  pomatum  .  .  .  ...  —  3—
Hydrargyxti.  .  .  .  .  .-  ..  .  .  1l  Uunze  15  s  Filicis  aelhereum  Scrupelhl56
llyoscymimm  —  3—  Folior.  Juglandis  IIDrachma  6
Melilooo  ...  “  —  2  10  Fumariae  .  ..  .  .  .  .  .  ..  —  18
oblannm  .  ..  1Drachma  1  6  Gentiana  —  12
oxycroceum  .  .  .  .  .  ..  ..1  Unze  2Z  Gilycyrrhizae  ....  .  .  ..  —  18
Plumbi  composit.  D  —  36  Gramnmnis  —  1
        <pb n="189" />
        E.  Sörl..  F.  ##rl
Extrauct.  Graminis  liquid.  1  Unze  —  Habae  albae  pulv......  ..  .  ..  ..  1  Unze
CGratioleeo  .  ..  ...  1Drachmas  6arina  Hordei  praao.  —  —  10
lleleim  —  1—,  Secalis  ...  .....  ....  —  —  2
lIlellecbori  nigr.  —  62  Lritici.  ......  ..  ..  .  ..  ..  —  —  3
Hyoscyami  ...  .  ..  .  .  ..  —  6  6  Fel  Tauri  inspissat..  I1Drachme6
sicc.  seu  pulv.  —  7  8  Verro  -  Kali  tartariem.  1  Unze.
lpecacunnh.  1  Gran—6HKerro-Kalium  Kyanat.  fav.  —  3—
Lactucae  viros.  ..  .  .  1  Drachmab  —  Ferrum  chloratum..  ......  1  Drachma  1
Sicc.  seu  pulv.  —  6  —  cyanaium  .  ...  ..  —  2—
Levistici  ......  ......  —  36  hy  drico-ucetirum  inqus  1  Unzee  8
Lign.  Campechiam.  —  2  —  hydriemm  I1Drachma
Quajaci  ..  ......  —  6—  in  Auu  1  Unze
Quassiuie  —  6  iollatum  saccharat.  1  Drachmalll
Marruhii  .......  .  .  ...  —  10  —  lacticum  Gall..  —  22
Alezerei  acther  1  Scruipe  16  oxydulat.  nigr.  ..  .  .  .  .  ..  —  36
Millefoli.  1  Drachma  1  6  phosphoricum  okydlul.  1  Serupe!  6
Myxrrhae.  ..  .  .  .  ..  ....  —  22  pulverat.  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ..  1  Unze
Nicotianae  ..  .  .  .  .  .  ...  —  3  1#  sulphuric.  purum  .  ..  —  110
Xuc.  vomicar.  aquos.  —  1  8  venale  gr.  mod.pulv.  —  —  8
spirituos.  1  Scrube6  —  Flores  Acacine  cone  .  ..  –  21
Opii  ..  ..  .  ...  ..  .  .  .  ...  —  21.  Arnicae  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ....  —  26
Pimpincllsee  .  ..  1  Drachma  51  conc.  velgr.  modl.  pulv.  —  32
Pulsatillee  ..  %  —  5  —  suht.  pulv.  .  .  .  .  .  ..  —  1—
Querceus  .  .  ..  .  ..  .  .  ...  —  1!  44  Cassiat  ..  —  21
Ratanhae  .  ..  .  .  .  ..  ...  —  3—  Pulv.  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  —  310
HRhei  nn  .  ..  —  7—  Chamom.  Rom.  .  .  ..  ..  —  18
composit  J—  r7  cone  —  21
Sabina  i  —  5  vulgarix  ....  .  .  .  ..  .  ..  —  1—
Salieis  —  1  conc.  vel  gr.  m.  pukv.  16
Saponar.  .....  —  1  subt.  pulv.  ......  —  1
Scillal  .....  ....  —  1  Convallar.  majal.  conc  —  3—
Senegat  .......  ..  ...  —  4  Lamiĩi  alh  cone.  .  .  .  ...  —  310
Sonnae  .  ......  ..  ...  —  3  Lav  ndulat.  ..  .  .  .  .  ..  ...  —  —  8
Stramoi  r  —  5  crone  ..  —  12
Taraxaci...........  .  —  1  subt.  palb.  —  11
liquidum  ..  .  l  Unzte  9  Alalvar  arbor.  cone.  —  -
Tormentillea.  1  Drachma  I  vulg.  cone.  —  286
Trisolll  .  .  ..  —  1  Millefolii  cone.  ........  —  12
Valeriana  T  —  2  Rhorados  conm.  —  21
5  3—
31

Vitis  pampinorum  .  ..

 

 

 

 

Rosar.  incarnat.  conc.  ..
xuht.  pulv.
        <pb n="190" />
        170

F.

S
—

 

Flores  Rosar.  rubr.  Ccone

Folia

Sambuei
conc.  vel  gr.mod.pulv.
subt.  pal

Spartii  Scopar.  cone.

Stoechados  citrin.  conc.

Tanaceti

coe
Verhasci  ..............
Althaeae  ..
cone.  vel  gr.  motl.  pol'.
Aurontii  one  ..  ..
Belladonnae  cone
Kr.  wol.  pulv.

subt.  puly.

Rucceo  conc.  .  .....  ......
subt.  pulb...
Cardui  benedict.  conc.
vel  gr.  mod.  pulv.
Digitalis  cone  ..  ..
gr.  mod.  pulv.

subt.  pulv.
Farfarae  conc.
Hyoscyami  cono  ..
gr.  mod.  pulv.

subt.  pulv.  ..

Juglandis  cone
subt.  pulv..
Alelissse  .  ...
Menthae  crisp.  conc.  vel
zr.  mod.  pulv.

Piperit,  conc.  vel  gr.
mod.  pulv.

Millefolli
conc.  ....  .  .  .  .  ..

Nicotianae  Virgin.  conc.
Er.  m.  pulv.

Rhododendr.  Chrys.  conc.

 

—

 

u  T  —  —  —I  r  ve  —  —  S——  U

z

e  —  —

—  A
—Folia  Rhodod.  Chrys.  subt.  pulv.

 

F.

 

 

 

—  Rutae  .................
6  subt.  pulr.  .....
8  Salviasse
1  conc.  vel  gr.  m.  pulv.
1  suht.  pulv.  .....  ...

10  Sennaeconc.  vel  gr.  m.  pulv.
1  suht.  pulv.  ........
2  Spir.  Vini  ektract.conc.
8.  subt.  pulv.

—  Stramonü  cone
8|  Er.  mod.  pulv.
2  subt.  pulv.

19  Tosicodendri  cone
)  subt.  pulv.
8  TLrisolii  fibr.  cone.  vel  gr.

—  mod.  pulv.
subt.  pulv.
1  „Fructus  Aurantü  immaturi

subt.  pulv.

 

Capsici  annui  conc.
(
4  G.
Galbanum  .  .  ..  ...  .  .  .  .  ..  ...
—  depurat
6  Gallae  contus.  vel  gr.  mod.  pulv.
10  subt.  pulv.  ..  ....  ..  ...
2  Glandes  Duercus  tostae  pulv.
6raphites  Anglicus  dep..
10Gummi  Arabicum  gr.  mod.  pulv.
6  subt.  pallr..
Gutti.  .....  ..................
10  gr.  mod.  pulv.  .....  .  ...
subt.  Ppulv.  .......  ..  .  ..  ..
1
—  H.
8Iepar  Antimonü  gr.  mod.  pulv.
2lrba  Abrotani  cone  ..
1  Absinthii  .....
l0  conc.  vel  gr.  m.  pule.

8  subt.  pulv..

 

#—
5

1  Drachma

Unze

!.—

1  Drachma
1  Unze

1  Drachma

Unze

 

W  --—..———  -  ##.

—  SG—  —  G’s  –  —

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D-  —  I.

l..n
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        &amp;amp;#

171

-

 

Herba  Aconiti  c4one

subt.  pull.

Ballotae  lanatae  conc.

Betonicur  cone.
Calendulae  subt.  pulr.

Centaurii  miinor.

conc.  vel  gr.  m.  pulv.

subt.  pulv.

Chaeroph.conc.  v.gr.m.  P.

subt.  pulv.
Chelidonik  cone

subt.  pulv.
Chenopod.  ambros.  conc.
Clematit.  crect.  cone
Cochleariae  cone

subt.  pulv.

Conümacul.  conc.

gr.  m.  pulv.

subt.  pulv.

Euphrasisae  cone
Focniculi  cone
Fumariae  cone
Galeopsid.  grandlill.  conc.
Gratiolae  conc.  ...  ..  ...

gr  motl.  pulv.

xubt.  pulv.  ..
Hederae  terrestr.  conc.
Hyssopi  conc.
Ledipalustr.  c.  velgr.m  9
subt.  pulv.
Linariae  cone
Lobeliae  conc.  v.  gr.  m.  p.
subt.  pulv.
Lycopodiiicone

Major.  conc.  vel  gr.  m.  p.

subt.  pulbu.

Mlari  veri  cone
subt.  pulv,
Marrubiz.

Matricariae  cone

 

—

 

–  !s  ce  —  —-NE--K--NR  -N-F-NJ  ZF  S

 

10
6

 

 

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G
2
2
2
5
"

Herba  Alelilot,  vronc.  vel  gr.  m.  P.
xuht.  pulv.
Ononiclis  one
Oreoselini  one
Origani  Cret.  cone  .

vulg.  cone  .  .  ..
Polygalae  amar.

subt.  2

Dulegii  conc.  ..  ..  .  .  ....

Pulmonariac  arbor.  conc.

Pulsatillae  cone

subt.  pulv.

Sabinae  roen

gr.  moll.  pulv.

subt.  pul.

Scabiosae  cone

Scordii  conc.  ..  .  ...  ...

Serpylli  conc.  ...  ..  ...
Tanaceti  cone..
Trakue  cone

zabl  pulv.

Thymiconc.  vel.  gr.m.  p.
Lrticae  conc.  .....  .  .  .  .
Verbasci  conc.  .  .  .  .  .  .  ..
Veronicae  cone.

Violae  tricolor.  cone.

subt.  pulv.

Hydrargyrum  aceticumorsydulat.
amidlato-  bichloratum

Orachma- 



bichloratum  corrosiv.

biiodatum  rubrum  .  .  .  .  ..
chloratum  mite  .  .  ...  .
cyanatunm  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
cdlepurat.  ......  .  ...

et  Stihium  ulphurats.,  .

iodatum  flavum  .  ..  .  ..
nitricum  oxyclulatum

oxydatum  rubrum  .  .  .  ..
oxydulat.  nigr.  ..  .  .  ...
sulphurat.  nigr.  .  .  .  .  ..

1  Scrupel

1  Scrupel
1  Drachma
1  Gran
1  Unze
1Drachma
1  Scrupel

I  Drachma

1  Scrupel
1  Drachma

 

——I  #  —ie  e  ——-————

EIIE

.—  —
r  K  u  —  „  TJel

—

—eEe——
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        172

 

1.  .  Æ.

lehthyocolla  conc.  .  .  ...  .  .  .  .  rachma  46ichen  lIsland.  liberatab  ama-Inclicum
  subt.  pulv.  ....  ..  ..  —  18  rite  cone.  1  Unz  2
linfus.  Sennae  compos.  ..  .  .  .  Unze  HN  g  Campechianum  raspat.  —  —  6
lodim  .......  ..  ...  Scrupel!  Duasrsiae  conc.  vel  gr.  m.  p.  —  1  1
Santal.  rubr.  pulb...  —  1  1
K.  Liniment.  Aerugin.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  —  3  2
Kali  aceticum  .  ...  .  ...  ..  .  .  .  .  ..  1  Drachma  10  ammoniacat..  —  2  8
carbonic.  aciclulum  .  .  .  .  ..  1  Unzze  camphorat.  —  3.—
pulv.  –  12  saponalo-Camphorat.  —  34
depurat.  —  2  —iquor  Ammoniaci  acelicsi.  —  2.—
purum  .  .....  .  LDrachma  1—  anisatus  —  2  8
chloricum  depurat.  —  —  10  carbonici  —  —  10
citraur  .  ..  —  6  Pyro-oleos.  —  11
hydricum  fusum  .  .  .  .  ...  1  Unze  caustici  —  16
siccum  —  1½2  xucciuici  .  .  Drachma  ð
nitricum  depurat  —  18  vinosus  ..  .  .  1  Unze  110
suht.  pulv.  —  2  4  Chlori  cum  Aq.  ceommun.  —  —  8
stibiieinm  IDrachmat  —  cum  Ad.  dest.  —  1—
sulphuric.  Crud.  gr.  m.pul1  Unze  Cubri  ammon.  mur.  *—  1  6
depur.  subt.  pulv.  —  38  Herri  acetici  ......  .  ..  1Drachmal  L  4
(artariiem  —  51  chlorati  ...  .  Unze#
xubt.  pulv.  ...  —  66  sesuichlorat..Drachma  —
Kalium  bromaur  I1  Drachma  56  IIdrarg.  bichlor.  corros.  1  Unze
iodatum  .  .  .  .  .  ...  .  ...  —  51  4  nitrici  ..  ....  1I  Drachma  —1
sulphuratum..  ...  —  1  Kali  acelici.  ....  ....  ...  1  Lnze
pro  balnee  Unze  carbonici  ...  ...  —  3—
Kino  .  ...  .  .  .  .  .  .  ..  22  ·  4  —  1—  hy  drici  .  ....  .  .  ..  —  298
subt.  Phul.  —  56  Mrhuo  —  1—
Kreosom  ..  ......  TDrachmas  18  Natri  hydrici  ....  ..  .  .  .  .  —  21
Plumbi  hydrico-  acctich  —  14
1#  Saponis  stibiat.  1  Drache  B
Lacca  Florentina  ....  .  ....  ..  .!  l  Unze  5  10  Stibi  ehlorati  ....  .  .  .  l  Uzg  —

in  globulli  —  22

in  grams  subt.  pull.  —  22  N.

Lactucarium  Anglicum  .  .  .  .  ..  1  Drachma  —  Macee  .  .  .  .  .  —  56
Gallicum  .  .  .  ...  —  3  subt.  Ppulv.  .  ...  .  .  .  .  .  .  ..  Drachma  1—
Lapides  Cancri  prassb  1  Unzen  6|Nlagnesia  hydrico  -  curbonicgh  1  uUnze
Lapis  Haematites  praep.  ......  —  2  6  aulphuric.  crud.  gr.  m.  pulv.  —  —  10
Pumicis  praep.  ..  ....  —  18  depurat3a  —  12
Lichen  lsland.  conc.  vel  gr.  m.  p.  —  —  10  icb..  4  —  2—
subt.  pulv.......  —  Isl-!  use-t........·.....  ......  1  Drachmal—
        <pb n="193" />
        N.  70  1%  N.
Manna  cannellata  zeu  elects  Unze  euces  moschatae  subt.  pulv.  IDrac  he
Massa  pilul,  e  Cynoglosso  I#  Drachma  1  2  vomicae  gr.  mod.  pulv.  Lnz  1
Janin  —  6  subt.  pulb.  —  1
Zu  diesen  Dreisen  iler  Pillennnssen  Girck  #v„
das  Anatossen  und  Lormiren  besoudere  »
hinautzereehuei.  Oleum  Absinthii  .....  .  .  .  .  .  ..  l  Scrupel  2
Mastiche  —  2  2  cock.  I  Unze  ;
subt.  pulv.  .  ..  .....  —  12  Amygdalar.  .  .  .  ..  .....  —
Medulla  Bovis  .  .  .  ...  ..  ...  .  .  ..  1  Unze  aethereum  Scrupel!
Ale  .  .  ...  ...  —  1  2  Anethi  ...  .........  ...  1  Drachma6
depuracat  —  2  1  r  animale  saetheer  —
rosatum  .  .  .  ...  ....  .  .  ....  —  2  8  foeudum.  .....  1  Unze  -
Mica  panis  alh.  subt.  pull.  —  2  —.  Ansisisii  1  Drachman
Mixtura  oleoso-balsam.  ..  ....  IDrachma  –—  6  Caccoooa  ...  1  Unze10
vulneraris  acil.  1  Unzze  —  Calami  .  ......  ..  ....  —  1
Morphium  .  .  ..  ..  .  ..  .  .  .  .  ..  1  Gran—H  P.  camphoratum..  „  ro  —  —
aceticum  .  .  ..  .  .  ...  —  S8  Carvi  .  .  ...  ....  .  .......  rachma
Morsuli  antim.  Kunk  ..  —  3  Carxophyllor.  .  .  .  .  .  .  .  ..  —  2
Moschus  ...  ..  .  ..  .........  ...  —  36  Chamomill.  citrat.  ..  .  ..  1  Scrupel8
Mucilago  Cydoeni.  1  Unze  1—  Purum.  1  F  *
Gummi  Arabici  —  16  coctum  nze
Saller  –  1  —  lerebinth.  LDrachmas8
Myrrnnnng  —  1  10  Cinnamomi.  ..  .  l  Scrupel
ross.  mod.  pulr.  —  5.10  acuti..  —
contra  Taeniam  Chab.  1  Unze  14
N.  |  Corticis  Citri  ....  ..  ...  1  Drachma
Natro  -Kali  tartarieunm  —  38  Crotonis  ..  .  .  l  Scrupel  J-Pulv.
  ..  ..  —  Cumini.  ....  ...  ...  ..  ..  1  Drachma  2
Natrum  aceticum  .  .  .  ...  ......  —  2  6  empyreumat.  e  lign.  foss.  —  —
sircum  1Drachma5  Flor.  Aurantii  ....  ....  1  Scrupel!1
carbon.  aci#lul.  puly.  1  Unzeen  Foenicull„  Drachma
depurat..  —  1  Galban  1  Scrapel!3
sicc.  .  ..  —  36  Hyoscyami  coct.  ...  .  ..  1  Unze  3
nitricum  depurat..  —  2  —  Hyperici  cort.  —  3
subt  pulv.  —  2  Juniperi.  ...  .  .  ...  I1Drachmas
phosphorire  ..  ..  ..  Drachma  6  Lauri  ....  ...  .  ...  ...  IUnzeZ
depurat.  ..  .  .!  1  Unze  8  10,  Lign-  Jumberi  ..  .....  —  3
siccum  —  2  8  Lini  sulbhurati  —  1
Nihilum  album  Ppraep.  .  .  .  .  ..  —  1  6.  Macidis  ...  ...  1  Drachma  3
Nitrum  tabulaiuimm  .  ..  —  -  2  Majoranae  8  ...  .  .  l  Scrupel  6
Nuces  moschate  ..»  —  510  Menthae  erisp.  ....  .  .  Drachmal  6

 

 

 

 

 

 

28

 

 

n  alecanulsloslelle

X&amp;amp;  Neoer

1
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        174

 

 

 

 

  
   

 

0.  —-7  P.  1.  öæ
Oleum  Menthae  crisp.  terebinth.Drachma  3  Pulpa  Cassiaaa  1  Unze  8—
Piperil..  1  Scrupel!  6  Tamariniirso.  —  110
Nucis  Juglandlis  I  Unze  Palvis  ad  erysipelss....  —  18
Nucistae  .  ...  .  ...  ....  —  32  abcobhors  —  1—
Olirauun  —  16  cum  Alagnesia  —  6  —
Origani  Cretici  ..  .  .  ..  IDrachmas  l  6  arophorus  lakans  ..  1  Dosis  2  6
Ovomm  —  *iee  antepilept.  Aarchion  I  Drachma  —10
Papaveris  1  Unze  1150  aromaticus  .....  1  Unze  5  8
pedum  Tauii  —  3  galactoposs  ..  —  3  3
Petroselini.  ...  I  Scrupel!  Glycyrrhizae  comp..  T[  —  2  6
phosphoratum.  .  .  .  .  .  1  Unze9  lpecacuanh.  obiat.  1Drachma  —  10
Ricini  .............  ...  —  2—  Aagnesiae  cum  HRheo  —  —  8
Rosarum  .  .  ....  ..  .  .  ..  L  Scrupel  18  6
Rosmarin  1  Unze  2  EB.  #/
Ruteeaaaa  ..  1  Scrupelloo  RKadir  Alcannae  conte.  ..  1.  Unze106
Sabinaa  1Drachma  4  Althaene  conc.  v.  gr.  m.  p.  —  12
Salviae  .......  .  ..  ..  Scrupel!  /10  Angelicae  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  —  —  —  10
Serpylli..  ....  .  ...  ..  .  .  Drachmal  —  10  conc.  vel  gr.  m.  pulv.  —  L4
Sinapis.........  .  .  .  .  .  Sciupel!  H8  subt.  Pulv.....  —5  —  2  —
Succini  rectilicat..  VUnze|10  Ari  zuht.  pbulr.  —  1  6
Tanaceii  1  Scrupell8  Arnicae  —  1  —
Terebinth.  rectilicat.  1  Unze3  conc.  Keel  gr.  m.  pulv.  —  1  6
Valerianat  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  L  Serupel]  H  Artemisiae  cone  ..  —  2.1
Olibanum  subt.  palllr....  1  Unzes  suht.  pul].  —  3  4
Opium  subt.  pulv......  .  .  .  .  .  .  1l  Scrupe!  Axari  conc.  vel  gr.  in.  pulv.  —  1.2
Os  Sepiae  pulv.  ..  .  .  .  .  .  .  ..I1  Unze  22  Barcdanae  cone.  v.  gr.  m.p.  —  12
Oxymel  Colchici  .....  ..  ...  ..  —  3—  Belladonnae  cone  .  ,  —1  1  6
scillticmm  —  3.—  6  gr.  mod.  pulv.  —  1  8
Amplex  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  —  2  6  suht.  pulv.  ...  —  2  —
"  Bryoniae  cone  .  —  1  6
F.  subt.  pulv.  —  110
Pasta  Cacao  saccharata  —  26  Caincae  Bras.  cone  1  —  3  —
P.  lich.  Iland.  —  3—  #  subt.  pulu.  —  3  1
Glycyrrhizae  .  .  .  .  .  ..  ....  —  181n  Calami  conc.  vel  gr.  m.  p.  —  1—
Petrollen  *“–5  —  2  Caricis  arenar.  subt.  pulv.  —  1  6
rectilincat..  —  5—)  Carlinae  gr.  mofd.  puls.  —  1  —
Phosphorus.  .........  ...  LDrachma  8  conc.  vel  gr.  m.  pulv.  —  12
Pilulae  aloẽticae  ferratae.  ..  ...  —  12  subt.  pull.  —1  1  1
Jalapae  ....  ...  .  .  .  ....  —  4.  Chinae  conen—  1  4
odontalgicae  .  .  .  .  .  .  .  .  .  Scrupell  2—  subt.  pulv.  .  .  ..  —  16
Pipre  album  subt.  pulv.  .  .  .  .  .  1Unze  3  —1  Cichorei  cone  —  1  2

 

 

 

 

-
        <pb n="195" />
        175

 

 

 

 

 

 

 

 

 

28.

 

r  1n  r-  4
Radix  Colchici  cone  .  Unzel6ß  nadis  Rantanhae  cone...  1  Unze
Consolie  maj.  conc.  —  12  subt.  pulv.  –  20
Colombo  cone  ...  k  —  22  Rhapontici  gr.  m.  pulv.  —  22
Cynoglossi  cone  .  .  —  12  Rubiae  tinc4t4tr....  —  18
subt.  pulv.  —  16  conc.  vel  gr.  m.  pulv.  —  22
Filicis  conc.  vel  gr.  m.  p.  —  12  subt.  Pulv.  .....  ...  —  2  6
mundat.  cone  —  22  Salep  subt.  pualy...  I  Drachma——
subt.  pulv.  —  3—  1  Sarsaparillaee  cone  1  Unze
Galangaeconc.  v.  gr.  m.  p.  —  1  9  subl.  pul.  —  56
Gentianat  rubrae  .  .  .  ...  —  —  10  Scillae  subt.  pulv.  .  ..  ...  —  2—
conc.  vel  gr.  m.  Pulv.  —  1½  Senegse.  —  210
Glycyrhizae  echinat.  c.  —  14  coe  —  36
glabraeconc  velgr.  m.  p.  —  1—  suht.  pulv......  —  1—
Graminis  cone  —  —  10  Serpentariae  Virg.  conc.  —1  3—
Helenii  .  .  .  .  ....  ..  ..  ...  —  1—  subt.  pulv.  —  31
conc.  velgr.  m.  pulv.  —  16  Tararaci  cone  —  12
subt.  pulv.  ..  .  ...  —  1  9  cum  Ulerb.  conc.  —  12
Hellebori  alb.  cone  —  1  Tormenil.  c.  v.  gr.  m.  p.  —  12
nigr.  conc.  ...  .  ..  —  210  subt.  pulv.  —  1
gr.  m.  pulv.  —  3—  Valerian.  min.  .  .  .  ..  ....  —  1—
subt.  pulv.  —  3  61  conc.  vel  gr.  m.  pulv.  —  186
Jalapae  gr.  moldl.  pulv.  —  5  1  suht.  pulv.  .  .  ....  —  18
suht.  pulv.  ....  —  6  —  Zedoariae  .....  ...  .  ...  —  112
Ipecacuanhae  conc.  .  .  .  .  —  46  conc.  ........  —  18
lIridis  Floreut.  ..  .  .  ..  ...  —  1  —.  ubt.  pulv.  —  110
cona  —  1  6  ·  Zingiberis  c.  vel  gr.  m.  p.  —  LS
subt.  pulv.  —  18  subt.  pulv..  —  2—
Lapathi  acmi  cone  —  1  Resina  cmpyreumat.  liquid.  —  —  8
Levistie  —8  solidd.  —  —  8
conc.  bvel  gr.  m.  pulv.  —  1—  Guajal  —  310
Ssubt.  pulr...  —  ½  subt.  Ppulv.  .  ....  —  58
Ononicis  cone  –  1  2  I  Jalapae......»  .....lsckupel4-Isubt·l)ulv....
  —  1  10  Pini  Burgund.  .  .  .  .  .  .  ..  1  Unze  4-  6
Paeoniae  conc.  ......  16.1

Pimpinellae  c.  v.  gr.  m.  p.  —  1  *  S.
subt.  pulv.  —  1#agapenum  depurat.  ..  ...  —  56
Polypodit  cone  1  2)  Sal  marinum  .  ..  .  .  .  ..  ...  .....  —  —  1
subt.  pulv.  —  16]  therm.  Carol.  .  .  .  .  .  ......  —  72
Pyrethiii.  ....  —  2  sick-..  I  Drachmall
cone  ...  ..  —  2  Sandaraca  ........  ...  ..  .....  1  Unze
subt.  pul.  —  3  4s  subt.  pul...  —  38
        <pb n="196" />
        176

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8.  %  s.  #rnlE
Sanguis  Dranconis  subt.  pulv  Unze  Senen  Sinapis  subt.  pul..  1  Unze
Sapo  domestic.  suht.  pulv.  .  .  ..  —  2  Stramoi  .  ...  —  14
jalapinus  ..  ...  .  .  ...  ....  —  7—  subt.  palt  ...  —  2  6
mellicaus  —  610|Serum  Laciss  ...  1  Pfandd  1
slibiatus  .........  1  Drachmallo,  alummalm.  —  16
terebinthinat.  1  Unze  1  lamarintlinat.  —  56
viriliis  .  ...  —  —  SSiliqua  dulcis  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .....  —  —  6
Scammon.  Halepense  subt.  pulv.IDrachmalSpecies  ad  lufus.  pDectorale1  Unze
Sebum  ovilln  ...  1  Unzeelsnm  aromaticae  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  —  22
Secale  cornutum  .  .  .  .  .  .  ..  —  3  2  ad  gargarysma  —  110
subt.  pul.  —  18  suffienclum  .  .  ..  .  .  .  ...  —  32

Semen  Anethi  —  —  10  lakantes  St.  Germain  —  72
Anisi  stellat.  subt.  pulv.  —  31  resolventes  ..  .  .  .  ..  .  ..  —  18

vulgar.  gr.  modl.  pulv.  —  1  ASpiritus  aethereus  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  —  2—

subt.  pulbv.  —  2—),  Aetheris  acetici.  ..  ...  —  51  4

Avenae  excort  ..  ..  .  .  ..  —  —  9  chlorati  ..  .  ..  1Drachmas  1

pulv.  .....  —  —8  nitrosi.  —  1

Cari  »  —  —l0»!.  Ammon.caudthzontliilUnzeslssl

gr.  mod.  pulv.  ..  —  1  2  Camphorato-  crocatus  —  26

subt.  pub.  ...  ...  —  110  Cochleariae  —  26
Cinaa  ..  .—  22xl  PekkschiukauaechtD.-»I......s

subt.  8*  —  —  3  2  Formicarum  1  Unzeb

Colchici  ..  ...  ....  .  .  ...  —  11  Mastiches  comp.  .  .  ...  —  210
Coriandri  vubt.  pul.  —  161  Mindereri  .  ..  .  .  .  ..  ...  —  1
Cumini  subt.  pulb.  —1  2  —  Sinapis  ......  .  ...  ....  —  51
Cydldonise  —  6!  Vini  alcoholisat..  —  36
Eruchhe  —  —9  Gallii  .  .  .  .  ..  —  16

gr.  moll.  pulv.  —  1s)  rectisicatus  ..  .  ...  —  12

subt.  pulv.......  —  110  Spongiae  combresse  I1rachma  1—
Foenicll  ..  —  —  8  marinae.  ..  .  .  ..  .  .  .·  ·  1  Unze  4

subt.  puly.4  —1  10Stannum  raspaum..  —  210

Hhoscyami  gr.  m.  pulv.  —  2  2Stibio-Calcium  sulphuralum  I  Drachmal12

Subt.  pulv.  —  26  Kali  tartaricum  .  ..  .  ..  —  110

Nigellae  gr.  mod.  pulw.  —  1  2Stibium  sulphurat.  aurantiac.  .  .  —  3—
Paeonisee  —  22  crud.  gr.  m.  pull  1  Unzel1
Petroselin  *  —  12  nigrum  laerigat.  Dracl  6
Phellandril  gr.  m.  pulv.  —  114  rubeum  ..  ..  .  .  1  Scrupel!  5—

subt.  pulv.  —  1  Stipites  Dulcamar.  cone..  Unze--10

Psyllii  ....  .  .  .  ..  —  14  subt.  pulv.  —  1—
Sabadillae  zobt.  pul#.  —  310stk0biliLupuliconc.....  .....  —  22
Sinapis  gr.  mod.  pulv.  —  I  Siryehnium  nitricum.  .  .  .  .  .  .  ..!  1  Gran  -6
        <pb n="197" />
        S.  %rl.  W.  S.  rr  2#
Styras  Calamitoa  I1  Une  16|SFrupus  Senegse.  1  Unze
liquillls  .....  —  2—  Sennae  cum  Manna  —  10
Succinum  conts.  —  28  eimpblen  —  1½
praep.  ....  ....  ....  —  36.  Spinae  cervin.  ..  .  ...  —  2—
Succus  Dauci  inspiss.  —  —1  Succi  Citri  ....  ..  .  ...  —  12
E—  —  12  Violarum.  .  .  .  .  .  .  .  ...  —  32

Glycyrrhizae  cruius.  —  110

depur.  pulv.  —  6  T.

in  bacillis  —  5  Tamarindi  .  .  .  .  .  .....  .  .  .  .  .  .  ..  —  —  10
herbar.  rec.  expr.  bis  Lnzeartarus  borakatu..  ..  —  58
Bei  rsseren  Mengen,  wenn  clie  Summe  crudus  pulv  .........  —  110
ad  cbbeniritken  ie  aa  Tinctura  Abeinthir  ........  ...  —  3  10
mischt  verordnet,  so  vird  jeder  pro  Aconiri:  —  36
be  mit  12  Sr  uasd  ausserdem  dlie  alesipharmaca  Stahl  —  310
#  «  Atoi-s..............  —  28
amaka...««.......  —  1—
Succus  Juniperi  inspissat.  1  Unze  Ambraa  I  Drachma  12
Sambuci  inspissat..  —  36  Arnicke  1  Unz  H—
Sulphur  depurat.  —  18  aromaticga  —  12
griscum  gr.  m.  pulv.  —  —  6  sacidddl  —  11
jodatum  .  ...  .  ..  .  .  ..  1  Scruapel!  Asae  foetidae  ......  —  2s0
Syrupus  Amygilalar.  .....  .  ...  1Unze  1I10  Benzossss  —  31
Berberim  .  ..  —  2—  comm  .  ..  —  12
Capit.  Papaveris4  —  1°,  Calaam  —  38
Cerasorum.  ....  .  .  .  .  ..  —  22  comp.  .  .  .  .  ..  —  3  10
Chamomillae  ..  ..  .  .  ..  —  14  Canthariduni.  .  .  .  .  .  .  —  6—
Cinnamom  —  2  27„  Capsici  annui  ..  .  .  ..  —-  11
Corticis  Auranti.  —  210  Cascarillae.  ..  ...  ....  —  12
Crodh  —  210,  Castore  ...  .  I  Drachmass6
Ferri  joclati  ..  ..  .  .  .  ..  1Drachmas  2  —  aetherea  ....  —  3888
Focniculll  .  .  ..  1  Unze  Canadensis  —  28
Glycyrrhizae  .  ..  ..  .  ..  —  2  acthers—  210
Ipecuanhae  .  .  .  .  .  .  ..  .  —  1  Catech)l  [  Unze
Mannae  cum  Rheo  —  2  1  Chinae  composita  .  .  ..  —  5—
Menthae  crispal  —  1  Cinnamom.  —  11
Mororen  .  .  —  2—  Colocynthilis4  —  56
opiatus..»»..»..  —  21  Conii.  ..........  .  .  ..  —  3  10
Rhei..  .  ..  —  2  Corticis  Auranti  —  5—
Rhoeados  .  .  ......  —  1  Digitalis  .....  ....  ...  —  1—
Ribium......  —  2—  LEuphorbi  .  .  .  .  —  28
Rubi  Idaei  ....  ....  ..  —  2—  Ferri  acetici  aetherea  1Drachma1
        <pb n="198" />
        178

 

T.  1  Hr.  ½%.)  T.  5  7„#
Tinctura  Ferri  pomaij.  1L  Unze  J  S  Turiones  Pini  conc.  .  .  ..  ...  .  .  1  Unze  14
Galbani  ............  —  3  2Tuua  praep.  .......  .....  .  ...  —  28

Gallarum  .  .  ..  .  ..  .  .  ..  —  3  u1

Gentianaea  .  .  .  ..  —  310  haria  6

Guajaci  ammoniacata  –  #o  Unguentum  Cantharil.  —  38

Hyoschamim  ....  —  1—  coremmm  t  2  2

Iodi  ..  ...  ..  ...  ...  .  .  LDrachma—  10  Cerusssee  —  28

lpecacuanhse  1  ULnze  *  cambh.  1122  —

kalina  ...  .  ...·  ......  —  71  Digitalls)s.  ..  ...  —  "  1

Kino  *  —  3  2  Elem  ...  .......  —  –

Lign.  Guajaci  .....  —  3  10  ·eNsicans  —  ;  6
OQuasin  —  *ie  flarum  2  —  —

Lobeliat.  ..  ..  ....  ...  —  116  Ilydrargyri  alhum  .  .  —  *  5

Martis  aperitiva  ..  .  ..  —  5½  nerr  !  ;

Moschi  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1Drachmas  5  6  citrin  .  .  .  à0

Myrrhala  .  .  .  ..  1  Unze  5  rfraubrum.  un  1

Nicotianae  .  .  .  ...  .  .  ..  —  1—  Kali  iodati  ...  ..  .  .  ..  1  Drachma  1  2

Opii  benzoica  .  .  .  .  ..  —  62  Linariae  mln  1  Luze  2  6
crocatt  .  .  1  Drachma  IU#l  Alajoranae  *  :38
implrw.  1  Unze  NMezerei·  .  .  .  .  .  rachma  1  *

Pimpinelleee  ..  —  1—  WIenatsum  1  Lune  5  2

Pini  comm..  “m“  —  310  Vlumbi  ·.  .  .  ..  *  3  19

Pyrethit  —  44«  Polmlwm""««"  —  *

Katannse  —  18  Rosmarini  comp.  .  .  ..  —  2  6

saccharatt.  —  1  rosatuw.  —  *

Resin.  (iuajaci.  .....  —  32  Sahinae  .  *  5

Rhei  aquosa  ..  ..  ..  ..  —  3  1  Stihio  Kali  tartaric.  —  5*  —
—nn  —  7—  Strrachs.  —  3  –

salina  Ualenzis  —  32  sulphurat.  comp.  .  .  ..  —  2

Scillac  ............  —  3  B  eimpbll.  —  —
kalin  1—  terebinth  —  .....  —  2  —

Seminis  Colchich  —  1  —  Zinci  ..  —  65Z

Stramomnii  .  .  ..  .  ..  .  .  ..  —  1.2  V.

Valerianae  ...  .  ...  ...  —  1—/Vanillaa  1  Scrupe18
atetlierea  .  ..  ...  I  Drachmas—  SVeratrium  .  .  ..  ...  .  .  .  .  ...  .  ...  1  Gran  1—
ammoniacata.  .  .  lI  Unze  Vinum  camphorat.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1  Unze  22

Vanillae  ..  .  ...  1  Drachma  t  8  forraaum  —  110

Tragacanthha  Unzel  Gallicum  alh.  ..  ..  .  ...  —  110
subt.  pulv.  .......  —  6  8  rubr  —  110

Crochisci  bechici  ..  ...  ....  ...  —  31  Ipecacusnhe  —  612
Ilpecacuanh.  .  .  .  .  .  .  ...  —  *Z  Madeirense  ...  —  26
        <pb n="199" />
        V.  IAIN  Z.  I  513
Vinum  Raclicis  Colchici  ..  ....  I  Unze  5  6Zincum  aceticum  ....  ...  .....  I1Drachma
Sem.  Colchich  —  56½  chloratum.  ...  .  .......  —  3
stibiatum  ...  .  .  ...  —  28  oxydatum.  ..  ..  .  ..  ....  —  3
Viscum  alhum  suht.  pulv.  .  .  .  .  .  —  110  sulphurieem  ..  1  Unge
.  venal.  gr.  m  pulv.  —  1
Zinco  -  Ferrum  cJanatum.  IlDrachma  ?  6  valerianiem  ...  .1  Gran—!

Anmerkung.  Bei  Berechnung  der  Toxpreise
ist,  um  den  Apotheker  für  den  mit  der  Dispensation
kleiner  Mengen  nothwendig  verbundenen  unverhältnißmäßigen
  Verlust  zu  entschädigen,  das  Civil-Pfund  zu
15  Unzen,  das  Medizinal-Pfund  zu  111  Unze  angenommen
  worden.  Bei  Verabreichung  von  Arzeneien,
für  welche  in  der  Taxe  der  Unzpreis  ausgeworfen  ist,
müssen  daher,  wenn  sie  in  dem  Betrage  eines  Pfunde5
  oder  darüber  verordnet  sind,  für  bezüglich  16  und
12  Unzen  nur  15  und  111  Unzen  berechnet  werden,
weil  alsdann  ein  zu  berücksichtigender  Diepensations-Verlust
  nicht  mehr  Statt  findet.  Wenn  demnach
z.  B.  1  Unze  1  Sgr.  8  Df.  kostet,  so  kosten  12  Unzen
(  111  Unze)  18  Sgr.  9  Pf.  Eben  so  viel  kostet
jede  Menge,  welche  zwischen  11.1  und  12  Unzen  liegt.
Wird  über  1  Pfund,  werden  z.  B.  20  Unsen  verordnet,
  so  geschieht  die  Berechnung  nach  folgendem  Ansatze:

12  Unzen  kosten  18  Sgr.  9  Df.,  es  kosten  also
20  Unzen  31  Sgr.  3  Df.

II.  In  der  Taxe  der  Wrbeiten.

1)  Abdampfungen  im  Wasserbade  kosten  nur  die
Hälfte  des  Preises  für  gewöohnliche  Abdampfungen.

2)  Abkochungen  im  Dampf-Apparate  kosten  je  um
die  Hälfte  mehr,  als  gewöhnliche  Abkochungen.  Hat
der  Arzt  nicht  ausdrücklich  eine  Dampfabkochung  verordnet,
  so  darf  bloß  der  Preis  für  eine  gewöhnliche
Abkochung  angeseht  werden.

Ein  Dampf-Decoct  wird  auf  die  Weise  bereitet,
daß  die  Spezies  mit  dem  nöthigen  Wasser  eine  halbe
Stunde  lang  der  Einwirkung  der  Wosserdämpfe  ausgeseht
  bleiben.

Decocta  concentrata  und  concentratissima  werden
  ohne  Vermehrung  der  obzukochenden  Substanz  so

bereitet,  daß  erstere  3,  letztere  1  Stunde  lang  im

 

 

——

 

Dampf-Apparate  bleiben.  Erstere  werden  um  die
Halfte  höher,  letztere  doppelt  so  hoch  in  Anrechnung
gebracht,  als  ein  einfaches  Dampf-Decoct.

3)  Heiße  Aufgüsse  werden  wie  gewöhnliche  Abkochungen,
  kalte  Aufgüsse  und  Macerationen,  bis  zu
einer  Dauer  von  24  Stunden,  halb  so  hoch,  wie
heiße  Aufgüsse  taxirt.

4)  Für  warme  Auflösungen  von  einem  oder  von
mehren  Salzen,  Manna  und  dergl.  in  Wasser,  oder
in  einer  andern  Flüssigkeit,  nebst  dem  Coliren  oder
Filteiren  der  Auflôsung,  ist  anzusetzen:

bis  einschlussig  8  Unzen  1  Sgr.  —  Pf.

-  -  12  1  --  6  -
Bei  groͤßeren  Mengen  fuͤr  jedes  das  Quantum  von
12  Unzen  übersteigende  Pfund  der  Aufloͤsung  9  Pf.

Anmerkung.  Sind  die  Salze  im  krystallini-=schen
  und  im  gepulverten  Zustande  in  der  Taxe  aufgeführt:
  so  darf  bei  Auflösungen  nur  der  Preis  des
krostallisirten  Salzes  in  Anrechnung  gebracht  werden.
Für  Auflösung  eines  Erxtrakté  in  einer  Flüssigkeit  (mit
Ausnahme  der  Extrakte  von  Syrups-Konsistenz)  desgleichen
  für  das  Zerreiben  von  Latwergen  oder  Pulpen,
  sowie  für  das  Anreiben  von  Pulvern  mit  Flüs.

*  2  *

sigkeitn.  689ef.
5)  Für  Formation  und  Bestreuen  von  Bissen
(Boli)  die  Unze  .  ..  2  Sgr.

Fur  Anstoßen,  Formation  und  Bestreuen  der  Bissen

für  Pferde,  bie  zu  4  Stück  für  Stück  und  Konvolut  6  Pf.

über  4  Stück  für  Stück  .  4--6)

  Wäßrige  Digestionen  werden  bis  zu  einer
24stündigen  Dauer  wie  heiße  Aufgüsse  berechnet.

7)  Für  die  Bereitung  von  Oel-Emulsionen  gelten

die  Ansätze  für  Gummi=  und  dergleichen  Emulsionen.

8)  Hausenblasen  -Gallerten  werden  wie  Hirschhorn=

  Gallerten  berechnet.
        <pb n="200" />
        180

9)  Die  fuͤr  Mischungen  von  fluͤssigen  Arzeneien
bestimmten  Preise  finden  keine  Anwendung,  wenn  fuͤr
die  Bereitung  eines  Mittels  schon  irgend  eine  Arbeit  in
Anrechnung  gebracht  ist.  Ausgenommen  hiervon  sind
jedoch  die  Arbeitspreise  für  Abkochungen,  Aufgüsse,  Macerationen,
  Digestionen  und  Saamen-Emulsionen.

10)  Für  das  Streichen  eines  Pflasters  bis  zu
einer  Größe  von  25  □  Zoll  mit  Jabegriff  des  etwa
nöthigen  Erweichens  oder  Schmelzens  1  Sgr.  3  Pf.

Dieser  Satz  wird  bei  größeren  Pflastern  so  oftmal
  angerechnet,  als  die  angegebene  Größe  in  dem
PMflaster  enthalten  ist.

Für  das  Leder  oder  Zeug  wird  für  je  3  UZoll
noch  besonders  angerechnet  1  Pf.,  für  Seidenzeug
für  je  1  □Zoll  1  Pf.

11)  Für  die  Formation  von  30  Dillen,  oder  weniger,
  gleichviel  von  welcher  Größe,  und  für  das  Bestreuen
  derselben  mit  einem  Pulver,  von  welchem  die
Unze  nicht  mehr  ols  3  Sgr.  kostet  6  Pf.

Drgleichen  für  Pillen,  welche  mit  einem  Pulver
bestreuet  worden,  dessen  Unzpreis  3  Sgr.  übersteigt,  8  Pf.

Mengen  über  30  Stuck  werden  nach  Verhältniß
  berechnet.

Für  Anstoßen,  Formation,  Bestreuen  und  Diepensation
  der  Pferdepillen  bis  zu  4  Stück,

für  das  Stäck,  einschlussig  Konvolut,  6  .
über  4  Stück  für  Stück  4

12)  Für  Mengung  eines  groben  Pulvero,  oder  einer
Quantitaͤt  Spezies  fuͤr  jedes  Pfund  über  12  Unzen  6  Pf.

13)  Für  das  Stoßen  einer  Substanz

bis  einschlüssig  3  Unzen  —  Sgr.  6  Df.

2  *  6  2  1  ·  -

12  1
Fuͤr  jedes  Pfund  mehr  1  -
14)  Für  die  Bereitung  und  das  Bestreurn  der
Trochisci,  die  Ungz  .  2  Sgr.
15)  Fuͤr  die  Dispensation  eines  nicht  gestrichenen
  Pflasters,  einschlüsssg  Einwickein  in  Wachspapier,
  Konvolut  und  Signatur  werden

6  =

*  4

 

bis  ernschlbssig  1  Unze  —  Sr-  4  .
-  4  =  -
12  #1  -
fuͤr  die  Dispensation  eines  gestrichenen  Pflasters,
nebst  Konvolut  und  Signatur,  bis  einschlüssig  2  Drachmen

  des  verbrauchten  Pflasters  —  Sgr.  4  Pf.
bis  einschl.  1  Unze  des  verbraucht.  8..=1



2

1
berechnet.
Bei  groͤßeren  Quantitaͤten  werden  fuͤr  jede  Unze
des  verbrauchten  Pflasters  hinzugerechnet  6  Pf.
Das  anzuwendende  Wachepapier  wird  nach  seinem
  Werthe  besonders  in  Rechnung  gestellt.

III.  In  der  Taxre  der  Gefäße.

1)  Weiße  Pulvergläser  werden  wie  starke  weiße
Gläser  berechnet.

2)  Für  das  Ueberziehen  grüner  Gläser  mit
schwarzem  Papier  oder  mit  schwarzer  Farbe  wird  der
Preis  des  Glases  um  die  Hälfte  erhöhet.  Bei  weißen
  Gläsern  wird  die  Hälfte  des  Preises  grüner
Gläser  gleicher  Größe  dem  Preise  der  weißen  Gläser
hinzugerechnet.

3)  Wenn  zur-Aufnahme  der  Arzenei  leere  Gläser
oder  Kruken  mit  dem  Rezepte  oder  bei  Reiteraturen
in  die  Apotheke  gesendet  werden,  darf  bei  grünen  Glésern
  und  grauen  Kruken  nur  die  Hälfte  ihres  Preises,
  bei  weißen  Gläsern  und  dergleichen  Kruken  bis  zu
2  Unzen  nur  9  Pf.  und  bei  einem  größern  Inhalte
nur  1  Sgr.  für  Stück  in  Anrechnung  kommen.

4)  Für  die  Beurtheilung  der  Größe  der  Gläser
giebt  lediglich  das  absolute  Gewicht  der  darin  aufzunehmenden
  Flussigkeit  den  Maoßstab  ab.  Dasselbe
gilt  bei  den  Kruken  für  Latwergen  und  Salben  und
bei  den  Schachteln  für  Pulver  und  Pillen.  Sollen
aber  Gläser  oder  Kruken  trockene  Substanzen  aufnehmen,
  so  wird  die  Größe  des  Gefäßes  nach  seinem
  Inhalte  an  destillirtem  Wasser  berechnet  und
dieselbe  auf  dem  Rezepte  bemerkt.

Weimar  am  8.  Juni  1848.

Großberzoglich  Sächfische  Landes-Direktion.

Conta.
        <pb n="201" />
        Uegierungs  Blatt

 

 

für  daö
Großherzogthu  m
Sachsen--Weimar-Eisenach.
Nummer  17.  *.o  Weimar.  1.  Juli  1848.

 

 

Bekanutmachung.

Auf  böchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
die  nachstehende  Verordnung  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Ablösung
grundherrlicher  Rechte  vom  24.  dieses  Monats  hierdurch  öffentlich  bekannt
gemacht.

Weimar  am  28.  Juni  1848.
Großherzoglich  Sächfische  Landesregierung.
von  Mandelsloh.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  4c.

Nach  den  §..  1  und  54  deö  Gesetzes  über  Ablösung  grundherrlicher
Rechte  vom  18.  Mai  d.  J.  ist  vorbehalten,  im  Wege  der  Verordnung  den
Eintritts-Termin  des  gedachten  Gesetzes,  sowie  diejenigen  Marktorte  zu  bestimmen,
  deren  Martini-Marktpreise  der  Ermittelung  des  Werthes  von  Körnerfrüchten
  zum  Behufe  der  Ablösung  zum  Grunde  gelegt  werden  sollen.

29
        <pb n="202" />
        182

Wir  verordnen  dem  gemäß:

Zu  8.  1.

Das  Gesetz  uͤber  Abloͤsung  grundherrlicher  Rechte  vom  18.  Mai  1848
tritt  hinsichtlich  aller  derjenigen  Bestimmungen,  welche  nicht  nach  besonderer
Vorschrift  des  Gesetzes  schon  seit  der  Bekanntmachung  desselben  gelten,  vom
1.  Juli  dieses  Jahres  an  in  Kraft.

Von  demselben  Zeitpunkte  an  beginnt  daher  auch  die  nach  F.  152  des
gedachten  Gesetzes  von  Uns  ernannte  General-Kommission  zur  obern  Leitung
der  Ablösungsgeschafte,  welche  in  der  Residenz-Stadt  Weimar  ihren  Sitz  hat,
ihre  amtliche  Thätigkeit.

Zu  FK.  54.
Bei  Ablösung  von  Fruchtabgaben  sollen
1)  in  den  Amtsbezirken  Allstedt  und  Oldisleben  die  Märkte  zu  Allstedt  und
zu  Nordhausen,
2)  in  dem  Amtsbezirke  Ilmenau  die  Märkte  zu  Ilmenau  und  zu  Arnstadt,
3)  in  den  übrigen  Theilen  des  Weimarischen  Kreises  die  Märkte  zu  Weimar,
  zu  Jena  und  zu  Erfurt,
4)  im  Eisenachischen  Kreise  die  Märkte  zu  Eisenach  und  zu  Meiningen,
5)  im  Neustädtischen  Kreise  die  Märkte  zu  Reustadt  und  zu  Weida
für  die  Werthsbestimmung  bis  auf  Weiteres  entscheiden,  insofern  nicht  die  in
dem  F.  55  des  Ablösungsgesetzes  festgesetzten  Marimal-Sätze  eintreten.

Die  in  Betracht  zu  ziehenden  mittleren  Martini-Preise  obiger  Markrorte
in  den  naächst  verflossenen  vier  und  zwanzig  Jahren  werden  nach  Vorschrift
des  §.  56  des  gedachten  Gesetzes  durch  Unsere  Landes-Direktion  demnachst,
und  sofort  von  Jahr  zu  Jahr,  bekannt  gemacht  werden.

Urkundlich  haben  Wir  gegenwärtige  Verordnung  höchsteigenhändig  vollzogen
  und  mit  Unserm  Staateinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  24.  Juni  1848.

Carl  Friedrich.

von  Watzdorf.
Verordnung
zur  Ausführung  des  Gesetzes  über
Ablösung  grundherrlicher  Rechte.
        <pb n="203" />
        183
Ministerial-Bekanntmachung.

Die  Großherzogliche  Staatsregierung  beabsichtigt,  nach  dem  Vorgange
anderer  deutschen  Staaten,  die  Abschaffung  der  körperlichen  Züchtigung  für
Justiz=  und  Polizei-Vergehen  im  Wege  der  Gesetzgebung  herbeizuführen.

Inzwischen,  bis  dieses  im  verfassungsmäßigen  Wege  wird  geschehen  können,
  haben  die  Gerichts=  und  Polizei-Behörden  diejenigen  Straffalle,  wo
nach  der  bestehenden  Gesetzgebung  körperliche  Züchtigung  von  ihnen  zu  verhangen
  wäre,  vor  deren  Vollstreckung  zur  Entschließung  Sr.  Königlichen  Hoheit,
  des  Großherzogs,  wegen  Strafverwandlung  im  Gnadenwege  berichtlich
vorzulegen.

Gegen  Soldaten  ist  körperliche  Züchtigung  schon  nach  den  Soldatengesetzen
  vom  26.  Mai  1811  und  nach  F.  53  des  Gesetzes  über  die  Verbindlichkeit
  zum  Kriegsdienste  vom  24.  Juni  1823  nur  dann  zulässig,  wenn  dieselben
  zuvor  durch  das  Erkenntniß  eines  Kompagnie-Gerichtes  in  die  zweite
Klasse  versetzt  worden  sind.  Aber  auch  in  dem  Falle,  wenn  gegen  einen  in
diese  Klasse  versetzten  Soldaten  auf  körperliche  Züchtigung  zu  erkennen  wäre,
ist  vor  deren  Vollziehung  die  vorstehend  angeordnete  Berichtserstottung  zu  bewirken;
  ingleichen  soll  die  gegen  Soldaten  der  zweiten  Klasse  nach  den  Soldatengesetzen
  gestattete  körperliche  Züchtigung  im  Disziplinar-Wege  nach  böchstem
  Befehle  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  nicht  weiter  zur  Anwendung
  gebracht  werden.

Weimar  am  16.  Mai  1848.
Großherzoglich  Sächüsches  Staats-Ministerium.
v.  Watzdorf.

Bekanntmachungen.

I.  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  die  gnädigste  Entschließung
  gefaßt,  der  neu  errichteten  Sparkasse  zu  Apolda  die  Rechte  einer
milden  Stiftung  und  überbaupt  alle  diejenigen  Rechte  zu  verleihen,  welche
den  bereits  bestehenden  Sparkassen  nach  Inhalt  des  am  6.  Dktober  1825
bekannt  gemachten  Privilegiums  vom  20.  September  1825  sowie  der  Bekanntmachungen
  vom  13.  Dezember  1843  und  19.  September  1845  beigelegt  worden
  sind.
        <pb n="204" />
        184

Auf  hoͤchsten  Befehl  wird  dieses  zur  allgemeinen  Nachachtung  bekannt
gemacht.
Weimar  am  5.  Mai  1848.

Großherzoglich  Schsche  Landesregierung.

Müller.

II.  Zur  Beseitigung  vorgekommener  Zweifel  und  einer  wahrgenommenen  Ungleichmäßigkeit
  im  Verfahren  bringen  wir  mit  Genehmigung  Sr.  Koniglichen  Hoheit,
des  Großherzogs,  die  nachfolgenden  Bestimmungen  zur  allgemeinen  Kenntniß:

1)  Das  Tabackrauchen  auf  offentlichen  Plätzen  und  Straßen  ist  regelmäßig
erlaubt.

2)  Verboten  und  polizeilich  strafbar  ist  das  Tabackrauchen,  wenn  dadurch
Feuersgefahr  entstehen  kann,  namentlich  in  denjenigen  Fallen,  welche  im  Gesetze
  zur  Sicherung  gegen  Feueröbrünste  vom  29.  April  1829  K.  14,  2,  d,
ausdrücklich  genannt  sind,  also  in  Scheunen  und  Ställen,  auf  Misthöfen,  Böden
  und  Hausplätzen,  in  der  Nähe  von  Betten,  Streuen  oder  anderen  leicht
feuerfangenden  Dingen,  bei  dem  Binden,  Sammeln,  Aufladen  und  Einfahren
von  Getreide,  Heu  oder  Grummet.

3)  Alle  mit  dieser  Anordnung  im  Widerspruche  stehende  Vorschriften,
auch  wenn  sie  in  Straßenordnungen  einzelner  Städte  oder  in  anderen  Ortsgesetzen
  begründet  sind,  werden  für  aufgeboben  erklärt.

Weimar  am  30.  Mai  1848.

Großherzoglich  Söchüsche  Landes-Direktion.

Conta.

III.  Mit  Rückbezug  auf  unsere  Bekanntmachung  vom  24.  Juni  v.  J.  bringen
wir  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß,  daß  die  Postentfernung  von  Eisenach
nach  Mühlhausen  auf  der  neu  erbauten  Kunststraße  über  Mihla  von  Sr.
Könglichen  Hoheit,  dem  Großherzoge,  nach  dem  Ergebnisse  der  vermessenen
Wegestrecken  auf

42  Meilen
festgestellt  worden  ist  und  zwar  ohne  Unterschied,  ob  die  Abfahrt  aus  der
Stadt  oder  vom  Bahnhofe  der  Thüringischen  Eisenbahn  zu  Eisenach  Statt
findet.

Weimar  am  10.  Juni  1848.

Großherzoglich  ——  Ober-Postinspektion.
elbig.
        <pb n="205" />
        Uegierungs  Blatt

 

für  das
Großherzogthu  m
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer  18.  Weimar.  5.  Juli  1848.

 

Bekanntmachungen.

I.  Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
das  nachstehende  Gesetz  über  die  Zoll=  und  Steuer-Sätze  vom  Zucker  und  Sirop
für  den  Zeitraum  vom  1.  September  1848  bis  dahin  1850  andurch  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  15.  Juni  1848.

Großherzoglich  Sächs#sche  Landesregierung.
v.  Mandelsloh.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

In  Gemäßheit  des  Artikels  7  der  Uebereinkunft  zwischen  den  Staaten
des  Zollvereins  vom  8.  Mai  1841,  wegen  der  Besteuerung  des  Runkelrübenzuckers
  (Regierungs-Blatt  v.  J.  1841,  Seite  199),  und  auf  dem  Grunde
weiterer  Verabredung  unter  den  Regierungen  dieser  Staaten,  verordnen  Wir

no
        <pb n="206" />
        186

hierdurch,  zur  Ausführung  der  Bestimmung  im  5.  1  des  durch  Unser  Patent

vom  15.  Juli  1846  erlassenen  Gesetzes  über  die  Besteuerung  des  im  Inlande

erzeugten  Rübenzuckers  (Regierungs-Blatt  v.  J.  1846,  Seite  118)  und  mit

im  Voraus  ertheilter  Zustimmung  des  getreuen  Landtages,  wegen  der  für  den

noch  übrigen  Theil  der  Periode  vom  1.  September  1847  bis  dahin  1850  in  Anwendung

  zu  bringenden  Zoll=  und  Steuer-Sätze  vom  Zucker  und  Sirop,  wie  folgt:
1.

Die  dermaligen  Eingangs-Zollsätze  vom  auslandischen  Zucker  und  Sirop,
wie  solche  durch  das  Gesetz  vom  28.  Juni  1844  (Regierungs-Blatt  v.  J.
1844,  S.  109)  bestimmt  sind,  werden  unverändert  beibehalten.

2.

Die  Steuer  von  dem  aus  Ruͤben  erzeugten  Rohzucker  soll  Zwei  Thaler
fuͤr  den  Zollzentner  Rohzucker  betragen  und  von  den  zur  Zuckerbereitung  bestimmten
  Ruͤben  mit  drei  Silbergroschen  von  jedem  Zollzentner  roher  Ruͤben
erhoben  werden.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz,  welches  in  dem  ganzen  Umpfange
des  Großherzogthumes  Guͤltigkeit  haben  soll  und  an  die  Stelle  des  Gesetzes
vom  25.  Juni  1847  (Regierungs-Blatt  v.  J.  1847,  Seite  155)  tritt,  höchsteigenhandig
  vollzogen  und  mit  Unserm  Großherzoglichen  Staatsinsfegel  bedrucken
  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  6.  Juni  1848.

O  Carl  Friedrich.

von  Watzdorf.

Gesetz
über  die  Zoll=  und  Steuer-Sätze  vom
Zucker  und  Sirop  für  den  Zeitraum
vom  1.  September  1848  bis  dahin
1850.
        <pb n="207" />
        187

II.  Auf  hoͤchsten  Befehl  Sr.  Koͤniglichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
wird  das  nachstehende  Gesetz  vom  80.  v.  M.,  die  Haftpflicht  der  Gemeinden
für  die  Kosten  militärischer  Erekutionen  betreffend,  hierdurch  öffentlich  bekannt
  gemacht.

Weimar  am  3.  Juli  1848.

Großherzoglich  Sächfsche  Landesregierung.
von  Mandelsloh.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

Die  Erwartung,  welche  Wir  in  Unserm  Patente  vom  25.  Mai  d.  J.
ausgesprochen  haben,  daß  ferneren  Uebertretungen  von  Gesetz  und  Ordnung
durch  kräftiges  Zusammenwirken  Aller,  welche  gesetzliche  Freiheit  ernstlich  wollen,
werde  gesteuert  werden  und  daß  die  hierauf  gerichteten  Vorschritte  der  Behörden
die  erforderliche  Unterstützung  finden  würden,  ist  leider  nicht  überall  in  Erfüllung
gegangen,  indem  in  mehreren  Gegenden  des  Großherzogthumes  nicht  nur  Forstund
  Jagd-Frevel  immer  noch  häufig  geubt  werden,  sondern  auch  in  einzelnen
Orten  ernstliche  Störungen  der  öffentlichen  Ruhe  und  Auflehnungen  gegen
das  obrigkeitliche  Einschreiten  neuerlich  vorgekommen  sind,  welchen  durch  Zuziebung
  von  Militär  oder  doch  durch  deren  Androhung  hat  begegnet  werden
müssen.

Je  mehr  die  gesetzmaßige  Haltung  in  dem  bei  weitem  größten  Theile  des
bLandes  Unsere  volle  Anerkennung  verdient,  um  so  weniger  können  Wir  es  für
zulässig  halten,  daß  die  Aufwände  für  militärische  Erekutions-Maßregeln,  welche
in  einzelnen  Orten  zur  Aufrechthaltung  gesetzlicher  Ordnung  nöthig  werden,  der
Staatskasse  und  somit  der  Gesammtheit  Unserer  getreuen  unterthanen  zur
bast  fallen.  6
        <pb n="208" />
        188

Den  Beweggründen  folgend,  aus  weichen  das  mit  dem  getreuen  Landtage
verabschiedete  Gesetz  über  die  Haftpflicht  der  Gemeinden  für  die  bei  einem
Auflaufe,  Aufruhre  oder  Landfriedensbruche  vorgekommenen  Eigenthumsverletzungen
  hervorgegangen  ist,  haben  Wir,  mit  Bezug  auf  die  von  dem  getreuen
Landtage  zur  Erlassung  schleuniger  provisorischer  gesetzlicher  Verfügungen  in
Voraus  ertheilte  Zustimmung  und  mit  Rücksicht  auf  die  Dringlichkeit  der  Umstände
  für  nothwendig  erachtet,  folgendes  provisorische  vorerst  nur  bis  zum
Schlusse  des  nächsten  ordentlichen  oder  außerordentlichen  Landtages  geltende
Gesetz  zu  erlassen:

d.  1.

Wenn  in  Folge  gesetzwidriger  Vorgaͤnge  in  einzelnen  Orten  oder  in  deren
Gemarkungen  zur  Aufrechthaltung  gesetzlicher  Ordnung,  Ruhe  und  Sicherheit
Militaͤr  aufzubieten  und  in  solche  Orte  zu  legen  ist:  so  haben  die  Gemeinden
dieser  Orte  (einschließlich  der  Schutzgenossen  und  übrigen  staatsbürgerlichen  Einwohner
  derselben)  die  durch  jene  Maßregel  entstehenden  Lasten  und  Kosten  zu
tragen,  namentlich  —  nach  Wahl  und  Anordnung  der  Oberbehörde  —  entweder
dem  kommandirten  Militär  Quartier  mit  Natural-Verpflegung  unentgeltlich
zu  gewähren,  oder  die  außerdem  ihm  gebührenden  gesetzlichen  Tagegelder  (Verordnung
  vom  1.  Dezember  1847,  F.  30)  zu  vergüten.

Diese  Vergütung  ist  aus  der  Gemeindekasse  zu  leisten  und  durch  gemeine
Anlagen  aufzubringen,  im  Zweifel  nach  dem  Fuße  der  allgemeinen  direkten
Steuer  von  dem  Einkommen  aus  Grund  und  Boden  und  von  den  übrigen
Arten  des  Einkommens  im  Ortsgemeindebezirke.

g.  2.

Nur  dann,  wenn  die  Gesetzübertretungen,  die  Störungen  der  Ruhe  und
Ordnung,  um  derenwillen  die  Dienstleistung  des  Militärs  erforderlich  wird,
zum  überwiegend  größern  Theile  von  Personen  verübt  wurden,  die  aus  anderen
  Orten  herbeigekommen  und,  wenn  die  Gemeinde,  in  deren  Orts=  oder
Flur-Bereiche  die  Uebertretungen  und  Störungen  begangen  wurden,  nach  den
ihr  zu  Gebote  stehenden  Mitteln  und  Kräften  nachweislich  außer  Stand  war,
die  Ordnung  aufrecht  zu  erhalten  und  die  Gesetzübertretungen  zu  hindern,  ist
diese  Gemeinde  mit  der  im  F§.  1  gedachten  Kostengeltung  zu  verschonen;  die
letztere  trifft  vielmehr  solchenfalls  jene  andere  Ortsgemeinden,  insofern  sie  nach
den  obwaltenden  Umständen  das  Vorhaben  ihrer  Angehörigen  zu  verhindern
vermocht  hätten.
        <pb n="209" />
        189

g.  8.

Diejenige  Gemeinde,  welche  zur  Kostengeltung  (F.  1)  verbunden  dieselbe
leistet,  hat  gegen  die  Urheber  und  Theilnehmer  der  Gesetzübertretungen  und
RKuhestörungen,  wodurch  das  Aufgebot  des  Militärs  verursacht  war,  —  gegen
jeden  solidarisch  —  Anspruch  auf  Erstattung  oder  Vergütung  des  Geleisteten.

9.  4.
Die  Entscheidung  darüber,  ob  nach  Maßgabe  der  §§.  1  und  2  dieses
Gesetzes  eine  Gemeinde  im  einzelnen  Falle  haftpflichtig  sei,  steht  Unserer  Landes-Direktion
  zu.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  Unser
Großherzogliches  Staatsinsiegel  beidrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  30.  Juni  1848.

Carl  Friedrich.

von  Watzdorf.

Gesetz
über  die  Haftpflicht  der  Gemeinden
für  die  Kosten  militarischer  Erekutionen.

IIII.  Mit  Beziehung  auf  unsere  Bekanntmachung  vom  5.  September  1843
(Regierungs-Blatt  v.  J.  1843,  S.  102)  und  insbesondere  den  dießfallsigen  Nachtrag
vom  6.  Juli  1847  (Regierungs-Blatt  v.  J.  1847,  S.  182),  die  Ausstellung  bezüglich
  Beglaubigung  von  Heimathsscheinen  durch  ausländische  Behörden  betreffend,
bringen  wir  hiermit  zur  Kenntniß,  daß  einer  Mittheilung  der  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtischen
  Regierung  zu  Folge  das  Fürstliche  Landrathamt  zu  Oberweißbach
  nebst  der  landrathamtlichen  Erpedition  zu  Königsee  mit
dem  15.  Juni  d.  J.  aufgehoben  und  die  Besorgung  der  dieser  Behörde  übertragen
  gewesenen  Verwaltungsgeschäftc,  mithin  auch  die  Beglaubigung
der  Heimathsscheine,  wie  früher,  wiederum  den  Fürstlichen  Justiz-
        <pb n="210" />
        190
Aemtern  zu  Königsee  und  Oberweißbach  je  nach  ihren  Bezirken  zugewiesen
  wird.
Weimar  am  14.  Jumi  1848.

Großherzoglich  Sächfische  Landes-Direktion.

v.  Conta.

IV.  Se.  Kobnigliche  Hoheit,  der  Großberzog,  haben  gnädigst  geruhet,
den  von  einer  Anzadl  Arbeiter  der  Stadt  Weimar  gebildeten  „Unterstützungsund
  Hülfs-Verein  der  Arbeiter  zu  Weimar“  die  Rechte  einer  milden
Stiftung  zu  verleihen.

Auf  höchsten  Befehl  wird  dieses  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.

Weimar  am  26.  Juni  1848.

Großherzoglich  Sächsitsche  Landesregierung.
v.  Mandelsloh.

V.  In  die  unter  dem  8.  d.  M.  in  Nr.  16  des  Regierungs-Blattes  von
diesem  Jahre  bekannt  gemachten  Preisveränderungen  der  Arzenei-Mittel  haben
sich  einige,  nachstehender  Maaßen  zu  berichtigende  Druckfehler  eingeschlichen.
Es  kostet  von

Ammon.  hydrochlorat,  Ade.  901  Unze  2  Sgr.  6  Pf.
„  „  subt.  pul..  .  —  3  —  4
Extr.  Marrub.  Drachme  1  6
b„  Mezerei  nether.1  Serupel  10  —
Ol.  Calamiii.  1  4  10
Sapo  jalapinus...  ..  .  .  1Drachme  7.  —

Siligun  dulcis  ....
Weimar  am  29.  Juni  1848.
Großherzoglich  Söächsische  Landes-Direktion.

v.  Conta.

1  Unze  —  6
        <pb n="211" />
        Regierungs-Blatt
Großberzogtha  m
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

Nummer  19.  Weimar.  —

 

Bekanntmachung.

Auf  höchsten  Befehl  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
das  nachstehende  Gesetz,  einen  Nachtrag  zu  dem  Gesetze  über  die  Sporteln  und
Gebühren  der  Gerichts=  und  Verwaltungs-Behörden  vom  1.  Dezember  1840
betreffend,  hierdurch  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  13.  Juli  1848.

Großberzoglich  Sächsische  Landesregierung.
v.  Mandelsloh.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.
Da  sich,  zum  Theil  aus  Anlaß  neuerer  gesetzlicher  Bestimmungen,  das
Bedürfniß  einiger  Zusätze  zu  dem  Gesetze  über  die  Sporteln  und  Gebühren  der
Gerichts=  und  Verwaltungs-Behörden  vom  1.  Dezember  1840  ergeben  bat,

so  haben  Wir  dieselben,  zugleich  mit  den  bereits  früher  bekannt  gemachten
32
        <pb n="212" />
        192

Aenderungen  und  Erlaͤuterungen  des  gedachten  Gesetzes,  in  den  nachstehenden
Nachtrag  zu  demselben  aufnehmen  lassen,  welchem  Wir  mit  Zustimmung  des
getreuen  Landtages  Unsere  landesfuͤrstliche  Sanktion  ertheilen.

Zu  g.  8.
Zu  A:  Es  macht  hierbei  keinen  Unterschied,  ob  die  Entrichtungen  der
Sportelkasse  verbleiben  oder  von  dieser  an  eine  andere  Kasse  abzuliefern  sind.

Zu  K.  5.

1)  Zu  Ziffer  3:  Gleichwie  für  die  Einsendung  baarer  Depositen  an  die
Haupt-Landschaftskasse,  so  finden  auch  für  die  zur  Sicherheit  der  Depositen
  angeordnete  Offizial-Maßregel  der  „Außerkurssetzung“  und
„Wiederinkurssetzung“  deponirter  Obligationen,  welche  auf  den
Inhaber  lauten,  keine  Sporteln  Statt  (§.  14,  100  des  Gesetzes  über
die  Verwaltung  offentlicher  Depositen  vom  12.  Februar  1840).

Auch  sind

2)  Behns-Ertrakte,  d.  h.  Verzeichnisse  der  vorgekommenen  gerichtlich
bestätigten  Veranderungsfälle  rücksichtlich  des  Grundeigenthums,  welche
von  allen  Gerichtsbehörden  sämmtlichen  Berechtigten,  die  in  ihrem  Gerichtssprengel
  Grundzinsen  oder  andere  grundherrliche  Gefäalle  zu  erheben
haben,  jährlich  zugefertigt  werden  müssen,  da,  wo  solche  Lehns-Ertrakte
vor  dem  Jahre  1834  schon  unentgeltlich  zu  ertheilen  waren,  auch  ferner
sportelfrei  (§.  16  des  Gesetzes,  das  Verfahren  bei  Uebertragung  des
Eigenthums  an  Immobilien  betreffend,  vom  20.  April  1838).

Ausgenommen  von  der  Sportelpflichtigkeit  sind  ferner  die  Verhandlungen
und  Ausfertigungen

3)  wegen  Ausstellung,  Beglaubigung  und  Einsendung  der  Todtenscheine
über  das  Ableben  Fremder  im  Großherzogthume  (Bekanntmachung
vom  25.  Mai  1846)  und

4)  in  Ablösungsangelegenheiten,  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  über  die
Ablösung  grundherrlicher  Berechtigungen  vom  18.  Mai  1848,  soweit
nicht  dieses  Gesetz  die  Sportelpflicht  ausspricht,  desgleichen

5)  die  Verhandlungen  und  Ausfertigungen,  welche  zur  Folge  der  §.  4  —
10  des  Gesetzes  vom  25.  Juni  1847  über  die  Verpfändung  der
Gewerbsberechtigungen  eintreten.
        <pb n="213" />
        198

Zu  g.  6.
Der  Schlußsatz  findet  auch  ruͤcksichtlich  der  in  dem  vorstehenden  Zusatze
zu  h.  5  unter  Ziffer  1,  3,  4  und  5  aufgeführten  Sportelausnahmen  Anwendung.


Zu  g.  7.
Die  hier  ausgesprochene  Regel  versteht  sich  mit  Vorbehalt  der  Ausnahmen,
welche  auf  besonderer  gesetzlicher  Bestimmung  beruhen.

Zu  g.  8.

1)  zu  L:  unter  den  zum  baaren  Verlage  zu  zaͤhlenden  „Requisitions-Kosten“
  sind  nur  diejenigen  Kosten  zu  verstehen,  welche  bei  einer  requirirten
  ausländischen  Behörde  erwachsen  sind  (Bekanntmachung  vom  24.
Juli  1845).

2)  zu  1  u:  Auch  in  den  Fallen,  welche  in  den  Zusätzen  zu  §.  5  vorstehend
  aufgeführt  sind,  haben  die  Betheiligten  der  Sportelfreiheit  ungeachtet
den  baaren  Verlag  zu  vergüten.

3)  zu  [II:  Im  Uebrigen  bringt  die  Sportelfreiheit  auch  die  Freiheit  von
Entrichtung  der  Separat-Gebühren  mit  sich.

Zu  FK.  10.
Bei  Straferkenntnissen  (C.  19,  Ziffer  11,  20)  ist  für  jede  Ueberseite,
mit  Einschluß  der  Gründe,  nur  die  einfache  Schreibgebühr  (F.  19,  Ziffer  9)
anzusetzen.

Zu  F.  12.

1)  Zu  Ziffer  7:  Auch  eine  Verabredung  der  Parteien,  dem  Verfahren
für  minderwichtige  Rechtssachen  sich  zu  unterwerfen,  hat  auf  den  Ansatz
der  Sporteln  und  Gebühren  keinen  Einfluß,  wenn  der  Gegenstand  wichtig
  oder  unschäbbar  ist.

*2)  Zu  Ziffer  8:  Bei  Erkenntnissen  über  einzelne  Ansprüche  an
die  Konkurs-Masse  richtet  sich  die  Sportel  nach  dem  Betrage  dieser
Ansprüche,  insoweit  dieser  nicht  etwa  den  Betrag  der  noch  verfügbaren
Aktiv-Masse  übersteigt.

Zu  FS.  14.

Die  Bestimmung  hinsichtlich  der  nach  Prozenten  bestimmten  Werths-32
        <pb n="214" />
        194

Taxen  gilt  nicht  bloß  fuͤr  Sporteln,  sondern  auch  für  diejenigen  Separat-Gebühren,
  welche  sich  nach  dem  Werthe  des  Gegenstandes  richten.

Zu  KF.  16.

Wird  insbesondere  ein  Erkenntniß  oder  das  demselben  vorhergegangene
Verfahren  dergestalt  aufgehoben,  daß  das  Eine  oder  das  Andere  in  derselben
  Instanz  spater  wiederholt  werden  muß,  so  sind  die  durch  das  unzeitige
Erkenntniß  oder  das  vergebliche  Verfahren  veranlaßten  Kosten  niederzuschlagen.

