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        <title>Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850.</title>
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            <idno>rbl_swe_1850</idno>
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        Regierungs-BGlatt

fuͤr  das

Großherzogthu  m
Sachsen-Weimar-Eisenach

auf  das  Sohr  1850.

Vier  und  dreißigster  Jahrgang.

 

We  i  m  ar,
gedruckt  in  der  Albrecht'schen  priv.  Hof-Buchdruckeret,
verlegt  von  der  Hoffmann  schen  priv.  Hof-Buchhandlung,
1  8  5  0.
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        Seite  des

 

 

Jaubhalt.  itnp
A.
Abgaben  an  den  Staat  und  an  offentliche  Anstalten.  Gesetz  uͤber  die
Beimeibung  enen:  .  ...  .....  679-  685.
SEblösung  grundherrlicher  Rechte:
1)  Nachtrag  vom  1.  Maͤrz  1850  zu  dem  Gesetze  vom  18.  Mai  1846.87-92.
2)  Ministerial-Bekanntmachung  zu  dem  Nachtrage  ..·.......  93-101.
Aecefsisten,  deren  Ausbildung  ........................  .  .  .  ..  5
Aeltern,  welche  die  Unfertigkeiten  ihrer  Kinder  gegen  die  Lehrer  in  Schutz
nehmen  2EEEEE  E  .  .  u  eu  u  u  ...  .  .  102.
Akten,  deren  Ubgabe  von  den  bisher  zir  Jusliz  Behbrden  an  die  495  50
künftig  zuständigen  Behörden  .............  526.  554.
##lstede.  Das  dasige  Justiz-Amt  wird  dem  Bezirke  ves  Ksgerichte
Sondershausen  überwisenn  465.
Amtsdiener  —  öffentliche  —  deren  Gedrauch  durch  die  e  Direktoren
  zu  auswärtigen  Bestellunggegnn  .........  544.  592.
Amtsgrenzen.  Siehe  Flurgrenzen.
#A#mts-  Steuereinnahmen  bleiben  in  Wirksamkeit,  ¾  lange  ein  Rechnungsamt
  noch  nicht  bestbhttt4:  579.
Augelroda  —  Schwarzburg=  Rudolstsdtscher  Ort  —  wird  der  Jurisdiktion
  des  Justiz-Amts  Ilmenau  einverleit  474.
ATubalt-Dessau  und  Wuhalt-Köthen.  Beitritt  aost  Herzegthümer
zu  dem  Ober=  Appellations-Gerichte  zu  Jna  607-610.
Anklagen  gegen  die  Minister.  Gesetz  darübr  635-641.
Tppellations-Gericht  zu  Eisenach.  Errichtung  deselben  für  das  Großherzogthum
  und  die  beiden  Fürstenthümer  Schwarzbunng  .  ...  455-472.
Archive:  a,  eines  Einzelrichters  und  b,  der  Kreisgerichte.  Pläne  zu  deren
zweckmähigsten  Einrichtngagagaa  476-486.
Arusstadt.  Errichtung  eines  gemeinschaftlichen  Kreisgerichtes  daselbst  für
das  Großherzogthum  und  die  beiden  Fürstenthümer  Schwarzbunrtg  455•.472.
Trzeneimittel,  deren  gesetzwidrige  Feilbietungen  .  ..  6070.
Trzeneiwaaren.  Hausir-Handel  mit  denselben  vertoten  ..  670.
B.
Baulichkeiten  —  an  geistlichen  und  Schul.  Gebauden  —  die  Ausschreibung
  von  Kollekten  zu  diesem  Behuseee  #§§  509.
Baumpflanzungen.  Siehe  Holtungen,
Bayreuth.  ODos  dasige  Nebenzollamt  I.  ist  in  ein  Hauptzollamt  umgewandellltt
  .....  .  85.

1  *
        <pb n="4" />
        Seite  des
Regierungs-=Vlattes.


WAuhalt.

 

 

Beamte,  deren  Anstellung  oder  deren  Stellung  zur  Disposition  in  Folge  der

neuen  Organisation  der  Staatsbehörddddddnn  .  ..  ..  510
Bebra  in  Kurhessen.  Errichtung  einer  gemeinschaftlichen  Uebergangestelle  %

dem  dasigen  Eisenbahnoneeennnnn  .  .

 

Behörden.  Formulare  fur  Justiz=  Behördnnnn  580—  584.
Berga.  Das  dasige  Amts-Physikat  betreffdeee  590.
Berka  a.  d.  Ilm.  Errichtung  eines  Forst-Inspektions=  Bezirkes  voselbst.  642.
Berka  a.  d.  Werra:
1)  postmäßige  Entfernung  zwischen  hier  und  dem  Eisenbahnhofe  bei  Gerstugen
  ..  ..  ...  .  .  .  658.
2)  der  dasigen  üeebergangsstelle  wird  die  Befugniß  zur  Ausfertigung  und
Erledigung  von  Uebergangsscheinen  beigelg  614.
Besitzungen  —  einzeln  gelegene,  keinem  Ortsgemeindebezirke  zugehörig  len
wesene  Besitzungen  —  gehoͤren  mit  den  Ortsgemeindebezirken,  mit  denen  sie
vereiniget  worden  sind,  zu  dem  Amtsbezirke,  zu  welchem  die  betreffende
Ortsgemeinde  gewiesen  worden  it  .  ..  557.
Bestellgebuhr  von  Briefen  an  oöffentliche  Behorden.  ............  674.

Bezirksausschusse:  a.  deren  Wahl  und  b.  Gesetz  über  deren  Wegegetder  449.  555.
Bezirks-  Direktoren:
1)  die  Abgrenzung  der  fünf  Verwaltungebezirke  derselben  sowie  die  Bestimmung

  ihrer  Siße  betreffend  444409.  544.
2)  sie  sollen  mit  dem  1.  Juni  1850  in  eine  gewisse  Thätigkeie  treten.  546.
3)  sie  sind  befugt,  off  entliche  Amtsdiener  zu  auswaͤrtigen  Bestelungen  zu
gebrauhen.  544.  592.
Bezirks=  Kommissare.  Diesen  Dienst-  *  an  vie  arsten  Hüfe
beamten  der  Bezirks-Direktoren  fhgwen  ...  541.  553.
Bezirks-Stenereinnahmen  bleiben  in  i-  so  zur,  noch  nicht
ein  Regnungsamt  bestebtt...  .....  579.
Blankenhayn;  das  Rechnungsamt,  die  Steuer-  Rereptur  sowie  die  Amits.
und  Stadt-Steuereinnahme  daselbst  betreffe  .  589.  657.
Bösleben.  Die  dasige  Steuerrinnahme  soll  die  Brardtas  Betrige  an
die  Bezirks-Einnahme  zu  Stadtremda  abliefen  671.
Brandverfcherungs=  Angelegenheiten  sollen  bis  auf  weitere  Bestimmung,
wie  bisher,  auch  ferner  den  Justiz=  Aemtern  obliegen  ......  550.  579.

Brandversicherungs-Beiträge:
1)  deren  Erhebung  und  Ablieferung  tritt  durch  von  der  Gemeinde  zu  ernennende
  und  zu  vertretende  Einnehmer  in  jedem  Orte  ein.  579.
2)  deren  Ablieferung  aus  dem  Eisenachschen  Kreise  an  die  Brandversiche
rungs-Kasse  zu  Weimar  und  an  die  Kreissteuer-Einnahme  zu  Eisenach  656.
Bürgel.  Die  dortige  Diözes  betreffend  671.
VaniOCmtracsOommifsiouzderenErrichtung................  4.
        <pb n="5" />
        Frie  des

——  Suse.

Buttlar.  Postmäßige  Entfernung  zwischen  hier  und  Hünfeld  ......  ..  ...  554.

Buttstädt.  Die  dasige  Sparkasse  erhält  die  Rechte  einer  milden  Stiftung26.
C.

Chloroform.  DOie  Anwendung  dieses  Mittels  ist  nur  bestimmten  Medizinal-Personen
  erlacüct44:::  .........  102.
Civil-Staatsdienst.  Gesetz  karühr  ..  127-151.

Creuzburg  —  Justiz-Amt  —  dessen  Gerichtsbarkeit  über  Ebenshausen  und
Werthhausen  im  Sachsen  Gothaischen  ............  558.
D.
Der  mbach.  Errichtung  eines  Forst-Inspektions-Bezirkes  daselbst.  ..  .  .  .  .  .  .  .  551.
Dienst-Prädikate  der  Beamten  bei  den  drei  Depariements  des  Staats-Ministerimmmmmmt
  693.
Diözes  Neumark  der  Superintendentur  Mellingen  übertragen  ................  655
Diözesan-Verhältnisse  der  reformirten  Gemeinden  werden  annoch  näher
bestimmt  werreen.  .  ..  559.
Däözesan-Verhältnisse  des  Fleckens  Oldisle#ben  559.
Diczesen:
1)  die  Grenzen  derselben  fallen  überall  mit  denen  der  Amtsbezirke  zusammen  558.
2)  in  allen  rein  geistlichen  Augelegenheiten  führen  sie  den  Namen  nach  den
Sitzen  der  Superintendenturen  558.
E.
Ebenshausen.  Siehe  Ereuzburg.
Eidesleistung  für  den  Fiokus.  Gesetz  darütrr  ..  s.
Eingabe  —  jede  an  eine  Oberbehoͤrde  gerichtete  —  soll  links  unter  der  Anredeformel
  eine  kurze  Inhaltsanzeige  enthalten  ...  9.
Einquartierungs=  Lasten.  Gesetz  über  deren  Vertheilung,  Tragung  und
Vergütung  ..e  rlllfs  nenrhs  —2  —2  —2—2  2—22ä—  695-702.
Einzelrichter.  Archiv  besselben  AA  -ô"476-486.
Einzelrichter.  V.  O.  über  das  Verfahren  ve  vor  r  denselen  bei  Untersuchung
von  Uebertretungenna  .  ...  ...  569  579.
Eisenach  —  Justiz=  Am  —  dessen  Gerichtsbarkeit  über  einige  Parzellen
und  Einwohner  in  dem  Sachsen-Gothaischen  Gebiete  ..  .  .  ...  .  .  558.
Eisenach  —  Stadt  —  Siehe  Appellations-Gericht,  Forst-Inspektions-Bezirk,
  Kirchen-Inspektionen,  Ober-Forstämter,  Personenpost,
  Steinkohlen-Aktienverein,  Steueramt,
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        Suha  t  t.

Seite  des
Regierungs=Blattee.


 

Eisenbahn,  genannt  Friedrich-Wilhelms-Nordbahn.  Auf  dieselbe  soll,  soweit
sie  das  Großherzogliche  Gebiet  berührt,  das  Bahn-olizei-Reglement  vom
15.  Januar  1847  und  das  Gesetz  vom  13.  November  1846  über  Bestrafung
  der  Beschädiger  der  Eisenbahnanlagen  volle  Anwendung  finden

Eisenbahn-Polizei-Reglement.  Verordnung  über  das  Verfahren
bei  Zuwiderhandlungen  gegen  dasseleeee  .  .  .  ..

Erfurt.  Oie  Berufung  des  Reichstages  in  diese  Stadt  und  die  Wahlen
zu  demselhen:

Ettersburg.  Errichtung  eines  Forst-Inspektions=  Bezirkes  dafeibst  ......

F.
Felder.  Siehe  Holzungen.
Feuer-  Loschinspektoren,  deren  Bestellung,  Beaufsichtigung  und  Geschäfte


Filiale,  welche  einem  andern  Anmtébezirke  als  den  ver  Mutcrrkicche  zugewiesen
  worden  f11ddddd  .......  .....
Finanz-Prokuratur  fuͤr  die  hesemmten  Rechtongelegenheiten  des
Staats-Fickkss  .  .........

Fisklls.GeschübsrdieEidesleistungsürdmselben...............

Flurgrenzen  der  Ortsgemeinde-Bezirke  bilden  zugleich  die  Amts-  und  Ge—
richtöbarkeits-Grenzen  da,  wo  zwei  oder  mehre  Amtsbezirke  mit  einander  grenzen
Formulare  zu  Vereinfachung  der  Geschäfte  für  den  Gebrauch  der  Behörden
  des  Großherzogthuimeee:
Forst.  Inspektions-Bezirke.  Die  Errichtung  von  fünf  dergl.  Bezirken
  zu  Eisenach,  Dermbach,  Frauensee,  Berka  a.  d.  J.  und  Ettersburg  nach

 

Auflösung  der  Ober-Forstämter  Eisenach  und  Weimar..  ..·.....
Forst-Personal  —  das  untere  an  Forstlaufern  und  Kreisern  ist  von
der  zunächst  vorgesetzten  Forstbehörde  zu  verpflichten  ..  ..

Forststrafgesetz.  Siehe  Holzungen.

Frrankennhausen.  Siehe  Justiz-Aemter.

Frankenroda.  Siehe  Probsteizella.

Frauensee.  Errichtung  eines  Forst-Inspektions-Bezirkes  daselbst...

Fremde,  welche  im  Großherzogthume  Handel  oder  Gewerbe  treiben.  Ministeriol-Bekanntmachung
  zu  Handhabung  und  Ausführung  des  Gesetzes  vom
27.  April  1844  über  die  Besteuerung  jenen  ...........

Gärten.  Siehe  Holzungen.

 

Geheimmittel  —  sogenannte  —  deren  Feilbietungen

494.

687  692.

86.  158.
642.

677.

E½
IOt
ê

612.  694.

83.  85.
554.

0Slrds
*

580584.

551.  642.

707-710.

670.
        <pb n="7" />
        Seste  des

 

Vunbalit.  Per,
Geldstrafen.  Siehe  Kollektur-  und  Kontrole-Gebühren.
Gemeindebehörden.  Ausfertigung  der  Trauscheine  durch  dieselbern  611.
Gemeinkdebezirke.  Verordnung  über  deren  Bildung  92  66.
Gemeindeordnung:
1)  Gesetz  darüber  E—  S—————.  ee  EIEII  ·r  f.....  11-61.
2)  Verordnung  über  deren  Einführng=  ...  .  .  .  .  439-•448.
Gemeindevorstände.  Siehe  Reisepsse.
Gensdarmerie  soll  den  Verbrechen  nachforschen  und  alle  dahin  einschlagenden
  Anordnungen  vornehhen  ..  594.
Gerichte,  deren  Zustaͤndigkeit  in  buͤrgerlichen  Rechtsstreitigkeiten:
„  159  —  166.
1)  Gesetz  darübr  .......  ........  .........  556.
2)  Uebergangsbestimmungen  zu  diesem  Gesee  sis  .

Gerichtsbarkeitsgrenzen.  Siehe  Flurgrenzen.

Gerichtsstand  —  privilegirter  für  Personen  und  Güter.
sen  Aufhebung  .........................  .

Gerstungen.  Die  dasige  Uebergangsstelle  erhält  die  Befugniß  zur  Aus-  .

fertigung  und  Erledigung  von  Uebergangsscheinen  sowie  zur  Erhebung  der
Uebergangsabgabe  von  dem  mit  der  Eisenbahn  von  Herleshausen  in  Gerstungen

  eingehenden  Biere  oder  Branntweinnnn
Geschworenenbezirk.  Vereinigung  der  Staatégebiete  des  Großherzogthumes
  und  der  beiden  Fürstenthümer  Schwarzburg  zu  einem  solchen
Gestndeordnung.  Siehe  Reisepässe.
Gewerbescheine.  Siehe  Reisepässe.

Gewerbetreibende  Fremde  im  Großherzogthume;  deren  Besteuerung
Siehe  auch  Fremde.

Giftige  Gegenstände.  Steuerung  des  verbotswidrigen  Verkehrs  mit  denselben
Gräfenthal  im  Herzogthume  Sachsen-Meiningen.  Errichtung  einer  Uebergangsstelle

  daselbt  .............  ........·.........
Grenzen.  Siehe  Flurgrenzen.
Großbehriugen.  Siehe  Eisenach.
Großneuhausen.  Abtretung  der  dasigen  Patrimonial-Gerichtsbarkeit.

Grundgesetz  —  revidirtes  —  über  die  Verfassung  des  Großherzogthumes
Grundherrliche  Rechte,  deren  Ablösung:
1)  Nachtrag  vom  1.  März  1850  zu  dem  Gesetze  vom  18.  Mai  1848.
2)  Ministerial-Bekanntmachung  zu  dem  Nachtrage  ..........  ......

Gesetz  über  des-  6  5

 

Güter.  Siehe  Gerichtsstand.

614.

547-550.

707-710.

5

655.

611.

0

10.
6154634.

87-92.
93-101.
        <pb n="8" />
        Scite  des

 

JInhbhalt.  2
L.
Sagel  schaden  Vespicherungsgesellschafe  —  Thüringische  zu  Weimar
  —  erhält  die  Rechte  einer  juristischen  Persaa  ..  ..  ..  554.
Handeltreibende  Fremde  im  Großherzogthume;  deren  Besteuerung.  .  .  .  ...  707-710.
Siehe  auch  Fremde.
Haufir-  Handel  mit  1sineiwaaren  verboen  ..  .  ...  .  ...  670.
HBausfir-Scheine.  Siehe  Reisepasse.
-  Das  Ueberhandnehmen  desselen  9.
ammen  sollen  von  den  Physikern  des  Bezirkes  zu  bestimmten  Zeiten
einer  Pruͤfung  unterworfen  werden  .  ....  ...  ..  .  ....  .....................  553.
Hebammen,  deren  Verpflichtuuunnngng  593.
Heiligenstein.  Siehe  Personenpost.
eimathsscheine.  Die  Art  ihrer  Ausstelung  .  .  .  ...  .  .  .  ..  670.
eimathsverhältnisse.  Geset  daruͤber  ..328  67  32.
Herleshausen  in  Kurhessen.  Der  dortigen  Uebergangsstelle  wird  die  Befugniß
  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Uebergungsscheinen  beigelegt.  614.
Holzdiebstahl.  Das  Ueberhandnehmen  desselben.  AA  10.
Holzungen.  Gesetz  zum  Schutze  derselben  sowie  der  Baumpflanzungen,
Felder,  Gärten  und  Wiesen  .................  ..........  511-544.
Hülfsfuhren.  Siehe  Mitleidsfuhren.
Hönfeld.  Postmäßige  Entfernung  zwischen  hier  und  Buttlio#  554.
J.

Elmenan  —  Justiz-Amt  —  wird  dem  Kreisgerichte  zu  Arnstadt  einbezirkt  465.
Instanzen  Zug  in  bürgerlichen  Ncchssstreitgkeiter  Gesetz  und  Uebergangs-1159  19
bestimmungen  hiedztttt  ½  556

Frren-Heil-  und  Pflege-  arustalt  in  Jeno.  Verpflegungsaufwand  für
Hülfsbedürftige  Geisteskranke  in  derselben  671.
J.
Jagdgerechtigkeit  auf  fremden  Grund  und  Boden.  Gesetzeönachtrag.8  91.
über  deren  Ablösuigagagagaa.  (§.  S.  3—  11.
#Feua  —  Universität  —  Ge  c66  über  die  Verabfolgung  von  Leichen  an  dieselbe03.
Inden.  Geseh  über  deren  Rechtsverhäáltnisteeee  .  123—126.
Justiz-Wemter.  Bildung  zweier  gemeinschaftlicher  zu  Frankenhausen  und
Ilmenau.  Staatsvertrag  mit  Schwarzburg-Rudolstadt  hierübrn  473•475.
        <pb n="9" />
        JRubalt.

Seite  des
Regierungs-.
Blattes

 

Vustiz-Temter  sollen  auch  künftig  die  Geschäfte  der  Kirchen-Inspektionen
in  Gemeinschaft  mit  dem  geistlichen  Mitgliede,  ferner  die  Geschäfte  der  Steuer-Lokal-Kommissionen
  und  in  Brand-Versicherungs-Angelegenheiten  bis  auf
Weiteres  besorgen

Lustizamts  -Bezirke;  deren  Abgrenannnnng
Vustizamts-Kommissonen  zu  Stadtremda  und  zu  Triptis  hoben  keine
Kirchen-Inspektions-Geschafte,  ingl.  deren  Bezirke  .................

K.

Kandidaten  der  Theologie  sollen  vor  ihrem  Eintritte  in  das  Amt  eines
Ortsgeistlichen  und  bezuͤglich  Superintendenten  Proben  einer  gruͤndlichen  theoretischen
  und  praktischen  Bildung  in  der  Unterrichts=  und  Erziehungs-Kunde
ablegen

Kaninchen  —  wilde  —  Geset  über  deren  Vertilgung

Kanzlei-Styl.  Erinnerung  an  die  §..  5,  7,  8  der  Verordnung  über  den.
selben  vom  18.  September  1818S8S83„„

Kataster-Führer  sollen  Neubauten  und  Urdarmachungen  sowie  den  Uebergang
  steuerfreier  Grundstücke  an  steuerpflichtige  Eigenthömer  der  Bezirks-Steuerrevision
  erstattnn.

Kataster-Führer;  deren  Bezire
Kataster-Führung  zu  Blankenhayn  und  für  den  Bezure  der  Justizamts-Kommission
  zu  Stadtremaaga  ......................  ...............

Kirchen=  Inspektionen:
1)  deren  Geschäfte  sollen  auch  ferner  noch  den  Justiz-Aemtern  in  Gemeinschaft
  mit  dem  geistlichen  Mitgliede  verbleiben
2)  Bestimmung  über  deren  Bezirke  und  Geschaftskreis
3)  für  Oloisleben  und  für  die  Städte  Weimar  und  Eisenach..
Kollekten  —  Becken-,  Kreis=  und  Land-Kollekten  —  für  zeislice  und
Schul-Baulichkeiten
Kollektur=  und  Kontrole-Gebühren  solen“  von  den  durch  vie  Spor.
teleinnahmen  eingezogenen  Gelostrafen  nicht  mehr  Statt  finden  «
OpmmtfsiptichbuhtcuBestimmunguberderm  Berechnung  als
Separat-Gebühren  fuͤr  die  beauftragten  Behoͤrden
Konsfstorial-Wmt.  Diese  Benennung  fallt  weg  und  an  dessen  Stelle
tritt  überall  der  Name  Kirchen=  Inspekttttttnonnn.
Kranichfeld.  Postsendungen  zwischen  hier  und  Stadtremda
Kreisgerichte  —  gemeinschaftliche  —  Staatsvertrag  mit  den  Fürstenthümern
  Schwarzburg  wegen  Errichtung  zweier  zu  Sondershausen  und  Arnstadt
Kreisgerichte  sind  die  nächsten  dienstlichen  Aufsichtsbehörden  der  Großher--zoglichen
  Einzelngericht  .................  ......  »

2

—  2  2  2  2  2  22  2  2  2  2  22  2  2  2  22  2  2  Ê222  222  2222  2  22222222422  2  222

22—22222e2222  22222222224

 

550.
557-568.
559.  560.
561.

101.
587.

9.  706.
606.
605.  610.

1589.  642.
657.

550.
558  *  568.
559.
509.
586.
673.

558.
586.

455•472.
612.
        <pb n="10" />
        S.....

Seile  des
Regieungs=Vlattes.


 

Kreisgerichte,  deren  Archive.  Siehe  Archive.

Kurhessen.  Siehe  Reisende.
t
4
Landkrankenhaus.  Verpflegungsaufwand  für  hülfsbedürftige  Kranke  in
demsellen  ..  ................  ..  ....  .  ..  .  ...
Land-Rabbinat  mit  dem  Sitze  zu  bengefeid.  AA

Landtags-Abgeordnete.  Die  zu  solchen  gewählten  Staatödiener  haben
  die  für  sie  nöthigen  Ersatzmänner  im  Staatsdienste  aus  eigenen  Mitteln
zu  honoriren

Lehrer,  gegen  welche  Aeltern  die  Unfertigkeiten  ihrer  Kinder  in  Schutz

nehmen  ....  .  ..  ....  ..  ..  .  .  ...  ...»............................
Leichen.  Gesetz  uͤber  deren  Verabfolgung  an  die  Universitat  Jena
Ludwigsburg.  Das  dasige  Nebenzollamt  I.  ist  ausgehobrn..

MI.
Militär-Dienst.  Gesetz  über  Aufhebung  der  Stellvertreter  in  demselben
Militär-Lasten.  Gesetz  über  deren  Vertheilung,  Tragung  und  Vergütung
Minister.  Gesetz  über  Erhebung  von  Anklagen  gegen  dieselben  und  über
das  dabei  zu  beobachtende  Verfahren
Mitleidsfuhren  zum  Weiter-Transporte  arkrankter  Reisender  durch  Kurhessen
  nach  Prußßennt
Mobiliar-Versicherungen  bei  auswaͤrtigen  Versicherungsansialten.  Die
Anzeige  der  Verträge  darüber  ist  bei  dem  Gemeindevorstande  des  Ortes,  wo
die  Mobilien  sich  befinden,  zu  bewirken  ..“““

N.

Narkotische  Ertrakte.  Siehe  Pharmacopbe.
Neugestaltung  der  Staatsbehorden.  Gesetz,  Verordnung  und  Bekanntmachung
  .....................................·.......  ....
Siehe  auch  Staatsbehoͤrden.
Neumark.  Die  dasige  Dioͤzes  wird  der  Superintendentur  Mellingen  über—
tragen
Neustadt  a.  v.  O.;  die  Salzgelder-  Eimahme  daselbst  betreffene

O.

Ober-Wppellations-Gericht  zu  Jena  —  gemeinschaftliches  —:
1)  soll  künftig  bloß  die  Benennung:  „Gesammt-Ober-Appellations-Gericht“
  fühten

EIIIIEEIIIIELEIEIEEIIIIIBEIILLEEIBIIEIIIIIIIIIIIIIC

 

7.
695—7
635—6

552.

103—122.
527—546.
556.

655.
5900.

552.
        <pb n="11" />
        „Stte  des
In  ha  t.6  D
2)  Beitritt  der  Fürstenthümer  Schwarzburg-Rudolstadt  und  Schwarzburg-Sonderêhausen,
  sowie  der  Herzogthümer  Anhalt-Dessau  und  Anhalt-  (451-454.
Köthen  zu  demselben  durch  Staatsvertrügggn  (607-610.
Ober-  Forstämter  zu  Eisenach  und  Weimar;  deren  AUufloͤsung  und  Errich.

tung  von  fünf  Forst-Inspektions-Bezirken  .................  .....  ...  .  ..  ..  551.  642.
Ofpzzial-Sachen  der  Einzelgerichte,  welche  die  8.  Aufsicht  betreffen,

sind  zunächst  an  das  betreffende  Kreisgericht  zu  richten  622.
Oldisleben:

1)  wird  als  Justiz-Amt  aufgehoben,  als  Flecken  und  Flur  aber  dem
Fürstlichen  Schwarzburgischen  Justiz-Amte  I.  zu  Frankenhausen  einverleibt
  und  zu  dem  Bezirke  des  Kreisgerichtes  zu  Sonderêhausen  geschlagen  465  473.
2)  die  dasigen  Diözesan=  und  Physikate-Verhältnisse  betreffend  ..  559.  590.
P.
Pãäsffe.  Siehe  Reisepaͤfse.
Papiergeld,  dessen  Außerkurssetzung  in  den  Landen  der  durch  den  Vertrag

vom  26.  Mai  1849  verbündeten  Regierungen  ...  610.
Patrimonial=  Gerichtsbarkeit  über  Eroßneuhausen,  Kleinneuhausen,

Ellersleben  und  Orlishausen;  deren  Abtretung  an  den  Staast  .  .  ..  10.
Patrimonial-Gerichtsbarkeit.  Gesetz  über  deren  Nufhebung  152-154.
Pensionirung  der  Witwen  und  Waisen  verstorbener  Staatédiener.  Nachtrag

  vom  29.  April  1850  zu  dem  Gesetze  vom  6.  April  1822  492.
Personen.  Siehe  Gerichtsstand.

Personenpost  zwischen  Eisenach  und  Ruhla  und  Annahmestellen  für  Personen

  zu  Heiligenstein  und  Wutha;  deren  Errichtuun  5628.
Pfarrer,  deren  Vakanz-Arbeiten.  Vergütungen  dafüft..  ..  .172-174.
Pharmacopöe  —  preußische  —  Verordnung  über  die  hygroscopische  Ei.

genschaft  der  nach  der  Öten  Ausgabe  derselben  bereiteten  trockenen  und  gepulverten

  narkotischen  ExtraktHB  ........  591.
Physikate  der  Justiz-Aemter;  deren  Abgrenzung.  ...........  590.

Siehe  auch  Berga  und  Sidis  leben.
Physiker  sollen  die  Hebammen  ihres  Bezirkes  zu  bestimmten  Zeiten  einer

Prufung  unterwerfen  ..............  553.
Pößneck.  Siehe  Steuer-  Receptuͤt.

Polizei-Beamte  und  Polizei-Behörden  sollen  den  Verbrechen  nachforschen

  und  alle  dahin  einschlagenden  Anordnungen  trefren  ..  594.
Porto-Taxen  und  Tar-Bestimmungen  bei  den  Posten.  Gesetz  darüber.  5%
Post-  Expedition  zu  Stadtremda;  deren  Errichtung,  ingl.  die  Postsendungen

  zwischen  dieser  Stadt  und  Kranichfeld  betreffend  ..  55656.

2*
        <pb n="12" />
        Seite  des

S  n  h  n  1  t.  Regierungs-=Blattes.



 

Postwäßige  Entfernung  zwischen  Buttlar  und  Hünfeld,  ingl.  zwischen  Berta
W.  und  dem  Eisenbahnhofe  bei  Gerstuggen  554.  658.
S#endaugen  von  zu  hohem  Gewicht  durch  die  Großherzoglichen  Behörden  658.
rivilegi#ter  Gerichtsstand  für  Personen  und  Güter.  Gesetz  über  ressen,  155  157.

Aufhebnggagaaa  .  .  ..  556
Probsteizella  —  Kammergut  —  dessen  Gerichtsbarkeit  über  den  Ort  Frankenroda
  ist  an  die  Sachsen-Gothaische  Staatsregierung  abgetreten  558.591.
R.  6
Rechnungsämter.  Mit  deren  Errichtung  soll  vorgeschritten  werden  979.
Rechnungsamt  zu  Blankenhayn;  dessen  Errichtunng  656.
Rechte  —  staatsbürgerliche  —  Gesetz  über  deren  Entziehung  wegen  begange-  467  491.
ner  Verbrehen  ..............  1556.

Rechtsstreitigkeiten  —  burgerliche  —
1)  Gesetz  über  den  Instanzen=  Zug  in  denselben  nebst  Uebergangsbestim-  444

mungen  zu  dem  Gesse  ..  556.
2)  Gesetz  über  das  Verfahren  bei  denselben  über  Gegenstände  unter  fünf
Thalern  Werth  .....  ..........  .......  ..............  ...  170—172.
Reformirte  Gemeindenz  deren  Diszesan-Veryältmisse  559.
Regierungs-Wnuditoren;  deren  Ausbildng  5.
Regierungs  .Blatt.  Berichtigung  einiger  Druckfehler  in  demselben  554.
Reichenbach.  Siehe  Eisenach.
Reichsversammlung:
a)  deren  Einberufung  in  die  Stadt  Erfrtr  .....  86.
b)  die  Wahlen  zu  derselten.  ....  158.

Meisende  —  erkrankte  —  Bestimmungen  daruͤber,  unter  welchen  die  von
auslaͤndischen  Behoͤrden  durch  Kurhessen  nach  Preußen  dirigirten  sogenannten
  Mitleids-oder  Hülfs-Fuhren  zum  Weiter-Transporte  erkrankter
  Reisender  übernommen  werden  sollrrloonn  .  .  ..  552.

Reisepässe.  Die  Ertheilung  der  Befugniß  zum  Ausstellen  und  Visiren  derselben,
  zum  Visiren  der  Wanderbücher,  zur  Anordnung  und  Uebernahme  der
Schub-Tranêporte,  zur  Ausstellung  von  Hausir=  und  Gewerbe-Scheinen
und  zur  polizeilichen  Bandbabuns  der  Gesindeordnung  für  bestimmte  Ge=  541-  543.
meindevorstndeeaaaaa  .  ..  ..  .  ..  678.

Remda.  Siebe  Kataster-  Führung,  Steuereinnahme,  Steuer.
Ober-Kontroleur.

Michelsdorf  in  Kurhessen.  Der  dortigen  Uebergangsstelle  wird  die  Befugniß
  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Uebergangsscheinen  ertheilt...

Ruhla.  Siehe  Personenpost.
        <pb n="13" />
        Seite  des

 

 

s  „n  V„"  1#.„é  7
S.
Schönau.  Siehe  Eisenach.
Schub-Aransporte.  Siehe  Reisepässe.
Schullehrer,  deren  Vakanz-Arbeiten;  Verguͤtungen  dafuͤr  .......  .....  ...  172-  174.
Schulordnung.  Befehl  zu  Aufrechthaltung  derselben  .........  .....  .  ..  10
Schwarzburg-Rudolstadt  und  Sondershausen.  Siehe  Angelroda,  Appellations-Gericht,
  Justiz-Aemter,  Kreisgerichte,  Oldisleben.
Sendungen  —  herrschaftliche  —  zur  Post  von  zu  hohem  Gewicht..  .  ..  658.
Serre  —  Major  und  Rittergutsbesitzer  auf  Maxen  bei  Dresden  —  dessen  Privileg
zu  Erbauung  und  Anwendung  eines  eigenthuͤmlich  steinernen  Backofens,  einer  dergl.
Feuerungsanlage,  sowie  auf  verschiedene  eigenthümliche  Feuerungsvorrichtungen,  525.
Settelstädt.  Siehe  Eisenach.
Sonudershausen.  Errichtung  eines  gemeinschaftlichen  Kreisgerichts  daselbst.  455-.472.
Sparkasse  zu  Buttstädt  erhält  die  Rechte  einer  milden  Stiftung  526.
Staatsanwaltschaft.  Verordnung  über  deren  Vertretung  569  579.
Staatsbeamte.  Siehe  Beamte.
Staatsbehörden:
1)  Gesetz  uber  deren  Neugestaltnnngnggag  103-122.
2)  Verordnung  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes,  hinsichtlich  der  Polizei=  und
Verwaltungs=  Sahen  ..  527—546.
3)  Bekanntmachung  wegen  Inkrafttretung  dieses  Gesetzes,  pinsichtiich  seiner
Bestimmungen  über  die  Justiz-Behördden  .  ...  556.
Staatsbürgerliche  Rechte,  deren  Entziehung  wegen  begangener  Ver-8  491.
brechen.  Gesetz  darubernrnrnnnr  .  .  .  556.
Staatsdienst  —  Civil-Staatédienst  —  Gesetz  darübbrr  127-151.
Staats=  Fiskus  soll  in  den  nach  der  Gemeindeordnung  aufzustellenden  Wählerlisten
  unter  den  Stimmberechtigten  stets  mit  aufgeführt  werden  589.
Stadtremda.  Die  Errichtung  einer  Post-  Erxedilion  daselbst.  Siehe  auch
Kataster-Führung  und  Justiz-Amts-Rommissionen  586.
Steinkohlen  =  Aktien-Verein  zu  Eisenach  erhält  die  Rechte  einer  juristischen
  Meroooaoaaa  553.
Stellvertretung  im  Militär=  Dienste.  Gesetz  darüber..  ............  7.
StellvertretungderLandtagöAbgeotdnetenGese.................  659.
Steueramt  zu  Eisenach  erhält  die  Befugniß  zur  Ausfertigung  und  Ertedigung
  von  Begleitscheinen  I.  und  11  510.
Steuereinnahme  für  den  Bezirk  der  Justizamts-  Kommission  zu  Remdas  657.
Steuereinnahmen.  Siehe  Amts-Steuereinnahmen.
Steucreinnehmer.  Siehe  Kataster-Führer.
Steuer-Lokal-Kommisson  für  die  Städte  Blankenhayn,  Magdala
und  Remdaa  .  .  ..  ........  ..............................  657.
        <pb n="14" />
        JAnhalt.

Seite  des
Regierungs-Blattes.


 

Steuer-Lokal-  Kommissonenz  deren  Geschäfte  sollen,  wie  bieher,
auch  ferner  den  Justiz-Aemtern  verbleiben
Steuern  —  direkte  —  deren  Erhebung  und  Ablieferung  an  die  Obereinnahme
tritt  durch  von  der  Gemeinde  zu  ernennende  und  zu  vertretende  Einnehmer
in  jedem  Orte  fnnnnnnnnn...
Steuern  —  2  Termine  von  Grundeinkommen  u.  2  Pfennige  vom  Thaler  des  Einkommens
  vom  Nichtgrundbesitze  —  deren  Ausschreibung  f.  d.  Monat  Dezbr.  1850
Steuern.  Provisorisches  Gesetz  wegen  des  Ausschreibens  derselben  f.  d.  Jahr  1851
Steue-Oberkontroleur  für  den  Ober-Kontrolebezirk  Rudolstadt
Steuer-Receptur  zu  Blankenhayn,
Steuer-Receptur  zu  Poßnec  erhält  die  Ermächtigung  zur  Erledigung  von
Uebergangöscheinen  ,..».»...................................
Stemchvcsioucu,  deren  Geschäftsbeztrke
Strafgelderbezug  in  Polizei-  Strafsachen.

Strafgesetzbuch  nebst  Gesetz  zu  Einfuͤhrung  desselben  ........  ...  .  .  .  ..

e  2  2Ê22  2222  222222  222  2222242

Strafproceßordnung  nebst  Gesetz  zu  Einfuͤhrung  derselben  ......  ......

Strafsachen.
setz  zu  Einführung  der  Tare

Straßen=  Polizei-Reglement.
Zuwiderhandlungen  gegen  dassellelelelel  ..
Superintendenturen  zu  Auma,  Berga,  Bürgel  und  Dermbach  werden
bis  auf  Weiteres  nicht  besonders  besetttttt.
Syrop  und  Zucker.  Gesetz  über  die  Zoll=  und  Struaste  von  denselben
v.  1.  September  1850  bis  dahin  1855  ...

C.

Tabacksbau.  Verordnung  wegen  Ausführung  des  Gesetzes  vom  13.  December
  1833  in  Bezug  auf  die  Besteuerung  desselen
Thangelstedt  bleibt  bei  dem  Rentamte  Berkaaa  ...
Telegraphen-Austalten.  Gesetz  über  die  Bestrafung  der  Vergehen  gegen
  diesellbhenn  .  .  ...  ....

Telegraphen--JInstitut  —  Koniglich  Preußisches  —  Bestimmungen  uͤber
den  Gebrauch  und  die  Benutzung  dessclben  nebst  Meilenzeiger  und  Tarif  in

einer  besondern  Beiliegga..

Trauscheine,  deren  Ausfertigung  durch  die  Gemeindebehörden
Truppendurchmärsche.  Geseb  zur  Beseitigung  der  Mißstände  bei  *-Gebühren-Taxe

  für  die  Verhandlungen  in  denselben  nebst  Ge=Verordnung

  über  das  Verfahren  bei

 

550.  579.

579.

675.  686.

687-692.
559.

585.

660669.

657.

6
695—  702.
        <pb n="15" />
        Zuhalt.

Seite  des

Regierungs-Mlattes.



 

U.
Nebertretungen.  Verordnung  über  das  Verfahren  v  vor  den  Einzelrichtern

bei  Untersuchung  jern.
Universität  Vena.Gesetz  über  die  Verabfolgunger  von  beichen  an  dieselbe

V.

Vakanz=  Arbeiten.  Bestimmungen  über  die  Verguͤtungen,  welche  Pfarrer

und  Schullehrer  für  solche  zu  beziehen  haben  solllen.  ..  .....  ...  ...
Verbrechen  oder  Vergehen  —  begangene  —  Anzeigen  daruͤber.  ..  ..  ...
Verfassung  *.  Greßerzogthumes  Revidictes  Grundgesch  uͤber  dieselbe
vom0Ma11...».»..........................

Verpsicgtmgsaufwmid  für  hülfsberürftige  Geisteckronke  i-  in  der  Irren-,
Heil-  und  Pflege-Anstalt  zu  Jena  odec  anderer  hülfsbedürftiger  Kranker  in
einem  Landkrankenhauisiuuuuuunnnnnn  .

PrrsichckmigcmHoheMobiliarsBersicherungen.

Verwaltungsbezirke.  Die  Abgrenzung  derselben  sowie  die  Bestimmung

deren  Site  re  reloeploes——  22  224
W.
Waldfrevler,  deren  freches  Benehmen  ......  ....  .......  .  ...
Wanderbücher.  Siehe  Reisepaͤsse.
Wegegelder  der  Mitglieder  der  Bezirksausschuͤsse.  Gesetz  ....  ...........

Weimar  —  Großherzogthum  und  Stadt.  —  Siehe  Appellations-Gericht,
  Hagelschäden-Versicherungsgesellschaft,  Justiz-Aemter,

Kirchen-Inspektionen,  Kreisgerichte,  Sber-Appellations=Gericht,

  Ober-Forstámter.

Werthhausen.  Siehe  Creuzburg.

Wiesen.  Siehe  Holzungen.

Witwen  und  Waisen  verstorbener  Staatediener.  Nachtrag  vom  29.  April
1850  zu  dem  Gesetze  vom  6.  April  1821  über  die  Pensionirung  jener

Wolfsbehringen.  Siehe  Eisenach.

Wöüstungsgemeinden.  Siehe  Besitzungen.

Wutha.  Siehe  Personen  post.

Z.

Zolverfaßunas  Angelegenheiten:
1)  das  Nebenzollamt  I.  zu  Bayreut  ist  in  ein  Hauptzollamt  im  Innern
mit  Niederlagen  umgewandlttt

 

569  579.
703.

172  —174.
593.
615-—634.

671.

449.  544.

10.

555.

492.

85.
        <pb n="16" />
        I
Seie  des

 

Zaubalt.  **

2)  Errichtung  einer  gemeinschastichen  Uebergangsstelle  auf  dem  Eisenbahnhofe

  zu  Bebrnnnnoonoononong  .  .  ...  614.
3)  die  Uebergangsstelle  zu  Berka  a.  v.  W.  erhalt  die  Befugniß  zur  Ausfertigung

  und  Erledigung  von  Uebergangsscheinen  .........  ....  .......  614.
4)  die  Steuer-Receptur  zu  Blankenhaya  wird  dem  dasigen  Rechnungsamte

  übertrageen  ....  ......  ..  .  ..  657.
5)  das  Steueramt  Eisenach  chait  die  Befugniß  zur  Ausfertigung  und

Erledigung  von  Begleitscheinen  1.  und  Il.  ............  .....  .....  .  ..  510.
6)  den  Uebergangsstellen  zu  entusn  Herleshausen  und  Richelsdorf

  wird  die  Befugniß  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von
Uebergangsscheinen  und  der  zu  Gerstungen  zugleich  zur  Erhebung  der
Uebergangsabgabe  von  dem  mit  der  Eisenbahn  von  Herleshausen  in

Gerstungen  eingehenden  Bier  und  Branntweine  ertheilt...  ....  ...  614.
7)  die  Errichtung  einer  Uebergangsstelle  zu  Gräfenthal  ..  611.
8)  das  Nebenzollamt  I.  zu  Ludwigsburg  ist  aufgehoben  672.
9)  die  Steuer-Receptur  zu  Pößneck  erhäált  die  Ermächtigung  zur  Erledigung

  von  Uebergangéscheien  ....  494.

10)  der  Steuer-Oberkontroleur  für  den  Oberkontrole-Bezirk  Rudolstadt  656.
11)  Verordnung  wegen  Ausführung  des  Gesetzes  v.  J.  1833  im  Betreff

 

der  Besteuerung  des  Tabackksbauntss  .  .  660669.
12)  Gesetz  über  die  Zoll-  und  Steuer-Sätze  vom  Zucker  und  Sorop
vom  1.  September  1850  bis  dahin  1133  585.
Zuständigkeit  der  Gerichte  in  börgerlichen  Rechtsstreitigkeiten.  Geseß  nebst.159-169.
Uebergangsbestimmungen  zu  solhen  ...  ..  ..  556.
Zuwiderhandlungen  gegen  das  Straßen-  und  Eisenbahn=  Polizei-Reglemnentt
  ...«..............................  687-692.

Vorstehendes  Repertorium  ist  zu  Folge  des  bei  Errichtung  des  Großberzoglichen
  Regierungs-Blattes  erschienenen  höchsten  Patents  vom  18.  März  1817
und  gemäß  der  Verordnung  vom  2.  März  1832  (Reg.  Bl.  v.  J.  1817  S.  2
und  v.  J.  1832  S.  13)  bearbeitet  und  abgedruckt  worden.

Weimar  am  31.  Dezember  1850.
Die  Redaktion  des  Großherzoglichen  Regierungs-Blattes.
Ernst  Müdller.
        <pb n="17" />
        Uegierungs-Platt
lrt"tt.
Sacsen  Weimar-  Eifenach

 

 

 

 

Nummer  1.  Weimar.  23.  Januar  1850.

 

 

 

Bekanutmachung.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  das
nachstehende  Gesetz  über  die  Bestrafung  der  Vergehen  gegen  die  Telegraphen-Anstalten
  hierdurch  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  21.  Januar  1850.
Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Mandelsloh.

Wir  Carl  Friedrich,
von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,

gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,

Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛtc.

haben,  um  die  Telegraphen-Anstalten  in  Unserem  Großherzogthume  gegen  Beschädigung
  und  die  Benutzung  derselben  gegen  Verhinderung  oder  Störung
1
        <pb n="18" />
        2

moͤglichst  zu  sichern,  mit  Beirath  und  Zustimmung  des  getreuen  Landtages  folgendes
  Gesetz  zu  erlassen  beschlossen:

g.  1.

Wer  gegen  eine  im  Staate  mit  dessen  Genehmigung  bestehende  Telegraphen-Anstalt
  vorsätzlich  Handlungen  verübt,  welche  die  Benutzung  dieser
Anstalt  zu  ihren  Zwecken  verhindern  oder  stören,  wird  mit  den  zur  Zeit  der
That  durch  die  Strafgesetgebung  für  die  Beschädigung  fremden  Eigenthumes
und  insbesondere  für  die  Beschadigung  zum  öffentlichen  Gebrauche  dienender
Bauwerke  geordneten  Strafen  belegt,  wobei  jedoch  nicht  unter  drei  Monaten
Gefängniß  erkannt  werden  darf.  Handlungen  dieser  Art  sind  insbesondere:
die  Wegnahme,  Zerstörung  oder  Beschadigung  der  Drathleitung,  der  Apparate
  und  der  sonstigen  Zubehörungen  der  Telegraphen-Anlagen,  die  Verbindung
  fremdartiger  Gegenstände  mit  der  Drathleitung,  die  Falschung  der  durch
den  Telegraphen  gegebenen  Zeichen,  die  Verhinderung  der  Wiederherstellung
einer  zerstörten  oder  beschädigten  Telegraphen-Anlage,  die  Verhinderung  der
Telegraphen-Offizianten  in  ihrem  Dienstberufe.

g.  2.

Ist  in  Folge  der  verhinderten  oder  gestoͤrten  Benutzung  der  Anstalt  ein
Mensch  am  Koͤrper  oder  an  der  Gesundheit  beschaͤdiget  worden:  so  trifft  den
Schuldigen  Zuchthausstrafe  von  zwei  bis  zu  zehen  Jahren  und,  wenn
ein  Mensch  das  Leben  verloren  hat,  Zuchthausstrafe  von  fuͤnf  bis  zu
zwanzig  Jahren.

Ist  in  dem  letztern  Falle  die  Tödtung  beabsichtigt  worden,  so  tritt  die
Strafe  des  Mordes  ein.

g.  8.

Wer  gegen  eine  im  Staate  mit  dessen  Genehmigung  bestehende  Telegraphen-Anstalt
  fahrlässiger  Weise  Handlungen  verübt,  welche  die  Benutzung
dieser  Anstalt  zu  ihrem  Zwecke  verhindern  oder  stören,  wird  mit  Gefängniß
bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.

Ist  in  Folge  der  verhinderten  oder  gestörten  Benutzung  der  Anstalt  ein
Mensch  an  Körper  oder  an  der  Gesundheit  beschädiget  worden:  so  ist  die
Strafe  Gefangniß  bis  zu  einem  Jahre  und,  wenn  ein  Mensch  das  Leben
  verloren  hat,  so  kommen  die  nach  der  zur  Zeit  der  That  bestehenden
        <pb n="19" />
        8

Strafgesetzgebung  fuͤr  die  Toͤdtung  aus  Fahrlaͤssigkeit  bestimmten  Strafen
zur  Anwendung.

g.  4.

Die  Strafen  des  F.  3  finden  gegen  die  zur  Beaufsichtigung  und  Bedienung  der
Telegraphen-Anstalten  und  ihrer  Zubehörungen  angestellten  Personen  auch  alsdann
Anwendung,  wenn  sie  durch  Vernachlässigung  der  ihnen  obliegenden  Pflichten
die  Benutzung  der  Anstalt  hindern  oder  stören.

g.  5.

Telegraphen-Offizianten,  welche  wegen  eines  der  in  diesem  Gesetze  bezeichneten
  Vergehen  verurtheilt  werden,  sollen  außer  der  verwirkten  Strafe  zugleich
  ihrer  Anstellung  für  verlustig  erklärt  und  zu  jeder  fernern  Anstellung  im
Telegraphen  -Dienste  und  im  Eisenbahn-Dienste  für  unfahig  erklärt  werden.

§.  6.

Die  Vorsteher  der  Eisenbahn-Gesellschaften,  welche  die  Entsetzung  des
verurtheilten  Offizianten,  nach  der  Mittheilung  des  Erkenntnisses,  nicht  sogleich
  bewirken,  haben  eine  Geldstrafe  von  zehen  bis  Einhundert  Thalern
  verwirkt.

Gleiche  Strafe  trifft  diejenigen,  welche  den  für  unfähig  erklärten  Offizianten
  bei  einer  Telegraphen-Anstalt  oder  Eisenbahn  wieder  angestellt  haben.

g.  7.

Als  Begünstigung  des  Verbrechens  ist  es  auch  anzusehen  und  mit  den
durch  das  Strafgesetz  für  die  unterlassene  Anzeige  oder  Verhinderung  eines
Verbrechens  geordneten  Strafen  zu  ahnden,  wenn  jemand  glaubwürdige  Nachricht
  von  dem  Vorhaben  einer  Handlung  der  in  dem  F.  1  gegenwärtigen  Gesetzes
  bezeichneten  Art  vor  der  Ausführung  erhält  und  diese  Ausführung  nicht
durch  zeitige  Anzeige  bei  der  Obrigkeit,  oder  einer  dadurch  bedrohten  Person,
zu  verhindern  sucht.

g.  8.
In  Ansehung  der  durch  das  gegenwaͤrtige  Gesetz  mit  Strafe  bedrohten
Handlungen  finden  die  in  der  Strafgesetzgebung  ertheilten  allgemeinen  Vorschriften
  über  Verbrechen  und  deren  Bestrafung  durchgangig  Anwendung.
        <pb n="20" />
        Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  16.  Januar  1850.

½  Carl  Friedrich.

von  Watzdorf.  von  Wydenbrugk.  G.  Thon.

Gesetz
über  die  Bestrafung  der  Vergehen  gegen
  die  Telegraphen-Anstalten.  ydt.  E.  Muͤller.

Ministerial-Bekanntmachungen.

1.  Es  erscheint  angemessen,  daß  die  Verpflichtung  des  unteren  Forst-Personals
  an  Forstlaufern  und  Kreisern  künftig  von  der  zunachst  vorgesetzten
Forstbehörde  selbst  vorgenommen  werde.

Die  Ober-Forstämter  und  Forst-Inspektionen  werden  daher  angewiesen,
eintretenden  Falles  diese  Verpflichtungen  auf  Grund  des  allgemeinen  Staatsdienereides
  und  unter  Verweisung  auf  die  auszufertigenden  besonderen  Dienst-Instruktionen
  zu  bewirken  und  das  bei  jeder  Verpflichtung  aufgenommene,  von
dem  Verpflichteten  mit  zu  unterschreibende  Protokoll  an  das  unterzeichnete
Staats-Ministerium  einzusenden.

Weimar  am  27.  Dezember  1849.

Drittes  Departement  des  Großherzoglich  Sächsischen
Staats-Ministeriums.
G.  Thon.

IIINachdem  die  deutschen  Bundebregierungen  der  am  80.  September
v.  J.  zwischen  der  Kaiserlich  Osterreichischen  und  der  Königlich  Preußischen  Regierung
  im  Einverständniß  mit  Sr.  Kaiserlichen  Hoheit,  dem  Erzherzoge  Reichsverweser
  abgeschlossenen  Uebereinkunft  über  einen  den  übrigen  Mitgliedern  des
        <pb n="21" />
        5

deutschen  Bundes  vorzulegenden  Vorschlag  wegen  Bildung  einer  provisorischen
Bundes=  Central  =  Kommission  ihre  Zustimmung  ertheilt  haben  und  nachdem
hierauf  am  20.  Dezember  v.  J.  Se.  Kaiserliche  Hoheit  in  Vollziehung  des
5.  7  der  gedachten  Uebereinkunft  der  Würde  eines  Reichsverwesers  entsagt
und  die  seiner  Zeit  übernommenen  Rechte  und  Pflichten  des  Bundes  in  die
Hände  Sr.  Majestät  des  Kaisers  von  Oesterreich  und  Sr.  Majestat  des  Königs
  von  Preußen  niedergelegt,  auch  die  Kaiserlich  österreichische  und  Königlich
preußische  Regierung  ihre  Verbündeten  von  der  Ernennung  der  aus  den  Personen
  der  Herren  von  Kübeck,  von  Radowitz,  von  Schönhals  und  Bötticher
  bestehenden  Mitglieder  der  Kommission,  sowie  von  ihrer  Einsetzung  benachrichtigt
  und  endlich  die  Kommission  selbst  den  mit  dem  20.  v.  M.  und
Jahres  erfolgten  Antritt  ihrer  Wirksamkeit  angezeigt  hat:  so  wird  dieses  hiermit
zur  offentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  3.  Januar  1850.

Erstes  Oepartement  des  Großherzoglich  Sãch  sischen
Staats-Ministeriums,  #btheilung  A.
von  Watzdorf.

Bekannutmachung.

Wir  finden  uns  veranlaßt  im  Betreff  der  Ausbildung  der  Accessisten  und
Regierungs-Auditoren  Folgendes  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen:

1)  die  Bestimmung  der  Verordnung  vom  4.  Juni  1846,  das  Accessisten-Institut
  betreffend,  wonach  jeder  Rechts-Kandidat,  welcher  Anspruch  auf  Erlangung
  einer  Stelle  im  Staatsdienste  oder  auf  Erlangung  der  Advokatur  erwerben
  will,  sich  nach  vorschriftmäßig  bestandenem  Kandidaten-Examen  zunachst
bei  einer  untern  Justiz-Behörde  oder  bei  einem  Sachwalter  praktisch  zu  üben
hat,  sowie  die  fernere  Bestimmung,  daß  es  dem  Betheiligten  überlassen  bleibe,
die  Behörde  bezüglich  den  Sachwalter,  denen  er  zugewiesen  zu  werden  wünscht,
der  betreffenden  Landesregierung  selbst  zu  bezeichnen,  worauf  soweit  thunlich
  Rücksicht  genommen  werden  würde,  besteht  ohne  Aenderung  fort.  Zur
Verständigung  aber  wird  bemerkt,  daß  bei  der  Beurtheilung  der  Thunlichkeit
einer  nachgesuchten  Zuweisung  die  doppelte  Rücksicht  auf  den  Dienst  selbst
und  auf  die  Ausbildung  des  Betheiligten  genommen  werden  muß.  Es  gilt
deshalb  namentlich  als  Regel,  daß  keiner  Lokal-Justiz-Stelle  mehr  als  zwei

2
        <pb n="22" />
        6

Accessisten  oder  Auditoren  zugewiesen  werden.  Auch  soll  höchster  Bestimmung
zu  Folge  bei  Berücksichtigung  der  persönlichen  Wünsche  der  Accessisten  und  Auditoren
  unter  denjenigen,  welche  noch  nicht  zwei  Jahre  hindurch  sich  praktisch
beschäftigt  haben,  den  Aelteren  vor  den  Jüngeren  der  Regel  nach  der  Vorrang
  eingerdumt  werden.

2)  Nach  Ablauf  dieser  zwei  Jahre  —  in  der  Regel  von  der  ersten  Prüfung
  an  gerechnet  —  gilt  für  Accessisten  und  Regierungs-Auditoren  —  bezüglich
  der  letzteren  nach  vollendeter  halbjahriger  Funktion  bei  dem  Kollegium  —
gleichmäßig  die  Bestimmung  der  Verordnung  vom  4.  Juni  1846  lit.  h,  daß
dieselben  nach  dem  Ermessen  der  betreffenden  Landeeregierung  entweder
  dem  Sekretariate  des  Kollegiums,  oder  den  Lokal-Justiz-Behörden,
oder  endlich  auf  Antrag  eines  Sachwalters  einem  solchen  überwiesen  werden
  sollen.

3)  Der  Accessisten-Fonds  darf,  abgesehen  von  ganz  ungewöhnlichen,  besonders
  zu  rechtfertigenden  Fallen,  nur  zum  Besten  derjenigen  Accessisten  und
Auditoren  verwendet  werden,  welche  sich  mindestens  zwei  Jahre  hindurch  von
Zeit  des  ersten  Examens  an  gerechnet  bei  einer  öffentlichen  Behörde
beschaftigt  haben.  Unter  letzteren  giebt  die  Tüchtigkeit  und  das  höhere  Dienstalter
  den  Vorrang.

4)  Es  liegt  in  der  höchsten  Absicht,  daß  in  Zukunft  niemand  zum  höhern
  Justiz-Dienste  und  insbesondere  auch  zu  der  Advokatur  befördert  werden
soll,  welcher  nicht  vorher  sich  ausgewiesen  hat,  wie  er  in  dem  öffentlichen  und
mündlichen  Verfahren  seinen  Platz  auszufüllen  verstehe.

Bei  der  Organisirung  der  Staateprüfungen  wird  in  dieser  Hinsicht  spater
  das  Geeignete  angeordnet  werden,  inzwischen  aber  sind  wir  von  jener  höchsten
  Willensmeinung  alsbald  in  Kenntniß  gesetzt  worden,  damit  im  Hinblick
auf  diese  künftige  Einrichtung  die  betreffenden  Auditoren  schon  jetzt  die  sich
darbietenden  Gelegenheiten  zur  Uebernahme  von  Official-Vertheidigungen  bei
dem  Geschwornengerichte  wahrnehmen  können.  Die  Regierungs-Auditoren  unsers
  Bereichs  haben  diesfallsige  Gesuche  bei  uns  einzureichen.

Weimar  am  11.  Januar  1850.
Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Mandelsloh.
        <pb n="23" />
        Regierungs-Blatt

fuͤr  das
Großherzogthu  m
Sochsen-  Weiwar  Eisenach=E—



Nummer  2.  *  Weimar.  10.  debruar  1850.

—  —  ———  —  —  —  —  —  —  —

Bekanntmachung.
Auf  hoͤchsten  Befehl  Seiner  Koͤniglichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
das  nachstehende  Gesetz  vom  12.  d.  M.,  die  Stellvertretung  in  dem  Militaͤr-Dienste
  betreffend,  hierdurch  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  15.  Februar  1850.
Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Mandelsloh.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
22.  2c.
In  Ausführung  der  Bestimmung  in  dem  Artikel  2,  K.  7  des  unter  dem
28.  Dezember  1818  zu  Frankfurt  a.  M.  ausgegebenen  Reichsgesetzes,  die
Grundrechte  des  deutschen  Volkes  betreffend  (Reg.  Bl.  v.  J.  1849  S.  1  ffg.),

verordnen  Wir  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtages,  wie  folgt:
2
        <pb n="24" />
        Die  Stellvertretung  in  dem  Großherzoglichen  Militaͤr  ist  kuͤnftig  nicht
mehr  zulassig.  Nur  den  vor  dem  Jahre  1830  gebornen  Militaͤr-Dienstpflichtigen
  ist  die  Abschließung  von  Stellvertretungs-Verträgen  noch  nachgelassen;
desgleichen  bleiben  die  bereits  abgeschlossenen  Stellvertretungs-Verträge  in
Gültigkeit.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  12.  Februar  1850.

2  Carl  Friedrich.

v.  Watzdorf.  v.  Wydenbrugk.  G.  Thon.

Gese  6
über  die  Stellvertretung  in  dem
Großherzoglichen  Militar.
        <pb n="25" />
        Ministerial-Bekanutmachungen.

I.  Nach  §.  7  der  höchsten  Verordnung  vom  18.  September  1818  soll
jede  an  eine  Oberbehörde  gerichtete  Eingabe  links  unter  der  Anredeformel  eine
kurze  Inhaltsanzeige  enthalten,  aus  welcher  auch  Ort  und  Tag  der  Ausfertigung,
  sowie  der  Name  der  berichtenden  Behörde  sich  ergeben  und  auf  die  Registranden-Nummer
  der  Oberbehörde  Bezug  genommen  seyn  muß,  unter  welcher
die  den  Bericht  veranlassende  Verfügung  ausgeflossen  ist.

Da  dieser  zweckmäßigen  und  nach  F.  8  der  höchsten  Verordnung  vom
29.  September  1848  noch  in  Kraft  befindlichen  Vorschrift  von  manchen  Behörden
  in  neuerer  Zeit  nicht  oder  nicht  vollständig  entsprochen  wird:  so  wird
dieselbe  hierdurch  in  Erinnerung  gebracht.

Weimar  am  15.  Januar  1850.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
v.  Watzdorf.  v.  Wydenbrugk.  Thon.

II.  Nach  eingegangenen  Nachrichten  hat  das  Hazard-Spiel  in  einigen  Theilen
  des  Großherzogthumes  sehr  überhand  genommen  und  selbst  öffentlich  bei
Volksfesten  Duldung  gefunden.

Indem  das  unterzeichnete  Staats-Ministerium  sich  daher  veranlaßt  findet,
auf  die  bestehenden  gesetzlichen  Verbote  gegen  die  Gläcksspiele  aufmerksam  zu
machen,  werden  zugleich  die  Polizei-Behörden  des  Großherzogthumes  zur  strengen
  Handhabung  der  bestehenden  Verbote  hierdurch  angewiesen  und  es  haben
dieselben  insbesondere  auf  die  Glücksspieler,  welche  sich  auf  Vogelschießen,  Jahrmärkten,
  Kirchweihfesten  2c.  einfinden,  die  besondere  Aufmerksamkeit  richten  zu
lassen  und  mit  Strenge  gegen  dieselben  einzuschreiten.  Die  Gensd'armen  sind
ebenfalls  zur  Vigilanz  befehligt  worden.

Weimar  am  31.  Januar  1850.
Erstes  Departement  des  Großherzoglichen  Sächßschen

Staats-Ministeriums,  Abtheilung  B.
v.  Watzdorf.
        <pb n="26" />
        10

Bekanutmachungen.

I.  Da  aus  mehren  Forst-Revieren  Klagen  wegen  Ueberhandnahme
des  Holzdiebstahls  und  über  freches  Benehmen  der  Waldfrevler  laut  geworden
sind,  so  empfangen  die  Justiz-Behörden  andurch  die  Anweisung:  zu  Beseitigung
  dieser  Klagen  ihrer  Seits  nach  Kräften  mitzuwirken,  zu  dem  Ende,
eingedenk  der  Vorschrift  im  §.  59  des  Gesetzes  vom  10.  November  1840,
auf  erfolgende  Anzeigen  über  Holzfrevel  unverweilt  mit  der  Untersuchung
zu  verfahren  und  diese  in  jeder  Weise  so  zu  beschleunigen,  daß  in  längstens
  vier  Wochen  von  der  Anzeige  an  gerechnet  die  Eröffnung  des  Erkenntnisses
  erfolgen  kann,  bei  letzterem  alle  mit  dem  Gesetze  vereinbarliche
  Strenge,  insbesondere  durch  Berücksichtigung  der  vorliegenden  Schärfungsgründe
  eintreten  zu  lassen  und  die  erkannten  Strafen  sofort  zur  Vollziehung
zu  bringen.

Weimar  und  Eisenach  am  4.  Januar  1850.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierungen.
v.  Mandelsloh.  Wittich.

II.  Nachdem  der  Großherzogliche  wirkliche  Geheimrath  und  Ober-Kammerherr,
  Herr  Graf  und  Herr  von  Werthern-Beichlingen  als  Besiter  des  Rittergutes
  zu  Großneuhausen  die  mit  letzterm  bisher  verbunden  gewesene  und
von  dem  Gerichte  zu  Großneuhausen  verwaltete  Patrimonial-Gerichtsbarkeit  in
den  Ortschaften  und  Fluren  Großneuhausen,  Kleinneuhausen,  Orlishausen  und
Ellersleben  mit  Anfang  dieses  Jahres  an  den  Staat  abgetreten  hat:  so  wird
dieses  mit  dem  Bemerken  andurch  bekannt  gemacht,  daß  die  gedachte  Gerichtsbarkeit
  bis  auf  weitere  Verfügung  von  dem  bei  dem  bisherigen  Gerichte  zu
Großneuhausen  angestellten  Personal  im  Namen  des  Staats  ausgeübt  wird.

Weimar  am  15.  Januar  1850.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Mandelsloh.
        <pb n="27" />
        legierungs-  Blatt
Großero  gehn
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

 

Nummer  3.

Weimar.  2Z.  März  1850.

Bekanntmachungg.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  werden
die  beiden  nachstehenden,  mit  dem  jüngsthin  versammelt  gewesenen  Landtage
vereinbarten  Gesetze,  als:

I.  die  Gemeindeordnung  und
II.  das  Gesetz  über  die  Heimathsverhältnisse
andurch  öffentlich  bekannt  gemacht.
Weimar  am  25.  Februar  1850.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Mandelsloh.

I.
Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg

20.  W.
Um  die  Verfassung  der  Stadt=  und  Land-Gemeinden  im  Großherzogthume
mit  den  Forderungen  der  Zeit  in  Einklang  zu  bringen  und  um  dem  erstrebten
8
        <pb n="28" />
        12

Ziele  einer  moͤglichst  gleichfoͤrmigen  Gesetzgebung  in  den  verschiedenen  Thüringischen
  Staaten  naͤher  zu  kommen,  haben  Wir  mit  Zustimmung  des  getreuen
Landtages  beschlossen,  der  nachstehenden,  von  Bevollmaͤchtigten  des  Großherzogthumes
  und  mehrer  anderer  Thüringischer  Regierungen  gemeinschaftlich  bearbeiteten
  Gemeindeordnung  Unsere  Landesfürstliche  Bestätigung  zu  ertheilen,
Unserem  Staats-Ministerium  aber,  gemäß  der  Vorschrift  im  Artikel  174,  die
Bestimmung  und  Bekanntmachung  des  thunlichst  zu  beschleunigenden  Zeitpunktes,
  von  welchem  ab  das  neue  Gesetz  in  Wirksamkeit  treten  soll,  zu  überlassen.

Gemeindeordnung

für  das
Großherzogthum  Sachsen-Weimar-Eisenach.
Erster  Absoehnitt.

Allgemeine  Grundsätze.
Art.  1.

Die  ganze  Bevölkerung  des  Scaates  zerfällt  in  Ortsgemeinden,  das  ganze
Staatsgebiet  in  Gemeindebezirke.

Art.  2.

Eine  Ortsgemeinde  umfaßt  die  Gesammtheit  der  Gemeindeangehörigen.
Jeder  Staatsangehörige  muß  einer  Gemeinde  des  Staates  angehören.
Ausgenommen  hiervon  sind  nur  der  Landesfürst  und  die  Glieder  seines

Hauses.

Art.  8.

Staatsangehörige,  welche  einem  Gemeindeverbande  noch  nicht  angehören,
werden  mit  derjenigen  Gemeinde  vereinigk,  welcher  der  Ort  oder  Gutsbezirk,
wo  sie  bisher  ihr  Heimathsrecht  hatten,  zugehört,  bezüglich  zugeschlagen  wird
(Art.  4).

Hatten  sie  ihr  Heimathsrecht  in  Grundbesitzungen,  welche  nach  dem  folgenden
  Artikel  von  der  Einverleibung  in  einen  Gemeindebezirk  ausgenommen
bleiben,  so  gehören  sie  zu  der  jenen  zunächst  liegenden  Gemeinde.  Den  in
Bezug  auf  sie  bereits  begründeten  Unterstützungsansprüchen  soll  von  den  betheiligten
  Kassen  auch  ferner  genügt  werden.
        <pb n="29" />
        18

Art.  4.

Ein  Gemeindebezirk  umfaßt  das  ganze  innerhalb  eines  Ortes  oder  dessen
Flurmarkung  oder  innerhalb  der  etwa  zu  einem  Gemeindebezirke  vereinigten
mehren  Orte  und  Fluren  gelegene  Gebiet.

Jedes  Grundstück  im  Staatsgebiete  muß  einem  Gemeindebezirke  angehören.

Ausgenommen  hiervon  sind  nur:

1)  diejenigen  Grundbesitzungen,  welche  der  unmittelbaren  Benutzung  des
Landesfürsten  vorbehalten  sind,  z.  B.  die  Schlösser  des  regierenden  Hauses
  mit  den  dazu  gehörigen  Gärten  und  Anlagen;

2)  Waldungen  von  größerem  Umfange,  welche,  ohne  schon  einem  Gemeindebezirke
  einverleibt  zu  seyn,  weder  zu  Guts-Kompleren  gehören,  noch  mit
Grundstücken  eines  Gemeindebezirkes  im  Gemenge  liegen.  ·

Die  Grundbesitzungen  unter  1  und  2  haben  im  Betreff  der  Herstellung
und  Erhaltung  der  zum  öffentlichen  Verkehre  erforderlichen  Wege,  Brücken  und
Stege,  wenn  und  insoweit  solche  ihr  Gebiet  berühren,  dieselben  Verpflichtungen,
  wie  sie  den  Gemeinden  obliegen  (Art.  16).

Art.  5.

Grundbesitzungen,  welche  bisher  vom  Gemeindeverbande  ausgeschlossen  waren,
  werden  in  der  Regel  mit  dem  ihnen  zunächst  gelegenen  Gemeindebezirke
verbunden.  —  Guts-Komplexe  sollen  ohne  besondern  Grund  verschiedenen  Gemeindebezirken
  nicht  zugewiesen  werden.

Art.  6.

Die  Ausführung  aller  dieser  Ueberweisungen  leitet  die  Staatsregierung
durch  ihre  Verwaltungsbehörden.  Sie  entscheidet  darüber  mit  möglichster
Beachtung  etwaiger  Vereinbarungen  zwischen  den  Betheiligten.  Die  Betretung
des  Rechtsweges  ist  auögeschlossen.

Art.  7.

Die  Bildung  neuer,  sowie  die  Abänderung  schon  bestehender  Gemeindeverbände
  und  Gemeindebezirke  kann  nur  mit  Genehmigung  der  Staateregierung
  erfolgen  (Art.  172,  5).

Art.  8.

Die  Gemeinden  haben  das  Recht  der  Persönlichkeit,  sie  können  Rechte
erwerben  und  Verbindlichkeiten  eingehen.  Sie  genießen  die  in  den  Gesetzen
ihnen  zugestandenen  Vorrechte.

3  1#
        <pb n="30" />
        14

Art.  9.

Jeder  Gemeinde  steht  die  selbstständige  Verwaltung  ihrer  Gemeindeangelegenheiten
  mit  Einschluß  der  Orts-Polizei  unter  gesetzlich  geordneter
Oberaufsicht  des  Staates  zu  (Art.  163  —  172).

Art.  10.

In  jeder  Gemeinde  besteht  ein  Gemeinderath,  um  dieselbe  in  dem  ihm
zugewiesenen  Geschaͤftskreise  zu  vertreten,  und  ein  Gemeindevorstand,  um  die
Gemeindeangelegenheiten  zu  verwalten.  Ausnahmsweise  kann  von  der  Vertretung
  der  Gemeinde  durch  einen  Gemeinderath  abgesehen  werden  (Art.  67).

Dem  Gemeinderathe,  bezüglich  der  Gemeindeversammlung,  steht  die  Beschlußfassung,
  dem  Gemeindevorstande  die  Ausführung  zu  (Art.  103  —  109).

Art.  11.

Der  Gemeinde  steht  die  freie  Wahl  ihrer  Vertreter  und  Vorstände  zu
(drt.  70—102).

Art.  12.
Gültig  gefaßte  Beschlüsse  drücken  den  Gesammtwillen  der  Gemeinde  mit
verbindender  Kraft  aus.  —  Wohlerworbene  Rechte,  insbesondere  Rechtsansprüche

  an  die  Gemeinde  und  deren  Vermögen,  können  durch  Gemeindebeschluß
nicht  beeinträchtigt  werden.

Art.  13.

Enthalten  Beschlüsse  nicht  bloß  Entscheidungen  einzelner  gegebener  Fülle,
sondern  allgemeine  Anordnungen,  welche  zur  bleibenden  Richtschnur  dienen  sollen,
  so  heißen  sie  Orts-Statuten,  Ortögesetze.

Art.  14.

Die  Gemeinden  haben  das  Recht,  insoweit  nicht  Gesetze  des  Staates  Bestimmungen
  treffen,  unter  Aufsicht  des  lebtern  zur  Erreichung  der  Gemeindezwecke,
  insbesondere  zur  weitern  Ausführung,  Erläuterung  und  Ergänzung  der
durch  dieses  Gesetz  bestimmten  Verfassung  der  Gemeinden,  ferner  zur  Aufrechthaltung
  der  öffentlichen  Ordnung  und  Sicherheit  innerhalb  des  Gemeindebezirkes,
  Orts-Statuten  zu  errichten  und  Gebote  und  Verbote  mit  Strafandrohung
bis  zu  vier  Tagen  Gefängnißstrafe  oder  2  Thalern  (8  fl.  30  kr.)  Geldstrase  zu
erlassen  (Art  103,  14).  Die  verwirkten  Strafen  sind  in  Uebertretungsfäl-
        <pb n="31" />
        15

len  von  den  zuständigen  Gerichten  auszusprechen,  insoweit  nicht  Geldstrafen  in
den  gesetzlich  zugelassenen  Fällen  von  den  Gemeindebehörden  den  Angezeigten
unmittelbar  abgefordert  und  von  diesen  darauf  freiwillig  entrichtet  werden.
In  jedem  Falle  sind  die  Geldstrafen  an  die  Gemeindekassen  abzugewähren.

Dergleichen  Orts-Statuten  dürfen  niemals  mit  den  Gesetzen  des  Staates
im  Widerspruche  stehen  und  werden  durch  solche  stets  aufgehoben,  bezüglich  abgeandert.


Dieselben  sind  vor  ihrer  Ausführung  dem  Bezirks-Ausschusse  zur  Prüfung
und  Begutachtung  und  der  Staatsregierung  zur  Bestätigung  vorzulegen  (Art.
167,  172).  Nach  deren  Erfolg  sind  die  Statuten  in  orteüblicher  Weise
öffentlich  bekannt  zu  machen.  —  Mit  dieser  Bekanntmachung  treten  dieselben
in  Kraft,  insofern  nicht  ein  anderer  Zeitpunkt  bestimmt  ist.

Art.  15.

Die  Gemeinden  haben  das  Recht,  die  zur  Erfüllung  der  ihnen  obliegenden
  Verpflichtungen  erforderlichen  Mittel,  soweit  solche  nicht  durch  den  Abwurf
  des  Gemeindevermögens  gewährt  werden,  durch  Besteuerung  der  Gemeindeangehörigen
  (Art.  20),  der  Schutzgenossen  (Art.  44),  sowie  auch,  sofern
  es  sich  um  Abgaben  vom  Grundbesitze  im  Gemeindebezirke  handelt,  der
Flurgenossen  (Art.  49),  aufzubringen  (Art.  138  —  154).

Zu  gleichem  Zwecke  sind  sie  zur  Forderung  personlicher  Dienstleistungen
von  den  Ortsbewohnern  berechtigt  (Art.  150).

Ausnahmsweise  steht  ihnen  das  Recht  zu,  indirekte  Auflagen  auszuschreiben
  (Art.  149).

Art.  16.

Die  Gemeinden  sind  zu  allen  Leistungen  verpflichtet,  welche  das  aus  dem
Gemeindezwecke  abgeleitete  Bedürfniß  nothwendig  erfordert.  Sie  haben  die
Verpflichtung  zur  Herstellung  und  Erhaltung  aller  zur  Erreichung  dieser  Zwecke
erforderlichen  Einrichtungen  und  Ortsanstalten,  z.  B.  der  zum  öffentlichen
Verkehr  erforderlichen  Wege,  Brücken  und  Stege,  der  nöthigen  Brunnen=  und
Wasser-Leitungen,  zur  Unterstützung  der  Armen  ihres  Bezirks,  zur  Aufrechthaltung
  der  öffentlichen  Ordnung  und  Sicherheit.

Die  Gemeinden  können  zur  Erfüllung  dieser  Verpflichtungen  vom  Staate
im  Verwaltungswege  angehalten  werden  (Art.  168,  169,  170,  172).
        <pb n="32" />
        16

Art.  17.

Das  Gemeindevermoͤgen  umfaßt  diejenigen  Sachen,  Rechte  und  Verbindlichkeiten,
  welche  entweder  der  Gemeinde  selbst  oder  den  saͤmmtlichen  Gemeindegliedern,
  als  solchen,  oder  den  saͤmmtlichen  Ortsbuͤrgern  in  dieser  Eigenschaft
zustehen  und  aufruhen.  Es  unterliegt  in  der  Regel  nur  der  Verwaltung  und
Benutzung  zum  Besten  der  ganzen  Gemeinde.  Besondere  Rechte  daran  von
Seiten  einzelner  Gemeindeglieder  oder  einzelner  Klassen  derselben  können  nur
auf  dem  Grunde  genügender  Rechtstitel  beansprucht  werden.

Art.  18.

Handlungen  von  Seiten  des  Gemeindevorstandes  im  Namen  der  Gemeinde
  sind  für  diese  rechtsverbindlich,  vorausgesetzt,  daß  das  Geschäft  in  den
Fällen,  in  welchen  es  die  Genehmigung  des  Gemeinderathes,  bezüglich  der
Gemeindeversammlung,  und  des  Bezirksausschusses  bedarf,  dieselbe  erhalten
hat  (Art.  103,  166).

Art.  19.

Zur  Ausübung  der  Regierungsrechte  in  den  einzelnen  Gemeinden,  z.  B.
in  Angelegenheiten  der  Landes-Polizei,  der  Wehrhaftmachung,  des  Steuerwesens
  u.  s.  w.,  sind  die  Gemeinden  verbunden,  die  Staatöregierung  durch  ihre
Vorstände  zu  unterstützen  (Art.  118).

Zweiter  Abfehnitt.

Besondere  Be  stimmungen.

1)  Von  den  Gemeindeangehörigen.
a.  Ueberhaupt.
Art.  20.

Gemeinde  angehörige  sind  alle  diejenigen,  welche  in  einer  Gemeinde  Heimathsrechte
  nach  den  bestehenden  Gesetzen  erworben  haben.  Durch  die  Gemeindeangehörigkeit
  wird  zugleich  das  Heimathsrecht  begründet.

Art.  21.

Die  Gemeindeangehörigkeit  verleiht  außer  dem  allgemeinen  Anspruch  auf
obrigkeitlichen  Schutz  die  Befugniß:
        <pb n="33" />
        17

1)  des  wesentlichen  Aufenthaltes  innerhalb  der  Gemeinde  und  deren  Bezirkesz;



2)  der  bestimmungsmäßigen  Benutzung  der  öffentlichen  Anstalten  der  Gemeinde,

  soweit  nicht  Einzelne  oder  einzelne  Klassen  von  Gemeindegliedern
  ausschließliche  oder  vorzügliche  Rechte  darauf  haben;

8)  der  Erwerbung  von  Grundstücken  im  Gemeindebezirke  mit  Ausnahme

von  Wohngebauden;

4)  der  Beanspruchung  des  nothwendigsten  Lebensunterhaltes  im  Falle  der

Verarmung  und  der  Unfähigkeit  zum  eigenen  Broterwerbe.
Art.  22.

Die  Verpflichtungen  der  Gemeindeangehörigen  bestehen  in:
1)  der  Leistung  derjenigen  Beiträge  und  Abgaben  zur  Gemeindekasse,  ingleichen

  solcher  körperlichen  Dienste  zum  Gemeindebesten,  welche  nach
Landes=  oder  Orts-Gesetzen  oder  nach  begründetem  Herkommen,  oder  nach
Beschluß  des  Gemeinderathes,  bezüglich  der  Gemeindeversammlung,  von
ihnen  zu  gewähren  sind  (Art.  15);

2)  der  Folgeleistung  gegenüber  den  Anordnungen  des  Gemeindevorstandes.

b.  Von  den  Bürgern  insbe  sondere.
Art.  23.
Bürger  insbesondere  sind  diejenigen  selbstständigen  Gemeindeangehörigen,

welche  das  Bürgerrecht  erworben  haben.

Art.  24.
Das  Bürgerrecht  umfaßt  außer  den  allgemeinen  Befugnissen  der  Gemeindeangehörigen

  folgende  besondere  Rechte:
1)  das  Recht  der  selbstständigen  Betreibung  jeder  Art  von  Nahrung,  so-2



#

weit  dasselbe  nicht  durch  hierfür  bestehende  gesetzliche  Voraussetzungen,
durch  entgegenstehende  ausschließliche  Rechte  von  Innungen  oder  Zünften
  beschränkt  oder  von  besonderen  Koncessionen  der  zuständigen  Verwaltungsbehörden
  abhängig  ist;

das  Recht  der  Mitbenutzung  und  Theilnahme  am  Gemeindegute,  soweit
nicht  dessen  Nutzungen  nach  den  Orts-Statuten,  Gewohnheit,  Vertrag
oder  Erkenntniß  Einzelnen  oder  einzelnen  Klassen  von  Gemeindegliedern
anfallen  (Art.  17);
        <pb n="34" />
        18

8)  das  Recht  des  Erwerbes  und  Besitzes  von  Wohngebaͤuden  im  Gemeindebezirke

  (Art.  40);

4)  für  die  männlichen  Bürger:

a.  das  Recht  innerhalb  der  Gemeinde  durch  Heirath  einc  Familie  zu
begründen,  sofern  sie  eine  solche  zu  ernähren  im  Stande  sind  und
soweit  dieses  Recht  nicht  nach  den  darüber  gesetzlich  bestehenden  Vorschriften
  einer  Beschränkung  unterliegt;

b.  das  Recht  der  Abstimmung  über  Gemeindeangelegenheiten  im  Allgemeinen,
  insbesondere  aber  bei  Wahlen  zu  Gemeindeämtern,  ingleichen
  der  Wählbarkeit  zu  solchen  nach  Maßgabe  der  hierfür  bestehenden
  Vorschriften.

Art.  25.

In  Beziehung  auf  die  vorstehend  aufgeführten  Rechte  findet  eine  weitere
Unterscheidung  unter  den  Bürgern  nicht  Statt.  Wo  jedoch  einzelnen  Klassen
der  Bürger  auf  dem  Grunde  eines  besondern  Erwerbstitels  ausschließliche  oder
vorzügliche  Rechte  auf  die  Nutzung  des  Gemeindevermögens  zustehen,  oder  wo
solche  Rechte  einem  Grundbesitze  als  Zubehör  anhaften,  daher  nicht  als  Ausfluß
  des  Bürgerrechtes  zu  betrachten  sind,  verbleibt  dieses  Verhältniß  nach  wie
vor  in  Kraft.

Art.  26.

Bürgerwitwen  treten,  soweit  es  sich  bloß  um  den  Fortbetrieb  eines  Nahrungszweiges
  handelt,  dessen  Fortsetzung  ihnen  sonst  gesetzlich  nachgelassen  ist,
in  die  Rechte  ihrer  verstorbenen  Ehemänner  ein.

In  wieweit  sie  die  denselben  zuständig  gewesene  Mitbenutzung  und  Theilnahme
  am  Gemeindegute  (Art.  24,  2)  während  der  Dauer  des  Witwenstandes
fortsetzen,  richtet  sich  nach  eines  jeden  Ortes  Gewohnheit  oder  Statut.

Art.  27.
Das  Bürgerrecht  wird  erworben:
1)  durch  Aufnahme  Auswärtiger  in  den  Gemeinde=  und  Bürger-Verband
(Art.  29—  5);
2)  durch  Aufnahme  Heimathsberechtigter  in  den  Bürgerverband  (Art.  36);
3)  durch  Anstellung  in  einem  öffentlichen  Amte  (Art.  37).
        <pb n="35" />
        19

Art.  28.
Die  Erwerbung  des  Bürgerrechtes  setzt  wesentlich  voraus:

1)  eine  physische  Person;

2)  rechtliche  Selbstständigkeit  und  eine  selbstständige  Rahrung,  mag  dieselbe
auf  Grundbesitz,  Kapital-Besitz,  Renten-Bezug,  Gewerbebetrieb,  Bedienstigung,
  oder  auf  anderen  Erwerbsquellen  beruhen;

8)  den  Besitz  der  Staatsangehörigkeit.

Im  Uebrigen  wird  weder  durch  Geburt,  Geschlecht,  Beruf,  Religion,  noch

durch  sonstige  persönliche  Verhältnisse  ein  Unterschied  in  der  Berechtigung  und
Verpflichtung  zur  Gewinnung  des  Bürgerrechtes  gemacht.

Art.  29.

Die  Bedingungen  der  Aufnahme  für  einziehende  Manns=  wie  Frauens-Personen,
  sofern  letztere  die  Aufnahme  selbstständig  für  sich  und  zur  Begründung
eines  eigenen  Nahrungsstandes  nachsuchen,  sind:

1)  guter  Leumund  (Art.  30);

2)  der  Nachweis  eines  den  Unterhalt  sichernden  Vermögens  oder  eines  bestimmten
  gesicherten  Nahrungszweiges  (Art.  81);

8)  die  Entrichtung  eines  Bürgergeldes  (Art.  32).

Art.  80.

Der  gute  Leumund  ist  durch  ein  obrigkeitliches  Zeugniß  über  untadelhafte5
  Betragen  während  eines  Zeitraumes  von  fünf  Jahren,  von  dem  Tage  der
Anmeldung  zurückgerechnet,  nachzuweisen.

Art.  31.

Um  den  erwählten  Nahrungszweig  als  einen  gesicherten  darzuthun,  muß
nicht  allein  der  eigenthümliche  Besitz  eines  zum  Betriebe  dieses  Nahrungszweiges
  erforderlichen  Vermögens  durch  ein  obrigkeitliches  Zeugniß,  oder  auf  andere
glaubhafte  Weise  nachgewiesen  werden,  sondern  es  müssen  auch  mernschliches
Ansehen  und  die  Verhältnisse  des  Ortes  erwarten  lassen,  daß  das  Geschaft  dem
Aufzunehmenden  und  bezüglich  der  Familie  desselben  hinreichenden  Unterhalt  gewähre.


Die  Anforderung  des  zum  Betriebe  des  Nahrungszweiges  erforderlichen
Vermögens  soll  jedoch  nach  Abzug  der  Schulden  und  des  zu  entrichtenden  Bürgergeldes
  und  ohne  Einrechnung  der  Kleider  und  beibwäsche  nicht  höher  gestellt

4
        <pb n="36" />
        20

werden,  als  in  Städten  bei  Taglöhnern  auf  50  —  100  Thlr.  (87  fl.  30  kr.
bis  175  fl.),  bei  allen  übrigen  Personen  auf  150  —500  Thlr.  (262  fl.  80  kr.
bis  875  fl.),  in  Landgemeinden  überhaupt  auf  50  —  150  Thlr.  (87  fl.  30  kr.
bis  262  fl.  30  kr.)

Wird  die  Aufnahme  von  verheiratheten  Personen  oder  wird  sie  zum  Zwecke
der  Verheirathung  mit  einer  Gemeindeangehörigen  nachgesucht,  so  ist  das  eigenthümliche,
  schuldenfreie  Vermögen  beider  Ehegatten,  bezüglich  Verlobten  zusammenzurechnen.


Die  Aufnahme  trict  aber  in  letzterem  Falle  erst  dann  in  Wirksamkeit,
wenn  die  Che  geschlossen  ist.

Art.  82.

An  Buͤrgergeld  darf  von  Solchen,  welche  der  Gemeinde  nicht  angehoͤren,
zur  Gemeindekasse  erhoben  werden:
1)  in  Gemeinden  von  8000  oder  mehr  Einwohnern

nicht  über  60  Thlr.  (105  fl.)
2)  in  Gemeinden  von  3000  bis  8000  Einwohnern

nicht  Uüber  ,  40  --  (70  fl.  —  kr.)
8)  in  Gemeinden  von  1000  bis  3000  Einwohnern

nicht  Uüber  25  (43  45  )
4)  in  Gemeinden  unter  1000  Einwohnern  nicht  über  10  =  (17-  30  )

Die  Feststellung  des  Bürgergeldes  innerhalb  dieser  Grenzen  erfolgt  nach
den  Verhältnissen  eines  jeden  Ortes  durch  Statut.

Hat  der  Einziehende  Familie,  so  erwirbt  derselbe  durch  seine  Aufnahme
als  Bürger  für  diese  zugleich  die  Gemeindeangehörigkeit,  er  hat  jedoch  außer
dem  von  ihm  selbst  zu  entrichtenden  Bürgergelde  für  seine  Ehefrau  die  Hälfte
und  für  jedes  seiner  miteingezogenen  noch  in  seinem  Brote  stehenden  Kinder
den  fünften  Theil  des  vorschriftsméßigen  Bürgergeldes  zu  entrichten.

In  diesem  Bürgergelde  sind  alle  für  Erwerbung  des  Bürgerrechtes  zu
leistenden  Abgaben  begriffen  und  finden  daneben  außer  einem  etwaigen  Einkaufgelde
  (Art.  34)  andere  Leistungen  zu  bestimmten  Zwecken  nicht  Statt.

Art.  83.

Sucht  eine  Frauensperson  die  Aufnahme  zum  Zwecke  ihrer  Verheirathung
mit  einem  Bürger  in  der  Gemeinde  nach,  so  hat  dieselbe  nur  die  Gemeindeangehörigkeit
  zu  erwerben,  die  ihr  nicht  versagt  werden  kann,  wenn  sie  das
Art.  30  vorgeschriebene  Leumundszeugniß  beibringt,  ihr  Verlobter  nach  mensch-
        <pb n="37" />
        21

lichem  Ansehen  den  Unterhalt  einer  Familie  bestreiten  kann  und  wenn  sie  eine,
der  Hälfte  des  vorgeschriebenen  Bürgergeldes  gleichkommende  Abgabe  zur  Gemeindekasse
  entrichtet.

Art.  34.

Bestehen  in  einer  Gemeinde  besondere  mit  dem  Bürgerrechte  verbundene
Nutzungen,  welche  aus  dem  Gemeindevermögen  an  die  Bürger  abgegeben  werden,
  so  darf  außer  dem  Bürgergelde  noch  ein  besonderes  Einkaufgeld  durch
Orts-Statut  bestimmt  werden,  welches  jedoch  den  zehnfachen  Betrag  der  nach
einer  zehnjaährigen  Durchschnittsrechnung  dem  Einziehenden  in  einem  Jahre  nach
Abzug  der  darauf  ruhenden  Lasten  zugutekommenden  Nutzung  nicht  überschreiten
  darf.

Art.  85.

Der  Gemeinderath,  bezüglich  die  Gemeindeversammlung,  kann  die  Bedingungen
  der  Aufnahme  ganz  oder  theilweise  erlassen.  Auf  der  andern  Seite
darf  aber  auch,  wenn  diese  Bedingungen  erfüllt  sind,  die  Aufnahme  nicht
verweigert  werden.

Es  findet  gegen  die  Entscheidungen  der  Gemeindebehörden  über  die  Aufnahme
  die  Berufung  an  die  vorgesetzten  Verwaltungsbehörden  Statt,  sowie
umgekehrt  den  Gemeindebehörden  gegen  die  Entscheidung  der  Verwaltungsbehörden
  die  Berufung  an  die  höhere  Stelle  freisteht.  Der  Rechtsweg  ist  dagegen
  in  Beziehung  auf  die  Berechtigung  und  bezüglich  Verpflichtung  zur  Aufnahme
  in  den  Bürgerverband  gänzlich  ausgeschlossen,  es  sei  denn,  daß  die  Aufnahme
  aus  einem  privatrechtlichen  Titel  in  Anspruch  genommen  oder  verweigert
werden  könnte.  Abfilligen  Entschließungen,  sowie  abändernden  Entscheidungen
sind  stets  die  Gründe  kurz  beizufügen.

Art.  36.

Von  Heimathsberechtigten  wird  das  Bürgerrecht  bei  dem  Vorhandenseyn
der  Voraussetzungen  desselben  im  Art.  28  unter  2  gegen  Erlegung  eines  geringeren
  Bürgergeldes  zur  Gemeindekasse  erworben.  Dieses  Bürgergeld  wird
nach  den  Verhältnissen  des  Ortes  durch  Statut  festgestellt  und  darf  in  seinem
höchsten  Sate  nicht  mehr  betragen,  als  den  fünften  Theil  des  nach  Art.  32
für  Auswartige  festgestellten  Bürgergeldes.

Bei  dem  Vorhandenseyn  dieser  Voraussetzungen  kann  die  Aufnahme  in  den
Bürgerverband  einem  Heimathsberechtigten  nicht  versagt  werden.

4  #
        <pb n="38" />
        22

Art.  37.

Das  Bürgerrecht  wird  ferner  begruͤndet  durch  definitive  Anstellung  im  Hof-,
Staats-,  Kirchen=  und  Schul-Dienste,  als  Advokat  und  Arzt  an  dem  bei  der
ersten  Anstellung  oder  Versetzung  von  der  vorgesetzten  Behörde  als  Wohnsitz
zugewiesenen  Orte  und  durch  definitive  Anstellung  als  Milit4r-Person  mit  Officiers-Rang
  an  dem  Orte  der  Stationirung.  Die  Angestellten  werden  den
Heimathsberechtigten  gleich  geachtet  und  haben  an  Bürgergeld  dasselbe  zu  entrichten,
  wie  diese.  Sie  sind  zur  Entrichtung  des  Bürgergeldes  nur  einmal  in
der  Gemeinde  verpflichtet,  in  welcher  ihre  erste  definitive  Anstellung  erfolgt.
In  Gemeinden,  wo  sie  in  Folge  späterer  Versetzung  ihren  Wohnsitz  zu  nehmen
haben  und  hierdurch  das  Bürgerrecht  gewinnen,  sind  sie  von  Entrichtung  des
Bürgergeldes  befreit.  Hat  ein  Angestellter  schon  vor  seiner  definitiven  Anstellung
  das  Bürgerrecht  in  einer  Gemeinde  erworben,  so  soll  ihm  bei  Veränderung
  seines  Wohnsitzes  in  Folge  seiner  Anstellung  und  wegen  Begründung  des
Bürgerrechtes  am  Orte  derselben  die  Entrichtung  des  Bürgergeldes  nicht  angesonnen
  werden.  —  Die  Begründung  des  Bürgerrechtes  durch  öffentliche  Anstellung
  hat  für  die  Familie  des  Angestellten  die  Gemeindeangehörigkeit  im  Orte
der  Anstellung  stets  ohne  Weiteres  zur  Folge.

Wollen  sich  die  Angestellten  an  den  im  Art.  34  erwähnten  besonderen
Bürgernutzungen  betheiligen,  so  kann  dieses  nur  gegen  Entrichtung  des  Einkaufgeldes
  geschehen.

Art.  38.

Das  Bürgerrecht  kann  von  einer  und  derselben  Person  in  mehren  Gemeinden
  erworben  und  gleichzeitig  besessen  werden.

Art.  39.

Das  Bürgerrecht  muß  erworben  werden  von  Denjenigen:
1)  welche  auf  irgend  eine  Art  einen  selbstständigen  Nahrungsstand  in  der
Gemeinde  begründen  wollen;
2)  welche  im  Gemcindebezirke  Wohngebäude  eigenthümlich  erwerben.
Diejenigen  Gemeindeangehörigen,  welche  bei  Publikation  dieses  Gesetzes
einen  selbstständigen  Nahrungsstand  in  einer  Gemeinde  begründet  haben,  oder
welche  Wohngebaude  in  einem  Gemeindebezirke  besitzen,  ohne  daß  sie  deßhalb
nach  den  bisherigen  gesetzlichen  Bestimmungen  zur  Erwerbung  des  Bürgerrechtes
  verpflichtet  warenz  ferner  diejenigen,  welche  in  einem  öffentlichen  Amte  bereits
  definitiv  angestellt  sind;  endlich  diejenigen,  welche  erst  jetzt  einer  Gemeinde
        <pb n="39" />
        28

zugewiesen  werden  (Art.  8)  und  sich  in  solchen  Verhaͤltnissen  befinden,  daß  sie
nach  Inhalt  dieses  Gesetzes  das  Buͤrgerrecht  erwerben  muͤssen,  treten  auf  dem
Grunde  des  Gesetzes  ohne  Weiteres  und  ohne  Erlegung  eines  Bürgergeldes  in
den  Bürgerverband  und  in  das  Bürgerrecht  der  betreffenden  Gemeinde  ein.  —
Die  besonderen  Bürgernutzungen  (Art.  34)  erwerben  sie  aber  erst  durch  Erlegung
  des  vorschriftmäßigen  Einkaufgeldes.

Ausnahmsweise  sind  Frauenspersonen,  welche  zwar  einen  selbstständigen,
jedoch  nur  nothdürftigen  Nahrungsstand  begründen,  z.  B.  welche  sich  durch
Tagelohn,  geringe  Höckerei  c.  ndhren,  zur  Erwerbung  des  Bürgerrechtes  nicht
verpflichtet.

Art.  40.

Von  der  Verpflichtung  zur  Gewinnung  des  Bürgerrechtes  bei  dem  eigenthümlichen
  Erwerbe  eines  Wohnhauses  finden  folgende  Ausnahmen  Statt:

1)  wenn  der  Besitz  eines  Wohnhauses  dem  Staate,  dem  Domänen-Fiskus,
einer  Stiftung,  Korporation  oder  überhaupt  einer  juristischen  Person
anfallt,  welche  als  solche  (Art.  28,  1)  der  Fähigkeit  zum  Erwerbe  des
Bürgerrechtes  entbehrt;
wenn  der  Besitz  eines  Wohnhauses  einem  Gemeindeangehörigen  anfllt,
welcher  wegen  mangelnder  rechtlicher  Selbstständigkeit  das  Bürgerrecht
nicht  erwerben  kann  (Art.  28,  2),  bis  zu  dem  Zeitpunkte,  wo  derselbe,
oder,  wenn  der  Anfall  an  Mebre  erfolgt  ist,  einer  von  ihnen  die  rechtliche
  Selbstständigkeit  erlangt  hat;

3)  Nichtbürger,  welche  als  Gläubiger  des  bisherigen  BesitzerS  des  Wohnhauses
  dasselbe  zu  ihrer  Befriedigung  gerichtlich  zugeschlagen  erhalten,
sind  zur  Gewinnung  des  Bürgerrechtes  nur  dann  verpflichtet,  wenn  sie
das  Wohnhaus  innerhalb  dreier  Jahre,  vom  Zuschlage  an  gerechnet,
nicht  wieder  veräußern;

4)  in  allen  Fällen,  auch  wenn  ein  Wobnhaus  von  mehren  Personen  gemeinschaftlich

  erworben  wird,  verpflichtet  dessen  Erwerb  für  sich  allein

nur  zur  einmaligen  Gewinnung  des  Bürgerrechtes,  berechtigt  aber  auch
die  mehren  Erwerber  nur  zur  gemeinschaftlichen  Ausübung  desselben;


erwirbt  Jemand  außer  dem  freiwilligen  Kaufe  ein  Wohnhaus,  bei  dem

keine  der  unter  Nr.  1,  2  und  3  bemerkten  Voraussetzungen  zutrifft,  so

muß  ibm  zur  Gewinnung  des  Bürgerrechtes  eine  dreijahrige  Frist  nachgelassen
  werden.

2

5

#
        <pb n="40" />
        24

Wenn  in  den  Faͤllen  unter  8  und  5  das  Wohnhaus  von  einem  Minderjaͤhrigen
  erworben  wird,  so  beginnt  die  dreijaͤhrige  Frist  erst  von  Zeit  der  erlangten
  Volljaͤhrigkeit.  —  Kommen  in  denselben  Faͤllen  die  Personen,  welche
Wohngebaͤude  erworben  haben,  der  Verpflichtung  zur  Veraͤußerung  oder  zur
Erwerbung  des  Buͤrgerrechtes  innerhalb  der  vorgeschriebenen  Frist  nicht  nach,
so  ist  auf  Antrag  des  Gemeindevorstandes  der  sofortige  zwangsweise  Verkauf
durch  das  zuständige  Gericht  zu  bewirken.

Es  versteht  sich  von  selbst,  daß  auch  in  Fallen,  wo  nach  den  obigen  Bestimmungen
  die  aus  dem  Besitze  eines  Hauses  folgende  Verpflichtung  zur  Gewinnung
  des  Bürgerrechtes  wegfallt  oder  ruht,  die  auf  das  fragliche  Haus
fallenden  Gemeindelasten  ununterbrochen  fortentrichtet  werden  müssen.

Art.  41.

Nach  Erfüllung  der  Bedingungen  in  den  Artikeln  29—  34,  36  und  87
werden  die  Bürger  in  ein  zu  diesem  Zwecke  zu  haltendes  Buch  (Bürgerbuch)
eingetragen  und  haben  dem  Gemeindevorstande  durch  Handschlag  auf  getreue
Erfüllung  der  Bürgerpflichten  anzugeloben.  —  Mit  dieser  Handlung  tritt  die
Aufnahme  in  den  Bürgerverband  und  der  Eintritt  in  das  Bürgerrecht  in  Kraft.
—  Dem  Aufgenommenen  ist  hierüber  eine  Bescheinigung  in  glaubhafter  Form
(Bürgerschein)  auszufertigen  und  mit  einem  Abdrucke  der  Gemeindeordnung  unentgeltlich
  auszuhdndigen.

Art.  42.
Das  Bürgerrecht  geht  verloren:

1)  durch  Verlust  der  Staatsangehörigkeit;

2)  durch  Erlangung  der  Gemeindeangehörigkeit  in  einer  andern  Gemeinde,
oder,  was  die  in  einem  öffentlichen  Amte  Angestellten  (Art.  37)  betrifft,
  durch  Versetzung  nach  einem  andern  Orte,  wenn  nicht  in  beiden
Fallen  das  Bürgerrecht  an  dem  bisherigen  Wohnorte  bei  der  Gemeindebehörde
  desselben  ausdrücklich  vorbehalten  und  zur  Entrichtung  der
Gemeindeleistungen  in  demselben  ein  in  der  Gemeinde  wohnhaftes  Gemeindeglied
  beauftragt  worden  istz

8)  im  Falle  dieses  Vorbehaltes  durch  drei  Jahre  lang  unterbliebene  Entrichtung
  der  dem  Weggezogenen  als  Gemeindeangehörigen  obliegenden
Leistungen  nach  vorhergegangener  Androhung.
        <pb n="41" />
        25

Art.  43.

Den  Buͤrgern  liegt  außer  den  allgemeinen  Verpflichtungen  der  Gemeindeangehoͤrigen
  die  besondere  Pflicht  der  Uebernahme  von  Gemeindeaͤmtern  und
von  Auftraͤgen  zum  Gemeindebesten  ob,  soweit  nicht  durch  das  Gesetz  selbst
Ausnahmen  gestattet  sind  (Art.  71,  84,  92,  96).

2)  Von  den  Schutzgenossen.
Art.  44.

Schutzgenossen  sind  diejenigen,  welche  ohne  der  Gemeinde  anzugehoͤren,
mit  Genehmigung  des  Gemeindevorstandes  den  zeitweiligen  Aufenthalt  innerhalb
  einer  Gemeinde  in  selbstständigen  Verhältnissen  nehmen.  Ein  solcher
Aufenthalt  in  einer  Gemeinde  kann  keinem  Deutschen  verweigert  werden,  wenn
er  über  sein  biöheriges  tadelloses  Verhalten  genügende  Nachweisungen,  sowie
einen  ausreichend  sichernden  Heimathsschein  beibringt.

Art.  45.

Die  Schutzgenossen  haben  die  Befugniß,  an  den  öffentlichen  zum  allgemeinen
  Gebrauche  bestimmten  Ortsanstalten  Theil  zu  nehmen  und  können
während  der  Dauer  ihres  Aufenthaltes  zu  denjenigen  Leistungen  zum  Gemeindebesten
  herangezogen  werden,  welche  den  Gemeindeangehörigen  überhaupt  obliegen
  und  mit  dem  ihnen  gewährten  Schutze  und  Vortheile  im  Zusammen-=hange
  stehen.

Art.  46.

Da,  wo  eine  Gebühr  für  die  Ertheilung  oder  Erneuerung  des  Schutzgenossenrechtes
  durch  Orts-Statut  eingeführt  ist,  darf  solche  den  Betrag  von
einem  Thaler  (1  fl.  45  kr.),  einschließlich  der  Sporteln,  nicht  übersteigen.

Art.  47.

In  Beziehung  auf  den  Betrieb  eines  selbstständigen  Erwerbszweiges  von
Seiten  der  Schutzgenossen  bewendet  es  bis  zum  Erlasse  diesfallsiger  besonderer
  Bestimmungen  bei  den  bestehenden  Vorschriften.

Art.  48.
Das  Schutzgenossenrecht  wird  verloren:
1)  durch  Ablauf  der  Zeit,  auf  welche  es  ertheilt  worden  ist;
        <pb n="42" />
        26

2)  durch  Kündigung,  wenn  Umstande  eintreten,  bei  deren  Vorhandenseyn
dem  Schutzgenossen  die  Erlaubniß  zum  Aufenthalte  hätte  versagt  werden
  können,  oder  wenn  derselbe  durch  Mangel  hinreichender  Unterhaltsmittel
  der  Gemeinde  lästig  wird.

8)  Von  den  Flurgenossen.
Art.  49.

Flurgenossen  (Markgenossen,  Forensen,  Ausmärker,  Feldbürger)  werden
diejenigen  genannt,  welche  nur  durch  den  Besitz  von  Grundstücken  innerhalb
des  Gemeindebezirkes  zu  der  Gemeinde  in  einer  Beziehung  stehen.

Der  Erwerb  und  Besitz  von  Grundstücken  innerhalb  des  Bezirkes  einer
Gemeinde,  sofern  dazu  das  Bürgerrecht  nicht  erforderlich  ist  (Art.  39,  2),  ist
unbeschrankt  gestattet  und  begründet  für  diejenigen,  welche  der  Gemeinde  nicht
angehören,  das  Flurgenossenrecht.  Durch  Veradußerung  aller  Grundbesitzungen
im  Gemeindebezirke  fallt  das  Flurgenossenrecht  weg.

Art.  50.

Eine  Gebühr  für  den  Erwerb  des  Flurgenossenrechtes  darf  den  Betrag
von  fünf  Thalern  (8  fl.  45  Kr.),  einschließlich  der  Sporteln,  nicht  übersteigen.


Die  Besitzer  solcher  Grundstücke,  welche  erst  in  Folge  dieses  Gesetzes  einem
  Gemeindebezirke  zugewiesen  werden,  sollen  eine  Flurgenossengebühr  zu  bezahlen
  nicht  schuldig  sein.

Art.  51.
Die  Rechte  der  Flurgenossen  beschränken  sich:

1)  auf  das  Recht,  für  ihre  in  dem  Gemeindebezirke  liegenden  Grundbesitzungen
  denselben  Schutz  zu  beanspruchen,  welcher  den  Gemeindeangehörigen
  gewährt  wird;

2)  auf  das  Recht  der  Mitbenutzung  der  zur  Bewirthschaftung  der  Grundstücke
  in  der  Flurmarkung  in  Beziehung  stehenden  Gemeindeanstalten,
als:  der  Gemeindewege,  Brücken  und  Stege  2c.;

3)  auf  das  im  Art.  54,  2  eingerdumte  Stimmrecht.

Art.  52.
Der  Flurgenosse  hat  die  auf  den  Grundbesitz  vertbeilten  Gemeindelasten,
jedoch  nur  in  gleichem  Betrage,  wie  die  Gemeindeangehörigen,  nach  den  unten
weiter  folgenden  Bestimmungen  (Art.  144  —  146)  zu  tragen.
        <pb n="43" />
        27

4)  Von  der  Verwaltung  der  Gemeindeangelegenheiten.
A.  Von  der  Gemeindevers  1
Art.  58.
Die  Gemeindeversammlung  wird  durch  diejenigen  gebildet,  welche  stimmberechtigt
  in  der  Gemeinde  sind.

D

Art.  54.
Stimmberechtigt  sind  alle  mannliche  Personen,  welche  sich  im  Besitze
des  Bürgerrechtes  und  im  vollen  Genusse  des  Staatsbürgerrechtes  befinden.
Ausnahmsweise  steht  ein  Stimmrecht  zu:

1)  den  juristischen  Personen  in  den  Gemeinden,  in  deren  Bezirken  sie  Grundstücke
  besitzen  oder  Gewerbe  betreiben;

2)  denjenigen,  welche  in  einer  Gemeinde  mehr  als  einer  der  drei  höchstbesteuerten
  Bürger  an  direkten  Staatsabgaben  entrichten,  ohne  nach  Vorstehendem
  schon  im  Besitze  des  Stimmrechtes  zu  seyn.  Es  beschränkt
sich  dieses  Stimmrecht  jedoch  nur  auf  die  in  der  Gemeindeversammlung
Statt  findende  Berathung  über  die  Ausschreibung  der  sie  mit  betreffenden
  Gemeindeleistungen,  einschließlich  der  Erbebungsweise  und  über  deren
unmittelbare  Veranlassung,  sowie  auf  die  Theilnahme  an  den  Gemeindewahlen.


Art.  55.
Das  Stimmrecht  ruht  so  lange,  als  der  Stimmberechtigte
1)  abwesend  ist,  ohne  sein  Bürgerrecht  verloren  zu  haben,  insofern  er  nicht
zur  Ausübung  seines  Stimmrechtes  einen  stimmfabigen  Bürger  gehörig
bevollmächtigt  und  dem  Gemeindevorstande  als  ständigen  Stellvertreter
angezeigt  hat;
2)  offentliches  Almosen,  sey  es  an  Geld,  Kost  oder  Wohnung,  empfängt;
3)  seine  über  zwei  Jahre  rückständigen  Gemeindeabgaben  nicht  berichtigt
  hat.
Art.  56.

Die  Ausübung  des  Stimmrechtes  muß  in  der  Regel  in  Person  bewirkt
werden.  Bewvollmächtigte  sind  nur  im  Falle  des  vorstehenden  Artikels  unter
1  und  bei  Eintritt  des  nach  Art.  54  unter  1  und  2  Statt  findenden  Stimmrechtes
  zuldssig.  Auch  in  diesen  Fállen  muß  der  Bevollmächtigte  Ortsbürger

5
        <pb n="44" />
        28

und  als  staͤndiger  Stellvertreter  bezeichnet  seyn.  —  Kein  Buͤrger  darf  mehr
als  eine  Vollmacht  annehmen.

Art.  57.

Die  Zusammenberufung  der  Gemeindeversammlung  erfolgt  in  allen  Fällen,
wo  nicht  ein  Anderes  ausdrücklich  vorgeschrieben  ist,  durch  den  Gemeindevorstand.

Art.  58.

Soll  in  einer  Gemeindeversammlung  über  einen  Gegenstand  berathen  und
Beschluß  gefaßt  werden,  so  muß  mit  Ausnahme  eiliger  Fälle  die  Einladung
wenigstens  einen  Tag  vorher,  unter  Angabe  des  Zweckes,  der  Zeit  und  des
Ortes  der  Versammlung  in  ortsüblicher  Weise,  durch  mündliche  Bestellung,
öffentlichen  Anschlag  oder  Ausruf  2c.  geschehen.  Der  Zweck  kann  besonders
in  einem  Anschlage  angekündigt  werden.

Es  können  Gemeindebußen  bis  zu  zehn  Groschen  (35  kr.)  für  diejenigen
angedroht  und  gegen  solche  ausgesprochen  werden,  welche  ohne  hinreichende
Entschuldigung  ausbleiben  oder  zu  spät  kommen.

Art.  59.

In  Gemeinden  von  mehr  als  1000  Einwohnern  darf  die  Zusammenberufung
  nach  Abtheilungen  erfolgen.  Es  darf  jedoch  eine  solche  Abtheilung  in
der  Regel  nicht  weniger  als  500  Einwohner  umfassen.  Die  über  die  Abstimmungsfragen
  abgegebenen  Stimmen  werden  in  diesem  Falle  aus  den  verschiedenen
  Abtheilungen  zusammengezählt.

Art.  60.

Alle  einer  Gemeindeversammlung  zur  Abstimmung  vorgelegte  Fragen  müssen
  so  gefaßt  seyn,  daß  ihre  Beantwortung  einfach  durch  „Ja“  oder  „Nein“
erfolgen  muß.