Dagegen  tritt  die  Riederschlagung  der  Kosten  für  nichtige  Handlungen
in  dem  Falle  nicht  ein,  wo  die  Nichtigkeit  darauf  beruht,  daß  Jemand  sich
fdlschlich  für  den  Vertreter  des  eigentlichen  Streittheils  ausgegeben,  oder  daß
falsche  oder  verfälschte  Urkunden,  bestochene  oder  sonst  falsche  Zeugen  oder
Sachverständige  gebraucht,  ein  Eid  wissentlich  oder  leichtsinnig  gegen  die  Wahrheit
  geschworen  oder  der  Richter  bestochen  worden  wäre.

Zu  F.  19
1)  Zu  Ziffer  24:
a)  für  einen  Hausir-Schein  (C.  7  des  Gesetzes  über  den  hasir-Handel
  vom  4.  März  1839)  sidd  .  24  Gr.
b)  für  Sittenzeugnisse  und  Gewerb  esche  ine  (Nachtrag  zum  geter.
tel-Gesetze  vom  2.  Marz  1842,  Ziffer  1)  sinid  10  G
anzusetzen.
2)  Zu  Ziffer  28:
a)  die  Sportel  für  Aufenthalts=  und  Sicherheits-Karten
(Nachtrag  zum  Sportelgesete  vom  2.  Marz  1842,  Ziffer  I#l)  ist
auf  2—8  Gr.
bestimmt.  Bei  der  Wahl  ves  Ansabes  innerhalb  dieses  Shielrauno  sind  die
Vermögens=  und  Gewerbs-Verhültnisse,  ingleichen  die  Dauer  des  Aufenthaltes
der  betheiligten  Personen  zu  berücksichtigen.
b)  für  das  Visiren  der  Wanderbücher  (Nachtrag  zum  Sportel-Gesetze
  vom  2.  Marz  1842,  Ziffer  III),  wenn  damit  das
Eintragen  der  Arbeitszeugnisse  in  die  Wanderbücher  der  Handwerksgesellen,
  welche  in  einem  Orte  in  Arbeit  gestanden  paben
verbunden  ist,  findet  der  Ansatz  vvo  .  .  1Gr.
Statt.
        <pb n="215" />
        195

Zu  F.  22.

1)  Die  vollen  Ansätze  sind  auch  dann  zu  entrichten,  wenn  die  Sache  nur
theilweise  durch  Zugeständniß  oder  Vergleich  sich  erledigt  und  der  hierdurch
  außer  Zweifel  gesetzte  Betrag  des  Streitgegenstandes,  falls  er
allein  in  Frage  gestanden  hatte,  den  betreffenden  Ansatz  rechtfertigen
würdez  ingleichen,  wenn  das  Eine  oder  das  Andere  noch  nach  dem  Termine,
  aber  vor  Beginn  des  förmlichen  Rechtsstreites  unter  Vermittelung
des  Gerichts  erfolgt.

2)  Weist  aber  der  Schuldner  vor  oder  im  Termine  selbst  die  Befriedigung
  des  Gläubigers  nach,  so  tritt  die  Hälfte  der  Sportel  ein.

8)  Unter  der  Aversional-Sportel  für  den  Sühneversuch  ist  auch  eine  etwaige
Auftragsertheilung  und  kommissarische  Berichtserstattung  begriffen,
  und  es  bezieht  die  Kommission  die  ganze  Sportel  (§s.  114,  115).

Zu  g.  25.

Zu  Anmerkung  2:  Die  Sportel-Ermäßigung  bei  Gegenständen  unter
fünf  Thalern  erstreckt  sich  auf  alle  Niederschreibungen  und  Ausfertigungen,
auch  auf  solche,  für  welche  kein  besonderer  Ansatz  bei  geringfügigen  Rechtssachen
  bestimmt  ist,  also  auch  auf  Abschriften.

Zu  F.  26.
Die  Ermäßigung  der  Erkenntniß-Sportel  auf  die  Hälfte,  im  Falle  in
einer  minderwichtigen  oder  geringfügigen  Sache  mehr  als  ein  Erkenntniß  vorkommt,
  tritt  nur  für  das  zweite  und  etwaige  weitere  Erkenntniß  ein.

Zu  §§5.  26  und  27.

Die  Erkenntniß-Sportel  tritt  auch  dann  ein,  wenn  das  erkennende  Gericht
  an  sich  nicht  zuständig  war,  sondern  dieses  erst  durch  freiwillige  Unterwerfung
  der  Parteien  (Prorogation)  geworden  istz  ingleichen,  wenn  in
Folge  eines  Kompromisses  der  Parteien  das  geordnete  Verfahren  nicht  Statt
gefunden  hat.

Zu  §.  27.
Werden  mehrere  in  getrennten  Akten  verhandelte  Prozesse  durch  ein  Erkenntniß
  entschieden,  so  ist  für  jeden  einzelnen  Prozeß  die  Sportel  anzusetzen.
Die  alsdann  zu  den  einzelnen  Akten  erforderlichen  Abschriften  oder  Ausfertigungen
  sind  sportelfrei.
        <pb n="216" />
        196

Zu  §.  38.
1)  Zu  g:  Auch  die  durch  Nennung  des  Autors  veranlaßten  Zwischenhandlungen
  unterliegen  den  besonderen  Ansätzen  des  K.  25.
2)  Für  Berichtigung,  Erlduterung  oder  Ergänzung  eines  Erkenntnisses
  in  derselben  Instanz  sind  keine  besondere  Sporteln  anzusetzen.

Zu  F.  39.

Mit  der  Instanz-Sportel  ist  auch  der  etwaige  Einsendungsbericht  des
Untergerichts  bezahlt.

Zu  FS.  44.

Die  hier  bestimmte  Sportel  findet  auch  Anwendung  bei  Konstituirung
einer  Zubehörung  eines  Grundstücks,  z.  B.  bei  Verbindung  einer  Berechtigung
  mit  einer  unbeweglichen  körperlichen  Sache,  und  ist  in  diesem  Falle
nach  dem  Werthe  der  Zubehörung  oder  bei  Unschätzbarkeit  derselben  nach  §.
44,  Ziffer  13  zu  bestimmen.

Zu  F.  45.

1)  Zu  Ziffer  8:  Nach  Ablauf  der  sechsmonatlichen  Frist  hot  das  Gericht
zur  gemeinschaftlichen  Erbezuschreibung  sofort  vorzuschreiten  und,  da
nöthig,  die  Erben  zur  Beibringung  des  dazu  Erforderlichen  durch  Strafauflagen
  anzuhalten;  wenn  jedoch,  vor  Ausfertigung  des  Erbezuschreibescheins,
  eine  Erbtheilung  noch  angezeigt  wird,  so  ist  auch  dann  noch
ohne  vorgängige  Gesammt-Erbezuschreibung  die  Uebereignung
der  jedem  einzelnen  Erben  zugetheilten  Grundstücke  an  diesen  unmittelbar
  zu  bewirken.

2)  Zu  Ziffer  6:  Betragen  die  Lehns-Sporteln  und  Gebühren  eben  so  viel
oder  mehr,  als  die  Sportel  für  die  gerichtliche  Uebereignung,  so  ist
eine  Sportel  für  letztere  gar  nicht  anzusetzen.

Zu  F.  47.

1)  Zu  Ziffer  5:  Dieser  Ansatz  tritt  auch  im  Falle  der  Konstituirung
einer  Zubehörung  (s.  oben  zu  §.  44)  ein,  im  Falle  Hypotheken  auf
der  Hauptsache  oder  auf  der  Zubehörung  ruhen,  welche  auf  die  eine  oder
auf  die  andere  erstreckt  werden.

2)  Zu  Anmerkung  1:  Bei  Zwangsentädußerungen  sind  die  der  Uebereignung
  vorangehenden  Expropriations-Verhandlungen  über  die  Abtretung
  und  Entschädigung  nach  der  Klassen-Tare  zu  liquidiren,  vorbehältlich
  der  Sportelfreiheit  des  landesherrlichen  Fiskus,  welche  auch  bei
        <pb n="217" />
        197

Expropriationen  für  denselben  eintritt,  mit  Ausnahme  förmlicher  Rechtsstreitigkeiten
  darüber  und  der  gerichtlichen  Uebereignung  (5.  5,  Ziffer  2).

Zu  F.  51.

Zu  Anmerkung  4:  Dasselbe  tritt  ein,  auch  wenn  die  Hypothek  von
Mehreren  bestellt  wird.

Zu  g.  54.

1)  Wird  ein  Folium  im  Hypotheken-Buche  für  eine  Berechtigung  angelegt,
  so  treten  dafür  die  Ansätze  im  §.  152,  Nr.  1,  b  ein.

2)  Diese  Ansätze  —  §&amp;amp;.  152,  Nr.  1,  b  —  finden  auch  für  Eintragung
einer  „Veränderung  hinsichtlich  des  Gegenstandes“,  als  Kommissions-Gebühren
  für  den  Buchführer,  Statt  und  sind  hierbei  nach
dem  Werthe  zu  bestimmen,  um  welchen  der  Gegenstand  des  Foliums
sich  erhöht  oder  vermindert.

Zu  §.  57.
Statt  auf  „(C.  4,  Nr.  9)“  ist  auf  „(§.  5,  Nr.  9)"“  zu  verweisen.

Zu  g.  61.

1)  Zu  Anmerkung  2:  Die  Zahl  der  Pfandschuldner  ist  auf  die
böschungs-Sportel  ohne  Einfluß.

2)  Zu  Anmerkung  3:  diese  Bestimmung  findet  auch  auf  sportelfreie  Privilegien
  Anwendung.

Zu  S.  69.

Obgleich  es  bei  Allodial-Grundstücken  neben  der  gerichtlichen  Uebereignung
  und  Zuschreibung  keiner  Beleihung  weiter  bedarf  (5.174  der  Verordnung
  vom  12.  März  1841),  so  ist  doch  die  Sportel  für  den  Lehnschein
  —  d.  i.  Quittung  über  Entrichtung  des  Lehngeldes  und  Bescheinigung
  über  erfolgte  Anmeldung  zum  Ab-  und  Zu-Schreiben  —  unter
den  im  §.  69  bestimmten  Voraussetzungen,  ebenso  wie  die  Lehnscheins-Gebühr
  nach  §.  150,  auch  noch  ferner  zu  entrichten  (Bekanntmachung
vom  21.  September  1846).

2)  Anstatt:  „Erbezuschreibung  der  alterlichen  Abtretungen“  muß  es  heißen:

„Erbezuschreibungen  oder  dlterliche  Abtretungen.“
3)  Wo  diese  Sportel  früher  von  der  Justiz-Behörde  liquidirt  worden,  ist

1
        <pb n="218" />
        198

dieselbe  nunmehr  an  die  Einnahmebehoͤrde  zugleich  mit  dem  Lehngelde
zu  entrichten.

4)  Die  Lehnschein-Sportel  umfaßt  zugleich  die  Sportel  für  Bestellung  eines
Lehnträgers,  wo  ein  solcher  für  laudemial  -pflichtige  Grundstücke,  welche
sich  im  Besitze  einer  juristischen  Person  befinden,  der  Verlehnrechtung
wegen  zu  bestellen  ist.

Zu  g.  93.

Zu  Ziffer  15:  Die  Bestellung  und  Verpflichtung  von  Gerichtsschöffen,
Feldgeschwornen  und  Orts-Taratoren  ist  sportelfrei.

Zu  g.  104.

1)  Zu  Ziffer  2:  Der  Diaten-Ansatz  für  den  Rentamtmann  ist  auf  1
Thlr.  15  Gr.  bestimmt  (Gesetz  vom  2.  Marz  1842,  Ziffer  IV).
2)  Zu  Ziffer  2  a.  E.:

a)  Die  Vergütung  von  15  Gr.  für  das  Geschäfts-Lokal  bei  auswärtigen
  Expeditionen  der  Kriminal-Gerichte  versteht  sich  mit
Einschluß  von  Licht  und  Heitzung.  Eine  Ausnahme  hiervon  findet
nur  bei  Sektionen  und  anderen  solchen  Verhandlungen  Statt,
welche  ein  doppeltes  Lokal  nothwendig  erfordern,  in  welchem
Falle  der  Aufwand  für  Licht  und  Heitzung  besonders  angesetzt
werden  darf.

b)  Anderen  Unterbehörden  ist  der  bescheinigte  Aufwand  für  das  Geschdfts-Lokal,
  dessen  Beleuchtung  und  Heitzung  bei  solchen
auswärtigen  Expeditionen  zu  vergüten,  wo  sie,  ohne  zu  übernachten,
  eine  größere  Anzahl  von  Personen  vorzubescheiden  oder  sonst
Verhandlungen  vorzunehmen  haben,  zu  welchen  ein  besonderes
Lokal  nothwendig  ist.

Zu  F.  105.

1)  Zu  Ziffer  5:  Der  Diäten-Ansatz  von  1  Thlr.  15  Gr.  findet  auch  auf
Forst-Inspektoren  Anwendung.

2)  Zu  Ziffer  6:  Für  Bezirks-Thierarzte  (thierärztliche  Physiker)  gilt
der  Diäten-Ansatz  von  1  Thlr.

3)  Zu  Ziffer  8,  9,  10:  Der  Diäten-Bezug,  wie  die  nach  F.  106  zu
leistende  Vergütung  für  Quartier,  Verheitzung  und  Beleuchtung,  fallt
weg,  wenn  die  dienstleistende  Mannschaft  Quartier  mit  Natural-
        <pb n="219" />
        199

Verpflegung  nach  den  darüber  bestehenden  Vorschriften  erhalt  (s.  30
der  Verordnung  vom  1.  Dezember  1847,  Gesetz  vom  30.  Juni  1848).

4)  Zu  Anmerkung  4:  Die  hier  zugesicherte  Vergütung  bezieht  sich  jedoch

nicht  auf  die  Differenz  zwischen  dem  Zwanziggulden-Fuße  und  dem
Vierzehnthaler-Fuße  (Bekanntmachung  vom  10.  Mai  1842)9.

Zu  §.  109.

Soweit  ohne  Nachtheil  für  den  Dienst  die  Eisenbahn  benutzt  werden

kann,  ist  für  den  Dirigenten  und  für  den  Protokoll-Führer  die  zweite  Wagenklasse,
  für  den  Diener  aber  die  dritte,  neben  den  Kosten  für  den  Transport
  von  und  nach  den  Bahnhöfen,  zu  liquidiren.

Zu  F.  111.

1)  Unter  „geringere  Entfernung“  ist  nur  diejenige  zu  verstehen,  wo  die

Entfernung  des  Ortes  der  Expedition  vom  Sitze  der  Behörde  überhaupt
  weniger  als  eine  Meile  beträgt.  Bei  allen  Entfernungen,  die
mehr  als  eine  Meile  betragen,  treten  lediglich  die  allgemeinen  Bestimmungen
  des  §.  15  ein.  Demnach  ist  z.  B.  bei  einer  Entfernung  von
zwischen  zwei  und  drei  Postmeilen  nicht  die  Transport-Gebühr  für  drei
Meilen  zu  berechnen,  sondern  bloß  die  für  zwei  Meilen  und  für  soviel  volle
Viertel-Meilen  (halbe  Stunden),  als  die  Entfernung  wirklich  über  zwei
Meilen  betragt;  bei  einer  Entfernung  von  z.  B.  24  Meilen  aber  findet
die  Transport-Gebühr  nur  für  zwei  Meilen  Skatt  (Bekanntmachung
vom  19.  März  1845,  Ziffer  1).

2)  Auch  den  in  dem  F.  105  unter  Ziffer  1  benannten  Staatedienern

8)

werden  die  Transport-Kosten  nur  mit  1  Thlr.  18  Gr.  für  die  Meile
oder,  wenn  sie  es  vorziehen,  der  wirkliche  Aufwand  für  einen  Wagen
mit  zwei  Pferden  vergütet.

Die  Transport-Kosten  sind  auch  den  Hauptleuten  zweiter  Klasse,
wie  den  Hauptleuten  erster  Klasse,  mit  1  Thl.  18  Gr.  für  jede  Meile
zu  vergüten  (Gesetz  vom  2.  März  1842,  Ziffer  V).

Soweit  ohne  Nachtheil  für  den  Dienst  Eisenbahnen  benutzt  werden

können,  sind  die  Transport-Kosten  nach  dem  Tarife  der  Eisenbahn  in  Ansatz
zu  bringen,  wobei  für  die  im  §.  105  unter  Ziffer  1,  2  und  3  aufgeführten
Staatsdiener  die  erste  Wagen-Klasse,  für  die  unter  Ziffer  4,  5  und  6  aufgeführten
  aber  die  zweite  Wagen-Klasse  und  für  einen  Diener  die  dritte

33
        <pb n="220" />
        200

Wagen-Klasse  zu  liquidiren  ist.  Es  versteht  sich,  daß  in  solchem  Falle  auch
für  den  etwaigen  Mitbeauftragten  oder  für  den  Sekretar  2c.  die  besondere
Berechnung  der  entsprechenden  Transport-Kosten  Statt  findet  (.  112),  sowie
daß  die  Kosten  der  Transporte  von  und  nach  den  Bahnhöfen  besonders  zu
vergüten  sind.

Zu  8.  114.

Wenn  in  kommissarischen  Angelegenheiten  der  Vorstand  der  beauftragten
Behoͤrde  die  Leitung  einzelner  Verhandlungen  einem  Unterbeamten  der  Behoͤrde
uͤbertraͤgt,  so  sind  die  dem  Gerichtsvorstande  zukommenden  zwei  Dritttheile
der  Kommissions-Sporteln  für  diese  Verhandlungen  zwischen  dem  Vorstande
  und  dem  Unterbeamten  zu  theilen.

Vertritt  aber  der  betztere,  z.  B.  während  einer  Krankheit,  Abwesenheit  2c.
des  Erstern,  gänzlich  dessen  Stelle,  so  gebühren  in  solchen  Fallen  dem  Vertreter
  des  Vorstandes  die  zwei  Dritttheile  der  wahrend  des  Vikariats  erwachsenden
  Kommissions-Sporteln  ganz.

Dabei  versteht  es  sich  jedoch  von  selbst,  daß,  wenn  bei  einer  solchen
Vertretung  der  interimistische  Vorstand  die  Leitung  einzelner  Verhandlungen
anderen  Unterbeamten  übertragen  hat,  dann  auch  diesen  gegenüber  die  obige
Regel  eintritt.

Zu  §.5S.  119  und  120.

Der  Ansatz  für  Entscheidungsgründe  findet  nur  in  den  Fällen  Statt,
wo  die  Gründe  in  besonderer  Ausführung  der  Entscheidung  beizufügen  sind,
nicht  aber  auch  dann,  wenn  die  Sache  sich  dazu  eignet,  die  Gründe  in  die
Entscheidung  selbst  kürzlich  einzurücken.

Uebrigens  ist  dieser  Ansatz  auch  dann  zu  liquidiren,  wenn  erst  nach  Ausarbeitung
  der  Entscheidungsgründe  zu  einem  bereits  beschlossenen  Erkenntnisse
die  Sache  noch  verglichen  wird  oder  sonst  sich  erledigt.

Zu  F.  122.

1)  Zu  Ziffer  1  und  II:  Die  von  der  ursprünglichen  Einnahme  und  von
der  wirklichen  Ausgabe  zu  erhebende  Depositen-Gebühr  ist  nur
bei  der  ersten  Einzahlung  und  bei  der  letzten  Ausgabe  zu  liquidiren,
dergestalt,  daß,  so  lange  der  besondere  Depositions-Grund  der  nämliche
  bleibt,  auch  wenn  ein  Depositum  von  einer  inländischen  Behörde
an  eine  andere  inlandische  Behörde  oder  von  einem  Kabinet  der  Lan-
        <pb n="221" />
        2

201

desregierungen  an  ein  anderes  Kabinet  übergeht,  keine  doppelte  Depositen-Gebühr,
  sondern  vielmehr  die  Einnahmegebühr  nur  von  der  ursprunglichen
  Einnahme  bei  derjenigen  Stelle,  wo  diese  Statt  gefunden
hat,  und  die  Ausgabegebühr  nur  von  der  wirklichen  Ausgabe  bei  derjenigen
  Stelle,  welche  diese  bewirkt,  zu  entrichten  ist  (Bekanntmachung
vom  24.  Juli  1845,  Ziffer  3).

Zu  Ziffer  III:  Wenn  deponirte  Dokumente  zum  Behufe  der  Einziehung
  und  Wiederausleihung  des  dadurch  verbrieften  Kapitals  oder  zu
irgend  einem  andern  vorübergehenden  Zwecke  zurückgenommen,  nachher
aber  dieselben  Dokumente  oder  auch  an  ihre  Stelle  andere  Dokumente
von  gleichem  Werthe  wieder  deponirt  werden,  so  ist  dafür  keine  Depositen-Gebühr
  anzusetzen.

Würde  hingegen  an  die  Stelle  des  zurückgenommenen  Dokumentes
ein  Dokument  von  höherem  Betrage  deponirt,  so  ist  solches,  insoweit
  es  den  Betrag  des  herausgenommenen  übersteigt,  als  ein  neu
deponirtes  anzusehen  und  für  diesen  Mehrbetrag  die  gesetzliche
Depositen-Gebühr  allerdings  anzusetzen,  insoweit  dieses  nach  der  Bestimmung
  unter  Ziffer  I,  3  überhaupt  statthaft  ist.  Eben  so  ist,  wenn
an  die  Stelle  des  herausgenommenen  ein  Dokument  von  minderem
Betrage  zum  Depositum  kommt,  von  dem  Betrage  der  Differenz
zwischen  beiden  Dokumenten  seiner  Zeit  (Anmerkung  3)  die  „von  der
wirklichen  Ausgabe“  zu  berechnende  Depositen-Gebühr  anzusetzen  (Bekanntmachung
  vom  19.  März  1845,  Ziffer  2).

3)  Zu  Anmerkung  1:

a)  Für  Depositen  in  Kirchen-Inspektions-Angelegenheiten  und
bei  allen  Arten  von  Kuratelen  finden  die  Bestimmungen  dieser
  Anmerkung  gleichfalls  Anwendung.  Kirchenvorstände  und
Kirchenvorsteher-Aemter  aber  haben  überhaupt  keine  Depositen-Gebühren
  zu  beziehen  (F.  100  des  Gesetzes  über  die  Verwaltung
  öffentlicher  Depositen  vom  12.  Februar  1840)

b)  Wenn  Erben  oder  andere  Rechtsnachfolger  eines  Pflegebesohlenen
  Geld  oder  Dokumente  desselben  aus  dem  Depositum
ausgeantwortet  erhalten,  so  haben  sie  dafür  die  vollen  für  die
wirkliche  Ausgabe  (F.  122,  II)  geordneten  Depositen-Gebühren
zu  entrichten;  es  wäre  denn,  daß  die  Erben  oder  Rechtsnachfolger
  selbst  bevormundet  wären  (Bekanntmachung  vom  19.  März
1845,  Ziffer  3).

8
        <pb n="222" />
        202

Zu  8.  123.

Zu  Ziffer  8:  Wenn  Geld  bei  einer  Behörde  niedergelegt  und,  ohne  daß
es  zum  Depositorium  zu  bringen  ist,  sofort  wieder  ausgezahlt  wird  (Anmerkung
  3  zu  §.  122),  so  gebührt  dem  Beamten,  welcher  das  Geschäft  besorgt
—  und  wenn  zwei  an  demselben  Theil  nehmen,  jedem  zur  Hälfte  —  ein
Sechstel-Prozent  als  Zählgeld.

Zu  F.  134.

Zu  Ziffer  7:  An  die  Stelle  dieses  Satzes  treten  folgende  Bestimmungen:
a)  Für  die  Prüfung  eines  Seminaristen  vor  der  ersten  Anstellung
als  Schullehrer  hat  derselbe  zu  entrichtenn  .  .  1Thlr.
b)  Eben  so  viel  ist  für  die  Prüfung  eines  Schullehrers  vor  seiner
Versetzung  in  eine  andere  Schulstelle  der  betreffenden  Gemeinde  zuzuliquidiren.

  ·
BeideGebühcenansätzebeziehtdaöLehrer-KollegiumveöSchullehrer-Seminars.



Zu  §.5.  186  und  138.

Wenn  mehrere  Kirchenrechnungen  an  einem  Tage  abgenommen  werden,
tritt  für  jede  derselben  der  volle  und  bezüglich  —  wenn  die  Abnahme  nicht
am  Amts=  oder  Gerichts-Sitze  erfolgt  —  der  doppelte  Ansatz  ein.

Auch  bei  gleichzeitiger  Abnahme  der  Rechnungen  einer  Mutterkirche  und
der  Filial-Kirchen  findet  der  einfache  Ansatz  für  eine  jede  derselben  Statt.
Der  die  Diaten  ersetzende  nochmalige  Ansatz  tritt  jedoch  in  diesem  Falle  nur
einmal  nach  dem  Gesammtbetrage  der  Jahreseinkünfte  ein  und  ist  unter  die
einzelnen  Kirchen  nach  Verhältniß  ihrer  Einkünfte  zu  vertheilen.

Zu  §.  148.

1)  Zu  Ziffer  1:  Für  den  von  einem  besoldeten  Medizinal-Beamten,
innerholb  seines  amtlichen  Geschäftsbereichs,  armen  Kranken  zu  leistenden
  Beistand  findet  eine  Gebührenforderung  weder  an  einen  Heimathsbezirk
  seines  Bereichs  noch  an  einen  andern  inländischen  Heimathsbezirk
  Statt.

2)  Zu  Ziffer  2:  Bei  Behandlung  armer  Kranker  außerhalb  des  Wohnorts
findet  ein  Diäten-Ansatz  für  einen  besoldeten  Medizinal-Beamten  nur
        <pb n="223" />
        203

dann  Statt,  wenn  die  Abwesenheit  vom  Wohnorte  über  vier  Stunden
beträgtz  und  wenn  dieselbe  nicht  über  sechs  Stunden  dauert,  find  nur
halbtdgige  Diaten  zu  liquidiren.

3)  Zu  Ziffer  5:  Statt  auf  §.  8,  Nr.  10  ist  hier  auf  §.  181,  Ziffer  7
zu  verweisen.

Zu  F.  150.

1)  Zu  Ziffer  1:
a)  Bei  Items,  welche  einen  halben  Acker  und  darunter  betragen,

b)

J0)

—

sind  die  Ab=  und  Zuschreibe-Gebühren  nur  mit  der  Halfte
des  sonst  zuldssigen  Betrages  in  Ansatz  zu  bringen  (Nachtrag  zum
Sportel-Gesetze  vom  7.  September  1844,  Ziffer  1).

Wenn  bei  Grundstücks-Verdußerungen  die  Erwerber  im  Verhältnisse
  zum  Vorbesitzer  Pflichttheils-Berechtigte  sind,  so
genießen  sie  in  Ansehung  der  Ab=  und  Zuschreibe-Gebühren
die  den  Pflichttheils  -Berechtigten  zugestandene  Begünstigung,  gleichviel,
  auf  welchem  Grunde  die  Grundstücks-Erwerbung  beruht,
ob  auf  Beerbung,  oder  auf  einem  Geschäfte  unter  Lebendigen
(Bekanntmachung  vom  28.  Januar  18483,  Ziffer  1).

Auch  in  den  Fallen,  wo  eine  Theilung  zwischen  den  Erben
eintritt,  findet  die  Begünstigung  der  Pflichttheils  -Berechtigten
des  Erblassers  hinsichtlich  der  Ab=  und  Zuschreibe-Gebühren
dann  Statt,  wenn  eine  gemeinschaftliche  Erbezuschreibung  nicht
vorausgegangen  ist.  Ist  hingegen  eine  solche  vorausgegangen,  so
fallt  im  Theilungsfalle  die  Begünstigung  der  Pflichttheils-Berechtigten
  des  Erblassers,  als  solcher,  hinweg  (Bekanntmachung
vom  28.  Januar  1843,  Ziffer  2).

Wenn  ein  Ehepaar  von  den  Aeltern  des  einen  Ehegatten  eins
oder  mehrere  Grundstücke  erwirbt,  so  ist  die  beiden  Akquirenten
gemeinschaftlich  nur  einfach  anzusinnende  Ab=  und  Zuschreibe-Gebühr
  in  der  Weise  anzusetzen,  daß  bei  Berechnung  des  auf
den  Pflichttheils-Berechtigten  Ehegatten  fallenden  Antheils  die
gesetzliche  Begünstigung  desselben  berücksichtigt  werden  muß,  der
andere  Ehegatte  aber  die  Hälfte  der  vollen  Gebühren  zu  zahlen
hat  (Bekanntmachung  vom  28.  Januar  1843,  Ziffer  3).
        <pb n="224" />
        204

e)  Wenn  auf  mehreren  Grundstuͤcken  zusammen  ein,  nicht  auf  die  einzelnen
  Grundstücke  ausgeworfener  Zins  haftet,  so  ist  für  die  Abund
  Zuschreibung  dieses  Zinses  die  Gebühr  nur  einfach,  wie
von  einem  gebundenen  Gute  zu  entrichten  (Bekanntmachung  vom
28.  Januar  1843,  Ziffer  4).

2)  Zu  Ziffer  3:  Die  Prüfung  und  Beglaubigung  derjenigen  Grundstucks-Beschreibungen,
  welche  den  Einnahmebehörden  bei  Eigenthumsveränderungen
  vom  Gerichte  zugefertigt  werden,  ist  kostenfrei  zu  bewirken.


3)  Zu  Ziffer  5:  Von  jedem  abgetrennten  Item  sind  10  Pf.  (Nachtrag
zum  Sportel-Gesetze  vom  7.  September  1844,  Ziffer  2),  jedoch  im
Ganzen  mindestens  5  Gr.  zu  erheben.

Zu  F5.  152.

1)  Zu  Ziffer  1:  Die  vorstehenden  Zusätze  zu  §.  150,  Ziffer  1,  unter
b,  c  und  d  finden  auch  hier  Anwendung.
2)  Zu  Ziffer  2:  Der  Zusatz  zu  .  150,  zu  Ziffer  3  gilt  auch  hier.
Zu  F.  154.
1)  Zu  Ziffer  1,  c:  Fuͤr  jede  Hofreite  sinud.  .  .  .  1Gr.  3Pf.
anzusetzen  (Reg.-Blatt  v.  J.  1840,  Seite  460).
2)  Zu  Ziffer  2:  Für  jeden  Bogen  sid  2  Gr.
anzusetzen.
3)  Zu  Ziffer  5:  Statt  auf  §.  150,  Ziffer  2  ist  auf  §.  152,  Ziffer  2
zu  verweisen.
Zu  F.  155.
Von  der  Gebühr  der  Ortsbehörde  für  einen  Neption=  Schein  erhaͤlt
der  Aktuar,  welcher  das  Brand-  Kataster  n  ...  3  Gr.
der  Kopist  .  ....  F
der  Diener  4
Zu  F.  158.

Zu  Ziffer  II,  b:  Dauert  die  Abwesenheit  nicht  über  vier  Stunden,  so
finden  keine  Diädten  Statt.
        <pb n="225" />
        205
Zu  F.  159.

Zu  Ziffer  8:  Bei  Berechnung  der  nach  der  Zahl  der  Wegestunden  zu

bestimmenden  Gebühr  für  Zeugen,  welche  nicht  am  Orte  der  Abhörung
wohnen,  ist  nur  der  Weg  zur  Abhörung,  nicht  aber  auch  der  Rückweg,  zu
berücksichtigen  (Bekanntmachung  vom  9.  Oktober  1848).

Zu  §.  161.

Zu  Ziffer  6:  Wenn  der  Diener  oder  Bote  einen  Beamten  des  Kollegiums

  bei  einer  Expedition  außerhalb  des  Geschäfts-Lokals,  aber  innerhalb
der  Flur  des  Sitzes  der  Behörde  begleitet,  so  tritt  dieser  Ansatz  als  Verrichtungsgebühr
  ein.  Dieselbe  mindert  sich  jedoch  auf  6  Gr.,  wenn  die
Expedition  nicht  über  sechs  Stunden  dauert.

2

—  —

Zu  F.  162.
Zu  Ziffer  1:  Für  die  Bekanntmachung  einer  obrigkeitlichen  Verfügung
mittelst  des  Ausrufes  unter  der  Schelle,  wo  dieses  hergebracht  ist,
oder  im  einzelnen  Falle  für  angemessen  erachtet  wird,  5  bis  8  Gr.
Zu  Ziffer  4:  Die  Einschlußgebühr  findet  in  allen  Fällen  Statt,  wo
es  zur  Einschließung  eines  Verhafteten  kommt,  ohne  Unterschied,  wo
und  von  wem  die  Arretur  geschehen,  selbst  wenn  der  Verhaftete  sich
freiwillig  zur  Haft  gestellt  hat;  und  es  findet  diese  Gebühr  bei  jeder
neuen  Haft,  nach  vorgängiger  Entlassung,  wieder  Statt.
Zu  Ziffer  12:  Dieselben  Diaten-Ansätze  gelten  auch  für  die  Beidiener
und  Beildufer  und  der  Zusatz  zu  §.  161,  zu  Ziffer  6  findet  auch
hier  Anwendung.

Zu  F.  163.
Wenn  die  Versteigerung  über  vier  Stunden  dauert,  sind  mindestens
10  Gr.  für  den  Ausruf  anzusetzen.

Die  hier  bestimmte  Agzeigegebühr  tritt  auch,  wenn  Gend'armen  (Verordnung
  vom  1.  Dezember  1847)  Anzeigen  machen,  für  diese  ein.

Zu  F.  165.

Die  hier  bestimmten  Gebühren  für  die  zum  Polizei-Dienste  kommandirten

  Unter-Offiziere  finden  nunmehr  auf  die  bei  dem  Gend'armerie-Korps  dienenden
  Gend'armen  Anwendung  (Verordnung  vom  1.  Dezember  1847).  Diese
        <pb n="226" />
        206

Gebuͤhren,  sowie  die  fuͤr  die  Gerichtsfolge  sind  aus  der  Kasse  der  Justizoder
  Polizei-Behoͤrde  zu  bezahlen,  zu  deren  Unterstuͤtzung  die  Gend'armen  oder
die  Gerichtsfolge  gebraucht  worden,  vorbehältlich  der  Wiederbeibringung  dieser
Kosten,  wenn  eine  zahlungepflichtige  Person  vorhanden  ist.

Es  gilt  dieses  namentlich  auch,  wenn  ein  Justiz-Amt  in  seinem  Bezirke
eine  Streifung  anordnet,  wogegen  die  Kosten  allgemeiner  Streifungen,  welche
auf  Anordnung  der  Landes-Direktion  in  größerem  Umfange  vorgenommen  werden,
  aus  der  Haupt-Landschaftskasse  zu  bestreiten  sind  (Bekanntmachung  vom
23.  Juni  1821).

Zu  §.  166.

In  den  Fallen  der  §.§F.  37,  48,  49,  65  und  66  ist  die  Bestellungsgebühr
  einmal  von  dem  Betrage  der  dem  liquidirenden  Gerichte  verbleibenden
Sportel  und  dann  noch  besonders  von  dem  einem  andern  Gerichte  zu  vergütenden
  Sportelantheile  anzusetzen  und  die  letztere  Gebühr  diesem  Gerichte
mit  zu  gewähren.

Zu  §.  169.

Die  gesetzlichen  Denunziations-Gebühren,  wo  dergleichen  Statt  finden,
  sind  stets  in  die  Kostenverzeichnisse  mit  aufzunehmen.

In  Untersuchungen  wegen  Uebertretung  des  Gesetzes  zum  Schutze  der
Holzungen,  Baumpflanzungen,  Felder  und  Gärten,  wo  diese  Demunziations-Gebühren,
  sobald  es  zu  einer  Verurtheilung  kommt,  als  baarer  Verlag  aus
der  Gerichtskasse  vorschußweise  zu  berichtigen  sind  (§.  5  des  Gesetzes  vom  10.
November  1840),  haben  die  Sportel-Einnahmen  dieselben,  wenn  sie  demnachst
eingehen,  als  restituirte  Verläge  zu  verrechnen  und  abzuliefern  (Bekanntmachung
vom  14.  November  1843,  Ziffer  2).

—

Den  Betrag  früherer,  noch  unbezahlter  Kostenrechnungen  bei  Aufstellung
der  Liquidationen  über  weiter  erwachsene  Kosten  in  diese  wieder  mit  aufzunehmen,
  ist  verboten  (Bekanntmachung  vom  5.  März  und  12.  April  1839).

Zu  §.  179.

Die  der  Großherzoglichen  Kammer  zuständigen  Sportel-Einnahmen  haben
die  innerhalb  eines  jeden  Jahres  nach  §.  5  des  Gesetzes  vom  10.  November
        <pb n="227" />
        207

1840  gezahlten  Anzeigegebühren  (s.  Zusatz  zu  F.  169)  bis  zur  Ablegung  der
Sportel-Rechnung  in  Gewährschaft  zu  führen  und  dann  nach  einem  Verzeichnisse
  der  betroffenen  Kameral-Behörde  zur  definitiven  Verausgabung  einzurechnen.


In  diesem  Verzeichnisse  sind  den  einzelnen  Posten  die  Nummern,  unter
welchen  sie  in  der  Sportel-Rechnung  vereinnahmt  stehen,  oder  das  Zeugniß
des  Justiz-Oberbeamten,  daß  sie  in  Gemäßheit  des  8.  192  nicht  liquidirt
worden  sind,  beizufügen.  Wenn  die  liquidirten  Anzeigegebühren  demnchst  eingehen,
  werden  sie  lediglich  unter  den  anderen  Sporteln  mit  erhoben  und  gleich
diesen  abgeliefert  (Bekanntmachung  vom  14.  November  18438,  Ziffer  2).

Zu  KF.  181.

1)  Zu  Ziffer  8:  Was  hier  von  der  Erkenntniß-Sportel  bestimmt  ist,  gilt
auch  von  der  Vergleichs-Sportel.

Die  Ausnahmen  unter  a  und  b  werden  aufgehoben.

Zu  Ziffer  4:  Vormundschaftskosten  sind  von  dem  Bevormundeten
zu  tragen  und  die  Kosten  für  die  Erörterungen  zum  Zwecke  der  Entmündigung
  von  demjenigen,  um  dessen  Bevormundung  es  sich  handelt,
wenn  nicht  ein  Antragsteller  in  deren  Bezahlung  verurtheilt  wird.

Zu  Ziffer  7:  Die  Feststellung  der  Verlagsrechnungen  der  Unterbehörden

  liegt  nur  in  denjenigen  Fällen  der  Landesregierung  ob,  wo

der  Oberbeamte  selbst  betheiligt  ist;  in  allen  anderen  Fällen  steht  diesem
  die  Prüfung  und  Feststellung  zu.

Zu  Ziffer  8:  Vorgeschossene,  aber  späterhin  als  unbeibringlich  sich  herausstellende

  Kosten  einer  Oberbehörde  sind  von  der  Sportel-Einnahme

der  Unterbehörde,  welche  den  Vorschuß  geleistet  bat,  der  Sportel-Einnahme
  derjenigen  Oberbehörde  zuzurechnen,  bei  welcher  die  Kosten  liquidirt
  sind.

5)  Zu  Ziffer  10:  Die  gleiche  Vergütung  erdalten  auch  die  Sportel-Einnehmer
  der  Landes-Kollegien  für  die  Beibringung  der  ihnen
von  der  geheimen  Staats-Kanzlei  zugesendeten  Liquidationen.

6)  Die  Erhebung  von  Kosten  durch  Postvorschuß  ist  nur  dann  zulüässig,

wenn  die  dießfallsige  Liquidation  dem  Zahlungspflichtigen  früher  bereits

behändigt  worden  und  die  gesetzliche  Zahlungsfrist  von  vier  Wochen
fruchtlos  verstrichen  ist,  oder  wenn  der  Zahlungspflichtige  sich  damit
34

2

#

V3

#

4

#
        <pb n="228" />
        im  Voraus  fuͤr  einverstanden  erklaͤrt  hat  (Bekanntmachung  vom  21.
Februar  1842),  oder  endlich,  wenn  derselbe  im  Auslande  wohnt.

Geldstrafen  sind  ohne  alle  Ausnahme  von  der  Behoͤrde,  bei  welcher
die  Untersuchung  gefuͤhrt  worden  ist,  selbst  —  zugleich  mit  den
Kosten,  welche  der  Verurtheilte  zu  tragen  hat  —  von  Amtswegen
beizubringen  und  dann  erst  an  die  Verwaltungsbehörde  oder  an  den
Gerichtsherrn  abzuliefern  (Bekanntmachung  vom  14.  November  1843,
Ziffer  1).

7

Zu  §.5.  184  und  185.

1)  Diese  Kontrole  und  Kollektur-Gebühren  sind  von  Sporteln  aller  Art
(Abschnitt  II  und  III  des  Gesetzes)  zu  berechnen,  welche  bei  der  Behörde
  des  Sportel-Kontroleurs  und  Sportel-Einnehmers  liquidirt  (§.5.
169,  171)  und  erhoben  werden.

Dagegen  unterliegen  denselben  die  Lehnsverwandlungs=  Summen

(Anmerkung  zu  §.  67,  Ziffer  6),  sowie  die  Strafverwandlungs-Gelder
(Anmerkung  zu  §.  97,  Ziffer  6)  eben  so  wenig  als  die  mit  den  Kosten
eingezogenen  Geldstrafen  (Zusatz  zu  §.  181,  unter  Ziffer  7).
Der  Sportel-Einnehmer  und  Sportel-Kontroleur  bei  jeder  der  beiden
Landesregierungen  haben  zusammen  noch  weiter  ein  Prozent  der  bei
derselben  liquidirten  und  eingehenden  Sporteln  zu  beziehen,  welches
nach  Bestimmung  des  Kollegiums  unter  beiden  zu  theilen  ist.

d

Zu  F.  185.

Die  an  den  Diener  einer  Behörde  abzugebende  Kollektur-Gebühr
für  die  durch  ihn  eingehobenen  Sporteln  dieser  Behörde  kommt  auch  den  Dienern
  der  Patrimonial-Behörden  zu.

Dieselbe  fallt  nur  dann  weg,  wenn  ein  Diener  bei  der  Anstellung  zur
unentgeltlichen  Beitreibung  der  Sporteln  ausdrücklich  verpflichtet,  oder  wegen
der  Verautung  für  dieses  Geschaft  ein  besonderes  Abkommen  mit  demselben
getroffen  ist  (Bekanntmachung  vom  8.  März  1842).

Zu  F.  192.

In  jedem  Falle,  wo  wegen  offenbarer  Unbeibringlichkeit  die  Kosten  ganz
unliquidirt  bleiben,  ist  dieses  mit  dem  Worte:  „zahlungsunfähig“  unter
        <pb n="229" />
        209

Signatur  des  Dirigenten  der  Behörde  zu  den  Akten,  ehe  diese  reponirt  werden,
  zu  bemerken  (Bekanntmachung  vom  14.  November  1843,  Ziffer  3).

Zu  F.  195.

Die  hier  gedrohte  Strafe  soll  auch  in  dem  Falle  eintreten,  wenn  dltere
Kostenreste  gegen  das  Verbot  zu  §.  171  auf  eine  neue  Liquidation  übertragen
  werden.

Urkundlich  haben  Wir  diesen  Nachtrag  zu  dem  Gesetze  vom  1.  Dezember
1840,  welcher  auf  alle  nach  dem  1.  August  1848  den  Zahlungspflichtigen
behändigte  Liquidationen  Anwendung  finden  soll,  und  durch  welchen  alle  seitherige
Nachträge  und  authentische  Interpretationen  zu  dem  gedachten  Gesetze  aufgehoben
  werden,  höchsteigenhändig  vollzogen  und  Unser  Großherzogliches  Staatsinsiegel
  beifügen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  1.  Juli  1848.

1  Carl  Friedrich.

von  Watzdorf.

Nachtrag
zu  dem  Gesetze  über  die  Sporteln  und
Gebühren  der  Gerichts=  und  Verwaltungs-Behörden
  vom  1.  Dezember  1840.
        <pb n="230" />
        210
Ministerial  Vekanntmachung.

Nachstehender  Aufruf  des  Erzherzogs  -Reichoverwesers  vom  15.  d.  M.
wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.  Weimar  am  19.  Juli  1848.
Großherzoglich  Gächüsches  Staats-Ministerium.
von  Watzdorf.

An  das  deutsche  Volk!

Deutsche!  Eure  in  Frankfurt  versammelten  Vertreter  haben  mich  zum
deutschen  Reichsverweser  erwühlt.

Unter  dem  gurufe  des  Vertrauens,  unter  den  Grüßen  voll  Herzlichkeit,
die  mich  überall  empfingen  und  die  mich  rührten,  übernahm  ich  die  geitung
der  provisorischen  Central-Gewalt  für  unser  Vaterland.

Deutsche!  nach  Jahren  des  Druckes  wird  Euch  die  Freiheit  voll  und
unverkürzt.  Ihr  verdient  sie,  denn  Ihr  habt  sie  muthig  und  bedarrlich  erstrebt.
  Sie  wird  Euch  nimmer  entzogen,  denn  Ihr  werdet  wissen  sie  zu  wahren.

Eure  Vertreter  werden  dao  Verfassungswerk  für  Deutschland  vollenden.  Erwartet
  es  mit  Vertrauen.  Der  Bau  will  mit  Ernst,  mit  Besonnenheit,  mit  dchter
Vaterlandslicbe  geführt  werden.  Dann  aber  wird  er  dauern,  fest  wie  Eure  Berge.

Deutsche!  Unser  Vaterland  hat  ernste  Prüfungen  zu  bestehen.  Sie  werden
  überwunden  werden.  Eure  Straßen,  Eure  Ströme  werden  sich  wieder
beleben,  Euer  Fleiß  wird  Arbeit  finden,  Euer  Wohlstand  wird  sich  heben,
wenn  Ihr  verkrauet  Euren  Vertretern,  wenn  Ihr  mir  vertraut,  den  Ihr  gewäblt,
  um  mit  Euch  Deutschland  einig,  frei  und  machtig  zu  machen.

Aber  vergeßt  nicht,  daß  die  Freiheit  nur  unter  dem  Schirme  der  Ordnung
  und  Gesetlichkeit  wurzelt.  Wirkt  mit  mir  dahin,  daß  diese  zurückkehren,
  wo  sie  gestort  wurden.  Dem  verbrecherischen  Treiben  und  der  Zügellosigkeir
  werde  ich  mit  dem  vollen  Gewichte  der  Gesetze  entgegentreten.  Der
deutsche  Bürger  muß  geschützt  seyn  gegen  jede  strafbare  That.

Deutsche!  Laßt  mich  hoffen,  daß  sich  Deutschland  eines  ungestörten  Friedens
  erfreuen  werde.  Ihn  zu  erhalten  ist  meine  beiligste  Pflicht.

Sollte  aber  die  deutsche  Ehre,  das  deutsche  Recht  gefaäbrdet  werden,  dann  wird
das  tapfere  deutsche  Heer  für  das  Vaterland  zu  kämpfen  und  zu  siegen  wissen.

Frankfurt  am  Main  den  15.  Juli  1848.
Der  Meichsverweser
Erzberzog  Jobann.
Die  Reichsminister
Schmerling.  Pencher.  Hechscher.
        <pb n="231" />
        Kegierungs-BGlatt
Großherz'ogthun  m
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

      

Nummer  20.  Weimar.  29.  Juli  1848.

 

Ministerial-Bekauntmachung.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
das  nachstehende  Gesetz  über  Einführung  einer  provisorischen  Central-Gewalt
für  Deutschland  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  25.  Juli  1848.

Großherzoglich  Sächisches  Staats-Ministerium.
von  Watzdorf.

Frankfurt  a.  M.  am  28.  Juni  1818.
1)  Bis  zur  definitiven  Begründung  einer  Regierungsgewalt  für  Deutschland
  soll  eine  provisorische  Central-Gewalt  für  alle  gemeinsamen  Angelegenheiten
  der  deutschen  Nation  bestellt  werden.

2)  Dieselbe  hat

a)  die  vollziehende  Gewalt  zu  üben  in  allen  Angelegenheiten,  welche
die  allgemeine  Sicherheit  und  Wohlfahrt  des  deutschen  Bundesstaates
  betreffen;

b)  die  Oberleitung  der  gesammten  bewaffneten  Macht  zu  übernehmen
und  namentlich  die  Oberbefehlshaber  derselben  zu  ernennen;

c)  die  völkerrechtliche  und  handelspolitische  Vertretung  Deutschlands
auszuüben  und  zu  diesem  Ende  Gesandte  und  Konsuln  zu  ernennen.
25
        <pb n="232" />
        212

3)  Die  Errichtung  des  Verfassungswerks  bleibt  von  der  Central-Gewalt
ausgeschlossen.

4)  Ueber  Krieg  und  Frieden  und  über  Vertrage  mit  auswärtigen  Machten
  beschließt  die  Central-Gewalt  im  Einverständniß  mit  der  National=Versammlung.


5)  Die  provisorische  Central-Gewalt  wird  einem  Reichsverweser  übertragen,
  welcher  von  der  Rational-Versammlung  gewählt  wird.

6)  Der  Reichsverweser  übt  seine  Gewalt  durch  von  ihm  ernannte,  der
National-Versammlung  verantwortliche  Minister  aus.  Alle  Anordnungen
  desselben  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Gegenzeichnung  wenigstens
eines  verantwortlichen  Ministers.

7)  Der  Reichsverweser  ist  unverantwortlich.

8)  Ueber  die  Verantwortlichkeit  der  Minister  wird  die  National-Versammlung
  ein  besonderes  Gesetz  erlassen.

9)  Die  Minister  haben  das  Recht,  den  Berathungen  der  National-Versammlung
  beizuwohnen  und  von  derselben  gehört  zu  werden.

10)  Die  Minister  haben  die  Verpflichtung,  auf  Verlangen  der  National-Versammlung
  in  derselben  zu  erscheinen  und  Auskunft  zu  ertheilen.

11)  Die  Minister  haben  das  Stimmrecht  in  der  National-Versammlung
nur  dann,  wenn  sie  als  deren  Mitglieder  gewählt  sind.

12)  Die  Stellung  des  Reichsverwesers  ist  mit  der  eines  Abgeordneten  der
National-Versammlung  unvereinbar.

13)  Mit  dem  Eintritte  der  Wirksamkeit  der  provisorischen  Central-Gewalt
hört  das  Bestehen  des  Bundestages  auf.

14)  Die  Central-Gewalt  hat  sich  in  Beziehung  auf  die  Vollziehungsmaßregeln,
  soweit  thunlich,  mit  den  Bevollmachtigten  der  Landesregierun-=gen
  in's  Einvernehmen  zu  setzen.

15)  Sobald  das  Verfassungswerk  für  Deutschland  vollendet  und  in  Ausführung
  gebracht  ist,  hört  die  Thätigkeit  der  provisorischen  Central=Gewalt
  auf.
        <pb n="233" />
        213

Bekanutmachungen.

I.  Zur  Beseitigung  der  Belästigung,  welche  für  Ausländer,  die  mit  von
ihren  Heimathsbehörden  ausgestellten  Dienstbüchern  versehen,  im  Großherzogthume
  in  Gesindedienste  treten,  dadurch  entsteht,  daß  dieselben  agenöthigt  sind,
sich  neue  Dienstbücher  von  den  Ortsobrigkeiten,  wo  sie  in  Dienste  treten,
ausstellen  zu  lassen,  weil  keine  ausländische  Dienstbücher  allen  im  §.  9  des
Nachtrages  vom  20.  April  1839  zu  der  Gesindeordnung  vom  18.  Juni  1823
bezeichneten  Erfordernissen  vollkommen  entsprechen,  werden  mit  höchster  Genebmigung
  die  Polizei-Unterbehörden  des  Großherzogthumes  hierdurch  ermächtiget,


ausländische,  von  der  kompetenten  öffentlichen  Behörde  ausgestellte,
Dienstbücher  dann  zuzulassen,  wenn  solchen  zuvor  der  im  §.  P  des
erwähnten  Gesetznachtrages  bezeichnete  Auszug  aus  der  Gesindeordnung,
  sowie  die  eben  so  erforderte  Warnung  gegen  Falschung  in  besonderen
  Abdrücken  förmlich  einverleibt  worden  ist,  und  dieselben  den
übrigen  im  §.  9  jenes  Gesetznachtrages  unter  b  bis  f  aufgezählten
Erfordernissen  vollkommen  entsprechen.

Mit  Beziehung  auf  unsere  Bekanntmachung  vom  14.Oktober  1841  (Reg.  Blatt  v.  J.
1841,  Seite  226)  bringen  wir  solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß,
indem  wir  zugleich  bemerken,  daß  Abdrücke  des  fraglichen  Auszuges  nebst  der
Warnung  vor  Falschung,
a)  für  den  Weimarischen  Regierungsbezirk  in  der  Albrecht'schen  Hof-Buchdruckerei
  zu  Weimar,
b)  für  den  Eisenachschen  Regierungebezirk  in  der  von  Göckelschen  Hof-Buchdruckerei
  zu  Eisenach,

vorräthig  gehalten  werden  und  für  den  Preiß  von  acht  Pfennigen  aus  solchen
  zu  beziehen  sind.

Die  Polizei-Unterbehörden  des  Großherzogthumes  haben  sich  hiernach  zu
achten.

Weimar  am  6.  Juli  1848.
Großherzoglich  Gächsssche  Landes-Direktion.

von  Conta.
        <pb n="234" />
        214

II.  Von  des  Großherzogs  Koͤnigliche  Hoheit  sind  wir  ermaͤchtigt  worden,
  dem  Fabrikanten  Daniel  Schwarz  zu  Schleusingen  ein  Erfindungs-Patent
  auf  die  ausschließliche  Fertigung  und  Anwendung  einer  durch  die  bei  uns
übergebenen  Zeichnungen  und  Beschreibungen  erlduterten  eigenthümlichen  Schnell-Methode
  für  Doppelwebestühle  auf  fünf  hintereinander  folgende  Jahre  vom  heutigen
  Tage  an  gerechnet,  mit  der  Wirkung,  daß  niemand  ohne  vorher  erlangte
Zustimmung  des  Privilegien-Inhabertz  das  gedachte  Maschinen-System  zu  fertigen
  oder  sich  dessen  zu  bedienen  berechtigt  ist,  daß  jedoch  niemand  in  der  Anwendung
  bereits  bekannter  Theile  dieses  Systems  behindert  werden  soll,  für
den  Bereich  des  Großberzogthumes  Sachsen-Weimar-Eisenach  jedoch  nur  unter
  der  Bedingung  zu  ertheilen,  daß  das  Privilegium  dann  als  erloschen  zu
betrachten  seyn  würde,  wenn  die  bleibende  Ausführung  und  Anwendung  der
Erfindung  in  hiesigen  Landen  nicht  binnen  Jahresfrist  nachgewiesen  seyn  wird.

Auch  ist  bei  Bewilligung  des  Privilegiums  die  Neuheit  und  Eigenthumlichkeit
der  Erfindung  im  Sinne  der,  laut  der  Bekanntmachung  vom  3.  Maärz  1843
(Reg.  Blatt  vom  Jahre  1843,  Seite  13  —  16)  in  den  Zollvereinsstaaten
  bei  Ertheilung  von  Erfindungs-Patenten  und  Privilegien  zu  beobachtenden
Grundsätze,  ausdrücklich  vorausgesetzt  worden.

Nachdem  die  diesfallsige  Urkunde  unter  dem  beutigen  Tage  ausgefertigt
worden  ist,  so  bringen  wir  dieses  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß.

Weimar  am  18.  Juli  1848.

Großherzoglich  Gächsische  Landes-Direktion.
Wirth.
        <pb n="235" />
        Regierunge  Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

 

Nummer  21.  Weimar.  23.  August  1848.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Das  Großherzogliche  Staats-Ministerium  sieht  sich  durch  mehrere  neuerdings
  an  dasselbe  gerichtete  Eingaben  zu  folgenden  Erklärungen  veranlaßt:

Alle  Vorschläge  zu  Verbesserungen  in  den  Staatseinrichtungen  und  der
Staatsverwaltung,  zu  Abstellung  von  Mißbrauchen  im  Allgemeinen  oder  zur
Beseitigung  bestehender  Vorschriften,  welche  mit  der  jebigen  Richtung  des
Staatolebens  nicht  mehr  im  Einklange  stehen,  wird  das  Großherzogliche  Staats-Ministerium
  einer  sorgfaltigen  Prüfung  unterziehen,  von  welcher  Scite  sie  auch
kommen  mögen,  und  je  nach  dem  Ergebnisse  dieser  Prufung  entweder  den  Antragen
  Statt  geben,  oder  dieselben  zurücklegen.

Jedoch  gestattet  die  Rücksicht  auf  die  übrigen  dem  Grohherzoglichen
Staats-Ministerium  obliegenden  Geschäfte  demselben  nicht,  im  letztern  Falle  den
Antragstellern  die  Gründe  schriftlich  mitzutheilen,  welche  der  Ausführung  ihres
Antrags  entweder  überhaupt  oder  noch  zur  Zeit  entgegen  stehen.

Eben  so  wird  das  Staats-Ministerium  alle  im  geordneten  Instanzen-Zuge
  an  dasselbe  gelangenden  Beschwerden  Einzelner  über  das  Verfahren
Großberzoglicher  Behörden  gegen  die  Beschwerdeführer  selbst  oder  dicjenigen,
welche  sie  als  Vormünder,  Ehegatten  u.  s.  w.  zu  vertreten  haben,  nach  wie
vor  mit  der  gebübrenden  Sorgfalt  untersuchen  und  von  seiner  Entschließung
auch  dem  Beschwerdeführer  Kenntniß  geben  lassen

Dagegen  kann  sich  das  Großherzogliche  Staats-Ministerium  nicht  bewogen
  finden,  auf  Anfragen  zu  antworten,  wie  sie  kürzlich  gestellt  worden  sind,
ob  nicht  die  Staatsregierung  dieses  oder  jenes,  die  Rechte  und  Freiheiten  einer

36
        <pb n="236" />
        216

Klasse  der  Staatsbuͤrger  beeintraͤchtigende  Verbot  erlassen  habe?  ob  nicht
der  oder  jener  von  einer  Behoͤrde  innerhalb  der  Grenzen  ihrer  Amtsbefugnisse
getroffenen  Maßregel,  wie  man  vermuthe,  eine  freiheitsfeindliche  Absicht  zu
Grunde  liege?  u.  dgl.  m.  Seine  Zeit  ist  zu  kostbar,  um  alle  ungegruͤndete
Vermuthungen  und  Verdaͤchtigungen,  an  denen  unsere  Zeit  so  reich  ist,  zu  widerlegen.


Ebensowenig  kann  dasselbe  auf  Eingaben  von  Einzelnen  oder  Vereinen
Ruͤcksicht  nehmen,  welche  sich  berufen  fuͤhlen,  die  Rechte  Dritter,  von  ihnen
rechtlich  nicht  zu  Vertretender,  gegen  angebliche  Eingriffe  der  Behoͤrden  zu
wahren  und  sich  deshalb  uͤberdies  mit  Uebergehung  der  naͤchsten  Vorgesetzten
dieser  Behoͤrden  unmittelbar  an  das  Großherzogliche  Staats-Ministerium  wenden.

Wer  eine  Beschwerde  uͤber  eine  ihm  widerfahrene  ungerechte  oder  unge—
eignete  Behandlung  vorzubringen  hat,  mag  sich  selbst  oder  durch  einen  legitimirten
  Bevollmächtigten  an  die  zuständige  Behörde  wenden  und  es  wird  ihm
der  dem  Sachverhalte  entsprechende  Bescheid  werden.

Nach  diesen  Grundsätzen  werden  auch  die  bereits  vorliegenden  Eingaben
behandelt  werden.

In  Uebereinstimmung  damit  wird  hierdurch  öffentlich  bekannt  gemacht,
daß  auf  eine  Eingabe  der  obigen  Art  angeordnet  worden  ist,  daß  die  Administrativ=
  und  Polizei-Behörden  des  Großherzogthums  denjenigen,  welche  sich
bei  einer  sie  betreffenden  Resolution  derselben  nicht  ohne  Weiteres  beruhigen
zu  können  vermeinen,  auf  deren  Anfrage  die  Gründe  der  Resolution  zu
eröffnen  haben.  Dem  weiter  gehenden  Antrage,  diese  Behörden  zu  verpflichten,
  mit  ihren  Resolutionen  (immer  und  ohne  Weiteres)  zugleich  die  Gründe
derselben  zu  eröffnen,  konnte  dagegen  im  Interesse  der  Abschneidung  unnöthiger
  Schreiberei  und  weil  sich  die  Gründe  des  Beschlusses  in  den  meisten  Füllen
  von  selbst  ergeben,  nicht  gefügt  werden.

Weimar  am  29.  Juli  1848.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
von  Woatzdorf.

II.  Da  bei  der  bevorstehenden  Umgestaltung  deS  Staatsdienstes,  mit
deren  Vorbereitung  eine  dazu  ernannte  Kommission  bereits  beschäftigt  ist,  die
möglichste  Vereinfachung  desselben  in  allen  seinen  Zweigen  erstrebt  werden
        <pb n="237" />
        217

wird,  so  steht  eine  Verminderung  der  Zahl  der  Staatsbeamten  für  die  Zukunft
  in  Aussicht.  «

Es  ist  daher  bei  der  bedeutenden  Anzahl  der  schon  vorhandenen  Kandidaten
  für  den  Sctaatsdienst  zu  besorgen,  daß  ein  großes  Mißverhältniß  zwischen
der  Zahl  der  zu  besebenden  Stellen  und  der  Zahl  derer,  welche  Anstellung
suchen,  für  längere  Zeit  eintreten  wird,  und  es  sieht  sich  desbalb  das  unterzeichnete
  Ministerium  veranlaßt,  ausdrücklich  darauf  aufmerksam  zu  machen,
daß  denen,  welche  sich  dermalen  durch  ihre  Studien  zum  Staatsdienste  vorzubereiten
  beabsichtigen,  keine  Aussicht  auf  eine  Anstellung  im  Großherzogthume
gewährt  werden  kann,  wenn  sie  sich  nicht  durch  besondere  Befahigung  und  vorzügliche
  Kenntnisse  auszeichnen.

Weimar  am  5.  August  1848.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerinm.
von  Watzdorf.

III.  Nachdem  dem  Herzoglich  Sachsen  Meiningenschen  Steueramte
in  Gräfenthal  die  Befugniß  zur  Erledigung  von  Uebergangsscheinen  über  Waaren,
  welche  ihrer  Gattung  nach  der  Uebergangsabgabe  unterliegen,  ertheilt
worden  ist:  so  wird  solches  mit  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom
15.  Oktober  1844  (Reg.  Bl.  S.  165  f.)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.

Weimar  am  8.  August  1848.

Großherzoglich  Sächssches  Staats-WMinisterinm.
von  Watzdorf.

IV.  Die  gestern  Abend  in  hiesiger  Stadt  vorgekommenen  Erzesse  haben
das  Einschreiten  der  Bürgerwehr  nothwendig  gemacht,  um  den  Markt  von  der
vor  dem  Rathhause  in  drohender  Haltung  aufgestellten  Volksmenge  zu  säubern,
welche  wiederholten  Aufforderungen  zum  Auseinandergehen  keine  Folge  leistete.

Wie  bei  solchen  Gelegenheiten  kaum  zu  vermeiden,  sind  dabei  mehrere
Personen  durch  Bajonet-Stiche  verwundet  worden.

Das  Großherzogliche  Staats-Ministerium  nimmt  hieraus  Veranlassung,
Jedermann,  welcher  nicht  berufen  ist,  zur  Unterdrückung  des  Tumults  in  dienst-
        <pb n="238" />
        218

liche  Thaͤtigkeit  zu  treten,  ernstlich  zu  ermahnen,  bei  etwa  wiederkehrenden
Auftritten  aͤhnlicher  Art  sich  alsbald  in  seine  Wohnung  zu  verfuͤgen.  Wer
auf  der  Straße  bleibt,  hat  es  sich  selbst  zuzuschreiben,  wenn  er  zu  den  Aufruͤhrern
  gerechnet  wird  und  durch  den  Gebrauch  der  Waffen  von  Seiten  der
Bürgerwehr  oder  des  Militärs  zu  Schaden  kommt.

Insbesondere  sind  Handwerkslehrlinge,  Frauen  und  Kinder  von  dem  Orte
tumultuarischer  Auftritte  jedenfalls  fern  zu  halten.

Der  Ernst  der  Zeit  kann  bei  solchen  Anlässen  die  Ergreifung  selbst  der
dußersten  Mittel  zur  Aufrechthaltung  der  Ordnung  und  des  Gesetzes  zur  unabweislichen
  Pflicht,  ja  zur  Rothwendigkeit  machen.

Möge  diese  Warnung  die  ihr  gebührende  Beachtung  finden!

Weimar  am  15.  August  1848.

Großherzoglich  Sächsches  Staats-Ministerinm.
von  Wat#dorf.

V.  Es  ist  wiederholt  zu  bemerken  gewesen,  daß  den  durch  Berichte  oder
Subnotationen  von  den  oberen  oder  unteren  Landesbehörden  an  das  unterzeichnete
  Staats-Ministerium  gelangten  Angelegenheiten  die  dazu  gehörigen
Ukten  und  Anfugen  ohne  ein  Verzeichniß  oder  eine  nähere  Angabe  derselben
beigelegt  worden  sind.  Da  nun  aber  bei  dem  bedeutenden  Geschäftsandrange
hierdurch  leicht  Störungen  in  dem  Akten-Wesen  entstehen  können:  so  werden
die  Präsidien  und  Vorstände  sämmtlicher  oberen  und  unteren  Behörden  hierauf
aufmerksam  gemacht,  mit  der  Aufforderung,  dafur  zu  sorgen,  daß  die  künftigbin
  höchsten  Orts  eingereichten  Akten  und  Beilagen,  geschebe  es  mittelst  Berichte
  oder  Subnotationen,  entweder  ihrer  dußeren  Rubrik  nach  beschrieben
oder  wenigstens  mit  den  darauf  befindlichen  Nummern  oder  Zeichen  genau  angegeben
  werden.

Demnachst  ist  die  Reinschrift  eines  jeden  Berichtes  und  wo  moglich  jedes
Gesuches,  welche  durch  Subnotation  übecreicht  werden,  so  einzurichten,  daß  die
erste  Seite  derselben,  außer  der  Anrede  und  der  Inhaltsanzeige,  nur  sechs
Zeilen  Kontert  enthalte,  um  zwischen  jenen  und  diesem  hinreichenden  Raum
für  oftmals  mehrfache  Subnotationen  zu  gewinnen.

Weimar  am  19.  August  1848.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
von  Watzdorf.
        <pb n="239" />
        Regierungs-Blatt
Großherz'igebn  m
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

Nummer  22.  Weimar.  30.  August  1848.

 

 

Bekannutmachung.

Auf  höchsten  Befehl  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
das  nachstehende  Gesetz  über  die  Zusammenlegung  der  Grundstücke  vom  25.
August  1848  hierdurch  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  28.  August  1848.

Großherzoglich  Sächische  Landesregierung.
von  Mandelsloh.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2.
In  Erwägung  der  anerkannten  Hindernisse,  welche  der  bestmöglicheren  Bewirthschaftung,
  sowie  der  durch  Ablösung  zu  bewirkenden  Entlastung  der  Grundstücke
  eine  große  Zerstückelung  derselben  und  die  zerstreute  Lage  der  Grund-
        <pb n="240" />
        Begriff  der
Zusammenlegung
  der
Erutee
stücke.

Falle  der
unfreiwilligen
  Zusam.
menlegung:
a)  nach  dem
Beschlusse
der  Mehrheit;


b)  wegen  davon
  abhängLiger
  Aufhebung
  einer

gemeinschaftlichen


Dienstbarkeit.


Fälle,  wo
die  einfache
und

220

stücke  Eines  Besitzers  entgegenstellt,  verordnen  Wir  mit  Beirath  und  Zustimmung
  des  getreuen  Landtages  hiermit,  wie  folgt.

g.  1.

Zusammenlegung  der  Grundstuͤcke,  das  heißt,  ein  solcher  Umtausch  durch
einander  liegender  laͤndlicher,  verschiedenen  Besitzern  gehoͤriger  Grundstuͤcke,  durch
welchen  für  jeden  derselben  eine  moͤglichst  nahe  und  zusammenhaͤngende,  sowie
uͤberhaupt  fuͤr  die  Bewirthschaftung  guͤnstige  Lage  seiner  Besitzungen  bezweckt
wird,  soll  kuͤnftighin  nicht  blos  nach  freier  Vereinigung,  sondern,  jedoch  nur
in  nachbenannten  Faͤllen,  auch  gegen  den  Willen  eines  Theils  der  Besitzer
Statt  finden.

g.  2.
Der  Besitzer  eines  Grundstücks  muß  sich  die  Zusammenlegung  gefallen
  lassen,

a)  wenn  die  Mehrheit  der  dabei  betheiligten  Grundstückbesitzer  damit  einverstanden
  istz;

b)  wenn  davon  die  nach  den  Bestimmungen  im  dritten  Abschnitte  des  Gesetzes
  über  Ablösung  grundherrlicher  Rechte  vom  18.  Mai  d.  J.  verlangte
Aufhebung  einer,  die  Grundstücke  mehrerer  Besitzer  gemeinschaftlich  betreffenden
  Trift=  und  Hutungs-Dienstbarkeit,  z.  B.  einer  Koppelhutung,
oder  auch  nur  die  Ausscheidung  Einzelner  aus  einer  solchen  abhängig
  ist.

g.  3.
Die  im  5.  2  unter  a  vorausgesetzte  Mehrheit  ist  bei  einem  Zusammenlegungsplane,
  in  welchen  nur  solche  Grundstuͤcke  gezogen  werden  sollen,  die  bei  einer

wo  nur  eine  in  der  Verhandlung  begriffenen  Aufhebung  von  Dienstbarkeiten  begriffen  sind,

Mehrheit
von  zwei
Dritttheilen
beschließen
kann.

Gattungen
der  Grundstücke,
  deren
Zusammendann

  vorhanden,  wenn  mehr  als  die  Hälfte  der  Stimmen  sich  für  die  beantragte
  Zusammenlegung  erklärt.  In  allen  anderen  Fällen  ist  das  Einverstandniß
  von  mindestens  zwei  Dritttheilen  erforderlich.

d.  4.

Die  Roͤthigung  zur  Zusammenlegung  ist  nur  wegen  folgender  Gattungen
von  Grundstuͤcken  statthaft:
a)  wegen  der  Felder,
        <pb n="241" />
        b)  wegen  der  Wiesen,  leaung  urn

2c)  wegen  der  Lehden  und  Anger,  ann.

d)  soviel  den  Holzboden  anlangt,  wegen  der  unter  Feldern,  Wiesen,  Lehden
  und  Angern  vereinzelt  liegenden  Blößen,  Wald=  und  Busch-Darzellen.

g.  5.

In  soweit  in  gegenwaärtigem  Gesetze  nicht  besondere  Vorschriften  über  Subsidiäre
die  bei  Zusammenlegung  der  Grundstücke  zu  beobachtenden  Grundsätze  und  das  ilog.
Verfahren  dabei  enthalten  sind,  sollen  darauf  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  des  Gesetzes
vom  18.  Mai  d.  J.  über  Ablöôsungen  analog  angewendet  werden.  Nament=  uber  Ablolich
  sind  bei  den  Zusammenlegungen  und  den  dabei  vorkommenden  Streitigkei=  sungenund
ten  dieselben  Behörden  wirksam,  wie  bei  den  in  dem  angezogenen  Gesetze  abge-  kriahi

handelten  Auseinandersetzungen.
g.  6.

Wer  auf  eine  Zusammenlegung  antraͤgt  (der  Provokant),  hat  bei  seinem  Herrllunger
Antrage  die  einzelmen  Grundstücke,  welche  er  in  den  Austauschungsplan  gezogen  Zuskg
.  wissen  will,  mit  Beschreibung  ihrer  Lage  und  mit  Angabe  ihres  Ackergehalts  legung.
und  übrigens  mit  Namhaftmachung  ihrer  Besitzer  (sowohl  der  Provokanten,  als

der  Provokaten)  anzugeben.
g.  7.

Nach  den  vorläufigen  Erörterungen  an  Ort  und  Stelle  hat  die  Spezial=  Vorlaußge
Kommission  zu  ermessen,  welche  Ausdehnung  vermöge  der  örtlichen  Lage  der  Erorkerun-Grundstücke
  den  Verhandlungen  über  die  Zusammenlegung  zu  geben  seyn  werde,  "
damit  diese  nicht  nur  möglichst  vortbeilhaft  ausfalle,  sondern  auch  allen  wegen

derselben  Grundstücke  etwa  künftig  zu  erwartenden  Anträgen  zuvorkomme.

Alle  Grundstücksbesitzer,  deren  Zuziehung  die  Spezial-Kommission  in  die=  Zuziehung
ser  Hinsicht  für  angemessen  erachtet  und  namentlich  auch  sämmtliche  Grund=  G#
stücksbesitzer  in  der  Gemeinde-Flur,  in  welcher  die  zusammenzulegenden  Grundstücke  r  ebw
liegen,  ingleichen  die  mit  Frohnen  und  Dienstbarkeiten  daran  Berechtigten,  hat  uber  en
dieselbe  zu  einer  Erklärung  und  zur  Theilnahme  an  den  Verhandlungen  unter  ten  und
der  Verwarnung  aufzufordern,  daß  sie  und  ihre  Nachbesitzer  außerdem  mit  An-Provokaten.
tragen  in  Beziehung  auf  die  Bestimmung  der  in  den  Plan  zu  ziehenden  Grundstücke
  nicht  werden  gehört  werden.

*
        <pb n="242" />
        222

i  Auch  hat  der  Spezial-Kommissar,  wenn  ein  oder  mehrere  Grundstücke

Ortschaften.  eines  benachbarten  Ortes  in  einen  Zusammenlegungsplan  gezogen  werden  sollen,
nicht  nur  sämmtliche  Grundstücksbesitzer  des  benachbarten  Ortes  davon  in  Kenntniß
  zu  setzen,  sondern  es  hat  auch  derselbe,  wenn  die  Umstände  und  Lokalitäten
  es  angemessen  erscheinen  lassen,  damit  den  Vorbehalt  zu  verbinden,  daß  dergleichen
  eingetauschte  oder  auch  nur  in  Berücksichtigung  gezogene  Grundstücke,
wenn  künftig  in  dem  benachbauten  Orte  eine  Zusammenlegung  beabsichtigt  werden
  sollte,  in  den  Zusammenlegungsplan  wieder  gebracht  werden  können.

d.  8.

Entscheidun-  Sind  nicht  schon  sämmtliche  Besitzer  der  betreffenden  Grundstücke  (F.5.  6,

#zemrach  der  7)  mit  dem  Zusammenlegungsplane  einverstanden,  so  entscheidet  in  den

nach  dem  F.  2  unter  a  gedachten  Fallen  die  Stimmenzählung,  in  den  daselbst  unter  b

Ermessender  erwähnten  das  Ermessen  der  Special-Kommission,  und  zwar  in  Fällen  der

Acummission.  letztern  Art  darüber,  ob  und  wie  weit  für  den  Zweck  der  verlangten  Aufhebung
  einer  Trift=  und  Hutungs-Gerechtigkeit  eine  Zusammenlegung  von  Grundstücken
  erforderlich  sey.

g.  9.

Berechnung  Die  Stimmberechtigung  eines  jeden  an  der  Zusammenlegung  Theilnehder
  Stim,  menden  wird  nach  der  Zahl  und  Größe  seiner  in  den  Zusammenlegungsplan
men.  ,
gezogenen  Parzellen  berechnet  und  bestimmt.

S.  0.

Unterbleiben  So  lange  sich  in  den  f.  2  unter  a  und  §.  3  erwähnten  Fallen  mehr
r--  als  ein  Dritttheil  und  bezüglich  mindestens  die  Halste  der  Stimmen  gegen
im  Mangel  die  Zusammenlegung  erklärt,  kann  diese  in  der  beantragten  Maaße  nicht  zur

Finez  Mah.  Ausführung  gebracht  werden.  Aber  auch  da,  wo  weniger  Stimmen  einer

schusses.  Zusammenlegung  widersprechen,  jedoch  nach  dem  Ermessen  der  Special-Komoder
  nach  mission  entweder  der  von  der  Zusammenlegung  der  Grundstücke  zu  erwartende
den  s,  Vortheil  im  Ganzen  für  das  gemeine  Beste  nicht  sehr  erheblich  ist,  oder  mit
Kommission  den  Schwierigkeiten  und  Kosten  derselben  außer  Verhältniß  stehr,  oder  wenigauf
  den  Wi=  stens  für  die  Widersprechenden  Nachtheile  zu  befürchten  sind,  die  sich  weder
cuepruch  durch  Unterhandlungen  und  Zubilligung  von  Entschädigungen  (.  19)  beseitigen

lassen,  noch  durch  die  für  dieselben  Interessenten  zu  erwartenden  Vortheile

überwogen  werden,  muß  den  weiteren  Vorschritten  Anstand  gegeben  werden.
        <pb n="243" />
        223

Es  können  jedoch  diejenigen,  welche  die  Zusammenlegung  wünschen,  veränderte
Vorschläge  thun  und  auf  anderweite  Befragung  der  Betheiligten  darüber  antragen.


g.  11.
Bei  der  Zusammenlegung  hät  jeder  Theilhaber

a)  statt  des  von  ihm  abzutretenden  Landes  (wenn  er  sich  nicht  freiwillig
dazu  versteht,  für  eine  kleinere  Flache  bessern  Bodens  eine  größere
Fläche  schlechtern  Bodens,  welche  dem  Werthsbetrage  für  die  kleinere
Fläche  bessern  Bodens  gleichsteht,  umzutauschen)  soviel  als  möglich  Grund
und  Boden  von  demselben  Ertrage  (von  derselben  Güte)  oder  doch  wenigstens
  in  einer  zunächst  stehenden  Bonitäts-Klasse  (F.5.  12,  14),

b)  diesen  in  möglicher  Nähe,  Zusammenhange  und  überhaupt  für  die  Bewirthschaftung
  günstiger  Lage  (F.  19),

h  völlige  Schadloshaltung  im  Uebrigen  (C.  13),

zu  empfangen.

S.  12.

Dem  Austausche  der  Grundstücke  geht  eine  Abschätzung  derselben  nach  ihrem
  andauernden  Kaufwerthe,  oder  nach  ihrem  zu  ermittelnden,  mit  25  zu
kapitolisirenden  durchschnittlichen  Pachtwerthe  bezüglich  der  Ertragsfähigkeit
voraus,  wobei  die  auf  den  Tausch-Objekten  ruhenden  Real-Lasten  und  Steuern
deshalb  völlig  unberücksichtigt  bleiben,  weil  solche  auf  die  durch  den  Tausch
neu  zu  erhaltenden  Grundstücke  mit  übergehen  (F.  34)  und  nur  in  geeigneten
Fällen  auf  die  Parzellen  zu  repartiren  sind,  worüber  eine  besondere  Instruktion
  zu  ektheilen  vorbehalten  bleibt.

Behufs  der  gedachten  Ermittelung  des  Kaufwerths,  bezüglich  des  kapitalisirten
  Pachtwerths  der  zu  vertauschenden  Grundstücke  werden  drei  sachverständige
  Abschatzer  gewählt,  der  eine  von  dem  Ortsvorstande  der  Flurgemeinde,
der  zweite  von  dem  bei  dem  Austausche  mitbetheiligten  Kammer-,  Ritter=  oder
Frei-Gütern  und  der  dritte  von  der  Spezial-Kommission.  Nach  ihrer  erfolgten
  Verpflichtung  bewirkt  jeder  derselben  die  Abschätzung  der  Grundstücke  nach
dem  Kaufwerthe,  bezüglich  Pachtwerthe  und  übergiebt  das  Ergebniß  der  Spezial--Kommission.
  Diese  setzt  davon  die  betheiligten  Besitzer  in  Kenntniß  und
versucht  eine  gütliche  Einigung  unter  ihnen  nach  dem  einen  oder  dem  andern

Veränderte
Vorschläge.

Was  jedem
Theilhaber
zu  gewähren
sey?

Ermittelung
des  Grundwerthes.
        <pb n="244" />
        224

Abschatzungsergebnisse,  außerdem  wird  der  Durchschnitt  der  drei  Abschätzungsergebnisse
  angenommen.

Ist  bei  der  Zusammenlegung  kein  Kammer-,  Ritter=  oder  Frei-Gut  mit
betheiligt,  so  werden  nur  zwei  Abschätzer,  der  eine  von  dem  Ortsvorstande
und  der  andere  von  der  Spezial-Kommission  erwählt.

In  solchen  Ortschaften,  wo  der  Kaufwerth  der  Grundstücke  nicht  füglich
zu  ermitteln  ist,  und  überhaupt  in  allen  Fällen,  wo  die  Spezial-Kommission
es  angemessen  findet,  ist,  statt  des  Kapitalwerthes  der  Grundstücke,  deren
Pachtwerth  abzuschätzen,  festzustellen  und  mit  25  kapitalisirt  einzutragen.

Gegen  die  hiernach  geschehenen  Bestimmungen  der  Spezial-Kommission
können  Reklamationen  nur  bei  der  General-Kommission  erhoben  werden,  bei
deren  darauf  zu  fassenden  Bescheide  es  lediglich  bewendet.

Dem  Austausche  der  Grundstücke  wird  der  somit  festgestellte  Kaufwerth,
bezüglich  der  kapitalisirte  Pachtwerth  zum  Grunde  gelegt;  hiernach  wird  jedem
der  betheiligten  Grundbesitzer  eine  besondere  Rechnung  gestellt  (ein  Conto  gehalten)
  und  demselben  seine  daraus  sich  ergebende  Natural=  und  Ausgleichungs-Forderung
  gemäß  den  Vorschriften  im  §.  11  a,  b,  c  gewährt.

*

Wufällge  Es  bleiben  daher  bei  Abschätzung  eines  zum  Umtausche  bestimmten  Grund-Terihoge
  stückes  nach  Kapital-Werthe  außer  Betracht:
a)  ein  dermaliger,  durch  fremde  Hülfsmittel  herbeigeführter,  ungewöhnlich
hober  oder  durch  Vernachlässigung  gesunkener  Kultur=  und  Düngunas-Zustand;

b)  die  noch  nicht  erschopfte  Abnutzung  der  neuesten  Düngung  und  der  übrgen
  auf  periodische  Nutzungen  schon  verwendeten  Bestellungskosten;
0)  der  dermalige,  durch  Forstkundige  zu  wurdernde  Bestand  eines  Holzgrundstückes,
  sowie
d)  besondere  bei  dem  Grundstücke  befindliche  landwirthschaftliche  Einrichtungen,
  welche  sich  davon  trennen  lassen,  z.  B.  Wildzaune.
Alle  diese  zufälligen  Werthsgegenstände  und  zwar  die  unter  c  und  d
gedachten,  insoweit  sie  dem  neuen  Besitzer  mit  überlassen  werden  sollen,  werden
  in  Gelde  abgeschätzt  und  ausgeglichen.
        <pb n="245" />
        225

Von  dem  Antrage  auf  Zusammenlegung  an  dürfen  Bäume  auf  den  betreffenden
  Grundstücken  nicht  mehr  abgeschlagen  werden.

g.  14.

Jedem  Betheiligten  ist  der  Ersatz  fuͤr  das  von  ihm  abzutretende  Land  Gewährung
selbst  (.  11,  n)  nach  Kapital-Werth  (F.  12)  und  zwar  soweit  möglich  und  tragsin  Bonur

  mit  der  §.  20  gedachten  Ausnahme  in  Grund  und  Boden  zu  gewähren.  den,

d.  15.

Es  sind  ihm  dabei  thunlichst  Grundstücke  gleicher  Boa)

  von  gleicher  oder  möglichst  nahe  stehender  Bodenklasse  (Bonität)  und  bitat  und

b)  von  gleicher  Gattung  (.  4)  im  Vergleich  mit  dem  abzutretenden  Lande  9
anzuweisen.

S  16.

Bei  Entwerfung  des  Zusammen  legungsplanes  und  Zutheilung  der  Grund=  Boden  zu

stücke  an  die  einzelnen  Betheiligten  muß  auch  auf  denjenigen  Boden  Rücksicht  Anlagen.
genommen  werden,  der  zu  den  Anlagen,  welche  die  Bewirthschaftung  der  gesammten
  und  der  einzelnen  Grundstücke  nöthig  macht,  z.  B.  zu  Wegen,  Treiben,
  Gränzgräben,  Entwässerungsgraben,  erforderlich  ist,  diese  Einrichtungen
mögen  nun  gemeinschaftliches  Bedürfniß  mehrerer  Grundstücksbesitzer  oder  eines
einzelnen,  sie  mögen  schon  vorhanden  gewesen,  oder  vermöge  der  neuen  Vertheilung
  der  Grundstücke  erst  herzustellen,  oder  doch  zu  verlegen  und  zu  ver-Giudern
  seyn.  Das  diesfallsige  Bedürfniß  an  Boden  ist  zunächst  durch  dasjenige
  Land  zu  decken,  welches  dadurch  gewonnen  wird,  daß  bieherige  Anlagen
dieser  Art  durch  die  Zusammenlegung  ganz  oder  zum  Theil  erspart  werden.
Dabei  sich  ergebender  Ueberschuß  an  Lande  wird  unter  sämmtliche  Interessenten
  nach  Verhältniß  des  Schätzungswerthes  ihrer  zum  Austausch  gelangenden
Grundstücke  vertheilt.  Nach  demselben  Verhältnisse  hat  aber  auch  ein  Jeder  zu
dem  etwaigen  Mehrbedarfe  sich  einen  Beitrag  anrechnen  zu  lassen.

 

S.  17.

Niemand  darf  ein  solches  Grundstück  aufgedrungen  werden,  welches  wegen  Legung  zum
der  Stelle,  an  der  es  gelegen  ist,  von  ihm  nur  mit  besonderer  Schwierigkeit  senen.
oder  nicht  ohne  Veränderungen  in  seinem  ganzen  bisherigen  Wirthschaftsbetriebe,  boftet

oder  ohne  Verlegung  seines  Gehöftes  zu  bewirthschaften  seyn  würde.
        <pb n="246" />
        Verlegung
der  Gebäude.

Entschädihung
  für
minder  vortheilhafte

age.

Ausgleichung
  durch
Land  oder
Geld.

Befragung

der  entfernteren

  Interessenten.


226

g.  18.

Sollte  in  einzelnen  Faͤllen  eine  zweckmaͤßige  Zusammenlegung  nicht  fuͤglich
anders  als  durch  eine  Verlegung  der  Wirthschaftsgebaͤude  des  einen  oder  des
andern  Grundstücksbesitzers  zu  ermöglichen  seyn,  so  hat  die  Spezial-Kommission
  eine  Vereinigung  dahin  zu  ermitteln,  daß  gegen  eine  von  den  übrigen
Betheiligten  nach  Verhältniß  ihres  Interesse  dabei  aufzubringende  Entschädigung
  in  Gelde,  Bau-Materialien,  Fuhren=  und  Arbeits-Beihülfen  ein  dergleichen
  Ausbau  zur  Ausführung  komme.

g.  19.

Zwar  haben  bei  der  Zusammenlegung  alle  Theilhaber  darauf,  daß  ihnen
ihre  Grundstuͤcke  in  moͤglichster  Raͤhe,  Geschlossenheit  und  die  Bewirthschaftung
erleichternden  Lage  angewiesen  werden,  gleichen  Anspruch.  Da  jedoch  eine
völlig  gleiche  Berücksichtigung  dieses  Anspruchs  vermöge  der  Oertlichkeit
selten  möglich  seyn  wird  und  wenigstens  durch  eine  völlig  genaue  Ausgleichung
darüber  das  Geschäft  zu  verwickelt  und  zu  schwierig  werden  würde,  so  hat
die  Spezial-Kommission  zu  ermitteln,  in  wie  weit  dem  einen  oder  andern
Betheiligten  deöhalb  eine  Entschädigung  gebühre.  Diese  ist  solchenfalls  nach
Verhältniß  des  abgeschätzten  Kapital-Werthes  zu  berechnen  und  zu  gewähren.

d.  20.

Auch  die  nach  8.  19,  wie  die  nach  §.  14  einem  Theilhaber  gebührende
Entschädigung  ist  demselben  soviel  nur  möglich  in  Grund  und  Boden  zu  gewähren.
  Auögleichungen  hierüber  in  Gelde  sind  nur  in  so  weit  zuldssig,  als
sie  sich  vermöge  der  örtlichen  Verhältnisse  nicht  völlig  vermeiden  lassen;  sie
sind  aber  alsdann  baar  an  die  Empfänger  zu  leisten,  sofern  die  im  §.  24  vorgeschriebene
  Berücksichtigung  der  Rechte  entfernter  Interessenten  nicht  eine  Ausnahme
  erfordert.

g.  21.

Haͤlt  die  General-Kommission  eine  Wahrnehmung  der  Rechte  der  ent—
fernteren  Interessenten  für  erforderlich,  so  läßt  sie  dieselben  zur  Erklärung
darüber  auffordern,  ob  sie  den  Betrag  der  Ausgleichung  dem  Grundstücksbesiter
  zur  freien  Verfügung  überlassen  oder  in  Anspruch  nehmen  wollen.  Letztern
  Falls  ist  den  Bestimmungen  im  vierten  Abschnitte  des  ofterwahnten  Gesetzes
  nachzugehen.
        <pb n="247" />
        227

d.  22.

Kommen  bei  einer  Zusammenlegung  Unterpfandsrechte,  welche  sich  nicht  Berücksichtiauf
  einen  ganzen  Kompler  beziehen  und  nur  ein  einzelnes  Grundstück  betref=  gung  der
fen,  in  Frage,  so  sind  die  Inhaber  solcher  Unterpfandsrechte  zur  Wahrneh-  Pfondörechte.
mung  ihrer  Gerechtsame  durch  die  Spezial-Kommission  davon  in  Kenntniß
zu  setzen.

g.  28.

Nach  freier  Uebereinkunft  der  Betheiligten  können  ausnahmsweise  auch  Entschädidie
  im  F.  13  sowie  im  5.  18  erwähnten  Ausgleichungen  und  Entschddigungen  im  zunsslar  ute
Lande  gewährt  werden,  jedoch  nur  in  so  weit,  als  bei  der  abzutretenden  Land-  Warttoge.
Parzelle  nicht  dritte  Interessenten  betheiligt  sind,  oder  als  diese  solchen  Falles  seassäae
ihre  Einwilligung  dazu  geben.  den.

K#.#24.

Eine  weitere  Berücksichtigung  der  Rechte  entfernter  Interessenten,  als  Eingedie
  F.F.  20,  21,  22  und  23  vorgeschriebene,  findet  bei  Zusammenlegungen  Bschäne#.
von  Grundstücken  nicht  Statt.  gung  ent-Es

  sind  daher  alle  andere  dabei  vorkommenden  Arten  von  Ausgleichun=  fernterer  Ingen
  und  Entschädigungen  als  die  im  F.  20  erwähnte  Geldausgleichung  dem  keressenten.
Grundstücksbesitzer,  welcher  sie  zu  empfangen  hat,  zu  völlig  freier  Verfügung  zu
überlassen.

282
Der  Besitzer  cines  verpachteten  Grundstücks  ist,  mit  Ausnahme  der  im  F.  2  Widersfruch
unter  b  gedachten  Fälle,  wegen  des  Antrags  auf  Zusammenlegung  der  Grund-  ves  Lachstücke
  und  bei  den  Verhandlungen  darüber  nie  und  auf  keine  Weise  an  eine
Zustimmung  des  Pachters  gebunden.
g.  26.
Wegen  Rücksichtnahme  auf  die  Interessen  des  Pachters  in  Fällen  der  Berückschtiim

  §.  2  unter  b  gedachten  Art  treten  alle  diejenigen  Bestimmungen  ein,  welche  Jusaena

nach  dem  Gesetze  über  Ablösungen  rücksichtlich  der  Aufhebung  derjenigen  Hut=  des  Pachters
und  Trift-Gerechtigkeit  zur  Anwendung  kommen,  mit  welcher  eine  Zusammen-  münen  des
legung  der  Grundstücke  zu  verbinden  für  nöthig  erachtet  wird.  8.2

g.  27.  Rechtsver-Kommt

  eine  Zusammenlegung  von  Grundstücken,  von  welchen  eins  oder  d

mehrere  verpachtet  sind,  während  des  Laufes  der  Pachtzeit  zu  Stande,  so  Verpachter
38  und  Pachter.
        <pb n="248" />
        228

sind  die  daraus  hervorgehenden  Rechtsverhältnisse  zwischen  Pachter  und  Verpachter
  in  Ermangelung  vertragsmäßiger  Bestimmungen  und  zwar  ohne  Unterschied,
  ob  der  Antrag  auf  die  Zusammenlegung  von  dem  Verpachter  ausgegangen
  ist,  oder  nicht,  nach  folgenden  Grundsätzen  zu  ordnen  (C.§S.  28,  29,
80,  31,  32).

d.  28.

Der  Pachter  Der  Pachter  tritt  in  die  Benutzung  der  statt  der  abgetretenen  dem  Ver-Rtun
  or-  pachter  angewiesenen  Grundstücke.

des  Empfan,  Der  Verpachter  trägt  sämmtliche  Kosten,  nicht  nur  der  Umlegung  selbst,
Eurnanene  sondern  auch  derjenigen  Einrichtungen,  welche  die  Verbindung  der  neuen  Grundden
  Kosten.  stücke  mit  der  Wirthschaft  und  der  Wegfall  der  davon  abkommenden  etwa  erforderlich

  macht.
g.  29.

Geldaus-  Hat  eine  Ausgleichung  nach  dem  gesammten  Grungstückswerthe  (F.  20)

Wichung,  Statt  gefunden,  so  ist  der  vierprozentige  Zinsenertrag  der  Ausgleichungösumme

Bodenfläche,  an  dem  Pachtgelde  abzurechnen,  wenn  der  Verpachter  eine  solche  Ausgleichung
erhielt,  dagegen  von  dem  Pachter  dem  jährlichen  Pachtgelde  zuzusetzen,  wenn
der  Verpachter  herauszuzahlen  hatte.

g.  80.

wegen  zufäl-  Anlangend  die  im  §.  13  unter  a,  b,  und  c  erwähnten  Arten  der  Geld-Let-
  ausgleichung,  so  hat  in  dem  Falle,  wenn  der  Verpachter  dergleichen  herausges
  zuzahlen  hatte,  der  Pachter  in  jedem  Pachtjahre  davon  soviel  an  den  Verpachter
  außer  dem  Pachtgelde  zu  bezahlen,  als  nach  der  bei  den  Verhandlungen
zu  Grunde  gelegten  Berechnung  in  jedem  Jahre  von  den  mit  der  Ausgleichung
zu  vergüten  gewesenen  Werthsgegenständen  Nutzen  zu  erwarten  ist.  Im  umgekehrten
  Falle  hat  der  Pachter  die  Geldausgleichung  zu  empfangen,  aber  am
Emde  des  Pachtes  das  Grundstück  in  demjenigen  Zustande  zu  übergeben,  in  welchem
  es  zu  dieser  Zeit,  in  Gemäßheit  der  bei  der  Berechnung  der  Geldausgleichung
  angenommenen  Voraussetzungen,  bei  gehöriger  Bewirthschaftung  seyn
kann  und  soll.
Pacht-Kau-  Für  die  von  dem  Pachter  nach  den  Bestimmungen  dieses  Paragraphen  zu
kion.  erfüllenden  Verbindlichkeiten  haftet,  ohne  daß  es  deshalb  besonderer  Erklärung
bedarf,  die  bestellte  Pacht-Kaution.
        <pb n="249" />
        229

g.  31.

Kann  eine  Zusammenlegung  von  Grundstuͤcken,  von  welchen  eins  oder  Antrag  des
mehrere  verpachtet  sind,  erst  im  letzten  Pachtjahre  zur  Ausfuͤhrung  gelangen,  *8
so  ist  jeder  Pachter  oder  Verpachter,  der  dabei  nach  dem  Ermessen  der  Spe-ters  auf  Aufzial-Kommission
  auf  erhebliche  Weise  betheiligt  ist,  berechtigt,  auf  Aufschub  der  schub  der
Ausführung  bis  nach  Ablauf  der  Pachtzeit  anzutragen,  und  hat  die  Spezial-  ulah'
Kommission  an  einem  ihr  dazu  geeigneten  Zeitpunkte,  unter  Einrdumung  einer
peremtorischen  Frist,  den  Betheiligten  zur  Erklaärung  hierüber  aufzufordern.

g.  82.

Kommt  die  Zusammenlegung  vor  dem  letzten  Jahre  eines  Pachts  zur  Ausrrit
Ausführung  und  würde  dadurch  der  Pachter  nach  dem  Ermessen  der  Spezial=  Pachte.
Kommission  einen  erheblichen  Nachtheil  erleiden,  so  steht  es  ihm  frei,  den  Pacht
noch  vor  Beendigung  der  Pachtzeit  und  zwar  dergestalt  aufzukündigen,  daß  er
alsdann  zu  Ende  des  nächsten,  nach  Konfirmation  des  Rezesses  anfangenden

Pachtjahres,  gegen  gehörige  Pachtrückgabe,  aus  dem  Pachte  treten  kann.

g.  38.

Von  einem  durch  die  General-Kommission  bestätigten  Zusammenlegungs=  Bestätigter
plane  gelten  alle  im  §.  202  des  oftgedachten  Gesetzes  vom  18.  Mai  d.  J.  Zulemurrm-.
  egungsenthaltenen

  Bestimmungen.  plan.

g.  34.

Mit  dem  in  dem  bestaͤtigten  Zusammenlegungsplane  angegebenen  Zeit-  Wirkungen
punkte  der  Ausführung  nimmt  derjenige  Grund  und  Boden,  welchen  jeder  ein-  prr  alamn
zelne  Theilhaber  bei  der  Zusammenlegung  zugetheilt  erhalten  hat,  in  aller  Hin-  ·
sicht  die  rechtliche  Natur  und  Eigenschaft  der  dafuͤr  abgetretenen  Grundstuͤcke  an.

Es  gehen  daher  alle  darauf  haftende  Steuern  und  andere  Real-Abgaben
  und  Oblasten  ohne  Weiteres  über.  Jedoch  ist  der  Steuerbehörde  sowie
der  Zinsbehörde  ein  beglaubter  Auszug  des  bestatigten  Umlegungsplans  mitzutheilen.


g.  35.  Unmittelbarer
  Ueber-Eine

  gerichtliche  Zuschreibung  und  Lehnsreichung  der  eingetauschten  Grund=  gang  des
stücke  findet  nicht  Statt.  Vielmehr  werden  diese  ohne  Weiteres  das  Eigen-Eigenthums

an  die  neuen

thum  des  neuen  Besibers  und  treten  eben  so  auch  in  die  hypothekarische  bis=  Erwerder.
        <pb n="250" />
        280

herige  Verhaftung  der  daraus  ohne  Weiteres  heraustretenden  hinweggegebenen
Grundstuͤcke  ein.
Mirteilun-  Es  ist  aber  der  Zusammenlegungsplan  den  betreffenden  Lehns=  und  Hy-Sinen

  dir  und  potheken-Behörden  in  beglaubten  Auszügen  mitzutheilen,  damit  sie  die  erfor-Hopotheken=
  derlichen  Nachrichten  zu  den  Lehns-,  Kaufs=  und  Konsens-Büchern  und  Akten

horden.  bringen  können.

*d

Kosten.  Die  Kosten  einer  zu  Stande  gekommenen  Zusammenlegung  werden  von
den  einzelnen  Betheiligten  nach  demjenigen  Verhältnisse  getragen,  in  welchem
der  ermittelte  Geldwerth  der  von  ihnen  abgetretenen  Grundstücke  zu  dem  Geldwerthe
  der  Gesammtheit  aller  zusammengelegten  Grundstücke  stehet.  Die  Kosten,
welche  durch  vergeblich  gebliebene  Befragungen  über  Zuss  övorschlage
(§.  10)  erwachsen  sind,  sind  von  denen  zu  tragen,  welche  die  Befragung  veranlaßt

  haben.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserm  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  25.  August  1848.

Carl  Friedrich.

 

von  Watzdorf.

Gese  6
über  die  Zusammenlegung  der  Grundstücke
  im  Großherzogthume  Sachsen-Weimar-Eisenach.
        <pb n="251" />
        Kegierungs-BGlatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

Weimar.  23.  September  1848.

 

 

Nummer  23.

 

Bekanntmachungen.

I.  Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wirdd  as
nachstehende  Gesetz,  wegen  provisorischer  Erhebung  von  Zuschlagszöllen  von
einigen  ausländischen  Waaren,  andurch  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  20.  September  1848.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
v.  Mandelsloh.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhapyn,

Neustadt  und  Tautenburg

2c.  K.

In  Folge  einer  unter  den  Regierungen  der  zu  dem  Gesammt-Zoll=  und
Handels-Vereine  verbundenen  Staaten  getroffenen  Vereinbarung  verordnen
Wir  hierdurch  unter  im  Voraus  ertheilter  ständischer  Zustimmung,  wie  folgt:

Von  den  nachstehend  genannten  ausländischen  Waaren,  welche  vom  15.
September  d.  J.  an  bis  zum  31.  Dezember  d.  J.  über  die  Grenzen  des

a9
        <pb n="252" />
        282

Zollvereins  eingehen  oder  waͤhrend  dieses  Zeitraums  im  Zollvereine  zum  Eingange
  verzollt  werden,  sind  außer  den  nach  dem  Zoll-Tarife  für  die  Jahre
184  davon  zu  entrichtenden  Zollsätzen  folgende  Zuschläge  zu  erheben:

Tarif.

 

Tarif-Posi-




Benennung

der

Gegeustände.

Maaßstab

Zollsatz.

Zuschlag.

 

der  Verzol-=lung.


Nachdem
14  -Tha-(ler-Fuße.


—

Nachdem
244  Gulden,
  Fuße

.  Ar.

Nachdem  Nachdem
14-Tha,41  Guller-Juße.
  den-Fuße

.  ArFI.

Ar.

 

30b

300„

41b

41

·

Seidene  Zeug=  und  Strumpf-Waaren,
Tücher  (Shawls),  Blonden,  Spitzen,
Petinet,  Flor  (Gaze),  Posamentier-,
Knopfmacher-,  Sticker=  und  Putz-Waaren,
  -Gespinnste  und  Tressenwaaren
  aus  Metallfäden  und  Seide,
außer  Verbindung  mit  Eisen,  Glas,
Holz,  Leder,  Messing  und  Stahl;
ferner  Gold=  und  Silber-Stoffe  (echt
oder  unecht);  Bänder,  ganz  oder
theilweise  aus  Seide;  endlich  obige
Waaren  aus  Floretseide  (bourre  de
soie),  oder  Seide  und  Floretseide.

Alle  obige  Waaren,  in  welchen  außer
Seide  und  Floretseide  auch  andere
Spinn-Materialien:  Wolle  oder  andere
Thierhaare,  Baumwolle,  Leinen,  einzeln
  oder  verbunden,  enthalten  sind,
mit  Ausschluß  der  Gold=  und  Silber-Stoffe,
  sowie  der  Bänder

Weißes  drei=  oder  mehrfach  gezwirntes
  wollenes  und  Kameelgarn,  auch
Garn  aus  Wolle  und  Seide;  desgleichen
  alles  gefärbte  Gaenn

Waaren  aus  Wolle  (einschließlich  anderer
  Thierhaare)  allein  oder  in  Verbindung
  mit  anderen  nicht  seidenen

 

Spinn-Materialien  gefertigt:

 

1  Zentner

1  Zentner

1  Zentner

110

55

 

 

19280

 

96  15

14  —

 

 

110  —  192

 

 

30

30

30
        <pb n="253" />
        283

 

Zollsatz.  Zuschlag.
Nachdem  Nachdem  Nachdem  Nachdem
Posi-  der  der  Verzol-14.  Tha-244  Gul-  14  .  Tha.  24  Gul  ·
ton  Gegenstän  de.  lung.  sler-Fuße.  den-:  Fußesler:  Fuße.  sden-Fuße
N  #  FT.  -#.  .  J.

 

Tarif.  Benennung  Maaßstab

 

 

1)  bedruckte  Waaren  aller  Artk,  ungewalkte
  Waaren  (ganz  oder  theilweise
  aus  Kammgarn),  wenn
sie  gemustert  (d.  h.  saconnirt
gewebt,  gestickt  oder  brochirt)
sind;  Umschlagetücher  mit  angenähten
  gemusterten  Kanten;  Posamentier-,
  Knopfmacher=  und
Stickerei-Waaren  außer  Verbindung
  mit  Eisen,  Glas,  Holz,
Leder,  Messing  und  Stahl  Zentner  50  —187  30  104117  30

2)  ungewalkte  ungemusterte  Waaren  1  Zentner00  y

l

Anmerk.  2.  Einfaches  und  doublirtes
  ungefärbtes  Wollengarn,  mit
Ausschluß  von  hartem  (englischem)
Kammgrren  1  Zentner  —  15  —  523  8  15  16  374

Urkundlich  haben  Wir  gegenwartiges  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und
mit  Unserm  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken,  solches  auch  zu  Jedermanns
  Nachachtung  öffentlich  bekannt  machen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  15.  September  1848.

Carl  Friedrich.

von  Wydenbrugk.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gese  t,
wegen  provisorischer  Erhebung  von
Zuschlagszöllen  von  einigen  ausländischen
  Waaren.
        <pb n="254" />
        284

II.  Zufolge  hoͤchsten  Befehls  Sr.  Koͤniglichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
der  nachstehende  Nachtrag  zu  dem  Regulativ  vom  24.  Juni  1823  über  die
Verbindlichkeit  zum  Kriegsdienste  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  und
Nachachtumng  gebracht.

Weimar  am  22.  September  1848.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
Fr.  Schmidt.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

Nachdem  die  provisorische  Zentral-Gewalt  Deutschlands  zur  Ausfuͤhrung
des  von  der  verfassunggebenden  Reichsversammlung  zu  Frankfurt  am  Main  unter
  dem  15.  Juni  d.  J.  wegen  Verstärkung  der  deutschen  Kriegsmacht  gefaßten
  Beschlusses  durch  Erlaß  vom  12.  August  d.  J.  auch  Unser  Staats-Ministerium
  aufgefordert  hat,  das  Reichs-Kontigent  des  Großherzogthumes  so  schleunig
  als  möglich  auf  zwei  Prozent  der  dermaligen  Bevölkerung  zu  erhöhen,  haben
  Wir  auf  dem  Grunde  des  Uns  in  dringenden  Fällen,  wie  der  vorliegende,
zustehenden  Rechts  der  provisorischen  Gesebgebung  ohne  vorgängige  ständische  Zustimmung
  einen  provisorischen,  längstens  bis  zum  Schlusse  des  nächsten  Landtages
  geltenden  Nachtrag  zu  dem  Regulative  vom  24.  Juni  1823  über  die
Verpflichtung  zum  Kriegödienste  für  nöthig  erachtet  und  verordnen  demnach
hiermit,  wie  folgt:  ·

§.1.

Die  erste  Aufstellung  oder  der  aktive  Theil  des  Großherzoglichen  Kontingents
  besteht  aus  sammrlichen,  nach  y.  8  und  §.  9  jenes  Regulativs,  für  fähig
und  —  nach  vorgängiger  Musterung  —  für  tauglich  zum  Kriegsdienste  erkannten
  Militär-Pflichtigen  der  vier  ersten  Altersklassen,  ohne  daß  die  im  §.  11  des
erwahnten  Regulativs  aufgeza4hlten  Gründe  zu  gänzlicher  Befreiung  von  dem
Kriegsdienste  ferner  noch  Geltung  haben.
        <pb n="255" />
        285

g.  2.

Ein  jeder  für  faͤhig  und  tauglich  erkannte  Militär-Pflichtige  der  vier  ersten
  Altersklassen  darf  kuͤnftig  sofort  nach  der  Musterung  zum  aktiven  Dienste
eingestellt  und  eingeuͤbt  werden.  Somit  hoͤrt  die  bisherige  Verloosung  und
folgeweise  auch  die  zweite  Reserve  auf,  welche  bisher  aus  denen  gebildet  ward,
die  eine  spaͤtere  Loosnummer  gezogen  hatten.

g.  3.

Die  vorlaͤufige  Befreiung  (Suspension)  solcher  Militaͤr-Pflichtigen,  welche
sich  auf  Gymnasien,  Akademien,  Schullehrer-Seminarien  oder  in  sonstigen  oͤffentlichen
  Lehr=  und  Bildungs-Anstalten  den  Wissenschaften  oder  schönen  Künsten
widmen  (F.  12  u.  f.  jenes  Regulativs),  findet  künftig  eben  so  wenig  Statt,  als
die  nach  F.17,  F.  18  und  F.  19  des  mehrerwähnten  Regulativs  biöher  gestattete
Zurückstellung  von  Militär-Pflichtigen,  wogegen  es  bei  der  im  F.  10  des  Regulativs
  angeordneten  Zurückstellung  der  noch  zur  Zeit  nicht  zum  Kriegsdienste
Tauglichen  auch  ferner  bewendet.

S.  4.

Die  in  vorstehenden  Paragraphen  enthaltenen  Bestimmungen  gelten  namentlich
  auch  von  den  dermaligen  vier  jüngsten  Altersklassen  dergestalt,  daß
diejenigen  aus  denselben,  welche  entweder  gänzlich  vom  Kriegsdienste  befreit  waren
  (§.  11),  aber  als  dienstfähig  und  nach  vorgängiger  Musterung  diensttauglich
  erscheinen,  oder  welche  in  Folge  der  stattgehabten  Verloosung  in  die  zweite
Reserve  gestellt  oder  vorldufig  vom  Militär-Dienste  befreit,  oder  endlich  auf
dem  Grunde  der  F5.S.  17,  18  und  19  des  Regulativé  zurückgestellt  waren,  noch
zum  aktiven  Dienste  einberufen  werden  dürfen.

g.  5.

Statt  der  biöherigen  beiden  Termine,  (Musterungs-Termin  und  Verloosungs=
  und  Einstellungs-Termin)  findet  von  nun  an  nur  ein  Musterungsund
  Einstellungs-Termin  Statt,  welche  der  betreffende  Bezirkslandrath  anzuberaumen
  hat  und  welchem  neben  dem  Landrathe

1)  ein  von  Unserm  Militär-Kommando  dazu  zu  kommandirender  Offzier,
um  die  erforderliche  Messung  und  Beurtheilung  der  Militär-Pflichtigen
binsichtlich  ihrer  Brauchbarkeit  zum  Militar-Dienste  zu  bewirken,  und

2)  ein  verpflichteter,  von  Unserer  Landes-Direktion  im  Einverständnisse
mit  dem  Militär-Kommando  erwählter  Arzt  beiwohnt,  um  die  etwa
nöthige  arztliche  Untersuchung  vorzunehmen.
        <pb n="256" />
        236

#o6.

Das  unentschuldigte  Ausbleiben  im  Musterungs=  und  Einstellungs-Termine
  wird  mit  einer  Geldstrafe  von  2  bis  20  Thlrn.  oder  entsprechender  Gefan
  gnißstrafe  belegt,  wenn  die  nachträgliche  Anmeldung  noch  im  Laufe  desselben
  Jahres  erfolgt,  während,  wenn  eine  nachtragliche  Anmeldung  in  der  genannten
  Frist  nicht  bewirkt  wird,  das  Ausbleiben  mit  doppelter  Dienstzeit  in
der  ersten  Aufstellung  oder  —  bei  Dienstuntauglichkeit  —  mit  einer  Geldstrafe
  von  20  bis  100  Thlrn.  belegt  wird.

S  7.

Dieser  Nachtrag  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Publikation  in  Kraft  und
jede  mit  seinen  Vorschriften  nicht  vereinbarliche  Bestimmung  des  Regulativs
vom  24.  Juni  1823,  sowie  sonstiger  Gesetze  des  Großherzogthumes  hört
gleichzeitig  insoweit  auf  zu  gelten.

Urkundlich  haben  Wir  diesen  Gesetzesnachtrag  höchsteigenh#ndig  vollzogen
und  mit  Unserm  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  8.  September  1848.

G  Carl  Friedrich.

von  Watzdorf.  von  Wydenbrugk.

Nachtrag
zu  dem  Regulative  vom  24.  Juni
1823  über  die  Verbindlichkeit  zum
Kriegödienste.
        <pb n="257" />
        237
Miniserial-Bekanntmachungen.

II  Das  Großherzogliche  Staats-Ministerium  hat  in  neuerer  Zeit  wiederholt
  die  Erfahrung  gemacht,  daß  ungeachtet  des  höchsten  Patentes  vom  25.
Mai  d.  J.  (Nr.  14  des  Reg.  Blattes)  hier  und  da  die  unbegründete  Ansicht
besteht,  als  sey  das  Jagd-Regal  und  die  sonstigen  Privat-Jagdgerechtsame
bereits  aufgehoben  und  den  Gemeinden  die  Jagd  innerhalb  ihrer  Flur  freigegeben.


Liegt  es  nun  auch  in  der  Absicht,  die  Jagdverhältnisse  mit  Rücksicht  auf
die  Interessen  der  Grundstücköbesitzer  in  der  Kürze  gesetzlich  neu  zu  reguliren,
so  glaubt  doch  die  Großherzogliche  Staatsregierung  der  Entwerfung  eines  diesfallsigen
  Gesetzes  so  lange  Anstand  geben  zu  müssen,  bis  die  konstituirende
National-Versammlung  zu  Frankfurt  aM.  über  den  einschlagenden  Punkt  im
Entwurfe  der  Grundrechte  des  deutschen  Volkes  Beschluß  gefaßt  haben  wird.

Noch  bestehen  also  alle  Bestimmungen  über  die  Ausübung  der  Jagd  und
gegen  die  Eingriffe  Unbefugter  in  dieselbe  unverändert  fort,  müssen  also  auch
noch  ferner  aufrecht  erhalten  und  gehandhabt  werden.

Um  jedoch  in  der  Zwischenzeit  schon  denjenigen  Gemeinden,  auf  deren
Fluren  dem  Staats-Fiskus  das  Jagdrecht  zusteht,  Gelegenheit  zu  geben,  das
Recht  der  Jagdausübung  in  ihrer  Flur  zu  erwerben,  ist  die  Großherzogliche
Kammer  angewiesen  worden,  denjenigen  Gemeinden,  welche  es  wünschen  sollten,
  wo  nicht  besondere  Rücksichten  entgegenstehen,  die  herrschaftlichen  Jagdgerechtsame
  in  ihrer  Flur  bis  auf  höchste  Genchmigung  fürerst  auf  Ein  Jahr
unter  billigen  Bedingungen  pachtweise  zu  überlassen.

Wenn  das  Gesetz  über  die  künftige  Feststellung  der  Jagdverhältnisse  noch
im  Laufe  dieses  Pachtjahres  erscheinen  sollte,  so  wird  der  Pachtvertrag  dadurch
  aufgehoben  und  die  pachtende  Gemeinde  hat  nur  den  der  bereits  abgelaufenen
  Pachtzeit  mit  Rücksicht  auf  die  in  dieselbe  fallende  Jagdnutzung  angemessenen
  Theil  des  Pachtgeldes  zur  Kammerkasse  zu  entrichten.

Weimar  am  21.  August  1848.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
von  Watzdorf.

II.  Ee  hat  sich,  wie  Großherzoglichem  Staats-Ministerium  bekannt  geworden
  ist,  hier  und  da  die  Ansicht  verbreitet,  daß  in  Folge  der  Zeitereignisse
die  Gesetze,  welche  sich  auf  Verbrechen  gegen  den  Staat  und  das  Staats-
        <pb n="258" />
        288

oberhaupt  beziehen,  ihre  Geltung  verloren  hätten  und  nicht  mehr  in  Anwendung
  gebracht  werden  könnten.  Wenn  nun  auch,  bei  einer  besonnenen  Erwägung
  der  Verhaältnisse,  das  Irrige  dieser  Ansicht  sich  von  selbst  herausstellt,
da  es  einleuchten  muß,  daß,  wenn  nicht  ein  Zustand  völliger  Gesetzlosigkeit
herbeigeführt  werden  soll,  bestehende  Gesetze  nicht  ohne  Weiteres,  sondern  nur
auf  verfassungsmäßigem  Wege  aufgehoben  oder  geandert  werden  können,  so
halt  es  doch  das  Großherzogliche  Staats-Ministerium,  damit  nicht  Einzelne
durch  eine  irrige  Auffassung,  auch  wohl  von  Uebelwollenden  absichtlich  getauscht,
sich  zu  Handlungen  bestimmen  lassen,  welche  sie  für  straflos  halten,  für  angemessen,
  noch  besonders  darauf  aufmerksam  zu  machen,  daß  die  in  dem  Strafgesetzbuche
  vom  5.  April  1839  enthaltenen  Bestimmungen,  namentlich  auch  die
drei  ersten  Kapitel  des  zweiten  Theiles  desselben,  welche  sich  auf  Hochverrath,
Staatsverrath,  Beleidigung  der  Person  des  Staatsoberhauptes  und  Auflehnung
  gegen  die  öffentlichen  Behörden  beziehen,  nach  wie  vor  volle  gesetzliche
Kraft  haben  und  daß  es  Pflicht  der  Gerichte  ist,  diese  gesetzlichen  Bestimmungen
  vorkommenden  Falles  ihren  Entscheidungen  zum  Grunde  zu  legen.
Weimar  am  22.  August  1848.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
von  Watzdorf.

IIII.  Das  Ungenügende  und  Unzeitgemäße  des  jetzt  bestehenden  Straf-Prozeßverfahrens
  hat  sich  namentlich  im  Bezug  auf  politische  Vergehen  so
klar  herausgestellt,  doß  die  Großherzogliche  Staatsregierung  sich  veranlaßt  gesehen
  hat,  ein  auf  öffentlich-mündliches  Verfahren  mit  Schwurgerichten  gegründetes
  provisorischtö  Gesetz  über  die  Bestrafung  politischer  Vergeben,  namentlich
  derjenigen,  welche  durch  die  Presse  und  durch  Reden  in  oöffentlichen
Versammlungen  begangen  werden,  bearbeiten  zu  lassen  und  es  wird  dasselbe
in  der  nächsten  Zeit  zur  öffentlichen  Kenm#niß  gebracht  werden.  Es  soll  das
neu  anzuordnende  Verfahren  auch  auf  die  jebt  anhängigen  derartigen  Untersuchungen
  angewendet  werden  und  es  wird  deßhalb  den  beiden  Großherzoglichen
  Landesregierungen  hierdurch  die  Anweisung  ertheilt,  mit  der  Ertheilung
der  Erkenntnisse  in  vorliegenden  Untersuchungen  der  bezeichneten  Art,  in  sofern
nicht  ganz  entscheidende  Gründe  entgegenstehen,  Anstand  zu  nehmen.

Weimar  am  12.  September  1848.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
von  Wydenbrugk.
        <pb n="259" />
        Uur  das

Regierungs-  Blatt

Großherzogthu  m
Sachsen--Weimar-Eisenach.

 

Rummer  24.  Weimar.  27.  September  1848.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Nachstehender  Aufruf  des  Erzherzogs-Reichsverwesers  vom  20.  d.  M.
wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  25.  September  1848.

Großherzoglich  Sächisches  Staats-Ministerium.
von  Watzdorf.  von  Wydenbrugk.

An  das  deutsche  Volkk!

Deutsche!  Die  verbrecherischen  Vorfälle  in  Frankfurt,  der  beabsichtigte
Angriff  auf  die  National-Versammlung,  Aufruhr  in  den  Straßen,  der  durch
Waffengewalt  unterdrückt  werden  mußte,  empörender  Meuchelmord  und  lebensgefährliche
  Bedrohung  und  Mißhandlung  an  einzelnen  Abgeordneten  verübt,  sie
haben  die  Pläne  und  Mittel  einer  Partei  deutlich  gezeigt,  die  unserm  Vaterlande
  die  Schrecknisse  der  Anarchie  und  eines  Bürgerkrieges  bringen  will.

Deutsche!  Eure  Freiheit  ist  mir  heilig.  Sie  soll  durch  das  Verfassungswerk,
  zu  welchem  Eure  Vertreter  hier  versammelt  sind,  dauernd  und  fest  begründet
  werden.  Aber  sie  würde  Euch  entrissen  seyn,  wenn  die  Gesetzlosigkeit
mit  ihrem  Gefolge  über  Deutschland  sich  verbreitete.

10
        <pb n="260" />
        240

Deutsche!  Durch  dao  Gesetz  vom  28.  Juni  1848  ist  mir  die  vollziehende
  Gewalt  gegeben  in  Angelegenheiten,  welche  die  allgemeine  Sicherheit
und  Wohlfahrt  Deutschlands  betreffen.  Ich  habe  unser  Vaterland  zu  schützen,
möge  es  durch  Feinde  von  Außen,  möge  es  durch  verbrecherische  Thaten  im
Innern  gefährdet  werden.

Ich  kenne  meine  Pflicht,  ich  werde  sie  erfüllenz  ich  werde  sie  erfüllen,
fest  und  vollständig.  Und  Ihr,  deutsche  Männer!  die  Ihr  Euer  Vaterland
und  Eure  Freiheit  liebt,  Ihr  werdet  mir,  dessen  bin  ich  gewiß,  thätig  zur
Seite  stehen.

Frankfurt  den  20.  September  1848.

Der  Ueichsverweser
ohann.

Die  Reichsminister
Schmerling.  Peucker.  Duckwitz.  Mohl.

III.  Wir  haben  vor  Kurzem  (Reg.  Blatt  Nr.  21)  darauf  aufmerksam
gemacht,  daß  die  bevorstehende  Umgestaltung  fast  aller  Zweige  des  Staatsdienstes
eine  beträchtliche  Verminderung  der  Staatsbeamten  zur  Folge  haben  wird.

Unter  diesen  Umständen  müssen  viele  Aeltern  ibrer  heranwachsenden  Söhne
wegen  in  Verlegenheit  seyn.  Die  meisten  werden  wünschen,  daß  ihre  Söhne
mummmehr  eine  Schulbildung  erhalten,  welche  dieselben  einerseits  mit  der  deutschen,
  englischen  und  französischen  Sprache,  mit  der  neuern  Literatur,  Geschichte,
  Länder-,  Völker=  und  Staaten-Kunde,  andererseits  mit  der  Mathematik,
  Physik,  Chemie  und  Naturgeschichte,  sowie  mit  dem  Zeichnen  bekannt
  macht  und  sie  befähigt,  sich  nach  genossener  Schulbildung  mit  Erfolg
einer  der  erwerbenden  Berufsarten  zu  widmen  und  sich  so  eine  selbstständige
und  ehrenvolle  Lebensstellung  zu  erringen.

Aeltern  des  Großherzogthumes,  welche  für  ihre  Söhne  eine  derartige
höhere  Bildung  begehren,  machen  wir  auf  das  Bürger-Gymnasium  (Real-Schule)
  zu  Eisenach  aufmerksam.  Diese  vom  dortigen  Stadtrathe  vor  einigen
Jahren  gegründete  und  vom  Staate  unterstützte  Anstalt  besteht  dermalen  zwar
        <pb n="261" />
        241

erst  aus  vier  Klassen  (Sexta,  Quinta,  Quarta,  Tertia);  es  ist  aber  Hoffnung
  vorhanden,  daß  in  nicht  zu  langer  Zeit  die  Errichtung  der  noch  fehlenden
  zwei  oberen  Klassen  (Secunda  und  Prima)  möglich  werden  und  damit
der  für  die  höheren  dürgerlichen  Berufe  bestimmten  männlichen  Jugend  unseres
  Landes  eine  biöher  bei  uns  fehlende  Gelegenheit  zu  einer  sachgemaßen  und
vollständigen  Schulbildung  geboten  seyn  wird.  Namentlich  sind  es  die  künftigen
  Land=  und  Forst-Wirthe,  Berg=  und  Hütten-Leute,  Baumeister,  Ingenieure,
  Maschinenbauer,  Geometer,  Vorsteher  mechanischer  und  chemischer
Fabriken,  Apotheker  u.  s.  w.,  deren  Schulbildung  das  Bürger-Gymnasium  zu
Eisenach  zunachst  und  vorzugeweise  zu  besorgen  übernimmt,  wie  denn  auch  für
Offiziere  und  überhaupt  für  manche  Zweige  des  öffentlichen  Dienstes  die  nöthige
  Vorbildung  auf  demselben  füglich  gesucht  werden  kann.
Der  Lehrplan  der  Anstalt  ist  in  der  Kürze  folgender:
Wochentliche  Stunden.
Klasse  VI.  —  V.  —  IV.  —  III.

I.  Religion.  2  2  2  2

II.  Sprachen  und  Literatur

 

A.  Deutsch  ......  6  6  5  4
B.  Franzoͤsisch..  38  7  6  5
C.  a)  Englisch  )  —  —  5  5
b)  Lateinise  —  4  4
III.  Historische  Füächer
A.  Geschichht  —  —  2  2
B.  Buͤrgerliche  Geographie..  —  —  1  1
IV.  Mathematische  und  naturkundliche  Faͤcher
A.  Mathematik
1)  Elementarisches  Rechhgen  3  3  —  —
2)  Vorübungen  zur  Geometrie  2  2  —  —
3)  Mathematiitik  —  —  4  4
4)  Bürgerliches  Rechen  —  —1  2  2
Latus  21  20  31  29

 

*)  Anm.  Diejenigen  Schüler,  welche  sich  einem  Beruse  zu  widmen  gedenken,  in  welchem  Kenntniß
der  lateinischen  Sprache  Bedürfniß  ist,  werden  in  der  Regel  vom  Erlernen  der  englischen  dicpensiri.
Nur  hervorragenden  Talenten  ist  gestattet,  beide  Sprachen  zugleich  zu  lernen.
        <pb n="262" />
        242

B.  Naturgeschichte

C.  Erdbeschreibung,  besonders  **-1  .

D.  Physik  und  Chemie
V.  Kunstfaͤcher

A.  Schönschreiben

B.  Zeicheen

C.  Gesang

 

Summe  der  wöchentlichen  Stunden

Transp.  214  20  31  20
8  3  1  1

8  3  1  1

.  —  —  2  8

3  2  —  —

—  2  2  8

1  1  2  2

31  81  34  85

(33)  (34)

Die  Anstalt  hat  folgende  Lehrer:
1)  Professor  D.  Mager,  Direktor,
2)  D.  Ludwig,  für  Religion,

(die  israelitischen  Schüler  erhalten  Religions-Unterricht  von  Land-Rabbiner

  D.  Heß),

3)  Schulrath  Jobst  für  Mathematik  und  Rechnen  —  an  dessen  Stelle
tritt  zu  Michaelio  Professor  D.  Schlömilch  von  Jena  —,

4)  D.  Senft  für  Naturkunde,  Erdkunde  und  Zeichnen,

5)  D.  Koch  für  Deutsch,  Geschichte  und  bürgerliche  Geographie,

6)  Hr.  Gascard  für  Französisch,

7)  Kandidat  Jager  für  Latein,

8)  Professor  Kühmstedt  für  Gesang,
9)  Hr.  Bang  für  Schörnschreiben.

Der  Unterricht  ist  so  eingerichtet,  daß  genügend  vorbereitete  und  fleißige
Schüler  in  jeder  Klasse  nur  Ein  Jahr  zu  verweilen  haben,  so  daß  ein  mit
10  —  11  Jahren  in  Seztu  eintretender  Schüler  mit  14—  15  Jahren  Tertia
und  in  Zukunft  mit  16—  17  Jahren  Prima  absolvirt  haben  kann.

Das  Schulgeld  beträgt  jährlich  15  Thaler.
Weimar  am  12.  September  1848.

Groößherzoglich  Söächsisches  Staats-Ministerium.
von  Wydenbrugk.
        <pb n="263" />
        üegierungs  -  Blatt
Großberge  5n#  m
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

Nummer  25.  Weimar.  4.  Oktober  1848.

 

 

Ministerial-Bekanntmachung.
Nachstehender  Aufruf  des  Erzherzogs-Reichsverwesers  an  sämmtliche  Regierungen
  des  deutschen  Bundesstaates  vom  22.  vorigen  Monats,  sowie  nachstehrnde5
  Rundschreiben  des  Reichs-Ministeriums  der  Justiz  an  die  Justiz=Ministerien
  der  Einzelnstaaten  vom  24.  vorigen  Monats  werden  hiermit  zur
Nachricht  und  Nachachtung  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  2.  Oktober  1848.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
von  Watzdorf.  von  Wydenbrugk.

I.

Erlas  des  Reichsverwesers  an  sämmtliche  Regierungen  des
deutschen  Bundesstaates.

Am  18.  September  1848  wütheten  zu  Frankfurt  a.  M.,  dem  Sitze  der
Central-Gewalt  und  der  deutschen  National-Versammlung,  die  Schrecknisse  des
blutiges  Aufruhrs.

Die  unter  dem  längst  verführten  Volke  verbreiteten  falschen  Auslegungen
über  den  Beschluß  der  National-Versammlung  vom  16.  September  1848  —
wodurch  der  zu  Malmoe  abgeschlossene  Waffenstillstand  nicht  ferner  zu  beanstanden
  sey  —  brachten  lange  vorbereitete  Pläne  zur  Ausführung.  Am  17.

41
        <pb n="264" />
        244

September  1848  wurde  nächst  Frankfurt  eine  große  Volksversammlung  abgehalten,
  dabei  der  Aufruhr  offen  gepredigt  und  zum  Sturme  gegen  die  Majorität
  des  Parlaments  aufgefordert.  Es  trafen  von  allen  Seiten  Bewaffnete
ein  und  die  Ruhe  der  Stadt,  die  schon  in  der  frühern  Nacht  durch  grobe
Exzesse  gestort  worden  war,  wurde  so  gefährlich  bedroht,  daß  der  Senat  das
Reichs-Ministerium  aufforderte,  die  zum  Schutze  der  National-Versammlung
nöthigen  Vorkehrungen  selbst  zu  treffen.

Unter  dem  Schube  zweier  aus  Mainz  beiaczogener  Bataillone  hielt  die
National-Versammlung  am  18.  September  1848  Vormittags  Sitzung,  umringt
von  drohenden  Haufen,  deren  Versuch,  gewaltsam  in  den  Sitbungssaal  einzudringen,
  durch  Reichstruppen  vereitelt  wurde.  Von  2  Uhr  bis  gegen  9  Uhr
Abends  dauerte  der  Straßenkampf  gegen  die  zahlreich  errichteten  Barrikaden
und  die  von  Bewaffneten  besetzten  Häuser,  aus  welchen  fortwährend  auf  die
Truppen  gefeuert  wurde.  Erst  am  19.  Morgens  war  die  gesetzliche  Macht
vollständig  Meister  der  Stadt.

In  den  ersten  Nachmittagsstunden  wurden  die  beiden  Abgeordneten  der
deutschen  National-Versammlung,  Fürst  Lichnowsky  und  von  Auerswald,  die
in  bürgerlicher  Kleidung  und  unbewaffnet  aus  der  Stadt  ritten,  von  bewaffneten
  Haufen  angegriffen,  aus  Häusern,  wohin  sie  sich  geflüchtet  hatten,  getrieben
  und  mit  empörender  Grausamkeit  ermordet.  Der  Abgeordnete  Heckscher
  wurde  in  Hô#st  eine  lange  Nacht  hindurch  von  rasenden  Pöbelhaufen
mißhandelt  und  mit  dem  Tode  bedroht;  auch  andere  Abgeordnete  schwebten  in
Lebenögefahr.

Bei  solchen  Vorgängen  konnte  die  provisorische  Central-Gewalt  in  dem,
was  ihre  Pflicht  ersordere,  nicht  zweifelhaft  seyn.  Eine  Truppenmacht  war
binnen  wengen  Stunden  in  Frankfurt  versammelt,  mit  der  nicht  nur  der  Aufruhr
  besiegt  wurde,  sondern  durch  die  auch  einer  Erneuerung  desselben  hier
und  in  der  Nähe  vorgebeugt  seyn  wird.  Das  Kriegsgesetz  wurde  verkundet,  die
Entwaffnung  der  Einwohner  verfügt  und  die  Justiz  ist  thätig,  die  zahlreich
Verhafteten  zu  richten  und  den  anderen  Schuldigen  nachzuforschen.

Aber  die  Central-Gewalt  verkennt  nicht,  daß  damit  ihre  Aufgabe  nicht
vollendet  sey,  daß  nach  den  tiefen  Erschütterungen,  die  Deutschland  erfuhr,
nebst  dem  errungenen  Gute  der  Freiheit,  das  gewahrt,  geschützt  und  dauernd
befestigt  werden  soll,  bedauernswerthe  Mißverständnisse  eingetreten  sind,  die,
indem  sie  Bürgerkrieg  und  Anarchie  theils  schon  hervorriefen,  theils  die  Saat
dazu  gelegt,  die  Freiheit  selbst  in  Frage  stellen  und  unser  Vaterland  mit  einer
furchtbaren  Zukunft  bedrohen.
        <pb n="265" />
        245

Eine  Fortdauer  dieses  Zustandes  kann  nicht  geduldet  werden,  denn  er
ist  ein  offendarer  Angriff  auf  die  Wohlfahrt  des  deutschen  Bundeöstaates,  die,
durch  alle  Theile  desselben  umfassende  Maßregeln,  zu  bewahren,  die  provisorische
  Central-Gewalt  berufen  ist.  Sie  wird  diese  Maßregeln  demnächst  Hand
in  Hand  mit  den  deutschen  Regierungen,  sie  wird  sie  dahin  treffen,  daß  dem
Gesetze,  dessen  Vollzug  in  manchen  Theilen  Deutschlands  stille  steht,  wieder
Geltung  und  kräftige  Wirksamkeit  werde.  Die  provisorische  Central-Gewalt
ist  dabei  über  die  thätige  Mitwirkung  aller  Regierungen,  die,  wie  sie  weiß,
dem  deutschen  Volke  die  Segnungen  der  Freiheit,  des  Friedens  und  der  Ordnung
  verbürat  wissen  wollen,  nicht  in  Zweifel  und  wird  ihre  Unterstützung
mur  mit  Erfolg  in  Anspruch  nehmen.

Aber  indem  sie  erkennt,  daß  die  Herrschaft  der  Gesetze  dort,  wo  sie  geschwächt
  ist,  hergestellt  werden  muß,  vertrauet  sie,  es  werde  dem  Muthe  und
dem  Pflichtgefühle  Jener,  die  vor  Allem  berufen  sind,  ihre  Mitbürger  vor
Anarchie  zu  bewahren,  Ernst  seyn  in  Erfüllung  dieser  Pflicht,  damit  an  ihnen
das  deutsche  Volk,  was  den  Frieden  und  die  Herrschaft  der  Gesetze  wünscht,
Halt  und  Stütze  finde  und  dann  gewiß  freudig  mitwirke,  wo  zu  seinem  Heile
gewirkt  werden  soll.

In  dieser  Richtung  nimmt  die  provisorische  Central-Gewalt  jetzt  schon
die  kräftige  Mitwirkung  aller  deutschen  Regierungen  dahin  in  Anspruch,  daß  sie
ibre  Behörden  und  Beamten  und  jene  JIustitute,  die  zur  Vertheidigung  der
Ordnung  und  der  Gesetze  bestehen,  zur  cifrigen  Pflichterfüllung,  dort  wo  sie
hierin  nachließen,  ernstlich  ermahnen,  damit  dem  theilweise  eingerissenen  Zustande
  der  Gesetzlosigkeit,  unter  welchem  nur  die  Freunde  der  wahren  Freiheit
leiden,  kräftig  ein  Ziel  gesetzt  werde.

Frankfurt  a.  M.  am  22.  September  1848.

Der  Reichsverweser:  (gez.)  Erzherzog  Sohann.
Der  Reichs-Minister  des  Innern:  (gez.)  Schmerling.

II.

Rundschreiben  des  Reichs-Ministeriums  der  Justiz  an  die
Justiz-Ministerien  der  Einzelnstaaten.

Mit  Schmerz  und  Besorgniß  muß  jeden  wahren  Vaterlandsfreund  der  immer
  maßloser  um  sich  greifende  Mißbrauch  der  Presse  zu  verbrecherischen
        <pb n="266" />
        246

Zwecken  erfüllen.  Wenn  die  Nation  mit  Recht  die  Preßfreiheit  als  eines  ihrer
  theuersten  Güter  betrachtet,  welches  ihr  daher  auch  in  keiner  Weise  verkümmert
  werden  darf,  so  soll  dasselbe  doch  keineswegs  ein  Freibrief  seyn  zu
den  frechsten  Beschimpfungen  und  Verleumdungen  von  Behörden  und  Beamten,
zur  Provokation  zum  Aufrubr  und  zum  gewaltsamen  Umsturz  aller  bestehenden
Verbältnisse.  Die  provisorische  Central-Gewalt  für  Deutschland,  welche  nach
Artikel  2  des  Gesetzes  vom  28.  Juni  d.  J.  die  vollziehende  Gewalt  zu  üben
hat  in  allen  Angelegenheiten,  welche  die  Sicherheit  und  Wohlfahrt  des  deutschen
  Bundesstaates  betreffen,  darf  nicht  länger  ruhig  zusehen,  daß  die  mittelst
der  Presse  begangenen  Vergehen  und  Verbrechen  ungestraft  bleiben;  wie  sie
einerseits  nicht  daran  denkt,  der  Preßfreiheit  selbst  Schranken  zu  stellen,  oder
durch  praventive  Maßregeln  entgegenzutreten,  so  muß  sie  andererseits  ernstlich
darauf  bestehen,  daß  jedes  Vergehen  und  Verbrechen,  welches  mittelst  der  Presse
verübt  wird,  nach  Maßgabe  der  bestehenden  Strafgesebe  zur  Untersuchung  und
Ahndung  gezogen  werde.

Ebenso  darf  es  nicht  länger  geduldet  werden,  daß  in  Vereinen  und  Volksversammlungen
  Behörden  und  Beamte  beschimpft,  der  Umsturz  der  bestehenden
Verfassungen  proklamirt  und  das  Volk  zur  gewaltsamen  Empörung  gegen  die
gesetzlichen  Zustände  aufgefordert  wird.  Auch  das  Vereins=  und  Versammlungs-Recht
  soll  dem  deutschen  Volke  unverkürzt  erhalten  werdenz  die  Verbrechen
  aber,  zu  denen  dieses  Recht  mißbraucht  wird,  oder  welche  bei  Ausübung
desselben  verübt  werden,  müssen  nach  den  bestehenden  Gesetzen  bestraft  werden.

Dem  gemäß  ersucht  das  Reichs-Ministerium  der  Justiz  die  Justiz-Ministerien
  der  Einzelnstaaten,  die  betreffenden  Behörden  nach  Vorstehendem  mit  strenger
  Anweisung  zu  versehen.

Frankfurt  a.  M.  am  24.  September  1848.

Das  Reichs-Ministerium  der  Lustiz.
R.  Mohl.
        <pb n="267" />
        Uegierungs-  Blatt

Großherzogthu  m
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

Nummer  26.  Weimar.  11.  Oktober  1848.

 

 

 

Bekanntmachung.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Könialichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
das  nachstehende  provisorische  Gesetz  über  die  Einrichtung  des  Strafverfahrens
bei  politischen  Vergehen  und  bei  Preßvergehen  anudurch  offentlich  bekannt
gemacht.

Weimar  am  9.  Oktober  1848.
Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Mandelsloh.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

Aus  den  in  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom  12.  vorigen  Monats
(Reg.  Blatt  S.  238)  angegebenen  Gründen  haben  Wir  Uns  veranlaßt  gesehen,
  gegenwärtiges,  bis  zum  Schlusse  des  nächsten  Landtages  geltendes  Gesetz
  zu  erlassen.

Wir  verordnen  daher,  wie  folgt:

12
        <pb n="268" />
        248

I.  Lellgemeine  Bestimmungen.
8g.  1.
a)  Wirkungekreis  des  Gesetzes.
Dem  gegenwärtigen  Gesetze  unterliegen:

1)  alle  in  den  Artikeln  81  bis  einschließlich  103,  105,  106,  108,  109,
110  bis  einschließlich  118  des  Strafgesetzbuches  vom  5.  April  1839
vorgesehene  Vergehen,

alle  durch  die  Presse  verübte  Vergehen  mit  Ausschluß  derer,  bei  welchen
  die  Einleitung  einer  Untersuchung  lediglich  von  dem  Antrage  einer
betheiligten  Privat-Person  abhängig  ist.

Bei  den  Vergehen  in  den  Artikeln  111  und  117  hat  der  Staatsanwalt
  vor  Beantragung  einer  Untersuchung  an  das  Staats-Ministerium
  zu  berichten.  Auch  kann  derselbe  von  den  nach  Artikel  105  strafbaren
  Vergehen  diejenigen,  welche  ihm  minder  erheblich  erscheinen,  den
Kriminal-Gerichten  zur  Einleitung  des  gewöhnlichen  Strafverfahrens
überweisen,  in  welchem  Falle  dann  dieses  Gesetz  auf  dieselben  keine
Anwendung  leidet

2

g.  2.
5)  Anklage=  Prozeß  mit  Staatsanwaktschaft.
Die  strafrechtliche  Verfolgung  der  unter  dieses  Gesetz  fallenden  Vergehen
geschieht  im  Wege  des  Anklage-Prozesses  durch  die  Staatsanwaltschaft,  welche
Amtehalber  einzuschreiten  hat.

g.  3.
Für  das  gesammte  Großherzogthum  wird  ein  Staaksanwalt  nebst  Stellvertreter
  bestellt.

d.  4.
Der  Staatsanwalt  steht  unmittelbar  unter  dem  Staats-Ministerium.
g.  5.

Der  Staatsanwalt  hat  die  Anträge  auf  Einleitung  von  Untersuchungen
zu  stellen  und  bei  der  Untersuchung  das  Interesse  des  Staats  zu  vertreten.
Alle  Polizei-Beamte  sind  verpflichtet,  denselben  zu  unterstützen.

Der  Staatsanwalt  hat  das  Recht,  die  Akten  der  Untersuchungsbehörde
zu  jeder  Zeit  einzusehen.
        <pb n="269" />
        249

g.  6.

Wenn  der  Staatsanwalt  die  Einleitung  oder  Fortstellung  ciner  Untersuchung,
  welche  von  dem  verletzten  Theile  beantragt  ist,  verweigert,  so  kann  sich
der  letztere  auf  eine  Entscheidung  der  Anklagekammer  berufen.  Nach  Maßgabe
  dieser  Entscheidung  hat  der  Staatsanwalt  die  nöthigen  Anträge  zu  stellen.

g.  7.
Gerichtsstond  für  die  Voruntersuchung.

Das  zuständige  Gericht  für  die  Voruntersuchung  ist  bei  den  im  §.  1  unter  1
gedachten  Vergehen  das  Kriminal-Gericht  des  Orts  der  begangenen  That.

Für  die  mittelst  der  Presse  verübten  Vergehen  (§.  1  unter  2)  ist  das
Kriminal-Gericht  des  Wohnorts  desjenigen  zuständia,  welcher  nach  den  allgemein
gültigen  kriminal-rechtlichen  Bestimmungen  als  Urheber  oder  Theilnehmer  an
dem  Verbrechen  für  schuldig  zu  achten  ist.  Konkurriren  bei  einem  und  demselben
  Vergehen  mehre  Schuldige,  so  ist  das  von  dem  Staatsanwalte  gegen
Einen  gewählte  Kriminal-Gericht  auch  gegen  alle  Mitangeschuldigten  zuständig.

Sind  die  im  F.  1  gedachten  Vergehen  im  Auslande  begangen  worden,  so  gehört
  die  Untersuchung  bei  Inländern  vor  das  Kriminal-Gericht  des  Wohnorts.
  Bei  Ausländern  wird  nach  Vorschrift  des  §.  4  des  Strafgesetzbuches
vom  5.  April  1839  verfahren.

II.  Verfahren  in  der  Vornntersuchung.
g.  8.

Das  Untersuchungsgericht  hat  wegen  der  im  F.  1  gedachten  Vergehen  nur
auf  Antrag  des  Staatsanwalts  die  Untersuchung  einzuleiten.  Unmittelbar  eingehende
  Anzeigen  wegen  Vergehen  dieser  Art  sind  dem  Staatsanwalte  sofort
mitzutheilen.  Nur  wo  Gefahr  auf  dem  Verzuge  haftet,  ist  der  Untersuchungsrichter
  verpflichtet,  vorlaäufig  insoweit  einzuschreiten,  als  es  zu  Beseitigung
dieser  Gefahr  erforderlich  ist,  sodann  aber  den  Staatsanwalt  von  dem  Geschehenen
  in  Kenntniß  zu  setzen  und  dessen  weitere  Antrage  abzuwarten.

g.  9.

Der  Untersuchungsrichter  hat  den  Angeschuldigten  über  die  Anzeige  und
über  alle  gegen  ihn  sprechenden  Umstände  und  Beweismittel  zu  hören  und  die
Erklärungen  deöselben  aufzunehmen.

Gegenverhöre  finden  nur  ausnahmsweise  Statt,  wenn  zu  erwarten  steht,
daß  dadurch  Mißverständnisse  oder  Irrthümer  gehoben  werden.  Vereidungen

12.
        <pb n="270" />
        250

der  Zeugen  sind  in  der  Voruntersuchung  nur  da  vorzunehmen,  wo  der  Verlust
der  Zeugen  für  die  Hauptverhandlung  zu  befürchten  ist.

d.  10.

Der  Untersuchungsrichter  bat  vor  dem  Schlusse  der  Untersuchung  den  Angeschuldigten
  zu  fragen,  ob  er  noch  Anträge  zu  stellen  habe,  sodann  aber  die  Akten
dem  Staatsanwalte  mitzutheilen,  um  entweder  noch  weitere  Anträge  zu  stellen,
oder  die  Anklageschrift  binnen  acht  Tagen  in  zwei  Exemplaren  zu  überreichen.

.  11.
Anklage  schrift.

Die  Anklageschrift  muß  enthalten:

1)  alle  die  Umstände,  welche  den  Thatbestand  des  der  Anklage  zu  Grunde
liegenden  Vergeheno  bilden,  mit  Beziehung  auf  die  einschlagenden  Bestimmungen
  des  Strafgesetzbuches,

2)  den  Namen  des  oder  der  Angeklagten,

5)  die  Bezeichnung  der  bei  der  Hauptverhandlung  zu  gebrauchenden  Beweismittel,


4)  den  Antrag  auf  Schuldigerklärung  und  Bestrafung.

Den  Antrag  wegen  des  Strafmaßes  hat  der  Staatsanwalt  erst  im  Laufe
der  Hauptverhandlung,  wenn  der  Ausspruch  der  Geschwornen  erfolgt  ist,  zu
stellen.

g.  12.

Unterlaͤßt  der  Staatsanwalt  die  Einreichung  dieser  Schrift  innerhalb  der
gesetzten  Frist,  so  ist  ihm,  unter  Auferlegung  der  aus  eigenen  Mitteln  zu  bewirkenden
  Bezahlung  der  bierdurch  entstandenen  Kosten,  eine  zweite  Frist  von
gleicher  Dauer  hierzu  einzurdumen  und,  verstreicht  auch  diese  erfolglos,  sogleich
Bericht  an  Unser  Staats-Ministerium  zu  erstatten.

13.
Gebdr  des  Angeschuldigten.

Das  eine  Exemplar  der  Arklageschrift  ist  dem  Angeschuldigten  mit  der
Bedeutung  behändigen  zu  lassen,  binnen  achttägiger  ausschließlicher  Frist  sich
mündlich  oder  schriftlich  hierüber  auszulassen  und  nebst  dem  Namen  des  Vertheidigers
  die  Beweismittel  anzugeben,  die  er  etwa  noch,  außer  den  vom
Staatsanwalte  in  der  Anklageschrift  bereits  benannten,  für  den  Fall  der  Hauptverhandlung
  gebrauchen  wolle.
        <pb n="271" />
        251

Nach  Ablauf  dieser  Frist,  bezüglich  nach  Erledigung  der  durch  die  Herauslassung
  des  Beschuldigten  etwa  nöthig  gewordenen  weiteren  Erhebungen,
sind  die  Akten  an  die  Anklagekammer  (vergl.  §.  14)  abzugeben.

IIII.  Verfahren  vor  der  Tuklagekammer.
S.  1
In  Weimar  wird  eine  Anklagekammer  für  das  ganze  Großherzogthum
gebildet.  Sie  bestebt  bei  Strafe  der  Nichtiqkeit  jederzeit  aus  drei  Mitgliedern.
  Diese  Mitglieder  können  ernannt  werden  aus  den  Räthen,  Assessoren
oder  als  Hülfs-Reserenten  beschaftigten  Auditoren  der  Landesregierung  in  Weimar,
  aus  richterlichen  Beamten  der  Untergerichte  und  aus  den  Anwalten.

.  15.

Die  Anklagekammer  entscheidet:

1)  über  Appellationen  oder  Beschwerden,  welche  gegen  das  Verfahren  des
Richters  in  der  Voruntersuchung  vom  Staatsanwalte  oder  vom  Angeschuldigten
  oder  von  anderen  Betheiligten,  z.  B.  Zengen,  eingewendet
und  bezüglich  erhoben  werden,  und

2)  nach  beendigter  Voruntersuchung,  sofern  sie  nicht  etwa  deren  Vervollständigung
  zu  verfügen  für  nöthig  erachtet,  auf  Grund  der  ergangenen
Akten  über  die  Fragen:

u)  ob  uͤberhaupt  eine  strafbare  Handlung  vorliege,

b)  ob  das  Verbrechen,  dessen  der  Angeschuldigte  bezuͤchtigt  ist,  vorliege
  und

c)  um  welches  Verbrechens  willen  der  Letztere  in  Anklagezustand  zu  versetzen
  sey,  endlich

d)  welche  Zeugen  oder  andere  Beweismittel,  die  von  dem  einen  oder
dem  andern  Theile  angegeben  worden,  zur  Hauptverhandlung  mit
vorgeladen  oder  bezuͤglich  beschafft  werden  sollen.

Wider  die  Entscheidung  der  Anklagekammer  findet  ein  Rechtsmittel  nicht
Statt,  es  steht  dem  Angeklagten  aber  frei,  die  von  der  Anklagekammer  ihm
aberkannten  Zeugen  oder  sonstigen  Beweismittel  auf  eigene  Kosten  zur  Hauptverhandlung
  herbeizuschaffen.

g.  16.
Versetzung  in  den  Anklagestand.

Die  Entscheidung  der  Anklagekammer,  von  den  bei  der  Entscheidung  gegenwärtigen

  Richtern  unterzeichnet,  ist  dem  Staatsanwalte,  wie  dem  Angeklagten,
        <pb n="272" />
        252

von  dem  Untersuchungsrichter  ohne  Verzug  bekannt  zu  machen  und,  wenn  auf
den  Anklagestand  erkannt  ist,  über  die  erfolgte  Bekanntmachung  der  Anklagekammer
  schleunigst  Nachricht  zu  ertheilen,  von  der  Anklagekammer  aber  die  Entscheidung
  an  den  Gerichtshof  abzugeben.

#.  17.

Gründet  die  Anklagekammer  ein  freisprechendes  Erkenntniß  auf  unbeschworne
  Zeugenaussagen,  so  kann  dasselbe  von  der  Voraussetzung  abhängig
gemacht  werden,  daß  die  betreffenden  Zeugen  ihre  Aussagen  noch  eidlich  bestärken.

In  diesem  Falle  hat  der  Untersuchungörichter  die  Vereidung  der  in  Rede
stehenden  Zeugen  noch  vor  Bekanntmachung  des  Erkenntnisses  vorzunehmen.
Aendert  dabei  ein  Zeuge  seine  frühere  Aussage  in  einem  wesentlichen  Punkte
ab,  oder  setzt  er  derselben  etwas  Erhebliches  zu,  so  sind  die  Akten  vorerst  der
Anklagekammer  anderweit  vorzulegen,  damit  sie  sich  darüber  entschließen  kann,
ob  es  bei  der  gegebenen  Entscheidung  bewenden  solle,  oder  ob  ein  neues  Erkenntniß
  zu  füällen  sey.

IV.  Verfahren  bei  der  Hauptverhandlung.
g.  18.

Die  Hauptverhandlung  ist  oͤffentlich  und  muͤndlich  bei  Strafe  der  Nichtigkeit.
Die  Frage,  ob  der  Angeklagte  schuldig  sey,  das  ihm  zur  Last  gelegte
Vergehen  begangen  zu  haben,  wird  von  Geschwornen  entschieden,  wogegen
ein  Gerichtshof,  dessen  Präsident  die  Hauptverhandlung  leitet,  über  die
Strafe  und  über  die  im  Laufe  der  Verhandlung  auftauchenden  prozessualischen
  Fragen  zu  erkennen  hat,  alles  bei  Strafe  der  Nichtigkeit  (s.  jedoch  §.  23).

g.  19.
Der  Gerichtsdo  .

Der  Gerichtshof  besteht,  mit  Einschluß  des  Präsidenten,  aus  drei  oder
fünf  Mitgliedern,  von  denen  keines  in  derselben  Untersuchungssache  als  Staatsanwalt,
  Untersuchungsrichter  oder  als  Mitglied  der  Anklagekammer  beschäftigt
gewesen  seyn  darf,  alles  bei  Strafe  der  Nichtigkeit.

Bei  Besetzung  des  Gerichtshofes  gelten  die  Bestimmungen  des  §.  14.

g.  20.