Eine  Vortragserstattung  über  den  Gegenstand  der  Abstimmung  muß  vorausgehen,
  und  eine  Berathung  darüber  ist  zulassig,  jedoch  dürfen  nicht  mehre
Mitglieder  gleichzeitig  zum  Worte  gelassen  werden.

Art.  61.

Den  Vorsitz  in  der  Versammlung  führt  derjenige,  welcher  dieselbe  einberufen
  hat.  Er  eröffnet  die  Sitzung,  leitet  die  Verhandlungen  und  bestimmt
den  Schluß.  Er  hat  das  Recht,  diejenigen  Mitglieder  der  Versammlung,
        <pb n="45" />
        29

welche  Stoͤrungen  veranlassen,  zur  Ordnung  zu  verweisen,  oder  auch  aus  der
Versammlung  entfernen  zu  lassen;  eben  so  steht  ihm  in  solchen  Faͤllen  das  Recht
zu,  die  Versammlung  sofort  zu  schließen.  —  Wegen  Stoͤrung  der  Ordnung  der
Versammlung  duͤrfen  neben  den  etwa  verwirkten  gerichtlichen  Strafen  in  jedem
Falle  von  dem  Vorsitzenden  Geldbußen  bis  zu  drei  Thalern  (5  fl.  15  kr.)
verfügt  werden.

Beleidigungen  gegen  den  Vorsitzenden  unterliegen  der  Beurtheilung  nach
den  Gesetzen.

Wenn  in  einer  Gemeinde  ein  Gemeinderath  nicht  besteht  (Art.  67),  so
wählt  die  Gemeindeversammlung  ihren  besondern  Vorsitzenden  (Art.  128).

Art.  62.
Die  Gültigkeit  eines  Gemeindebeschlusses  ist  bedingt:

1)  durch  gehörige  Anordnung  und  Bekanntmachung  der  Gemeindeversammlung;

2)  durch  Gegenwart  und  Abstimmung  von  wenigstens  zwei  Dritttheilen  der
Stimmberechtigten;

3)  durch  eine  die  Hälfte  der  Abstimmenden  übersteigende  Mehrheit  der  Stimmen,
  wenn  nicht  für  einzelne  Gegenstände,  z.  B.  die  Wahlen,  etwas  Anderes
  gesetzlich  vorgeschrieben  ist.

Bei  Stimmengleichheit  muß  die  Abstimmung  in  einer  anderweit  anzuberaumenden
  Gemeindeversammlung  wiederholt  werden,  und  ergiebt  sich  auch  hier
Stimmengleichheit,  so  wird  die  vorgelegte  Frage  als  verneint  angesehen.

Art.  63.

Erscheinen  nicht  zwei  Dritttheile  der  Stimmberechtigten,  so  ist  eine  zweite
Versammlung  anzuordnen,  und  wenn  auch  in  dieser  jene  Zahl  nicht  zusammenkommt,
  so  gilt  dasjenige  als  gültiger  Beschluß  der  Gemeinde,  was  die  Mehrheit
der  erschienenen  Stimmberechtigten  beschließt.

Art.  64.

Der  Gemeindeversammlung  bleibt  in  allen  Gemeinden  das  Recht  der
freien  Wahl  des  Gemeindevorstandes  und  des  Gemeinderathes  vorbehalten.
In  Gemeinden  ohne  Gemeinderäthe  (Art.  67)  haben  die  Gemeindeversammlungen
  alle  Befugnisse  und  Obliegenheiten,  welche  in  anderen  Gemeinden  den  Gemeinderäthen
  überwiesen  sind  (Art.  108  u.  flg.).

Art.  65.
Die  volle  Gemeindeversammlung  muß  berufen  werden:
5  *
        <pb n="46" />
        80

1)  zur  Vornahme  der  vorschriftsmaͤßigen  Gemeindewahlen;

2)  wenn  Kraft  Gesetzes  oder  einer  Verordnung  eine  oͤffentliche  Verkuͤndigung
  an  die  Gemeinde  erfolgen  soll,  insofern  diese  nicht  durch  oͤffentliche
Blaͤtter  oder  auf  andere  in  der  Gemeinde  gebraͤuchliche  Weise  mit  gleicher
  Wirksamkeit  erfolgen  kann;

8)  wenn  die  Vornahme  einer  Handlung  ausdruͤcklich  an  die  Entscheidung
der  Gemeindeversammlung  gebunden  ist;

4)  wenn  der  Gemeinderath  nach  Artikel  130  beschlußunfähig  wird;

5)  wenn  von  den  höheren  Behörden  die  Vernebmung  der  Gemeindeversammlung
  angeordnet  wird,  was  namentlich  geschehen  muß,  wenn  von
wenigstens  einem  Dritttheile  der  sämmtlichen  Stimmberechtigten  eine
schriftliche  Beschwerde  gegen  den  Gemeinderath  oder  den  Gemeindevorstand
  angebracht  und  zugleich  beantragt  worden  ist,  die  Gemeindeversammlung
  über  den  Beitritt  zur  Beschwerde  zu  vernehmen;  in  diesem
Falle  beruft  und  leitet  der  Vorsitzende  des  Bezirksausschusses  oder  ein
Beauftragter  desselben  die  Gemeindeversammlung;

6)  in  Gemeinden,  welche  keine  Gemeinderäthe  haben,  zur  Beschlußfassung
in  allen  denjenigen  Fällen,  für  welche  in  anderen  Gemeinden  den  Gemeinderäthen
  die  Entscheidung  übertragen  ist  (Art.  103);

7)  wenn  der  Gemeinderath  und  der  Gemeindevorstand  übereinstimmend  die
Zusammenberufung  für  räthlich  halten.

Art.  66.
Ueber  die  in  einer  Gemeindeversammlung  vorgekommenen  Verhandlungen,

insbesondere  über  die  Abstimmungen  und  die  gefaßten  Beschlüsse  hat  der  Schriftführer
  der  Gemeinde  (Art.  98,  121)  das  Wesentliche  in  einem  Protokolle  niederzuschreiben
  und  dabei  zugleich  genau  anzugeben,  wie  den  Erfordernissen  der
Gültigkeit  der  gefaßten  Beschlüsse  (Art.  62)  entsprochen  worden  ist.

Das  Protokoll  ist  von  dem  Schriftführer,  von  dem  Vorsitzenden  der  Versammlung

  und  von  wenigstens  drei  Theilnehmern  derselben,  nachdem  es  vorher
öffentlich  verlesen  worden  ist,  zu  unterzeichnen.

8B.  Von  den  Gemeindebehörden.
Art.  67.

Gemeindebehörden  sind:

1)  der  Gemeinderath  und
2)  der  Gemeindevorstand.
        <pb n="47" />
        81

Gemeinden  unter  300  Einwohnern  ist  gestattet,  die  Befugnisse  und  Obliegenheiten
  des  Gemeinderathes  für  gewisse  Gemeindeangelegenheiten  der  Gemeindeversammlung
  vorzubehalten,  oder  auch  von  der  Wahl  eines  Gemeinderathes
  ganz  abzusehen.  Es  gilt  im  letzteren  Falle  alles  das,  was  für  den  Gemeinderath
  vorgeschrieben  ist,  für  die  Gemeindeversammlung  (Art.  64).

In  diesen  Fallen  sind  Orts-Statuten  zu  errichten.

a.  Zusammensetzung  derselben.
Art.  68.
Der  Gemeinderath  besteht  aus:
6  Mitgliedern  in  Gemeinden  bis  500  Einwohnern,
9  -  -  von  501  —  1000  Einwohnern,

12  -  -  -  1001  —  1500  -
15  -  -  2  -1501  —  2000  2
18  -  -  -  .  2001  —  3000  -
21  "  -  -  -3001  —  4000  -
24  -  -  -  -4001  —  8000  -

In  stärker  bevölkerten  Gemeinden  ist  auf  die  überschießende  Vollzahl  von
je  1000  Einwohnern  ein  Gemeindevertreter  mehr  zu  wahlen.

Art.  69.
Der  Gemeindevorstand  besteht:
1)  in  Gemeinden  bis  zu  2500  Einwohnern  aus  einem  Börgermeister
(Schuldheißen)  und  einem  Stellvertreter  desselben;
2)  in  Gemeinden  von  mehr  als  2500  Einwohnern  aus  einem  ersten
Bürgermeister  und  einem  zweiten  Bürgermeister.

Gemeinden  von  mehr  als  8000  Einwohnern  bleibt  überlassen,  durch  Orts-Statut
  eine  kollegialische  Besetzung  des  Gemeindevorstandes  festzustellen.

Dem  Gemeindevorstande  muß  ein  Rechnungsführer  und  das  erforderliche,
dem  Bedürfaisse  der  Gemeinde  entsprechende  Diener-Personal  beigegeben  werden.

In  Gemeinden  von  mehr  als  1000  Einwohnern  können  dem  Gemeindevorstande
  ein  oder  mehre  Gemeinde=  oder  Bezirks-Vorsteher  beigegeben  werden,
  deren  Zahl  der  Gemeinderath  feststellt.  Ob  dem  Gemeindevorstande  ein
besonderer  Schriftführer  beizugeben  sey,  hängt  von  dem  Beschlusse  des  Gemeinderathes
  ab.
        <pb n="48" />
        82

b.  Wahl  derselbe  n.
Art.  70.
Die  Wahl  der  Gemeindebehörden  erfolgt  von  der  Gemeindeversammlung.

Art.  71.

Wahlberechtigt  sind  alle  diejenigen,  welche  nach  Art.  51,  55,  56  das
Stimmrecht  ausüben  können,  wählbar  alle  männliche  Bürger,  welche  das
25.  Lebensjahr  zurückgelegt  haben  und  deren  Stimmrecht  nicht  erloschen  ist
oder  ruht.

aas.  Des  Gemeinderatheé.
Art.  72.

Die  Mitglieder  des  Gemeinderathes  werden  auf  drei  Jahre  gewählt,  jedoch
  verliert  jede  Wahl  ihre  Wirkung  mit  dem  Aufhören  der  Bedingungen  der
Wahlbarkeit.  In  jedem  Jahre  scheidet  ein  Dritttheil  der  Mitglieder  aus  und
wird  durch  neue  Wahlen  ersebt.  Die  nach  dem  ersten  und  zweiten  Jahre  Ausscheidenden
  werden  durch  das  Loos  bestimmt.  Die  Ausscheidenden  können  wieder
  gewählt  werden.

Art.  73.

In  den  Gemeinderath  können  solche  Bürger  nicht  gewählt  werden,  welche
ein  Gemeindeamt  oder  als  Staatödiener  eine  Stelle  bei  einer  zur  Führung
der  Oberaufsicht  über  die  Gemeindeverwaltung  und  Orts-Polizei  berufenen  Behörde
  bekleiden.

Art.  74.

In  jeder  Gemeinde  werden  durch  den  Gemeindevorstand  Listen  der  Stimmberechtigten
  aufgestellt.  Dieselben  sind  alljährlich  zu  berichtigen  und  an  einem
öffentlich  bekannt  zu  machenden  Orte  vom  1.  bis  10.  Oktober  auszulegen.
Während  dieser  Zeit  kann  jeder  Bürger  gegen  die  Richtigkeit  der  Listen  mündlich
  oder  schriftlich  bei  dem  Gemeindevorstande  Einwendungen  erheben,  über
deren  Triftigkeit  der  Gemeinderath  bis  zum  20.  Oktober  zu  entscheiden  hat.
Inmnerhalb  zehn  Tagen  nach  der  Mittheilung  der  Emscheidung  ist  eine  Berufung
an  den  Bezirksausschuß  zulässig,  welcher  bis  spätestens  zum  15.  November  endgültig
  entscheidet.

Art.  75.

Die  Wahlen  zur  regelmäßigen  Ergänzung  des  Gemeinderathes  finden  jährlich
  vom  15.  bis  30.  November  Statt.  Zum  Ersatze  außergewöhnlich  ausge-
        <pb n="49" />
        88

schiedener  Mitglieder  sind  auf  Veranlassung  des  Gemeindevorstandes  oder  des
Gemeinderathes  außer  der  Ordnung  Wahlen  vorzunehmen.  Im  Falle  auf  diese
Weise  ein  Viertheil  der  Mitglieder  oder  mehr  ausscheiden,  muß  eine  Ergaͤnzungswahl
  sofort  von  dem  Gemeindevorstande  angeordnet  werden.  Die  Erganzungewahlen
  sind  nur  auf  den  Rest  derjenigen  drei  Jahre  gültig,  auf  welche
der  Ausgeschiedene  gewählt  war.

Art.  76.

Der  Gemeindevorstand  hat  den  Wahl-Termin  acht  Tage  vorher  durch  öffentliche
  Bekaonntmachung  in  der  ortsüblichen  Weise  zur  allgemeinen  Kenntniß
zu  bringen.  Die  Vorladung  der  Wahlberechtigten  erfolgt  in  gleicher  Weise,
wie  zu  jeder  Gemeindeversammlung  (Art.  58).  Der  Gemeindevorstand  bestimmt
  die  Stunde  des  Beginnens  und  des  Schlusses  der  Wahlhandlung.

Wo  eine  besondere  Bestimmung  nicht  getroffen  ist,  gilt  als  Regel,  daß
die  Wahlhandlung  an  dem  angesebzten  Tage  Vormittags  in  den  Stunden  von
8  bis  12  Uhr  und  Nachmittags  von  2  bis  5  Uhr  vorgenommen  wird.

Art.  77.

Von  dem  Ermessen  des  Gemeindevorstandes  hängt  es  ab,  die  Wähler
nach  Abtheilungen  (Art.  59)  vorladen  zu  lassen.

Art.  78.

Zu  den  Wahlversammlungen  haben  nur  die  Wahlberechtigten  Zutritt.
Der  Gemeindevorstand,  bezüglich  erste  Bürgermeister,  führt  in  solchen  den  Vorsitz
  und  handhabt  die  Ordnung.

Derselbe  wählt  aus  der  Wahlversammlung  unter  deren  Genehmigung  zwei
bis  sechs  Mitglieder,  welche  mit  ihm  den  Wahlvorstand  bilden,  ihn  im  Wahlgeschafte
  unterstützen  und  kontroliren.

Art.  79.

Der  Gemeindevorstand  eröffnet  zu  der  angesetzten  Stunde  die  Wahlversammlung,
  verkündigt  den  Zweck  derselben,  bemerkt,  wie  viele  Mitglieder  des
Gemeinderathes  zu  wählen  sind,  hebt  die  einschlagenden  gesetzlichen  Bestimmungen
  hervor  und  fordert  die  erschienenen,  in  der  Wahlliste  vorzumerkenden,
Wähler  auf,  so  viele  Namen  auf  die  an  dieselben  vertheilten,  mit  dem  Gemeindestempel
  versehenen  Zettel  deutlich  zu  schreiben,  als  Mitglieder  zu  wählen
  sind.
        <pb n="50" />
        34

Art.  80.

Die  beschriebenen  Wahlzettel  werden  von  jedem  Waͤhler  persoͤnlich  in
ein  aufgestelltes  Gefäß  gelegt.  Zusendung  der  Wahlzettel  ist  unzulässig.  —
Abstimmung  durch  Bevollmaͤchtigte  ist  nur  denjenigen  gestattet,  welche  ihr
Stimmrecht  überhaupt  durch  solche  (Art.  54,  1  u.  2,  Art.  55,  1,  Art.  56)
ausüben  können.  Es  müssen  zu  diesem  Zwecke  ständige  Bevollmächtigte  aus
der  Zahl  der  stimmfähigen  Bürger  bestellt  und  dem  Gemeindevorstande  angezeigt
  seyn.

Art.  81.

Ungestempelte,  oder  solche  Wahlzettel,  aus  denen  bestimmte  wählbare  Personen
  nicht  zu  erkennen  sind,  sind  wirkungslos.

Einzelne  Namen  nicht  wählbarer  oder  nicht  erkennbarer  Personen  beeinträchtigen
  die  Gültigkeit  der  auf  demselben  Wahlzettel  stehenden  zulassigen  Namen
  nicht.  Wahlzettel,  auf  welchen  zu  viel  oder  zu  wenig  Namen  sich  verzeichnet
  finden,  sind  zulassigz  im  ersten  Falle  werden  die  in  der  Reihenfolge  letzten
zuviel  geschriebenen  Namen  nicht  mitgezählt.

Art.  82.

Die  Wähler  sind  befugt,  der  Stimmenverlesung  und  Zählung  beizuwohnen.
  Dieselbe  muß  vorher  öffentlich  bekannt  gemacht  seyn.  —  Der  Vorsitzende
verlies't  die  abgegebenen  Stimmen,  und  die  Mitglieder  des  Wahlvorstandes
(Art.  78)  verzeichnen  die  Stimmen  auf  von  ihnen  zu  führenden  und  zu  unterschreibenden
  Zetteln.  Dieselben  unterzeichnen  mit  dem  Vorsitzenden  und  dem
Protokoll-Führer  das  Protokoll.

Art.  83.

Gewahlt  sind  diejenigen,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben.
Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.  —  Wenn  einer  von  den  mit  gleichen
  Stimmen  Gewählten  einen  zulässigen  Ablehnungsgrund  geltend  machen
will  und  kann,  s#  ist  dieses  vor  der  Lootziehung  zu  bewirken,  wodurch  dieser
von  derselben  ausscheidet  und  entweder  der  andere  mit  gleichen  Stimmen  Gewählte
  ohne  Weiteres  als  gewählt  anzusehen  ist,  oder,  wenn  deren  mehre  sind,
das  Loos  nur  unter  diesen  entscheidet.

Art.  84.

Das  Amt  eines  Mitgliedes  des  Gemeinderathes  kann  nicht  ausgeschlagen
werden,  sobald  nicht  nachgewiesen  wird,  daß  daraus  fuͤr  die  Gesundheit  be-
        <pb n="51" />
        35

sondere  Gefahr  oder  für  die  hauslichen  Verhältnisse  ein  bedeutender  Nachtheil
entstehen  werde.

Ausnahmsweise  kann  die  Wahl  ausgeschlagen  werden:  von  Staatdienern,
von  Kirchen=  und  Schul-Dienern,  von  Aerzten  und  Wundärzten,  ingleichen  von
denjenigen  Bürgern,  welche  unmittelbar  vor  der  auf  sie  gefallenen  Wahl  ein
Gemeindeamt  während  der  vorschriftsmäßigen  Dienstzeit  verwaltet,  endlich  von
denjenigen,  welche  das  60.  Lebensjahr  überschritten  haben.

Ein  einmal  angenommenes  Amt  kann  nicht  aufgegeben  werden,  wenn  nicht
inzwischen  solche  Verhältnisse  eingetreten  sind,  die  berechtigt  hätten,  das  Amt
gleich  nach  erfolgter  Wahl  auszuschlagen.

Art.  85.

Ueber  die  Gründe  der  Ablehnung  und  des  Aufgebens  entscheidet  zunachst
der  Gemeinderath,  sodann  auf  Berufung  endgültig  der  Bezirksausschuß.

Art.  86.

Schlägt  ein  mit  den  meisten  Stimmen  Gewählter  die  Wahl  aus  und
seine  Ablehnungsgründe  werden  anerkannt,  so  muß  sofort  eine  neue  Wahl  angeordnet
  werden.

Art.  87.

Zur  Gültigkeit  der  Wahl  in  dem  anberaumten  ersten  Termine  ist  erforderlich,
  daß  die  Vorladung  der  Wahlberechtigten  in  ortsüblicher  Weise  bewirkt
wurde,  zwei  Dritttheile  der  Wahlberechtigten  erschienen  sind  und  ihre  Wahlzettel
  abgegeben  haben.

Sind  nicht  zwei  Dritttheile  erschienen,  oder  haben  nicht  so  viele  ihre
Wahlzettel  abgegeben,  so  werden  die  abgegebenen  Stimmzettel  uneröffnet  gelassen
  und  einstweilen  unter  Gemeindesiegel  gelegt.  Es  muß  sodann  ein  weiterer
  Wahl-Termin  innerhalb  der  nächsten  8  Tage  anbezielt  werden,  wozu
jedoch  nur  diejenigen  vorgeladen  zu  werden  brauchen,  welche  im  ersten  Termine
  nicht  erschienen  sind  und  Wahlzettel  nicht  abgegeben  haben.  Werden  auch
in  diesem  Termine,  mit  Zurechnung  der  im  ersten  Termine  Erschienenen,  zwei
Dritttheile  der  Stimmberechtigten  nicht  erreicht,  so  ist  das  Resultat  der  abgegebenen
  Stimmen  als  gültige  Wahl  anzusehen.

Art.  88.

Beschwerden  gegen  das  Wahlverfahren  müssen  innerhalb  zebn  Tagen  nach
dem  Wahl-Termine  bei  dem  Gemeindevorstande  mündlich  oder  schriftlich  angea
        <pb n="52" />
        36

bracht  werden,  welcher  solche  nach  vorherigem  Gehöre  des  Gemeinderathes
mit  den  Wahl-Akten  zur  endgültigen  Entscheidung  an  den  Bezirksausschuß
abgiebt.  Dieser  kann  wegen  wesentlicher  Unregelmäßigkeiten  oder  wegen  nachzuweisender
  gesetzlicher  Unzulassigkeit  einzelner  gewahlter  Personen  die  Ungültigkeit
  der  Wahl  einzelner  oder  aller  Gewählter  aussprechen  und  eine  neue
Wahl  anordnen.

Art.  89.
Das  Wahlergebniß  ist  in  ortsüblicher  Weise  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Die  Wahlzettel  sind,  sobald  das  Wahlverfahren  als  rechtsbeständig  anzusehen
  ist,  zu  vernichten.

Art.  90.

Die  bei  der  regelmäßigen  Ergänzung  des  Gemeinderathes  neu  gewählten
Mitglieder  treten  mit  dem  Anfange  des  nach  der  anberaumten  Wahl  folgenden
Jahres  in  ihr  Amt;  die  Ausscheidenden  bleiben  bis  dahin  in  Thatigkeit.

bd.  Des  Gemeindevorstandes.
Art.  91.

Die  Wahl  des  Gemeindevorstandes  erfolgt  auf  sechs  Jahre.  Eine  Wahl
auf  längere  oder  auf  Lebenszeit  ist  nicht  ausgeschlossen.  Tritt  eine  solche  ein,
so  ist  die  Bestätigung  der  Staatsregierung  erforderlich.

Art.  92.

Wegen  des  Wahlrechtes  und  der  Wählbarkeit,  sowie  wegen  des  Wahlverfahrens,
  gelten  die  für  die  Wahlen  zum  Gemeinderathe  aufgestellten  Grundsätze
  und  Bestimmungen  (Art.  71—89).

Geistliche  und  Lehrer  an  öffentlichen  Unterrichtsanstalten  können  nicht  gleichzeitig
  das  Amt  eines  Gemeindevorstandes  versehen.  Sie  können  daher  nur
dann  eine  auf  sie  gefallene  Wahl  zum  Gemeindevorstande  annehmen  und  in  das
Amt  eines  solchen  eintreten,  wenn  sie  ihr  geistliches  oder  Lehr-Amt  niederlegen.

Dagegen  sind  Mitglieder  des  Gemeinderathes  in  den  Gemeindevorstand
wählbar,  und  es  sind  eintretenden  Falles  ihre  Stellen  bei  dem  Gemeinderathe
durch  außerordentliche  Wahlen  zu  ersetzen.

Art.  93.

Die  Leitung  der  Wahl  des  Gemeindevorstandes  hat  in  Gemeinden  bis  zu
2500  Einwohnern,  wenn  der  Bürgermeister  gewahlt  wird,  dessen  bisöheriger
        <pb n="53" />
        37

Stellvertreter,  und  wird  der  Stellvertreter  gewählt,  der  bisherige  Bürgermeister,
  in  Gemeinden  von  mehr  als  2500  Einwohnern,  wenn  die  Stelle  des
ersten  Bürgermeisters  besetzt  werden  soll,  der  zweite  Bürgermeister,  in  den
übrigen  Fällen  aber  der  erste  Bürgermeister.

Art.  94.

An  der  Wahl  des  Gemeindevorstandes  nehmen  alle  Stimmberechtigten  Theil.
Für  jedes  Mitglied  des  Gemeindevorstandes  und  für  den  Stellvertreter
findet  eine  besondere  Wahlhandlung  Statt.

Art.  95.

Gewählt  ist  derjenige,  welcher  mehr  als  die  Hälfte  der  abgegebenen  Stimmen
  (absolute  Stimmenmehrheit)  erhalten  hat.

Ergiebt  sich  nach  Beendigung  der  ersten  Wahl  keine  absolute  Mehrheit,
so  sind  diejenigen  beiden  Wahl-Kandidaten,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten
  haben,  auf  eine  engere  Wahl  zu  bringen.

Sollten  mehr  als  zwei  Kandidaten  die  meisten  Stimmen  gleichmäßig  erhalten
  haben,  so  bestimmt  das  Loos  diejenigen  beiden  unter  ihnen,  welche  in
die  engere  Wahl  übergehen  sollen.  Auch  bei  dieser  Wahl  entscheidet  absolute
Mehrheit,  so  daß  bei  Stimmengleichheit  die  Wahl  wiederholt  werden  muß.

Art.  96.

Die  Wahl  in  den  Gemeindevorstand  kann  nur  aus  triftigen  Gründen
abgelehnt  werden,  worüber  zunächst  der  Gemeinderath  und  dann  der  Bezirksausschuß
  endgültig  entscheidet.

Art.  97.

Werden  dem  Gemeindevorstande  Gemeinde=  oder  Bezirks-Vorsteher  beigegeben,
  so  sind  diese  ebenfalls  durch  sämmtliche  Stimmberechtigte  zu  wählen,
jedoch  in  der  Weise,  daß,  wenn  mehre  für  verschiedene  Bezirke  angestellt
werden,  jeder  Bezirk  einen  Vorsteher  für  sich  wahlt,  ohne  auf  Bürger  des
Bezirkes  selbst  beschränkt  zu  seyn.  Derjenige  ist  als  gewählt  anzusehen,  welcher
in  der  Wahl  die  meisten  Stimmen  erhalten  hat  (relative  Stimmenmehrheit).
Die  Gemeinde=  oder  Bezirks-Vorsteher  werden  auf  drei  Jahre  gewahlt.  —
Die  Leitung  dieser  Wahl  hat  der  Gemeindevorstand.  Die  Wahlbarkeit  und
Verpflichtung  zur  Annahme  der  Wahl  richtet  sich  nach  den  Vorschriften  in  den
Art.  71  und  84.

6*
        <pb n="54" />
        38

Art.  98.

Den  Rechnungsführer  und  Schriftführer  wählt  der  Gemeinderath  nach
absoluter  Stimmenmehrheit.  Dem  Gemeindevorstande  steht  das  Recht  zu,  Vorschläge
  zur  Besetzung  dieser  Stellen  zu  machen.

Die  Wahl  erfolgt  auf  mindestens  drei  Jahre.  Eine  Anstellung  auf  Lebenszeit
  ist  gestattet.  Bei  der  Wahl  des  Rechnungsführers  muß  auf  hinreichende
Sicherheit  gesehen  werden.

Art.  99.

Das  Diener-Personal  stellt  der  Gemeindevorstand  nach  vorherigem  Benehmen
  mit  dem  Gemeinderathe  auf  Kündigung  an.  Eine  Anstellung  auf  Lebenszeit
  ist  nicht  ausgeschlossen,  kann  jedoch  nur  mit  Zustimmung  des  Gemeinderathes
  erfolgen.

Art.  100.

Der  Rechnungsführer,  sowie  der  Schriftführer  und  das  Diener-Personal,
müssen  nicht  nothwendig  Gemeindeangehörige  seyn.

Art.  101.

In  allen  Fällen,  auch  wenn  Beschwerden  gegen  die  Wahl  nicht  angebracht
sind,  müssen  die  Wahl-Akten  dem  Bezirksausschusse  zur  Einsicht  zugesendet  werden.
  Findet  dieser  wesentliche  Abweichungen  von  den  gesetzlichen  Erfordernissen,
so  kann  er  unter  Angabe  von  Gründen  eine  neue  Wahl  vorschreiben.  Gegen
einen  solchen  Beschluß  kann  innerhalb  zehn  Tagen  Berufung  an  das  Staats-Ministerium
  eingewendet  werden.

Art.  102.

Der  Gemeindevorstand  wird  vor  seinem  Amtöantritte  in  einer  öffentlichen
Sitzung  des  Gemeinderathes  und,  wo  ein  solcher  nicht  besteht,  in  einer  zu  diesem
  Zwecke  anberaumten  Gemeindeversammlung  durch  Handschlag  an  Eides
Statt  in  Pflicht  genommen.

Der  Verpflichtungs-Akt  wird  von  dem  Vorstande  des  Bezirksausschusses  oder
von  einem  Beauftragten  desselben  vorgenommen.

Der  Rechnungsführer  und  Schriftführer,  sowie  das  Diener-Personal,  werden
  durch  den  Gemeindevorstand  in  einer  Sitzung  deS  Gemeinderathes,  bezüglich
  in  einer  Gemeindeversammlung,  verpflichtet.
        <pb n="55" />
        89
e.  Befugnisse  und  Obliegenheiten  der  Gemeindebehoͤrden.
aa.  Des  Gemeinderathes.
Art.  103.

Der  Gemeinderath  vertritt  die  volle  Gemeinde  in  ihren  Rechten  und  Verpflichtungen.
  Nach  Vorbereitung  der  einzelnen  Verwaltungsgegenstände  durch
den  Gemeindevorstand  und  nach  Vernehmung  desselben  beschließt  der  Gemeinderath
  über  folgende  Angelegenheiten:

1)  Feststellung  des  jährlichen  Einnahme=  und  Ausgabe-Voranschlages  in  allen
Gemeindeverwaltungszweigen;

2)  Genehmigung  der  etwa  nöthig  werdenden  Uebersteigung  veranschlagter
Ausgabebeträge  oder  der  Verwendung  vorkommender  Einnahmeüberschüsse,
ingleichen

3)  Ausführung  solcher  Baulichkeiten,  die  im  Voranschlage  nicht  aufgenommen
  sind;

4)  Abhörung  und  Justifikation  der  Gemeinderechnungenz

5)  Einführung  oder  Aenderung  von  Abgaben  und  Leistungen  für  die  Gemeinde
  mit  Einschluß  der  Erhebungsweise;

6)  Ankauf  oder  Veradußerung  von  Grundstücken,  einschließlich  von  Gebäu-=lichkeiten
  oder  Gerechtsamen  der  Gemeinde;

7)  Erwerbung  oder  Aufgebung  von  Rechten  überhaupt,  sowie  Eingehung
neuer  Verbindlichkeiten  für  die  Gemeinde,  soweit  nicht  schon  bei  Feststellung
  des  Voranschlages  die  diesfallsige  Befugniß  dem  Gemeindevorstande
  eingerdumt  worden  ist,  namentlich  die  Aufnahme  von  Anleihen
für  die  Gemeinde,  Verpachtung  von  Gemeindegrundstücken  und  Gerechtsamen,
  Erlaß  von  Gemeinderückständen;

8)  Veränderung  der  bisherigen  Bewirthschaftungsweise  des  Gemeindegutes;

9)  Einziehung  von  Gemeindenutzungen,  welche  bisher  den  einzelnen  Gemeindemitgliedern
  lediglich  als  solchen  zufielen,  zum  Besten  der  Gemeinde;

10)  Verwilligung  von  Nutzungsrechten  am  Gemeindegute;

11)  Feststellung  der  Verkaufspreise  für  die  Nutzungen  aus  dem  Gemeindegute,
  insbesondere  aus  der  Gemeindewaldung,  soweit  diese  Feststellung
nicht  schon  bei  Genehmigung  des  Voranschlages  erfolgt  ist  und  soweit
der  Verkauf  nicht  im  Wege  des  Verstrichs,  ohne  Vorbehalt  der  Genehmigung,
  erfolgt;
        <pb n="56" />
        40

12)  Anstellung  des  Gemeinde-Rechnungsfuͤhrers  und  Schriftfuͤhrers,  sowie
Bestimmung  aller  Gehaltsbezuͤge  aus  Gemeindekassen,  Anstellung  der
Gemeindediener  auf  Lebenszeit;

13)  neue  Anstalten  und  Einrichtungen  für  Gemeindezwecke;

14)  Feststellung  ortsgesetzlicher  Bestimmungen  (Art.  14,  167,  172);

15)  Prozeß-Führung  der  Gemeinden,  Abschluß  von  Vergleichen;

16)  Aufnahme  Fremder  in  den  Gemeindeverband,  ingleichen  die  Ertheilung
des  Ehrenbürgerrechtes;

17)  geltend  gemachte  Heimathsansprüche;

18)  Ertheilung  der  Heirathserlaubniß,  wenn  über  das  Recht  zur  Begründung
  einer  Familie  Zweifel  entstehen  (Art.  24,  4,  a);

19)  Ablehnung  der  Wahl  zu  einem  Mitgliede  des  Gemeindevorstandes  oder
Gemeinderathes,  sowie  Austritt  aus  einem  bereits  angetretenen  Gemeindeamte
  vor  Ablauf  der  Zeit,  für  welche  die  Wahl  getroffen  war;

20)  Vorstellungen,  welche  gegen  Verfügungen  des  Gemeindevorstandes  wegen
verweigerten  Aufenthaltes  als  Schutzgenosse,  wegen  versagter  Aufnahme
eines  Heimathsberechtigten  in  den  Bürgerverband,  wegen  Umlegung  der
Gemeindelasten,  sowie  wegen  Verwaltung  des  Gemeindevermögens  an
den  Gemeinderath  gelangen.

Art.  104.

Dem  Gemeinderathe  steht  das  Recht  der  Beschwerdeführung  gegen  Gemeindebeamte
  und  Diener  zu.  Ihm  gebührt  die  Kontrolirung  der  ganzen  Gemeindeverwaltung,
  zu  welchem  Behufe  er  die  Befugniß  hat,  sich  durch  Einsicht
der  Akten  und  Rechnungen,  oder  durch  Ernennung  von  Ausschüssen  aus  seiner
Mitte,  oder  durch  Auskunftserbittung  von  dem  Gemeindevorstande,  Ueberzeugung
  über  die  Ausführung  seiner  Beschlüsse,  die  gehörige  Verwendung  der  Gemeindecinnahmen
  und  die  Einhaltung  der  festgestellten  Voranschläge  zu  verschaffen.

Art.  105.

Der  Gemeinderath  ist  verbunden,  sein  Gutachten  über  alle  Gegenstände  abzugeben,
  welche  ihm  zu  diesem  Zwecke  durch  die  Aufsichtsbehörden  vorgelegt  werden.

Art.  106.

Die  Mitglieder  des  Gemeinderathes  sind  an  keine  Jastruktion  ihrer  Wahler
gebunden.
        <pb n="57" />
        41

Art.  107.

Der  Gemeinderath  ist  berechtigt,  Gegenstaͤnde  von  besonderer  Wichtigkeit
vor  der  Beschlußfassung  hieruͤber  zur  Kenntniß  der  Gemeinde  zu  bringen  und
die  zu  fassenden  Beschluͤsse  im  Entwurfe  vorzulegen,  damit  es  jedem  Buͤrger
moͤglich  sey,  Erinnerungen  innerhalb  einer  zu  bestimmenden  Frist  bei  dem  Gemeindevorstande
  oder  einem  dazu  besonders  Beauftragten  einzureichen,  welche
dann  bei  der  Beschlußfassung  in  Erwaͤgung  zu  ziehen  sind.

Art.  108.

Die  Mitglieder  des  Gemeinderathes  erhalten  keine  Besoldung,  koͤnnen
aber  die  Verguͤtung  nothwendiger  baarer  Auslagen  fuͤr  das  Gemeindeamt  in
Anspruch  nehmen.

bb.  Des  Gemeindevorstandes.
Art.  109.

Der  Gemeindevorstand  steht  an  der  Spitze  der  Gemeindeverwaltung;  er
ist  berufen,  fuͤr  die  Bekanntmachung  und  Ausfuͤhrung  der  die  Gemeindeverwaltung
  betreffenden  Gesetze  und  Verordnungen,  sowie  der  Beschlüsse  der  ihm  vorgesetzten
  Behörden,  zu  sorgen,  die  unmittelbare  Leitung  aller  Verwaltungsgeschäfte
  zu  führen,  die  Beschlüsse  des  Gemeinderathes  oder  der  Gemeindeversammlung
  vorzubereiten  und  zur  Ausführung  zu  bringen,  die  Gemeindeanstalten
und  Stiftungen,  sowie  das  Gemeindevermögen  zu  verwalten,  bezüglich  die  dazu
bestellten  besonderen  Beamten  zu  beaufsichtigen  und  letztere  zu  instruiren,  die
Gemeinde  nach  Außen  zu  vertreten  und  ihre  Rechte  zu  wahren,  mit  Behörden
und  Privat-Personen  im  Namen  der  Gemeinde  zu  verhandeln,  den  Schriftenwechsel
  für  dieselbe  zu  führen,  die  Urkunden  und  Akten  der  Gemeinde  aufzubewahren,
  die  Gemeindeabgaben  nach  den  Gesetzen  oder  Beschlüssen  zu  vertheilen
  und  deren  Beitreibung  im  Erekutions-Wege  anzuordnen.

Die  Fassung  selbstständiger  Beschlüsse  steht  dem  Gemeindevorstande  insoweit
  zu,  als  diese  zur  Ausführung  gefaßter  Beschlüsse  des  Gemeinderathet,  zur
Anwendung  der  Gesetze  und  Orts-Statuten  gehören.  —  Inöbesondere  verfügt
er  die  Aufnahme  Heimathsberechtigter  in  den  Bürgerverband  (Art.  36),  ertheilt
  die  Heirathserlaubniß,  wenn  über  das  Recht  zur  Begründung  einer  Familie
  kein.  Zweifel  besteht  (Art.  24,  4,  a,  Art.  103,  18),  fertigt  die  Genehmigung
  zum  zeitweiligen  Aufenthalte  für  Schutzgenossen  aus  (Art.  44)  und
vollzieht  die  Verpflichtung  neu  eintretender  Bürger  (Art.  41).
        <pb n="58" />
        42

Art.  110.

Der  Gemeindevorstand  hat  jedes  Jahr,  bevor  die  Prüfung  des  Voranschlages
  der  Einnahmen  und  Ausgaben  erfolgt,  dem  Gemeinderathe  einen  vollständigen
  Bericht  über  die  Verwaltung  und  den  Stand  der  Gemeindeangelegenheiten
  in  öffentlicher  Sitzung  zu  erstatten.

Art.  111.

Der  Gemeindevorstand,  bezüglich  erste  Bürgermeister,  ist  Syndikus  der
Gemeinde  mit  der  Befugniß,  in  Prozessen  einen  Anwalt  anzunehmen.

Art.  112.

Der  Gemeindevorstand  hat  die  gesammte  Sicherheits-,  Ordnungs-,  Sitten-,
  Gesinde-,  Bau-,  Feuer-,  Gewerbe-,  Handels-,  Strom=  und  Wasser-Polizei
  in  der  Gemeinde  und  deren  Bezirke  zu  handhaben.  Die  Grenzen  zwischen
  der  von  dem  Gemeindevorstande  zu  handhabenden  Orts-Polizei  und  der
den  Staatsbehörden  zustehenden  allgemeinen  Landes-Polizei  sind  nach  dem  Gesetze
  zu  beurtheilen.

Art.  113.

Der  Gemeindevorstand  ist  dasjenige  Organ  der  Gemeinde,  dessen  sich  die
Staatsbehörden  bei  Ausübung  der  Regierungsrechte  in  den  Gemeinden  bedienen
dürfen  (Art.  19).

Derselbe  ist  verpflichtet,  alle  Anträge,  welche  Gemeindeangehbrige  bei  der
Beczirksbehörde  stellen  wollen,  auf=  und  anzunehmen,  auch  soweit,  als  cs  nöthig,
zur  Beschlußfossung  vorzubereiten.  Gesuche  um  Erlaß  oder  Stundung  von  Staatsgefällen
  hat  er  aufzunehmen  und  zur  Beschlußnahme  der  zuständigen  Behörde
vorzubereiten.

Art.  114.

Dem  Gemeindevorstande  steht  die  Disciplinar-Gewalt  über  die  Unterbeamten
  und  Diener  der  Gemeinde  zu.

Art.  115.
Er  hat  die  Befugniß,  die  Leistung  geforderter  Gemeindedienste  mit  Androhung
  einer  Gemeindebuße  bis  zu  2  Thalern  (3  fl.  30  kr.)  aufzugeben  und
solche  gegen  diejenigen,  welche  der  Anordnung  nicht  nachkommen,  auszusprechen,
        <pb n="59" />
        43

Im  Falle  vorliegender  Zahlungsunfaéhigkeit  kann  von  ihm  die  Strafe  in
Arrest  oder  Handarbeit  verwandelt  werden.

Art.  116.

Derselbe  leitet  das  Armenwesen  nach  Befinden  unter  Mitwirkung  einer
dazu  ernannten  besonderen  Kommission.

Art.  117.

Dem  Gemeindevorstande  liegt  die  besondere  Aufsicht  auf  das  Gemeindekasse=
  und  Rechnungs-Wesen  ob.  Er  schreibt  die  Gemeinde-Rechnungsbelege  zur
Zahlung  aus,  sieht  auf  pünktliche  Legung  der  Rechnungen  und  prüft  in  jedem
Jahre  unter  Zuziehung  einiger  von  dem  Gemeinderathe  dazu  bestimmter  Mitglieder
  desselben  mehrmals  den  Kassehaushalt.

Art.  118.

Hat  der  Gemeinderath  oder  die  Gemeindeversammlung  einen  Beschluß  gefaßt,
  welcher  nach  der  Ueberzeugung  des  Gemeindevorstandes  die  Befugnisse
derselben  überschreitet,  oder  die  Verfassung  des  Staates  und  die  Gesetze  verletzt,
  so  ist  derselbe  verpflichtet,  die  Ausführung  des  Beschlusses  zu  versagen,
hat  aber  alsdann  sofort  die  Entscheidung  des  Bezirksausschusses  einzuholen,
welche  längstens  binnen  vier  Wochen  ertheilt  werden  muß.

Art.  119.

Die  Gemeinde=  oder  Bezirks-Vorsteher  haben  dem  Gemeindevorstande
bei  Vollziehung  der  Anordnungen  desselben  an  die  Hand  zu  gehen  und  ihn  in
allen  G  genheiten,  insbesondere  bei  Verwaltung  des  Gemeindevermögens

  und  der  Gemeindeanstalten,  nach  seiner  Anweisung  zu  unterstützen.

Art.  120.

Der  Gemeinderechnungsführer  ist  verbunden,  dem  Gemeindevorstande  und
den  etwa  beigegebenen  Abgeordneten  des  Gemeinderathes  jederzeit  auf  Verlangen
  die  das  Rechnungswesen  betreffenden  Akten,  Bücher  und  sonstigen  Papiere
zur  Einsicht  vorzulegen,  sowie  sonstige  begehrte  Auskunft  zu  ertheilen  und  die
Kasse  zur  Prüfung  zu  öffnen.

Im  Uebrigen  dienen  ihm  die  empfangenen  besonderen  Instruktionen  zur
Nachachtung.

7
        <pb n="60" />
        4

Art.  121.
Der  Schriftführer  hat  die  Schrift=  und  Akten-Führung,  sowie  die  ihm
sonst  überwiesenen  Expeditions-Geschäfte  bei  dem  Vorstande  nach  dessen  Anleitung
  zu  besorgen.  Er  ist  auf  die  Richtigkeit  seiner  Niederschriften  zu  verpflichten.

Art.  122.

Die  Bürgermeister,  der  Rechnungsführer  und  der  Schriftführer,  sowie
das  Diener-Personal  haben  Anspruch  auf  eine  den  Verhältnissen  der  Gemeinde
entsprechende  Besoldung,  deren  Feststellung  dem  Gemeinderathe,  bezüglich  der
Gemeindeversammlung,  zusteht.  Sollte  diese  Feststellung  nicht  oder  unverhältnißmäßig
  bewirkt  werden,  so  kann  der  Bezirksausschuß  solche  vornehmen,  bezüglich
  berichtigen.

Den  Gemeinde=  oder  Bezirks-Vorstehern  steht  ein  solcher  Anspruch  nicht
zuz  doch  bleibt  den  Gemeinden,  in  welchen  von  denselben  umfänglichere  Leistungen
  verlangt  werden,  überlassen,  denselben  angemessene  Vergütung  dafür  zu
verwilligen.

d.  Geschäftsgang  bei  den  Gemeindebehörden.
aa.  Bei  dem  Gemeinderathe.
Art.  123.
Der  Gemeinderath  wählt  jährlich  einen  Vorsitzenden  und  einen  Stellvertreter.
  —  Er  versammelt  sich,  so  oft  es  seine  Geschäfte  erfordern.
Art.  124.

Die  Zusammenberufung  des  Gemeinderathes  geschieht  durch  den  Vorsitzenden.
  Sie  muß  erfolgen,  sobald  es  von  einem  Viertel  der  Mitglieder  desselben
oder,  wo  deren  weniger  als  zwölf  vorhanden  sind,  von  mindestens  drei  derselben,
  oder  vom  Gemeindevorstande  gefordert  wird.

Art.  125.

Der  Vorstand  muß  zu  allen  Versammlungen  des  Gemeinderathes  eingeladen
  werden.  Letzterer  kann  verlangen,  daß  der  Vorstand  anwesend  sey.
Die  Gemeinde=  oder  Bezirks-Vorsteher  werden  ebenfalls  zur  Sitzung  eingeladen.

Art.  126.

Die  Art  und  Weise  der  Zusammenberufung  wird  ein  für  allemal  vom
Gemeinderathe  festgestellt.  Mit  Ausnahme  dringender  Fälle  erfolgt  diese  min-
        <pb n="61" />
        45

destens  zwei  Tage  vorher;  es  können  aber  auch  regelmäßige  Sitzungstage  festgestellt
  werden.

Die  Angabe  der  Gegenstände,  worüber  berathen  werden  soll,  erfolgt  in
gewöhnlichen  Fallen  zwei  Tage  vor  der  Sitzung.

Art.  127.

Der  Gemeinderath  kann  nicht  beschließen,  wenn  nicht  mindestens  zwei
Dritttheile  seiner  Mitglieder  anwesend  sind.  Eine  Ausnahme  hiervon  findet
Statt,  wenn  der  Gemeinderath  zum  dritten  Male  zur  Verhandlung  über  denselben
  Gegenstand  zusammenberufen,  aber  dennoch  nicht  in  genügender  Anzahl
erschienen  ist.  Bei  der  zweiten  und  dritten  Zusammenberufung  muß  auf  diese
Bestimmung  ausdrücklich  hingewiesen  werden.  Eine  fernere  Ausnahme  finde
bei  Gegenständen  Statt,  die  durchaus  keinen  Aufschub  leiden.

In  diesen  Fällen  fassen  die  Erschienenen  einen  Beschluß,  der  in  nachster
ordentlicher  Sitzung  Behufs  der  Kenntnißnahme  Seitens  der  früher  Nichterschienenen
  vorgelegt  wird.

Art.  128.

Ausnahmsweise  ist  in  einfachen  und  eiligen  Angelegenheiten  eine  schriftliche
  Abstimmung  durch  Cirkular  zulässig.  Der  auf  diese  Weise  gefaßte  Beschluß
  muß  in  der  nächsten  Sibung  bekannt  gemacht  werden.

Dem  Gemeindevorstande  steht  das  Recht  zu,  die  Ausführung  eines  solchen
  Beschlusses  zu  verschieben  und  auf  mündliche  Berathung  anzutragen.

Art.  129.

Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Bei  Stimmen-=gleichheit
  muß  in  einer  weiteren  Sitzung  eine  nochmalige  Berathung  und  Abstimmung
  erfolgen,  und  wenn  auch  hierbei  sich  Stimmengleichheit  ergiebt,  so
gilt  die  Frage  als  verneint.  Kein  Mitglied  des  Gemeinderathes  darf  sich  ohne
triftige  Gründe  seiner  Stimme  enthalten.  Die  Entscheidung  über  die  Triftigkeit
  der  Gründe  steht  dem  Gemeinderathe  zu.

Art.  130.

Wer  bei  einer  Angelegenheit  unmittelbaren  Vortheil  oder  Nachtheil  zu
erwarten  hat,  darf  der  Verhandlung  darüber  nicht  beiwohnen.  Kann  wegen
dieser  Ausschließung  eine  beschlußfchige  Versammlung  nicht  gehalten  werden,
so  ist  die  Entscheidung  der  Gemeindeversammlung  zu  überlassen.

74
        <pb n="62" />
        46

Art.  181.

Die  Sitzungen  des  Gemeinderathes  sind  oͤffentlich,  wenn  derselbe  nicht
beschließt,  aus  besonderen  Gruͤnden  eine  Ausnahme  eintreten  zu  lassen.

Der  Antrag  auf  geheime  Sitzung  kann  vom  Gemeindevorstande  oder  von
einem  Dritttheile  der  anwesenden  Mitglieder  des  Gemeinderathes  gestellt  werden;
  die  Berathung  und  Beschlußfassung  hierüber  muß  in  geheimer  Sitzung
erfolgen.

Die  Sitzungen  sind  in  geeigneter  Weise  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.
  Vor  dem  Sitzungs-Lokal  oder  in  demselben  ist  in  der  Regel  das  Verzeichniß
  der  zur  Berathung  vorliegenden  Gegenstände  anzuschlagen.

Art.  132.

Der  Vorsitzende  vertheilt  die  Geschäfte  und  bestellt  für  die  einzelnen  Gegenstände
  die  Referenten.  Er  leitet  die  Verhandlungen,  eröffnet  und  schließt
die  Sitzungen  und  handhabt  die  Ordnung  in  der  Versammlung.  Er  hat  das
Recht,  jede  Person  aus  dem  Sitzungszimmer  entfernen  zu  lassen,  welche  öffentlich
  Zeichen  des  Beifalles  oder  des  Mißfallens  giebt,  oder  sonstige  Unruhe
verursacht.

Art.  1383.

Die  Beschlüsse  des  Gemeinderathes  und  die  Namen  der  dabei  anwesend
gewesenen  Mitglieder  sind  in  ein  besonderes  Buch  einzutragen.  Die  Protokolle
  müssen  nach  vorheriger  Vorlesung  und  Genehmigung  vor  dem  Schlusse
der  Sitzung  mindestens  vom  Vorsitzenden  und  Schriftführer  unterzeichnet  werden.
  Die  Protokoll-Führung  wird  von  einem  durch  den  Gemeinderath  gewählten
  Schriftführer  besorgt.  Beschlüsse,  welche  eine  Thätigkeit  des  Gemeindevorstandes
  zur  Folge  haben  müssen,  sind  diesem  alsbald  mitzutheilen.

Art.  134.
Dem  Gemeinderathe  bleibt  überlassen,  die  naheren  Bestimmungen  des
Geschäftsganges  in  einer  besonderen  Geschäftsordnung  zu  ertheilen.

bb.  Bei  dem  Gemeindevorstande.
Art.  135.
In  allen  Gemeinden,  in  welchen  der  Gemeindevorstand  aus  zwei  Bürgermeistern
  besteht,  besorgen  dieselben  alle  Geschäfte  der  Gemeinde  gemeinschaftlich;
  doch  gebührt  dem  ersten  Bürgermeister  die  Leitung  und  Vertheilung  der
        <pb n="63" />
        47

einzelnen  Geschaͤfte,  sowie  die  entscheidende  Stimme  bei  vorkommender  Meinungsverschiedenheit.


Dem  ersten  Buͤrgermeister  liegt  die  Wahrnehmung  aller  Geschaͤfte  der
Gemeindeverwaltung  im  Allgemeinen  ob,  insbesondere  gebuͤhrt  ihm  die  Aufsicht
uͤber  alle  staͤdtische  Anstalten,  über  den  Kasse=  und  Rechnungs-Dienst,  über
die  Unterbeamten  und  Diener,  sowie  über  die  Polizei-Verwaltung,  während  der
zweite  Bürgermeister  vorzugsweise  die  nächste  Aufsicht  über  die  Verwaltung
der  Gemeindegüter  und  wirthschaftlichen  Anstalten,  über  die  Gemeindewaldungen
  und  deren  Kultur,  über  die  richtige  Verwerthung  ihrer  Nutzungen,  über
die  Baumpflanzungen  und  Obstanlagen,  sowie  über  das  gesammte  Bauwesen,
mit  Einschluß  der  Brücken,  Wege  und  Stege,  des  Pflasters,  sowie  der  Brunnen=
  und  Wasser-Leitungen,  führt.  Derselbe  ist  für  eine  schleunige,  zweckmäaßbige
  und  möglichst  billige  Ausführung  der  in  dieser  Beziehung  gefaßten  Beschlüsse
  insbesondere  verantwortlich.  Er  attestiret  alle  in  diesen  Verwaltungszweigen
  vorkommenden  Ausgaben.  Die  Zahlungsausschrift  besorgt  der  erste
Bürgermeister  in  allen  Fallen.  In  den  Gemeinden,  in  welchen  ein  Schriftfübrer
  für  den  Gemeindevorstand  nicht  angestellt  ist,  besorgt  der  erste  Bürgermeister
  die  Schrift=  und  Akten-Führung.  Sämmtliche  Ausfertigungen  und  urkunden
  des  Gemeindevorstandes  werden  im  Koncept  von  beiden  Bürgermeistern
gezeichnet,  in  der  Reinschrift  aber  vom  ersten  Bürgermeister  unterschrieben.
Kauf=  und  Veräußerungs-,  sowie  Schuld-Urkunden  müssen  vom  Vorsitzenden
des  Gemeinderathes  oder  der  Gemeindeversammlung  im  Koncept  mit  gezeichnet
und  in  der  Reinschrift  unter  Beidrückung  des  Gemeindesiegels  mit  unterschrieben
  werden.  Ist  die  Genehmigung  des  Bezirksausschusses  zur  Gültigkeit  des
Rechtsgeschäftes  erforderlich,  so  ist  diese  der  Urkunde  beizufügen.

In  Verhinderungsfällen  des  einen  Bürgermeisters  vertritt  der  andere  dessen
Stelle.

Art.  136.

In  allen  Gemeinden,  in  welchen  ein  Bürgermeister  und  ein  Stellvertreter
  den  Gemeindevorstand  bilden,  hat  der  Erstere  alle  Geschäfte  des  Gemeindevorstandes
  zu  besorgen.  Der  Letztere  hat  denselben  bei  Geschäftsanhäufungen
  zu  unterstützen  und  in  Verhinderungsfällen  ganz  zu  vertreten.

Art.  187.

Sowohl  zur  dauernden  Verwaltung  einzelner  Geschäftszweige,  als  zur  Erledigung
  einzelner  bestimmter  Angelegenheiten  können  auf  Beschluß  des  Ge-
        <pb n="64" />
        48

meinderathes  besondere  Kommissionen  gebildet  werden,  welche  dem  Gemeindevorstande
  unter  dessen  Leitung  an  die  Hand  gehen.  Die  dazu  bestimmten
Mitglieder  aus  dem  Gemeinderathe  waͤhlt  dieser,  die  uͤbrigen  Mitglieder  der
Vorstand.

5)  Von  den  Gemeindelasten.
a.  EAAllgemeine  Grundsätze.
Art.  138.

Die  Bedürfnisse  der  Gemeinden  sind  zunächst  durch  den  Abwurf  desjenigen
Gemeindevermögens,  welches  schon  bisher  lediglich  zur  Deckung  von  Gemeindeausgaben
  bestimmt  war  (Gemeindevermögen  im  engeren  Sinne,  Kämmereiver--mögen),
  und  aus  den  für  besondere  Einrichtungen  vorhandenen  Stiftungen  und
Fonds  zu  bestreiten.

Art.  139.

Sind  diese  Einkünfte  nicht  zureichend  und  ist  Gemeindevermögen  vorhanden,
  welches  nach  dem  bibherigen  Ortsgebrauche  dem  Nutzungsrechte  einzelner
Gemeindeangehörigen  oder  einzelner  Klassen  derselben  unterworfen  ist  (Gemeindevermögen
  im  weiteren  Sinne,  Bürger=  und  Nachbar-Vermögen):  so  sind  in
der  Regel  zunächst  diese  Nutzungen  gegen  den  Wegfall  der  etwaigen  Gegenleistungen,
  nach  Maßgabe  des  Bedarfs,  ganz  oder  theilweise  zurückzuziehen  und
zu  dem  zu  deckenden  Gemeindezwecke  zu  verwenden.

Ist  jedoch  das  Recht  auf  jene  Nubungen  als  Zubehör  eines  Grundstückes
zu  betrachten,  oder  gründet  es  sich  auf  einen  privatrechtlichen  Titel:  so  sind
dieselben  der  Zurückziehung  und  Verwendung  zu  Gemeindezwecken  nicht  unterworfen.


Als  ein  privatrechtlicher  Titel  ist  aber  nicht  zu  betrachten,  wenn  das
Nutzungsrecht  lediglich  als  Ausfluß  des  Bürgerrechtes  anzusehen  ist,  mag  auch
dafür  ein  besonderes  Einkaufgeld  (Art.  34)  zu  entrichten  gewesen  seyn.

Art.  140.

Können  Gemeindebedürfnisse  durch  den  Abwurf  des  Gemeindevermögens
aus  den  für  besondere  Einrichtungen  vorhandenen  Stiftungen  und  Fonds  oder
aus  anderen  regelmaßigen  Einnahmequellen  nicht  gedeckt  werden:  so  sind  dieselben,
  wenn  sie  zur  Erreichung  des  Gemeindezweckes  als  nothwendig  (Art.  15
und  16)  angesehen  werden  müssen,  durch  Gemeindeleistungen  aufzubringen  (Art.
144—  154).
        <pb n="65" />
        49

Art.  141.

Die  Aufnahme  neuer  Schulden  zur  Befriedigung  von  Gemeindebeduͤrfnissen
ist  nur  in  außerordentlichen,  besonders  dringenden  Faͤllen  gestattet  und  darf  die
erforderliche  Genehmigung  (Art.  103,  7,  166)  dazu  nur  dann  ertheilt  werden,
wenn  zugleich  eine  Verzins-  und  Tilgungs-Rente  festgestellt  ist,  welche  letztere
mindestens  Ein  Prozent  des  aufzunehmenden  Kapitals  zu  betragen  hat.

Art.  142.

Für  Gemeindeschulden  und  überhaupt  für  alle  Verbindlichkeiten  der  Gemeinde
  haftet  zunächst  das  Gemeindevermögen,  und  bei  Unzulänglichkeit  desselben
  haften  diejenigen,  welche  zu  den  Gemeindelasten  beizutragen  schuldig  sind,
nach  Verhältniß  ihrer  Beitragspflicht  im  einzelnen  Falle.  Der  Gläubiger  ist
berechtigt,  die  Einziehung  bestehender  Natural-Nutzungen,  sowie  die  Ausschreibung
  und  Beitreibung  von  Gemeindeanlagen  zum  Zwecke  der  Tilgung  seiner
Forderung  zu  verlangen.

Neu  eintretende  Gemeindeglieder  sind  zur  Verzinsung  und  Tilgung  der  bei
ihrem  Eintritte  schon  vorhandenen  Schulden  ebenfalls  beizutragen  verbunden,
wogegen  den  ausscheidenden  Gemeindemitgliedern  die  Gewährung  einer  Abfindung
  für  die  bei  ihrem  Austritte  vorhandenen  Gemeindeschulden  nicht  obliegt.

Schulden,  welche  von  der  Gemeinde  nicht  zur  Erfüllung  eigener  Verpflichtungen,
  sondern  lediglich  für  einzelne  Gemeindeangehörige  oder  einzelne  Klassen
  derselben  gewirkt  worden  sind,  z.  B.  bei  der  Ablösung  grundherrlicher  Lasten
  durch  die  Gemeinde  für  die  Pflichtigen,  bei  Prozeß-Führung  der  Gemeinde
für  einzelne  Einwohnerklassen  u.  s.  w.,  haften  nur  auf  den  Betheiligten  und
sind  andere  oder  neu  eintretende  Gemeindemitglieder  nur  dann  zur  Verzinsung
und  Tilgung  dieser  Schulden  beizutragen  verpflichtet,  wenn  dicselben  als  Rechtsnachfolger
  der  Betheiligten  zu  betrachten  oder  in  die  betreffende  Klasse  eingetreten
  sind.

Art.  143.

Unter  der  Voraussetzung,  daß  Darlehen  rechtsgültig  aufgenommen  worden
sind  (Art.  108,  7,  166),  bedarf  es  zur  Begründung  der  Forderung  gegen  eine
Gemeinde  keines  Beweises  über  die  Verwendung  in  ihren  Nutzen,  sobald  das
Darlehen  an  den  zum  Empfange  berechtigten  Rechnungsführer  ausgezahlt  worden
  ist.
        <pb n="66" />
        b.  Von  der  Vertheilung  der  Gemeindelasten.

Art.  144.

Die  Gemeindelasten  werden  Behufs  der  Vertheilung  in  folgende  Klassen
eingetheilt:

Die  erste  Klasse  umfaßt  die  Ausgaben  für  die  Gemeindeverwaltung
im  Allgemeinen,  namentlich  für  die  Gehalte  der  Gemeindebeamten,  für  die  Polizei-Verwaltung,
  die  Sicherheits=  und  Gesundheits-Anstalten,  die  Armenpflege,
für  Herstellung  und  Unterhaltung  der  Orts-Verbindungswege  mit  Einschluß  der
Brücken  und  Stege  (allgemeine  Verwaltungslasten).  Diese  Ausgaben
werden  auf  sämmtliche  Gemeindeangehörige,  sowie  auf  die  Flur=  und  Schutz-Genossen
  nach  Verhältniß  der  von  denselben  in  der  Gemeinde  zu  entrichtenden
direkten  Staatssteuern  vertheilt.

Die  zur  Erhaltung  und  Verbesserung  des  Gemeindevermögens  erforderlichen
  Kosten  gehören  mit  hierher,  wenn  dasselbe  zu  Zwecken  der  allgemeinen
Verwaltung  bestimmt  ist  oder  dessen  Abwurf  hierzu  verwendet  wird.  Wenn
jedoch  einzelne  Gemeindeglieder  oder  einzelne  Klassen  derselben,  oder  die  Ortsbewohner
  allein  Gemeindevermögen  im  Genusse  haben  oder  Vortheil  daraus
ziehen,  so  haben  diese  Berechtigten  die  fraglichen  Kosten  nach  Verhältniß  des
Genusses  oder  Vortheiles  zu  tragen.

Art.  145.

Die  zweite  Klasse  begreift  die  Ausgaben  für  Einrichtungen,  welche
nur  dem  Orte  selbst  und  seinen  Bewohnern  nüten  können,  namentlich  für  Straßen,
  Bruͤcken  und  Stege  im  Orte  selbst,  für  öffentliche  Brunnen  und  Wasserleitungen
  für  den  Ort,  für  Straßenbeleuchtung,  für  Feuerlöschanstalten  2c.,  ferner
  für  Dienstverrichtungen,  welche  nur  im  Interesse  des  Ortes  liegen,  z.  B.  für
besondere  Wachtdienste  im  Orte  2c.  (Ortslasten).

Diese  Ausgaben  werden  auf  die  Ortsbewohner  nach  Verhältniß  ihrer  in
der  Gemeinde  zu  entrichtenden  direkten  Staatssteuern  und  auf  die  Flurgenossen,
jedoch  auf  diese  nur  nach  Verhältniß  ihres  im  Orte  selbst  gelegenen  Grundbesites,
  vertheilt.

Art.  146.

Die  dritte  Klasse  erstreckt  sich  auf  Ausgaben,  welche  zunächst  und  hauptscchlich
  den  Nutzen  der  Besitzer  von  im  Gemeindebezirke  liegenden  Grundstücken
an  Aeckern,  Wiesen,  Waldungen  2c.  bezwecken.  Zu  denselben  gehören  unter
andern  die  Kosten  zur  Herstellung  und  Unterhaltung  der  Feldwege  mit  dazu
        <pb n="67" />
        51

gehoͤrigen  Bruͤcken  und  Stegen,  der  Markungsgrenzen,  Entwaͤsserungsanstalten,
Abzugögraben  ꝛc.  fuͤr  Flurschuͤtzen,  Hirten  ꝛc.  (Markungslasten).

Diese  Ausgaben  sind  auf  die  Betheiligten,  bezuͤglich  die  Besitzer  der  betheiligten
  Grundstuͤcke  nach  Verhaͤltniß  derselben,  bezuͤglich  der  von  denselben
zu  entrichtenden  direkten  Staatssteuern,  oder  nach  Verhaͤltniß  des  Vortheiles
auszuschlagen.  Die  in  diese  Klasse  gehoͤrigen  Ausgaben  sind  in  der  Regel
durch  Umlagen  zu  decken.

Art.  147.

Einrichtungen  der  Art,  wie  sie  der  vorstehende  Artikel  im  Auge  hat,
koͤnnen  von  der  Gemeindebehoͤrde  nur  dann  mit  verbindender  Kraft  fuͤr  die
Betheiligten  und  mit  dem  Erfolge,  die  Kosten  von  denselben  erheben  zu  können,
  beschlossen  und  ausgeführt  werden,  wenn  ihre  Nothwendigkeit  auch  im
öffentlichen  Interesse  begründet  ist,  die  Betheiligten  darüber  gehört  worden  sind
und  sich  mehr  als  die  Hälfte  derselben  dafür  ausgesprochen  hat.  Diese  Mehrheit
  wird  nicht  nach  der  Zahl  der  Betheiligten  berechnet,  sondern  nach  Verhältniß
  des  zu  leistenden  Beitrages  bemessen.

Wenn  durch  solche  Einrichtungen  ein  bloßes  Privat-Interesse  befördert
wird,  so  hat  in  Ermangelung  besonderer  gesetzlicher  Bestimmungen  die  Gemeindebehörde
  nur  vermittelnd  einzuschreiten  und  mit  Zustimmung  der  Betheiligten
zu  handeln.

Art.  148.

Bei  Veranlagung  nach  dem  Fuße  der  direkten  Staatssteuern  kommen  stets
nur  die  innerhalb  des  Gemeindebezirkes  liegenden  Grundbesitzungen  und  Gewerbsanstalten
  sowie  dasjenige  Einkommen,  welches  in  der  Steuerrolle  der
Gemeinde  eingetragen  ist,  in  Anschlag.

Bei  steuerfreien  Grundbesitzungen  ist  der  als  Maßstab  ihrer  Veranlagung
zu  Gemeindelasten  dienende  Betrag  der  Grundsteuer,  welcher  von  denselben  zu
entrichten  seyn  würde,  nach  den  Grundsätzen  zu  ermitteln,  nach  welchen  die
Steuer  von  den  Grundstücken  im  Gemeindebezirke  festgestellt  worden  ist.  Die
auf  diese  Ermittelung  zu  verwendenden  Kosten  trägt  die  Gemeinde.

Art.  149.

Indirekte  Auflagen,  soweit  sie  nicht  schon  bei  Publikation  dieses  Gesetzes
  bestehen,  dürfen  nur  mit  Genehmigung  der  Staatsregierung  eingeführt
werden.

8
        <pb n="68" />
        52

Art.  150.

Perfoͤnliche  Dienstleistungen  zum  Schutze  in  Unglücksfallen,  sowie  zur  Aufrechthaltung
  der  Sicherheit  und  gesetzlichen  Ordnung,  sind  sowohl  die  Gemeindeangehörigen
  wie  Schutzgenossen  zu  leisten  verpflichtet.  Diese  Dienste  sind,
wo  nicht  ein  gleichzeitiges  Zusammenwirken  Aller  erfordert  wird,  der  Reihe
nach  zu  leisten.  Wenn  zur  Befriedigung  der  in  den  obigen  Klassen  angeführten
  Bedürfnisse  Geldbeiträge  ausgeschrieben  sind,  der  Zweck  aber  nur  durch
Dienstleistungen  erreicht  werden  kann,  so  kann  die  Gemeinde  die  den  Geldbeiträgen
  entsprechenden  Dienstleistungen  fordern.

Die  Vertheilung  vorkommender  Hand=  und  Spann-Dienste  zur  Leistung
der  Gemeindearbeiten  bleibt  in  der  Regel  der  Bestimmung  der  Gemeinde  überlassen.


Im  Zweifel  und  wenn  nicht  besondere  Gesetze  etwas  Anderes  anordnen,
gilt  als  Regel:

1)  Handdienste  sind  von  allen  selbstständigen  Gemeindeangehörigen  und
Schutzgenossen  zu  leisten;

2)  Spanndienste  werden  von  den  Spannvieh  haltenden  Leistungspflichtigen
nach  Verhältniß  der  Spannkraft  geleistet.  Die  Feststellung  des  Verhältnisses
  zwischen  den  verschiedenen  Arten  Spannvieh  bleibt  der  Bestimmung
  der  Gemeinden  nach  örtlichen  Verhältnissen  überlassen;

3)  werden  gleichzeitig  Spann=  und  Hand-Dienste  ausgeschrieben,  so  gilt
ein  Tag  Spanndienst  gleich  drei  Tagen  Handdienst.  Werden  nur  Handdienste
  ausgeschrieben,  so  sind  auch  diejenigen  mit  heranzuziehen,  welche
Spannvieh  halten;

4)  Stellvertretung  bei  den  Gemeindediensten  ist,  wenn  nicht  die  persönliche
Gegenwart,  wie  z.  B.  bei  den  Löschanstalten,  zur  Erreichung  des  Zweckes
durchaus  erforderlich  ist,  zulassig,  sie  muß  jedoch  für  die  zu  verrichtende
Arbeit  vollkommen  tüchtig  seyn.  Auch  ist  es  gestattet,  für  Spann=  und
Hand-Dienste  im  einzelnen  Falle  bestimmte  Geldsummen  festzusetzen.

Art.  151.

Befreiungen  von  der  Beitragspflicht  zu  den  Gemeindelasten,  mögen  diese
durch  Geldumlagen  oder  Natural-Dienste  aufgebracht  werden,  finden  nur  in
folgenden  Fallen  Statt.

Eine  persönliche  Befreiung  von  Gemeindediensten  genießen  nur  die  im
aktiven  Militär  oder  im  Landpolizei-(Feldjaäger-)  Dienste  stehenden  Personen.
        <pb n="69" />
        53

Eine  dingliche  Befreiung  genießen:

1)  die  dem  Staate  oder  Domänen-Fiskus  gehörigen,  zum  öffentlichen  Dienste
unmittelbar  bestimmten  Grundstücke  und  Anlagen,  einschlüssig  der  Gebäulichkeitenz


2)  die  Grundstücke  der  Kirche  und  Schule,  soweit  nicht  Markungslasten
in  Frage  kommen.

Leistungspflichtige  von  einem  höheren  Alter  als  sechzig  Jahren  sollen  von
den  personlich  zu  leistenden  Gemeinde-Handdiensten  befreit  bleiben.  Haben
aber  diese  Personen  Angehörige,  welche  über  sechszehn  Jahre  alt  sind,  Dienstboten
  oder  Gewerbsgehülfen,  so  haben  sie  diese,  sofern  sie  diensttauglich  sind,
zu  den  zu  leistenden  Diensten  zu  stellen.

Alle  bisherige  Befreiungen  außer  diesen  Fällen  sind,  soweit  sie  nicht  auf
einem  besondern  Rechtstitel  beruhen,  aufgehoben.

Gleichmäßig  sind  die  bisherigen  Leistungsverpflichtungen  Einzelner  oder
einzelner  Klassen  von  Gemeindemitgliedern  zu  allgemeinen  Zwecken  der  Gemeinden
  für  die  Zukunft  aufgehoben,  soweit  sie  nicht  auf  einem  speciellen  Rechtstitel
  beruhen.

Art.  152.

Wenn  eine  Gemeinde  vorzieht,  die  Umlegung  der  Gemeindelasten  nicht
nach  den  Grundsätzen,  welche  für  die  Erhebung  der  direkten  Staatssteuern  bestehen,
  sondern  nach  einem  anderen,  dem  Grundsatze  der  Gleichheit  und  dem
Maßstabe  des  Vermögens  mit  Rücksicht  auf  die  Leistungsfahigkeit  des  Einzelnen
  mehr  entsprechenden  Erhebungsfuße  eintreten  zu  lassen:  so  ist  dieses  gestattet.
  Es  darf  jedoch  hierbei  nur  dasjenige  Vermögen  und  Einkommen  in  Betracht
  gezogen  werden,  welches  im  Gemeindebezirke  gelegen,  bezüglich  in  der
Heberolle  der  Gemeinde  zur  Steuer  herangezogen  ist.

In  einem  solchen  Falle  ist  hierüber  ein  besonderes  Orts-Statut  zu  errichten.


Art.  153.

Gemeindebeschlüsse  über  Unternehmungen,  welche  durch  Umlegung  von  Gemeindelasten
  ausgeführt  werden  sollen,  sind  vor  ihrer  Ausführung  in  ortsüblicher
  Weise  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.  Es  findet  gegen  dieselben
von  Seiten  der  Betheiligten  Berufung  an  den  Bezirksausschuß  und  gegen  die
Entscheidung  des  letzteren  Berufung  an  das  Staats-Ministerium  Statt,  wenn

8
        <pb n="70" />
        54
nachgewiesen  werden  kann,  daß  das  fragliche  Unternehmen  außer  der  Verpflichtung
  der  Gemeinde  liege  und  zur  Erreichung  des  Gemeindezweckes  nicht  erforderlich
  sey.  —  Die  angerufene  Behörde  hat  das  Recht,  die  Ausführung  des
bezüglichen  Gemeindebeschlusses  zu  untersagen.

Die  Berufung  muß  binnen  zehn  Tagen  von  Zeit  der  erfolgten  Bekanntmachung
  bei  Verlust  derselben  eingewendet  werden.

Zu  Unternehmungen,  welche  eine  Vertheilung  des  von  denselben  zu  erwartenden
  Gewinnes  an  die  beitragspflichtigen  Gemeindeglieder  zum  Zwecke  haben,
ist  die  Ausschrift  von  Gemeindeumlagen  unzuläássig.  —  Ergeben  sich  aus  einem
  Gemeindegute,  welches  durch  Gemeindeumlagen  erworben  oder  wesentlich
nutbarer  gemacht  worden  ist,  Ueberschüsse,  so  können  solche  nur  nach  Verhältniß
  der  Beiträge  zur  Vertheilung  kommen.

Art.  154.

Gemeindeumlagen,  welche  ordnungSmäßig  ausgeschrieben  worden  sind,  können,
  nachdem  die  Heberollen  acht  Tage  lang  zu  Jedermanns  Einsicht  aufgelegen
  haben,  gleich  den  Staatssteuern  erekutivisch  beigetrieben  werden.

6)  Von  den  Voranschlägen  der  Gemeinde-Einnahmen  und  Ausgaben
  und  von  den  Gemeinderechnungen.

Art.  155.

Der  Gemeindevorstand  entwirft  alljährlich  Einnahme=  und  Ausgabe-Voranschläge
  für  das  nachstfolgende  Kalenderjahr  und  giebt  solche  mit  den  erforderlichen
  Nachweisungen  und  Erläuterungen  an  den  Gemeinderath  längstens  bis
zum  ersten  November  ab.

Art.  156.

Der  Gemeinderath  legt  diese  Voranschläge  an  einem  öffentlich  bekannt  zu
machenden  Orte  mindestenö  acht  Tage  lang  zu  Jedermanus  Einsicht  aus.  Jedes
Gemeindemitglied  ist  berechtigt,  schriftliche  Erinnerungen  hierzu  abzugeben,  welche
bei  der  Prüfung  in  Erwägung  zu  ziehen  sind.

Art.  157.

Nach  Ablauf  dieser  Frist  schreitet  der  Gemeinderath  zur  Prüfung  und  Feststellung,
  welche  bis  zum  15.  Dezember  beendigt  seyn  muß.
        <pb n="71" />
        G
□

Art.  158.

Die  festgestellten  Voranschläge  hat  sich  der  Gemeindevorstand  zur  genauen
Richtschnur  dienen  zu  lassen.  Werden  Abweichungen  nöthig,  zeigen  sich  die
Ausgabensätze  ungenügend,  oder  machen  sich  Ausgaben  nothwendig,  die  nicht
vorgesehen  sind,  so  hat  der  Gemeindevorstand  hierzu  die  Genehmiaung  des
Gemeinderathes  zeitig  einzuholen.

Art.  159.

Die  Rechnungen  müssen  bis  zum  1.  Mai  des  auf  das  Rechnungojahr  folgenden
  Jahres  von  dem  Gemeinder  göführer  mit  vollständigen  Belegen
an  den  Gemeindevorstand  abgegeben  werden.  Dieser  unterwirft  solche  einer
Vorprüfung  und  ertheilt  dazu  die  nöthig  erscheinende  Erläuterung,  insbesondere

da,  wo  Abweichungen  vom  Voranschlage  sich  ergeben.

Mit  diesen  Erläuterungen  oder  mit  der  Bemerkung,  daß  der  Vorstand
nichts  hinzuzusetzen  habe,  werden  die  Rechnungen  an  den  Gemeinderath  abgegeben.


Art.  160.

Der  Letztere  legt  die  Rechnungen  an  einem  öffentlich  bekannt  zu  machenden
  Orte  zu  Jedermanns  Einsicht  mindestens  acht  Tage  lang  aus.

Darauf  erfolgt  die  Revision  durch  den  Gemeinderath,  welcher  zur  Vorbereitung
  derselben  eine  Kommission  oder  einen  besonderen  Rechnungsverständigen
wählen  kann.  Die  Erinnerungen  gehen  dem  Gemeindevorstande  zur  Beibringung
  der  Beantwortung  zu,  und  nach  deren  Vorlage  faßt  der  Gemeinderath
die  Beschlüsse.

Glaubt  der  Gemeindevorstand  oder  der  Rechnungsführer,  sich  bei  diesen
Beschlüssen  nicht  beruhigen  zu  können,  so  steht  ihm  die  Berufung  an  den  Bezirköausschuß
  zu,  der  hierüber  endgültig  entscheidet.  Wird  hiergegen  der  Rechtsweg
  betreten,  so  hat  derselbe  keine  aufschiebende  Wirkung.

Art.  161.

Nach  den  Beschlüssen  über  die  Revisions-Erinnerungen,  bezüglich  nach
der  Emscheidung  des  Bezirksausschusses,  wird  die  Rechnung  abgeschlossen  und
justificirt.  Den  Abschluß  unterzeichnet  der  Vorsitzende  des  Gemeinderathes,  bezüglich
  der  Gemeindeversammlung.
        <pb n="72" />
        56

Art.  162.
Das  Geschaͤft  der  Revision  und  des  Abschlusses  der  Rechnungen  muß  binnen
  drei  Monaten  von  der  Zeit  an,  wo  die  Rechnungen  an  den  Gemeinderath
abgegeben  worden  sind,  beendigt  seyn.

Vritter  Absebnitt.
Von  der  Oberauf  sicht  des  Staates.
Art.  1638.

Das  Oberaufsichtsrecht  des  Staates  über  die  Verwaltung  der  Gemeindeangelegenheiten
  wird  zunächst  durch  den  Bezirksausschuß  ausgeübt.

Art.  164.

Dasselbe  erstreckt  sich  darauf,  daß  von  den  Gemeinden  und  ihren  Organen
  Ueberschreitungen  ihrer  Besugnisse  zum  Nachtheile  des  Staates  oder  zur
Beeinträchtigung  der  staatsbürgerlichen  oder  Privat-Rechte  Einzelner  nicht  vorgenommen,
  daß  rücksichtlich  der  Verwaltung  der  Gemeindeangelegenbeiten,  insbesondere
  des  Gemeindevermögens  und  der  Orts-Polizei,  die  Gesetze  gehörig
befolgt  und  von  den  Gemeinden  die  ihnen  obliegenden  öffentlichen  Verpflichtungen
  erfällt  werden.

Art.  165.

Der  Bezirksausschuß  ist  diejenige  Behörde,  welche  über  alle  Beschwerden
und  Berufungen  in  Gemeindeangelegenheiten,  mögen  sie  gegen  Gemeindebeamte
oder  gegen  Entschließungen  der  Gemeindebehörden  oder  der  Gemeindeversammlung
  von  Seiten  der  Betheiligten  erhoben  werden,  die  nächste  Entscheidung  zu
ertheilen  hat.

Art.  166.

Von  der  Genehmigung  des  Bezirksausschusses  ist  die  Gültigkeit  gefaßter
Beschlüsse  der  Gemeindeversammlung  oder  Gemeinderäthe  in  folgenden  Fallen
bedingt:

1)  bei  Verdußerung  von  Gemeinde-Grundbesitzungen  oder  diesen  gleichstehenden
  Gerechtsamen,  wenn  der  Werth  der  veradußerten  Gegenstände  in  Gemeinden
  von  weniger  als  2500  Einwohnern  einhundert  Thaler  (175  fl.)
oder  mehr,  in  stärker  bevölkerten  Gemeinden  fünfhundert  Thaler  (875  fl.)
oder  mehr  beträgt.
        <pb n="73" />
        57

Zu  diesen  Veraͤußerungen  gehoͤrt  auch  die  Theilung  von  Gemeindeguͤtern,
  Gemeindenutzungen  oder  Kassenuͤberschuͤssen,  ohne  Ruͤcksicht  auf
den  Werth,  bezuͤglich  Betrag  derselben.

2)  Bei  Aufnahme  von  Anleihen,  welche  eine  Vermehrung  der  Gemeindeschulden
  herbeiführen,  also  nicht  zur  Abstoßung  schon  bestehender  Darlehensschulden
  gemacht  werden  und  nicht  zu  den  Schulden  der  laufenden
Verwaltung  gehören  (Art.  141).

Art.  167.

Orts-Statuten  der  Gemeinden  (Art.  14)  unterliegen  vor  der  einzuholenden
  Bestätigung  der  Staatsregierung  (Art.  172,  1)  der  Prüfung  und  Begutachtung
  des  Bezirksausschusses.

Art.  168.

Der  Bezirksausschuß  ist,  um  sich  die  Ueberzeugung  zu  verschaffen,  daß  die
Verwaltung  der  Gemeindeangelegenheiten  den  Gesetzen  gemäß  gehandhabt,  der
Haushalt  ordnungsmäßig  geführt  und  die  Obliegenheiten  der  Gemeinde  überall
erfüllt  werden,  berechtigt  und  verpflichtet,  Nachweisungen  über  den  Haushalt
der  Gemeinden,  namentlich  über  die  Einhaltung  der  Schuldentilgungs-Pläne
und  der  Voranschläge,  über  Bewirthschaftung  der  Gemeindewaldungen,  über
die  Geschäftsführung  der  Gemeindevorstände  und  Gemeinderäthe,  sowie  über
die  Erfüllung  der  Gemeindeobliegenheiten,  z.  B.  in  Bezug  auf  die  Armenversorgung,
  zu  verlangen.

Es  ist  ihm  deßhalb  gestattet,  Akten,  Voranschläge,  Rechnungen  und  Protokoll-Bücher
  einzufordern  oder  Beauftragte  zur  Prüfung  an  Ort  und  Stelle
zu  senden  und  vorgekommene  Gesetzwidrigkeiten  und  Vernachlässigungen  in  Erörterung
  zu  ziehen.

Art.  169.

Der  Bezirksausschuß  darf  Mitglieder  des  Gemeindevorstandes,  welche  ihre
Plichten  verletzen,  mit  Ordnungsstrafen  bis  zu  12  Thalern  (21  fl.)  belegen.

Art.  170.

Wenn  der  Gemeinderath,  bezüglich  die  Gemeindeversammlung,  sich  weigert,
gesetlich  nothwendige  Ausgaben  der  Gemeinde  zu  genehmigen,  so  ist  der  Bezirksausschuß
  ermächtigt,  dieselben  von  Amtswegen  in  den  Voranschlag  einzutragen
  oder  die  außerordentliche  Aufbringung  anordnen  und  vollziehen  zu  lassen.
        <pb n="74" />
        58

Wird  Seitens  der  Gemeinde  die  Voraussetzung  der  gesetzlichen  Rothwendigkeit
  der  Ausgabe  bestritten,  so  bleibt  ihr  gegen  die  Entscheidung  des  Bezirksausschusses
  die  Berufung  an  das  Staats-Ministerium  vorbehalten.

Verweigert  der  Gemeinderath,  bezüglich  die  Gemeindeversammlung,  in  den
ihm  oder  ihr  überwiesenen  Angelegenheiten  Beschlüsse  zu  fassen,  so  ist  der  Bezirksausschuß
  auf  vorhergegangene  Androhung  berechtigt,  anstatt  desselben  oder
derselben  Entscheidung  zu  ertheilen,  welche  gleiche  Wirksamkeit  hat,  als  wäre
sie  von  dem  Gemeinderathe  oder  der  Gemeindeversammlung  selbst  ausgegangen.

Art.  171.

Gegen  Entscheidungen  des  Bezirksausschusses,  wenn  solche  nicht  vom  Gesetze
  als  endgültig  bezeichnet  sind,  findet  Berufung  an  das  Staats-Ministerium
Statt.

Art.  172.

Die  Staatsregierung  übt  die  Oberaufsicht  über  die  Verwaltung  der  Gemeindeangelegenheiten
  in  allen  Fällen  aus,  in  welchen  solche  nicht  dem  Bezirksausschusse
  überwiesen  ist.  Außer  den  zu  ertheilenden  Entscheidungen  auf  an
sie  gelangte  Berufungen  gehören  hierher  insbesondere  folgende  Flle:

1)  Orts-Statuten,  Ortsgesetze  (Art.  14)  bedürfen  zu  ihrem  Erlasse  der
vorhergehenden  Bestätigung  der  Staatsregierung  nach  vorausgegangener
Anhörung  des  Bezirksausschusses.  Diese  Bestätigung  darf  nur  aus  bestimmten
  der  Entscheidung  beizufügenden  Gründen  versagt  werden;

2)  die  Erhebung  neuer  indirekter  Gemeindeabgaben  kann  nur  nach  eingeholter
  Genehmigung  der  Staatsregierung  erfolgen,  worüber  vorher  der
Bezirkoausschuß  mit  seinem  Gutachten  zu  hören  ist  (Art.  149);

3)  bei  wiederholter  oder  grober  Pflichtverletzung  kann  die  Staatsregierung
  nach  Anhörung  des  Bezirksausschusses  die  Mitglieder  des  Gemeindevorstandes
  auf  Zeit  oder  gänzlich  ihrer  Dienstverrichtungen  entheben;

4)  werden  von  einer  Gemeinde  die  gesetzlich  nothwendigen  Wahlen  verweigert,
  so  kann  die  Staatsregierung  mit  Beirath  des  Bezirksausschusses
  eine  provisorische  Verwaltung  der  Gemeindeangelegenheiten  anordnen;

5)  die  Bildung  neuer  und  die  Abänderung  bestehender  Gemeindeverbände
und  Bezirke  bedarf  der  Genehmigung  der  Staatsregierung  (Art.  7);

6)  die  Wahl  der  Gemeindevorstände  auf  länger  als  sechs  Jahre  oder  auf
bebenszeit  bedarf  der  Bestätigung  der  Staatsregierung  (Art.  91);

Das  Staats-Ministerium  ist  die  oberste  Dienstbehörde  der  Gemeindebeamten.
        <pb n="75" />
        59
Vierter  IAbfehnitt.

Vorübergebende  Bestimmungen.
Art.  178.

Die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erforderlichen  Maßregeln  werden  von
dem  Staats-Ministerium  getroffen.

Art.  174.

Ueber  den  Zeitpunkt,  wann  dasselbe  in  Wirksamkeit  tritt,  bleibt  dem  Staats-Ministerium
  weitere  Bestimmung  vorbehalten.  Letzteres  hat  im  Wege  der  Verordnung
  dafür  zu  sorgen,  daß  nach  Maßgabe  der  im  Gesetze  enthaltenen  Vorschriften
  schon  vorher,  soweit  es  nöthig  ist,  die  Bildung  der  Gemeindebezirke,
sowie  überall  die  Wahl  der  Gemeindebehörden  erfolge  und  daß  diese  sofort
mit  dem  Eintritte  des  Gesetzes  ihre  Wirksamkeit  beginnen  können.  Die  unmittelbare
  Leitung  des  Wahlgeschäftes  ist  den  biöherigen  Gemeindevorständen  zu
übertragen;  aber  die  Bestimmung  der  Termine,  welche  statt  der  im  Art.  74
eintreten,  ingleichen  der  Behörden,  welche  statt  des  Gemeinderaths  über  vorkommende
  Reklamationen  und  Zweifel  entscheiden  sollen,  unterliegt  bei  der
ersten  Wahl  der  Verordnung  des  Staats-Ministeriums.

Bei  Berechnung  der  Amtszeit  der  Gewählten  wird  angenommen,  daß  sie
vom  Anfange  des  Jahres  1850  an  in  den  Dienst  eingetreten  seyen.

Art.  175.

Die  zeitherigen,  nicht  auf  Kündigung  sondern  auf  Lebensdauer  oder  doch
auf  eine  noch  laufende  Dienstzeit  angestellten  Stadt-Schuldheißen,  Ober-Bürgermeister,
  Bürgermeister,  Beisitzer  (Raths-Assessoren)  und  Stadtschreiber  in  Stadten,
sowie  andere  in  ähnlicher  Weise  angestellte  Gemeindebeamte,  welche  bei  Einfübrung
  des  gegenwärtigen  Gesetzes  nicht  in  ihren  Aemtern  gelassen  werden,
haben,  sofern  nicht  für  diesen  Fall  bereits  früher  eine  sonstige  Uebereinkunft
getroffen  ist,  Anspruch  auf  volle  Schadloshaltung  durch  die  Gemeinde,  insoweit
und  so  lange  sie  nicht  durch  Uebertragung  anderer  Stellen  im  öffentlichen  Dienste
als  entschädigt  betrachtet  werden  können.

Art.  176.

Wo  den  Geistlichen  und  Volksschullehrern  die  Befreiung  von  persönlichen
Diensten  und  von  Gemeindeabgaben  für  ihre  Besoldungsbezüge  schon  jetzt  zustand,
  soll  dieselbe  in  dem  bisherigen  Umfange  bis  zur  Regulirung  der  Kirchenund
  Schul-Angelegenheiten  noch  fortbestehen.

o
        <pb n="76" />
        60

Schlußvorschrift.

Alle  mit  dieser  Gemeindeordnung  im  Widerspruche  stehende  landes=  und
ortsgesetzliche  Bestimmungen  oder  Observanzen  sind  aufgehoben,  namentlich  treten
  auch  die  in  Folge  des  Wegebaugesetzes  vom  31.  August  1844  zwischen  Gemeinden
  und  Inhabern  der  vom  Gemeindeverbande  befreit  gewesenen  Grundbesitzungen
  abgeschlossenen  Verträge  über  die  Beitragsleistung  zu  Wegebaulasten
bei  der  Einführung  des  gegenwartigen  Gesetzes  außer  Kraft.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  böchsteigenbändig  vollzogen  und  solches
mit  Unserem  Großherzoglichen  Staateinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  22.  Februar  1850.

Carl  Friedrich.

 

v.  Watzdorf.  v.  Wydenbrugk.  G.  Thon.

Gemeindeordnung
für  das

Großherzogthum  Sachsen-Weimar-Eisenach.
        <pb n="77" />
        Inhalts-nebersicht.

Erster  Abschnitt:  Allgemeine  Grundsache  flrrt.

Zweiter  Abschnitt:  Besondere  Bestimmungen.
1)  Von  den  Gemeindeangehörigen.

a.  Ueberhaut4n...  ...  .  ..  ...

b.  Von  den  Bürgern  insbesondere

2)  Von  den  Schutzgenosen  ...  .......
3)  Von  den  Flurgenosen  ...
4)  Von  der  Verwaltung  der  Gemeinccangeegenheiten.
A.  Von  der  Gemeindeversammlung

B.  Von  den  Gemeindebehörden  ........

a.  Zusammensetzung  derselben  ............  ...

b.  Wahl  derselben  ....  .....  ......  ..  .  .  ...

aa.  Des  Gemeinderathe

bb.  Des  Gemeindevorstandes  ...

·

*

.  Befugnisse  und  Obliegenheiten  der  Gemeinde-=behörden.


aa.  Des  Gemeinderathes
bb.  Des  Gemeindevorstandes
Gescháftsgang  bei  den  Gemeindebehörden.
aa.  Bei  dem  Gemeinderathtoe  ...
bb.  Bei  dem  Gemeindevorstande

5)  Von  den  Gemeindelasten.

b.

Allgemeine  Grundse
Von  der  Vertheilung  der  Gemeindelasten

6)  Von  den  Voranschlägen  der  Gemeinde-Einnahmen

und  Ausgaben  und  von  den  Gemeinderechnungen.

Dritter  Abschnitt:  Von  der  Oberaufsicht  des  Staatts  .

Vierter  Abschnitt:  Vorübergehende  Bestimmungen  .
Schlußvorschrift  über  die  Aufhebung  entgegenstehender  Bestimmungen.

—

—

*
Kx

61

1—19.

20—22.
23—43.
44—468.
49—52.

53—66.

66.  u.  69.
70  u.  71.
72—90.
91—102.

103—108.
109—122.

123—134.
135—137.

138—143.
144—154.

155—162.
163—172.
173—1756.
        <pb n="78" />
        62

Ministerial-Verordnung

uͤber

die  Bildung  der  Gemeindebezirke.

 

Zur  Ausführung  der  Artikel  8  bis  7  der  demnächst  in  Wirksamkeit  zu
setzenden  neuen  Gemeindeordnung  vom  22.  Februar  1850  und  in  Anwendung
der  durch  Artikel  174  jenes  Gesetzes  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
ertheilten  Befugniß  wird  rücksichtlich  der  Bildung  der  Gemeindebezirke  im
Großherzogthume  Sachsen-Weimar-Eisenach  verordnet,  wie  folgt:

g.  1.

Die  bereits  bestehenden  Gemeindeverbaͤnde,  soweit  sie  vom  Staate  aner—
kannt  und  durch  gesetzlich  gewaͤhlte  Vorstaͤnde  vertreten  sind,  bestehen  in  der
Regel  fort.

.  2.

Ist  die  Zahl  der  zu  einem  bestehenden  Gemeindeverbande  gehörigen  Gemeindeglieder
  oder  der  Umfang  eines  Gemeindebezirkes  so  gering,  daß  die  Ausbildung
  eines  geordneten  Gemeindelebens  und  insbesondere  die  Erfüllung  der
den  Gemeinden  gesetzlich  obliegenden  Verpflichtungen  allzusehr  erschwert  wird
oder  unmöglich  erscheint:  so  kann  die  Vereinigung  mehrer  solcher  benachbarter
kleiner  Gemeinden  zu  einem  Gesammt-Gemeindeverbande  oder  die  Zuweisung
derselben  zu  benachbarten  größeren  Gemeinden  erfolgen.

g.  3.

Die  bereits  bestehenden  Orts=  und  Flur-Bezirke  der  Gemeinden  bestehen
sort  und  die  Grenzen  derselben  bestimmen  zugleich  den  Umfang  der  Gemeindebezirke.


Bei  bereits  bestehender  oder  noch  erfolgender  Vereinigung  mehrer  Flurbezirke
  bilden  diese  zusammen  Einen  Gemeindebezirk  (Art.  4  der  Gemeindeordnung).


g.  4.

Liegen  innerhalb  der  Grenzen  eines  Gemeindebezirkes  (F.  8)
Güter,  Hauser,  Holzungen,  Feld=  oder  andere  Grundstücke,  welche  disher,  wenn
auch  vielleicht  dem  Heimatbsverbande,  doch  dem  Gemeindeverbande  nach
ortsstatutarischen  Bestimmungen  oder  nach  §.  3  der  Landgemeindeordnung  vom
        <pb n="79" />
        68

2.  Februar  1840  noch  nicht  einverleibt  waren:  so  treten  dieselben,  vorbehaͤltlich
  der  Ausnahme  im  F.  6,  nach  dem  Grundsatze  im  Art.  4  der  neuen
Gemeindeordnung  denjenigen  Gemeindebezirken  hinzu,  deren  Fluren  die  Grundstücke
  angehören.

Auch  Guts-Komplere,  deren  Bestandtheile  in  verschiedenen  Gemeindefluren
  liegen,  sind  dieser  Vorschrift  unterworfen  und  es  treten  sonach  die  Eigenthümer
  derselben  zu  denjenigen  Gemeinden,  in  den  sie  nicht  als  Besitzer
von  Wobugebäuden  nach  Art.  39  das  Bürgerrecht  erlangen,  gemäß  dem
Art.  50  der  Gemeindeordnung  in  das  Verhältniß  von  Flurgenossen  ein.

.  5B.

Bilden  die  von  dem  Gemeindeverbande  jetzt  noch  ausgenommenen  Grundbesibungen
  besondere  Fluren,  oder  gehörten  sie  doch  bisher  einer  Gemeindeflur
  nicht  schon  an,  so  soll,  sofern  nicht  die  Bildung  einer  neuen  Gemeinde
nach  den  Grundsaͤtzen  des  §.  2  zulässig  erscheint,  gemäß  dem  Art.  5  der  Gemeindeordnung
  deren  Zuweisung  in  der  Regel  an  den  naächstgelegenen  Gemeindebezirk,
  und  zwar  thunlichst  ohne  Zersplitterung  zusammenhängender  Guts-Komplexe
  in  verschiedene  Gemeindebezirke,  erfolgen.  Bieten  sich  Zweifel  darüber
  dar,  welcher  Gemeindebezirk  als  der  nächstgelegene  zu  betrachten  sey,  so
ist  bei  der  zu  treffenden  Entscheidung  der  Antrag  des  Eigenthümers  des  zuzuweisenden
  Grundeigenthumes  in  der  Regel  zu  berücksichtigen.

Die  betheiligten  abwesenden  Grundbesitzer,  wozu  auch  der  Fiskus  und
andere  juristische  Personen  gerechnet  werden,  haben  den  zur  Leitung  der  Verbandlungen
  berufenen  Unterbehörden  (§.  8)  binnen  drei  Wochen  vom  Tage
des  Erscheinens  dieser  Verordnung  an  gerechnet  Bevollmächtiate  zu  benennen  und
ihre  etwaigen  Antrage  (§F.  9,  Satz  2)  anzuzeigen,  widrigenfalls  mit  dem  Verfahren
  ohne  ihre  Zuziehung  vorgeschritten  wird.

.  6.

Grundbesitzungen,  welche  der  unmittelbaren  Benutzung  des  Landesfuͤr—
sten  vorbehalten  sind,  bleiben,  so  lange  dieses  der  Fall  ist,  auch  fernerhin  von
dem  Gemeindeverbande  ausgeschlossen,  mögen  sie  übrigens  in  einer  Gemeindeflur
  liegen  oder  nicht  (Art.  4  der  Gemeindeordnung).

K.  7.

Die  Privat-Eigenthümer  solcher  Waldungen,  welche  nach  Art.  4,  Sat  2
der  Gemeindeordnung  von  der  Einverleibung  in  einen  Gemeindebezirk  ausgenommen
  werden  dürfen,  haben  ihre  diesfallsigen  Anträge  mit  deren  vollständiger
  Begründung  bis  zum  1.  April  d.  J.  bei  derjenigen  beauftragten  Unterbe-
        <pb n="80" />
        64

hörde  (§.  8)  einzureichen,  in  deren  Sprengel  die  fraglichen  Waldungen  belegen
  sind.  Wird  diese  Frist  nicht  eingehalten  und  ist  demgemäáß  die  Zuweisung
der  fraglichen  Waldungen  zu  einem  Gemeindebezirke  inzwischen  erfolgt,  so  darf
zwar  der  Beweis,  daß  die  Ausnahme  des  Art.  4,  Satz  2  der  Gemeindeordnung
eintrete,  noch  angenommen  und  die  Loszaählung  vom  Gemeindeverbande  noch
ausgesprochen  werden;  es  haben  jedoch  die  betheiligten  Besitzer  die  bis  dahin  auf
die  fraglichen  Waldbezirke  in  gesetzlicher  Form  etwa  bereits  vertheilten  Gemeindelasten
  zu  tragen.

Staatswaldungen,  soweit  sie  nicht  bisher  schon  einzelnen  Gemeindeverbänden
  angehörten,  bleiben  vorerst  von  dem  hier  angeordneten  Verfahren  ausgenommen,
  da  bei  diesen  die  Vermuthung  für  die  im  Art.  4,  Satz  2  der  Gemeindeordnung
  bestimmte  Ausnahme  streitet.  Sollte  jedoch  bei  einzelnen  Theilen
  derselben  diese  Ausnahme  nicht  anwendbar  seyn,  so  ist  der  Antrag  der  betheiligten
  Gemeinde  auf  Einverleibung  in  ihren  Gemeindebezirk  abzuwarten,
welcher  demnächst  dem  Vertreter  des  Staats-Fiskus  zur  Erklärung  mitzutheilen  ist.

Die  Entscheidung  über  die  Zuweisung  bisher  vom  Gemeindeverbande  ausgenommener
  Grundbesitzungen  zu  bestimmten  Gemeindebezirken  oder  über  die
Vereinigung  mehrer  bestehender  Gemeindeverbände  erfolgt  durch  das  unterzeichnete
  Staats-Ministerium.  Zur  Einleitung  der  Vorverhandlungen  und  zur  Vorbereitung
  der  Entscheidung  durch  —  den  Betheiligten  zur  Erklarung  zu  eröffnende
—  bestimmte  Vorschläge  werden  hiermit  beauftragt:

a)  für  die  Bezirke  der  früher  der  Landes-Direktion  und  zur  Zeit  noch  dem
Staats-Ministerium  unmittelbar  untergebenen  Städte:  die  Stadträthe;


b)  für  die  Bezirke  der  übrigen  Städte  und  der  Landgemeinden:  die  Großherzoglichen
  Justiz-Aemter,  ein  jedes  für  den  ganzen  Umfang  seines
  Geschäfts=  und  Kommissions-Bereichs,  also  mit  Einschluß  der  einbezirkten
  Patrimonial-Gerichte,  soweit  diese  nicht  unter  die  nachstehende
Abtheilung  c  fallen;

)  für  die  Bezirke  der  an  den  Staat  bereits  abgetretenen  Patrimonial-Gerichte:
  die  mit  deren  Verwaltung  beauftragten  Großherzoglichen
  Behörden.

.  9.

Unverzüglich  nach  dem  Erscheinen  der  gegenwärtigen  Verordnung  haben
die  im  F.  Zli  —c  genannten  Behörden  die  nöthigen  Einleitungen  zu  treffen
und  dabei  insbesondere  Folgendes  zu  beachten:
        <pb n="81" />
        65

1)  Ueber  diejenigen  Grundbesitzungen,  welche  in  jeder  Gemeinde  nach  Inbalt
  des  g.  4  dem  Gemeindeverbande  überwiesen  werden  sollen,  sind  unter
Mitwirkung  der  Ortsvorstände  und  Kataster-Führer  genaue  Verzeichnisse  aufzustellen,
  dabei  jedoch  in  gesonderten  Abtheilungen  diejenigen  Grundbesitzungen
aufzuführen,  welche  nach  §.  6  von  dem  Gemeindeverbande  auch  fernerhin  ausgeschlossen
  bleiben.  Die  betheiligten  Ortsvorstände  und  Grundbesitzer  sind  über
die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  dieser  Verzeichnisse  soweit  als  thunlich
  zum  Protokoll  mit  ihrer  Erklärung  zu  hören.  Wird  schriftliche  Mittheilung
  an  die  Betheiligten  nothwendig,  so  ist  zur  Abgabe  der  etwa  von  den
letzteren  beabsichtigten  Erkldrung  eine  angemessene  Frist  von  wenigstens  acht  Tagen
  unter  der  Androhung  zu  bestimmen,  daß  sonst  nach  den  Vorlagen  auch
ohne  solche  Erklärung  mit  der  geseblichen  Ueberweisung  verfahren  werde.  Die
Verhandlungen  sind  für  jeden  in  Frage  kommenden  Gemeindebezirk  in  besonderren
  Akten  zu  führen.

2)  Ob  Grundbesitzungen  der  im  §.  5  gedachten  Kategorie  (z.  B.  Rittergüter,
  Freigüter,  Kammergüter,  Hôöfe  mit  besonderen  Fluren  und  ohne  Gemeindeverband)
  vorhanden  sind,  ist  sorgfaltig  zu  ermitteln.

Eventuell  sind  über  jede  derselben  besondere  Akten  anzulegen  und  von
den  Behörden  zunächst  die  Anträge  der  Betheiligten  darüber,  welcher  benachbarten
  Gemeinde  sie  zugewiesen  zu  seyn  wünschen,  zu  vernehmen.  Nach  Vernehmung
  der  Vorstände  der  zunaächst  gelegenen  Gemeinden  hat  die  Behörde,
unter  sorgfaltigster  Erwägung  der  örtlichen  Verhältnisse,  den  Betheiligten  in
Form  einer  amtlichen  Weisung  bestimmte  Vorschläge  darüber  zu  eröffnen,
mit  welchem  Gemeindebezirke  die  Vereinigung  der  fraglichen  Grundbesitzungen
zu  bewirken  sey,  auch  die  Erklarungen  der  betheiligten  Grundbesitzer  und  Gemeindevorstände
  entgegen  zu  nehmen.

8)  Gehen  Antrage  auf  dem  Grunde  des  F§.  7  ein,  so  sind  die  örtlichen
Verhältnisse,  die  Lage  und  Umgebungen,  ingleichen  der  Umfang  der  Waldungen,
die  Flurverhältnisse  u.  s.  w.  genau  zu  erörtern,  die  Ortsvorstände  der  benachbarten
  Gemeinden  zu  vernehmen  und  hierauf  bestimmte  Vorschläge  der  beauftragten
  Behörde  in  Dekrets-Form  den  Betheiligten  mit  den  Motiven  zu  eröffnen,
  auch  deren  Erklarungen  hierüber  zu  den  Akten  zu  bringen,  welche  letztere
  für  jeden  Fall  besonders  zu  halten  sind.

4)  Wird  auf  dem  Grunde  des  F.  2  die  Aufhebung  bestehender  Gemeindeverbands-Verhältnisse
  oder  die  Gründung  neuer  beantragt  oder  von  der
Behörde  jetzt  sofort  für  unabweislich  nothwendig  erachtet,  so  sind  die  diesfallsigen
  Verhandlungen  ebenfalls  abgesondert  zu  führen,  die  Betheiligten  umstand-
        <pb n="82" />
        66

lich  zu  hören  und  dann  von  den  beauftragten  Behörden  in  Form  einer  Weisung
  bestimmte  Vorschläáge  denselben  zu  eröffnen,  über  welche  die  Erklärungen
  mündlich  oder  schriftlich  beigebracht  und  zu  den  Akten  genommen  werden.
  Angemessene  diesfallsige  Fristbestimmung  ist  dem  Ermessen  der  beauftragten
  Behörden  überlassen.

5)  Die  vorstehend  den  im  §F.  8  genannten  Unterbehörden  ertheilten  Aufträge
  sind:

a)  sofern  die  Bevölkerung  ihrer  Bezirke  10,000  Seelen  nicht  übersteigt,

bis  spätestens  zum  1.  Mai  d.  J.,

b)  sofern  die  Bevölkerung  mehr  beträgt,  bis  spätestens  zum  15.  Mai  d.  J.
durch  erlduternde  Berichtserstattung  an  das  unterzeichnete  Staats-Ministerium
und  durch  Vorlegung  der  Akten  zu  erledigen.

6)  Die  Ortsvorstände  ingleichen  die  Kataster-Führer  können  nöthigen
Falles  von  den  beauftragten  Behörden  durch  Strafen  und  Warteboten  zur
pünktlichen  Ertheilung  der  für  das  vorliegende  Geschäft  von  ihnen  erforderten
Nachrichten  angehalten  werden.

.  10.

Auf  dem  Grunde  der  nach  F.  9  vorbereiteten  Vorlagen  wird  das  Staats-Ministerium
  mit  thunlichster  Beschleunigung  darüber  Entschließung  fassen,  ob
die  dekretirten  Vorschläge  der  beauftragten  Unterbehörden  zu  bestätigen  oder
abzuandern  sind.

Gegen  diese  Entscheidung  ist  nur  Vorstellung  an  das  Staats-Ministerium
zulässig.

Indem  das  unterzeichnete  Staats-Ministerium  die  gegenwärtige  Verordnung
zur  Nachachtung  veröffentlicht,  rechnet  dasselbe  auf  die  bereitwilligste  Förderung
der  Sache  um  so  sicherer,  da  von  der  zeitigen  Bildung  der  Gemeindebezirke
abhängig  bleibt,  ob  die  nach  Artikel  174  der  neuen  Gemeindeordnung  demnächst
  zu  erlassende  Verordnung  über  die  erste  Wahl  der  Gemeindebehörden,
sowie  über  den  Eintritt  der  Wirksamkeit  jenes  Gesetzes,  mit  der  gewünschten
Beschleunigung  erfolgen  kann.

Weimar  am  28.  Februar  1850.

Erstes  Departement  des  Großherzoglich  Sächsschen
Staats-Ministeriums,  Wbtheilung  B.
von  Watzdorf.
        <pb n="83" />
        67

II.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhapyn,
Neustadt  und  Tautenburg
22c.  2.

Um  die  im  Großherzogthume  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften  über
die  Heimathsverhältnisse  mit  der  Gemeindeordnung  vom  gestrigen  Tage  in
Uebereinstimmung  zu  bringen,  haben  Wir,  nach  erklärter  Zustimmung  des  getreuen
  Landtages,  unter  Aufhebung  des  Gesetzes  über  die  Heimathsverhältnisse
vom  11.  April  1833,  das  nachfolgende  Gesetz  zu  ertheilen  beschlossen,  dessen
Wirksamkeit  jedoch  nach  dem  Vorbehalte  im  .  60  von  dem  durch  Unser
Staats-Ministerium  zu  bestimmenden  Termine  der  Einführung  der  neuen  Gemeindeordnung
  abhängig  bleibt.

Erster  Absehnitt.
Allgemeine  Bestimmungen.
g.  1.
Jeder  Angehörige  des  Staates  soll  in  einem  Heimathsbezirke  desselben

das  Heimathsrecht  haben.  Ausgenommen  von  dieser  Vorschrift  sind  nur  der
Landeöfurst  und  die  Glieder  seines  Hauses  (Art.  2  der  Gemeindcordnung).

g.  2.
Die  Heimathsbezirke  werden  lediglich  durch  die  Orts-Gemeindebezirke  gebildet.


g.  8.

Das  Heimathsrecht  in  einer  Gemeinde  verleiht  diejenigen  Befugnisse,
welche  nach  Art.  20  der  Gemeindeordnung  vom  22.  Februar  1850  mit  der
10
        <pb n="84" />
        68

Gemeindeangehörigkeit  im  Allgemeinen  verbunden  sind,  insbesondere  den  Anspruch
  auf  die  nöthigste  Unterstützung  bei  eintretender  Hülfsbedürftigkeit  (§.  86
u.  f.  des  gegenwärtigen  Gesetzes).

4.

Entstehende  Zweifel  über  die  Frage,  in  welchem  Gemeindebezirke  ein  Angehöriger
  des  Staates  sein  Heimathsrecht  zu  beanspruchen  habe,  sollen  nach
den  Vorschriften  der  Gemeindeordnung  vom  22.  Februar  1850  und  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  (S.  7  u.  f.)  entschieden  werden.

g.  5.

Ehen  dürsfen  ohne  ausdrückliche  Genehmigung  der  betheiligten  Gemeinden
nicht  geschlossen  werden  (F.  27  u.  f).

6.
Heimathsberechtigte  in  einer  Gemeinde,  welche  sich  auswärts  aufhalten
wollen,  können  von  dem  Gemeindevorstande  ihres  Heimathsbezirkes  die  Ausstellung
  eines  Heimathsscheines  verlangen.

Zweiter  Absfebnitt.
Entstehung,  Umfang  und  Aufhebung  des  Heimathérechtes.
Entstehung  des  Heimatbsrechtes.
8.  7.

Das  Heimathsrecht  ist  seiner  Entstehung  nach  entweder  ein  urspruͤngliches
  oder  ein  erworbenes.

Bon  dem  ursprünglichen  Heimathsrechte.
..
Das  ursprüngliche  Heimathsrecht  in  einem  Bezirke  steht  zu:

I.  demjenigen,  bei  dessen  Geburt  in  der  Ehe  der  Vater,  außer  der  Ehe
die  Mutter  Heimathsrechte  in  dem  Bezirke  hatte;

II.  demjenigen,  welcher  ehelich  von  heimathslosen  Aeltern  oder  außerehelich
  von  einer  Mutter,  deren  Heimath  unbekannt  ist,  abstammend,  in  dem  Bezirke
  geboren  worden  ist.  Diesen  einzigen  Fall  ausgenommen  begrändet  die
Geburt  an  einem  Orte  für  sich  allein  kein  Heimathörecht.
        <pb n="85" />
        69

.  9.

Ist  der  Vater  vor  der  Geburt  seines  ehelichen  Kindes  gestorben:  so  entscheidet
  das  Heimathsrecht  des  Vaters  zur  Zeit  seines  Absterbens.

g.  10.

Auch  fuͤr  ehelich  Geborne  gilt,  so  lange  die  Heimath  des  Vaters  nicht
auszumitteln  ist,  als  ursprüngliche  Heimath  die  Heimath  der  Mutter.

Von  dem  erworbenen  Heimatbsrechte.
.  11.