Der  Gerichtshof  hat  alle  drei  Monate  eine  Sitzung  zu  Hauptverhandlungen
in  denjenigen  Untersuchungen,  wo  ein  Anklageerkenntniß  vorliegt,  regelmaͤßig  in
        <pb n="273" />
        253

Weimar,  nach  Befinden  des  Präsidenten  aber  auch  an  anderen  Orten  des  Großberzogthumes,
  abzuhalten,  hierzu  den  Staatsanwalt,  die  Angeklagten,  die  Zeugen
und  Sachverständigen,  sowie  die  sechs  und  dreißig  für  diese  Sitzung  durch
das  Loos  bestimmten  Geschwornen  (s.  §.  53)  vorzuladen  und  die  zwölf  Ergänzungsgeschwornen
  zu  bedeuten,  sich  an  den  Sitzungstagen  einheimisch  zu
halten,  so  daß  sie  leicht  herbei  gerufen  werden  können.

In  den  Ladungen  ist  auf  die  im  §.  22  gedrohten  Nachtheile  des  Außenbleibens
  zu  verweisen.

Die  Ladungen  müssen  acht  Tage  vor  der  Sitzung  behändigt  seyn.

g.  21.

Sofern  ein  Angeklagter  sich  nicht  schon  selbst  einen  Vertheidiger  gewaͤhlt
haben  sollte,  so  hat  der  Praͤsident  des  Gerichtshofes  sofort  nach  Eingang  des
Anklageerkenntnisses  dem  Angeklagten  einen  Vertheidiger  aus  der  Reihe  der
Anwaͤlte  oder  Regierungs-Auditoren  zu  bestellen,  demselben  auch  die  Einsicht
der  Akten  der  Voruntersuchung  zu  gestatten.

22.
Folgen  des  Außenbleibens  in  der  Sieung.

Der  Angeklagte  wird  unter  der  Verwarnung  geladen,  daß  auch  bei  seinem
Außenbleiben  die  Hauptverhandlung  gegen  ihn  Statt  finden  werde.

Bleibt  der  Staatsanwalt,  ein  Zeuge  oder  ein  Sachverständiger  aus,  so
ist  derselbe  in  eine  Geldbuße  bis  zu  30  Thlrn.  oder  in  entsprechende  Gefängnißstrafe
  zu  verurtbeilen.

In  einem  solchen  Falle  kann  die  Hauptverhandlung  auf  Antrag  oder  auch
von  Amtswegen  bis  zur  nächsten  Sitzung  vertagt  werden.

Wenn  ein  Geschworner  am  Sitzungskage  nicht  erscheint,  ohne  sich  bis
spatestens  drei  Tage  vor  der  Sitzung  mit  Krankheit,  unaufschiebbaren  Reisen,
oder  damit,  daß  er  im  Laufe  desselben  Jahres  das  Geschwornenamt  bereits
einmal  ausgeübt  habe,  entschuldigt  und  seinen  Entschuldigungsgrund  bescheinigt
zu  haben,  so  ist  derselbe  mit  10  bis  100  Thlrn.  Geldbuße  oder  einer  dem  entsprechenden
  Gefangnißstrafe  zu  belegen,  von  welcher  Strafe  er  sich  nur  dadurch
befreien  kann,  daß  er  bescheiniget,  es  sey  einer  der  zuvor  angegebenen  Behinderungsgründe
  erst  nach  dem  zur  Anzeige  festgesetzten  Zeitpunkte  eingetreten.

Dieselben  Nachtheile  treffen  die  Ergänzungs-Geschwornen,  wenn  sie
sich  an  den  Sitzungstagen  nicht  einheimisch  halten,  so  daß  sie  leicht  herbeizurufen
  sind.
        <pb n="274" />
        254

g.  28.

Wenn  durch  die  Oeffentlichkeit  der  Verhandlungen  die  Sittlichkeit  verletzt
werden  wuͤrde,  kann  durch  ein  Erkenntniß  des  Gerichtshofes,  welches  mit  den
Entscheidungsgruͤnden  bei  Strafe  der  Nichtigkeit  schriftlich  abzufassen  ist,  die
Entfernung  der  Zuhörer  beschlossen  werden.

Werden  die  Verhandlungen  durch  Lärmen  der  Zuhörer  gestört,  so  kann
der  Gerichtshof,  wenn  zuvor  der  Prsident  vergeblich  zur  Ruhe  ermahnt  hat,
die  Zuhörer  aus  dem  Gerichtssaale  entfernen  lassen.

Sachwalter  und  richterliche  Beamte  haben  auch  bei  geheimen  Sitzungen
Zutritt.

d.  24.
Beginn  der  Verhandlung,  Ausloosung,  Ablehnung  und  Veroftichtung  der  Geschwornen.

Der  Präsident  des  Gerichtshofes  eröffnet  die  Sitzung.  Sodann  werden
bei  jeder  einzelnen  Hauptverhandlung  von  dem  Gerichtsschreiber  die  Namen  der
Parteien,  Zeugen,  Sachverständigen  und  der  36  vorgeladenen  Geschwornen
aufgerufen.

Sind,  bezüglich  nach  Herbeiziehung  der  erforderlich  gewordenen  Ergänzungs-Geschwornen,
  36  Geschworne  anwesend,  so  werden  deren  auf  einzelne,
nachher  zusammen  zu  brechende,  Papierstreifen  geschriebene  Namen  in  ein  Gefäß
  gebracht,  unter  einander  gemischt  und  vom  Präsidenten  einzeln  gezogen,
eröffnet  und  verlesen.  Jeder  Theil,  Staatsanwalt,  wie  Angeklagter,  kann
12  Geschworne  ohne  Angabe  eines  Grundes  (peremptorisch)  ablehnen.  Dieses
geschieht  bei  dem  Vorlesen  der  ausgeloos'ten  Namen  der  Geschwornen  durch  die
bloße  Bemerkung  „abgelehnt.“

Wird  derselbe  Geschworne  von  beiden  Theilen  abgelehnt,  so  ist  derselbe
als  vom  Staatsanwalt  abgelehnt  zu  betrachten.

Stehen  zugleich  mehre  Angeklagte  vor  Gericht,  so  können  sie  nur  insgesammt
  12  Geschworne  ablehnen.  Sie  haben  sich  darüber  entweder  zu  vereinigen
  oder  ihre  Erklaärung  nach  einer  sofort  zu  bestimmenden  Rrihenfolge
abzugeben.  Die  12  ersten  Geschwornen,  bei  deren  Nennung  eine  Ablehnung
nicht  erfolgt,  sind  als  Urtheilsgeschworne  in  der  betreffenden  Sache  anzusehen.
  Sind  die  Namen  von  12  Geschwornen,  bei  denen  keine  Ablehnung  erfolgt,
  verlesen,  so  ist  die  Loosziehung  beendigt  und  die  abgelehnten  oder  nicht
ausgeloos'ten  Geschwornen  konnen  sich  wieder  entfernen,  dafern  nicht  ihre  Anwesenheit
  wegen  noch  anderer  zur  Verhandlung  kommender  Untersuchungen  an
diesem  oder  dem  nächsten  Tage  erforderlich  wird.
        <pb n="275" />
        255

Hierauf  nehmen  die  Geschwornen,  in  der  durch  das  Loos  bestimmten
Reihenfolge,  ihre  von  den  Zuboͤrern,  den  Parteien  und  den  Zeugen  getrennten
Sitze  ein,  gegenuͤber  demjenigen,  welcher  fuͤr  den  Angeklagten  bestimmt  ist.

Der  Praͤsident  fragt  den  Angeklagten  nach  seinem  Namen,  Vornamen,
Alter,  Gewerbe,  Wohnungs=  und  Geburts-Orte.

Der  Präsident  richtet  an  die  sich  von  ihren  Sitzen  erhebenden  Geschwornen
  folgende  Anrede:

Sie  schwören  und  geloben  vor  Gott  und  den  Menschen,  mit  der  gewissenhaftesten
  Aufmerksamkeit  die  Belastungs=  und  Entlastungs-Gründe
zu  prüfen,  welche  gegen  den  N.  N.  vorgebracht  werden  sollen,  nicht
zu  verrathen  das  Interesse  des  Angeklagten,  noch  das  der  bürgerlichen
Gesellschaft,  welche  ihn  anklagt,  mit  Niemand,  außer  mit  Ihren  Mitgeschwornen
  über  den  zu  ertheilenden  Ausspruch  Rücksprache  zu  nehmen,
nicht  zu  hören  auf  die  Stimme  des  Hasses  oder  der  Bosheit,  noch  auf
die  der  Furcht  oder  der  Zuneigung,  sich  zu  entscheiden  nach  den  Belastungsgründen
  und  den  Vertheidigungsmitteln,  nach  Ihrem  Gewissen
und  Ihrer  innigsten  Ueberzeugung  mit  der  Unparteilichkeit  und  Festigkeit,
  welche  cinem  Recht  und  Freibeit  liebenden  Manne  geziemt.

Jeder  der  Geschwornen  wird  darauf  einzeln  von  dem  Präsidenten  aufgerufen,
  hebt  die  Hand  auf  und  antwortet:

Ich  schwöre  es,  so  wahr  mir  Gott  helfe!

g.  26.
Hauptverhandlung.

Der  Prasident  befiehlt  den  JZeugen  und  Sachverständigen  sich  in  das  Zeugenzimmer
  zu  begeben.

Alsdann  verlies't  der  Gerichtsschreiber  auf  Aufforderung  des  Präsidenten
die  Anklageschrift  und  das  Anklageerkenntniß,  worauf  die  Vernehmung  des  Angeklagten
  folgt.

Der  Prasident  läßt  sodann  die  Zeugen  und  Sachverständigen  wieder  hervorrufen,
  belehrt  sie  über  die  Wichtigkeit  des  Eides  und  läßt  sie  folgenden
Eid  leisten:

Ich  schwöre,  nach  meinem  besten  Wissen  und  Gewissen,  die  volle  Wahrheit
  und  nichts  als  die  Wahrheit  zu  sagen,  so  wahr  mir  Gott  helfel
worauf  sich  dieselben  in  das  Zeugenzimmer  zurückbegeben  und  sodann  einzeln,
nach  der  in  der  Anklageschrift  bestimmten  Reihenfolge,  vernommen  werden.
13
        <pb n="276" />
        256

Rach  einer  jeden  Aussage  fragt  der  Präsident  den  Zeugen,  ob  es  der
gegenwärtige  Angeklagte  sey,  von  dem  er  geredet  habe  und  fragt  darauf  den
Angeklagten,  ob  er  auf  das  antworten  wolle,  was  so  eben  gegen  ihn  gezeugt
worden  sey.

Nach  Abhörung  der  vom  Staatsanwalte  benannten  Zeugen  werden  die
Zeugen  des  Angeklagten  abgehört.

Bei  Zeugen  und  Sachverständigen,  welche  verstorben  sind,  oder  sonst  auf
keine  Weise  zum  personlichen  Erscheinen  zu  bringen  waren,  werden  die  in  der
Voruntersuchung  niedergeschriebenen  Aussagen  verlesen.

Die  zum  Beweise  gebrauchten  Urkunden  werden  vorgelesen  und  sonstige
Beweisthümer  vorgezeigt.

Die  Geltendmachung  neuer  Thatumstände,  welche  in  der  Voruntersuchung
nicht  zur  Sprache  gekommen  sind,  ist  für  die  Hauptverhandlung  nur  dann  zulässig,
  wenn  dafür  sogleich  die  entsprechenden  Beweismittel  angegeben  und  bei
dem  Gerichtshofe  so  zeitig  angezeigt  worden  sind,  daß  von  ihm  noch  zwei
volle  Tage  vorher  der  Gegentheil  davon  benachrichtigt  werden  konnte.  Dasselbe
  gilt  von  neuen  Beweismitteln  für  bereits  in  der  Voruntersuchung
enthaltene  Thatsachen.

§#.26.

Alle  Mitglieder  des  Gerichtshofes  und  die  Geschwornen  sind  berechtigt,
unmittelbar,  nicht  minder  der  Staatsanwalt,  der  Vertbeidiger  und  der  Angeklogte
  durch  den  Vorsitzenden  an  die  eben  abgehörten  Angeklagten,  Zeugen  und
Sachverständigen  noch  Fragen  zu  stellen.

g.  27.

Dem  Praͤsidenten  steht  es  frei,  den  Angeklagten,  oder  auch,  bei  mehren
Angeklagten,  einen  oder  mehre  derselben,  waͤhrend  der  Abhoͤrung  eines  Zeu—
gen  oder  der  Vernehmung  eines  Mitangeschuldigten  aus  dem  Sitzungssaale  entfernen
  zu  lassen.  Er  muß  aber,  bei  Strafe  der  Nichtigkeit,  denjenigen,  den
er  entfernen  ließ,  sobald  er  ihn  nach  seiner  Wiedereinführung  über  den  in  seiner
  Abwesenheit  verhandelten  Gegenstand  ebenfalls  vernommen  hat,  von  allem
unterrichten,  was  in  seiner  Abwesenheit  vorgegangen  und  ausgesagt  worden  ist.

g.  28.

Jeder  Zeuge  ist  verbunden,  nach  Erstattung  seiner  Aussage,  dafern  der
Praͤsident  nicht  etwas  anders  anordnet,  in  dem  Sitzungssaale  so  lange  zu  ver-
        <pb n="277" />
        257

bleiben,  bis  die  Geschwornen  sich  in  ihr  Berathungszimmer  zuruͤckgezogen  haben,
  damit  sie  auf  Erfordern  nochmals  befragt  werden  koͤnnen.

g.  29.

Ist  das  Verhoͤr  beendigt,  so  werden  der  Staatsanwalt  und  der  Ange—
klagte  oder  dessen  Vertheidiger  mit  ihren  Ausführungen  und  Anträgen  gehört;
es  gebührt  jedoch  jederzeit  dem  Angeklagten  das  letzte  Wort.

Der  Präsident  erklärt  darauf  die  Verhandlungen  für  geschlossen  und  faßt
die  Sache  in  einer  kurzen  Darstellung  zusammen.  Er  macht  die  Geschwornen
auf  die  hauptsächlichsten  Beweise  für  und  gegen  den  Angeklagten  aufmerksam.
Er  erinnert  an  die  Verpflichtungen,  welche  ihnen  obliegen,  und  stellt  darauf
die  von  den  Geschwornen  zu  beantwortenden  Fragen,  welche  einfach,  getrennt
und  bestimmt  einzurichten  sind.  Auch  auf  die  erschwerenden  oder  mildernden
oder  die  Strafbarkeit  aufhebenden  Umstände  sind  besondere  Fragen  zu  richten.

Behauptet  die  Anklage,  daß  dem  Angeklagten,  seines  jugendlichen  Alters
ungeachtet  (§J.  62  des  Strafgesetzbuches),  die  That  vollständig  zuzurechnen  sey,
so  ist  hierüber  eine  besondere  Frage  an  die  Geschwornen  zu  richten.

Der  Präsident  hat  das  Recht,  im  Falle  sich  aus  der  mündlichen  Verbandlung
  ergiebt,  daß  die  dem  Angeklagten  in  dem  Erkenntnisse  der  Anklagekammer
  zur  Last  gelegten  Thatsachen  ein  anderes  Vergehen  enthalten  und  unter
  ein  anderes  Strafgesetz  fallen,  als  in  jenem  Erkenntnisse  angenommen
worden  ist,  auf  Antrag  des  Staatsanwalts  und  nach  vorgängigem  Gehör  des
Angeklagten  oder  seinecs  Vertheidigers  darüber,  die  an  die  Geschwornen  zu
stellenden  Fragen  eventuell  auch  mit  auf  dieses  andere  Vergehen  zu  richten.
Dabei  wird  vorausgesetzt,  daß  das  aus  jenen  Thatsachen  in  Folge  der  mündlichen
  Verhandlungen  sich  darstellende  Vergehen  nicht  strafbarer  ist,  als  dasjenige,
  wegen  dessen  die  Anklage  zugelassen  wurde.

g.  30.
Abtreten  der  Geschwornen.

Die  Geschwornen  ziehen  sich  mit  diesen  Fragen,  den  von  ihnen  ausgenommenen
  Notizen,  auch  bezüglich  dem  Preßerzeugnisse,  worauf  sich  die  Anklage
  gründet,  wie  mit  den  anderen  einschlagenden  Beweisthümern,  mit  Ausschluß
  jedoch  der  Akten  der  Voruntersuchung,  in  ihr  Berathungszimmer  zurück,
wo  sie  unter  dem  Vorsitze  des  Obmannes  berathen.

Obmann  ist  der  Geschworne,  welcher  zuerst  durch  das  Loos  gezogen  ist,
oder  derjenige,  welchen  die  Uebrigen  dazu  wählen.

13
        <pb n="278" />
        258

Vor  dem  Beginne  der  Berathung  lies't  der  Obmann  folgende,  auch  im
Berathungszimmer  in  mehren  Eremplaren  anzuschlagende  Instruktion  vor:

Das  Gesetz  fordert  von  den  Geschwornen  keine  Rechenschaft  über  die  Gründe,
  durch  welche  sie  sich  überzeugt  haben;  ed  schreibt  ihnen  keine  Regeln
vor,  von  welchen  sie  die  Vollständigkeit  und  Hinlänglichkeit  eines  Beweises
  hauptsächlich  abhängig  machen  sollen;  es  schreibt  ihnen  aber  vor
in  der  Stille  und  mit  gesammeltem  Gemüthe  sich  selbst  zu  fragen  und
in  dem  Innersten  ihres  Gewissens  zu  erforschen,  welchen  Eindruck  auf
ihre  Urtheilskraft  die  wider  den  Angeklagten  vorgebrachten  Beweise  und
die  Gründe  seiner  Vertheidigung  gemacht  baben.  Das  Gesetz  sagt  ibnen
nicht:  Ihr  müßt  jede  Thatsache  für  wahr  halten,  die  von  dieser
  oder  jener  Zahl  von  Zeugen  bekundet  wirdz  es  sagt  ihnen
eben  so  wenig:  Ihr  dürft  nicht  einen  Beweis  als  hinreichend
gefübrt  ansehen,  der  nicht  auf  diesen  oder  jenen  Urkunden,
auf  so  und  so  viel  Zeugen  vder  Anzeigen  beruhet;  es  richtet  an
sie  nur  die  einzige  Frage:  Seyd  Ihr  durch  die  vorgelegten  Beweise
  vollkommen  überzeugt?  —  Die  Geschwornen  haben  nur  die
Thatsachen  in  Betracht  zu  ziehen,  auf  welche  die  ihnen  vorgelegten
Fragen  gerichtet  sind,  und  dürfen  bei  Beantwortung  dieser  Fragen  nicht
an  die  Folgen  denken,  welche  ihre  Erklärung  für  den  Angeklagten  haben
mag.  Ihr  Beruf  ist  nicht  die  Verfolgung  und  Bestrafung  der  Vergehen,
sondern  nur  die  Entscheidung  darüber,  ob  der  Angeklagte  des  Verbrechens,
  welches  man  ihm  zur  Last  legt,  schuldig  sey  oder  nicht.

XL

Die  Geschwornen  duͤrfen  ihre  Zimmer  nicht  verlassen,  bevor  sie  ihren

usspruch  beschlossen  haben.

Nur  dem  Präsidenten  ist,  auf  schriftliches  Erfordern  des  Obmannes,  der
Zutritt  gestattet,  um  über  Sinn  und  Bedeutung  der  vorgelegten  Fragen  Auskunft
  zu  ertheilen.  Zur  Abstimmung  darf  jedoch  bei  Strafe  der  Nichtigkeit
nicht  eher  geschritten  werden,  als  bis  der  Präsident  dat  Zimmer  der  Geschwornen
  wieder  verlassen  hat.  Der  Präsident  ist  gehalten,  dem  Gerichtediener
  schriftlichen  Befehl  zu  geben,  die  Zugänge  zu  dem  Zimmer  der  Geschwornen
  bewachen  zu  lassen.

Der  Gerichtshof  kann  den  zuwiderhandelnden  Geschwornen  in  eine  Geldbuße
  bis  zu  50  Thalern  und  jeden  Andern,  welcher  den  Befehl  übertritt  oder
        <pb n="279" />
        259

denselben  nicht  vollstrecken  laͤßt,  zu  vierundzwanzigstuͤndigem  Gefaͤngniß  verurtheilen.


 

d.  32.
Ausspruch  der  Geschwornen.

Die  Geschwornen  stimmen  über  jede  der  von  ihnen  zu  beantwortenden
Fragen  schriftlich  mittelst  Stimmzettels  durch  Ja  oder  Rein  ab.  Diese  Stimmzettel
  sind  von  dem  Obmann  unter  Mitwirkung  eines  zweiten  Geschwornen  zu
prüfen  und  das  Ergebniß  unter  jeder  einzelnen  gestellten  Frage  schriftlich  anzumerken.
  Ja,  bedeutet  Schuldig;  Nein,  nicht  Schuldig.

Ein  dritter  Ausspruch  ist  unzulaässig  und  es  ist  die  Abstimmung,  wo  ein
solcher  vorkommen  sollte,  zu  wiederbolen.

Haben  jedoch  mindestens  zwei  Dritttheile  der  Geschwornen  Bedenken,  sich
darüber  auszusprechen,  ob  die  Handlung,  welche  der  Angeschuldigte  verübt
bat,  ein  Verbrechen  und  Letzterer  deßhalb  strafbar  sey  oder  nicht?  so  ist  denselben
  gestattet,  nur  die  reine  Thatfrage  zu  entscheiden,  das  Weitere  aber  der
Entscheidung  des  Gerichtshofes  zu  überlassen.  In  diesem  Falle  geben  die  Geschwornen
  folgende  Antwort:

„Die  Erklärung  der  Geschwornen  ist:  Ja,  der  Angeklagte  hat  die  in
der  gestellten  Frage  bezeichnete  Handlung  begangen,  es  ist  den  Geschwornen
  aber  unbekannt,  ob  er  deßhalb  strafbar  sey,“
und  hat  eine  solche  Antwort  die  Wirkung,  daß  der  Gerichtöhof  über  die  offen
gelassene  Frage  zu  entscheiden  hat.

g.  33.

Zur  Schuldigerklärung  ist  bei  jeder  Frage  eine  Mehrzahl  von  zwei  Dritttheilen
  erforderlich.  Wenn  also  nicht  wenigstens  acht  Stimmen  sich  für  eine
Frage  bejahend  entscheiden,  ist  der  Angeklagte  bezüglich  derselben  für  „nicht
schuldig“  erklärt.

g.  34.

Die  Geschwornen  treten  nach  der  Beschlußfassung  in  den  Gerichtssaal  zurück
  und  nehmen  ihre  Plätze  wieder  ein.  Der  Prasident  fragt  sie  nach  dem
Ergebnisse  ihrer  Berathschlagung.  Der  Obmann  erhebt  sich  und  spricht  mit
lauter  Stimme:

Bei  meinem  Eide,  der  Ausspruch  der  Geschwornen  ist:  auf
die  erste  Frage  (welche  hierbei  zu  verlesen  ist),  Ja,  der  An-
        <pb n="280" />
        260

geklagte  ist  Schuldig  oder  Rein,  der  Angeklagte  ist  nicht
Schuldig;  auf  die  zweite  Frage  u.  s.  w.

5.
Lautet  der  Ausspruch  der  Geschwornen  auf  Schuldig,  so  hat  der  Staatsanwalt
  die  Strafe  zu  beantragen,  über  welchen  Antrag  der  Angeklagte  oder
dessen  Vertheidiger  zu  hören  ist.

86.
Entscheidung  des  Gerichtsbofes.

In  jedem  Falle,  der  Ausspruch  der  Geschwornen  mag  auf  die  eine  oder
die  andere  Weise  erfolgt  seyn,  faͤllt  der  Gerichtshof  ein  Erkenntniß.  Lautet
der  Ausspruch  der  Geschwornen  auf  „Schuldig,“  so  berathet  sich  der  Gerichtshof
  insgeheim  über  die  zu  erkennende  Strafe.  Dieses  Erkenntniß  wird  nach
einsacher  Stimmenmehrheit  gefaßt  und  ist  unter  Bezugnahme  auf  den  Ausspruch
  der  Geschwornen  und  mit  Beifügung  von  Entscheidungsgründen  an  dem
nämlichen  oder,  wenn  inmittelst  die  Nachtzeit  hereingebrochen,  wenigstens  am
nächstfolgenden  Tage  in  öffentlicher  Sitzung  mundlich  bekannt  zu  machen.  Die
Entscheidung  ist  sodann  mit  den  Gründen  schriftlich  zu  den  Akten  zu  bringen.
Dem  Angeklagten,  welcher  nicht  erschienen  ist,  wird  auf  seine  Kosten  eine  Abschrift
  des  Urtbeils  auf  glaubwürdige  Weise  behändigt.

.  37.
Der  Gerichtshof  ist  an  den  Antrag  des  Staatsanwalts  bezuͤglich  der
Strafhöhe  und  Strafart  nicht  gebunden.

38.
Protekeoll  =  Fübrun  a.

Ueber  die  Verhandlung  selbst  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,  welches  die
Namen  der  anwesenden  Mitglieder  des  Gerichts  und  der  Staatsanwaltschaft,
der  Geschwornen,  der  Angeklagten  und  der  Vertheidiger,  ingleichen  die  mündlichen
  oder  schriftlichen  Anträge  der  Betheiligten  und  die  Entschließung  des
Gerichto  darauf,  sowie  das  Ergebniß  des  Ausspruchs  der  Geschwornen  und
die  Entscheidung  des  Gerichtshofes  kurz  enthalten  muß.  Auch  ist  darin  der
wesentlichen  Abweichungen  der  Aussagen  der  Zeugen  von  ihren  Aussagen  in
der  Voruntersuchung  oder  etwaiger  erheblicher  Zusätze  zu  denselben,  sowie  alles
  desjenigen  Erwähnung  zu  thun,  was  der  Prasident  des  Gerichtshofes  für
nothwendig  erachtet,  daß  es  darin  aufgenommen  wird.
        <pb n="281" />
        261

Zur  Legalitaͤt  des  Protokolls  ist  das  Vorlesen  desselben  in  der  oͤffentlichen
  Sitzung  nicht  erforderlich,  es  genügt  vielmehr  die  Vollziehung  durch  den
Protokoll-Führer  und  durch  die  bei  der  Verhandlung  selbst  zugegen  gewesenen
Mitglieder  des  Gerichtöhofes.

6.39.
Unterbrechung  der  Hauptuntersuchung.

Die  Sitzung  des  Gerichts  kann  zwar  während  der  Verhandlung  auf  kurze
Zeit  ausgesetzt  werden,  allein,  sobald  der  Präsident  den  Schluß  der  Verhandlung
  auögesprochen,  darf  bis  zum  erfolgten  Ausspruche  der  Geschwornen  eine
Unterbrechung  der  Sitzung  nicht  weiter  Statt  finden.

V.  Von  den  Rechtsmitteln  und  dem  Verfahren  in  der  höhern
ustanz.
S#40.
Nich  tigkeit  ébe  sch  werde.

Gegen  den  Ausspruch  der  Geschwornen  ist  kein  Rechtsmittel  zuldssig,  wohl
aber  ist  dem  Angeklagten  sowohl,  als  dem  Staatsanwalte  das  Rechtemittel
der  Nichtigkeitsbeschwerde  in  folgenden  Fällen  gestattet:

1)  wenn  das  Untersuchungsgericht  oder  die  Anklagekammer  oder  der  Gerichtshof
  nicht  zuständig  gewesen,  der  Angeklagte  dieses  in  der  Hauptverhandlung
  gerügt  hat,  sein  Einwand  aber  nicht  beachtet  worden  ist,
wenn  der  Angeklagte  erschienen  war  und  gegen  seinen  Willen  mit  seiner
Vertheidigung  nicht  gehört,  und
3)  wenn  eine  Vorschrift  nicht  beachtet  worden  ist,  deren  Verletzung  nach

der  ausdrücklichen  Anordnung  dieses  Gesetzes  die  Strafe  der  Nichtigkeit

nach  sich  zieht.

2

ß.  A1.

Appellation.
Wider  die  Entscheidung  des  Gerichtshofes  ist  dagegen  eine  Appellation
Seiten  des  Staatsanwalts  und  des  Angeklagten  zulässig.

g.  42.
Verfahren  bei  Einwendung  der  Rechtamittel.

Die  Nichtigkeitsbeschwerde  sowohl  als  die  Appellation  ist,  bei  Verlust,
binnen  fünf  Tagen  von  Bekanntmachung  des  Urtheils  an  gexechnet,  unter  Angabe
  der  Gründe  und  der  Theile  der  Entscheidung,  wogegen  das  Rechtsmittel
gerichtet  wird,  bei  dem  Gerichtshofe  in  doppelten  Exemplaren  einzureichen.
Die  Vollziehung  des  Urtheils  wird  dadurch  aufgehalten.
        <pb n="282" />
        262

Der  Gerichtshof  hat  ohne  Verzug  das  Duplikat  des  Rechtsmittels  dem
Gegentheile  mittelst  Randbeschlusses  behändigen  zu  lassen,  die  sämmtlichen  Akten
aber  unverweilt  dem  Ober-Appellations-Gerichte  in  Jena  zu  übersenden.

S48.
Verhaondlung  darüber.

Bei  dem  Ober-Appellations-Gerichte  ist  zur  Entscheidung  über  die  in
den  §&amp;amp;.S.  40,  41  gedachten  Rechtsmittel  eine  aus  wenigstens  fünf  Räthen
bestehende  Abtheilung  (Sektion)  zu  bilden,  an  welche  die  in  Folge  der  oberwähnten
  Rechtsmittel  eingehenden  Akten  abzugeben  sind.

Sogleich  nach  Empfang  der  letzteren  ist  von  der  betreffenden  Abtheilung
des  Ober-Appellations-Gerichts  ein  Tag  mit  Angabe  der  dazu  bestimmten
Stunde  zur  Verhandlung  über  das  erhobene  Rechtsmittel  anzuberaumen  und
bierzu  der  Angeklagte  und  der  Staatsanwalt  vorzuladen.  Die  Vorladung  des
Theils,  von  welchem  das  Rechtsmittel  eingewendet  worden,  geschieht  unter  der
Verwarnung,  daß,  im  Falle  des  Außenbleibens,  das  Rechtsmittel  für  zurückgenommen
  und  verloren  angesehen  werden  und  daß  demgemaäß  erkannt,  auch
das  Erkenntniß  am  Schlusse  der  Sitzung  bekannt  gemacht  werden  soll.  Die
Vorladung  deejenigen  dagegen,  wider  welchen  das  Rechtemirtel  eingewendet  worden,
  geschieht  unter  der  Bedeutung,  daß  im  Falle  seines  Außenbleibens  nichts
desto  weniger  über  das  Rechtsmittel  verhandelt  und  darnach  den  Rechten  gemäß
  erkannt  und  das  Erkenntniß  eröffnet  werden  wird.

#  44.

Der  Angeklagte  braucht  nicht  persönlich  zu  erscheinen.  Hat  sich  derselbe
nicht  selbst  einen  Vertheidiger  gewählt,  so  ist  demselben  sofort  nach  Eingang
der  Sache  ein  Vertheidiger  zu  bestellen.

Hinsichtlich  der  Oeffentlichkeit  der  Verhandlungen  gelten  die  Bestimmungen
#§  18  und  F.  23.

Bei  dem  Beginne  der  Verhamdlung  erstattet  ein  vom  Präsidenten  bestellter
Referent  Vortrag  ohne  dabei  seine  rechtliche  Ansicht  kund  zu  geben.

Hierauf  ist  zuvöorderst  der  Anbringer  des  Rechtsmittels  und  sodann  der
Gegentheil  zu  hören,  wobei  jedoch  der  Angeklagte  oder  dessen  Vertheidiger  jederzeit
  das  letzte  Wort  hat.

Nach  Beendigung  der  Verhandlung  hat  das  Gericht,  auf  vorgängige  geheime
  Berathung,  sofort  das  Erkenntniß  mit  kurzer  mündlicher  Angabe  der
Entscheidungsgründe  bekannt  zu  machen.  Das  Erkenntniß  ist  sodann  mit  den
Gründen  schriftlich  zu  den  Akten  zu  bringen.

Ueber  die  Verhandlung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen  (vergl.  §.  38).
        <pb n="283" />
        263
g.  45.

Entscheldung  der  höhern  Beherde-Wird

  das  urtheil  erster  Instanz  in  Folge  der  eingewendeten  Nichtigkeitsbeschwerde
  kassirt,  so  hat  die  betreffende  Abtheilung  des  Ober-Appellations-Gerichts
  die  Sache  zur  nochmaligen  Verhandlung  an  die  Landesregierung  in
Eisenach  zu  verweisen,  bei  welcher  sodann  ein  Gerichtshof  für  den  einzelnen
Fall  gebildet  wird.  Findet  die  erkennende  Behörde  aber  eine  auf  Grund  des
h.  41  eingewendete  Berufung  ganz  oder  theilweise  für  degründet,  so  hat  sie
die  Entscheidung  erster  Instanz  abzudndern  und  eine  neue  Entscheidung  zu  geben,
  bei  welcher  es  sodann  bewendet.

.  46.

Auf  die  Appellation  des  Staatsanwalts  in  Betreff  der  unrichtig  erfolgten
  Ausmessung  der  Strafe  kann  das  Ober-UAppellations-Gericht  auch  eine
härtere  Strafe  erkennen,  als  in  erster  Instanz  geschehen  ist.  Keineswegs  aber
darf  dieses,  ohne  Berufung  von  Seiten  des  Staatsanwalts,  auf  die  Appellation
  des  Angeklagten  geschehen.

VI.  VBon  der  Vollstreckung  und  den  Kosten.
.  47.
Die  Vollstreckung  der  erkannten  Strafen  hat  der  Staatsanwalt  zu  betreiben.

g.  48.
Von  Gerichtswegen  sind  fuͤr  eine  muͤndliche  Verhandlung  mit  Einschluß
des  Erkenntnisses  drei  bis  zwölf  Thaler  anzusetzen.
Für  eine  mündliche  Vertheidigung  können  ein  bis  sechs  Thaler  berechnet
werden.
Diese  Ansätze  können,  wenn  die  Verhandlungen  mehre  Tage  dauern,
für  jeden  Tag  in  Ansatz  kommen.

VII.  Von  dem  Verfahren  bei  der  Ernennung  der  Geschwornen.
g.  49.

Das  Ehrenamt  eines  Geschwornen  kann  jeder  Staatsbürger  des  Großherzogthumes
  bekleiden,  welcher  das  dreißigste  Lebensjahr  zurückgelegt  hat  und
nicht  unter  eine  der  nachstehenden  Ausnahmen  fallt.

Unfähig  zum  Geschwornenamt  sind:

1  diejenigen,  welche  unter  einer  Zustandsvormundschaft  stehen;
44
        <pb n="284" />
        264

2)  diejenigen,  welche  wegen  koͤrperlicher  oder  geistiger  Gebrechen  untauglich
sind,  das  Amt  eines  Geschwornen  zu  versehen;

3)  Minister,  Staatsräthe,  richterliche  Beamte,  Staatsanwälte  und  Volksvertreter.


Zur  Ablehnung  der  Ernennung  zum  Geschwornenamt  ist  berechtigt:

1)  wer  das  60ste  Lebensjahr  zurückgelegt  hat,
2)  wer  zu  bescheinigen  vermag,  daß  er  nicht  im  Stande  ist,  den  mit  dem
Ehrenamte  eines  Geschwornen  verbundenen  Aufwand  zu  bestreiten.
.  50.

Auf  1000  Seelen,  nach  Maßgabe  der  neuesten  Zaͤhlung,  wird  Ein  Geschworner
  ernannt  und  die  hiernach  im  ganzen  Großherzogthume  Ernannten
bilden  die  Hauptliste  der  Geschwornen.

Die  Ernennung  der  auf  die  Hauptliste  zu  setzenden  Geschwornen  aus  denen,
  welche  uͤberhaupt  faͤhig  sind,  das  Amt  eines  Geschwornen  zu  bekleiden,
geschieht  durch  einen  Ausschuß,  welcher  fuͤr  jedes  Bezirkõ-  und  Patrimonial--Amt,
mit  Einschluß  der  amtssassigen  Städte,  aus  dem  Justiz-Amtmann,  welcher  zugleich
  den  Vorsitz  führt,  und  aus  einem  Mitgliede  des  Ortsvorstandes  jeder
Amts=  und  Patrimonialgerichts-Ortschaft  besteht.

Dieses  Mitglied  des  Ortsvorstandes  hat  der  gesammte  Ortsvorstand
zu  wählen.

In  den  nicht  amtssässigen  Städten  besteht  dieser  Ausschuß  aus  dem  Vorstande
  des  Stadtratheo  und  den  sämmtlichen  Mitgliedern  des  Berathungsausschusses.


g.  51.

Die  Zahl  der  von  jedem  Ausschusse  zu  ernennenden  Geschwornen  bestimmt
sich  nach  der  Summe,  welche  sich  aus  einer  Theilung  der  Seelenzahl  des  Bezirksamts
  oder  der  Stadt  mit  1000  ergiebt.  Auf  eine  überschießende  Einwohnerzahl
  von  mehr  als  500  Scelen  wird  ebenfalls  ein  Geschworner  ernannt.

Aus  dem  Orte,  wo  die  Geschwornensitzung  Statt  findet,  sind  außerdem
noch  zwölf  Geschworne  zu  ernennen.

Zu  Geschwornen  hat  der  Ausschuß  solche  Personen  zu  ernennen,  welche
durch  Selbstständigkeit  des  Charakters,  Ruhe  und  Besonnenheit  und  durch
Ehrenhaftigkeit  der  Gesinnung  die  Achtung  und  das  Vertrauen  ihrer  Mitbürger
  erworben  haben.

Jedes  Mitglied  des  Ausschusses  hat  das  Recht  des  Vorschlages;  über  die
Vorgeschlagenen  wird  nach  Stimmenmehrheit  entschieden.
        <pb n="285" />
        265

g.  52.

Die  Verzeichnisse  der  von  den  Ausschuͤssen  ernannten  Geschwornen  sind
an  Unsere  Landes-Direktion  in  Weimar  einzusenden,  welche  aus  denselben  die
Geschwornenliste  für  das  Großherzogthum  zu  fertigen  hat.  In  diese  Geschwornenliste
  sind  die  in  den  einzelnen  Bezirken  Ernannten  unter  fortlaufenden
  Nummern  einzutragen.

Die  am  Orte  der  Assisen-Sitzung  über  die  gewöhnliche  Zahl  ernannten
zwölf  Geschwornen  sind  auf  besondere  Listen  einzutragen.

Ein  Exemplar  dieser  Geschwornenliste  ist  öffentlich  auszuhängen,  ein  zweites
  nebst  den  Verzeichnissen  der  Justiz-Aemter  und  Stadtrathe  Unserer
Landesregierung  in  Weimar  zu  übersenden.

.  53.

Vor  Anberaumung  der  nach  8.  20  alle  drei  Monate  Statt  findenden
Assisen-Sitzung  hat  Unsere  Landesregierung  in  Weimar  in  öffentlicher  Sitzung
aus  einer  mit  so  viel  Nummern,  als  Geschworne  auf  der  Liste  stehen,  gefüllten
  Wahlurne  sechs  und  dreißig  Nummern  durch  das  Loos  zu  ziehen.  Diejenigen
  Personen,  deren  Namen  in  der  aushängenden  Liste  unter  diesen  Nummern
  verzeichnet  stehen,  sind  als  Geschworne  für  die  bevorstehende  Sitzung
anzusehen.  Sollte  das  Loos  dabei  auf  Personen  fallen,  welche  in  den  Akten
der  Voruntersuchung  als  Protokoll-Führer,  Vertheidiger,  Zeugen  oder  Polizei-Beamte
  betheiligt  oder  welche  wegen  eines  Vergehens  in  Untersuchung  gezogen
und  noch  darin  befangen  sind,  so  sind  diese  unberücksichtigt  zu  lassen  und  an
deren  Statt  andere  Nummern  auszuloosen.

Nächstdem  sind  aus  den  sämmtlichen  am  Orte  der  Assisen-Sitzung  ernannten
  Geschwornen  in  derselben  Weise  zwölf  Ergänzungs-Geschworne
zu  wählen,  und  zwar  mit  Ueberspringung  derjenigen,  welche  bereits  zu  Hauptgeschwornen
  bestimmt  sind.

.  54.

Die  Namen  der  ausgeloos'ten  und  nicht  bereits  entschuldigten  36  Geschwornen,
  wie  die  der  12  Ergänzungs-Geschwornen,  sind  dem  Staatsanwalte
  und  dem  Angeklagten,  bei  Strafe  der  Nichtigkeit,  drei  Tage  vor  dem
Beginne  der  Hauptverhandlungen  bekannt  zu  machen.

g.  55.

Bleiben  von  den  Geschwornen  so  viele  aus,  daß  auch  mit  Zuziehung  der
Ergaͤnzungs-Geschwornen  keine  86  Geschworne  gegenwaͤrtig  sind,  so  kann  die
        <pb n="286" />
        266

Hauptverhandlung  nicht  vor  sich  gehen,  und  es  ist  auf  Kosten  der  nicht  erschienenen
  und  nicht  entschuldigten  Geschwornen  eine  neue  Sitzung  anzuberaumen
und  außerdem  auf  die  im  F.  22  gedrohten  Strafen  zu  erkennen.

g.  56.
Die  bei  einer  Sitzung  erschienenen  Geschwornen  erhalten  keine  andere
Vergütung,  als  eine  Entschddigung  für  den  Reiseaufwand  von  Einem  Thaler
auf  die  Meile  für  Hin=  und  Rückweg.

VIII.  #raustorische  Bestimmungen.
9  57.

Alle  Untersuchungen  der  Z.  1  gedachten  Art,  in  denen  noch  kein  Erkenntniß
  vorliegt,  unterliegen  diesem  Gesetze.  Anhaͤngige  Untersuchungen  sind  dem
Staatsanwalte  vorzulegen  und  dessen  weitere  Antraͤge  wegen  Einstellung,  Fortstellung
  oder  Schluß  der  Voruntersuchung  zu  erwarten.

g.  58.

Unser  Staats-Ministerium  ist  mit  der  Ausfuͤhrung  dieses  Gesetzes,  welches
  vom  Tage  seiner  Publikation  an  in  Kraft  tritt,  beauftragt  und  hat  auch
die  Zeit  der  ersten  Assisen-Sitzung  zu  bestimmen,  sobald  die  Ernennung  der
Geschwornen  vollendet  ist.

Urkundlich  haben  wir  dieses  Gesetz  boͤchsteigenhaͤndig  vollzogen  und  mit
Unserm  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  6.  Oktober  1848.

Carl  Friedrich.

von  Watzdorf.  von  Wyodenbrugk.

Provisorisches  Gesetz
uͤber  die  Einrichtung  des  Strafverfahrens
bei  politischen  Vergehen  und  bei  Preßvergehen.
        <pb n="287" />
        üegierungs  -  Blatt
Großher;'geren  m
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

 

Nummer  27.  Weimar.  14.  Oktober  1848.

 

Bekanunutmachung.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
der  nachstehende  Nachtrag  zu  der  Verordnung  über  den  Kanzley-Styl  vom  18.
September  1818  hierdurch  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  12.  Oktober  1848.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Mandelsloh.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

Zu  Vereinfachung  des  nach  Vorschrift  Unserer  Verordnung  vom  18.  September
  1818  (Regierungs-Blatt  v.  J.  1818  S.  58  u.  f.)  bisher  zu  beobachten
  gewesenen  Kanzley-Styls  verordnen  Wir,  wie  solgt:

45
        <pb n="288" />
        268

g.  1.

Die  Berichte  an  Unser  Staats-Ministerium  und  die  Landes-Kollegien,  auch
alle  Eingaben  der  Parteien  und  Privat-Personen,  sowohl  an  Unser  Staats-Ministerium
  und  die  Landes-Kollegien,  als  an  Unterbehörden  sollen,  mit  Wegfall
  der  jetzt  gebräuchlichen  Ehrerbietungs-Titel  „hochpreißlich“,  „hochlöblich“,
„wohllöblich“  bloß  den  Amtsnamen  der  Behörde,  an  die  sie  gerichtet  sind,  mit
der  Bezeichnung  „Großherzoglich“  sowohl  zur  Anrede  als  Aufschrift  erhalten.

§.  2.

Die  bisher  üblich  gewesenen  Schlußformeln  „in  tiefer  Ehrerbietung“,  „in
größter  Hochachtung“,  „Großherzoglicher  hochpreißlicher  Regierung  2c.“,  „Großherzoglichen
  wobllöblichen  Justiz-Amts  2c.“,  „unterthäniger“,  „gehorsamer“  fallen
künftig  weg  und  schließen  die  Eingaben  einfach  mit  Bezeichnung  der  Behörde
oder  der  Person,  von  welchen  sie  herrühren.

g.  3.

Im  Uebrigen  bleiben  die  Bestimmungen  der  Verordnung  vom  18.  September
  1818  auch  ferner  in  Kraft.

uUrkundlich  ist  dieser  Nachtrag  von  Uns  boöchsteigenhándig  vollzogen  und
mit  Unserm  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedruckt  worden.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  29.  September  1848.
1  Carl  Friedrich.

von  Watzdorf.

Nachtrag
zu  der  Verordnung  vom  18.  September
1818  über  den  Kanzley-Styl.
        <pb n="289" />
        269
Ministerial-Bekanntmachung.

Nachstehende  zwei  Reichsgesetze  werden  für  alle  obere  und  untere  Landesbehörden
  sowie  für  sämmtliche  Unterthanen  des  Großherzogthumes  zur  Nachricht
  und  Nachachtung  mit  dem  Bemerken  andurch  öffentlich  bekannt  gemacht,
daß  wie  diese  Gesetze  so  auch  die  künftighin  in  dem  Reichs-Gesetzblatte  erlassen
  werdenden  Gesetze  durch  das  Großherzogliche  Regierungs-Blatt  zur  öffentlichen
  Kenntniß  werden  gebracht  werden.

Weimar  am  10.  Oktober  1848.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
von  Watzdorf.  von  Wydenbrugk.

I.

Gesetz,  die  Verkündigung  der  Reichsgesetze  und  der
Verfügungen  der  provisorischen  Central-Gewalt
betreffend.

Der  Reichsverweser,  in  Ausführung  des  Beschlusses  der  Reichsversammlung
  vom  23.  September  1848,  verkündet  als  Gesetz:

Art.  1.

Die  Verkündigung  der  Reichsgesetze  geschieht  durch  den  Reichsverweser.
Er  vollzieht  dieselbe  durch  die  Reichs-Minister.

Art.  2.
Der  betreffende  Minister  macht  das  Gesetz  durch  Abdruck  in  dem  Reichs-Gesetzblatte

  bekannt  und  theilt  es  zugleich  den  Einzeln-Regierungen  zum  Zwecke
der  örtlichen  Veröffentlichung  mit.

Art.  3.

Die  verbindende  Kraft  eines  Gesetzes  beginnt  —  falls  es  nicht  selbst  einen
andern  Zeitpunkt  feststellt  —  für  ganz  Deutschland  mit  dem  zwanzigsten  Tage
nach  dem  Ablaufe  desjenigen  Tages,  an  welchem  das  betreffende  Stück  des

45
        <pb n="290" />
        270

Reichs-Gesetzblattes  in  Frankfurt  ausgegeben  wird.  Der  Tag  der  Herausgabe
in  Frankfurt  wird  auf  dem  Blatte  angegeben.

Art.  4.
Das  Reichs-  Gesetblatt  ist  auch  das  amtliche  Organ  zur  Veröffentlichung
der  Vollziehung  gen  der  provisorischen  Central-Gewalt.

 

Frankfurt  am  27.  September  1848.
Der  Reichsverweser
Erzherzog  Johann.
Die  Reichs-Minister
Schmerling.  Pencker.,  v.  Beckerath.  Duckwitz.  R.  Mohl.

II.

Gesetz,  das  Verfahren  im  Falle  gerichtlicher  #####klagen
gegen  Mitglieder  der  Verfassunggebenden  Reichsversammlung
  betreffend.

Der  Reichsverweser,  in  Ausführung  des  Beschlusses  der  Reichsversammlung
  vom  29.  September  1848,  verkündet  als  Gesetz:

Art.  1.

Ein  Abgeordneter  zur  Verfassunggebenden  Reichsversammlung  darf  von  dem
Augenblicke  der  auf  ihn  gefallenen  Wahl  an  —  ein  Stellvertreter  von  dem
Augenblicke  an,  wo  das  Mandat  seineS  Vorgängers  erlischt  —  während  der
Dauer  der  Sitzungen  ohne  Zustimmung  der  Reichsversammlung  weder  verhaftet
  noch  in  strafrechtliche  Untersuchung  gezogen  werden,  mit  alleiniger  Ausnahme
  der  Ergreifung  auf  frischer  That.

Art.  2.

In  diesem  letztern  Falle  ist  der  Reichsversammlung  von  der  getroffenen
Maßregel  sofort  Kenntniß  zu  geben,  und  es  steht  ihr  zu,  die  Aufhebung  der
Haft  oder  Untersuchung  bis  zum  Schlusse  der  Sitzungen  zu  verfügen.
        <pb n="291" />
        271

Art.  3.
Dieselbe  Befugniß  steht  der  Reichsversammlung  in  Betreff  einer  Verhaftung
  oder  Untersuchung  zu,  welche  über  einen  Abgeordneten  zur  Zeit  seiner
Wahl  bereits  verhängt  gewesen  ist.

Art.  4.

Kein  Abgeordneter  darf  zu  irgend  einer  Zeit  wegen  seiner  Abstimmungen
in  der  Reichsversammlung,  oder  wegen  der  bei  Ausübung  seines  Berufes  gethanen
  Aeußerungen  gerichtlich  verfolgt  oder  sonst  außerhalb  der  Versammlung
zur  Verantwortung  gezogen  werden.

Art.  5.
Vorstehende  Bestimmungen  treten  in  Kraft  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündigung
  im  Reichs-Gesetzblatte.
Frankfurt  am  30.  September  1848.

Der  Reichsverweser
Erzherzog  Sohann.
Der  Reichs-Minister  der  Justiz
R.  Mohl.

Minisßerial-Bekanntmachungen.

I.  Da  die  Zeit  herannahet,  zu  welcher  der  größere  Theil  der  zeither  an
die  Kammerkasse  zu  entrichtenden  Geld=  und  Getreide-Zinsen,  sowie  sonstiger
Abgaben  fallig  wird  und  die  Zinstage  von  den  Rentämtern  anzuberaumen  sind,
so  findet  sich  das  Großherzogliche  Staats-Ministerium  veranlaßt,  die  Abgabepflichtigen
  des  Großherzogthumes  zu  pünktlicher  Entrichtung  dieser  Abgaben
hierdurch  noch  besonders  aufzufordern.

Seit  der  mit  dem  1.  April  d.  J.  erfolgten  Vereinigung  des  Kammervermögens
  mit  dem  landschaftlichen  Fiskus  fließen  diese  Abgaben  nicht  mehr  in
eine  abgesonderte  Kammerkasse,  sondern  in  die  gemeinschaftliche  Staatekasse,
von  welcher  die  Kammerkasse  mit  den  Rentamts-Kassen  nur  einen  Theil  bildet.

Der  pünktliche  Eingang  dieser  rentamtlichen  Abgaben  kommt  also  der  Gesammtheit
  der  Steuerpflichtigen  zu  Gute  und  ist  um  so  nothwendiger,  als  die
        <pb n="292" />
        272

Staatskasse  im  gegenwaͤrtigen  Jahre  außerordentliche  Ausgaben  zu  bestreiten
hatte  und  noch  zu  bestreiten  haben  wird,  fuͤr  welche  die  gewöhnlichen  Einnahmen
  keine  Mittel  darbieten.

In  außerordentlichen  Zeiten,  wie  die  unsrigen,  wo  der  Uebergang  aus  dem
alten  in  einen  neuen  erfreulicheren  Zustand  außerordentliche  Anstrengungen  und
Aufwände  erheischt,  die,  soweit  sie  auf  den  Anordnungen  der  deutschen  Central-Gewalt
  zu  Frankfurt  a.  M.  und  der  Führung  des  Kriegs  beruhen,  nicht  einmal
  von  dem  Willen  der  Großherzoglichen  Staatsregierung  abhängen,  ist  es
patriotische  Pflicht  der  Staatobürger  die  Staatsregierung  nach  Kräften  zu  unterstützen,
  damit  sie  im  Stande  bleibe,  überall  ihren  Verpflichtungen  nachzukommen.
  Das  Wenigste  aber,  was  dieselben  in  solcher  Beziehung  zu  thun
haben,  ist,  daß  sie  dem  Staate  pünktlich  dasjenige  entrichten,  was  sie  demselben
  zu  geben  schuldig  sind.

Deßhalb  sind  auch  die  noch  bestehenden  Abgabenreste  recht  bald  und  längstens
  bis  zur  diesjährigen  Zins-Kollektur,  soweit  es  den  Verpflichteten  irgend
möglich  ist,  mit  abzuführen.  Im  entgegengesetzten  Falle  müßten  dieselben  von
denjenigen,  welche  der  Aufforderung  dazu  ohne  zureichende  Gründe  nicht  nachkommen,
  mit  den  gesetzlichen  Zwangsmitteln  beigebracht  werden.

Das  Großherzogliche  Staats-Ministerium  erwartet  um  so  mehr,  daß  zur
Anwendung  solcher  Mittel  keine  Veranlassung  werde  gegeben  werden,  als  durch
das  Gesetz  vom  18.  Mai  d.  J.  und  durch  die  auf  dem  Grunde  des  Dekrets
vom  27.  März  d.  J.  gemachten  Anerbietungen  den  Grundabgabe-Pflichtigen
Gelegenheit  gegeben  ist,  sich  von  diesen  Abgaben  für  die  Zukunft  durch
sehr  billige  Ablösungen  zu  befreien.

Wenn  man  sich  hier  und  da  mit  der  Hoffnung  trägt,  die  deutsche  National-Versammlung
  zu  Frankfurt  a.  M.  werde  mit  anderen  Grundlasten  auch  die
Erbzinsen  und  ahnlichen  Abgaben  ohne  Entschädigung  des  Berechtigten  aufheben,
  so  kann  nach  der  zeitherigen  Haltung  dieser  Versammlung  mit  größter
Wahrscheinlichkeit  vorher  gehegt  werden,  daß  dieses  nicht  der  Fall  seyn  werde.
Auf  keinen  Fall  aber  würde  einem  hierüber  zu  erlassenden  Gesetze  rückwirkende
Kraft  beigelegt  werden  und  die  Zensiten  würden  daher,  selbst  wenn  diese  Abgaben
  durch  ein  Reichsgesetz  für  die  Zukunft  unentgeldlich  aufgehoben  werden
sollten,  doch  dic  in  diesem  Jahre  fällig  werdenden  Erbzinsen  noch  zu  entrichten  haben.

Weimar  am  19.  September  1848.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
von  Wydenbrugk.
        <pb n="293" />
        273

II.  unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  15.  Oktober  1844
wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  der  Großherzoglichen
Steuer-Rezeptur,  zu  Creuzburg,  im  Interesse  und  zur  Erleichterung  des
Verkehrs  mit  Bonifikations-fähigen  und  Uebergangs-abgabepflichtigen  Gegenständen,
  die  unbeschränkte  Befugniß  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Uebergangsscheinen
  aller  Art  ertheilt  worden  ist.

Weimar  am  8.  DOktober  1848.

Großherzoglich  Sächssches  Staats-Ministerium.
von  Watzdorf.

III.  Es  sind  neuerdings  z.  B.  bei  dem  von  der  Central-Gewalt  Deutschlands
  befohlenen  Abmarsch  der  Truppen  verschiedene  politische  Vergehen  namentlich
  Widersetzlichkeit  gegen  die  obrigkeitliche  Gewalt  und  Verleitung  zu  solcher
  Widersetzlichkeit  vorgekommen.  Andere  noch  schwerere  Unternehmen  und
Versuche  zu  Verbrechen  unter  Betheiligung  von  Mitgliedern  und  Leitern  mehrerer
  demokratischer  Vereine  waren  beabsichtigt  und  vorbereitet.  Die  Staatsregierung
  ist  davon  in  Kenntniß  gesetzt  worden;  sie  wird  auf  diejenigen,  welche
schuldig  befunden  werden,  wie  es  ihre  Pflicht  ist,  die  ganze  Schwere  der  Gesetze
  fallen  lassen.  Sie  hält  sich  bei  dieser  Gelegenheit  aber  auch  für  verpflichtet,
  alle  Bewohner  des  Großherzogthumes  ebenso  wohlmeinend  als  ernstlich  zu
warnen,  sich  nicht  durch  übelwollende  oder  fanatische  Menschen  zu  gesetz=  und
verfassungswidrigen  Hamlungen  verleiten  zu  lassen.  Die  Presse  und  das  Versammlungsrecht,
  die  Verfassung  des  Großherzogthumes  selbst,  wie  sie  besteht  und
auf  freisinnigen  Grundlagen  weiter  ausgebauet  werden  wird,  giebt  Jedem  Gelegenheit,
  das,  was  dem  gemeinen  Besten  zu  frommen  scheint,  im  verfassungsmäßigen
  Wege  erledigt  zu  sehen.  Die  volle  staatsbürgerliche  Freiheit,  die  Freiheit
  der  Meinungsaußerung  vor  Allem  wird  stets  heilig  gehalten,  nie  aber
Nachsicht  geübt  werden  gegen  ein  verbrecherisches  politisches  Treiben.  Die
nachtheiligen  Folgen  davon  werden  von  vielen  unbedachtsamen  Verleiteten  leider
oft  zu  spat  erkannt.

Weimar  am  6.  Oktober  1848.
Großherzoglich  Sächssches  Staats-WMinisterium.
von  Watdorf.  von  Wydenbrugk.
        <pb n="294" />
        274

IV.  Ueber  die  Mittwochs  am  4.  d.  M.  zu  Jena  Statt  gehabten  Vorgaͤnge
  sind  viele  irrige  Mittheilungen  in  Umlauf  gesetzt  worden.  Das  Großherzogliche
  Staats-Ministerium  bringt  daher  Folgendes  zur  oͤffentlichen  Kenntniß.

Es  lagen  bei  Großherzoglichem  Kriminal-Gerichte  gegen  Lafaurie,  Rothe
und  mehrere  andere  Personen  dringende  Anzeigen  vor,  daß  dieselben  das  Militär
  zur  Widersetzlichkeit  verleitet,  einen  bewaffneten  Aufstand  vorbereitet  und
mehrfache,  selbst  auf  den  gewaltsamen  Umsturz  der  Verfassung  gerichtete  hochverrätherische
  Unternehmen  eingeleitet  hatten.

Nach  der  Natur  dieser  Verbrechen  mußte  zu  Folge  der  bestehenden  Gesetze
die  Verfügung  wegen  Einleitung  der  Untersuchung  zunächst  der  Großherzoglichen
  Landesregierung  überlassen  werden.  Dieses  Kollegium  beantragte  bei
dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  die  Genehmigung  zur  Beauftragung  des
Großherzoglichen  Kriminal-Gerichts  Weimar.  Diese  Genehmigung  wurde  ertheilt
  und  das  Kriminal-Gericht  beschloß  nunmehr,  sofortige  Untersuchungshaft
eintreten  zu  lassen.  Dieser  Beschluß  war  aus  dem  doppelten  Grunde  gerechtfertigt,
  weil  nicht  blos  Kollusionen,  sondern  auch  die  Flucht  der  Inkulpaten
um  so  mehr  zu  befürchten  war,  als  den  in  Frage  seienden  Verbrechen  nach  dem
Strafgesetbuche  sehr  harte  Strafen  gedroht  sind.

Das  Stadtgericht  zu  Jena  wurde  um  Vollstreckung  der  Arrestation  requirirt.
  Durch  das  Ministerium  schon  früher  eventuell  befragt,  ob  es  zur  Durchfübrung
  der  Maßregel  und  zum  Schutze  gegen  etwaige  Unruhen  militärische  Hülfe
nöthig  zu  haben  meine,  lehnte  diese  der  Vorstand  des  Gerichts  anfänglich  ab,
auf  wiederholte  Befragung  durch  das  Kriminal-Gericht  erklärte  es  jedoch,  daß
für  alle  Fälle  ein  militärischer  Schutz  wohl  angemessen  seyn  möchte.  Daraufhin
  wurden  zwei  Kompagnien  zu  dem  Zwecke  nach  Jena  beordert,  um  die  Durchführung
  der  Maßregel  zu  sichern,  wenn  die  zunächst  gebotenen  Exekutiv-Mittel
nicht  ausreichen  sollten,  und  um  bei  etwaigen  Ruhestörungen  neben  der  Bürgerwehr
  zur  Aufrechthaltung  der  Ordnung  dienen  zu  können.

Ob,  wie  behauptet  wird,  bei  Anwendung  der  militärischen  Hülfe  Exzesse
vorgekommen  sind  und  ob  andererseits  die  Behörde  bei  Durchführung  der  aufgetragenen
  Maßregel  nicht  mit  der  nöthigen  Festigkeit  und  Umsicht  verfahren
ist,  dieses  wird  erörtert  und,  insoweit  ein  ausreichender  Grund  dazu  vorhanden,
geahndet  werden.

Weimar  am  7.  OÖktober  1848.

Großherzoglich  Sächsches  Staats-Ministerium.
von  Watzdorf.  von  Wydenbrugk.
        <pb n="295" />
        Regierungs-BGlatt
Großberzoagtha  m
Sachsen--Weimar-Eisenach.

 

 

Nummer  28.  Weimar.  18.  Oktober  1848.

 

 

 

Verordunng,
eine  Matrikular-Umlage  zur  Bestreitung  der  Kosten  der
Reichsversammlung  und  der  Central-Gewalt  betreffend.
Der  Reichsverweser,  nach  Einsicht  des  zustimmenden  Beschlusses  der
Reichsversammlung  vom  29.  September  1848,  verordnet,  wie  folgt:

g.  1.

Zur  einstweiligen  Bestreitung  der  Kosten  der  Reichsversammlung  und  der
Central-Gewalt  bis  zur  Erlassung  eines  Finanz-Gesetzes  soll  eine  Umlage  von
Hundertzwanzigtausend  Gulden  nach  der  bestehenden  Bundes-Matrikel  bewerkstelligt
  werden.

##.2.

Das  Reichs-Ministerium  der  Finanzen  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung
  beauftragt.

Frankfurt  am  30.  September  1848.

Der  Reichsverweser
Erzherzog  Johann.
Der  Reichs-Minister  der  Finanzen

v.  Beckerath.
46
        <pb n="296" />
        276

Bekanutmachung
des  Reichs-Ministerinms  der  Finanzen,  die  Vertheilung  der
U#mlage  von  120000  Galden  auf  die  einzelnen  Staaten
betreffend.
Die  gemäß  der  Verordnung  des  Reichsverwesers  vom  heutigen  Tage  ausgeschriebene
Umlage  vertheilt  sich  auf  die  einzelnen  Staaten  nach  der  unter'm  3.  Mai  d.  J.  neu
festgestellten  Matrikel  wie  folgt:

 

 

Fl.  Tr  K#  Xr.

Nr.  1.  Desterreich  ......  35797  26  Transport11620936
=  2.  Preußen  361300—Nr.  2r.  nknt  .....  83316
3.xBaie1-a;......  1343946  1.  kabale  Dnsea.  ...  19954
4KöaigkeichSachsen.  453016-  :Beknbukg...  13952
Hannover  ......  4928—-  Lö»  -Cdthen....  12232

-  S.  Württemberg  ....  526810s  24.ISchwakzb.-Sondetöh.  17020
O  v./Baeen  377512  25.  -  Rudolstadt  203|88
8.  Kurhessen  214350Ü26.  Hohenz.-Hechingen  544
9.  Großherz.  Hessen  23384444cht#nstei  20  56

10.  Hoistein  u.  Lauenburgj  1359  4—  28.  Hohenz.  Sigmaringen  13414
11.  Luxemburg  u.  Limburg  957  20  29.  Waldcck  19550
12.  Srauaschweig  79111  30.  Reuß  aͤ.  L.  .  .  ...  84—
13.  Meckenhurg-Schwerin  13513  341.  Reuß  jt.  2.  1976
-114.  Nassau  .  .  .  .  ...  11431:2  32.  Schaumburg-ippe  7916
k  15.  Sachsen-Weimar  758  48  33.  Lippe  .  .  .  .  .  ...  272  4
é!*  16..  Coburg-Gotha  421200  =  3.  Hessen  Homburg  7580
"  #7.,  Meiningeen  4344%35.  übekk  15323
18.]  Altenburg  370  4436Frankfurtt  180|88
19.  Recklenburg-Strelitz  270566537.  Bremen  .  1836
Transport  116209|36  -  38.  Hamburg  ......  l  490  –

"  Summa  Fl.  20000—

 

 

 

 

 

Frankfurt  am  30.  September  1848.

Das  Reichs-Ministerium  der  Finanzen
.  Beckerath.
        <pb n="297" />
        277

Gesetz
zum  Schutze  der  Verfassunggebenden  Reichsversammlung
und  der  Beamten  der  provisorischen  Central-Gewalt.

Der  Reichsverweser,  in  Ausführung  des  Beschlusses  der  Reichsversammlung
  vom  9.  Oktober,  verkündet  als  Gesetz:

Art.  1.

Ein  gewaltsamer  Angriff  auf  die  Reichsversammlung,  in  der  Absicht,  dieselbe
  auseinander  zu  treiben,  oder  Mitglieder  aus  ihr  zu  entfernen,  oder  die
Versammlung  zur  Fassung  oder  Unterlassung  eines  Beschlusses  zu  zwingen,  ist
Hochverrath  und  wird  mit  Gefängniß  und  nach  Verhältniß  der  Umstände  mit
Zuchthausstrafe  bis  zu  zwanzig  Jahren  bestraft.  Wer  zu  solchen  Handlungen
öffentlich  auffordert,  wird  nach  richterlichem  Ermessen  bestraft.

Art.  2.

Die  Tbeilnahme  an  einer  Zusammenrottung,  welche  während  der  zu  einer
Sitzung  anberaumten  Zeit  in  der  NaGhe  des  Sitzungs-Lokales  Statt  sindet  und
sich  nicht  auf  die  dreimalige  Aufforderung  der  zuständigen  Beböôrde  oder  auf
den  Befehl  des  Vorsitzenden  der  National-Versammlung  auflöst,  vird  bei  Anstiftern
  oder  mit  Waffen  versehenen  Theilnehmern  mit  Gefangniß  bis  zu  einem
Jahre,  bei  anderen  Theilnehmern  bis  zu  drei  Monaten  bestraft.

Die  Aufforderung  muß  von  allgemein  wahrnehmbaren  Zeichen  (z.  B.  Aufpflanzung
  einer  Fahne  oder  eines  weißen  Tuches,  Trommelschlag  oder  dergl.)
begleitet  seyn.

Art.  3.

Es  ist  während  der  ganzen  Dauer  der  Reichsversammlung  verboten,  eine
Volksversammlung  unter  freiem  Himmel  innerhalb  einer  Entfernung  von  fünf
Meilen  von  dem  Sitze  der  Versammlung  zu  halten.  Die  öffentliche  Aufforderung
  zur  Abhaltung  einer  solchen  Versammlung,  die  Führung  des  Vorsitzes
oder  das  öffentliche  Auftreten  als  Redner  in  derselben  wird  mit  Gefängniß  bis
zu  sechs  Monaten  bestraft.

Art.  4.

Ein  gewaltsames  Eindringen  Nichtberechtigter  in  das  Sitzungö-okal  der
Reichsversammlung,  oder  thätliche  Widersetzlichkeit  gegen  die  mit  Ausweisung
dort  befindlicher  Personen  Beauftragten,  endlich  eine  im  Sitzungs-Lokal  von
Nichtmitaliedern  der  Versammlung  ausgeübte  Bedrohung  oder  Beleidigung  der
Versammlung,  eines  ihrer  Mitglieder,  Beamten  oder  Diener,  wird  mit  Gefängniß
  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.
        <pb n="298" />
        278

Thaͤtlichkeiten  im  Sitzungs-Lokal  an  einem  Mitgliede,  Beamten  oder
Diener  der  Versammlung  veruͤbt,  werden,  außer  der  gesetzlichen  Bestrafung  der
Handlung  an  sich,  mit  Gefaͤngniß  bis  zu  fuͤnf  Jahren  belegt.

Art.  5.

Oeffentliche  Beleidigung  der  Reichsversammlung  auch  außerhalb  des  Sitzungs-Lokales

  verübt,  unterliegen  einer  Gefängnißstrafe  bis  zu  zwei  Jahren.
Art.  6.

Eine  an  einem  Mitgliede  der  Reichsversammlung  in  Beziehung  auf  seine
Eigenschaft  oder  sein  Verhalten  als  Abgeordneter  verübte  Thatlichkeit  wird,
außer  der  gesetzlichen  Strafe  der  Handlung,  mit  Gefängniß  bis  zu  drei
Jahren  bestraft.

Bei  gefährlichen  Bedrohungen  oder  öffentlichen  Beleidigungen  dieser  Art
tritt  eine  Gefängnißstrafe  bis  zu  sechs  Monaten  ein.  Wegen  solcher  öffentlichen
Beleidigungen  findet  eine  Verfolgung  nur  auf  Antrag  des  Beleidigten  Statt.

Art.  7.

Als  eine  öffentliche  wird  jede  Beleidigung  betrachtet,  welche  an  öffentlichen
  Orten  oder  in  öffentlichen  Versammlungen  Statt  gefunden  hat,  oder  in
gedruckten  und  ungedruckten  Schriften,  welche  verkauft,  vertheilt  oder  umhergetragen,
  oder  zur  Ansicht  des  Publikums  angeschlagen  oder  ausgestellt  worden,
  enthalten  ist.

Art.  8.

Die  Bestimmungen  des  Art.  4.  finden  auch  Anwendung  auf  Bedrohungen,
Beleidigungen  und  Thatlichkeiten  gegen  Beamte  der  provisorischen  Central-Gewalt.


Art.  9.

Vorstehendes  Gesetz  tritt  in  dem  Gebiete  der  freien  Stadt  Frankfurt  mit
dem  dritten  Tage,  im  Kurfürstenthume  Hessen,  dem  Großherzogthume  Hessen,
dem  Herzogthume  Nassau,  der  Landgrafschaft  Hessen-Homburg,  in  dem  Königlich
  Preußischen  Kreise  Wetzlar  mit  dem  zehenten  Tage,  in  allen  übrigen
Theilen  Deutschlands  mit  dem  zwanzigsten  Tage  nach  dem  Tage  der  Ausgabe
des  betreffenden  Reichs-Gesetzblattes  in  Frankfurt  in  Kraft.

Frankfurt  am  10.  DOktober  1848.

Der  Reichsverweser
Erzherzog  Sohann.
Der  Reichs-Minister  der  Justiz
R.  Mohl.
        <pb n="299" />
        Kegierungs-Blatt

Großherzogthu  m
Sachsen--Weimar-Eisenach.

 

Weimar.  21.  Oktober  1848.

 

Nummer  20.

 

 

Verordnung,
betreffend  die  Beschaffung  von  5,250,000  Gaulden
(3,000,000  Thyaler)  fur  die  deutsche  Marine.
Der  Reichsverweser,  in  Ausführung  des  Beschlusses  der  Reichöversammlung
  vom  14.  Juni  d.  J.,  verordnet,  wie  folgt:

g.  1.

Zum  Zwecke  der  Begruͤndung  eines  Anfanges  fuͤr  die  deutsche  Marine
soll  mittelst  Umlage  nach  der  bestehenden  Bundes-Matrikel  vorldufig  eine
SEunmme  von  Funf  Millionen  Zweihundertfünfzigtausend  Gulden  (Drei  Millionen
  Thalern)  verfügbar  gemacht  werden.

(C.  2.

Das  Reichs-Ministerium  der  Finanzen  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung
  beauftragt.

Frankfurt  am  10.  Oktober  1848.

Der  Reichsverweser
Erzherzog  Johann.
Der  Reichs-Minister  der  Finanzen

v.  Beckerath.
17
        <pb n="300" />
        280

Bekanntmachung

des  Reichs-Ministeriums  der  Finanzen,  betreffend  die  Verthei--lung
  der  vorläufig  für  die  deutsche  Marine  verfügbar  zu  machenden
  5,250,000  Gaulden  (3,000,000  Thaler)  auf  die  einzelnen
Staaten.

Die  gemäß  der  Verordnung  des  Reichsverwesers  vom  heutigen  Tage
zur  Gründung  einer  deutschen  Marine  vorlaufig  verfügbar  zu  machende  Summe
von  5,250,000  Gulden  —  (3,000,000  Thalern)  vertheilt  sich  auf  die  einzelnen
  Staaten  nach  der  unter  dem  3.  Mai  d.  J.  ergänzten  Matrikel,  wie  folgt:

 

 

 

 

 

 

 

 

Gulden  kr.haler  Sar.  pf.

1.  Oesterreiggg  1.566,138  33894,93694

2.]  Hreußen  1,580,686  50%03,  249  186

3.Köönigreich  Sachen  198,1988  42  14

4.  Bayern  ..  587,989  51  335,994  5  11

5.Hannover  ....................  ..  ...  .  .  .  215,599  12  123,199  1662

6.]  Württembereg.  230,482  2631,  70  56

7.  Baeen  165,165  41  94,380  1110

8.  Kurhessen  93,.792  25  53,599520—

9.  Großherzogthum  Hessen  102,320  5  58,468  188

10.Holstein  und  Lauenbuteg  59,459  39  33,9076  283
11.  Luxemburg  und  Limburg  41,883  12  ½1
12.]Braunschwig  34,618  44  19,.7823110
13.|Mecklenburg-Schwern  59,129  19  33,788  5  5
14.Nasa.4  ................  50,007328,575138
15.Sachsen-Wetmar................·....·  33,198  18  18,970  1319
16.  Coburg-Gotha  18,432  30  10.5632  2
17.  Mieiningen-Hildburghausen.  18,994  3  10,803  2214
18.  Altenbutg  16,219  16  9,2608  48
19.  Recklenburg=  Strelits  11,853  46  6,.773  177
20.Oldenbdrreg  36,.455  2  20,831  16
21.  Anhalt--  Dessau..........  .....  ..  ..  .....  8.745  1  4,997  4  9
Transport  5,129,369  d5  L2,931,068T  13  2
        <pb n="301" />
        Gulden  kr.  bale,  Sgr.  Pf.

Transport  5,129,369  452,391,068  1332

22.  Anhalt  -Bernburg  ...........  6,118  44  3,196  124ô
23.  ·.  Cöthen  6,360  17  3,063—  8
24.Schwarzburg-Sondershausen  7,4151  47  425841
25.  -  Rudolstadt  8,908  32  5,000  170
26.Hohenzollern=  Hechingen  2,394  54  1,368  15  6
27.  Liechtensten.  916  1  523133—
28.|Hohenzollern-Siegmaringen  5,873  17  3,.315—
29.  Waldeck.  ....“  8,568  18  4,81906  51
30.Reuß  ältere  Lineeee.  3,675  46  2,  100  13  —
31.Reuß  jüngere  Liniieee  8,622  29  4,.19273  10
32.  Schaumburg-Livroooop.  3,468  29  1,981  20  8
33.  bpooooooooaa  .  ..  .  .  .  ..  11,90210  6,801
34.  Hate  Homburg.  ..........  .......  ....  3,30319  1,887  18  3
35.  Lübeaa  .  .  6,71359  3,836  16  10
36.  Fransfun  ............................  7,90311  4616  3  —
37.Bremen  .........................  8,010  32  4577  13  5
38.  Hamburg................  .....  ..  .  .  ...  21438  30  12,  250  11123
Summe  15,250,000  —  13,000,000  —  —

 

 

Frankfurt  am  10.  Oktober  1848.
Das  Reichs-Ministerium  der  Finanzen
v.  Beckerath.

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Nachdem  von  der  provisorischen  Central  -Gewalt  für  Deutschland  der
Königlich  Preußische  Appellations-Gerichtsrath  Ludwig  von  Mühlenfells  zum
Reichs-Kommissar  für  den  Umfang  der  sämmtlichen  Großherzoglich  und  Herzoglich
  Sa#chsischen,  sowie  der  Fürstlich  Schwarzburgischen  und  Fürstlich
Reußischen  Länder  ernannt  und  beauftragt  worden  ist,  im  Namen  der  Reichsgewalt
  alle,  zur  Aufrechthaltung  oder  Wiederherstellung  der  Ruhe  und  Ordmung
  und  der  Herrschaft  der  Gesetze  in  diesen  Landern  erforderliche  Maßregeln
  zu  ergreifen:  so  wird  solches  zur  Kenntniß  und  Nachachtung  aller  Unterthanen
  des  Großherzogthumes  hiermit  gebracht  und  es  werden  zugleich  sämmtliche
Großherzogliche  obere  und  untere  Civil-  und  Militchr-Behörden  hierdurch  angewiesen,
  den  Verfügungen  des  obgedachten  Reich#-Kommissars  unweigerlich  und  un-
        <pb n="302" />
        282

gesaͤumt  Folge  zu  leisten,  auch  denselben  in  Durchführung  aller  von  ihm  zu
treffenden  Maßregeln  kräftigst  zu  unterstützen.
Weimar  am  13.  Oktober  1848.