Erworben  wird  das  Heimathsrecht  durch  Aufnahme  oder  durch  Zuweisung.


Erwerbung  des  Heimathsrechtes  durch  Aufnahme.
S.  12.
Die  Aufnahme  ist  entweder  eine  ausdrückliche  oder  eine  stillschweigende.

Von  der  ausdrücklichen  Aufnahme.
S.  18.

Die  ausdrückliche  Aufnahme  in  einen  Heimathsverband  findet  nur  durch
Aufnahme  unter  die  Zahl  der  Bürger  oder  doch  der  Gemeindeangehörigen  nach
den  diesfallsigen  Vorschriften  der  Gemeindeordnung  vom  22.  Februar  1850
Statt.

Nur  in  dem  Falle,  wenn  Frauenspersonen,  welche  zum  Zwecke  ihrer  Verbeirathung
  die  Aufnahme  suchen,  Kinder  haben,  die  ihnen  folgen  würden  (.  24),
kann,  selbst  nach  Erfüllung  der  im  Art.  33  der  Gemeindeordnung  vorgeschriebenen
  Bedingungen,  ihre  Aufnahme  von  dem  betheiligten  Heimathsbezirke  noch
so  lange  verweigert  werden,  bis  sie  entweder  das  Unterkommen  und  den  Unterhalt
  jener  Kinder  in  der  neuen  Heimath  gehörig  nachweisen,  oder  einen  Heimathsschein
  von  einer  andern  Gemeinde  für  dieselben  beibringen.

Von  der  stillschweigenden  Aufnahme.

d.  14.

Eine  stillschweigende  Aufnahme  tritt  ein:
I.  bei  Staatsangehörigen:
        <pb n="86" />
        70

)  binsichtlich  derjenigen,  welche  in  selbststaͤndigem  Verhaͤltnisse  zehen  Jahre
hindurch  ununterbrochen  in  einem  Heimathsbezirke  gewohnt  haben,  in
diesem  Bezirke;

2)  hinsichtlich  derjenigen,  welche  sich  auf  dem  Grunde  eines  von  einem  Gemeindevorstande
  dazu  ertheilten  Trauscheines  verheirathet  haben,  an  dem
durch  den  Trauschein  bestimmten  Orte  (8.9.  27  —  35);

II.  bei  Auslaͤndern  hingegen  dann,  wenn  ein  entsprechender  Aufenthalt  oder  eine
sonstige  Voraussetzung  in  einem  Heimathsbezirke  Statt  gefunden  hat,  wodurch
auf  dem  Grunde  der  mit  dem  Staate,  welchem  der  Auslaͤnder  angehoͤrt,
bestehenden  Vertraͤge,  diesem  das  Staats-Buͤrgerrecht  erworben  worden  ist.

g.  15.

Der  Aufenthalt  einer  dem  Großherzogthume  angehörigen  Person  oder  Familie
  in  einem  Orte,  wo  sie  bloß  zu  ihrer  Unterstützung  oder  Bestrafung  untergebracht
  und  aufgenommen,  bezüglich  aufbewahrt  wird,  oder  wo  sie  sich  in  einer
öffentlichen  oder  Privat-,  Erziehungs-,  Unterrichts=  oder  Heil-Anstalt  befindet,
begründet  ebensowenig  Heimathsrechte,  als  der  Aufentbalt  derjenigen,  welche
entweder  nur  auf  gewisse  Zeit  oder  in  nicht  selbstständigem  Berhältnisse  an
einem  Orte  sich  aufhielten,  wie  namentlich  Gutspachter  und  in  Privat-Diensten
oder  Arbeit  stehende  Personen,  ohne  Unterschied,  ob  dieselben  eigene  Wirthschaft
  führen,  oder  bei  den  Dienstherren,  bezüglich  den  Arbeitsherren  Wohnung
und  Kost  haben.

.  16.

Die  bloße  Erklärung  des  betheiligten  Individuums:  für  sich  oder  für  diejenigen,
  deren  Heimathsrecht  geseblich  von  dem  seinigen  abhängt  (§.S.  21—24),
kein  Heimathsrecht  ansprechen  zu  wollen,  kann  die  Entstebung  deeselben  unter
einer  der  in  dem  F.  14  angegebenen  Vorausseungen  stillschweigender  Aufnahme
nicht  behindern.  Es  ist  vielmehr  nothwendig,  daß  außerdem  noch  eine  von  der
zuständigen  Obrigkeit  ausgestellte  Zusicherung  (Heimaths-Revers)  der  jederzeitigen
  Wiederaufnahme  des  Individuums  und  bezüglich  seiner  Familie  in  seiner
zeitberigen  Heimath  beigebracht  werde.  Handelt  es  sich  jedoch  von  dem  Aufenthalte
  eines  Staatsangehörigen  außerhalb  seines  Heimathsbezirkes  (I.  14,
I,  1):  so  genügt  schon  die  gerichtliche  Bescheinigung,  daß  dem  zu  Entfernenden
  eine  Aufforderung  zur  Entfernung  noch  vor  Eintritt  des  letzten  Monates
der  zehen  Jahre  zugegangen  und  derselbe  gleichzeitig  der  Obrigkeit  seines  Heimathsbezirkes
  angemeldet  worden  sey.
        <pb n="87" />
        71

Erwerbung  des  Heimathsrechtes  durch  Zuweisung  in  einen  Heimathsbezirk.
S.  17.
Durch  Zuweisung  entsteht  das  Heimathsrecht:

I.  mittelst  fester  (definitiver)  Anstellung  im  Staatsdienste  (Art.  37  der  Gemeindeordnung);


II.  bei  in  Gemeindebezirken  aufgehobenen  Findlingen,  sowie  bei  solchen,
welche  in  öffentlichen  Zucht=  und  Arbeits-Hausern  oder  in  Gefängnissen,
von  heimathslosen  Aeltern  oder  außerehelich  von  einer  heimathslosen  Mutter
  abstammend,  geboren  worden  sind;

III.  bei  denjenigen  Personen,  welche  den  einschlagenden  Verträgen  und  sonst
bestehenden  Verhältnissen  mit  anderen  Staaten  zu  Folge  innerhalb  des
diebseitigen  Staatsgebietes  Aufnabme  erhalten  müssen,  ohne  daß  gegen
einen  bestimmten  inländischen  Heimathsbezirk  in  Gemaßheit  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  ein  diesfallsiger  Heimathsanspruch  begründet  ist;

IV.  bei  solchen  Personen,  welche  in  cinem  von  dem  Gemeindeverbande  ausgeschlossenen
  Bezirke  (Art.  4  der  Gemeindeordnung)  von  heimatbslosen
Aeltern  abstammend  geboren,  oder  in  einem  solchen  Bezirke  als  Findlinge
aufgehoben  worden  sind.

.  1
Findlinge  (S.  17,  II)  und  solche,  welche  in  öffentlichen  Zucht=  und  Arbeits-Hausern
  oder  in  Gefängnissen,  von  heimathölosen  Aeltern  oder  außerehelich
von  einer  heimathslosen  Mutter  abstammend,  geboren  worden,  sind  dem  Orte,
wo  sie  gefunden,  oder  dem  Orte,  wo  sie  geboren  worden  (dem  Orte,  wo  das
Gefängniß  u.  s.  w.  sich  befindet),  zuzuweisen.

g.  19.

Personen,  welche  den  einschlagenden  Vertraͤgen  und  sonstigen  bestehenden
Verhaͤltnissen  mit  anderen  Staaten  zu  Folge  innerhalb  des  diesseitigen  Staatsgebietes
  Aufnahme  erhalten  müssen,  ohne  daß  gegen  einen  bestimmten  inländischen
  Heimatbsbezirk  in  Gemaßheit  des  gegenwärtigen  Gesetzes  ein  dieofallsiger
  Heimathsanspruch  begründet  ist  (.  17,  III),  sind  in  der  Regel  demjenigen
  Bezirke  zuzuweisen,  in  welchem  sie  zu  der  Zeit,  als  ihr  Heimathsrecht  in
Frage  kam,  sich  zuletzt  vier  Wochen  lang  ununterbrochen  aufgehalten  haben  und,
falls  ein  solcher  Aufenthaltsort  nicht  ermittelt  werden  könnte,  demjenigen  Bezirke,
innerhalb  dessen  sie  sich  zu  dieser  Zeit  eben  befanden.  Tritt  jedoch  aus  beson-
        <pb n="88" />
        72

deren  Gruͤnden  im  einzelnen  Falle  hiergegen  ein  erhebliches  Bedenken  ein:  so
bleibt  dem  oberpolizeilichen  Ermessen  vorbehalten,  ausnahmsweise  wegen  eines
anderen  Unterkommens  des  Heimathslosen  die  geeignete  Verfügung  zu  treffen.
Gleiche  Grundsätze  gelten  rücksichtlich  der  zwar  im  Staatsgebiete,  aber  nicht  in
einem  Heimathsbezirke  geborenen  oder  aufgefundenen  Personen  (F.  17,  IV).

Umfang  des  Heimatbsrechtes.
g.  20.

Das  Heimathsrecht  erstreckt  sich  jederzeit  auf  den  ganzen  Umfang  des  Heimathsbezirkes,
  in  welchem  dasselbe  begruͤndet  ist.  In  allen  Faͤllen,  wo  Heimathsbezirke
  vereiniget  oder  erweitert  werden,  wird  daher  auch  das  Heimathsrecht
  der  in  einem  der  bisher  getrennten  Bezirkstheile  heimathöberechtigten  Personen
  auf  den  ganzen  Umfand  des  neu  gebildeten  Bezirkes  von  selbst  erstreckt.

g.  21.

Ehefrauen  haben  das  Heimathsrecht  jederzeit  an  dem  Heimathsorte  ihres
Ehemannes.

g.  22.

Witwen  und  geschiedene  Ehefrauen  behalten  dieses  Heimathsrecht,  solange
sie  sich  nicht  wieder  verehelichen,  oder  sonst  ein  allgemeiner  Grund  des  Verlustes
  eintritt  (§.  26).

g.  23.

Auch  soll  Witwen,  sowie  geschiedenen  oder  von  ihren  Ehemännern  verlassenen
  Ehefrauen  nach  ihrer  Wahl  die  Rückkehr  in  ihre,  vor  ihrer  Verheirathung
  begründete  Heimath  dann  vorbehalten  bleiben,  wenn  die  Ehe  innerhalb
  der  ersten  zehen  Jahre  nach  deren  Schließung  getrennt  worden  ist,  Kinder
  aus  solcher  nicht  vorhanden  sind  und  die  Rückkehr  vor  Ablauf  dieser  zehen
Jahre  wirklich  erfolgt.

g.  24.

Bei  Veraͤnderungen  der  Heimath  folgen  eheliche  Kinder  in  der  Regel
ihrem  Vater,  uneheliche  und  solche  eheliche  hingegen,  bei  denen  nach  8.  10  die
Feststellung  ihres  ursprünglichen  Heimathsrechtes  von  dem  Heimatherechte  der
Mutter  abhängig  gemacht  ist,  ihrer  Mutter:
        <pb n="89" />
        78
I.  insofern  sie  noch  nicht  volljaͤhrig  sind  und  nicht  etwa  fruͤher  schon  fuͤr
sich  ein  besonderes  Heimathsrecht  erlangt  haben;
II.  insofern  sie  eingetretener  Volljaͤhrigkeit  ungeachtet  hinsichtlich  ihres  Lebensunterhaltes
  und  nothwendiger  Pflege  von  dem  Vater  bezüglich  der
Mutter  zur  Zeit  der  Heimathsveränderung  nicht  getrennt  werden  können;

III  insofern  endlich  nicht  Verträge  mit  dem  Auslande  für  den  einzelnen
Fall  etwas  Anderes  bestimmen.

Verlust  des  Heimathsrechtes.
g.  25.

Jedes  einmal  erworbene  Heimathsrecht  dauert  nothwendig  so  lange  fort,
bis  dem  Berechtigten  anderswo  eine  neue  Heimath  begründet  ist.  Es  wird
daher  namentlich  nicht  verloren:

I.  durch  Verzicht,  der  erst  dann  wirksam  wird,  wenn  der  Verzichtende  ein
anderweites  Heimathsrecht  erwirbtz

II.  durch  die  bloße  Verdußerung  der  Grundbesitzungen,  womit  ein  Heimathsberechtigter
  in  dem  Heimathsbezirke  ansässig  ist;
III.  durch  den  Verlust  der  besonderen  Vorzüge  des  Börgerrechtes.

g.  26.

Der  Verlust  des  Heimathsrechtes  erfolgt  unter  denselben  Voraussetzungen,
unter  welchen  nach  Art.  42  der  Gemeindeordnung  vom  22.  Februar  1850
der  Verlust  des  Bürgerrechtes  bezüglich  der  Gemeindeangehörigkeit  eintritt.

Britter  Absebnitt.

Von  der  Heirathserlaubniß.
Verfabren  bei  der  Eingehung  von  Eben.
g.  27.

Es  darf  keine  Trauung  innerhalb  des  Großherzogthumes  vollzogen  werden,
  bevor  die  Erlaubniß  (Trauschein)  der  inländischen  Gemeindebehörde,  in
deren  Bezirke  entweder  das  Ehepaar  sich  niederlassen  will,  oder  wo  in  Bezug
auf  Ausländer  (F.  51)  und  solche,  die  im  Auslande  sich  niederlassen  wollen
(§.  32),  die  Trauung  erfolgen  soll,  dazu  beigebracht  worden  ist.
        <pb n="90" />
        74

g.  28.

Die  Ertheilung  einer  solchen  Erlaubniß  setzt,  außer  den  sonstigen  gesetzlichen
  Erfordernissen  (heirathsfähigem  Alter,  Erlangung  des  Bürgerrechtes,  Genehmigung
  von  Seiten  der  vorgesetzten  Behörde  bei  Verbeirathung  von  Staatsdienern,
  Militärs,  Geistlichen  und  Schullehrern,  Abfindung  mit  den  Kindern
früherer  Ehe  bei  Wiederverehelichung,  Rechnungslegung  bei  Verehelichung  des
Vormundes  mit  der  Mündel)  voraus:

I.  ein  Zeugniß  des  zuständigen  Geistlichen  im  Wohnorte  der  Verlobten

darüber,  daß  keine  kirchliche  (kanonische)  Hindernisse  der  Eingehung  der
Ehe  entgegenstehen  und

II.  zuverlässige  Nachricht  darüber,  daß

1)  entweder  beide  Verlobte  in  diesem  Bezirke  heimathsberechtigt  sind,  oder
doch  die  Aufnahme  des  einen  Theiles  am  Heimathsorte  des  andern  für
den  Fall  der  Eingehung  der  Ehe  zugesichert  ist  (Art.  103,  Ziffer  16
der  Gemeindeordnung);

2)  von  Seiten  des  Gemeinderathes  (Art.  103,  Ziffer  18  der  Gemeindeordnung)
  kein  Widerspruch  dagegen  erhoben  wird  (§S.  29),  indem  außerdem
  die  Ausfertigung  des  Trauscheines  von  der  Erledigung  dieses  Widerspruches
  abhängt.

g.  29.

Die  Erlaubniß  zur  Verheirathung  kann,  wenn  beide  Theile  einem  und
demselben  Heimathsbezirke  angehoͤren  und  kein  weiteres  gesetzliches  Hinderniß
vorhanden  ist,  in  der  Regel  (§.  30)  nicht  versagt  werden.

g.  30.

Ein  Widerspruch  von  Seiten  des  Heimathsverbandes  dagegen  findet  nur
dann  Statt,  wenn  die  Vermogensverhältnisse  oder  die  sonstigen  Verhältnisse
beider  Verlobten  zusammengenommen  offenbar  unzureichend  erscheinen,  um  hingesehen
  auf  die  von  ihnen  einzugehende  Ehe  den  im  Art.  81  der  Gemeindeordnung
  angegebenen  Erfordernissen  Genüge  zu  leisten.  Dieser  Widerspruch
ist  ohne  weitere  Nachweisung  jener  Unzulänglichkeit  und  bis  ouf  Beweis  des
Gegentheiles  begründet,  wenn  der  künftige  Ehemann  Unterstützung  aus  Armenanstalten
  oder  sonstigen  Versorgungsanstalten  bezieht,  oder  hinsichtlich  der  Person
  oder  des  Vermögens  unter  Pflegschaft  (Kuratel)  steht.
        <pb n="91" />
        75

XL

Bei  Auslaͤndern,  welche  sich,  ohne  Niederlassung  im  Großherzogthume  zu
beabsichtigen,  in  solchem  trauen  lassen  wollen,  ist  statt  der  Vorschriften  im
§.  28  die  Beibringung  eines  Zeugnisses  von  einer  ausländischen  Ortsbehörde
darüber  erforderlich,  daß  der  einzugehenden  Ehe  kein  Hinderniß  entgegensteht
und  daß  beide  Theile  daselbst  nach  ihrer  Verheirathung  mit  ihren  etwaigen
Kindern  jederzeit  aufgenommen  werden  sollen.

g.  32.

Bei  Verlobten,  von  welchen  ein  Theil  oder  beide  Theile  dem  Großherzog-=thume
  angehören,  welche  aber  außerhalb  desselben  sich  niederlassen  wollen,  ist
dasselbe  (§.  81)  und  außerdem  noch  das  §.  28  unter  1  erwähnte  Zeugniß  des
Ortsgeistlichen,  jedoch  nur  hinsichtlich  des  inländischen  Theiles,  erforderlich.

g.  33.

Der  Trauschein  muß  den  Ort  der  Heimath  des  künftigen  Ehepaares  ausdrücklich
  bezeichnen,  indem  außerdem  der  Ort,  dessen  Gemeindevorstand  denselben
  ausgestellt  hat,  dafür  gilt.

g.  34.

Jede  Trauung  eines  inländischen  Staatsbürgers  im  Auslande  ohne  Trauschein
  von  einer  diesseitigen  Gemeindebehörde  ist  im  Großherzogthume  in  Bezug
  auf  Heimathsverhältnisse  ungültig,  so  lange  der  Trauschein  nicht  nachträglich
  ausgewirkt  wird,  und  soll  gegen  den  Uebertreter  mit  einer  Geldstrafe  bis
zu  funfzig  Thalern  oder  Gefängnißstrafe  bis  zu  acht  Wochen  gerichtlich  geahndet
  werden.

g.  36.

Die  Beamteten  und  Gerichtspersonen,  Geistliche  und  Gemeindevorstaͤnde,
welche  sich  entweder  der  Ausstellung  unrichtiger  Zeugnisse  oder  der  nicht  gehörigen
  Beachtung  der  in  den  §.5.  27  u.  f.  enthaltenen  Vorschriften  schuldig
machen,  haben,  abgesehen  von  den  sie  treffenden  gesetzlichen  Strafen  und  disciplinarischen
  Ahndungen,  für  jeden  dem  einzelnen  Heimathsbezirke  dadurch
erwachsenden  Nachtheil  einzustehen.

11
        <pb n="92" />
        76
Vierter  Abschnitt.

Von  der  Begründung,  dem  Umfange  und  der  Aufbringung  der  Unterstützungsansprüche
  Hülfsbedürftiger.
Voraussetzungen  und  Begründung  der  Ansprüche  auf  Versorgung
im  Falle  der  Hülfsbedürftigkeit.

g.  86.

Die  Hülfsbedürftigkeit  (§.  3)  einer  Person  liegt  vor,  wenn  sie  die  wesentlichen
  und  unentbehrlichen  Bedürfnisse  zu  ihrem  Lebensunterhalte  ganz  oder
theilweise  aus  eigenen  Kräften  und  Mitteln  sich  selbst  zu  verschaffen  nicht  vermag,
  und  wenn,  abgesehen  von  den,  im  einzelnen  Falle  etwa  vorhandenen,
auf  besonderen  Rechtsgründen  beruhenden  Unterstützungsansprüchen,  aus  dem
Familienverhältnisse  derselben  (§.  38  f.)  keine  gesetzlichen  Ansprüche  auf  Unterhaltsgewährung
  hervorgehen  und  geltend  gemacht  werden  können.

.  57.
Eine  allgemeine  gesebliche  Zwangspflicht  zur  Unterhaltsleistung  ist  nur  begründet:
I.  in  dem  Familienverbande,
II.  in  dem  Gemeindeverbande.

Von  den  in  dem  Familienverbande  begründeten  Unterbaltsansprüchen.
.38.
Der  Familienverband  begründet  eine  solche  Verbindlichkeit:
1)  in  Folge  ehelicher  Verbindung;
2)  in  Folge  von  Verwandtschaft  in  aufsteigender  oder  absteigender  Linie.

S.  39.

Zuvörderst  sind  die  Chegatten,  so  lange  ihre  Ehe  nicht  völlig  getrennt
worden  ist,  zur  gegenseitigen  Unterhaltsleistung  verbunden,  insoweit  das  Vermögen
  und  der  Erwerb  des  einen,  neben  dem  eigenen  nothwendigen  Unterhaltsbedarfe,
  eine  solche  Verabreichung  gestattet.

Dagegen  bleibt  die  Frage,  ob  und  unter  welcher  Voraussetzung  nach  gänzlicher
  Aufhebung  bezüglich  Scheidung  der  Ehe  ein  Theil  dem  andern  noch  ferner
  Unterhalt  zu  gewähren  habe,  nach  dem  sonst  bestehenden  Rechte  zu  beurtheilen.
        <pb n="93" />
        77

g.  40.

Naͤchst  den  Ehegatten  haben  die  ehelichen  Verwandten  in  aufsteigender
und  in  absteigender  Linie,  mithin  die  Aeltern,  Großaͤltern  ꝛc.  auf  der  einen,  die
Kinder,  Enkel  ꝛc.  auf  der  andern  Seite,  gegen  einander  wechselseitig  Unterstuͤtzungspflicht,
  und  zwar  in  der  Maße,  daß  zuerst  der  Vater  gegen  seine  Kinder
  in  dieser  Beziehung  verpflichtet  ist,  bei  dessen  Unvermoͤgen  zunaͤchst  die
Mutter.

Erst  wenn  und  soweit  weder  Vater  noch  Mutter  zur  Verabreichung  der
nöthigen  Alimente  im  Stande  sind,  müssen  die  väterlichen  Vorfahren  nach  der
Nähe  des  Grades  und  subsidiarisch  die  mütterlichen  Vorfahren,  ebenfalls  nach
der  Nähe  des  Grades  eintreten.  Dagegen  sind  Kinder  und  Abkömmlinge  ebenmäßig
  zur  Alimentirung  ihrer  Acltern  und  Vorfahren  in  der  Reihenfolge  verbunden,
  in  welcher  sie  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  (ab  intestato)  dieselben
  beerben  würden.

g.  41.

Bei  außerehelicher  Verwandtschaft  ist  zunaͤchst  die  Mutter  —  unter  Vor—
behalt  des  dem  Vater  nach  dem  Gesetze  vom  13.  April  1829  obliegenden
Beitrages  —  und  dann  sind  die  Vorfahren  muͤtterlicher  Seite  und  nach  diesen
  die  der  väterlichen  Seite  in  der  durch  das  angeführte  Gesetz,  bei  welchem
es  seinem  ganzen  Inhalte  nach  bewendet,  bestimmten  Weise  zur  Unterhaltung
der  außerehelichen  Kinder  verbunden.

Umgekehrt  findet  eine  solche  Verpflichtung  dieser  nur  Statt  gegen  ihre
Mutter  und  die  mütterlichen  Vorfahren,  keinesweges  aber  gegen  ihren  außerehelichen
  Vater  oder  dessen  Aeltern.

S.  42.

Die  Wahlverwandtschaft  (Adoption)  hebt  die  Versorgungsrechte  und  Verbindlichkeiten
  zwischen  dem  Wahlkinde  (Adoptirten)  und  seinen  Blutsverwandten
nicht  auf.  Ueber  die  derartigen  Verhältnisse  zwischen  den  Wahlkindern  und
den  Wahlältern  entscheidet  der  Wahlkindschafts-Vertrag.

g.  48.

Die  auf  dem  Familienverbande  beruhenden  gesetzlichen  Alimentations-Verbindlichkeiten
  (F..  88  —  42)  sind  rein  persoͤnlich  und  gehen  daher  auf  die
Erben  der  Verpflichteten  als  solche  nicht  über,  insoweit  nicht  derartige  Leistungen
  des  Erblassers  bereits  fallig  geworden  sind.

11
        <pb n="94" />
        78

S.  44.

Zur  gerichtlichen  Geltendmachung  der  in  den  §.5.  39  —  43  näher  erörterten,
  aus  dem  Familienverbande  entspringenden  Unterstützungsansprüche  ist,  außer
  den  zunächst  Betheiligten,  auch  der  provisorisch  und  subsidiarisch  verpflichtete
  Heimathsbezirk  des  Hülfsbedürftigen  befugt,  insoweit  er  dabei  die  Erstattung
  wirklich  geleisteten  nothwendigen  (§.  40)  Aufwandes  in  Anspruch  nimmt,
welcher  jedoch  die  an  und  für  sich  bestehende  Verbindlichkeit  des  Beklagten
nicht  übersteigen  darf.

Von  dem  Umfange  der  zu  leistenden  Unterstützung.
.  45.
Hinsichtlich  des  Umfanges  der  auf  dem  Familienverbande  oder  auf  besonderen

  Rechtsgründen  (§F.  36)  beruhenden  Unterhaltsansprüche  bewendet  es  bei
dem  bestehenden  Rechte.

g.  46.

Die  von  dem  Heimathsbezirke  zu  leistende  Unterstützung  beschränkt  sich
auf  die  Gewährung  der  nothwendigsten  Lebensbedürfnisse,  wie  solche  im  einzelnen
  Falle  zunächst  durch  die  Orts-Polizei  Behörde  nach  billigem  Ermessen  festgestellt
  werden.  Dagegen  sind  arbeitöfahige,  Unterstützung  suchende  Personen
zu  Leistung  geeigneter  Arbeit  nöthigen  Falles  zwangsweise  anzuhalten.

Von  den  Unterstützungs-Fonds.
g.  47.
Die  Unterstuͤtzung  wird  geleistet:

I.  durch  die  besonderen  Ortsanstalten,  Hospitäler,  Krankenhauser,  Almosenkassen
  u.  s.  w.,  sofern  den  betroffenen  Gemeindebe  zirken  in  der  fraglichen
  Beziehung,  der  Stiftung  oder  sonst  obwaltenden  Einrichtung  nach,
ein  Recht  darauf  zusteht;

II.  durch  besondere  hier  und  da  bestehende  statutarische  Abgaben,  sonstige
Zuflüsse,  Strafgelder  2c.;

III.  durch  die  Gemeindekassen,  bezüglich  durch  Beiträge,  welche  nach  den
Vorschriften  im  Artikel  144  der  Gemeindeordnung  umzulegen  und  zu  erheben
  sind.
        <pb n="95" />
        79
Konkurrenz  verschiedener  Heimatbsbezirke.
48.

Im  Falle  der  zu  Unterstützende  in  verschiedenen  Bezirken  heimathsberechtiget
  ist  (Art.  38  der  Gemeindeordnung),  steht  ihm  in  der  Regel  (F.  49)  die
Wahl  seines  Aufenthaltes  in  einem  derselben  frei.  Die  übrigen  Bezirke  haben
alsdann  ihren  gleichmäßigen  Antheil  an  dem  erforderlichen  Aufwande  dem  erwählten
  Bezirke  zu  erstatten.

K.  49.

Ausnahmsweise  darf  jedoch  die  obere  Polizei-Behörde,  wenn  gegen  die
hiernach  getroffene  Wahl  von  einem  Verpflichteten  ein  begründeter  Einwand
erhoben  wird,  z.  B.  wenn  der  Unterhaltsaufwand  an  dem  einen  Orte  beträchtlicher
  erscheint  2c.,  zu  dem  wirklichen  Aufenthalte  einen  andern  der  gleichzeitig
unterstützungspflichtigen  Heimathsbezirke  bestimmen.

Beibülfe  der  Staatskasse  zur  Armenversorgung.
S#.50.

Eine  vollständige,  doch  billige  Vergütung  ist  dem  betroffenen  Gemeindebezirke
  aus  Staatsmitteln  wegen  dejenigen  Aufwandes  zu  leisten,  welcher  ihm
erwachsen  ist:

I.  in  Folge  einer  Zuweisung  in  Gemaäßbeit  bestehender  Vertrage  und  sonstiger
  Verhältnisse  mit  anderen  Staaten  oder  wegen  fehlender  Verpflichtung
  eines  bestimmten  inländischen  Heimathsbezirkes  (sF.  19);

II.  durch  Findlinge  und  solche  Kinder,  welche  von  heimathslosen  Aeltern  oder
außerebelich  von  einer  heimathölosen  Mutter  abstammen  (§.  8,  II  und  F.  18),
vorausgesetzt,  daß  ihm  beine  besondere  Verschuldung  dabei  zur  Last  fallt;

III.  binsichtlich  der  Nachgelassenen  hingerichteter  Verbrecher,  insoweit  diesen,
wären  sie  noch  am  Leben,  eine  Versorqungspflicht  gesetzlich  obgelegen
haben  würde.

g.  51.
Unterstützungsweise  tritt  eine  Leistung  der  Staatskasse  ein:
I.  durch  die  Staats-Waisenverpflegungs=  und  Pensions-Anstalten,  nach  den
hierüber  geltenden  besonderen  Vorschriften;
II.  durch  Anstellung  von  Armenärzten  und  Wundärzten;
        <pb n="96" />
        80

III.  durch  die  Uebernahme  des  ganzen  Verpflegungsaufwandes,  wenn  die  Aufnahme
  hülfsbedürftiger  (s.  36)  Geisteskranker  in  eine  Landes-Irrenanstalt
  und  anderer  hülfsbedürftiger  Kranker  in  ein  Land-Krankenhaus  für
nothwendig  erachtet  wirdz

IV.  nach  den  Bestimmungen  der  folgenden  §..  52  und  53.

*“é"52

In  Fallen,  wo  die  Aufnahme  einer  Person  in  ein  oöffentliches  Arbeitshaus
aus  polizeilichen  Rücksichten  für  nothwendig  erachtet  wird  und  die  im  F.  36
bestimmte  Voraussebzung  dabei  eintritt,  trägt  die  Staatskasse  die  Halfte  des
für  deren  Unterhalt  nöthigen  Zuschusses.  Die  andere  Hälfte  fällt  dem  betroffenen
  Heimathsbezirke  zu,  ohne  daß  demselben  ein  Widerspruchsrecht  gegen  die
bezügliche  Detention  in  irgend  einer  Weise  zusteht.

§.  53.

In  Fallen  der  Ueberlastung  einzelner  Heimathsbezirke  durch  die  Armenversorgung,
  sowie  wenn  ganze  Gemeinden  durch  außerordentliche  Unglücksfälle  in
hülfsbedürftige  Lage  versetzt  werden,  soll  eine  angemessene  Unterstützung  aus
der  Staatskasse,  nach  Unserer  Bewilligung  und  Bestimmung,  zur  Ausgleichung
und  Auhülfe  eintreten.

Fünfter  Abfehnitt.
Ueber  das  Verfahren  in  Heimathsangelegenheiten.
Allgemeine  Kompetenz-Bestimmungen.
S.  54.

Die  Verhandlung  und  die  Entscheidung  aller  Angelegenheiten,  welche  das
Heimathswesen  und  die  hierauf  gegründete  Armen-Versorgungspflicht  betreffen,
gehören  an  sich  lediglich  zur  polizeilichen  Kompetenz.  Sie  stehen  daher  zunchst
den  Gemeindebehörden  und  in  weiterer  Instanz  den  oberen  Polizei-Verwaltungsbehörden
  zu.

g.  55.

Jedem  hinsichtlich  eines  solchen  Verhaͤltnisses  (9.  54)  Betheiligten,  sey  es
ein  Staatsunterthan  (Gemeindebezirke  und  sonstige  Korporationen  inbegriffen),
oder  der  Fiskus,  bleibt  es  unbenommen,  einer  im  Polizei-Wege  etwa  schon  getroffenen
  oder  inzwischen  eintretenden  Verfügung  (§.  54)  ungeachtet,  seine  Ansprüche
  wider  den  ihm  in  diesem  Verhaltnisse  gegenüberstehenden  Betheiligten
        <pb n="97" />
        81

vor  dem  zustaͤndigen  Richter  im  foͤrmlichen  Rechtswege  zu  verfolgen;  es  ist  jedoch,
  so  lange  hierdurch  eine  Abaͤnderung  nicht  erwirkt  worden,  die  etwa  getroffene
  polizeiliche  Verfuͤgung  zu  vollziehen.

g.  56.

Ein  im  Rechtswege  verfolgbarer  Anspruch  findet  nicht  Statt:
J.  auf  oder  gegen  Ertheilung  des  Heimathsrechtes  —  wohl  aber  uͤber  das
Daseyn  eines  Heimathsrechtes  und  dessen  Wirkungen  —  sowie  ferner  nicht
II.  gegen  die  im  F.  19  vorbehaltene  polizeiliche  Heimathszuweisung,  unbeschadet
  der  Ansprüche  auf  Entschädigung  deshalb,  und
IIII.  gegen  Ertheilung  der  Heirathserlaubniß  (5.  27,  f.).

g.  57.

Dagegen  bleibt  die  provisorische  Verfuͤgung  der  Polizei-Behoͤrde  jederzeit
dann  ausgeschlossen,  wenn  und  soweit  es  sich  von  Geltendmachung  bloßer  Regreß-=
  Ansprüche  (auf  Erstattung  gemachter  Auslagen  oder  sonstiger  Entschädigung)
  oder  von  streitigen  Unterstützungsansprüchen  handelt,  welche  auf  dem
Familienverbande  (F.  37)  oder  auf  besonderen  Rechtsgründen  (F.  36)  beruhen.

58.

Keine  Behörde  darf  Personen,  deren  Heimath  unbekannt  oder  noch  zweifelhaft
  und  streitig  ist,  vor  Einverständniß  mit  der  diesfalls  ihr  gegenüber  stehenden
  Behörde,  oder  bezüglich  vor  erfolgter  höherer  Entscheidung,  in  einen  andern
  inländischen  Ort  verweisen  und  schicken,  oder  solche  Personen,  wenn  dieselben
  ihr  von  einer  andern  inländischen  Behörde  zugewiesen  werden,  unter  dem
Vorwande  der  nicht  zuständigen  Heimath  zurückschieben,  bei  Verantwortlichkeit
und  Haftung  für  alle  daraus  erwachsende  Schaden  und  Kosten.  Ergiebt  sich
aber  bei  der  Prüfung  einer  Heimathsfrage  in  höherer  Instanz,  daß  der  zur
Aufnahme  der  fraglichen  Person  oder  Familie  verpflichtete  Theil  sich  der  Anerkennung
  und  Erfüllung  seiner  gedachten  Verbindlichkeit,  gegen  die  ihm  vorgelegte
überzeugende  Nachweisung  der  letzteren,  zur  Ungebühr  geweigert  hat:  so  ist  derselbe
  dem  Orte,  bezüglich  dem  Fonds,  welchem  durch  solche  Weigerung  ein  Aufwand
  verursacht  worden  ist,  diesen  Aufwand  nach  Ermäßigung  durch  die  entscheidende
  Behörde  zu  erstatten  schuldig.

S.  59.
Wenn  Personen,  deren  Heimath  im  Großherzogthume  zwar  im  Allgemeinen
  gewiß,  deren  besonderer  Heimathsbezirk  aber  zur  Zeit  noch  ungewiß  ist,
        <pb n="98" />
        82

einer  Behoͤrde  zugewiesen  oder  in  deren  Bezirke  getroffen  worden:  so  hat  diese
in  den  Faͤllen,  wo  nach  §.  50  die  Beihülfe  der  Staatekasse  eintritt,  einstweilen
  auf  Kosten  des  Gerichts-Fiskus  für  das  Unterkommen  jener  Personen  zu
sorgen,  vorbehältlich  etwaiger  Regreß-Ansprüche  an  den  verpflichteten  Heimathsbezirk
  oder  an  die  Staatskasse.

Hechster  IAbsehnitt.
Bestimmungen  über  die  Einführung  des  gegenwärtigen  Gesetzes.
Verbindende  und  aufhebende  Kraft  des  Gesetzes.
S#.  60.

Vorstehendes  Gesetz  ist  vom  Tage  der  Einführung  der  neuen  Gemeindeordnung
  vom  22.  Februar  1850  an  auf  alle  den  Gegenstand  desselben  betreffende
Verhältnisse,  soweit  sie  nicht  nach  Maßgabe  der  bisherigen  Gesetzgebung  bereits
entschieden  sind,  anzuwenden.

61.

Alle  in  Folge  und  zur  Ausführung  des  Heimathsgesetzes  vom  11.  April
1833  wegen  Bildung  besonderer,  vom  Gemeindeverbande  ausgeschiedener,  Heimathsbezirke
  abgeschlossene  Verträge  treten  mit  dem  Tage  der  Einführung  des
gegenwärtigen  Gesetzes  außer  Kraft.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  solches
mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  23.  Februar  1850.

Carl  Friedrich.

 

von  Watzdorf.  von  Wydenbrugk.  G.  Thon.

Gese  6
über  die

Heimathsverhältnisse.
        <pb n="99" />
        negierungs-Platt

für  das
Großherzogthu  m
Sachsen--Weimar-Eisenach.

 

Nummer  4.

Weimar.  6.  März  1850.
BZekannutmachung.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  das
nachstehende  Gesetz  über  die  Eidesleistung  für  den  Fiskus  hiermit  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  4.  März  1850.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Mandelsloh.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thüuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2.h  22.h

In  Folge  der  Aufhebung  der  Landesverwaltungs-Kollegien  im  Großherzogthume
  ist  es  nothwendig  geworden,  gesetzliche  Bestimmung  darüber  zu  treffen,
  durch  wen  künftig  in  fiskalischen  Prozessen  die  Eide  zu  leisten  sind,  welche
der  Staatsverwaltung  zuerkannt  werden.

Wir  verordnen  daher  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtages,  wie  folgt:

12
        <pb n="100" />
        84
g.  1.

Jeder  Eid,  welcher  vom  Fiskus  oder  irgend  einer  Kasse,  die  unter  der
Verwaltung  einer  Staatsbehörde  steht,  zuerkannt  wird,  ist  durch  einen  Beamten
  der  betreffenden  Verwaltung  zu  leisten.

g.  2.

Insoweit  ein  solcher  Eid  Thatsachen  zum  Gegenstande  hat,  welche  eigene
Handlungen  eines  Beamten  betreffen,  oder  von  welchen  der  Beamte  doch  aus
eigener  Wahrnehmung  Kenntniß  hat,  so  genügt  es,  wenn  der  Eid  über  diese
Thatsachen  von  demjenigen  Beamten  geleistet  wird,  welcher  den  Eid  als  Wahrheitseid
  zu  schwören  vermag.

ß.  8.

Soll  dagegen  der  Eid  nur  als  Glaubenseid  geschworen  werden,  so  sind
von  Seiten  der  betreffenden  Verwaltung  drei  Beamte  zu  benennen,  von  denen
der  Gegner  Einen  zur  geistung  des  Eides  auswählt.

Die  zu  einer  solchen  Eidesleistung  vorzuschlagenden  Beamten  müssen  entweder
  einem  Ministerial-Departement  als  Chef,  Direktor  oder  vortragende  Rathe
angehören,  oder  Vorstände  einer  dem  Departement  untergeordneten  Behörde
seyn,  deren  Geschaftskreis  die  zu  Eid  gestellten  Thatsachen  berühren  oder  die
fragliche  Verwaltung  in  der  betreffenden  Sache  als  Anwalt  zu  vertreten  haben.

S.

Editions  -Eide  insbesondere  sind  stets  von  denjenigen  Beamten  zu  leisten,
welchen  die  Verwahrung  der  fraglichen  Akten  und  Urkunden  obliegk,  und  zwar
binsichtlich  der  angewendeten  eigenen  Thätigkeit  dieser  Beamten  als  Wahrheitseid,
  hinsichtlich  des  Besitzes  der  betreffenden  Verwaltung  überhaupt  aber  nur
dahin,  daß,  soviel  der  Beamte  wisse  und  in  Erfahrung  zu  bringen  vermocht
habe,  dieselbe  die  fraglichen  Urkunden  nicht  besitze.

Für  den  Fall  jedoch,  wo  der  fiskalische  Anwalt  sich  behufs  seiner  Information
  aus  in  den  Registraturen  befindlich  gewesenen  Akten  und  Urkunden  zu
unterrichten  hatte,  soll  unter  Umständen  überdieß  auch  von  ihm  der  Editions-Eid
  gefordert  werden  können.

g.  56.

Der  Anwalt  der  betheiligten  Verwaltung  ist,  wenn  auf  einen  Eid  fuͤr
letztere  rechtskräftig  erkannt  worden,  durch  das  Prozeß-Gericht  aufzufordern,
        <pb n="101" />
        85

binnen  einer  vierzehentaͤgigen  Frist,  unter  dem  Rechtsnachtheile  der  Eidesverweigerung,
  den  Beamten  zu  benennen,  welcher  den  Eid  als  Wahrheitseid  zu
leisten  vermag  (..  2,  4),  oder  drei  Beamte  vorzuschlagen,  welche  den  Eid
als  Glaubenseid  zu  schwören  bereit  sind  (§.  3).

Im  letztern  Falle  ist  demnächst  der  Gegner  bei  Mittheilung  des  Vorschlages
  aufzufordern,  binnen  gleicher  Frist  die  Auswabl  zu  treffen,  unter  der  Verwarnung,
  daß  dieselbe  außerdem  der  betheiligten  Verwaltung  überlassen  bleibe.

Urkundlich  ist  dieses  Gesetz  von  Uns  höchsteigenhándig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staateinsiegel  bedruckt  worden.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  26.  Februar  1850.

G  Carl  Friedrich.

von  Watzdorf.  von  Wydenbrugk.  G.  Thon.

Gese  6
über  die  vdt.  Ernst  Müller.
Eidesleistung  für  den  Fiskus.

Ministerial--Bekanntmachungen.

I.  Nachdem  zu  Folge  einer  hieher  gelangten  Mittheilung  des  Königlich
Bayerschen  Staats-Ministeriums  des  Handels  und  der  öffentlichen  Arbeiten
das  biöher  in  Bayreuth  bestandene  Nebenzollamt  1  in  ein  Hauptzollamt  im
Innern  mit  Niederlagen  umgewandelt  worden  ist:  so  wird  solches  hiermit  unter
  Bezugnabme  auf  das  unter  dem  24.  Mai  1844  (Regierungs-Blatt  S.  41)
bekannt  gemachte  Verzeichniß  der  Zoll=  und  Steuer-Aemter  im  Gesammt-Zollvereine
  zur  öffentlichen  Kunde  gebracht.

Weimar  am  14.  Februar  1850.

Drittes  Departement  des  Großherzoglich  Sächfschen

Staats-Ministeriums.
G.  Thon.
        <pb n="102" />
        86

II.  Von  dem  Verwaltungsrathe  der  auf  dem  Grunde  des  Vertrages  vom
26.  Mai  1849  verbündeten  deutschen  Regierungen  ist  in  der  Sitzung  vom
13.  Februar  1850  folgender  Beschluß  gefaßt  worden:

1.
Die  in  dem  Urtikel  IV  des  Vertrages  vom  26.  Mai  1849  vorgesehene
Reichsversammlung  wird  auf  den  20.  März  1850  in  die  Stadt  Erfaurt  einberufen.


2.

Es  wird  dieser  Reichsversammlung  der  Entwurf  der  Verfassung  des
deutschen  Bundesstaats  und  des  dazu  gehörigen  Wahlgesetzes,  wie  dieser  Entwurf
  unter  den  auf  Grund  des  Vertrages  vom  26.  Mai  1849  verbündeten
deutschen  Regierungen  vertragsmäßig  festgesetzt  ist,  zugleich  mit  den  ferner  erforderlichen
  Vorlagen  durch  den  Verwaltungörath  zur  Vereinbarung  übergeben
werden.

3.

Alle  Zustandigkeiten  und  Befugnisse  der  durch  den  gegenwärtigen  Beschluß
einberufenen  Reichsversammlung  sind  durch  die  Vereinbarung  über  diesen  Entwurf
  der  Verfassung  des  deutschen  Bundesstaats  und  des  dazu  gehörigen  Wahlgesetzes,
  sowie  der  mit  dem  Verfassungsentwurfe  in  nothwendiger  Verbindung
stehenden  Vorlagen,  begrenzt  und  beschlossen.

4.
Süämmtliche  verbündete  Regierungen  werden  ersucht,  diesem  Einberufungs-Dekrete,
  das  ihnen  sofort  in  beglaubigter  Abschrift  zugehen  soll,  rechtzeitig  die
erforderliche  Oeffentlichkeit  zu  geben.

Nachdem  der  Großherzoglichen  Staatsregierung  dieser  Beschluß  angezeigt
worden  ist,  so  wird  derselbe  hierdurch  zur  oöffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  2.  März  1850.
Großherzoglich  Sächssches  Staats-Ministerinm.
von  Watzdorf.
        <pb n="103" />
        negierungs-  Platt

für  das

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-  Gena.

Nummer  .  Weimar.  9.  Mirʒ  1849.

 

Bekanntmachung.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  der
nachstehende  Nachtrag  zum  Ablösungsgesetze  vom  18.  Mai  1848  hiermit  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  8.  März  1850.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Mandelsloh.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛtc.

Nachdem  sich  in  Folge  des  Reichsgesetzes  uͤber  die  Grundrechte  der  Deutschen
  vom  27.  Dezember  1848  einige  Nachtraͤge  zum  Abloͤsungsgesetze  vom
18.  Mai  1848  nothwendig  gemacht,  auch  einige  vom  getreuen  Landtage  auf

13
        <pb n="104" />
        88

Erleichterung  des  Verfahrens  bei  Ablösungen  gerichtete  Anträge  Unsere  Genehmigung
  erhalten  haben:  so  verordnen  Wir  mit  verfassungsmäßiger  Zustimmung
  des  getreuen  Landtages  hierdurch,  wie  folgt:

S.  1.

Der  Ablösung  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  18.
Mai  -˙.H1848  unterliegen  auch  alle  diejenigen  im  §F.  2  des  gedachten  Gesetzes
nicht  namentlich  aufgeführte  auf  Grund  und  Boden  haftende  Abgaben
und  Leistungen,  welche  durch  §.  86  des  Reichsgesetzes  vom  27.  Dezember
1848  (Nr.  1  des  Regierungs-Blattes  v.  J.  1849)  für  ablösbar  erklärt  worden
  sind.

§.  2.

Von  den  —  übrigens  in  Kraft  bleibenden  —  Ausnahmen  im  F.  8  des
Gesetzes  vom  18.  Mai  1848  ist  demnach  die  unter  8  angegebene  auf  solche
aus  dem  Kirchen=  und  Schul-Verbande  entspringende  Abgaben  und  Leistungen
beschränkt,  welche  den  Betheiligten  als  Angehörigen  dieses  Verbandes
obliegen,  bei  welchen  also,  wenn  sie  auf  den  Grundbesitz  ausgeschlagen  sind,
darin  —  wie  bei  den  §.  8,  unter  2,  d.  a.  Ges.  genannten  Abgaben  an  die
Gemeinden  —  nur  eine  Art  der  Umlegung  einer  personlichen  beistung  zu  erkennen
  ist,  nicht  eine  eigentliche  Grundlast.

Dagegen  unterliegen  auch  alle  Abgaben  und  Leistungen  an  Kirchen,  Pfarreien
  und  Schulen  der  Ablösung  nach  den  Bestimmungen  des  Ablösungsgesetzes
vom  18.  Mai  1848,  welche  dergestalt  auf  Grund  und  Boden  haften,  daß  sie
mit  demselben  auf  jeden  Eigenthümer  übergehen,  auch  wenn  er  dem  betreffenden
  Kirchen=  und  Schul-Verbande  nicht  angehört.

g.  8.

Auch  für  die  Ablösung  der  nach  §.  37  des  Reichsgesetzes  vom  27.  Dezember
  1848  nur  für  ablösbar  erklärten  Jagdgerechtigkeiten  auf  fremdem  Grund
und  Boden,  welche  erweislich  durch  einen  lästigen,  mit  dem  Eigenthümer
des  belasteten  Grundstückes  abgeschlossenen  Vertrag  erworben  worden  find
(.  10  des  Gesetzes  vom  6.  Januar  1849),  gelten  im  Allgemeinen  die  Vorschriften
  des  Gesetzes  vom  18.  Mai  1848  über  die  Ablösung  grundherrlicher
Rechte,  jedoch  mit  nachstehenden  (.  4  bis  11)  Abänderungen  und  Zusätzen:

g.  4.
Demjenigen,  welcher  auf  dem  Grunde  der  im  vorigen  Paragraphen  angezogenen
  reichsgesetzlichen  Bestimmung  eine  Entschädigungs=  (Ablösungs-)  Sum-
        <pb n="105" />
        89

me  fuͤr  sein  mit  dem  17.  Januar  v.  J.  aufgehobenes  Jagdrecht  auf  fremdem
Grund  und  Boden  anzusprechen  hat,  steht  sofort  nach  erfolgter  Publikation
des  gegenwaͤrtigen  Gesetzes  das  Recht,  auf  die  Abloͤsung  anzutragen  (zu  provociren),
  zu.

Es  ist  gestattet,  saͤmmtliche  Grundeigenthuͤmer  einer  zusammenhaͤngenden
Jagdflaͤche,  welche  in  einem  und  demselben  Vertrage,  oder  zwar  in  mehren,
aber  um  dieselbe  Zeit  geschlossenen  und  auf  gleichen  Grundsätzen  beruhenden
Vertraͤgen  das  Jagdrecht  auf  ihren  Grundstuͤcken  veraͤußert  haben,  gemeinschaftlich
  zu  provociren.

g.  5.

Abgesehen  von  dem  Falle  einer  freien  Vereinigung  der  Betheiligten  (F.  23
des  Gesetzes  vom  18.  Mai  1848),  ist  die  Ablösung  der  Jagdgerechtigkeiten
nur  durch  Bezahlung  eines  Entschädigungs-Kapitals  (eigentliche  Ablösung)  zulaͤssig.


g.  6.

Zur  gehoͤrigen  Stellung  des  Antrages  auf  gesetzmäßige  Vermittelung  einer
  Jagdablösung  ist,  nächst  der  genauen  Bezeichnung  des  Objektes  und  Subjektes,
  der  Art  und  der  Ausdehnung,  sowie  des  Rechtstitels  der  abzulösenden
Jagdgerechtigkeit  (§S.  162  des  Gesetzes  vom  18.  Mai  1848),  auch  die  Angabe
der  Gegenleistung  erforderlich,  die  in  dem  Vertrage,  welcher  die  in  Rede  stehende
  Jagdgerechtigkeit  begründete,  dem  Eigenthümer  des  belasteten  Grundstückes
  bedungen  worden  war,  und  der  juristische  Special-Kommissar  hat  vor
Allem  die  Frage  festzustellen,  ob  eine  nach  9.  37  des  Reichsgesetzes  vom  27.
Dezember  1848  ablösbare  Jagdgerechtigkeit  vorliegt.

S.  7.

In  Gemeinschaft  mit  den  Parteien  hat  hiernächst  der  sachverständige
Special-Kommissar  alle  auf  den  Umfang,  die  Beschaffenheit  und  die  muthmaßliche
  Ergiebigkeit  der  in  Frage  stehenden  Jagdberechtigung  bezügliche  Umstände,
soweit  nöthig  an  Ort  und  Stelle,  zu  erörtern.

In  Absicht  auf  die  muthmaßliche  Ergiebigkeit  sind  hierbei  hauptsächlich  in
das  Auge  zu  fassen:

a)  die  Revier-Beschaffenheit,  als:  Begrenzung,  Figur  und  Flächengehalt,
Lage,  Boden  und  Fruchtbarkeit,  Ausdehnung,  Vertheilung  und  Kultur-Zustand
  von  Wald,  Feld,  Wiese,  Wildland  und  Gewässer  2c.;

13
        <pb n="106" />
        90

b)  die  Jagdbarkeit,  an  innerer  Ansässigkeit  und  Hegbarkeit  des  Wildes  dieser
  oder  jener  Art,  nebst  dem  muthmaßlichen  Mittelzustande  der  nachbarlichen
  Jagdz

)  die  Jagdberechtigung,  je  nach  den  besonderen  Wildgattungen,  bestimmten
Jagdarten  und  etwaigen  konkurrirenden  Jagdbefugnissen;

d)  die  Jagdnutzungen,  als:  erwartbare  Jagdausbeute,  erforderlicher  Jagdaufwand,
  wahrscheinlicher  Jagdertrag  und  paßlicher  Nutzungsbetrieb  —
namentlich  mit  Rücksicht  darauf,  ob  und  in  wie  weit  das  in  Frage  stehende
  Areal,  nach  den  einschlagenden  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom
6.  Januar  1849,  die  Aufhebung  des  Jagdrechtes  auf  fremdem  Grund
und  Boden  und  die  Ausübung  der  Jagd  betreffend,  die  eigene  Ausübung
  der  Jagd  durch  den  Eigenthümer  zuläßt  oder  nicht  zulaßt.

§.  8.

Sind  diese  Umstaände,  bezüglich  nach  Maßgabe  und  im  Sinne  der  eingreifenden
  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  18.  Mai  1848  (vergl.  §.  170  ff.,
§.  175  ff.  jenes  Gesetzes)  hinlänglich  in  das  Klare  gesetzt,  so  hat  der  sachverständige
  Special-Kommissar  zu  bestimmen,  in  welche  der  nachersichtlichen
fünf  Bonitäts-Klassen  die  in  Frage  befangene  einzelne  Jagd  —  es  bestehe
dieselbe  nun  in  einer  hohen,  Mittel=  oder  Nieder-Jagd,  ferner  in  einer  Feldoder
  Wald=  u.  s.  w.  Jagd,  oder  auch  in  einer  in  dieser  oder  jener  Hinsicht
gemischten,  endlich  in  einer  solidarischen,  oder  auch  in  einer  Koppeljagd  —
seiner  sachverständigen  Ueberzeugung  nach  einzuschätzen  —  ob  sie  nämlich  im
Ganzen  genommen,  je  nach  dem  künftigen  wahrscheinlichen  Mittelzustande  und
lediglich  in  Absicht  auf  den  Ertrag,  hingesehen  auf  die  Werth-Skala  in  nachfolgendem
  §.  9,  al:

I.  ganz  gut,

II.  gut,

III.  mittelgut,

IV.  gering,
oder  endlich  als

V.  ganz  gering
anzusprechen  sey.

g.  9.

Ist  demnächst  zuverlassiger  Nachweis  über  den  Acker=  und  Ruthen-Gehalt
  der  mit  der  Jagd  belasteten  Flächen  zu  den  Akten  gebracht,  so  hat  der
        <pb n="107" />
        91

sachverständige  Special-Kommissar  die  Ablösungs=  (Entschädigungs-)  Summe
nach  folgenden  Grundsätzen  zu  berechnen  und  auszuwerfen.

Es  soll  diese  Ablösungssumme  namlich  —  alle  etwaige  Jagd-Nebenaufwände
  mit  inbegriffen  —  für  jeden  Acker  Weimarischen  Revisions-Maßes  der
jagdpflichtigen  Fläche  bestehen  in

Fünfzehen  Silbergroschen  bei  Klasse  I.  oben,
-  II.

Zwoͤlf  *  Ob  -  -

Neun  -  2  IIIL.  -

Sechs  -  -  *  IV.

Drei  -  a  -  V.
8.  10.

—

Bei  Koppeljagden  ist  die  Ablösungssumme  nach  der  Verhaltnißzahl  der
Theilhaber  und,  wo  dabei  eine  gewisse  Zahl  von  „Flinten“  rechtlich  hergebracht
  ist,  nach  der  Zahl  dieser  Flinten  auszuschlagen  und  in  Ansatz  zu  bringen.

g.  11.

Die  Ablösungssumme  ist  vom  17.  Januar  v.  J.  ab,  an  welchem  Tage
der  Jagdbetrieb  auf  fremdem  Grund  und  Boden  aufgehört  hat,  bis  zum  Zahlungstage
  mit  Vier  vom  Hundert  auf's  Jahr  zu  verzinsen.  Zahlbar  wird
jedoch  kein  Ablösungs-Quantum  eher,  als  nach  erfolgter  vollständiger  Erfüllung
  des  im  Mittel  liegenden  lästigen  Vertrages  Seitens  Desjenigen,  welcher
  das  Ablösungs-Quantum  in  Anspruch  zu  nehmen  hat.

Besteht  die  Gegenleistung,  zu  welcher  sich  derselbe  dem  Mit-Kontrahenten
  verpflichtete,  in  einer  jährlichen  oder  sonst  in  gewissen  Zwischenrdumen  zu
entrichtenden  Rente:  so  soll  die  Ablösungssumme  für  diese,  nach  den  im  §F.  30
und  in  den  §..  54  ff.  des  Gesetzes  vom  18.  Mai  1848  enthaltenen  Vorschriften
  berechnet,  von  der  zu  zahlenden  Entschädigungssumme  gekürzt  werden.
Uebersteigt  die  erstere  die  letztere,  so  werden  beide  gegen  einander  aufgehoben,
ohne  daß  der  Berechtigte  an  den  Verpflichteten  Etwas  herauszuzahlen  hatte.

9.  12.

Um  eine  Vereinfachung  und  Beschleunigung  des  Ablösungsverfahrens  herbeizuführen,
  werden  die  §.S.  182  und  183  des  Gesetzes  vom  18.  Mai  1848
binsichtlich  aller  auf  dem  Grunde  desselben  auszuführenden  Ablösungen  durch
folgende,  Bestimmungen,  wodurch  zugleich  auch  §.  11  d.  a.  Ges.  modificirt
wird,  ergänzt  bezüglich  abgeändert.
        <pb n="108" />
        92

g.  18.

Die  Special-Ablösungs-Kommission  hat,  wenn  ihr  nicht  ein  besonders
erhebliches  Bedenken  beigeht,  mit  dem  Abloͤsungsgeschaͤfte  selbst  vorzuschreiten,
ohne  auf  den  Eingang  der  im  a.  J.  182  gedachten  Zeugnisse  zu  warten,  und
es  kann  dieselbe  von  der  Beibringung  dieser  Zeugnisse  ganz  absehen,  wenn  eine
solche  nach  ihrem  Ermessen  nicht  erforderlich  ist,  namentlich  wenn  gegen  Baarzahlung
  des  Kapitals  abgelös't  wird,  oder  wenn  eine  ganze  Gemeinde  die  Zahlung
  der  Ablösungssumme  übernimmt,  in  welchem  Falle  dieser  die  Vertheilung
der  Gesammtsummen  und  die  Prüfung  des  Eigenthumes  der  Einzelnen  überlassen
  bleibt.

g.  14.

Die  im  §.  183  des  Gesetzes  vom  18.  Mai  1848  bestimmte  Frist  ist
auf  längstens  dreißig  Tage  festzusetzen  und  vom  Eingange  der  im  8.  182
daselbst  erwähnten  Zeugnisse  nicht  abhängig  zu  machen.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  Unser
Großherzogliches  Staatsinsiegel  demselben  beidrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  1.  März  1850.

1  Carl  Friedrich.

von  Watzdorf.  von  Wydenbrugk.  G.  Thon.

Nachtrag

zum
Ablöôsungsgesetze  vom  18.  Mai  1848.
        <pb n="109" />
        98

Miniserial-Bekannutmachungen.

I.  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  durch  das  höchste  Dekret
an  den  Landtag  vom  9.  v.  M.  (S.  642  des  Schr.  W.)  unter  III  zu  genehmigen
  gnadigst  geruht,  die  Begünstigungen,  welche  das  Ministerial-Dekret  vom
27.  März  1848  den  Gemeinden  bei  Ablôsung  der  grundherrlichen  Gefälle  des
Staats-Fiskus  in  Aussicht  stellt,  auch  fernerhin  und  noch  bis  zum  Schlusse  des
Jahres  1851  eintreten  zu  lassen,  und  zwar  mit  folgenden  vom  getreuen  Landtage
  beantragten  Erweiterungen:

1)  daß  diese  Begünstigungen  auf  alle  Gemeinden,  welche  dem  Staats-Fiskus
ablösbare  Abgaben  oder  eistungen  zu  gewähren  haben,  ausgedehnt  werden;

2)  daß  den  nach  Maßgabe  des  Dekretes  vom  27.  März  1848  ablösenden
Gemeinden  in  Fallen  der  Baarzahlung  der  Ablösungssummen  innerhalb
einer  nach  den  Umstanden  zu  bestimmenden  kurzen  Frist  ein  Abzug  bis
zu  10  Procent  des  Kapitals  zugestanden  werde;

3)  daß  die  Berechnung  der  AUblösungssummen  nach  Maßgabe  des  Gesetzes
  vom  18.  Mai  1848  erfolge,  welches  in  seinen  auf  diese  Berechnung
  bezüglichen  Bestimmungen  keine  Abänderung  erlitten  hat.

Dabei  haben  Se.  Konigliche  Hoheit,  der  Großherzog,  sich  vorbehalten,
in  einzelnen  besonders  geeigneten  Fäallen  bei  Abschließung  von  Ablösungsverträgen
  namentlich  mit  solchen  Gemeinden,  welche  übermäßig  belastet  sind,  der
von  dem  getreuen  Landtage  ertheilten  Ermächtigung  gemäß,  noch  weiter  billige
Rücksicht  nehmen  zu  lassen.

Indem  das  Großherzogliche  Staats-Ministerium  diese  höchste  Entschlie-Hung
  hierdurch  noch  besonders  zur  öffentlichen  Kenntniß  bringt,  findet  es  sich
zugleich  veranlaßt,  in  Folgendem  zusammenzustellen,  worin  nunmehr  die  Begünstigungen
  bestehen  und  auf  welchem  Wege  dieselben  zu  erlangen  sind.

1.

Nothwendige  Voraussetzung  ist,  daß  die  Gemeinden  als  solche  die
Vermittelung  übernehmen.  Mit  der  Gemeinde  wird  die  Ablösungssumme  festgestellt,
  sie  macht  sich  zur  Abtragung  derselben  an  die  Staatskasse  verbindlich
und  erhält  dagegen  alle  Rechte  und  Pflichten  des  Staats-Fiskus  in  Beziehung
auf  die  zur  Ablösung  gezogenen  grundherrlichen  Berechtigungen  abgetreten.

2.

Ein  solches  Geschäft  mit  der  Gemeinde  muß  sich  nothwendig  auf  alle  im
5.  2  unter  1,  2,  3  und  4  des  Ablösungsgesetzes  vom  18.  Mai  1848  aufge-
        <pb n="110" />
        94

führten  Arten  grundherrlicher  Berechtigungen  erstrecken,  welche  dem  Staats-Fiskus
  im  Umfange  der  betreffenden  Gemeindeflur  zustehen.

Dagegen  sind  Ablösungen  von  Huthungsbefugnissen  nicht  mit  in  diese  Verhandlungen
  zu  ziehen.

3.

Da  der  Zweck  dieses  Verfahrens  eine  möglichst  baldige  gänzliche  Auseinandersetzung
  des  Staats-Fiskus  mit  den  Verpflichteten  ist,  so  sind  auch
solche  Berechtigungen,  über  welche  bisher  Irrungen  oder  Prozesse  obschwebten,
von  dem  Ablösungsgeschäfte  nicht  auszuschließen.

Vielmehr  hat  sich  das  beauftragte  Großherzogliche  Justiz-Amt  oder  Stadtgericht
  über  die  Gründe,  welche  für  und  wider  den  erhobenen  Anspruch  geltend
gemacht  werden,  möglichst  vollständig  zu  unterrichten  und  dann  die  Sache  zwischen
  dem  Kammer-Prokurator  und  der  betheiligten  Gemeinde,  nach  Befinden
unter  Zuziehung  der  Verpflichteten,  welche  den  Anspruch  des  Fiskus  bestreiten,
in  gütliche  Verhandlung  zu  ziehen  und,  wo  möglich,  einen  Vergleich  zu  vermitteln,
  dessen  Ergebniß  dann  der  Ablôsungsverhandlung  mit  der  Gemeinde  zu
Grunde  zu  legen  ist.

Gelingt  es  durch  die  Verhandlung  zwischen  dem  Fiskus  und  den  Verpflichteten
  unmittelbar  oder  durch  die  Vermittelung  der  Gemeinde,  die  Prozesse
zu  vergleichen  und  eine  Ablösung  mit  der  Gemeinde  zu  Stande  zu  bringen,
so  dürfen  die  außergerichtlichen  Kosten  der  verglichenen  Prozesse  kompensirt,  die
gerichtlichen  aber,  soweit  sie  noch  rückständig  sind,  niedergeschlagen  werden.

In  den  Vergleichen  ist  jedoch  zugleich  Bestimmung  über  die  Reste  oder
über  Entschädigungsforderungen  für  nicht  geleistete  Dienste  zu  treffen.  Dieselben
  dürfen  zur  Förderung  des  Vergleiches  unter  Umständen  bis  zur  Hälfte  niedergeschlagen,
  zur  andern  Hälfte  auf  bestimmte  Fristen  gestundet  werden.

4.

Die  in  die  Rechte  des  Fiskus  eintretende  Gemeinde  hat  in  der  Regel
auch  die  Reste  der  abzulösenden  Abgaben  zu  übernehmen  und  die  Staatskasse
dafür  zu  entschädigen.  Doch  darf  derselben  zur  Leistung  dieser  Entschädigung
nicht  nur  eine  gerdumige  Frist,  sondern  auch  ein  nach  den  Umständen  und  Verhältnissen
  zu  bemessender  Abzug  für  Erlasse  und  Kaducitäten  bewilligt  werden.

Sollten  besondere  Gründe  gegen  die  Uebernahme  der  Reste  durch  die  Gemeinde
  sprechen,  so  wird  das  dritte  Departement  des  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums
  auf  geschehene  Anfrage  darüber  entscheiden,  ob  ausnahmsweise
davon  abgesehen  werden  dürfe.
        <pb n="111" />
        95

Daß  sich  die  Verbindlichkeit  der  Gemeinde  nicht  auf  die  Uebernahme  der
Räckstände  von  Leistungen  erstreckt,  welche  nach  den  Grundrechten  unentgeltlich
aufgehoben  sind,  also  bei  dem  Ablösungsgeschäfte  nicht  mit  in  Frage  kommen,
versteht  sich  nach  Obigem  von  selbst.

5.

Die  Ablösungssumme  für  die  an  die  Gemeinde  übergehenden  Berechtigungen
  des  Staats-Fiskus  wird  nach  den  Vorschriften  des  Ablösungsgesetzes  vom
18.  Mai  1848  berechnet.

Um  jedoch  bei  der  Ablösung  des  Lehengeldes,  wo  dasselbe  nach  Prozenten
  des  Kaufpreises  oder  des  Würderungswerthes  der  Grundstücke  zu  erheben
ist,  die  Weitläufigkeit  der  Ermittelung  des  in  den  letzten  drei  Fallen  verlehnrechteten
  Werthes  oder  einer  Würderung  des  gesammien  lehenpflichtigen  Grundbesitzes
  in  der  Flur  zu  vermeiden,  soll  gestattet  seyn,  den  Durchschnittsbetrag
des  aus  der  Flur  alljährlich  fällig  gewordenen  Lehengeldes  der  Berechnung  zu
Grunde  zu  legen  und  den  zwanzigfachen  Betrag  dieses  Jahresdurchschnittes  als
Ablöôsungssumme  dafür  einzustellen,  wodurch  zugleich  die  Berechnung  von  Renten-Nachzahlungen
  wegfllt.

Der  Durchschnittsberechnung  ist  ein  fünfzigjähriger,  wenn  aber  soweit  zurück
sichere  Nachweisungen  nicht  vorhanden  seyn  sollten,  ein  kürzerer,  jedoch  mindestens
  zwanzigjahriger  Zeitraum  zu  Grunde  zu  legen.

Dem  dritten  Departement  des  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums  bleibt
jedoch  vorbehalten,  in  einzelnen  Fallen,  wo  die  so  sich  ergebende  Ablöôsungssumme
  aus  besonderen  Gründen  unverhältnißmäßig  niedrig  ausfallen  sollte,  eine
Erhöhung  derselben  zu  bedingen,  oder  auf  der  Ermittelung  des  Ablösungsbetrages
  nach  den  gesetzlichen  Vorschriften  zu  beharren.  ·

6.

Da  die  Bestimmungen  des  Abloͤsungsgesetzes  uͤber  die  Ermittelung  der  Abloͤsungs-Rente
  und  uͤber  deren  Kapitalisirung  fuͤr  die  Verpflichteten  schon  sehr
guͤnstig  sind  und  denselben  durch  die  unter  5  gedachte  Art  und  Weise  der
Lehengeld-Abloͤsung  eine  weitere  nicht  unbedeutende  Erleichterung  zu  Theil  wird,
so  muß  es  in  der  Regel  hierbei  bewenden.  Nur  in  ganz  besonders  geeigenschafteten
  Fällen,  namentlich  wo  eine  übermäßige  Belastung  einer  Flur  mit
grundherrlichen  Abgaben  vorliegen  sollte,  würde  nach  Befinden  eine  weitere
Ermaßigung  der  sich  ergebenden  Ablösungssumme  durch  das  dritte  Departement
des  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums  zugestanden  werden  können.

14
        <pb n="112" />
        96

Ein  solcher  Fall  wuͤrde  namentlich  da  eintreten  koͤnnen,  wo  zehenprozentiges
  Lehengeld  —  vielleicht  selbst  daneben  noch  Auflaßgeld  —  uͤblich  und  vom
wahren  Werthe  der  Grundstücke  zu  entrichten  ist.

Wo  dagegen  das  Drückende  der  Prozenthöhe  des  Lehengeldes  durch  für
den  Verpflichteten  günstige  örtliche  Observanzen  wieder  ausgeglichen  wird,  indem
z.  B.  nicht  die  volle  Gegenleistung,  sondern  nur  die  baare  Zuzahlung  in  Betracht
  gezogen,  oder  der  Berechnung  in  den  häufiger  vorkommenden  Fäallen
nicht  der  Kaufpreis,  sondern  eine  altere  niedrigere  Lehenstare  zu  Grunde  gelegt
  wird,  und  dergleichen  mehr,  kann  die  nach  dem  Durchschnitte  der  letzten
drei  Falle  oder  der  in  einer  Reihe  von  Jahren  anfällig  gewordenen  Lehengelderbeträge
  berechnete  Ablösungösumme  in  der  Regel  nicht  weiter  herabgesebt
  werden.

7.

Steht  auf  solche  Weise  die  Ablösungssumme  für  alle  in  Frage  kommende
grundherrliche  Berechtigungen  des  Staats-Fiskus  in  der  betreffenden  Flur
fest,  so  hat  sich  die  Gemeinde  zu  erklären,  ob  sie  binnen  einer  nach  den  Umständen
  zu  bemessenden  kurzen  Frist  Baarzahlung  leisten,  oder  die  Ablösungssumme
  mittelst  Renten-Zahlungen  verzinsen  und  allmälig  tilgen  will.

S.

Im  ersten  Falle  wird  der  Gemeinde  ein  Abzug  von  zehen  Prozent  am
ganzen  Kapital  zugestanden,  so  daß  sie  für  jedes  Hundert  Thaler  der  berechneten
  Ablösungssumme  nur  Neunzig  Thaler  an  die  Staatskasse  abzutragen  hat.

Von  dem  letzten  Flligkeits-Termine  der  ständigen  Abgaben  oder  des  größern
  Theils  derselben  an,  von  welchem  ab  der  Staats-Fiskus  der  Gemeinde
das  Recht  der  Erhebung  der  fraglichen  Abgaben  abtritt,  bis  zum  Tage  der
Einzahlung  des  so  geminderten  Ablösungs-Kapitals  an  die  zur  Empfangnahme
bezeichnete  Stelle  —  welche  erstere  in  ungetrennter  Summe  zu  bewirken  ist  —
hat  die  Gemeinde  dieses  Kapital  mit  fünf  vom  Hundert  auf's  Jahr  zu  verzinsen
  und  die  Zinsen  gleichzeitig  mit  dem  Kapital  abzuführen.

9.

Zieht  die  Gemeinde  dagegen  die  Tilgung  des  Kapitals  mittels  Rente-Zahlung
  vor,  so  hat  sich  dieselbe  zu  erklären,  ob  sie  jährlich  Vier  oder  mehr  Prozente
  der  festgestellten  Ablösungssumme  —  an  welcher  natürlich  in  diesem  Falle
der  unter  8  gedachte  Abzug  nicht  Statt  findet  —  erlegen  will.  Von  dieser
        <pb n="113" />
        97

Rente,  deren  Lauf  mit  dem  Tage  beginnt,  von  welchem  ab  die  Gemeinde  in
die  Rechte  des  Staats-Fiskus  eintritt,  und  welche  in  zwei  halbsaährigen  Zahlungs-Terminen
  abzuführen  ist,  werden  Drei  und  ein  halbes  Prozent  de5  Kapitals,
  bezüglich  des  jedesmal  noch  bestehenden  Kapital-Restes,  als  Zinsen  für
die  Staatskasse  berechnet,  das  Uebrige  aber  der  Gemeinde  am  Kapital  selbst
jährlich  abgeschrieben.

Zahlt  die  Gemeinde  eine  Rente  von  Vier  Prozent,  so  wird  also  ein  halbes
  Prozent  der  ursprünglichen  Ablösungs-Rente  nebst  dem  im  Laufe  der  Zeit
sich  ergebenden  Zinsenzuwachse  jährlich  zur  Tilgung  des  Kapitals  verwendet,
so  daß  dasselbe  im  Laufe  des  61.  Jahres  gänzlich  getilgt  ist  und  die  Gemeinde
dann  weder  Kapital  noch  Zinsen  ferner  zu  zahlen  hat.

Versteht  sich  die  Gemeinde  zur  Zahlung  einer  höheren  Rente,  so  erfolgt
die  Tilgung  des  Kapitals  in  kürzerer  Zeit,  da  immer  nur  31  prozentige  Zinsen
  für  die  Staatskasse  berechnet  werden.

10.
Ueber  diese  Tilgungsberechnung  wird  bei  der  Staatskasse  für  jede  Gemeinde
  ein  übersichtliches  Konto  geführt,  aus  welchem  sie  jeder  Zeit  den  Stand
der  Sache  leicht  ersehen  kann.

11.

Da  die  Tilgungsrechnung  auf  der  Voraussetzung  beruht,  daß  die  Renten
pünktlich  an  den  Verfalltagen  —  welche  deshalb  im  Vertrage  festzusetzen
sind  —  eingehen,  so  haben  die  Gemeinden  ihre  Einrichtungen  so  zu  treffen,
daß  sie  die  Zahlungs-Termine  jeder  Zeit  streng  einhalten.  Im  entgegengesetzten
  Falle  würden  sie  es  sich  selbst  zuzuschreiben  haben,  wenn  durch  ihre
Säumniß  der  Zeitpunkt  der  gänzlichen  Tilgung  weiter  hinausgeschoben  würde,
als  ursprünglich  in  Rechnung  genommen  war.

12.

Ein  ganzer  oder  auch  nur  theilweiser  Erlaß  an  den  festgesetzten  Renten
kann  unter  keinen  Umständen  Statt  finden.

13.

Ist  eine  Gemeinde  entschlossen,  nach  vorstehenden  Grundsätzen  die  Ablôsung
der  dem  Großherzoglichen  Staats-Fiskus  in  ihrer  Flur  zustehenden  grundherrlichen
  Berechtigungen  zu  vermitteln,  so  hat  sich  dieselbe  an  das  Großherzog=14
        <pb n="114" />
        98

liche  Justiz-Amt  oder  Stadtgericht  ihres  Bezirkes  zu  wenden,  indem  den  Großherzoglichen
  Justiz-Aemtern  und  Stadtgerichten  der  denselben  im  Ministerial-Dekrete
  vom  27.  März  1848  und  dem  Ministerial  -Erlasse  vom  31.  März  1848
ertheilte  Auftrag  hierdurch  erneuert  wird.

14.

Das  angerufene  Justiz-Amt  oder  Stadtgericht  hat  sich  zunächst  von  dem
Großherzoglichen  Rentamte  des  Bezirkes  eine  vollständige  Aufstellung  der  in
Frage  kommenden  Abgaben  und  Leistungen  und  eine  nach  dem  Gesetze  vom
18.  Mai  1848,  hinsichtlich  der  Lehengelder  aber  nach  der  obigen  Bestimmung
unter  6,  gefertigten  Ablösungsberechnung  zu  verschaffen,  wegen  in  Prozeß  befangener
  oder  doch  bestrittener  Abgaben  aber  sich  mit  dem  Kammer-Prokurator
  des  Kreises  in  Benehmen  zu  setzen  und  hierauf  mit  der  Gemeinde  zu  verhandeln.


Wo-  sich  wesentliche  Anstände  nicht  ergeben,  ist  der  Vertrag  unter  Vorbehalt
  der  Genehmigung  des  dritten  Ministerial-Departements  abzuschließen,  bei
wesentlichen  Differenzen  aber,  sowie  in  den  Fallen,  wo  dasselbe  eine  Ermäßigung
  der  nach  obigen  Vorschriften  berechneten  Ablösungssumme  für  gerechtfertigt
  halt,  vor  dem  Abschlusse  an  dieses  Departement  zu  berichten  und  sich  Instruktion
  zu  erbitten.

Eines  Vorbehaltes  der  Genehmigung  des  Landtages  bedarf  es  nach  der
Erklärungsschrift  desselben  vom  9.  v.  M.  nicht  weiter.

15.

Durch  die  lUbschließung  des  Abtretungsvertrages  wird  das  Verhältniß
des  Staats-Fiskus  zu  den  Verpflichteten  vollständig  gelöst,  auch
leistet  der  Staats-Fiskus  der  an  seine  Stelle  tretenden  Gemeinde  keinerlei
Gewähr  für  die  ihr  abgetretenen  Rechte.

16.

Sache  der  Gemeinde  ist  es  daher,  sich  vor  endlicher  Abschließung  des  Vertrages
  den  einzelnen  Verpflichteten  gegenüber  sicher  zu  stellen.  Dagegen  übernimmt
  die  Gemeinde  durch  Eingehung  des  Vertrages  die  Verbindlichkeit,  den
einzelnen  Verpflichteten  auf  deren  Verlangen  alle  diejenigen  Vortheile  zu  gewähren,
  welche  der  Ablösungsvertrag  im  Vergleich  zur  ursprünglichen  Verpflichtung
  bietet,  jedoch  unter  Berücksichtigung  der  nothwendigen  Verwaltungsaufwände
  und  etwaiger  unvermeidlicher  Erlasse  und  Kaduzitäten.
        <pb n="115" />
        99

17.

Aufgabe  der  Großherzoglichen  Justiz-Aemter  und  Stadtgerichte  ist  es,
auch  diese  Verhältnisse  (Ziffer  16)  vor  dem  endlichen  Abschlusse  des  Vertrages,
wo  möglich,  zu  regeln,  um  die  Gemeinden  vor  Schaden  zu  bewahren.

Es  wird  also  das  Ablösungs-Kapital  für  jeden  einzelnen  Censiten  auszuwerfen
  und  derselbe  für  den  Fall,  daß  sich  die  Gemeinde  zu  sofortiger  Baarzahlung
  entschließt,  zu  befragen  seyn,  ob  er  seinen  Antheil  bis  zum  Zahlungstage
  baar  bezüglich  mit  Zinsen  in  demselben  Verhältnisse,  wie  sie  die  Gemeinde
zu  zahlen  hat,  entrichten  wolle.

In  diesem  Falle  würde  demselben  der  Nachlaß  von  zehen  Prozent  am
Kapital  von  der  Gemeinde  ebenfalls  gewährt  werden  können.

Entschließt  sich  die  Gemeinde  dagegen  zur  Renten-Zahlung,  so  wird  die
Rente  für  jeden  einzelnen  Censiten  festzustellen  und  von  demselben  gerichtlich
anzuerkennen  seyn.  Auch  wird  es  räthlich  seyn,  daß  der  Gemeinde  das  Recht
eingeräumt  werde,  im  Falle,  daß  ein  Censit  seinen  Grundbesitz  ganz  oder  zum
Theil  verkaufen,  oder  daß  er  versterben  sollte,  das  auf  seinen  Antheil  gekommene
  Ablösungs-Kapital  selbst  einfordern  zu  können.  Von  selbst  versteht  sich,
daß  davon  die  inzwischen  bereits  gezahlten  Tilgungs-Prozente  vorher  abgezogen
  und  dem  betreffenden  Censiten  zu  Gute  gerechnet  werden.  Daneben
mag  sich  die  Gemeinde  bis  zur  gänzlichen  Abzahlung  der  Ablösungssumme  jedenfalls
  die  ursprünglichen,  ihr  vom  Staats-Fiskus  abgetretenen  Rechte  gegen  die
einzelnen  Censiten  und  deren  Grundbesitz  vorbehalten.

Was  sonst  noch  zur  Sicherstellung  der  Gemeinden  zu  geschehen  habe,  muß
dem  Ermessen  der  vermittelnden  Behörden,  bezüglich  den  Anträgen  der  betreffenden
  Gemeinden  überlassen  werden.

18.

Sollten  einzelne  Pflichtige  zu  den  von  der  Gemeinde  für  ihre  Sicherstellung
  erforderlichen  Erklärungen  sich  nicht  herbeilassen,  aber  auch  eine  Anerkennung
  der  ihren  Grundstücken  aufruhenden  ursprünglichen  Verbindlichkeit
der  Gemeinde  gegenüber  verweigern,  diese  aber  gleichwohl  den  Abtretungsvertrag
  mit  dem  Staat;-Fiskus  einzugehen  sich  entschließen,  so  hat  sie  diesen
Widerspruch  vor  dem  endlichen  Abschlusse  des  Vertrages  anzuzeigen.  Erfolgt
derselbe  dann  dieses  Widerspruchs  ungeachtet,  so  wird  der  betreffende  Prokurator
  des  Staats-Fiskus  auf  Verlangen  der  Gemeinde  beauftragt  werden,  die
Widersprechenden  im  Namen  der  Gemeinde,  aber  auf  Kosten  der  Staatékasse,
zur  Anerkennung  ihrer  ursprünglichen  Verbindlichkeit  im  Rechtswege  anzuhalten.
        <pb n="116" />
        100

Nach  Abschluß  des  Ablösungsvertrages  erst  zur  Sprache  kommende  Verweigerungen
  oder  Irrungen  hat  die  Gemeinde  auf  ihre  Kosten  selbst  zu  beseitigen.


19.

Um  die  Vortheile  einer  Ablösung  durch  die  Gemeinden  noch  weiter  zu
vermehren,  soll  nicht  nur  den  Gemeinden  gestattet  seyn,  im  Laufe  der  Tilgungs-Periode
  die  jährliche  Tilgungs-Rente  zu  erhöhen,  oder  Abschlagszahlungen
  auf  das  Kapital  selbst  zu  machen,  (wobei  jedoch  der  obige  Abzug
von  10  Procent  nicht  eintritt,  auch  vorausgesetzt  wird,  daß  dieselben  nicht
in  zu  kleinen  Beträgen  erfolgen),  sondern  es  soll  auch  jedem  einzelnen  Censiten
  die  Abzahlung  seines  Ablôsungs-Kapitals  unter  nachstehenden  Bedingungen
  gestattet  seyn.

Der  zur  Ablösung  Geneigte  hat  dem  Gemeinde-Rechnungsführer  wenigstens
  6  Wochen  vor  dem  Verfall-Termine  der  von  der  Gemeinde  dem  Staats-Fiskus
  zu  zahlenden  Rente  Anzeige  zu  machen  und  das  ursprünglich  ihm  zugetheilte
  Ablösungs-Kapital  zu  benennen,  dieser  hat  davon  dem  Rentamte  des
Bezirkes  unter  Angabe  des  Betrages  der  von  dem  Betheiligten  zeither  entrichteten,
  abzulösenden  Rente  alsbald  Anzeige  zu  machen  und  um  eine  Berechnung
zu  bitten,  wie  viel  der  Ablösungslustige  neben  der  nächsten  fälligen  Rente  unter
  Berücksichtigung  der  bereits  erfolgten  theilweisen  Tilgung  zu  zahlen  habe,
um  den  auf  ihn  fallenden  Theil  des  Ablösungs-Kapitals  zu  tilgenz  das  Rentamt
  wird  dem  Rechnungsführer  der  Gemeinde  das  Ergebniß  eröffnen  und  dieser
  hat  dann  den  Betrag  bei  der  nächsten  Zahlung  der  Rente  mit  abzuliefern,
worauf  diese  außerordentliche  Zahlung  der  Gemeinde  am  Kapital  abgeschrieben
wird,  dergestalt,  daß  sich  für  die  Zukunft  auch  die  von  der  Gemeinde  jährlich
zu  zahlende  Rente  entsprechend  vermindert.

Ueber  alle  Zahlungen,  welche  über  die  ursprüngliche,  vertrag  mäßig
  festgesetzte  Rente  hinaus  geleistet  werden,  kann  jedoch  nur  die  Haupt-Staatskasse
  giltig  quittiren.  Die  Gemeinden  haben  daher  dafür  zu  sorgen,
daß  die  ihnen  von  den  Rentämtern  über  solche  Zahlungen  ausgestellten  Interims-Quittungen
  gegen  Quittungen  der  Haupt-Staatskasse  (gegenwärtig  noch
der  Kammer-Centralkasse)  ausgetauscht  werden.  Ueber  die  Ablösung  hat  die
Gemeinde  dem  Betheiligten  eine  Bescheinigung  auszustellen.

20.
Alle  Ausfertigungen,  welche  in  Ausführung  vorstehender  Bestimmungen
ergehen,  erfolgen  sportelfrei.
        <pb n="117" />
        101

21.

Wo  Rittergutsbesitzer  mit  den  ihnen  zu  grundherrlichen  Abgaben  Verpflichteten
  über  die  Ablösung  sich  nicht  einigen  können  und  der  eine  oder  der  andere
  Theil  wünschen  sollte,  daß  die  Ablösung  durch  Vermittelung  der  Gemeinde
erleichtert  werde,  wird  das  Großherzogliche  Staats-Ministerium  auf  Anrufen
des  Berechtigten  oder  der  Gemeinde  besondere  Aufträge  aon  Beamte  zur  Vermittelung
  eines  solchen  Vergleiches  ertheilen.  Die  Kosten  hierfür  fallen,  sofern  nicht
der  zu  Stande  gebrachte  Vertrag  ein  Anderes  festsetzt,  dem  Antragsteller  zur  Last.

Schließlich  macht  das  Großherzogliche  Staats-Ministerium  wiederholt
darauf  aufmerksam,  daß  vorstehende  Bestimmungen  nur  auf  diejenigen  Gemeinden
  Anwendung  finden,  mit  welchen  vor  Ablauf  des  Jahres  1851  die
Ablösungsverträge  zu  Stande  gekommen  sind.

Die  Gemeinden,  welche  ihren  grundbesitzenden  Mitgliedern  obige  Vergünstigungen
  zuwenden  wollen,  mögen  sich  daher  damit  um  so  mehr  beeilen,  als
nach  Ablauf  des  Jahres  1856  ohnehin  die  Provokations-Befugniß  des  Berechtigten
  nach  Maßgabe  des  §.  9  des  Ablösungsgesetzes  vom  18.  Mai  1848
eintritt  und  eine  Abänderung  dieses  Gesetzes  zu  Gunsten  der  Verpflichteten,
wie  sie  seither  hie  und  da  in  Aussi  icht  genommen  wurde,  nicht  weiter  zu  erwarten
  steht.

Weimar  am  1.  März  1850.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-WMinisterium.
von  Watzdorf.  von  Wydenbrugk.  G.  Thon.

II.  In  Gemähheit  einer  Beschlußfassung  des  Großherzoglichen  Kirchenrathes
und  zu  Folge  höchster  Entschließung  sollen  künftig  diejenigen  Kandidaten,  welche
dereinst  in  das  Amt  eines  Ortageistlichen  eintreten  wollen,  in  höherem  Grade
aber  noch  diejenigen,  welche  dereinst  in  die  Stelle  eines  Superintendenten  befördert
  zu  werden  wünschen,  bei  ihren  Prüfungen  Proben  einer  gründlichen
theoretischen  und  praktischen  Bildung  in  der  Unterrichts=  und  Erziehungs-Kunde
ablegen.

Zur  Nachachtung  wird  dieses  hiermit  veröffentlicht.

Weimar  am  4.  Februar  1850.

Zweites  DOepartement  des  Großherzoglich  Sächsischen
Staats-Ministeriums.
von  Wydenbrugk.
        <pb n="118" />
        102

III.  Da  mit  der,  wenn  auch  blos  aͤußerlichen  Anwendung  des  sogenannten
  Chloroforms  zuweilen  bedeutende  Gefahr  selbst  fuͤr  das  Leben  verknuͤpft
ist,  zu  deren  gehöriger  Würdigung  und  Verhuͤtung  nur  diejenigen  Medicinal-Personen
  fuͤr  faͤhig  erachtet  werden  koͤnnen,  welchen  das  Verordnen  innerlicher
Mittel  zusteht:  so  wird  hierdurch  jedem  Andern  die  Anwendung  dieses  Mittels
untersagt.  Die  Apotheker  dürfen  dasselbe  nur  auf  Recepte  der  oben  bezeichneten
  Medicinal-Personen  verabfolgen.  Auf  den  Handel  zwischen  Apotheken
bezieht  sich  letztere  Bestimmung  nicht.

Jeder  Zuwiderhandlungsfall  wird,  vorbehältlich  der  etwaigen  weiteren
rechtlichen  Folgen,  mit  einer  Geldstrafe  von  zehen  Thalern  geahndet.

Weimar  am  11.  Februar  1850.

Erstes  Departement  des  Großherzoglich  Sächüschen
Staats-Ministeriums,  Wbtheilung  B.
von  Watzdorf.

IV.  Es  ist  neuerdings  sowohl  hier  als  auch  anderwärts  nicht  selten  vorgekommen,
  daß  Aeltern  die  Unfertigkeiten  ihrer  Kinder  gegen  die  Lehrer  in
Schutz  genommen,  ihre  Kinder  zur  Widerspenstigkeit  und  zur  Verweigerung  des
schuldigen  Gehorsams  veranlaßt  haben,  ja  sogar  ohne  Erlaubniß  der  Lehrer  in
die  Schulstuben  eingetreten  sind.

Es  ist  offenbar,  daß  dadurch  der  wohlthätige  Zweck  der  Schule,  welcher
ohne  das  Ansehen  der  Lehrer  nicht  erreicht  werden  kann,  vereitelt  wird.

Das  unterzeichnete  Staats-Ministerium  findet  sich  daher  veranlaßt,  darauf
  hinzuweisen,  daß  dergleichen  Vergehen  nicht  ungeahndet  bleiben  können,
daß  diejenigen,  welche  eine  gegründete  Beschwerde  gegen  einen  Lehrer  zu  haben
  glauben,  sich  nach  den  bestehenden  Verordnungen  lediglich  an  dessen  nächste
Aufsichtsbehörde  zu  wenden  haben,  und  fordert  zugleich  die  Ortsbehörden  des
Großherzogthumes  auf,  über  Aufrechterhaltung  der  Schulordnung  in  gemessenster
  Weise  zu  wachen.

Weimar  am  12.  Februar  1850.

Zweites  Departement  des  Großherzoglich  Söächfschen
Staats-Ministeriums.
von  Wydenbrugk.
        <pb n="119" />
        Uegierungs-Blatt

Großherzogthu  m
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

Nummer  6.  Weimar.  13.  März  1850.

Bekanntmachung.

Zufolge  höchsten  Befehls  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
das  nachstehende  Gesetz  über  die  Neugestaltung  der  Staatöbehörden  des  Großherzogthumes
  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  11.  März  1850.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Mandelsloh.

Wir  Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  4c.
haben  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtages  das  nachstehende
Gesetz  über  die  Neugestaltung  der  Staatsbehörden  des  Großherzogthumes

zu  erlassen  beschlossen:
15
        <pb n="120" />
        104

Erster  Absehnitt.
Die  Gemeindebehörden  als  unterste  Glieder  der  Staatsverwaltung.
g.  1.

Die  Gemeinden  haben  folgende  Zweige  der  Staatsverwaltung  in  unterster
Instanz  zu  besorgen,  bezuͤglich  besorgen  zu  lassen.
1.  Von  der  Polizei-Verwaltung.

a)  Den  Gemeindevorständen  liegt  die  Handhabung  der  Orts-Polizei  in  allen
ihren  einzelnen  Beziehungen  ob,  mit  Einschluß  der  bisher  von  den  Justiz-Behörden
  besorgten  Entgegennahme  und  Prüfung  der  Vertrage  über
Versicherungen  von,  innerhalb  des  Gemeindebezirkes  befindlichen  Mobilien
bei  auswärtigen  Versicherungsanstalten.

b)  Bei  vorkommenden  Verbrechen  und  Vergehen  hat  der  Gemeindevorstand
Anzeige  davon  an  das  Gericht  zu  machen,  in  den  gesetzlich  zulässigen
Fällen  Haussuchungen  anzustellen,  auch  bei  Verbrechen  oder  Vergehen
auf  frischer  That  das  Nothwendigste  öberhaupt  (z.  B.  Verhaftungen)
zu  verfügen,  beides  insoweit  die  polizeiliche  Wirksamkeit  an  sich  gestattet
  ist.

2.  Von  der  Rechtspflege  und  dem  Vormundschaftswesen.

1

Der  Gemeindevorstand  hat

a)  freiwillige  Subhastationen  von  Liegenschaften  und  Versteigerungen  beweglicher
  Gegenstände,  wenn  nicht  ein  Widerspruch  dagegen  vorliegt,  auf
Antrag  der  Betheiligten  vorzunehmen,  ohne  an  andere  Formlichkeiten
gebunden  zu  seyn,  als  die  von  den  Betheiligten  verlangten;
bei  nothwendigen  Subhastationen  von  iegenschaften  und  nothwendigen
Versteigerungen  von  beweglichen  Gegenständen  die  Versteigerungs-Termine
  zu  halten.  Die  Justiz-Behörde  hat  das  Einleitende  bis  zum  Licitations-Termine
  zu  verfügen  und  dem  Gemeindevorstande  vor  dem  abzuhaltenden
  Licitations-Termine  die  Kaufbedingungen  und  eine  Instruktion
  für  das  im  Termine  zu  Beachtende  zuzusenden.

Ferner  kann  der  Gemeindevorstand

auf  Verlangen  der  Betheiligten,  Pfandscheine,  Erbscheine,  Loosbriefe,
Kaufbriefe,  Schenkungsurkunden  und  andere  Vertragsurkunden  entwerfen
und  für  die  gerichtliche  Bestätigung  vorbereiten.

b

4
        <pb n="121" />
        105

g.  8.

Bei  jedem  im  Orte  vorkommenden  Todesfalle,  wo  Abwesende,  Minderjahrige
  oder  sonst  zu  Bevormundende  bei  der  Erbschaft  betheiligt  sind,  hat  der
Gemeindevorstand  für  vorläufige  Sicherstellung  des  Nachlasses  zu  sorgen,  wenn
nicht  Eins  der  Aeltern  oder  Großältern  des  Erbbetheiligten,  welchem  Nießbrauch
und  Verwaltung  des  fraglichen  Vermögens  zusteht,  zur  Zeit  im  Orte  anwesend  ist.

8.  4.

Den  Gemeindevorständen  liegt  es  ob,  auf  Verlangen  der  Behörden  Alters-,
  Abwesenheits=  und  Zustands-Vormünder  für  die  nach  Gesetzesvorschrift
einer  Bevormundung  unterliegenden  Gemeindeangehörigen  vorzuschlagen  und  die

ihnen  von  den  Behörden  übertragene  Aufsicht  über  Vormünder  in  ihrer  Vormundschaftsführung
  zu  übernehmen.
3.  Von  der  Staats-Finanz-Verwaltung.
g.  5.

Die  bisherige  Wirksamkeit  der  vom  Staate  angestellten  Orts-Steuereinnehmer
  hört  auf.  Die  Erhebung  aller  direkten  Steuern,  sowie  der  Brandkassebeiträge
  und  die  Ablieferung  derselben  an  das  Rechnungsamt  besorgt  die
Gemeinde  durch  von  ihr  zu  ernennende  und  von  ihr  zu  vertretende  Einnehmer,
welche  dafür  die  aus  der  Staatkasse  zu  bewilligenden  Hebegebühren  und  Prämien
  erhalten.

Für  die  von  den  Steuerpflichtigen  in  Rest  gelassenen  Abgaben  hat  jedoch
die  Gemeinde  nicht  zu  haften,  wenn  nur  der  Einnehmer  bei  der  zur  vorgeschriebenen
  Zeit  zu  bewirkenden  Ablieferung  der  von  ihm  erhobenen  Abgaben
das  Verzeichniß  derjenigen,  welche  den  Rest  schulden,  dem  Rechnungsamte  zur
Beitreibung  des  letztern  übergiebt.

Der  von  der  Gemeinde  bestellte  Orts-Steuereinnehmer  ist  verpflichtet,
die  Restanten  an  die  Abführung  der  rückständigen  Abgaben  durch  den  Gemeindediener
  oder  einen  dazu  besonders  anzunehmenden  und  zu  verpflichtenden
Diener  ein  Mal  gegen  die  gesetzlichen  Gebühren  auf  dieselbe  Weise  und  mit
derselben  Wirkung  erinnern  zu  lassen,  wie  die  zur  Beitreibung  von  offentlichen
Abgaben  beauftragten  Staatöbehörden.

Daß  diese  Erinnerung  fruchtlos  erfolgt  sey,  ist  in  dem,  dem  Rechnungs-=amte
  zu  übergebenden  Restverzeichnisse  zu  bemerken.

Bei  den,  den  Gemeinden  zu  bestimmenden  Ablieferungs-Terminen  ist  Rücksicht
  darauf  zu  nehmen,  daß  den  Orts  -Steuereinnehmern  ein  ausreichender,

15
        <pb n="122" />
        106

jedoch  in  keinem  Falle  mehr  als  vier  Wochen  nach  dem  letzten  Faͤlligkeits-Termine
  betragender  Zeitraum  zur  Vornahme  dieser  Erinnerungen  verbleibe.

g.  6.

Die  Kataster-Führung  wird  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  11.  März
1839  besorgk.

S#7.
Allgemeine  Bestimmung.

Den  Niederschreibungen  und  Urkunden,  welche  die  Gemeindevorstände  in
den  zu  ihrem  Geschäftsbereiche  gehörigen  amtlichen  Angelegenheiten  aufnehmen,
steht  öffentlicher  Glaube  zu,  dafern  die  Niederschreibungen  von  dem  Bürgermeister
  (Schuldheißen),  bezüglich  nach  dessen  Anordnung  von  einem  Mitgliede
des  Ortsvorstandes  entweder  unmittelbar  oder  unter  der  Leitung  und  Mitunterschrift
  desselben  durch  einen  verpflichteten  Schriftführer  ausgenommen,  den
anwesenden  Betheiligten  vorgelesen  und  von  denselben  mit  unterschrieben  worden,
  was  aber  die  auögefertigten  Urkunden  betrifft,  dafern  diese  von  dem
Bürgermeister  (Schuldheißen)  oder  von  dessen  Stellvertreter  vollzogen  und  mit
dem  Gemeindesiegel  versehen  sind.

Zweiter  Absehnitt.
Die  Staatsbehördemn.
A.  Polizei-Behörden.

g.  8.

Die  Justiz-Aemter  und  Gerichte  in  ihrer  Eigenschaft  als  Polizei=  und
Verwaltungs-Behörden,  die  Hospital-Kommissionen,  die  in  den  Städten
Weimar,  Eisenach  und  Jena  bestehenden  Polizei-Kommissionen,  die  Chaussee-Kommissionen,
  die  kandräthe  und  die  Landes-Direktion  sind  aufgehoben.  Für
Polizei-Verwaltungsang  heiten  bestehen  künftig,  außer  den  Gemeindebehörden
  mit  den  ihnen  übertragenen  Funktionen  dieser  Art,  bleibend  und  landesgesetzlich
  nur

1)  die  Bezirks-Direktoren  mit  den  ihnen  für  bestimmte  Gegenstände  beigegebenen
  Bezirksausschüssen  und
2)  das  Staats-Ministerium.

Die  für  vorübergehende  Zwecke  bestellten  Kommissionen  und  die  ortögesetzlich

  bestehenden  Armen=  und  Hospital-Aufsichtsbehörden  dagegen  bleiben  in
        <pb n="123" />
        107

Wirksamkeit,  nur  mit  dem  Unterschiede,  daß  letztere  künftig  unter  den  betreffenden
  Stadtrathen  stehen.  Ebenso  bleibt  die  vertragsmäßig  bestehende  Ober-Post-Inspektion
  fürerst  noch  in  ihren  seitherigen  Verhältnissen.

2

3

Die  Bezirks-Direktoren  und  die  Bezirksausschüsse.
g.  9.

Den  Bezirks-Direktoren  liegt  ob  die  gesammte  polizeiliche  Thaͤtigkeit  im
weiteren  Sinne,  insoweit  sie  nicht  entweder  den  Gemeindevorstaͤnden  oder  dem
Staats-Ministerium  überwiesen  ist,  insonderheit

1)  die  Theilnahme  an  den  Gemeindeangelegenheiten  in  den  durch  die  neue

„

Gemeindeordnung  bezeichneten  Fällen;

die  Aufsicht  über  die  ortspolizeiliche  Thätigkeit  der  Gemeindevorstände
(C.  1),  sowie  die  erstinstanzliche  Besorgung  der  gesammten  nicht  blos
örtlichen  Polizei-Geschäfte  im  weiteren  Sinne,  mit  Einschluß  des  Wege-,
Wasser=  und  Ufer-Bauwesens,  der  Marsch=  und  Militar-Verpflegungsangelegenheiten,
  sowie  der  Militär=  Aushebung,  überhaupt  die  Besorgung
  aller  derjenigen  den  Gemeindevorständen  nicht  übertragenen  Geschäfte,
  welche  bisher  den  unteren  Polizei=  und  Verwaltungs-Behörden,
  den  Chaussee-Kommissionen  und  den  Landräthen  zugewiesen  waren
und  den  Polizei-Behörden  auch  fernerhin  überlassen  sind;

die  Besorgung  derjenigen  Geschafte,  welche  der  Landes-Direktion  zustanden
  und  nicht  nach  den  später  folgenden  Bestimmungen  ausdrücklich
dem  Staats-Ministerium  überwiesen  sind,  insbesondere  auch  die  Ertheilung
  von  persönlichen  Konzessionen  zum  Hôkenkram  und  zu  solchen  nicht
in  das  Gebiet  des  Handels  und  Fabrik-Wesens  übergreifenden  Gewerben,
welche  nach  §.  18  des  Innungsgesetzes  vom  15.  Mai  1821  durch  unzünftige
  Arbeiter  betrieben  werden  können,  endlich  zu  Gewerben,  welche
nicht  innungsmäßig  betrieben  werden,  wie  Peitschenstockmachen,  Pfeifenkopfschneiden,
  Hausschlachten,  Korb=  und  Sieb-Machen,  Scheerenschleifen,
Topfbinden  2c.,  jedoch  mit  der  Bestimmung,  daß  vor  Ertheilung  einer
Konzession,  welche  nur  das  örtliche  Interesse  berührt,  die  betreffende
Gemeinde  gehört  werden  muß;

4)  die  nächste  Wahrung  der  Landes-Hoheitsrechte;
5)  die  Verpflichtung  der  Staatsbürger;
6)  die  Prüfung  und  Feststellung  der  Gebührenansäße  der  Gemeindevorstände

  in  Gemeindeangelegenheiten  auf  Anrufen  der  Betheiligten.
        <pb n="124" />
        108

g.  10.

Den  Bezirks-Direktoren  steht  ein  von  den  Gemeinden  des  Bezirkes  gewählter
  Bezirksausschuß  zur  Seite,  welcher  berufen  ist,  bei  der  Entscheidung
und  Berathung  bestimmter  Gegenstände  mitzuwirken  und  die  Amtsthätigkeit  der
Bezirks-Direktoren  in  ihren  allgemeinen  Beziehungen  zu  überwachen.

Das  Amt  eines  Mitgliedes  des  Bezirköausschusses  ist  ein  Ehrenamt.  Es
werden  daher  nur  Wegegelder  denjenigen,  welche  am  Sitze  des  Ausschusses
nicht  wohnen,  von  den  Gemeinden  des  Bezirkes  vergütet.  Abgelehnt  kann  dieses
  Amt  nur  von  demjenigen  werden,  welcher  entweder  das  60.  Lebensjahr
zurückgelegt  hat,  oder  zu  bescheinigen  vermag,  daß  er  nicht  im  Stande  ist,
den  mit  diesem  Amte  verbundenen  Aufwand  zu  bestreiten,  oder  die  unmittelbar
  vorhergehenden  drei  Jahre  schon  Mitglied  des  Bezirköausschusses  war.

d.  11.
Von  den  im  C.  9  bezeichneten  Geschaften  des  Bezirks-Direktors  sind
a)  unter  Mitwirkung  des  Bezirksausschusses  und  zwar  durch  die  Entscheidung
desselben  folgende  zu  erledigen:

1)  die  Berufungen  gegen  Entscheidungen  der  Gemeinden  oder  Gemeinderathe
  in  eigentlichen  Gemeindeangelegenheiten,  insbesondere  gegen  die  von
den  Gemeinden  ausgesprochenen  Verweigerungen  der  ausdrücklichen  Aufnahme
  in  den  Gemeinde=  und  Heimaths-Verband  und  der  Verheirathung;

2)  die  Anträge  auf  Erlaubniß  zur  Vereheltchung  vor  erfülltem  24.  Lebensjahre,
  wenn  die  Gemeinde  für,  der  Bezirks-Direktor  aber  gegen  Gewährung
  der  Erlaubniß  sich  ausgesprochen  hat;

3)  die  Bestellung  der  Feuer-Löschdirektoren;

4)  diejenigen  Gemeinde=  und  sonstigen  Angelegenheiten,  welche  sonst  noch
in  den  Landesgesetzen  der  Entscheidung  des  Bezirksausschusses  zugewiesen
  sind  und  ferner  etwa  zugewiesen  werden.

g.  12.
b)  Eine  bloße  Berathung  durch  den  Bezitksausschuß  tritt  ein
1)  bei  allen  vorzugsweise  aus  der  Staatskasse  zu  bestreitenden  groͤßeren
Bauten  oder  sonstigen  Anlagen  im  Bezirke;
2)  bei  allgemeinen,  das  Interesse  des  Bezirkes  berührenden  polizeilichen
Maßregeln,  sofern  nicht  Gefahr  auf  dem  Verzuge  haftet;
3)  bei  der  Vorbereitung  gesetzgeberischer  Arbeiten  für  den  ganzen  Bezirk
und  bei  dem  Erlasse  von  Orts-Statuten  der  Gemeinden;
        <pb n="125" />
        109

4)  in  allen  den  Faͤllen,  in  denen  von  der  Staatsregierung  das  Gutachten
des  Bezirksausschusses  erfordert  wird  oder  in  welchen  der  Bezirks-Direktor
  dasselbe  aus  eigenem  freien  Antriebe  hören  will.

g.  18.
Der  Bezirksausschuß  in  seiner  Mehrheit  ist  überpies  befugt,  Auskunft
über  die  an  seine  Mitwirkung  gebundenen  Gegenstände  vom  Bezirks-Direktor
zu  erfordern  und  über  letztern  bei  dem  Staats-Ministerium  Beschwerde  zu  führen.

g.  14.

Alle  übrige  zur  Kompetenz  des  Bezirks-Direktors  gehörige  Geschäftsangelegenheiten
  (§.  9  vergl.  mit  §F.5.  11  und  12)  besorgt  derselbe  selbstständig
und  ohne  Zuziehung  des  Bezirksausschusses,  dafern  er  letztere  nicht  aus  eigenem
freien  Antriebe  beschließt.

g.  15.

Die  Staatsregierung  ist  ermächtigt,  einzelnen  Gemeindebehörden  diejenigen
  Dienstobliegenheiten  der  Bezirks-Direktoren  zu  übertragen,  bei  welchen
der  Bezirksausschuß  nicht  konkurrirt  (.  14),  mit  Ausnahme

1)  des  Landes-Chaussee-,  des  Ufer=  und  Wasser-Bauwesens;
2)  der  Leitung  aller  Marsch=  und  nicht  blos  örtlichen  Militär-Verpflegungsangelegenheiten,
  sowie  der  Aushebung  zum  Kriegsdienste  und
3)  der  Erörterung  und  Entscheidung  streitiger  Heimathsfragen.
.  16.

Der  Bezirksausschuß  tritt  auf  Einladung  des  Bezirks-Direktors  regelmäßig
  in  jedem  Monate  (wenn  dieses  als  nöthig  sich  zeigt)  zusammen,  kann  in
dringenden  Fallen  aber  auch  außerordentlich  von  ihm  berufen  werden.  Die
Sitzungen  des  Bezirksausschusses  sind  in  der  Regel  öffentlich  und  werden  vom
Bezirks-Direktor  geleitet.  Zur  Gültigkeit  der  Beschlüsse  wird  die  Theilnahme
von  zwei  Dritttheilen  der  Mitglieder  erfordert.  Es  entscheidet  die  Stimmenmehrheit
  und  bei  Stimmengleichheit  die  Stimme  des  Vorsißenden.

Zu  Berathungen  über  die  Amtsthätigkeit  des  Bezirks-Direktors  kann  der
Bezirksausschuß  sich  in  nichtöffentlicher  Situng  ohne  Zuziehung  des  Bezirks-Direktors
  versammeln.  Für  einen  solchen  Fall  wird  vom  Bezirksausschusse  aus
seiner  Mitte  ein  Vorstand  gewählt.

S.  17.

Die  Bezirksausschüsse  bestehen  aus  dem  Bezirks-Direktor  und  einer  Anzahl

  von  Männern,  welche  der  Zahl  der  innerhalb  des  Geschäftösprengels  des
        <pb n="126" />
        110

Bezirks-Direktors  enthaltenen  Wahlbezirke  für  die  Wahlen  der  Volksvertreter
zum  Landtage  gleich  ist.  In  jedem  solchen  Bezirke  wird  ein  Mitglied  des  Bezirksausschusses
  und  für  die  Fälle  der  Behinderung  desselben  ein  Stellvertreter
auf  drei  Jahre  gewählt.

Die  Wahl  der  Mitglieder  des  Bezirksausschusses  und  ihrer  Stellvertreter
erfolgt  auf  Anordnung’  des  Bezirks-Direktors  nach  den  für  die  Wahl  der  Volksvertreter
  durch  das  Gesetz  vom  17.  November  1848  gegebenen  Vorschriften.
Eine  Abänderung  dieser  letzteren  tritt  hier  nur  insofern  ein,  als  die  Wahlbarkeit
daran  geknüpft  ist,  daß  der  Bezirksabgeordnete  seinen  wesentlichen  Wohnsitz  in
dem  betreffenden  Bezirke  haben  muß.  Auch  bedarf  es  einer  Einsendung  der
Listen  der  stimmberechtigten  Wähler  an  den  Bezirks-Direktor  vor  der  Wahl  nicht.

S.  18.

Nach  Vollendung  der  Wahlen  in  den  einzelnen  Wahlorten  sind  die  Wahllisten
  und  Protokolle  an  den  Bezirks-Direktor  einzusenden.  Von  diesem  wird
das  Ergebniß  geprüft  und  festgestellt,  der  darnach  Gewählte  von  der  auf  ihn
gefallenen  Wahl  in  Kenntniß  gesetzt  und  aufgefordert,  binnen  einer  angemessenen,
  wenigstens  achttägigen  Frist  zu  erklären,  ob  er  einen  gesetzlichen  Befreiungs-=grund
  geltend  machen  will.

Der  Bezirks-Direktor  hat  sodann  die  wegen  abgelehnter  Wahlen  oder
wegen  eines  auf  das  Ergebniß  der  Wahl  Einfluß  habenden  wesentlichen  Mangels
  bei  der  einen  oder  der  andern  Ortswahl  in  dem  betreffenden  Orte  etwa
nöthigen  neuen  Wahlen  anzuordnen,  nach  Vollendung  des  ganzen  Wahlgeschäfts
aber  das  Ergebniß  der  Wahlen  offentlich  bekannt  zu  machen.  Die  endliche
Entscheidung  über  die  Gültigkeit  einer  Wahl,  wenn  solche  angefochten  wird  oder
sonst  in  Zweifel  gezogen  werden  kann,  steht  dem  Bezirksausschusse,  falls  aber
nicht  einmal  die  Wahl  der  vollen  Haälfte  seiner  Mitglieder  ihrer  Gültigkeit
nach  unbestritten  seyn  sollte,  dem  Staats-Ministerium  zu.

.  19.

Eé  bestehen  hinsichtlich  der  Bezirks-Direktoren  fünf  Bezirke:  zwei  im  Weimarischen
  Kreise,  zwei  im  Eisenachischen  Kreise,  der  Neustädrische  Kreis  bildet  den
fünften  Bezirk.  Die  Abgrenzung  der  vier  ersteren  Bezirke  bleibt  der  Staatsregierung
  ebenso  vorbehalten,  wie  die  Bestimmung  der  Sitze  der  Bezirks-Direktoren.