Großherzoglich  Sächisches  Staats-WMinisterium.
v.  Watzdorf.

II.  In  den  §IF.  49  u.  folg.  des  provisorischen  Gesetzes  vom  6.  Oktober  d.  J.
über  die  Einrichtung  des  Strafver  fahrens  bei  politischen  Vergehen  und  bei  Preßvergehen
  sind  die  Vorschriften  über  das  Verfahren  bei  der  Ernennung  der  Geschwornen
  ertheilt.  Da  es  in  der  Absicht  des  unterzeichneten  Staats-Ministeriums
  liegt,  die  erste  Assisen-Sitzung  möglichst  bald  eröffnen  zu  lassen,  so  weist
dasselbe  andurch  in  Gemäßheit  der  angezogenen  Gesetzesbestimmungen

1)  für  die  nicht  amtssässigen  Städte  die  Stadtraäthe,

2)  für  die  Justiz=  und  Patrimonial-Amtsbezirke  mit  Einschluß  der  amtssassigen
  Städte  und  einbezirkten  Patrimonialgerichts-Ortschaften  die  betreffenden
Justiz=  oder  Patrimonial-Amtleute,  welchen  aus  jedem  Orte  des  Bezirks  vor
allen  Dingen  ein  vom  Ortsvorstande  zu  wählendes  Mitglied  dieses  letztern
beizugeben  ist,  hiermit  an,  die  Ernennung  der  Geschwornen  nunmehr  gesetzentsprechend
  vorzunehmen  und  die  nach  F.  52  vorgeschriebene  Einsendung  an  Großherzogliche
  Landes-Direktion  spatestens  bis  zum

15.  November  d.  J.
zu  bewirken.

Weimar  am  17.  Oktober  1848.

Großheroglich=  Sächtsches  Staats-Winisterium.
v.  Watzdorf.  v.  Wydenbrugk.

IIII.  Es  wird  hiermit  nachträglich  bekannt  gemacht,  daß  das  Gesetz  zum
Schutze  der  Verfassunggebenden  Reichsversammlung  und  der  Beamten  der  provisorischen
  Central-Gewalt  vom  10.  dies.  Monates  (Seite  277  und  278  dieses
  Blattes)  zu  Frankfurt  am  Main  am  10.  dies.  Monates  ausgegeben  worden
  ist  und  daher  für  das  Großherzogthum  am  30.  dies.  Monates  in  Kraft
treten  wird.

Weimar  am  19.  Oktober  1848.

Großherzoglich  Säch#isches  Staats-Ministerium.
von  Watzdorf.
        <pb n="303" />
        283
KRegierungs-GBlatt
Großbe  roge  bn  m

Sachsen-Weimar-Eisenach.
Weimar.  3.  Oktober  1818.

 

 

Nummer  30.

 

 

An  die
Bewohner  von  Thüringen  und  T#ltenburg.

Die  politische  Wichtigkeit  von  Thüringen  und  Altenburg  für  das  Gesammtvaterland
  einerseits,  andererseits  die  Auflehnung  gegen  den  Vollzug  des
Gesetzes,  die  Verweigerung  der  dem  Staate  gebührenden  Leistungen,  die  Beschädigungen
  der  Walder  und  andere  Antastungen  des  Eigenthums,  durch  welche
  hier  und  dort  die  öffentliche  Ordnung  neuerlich  wiederholt  verletzt  worden
ist,  haben  es  der  Central-Gewalt  von  Frankfurt  zur  Pflicht  gemacht,  zur  Kraftigung
  des  gesunkenen  Ansehens  der  Gesetze  die  Regierungen  in  Beseitigung
anarchischer  Zustände  energisch  zu  unterstüen.  Zu  dem  Ende  hat  sie  meine
Sendung  und  den  Einmarsch  von  Reichstruppen  angeordnet.

Bewohner  von  Thüringen  und  Altenburg!  ich  werde  meine  Aufgabe  in
dem  Sinne  zu  lösen  suchen,  in  welchem  sie  gestelit  ist.  Feind  alles  wühlerischen,
  die  Autorität  der  Gesetze  untergrabenden  Treibens  —  mag  es  im  Sinne
der  Reaktion,  mag  cs  unter  dem  Vorwande  des  Republikanismus  genährt  werden
  —  werde  ich  jeden  Angriff  auf  wahre  Volksfreiheit  zurückweisen.  Aber
politische  Ueberzeugungen  sollen  nicht  verfolgt,  errungene  Rechte  nicht  verkümmert
  werden.

Bewohner  von  Thüringen  und  Altenburg!  die  Freiheit  ist  unvertraglich
mit  der  Gesetzlosigkeit.  Dem  Gesetze  muß  seine  Vollziehung  gesichert,  der  Widerstand
  gegen  die  gesetzliche  Thätigkeit  der  Behörden  muß  gebrochen  werden.
Diejenigen,  welche  unter  dem  lokenden  Aushängeschilde  —  sei  es  der  Demokra-=tie,
  sei  es  der  Republik  —  zur  Ungesebzlichkeit  verleiten,  sind  die  Widersacher

18.
        <pb n="304" />
        284

der  Freiheit.  Die  Gründung  freier  Verfassungen,  die  Beseitigung  veralteter
Zustände  durch  wohlthätige  Reformen  gelingt  nicht  im  Getöse  der  Anarchie;
wer  diese  begünstigt,  bekämpft  die  Freiheit.

Je  wichtiger  die  Lage  der  thüringischen  und  altenburgschen  Lande  als  des
Centrums  von  Deutschland,  je  gefährlicher  die  Verbreitung  gesetzwidriger  Zustände
  von  dort  aus:  desto  entschiedener  muß  ihnen  entgegengetreten  und  ihrer
Wiederkehr  vorgebeugt  werden.

Die  Reichstruppen,  welche  aufgestellt  werden,  haben  keinen  andern  Zweck,
als  den  bezeichneten.  Hoffentlich  wird  schon  ihre  Anwesenheit  den  anarchischen
Gelüsten  Einhalt  thun,  die  Autoritaät  der  Gesetze  kraftigen  und  die  guten  Bürger
  von  der  Einschüchterung  durch  die  Gewaltthätigen  befreien.  Die  Reichstruppen
  kommen  im  Dienste  der  Freiheit  und  der  Ordnung:  die  Freunde  der
Freiheit  und  der  Ordnung  werden  sie  als  Freunde  empfangen.

Aber  zur  nachhaltigen  Sicherung  wahrer  Volksfreiheit  bedarf  es  der  endlichen
  Ermannung  aller  Anhänger  der  gesetzlichen  Ordnung.  Auf  dem  Gebiete
politischer  Bewegung  muß  das  anarchische  Streben  bekämpft,  in  den  Volkbsversammlungen
  die  nur  zu  oft  durch  Lärm  und  Drohungen  unterdrückte  Redefreibeit
  nach  dem  Princip  der  Gerechtigkeit  für  jede  Partei  gewahrt,  in  den  Gemeinden
  von  Allen,  denen  die  öffentliche  Wohlfahrt  am  Herzen  liegt,  mit  mehr
Energie  als  bisher  der  Einschüchterung  und  Verführung  entgegengetreten  werden.
  Vor  Allem  aber  müssen  die  Männer  besserer  politischer  Einsicht  die  falschen
  Vorstellungen  von  dem  Wesen  wahrer  Freiheit  mit  Eifer  berichtigen  und
eine  Verständigung  mit  den  Verleiteten  und  Unkundigen  anbahnen.

Bewohner  von  Thüringen  und  Altenburg!  mein  Auftrag  ist  offen,  wie
meine  Sprache.  Die  Einheit  und  Macht  des  deutschen  Vaterlandes  ist  abbängig
  von  der  Stärke  seiner  Glieder;  die  Anarchie  der  Theile  gefährdet  die  Freibeit
  und  Einigung  des  Ganzen.  Die  Unterstützung  der  Patrioten  darf  meiner
Aufgabe  nicht  fehlen;  jetzt  oder  nie  wird  die  Einheit  Deutschlands  errungen;
Sondergelüste  müssen  verstummen,  damit  der  Ausbau  der  deutschen  Freiheit
und  Einigung  gelinge.  Die  Liebe  zu  ihr,  die  Ehre  und  Macht  des  Gesammtvaterlandes
  muß  Alle  vereinen.  Darum  wachet  und  seid  rüstig!

Gotha  am  18.  Dktober  1848.
Der  Reichs-Kommissar

Ludwig  Mühlenfels.
        <pb n="305" />
        285
Ministerial-Bekanntmachung.

Nachdem  zu  Herbeiführung  einer  endlichen  Vereinbarung  über  den  Anschluß
  der  Friedrich-Wilhelms-Nordbahn  an  die  Thüringische  Eisenbahn  am
4.  und  5.  Mai  d.  J.  Bevollmächtigte  der  betheiligten  Staatsregierungen,  sowie
  der  beiden  betheiligten  Eisenbahn-Gesellschaften  in  Erfurt  zusammengetreten
  sind  und  zwar:

1)  für  die  Königlich  Preußische  Staatsregierung  der  Königlich  Preußische
geheime  Ober-Finanz-Rath  rc.  Mellin,
für  die  Kurfürstlich  Hessische  Staatsregierung  der  Kurfürstlich  Hessische
Ober-Baurath  rc.  Lange,
für  die  Großherzoglich  Sachsische  Staatöregierung  der  Großherzoglich
Scchsische  Staatsrath  2c.  Stichling,
für  die  Herzoglich  Sachsen-Koburg  und  Gothaische  Stoatsregierung  der
Herzogliche  geheime  Referendar  Brückner,
5)  für  die  Thüringische  Eisenbahn-Gesellschaft  die  Direktions-Mitglieder,
Graf  von  Keller  und  Defoy,  endlich
6)  für  die  Friedrich-Wilhelms-Nordbahn-Gesellschaft  der  Freiherr  von
Waitz  und  der  Kurfürstlich  Hessische  Ober-Bergrath  Schwarzenberg,
ist  unter  Zustimmung  der  Königlich  Preußischen  und  Herzoglich  Sachsen  Koburg-Gothaischen
  Bevollmächtigten  nachstehende,  eben  sowie  die  Beilage  A  von
allen  betheiligten  Staatsregierungen  und  Gesellschaften  ratificirte,  Uebereinkunft
getroffen  worden,  welche  zur  Nachachtung  für  alle  Großherzogliche  Behörden
und  Staatsangehörigen  hiermit  öffentlich  bekannt  gemacht  wird.
Weimar  am  13.  DOktober  1848.

Großherzoglich  Sächssches  Staats-Ministerium.
von  Watzdorf.

üebereinkunft
zwischen  der  Großherzoglich  Sachsischen  und  der  Kurfürstlich  Hessischen  Staatsregierung
  unter  einander  und  mit  der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft,
sowie  mit  der  Friedrich-Wilhelms-Nordbahn-Gesellschaft  in  Bezug  auf
den  Bau  und  Betrieb  der  Friedrich-Wilhelms-Nordbahn  und  der
Thüringischen  Eisenbahn.

2

8

4

g.  1.
Die  Großherzoglich  Saͤchsische  und  die  Kurfuͤrstlich  Hessische  Staatsregierung
  behalten  sich  die  naͤhere  Vereinbarung  uͤber  die  durch  technische  Kommis-18.
        <pb n="306" />
        286

sare  speziell  noch  festzustellende  Bahnlinie  vor,  welche  nach  Inhalt  des  Vertrages
  unter  A  die  Thüringische  Eisenbahn-Gesellschaft  auf  Kurfürstlich  Hessischem
  und  die  Friedrich-Wilhelms-Nordbahn-Gesellschaft  auf  Großherzoglich
Sachsischem  Staatögebiete  bauet.
—st*"

Die  Vereinigung  der  beiden  Bahnen  bei  Gerstungen  ist  dergestalt  zu  bewirken,
  daß  die  Transport-Mittel  ohne  Unterbrechung  von  der  einen  Bahn
auf  die  andere  übergehen  können.

g.  3.

In  Betreff  des  Baues,  welchen  die  Thüringische  Eisenbahn-Gesellschaft
nach  Inhalt  des  Vertrages  unter  A  auf  Großherzoglich  Sächsischem  Staatsgebiete
  unternimmt,  bleibt  dieselbe  den  Bestimmungen  ihres  Statuts  vom  19.
April  1844  unterworfen;  ebenso  die  Friedrich-Wilhelms-Nordbahn-Gesellschaft
  in  Betreff  des  von  ihr  nach  Maßgabe  desselben  Vertrages  auf  Kurfürstlich
  Hessischem  Staatsgebiete  auszuführenden  Baues  den  Bestimmungen  ihres
Statuts  vom  2.  Oktober  1844.

S.

In  Betreff  des  Baues,  welchen  die  Friedrich-Wilhelms-Rordbahn-Gesellschaft
  auf  Großherzoglich  Sächsischem  und  die  Thüringische  Eisenbahn-Gesellschaft
  auf  Kurfürstlich  Hessischem  Staatsgebiete  nach  Inbalt  des  Vertrages
unter  A  ausführt  und  in  Betreff  des  Betriebs  auf  diesen  Bahnstrecken  bleibt
jeder  der  beiden  Staatsregierungen  die  Landeshoheit  in  allen  Beziehungen  vorbehalten.
  Es  erhalten  also  zu  diesem  Baue  und  zu  dem  Eisenbahn-Betriebe
auf  diesen  Baustrecken  die  beiden  genannten  Eisenbahn-Gesellschaften  je  von
der  betreffenden  Staatsregierung  Konzession  und  sind  den  Landcsgesetzgebungen,
  inöbesondere  auch  der  Steuergesetzgebung  der  beiden  Staaten,  in  welchen
sie  einen  Eisenbahnbau  und  Betrieb  unternehmen,  in  allen  Beziehungen  unterworfen.
  Ebenso  bleibt  die  gerichtliche  Kompetenz  wegen  vorfallender  Vergehen
unverändert,  in  welcher  Beziehung  beide  Staatêregierungen,  insbesondere  auch
die  Vollstreckung  der  Straferkenntnisse  wegen  der  auf  jenseitigem  Staatsgebiete
vorkommenden,  die  Bahnanlage  oder  den  Transport  auf  derselben  betreffenden
Polizei=  und  Kriminal-Vergehen  nach  Maßgabe  der  Konvention  vom  25.  August
  1843  über  mebrere  Gegenstände  der  Strafrechtspflege  sich  gegenseitig
zusichern.  Wegen  Entschadigungsansprüchen  werden  die  Eisenbahn-Gesellschaften
bei  den  Gerichten  des  Landes,  in  welchem  der  Anspruch  entstanden  ist,  belangt,
  die  Polizei-Reglements  gehen  von  der  Staatsregierung  der  betreffenden
        <pb n="307" />
        287

Bezirke  aus  und  das  zu  polizeilichen  Funktionen  berufene  Personal  wird  von

den  einschlägigen  Behörden  des  Landes  verpflichtet.  Eine  weitere  Folge  dieser

vorbehaltenen  Landeshoheit  endlich  ist  die,  daß  ohne  Zustimmung  der  Regierung

  des  betreffenden  Landes  innerhalb  desselben  keine  Seitenbahn  an  die

beiden  Eisenbahnen,  welche  hier  in  Frage  stehen,  angeschlossen  werden  darf.
g.  5.

Die  Konzession,  welche  die  Großherzoglich  Saͤchsische  Staatsregierung
hiernach  der  Friedrich-Wilhelms-Nordbahn-Gesellschaft  zum  Baue  und  Betriebe
der  Eisenbahn  auf  Großherzoglich  Sächsischem  Staatsgebiete  ertheilt,  wird
nach  den  Grundsätzen  gewahrt,  nach  welchen  diese  Gesellschaft  auf  Kurfürstlich
Hessischem  Gebiete  konzessionirt  ist;  ebenso  die  Konzession  der  Thüringischen
Eisenbahn-Gesellschaft  auf  Kurfürstlich  Hessischem  Staatsgebiete  nach  den  Grundsätzen,
  nach  welchen  diese  Gesellschaft  auf  Großherzoglich  Sächsischem  Staatsgebiete
  konzessionirt  ist.

g.  6.

Es  gilt  dieses  namentlich  auch  in  Betreff  der  Postverhältnisse;  indessen
sollen  dabei  die  Bestimmungen  der  Postlehns-Verträge,  namentlich  auch  hinsichtlich
  der  festgesetzten  Porto-Freiheiten,  keine  Veränderung  erleiden.

S.  7.

Die  Friedrich-Wilhelms-Nordbahn-Gesellschaft  und  die  Thüringische  Eisenbahn-Gesellschaft
  sind  auch  den  beiden  genannten  Staatsregierungen  gegenüber
  verpflichtet,  spatestens  bis  zum  1.  August  1849  in  der  Maße  den  Bau
zu  vollenden  und  den  Betrieb  zu  eröffnen,  wie  dieses  von  ihnen  in  dem  F.  4
des  Vertrages  unter  A  ausgemacht  worden  ist.

§..

Die  auf  der  Bahnstrecke  zwischen  Großensee  und  Eisenach  für  die
Bahnverwaltung  und  den  Bahnbetrieb  anzustellenden  Lokal-Beamten  sind,  sofern
  sich  taugliche  Bewerber  finden,  aus  den  Unterthanen  deojenigen  Landes
zu  wählen,  innerhalb  dessen  sie  angestellt  werden  sollen.  Jedenfalls  sind  die
Lokal-Beamten  vor  den  Gerichten  des  Landes,  in  welchem  sie  angestellt  werden,
  zu  verpflichten.

g.  9.

Neben  dem  gegenwärtigen  Vertrage  behalten  die  Bestimmungen  des  Staatsvertrages
  vom  20.  Dezember  1841  über  die  Herstellung  einer  Eisenbahn  von
Halle  nach  Cassel  ihre  Gültigkeit.
        <pb n="308" />
        288

9.  10.
Die  Genehmigung  dieses  Vertrages  von  Seiten  der  Kurfuͤrstlich  Hessischen
und  der  Großherzoglich  Saͤchsischen  Staats  regierung  bleibt  vorbehalten.
Urkundlich  ist  dieser  Vertrag  von  den  unterzeichneten  Bevollmaͤchtigten
eigenhaͤndig  vollzogen  und  in  sechs  gleichlautenden  Exemplaren  ausgefertigt
worden.
Erfurt  am  5.  Mai  1848.

Fuͤr  die  Großherzoglich  Saͤchsische  Fuͤr  die  Kurfuͤrstlich  Hessische
Staatsregierung  Staatsregierung
Gottfried  Theodor  Stichling.  Georg  Friedrich  Lange.
Fuͤr  die  Thüringische  Eisenbahn-  Für  die  Friedrich-Wilhelms-Nordbahn=Gesellschaft
  Gesellschaft
G.  v.  Keller.  Oefoy.  F.  v.  Waitz.  A.  Schwarzenberg.

Beilage  4A.

Vereinbarung  der  Bevollmächtigten  der  beiden  genannten  Eisenbahn-Gesellschaften
  unter  Mitwirkung  der  Staats-Kommissare  über  den  Anschluß  der  Friedrich-Wilhelms-Nordbahn
  an  die  Thüringische  Eisenbahn.

g.  1.

Die  Friedrich-Wilhelms-Nordbahn-Gesellschaft  bauet,  sobald  sie  von  Großherzoglich
  Sächsischer  Staatöregierung  die  Erlaubniß  zur  Expropriation  auf
Großherzoglich  Sächsischem  Staatsgebiete  erhalten  hat,  unverzüglich  durch  die
Fluren  Großensee,  Rasdorf,  Bosseroda,  Obernsuhl  und  Unternsuhl  nach
Gerstungen  zu,  und  zwar  4000  hessische  Fuß  östlich  von  der  Richelsdorfer
Straße  in  der  Richtung  nach  Gerstungen.  Hier  endigt  die  Friedrich-Wilhelms-Nordbahn
  und  schließt  sich  die  Thüringische  Eisenbahn  an.

#.  2.

Auf  der  nach  Gerstungen  zu  gelegenen  Seite  dieser  Stelle  wird  der
Schluß  Bahnhof  der  Thüringischen  Eisenbahn  von  der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft
  aufgeführt  und  von  da  ab  von  derselben  durch  die  Fluren  Gerstungen,
  Wommen,  Herleshausen,  wo  sie  bei  Herleohausen  eine  Anhalte=
        <pb n="309" />
        289

stelle  errichtet,  und  weiter  durch  die  Fluren  Hoͤrschel  und  Stedtfeld  die
Thuͤringische  Eisenbahn  bis  zum  Bahnhofe  zu  Eisenach  geführt  und  vollendet,
sobald  ihr  die  Direktion  der  Friedrich-Wilhelms-Nordbahn-Gesellschaft  —
worüber  sich  dieselbe  binnen  möglichst  kurzer  Frist  bestimmt  erklären  will  —
ein  Kapital  von  Dreimal  Hundert  und  funfzig  Tausend  Thalern  gegen
4  prozentige  Verzinsung  und  noch  näher  zu  vereinbarende  Sicherheitöbestellung
dergestalt  in  monatlichen  Raten  von  je  einem  Zwölftheil  der  ganzen  Kapital-Summe
  darleiht,  daß  dasselbe  auf  Seiten  der  Thüringischen  Gesellschaft  jederzeit
  halbjaährlich,  von  Seiten  der  Friedrich-Wilhelms-Nordbahn  hingegen
  erst  nach  acht  Jahren  mit  gleicher  Frist  gekündigt  werden  kann.  Ein
solches  Darlehen  ist  nach  der  ausdrücklichen  Erklärung  der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft,
  hingesehen  auf  die  dermaligen  Verhältnisse  des  Geldmarktes
  einerseits  und  die  finanzielle  Lage  dieser  Eisenbahn-Gesellschaft  andererseits,
  die  Voraussetzung,  unter  welcher  allein  dieselbe  im  Stande  seyn  würde,
die  Bahn  bis  zum  Anschlußpunkte  bei  Gerstungen  sobald  zu  vollenden,  als  dieses
  im  Interesse,  namentlich  auch  der  Friedrich-Wilhelms-Nordbahn  liegt.

e
Die  Thüringische  Eisenbahn-Gesellschaft  nimmt  diesen  Bau  sofort  in
Angriff,  sobald  ihr  die  erste  Rate  jenes  Darlehns  gezahlt  und  Seitens  der
Kurfürstlich  Hessischen  Regierung  die  Erlaubniß  zur  Expropriation  auf  Kurfürstlich
  Hessischem  Gebiete,  soweit  dasselbe  von  dieser  Eisenbahn  durchschnitten
  wird,  ertheilt  worden  ist  und  vollendet  den  Bau  ohne  Unterbrechung  in
möglichst  kurzer  Zeit.

g.  4.

Spatestens  müssen  beide  Bahnen  bis  zum  1.  August  1849  dergestalt
vollendet  seyn,  daß  auf  dem  zu  einem  doppelten  Schienengeleise  einzurichtenden
Bahnkörper  wenigstens  Ein  Bahngeleise  zum  öffentlichen  Betriebe  benutzt  und
dieser  Betrieb  von  Cassel  bis  Halle  ununterbrochen  begonnen  wird.  Aber
beide  Gesellschaften  werden  das  Moglichste  tbun,  schon  früher  diese  Vollendung
  herbeizuführen.

g.  5.

Ueber  die  Bedingungen,  unter  welchen  die  Thüringische  Eisenbahn-Gesellschaft
  der  Friedrich-Wilhelms-Nordbahn-Gesellschaft  den  Betrieb  auf  der
Thüringischen  Bahnstrecke  vom  Anschlußpunkte  bei  Gerstungen  bis  nach  Ei-
        <pb n="310" />
        290

senach  etwa  uͤberlaͤßt,  bleibt  die  beiderseitige  Vereinbarung  vorbehalten,  welche
bis  zu  demselben  Zeitpunkte  erfolgen  muß,  an  welchem  sich  die  Friedrich-Wilhelms-Nordbahn-Gesellschaft
  über  das  Darlehen  (§F.  2)  bestimmt  erklärt.
Schon  jetzt  aber  erkennen  beide  Gesellschaften  das  Prinzip  an,  daß  jede  von
ihnen  den  Betrieb  bis  zum  Einmündungspunkte  der  Werrabahn  in  die  Thüringische
  Eisenbahn  erhalt.

S.  6.

Die  Genehmigung  beider  Gesellschaften  und  der  betreffenden  Staatsregierungen
  bleibt  vorbehalten.

Erfurt  am  4.  Mai  1848.

Mellin.  Lange.  Stichling.  Brückner.
Gr.  v.  Keller.  Defoy.  Fr.  v.  Waitz.  A.  Schwarzenberg.

Bekannutmachung.

Se.  Königl.  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  einer  zum  Gedächtniß  des
geheimen  Kirchenrathes  und  Ober-Konsistorial-Rathes  D.  Carl  Friedrich  Horn
allhier  bei  dessen  funfzigjährigem  Dienst-Jubildum  veranstalteten  Stiftung  für
Volksschullehrer,  über  welche  nach  §.  10  der  hochsten  Bestätigungsurkunde  das
Großherzogliche  Ober-Konsistorium  die  Oberaufsicht  führen,  auch  wegen  sicherer
Ausleihung  des  Stiftungs-Kapitals  das  Nöthige  wahrnehmen  und  verfügen  soll,
die  Rechte  einer  milden  Stiftung  zu  ertheilen  gnadigst  geruhet,  was  auf
höchsten  Befehl  andurch  öffentlich  bekannt  gemacht  wird.

Weimar  am  18.  Oktober  1848.

Großherzoglich  Söächsssche  Landesregierung.
von  Mandelsloh.
        <pb n="311" />
        Uegierungs  -  Blatt
Großberzogehn  m
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  3SI.  6  Weimar.  6  28.  Oktober  1848.

 

 

 

Ministerial-Bekanntmachung.

In  Gemäßheit  der  Bestimmungen  in  den  §.§.  1  und  2  des  Gesetzes  vom
2.  Februar  1842  über  die  Verpflichtung  zur  Abtretung  von  Grundstücken  und
zur  Aufgabe  damit  zusammenhängender  Rechte  bei  der  Anlage  von  Eisenbahnen
  wird  unter  Rückbezug  auf  den  zu  Berlin  am  20.  Dezember  1841  abgeschlossenen
  Staatovertrag,  die  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Halle  nach
Cassel  rc.  betreffend  (Nr.  5  des  Reg.  Blattes  v.  J.  1842),  sowie  auf  die  am
4.  und  5.  Mai  d.  J.  in  Erfurt  getroffenen  Vereinbarungen  (Nr.  50  des  Reg.
Blattes  v.  J.  1848)  hiermit  zur  Nachricht  und  Nachachtung  bekannt  gemacht:

1)  daß  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  der  unter  dem  Namen
der  Friedrich-Wilhelms-Nordbahn-Gesellschaft  im  Kurfürstenthume  Hessen  zum
Baue  und  Betriebe  einer  Eisenbahn  von  Cassel  bis  zur  Kurfürstlich  Hessischen
Grenze  nach  Gerstungen  zu  bereits  konzessionirten  Aktien-Gesellschaft  zur  Anlage
  des  im  Großherzogkhume  gelegenen  Theils  dieser  Eisenbahn  die  in  der
nachstehenden  Urkunde  enthaltene  Konzession  gnädigst  ertheilt  haben;

2)  daß  diese  Eisenbahn  nach  dem  entworfenen  und  diesseits  genehmigten
Plane  im  Großherzogthume

die  Fluren  Großensee,  Unternsuhl  und  Gerstungen

in  der  bereits  abgesteckten  Linie  durchzieht;

3)  daß  der  Bahnbau  sofort  begonnen  und  längstens  bis  zum  1.  August
1849  beendet  seyn  wird;

4)  daß  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  zu  den  Verhandlungen,
welche  wegen  der  Abtretung,  Benutzung  oder  Belastung  von  Grundeigenthum

40
        <pb n="312" />
        292

und  wegen  der  Aufgabe  damit  zusammenhaͤngender  Rechte  zum  Behufe  der
Eisenbahnanlage  und  der  kuͤnftig  noͤthig  werdenden  Aenderungen  und  Erweiterung
  derselben,  sowie  wegen  der  deshalb  zu  ermittelnden  und  festzustellenden
Entschädigung  nothwendig  sind,  den  Großherzoglichen  Amts-Kommissar  Stapff
zu  Gerstungen  als  Kommissar  gnadigst  erwählt  haben.

Weimar  am  17.  DOktober  1848.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
von  Watzdorf.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

Nachdem  fuͤr  den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Cassel  bis  zum
Endpunkte  der  Thuͤringischen  Eisenbahn  bei  Gerstungen,  unter  der  Benennung
Friedrich-Wilhelms-Nordbahn-Gesellschaft,  sich  eine  Aktien-Gesellschaft  im  Kurfürstenthume
  Hessen  gebildet  und  zum  Baue  und  Betriebe  dieser  Eisenbahn  auf
Kurfürstlich  Hessischem  Staatsgebiete  von  der  Kurfürstlich  Hessischen  Staatsregierung
  mittelst  der,  ihr  Gesellschafts-Statut  bestätigenden,  Urkunde  vom
2.  Oktober  1844  (Beilage  K)  Erlaubniß  erhalten  hat,  wollen  auch  Wir,
mit  Rücksicht  auf  den  am  20.  Dezember  1841  mit  der  Koniglich  Preußischen,
der  Kufürstlich  Hessischen  und  der  Herzoglich  Sachsen-Coburg=  Gothaischen
Staatöregierung  abgeschlossenen  Vertrag,  die  Herstellung  einer  Eisenbahn  von
Halle  nach  Cassel  u.  s.  w.  betreffend,  sowie  auf  den  biernächst  am  5.  Mai
d.  J.  unter  Zustimmung  der  Königlich  Preußischen  und  der  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaischen
  Staatsregierungen  mit  der  Kurfürstlich  Hessischen
Staatsregierung  ingleichen  mit  der  Friedrich-Wilhelms-Nordbahn=  und  der
Thüringischen  Eisenbabn-Gesellschaft  abgeschlossenen  Vertrag  —  auf  welche  Verträge
  sowie  insbesondere  (gemaß  Art.  4  des  Vertrags  vom  20.  Dezember  1841)
auf  die  Bestimmungen  des  Königlich  Preußischen  Gesetzes  über  die  Eisenbahn-
        <pb n="313" />
        293

unternehmungen  vom  3.  November  1888,  als  maßgebende  Grundlagen  dieser
Konzessions-Ertheilung,  Wir  Uns  hiermit  auedrücklich  zurückbeziehen  —  zur
Anlage  und  zum  Betriebe  des,  Unser  Staatsgebiet  in  den  Fluren  Großensee,
Unternsubl  und  Gerstungen  nach  Maßgabe  der  genehmigten  Baulinien  berührenden
  Theils  der  Friedrich-Wilhelms-RNordbahn  hierdurch  Unsere  landesherrliche
  Zustimmung  und  zwar  —  soweit  jene  Vertrage  nicht  etwas  Anderes  bestimmen
  —  nach  denselben  Grundsätzen  ertheilen,  nach  welchen  diese  Gesellschaft
  im  Kurfürstenthume  Hessen  durch  landesherrliche  Bestatigung  ihres
in  der  Beilage  mit  abgedruckten  Statuts  vom  2.  Oktober  1844  konzessionirt
worden  ist,  insonderheit  auch  dieselbe  als  eine  Aktien-Gesellschaft  mit  den
Rechten  und  Verbindlichkeiten,  welche  nach  der  Gesetzgebung  des  Großherzogthumes
  einer  von  Uns  bestätigten  juristischen  Person  (universitas)  zukommen,
hiermit  bestätigen.

Die  bauspolizeiliche  Prüfung  der  bei  dem  Baue  der  Bahn  sich  nöthig
machenden  einzelnen  Bauwerke  muß  bis  dahin  vorbehalten  bleiben,  wo  dieselben
  ganz  genau  werden  angegeben  werden  können.

Wie  die  mehrgedachten  Verträge  durch  das  Regierungs-Blatt  bekannt  gemacht
  worden  sind,  so  soll  nunmehr  auch  gegenwärtige  Konzessions-Urkunde
sammt  Beilage  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werden.

Weimar  am  17.  Oktobe  1848.

Carl  Friedrich.

von  Watzdorf.

Konzessions  =  Urkunde
der  Friedrich-Wilhelms-Nordbahn-Gesellschaft
zum  Baue  und  Betriebe  des  das  Großherzogthum
  Sachsen  berührenden  Theils  der
Friedrich-Wilhelms-Nordbahn.
140
        <pb n="314" />
        294

M

Von  Gottes  Gnaden  Wir  Friedrich  Wilhelm,  Kurprinz
  und  Mitregent  von  Hessen,  Erbgroßherzog  von
Fulda,  Fürst  zu  Hersfeld,  Hanau,  Fritzlar  und
Isenburg,  Graf  zu  Catzenelnbogen,  Dietz,  Ziegenhain,
Nidda  und  Schaumburg  2c.  2c.

thun  hiermit  kund:

Nachdem  Wir  die  Erbauung  einer  Eisenbahn  unter  der  Benennung
Friedrich-Wilbelms-Morbbahn,

welche  an  die  Thüringische  Eisenbahn  sich  unmittelbar  anschließend,  von  dem
Anschlußpunkte  aus  über  Hönebach,  Rotenburg  und  Melsungen  nach
Cassel  und  weiter  zur  Preußischen  Grenze  bei  Haueda  führen  soll,  und
zwar  durch  eine  Aktien  =  Unternehmung,  gncdigst  beschlossen,  auch  die
Banquiers  Franz  Bernus  du  Fay  (Eigenthümer  der  Handlungs-Firma  du
Fay,  Leisler  und  Comp.  in  Hanau),  Gebrüder  Bethmann  und  Dhilipp
Nikolaus  Schmidt,  zu  Frankfurt  a.  M.,  mit  der  Bildung  der  deshalbigen
Aktien-Gesellschaft  beauftragt  haben  und  diese  Gesellschaft  durch  Zeichnung  des
zum  Baue  und  Betriebe  der  genannten  Eisenbahn  als  erforderlich  vorläufig
festgestellten  Kapitales  zu  Stande  gekommen  ist:  so  ertheilen  Wir  dem  hier
angefügten  Statut  der  Gesellschaft  für  die  Friedrich-Wilbelms-Nordbahn
  hierdurch  Unsere  landesherrliche  Bestätigung.

Urkundlich  Unserer  höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  des  beigedrückten
Staatssiegels  gegeben  zu  Cassel  am  2.  Oktober  1844.

&amp;amp;#  Friedrich  Wilhelm.

vdt.  Volmar.
        <pb n="315" />
        295

Statut

der

Gesellschaft  für  die  Friedrich  -  Wilhelms  -Nordbahn.

I.  Allgemeine  Bestimmungen.
J.  1.  Unter  der  Benennung:
Friedrich-Wilhelms-Nordbahn-Gesellschaft
verbindet  sich  eine,  mit  den  Rechten  einer  juristischen  Person  versehene,  Aktien-Gesellschaft  zum
Baue  und  Betriebe  einer  Eisenbahn,  welche,  an  die  Thüringische  Eisenbahn  sich  unmittelbar
  anschließend,  von  dem  noch  näher  zu  bestimmenden  Anschlußpunkte  aus  über  H#-nebach,
  Rotenburg  und  Melsungen  nach  Cassel  und  weiter  zur  Preußischen
Grenze  bei  Haueda,  behufs  Anschlusses  an  die  Minden-Cölner  Bahn,  führt.

Die  Gesellschaft  übernimmt  die  Verpflichtung,  auf  Verlangen  der  Kurfürstlichen  Kegierung,
  eine  Pferde-Zweigbahn  von  Cassel  nach  Carlshafen  herzustellen.

Die  durch  die  Kurfürstliche  Regierung  getroffenen  Anordnungen  und  Vereinbarungen  mit
dem  vorläufigen  Ausschusse,  sowie  die  von  ihr  besorgten  technischen  Vorarbeiten  und  Untersuchungen
  sind  von  der  Gesellschaft  gegen  Erstattung  der  bewilligten  und  aufgewendeten  Kosten
  zu  übernehmen.

Die  Festsetzung  der  Bahnlinie  und  des  Bau-Projekts  bleibt  der  Kurfürstlichen  Regierung
  vorbehalten.

Die  Krone  des  Bahnkörpers  muß  alsbald  in  der  Breite  für  zwei  Geleise  hergestellt
werden,  wenn  gleich  die  Legung  des  zweiten  Geleises  auf  derselben  ausgesetzt  bleiben  kann,
bis  solche  als  Bedürfniß  erscheint.

#.  2.  Die  Gesellschaft  hat  außerdem  den  im  gegenwärtigen  Statute  enthaltenen  Bestimmungen
  auch  die  Bestimmungen  des  Vertrages  zwischen  Preußen,  Kurhessen,  Sachsen-Weimar=
  Eisenach  und  Sachsen-Coburg  und  Gotha,  die  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  Halle
nach  Cassel  u.  s.  w.  betreffend,  vom  20.  Dezember  1841,  als  sie  bindende  Vorschriften
anzuerkennen.

Auch  hat  sie,  soweit  die  Kurfürstliche  Regierung  solches  anordnen  wird,  nicht  nur  einen
von  der  Postverwaltung  gestellten  Wagen  mit  dem  von  der  Postverwaltung  demselben  gegebenen
  Inhalte  für  diese  auf  bestimmten  Zügen,  sondern  auch  das  auf  Dienstreisen  sich  befindende
  und  sich  deshalb  gehörig  legitimirende  Kurfürstliche  Diener-Personal  gänzlich  frei  auf
der  Bahn  zu  befördern.

Zum  ausschließlichen  Gebrauche  der  Landeöherrschaft  ist  von  der  Gesellschaft  ein  besonderer
  Wagen  bereit  zu  halten  und  dem  Verlangen  um  Anordnung  von  außerordentlichen  Fahrten
  für  den  Hof  stets  zu  entsprechen;  und  wird  die  in  einem  solchen  Falle  zu  leistende  Vergütung
  von  der  Kurfürstlichen  Regierung  festgestellt.
        <pb n="316" />
        296

.  3.  Fuͤr  den  Grunderwerb  ꝛc.  gelten  die  deshalb  ertheilten  oder  noch  ergehenden  gesetzlichen
  Vorschriften,  namentlich  das  Geseh  vom  4.  Juli  1843  über  die  Anlegung  von
Eisenbahnen  und  die  dazu  erforderliche  Abtretung  von  Grundeigenthum.

S.  4.  Die  Gesellschaft  ist  verbunden,  binnen  fünf  Jahren,  vom  Tage  der  Ertheilung
dieses  Statuts  än  gerechnet,  die  ganze  Bahn  von  der  Preußischen  Grenze  bis  zum  Anschlußpunkte
  an  die  Thüringische  Bahn  zu  vollenden.

Sollte  durch  Verschulden  der  Gesellschaft  dieser  Termin  nicht  eingehalten  werden:  so  ist
die  Kurfürstliche  Regierung  befugt,  die  alsdann  noch  rückständigen  Arbeiten  auf  Kosten  der
Gesellschaft  zur  Ausführung  bringen  zu  lassen,  oder  die  Bahn  unter  der  Bedingung  der  Vollendung
  auf  Rechnung  der  Gesellschaft  öffentlich  zu  versteigern.

&amp;amp;.  5.  Sofern  die  Kurfürstliche  Regierung  ihre  Zustimmung  dazu  ertheilt,  kann  die  Gesellschaft
  das  Unternehmen  sowohl  auf  Anlage  von  Zweigbahnen,  als  auch  auf  die  Fortführung
  der  Bahn  nach  Bamberg  einerseits  und  nöthigenfalls  von  der  Grenze  bei  Haueda  bis
zum  Anschluß  an  die  Minden-Kölner  Bahn  andererseits  erstrecken.

Die  Direktion  der  Gesellschaft  ist  ermächtigt,  mit  Zustimmung  des  Verwaltungsrathes
und  unter  Genehmigung  der  Kurfürstlichen  Regierung,  auch  auf  anderen  Bahnen  den  Betrieb
für  eigene  Rechnung  zu  übernehmen  und  deshalb  Verträge  abzuschließen.

8.  6.  Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  nach  den  Bestimmungen  der  Kurfürstlichen  Regierung
  den  Anschluß  anderer  Bahnen  an  ihre  Bahn  und  den  Transport-Betrieb  auf  dieser
durch  andere  Unternehmer,  gegen  Entrichtung  des  von  der  Kurfürstlichen  Regierung  festzusetzenden
  Bahngeldes,  zu  gestatten.

o.  7.  Die  anzuwendenden  Dampf-  und  Transport-Wagen  unterliegen  einer  vorgängigen
  Prüfung  und  Genehmigung  der  Kurfärstlichen  Regierung  nach  den  darüber  zu  ertheilenden
  näheren  Vorschriften.

8.  8.  Die  Kurfürstliche  Regierung  behält  sich  den  Erlaß  eines  Bahn-Polizei-Reglements  vor.

#.  9.  Der  Tarif  sowohl  für  die  Güter=  als  für  die  Personen-Beförderung,  sowie  der
Tarif  für  das  Bahngeld,  ingleichen  jede  Aenderung  dieser  Tarife  bedarf  der  Genehmigung
der  Kurfürstlichen  Regierung.  Auch  bleibt  derselben  nicht  nur  die  Genehmigung,  sondern,  um
dag  nothwendige  Ineinandergreifen  mit  den  Fahrten  auf  anderen  Bahnen  zu  sichern,  auch  die
Abänderung  der  Fabrpläne  vorbehalten.

d§.  10.  Die  Gesellschaft  hat  ihren  Sitz  in  Cassel  und  ihren  ordentlichen  Gerichtsstand
bei  dem  dortigen  Kurfürstiichen  Stadtgerichte.

K.  11.  Das  zum  Baue  der  K.  1  bezeichneten  Bahn  nebst  Zubehör,  zur  Anschaffung
des  Betriebs-MaterialS  und  Inventars,  zur  Verzinsung  der  Einzahlungen  und  Bestreitung  der
General-Kosten  bis  zu  dem  §.  12  bestimmten  Zeitpunkte  erforderliche  Kapital  wird  vorläufig  auf

Acht  Millionen  Thaler
festgesetzt  und  durch  Aktien  zu

Einhundert  Thalern
aufgebracht.

S.  12.  Die  definitive  Feststellung  des  nöthigen  Kapitals  erfolgt  durch  die  Direktion
mit  Zustimmung  des  Verwaltungérathes  und  unter  Genehmigung  der  Kurfürstlichen  Regierung,
nach  Ablauf  deejenigen  Jahres,  in  welchem  der  Betrieb  auf  der  ganzen  Bahn  eröffnet  wird.
Sollte  sich  dabei  ein  Mehrbedarf  über  den  angenommenen  Betrag  von  8,000,000  Thalern
        <pb n="317" />
        297

herausstellen,  so  wird  dieser  Mehrbedarf  nach  der  Bestimmung  der  Kurfuͤrstlichen  Regierung
entweder  durch  Erhöhung  des  Aktien=  Kapitals  oder  durch  eine  Anleihe  aufgebracht.

#.  13.  Jeder  Zeichner  einer  Aktie  ist  Mitglied  der  Gesellschaft  (Aktionär),  unterwirft
  sich  dem  Statute  derselben  und  nimmt  an  dem  Bewinne  und  Verluste  nach  Verháltniß
  seines  Aktien-Kapitals  Antheil.  Er  scheidet  durch  Verdußerung  des  Certifikates
  (.  21)  aus  der  Gesellschaft  und  der  rechtmäßige  Erwerber  des  Cectifikates  wird  Mitglied
  der  Gesellschaft.  Jeder  Vorzeiger  eines  Certifikates  wird  Seitens  der  Gesellschaft  als
legitimirter  Eigenthümer  angesehen.  Nach  erfolgter  Ausfertigung  der  Aktien  wird  jeder  Inhaber
  einer  Aktie  Mitglied  der  Gesellschaft  und  als  solches  durch  Vorzeigung  der  Aktie  legitimirt.

§.  14.  Ueber  den  Kapital-Betrag  seiner  Aktien  hinaus  ist  kein  Aktionär  zu  Zahlungen
  verpflichtet,  den  Fall  der  Konventional-Strafe  (§.  24)  ausgenommen.

#.  15.  Zur  Bildung  eines  Reserve-Fonds  für  oußerordentliche  Fälle  und  für  Vermehrung
  der  Betriebsmittel  wird  aus  dem  Ertrage  des  Unternehmens  jährlich  ein  Viectel.  Prozent
  des  Aktien-Kopitals  verwendet,  wenn  der  jährliche  Reinertrag  mindestens  41  Prozent
ausmacht.  Erreicht  er  diese  Summe  nicht,  so  werden  dem  Reserve-Fonds  in  solchen  Jahren
  nur  5000  Thaler  gut  geschrieben,  falls  die  jährlich  abzuhaltende  General-Versammlung
(X.  37)  nicht  einen  höhern  Betrag  zu  diesem  Zwecke  bestimmen  sollte.  Doch  darf  sich  der
Bestand  des  Reserve-Fonds  nicht  höher  als  auf  fünf  Prozent  des  Aktien-Kopitals  belaufen.

.  16.  Wenn  der  Reinertrag  mehr  als  sechs  Prozent  des  Aktien-Kapitals  ausmacht,
so  wird  ein  Drittel  des  Mehrbetrags  zur  Bildung  eines  Amortisations-Fonds  in  Abzug  gebracht
und  in  der  Art  verwendet,  daß  Aktien  nach  dem  Tages-Kurse  angekauft  werden.  Diese  angekauften
  Aktien  gehen  in  das  Eigenthum  der  Staatsverwaltung  über  und  die  darauf  fallenden
  Didvidenden  fließen  ebenfalls  diesem  Fonds  zu.

Auch  bleibt  es  der  Kurfürstlichen  Regierung  unbenommen,  den  gedachten  Fonds  noch
durch  besondere  Einzahlungen  zu  verstärken.

#.  17.  Nach  Ablauf  von  dreißig  Betriebejahren  hat  die  Kurfürstliche  Regierung  das
Recht,  die  Bahn  und  das  zur  Transport-Unternehmung  gehörige  Inventar,  mit  allem  Zubehör,
  sowie  mit  dem  angesammelten  Reserve--Fonde  und  mit  den  etwa  vorhaondenen  Aktiv=Forderungen,
  käuflich  an  sich  zu  nehmen,  unter  den  Bedingungen,  daß  ·

1)  die  Absicht  des  Ankaufs  ein  Jahr  zuvor  der  Gesellschaft  angekündigt  wird;

2)  der  Gesellschaft  der  fünf  und  zwanzigfache  Betrag  derjenigen  jährlichen  Dividende  gezahlt

wird,  welche  im  Durchschnitte  der  letzten  fünf  Jahre  den  Aktiondren  ausgezahlt  worden  ist;

3)  die  Passiv-Forderungen  der  Gesellschaft  ebenfalls  auf  die  Staatskasse  übergehen  und

4)  bis  zur  Regulirung  der  Auseinandersetzung  mit  der  Gesellschaft,  bie  zur  Einlösung

der  Aktien  und  Uebernahme  der  Schulden  die  Gesellschaft  im  Besitze  und  in  der  Benutzung
  der  Bahn  verbleibt.

K.  18.  Für  Kriegsbeschédigungen,  es  mögen  solche  von  dem  Feinde  ausgehen  oder  in
dem  Interesse  der  Landesvertheidigung  veranlaßt  werden,  kann  die  Gesellschaft  einen  Ersaß
von  der  Staatskasse  nicht  in  Anspruch  nehmen.

.  19.  Das  ertheilte  Statut  wird  verwirkt  und  die  Bahn  mit  den  Transport-Mitteln
und  allem  Zubehör  für  Rechnung  der  Gesellschaft  öffentlich  versteigert,  wenn  diese  eine  der
allgemeinen  oder  besonderen  Bestimmungen  nicht  erfüllt  und  eine  Aufforderung  zur  Erfüllung
  binnen  einer  endlichen  Frist  von  mindestens  drei  Monaten  ohne  Erfolg  bleibt.
        <pb n="318" />
        298

§.  20.  Die  statutenmäßig  zu  erlassenden  öffentlichen  Aufforderungen  oder  Bekanntmachungen
  werden  als  gehörig  dewirkt  erachtet,  wenn  sie  in  der  Casselschen  Allgemeinen  Zeitung,
  der  Hanauer  Zeitung  und  der  Frankfurter  Ober-Postamts-Zeitung  erschienen  sind.  Im
Falle  des  Eingehens  eines  dieser  Blätter  hat  die  Direktion  in  den  beiden  anderen  das  an  desssen
  Stelle  tretende  ein  für  allemal  bekannt  zu  machen.

III.  Besondere  Bestimmungen.
A.  Von  den  Aktien,  Zinsen  und  Dividenden.
JF.  21.  Die  Aktien  werden  nach  dem  anliegenden  Schema  auf  den  Betrag  von  100
Thalern  ausgefertiget  und  erst  dann  ausgegeben,  wenn  der  volle  Betrag  für  dieselben  zur  Gesellschaftékasse
  berichtiget  ist;  sie  werden  von  wenigstens  zwei  Direktions-Mitgliedern  oder
Stellvertretern  unterschrieben.

Bis  zur  Ausfertigung  dieser  Aktien  werden  mit  Nummern  bezeichnete  Certifikate  ausgegeben,
  welche  zugleich  die  Quittungen  über  die  geleisteten  Einzahlungen  sind.  Diese  Certifikate
  werden  bei  jeder  neuen  Einzahlung  gegen  andere  von  verschiedener  Farbe  ausgetauscht,
sie  sind  nur  mit  Faksimile-Unterschriften,  jedoch  mit  einem  Gesellschafts-Stempel  versehen.
Diese  Certifikate  über  die  ersten  10  Prozent,  die  nach  erfolgter  Unterschrift  ertheilt  werden,
tragen  die  Faksimile=  Unterschrift  des  vorläufigen  Ausschusses,  sowie  eines  Regierungs-Kommissars,
  die  späteren  die  Faksimile-Unterschriften  zweier  Direktoren;  doch  steyt  es  der  Direktion
  (.  57)  frei,  seiner  Zeit  zu  bestimmen,  ob  die  spateren  Certifikate  statt  der  Faksimile=Unterschriften
  wirkliche  Unterschriften  tragen  sollen.

Die  Certifikate  werden  nach  dem  beigefügten  Schema  ausgefertigt.

#.  22.  Als  Einzahlungs-Beträge  und  Termine  werden  festgesetzt:
lister  Termin  10  péCt.  bei  der  Unterzeichnung  bis  zum  14.  Oktober  1844,
2ter  -  5  -22  -  2  1.  Degzember  1844,
Zter  -  5  „  „  -  :  .  1.  Februar  1845,
4ter  -  5„  „„  «  --1.Mai1845,
öter  -  5  „:  -  -  -  1.  August  1845,
Gter  -  5  -·  --1.November1845,
7ter  -  ö-·s  -  :  =  1.  Februar  1846,
Ster  -  5  2  -  :  -1.  Mai  1846,
#ter  -  EEE  -  :  1.  August  1846,
10ter  -  5  „  Oü  :  -.1.  November  1846,
11ter  Ob  U“*á*  -  :  :  1.  Februar  1847,
42ter  -  5  :  „  2-  *  1.  Mai  1847,
13ter  -  55  -  =  .  1.  August  1847,
14ter  -  5  „  „  -  =  :  1.  November  1847,
15ter  -  5.„  OD  „  „  1.N  Februar  1848,
16ter  ".  5  „  „  -  :  „  1.  Mai  1848,
17ter  -  5  „  O"  :  .  1.  August  1848,
18ter  -  5  „  „  -  21.  November  1848,
19ter  -  5.  "  :  -.  1.  Februar  1849.

100  péCt.
        <pb n="319" />
        299

#§.  23.  Die  Aktien-Zeichner  sind  für  zehen  Prozent  des  Nominal-Betrages  ihrer
  Aktien  verhaftet  und  können  sich  von  dieser  Verpflichtung  durch  Uebertragung  ihrer  Rechte
an  Andere  nicht  befreien.

#o.  24.  Zahlt  ein  Aktionär  einen  nach  F.  22  fälligen  Einschuß  nicht  spätestens  an
dem  bestimmten  letzten  Zahlungstage  ein,  so  kann  er  zwar  zur  Nachzahlung  zugelassen  werden,
  verfällt  alsdann  aber  für  jede  Aktie  in  eine  Konventional-Strafe  von  zwei  Thalern.
Es  wird  nämlich  unter  zweimaliger  öffentlicher  Bekanntmachung  (§F.  20)  der  Inhaber  unter
  Angabe  der  Nummer  des  Certifikates  aufgefordert,  die  rückständige  schuldige  Rate  nebst
der  Konventional-Strafe  einzuzahlen.  Erfolgt  aber  innerhalb  vier  Wochen  nach  der  letzten
Einrückung  der  Bekanntmachung  die  Zahlung  der  rückständigen  Rate  und  der  Strafe  nicht,
so  verfallen  die  auf  das  betreffende  Certifikat  gemachten  Einzahlungen  der  Gesellschaft;  das
Certifikat  selbst  wird  für  ungültig  erklärt  und  dieses  öffentlich  bekannt  gemacht.  Statt  des
für  ungültig  erklárten  Certifikates  wird  ein  anderes,  welches  die  nämlichen  Rechte  und  Pflichten,
  wie  das  frühere,  begründet,  ausgefertiget  und  zum  Besten  der  Gesellschaft  öffentlich  verkaust.

§.  25.  Nach  erfolgter  Einzahlung  des  ganzen  Nominal-Betrags  werden  die  Aktien
gegen  Rückgabe  des  Certifikates  ausgehändigt.  Die  Richtigkeit  der  begitimation  deejenigen,
der  das  Certifikat  präsentirt,  um  die  Aktie  in  Empfang  zu  nehmen,  ist  die  Direktion  zu  prüfen
  zwar  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet,  und  es  finden  Ansprüche  Dritter  an  die  Gesellschaft
  nach  erfolgter  Aushändigung  der  Aktie  nicht  weiter  Statt.

#§.  26.  Das  eingezahlte  Aktien-Kapital  wird  während  der  Bauzeit  bis  zum  Schlusse
desjenigen  Jahres,  in  welchem  der  Betrieb  auf  der  ganzen  Bahn  eröffnet  wird,  mit  vier
Prozent  jährlich  verzinset.  Die  Zinsen  werden  aus  dem  Bau-Fonds  entnommen,  (oweit  sie
nicht  schon  aus  dem  während  der  Bauzeit  durch  den  Betrieb  aufkommenden  Ertrage  gedeckt
werden.

Die  Verzinsung  der  einzelnen  Einzahlungen  auf  die  Aktien  beginnt  mit  dem  bestimmten
Schluß-Einzahlungstage.

Die  Berichtigung  der  Zinsen  bis  zur  letzten  Theilzahlung  geschieht  durch  Abrechnung
auf  die  jedesmaligen  ferneren  Theilzahlungen.  Durch  Cession  eines  Certifikates  wird  das
Recht  auf  die  Zinsen  der  Einzahlungen,  auch  ohne  daß  deren  besondere  Erwähnung  geschieht,
mit  übertragen.

.  27.  Von  dem  Zeitpunkte  ab,  mit  welchem  die  im  F.  26  festgesetzte  Verzinsung
aus  dem  Bau=  Fonds  aufhrt,  werden  die  nach  Abzug  der  laufenden  Verwaltungs-,  Unterhaltungs=
  und  Betriebs-Kosten,  sowie  des  zum  Reserve-Fonds  fließenden  Betrags  (§.  15)
verbleibenden  Einnahmeüberschusse  —  der  Reinertrag  —  jährlich  als  Dividende  auf  sämmtliche
  Aktien  vertheilt  (s.  jedoch  §.  16).

§.  28.  Mit  jeder  Aktie  werden  für  eine  angemessene  Anzahl  von  Jahren  Dividenden-Scheine
  ausgegeben,  welche  nach  Ablauf  des  letzten  Jahres  durch  neue  ersetzt  werden.
Sie  sind  nach  dem  beigefügten  Schema  auszufertigen  und  von  mindestens  Einem  Mitgliede
der  Direktion  zu  unterschreiben.

Dividenden-Scheine,  welche  innerhalb  vier  Jahren,  von  der  Verfallzeit  ab  gerechnet,  nicht
erhoben  werden,  verfallen  zum  Vortheil  eines  für  die  Beamten  der  Gesellschaft  zu  bildenden
Pensions=  und  Unterstützungs-Fonds.

50
        <pb n="320" />
        300

#.  29.  Sind  Aktien  oder  Certifikate  angeblich  vernichtet  worden,  verloren  gegangen
oder  sonst  abhanden  gekommen,  so  müssen  solche  offentlich  aufgeboten  und  mortifizirt  werden,
bevor  eine  neue  Ausfertigung  erfolgen  kann.

Der  Gerichtsstand  für  diese  Aufgebote  ist  das  Kurfürstliche  Stadtgericht  zu  Gassel.

B.  Von  den  General-Versammlungen.

#.  30.  Ueber  besonders  wichtige  Angelegenheiten  der  Gesellschaft  wird  in  General-Versammlungen
  ihrer  Mitglieder  der  Beschluß  gefaßt.  Eine  solche  Versammlung  wird
in  jedem  Johre,  der  Regel  nach  im  zweiten  Quartale,  gehalten,  jedoch  auch  außerordentlich
einberufen,  so  oft  es  von  der  Kurfürstlichen  Regierung,  dem  Verwaltungerathe  oder  der  Direktion
  für  nöthig  erachtet  wird.

§.  31.  Die  General-Versammlungen  werden  von  der  Direktion  berufen  und  in  Cassel
gehalten.  Die  Einladung  erfolgt  durch  dreimalige  Bekanntmachung.  Die  letzte  Insertion  muß
spätestens  vierzehen  Tage  vor  dem  Tage  der  Versammlung  erfolgen.

.  32.  Die  Kurfürstliche  Regierung  wird  in  den  General-Versammlungen  durch  die
von  ihr  zu  bestellenden  Direktions-Mitglieder  vertreten,  welche  nicht  Aktiondre  zu  seyn  brauchen.
An  den  General-Versammlungen  können  nur  solche  Aktionäre  Theil  nehmen,  welche  mindestens
fünf  Aktien  oder  dieser  Aktien=  Zahl  entsprechende  Certifikate  besitzen.  Der  Besitz  von  fünf  bis
zehen  Aktien  gewährt  eine  Stimme,  bei  dem  Besitze  einer  größern  Anzahl  steht  jedem  Theilnehmer
  für  je  zehen  Aktien  Eine  Stimme  zuz  eine  größere  Anzahl  als  zehen  Stimmen  kann
jedoch  kein  Aktionär  für  sich  in  Anspruch  nehmen.  Bei  Zählung  der  Stimmen  werden  die
eigenen  des  Aktiondrs  mit  denen  seiner  Machtgeber  dergestalt  zusammen  gerechnet,  daß  ein  in
der  Versammlung  anwesender  Aktionär  für  sich  und  als  Bevollmachtigter  anderer  Aktionäre
zusammen  höchstens  zehen  Stimmen  erhalt.

§.  33.  Der  General-Versammlung  beizuwohnen  und  darin  die  Rechte  der  Aktionére
auszuüben,  sind  nur  diejenigen  berechtigt,  welche  spätestens  acht  Tage  vor  der  Versammlung
die  von  ihnen  eigenthümlich  besessenen  Aktien,  oder  vor  deren  Ausfertigung  die  Certifikate  in
dem  Bureau  der  Gesellschaft  vorgezeigt  und  dadurch  die  Zahl  der  Stimmen,  zu  welchen  sie
berechtigt  sind,  nachgewiesen  haben.  Hierüber  empfangen  sie  eine  Bescheinigung,  welche  zugleich
  als  Einlaßkarte  in  die  Versammlung  dient.

§.  34.  Es  ist  jedem  nach  F.  33  legitimirten  Aktionär  gestattet,  sich  durch  einen  aus
der  Zahl  der  übrigen  Aktionäre  gewählten  Bevollmächtigten,  auf  den  Grund  einer  schriftlichen,
  lediglich  der  Prüfung  der  Direktion  unterliegenden,  Vollmacht  vertreten  zu  lassen.

Moralische  Personen  werden  durch  einen  Bevollmächtigten  vertreten,  welcher  entweder
  aus  der  Zahl  ihrer  Repräásentanten  erwählt,  oder  ein  Aktionär  seyn  muß.

Handlungshäuser  können  durch  ihre  Prokura-Träger,  selbst  wenn  diese  nicht  Aktiondre
  sind,  vertreten  werden.

Minderjährige  und  Ehefrauen  dürfen  durch  ihre  Vormünder  und  Ehemänner,
wenn  diese  auch  nicht  selbst  Aktionäre  sind,  und  ohne  daß  es  für  dieselben  einer  Autorisation
oder  Vollmacht  bedarf,  vertreten  werden.

Frauen  können  der  General-Versammlung  nur  durch  Bevollmächtigte  beiwohnen.

Nichterscheinende  Aktionére  sind  den  Beschlüssen  der  Anwesenden  unterworfen.
        <pb n="321" />
        301

#§.  35.  Regelmäßige  Gegenstände  der  Berathung  und  Beschlußnahme  der  General-Versammlung
  sind:

1)  der  Bericht  der  Direktion  über  die  Ausführung  des  Baues  und  über  die  Geschafte
des  verflossenen  Jahres,  unter  Vorlegung  des  Rechnungéabschlusses;

2)  die  Entscheidung  über  solche  Rechnungserinnerungen  des  Verwaltungsrathes,  in  Betreff
  deren  derselbe  sich  mit  der  Rechnungslegenden  Direktion  nicht  einigen  kann,  vorbehältlich
  des  Rechtsweges;

3)  die  Wahl  und  etwaige  Entlassung  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes,  sowie  der
Direktions-Mitglieder  und  der  Stellvertreter  der  Letzteren;

4)  die  Bestimmung  der  Jahres-Diovidende;

5)  diejenigen  Angelegenheiten,  welche  der  General-Versammlung  von  der  Kurfürstlichen
Regierung,  dem  Verwaltungêrathe  oder  der  Direktion  zur  Entscheidung  vorgelegt  werden.

Bei  der  Berufung  einer  außerordentlichen  General:  Versammlung  muß  der  Gegenstand

der  Verhandlung  in  der  Einleitung  kurz  angedeutet  werden.

#.  36.  Der  Verwaltungérath  und  die  Direktion  sind  verpflichtet,  diejenigen  Gegenstände,
welche  sie  in  der  General-Versammlung  zur  Berathung  zu  bringen  beabsichtigen,  sich  spatestens
  drei  Tage  zuvor  gegenseitig  mitzutheilen.
§.  37.  Erforderlich  ist  der  Beschluß  einer  General-Versammlung:
1)  zur  Anlegung  von  Zweig=  und  Verbindungs-Bahnen;
2)  zur  Vermehrung  des  Aktien-Kapitals  und  Aufnahme  von  Darlehnen  auf  Drioritäts=Obligationen,
  mit  Ausnahme  des  im  F.  12  gedachten  Falles;

3)  zur  Abänderung  und  Ergänzung  der  Statuten;

4)  zur  Bestimmung  einer  Emnahme  von  mehr  als  5000  Thaler  für  den  Reserve-Fonds,
wenn  der  Reinertrag  41  Prozent  nicht  erreicht  hat  (§F.  15);

5)  zur  Aufhebung  der  Beschlüsse  früherer  General-Versammlungen;

6)  zur  Auflösung  der  Gesellschaft.

Soll  in  einer  ordentlichen  Versammlung  über  irgend  einen  der  vorstehend  1  bis  6  verzeichneten
  Gegenstände  Beschluß  gefaßt  werden,  so  ist  der  Gegenstand  der  Berathung  in  der
Einladung  zu  dieser  Versammlung  besonders  zu  bemerken.

Zur  Rechtsgültigkeit  der  Beschlüsse  zu  1,  2,  3  und  6  ist  die  Genehmigung  der  Kurfürstlichen
  Regierung  erforderlich.

§.  38.  Der  Vorsitzende  der  Direktion  führt  den  Borsich  in  der  General-Versammlung
und  leitet  die  Verhandlung.  Er  bestimmt  insbesondere  die  Folgeordnung  der  zu  verhandelnden
  Gegenstände,  ertheilt  das  Wort  und  setzt  das  bei  der  Abstimmung  zu  beobachtende  Verfahren  fest

Die  Beschlüsse  werden  durch  absolute  Stimmenmehrheit  der  anwesenden  Aktionäre
  gefaßt.  Eine  Ausnahme  findet  Statt  bei  den  Beschlüssen,  welche  eine  Abänderung
der  Statuten  oder  Auflssung  der  Gesellschaft  festsetzen,  indem  ein  solcher  Beschluß  nur  durch
eine  Majorität  von  zwei  Dritteln  der  anwesenden  Stimmen  gefaßt  werden  kann.

Bei  Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

Bei  der  Wahl  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  und  bei  dem  Verfahren  über  die
Decharge  haben  sich  die  Mitglieder  der  Direktion  ihrer  Stimmen  zu  enthalten;  diese  Beschrän-50

  *
        <pb n="322" />
        802

kung  findet  jedoch  auf  die  von  der  Kurfuͤrstlichen  Regierung  ernannten  Direktions-Mitglieder
keine  Anwendung.

#5.  39.  Bei  der  Wahl  der  Mitglieder  des  Verwaltungérathes  findet  folgendes
  Verfahren  Statt:

a)  die  Wahl  erfolgt  durch  Stimmzettel,  auf  denen  jeder  anwesende  Aktionär  eine  der

Anzahl  der  zu  Erwählenden  gleiche  Zohl  von  Gesellschafts-Mitgliedern  bezeichnet;

b)  als  erwählt  werden  diejenigen  erachtet,  welche  nach  Inhalt  der  Stimmzettel  die
größte  Anzahl  der  Stimmen  (F.  32)  erhalten  haben;

c)  bei  Stimmengleichheit  wird  durch  das  Loos  nach  einer  von  dem  Vorsitzenden
in  der  Versammlung  selbst  zu  treffenden  Anordnung  bestimmt,  wer  für  gewählt  zu
achten  ist;

d)  das  Resultat  der  Wahl  wird  in  dem  über  die  Verhandlung  aufgenommenen  Protokolle
registrirt,  die  Stimmzettel  aber  werden  mit  dem  Siegel  der  Gesellschaft  verschlossen
und  bis  nach  der  nachsten  ordentlichen  General-Versammlung  aufdewahrt.

Sollten  Einer  oder  Mehre  der  in  den  Verwaltungörath  Gewählten  das  Amt  ausschlagen,
  was  angenommen  wird,  sofern  sie  sich  nach  erfolgter  Benachrichtigung  von  der
Wahl  zur  Annahme  derselben  nicht  binnen  vierzehen  Tagen  schriftlich  bereit  erklärt  haben,  so
treten  diejenigen  ein,  welche  nach  den  Gewählten  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben.

#§.  40.  Das  über  die  Verhandlung  jeder  General-Versammlung  aufzunehmende  Protokoll
  wird  von  einer  Gerichtsperson  oder  einem  Notar  geführt  und  von  den  anwesenden
Mitgliedern  der  Direktion,  sowie  von  denjenigen  Aktionren  unterschrieben,  welche  dieses  in
der  Versammlung  verlangen  oder  von  der  Versammlung  hierzu  bestimmt  werden.  Das  Protokoll,
  welchem  ein  von  der  Direktion  zu  beglaubigendes  Verzeichniß  der  erschienenen  Aktionäre
und  deren  Stimmenzahl  beizufügen  ist,  hat  vollkommen  beweisende  Kraft  über  den  Inhalt
der  von  der  Gesellschaft  gefaßten  Beschlüsse.

C.  Vom  Verwaltungéêrathe.

§.  41.  Der  Verwaltungsrath  besteht  aus  zwölf  Mitgliedern  und  zwar  aus  den  drei
von  der  Kurfürstlichen  Regierung  bestellten  Direktions-Mitgliedern  und  neun  anderen  Mitgliedern,
  welche  von  der  General-Versammlung  gewaählt  werden  (§.  39).

#.  42.  Die  von  der  Gesellschaft  zu  erwählenden  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes
müssen  zehen  Aktien  oder  dieser  Aktien-Zahl  entsprechende  Certifikate,  welche  während  der
Dauer  des  Amtes  bei  der  Direktion  niederzulegen  sind,  besitzen  oder  erwerben.

Nicht  wählbar  sind:

1)  die  von  der  Gesellschaft  erwählten  Direktions-Mitglieder  und  deren  Stellvertreter,

sofern  sie  nicht  von  der  Direktion  ausscheiden;

2)  Beamte  der  Gesellschaft  und  solche  Personen,  die  mit  der  Gesellschaft  in  Kontrakts-Verhältnissen

  stehen;

3)  Personen,  welche  in  Konkurs  gerathen  sind,  oder  ihre  Zahlungen  eingestellt  haben,

und  nicht  im  Stande  sind,  die  vollständige  Befriedigung  ihrer  Gläubiger  nachzuweisen;

4)  Personen,  welche  über  zwei  Meilen  von  der  Bahn  entfernt  wohnen.
        <pb n="323" />
        303

#.  43.  Von  den  neun  gewählten  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes  scheiden  alljährlich
  mit  dem  Schlusse  des  Quartals,  worin  die  ordentliche  General-Versammlung  gehalten
wird,  drei  Mitglieder  aus,  welche  durch  neue  Wahl  in  dieser  General-Versammlung  ersetzt  werden.

Die  bei  dem  Beginne  des  Unternehmens  gewählten  neun  Mitglieder  bleiben  jedoch  im
Amte  bis  zum  Schlusse  desjenigen  Quartals,  in  welchem  die  erste  ordentliche  General-Versammlung
  nach  Eröffnung  des  Betriebes  auf  der  ganzen  Bahn  Statt  findet.

Das  Ausscheiden  erfolgt  nach  dem  Amtsalter  und  bei  gleichem  Amtsalter  durch  das  Loos.

Die  ausscheidenden  Mitglieder  sind  wieder  wählbar.

S.  44.  Jedes  von  der  Gesellschaft  gewählte  Mitglied  des  Verwaltungsrathes  ist  berechtigt,
  sein  Amt  nach  vorgängiger  achtwöchentlicher  schriftlicher  Aufkündigung  niederzulegen,
  ist  aber  zum  Ausscheiden  verpflichtet,  falls  während  der  Amtsdauer  eines  der  K.  42  gedachten
  Hindernisse  eintritt  oder  die  General-Versammlung  es  verlangt.

5.  45.  Der  Ersatz  von  Mitgliedern,  die  vor  Ablauf  ihrer  statutenmäßigen  Amtsdauer
ausscheiden,  erfolgt  aus  denjenigen  Personen,  die  bei  der  letztvergangenen  Wahl  die  meisten
Stimmen  nach  den  wirklich  eingetretenen  Mitgliedern  gehabt  haben  und  zwar  in  der  Reihenfolge
  der  erhaltenen  Stimmenzahl.

.  46.  Der  Verwaltungsrath  bildet  ein  Kollegium,  in  welchem  der  Vorsitzende  der
Direktion  den  Vorsitz  führt  und  die  Beschlüsse  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt  werden.  Bei
Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

Die  Versammlungen  finden  in  Cassel  Statt  und  werden  von  dem  Vorsitzenden  so  oft
veranstaltet,  als  die  Geschäfte  es  erfordern.  Jedes  Mitglied  des  Verwaltungsrathes  ist  mindestens
  sechs  Tage  vor  der  Zusammenkuaft  schriftlich  dazu  einzuladen.

Zur  Gültigkeit  eines  Beschlusses,  der  auch  durch  schriftliches  Votiren  gefaßt  werden  kann,
ist  es  nothwendig,  daß  wenigstens  sieben  Mitglieder  ihre  Stimmen  abgeben.

#.  47.  Dem  Verwaltungsrathe  steht  zu:

1)  die  Wahl  und  erwaige  Entlossung  der  vier  von  Seiten  der  Gesellschaft  zu  bestellenden

Mitglieder  der  Direktion  und  ihrer  Stellvertreter  (§.  51);

2)  Die  Feststellung  des  von  der  Direktion  zu  entwerfenden  Etats;

3)  Die  Zustimmung  zu  den  Bahn=  und  Traneport-Geld-Tarifen  und  deren  Abänderung;

4)  Die  Begutachtung  der  nach  §.  35  dem  Beschlusse  der  General-Versammlung  unterliegenden

  Gegenstände;

5)  Die  Abnahme  der  von  der  Direktion  zu  legenden  Bau=  und  Betriebs-Rechnung  und

die  Ertheilung  der  Decharge;

6)  Die  Zustimmung  zur  Anlegung  eines  zweiten  Bahngeleises;

7)  Die  Abhaltung  außerordentlicher  Kassen-Revisionen;

8)  Die  Festsetzung  der  Remuneration  der  gewählten  Direktions-Mitglieder;

9)  Die  Suspension  einzelner  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes,  jedoch  nur  bis  zur  Entscheidung

  der  nächsten  General-Versammlung.

.  48.  Werden  die  vom  Verwaltungsrathe  gegen  die  Bau=  und  Betriebs-Rechnungen
gemachten  Erinnerungen  nach  seiner  Meinung  durch  die  Erklárungen  der  Direktion  nicht  erledigt,
  so  werden  sie  zur  Entscheidung  der  General-Versammlung  und,  wenn  sich  die  Di-
        <pb n="324" />
        304

rektion  oder  das  betheiligte  Mitglied  derselben  hierbei  nicht  beruhigt,  zur  rechtlichen  Entscheidung
  verwiesen.  Sind  aber  Erinnerungen  nicht  gemacht,  oder  haben  sie  ihre  Erledigung  gefunden,
  so  werden  diese  Rechnungen  nebst  Belegen  auch  noch  zur  Einsicht  eines  jeden  Aktionars
  sechs  Wochen  lang  im  Bureau  der  Gesellschaft  ausgelegt.  Wenn  aledann  innerhalb
14  Tagen  nach  diesem  Zeitpunkte  keine  Einwendungen  von  Seiten  der  Aktionáre  bei  der
Direktion  oder  dem  Verwaltungsrathe  eingehen,  so  ist  dieser  zur  Ertheilung  der  Decharge
an  die  Direktion  ermächtigt.  Gehen  aber  Einwendungen  ein,  so  müssen  sie,  gleich  ursprünglichen
  Erinnerungen  des  Verwaltungsrathes,  erst  durch  die  General-Versammlung  und  nsthigenfalls
  noch  im  Wege  Rechtens  erledigt  werden.

K.  49.  Im  Falle  einer  Meinungsverschiedenheit  zwischen  dem  Verwaltungsrathe  und
der  Direktion  über  die  §.  47  zu  1,  2,  3  und  5  verzeichneten  Gegenstände  ist  die  Direktion,
falls  dieselbe  sich  bei  der  Entscheidung  des  Verwaltungsrathes  nicht  beruhigen  will,  berechtigt,
eine  gemischte  Konferenz  zu  verlangen,  in  welcher  die  streitige  Frage  von  sämmtlichen  anwesenden
Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes  und  der  Direktion  nach  Stimmenmehrheit  entschieden  wird.

Den  Vorsitz  in  der  gemeinschaftlichen  Konferenz  führt  der  Vorsitzende  des  Verwaltungsrathes,
  dessen  Votum  auch  bei  Stimmengleichheit  den  Ausschlag  giebt.  Zur  Gültigkeit  eines
Beschlusses  einer  gemischten  Konferenz  ist  nöthig,  daß  sowohl  die  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes,
  als  der  Direktion,  jede  für  sich,  wenigstens  in  beschlußféhiger  Zahl  ihre  Stimmen
abgegeben  hoben.  In  gleicher  Weise  wird  in  gemischter  Konferenz  über  diejenigen  Gegenstände
  berathen  und  beschlossen,  welche  nach  den  §95.  5,  12  und  33  der  gemeinsamen  Bestimmung
  der  Gesellschaftsvorstände  anheim  gegeben  sind.

K.  50.  Die  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  erhalten  außer  ihren  baaren  Auslagen,
deren  Festsetzung  von  dem  Kollegium  erfolgt,  keine  Remuneration.  Die  Auslagen  derselben
an  Reisekosten  und  Diäten  werden  von  dem  Vorsitzenden,  andere  Auslagen  von  dem  Kollegium
  selbst  festgesetzt.

D.  Von  der  Direktion.

K.  51.  Die  Direktion  der  Gesellschaft  hat  in  Cassel  ihren  Sitz  und  besteht  aus
sieben  Mitgliedern.  Drei  Mitglieder  werden  von  der  Kurfürstlichen  Regierung  ernannt,  der
es  vorbehalten  bleibt,  für  jedes  derselben  einen  Stellvertreter  zu  bestellen.  Die  übrigen  vier
Direktions-Mitglieder,  ingleichen  vier  Stellvertreter  für  dieselben,  werden  durch  Wahl  des
Verwaltungsrathes  (F.  47)  aus  der  Zahl  der  in  Cassel  wohnenden  Aktionére  bestellt.

#.  52.  Die  von  der  Kurfürstlichen  Regierung  zu  ernennenden  Direktions-Mitglieder
und  deren  Stellvertreter  brauchen  nicht  Aktiondre  zu  seyn.

Die  von  der  Gesellschaft  durch  den  Verwaltungsrath  gewählten  Mitglieder  der  Direktion
  und  deren  Stellvertreter  müssen  zwanzig  Aktien  oder  dieser  Aktien-Zahl  entsprechende
Certifikate,  welche  während  der  Dauer  des  Amtes  bei  der  Direktion  niederzulegen  sind,  besitzen
  oder  erwerben.

Nicht  wählbar  sind:

1)  Personen,  welche  mit  der  Gesellschaft  in  Kontrakts-Verhältnissen  stehen;
2)  Personen,  welche  in  Konkurs  gerathen  sind,  oder  ihre  Zahlungen  eingestellt  haben,
und  nicht  im  Stande  sind,  die  vollständige  Befriedigung  ihrer  Gläubiger  nachzuweisen.
        <pb n="325" />
        805

Werden  Beamte  dieser  oder  einer  andern  Eisenbahn-Gesellschaft  gewählt,  so  müssen  sie
spätestens  innerhalb  14  Tagen  nach  erfolgter  Bekanntmachung  der  Wahl  ihr  Amt  niederlegen,
  widrigenfalls  die  auf  sie  gefallene  Wahl  ungültig  ist,  und  diejenigen,  die  nach  ihnen  die
meisten  Stimmen  haben,  der  Reihenfolge  nach  eintreten.  —  Auch  dürfen  zwei  Mitglieder
oder  Stellvertreter  der  Direktion  nicht  Theilnehmer  an  demselben  Handlungsgeschäfte  seyn.

.  53.  Von  den  gewählten  vier  Direktions-Mitgliedern  und  vier  Stellvertrekern  scheiden
  alljährlich  regelmäßig,  nach  abgehaltener  ordentlichen  General-Versammlung,  ein  Mitglied
und  ein  Stellvertreter  aus,  welche  sofort  durch  neue  Wahl  des  Verwaltungsrathes  zu  ersetzen  sind.

Das  Ausscheiden  erfolgt  nach  dem  Amtsalter  und  bei  gleichem  Amtöalter  durch  das  Loos.

Die  Auescheidenden  sind  wieder  wähldar.

Die  bei  dem  Beginne  des  Unternehmens  gewählten  vier  Mitglieder  und  vier  Stellvertreter
  bleiben  jedoch  im  Amte  bis  nach  Abhaltung  der  ersten  ordentlichen  General-Versammlung,
  welche  nach  Eröffnung  des  Betriebes  auf  der  ganzen  Bahn  Statt  findet.

d.  54.  Jedes  von  der  Gssellschaft  gewählte  Direktions-Mitglied,  sowie  jeder  Stellvertreter,
  ist  berechtigt,  sein  Amt  nach  vorgängiger  dreimonatlicher  schriftlicher  Aufkündigung
  niederzulegen,  ist  aber  zum  Ausscheiden  verpflichtet,  falls  wéhrend  der  Amtêdauer  eine
Aenderung  des  Wohnorts  oder  eines  der  F.  52  gedachten  Hindernisse  eintritt  oder  der  Verwaltungsrath
  es  verlangt.

.  55.  Bei  einzelnen  Vakanzen,  welche  durch  Tod,  Niederlegung  des  Amtes,  oder  gezwungenes
  Ausscheiden  eintreten,  erfolgt  der  Ersatz  Eines  der  gewählten  Direktions-Mitglieder
  aus  der  Zahl  der  Stellvertreter  nach  der  bei  der  Wahl  als  Stellvertreter  Statt
gefundenen  Stimmenmehrheit.  Ein  auf  diese  Weise  in  die  Direktion  als  Mitglied  einrückender
  Stellvertreker  verwaltet  seine  Stelle  nur  bis  zum  Eintritte  des  neuen  Direktions-Mitgliedes,
  welches  in  der  nächsten  Versammlung  desS  Verwaltungsrathes  zu  wählen  ist.

§.  56.  Die  Kurfürstliche  Regierung  bestimmt  aus  den  von  ihr  bestellten  Miegliedern
den  Vorsihenden  der  Direktion  und  dessen  Stellvertreter.  Der  Vorsitzende  lader  zu  den  Versammlungen
  ein  und  leitet  die  Verhandlungen.

§.  57.  Die  Direktion  entwirft  nach  ihrem  Zusammentritte  eine  Geschäftsordnung,
auf  deren  Ausführung  der  Vorsitzende  zu  wachen  hat.  Dieselbe  versammelt  sich  wochentlich
ein  Mal,  außerdem  aber  so  oft,  als  es  der  Vorsitzende  für  nöthig  erachtet,  oder  zwei  Mikglieder
  es  verlangen.

Die  Fassung  der  Beschlüsse  erfolgt  durch  Stimmenmehrheit,  wobei  für  den  Fall
der  Stimmengleichheit  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag  giebt.

Zur  Fossung  eines  gültigen  Beschlusses  mussen,  außer  dem  Vorsitzenden,  mindestens  noch
drei  Mitglieder  oder  Stellvertreter  anwesend  seyn.

Die  Stellvertreter  sind  berechtigt,  jeder  Versammlung  der  Direktion  mit  berathender
  Stimme  beizuwohnen.

#§.  58.  Die  Direktion  leitet  sämmtliche  Angelegenheiten  der  Gesellschaft,
bringt  ihre  eigenen,  sowie  die  Beschlüsse  der  General-Versammlungen  und  des  Verwaltungsrathes
  in  Ausführung,  ernennt  die  Beamten  der  Gesellschaft,  bestimmt  deren  Gehalte  und
etwaige  Gratifikationen  innerhalb  des  Etats,  verwaltet  den  Gesellschafts-Fonds  und  alle
        <pb n="326" />
        306

sonstige  Einnahmen  der  Gesellschaft;  erwirbt  die  zur  Erreichung  des  Gesellschaftszweckes  erforderlichen
  Grundstücke,  bewirkt  die  vollständige  Erbauung  der  Bahn,  sowie  demnächst  deren
Unterhaltung,  desgleichen  die  Aufführung,  Anschaffung  und  Unterhaltung  der  erforderlichen
Gebude,  Materialien,  Tranêport-Mittel  und  Utensilien,  organisirt  und  leitet  den  Tronsport-Betrieb,
  schließt  alle  zu  den  gedachten  Zwecken  erforderlichen  Kauf=  und  Verkauf-,  Tausch.,
Pacht=  und  Mieths-,  Engagements-,  Anleih#=  und  sonstige  Verträge  Namens  der  Gesellschaft
und  repräsentirt  die  letztere  in  allen  Verhältnissen  nach  Außen  auf  das  Vollständigste,  auch
in  solchen  Fällen,  wozu  es  sonst  einer  Spezial-Vollmacht  bedarf.  Inbesondere  ist  die  Direktion
  ermächtigt,  die  Gesellschaft  bei  allen  gerichtlichen  Verhandlungen  zu  vertreten,  Pfandrechte
  zu  bestellen,  Eintragungen  jeder  Art  in  die  Hypotheken-Bücher  und  Löschungen  in  denselben
  zu  bewilligen,  Wiederveräußerungen  vorzunehmen,  Entsagungen  und  Verzichte  zu  erklären,
  Cessionen  zu  leisten,  Vergleiche  zu  schließen  und  Streitigkeiten  schiedsrichterlicher  Entscheidung
  zu  unterwerfen.

Die  Direktion  kann  zur  Ausübung  ihrer  Befugnisse  auch  Bevollmächtigte  ernennen.

#§.  59.  Zur  Ausübung  aller  der  Direktion  nach  F.  58  zustehenden  Befugnisse  bedarf
dieselbe  gegen  dritte  Personen  und  Behörden  keiner  weitern  Legitimation,  als
eines  gerichtlichen  oder  notariellen  Attestes  über  die  Personen  ihrer  jedesmaligen  Mitglieder
und  deren  Stellvertreter.  Dieses  Attest  wird  auf  Grund  der  Ernennungs-Urkunden  und  der
Wahlverhandlungen  auegefertigt.  Den  Nachweiê,  daß  die  Direktion  innerhalb  der  ihr  statutenmäßig
  zustehenden  Befugnisse  handelt,  ist  dieselbe  gegen  dritte  Personen  und  Behörden
niemals  zu  führen  verpflichtet.  Dieselbe  verbindet  durch  ihre  Handlungen  die  Gesellschaft
gegen  dritte  unbedingt.

60.  Zu  allen  gerichtlichen  und  außergerichtlichen  Erklärungen,  insbesondere  Verträgen
  und  Vollmachten,  ist  die  Unterschrift  von  drei  Mitgliedern  der  Direktion  oder  Stellvertretern
  erforderlich  und  ausreichend,  doch  muß  sich  die  Unterschrift  des  Vorsihenden  oder  dessen
  Stellvertreters  im  Vorsitze  darunter  befinden.  In  Betreff  der  Unterschrift  der  Aktien
oder  Certifikate  und  der  Dividenden-Scheine  finden  jedoch  die  besonderen  Bestimmungen  der
§§.  21  und  26  Anwendung.

#X.  61.  Der  Direktion  liegt  insbesondere  ob:

1)  eine  vollständige  Buch=  und  Rechnungs-Führung  über  die  Geschäfte  der  Gesellschaft
einzurichten  und  zu  beaufsichtigen;

2)  die  Aussicht  über  die  Beamten  zu  führen,  namentlich  die  regelmäßigen,  sowie  die
nöthigen  außerordentlichen  Kassen  -Reoisionen  vorzunehmen;

3)  die  Etate  aufzustellen;

4)  den  Tarif  des  Bahn=  und  Transport-Geldes  zu  entwerfen;

5)  mit  jedem  Jahre  den  Abschluß  der  Bücher  zu  veranlassen  und  die  Bilanz  nach
den  Grundsätzen  der  kaufmännischen  Buchführung  aufzunehmen;

6)  über  die  Verwaltung  des  abgelaufenen  Jahres  und  deren  Resultate  der  General=Versammlung
  einen  umfassenden  Bericht  zu  erstatten,  von  welchem  gedruckte
Exemplare  spätestens  vierzehen  Tage  vor  deren  Zusammenkunft  zum  Ankaufe  bereit
liegen  müssen;
        <pb n="327" />
        807

7)  alle  Vertraͤge  bei  Lieferungen  von  Material  oder  bei  Ausfuͤhrung  von  Bau-  und
Handwerks-Arbeiten,  ingleichen  die  Anschaffung  von  Maschinen  und  anderen  Geräthschaften
  nur  auf  Grund  öffentlichen  Aufgebotes  abzuschließen,  wenn  es  sich
um  einen  Betrag  von  mehr  als  200  Thalern  für  einen  einzelnen  Fall  handelt;
zu  einer  Abweichung  hiervon  bedarf  es  der  schriftlichen  Zustimmung  des  Vorsitzenden.

§.  62.  Die  Mitglieder  der  Direktion  verwalten  ihr  Amt  nach  bester  Einsicht  und  sind
nur  für  jeden  der  Gesellschaft  aus  Vorsatz  oder  grobem  Versehen  zugefügten  Schaden  verantwortlich.


#.  63.  Die  von  der  Kurfürstlichen  Regierung  ernannten  drei  Direktions-Mitglieder
erhalten  für  ihre  Mühewaltung  aus  der  Gesellschaftskasse  eine  angemessene  ständige  jährliche
Vergütung,  welche  von  der  Regierung  demnächst  bestimmt  werden  wird.

Den  gewählten  Miegliedern  wird  für  jedes  Jahr  bei  dem  Anfange  desselben  durch  den
Verwaltungsrath,  unter  Genehmigung  der  Kurfürstlichen  Regierung,  eine  Remuneration  aus
der  Gesellschaftskasse  ausgesetzt.  Reisekosten  und  andere  Auslagen  werden  den  Direktions-Mitgliedern
  und  Stellvertretern  aus  der  Gesellschoftskasse  erstattet.

E.  Von  den  Beamten  der  Gesellschaft.

#.  64.  Die  Beamten  der  Gesellschaft  werden  auf  dem  Grunde  des  Etats  von  der  Direktion
  unter  den  von  derselben  festzusetzenden  Bedingungen  angestellt,  jedoch  bleibt  der  Kurfürstlichen
  Regierung  die  Bestätigung

a)  der  höheren  technischen  Beamten,  einschließlich  der  Sektions=  Ingenieure,

b)  des  ersten  Administrativ-Beamten  und  seines  etwaigen  Substituten,

P)  des  ersten  Kassenbeamten
vorbehalten,  und  zwar  hinsichtlich  der  unter  a  und  b  gedachten  Beamten  mit  der  Maßgabe,
daß  es  der  Kurfürstlichen  Regierung  freisteht,  die  von  der  Direktion  hierzu  vorgeschlagenen
Personen  ohne  Angabe  von  Gründen  zu  verwerfen  und  Ihrerseits  in  einem  solchen  Falle
diese  Beamten  zu  bestimmen.

Sowohl  die  Besoldung  der  drei  zu  a,  b  und  c  gedachten  Beamten,  als  die  sonstigen
Verhältnisse  derselben  und  die  Bedingungen  ihrer  Entlassung  sind  unter  Genehmigung  der
Kurfürstlichen  Regierung  festzusetzen.

Die  Direktion  hat  darauf  Rücksicht  zu  nehmen,  daß  die  anzustellenden  Beamten,  soweit
thunlich,  aus  den  Kurhessischen  Unterthanen  gewählt  werden.

Anstellungen  auf  Lebenszeit  oder  vertragsmäßige  Zusicherungen  von  Austriktsentschädigungen
  rucksichtlich  sämmtlicher  Gesellschaftsbeamten  sind  nur  mit  Zustimmung  des  Verwaltungsrathes
  und  unter  Genehmigung  der  Kurfürstlichen  Regierung  zulässig.

Auch  ist,  wenn  von  der  Direktion  eine  Person  bei  der  Bahn  angestellt  worden  wäre,
welche  der  Kurfürstlichen  Regierung  nicht  genehm  wäre,  diese  Person,  auf  deßhalbige  Aufforderung
  der  Kurfürstlichen  Regierung,  wieder  zu  entlassen.

III.  Transitorische  Bestimmungen.

g.  65.  Bis  zur  erfolgten  Einsetzung  der  Direktion  (F.  67)  werden  die  zur  weitern
Vorbereitung  des  Unternehmens  erforderlichen  Geschäfte  und  Verhandlungen  von  den  dazu
beauftragten  Banquiers  F.  Bernus  du  Fay  (Eigenthümer  der  Handlungs-Firma  du

51
        <pb n="328" />
        808

Fay,  Leisler  und  Komp.  in  Hanau),  Gebrüder  Bethmann  und  Ph.  N.  Schmidt,
in  Frankfurt  a.  M.  als  vorlufigem  Ausschusse,  unter  Mitwirkung  eines  Regierungs-Kommissars,
  für  die  Gesellschaft,  geleitet  und  fortgeführt.

&amp;amp;.  66.  Der  vorlufige  Ausschuß  (F.  65)  hat  bis  zum  14.  Oktober  1844  zehen  Prozent
  von  den  unterschriebenen  und  jedem  Unterzeichner  wirklich  zugerheilten  Beträgen  einzuziehen
  und  Certifikate  (.  21)  darüber  an  die  Betheiligten  zu  verabfolgen.  Es  ist  demselben
jedoch  gestattet,  zur  Erleichterung  des  Publikums,  Kurhessische  Staatspapiere  al  pari,  sonstige
  solide  Staatspapiere  10  Prozent  unter  dem  Tages-Kourse,  statt  baarer  Einzahlung,
in  deposito  anzunehmen,  er  auch  befugt,  eine  dem  Ministerium  des  Innern  vorher  vorzulegende
  Aufforderung  zum  Aktien-Zeichnen  zu  erlassen.

Wer  die  auögeschriebene  erste  Einzahlung  auf  sämmtliche  ihm  zugetheilte  Aktien  nicht
vollständig  leistet,  kann  von  dem  vorldufigen  Ausschusse  oder  nach  Einsehung  der  Direktion
von  dieser  sofort  seines  Ahnrechts  verlustig  erklärt  werden.

§.  67.  Am  18.  Oktober  1844  ist  behufs  der  Wahl  der  von  der  Gesellschaft  zu  bestellenden
  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  eine  General-Versammlung  zu  halten,  welche
von  dem  vorläufigen  Ausschusse  (§.  65),  unter  Mitwirkung  eines  Regierungs-Kommissars,
nach  Maßgabe  des  F.  31  zu  berufen  ist.  In  Betreff  der  Legitimation  zur  Theilnahme  an
dieser  General-Versammlung,  sowie  in  Betreff  der  Stimmberechtigung,  der  Schlußfassung
und  des  Wahlverfahrens  finden  die  Vorschriften  im  Abschnitte  II.,  B  des  Statuts  auch  hier
Anwendung.  Nach  Zusammentritt  des  Verwaltungsrathes  werden  von  diesem  die  Seitens
der  Gesellschaft  zu  ernennenden  Direktions-Mitglieder  und  deren  Stellvertreter  erwählt.

Nachdem  sodann  die  Direkrion  eingesetzt  worden,  hat  der  vorläufige  Ausschuß  die  Leitung
  und  Verwaltung  der  Geschäfte  an  die  Direktion  zu  übergeben,  welche  insbesondere  auch
zur  Disposition  über  die  nach  F.  66  eingezahlten  Beträge  befugt  ist  und  die  von  dem  vorläufigen
  Ausschusse  auf  die  Vorbereitung  des  Unternehmens  bis  dahin  verwendeten  Kosten
zu  erstatten  hat.

 

Schema  der  Aktien.
—.  —.

ktie

der

Friedrich-Wilhelméé-  Nordbahn=  Gesellsch  a  fft.

 

m.[  —.  .
über  Einbhundert  Thaler.

 

———

b  Inhaber  dieser  Wie,  imm  auf  Höhe  des  obigen  Betrages,  in  Gemäßheit  des
erzs  *  r  dem  landesherrlich  bestätigten
#  Statuts,  vrrhälmingeh  Theil  an  dem  gesammten  Eigenthum,  Gewinn  und  Verlust
7*“n  Ilder  Gesellschaf  t.

t  Cassel  am  ten  184

2  4  Direktion  der  Friedrich-Wilhelms-Nordbahn-Gesellschaft.
s  ##?½  (Stempel)  (Unterschrift  zweier  Mitglieder)

i-  Eingetragen  im  Register  Fol.  —
        <pb n="329" />
        809
Schema  des  Gertifikates  uͤber  die  ersten  10  Prozent.
dv—G8—'

Certifikat

der

Frie  drich-Wilhelms-Nordbahn.

 

 

 

5.  .

 

über  100  Thaler  im  14-Thalerfuße.

 

 

Dieses  Certifikat  repräsentirt  nach  vollständiger  Einzahlung  der  umstehend  benannten  Raten-Z9ahlungen

eine  Aktien-Betheiligung  an  der  Unternehmung  der  Friedrich-Wilhelms-Nordbahn  von
Einhundert  Thalern  des  14-Thaler-Fußes

und  macht  den  Inhaber  aller  Rechte  und  Pflichten  theilhaftig,  welche  in  dem  Gesellschafts-Scatut

enthalten  sind.

Auf  dieses  Certifikat  ist  die  erste  Einzahlung  von  10  Prozent  mit  Zehen  Thalern  14-Thaler=Fußes
  oder  Fl.  17  30  Kr.  Fl.  24  Fußes  geleistet  worden.

Gegen  die  rechtzeitige  Eingahlung  der  zweiten  Termin-Zahlung,  welche

in  Cassel  bei  der  Gesellschaftskasse,

in  Hanau  bei  den  Herren  du  Fay,  Leisler  et  Comp.,

in  Frankfurt  a.  M.  bei  den  Herren  Gebrüdern  Bethmann
bis  spätestens  den  1sten  Dezember  1844,  unter  Anrechnung  der  bis  dahin  verfallenen  Jinsen  der  geleisteten
  Raten-JZahlung  zu  4  Prozent  jährlich,  abzuführen  ist,  und  gegen  Aushändigung  dieses
Certifikates  wird  ein  neues  Certifikat,  welches  die  Quittung  über  die  geleistete  zweite  Termin-Zahlung
  enthält,  ausgegeben.

Die  Gültigkeit  dieses  Certifikates  erlischt  und  der  Inhaber  desselben  verliert  alle  Ansprüche  auf
Betheiligung  und  auf  Rückgabe  des  bereits  eingezahlten  Termins,  wenn  nicht  bis  zum  1sten  Dezem.
ber  1844  oder  nicht  innerhalb  vier  Wochen  nach  der  zweiten  Einrückung  der  deshalbigen  öffentlichen
Präklusiv-Bekanntmachung  die  rückständige  Rate  nebst  der  desfallsigen  Konventional.  Strafe  eingezahlt
  wird.  Nach  vollständiger  Einzahlung  aller  umstehend  angegebenen  Einzahlungs-Termine  wird
das  über  die  letzte  Raten-Zahlung  ausgegebene  Certifikat  gegen  eine  Original-Aktie  von  gleichem
Betrage  sammt  Dividende-Coupons  umgetauscht.

Cassel  den  Frankfurt  a.  M.  den

Franz  Bernus  du  Fap.  Gebrüder  Bethmann.

Der  Regierungs-Kommissar.
N.  N.

(Hier  folgen  die  im  6.  22  abgedruckten  Termine.)
        <pb n="330" />
        810

Schema  der  Dividenden-  Scheine  zu  den  Aktien.
–i-i....———

 

Aktie  —

Dividenden-Schein  .  —  Z,  Jahr  18

  

Inhaber  dieses  Scheines  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  aus  der  Kasse  der  Friedrich-Wilhelms-Nordbahn-Gesellschaft
  diejenige  Dividende,  welche  für  das  Jahr  18  auf
die  Aktie  Aa.  fallen  und  deren  Betrag  nebst  der  Verfallzeit  von  der
E#z  Direktion  bekannt  gemacht  werden  wird.
#  Cassel  den  ten
nesrstsdsssb  Direktion  der  Friedrich-  Wilhelms.  .Nordbahn-Gesellschaft.
..  (Stempel)  (Unterschrikt  eines  Mitgliedes
Eingetragen  im  Register  Nr.  —  S

Gesclschafi
7  :  und  Unte

 

 

Bekannutmachung.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht:

daß  der  im  §.  31,  b  1  des  mit  höchster  Ratifikation  versehenen  Neben-Rezesses
  über  Sicherstellung  der  Landesgrenzen  mit  dem  Herzogthume
  Sachsen-Meiningen  vom  15.  November  1842  (Negierungs-Blatt
vom  Jahre  1843  Nr.  13)  enthaltene  Tarif-Satz  von  24  Kreuzer
für  ##  ORutben  des  Kartenspiegels  in  Uebereinstimmung  mit  der
jenseitigen  Staatsregierung  auf  24  Kreuzer  für  ½#  ORuthen  des
Kartenspiegels  (1  Quadratfuß)  herabgesetzt  worden  ist.

Weimar  am  14.  Dktober  1848.
Großherzoglich  Sächsische  Immediat-Kommission
zur  Ausgleichung  mit  Sachsen-Meiningen.
Friedrich  Schmidt.
        <pb n="331" />
        Kegierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen-  Weimar-  Eisenach.

 

Nummer  32.  Weimar.  4.  November  1848.

 

 

Bekanuntmach  ung.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  das
nachstehende  Gesetz  vom  27.  Oktober  1848,  die  Verlängerung  des  gegenwärtigen
  Vereins-Zoll-Tarifs  betreffend,  hierdurch  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  30.  DOktober  1848.
Großherzoglich  Gächssche  Landesregierung.
von  Mandelsloh.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛt.

In  Folge  einer  unter  den  Regierungen  der  zu  dem  Gesammt-Zollvereine
gehörigen  Staaten  getroffenen  Vereinbarung  verordnen  Wir  mit  im  Voraus
ertheilter  ständischer  Zustimmung:

5
        <pb n="332" />
        812

Da  uͤber  eine  fuͤr  ganz  Deutschland  gemeinschaftliche  Zollgesetzgebung  gegenwaͤrtig
  Berathungen  zu  Frankfurt  a.  M.  Statt  finden:  so  wird  die
Herausgabe  eines  neuen  berichtigten  Vereins-Zoll-Tarifs  fuͤr  die  mit  dem
Jahre  1849  beginnende  neue  Tarif-Periode  ausgesetzt;  es  bleibt  vielmehr
der  fuͤr  die  Jahre  1846,  1847  und  1848  (Reg.  Bl.  v.  J.  1845  S.  73)
erlassene  Zoll-Tarif,  sowie  die  denselben  ergaͤnzenden  Erlasse:

1)  vom  28.  Oktober  1845  (Reg.  Bl.  S.  123),  betreffend  die  provisorische
  Erhöhung  des  Eingangszolls  von  einigen  Gegenständen  und
zwar  für  einzelne  zu  den  kurzen  Waaren  (zweite  Abth.  pos.  20  des
Tarifs)  gehörige  Artikel,  für  lederne  Handschuhe  (pos.  21  4)  für
Franzbranntwein  (pos.  25b)  und  für  Papier-Tapeten  (pos.  27  4);

2)  vom  30.  Oktober  1846  (Reg.  Bl.  S.  148),  betreffend  die  Abänderung
  mehrer  Tarif-Saätze  und  zwar:

a)  in  der  zweiten  Abtheilung:  der  Sätze  für  rohe  Baumwolle
und  Baumwollengarn  (pos.  2),  Farbehölzer  (pos.  5),  Geknopp.
Eisen  (pos.  6),  Leinengarn,  #einwand  und  andere  beinenwaaren
  (pos.  22),  Vieh  (pos.  39);

b)  in  der  dritten  Abtheilung  des  Tarif-Zollsatzes  für  Talg;

8)  vom  8.  Juni  1847  (Reg.  Bl.  S.  136),  betreffend  den  Eingangszoll
von  Oel  in  Fässern  (pos.  260);

4)  vom  10.  Dezember  1847  (Reg.  Bl.  S.  269),  betreffend  die  Ermäßigung
  des  Durchgangszolls  für  die  auf  der  oberschlesischen  Eisenbahn
  über  Myslowitz  ein=  und  links  der  Oder  oder  durch  die  Odermündungen
  ausgehenden  oder  in  umgekehrter  Richtung  tranfitirenden
Waaren,  ingleichen  den  Durchgangszoll  für  den  Transit  zwischen
Myslowitz  und  Oderberg;

auch  vom  1.  Januar  1849  an  bis  auf  Weiteres  in  Kraft.

Ebenso  werden  die  in  dem  Anhange  zu  dem  gedachten  Zoll-Tarife  (Reg.
Bl.  v.  J.  1845  S.  122)  und  in  dem  Gesetze  vom  4.  Mai  1847  (Reg.  Bl.
S.  97)  bestimmten  Uebergangsabgaben  von  vereinslandischen  Erzeugnissen  auch
vom  1.  Januar  1849  an  noch  ferner  erhoben.
        <pb n="333" />
        318

Urkundlich  haben  Wir  gegenwaͤrtiges  Gesetz  hoͤchsteigenhaͤndig  vollzogen
und  mit  dem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  27.  Oktober  1848.

6  Carl  Friedrich.

von  Watzdorf.

vdt.  E.  Müller.

Geset
über  die  Verlängerung  des  gegenwärtigen
  Vereins-Zoll-Tarifs.

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Unter  Rückbezug  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  17.  September
  1844  wird  in  Gemäßheit  der  Bestimmung  in  den  §.K.  1  und  2  des
Gesetzes  vom  2.  Februar  1842  über  die  Verpflichtung  zur  Abtretung  von
Grundstücken  und  zur  Aufgabe  damit  zusammenhängender  Rechte  bei  der  Anlage
  von  Eisenbahnen  hiermit  zur  Nachricht  und  Nachachtung  öffentlich  bekannt
  gemacht:

1)  daß  die  Thüringische  Eisenbahn  nach  dem  genehmigten  Plane  zu  ihrer
Vollendung  nunmehr  weiter  auch  die  Fluren  von
Eisenach,  Stedtfeld,  Hörschel,  Spichra,  Neuenhof,  Wartha,
  Neustädt  und  Gerstungen
in  der  bereits  abgesteckten  Linie  durchziehen  wird;
2)  daß  dieser  Bahnbau  jedenfalls  im  Laufe  des  Jahres  1849  vollendet
werden  wird  und  daß
3)  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  auch  zu  den,  für  die  Zwecke
dieser  Bahnanlage  und  ihrer  künftigen  etwaigen  Aenderung  und  Erweiterung
  sich  nöthig  machenden  Verhandlungen  wegen  Abtretung,  Benutung
  oder  Belastung  von  Grundeigenthum  und  wegen  Aufgabe  da-52
        <pb n="334" />
        814

mit  zusammenhaͤngender  Rechte  den  pensionirten  Justiz-Amtmann  Hasert
  zu  Eisenach  als  Kommissar  erwählt  haben.

Weimar  am  31.  Oktober  1848.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
von  Watzdorf.

II.  Nachdem  zwischen  den  Königlich  Preußischen  und  Großherzoglich  Sächsischen
  Bevollmächtigten  am  3.  August  d.  J.  hier  ein  Vertrag  wegen  Herstellung
  einer,  das  Staatsgebiet  des  Großherzogthumes  längs  der  Thüringischen
Eisenbahn  berührenden,  elektro-magnetischen  Telegraphen-Verbindung  zwischen
Berlin  und  Frankfurt  a.  M.  abgeschlossen  und  demnächst  von  beiden  betreffenden
  Staatsregierungen  ratifizirt  worden  ist,  wird  derselbe  sammt  zugehöriger
Beilage  K&amp;amp;  zur  Kenntniß  und  Nachachtung  für  alle  Großherzogliche  Behörden
und  Staatsangehörigen  hiermit  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  31.  Oktober  1848.
Großherzoglich  Sächisches  Staats-Winisterium.
von  Watzdorf.

Nachdem  die  Königlich  Preußische  und  die  Großherzoglich  Scchsische
Staatsregierung  wegen  Herstellung  und  Benutzung  einer  elektro-magnetischen
Telegraphen-Verbindung  zwischen  Berlin  und  Frankfurt  a.  M.  längs  der  Thüringischen
  Eisenbahn  Bevollmächtigte  ernannt  haben  und  zwar

erstere

den  geheimen  Ober-Finanz-Rath  Friedrich  Albert  Imanuel  Mellin
und

den  Regierungs=  und  Bau-Rath  Friedrich  Wilhelm  Nottebohm,
letztere
den  Staatsrath  Gottfried  Theodor  Stichling,
so  ist  von  diesen  mit  Vorbehalt  der  Genehmigung  ihrer  beiderseitigen  hohen
Staatsregierungen  folgender  Vertrag  abgeschlossen  worden:

g.  1.
Der  zwischen  den  Koͤniglich  Preußischen  Bevollmaͤchtigten  und  der  Direktion
  der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft  am  heutigen  Tage  vereinbarte,
        <pb n="335" />
        315

unter  &amp;amp;  beigefügte  Vertrag  über  die  Anlage  elektrischer  Telegraphen  wird
Seitens  der  genannten  hohen  Staatsregierungen  genehmigt.

g.  2.

Für  die  hiernach  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung  gestattete  Anlage
  und  Benutzung  von  elektro-magnetischen  Telegraphen  durch  das  Großher-=zogthum
  Sachsen-Weimar-Eisenach  übernimmt  die  Königlich  Preußische  Staatsregierung
  die  unentgeldliche  Beförderung  von  Depeschen  der  Großherzoglichen
Staatsregierung  von  Berlin  sowohl  als  auch  von  Frankfurt  a.  M.  nach  der
Thüringischen  Haupt-Station  Erfurt  und  in  umgekehrter  Richtung,  jedoch  mit
der  Maßgabe,  daß  die  Depeschen  der  Preußischen  Staatsregierung  stets  zuerst
befördert  und  für  die  Großherzogliche  Staatsregierung  in  der  Regel  täglich
nicht  mehr  als  zweihundert  einzelne  Telegraphen-Zeichen  aufgegeben  werden.

Dabei  soll  jedoch  eine  Zusammenrechnung  in  der  Weise  Statt  finden,
daß  monatlich  sechs  Tausend  telegraphische  Zeichen  unentgeldlich  befördert  werden.
  Verlangt  die  Großherzogliche  Staatsregierung  die  Beförderung  einer
größern  Anzahl  von  telegraphischen  Zeichen,  so  wird  solche  von  der  Königlich
Preußischen  Staatsregierung  zwar,  insoweit  ec  die  Beförderung  ihrer  eigenen
Depeschen  zulaäßt,  besorgt  werden,  die  Ueberzahl  der  beförderten  telegraphischen
Zeichen  jedoch  nach  dem  künftig  für  die  Preußischen  Staaten  festzusetzenden
  Tarife  von  der  Großherzoglichen  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung
  bezahlt.

Die  für  die  Großherzogliche  Staatsregierung  ankommenden  Depeschen
werden  vollständig  dechiffrirt  dem  Telegraphen-Bureau  der  Thüringischen  Eisenbahn
  zu  Erfurt  zur  Weiterbeförderung  nach  Weimar  aufgegeben,  soweit
nicht  die  Großherzogliche  Staatsregierung  die  unmittelbare  Empfangnahme  der
dechiffrirten  Depesche  durch  einen  Bevollmachtigten  vorzieht.

g.  38.

Die  Preußischen  Staats-Telegraphen-Beamten  sollen  dahin  verpflichtet
werden,  allen  zu  befördernden  Depeschen  und  Nachrichten  der  beiden  Staatsregierungen
  ohne  Unterschied  gleichmaßigen  Diensteifer  und  gleiche  Verschwiegenheit
  zu  widmen.

g.  4.

Der  Preußischen  Staatsregierung  wird  gestattet,  die  von  ihr  im  Großherzogthume

  angelegte  Telegraphen-Einrichtung  auch  zur  Beförderung  von  Nach-
        <pb n="336" />
        816

richten  für  das  gesammte  Publikum  zu  benutzen,  wobei  eine  völlige  Gleichmäßigkeit
  in  der  Behandlung  der  beiderseitigen  StaatSangehörigen  Seitens  der
Königlich  Preußischen  Skaatsregierung  zugesichert  wird,  welche  zugleich  erklärt,
daß  es  nicht  in  ihrer  Absicht  liege,  durch  die  Benutzung  der  Telegraphen  zu
Privat-Korrespondenzen  einen  pekuniaren  Gewinn  zu  erzielen.

S#.  5.

Tritt  die  Benutzung  der  Telegraphen-Anlagen  für  das  Publikum  ein,  so
werden  alsbald  auf  den  Bahnhöfen  Weimar  und  Eisenach  Telegraphen-Stationen
  angelegt.  Sollte  das  Bedürfniß  noch  mehrer  Zwischen-Stationen  sich
ergeben,  so  werden  die  beiderseitigen  Staatsregierungen  sich  über  deren  Anlage
  verstandigen.

g.  6.

Die  im  Großherzogthume  anzulegenden  Telegraphen-Stationen  werden  von
Koͤniglich  Preußischen  Telegraphen-Beamten  bedient.  Ueber  das  Verhbaͤltniß
derselben  zur  Großherzoglichen  Staatsregierung  wird  eine  besondere  Vereinbarung
  getroffen  werden.

g.  7.

Die  Erklaͤrungen  der  beiderseitigen  hohen  Staatsregierungen  uͤber  die
vorbehaltene  Genehmigung  des  gegenwaͤrtigen  Vertrages  sollen  binnen  moͤglichst
kurzer  Frist  erfolgen.

So  geschehen  Weimar  am  8.  August  1848.

Friedrich  Albert  Imanuel  Mellin.  Gettstio  Theodor
Friedrich  Wilhelm  Nottebohm.  tichling.

A„

Zwischen  den  Unterzeichneten,  geheimen  Ober-Finanz-Rathe  Mellin  und
Regierungs=  und  Bau-Rathe  Nottebohm  einer  Seits  und  der  Direktion  der
Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft  anderer  Seits,  ist,  unter  Vorbehalt  der
Genehmigung  der  betreffenden  Staatöregierungen  und  des  Verwaltungsrathes
der  genannten  Gesellschaft,  folgender  Vertrag  abgeschlossen  worden:
        <pb n="337" />
        317

g.  1.

Die  Direktion  der  Thuͤringischen  Eisenbahn-Gesellschaft  gestattet  die  unentgeldliche
  Benutzung  ihrer  Bahn  zu  der  noch  im  Laufe  dieses  Jahres  auf  Kosten
der  Preußischen  Staatsregierung  auszuführenden  Anlage  einer  elektro-magnetischen
  Telegraphen-Linie  von  Berlin  über  Halle  und  Erfurt  nach  Frankfurt
  a.  M.,  vorausgesetzt,  daß  die  Eisenbahn-Gesellschaft  für  jeden  aus  dieser
  Anlage  in  pekuniarer  Hinsicht  entstehenden  Schaden  und  Nachtheil  vollständig
  entschädigt  wird.

S.  2.

Der  Draht  wird  nicht  auf  Stangen  durch  die  Luft  geführt,  sondern  die
Drahtleitung  auf  das  Bahn-Planum,  durchschnittlich  zwei  Fuß  tief  unterhalb
der  Oberfläche,  gelegt.

g.  3.

Die  Direktion  raͤumt  auf  denjenigen  Eisenbahnhoͤfen,  welche  die  Preußische
Staatsregierung  zu  Telegraphen-Stationen  jetzt  oder  in  der  Folge  bestimmt,
die  nötbigen  Raume  ein,  oder  stellt  solche  gegen  eine  entsprechende  Entschädigung
  her,  wobei  bemerkt  wird,  daß  wenigstens  ein  heizbares  Zimmer  von
etwa  200  Quadrat-Fuß  Grundfläche  nebst  einer  Schlafkammer  nöthig  wird.

.  4.

Die  Direktion  verpflichtet  sich,  die  Drahtleitung  nebst  allem  Zubehör  von
den  Bahnbeamten  gleichmäßig  wie  die  sonstigen  Anlagen  und  Gegenstände  der
Bahn,  bei  Tag  und  Nacht,  gehörig  mit  bewachen  zu  lassen,  ohne  daß  die  Direktion
  jedoch  eine  Gewährleistung  bei  etwaigen  Beschddigungen,  mögen  solche  durch
Personen,  durch  den  Betrieb  oder  durch  bauliche  Umänderungen  herbeigeführt
werden,  übernimmt.

g.  6.

Der  Direktion  wird  dagegen  zugesagt,  daß  alle  Depeschen,  welche  sie  behufs
  Betriebs  der  Eisenbahn  zwischen  den  Telegraphen-Stationen  des  Staats
auf  der  Thuͤringischen  Eisenbahn  durch  den  elektro-magnetischen  Telegraphen
befoͤrdert  wissen  will,  in  so  weit  es  die  Benutzung  desselben  zu  Staats-Depeschen
gestattet,  stets  prompt  und  so  schnell  wie  möglich  durch  die  Telegraphen-Beamten
  des  Preußischen  Staats  unentgeldlich  besorgt  und  die  eingehenden  Antworten,
  gehörig  dechiffrirt,  der  Direktion  oder  den  von  derselben  dazu  bezeichneten
  Beamten  mitgetheilt  werden  sollen.
        <pb n="338" />
        818

g.  6.

Dagegen  gewaͤhrt  die  Direktion  den  bei  der  Anlage  der  gedachten  Telegraphen-Linie
  beschaͤftigten  Beamten  fuͤr  die  Dauer  der  Ausfuͤhtung  freie
Fahrt  mit  den  gewoͤhnlichen  Bahnzuͤgen.

g.  7.

Die  Preußische  Staatsregierung  behaͤlt  sich  vor,  die  in  Rede  stehende
elektro-magnetische  Telegraphen-Verbindung  auch  zur  Beförderung  von  Nachrichten
  des  Publikums  zu  benutzen;  der  Direktion  wird  dagegen  zugesagt,  daß  aus
dem  Grunde,  weil  auf  ihrer  Bahn  bereits  ein  Staats-Telegraph  vorhanden
ist,  ihr  die  Beförderung  von  Nachrichten  des  Publikums  durch  ihren  Telegraphen
längs  ihrer  Bahn  nicht  versagt  werden  soll,  wenn  andere  Privat-Gesellschaften
  auf  Preußischen  Bahnen,  auf  denen  auch  Staats-Telegraphen  vorhanden
sind,  dazu  konzessionirt  werden  sollten.

Vorstehender  Kontrakt  ist  von  beiden  Seiten  genehmigt,  doppelt  ausgefertigt
  und  eigenhändig  vollzogen.

Weimar  am  8.  August  1848.

Die  Direktion
der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft.
Mellin.  D.  K.  Batsch.  von  Nostitz.
Nottebohm.  von  Groß.  Schumann.

Bekanuutmachung.
Mit  dem  8.  künftigen  Monats  treten  folgende  Veränderungen  in  den

Arzenei-Preisen  in  Kraft:
Chinioidenm.  1  Drachme  3  Sgr.  8  Df.
1  Scrupel  18.
9

Chinium  Hwarochloratum  .  -
—  Sulphuncum..
Cortexcbmueregtus..
-cont.velgrm0d  puls

—regsubtpulv...
Weimar  am  26.  Oktober  1848.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
von  Conta.

224222
Kol  Smis

1#  2  #  *l

1
1
3

.  1  Unze  8
*  9
4.  1  Drachme  1
        <pb n="339" />
        negierungs-Platt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

 

Nummer  33.  Weimar.  15.  November  1848.

Wir  Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  4c.

thun  kund  und  zu  wissen,  daß  die  zum  Landtage  versammelten  getreuen  Stände
des  Großherzogthumes

1)  zu  dem  provisorischen  Gesetze  vom  30.  Juni  d.  J.  über  die  Haftpflicht
der  Gemeinden  für  die  Kosten  militärischer  Exekution  in  einer  unterthänigsten
Erklärungsschrift  vom  6.  d.  M.  durchgängig,

2)  zu  dem  provisorischen  Nachtrage  vom  8.  September  d.  J.  zu  dem
Regulative  vom  24.  Juni  1823  über  die  Verbindlichkeit  zum  Kriegsdienste  in
einer  unterthänigsten  Erklärungsschrift  vom  27.  Oktober  d.  J.  mit  der  Aenderung,
  daß  in  dem  §.  6  dieses  Nachtrages  hinter  den  Worten:  „mit  einer
Geldstrafe  von  Zwanzig  bis  Einhundert  Thalern"“  die  Worte:  „oder  entsprechender
  Gefängnißstrase"  einzuschalten  sind,  und  endlich

3)  zu  dem  provisorischen  Gesetze  vom  6.  Oktober  d.  J.  über  die  Eimichtung
  des  Strafverfahrens  bei  politischen  Vergehen  und  bei  Preßvergehen  in

63
        <pb n="340" />
        320

unterthänigsten  Erklärungsschriften  vom  7.  und  vom  14.  d.  M.  ihre  Zustimmung
  ertheilt  haben,  den  dabei  von  dem  getreuen  Landtage  gestellten  Anträgen,
bezüglich  ertheilter  Zustimmung,  gemäß  jedoch  folgende  Abänderungen  eintreten
sollen:

a)  zu  §.  14  und  F.  19.

Zum  Prsidenten  und  zu  Mitgliedern  des  Gerichtshofes  können  auch  Mitglieder
  des  Ober-Appellotions-Gerichtes  ernannt  werden.  Dagegen  sollen
Regierungs-Auditoren  nicht  Mitglieder  der  Anklagekammer  oder  des  Gerichtshofes
  werden  können.

b)  zu  §.  41  bis  F.  46.

Die  im  §.  41  wider  die  Entscheidung  des  Gerichtöhofes  nachgelassene  Appellation
  und  die  hiermit  zusammenhängenden  Bestimmungen  in  den  §.5.  42,
43,  45  und  46  fallen  hinweg.

c)  zu  8.  53.

Statt  der  Worte:  „in  öffentlicher  Sitzung“  soll  es  heißen:  „in  voller
Sitzung.“

Demnach  verordnen  und  befehlen  Wir  hiermit  wiederholt,  daß  gedachten
Gesetzen,  bezüglich  mit  den  bezeichneten  Aenderungen,  als  nunmehr  definttiven
allgemeinen  Landesgesetzen  des  Großherzogthumes  fernerhin  nachgegangen  werde.

Andem  geschiehet  Unsere  Meinung.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  14.  November  1848.

Carl  Friedrich.

von  Watzdorf.

Patent,
das  Gesetz  über  die  Haftpflicht  der  Gemeinden,
für  die  Kosten  militarischer  Erekutionen,  den
Nachtrag  zu  dem  Regulative  vom  24.  Juni
1823  über  die  Verbindlichkeit  zum  Kriegsdienste
  und  das  Gesetz  über  die  Einrichtung
des  Strafverfahrens  bei  politischhn  Vergehen
und  bei  Preßvergehen  betreffend.
        <pb n="341" />
        Kegierungs-BGlatt
Großberzogthn  m
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

 

Nummer  34.  Weimar.  18.  November  1848.

 

Gese,
die  Einführung  einer  deutschen  Kriegs=  und  Handels-Flagge
  betreffend.

Laáusgegeben  zu  Prankfurt  a.  M.  am  13.  November  1848.)

Der  Reichsverweser,  in  Ausführung  des  Beschlusses  der  Reichs-Versammlung
  vom  31.  Juli  1848,  verkündet  als  Gesetz:

Art.  1.

Die  deutsche  Kriegs-Flagge  besteht  aus  drei  gleich  breiten,  horizontal  laufenden
  Streifen,  oben  schwarz,  in  der  Mitte  roth,  unten  gelb.  In  der  linken
oberen  Ecke  trägt  sie  das  Reichswappen  in  einem  viereckigen  Felde,  welches
zwei  Fünftel  der  Breite  der  Flagge  zur  Seite  hat.  Das  Reichswappen  zeigt
in  goldenem  (gelbem)  Felde  den  doppelten  schwarzen  Adler  mit  abgewendeten
Köpfen,  ausgeschlagenen  rothen  Zungen  und  goldenen  (gelben)  Schnäbeln  und
desgleichen  offenen  Fängen.

Art.  2.

Jedes  deutsche  Kriegsschiff,  welches  nicht  Admirals  -Flagge  oder  Commodores
  Stander  führt,  läßt  vom  Top  des  großen  Mastes  einen  Wimpel  fliegen.
Derselbe  ist  roth  und  zeigt  am  oberen  Ende  den  Reichsadler,  wie  oben  beschrieben,
  in  goldenem  (gelbem)  Felde.

54
        <pb n="342" />
        322

Art.  3.
Die  deutsche  Handels-Flagge  soll  aus  drei  gleich  breiten,  horizontalen,
schwarz,  roth,  gelben  Streifen  bestehen,  wie  die  Kriegs-Flagge,  jedoch  mit
dem  Unterschiede,  daß  sie  nicht  das  Reichswappen  trägt.

Art.  1.

Diese  Flagge  wird  von  allen  deutschen  Handelsschiffen  als  National-Flagge
ohne  Unterschied  geführt.

Besondere  Farben  und  sonstige  Abzeichen  der  Einzelnstaaten  dürfen  in  dieselbe
  nicht  ausgenommen  werden.

Dabei  soll  es  jedoch  den  Handelsschiffen  frei  stehen,  neben  der  allgemeinen
  deutschen  Reichs-Flagge,  noch  die  besondere  #andes=  oder  eine  örtliche
Flagge  zu  zeigen.

Art.  5.

Weitere  Bestimmungen  über  die  Größe  der  Flaggen,  über  die  Unterschiede
in  den  von  verschiedenen  Ober-Befehlshabern  zu  führenden  Flaggen,  sowie  über
die  Anordnung  sonstiger  Flaggen,  z.  B.  bei  dem  Lootsen=  und  Zoll-Wesen,
bleiben  vorbehalten.

Art.  6.

Die  verbindende  Kraft  dieses  Flaggen-Gesetzes  beginnt  hinsichtlich  der
Bestimmungen  über  die  Kriegs-Flagge,  in  Gemäßheit  des  Art.  3  des  Gesetzes
  über  die  Verkündigung  der  Reichsgesetze  vom  23/27.  September  1848,
mit  dem  zwanzigsten  Tage  nach  dem  Ablaufe  desjenigen  Tages,  an  welchem
das  betreffende  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  in  Frankfurt  ausgegeben  wird.

Art.  7.

Dagegen  bleibt  die  Festsetzung  des  Zeitpunktes,  wann  die  Bestimmungen
über  die  Handels-Flagge  in  Kraft  treten  sollen,  in  Anbetracht  des  Beschlusses
der  Reichs-Versammlung  vom  6.  November  1848,  einer  weiteren  Verordnung
  vorbehalten.

Frankfurt  am  12.  November  1848.
Der  Reichsverweser
Erzherzog  Sohann.
Der  Reichs-Minister  des  Handels
Duckwig.
        <pb n="343" />
        328

Verordnung,

die  Vollziehung  des  Gesetzes  über  die  deutsche  Kriegsund
  Handels-Flagge  vom1betreffend.

Der  Reichsverweser  verordnet:

Das  Reichs-Ministerium  des  Handels  ist  mit  der  Vollziehung  des  Gesehes
  über  die  deutsche  Kriegs=  und  Handels-Flagge  vom  #beauftragt.

Frankfurt  am  12.  November  1848.

Der  Reichsverweser
Erzherzog  Sohann.

Der  Reichs-Minister  des  Handels
Duckwitz.

Ministerial-Bekanntmachung.

Es  sind  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  Anzeigen  darüber  zugekommen,
  daß  hier  und  da  die  Ansicht  besteht,  als  sey  in  Folge  des  in  der
deutschen  National-Versammlung  wegen  des  Jaadrechts  auf  fremdem  Grunde
und  Boden  neuerer  Zeit  gefaßten  Beschlusses  dieses  Jagdrecht  bereits  aufgehoben.
  Diese  Ansicht  ist  falsch.  Die  National-Versammlung  selbst  hat  sich
eine  nochmalige  Berathung  über  den  fraglichen  Beschluß  vorbehalten  und  auch
nachher  erhält  der  Beschluß  gesetzliche  Kraft  erst  danm,  wenn  er  als  Gesetz
förmlich  bekannt  gemacht  worden  ist  und  nur  unter  den  der  Landes-Gesetzgebung
  vorbehaltenen  Bedingungen,  welche  das  zu  erlassende  Gesetz  enthalten
wird.  Das  Großherzogliche  Staats-Ministerium  findet  sich  veranlaßt,  hierauf
noch  besonders  aufmerksam  zu  machen  und  vor  allen  Rechtsverletzungen  zu  warnen.
  Wo  solche  dennoch  vorkommen,  werden  sie  mit  aller  Strenge,  da  nöthig
mit  militairischer  Unterstützung,  geahndet  werden.

Weimar  am  7.  November  1848.

Großherzoglich  Sächssches  Staats-Ministerinm.
von  Watzdorf.
        <pb n="344" />
        324
Bekanntmachung.

Sicherem  Vernehmen  nach  werden,  ungeachtet  wiederholter  Erinnerung  und
Anordnung  (s.  Bekanntmachungen  vom  31.  Juli  1834  und  vom  20.  Maͤrz
1837,  Reg.  Blatt  v.  J.  1834  S.  63  und  v.  J.  1837  S.  16)  die  in  dem
Regierungs-Blatte  erscheinenden  Gesetze  und  Verordnungen  in  mehren  Gemeinden
  von  den  Ortsvorständen  den  Gemeindegliedern  entweder  gar  nicht  oder
nicht  vollständig  bekannt  gemacht.

Höchstem  Befehle  gemäß  weisen  wir  deßhalb  die  Großherzoglichen  Aemter,
  die  Patrimonial-Aemter  und  die  Gerichte  hierdurch  an,  den  sämmtlichen
Ortsvorstehern  die  Vorschrift  im  §.  6  des  Patentes  vom  18.  März  1817,
nach  welcher  die  Regierungs-Blatter  und  die  Wochen-Blätter  —  statt  der  letzteren
  jetzt,  in  Folge  der  Bekanntmachung  vom  2.  Marz  1832,  die  an  deren
Stelle  getretene  Weimarische  Zeitung  nebst  Beilage,  insoweit  darin  amtliche
Nachrichten  enthalten  —  in  den  Gemeinde-Versammlungen  durch  den  Schuldheißen
  oder  sonstigen  Vorsteher  jedes  Ortes  regelmäßig  vorgelesen  werden  sollen,
  zur  genauesten  Befolgung  einzuschärfen,  auch  in  geeigneter  Weise  sich
darüber  eine  Gewißheit  zu  verschaffen,  daß  der  bestehenden  Vorschrift  überall
nachgegangen  werde.

Weimar  am  24.  Oktober  1848.
Großherzoglich  Sächüsche  Landes-Direktion.

von  Conta.
        <pb n="345" />
        Uegierungs-Blatt

Großherzogthu  m
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

Nummer  33.  Weimar.  35.  November  1848.

 

 

 

Bekanutmachungg.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Koniglichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  werden
die  beiden  nachstehenden,  mit  dem  getreuen  Landtage  vereinbarten  Gesetze,  als:
1)  Gesetz  über  die  Wahl  der  Volksvertreter  zum  Landrage  des  Großherzogthumes
  vom  17.  dieses  Monats,  und
2)  Gesetz  über  den  Vorstand  und  die  Versammlung  des  Landtages  vom
18.  dieses  Monats,
andurch  öffentlich  bekannt  gemacht.
Weimar  am  22.  November  1848.
Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Mandelsloh.

Wir  Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg

ꝛc.  ꝛc.

haben  in  der  Absicht,  eine  den  Erfordernissen  der  Zeit  entsprechende  Vertretung
  sämmtlicher  Staatsbürger  des  Großherzogthumes,  ohne  Unterschied  der

55
        <pb n="346" />
        326

Stände  und  der  Interessen,  in  dem  Landtage  herzustellen,  anstatt  der  zeitberigen
  landständischen  Vertretung,  ein  neues  Gesetz  über  die  Wahl  der  Volksvertreter
  zum  Landtage  dem  jüngsthin  versammelt  gewesenen  Landtage  zur
Berathung  vorlegen  lassen  und  verordnen  nach  erfolgter  Zustimmung  desselben
nunmehr,  wie  folgt:

.  1.

Zum  Landtage  des  Großherzogthumes  Sachsen-Weimar-Eisenach  werden,
statt  der  im  §.  6  des  Grundgesetzes  über  die  landstandische  Verfassung  vom
5.  Mai  1816  bestimmten  31  Abgeordneten,  41  Abgeordnete  als  Volksvertreter
  aus  allen  dazu  fähigen  Staatsangehörigen  des  Landes  durch  Urwahlen
erwählt.

g.  2.

Deßhalb  sind  41  Wahlbezirke  laut  der  Beilage  unter  A  nach  Maßgabe
der  Bevölkerung  und  zwar  für  den  Weimar'schen  Kreis  21,  für  den  Eisenach'’-schen
  Kreis  18  und  für  den  Neustadt'schen  Kreis  7  gebildet  worden.

In  der  Folge  findet  eine  neue  Abgrenzung  der  Wahlbezirke  nur  mit  Zustimmung
  des  Landtages  Statt.

g.  8.

Für  jeden  dieser  41  Wahlbezirke  wird  ein  Abgeordneter  gewaͤhlt.

g.  4.

Jeder  Staatsangehörige  des  Großherzogthumes,  welcher  mannlichen  Geschlechts,
  selbstständig,  d.  h.  im  Besitze  eines  eigenen  Hausstandes  oder  Erwerbzweiges
  und  unbescholten  ist,  das  30.  Lebensjahr  zurückgelegt  hat  und  nicht
unter  Zustands-Vormundschaft  (Kuratel)  steht,  ist  in  jedem  Wahlbezirke  des
Großherzogthumes  als  Abgeordneter  wählbar.  Ausgeschlossen  sind  blos  die  verfassungsmäßig
  verantwortlichen  wirklichen  Mitglieder  des  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums.


,  §.5.

Gewählte  Staatsbeamte  bedürfen  keines  Urlaubs,  um  an  den  Landtagsverhandlungen
  Theil  nehmen  zu  können,  haben  jedoch  ihrer  vorgesetzten  Behörde
  sofort,  nach  angenommener  Wahl,  Anzeige  davon  zu  machen.

Wenn  jemand  als  Landtags-Abgeordneter  im  Staatedienste  angestellt  oder
befördert  wird,  erlischt  sein  Auftrag  und  es  muß  eine  neue  Wahl  vorgenommen
  werden,  bei  welcher  derselbe  wieder  wählbar  ist.
        <pb n="347" />
        327

g.  6.

Bei  der  Wahl  eines  Abgeordneten  ist  derjenige  der  Gewaͤhlte,  welcher
bei  der  ersten  Abstimmung  eine,  die  Haͤlfte  der  im  Wahlbezirke  guͤltig  abgegebenen
  Stimmen  übersteigende,  Stimmenzahl  für  sich  hat  (absolute  Stimmenmehrheit).
  Hat  sich  bei  der  ersten  Abstimmung  eine  solche  Stimmenmehrheit
nicht  ergeben,  so  wird  eine  neue  Wahl  vorgenommen,  bei  welcher  diejenigen,
welche  beziehungsweise  die  meisten  Stimmen  erhielten  und  deren  so  viel,  daß
sie  zusammen  mehr  als  die  Hälfte  der  abgegebenen  Stimmen  ausmachen,  auf
eine  engere  Wahl  gebracht  werden.

Ergiebt  sich  auch  bei  dieser  Wahl  keine  absolute  Stimmenmehrheit,  so
wird  die  Wahl  in  gleicher  Weise  fortgesetzt,  bis  die  erforderliche  absolute  Stimmenmehrheit
  sich  herausstellt.  Bei  Stimmengleichheit  und  namentlich  auch  in
dem  Falle,  wenn  Stimmengleichheit  unter  mehr  als  zwei  Gewählten  vorliegt
und  zu  entscheiden  ist,  welcher  von  ihnen  auf  die  engere  Wahl  gebracht  werden
  soll,  entscheidet  das  Loos.

g.  7.

Die  Wahl  der  41  Abgeordneten  geschieht  auf  die  Dauer  der  gesetzlichen
Finanz-Periode.

g.  8.

Nach  von  dem  Landesfürsten  erfolgter  Anordnung  jeder  neuen  Abgeordnetenwahl
  erlaßt  die  mit  der  allgemeinen  Leitung  des  Wahlgeschäfts  beauftragte
obere  Landes-Verwaltungsbehörde  (jetzt  die  Großherzogliche  Landes-Direktion)
die  erforderlichen  Verfügungen  zur  Ausführung  der  Wahlen  in  den  einzelnen
Bezirken,  ernennt  auch  die  geeigneten  Wahlbezirks-Behörden.

S.  9.
Diese  Wahlen  für  die  einzelnen  Wahlbezirke  werden  in  jedem  zu  einem
Bezirke  gehörigen  Orte  (Gemeinde-Heimathsbezirke)  von  der  Ortebehörde  (dem
Stadtrathe,  Gemeindevorstande)  geleitet.

g.  10.

Für  jeden  Gemeinde-Heimathsbezirk  (Stadt,  Flecken  oder  Dorf,  einschließlich
  der  in  deren  Flur  gelegenen  oder  deßhalb  dazu  gewiesenen  Güter,  welche
einen  besondern  Heimathsbezirk  bilden),  ist  binnen  vierzehen  Tagen  nach  Bekanntmachung
  der  Wahlanordnung  eine  besondere  Liste  der  Wähler  nach  dem  unter

55
        <pb n="348" />
        828

B  beigefügten  Muster  aufzustellen,  worin  Vorname  und  Zuname,  Lebensalter,
äauch  Stand  und  Gewerbe  eines  jeden  stimmberechtigten  Wählers  zu  verzeich-S
  nen  sind.  «
«  §.11.

Stimmberechtigt  im  Orte  seines  wesentlichen  Aufenthalts  ist  jeder  Staatsangehörige
  männlichen  Geschlechts,  welcher  das  24.  Lebensjahr  zurückgelegt  hat
und  steuerpflichtig  ist.

Ausgeschlossen  von  der  Theilnahme  an  der  Wahl  sind  diejenigen,

a)  welche  unter  Zustandsvormundschaft  (Kuratel)  stehen,

b)  welche  wegen  eines  gemeinen  Verbrechens  zu  Zuchthaus=  oder  Strafarbeitshaus
  -Strafe  verurtheilt  worden  sind,  insofern  seit  Verbüßung  der
richterlich  erkannten  oder  durch  Begnadigung  herabgesetzten  oder  ganz
erlassenen  Strafe  nicht  ein  zehenjähriger  Zeitraum  verflossen  ist,  und

IP0)  welche  ständige  Almosen  aus  einer  Heimathsbezirks-Armenkasse  empfangen.

Ausnahmsweise  aber  sind  zur  Theilnahme  an  der  Wahl  berechtigt  die  bei
der  Universität  Jena  angestellten  Lehrer  und  übrigen  Diener,  ingleichen  alle
Kirchen=  und  Schul-Diener,  das  Personal  des  Ober-Appellations-Gerichtes  zu
Jena  und  die  im  Waffendienste  stehenden  Staatsunterthanen,  selbst  wenn  und
soweit  sie  nach  §.  18,  Ziff.  2,  8,  4,  5  und  6  des  Gesetzes  vom  29.  April
1821  steuerfrei  sind,  insofern  ihnen  nur  nicht  die  übrigen  Erfordernisse  abgehen.

SA.  12.

Die  Liste  der  stimmberechtigten  Wähler  ist  in  den  Städten  in  einer  Vollsitzung
  des  Stadtraths,  in  Flecken  und  Dörfern  vor  versammelter  Gemeinde
öffentlich  zu  verlesen,  nöthigenfalls  zu  berichtigen  und  sodann  ist  deren  Einsicht
jedem  drei  Tage  lang,  von  der  in  ortsüblicher  Weise  zu  bewirkenden  dießfallsigen
  Bekanntmachung  an  gerechnet,  zu  gestatten.

g.  18.

Am  Tage  nach  Ablauf  dieser  Frist  ist  ein  Zeugniß  hieruͤber,  sowie  uͤber
das  geschehene  Vorlesen,  uͤber  die  Anerkennung,  bezuͤglich  Berichtigung  unter  die
Liste  zu  schreiben  und  deren  Richtigkeit  durch  Unterschrift  des  Stadtraths  oder
Ortsvorstands  zu  beglaubigen.

.  14.

Jeder  stimmberechtigte  Waͤhler  hat  die  Befugniß,  Berichtigungen  der  Liste

bei  der  Orts-Wahlbehörde  (dem  Stadtrathe,  Ortsvorstande)  zu  beantragen,  was
        <pb n="349" />
        329

bei  Vermeidung  des  Ausschlusses  binnen  acht  Tagen  nach  der  im  8.  12  bestimmten
  dreitaͤgigen  Frist  geschehen  muß.

Die  gedachte  Behörde  hat,  wenn  sie  die  Erinnerung  für  begründet  erachtet,
  die  Liste  zu  berichtigen,  im  entgegengesetzten  Falle  aber  den  Antragsteller
zu  verständigen  und  abschlägig  zu  bescheiden.  Eine  Berufung  findet  dagegen
nicht  Statt.

.  §.15.

Die  Orts-Wahlbehörden,  insofern  sie  nicht  zugleich  Wahl-Bezirksbehörden
sind,  haben  sofort  nach  Ablauf  der  im  §.  10  und  im  F.  14  bestimmten  Fristen
die  Listen  der  stimmberechtigten  Wähler,  sowie  die  Niederschriften  über  etwaige
Reklamationen  der  betreffenden  Wahl-Bezirksbehörde  zur  Einsicht  vorzulegen,
diese  aber  hat  der  obern  Landes-Verwaltungsbehörde  Anzeige  darüber  zu  machen,
daß  der  Wahl  ein  Hinderniß  nicht  entgegenstehe,  oder  nach  Befinden,  inwiefern
betzteres  der  Fall  sey.

g.  16.

Der  von  der  gedachten  obern  Landesbehörde  hierauf  auszuschreibende  Termin
  zur  Wahl  der  Landtags-Abgeordneten  ist,  soweit  als  möglich,  im  ganzen
Lande  an  einem  und  demselben  Tage  abzuhalten  und  bezüglich  in  den  größeren
Städten  und  Ortschaften  während  der  zunächst  darauf  folgenden  Tage  zu
beendigen.

S.  17.

Die  Stadträthe  und  Gemeindevorstände  haben  gemäß  der  von  der  oberen
Landesbehörde  erlassenen  Bekanntmachung  durch  öffentlichen  Anschlag  an  gewöhnlicher
  Stelle  und  außerdem,  wo  solches  üblich  ist,  auch  durch  öffentlichen  Ausruf
  oder  in  sonst  herkömmlicher  Weise  alle  stimmberechtigte  Wahler  im  Orte
durch  Bezeichnung  der  Stunde  und  des  zur  Wahlversammlung  bestimmten  Hauses
  zur  Stimmgebung  aufzufordern,  in  größeren  Städten  und  Ortschaften  aber,
wo  die  Abstimmung  an  einem  Tage  nicht  beendigt  werden  kann,  die  Wohnhäuser
  nach  Maßgabe  der  Einwohnerzahl  in  angemessene  Bezirke  einzutheilen  und
für  die  in  jedem  derselben  wohnenden  Wahler  die  Zeit  der  Abstimmung  genau
mit  zu  bezeichnen.

5.  18.

Die  Wahlhandlung  beginnt  zur  bestimmten  Stunde  mit  einem,  die  Bedeutung
  derselben  hervorhebenden  kurzen  Vortrage  des  Vorsitzenden  in  Beiseyn
mindestens  von  drei  Stadtraths-Mitgliedern,  bezüglich  in  Dörfern  von  zwei
        <pb n="350" />
        880

Mitaliedern  des  Ortsvorstandes,  wobei  die  Waͤhler  auf  ihre  Staatsbuͤrgerpflicht
  zu  verweisen  sind,  welche  erfordert,  daß  sie  ihre  Stimmen  ohne  alle
Nebenrücksichten  nach  ihrer  freien  Ueberzeugung  und  so  abzugeben  haben,  wie
sie  es  dem  allgemeinen  Wohle  am  zutraglichsten  halten.

g.  19.

Abwesende  oder  im  Termine  nicht  persoͤnlich  erschienene  Stimmberechtigte
koͤnnen  in  keiner  Weise  durch  Stellvertreter  an  der  Wahl  Theil  nehmen.

g.  20.
Außer  den  Stimmberechtigten  hat  niemand  im  Wahlzimmer  Zutritt.

g.  21.

Die  im  ausgeschriebenen  Wahl-Termine  erschienenen  Wähler  eines  Orts
wählen  gültig  ohne  Rücksicht  darauf,  wie  viele  von  ihren  Mitwählern  sich
eingefunden  haben.

g.  22.

Jedem  der  anwesenden  Wähler  wird  ein  gestempelter  Stimmzettel  eingehändigt,
  in  welchen  er  den  Namen  des  von  ihm  zum  Abgeordneten  Gewählten
deutlich  und  mit  hinreichender  Bezeichnung  der  Person  sofort  einzutragen  hat,
worauf  er  den  empfangenen  Stimmzettel  zusammenschlägt  und  der  Wahlbehörde
übergiebt,  welche  denselben  in  ein  verdecktes  Gefäß  niederlegt.

Es  bleibt  jedoch  nachgelassen,  daß  der  Wäahler  während  der  Wahlhandlung
  den  Namen  des  von  ihm  Gewählten  durch  ein  Mitglied  der  Wahlbehörde
  auf  den  Stimmzettel  schreiben  läßt,  nur  muß  er  jedenfalls  letztern,  als
seine  freie  Abstimmung  enthaltend,  der  Wahlbehörde  eigenhändig  übergeben.

g.  238.

Der  Name  eines  jeden  erschienenen  Waͤhlers,  welcher  einen  Stimmzettel  erhalten
  und  uͤbergeben  hat,  ist  im  Protokolle  aufzufuͤhren  und  in  der  Wahlliste
vorzustreichen.

g.  24.

Wenn  die  Abstimmung  aller  im  Termine  erschienenen  Waͤhler  erfolgt  und
eingezeichnet  ist,  und  wenn  mindestens  drei  Stunden  nach  der  bekannt  gemachten
  Anfangszeit  der  Wahlhandlung  verflossen  sind,  sodann  aber  auf  Anfrage
        <pb n="351" />
        331

niemand  mehr  zur  Stimmgebung  sich  meldet,  so  ist  die  Verhandlung  von  der
Wahlbehoͤrde  fuͤr  geschlossen  zu  erklaͤren  und  weiter  keine  Stimmgebung  zulässig.

g.  25.

Hierauf  werden  von  der  Wahlbehoͤrde  die  eingegangenen  Zettel  aus  dem
Gefaͤße  hervorgenommen,  mit  fortlaufenden  Nummern  versehen,  ihre  Zahl  mit
der  Zahl  der  nach  dem  Protokolle  erschienenen  Waͤhler  verglichen  und  in  letzterem
  angemerkt,  sodann  eröffnet  und  die  darauf  befindlichen  Namen  der  Gewählten
  laut  abgelesen,  endlich  aber  mit  Vormerkung  der  Nummer  des  Stimmzettels
  der  Name  des  nach  solchem  gewählten  Abgeordneten  im  Drotokolle  genau
  verzeichnet.

g.  26.

Stimmzettel,  welche  unleserlich  geschrieben  sind  oder  sonst  die  Person  des
Gewählten  zweifelhaft  lassen,  werden  zwar  nummerirt,  bleiben  aber  unberücksichtigt.

g.  27.

Die  Wahlerschaft  des  Orts  und  in  größeren  Orten  die  Wählerschaft  jeder
  Abtheilung  kann  vor  Abgabe  der  Stimmzettel  einen  Ausschuß  von  drei
Personen  aus  ihrer  Mitte  ernennen,  welchem  die  Befugniß  zusteht,  die  Wahlliste,
  die  Wahl-Urne,  das  Protokoll  und  die  Stimmzettel  nach  Ablesung  des  Inhalts
  der  letzteren  einzusehen  und  die  Erörterung  über  die  Gültigkeit  undeutlicher
  oder  unleserlicher  Stimmzettel  in  Gemeinschaft  mit  der  Wahlbehörde  vorzunebmen,
  auch  etwaige  Erinnerungen  zu  Protokoll  zu  geben.

Eine  Abänderung  der  bereits  eingegebenen  Stimmzettel  ist  jedenfalls  unzulässig.


g.  28.

Nach  Beendigung  des  Wahlgeschäfts  sind  die  Namen  aller  Gewählten
und  das  aufgenommene  Protokoll,  ohne  Rücksicht  auf  die  Anwesenheit  von
Wählern  und  deren  Zahl,  zu  verlesen,  letzteres  nöthigenfalls  zu  berichtigen  und
vom  Protokoll-Führer  und  den  anderen  anwesenden  Mitgliedern  der  Wahlbehörde
  zu  unterschreiben.

g.  29.
Hierauf  sind  am  Schlusse  der  Wahlliste  die  Namen  der  zu  Abgeordneten
Gewaͤhlten  mit  der  Zahl  der  auf  sie  gefallenen  Stimmen  anzumerken,  die  Richtigkeit
  der  Einzeichnungen  ist  von  der  Wahlbehörde  zu  beglaubigen,  die  Stimm-
        <pb n="352" />
        832

zettel  aber  sind  in  einem  mit  dem  Rathssiegel  oder  dem  Gemeindesiegel  verschlossenen
  Packete  aufzubewahren.

g.  80.

Spaͤtestens  am  zweiten  Tage  nach  vollstaͤndiger  Erledigung  der  Wahlen
im  ganzen  Wahlorte  sind  die  Wahllisten  und  Protokolle  von  den,  zugleich  die
Wahl-Bezirksbehoͤrde  bildenden,  Stadtraͤthen  an  die  obere  Landes-Verwaltungsbehörde
  einzusenden,  von  den  anderen  Ortswahlbehörden  (K.  9)  aber  der  betreffenden
  Wahl-Bezirksbehörde  (§.  8)  zu  übergeben,  welche  die  Einsendung
unverzüglich  an  die  gedachte  obere  Behörde  zu  bewirken  hat.

g.  31.

Von  derselben  werden,  wenn  saͤmmtliche  Wahllisten  aus  dem  ganzen  Lande,
noͤthigenfalls  nach  unter  Strafandrohung  an  die  saͤumigen  Behoͤrden  zu  erlassenden
  Erinnerungen,  eingegangen  sind,  die  Ergebnisse  gepruͤft  und  festgestellt,
die  danach  in  jedem  Wahlbezirke  gewählten  Abgeordneten  von  der  auf  sie  gefallenen
  Wahl  in  Kenntniß  gesetzt  und  aufgefordert,  binnen  einer  angemessenen,
wenigstens  achttaͤgigen  Frist  zu  erklaͤren,  ob  sie  die  Wahl,  deren  Annahme  auf
freier  Entschließung  beruht,  annehmen  und,  wenn  einer  in  mehr  als  einem
Wahlbezirke  gewählt  wäre,  für  welche  der  Wahlen  er  sich  erklären  wolle.  Unterbleibt
  auf  wiederholte  Aufforderung  eine  solche  Erklärung  in  der  gestellten
Frist,  so  ist  die  Wahl  für  abgelehnt  zu  halten.

g.  32.

Die  obere  Landes-Verwaltungsbehörde  hat.  sodann  die,  wegen  abgelehnter
Wahlen  oder  Statt  gefundener  Doppelwahlen  im  ganzen  Wahlbezirke,  oder
wegen  eines  auf  das  Ergebniß  der  Wahl  Einfluß  habenden  wesentlichen  Mangels
  bei  der  einen  oder  der  andern  Ortswahl  in  dem  betreffenden  Orte  etwa
nöthigen,  neuen  Wahlen  anzuordnen,  nach  Vollendung  des  ganzen  Wahlgeschäfts
aber  das  Ergebniß  aller  Abgeordnetenwahlen  öffentlich  bekannt  zu  machen.

g.  33.

Die  endliche  Entscheidung  uͤber  die  Guͤltigkeit  einer  Wahl,  wenn  solche
angefochten  wird  oder  sonst  in  Zweifel  gezogen  werden  kann,  steht  dem  Landtage
  zu.
        <pb n="353" />
        383

g.  34.

Wer  auf  eine  Wahl  der  Abgeordneten  durch  Geschenke,  Drohungen  oder
Zusicherung  von  Privat-Vortbeilen  einzuwirken  sucht,  verliert,  unbeschadet  der
sonstigen  gesetzlichen  Strafe,  auf  zehen  Jahre  das  Recht  zu  wählen  und  für  immer
  die  Befähigung  gewählt  zu  werden.

g.  35.

Alle  mit  diesem  Gesetze  nicht  im  Einklange  stehende  bisherige  gesetzliche
  Bestimmungen,  namentlich  im  ersten  Abschnitte  des  Grundgesetzes  vom
5.  Mai  1816  die  §5.§.  2  und  3,  dann  der  ganze  dritte  Abschnitt  desselben,

insbesondere  auch  der  §.  29  und  der  §.  31,  sowie  die  Wahlordnung  vom
27.  April  1833  werden  hierdurch  aufgehoben.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staateinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  17.  November  1848.

Carl  Friedrich.

von  Watzdorf.

 

rdt.  Ernst  Müller.

Gese  6
über  die  Wahl  der  Volksvertreter  zum
Landtage  des  Großherzogthumes
Sachsen-Weimar-Eisenach.
        <pb n="354" />
        334
(Beilage  A  zu  8.  2  des  Wohlgesehet.)

Verzeichniß

der  41  Wahlbezirke  und  der  zu  jedem  derselben  gehoͤrigen  einzelnen  Ortschaften:
I.  Wablbezirk  Weimar,

umfassend  die  östliche  Hälfte  der  Stadt  Weimar  mit  der  Militär  -Kaserne,  dem  Schießhause  2c.
III.  Wablbezirk  Weimar,

umfassend  die  westliche  Hälfte  der  Stadt  Weimor  mit  Lützendorf,  dem  Gasthofe  Neuwallendorf
  2c.
III.  Wahlbezirk  Mellingen,
bestehend  aus  folgenden  diesseits  des  Ettersberges  gelegenen  Ortschaften  des  Amtes  Weimar:

I.  Mellingen  mit  Cöt=  5.  Oberweimar.  10.  Kleincromsdorf.  15.  Daasdorf  alB.
tendorf.  6.  Umpferstedt.  11.  Schöndorf.  16.  Obergrunstedt.

2.  Lehnstedt.  .  Wiegendorf.  12.  Gaberndorf.  17.  Niedergrunftedt.

3.  Taubach.  8.  Tiefurt.  13.  Tröbsdorf.  18.  Gelmcroda.

4.  Ehringsdorfmit  Bel=  9.  Großcromsdorf.  14.  Hottelstedt.  19.  Vollersroda.
vedere.

Bemerkung.  d½  kenbbrigen  Amts=  und  rindezirkten  Gerichts  Orte  lind  zu  den  Wahlbezirken  XI.  XII  und  XX
IV.  Wahlbezirk  Neumark.

n)  die  jenseits  des  Ettersber,  5.  Ettersburg.  12.  Liebstedt.  17.  Weiden.
ges  gelegenen  Weimar'schen  6.  Ramsla.  15.  Goldbach.  18.  Stedten.