Jedem  Bezirks-Direktor  wird  ein  zur  Stellvertretung  geeigneter  Sekretär
und  das  sonst  nöthige  Hülfsarbeiter-Personal  beigegeben.  Der  Bezirks-Direktor
  sowie  der  Bezirksausschuß  können  sich  in  ihren  Geschäften  dee  technischen
  Beirathes  und  der  Beihülfe  von  Sachverständigen  bedienen.  Für  Bauan-
        <pb n="127" />
        111

gelegenheiten  wird  dem  Bezirks-Direktor  ein  Land-Baumeister  beigegeben,  welcher
  Ersterem  in  Bau-Polizei-Angelegenheiten  kechnischen  Beirath  zu  ertheilen
und  bei  Verwaltung  des  Staats-Bauwesens  die  durch  besondere  Instruktion
zu  bestimmenden  Funktionen  zu  üben  hat.

#.20.
II.  Das  Staats-Ministerium.

Von  dem  bisherigen  Wirkungskreise  der  Landes-Direktion  erhäált  das
Staats-Ministerium  zu  seinen  dermaligen  verfassungsmäßigen  Obliegenheiten  als
oberste  Verwaltungsbehörde  des  Großherzogthumes

1)  alle  diejenigen  Geschäfte,  deren  Besorgung  bisher  der  Landes-Direktion
als  Zentral-Polizei-Behörde  übertragen  war;z
2)  die  Oberaufsicht  über  alle  Verwaltungsbeamte  und  zu  diesem  Zwecke  die
Anordnung  von  Revisionenz
8)  die  allgemeine  Obsorge  für  den  Gesundheitszustand  mit  Inbegriff  der
Anstellung  und  Beaufsichtigung  aller  Medizinal-Beamten  und  derjenigen
öffenrlichen  Anstalten,  welche  auf  die  Sicherung,  Erhaltung  oder  Wiederberstellung
  der  Gesundheit  sich  beziehen;  die  Verpflichtung  der  höheren
Medizinal-Beamten;
4)  die  obere  Leitung  der  Militäk-Angelegenheiten  und  der  Militär-Oekonomie;

5)  die  obere  Leitung  des  Gensdarmerie-Korps;
6)  die  Beaufsichtigung  der  anderen  Behörden  nicht  untergebenen  Landesanstalten,
  namentlich
der  Landes-Lotterie,
der  Strafhäuser,
des  Besserungshauses,
der  Leihhäuser  zu  Weimar  und  zu  Eisenach,
der  Zentrol-Baumschule,
der  Pensions-Anstalt  für  Witwen  und  Waisen  der  Medizinal-Personenz
7)  die  Ertheilung  der  Konzessionen  für  Handel  und  Gewerbe,  soweit  sie  nicht
dem  Bezirké-Direktor  zugewiesen  ist,  nach  vorgängigem  Gehör  der  betreffenden
  Gemeinde  bei  Konzessionen,  welche  nur  das  örtliche  Interesse  berühren;
8)  die  zweitinstanzliche  Entscheidung  bei  Berufungen  gegen  Erkenntnisse  der
für  vorübergehende  öffentliche  Zwecke  gesetzlich  geordneten  besonderen
Kommissionen,  insbesondere  der  Expropriations-Kommissionen  für  Eisenbahnbauten
  in  den  Fallen  der  F.5S.  17  und  31  des  Gesetzes  vom  2.  Februar
16
        <pb n="128" />
        112

1842  und  der  General-Kommission  für  die  Ablösung  grundherrlicher
Rechte  nach  §.  205  des  Gesetzes  vom  18.  Mai  1848;

9)  die  Verwilligung  aus  dem  Fonds  zur  Unterstützung  bei  Anschaffung  von
Löschgerathschaften;

10)  die  Ertheilung  der  zu  lotteriemaßigen  Ausspielungen  erforderlichen  Erlaubniß.

Außerdem  hat  das  Staats-Ministerium  die  von  den  Landesregierungen
bisher  besorgten  Landeshoheits-Sachen  wahrzunehmen  (F.  9,  Nr.  4).

g.  21.

In  Polizei-Verwaltungssachen  kann  von  den  Entscheidungen  der  Gemeindebehörden
  Berufung  an  den  Bezirks-Direktor,  bezüglich  —  wo  der  Bezirksausschuß
  konkurrirt  —  an  diesen,  von  den  Entscheidungen  dieser  Behörden
aber  an  das  Staats-Ministerium  eingelegt  werden,  soweit  nicht  die  Entscheidung
  des  Bezirksausschusses  als  eine  endgültige  ausdrücklich  in  den  Gesetzen
bezeichnet  ist.

.  22.

Die  Bezirks-Direktoren,  nicht  aber  die  Bezirksausschuͤsse,  sind  berechtigt,
für  ihre  amtlichen  Handlungen  nach  Maßgabe  der  bestehenden  Sportel-Gesetze
Sporteln  und  Gebühren  zu  berechnen,  soweit  dergleichen  in  Polizei-Verwaltungssachen
  überhaupt  zulassig  sind  und  mit  Ausnahme  von  Transport-Kosten
und  Tagegeldern.

B.  Justiz-Behörden.
g.  23.

Für  die  Rechtspflege  bestehen  künftig,  außer  den  Gemeindebehörden  mit
den  ihnen  nach  §.5.  2  bis  4  übertragenen  Befugnissen  und  außer  den  Geschwornengerichten
  für  die  durch  die  Straf-Prozeß-Ordnung  bestimmten  Sachen,  sowie
  außer  den  Militär-Gerichten  für  die  denselben  zuzuweisenden  Militär-Strafsachen
  und  außer  dem  Universitäts-Amte  für  die  vor  dasselbe  gehörigen
Sachen  nur:

I.  Justiz-Aemter  oder  Stadtgerichte,
II.  Kreisgerichte,
III.  ein  Appellations-Gericht,
IV.  das  Ober-Appellations-Gericht.

Die  Patrimonial-Gerichte  und  die  privilegirten  Gerichtsstände  der  Personen
  und  Sachen  werden,  nach  Maßgabe  der  besonderen  Gesetze  hierüber,
aufgeboben.
        <pb n="129" />
        113

I.  Die  Justiz-Aemter,
#.  24.

Jedem  Justiz-Amte  steht  ein  Justiz-Amtmann  als  Einzelrichter  vor,  welcher
  zugleich  die  Stellung  als  Mitglied  des  Kreisgerichtes,  zu  dessen  Sprengel
der  Amtsbezirk  gehört,  hat  und  als  solches  verwendet  werden  kann.

#.  25.

Die  Art  und  Zahl  der  ihm  beizugebenden  Subaltern-Beamten,  sowie  die
Bestimmung  der  geographischen  Bezirke  und  der  Sitze  dieser  Behörden,  bleibt
der  Staatsregierung  vorbehalten.

IU.  Die  Kreisgerichte.
g.  26.

Fuͤr  jeden  der  drei  Kreise  des  Großherzogthumes  besteht  ein  kollegialisch
besetztes  Kreisgericht,  unter  dem  Vorsitze  eines  Kreisgerichts-Direktors.

Die  Kriminal-Gerichte  dagegen  sind  aufgehoben.

g.  27.

Die  Sitze  der  Kreisgerichte  und  die  Zahl  ihrer  Mitglieder,  sowie  das

Subalternen-Personal  derselben  hat  die  Staatsregierung  zu  bestimmen.
III.  Das  Appellations-Gericht.
28.

Im  Großherzogthume  soll  ein  Justiz-Kollegium  als  Appellations-Gericht
bestehen.  Ueber  die  Besetzung  des  Gerichtes  wird  besondere  Verfügung  erfolgen.
.  29.

Die  Staatsregierung  hat  den  Sitz  des  Appellations-Gerichtes  zu  bestimmen.

g.  30.

Das  Appellations-Gericht  tritt  in  allen  Beziehungen  der  Rechtspflege,
binsichtlich  deren  nicht  etwas  Anderes  bestimmt  ist,  an  die  Stelle  der  beiden
Landesregierungen,  welche  aufgehoben  werden.

Zu  I  III.

Allgemeine  Bestimmungen  über  die  Kompetenz  der  Justiz-Aemter,  der  Kreiögerichte
  und  des  Appellations-Gerichtes.

g.  31.

Die  Zustaͤndigkeit  der  Einzelrichter,  der  Kreisgerichte  und  des  Appellations-Gerichtes,
  sowie  der  Instanzen-Zug  in  Strafsachen  ist  durch  die  Straf-Prozeß-Ordnung,
  die  Kompetenz  derselben  und  der  Instanzen-Zug  in  bürger-16

  *
        <pb n="130" />
        114

lichen  Rechtsstreitigkeiten  wird  bis  zur  Einführung  einer  Civil-Prozeß-Ordnung
  durch  ein  besonderes  Gesetz  geordnet,  welches  zugleich  über  die  Befugnisse
  und  Obliegenheiten  der  Gerichte  in  Ansehung  der  Gegenstände  der  freiwilligen
  Gerichtöbarkeit  und  des  Vormuwschaftswesens  Bestimmung  trifft.
IV.  Das  Ober-Appellations-Gericht.
g.  82.

Das  Ober-Appellations-Gericht  zu  Jena  besteht  als  gemeinschaftliches
oberstes  Gericht  der  zu  dem  Bezirke  desselben  vereinigten  Staaten  fort,  und
der  Staatsregierung  bleibt  es  vorbehalten,  die  Ausdehnung  dieses  Bezirkes
auch  auf  solche  Staaten,  welche  bis  jetzt  an  dem  Ober-Appellations-Gerichte
zu  Zerbst  Theil  nahmen,  durch  Staatsvertrag  herbeizufuͤhren.

g.  83.

Hinsichtlich  der  Verhaͤltnisse  und  der  Zuständigkeit  des  Ober-Appellations-Gerichtes
  behaͤlt  es  bei  den  deshalb  bestehenden  Bestimmungen  sein  Bewenden,
insofern  solche  nicht  durch  die  Straf-Prozeß-Ordnung  und  durch  das  Gesetz
uͤber  die  Zustaͤndigkeit  der  Gerichte  und  uͤber  den  Instanzen-Zug  in  buͤrgerli—
chen  Rechtsstreitigkeiten  abgeaͤndert  werden.

V.  Die  Staatsanwaltschaft.
L

Bei  jedem  Kreisgerichte  und  zugleich  für  die  in  dessen  Sprengel  befindlichen
  Justiz-Aemter  wird  ein  Staatsanwalt,  bei  dem  Appellations-Gerichte
  ein  Ober-Staatsanwalt  und  bei  dem  Ober-Appellations-Gerichte,  da
nöthig,  ein  General-Staatsanwalt  angestellt,  welchem,  nach  Ermessen  der
Staatsregierung,  Gehülfen  beizugeben  sind.

Die  dienstliche  Stellung  der  Staatsanwälte  überhaupt  und  die  Funktion
derselben  in  Strafsachen  ist  durch  die  Straf-Prozeß-Ordnung  bestimmt;  ihre
Wirksamkeit  in  Bezug  auf  bürgerliche  Rechtssachen  bleibt  besonderer  gesetzlicher
Bestimmung,  namentlich  der  Civil-Prozeß-Ordnung,  vorbehalten.

VI.  Die  Anwaltschaft.
S#.35.

Die  Anwälte  werden  vom  Staats-Ministerium  unter  Anweisung  des  Wohnsites
  nach  Bedürfniß  ernannt.

Dieselben  können,  unter  Genehmigung  des  Staats-Ministeriums,  zu  einer
Anwaltskammer  zusammentreten,  deren  Organisation  und  Befugnisse  durch  die
Advokaten-Ordnung  bestimmt  werden  sollen.
        <pb n="131" />
        115

VII.  Das  Notariat.
g.  36.

Die  Ernennung  der  Notare,  sowie  die  Bestimmung  der  Zahl  und  des
Wohnortes  derselben,  bleibt  dem  Staats-Ministerium  überlassenz  es  sollen  aber
nur  Anwalte  zu  Notaren  ernannt  werden.

Die  Bestimmung  ihrer  Befugnisse  bleibt  der  Rotariats-Ordnung  vorbehalten.

VIII.  Das  Staats-Ministerium.
g.  37.

Zu  dem  Geschäftsbereiche  des  Staats-Ministeriums  in  Justiz-Sachen  gehören:


1)  alle  Gnadensachen  im  Gebiete  der  Rechtspflege  mit  Einschluß  der  Volljahrigkeitserklärungen
  und  Ehetrennungen  aus  landesfürstlicher  Machtvollkommenheit;


2)  die  Anordnung  von  Prüfungen  und  die  Stellenbesetzungen  in  diesem  Gebiete,
  nach  Anhörung  des  Vorschlages  des  Appellations-Gerichtes,  die
Ernennung  der  Anwälte  und  Notare,  nach  Anhörung  des  Gutachtens  der
Anwaltskammer,  sobald  eine  solche  besteht;

3)  die  Oberaufsicht  über  alle  Justiz-Beamte,  Notare  und  Anwälte  und  zu
diesem  Zwecke  die  Anordnung  von  Revisionen;

4)  die  Anweisungen  an  die  Staatsanwalrschaft;

5)  die  Leitung  der  Landes-Justiz-Gesetzgebung,  sowie  die  Veranlassung  gemeiner
  Bescheide  und  Präjudicien,  mit  Vorbehalt  der  rücksichtlich  der
Gesetzgebung  auch  dem  Landtage  zustehenden  Initiative.

C.  Finanz-Behörden.
1.  Die  Rechnungs  ämter.
g.  38.

Als  Unterbehörden  in  Finanz-Sachen  werden  Rechnungsämter  errichtet.

Jedes  Rechnungsamt  umfaßt  in  der  Regel  einen  Justiz-Amtsbezirk,  doch
bleibt  vorbehalten,  für  solchen  Zweck  die  besondere  Gerichtsbezirke  bildenden
Städte  dem  Justiz-Amtöbezirke,  in  welchem  sie  liegen,  einzuverleiben,  wo  sich
dieses  ohne  Nachtheil  für  die  Geschäfte  als  ausführbar  darstellt.

g.  39.

Dem  Rechnungsamte  liegt  die  Erhebung,  bezuͤglich  rechtzeitige  Beitreibung
aller  in  seinem  Bezirke  faͤllig  werdenden  Staatseinnahmen,  mit  Ausschluß  der
indirekten  Abgaben,  und  die  Bestreitung  aller  lokalen  Amtsausgaben  ob.
        <pb n="132" />
        116

.  40.

Ferner  hat  das  Rechnungsamt  die  Brandkasse-Beiträge  in  derselben  Weise
wie  die  Steuern  von  den  Gemeinden  zu  erheden  und  an  die  Brand-Versicherungskasse
  einzusenden,  auch  auf  Anweisung  der  Haupt-Staatskasse  und  für
deren  Rechnung  die  Zahlungen  für  die  Brand-Versicherungskasse  zu  leisten.
Ueberhaupt  treten  als  Unterbehörden  in  Landes-Branvversicherungs-Angelegenheiten
  (C.  10  des  Gesetzes  vom  28.  August  1826)  die  Rechnungsämter  an
die  Stelle  der  Justiz-Aemter,  Stadträthe  und  Patrimonial-Gerichte.  Von  den
(5.  9,  Nr.  2  des  a.  Ges.  vorgeschriebenen)  Anmeldungen  von  Verträgen  über  Versicherung
  bei  einer  auswärtigen  Versicherungsanstalt  sollen  fortan  diejenigen  über
Versicherung  von  Immobilien  bei  den  Rechnungsämtern  erfolgen.  Dem  Finanz-Departement
  bleibt  übrigens  unbenommen,  in  besonders  dazu  geeigneten  Fällen
einzelne  Aufträge  in  Brand-Versicherungssachen  auch  den  Land-Baumeistern  und
ausnahmsweise  den  Bezirks-Direktoren  unmittelbar  zu  ertheilen.

.  41.

Die  Rechnungsämter  sind  endlich  die  Verwaltungsbehörden  erster  Instanz
in  allen  Finanz=  und  Brandversicherungs-Angelegenheiten  und  es  liegen  denselben
  in  dieser  Beziehung  alle  Verpflichtungen  ob,  welche  zeither  die  Rentämter,
Amts-Steuereinnahmen,  Floßkassen  und  Forstgelder-Einnahmen  zu  besorgen  hatten,
  namentlich  auch  die  Wahrung  des  nichtforstlichen  Staats-Grundbesitzes  in
Ansehung  der  Grenzen  und  in  jeder  andern  Beziehung,  nicht  minder  die  bisherigen
  Geschafte  der  Steuer-Lokal-Kommissionen,  sowohl  in  Leitung  des  gesammten
  Einkommen-Steuerwesens  als  in  Entscheidung  der  Reklamationen  in
erster  Instanz.  Zu  diesen  letztgenannten  Geschäften,  welche  die  erstinstanzliche
Entscheidung  über  Reklamationen  gegen  zu  hohe  Steuereinschätzung  zum  Gegenstande
  haben,  stehen  dem  Rechnungsamtmann  zwei  vom  Bezirksausschusse  gewählte
Beisitzer  bezüglich  deren  Stellvertreter  mit  gleich  entscheidender  Stimme  zur  Seite.

Die  Staatsregierung  ist  jedoch  ermachtigt,  auch  die  Geschäfte  der  Steuer-Lokal-Kommissionen
  zur  Erleichterung  des  Geschäftswesens  an  Gemeindebehörden
  zu  überweisen.

S.  42.

Als  Untereinnahmen  der  Rechnungsämter  sollen  an  den  Orten,  wo  nicht
alsbald  eine  Vereinigung  möglich  ist,  bis  auf  Weiteres  noch  die  Sportel-Einnahmen,
  die  Wildpretsgelder-,  Wasserzoll-,  Wege=  und  Brückengelder-Einnahmen
  und  die  hie  und  da  noch  vorhandenen  Kammergefälle-Einnahmen  besonders
bestehen.
        <pb n="133" />
        117

g.  48.

Fuͤr  die  Erhebung  und  untere  Verwaltung  der  Zoͤlle  und  indirekten
Steuern  bestehen,  wie  seither,  Steueraͤmter  und  Steuer-Recepturen,  Salzgelder-Einnahmen,
  Uebergangsstellen  und  Waaren-Kontrole-Stellen,  sowie  im  Amte
Ostheim  ein  Malzaufschlags-Amt,  welche  jedoch,  soweit  als  thunlich,  von  den
Beamten  der  Rechnungsämter  mit  verwaltet  werden  sollen.

Den  Steueraufsichtsdienst  hinsichtlich  der  Zölle  und  indirekten  Steuern
versehen,  wie  seither,  Ober-Kontroleure  und  bezüglich  Salinen-Kontroleure,
und  unter  ihnen  Steuer=  und  Salinen-Aufseher.

II.  Die  Forstbehörden.
.  44.

Unter  dem  Staats-Ministerium  stehen  Forst-Inspektionen,  welchen  die
Aufsicht  über  eine  angemessene,  nicht  zu  große  Anzahl  von  Forst-Revieren  und
die  Bewirthschaftung  des  Forst-Reviers  ihres  Wohnorts,  letztere  mit  Hülfe
eines  Beiförsters  oder  Forstgehülfen  übertragen  ist.

Die  jetzt  noch  vorhandenen  Oberforst-Aemter  sollen  bei  nächster  Gelegenheit
  in  solche  Forst-Inspektions-Bezirke  aufgelös't  werden.

.45.

Unter  den  Forst-Inspektionen  stehen  die  Revier-Verwaltungen  und  unter

diesen  das  Hülfs-Personal  an  Unterförstern,  Forstlaufern,  Kreisern.
g.  46.

Ebenfalls  unmittelbar  unter  dem  Staats-Ministerium  steht,  als  oberste  technische
  Behörde  für  das  Forstwesen  im  Großherzogthume,  die  Forst-Taxrations-Kommission.
  Ihr  liegt  unter  Mitwirkung  der  Forst-Inspektionen  ob,  die  Bewirthschaftungspläne
  für  die  Forste  zu  bearbeiten  und  an  das  Finanz-Departement
  einzusenden,  sowie  in  dessen  Auftrage  die  Einhaltung  der  Wirthschaftsvorschriften
  durch  Revision  der  Forste  zu  kontroliren  und  das  Ergebniß  vorzulegen.

Auch  hat  die  Forst-Taxrations-Kommission  unter  Zuziehung  eines  Forsters
oder  einiger  tüchtiger  Förster  die  Prüfung  der  Förster-Kandidaten  zu  bewirken.

III.  Die  Bergbaubehörden.

S.  47.

Bis  zum  Erlasse  eines  neuen  Bergbau-Gesetzes  besorgt  die  technischen  Geschäfte
  in  Bergbau-Angelegenheiten  unter  dem  Staats-Ministerium  ein  Berg-Inspektor.
  Derselbe  ist  zugleich  Betriebsbeamter  für  den  auf  Rechnung  des
S.taates  betriebenen  Bergbau  und  steht  in  dieser  Beziehung  unter  einer  vom
Finanz-Departement  unmittelbar  anzuordnenden  Kontrole.
        <pb n="134" />
        118

g.  4  o
DieSchichtmeistekiGeschäftebridemvomStaatebetricbenenBekgbau
besorgen  die  Rechnungsbeamten  des  Bezirkes.
IV.  Die  Landesvermessung  und  Steuer,TRevision.
9

.  49.
Unter  dem  Staats-Ministerium  steht  der  Landesvermessung  ein
Vermessungs-Direktor
vor.  Er  leitet  die  gesammten  Neuvermessungen  und  die  Aufstellung  der  Fundbücher
  und  besorgt  insoweit  die  Geschäfte  des  seitherigen  Vermessungs-Büreaus
und  der  Forstvermessungs-Kommission.  Ihm  ist  die  erforderliche  Anzahl  Geometer
  beigegeben,  welche,  sowie  die  Kataster-Geometer,  nach  vorgängiger  Prüfung
  und  Verpflichtung  auf  Kontrakt  angenommen  werden.
§#.  50.
Ebenfalls  unmittelbar  unter  dem  Staats-Ministerium  bestehen
Steuer-Revisoren,
in  bestimmte  Bezirke  vertheilt,  deren  Abgrenzung  dem  Staats-Ministerium
überlassen  bleibt.  Diese  haben  auf  dem  Grunde  der  von  der  Landesvermessung
gefertigten  neuen  Flurkarten  und  Fundbücher  durch  die  ihnen  beigegebenen  Kataster-Geometer
  die  Kataster  aufzustellen  und  sodann  die  Einführung  der  Flurkarten,
  Fundbücher  und  Kataster  in  gesetzlich  vorgeschriebener  Weise  zu  bewirken,
  demnächst  aber  für  die  fortwährende  Instandhaltung  der  Kataster=  und
Vermessungs-Materialien  nach  Maßgabe  der  gesetzlichen  und  dienstlichen  Vorschriften
  zu  sorgen.

Im  lUliebrigen  bleibt  der  Geschäftökreis  der  Steuer-Revisoren  der  bisberige,
  nur  mit  dem  Unterschiede,  daß  auch  die  Geschäfte  der  Bezirks-Geometer
nach  dem  Gesetze  vom  12.  März  1839,  sowie  die  der  Kameral-Vermessungs=Kommission
  auf  die  Steuer-Revisionen  übergehen,  ausgenommen  in  dem  auf
dem  Grunde  des  Gesetzes  vom  12.  März  1839  eintretenden  Ediktal-Verfahren
  über  neue  Flurkarten.

V.  Die  General-Steuer=  Inspektion.
51.

Die  obere  Leitung  der  Zölle  und  übrigen  indirekten  Steuern,  mit  Ausschluß
  des  Kasse=  und  Rechnungs-Wesens,  steht  dem  General-Inspektor  des
Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereines  theils  als  gemeinschaftlichem  Beamten
  dieses  Vereines,  auf  dem  Grunde  der  deshalb  bestebenden  Staatsverträge,
theils  als  Großherzoglichem  General-Inspektor,  nach  Maßgabe  der  darüber  getroffenen
  besonderen  Bestimmungen,  zu.
        <pb n="135" />
        119

VI.  Die  Leitung  des  Kasse=  und  Rechnungs=  Wesens.
g.  52.
Ein  vortragender  Rath  im  Staats-Ministerium  führt  als
Kasse-Direktor
unter  dem  Staats-Ministerium  die  Oberleitung  des  gesammten  Kasse=  und
Rechnungs-Wesens  des  Staates.  Zu  den  Geschäften  dieser  Kassen-Direktion
wird  ihm  ein  Amtsgehülfe  beigegeben.
8

.58.
Unter  seiner  unmittelbaren  Aufsicht  und  Leitung  stehen
1)  die  Rechmugs-Revision  und
2)  die  Hauptstaats-Kasse  mit  ihren  Unterkassen  und  die  Brand-Versicherungskasse.
.  54.
VII.  Dem  Staats-Ministerium
liegt  die  oberste  Leitung  der  gesammten  Finanz-Verwaltung  des  Großherzogthumes
  und  die  daraus  hervorgehende  verfassungsmäßige  Verantwortlichkeit  ob.
Ueberall,  wo  nichts  Anderes  bestimmt  ist,  tritt  das  Staats-Ministerium  an  die
Stelle  der  Kammer  und  des  Landschafts-Kollegiums,  insonderheit  auch  in  Betreff
  der  oberen  Leitung  der  Landes-Brandversicherungs-Anstalt  (6.  10  des  Gesetzes
  vom  28.  August  1826).  Awuch  werden  aus  demselben  die  Geschaäfte  der
Ilmfloß.  Intendanz  besorgt.
D.  Die  Organisation  des  Staats-Ministeriums.
g.  .

Sämmtliche  Staatsverwaltungs-Geschäfte  des  Großherzogthumes  werden
nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in  den  vorhergebenden  Abschnitten  in  oberster
  Instanz  von  dem  Staats-Ministerium  geleitet  und  erledigt.

S#.56.
An  der  Spibe  desselben  steht,  als  Vorsitzender  des  Gesammt-Ministeriums,
ein  Staats-Minister,  welcher  zugleich  Chef  eines  Departements  ist  (s.  57).
#.57.
Das  Staats-Ministerium  zerfällt  in  drei  Departements:
eins  für  das  Innere  mit  Einschluß  der  Militär=  und  Eisenbahn-Angelegenheiten;

eins  für  die  Justiz-Verwaltung  und  die  im  Gebiete  derselben  vorkommenden
  Gnadensachen,  sowie  für  den  Kultus  (Angelegenheiten  der
Kirchen  und  Bildungsanstalten  im  weitesten  Sinne);
eins  für  die  Finanz-Verwaltung.
        <pb n="136" />
        120

Die  Angelegenheiten  des  Großherzoglichen  Hauses  und  die  auswärtigen
Beziehungen  des  Großherzogthumes,  insonderheit  die  deutschen  Verfassungsangelegenheiten,
  werden  nach  der  jedesmaligen  Bestimmung  des  Staatsoberhauptes
  mit  einem  jener  drei  Departements  verbunden.

Dem  Landesfürsten  bleibt  aber  unbenommen,  auch  andere  als  die  in  diesem
  Paragraphen  vorgezeichneten  Geschaftseintheilungen  zu  machen.

g.  58.

Die  Geschäfte  der  Ober-Baubehörde,  welche  aufgehoben  wird,  gehen  an
die  betreffenden  Departements  des  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums  über,
in  welchem  ein  vortragender  Rath,  als  Ober-Bau-Direktor,  die  Oberleitung
des  gesammten  Staatsbauwesens  unter  dem  Staats-Ministerium  führt.  Demselben
  werden  zwei  Amtsgehülfen  beigegeben.

.  59.

Jedem  der  drei  Departements  steht  ein  dem  Landtage  verantwortlicher
Chef  vor.  In  Fallen  der  Behinderung  eines  Departements-Chefs  tritt  einer
der  beiden  anderen  an  dessen  Stelle.  Jedem  Departements-Chef  ist  die  nöthige
  Zahl  vortragender  Räthe  beigegeben.

g.  60.

Ist  der  Geschaftsbereich  eines  Departements  so  ausgedehnt,  daß  dem
Chef  allein  die  genauere  Uebersicht  und  Kontrole  des  Geschäftsbetriebes  in
demselben  überhaupt  oder  zeitweise  nicht  möglich  ist,  so  wird  die  spezielle  Beaufsichtigung
  und  Leitung  des  Geschäftsbetriebes  —  je  nach  dem  Bedürfnisse
in  weiterem  oder  engerem  Umfange,  zeitweise  oder  bleibend  —  einem  der  vortragenden
  Rathe  (Abtheilungs-Dirigent),  immerhin  aber  unter  der  leitenden
Oberaufsicht  des  Departements-Chefs  übertragen.

S.  61.

In  allen  zum  Geschäftsbereiche  eines  Ministerial-Departements  gehörigen
Angelegenheiten  steht,  vorbehältlich  der  Entschließung  des  Staatsoberhauptes
in  den  §.  62  erwähnten  Fallen,  die  Entscheidung  dem  verantwortlichen  Chef
des  Departements  und,  wo  ein  Abtheilungs-Dirigent  anstatt  des  letztern  eintritt,
  dem  Abtheilungs-Dirigenten  zu,  welcher  solchenfalls  für  die  von  ihm
getroffene  Verfügung  dem  Departements-Chef  verantwortlich  ist.  Die  Abtheilungs-Dirigenten
  und  vortragenden  Räthe  im  Ministerium  haben,  wenn  sie  die
Anordnungen  und  Befehle  des  Departements-Chefé  für  verfassungswidrig  oder  überhaupt
  für  unverantwortlich  halten,  nicht  nur  ihre  Ansicht  demselben  vorzutragen,
sondern  auch,  daß  sie  dieses  gethan,  mit  den  Gründen  zu  den  Akten  zu  bemerken.
        <pb n="137" />
        121

g.  62.
Der  besondern  Genehmigung  bezuͤglich  Entschließung  des  Staatsoberhauptes
  beduͤrfen

1)  alle  Staatsvertraͤge  im  weitesten  Sinne,

2)  alle  Gesetze  und  allgemeine  Dienst=  und  Verwaltungs-Vorschriften,

3)  alle  Maßregeln,  welche  neue  organische  Einrichtungen  bezwecken,

4)  die  dem  gandtage  zu  machenden  Vorlagen  und  mit  ihm  zu  treffenden
Verabschiedungen,

5)  die  Korrespondenz  in  deutschen  Verfassungsangelegenheiten,  insoweit
sie  nicht  innerhalb  der  Grenzen  schon  bestehender  Gesetze  oder  Verwaltungsvorschriften
  sich  bewegt,

6)  die  Gnadensachen  in  derselben  Beschränkung,

7)  alle  definitive  Anstellungen  oder  Entlassungen  öffentlicher  Diener  mit
Ausnahme  der  im  Gesetze  über  die  Pensionirung  der  Witwen  und  Waisen
  verstorbener  Staatsdiener  vom  6.  April  1821  F.  2  unter  V,  VI,
XI,  XII  und  XIII  bezeichneten  Kategorien,  sowie  des  Schreiberei-,
Diener=  und  Boten-Personals  der  öffentlichen  Behörden,

8)  diejenigen  sonstigen  Entschließungen,  welche  nach  ausdrücklicher  Vorschrift
eines  besondern  Gesetzes  vom  Staatsoberhaupte  selbst  genehmigt  seyn
müssen.

 

#S63.

In  Fällen  der  Abwesenheit  oder  Behinderung  des  Staatsoberhauptes  tritt
kraft  allgemeinen  höchsten  Auftrages  sein  volljahriger  Regierungsnachfolger,  wo
aber  ein  solcher  nicht  vorhanden  oder  ebenfalls  abwesend  oder  behindert  ist,
das  Gesammt-Ministerium  (§.  64)  an  dessen  Stelle,  es  sey  denn,  daß  das
Staatsoberhaupt  etwas  Anderes  ausdrücklich  angeordnet  hätte.

64.

Die  Entscheidung  des  Staatsoberhauptes  in  denjenigen  Angelegenheiten,  in
welchen  sie  erforderlich  ist,  wird  vom  betreffenden  Departements-Chef  selbst
durch  besondern  Vortrag  eingeholt  und  zwar  in  dem  §N.  62  unter  1,  2,  8,
4  und  5  erwähnten  Angelegenheiten,  sowie  außerdem  in  solchen,  welche  das
Staatsoberhaupt  oder  der  Departements-Chef  hierzu  etwa  besonders  bestimmen,
  in  Sitzungen  des  Gesammt-Ministeriums,  welchem  jeden  Falls  die  Departements-Chefs
  angehören  und  denen  das  Staatsoberhaupt  sowie  dessen  volljähriger
  Regierungönachfolger  beiwohnen.  Den  Departements-Chefs  bleibt  vorbehalten,
  in  diesen  Sitzungen  den  Vortrag  selbst  zu  halten  oder  in  ihrem
Beiseyn  durch  einen  ihrer  Räthe  erstatten  zu  lassen.
        <pb n="138" />
        122

Vorübergehende  Bestimmungen  und  Aufbebung  entgegenstebender  Gesetze.

.  65.

Der  Zeitpunkt,  an  welchem  gegenwärtiges  Gesetz  in  Kraft  treten  soll,
wird  besonders  bekannt  gemacht  werden  und  von  da  an  sind  alle  mit  solchen
nicht  in  Einklang  stehende  dltere  gesetzliche  und  sonstige  Bestimmungen  aufgehoben.


.  66.

Die  Staatsregierung  ist  ermaͤchtigt,  bis  zur  Einrichtung  der  Rechnungsaͤmter
  auch  die  Justiz-Beamten  des  Bezirkes  fernerhin  mit  der  kommissarischen
Besorgung  derjenigen  in  den  Bereich  der  Rechnungsämter  fallenden  Geschäfte
besonders  zu  beauftragen,  welche  seither  den  Justiz-Aemtern  oblagen,  ohne  daß
eine  besondere  Vergütung  für  die  Ausführung  solcher  Aufträge  von  ihnen  zu
beanspruchen  ist;  ebenso  sind  die  städtischen  Gemeindebehörden  zu  fernerer  Besorgung
  der  Geschäfte  der  Steuer-Lokal-Kommissionen  und  zu  fernerer  Besorgung
  der  Brandversicherungs-Angelegenheiten  bis  zu  jenem  Zeitpunkte  verpflichtet.


67

Die  dermaligen  vom  Staate  angestellten  Steuereinnehmer  sind  auf
Lebenszeit  oder  so  lange,  als  sie  ihrer  Stellen  nicht  schon  früher  gesetzlich  verlustig
  werden  oder  solche  freiwillig  aufgeben,  in  ihren  Stellen  mit  Beibehaltung
  des  biöherigen  Verhältnisses  zu  belassen.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  solches
mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  5.  März  1850.

Carl  Friedrich.

von  Watzdorf.  von  Wydenbrugk.  G.  Thon.

 

Gese  6
über  die

Reugestaltung  der  Staatsbehörden.
        <pb n="139" />
        KRegierungs-BGlatt
Großber  o  gehum
Sachsen-Weimar--Eisenach.

Nummer  7.

,  —- 



Weimar.  16.  Maͤrz  1850.

Bekanntmachung.

Auf  böchsten  Befehl  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
das  hier  nachstehende  Gesetz  über  die  Rechtsverhältnisse  der  Juden  in  dem
Großherzogkthume  hiermit  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  12.  März  1850.

Großherzoglich  Sächüiische  Landesregierung.
von  Mandelsloh.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

Zur  Abschneidung  aller  Zweifel,  die  darüber  entstehen  könnten,  welche
Bestimmungen  der  Judenordnung  vom  20.  Juni  1823  und  des  Nachtrages
zu  derselben  vom  6.  Mai  1833  durch  das  Geseh  vom  27.  Dezember  1818
über  die  Grundrechte  des  deutschen  Volkes  als  aufgehoben  und  welche  als

18
        <pb n="140" />
        124

fortbestehend  zu  betrachten  seyen,  verordnen  Wir  hiermit,  unter  Beirath  und
Zustimmung  des  getreuen  Landtages,  wie  folgt:

§.  1.

Die  Judenordnung  vom  20.  Juni  1823,  sowie  der  Nachtrag  zu  derselben
  vom  6.  Mai  18833,  sind  aufgehoben.  An  ihrer  Statt  gelten  über  die
Rechtsverhältnisse  der  Juden  in  dem  Großherzogthume  folgende  Bestimmungen.

g.  2.

Alle  jüdische  Staatsbürger  des  Großberzogthumes  haben  mit  den  übrigen
  Staatsbürgern  gleiche  Rechte  und  gleiche  Verbindlichkeiten.  In  allen
Beziehungen  zu  dem  Staate,  zu  den  Gemeinden,  ingleichen  in  allen  privatrechtlichen
  Verhältnissen  sind  sie  den  übrigen  Staatsbürgern  gleich  gestellt.

Auch  in  Ansehung  der  freien  Religions-Ausübung  stehen  sie  unter  denselben
  Gesetzen  und  Behörden,  wie  die  übrigen  Staatöbürger.

g.  3.

Ebenso  genießen  auch  die  einem  andern  deutschen  Reichslande  angehörigen
  Juden  dieselben  Rechte  im  Großherzogthume,  welche  die  christlichen  Staatsbürger
  desselben  Landes  im  Großherzogthume  genießen.

#.  4.

Bei  der  Aufnahme  als  Staatsangehöriger  des  Großherzogthumes  muß
jeder  Jude,  dem  inländischen  gleich,  einen  Familiennamen  haben  oder  annehmen.


g.  5.

Die  Judengemeinden  bestehen  nur  noch  als  Religions-Gesellschaften  und
behalten  in  letzterer  Eigenschaft  ihre  Vermoͤgensbestaͤnde.  Die  Mitgliedschaft
der  politischen  Gemeinden  erlangen  die  Juden  unter  denselben  Bedingungen,
wie  die  Glieder  anderer  Religions-Gesellschaften.

g.  6.

Die  Rechte,  welche  dem  Staate  gegenüber  den  Religions-Gesellschaften
überhaupt  zustehen,  übt  auch  den  jüdischen  Religions-Gesellschaften  gegenüber
das  Staats-Ministerium,  bezüglich  durch  geeignete,  ihm  untergeordnete  Beamte
  aus.

g.  7.

An  denjenigen  Orten,  in  welchen  besondere  jüdische  Schulen  nicht  bestehen,
  sind  die  jüdischen  Einwohner  an  die  öffentlichen  Ortsschulen  gewiesen,
den  Religions-Unterricht  ausgenommen.
        <pb n="141" />
        125

.  B.

Ohne  vorgängige  Anzeige  bei  der  Ortsbehoͤrde  und  ohne  hierauf  von
derselben  ertheilte  Erlaubniß  darf  der  juͤdische  Geistliche  kein  Judenpaar  trauen.

Handelt  er  dagegen,  so  treffen  ihn  dieselben  Strafen  und  Nachtheile,
mit  welchen  die  christlichen  Geistlichen  fuͤr  den  Fall  gleichen  Vergehens  bedroht
  sind.

Ebenso  ziehen  Trauungen,  welche  ohne  Erlaubniß  der  zuständigen  inländischen
  Behörde  von  Juden  außerhalb  Landes  vollzogen  werden,  dieselben  Folgen
  nach  sich,  welche  eine  gleiche  Handlung  christlicher  Staatsangehöriger  des
Großherzogthumes  treffen.

g.  9.

Die  Ehe  zwischen  Christen  und  Jüdinnen,  Juden  und  Christinnen  ist  gestattet
  und  begründet  dieselben  Wirkungen,  wie  die  Ehe  zwischen  Christen  und
Christinnen.

S#70.

Auch  die  Formel  des  von  Juden  abzuleistenden  Eides  lautet  einfach  nur:
„So  wahr  mir  Gott  helfe!“

Jeder  jüdische  Eid  ist  in  der  Gerichtsstube  in  Gegenwart  des  Richters
und  eines  Protokoll-Führers  durch  den  Rabbiner  oder  dessen  Stellvertreter
abzunehmen,  wobei  es  genügt,  daß  der  schwörende  Jude  den  Eid  unter  Bedeckung
  seines  Hauptes  und  unter  Auflegung  des  Daumenballens  auf  einen
hebraischen  Pentateuch  und  zwar  auf  die  Stelle  des  zweiten  Buches  Moses,
Kapitel  20,  Vers  7,  welche  vom  Eide  handelt,  ablegt.

S.  11.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Publikation  in  Kraft.
g.  12.

Alle  gesetzliche  oder  statutarische  Bestimmungen,  welche  mit  demselben  in
Widerspruch  stehen,  treten  insoweit  außer  Wirksamkeit.

g.  18.

Ausnahmen  von  den  Verfügungen  in  den  §.5.  1,  3,  11  und  12  finden
Statt:

n)  hinsichtlich  der  fremden  Juden,  indem  es  dem  Grohherzoglichen  Staats-Ministerium
  überlassen  bleibt,  die  Bestimmung  im  §.  3  in  den  vorkommenden
einzelnen  Fällen  rücksichtlich  der  Aufnahme  im  Großherzogthume  solchen  Juden
gegenüber  außer  Anwendung  zu  lassen,  welche  Staaten  angehören,  in  denen
        <pb n="142" />
        126

eine  Gleichberechtigung  der  Christen  und  Juden  entweder  uͤberhaupt  nicht  oder
doch  in  Beziehung  auf  die  dem  Großherzogthume  angehoͤrigen  Juden  nicht
besteht;

b)  hinsichtlich  der  auf  das  Kirchen=  und  Schul-Wesen  der  Judengemeinden,
  als  solcher,  bezüglichen  Verhältnisse,  indem  es  in  dieser  Beziehung  bei  der
dermaligen  Gesetzgebung  des  Großherzogthumes  so  lange  bewendet,  bis  durch
Statut  oder  allgemeines  Gesetz  Aenderungen  darin  erfolgen.  Es  tritt  jedoch
in  jener  Hinsicht  an  die  Stelle  der  Landes-Direktion  und  des  Ober-Konsistoriums
  das  Departement  des  Kultus  und  an  die  Stelle  der  Ortsobrigkeit,  nach
Einführung  des  Gesetzes  über  die  Neugestaltung  der  Staatsbehörden,  der  Bezirks-Direktor.


Duch  bleiben  die  Mitglieder  der  dermaligen  jüdischen  Religions-Gemeinden
  für  die  vor  dem  Erscheinen  dieses  Gesetzes  hinsichtlich  der  Letzteren  begründeten
  speziellen  Verbindlichkeiten  persönlich  verhaftet.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  solches
  mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  6.  März  1850.

Carl  Friedrich.

 

von  Watzdorf.  von  Wydenbrugk.  G.  Thon.

vdt.  Ernst  Muͤller.
Gese  6

über  die  Rechtsverhältnisse  der  Juden
in  dem  Großherzogthume.
        <pb n="143" />
        negierungs  -  Platt

Großherzogthu  m
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Rummer  S.

 

—  ——  —  —

Weimar.  20.  März  1850.

Bekanntmachung.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogö,  wird  das
nachstehende  Gesetz  über  den  Civil-Staatsdienst  andurch  offentlich  bekannt  gemacht.


Weimar  am  16.  März  1850.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Mandelsloh.

Wir  Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-=Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

haben  das  zur  Förderung  der  Gleichförmigkeit  der  Gesetzgebung  in  den  Thüringischen
  Staaten  von  Bevollmächtigten  des  Großherzogthumes  und  mehrer
anderer  Thüringischer  Regierungen  bearbeitete  nachstehende

19
        <pb n="144" />
        128

Geset

über  den

Civil-Staatsdienst
mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtages  zu  erlassen  beschlossen.
Staatsdiener.

g.  1.

Als  Staatsdiener  (Staatsbeamte)  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gelten  diejenigen
  Personen,  welchen  vom  Landesfuͤrsten  oder  durch  eine  von  ihm  dazu
beauftragte  Behoͤrde  ein  fuͤr  Zwecke  des  Staates  errichtetes  bestaͤndiges  oͤffentliches
  Amt  gegen  ein  aus  der  Staatekasse  fließendes  oder  vom  Staate  gewährleistetes
  Einkommen  übertragen  worden  ist.

In  dem  Rechtsverhältnisse  der  Staatödiener  stehen  auch  die  öffentlichen
Lehrer.

Fortsetzung.
itxti
Keine  Anwendung  findet  daher  das  Gesetz:
a)  auf  die  von  der  landesfürstlichen  Civil-Liste  oder  aus  landesfürstlichen
Privat-Kassen  besoldeten  Diener;

b)  auf  diejenigen,  welche  mit  dem  Staate  in  dem  Verhaltnisse  eines  gewöhnlichen
  privatrechtlichen  Kontraktes  stehen,  wie  Gutsverwalter  und
diejenigen,  welche  um  Tage-,  Wochen-,  Stück=  oder  Gedinge-Lohn
Arbeiten  und  Dienste  verrichten,  z.  B.  Fabrik=  und  Hand-Arbeiter,
Holzhauer  2c.;
auf  diejenigen,  deren  Dienstleistungen  nach  der  Natur  des  Geschäftes,
oder  nach  dem  zu  erreichenden  nur  vorübergehenden  Zwecke,  oder  nach
ausdrücklicher  Bestimmung  nur  auf  gewisse  Zeit  beschränkt  sind,  z.  B.
auf  die  zur  Zeit  eines  Krieges  oder  einer  Epidemie  angestellten  oder  zu
temporären  diplomatischen  Sendungen  beauftragten  Personen;
auf  alle  vom  Staate  zu  öffentlicher  Dienstleistung,  jedoch  ohne  Gehalt,
Ermachtigten,  z.  B.  die  Mitglieder  des  Spruch-Kollegiums  zu  Jena
als  solche,  Advokaten,  Notare,  Aerzte,  Wundärzte;

e)  auf  diejenigen,  denen  gewisse  Staatsdienstleistungen  bloß  neben  ihrem

landwirthschaftlichen  oder  bürgerlichen  Gewerbe  übertragen  sind,  z.  B.

Forstlaufer,  Steuereinnehmer  auf  dem  Lande;

C

—

d

“
        <pb n="145" />
        129

1  auf  Dienstgehülfen,  deren  Annahme  gewissen  Staatsdienern  überlassen
,  z.  B.  Privat-Expedienten  und  Privat-Sekretäre,  Beidiener  2c.;
8)  ant  diejenigen,  welche  für  Zwecke  einer  Ortsgemeinde,  Korporation  oder
Stiftung  angestellt  sind,  wenn  auch  aus  besonderen  Gründen  deren  Gehalt
  ganz  oder  theilweise  aus  Staatskassen  übertragen  wird.

Fortsetzung.
g.  8

Die  rechtlichen  Verhaͤltnisse  der  Militaͤr-Staatsdiener,  einschlüssig  der
bei  der  Militaͤr-Justiz  und  Militaͤr-Verwaltung  angestellten  Personen,  ebenso
wie  die  der  Geistlichen  und  Kirchendiener,  bleiben  besonderer  Feststellung  vorbehalten.


Anstellungsfähig  keit.
4.

Bei  Anstellung  und  Beförderung  der  Staatsdiener  soll  vor  Allem  die
dienstliche  Befähigung,  die  Tüchtigkeit  und  Würdigkeit,  in  Betracht  gezogen
werden  und,  diese  vorausgesetzt,  bei  Anstellungen  die  dltere  Kandidatur,  sowie
  die  längere  unentgeltliche  Beschaftigung  im  Staatsdienste,  bei  Beförderungen
  das  größere  Dienstalter  den  Vorzug  erhalten.

Ueber  die  Befahigung  zum  Staatsdienste,  über  die  der  Anstellung  vorhergehende
  Prüfung  und  die  dazu  vorbereitende  Verwendung  der  Kandidaten
gelten  die  Verordnungen,  wie  sie  bestehen  und  ferner  werden  erlassen  werden.

Aunuwartschaften.
g.  5.
Die  Ertheilung  von  Anwartschaften  auf  Staatsämter  oder  auf  Gehaltserhöhungen
  ist  unstatthaft  und  wirkungslos.
Austellung.

Die  Anstellung  der  Staatödiener  erfolgt  von  Seiten  des  Landesfürsten
oder  der  von  ihm  dazu  beauftr  agten  Behörde  mittelst  eines  in  Urkundenform
ausgefertigten  Dekretes;  dagegen  bei  den,  wissenschaftliche  oder  eine  ihr  gleichstehende
  technische  Ausbildung  nicht  in  Anspruch  nehmenden,  bloß  oder  hauptsächlich
  mechanischen  Diensten  durch  ein  an  die  betreffende  Dienstbehörde  zu  erlassendes
  Reskript  (Bestallungs-Dekret  oder  Reskript  —  Dienst-Patent).

Durch  die  Behändigung  des  Bestallungs-Dekretes,  bezüglich  durch  die
Eröffnung  des  Bestallungs-Reskriptes,  wird,  sofern  nicht  der  Anzustellende

19.
        <pb n="146" />
        180

alsbald  die  Ablehnung  erklärt,  der  Dienstverband  begründet;  bei  denjenigen
Dienern,  welche  eine  Dienst-Kaution  zu  bestellen  haben  (.  8),  muß  jedoch
die  Kautions-Bestellung  noch  hinzutreten.

Verpflichtung.
.  7

Nach  der  Anstellung  (F.  6)  ist  der  Staatsdiener,  dafern  dieses  nicht  schon
vorher  geschehen  ist,  auf  die  treuliche  Erfüllung  aller  seiner  amtlichen  Obliegenheiten,
  welche  das  Gesetz  oder  auch  die  Instruktion  vorschreibt  und
der  Zweck  seiner  Anstellung  bedingt,  oder  die  ihm  von  der  Staatsregierung
nebenbei  aufgetragen  werden  (F.  15),  zu  verpflichten  und  bei  der  ersten  Anstellung
  künftig  mit  dem  in  der  Beilage  A,  bei  Uebertragung  eines  Richteramtes
oder  der  eventuellen  Stellvertretung  für  einen  Richter  mit  dem  in  der  Beilage  B
formulirten  Eide  zu  belegen.

Die  Verpflichtung  geschiehet  von  der  betreffenden  Oberbehörde,  oder  nach
deren  Anordnung  von  dem  nachsten  Vorgesetzten  des  Angestellten.  Die  verantwortlichen
  Mitglieder  des  Ministeriums  werden  von  dem  Landesfürsten  oder
von  einem  Bevollmächtigten  desselben  verpflichtet.

Wird  ein  bereits  angestellter  und  vorschriftsmäßig  verpflichteter  Diener
zu  einer  andern  Stelle  berufen  oder  verpflichtet,  so  findet  nur  Handgelöbniß
auf  die  neuen  Amtsobliegenheiten,  unter  Verweisung  auf  die  frühere  Verpflichtung,
  Statt.  Wird  jedoch  ein  nicht  richterlicher  Beamter  zu  einem  Richteramte
  berufen,  so  muß  er  den  vorgeschriebenen  Richtereid  (Beilage  B)  noch
leisten.

Kaution.
g.  8.

Alle  Staatsdiener,  welche  oͤffentliche  Einnahmen  zu  verwalten  haben,
müssen  vor  der  Verpflichtung  und  Geschäftsübernahme  eine  nach  dem  Ermessen
  des  Ministeriums  zu  bestimmende  Sicherheit  (Kaution)  baar,  durch  Special-Hypotheken,
  unterpfandliche  Einlegung  gerichtlicher  Schuld=  und  Hypotheken-Verschreibungen,
  oder  inländischer  Staats-,  Kammer=  oder  Landschafts-Obligationen
  leisten.

Soll  diese  Real-Kaution  durch  dritte  Personen  bestellt  werden,  so  haben
diese  der  Einrede  der  Vorausklage,  einschlüssig  der  Theilung,  zu  entsagen  und
ihre  Haftung  bis  zu  dem  Zeitpunkte  zu  erstrecken,  in  welchem  der  betreffende  Diener
  rücksichtlich  der  Zeit,  auf  die  sie  für  ihn  die  Kaution  bestellt  haben,  entlastet
  worden  seyn  wird.
        <pb n="147" />
        181

Die  baaren  Kautionen  werden  jährlich  mit  vier  Prozent  aus  der  Staatskasse
  verzinf't.

Alle  Kautionen  und  diesfallsige  Verschreibungen  sind  übrigens  bei  Beendigung
  des  Dienstverhältnisses  längstens  ein  Jahr  nach  geschehener  Rechnungslegung
  insofern  und  insoweit  aufzuheben  und  zurückzugeben,  als  sie  nicht  wegen
bestimmter  Gründe  vom  Staate  in  Anspruch  genommen  werden,  oder  die  Entlastung
  von  dem  betreffenden  Diener,  bezüglich  seinen  Erben,  nicht  verzögert  wird.

Wirkungen  der  Anstellung.
g.  9.

Durch  den  Inhalt  des  Bestallungs-Dekretes  oder  Reskriptes  (§.  6)  wird
die  dienstliche  Stellung  des  Staatodieners,  sowie  sein  Anspruch  auf  Gehaltsbezug,
  begründet  und  bestimmt.

Der  Staatedienst  bewirkt  bezüglich  der  durch  Dekret  angestellten  Diener
ein  lebenslängliches  und  unwiderrufliches  Rechtsverhaltniß.  Dieses  tritt  nur
dann  nicht  ein,  wenn  ausnahmsweise  etwas  Anderes  im  Anstellungs-Dekrete
ausgedrückt  ist.  Bei  richteramtlichen  Personen  ist  eine  solche  Ausnahme  unzulassig
  und  nichtig.

Die  durch  Reskript  angestellten  Diener  (§.  6)  erlangen  durch  die  Anstellung
  nur  ein  widerrufliches  Recht.  Nach  dreijähriger  Dienstzeit  können  sie
jedoch  lebenslänglich  und  unwiderruflich  angestellt  werden.  Außerdem  wird
nach  25jährigem  Dienste  ihre  Anstellung  von  selbst  unwiderruflich.

Dien  stein  kommen.
g.  10.

Der  mit  einer  Stelle  ständig  verbundene  Genuß  an  baarem  Gelde,  Naturalien
  und  Dienstwohnung,  einschlüssig  der  als  Theil  des  Diensteinkommens
  veranschlagten  Accidenzien  und  Tantièmen,  sowie  der  unwiderruflich  für
die  ganze  Dienstzeit  etwa  bewilligten  persönlichen  Zulagen,  bildet  die  Besoldung.


Zur  Besoldung  in  diesem  Sinne  gehören  daher  nicht:

a)  die  Gebühren  und  Nebennutzungen,  welche  bei  einem  Dienste  nur  zufallig
  vorkommen  und  nicht  als  Besoldungstheil  veranschlagt  sind;

b)  die  persönlichen  Zulagen  auf  Zeit  oder  Widerruf;

c)  das,  was  der  Diener  als  Ersatz  für  Standes=  oder  Dienst-Aufwand,
als  Bedarf  für  die  Amtêführung,  oder  als  Entschädigung  für  Einbußen
        <pb n="148" />
        132

bei  der  Dienstverwaltung  erhält,  als:  Didten  und  Reisekosten  oder  deren
  Aequivalente,  die  zur  Anschaffung  und  Erhaltung  von  Büreau-Bedürfnissen
  verwilligten  Gelder,  die  Vergütung  für  Kopialien,  die  Entschädigung
  für  Geldverlust  und  das  Einmaß,  die  zur  Anschaffung  oder
Unterhaltung  von  Dienstpferden  oder  Equipage  bestimmten  Leistungen,
das  zur  Heitzung  des  Dienst-Lokals  gelieferte  Holz,  die  Entschädigungen
für  Repräsentation.

In  dem  Bestallungs-Dekrete  oder  Reskripte  ist  das  mit  der  verliehenen
Stelle  verbundene  Einkommen  seinen  einzelnen  Bestandtheilen  nach  gesondert
zu  verzeichnen.  Der  ungewisse  baare  und  der  nur  Geldeswerth  habende  Dienstgenuß
  ist  zugleich  zu  einer  gewissen  Geldsumme  zu  veranschlagen,  womit  jedoch
der  Staat  eine  Gewährleistung  für  die  Höhe  des  so  veranschlagten  Dienstgenusses
  nicht  übernimmt.

Die  Naturalien,  Dienstwohnung,  Dienstgrundstücke  und  andere  Emolumente
  können  jederzeit  nach  dem  Geldanschlage  in  der  Anstellungsurkunde  abgelösst
  werden.  Fehlt  es  an  einem  solchen  Anschlage,  so  wird  der  Geldwerth
der  Grundstücksnutzung  und  sonstiger  Natural-Bezüge,  zum  Zwecke  der  Ablösung,
  durch  die  Taxe  dreier  Sachverständigen  ermittelt,  von  denen  die  betrefseende
  Verwaltungsbehörde  den  einen,  der  Diener  den  zweiten  und  das  Gericht
den  dritten  wählt.

Eintritt  in  da  sse  lbe.
g.  11.

In  den  Genuß  des  mit  einer  Stelle  verbundenen  Einkommens  treten  die
Staatsdiener,  insofern  das  Dienst-Patent  keine  andere  Bestimmung  enthaͤlt,
am  ersten  Tage  des  Monats,  welcher  zunaͤchst  auf  ihre  Verpflichtung  zu  diesem
  Dienste  folgt.  Bis  dahin  wird  bei  Versetzungen  auf  eine  andere  Stelle
das  mit  der  früher  bekleideten  Stelle  verbundene  Einkommen  gewährt.

Die  Benutzung  der  Dienstgrundstücke  erhaält  der  Diener,  sobald  dieselben
nach  y.  18  von  seinem  Vorgänger  oder  dessen  Angehörigen  abgetreten  werden
  müssen.

Mit  dem  im  Dienste  angetretenen  ersten  Tage  eines  Vierteljahres  ist  der
Anspruch  auf  die  Besoldung  für  das  ganze  Vierteljahr  erworben.

Hinsichtlich  eines  nicht  aus  Staatsmitteln  fließenden  Diensteinkommens
beginnt  das  Bezugsrecht  mit  dem  Dienstantritte.
        <pb n="149" />
        188

12.

Die  Besoldungen  und  andere  Bezüge  der  Staatsdiener  aus  der  Staatskasse
  werden  in  gleichen  Antheilen  vierteljährig  am  Ende  des  zweiten  Monats
ausgezahlt.

Dieses  gilt  auch  von  Wartegeldern  (§.  27)  und  Ruhegehalten  (§.  37).

Abtretung  der  Dienstgrundstücke.
.  183.

Die  Dienstgrundstuͤcke,  namentlich  die  Dienstwohnung,  muͤssen  von  den
auf  eine  andere  Stelle  versetzten  Dienern  (5F.  23)  innerhalb  des  dazu  zu  bestimmenden
  Zeitraumes,  von  den  in  Ruhestand  oder  auf  Wartegeld  gesetzten  Dienern
  binnen  drei  Monaten,  nach  Ablauf  des  Monats,  in  welchem  die  Bekanntmachung
  des  diesfallsigen  Beschlusses  erfolgt  ist,  von  den  Erben  eines  im
aktiven  Dienste  verstorbenen  Dieners  bis  zum  letzten  Tage  des  auf  den  Sterbemonat
  folgenden  Monats  abgetreten  werden.  Die  abgehenden  Diener,  sowie
die  Erben  verstorbener  Diener,  können  jedoch  für  die  auf  den  Grundstücken  stehenden
  Erzeugnisse  oder  für  die  aufgewendeten  Bestellungskosten  Entschädigung
fordern.  Diese  Entschädigung  hat  der  Amtsnachfolger  oder  die  Staatskasse  zu
leisten,  je  nachdem  ein  Nachfolger  ernannt  ist  und  die  Dienstgrundstücke  überwiesen
  erhalten  hat,  oder  nicht.

Findet  zwischen  den  Interessenten  eine  gütliche  Einigung  nicht  Statt,  so
wird  die  Größe  der  zu  gewährenden  Entschädigung  durch  die  Schätzung  dreier
Sachverständiger  bestimmt,  von  denen  der  Vorgänger,  bezüglich  dessen  Erben,
einen,  der  Amtsnachfolger,  und  wenn  ein  solcher  nicht  vorhanden,  die  Verwaltungsbehörde,
  den  zweiten  und  das  Gericht  den  dritten  wählt.

Verantwortlichkeit  der  Staatsdiener.
.  14.

Alle  Staatsdiener  sind  für  die  Gesetzmaßigkeit  ihrer  amtlichen  Handlungen
  verantwortlich.  Hat  jedoch  ein  Staatsdiener  nach  dem  Befehle  eines  Vorgesetzten
  gehandelt,  welcher  ihm  innerhalb  der  amtlichen  Zuständigkeit  des  Letztern
  und  in  gesetzlicher  Horm  ertheilt  war,  so  trifft  die  Verantwortlichkeit  dafür
  den  anordnenden  Beamten  allein.

Nebenaufträge  der  Staatsregierung.
g.  15.

Wenn  von  Seiten  der  Staatsregierung  einem  Staatödiener  neben  der

Verwaltung  seines  Amtes  noch  besondere,  diesem  angemessene,  Geschäfte  über-Jahlung

  der  Befoldung.
g.
        <pb n="150" />
        134

tragen  werden,  so  muß  er  sich  denselben  unterziehen,  ohne  eine  Belohnung  dafür
  in  Anspruch  nehmen  zu  dürfen;  es  kann  jedoch  Ersatz  des  mit  solcher  Verrichtung
  etwa  verbundenen  Aufwandes  gefordert  werden.

Rebengeschäfte.
g.  16.

Keinem  Staatsdiener  ist  gestattet,  ohne  Genehmigung  der  Anstellungsbehörde
  neben  seinem  Dienstgeschäfte  einen  andern  Erwerbszweig  zu  ergreifen  oder
beizubehalten.  Ueberhaupt  darf  kein  Staatsdiener  irgend  eine  Beschäftigung
betreiben,  durch  welche  der  Würde  oder  den  Obliegenheiten  seines  Amtes  Eintrag
  geschehen  könnte.

Aufträge,  Gehaltöbezüge,  Remunerationen  und  Ehrenbeleihungen  von  anderen
  Staaten  dürfen  nur  mit  landesfürstlicher  Genehmigung  angenommen  werden.

Urlaub.
SA.  17.

Die  Vorstände  der  Behörden  haben  die  Befugniß,  sowohl  den  mit  ihnen
bei  derselben  Behörde  Angestellten,  als  den  dieser  untergeordneten  Einzelbeamten
  bis  zu  vierzehen  Tagen  Urlaub  zu  ertheilen.  Ein  Urlaub  auf  längere
Zeit,  sowie  jeder  Urlaub  für  die  Vorstände  der  Behörden,  ist  stets  bei  dem
Ministerium  einzuholen.

Gebaltsabzug  in  Urlaubsfällen  2c.
1
Abzüge  am  Gehalte  sind  mit  dem  urlaube  nicht  verbunden,  können  aber,
wenn  der  Urlaub  auf  länger  als  sechs  Wochen  zu  bloßen  Privat-Zwecken  ausgewirkt
  wird,  für  die  weitere  Zeit  angeordnet  werden.
Verfällt  ein  Diener  in  Wechsel-Arrest,  so  wird  ihm  für  die  Dauer  des
letztern  der  Gehalt  entzogen.

Heirathserlaubniß.
.  u19.

Staatediener  sollen  sich  nicht  verehelichen,  ohne  die  Erlaubniß  der  Dienstbehörde
  eingeholt  zu  haben.  Diese  Erlaubniß  kann  nur  versagt  werden  zur
Vollziehung  der  Ehe  mit  einer  übelberüchtigten  Frauensperson,  sowie  bei  offenbarer
  Unzulänglichkeit  der  Mittel  zur  Ernährung  einer  Familie.
        <pb n="151" />
        185

Pflichten,  Ordnungsstrafen,  Zwangsmittel.
.  20.

Jeder  Diener  hat  die  Verpflichtung,  alle  mit  seinem  Amte  verbundene
Geschäfte  gewissenhaft  und  fleißig  zu  be  sorgen,  menschenfreundlich  und  verträglich
  sich  zu  benehmen,  einen  würdigen  und  ehrenhaften  Lebenswandel  zu  führen,
  sowie  über  die  ihm  vermöge  seines  Amtes  bekannt  gewordenen  und  Geheimhaltung
  erfordernden  Gegenstände  Verschwiegenheit  zu  beobachten,  auch  wenn
das  Dienstverhältniß  aufgelöst  worden  seyn  sollte.

Gegen  diejenigen  Diener,  welche  Dienstwidrigkeiten  oder  ungebührliches
Betragen  sich  zu  Schulden  kommen  lassen,  oder  welche  die  ihnen  aufgetragenen
Dienstgeschäfte  nicht  innerhalb  der  dazu  vorgeschriebenen  angemessenen  Frist  erledigen,
  ist  nach  Maßgabe  des  Art.  322  des  demnachst  erscheinenden  Strafgesetzbuches
  zu  verfahren.  Geldstrafen  sind  durch  Kürzung  an  der  Besoldung  alsbald
  einzuziehen.

Dem  Ermessen  des  Vorgesetzten  ist  es  anheim  gegeben,  in  einzelnen  Fällen
vorkommender  Säumniß,  nach  Befinden  die  rückständige  Arbeit  durch  einen  auf
Kosten  des  Säumigen  abzusendenden  Warteboten  abholen  oder  das  anbefohlene
Geschaft  gegen  eine  an  der  Besoldung  des  Saumigen  zu  kürzende  angemessene
Vergütung  durch  einen  andern  Beamten  ausführen  zu  lassen.  Kann  das  Geschäft
  aber  seiner  Natur  nach  nur  von  dem  Saumigen  selbst  erledigt  werden,
so  ist  dieser  mittelst  Haus=  und  Zimmer-Arrestes  dazu  anzuhalten.

Die  Ordnungsstrafen  und  Zwangsmittel  verfügt  der  nächste  Vorgesetzte,
bei  Kollegien  der  Vorstand,  oder  die  höhere  Behörde,  so  lange  der  nächste
Vorgesetzte  noch  nicht  verfügt  hat.  Geldbußen  über  zehen  Thaler  oder  Arrest
können  jedoch  nur  von  einem  Kollegium  oder  von  dem  Ministerium  verhängt  werden.

Gegen  solche  Verfügungen  steht  ein  einmaliger  Rekurs  an  die  Oberbehörde,
  bezüglich  an  das  Gesammt-Ministerium  zu.

Besserungsverfahren:  Begründung  desselben.
g.  21.

Gegen  Staatsdiener,  welche  sich  grober  Pflichtwidrigkeiten  schuldig  machen
oder  Ordnungswidrigkeiten  wiederholt  begehen,  tritt,  unbeschadet  der  sonst  etwa
verwirkten  Strafe,  das  Besserungsverfahren  namentlich  in  folgenden  Fallen  ein:

a)  wenn  ein  Diener  wegen  Säumniß  nach  §.  20  zum  dritten  Male  bestraft
  worden  ist  und  dergleichen  ferner  verschuldet;
b)  wegen  öfters  wiederkehrender  Verletzung  der  zur  Erhaltung  dienstlicher
Ordnung  gegebenen  Vorschriften,  wegen  beharrlichen  Ungehorsams  gegen
20
        <pb n="152" />
        136

die  Anordnungen  der  vorgesetzten  Behörden,  sowie  wegen  widersetzlichen
und  achtungswidrigen  Betragens  der  Untergebenen  gegen  ihre  Vorgesetzten;


c)  wegen  dauernd  ungeziemenden  oder  unsittlichen  Betragens  eines  Dieners,
welches  geeignet  ist,  ihn  in  der  öffentlichen  Achtung  herabzusetzen,  wie
Trunksucht  u.  s.  w.;

4)  wegen  öfterer  harter,  herabwürdigender  und  willkürlicher  Behandlung
derer,  mit  welchen  ein  Diener  in  dienstliche  Berührung  kommtz;

e)  wegen  leichtsinnigen  Schuldenmachens,  Spielsucht;

wegen  wiederholt  bezeigter  Unvertraglichkeit  im  Dienste;

8)  wegen  Mißbrauchs  der  Amtsgewaltz

h)  wegen  pflichtwidriger  Mittheilung  amtlicher  Beschlüsse  und  Verhandlungenz

i)  wegen  pflichtwidriger  Nachsicht  der  Vorgesetzten  gegen  ihre  Untergebenen,
  oder  der  Beamten  überhaupt  gegen  diejenigen  Personen,  welche
ihren  Verbindlichkeiten  gegen  den  Staat  nicht  nachkommen;

k)  wegen  Entfernung  vom  Dienste  ohne  Urlaub.

In  den  Fällen,  welche  der  richterlichen  Strafgewalt  unterliegen,  darf

übrigens  mit  dem  Besserungsverfahren  im  Disciplinar-Wege  gegen  den  betreffenden
  Diener  nicht  eher  vorgeschritten  werden,  bis  das  strafgerichtliche  Verfahren
  durch  Erkenntniß  gegen  ihn  erledigt  ist.

Verfahren,  Strafarten.
§.  22.

Das  Besserungsverfahren  besteht:

a)  in  einem  schriftlichen,  als  Besserungsversuch  ausdrücklich  bezeichneten
Verweise  des  Vorgesebzten;

b)  in  einem  mit  nachdrücklicher  Verwarnung  verbundenen  mündlichen  Verweise
  vor  der  Oberbehörde,  verbunden  mit  Androhung  der  Suspension
vom  Amtez;

)  in  Suspension  bis  auf  drei  Monate,  unter  gänzlicher  oder  theilweiser
Entziehung  des  Diensteinkommens,  und  mit  Androhung  der  Entlassung
aus  dem  Dienste  oder  der  Versetzung  auf  eine  an  Gehalt  und  Rang
geringere  Stelle.

An  die  Stelle  der  Suspension  kann  bei  Subalternen  Arrest  bis  zu  vier

Wochen  treten.
        <pb n="153" />
        137

Diese  Besserungsversuche  müssen  in  der  angegebenen  Reihenfolge  angewendet
  werden.  Der  unter  c  erwähnte  kann  nur  von  der  vorgesetzten  Oberbehörde
  und  auf  deren  Antrag,  gegen  richterliche  Beamte  nur  von  dem  zuständigen
  Gerichte  verfügt  werden.

Die  Anwendung  jedes  Besserungsversuches  setzt  übrigens  Vernehmung  des
zu  bessernden  Dieners  über  die  ihm  zur  Last  gelegten  Pflichtwidrigkeiten  oder
Ungebührlichkeiten  und  vollständige  aktenmäßige  Erörterung  der  einschlagenden
Thatsachen  voraus.  Ob  die  Vernehmung  schriftlich  oder  mündlich  seyn  soll,
hängt  von  dem  Ermessen  der  zur  Verfügung  des  Besserungsversuches  berechtigten
  Behörden  oder  Beamten  ab.

Gegen  die  Verhängung  der  verschiedenen  Arten  der  Besserungsversuche
findet  einmaliger  RekurS  im  Verwaltungswege,  gegen  Suspension  richterlicher
Beamten  aber  das  im  F5.  53  geordnete  Rechtsmittel  Statt.

Wenn  nach  Verfügung  eines  Besserungsversuches  drei  Jahre  verflossen  sind,
binnen  welcher  ein  Diener  wegen  keiner  hierher  gehörigen  Fehler  zur  Rechenschaft
  gezogen  worden  ist,  so  darf  jener  Besserungsversuch  nicht  mehr  in  Anrechnung
  kommen.

Versetzungen.
d.  23.

Staatsdiener  können,  jedoch  nur  unter  Beibehaltung  der  bisherigen  Besoldung
  und  ihres  Ranges,  aus  Staatsrücksichten  auf  andere,  ihrer  bestehenden
  dienstlichen  Stellung  angemessene  Stellen,  selbst  in  ein  anderes,  dem  bisberigen
  jedoch  entsprechendes  Geschäftsfach  und  an  einen  andern  Ort  versetzt
werden.

Wird  die  Versetzung  eines  Dieners  für  nöthig  gehalten,  so  ist  ihm  vor
dem  Beschlusse  Gelegenheit  zu  einer  Vernehmlassung  hierüber  zu  geben.

Richterliche  Beamte  dürfen  wider  ihren  Willen  nur  in  den  Fäallen  versetzt
werden,  wo  gesetzlicher  Anlaß  zum  Besserungsverfahren  (F.  21)  gegen  sie  vorliegt,
  und  selbst  dann  nur  auf  eine  andere  richterliche  Stelle  von  gleichem
Range  und  mit  gleicher  Besoldung.  Es  hat  in  diesem  Falle  auf  Antrag  der
Anstellungsbehörde  durch  den  Staatsanwalt  das  ordentliche  Gericht  des  betreffeenden
  Beamten,  nachdem  es  diesen  über  den  Antrag  gehört  und  nöthigenfalls
die  von  beiden  Seiten  angegebenen  Beweismittel  erhoben  hat,  über  die  beantragte
  Versetzung  Beschluß  zu  fassen.

Im  Falle  einer  Verlegung  des  Gerichtssitzes  oder  im  Falle  der  Aufhebung
eines  Gerichtes  haben  die  bei  dem  aufgehobenen  oder  verlegten  Gerichte  ange-20
        <pb n="154" />
        138

stellten  Richter  nach  Anordnung  der  Staatsregierung  ihre  Funktionen  im  ersten
Falle  an  dem  neuen  Gerichtssitze,  im  zweiten  Falle  bei  einem  andern  Gerichte,
mit  gleichem  Range  und  Gehalte  und  unter  vollstaͤndiger  Entschaͤdigung  fuͤr  die
Kosten  des  Umzuges  fortzusetzen.
Umzugskosten  bei  Versetzungen.
g.  24.

Im  Falle  einer  ungesuchten  Versetzung  sind  dem  versetzten  Diener  die  Umzugskosten
  mit  billiger  Beruͤcksichtigung  des  den  Umstaͤnden  nach  vorhandenen
Beduͤrfnisses  aus  der  zur  Zahlung  der  Gehalte  verbundenen  Kasse  dann  und
insoweit  zu  verguͤten,  wenn  und  inwieweit  dieselben  durch  den  Mehrbetrag  der
mit  der  neuen  Stelle  verbundenen  Besoldung  in  dem  ersten  Dienstjahre  nicht
gedeckt  werden;  jedoch  darf  die  Vergütung  in  keinem  Falle  uͤber  ein  Sechstheil
des  neuen  Jahreögehaltes  betragen.

Stellung  zur  Disposition:  Begründung.
.  26.

Unter  Belassung  des  gesetzlichen  Wartegeldes  (§.  27)  und  ihres  Ranges
können  Staatsdiener  ihrer  Dienstverrichtungen  enthoben,  zur  Disposition  gestellt
  werden:

a)  wenn  in  Folge  veränderter  Staatseinrichtungen  einzelne  Stellen  entbehrlich
  werden;

b)  wenn  ein  Staatsdiener  durch  eine,  die  Wiedergenesung  nicht  ausschließende
  Krankheit  länger  als  ein  halbes  Jahr  an  Besorgung  seiner  Dienstgeschäfte
  fast  gänzlich  behindert  worden  und  eine  baldige  Besserung  nicht
zu  hoffen  ist,  und

c)  wenn  es  aus  Rücksichten  auf  die  Verwaltung  des  öffentlichen  Dienstes
für  angemessen  erachtet  wird.

Auf  richterliche  Beamte  findet  nur  der  Fall  unter  b  Amwendung.

Fortsetzung:  Verfahren  und  Entscheidung.
g.  26.

Die  Stellung  eines  Dieners  zur  Disposition  verfuͤgt  das  Ministerium,
welches  hinsichtlich  derjenigen  Beamten,  deren  Anstellung  auf  landesfuͤrstlichem
Dekrete  beruht,  die  Genehmigung  des  Landesfuͤrsten  dazu  einzuholen  hat.

In  dem  Falle  des  F.  25  unter  b  hat  der  Vorgesetzte  des  Dieners,  unter
Zugrundelegung  eines  motivirten  Gutachtens  des  Physikus  und  nach  Befinden
des  Hausarztes,  sowie  unter  Umständen  des  Gutachtens  anderer  geeigneter  Sach-
        <pb n="155" />
        139

verständigen,  die  zeitliche  Geschäftsbehinderung  zu  ermitteln,  den  Diener  selbst,
wo  thunlich,  darüber  zu  hören,  etwa  erforderliche  weitere  Erörterungen  anzustellen
  und  dann  an  das  Ministerium  Bericht  zu  erstatten.  Bei  Dienern,  welche
ein  Richteramt  bekleiden,  tritt  —  falls  sie  der  Maßregel  sich  nicht  freiwillig
unterwerfen  —  gerichtliches  Verfahren,  wie  im  Falle  der  Pensionirung  (*.  36),  ein.

Im  Falle  des  §F.  25  unter  c  kann  die  Enthebung  vom  Dienste  nur  erfolgen
  nach  vorgängigem  motivirten  Gutachten  der  Dienst=  und  Anstellungs-Behörde,
  nachdem  dem  Diener  zu  einer  Gegenvorstellung  Gelegenheit  gegeben,  hierauf
  die  Sache  im  Gesammt-Ministerium  berathen  und  die  Genehmigung  vom
Landesfürsten  ertheilt  worden  ist.

Gegen  die  Maßregel  selbst,  durch  welche  ein  Diener  auf  Wartegeld  gesetzt
  wird,  findet  —  abgesehen  von  den  richterlichen  Beamten  —  eine  Berufung
  auf  den  Rechtsweg  nicht  Statt.

Fortsetzung:  Betrag  und  Zablung  des  Wartegeldes.
§#.  27.

Die  zur  Disposition  gestellten  Diener  erhalten  als  Wartegeld  vier  Fünftheile
  ihrer  Besoldung  (F.  10).

Das  Wartegeld  nimmt  seinen  Anfang  drei  Monate  nach  Ablauf  des  Monats,
  in  welchem  die  Dispositions-Stellung  dem  Diener  bekannt  gemacht  wurde;
bis  dahin  bezieht  dieser  seine  Besoldung  und,  so  lange  er  sein  Amt  noch  versiehet,
  auch  sein  sonstiges  Diensteinkommen  (.  10).

Verhältniß  der  auf  Wartegeld  gesetzten  Diener.
g.  28.

Die  zur  Disposition  gestellten  Staatsdiener  bleiben  in  dem  Rechtsverhaͤltnisse
  eines  Staatsdieners.  Es  kann  ihnen  jederzeit  eine  ihrer  Berufsbildung
und  ihrem  fruͤhern  Dienste  angemessene  Stelle  uͤbertragen  werden.  Sie  muͤssen
sich  dieser  und  ebenso  der  Verrichtung  einzelner  ihrer  Stellung  entsprechender
und  ihrem  fruͤhern  Geschaͤftskreise  nicht  fremder  Auftraͤge  der  Staatsregierung
unterziehen,  duͤrfen  auch  weder  in  den  Dienst  eines  andern  Staates  treten,
noch  sonst  sich  in  eine  Lage  versetzen,  welche  ihre  Reaktivirung  oder  zeitweise
Beschaͤftigung  im  Staatsdienste  verhindert  oder  auch  nur  erschwert.

Mit  dem  Wiedereintritte  in  ein  wirkliches  Amt  hat  der  zur  Disposition
stehende  Diener,  wenn  mit  der  neuen  Stelle  kein  höherer  Gehalt  verbunden
ist,  mindestens  auf  eine  Besoldung  Anspruch  von  gleicher  Höhe,  wie  die  mit
seinem  frühern  Amte  verbundene  Besoldung  war.
        <pb n="156" />
        140

Fuͤr  Besorgung  einzelner  Auftraͤge  hat  er  eine  angemessene  Verguͤtung
außer  dem  Ersatze  des  etwaigen  Aufwandes  zu  beanspruchen.

Fortsetzung:  Umwandlung  des  Wartegeldes  in  Pension.
s.  29.

Bei  später  eintretender  Dienstunfähigkeit  (§.  85)  des  auf  Wartegeld  gesetzten
  Dieners  kann  derselbe  pensionirt  werden,  wobei  seine  früher  bezogene
Besoldung  zu  Grunde  zu  legen  und  die  Zeit  der  Dispositions-Stellung  mit  anzurechnen
  ist.

Verlust  des  Wartegeldes.
g.  30.
Das  Recht  auf  den  Bezug  des  Wartegeldes  geht  verloren:

a)  wenn  Dienstentsetzung  oder  Dienstentlassung  eintritt  (F.  45  und  8.  48);

b)  wenn  der  betreffende  Diener  sich  weigert,  Auftraͤge  der  Staatsregierung
zu  vollziehen  oder  in  den  aktiven  Dienst  wieder  einzutreten,  jedoch  erst
nach  vorgaͤngiger  Bedrohung  und  nach  fruchtlosem  Ablaufe  der  zur  Befolgung
  der  diesfallsigen  Aufforderung  vorzuschreibenden  Frist;

c)  wenn  derselbe  in  den  Dienst  eines  andern  Staates  tritt,  oder  sich  ohne
besondere  Erlaubniß  in  eine  Lage  versetzt,  welche  seine  Reaktivirung  oder
zeitweise  Beschäftigung  im  Staatsdienste  verhindert  oder  erschwert,  und

d)  wenn  er  nach  vorausgegangener  einmaliger  Verwarnung  ohne  vorherige
Erlaubniß  wiederholt  Aufträge  anderer  Staaten  annimmt  und  vollzieht.

Verfahren  und  Folgen.
g.  31.
In  den  Fällen  des  vorstehenden  Paragrophen  wird,  wie  bei  der  Entlassung

  eines  Staatödieners  mit  Verlust  seines  Diensteinkommens,  nach  Maßgabe
  des  J.  46  verfahren.

Der  Verlust  des  Wartegeldes  hat  den  Verlust  des  Anspruchs  auf  Pension
  zur  Folge.
Besonderes  Verhältniß  abtretender  Minister.
g.  32.
Wenn  verantwortliche  Mitglieder  des  Ministeriums  auf  Anordnung  des
Landesfürsten  oder  auf  ihr  eigenes,  durch  die  verfassungsmäßige  Verantwortlich-
        <pb n="157" />
        141

keit  motivirtes  Ansuchen  ihrer  Funktionen  enthoben  werden,  so  stehen  sie  zur
Disposition  und  haben  Anspruch  auf  Wartegeld  nach  dem  in  §.  27  bestimmten
Betrage,  welches  jedoch  in  dem  Falle,  wenn  sie  vor  ihrem  Eintritte  in  das
Ministerium  eine  das  gesetzliche  Wartegeld  übersteigende  Besoldung  bezogen
hatten,  bis  auf  den  Betrag  der  letztern  erhöhet  werden  muß.  Dieselben  sind,
insofern  sie  nicht  einer  Abtheilung  des  Ministeriums  wenigstens  fünf  Jahre
lang  vorgestanden  haben,  oder  Pensionirung  nach  diesem  Gesetze  (§F.  34)  fordern
  können,  bei  Verlust  aller  ihrer  Ansprüche  an  den  Staat  verbunden,  eine
der  dem  bekleideten  Posten  zunächst  stehenden  Staatsstellen  anzunehmen.  Sollte
die  mit  der  übertragenen  neuen  Stelle  verbundene  Besoldung  geringer  seyn,
als  das  gesetzliche  Wartegeld  oder  als  die  vor  dem  Eintritte  in  das  Ministerium
bezogene  Besoldung,  so  ist  jene  Besoldung  auf  den  Betrag  der  letztern,  bezüglich
  des  gesetzlichen  Wartegeldes,  zu  erhöhen.

Austritt  aus  dem  Staatsdienste.
g.  33.

Der  Austritt  aus  dem  Staatsdienste  kann  zwar  keinem  Diener  auf  Ansuchen
  verweigert,  aber  aus  Rücksichten  des  Dienstes  auf  eine  Zeit  bis  zu  drei
Monaten  —  vom  Eingange  des  Entlassungsgesuches  bei  der  Anstellungsbehörde
an  gerechnet  —  verschoben  werden.  Jedenfalls  hat  der  Austretende  die  von  ihm
verschuldeten  Geschäftsrückstände  erst  aufzuarbeiten  und  bezüglich  über  die  ihm
anvertrauete  Verwaltung  Rechnung  abzulegen.

Der  freiwillige  Austritt  aus  dem  Staatedienste  schließt  den  Verzicht  auf
das  mit  der  Stelle  verbundene  Diensteinkommen  und  auf  Pension  in  sich.

Auspruch  auf  Pension.
a)  Bei  freiwilligem  Aus  tritte.
.  34.

Unwiderruflich  angestellte  Staatsdiener,  welche  wegen  einer  nicht  durch
ihre  eigene  grobe  Verschuldung  eingetretenen  körperlichen  oder  geistigen  Schwäche
  zur  Verwaltung  ihres  Amtes  bleibend  unfähig  geworden  sind,  ingleichen
  die  das  40ste  Dienstjahr  oder  das  V70ste  Lebensjahr  zurückgelegt  haben,
können  ihre  Entlassung  nehmen  und  den  gesetzlichen  Ruhegehalt  (Pension)  fordern
  (§.  37).

Es  wird  jedoch  vorausgesetzt,  daß  kein  Fall  vorliege,  der  die  Dienstentsetzung
  oder  Dienstentlassung  bedingen  würde.
        <pb n="158" />
        142

Fortsetzung.
b)  Bei  unfreiwilliger  Pensionirung.
g.  35.

Ein  Diener,  welcher  zur  Verwaltung  seines  Amtes  bleibend  unfahig  geworden
  ist  (F.  34),  oder  welcher  das  40ste  Dienstjahr  oder  das  70ste  Lebens.
jahr  zurückgelegt  hat,  kann  auch  wider  seinen  Willen  in  Ruhestand  versetzt
werden,  hat  aber,  wenn  er  unwiderruflich  angestellt  war  und  seine  Dienstunfahigkeit
  nicht  durch  eigene  grobe  Verschuldung  herbeigeführt  hat,  Anspruch  auf
einen  nach  Maßgabe  des  F.  37  zu  berechnenden  Ruhegehalt.

Fortsetzung:  Verfahren.
S.86.

In  solchem  Falle  hat  der  nächste  Vorgesetzte,  unter  Zugrundelegung  eines
Gutachtens  geeigneter  Sachverständiger,  insbesondere  auch  arztlicher  Zeugnisse
(.  26),  die  Dienstunfahigkeit  des  betreffenden  Dieners  zu  ermitteln  und  das
Ergebniß  dieser  Ermittelung  der  Anstellungsbehörde  vorzulegen.  Der  Diener
ist  hiervon  in  Kenntniß  zu  setzen  und  ihm  eine  Gegenvorstellung  nachzulassen,
worauf  das  Ministerium,  nach  etwa  erforderlicher  weiterer  Erörterung  der
Sache,  Beschluß  faßt  und  in  den  Fällen,  wo  die  letzte  Anstellung  des  betreffenden
  Dieners  vom  Landesfürsten  erfolgte,  die  landesfürstliche  Genehmigung
einzuholen  hat.

Eine  Betretung  des  Rechtsweges  gegen  diese  Entscheidung  findet  nur  dann
Statt,  wenn  der  Diener  die  Wahrheit  der  der  Entscheidung  unterstellten  Thatsachen
  bestreitet.

Ungesuchte  Versetzung  in  den  Ruhestand  bannn  wider  richterliche  Beamte,
sofern  sich  dieselben  nicht  freiwillig  der  vom  Ministerium  für  nöthig  erachteten
Pensionirung  unterwerfen  sollten,  nur  auf  Antrag  der  Anstellungsbehörde  durch
den  Staatsanwalt  aus  den  im  F.  35  angezeigten  Gründen  durch  Beschluß  des
ordentlichen  Gerichtes  des  betreffenden  Beamten  verfügt  werden,  welches  das
im  §.  23  vorgeschriebene  summarische  Untersuchungsverfahren  eintreten  zu  lassen
und,  im  Falle  es  dem  Antrage  Statt  giebt,  zugleich  die  dem  Beamten  zukommende
  Pension  (I.§.  37  fg.)  zu  bestimmen  hat.

Größe  der  Pension.
g.  87.

Der  Ruhegehalt  wird  nach  der  Besoldung  berechnet,  welche  mit  der  von
dem  Diener  zuletzt  bekleideten  Stelle  verbunden  war.  Er  bestehet  bei  zehen  und
        <pb n="159" />
        148

weniger  Dienstjahren  in  40  Procent  der  Besoldung  (F.  10);  für  jedes  weitere,
auch  nur  begonnene,  Dienstjahr  wird  der  Ruhegehalt  um  14  Procent  erhöhet.
Ueber  80  Procent  der  Besoldung  kann  er  in  keinem  Falle  steigen.

Berechnung  der  Dienstzeit.
g.  38.

Bei  Berechnung  der  Dienstjahre,  einschluͤssig  der  Zeit  einer  etwaigen  Dispositions-Stellung
  (§.  29),  wird  die  Zeit  der  Ausstellung  des  ersten  Dienst-Patentes
(§.  6)  zu  Grunde  gelegt.  Hinzugerechnet  wird  jedoch  die  Zeit,

u)  welche  ein  Staatsdiener,  der  einen  Vorbereitungsdienst  zu  bestehen  hatte,
von  Ablauf  des  zweiten  Jahres  nach  seiner  ersten  Verpflichtung  an  in
demselben  zurückgelegt  hat;
welche  ein  Staatödiener  vor  dem  Eintritte  in  den  unmittelbaren  Staatsdienst
  in  einem  öffentlichen  Berufe  des  Landes  zugebracht,  zu  welchem
er  eine  Staatsprüfung  bestehen  und  mit  einem  Diensteide  verpflichtet
werden  mußtez
)  während  welcher  ein  Staatsdiener  vor  dem  Eintritte  in  den  diesseitigen
Staatsdienst  in  dem  eines  andern  deutschen  Staates  sich  befunden  hat,  und
diejenige  Zeit,  während  welcher  ein  Beamter  vor  dem  Eintritte  in  den  Civil=Staatsdienst
  im  aktiven  Militär-Dienste  über  seine  gesetzliche  Dienstzeit
  hinaus  gestanden  hat,  wobei  jedoch  die  Zeit  des  Urlaubes,  sobald
die  Dauer  desselben  drei  Monate  überstieg,  nicht,  und  die  im  Feldzuge
zugebrachte  Zeit  nur  einfach  in  Anschlag  kommt.

Dagegen  wird  nicht  in  Betracht  gezogen:
1)  jede  vor  dem  21sten  Lebensjahre  zurückgelegte  Dienstzeit,
2)  die  von  einem  früher  entlassenen  Staatödiener  vor  dieser  Entlassung
(§.  45)  zurückgelegte  Dienstzeit.

Mit  diesem  letztern  Falle  ist  jedoch  nicht  gleich  zu  achten,  wenn  ein  Staatsdiener
  freiwillig  aus  dem  Staatödienste  ausgetreten  (§.  33),  später  aber  wieder
eingetreten  ist.  In  einem  solchen  Falle  wird  nur  die  außer  dem  Dienste  zugebrachte
  Zeit  nicht  mitgerechnet,  die  frühere  Dienstzeit  aber  zugerechnet,  insofern
nicht  etwa  ohne  den  freiwilligen  Auetritt  Entlassung  (§.  45)  zu  verfügen  gewesen
  wäre.

Künftig  soll  in  jedem  Dienst-Patente,  durch  welches  die  unwiderrufliche
Anstellung  zuerst  begründet  wird,  die  Zeit  angegeben  werden,  welche  nach  den
Bestimmungen  dieses  Gesetzes  mit  anzurechnen  ist.

b

—

21
        <pb n="160" />
        144

Ausnahmsweiser  Wegfall  der  Berechnung.
S.  89.

Wenn  ein  Staatsdiener  in  Erfüllung  seines  amtlichen  Berufes  ohne
seine  grobe  Verschuldung  beschädigt  und  dadurch  dienstunfähig  wird  (S.  84),
so  steht  ihm  der  Anspruch  auf  80  Procent  seiner  Besoldung  ohne  Rücksicht  auf
seine  Dienstjahre  zu.

Anfang  der  Pension.
S.  40.

Die  Pension  eines  in  Ruhestand  versetzten  Dieners  beginnt  drei  Monate
nach  Ablauf  des  Monats,  in  welchem  die  Anstellungsbehörde  den  diesfallsigen
Beschluß  bekannt  gemacht  hat.  Bis  dahin  läuft  die  bisherige  Besoldung  und,
so  lange  er  seinen  Dienst  verrichtet,  auch  das  sonstige  Diensteinkommen  fort.

Zahlungspflichtigkeit.
S.  41.

Soweit  der  Staat  nicht  unmittelbar  für  die  festen  (nicht  accidentalen)  Bestandtheile
  der  Besoldung  eines  Staatêdieners  aufkommt,  diese  vielmehr  aus
Mitteln  besonderer  Institute,  Gemeinden  u.  s.  w.  geleistet  wird,  hat  auch  nicht
der  Staat,  sondern,  insoweit  rücksichtlich  dieses  Bestandtheils  der  Besoldung
bisher  schon  ein  Anspruch  auf  Pension  anerkannt  war,  die  betreffende  Anstalt
oder  Gemeinde  die  Pflicht  zur  Zahlung  der  Pension,  insofern  nicht  durch  Herkommen
  oder  besondere  Bestimmungen  etwas  Anderes  begründet  ist.

Dasselbe  gilt  von  Wartegeldern.

Abzüge  von  der  Pension.
g.  42.

Im  Falle  ein  pensionirter  Staatsdiener  seinen  Aufenthalt  im  nichtdeutschen
Auslande  nimmt,  so  tritt  ein  Abzug  von  einem  Fünftheile  des  Ruhegehaltes  zu
Gunsten  der  Staatskasse  ein.

Verlust  der  Pension.
S.  43.
Das  Recht  auf  Bezug  der  Pension  geht  verloren:

a)  wenn  der  pensionirte  Staatsdiener  sich  solcher  Vergehen  schuldig  macht,
die,  wenn  er  noch  im  wirklichen  Dienste  wäre,  seine  Entsetzung  (F.  48)
zur  Folge  haben  würden;

b)  wenn  derselbe  ohne  eingeholte  Erlaubniß  in  bleibende  Dienste  eines  andern
  Staates  tritt.
        <pb n="161" />
        b

·5

6□#

145

Fortsetzung:  Verfabren.
S  44.

Bezüglich  des  Verlustes  der  Pensionen  tritt  dasselbe  Verfahren  ein,  welches
  für  die  Entlassung  eines  Staatsdieners  mit  Verlust  seines  Diensteinkommens
  vorgeschrieben  ist  (S.  46).

Dienstentlassung  und  Zurückversetzung:  Begründung.
S.  45.

Dienstentlassung  oder  Versetzung  auf  eine  im  Gehalte  und  Range  geringere
Stelle  findet  Statt:
a)  wenn  nach  Erschöpfung  der  Besserungsstrafen  die  Dienstentlassung  oder

Versetzung  auf  eine  geringere  Stelle  ausdrücklich  angedrohet  war  (I.  22),
dessenungeachtet  aber  der  Bedrohte  einen,  das  Besserungsverfahren  begründenden
  Fehler  von  Neuem  sich  hat  zu  Schulden  kommen  lassen;
wenn  ein  Diener  wegen  aufreizender  Aeußerungen  gegen  die  Staatöregierung
  oder  die  Staatsverfassung,  sowie  wegen  absichtlicher  Verbreitung
aufreizender  Schriften  gegen  dieselben,  oder  sonst  wegen  einer,  die  öffentliche
  Achtung  und  das  Vertrauen  zu  treuer  Dienstverwaltung  nach  Beschaffenheit
  der  von  ihm  bekleideten  Stelle  aufhebenden  Handlung  in  gerichtliche
  Untersuchung  gezogen  und  daraus  nicht  straflos  hervorgegangen
  istz

wenn  ein  Verwalter  öffentlicher  Einnahmen  in  Wechsel-Arrest  verfallt,  über
sein  Vermögen  Konkurs  eröffnet  worden  oder  seine  Dienst-Kaution  aus
einem  Grunde  weggefallen  ist,  welchen  der  Staat  nicht  zu  vertreten  hat,
vorbehältlich  jedoch  der  anderweiten  Verwendung  im  Staatsdienste,  im
Falle  hierbei  Unglück  und  nicht  eigene  Verschuldung  des  betreffenden  Dieners
  vorliegt;

wenn  überhaupt  Staatsdiener  länger  als  zwei  Monate  in  Wechsel-Arrest
gehalten  werden  oder  in  gerichtlichen  Konkurs  verfallen,  sofern  sie  nicht
nachweisen  können,  daß  solches  ohne  ihr  Verschulden  durch  Unglücköfalle
eingetreten  seyz

wenn  ein  Diener  zum  Nachtheil  des  Dienstes  seinen  Posten  über  vier
und  zwanzig  Stunden  eigenmachtig  verlassen  hat,  ohne  rechtfertigende  Gründe
darthun  zu  können,  und

1)  wenn  ein  Diener  sich  verheirathet,  ohne  dazu  die  Erlaubniß  der  Dienstbehörde

  eingeholt  zu  haben  (F.  19).
21:
        <pb n="162" />
        146

Fortsetzung:  Verfahren.
g.  46.

Liegt  gesetzlicher  Anlaß  zur  Dienstentlassung  oder  Zuruͤckversetzung  gegen
einen  Diener  vor,  so  hat  die  Dienstbehörde  diesen  über  die  wider  ihn  sprechenden
  Thatsachen  zu  vernehmen,  ihn  mit  seiner  Vertheidigung  innerhalb  der
dazu  vorzuschreibenden  präklusiven  Frist  zu  hören  und  nach  Beibringung  der
Vertheidigung  oder  nach  Ablauf  der  dazu  vorgeschriebenen  Frist  die  Akten  mit
motivirtem  Antrage  auf  Dienstentlassung  oder  Versetzung  auf  eine  geringere  Stelle
dem  Staats-Ministerium  zur  Beschlußfassung  vorzulegen.

Entscheidet  sich  das  Staats-Ministerium  für  den  Antrag,  so  ist  der  betreffende
Diener  aufzufordern,  sich  binnen  ihm  zu  bestimmender  praklusiver  Frist  zu  erklären,
  ob  er  der  Dienstentlassung  oder  Zurückversetzung  freiwillig  sich  unterwerfe
oder  auf  gerichtliche  Entscheidung  provocire,  unter  der  Eröffnung,  daß,  wenn  eine
Erklärung  von  seiner  Seite  nicht  erfolge,  seine  Unterwerfung  angenommen  werde.

Provocirt  der  Diener  auf  gerichtliche  Entscheidung,  so  wird  der  Staatsanwalt,
  unter  Mittheilung  der  betreffenden  Akten,  beauftragt,  den  entsprechenden
  Antrag  nach  dem  Beschlusse  des  Staats-Ministeriums  entweder  auf  Dienstentlassung
  oder  Zurückversetzung  bei  dem  zuständigen  Gerichte  zu  stellen.  Das
Gericht  hat  den  Diener  über  die  Anschuldigungspunkte  zu  vernehmen,  alle  erforderliche
  Erörterungen  anzustellen  und  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  zu  entscheiden,
  ob  dem  Antrage  Statt  zu  geben  sey,  oder  nicht.

Das  Erkenntniß  wird  vom  Gerichte  der  Anstellungsbehörde  mirgetheilt.

Wenn  der  betreffende  Diener  sich  der  vom  Staats-Ministerium  für  begründet
  erachteten  Dienstentlassung  oder  Zurückversetzung  ausdrücklich  unterwirft,  oder
innerbalb  der  dazu  vorgeschriebenen  Frist  eine  Erklärung  nicht  abgiebt,  so  tritt
die  Dienstentlassung  oder  Versetzung  auf  eine  geringere  Stelle  sofort,  bezüglich
der  vom  Landesfürsten  angestellten  oder  beförderten  Diener  nach  eingeholter  landesfürstlicher
  Genehmigung,  ein.

Die  Anstellungsbehörde  hat  in  allen  Fällen  der  Dienstentlassung  und  Zurückversetzung
  das  zur  Ausführung  der  einen  oder  andern  Maßregel  Erforderliche
  zu  verfügen.

Fortsetzung:  Folgen.
S.  47.

Die  Dienstentlassung  hat  zur  Folge,  daß  der  Diener  die  Stelle  und  das
Diensteinkommen,  sowie  den  Anspruch  auf  Pension,  nicht  aber  unbedingt  die
Fähigkeit  zur  Wiederanstellung  (S.  4),  verliert.
        <pb n="163" />
        147

Im  Falle  erweislich  vorhandener  Beduͤrftigkeit  bleibt  es  dem  landesfuͤrstlichen
  Ermessen  uͤberlassen,  ob  dem  entlassenen  Diener  oder  seiner  Familie  eine
jaͤhrliche  Unterstuͤtzung  zu  bewilligen  sey,  die  jedoch  in  keinem  Falle  die  Haͤlfte
derjenigen  Summe  uͤbersteigen  darf,  welche  dem  entlassenen  Diener  nach  seinem
Dienstalter  als  Pension  zugekommen  seyn  wuͤrde.

Bei  Versetzungen  auf  eine  geringere  Stelle  hat  der  betreffende  Diener
keinen  Anspruch  auf  Vergütung  der  Umzugskosten.

Dienstentsetzung:  Begründung.
S.  48.
Die  nachstehenden  Verbrechen  begründen  Dienstentsetzung:

a)  jedes  Verbrechen,  dessen  Bestrafung  nach  den  Bestimmungen  des  demncchst
erscheinenden  Gesetzes  über  die  Entziehung  der  staatsbürgerlichen  Rechte
wegen  begangener  Verbrechen  einen,  wenn  auch  nur  zeitweiligen  Verlust
  dieser  Rechte  zur  Folge  hat;

b)  wenn  ein  Staatsdiener  durch  Darreichung  von  Geschenken  eine  Stelle
erschleicht  (Art.  311  unter  1  des  Strafgesetzbuches);

„P)  Erpressung  eines  Vortheils  unter  dem  erdichteten  Vorwande  einer  amtlichen
  Befugniß  (Art.  316  des  Strafgesetzbuches).

Fortsetzung:  Verfahren.
K.  49.

Dienstentsetzung  kann  nur  durch  richterliches  Erkenntniß  im  Strafverfahren
ausgesprochen  werden.

Suspension.
g.  50.

Sobald  gegen  einen  Diener  wegen  eincs  der  im  §.  48  erwähnten  Verbrechen
  oder  Vergehen  gerichtliche  Untersuchung  eingeleitet  wird,  kann  von  der
vorgesetzten  Behörde,  welcher  das  Gericht  von  der  Einleitung  der  Untersuchung
alöbald  Anzeige  zu  machen  hat,  je  nach  Umständen  Suspension  vom  Amte  wider
  ihn  verfügt  werden.  Dieses  muß  geschehen,  wenn  gerichtliche  Untersuchungshaft
  eintritt.

Während  dieser  Suspension  hat  der  Angeschuldigte  lediglich  auf  den  Bezug
  eineo  nach  §.  27  zu  berechnenden  Wartegeldes  Anspruch.

Ueber  die  Fortdauer  solcher  Suspension  entscheidet  der  Umstand,  ob  ein
gerichtlicher  Beschluß  auf  Versetzung  des  betreffenden  Dieners  in  Anklagestand
        <pb n="164" />
        148

erfolgt,  oder  nicht,  und  es  ist  daher  der  vorgesetzten  Behörde  das  Erkenntniß
hierüber  von  dem  Untersuchungsgerichte  mitzutheilen.  Mit  der  Versetzung  in
den  Arklagestand  tritt  die  Suspension  jedesmal  und  mit  der  Wirkung  ein,  daß
dem  Angeklagten  nur  die  Hälfte  seiner  Besoldung  gewährt  wird.

Wird  spater  endgültig  entschieden,  daß  der  suspendirte  Diener  nicht  in  Anklagestand
  zu  versetzen  sey,  oder  wird  er  freigesprochen,  so  muß  ihm  die  Staatskasse
  so  viel  nachzahlen,  als  zur  Gewährung  des  vollen  Diensteinkommens  —
jedoch  ohne  Ersatz  für  nicht  bestrittenen  Dienstaufwand  —  erforderlich  ist.

Gegen  Diener,  welche  ein  Richteramt  bekleiden,  darf  Suspension  stets  nur
durch  Beschluß  des  Untersuchungsgerichtes  in  den  obigen  Fällen  verfügt  werden.

Das  Gericht,  welches  wahrend  der  Kriminal-Unkersuchung  Verhaftung  oder
Suspension  gegen  einen  Staatödiener  verhängt,  hat  dieses  der  Dienstbehörde  des
Letztern  anzuzeigen.

Erkenntniß  und  dessen  Vollzug.
g.  51.

Das  Erkenntniß  wird  von  der  zuständigen  Gerichtsbehörde  ertheilt  und  muß
in  den  Fallen  des  F.  48  die  Dienstentsetzung  ausdrücklich  aussprechen.  Jedes
gegen  einen  Staatsdiener  gefallte  Straferkenntniß  ist  der  vorgesetzten  Behörde
des  betreffenden  Dieners  mitzutheilen.  Sollte  die  Dienstentsetzung  in  einem  Erkenntnisse
  übergangen  seyn,  so  ist  die  Dienstbehörde  berechtigt  und  verpflichtet,
auf  den  gerichtlichen  Ausspruch  in  dieser  Beziehung  besonders  anzutragen.

Die  vorgesetzte  Behörde  hat  nach  endgültiger  gerichtlicher  Entscheidung
das  zur  Ausführung  der  Dienstentsetzung  ctwa  noch  Erforderliche  zu  verfügen.
Folgen  der  Dienstentsetzung.
§.  52.

Mit  dem  auf  Dienstentsetzung  lautenden  endgültigen  gerichtlichen  Ausspruche
verliert  der  Verurtheilte  ohne  Weiteres  seine  Eigenschaft  als  Staatsdiener  und
damit  alles  Diensteinkommen,  Rang  und  Titel,  etwa  verliehene  Ehrenzeichen,
sowie  den  Anspruch  auf  Ruhegehalt.  Auch  schließt  die  Dienstentsetzung  die  Fehigkeit
  zur  Wiederanstellung  für  immer  aus.

Rechtsmittel  gegen  gerichtliche  Entscheidung.  Civil-  Rechtsweg.
g.  53.

Gegen  gerichtliche  Beschlüsse  und  Erkenntnisse  über  unfreiwillige  Entfernung

  vom  Amte  (§.öF.  22,  23,  26,  36,  46,  49,  50)  stehen  der  Staats-
        <pb n="165" />
        149

regierung  ebensowohl,  wie  dem  betheiligten  Staatsdiener,  die  im  Straf-Prozesse
zulaͤssigen  Rechtsmittel  zu.

Im  Uebrigen  steht  behufs  Geltendmachung  der  Ansprüche  auf  Diensteinkommen,
  Wartegelder  und  Pensionen,  sowie  für  Streitigkeiten  über  deren  Größe
dem  Diener  der  Weg  des  Civil-Prozesses  offen,  insofern  nicht  das  gegenwärtige
  Gesetz  den  Rechtsweg  überhaupt  ausschließt  oder  das  Untersuchungsverfahren
  dabei  vorschreibt.

Entlassungsurkunde.
S.  54.

Ueber  jede  Entfernung  vom  Dienste  ist  ein,  den  Grund  der  Entfernung
und  die  Bestimmungen  rücksichtlich  etwaiger  Beibehaltung  des  Ranges,  Titels
oder  der  Pensions-Berechtigung  enthaltendes,  Entlassungs-Dekret  oder
Reskript,  je  nachdem  die  letzte  Anstellung  durch  Dekret  oder  Reskript  geschehen
  war,  von  dem  Landesfürsten  oder  von  einer  dazu  beauftragten  Behörde
auszufertigen  und  dem  betreffenden  Diener,  bezugsweise  der  Dienstbehörde  desselben,
  zuzustellen.

Anwendung  dieses  Gesetzes.
§5.  55.

Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  der  Publikation  in  Kraft.

Die  Bestimmungen  desselben  finden  auch  auf  die  schon  angestellten  Diener,
  welche  noch  im  wirklichen  Staatsdienste  stehen,  Anwendung;  eine  Dispositions-Stellung
  der  Letzteren  kann  jedoch  gegen  ihren  Willen  nur  mit  Belassung
ihrer  ganzen  gegenwärtigen  Besoldung  verfügt  werden,  und  die  durch  specielle
  Rechtstitel  begründeten  Ansprüche  bleiben  jedenfalls  vorbehalten.

Die  bereits  pensionirten  oder  zur  Disposition  stehenden  Staatsdiener  sind
den  sie  betreffenden  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes,  mit  Ausnahme
der  §.5.  25,  26,  27,  32,  34—41,  ebenfalls  unterworfen.

Alle  frühere  diesem  Gesetze  entgegenstehende  gesetzliche  Bestimmungen
und  Observanzen  sind  hiermit  aufgehoben.  Es  bleiben  aber  neben  diesem  Gesetze
  die  bestehenden  verfassungsmaßigen  Bestimmungen  über  die  Verantwortlichkeit
  der  höchsten  Staatsbeamten  dem  Landtage  gegenüber,  sowie  die  bestehenden
  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Veraäußerung  und  Verkümmerung  der
Besoldungen  und  Pensionen  und  die  geltenden  Vorschriften  über  das  Gnaden-Quartal
  und  über  die  Pensionen  der  Witwen  und  Waisen  verstorbener  Staatsdiener,
  soweit  nicht  die  zuletzt  gedachten  Vorschriften  durch  einen  demnächst  er-
        <pb n="166" />
        150

scheinenden  Nachtrag  zum  Gesetze  vom  6.  April  1821  eine  Abaͤnderung  erleiden,
  auch  ferner  in  Kraft.

urkundlich  haben  wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  solches
mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  8.  März  1850.

G  Carl  Friedrich.

von  Watzdorf.  von  Wydenbrugk.  G.  Thon.

Gese  6
über  den

Civil-Staatödienst.

Beilage  A.

Ich  schwöre  hiermit,  daß  ich  Sr.  Königlichen  Hoheit,  dem  Großberzoge,
treu  und  gehorsam  seyn,  die  Verfassung  mit  strenger  Gewissenhaftigkeit  halten
und  beachten,  das  mir  übertragene,  sowie  jedes  mir  noch  zu  übertragende  Amt,
auch  alle  mit  jenem  oder  diesem  verbundene  und  daneben  mir  aufgetragene
Geschäfte  nach  meinem  besten  Wissen  und  Gewissen  gesetzmäßig  verwalten  und
mich  in  allen  Beziehungen  so  verhalten  will,  wie  es  einem  redlichen,  ehrliebenden
  und  treuen  Staatsdiener  zukommt;  so  wahr  mir  Gott  helfe!

Beilage  B.

Ich  schwöre  hiermit,  daß  ich  Sr.  Königlichen  Hoheit,  dem  Großherzoge,
treu  und  gehorsam  seyn,  die  Verfassung  mit  strenger  Gewissenhaftigkeit  halten
und  beachten,  das  mir  übertragene,  sowie  jedes  mir  noch  zu  übertragende  Amt,
auch  alle  damit  verbundene  Geschäfte  nach  meinem  besten  Wissen  und  Gewissen
gesetzmaßig  verwalten,  insbesondere  bei  Ausübung  des  Richteramtes  Jedem  ohne
Ansehen  der  Person  gleiches  Recht  angedeihen  und  mich  davon  durch  keinerlei
Rücksicht  abhalten  lassen,  auch  mich  in  allen  Beziehungen  so  verhalten  will,
wie  es  einem  redlichen,  ehrliebenden  und  treuen  Staatsdiener  zukommt;  so
wahr  mir  Gott  helfe!
        <pb n="167" />
        151

Inhalts--Uebersicht.

Sctaatsdiener  §..  1,  2,  3.

Anstellungsfähigkeit  §.  4.

Anwartschaften  §.  5.

Anstellung  §.  6.

Verpflichtung  §.  7.

Kaution  F.  8.

Wirkungen  der  Anstellung  §.  9.

Diensteinkommen  §.  10.

Eintritt  in  dasselbe  §.  11.

Zahlung  der  Besoldung  F.  12.

Abtretung  der  Dienstgrundstücke  .  13.

Verantwortlichkeit  der  Staatédiener  F.  14.

Nebenaufträge  der  Staatsregierung  F.  15.

Nebengeschäfte  §.  16.

Urlaub  §.  17.

Gehaltsabzug  in  Urlaubsfällen  2c.  F.  18.

Heirathserlaubniß  F.  19.

Mlichten,  Ordnungsstrafen,  Zwangsmittel
S.  20.

Besserungsverfahren:  Begründung  desselben,
Verfahren,  Strafarten  §..  21,  22.

Versetzungen  §.  23.

Umzugskosten  bei  Versetzungen  F.  24.

Stellung  zur  Disposition:  Begründung,  Verfahren
  und  Entscheidung  §.S.  25,  26.

Betrag  und  Zahlung  des  Wartegeldes  F.  27.

Verhältniß  der  auf  Wartegeld  gesetzten  Diener
  F.  28.

Umwandlung  des  Wartegeldes  in  Dension
g.  29.