Amtéorte:  9.  Heichelheim.  .
1.  Neumark.  8.  Gecheein.a⅜  bie  inte  ziuttu  Gerichts.  )  drtidii  8  4%  *
2.  Ballstedt.  9.  Kleinobringen.  14.  Schwerstedt.  19.  Leutenthal.
3.  Berlstedt.  10.  Daasdorf  b/B.  15.  Krautheim.  20.  Rohrbach.
4.  Ottmannshausen.  11.  Wohlsborn.  16.  Haindorf.  21.  Sachsenhausen.

V.  Wablbezirk  Buttstädt.  ·
1.  Buttstädt.  4.  Mannstedt.  7.  Niederreisen.  9.  Nermedorf.
2.  Buttelstedt  #  5.  Ruderêdorf.  8.  Willerstede.  (10.  Nirmsdorf.
3.  Großbrembach.  6.  Oberreisen.
VI.  Wahlbezirk  Rastenberg.
1.  Rastenberg.  4.  Teutleben.  FJ.  Großneuhausen.  9.  Ellersleben.
2.  Hardisleben.  5.  Olbersleben.  8.  Kleinneuhausen.  10.  Orlishausen.
3.  Eßleben.  6.  Guthmannshausen.
"  VIII.  Wahlbezirk  Allstedt.
1.  Allstedt.  5.  Kalbsrieth.  8.  Mönchpftffel.  11.  Winkel.
2.  Einsdorf.  6.  Landgrafroda.  9.  Niederröblingen.  12.  Wolferstedt  mit  Klo-3.
  Einzingen.  7.  Mittelhausen.  10.  Schafsdorf.  ster=  Naundorf.
4.  Heygendorf.
VIII.  Wahlbezirk  Schloßvippach  mit  Oldisleben.

1.  Schloßvippach.  4.  Vogelsberg.  7.  Thalborn.  10.  Dielsdorf.
2.  Krannichborn.  5.  Kleinbrembach.  8.  Eckstedt.  Ingleichen:
3.  Sprötau.  l  6.  Vippachedelhausen  9.  Markvippach.  11.  Oldisleben.

mit  Bachstedt.
        <pb n="355" />
        835
IX.  Wahlbezirk  Großrudestedt.

 

 

 

1.  Großrudestedt.  4.  Stotternheim.  6.  Niethnordhausen.  #.  Ulperstedt
2.  Kleinrudestedt.  5.  Mittelhausen.  7.  Noda.  9.  Schwansec.
3.  Haßleben.
X.  Wablbezirk  Vieselbach.
1.  Vieselbach.  6.  Kerspleben.  11.  Ollendorf.  15  Udestedt.
2.  Azmannsdorf.  7.  Kleinmölsen.  12.  Dttstedt  a/B.  16.  Ulla.
3  Großmölsen.  8  Linderbach.  13.  Schwerborn.  17.  Utzberg.
4.  Hmochpe,  9.  Mönchenholzhausen.  14.  Töttleben.  18.  Wallichen.
opfgarten.  10.  Niederzimmern.
XI.  Wahlbezirk  Berka.
1.  Berka.  8.  Meckfeld.  15.  Sohnstedt.  Ingleichen  aus  dem  Amte
2.  Bechstedtstraß.  9.  Nauendorf.  16.  Tiefengruben.  Weimar:
3.  Eichelborn.  10.  Nohra.  17.  Tonndorf.  22.  Buchfart.
4.  Gutendorf.  11.  Obernissa.  18.  Bergern.  23.  Legefeld  m.  Holzdorf.
5.  Hetschburg.  12.  Rohda.  19.  Hayn.  74.  Possendorf.
ohenfelden.  13.  Saalborn.  20.  Isseroda.  75.  Schoppendorf.
lettbach.  14.  Schellroda.  21.  Muͤnchen.  26.  Treistedt.
XII.  Wahlbezirk  Blankenhain.
1.  Blankenhain  mit  8.  Mechelroda.  14.  Wittersroda.  22.  Obersynderstedt
Egendorf  u.  Krakau.  Kiliansroda.  15.  Lengefeld.  23.  Söllnitz.
2.  Magdala.  10.  Oettern  mit  Linda.  16.  Neckeroda.  24.  Loßnitz.
3.  Dttstedt  b/M.  11.  Rottdorf.  17.  Hochdorf.  25.  Trommlitz  mit  Lis-4.
  Maina  12.  Alt-  und  Neu-Dörn=  18.  Rettwitz.  kau.
5.  Gottern.  feld  19.  Krakendorf.  Ingleichen
6.  Großlohma  mit  Mül-3.  Lotschen  mit  Kotten  20.  Schwarza.  26.  Döbritschen  (Weim
lershausen.  hain.  21.  Niedersynderstedt.  «  Amtsort.)  ·
7.  Kleinlohma.  vi  «
XIII.  Wablbezirk  Remda.
a)  Remda'sche  Amtsorte:  sern  zu  Kleinhettstädt  Dienstedt.  „c)  Berka'sche  Amtsorte:
1.  Stadtremda.  und  Kleinliebringen.  6.  Rittersdorfmit  Moh=  12.  Tannroda  mit  Cot-2.
  Altremda.  5.  Heilsberg.  renthal.  n  kendorf  und  Böttel-3.
  Kirchremda.  0)  Blankenhainsche  Amtsorte:  10.  Haufeld.  born.
4.  Sundremda  mit  den  6.  Krannichfeld  W.  A.]11.  Breitenheerda  mit  3  Thangelstedt.
dazu  gewiesenen  Hau=  7.  Stedten  W.  A.  aͤnnich.  oͤsleben.

 

XIV.  Wahlbezirk  Ilmenau.

1.  Ilmenau.  4.  Kammerberg.  7.  Oberpörlitz.  10.  Stützerbach.
2.  Grenzhammer.  5.  Martinroda.  8.  Roda.  11.  Unterpörlitz.
3.  Heyda.  6.  Neusiß.  9.  Schmerfeld.  12.  Wipfra.

 

 

XV.  Wahlbezirk  Jena.
Die  Stadt  Jena  mit  den  in  deren  Flur  gelegenen  Wohngebäuden.
656  #
        <pb n="356" />
        386

8.  Oßmaritz.

1.  Lobeda.

2.  Burgau.  9.
3.  Winzerla.  10.
4.  Ammerbach.  11.
5.  Coppanz  12.
6.  Bucha.  13.
7.  Nennsdorf.  14.

XVI.  Wahlbezirk  Lobeda.

Schorba  mit  Pösen.  16.  Kleinschwabhausen.
Göschwitz.  17.  Münchenroda  mit
beutra.  Remderoda.
Maua.  18.  Vollradisroda.
Rothenstein.  19.  Wollnitz.
Kleinkröbictz.  20.  Rutha.

15.  Großschwabhausen.

21.  Jiegenhain.
122.  Camsdorf.
23.  Wenigenjena.
24.  Loöbstedt.
(25.  Kunitz.

*  Zwaͤtzen.

Bemerkung.  2  nbrigen  Tene  schen  Amts  und  einbezirkten  Gerichts-Orte  sind  zu  den  Wablbezirken  XVII  und

gewie

1.  Bürgel.  8.
2.  Beulbar.  9.
3.  Dothen.  10.
4.  Frauenprießnitz.  11.
5.  Gerega.  12.
6.  Gniebsdorf.  13.
7.  Grabödorf.  14.

XVII.  Wablbezirk  Bürgel.

Graitzschen.  15.  Nausnitz.
Großlöbichau.  16.  Poppendorf.
Ilmsdorf.  17.  Pordorf.
Jenalöbnitz.  18.  Rockau.
Kleinlöbichau.  19.  Rodigast.
Löberschutz.  20.  Taupadel.
Mertendorf.  21.  Tautenburg.

XVIIII.  Wablbezirk  Dornburg.

1.  Dornburg.  9.  Wilsdorf.  16.  Großromstedt.

2.  Naschhausen.  40.  Stobra.  17.  Kleinromstedt,

3.  Dorndorf.  I1.  Hoinichen.  Ingl.  ous  dem  Amte  Jena:

4.  Brutnitz  mit  Naura.)  12.  liebritz.  18.  Altengönna.

5.  Golmsdorf.  3.  Kösnitz.  19.  Neuengönna.

6.  Steudnitz  14.  Hermstegt.  20.  Porstendorf.
Hirschroda  15.  rippendorf.  21.  Rödigen.

8.  JZimmern

22.  Thalbürgel.

(23.  Waldeck.

24.  Wetzdorf.

Inal.  aus  dem  Amte  Jena:
25.  Jenaprießnitz.

26.  Lasan.

27.  Wogau.

22.
23.
24.
25

Lehesten.

Nerkewitz.
Kotschau.
Isserstedt.
Lutzeroda.
Cospoda.

Closewitz.

26.
27.
W.

Bemerkung.  Die  ü#rigen  Dornburgschen  Amtsorte  sind  zu  dem  Wahlbezirke  XIX  gewiesen.

 

XIX.  Wahlbezirk  Suljza.

 

 

1.  Stadtsulza.  8.  Eberstedt.  13.  Neustedt.
2.  Bergsulza.  9.  Rannstedt.  14.  Sonnendorf.
3.  Dorfsulza.  10.  Reisdorf.  15.  Nauendorf.
4.  Darnstedt.  11.  Gebstedt  mit  16.  Heusdorf.
5.  Obertrebra.  Schwabsdorf.  17.  Herressen.
6.  Niedertrebra.  Kdderitzsch.  18.  Schöten.
7.  Flurstedt.

-  XX.  Wablbezirk  Rosla.
a)  Rosla'sche  Amtsorte  6.  Sulzbach.
1.  Niederrosla.  7.  Oberndorf.
2.  Oberrosla.  8.  Mattstedt.  11.  —
3.  Pfiffelbach.  9.  Zottelstedt.  12.  Hammerstedt.
4.  Wersdorf.  10.  Wickerstedt.  13.  Hohlstedt.
5.  Oßmannstedt.  14.  Kapellendorf.

1!

XI.  Wablbezirk  Apolda.

D  Ingleichen  aus  dem  Amte
ornburg:

19.  Großberingen.

!20.  Lachstedt.

/21.  Pfuhlsborn.

22.  Utenbach.

23.  Wormstedt.

b)  Weimarsche  Stadtgerichts.  D)  die  Patrimonial=  Gerichtsorte

  aus  dem  Amte  Weimar:
15.  Ulrichshalben.

16.  Denstedt.

17.  Ködigsdorf.

18.  Schwabsdorf.

19.  Sußenborn.

Die  Stadt  Apolda  mit  den  in  deren  Flur  gelegenen  Wohngebäuden.
        <pb n="357" />
        337

XXII.  Wablbezirk  Eisenach  mit  Wartburg,
umfossend  den  westlichen  Theil  der  Stadt  Eisenach  mit  Wartburg  und  Marienth#l,  ingleichen
den  Ehrensteig  mit  den  in  der  Wildbahn  gelegenen  Hausern.
XXIII.  Wablbezirk  Eisenach  mit  Rubla,
umfassend  den  östlichen  Theil  der  Stadt  Eisenach  mit  Fischbach,  Gefilde  und  Rothedof,
ingleichen  Ruhla,  Weimarischen  Antheils.
XXIV.  Wahlbezirk  Marksubl.

Marksuhl  m.  Baucshof

  und  Meileshof.

r—

Eckardeshausen  mit
Wilhelmsthal.

.  Fortha  mit  Kriegersberg,
  Ober.  u.  Mittel-Mölmcshof.


S

)  Eisenach'sche  Amtéorte:
.  Großlupnitz  mit
Trenkelhof.
Wenigenlupnitz  mit
Kuͤnkel.

Melborn.
Stockhausen.
Bcurenfeld.

.  Bolleroda.

—

.Creuzburg  mit  den
Gütern:
Sorg,  Teichhof  und
d.  Saline  Wilhelmsglucksbrunn.


die  Höfe:  Buchenau,

!*#

4Gerstungen.
Berka  a/W.
Neustädt.

—

.  Tiefe-Im  mit  Häm.

2

“—i  mit  Dachr

  ube,  Hetzeberg  und
eihendiez.

3.  Dorndorf  mit  Kirstingshof.


4.  Frauensee.

 

ahnroda,

 

4.  Farnroda  mit  Oberau

und  Schönau.

5.  Unkeroda  mit  Atechenbach

  und  Wolfsburg.

6.  Burkhardtroda.

7.  Ekterwinden  mit
Taubenellen.

8.  Epichnellen.

XXV.

7.  Lauchröden  mit  Lutzberg
  und  Schmalweyhhof.


8.  Göringen.

9.  Stedtfeld  mit  Deubachs-,
  Rangen-  und
Schnepfenhof,  ingl.
Ramsborn.

 

16.

9.  Kupfersuhl  mit
Wackenhof.

10.  Kittelsthal  mit  Heiligenstein
  und

ßenborn.
11.  Seebach  mit  Hucheroda.


Wahlbezirk  Großlupnitz.

10.  Hörschel.
11.  Eichrodt  m.  Burbach.
12.  Wutha.
13.  Wartha.
14.Oesterbehringen  W..

b)  Erenzburgsche  Amtsorte:
15.  Berka  v./H.
Berteroda.

XXVI.  Wahblbezirk  Creuzburg.
Ebenau,  Eschenborn,6.  die  Höfe:  Hattenge-Freitagszell

  und
Mihlberg.
3.  Schnellmännshaufen.
4.  Wolfmannsgehau.
5.  Scherbda.

XXVII.
4.  Unternsuhl.

hau,  Schrapfendorf
und  Volteroda.
.  Ifta.

8.  Mihla  mit  Munsterkirchen

  u.  Wernershausen.]

Wablbezirk  Gerstungen.

6.  Hausbreitenbach.

5.  Heerda  mit  Kratze.Fernbreitenbach.
8

roda.

roßensee.

XXVIII.  Wablbezirk  Tiefenort.

5.  Gospenroda.
osthof.
7.  Kaiseroda.

11.  Schergeshof.
12.  Springen.
13.  Unterrhon.

B.  Kiesebach  mit  Kam=  14.  Ettenhausen.

9.  Knottenhof.

10.  Merkers.

15.  Lindigshof.

Ingl.  folgende  Orle  aus  dem
Amte  Gerstungen:

16.  Abteroda.

 

12.  Mosbach  mit  Hohcesonnc
  und  Rehhof.
13.  Unterellen.

ei:  14.  Sallmannshausen.

15.  Neuenhof.

17.  Hötzelsroda  m.  Landstreit,
  Merschrieden  (A.
E.)  und  Metzelsroda.

18.  Stregda.

19  Krauthausen  mit
Lengröden.

W.  Madelungen.

21.  Spichra.

.  Bischofroda
Probsteizella.
Pferdsdorf.
11.  Lengröden.
Uettenroda.

mit

 

9.  Dippach.
Dankmarshausen.

17.  Auenheim  mit  Ric-18.

  Gasteroda.

19.  Horsctir-.

20.  Vitzeroda.

21.  Wunschensuhl  mit
Dietrichsberg.
        <pb n="358" />
        —

338

Vacha.

uOberzella  mit  Badelachen,

  Heiligenroda,
Niederndorf,  Sachsenhain,
  Schwenge
und  Unterzella.

XXIX.  Wahlbezirk  Vacha.

*e

Deicheroda  mit  Mosa,
  Huttenroda,  Ro
denberg  und  Mühlwaͤrts.


.  Pferdsdorf.

Sunna.

 

Se

6.  Unterbreizbach.

7.  Völkershausen  mit
Busengraben,  Hedwigsberg,
  Lutteréhof
und  Poppenberg.

XXX.  Wahlbezirk  Leungsfeld.

 

 

Ingleichen  zwei  Orte  aus  dem
Amte  Gerisa:

8.  Buttlar.
9.  Wenigentaft.

 

 

 

1.  Lengsfeld  mit  Beiers-2.  Gehaus  mit  Alten-Ingleichen  die  folgenden  Orte  5.  Martinroda.
hof  und  Schrammen-  rode,  Fischbach  und  dus  dem  Amte  Vacha:  6.  Wilmanns  mit
bof.  Hohenwart.  4.  Oechsen  mit  den  Mas-  Kohlgraben  und
3.  Weilar.  bacher  Höfen  und  Mariengart.
Q  dem  Jollhofe.  7.  Wölferbütt.
XXXI.  Wahlbezirk  Geisa.
1.  Geisa.  8.  Geismar.  13.  Mieswarz.  17.  Spahl.
2.  Apfelbach.  9.  Gerstengrund  mit  114.  Otzach.  18.  Vales  mit  Seeles-3.
  Bermbach.  Hochrain.  15.  Reinhards.
4.  Borbels.  10.  Ketten.  16.  Schleid  mit  Röder-  19.  Wenfeld.
5.  Borsch.  11.  Kranlucken.  kirchhof  und  Unter-  20.  Zitters  mit  Kohlbach.
6.  Bremen.  12.  Motzlar  mit  Lang-  rothhof.
7.  Geblar.  winden  und  Oberrothhof.

XXXII.  Wablbezirk  Dermbach.
1.  Dermbach.  7.  Föhlritz.  11.  AeidbertShausen.  15.  Urnshausen  mit  Hart-2.
  Andenhausen.  B.  Glattbach.  12.  Oberalba.  schwinden.
3.  Brunnhardshausen.  9.  Klings.  (13.  Steinberg.  16.  Wiesenkhal.
4.  Diedorf.  10.  die  Höse:  Lenders,  14.  Unteralba.  17.  Zella.
5.  Empfertshausen.  Lindenau,  Metritz!
6.  Fischach.  nund  Muckenhof.
XXXIII.  Wablbezirk  Kaltennordheim.
1.  Kaltennordheim.  #  3.  Helmershausen  mit  5.  Kaltenwestheim.  8.  Reichenhausen.
2.  Aschenhausen  mit  dem  Hofe  Gereuth  6.  Mittelsdorf.  9.  Unterweid.
Riederhof.  4.  Kaltensundheim  mitJ.  Oberweid  mit  An=  10.  Jillbach.
Marienhof.  zenhof.
XXXrTV.  Wahblbezirk  Ostheim.
1.  Ostheim  mit  Schloß,  3.  Sondheim.  Ingleichen  solgende  Orte  auss.  Frankenheim.
Lichtenberg.  4.  Stetten.  dem  Amte  Kaltennordheim:  .  Gerthausen.
2.  Melpers.  5.  Urspringen.  6.  Birr.  10.  Schafhausen.
7.  Erbenhausen.  11.  Wohlmuthhausen.
        <pb n="359" />
        389
XXXV.  Wablbezirk  Neustadt,
umfassend  die  nördlich  gelegenen  Orte  des  Amtsbezirks  Neustadt.

1.  Neußadt-  5.  Neunhofen.  7.  Pillingsdorf.  10.  Arnshaug.
2.  Stanau.  6.  Börthen  mit  Sach=  8.  Döhlen.  11.  Molbitz.
3.  Breitenhain.  senburg.  9.  Rosendorf.  12.  Moderwitz.

4.  Ströhwig.  l

XXXVI.  Wahlbezirk  Oppurg,

umfassend  die  Oppurgschen  Patrimonial-Amtsorte,  ingleichen  die  westlich  gelegenen  Neustädtschen
  Amts=  und  einbezirkten  Gerichts-Orte:

1.  Oppurg  mit  Grunau.]  9.  Döbritz.  17  Daumitsch.  1825.  Neudeck  mit  Pothen.
2.  Kleindembach.  10.  Nimritz.  18.  Keila.  26.  Dreba.

3.  Langendembach.  11.  Solkwitz.  19.  Posen.  27.  Kleina.

4.  Lichtenau.  12.  Oberoppurg.  120.  Knau.  28.  Meillitz.

5.  Köstitz.  13.  Grobengereuth.  21.  Tausa.  29.  Cospoda.

6.  Rehmen.  14.  Quaschwitz.  22.  Bucha.  30.  Burgwitz.

7.  Colba  mit  Positz.  15.  Weira  mit  Crobitz.  23.  Schöndorf.  31.  Steinbrucken.

8.  Lausnitz.  16.  Laskau.  24.  Volkmannsdorf.

XXXVII.  Wahlbezirk  Triptis,
umfassend  die  nordoͤstlich  und  in  der  Mitte  des  Amtsbezirks  Neustadt  gelegenen  Orte:

1.  Triptis.  9.  Dreitzsch.  17.  Traun.  24.  Leubsdorf.

2.  Burkersdorf.  10.  aßla.  18.  Döblitz.  25.  Cöthnitz.

3.  Renthendorf.  11.  Weltewitz.  10.  Lemnitz.  26.  Tömmelsdorf.

4.  Heiligenaue.  *  Copitsch.  20.  Ober-,  Buch-,  Mühl=  2.  Wustenwetzdorf  mit
5.  Zwackau.  13.  Schonborn.  und  Stein-Pöllnitz.  Neudecke.

6.  Ottmannsdorf.  14.  Schmieritz.  21.  Geheege.  28.  Mosbach  mit  Reins-7.
  Alsmannsdorf.  15.  Miesitz.  22.  Mittelpöllnitz.  dorf.

8.  Schwarzbach.  .  Wittgenstein.  23.  Linda.  29.  Untendorf.

XXXVIII.  Wahlbezirk  Auma,

bestehend  aus  den  südlich  im  Amtsbezirke  Neustadt  und  südwestlich  im  Amtsbezirke  Weida
gelegenen  Orten:

1.  Auma.  10.  Jickra  bei  Auma.  19.  Loitzssch.  26.  Dörtendorf.
2.  Gütterlitz.  11.  Stelzendorf.  20.  Pfersdorf.  127.  Birkigt.

3.  Braunsdorf.  12.  Jadelsdorf.  21.  Wöhlsdorf.  28.  Rohna.

4.  Tischendorf.  13.  Silberseld.  22.  Steitz.  29.  Goͤhren.

5.  Chursdorf.  14.  Quingenberg.  23.  Schuptitz.  130.  Döhlen.

6.  Sorna.  15.  Uhlersdorf.  24.  Piesigitz.  31.  Förthen.

7.  Crölpa.  16.  Wiebelsdorf.  25.  Merkendorf  mit  32.  Läwitz.

8.  Mundscha.  17.  Forstwolfersdorf.  Kuhnsdorf.

9.  Wenigenauma.  16.  Steinsdorf.
        <pb n="360" />
        2  —

Strerteelsss

ll  à

340

XXKIK.  Wablbezirk  Münchenbernsdorf,
umfassend  die  nördlich  gelegenen  Orte  des  Amtsbezirks  Weida:

Münchenbernsdorf.  10.  Hundhaupten.  19.  Nonnendorf.  27.  Wetzdorf  mit  Wei-Rothenbach.
  11.  Kleinbocka.  20.  Unteröppisch.  derdamm.
Lindenkreuz.  12.  Großebersdorf.  21.  Burkersdorf.  28.  Meilitz.
Kleinbernsdorf.  13.  Struth.  22.  Sirbis.  20.  Untitz.
Neuen-Sorga.  14.  Zedlitz.  23.  Thraͤnitz.  30.  Niederpöllnitz.
Markersdorf.  15.  Schafspreskeln.  24.  Grochwitz.  31.  Porstendorf.
Lederhose.  16.  Neundorf.  25.  Crimla.  32.  Geroda  (A.  B.  Neu-Birkhausen.
  17.  Friesnitz.  26.  Wolfsgefährt.  stade).

Großbocka.  18.  Seifersdorf.

 

XXXX.  Wahlbezirk  Weida,
umfassend  die  in  der  Mitte  und  östlich  gelegenen  Orte  des  Amtsbezirks  Weida:

.  Weida  mit  Schloß.  Gräfenbrück.  11.  Veitsberg  mit  Mil.15.  Wittchendorf.
Osterburg.  7.  Großfalke.  denfurt  u.  Deschwitz.  16.  Jossen.
Schomberg.  8.  Teichwitz  mit  Neu-12.  Kleindrardorf.  17.  Liebsdorf.
Wunschendorf.  hof.  3.  Clodra.  18.  Kofeln.
Cronspitz.  9.  Hohenölsen.  14.  Dittersdorf.  19.  Kockeritz.
Ischorta.  10.  Rußdorf,

XXXXI.  Wahlbezirk  Berga,
uHmfassend  die  südöstlich  im  Amtsbezirke  Weida  gelegenen  Orte:

Berga.  8.  Neumühl.  14.  Großcundorf  mit  18.  Obergeisendorf.
Wernsdorf.  9.  Kleincundorf.  orga.  19.  Waltersdorf.
Wolfersdorf.  10.  Markersdorf.  15.  Katzendorf  mit  20.  Teichwolframsdorf.
Zickra  bei  Bergg.  11.  Culmitzssch.  Wolframsdorf.  21.  Endschütz.
Albersdorf.  12.  Eula.  16.  Fricdmannsdorf.  22.  Letzendorf.
Schloßberga  13.  Untergeisendorf.  17.  Rußdorf.  23.  Großdrardorf.

Poltschen.
        <pb n="361" />
        341

(Beilage  B  zu  F.  10  des  Wahlgesetzes.)

Muster  einer  Liste

der  Wahler  im  Wahlorte  N.  N.  zum  Wahlbezirke  N.  N.  gehörig.

 

Nummer  Laufende

Vorname  und  Zuname

Stand  und  Gewerbe

 

und  Buch.  Sahl,  d  Lebens-  d
stabe  des  der  et  alter.  er
Hauses.  Wähler.  Wähler.  Wähler.
A.
1  1  Wilhelm  Heinrich  Fauster  46  Schuhmachermeister.
2  Friedrich  Will.  33  Kutscher.
3  Heinrich  Lieber  25  Maurergesell.
2  4  Traugott  Förtsch-  66  Hausbesiter.
5  Adam  Ungelenk  55  lebt  von  Kapital-Zinsen.
3  6  Karl  Boͤtticher  40  Landwirth.
4  7  Ernst  Géeßze  35  Tagelöhner.
        <pb n="362" />
        842

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,

  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,

gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg

2c.  .

Mit  Hinsicht  auf  das  Gesetz  über  die  Wahl  der  Volksvertreter  zum  Landtage
  vom  gestrigen  Tage  und  die  darnach  rücksichtlich  des  Landtags-Vorstandes
  sich  nöthig  machenden  Veränderungen  haben  Wir  unter  Beirath  und  Zustimmung
  des  Landtages  beschlossen,  nachstehendes  Gesetz  über  den  Vorstand
und  die  Versammlung  des  Landtages  zu  erlassen:

g.  1.
Die  auf  dem  Grunde  des  Wahlgesetzes  vom  17.  dieses  Monats  als  Volksvertreter
  erwahlten  41  Abgeordnete  bilden,  nach  ihrer  auf  Anordnung  des  Großherzogs
  geschehenen  Einberufung,  den  Landtag.

g.  2.

Bis  zur  Eröffnung  eines  neuen  ordentlichen  oder  außerordentlichen  Landtages
  bleibt  der  bisherige  Landtags-Vorstand  mit  allen  nach  dem  Grundgesetze
über  die  landständische  Verfassung  vom  5.  Mai  1816  ihm  zustehenden  Befugnissen,
soweit  diese  nicht  durch  das  gedachte  Wahlgesetz  beseitigt  sind,  in  Wirksamkeit.

Sobald  nach  erfolgter  Einberufung  bei  demselben  mindestens  28  Abgeordnete
  sich  angemeldet  haben,  geschieht,  auf  vorgängige  Anzeige  des  gedachten
Vorstandes  bei  dem  Großherzoglichen  Staats-Ministerium,  die  Eröffnung  des
Landtages  entweder  vom  Großherzoge  selbst  oder  durch  eine  zu  diesem  Zwecke
ernannte  Kommission.

§#..

Nach  erfolater  Eröffnung  jedes  ordentlichen  oder  außerordentlichen  Landtages
  führt  vorläufig  das  alteste  Mitglied  desselben  (Alters-Präsident)  den  Vorsitz
  und  erläßt,  wenn  mindestens  28  Mitglieder  am  Orte  der  Zusammenberu-
        <pb n="363" />
        348

fung  anwesend  sind,  an  dieselben  die  Aufforderung  zur  Wahl  des  Präsidenten
(bisher  Landmarschall).
g.  4.

Zur  Präsidenten-Stelle  schlägt  der  Landtag  drei  Abgeordnete,  die  nach
absoluter  Stimmenmehrheit  durch  Stimmzettel  in  getrennten  Wahlhandlungen
gewählt  werden,  dem  Großherzoge  vor,  welcher  einen  derselben  zum  Präsidenten
  ernennt.

g.  5.

Dieser  leitet  die  Wahl  der  beiden  (des  ersten  und  zweiten)  Vice-Präsidenten,
  welche  gleichfalls  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  durch  Stimmzettel
in  getrennten  Wahlhandlungen  erfolgt.  Von  dieser  Wahl  geschieht  dem  Großherzoge
  nur  Anzeige.  ·

§.6.

Der  Präsident  und  die  Vice-Präsidenten  bilden  den  Landtags-Vorstand.

Die  Befugnisse  des  Landtags-Vorstandes  bleiben  dieselben,  wie  solche
im  F.  62  bezüglich  §.  81  und  §.  92  des  Grundgesetzes  bestimmt  sind.

Ebenso  besteht  auch  das  Verhältniß  des  Präsidenten  und  der  Vice-Präsidenten
  zu  einander  in  derselben  Maße,  wie  solches  zwischen  dem  bisherigen
Landmarschall  und  dessen  beiden  Gehülfen  im  §.  68  und  F.  64  des  Grundgesetzes
  festgestellt  ist.

g.  7.

Der  Landtags-Vorstand  bleibt  jedesmal  bis  zum  Zusammentritte  des  nächsten
  ordentlichen  oder  oußerordentlichen  Landtages  in  Wirksamkeit  und  zwar  auch
dann,  wenn  nach  F.  96  des  Grundgesetzes  die  Auflösung  erfolgt  ist.

Die  Feststellung  der  dem  Vorstande  nach  §.  65  des  Grundgesetzes  zukommenden
  Besoldung  bleibt  dem  künftigen  Landtage  vorbehalten.

g.  8.

Nach  erfolgter  Ernennung  des  Praͤsidenten  und  geschehenen  Wahl  der
Vice-Präsidenten  loosen  sämmtliche  Abgeordnete  hinsichtlich  der  Sitzordnung;
den  einzelnen  Abgeordneten  bleibt  jedoch  gestattet,  mit  ihren  Sitzen  zu  tauschen.

Für  die  bei  der  Verloosung  nicht  anwesenden  Abgeordneten  wird  vom
Präsidenten  das  Loos  gezogen.

Bei  jedem  ordentlichen  oder  außerordentlichen  Landtage  findet  eine  neue
Verloosung  der  von  den  Abgeordneten  einzunehmenden  Sitze  Statt.
        <pb n="364" />
        344

g.  9.

Der  Landtag  kann  keine  Sitzung  halten,  wenn  nicht  wenigstens  28  Abgeordnete
  zugegen  sind.  Ein  Beschluß,  welcher  mit  Vernachlassigung  dieser
Bestimmung  gefaßt  wird,  ist  ungültig.

##.  10.

Alle  mit  dem  gegenwärtigen  Gesetze  im  Widerspruche  stehende  bisherige
gesetzliche  Bestimmungen,  namentlich  die  §.§.  81,  57,  58,  59,  60,  61,  77,
79,  80,  83,  84,  85  und  86  des  Grundgesetzes  vom  5.  Mai  1816  treten
außer  Kraft.

Zu  dessen  Urkunde  ist  dieses  Gesetz  von  Uns  hoöchsteigenhändig  vollzogen
und  mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  versehen  worden.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  18.  November  1848.
1  Carl  Friedrich.

von  Watzdorf.

"dt.  Ernst  Müller.

Gese  6
über  den  Vorstand  und  die  Versammlung
  des  Landtages.
        <pb n="365" />
        Uegierungs-Blatt
Großberogebum
Sachsen  Beimar  ·  Eisenach

 

 

 

Nummer  a6.  Weimar.  29.  November  1848.

 

 

Vekanntmachung.

Auf  hoͤchsten  Befehl  Sr.  Koͤniglichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
das  nachstehende  Gesetz  über  die  Form  und  Wirkung  der  Eheverlöbnisse  vom
2.  d.  M.  hierdurch  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  17.  November  1848.
Großherzoglich  Sächfische  Landesregierung.
von  Mandelsloh.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

Um  die  Statt  findende  Ungewißheit  und  Verschiedenheit  des  Rechts  in
Ansehung  der  Form  der  Eheverloͤbnisse  zu  beseitigen  und  zugleich  die  Wirkung
derselben  den  Ansichten  der  Zeit  entsprechend  zu  bestimmen,  verordnen  Wir
mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtages,  wie  folgt:

58
        <pb n="366" />
        846

g.  1.

Zur  Errichtung  eines  guͤltigen  Eheverloͤbnisses  wird  außer  den  uͤbrigen
rechtlichen  Voraussetzungen  erfordert,  daß  sowohl  die  Verlobten  als  auch  deren
  vorhandene  Aszendenten  und  Vormünder,  insoweit  es  deren  Konsenses
zur  Verehelichung  (§.  2)  bedarf,  ihre  Einwilligung  entweder  bei  einem  und
demselben  Pfarramte  oder  vor  einem  und  demselben  Gerichte,  welches  mit
der  bürgerlichen,  nicht  streitigen  (freiwilligen)  Gerichtsbarkeit  bekleidet  ist,
mündlich  erklären,  oder  daß  gerichtliche  oder  Rotariats-Urkunden  daselbst  überreicht
  werden,  welche  die  Einwilligung  der  genannten  Personen,  insoweit  sie
dieselbe  nicht  mündlich  erklären,  enthalten.

§#.2.
Die  Einwilligung  zur  Verehelichung  ist  erforderlich  von  Seiten
1)  des  ehelichen  Vaters  eines  jeden  der  Verlobten,  wenn  aber  dieser  nicht
vorhanden,
2)  der  Mutter  und  neben  dieser  des  etwaigen  Vormundes;  in  Ermangelung
  auch  der  Mutter,  endlich
3)  eines  der  Großältern,  wenn  solche  noch  vorhanden,  ebenfalls  neben  dem
etwaigen  Vormunde  und  dergestalt,  daß  auch  hier  die  väterliche  Linie
und  in  jeder  Linie  der  Großvater  vorgeht.
Bei  Adoptirten  treten  in  gleicher  Weise  die  Adoptiv-Aeltern  an  die  Stelle
der  natürlichen.
g.  3.
Die  verweigerte  Einwilligung  eines  Vormundes  kann  auch  durch  ein  Dekret
der  obervormundschaftlichen  Behoͤrde  ersert  werden.

Hat  ein  Aszendent,  dessen  Einwallgun  erforderlich  ist,  seine  Familie  böslich
  verlassen,  oder  ist  der  Aufenthaltsort  desselben  überhaupt  unbekannt,  oder
in  einem  nicht  zum  deutschen  Bunde  gehörigen  Lande  gelegen,  und  wird  dieses
bescheinigt  oder  wenigstens  eidlich  von  dem  Deszendenten  versichert,  oder  ist
von  Ersterem  seines  geistigen  oder  körperlichen  Zustandes  wegen  oder  sonst  eine
Erklärung  nicht  zu  erlangen:  so  hat  das  für  den  Dezzendenten  zuständige
Gericht,  auf  Anrufen  desselben  und  nach  vorhergegangener  summarischer  Sacherörterung,
  jenen  seines  Einwilligungsrechtes  für  verlustig  zu  erklären  und  es
tritt  dann  der  naächstberechtigte  Aszendent  (§.  2)  an  seine  Stelle.

.  5.

Würde  aber  die  Einwilligung  eines  Agzendenten,  oder  des  Vormundes

mit  Beitritt  der  Obervormundschaft,  ohne  zureichenden  und  erweislichen  Grund
        <pb n="367" />
        347

versagt,  so  hat  das  zuständige  Gericht  des  Deszendenten  oder  Pflegebefohlenen
  auf  Klage  eines  der  Betheiligten  den  verweigerten  Konsens  durch  Erkenntniß
  zu  suppliren.

Dabei  findet  das  Verfahren  und  der  Instanzen-Zug  nach  den  Vorschriften
  für  minderwichtige  Rechtssachen  Statt.

*2i
So  lange  noch  nicht  die  Einwilligung  Aller,  deren  Konsens  erforderlich
ist,  oder  die  richterliche  Ergänzung  desselben,  sowie  oben  vorgeschrieben,  beigebracht
  ist,  hat  das  Verlöbniß  keine  rechtliche  Wirkung.

Einer  weitern  dußern  Form  (Solemnität)  bedarf  es  zur  Errichtung  eines
verbindlichen  Eheverlöbnisses  (s.  10)  nicht.

g.  8.

Ueber  die  angebrachten  Eheverlöbnisse  und  die  beigebrachten  Konsense
dazu  sind  sowohl  bei  den  Pfarrämtern  als  bei  den  Gerichten  Niederschreibungen,
  unter  Beobachtung  der  Vorschriften  in  dem  Nachtrage  vom  8.  Dezember
  1838  zu  dem  Gesetze  wegen  Besetzung  der  Gerichtsbank  vom  13.
April  1833  (Reg.  Bl.  v.  J.  1838  S.  186),  mit  öffentlichem  Glauben  aufzunehmen,
  Akten  zu  führen  und  aufzubewahren.

§.  9.

Ein  Eheverlöbniß  oder  ein  vorläufiges  Versprechen  sich  zu  ehelichen,
unter  was  für  Umständen  und  Bedingungen  es  auch  gegeben  worden,  zieht
keine  rechtliche  Verbindlichkeit  zur  Vollziehung  der  Ehe  selbst  oder  zu  einer
Abfindung  deshalb  nach  sich,  begründet  daher  auch  keinen  Einspruch  wider
eine  anderweite  Verehelichung.

S#.  10.

Wohl  aber  bleibt  bei  vorhandenem  gültigen  Verlöbnisse  (§.S.  1—  7)  dem
Theile,  welcher  nach  den  bisherigen  Grundsätzen  einen  Anspruch  auf  Vollziehung
  der  Ehe  hatte,  eine  Klage  auf  Ersatz  des  wirklichen  Schadens  (nicht  des
entgangenen  Gewinnes)  mit  Einschluß  der  dem  andern  Theile  gemachten  Geschenke
  oder  der  etwa  auf  den  Fall  des  Rücktritts  bedungenen  Leistung  wider
den  die  Vollziehung  der  Ehe  beharrlich  und  ohne  zureichenden  Grund  verweigernden
  oder  durch  seine  Schuld  den  begründeten  Rücktritt  des  andern  veranlassenden
  Theil  vorbehalten.  Diese  Klage  ist  bei  dem  ordentlichen  Richter
des  beklagten  Theils  anzustellen  und  in  der  Prozeß-Form,  auch  in  dem  Instanzen-Zuge
  zu  verhandeln,  welche  der  Größe  des  Klage-Objekts  entsprechen.
        <pb n="368" />
        348

Erbietet  sich  der  beklagte  Theil  zur  Vollziehung  des  Eheverspruchs,  so
fällt  der  Anspruch  auf  Entschädigung  hinweg,  sofern  das  Erbieten  binnen
einer  vom  Gerichte  zu  seßzenden  angemessenen  Frist  realisirt  oder  dessen  Verwirklichung
  durch  Schuld  des  andern  Theils  verhindert  wird.

SA.  11.

Wäre  eine  gültige  Verlobte  von  dem  Brautigam  geschwängert  worden,
und  kommt  es  ohne  Schuld  der  Braut  nicht  zur  Ehe,  so  steht  der  Letztern
  insbesondere  das  in  der  vorstehend  bestimmten  Weise  auszuführende  Recht
zu,  den  Namen  des  Brautigams  zu  führen,  mit  allen  Befugnissen  einer  geschiedenen,
  für  den  unschuldigen  Theil  erklärten  Ehefrau  desselben  und  das
etwa  vorhandene  Kind  wird  alsdann  den  durch  nachfolgende  Ehe  Legitimirten
gleich  geachtet.

Auf  das  Heimathsverhältniß  der  Braut  und  des  Kindes  bleibt  dieses
jedoch  ohne  Einfluß.  »

Waͤre  der  Braͤutigam  verstorben,  ohne  daß  ein  Dritter  denselben  als
Erbe  zu  vertreten  hat,  so  ist  der  vorgedachte  Anspruch  der  Braut  wider  einen
  von  dem  Gerichte  zu  bestellenden  Fiskal  auszuführen.  Es  steht  jedoch  in  jedem
Falle  denjenigen,  deren  Einwilligung  zum  Verlöbnisse  erforderlich  war,  das
Recht  zu,  in  dem  Rechtsstreite  wegen  dieses  Anspruchs  selbstständig  zu  interveniren.


g.  12.

Gegenwaͤrtiges  Gesetz  soll  vom  ersten  Dezember  1848  an  im  ganzen
Großherzogthume  gelten  und  alle  von  demselben  abweichende  Bestimmungen
allgemeiner  oder  besonderer  Gesetze  aufheben.

Auch  die  Konfiskation  der  Mahlschätze  findet  bei  Auflösung  von  Eheverlöbnissen
  nicht  weiter  Statt.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  2.  November  1848.

Carl  Friedrich.

von  Watzdorf.
Gesetz
über  die  Form  und  Wirkung  der
Eheverlöbnisse.
        <pb n="369" />
        349

Regierungs-BGlatt

fuür  daö
Großherzogthu  m
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  37.

 

     

Weimar.  2.  Dezember  1848.

Wir  Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
22.  2.3
thun  kund  und  zu  wissen:  daß  Wir  einer  mit  dem  getreuen  Landtage  getroffenen
  Verabschiedung  über  das  Uns  zustehende  Recht  zu  Erlassung  provisorischer
  Gesetze  ohne  Zustimmung  des  Landtages  Unsere  landesfürstliche  Bestätigung
  ertheilt  haben  und  solche  zur  Nachricht  und  Nachachtung  für  sämmtliche
Unterthanen  des  Großherzogthumes  andurch  verkündigen,  wie  folgt:
g.  1.

Der  Großherzog  ist,  wenn  der  Landtag  nicht  versammelt  ist,  berechtiget,
auch  solche  Gesetze,  welche  nach  der  bestehenden  Verfassung  der  Zustimmung
des  Landtages  beduͤrfen,  ohne  letztere  dann  zu  erlassen,  wenn  ihr  durch  das
Staatswohl  dringend  gebotener  Zweck  einer  schleunigen  Erfuͤllung  bedarf.

.  2.

Ausgenommen  hiervon  sind  alle  und  jede  Abaͤnderungen  der  Verfassung

und  des  Wahlgesetzes.

 

 

 

 

45
        <pb n="370" />
        350

g.  3.

Derartige  provisorische  Gesetze  müssen  von  allen  Departements-Ministern
verantwortet  und  zu  diesem  Zwecke  kontrasignirt,  auch  dem  Landtage  bei  seiner
  nächsten  Zusammenkunft  zur  Genehmigung  vorgelegt  und  bei  ihrer  Publikation
  im  Regierungs-Blatte  auedrücklich  als  provisorisch  bezeichnet  werden,
mit  dem  Hinzufügen,  daß,  wenn  sie  von  dem  ncchsten  Landtage  nicht  ausdrücklich
  angenommen  werden  sollten,  sie  mit  dem  Ende  des  letztern  von  selbst
und  ohne  Weiteres  außer  Kraft  treten.

Urkundlich  ist  gegenwartiges  Patent  von  Uns  höchsteigenhändig  vollzogen
und  mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  versehen  worden.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  17.  November  1848.

Carl  Friedrich.

von  Watzdorf.

 

Patent,  %
das  Recht  zu  Erlassung  provisorischer  vdt.  Ernst  Muͤller.
Gesetze  ohne  Zustimmung  des  Landtages

betreffend.

An  das  deutsche  Volk!

Deutsche!  In  ernster  Stunde  fuͤr  unser  Vaterland  spreche  ich  zu  Euch;
hoͤrt  meine  Worte  mit  Vertrauen!

Eine  beklagenswerthe  Spaltung  ist  eingetreten  zwischen  der  Krone  und
den  Volksverttetern  Preußens.  In  weiten  Kreisen  hat  das  deutsche  Volk
Partei  genommen  in  diesem  Streite;  es  hat  es  gethan  in  ruhiger  und  gesetzmäßiger
  Haltung.  Aber  auch  die  Stimme  der  Leidenschaft  ertoͤnt  und  sie  entzündet
  neuc  Leidenschaft.  Ein  Theil  der  Preußischen  Volksvertreter  hat  beschlossen,
  daß  die  Erhebung  der  Steuern  einzustellen  sei.  Die  Barde  des
        <pb n="371" />
        351

Staatslebens  sind  dadurch  gelockert,  die  bürgerliche  Gesellschaft  ist  tief  erschüttert,
  Preußen  und  mit  ihm  ganz  Deutschland  stehen  auf  der  Schwelle  des
Bürgerkrieges.

Preußen!  Die  zu  Frankfurt  versammelten  Vertreter  des  deutschen  Volks
baben  in  so  verhängnißvollem  Augenblicke  das  auögleichende  Wort  des
Friedens  gesprochen.  Die  Reichsversammlung  hat  verlangt,  daß  Preußens
König  sich  mit  Männern  umgebe,  welche  das  Vertrauen  des  Landes  genießen.
Sie  hat  die  Euch  gewährten  und  verheißenen  Rechte  und  Freiheiten  feierlich
verbürgt;  sie  hat  Euch  gegen  jeden  Versuch  einer  Beeinträchtigung  derselben
ihren  Schutz  zugesagt.  Sie  hat  aber  zugleich  den  auf  die  Einstellung  der
Steuererhebung  gerichteten  Beschluß  der  Preußischen  Volkévertreter  für  nichtig
  erklärt.

Preußen!  Die  Reichsversammlung  zu  Frankfurt  vertritt  die  Gesammtheit
der  deutschen  Nation,  ihr  Ausspruch  ist  oberstes  Gesetz  für  Alle!

Deutsche!  In  voller  Uebereinstimmung  mit  der  Reichsversammlung  werde
ich  handeln.  Ich  werde  die  Vollziehung  jenes  Beschlusses  nicht  dulden,  welcher
  durch  Einstellung  der  Steuererhebung  in  Preußen  die  Wohlfahrt  von  ganz
Deutschland  gefährdet.  Ich  werde  aber  auch  die  Bürgschaft  der  Rechte  und
Freiheiten  des  Preußischen  Volkes  zur  Geltung  bringen;  sie  sollen  ihm  unverkümmert
  bleiben,  wie  allen  unseren  deutschen  Brüdern.

Ich  rechne  auf  Euch,  Preußen;  Ihr  werdet  mir  beistehen;  Ihr  werdet
jede  Ungesetzlichkeit,  jede  Gewaltthat  meiden  und  Euch  der  Freiheit  werth  zeigen.
  Haltet  den  Frieden,  ich  werde  ihn  wahren.

Deutsche!  Auf  Cuch  alle  rechne  ich.  Steht  Ihr  zu  mir,  wie  ich  zu  Euch
stebe!  Das  längst  ersehnte  Ziel,  nach  dem  wir  streben,  ist  ndher  gerückt,  bald
wird  das  Verfassungswerk  für  Deutschland  vollendet  und  unser  schönes  Vaterland
  wird  in  Einheit  und  Freiheit  groß  und  mächtig  seyn!

Frankfurt  a.  M.  am  21.  November  1848.

Der  Reich  Ssverweser:
Erzherzog  Sohann.

Die  Reichs-Minister:

Schmerling.  Pencker.  Duckwitz.  Beckeratb.  R.  Mohl.
49  *
        <pb n="372" />
        352
Ministerial-Bekanntmachung.

Dem  Vernehmen  nach  werden  auch  jetzt  noch  von  Militair-Pflichtigen  des
Großherzogthumes  neue  Stellvertretungsverträge  eingegangen.  Da  nun  über
die  Verpflichtung  zum  Milikair-Dienste  eine  neue  Gesetzgebung,  welche  den  Mitair-Dienstpflichtigen
  die  Stellvertretung  durch  Andere  nicht  mehr  gestattet,
wahrscheinlich  schon  sobald  eintritt,  daß  Stellvertretungsverträge,  welche  jetzt
erst  noch  abgeschlossen  werden,  leicht  durch  sie  betroffen  und  die  durch  diese
Verträge  geschaffenen  Verhaltnisse  durch  die  neue  Gesetzgebung,  ohne  einen
rechtlichen  Anspruch  auf  Vergütung  der  gezahlten  Stellvertretungsgelder  anzuerkennen,
  wieder  aufgelöset  werden  können  und  dieses  möglicher  Weise  zu  Verwickelungen
  und  Nachtheilen  für  beide  vertragende  Theile  führen  würde:  so
sieht  sich  das  Großherzogliche  Staats-Ministerium  veranlaßt,  hierauf  aufmerksam
  zu  machen  und  vor  dem  Abschlusse  neuer  Stellvertretungsverträge  hiermit
zu  warnen.

Weimar  am  24.  November  1848.

Großherzoglich  Sächfsssches  Staats-WMinisterium.
von  Watzdorf.

Bekauntmachungen.

I.  Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  werden
in  Folge  eines  Erlasses  des  Reichs-Kriegs-Ministeriums  nachstehende  Vorschriften
  über  die  Verpflegung  und  den  Transport  der  Reichstruppen,  sowie
über  die  den  Quartier-Tragern  dafür  zu  leistende  Vergütung,  hiermit  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht.

I.

u)  Den  Offizieren  bic  zum  Unter-Lieutenant  einschließlich  herab  haben  die
Quartier-Träger  neben  Wohnung,  Heibzung,  Licht  und  Bett  nur  das
in  Kaffee  und  etwas  Gebackenem  bestehende  Frühstück  zu  gewähren,  dafür
  erhalten  sie  für  jeden  Offizier  täglich  7  Sgr.  6  Df.

b)  Fur  ihre  sonstige  Verköstigung  haben  die  Offiziere,  da  sie  zu  diesem
Zwecke  besondere  Tageögelder  erhalten,  selbst  zu  sorgen.  Nur  an  Orten,
  wo  solches  wegen  des  Mangels  geeigneter  Gast=  und  Speise-Häuser
  nicht  wohl  thunlich  ist,  sind  die  Quartier-Trager  die  bei  ihnen  einquartierten
  Offiziere  vollständig  zu  beköstigen  verpflichtet.  Die  Art  der
Bekostigung,  sowie  der  Betrag  der  dafür  zu  leistenden  Vergütung  bleibt
zundchst  der  Uebereinkunft  der  Betheiligten  überlassen.
        <pb n="373" />
        In  Ermangelung  einer  solchen  besteht  die  Bekoͤstigung:

1)  eines  Staabs  ·  Dffiziers  jeden  Ranges

zum  zweiten  Frühstuͤck:  aus  Butterbrote  mit  Beilage  und]
Liqueur;

zum  Mittag:  außer  dem  noͤthigen  Brote,  aus

Suppe,  Fleisch  und  Gemuͤse,  Braten

  und  Salat,  einem  Dessert  und

einer  Flasche  Wein;

zum  Abend:  aus  einer  abnlichen  Mahlzeit  mit
Hinweglassung  eines  Gerichtes  und
aus  einer  Flasche  Bier  anstatt  des
Weins;

2)  eines  Hauptmanns  und  eines  Militair-  Beamten
Pleichen  Manges:
zum  zweiten  Frühstück:  aus  Butterbrote  und  Beilage  mit
Liqucur;
zum  Mittag:  aus  Suppe,  Fleisch  mit  Gemüse,
und  Gebratenen  oder  einer  andern
Speise  mit  einer  Flasche  Bier  und
dem  erforderlichen  Brote;
zum  Abend:  aus  einer  ähnlichen  Mahlzeit  mit
Hinweglassung  eines  Gerichtes  und
ebenfalls  aus  einer  Flasche  Bierz;
3)  eines  Lientenants  und  eines  Militair--Beamten
gleichen  Ranges:

aus  der  Verpflegung  der  Hauptleute  mit  Hinweglassung  des
zweiten  Gerichtes  bei  beiden  Mahlzeiten.

 

353

ausschließlich  des
in  Kaffee  und  etwas
  Gebackenem
bestehenden  unter
der  zun  1a  erwähnten
  Vergütung
  mit  begrif.
fenen  ersten

Fröhstäcks.

Dafür  hat  der  betroffene  Offizier  selbst  an  den  Quartier-Trager  zu

entrichten  und  zwar:
a)  der  Staabs-Offizier  ·7  Thlr.  7  Sgr.
b)  der  Hauptnman  .  26
c)  der  Lieutennt..  .  18=8

  Pf.
        <pb n="374" />
        354

II.

Die  tägliche  Verpflegung  der  Unter-Dffiziere,  Vice-Korporale  und  Gemeinen
  besteht  neben  Quartier,  Lagerstaätte  —  einschließlich  der  Jahreszeit
angemessener,  warmer  Decke  —  Heitzung  und  Licht  in

zwei  Pfund  Brot,

früh  Kaffee  und  ein  Quartierchen  Branntwein,

Mittags  ein  halbes  Pfund  Fleisch  nebst  Zugemüse,  (bei  längerem  Verweilen
  in  demselben  Quartier  darf  auch  wochentlich  zwei  Mal  eine
Mehlspeise  gegeben  werden),

Abends  Butter  oder  Käse  oder  eine  Suppe  und  ein  Maas  Bier.

Für  diese  vollständige  Verpflegung  der  genannten  Personen  erhält  der
Quartier-Träger  für  jeden  Mann  täglich  7  Sgr.  6  Df.,  wobei  jedoch  1  Feldwebel,
  1  Portepee-Fahndrich,  1  Stabs-Fourier,  1  Kompagnie-Chirurg  —
2  Gemeinen  gerechnet  werden,  dafür  aber  auch  Anspruch  auf  einen  abgesonderten
  Raum  zum  Wohnen  und  Schlafen  haben,  wo  ein  solcher  der  Rumlichkeit
  im  Allgemeinen  zu  Folge  ihnen  überlassen  werden  kann.

III.
Für  ein  zu  einquartierten  Truppen  gehöriges  Pferd  werden  taglich
6  Pf.  an  Stallgeld  an  den  Quartier-Träger  berechnet  und  bezüglich  vergütet.

IV.

An  Fourage  muß  soviel  geliefert  werden,  als  von  den  betreffenden  Truppenbefehlshabern
  verlangt  und  vorher  ausgeschrieben  wird.

Die  Vergütung  für  die  hiernach  gelieferte  Fourage  erfolgt  nach  dem  jeweiligen
  mittleren  Marktpreise  der  dem  Orte  der  Lieferung  zunächst  gelegenen
Marktstadt.  Ueber  diesen  Preis  hinaus  wird  noch  ein  Aufschlag  von

—  Thlr.  1  Sar.  6  DPf.  für  den  Weimar'schen  Scheffel  Hafer,

—  2  6  „für  den  Centner  Heu,

—  1  6  „für  den  Centner  Stroh,
als  Vergütung  der  Kosten  für  Anschaffung  der  gelieferten  Fourage  gewährt.
Höhere  Aufschläge  dürfen  nur  im  Falle  einer  vollständig  geführten  Nachweisung,
  daß  und  warum  ein  Mehraufwand  erforderlich  gewesen,  bezahlt  werden.

V.

Für  jedes  Vorspannpferd  wird  auf  die  Meile  11  Sgr.  bezahlt,  jedoch
ohne  besondere  Vergütung  wegen  des  dazu  zu  stellenden  Wagens  oder  Karrens.
        <pb n="375" />
        855

VI.

Jeder  Fußbote  erhaͤlt  fuͤr  jede  Meile  Weges  den  Ruͤckweg  jedoch  nicht

mit  eingerechnet  —  Thlr.  5  Sgr.  —  Pf.
VII.

Hinsichtlich  der  Verpflegung  der  durch  das  Großherzogthum  marschirenden
Königlich  Preußischen  Truppen,  soweit  dieselben  nicht  im  Reichsdienste  sich  befinden,
  bewendet  es  bei  den  insoweit  getroffenen  besonderen  Bestimmungen.

VIII.

Vorstehendes  Reglement  tritt  mit  dem  1.  Dezember  dieses  Jahres  in
Kraft  und  bleibt  bis  auf  Weiteres  gültig.

Weimar  am  25.  November  1848.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.

von  Conta.

II.  Gemäß  der  Bestimmung  im  F.  8  des  Gesetzes  über  die  Wahl  der
Volksvertreter  zum  Landtage  des  Großherzogthumes  vom  17.  dieses  Monats
ist  uns  mittelst  höchsten  Reskripts  vom  25.  dieses  Monats  die  landesfürstliche
Anordnung  einer  neuen  Volksvertreter-Wahl  zugegangen,  auch  ist  heute  die
Ernennung  der  in  der  Anfuge  unter  C  verzeichneten  Wahlbezirks-Behörden  genehmigt
  worden.

An  sämmtliche  Stadtrathe  und  Drtsvorstände  (Orts-Wahblbehörden)  ergeht
daher  hierdurch  die  Aufforderung,  nach  Vorschrift  im  §.  10  des  gedachten  Gesetzes
  für  jeden  Gemeinde-Heimathsbezirk  (Stadt,  Flecken  oder  Dorf,  einschließlich
  der  in  deren  Flur  gelegenen  oder  deshalb  dazu  gewiesenen  Güter,
welche  einen  besondern  Heimathsbezirk  bilden,)  binnen  vierzehen  Tagen  die  Liste
aller  darin  sich  wesentlich  aufhaltenden  stimmberechtigten  Wähler  aufzustellen,
sodann  deren  Bekanntmachung,  wie  im  K.  12  des  Gesetzes  vorgeschrieben  ist,
zu  bewirken  und  demnächst  dieselbe,  nach  erfolgter  Beglaubigung  bezüglich  Berichtigung
  (F.§.  13  und  14),  der  betreffenden  Wahlbezirks-Behörde  zur  Einsicht
vorzulegen,  worauf  diese  die  im  F.  15  vorgeschriebene  berichtliche  Anzeige  uns
alsbald  zu  machen  hat.

Den  Wahlbezirks-Behörden  werden  für  jeden  Bezirk  die  erforderlichen
Exemplare  des,  außer  in  dem  Regierungs-Blatte  Nr.  35  noch  besonders  abgedruckten,
  Gesetzes  zur  Vertheilung  an  die  Orts-Wahlbehörden  durch  unsere
Kanzlei  zugesendet  werden.  Von  allen  bei  dem  vorseienden  Wahlgeschäfte  be-
        <pb n="376" />
        356

theiligten  Behörden  des  Landes  erwarten  wir  übrigens  mit  Zuversicht,  daß  sie
den  Vorschriften  des  angezogenen  Wahlgesetzes  überall  auf  das  Genaueste  nachzukommen
  sich  bestreben  werden.

Weimar  am  28.  November  1848.
Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.

von  Conta.

C.
Ver  zeic  u  i  6

der  nach  G.  8  des  Gesetzes  vom  17.  November  1848  ernannten  Wahlbezirks-Behörden:

der  Stadtratb  zu  Weimar  für  die  Wahlbezirke  .  .  .  .  lund  II.

das  Amt  Weimar  ..  ......  llluale.

-.Bnttslad«..  -  V  und  VI.
Allsledt  für  den  Woblb  ezirt  VII.

Großrudestedt  für  die  Wahlbezirke

Vieselbach  für  den  Wahlbezirk
erka  -

Blankenhain  für  die  Wahlbezirke

t
2
*2
2

S  n  e  "

VIIl  und  IX.
X.

XlI.
XII  und  Xlll.

Ilmenau  für  den  Wahlbezirk  XIV.
der  Stadtrath  zu  Jena  für  den  Wabibezirk  XV.
das  Amt  Jena  XVI.
[:  .  Burgel  "„  XVII.
=  =  Dornburg  -  XVIII.
„  -Rosla  für  die  Wahlbezirke=  XIX  und  XX.
der  Stadtrath  zu  Apolda  für  den  Wahlbezirk  I.
*  :  Eisenach  fur  die  Wabibezirke  XXII  und  XXIII.
das  Amt  Eisenach  XXIV  und  XIXV.
-.  Creuzburg  für  den  iblbezni  XXVI.
-  Gerstungen-  XXVII.
:.  Tiefenort  -  XXVIII.
:  -Vacha  -  -  XXIX.
-„-Lengsfeld“,  -  XXX.
—  -Geisa  --  -  XXXI.
-Dermbach  O"  XXXII.
"  „=  Kaltennordheim  XXX  III.
Ostb  cim  r  2  -  XXXIV.
der  Stadtrath  zu  Nrustadt:  Ob  XXXV.
das  Amt  Neustadt  -  -  XXXVI
der  Stadtrath  zu  Triptis  -  -  XXXVII
der  Stadtrath  zu  Auman-  -  XXXVIII
das  Amt  Weida  -  XXXIX
der  Stadtrath  zu  Weidan--  ·  XXXX.
das  Amt  Berga  -  -  XXXXI
        <pb n="377" />
        Regierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  3s

 

 

 

Weimar.  6.  Dezember  1848.

 

 

Bekanuntmachung.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
das  nachstehende  Gesetz  über  die  Verheitzung  der  Schulstuben  vom  8.  dieses
Monats  hierdurch  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  20.  November  1848.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Mandelsloh.

Wir  Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

haben  zur  Beseitigung  vorgekommener  Zweifel  uͤber  die  Verbindlichkeit  zur  Verheitzung
  der  Schulstuben  unter  Zustimmung  des  getreuen  Landtages  zu  verordnen
  beschlossen,  wie  folgt:
g.  1.
Die  Anschaffung  des  nöthigen  Brenn-Materials  zur  Heitzung  der  Unterrichtszimmer
  in  offentlichen  Stadt=  und  Land-Schulen  ist  regelmäßig  eine
ao
        <pb n="378" />
        858

Verpflichtung  derjenigen  Stadt=  und  Land-Gemeinden,  deren  Glieder  ihre  im
schulpflichtigen  Alter  stehenden  Kinder  in  den  fraglichen  Schulen  unterrichten  zu
lassen  haben.

g.  2.

Wo  für  das  erforderliche  Heitzungs-Material  durch  Vermaͤchtnisse  oder  auf
andere  feststehende  Weise  ohne  Zuziehung  der  Schullehrer  ausreichend  bereits
gesorgt  ist,  hat  es  hierbei  sein  Bewenden.  unzulässig  ist  es  jedoch,  den  Aeltern
  der  schulpflichtigen  Kinder  oder  diesen  selbst  anzusinnen,  daß  sie  zur  Verheitzung
  der  Schulstuben  Holz,  Stroh,  oder  andere  Feuerungsmittel  in  gewissen
  Theilen  zusammenbringen.

Auch  braucht  der  Lehrer  Stroh  gar  nicht  und  überhaupt  das  Heitzungs-Material
  nicht  in  einzelnen  kleineren  Quantitäten  anzunehmen.

.  B.

Als  regelmaͤßiger  Bedarf  für  jede  Schulstube  werden  jährlich  zwei  Klaftern
  Scheitholz  von  solchen  Holzgattungen  bestimmt,  welche  in  den  Forsten,
aus  denen  die  betheiligte  Gemeinde  ihren  Brennholzbedarf  zu  beziehen  pflegt,
am  Meisten  vorkommen.  Der  Kubik-Inhalt  der  Klaftern  soll  nach  dem  in
dem  zunächst  gelegenen  Großherzoglichen  Forste  üblichen  Maße  sich  richten.

Ist  diese  als  regelmáßiger  Bedarf  festgesetzte  Quantität  Scheitholz  unzureichend,
  so  hat  die  betreffende  Gemeinde  eine  größere  und  dem  wahren  Bedürfnisse
  entsprechende  Quantität  Scheitholz  zu  gewähren.

Wo  deren  Betrag  streitig,  ingleichen  wo  Scheitholz  nicht  oder  doch  nicht
ohne  unverhältnißmäßigen  Aufwand  zu  erlangen  und  deshalb  ortsüblich  nicht
im  Gebrauche  ist,  sowie,  wo  die  Anwendung  brennbarer  Fossilien  sich  empfiehlt,
  hat  zuvörderst  die  Kirchen-Inspektion  (das  Konsistorial-Amt)  die  Vermittelung
  einer  angemessenen  Vereinigung  zu  versuchen.  Gelingt  diese  nicht,
so  ist  auf  Antrag  des  betheiligten  Lehrers  oder  der  betreffenden  Gemeinde  von
der  Kirchen-Inspektion  (dem  Konsistorial-Amte)  und  auf  eingewendete  Berufung
von  der  höhern  Verwaltungsbehörde  (F.  6)  zu  bestimmen,  was  an  Scheitholz
oder  anderem  Brenn-Material  zu  liefern  ist.

.  4.

Wo  nicht  ein  besonderer  Einheitzer  für  die  Schulzimmer  angestellt  ist,  ist
das  zur  Verheitzung  der  letztern  bestimmte  Holz  oder  sonstiges  Feuerungs-Material
  an  die  Schullehrer  in  Natur  abzuliefern.  Die  Schullehrer  haben  dann
für  die  Heitzung,  bei  dem  Holz  auch  für  das  Zerkleinern,  zu  sorgen,  wogegen  die
etwaige  Ersparniß  an  Material  ihnen  verbleibt.
        <pb n="379" />
        359

0  5.

Ausnahmsweise  liegt  die  Verpflichtung  zur  Bestreitung  des  Aufwandes
fuͤr  Heitzung  der  Schulstuben  dem  Schullehrer  ob,  wenn  er  ein  zur  Heitzung
einer  Schulstube  bestimmtes,  nach  §.  8  auereichendes  Holz-Deputat  bezieht.
Hat  jedoch  in  einem  solchen  Falle  der  Schullehrer  für  das  Holz-Deputat  einen
  Aufwand  an  Fuhrlohn,  Forst-Holzmacherlohn,  Anweisegeld  und  dergleichen
zu  bestreiten,  so  muß  ihm  derselbe  für  die  zur  Heitzung  der  Schulstube  erforderliche
  Quantität  aus  der  Gemeindekasse  erstattet  werden,  sofern  er  nicht  durch
den  Werth  eines  Holz-Deputats  genügend  entschädigt  ist.  Bei  Berechnung
des  Minimal-Einkommens,  welches  nach  bestehender  oder  künftiger  Bestimmung
den  geringer  besoldeten  Schullehrern  zu  gewähren  ist,  kommt  der  Werth  des
zur  Heitzung  der  Schulstube  nöthigen  Brenn-Materials  nebst  den  Kosten  der
Herbeischaffung  nie  in  Aunsatz.

g.  6.

Streitigkeiten  zwischen  mehren  zu  einem  Schulverbande  vereinigten  Gemeinden
  uͤber  die  von  einer  jeden  derselben  zur  Schul-Stubenheitzung  zu  leistende
Beitrags-Rate,  oder  Irrungen  zwischen  Gemeinden  und  Schullehrern  uͤber  die
Verbindlichkeit  zur  Bestreitung  des  gedachten  Heitzungsaufwandes  oder  über
die  dieserhalb  erforderliche  Veranschlagung  des  Diensteinkommens  der  Schullehrer
  (§.  5),  sollen  niemals  Gegenstand  der  cidvilrichterlichen  Entscheidung  im
förmlichen  Prozeß-Wege  werden,  find  vielmehr  nach  den  Grundsätzen  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  in  erster  Instanz  durch  Vereinbarung  der  zuständigen  unteren
  Schul=  und  Gemeinde-Aufsichtsbehörden,  in  höherer  und  letzter  Instanz
aber  durch  Entscheidung  der  Landes-Direktion  beizulegen.

Urkundlich  haben  Wir  gegenwartiges  Gesetz  höchsteigenhándig  vollzogen
und  mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  3.  November  1848.

Carl  Friedrich.

von  Watzdorf.

Gesetz
uͤber  die  Verheitzung  der  Schulstuben.
        <pb n="380" />
        360

Bekanntmachung.

Nach  Inhalt  der  Gesetze  vom  19.  April  1833  und  vom  21.  Juni  1847,
die  Sicherstellung  des  Eigenthumes  an  Staatsschuld-Urkunden  auf  den  Inhaber
  betreffend,  sind  außer  den  beiden  Landesregierungen  auch  sämmtliche
Großherzogliche  Justiz-Aemter  und  Stadtgerichte  mit  der  Befugniß  zur
Inkurs-Setzung  außer  Kurs  gesetzter  Staatsschuld-Urkunden  auf  den  Inhaber  und
zum  Behufe  der  Ausübung  dieser  Besugniß  mit  den  erforderlichen  Stempeln
versehen.

Dem  Publikum,  welches  mit  Gesuchen  um  Inkurs-Setzung  haufig  an  die
unterzeichnete  Behörde  sich  gewendet,  wird  Obiges  in  das  Andenken  gerufen,
mit  dem  Bemerken,  daß  schon  zur  Vermeidung  der  Versendungsgefahr  dergleichen
  Gesuche  in  der  Regel  an  die  nächste  Großherzogliche  Unter-Gerichtsbehörde
  gerichtet  werden  sollten.

Wenn  aber  gleichwohl  dergleichen  Gesuche  an  die  unterzeichnete  Behörde
zu  richten  wären,  so  fordern  wir  wenigstens,  daß  bei  der  Aufschrift  auf  dem
Kouvert  ausdrücklich  bemerkt  werde:  „Inkurs-Setzung  betreffend.“

Weimar  am  14.  November  1848.

Großherzoglich  Sächische  Landesregierung.
von  Mandelsloh.
        <pb n="381" />
        lüegierungs  -  Blatt

Großherzogthu  m
Sachsen--Weimar-Eisenach.

 

 
     

Nummer  309.  Weimar.  9.  Dezember  1848.

Gesf  e  86,
die  Einführung
einer  allgemeinen  Wechselordnung  für  Deutschland
betreffend.
[Ausgegeben  zu  Frankfurt  a.  N.  am  27.  November  1848.)

Der  Reichsverweser,  in  Ausführung  des  Beschlusses  der  Reichsversammlung
  vom  24.  November  1848,  verkündet  als  Gesetz:

I.  Einführungsgesetz.
Art.  1.
Die  nachstehende  allgemeine  deutsche  Wechselordnung  tritt  mit  dem  1.
Mai  1849  in  dem  deutschen  Reiche  in  Gesetzeskraft.
Art.  2.
Die  zur  Aus  führung  dieser  Wechselordnung  in  den  Einzelnstaaten  etwa  erforderlichen
  von  diesen  zu  erlassenden  Bestimmungen  dürfen  keine  Abänderungen
derselben  enthalten.

II.  Allgemeine  deutsche  Wechselordnung.
Erster  Abschnitt.
Von  der  Wechselfahigkeit.
Art.  1.
Wechselfähig  ist  Jeder,  welcher  sich  durch  Verträge  verpflichten  kann.

61
        <pb n="382" />
        862

Art.  2.

Der  Wechselschuldner  haftet  für  die  Erfüllung  der  übernommenen  Wechselverbindlichkeit
  mit  seiner  Person  und  seinem  Vermögen.
Jedoch  ist  der  Wechsel-Arrest  nicht  zulässig:

1)  gegen  die  Erben  eines  Wechselschuldners;

2)  aus  Wechselerkldrungen,  welche  für  Korporationen  oder  andere  juristische
Personen,  für  Aktien=  Gesellschaften  oder  in  Angelegenbeiten  solcher
Personen,  welche  zu  eigener  Vermögensverwaltung  unfahig  sind,  von
den  Vertretern  derselben  ausgestellt  werden;

3)  gegen  Frauen,  wenn  sie  nicht  Handel  oder  ein  anderes  Gewerbe  treiben.

Inwiefern  aus  Gründen  des  öffentlichen  Rechts  die  Vollstreckung  des
Wechsel-Arrestes  gegen  andere  als  die  vorgenannten  Personen  Beschränkungen
erleidet,  ist  in  besonderen  Gesetzen  bestimmt.

Art.  3.

Finden  sich  auf  einem  Wechsel  Unterschriften  von  Personen,  welche  eine
Wechselverbindlichkeit  überhaupt  nicht,  oder  nicht  mit  vollem  Erfolge  eingehen
können,  so  bat  dieses  auf  die  Verbindlichkeit  der  übrigen  Wechselverpflichteten
keinen  Einfluß.

Zweiter  Abschnitt.
Von  gczogenen  Wechseln.
I1.  Erfordernisse  eines  gezogenen  Wechsels.
Art.  1.
Die  wesentlichen  Erfordernisse  eines  gezogenen  Wechsels  sind:

1)  die  in  den  Wechsel  selbst  aufzunehmende  Bezeichnung  als  Wechsel,  oder,
wenn  der  Wechsel  in  einer  fremden  Sprache  ausgestellt  ist,  ein  jener
Bezeichnung  entsprechender  Ausdruck  in  der  fremden  Sprache;

2)  die  Angabe  der  zu  zahlenden  Geldsumme;

3)  der  Name  der  Person  oder  die  Firma,  an  welche  oder  an  deren  Ordre
gezahlt  werden  soll  (des  Remittenten);

4)  die  Angabe  der  Zeit,  zu  welcher  gezahlt  werden  soll;  die  Zahlungszeit
kann  nur  festgesebt  werden

auf  einen  bestimmten  Tag,

auf  Sicht  (Vorzeigung  a  vista  2c.)  oder  auf  eine  bestimmte  Zeit  nach
Sicht,  auf  eine  bestimmte  Zeit  nach  dem  Tage  der  Ausstellung
(nach  dato),

auf  eine  Messe  oder  einen  Markt  (Meß=  oder  Markt-Wechsel);
        <pb n="383" />
        363

5)  die  Unterschrift  des  Ausstellers  (Trassanten)  mit  seinem  Namen  oder  seiner
  Firma;

6)  die  Angabe  des  Ortes,  Monatstages  und  Jahres  der  Ausstellung;

7)  der  Name  der  Person  oder  die  Firma,  welche  die  Zahlung  leisten  soll
(des  Bezogenen  oder  Trassaten);

8)  die  Angabe  des  Ortes,  wo  die  Zahlung  geschehen  soll;  der  bei  dem
Namen  oder  der  Firma  des  Bezogenen  angegebene  Ort  gilt  für  den
Wechsel,  insofern  nicht  ein  eigener  Zahlungsort  angegeben  ist,  als  Zahlungsort
  und  zugleich  als  Wohnort  des  Bezogenen.

Art.  3.

Ist  die  zu  zahlende  Geldsumme  (Art.  4.  Nr.  2)  in  Buchstaben  und  in
Ziffern  ausgedrückt,  so  gilt  bei  Abweichungen  die  in  Buchstaben  ausgedrückte  Summe.

Ist  die  Summe  mehrmals  mit  Buchstaben  oder  mehrmals  mit  Ziffern  geschrieben,
  so  gilt  bei  Abweichungen  die  geringere  Summe.

Art.  6.

Der  Aussteller  kann  sich  selbst  als  Remittenten  (Art.  4.  Nr.  3)  bezeichnen
  (Wechsel  an  eigene  Ordre).

Desgleichen  kann  der  Aussteller  sich  selbst  als  Bezogenen  (Art.  4.  Nr.  7)
bezeichnen,  sofern  die  Zahlung  an  einem  anderen  Orte,  als  dem  der  Ausstellung,
geschehen  soll  (trassirt-eigene  Wechsel).  «

Art.  7.

Aus  einer  Schrift,  welcher  Eins  der  wesentlichen  Erfordernisse  eines  Wechsels
  (Art.  4)  feblt,  entsteht  keine  wechselmäßige  Verbindlichkeit.  Auch  haben
die  auf  eine  solche  Schrift  gesetzten  Erklärungen  (Indossament,  Accept,  Aval)
keine  Wechselkraft.

III.  Verpflichtung  des  ###usstellers.
Art.  8.

Der  Aussteller  eines  Wechsels  haftet  für  dessen  Annahme  und  Zahlung
wechselmäßig.

III.  Indossament.
Art.  9.

Der  Remittent  kann  den  Wechsel  an  einen  Andern  durch  Indossament
(Giro)  übertragen.

Hat  jedoch  der  Aussteller  die  Uebertragung  im  Wechsel  durch  die  Worte
„nicht  an  Ordre“  oder  durch  einen  gleichbedeutenden  Ausdruck  untersagt,  so
hat  das  Indossament  keine  wechselrechtliche  Wirkung.

61“
        <pb n="384" />
        864

Art.  10.

Durch  das  Indossament  gehen  alle  Rechte  aus  dem  Wechsel  auf  den  Indossatar
  über,  insbesondere  auch  die  Befugniß,  den  Wechsel  weiter  zu  indossiren.
  Auch  an  den  Auosteller,  Bezogenen,  Acceptanten  oder  einen  frühern
Indossanten  kann  der  Wechsel  gültig  indossirt  und  von  denselben  weiter  indossirt
  werden.

Art.  11.

Das  Indossament  muß  auf  den  Wechsel,  eine  Kopie  desselben  oder  ein
mit  dem  Wechsel  oder  der  Kopie  verbundenes  Blatt  (Alonge)  geschrieben  werden.
Art.  12.