Verlust  des  Wartegeldes  8.  30.
Verfahren  und  Folgen  F.  31.
Besonderes  Verhaͤltniß  abtretender  Minister
g.  32.
Austritt  aus  dem  Staatedienste  §.  33.
Anspruch  auf  Pension:
Ka)  bei  freiwilligem  Austritte  §.  34.
b)  bei  unfreiwilliger  Pensionirung.  Verfahren
  §.S.  35,  36.
Größe  der  Pension  §F.  37.
Berechnung  der  Dienstzeit  §.  38.
Ausnahmsweiser  Wegsall  der  Berechnung
g.  39.
Anfang  der  Pension  F.  40.
Zahlungspflichtigkeit  §.  41.
Abzüge  von  der  Pension  F.  42.
Verlust  der  Pension.  Verfahren  §  F.  43,  44.
Dienstentlassung  und  Zurückversetzung:  Begründung,
  Verfahren  und  Folgen
S.  45,  46,  47.
Dienstentsetzung:  Begründung  und  Verfahren
  F.S.  48,  479.
Suepension  F.  50.
Erkenntniß  und  dessen  Vollzug  §.  51.
Folgen  der  Dienstentsetzung  §.  52.
Rechtsmittel  gegen  gerichtliche  Entscheidung.
Civil-Rechtsweg  F.  53.
Entlassungsurkunde  F.  54.
Anwendung  dieses  Gesetzes  K.  55.
Formulare  zu  Diensteiden  unter  A  und  B.
        <pb n="168" />
        152

Vekanntmachnung.
Auf  hoͤchsten  Befehl  Sr.  Koͤniglichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  das
nachstehende  Gesetz,  die  Aufhebung  der  Patrimonial-Gerichtsbarkeit  betreffend,
andurch  oͤffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  18.  Maͤrz  1850.

Großherzoglich  Sächfische  Landesregierung.
von  Mandelsloh.

Wir  Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.
haben  zu  dem  Zwecke  der  Ausführung  der  §.§.  85  und  41  der  Grundrechte

des  deutschen  Volkes  mit  verfassungsmäßiger  Zustimmung  des  getreuen  Landtages
  beschlossen,  Folgendes  gesetzlich  zu  verordnen:

g.  1.

Die  Patrimonial-Gerichtsbarkeit  jeder  Art  in  Civil=  und  Straf-Sachen,
mag  sie  bisher  einzelnen  Privat-Personen  oder  Gemeinheiten  und  Korporatio-=nen
  zugestanden  haben,  wird  aufgehoben.  Fortan  soll  die  Gerichtsbarkeit  überall
nur  durch  vom  Staate  bestellte  Gerichtsbehörden  ausgeübt  werden.

g.  2.

Die  Aufhebung  der  Patrimonial-Gerichtsbarkeit  erfolgt  ohne  Entschaͤdigung
der  zeitherigen  Inhaber.  Es  gehen  von  dem  Tage  der  Aufhebung  an  nicht  bloß
die  Nutzungen  nebst  den  sonstigen,  aus  der  Gerichtsbarkeit  fließenden  Gerechtsamen,
  sondern  auch  alle  Lasten  derselben,  mit  Einschluß  der  Verpflichtung  zur
Uebertragung  der  Kriminal-Kosten,  auf  den  Staat  über.

Was  die  am  Tage  des  Ueberganges  rückständigen  Kosten  betrifft,  so  verbleiben
  die  bis  dahin  liquidirten  und  gebuchten  den  zeitherigen  Gerichtöherren,
        <pb n="169" />
        158

während  die  noch  unliquidirten  Kosten  für  Rechnung  der  Staatkskasse  liquidirt
und  eingezogen  werden.

Soweit  die  rückständigen  Kosten  unter  einer  erst  nach  dem  Uebergange
der  Gerichtsbarkeit  zu  liquidirenden  Aversional-Sportel  begriffen  sind,  kommen
die  Vorschriften  der  §.ö.  87  und  49  des  Gesetzes  vom  1.  Dezember  1810  in
Anwendung.

**

Bei  der  Uebernahme  der  Gerichtsbarkeit  sind  den  Staatsbehörden  die
vorhandenen  Geschäfts-Utensilien  der  bisherigen  Gerichtsbehörden,  soweit  sie
für  Fortführung  der  Geschäfte  erforderlich  sind,  gegen  billige  Entschädigung  mit
zu  übergeben.  Auch  ist  der  Staat  berechtigt,  vorhandene  besondere  Gerichtsgebaude
  und  Gefangnisse,  wenn  davon  für  die  Zwecke  der  Justiz-Verwaltung
Gebrauch  gemacht  werden  soll,  ferner  zu  benutzen,  übernimmt  jedoch  in  diesem
Falle  die  Verpflichtung  zu  ihrer  Instandhaltung,  und  hat  sie  zurückzugeben,  sobald
  für  das  Bedürfniß  anderweit  gesorgt  ist,  bis  dahin  aber  eine  billige  Entschädigung
  für  die  Benutzung  zu  gewähren.  Dauert  diese  länger  als  ein  Jahr,
so  kann  der  Eigenthümer  verlangen,  daß  die  Gebäude  gegen  die  Tare  vom
Staate  eigenthümlich  übernommen  werden.

g.  4.

Von  Zeit  der  Uebernahme  an  fallen  alle,  von  den  bisherigen  Gerichtsinhabern
  lediglich  in  Folge  der  Gerichtsbarkeit  ausgeübte  Rechte,  namentlich
auch  die  sogenannten  niederen  Regalien,  z.  B.  das  Recht  zur  Gestattung  des
Lumpen=  und  Asche-Sammelns,  der  Ertheilung  von  Konzessionen  zur  Errichtung
von  Mühlen  und  Branntweinbrennereien  2c.  im  Gerichtsbezirke,  die  Kavillerei-Gerechtigkeit,
  das  Recht,  Einzugs=  und  Abzugs-Gelder  zu  erheben,  berrenlose  Güter
in  Besitz  zu  nehmen  u.  s.  w,  soweit  sie  nicht  unabhängig  von  dem  Erwerbe  der
Patrimonial-Gerichtöbarkeit  und  als  nicht  zu  derselben  gehörig  durch  besondere
Rechtstitel  erworben  sind,  von  selbst  hinweg  und  zwar  ebenfalls  ohne  Entschädigung.

Die  hiernach  für  den  zeitherigen  Gerichtsinhaber  in  Wegfall  kommenden
Ausflüsse  der  Gerichtsbarkeit  gehen,  soweit  sie  überhaupt  gesetzlich  fortbestehen,
auf  den  Staats-Fiskus  über.

g.  5.
Die  Ausführung  gegenwärtigen  Gesetzes  erfolgt  dergestalt,  daß  vom  Tage

der  Publikation  desselben  an  die  Patrimonial-Gerichte,  nach  Maßgabe  der  Bestim-22•.
        <pb n="170" />
        154

mungen  desselben,  durch  die  Landesregierungen  aufgehoben  und  mit  den  bestehenden,
  bezüglich  neu  zu  bildenden  Großherzoglichen  Justiz-Unterbeherden  verbunden
  werden  können.  Mit  dem  1.  Juli  d.  J.  sind  die  alsdann  etwa  noch  bestehenden
  Patrimonial-Gerichte  kraft  dieses  Gesetzes  ohne  Weiteres  aufgehoben,
und  es  wird  die  Einbezirkung  der  nicht  schon  früher  mit  Großherzoglichen  Unterbebörden
  verbundenen  Gerichtsortschaften  in  die  betreffenden  Großherzoglichen  Einzelgerichte
  besonders  verordnet  werden.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  solches
mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatöinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  9.  März  1850.
—
1i  Carl  Friedrich.

von  Watzdorf.  von  Wydenbrugk.  G.  Thon.

Gess  6,

Aufhebung  der  Patrinena=  Gerichtsbarkeit
betreffend.
        <pb n="171" />
        Uegierungs-Blatt
Große  ro  gebn
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

Nummer  9.

Weimar.  23.  März  1850.
Bekanntmachung.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  das
nachstehende  Gesetz  über  die  Aufhebung  des  privilegirten  Gerichtsstandes  für
Personen  und  Güter  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  20.  März  1850.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Mandelsloh.

Wir  Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großberzog  von  Sachsen-Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
—
verordnen  zum  Zwecke  der  Ausfübrung  des  Artikels  9,  §.  43  der  Grundrechte
  des  deutschen  Volkes  (Reg.  Bl.  v.  J.  1849  S.  9)  unter  Beirath  und
Zustimmung  des  getreuen  Landtages,  wie  folgt:
g.  1.
Der  privilegirte  Gerichtsstand  jeder  Art  fuͤr  Personen,  Grundstuͤcke  und
diesen  gleichstehende  Gerechtigkeiten,  desgleichen  der  privilegirte  Gerichtsstand
23
        <pb n="172" />
        156

des  Fiskus  und  anderer  juristischer  Personen  ist  vom  1.  Juli  d.  J.  an  aufgehoben.


g.  2.

Jedermann  steht  unter  dem  Gerichte,  welches  fuͤr  den  Bezirk  seines  Wohnsites
  zunaͤchst  und  unmittelbar  bestellt  ist,  oͤffentliche  Anstalten  des  Landes,  der
Fiskus  und  jede  andere  juristische  Person  unter  dem  Gerichte,  in  dessen  Bezirke
  der  Vorstand  oder  die  dieselben  in  dem  betreffenden  Falle  zunaͤchst  vertretende
  Verwaltungsbehörde  ihren  Sitz  hat.

Im  dinglichen  Gerichtsstande  gebören  Grundstücke  vor  das  Gericht  desjenigen
  Bezirkes,  in  welchem  sie  belegen  sind,  Gerechtigkeiten  (.  1)  unter  das
Gericht,  in  dessen  Bezirke  sie  auszuüben  sind,  oder  in  welchem  die  dienende
Sache  sich  befindet.

g.  8.

Der  noch  bestehende  Gerichtsstand  in  Ansehung  gewisser  Rechtsangelegenheiten
  wird  durch  dieses  Gesetz  nicht  geändert,  mit  Ausnahme  der  Ehestreitigkeiten
  und  der  Streitigkeiten  wegen  Ergänzung  dlterlicher  oder  vormundschaftlicher
  Einwilligung  zur  Verehelichung,  welche  vor  den  ordentlichen  Gerichtsstand
  gehören.

Der  Umfang  der  Militär-Gerichtsbarkeit  ist  nach  dem  darüber  bestehenden
  Gesetze  zu  beurtheilen.

#.  4.

Eine  Ausnahme  von  der  Bestimmung  im  F.  1  und  im  F.  2  findet  nur
Statt  in  Bezug  auf  den  Landesfürsten  und  die  Mitglieder  seiner  Familie,
welche,  mit  Ausschluß  aller  etwa  begründeten  speziellen  Gerichtsstände,  in  allen
Rechtsangelegenheiten  ihren  ordentlichen  Gerichtsstand  vor  dem  Kreisgerichte  zu
Weimar  baben.

Diesen  ausschließlichen  Gerichtsstand  vor  dem  erwähnten  Kreisgerichte  genießen
  auch  die  Mitglieder  anderer  regierend  er  Familien,  welche  im  Lande
Recht  zu  nehmen  haben.

g.  5.

Hinsichtlich  des  akademischen  Gerichtsstandes  bleiben  die  naͤheren  Bestimmungen
  vorbehalten.  Bis  dahin,  wo  dieselben  eintreten  werden,  bleiben  die
jetzt  ruͤcksichtlich  des  akademischen  Gerichtsstandes  geltenden  Gesetze  in  Kraft.
        <pb n="173" />
        157

K.  6.

Klagen  gegen  Einzelrichter  sind  in  allen  Fallen  bei  dem  Kreisgerichte  seines
  Bezirkes  einzureichen,  welches,  wenn  der  Streitgegenstond  zur  Kompetenz
  eines  Einzelrichters  gehört,  einem  solchen  oder  einem  Mitgliede  des
Kreiögerichtes  zur  Verhandlung  und  Entscheidung  Auftrag  ertheilt.

g.  7.
Zur  Ausfuͤhrung  dieses  Gesetzes,  namentlich  auch  ruͤcksichtlich  der  noͤthigen
transitorischen  Bestimmungen  wird  eine  besondere  Verordnung  erlassen.
Urkundlich  haben  Wir  vorstehendes  Gesetz  hoͤchsteigenhaͤndig  vollzogen  und
mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  14.  Maͤrz  1850.

½  Carl  Friedrich.

von  Watzdorf.  von  Wydenbrugk.  G.  Thon.

vdt.  Ernst  Müller.

Gesetzz
uͤber  die
Aufhebung  des  privilegirten  Gerichtéstandes
  für  Personen  und  Güter.
        <pb n="174" />
        158

Ministerial-Bekanntmachung.

Nachdem  sämmtliche  Wahlen  für  den  Reichstag  zu  Erfurt,  welche  im
Großherzogthume  vorzunehmen  waren,  nunmehr  vollzogen  sind  und  zwar  dergestalt,
  daß

a)  in  das  Staatenhaus  jenes  Reichstages
1)  Se.  Konigliche  Hoheit,  der  Großherzog,  Höchstihren  geheimen  Staatsrath
  Carl  Freiherrn  von  Fritsch
und
2)  der  Landtag  des  Großherzogthumes  den  Grohherzoglichen  wirklichen
Geheimrath  und  Staats-Minister  D.  Bernhard  von  Watzdorf
gewählt  haben,  wohingegen
b)  in  das  Volkshaus
1)  im  ersten  Wahlkreise  der  Großherzogliche  Staatsrath  Carl  Bergfeld,
2)  im  zweiten  Wahlkreise  der  Professor  am  Gymnasium  zu  Eisenach,
D.  Wilhelm  Weißenborn
und

3)  im  dritten  Wahlkreise  der  außerordentliche  Professor  an  der  Universitct
  Jena,  D.  Gustav  Fischer
gewählt  worden  sind:  so  wird  dieses  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  12.  März  1850.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Winisterium.
von  Wydenbrugk.
        <pb n="175" />
        üegierungs-  Blatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-  ciens,

 

 

—..—  —  —

Nummer  10.  Wei  eim  ar.  2n.  März  1860.

———  —  —  —  —  —

#s#n.

In  Folge  höchsten  Befehls  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
wird  das  nachstehende,  mit  dem  Landtage  vereinbarte  Gesetz  über  die  Zuständigkeit
  der  Gerichte  und  über  den  Instanzen-Zug  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
  andurch  zur  Publikation  gebracht.

Weimar  am  28.  März  1850.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Mandelsloh.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  N.

Da  bei  der  Neugestaltung  der  Gerichtsbehörden  Bestimmungen  über  deren
Zuständigkeit  und  über  den  Instanzen-Zug  in  bürgerlichen  Rechtösachen  sofort
nothwendig  werden:  so  verordnen  Wir  einstweilen,  bis  zur  Einführung  einer
neuen  Civil-Prozeß-Ordnung,  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtages,  wie

24
        <pb n="176" />
        160

folgt,  indem  die  Bestimmung  des  Tages,  mit  welchem  dieses  Gesetz  in  Kraft
zu  treten  hat,  einer  besondern  Verordnung  Unseres  Staats-Ministeriums  vorbehalten
  bleibt:

I.  Einzelrichter.
(Justiz-Aemter.)

.  1.

Von  den  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  sind  die  geringfügigen  und  minderwichtigen
  von  den  Justiz-Aemtern  zu  leiten  und  zu  entscheiden.

Hierher  gehören  alle  Rechtsstreitigkeiten,  deren  schätzbarer  Gegenstand  den
Betrag  von  Einhundert  Thalern  nicht  erreicht.  Diese  sollen  als  minderwichtige
  und,  wenn  ihr  Gegenstand  den  Werth  von  fünf  und  zwanzig  Thalern
nicht  erreicht,  als  geringfügige  nach  dem  Gesetze  vom  31.  Mai  1817  und
dessen  spateren  Ergänzungen,  Erläuterungen  und  Abänderungen  verhandelt
werden.

Wegen  eines  Streitgegenstandes  von  weniger  als  fünf  Thalern  Werth
findet  kein  Rechtsmittel  gegen  die  Entscheidung  des  Justiz-Amtes  Statt.  Für
diese  Rechtssachen  soll  ein  rein  mündliches  Verfahren  demnächst  durch  ein  besonderes
  Gesetz  eingeführt  werden.

g.  2.

Zum  Sühneverfahren  nach  dem  Gesetze  zur  Abkürzung  und  Verbesserung
des  Prozeß-Verfahrens  vom  12.  April  1835  sind  die  Justiz-Aemter  ohne  Unterschied
  des  Gegenstandes  zuständig.

K".  8.

Den  Justiz=  Aemtern  liegt  die  Hülfsvollstreckung  nicht  nur  in  den  bei  ibnen
entschiedenen,  sondern  auch  in  den  bei  anderen  Gerichten  anhängigen  Sachen
auf  Requisition  des  Prozeß-Gerichtes  ob.

d.  4.

In  Sachen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  verbleibt  es,  vorbehaͤltlich
der  eintretenden  Konkurrenz  der  Notare  (9.  36  des  Gesetzes  uͤber  die  Neuge-
        <pb n="177" />
        161

staltung  der  Staatsbehörden  v.  5.  März  1850)  bei  der  zeitherigen  Kompetenz
der  Justiz-Aemter.

g.  5.

Namentlich  ist  das  Justiz-Amt  die  Unterpfandsbehörde  in  Ansehung  aller
in  seinem  Bezirke  gelegenen  Grundbesitzungen,  sowie  die  Privilegien-Behörde
in  Ausehung  aller  Personen,  welche  ihren  Wohnsitz  in  dem  Bezirke  des  Justiz=Amtes
  haben.

S6.

Die  nach  Ziffer  1  des  Gesetzes  vom  21.  Juni  1847  den  Großherzoglichen
  Justiz-Aemtern  neben  den  Landeöregierungen  eingerdumte  Befugniß,  außer
Kurs  gesetzte  Staatsschuld-Urkunden  des  Großherzogthumes  gerichtlich  wieder
in  Kurs  zu  setzen,  soll  künftig  nur  den  Justiz-Aemtern  zustehen.

g.  7.

Die  Bestätigung  der  Annahme  an  Kindesstatt,  gleichviel,  ob  die  an  Kindesstatt
  angenommenen  Kinder  biöher  unter  väterlicher  Gewalt  standen,  oder
nicht  (Adoption  und  Arrogation),  und  die  deöhalb  zuvor  erforderliche  Sacherörterung
  gehört  zur  Kompetenz  der  Justiz-Aemter.

g.  B.
Die  Justiz-Aemter  sind  die  einzigen  obervormundschaftlichen  Behörden.

Alle  Nachlaß-Regulirungen,  bei  welchen  Bevormundete  oder  Abwesende
betheiliget  sind,  haben  die  Justiz=  Aemter  zu  bewirken;  es  steht  jedoch  den  Letzteren
  das  Recht  zu,  einen  Rotar  oder  Gemeindevorsteher  damit  zu  beauftragen.

Auch  haben  die  Justiz-Aemter  die  Befugniß,  die  obervormundschaftliche
Aufsichtsführung,  nach  Befinden,  dem  Vorstande  der  Gemeinde,  welcher  der
Bevormundete  angehört,  zu  übertragen  (§.  81  des  Gesetzes  über  die  Neugestaltung
  der  Staatsbehörden  vom  5.  März  1850).

Es  bleibt  jedoch  das  Justiz-Amt  die  Deposital-Behörde  für  die  vormundschaftlichen
  Depositen,  dafern  nicht  der  betreffende  Gemeindevorstand  allen
gesetzlichen  Vorschriften  hinsichtlich  der  Aufbewahrung  der  Depositen  genügen
will  und  genügt,  welchen  Falles  der  Gemeindevorstand  auch  die  Deposital-Behörde
  ist  und  drei  Mitglieder  desselben  die  Schlüsselinhaber  sind.

21
        <pb n="178" />
        162

g.  9.

Ferner  haben  die  Justiz-Aemter  uͤber  die  Ablieferung  der  Leichname  der
Selbstmoͤrder  u.  s.  w.  an  die  Anatomie  zu  Jena,  nach  vorgaͤngiger  Sacherörterung,
  zu  entscheiden  und  zu  verfügen.

g.  10.

Auch  haben  dieselben  die  naͤchste  dienstliche  Aufsicht  zu  fuͤhren  uͤber  die
Obliegenheiten  der  Gemeindevorstaͤnde  in  Ansehung  der  Rechtspflege  und  des
Vormundschaftswesens  (§F.S.  2,  3,  4  des  Gesetzes  über  die  Neugestaltung  der
Staatsbehörden  vom  5.  Marz  1850).

IHII.  Kreisgerichte.
g.  11.

Das  Kreisgericht  ist  das  ordentliche  Gericht  erster  Instanz  fuͤr  alle  in
dem  Gerichtssprengel  vorkommenden  Rechtssachen,  insofern  sie  nicht  anderen
Gerichten  ausdrücklich  zugewiesen  sind.  In  allen  Fällen  jedoch,  wo  Gefahr
im  Verzuge  ist,  können  Klagen  und  Implorationen,  welche  zur  Kompetenz  des
Kreisgerichtes  gehören,  bei  einem  Einzelrichter  im  Sprengel  des  Erstern  angebracht,
  und  es  können  darauf  von  diesem,  als  Mitgliede  des  Kreisgerichtes
(.  24  des  Gesetzes  über  die  Neugestaltung  der  Staatöbehörden  vom  5.  März
1850)  und  Namens  des  Letzern,  die  keinen  Aufschub  zulassenden  Prozeßleitenden
oder  provisorischen  Verfügungen  getroffen  werden.

Auch  kann  das  Kreisgericht  einzelne  Verhandlungen  in  den  bei  ihm  anbängigen
  Rechtssachen  den  Einzelrichtern  seines  Sprengels,  als  Mitgliedern  des
Kreisgerichtes,  wenn  es  zweckmäßig  erscheint,  überweisen.

g.  12.

Das  Kreisgericht  hat  daher  insbesondere  die  erstinstanzliche  Verhandlung
und  Entscheidung:
1)  in  allen  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  deren  Gegenstand  nicht  geringfügig
  oder  minderwichtig  ist.
Die  Ediktal-Prozesse  zur  Amortisation  verlorener  Staatsschuld-Urkunden
des  Großherzogthumes  gehören  vor  das  Kreisgericht  zu  Weimar.
        <pb n="179" />
        108

2)  wegen  aller  Beschwerden  über  die  bei  den  Justiz-Aemtern  des  Gerichtssprengels
  vorkommenden  RNichtigkeiten.

Gegen  die  Entscheidung  des  Kreisgerichtes  findet  ein  ordentliches  Rechtsmittel
  nur  dann  Statt,  wenn  der  Gegenstand  der  Beschwerden  unschätzbar  ist
oder  einen  Werth  von  fünf  und  zwanzig  Thalern  erreicht.

g.  1  3.

An  das  Kreisgericht  gehen  ferner  die  Berufungen  wider  Verfuͤgungen
und  Erkenntnisse  der  Einzelrichter  seines  Sprengels  in  den  bei  diesen  anhängigen
  Rechtsstreitigkeiten  (k.  1),  insofern  der  Gegenstand  der  Beschwerden  einen
schätzbaren  Werth  von  mindestens  fünf  Thalern  hat  und  den  Werth  von  fünf
und  zwanzig  Thalern  nicht  erreicht.

Ueber  diese  Berufungen  entscheidet  das  Kreisgericht  in  letzter  Instanz.

g.  14.

Hinsichtlich  der  Handlungen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  namentlich  in
Ansehung  des  Grund-,  Hypotheken=  und  Privilegien-Wesens,  bildet  das  Kreisgericht
  die  zweite  und  letzte  Instanz  für  alle  Berufungen  gegen  die  Verfügungen
  der  Justiz-Aemter  seines  Bezirkes.

Was  in  dieser  Hinsicht  von  den  Landesregierungen,  als  Landes-Justiz-Kollegien,
  bestimmt  ist,  gilt  künftig  von  den  Kreiögerichten.

K.  15.

Die  Kreisgerichte  selbst  sind  solche  Handlungen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
  vorzunehmen  befugt,  für  welche  nicht  besondere  Bedingungen  der  Zuständigkeit
  bestimmt  sind.

16.

Die  Disziplinar-Gewalt  über  die  Anwälte  und  Notare  wird  von  der
Anwaltskammer,  sobald  eine  solche  gebildet  seyn  wird  (5.35  des  Gesetzes  vom
5.  März  1850  über  die  Neugestaltung  der  Staatsbehörden),  unter  Oberaufsicht
  des  Staats-Ministeriums,  Departement  der  Justiz,  geübt;  bis  zur  Bildung
  einer  Anwaltskammer  übt  die  Disziplinar-Gewalt  über  die  Anwälte  und
Notare  das  Appellations-Gericht,  vorbehältlich  jedoch  der  jedem  Gerichte  auch
        <pb n="180" />
        164

über  die  Anwälte  innerhalb  des  Bereiches  der  vor  ihnen  anhängigen  Rechtssachen
  zustehenden  Ordnungs-Polizei.

III.  Appellations-Gericht.
.  17.
An  das  Appellations-Gericht  gehen:

1)  die  Berufungen  wider  Verfügungen  und  Erkenntnisse  der  Einzelrichter
in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  insofern  der  Gegenstand  der  Beschwerden
  unschätzbar  ist,  oder  einen  Werth  von  mindestens  fünf  und
zwanzig  Thalern  erreicht.

Ueber  diese  Berufungen  entscheidet  das  Appellations-Gericht  in
letzter  Instanz.

2)  die  Berufungen  wider  die  erstinstanzlichen  Verfügungen  und  Erkenntnisse

der  Kreisgerichte,  wenn  der  Gegenstand  der  Beschwerden  unschätzbar  ist
oder  mindestens  einen  Werth  von  fünf  und  zwanzig  Thalern  erreicht.

Insoweit  das  Appellations-Gericht  die  Entscheidung  des  Kreisgerichtes
bestätigt,  findet  kein  weiteres  ordentliches  Rechtsmittel  Statt.

S  1.

Außerdem  steht  dem  Appellations-Gerichte  die  erstinstanzliche  Verhandlung
und  Entscheidung  der  Beschwerden  über  Nichtigkeiten  zu,  welche  bei  den  Kreisgerichten
  oder  bei  dem  Appellations-Gerichte  selbst  vorkommen.

g.  19.

Solche  Handlungen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  welche  nicht  an  ein
bestimmtes  zustaͤndiges  Gericht  gewiesen  sind,  koͤnnen  auch  bei  dem  Appellations-Gerichte
  vorgenommen  werden.

".  20.
Das  Appellations-Gericht  ist  die  dienstliche  Aufsichtsbehörde  über  die
Kreisgerichte,  sowie  in  höherer  Instanz  über  die  Justiz=  Aemter.
Ingleichen  ist  es  nach  F.  16  vorlufig  noch  die  dienstliche  Aufsichtsbehörde
über  die  Anwälte  und  Notare  seines  Bezirkes.
        <pb n="181" />
        165
Ivru.  Ober-Appellations-Gericht.
6#.21.
Das  Ober-Appellations-Gericht  entscheidet  auf  eingewendete  Oberberufung
  als  letzte  Instanz:
1)  in  denjenigen  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  in  welchen  das  Appellations-Gericht
  ein  kreisgerichtliches  Erkenntniß  abgeändert  hat,

2)  in  allen  bei  dem  Appellations-Gerschte  verhandelten  Nichtigkeitssachen,

vorausgesetzt,  daß  der  Gegenstand  der  Beschwerden  unschätzbar  oder  die  Oberberufungssumme
  vorhanden  ist,  überhaupt  nach  Maßgabe  der  durch  die  provisorische
  Ober-Appellations-Gerichtsordnung,  deren  Erlduterungen,  Ergänzungen
oder  Abänderungen  getroffenen  Bestimmungen.

g.  22.

Ueber  Nichtigkeitsklagen  gegen  Erkenntnisse  des  Ober-Appellations-Gerichtes
  entscheiden  drei  Appellations-Gerichte  der  übrigen  zum  Bezirke  des
Ober-Appellations-Gerichtes  vereinigten  Staaten  in  der  Weise,  wie  dieses  die
provisorische  Ober-Appellations-Gerichtsordnung  F.  25  hinsichtlich  der  Erkenntnisse
  in  der  Revisions-Instanz  vorschreibt.

Gegen  eine  solche  Entscheidung  findet  kein  Rechtsmittel  weiter  Statt.

V.  Allgemeine  Bestimmung.
S#.  25.

Ueberall,  wo  es  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  auf  den  Werth  des
Streitgegenstandes,  bezüglich  des  Gegenstandes  der  Beschwerden  ankommt,  ist
nur  der  Hauptwerth,  mit  Ausschluß  der  Nebenforderungen  an  Zinsen,  Nutzungen,
  Schaden=  und  Kosten-Ersatz,  in  Anschlag  zu  bringen.

Solche  Nebenforderungen  kommen  nur  dann  in  Betracht,  wenn  sie  besonders
  eingeklagt  werden,  oder  wenn  deren  Betrag  schon  an  und  für  sich  die
Summe  erreicht,  welche  die  Appellabilität  oder  die  Kompetenz  des  höheren
Gerichtes  bedingt.

Unschätzbar  sind  solche  Gegenstände,  welche  eine  Würderung  nach  Geldwerth
  nicht  zulassen.  Für  schäbungsfähig  dagegen  sollen  selbst  solche  Befugnisse
  gelten,  deren  zu  Geld  veranschlagbare  Nutzungen  nicht  in  bestimmten  Zeitrckumen
  wiederkehren.  Um  den  Werth  solcher  Befugnisse  zu  diesem  Zwecke  fest-
        <pb n="182" />
        166

zustellen,  soll  der  durchschnittliche  Ertrag  der  daraus  hervorgehenden  Nutzungen
innerhalb  der  letzten  zwanzig  Jahre  und,  wenn  dieser  nicht  ermittelt  vorliegt
oder  die  Nutzung  innerhalb  des  gedachten  Zeitraumes  nicht  eingetreten  ist,  der
zwanzigste  Theil  einer  einmaligen  Nutzung  als  jaͤhrlicher  Ertrag  angesehen  und
mit  fuͤnf  und  zwanzig  zu  Kapital  erhoͤhet  werden.

Im  Zweifel  über  den  Werth  des  Gegenstandes  verfügt  das  Prozeß-Gericht
  eine  kürzliche  Schätzung  durch  verpflichtete  Taratoren.  Eine  solche  Schätzung
soll  jedoch  nicht  Statt  finden,  wenn  es  bloß  ungewiß  ist,  ob  der  Werth  des
Gegenstandes  fünf  Thaler  und  bezüglich  fünf  und  zwanzig  Thaler  erreicht  (§.§.  1,
12,  13,  17);  in  diesem  Falle  ist  im  Zweifel  der  höhere,  die  Appellabilität
  und  bezüglich  die  Zuständigkeit  des  Obergerichtes  begründende  Werth  anzunehmen.


Urkundlich  haben  Wir  gegenwartiges  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und
solches  mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatöinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  15.  März  1850.

Carl  Friedrich.

 

von  Watzdorf.  von  Wydenbrugk.  G.  Thon.

vdt.  Ernst  Müller.

Gese  6
über  die
Zuständigkeit  der  Gerichte  und  über  den
Instanzen-Zug  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten.
        <pb n="183" />
        Uegierungs-Blatt
m—  e  ½
Sachsen  Weimar  -  Siseno

Nummer  11.  Weimar.  30.  Marz  1860.

 

——

Auf  höchsten  Besehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  das
hier  nachstehende  Gesetz,  Uebergangsbestimmungen  zu  dem  Gesetze  vom  15.  dieses
  Monats  und  Jahres  über  die  Zuständigkeit  der  Gerichte  und  über  den  Instanzen-Zug
  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  hiermit  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  23.  März  1850.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Mandelsloh.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefursteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

Da  das  Gesetz  über  die  Zuständigkeit  der  Gerichte  und  über  den  Instanzen-Zug
  in  bürgerlichen  Rechtöstreitigkeiten  vom  15.  März  1850,  ingleichen
das  Gesetz  über  die  Aufhebung  des  privilegirten  Gerichtöstandes  für  Personen
und  Güter  vom  14.  März  1850  auf  die  vor  dem  Tage,  mit  welchem  diese
Gesetze  in  Kraft  treten  werden,  bereits  begonnenen  Rechtsstreitigkeiten  keine

25
        <pb n="184" />
        168

volle  Anwendung  finden  kann:  so  verordnen  Wir  über  die  Behandlung  derselben,
  unter  Beirath  und  Zustimmung  des  getreuen  Landtages,  wie  folgt:

g.  1.

Diejenigen  vor  dem  Tage  des  Eintritts  der  genannten  Gesetze  anhaͤngig
gewordenen  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  welche  nach  §.  1  des  Gesetzes
über  die  Zuständigkeit  der  Gerichte  und  den  Instanzen-Zug  in  bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten  als  geringfügig  oder  minderwichtig  zu  betrachten  sind,  werden
  von  den  Einzelrichtern  fortgeführt,  bezüglich  an  dieselben  abgegeben  und,
da  nöthig,  in  das  für  sie  vorgeschriebene  summarische  Verfahren  umgeleitet,
wobei  die  Bestimmungen  des  Patentes  vom  31.  Mai  1817  unter  II,  u,  b,
c,  4  maßgebend  sind.  Die  in  der  zweiten  Instanz  anhängigen  Rechtsstreitigkeiten
  dieser  Art  werden,  sofern  eine  Umleitung  des  Verfahrens  nach  obigem
Grundsatze  nöthig  ist,  an  die  Einzelrichter,  außerdem  aber  an  das  Appellations-=Gericht,
  oder,  wenn  der  Gegenstand  der  Beschwerden  geringfügig  ist,  an  das
Kreisgericht  zur  Ertheilung  des  zweitinstanzlichen  Erkenntnisses  abgegeben.  Die
Berufung  in  diesen  Rechtsstreitigkeiten  geht  von  dem  Einzelrichter  an  das  Appellations-Gericht,
  oder  an  das  Kreisgericht,  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes
  über  die  Zuständigkeit  der  Gerichte  und  über  den  Instanzen-Zug  in
bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten.  Das  Verfahren  und  der  Instanzen-Zug  rücksichtlich
  der  durch  Ausfluß  einer  Ladung  bereits  anhängig  gewordenen  sogenannten
  ganz  geringen  Rechtssachen,  rücksichtlich  deren  in  Zukunft  das  demnächst
erscheinende  Gesetz  in  Betreff  des  Verfahrens  bei  Rechtsstreitigkeiten  über  Gegenstände
  unter  fünf  Thalern  Werth  maßgebend  ist,  richtet  sich  nicht  nach  diesem
  Gesetze,  sondern  nach  den  bioherigen  Bestimmungen.

#.  2.

Die  bei  den  Untergerichten  bereits  vor  dem  Tage  des  Eintritts  der  im
Eingange  genannten  Gesetze  anhängigen  bürgerlichen  Rechtöstreitigkeiten,  deren
Gegenstand  nach  §.  1  des  Gesetzes  über  die  Zuständigkeit  der  Gerichte  und
den  Instanzen-Zug  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  weder  geringfügig  noch
minderwichtig  ist,  gehen  an  die  Kreisgerichte  über  und  unterliegen  dann  dem
Gesetze  über  die  Zuständigkeit  der  Gerichte  und  den  Instanzen-Zug  in  bürgerlichen
  Rechtsstreitigkeiten.  Für  Rechtomittel  gegen  Erkenntnisse  in  diesen
Rechtsstreitigkeiten,  welche  am  Tage  des  Eintritts  der  im  Eingange  genannten
  Gesetze  bereits  ertheilt  sind,  findet  der  bisher  geordnete  Instanzen-Zug
        <pb n="185" />
        169

Statt,  nur  daß  an  die  Stelle  der  Landesregierungen  das  Appellations-Gericht
  tritt.

g.  38.

Die  bei  den  Landesregierungen  vor  dem  Tage  des  Eintritts  der  im  Eingange
  genannten  Gesetze  in  erster  Instanz  anhaͤngig  gewordenen  buͤrgerlichen
Rechtsstreitigkeiten  werden

a)  den  Einzelrichtern  überwiesen,  wenn  sie  nach  dem  Gesetze  vom  15.  März
1850  geringfügig  oder  minderwichtig  sind,  in  welchem  Falle  V.  1  des
gegenwärtigen  Gesetzes  Anwendung  findet;

b)  den  Kreisgerichten  überwiesen,  wenn  sie  nach  F.  1  des  gedachten  Gesebes
  nicht  minderwichtig  sind,  und  unterliegen  dann  dem  §K.  2  des  gegenwärtigen
  Gesetzes.

g.  4.

Die  bei  den  Landesregierungen  bisher  verhandelten  Privilegien-,  Grundund
  Hypotheken-Sachen  werden  mit  dem  Tage  des  Eintritts  der  im  Eingange
gedachten  Gesetze  an  die  betreffenden  Einzelrichter  abgegeben.

Urkundlich  ist  dieses  Gesetz  von  Uns  höchsteigenhändig  vollzogen  und  solches
mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  versehen  worden.
So  geschehen  und  gegeben  Wcimar  am  16.  März  1850.

Carl  Friedrich.

von  Watzdorf.  von  Wydenbrugk.  G.  Thon.

 

Gese  6,  vdt.  Ernst  Muͤller.
Uebergangsbestimmungen  zu  dem  Gesetze

vom  15.  März  1850  über  die  Zustaͤndigkeit

  der  Gerichte  und  über  den  Instanzen-Zug

  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
  betreffend.
        <pb n="186" />
        170

Bekaunutmachung.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  das
nachstehende  Gesetz  über  das  Verfahren  bei  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  über
Gegenstände  unter  fünf  Thalern  Werth  andurch  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  25.  März  1850.

Großherzoglich  Sächfische  Landesregierung.
von  Mandelsloh.

Wir  Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhapyn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.
haben,  um  bei  bürgerlichen  Rechtöstreitigkeiten  über  ganz  geringe  Gegenstände
  das  Verfahren  noch  mehr  zu  vereinfachen  und  noch  weniger  kostspielig

zu  machen,  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtages  zu  verordnen  beschlossen
und  verordnen  andurch,  wie  folgt:

g.  1.

Bei  buͤrgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  uͤber  einen  Gegenstand  von  weniger
als  fuͤnf  Thalern  Werth  findet  das  durch  das  Gesetz  vom  31.  Mai  1817  fuͤr
geringfügige  Sachen  geordnete  Verfahren  (Reg.  Bl.  v.  Jahre  1817  S.  61  ff.)
mit  folgenden  Abweichungen  Statt.

g.  2.

Zu  g.  17  des  Gesetzes  v.  31.  Mai  1817.
Auch  eine  nicht  von  einem  Rechtsanwalte  gefertigte  Klage  ist  zulaͤssig.

g.  8.
Zu  8§.  32  des  Gesetzes  v.  31.  Mai  1817.
Eine  schriftliche  Antwort  auf  die  Klage  ist  unzulässig,  vielmehr  ist  der
Beklagte  mündlich  über  die  Klage  zu  vernehmen.
        <pb n="187" />
        171

g.  4.
Zu  §.  36  bis  §.  38  des  Gesetzes  v.  31.  Mai  1817.

Auch  bei  der  Replik  und  Duplik  findet  ein  schriftliches  Verfahren  nicht
Statt,  es  ist  dabei,  wie  bei  der  Antwort  auf  die  Klage  (s.  8  dieses  Gesetzes)
zu  verfahren.

Werden  jedoch  vom  Klaäger  oder  Verklagten  einleuchtende  Gründe  angeführt,
  warum  er  nicht  sofort  repliciren  oder  dupliciren  könne:  so  bleibt  dem
Ermessen  des  Richters  überlassen,  den  Verhörs-Termin  zu  vertagen.

Der  anderweite  Verhörs-Termin  muß  den  Parteien  sofort  mümlich  bekannt
  gemacht  werden.

.  5.
Zu  K.  32  des  Gesetzes  v.  31.  Mai  1817.
Das  Protokoll  über  den  Verhörs-Termin  muß  enthalten:

1)  den  Namen  des  Richtersz;

2)  die  Namen  der  Parteien  und  ob  sie  erschienen  sind;

3)  die  Punkte,  über  welche  der  Beklagte,  oder  hinsichtlich  seiner  Replik
der  Kläger,  Zeugen  benannt  hat,  sofern  diese  Punkte  dem  Richter  erheblich
  erscheinen;

4)  den  Bescheid,  wenn  derselbe  im  Verhörs-Termine  ertheilt  wird.

Außerdem  bleibt  es  dem  Ermessen  des  Richters  überlassen,  ihm  erheblig
scheinende  Erklärungen  der  Parteien  ausnahmsweise  in  das  Protokoll  aufzunehmen.

g.  6.
Zu  g.  Al  bis  §S.  89  des  Gesetzes  v.  31.  Mai  1817.

Die  Aufnahme  der  Beweise  soll,  soweit  es  möglich  ist,  im  Verhörs-Termine
  erfolgen.

Der  Beklagte  muß  daher  seine  Beweisurkunden,  bei  deren  Verlust,  im  Verhörs-Termine
  vorlegen,  oder,  sofern  er  sie  nicht  besitzt,  auf  deren  Edition  antragen.

Zeugen  und  Sachverständige  sind  mündlich  zu  vernehmen.  Die  Parteien
haben  das  Recht,  der  Vernehmung  derselben  beiwohnen  zu  können.

.  7.
Zu  g.  74  des  Gesetzes  v.  31.  Mai  1817.

Gegen  den  Bescheid  des  Einzelrichters  ist  nur  eine  Nichtigkeitsbeschwerde,
über  welche  das  Kreisgericht  zu  entscheiden  hat,  in  den  Fallen  zulässig,  wenn
entweder  die  Vorladung  zum  Verhörs-Termine  den  gesetzlichen  Erfordernissen
nicht  entspricht,  oder  sich  an  der  Person  des  Richters  oder  der  Parteien  ein
Mangel  ergiebt,  welcher  nach  den  bestehenden  Gesetzen  eine  Nichtigkeit  begründet.
        <pb n="188" />
        172

.  B.
Zu  §.  80  des  Gesetzes  v.  31.  Mai  1817.
Der  Hürlfsvollstreckung  braucht  ein  besonderer  Berechnungs-Termin  nicht
vorauszugehen.
g.  9.
Die  Vorschrift  im  §F.  102  des  Gesetzes  vom  31.  Mai  1817  erleidet  lediglich
  nur  noch  Anwendung  auf  Rechtssachen  unter  fünf  Thalern  Werth.
urkundlich  ist  dieses  Gesetz  von  Uns  höchsteigenhändig  vollzogen  und  solches
  mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  versehen  worden.
So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  18.  März  1850.

1h  Carl  Friedrich.

von  Watzdorf.  von  Wydenbrugk.  G.  Thon.

Gese  t6
über  das  —
Verfahren  bei  bürgerlichen  Rechtsstreitig-  vdt.  Ernst  Müller.
keiten  über  Gegenstände  unter  fünf
Thalern  Werth.

Ministerial-Bekanntmachung.

Auf  dem  Grunde  des  Herkommens  und  bereits  bestehender  Vorschriften
und  in  Erwägung,  daß  für  manche  Fälle  bestimmte  Grundsätze  noch  nicht  aufgestellt
  waren,  finden  wir  uns  veranlaßt,  rücksichtlich  der  Vergütungen,  welche
farrer  und  Schullehrer  aus  dem  Einkommen  erledigter  Pfarr=  und  Schul-Stellen
  für  Vakanz-Arbeiten  und  sonst  zu  beziehen  haben,  und  zwar,  was  die
Vakanz-Arbeiten  bei  erledigten  Pfarrstellen  betrifft,  in  Uebereinstimmung  mit
dem  Großherzoglichen  Kirchenrathe,  Folgendes  sämmtlichen  Kirchen-Inspektionen
des  Großherzogthumes  auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großberzogs,
  zur  Nachachtung  zu  eröffnen:

1.

Wöährend  der  Dauer  der  sogenannten  Gnadenzeit,  welche  bei  Pfarreien  sechs

Monate,  bei  Schulstellen  einen  Monat  beträgt,  werden  alle  Arbeiten,  welche
        <pb n="189" />
        178

die  erledigten  Aemter  erheischen,  sowohl  von  Pfarrern  als  von  Schullehrern  zu
Gunsten  der  Hinterbliebenen  des  verstorbenen  Pfarrers  oder  Schullehrers  verrichtet.

Dasselbe  gilt  während  der  Krankheit  eines  Pfarrers  oder  Schullehrers,
wenn  theils  die  umwohnenden  Pfarrer,  bezüglich  Schullehrer,  theils  die  im
Orte  selbst  befindlichen  Pfarrer  oder  Schullehrer  auf  die  Dauer  jener  Krankheit
  Aushülfe  leisten  (Ober-Konsistorial-Reskript  vom  18.  April  1820).

3.

Dieselbe  unentgeldliche  Besorgung  der  Amtsgeschäfte  bei  erledigten  Pfarrstellen
  von  Seiten  der  Pfarrer  und  Schullehrer  findet  Statt  auf  die  Dauer
der  beiden  Monate,  deren  Einkünfte  der  Pfarrwitwen-Fiskus  zu  beziehen  hat
(Statut  des  allgemeinen  Pfarrwitwen-Fiskus  §.  VI,  Reg.  Bl.  v.  J.  1828
S.  69).  Jedoch  werden  diejenigen  Vakanz-Arbeiten,  welche  Schullehrer  innerhalb
  dieser  beiden  Monate  verrichten,  berechnet  und  die  Vergütung  für  dieselben
aus  dem  Pfarrwitwen-Fiskus  an  den  Schullehrerwitwen-Fiskus  hinübergezahlt
(Ober-Konsistorial-Publik.  vom  19.  August  1828,  Reg.  Bl.  v.  J.  1828  S.  93).

4.

Dauert  die  Wiederbesetzung  einer  Pfarrei  aus  irgend  einem  Grunde  über
die  Zeit  der  beiden  Fiokus-Monate  hinaus,  so  haben  sowohl  Pfarrer  als
Schullehrer,  welche  in  dieser  Zeit  die  kirchlichen  Geschäfte  besorgen,  Anspruch
auf  Vergütung  ihrer  geleisteten  Arbeiten.

5.

Wenn  die  Wiederbesetzung  solcher  Schulstellen,  welche  durch  den  Tod  ihrer
bisherigen  Inhaber  erledigt  worden  sind,  über  die  Dauer  des  Gnadenmonates
sich  verzögert,  so  wächst  das  Einkommen  aus  denselben  zwar  dem  Schullehrerwitwen-Fiskus
  zu,  allein  es  hat  dieser  auch  die  Verbindlichkeit,  den  vikarirenden
  Lehrern  ihre  Mühewaltung  zu  vergüten.  Ein  Gleiches  gilt  für  die  Zeit
von  der  Erledigung  einer  Schulstelle  durch  Versetzung  des  biöherigen  Lehrers
bis  zur  Wiederanstellung  seines  Nachfolgers.

In  den  im  §.  4  und  8.  5  angegebenen  Fallen  finden  folgende  Vergütungen
  Statt  und  zwar:

a)  in  Hinsicht  auf  erledigte  Pfarreien.  Für  jede  gehaltene  Vakanz-Predigt
  erhält  der  stellvertretende  Geistliche  Einen  Thaler;  bei  einer
zweistündigen  oder  mehrstündigen  Entfernung  des  Ortes,  wo  er  zu  predigen  hat,
von  seinem  Wohnorte,  noch  außerdem  10  sgr.;  Natural-Speisung  wird  in  der
Regel  nicht  geleistet.  Ist  die  Entfernung  so  groß,  daß  es  dem  Vikar  unmög-
        <pb n="190" />
        174

lich  ist,  den  Ort,  wo  die  Vakanz-Predigt  gehalten  werden  soll,  zu  rechter
Zeit  zu  erreichen,  so  daß  er  schon  Tags  vorher  einzutreffen  genöthigt  ist,  so
werden  ihm  für  Predigt,  Nachtlager  und  Beköstigung  zwei  Thaler  verabreicht.

Wegen  der  Transport-Mittel  bleiben  die  bisher  gültigen  Bestimmungen
in  Kraft.  Jene  werden  entweder  aus  den  Einkünften  der  vakanten  Pfarrei,
oder  von  den  Gemeinden,  oder  nach  Uebereinkunft  von  den  einzelnen  Gliedern
der  Parochie  getragen.

Sind,  wie  in  der  Regel  geschehen  soll,  für  die  einzelnen  und  besonderen
Amtshandlungen  besondere  Vikare  aus  den  nächsten  Pfarrorten  bestellt,  so  beziehen
  diese  für  die  von  ihnen  verrichteten  Geschäfte  die  matrikelmáßigen  Gebühren
  als  Entschädigung.

Auf  die  von  der  kirchlichen  Oberbehörde  förmlich  bestellten  Pfarr-Vikare
leidet  diese  Vorschrift  keine  Anwendung.

Wenn  Schullehrer  während  einer  solchen  Vakanz-Zeit  an  denjenigen  Sonntagen,
  an  welchen  vikarirende  Prediger  nicht  erscheinen,  eine  Predigt  vorlesen,
so  erhalten  sie  dafür  10  sgr.,  müssen  sie  dabei  in  einen  Filial-Ort  sich  begeben,
  15  fgr.  Für  das  Halten  einer  Betstunde  in  der  Kirche  ihres  Wohnortes
  gebührt  ihnen  5  sgr.,  in  einer  fremden  Kirche,  das  Wegegeld  eingeschlossen,
  10  fgr.  Für  Danksagungen,  Fürbitten  und  andere  Abkündigungen,  Einzeichnung
  der  Konfitenten  in  das  Beicht-Register  und  andere  ähnliche  Verrichtungen,
  welche  ihnen  als  Kirchner  obliegen,  können  sie  eine  besondere  Vergütung
  nicht  beanspruchen.

b)  Bei  Erledigung  von  Schulstellen  erhalten  die  ausgeschriebenen
Vikare  für  jeden  halbtägigen  Schulunterricht  zu  drei  Stunden  gerechnet,  der
in  ihrem  Wohnorte  zu  halten  ist,  6  sgr.,  müssen  sie  dabei  über  Land  gehen,
so  treten  noch  5  sgr.  hinzu.  Wäre  der  Ertrag  einer  Stelle  so  gering,  daß
die  Hälfte  des  Betrages,  welcher  in  den  unter  Nr.  5  gedachten  Fällen  dem
Schullehrerwitwen-Fiskus  zufließt,  zu  den  eben  gedachten  Vergütungen  nicht
aubreichen  würde:  so  ist  an  letzteren  ein  verhältnißmäßiger  Abzug  zu  machen
und  nur  die  Hälfte  des  dem  Schullehrerwitwen-Fiokus  wirklich  zufließenden
Betrages  zur  Vertheilung  zu  bringen.

Bei  Verrichtung  von  Kirchendiensten  beziehen  sie  die  für  das  einzelne  Geschäft
  matrikelmaßig  festaesebte  Gebühr.

Weimar  am  11.  März  1850.

Zweites  Departement  des  Großherzoglich  Sächßschen
Staats-Ministeriums.
von  Wydenbrugk.
        <pb n="191" />
        üegierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

 

 

Nummer  12.  Weimar.  20.  April  1850.

s

Bekanntmachung.
In  Folge  höchsten  Befehls  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
werden  die  nachstehenden,  mit  dem  Landtage  verabschiedeten  und  von  Sr.  Königlichen
  Hoheit  vollzogenen  Gesetze,  als:

I.  das  Gesetz,  die  Einführung  eines  (neuen)  Strafgesetzbuches  und  einer
Strafprozeßord  nung  betreffend,  unter  A,

II.  das  Strafgesetzbuch  unter  B,
III.  die  Strafprozeßordnung  unter  C  und
IV.  die  Gebühren-Tare  für  die  Verhandlungen  in  Strafsachen  unter  D

andurch  publizirt.
Weimar  am  26.  März  1850.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.

von  Mandelsloh.
26
        <pb n="192" />
        176

A.
Wir  Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar—-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

thun  hiermit  kund  und  zu  wissen:

Zur  Herstellung  moͤglichster  Rechtsgleichheit  und  zeitgemaßer  Umgestaltung
der  Strafgesetzgebung  in  den  Thuͤringischen  Staaten  ist  von  den  Staatsregierungen
  des  Großherzogthumes  Sachsen-Weimar-Eisenach,  des  Herzogthumes
Sachsen-Meiningen,  des  Herzogthumes  Sachsen-Altenburg,  des  Herzogthumes
Sachsen-Coburg-Gotha,  der  Fürstenthümer  Schwarzburg-Rudolstadt  und  Schwarzburg-Sondershausen
  und  der  beiden  Fürstenthümer  Reuß,  alterer  Linie  und  jüngerer
  Linie,  der  Entwurf  eines  gemeinschaftlichen  Strafgesetzbuches  und  einer
gemeinschaftlichen  Strafproceßordnung  nebst  einer  Gebühren-Tare  für  Verhandlungen
  in  Strafsachen  ausgearbeitet  worden.

Wir  haben  Uns  hierüber  mit  dem  getreuen  Landtage  berathen  und  mit
dessen  Zustimmung  beschlossen,  diesen  beiden  Gesetzen  in  nachstehender  Fassung
Unsere  landesfürstliche  Sanktion  zu  ertheilen.

Wir  verkündigen  daher  dieselben  hiermit  für  Unser  Großherzogthum  und
verordnen  nach  erfolgter  verfassungsmäßiger  Zustimmung  des  getreuen  Landtages
über  deren  Anwendung  Folgendes:

Art.  1.

Das  Strafgesetzbuch  tritt  von  dem  Augenblicke  seiner  Verkündigung  an,
und  die  Strafprozeßordnung  an  dem  noch  durch  eine  besondere  Verordnung
Unseres  Staats-Ministeriums  zu  bestimmenden  Tage  in  gesetzliche  Kraft.

Alle  bisher  gültig  gewesene  gesetzliche  Bestimmungen  über  Bestrafung
von  Verbrechen  und  Vergehen  und  über  das  Verfahren  in  Strafsachen  sind
von  dieser  Zeit  an  aufgehoben,  insofern  nicht  in  dem  Nachstehenden  eine  Ausnahme
  gemacht  ist.
        <pb n="193" />
        177

Art.  2.

Es  bleiben  neben  den  beiden  Gesetzen  in  Kraft:

1)  die  Gesetze  über  die  Verantwortlichkeit  der  Mitglieder  des  Staats-Ministeriums

  und  über  die  Anklagen  gegen  dieselben  durch  den  Landtag,
  ingleichen  die  gesetzlichen  Bestimmungen  über  Verletzung  der  Verfassung
  durch  Staatsdiener,  insoweit  deren  außer  dem  Strafgesetzbuche
bestehen;
alle  gesetzliche  Bestimmungen,  welche  in  den  verschiedenen  Zweigen  der
Staats-,  Kirchen=  und  Gemeinde-Verwaltung,  sowie  zum  Besten  öffentlicher
  Anstalten  Strafen  androhen  oder  ein  Strafverfahren  vorschreiben,
jedoch  nur  insoweit,  als  sie  weder  mit  den  Grundrechten,  noch  mit  dem
Strafgesetzbuche  und  der  Strafprozeßordnung  im  Widerstreite  stehen;
8)  die  Gesetze  über  Militär-Verbrechen  und  Vergehen;
4)  die  Disziplinar-Gesetze  für  die  Studirenden  an  der  Universität  Jena
und  die  öffentlichen  Schulanstalten,  soweit  dieselben  nicht  bereits  durch
die  Grundrechte  für  aufgehoben  zu  achten  sind.  Insofern  die  akademischen
  Gesetze  die  Verhandlung  und  Entscheidung  der  nach  denselben  vor
die  akademischen  Gerichte  gehörigen  Sachen  betreffen,  bestehen  sie  so
lange  fort,  als  nicht  im  Wege  der  Vereinigung  mit  den  übrigen  betheiligten
  Staatsregierungen  eine  Aenderung  herbeigeführt  wird;

alle  wegen  polizeilicher  Vergehen  bestehende  Strafbestimmungen  mit  Einschluß

  derjenigen,  welche  der  Polizei  der  Presse  angehören,  insoweit  solche

weder  mit  den  Grundrechten,  noch  mit  dem  Strafgesetzbuche  und  der

Strafprozeßordnung  im  Widerspruche  stehen;

die  wegen  Steuer=  und  Zoll-Kontraventionen  und  wegen  Hinterziehung

anderer  öffentlicher  Abgaben,  ingleichen  wegen  Beeinträchtigung  der  Regalien

  angedrohten  Strafen;

7)  die  vorhandenen  besonderen  Bestimmungen  über  das  Strafverfahren
gegen  Reichstags=  und  Landtags-Mitglieder;

8)  die  §.ö.  6,  7  des  Gesetzes  über  die  Bestrafung  der  Beschäbiger  der  Eisenbahnanlagen
  vom  15.  November  1846,  sowie  das  Gesetz  über  die
Bestrafung  der  Vergehen  gegen  die  Telegraphen-Anstalten  vom  16.  Januar
  1850;

9)  die  Bestimmung  im  §.  4  am  Ende  des  Gesetzes  vom  25.  September  1846
über  den  Fund  im  Bereiche  der  Thüringischen  Eisenbahn.

26.

2

5

6

z
        <pb n="194" />
        178

Art.  3.

Die  in  den  einzelnen  bisher  gültig  gewesenen  Strafgesetzen  enthaltenen
civilrechtlichen  Bestimmungen  bestehen  fort,  insofern  sie  nicht  durch  besondere
Vorschriften  der  neuen  Gesetze  aufgehoben  oder  abgeadndert  sind.

Art.  4.

Sofern  Defraudationen  von  Staatsabgaben  oder  Gemeindeabgaben,  ingleichen
  Polizei-Vergehen  und  Forst=  und  Feld-Frevel  eine  Geldstrafe  nach
sich  ziehen,  soll  den  zuständigen  Administrativ-,  Polizei=  und  Gemeinde-Beam-=ten
  noch  fernerhin  nachgelassen  seyn,  nach  Befinden  unter  vorgängiger  Vernehmung
  des  Schuldigen,  dem  letztern  die  verfallene  Geldstrafe  anzufordern.
Unterwirft  derselbe  sich  der  Strafe  nicht,  so  ist  ein  Strafverfahren  nur  nach
Maßgabe  der  Strafprozeßordnung  zulässig.

Bei  Kontraventionen  gegen  die  Gesetze  über  Zölle  und  indirekte  Steuern
bewendet  es  hinsichtlich  der  Untersuchungen  und  Strafverfügungen  im  Verwaltungswege,
  auch  soviel  die  bei  diesen  Handlungen  zu  beobachtenden
Formen  anlangt,  bei  den  bisherigen  Bestimmungen  der  Zoll=  und  Steuer-Gesetze
  mit  der  Abänderung,  daß  auch  in  den  Fällen,  wo  es  sich  um  bloße  Ordnungsstrafen
  handelt,  Berufung  auf  gerichtliches  Verfahren  wie  bei  den  Defraudations-Strafen
  Statt  finden  soll.

Art.  5.

Die  Vorschriften  des  Strafgesetzbuches  sind  auch  auf  die  vor  seiner  Verkündigung
  begangenen  Verbrechen  anzuwenden,  ausgenommen,  wenn  diese  nach
dem  früheren  Rechte  mit  gelinderer  Strafe  zu  ahnden  gewesen  waren.

Bei  Vergleichung  des  alteren  Rechtes  mit  dem  neueren  gelten  folgende
Grundsätze:

1)  es  soll  die  in  dem  betreffenden  Falle  zu  erkennende  Strafe  eines  Theils
ganz  nach  den  Bestimmungen  des  alteren  Rechtes  und  andern  Theils  ganz
nach  denen  des  neueren  Rechtes  erwogen  werden,  folglich  keine  Verbindung
  der  Grundsätze  beider  Gesetzgebungen  eintreten;

2)  das  Verhältniß  verschiedener  Strafarten  des  alteren  und  des  neueren
Rechtes  ist  nach  den  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Strafgesetzbuches
zu  beurtheilen;

3)  im  zweifelhaften  Falle  soll  angenommen  werden,  daß  die  nach  dem  Strafgesetzbuche
  cintretende  Strafe  nicht  härter  ist,  als  die  nach  dem  früheren
  Rechte.
        <pb n="195" />
        179

Art.  6.

Die  in  dem  vorigen  Artikel  aufgestellten  Grundsaͤtze  hat  auch  der  in  der
hoͤheren  Instanz  entscheidende  Richter  in  dem  Falle  anzuwenden,  wenn  ein
Straferkenntniß  vor  der  Verkuͤndigung  des  Strafgesetzbuches  gefaͤllt  und  dagegen
ein  überhaupt  noch  zulaͤssiges  Rechtsmittel  eingewendet  worden  ist,  uͤber  welches
  erst  nachher  entschieden  wird.

Ist  kein  Rechtsmittel  mehr  zulässig,  so  kann  eine  Abaänderung  des  Straferkenntnisses
  nach  den  gedachten  Grundsätzen  nur  auf  dem  Gnadenwege  erwirkt
werden,  ausgenomme!1,  wenn  das  in  Frage  stehende  Verbrechen  überhaupt
nicht  mehr  mit  Strafe  bedroht  ist,  welchen  Falles  mit  der  Vollstreckung  der
erkannten,  ganz  oder  theilweise  verbüßten  Strafe  sofort  Anstand  zu  nehmen
und  die  Sache  beizulegen,  der  Angeschuldigte  jedoch  nichts  destoweniger  die  Untersuchungskosten
  abzustatten  schuldig  ist.

Art.  7.

Die  Strafprozeßordnung  tritt  von  dem  Tage  an,  mit  welchem  sie
nach  Art.  1  in  Kraft  tritt,  auch  rücksichtlich  der  vor  diesem  Tage  begangenen
Verbrechen  und  zwar  uneingeschränkt  dann  in  Wirksamkeit,  wenn  das  Strafverfahren
  wegen  eines  solchen  Verbrechens  erst  nach  dem  gedachten  Tage  beginnt.


Art.  8.

Die  vor  dem  Tage,  mit  welchem  die  Strafprozeßordnung  in  Kraft
tritt,  begonnenen  Untersuchungen  sind  nach  dem  alteren  Rechte  zu  Ende  zu
bringen;  bei  Sachen,  welche  bisher  von  den  Justiz-Aemtern,  Stadtgerichten
und  Patrimonial-Gerichten  untersucht  wurden,  sowie  bei  Polizei-Vergehen
(vergl.  das  Gesetz  vom  9.  April  1839)  durch  die  Einzelrichter,  welche  in  den
§.  22  des  Gesetzes  vom  10.  April  1839  gedachten  Fällen,  sowie  bei  Polizei-Vergehen
  auch  zu  erkennen  haben,  wobei  die  Appellation  an  das  Kreisgericht
gehen  soll.  In  anderen  Sachen  hat  ein  Untersuchungsrichter  des  betreffenden
Kreisgerichtes  die  Untersuchung  zu  beendigen,  die  Entscheidung  aber  soll  durch
das  Appellations-Gericht  gegeben  werden  und  die  Rechtsmittel  sollen  an  das
Ober-Appellations-Gericht  gehen.  Auch  in  den  Sachen,  welche  bisher  von
den  Lokal-Gerichten  untersucht,  von  den  Landesregierungen  aber  entschieden  wurden
  (§F.  3  und  F.  21  des  Gesetzes  vom  10.  April  1839),  hat  das  Appellations-Gericht
  zu  erkennen  und  geht  die  Berufung  an  das  Ober-Appellations-Gericht.
  Die  bei  den  Landesregierungen  anhängigen  Untersuchungen  gegen  schrift-
        <pb n="196" />
        180

saͤssige  Personen  werden,  wenn  noch  kein  erstinstanzliches  Erkenntniß  vorliegt,
an  die  Einzelrichter  abgegeben,  wenn  aber  ein  erstinstanzliches  Erkenntniß  vorliegt,
  bei  dem  UAppellations-Gerichte  im  bisherigen  Instanzen-Zuge  zu  Ende
geführt.

Ist  jedoch  eine  Untersuchung  von  der  Beschaffenheit,  daß  sie  nach  der
Strafprozeßordnung  durch  ein  Geschwornengericht  zu  erledigen  wäre  und  ist
dieselbe  noch  nicht  zum  Schlusse  gediehen,  so  soll  sie,  gleichviel  ob  noch  eine
Vertheidigung  des  Angeschuldigten  rückständig  ist  oder  nicht,  in  das  neue  Strafverfahren
  umgeleitet  werden.  Die  darüber  ergangenen  Akten  sind  zu  diesem
Behufe  an  das  nunmehr  zuständige  Gericht  abzugeben,  welches  dieselben  zuvörderst
  dem  betreffenden  Staatsanwalte  zur  Stellung  geeigneter  Antrage  vorzulegen
  hat.  Beantragt  dieser  die  weitere  Verfolgung,  so  ist  dieselbe  als  in
der  Voruntersuchung  begriffen  anzusehen  und  nach  Maßgabe  der  darüber  in  der
Strafprozeßordnung  gegebenen  Vorschriften  weiter  fortzuführen.

Art.  9.

Bei  Verbrechen,  welche  nach  dem  jetzigen  Strafgesebuche  nur  auf  Antrag
  eines  Betheiligten  zu  verfolgen  sind,  ist:

1)  wenn  ein  solcher  Antrag  nicht  bereits  in  den  bisher  ergangenen  Akten
vorliegt,  zuvörderst  der  Betheiligte  zu  einer  binnen  dreißig  Tagen  abzugebenden
  Erklarung,  ob  er  die  Verfolgung  der  Sache  beantrage,  aufzufordern
  und,  wenn  er  die  Verfolgung  ablehnt,  oder  sich  nicht  erklärt,
das  Strafverfahren,  unter  Niederschlagung  der  bisher  erwachsenen  Kosten,
  einzustellen;  beantragt  er  die  Verfolgung  der  Sache,  so  ist  dieselbe
  nach  der  Vorschrift  des  Artikel  8  fortzuführen;

2)  wenn  ein  Antrag  des  Betheiligten  sich  bereits  bei  den  Akten  befindet,
die  Fortführung  der  Sache  ohne  Weiteres  zu  bewerkstelligen.

Art.  10.

Die  Wiederaufnahme  einer  nach  dem  dlteren  Rechte  durch  ein  freisprechendes
  Erkenntniß  erledigten  Untersuchung  kann  von  dem  Tage  an,  mit  welchem
  die  Strafprozeßordnung  in  Kraft  tritt,  nur  nach  den  Vorschriften
derselben  Statt  finden.

Art.  11.

Ueberall,  wo  in  dem  Strafgesetzbuche  und  in  der  Strafprozeßordnung
Jnland  und  Ausland,  Inlander  und  Auslander  unterschieden  sind,  soll  der  Aus-
        <pb n="197" />
        181

druck  „Inland“  auf  die  Gesammtheit  der  im  Eingange  dieses  Gesetzes  genannten
  Thüringischen  Staaten,  soweit  die  nachstehend  verkündigte  Strafgesetzgebung
in  denselben  gesetzliche  Kraft  erlangt  hat  oder  noch  erlangen  wird,  sowie  unter
der  gleichen  Voraussetzung  auch  auf  andere  deutsche  Staaten  bezogen  und  jeder
Angehörige  eines  dieser  Staaten  auch  rücksichtlich  Unseres  Großherzogthumes
als  unter  dem  Ausdrucke  Inländer  mitbegriffen  angenommen  werden.

Art.  12.

Was  die  Herstellung  der  ersten  Geschwornenlisten  anlangt,  so  ist  auch  hierbei
  das  im  Art.  26  flg.  der  Strafprozeßordnung  vorgeschriebene  Verfahren,  natürlich
  abgesehen  von  den  auf  Abgänge  und  Zugänge  sich  beziehenden  Bestimmungen,
  zu  beobachten.  Die  Termine,  innerhalb  welcher  die  in  der  Strafprozeßordnung
  in  die  Monate  August,  September,  Oktober,  November  verlegten
Handlungen  (Art.  26  der  Strafprozeßordnung)  bei  Herstellung  der  ersten
Geschwornenlisten  vorzunehmen  sind,  werden  auf  dem  Wege  einer  besondern
Verordnung  bestimmt,  bezüglich  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werden.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhandig  vollzogen  und  solches
mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  20.  März  1850.

1  Carl  Friedrich.

von  Watzdorf.  von  Wydenbrugk.  G.  Thon.

Gese  ,
die  Einführung  eines  Strafgesetzbuches
und  einer  Strafprozeßordnung
betreffend.
        <pb n="198" />
        182
B.
Strafgesetzbuch.

Erster  Theil.
Allgemeine  Vorschriften  über  Verbrechen  und  deren  Bestrafung.

Erstes  Kapitel.
Vorschriften  über  die  Anwendung  des  Gesetzbuches.
Art.  1.

Die  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzbuches  finden  Anwendung  auf
solche  Handlungen  und  Unterlassungen,  welche  entweder  nach  den  Worten  oder
nach  dem  Sinne  seiner  einzelnen  Bestimmungen  mit  Strafe  bedroht  sind.

Art.  2.

Inländer  werden  wegen  aller  im  Inlande  oder  im  Auslande  begangenen
Verbrechen  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzbuches  beurtheilt.

Nur  wenn  das  im  Auslande  begangene  Verbrechen  nach  den  Gesetzen  des
Auslandes  mit  keiner  Strafe  bedroht  ist  und  nicht  gegen  das  Inland,  dessen
Staatsoberhaupt,  dessen  Behörden  oder  dessen  Angehörige  gerichtet  war,  soll
Straflosigkeit  eintreten.

Art.  S.

Ausländer,  welche  ein  Verbrechen  im  Inlande  begehen,  werden  gleichfalls
nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzbuches  beurtheilt.

Verbrechen,  welche  sie  im  Auslande  begangen  haben,  werden  von  den  inländischen
  Gerichten  nur  dann  untersucht  und  bestraft,  wenn  sie  gegen  das  Inland,
  dessen  Staatsoberhaupt,  dessen  Behörden  oder  gegen  einen  Inländer  gerichtet
  waren.

Art.  4.

Wenn  ein  Inländer  im  Auslande,  oder  ein  Ausländer  im  Inlande,  eins
der  in  den  Art.  96  bis  98,  oder  gegen  eine  ausländische  Behörde  eins  der
im  dritten  Kapitel  des  besondern  Theiles  dieses  Gesetzbuches  gedachten  Verbrechen
  begangen  hat,  soll  die  Staatsanwaltschaft  zur  rechtlichen  Verfolgung  des
Verbrechens  die  Genehmigung  des  Staats-Ministeriums,  Departement  der  Justiz,
einholen.  Untersuchungsschritte,  welche  keinen  Verzug  leiden,  werden  dadurch
nicht  behindert.
        <pb n="199" />
        183

Art.  5.

Bei  Verbrechen  von  Auslaändern,  welche  sich  im  Inlande  aufhalten,  aber
nach  den  Grundsätzen  des  Völkerrechtes  der  inländischen  Staatsregierung  nicht
unterworfen  werden,  hat  die  Staatsanwaltschaft  Bericht  an  das  Staats-Ministerium,
  Departement  der  Justiz,  zu  erstatten  und  dessen  Verfügung  zu  erwarten.

Zweites  Kapitel.
Vondenu  Strafen.
Todesstrafe.
Art.  6.
Die  Todesstrafe  ist  abgeschafft,  ausgenommen,  wo  das  Kriegsrecht  sie
vorschreibt.
Freiheitsstrasen.
Art.  7.
Freiheitsstrafen  sind,  nach  Verschiedenheit  der  Strafanstalten,  in  welchen
sie  verbüßt  werden:

1)  Die  Zuchthausstrafe.  Die  Sträflinge  des  Zuchthauses  tragen  doppelfarbige
  Kleidung.

2)  Die  Arbeitshausstrafe.  Auch  die  Straflinge  eines  Arbeitshauses  tragen
eine  besonders  vorgeschriebene  Kleidung.

3)  Die  Gefängnißstrafe.  Sie  wird  in  den  Gefängnissen  der  Einzelrichter
verdüßt,  wenn  sie  von  einem  solchen  Richter  erkannt  ist.  Außerdem  ist
sie  in  den  Gefängnissen  der  Kreisgerichte  oder  in  einem  Landesgefängnisse,
aushülflich  auch  in  dem  Gefängnisse  eines  Einzelrichters,  zu  verbüßen.

4)  Festungsstrafe  kann  gegen  Civil-Personen  nur  auf  dem  Wege  der  Begnadigung
  eintreten  und  dann  nach  Befinden  auch  auf  der  Festung  eines
benachbarten  Staates  verbüßt  werden.

Art.  8.

Alle  Strafgefangene  sind  zu  Arbeiten  anzuhalten,  welche  ihrer  Körperbeschaffenheit
  thunlichst  entsprechen.  Soweit  es  mit  diesem  Grundsatze  verträglich
  ist,  sind  die  zu  Zuchthausstrafe  Verurtheilten  zu  schwerer  Arbeit  zu  verwenden.


Zur  Gefängnißstrafe  Verurtheilte  können  wider  ihren  Willen  weder  zu
öffentlichen,  noch  zu  solchen  Arbeiten  gebraucht  werden,  in  deren  Verrichtung

l
        <pb n="200" />
        184

nach  ihren  buͤrgerlichen  Verhaͤltnissen  eine  Erschwerung  der  Strafe  fuͤr  sie  liegen
  wuͤrde.

Der  Ertrag  der  Arbeiten  ist,  sofern  nicht  die  Hausordnung  einer  Strafanstalt
  eine  den  Strafgefangenen  günstigere  Einrichtung  hat,  zunächst  zur  Bestreitung
  der  Kosten  des  Unterhaltes  des  Gefangenen,  sodann  zur  Deckung  der
Kosten  des  Strafverfahrens  zu  verwenden,  und  der  etwaige  Ueberverdienst  dem
Strafgefangenen  zu  überlassen  und  bei  seiner  Entlassung  aus  der  Strafanstalt
auszuhändigen.

Gefängnißstraflinge,  welche  die  Kosten  der  Strafvollziehung  selbst  bestreiten,
  können  sich  die  mit  der  Gefängnißordnung  verträglichen  Arbeiten  oder  Beschäftigungen
  wahlen,  und  deren  Ertrag  ist  ihnen  zu  überlassen.  Solchen  Sträflingen
  ist  auch  gestattet,  sich  in  dem  Gefängnisse  selbst  zu  beköstigen.

Der  Zutritt  zu  Strafgefangenen  ist  nur  den  Geistlichen,  Aerzten  und
unter  angemessener  Aufsicht  den  Ehegatten,  nahen  Verwandten  und  denjenigen
Personen  zu  gestatten,  welche  uber  besondere  Angelegenheiten  mit  ihnen  zu  sprechen
  haben.

Die  Ordnung  und  Disciplin  in  den  Strafanstalten  richtet  sich  im  übrigen
nach  den  für  dieselben  besonders  bestehenden  Hausordnungen.

Art.  9.

Inwiefern  Freiheitsstrafen  den  Verlust  staatsbürgerlicher  Rechte  auf  bestimmte
  oder  unbestimmte  Zeit,  insbesondere  den  Verlust  der  Wahlfähigkeit  bei
Landtagen,  der  Fähigkeit  zum  Gemeindebürgerrechte,  zum  Amte  eines  Geschwornen
  u.  s.  w.,  oder  Beschränkungen  solcher  Rechte  zur  Folge  haben,  ist  nach
den  darüber  bestehenden  oder  noch  zu  erlassenden  besonderen  gesetzlichen  Vorschriften
  zu  beurtheilen.

Rechtskräftig  zuerkannte  Zuchthausstrafe  zieht  jedenfalls  ohne  Weiteres
den  Verlust  aller  Ehrenzeichen,  des  Ranges,  des  Titels,  der  akademischen  Würden,
  des  Staatsdienstes  und  anderer  unmittelbarer  oder  mittelbarer  öffentlicher
Aemter,  der  Advokatur,  des  Notariats,  der  arztlichen  Praris,  sowie  der  Dienstgehalte,
  Wartegelder  und  Pensionen  aus  öffentlichen  Kassen,  nach  sich.  Gewerbetreibende,
  welche  einem  Innungsverbande  angehören  und  zur  Zuchthausstrase
  verurtheilt  sind,  können  zwar  das  Gewerbe  fortsetzen,  dürfen  jedoch  den

Innungsversammlungen  nicht  beiwohnenz  nichts  destoweniger  sind  sie  verbunden,
die  üblichen  Innungöbeitraäge  zu  entrichten.

Ob  diese  Folgen  der  zuerkannten  Zuchthausstrafe  auch  schon  bei  anderen
Freiheitsstrafen,  oder  überhaupt  als  Folgen  der  rechtskraftigen  Verurtheilung
        <pb n="201" />
        185

wegen  gewisser  Verbrechen  ohne  Ruͤcksicht  auf  die  Art  der  erkannten  Strafe,
eintreten,  ist  nach  den  anderweit  hieruͤber  bestehenden  oder  noch  zu  erlassenden
Gesetzen  zu  bestimmen.

Dauer  der  Freiheitsstrafen.
Art.  10.

Die  Zuchthausstrafe  ist  lebenslaͤnglich  oder  zeitlich.  Zeitlich  kann  sie  nie
uͤber  zwanzig  Jahre,  aber  auch  nie  unter  einem  Jahre  Statt  finden.

Arbeitshausstrafe  soll  nie  über  zehen  Jahre  dauern  und  nie  unter  zwei
Monate  herabgehen.

Gefängnißstrafe  darf,  wo  nicht  das  Gesetz  eine  längere  Dauer  besonders
zuläßt,  nicht  über  drei  Monate  gehen  und  kann  nicht  unter  einen  Tag  herabsteigen.


Ein  Tag  wird  zu  vier  und  zwanzig  Stunden,  eine  Woche  zu  sieben  Tagen,
  der  Monat  zu  dreißig  Tagen,  das  Jahr  nach  der  gewöhnlichen  Kalender-Zeit
  gerechnet.

Sechs  Monate  Zuchthaus  werden  acht  Monaten  Arbeitshaus  und  einem
Jahre  Gefängniß  gleich  geachtet.  Der  Richter  ist  jedoch  nur  in  den  gesetzlich
bestimmten  Fällen  berechtigt,  eine  Art  der  Freiheitsstrafe  an  der  Stelle  einer
anderen  zu  erkennen.

Art.  11.

Ist  in  dem  gegenwärtigen  Gesetzbuche  eine  Freiheitsstrafe  allein  oder  neben
anderen  Freiheitsstrafen,  so  daß  der  Richter  die  Auswahl  hat,  angedroht  und
dabei  keine  geringste  oder  längste  Dauer  der  Strafe  besonders  vorgeschrieben,
so  ist  die  Dauer  der  Freiheitsstrafe  stets  innerhalb  der  Art.  10  geordneten
Grenzen  zu  bemessen,  mit  der  Einschrdnkung,  daß,  wenn  mehre  Freiheitsstrafen
  neben  einander  angedroht  sind,  und

1)  nur  die  höhere  Strafart  mit  einem  besonderen  Ansatze  ihrer  längsten
Dauer  versehen  ist,  die  Freiheitsstrafen  geringerer  Art  auch  nie  in  einer
längeren  Dauer,  als  für  die  höhere  Strafart  geordnet  ist,  erkannt  werden
  können.  Auf  gleiche  Weise  soll,

2)  wenn  nur  für  die  niedrigere  Strafart  eine  besondere  Bestimmung  ihrer
kürzesten  Dauer  getroffen  ist,  auch  mit  der  höheren  Strafart  nicht  unter
diese  kürzeste  Dauer  herabgegangen  werden,  selbst  wenn  nach  Art.  10
überhaupt  noch  eine  kürzere  Dauer  zulässig  wäre.

1##  n
        <pb n="202" />
        186

Schärfungen  der  Freiheitsstrafen.
Art.  12.
Die  Freiheitsstrafen  können  geschärft  werden:

1)  durch  Dunkel-Arrest,  welcher  höchstens  auf  dreißig  Tage  zuerkannt  werden
  darf,  und,  wenn  mehr  als  vier  Tage  solchen  Arrestes  zuerkannt
sind,  dergestalt  zu  verbüßen  ist,  daß  nach  jedem  vierten  Tage  des  Dunkel-Arrestes
  ein  achttcgiger  Zwischenraum  zu  lassen  und  erst  nach  dessen
Verlauf  mit  dem  Ounkel-Arreste  fortzufahren  istz;

2)  durch  hartes  Lager,  nicht  über  die  Dauer  von  dreißig  Tagen,  und  in
der  Weise,  daß  nach  Verbüßung  zweier  Tage  mit  hartem  Lager  jedesmal
  ein  Zwischenraum  von  zwei  Tagen  zu  lassen  ist;

3)  durch  Entziehung  warmer  Kost  und  Beschränkung  derselben  auf  Wasser  und
Brot,  ununterbrochen  nicht  länger  als  zwei  Tage  hintereinander.  Es  können
  jedoch  böchstens  dreißig  solcher  beschränkten  Kosttage  zuerkannt  werden.

Schärfungen  verschiedener  Art  können  miteinander  verbunden  werdenz  in
diesem  Falle  ist  aber  nur  eine  abwechselnde  Verbüßung  in  Anwendung  zu  bringen
  und  nie  an  demselben  Tage  mit  mehren  Schärfungen  zu  verfahren.

Art.  13.

Schärfungen  der  Freiheitsstrafen  treten  nur  ein,  wenn  und  soweit  darauf
erkannt  ist.

Lebenslängliche  Zuchthausstrafe  soll  niemals  geschärft  werden.

Andere  Freiheitsstrafen  sollen  und  können  nach  den  Regeln  im  Art.  12
blos  da  geschärst  werden,  wo  das  Gesetz  Schärfungen  ausdrücklich  vorschreibt
oder  dem  Richter  die  Befugniß  dazu  einräumt.  Auch  ohne  besondere  gefsetzliche
  Bestimmung  kann  der  Richter  nach  seinem  Ermessen  eine  solche  Freiheitsstrase
  schärfen,  wenn  der  Verbrecher  sich  einer  Verletzung  von  Eigenthumsrechten
  aus  Rache,  Bosheit  oder  Muthwillen,  oder  einer  vorsätzlichen  Körperverletzung
  anderer  Personen  schuldig  gemacht  hat,  oder  bei  einem  mit  Anderen
gemeinschaftlich  verübten  Verbrechen  die  Anderen  durch  Mißbrauch  eines  ihm
über  dieselben  zustehenden  Einflusses  verleitet  hat,  oder  wenn  er  ein  Langstreicher
  oder  Bettler  ist.

Handarbeitsstrafe.
Art.  14.

Bei  Personen,  welche  ihren  Lebensunterhalt  mit  Handarbeit  verdienen,
ist  der  Richter  ermächtigt,  an  der  Stelle  verwirkter  Gefängnißstrafe,  wenn
        <pb n="203" />
        187

diese  die  Dauer  von  drei  Monaten  nicht  uͤbersteigt,  auf  Handarbeit  von  gleicher
  Dauer  wie  die  Gefängnißstrafe  zu  erkennen.

Wird  die  Handarbeit  auf  eine  bestimmte  Zahl  von  Tagen  ausgesprochen,
so  ist  die  volle  Zahl  dieser  Tage  an  Werktagen  zu  verbüßen.  Wird  sie  auf
Wochen  erkannt,  so  ist  die  Woche  zu  sechs  Werktagen  zu  rechnen.

Die  Handarbeit  wird  an  jedem  Tage  in  der  Dauer  der  ortsüblichen  Tagelohnarbeit
  geleistet.

Der  Verbrecher  wird  dabei  nicht  im  Strafgefängnisse  festgehalten,  erhält
aber,  falls  er  sich  seinen  Unterhalt  nicht  selbst  verschaffen  kann,  die  gewöhnliche
  Kost  der  Gefangenen.

Bei  Verweigerung  der  Handarbeit  tritt  ohne  Weiteres  Gefängnißstrafe
von  gleicher  oder  der  noch  übrigen  Dauer  an  die  Stelle.

Geldstrafe.
Art.  15.

Geldstrafe  ist  entweder  allein,  oder  neben  anderen  Strafen,  oder  wahlweise
  mit  anderen  Strafen  verordnet.

Bei  Gemeinschuldnern,  unter  Vormundschaft  stehenden  Verschwendern  und
gerichtskundig  unvermögenden  Personen  hat  der  Richter  in  allen  Fällen  statt
der  Geldstrafe  auf  Gefängnißstrafe  oder  nach  Art.  14  auf  Handarbeitsstrafe
zu  erkennen,  dergestalt,  daß  auf  den  Betrag  von  funfzehen  Groschen  ein  Tag
Gefängniß  oder  Handarbeit  gerechnet  wird.

Wurde  auf  eine  Geldstrafe  erkannt,  so  hat  der  vollziehende  Richter  dem
Verurtheilten  eine  Zahlungsfrist  zu  bestimmen,  welche  sechs  Wochen  nicht  übersteigen
  darf,  unter  der  Androhung,  daß  im  Falle  der  Nichtbefolgung  mit  Gefängnißstrafe
  oder  geeigneten  Falles  Handarbeitsstrafe  verfahren  werde.  Entrichtet
  der  Verurtheilte  die  Geldstrafe  nicht,  so  ist  dieselbe  nach  dem  vorgedachten
  Verhältnisse  in  Gefängnißstrafe  oder  Handarbeitöstrafe  zu  verwandeln,
wenn  nicht  das  Straferkenntniß  bereits  das  Verhältniß  dieser  letzteren  Strafen
  nach  Art.  16  in  anderer  Weise  bestimmt  hat.

Art.  16.

Wo  Geldstrafe  und  Gefaͤngnißstrafe  wahlweise  vorgeschrieben  sind  und
nicht  schon  der  in  dem  vorigen  Artikel  gedachte  Fall  der  Nothwendigkeit  einer
Beseitigung  der  Geldstrafe  eintritt,  hat  der  Richter  sich  sofort  in  dem  Straferkenntnisse
  über  die  Wahl  der  Strafart  auszusprechen  und  diejenige  auszuwählen,
  welche  er  in  dem  vorliegenden  Falle  mit  Rücksicht  auf  Stand,  Bildungs-
        <pb n="204" />
        188

stufe  und  Vermögensverhältnisse  des  zu  Bestrafenden  für  die  zweckmäßigste  hält.
Nach  eben  diesen  Rücksichten  hat  er,  wenn  er  die  Geldstrafe  wählt,  deren  Betrag
  festzustellen,  wobei  ein  Betrag  von  zehen  Groschen  bis  zu  drei  Thalern
einem  Tage  Gefäugniß  gleich  zu  achten  ist.  An  der  Stelle  der  Gefängnißstrafe
kann  nach  Art.  14  auch  auf  Handarbeitsstrafe  erkannt  werden.

Bei  auserwählter  Geldstrafe  soll  der  Richter  für  den  Fall,  daß  dieselbe
nicht  entrichtet  wird,  die  entsprechende  Gefängniß=  oder  Handarbeits-Strafe  mit
bestimmen,  wenn  er  nicht  das  im  Art.  15  gedachte  Verhältniß  der  Strafen  für
angemessen  erachtet.

Verweis.
Art.  17.

Ein  Verweis  findet  nicht  nur  da  Statt,  wo  das  Gesetz  desselben  ausdrücklich
  als  Strafe  gedenkt,  sondern  auch  überall  da,  wo  Gefängnißstrafe  oder
Geldstrafe  ohne  Beschränkung  im  niedrigsten  Strafsatze  gedroht  sind,  und  das
dem  zu  Bestrafenden  zur  Last  fallende  Verbrechen  an  sich  oder  dessen  Theilnahme
  dabei  so  gering  ist,  oder  demselben  so  wichtige  Milderungsgründe  zu
statten  kommen,  daß  jede  andere  Strafart  unangemessen  seyn  würde.

Der  Verweis  wird  von  dem  Richter  mündlich  an  Gerichtostelle  oder  schriftlich
  ertheilt.  Der  mündliche  Verweis  kann  durch  Zuziehung  der  bei  dem  Verbrechen
  betheiligten  Personen  geschärft  werden.

Konfiskation.
Art.  18.

Bei  vorsätzlichen  Verbrechen  sind  die  zu  deren  Begehung  bestimmten  oder
gebrauchten  Werkzeuge  oder  Mittel,  sofern  sie  dem  Verbrecher  gehören  oder
von  dem  Eigenthümer  wissentlich  zu  dem  verbrecherischen  Zwecke  hergeliehen
wurden,  ferner  der  zum  Zwecke  der  Begehung  eines  Verbrechens  gegebene
Lohn,  ingleichen  die  durch  die  verbrecherische  Thätigkeit  hervorgebrachten  Sachen,
  sofern  nicht  ein  Dritter  darauf  berechtigt  ist,  zu  konfisciren.

Stellung  unter  polizeiliche  Aufsicht.
Art.  19.

Gegen  Inländer,  welche  zu  einer  Zuchthaus=  oder  Arbeitohaus-Strafe
verurtheilt  werden,  kann  zugleich  auf  deren  Stellung  unter  polizeiliche  Aufsicht
  erkannt  werden,  wenn  sie  nach  Beschoffenheit  des  verübten  Verbrechens
und  nach  ihrer  Persönlichkeit  für  die  öffentliche  Sicherheit  besonders  gefahrlich
  erscheinen.  Der  Richter  hat  die  Dauer  der  Aufsicht  in  dem  Straferkennt-
        <pb n="205" />
        189

nisse,  und  zwar  nicht  unter  einem  Jahre,  aber  auch  nicht  auf  laͤnger  als  fuͤnf
Jahre  zu  bestimmen.

Der  unter  solche  Aufsicht  Gestellte  kann  an  der  Stelle  seines  bisherigen
Wohnortes  einen  anderen  Aufenthaltsort  nur  mit  polizeilicher  Bewilligung  nehmen.
  Er  darf  seinen  Wohnort  oder  Aufenthaltsort  nicht  über  Nacht  ohne
Erlaubniß  der  Orts-Polizei-Behörde  verlassen.  Haussuchungen  können  bei  ihm
jederzeit  vorgenommen  werden.

Aus  weisung.
Art.  20.

Bei  Ausländern  tritt  unter  den  Vorausseczungen  des  Art.  19  Ausweisung
aus  dem  Lande  an  die  Stelle  der  polizeilichen  Aufsicht.  Der  Richter  hat,
wenn  er  darauf  erkennt,  deren  Zeitdauer,  nicht  unter  einem  Jahre  und  nicht
über  fünf  Jahre,  bei  Angehörigen  nichtdeutscher  Staaten  nach  Befinden  auch
auf  längere  Zeit  mit  auszusprechen,  auch  in  dem  Erkenntnisse  selbst,  oder  wenigstens
  bei  dessen  Eröffnung  an  den  Verbrecher,  auf  die  im  Falle  des  Bruches
  der  Ausweisung  im  Art.  104  geordnete  Strafe  zu  verweisen.

Oeffentliche  Bekanntmachung  von  Strafen.
Art.  21.

Oeffentliche  Bekanntmachung  ergangener  Straferkenntnisse  tritt  ein,  wo
sie  besonders  durch  das  Gesetz  vorgeschrieben  ist.

Außerdem  kann  bei  Verbrechen,  welche  mit  Zuchthaus=  oder  Arbeitöhaus-Strafe
  belegt  werden,  der  Richter  auf  öffentliche  Bekanntmachung  des  Straferkenntnisses
  in  dem  letzteren  miterkennen,  wenn  er  eine  solche  Bekanntmachung
im  öffentlichen  Interesse  oder  für  die  Ehre  eines  Unschuldigen  oder  sonst  Betheiligten
  für  angemessen  erachtet.

Die  Bekanntmachung  geschieht  durch  den  vollziehenden  Richter  in  öffentlichen
  Blättern.

Drittes  Kapitel.
Von  der  Vollendung  und  dem  Versuche  verbrecherischer  Handlungen.
Vollendung  der  Verbrechen.
Art.  22.
Ein  Verbrechen  ist  vollendet,  wenn  die  zu  dessen  Begriffe  gehörigen  Erfordernisse
  sammtlich  vorhanden  sind  und,  sofern  ein  bestimmter  Erfolg  zu  dessen
  Erfordernissen  gehört,  auch  dieser  eingetreten  ist.
        <pb n="206" />
        190

Das  vollendete  Verbrechen  ist  mit  der  vollen  gesetzlichen  Strafe,  nach
den  über  deren  Zumessung  geltenden  Vorschriften  (Art.  41  f.),  zu  bestrafen.

Versuch  der  Verbrechen.
Art.  23.

Hamdüungen,  wodurch  die  Ausführung  eines  vorsctzlichen  Verbrechens  angefangen,
  aber  das  Verbrechen  nicht  vollendet  worden  ist,  sind  als  Versuch
desselben  zu  bestrafen:

1)  wenn  der  Verbrecher  durch  dußere,  nicht  in  seinem  Willen  ihren  Grund
habende  Umstände  an  der  Beendigung  der  angefangenen  verbrecherischen
Handlung  verhindert  wurde;

2)  wenn  der  Verbrecher  zwar  von  seiner  Seite  alles  gethan,  was  zur
Vollendung  des  beabsichtigten  Verbrechens  nothwendig  war,  aber  der
zum  Begriffe  des  vollendeten  Verbrechens  gehörige  Erfolg  durch  außere
Umstände  abgewendet  worden  ist;

3)  wenn  der  Verbrecher  zur  Begehung  des  Verbrechens  ein  taugliches  Mittel
  gewahlt,  aber  in  unzureichender  oder  unzweckmäßiger  Art  angewendet
  hat,  so  daß  deshalb  der  beabsichtigte  Erfolg  nicht  erreicht  wurde;

4)  wenn  er  zur  Ausführung  des  beabsichtigten  Verbrechens  ein  taugliches
Mittel  anzuwenden  glaubte,  statt  dessen  aber  aus  Irrthum,  Verwechselung,
  oder  sonst  durch  Zufall,  ein  untaugliches  Mittel  angewendet  hat.

Dagegen  ist  kein  strafbarer  Versuch  vorhanden,  wenn  aus  Unverstand  oder
abergläubischem  Wahn  ein  unter  allen  Umständen  untaugliches  Mittel  angewendet
  wurde.

Art.  24.

Der  Versuch  ist  mit  verhältnißmäßig  geringerer  Strafe,  als  für  das  vollendete
  Verbrechen  zu  erkennen  wäre,  zu  belegen.

In  den  Fallen  des  Art.  23  unter  1,  2  und  3  kann  die  Strafe  des
Versuches,  wenn  für  das  vollendete  Verbrechen  lebenslängliches  Zuchthaus  auszusprechen
  wäre,  nicht  unter  sechs  Jahre  Zuchthaus,  und  wenn  eine  andere
Strafe  für  das  vollendete  Verbrechen  zu  erkennen  wü#re,  nicht  unter  den  vierten
  Theil  der  dafür  zu  bemessenden  Strafe  herabgehen.

In  dem  Falle  des  Art.  23  unter  4  kann  bei  einem  mit  lebenslänglichem
Zuchthause  zu  bestrafenden  Verbrechen  die  Strafe  des  Versuches  nicht  über
        <pb n="207" />
        191

zehenjaͤhriges  Zuchthaus,  und  bei  anderen  Verbrechen  nicht  uͤber  die  Haͤlfte
der  für  das  vollendete  Verbrechen  zu  erkennenden  Strafe  hinausgehen.

Wenn  sich  die  Strafe  eines  vollendeten  Verbrechens  nach  der  Größe  der
dadurch  bewirkten  Verletzung  oder  Beschädigung,  oder  nach  dem  Werthe  des
Gegenstandes  richtet,  und  in  diesen  Beziehungen  bei  dem  Versuche  eine  bestimmte
  Absicht  des  Verbrechers  nicht  vorliegt,  so  daß  sich  die  Strafe,  welche
das  vollendete  Verbrechen  betroffen  haben  würde,  nicht  feststellen  läßt,  soll  der
Richter  von  dem  vierten  Theile  des  höchsten  gesetzlichen  Strafsatzes  für  den
höchsten  Grad  des  fraglichen  Verbrechens  abwärts  nach  den  Umständen  des
einzelnen  Falles  die  Strafe  des  Versuches  bestimmen.

Innerhalb  der  für  die  Strafbarkeit  des  Versuches  bestehenden  Grenzen
ist  der  Richter  auch  berechtigt,  auf  eine  geringere  Strafart,  als  für  das  vollendete
  Verbrechen  geordnet  ist,  herabzugehen,  unter  Berücksichtigung  des  im
letzten  Satze  des  Art.  10  bestimmten  wechselseitigen  Verhaltnisses  der  verschiedenen
  Freiheitsstrafen.

Art.  25.

Hat  der  Verbrecher  alles  gethan,  was  von  seiner  Seite  zur  Vollendung
des  beabsichtigten  Verbrechens  nothwendig  war,  es  konnte  aber  an  dem  Gegenstande,
  gegen  welchen  die  verbrecherische  Handlung  gerichtet  war,  überhaupt
oder  seiner  Beschaffenheit  nach,  das  beabsichtigte  Verbrechen  nicht  begangen
werden,  so  ist  der  Verbrecher  mit  Gefängniß  oder  Arbeitshaus  bis  zu  vier
Jahren  zu  bestrafen.

Art.  26.

Wer  von  einer  bereits  angefangenen  verbrecherischen  Unternehmung,  ohne
durch  dußere  Umstände  gehindert  worden  zu  seyn  (Art.  28  Nr.  1),  freiwillig
wieder  absteht,  ist  straflos,  sofern  nicht  dasjenige,  was  er  schon  zur  Ausführung
  des  Verbrechens  gethan  hat,  als  ein  besonderes  Verbrechen  strafbar  ist.

Hat  der  Thäter  dagegen  alles  gethan,  was  von  seiner  Seite  zur  Vollendung
  des  beabsichtigten  Verbrechens  nothwendig  war  (Art.  23  Nr.  2),  und
hat  das  Verbrechen  dadurch  freiwillig  wieder  aufgegeben,  daß  er  selbst  das
Eintreten  des  zur  Vollendung  des  Verbrechens  gehörigen  Erfolges  abgewendet
hat,  so  soll  ihm  dieses  nur  zur  Minderung  der  Strafe  des  Versuches  gereichen
und  er  nach  den  im  Art.  24  für  den  Fall  des  Art.  23  Nr.  4  aufgestellten
Regeln  bestraft  werden.

r8
        <pb n="208" />
        192

Art.  27.

Handlungen,  wodurch  die  Ausführung  eines  beabsichtigten  Verbrechens
erst  vorbereitet,  aber  noch  nicht  angefangen  wurde,  unterliegen  keiner  Strafe,
aucgenommen,  wo  das  Gegentheil  gesetzlich  besonders  geordnet  ist,  oder  die
Vorbereitungshandlung  schon  an  sich  ein  Verbrechen  ist,  welchen  Falls  sie  in
dieser  Eigenschaft  bestraft  wird.

Art.  28.

Jede  auf  ausdrücklicher  Verabredung  oder  stillschweigender  Uebereinkunft
beruhende  Verbindung  mehrer  Personen  zur  Ausführung  eines  Verbrechens  soll
wie  ein  Versuch  nach  den  im  Art.  24  für  den  Fall  des  Art.  23  unter  Nr.  4
aufgestellten  Bestimmungen  bestraft  werden.

Wurde  jedoch  die  Ausführung,  ehe  es  zu  einem  Anfange  derselben  kam,
freiwillig  wieder  aufgegeben,  so  tritt  Straflosigkeit  ein.

Viertes  Kapitel.

Vom  rechtswidrigen  Vorsatze  und  von  der  Fahrlässigkeit.
Art.  29.

Wer  sich  zu  einer  Handlung  oder  Unterlassung,  durch  welche  ein  Strafgesetz
  übertreten  wird,  mit  Absicht  bestimmt,  ist  als  vorsätzlicher  Verbrecher
zu  bestrafen.

Der  bei  einer  verbrecherischen  Handlung  eingetretene  Erfolg  ist  dem  Thäter
  als  vorsätzlich  zuzurechnen,  wenn  seine  Absicht  auf  diesen  Erfolg  gerichtet
warz  auch  dann,  wenn  er  diesen  Erfolg  nicht  ausschließlich,  sondern  unbestimmt
diesen  oder  einen  anderen  Erfolg  beabsichtigte;  ingleichen  wenn  er,  ohne  den
Zweck  seiner  Handlung  sich  bestimmt  zu  vergegenwärtigen,  nur  überhaupt  eine
Rechtsverletzung  beabsichtigte.

Die  Zurechnung  zum  Vorsatze  wird  nicht  dadurch  ausgeschlossen,  daß  ein
Verbrecher  seine  verbrecherische  Handlung  irrthümlich  gegen  eine  andere  Person
  oder  Sache  richtet,  als  diejenige  ist,  worauf  seine  Absicht  eigentlich  ging.

Art.  80.

Regelmäßig  sind  nur  vorsätzliche  Uebertretungen  der  Strafgesetze,  fahrlässige
  Uebertretungen  dagegen  nur  da,  wo  sie  durch  ein  Gesetz  besonders  mit
Strafe  bedroht  sind,  strafbar.
        <pb n="209" />
        198

Zur  Fahrlaͤssigkeit  sind  Uebertretungen  zuzurechnen,  wenn  die  in  ihnen  enthaltene
  Rechtsverletzung  von  dem  Thaͤter  nicht  beabsichtigt  wurde,  aber  von
ihm  hätte  vorhergesehen  und  vermieden  werden  können,  falls  er  die  unter  den
vorliegenden  Umständen  gewöhnliche,  oder  eine  ihm  besonders  obliegende  Aufmerksamkeit,
  Ueberlegung  oder  Fleiß  angewendet  haben  würde.

Ist  bei  einer  vorsätzlichen  Uebertretung  an  der  Stelle  der  beabsichtigten
Rechtsverletzung  eine  andere  nicht  mit  beabsichtigte  eingetreten,  oder  zu  der
beabsichtigten  noch  eine  nicht  beabsichtigte  hinzugetreten,  so  kann  die  nicht  beabsichtigt
  gewesene  Verletzung  nur  zur  Fahrlässigkeit  zugerechnet  werden.

Funftes  Kapitel.
Bon  der  Theilnahme  an  einem  Verbrechen,  der  Beihülfe  und  der
Begünstigung.
Gleiche  Theilnahme  an  verbrecherischen  Handlungen.
Art.  31.

Haben  mehre  Personen  an  einer  verbrecherischen  Handlung,  sie  sey  ein
vollendetes  Verbrechen  oder  ein  strafbarer  Versuch,  Theil  genommen,  und  diese
Theilnahme  geschah:

1)  in  Folge  einer  vorausgegangenen  ausdrücklichen  Verabredung  oder  stillschweigenden
  Uebereinkunft,  welche  auf  gemeinschaftliche  Begehung  des
Verbrechens  gerichtet  war,  und  bestand

2)  darin,  daß  sie  bei  der  Ausführung  der  verbrecherischen  Handlung  mitwirkten,
  oder  doch  bei  der  Ausführung  gegenwärtig  waren,  oder  auch
nur  vor  der  Ausführung  Beihülfe  geleistet  haben,

so  ist  einem  Jeden  von  ihnen  die  verbrecherische  Handlung  als  gleichem  Theilnehmer
  ganz  zuzurechnen.

Soweit  daher  bei  Verbrechen  die  Strafe  nach  dem  Werthe  des  Gegenstandes
  des  Verbrechens  abzumessen  ist,  muß  bei  jedem  gleichen  Theilnehmer
der  volle  Betrag  dieses  Werthes  zu  Grunde  gelegt  werden.

Außerdem  ist  die  Strafe  der  mehren  gleichen  Theilnehmer  nach  ihrer  gréßeren
  oder  geringeren  Mitwirkung  bei  der  Ausführung  der  verbrecherischen  Handlung
  und  nach  den  sonstigen  Rücksichten  bei  der  Strafzumessung,  entweder  in
gleicher  Maße  oder  in  verschiedenen  Abstufungen  für  die  Einzelnen,  innerhalb
der  gesetzlichen  Strafgrenzen  zu  bestimmen.

28
        <pb n="210" />
        194

Art.  32.

Handlungen,  welche  sich  ein  gleicher  Theilnehmer  zu  Schulden  kommen
laͤßt,  koͤnnen  den  anderen  gleichen  Theilnehmern  dann  nicht  zugerechnet  werden,
wenn  sie  nach  den  vorhandenen  Umstaͤnden  nicht  als  in  der  vorausgegangenen
Verabredung  oder  Uebereinkunft  begriffen  angesehen  werden  koͤnnen.  Sie  sind
nur  bei  der  Bestrafung  dessen,  der  sie  sich  zu  Schulden  kommen  ließ,  zu  beruͤcksichtigen.


Art.  85.

Wirken  mehre  Personen  bei  Ausführung  einer  verbrecherischen  Handlung
mit,  ohne  ausdrückliche  oder  stillschweigende  Uebereinkunft,  so  sind  sie  nicht  als
gleiche  Theilnehmer,  sondern  wie  einzelne  Verbrecher  zu  behandeln,  und  es
trifft  einen  jeden  nur  die  durch  seine  eigene  Thaätigkeit  verwirkte  Strafe.

Verleitung.
Art.  34.

Wer  einen  Anderen  durch  Gewalt,  Drohung,  Befehl,  Auftrag,  Versprechen
  oder  Geben  einer  Belohnung,  Ueberredung,  Erregung  oder  Benutzung
eines  Irrthumes  oder  einer  Gemüthsbewegung,  oder  auf  eine  andere  Weise  zu
einer  strafbaren  Handlung  bestimmt,  ist,  wenn  es  zu  deren  Ausführung  gekommen
  ist,  als  gleicher  Theilnehmer  an  derselben  zu  bestrafen.

Es  ist  demselben  hierbei  jedes  zur  Ausführung  der  Handlung  angewendete
Mittel  und  jeder  eingetretene  Erfolg  zuzurechnen,  ausgenommen,  wenn  dieselben
den  Umständen  nach,  als  nicht  in  seiner  Absicht  begriffen  gewesen,  angenommen
werden  können.

Ist  es  nicht  zur  Ausführung  des  Verbrechens  gekommen,  so  tritt,  wenn
der  Andere  auf  die  Verleitung  eingegangen,  Bestrafung  nach  den  Vorschriften
im  Art.  28  ein;  außerdem  jedoch  nur  da,  wo  der  Versuch  der  Verleitung  besonders
  mit  Strafe  bedroht  ist.  Ist  eine  Verleitung  zu  einem  Verbrechen  als
selbstständiges  Verbrechen  aufgestellt,  so  ist  der  Versuch  derselben  nach  Art.  23  f.
zu  bestrafen.

Ungleiche  Theilnahme.
Art.  85.

Wer  an  der  Ausführung  einer  verbrecherischen  Handlung  auf  keinerlei
Weise  Theil  genommen  hat,  aber  dieselbe
        <pb n="211" />
        195

1)  mit  Anderen  ausdrücklich  verabredet  hatte,  oder  über  deren  Verübung
mit  Anderen  stillschweigend  übereingekommen  war,  und  nicht  wieder  freiwillig
  zurückgetreten  ist,  oder  auch

2)  ohne  das  Verbrechen  mit  beschlossen  zu  haben,  zur  Verübung  desselben
Rath  und  Anschlag  gegeben,  oder

3)  ohne  das  Verbrechen  mit  beschlossen  zu  haben,  vor  der  Ausführung  der
That  Beihülfe  zu  demselben  geleistet  hat,

ist  als  ungleicher  Theilnehmer  zu  bestrafen.  Es  kann  jedoch  die  Strafe  nicht
über  zwei  Dritttheile  der  gesetzlichen  Strafe  des  Hauptverbrechens  und,  wenn
diese  in  lebenslänglicher  Zuchthausstrafe  besteht,  nicht  über  zwanzig  Jahre  Zuchthaus
  gehen.  Der  Richter  ist  bei  Bestimmung  der  Strafe  nicht  an  die  für
das  Hauptverbrechen  bestimmte  Strafart  gebunden.

Begünstigung.
Art.  36.

Wer  einem  Verbrecher  nach  Ausführung  des  Verbrechens  wissentlich  durch
Verhehlung  seiner  Person  oder  Unterstützung  zur  Flucht  Beihülfe  leistet,  oder
Gegenstände  des  Verbrechens  wissentlich  aufnimmt,  verheimlicht,  annimmt,  an
sich  bringt,  an  Andere  absetzt  oder  absetzen  läßt  oder  sonst  wegschafft,  oder
von  den  Gegenständen  des  Verbrechens  wissentlich  einigen  Nutzen  zieht,  ingleichen
  Spuren  oder  Anzeichen  des  Verbrechens  unterdrückt  oder  vernichtet,  ist
als  Begünstiger  des  Verbrechens  zu  bestrafen.

Hatte  er  die  Begünstigung  dem  Verbrecher  vor  der  Ausführung  des  Verbrechens
  zugesagt,  so  ist  er  wie  ein  ungleicher  Theilnehmer  (Art.  35)  zu  bestrafen.
  Außerdem  kann  die  auszusprechende  Strafe  nicht  über  ein  Dritttheil
der  gesetzlichen  Strafe  für  das  Hauptverbrechen  und,  wenn  dieses  mit  lebenslänglicher
  Zuchthausstrafe  bedroht  ist,  nicht  über  zehen  Jahre  Zuchthaus  betragen.
  Der  Richter  ist  bei  Bestimmung  der  Strafe  nicht  an  die  für  das
Hauptverbrechen  geordnete  Strafart  gebunden.

Das  bloße  Empfangen  des  nöthigen  Unterhaltes  von  den  Gegenständen
des  Verbrechens  soll  bei  Eheweibern,  Kindern  und  Pfleglingen  der  Verbrecher
nicht  als  Begünstigung  bestraft  werden.

Art.  37.

Angehörige  eines  Verbrechers,  welche  nicht  vermöge  einer  Amtspflicht  zur
Verhütung  und  Anzeige  von  Verbrechen  verbunden  sind,  sollen  wegen  einer
        <pb n="212" />
        196

Begünstigung,  welche  durch  Verhehlung  der  Person  des  Thaͤters  oder  Unterstützung
  zur  Flucht  Statt  gefunden  hat,  nicht  bestraft  werden.

Als  Angehörige  sind  zu  betrachten:  Ehegatten,  Verlobte,  Verwandte  in
aufsteigender  und  absteigender  Linie  und  in  der  Seitenlinie  bis  zum  dritten  Grade,
Verschwägerte  in  aufsteigender  und  absteigender  Linie  und  in  der  Seitenlinie
bis  zum  zweiten  Grade,  Adoptiv-Aeltern  und  Adoptiv-Kinder,  Pflegealtern  und
Plegekinder,  Vormund  und  Mündel.

Unterlassene  Anzeige  oder  Verhinderung  eines  Verbrechens.
Art.  88.

Wer  den  Thäter  eines  Verbrechens,  welches  mit  Zuchthaus=  oder  Arbeitshaus-Strafe
  bedroht  ist,  aus  eigener  Wahrnehmung  des  Verbrechens  oder
nach  glaubhaften  Nachrichten  kennt,  und  wenn  ein  Unschuldiger  deohalb  in
Untersuchung  und  Haft,  oder  ein  Straferkenntniß  wider  denselben  ergangen  ist,
er  auch  hiervon  Wissenschaft  hat,  gleichwohl  die  Anzeige  des  wahren  Thaters
bei  einer  geeigneten  Behörde  unterläßt,  ist  als  Begünstiger  des  Verbrechens
mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  oder  verhältnißmäßiger  Geldstrafe  und,
wenn  er  die  Anzeige  um  seines  eigenen  Vortheiles  willen  unterlassen  hat,  nur
mit  Gefängniß  bis  zu  der  angegebenen  Höhe  zu  bestrafen;  vorbehaltlich  der
für  Personen,  welche  überhaupt  von  Amtöwegen  zur  Anzeige  von  Verbrechen
verpflichtet  sind,  und  für  einzelne  Fälle  noch  besonders  bestehenden  Vorschriften.

Art.  39.

Wer  von  dem  Vorhaben  eines  Anderen,  einen  Hochverrath,  Staatsverrath
  im  Kriege,  Aufruhr,  Mord,  eine  Körperverletzung  unter  den  Art.  131
unter  1  angegebenen  Verhältnissen,  eine  Nothzucht,  einen  Raub,  Diebstahl  mit
Waffen,  eine  Brandstiftung  oder  andere  gemeingefährliche  Handlungen  (Art.  168  f.)
zu  begehen,  oder  falsches  Metall=  oder  Papier-Geld  oder  Staats-Kredit-Papiere
  zu  verfertigen,  durch  eigene  Wahrnehmungen  oder  auf  sonst  glaubhafte
Weise  Kenntniß  erlangt  und  die  Ausführung  eines  solchen  Verbrechens,  soweit
es  ohne  Gefahr  für  ihn  selbst  oder  einen  seiner  Angehörigen  (Art.  37)  geschehen
  kann,  nicht  zu  verhindern  sucht,  wo  ihm  dieses  durch  zeitige  Anzeige  bei
der  Obrigkeit,  oder  Warnung  der  durch  das  Verbrechen  bedrohten  Person,  oder
durch  Anwendung  anderer  Mittel  möglich  war,  soll  als  Begünstiger,  wie  im
Art.  88  bestimmt  ist,  bestraft  werden;z  vorbehältlich  der  besonderen  Bestimmungen
  bei  dem  Hochverrathe  in  Art.  82.
        <pb n="213" />
        197

Eine  gleiche  Bestrafung  soll  bei  der  Unterlassung  der  Verhinderung  anderer
  Verbrechen  eintreten,  wenn  die  Verhinderung  wegen  eines  eigenen  unmittelbaren
  oder  mittelbaren  Vortheiles  unterbleibt.  Auch  außer  diesem  Falle
bleibt  die  Unterlassung,  sofern  sie  in  andere  Verbrechen  übergeht,  insbesondere
bei  Personen,  welche  von  Amtswegen  zur  Anzeige  von  Verbrechen  verpflichtet
sind,  nach  den  Bestimmungen  über  diese  anderen  Verbrechen  strafbar.

Art.  40.

Sofern  in  den  Fallen  der  Art.  38  und  39  eine  Anzeige  bei  der  Obrigkeit,
  oder  eine  Warnung  des  durch  das  Verbrechen  Bedrohten,  ein  Einschreiten
  gegen  die  Person  des  Verbrechers  nach  sich  ziehen  könnte,  soll  an  Angehörigen
  des  Verbrechers  (Art.  37)  die  bloße  Unterlassung  der  Anzeige  oder
Warnung  nicht  bestrast  werden,  vorausgesetzt,  daß  sie  nicht  wegen  einer  dabei
verletzten  Amtopflicht  zu  bestrafen  sind.  Standen  ihnen  aber  im  Falle  des
Art.  39  Mittel  zur  Verhinderung  des  Verbrechens  zu  Gebote,  welche  ein  Einschreiten
  gegen  die  Person  des  Verbrechers  nicht  zur  Folge  haben  konnten,  so
bewendet  es  bei  den  Vorschriften  dieses  Artikels.

Geistliche  sollen  in  Ansehung  dessen,  was  ihnen  in  der  Beichte  oder  sonst
als  Seelsorgern  anvertraut  worden  ist,  hier  wie  die  Angehörigen  des  Verbrechers
  beurtheilt  werden.

Sechstes  Kapitel.

Von  der  Zumessung  der  Strafen,  deren  Erhöhung  und  Milderung.
Allgemeiner  Grund  so  #.
Art.  41.

Die  in  dem  Gesetze  angedrohten  Strafen  hat  der  Richter,  sowie  sie  geordnet
  sind,  und  sofern  ihm  rücksichtlich  der  Strafarten  oder  der  Strafgröße
eine  Auswahl  verstattet  ist,  innerhalb  der  durch  das  Gesetz  bestimmten  Grenzen,
  zur  Anwendung  zu  bringen.  Nur  in  den  durch  das  Geseß  auêdrücklich
verordneten  Fallen  kann  er  über  die  festgesetzte  Strafart  oder  das  festgesetzte
Strafmaß  hinaufgehen  oder  herabgehen.

Innerhalb  der  bestimmten  Grenzen  hat  der  Richter  die  Strafe  unter  Berücksichtigung
  der  besonderen  Umstände  jedes  einzelnen  Falles  zuzumessen,  wobei
  insbesondere  die  in  den  folgenden  Artikeln  erwahnten  Rücksichten  zu  nehmen
  sind.
        <pb n="214" />
        198

Zumeffung  der  Strafen  nach  der  Schädlichkeit  und  Gefährlichkeit  des
Verbrechens.

Art.  42.

Die  Strafbarkeit  eines  Verbrechens  steigt  und  füllt:

1)  nach  der  Größe  der  bei  dem  Verbrechen  beabsichtigten  oder  zugefügten
Beschadigung;

2)  nach  dem  Umfange  der  Beschädigung  oder  Gefahr,  je  nachdem  diese
sich  nur  auf  Einzelne,  Mehre,  eine  unbestimmte  Menge,  eine  ganze  Gemeinde
  oder  den  Staat  erstreckt.

Bei  Verbrechen,  wobei  verschiedene  Strafsätze  vorkommen,  welche  sich
nach  der  Größe  des  Werthes  der  Sache,  die  Gegenstand  des  Verbrechens  gewesen
  ist,  richten,  ist  die  Strafzumessung  innerhalb  des  einzelnen  Strafsatzes
nach  den  überhaupt  für  die  Zumessung  geltenden  Rücksichten  vorzunehmen.

Art.  43.

Bedarf  es  zur  Beurtheilung  der  Strafbarkeit  eines  Verbrechens  der  Ermittelung
  des  Werthes  einer  Sache,  so  ist  der  gemeine  Werth  derselben  zur
Zeit  der  Verübung  des  Verbrechens  zu  berücksichtigen  und  dieser  Werth,  wenn
die  Sache  in  unverändertem  Zustande  vorhanden,  Gerichtswegen,  nöthigen  Falles
durch  Sachverständige  auszumitteln.  Ist  die  Sache  aber  nicht  mehr,  oder  nicht
in  unverändertem  Zustande  vorhanden,  so  kann  der  Richter  den  Eigentbümer
der  Sache,  oder  denjenigen,  dem  sie  zur  Verwahrung  oder  Beaufsichtigung  anvertrauet
  war,  den  Werth  angeben  oder  schätzen  und  mittelst  Eides  oder  an
Eidesstatt  versichern  lassen,  daß  die  Angabe  oder  Schätzung  seiner  Ueberzeugung
  gemäß  sey.

Wo  es  sich  um  Ermittelung  eines  zugefügten  Vermögensnachtheiles  handelt,
  der  nicht  in  der  Entziehung  einer  Sache  besteht,  soll  gleichfalls  Ermittelung
  durch  Sachverständige  und  aushülfsweise  durch  Eid  des  Beschäadigten  oder
dessen  Versicherung  an  Eidesstatt  eintreten.

Ist  in  den  vorgedachten  Fällen  eine  Ermittelung  auf  die  eine  oder  andere
Art  nicht  herzustellen,  so  tritt  das  freie,  die  vorliegenden  Umstände  berücksichtigende
  Ermessen  des  Richters  ein,  mit  der  Beschränkung,  daß  derselbe  keine
Strafe  erkennen  kann,  welche  über  die  Hälfte  derjenigen  Strafe  hinausgeht,
die  bei  Annahme  des  höchsten  Werths=  oder  Schadens-Betrages  möglicher
Weise  hätte  erkannt  werden  können.
        <pb n="215" />
        199

Zumessung  der  Strafen  noch  den  Verhéáltnissen  des  Verbrechers.
Art.  44.

Die  Strafbarkeit  eines  Verbrechens  erhöht  sich  oder  vermindert  sich  nach
der  Bösartigkeit  und  Stärke  des  auf  die  Hervorbringung  des  Verbrechens
gerichteten  Willens  des  Verbrechers,  insbesondere:

1)  nach  der  Einsicht  desselben  in  den  Umfang  der  Gefahrlichkeit  und  die

Größe  der  Strafwürdigkeit  seiner  Handlung;

2)  nach  der  größeren  oder  geringeren  Freiheit  seines  Willens,  so  daß  es

8

4

5)

6

ihm  zur  Strafminderung  gereicht,  wenn  er  in  einer  besonders  aufgeregten
  und  an  sich  zu  entschuldigenden  Gemüthsbewegung  gehandelt  hatz
nach  der  Veranlassung  zu  dem  Verbrechen,  indem  die  Strafbarkeit  sich
erhöht,  je  geringfügiger  die  Veranlassung  war  und  je  mehr  der  Verbrecher
  aus  eigenem  Antriebe  gehandelt  hat,  während  die  Strafbarkeit
berabsinkt,  wenn  er  durch  Noth,  oder  durch  Ueberredung,  Tauschung,
Verführung,  Befehl  oder  Drohung  zu  dem  Verbrechen  veranlaßt  wurde;
nach  den  Beweggründen,  so  daß  die  Strafbarkeit  steigt,  je  zahlreicher
und  wichtiger  die  Beweggründe  für  die  Unterlassung  des  Verbrechens
waren,  je  mannichfacher  und  größer  die  Pflichten  waren,  welche  der
Verbrecher  verletzt  hat,  und  je  mehr  derselbe  im  Stande  war,  diese
Beweggründe  und  Pflichten  zu  erkennen;

nach  den  Mitteln,  welche  zum  Behufe  der  Ausführung  des  Verbrechens
in  Anwendung  gebracht  wurden.  In  dieser  Hirnsicht  soll  die  Verabredung
  mit  Anderen  zur  Begehung  des  Verbrechens,  die  größere  Zahl
der  Theilnehmer  und  sonst  die  größere  Verwerflichkeit  und  Gefährlichkeit
  der  Mittel  straferhöhend  wirken;

nach  der  Art  der  Ausführung  des  Verbrechens  selbst,  so  daß  die  Strafbarkeit
  steigt,  je  mehre  und  größere  Hindernisse  oder  Gefahren  die  Ausführung
  erschwerten  und  je  mehr  Geflissenheit,  List,  Dreistigkeit  oder
Grausamkeit  bei  der  Ausführung  angewendet  wurden.  Bei  versuchten  Verbrechen
  erhöht  sich  die  Strafbarkeit  hauptsächlich  noch  mit  der  größeren
Annäherung  an  die  Vollendung  der  That  und  je  mehr  die  Ausführung
durch  dußere,  von  dem  Thater  unabbängige  Umstände  verhindert  wurde.

Art.  45.

Bei  fahrlässigen  Verbrechen  ist  nachst  den  im  Art.  42  angegebenen  Rücksichten
  die  Strafe  um  so  höher  zuzumessen,  je  mehr  der  Thater  die  Gefährlich-20
        <pb n="216" />
        200

keit  seiner  Handlung  einsah,  oder  je  mehr  er  im  Stande  war,  die  Entstehung
des  rechtswidrigen  Erfolges  und  dessen  Größe  vorherzusehen.

Früherer  Lebenswandel  und  Rückfall.
Art.  46.

Die  Strafbarkeit  eines  Verbrechers  steigt  noch,  je  mehr  er  durch  seinen  früheren
  Lebenswandel  Verdorbenheit  und  Hang  zu  strafbaren  Handlungen  gezeigt  hat.

Ist  er  wegen  eines  Verbrechens  schon  früher  zu  einer  Strafe  verurtheilt
worden  und  hat  er  diese  wenigstens  theilweise,  oder  auch  in  Folge  erlangter
Begnadigung  eine  geringere  Strafe  verbüßt,  so  soll,  wenn  er  sich  des  nämlichen
  oder  eines  gleichartigen  Verbrechens  (Art.  47)  schuldig  macht,  und  das
Gesetz  nicht  schon  ohnedies  für  einen  solchen  Rückfall  eine  besondere  Strafe
verordnet,  die  ihn  ansonst  treffende  Strafe  nach  Ermessen  des  Richters  nicht
nur  innerhalb  des  anzuwendenden  gesetzlichen  Strafsatzes  durch  Auswahl  einer
höheren  Strafart  oder  längeren  Strafdauer,  sondern  auch  rücksichtlich  der
Strafdauer,  selbst  über  das  für  das  fragliche  Verbrechen  gesetzlich  bestimmte
höchste  Maß  hinaus,  erhöht  werden  können.

Die  Erhöhung  soll  jedoch  höchstens  bis  zur  Verdoppelung  derjenigen
Strafe,  welche  ohne  Rücksicht  auf  den  Rückfall  Statt  finden  würde,  steigen,
wobei  der  Richter  bei  Auswabl  einer  höheren  Strafart  das  in  dem  Schlußsatze
des  Art.  10  bestimmte  wechselseitige  Verhältniß  der  Freiheitostrafen  zu  berücksichtigen
  hat.  Bei  Arbeitshaus=  oder  Zuchthaus-Strafe  soll  die  Erhöhung
auch  nie  über  die  in  dem  Art.  10  geordnete  längste  Dauer  dieser  Freiheitsstrafen
  hinausgehen.

Das  Ermessen  des  Richters  hat  bei  der  Straferhöhung  die  Zahl  und
Größe  der  schon  früher  von  dem  Verbrecher  erlittenen  Strafen  und  die  bänge
oder  Kürze  des  Zeitraumes  zwischen  den  verschiedenen  Verbrechen  zu  beachten.

Ist  der  Verbrecher  bereits  früher  wegen  Rückfalles  mit  erhöhrer  Serafe
belegt  worden,  so  ist  der  Richter  ermächtigt,  der  jetzt  wegen  Rückfalles  zu
erkennenden  Strafe  noch  eine  Schärfung  (Art.  12)  beizufügen.

Auf  eine  Schärfung  kann  derselbe  auch  erkennen,  wenn  der  Verbrecher
wegen  ungleichartiger  Verbrechen  früher  Strafe  erlitten  hat.

Art.  47.

Von  den  in  dem  besonderen  Theile  dieses  Gesetzbuches  aufgeführten  Verbrechen
  sind  nur  die  nachstehend  unter  jeder  einzelnen  Ziffer  aufgeführten  als
gleichartig  mit  einander  zu  betrachten:
        <pb n="217" />
        201

1)  Unzucht  mit  nicht  mannbaren  Kindern  unter  vierzehen  Jahren,  mit  Personen
  im  bewußtlosen  Zustande  und  Nothzucht;
2)  Raub  und  die  Art.  155  und  156  erwähnte  Erpressung;
3)  Diebstahl,  Veruntreuung,  Betrug  oder  Fälschung  aus  Gewinnsucht,  und
die  Art.  157  gedachte  Erpressung;
4)  Verfertigung  falschen  Geldes  und  falscher  öffentlicher  Kredit-Papiere.
Der  Versuch  und  die  ungleiche  Theilnahme  sind  jederzeit  als  gleichartig
mit  dem  Verbrechen  selbst  zu  betrachten,  nicht  aber  Begünstigung  und  unterlassene
  Anzeige  oder  Verhinderung  des  Verbrechens.
Vorsätzliche  und  fahrlassige  Verbrechen  sind  nicht  gleichartig.

Benehmen  nach  der  That  und  insbesondere  Ersatz  bei  Verbrechen  gegen
das  Eigenthum.

Art.  48.

Innerhalb  des  gesetzlichen  Strafmaßes  soll  es  einem  Verbrecher  zur  Strafminderung
  gereichen,  wenn  sein  Benehmen  nach  der  That  zeigt,  daß  keine  Verdorbenheit
  des  Willens  vorhanden  ist,  wenn  er  sich  selbst  bei  Gericht  als  den
Schuldigen  angiebt,  oder  zu  Anfang  der  Untersuchung  und  ohne  noch  überführt
zu  seyn,  seine  Schuld  bekannt  hat,  ingleichen  wenn  er  selbst  die  schädlichen
Folgen  des  Verbrechens  zu  verhindern,  oder  schon  verursachten  Schaden  zu  ersetzen
  bemüht  war,  oder  wirklich  ganz  oder  theilweise  Ersatz  geleistet  hat,  sey
dieses  auch  erst  nach  eingeleiteter  Untersuchung  geschehen.

Art.  49.

Wenn  bei  Verbrechen  gegen  das  Eigenthum  aus  gewinnsüchtiger  Absicht,
insbesondere  bei  Diebstahl,  Veruntreuung  und  Betrug,  der  Verbrecher  aus
eigenem  freien  Antriebe  und  ehe  ein  Anfordern  des  Beschädigten,  oder  ein  Einschreiten
  einer  richterlichen  oder  Polizei-Behörde  gegen  seine  Person  des  Verbrechens
  wegen  Statt  gefunden  hat,  dem  Beschädigten  vollständigen  Ersatz  durch
Zurückgabe  oder  aus  bereiten  Mitteln  leistet,  soll  derselbe  mit  Strafe  verschont
und  nur  zur  Abstattung  der  etwa  erwachsenen  Kosten  angehalten  werden.  Dieses
soll  bei  Veruntreuungen  und  bei  dem  Betruge  zur  Eingehung  von  Verträgen
auch  dann  gelten,  wenn  der  Verbrecher  zwar  nicht  aus  freiem  Antriebe,  aber
doch  auf  Anfordern  des  Beschädigten,  sogleich  aus  bereiten  Mitteln  vollständigen
  Ersatz  leistet,  bevor  eine  Behörde  gegen  ihn  eingeschritten  ist.

Nur  wenn  die  Diebstähle,  Veruntreuungen  und  Betrügereien  ausgezeichnet
  sind,  soll  der  gedachte  Ersatz  nicht  Straflosigkeit,  aber  doch  eine  Herab-29.
        <pb n="218" />
        202

setzung  der  den  Verbrecher  außerdem  treffenden  Strafe  zur  Folge  haben.  Dabei
  soll  jedoch  nicht  die  Strafart,  sondern  nur  die  Dauer  der  Strafe,  und
zwar  soweit  es  die  Vorschriften  des  Art.  10  uͤber  das  niedrigste  Maß  der
Arbeitshaus=  oder  Zuchthaus-Strafe  verstatten,  höchstens  bis  zu  einem  Dritttheile
  der  außerdem  eintretenden  Strafe  herabgesetzt  werden.  Auf  die  Art.  225
und  226  gedachten  Verbrechen  soll  diese  Bestimmung  keine  Anwendung  finden.

Bei  mehren  Theilnehmern  an  dem  Verbrechen  wirkt  der  vollständige  Ersatz
  nur  zu  Gunsten  derjenigen,  welche  zu  demselben  beigetragen  haben.

Der  Ersatz  gilt  auch  für  geleistet,  wenn  der  Beschädigte  das  wirklich
vollständig  Dargebotem  zurückweist.

Bestrafung  bei  dem  Jusammentreffen  von  Verbrechen.
Art.  50.

Hat  jemand  durch  eine  und  dieselbe  Handlung,  oder  durch  mehre  auf
denselben  Zweck  gerichtete  Handlungen,  mehre  Verbrechen  begangen,  so  ist  nur
auf  die  Strafe  des  schwersten  Verbrechens  zu  erkennen,  das  Zusammentreffen
der  anderen  Verbrechen  bei  der  Zumessung  dieser  Strafe  in  Rücksicht  zu  ziehen,
  auch  nach  Befinden  eine  Schärfung  (Art.  12)  in  Anwendung  zu  bringen.

Treffen  bei  einem  Verbrechen  mehre  Umstände  zusammen,  weshalb  dasselbe
mit  höheren  Strafsätzen  bedroht  ist,  so  ist  auf  die  dem  am  meisten  erschwerenden
  Umstande  entsprechende  Strafe  zu  erkennen  und  das  Hinzutreten  der  übrigen
  erschwerenden  Umstände  als  Grund  einer  höheren  Strafzumessung  innerhalb
des  gesetzlichen  Strafmaßes  zu  berücksichtigen.

Art.  51.

.  Wurde  von  dem  Verbrecher  dasselbe  Verbrechen  mehrfach  in  Beziehung
auf  ein  dauerndes  Verhältniß  begangen,  oder  erscheinen  die  mehrfachen  Uebertretungen
  desselben  Strafgesetzes  als  fortschreitende  Ausführung  des  nämlichen
Entschlusses,  oder  als  Bestandtheile  einer  und  derselben  That,  so  sind  die
mehrfachen  Uebertretungen  nur  als  ein  einziges  Verbrechen  zu  bestrafen,  die
Fortsetzungen  desselben  und  ihre  Zahl  jedoch  als  Grund  höherer  Strafbarkeit
zu  betrachten.

Art.  52.

Wenn  ein  Verbrecher  durch  mehre  Handlungen,  welche  nicht  als  Fortsetzung
  eines  und  desselben  Verbrechens  anzusehen  sind,  sich  mehrer  Verbrechen
schuldig  gemacht  hat,  so  sind  die  sämmtlichen  durch  die  verschiedenen  Verbre-
        <pb n="219" />
        208

chen  verwirkten  Strafen  gegen  ihn  zu  erkennen,  vorbehaͤltlich  der  sich  aus  dem
Zusammentreffen  der  Strafen  etwa  ergebenden  Einschraͤnkung  (Art.  54  f.).

Art.  53.

Hat  sich  jedoch  jemand  mehrer  der  im  Art.  47  unter  Nr.  3  aufgeführten
Verbrechen  gegen  das  Eigenthum  schuldig  gemacht,  und  sind  diese  Verbrechen
nach  gleichen,  mit  Rücksicht  auf  den  Betrag  des  Verbrechens  abgestuften,  Strafsaätzen
  zu  beurtheilen,  so  ist  der  Betrag  der  mehren  Verbrechen  zusammenzurechnen
  und  der  Verbrecher  nach  dem  für  diesen  Gesammtbetrag  geltenden  Strafsabe
  zu  beurtheilen.  Ueber  die  Ermittelung  des  Betrages  entscheiden  die  Vorschriften
  im  Art.  43.

Richtet  sich  die  Strafe  der  mehren  Verbrechen  der  gedachten  Art  zwar
auch  nach  dem  Betrage,  sie  ist  aber  bei  den  einzelnen  Verbrechen  durch  das
Gesetz  nach  verschiedenen  Regeln  abgemessen,  so  ist  bei  Bestimmung  der  Strafe
jedes  Verbrechen  für  sich  zu  beurtheilen;  es  kann  jedoch  für  dieselben  zusammengenommen
  niemals  eine  höhere  Strafe  erkannt  werden,  als  auszusprechen  seyn
würde,  wenn  die  sämmtlichen  Verbrechen  der  schwereren  Art  angehörten  und
ihr  Betrag  zusammengerechnet  werden  müßte.

Was  in  diesem  Artikel  von  den  Verbrechen  bestimmt  ist,  gilt  auch,  wenn
Versuche  dieser  Verbrechen,  nicht  aber,  wenn  vollführte  und  versuchte  solche
Verbrechen  zusammentreffen.

Zusammentreffen  von  Strafen.
Art.  54.

Ist  ein  Verbrecher  wegen  eines  oder  mehrer  Verbrechen  mit  lebenslänglicher
  Zuchthausstrafe  zu  belegen,  so  ist  auf  andere  von  ihm  begangene  Verbrechen
  weiter  keine  Rücksicht  zu  nehmen.

Art.  55.

Sind  zeitliche  Freiheitsstrafen  verschiedener  Art  von  einem  Verbrecher  verwirkt,
  so  sollen  die  Strafen  geringerer  Art  nach  dem  in  dem  Schlußsatze  des
Art.  10  aufgestellten  Maßstabe  in  die  höchste  Strafart  verwandelt  werden,
welche  von  dem  Verbrecher  mitverwirkt  worden  ist.  Dabei  ist  jedoch  das
böchste  Maß  der  Arbeitshaus=  und  zeitlichen  Zuchthaus-Strafe  nach  Art.  10
einzuhalten  und  die  etwa  überschießende  Zeit  ist  gänzlich  in  Wegfall  zu  bringen,
  nach  Befinden  jedoch  an  ihrer  Stelle  auf  eine  Schärfung  zu  erkennen
(Art.  12).
        <pb n="220" />
        204

Die  in  Folge  der  Verwandlung  sich  ergebende  Gesammtdauer  der  hoͤheren
Strafart  ist  nur  nach  Jahren  und  Monaten  zu  erkennen  und  eine  uͤberschießende
  Zeit  unter  einem  Monate  unberuͤcksichtigt  zu  lassen,  ausgenommen  wenn
die  Gesammtdauer  nicht  einmal  ein  Jahr  erreicht,  welchen  Falles  bis  auf  Wochen
zu  erkennen  ist  und  nur  uͤberschießende  Tage  in  Wegfall  kommen  sollen.

Trifft  Gefaͤngnißstrafe  mit  hoͤheren  Freiheitsstrafen  zusammen,  so  kann  der
Richter  von  der  bei  der  Gefängnißstrafe  ihm  ansonst  etwa  zustehenden  Befugniß,
  Handarbeit  oder  Geldstrafe  an  deren  Stelle  zu  erkennen,  keinen  Gebrauch
machen.

Art.  56.

Treffen  zeitliche  Freiheitsstrafen  derselben  Art  zusammen,  so  sollen  dieselben
  zusammengerechnet  werden,  jedoch  bei  Zuchthausstrafe  und  Arbeitshausstrafe
  gleichfalls  die  längste  Dauer  derselben  nach  Art.  10  nicht  überschritten
werden,  die  etwa  überschießende  Zeit  in  Wegfall  kommen  und  nach  Befinden
auf  eine  Schärfung  erkannt  werden  (Art.  12).

Sind  Gefängnißstrafen  zusammenzurechnen  und  es  befindet  sich  darunter
eine  wegen  eines  Verbrechens,  welches  in  seinen  höheren  Strafsätzen  mit  Arbeitshausstrafe
  bedroht  ist,  so  kann  der  Richter,  falls  die  Gesammtdauer  der
Gefängnißstrafen  sechs  Monate  übersteigt,  diese  Strafen  nach  seinem  Ermessen
unter  Berücksichtigung  des  in  dem  Schlußsatze  des  Art.  10  angegebenen  Verhaltnisses
  in  Arbeitshaus  verwandeln.

Art.  57.

Ist  ein  Verbrecher  bereits  durch  ein  Erkenntniß  zu  einer  Freiheitsstrafe
verurtheilt  und  jetzt  wieder  zu  einer  solchen  zu  verurtheilen,  so  hat  der  später
  erkennende  Richter,  gleichviel  ob  er  auch  das  frühere  Erkenntniß  gefüllt
hat  oder  nicht,  die  mehren  Freiheitsstrafen  nach  den  Art.  55  und  56  gegebenen
  Vorschriften  zu  verwandeln  oder  zusammenzurechnen.  Liegen  mehre  Erkenntnisse
  auf  Freiheitsstrafen  unabhängig  von  einander  vor,  so  hat  das  Appellations
  -Gericht  das  Geeignete  zu  entscheiden.

Hat  der  Verbrecher  eine  der  Freiheitsstrafen  bereits  zu  verbüßen  angefangen,
  so  kommt  nur  der  noch  nicht  verbüßte  Theil  derselben  in  Betrachtung,
und  es  ist  daher  auch  die  nach  Art.  10  bestimmte  längste  Dauer  der  Arbeitshausstrafe
  und  Zuchthausstrafe  nur  mit  Rücksicht  auf  diesen  noch  nicht  verbüßten
  Theil  geltend  zu  machen.
        <pb n="221" />
        205
Strafmilderung  wegen  jugendlichen  Alters.
Art.  58.

Die  Jugend  ist  ein  Grund  zur  Milderung  der  gesetzlich  verwirkten  Strafe
bei  Personen,  welche  zur  Zeit  des  von  ihnen  begangenen  Verbrechens  noch  nicht
das  achtzehente  Jahr  vollendet  haben.  Es  soll  bei  ihnen  nie  auf  eine  Zuchthausstrafe
  erkannt  werden,  statt  dieser  eine  Freiheitsstrafe  geringerer  Art  eintreten,
  und  uͤberhaupt  der  Richter  nach  seinem  Ermessen  befugt  seyn,  auf  eine
geringere  Strafart  und  Strafdauer  herunterzugehen,  als  gesetzlich  angedroht
ist,  und  dabei  nach  Befinden  auf  Schaͤrfungen  (Art.  12)  zu  erkennen.

Der  Richter  hat  bei  seinem  Ermessen  hauptsaͤchlich  zu  beruͤcksichtigen,  ob
nach  Beschaffenheit  der  That,  ihrer  Beweggruͤnde  und  der  uͤbrigen  hinzutretenden
  Umstaͤnde,  dem  Verbrecher  mehr  jugendlicher  Leichtsinn  als  Bosheit  und
Ueberlegung  zur  Last  faͤllt.

Milderung  wegen  Verstandesschwäche.
Art.  59.

Bei  Personen,  denen  zwar  kein  völliger  Mangel  des  Vernunfegebrauches,
aber  doch  ein  so  hoher  Grad  von  Verstandesschwäche  beizumessen  ist,  daß  die
Anwendung  der  in  dem  Gesetze  gedrohten  Strafe  im  Mißverhältnisse  mit  ihrer
Verschuldung  stehen  würde,  ingleichen  bei  Personen,  welche  an  einer  theilweisen
  Seelenkrankheit  leiden,  die  mit  dem  in  Frage  stehenden  Verbrechen  nicht
im  Zusammenhange  steht,  ist  der  Richter  ermächtigt,  nach  Befinden  unter  die
gesetzliche  Strafart  und  Strafdauer  herabzugehen.

Einflub  unverschuldeter  Haft.
Art.  60.

Bei  einer  rechtswidrig  verhängten,  oder  ohne  alle  Schuld  des  Verbrechers
verlängerten  Untersuchungshaft  ist  der  Richter  befugt,  verwirkte  zeitliche  Freiheits=
  oder  Geld-Strafen  verhältnißmäßig  und  dann  selbst  unter  das  gesetzliche
niedrigste  Maß,  jedoch  ohne  die  Strafart  zu  verändern,  herunter  zu  setzen,  auch
die  Untersuchungshaft  statt  einer  verwirkten  Freiheits=  oder  Geld-Strafe  dem
Schuldigen  als  Strafe  anzurechnen.
        <pb n="222" />
        206
Siebentes  Kapitel.

Von  den  Gründen,  welche  die  Strafbarkeit  ausschließen  oder  tilgen.
Ausschließung  der  Strafbarkeit.
1)  Bei  Kindern.
Art.  61.

Wer  das  zwölfte  Jahr  noch  nicht  zurückgelegt  hat,  kann  wegen  einer
durch  ein  Strafgesetz  bedrohten  Handlung  nicht  mit  Strafe  belegt  werden.
Er  ist  eintretenden  Falles  seinen  Aeltern,  Vormündern  oder  Erziehern  zur  Ergreifung
  geeigneter,  die  Besserung  und  Beaufsichtigung  bezweckender  Maßregeln
zu  überlassen,  oder  nach  Umstanden  in  einer  Erziehungs=  und  Besserungs-Anstalt
  unterzubringen.

2)  Bei  mangelndem  Vernunftgebrauche.
Art.  62.
Es  kann  keine  Strafe  erkannt  werden:

1)  gegen  Personen,  welche  bei  Begehung  einer  gesetzwidrigen  Handlung
durch  eine  allgemeine  oder  theilweise  Seelenkrankheit  des  Gebrauches
ihrer  Vernunft  völlig  beraubt  gewesen  sind;

2)  gegen  taubstumm  geborene,  oder  in  den  Jahren  der  Kindheit  taubstumm
gewordene  Personen;  in  beiden  Fällen  vorausgesetzt,  daß  sie  ohne  eine
solche  Ausbildung  geblieben  sind,  in  Folge  welcher  sie  der  Strafbarkeit
ihrer  Handlung  sich  hätten  bewußt  werden  können;

3)  gegen  diejenigen,  welche  sich  zur  Zeit  des  verübten  Verbrechens  in  Folge
einer  Krankheit  oder  anderer  Umstände  in  dem  Zustande  völliger  Bewußtlosigkeit
  befunden  haben.  Hat  sich  jedoch  der  Thäter  absichtlich  in
einen  solchen  Zustand  versetzt,  um  ein  Verbrechen  zu  verüben,  so  ist
letzteres  als  vorsätzlich  begangen  an  demselben  zu  bestrasen.

Die  Straflosigkeit  der  gedachten  Personen  schließt  die  Ergreifung  von
Sicherheitsmaßregeln  zu  Verhütung  anderweiter  gesetzwidriger  Handlungen  derselben
  nicht  aus.

3)  Bei  Jrrthum.
Art.  63.
Wird  eine  Handlung  begangen,  welche  nicht  schon  an  sich,  sondern  nur

wegen  thatsächlicher,  dem  Thater  ohne  sein  Verschulden  unbekannt  gebliebener
Umstände  ein  Verbrechen  ist,  so  ist  der  Thaäter  straflos.
        <pb n="223" />
        207

Ist  die  Hamdlung  schon  an  sich  ein  Verbrechen  und  ihre  Strafbarkeit
wird  nur  durch  thatsächliche  Umstände  erhöht,  welche  dem  Tha#ter  ohne  sein
Verschulden  unbekannt  geblieben  sind,  so  sind  diese  Umstände  bei  dem  Strafurtheile
  außer  Rücksicht  zu  lassen.

Der  Wahn,  daß  eine  verbotene  Handlung  nach  dem  Gewissen  oder  der
Religion  erlaubt  gewesen  sey,  die  Unwissenheit  über  die  Strafbarkeit  der  Handlung
  überhaupt  oder  über  die  Art  und  Größe  der  Strafe,  die  Beschaffenheit
der  Beweggrüunde  zur  That  und  der  Zwecke,  welche  der  Thaäter  erreichen  wollte,
schließen  die  Strafbarkeit  der  Handlung  nicht  aus.

4)  Bei  mangelnder  Freiheit.
Art.  64.

Wer  zu  einer  gesetzwidrigen  Handlung  durch  unabwendbare  körperliche  Gewalt
  genöthigt  wird,  oder  durch  Drohungen,  welche  mit  einer  gegenwärtigen
unabwendbaren  Gefahr  für  Leib  oder  Leben  seiner  selbst  oder  eines  Dritten
verbunden  sind  oder  doch  eine  begründete  Besorgniß  solcher  Gefahr  erregen,  ist
straflos.

5)  In  Nothbfällen.
Art.  65.

Wer  eine  gesetzwidrige  Handlung  begeht  zur  Rettung  seiner  selbst  oder
seiner  Angehörigen  (Art.  37)  aus  einer  gegenwärtigen  dringenden  Gefahr  für
Leib  oder  Leben,  welche  die  Folge  eines  auf  andere  Weise  nicht  abzuwendenden
  Nothstandeo  ist,  bleibt  straflos.

Nothwehr.
Art.  66.

Wer,  um  sich  oder  Andere  gegen  einen  unzweifelhaft  drohenden  oder  bereits
  begonnenen  gewaltthätigen  rechtswidrigen  Angriff  auf  die  Person  oder
die  Ehre  oder  das  Eigenthum,  oder  gegen  widerrechtliches  Eindringen  in  ein
Besitzthum  zu  schützen,  Jemand  tödtet,  körperlich  verletzt  oder  ihm  sonst  Schaden
  zufügt,  ist  straflos,  wenn  die  Art  der  Vertheidigung  im  gehörigen  Verhältnisse
  zu  der  abzuwendenden  Gefahr  steht  und  nicht  Zeit  und  Gelegenheit
zu  anderen  ihm  nicht  unbekannten  Mitteln  vorhanden  war,  wodurch  die  Absicht
des  Angreifenden  auf  eine  für  diesen  unschadlichere  Weise  vereitelt  werden  konnte.

Unter  denselben  Voraussetzungen  sind  diejenigen  straflos,  welche  bei  Ausrichtung
  ihrer  Amtsobliegenheiten,  bei  Ausführung  obrigkeitlicher  Befehle,  bei

30
        <pb n="224" />
        208

Ergreifung  auf  frischer  That  betroffener  oder  mit  Steckbriefen  verfolgter  Verbrecher,
  bei  Verfolgung  mit  den  geraubten  oder  gestohlenen  Sachen  entlaufender
  Räuber  oder  Diebe  und  bei  Vertreibung  der  in  ein  Besitzthum  widerrechtlich
  Eingedrungenen,  gewaltsamen  Widerstand  finden  und  zu  Bewältigung  dieses
Widerstandes  den  Widerstehenden  tödten,  körperlich  verletzen  oder  ihm  sonst
Schaden  zufügen.

Art.  67.

Wer  die  Grenzen  der  erlaubten  Vertheidigung  überschreitek,  ist  mit  geringerer
  Strafe,  als  die  von  ihm  begangene  Rechtsverletzung  ohne  Zusammentreffen
  mit  der  Vertheidigung  zur  Folge  haben  würde,  zu  belegen.  Der  Richter
  hat,  unter  Berücksichtigung  der  Größe  der  Verletzung,  der  eigenthümlichen
Lage  des  Angegriffenen,  der  Persönlichkeit  desselben  und  des  Angreifenden  und
der  sonst  obwaltenden  Umstände,  die  Strafe  nach  seinem  Ermessen  zu  bestimmen,
  ohne  rücksichtlich  der  Strafart  und  Strafgröße  durch  einen  geringsten
Satz  beschränkt  zu  seyn.

Hat  die  Anwendung  eines  erlaubten  Vertheidigungsmittels  eine  größere
Verletzung  bewirkt,  als  der  Angegriffene  beabsichtigte  und  den  Umständen  nach
zur  Abwehrung  des  Angriffes  erforderlich  war,  so  soll  keine  Strafe  eintreten.

Dasselbe  findet  Statt,  wenn  aus  den  Umständen  hervorgeht,  daß  der
Angegriffene  im  Zustande  geminderter  Besonnenheit,  aus  Ueberraschung,  Furcht
oder  Schrecken,  die  Grenzen  der  erlaubten  Vertheidigung  überschritten  hat.

Erlöschen  der  Strofbarkeik.
1)  Durch  den  Tod  des  Verbdrechers.
Art.  68.
Die  Strafbarkeit  eines  Verbrechens  erlöscht  mit  dem  Tode  des  Verbrechers.

Bereits  bei  seinem  Leben  ergangene  Erkenntnisse  auf  Geldstrafe,  Konfiskation
  und  Untersuchungskosten  sind  gegen  seine  Erben  zu  vollstrecken  oder  gegen
seinen  Nachlaß  in  Wirksamkeit  zu  setzen.

2)  Durch  Niederschlagung  der  Untersuchung,  Begnadigung  und  erlittene  Strafe.
Art.  69.

Wer  Niederschlagung  der  Untersuchung  oder  Begnadigung  wegen  eines  Verbrechens
  erlangt,  oder  die  wegen  deöselben  erkannte  Strafe  erlitten  hat,  kann
wegen  des  nämlichen  Verbrechens  nicht  wieder  zur  Untersuchung  und  Strafe
gezogen  werden.
        <pb n="225" />
        209

Inwiefern  die  Freisprechung  von  einer  Anklage  eine  weitere  Untersuchung
und  Bestrafung  beseitigt,  bestimmt  Art.  254  der  Strafprozeßordnung.

3)  Durch  Jurückaahme  eines  Antrages  auf  Bestrasung.
Art.  70.

Bei  Verbrechen,  welche  nicht  von  Amtswegen  durch  die  Staatsanwaltschaft,
  sondern  nur  auf  Antrag  eines  dabei  Betheiligten  verfolgt  werden,  faͤllt
die  Bestrafung  weg,  wenn  der  Betheiligte  seinen  Antrag  vor  Eröffnung  eines
Straferkenntnisses  zurücknimmt,  nach  den  näheren  Vorschriften  in  Art.  97,  221,
271  und  334  der  Strafprozeßordnung.

Sind  mehre  Betheiligte  vorhanden,  so  wirkt  die  Zurücknahme  des  Antrages
  eines  derselben  nicht  gegen  den  schon  geschehenen  oder  erst  später  angebrachten
  Antrag  der  anderen  Betheiligten.

4)  Durch  Verjährung.
Art.  71.

Von  dem  Augenblicke  an,  wo  die  verbrecherische  That  vollbracht,  eine
Versuchshandlung  beendigt  und  bei  fortgesetzten  Verbrechen  (Art.  51)  die  letzte
verbrecherische  Handlung  vollbracht  wurde,  lauft  bei  Verbrechen,  welche  von
Amtsowegen  durch  die  Staatsanwaltschaft  zu  verfolgen  sind,  eine  funfzehenjahrige
und,  wenn  das  Verbrechen  geseblich  nur  mit  Gefängniß  oder  Geldstrafe  bedroht
  ist,  eine  fünfjährige  Verjährung  in  der  Weise,  daß  keine  weitere  gerichtliche
  Verfolgung  des  Verbrechers  und  folgeweise  auch  keine  Bestrafung  desselben
mehr  Statt  finden  soll,  wenn  innerhalb  der  Verjährungszeit  keine  gegen  die  Person
  des  Verbrechers,  als  solche,  gerichtete  Handlung  eines  Gerichtes,  der
Staatsanwaltschaft  oder  einer  Polizei-Behörde  vorgekommen  ist.

Jede  solche  Handlung,  insbesondere  Ladungen,  Vernehmungen,  die  Verhaftung
  des  Verbrechers  und  gegen  die  Person  desselben  gerichtete  Anträge
der  Staatsanwaltschaft,  unterbrechen  die  Verjaährung,  welche  jedoch  von  der
letzten  derartigen  Handlung  an  von  Neuem  zu  laufen  beginnt.

Art.  72.

Verbrechen,  welche  nur  auf  Antrag  eines  Betheiligten  untersucht  und  bestraft
  werden,  verjähren  binnen  einem  Jahre  von  dem  Augenblicke  an,  wo  der
zu  dem  Antrage  Berechtigte  Kenntniß  von  der  Person  des  Verbrechers  erlangt
hat,  und  jedenfalls,  abgesehen  von  erlangter  oder  nicht  erlangter  Kenntniß,

30  **.
        <pb n="226" />
        210

wenn  von  dem  Augenblicke  der  verbrecherischen  Handlung  an  ein  fünfjähriger
Zeitraum  abgelaufen  ist.

Der  Betheiligte  verliert  nach  dem  Ablaufe  der  Verjahrung  das  Recht
des  Antrages.

Die  Verjährung  wird  nur  unterbrochen,  wenn  der  Betheiligte  innerhalb
deren  Laufes  Anträge  in  Beziehung  auf  die  Untersuchung  gestellt  hat,  welchen
Falles  von  der  letzten  auf  diese  Anträge  erfolgten  gerichtlichen  Handlung  an,
und,  wenn  keine  solche  Handlungen  erfolgt  sind,  von  dem  Antrage  an,  die
Verjährung  von  Neuem  zu  laufen  beginnt.

Art.  73.

Ist  gegen  einen  Verbrecher  eine  Strafe  bereits  erkannt,  so  tritt  von  dem
Augenblicke  an,  wo  das  Straferkenntniß  vollstreckbar  geworden  (Art.  852  der
Strafprozeßordnung),  oder  wenn  der  Anfang  mit  der  Strafvollstreckung  bereits
gemacht  ist,  von  dem  Augenblicke  an,  wo  die  Vollstreckung  eingestellt  wurde,
oder  der  Verurtheilte  sich  derselben  entzogen  hat,  eine  Verjährung  der  Strafe
ein;  bei  Verbrechen,  welche  von  Amtswegen  verfolgt  werden,  in  funfzehen  Jahren,
  wenn  jedoch  blos  auf  Gefängniß  oder  Geldstrafe  erkannt  ist,  in  fünf  Jahren,
  und  bei  Verbrechen,  welche  auf  Antrag  eines  Betheiligten  bestraft  werden,
ebenfalls  in  fünf  Jahren.

Diese  Verjäahrung  wird  unterbrochen  durch  Erneuerung  der  Strafvollstreckung
  oder  durch  Ergreifung  des  Verurtheilten  zum  Zwecke  der  Strafoollziehung.


Die  Verjährung  der  Strafe  hebt  die  mit  der  letztern  sonst  verbundenen
gesetzlichen  Folgen  (Art.  9)  nicht  auf.

Art.  74.

Der  Rückfall  (Art.  46)  verliert  die  Eigenschaft  eines  Grundes  zur  Straferhöhung,
  wenn  von  dem  letzten  Augenblicke  der  Vollziehung  der  Strafe  für
das  frühere  Verbrechen  an  bis  zur  Begehung  des  neuen  Verbrechens  die  in
dem  vorigen  Artikel  geordneten  Zeiträume  verflossen  sind.  Es  soll  dieses  aber
nicht  eintreten,  wenn  in  der  Zwischenzeit  Strafvollstreckungen  wegen  Verbrechen
vorgekommen  sind,  welche  gleichfalls  einen  Rücksall  begründen.

Art.  75.

Die  Verjährung  soll  in  allen  Fallen  mit  dem  Anfange  des  letzten  Tages
als  vollendet  gelten.
        <pb n="227" />
        211

Art.  76.
Die  Art.  71  zugelassene  Verjährung  fallt  weg  bei  Verbrechen,  welche
ausschließlich  mit  lebenslänglicher  Zuchthausstrafe  bedroht  sind.
Ebenso  hat  die  Art.  73  geordnete  Verjährung  keine  Anwendung,  wenn
auf  lebenslängliche  Zuchthausstrafe  erkannt  ist.

Zweiter  Cheil.

Von  den  einzelnen  Verbrechen  und  deren  Bestrafung.

Erstes  Kapitel.

Von  dem  Hochverrathe,  Staatsverrathe  und  anderen  die  Sicherbeit
des  Staates  gefährdenden  Handlungen.
Hochverrath.

Art.  77.

Wer  sich  gegen  die  Person  des  Staatsoberhauptes  des  Verbrechens  des
Mordes,  Todtschlages  oder  der  Körperverletzung  in  den  Fällen  des  Art.  131,
Nr.  1,  2  und  3  schuldig  macht,  ingleichen  wer  das  Staatsoberhaupt  gefangen
hält  oder  in  Feindes  Gewalt  liefert,  ist  als  Hochverräther  mit  lebenslänglichem
Zuchthause  zu  bestrafen.

Wurde  der  Hochverrath  nicht  vollendet,  sondern  nur  auszuführen  angefangen,
  so  ist  der  Richter  ermächtigt,  auf  zeitliche  Zuchthausstrafe  herabzugehen.

Werden  Handlungen  der  in  dem  gegenwärtigen  Artikel  gedachten  Art  gegen
ein  anderes  deutsches  Staatsoberhaupt  begangen,  so  tritt  zeitliche  Zuchthausstrafe
  ein,  sofern  nicht  die  Handlung  an  sich  in  ein  schwerer  zu  bestrafendes
Verbrechen  übergeht.

Art.  78.

Als  Hochverräther  soll  ferner  mit  lebenslänglicher  Zuchthausstrafe  belegt
werden,  wer  einen  gewaltsamen  Angriff  macht  gegen  das  Regierungsrecht  des
Scaatsoberhauptes,  oder  gegen  die  Selbstständigkeit  des  Staates,  um  denselben
  einem  fremden  Staate  zu  unterwerfen  oder  einzuverleiben,  oder  auch  nur,
um  einen  Theil  seines  Gebietes  von  dem  andern  loszureißen,  oder  gegen  die
Staatöverfassung,  um  dieselbe  ganz  oder  in  wesentlichen  Theilen  umzustürzen.

Dergleichen  Angriffe  gegen  das  deutsche  Reich  sind  in  gleicher  Weise  mit
lebenslänglichem  Zuchthause  und  solche  Angriffe  gegen  andere  einzelne  deutsche
Staaten  mit  zeitlichem  Zuchthause  zu  bestrafen.
        <pb n="228" />
        212

Art.  79.

Haben  mehre  Personen  die  Art  und  Zeit  der  Ausführung  eines  Hochverrathes
  verabredet,  ohne  daß  es  zu  dem  Anfange  derselben  gekommen  ist,  so
sind  sie  wegen  Verschwörung,  die  Anstifter  mit  Zuchthaus  bis  zu  zwölf  Jahren,
  die  übrigen  Theilnehmer  bis  zu  zehen  Jahren  zu  belegen.

War  die  hochverrätherische  Absicht  gegen  das  beben  des  Staatsoberhauptes
gerichtet,  so  kann  auf  zeitliches  Zuchthaus  bis  zum  höchsten  Maße  oder  auch
auf  lebenslängliches  Zuchthaus  erkannt  werden.

Art.  80.

Wer  Handlungen  zur  Vorbereitung  des  Verbrechens  des  Hochverrathes
begeht,  insbesondere  öffentlich  oder  geheim,  durch  Rede  oder  Schrift  zu  bochverrätherischen
  Handlungen  auffordert,  zu  hochverrätherischen  Zwecken  aufreitzende
  Schriften  verbreitet,  hochverratherische  Pläne  Anderen  mittheilt,  Versammlungen
  zu  hochverrätherischen  Zwecken  halt  oder  daran  Theil  nimmt,  Mannschaften
  zu  diesen  Zwecken  anwirbt  oder  in  den  Waffen  übt,  Waffen  oder
andere  Angriffömittel  zu  gleichen  Zwecken  anschafft,  austheilt,  annimmt  oder
sonst  bereit  hält,  soll  mit  Gefängniß  von  drei  Monaten  bis  zu  drei  Jahren,
oder  mit  Arbeitshaus  bis  zu  vier  Jahren  bestraft  werden.

Art.  81.

Theilnehmer  an  einer  Verschwörung  (Art.  79)  oder  an  vorbereitenden
Hamdlungen  (Art.  80),  welche  davon  freiwillig  so  zeitig  Anzeige  machen,  daß
der  Ausführung  der  hochverrätherischen  Unternehmung  noch  vorgebeugt  werden
kann,  sollen  mit  Strafe  verschont  werden;  ausgenommen,  wenn  sie  als  Anstifter
  erscheinen,  welchen  Falles  die  Anzeige  nur  zur  Minderung  der  Strafe,  nach
Befinden  aber  selbst  zu  deren  Herabsetzung  unter  den  sonst  gesetzlich  geordneten
geringsten  Strafsatz  gereichen  soll.

 

Art.  82.

Ein  Inländer  oder  ein  sich  zeitweilig  im  Inlande  aufhaltender  oder  in
Diensten  des  inländischen  Staates  stehender  Ausländer,  der  von  einer  beabsichtigten
  hochverrätherischen  Unternehmung  eines  Einzelnen,  oder  einer  deshalb
eingegangenen  Verbindung  Mehrer,  gleichviel  ob  vorbereitende  Handlungen  bereits
  vorgenommen  wurden  oder  nicht,  durch  eigene  Wahrnehmungen  oder  auf
sonst  glaubhafte  Weise  Kenntniß  erlangt  hat  und  nicht  mit  möglichster  Beschleunigung
  bei  der  Obrigkeit  davon  Anzeige  macht,  soll  mit  Gefängniß  bis
        <pb n="229" />
        213

zu  zwei  Jahren  bestraft  werden,  vorbehältlich  der  im  Art.  40  geordneten  Einschrdnkung.


Staatsverrtrath.
Art.  83.

Ein  Inlaͤnder  oder  ein  sich  zeitweilig  im  Inlande  aufhaltender  oder  in
Diensten  des  inlaͤndischen  Staates  stehender  Auslaͤnder,  welcher  eine  auswaͤrtige
  Staatsregierung  zum  Kriege  wider  den  inlaͤndischen  Staat  oder  das  deutsche
Reich  auffordert,  oder  Einverstaͤndnisse  unterhaͤlt,  um  einen  solchen  Krieg  zu
veranlassen,  oder  nach  ausgebrochenem  Kriege  freiwillig  im  feindlichen  Heere
Kriegsdienste  nimmt  und  die  Waffen  gegen  den  inlaͤndischen  Staat  oder  dessen
Verbuͤndete  getragen  hat,  oder  auf  andere  Weise  die  feindliche  Macht  in  ihren
Unternehmungen  gegen  den  inlaͤndischen  Staat  und  die  Truppen  desselben  oder
seiner  Verbündeten  unterstützt,  ist  mit  Arbeitshausstrafe  oder  zeitlicher  Zuchthausstrafe
  zu  belegen.

Art.  84.

Wenn  die  in  dem  vorigen  Artikel  genannten  Personen,  außer  dem  Falle
eines  Krieges,  sich  zur  Begünstigung  einer  fremden  Macht  Handlungen  zu
Schulden  kommen  lassen,  wodurch  der  inländische  Staat  oder  das  deutsche
Reich  benachtheiligt  werden,  oder  wenn  sie  in  einer  öffentlichen  oder  Privat-Angelegenheit
  eine  fremde  Macht  zu  einer  den  Staat  gefährdenden  Einmischung
auffordern,  so  sind  sie  mit  Gefängnißstrafe  bis  zu  drei  Jahren  zu  belegen.

Wird  jedoch  dieses  Verbrechen  durch  an  eine  fremde  Regierung  geschehene
Mittheilung  von  Regierungs=  Depeschen,  Urkunden  oder  Staatsgeheimnissen,
welche  sich  auf  die  politischen  oder  rechtlichen  Verhältnisse  des  Staates  beziehen,
  begangen,  oder  durch  Vernichtung,  Unterdrückung  oder  Verfälschung  von
Urkunden  oder  anderen  Beweismitteln  für  Rechte  oder  Ansprüche  des  Staates
zu  Gunsten  einer  fremden  Regierung,  oder  durch  bösliche  zum  Nachtheile  des
Staates  gereichende  Führung  aufgetragener  Staatsgeschäfte  mit  fremden  Regierungen,
  so  soll  Arbeitshausstrafe  oder  Zuchthausstrafe  bis  zu  acht  Jahren
eintreten.

Stoatsgefährliche  Handlungen.
Art.  85.

Die  Theilnahme  an  Verbindungen,  welche  bezwecken,  die  Vollstreckung  der
Staatsgesetze  oder  die  Ausübung  der  Verwaltungsbefugnisse  der  Staatsregie-
        <pb n="230" />
        214

rung  zu  hemmen  oder  unwirksam  zu  machen,  oder  welche  uͤberhaupt  von  der
Staatsregierung  als  ordnungswidrig  verboten  sind,  wird  mit  Gefaͤngnißstrafe
bis  zu  drei  Jahren  oder  mit  Arbeitshausstrafe  bis  zu  vier  Jahren  belegt.

Art.  86.
Die  wissentliche  Verbreitung  von  Schriften,  welche  zur  Hemmung  der
Vollstreckung  der  Staatsgesetze  oder  der  Ausuͤbung  der  Verwaltungsbefugnisse

der  Staatsregierung  aufreitzen,  ingleichen  aufreitzende  Aeußerungen  zu  diesem
Zwecke,  sollen  mit  Gefängnißstrafe  bis  zu  einem  Jahre  bestraft  werden.
Art.  87.

Wer  wissentlich  falsche,  für  den  Staat  nachtheilige  oder  für  die  öffentliche
  Sicherheit  beunruhigende  Nachrichten  verbreitet,  ist  mit  Gefängniß  bis  zu
einem  Jahre  zu  bestrafen.

Art.  88.

Die  Verleitung  einer  Militär-Person  zur  Desertion  wird  mit  Gefängnißstrafe
  von  sechs  Wochen  bis  zu  einem  Jahre,  die  Begünstigung  einer  Desertion
mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  geahndet.

Die  Verleitung  einer  Militär-Person  zum  Ungehorsam  gegen  die  Befehle
ihrer  Vorgesetzten  ist  mit  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre  zu  bestrafen.  Die
öffentliche,  mündliche  oder  schriftliche  Aufforderung  hierzu  ist,  wenn  dieselbe
ohne  Erfolg  blieb,  mit  Gefängniß  bis  zu  acht  Monaten  zu  belegen.

Zweites  Kapitel.

Von  Beleidigung  der  Person  des  Staatsoberhauptes,  seiner  Familie
und  äbnlichen  Beleidigungen.

Majestäts-Verbrechen.
Art.  89.

Wer  sich  gegen  die  Person  des  Staatsoberhauptes  eine  den  Bestimmungen
  des  Art.  131,  Nr.  4  und  5  unterliegende  Körperverletzung  zu  Schulden
kommen  läßt,  ingleichen  wer  dieselbe  thätlich  beleidigt,  ist  mit  zeitlicher  Zuchthausstrafe
  zu  bestrafen.

Art.  90.

Wer  das  Staatsoberhaupt  unmittelbar  mit  Thätlichkeiten  oder  körperlichen
Verletzungen  bedroht,  wird  mit  Zuchthausstrafe  bis  zu  zehen  Jahren  bestraft.
        <pb n="231" />
        215

Bedrohungen  gegen  das  Staatsoberhaupt  mit  Thaͤtlichkeiten  oder  koͤrperlichen
  Verletzungen,  welche  gegen  dritte  Personen  ausgesprochen  werden  und
irgend  eine  Besorgniß  zu  erregen  geeignet  sind,  werden  mit  Arbeitshaus  oder
Zuchthaus  bis  zu  acht  Jahren  geahndet.

Art.  91.

Ehrenverletzende  Handlungen  gegen  das  Staatsoberhaupt,  desgleichen  ehrenverletzende
  Aeußerungen  über  dasselbe  oder  dessen  Regierungshandlungen  sind  mit
Gefängniß  bis  zu  drei  Jahren  oder  mit  Arbeitshaus  bis  zu  vier  Jahren  zu
bestrafen.

Verbrechen  gegen  die  Familie  des  Staatsoberhauptes.
Art.  92.

Körperliche  Verletzungen  eines  Gliedes  der  Familie  des  Staatsoberhauptes,
wodurch  das  Leben  oder  die  Geisteskrafte  der  verletzten  Person  in  Gefahr  kommen,
  oder  ihr  ein  bleibender  Nachtheil  an  der  Gesundheit  zugefügt  wird,  sind
mit  Zuchthausstrafe,  welche  bis  zu  lebenslänglicher  Dauer  ansteigen  kann,  zu
ahnden.

Art.  93.
Andere  Körperverletzungen  oder  Thatlichkeiten  gegen  dieselben  Personen  ziehen
  Arbeitshausstrafe  oder  Zuchthausstrafe  bis  zu  zehen  Jahren  nach  sich.
Art.  94.
Bedrohungen  gegen  diese  Personen  von  der  Art.  90  gedachten  Art  sind
mit  Arbeitshaus  bis  zu  vier  Jahren  zu  bestrafen.
Art.  95.

Ehrenverletzende  Handlungen  gegen  solche  Personen,  ingleichen  ehrenverletzende
  Aeußerungen  über  dieselben  sind  mit  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre  zu
belegen.

Verbrechen  gegen  andere  regierende  Fürsten,  deren  Familie  und  Vertreter.
Art.  96.
Körperliche  Verletzungen  auswärtiger  Regenten,  der  Familienglieder  derselben,
  oder  ihrer  mit  repräsentativem  Charakter  bekleideten  Bevollmachtigten,
1
        <pb n="232" />
        216

ingleichen  thätliche  Beleidigungen  derselben  Personen,  sind  mit  Arbeitshaus  zu
bestrafen,  sofern  nicht  nach  Art.  131  eine  höhere  Strafe  eintritt.

Art.  97.

Bedrohungen  solcher  Personen  von  der  Art.  90  gedachten  Art  sind  mit
Gefängniß  von  einem  Monate  bis  zu  zwei  Jahren,  oder  mit  Arbeitshaus  bis
zu  vier  Jahren  zu  bestrafen.

Art.  98.

Ehrenverletzende  Handlungen  oder  Aeußerungen  gegen  diese  Personen,  sofern
  sie  in  deren  Gegenwart  oder  öffentlich  begangen  werden,  sollen  mit  Gefängniß
  bis  zu  einem  Jahre,  außerdem  aber  nach  den  gewöhnlichen  Vorschriften
  über  Ehrenverletzungen  bestraft  werden.

Vorschriften  über  dos  Verfahren.
Art.  99.

Die  in  den  Art.  89—95  gedachten  Verbrechen  soll  die  Staatsanwaltschaft
  nicht  eher  verfolgen,  als  bis  sie  von  dem  Staats-Ministerium,  Departement
  der  Justiz,  nach  vorgängigem  Vortrage  an  das  Staatsoberhaupt,  dazu
angewiesen  worden  ist,  unbeschadet  der  erforderlichen  Falles  zu  Festhaltung  des
Verbrechers  nothwendigen  und  sonst  durch  längeren  Verzug  gefährdeten  Maßregeln.

Bei  den  Art.  96—  98  gedachten  Verbrechen  gilt  die  Vorschrift  im  Art.  4.

Drittes  Kapitel.
Von  Auflehnung  und  Ungeborsam  gegen  die  öffentlichen  Behörden
und  von  Friedensstörungen.
Widersetzung  gegen  die  öffentliche  Autoritét.
Art.  100.

Wer  der  Vollziehung  einer  von  einer  öffentlichen  Behörde  in  ihrem  Wirkungskreise
  ausgegangenen  Anordnung  Widerstand  leistet,  sich  gewaltthätig  widersezt,
  die  dazu  im  allgemeinen  oder  für  den  einzelnen  Fall  beauftragten  Personen
mit  Thätlichkeiten  bedroht  oder  sich  an  ihnen  wirklich  vergreift,  oder  sich  gegen
Schildwachen  oder  ausgeschickte  Patrouillen  thätlich  vergeht,  ist  mit  Gefängniß
bis  zu  einem  Jahre  und,  dafern  er  sich  hierbei  einer  Waffe  bedient  hat,  bis
zu  zwei  Jahren  zu  belegen.

Ist  die  obrigkeitliche  Anordnung  gesetzwidrig,  so  ist  dieses  ein  Grund  zur
Strafminderung,  und  wenn  die  Gesetzwidrigkeit  darin  besteht,  daß  gesetzliche
        <pb n="233" />
        217

Formen  bei  der  Anordnung  nicht  beobachtet  sind,  soll  der  sich  Widersetzende
mit  Strafe  verschont  werden.  Ging  er  bei  der  Widersetzung  weiter,  als  zur
Abwendung  der  Vollziehung  der  obrigkeitlichen  Anordnung  erforderlich  war,  so
sind  die  Vorschriften  des  Art.  67  zur  Anwendung  zu  bringen.

Art.  101.

Wenn  jemand  gegen  öffentliche  Behörden  oder  Beamte  Drohungen  ausstößt,
  um  sie  zu  amtlichen  Verfügungen  zu  nöthigen  oder  von  solchen  abzuhalten,
  soll  auf  Gefängniß  von  drei  Wochen  bis  zu  Arbeitshaus  von  vier  Jahren
erkannt  werden.

Wurden  Thatlichkeiten  zu  diesem  Zwecke  angewendet,  so  tritt  Arbeitshausstrafe
  oder  Zuchthausstrafe  bis  zu  vier  Jahren  ein.

Art.  102.

Die  Verletzung  oder  Vernichtung  der  von  einer  öffentlichen  Behörde  angelegten
  amtlichen  Verschlußmittel  oder  amtlichen  Bezeichnungen  eines  Gegenstandes,
  oder  der  von  solchen  Bebörden  erlassenen  und  an  öffentlichen  Orten
aushängenden  oder  angeschlagenen  Bekanntmachungen  ist  mit  Gefängniß  bis  zu
drei  Monaten  oder,  im  Falle  die  Gefängnißstrafe  die  Dauer  von  sechs  Wochen
nicht  übersteigt,  mit  verhältnißmäßiger  Geldbuße  zu  ahnden.

Bruch  der  Stellung  unter  polizeiliche  Aufsicht.
Art.  103.

Wer  durch  richterliches  Erkenntniß  unter  polizeiliche  Aufsicht  gestellt  ist
(Art.  19)  und  seinen  Wohnort  oder  Aufenthaltsort  über  Nacht  ohne  Erlaubniß
  der  Orts-Polizei-Behörde  verläßt,  wird  mit  Gefängniß  bestraft.

Bruch  der  Ausweisung.
Art.  104.

Wer  durch  richterliches  Erkenntniß  aus  dem  Lande  ausgewiesen  ist  (Art.  20)
und  dahin  ohne  polizeiliche  Erlaubniß  zurückkehrt,  hat  Gefängniß  oder  Arbeitshausstrafe
  bis  zu  zwei  Jahren  zu  erleiden.

Verleitung  zur  Widersetzlichkeit  bei  Abgaben.
Art.  105.

Die  Verleitung  zur  Verweigerung  öffentlicher  Abgaben  oder  anderer  unzweifelhafter,

  ganzen  Gemeinden  oder  einzelnen  Personenklassen  obliegender  Lei-31
        <pb n="234" />
        218

stungen,  ist  mit  Gefaͤngniß  bis  zu  sechs  Monaten  und  bei  Verleitung  zu  thaͤtlicher
  Widersetzlichkeit  mit  Gefängniß  oder  Arbeitshaus  bis  zu  zwei  Jahren
zu  bestrafen.

Die  öffentliche,  mündliche  oder  schriftliche  Aufforderung  zur  vorgedachten
Verweigerung  wird,  wenn  sie  keinen  Erfolg  hatte,  mit  Gefängniß  bis  zu  vier
Monaten  geahndet.

Befreiung  von  Gefangenen.
Art.  106.

Gefangene,  welche  sich  in  der  Haft  öffentlicher  Behörden  oder  in  Strafanstalten
  befinden,  sich  aus  dem  Gewahrsam  befreien  und  dabei  Gewalt  oder
Drohungen  gegen  Personen,  welche  zur  Beaussichtigung  oder  Bewachung  der
Gefangenen  angestellt  sind,  anwenden,  werden  mit  Gefängniß  oder  Arbeitshaus=
  oder  Zuchthaus-Strafe  bis  zu  vier  Jahren  belegt.

Rotten  sich  mehre  Gefangene  zu  gewaltsamem  Ausbruche  oder  zu  einer
Gewalthandlung  gegen  das  aufsehende  oder  bewachende  Personal  zusammen,  so
treten  die  Strafen  des  Aufruhrs  ein  (Art.  111  f.).

Art.  107.

Dritte  Personen,  welche  einen  Gefangenen  befreien,  sind  mit  Gefängniß
bis  zu  einem  Jahre  zu  belegen.  Wurde  dabei  Gewalt  oder  Bedrohung  gegen
Personen  ausgeübt,  so  ist  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre  oder  Arbeitshaus
bis  zu  zwei  Jahren  zu  erkennen.

Haben  Personen,  welche  zur  Beaufsichtigung  oder  Bewachung  der  Gefangenen
  angestellt  sind,  einen  Gefangenen  freigelassen  oder  zu  dessen  Befreiung
mitgewirkt,  so  sind  sie  mit  Arbeitshaus  bis  zu  drei  Jahren  zu  bestrafen.

Verabredung  zum  Ungehorsam.
Art.  108.

Wenn  sich  mehre  Personen  verabreden,  gesetzlichen  oder  rechtmäßigen
obrigkeitlichen  Anordnungen  den  Gehorsam  zu  verweigern,  so  sind  die  Austifter
mit  Gefängniß  von  sechs  Wochen  bis  zu  sechs  Monaten,  die  übrigen  Theilnehmer
  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Wochen  zu  bestrafen.

Die  öffentliche,  mündliche  oder  schriftliche  Aufforderung  zu  einem  solchen
gemeinschaftlichen  Ungehorsam  wird,  wenn  sie  ohne  Erfolg  geblieben  ist,  mit
Gefängnißstrafe  von  vier  Wochen  bis  zu  vier  Monaten  geahndet.
        <pb n="235" />
        219

Auflehnung  Gewerbetreibender  gegen  obrigkeitliche  Anordnungen.
Art.  109.

Gewerbetreibende,  welche  die  Einstellung  ihrer  Gewerbsarbeiten  verabreden,
um  die  Otbrigkeit  zu  einer  amtlichen  Verfügung  oder  zur  Aufhebung  einer  solchen
  zu  nöthigen,  sowie  Fabrik-Arbeiter,  Handwerksgesellen,  auch  Tagarbeiter
bei  öffentlichen  Unternehmungen,  welche  sich  vereinigen,  um  ihre  Gewerbsarbeiten
  einzustellen  und  sich  den  Anordnungen  der  Obrigkeit  nicht  fügen,  sind  mit
Gefangnißstrafe  bis  zu  sechs  Monaten  zu  belegen.

Auflau  f.
Art.  110.

Wenn  eine  zusammengelaufene  Menge  der  Obrigkeit,  oder  ihren  Dienern,
oder  der  bewaffneten  Macht,  bei  Ausübung  ihres  Amtes  oder  Dienstes  Ungeborsam
  oder  Geringschätzung  bezeigt,  so  sind  die  Anstifter  und  Anführer  mit
Gefängniß  von  vier  Wochen  bis  zu  einem  Jahre,  die  übrigen  Theilnehmer  mit
Gefangniß  bis  zu  zwei  Monaten  zu  bestrafen.

Gegen  diejenigen,  welche  sich  als  bloße  Zuschauer  beigesellen  und  auf  die
von  den  Behörden  oder  ihren  Dienern  erfolgte  Aufforderung  sich  nicht  entfernen,
  tritt  Gefangnißstrafe  bis  zu  vier  Wochen  ein.

Aufr  uhr.
Art.  111.

Wenn  sich  mehre  Personen  zu  gewaltsamer  Auflehnung  gegen  die  Obrigkeit
  öffentlich  zusammenrotten,  um  eine  Verfügung  oder  die  Unterlassung  oder
die  Zurücknahme  einer  solchen  zu  erzwingen,  oder  eine  getroffene  Verfügung
zu  vereiteln,  oder  um  wegen  einer  Amtshandlung  Rache  an  der  Obrigkeit  zu
nehmen,  oder  diese  in  der  Ausübung  ihrer  Befugnisse  zu  hindern,  und  die  Zusammenrottung
  geschieht  in  solcher  Anzahl  und  unter  solchen  Umständen,  daß
zur  Erhaltung  der  öffentlichen  Ruhe  und  Ordnung  die  ordentlichen  Zwangskräfte
  der  Obrigkäit  nicht  zureichend  gewesen  sind,  oder  bei  ihrer  Anwendung
voraussichtlich  nicht  zureichend  gewesen  wären:  so  sind  die  Anstifter  und  Anführer
  mit  Arbeitshausstrafe  von  zwei  bis  zu  sechs  Jahren,  die  Theilnehmer,
welche  sich  mit  Waffen  versehen  haben,  mit  Arbeitshausstrafe  bis  zu  drei  Jahren
und  die  übrigen  Theilnehmer  mit  Gefängnißstrafe  bis  zu  einem  Jahre  zu  belegen.

Wurde  dabei  Gewalt  an  Personen  oder  Sachen  geübt,  so  tritt  gegen  die
Anstifter,  Anführer  und  bewaffneten  Theilnehmer  vier=  bis  zehen-jahriges  Zuchthaus
  und  gegen  die  übrigen  Theilnehmer  zwei=  bis  vier-jähriges  Zuchthaus  ein.
        <pb n="236" />
        220

Zuschauer,  welche  sich  auf  Aufforderung  der  Behoͤrden  nicht  entfernt  haben,
werden  mit  Gefängnißstrafe  bestraft.

Art.  112.

Haben  sich  die  Theilnehmer  an  dem  Aufruhre  auf  Aufforderung  oder  Abmahnen
  der  öffentlichen  Behörden,  ihrer  Diener  oder  dritter  Personen  zerstreut,
bevor  an  Personen  oder  Sachen  Gewalt  geübt  wurde,  so  trifft  die  Agnstifter,
Anführer  und  bewaffneten  Theilnehmer  Gefängnißstrafe  von  vier  Monaten  bis
zu  einem  Jahre  oder  Arbeitshausstrafe  bis  zu  zwei  Jahren.  Andere  Theilnehmer
  sollen  mit  Strafe  verschont  werden.

Sind  die  Theilnehmer,  bevor  Gewalt  verübt  wurde,  freiwillig  von  dem
Aufruhre  zurückgetreten,  so  sind  die  Anstifter,  Anführer  und  bewaffneten  Theilnehmer
  mit  Gefängniß  oder  Arbeitshaus  bis  zu  einem  Jahre  zu  bestrafen.  Andere
  Theilnehmer  bleiben  straflos.

Art.  113.

Wer  mündlich  vor  einer  versammelten  Volkömenge,  oder  schriftlich  durch
öffentliche  Anschläge  oder  durch  Verbreitung  dazu  aufreitzender  Schriften,  oder
auf  irgend  eine  andere  Weise  zu  einer  gewaltsamen  öffentlichen  Auflehnung
gegen  die  Obrigkeit,  welche  nicht  zum  Ausbruche  gekommen  ist,  aufgefordert
hat,  ist  mit  Gefängnißstrafe  von  vier  Monaten  bis  zu  einem  Jahre  oder  mit
Arbeitshausstrafe  bis  zu  zwei  Jahren  zu  belegen.

Art.  114.

Theilnehmer  an  einer  Verabredung  zum  Aufruhre,  welche  dieselbe  bei
einer  obrigkeitlichen  Behörde  freiwillig  und  so  zeitig  anzeigen,  daß  der  Ver-Übung
  des  Verbrechens  noch  vorgebeugt  werden  kann,  sollen  mit  Strafe  verschont
  werdenz  ausgenommen  wenn  sie  Anstifter  waren,  welchen  Falles  die  Anzeige
  ihnen  nur  zur  Strafminderung,  nach  Befinden  auch  zur  Herabsetzung  unter
den  geringsten  gesetzlichen  Strafsatz,  gereichen  soll.

Eigenmächtige  Versammlungen.

Art.  115.

Die  Anstiftung  einer  bewaffneten  Volksversammlung  ohne  obrigkeitliche
Genehmigung  ist  mit  Arbeitshaus  bis  zu  zwei  Jahren  zu  belegen.
        <pb n="237" />
        221

Theilnehmer  an  Volksversammlungen,  welche  sich  dazu  mit  Waffen  versehen
  haben,  verwirken  Gefaͤngnißstrafe  bis  zu  sechs  Monaten.

Wer  einer  Volksversammlung  unter  freiem  Himmel,  welche  bei  dringender
  Gefahr  für  die  öffentliche  Ordnung  und  Sicherheit  verboten  worden  ist,
beiwohnt,  wird  mit  Gefängnißstrafe  bis  zu  vierzehen  Tagen,  oder  mit  entsprechender
  Geldbuße  und,  wenn  er  Anstifter  ist,  mit  Gefangniß  bis  zu  sechs  Monaten
  bestraft.

dandfriedensbruch.
Art.  116.

Rotten  sich  mehre  Personen  zusammen,  um  gegen  Personen  oder  Sachen
öffentliche  Gewalt  zu  verüben,  so  sind  die  Anstifter  und  Anführer  mit  Gefängniß
  bis  zu  sechs  Monaten,  die  übrigen  Theilnehmer  mit  Gefängniß  bis  zu  drei
Monaten  und,  wenn  wirklich  Gewalt  an  Personen  oder  Sachen  begangen
wurde,  die  Anstifter  und  Anführer  mit  Arbeitshaus  bis  zu  sechs  Jahren,  die
bewaffneten  Theilnehmer  mit  Arbeitshaus  bis  zu  drei  Jahren  und  die  unbewaffneten
  Theilnehmer  mit  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre  zu  bestrafen.

Die  Strafe  der  Anstifter,  Anführer  und  bewaffneten  Theilnehmer  kann
bis  auf  Zuchthaus  von  acht  Jahren  und  der  anderen  Theilnehmer  bis  auf
Arbeitshaus  von  drei  Jahren  gesteigert  werden,  wenn  die  Gewalt  von  einer
so  großen  Menge  und  unter  solchen  Umständen  verübt  wurde,  daß  die  Wirksamkeit
  der  Obrigkeit  gelähmt  und  ein  Einschreiten  derselben  verhindert,  oder
voraussichtlich  zur  Abwehrung  des  Verbrechens  nicht  zureichend  war.  Ist  aber
der  Obrigkeit  bei  ibrem  Einschreiten  wirklich  Widerstand  entgegengesetzt  worden,
  so  treten  die  Strafen  des  Aufruhrs  ein  (Art.  111  f.).

Störung  des  Hausfriedens.
Art.  117.

Wer  in  eines  Anderen  Wohnung  oder  dazu  gehörigen  geschlossenen  Bezirk
  widerrechtlich  eindringt,  oder  wider  ausdrückliches  Verbot  darin  verweilt,
soll  auf  Antrag  des  Betheiligten  mit  Gefangniß  bis  zu  sechs  Wochen  oder  verhältnißmaäßiger
  Geldbuße  und,  wenn  das  Eindringen  mit  Waffen  geschah,  oder
Gewalt  an  Personen  oder  Sachen  verübt  wurde,  mit  Gefängniß  von  sechs
Wochen  bis  Arbeitshaus  von  einem  Jahre  bestraft  werden.
        <pb n="238" />
        222
Viertes  Kapitel.

Von  den  Verbrechen  wider  das  Leben.
Thatbestand  des  Verbrechens  der  Tödtung.
Art.  118.

Bei  dem  Verbrechen  der  Tödtung  ist  die  Tödtlichkeit  einer  Verletzung  dem
Thater  zuzurechnen,  gleichviel  ob  die  Verletzung  in  anderen  Fällen  durch  Hülfe
der  Kunst  geheilt  worden  ist,  ob  ihr  tödtlicher  Erfolg  durch  zeitige  Hülfe  hätte
verhindert  werden  können,  ob  sie  unmittelbar  oder  durch  andere,  jedoch  aus
ihr  entstandene  und  durch  sie  in  Wirksamkeit  gesetzte  Zwischenursachen  den  Tod
bewirkt  hat,  und  ob  sie  allgemein  tödtlich  ist  oder  nur  wegen  der  eigenthümlichen
  Leibesbeschaffenheit  des  Getödteten,  oder  wegen  der  zufalligen  Umstände,
unter  welchen  sie  ihm  zugefügt  wurde,  den  Tod  herbeigeführt  hat.

Mord.
Art.  119.

Wer  die  Toͤdtung  eines  Menschen  in  Folge  eines  mit  Vorbedacht  oder

mit  Ueberlegung  gefaßten  Entschlusses  ausgefuͤhrt  hat,  ist  als  Moͤrder  mit

lebenslaͤnglichem  Zuchthause  zu  bestrafen,  vorbehaͤltlich  der  besonderen  Bestimmungen
  in  Art.  120  und  126.

Art.  120.

Ist  der  Thaͤter  durch  das  ausdruͤckliche  und  ernstliche  Verlangen  des  Getoͤdteten
  zu  der  Toͤdtung  bestimmt  worden,  so  ist  auf  Arbeitshaus  bis  zu  vier
Jahren  und,  wenn  die  Tödtung  auf  solches  Verlangen  einer  todtkranken  oder
tödtlich  verwundeten  Person  geschehen  ist,  auf  Gefängnißstrafe  von  vier  Wochen
  bis  zu  drei  Jahren  zu  erkennen.

Art.  121.

Wer  einen  Anderen  zum  Selbstmorde  verleitet,  soll  mit  ArbeitShaus  nicht
unter  einem  Jahre,  und  wer  dem  Anderen  bei  dem  Selbstmorde  Hülfe  leistet,
mit  Gefängniß  von  vier  Wochen  bis  zu  drei  Jahren  bestraft  werden.

Art.  122.

Wer  in  mörderischer  Absicht  mit  Waffen  auflauert,  oder  in  solcher  Absicht
  Gifte  oder  andere  tödtende  Stoffe  anschafft  oder  zubereitet,  oder  einen
        <pb n="239" />
        228

Anderen  zur  Ausfuͤhrung  eines  Mordes  durch  Anbietung  einer  Belohnung  zu
verleiten  sucht,  soll  mit  Arbeitshausstrafe  bis  zu  sechs  Jahren  belegt  werden.

Todtschlag.
Art.  128.

Wer  ohne  Vorbedacht  oder  Ueberlegung  in  leidenschaftlicher  Aufwallung
eine  Tödtung  verübt,  wird  mit  fünf=  bis  zwanzig-jaͤhriger  Zuchthausstrafe  bestraft.


Wurde  jedoch  der  Thaͤter  von  dem  Getoͤdteten  durch  besonders  schwere
Beleidigungen  oder  durch  thätliche  Mißhandlungen  zum  Zorn  gereitzt  und  dadurch
  auf  der  Stelle  zur  That  hingerissen,  so  kann  der  Richter  bis  auf  vierjahrige
  Arbeitshausstrafe  herabgehen.

Art.  124.

Wird  jemand  in  einem  Handgemenge  mit  mehren  Personen  getödtet,  so
ist  jeder  Theilnehmer,  welcher  dem  Getödteten  eine  tödtliche  Verletzung  beigebracht
  bat,  nach  Art.  123  zu  bestrafen.

Sind  die  uUrheber  tödtlicher  Verletzungen  nicht  zu  ermitteln,  oder  sind  die
dem  Getödteten  beigebrachten  Verletzungen  nicht  einzeln,  sondern  nur  durch  ihr
Zusammentreffen  tödtlich,  so  ist  gegen  diejenigen,  welche  an  Thätlichkeiten  gegen
den  Getödteten  Theil  genommen  haben,  Arbeitshausstrafe  nicht  unter  zwei  Jahren
  oder  Zuchthausstrafe  bis  zu  zehen  Jahren  zu  erkennen.  Ergiebt  sich  jedoch,
daß  die  einem  Theilnehmer  zur  Last  fallenden  Thütlichkeiten  in  keinem  Zusammenhange
  mit  der  Tödtung  stehen,  so  ist  er  nur  der  Strafe  für  die  von  ihm
begangene  besondere  verbrecherische  Handlung  verfallen.

Tödtung  aus  Fahrlässigk  eit.
Art.  125.

Wer  durch  eine  aus  Nachlässigkeit,  Unvorsichtigkeit  oder  Ungeschicklichkeit
zu  Schulden  gebrachte  Handlung  oder  Unterlassung  den  Tod  eines  Menschen
verursacht,  ist  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren,  oder  mit  Arbeitshaus  bis
zu  drei  Jahren  zu  bestrafen.

Fallt  dem  Thäter  der  Vorsaz  einer  Körperverletzung  zur  Last  und  er  hat
hierbei  die  Tödtung  aus  Fahrlässigkeit  verursacht,  so  kann  die  Strafe  bis  zu
Zuchthaus  von  zwanzig  Jahren  steigen.  Der  Richter  hat  bei  der  Auswahl  der
Strafe  die  verschiedenen  im  Art.  131  aufgezahlten  Falle  in  vergleichende  Rücksicht
  zu  nehmen.

22
        <pb n="240" />
        224

Kindesmord.
Art.  126.

Eine  Mutter,  welche  ihr  außereheliches  Kind  und,  wenn  sie  in  der  Ehe
lebt,  ihr  im  Ehebruche  erzeugtes  Kind  um  das  Leben  bringt,  ist  mit  vier=  bis
funfzehen  jähriger  Zuchthausstrafe  zu  belegen,  falls  der  Tod  durch  ihre  in  die
Zeit  während  der  Geburt,  oder  in  die  ersten  vier  und  zwanzig  Stunden  nach
derselben  fallende  vorsätzliche  Handlungsweise  herbeigeführt  wurde.

Bei  Abmessung  der  Strafe  ist  hauptsächlich  zu  berücksichtigen,  ob  der  Vorsatz
  zur  Tödtung  vor,  oder  während,  oder  nach  der  Entbindung  gefaßt  wurde.

Ist  mit  Gewißheit  oder  Wahrscheinlichkeit  anzunehmen,  daß  das  Kind,
obgleich  es  gelebt  hat,  wegen  mangelnder  körperlicher  Vollendung  oder  einer
Mißbildung  unfahig  war,  nach  der  Geburt  fortzuleben,  so  soll  die  außerdem
verwirkte  Strafe  auf  die  Hälfte  ihrer  Dauer  herabgesetzt  werden.

Abtreibung  der  Leibesfrucht.
Art.  127.

Wenn  eine  Schwangere  durch  dußere  oder  innere  Mittel  ihre  Frucht  im
Mutterleibe  tödtet,  oder  vor  der  zum  Fortleben  nach  der  Geburt  erforderlichen
körperlichen  Vollendung  abtreibt,  so  ist  sie  mit  Arbeitshausstrafe  oder  mit  Zuchthausstrafe
  bis  zu  drei  Jahren  zu  bestrafen.

Wer  bei  Anwendung  solcher  Mittel  Beihülfe  leistet,  ist  mit  derselben
Strafe  zu  belegen.

Art.  128.

Wer  wider  den  Willen  oder  ohne  Wissen  einer  Schwangeren  dußere  oder
innere  Mittel  zur  Abtreibung  anwendet  und  dadurch  den  Tod  ihrer  Leibesfrucht,
  oder  eine  unzeitige  Entbindung,  oder  den  Tod  der  Schwangeren  verursacht,
  wird  mit  Zuchthaus  von  zwei  bis  zu  acht  Jahren  bestraft.

Verheimlichung  der  Geburt.
Art.  129.

Eine  Frauensperson,  welche  vorsätzlich  heimlich  und  ohne  die  erforderlichen
  Hülfsleistungen  Anderer  niederkommt,  in  der  Absicht,  ihr  Kind  zu  tödten,
ist  mit  Arbeitshaus  von  einem  Jahre  bis  zu  sechs  Jahren  zu  bestrafen,  wenn
die  Ausführung  ihrer  Absicht  durch  außere  Umstände  verhindert  worden  ist.

Verheimlichung  der  Niederkunft  mit  Ausschließung  der  erforderlichen  Hülfsleistungen
  Anderer  ohne  die  vorher  gedachte  Absicht  ist  mit  Gefängniß  zu  be-
        <pb n="241" />
        225

strafen,  vorbehältlich  der  Strafe  der  fahrldssigen  Tödtung,  wenn  das  Kind
durch  die  Handlungsweise  der  Mutter  um  das  Leben  gekommen  ist.

Aussetzung  hülfloser  Personen.
Art.  130.

Wer  Personen,  welche  wegen  ihrer  Jugend  oder  ihres  Alters,  wegen
Krankheit  oder  Gebrechlichkeit,  hülflos  sind  und  sich  in  seiner  Obhut  befinden,
aussetzt  oder  in  hülfloser  Lage  verlaßt,  soll  bestraft  werden:

1)  wenn  sich  die  Rettung  des  Ausgesetzten  nach  den  Umständen  nicht  mit
Wahrscheinlichkeit  erwarten  ließ,  mit  Zuchthaus  von  vier  Jahren  bis
zu  zehen  Jahren;

2)  wenn  die  Rettung  mit  Wahrscheinlichkeit  zu  erwarten  war,  mit  Gefängniß
  von  vier  Monaten  bis  zu  zwei  Jahren,  oder  mit  Arbeitshausstrafe
von  einem  Jahre  bis  zu  vier  Jahren;

3)  wenn  gar  keine  Gefahr  für  das  Leben  oder  die  Gesundheit  des  Ausgesetzten
  zu  befürchten  war,  mit  Gefängniß.

Fünftes  Kapitel.
Von  den  Verbrechen  wider  die  Gesundbeit.
K  örper  verletung.
Art.  131.

Wer  einem  Anderen  vorsätzlich  (Art.  29)  eine  Beschddigung  an  seinem
Körper  zufügt,  wird  bestraft:

1)  mit  Zuchthaus  von  vier  bis  zu  zwanzig  Jahren,  wenn  der  Vorsatz  bestimmt
  darauf  gerichtet  war,  den  Beschädigten  der  Sprache,  des  Gesichts,
  des  Gehörs  oder  der  Zeugungsfähigkeit  zu  berauben,  oder  ihm
eine  andere  auffallende  Verunstaltung  oder  Verstümmelung  zuzufügen,
oder  ihn  in  eine  Geisteskrankheit  zu  versetzen,  oder  zu  seinen  Berufsarbeiten
  völlig  unbrauchbar  zu  machen,  und  der  beabsichtigte  Erfolg  wirklich
  eingetreten  istz
mit  Zuchthausstrafe  von  zwei  bis  zu  sechs  Jahren,  wenn  bei  unbestimmtem
  Vorsatze  der  Beschädigte  seiner  Sprache,  des  Gesichts,  des  Gehörs
  oder  der  Zeugungsfähigkeit  beraubt,  oder  in  eine  Geisteskrankheit
versetzt  worden  ist,  bei  welcher  keine  gegründete  Hoffnung  zur  Wieder-32



2

—
        <pb n="242" />
        226

herstellung  vorhanden  ist,  oder  er  zu  seinen  Berufsarbeiten  fuͤr  immer
völlig  unbrauchbar  gemacht  wurde;

mit  Arbeitshausstrafe  von  einem  Jahre  bis  zu  vier  Jahren,  wenn  bei
unbestimmtem  Vorsatze  der  Beschädigte  in  anderer  Weise  als  unter  Nr.  2
angegeben  ist,  auffallend  verunstaltet  oder  verstümmelt,  oder  in  eine
schwere,  jedoch  heilbare  Geisteskrankheit  versetzt  wurde,  oder  die  Beschädigung
  einen  bleibenden  körperlichen  Krankheitszustand  oder  Nachtheil
zurückläßt;

mit  Gefängnißstrafe  von  sechs  Wochen  bis  zu  sechs  Monaten,  wenn  die  Beschädigung
  einen  vorübergehenden  Krankheitszustand  zur  Folge  hat;  ingleichen
  auch  ohne  diese  Folge,  wenn  die  Gefahr  eines  größeren  Nachtheiles
vorhanden  war,  welcher,  wenn  er  eingetreten  wäre,  eine  höhere  Strafe
rechtfertigen  würde,  oder  wenn  die  Beschädigung  in  verabredeter  Verbindung
  mehrer  Personen  oder  mittelst  hinterlistigen  Anfalles  erfolgt  ist;
mit  Gefängnißstrafe  oder,  falls  diese  die  Dauer  von  sechs  Wochen  nicht
übersteigt,  mit  verhältnißmäßiger  Geldstrafe,  wenn  die  unter  Nr.  1  bis
4  aufgeführten  erschwerenden  Umstände  nicht  vorliegen.

Wurden  koörperliche  Mißhandlungen  längere  Zeit  fortgesetzt,  oder  körperliche
  Peinigungen  oder  Martern  angewendet,  so  soll  gegen  den  Schuldigen,
wenn  er  nicht  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  strenger  zu  bestrafen  ist,
Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren,  oder  Arbeitshaus  oder  Zuchthaus  bis  zu  zwei
Jahren  erkannt  werden.

3

4

5

1

Art.  132.

Haben  bei  einem  Raufhandel  mehre  Personen  an  den  Beschädigten  Hand
angelegt,  so  ist  jeder  nach  Maßgabe  der  von  ihm  dem  Beschädigten  zugefügten
Verletzungen  zu  bestrafen.

Können  die  Urheber  einzelner  Verletzungen  nicht  ausgemittelt  werden,  oder
haben  die  zugefügten  Verletzungen  nur  durch  ihr  Zusammentreffen  den  eingetretenen
  Erfolg  gehabt,  so  ist  gegen  diejenigen,  welche  an  den  Thatlichkeiten
gegen  den  Beschadigten  Theil  genommen,  nur  auf  die  Hälfte  der  nach  Art.  181
außerdem  eintretenden  Strafe,  wobei  auch  auf  die  zunächst  niedrigere  Strafart
herabgegangen  werden  kann,  zu  erkennen.  Ergiebt  sich  jedoch,  daß  die  einem
Theilnehmer  zur  Last  fallenden  Thätlichkeiten  in  keinem  Zusammenhange  mit
dem  fraglichen  Erfolge  stehen,  so  trifft  ihn  nur  die  durch  seine  besondere  Handlung
  verwirkte  Strafe.
        <pb n="243" />
        227

Wer  bei  einem  Raufhandel,  auch  ohne  gleicher  oder  ungleicher  Theilnehmer
  zu  seyn,  zu  Thaͤtlichkeiten  anreitzt,  ist  mit  Gefaͤngniß  zu  bestrafen.

Art.  138.

In  den  Art.  131  unter  Nr.  2  und  8  gedachten  Fallen  kann  der  Richter,
ohne  die  Strafdauer  zu  verändern,  auf  die  nachste  niedrigere  Strafart  herabgehen,
  wenn  der  Thater  durch  besonders  schwere  Beleidigungen  oder  durch
thatliche  Mißhandlungen  zum  Zorn  gereitzt  und  auf  der  Stelle  zur  That  hingerissen
  wurde.

Art.  134.

Bei  vorsaätzlichen  Körperverletzungen  an  Verwandten  in  aufsteigender  Linie
sind  verwirkte  Freiheitsstrafen  zu  schärfen  (Art.  12).

Art.  135.

Körperverletzungen,  welche  durch  Unvorsichtigkeit,  Ungeschicklichkeit  oder
Nachlässigkeit  verursacht  werden,  sind  an  dem  Thäter  mit  Gefängnißstrafe  bis
zu  sechs  Monaten  oder,  wenn  diese  Strafe  die  Dauer  von  zwei  Monaten  nicht
übersteigen  würde,  mit  verhältnißmäßiger  Geldstrafe  zu  bestrafen.

Der  Richter  hat  dabei  die  Vorschrift  des  Art.  45  zu  beobachten  und  die
verschiedenen  Falle  des  Art.  131  in  Vergleichung  zu  nehmen.

Art.  136.

Vorsätzliche  Körperverletzungen,  welche  nach  Art.  131  Nr.  4  und  5  zu
bestrafen  wären,  ausgenommen  wenn  sie  in  verabredeter  Verbindung  mehrer
Personen,  oder  mittelst  hinterlistigen  Anfalls  begangen  wurden,  sollen  nur  auf
Antrag  des  Beschädigten  untersucht  und  bestraft  werden.

Ein  gleiches  gilt  bei  allen  fahrlassigen  Köôrperverletzungen  (Art.  135),
welche  nicht  die  Art.  131  Nr.  2  und  3  gedachten  Folgen  gehabt  haben.

Art.  137.

Bei  vorsätzlichen  und  durch  Fahrlässigkeit  zugefügten  Körperverletzungen
ist  dem  Beschddigten,  wenn  er  nicht  selbst  durch  Thätlichkeiten  gegen  den  Anderen
  Veranlassung  zu  der  Verletzung  gegeben  hat,  von  dem  Richter  ein  Schmerzengeld
  zuzuerkennen,  vorausgesetzt,  daß  er  dieses  besonders  beantragt.

Das  Schmerzengeld  haben  der  Thäter  und  mehre  gleiche  Theilnehmer,
unter  Verpflichtung  jedes  Einzelnen  für  das  Ganze,  zu  entrichten.
        <pb n="244" />
        228

Der  Richter  bestimmt  die  Größe  desselben  nach  seinem  Ermessen,  in  Berücksichtigung
  der  Größe  des  der  Person  zugefügten  Uebels.

Durch  die  Zuerkennung  des  Schmerzengeldes  werden  Emschäbigungsansprüche
  des  Beschädigten  wegen  eingetretener  Vermögensnachtheile,  mit  Einschluß
  der  Ansprüche  wegen  verminderter  oder  entzogener  Arbeitsfahigkeit  oder
Erwerbsfähigkeit,  nicht  ausgeschlossen.

Erregung  von  Wahnsinn  und  Unterdrückung  geistiger  Entwickelung.
Art.  138.

Wer  einen  Anderen  vorsätzlich  in  den  Zustand  eines  bleibenden  oder  auch
nur  vorübergehenden  Wahnsinnes  versetzt,  ingleichen  wer  vorsätzlich  die  Ausbildung
  der  zu  selbstständigem  bürgerlichen  Bestehen  erforderlichen  Geisteskrafte
eines  Kindes  unterdrückt,  ist  mit  zeitlicher  Zuchthausstrafe  zu  belegen.

Selbstver  stümmelung.
Art.  139.

Eine  Selbstverstümmelung  mit  dem  Vorsatze,  sich  dadurch  zu  der  Erfüllung
  einer  bürgerlichen  Pflicht  untauglich  zu  machen,  zieht  Gefängniß  bis  zu
acht  Wochen  nach  sich.

Macht  sich  ein  Militah-Pflichtiger  durch  Selbstverstümmelung  oder  durch
künstlich  hervorgebrachte  Gebrechen  zu  dem  Militär-Dienste  untauglich,  so  tritt
Arbeitshausstrafe  bis  zu  einem  Jahre  ein;  es  sey  denn,  daß  er  schon  ohnedies
untauglich  gewesen  wäre,  welchen  Falles  nur  auf  Gefängnißstrafe  von  vier  Wochen
  bis  zu  drei  Monaten  zu  erkennen  ist.

Wer  einen  Anderen  mit  dessen  Einwilligung  zu  einem  der  vorangegebenen
Zwecke  verstümmelt  oder  gebrechlich  macht,  ist  mit  der  auf  die  Selbstverstümmelung
  gesetzten  Strafe  und,  wenn  die  That  zu  anderen  Zwecken  geschah,  mit
Gefängnißstrafe  bis  zu  vier  Wochen  oder  verhältnißmäßiger  Geldstrafe  zu  belegen.


Sechstes  Kapitel.
Von  Verletzungen  der  persönlichen  Freidbeit.
Menschenraub.
Art.  140.
Wer  sich,  ohne  ein  Recht  dazu  zu  haben,  eines  Menschen  durch  Gewalt,
gefährliche  Drohungen  oder  List  dergestalt  bemächtigt,  daß  derselbe  dem  Schutze
        <pb n="245" />
        229

des  Staates  oder  derjenigen,  welche  ihn  in  rechtmäßiger  Obhut  haben,  entzogen
  wird,  ist
1)  mit  zehen=  bis  funfzehen-jahriger  Zuchthausstrase  zu  bestrafen,  wenn  dabei
die  Leibeigenschaft  oder  Sklaverei  der  geraubten  Person  beabsichtigt
worden  istz
2)  mit  sechs=  bis  zehen-jahriger  Zuchthausstrafe,  wenn  der  Geraubte  zu  auswärtigem
  Kriegs=  oder  Schiffs-Dienste  gebraucht  werden  soll,  oder  wenn
der  Raub  von  Bettlern,  Landstreichern,  Gauklern  oder  anderen  dergleichen
  Personen  an  Kindern  unter  vierzehen  Jahren  verübt  worden  ist;
8)  in  anderen  Fällen  mit  Arbeitshausstrafe  von  drei  Jahren  bis  zu  sechsjähriger
  Zuchthausstrafe.
Mit  der  unter  1  gedachten  Strafe  ist  auch  der  Sklavenhandel  zu  ahnden.

Art.  141.

Wer  sich  eines  Kindes  unter  vierzehen  Jahren  mit  dessen  Einwilligung,
jedoch  ohne  Zustimmung  seiner  Aeltern,  Vormünder  oder  Erzieher  bemachtigt,
soll  nach  Verschiedenheit  der  in  dem  vorigen  Artikel  aufgeführten  Fälle  mit
den  daselbst  bestimmten  Strafen  belegt  werden.  Geschah  jedoch  die  That  in
der  Absicht,  die  Lage  des  Kindes  zu  verbessern,  und  wurde  diese  Absicht  von
dem  Thater  wirklich  ausgeführt,  so  soll  derselbe  nur  Gefängnißstrafe  bis  zu
einem  Jahre  verwirkt  haben  und  das  Verbrechen  nur  auf  Antrag  der  Aeltern
oder  Vormünder  untersucht  und  bestraft  werden.

Art.  142.

Ueberlassen  Aeltern,  Vormünder  oder  Erzieher  ihre  noch  nicht  vierzehen
Jahre  alten  Kinder  oder  Pflegebefohlenen  einem  Anderen,

1)  zu  dem  im  Art.  140  Nr.  1  gedachten  Zwecke,  so  sollen  sie  und  der
Andere  die  daselbst  gedrohte  Strafe  erleiden;

2)  zu  dem  Zwecke,  damit  das  Kind  zu  verbrecherischen  Unternehmungen  gebraucht
  werde,  so  trifft  sie  und  den  Annehmer  des  Kindes  Arbeitshausstrafe
  oder  Zuchthauöstrafe  bis  zu  sechs  Jahren;

3)  zu  dem  Art.  140  Nr.  2  gedachten  Zwecke,  oder  an  die  daselbst  genannten
  Personen,  und  die  Ueberlassung  geschah  aus  Haß,  Rache  oder  in
gewinnsüchtiger  Absicht,  so  werden  sie  mit  Arbeitshausstrafe  oder
Zuchthausstrafe  bis  zu  zwei  Jahren  und,  wenn  die  Ueberlassung  andere
Beweggründe  hatte,  mit  Gefängniß  von  sechs  Wochen  bis  zu  einem
        <pb n="246" />
        230

Jahre  bestraft.  Der  Annehmer  des  Kindes  erleidet  in  diesen  Fällen
Gefaͤngnißstrafe.  Geschieht  die  Ueberlassung  des  Kindes  unter  obrigkeitlicher
  Genehmigung,  so  sind  sowohl  die  Aeltern,  Vormünder  und  Erzieher
  als  der  Annehmer  des  Kindes  mit  Strafe  zu  verschonen.

Art.  143.

Wer  Kinder  unter  vierzehen  Jahren  ihren  Aeltern,  Vormündern  oder  Erziehern
  wider  deren  Willen  entzieht,  um  sie  einer  andern  Religions-Gesellschaft
zuzuführen,  oder  um  einen  beabsichtigten  Religions-Wechsel  der  Kinder  zu  verhindern,
  ist  mit  Gefängnißstrafe  von  einem  Jahre  bis  zu  zwei  Jahren  zu
belegen.

Entführung.
Art.  144.

Wer  sich  einer  Person  männlichen  oder  weiblichen  Geschlechtes  mittelst
Gewalt,  gefahrlicher  Drohungen  oder  List  bemächtigt,  oder  sie  in  seiner  Gewalt
  zurückhält,  um  sie  zur  Befriedigung  des  Geschlechtstriebes  zu  mißbrauchen
oder  durch  Andere  mißbrauchen  zu  lassen,  und  die  Person  wider  ihren  Willen
entweder  aus  dem  Staatsgebiete  entfernt,  oder  innerhalb  desselben  außer
Stand  setzt,  den  bürgerlichen  Schutz  anzurufen,  hat  ein=  bis  zwei-jährige  Zuchthausstrafe
  verwirkt.

Giebt  er  freiwillig  seine  Absicht  wieder  auf  und  entläßt  die  Person  unverletzt
  aus  seiner  Gewalt,  so  ist  die  Strafe  auf  dreimonatliches  bis  einjahriges
  Gefängniß  zu  ermáßigen.  Ist  dagegen  ein  Mißbrauch  zur  Befriedigung
des  Geschlechtstriebes  erfolgt,  so  tritt  zwei=  bis  vier-jährige  Zuchthausstrafe  ein.

Art.  145.

Wird  ein  Kind  unter  vierzehen  Jahren  mit  seiner  Einwilligung,  aber
ohne  Zustimmung  seiner  Aeltern,  Vormünder  oder  Erzieher  entführt,  um  durch
den  Entführer  oder  einen  Anderen  zur  Befriedigung  des  Geschlechtstriebes  mißbraucht
  zu  werden,  so  wird  der  Entführer  mit  ein=  bis  drei-jähriger  Gefängnißstrafe
  belegt.

Giebt  er  freiwillig  seine  Absicht  wieder  auf  und  entläßt  das  Kind  unverleht
  aus  seiner  Gewalt,  so  tritt  Gefängnißstrafe  bis  zu  sechs  Monaten  ein.
Ist  dagegen  ein  Mißbrauch  zur  Befriedigung  des  Geschlechtstriebes  eingetreten,
so  ist  ein=  bis  vier-jahrige  Arbeitshausstrafe  zu  verhängen,  sofern  nicht  nach
Art.  297  eine  höhere  Strafe  zur  Anwendung  zu  bringen  ist.
        <pb n="247" />
        281

Art.  146.

Wird  eine  Ehefrau  mit  ihrer  Zustimmung  wider  den  Willen  ihres  Mannes
  zum  Zwecke  der  Befriedigung  des  Geschlechtstriebes  entführt,  so  sind  der
Entführer  und  die  Entführte  mit  vier  bis  acht  Monaten  Gefängniß  zu  bestrafen.

Wird  eine  über  vierzehen  Jahre  alte,  aber  noch  minderjährige  unverheirathete
  Frauensperson  zu  demselben  Zwecke,  mit  ihrer  Einwilligung,  aber  ohne
Zustimmung  ihrer  Aeltern  oder  ihres  Vormundes  entführt,  so  haben  der  Entführer
  und  die  Entführte  Gefängnißstrafe  von  zwei  bis  zu  vier  Monaten  verwirkt.


Art.  147.

Die  Entführung  einer  unverheiratheten  Frauensperson  durch  Anwendung
von  Gewoalt,  gefährlichen  Drohungen  oder  List  gegen  dieselbe,  zu  dem  Zwecke,
um  eine  Ehe  mit  ihr  zu  Stande  zu  bringen,  wird  an  dem  Entführer  mit  einbis
  drei-jähriger  Arbeitshausstrafe  geahndet.  Diese  Strafe  fällt  jedoch  weg,
wenn  die  Entführte  noch  freiwillig  die  Ehe  mit  dem  Entführer  eingeht.

Wenn  zu  gleichem  Zwecke  ein  Mädchen  unter  vierzehen  Jahren  mit  seinem
  Willen,  aber  ohne  Zustimmung  seiner  Aeltern,  Vormünder  oder  Erzieher
entführt  wurde,  tritt  Gefängnißstrafe  von  drei  Monaten  bis  zu  zwei  Jahren  ein.

Art.  148.

Die  Entführung  einer  über  vierzehen  Jahre  alten  minderjährigen  Frauensperson
  zum  Zwecke  der  Ehelichung,  mit  ihrer  Einwilligung,  aber  wider  den
Willen  ihrer  Aeltern  oder  Vormünder,  wird  an  dem  Entführer  und  der  Entführten
  mit  Gefängniß,  jedoch  bei  der  letztern  nicht  über  vier  Wochen,  bestraft.

Art.  149.

Die  in  den  Art.  145  bis  148  aufgeführten  Verbrechen  werden  nur  auf
Antrag  der  betheiligten  Personen  untersucht  und  bestraft.  Als  Betheiligte  gelten
  in  den  Fällen  der  Art.  145  und  147  die  entführte  Person  und  diejenigen,
welche  sie  kraft  väterlicher  oder  vormundschaftlicher  Gewalt  vertreten,  in  den
Fällen  des  Art.  146  der  Ehemann  und  derjenige,  welcher  die  unverheirathete
Frauensperson  kraft  väterlicher  oder  vormundschaftlicher  Gewalt  vertritt,  und
in  dem  Falle  des  Art.  148  die  Aeltern  und  Vormünder.

In  dem  Falle  des  Art.  148  soll  ein  gegen  den  Entführer  gestellter  Antrag
  nicht  auch  von  selbst  eine  Rechtsverfolgung  gegen  die  Entführte  zur  Folge

as
        <pb n="248" />
        232

haben,  sondern  rücksichtlich  der  letztern  stets  ein  besonderer  Antrag  erforderlich
  seyn.
Widerrechtliches  Gefangenhalten.
Art.  150.

Wer,  ohne  ein  Recht  dazu  zu  haben,  einen  Menschen  durch  Einsperrung
oder  auf  andere  Weise  der  persönlichen  Freiheit  beraubt,  oder  dessen  Verhaftung
  oder  Verwahrung  in  einem  öffentlichen  Gefängnisse  wissentlich  durch  unwahre
  Angaben  oder  sonst  auf  rechtewidrige  Weise  veranlaßt,  ist  nach  Verhältniß
  der  Dauer  und  der  UArt  der  Freiheitsberaubung  mit  Gefängniß  bis  zu
zwei  Jahren,  oder  mit  Arbeitshaus  bis  zu  sechs  Jahren  zu  bestrafen.

Art.  151.

Mißbrauch  des  Rechtes  der  Zucht  bei  Untergebenen  oder  Geisteskranken
zu  einer  der  Gesundheit  nachtheiligen  oder  derselben  Gefahr  bringenden  Einsperrung,
  ist  mit  Gefängnißstrafe  bis  zu  sechs  Monaten  oder,  falls  diese  Strafe
die  Dauer  von  sechs  Wochen  nicht  übersteigt,  mit  verhaltnißmäßiger  Geldstrafe
zu  belegen.

K&amp;amp;  a  u  b.
Art.  152.

Wer  gegen  Personen  körperliche  Gewalt  ausübt,  oder  dieselben  mit  gegenwärtiger
  Gefahr  für  Leib  oder  Leben  bedroht,  um  sich  fremdes  bewegliches
Gut  zuzueignen  und  dadurch  sich  oder  einem  Anderen  einen  unrechtmäßigen  Gewinn
  zu  verschaffen,  oder  um  sich,  wenn  er  bei  Begehung  eines  Diebstahles
betroffen  wurde,  in  dem  Besitze  des  gestohlenen  Gutes  zu  behaupten,  soll  als
Räuber  bestraft  werden:

1)  mit  lebenslänglichem  Zuchthause,  wenn  dabei  eine  Person,  gegen  welche
Gewalt  geübt  wurde,  getödtet,  lebensgefährlich  verwundet,  verstümmelt,
in  eine  lebensgefährliche  oder  doch  sonst  schwere  Krankheit  des  Geistes
oder  Körpers  versetzt,  oder  der  Angabe  von  Besitzthümern  wegen  körperlich
  gepeinigt  worden  istz

2)  mit  Zuchthause  von  acht  bis  zu  zwanzig  Jahren,  wenn  der  Raub  von
wenigstens  drei  gleichen  Theilnehmern  verübt  worden  ist,  oder  zum
Zwecke  des  Raubes  Waffen  mitgenommen  wurden,  oder  in  Wohnungen
eingestiegen  oder  eingebrochen  oder  zur  Nachtzeit  eingedrungen  wurde.
Unter  Nachtzeit  wird  hier  vom  ersten  April  bis  zum  letzten  September
        <pb n="249" />
        238

die  Zeit  zwischen  zehen  Uhr  Abends  und  vier  Uhr  Morgens,  und  vom
ersten  Oktober  bis  zum  letzten  März  die  Zeit  zwischen  acht  Uhr  Abends
und  fünf  Uhr  Morgens  verstanden;

3)  mit  Arbeitshausstrafe  oder  Zuchthausstrafe  bis  zu  zehen  Jahren,  wenn
keiner  der  vorangegebenen  erschwerenden  Umstände  vorliegt.

Zur  Vollendung  des  Raubes  ist  nicht  erforderlich,  daß  der  Thater  fremdes
  Eigenthum  wirklich  an  sich  genommen  habe.

Art.  153.

Ein  Räuber,  der  nach  Nr.  2  des  vorigen  Artikels  zu  bestrafen  ware,
und  bereits  früher  wenigstens  einmal  wegen  Raubes  oder  eines  gleichartigen
Verbrechens  (Art.  47,  Nr.  2)  bestraft  worden  ist,  ingleichen  ein  nach  Nr.  3
des  vorigen  Artikels  zu  bestrafender  Räuber,  der  früher  schon  wenigstens  zwei
Mal  wegen  Raubes  oder  eines  gleichartigen  Verbrechens  bestraft  worden  ist,
kann  mit  lebenslänglichem  Zuchthause  bestraft  werden.

Art.  154.

Wer  in  räuberischer  Absicht  mit  Waffen  auflauert,  soll  mit  Arbeitshaus
von  einem  Jahre  bis  zu  drei  Jahren  bestraft  werden.

Erpressung.
Art.  155.

Wer,  außer  dem  Falle  des  Raubes,  jemand  durch  Anwendung  körperlicher
Gewalt  oder  durch  Bedrohung  mit  gegenwärtiger  Gefahr  für  Leib  oder  Leben
zu  einer  Handlung,  Duldung  oder  Unterlassung  nöthigt,  um  sich  oder  Anderen
einen  rechtswidrigen  Vortheil  am  Vermögen  zu  verschaffen,  ist  wie  ein  Räuber
  zu  bestrafen  (Art.  152,  153).

Art.  156.

Wer  zu  gleichem  Zwecke  mit  kuͤnftigem  Morde  oder  Brandstiftung  droht,
ist  mit  Arbeitshaus  nicht  unter  zwei  Jahren,  und  wer  zu  gleichem  Zwecke  die
Bewohner  eines  ganzen  Ortes  durch  aufgesteckte  Brandzeichen,  oder  ausgeworfene
  oder  ausgesendete  Brand=  oder  Droh-Briefe,  mit  Mord,  Raub  oder  Brandstiftung
  bedroht,  mit  Zuchthaus  bis  zu  funfzehen  Jahren  zu  belegen.

Art.  157.

Bedrohungen  zu  dem  Art.  155  gedachten  Zwecke  mit  anderen  Nachtheilen,

  insbesondere  mit  künftigen  Mißhandlungen,  oder  mit  Anzeigen  oder  Kla-33*
        <pb n="250" />
        234

gen,  sind  mit  Rücksicht  auf  den  bezweckten  oder  auch  wirklich  erlangten  Vortheil
  mit  der  Strafe  des  einfachen  Diebstahles  (Art.  221)  zu  ahnden.

Nöthigung.
Art.  158.

Wer  ohne  Recht  oder  mit  Ueberschreitung  der  Grenzen  seines  Rechtes
körperliche  Gewalt  oder  eine  Bedrohung  mit  Nachtheilen  anwendet,  um  jemand
  zu  einer  Handlung,  Duldung  oder  Unterlassung  zu  nöthigen,  ist,  insofern
  die  That  nicht  in  ein  schwereres  Verbrechen  übergeht,  mit  Gefängniß  bis
zu  sechs  Monaten  oder  Arbeitshaus  bis  zu  vier  Jahren  zu  bestrafen,  wenn
der  Genöthigte  die  Untersuchung  und  Bestrofung  beantragt.

Bei  Aeltern,  Vormündern  und  Pffegeältern,  welche  ihre  Kinder,  Mündel
oder  Pflegekinder  zur  Eingehung  einer  Ehe  in  der  gedachten  Art  nöthigen,
gilt  die  gedrohte  Strafe  unter  der  Voraussetzung,  daß  die  Ehe  der  Nöthigung
wegen  für  ungültig  erklärt  ist  und  der  Genötbigte  die  Bestrafung  beantragt.

Art.  159.

Wer  Mitglieder  des  Landtages  an  ihrer  verfassungsmäßigen  Thaätigkeit,
Geschworne,  Zeugen  und  Sachverständige  an  der  Ausübung  ihrer  Pflichten,
Staatsbürger  an  der  Ausübung  ihrer  staats-  oder  orts-bürgerlichen  Wahlrechte,
durch  Gewalt  oder  Bedrohung  mit  Nachtheilen  zu  verhindern  sucht,  soll  mit
Gefängnißstrafe  bis  zu  einem  Jahre  oder  Arbeitöhaus  bis  zu  fünf  Jahren  bestraft
  werden.

Bedrobung.
Art.  160.

Bedrohung  mit  widerrechtlichen  Handlungen  aus  Haß,  Feindschaft,  Neid
oder  Muthwillen,  wobei  keine  Handlung,  Duldung  oder  Unterlassung  des  Anderen
  zu  erreichen  beabsichtigt  wird,  sind,  wenn  sie  irgend  eine  Besorgniß  zu
erregen  geeignet  sind,  unter  Berücksichtigung  der  angedrohten  Uebel  und  der
Verhältnisse  des  Bedrohers  und  des  Bedrohten,  auf  Antrag  des  letztern  mit
Gefängnißstrafe  bis  zu  einem  Jahre  oder  mit  Arbeitshausstrafe  bis  zu  zwei
Jahren  zu  ahnden.  Uebersteigt  die  Gefängnißstrafe  nicht  die  Dauer  von  drei
Wochen,  so  kann  verhältnißmäßige  Geldstrafe  an  die  Stelle  treten.
        <pb n="251" />
        285
Siebentes  Kapitel.