Ein  Indossament  ist  gültig,  wenn  der  Indossant  auch  nur  seinen  Namen
oder  seine  Firma  auf  die  Rückseite  des  Wechsels  oder  der  Kopie,  oder  auf  die
Alonge  schreibt  (Blanco-Indossament).

Art.  13.

Jeder  Inhaber  eines  Wechsels  ist  befugt,  die  auf  demselben  befindlichen
Blanco-Indossamente  auszufüllen;  er  kann  den  Wechsel  aber  auch  ohne  diese
Ausfüllung  weiter  indosstren.

Art.  14.

Der  Indossant  haftet  jedem  spatern  Inhaber  des  Wechsels  für  dessen
Annahme  und  Zablung  wechselmaßig.  Hat  er  aber  dem  Indossamente  die  Bemerkung
  „ohne  Gewährleistung“,  „ohne  Obligo“  oder  einen  gleichbedeutenden
Vorbehalt  hinzugefügt,  so  ist  er  von  der  Verbindlichkeit  aus  seinem  Indossamente
  befreit.

Art.  18.

Ist  in  dem  Indossamente  die  Weiterbegebung  durch  die  Worte  „nicht  an
Ordre“  oder  durch  einen  gleichbedeutenden  Ausdruck  verboten,  so  haben  diejenigen,
  an  welche  der  Wechsel  aus  der  Hand  des  Indossatars  gelangt,  gegen
den  Indossanten  keinen  Regreß.

Art.  16.

Wenn  ein  Wechsel  indossirt  wird,  nachdem  die  für  die  Protest-Erhebung
Mangels  Zahlung  bestimmte  Frist  abgelaufen  ist,  so  erlangt  der  Indossatar
die  Rechte  aus  dem  etwa  vorhandenen  Accepte  gegen  den  Bezogenen  und  Regreß-Rechte
  gegen  Diejenigen,  welche  den  Wechsel  nach  Ablauf  dieser  Frist
indossirt  haben.

Ist  aber  der  Wechsel  vor  dem  Indossamente  bereits  Mangels  Zahlung
protestirt  worden,  so  hat  der  Indossatar  nur  die  Rechte  seines  Indossanten
        <pb n="385" />
        36

gegen  den  Acceptanten,  den  Aussteller  und  Diejenigen,  welche  den  Wechsel  bis
zur  Protest-Erhebung  indossirt  haben.  Auch  ist  in  einem  solchen  Falle  der  Indossant
  nicht  wechselmäáßig  verpflichtet.

Art.  17.

Ist  dem  Indossamente  die  Bemerkung  „zur  Einkassirung“,  „in  Procura“
oder  eine  andere,  die  Bevollmächtigung  ausdrückende  Formel  beigefügt  worden,
so  überträgt  das  Indossament  das  Eigenthum  an  dem  Wechsel  nicht,  ermaächtigt
  aber  den  Indossatar  zur  Einziehung  der  Wechselforderung,  Protest-Erhebung
  und  Benachrichtigung  des  Vormannes  seines  Indossanten  von  der  unterbliebenen
  Zahlung  (Art.  45),  sowie  zur  Einklagung  der  nicht  bezahlten  und
zur  Erhebung  der  deponirten  Wechselschuld.

Ein  solcher  Indossatar  ist  auch  berechtigt,  diese  Befugniß  durch  ein  weiteres
  Procura-Indossament  einem  Andern  zu  übertragen.

Dagegen  ist  derselbe  zur  weiteren  Begebung  durch  eigentliches  Indossament
  selbst  dann  nicht  befugt,  wenn  dem  Procura-Indossamente  der  Zusatz
„oder  Ordre“  hinzugefügt  ist.

IV.  Prasentation  zur  Annahme.
Art.  18.

Der  Inhaber  eines  Wechsels  ist  berechtigt,  den  Wechsel  dem  Bezogenen
sofort  zur  Annahme  zu  praͤsentiren  und  in  Ermangelung  der  Annahme  Protest
erheben  zu  lassen.

Nur  bei  Meß-  oder  Markt-Wechseln  findet  eine  Ausnahme  dahin  Statt,
daß  solche  Wechsel  erst  in  der  an  dem  Meß=  oder  Markt-Orte  gesetzlich  bestimmten
  Präsentations-Zeit  zur  Annahme  präsentirt  und  in  Ermangelung  derselben
  protestirt  werden  können.

Der  bloße  Besitz  des  Wechsels  ermächtigt  zur  Präsentation  des  Wechsels
und  zur  Erhebung  des  Protestes  Mangels  Annahme.

Art.  19.

Eine  Verpflichtung  des  Inhabers,  den  Wechsel  zur  Annahme  zu  prsentiren,
  findet  nur  bei  Wechseln  Statt,  welche  auf  eine  bestimmte  Zeit  nach
Sicht  lauten.  Solche  Wechsel  müssen  bei  Verlust  des  wechselmäßigen  Anspruchs
gegen  die  Indossanten  und  den  Aussteller,  nach  Maßgabe  der  besondern  im
Wechsel  enthaltenen  Bestimmung  und  in  Ermangelung  derselben  binnen  zwei
Jahren  nach  der  Ausstellung  zur  Annahme  prsentirt  werden.

Hat  ein  Indossant  auf  einen  Wechsel  dieser  Art  seinem  Indossamente
eine  besondere  Präsentations-Frist  hinzugefügt,  so  erlischt  seine  wechselmaßige
        <pb n="386" />
        866

Verpflichtung,  wenn  der  Wechsel  nicht  innerhalb  dieser  Frist  zur  Annahme
praͤsentirt  worden  ist.
Art.  20.

Wenn  die  Annahme  eines  auf  bestimmte  Zeit  nach  Sicht  gestellten  Wechsels
  nicht  zu  erhalten  ist,  oder  der  Bezogene  die  Datirung  seines  Acceptes
verweigert,  so  muß  der  Inhaber,  bei  Verlust  des  wechselmäßigen  Anspruchs
gegen  die  Indossanten  und  den  Aussteller  die  recht  zeitige  Präsentation  des  Wechsels
  durch  einen  innerhalb  der  Präsentations-Frist  (Art.  19)  erhobenen  Protest
feststellen  lassen.

Der  Protest-Tag  gilt  in  diesem  Falle  für  den  Tag  der  Prsentation.

Ist  die  Protest-Erhebung  unterblieben,  so  wird  gegen  den  Acceptanten,
welcher  die  Datirung  seines  Acceptes  unterlassen  hat,  die  Verfallzeit  des  Wechsels
  vom  letzten  Tage  der  Präsentations-Frist  an  gerechnet.

V.  Annahme  (#ereptation).
Art.  21.

Die  Annahme  des  Wechsels  muß  auf  dem  Wechsel  schriftlich  gescheben.

Jede  auf  dem  Wechsel  geschriebene  und  von  dem  Bezogenen  unterschriebene
Erklarung  gilt  für  eine  unbeschränkte  Annahme,  sofern  nicht  in  derselben  ausdrücklich
  ausgesprochen  ist,  daß  der  Bezogene  entweder  überhaupt  nicht  oder
nur  unter  gewissen  Einschränkungen  annehmen  wolle.

Gleicher  Gestalt  gilt  es  für  eine  unbeschränkte  Annahme,  wenn  der  Bezogene
  ohne  weiteren  Beisatz  seinen  Namen  oder  seine  Firma  auf  die  Vorderseite
  des  Wechsels  schreibt.

Die  einmal  erfolgte  Annahme  kann  nicht  wieder  zurückgenommen  werden.

Art.  22.
Der  Bezogene  kann  die  Annahme  auf  einen  Theil  der  im  Wechsel  verschriebenen
  Summe  beschränken.
Werden  dem  Accepte  andere  Einschränkungen  beigefügt,  so  wird  der  Wechsel
  einem  solchen  gleich  geachtet,  dessen  Annahme  gänzlich  verweigert  worden
ist,  der  Acceptant  haftet  aber  nach  dem  Inhalte  seines  Acceptes  wechselmäßig.

Art.  23.
Der  Bezogene  wird  durch  die  Annahme  wechselmäßig  verpflichtet,  die
von  ihm  acceptirte  Summe  zur  Verfallzeit  zu  zahlen.  »
Auch  dem  Aussteller  haftet  der  Bezogene  aus  dem  Accepte  wechselmaͤßig.
Dagegen  steht  dem  Bezogenen  kein  Wechselrecht  gegen  den  Aussteller  zu.
        <pb n="387" />
        367

Art.  24.

Ist  in  dem  Wechsel  ein  vom  Wohnorte  des  Bezogenen  verschiedener  Zahlungsort
  (Art.  4.  Nr.  8)  angegeben  (Domicil-Wechsel),  so  ist,  insofern  der
Wechsel  nicht  schon  ergiebt,  durch  wen  die  Zahlung  am  Zahlungsorte  erfolgen
soll,  dieses  vom  Bezogenen  bei  der  Annahme  auf  dem  Wechsel  zu  bemerken.
Ist  dieses  nicht  geschehen,  so  wird  angenommen,  daß  der  Bezogene  selbst  die
Zahlung  am  Zahlungsorte  leisten  wolle.

Der  Aussteller  eines  Domicil-Wechsels  kann  in  demselben  die  Präsentation
  zur  Annahme  vorschreiben.  Die  Nichtbeobachtung  dieser  Vorschrift  hat  den
Verlust  des  Regresses  gegen  den  Aussteller  und  die  Indossanten  zur  Folge.

VI.  Regreß  auf  ESEicherstellung.
1)  Wegen  nicht  erhaltener  Annahme.
Art.  23.

Wenn  die  Annahme  eines  Wechsels  überhaupt  nicht,  oder  unter  Einschränkungen,
  oder  nur  auf  eine  geringere  Summe  erfolgt  ist,  so  sind  die  Indossanten
  und  der  Aussteller  wechselmaßig  verpflichtet,  gegen  Aushändigung  des,
Mangels  Annahme  aufgenommenen  Protestes  genügende  Sicherheit  dahin  zu
leisten,  daß  die  Bezahlung  der  im  Wechsel  verschriebenen  Summe,  oder  des
nicht  angenommenen  Betrages,  sowie  die  Erstattung  der  durch  die  Nichtannahme
  veranlaßten  Kosten  am  Verfalltage  erfolgen  werde.

Jedoch  sind  diese  Personen  auch  befugt,  auf  ihre  Kosten  die  schuldige
Summe  bei  Gericht  oder  bei  einer  andern,  zur  Annahme  von  Depositen  ermachtigten
  Behörde  oder  Anstalt  niederzulegen.

Art.  26.

Der  Remittent,  sowie  jeder  Indossatar  wird  durch  den  Besitz  des,  Mangels
  Annahme  aufgenommenen  Protestes  ermachtigt,  von  dem  Aussteller  und
den  Üübrigen  Vormännern  Sicherheit  zu  fordern  und  im  Wege  des  Wechsel-Prozesses
  darauf  zu  klagen.

Der  Regreß-Nehmer  ist  hierbei  an  die  Folgeordnung  der  Indossamente  und
die  einmal  getroffene  Wahl  nicht  gebunden.

Der  Beibringung  des  Wechsels  und  des  Nachweises,  daß  der  Regreß-Nehmer
  seinen  Nachmännern  selbst  Sicherheit  bestellt  habe,  bedarf  es  nicht.

Art.  27.

Die  bestellte  Sicherheit  haftet  nicht  blos  dem  Regreß-Nehmer,  sondern
auch  allen  übrigen  Nachmännern  des  Bestellers,  insofern  sie  gegen  ihn  den
Regreß  auf  Sicherstellung  nehmen.  Dieselben  sind  weitere  Sicherheit  zu  ver-
        <pb n="388" />
        368

langen  nur  in  dem  Falle  berechtigt,  wenn  sie  gegen  die  Art  oder  Groͤße  der
bestellten  Sicherheit  Einwendungen  zu  begründen  vermögen.
Art.  28.
Die  bestellte  Sicherheit  müß  zurückgegeben  werden:
4)  sobald  die  vollständige  Annahme  des  Wcechsels  nachtraglich  erfolgt  ist;
2)  wenn  gegen  den  Regreß-Pflichtigen,  welcher  sie  bestellt  hat,  binnen  Jahreöfrist,
  vom  Verfalltage  des  Wechsels  an  gerechnet,  auf  Zahlung  aus
dem  Wechsel  nicht  geklagt  worden  ist,
8)  wenn  die  Zahlung  des  Wechsels  erfolgt  oder  die  Wechselkraft  desselben
erloschen  ist.

2)  Wegen  Unsicherheit  des  Acceptanten.
Art.  29.

Ist  ein  Wechsel  ganz  oder  theilweise  angenommen  worden,  so  kann  in
Betreff  der  acceptirten  Summe  Sicherheit  nur  gefordert  werden:

1)  wenn  über  das  Vermögen  des  Acceptanten  der  Konkurs  (Debit-Verfahren,
  Falliment)  eröffnet  worden  ist,  oder  der  Acceptant  auch  nur  seine
Zahlungen  eingestellt  hat;

2)  wenn  nach  Ausstellung  des  Wechsels  eine  Exekution  in  das  Vermögen
dee  Acceptanten  fruchtlos  ausgefallen,  oder  wider  denselben  wegen  Erfüllung
  einer  Zahlungsverbindlichkeit  die  Vollstreckung  des  Personal-Arrestes
  verfügt  worden  ist.

Wenn  in  diesen  Fallen  die  Sicherheit  von  dem  Acceptanten  nicht  geleistet
und  dieserhalb  Protest  gegen  denselben  erhoben  wird,  auch  von  den  auf  dem
Wechsel  etwa  benannten  Noth-Adressen  die  Annahme  nach  Ausweis  des  Protestes
  nicht  zu  erhalten  ist,  so  kann  der  Inhaber  des  Wechsels  und  jeder  Indossatar
  gegen  Auslieferung  des  Protestes  von  seinen  Vormännern  Sicherstellung
  fordern  (Art.  25—  28).

Der  bloße  Besitz  des  Wechsels  vertritt  die  Stelle  einer  Vollmacht,  in  den
Nr.  1  und  2  genannten  Fallen  von  Acceptanten  Sicherheitsbestellung  zu  fordern
  und,  wenn  solche  nicht  zu  erhalten  ist,  Protest  erheben  zu  lassen.

VII.  Erfüllung  der  Wechselverbindlichkeit.
1.  Jahlungs  tag.
Art.  30.
Ist  in  dem  Wechsel  ein  bestimmter  Tag  als  Zahlungstag  bezeichnet,  so
tritt  die  Verfallzeit  an  diesem  Tage  ein.
Ist  die  Zahlungszeit  auf  die  Mitte  eines  Monats  gesetzt  worden,  so  ist
der  Wechsel  am  15.  dieses  Monats  füllig.
        <pb n="389" />
        369

Art.  31.

Ein  auf  Sicht  gestellter  Wechsel  ist  bei  der  Vorzeigung  fallig.

Ein  solcher  Wechsel  muß  bei  Verlust  des  wechselmóßigen  Anspruchs  gegen
die  Indossanten  und  den  Aussteller  nach  Maßgabe  der  besondern  im  Wechsel
enthaltenen  Bestimmung  und  in  Ermangelung  derselben  binnen  zwei  Jahren
nach  der  Ausstellung  zur  Zahlung  prásentirt  werden.

Hat  ein  Indossant  auf  einem  Wechsel  dieser  Art  seinem  Indossamente
eine  besondere  Präsentations-Frist  hinzugefügt,  so  erlischt  seine  wechselmäßige
Verpflichtung,  wenn  der  Wechsel  nicht  innerhalb  dieser  Frist  präsentirt  worden
  ist.

n  .  Art.  32.

Bei  Wechseln,  welche  mit  dem  Ablaufe  einer  bestimmten  Frist  nach  Sicht
oder  nach  Dato  zahlbar  sind,  tritt  die  Verfallzeit  ein:

1)  wenn  die  Frist  nach  Tagen  bestimmt  ist,  an  dem  letzten  Tage  der
Frist;  bei  Berechnung  der  Frist  wird  der  Tag,  an  welchem  der  nach
Dato  zahlbare  Wechsel  ausgestellt  oder  der  nach  Sicht  zahlbare  zur
Annahme  prsentirt  ist,  nicht  mit  gerechnet;

2)  wenn  die  Frist  nach  Wochen,  Monaten,  oder  einem,  mehre  Monate
umfassenden  Zeitraume  (Jahr,  halbes  Jahr,  Vierteljahr)  bestimmt  ist,
an  demjenigen  Tage  der  Zahlungswoche  oder  des  Zahlungsmonats,  der
durch  seine  Benennung  oder  Zahl  dem  Tage  der  Ausstellung  oder  Präsentation
  entspricht;  fehlt  dieser  Tag  in  dem  Zahlungsmonate,  so  tritt
die  Verfallzeit  am  letzten  Tage  des  Zahlungsmonats  ein.

Der  Auödruck  „halber  Monat“  wird  einem  Zeitraume  von  15  Tagen
gleich  geachtet.  Ist  der  Wechsel  auf  einen  oder  mehbre  ganze  Monate  und
einen  halben  Monat  gestellt,  so  sin  die  15  Tage  zuletzt  zu  zählen.

rt.  83.

Respekt-Tage  finden  nicht  Statt.
Art.  34.
Ist  in  einem  Lande,  in  welchem  nach  altem  Sthle  gerechnet  wird,  ein
im  Inlande  zahlbarer  Wechsel  nach  Dato  ausgestellt  und  dabei  nicht  bemerkt,
daß  der  Wechsel  nach  neuem  Style  datirt  sei,  oder  ist  derselbe  nach  beiden
Stylen  datirt,  so  wird  der  Verfalltag  nach  demjenigen  Kalendertage  des  neuen
Styles  berechnet,  welcher  dem  nach  altem  Style  sich  ergebenden  Tage  der

Ausstellung  entspricht.
Art.  36.
Meß=  oder  Markt-Wechsel  werden  zu  der  durch  die  Gesetze  des  Meßoder

  Markt-Ortes  bestimmten  Zahlungszeit  und  in  Ermangelung  einer  sol-62
        <pb n="390" />
        370

chen  Festsetzung  an  dem  Tage  vor  dem  gesetzlichen  Schlusse  der  Messe  oder
des  Marktes  fallig.

Dauert  die  Messe  oder  der  Markt  nur  einen  Tag,  so  tritt  die  Verfallzeit
  des  Wechsels  an  diesem  Tage  ein.

2)  ZJahlung.
Art.  36.

Der  Inhaber  eines  indossirten  Wechsels  wird  durch  eine  zusammenhängende,
  bis  auf  ihn  hinuntergehende  Reibe  von  Indossamenten  als  Eigenthümer
  des  Wechsels  legitimirt.  Das  erste  Indossament  muß  demnach  mit  dem
Namen  des  Remittenten,  jedes  folgende  Indossament  mit  dem  Namen  Desjienigen
  unterzeichnet  seyn,  welchen  das  unmittelbar  vorhergehende  Indossament
als  Indossatar  benennt.  Wenn  auf  ein  Blanco-Indossament  ein  weiteres  Indossament
  folgt,  so  wird  angenommen,  daß  der  Aussteller  des  letztern  den
Wechsel  durch  das  Blanco-Indossament  erworben  hat.

Auögestrichene  Indossamente  werden  bei  Prüfung  der  Legitimation  als
nicht  geschrieben  angesehen.

Die  Aechtheit  der  Indossamente  zu  prüfen  ist  der  Zahlende  nicht  verpflichtet.


Art.  37.

bLautet  ein  Wechsel  auf  eine  Münzsorte,  welche  am  Zahlungsorte  keinen
Umlauf  hat,  oder  auf  eine  Rechnungswährung,  so  kann  die  Wechselsumme  nach
ihrem  Werthe  zur  Verfallzeit  in  der  Landesmünze  gezahlt  werden,  sofern  nicht
der  Aussteller  durch  den  Gebrauch  des  Wortes  „effektiv“  oder  eines  ähnlichen
Zusates  die  Zahlung  in  der  im  Wechsel  benannten  Münzsorte  ausdrücklich  bestimmt
  hat.

Art.  38.

Der  Indbaber  des  Wechsels  darf  eine  ihm  angebotene  Theilzahlung  selbst
dann  nicht  zurückweisen,  wenn  die  Annahme  auf  den  ganzen  Betrag  der  verschriebenen
  Summe  erfolgt  ist.

Art.  30.

Der  Wechselschuldner  ist  nur  gegen  Aushändigung  des  quittirten  Wcchsels
zu  zahlen  verpflichtet.

Hat  der  Wechselschuldner  eine  Theilzahlung  geleistet,  so  kann  derselbe  nur
verlangen,  daß  die  Zahlung  auf  den  Wechsel  abgeschrieben  und  ihm  Quittung
auf  einer  Abschrift  des  Wechsels  ertheilt  werde.
        <pb n="391" />
        371

Art.  10.

Wird  die  Zahlung  des  Wechsels  zur  Verfallzeit  nicht  gefordert,  so  ist  der
Acceptant  nach  Ablauf  der  für  die  Protest-Erhebung  Mangels  Zahlung  bestimmren
  Frist  befuge,  die  Wechselsumme  auf  Gefahr  und  Kosten  des  Inhabers
bei  Gericht,  oder  bei  einer  andern  zur  Annahme  von  Depositen  ermachtigten
Behörde  oder  Anstalt  niederzulegen.

Der  Vorladung  des  Inhabers  bedarf  es  nicht.

VIII.  Regreß  Mangels  Zablung-Art.
  Al.
Zur  Ausübung  des  bei  nicht  erlangter  Zahlung  statthaften  Regresses  gegen
  den  Aussteller  und  die  Indossanten  ist  erforderlich:
1)  daß  der  Wechsel  zur  Zahlung  präsentirt  worden  ist  und
2)  daß  sowohl  diese  Präsentation,  als  die  Nichterlangung  der  Zahlung
durch  einen  recht  zeitig  darüber  aufgenommenen  Protest  dargethan  wird.

Die  Erhebung  des  Protestes  ist  am  Zahlungstage  zuladssig,  sie  muß  aber

spatestens  am  zweiten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage  geschehen.
Art.  32.

Die  Aufforderung,  keinen  Protest  erheben  zu  lassen  („ohne  Protest,“  „pohne
Kosten'“  2c.)  gilt  als  Erlaß  des  Protestes,  nicht  aber  als  Erlaß  der  Pflicht
zur  recht  zeitigen  Präsentation.  Der  Wechselverpflichtete,  von  welchem  jene
Aufforderung  ausgeht,  muß  die  Beweislast  übernehmen,  wenn  er  die  recht  zeitig
geschedene  Prasentation  in  Abrede  stellt.

Gegen  die  Pflicht  zum  Ersatze  der  Protest-Kosten  schützt  jene  Aufforderung
  nicht.

Art.  43.

Domicilirte  Wechsel  sind  dem  Domiciliaten  oder,  wenn  ein  solcher  nicht
benannt  ist,  dem  Bezogenen  selbst  an  demjenigen  Orte,  wohin  der  Wechsel
domicilirt  ist,  zur  Zahlung  zu  präsentiren  und,  wenn  die  Zahlung  unterbleibt,
dort  zu  protestiren.

Wird  die  recht  zeitige  Protest-Erbebung  bei  dem  Domiciliaten  verabsaumt,
so  geht  dadurch  der  wechselmäßige  Anspruch  nicht  nur  gegen  den  Aussteller  und
die  Indossanten,  sondern  auch  gegen  den  Acceptanten  verloren.

Art.  1.

Zur  Erhaltung  des  Wechselrechts  gegen  den  Acceptanten  bedarf  es  mit
Ausnahme  des  im  Art.  45  erwähnten  Falles  weder  der  Präsentation  am  Zahlungstage,
  noch  der  Erhebung  eines  Protestes.

W
        <pb n="392" />
        372

Art.  3.

Der  Inhaber  eines  Mangels  Zahlung  protestirten  Wechsels  ist  verpflichtet,
  seinen  unmittelbaren  Vormann  innerhalb  zweier  Tage  nach  dem  Tage  der
Protest-Erhebung  von  der  Nichtzahlung  des  Wechsels  schriftlich  zu  benachrichtigen,
zu  welchem  Ende  es  genügt,  wenn  das  Benachrichtigungsschreiben  innerhalb
dieser  Frist  zur  Post  gegeben  ist.

Jeder  benachrichtigte  Vormann  muß  binnen  derselben,  vom  Tage  des  empfangenen
  Berichts  zu  berechnenden  Frist  seinen  nachsten  Vormann  in  gleicher
Weise  benachrichtigen.

Der  Inhaber  oder  Indossatar,  welcher  die  Benachrichtigung  unterläßt  oder
dieselbe  nicht  an  den  unmittelbaren  Vormann  ergehen  läßt,  wird  bierdurch  den
sämmtlichen  oder  den  übersprungenen  Vormännern  zum  Ersatze  des  aus  der  unterlassenen
  Benachrichtigung  entstandenen  Schadens  verpflichtet.  Auch  verliert
derselbe  gegen  diese  Personen  den  Anspruch  auf  Zinsen  und  Kosten,  so  daß  er
mr  die  Wechselsumme  zu  fordern  berechtigt  ist.

Art.  16.

Kommt  es  auf  den  Nachweis  der  dem  Vormanne  recht  zeitig  gegebenen
schriftlichen  Benachrichtigung  an,  so  genügt  zu  diesem  Zwecke  der  durch  ein  Post-Attest
  geführte  Beweis,  daß  ein  Brief  von  dem  Betheiligten  an  den  Adressaten
  an  dem  angegebenen  Tage  abgesandt  ist,  sofern  nicht  dargethan  wird,  daß
der  angekommene  Brief  einen  andern  Inbalt  gebabt  hat.

Auch  der  Tag  des  Empfanges  der  erhaltenen  schriftlichen  Benachrichtigung
kann  durch  ein  Post-Attest  nachgewiesen  werden.

Art.  Al.

Hat  ein  Indossant  den  Wechsel  ohne  Hinzufügung  einer  Ortsbezeichnung
weiter  begeben,  so  ist  der  Vormann  desselben  von  der  unterbliebenen  Zahlung
zu  benachrichtigen.

Art.  18.

Jeder  Wechselschuldner  hat  das  Recht,  gegen  Erstattung  der  Wechselsumme
nebst  Zinsen  und  Kosten  die  Auslieserung  des  quittirten  Wechsels  und  des  wegen
  Nichtzahlung  erhobenen  Protestes  von  dem  Inhaber  zu  fordern.

Art.  409.

Der  Inhaber  eines,  Mangels  Zahlung  protestirten  Wechsels  kann  die
Wechselklage  gegen  alle  Wechselverpflichtete,  oder  auch  nur  gegen  Einige  oder
Einen  derselben  anstellen,  ohne  dadurch  seinen  Anspruch  gegen  die  nicht  in  Anspruch
  genommenen  Verpflichteten  zu  verlieren.

Derselbe  ist  an  die  Reihenfolge  der  Indossamente  nicht  gebunden.
        <pb n="393" />
        373
Art.  30.

Die  Regreß-Ansprüche  des  Inhabers,  welcher  den  Wechsel  Mangels  Zahlung
  hat  protestiren  lassen,  beschränken  sich  auf:

1)  die  nicht  bezahlte  Wechselsumme  nebst  6  Prozent  jährlicher  Zinsen  vom
Verfalltage  ab,

2)  die  Protest-Kosten  und  anderen  Auslagen,

8)  eine  Provision  von  1  Prozent.

Die  vorstehenden  Beträge  müssen,  wenn  der  Regreß-Pflichtige  an  einem
andern  Orte,  als  dem  Zahlungsorte  wohnt,  zu  demjenigen  Course  gezahlt  werden,
  welchen  ein  vom  Zablungsorte  auf  den  Wohnort  des  Regreß-Pflichtigen
gezogener  Wechsel  auf  Sicht  hat.

Besteht  am  Zahlungsorte  kein  Cours  auf  jenen  Wohnort,  so  wird  der
Cours  nach  demjenigen  Platze  genommen,  welcher  dem  Wohnorte  des  Regreß-Plichtigen
  am  nachsten  liegt.

Der  Cours  ist  auf  Verlangen  des  Regreß-Pflichtigen  durch  einen,  unter
öffentlicher  Autorität  ausgestellten  Cours-Zettel  oder  durch  das  Attest  eines
vereideten  Maklers,  oder  in  Ermangelung  derselben  durch  ein  Attest  zweier
Kaufleute  zu  bescheinigen.

Art.  31.

Der  Indossant,  welcher  den  Wechsel  eingelös't  oder  als  Rimesse  erhalten
hat,  ist  von  einem  frühern  Indossanten  oder  von  dem  Aussteller  zu  fordern
berechtigt:

1)  die  von  ihm  gezahlte  oder  durch  Rimesse  berichtigte  Summe  nebst  6
Prozent  jährlicher  Zinsen  vom  Tage  der  Zahlung,

2)  die  ihm  erstandenen  Kosten,

3)  eine  Provision  von  1  Prozent.

Die  vorstebenden  Beträge  müssen,  wenn  der  Regreß-Pflichtige  an  einem
andern  Orte,  als  der  Regreß-Nehmer  wohnt,  zu  demjenigen  Course  gezahlt
werden,  welchen  ein  vom  Wohnorte  des  Regreß--Nehmers  auf  den  Wohnort
des  Regreß-Pflichtigen  gezogener  Wechsel  auf  Sicht  hat.

Besteht  im  Wohnorte  des  Regreß-Nehmers  kein  Cours  auf  den  Wohnort
der  Regreß-Pflichtigen,  so  wird  der  Cours  nach  demjenigen  Platze  genommen,
welcher  dem  Wohnorte  des  Regreß-Pflichtigen  am  nächsten  liegt.

Wegen  der  Bescheinigung  des  Courses  kommt  die  Bestimmung  des  Art.
50  zur  Anwendung.

Art.  82.
Durch  die  Bestimmungen  der  Art.  50  und  51  Nr.  1  und  3  wird  bei  ei-
        <pb n="394" />
        874

nem  Regresse  auf  einen  auslaͤndischen  Ort  die  Berechnung  höherer,  dort  zulässiger
  Sätze  nicht  ausgeschlossen.
ç  Art.  83.
Der  Regreß-Rehmer  kann  über  den  Betrag  seiner  Forderung  einen  Rückwechsel
  auf  den  Regreß-Pflichtigen  ziehen.
Der  Forderung  treten  in  diesem  Falle  noch  die  Malklergebühren  für
Negozirung  des  Rückwechsels,  sowie  die  etwaigen  Stempelgebühren  hinzu.
Der  Rückwechsel  muß  auf  Sicht  zahlbar  und  unmittelbar  (a  drittura)
gestellt  werden.
Art.  5f.

Der  Regreß-Pflichtige  ist  nur  gegen  Auslieferung  des  Wechsels,  des
Protestes  und  einer  quittirten  Retour-Rechnung  Zahlung  zu  leisten  verbunden.
Art.  33.

Jeder  Indossant,  der  einen  seiner  Nachmänner  befriedigt  hat,  kann  sein
eigenes  und  seiner  Nachmanner  Indossament  ausstreichen.

IX.  Intervention.
Ehrenannahme.
Art.  86.

Befindet  sich  auf  einem,  Mangels  Annahme  protestirten  Wechsel  eine  auf
den  Zahlungsort  laufende  Noth-Adresse,  so  muß,  ehe  Sicherstellung  verlangt
werden  kann,  die  Annahme  von  der  Noth-Adresse  gefordert  werden.

Unter  mehren  Noth-Adressen  gebührt  derjenigen  der  Vorzug,  durch  deren
Zahlung  die  meisten  Verpflichteten  befreit  werden.

Art.  37.

Die  Ehrenannahme  von  Seiten  einer  nicht  auf  dem  Wechsel  als  Noth-Adresse

  benannten  Person  braucht  der  Inhaber  nicht  zuzulassen.
Art.  88.

Der  Ebren-Acceptant  muß  sich  den  Protest  Mangels  Annahme  gegen
Erstattung  der  Kosten  aushändigen  und  in  einem  Anhange  zu  demselben  die
Ehrenannahme  bemerken  lassen.

Er  muß  den  Honoraten  unter  Uebersendung  des  Protestes  von  der  geschehenen
  Intervention  benachrichtigen  und  diese  Benachrichtigung  mit  dem
Proteste  innerhalb  zweier  Tage  nach  dem  Tage  der  Protest-Erhebung  zur
Post  geben.

Unterläßt  er  dieses,  so  haftet  er  für  den  durch  die  Unterlassung  entstehenden
  Schaden.
        <pb n="395" />
        375
Art.  39.

Wenn  der  Ehren-Acceptant  unterlassen  hat,  in  seinem  Accepte  zu  bemerken,
  zu  wessen  Ehren  die  Annahme  geschieht,  so  wird  der  Aussteller  als  Honorat
  angesehen.

Art.  60.

Der  Ehren-Acceptant  wird  den  sämmtlichen  Nachmännern  des  Honoraten
durch  die  Annahme  wechselmäßig  verpflichtet.  Diese  Verpflichtung  erlischt,
wenn  dem  Ehren-Acceptanten  der  Wechsel  nicht  spätestens  am  zweiten  Werktage
  nach  dem  Zahlungstage  zur  Zahlung  vorgelegt  wird.

Art.  61.

Wenn  der  Wechsel  von  einer  Noth-Adresse  oder  einem  andern  Intervenienten
  zu  Ehren  angenommen  wird,  so  haben  der  Inhaber  und  die  Nachmänner
  des  Honoraten  keinen  Regreß  auf  Sicherstellung.

Derselbe  kann  aber  von  dem  Honoraten  und  dessen  Vormännern  geltend
gemacht  werden.

2)  Ehren  zahlung.
Art.  62.

Befinden  sich  auf  dem  von  dem  Bezogenen  nicht  eingelös'ten  Wechsel  oder
der  Kopie  Roth-Adressen  oder  ein  Ehren-Accept,  welche  auf  den  Zablungsort
lauten,  so  muß  der  Inhaber  den  Wechsel  spätestens  am  zweiten  Werktage  nach
dem  Zahlungstage  den  sämmtlichen  Noth-Adressen  und  dem  Ehren-Acceptanten
zur  Zahlung  vorlegen  und  den  Erfolg  im  Proteste  Mangels  Zahlung  oder  in
einem  Anhange  zu  demselben  bemerken  lassen.

Unterläßt  er  dieses,  so  verliert  er  den  Regreß  gegen  den  Adressanten
oder  Honoraten  und  deren  Nachmänner.

Weis't  der  Inhaber  die  von  einem  andern  Intervenienten  angebotene
Ehrenzahlung  zurück,  so  verliert  er  den  Regreß  gegen  die  Nachmänner  des
Honoraten.

Art.  683.

Dem  Ehrenzahler  muß  der  Wechsel  und  der  Protest  Mangels  Zahlung
gegen  Erstattung  der  Kosten  ausgehändigt  werden.

Er  tritt  durch  die  Ehrenzahlung  in  die  Rechte  de  Inbabers  (Art.  50
und  52)  gegen  den  Honoraten,  dessen  Vormanner  und  den  Acceptanten.

Art.  6.
Unter  Mehren,  welche  sich  zur  Ehrenzahlung  erbieten,  gebührt  Demjenigen
  der  Vorzug,  durch  dessen  Zahlung  die  meisten  Wechselverpflichteten  befreit
  werden.
        <pb n="396" />
        876

Ein  Intervenient,  welcher  zahlt,  obgleich  aus  dem  Wechsel  oder  Proteste
ersichtlich  ist,  daß  ein  Anderer,  dem  er  hiernach  nachstehen  müßte,  den  Wechsel
  einzulösen  bereit  war,  hat  keinen  Regreß  gegen  diejenigen  Indossanten,
welche  durch  Leistung  der  von  dem  Andern  angebotenen  Zahlung  befreit  worden

  wären.
Art.  63.

Der  Ehren-Acceptant,  welcher  nicht  zur  Zahlungsleistung  gelangt,  weil
der  Bezogene  oder  ein  anderer  Intervenient  bezahlt  hat,  ist  berechtigt,  von
dem  Zablenden  eine  Provision  von  1  Prozent  zu  verlangen.

X.  WVervielfältigung  eines  Wechsels.
1)  Wechsel-Duplikate.
Art.  66.

Der  Aussteller  eines  gezogenen  Wechsels  ist  verpflichtet,  dem  Remittenten
auf  Verlangen  mehre  gleichlautende  Exemplare  des  Wechsels  zu  überliefern.

Dieselben  müssen  im  Konterte  als  Prima,  Sekunda,  Tertia  u.  s.  w.  bezeichnet
  seyn,  widrigenfalls  jedes  Exemplar  als  ein  für  sich  bestehender  Wechsel
  (Sola-Wechsel)  erachtet  wird.

Auch  ein  Indossatar  kann  ein  Duplikat  des  Wechsels  verlangen.  Er  muß
sich  dieserhalb  an  seinen  unmittelbaren  Vormann  wenden,  welcher  wieder  an
seinen  Vormann  zurückgehen  muß,  bis  die  Anforderung  an  den  Aussteller  gelangt.
  Jeder  Indossatar  kann  von  seinem  Vormanne  verlangen,  daß  die  fruheren
  Indossamente  auf  dem  Duplikate  wiederholt  werden.

Art.  67.

Ist  von  mehren  ausgefertigten  Exemplaren  das  eine  bezahlt,  so  verlieren
dadurch  die  anderen  ihre  Kraft.

Jedoch  bleiben  aus  den  übrigen  Exemplaren  verhaftet:

1)  der  Indossant,  welcher  mehre  Eremplare  desselben  Wechsels  an  verschiedene
  Personen  indossirt  hat,  und  alle  spätere  Indossanten,  deren  Unterschriften
  sich  auf  den  bei  der  Zahlung  nicht  zurückgegebenen  Eremplaren
  befinden,  aus  ihren  Indossamenten;

2)  der  Acceptant,  welcher  mehre  Exemplare  desselben  Wechsels  acceptirt
hat,  aus  den  Accepten  auf  den  bei  der  Zahlung  nicht  zurückgegebenen
Exemplaren.

Art.  68.

Wer  Eins  von  mehren  Eremplaren  eines  Wechsels  zur  Annahme  versandt

  hat,  muß  auf  den  übrigen  Eremplaren  bemerken,  bei  wem  das  von  ihm
        <pb n="397" />
        377

zur  Annahme  versandte  Exemplar  anzutreffen  ist.  Das  Unterlassen  dieser  Bemerkung
  entzieht  jedoch  dem  Wechsel  nicht  die  Wechselkraft.

Der  Verwahrer  des  zum  Accepte  versandten  Eremplars  ist  verpflichtet,
dasselbe  demjenigen  auszuliefern,  der  sich  als  Indossatar  (Art.  36)  oder  auf
andere  Weise  zur  Empfangnahme  legitimirt.

Art.  69.

Der  Inhaber  eine5  Duplikats,  auf  welchem  angegeben  ist,  bei  wem  das
zum  Accepte  versandte  Exemplar  sich  befindet,  kann  Mangels  Annahme  desselben
  den  Regreß  auf  Sicherstellung  und  Mangels  Zahlung  den  Regreß  auf  Zahlung
  nicht  eher  nehmen,  als  bis  er  durch  Protest  hat  feststellen  lassen:

1)  daß  das  zum  Accepte  versandte  Exemplar  ihm  vom  Verwahrer  nicht
verabfolgt  worden  ist  und
2)  daß  auch  auf  das  Duplikat  die  Annahme  oder  die  Zahlung  nicht  zu  erlangen
  gewesen.
2.  Wechsel-Kopieen.
Art.  70.

Wechsel-Kopieen  müssen  eine  Abschrift  des  Wechsels  und  der  darauf  befindlichen
  Indossamente  und  Vermerke  enthalten  und  mit  der  Erklarung:  „bis
hierber  Abschrift  (Kopie)“  oder  mit  einer  ahnlichen  Bezeichnung  versehen  seyn.

In  der  Kopie  ist  zu  bemerken,  bei  wem  das  zur  Annahme  versandte  Original
  des  Wechseleo  anzutreffen  ist.  Das  Unterlassen  dieses  Vermerkes  entzieht
jedoch  der  indossirten  Kopie  nicht  ihre  wechselmäßige  Kraft.

Art.  71.

Jedes  auf  einer  Kopie  befindliche  Originaol-Indossament  verpflichtet  den

Indossanten  ebenso,  als  wenn  es  auf  einem  Original-Wechsel  stünde.
Art.  72.

Der  Verwahrer  des  Original-Wechsels  ist  verpflichtet,  denselben  dem
Besitzer  einer  mit  einem  oder  mehren  Original-Indossamenten  versehenen  Kopie
  auszuliefern,  sofern  sich  derselbe  als  Indossatar  oder  auf  andere  Weise
zur  Empfangnahme  legitimirt.

Wird  der  Original-Wechsel  vom  Verwahrer  nicht  ausgeliefert,  so  ist  der
Inhaber  der  Wechsel-Kopie  nur  nach  Aufnahme  des  im  Art.  69  Nr.  1  erwähnten
  Protestes  Regreß  auf  Sicherstellung  und  nach  Eintrikt  des  in  der
Kopie  angegebenen  Verfalltages  Regreß  auf  Zahlung  gegen  diejenigen  Indossanten
  zu  nehmen  berechtigt,  deren  Original-Indossamente  auf  der  Kopie  befindlich

  sind.
        <pb n="398" />
        378

XI.  hhanden  gekommene  Wechfel.
Art.  73.

Der  Eigenthümer  eines  abhanden  gekommenen  Wechsels  kann  die  Amortisation
  des  Wechsels  bei  dem  Gerichte  des  Zahlungsortes  beantragen.  Nach
Einleitung  des  Amortisations-Verfahrens  kann  derselbe  vom  Acceptanten  Zahlung
  fordern,  wenn  er  bis  zur  Amortisation  des  Wechsels  Sicherheit  bestellt.
Ohne  eine  solche  Sicherheitsstellung  ist  er  nur  die  Deposition  der  aus  dem
Accepte  schuldigen  Summe  bei  Gericht  oder  bei  einer  andern  zur  Annahme
von  Depositen  ermächtigten  Behörde  oder  Anstalt  zu  fordern  berechtigt.

Art.  71.

Der  nach  den  Bestimmungen  des  Art.  86  legitimirte  Besitzer  eines  Wechsels
  kann  nur  dann  zur  Herausgabe  desselben  angehalten  werden,  wenn  er
den  Wechsel  in  bösem  Glauben  erworben  hat  oder  ihm  bei  der  Erwerbung
des  Wechsels  eine  grobe  Fahrlässigkeit  zur  Last  füllt.

XII.  JFalsche  Wechsel.
Art.  73.

Auch  wenn  die  Unterschrift  des  Ausstellers  eines  Wechsels  falsch  oder
versalscht  ist,  behalten  dennoch  das  aͤchte  Accept  und  die  aͤchten  Indossamente
die  wechselmaͤßige  Wirkung.

Art.  76.

Aus  einem  mit  einem  falschen  oder  verfaͤlschten  Accepte  oder  Indossamente
versehenen  Wechsel  bleiben  saͤmmtliche  Indossanten  und  der  Aussteller,  deren
Unterschriften  aͤcht  sind,  wechselmaͤßig  verpflichtet.

XIII.  Wechselverjährung.
Art.  77.
Der  wechselmäßige  Anspruch  gegen  den  Acceptanten  verjährt  in  drei  Jahren
  vom  Verfalltage  des  Wechsels  an  gerechnet.

Art.  78.
Die  Regreß-Ansprüche  des  Inhabers  (Art.  50)  gegen  den  Aussteller  und
die  übrigen  Vormänner  verjähren:
1)  in  drei  Monaten,  wenn  der  Wechsel  in  Europa,  mit  Ausnahme  von
Island  und  den  Farbern,  zahlbar  war;
2)  in  sechs  Monaten,  wenn  der  Wechsel  in  den  Küstenländern  von  Asien
und  Afrika  längs  des  mittelländischen  und  schwarzen  Meeres,  oder  im
den  dazu  gehörigen  Inseln  dieser  Meere  zahlbar  warz
        <pb n="399" />
        879

8)  in  achtzehen  Monaten,  wenn  der  Wechsel  in  einem  andern  außereuropdischen
  Lande  oder  in  Island  oder  den  Farbern  zahlbar  war.

Die  Verjährung  beginnt  gegen  den  Inhaber  mit  dem  Tage  des  erhobenen
  Protestes.

Art.  79.

Die  Regreß-Ansprüche  des  Indossanten  (Art.  51)  gegen  den  Aussteller
und  die  übrigen  Vormanner  verjähren:

1)  in  drei  Monaten,  wenn  der  Regreß-Nehmer  in  Europa,  mit  Ausnahme
von  Jöland  und  den  Farbern,  wohnt;

2)  in  sechs  Monaten,  wenn  der  Regreß-Nehmer  in  den  Küstenländern  von
Asien  und  Afrika  längs  des  mittelländischen  und  schwarzen  Meeres,  oder
in  den  dazu  gehörigen  Inseln  dieser  Meere  wohntz

3)  in  achtzehen  Monaten,  wenn  der  Regreß-Nehmer  in  einem  andern  außereuropaischen
  Lande  oder  in  Island  oder  den  Faröern  wohnt.

Gegen  den  Indossanten  läuft  die  Frist,  wenn  er,  ehe  eine  Wechselklage
gegen  ihn  angestellt  worden,  gezahlt  hat,  vom  Tage  der  Zahlung,  in  allen
übrigen  Fällen  aber  vom  Tage  der  ihm  geschehenen  Behändigung  der  Klage
oder  Ladung.

Art.  80.

Die  Verjadhrung  (Art.  77—  79)  wird  nur  durch  Behändigung  der  Klage
unterbrochen  und  nur  in  Beziehung  auf  denjenigen,  gegen  welchen  die  Klage
gerichtet  ist.

Jedoch  vertritt  in  dieser  Hinsicht  die  von  dem  Verklagten  geschehene
Streitverkündigung  die  Stelle  der  Klage.

XIV.  Klagerecht  dee  Wechselgláubigers.
Art.  81.

Die  wechselmäßige  Verpflichtung  trifft  den  Aussteller,  Acceptanten  und
Indossanten  des  Wechsels,  sowie  einen  Jeden,  welcher  den  Wechsel,  die
Wechsel-Kopie,  das  Accept  oder  das  Indossament  mitunterzeichnet  hat,  selbst
dann,  wenn  er  sich  dabei  nur  als  Bürge  (per  aval)  benannt  hat.

Die  Verpflichtung  dieser  Personen  erstreckt  sich  auf  Alles,  was  der  Wechselinhaber
  wegen  Nichterfüllung  der  Wechselverbindlichkeit  zu  fordern  hat.

Der  Wechselmhaber  kann  sich  wegen  seiner  ganzen  Forderung  an  den
Einzelnen  halten;  es  steht  in  seiner  Wahl,  welchen  Wechselverpflichteten  er
zuerst  in  Anspruch  nehmen  will.

as
        <pb n="400" />
        380

Art.  82.

Der  Wechselschuldner  kann  sich  nur  solcher  Einreden  bedienen,  welche  aus
dem  Wechselrechte  selbst  hervorgehen  oder  ihm  unmittelbar  gegen  den  jedesmaligen
  Kläger  zustehen.

Art.  83.

Ist  die  wechselmäßige  Verbindlichkeit  des  Ausstellers  oder  des  Acceptanten
  durch  Verjaährung  oder  dadurch,  daß  die  zur  Erhaltung  des  Wechselrechts
gesetzlich  vorgeschriebenen  Handlungen  verabsäumt  sind,  erloschen,  so  bleiben
dieselben  dem  Inhaber  des  Wechsels  nur  so  weit,  als  sie  sich  mit  dessen
Schaden  bereichern  würden,  verpflichtet.

Gegen  die  Indossanten,  deren  wechselmáßige  Verbindlichkeit  erloschen  ist,
findet  ein  solcher  Anspruch  nicht  Statt.

XV.  #uslänbische  Gesetzgebung.
Art.  84.

Die  Fahigkeit  eines  Ausländers,  wechselmäßige  Verpflichtungen  zu  übernehmen,
  wird  nach  den  Geseten  des  Staates  beurtheilt,  welchem  derselbe  angehört.
  Jedoch  wird  ein  nach  den  Gesetzen  seines  Vaterlandes  nicht  wechselfahiger
  Ausländer  durch  Uebernabme  von  Wechselverbindlichkeiten  im  Inlande
verpflichtet,  insofern  er  nach  den  Gesetzen  des  Inlandes  wechselfähig  ist.

Art.  83.

Die  wesentlichen  Erfordernisse  eines  im  Auslande  ausgestelltren  Wechsels,
sowie  jeder  andern  im  Auslande  ausgestellten  Wechselerklärung  werden  nach
den  Gesetzen  des  Ortes  beurtheilt,  an  welchem  die  Erklärung  erfolgt  ist.

Entsprechen  jedoch  die  im  Auslande  geschehenen  Wechselerklärungen  den
Anforderungen  des  inländischen  Gesetzes,  so  kann  daraus,  daß  sie  nach  ausländischen
  Gesetzen  mangelhaft  sind,  kein  Einwand  gegen  die  Rechtsverbindlichkeit
  der  später  im  Inlande  auf  den  Wechsel  gesetzten  Erklärungen  entnommen
  werden.

Ebenso  haben  Wechselerklärungen,  wodurch  sich  ein  Inländer  einem  andern
  Inländer  im  Auslande  verpflichtet,  Wechselkraft,  wenn  sie  auch  nur  den
Anforderungen  der  inlandischen  Gesetzgebung  entsprechen.

Art.  86.

Ueber  die  Form  der  mit  einem  Wechsel  an  einem  ausländischen  Platze  zur
Ausübung  oder  Erhaltung  des  Wechselrechts  vorzunehmenden  Hamdlungen  entscheidet
  das  dort  geltende  Recht.
        <pb n="401" />
        881

xvi.  Vrotet.
Art.  87.
Jeder  Protest  muß  durch  einen  Notar  oder  einen  Gerichtsbeamten  aufgenommen
  werden.
Der  Zuziehung  von  Zeugen  oder  eines  Protokoll-Führers  bedarf  es  dabei
  nichkt.
Art.  88.
Der  Protest  muß  enthalten:

1)  eine  wörtliche  Abschrift  des  Wechsels  oder  der  Kopie  und  aller  darauf
befindlichen  Indossamente  und  Bemerkungen;

2)  den  Namen  oder  die  Firma  der  Personen,  für  welche  und  gegen  welche
der  Protest  erhoben  wird;

3)  das  an  die  Person,  gecstn  welche  protestirt  wird,  gestellte  Begehren,  ihre
Antwort  oder  die  Bemerkung,  daß  sie  keine  gegeben  habe  oder  nicht
anzutreffen  gewesen  seyz

4)  die  Angabe  des  Ortes,  sowie  des  Kalendertages,  Monates  und  Jahres,
an  welchem  die  Aufforderung  (Nr.  83)  geschehen  oder  ohne  Erfolg  versucht
  worden  ist;

5)  im  Falle  einer  Ehrenannahme  oder  einer  Ehrenzahlung  die  Erwähnung,
von  wem,  für  wen  und  wie  sie  angeboten  und  geleistet  wird;

6)  die  Unterschrift  des  Notars  oder  des  Gerichtsbeamten,  welcher  den  Protest
  aufgenommen  hat,  mit  Beifügung  des  Amtssiegels.

Art.  89.

Muß  eine  wechselrechtliche  Leistung  von  mehren  Personen  verlangt  werden,

so  ist  über  die  mehrfache  Aufforderung  nur  eine  Protest-Urkunde  erforderlich.
Art.  90.

Die  Notare  und  Gerichtsbeamten  sind  schuldig,  die  von  ihnen  aufgenommenen
  Proteste  nach  deren  ganzem  Inhalte  Tag  für  Tag  und  nach  Ordnung
des  Datums  in  ein  besonderes  Register  einzutragen,  das  von  Blatt  zu  Blatt
mit  fortlaufenden  Zahlen  versehen  ist.

IVl.  Ort  und  Zeit  für  Präsentation  und  andere  im  Wechselverk#ehre  vorkommende
Handlungen.

Art.  91.
Die  Präsentation  zur  Annahme  oder  Zahlung,  die  Protest-Erhebung,  die
Abforderung  eines  Wechsel-Duplikats,  sowie  alle  sonstige  bei  einer  bestimm-
        <pb n="402" />
        382

ten  Person  vorzunehmenden  Akte  mössen  in  deren  Geschäfts-Lokal  und  in  Ermangelung
  eines  solchen  in  deren  Wohnung  vorgenommen  werden.  An  einem
andern  Orte,  z.  B.  an  der  Börse,  kann  dieses  nur  mit  beiderseitigem  Einverständnisse
  geschehen.

Daß  das  Geschäfts-Lokal  oder  die  Wohnung  nicht  zu  ermitteln  sey,  ist
erst  alsdann  als  festgestellt  anzunehmen,  wenn  auch  eine  dieserhalb  bei  der  Polizei-Behörde
  des  Ortes  geschehene  Nachfrage  des  Notars  oder  des  Gerichtsbeamten
  fruchtlos  geblieben  ist,  welches  im  Proteste  bemerkt  werden  muß.

Art.  92.

Verfallt  der  Wechsel  an  einem  Sonntage  oder  allgemeinen  Feiertage,  so
ist  der  nächste  Werktag  der  Zahlungstag.  Auch  die  Herausgabe  eines  Wechsel-Duplikats,
  die  Erklärung  über  die  Annahme,  sowie  jede  andere  Handlung,
können  nur  an  einem  Werktage  gefordert  werden.  Fällt  der  Zeitpunkt,  in  welchem
  die  Vornahme  einer  der  vorstehenden  Handlungen  spätestens  gefordert
werden  mußte,  auf  einen  Sonntag  oder  allgemeinen  Feiertag,  so  muß  diese
Handlung  am  nachsten  Werktage  gefordert  werden.

Dieselbe  Bestimmung  findet  auch  auf  die  Protest-Erhebung  Anwendung.

Art.  93.

Bestehen  an  einem  Wechselplatze  allgemeine  Zahltage  (Kassir-Tage),  so
braucht  die  Zahlung  eines  zwischen  den  Zahltagen  fallig  gewordenen  Wechsels
erst  am  nächsten  Zahltage  geleistet  zu  werden,  sofern  nicht  der  Wechsel  auf
Sicht  lautet.

Die  im  Art.  41  für  die  Aufnahme  des  Protestes  Mangels  Zahlung  bestimmte
  Frist  darf  jedoch  nicht  überschritten  werden.

XVIII.  Mangelhafte  Unterschriften.
Art.  91.
Wechselerklärungen,  welche  statt  des  Namens  mit  Kreuzen  oder  anderen
Zeichen  vollzogen  sind,  haben  nur  dann,  wenn  diese  Zeichen  gerichtlich  oder
notariell  beglaubigt  worden,  Wechsekkraft.

Art.  93.

Wer  eine  Wechselerklärung  als  Bevollmächtigter  eines  Andern  unterzeichnet,
  ohne  dazu  Vollmacht  zu  haben,  haftet  persönlich  in  gleicher  Weise,  wie
der  angebliche  Machtgeber  gehaftet  haben  würde,  wenn  die  Vollmacht  ertheilt
gewesen  waäre.
        <pb n="403" />
        388

Dasselbe  gilt  von  Vormündern  und  anderen  Vertretern,  welche  mit  Ueberschreitung
  ihrer  Befugnisse  Wechselerklärungen  ausstellen.

Dritter  Abschnitt.
Von  eigenen  Wechseln.
Art.  96.
Die  wesentlichen  Erfordernisse  eines  eigenen  (trockenen)  Wechsels  sind:
1)  die  in  den  Wechsel  selbst  aufzunehmende  Bezeichnung  als  Wechsel,  oder,
wenn  der  Wechsel  in  einer  fremden  Sprache  ausgestellt  ist,  ein  jener
Bezeichnung  entsprechender  Ausdruck  in  der  fremden  Sprachez
2)  die  Angabe  der  zu  zahlenden  Geldsumme;
3)  der  Name  der  Person  oder  die  Firma,  an  welche  oder  an  deren  Ordre
der  Aussteller  Zahlung  leisten  will;
4)  die  Bestimmung  der  Zeit,  zu  welcher  gezahlt  werden  soll  (Art.  4
Nr.  4);
5)  die  Unterschrift  des  Ausstellers  mit  seinem  Namen  oder  seiner  Firmaz
6)  die  Angabe  des  Ortes,  Monatstages  und  Jahres  der  Ausstellung.

Art.  97.
Der  Ort  der  Ausstellung  gilt  für  den  eigenen  Wechsel,  insofern  nicht  ein
besonderer  Zahlungsort  angegeben  ist,  als  Zahlungsort  und  zugleich  als  Wohnort
  des  Ausstellers.

Art.  98.
Nachstehende,  in  diesem  Gesetze  für  gezogene  Wechsel  gegebene  Vorschriften
  gelten  auch  für  eigene  Wechsel:

1)  die  Art.  5  und  7  über  die  Form  des  Wechsels;

2)  die  Art.  9—  17  über  das  Indossament;

3)  die  Art.  19  und  20  über  die  Präsentation  der  Wechsel  auf  eine  Zeit
nach  Sicht  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Präsentation  dem  Aussteller  geschehen
  mußz

4)  der  Art.  29  über  den  Sicherheits-Regreß  mit  der  Maßgabe,  daß  derselbe
  im  Falle  der  Unsicherheit  des  Ausstellers  Statt  findet;

5)  die  Art.  80—  40  über  die  Zahlung  und  die  Befugniß  zur  Deposition
des  fälligen  Wechselbetrages  mit  der  Maßgabe,  daß  letztere  durch  den
Aussteller  geschehen  kann;
        <pb n="404" />
        884

6)  die  Art.  41  und  42,  sowie  die  Art.  45—55  über  den  Regreß  Mangels
  Zahlung  gegen  die  Indossantenz

7)  die  Art.  62—  65  über  die  Ehrenzahlung;

8)  die  Art.  70—  72  über  die  Kopieenz

9)  die  Art.  78—  76  über  abhanden  gekommene  und  falsche  Wechsel  mit
der  Maßgabe,  daß  im  Falle  des  Art.  78  die  Zahlung  durch  den  Aussteller
  erfolgen  muß;

10)  die  Art.  78—96  über  die  allgemeinen  Grundsätze  der  Wechselverjährung,
  die  Verjährung  der  Regreß-Ansprüche  gegen  die  Indossanten,  das
Klagerecht  des  Wechselglaubigers,  die  auslandischen  Wechselgesetze,  den
Protest,  den  Ort  und  die  Zeit  für  die  Präsentation  und  andere  im
Wechselverkehre  vorkommende  Handlungen,  sowie  über  mangelhafte  Unterschriften.


Art.  99.

Eigene  domicilirte  Wechsel  find  dem  Domiciliaten  oder,  wenn  ein  solcher
nicht  benannt  ist,  dem  Aussteller  selbst  an  demjenigen  Orte,  wohin  der  Wechsel
  domicilirt  ist,  zur  Zahlung  zu  präsentiren  und,  wenn  die  Zahlung  unterbleibt,
  dort  zu  protestiren.  Wird  die  recht  zeitige  Protest-Erhebung  bei  dem
Domiciliaten  verabsäumt,  so  geht  dadurch  der  wechselmäßige  Anspruch  gegen  den
Aussteller  und  die  Indossanten  verloren.

Art.  100.

Der  wechselmäßige  Anspruch  gegen  den  Aussteller  eines  eigenen  Wechsels
verjäWhrt  in  drei  Jahren  vom  Verfalltage  des  Wechsels  an  gerechnet.

Frankfurt  am  26.  November  1848.

Der  Reichsverweser
Erzherzog  Lohann.

Der  Reichs-Minister  der  Justiz
R.  Mohl.
        <pb n="405" />
        Kegierungs-Blatt

fuͤr  das

Großherzogthu  m
Sochsen-  Weimar  Eisenoch.

Nummer  10.  Weimar.  13.  Dezember  1848.

Verordnung,
die  baare  Verguͤtung  fuͤr  die  Verpflegung  der  Reichstruppen
betreffend,  vom  27.  November  1848.

(Ausgegeben  zu  Franklurt  a.  M.  am  4.  Dezember  1818.)
Der  Reichsverweser,  in  Ausführung  des  Beschlusses  der  Reichsversammlung
  vom  heutigen  Tage,  verordnet,  wie  folgt:
1

 

 

 

 

 

 

g.  1.

Zum  Zwecke  der  baaren  Vergütung  für  die  Verpflegung  der  im  Reichsdienste
  befindlichen  Truppen  wird  eine  Umlage  von  Einer  Million  siebenhundert
funfzigtausend  Gulden  (Eine  Million  Thaler)  nach  der  bestehenden  Bundes-Matrikel
  ausgeschrieben.

#2.

Dicjenigen  Regierungen,  welche  bis  zum  30.  November  geleistete  Natural-Verpflegung
  baar  vergütet  haben,  sind  berechtigt,  den  nachgewiesenen  Betrag
an  ihrem  Beitrage  zu  der  Umlage  aufzurechnen,  beziehungsweise  für  den  Ueberschuß
  der  geleisteten  Zahlung  über  ihren  Antheil  an  der  Umlage,  den  Ersatz
aus  der  Reichskasse  anzusprechen.

g.  3.

Die  Reichs-Ministerien  der  Finanzen  und  des  Kriegs  sind  mit  der  Vollziehung
  dieser  Verordnung  beauftragt.

Frank  furt  am  27.  November  1848.

Der  Reichsverwe  ser
Der  Reichs-Minister  des  Exrzberzog  Johann.  Minister  der  Finanzen
v.  Peucker.  v.  Beckerath.

52
        <pb n="406" />
        386

Bekauntmachung

des  Reichs-Ministerinms  der  Finanzen,  die  Vertheilung  der  für

die  Verpflegung  der  Meichstruppen  umzulegenden  1,750,000  Gulden

  (1,000,000  LZhaler)  auf  die  einzelnen  Staaten  betreffend,
vom  27.  November  1848.

Die  gemäß  der  Verordnung  des  Reichsverwesers  vom  heutigen  Tage
für  die  Verpflegung  der  Reichstruppen  umzulegende  Summe  von  1,750,000
Gulden  (1,000,000  Thaler)  vertheilt  sich  auf  die  einzelnen  Staaten  nach  der
unter  dem  3.  Mai  d.  J.  erganzten  Matrikel,  wie  folgt:

 

 

 

fl.  kr.  Thaler  sgr.  pf.

Prenß.  Ct
1.  Desterreih..  ...  ....  522,046  11  298,312  3  1
2.  Preußen  520,895  37  301,083  6  2
3.Bayern  .......  195,99637  111,998«2—
4.  Kougreich  Sacsen  .......  66,06616  37,752  4  9
5.  Hannovrer  .  .....  71,866  24  41,066  15  5
6.Würtembreeeggg  76.  827  29  43,001  12  6
7,  Badn  55,055  14  31,460  3  11
8.  Kurhessen  .·..  .  31,264  8  17,865  6  5
9.  GEreztersogthum  Hisen  ...  .  34,106  42  19,489  16  3
10.  Holstein.  .  18,058  7  10,31827  S
11.  Lauenburg  ...  .  1761  46  1,006  21  9
12.  Luxemburg  und  Limburg  ...  .  13,961  4  7,977  22  7
13.Braunschweig  ......  11,53934  6,594  1  4
14.  Pecklenburg=  Schwein  19,700  46  11,262  2110
15.  Nassau  .  ......  16,669  1  9,525  4  7
16.  Sachsen-  Weimar  ....  ..  11,066  6  6.323  14  7
17.  „  Coburg-Gotha  ..  6,144  10  3,510  26  6
18.  „  Mieiningen-  dffogbeaf  6,33121  3,617  27  4
10.  „  Altenburg  5,400  25  3,089  11  7
20.  Mecklenburg-  Eeiwie  ...·...  3,951  15  2,25  250
21.]  Oldendueggy  .  12.151/  A1  65033  6
Transport4  975,347  2  10

l
        <pb n="407" />
        387

 

 

 

 

 

fl.  ?r.  Thaler  sgr.  pf.

Drenß.  Et.
Transport  1,706,874  54  95,347  2  10
22.  Anhalt--Dessau..  ..  .  ..  2,9418  —  1,665  21  7
23.  „  Bernbucungg  2,0399  332  1,165  14  2
24.  Cöthen  ....  1,7866  46  1,021  —  3
25.  Schwarzburg.  Sondershausen  ....  2,48356  1,419  11  7
26.  Rudolstdt  2,060  31  1,696  25  11
27.  Lebergeuer  Hechinen  708  18  456  5  2
2B.  iechtenstein.  ..  .....  300  20  174  14  4
29.  Hornzeuern,  "  Sicgnoring  ....  1,95746  1,11821  8
30.  aldeck  .....  2,856  6  1,632  1  9
31.  Reuß,  ältere  Linie  ........  1,«22515»  700  4  4
32.  Reuß,  jüngere  Lintt  2,874  9  1,642  11  2
33.  Sms  Linen  1.156  10  660  19  11
34.  ........  3,967237  2,267  2  5
35.  2  vonburs  ........  1,101  6  629  6
36.  ........  2,238—  1,27825  7
37.  Frankfurt  ..........  2634  24  1,505  11—
38.  Brennen  2670  11  1525%24  6
39.  Hamburgg..  7,146  10  4,083  15  9
Summe  107500001000000  —  —

 

 

 

Frankfurt  am  27.  November  1848.

Das  Reichs-Ministerium  der  Finanzen
v.  Beckeratb.

ern  die
Bewohner  von  Thüringen  und  Tltenburg.

In  den  sechs  Wochen,  die  seit  meiner  ersten  an  Euch  gerichteten  Ansprache
  verflossen  sind,  hat  sich  die  Herrschaft  der  Gesetze  allmahlig  gekraftigt,
die  Einschüchterung  der  besseren  Bürger  beginnt  zu  schwinden,  sie  fassen  wieder
  Muth.

Möge  es  den  Herzhaften  und  Einsichtigen  unter  ihnen  nicht  an  Ausdauer
gebrechen,  fortan  die  immer  noch  thätigen  Widersacher  der  wahren  Freiheit,
wenn  sie  bald  als  absolutistische  Reaktiondre,  bald  als  republikanische  Wühler
und  Anarchisten  auftreten,  mannhaft  zu  bekämpfen  und  auf  die  Verständigung
mit  den  Unkundigen  hinzuwirken.

Der  Einmarsch  der  zum  Dienste  der  öffentlichen  Ordnung  berufenen  Reichstruppen
  hat  ohne  Zweifel  auf  die  Besserung  der  politischen  Zustände  in  Thu-
        <pb n="408" />
        888

ringen  und  Altenburg  einen  günstigen  Einfluß  geübt,  weil  sie  von  den  Freunden
  der  Freiheit  und  Ordnung  als  Freunde,  als  Brüder  aufgenommen,  die
wahre  Freiheit  geschirmt  haben.

Ein  Theil  der  Reichstruppen  wird  auch  ferner  als  Gäste  bei  Euch  verweilen.
  Die  Reichsgewalt  trägt  aber  Sorge,  daß  die  Einquartirung  keine  unerträgliche
  Last  werde.

Durch  Beschluß  vom  27.  November  dieses  Jahres  hat  namlich  die  National-Versammlung
  dem  Reichs-Ministerium  einen  Kredit  von  1  Million  Thaler
  zu  dem  Ende  bewilligt,  damit  die  unmittelbar  zu  zahlende  baare  Vergütung
  für  die  tarismäßigen  Natural-Lieferungen,  welche  die  im  Reichsdienste  befindlichen
  Truppen  von  ihren  Wirthen  zu  fordern  haben,  alsbald  geleistet  werden
  könne.

Dem  gemäß  wird  durch  eine  Matrikular-Umlage  die  obige  Summe  auf  Betreiben
  des  Reichs-Ministeriums  der  Finanzen  erhoben  werden  und  demnachst
die  zugesagte  Vergütung  aus  der  Reichskasse  erfolgen.

Inzwischen  habe  ich,  bei  der  erklarten  Bereitwilligkeit  des  Reichs-Ministers
  der  Finanzen,  auch  jetzt  schon  aus  den  vorbandenen  Baarbeständen  der
Reichskasse  Zablungen  an  diejenigen  Regierungen  zu  leisten,  welche  außer  Stande
sind,  durch  Vorschüsse  der  Bedürftigkeit  der  Einwohner  gewisser  Distrikte  zu
Hülfe  zu  kommen,  die  Bewilligung  entsprechender  Vorschüsse  nachgesucht  und
werden  solche  sofort  aus  der  Reichskasse  an  die  betheiligten  Regierungen  gewährt
  werden.

Bewohner  von  Thüringen  und  Altenburg!  Ihr  selbst  könnt  das  Eure  dazu
beitragen,  um  eine  Erleichterung  der  Einquartirungs  =  Last  dadurch  herbeizufühten,
  daß  Ihr  Eure  Bemühungen  mit  denen  der  Behörden  zur  Bildung  tüchtiger
  Bürgerwehren  vereinigt.

Das  Instirurt  der  Bürgerwehr  muß  so  eingerichtet  seyn,  daß  dasselbe  für
die  Aufrechthaltung  der  öffentlichen  Ordnung  Gewähr  leistet.  Je  nachdem  die
Bürgerwehr  in  den  einzelnen  zu  meinem  Geschäftskreise  gehörenden  Städten
der  betreffenden  Landcoregierung  jene  Gewähr  leistet  und  Vertrauen  erweckt,
wird  eine  Verminderung  der  Besatzungen  von  mir  veranlaßt  werden.

Altenburg  am  5.  Dezember  1848.
Der  Reichs-Kommissar.
Ludwig  Mühlenfels.
        <pb n="409" />
        Uegierungs  -  Blatt

für  das

Großherzogthu  m
Sachsen-Weimar-  Eisenach.

 

Rummer  41.  Weimar.  30.  Dezember  1846.

 

 

Ministerial-Bekanntmachung.

Im  Einvernehmen  mit  den  Staatsregierungen  von  Preußen  und  Sachsen-Coburg-Gotha
  wird  das  Bahn-Polizeireglement  für  die  Thüringische  Eisenbahn
  vom  15.  Januar  1847  hiermit  dahin  abgeändert,  daß  das  im  §.  18  dieses
  Reglements  verbotene  Mitführen  oder  Versenden  von  Streichzündwaaren
(Hütchen,  Hölzer,  Schwämmchen,  Lichter)  von  nun  an  auf  der  Thüringischen
Eisenbahn  unter  der  Bedingung  gestattet  ist,  daß  diese  Streichzündwaaren  in
festen  Kisten  oder  Fässern  verpackt  und  nicht  in  Verbindung  mit  Mineral-Sauren
  verladen,  überhaupt  daß  die  in  der  Beilage  A  des  Bahn-Polizeireglements
für  die  Versendung  chemischer  Präparate  vorgeschriebenen  Vorsichtsmaßregeln
bcobachtet  werden.  Dieses  wird  auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheir,
des  Großherzogs,  hiermit  zur  Nachricht  und  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht.

Weimar  am  17.  November  1848.

Großherzoglich  Söächsisches  Staats-Ministerium.
von  Watbzdorf.

Bekanutmachungen.

I.  Nachdem  zwischen  dem  Großherzoglichen  und  dem  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen
  Staats-Ministerium  über  die  Verlängerung  der  mit  dem  Herzogthume
  Sachsen-Meiningen  unter  dem  #.  März  1833  abgeschlossenen  Konvention
  zur  Beförderung  der  Strafrechtspflege  eine  anderweite  Uebereinkunft

5
        <pb n="410" />
        390
2

geschlossen  worden  ist  und  die  betreffenden  Urkunden  am  ###  vorigen  Monats
ausgewechselt  worden  sind:  so  wird  höchstem  Befehle  gemäß  die  diesseitige  Ministerial-Erklärung
  nunmehr  hierdurch  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  1.  Dezember  1848.

Großherzoglich  Sächsssche  Landesregierung.
von  Mandelsloh.

Ministerial-Erklärung.

Das  unterzeichnete  Großherzoglich  Sächsische  Staats-Ministerium  erklär#t
hierdurch  in  Gemäßheit  der  ihm  von  Sr.  Königlichen  Hoheit,  dem  Großherzoge
  von  Sachsen-Weimar-Eisenach  rc.  ertheilten  höchsten  Ermächtigung,
daß  die  wegen  Beförderung  der  Strafrechtspflege  zwischen  dem  Großherzogthume
  Sachsen-Weimar-Eisenach  und  dem  Herzogthume  Sachsen-Meiningen
unter  dem  .  März  1833  vorerst  auf  fünf  und  wieder  fünf  Jabre  abgeschlossene
  Uebereinkunft  mit  dem  nunmehr  vereinbarten  Zusaßze  zu  Artikel  1

daß  dessen  Inhalt  auf  Uebertretung  von  Abgabe=  und  Polizei-Gesetzen

nicht  zu  beziehen  sey,
erneuert  worden  ist,  um  sortwährend,  oder  doch  auf  so  lange,  als  und  insoweit
  nicht  ein  allgemeines  Reichsgesetz  oder  eine  umfassendere  Spezial-Konvention
die  durch  diesen  Staatsvertrag  berührten  Fragen  anderweit  reguliren  wird,  in
Wirksamkeit  zu  bleiben,  mit  dem  Vorbehalte  jedoch,  daß  jedem  der  kontrahirenden
  Theile  das  Recht  zusteht,  diese  Uebereinkunft  durch  Kündigung  mit  dem
Anfange  des  auf  dieselbe  folgenden  siebenten  Monats  außer  Kraft  zu  setzen.

Weimar  am  13.  November  1848.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
von  Watzdorf.

II.  Nachdem  Se.  Durchlaucht,  der  Fürst  Friedrich  August  Carl  zu  Hohenlohe
  Oehringen  mit  Zustimmung  der  nächsten  Fideikommiß-Nachfolger  die
mit  der  Herrschaft  Oppurg  verbundene  Ober-,  Erb=  und  Polizei-Gerichtsöbarkeit
  in  den  Ortschaften  und  Fluren  Oppurg  mit  Grünau,  Colba,  Positz,  Weira
mit  Crobitz,  Quaschwitz,  Daumitzsch,  Oberoppurg,  Solkwitz,  Döbritz,  Rehmen,
        <pb n="411" />
        391

Koͤstitz,  Kleindembach  und  Langendembach  an  den  Staat  abgetreten  hat,  wird
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  Kriminal-Gerichtsbarkeit  über  jenen
  Bezirk  bereits  durch  Reskript  vom  7.  November  dieses  Jahres  dem  Kriminal-Gerichte
  zu  Weida  übertragen  worden  ist,  die  Civil-Gerichtsbarkeit  aber
vom  1.  Januar  künftigen  Jahres  an  bis  auf  weitere  Verfügung  von  dem  bei
dem  bisherigen  Patrimonial-Amte  Oppurg  angestellten  Personal  an  dem  bisherigen
  Amtssitze  zu  Oppurg  im  Namen  und  auf  Rechnung  des  Staates  ausgeübt
  werden  wird.
Weimar  am  12.  Dezember  1848.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Mandelsloh.

IIII.  Da  nach  einem  zwischen  der  Großherzoglichen  Staatsregierung  und
dem  Bergraths-Präsidenten  von  Herda-Brandenburg  abgeschlossenen  Vertrage
  die  Gerichtsbarkeit  über  die  Orte  Lauchröden,  Unterellen,  Göhringen,
Lutzberg  und  Schmalweyh  und  deren  Fluren  mit  der  Ausübung  aller  von  den
Justiz-unterbehörden  des  Großherzogthumes  auszunbenden  Befugnisse  in  Polizei-,
  Finanz-,  Kirchen=  und  anderen  Hoheitssachen  vom  1.  Januar  künftigen
Jahres  an  an  den  Staat  übergehen  soll  und  von  der  höchsten  Staatsbehörde
bestimmt  worden  ist,  daß  die  abgetretenen  Gerichtsorte,  mit  Ausnahme  des
Hofes  Lutzberg,  welcher  dem  Amte  Gerstungen  zugewiesen  worden,  dem  Amtsbezirke
  Eisenach  einverleibt  werden:  so  wird  solches  hierdurch  bekannt  gemacht.

Eisenach  am  12.  Dezember  1848.

Großherzoglich  Sächfische  Landesregierung.
Wittich.

IV.  Vermöge  Vertrages  vom  28.  Juni  1848  zwischen  der  Großherzoglichen
  Kammer  zu  Weimar  und  den  Freiherren  von  Geyso  und  von  Mannsbach
  zu  Wenigentaft  geht  die  den  letzteren  seither  zugestandene  Gerichtsbarkeit
zu  Wenigentaft  mit  dem  1.  Januar  1849  an  den  Staat  —  zur  Verwaltung
durch  das  Großherzogliche  Justiz-Amt  zu  Geisa  —  über,  und  wird  dieses
hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Eisenach  am  28.  Dezember  1848.

Großherzoglich  Sächstsche  Landesregierung.
Wittich.
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