Von  gemeingefährlichen  Handlungen.
Brandstiftung.
Art.  161.

Wer  bewohnte  Gebäude,  oder  andere  Gebäude,  wo  sich  gewöhnlich  Menchen
  aufhalten,  oder  zum  zeitlichen  Aufenthalte  dienende  Gebaude  zu  einer  Zeit,
wo  sich  seiner  Wissenschaft  nach  Personen  in  denselben  befinden,  oder  Gegenstände,
  durch  welche  das  Feuer  an  Gebäude  der  angegebenen  Art  fortgepflanzt
werden  kann,  vorsätzlich  in  Brand  steckt,  wird  mit  lebenslänglichem  Zuchthause
bestraft,  wenn:

1)  durch  das  entstandene  Feuer  ein  Mensch  getödtet  oder  lebensgefährlich
beschädigt  worden  ist  und  dieser  Erfolg  den  Umständen  nach  von  dem
Verbrecher  vorauszusehen  war;

2)  wenn  die  BramgdStiftung  in  der  Absicht  geschah,  um  unter  ihrer  Begünstigung
  Raub  oder  Mord  auszuführen;

8)  wenn  drei  oder  mehre  Personen  sich  zusammengerottet  haben,  um  die
Brandstiftung  in  Verbindung  mit  Aufruhr  oder  Lauofriedensbruch  auszuführen;


4)  wenn  sie  an  Gebäuden  geschieht,  in  welchen  sich  zur  Zeit  der  Begehung
des  Verbrechens  eine  große  Anzahl  von  Menschen  versammelt  befindet;

5)  wenn  der  Brand  in  Städten  oder  Dörfern  ausgeführt  wurde  und  dabei
  wenigstens  Ein  bewohntes  Gebaäude  niedergebrannt  oder  ausgebrannt
  ist;

6)  wenn  das  Feuer  gleichzeitig  an  verschiedenen  Orten  einer  Stadt  oder
eines  Dorfes  angelegt  wurde  und  wenigstens  an  einem  Orte  zum  Ausbruche
  gekommen  istz

7)  wenn  der  Verbrecher,  um  die  Löschung  des  Feuers  zu  verhindern,  die
böschmittel  entfernt  oder  unbrauchbar  gemacht  hatz

8)  wenn  der  Verbrecher  wegen  mehrer  nach  dem  gegenwärtigen  oder  dem
folgenden  Artikel  zu  beurtheilender  Brandstiftungen  zu  bestrafen,  oder
wenn  er  wegen  solcher  Brandstiftungen  rückfallig  ist.

Art.  162.

Tritt  keiner  der  im  vorigen  Artikel  aufgezählten  erschwerenden  Umstände
ein,  oder  ist  in  dem  Falle  des  vorigen  Artikele  unter  5  nur  Ein  Gebaude  nie-
        <pb n="252" />
        286

dergebrannt,  bei  welchem  seiner  Lage  nach  keine  Gefahr  der  Weiterverbreitung
des  Feuers  zu  befürchten  war,  so  ist  der  Brandstifter  mit  fünf=  bis  zwanzigjähriger
  Zuchthausstrafe  zu  belegen.

Art.  163.

Wird  eine  Brandstiftung  an  einem  Gebaude  verübt,  welches  dem  Thater
eigenthümlich  gehört,  ohne  daß  eine  Gefahr  für  Personen  oder  fremde  Gebäude
vorhanden  ist,  so  soll  derselbe,  wenn  er  sonst  irgend  eine  Beeinträchtigung  der
Rechte  Anderer  beabsichtigte,  wit  Arbeitshaus  nicht  unter  einem  Jahre  oder
Zuchthaus  bis  zu  sechs  Jahren,  und  wenn  auch  eine  solche  Absicht  ermangelte,
die  Brandstiftung  aber,  um  Andere  zu  schrecken,  geschah,  mit  Gefängniß  bestraft,
  in  anderen  Fällen  jedoch  mit  Strafe  verschont  werden.

Art.  164.

Wer  unbewohnte  Gebaude  oder  andere  Bauwerke,  Waldungen,  Fruchtfelder,
  Holzvorräthe,  aufgespeichertes  Getreide  (Getreidefeimen),  oder  aͤhnliche
Gegenstände  in  Brand  steckt,  ist  nach  Verhältniß  des  verursachten  Schadens
und  der  dabei  vorhandenen  Gefahr  weiterer  Verbreitung  des  Feuers  mit  Arbeitshaus
  bis  zu  drei  Jahren,  oder  mit  Zuchthaus  bis  zu  zehen  Jahren  zu
bestrafen.

Wenn  jemand  aber  eigene  solche  Gegenstände  in  Brand  steckt,  ohne  daß
Gefahr  der  weitern  Verbreitung  des  Feuers  zum  Nachtheil  dritter  Personen
vorhanden  ist,  so  soll  er  nur  dann  und  zwar  mit  Arbeitshaus  bis  zu  drei
Jahren  bestraft  werden,  falls  er  eine  Beeinträchtigung  der  Rechte  Anderer
dabei  beabsichtigte.

Art.  165.
Schiffe,  Schiffmühlen,  Pulvermühlen,  Pulver-Magazine  und  Pulverwagen
werden  bei  der  Brandstiftung  den  Gebäuden  gleich  geachtet.
Art.  166.

Die  Brandstiftung  wird  als  vollendet  angesehen,  sobald  der  von  dem
Verbrecher  gebrouchte  Brennstoff  den  anzuzündenden  Gegenstand  durch  Entflammen
  oder  Glimmen  ergriffen  hat.

Art.  167.

Hat  der  Thäter  auf  der  Stelle,  oder  doch,  bevor  weiterer  Schaden  verursacht
  war,  selbst  wieder  gelöscht  oder  die  Löschung  durch  Andere  veranlaßt,
        <pb n="253" />
        287

so  soll  in  den  Fallen  der  Art.  161  und  162  auf  Arbeitshausstrafe  von  sechs
Monaten  bis  zu  einem  Jahre  und  in  den  Fallen  der  Art.  163  und  164  auf
Gefängnißstrafe  bis  zu  acht  Wochen  erkannt  werden.

Andere  gemeinge  fährliche  Handlungen.
Art.  168.

Die  mit  Gefahr  für  das  Leben  oder  die  Gesundheit  einer  unbestimmten
Zahl  von  Personen  verbundene  Vergiftung  öffentlich  verkauflicher  Waaren  oder
anderer  zum  öffentlichen  Gebrauche  dienender  Gegenstände,  ingleichen  die  Verbreitung
  einer  ansteckenden  Krankheit,  soll  mit  Zuchthaus  bis  zu  zehen  Jahren
geahndet  werden.

Art.  169.

Wer  mit  Gefahr  für  Menschen  oder  deren  Wohnungen  verbundene  Ueberschwemmungen
  verursacht,  oder  mit  gleicher  Gefahr  verbundene  Entzündungen
von  Pulver  oder  4hnlichen  Stoffen  vornimmt,  ferner  wer  Brücken,  Kunststraßen
  oder  andere  zum  öffentlichen  Gebrauche  dienende  Bauwerke  oder  Anlagen
auf  eine  Weise  beschahdigt  oder  unbrauchbar  macht,  daß  das  Leben  oder  die
Gesundheit  anderer  Personen  in  Gefahr  gesetzt  wird,  ist,  wenn  nach  den  dem
Thäter  bekannten  Umständen  seine  Handlung  mit  augenscheinlicher  Gefahr  für
das  Leben  verknüpft  war,  mit  Zuchthausstrafe  bis  zu  zehen  Jahren,  in  anderen
  Fallen  mit  Gefängniß  oder  Arbeitshausstrafe  zu  bestrafen.

Wer  an  Eisenbahnanlagen,  an  deren  Transport-Mitteln  oder  sonstigem
Zubehör  solche  Beschädigungen  verübt,  oder  auf  der  Fahrbahn  durch  Aufstellen,
  Hinlegen  oder  Hinwerfen  von  Gegenständen,  durch  Verrückung  der  Schienen
  oder  auf  irgend  eine  andere  Weise,  solche  Hindernisse  bereitet,  durch  welche
der  Transport  auf  diesen  Bahnen  in  Gefahr  gesetzt  wird,  hat  Arbeitshaus
oder  Zuchthaus  bis  zu  zehen  Jahren  verwirkt.

Ist  durch  eine  der  in  dem  gegenwärtigen  Artikel  erwähnten  Handlungen
eine  Körperverletzung  oder  Tödtung  herbeigeführt  worden,  so  kann  die  Strafe
bis  zu  lebenswierigem  Zuchthause  gesteigert  werden.

Art.  170.

Wer,  um  Thiere  Anderer  zu  tödten  oder  zu  beschädigen,  Viehweiden,
Viehtränken,  Wasserbehälter,  Futterbehälter  oder  VBiehfutter  vergiftet,  oder
Viehseuchen  verbreitet,  ist  mit  Gefängniß,  Arbeitshaus  oder  Zuchthaus  bis  zu
drei  Jahren  zu  belegen.
        <pb n="254" />
        238

Fahrlássige  gemeingefährliche  Handlungen.
Art.  171.

Brandstiftungen  oder  andere  gemeingefährliche  Handlungen  (Art.  161  —
170)  aus  Fahrlässigkeit  sind  an  dem  Thäter  unter  Berücksichtigung  der  Vorschriften
  des  Art.  45  mit  Gefängniß  bis  zu  vier  Jahren  oder  Arbeitshaus
bis  zu  vier  Jahren,  oder,  sofern  die  Gefängnißstrafe  die  Dauer  von  sechs
Wochen  nicht  übersteigt,  mit  verhältnißmaßiger  Geldstrafe  zu  bestrafen.

Wer  fahrlässiger  Weise  durch  Handlungen  der  in  dem  zweiten  Satze  des
Art.  169  gedachten  Art  die  Transporte  auf  Eisenbahnen  in  Gefahr  setzt,  soll
mit  den  vorbemerkten  Strafen  belegt  werden,  jedoch  nicht  unter  einem  Monat
Gefängniß,  und  wenn  dadurch  jemand  am  Körper  oder  an  der  Gesundheit  erheblich
  beschädigt  oder  getödtet  worden  ist,  nicht  unter  zwei  Jahren  Gefängniß.

Diese  Strafen  finden  auch  auf  die  zur  Leitung  der  Eisenbahnfahrten  und
zur  Aufsicht  über  die  Bahn  und  den  Betrieb  der  Tranoporte  angestellten  Personen,
  und  zwar  auch  dann  Anwendung,  wenn  sie  durch  Vernachlässigung  der
ihnen  obliegenden  Pflichten  einen  Transport  in  Gefahr  setzen.

Achtes  Kapitel.
Von  Verletzungen  des  Eides,  der  Gelöbnisse  und  der  Ehrerbietung
gegen  die  Religion.
Meineid.
Art.  172.

Wer  vor  einer  öffentlichen  Behörde  in  eigenen  oder  fremden  Angelegenheiten
  eine  falsche  Angabe  macht  und  dieselbe,  mit  der  Kenntniß  von  ihrer
Unwahrheit,  mittelst  Eides  oder  unter  Beziehung  auf  cinen  bereits  geleisteten
Eid,  wenn  dieses  auch  ein  allgemeiner  Diensteid  ist,  bekräftigt,  soll  mit  sechs
Monaten  Arbeitshaus  bis  Zuchthaus  von  sechs  Jahren  bestraft  werden.

Art.  173.

Wurde  in  einem  Strcafverfahren  von  dem  Beschädigten,  einem  Zeugen
oder  einem  Sachverständigen  meineidig  geschworen,  um  einen  Unschuldigen  in
Strafe  zu  bringen,  oder  einen  Schuldigen  in  eine  höhere  Strafe,  als  er  wirklich
  verdient  hat,  so  treten  folgende  Strafen  ein:

1)  bei  falschlicher  Anschuldigung  eines  mit  lebenslänglichem  Zuchthause  bedrohten
  Verbrechens  sechs  bis  zehen  Jahre  Zuchthaus;
        <pb n="255" />
        289

2)  bei  faͤlschlicher  Anschuldigung  eines  mit  zeitlichem  Zuchthause  bedrohten
Verbrechens  vier  bis  sechs  Jahre  Zuchthaus;

8)  bei  faͤlschlicher  Anschuldigung  geringerer  Verbrechen  Arbeitshaus  bis  zu
vier  Jahren.

Art.  174.

Wurde  in  den  Faͤllen  des  vorigen  Artikels  in  Folge  des  Meineides  eine
unverdiente  Strafe  erkannt  und  ganz  oder  theilweise  vollzogen,  so  ist  auf  erhöhte
  Strafe  zu  erkennen,  welche  in  dem  Falle  des  vorigen  Artikels  unter  Nr.  1
bis  zu  zwanzigjährigem  oder  lebenslänglichem,  in  dem  Falle  unter  Nr.  2  bis
zu  zwanzigjahrigem  Zuchthause  und  in  dem  Falle  unter  Nr.  3  bis  zu  Arbeitshaus
  oder  Zuchthaus  von  sechs  Jahren  steigen  kann.

Art.  175.

Wer,  nachdem  er  sich  eines  Meineides  schuldig  gemacht  hat,  aus  eigenem
Antriebe  und  ehe  noch  ein  Rechtsnachtheil  für  einen  Anderen  daraus  entstanden
ist,  seine  unwahren  Angaben  widerruft,  soll  nur  mit  Arbeitshausstrafe  bis  zu
sechs  Monaten  belegt  werden.

Art.  176.

Betheuerungen,  welche  von  einzelnen  Religions-Gesellschaften  an  der  Stelle
des  Eides  gebraucht  werden,  sind  rücksichtlich  der  Mitglieder  solcher  Gesellschaften
  bei  dem  Verbrechen  des  Meineides  einem  Eide  gleich  zu  achten.

Auch  eine  Versicherung  an  Eidesstatt  gilt  einem  Eide  gleich.

Leicht  sinniger  Eid.
Art.  177.

Wer  aus  Mangel  an  pflichtmäßiger  Besonnenheit,  Ueberlegung  oder  Nachforschung
  eine  falsche  eidliche  oder  derselben  gleichstehende  (Art.  176)  Angabe
vor  einer  öffentlichen  Behörde  macht,  soll  Gefängnißstrafe  bis  zu  einem  Jahre
verwirkt  haben.

Widerruft  er  die  falsche  Angabe  binnen  vier  und  zwanzig  Stunden,  so
wird  er  mit  aller  Strafe  verschont;  ein  späterer  Widerruf  unter  den  Voraussetungen
  des  Art.  175  begründet  Strafminderung,  so  daß  nur  auf  Gefängniß-=strafe
  bis  zu  sechs  Wochen  oder  verhältnißmäßige  Geldstrafe  erkannt  werden  kann.

34
        <pb n="256" />
        240

Eidesbruch.
Art.  178.

Wer  sich  vor  einer  öffentlichen  Behörde  zur  Vornahme  oder  Unterlassung
einer  bestimmten  Handlung  durch  Eid  oder  eine  gleichstehende  Versicherung  verpflichtet
  hat  und  der  Verpflichtung  vorsätzlich  nicht  nachkommt,  wird  mit  Gefängniß
  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.

Gleiche  Strafe  verwirkt  derjenige,  der  einen  gerichtlich  oder  außergerichtlich
  abgeschlossenen  Vertrag  mittelst  Eides  oder  einer  gleichstehenden  Versicherung
bekraftigt  und  den  Vertrag  wissentlich  bricht,  ohne  durch  dringende  adußere  Umstände
  dazu  veranlaßt  zu  seyn.

Bruch  des  ein  fachen  Handgelöbnisses.
Art.  179.
Wer  ein  in  dem  strafrechtlichen  Verfahren  nach  Art.  139  der  Strafprozeßordnung
  abgenommenes  einfaches  Handgelöbniß  bricht,  ist  mit  Gefangniß  zu
bestrafen.

Gotteslästerung.
Art.  180.
Wer  Gott  öffentlich  lästert,  mündlich  oder  durch  Verbreitung  von  Schriften,
  welche  Gotteslasterungen  enthalten,  soll  mit  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre
oder  mit  Arbeitshaus  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft  werden.

Oeffentliche  Herabsetzung  der  Religlon.
Art.  181.

Wer  die  Gegenstände  der  Verehrung  einer  im  Staate  befindlichen  Religions
  =  Gesellschaft,  oder  ihre  Lehren  und  Gebräuche  durch  Ausdrücke  der
Verspottung  oder  der  Verachtung  öffentlich  herabwürdigt,  es  geschehe  dieses
mündlich  oder  durch  Verbreitung  von  Schriften  oder  bildlichen  Darstellungen,
oder  durch  beschimpfende  Handlungen,  soll  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten
erleiden.

Störung  gottesdienstlicher  Handlungen.
Art.  182.

Die  Verhinderung  gottesdienstlicher  Versammlungen  oder  Verrichtungen
durch  Gewalt  oder  Drohungen  zieht  Gefängniß  von  zwei  Monaten  bis  zu  einem
        <pb n="257" />
        241

Jahre,  und  gegen  die  Anstifter  und  Anfuͤhrer  Arbeitshaus  bis  zu  zwei  Jahren
  nach  sich.

Art.  183.

Thaͤtliche  Mißhandlungen  eines  Geistlichen  waͤhrend  seiner  gottesdienstlichen
Amtsverrichtungen  werden  mit  Zuchthausstrafe  bis  zu  vier  Jahren  und  andere
Beleidigungen  waͤhrend  seiner  gottesdienstlichen  Verrichtungen  mit  Gefaͤngniß
oder  Arbeitshausstrafe  bis  zu  einem  Jahre  geahndet.

Art.  184.

Gewaltthätiges  Eindringen  in  eine  Kirche  oder  einen  anderen  gottesdienstlichen
  Versammlungsort  zur  Zeit  des  Gottesdienstes,  um  diesen  zu  stören,  ingleichen
  Gewaltthätigkeiten  an  Personen  oder  Sachen  in  einem  solchen  Versammlungsorte
  zur  Zeit  des  Gottesdienstes  und  zum  Zwecke  seiner  Störung,
werden  mit  Arbeitshaus  bis  zu  vier  Jahren  bestraft.

Andere  nicht  mit  Gewalt  verknüpfte  Störungen  der  Ruhe  und  Ordnung
gottesdienstlicher  Versammlungen  durch  ungebührliche  Handlungen  sind  mit  Gefängniß
  oder  Arbeitöhausstrafe  bis  zu  einem  Jahre  zu  büßen.

Neuntes  Kapitel.

Von  Verletzungen  der  Ehre.

Verläumdung.
Art.  185.

Wer  einem  Anderen  ein  Verbrechen,  oder  eine  Handlung,  welche  ihn  in
den  Augen  seiner  Mitbürger  herabzusetzen  und  seinen  guten  Ruf  zu  gefährden
geeignet  ist,  mit  dem  Bewußtseyn  der  Unwahrheit  des  Vorwurfes  in  der  Weise
beimißt,  daß  er  davon  dritten  Personen  Mittheilung  macht,  oder  die  ehrenkränkende
  Handlung  öffentlich  oder  heimlich  verbreitet,  gleichviel  ob  dieses  mündlich,
  oder  schriftlich,  oder  auf  irgend  eine  andere  Art  geschieht,  ist  mit  Gefängniß
  bis  zu  sechs  Monaten  oder,  insofern  die  Strafe  sechs  Wochen  Gefängniß
  nicht  übersteigt,  mit  verhältnißmaßiger  Geldstrafe  zu  belegen.

Betrifft  der  Vorwurf  ein  gesetzlich  mindestens  mit  Arbeitöhausstrafe  bedrohtes
  Verbrechen,  oder  treten  eine  oder  mehre  der  im  Art.  192  erwähnten
erschwerenden  Rücksichten  ein,  so  ist  Gefaängnißstrafe  oder  Arbeitshausstrafe  bis
zu  zwei  Jahren  zu  erkennen.

34*
        <pb n="258" />
        242

Art.  186.

Die  Mittheilung  einer  von  einer  anderen  Person  ausgegangenen  uͤbeln
Nachrede,  mit  Kenntniß  von  deren  Unwahrheit,  wird  nach  dem  vorigen  Artikel
  bestraft.

Hat  der  Mittheilende  keine  Kenntniß  von  der  Unwahrheit  der  übeln  Nachrede,
  so  wird  er  nach  Art.  189  bestraftz  es  sey  denn,  daß  nach  den  Umständen
  des  Falles  eine  ehrenkränkende  Absicht  bei  der  Mittheilung  ausgeschlossen  ist.

Art.  187.
Die  Erzählung  einer  wahren  Thatsache,  wenn  sie  auch  der  Ehre  eines
Anderen  Nachtheil  bringt,  ist  straflos;  vorbehältlich  der  Bestrafung  nach  Art.  189,
wenn  sie  in  einer  Weise  geschehen  ist,  die  an  sich  eine  Ehrenkränkung  enthält.

Falsche  Anzeige.
Art.  188.

Wer  gegen  jemand,  dessen  Unschuld  ihm  bekannt  ist,  ein  Verbrechen  oder
auf  ein  solches  hinweisende  Verdachtsgründe  bei  einer  Behörde  anzeigt,  um
eine  Untersuchung  gegen  denselben  zu  veranlassen,  ist  zu  bestrafen:

1)  bei  einem  Verbrechen,  welches  gesetzlich  mit  lebenslänglichem  Zuchthause
bedroht  ist,  mit  Arbeitshaus  oder  Zuchthaus  bis  zu  vier  Jahren;

2)  bei  Verbrechen,  welche  mit  zeitlichem  Zuchthause  bedroht  sind,  mit  Arbeitshaus
  bis  zu  zwei  Jahren;

3)  bei  anderen  Verbrechen  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  oder  mit
Arbeitshaus  bis  zu  einem  Jahre.

Belei  digung.
Art.  189.

Wer  sich  Handlungen  oder  Aeußerungen  erlaubt,  welche  die  Ehre  eines
Anderen  kränken  oder  nach  der  gemeinen  Meinung  Verachtung  gegen  denselben
ausdrücken,  gleichviel  ob  dieses  dem  Anderen  persoönlich  oder  dritten  Personen
gegenüber  geschieht,  ist  zu  bestrafen:

1)  wenn  die  ehrenkrankenden  Handlungen  in  Thätlichkeiten  bestehen,  mit
Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren,  oder  bei  einer  nicht  über  sechs  Wochen
ansteigenden  Gefängnißstrafe  mit  verhältnißmäßiger  Geldbuße;

2)  in  anderen  Fäallen  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten  oder  verhältnißmaßiger
  Geldstrafe.
        <pb n="259" />
        243

Mit  der  unter  Nr.  2  gedachten  Strafe  soll  auch  derjenige  belegt  werden,
welcher  wissentlich  falsche,  einem  Anderen  nachtheilige  Nachrichten  über  dessen
persönliche  Verhältnisse  verbreitet.

Art.  190.

Wird  einem  Anderen  ein  Verbrechen  oder  eine  seinen  guten  Ruf  gefährdende
  Handlung  persönlich  vorgehalten,  so  tritt  die  in  dem  vorigen  Artikel
unter  Nr.  2  geordnete  Strafe  ein,  ausgenommen  wenn  der  Vorhaltende  durch
seine  Stellung  zu  dem  Anderen  zu  dem  Vorhalte  berechtigt  war,  oder  nach
den  vorliegenden  Verhältnissen  eine  beleidigende  Absicht  nicht  angenommen  werden
  kann,  und  nicht  schon  Zeit,  Ort  und  Art  des  Vorhaltes  eine  Ehrenverletzung
  für  den  Anderen  enthält.

Namenlose  Verläumdungen  und  Beleidigungen.
Art.  191.

Werden  Verlaumdungen  oder  Beleidigungen  durch  Schrift,  Druck  oder
bildliche  Darstellung  veröffentlicht,  in  allgemeineren  Werken,  Zeitschriften,  oder
einzeln  durch  besondere  Schmähschriften  oder  Schandgemälde,  und  ihr  Urheber
hat  sich  gar  nicht  oder  nicht  mit  seinem  wahren  Namen,  oder  es  hat  sich  für
ihn  ein  Anderer  genannt:  so  soll  der  Urheber,  oder  dieser  Andere,  wegen  ausgezeichneter
  Verläumdung  oder  Beleidigung  mit  erhöhter  Strafe  belegt  werden,
indem  die  höchsten  Strafsätze  dieser  Verbrechen  für  diesen  Fall  verdoppelt
seyn  sollen.

Mit  gleicher  Strafe  sind  zu  belegen  die  verantwortlichen  Redakteure  von
Zeitschriften,  es  sey  denn,  daß  sie  den  Urheber  der  Verläumdung  oder  Beleidigung
  benennen  und  dieser  im  Inlande  vor  Gericht  gestellt  werden  kann.

Gemeinschaftliche  Bestimmungen  für  die  Verletzungen  der  Ehre.
Art.  192.

Die  Strafbarkeit  der  Verletzungen  der  Ehre  ist  nach  den  allgemeinen
Rücksichten,  welche  bei  Zumessung  der  Strafen  zu  nehmen  sind,  und  nach  folgenden
  besonderen  Rücksichten  zu  beurtheilen:

1)  nach  der  Stellung  des  Verletzten  in  öffentlichen  oder  bürgerlichen  Verhältnissen,
  insbesondere  insofern  ihm  die  Ehrenkränkung  während  seiner
Amtsverrichtungen  oder  im  Bezug  auf  solche  zugefügt  worden  ist;

2)  nach  den  Folgen,  die  für  des  Verletzten  Geschaftsbetrieb  oder  Fortkommen
  daraus  entstehen  können;
        <pb n="260" />
        244

3)  nach  dem  Verhaͤltnisse  des  Verletzten  zu  dem  Schuldigen,  insofern  dieser
dem  ersteren  besondere  Achtung  oder  Ehrerbietung  schuldig  ist;

4)  nach  der  Ausdehnung  der  Verlehung  auf  Mehre,  eine  ganze  Personenklasse,
  oder  auf  eine  politische  oder  religiöse  Gemeinde  oder  Genossenschaftz;


5)  nach  der  Beschaffenheit  der  Verletzung  selbst  in  Hinsicht  auf  Zeit  und
Ort,  wo  sie  zugefügt  worden  ist,  und  auf  die  ihr  gegebene  größere
oder  geringere  Oeffentlichkeit;

6)  nach  dem  Umstande,  ob  und  was  für  eine  Veranlassung  der  Verletzung
zu  Grunde  gelegen  hat.  Wird  eine  Ehrenverletzung  erwidert,  so  ist  die
Erwiderung  nicht  straflos,  gleichwohl  die  vorausgegangene  Verletzung
ein  Strafminderungsgrund  bei  der  nachfolgenden.

Art.  193.

Die  in  den  Art.  185,  186,  189,  190  und  191  gedachten  Verbrechen
sind  nur  auf  den  Antrag  dabei  betheiligter  Personen  zur  Untersuchung  und
Bestrafung  zu  ziehen.

Zu  einem  solchen  Antrage,  wenn  er  nicht  bereits  von  dem  unmittelbar
Betheiligten  gestellt  worden  ist,  sind  auch  berechtigt  bei  Ehrenverletzungen:

1)  gegen  Ehefrauen  die  Ehemanner,  gegen  Kinder  die  Väter  und  gegen
Mündel  die  Vormünder;

2)  gegen  öffentliche  Behörden  und  im  öffentlichen  Dienste  angestellte  Personen,
  gleichviel  ob  sie  mit  Rücksicht  auf  ihr  Dienstverhältniß  oder  sonst
verletzt  worden  sind,  die  amtlichen  Vorgesetzten;

3)  gegen  ganze  Personenklassen,  Gemeinden  und  Genossenschaften  jedes  Mitglied
  derselben;

4)  gegen  Verstorbene  die  Ehegatten,  die  Verwandten  und  Verschwägerten
in  gerader  Linie,  ingleichen  ohne  Rücksicht  auf  Verwandtschaft  die  Erben.

Sind  Mehre  durch  eine  und  dieselbe  Handlung  unmittelbar  oder  mittelbar
  beleidigt  worden,  so  soll  nur  ein  einmaliges  Strafverfahren  Statt  finden.
Ein  Betheiligter,  welcher  sich  demselben  nicht  angeschlossen  hat,  kann  jedoch
im  Falle  einer  Freisprechung  des  Beleidigers  ein  neues  Strafverfahren  dann
beantragen,  wenn  er  in  dem  vorigen  Verfahren  noch  nicht  gebrauchte  Beweismittel
  beizubringen  vermag.
        <pb n="261" />
        245

Art.  194.

Der  Verletzte  oder  sonst  Betheiligte  erhaͤlt  in  allen  Faͤllen  einer  Ehrenverletzung
  eine  auf  Kosten  des  Schuldigen  zu  fertigende  beglaubigte  Abschrift
des  Straferkenntnisses.  Bei  einer  oͤffentlichen  Ehrenverletzung  ist  die  erkannte
Strafe  auf  sein  Verlangen  durch  Anschlag  an  einem  geeigneten  Orte  oder  durch
den  Druck,  insbesondere  wenn  sie  in  einer  Zeitschrift  geschehen  ist,  in  derselben
Zeitschrift  auf  Kosten  des  Schuldigen  durch  den  Richter  oͤffentlich  bekannt  zu
machen  und  darauf  das  Erkenntniß  ausdruͤcklich  mit  zu  richten.

Andere  Arten  der  persoͤnlichen  Genugthuung  finden  nicht  Statt.

Zehentes  Kapitel.
Von  der  Selbsthülfe  und  dem  Zweikampfe.
Selbsthulfe.
Art.  195.

Wer  ein  wirkliches  oder  vermeintliches  Recht  mit  Uebergehung  der  richterlichen
  Huͤlfe  eigenmaͤchtig  in  einem  Falle  in  Vollzug  setzt,  wo  er  nach  gesetzlicher
  Vorschrift  richterliche  Huͤlfe  haͤtte  ansprechen  sollen,  wird  mit  Gefaͤngniß
  bis  zu  sechs  Wochen  oder  mit  verhältnißmäßiger  Geldbuße  bestraft.

Art.  196.

Wer  sein  wirkliches  oder  vermeintliches  Eigenthumsrecht,  oder  ein  anderes
  Recht  an  einer  beweglichen  Sache  dadurch  geltend  macht,  daß  er  diese
Sache  aus  dem  rechtsbegründeten  Besitze  eines  Anderen  eigenmächtig  wegnimmt,
ist  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten  zu  bestrafen.

Die  in  diesem  und  dem  vorigen  Artikel  erwähnten  Verbrechen  sind  nur
auf  Antrag  des  Betheiligten  zu  untersuchen  und  zu  bestrafen.

3weikampf.
Art.  197.
Die  Vollziehung  eines  Zweikampfes  mit  Waffen  nach  vorausgegangener
Herausforderung  wird  an  den  Kämpfenden  bestraft:
1)  mit  Gefangniß  von  fünf  Jahren  bis  zu  zwanzig  Jahren,  wenn  vorher  die
Fortsetzung  des  Kampfes  bis  zu  einer  Tödtung  verabredet  worden  war
und  eine  solche  erfolgt  istz
        <pb n="262" />
        246

2)  mit  Gefaͤngniß  von  drei  Jahren  bis  zu  sechs  Jahren,  wenn  außerdem
eine  Toͤdtung  erfolgt  ist;

3)  mit  Gefängniß  von  einem  Jahre  bis  zu  drei  Jahren,  wenn  eine  lebensgefahrliche
  oder  mit  bleibendem  Nachtheile  für  die  Gesundheit  verbundene
  Beschädigung  eingetreten  ist;

4)  mit  Gefängniß  von  zwei  Monaten  bis  zu  einem  Jahre,  wenn  eine  geringerc
  oder  gar  keine  Beschädigung  erfolgte.

Art.  198.

Wer  mit  vorsätzlicher  Verletzung  der  hergebrachten  oder  verabredeten  Regeln
  des  Zweikampfes  seinen  Gegner  tödtet  oder  verwundet,  ist  nicht  mit  den
in  dem  vorigen  Artikel  bestimmten  Strafen,  sondern  mit  den  Strafen  des
Mordes,  Todtschlages  oder  der  Körperverletzung  zu  belegen.

Art.  199.

Wer  als  Sekundant  oder  bestellter  Zeuge  dem  Zweikampfe  beigewohnt
hat,  ist  mit  Gefängnißstrafe  bis  zu  acht  Wochen  und,  wenn  die  im  Art.  197
unter  1  gedachte  Verabredung  Statt  gefunden  und  er  Kenntniß  davon  gehabt
hat,  mit  Gefängniß  von  drei  bis  zu  sechs  Monaten  zu  belegen;  es  sey  denn,
daß  er  in  dem  letzteren  Falle  die  wirkliche  Tödtung  durch  seine  Bemühungen
gehindert  hat,  welchen  Falles  er  mit  aller  Strafe  zu  verschonen  ist.

Aerztliche  Beistände  bei  dem  Zweikampfe  sind  straflos.

Art.  200.

Geben  die  Parteien  den  Zweikampf,  bevor  er  begonnen  hat,  aus  eigenem
Antriebe  oder  in  Folge  der  Vermittelung  der  Sekundanten  oder  anderer  Personen
  wieder  auf,  so  tritt  für  sie  und  alle  sonst  dabei  Betheiligte  Straflosigkeit
  ein.

Wird  die  Vollzichung  des  Zweikampfes  durch  Dazwischentreten  der  Obrigkeit
  oder  andere  adußere  Umstände  verhindert,  so  soll  die  stattgehabte  Herausforderung
  an  beiden  Parteien,  und  ebenso  eine  nicht  angenommene  Herausforderung
  an  dem  Herausforderer,  mit  Gefängnißstrafe  und  an  den  Sekundanten
und  bestellten  Zeugen  mit  Gefängniß  bis  zu  vierzehen  Tagen  geahndet  werden.

Art.  201.

Die  Anreitzung  Anderer  zum  Zweikampfe  mit  dritten  Personen  oder  zu
dessen  Fortsetzung  ist  mit  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre  zu  belegen.
        <pb n="263" />
        247

Wer  einem  Anderen  wegen  Unterlassung,  Ablehnung  oder  Anzeige  einer
Herausforderung,  oder  wegen  Beilegung  oder  Unterlassung  eines  Zweikampfes
Verachtung  bezeigt,  ist  mit  Gefaͤngniß  zu  bestrafen.

Elftes  Kapitel.

Von  Verletzungen  der  ebelichen  Treue.
Ehebruchd.
Art.  202.

Verletzt  eine  Person,  welche  in  einer  nach  den  bürgerlichen  Gesetzen  vollzogenen
  und  noch  nicht  für  getrennt  oder  nichtig  erklärten  Ehe  lebt,  die  eheliche
  Treue  durch  Ausübung  des  Beischlafes  mit  einer  unverehelichten  Person,
so  ist  der  Ehegatte  mit  Gefängniß  von  einem  Monate  bis  zu  zwei  Monaten
und  die  unverehelichte  Person  mit  Gefängniß  bis  zu  einem  Monate  anzusehen.

Eine  Scheidung  von  Tisch  und  Bett  gilt  einer  Trennung  der  Ehe  gleich,
wenn  das  bürgerliche  Recht  die  anderweite  Verehelichung  der  geschiedenen  Ehegatten
  zuläßt.

Art.  203.
Bricht  ein  Ehegatte  die  Ehe  durch  Ausübung  des  Beischlafes  mit  einer
anderen,  gleichfalls  verehelichten  Person,  so  tritt  wegen  doppelten  Ehebruches
gegen  jeden  Theil  eine  zwei=  bis  drei-monatliche  Gefängnißstrafe  ein.

Art.  204.

Ist  der  bei  dem  Ehebruche  schuldige  Ehegatte  von  Tisch  und  Bett  geschieden,
  ohne  daß  diese  Scheidung  einer  Trennung  der  Ehe  gleich  gilt,  oder
ist  er  von  seinem  Ehegatten  verlassen,  so  ist  die  von  ihm  verwirkte  Strafe
des  Ehebruches  auf  die  Hälfte  herabzusetzen,  wobei  unter  die  in  den  beiden
vorigen  Artikeln  geordneten  niedrigsten  Strafgrenzen  herabgegangen  werden  kann.

Art.  205.
Der  Ehebruch  gilt  als  vollendet,  sobald  die  körperliche  Vereinigung  erfolgt
  ist.
Art.  206.
Der  Ehebruch  ist  nur  auf  Antrag  des  einen  oder  der  mehren  dabei  betheiligten
  unschuldigen  Ehegatten  zu  bestrafen,  und  der  gegen  den  einen  ehe-35
        <pb n="264" />
        248

brecherischen  Theil  gestellte  Antrag  zieht  von  selbst  auch  die  Untersuchung  gegen
den  Mitschuldigen  und  dessen  Bestrafung  nach  sich.

Das  Recht  zur  Stellung  des  Antrages  faͤllt  weg,  wenn  der  unschuldige
Ehegatte  in  den  Ehebruch  eingewilligt  oder  zu  demselben  verleitet  hat,  ingleichen
  wenn  er,  nachdem  er  von  demselben  Kenntniß  erlangt  hat,  denselben  ausdrücklich
  oder  stillschweigend  verziehen  hat.  Die  freiwillige  Vollziehung  des
Beischlafes  gilt,  unter  der  Voraussetzung  der  erlangten  Kenntniß,  als  stillschweigende
  Verzeihung.  Eine  nach  bereits  gestelltem  Antrage  geschehene  Verzeihung
hat  die  Einstellung  der  bereits  begonnenen  Untersuchung  zur  Folge,  so  lange
nicht  ein  Straferkenntniß  bereits  gesprochen  ist.

Bösliche  Verlassung  eines  Ehegatten.
Art.  207.

Wer  seinen  Ehegatten  wider  dessen  Willen  und  in  der  Absicht  eigenmaͤchtig
  verläßt,  um  die  Ehe  mit  demselben  nicht  fortzusetzen,  und  entweder  seinen
Aufenthaltsort  verheimlicht  oder  sich  in  das  Ausland  begiebt,  ist  auf  Antrag
des  verlassenen  Ehegatten  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Monaten  zu  bestrafen.

Art.  208.

Verläßt  ein  Ehemann  seine  Frau  unter  den  im  vorigen  Artikel  gedachten
Voraussetzungen  und  wird  sie  dadurch  in  einen  mittellosen  oder  hülfslosen  Zustand
  versetzt,  so  kann  die  Strafe  bis  zu  sechs  Monaten  Gefängniß  gesteigert
werden.

Doppelehe.
Art.  209.

Ein  Ehegatte,  welcher  in  einer,  nach  den  bürgerlichen  Gesetzen  vollzogenen
  und  noch  nicht  für  getrennt  oder  nichtig  erklärten  Ehe  lebt  und  sich  anderweit
  verehelicht,  wird  mit  ein=  bis  zwei-jähriger  Zuchthausstrafe  und  der
sich  mit  ihm  verehelichende  Theil,  wenn  er  nicht  ebenfalls  bereits  in  einer  Ehe
steht,  mit  drei=  bis  sechs-monatlichem  Gefängnisse  belegt.

Bei  einer  Scheidung  von  Tisch  und  Bett  gilt  die  Ehe  für  getrennt,  wenn  das
bürgerliche  Recht  die  anderweite  Verehelichung  der  geschiedenen  Ehegatten  verstattet.

Art.  210.

Leben  beide  Theile,  welche  sich  der  Doppelehe  schuldig  machen,  in  ehelichen
Verbindungen,  so  haben  beide  zwei=  bis  drei-jahrige  Zuchthausstrafe  verwirkt.
        <pb n="265" />
        249

Art.  211.
Ein  Ehemann,  welcher  eine  Frauensperson  unter  dem  Vorgeben,  daß  er

unverheirathet  sey,  zu  einer  ehelichen  Verbindung  mit  sich  verleitet,  verwirkt
drei=  bis  vier-jährige  Zuchthausstrafe.

Art.  212.

Die  in  den  Art.  209  und  211  geordneten  Strafen  sollen  für  den  schuldigen
  Ehegatten  auf  sechmonatliches  bis  zweij#ahriges  Gefängniß  und  für  die  mitschuldige
  Person  auf  ein=  bis  zwei=  monatliches  Gefängniß,  ingleichen  die  in  dem
Art.  210  bestimmte  Strafe  auf  Zuchthaus  bis  zu  zwei  Jahren  herabgesetzt
seyn,  wenn:  ·

1)  die  erste  Ehe  als  nichtig  anzusehen  ist,  oder

2)  bei  dieser  Ehe  eine  Scheidung  von  Tisch  und  Bett  bestand,  welche  nicht
schon  einer  Trennung  der  Ehe  gleich  zu  achten  war,  oder

3)  der  andere  Ehegatte  bei  der  ersten  Ehe  abwesend  und  es  wahrscheinlich
war,  daß  er  nicht  mehr  am  Leben  sey,  oder

4)  bei  der  zweiten  Ehe  keine  eheliche  Beiwohnung  erfolgt  ist.

Zwölftes  Kapitel.
Von  dem  Diebstable  und  der  Veruntreuung.
Diebstahl  überhaupt.
Art.  2183.

Des  Diebstahles  macht  sich  schuldig,  wer  eine  fremde  bewegliche  Sache
ohne  Einwilligung  des  Eigenthümers  und,  wenn  die  Sache  im  Besitze  eines
Dritten  ist,  zugleich  ohne  Einwilligung  dieses  Dritten,  aus  dem  Besitze  des
Eigenthümers  oder  des  dritten  Inhabers  mit  der  Absicht  an  sich  nimmt,  sich
dieselbe  zuzueignen  und  dadurch  sich  oder  einem  Anderen  einen  unrechtmäßigen
Gewinn  zu  verschaffen.

Art.  214.

Wird  der  Diebstahl  an  einer  Sache  begangen,  woran  dem  Diebe  ein  Miteigenthum
  oder  ein  Miterbrecht  zusteht,  so  wird  nur  derjenige  Theil  der  Sache
als  Gegenstand  des  Diebstahles  betrachtet,  welcher  nach  Abzug  des  dem  Diebe
zustehenden  Theiles  übrig  bleibt.

35.
        <pb n="266" />
        250

Art.  215.

Der  Diebstahl  ist  vollendet,  sobald  der  Dieb  die  Sache  an  sich  genommen
  hat,  auch  wenn  er  dieselbe  noch  nicht  in  Sicherheit  gebracht  hat.

Einfacher  Diebstahl.
Art.  216.
Sofern  nicht  die  besonderen  Vorschriften  in  Art.  218  f.  zur  Anwendung
kommen,  ist  der  Diebstahl  zu  bestrafen:

1)  bei  einem  Betrage  des  Gestohlenen  von  fünf  Thalern  oder  weniger  mit
Gefängniß  bis  zu  sechs  Wochen;

2)  bei  einem  Betrage  über  fünf  Thaler,  aber  nicht  über  zehen  Thaler,  mit
Gefängniß  über  vierzehen  Tage,  oder  mit  Arbeitshaus  bis  zu  drei  Monaten;


3)  bei  einem  Betrage  über  zehen  Thaler,  aber  nicht  über  funfzig  Thaler,
mit  Arbeitshaus  bis  zu  zwei  Jahren;

4)  bei  einem  Betrage  über  funfzig  Thaler  mit  Arbeitshaus  von  einem  Jahre
bis  zu  sechs  Jahren.

Art.  217.

Als  ein  besonderer  Erschwerungsgrund  innerhalb  der  Grenzen  des  gesetzlichen
Strafmaßes  ist  es  zu  betrachten,  wenn  der  Diebstahl  an  Gegenständen  begangen
  wird,  welche  ohne  besondere  Verwahrung  der  öffentlichen  Sicherheit  anvertraut
  zu  werden  pflegen,  insbesondere  an  Vieh  auf  der  Weide,  im  Pferch
oder  im  Triebe,  an  Bienenstöcken,  an  landwirthschaftlichen  Geräthschaften  im
Freien,  an  Hof-,  Garten=  oder  anderen  Befriedigungen,  an  Feld=  oder  Garten-Früchten,
  ingleichen  an  Holz  im  Freien,  an  Frucht=  oder  Zier-Bäumen,
an  gewonnenen  Bergbau-Produkten  und  Fossilien  und  an  Bleichstücken.

Der  Richter  ist  in  diesen  Fällen  ermächtigt,  den  Freiheitsstrafen  eine
Schärfung  (Art.  12)  beizufügen.

Ausgezeichnete  Diebsthle.
Art.  218.

Die  in  dem  Art.  216  bestimmten  höchsten  Strafsätze  sollen  um  die  Hälfte
erhöht  seyn,  wenn  der  Diebstahl  in  einem  Gebäude  verübt  wird,  welches  zum
gortesdienstlichen  Gebrauche  bestimmt  ist.
        <pb n="267" />
        251

Werden  dem  Gottesdienste  gewidmete  Sachen  aus  einem  solchen  Gebaͤude
oder  von  ihrem  gewöhnlichen  Aufbewahrungsorte  außerhalb  solcher  Gebäude  entwendet,
  so  ist  Arbeitshausstrafe  bis  Zuchthausstrafe  von  sechs  Jahren  zu  erkennen.


Art.  219.

Bei  Diebstahlen  aus  Leichenhäusern,  Grabern  und  Grabstätten  gilt  die
in  dem  ersten  Satze  des  vorigen  Artikels  enthaltene  Bestimmung.

Die  Entwendung  von  teichen  oder  einzelnen  Theilen  derselben  aus  Sterbehäusern,
  Leichenhäusern,  Gräbern  oder  Grabstätten  ist  mit  Gefängniß  bis  zu
Arbeitshaus  von  sechs  Monaten  und,  wenn  der  Thater  ein  Todtengräber  oder
ein  anderer  Aufseher  an  dem  Begräbnißorte  ist,  mit  Arbeitshaus  bis  zu  einem
Jahre  zu  bestrafen.

Art.  220.

Wird  der  Diebstahl  zur  Zeit  einer  dringenden,  die  Verwahrung  des  Eigenthumes
  erschwerenden  Gefahr  begangen,  so  sollen  die  in  dem  Art.  216  unter
  Nr.  1,  2,  3  aufgestellten  höchsten  Strafsätze  verdoppelt  seyn,  und  in  dem
Falle  unter  Nr.  4  soll  auf  Arbeitöhaus  nicht  unter  einem  Jahre  oder  Zuchthaus
  bis  zu  sechs  Jahren  erkannt  werden.

Art.  221.

Der  Diebstahl  wird  bei  einem  Betrage  des  Gestohlenen  von  zehen  Thalern
  oder  weniger  mit  Arbeitshaus  bis  zu  einem  Jahre,  bei  einem  Betrage
über  zehen  Thaler,  aber  nicht  über  funfzig  Thaler,  mit  Arbeitshaus  von  sechs
Monaten  bis  Zuchthaus  von  zwei  Jahren  und  bei  einem  Betrage  über  funfzig
  Thaler  mit  Zuchthaus  von  einem  Jahre  bis  zu  sechs  Jahren  bestraft,  wenn
der  Dieb,  um  zu  stehlen:

1)  verschlossene  Gebaude,  Zimmer  oder  andere  verschlossene  Raumlichkeiten,
verschlossene  Behältnisse  zur  Aufbewahrung  beweglicher  Sachen,  auch  verschlossene
  zu  Gebäuden  gehörige  Hofräume,  unter  Anwendung  von  Gewalt
  geöffnet,  erbrochen  oder  durchbrochen  hat;

2)  zur  Eröffnung  von  Schlössern  nachgemachte  Schlüssel,  Dieteriche,  Sperrhaken
  oder  sonstige  Werkzeuge  gebraucht  hat;

3)  in  Gebäude  oder  dazu  gehörige  umschlossene  Hofraume  zur  Nachtzeit
(Art.  152)  eingestiegen  ist;
        <pb n="268" />
        252

4)  wenn  der  Dieb,  um  zur  Nachtzeit  zu  stehlen,  sich  vor  Eintritt  der  Rachtzeit
  in  bewohnte  Gebaͤude  oder  andere  bewohnte  Raͤume,  oder  in  den
zu  bewohnten  Gebaͤuden  gehoͤrigen  umschlossenen  Hofraum  eingeschlichen
hat,  oder  heimlich  darin  geblieben  ist.

Art.  222.

Diebstaͤhle  auf  einer  Messe  oder  einem  Markte,  die  Wochenmaͤrkte  eingeschlossen,
  an  oͤffentlich  zum  Verkaufe  ausgesetzten  Sachen  sollen,  wenn  an  dem
Diebe  mehr  als  zwei  solcher  Diebstahle  zu  bestrafen  sind,  oder  wenn  er  bereits
  wegen  eines  solchen  Diebstahles  früher  bestraft  worden,  mit  Arbeitshaus
bestraft  werdenz  bei  einem  Betrage  des  Gestohlenen  unter  zehen  Thalern  mit
Arbeitshaus  bis  zu  vier  Monaten  und  bei  einem  höheren  Betrage  nach  Art.  216.

Der  Richter  ist  auch  ermächtigt,  eine  Schärfung  (Art.  12)  beizufügen.

Art.  223.

Taschendiebstähle  und  im  Gedränge  einer  versammelten  Menschenmenge  verübte
  Diebstahle  sind  nach  Art.  216,  jedoch  in  dem  daselbst  unter  Nr.  2  gedachten
  Falle  nur  mit  Arbeitshaus  zu  bestrafen.  Die  wegen  solcher  Diebstähle
verwirkte  Strafe  soll  geschärft  werden  (Art.  12).

Art.  224.

Diebstähle,  welche  in  Folge  einer  Verabredung  mehrer  Personen  zu  gemeinschaftlicher
  gewerbsmäßiger  Verübung  von  Diebstählen  ausgeführt  worden
sind,  sollen  mindestens  mit  drei  Monaten  Arbeitshaus  geahndet  werden  und
die  fragliche  Verabredung  bei  höher  ansteigenden  Strafen  als  Straferhöhungsgrund
  innerhalb  des  gesetzlichen  Strafmaßes  gelten.

Art.  225.

Wenn  ein  auf  der  That  betroffener  Dieb  sich  seiner  Festnehmung  mit
Gewalt  oder  lebensgefährlichen  Drohungen  widersetzt,  so  ist,  wo  außerdem  auf
Gefängnißstrafe  zu  erkennen  wäre,  auf  Arbeitshaus  bis  zu  drei  Monaten,  wo
außerdem  Arbeitshaus  unter  einem  Jahre  zu  erkennen  wäre,  auf  Arbeitshaus
in  verdoppelter  Dauer,  und  wo  Arbeitshaus  von  einem  Jahre  oder  darüber
na  erkennen  wäre,  auf  Zuchthaus  von  gleicher  Dauer  wie  das  Arbeitshaus  zu
erkennen.

Geht  die  That  in  ein  schwereres  Verbrechen  über,  so  sind  die  Strafen
für  dieses  Verbrechen  verwirkt.
        <pb n="269" />
        258

Art.  226.

War  ein  Dieb  bei  Ausfuͤhrung  des  Diebstahles  mit  Waffen  versehen,  um
sich  damit  nöthigen  Falles  seiner  Festnehmung  zu  widersetzen,  so  tritt  Zuchthausstrafe
  bis  zu  acht  Jahren  und,  wenn  er  von  den  Waffen  gegen  diejenigen
  Gebrauch  gemacht  hat,  welche  ihn  festnehmen  wollten,  Zuchthausstrafe  von
zwei  bis  zu  zehen  Jahren  ein;  vorbehältlich  seiner  höheren  Bestrafung,  wenn
seine  That  in  ein  schwereres  Verbrechen  übergeht.

Art.  227.

Ist  ein  Dieb  bereits  einmal  wegen  Diebstahles  und  ein  zweitesmal  mit
erhöhter  Strafe  wegen  Diebstahles  im  Rückfalle  bestraft  worden  und  auf  das
Neue  rückfällig,  so  treten  bei  diesem  zweiten  oder  einem  weiteren  Rückfalle  nicht
nur  die  Art.  46  geordneten  Folgen  des  Rückfalles  ein,  sondern  der  Richter  ist
auch  ermächtigt,  die  hiernach  zu  erkennende  höhere  Strafe,  mit  oder  ohne
Schärfung  (Art.  12),  in  die  nächstfolgende  höhere  Strafart  zu  verwandeln,
ohne  daß  jedoch  die  Dauer  der  Strafzeit  dadurch  eine  Aenderung  erleiden  soll,
und  vorausgesetzt,  daß  die  Strafzeit  nicht  unter  das  im  Art.  10  bestimmte  geringste
  Maß  der  höheren  Strafarten  herabgeht.

Kann  bei  einem  im  zweiten  oder  weiteren  Rückfalle  begriffenen  Diebe  in
Folge  der  Mehrheit  der  schon  bestraften  oder  noch  zu  bestrafenden  Diebstahle
angenommen  werden,  daß  ihm  das  Stehlen  zur  unbezwinglichen  Gewohnheit
geworden  ist:  so  ist  der  Richter  befugt,  auf  zeitliche  Zuchthausstrafe  bis  zu
zwanzig  Jahren  oder  auch  auf  lebenslängliches  Zuchthaus  zu  erkennen.

Forstdiebstähle.
Art.  228.
Ueber  Forstdiebstähle  entscheiden  die  darüber  vorhandenen  besonderen  Gesetze
  und,  soweit  solche  keine  abweichenden  Bestimmungen  enthalten,  die  Vorschriften
  dieses  Gesetzbuches  über  den  Diebstahl  überhaupt.

Verwandten=  und  Haus-Diebstahl.
Art.  229.

Diebstähle  unter  Ehegatten,  Verwandten  und  Verschwägerten  in  aufsteigender
  oder  absteigender  Minie,  Verwandten  und  Verschwaägerten  in  der  Seitenlinie  bis
zum  vierten  Grade,  Adoptiv=  und  Pflege-Aeltern  und  deren  Kindern  sind  mit  Ausnahme
  des  im  Art.  226  angegebenen  Falles  nur  auf  Antrag  des  beschädigten
        <pb n="270" />
        254

Theiles  in  Untersuchung  zu  ziehen  und  dann  mit  Gefangniß  oder  Arbeitehaus
bis  zu  einem  Jahre  zu  bestrafen.

Einfache  Diebstähle  unter  fünf  Thalern  (Art.  216,  Nr.  1)  sollen  nur
auf  Antrag  des  Bestohlenen  bestraft  werden,  wenn  der  Dieb  als  Kommis,
Gehülfe,  Geselle,  Lehrling,  Fabrik-Arbeiter,  Dienstbote  oder  unter  ähnlichen
Verhältnissen  in  Kost  und  Lohn  des  Bestohlenen  steht,  oder  wenn  der  Dieb
und  der  Bestohlene  unter  den  gedachten  Verhältnissen  in  derselben  häuslichen
Gemeinschaft  leben.

Entwendung  von  Lebensmitteln.
Art.  280.

Diebstahl  an  Eß-  und  Trink-Waaren,  verbunden  mit  deren  unmittelbarem
Genusse,  wird  nur  auf  Antrag  des  Beschädigten  mit  den  im  vorigen  Artikel
bei  dem  Verwandtendiebstahle  bestimmten  Strafen  geahndet;  ausgenommen  wenn
die  Erschwerungsgründe  in  den  Art.  225  und  226  vorliegen.

Diebsheblere  i.
Art.  231.

Wer  wissentlich  Dieben  oder  Räubern  Auflage  bei  sich  verstattet,  oder
aus  dem  Vertriebe  gestohlener  oder  geraubter  Sachen  ein  Gewerbe  macht,  wird
mit  Arbeitshausstrafe  bis  zu  sechsjaähriger  Zuchthausstrafe  belegt.

Veruntreunun  g.
Art.  232.

Wer  wissentlich  eine  fremde  bewegliche  Sache,  die  er  im  Besitze  oder
Gewahrsam  hat,  widerrechtlich  und  in  gewinnsüchtiger  Absicht  sich  aneignet,
insbesondere  dieselbe  veraußert,  verbraucht  oder  dieselbe  verpfändet,  oder  gegen
den  zu  ihrer  Zurückforderung  Berechtigten  deren  Besitz  abläugnet  oder  verheimlicht,
  ist  nach  Verhältniß  des  Werthes  der  Sache  mit  den  Strafen  des  einfachen
  Diebstahles  zu  belegen  (Art.  216).

Auf  gleiche  Weise  wird  auch  derjenige  bestraft,  der  sich  einen  gefundenen
Schat,  soweit  dieser  einem  Anderen  gehört,  in  gewinnsüchtiger  Absicht  aneignet.

Art.  235.

Staatsdiener,  Gemeindebeamte,  Advokaten,  Notare,  Vormünder  und  überhaupt
  alle  Personen,  welche  sich  der  in  dem  vorigen  Artikel  mit  Strafe  bedrohten
  Handlungen  in  Bezug  auf  Geschäfte  schuldig  machen,  in  Ansehung  deren
        <pb n="271" />
        255

sie  von  einer  öffentlichen  Behörde  im  Allgemeinen  oder  besonders,  mit  oder
ohne  Eid  verpflichtet  worden  sind,  haben  nach  Verhältniß  des  Gegenstandes
des  Verbrechens  die  in  dem  Art.  221  bestimmten  Strafen  verwirkt.

Art.  234.

Veruntreuungen  unter  den  Art.  229  und  230  erwähnten  Verhaltnissen
sind  nach  den  daselbst  ersichtlichen  Bestimmungen  zu  bestrafen.
Vorenthaltung  des  Gefundenen.
Art.  235.
Der  Finder  einer  fremden  Sache  wird:

1)  mit  der  Halfte  der  auf  den  einfachen  Diebstahl  gesetzten  Strafen  belegt,
wenn  er  gegen  denjenigen,  der  sie  verloren  hat,  oder  gegen  deren  Eigenthümer
  den  Besitz  derselben  abläugnet,  verheimlicht,  oder  eine  ihm  bekannt
  gewordene  öffentliche  Aufforderung  zur  Zurückgabe  unbefolgt  läßt,
oder  wenn  er  dieselbe  sich  in  gewinnsüchtiger  Absicht  aneignet,  nachdem
ihm  derjenige,  der  sie  verloren  hat,  oder  deren  Eigenthümer  auf  irgend
eine  Weise  bekannt  geworden  ist;
mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Wochen  oder,  dafern  dieses  nicht  über  drei
Wochen  ansteigt,  mit  verhältnißmäßiger  Geldbuße,  wenn  die  Sache  über
einen  Thaler  werth  ist,  und  er  u)  entweder  sich  dieselbe  angeeignet  hat,
ohne  daß  ihm  derjenige,  der  sie  verloren  hat,  oder  deren  Eigenthümer
bekannt  geworden  ist,  oder  b)  den  Fund  nicht  binnen  dreißig  Tagen  von
Zeit  der  Auffindung  an  bei  der  Obrigkeit  angezeigt  oder  in  einem  geeigneten
  öffentlichen  Blatte  bekannt  gemacht  hat.

Dreizehentes  Kapitel.
Von  betrügerischen  Handlungen  und  Fälschungen.
Einfacher  Betrug.
Art.  236.

Wer  den  Irrthum  eines  Anderen  rechtswidrig  veranlaßt  oder  benutzt,  um
demselben  einen  Vermögensnachtheil  zuzufügen,  und  diesen  Zweck  erreicht,  soll
wegen  Betruges  nach  Maßgabe  der  Größe  des  verursachten  Nachtheiles  mit
den  Strafen  des  einfachen  Diebstahles  bestraft  werden.

Es  ist  dabei  einerlei,  ob  der  Verbrecher  zugleich  sich  oder  einem  Anderen
einen  Vortheil  verschaffen  wollte,  oder  ob  dieses  nicht  der  Fall  war.  Doch

a6

2

—
        <pb n="272" />
        256

kann  der  Richter  in  dem  letzteren  Falle  an  der  Stelle  von  Gefaͤngniß  auf
verhaͤltnißmaͤßige  Geldbuße  erkennen.

Art.  237.

Bei  betrügerischen  Handlungen  unter  den  in  Art.  229  und  230  angegebenen
  Verhältnissen  tritt  Bestrafung  nur  auf  Antrag  des  Betheiligten  mit  der
in  diesen  Artikeln  bestimmten  Strafe  ein.

Art.  238.

Es  wird  nicht  als  Betrug  bestraft,  wenn  der  Irrthum  des  Anderen  auf
seiner  eigenen  Nachlässigkeit  oder  Unvorsichtigkeit  beruht  und  der  den  Irrthum
Benutzende  sich  rücksichtlich  desselben  nur  unthatig  verhalten  hat.

Ebenso  tritt  keine  Bestrafung  wegen  Betruges  ein,  wenn  durch  bloße  allgemeine
  Anpreisungen  oder  Urtheile  ein  Irrthum  bei  dem  Anderen  veranlaßt  wird.

Bei  Eingehung  von  Vertragen  soll  überhaupt  der  Betrug  nur  dann  bestraft
  werden,  falls  der  Irrthum  des  Anderen  sich  auf  Verhältnisse  bezieht,  bei
welchen  den  Umständen  nach  anzunehmen  ist,  daß  der  Andere  den  Vertrag  gar
nicht  oder  anders  abgeschlossen  haben  würde,  wenn  er  die  Verhältnisse  in  ihrer
wahren  Lage  gekannt  hatte.

Auch  soll  der  Betrug  bei  Eingehung  von  Vertragen  nur  auf  Antrag  des
Betheiligten  untersucht  und  bestraft  werden.

Art.  239.

Wer  mit  einem  Minderjährigen  oder  einer  sonst  unter  Vormundschaft
stehenden  Person,  unter  Benutzung  deren  Schwache,  Leichtsinn  oder  Leidenschaft,
und  ohne  Einwilligung  des  Vaters  oder  Vormundes,  vorsätzlich  ein  die  erstere
benachtheiligendes  Geschaft  eingeht,  soll  auch  in  Ermangelung  der  übrigen  Erfordernisse
  des  Betruges  auf  Antrag  des  Vaters  oder  Vormundes  mit  Gefaͤngniß
  bestraft  werden.

Ausgezeichneter  Betrug.
Art.  240.

Dient  die  Religion,  eine  religiöse  Handlung  oder  eine  Sache,  welche  bei
dem  Gottesdienste  gebraucht  wird,  in  dieser  Eigenschaft  als  Mittel  zur  Aukfübrung
  eines  Betruges,  so  ist  auf  Arbeitshaus  oder  Zuchthaus  bis  zu  sechs
Jahren  zu  erkennen.
        <pb n="273" />
        257

Art.  241.

Mißbraucht  eine  oͤffentlich  angestellte  Person  ihre  Amtsverbaͤltnisse  zum
Zwecke  eines  Betruges,  so  ist  der  Richter  ermächtigt,  die  verwirkte  Strafe
umter  Beibehaltung  ihrer  Zeitdauer  in  die  zunächst  folgende  höhere  Strafart
zu  verwandeln,  oder  statt  dessen  die  verwirkte  Strafe  in  ihrer  Zeitdauer  um
die  Hälfte  zu  erhöhen.

Wird  von  einer  nicht  öffentlich  angestellten  Person  oder  auch  von  einer
angestellten  Person  ein  Betrug  durch  Annahme  falscher  Amtstitel  oder  Vorspiegelung
  einer  nicht  bestehenden  amtlichen  Stellung  ausgeführt,  so  gilt  dieses  als
Grund  zur  Erhöhung  der  Strafe  innerhalb  des  gesetzlichen  Strafmaßes.

Leichtsinniger  und  muthwilliger  Bankerott.
Art.  242.  "

Ein  Schuldner,  der  sich  durch  uͤbermaͤßigen  Aufwand,  Vernachlaͤssigung
seines  Nahrungsbetriebes,  unordentlichen  Haushalt,  oder  mit  seinem  Vermoͤgen
nicht  im  Verhaͤltnisse  stehende  Unternehmungen  außer  Stand  gesetzt  hat,  seine
Gläubiger  befriedigen  zu  können,  und  gegen  welchen  gerichtlicher  Konkurs  eröffnet
  worden  ist,  hat  Gefängnißstrafe  bis  zu  sechs  Monaten  verwirkt.

Art.  243.

Hat  ein  zahlungsunfahiger  und  in  gerichtlichen  Konkurs  verfallener  Kaufmann,
  Banquier,  Geldwechsler,  Fabrikant,  oder  wer  sonst  gewerbsmäßig  Handelsgeschafte
  treibt:

1)  in  den  letzten  zwei  Jahren  vor  Einstellung  seiner  Geschäfte  wegen  Zahlungsunfäahigkeit
  eine  Bilanz  nicht  aufgenommen,  oder

2)  die  zu  seinem  Geschäfte  nach  Gesetz  oder  Handelssitte  erforderlichen  Bücher
  gar  nicht  oder  in  solcher  Unordnung  geführt,  daß  sein  Vermögensund
  Schulden-Zustand  daraus  nicht  ersehen  werden  kann,  oder

3)  zu  einer  Zeit,  wo  ihm  seine  Zahlungsunfäahigkeit  bekannt  war,  annoch
Darlehen  oder  Waaren  auf  Kredit  aufgenommen,  oder  andere  Schuldverbindlichkeiten
  eingegangen,  ohne  seine  Glaubiger  bei  diesen  Geschaften
von  seinem  Vermögensverfalle  in  Kenntniß  zu  setzen,  oder

4)  ist  seine  Zahlungsunfähigkeit  von  der  Art,  daß  er,  nach  Abzug  der  bevorzugten
  Schulden,  seinen  nicht  bevorzugten  Glaubigern  nicht  einmal
funfzig  für  Einhundert  zu  bezahlen  vermag,  auch  nicht  beibringen  kann,

20  *
        <pb n="274" />
        258

daß  er  durch  plötzliche  und  unvorgesehene  Unglücksfälle  soweit  zahlungsunfähig
  geworden  sey,
so  hat  er  achtwöchentliche  bis  einjährige  Gefängnißstrafe  verwirkt.

Betrügerische  Handlungen  bei  dem  Bankerotte.
Art.  244.
Ein  Zahlungsunfdhiger,  welcher  seine  Zahlungsunfähigkeit  kennt  und  bereits
  von  Gläubigern  gerichtlich  in  Anspruch  genommen,  oder  gegen  den  bereits

gerichtlicher  Konkurs  eröffnet  ist,  wird  mit  Arbeitshaus  bis  Zuchthaus  von  sechs
Jahren  bestraft,  wenn  er

1)  Vermögensstücke  verheimlicht,  verbirgt,  Anderen  in  Verwahrung  gibt
oder  sonst  entfernt,  um  sie  seinen  Glaubigern  zu  entziehen,  zu  gleichem
Zwecke  Gelder  unter  fremden  Namen  belegt,  oder  unter  fremden  Namen
Einkäufe  macht,  heimlich  Zahlungen  annimmt,  oder

2)  einzelne  Glaubiger  widerrechtlich  begünstigt,  Schenkungen  macht,  Aktiv-Forderungen
  erläßt,  nicht  wirklich  vorhandene  Forderungen  bezahlt,  Vermögensstücke
  unter  dem  Werthe  verschleudert,  oder

3)  um  Gldubiger  zu  benachtheiligen,  bei  Angabe  seines  Vermögenszustandes
Aktiv-Forderungen  oder  Schulden  erdichtet  oder  verschweigt,  oder  zu
gleichem  Zwecke  Ausgaben,  Verluste  und  Unglücksfälle  erdichtet.

Art.  245.

Wenn  ein  Kaufmann,  Banquier,  Geldwechsler,  Fabrikant,  oder  wer  sonst
gewerbsmäßig  Handelsgeschafte  treibt,  unter  der  im  Eingange  des  vorigen
Artikels  gedachten  Voraussetzung,  ihm  anvertraute  Waaren,  Gelder  oder  Papiere
  für  sich  verwendet,  oder  seine  Handelsbücher  oder  andere  bei  der  Regulirung
  seines  Geschäftes  wesentliche  Papiere  verheimlicht,  vernichtet  oder
verfälscht,  oder  ohne  Handelsbücher  zu  hinterlassen,  oder  mit  Hinterlassung
verwirrter  Handelsbücher  austritt  oder  seinen  Aufenthalt  verbirgt:  so  soll  er
mit  Arbeitshaus  von  einem  Jahre  bis  Zuchthaus  von  sechs  Jahren  bestraft
werden.

Dieselbe  Strafe  trifft  ihn,  wenn  er  sich  in  der  Absicht,  seine  Glaubiger
durch  einen  Accord  zu  verkürzen,  falschlich  für  zahlungsunfahig  ausgegeben  hat.
Jedoch  soll  in  diesem  Falle  eine  Bestrafung  nur  dann  eintreten,  wenn  ein
Gldubiger  dieselbe  beantragt  hat.
        <pb n="275" />
        259

Betrügerische  Gefährdung  des  Lebens  oder  der  Gesundheit.
Art.  246.

Wer  durch  Veranlassung  des  Irrthumes  eines  Anderen  das  Leben  oder
die  Gesundheit  einer  Person  in  Gefahr  setzt,  ist  mit  Gefängniß  oder  Arbeitshaus
  bis  zu  zwei  Jahren  zu  bestrafen;  vorbehdltlich  der  sonst  etwa  begründeten
  höheren  Strafe,  wenn  ein  Nachtheil  wirklich  eingetreten  ist.

Anmaßungen  und  betrügerische  Handlungen  in  Bezug  auf  persönliche  Verhältnisse
Art.  247.

Wer  sich  Verrichtungen  anmaßt,  wozu  man  durch  eine  Anstellung  von
Seiten  einer  Staatsbehörde  ermächtigt  seyn  muß,  ohne  diese  Anstellung  erlangt
zu  haben,  insbesondere  die  Verrichtungen  eines  Sachwalters,  Notars,  Mäklers,
Arztes,  Wundarztes,  Feldmessers  oder  einer  Hebamme,  ohne  in  dieser  Eigenschaft
  angestellt  zu  seyn,  wird  mit  Gefängniß  oder,  sofern  die  Gefängnißstrafe
die  Dauer  von  sechs  Wochen  nicht  übersteigt,  mit  verhältnißmäßiger  Geldbuße
  bestraft.

Art.  248.

Wer  durch  falsche  Angaben  über  seine  persönlichen  oder  Vermögensverhältnisse
  das  Bürgerrecht  oder  die  Mitgliedschaft  in  Gemeinden,  das  Stimmrecht
  oder  die  Wahlfadhigkeit  bei  Ausübung  politischer  oder  gemeindebürgerlicher
Rechte,  oder  die  Befugniß  zu  einem  Gewerböbetriebe  erschleicht,  ist  mit  Gefaͤngniß
  bis  zu  einem  Jahre  zu  bestrafen.

Die  falsche  Angabe  über  persönliche  oder  Vermögensverhältnisse  zur  Erlangung
  von  privatrechtlichen  Stellungen  wird  auf  Antrag  des  Betheiligten  mit
Gefängmß  bis  zu  drei  Monaten  geahndet.

Art.  249.

Wer  durch  widerrechtliche  Handlungen  den  Familienstand  eines  Menschen
zu  dessen  Nachtheil  unterdrückt  oder  verändert,  ein  Kind  denjenigen  vorenthält,
denen  es  gehört,  oder  anderen  Personen  ein  fremdes  Kind  als  ihnen  angehörig
  unterschiebt,  ist  mit  Arbeitshaus  bis  zu  vier  Jahren  zu  belegen.

Art.  250.

Wer  eine  Person,  die  unter  alterlicher  oder  vormundschaftlicher  Gewalt
stehr,  verleitet,  daß  sie  sich  der  Aufsicht  ihrer  Aeltern  oder  Vormünder  durch
die  Flucht  entzieht,  oder  ihr  dazu  behülflich  ist,  oder  eine  solche  bereits  ent-
        <pb n="276" />
        260

flohene  Person  verbirgt  oder  verheimlicht,  wird  auf  Antrag  der  Aeltern  oder
Vormünder  mit  Gefängniß  bestraft.

Art.  251.

Verleitet  jemand  eine  Person  zu  einer  ungültigen  Ehe  mit  sich  oder  einem
Dritten  durch  Erregung  oder  Benutzung  eines  Irrthumes  derselben,  wozu  auch
die  Verschweigung  eines  ihm  bekannten  Ehehindernisses  gerechnet  werden  soll,
so  tritt  Gefaängnißstrafe  bis  zu  einem  Jahre  ein,  wenn  der  betrogene  Theil
darauf  anträgt  und  die  Ehe  des  Jrrthumes  wegen  für  ungültig  erklärt  ist.

Fälschung.
Art.  252.

Wer  unter  dem  Namen  einer  oöffentlichen  Behörde  eine  falsche  Urkunde
ausstellt,  oder  eine  achte  öffentliche  Urkunde  oder  eine  öffentlich  beglaubigte
Privat-Urkunde  verfälscht,  rechtswidrig  vernichtet,  unbrauchbar  macht  oder  verheimlicht,
  oder  eine  falsche  oder  verfälschte  öffentliche  Urkunde  wissentlich  gebraucht,
  um  in  allen  diesen  Fällen  sich  oder  einem  Anderen  einen  Vortheil  zu
verschaffen,  oder  einem  Anderen  einen  Vermögensnachtheil  oder  einen  anderen
Nachtheil  zuzufügen,  soll  Gefängnißstrafe  bis  zu  sechs  Monaten  oder  Arbeitshausstrafe
  bis  zu  zwei  Jahren  verwirkt  haben.

Art.  253.

Wurde  dabei  beabsichtigt,  einem  Anderen  einen  Vermögensnachtheil  zuzufügen,
  und  ist  dieser  eingetreten,  so  ist  bei  einem  Betrage  dieses  Nachtheils
von  funfzig  Thalern  oder  darunter  auf  Gefängniß  oder  Arbeitshaus  bis  zu
vier  Jahren,  bei  einem  Betrage  über  funfzig  Thaler  auf  Arbeitshaus  oder
Zuchthaus  bis  zu  sechs  Jahren  zu  erkennen.

Art.  254.

Der  Richter  ist  ermächtigt,  die  Strafe  für  die  Falschung  in  derselben
Zeitdauer  in  eine  höhere  Strafart  überzutragen,  oder  in  derselben  Strafart
um  die  Halfte  zu  erhöhen,  wenn  die  Falschung  von  einem  öffentlichen  Beamten
  bei  einer  in  sein  Amt  einschlagenden  Urkunde,  Aufzeichnung,  Rechnung  oder
sonstigen  Niederschrift  begangen  wurde,  insbesondere  wenn  Willenserklarungen,
Verhandlungen  oder  Aussagen  durch  Auslassung,  Zusatz  oder  Veränderung  verfalscht,
  erdichtete  oder  untergeschobene  Personen,  oder  Abwesende  als  anwesend
aufgeführt,  Unterschriften  nachgemacht,  unwahre  Thatsachen  wissentlich  als  wahre
        <pb n="277" />
        261

aufgefuͤhrt  oder  beurkundet,  oder  Akten,  Urkunden  oder  andere  Schriften,  welche
dem  Beamten  seines  Amtes  wegen  anvertraut  sind,  verfälscht,  böslicher  Weise
vernichtet,  oder  auf  die  Seite  geschafft  werden.

Art.  255.

Wer  in  der  Absicht,  sich  oder  einem  Anderen  einen  Vortheil  zu  verschaffen
  oder  einem  Anderen  irgend  einen  Nachtheil  zuzufügen,  unbefugter  Weise
Privat-Urkunden  unter  dem  Namen  eines  Dritten  anfertigt,  oder  achte  Privat-Urkunden
  verfälscht,  vernichtet,  unbrauchbar  macht  oder  verheimlicht,  oder  eine
falsche  oder  verfalschte  Privat-Urkunde  wissentlich  gebraucht,  ist  mit  Gefängniß
  bis  zu  sechs  Monaten  oder  mit  Arbeitshaus  bis  zu  einem  Jahre  zu  belegen.

Wurde  ein  Vermögensnachtheil  eines  Anderen  beabsichtigt  und  wirklich
zugefügt,  so  ist  bei  einem  Betrage  des  verursachten  Nachtheiles  von  funfzig
Thalern  und  darunter  auf  Gefängniß  oder  Arbeitshaus  bis  zu  drei  Jahren
und  bei  einem  Betrage  über  funfzig  Thaler  auf  Arbeitshaus  oder  Zuchthaus
bis  zu  vier  Jahren  zu  erkennen.

Falschungen  von  Privat-Urkunden  unter  den  Art.  229  und  230  angegebenen
  Verhältnissen  sind  nur  auf  Antrag  des  Beschädigten  zu  bestrafen.

Art.  256.

Wer  Reisepässe,  Wanderbücher,  Dienst-,  Geburts=  oder  andere  Zeugnisse
nur  zu  dem  Zwecke  eines  erleichterten  Fortkommens  oder  Unterkommens  falsch
ausstellt  oder  verfalscht,  oder  eine  derartige  Urkunde  wissentlich  gebraucht,  wird
mit  Gefängniß  bis  zu  acht  Wochen  bestraft.

Art.  257.

Wer  zum  Zwecke  der  Falschung  einer  öffentlichen  oder  Privat-Urkunde
Stempel  oder  Siegel  verfertigt  oder  angeschafft  hat,  ist,  auch  wenn  von  solchen
  noch  kein  Gebrauch  gemacht  wurde,  mit  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre
zu  bestrafen.

Art.  258.

Wer  Stempel  oder  besondere  Kennzeichen,  womit  Waaren  oder  Fabrikate
eines  bestimmten  Handelshauses  oder  einer  bestimmten  Fabrik  bezeichnet  werden,
  nachmacht  und  solche  oder  auch  die  Etiquette  eines  Handelshauses  oder
einer  Fabrik  zu  Tauschungen  im  Handel  mißbraucht,  ist  mit  Gefängniß  bis  zu
zwei  Monaten  oder  mit  verhältnißmäßiger  Geldstrafe  zu  belegen,  vorausgesetzt,
        <pb n="278" />
        262

daß  das  betheiligte  Handelshaus  oder  der  Fabrikant  die  Untersuchung  und
Bestrafung  beantragt.

Art.  259.
Wer  falsches  Maß  oder  Gewicht  führt,  um  dasselbe  im  Verkehre  zu

brauchen,  oder  Waaren  verfälscht,  um  Andere  im  Verkehre  zu  benachtheiligen,
wird  mit  Gefängniß  oder  ver  haltnißmäßiger  Geldbuße  bestraft.

Vierzehentes  Kapitel.
Von  Münzverbrechen.
Falschm  ünzen.

Art.  260.

Wer  inländisches  oder  ausländisches  Metallgeld  oder  Papiergeld  nachmacht,
  in  der  Absicht,  es  als  Geld  auszugeben,  ist  mit  Zuchthausstrafe  bis  zu
acht  Jahren  zu  belegen.

Hat  er  dasselbe  wirklich  ausgegeben,  so  ist  auf  Zuchthausstrafe  bis  zu
zehen  Jahren  zu  erkennen.

Fälschung  ächten  Gelde.
Art.  261.

Wer  durch  Veränderung  des  Stempels  achtem  Metallgelde,  oder  durch
Veränderung  der  Bezeichnung  achtem  Papiergelde  einen  höheren  Werth  beilegt,
in  der  Absicht,  es  für  denselben  auszugeben,  ist  mit  Arbeitshaus  von  einem
Jahre  bis  Zuchthaus  von  drei  Jahren  und  bei  wirklich  erfolgter  Ausgabe
mit  Zuchthaus  bis  zu  sechs  Jahren  zu  belegen.

Art.  262.

Wer  den  Werth  achter  Gold=  oder  Silber-Münzen  durch  Beschneiden,  Abfeilen
  oder  auf  irgend  eine  andere  Weise  verringert,  um  dieselben  für  ihren
ursprünglichen  Werth  auszugeben,  ist  mit  Gefängnißstrafe  bis  zu  sechs  Monaten
zu  bestrafen,  vorbehältlich  der  nach  Art.  236  etwa  begründeten  höheren  Strafe.

Ausgeben  falschen  Geldes.
Art.  268.

Wer  im  Einverstaͤndniß  mit  den  Falschmuͤnzern  oder  Muͤnzfaͤlschern  falsches
  oder  verfälschtes  Geld  ausgibt,  soll  wie  diese  nach  Art.  260  bis  262
bestraft  werden.
        <pb n="279" />
        268

Art.  264.

Wer  ohne  Einverständniß  mit  dem  Falschmünzer  oder  Münzfälscher  falsches
  oder  verfälschtes  Geld  wissentlich  an  sich  bringt  und  als  achtes  oder  unverfälschtes
  ausgibt,  ist  mit  den  Strafen  des  einfachen  Betruges  zu  bestrafen.

Hat  er  es  nicht  wissentlich  an  sich  gebracht,  sondern  erst,  nachdem  er  es
erhalten,  die  Falschung  erkannt  und  bierauf  dasselbe  als  acht  oder  unverfalscht
  ausgegeben,  so  tritt  Gefängnißstrafe  bis  zu  drei  Monaten  oder  verbaltnißmaßige
  Geldstrafe  ein.

Gemeinschaftliche  Bestimmungen.
Art.  265.

Das  Ausgeben  des  Geldes  ist  mit  der  Hingabe  desselben  an  den  Anderen
  als  Zahlungsmittel  vollendet,  auch  wenn  der  Andere  das  falsche  oder  verfalschte
  Geld  als  solches  erkannt  und  wieder  zurückgegeben  hat.

Art.  266.

Als  Strafminderungsgrund  innerhalb  des  gesetzlichen  Strafmaßes  soll
gelten,  wenn  die  Falschung  leicht  zu  erkennen  war.

Ein  Straferhöhungsgrund  innerhalb  des  gesetzlichen  Strafmaßes  ist  bei
falschen  Münzen  der  Umstand,  wenn  ihr  innerer  Gehalt  zu  gering  ist,  oder  sie
geprägt  sind.

Art.  267.

Auf  den  Inhaber  lautende  inlandische  oder  ausländische  Staatsschuldscheine,
nicht  minder  dergleichen  Kredit-Papiere,  Aktien  oder  deren  Stelle  vertretende  Interims-Scheine
  oder  Quittungen,  welche  unter  öffentlicher  Autorität  von  Privat-Personen,
  Korporationen,  oder  bestätigten  Kredit=  oder  Aktien-Vereinen  ausgestellt
  worden  sind,  desgleichen  Zinsscheine,  welche  zu  solchen  Papieren  gehören,
  werden  in  Bezug  auf  die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Kapitels
dem  Metall=  oder  Papier-Gelde  gleich  geachtet.

Art.  268.

Wer  zum  Zwecke  der  Verübung  von  Münzverbrechen  oder  der  Falschung
von  Kredit-Papieren,  Stempel  oder  andere  hierzu  dienende  Werkzeuge  oder
Gegenstände  verfertigt  oder  angeschafft  hat,  ist,  auch  wenn  von  solchen  noch
kein  Gebrauch  gemacht  worden,  mit  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre  zu  belegen.

1
        <pb n="280" />
        264
Funfzehentes  Kapitel.

Von  verschiedenen  Beeinträchtigungen  fremden  Eigenthumes.
Beeinträchtigung  fremder  Jagden.
Art.  269.

Wer  in  einem  Bezirke,  wo  er  nicht  zu  jagen  berechtigt  ist,  Wild  erlegt
oder  einfängt  und  dasselbe  an  sich  nimmt,  ist  mit  der  Strafe  des  einfachen
Diebstahles  (Art.  216)  oder,  soweit  hiernach  Gefängnißstrafe  eintritt,  mit  verhaltnißmaßiger
  Geldbuße  zu  bestrafen.

Hat  er  sich  dabei  eines  Gewehres  bedient,  so  ist  nicht  unter  einer  Woche
Gefängniß  oder  verhältnißmaßiger  Geldbuße  zu  erkennen.

Wurde  das  Verbrechen  an  Wild  begangen,  welches  in  Wildgärten  eingehegt
  oder  in  sonst  eingeschlossenen  Raumen  befindlich  war,  so  tritt  Arbeitshausstrafe
  bis  zu  sechs  Jahren  ein.

Art.  270.

Wird  der  Wilddiebstahl  gewerbsmäßig  betrieben,  so  tritt  Bestrafung  wie
im  Art.  224  ein.

Art.  271.

Die  Strafe  des  einfachen  Diebstahles  (Art.  216),  oder  statt  Gefängniß
verhältnißmäßige  Geldbuße  ist  zu  erkennen,  wenn  ein  nicht  zur  Ausübung  der
Jagd  berechtigter  Grundstücksbesitzer  das  bei  erlaubter  Abwehrung  oder  Vertreibung
  des  Wildes  erlegte  oder  eingefangene  Wild  dem  zur  Jagd  Berechtigten
nicht  binnen  vier  und  zwanzig  Stunden  zur  Abholung  anzeigt.

Art.  272.

Wer  bei  einer  nach  der  Art  des  Wildes  getheilten  Ausübung  der  Jagdberechtigung
  sich  innerhalb  eines  Jagdbezirkeo,  worin  er  auf  Eine  Art  des
Wildes  zu  jagen  befugt  ist,  ein  Wild  anderer  Art  anmaßt,  worauf  ein  Anderer
  berechtigt  ist,  wird  auf  Antrag  des  Berechtigten  mit  der  Strafe  des  einfachen
  Diebstahles  oder,  soweit  hiernach  Gefängnißstrafe  anzuwenden  wäre,
mit  verhältnißmäßiger  Geldstrafe  belegt.

Art.  273.
Wer  in  einem  Jagdbezirke,  worin  die  Ausübung  der  Jagd  ihm  nicht  zusteht,
  Wild  erlegt  oder  fängt,  oder  in  einem  Bezirke,  worin  er  nur  eine  ge-
        <pb n="281" />
        265

wisse  Gattung  von  Wild  zu  jagen  befugt  ist,  Wild  anderer  Art  erlegt  oder
faͤngt,  ohne  dasselbe  an  sich  zu  nehmen,  wird  auf  Antrag  dessen,  der  zur  Jagd
des  Wildes  berechtigt  ist,  mit  Geldstrafe  bis  zu  funfzig  Thalern  bestraft.

Art.  274.

Wer  in  einem  Bezirke,  worin  er  nicht  zur  Ausuͤbung  der  Jagd  berechtigt
ist,  eine  Flinte  oder  Buͤchse  bei  sich  führt,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  vierzehen
  Tagen  oder  entsprechender  Geldbuße,  auch  mit  dem  Verluste  des  Gewehres
  bestraft,  ausgenommen

1)  wenn  er  von  dem  zur  Jagdausübung  Berechtigten  oder  dessen  Jagdaufsehern

  zur  Führung  des  Gewehres  Erlaubniß  hatte,  oder  zu  dem  verpflichteten

  Forst-  oder  Jagd-Personal  gehört;

wenn  er  dadurch,  daß  er  das  Schloß  des  Gewehres  abgeschraubt  hatte,

oder  dadurch,  daß  er  nur  den  Weg  durch  einen  fremden  Jagdbezirk

nahm,  um  in  einen  anderen  zu  gelangen,  worin  er  jagdberechtigt  ist,

oder  auf  irgend  eine  andere  Weise  glaubhaft  machen  kann,  daß  er  nicht

auf  unbefugte  Ausübung  der  Jagd  ausging;

wenn  er  ein  Reisender  ist  und  das  Gewehr  auf  der  gewöhnlichen  Straße

führte;

4)  wenn  er  eine  Militar-Person  oder  eine  andere  im  öffentlichen  Dienste
stehende  bewaffnete  Person  ist  und  bei  dienstlicher  Verrichtung  das  zu
seiner  Ausrüstung  gehörige  Gewehr  bei  sich  führt.

2

—8

8

Art.  275.

Wird  jemand  in  einem  Bezirke,  worin  er  nicht  zur  Ausübung  der  Jagd
befugt  ist,  von  dem  Jagdberechtigten,  dessen  Jagdaufsehern,  Beauftragten,
oder  von  einem  Polizei-Beamten  mit  einem  Gewehre  betroffen,  und  weigert
sich  auf  deren  Verlangen  das  Gewehr  vorzuzeigen,  niederzulegen,  abzugeben
oder  selbst  an  Gerichtsstelle  zu  folgen:  so  ist  er  mit  Gefängniß  zu  bestrafen.

Werden  dabei  gegen  diese  Personen  lebensgefährliche  Drohungen  ausgestoßen
oder  Thatlichkeiten  verübt,  so  tritt  Arbeitshausstrafe  von  sechs  Monaten  bis
zu  vier  Jahren  oder,  wenn  mit  dem  Gewehre  auf  diese  Personen  angeschlagen
oder  nach  denselben  geschossen  worden,  Zuchthausstrafe  von  zwei  bis  zu  vier
Jahren  ein;  vorbehältlich  härterer  Strafen,  wenn  diese  Handlungen  in  ein
schwereres  Verbrechen  übergehen.

37
        <pb n="282" />
        266

Beeinträchtigung  der  Fischerei.
Art.  276.

Wer  in  Flüssen,  Kandlen,  Bächen,  Seen  oder  Teichen,  ohne  dazu  berechtigt
  zu  seyn,  Fische  oder  Krebse  fängt,  verwirkt  die  Strafe  des  einfachen
Diebstahles.

Geschieht  die  Entwendung  mittelst  Eröffnung  verschlossener  Fischkasten  oder
Behälter,  oder  mittelst  Ablassung  von  Seen  oder  Teichen,  so  tritt  die  Strafe
des  ausgezeichneten  Diebstahles  im  Art.  221  ein.

Verletzung  von  Grenzzeichen.
Art.  277.

Wer  zur  Bezeichnung  von  Privat-Grenzen  oder  des  Wasserstandes  bestimmte
  Grenzsteine,  Eichpfähle  oder  sonstige  Merkmale  wegnimmt,  vernichtet,
verrückt,  verändert  oder  eigenmächtig  setzt,  ist  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten
  zu  bestrafen.

Geschah  die  That  ohne  gewinnsüchtige  Absicht,  so  kann  bei  einer  Gefängnißstrafe,
  welche  die  Dauer  von  sechs  Wochen  nicht  übersteigt,  auch  verhältnißmäßige
  Geldstrafe  erkannt  werden.

Art.  278.

Werden  die  in  dem  vorigen  Artikel  gedachten  Handlungen  an  einem  Landesgrenzzeichen
  begangen,  so  kann  die  Strafe  bis  zu  einem  Jahre  Arbeitshaus
gesteigert  werden.

Anmaßung  fremden  Grundeigenthumes.
Art.  279.

Wer  angrenzende  Theile  eines  benachbarten  Grundstückes  durch  Abackern
oder  auf  eine  andere  Weise  widerrechtlich  und  wissentlich  seinem  Grundstücke
hinzufügt,  ist  auf  Antrag  des  Beschädigten  mit  den  im  Art.  277  bestimmten
  Strafen  zu  belegen.

Widerrechtliche  Benutzung  einer  fremden  Sache.
Art.  280.

Die  widerrechtliche  Benutzung  einer  fremden  Sache  wider  den  Willen  des
Eigenthümers  oder  des  Besitzers  ist  auf  Antrag  des  Betheiligten  mit  Gefängniß
  bis  zu  vier  Wochen  oder  verhältnißmaßiger  Geldstrafe  zu  ahnden.
        <pb n="283" />
        267
Beschädigung  fremden  Eigenthumes.
Art.  281.

Wer  aus  Rache,  Bosheit  oder  Muthwillen  fremdes  Eigenthum  beschädigt
  oder  zerstört,  ist,  wenn  der  verursachte  Rachtheil  den  Betrag  von  zwei
Thalern  nicht  übersteigt,  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Wochen  zu  bestrafen.
Uebersteigt  der  Betrag  des  Nachtheiles  die  Summe  von  zwei  Thalern,  so  tritt
Gefangniß  bis  zu  einem  Jahre  oder  Arbeitshaus  bis  zu  drei  Jahren,  und  bei
einem  Betrage  über  funfzig  Thalern,  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  oder
Arbeitshaus  bis  zu  sechs  Jahren  ein.

Sofern  die  Gefängnißstrafe  die  Dauer  von  zwei  Monaten  nicht  übersteigt,
ist  der  Richter  befugt,  auf  verhäáltnißmäßige  Geldbuße  zu  erkennen.

Bei  einem  Schadensbetrage  von  zwei  Thalern  oder  darunter  soll  eine
Bestrafung  nur  auf  Antrag  des  Beschädigten  eintreten.  Diese  Bestimmung  soll
jedoch  in  den  Fallen  der  Art.  288  und  284  nicht  zur  Anwendung  kommen.

Art.  282.

Bei  den  nach  dem  vorigen  Artikel  eintretenden  Strafen  soll  es  als  Erschwerungsgrund
  innerhalb  der  festgesetzten  Strafgrenzen  gelten,  wenn  die  Beschädigung
  an  den  Art.  217  gedachten  Gegenständen  geschah.

Art.  283.

Eben  dieses  gilt,  wenn  gotteödienstliche  Gebaude,  zum  öffentlichen  Gebrauche
  dicnende  Bauwerke,  Wasser=  und  Ufer-Baue,  öffentliche  Denkmäler,  öffentliche
  Sammlungen  für  Wissenschaft  und  Kunst,  Friedhöfe,  Grädber,  Grabstätten
  oder  Feuerlöschgerdthschaften  beschädigt  worden  sindz  ingleichen  wenn
fremdes  Vieh  beschädigt  oder  getödtet  worden  ist  und  wenn  Grundeigenthum
durch  eine  verursachte  Ueberschwemmung  beschädigt  wurde.

Auch  soll  der  Richter  in  den  Fällen  dieses  Artikels  ermächtigt  seyn,  eine
sonst  zu  erkennende  Arbeitshausstrafe  in  Zuchthausstrafe  von  gleicher  Dauer  zu
übertragen,  wenn  das  Verbrechen  aus  Rache  oder  Bosheit  verübt  wurde.

Art.  284.

Wurden  Bäume,  Straucher,  Holzpflanzungen,  Weinstöcke,  Hopfenanlagen
oder  dabei  angebrachte  Pfähle  umgerissen  oder  sonst  beschädigt,  so  soll  der  Thäter
demjenigen,  der  die  That  anzeigte,  eine  Anzeigegebühr  zu  entrichten  schuldig
seyn,  wenn  dieser  eine  solche  im  Laufe  des  Strafverfahrens  beansprucht.  Der
        <pb n="284" />
        268

uͤber  das  Verbrechen  erkennende  Strafrichter  soll  uͤber  diese  Gebuͤhr  in  dem
Strafurtheile  mit  erkennen  und  ihren  Betrag  nach  seinem  Ermessen  nicht  unter
  einem  Thaler  und  nicht  uͤber  zehen  Thaler  festsetzen.

Eindringen  in  fremde  Geheimnisse.
Art.  285.

Wer  unbefugter  und  eigenmächtiger  Weise  an  einen  Anderen  gerichtete
Briefe,  oder  Urkunden,  Handelsbücher  und  sonstige  Papiere  eines  Anderen,
welche  geheim  gehalten  zu  werden  pflegen,  eröffnet,  lies't,  abschreibt  oder  abschreiben
  läßt,  oder  sich  in  gleicher  Weise  Kenntniß  von  geheimen  Einrichtungen
  eines  Anderen  bei  einem  Gewerbsbetriebe  verschafft,  ist  auf  Antrag  des  Betheiligten
  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Wochen  oder  verhältnißmaßiger  Geldbuße
  und,  wenn  der  Thater  die  Absicht  hatte,  jemand  zu  schaden,  oder  sich
oder  einem  Dritten  einen  rechtswidrigen  Vortheil  zu  verschaffen,  mit  Gefängniß
  bis  zu  vier  Monaten  oder  verhältnißmäßiger  Geldbuße  zu  bestrafen.

Wucch  e  r.
Art.  286.

Wer  den  ihm  bekannten  Nothstand  oder  den  ihm  bekannten  Leichtsinn
eines  Anderen  benutzt  und  sich  von  diesem  bei  einem  mit  demselben  eingegangenen
  Darlehen  oder  anderen  Vertrag  höhere  Zinsen,  als  gesetzlich  erlaubt  sind,
oder  statt  derselben  andere  das  erlaubte  Zinsenmaß  überschreitende  Vortheile
versprechen  und  leisten  läßt,  ist  mit  einer  Geldstrafe  zu  belegen,  welche  nicht
unter  dem  doppelten,  aber  auch  nicht  über  den  zehenfachen  Betrag  des  gezogenen
  unerlaubten  Gewinnes  vom  Richter  bestimmt  werden  soll.

Konfiskation  wucherlich  ausgeliehener  Summen  findet  nicht  Statt.

Gesetzlich  gestattet  sind  Sechs  vom  Hundert  auf  ein  ganzes  Jahr,  und

es  ist  hiernach  auch  das  Zinsmaß  für  kleinere  Zeitabschnitte  zu  berechnen.

Art.  287.

Gleiche  Strafe  tritt  bei  demjenigen  ein,  welcher  den  Nothstand  oder
Leichtsinn  eines  Anderen  benutzt  und  sich  bei  einer  auf  eine  Geldleistung  gerichteten
  Forderung  als  Konventional-Strafe,  oder  für  die  Stundung  der  Forderung,
  mehr  versprechen  und  leisten  läßt,  als  ihm  nach  der  Vorschrift  über
das  Zinsmaß  in  dem  vorigen  Artikel  als  Zinsen  zu  nehmen  erlaubt  ist.
        <pb n="285" />
        269

Art.  288.

Wird  das  vorgedachte  Versprechen  und  Leisten  höherer  Zinsen  oder  Vortheile,
  als  erlaubt  ist,  dadurch  verdeckt,  daß  der  Glaubiger  sich  größere  Summen
  oder  bessere  Münzsorten  versprechen  laßt,  als  er  zu  fordern  berechtigt  ist,
oder  dadurch,  daß  bei  Darlehen  statt  baaren  Geldes  Staats=  oder  Kredit-Papiere
  oder  andere  Sachen  gegeben  werden,  oder  wird  die  Ueberschreitung
des  Zinsmaßes  auf  irgend  eine  andere  Art  verschleiert,  so  soll  zwar  die  in  dem
Art.  286  geordnete  Strafe  ebenfalls  eintreten;  wurde  jedoch  der  wucherliche
Vertrag  von  dem  Gläubiger  verschleiert,  um  den  Schuldner  zu  täuschen,  so  daß
dieser  das  wahre  Verhältniß  der  Zinsen  oder  sonstigen  Vortheile  zum  Kapital
nicht  erkennen  konnte,  so  sind  gegen  den  Gläubiger  statt  der  Strafe  im  Art.  286
die  Strafen  des  einfachen  Betruges  anzuwenden,  und  diese  Strafen  sollen  auch
dann  eintreten,  wenn  es  sich  bei  der  Tauschung  nicht  um  Benutzung  eines  Nothstandes
  oder  Leichtsinnes  des  Schuldners  handelte.

Art.  289.

Wer  strafbare  wucherliche  Geschäfte  gewerbsmäßig  treibt,  soll  außer  der
verwirkten  Geldstrafe  noch  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft  werden.

Art.  290.

Ist  jemand  wegen  Wuchers  bereits  einmal  bestraft  worden  und  macht
sich  dieses  Verbrechens  wiederholt  schuldig,  so  ist  die  zu  erkennende  Geldstrafe
nach  Art.  46  zu  erhöhen.  Daneben  soll  aber  wegen  des  Rückfalles  noch  bei
einfachem  Wucher  auf  Gefängnißstrafe  und  bei  gewerbsmäßigem  Wucher  auf
Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  oder  Arbeitshaus  bis  zu  zwei  Jahren  erkannt
werden.

Sechszehentes  Kapitel.
Von  Verletzungen  der  Sittlichkeit.
Nothbzucht.
Art.  291.

Wer  eine  Frauensperson  durch  Anwendung  von  Gewalt,  welche  den  Umständen
  nach  nicht  abgewendet  werden  konnte,  oder  durch  Bedrohungen  mit
gegenwärtiger  Gefahr  für  Leben  oder  Gesundheit,  zur  Duldung  außerehelichen
Beischlafes  nöthigt,  hat  drei=  bis  zehen  -jährige  Zuchthausstrafe  zu  verbüßen.
        <pb n="286" />
        270

Ist  die  Genoͤthigte  eine  Person,  welche  die  Unzucht  als  Gewerbe  treibt,
so  kann  mit  der  Strafe  bis  auf  ein  Jahr  Arbeitshaus  herabgegangen  werden.

Art.  292.

Hat  die  gemißbrauchte  Person  durch  die  gegen  sie  angewendete  Gewalt
einen  bleibenden  Nachtheil  an  ihrer  Gesundheit  erlitten,  oder  ist  ihr  Tod  durch
die  Nothzucht  verursacht  worden,  so  kann  die  Strafe  bis  zu  zwanzigjährigem
Zuchthause  gesteigert  werden.

Blutschande.
Art.  293.
Wer  mit  Verwandten  in  absteigender  Linie  den  Beischlaf  ausübt,  ist  mit
ein=  bis  drei-jähriger  Zuchthausstrafe  und  der  Verwandte  in  absteigender  Linie
mit  ein=  bis  sechs-monatlichem  Gefängnisse  zu  bestrafen.

Art.  294.

Vollbürtige  und  halbbürtige  Geschwister,  Schwiegeraltern  und  Schwiegerkinder,
  Stiefaltern  und  Stiefkinder,  welche  den  Beischlaf  mit  einander  ausüben,
sind  mit  Gefängniß  von  einem  Monate  bis  zu  sechs  Monaten,  und  wenn  die  Ehe,
durch  welche  das  schwiegerälterliche  oder  stiefalterliche  Verhältniß  begründet
wurde,  nicht  mehr  besteht,  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten  zu  belegen.

Unzucht  mit  Verletzung  anderweiter  Verpflichtungen.
Art.  295.

Pflegealtern,  Schullehrer,  Erzieher  und  Vormünder,  welche  ihre  Pflegebefohlenen
  oder  Zöglinge  zum  Beischlafe  gebrauchen,  ingleichen  richterliche  und
polizeiliche  Beamte,  Aufseher  in  Strafanstalten  und  Gefangenwärter,  welche
mit  den  ihnen  untergebenen  Gefangenen  den  Beischlaf  ausüben,  werden  mit
Gefängniß  von  drei  Monaten  bis  zu  einem  Jahre,  oder  mit  Arbeitshaus  bis
zu  drei  Jahren  bestraft.

Unzucht  mit  Personen  in  bewußtlosem  Justande.
Art.  296.

Wer  eine  wahnsinnige,  blödsinnige  oder  in  bewußtlosem  Zustande  befindliche
  Frauensperson  zum  außerehelichen  Beischlafe  gebraucht,  hat  Arbeitshaus
oder  Zuchthaus  bis  zu  zwei  Jahren  verwirkt.
        <pb n="287" />
        271

Hat  er  den  bewußtlosen  Zustand  zum  Behufe  dieses  Verbrechens  selbst
herbeigeführt,  so  findet  zwei=  bis  fünf-jährige  Zuchthausstrafe  Statt.

Ist  durch  das  Verbrechen  ein  bleibender  Nachtheil  für  die  Gesundheit
oder  der  Tod  der  gemißbrauchten  Person  veranlaßt  worden,  so  trifft  den
Schuldigen  sechs=  bis  zehen  jähriges  Zuchthaus.

Unzucht  mit  Kindern  unter  vierzehen  Jahren.
Art.  297.

Wer  noch  nicht  mannbare  Kinder  unter  vierzehen  Jahren  zum  Beischlafe
mißbraucht,  hat  ein=  bis  drei-jähriges,  wenn  aber  ein  bleibender  Nachtheil  für
die  Gesundheit  des  Kindes  entstanden  ist,  vier=  bis  acht-jahriges,  und  wenn
seine  That  den  Tod  des  Kindes  zur  Folge  hatte,  zehen=  bis  funfzehen-jähriges
  Zuchthaus  verwirkt.

Wer  mit  solchen  Kindern  unzüchtige,  den  Geschlechtstrieb  aufreitzende
Handlungen  vornimmt,  soll  auf  Antrag  der  Aeltern,  Pflegedltern  oder  Vormünder
  mit  Gefängniß  oder  Arbeitshaus  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft  werden.

Verführung  zur  Unzucht.
Art.  298.

Wenn  jemand  eine  mannbare  Person  unter  vierzehen  Jahren,  oder  unter
Anwendung  von  Betrug  oder  List  eine  andere  unbescholtene  Person  zum  Beischlase
  mit  sich  verleitet,  so  tritt  gegen  den  Verführer  einmonatliche  bis  einjährige
  Gefangnißstrafe  ein.

Mit  gleicher  Strafe  wird  derjenige  belegt,  der  eine  unbescholtene  Person
unter  dem  Versprechen  der  Ehe  zum  Beischlafe  verführt  und  die  Erfüllung
dieses  Versprechens  ohne  rechtsgültige  Ursache,  oder  aus  rechtsgültigen  ursachen,
  welche  von  ihm  vorher  in  der  Absicht  zu  tauschen  verschwiegen  oder  abgeldugnet
  worden  sind,  verweigert.

Es  soll  jedoch  eine  Bestrafung  nach  dem  gegenwüärtigen  Artikel  nur  dann
eintreten,  wenn  die  Verführte  oder,  falls  sie  minderjährig  ist,  deren  Vater
oder  Vormund  die  Untersuchung  und  Bestrafung  beantragen.

Art.  299.

Die  Verleitung  unbescholtener  Personen  zum  Beischlafe  mit  einem  Dritten
  wird  mit  drei=  bis  sechs-monatlichem  Gefängnisse  bestraft.  Sind  die  eigene
oder  eine  fremde  Ehefrau,  Verwandte  in  absteigender  Linie  oder  Geschwister,

.
        <pb n="288" />
        272

Muͤndel,  Zoͤglinge,  Beichtkinder,  der  Aufsicht  des  Verleitenden  anvertraute  Untergebene
  oder  Gefangene,  oder  eine  Person  unter  vierzehen  Jahren  zum  Beischlafe
  mit  Dritten  verleitet  worden:  so  findet  Arbeitshausstrafe  von  sechs
Monaten  bis  zu  vier  Jahren  Statt.

Unzucht  als  Gewerbde.
Art.  300.

Frauenspersonen,  welche  den  Beischlaf  gewerbsmäßig  betreiben,  sind  mit
drei-  bis  sechs-wöchentlicher  Gefangnißstrafe  zu  belegen.

Ist  eine  solche  Frauensperson  zur  Zeit  des  Beischlafes  wissentlich  mit  der
Lustseuche  behaftet  gewesen,  so  ist  auf  sechsmonatliche  bis  einjährige  Arbeitshausstrafe
  zu  erkennen.

Art.  301.

Wer  Frauenspersonen,  welche  sich  für  Lohn  zum  Beischlafe  gebrauchen
lassen,  Anderen  zuführt,  oder  ihnen  die  Ausübung  ihres  unzüchtigen  Gewerbes
in  seiner  Wohnung  gestattet,  ist  mit  drei=  bis  sechs-wöchentlicher  Gefängnißstrafe
  zu  belegen.

Hält  der  Thäter  die  Frauenspersonen  selbst  zum  Gebrauche  für  Andere,
oder  macht  er  aus  der  Zuführung  der  Frauenspersonen  einen  Erwerbszweig,
so  tritt  drei=  bis  sechs-monatliches  Gefängniß  ein  und,  wenn  der  Verbrecher
in  diesen  beiden  Fällen  rückfallig  ist,  oder  wenn  er  in  allen  Fällen  dieses  Artikels
  wußte,  daß  die  Frauenspersonen  mit  der  Lustseuche  behaftet  sind,  sechsmonatliche
  bis  einjahrige  Arbeitöhausstrafe.

Gemeinschaftliche  Bestimmungen  für  die  Unzuchtsverbrechen.
Art.  302.

Bei  den  Art.  291  f.  gedachten  Verbrechen  wird  der  Beischlaf  als  vollendet
  angenommen,  sobald  die  körperliche  Vereinigung  erfolgt  ist.

Art.  308.

Bei  allen  diesen  Verbrechen  gilt  die  widernatürliche  Befriedigung  des
Geschlechtstriebes  dem  Beischlafe  gleich  und  wird  wie  dieser  bestraft.

Aber  auch  in  anderen  Fallen  soll  diese  Befriedigung,  wenn  sie  mit  einer
anderen  Person,  einer  Leiche,  oder  einem  Thiere  geschieht,  mit  Gefängniß  bis
zu  einem  Jahre  bestraft  werden.
        <pb n="289" />
        273

Art.  304.
Dem  Richter  ist  bei  allen  vorgedachten  Verbrechen  verstattet,  den  zu  erkennenden

  Freiheitsstrafen  nach  seinem  Ermessen  eine  Schärfung  (Art.  12)
beizufügen.

Handlungen,  welche  zum  öffentlichen  Aergernisse  gereichen.
Art.  305.

Die  Verletzung  der  Sittlichkeit  durch  unzüchtige  und  zum  öffentlichen  Aergernisse
  gereichende  Handlungen,  durch  Verbreit  ung  unzüchtiger  Schriften,  oder
Ausstellung  oder  Verbreitung  unzüchtiger  bildlicher  Darstellungen  ist  mit  Gefängniß
  bis  zu  einem  Jahre  zu  bestrafen.

Thierqucsdlerei.
Art.  306.

Boshaftes  oder  muthwilliges  Qualen  von  Thieren  ist  mit  Gefängnißstrafe
bis  zu  vier  Wochen  oder  mit  verhältnißmäßiger  Geldbuße  zu  belegen.

"  Siebenzehentes  Kapitel.
Von  Pflichtverletzungen  in  besond  eren  Verhältnissen.
Vernachlässigung  der  Amtspflicht.
Art.  307.

Staatsdiener  und  andere  in  Pflicht  stehende  öffentliche  Beamte,  welche
die  ihnen  obliegenden  Amtspflichten  verletzen  oder  vernachlässigen,  sind  mit
Verweis  oder  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  funfzig  Thalern  zu  bestrafen,  vorbehältlich
  derjenigen  Falle,  wofür  besondere  Strafen  vorgeschrieben  sind,  oder
wo  die  Pflichtverletzung  in  ein  anderes,  mit  einer  schwereren  Strafe  bedrohtes
  Verbrechen  übergeht.

Pflichtwidrige  Annahme  von  Geschenken.
Art.  308.

Staatsdiener  und  andere  in  Pflicht  stehende  öffentliche  Beamte  werden
mit  Gefängnißstrafe  bis  zu  drei  Monaten  bestraft,  wenn  sie,  ohne  durch  ein
Gesetz,  eine  Instruktion  oder  die  ausdrückliche  Erlaubniß  der  ihnen  vorgesetzten
  Behörde  dazu  ermächtigt  zu  seyn,  in  Beziehung  auf  eine  vor  ihnen  an-88

  *
        <pb n="290" />
        274

haͤngig  zu  machende,  oder  bereits  anhaͤngige  Angelegenheit,  oder  auf  eine  von
ihnen  vorgenommene  Amtshandlung,  von  irgend  jemand  etwas  fordern,  sich  versprechen
  lassen  oder  ungefordert  annehmen.

Be  stech  u  n  g.
Art.  309.

Wenn  Staatsdiener  und  andere  öffentliche  Beamte,  um  ihren  öffentlichen
Mlichten  entgegen  etwas  zu  thun  oder  zu  unterlassen,  Geschenke  oder  andere
Vortheile  annehmen  oder  sich  versprechen  lassen,  so  tritt  Gefängnißstrafe  von
einem  Monate  bis  zu  vier  Monaten  ein.

Haben  sie  sich  die  Verletzung  ihrer  Pflichten  wirklich  zu  Schulden  kommen
  lassen,  so  kann  die  Strafe  bis  zu  sechs  Monaten  Gefängniß  oder  einem
Jahre  Arbeitshaus  gesteigert  werden.

Art.  310.

Wer  einem  Staatsdiener  oder  anderen  öffentlichen  Beamten  etwas  verspricht,
  schenkt  oder  leistet,  um  ihn  zu  einer  seiner  Amts=  oder  Dienst-Pflicht
entgegenlaufenden  Handlung  oder  Unterlassung  zu  bestimmen,  wird  mit  Gefängniß
  bis  zu  einem  Jahre  bestraft,  gleichviel  ob  das  von  ihm  Gegebene  zurückgegeben
  wurde  oder  nicht.

Art.  811.

Mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  Einhundert  Thalern  oder  Gefängnißstrafe  bis
zu  einem  Jahre  soll  bestraft  werden:

1)  wer  bei  Besetzung  eines  von  ihm  zu  vergebenden  Amtes,  oder  bei  pflichtmäßig
  von  ihm  zu  machenden  Vorschlägen  zu  Besetzung  eineS  Amtes,
oder  wegen  Ausübung  seines  Stimmrechtes  oder  Wahlrechtes  in  öffentlichen
  oder  Gemeindeangelegenheiten,  mit  Einschluß  der  Auswahl  bei
Geschwornen,  Geschenke  oder  sonstige  Vortheile  annimmt  oder  sich  versprechen
  läßt;  ingleichen  derjenige,  welcher  die  Geschenke  oder  Vortheile
gibt  oder  verspricht;
wer  Zeugen  oder  Sachverständigen,  in  Beziehung  auf  ihre  Angaben  vor
einer  öffentlichen  Behörde,  außer  den  gesetzlichen  Gebühren  Geschenke
oder  sonstige  Vortheile  gibt  oder  verspricht,  ingleichen  der  Zeuge  oder
Sachverständige,  welcher  solche  Geschenke  oder  Vortheile  annimmt  oder  sich
versprechen  läßt.

2
        <pb n="291" />
        275

Gemeienschaftliche  Bestimmungen  für  die  Annahme  von  Beschenken  und  die
estechung.

Art.  812.

Geschworne  werden  bei  den  Verbrechen  in  Art.  308  —  310  den  Staatsdienern
  und  anderen  öffentlichen  Beamten  gleich  geachtet.

Art.  313.

Bei  allen  in  Art.  308—  311  gedachten  Verbrechen  treten  die  bestimmten
Strafen  auch  dann  ein,  wenn  nicht  den  fraglichen  Personen  selbst,  sondern
unter  ihrer  Zustimmung  ihren  Angehörigen  (Art.  87)  versprochen,  gegeben  oder
geleistet  wurde.

Art.  314.

Staatsdiener  und  öffentliche  Beamte  verwirken  in  dem  Falle,  daß  ihnen
oder  ihren  Angehörigen  Geschenke  unaufgefordert  zugekommen  sind,  die  in  den
Art.  308  und  309  geordneten  Strafen  nicht,  wenn  sie  die  Geschenke  binnen
acht  Tagen  von  Zeit  der  erlangten  Kenntniß  an  zurückgeben,  oder  binnen  gleicher
  Frist  der  ihnen  vorgesetzten  Behörde  oder  der  Obrigkeit  des  Schenkenden
von  dem  Vorfalle  Anzeige  machen.

Art.  315.

Was  in  den  Fallen  der  Art.  508—311  als  Geschenk  gegeben  worden
ist,  soll  der  Armenkasse  am  Wohnorte  des  Empfängers  des  Geschenkes  zufallen.
  Ist  dasselbe  nicht  mehr  in  Natur  vorhanden,  so  hat  der  Empfänger  oder,
wenn  dieser  das  Geschenk  dem  Geber  zurückgegeben  hatte,  dieser  letztere  den
Werth  desselben  zu  ersetzen.

Mißbrauch  der  Amtsgewalt.

Art.  316.

Staatsdiener  und  offentliche  Beamte,  welche  ihre  amtlichen  Verhältnisse
aus  Haß,  Rachsucht,  Parteilichkeit  oder  sonst  vorsätzlich  zur  Bedrückung  oder
Mißhandlung  Anderer,  oder  zu  widerrechtlicher  Begünstigung  einer  Person  zum
Nachtheile  eines  Anderen  oder  des  Gemeinwesens  mißbrauchen,  sind,  sofern
ihre  Handlung  nicht  in  ein  schwereres  Verbrechen  übergeht,  mit  einer  Geld-
        <pb n="292" />
        276

strafe  bis  zu  Einhundert  Thalern  oder  mit  Gefaͤngnißstrafe  bis  zu  zwei  Jahren
zu  bestrafen.

Haben  sie  sich  die  Handlung  zu  Schulden  kommen  lassen,  um  einen  rechtswidrigen
  Vortheil  fuͤr  sich  zu  erlangen,  so  soll  auf  Gefaͤngniß  bis  zu  zwei
Jahren  erkannt  und  eine  Geldstrafe  nicht  angewendet  werden.

Die  in  dem  gegenwaͤrtigen  Artikel  verordneten  Strafen  sollen  unter  den
angegebenen  Voraussetzungen  insbesondere  eintreten:

1)  wenn  ein  Beamter,  um  einen  rechtswidrigen  Vortheil  fuͤr  sich  oder  Andere
  zu  erpressen,  mit  der  ihm  anvertrauten  Amtsgewalt  droht,  oder
solche  zur  Erhebung  unerlaubter  Abgaben,  Gebühren  oder  Vergütungen
für  amtliche  Bemühungen  mißbraucht,  und  nicht  nach  Art.  155  und  157
eine  höhere  Strafe  eintritt;

2)  wenn  ein  Beamter  Abgaben,  Gefälle  oder  sonstige  Einkünfte,  deren  Festsetzung,
  Erhebung  oder  Verwaltung  ihm  übertragen  ist,  zum  Nachtheile
des  Berechtigten  verkürzt;

3)  wenn  Justiz=  oder  Polizei-Beamte  einen  Unschuldigen  wissentlich  in  eine
Untersuchung  verwickeln,  einen  Angeschuldigten  widerrechtlich  verhaften
oder  verhaften  lassen  oder  in  Haft  behalten,  Angeschuldigte,  Verhaftete
oder  Zeugen  mißhandeln,  Untersuchungen  pflichtwidrig  unterlassen,  oder
bei  Ertheilung  einer  Entscheidung  oder  deren  Vollziehung  wissentlich  das
Recht  beugen.

Art.  317.

Haben  öffentliche  Behörden  oder  Beamte  untergeordneten  Behörden  oder
Beamten,  die  ihnen  zu  gehorchen  schuldig  sind,  eine  Handlung  in  der  vorgeschriebenen
  Form  befohlen,  welche  nach  dem  vorigen  Artikel  strafbar  ist,  so
ist  nur  der  Befehlende  verantwortlich  und  der  Gehorchende  straflos.

Mißbrauch  des  öffentlichen  Vertrauent.
Art.  318.

Bei  Geistlichen  und  anderen  Kirchendienern,  bei  Schuldienern,  Advokaten,
Notaren,  Vormündern,  Aerzten,  Wundärzten,  Hebammen,  Maäklern  und  überhaupt
  bei  Personen,  welche  von  einer  obrigkeitlichen  Behörde  mit  einer  öffentlichen
  Funktion  bekleidet  und  auf  dieselbe  verpflichtet  werden,  finden  die
Art.  307  f.  gedrohten  Strafen,  unter  den  aufgestellten  Voraussetzungen,  und
soweit  ihnen  nach  Maßgabe  ihres  eigenthümlichen  offentlichen  Wirkungskreises
        <pb n="293" />
        277

dabei  eine  Pflichtwidrigkeit  beizumessen  ist,  wie  bei  Staatsdienern  und  anderen
öffentlichen  Beamten  Anwendung.

Verletzung  von  Drivat-Dienstverpflichtungen.
Art.  319.

Haus=  oder  Wirthschafts-Beamte  oder  andere  Privat-Diener,  welche  in
k#ihren  Dienstverhältnissen  ihre  Dienstherrschaften  vorsätzlich  benachtheiligen,  sind
mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  zu  belegen,  vorbehaltlich  härterer  Bestrafung,
  wenn  ihre  Handlung  in  ein  anderes  und  schwereres  Verbrechen  übergeht.


Verletzung  pflichtmßiger  Verschwiegenheit.
Art.  320.

Staatsdiener  und  andere  öffentlich  angestellte  Personen,  ingleichen  Privat-Diener
  und  Personen,  welche  in  Fabriken  oder  anderen  gewerblichen  Unternehmungen
  beschäftigt  sind,  werden  mit  Gefängniß  bis  zu  vier  Monaten
oder  mit  verhältnißmäßiger  Geldstrafe  belegt,  wenn  sie  dasjenige,  was  ihnen
vermöge  ihres  Amtes,  ihrer  Stellung  oder  ihres  Dienstes  bekannt  oder  anvertraut
  ist  und  sie  geheim  zu  halten  verpflichtet  sind,  an  Andere  mittheilen.

Gleiche  Strafe  trifft  diejenigen,  welche  sie  zu  solchen  Mittheilungen  verleiten.


Wahrheitswidrige  Aussage.
Art.  321.

Wer  in  einer,  ihn  selbst  oder  seine  Angehörigen  (Art.  87)  nicht  betreffenden
  Angelegenheit,  vor  einer  richterlichen  oder  polizeilichen  Behörde  als
Zeuge  oder  Sachverständiger  vernommen  wird  und  dabei  wissentlich  unwahre
Thatsachen  für  wahr  ausgibt,  oder  wahre  Thatsachen  verheimlicht,  wird  mit
Gefangniß  bis  zu  sechs  Wochen  oder  mit  verhältnißmäßiger  Geldstrafe  belegt,
vorbehältlich  einer  höheren  Strafe,  wenn  Art.  172  f.  Anwendung  finden.

Vorschriften  wegen  Anstellung  der  Untersuchung.

Art.  322.

Mit  Ausnahme  der  in  Art.  309  bis  312  gedachten  Verbrechen  sollen
alle  in  dem  gegenwärtigen  Kapitel  aufgeführte  Verbrechen  nur  dann  untersucht
  und  bestraft  werden,  wenn
        <pb n="294" />
        278

1)  bei  Verbrechen,  welche  von  Staatsdienern  oder  anderen  im  oͤffentlichen
Dienste  oder  sonst  in  öffentlicher  Pflicht  stehenden  Personen  (Art.  318),
oder  von  Anderen  in  Bezug  auf  solche  Personen  begangen  worden
sind,  entweder  die  Dienst=  oder  Aufsichts-Behörden  dieser  Personen,  oder
ein  bei  dem  Verbrechen  Benachtheiligter  oder  mit  einem  Nachtheile  Bedrohter,
  die  Untersuchung  und  Bestrafung  beantragen,

2)  in  anderen  Fällen  die  betheiligten  Privat-Personen,  oder  in  dem  Falle
des  Art.  321  die  fraglichen  richterlichen  oder  polizeilichen  Behörden
einen  Antrag  auf  Untersuchung  und  Bestrafung  stellen.

Sofern  eine  Bestrafung  von  Staatsdienern  oder  anderen  im  öffentlichen
Dienste  oder  sonst  in  oöffentlicher  Pflicht  stehenden  Personen  nach  Art.  807,
308  oder  320  in  Frage  steht,  haben  die  Dienst=  oder  Aufsichts-Behörden
die  Befugniß,  eine  Disciplinar-Untersuchung  zu  führen  und  die  gesetzliche  Strafe
als  Disciplinar-Strafe  zu  erkennen.
        <pb n="295" />
        279

Inhalts-Uebersicht.

Erster

Theil.

Allgemeine  Vorschriften  über  Verbrechen  und  deren  Bestrafung.

Erstes  Kapitel.
Vorschriften  über  die  Anwendung
  des  Gesebuches  Art.
Zweites  Kapitel.
Von  den  Strafen.

1—  5.

Todesstrse  Art.  6.
Freiheitsstrafen  Art.  7—  9.
Dauer  der  Freiheitsstrafen  .  Art.  10,  11.

Schärfungen  der  Freiheitsstrafen  Art.  12,  13.

Handarbeitsstrafsfe  Nrt.  14.
Geldstrafhfie  Art.  15,  16
Verwies  Art.  17.
Konfiskatiion  Art.  18
Stellung  unter  polizeiliche  Aufsicht.

  rt.  19.
Ausweisug  Art.  20.
Oeffentliche  Bekanntmachung

von  Strafen  rt.  21.

Drittes  Kapitel.
Von  der  Vollendung  und  dem  Versuche  verbrecherischer
  Handlungen.
Vollendung  der  Verbrechen  .  Art.  22.
Versuch  der  Verbrechen  .  Art.  23  —  28.
Viertes  Kapitel.
Vom  rechtswidrigen  Vorsatze  und
von  der  Fahrlaͤssigkeit  .  Art.  29,  30.

Fünftes  Kapitel.

Von  der  Theilnahme  an  einem  Verbrechen,

der  Beihülfe  und  der  Begünstigung.
Gleiche  Theilnahme  an  verbrecherischen
  Handlungen  .  Art.  31—33.
Verleitung  Art.  34.
Uagleiche  Theilnahme  ..  .  Ntt.  35.

—  2  22222222

 

Beguͤnstigung  Art.  36,  37.
Unterlassene  Anzeige  oder  Verhinderung

  eines  Verbrechens  Art.  38  —40.

Sechstes  Kapitel.
Von  der  Zumessung  der  Strafen,  deren  Erhöhung
  und  Milderung.
Allgemeiner  Grundsatz  .  .  .  .  Art.  41.
Zumessung  der  Strafen  nach
der  Schödlichkeit  und  Gefährlichkeit
  des  Verbrechens
Zumessung  der  Strafen  nach
den  Verhältnissen  des  Ver-Art.

  42,  43.

breches  Art.  44,  45.
Früherer  Lebenswandel  und

Rückfaalll  Art.  46,  47.
Benehmen  nach  der  That  und

insbesondere  Ersatz  bei  Verbrechen

  gegen  das  Eigenthri

  Art.  48,  49.

Bestrafung  bei  dem  Zusammentreffen

  von  Verbrechen  A.  Art.  50—53.
Zusammentreffen  von  Strafen  Art.  54—57.
Strafmilderung  wegen  jugendlichen

  Alters
Milderung  wegen  Verstandesschwäche

  Art.  59.
Einfluß  Nberschuideter  Haft.  Art.  60.

Siebentes  Kapitel.
Von  den  Gruͤnden,  welche  die  Strafbarkeit
ausschließen  oder  tilgen.
Ausschließung  der  Strafbarkeit:
1)  Bei  Kinden  .  Art.  61.
2)  Bei  mangelndem  Vernunftgebrauche
  ..  ....  .  .  Art.
39

—  22222

62.
        <pb n="296" />
        280

3)  Bei  Irrthun  Art.  63.

4)  Bei  mangelnder  Freiheit  Art.  64.

5)  In  Nothfällen  Art.  65.
Nothwhen  Art.  66,  67.

Erlöschen  der  Strafbarkeit:
1)  Durch  den  Tod  des  Verbrechers


2  222222  2

2)  Durch  Niederschlagung  der
Untersuchung,  Begnadigung
  und  erlittene  Strafe  Art.  69.
3)  Durch  Zuruͤcknahme  eines
Antrages  auf  Bestrafung  Art.  70.

4)  Durch  Verjaͤhrung  .  .  .  Urt.  71—756.

Zweiter  CTheil.

Von  den  einzelnen  Verbrechen  und  deren  Bestrafung.

Erstes  Kapitel.

Von  dem  Hochverrathe,  Staatsverrathe  und  anderen
  die  Sicherheit  des  Staates  gefaͤhrdenden
Handlungen.

Hochverrath  Art.  77—  382.
Staaksverrath  Art.  83,  84.
Staatégefährliche  Handlungen  Art.  85—  88.

Zweites  Kapitel.

Von  Beleidigung  der  Person  des  Staatsoberhauptes,
  seiner  Familie  und  ähnlichen  Beleidigungen.

Majestätsverbrechen

Verbrechen  gegen  die  Familie

des  Staatsoberhauptes  Art.  92—  95.
Verbrechen  gegen  andere  regierende

  Fürsten,  deren  Fassssssss



Art.  89—  9  1  "

milie  und  Vertreter  ..  .  Art.  96  —  98.
Vorschriften  über  das  Verfabben
  Nrt.  99

Drittes  Kapitel.

Von  Auflehnung  und  Ungehorsom  gegen  die
öoffentlichen  Behörden  und  von  Friedensstsrungen.


Widersetzung  gegen  die  offentliche
  Autoritct
Bruch  der  Stellung  unter
polizeiliche  Aufsicht  ..  .  Art.  103.
Bruch  der  Ausweisung  .  ..  Art.  104.

Art.  100  -  102.

.  222

 

Verleitung  zur  Widersetzlichkeit

  bei  Abgaben  Art.  105.
Befreiung  von  Gefangenen  Art.  106,
Verabredung  zum  Ungehorsam  Art.  108.

107.

 

gegen  obrigkeitliche  Anord-#



..  Art.  111—114.
Eigenmächtige  Versammlungen  Art.  115.
Landfriedensbruch  Art.  116.
Störung  des  Hausfriedens.  Art.  117.

2  222  2

Viertes  Kapitel.
Von  den  Verbrechen  wider  das  Leben.

Thatbestand  des  Verbrechens

der  Tödtung  Art.  118.
Mord.  Art.  119—122.
Todtschlatag  Art.  123,  124.
Tödtung  aus  Fahrlässigkeit.  Art.  125.
Kindesmodddd  Art.  126.
Abtreibung  der  Leibesfrucht.  Art.  127,  128.

Verheimlichung  der  Geburt.  Art.  129.
TAussetzung  hülfloser  Personen  Art.  130.

Fünftes  Kapitel.
Von  den  Verbrechen  wider  die  Gesundheit.

Koôrperverletzung  Art.  131—137.

—22  2  22
        <pb n="297" />
        Erregung  von  Wahnsinn  und
Unterdruͤckung  geistiger  Entwickelung
  Nrt.  138.
Selbstverstuͤmmelung  .  .  Artt.  139.
Sechstes  Kapitel.
Von  Verletzungen  der  persönlichen  Freiheit.

Menschenraub..  Art.  140—143.
Entführng  Nrt.  144—149.
Widerrechtliches  Gefangenhalten

  Nrt.  150,  151.
Rauu  Nrt.  152—154.
Erpressung  ....  .....  Nrt.  155—  157.
Nöthigng  Art.  158,  159.
Bedrohung  ....  ..  ...  Art.  160.

Siebentes  Kapitel.
Von  gemeingefaͤhrlichen  Handlungen.

Brandstiftung  Art.  161—167.
Andece  gemeingefährliche
andlungen  Art.  168—170.
Fabrlässige  gemeingefährliche
Handlunegn  Nrt.  171.

Achtes  Kapitel.
Von  Verletzungen  des  Eides,  der  Gelöbnisse
und  der  Ehrerbietung  gegen  die  Religion.

Meineeld.  Art.  172—176.
Leichtsinniger  Eid..  Art.  177.
Eidesbruig  Nrt.  178
Bruch  des  einfachen  Handgelsbnisse
  Nrt.  179
Gotteslästerug  Art.  180
Oeffentliche  Herabsetzung  der
Religion  Nrt.  181.
Störung  gottesdienstlicher
Handlungen  Nrt.  182—184.

Neuntes  Kapitel.

Von  Verletzungen  der  Ehre.
Verleumdung  ...  .  ....  Nrt.  185—187.
Falsche  Anzeige
Beleidigung  .....  ...
Namenlose  Verleumdungen

und  Beleidigungen.  ..  .  Art.  191.

222

190.

 

281

Gemeinschaftliche  Bestimmungen
  fuͤr  die  Verletzungen
der  Ehre  Art.  192—194.

Jehentes  Kapitel.
Von  der  Selbsthülfe  und  dem  Zweikampfe.

Selbsthülfe  Nrt.  195,  196.

Zweikampf....  ..  ...  Art.  197—201.

Elftes  Kapitel.
Von  Verletzungen  der  ehelichen  Treue.

2222  222

Ehebruch.  .  ....  .  ...  Nrt.  202—206.

Bösliche  Verlassung  eines  Ehegaten
  Art.  207,  208.

Doppelhhee  Art.  209—212.

Zwölftes  Kapitel.
Von  dem  Diebstahle  und  der  Veruntreuung.
Diebstahl  überhaunst.  .  Art.  213—215.
Einfacher  Diebstahl  ..  .  Aft.  216,  217.
Auêgezeichnete  Diebstähle  ..  Art.  218—227.

Forstdiebstählele  Art.  228.
Verwandten=  und  Haus-Diebstoaljl
  Art.  229.

Entwendung  von  Lebensmitteln  Art.  230.
Diebshehlerei  NArt.  231.
Veruntreuung  Nrt.  232—234.
Vorenthaltung  des  Gefundenen  Art.  235.

Dreizebentes  Kapitel.
Von  betrügerischen  Handlungen  und
Fälschungen.
Einfacher  Betrug  ..  Nrt.  236  —239.
Ausgezeichneter  Betrug  ...  Art.  240,  241.
beichtsinniger  und  muthwilliger
  Bankerot
Betrügerische  Handlungen  bei
dem  Bankerottee
Betrügerische  Gefährdung  des
Lebens  oder  der  Gesundheit
Anmaßungen  und  betrügerische
  Handlungen  in  Bezug
auf  persönliche  Verhältnisse
Faͤlschung

—  2  22222

Art.  242,  243.
Nct.  244,  245.
Art.  246.

Art.  2447—251.
Art.  252—259.

e22222222
        <pb n="298" />
        282

Vierzebentes  Kapitel.

Von  Münzpverbrechen.
Falschmüngen  Nrt.  260.
Fälschung  ächten  Geldes  ..  Ar#t.  261,  262.
Ausgeben  falschen  Geldes  Art.  263,  264.
Gemeinschaftliche  Bestimmunggge
  ..  r#t.  265—268.

Funfzebentes  Kapitel.
Von  verschiedenen  Beeinträchtigungen  fremden
Eigenthumes.

Beeinträchtigung  fremder

Jagden  Art.  269  —275.
Beeinträchtigung  der  Fischerei  Art.  276.
Verletzung  von  Grenzzeichen  Art.  277,  278.
Anmaßung  fremden  Grundooooooooo



eigenthumes  Art.  279
Widerrechtliche  Benutzung  einer

  fremden  Sache  .  .  .  Art.  280.
Beschaͤdigung  fremden  Eigenthumes

  .....  .  ...  Art.  281—284.
Eindringen  in  fremde  Geheimnisse

  ...  Art.  285.
Wuchen  Nrt.  266  —290.

Sechszebentes  Kapitel.
Von  Verletzungen  der  Sittlichkeit.

Nothzuchtt  Art.  291,  292.
Blutschade  ...  Art.  293,  294.
Unzucht  mit  Verlehung  anderweiter

  Verpflichtungen  .  Art.  295.
Unzucht  mit  Personen  in  bewußtlosem

  Zustande  Art.  296.

 

Unzucht  mit  Kindern  unter

vierzehen  Jahren  Art.  297.
Verführung  zur  Unzucht  ..  Art.  298,  299.
Unzucht  als  Gewerbe  .  Art.  300,  301.
Gemeinschaftliche  Bestimmungen

  für  die  Unzuchtsv.r#

brechen  Art.  302—304
Handlungen,  welche  zum  öffentlichen

  Aergernisse  gereichen

  Nrt.  305
Thierquälerel  Art.  306

Siebenzebentes  Kapitel.

Von  Pfichtverlehzungen  in  besonderen  Verhältnissen.



der  ÄAmts-Poniworrgze

  Annahme  von

Geschenken

Bestechung
Gemeinschaftliche  Bestimmungen
  für  die  Annahme  von
Geschenken  und  die  Bestechun

  Art.  312—315.

Mißbrauch  der  Amtsgewalt  Art.  316,  317.
Mißbrauch  des  öffentlichen

Art.  308.
Art.  309—311.

—2  222222242

2  22  22  2

Vertrauns  Art.  318
Verletzung  von  Privat-Dienstverpflichtungen

  Art.  319
Verletzung  pflichtmäßiger  Verschwiegenheit

  Art.  320.
Wahrheitswidrige  Aussage  .  Nrt.  321.
Vorschriften  wegen  Anstellung

  der  Untersuchung  .  Art.  322.
        <pb n="299" />
        288

C.
Strafprozeßordnung.

Erstes  Kapitel.

Allgemeine  Bestimmungen.

Art.  1.
Eine  Bestrafung  wegen  Verbrechen  und  Polizei-Vergehen  kann  nur  nach
vorgängigem  Strafverfahren  in  Gemaßheit  der  gegenwärtigen  Strafprozeßordnung
  eintreten.

Art.  2.

Die  Verbrechen  und  Polizei-Vergehen  werden  in  Rücksicht  auf  das  Strafverfahren
  in  Verbrechen  im  engeren  Sinne,  Vergehen  und  Uebertretungen  eingetheilt.


Verbrechen  im  engeren  Sinne  sind:

1)  alle  Verbrechen,  welche  in  den  Art.  77  bis  99,  101,  105,  106,  108
bis  116,  197  und  199  des  Strafgesetzbbuches  aufgeführt  sind;

2)  alle  Preßvergehen,  welche  durch  die  Staatsanwaltschaft  von  Am'eswegen
verfolgt  werden;

3)  alle  Verbrechen,  welche  einem  Strassatze  von  Zuchthaus  unterliegen,
gleichviel  ob  Zuchthaus  allein  oder  in  Verbindung  mit  anderen  Freiheitsstrafen
  angedroht  ist;

4)  alle  Verbrechen,  welche  nach  einem  Strafsatze  zu  beurtheilen  sind,  der
über  vierjahrige  Arbeitshausstrafe  hinausgeht.

Alle  nicht  zu  den  Verbrechen  im  engeren  Sinne  gehörige  Verbrechen,  insbesondere
  auch  alle  mit  Geldstrafe  allein  bedrohte,  sind  Vergehen,  sofern  sie
nicht  zu  den  Uebertretungen  zu  rechnen  sind.

Uebertretungen  sind:

1)  alle  Verbrechen,  welche  nach  einem  Strafsatze  von  höchstens  sechs  Wochen
  Gefängniß  allein  oder  wahlweise  mit  verhältnißmaßiger  Geldstrafe
zu  bestrafen  sind;

40
        <pb n="300" />
        284

2)  Ehrenkraͤnkungen  unter  den  Einschraͤnkungen,  welche  in  Art.  870f.
naͤher  bestimmt  sind;

3)  Defraudationen  von  Wegeabgaben  und  Gemeindeabgaben;

4)  alle  Polizei-Vergehen,  ohne  Rücksicht  auf  die  Größe  der  Strafe.

Sofern  nach  dem  Vorstehenden  Strafsätze  entscheidend  sind,  kommt  es
nicht  auf  die  für  den  vorliegenden  Fall  selbst  zu  erkennende  Strafe,  sondern
auf  den  gesetzlichen  Strafsatz  an,  dem  das  einzelne  in  Frage  stehende  Verbrechen,
  oder  auch  mehre  ihrem  Betrage  nach  zusammen  zu  rechnende  Verbrechen,
unterliegen.  Dabei  soll  die  Möglichkeit,  daß  wegen  Rückfalles  der  höchste  gesetzliche
  Strafsatz  überschritten  werden  oder  wegen  Milderungsgründen  unter  den
niedrigsten  gesetzlichen  Strafsatz  heruntergegangen  werden  kann,  nicht  berücksichtigt
  werdenz  ausgenommen  den  Rückfall  in  denjenigen  Fallen,  wo  in  dem  besonderen
  Theile  des  Strafgesetzbuches  seinetwegen  ein  besonderer  Strassatz  aufgestellt
  ist.

Sind  bei  der  gleichen  Theilnahme  an  einem  Verbrechen  für  die  einzelnen
Theilnehmer  verschiedene  gesetzliche  Strafsätze  aufgestellt,  so  ist  der  höhere
Strafsatz  für  die  Stellung  des  ganzen  Verbrechens  rücksichtlich  aller  gleichen
Theilnehmer  entscheidend,  auch  wenn  der  nach  dem  höheren  Strafsatze  zu  Bestrafende
  nicht  mit  in  der  Untersuchung  begriffen  ist.

Der  Versuch,  ungleiche  Theilnahme  und  die  Begünstigung  richten  sich  nach
dem  Hauptverbrechen,  gleichviel  ob  der  Hauptverbrecher  mit  in  der  Untersuchung
begriffen  ist  oder  nicht.

Art.  8.
Das  Strafverfahren  zerfällt  in  die  Voruntersuchung  und  Hauptverhandlung.

Die  Voruntersuchung  erhebt  den  Thatbestand  der  Verbrechen,  ermittelt
den  Thäter  und  erforscht  die  zur  Ueberführung  oder  zur  Entlastung  des  Angeschuldigten
  dienenden  Beweismittel,  damit  entweder  durch  ein  Verweisungserkenntniß
  die  Versetzung  desselben  in  den  Anklagestand,  oder  der  Ausspruch,  daß
kein  Grund  zu  weiterer  gerichtlicher  Verfolgung  vorhanden  sey,  erfolgen  könne.

Ist  der  Angeschuldigte  in  den  Anklagestand  versetzt,  so  wird  zur  Hauptverhandlung
  vor  dem  erkennenden  Richter  geschritten,  welche  mit  einem  verurtheilenden
  oder  freisprechenden  Erkenntnisse  schließt.

Bei  Uebertretungen  wird  die  Voruntersuchung  und  Hauptverhandlung  vereinigt.
        <pb n="301" />
        285

Art.  4.

Die  Voruntersuchung  wird  auf  Antrag  der  Staatsanwaltschaft  oder  eines
Privat-Anklägers,  die  Hauptverhandlung  nur  auf  förmliche  Anklage  durch  einen
Staatsanwalt  oder  einen  Privat-Ankläger  eingeleitet.

Regelmäßig  werden  alle  Verbrechen  durch  die  Staatsanwaltschaft  von
Amtswegen  verfolgt.  Ausgenommen  sind  diejenigen  Verbrechen,  welche  nach
Vorschrift  der  Strafgesetze  nur  auf  Antrag  eines  Betheiligten  untersucht  und
bestraft  werden  sollen.  Bei  diesen  Verbrechen  tritt  die  Staatsanwaltschaft  nur,
wenn  der  Betheiligte  einen  Antrag  gestellt  hat,  in  Wirksamkeit,  oder  der  Betheiligte
  selbst  verfolgt  das  Verbrechen  als  Privat-Ankläger.

Unter  dem  Betheiligten  sind  in  dem  gegenwärtigen  Gesetze  immer  sowohl
die  unmittelbar,  als  die  mittelbar  Betheiligten  und  die  Dienst=  oder  Aufsichts-Behörden,
  welche  zu  einem  Antrage  berechtigt  sind,  zu  verstehen.

Art.  5.

Das  Strafverfahren  ist  mündlich  und  mit  Niederschriften  verbunden.  Die
Voruntersuchung  ist  nicht  öffentlichz  die  Hauptverhandlung  ist  regelmäßig  offentlich.
  Bei  Verbrechen  im  engeren  Sinne  geschieht  die  Hauptverhandlung  vor
Geschwornen.

Art.  6.
Alle  in  dem  Strafverfahren  thatige  Behörden  haben  mit  gleicher  Sorgfalt
  die  zur  Ueberführung  und  die  zur  Vertheidigung  des  Angeschuldigten  dienenden
  Umstände  zu  berücksichtigen.

Art.  7.

Privatrechtliche  Ansprüche  aus  Verbrechen  sind  auf  Antrag  des  Beschädigten
  im  Strafverfahren  mit  zu  erledigen,  wenn  nicht  die  Nothwendigkeit  weiterer
  Ausführung  eine  Verweisung  derselben  vor  die  Civil-Gerichte  angemessen
erscheinen  laßt.

Art.  8.

Fristen,  welche  in  dem  gegenwärtigen  Gesetze  geordnet  sind  und  von
einem  bestimmten  Tage  an  vorwärts  oder  rückwärts  bestimmt  sind,  werden  so
berechnet,  daß  jener  Tag  nicht  mitgezaählt  wird;  auch  sind  die  für  den  Angeschuldigten
  oder  Angeklagten,  für  dessen  Vertheidiger,  für  Betheiligte  bei  der

40  *
        <pb n="302" />
        286

Untersuchung  und  fuͤr  den  Staatsanwalt  gesetzten  Fristen  ausschließend  und
können  nicht  verlaͤngert  werden;  vorbehältlich  jedoch  der  weiter  unten  folgenden
abweichenden  Bestimmungen  in  einzelnen  Fällen.

Zweites  Kapitel.
Von  den  Gerichtsbehörden  in  Strassachen.
I.  Einzelrichter.
Art.  9.

Die  Untersuchung  und  Bestrafung  der  Uebertretungen  gehört  vor  Einzelrichter.


II.  Kreisgerichte.
Art.  10.

Kreisgerichte  entscheiden  bei  Uebertretungen  in  höherer  Instanz  über  den
Einzelrichtern.  Sie  führen  bei  Vergehen  und  bei  Verbrechen  im  engeren  Sinne
die  Voruntersuchung.  Bei  Vergehen  wird  die  Hauptverhandlung  vor  ihnen  vorgenommen
  und  sie  entscheiden  über  dieselben  in  erster  Instanz.

Art.  11.

Ein  Kreisgericht  besteht  aus  dem  Kreisrichter,  als  Vorsitzendem,  und  aus
Gerichtöräthen  oder  Assessoren.  Die  Einzelrichter  in  dem  Sprengel  des  Kreisgerichtes
  haben  zugleich  die  Stellung  alS  Mitglieder  des  Kreiögerichtes  und
können  als  solche  verwendet  werden.

Als  Gerichts-Assessoren  können  zur  Vervollständigung  des  Gerichtes  in
einzelnen  Fallen  Ergänzungsrichter  gebraucht  werden,  welche  aus  den  zum  Richteramte
  befäbigten  Personen  und  den  angestellten  Sachwaltern  zu  nehmen
sind.  Die  Justiz-Ministerien  haben  nach  gutachtlichem  Vorschlage  der  Appellations-Gerichte
  zu  diesem  Behufe  geeignete  Personen  auszuwählen,  welche
alS  Ergänzungsrichter  mittelst  des  Richtereides  zu  verpflichten  sind.  Der
Kreisrichter  zieht  sodann  erforderlichen  Falles  bei  einzelnen  Verhandlungen
  einen  oder  mehre  Ergänzungsrichter,  welche  sich  in  dem  Sprengel  des
Kreisgerichtes  aufhalten,  zu.  Er  hat  sich  dabei  zunächst  an  die  Ergänzungsrichter
  am  Orte,  wo  das  Gericht  seinen  Sitz  hat,  zu  halten.

Das  Amt  eines  Ergänzungsrichters  kann  von  einem  Sachwalter  nicht
ohne  triftige  Abhaltungsgründe  ausgeschlagen  werden.
        <pb n="303" />
        287

Art.  12.

Ein  Mitglied  des  Kreisgerichtes  wird  als  Untersuchungsrichter  bestellt  und
führt  in  dieser  Eigenschaft  die  vor  das  Kreisgericht  gehörigen  Voruntersuchungen
  (Art.  10),  unter  Theilnahme  des  Kreisgerichtes  in  der  weiter  unten  geordneten
  Maße.

Nach  Befinden  können  bei  einem  Kreisgerichte  mehre  Mitglieder  zu  Untersuchungsrichtern
  bestellt  werden.  Auch  können  andere  Mitglieder  für  einzelne
Voruntersuchungen  als  Untersuchungsrichter  verwendet  werdenz  insbesondere  können
  den  zu  dem  Kreisgerichte  gehörigen  Einzelrichtern  Voruntersuchungen,  welche
in  ihre  besonderen  Gerichtsbezirke  fallen,  übertragen  werden.

Art.  13.

Das  Kreisgericht  beschließt  und  entscheidet  als  Kollegium  durch  drei  Personen,
  bei  allen  öffentlichen  Verhandlungen  vor  demselben  mindestens  durch  drei
Personen.

Vor  dem  in  letzterer  Weise  besetzten  Gerichte  ist  namentlich  die  Hauptverhandlung
  bei  Vergehen  abzuhalten.

Einzelrichter  und  Untersuchungsrichter  können  in  den  von  ihnen  geführten
Untersuchungen  nicht  als  Mitglieder  des  Kollegiums  thätig  seyn;  eben  so  wenig
Ergänzungsrichter  in  Sachen,  worin  sie  als  Sachwalter  betheiligt  gewesen  sind.

III.  Appellations-Gerichte.
Art.  14.

Appellations-Gerichte  entscheiden  in  höherer  Instanz  über  den  Kreisgerichten,
  in  der  Regel  in  einer  Sitzung,  welche  durch  wenigstens  fünf  Mitglieder
gebildet  wird,  und  ausnahmsweise  in  der  aus  drei  Mitgliedern  bestehenden
Anklagekammer.

IV.  Geschwornengerichte.
Art.  15.

Die  Hauptverhandlung  bei  Verbrechen  im  engeren  Sinne  wird  vor  den
Geschwornengerichten  vorgenommen,  welche  aus  einem  Gerichtöhofe  und  aus
Geschwornen  bestehen.  Die  urtheilsfällung  geschieht  durch  den  Gerichtshof
nach  vorgaängigem  Ausspruche  der  Geschwornen  in  der  unten  näher  geordneten
Weise.
        <pb n="304" />
        288

Art.  16.

Jeder  Sprengel  eines  Appellations-Gerichtes  enthalt  einen  oder  mehre
Geschwornenbezirke  und  jeder  solcher  Bezirk  regelmäßig  mehre  kreisgerichtliche
Sprengel.

In  jedem  Geschwornenbezirke  tritt  in  jedem  dritten  Monate  ein  Geschwornengericht
  zusammen,  jedoch  in  den  mehren  Geschwornenbezirken  unter  dem  nämlichen
  Appellations-Gerichte  in  verschiedenen  Monaten.  Die  Reihenfolge  der
Geschwornengerichte  in  den  mehren  Geschwornenbezirken  bestimmt  das  Appellations-Gericht.


Art.  17.

Die  Geschwornengerichte  werden  an  dem  im  Geschwornenbezirke  dazu  bestimmten
  Orte,  welcher  der  Sitz  eines  Kreisgerichtes  seyn  soll,  gehalten,  vorbehältlich
  der  Bestimmung  eines  anderen  Ortes  in  außerordentlichen  Fallen
durch  den  Präsidenten  des  Appellations-Gerichtes.

Der  Letztere  hat  spätestens  vierzehen  Tage  vor  dem  Beginne  eines  Geschwornengerichtes
  den  Zusammentritt  desselben  durch  Anschlag  an  dem  Gerichtsbrete
  sammtlicher  zu  dem  Geschwornenbezirke  gehöriger  Kreisgerichte  und
in  geeigneten  öffentlichen  Blättern  bekannt  zu  machen.

Art.  18.

Ein  Geschwornengericht  soll  in  der  Regel  nicht  länger  als  drei  Wochen
beisammen  bleiben  und  sich  innerhalb  dieser  Zeit  mit  denjenigen  Sachen  beschäftigen,
  welche  aus  seinem  Geschwornenbezirke  vierzehen  Tage  vor  Eröffnung  des
Gerichtes  an  den  Präsidenten  des  Geschwornengerichtes  abgegeben  worden  sind;
vorbehältlich  der  Annahme  auch  später  abgegebener  Sachen  nach  dem  Ermessen
des  Präsidenten.

Art.  19.

Können  die  an  ein  Geschwornengericht  abgegebenen  Sachen  nicht  sämmtlich
  bei  demselben  erledigt  werden,  oder  sind  Sachen  zur  Abgabe  an  das  Geschwornengericht
  reif,  der  Zusammentritt  des  letztern  ist  aber  erst  nach  sechs
Wochen  zu  gewärtigen:  so  kann  das  Appellations-Gericht  diese  Sachen  zu
schnellerer  Beförderung  vor  ein  außerordentliches  Geschwornengericht  oder  auch
unter  Zustimmung  des  Angeklagten  vor  ein  Geschwornengericht  eines  andern
seiner  Geschwornenbezirke  verweisen.
        <pb n="305" />
        1.  Der  Gerichtshof.
Art.  20.

Der  Gerichtshof  des  Geschwornengerichtes  besteht  aus  einem  Präsidenten
und  vier  Beisitzern.

Der  Präsident  des  Appellations-Gerichtes  wahlt  den  Präsidenten  des  Gerichtshofes
  aus  den  Mitgliedern  des  Appellations-Gerichtes;  er  kann  auch  unter
  Genehmigung  des  Justiz-Ministeriums  einen  anderen  richterlichen  Beamten
zum  Präsidenten  wählen.  Die  Wahl  ist  in  der  Art.  17  gedachten  Bekanntmachung
  mit  bekannt  zu  machen.

Zu  Beisitzern  ernennt  der  Präsident  des  Appellations-Gerichtes  Mitglieder
dieses  Gerichtes  oder  eines  Kreisgerichtes  mit  Einschluß  der  Ergänzungerichter.
Wer  in  einer  Sache  Untersuchungsrichter  gewesen  ist,  kann  nicht  für  dieselbe
Beisitzer  seyn.

Der  Präsident  bestimmt  auch  den  dem  Gerichtshofe  beizugebenden  Gerichtsschreiber
  oder  Protokoll-Führer.

Art.  21.

Der  Prsident  des  Gerichtshofes  erläßt  die  Ladungen  an  die  Geschwornen
  (Art.  33)  und  an  die  Betheiligten  bei  den  Untersuchungen,  welche  vor  dem
Geschwornengerichte  verhandelt  werden  sollen  (Art.  216).  Er  ordnet  die  Herbeischaffung
  der  Beweisstücke  und  sonst  alles  für  die  Haltung  des  Gerichtes  Erforderliche
  an.  Er  bestimmt  die  Reihenfolge  der  einzelnen  Hauptverhandlungen
  und  macht  sie  vor  dem  Beginne  des  Geschwornengerichtes  durch  Anschlag
in  dessen  Sitzungssaal  bekannt.

Art.  22.

Der  Präsident  des  Gerichtshofes  ist  befugt,  die  Leitung  der  Hauptverhandlung
  in  einzelnen  Untersuchungen  einem  Beisitzer  an  seiner  Stelle  zu  übertragen.


Bei  Verhinderungen  einzelner  Beisitzer  ist  er  berechtigt,  an  deren  Stelle
Ersatzrichter  beizuziehen,  welche  er  aus  den  Mitgliedern  eines  Kreisgerichtes  zu
nehmen  hat.

Bei  Hauptverhandlungen,  welche  voraussichtlich  längere  Zeit  dauern  werden,
  kann  der  Präsident  vorsorglich  zu  den  vier  Beisitzern  einen  oder  mehre
Ersatzrichter  hinzunehmen,  damit  diese  in  Verhinderungsfällen  sofort  ergänzend
eintreten.
        <pb n="306" />
        290

Ist  er  selbst  in  der  Lage,  sein  Amt  nicht  verwalten  zu  koͤnnen,  so  tritt
derjenige  Beisitzer  des  Gerichtshofes,  welcher  zugleich  Mitglied  des  Appellations-Gerichtes
  ist  und,  wenn  mehre  Mitglieder  dieses  Gerichtes  Beisitzer  sind,  der
dlteste  derselben  an  seine  Stelle,  und  es  ist  im  Uebrigen  der  Gerichtshof  durch
einen  Ersatzrichter  zu  ergänzen.  Ist  keiner  der  Beisitzer  zugleich  Mitglied  des
Appellations-Gerichtes,  so  hat  der  Kreisrichter  des  Kreisgerichtes,  an  dessen  Ort
das  Geschwornengericht  gehalten  wird,  den  Vorsitz  im  Gerichtshofe  zu  übernehmen.


2.  Die  Geschwornen.
Art.  23.

Das  Ehrenamt  eines  Geschwornen  im  Allgemeinen  kann  jeder  Staatsbürger
  männlichen  Geschlechts  bekleiden,  welcher  das  dreißigste  Jahr  zurückgelegt
  und  wenigstens  ein  Jahr  lang  seinen  Wohnsitz  in  derjenigen  Gemeinde  gehabt
  hat,  auf  deren  Urliste  (Art.  26)  er  kommen  soll.  Ausgenommen  sind  nur:

1)  die  verantwortlichen  Mitglieder  des  Staats-Ministeriums  und  Volksvertreter,
  solange  sie  dieses  sind;

2)  Richter,  Protokoll-Führer  bei  Gerichtsbehörden,  Mitglieder  der  Staatsanwaltschaft,
  Gensdarmen  und  Polizei-Diener,  so  lange  sie  in  dieser  Stellung
  sind;

3)  Personen,  die  unter  einer  Zustandsvormundschaft  stehen;

4)  diejenigen,  welche  wegen  körperlicher  oder  geistiger  Gebrechen  zu  Geschwornen
  untauglich  sind;

5)  Personen,  welche  nicht  schreiben  oder  lesen  können;

6)  diejenigen,  welche  mit  Zuchthaus,  oder  wegen  eines  die  öffentliche  Achtung
  entziehenden  Verbrechens,  insbesondere  wegen  Diebstahles,  Veruntreuung,
  betrügerischer  Handlungen,  Verletzung  der  Sittlichkeit,  Meineides,
  leichtsinnigen  Eides,  Bestechung  oder  Mißbrauches  des  öffentlichen
Vertrauens  bestraft  sind,  oder  deshalb  unter  Anklage  stehen.

Art.  24.
Für  eine  einzelne  Sache  sind  zu  dem  Amte  eines  Geschwornen  unfähig:
1)  diejenigen,  welche  in  der  Sache  als  Richter  unfähig  seyn  würden  (Art.
65  f.);
2)  diejenigen,  welche  aus  der  Handlung,  welche  Gegenstand  der  Untersuchung
  ist,  ein  Privat-Interesse  für  sich  herleiten  können;
        <pb n="307" />
        291

3)  diejenigen,  welche  in  der  Sache  als  Protokoll-Führer,  Polizei-Beamte
oder  Urkundspersonen  thátig  waren,  oder  als  Anzeiger,  Ankláger,  sowie
als  Anwälte  aufgetreten  sind,  oder  als  Zeugen  oder  Sachverständige  abgehört
  wurden  oder  noch  abgehört  werden  sollen.

Art.  25.
Zur  Ablehnung  des  Amtes  eines  Geschwornen  sind  berechtigt:

1)  diejenigen,  welche  das  sechszigste  Lebensjahr  zurückgelegt  haben;

2)  diejenigen,  welche  durch  ein  Zeugniß  ihrer  Gemeindebehörde  nachweisen,
daß  sie  den  mit  dem  Amte  eines  Geschwornen  verbundenen  Aufwand
aus  eigenen  Mitteln  zu  tragen  außer  Stand  sind;

3)  diejenigen,  welche  Haupt=  oder  Ergänzungs-Geschworne  (Art.  50  und
352)  gewesen  sind;  die  ersteren  für  die  Zeit  eines  Jahres  und  die  letzteren
  für  drei  Monate,  vom  Ende  des  Geschwornengerichts  an,  bei  welchem
  sie  als  Geschworne  thätig  waren;

4)  Geistliche,  Anwälte  und  Aerzte,  letztere,  wenn  sie  an  ihrem  Wohnorte  die
einzig  zur  Praxis  Berechtigten  sind;

5)  Staats=  und  Gemeinde-Beamte,  auch  Militckr-Personen,  welche  durch
ein  Zeugniß  ihrer  vorgesetzten  Behörde  ihre  Unentbehrlichkeit  im  Dienste
bescheinigen.

Jede  Ablehnung  von  Seiten  aller  dieser  Personen  muß  wenigstens  drei
Tage  vor  dem  Beginne  der  Sitbzung  eines  Geschwornengerichtes  dem  Präsidenten
des  Gerichtshofes  angezeigt  werden.

Die  Ablehnungsgründe  unter  1,  2  und  4  können  auch  dem  Einzelrichter
vor  Aufnahme  der  Jahresliste  (Art.  28)  angezeigt  werden,  worauf  der  die  Jahresliste
  anfertigende  Ausschuß  den  Ablehnungsgrund  zu  prüfen  und  im  Falle
der  Billigung  desselben  den  Ablehnenden  nicht  auf  die  Jahresliste  zu  bringen
  hat.

Art.  26.

In  jeder  einzelnen  Gemeinde  wird,  in  Stadtgemeinden  durch  den  Vorsitzenden
  des  Magistrates  oder  Stadtrathes,  in  den  Landgemeinden  durch  den
Schuldheißen,  eine  urliste  aller  nach  Art.  28  zu  dem  Amte  eines  Geschwornen
fähigen  Personen  der  einzelnen  Gemeindebezirke  gefertigt  und  im  Monat  August
  eines  jeden  Jahres  berichtigt,  indem  die  inzwischen  abgegangenen  Personen
  gestrichen  und  die  inzwischen  hinzugekommenen  Personen  hinzugefügt  wer-41
        <pb n="308" />
        292

den.  Die  einzelnen  Personen  sind  mit  ihrem  Vornamen  und  Zunamen  unter
Angabe  ihres  Standes  und  Gewerbes  aufzufuͤhren.

Diese  Urlisten,  mit  den  alljaͤhrlichen  Abgaͤngen  und  Zugaͤngen,  sind  an
öffentlichem  Orte  mit  der  Aufforderung  acht  Tage  lang  auszuhaͤngen  oder  aufzulegen,
  daß  jeder,  welcher  Einwendungen  dagegen  machen  und  begruͤnden  zu
koͤnnen  glaube,  dieselben  binnen  diesen  acht  Tagen  vorbringe  und  begruͤnde.
Gleichzeitig  mit  der  Aushaͤngung  ist  öffentlich  bekannt  zu  machen,  daß  und  wo
diese  Aushängung  geschehen.  Die  achttagige  Frist  ist  ausschließend.  Die  Einwendungen
  können  schriftlich  oder  mündlich  bei  dem  Vorsitzenden  des  Magistrates
  oder  Stadtrathes,  oder  dem  Schuldheißen,  welche  im  letzteren  Falle
eine  Niederschrift  deshalb  zu  fertigen  haben,  vorgebracht  werden.

Die  Urlisten,  sodann  alljahrlich  die  jährlichen  Abgänge  und  Zugänge,  nebst
den  etwa  eingekommenen  Einwendungen  sind  an  den  Einzelrichter  abzugeben,
welcher  über  die  Einwendungen  zu  entscheiden  hat.  Hiergegen  ist  binnen
zehentägiger  Nothfrist  noch  ein  Rekurs  an  das  Kreisgericht  zulässig,  bei  dessen
weiterer  Entscheidung  es  jeden  Falles  verbleibt.  Das  Verfahren  über  die  Einwendungen
  ist  kostenfrei.

Die  Abgabe  der  jährlichen  Abgänge  und  Zugänge  und  Einwendungen  an
den  Einzelrichter  muß  längstens  bis  zum  ersten  September  jeden  Jahres  erfolgen,
und  die  Entscheidungen  über  die  Einwendungen  sind  dergestalt  zu  beschleunigen,
  daß  die  in  dem  folgenden  Artikel  geordnete  Frist  eingehalten  werden  kann.

Art.  27.

Aus  den  bei  ihm  eingegangenen  Urlisten  der  einzelnen  Gemeinden  seines
Bezirkes  hat  der  Einzelrichter  eine  Urliste  seines  ganzen  Bezirkes  in  der  Weise
zu  fertigen,  daß  er  die  Listen  der  Gemeinden  in  alphabetischer  Ordnung  der
Gemeinden  aneinander  reiht  und  in  jeder  einzelnen  Gemeindeliste  die  zum  Geschwornenamte
  fahigen  Personen  wieder  in  alphabetischer  Ordnung  aufführt.

Die  Bezirksurliste  ist  von  dem  Einzelrichter  so  einzurichten,  daß  die  alljahrlichen
  Zugänge  in  derselben  nachgetragen  werden  können.  Die  alljahrliche  Berichtigung
  der  Liste  muß  bis  zum  ersten  Oktober  eines  jeden  Jahres  bewirkt  werden.

Art.  28.
Aus  den  Bezirksurlisten  wird  alljährlich  eine  Jahresliste  durch  Auswahl
gebildet.  Die  Wahl  wird  von  einem  Ausschusse  vorgenommen.
Der  Ausschuß  besteht  aus  dem  Einzelrichter,  welcher  den  Vorsitz  führt,
und  aus  acht  Mitgliedern  aus  den  Ortövorständen  der  zum  Bezirke  des  Einzel-
        <pb n="309" />
        293

richters  gehörigen  Stadt=  und  Land-Gemeinden,  wozu  noch  zwei  Ersatzmänner
für  Verhinderungsfälle  kommen.

Ist  der  Einzelrichter  blos  über  eine  Stadtgemeinde  gesetzt,  so  werden  die
acht  Ausschußmitglieder  und  zwei  Ersatzmaänner  aus  der  Mitte  des  Stadtrathes
und  des  die  Bürgerschaft  vertretenden  Kollegiums  durch  den  Stadtrath  und
dieses  Kollegium  zusammengenommen  gewählt.

Ist  er  blos  über  Landgemeinden  gesetzt,  so  wählen  die  Ortsvorstände  der
acht  volkreichsten  Gemeinden  die  acht  Ausschußmitglieder,  ein  jeder  Ortsvorstand
  eine  Person  aus  seiner  Mitte.  Die  Ortsvorstände  der  zwei  nachst  volkreichsten
  Gemeinden  wählen  die  Ersatzmänner  aus  ihrer  Mitte.

Gehören  Stadt=  und  Land-Gemeinden  zu  dem  Bezirke  des  Einzelrichters,
so  sind  die  acht  Ausschußmitglieder  nach  Verhältniß  der  Seelenzahl  zwischen  beiden
  Gattungen  der  Gemeinden  zu  vertheilen.  Die  Städte  wählen  die  auf  sie
kommenden  Ausschußmitglieder  und  einen  Ersatzmann  in  der  vorbemerkten  Weise,
und  die  auf  die  Landgemeinden  kommenden,  nebst  einem  Ersatzmanne,  werden,
soviel  ihrer  sind,  von  eben  soviel  Landgemeinden,  welche  die  volkreichsten  sind,
gleichfalls  in  der  vorgeordneten  Weise  gewählt.

Die  Wahlen  zu  dem  UAusschusse  sind  alljährlich  im  Monat  August  vorzunehmen
  und  bis  zum  1.  September  dem  Einzelrichter  anzuzeigen.

Art.  29.

Jeder  Ausschuß  bildet  die  Jahresliste  aus  der  Bezirksurliste  in  der  Weise,
daß  er  nach  Stimmenmehrheit,  und  bei  Stimmengleichheit  unter  entscheidender
Stimme  des  vorsitzenden  Einzelrichters,  auf  je  500  Seelen  seines  Bezirkes
einen  Geschwornen  aus  den  auf  der  Bezirksurliste  stebenden  Personen  auswählt.
Wenn  nach  Theilung  der  Seelenzahl  des  Ausschußbezirkes  mit  500  ein  Ueberschuß
  von  mehr  als  250  Seelen  bleibt,  so  wird  hierauf  noch  ein  Geschworner
mehr  ernannt.

Die  Ausschüsse  haben  aus  ihren  Bezirksurlisten  solche  Personen  zu  Geschwornen
  auszuwahlen  und  auf  ihre  Jahresliste  zu  bringen,  welche  durch  Unabhängigkeit,
  durch  Selbstständigkeit  ihres  Charakters,  durch  Ruhe  und  Besonnenheit
  und  durch  ehrenbafte  Gesinnung  die  Achtung  und  das  Vertrauen
ihrer  Mitbürger  erworben  haben.

Art.  830.

Der  Ausschuß  desjenigen  Ortes,  an  welchem  die  Geschwornengerichte  regelmäßig
  gehalten  werden  (Art.  17),  soll  außer  der  Jahresliste  noch  alljährlich
41
        <pb n="310" />
        294

eine  besondere  Ergaͤnzungsliste  bilden  und  auf  dieselbe  noch  zwoͤlf  Ergaͤnzungdgeschworne
  bringen,  die  er  auf  dieselbe  Weise,  wie  in  dem  vorigen  Artikel
geordnet,  auswaͤhlt.  Er  hat  dabei  vorzugsweise  auf  Personen,  welche  an  dem
angegebenen  Orte  selbst  wohnhaft  sind,  zu  sehen.

Wird  ausnahmsweise  ein  Geschwornengericht  an  einem  anderen  Orte  gehalten,
  so  hat  der  Praͤsident  des  Appellations-Gerichtes  die  Bildung  einer
Ergaͤnzungsliste  durch  den  Ausschuß  desjenigen  Bezirkes,  zu  welchem  der  Ort
gehoͤrt,  noch  besonders  anzuordnen.

Art.  81.

Die  Jahreslisten  und  Ergänzungsliste  sind  von  sämmtlichen  Ausschußmitgliedern
  zu  unterschreiben  und  von  den  Ausschüssen  bis  zum  1.  November  jeden
Jahres  an  das  zuständige  Appellations-Gericht  einzusenden.

Das  letztere  hat  hierauf  in  der  ersten  Hälfte  des  Rovember  eine  Jahresliste
  für  jeden  ganzen  Geschwornenbezirk  dergestalt  aufzustellen,  daß  darin  die
auf  den  Jahreslisten  der  einzelnen  Ausschußbezirke  verzeichneten  Personen  in
alphabetischer  Ordnung  unter  fortlaufenden  Nummern  verzeichnet  werden.  Beglaubigte
  Abschriften  dieser  Jahresliste  sind  den  sämmtlichen  Kreisgerichten  des
Geschwornenbezirkes  zuzufertigen  und  von  diesen  Gerichten  noch  vor  Ablauf
des  Monats  November  öffentlich  auszuhängen;  daß  dieses  geschehen,  ist  von
diesen  Gerichten  gleichzeitig  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Die  auf  der  Ergänzungsliste  verzeichneten  Personen  sind  in  die  Jahresliste
  nicht  aufzunehmen.  Die  Ergänzungsliste  ist  jedoch  den  Kreisgerichten,  in
derselben  Weise  wie  die  Jahresliste,  zuzufertigen  und  von  den  letzteren  auszuhängen.


Art.  32.

Wenigstens  vierzehen  Tage  vor  dem  Beginne  eines  Geschwornengerichtes
(Art.  17)  hat  das  Appellations-Gericht  im  Beiseyn  des  Ober-Staatsanwaltes
sechs  und  dreißig  Geschworne  zu  dem  fraglichen  Geschwornengerichte  aus  den
auf  der  Jahresliste  des  Geschwornenbezirkes  verzeichneten  Personen  in  der  Weise
auszuloosen,  daß  soviel  Nummern,  als  Personen  auf  der  Jahresliste  stehen,  in
eine  Urne  gethan  und  davon  sechs  und  dreißig  Nummern  durch  den  Präsidenten
  des  Appellations-Gerichtes  herausgezogen  werden.  Die  mit  diesen  Nummern
  auf  der  Jahresliste  versehenen  Personen  sind  die  Hauptgeschwornen  des
einzelnen  Geschwornengerichtes.
        <pb n="311" />
        295

Art.  88.

Die  sechs  und  dreißig  Hauptgeschwornen  sind  unter  Angabe  des  Ortes,
des  Tages  und  der  Stunde  des  Beginnes  der  Sitzung  und  unter  Hinweisung
auf  die  gesetzlichen  Nachtheile  des  Außenbleibens  (Art.  84)  von  dem  Präsidenten
  des  Gerichtshofes  so  vorzuladen,  daß  die  Ladung  acht  Tage  vor  dem  Beginne
  der  Sitzung  in  ihren  Haͤnden  ist.

Die  zwölf  Ergänzungsgeschwornen  (Art.  80)  sind  in  gleicher  Weise  von
der  auf  sie  getroffenen  Wahl  zu  benachrichtigen  und  aufzufordern,  sich  während
  der  Sitzung  einheimisch  zu  halten,  so  daß  sie  leicht  herbeigeholt  werden
können.

Die  Namen  der  zu  dem  Geschwornengerichte  berufenen  Mitglieder  des
Gerichtshofes  (Art.  20)  und  die  CListe  der  Hauptgeschwornen  und  der  Ergänzungsgeschwornen
  sind  den  Angeklagten,  welche  vor  dem  Geschwornengerichte
zu  erscheinen  haben,  bei  Strafe  der  Nichtigkeit  spatestens  am  dritten  Tage
vor  dessen  Eröffnung  auf  Anordnung  des  Präsidenten  des  Gerichtshofes  mitzutheilen.


Art.  84.

Geschworne,  welche  nicht  der  an  sie  ergangenen  Ladung  gemäß  erscheinen,
oder  sich  vor  Beendigung  ihrer  Amtsverrichtungen  ohne  Erlaubniß  des  Gerichtshofes,
  welche  nur  aus  besonderen  Gründen  zu  ertheilen  ist,  entfernen,
find  ohne  weiteres  Verfahren  von  dem  Gerichtshofe  in  eine  Geldstrafe  von
funfzig  Thalern,  bei  dem  ersten  Rückfalle  von  hundert  Thalern  und  bei  dem
zweiten  Rückfalle  von  hundert  und  funfzig  Thalern,  wobei  zugleich  auf  Verlust
  des  Rechtes,  das  Amt  eines  Geschwornen  bekleiden  zu  können,  und  auf
öffentliche  Bekanntmachung  der  Entscheidung  zu  erkennen  ist,  zu  verurtheilen.
Die  Entscheidung  ist  dem  Geschwornen  abschriftlich  mitzutheilen.  Ein  Antrag
auf  Aufhebung  der  Bestrafung  ist  unter  den  im  Art.  226  enthaltenen  Voraussetzungen
  und  in  der  daselbst  geordneten  Weise  zulässig.

Art.  35.

Die  Geschwornen  erhalten,  außer  einer  Reiseentschädigung  von  einem  Thaler
  für  die  Meile  der  Hin=  und  Rück-Reise  zusammengenommen,  keine  weitere
Vergütung.  Entfernungen  über  eine  halbe  Meile  werden  als  eine  volle  Meile,
geringere  Entfernungen  gar  nicht  gerechnet.
        <pb n="312" />
        296
V.  Ober-Appellations=  Gericht.
Art.  86.

Das  Ober-Appellations-Gericht  entscheidet  in  höchster  Instanz,  insbesondere
  über  Nichtigkeitsbeschwerden.  Bei  öffentlichen  Verhandlungen  vor  demselben
  muß  es  wenigstens  mit  sieben  Mitgliedern  besetzt  seyn.  Außerdem  entscheidet
  es  in  Sitzungen,  welche  wenigstens  durch  fünf  anwesende  Mitglieder
gebildet  werden.

VI.  Justiz-Ministerien.
Art.  37.
Die  Justiz-Ministerien,  ingleichen  das  Justiz-Ministerium  des  Inspektions-Hofes
  des  Ober-Appellations-Gerichtes  entscheiden  nur  in  den  ihnen  besonders
vorbehaltenen  Fällen.

VII.  Nebenpersonen  bei  den  Gerichtsbebörden  in  Strafsachen.
Art.  38.

Die  Gerichtsbehörden  in  Strafsachen  müssen  mit  den  erforderlichen  Nebenpersonen
  versehen  seyn.

Gerichtsschreiber  oder  Protokoll-Führer  müssen  zur  Führung  der  Protokolle
  beeidigt  seynz  es  ist  jedoch  nicht  erforderlich,  daß  sie  eine  juristische  Staatsprüfung
  bestanden  haben.

VIII.  Berbältniß  anderer  Behörden.
Art.  89.
Den  Polizei-Behörden  steht  keinerlei  Ausübung  der  Strafgewalt  zu.

Sie  haben  jedoch,  mit  Einschluß  der  Gensdarmerie,  sowohl  den  Polizei-Vergehen
  als  den  Verbrechen  aller  Art,  sofern  sie  nicht  blos  auf  Antrag  eines
  Betheiligten  untersucht  werden,  nachzuforschen  und  die  keinen  Aufschub  gestattenden
  vorbereitenden  Anordnungen  zur  Aufklärung  der  Sache,  zu  Verhütung
  der  Flucht  des  Thäters  und  der  Verwischung  der  Spuren  des  Verbrechens
  zu  treffen.  Auch  können  sie  die  in  den  Art.  111,  144,  145,  156  f.  gedachten
  Handlungen,  falls  Gefahr  auf  dem  Verzuge  ist,  unaufgefordert  vornehmen.
  Sie  müssen  jedoch  ihre  diesfallsigen  Verhandlungen  sofort  dem  zustandigen
  Staatsanwalte  oder  Strafrichter  zu  weiterer  Entschließung  mittheilen  und
deren  weiteren  Aufforderungen  nachkommen.
        <pb n="313" />
        297

Art.  40.
Die  Gerichtsbehoͤrden  in  Strafsachen  haben  die  Befugniß,  erforderlichen
Falles  die  bewaffnete  Macht  unmittelbar,  ohne  Dazwischenkunft  einer  anderen
Behoͤrde,  zum  Beistande  aufzufordern.

Drittes  Kapitel.
Von  der  Staatsanwaltschaft  und  dem  Privat-Ankläger.
II.  Personal  der  Staatsanwaltschaft.
Art.  41.

Für  jedes  Kreisgericht  und  die  in  dessen  Sprengel  befindlichen  Einzelrichter,
  nach  Befinden  für  mehre  Kreisgerichte  gemeinschaftlich,  wird  ein  Staatsanwalt,
  bei  jedem  Appellations-Gerichte  ein  Ober-Staatcanwalt  und  bei  dem
Ober-Appellations-Gerichte,  da  nöthig,  ein  General-Staatsanwalt  angestellt.
Erforderlichen  Falles  sind  ständige  oder  zeitige  Gehülfen  zur  Stellvertretung  und
zu  Geschäftsbesorgungen  nach  Anordnung  des  Staatsanwaltes,  dem  sie  zugeordnet
  sind,  beizugeben.

Die  Mitglieder  der  Staatsanwaltschaft  müssen  zum  Richteramte  befaͤ-higt
  seyn.

Art.  42.

Für  einzelne  Fälle  kann  der  Ober-Staatsanwalt  Staatsanwälte  eines  Bezirkes
  zur  Stellvertretung  des  Staatsanwaltes  eines  anderen  Bezirkes  beauftragen.
  Ebenso  kann  das  Justiz-Ministerium  deß  einzelnen  Staates  für  einzelne
  Fälle  Staatsanwälte  dem  Ober-Staatsanwalte  substituiren.  Auch  sonst
zu  dem  Richteramte  befähigte  oder  wirklich  schon  in  einem  Richteramte  stehende
Personen  können  zur  Stellvertretung  der  Staatsanwälte  und  des  Ober-Staatsanwaltes
  durch  das  Justiz-Ministerium  angewiesen  werden.

Zur  Stellvertretung  des  General-Staatsanwaltes  in  einem  einzelnen  Falle
kann  das  Justiz-Ministerium  des  einzelnen  Staates  den  Ober-Staatsanwalt
oder  eine  in  einem  Richteramte  stehende  Person  bestimmen.

II.  Unterordnung  der  Staatsanwälte.
Art.  43.

Zu  dem  Geschäftskreise  der  bei  den  Kreisgerichten  angestellten  Staatsanwälte
  gehören  die  vor  die  Einzelrichter  des  kreisgerichtlichen  Sprengels  gehörigen
        <pb n="314" />
        298

Untersuchungen  (Art.  343),  alle  Voruntersuchungen  bei  dem  Kreisgerichte  und
alle  Hauptverhandlungen  bei  dem  Kreisgerichte,  sofern  nicht  der  Ober-Staatsanwalt
  sich  bei  den  letzteren  zu  betheiligen  für  angemessen  erachtet.  Sie  sind
innerhalb  ihres  Geschaftskreises  der  Aufsicht  des  Ober-Staatsanwaltes  untergeordnet,
  haben  die  erforderlichen  allgemeineren  Geschäftsberichte  an  denselben  zu
erstatten,  auch  in  einzelnen  Straffällen,  wenn  es  sich  um  den  Anfang  oder
die  Einstellung  einer  Untersuchung,  auch  um  einzelne  Untersuchungsschritte  handelt
  und  ihnen  diesfalls  Zweifel  beigehen,  an  denselben  zu  berichten  und  dessen
Weisungen  zu  befolgen.

Der  Ober-Staatsanwalt  führt,  sofern  er  nicht  in  Verhinderungsfallen  den
in  der  Voruntersuchung  thätig  gewesenen  Staatsanwalt  dazu  anweist,  die
Hauptverhandlungen  vor  den  Geschwornengerichten  und  sowohl  bei  Verbrechen
im  engeren  Sinne  als  bei  Vergehen  die  vor  dem  Appellations-Gerichte  erforlichen
  Verhandlungen.

Verhandlungen  vor  dem  Ober-Appellations-Gerichte  gehören  in  den  Geschaftskreis
  des  General-Staatsanwaltes.

Art.  44.

Die  Ober-Staatsanwälte,  und  der  General-Staatsanwalt  in  Angelegenheiten,
  welche  nur  einen  einzelnen  Staat  berühren,  sind  unmittelbar  den  Justiz=Ministerien
  der  einzelnen  Staaten,  der  General-Staatsanwalt  in  allgemeineren
  geschäftlichen  Verhältnissen  dem  Justiz-Ministerium  des  Inspektions-Hofes
des  Ober-Appellations-Gerichtes  untergeordnet.  Sie  erstatten  Vorträge  an
diese  Ministerien  und  haben  deren  Anordnungen  nachzugehen.

III.  Amtsverhältniß  der  Staatsanwaltschaft  im  Allgemeinen.
Art.  45.

Die  gesammten  Mitglieder  der  Staatsanwaltschaft,  ein  jeder  in  dem  ihm
angewiesenen  Bezirke,  haben  bei  allen  zu  ihrer  Kenntniß  kommenden  Verbrechen,
  welche  nicht  blos  auf  Antrag  eines  Betheiligten  untersucht  werden,  amtshalber
  dafür  zu  sorgen,  daß  dieselben  untersucht  und  bestraft  werden,  zugleich
aber  auch  zu  wachen,  daß  niemand  schuldlos  verfolgt  werde.

Sie  vertreten  sowohl  in  der  Voruntersuchung  als  in  der  Hauptverhandlung
  den  durch  das  vorgekommene  Verbrechen  verletzten  Staat  und  haben
darauf  zu  sehen,  daß  die  Untersuchung  den  gesetzmäßigen  Gang  einhalte  und
alle  zweckdienliche  Mittel  benutzt  werden.  Sie  können  zu  diesem  Behufe  zu
        <pb n="315" />
        299

jeder  Zeit  Einsicht  der  Akten  oder  deren  Mittheilung  begehren,  ohne  daß  jedoch
  das  Strafverfahren  dadurch  aufgehalten  werden  darf.

Anträge  stellt  der  Staatsanwalt  mündlich  oder  schriftlich.  In  gleicher
Weise  gibt  er  Erklärungen  über  Antrage  des  Angeschuldigten  oder  anderer
Personen  und  über  Anfragen  des  Gerichtes  ab.  Den  Berathungen  eines  Gerichtes
  in  der  Voruntersuchung  kann  er  beiwohnen;  vor  der  Beschlußfassung
hat  er  sich  zu  entfernen.

Nimmt  er  Unregelmäßigkeiten  oder  Verzögerungen  wahr,  so  hat  er  auf
geeignete  Weise  deren  Abstellung  zu  veranlassen  und  erforderlichen  Falles  dem
Ober-Staatsanwalte  Anzeige  zu  machen,  damit  dieser  weitere  Schritte  bei  dem
Appellations-Gerichte  thun  könne.

Art.  46.

Die  Staatsanwälte  können  bei  einer  Voruntersuchung  die  Unterstützung
der  Polizei-Beamten  in  der  weiter  unten  geordneten  Maße  in  Anspruch  nehmen,
  und  dieselben  sind  deren  Anordnungen  Folge  zu  leisten  schuldig.

IV.  Privat-Ankläger.
Art.  47.

Bei  Verbrechen,  welche  nur  auf  Antrag  eines  Betheiligten  (Art.  4)  untersucht
  und  bestraft  werden,  hat  der  Betheiligte  diesen  Antrag  bei  dem  zuständigen
  Staatsanwalte,  oder  bei  dem  zuständigen  Gerichte,  welches  denselben
  dann  an  den  Staatsanwalt  abzugeben  hat,  zu  stellen.

Haben  mehre  Personen  an  dem  Verbrechen  Theil  genommen,  oder  dasselbe
  begünstigt,  so  soll  der  gegen  einen  Theilnehmer  oder  Begünstiger  gestellte
Antrag  auch  gegen  die  übrigen  gelten.

Art.  48.

Steht  der  Betheiligte  unter  Vormundschaft  oder  vaäterlicher  Gewalt,  so
wird  er  durch  seinen  Vormund  oder  Hausvater,  und  wenn  dieser  selbst  der
Thüäter  seyn  sollte,  durch  einen  ihm  besonders  zu  bestellenden  Vormund  vertreten.


Hat  der  Betheiligte  das  sechszehente  Jahr  zurückgelegt  und  ist  sonst  willensfahig,
  so  ist  sein  Vertreter  nicht  befugt,  einen  Antrag  auf  Untersuchung
zu  stellen,  wenn  der  Betheiligte  persönlich  sich  gegen  die  Stellung  des  Antrages
  erklärt.

42
        <pb n="316" />
        300

Art.  49.

Der  an  den  Staatsanwalt  gelangte  Antrag  ist  von  demselben  zu  prüfen,
und,  wenn  er  ihn  für  begründet  erachtet,  verfährt  er  weiter  in  derselben  Weise
wie  bei  Verbrechen,  welche  er  von  Amtswegen  zu  verfolgen  hat.

Findet  er  den  Antrag  nicht  begründet,  so  kann  er  die  gerichtliche  Versolgung
  verweigern;  der  Betheiligte  kann  aber  hiergegen  Rekurs  an  den  Ober-Staatsanwalt
  ergreifen.

Verweigert  auch  dieser  die  gerichtliche  Verfolgung  durch  die  Staatsanwaltschaft,
  so  steht  dem  Betheiligten  frei,  als  Privat-Anklager  aufzutreten  und
die  Sache  selbst  oder  durch  einen  Anwalt  vor  Gericht  zu  verfolgen.  Er  hat
dabei  die  Rechte  und  Befugnisse  des  Staatsanwaltes,  soweit  nicht  etwas  Anderes
  geordnet  ist.

Art.  50.

Bei  mehren  Theilnehmern  an  einem  Verbrechen,  wobei  nur  rücksichtlich
eines  oder  mehrer  Theilnehmer,  nicht  aber  rücksichtlich  aller  ein  Antrag  des
Betheiligten  auf  Untersuchung  erforderlich  ist,  findet  das  strafgerichtliche  Verfahren
  von  Amtswegen  gegen  diejenigen,  bei  welchen  kein  Antrag  erforderlich
ist,  in  gewöhnlicher  Weise  Statt,  auch  wenn  gegen  die  anderen  Theilnehmer
kein  Antrag  gestellt  wurde.

Viertes  Kapitel.
Von  der  Gerichtszuständigkeit  in  Strafsachen.

I.  Einzelne  Gerichtsstände.
Art.  51.

Die  Untersuchung  eines  Verbrechens  ist  in  der  Regel  bei  demjenigen  Gerichte
  zu  führen,  in  dessen  Bezirke  dasselbe  begangen  worden  ist.

Gehört  ein  bestimmter  Erfolg  zu  den  Erfordernissen  des  Verbrechens  und
tritt  dieser  in  einem  anderen  Bezirke  ein,  als  wo  die  verbrecherische  Handlung
  begangen  wurde,  so  entscheidet  der  Bezirk,  in  welchem  die  Handlung  vor:
genommen  wurde.

Gehören  mehre  Handlungen  zu  dem  Thatbestande  eines  Verbrechens  und
sie  fallen  in  verschiedene  Bezirke,  so  tritt  das  Gericht  desjenigen  Bezirkes
ein,  in  welchen  die  letzte  Handlung  des  Verbrechers  füallt.
        <pb n="317" />
        v01

Art.  52.

Bei  Verbrechen,  welche  nur  auf  Antrag  eines  Betheiligten  untersucht
werden,  wird  das  Gericht  des  Wohnortes  des  Angeschuldigten  oder,  wenn  er
im  Inlande  keinen  Wohnort  hat,  das  Gericht  des  Bezirkes,  worin  er  seinen
Aufenthalt  hat,  an  der  Stelle  des  Gerichtes  des  begangenen  Verbrechens  ausnahmweise
  dann  zuständig,  wenn  der  Betheiligte  bei  dem  Gerichte  des  Wohnortes
  oder  Aufenthaltsortes  die  Unrersuchung  beantragt.

Art.  53.

Das  Gericht  am  Wohnorte  des  Angeschuldigten,  und  in  Ermangelung
eines  solchen  des  Aufenthaltsortes,  ist  zuständig,  wenn  ein  Verbrechen  im  Auslame
  begangen  wurde.

Dasselbe  Gericht  ist  zuständig,  wenn  der  Ort  des  begangenen  Verbrechens
  ungewiß  ist.  Wird  dieser  vor  der  Versetzung  in  den  Anklagestand  noch
ermittelt,  so  ist  die  Untersuchung  an  das  Gericht  des  begangenen  Verbrechens
zur  Fortsetzung  abzugeben.

Art.  54.
Wo  keiner  der  bisher  erwähnten  Gerichtsstände  Platz  greift,  ist  das  Gericht
  desjenigen  Ortes  zustündig,  wo  der  Verbrecher  bei  dem  Beginne  der
Voruntersuchung  betroffen  wird.

II.  Zusammentreffen  mehrer  Gerichtsstände.
Art.  55.

Ist  die  Gerichtsbarkeit  am  Orte  des  begangenen  Verbrechens  streitig,
oder  ist  das  Verbrechen  auf  der  Grenze  zweier  Gerichtsbezirke  begangen  worden,
  oder  hat  jemand  mehre  Wohnorte  oder  Aufenthaltsorte,  so  wird  unter
den  mehren  bei  demselben  Verbrechen  in  Frage  kommenden  Gerichten  dasjenige
  zuständig,  welches  dem  andern  zuvorgekommen  ist.

Art.  56.

Hat  jemand  mehre  Verbrechen  begangen,  wegen  welcher  verschiedene  gleichstehende
  Gerichte  zuständig  sind,  so  ist  dasjenige  Gericht,  welches  den  anderen
zuvorgekommen  ist,  auch  in  Ansehung  der  vor  die  anderen  Gerichte  gehörigen
Verbrechen,  mit  Ausschluß  dieser  Gerichte,  zuständig.  Dieses  gilt  auch  dann,
wenn  der  Angeschuldigte  während  des  Ganges  einer  Untersuchung  noch  Verbre-**
        <pb n="318" />
        802

chen  begangen  hat,  wegen  welcher  andere  Gerichte  zustaͤndig  waͤren.  Nur  wenn
der  Angeschuldigte  bereits  in  Anklagestand  versetzt  ist,  kann  die  Zustaͤndigkeit
des  Gerichtes  nicht  auf  andere  Verbrechen,  welche  erst  nach  der  Versetzung  in
Anklagestand  begangen  wurden  und  vor  andere  Gerichte  gehoͤren,  erstreckt  werden.

Sind  von  dem  Angeschuldigten  mehre  Verbrechen  begangen  worden,  deren
Untersuchung  theils  vor  ein  Kreisgericht,  theils  vor  einen  Einzelrichter  gehoͤrig
waͤre,  so  soll  sich  die  Zustaͤndigkeit  des  Kreisgerichtes  auch  auf  die  sonst  vor
den  Einzelrichter  gehoͤrigen  Untersuchungen  erstrecken;  ausgenommen  sind  jedoch
Untersuchungen  wegen  Defraudation  von  Wegeabgaben  und  Gemeindeabgaben,
wegen  aller  Polize:-Vergehen  und  wegen  derjenigen  Ehrenkrankungen,  bei  welchen
  das  Art.  370  f.  geordnete  Verfahren  eintritt.

Bei  allen  Untersuchungen,  welche  durch  einen  Betheiligten  als  Privat-Anklager
  (Art.  49)  verfolgt  werden,  soll  keine  Art  der  in  dem  gegenwärtigen
Artikel  gedachten  Erstreckungen  des  Gerichtsstandes  Anwendung  finden.

Art.  57.

Haben  mehre  Personen  an  der  Verübung  eines  Verbrechens  Theil  genommen,
  so  begründet  die  Zuständigkeit  eines  Gerichtes  über  den  Hauptverbrecher
  auch  die  Zuständigkeit  über  die  ungleichen  Theilnehmer  und  Begünstiger,
  selbst  wenn  die  Handlungen  der  letzteren  in  anderen  Gerichtsbezirken  verübt
  worden  sind.

Sind  bei  mehren  gleichen  Theilnehmern  verschiedene  Gerichte  zustandig,
so  wird  das  zuvorkommende  Gericht  über  alle  gleichen  Theilnehmer  zuständig.

Art.  58.

Unter  mehren  Gerichten  ist  das  zuvorkommende  dasjenige,  welches  der
Zeit  nach  zuerst  von  seiner  Zuständigkeit  gegen  den  Angeschuldigten  durch  Vorladung
  oder  Vernehmung  desselben  in  seiner  Eigenschaft  als  Angeschuldigter,
oder  durch  Verhaftung,  oder  Verfolgung  desselben  mittelst  der  Nacheile  oder
durch  Steckbriefe  Gebrauch  gemacht  hat.

Art.  59.

In  allen  Fällen,  wo  das  Zuvorkommen  den  Ausschlag  gibt,  kann,  wenn
die  Gerichtsbarkeit  von  Einzelrichtern  unter  demselben  Kreisgerichte  zusammentrifft,
  das  letztere,  wenn  die  Gerichtsbarkeit  von  Einzelrichtern  verschiedener
Kreisgerichte,  oder  die  Gerichtsbarkeit  verschiedener  Kreisgerichte  selbst  zusam-
        <pb n="319" />
        803

mentrifft,  das  vorgesetzte  Appellations-Gericht  sämmtliche  oder  einzelne  Untersuchungen
  auch  einem  anderen  der  mehren  zusammentreffenden  Gerichte  als
dem  zuvorkommenden  Gerichte  dann  zuweisen,  wenn  dieses  wegen  der  Wichtigkeit
  eines  oder  mehrer  Verbrechen,  wegen  der  Zahl  der  in  einen  Bezirk  fallenden
  Verbrechen,  oder  der  darin  zu  vernehmenden  Zeugen,  oder  überhaupt
zur  Erleichterung  des  Verfahrens  angemessen  erscheint.

III.  Befreite  Gerichtsstände  und  Kommissionen.
Art.  60.

Befreite  Gerichtsstände  finden  nicht  Statt,  ausgenommen  bei  Militär-Personen,
  sofern  für  dieselben  ein  solcher  Gerichtsstand  gesetzlich  besonders  begründet
  ist.

Art.  61.

Wegen  zu  besorgender  Gefährdung  der  öffentlichen  Sicherheit  oder  wegen
Mangels  hinreichender  Gefängnisse  können  die  Appellations-Gerichte  ausnahmsweise
  Untersuchungen  den  zuständigen  Richtern  entnehmen  und  anderen  mit  der
Strafgerichtsbarkeit  versehenen  Gerichten  zuweisen.

Art.  62.

Außerordentliche  Kommissionen  in  Untersuchungssachen,  welche  nicht  besonders
  gesetzlich  geordnet  sind,  finden  nicht  Statt.

IV.  Streitigkeiten  über  die  Gerichtszuständigkeit.
Art.  63.

Streitigkeiten  über  die  Zuständigkeit  in  Strafsachen  zwischen  Einzelrichtern
unter  demselben  Kreisgerichte  entscheidet  das  letztere.  Streitigkeiten  über  die
Zuständigkeit  zwischen  Einzelrichtern  unter  verschiedenen  Kreisgerichten,  sowie
zwischen  verschiedenen  Kreisgerichten  desselben  Appellations-Gerichtöbezirkes,  entscheidet
  das  vorgesetzte  Appellations-Gericht.  Streitigkeiten  über  die  Zuständigkeit
  zwischen  Gerichten  verschiedener  Appellations-Gerichtssprengel  entscheidet
das  Ober-Appellations-Gericht.

Es  gilt  nur  einmalige  Entscheidung  bei  Streitigkeiten  über  die  Zustandigkeit
  und  Rekurse  dagegen  sind  unzulässig.

In  der  Zwischenzeit  hat  jedes  der  streitenden  Gerichte  die  zur  Einleitung
der  Untersuchung  und  Herstellung  des  Thatbestandes  nöthigen,  und  insbesondere
alle  diejenigen  Handlungen  vorzunehmen,  wobei  Gefahr  auf  dem  Verzuge  haftet.
        <pb n="320" />
        V.  Verhalten  nichtzuständiger  Gerichte.
Art.  64.

Alle  auch  nicht  zuständige  Strafgerichte  haben  die  Berechrigung  und
Pflicht,  alle  diejenigen  Handlungen  vorzunehmen,  welche  zur  Herstellung  des
Tbatbestandes  oder  Festhaltung  eines  Verbrechers  gehören,  insofern  Gefahr
auf  dem  Verzuge  schwebt.  Sie  müssen  jedoch  den  zuständigen  Gerichten  oder
Staatsanwälten  alsbald  Mittheilung  machen  und  die  von  ihnen  aufgenommenen
Verhandlungen  übersenden.

 

Fünftes  Kapitel.
Von  der  Unfähigkeit  und  Ablehnung  der  Gerichtspersonen  und
der  Staatsanwälte.
I.  Unfähbigkeit  der  Gerichtspersonen.
Art.  65.

Richter  und  Protokoll-Führer  sind  zu  gerichtlichen  Handlangen  in  einer
Untersuchung  unfahig,  wenn  der  Angeschuldigte  oder  der  durch  das  Verbrechen
Verletzte  mit  ihnen  durch  das  Band  der  Ehe  oder  durch  Verlöbniß,  durch
Blutsverwandtschaft  in  absteigender  oder  aufsteigender  Linie  oder  in  der  Seitenlinie
  bis  zum  dritten  Grade,  oder  durch  Schwagerschaft  in  absteigender  oder
aufsteigender  Linie  oder  in  der  Seitenlinie  bis  zum  zweiten  Grade,  verbunden
ist.  Auch  das  Verhältniß  zwischen  Adoptiv-Aeltern  oder  Pflegealtern  und  deren
Kindern  macht  unfähig.

Die  Unfahigkeit  tritt  in  allen  diesen  Fallen  selbst  dann  ein,  wenn  das  sie
begründende  Verhältniß  jetzt  nicht  mehr  vorhanden  oder  aufgelöst  ist.

Art.  66.

Unfahig  ist  ferner  derjenige  Richter  oder  Protekoll-Führer,  welcher  als
Zeuge  des  in  Frage  stehenden  Verbrechens  vernommen  worden  ist.

Art.  67.

Der  Unfahige  ist  verpflichtet,  seine  Unfáhigkeit  sofort  anzuzeigen;  wenm
er  Protokoll-Führer  ist,  dem  Richter,  bei  welchem  er  das  Protokoll  zu  führen
hatz  wenn  er  Einzelrichter  oder  Untersuchungsrichter  bei  einem  Kreisgerichte
ist,  seinem  etwaigen  Stellvertreter,  dem  Kreisgerichte  und  dem  Staatsamwalte;
        <pb n="321" />
        805

wenn  er  Mitglied  des  Kreisgerichtes,  des  UAppellations-Gerichtes  oder  des
Ober-Appellations-Gerichtes  ist,  dem  Gerichte,  zu  welchem  er  gehört.

Der  Unfahige  hat  sich  gerichtlicher  Handlungen  bei  Strafe  der  Nichtigkeit
  zu  enthalten;  ausgenommen  diejenigen,  bei  welchen  Gefahr  auf  dem  Verzuge
  ist.

II.  Ablehnung  der  Gerichtspersonen,
Art.  68.

Der  Angeschuldigte  und  der  Staatsanwalt,  auch  bei  Verbrechen,  welche
nur  auf  Antrag  eines  Betheiligten  untersucht  werden,  der  letztere,  können  Mitglieder
  des  Gerichtes  und  Protokoll-Führer  ablehnen,  wenn  sie  Gründe  anzugeben
  und  zu  bescheinigen  vermögen,  welche  geeignet  sind,  gegen  den  Abzulehnenden
  den  Verdacht  zu  erregen,  daß  er  bei  der  in  Frage  stehenden  Untersuchung
  parteiisch,  unglaubwürdig  oder  befangen  sey.

Ein  Bestärkungseid  ist  zur  Bescheinigung  der  Ablehnungsgründe  unzulässig.
Bestätigt  aber  der  Abzulehnende  die  Wahrbeit  des  Ablehnungsgrundes  selbst
auf  seinen  Diensteid,  so  bedarf  cs  keiner  weiteren  Bescheinigung.

Gerichtspersonen,  welche  an  einer  Hauptverhandlung  oder  an  einer  Verbandlung
  in  der  Instanz  der  Rechtsmittel  Theil  nehmen  sollen,  müssen  spätestens
  vor  dem  Beginne  der  Verhandlung  abgelehnt  werden.  "

Art.  69.

Ueber  die  Zulaͤssigkeit  einer  Ablehnung  entscheidet  bei  Protokoll-Fuͤhrern
das  Gericht,  zu  welchem  sie  gehoͤren,  bei  Einzelrichtern  das  Kreisgericht,  bei
Mitgliedern  eines  Kreisgerichtes  das  Appellations-Gericht,  bei  Mitgliedern  des
Appellations-Gerichtes  und  bei  Mitgliedern  des  Gerichtshofes  eines  Geschwornengerichtes
  das  Ober-Appellations-Gericht,  bei  Mitgliedern  des  Ober-Appellations-Gerichtes
  das  letztere  selbst,  ohne  Theilnahme  des  Abgelehnten,  und
wenn  so  viele  Mitglieder  dieses  Gerichtes  abgelehnt  werden,  daß  nicht  noch
fünf  stimmfähige  Mitglieder  vorhanden  waären,  das  Justiz-Ministerium  des
Inspektions-Hofes.

Nur  einmalige  Entscheidung  über  die  Ablehnung  findet  Statt;  Rechtsmittel
  dagegen  sind  unzulassig.

Art.  70.

Diejenigen  Mitglieder  eines  Kreisgerichtes  und  eines  Appellations-Gerichtes,
  welche  an  der  Fällung  des  Verweisungserkenntnisses,  wodurch  der  Ange-
        <pb n="322" />
        306

schuldigte  in  den  Anklagestand  versetzt  wurde,  Theil  genommen  haben,  können
von  dem  Angeklagten  für  die  Hauptverhandlung  ohne  alle  Angabe  von  Gründen
  abgelehnt  werden.

Diese  Ablehnung  muß  spatestens  am  Tage  vor  der  zur  Hauptverhandlung
angesetzten  Tagfahrt  erfolgen.

III.  Ergänzung  des  Gerichtspersonals.
Art.  71.

Bei  Unfähigkeit,  Ablehnung,  ingleichen  bei  sonstigen  Verhinderungen  richterlicher
  Personen  ist,  sofern  nicht  durch  das  übrige  Personal  des  Gerichres
der  Personenmangel  ersetzt  werden  kann,  dadurch  Abhülfe  zu  gewähren,  daß
bei  Einzelrichtern  das  vorgesetzte  Kreisgericht  durch  eins  seiner  Mitglieder  für
Stellvertretung  sorgt,  daß  bei  Kreisgerichten  die  Beiziehung  von  Mitgliedern
anderer  Kreisgerichte  oder  die  Verweisung  der  Untersuchung  vor  ein  anderes
Kreisgericht  durch  das  vorgesetzte  Appellations-Gericht,  bei  Appellations-Gerichten
  die  Beiziehung  von  Mitgliedern  unbetheiligter  Kreiögerichte  oder  anderer
richterlicher  Personen  durch  das  vorgesetzte  Justiz-Ministerium  und  bei  dem
Ober-Appellations-Gerichte  die  Beiziehung  von  Mitgliedern  unbetheiligter  Appellations-Gerichte
  der  zu  dem  Ober-Appellations-Gerichte  vereinigten  Staaten
durch  das  Justiz-Ministerium  deSs  Inspektions-Hofes  verfügt  wird.

IV.  Unfäbigkeit  des  Staatsanwaltes.
Art.  72.

Ein  Staatsanwalt  wird  aus  denselben  Gründen  unfähig,  welche  einen
Richter  unfähig  machen  (Art.  65  und  66).  Der  unfahige  Staatsanwalt  ist
verpflichtet,  sich  der  Behandlung  der  Untersuchung,  wobei  seine  Unfahigkeit  eintritt,
  zu  enthalten  und  dieselbe  seinem  Stellvertreter  zu  überlassen,  auch  dem
Ober-Staatsanwalte  davon  Anzeige  zu  machen  und  erforderlichen  Falles,  wenn
ein  Stellvertreter  ermangelt,  die  Anordnung  einer  Stellvertretung  zu  veranlassen.
  Ist  der  Ober-Staatsanwalt  oder  der  General-Staatsanwalt  unfähig,
so  ist  dem  Justiz-Ministerium  des  Staates,  in  dessen  Gebiete  die  in  Frage
stehende  Untersuchung  fallt,  Anzeige  zu  machen  und  von  diesem  eine  Stellvertretung
  anzuordnen.

Eine  Ablehnung  eines  Staatsanwaltes  findet  nicht  Statt.
        <pb n="323" />
        807
Sechstes  Kapitel.

Von  der  Voruntersuchung  im  Allgemeinen.
I.  Stellung  des  Untersuchungsrichters  und  des  Kreisgerichtes  im
Allgemeinen.
Art.  73.

Die  Voruntersuchung  (Art.  3)  wird  von  dem  Untersuchungsrichter  persönlich
  und  unmittelbar  geführt.  Doch  kann  er  einzelne  Handlungen  durch  Einzelrichter
  vornehmen  lassen.  Sind  Untersuchungshandlungen  in  einem  fremden
Gerichtsbezirke  vorzunehmen,  oder  dient  deren  Vornahme  daselbst  zur  Erleichterung,
  so  hat  er  den  Richter  des  fremden  Gerichtsbezirkes  um  die  Vornahme
zu  ersuchen.

»  Art.  74.

In  der  Regel  hat  der  Untersuchungsrichter  die  Voruntersuchung  nicht  eher
zu  beginnen,  als  bis  der  Staatsanwalt  einen  dahin  zielenden  Antrag  gestellt  hat.

Gelangen  Anzeigen  eines  Verbrechens  an  ihn,  bevor  der  Staatsanwalt
einen  Antrag  gestellt  hat,  so  muß  er  dieselben  annehmen  und  dem  Staatsanwalte
  unverweilt  davon  Nachricht  geben,  was  er  auch  zu  thun  hat,  wenn
er  auf  irgend  eine  andere  Weise  Kenntniß  von  einem  Verbrechen  vor  der  Antragstellung
  des  Staatsanwaltes  erhält.  Haftet  Gefahr  auf  dem  Verzuge,  so
muß  er  auch  sofort  die  zur  Feststellung  des  Thatbestandes  und  zur  Verfolgung
oder  Festnehmung  des  Thaäters  erforderlichen  Handlungen  vornehmen.

Art.  75.

Hat  der  Staatsanwalt  Untersuchung  beantragt,  so  hat  der  Untersuchungsrichter
  von  nun  an  überhaupt  auch  von  Amtowegen  einzuschreiten  und  das  Geeignete
  zu  verfügen.

Art.  76.

Auf  alle  Anträge  des  Staatsanwaltes  in  der  Voruntersuchung  hat  der
Umersuchungsrichter  regelmáßig  alsbald  Entschließung  zu  fassen.  Er  kann  Anträge
  ablehnen  und  muß  dann  den  Staatsanwalt  sofort  davon  in  Kenntniß  setzen.

Art.  77.

In  zweifelhaften  Fallen  steht  dem  Untersuchungsrichter  frei,  über  einen
Antrag  des  Staatsanwaltes  die  Entschließung  des  Kreisgerichtes  einzuholeg.
43
        <pb n="324" />
        808

Auch  außerdem  kann  er,  so  oft  er  es  wegen  Wichtigkeit  einer  Untersuchungshandlung
  nöthig  findet,  eine  Berathung  und  Beschlußfassung  des  Kreisgerichtes
veranlassen.  Er  nimmt  dann  an  der  Berathung,  aber  nicht  an  der  Beschlußfassung
  Theil.

Art.  78.

Von  den  Versammlungen  des  Kreisgerichtes,  welche  die  Voruntersuchung
betreffen,  und  von  den  Gegenständen,  welche  darin  zur  Besprechung  kommen
sollen,  ist  der  Staatsanwalt,  soviel  khunlich,  vorher  zu  benachrichtigen,  damit
er  seine  Ansichten  darüber  schriftlich  oder  mündlich  vortragen  kann  (Art.  45).

Art.  79.

Alle  eine  Voruntersuchung  betreffenden  Beschlüsse  des  Kreisgerichtes  sind
dem  Untersuchungsrichter  und  von  diesem  dem  Staatsanwalte  oder  den  sonst
betheiligten  Personen  alsbald  zu  eröffnen.

II.  Stellung  des  Staatsanwaltes  in  der  Voruntersuchung.
Art.  80.

Der  Staatsanwalt  hat,  sofern  er  es  für  erheblich  erachtet,  ihm  zugekommene
  Anzeigen  von  Verbrechen  und  zu  seiner  Kenntniß  kommende  Beweismittel
dem  Untersuchungsrichter  mitzutheilen  und  zugleich  die  geeigneten  Anträge  zu
stellen,  auch  zur  Entdeckung  unbekannter  Thater  durch  Aufsuchung  dahin  führender
  Anzeigen  mitzuwirken.

Art.  81.

Untersuchungshandlungen  nimmt  der  Staatsanwalt  selbst  nicht  vor.  Er
ist  jedoch  berechtigt,  Personen,  durch  welche  er  Aufklärung  über  begangene  Verbrechen
  zu  erhalten  gloubt,  vorlaäufig  und  unbeeidigt  durch  Einzelrichter  oder
Polizei-Beamte  vernehmen  zu  lassen,  und  kann  der  Verhandlung  selbst  beiwohnen.


Auch  sonst,  wenn  durch  Verzögerung  Beweismittel  verloren  gehen  könnten,
und  der  Untersuchungsrichter  oder  ein  Stellvertreter  desselben  ermangelt,  kann
der  Staatsanwalt  durch  Einzelrichter  oder  Polizei-Beamte  Augenschein,  Haussuchung
  und  andere  Untersuch  dlungen  nach  Maßgabe  der  über  dieselben
bestehenden  besonderen  Vorschriften  vornehmen  lassen,  auch  denselben  beiwohnen.

In  allen  diesen  Fällen  sind  die  aufgenommenen  Verhandlungen  dem  Untersochungsrichter
  unverweilt  mitzutheilen,  welcher  deren  Form  und  Vollständigkeit
        <pb n="325" />
        809

zu  pruͤfen  und  noͤthigen  Falles  Wiederholung  oder  Ergaͤnzung  der  Verhandlung
  zu  bewirken  hat.

Art.  82.

Der  Staatsanwalt  darf  der  Vernehmung  des  Angeschuldigten  oder  der
Zeugen  durch  den  Untersuchungsrichter  nicht  beiwohnen.  Er  ist  aber  berechtigt,
dem  Augenscheine,  einer  Haussuchung  und  der  Durchsuchung  von  Papieren  beizuwohnen
  und  kann  die  Gegenstände  bezeichnen,  worauf  sich  diese  Untersuchungshandlungen
  erstrecken  sollen.  Der  Untersuchungsrichter  ist  verpflichtet,  den
Staatsanwalt  von  der  Vornahme  dieser  Handlungen  im  Voraus  zu  benachrichtigen,
  kann  sie  aber  auch  ohne  Benachrichtigung  vornehmen,  wenn  diese  bei
vorhandener  Gefahr  auf  dem  Verzuge  unmöglich  ist.

III.  Verfahren  bei  Denunciationen.
Art.  83.

Beruht  die  Veranlassung  eines  Strafverfahrens  auf  einer  Anzeige,  so  ist
die  Voruntersuchung  zundchst  auf  die  Prüfung  der  Anzeige  zu  richten.  Der
Anzeigende  ist  über  alle  Umstände  zu  vernehmen,  von  welchen  die  Beurtheilung
seiner  persönlichen  Glaubwürdigkeit  und  der  Wahrscheinlichkeit  seiner  Anzeige
abhängt,  über  die  etwa  vorhandenen  Beweismittel,  auch  nach  Befinden  über
die  Beweggründe  seiner  Anzeige.

Der  Anzeigende  hat  seine  Anzeige  nicht  eidlich  zu  bestärken  und  überhaupt
keine  Beweislast  zu  übernehmen,  vorbehältlich  jedoch  seiner  Vereidung  als  Zeuge.
Er  hat  auch  keine  Sicherheit  wegen  der  Untersuchungskosten  oder  wegen  Schäden
  zu  leisten.

Erscheint  die  Anzeige  nicht  so  begründet,  daß  weitere  Schritte  geschehen
könnten,  so  hat  dieses  der  Untersuchungsrichter  dem  Staatsanwalte  und  dem
Anzeigenden  kostenfrei  zu  eröffnen.

Art.  84.

Namenlose  Anzeigen,  ebenso  Anzeigen,  die  von  einem  völlig  Unbekannten
herrühren,  berechtigen  zunaͤchst  nur  zu  solchen  den  Grund  oder  Ungrund  der
Anzeige  möglicher  Weise  aufklärenden  Untersuchungshandlungen,  welche  für  die
Ehre  oder  andere  Rechte  der  beschuldigten  Person  ohne  Nachtheil  sind.

Auf  gleiche  Weise  soll  es  in  dem  Falle  gehalten  werden,  wenn  der  Anzeigende
  Verschweigung  seines  Namens  verlangt.

43
        <pb n="326" />
        310

IV.  Verfahren  bei  vorhandenen  Spuren  und  Gegenständen  eines
Verbrechens.
Art.  85.

Sind  Spuren  eines  begangenen  Verbrechens  die  Veranlassung  eines  Strafverfahrens,
  so  ist  die  Voruntersuchung  zunächst  durch  Augenschein  und  in  sonst
geeigneter  Weise  auf  Verfolgung  der  Spuren  zu  richten,  um  zu  ermitteln,  ob
ein  Verbrechen  wirklich  begangen  worden.

Art.  86.

Gegenstände,  an  welchen  oder  mit  welchen  ein  Verbrechen  begangen  seyn
soll,  oder  welche  der  Angeschuldigte  am  Orte  der  That  zurückgelassen  hat,
überhaupt  Gegenstände,  welche  von  dem  Angeschuldigten  oder  von  Zeugen  anzuerkennen
  sind,  oder  in  anderer  Weise  zur  Herstellung  des  Beweises  dienen,
sind,  soweit  es  möglich,  in  gerichtliche  Verwahrung  zu  nehmen.

Sie  sind,  je  nachdem  es  ihre  Größe,  Anzahl  und  Beschaffenheit  zuläßt
oder  erfordert,  entweder  in  einen  mit  dem  Gerichtssiegel  zu  verschließenden
Umschlag  zu  bringen,  oder  es  ist  an  ihnen  ein  Papierstreifen  dergestalt  mit
dem  Gerichtssiegel  zu  befestigen,  daß  er  ohne  Verletzung  nicht  von  dem  Gegenstande
  getrennt  werden  kann.  umschlag  und  Papierstreifen  sind  mit  einer
entsprechenden  Aufschrift  zu  versehen.  Jeder,  dem  die  Gegenstände  zur  Anerkennung
  vorgelegt  werden,  hat  seine  Ramensunterschrift  beizufügen;  weigert  er
sich  dessen,  so  ist  dieses  zu  Protokoll  zu  bemerken.

Bei  Gegenständen,  welche  nicht  in  gerichtliche  Verwahrung  genommen
werden  können,  ist,  soweit  es  erforderlich,  Sorge  zu  tragen,  daß  sie  in  unver-Andertem
  Zustande  erhalten  werden.

V.  Privatrechtliche  Vorfragen.
Art.  87.

Hängt  die  Behandlung  oder  Entscheidung  einer  Strafsache  von  privatrechtlichen
  Vorfragen  oder  Zwischenpunkten  ab,  so  muß  die  Voruntersuchung
auch  hierauf  erstreckt  werden.  Ist  ein  Rechtsstreit  darüber  anhängig,  so  ist
die  Untersuchung  deshalb  nicht  auszusetzen.

VI.  Anschluß  eines  Privat-Betheiligten  an  die  Untersuchung.
Art.  88.

Will  sich  jemand  wegen  privatrechtlicher  Ansprüche  einer  Untersuchung  anschließen,
  so  kann  dieses  nur  so  lange  geschehen,  als  die  Voruntersuchung  noch
nicht  geschlossen  ist.
        <pb n="327" />
        811

Er  hat  seine  Anspruͤche  genuͤgend  anzufuͤhren  und  zu  bescheinigen,  und
der  Angeschuldigte  ist  dagegen  zu  hören,  ohne  daß  jedoch  dadurch  der  Fortgang
  des  Strafverfahrens  aufgehalten  werden  darf.

Die  Einsicht  der  Untersuchungs-Akten  ist  dem  Betheiligten  oder  dessen  Anwalt
  in  der  Regel,  und  wenn  nicht  besondere  Gründe  entgegenstehen,  nicht  zu
verweigern.

Die  Verfolgung  seiner  Ansprüche  kann  der  Betheiligte  zu  jeder  Zeit,
selbst  während  der  Hauptverhandlung,  wieder  aufgeben.

VIII.  Protokoll-Führung  und  Urkundspersonen.
Art.  89.

Zu  jeder  Verhandlung  hat  der  Untersuchungsrichter,  ebenso  der  an  seiner
Stelle  bandelnde  Einzelrichter  einen  verpflichteten  Protokoll--Führer  zuzuziehen,
vorbehältlich  einer  Ausnahme  in  dringenden  Fällen,  welche  zu  den  Akten  zu
bemerken  ist.  «

SpottzeiiBeanItemüssenüberdievonihnenvorgenommenenUntersuchungshandlungen
  Niederschriften  fertigen.

Art.  90.

Sind  nach  den  weiter  unten  folgenden  Bestimmungen  bei  einer  Untersuchungshandlung
  Urkundspersonen  (Gerichtsschöppen)  zuzuziehen,  so  müssen
diese  volljährig,  unbescholten,  bei  der  Sache  unbetheiligt  und  als  Urkundspersonen
  entweder  allgemein  oder  für  den  einzelnen  Fall  verpflichtet  seyn.  Die
Verpflichtung  geschicht  mittelst  Handschlages  zur  Aufmerksamkeit  auf  alles,  was
vor  ihnen  vorgenommen,  besichtigt  und  ausgesagt  werden  wird,  mit  der  Eröffnung,
  daß  sie  darüber  möglicher  Weise  Zeugniß  vor  Gericht  abzulegen,  bis
dahin  aber  Stulschweigen  zu  beobachten  haben.

Art.  91.

Die  Protokolle  werden  gleich  bei  Vornahme  der  Verhandlung  und,  wo
dieses  nicht  thunlich  ist,  unmittelbar  nachher  aufgenommen.

Der  Protokoll-Führer  führt  sie  selbstständig;  sie  können  aber  auch  laut,
so  daß  die  Anwesenden  es  hören,  von  dem  Richter  diktirt  werden.

Art.  92.

Sie  enthalten  die  Bezeichnung  des  Ortes,  Jahres  und  Tages  der  Auf
nahme  und  die  Benennung  der  gegenwärtigen  Personenz  sodann  die  Verhand
        <pb n="328" />
        812

lung  selbst,  die  gerichtlichen  Wahrnehmungen  und  die  Aussagen  der  etwa  vernommenen
  Personen,  welche,  soweit  moͤglich,  in  denselben  Ausdruͤcken,  womit
sie  geschehen  sind,  niederzuschreiben  sind.

Art.  93.

Jedes  Protokoll  ist  den  gegenwärtig  gewesenen  Personen  vorzulesen,  auch
auf  Verlangen  zum  Durchlesen  vorzulegen,  damit  sie  dessen  Inhalt  genehmigen.
Vorlesung  oder  Vorlegung  und  Genehmigung  sind  im  Protokolle  zu  bemerken,
und  dieses  sodann  von  allen  Anwesenden,  dem  Beamten,  Protokoll-Führer,
den  etwa  zugczogenen  Urkundspersonen  und  den  vernommenen  Personen  zu
unterschreiben.

Verweigert  jemand  die  Genehmigung  oder  Unterschrift,  so  ist  dieses  nebst
dem  Grunde  der  Weigerung  im  Protokolle  zu  bemerken,  auch  diese  Bemerkung
vorzulesen  und  von  dem  Beamten  und  Protokoll-Fährer  zu  unterzeichnen.

Art.  94.

In  der  Niederschrift  des  Protokolles  darf  nichts  Erhebliches  ausgelöscht,
zugesetzt  oder  verändert  werden;  was  durchstrichen  wird,  muß  noch  lesbar  seyn.

Erhebliche  Aenderungen,  Berichtigungen,  welche  ein  Vernommener  seiner
Aussage  beifügt,  ingleichen  verschiedene  Ansichten  des  Richters,  Protokoll-Füh--rers
  und  der  Urkundspersonen  über  die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  Fassung
  des  Protokolles,  sind  in  das  Protokoll  ausdrücklich  aufzunehmen,  oder  am
Rande  des  Protokolles  oder  in  einem  Nachtrage  zu  bemerken,  vorzulesen,  zu
genehmigen  und  zu  unterschreiben,  wie  im  Art.  93  geordnet  ist.

VIII.  Einstellung  der  Untersuchung.
Art.  95.

Bei  Verbrechen,  welche  von  Amtswegen,  ohne  Antrag  eines  Betheiligten,
zu  untersuchen  und  zu  bestrafen  sind,  ist  die  Voruntersuchung  von  dem  Untersuchungsrichter
  einzustellen,  wenn  der  Staatsanwalt  darauf  anträgt  und  das
Kreisgericht  damit  einverstanden  ist.  Im  entgegengesetzten  Falle  hat  der  Staatsanwalt
  das  Recht  des  Rekurses  im  Art.  100.

Hatte  sich  jemand  wegen  privatrechtlicher  Ansprüche  dem  Strafoerfahren
angeschlossen,  so  ist  ihm  die  etwaige  Einstellung  der  Untersuchung  durch  den
Untersuchungsrichter  bekannt  zu  machen.  Er  hat  dagegen  keinen  Rekurs,  kann
aber  nunmehr  seine  Ansprüche  noch  vor  den  Civil-Gerichten  verfolgen.“
        <pb n="329" />
        818

Art.  96.

Der  bereits  vernommene  Angeschuldigte  kann  ungeachtet  der  Einstellung
der  Voruntersuchung  seine  etwaigen  Entschuldigungsbeweise  anzeigen  und  deren
Erhebung  durch  den  Untersuchungsrichter  verlangen.  Wenn  jedoch  das  Kreisgericht
  ihm  eine  schriftliche  Erklärung  zustellt,  daß  alle  Verdachtsgründe  gegen
ihn  beseitigt  seyen,  so  kann  er  diese  Erhebung  nur  auf  seine  Kosten  fordern.

Art.  97.

Bei  Verbrechen,  welche  nur  auf  Antrag  eines  Betheiligten  untersucht  werden,
  ist  die  Voruntersuchung  stets  einzustellen,  wenn  der  Betheiligte  dieses  verlangt
  oder  auch  seinen  Antrag  ganz  zurücknimmt,  gleichviel  ob  der  Staatsanwalt
  an  der  Stelle  des-  Betheiligten  oder  dieser  letztere  selbst  bei  der  Untersuchung
  bisher  thätig  gewesen  ist.

Ueber  die  Vertretung  unter  Vormundschaft  oder  väterlicher  Gewalt  stehender
  Betheiligter  gelten  auch  hier  die  Vorschriften  im  Art.  48.

Hat  der  Staatsanwalt  für  den  Betheiligten  die  Betreibung  der  Untersuchung
  übernommen,  so  kann  er  nicht  ohne  Zustimmung  des  Betheiligten  die
Untersuchung  aufgebenz  ausgenommen  wenn  das  Kreisgericht  mit  der  Einstellung
  der  Untersuchung  einverstanden  ist,  welchen  Falles  jedoch  dem  Betheiligten
die  eigene  weitere  Verfolgung  der  Sache  als  Privat-Anklager  (Art.  49)  unbenommen
  seyn  soll.

Haben  Mehre  an  einem  Verbrechen  Theil  genommen  oder  dasselbe  begünstigt,
  und  ist  rücksichtlich  eines  derselben  die  Einstellung  der  Untersuchung
beantragt,  oder  der  Antrag  auf  Untersuchung  ganz  zurückgenommen,  so  soll
dieses  auch  zu  Gunsten  der  anderen  Theilnehmer  und  Begünstiger  wirken.

Im  Uebrigen  steht  dem  Angeschuldigten  auch  in  dem  Falle  des  gegenwärtigen
  Artikels  die  in  dem  vorigen  Artikel  gedachte  Befugniß  zu.

IX.  Strafgewalt  des  Untersuchungsrichters.
Art.  98.

Gegen  diejenigen,  welche  sich  bei  irgend  einer  Verhandlung  der  Voruntersuchung
  ein  ungebührliches  Betragen  zu  Schulden  kommen  lassen,  kann  der  Untersuchungsrichter
  eine  Strafe  bis  zu  acht  Tagen  Gefängniß  und  gegen  den
Schuldigen,  wenn  er  in  Haft  ist,  Schärfung  derselben  durch  Dunkel-Arrest,
hartes  Lager,  oder  Entziehung  warmer  Kost  bis  auf  acht  Tage,  unter  Beobachtung
  der  im  Art.  12  des  Strafgesetzbuches  geordneten  Beschränkungen,  verfügen.
        <pb n="330" />
        814
X.  Rechtsmittel  in  der  Voruntersuchung.
Art.  99.

Der  Staatsanwalt,  der  Angeschuldigte,  der  Verletzte,  Zeugen,  Sachverständige,
  Personen,  welche  Sicherheit  geleistet  haben,  überhaupt  jeder  Betheiligte,
  haben  in  der  Voruntersuchung,  wenn  sie  sich  durch  irgend  eine  Verfügung,
Entscheidung  oder  auch  Verzögerung  des  Untersuchungsrichters  verletzt  halten,
das  Recht,  eine  anderweite  Verfügung  oder  Entscheidung  des  Kreisgerichtes  zu
verlangen.

Sie  haben  dann  mündlich  oder  schriftlich,  so  lange  der  in  Frage  stehende
Gegenstand  noch  offen  und  unerledigt  ist,  einen  kürzlichen  Antrag  auf  Abgabe
der  Sache  an  das  Kreisgericht  zu  stellen,  worauf  der  Untersuchungsrichter  auf
gleiche  Weise,  wie  Art.  77  vorgesehen,  eine  Berathung  und  Beschlußfassung
des  Kreisgerichtes  zu  veranlassen  hat.

Art.  100.

Verfügungen  und  Entscheidungen  des  Kreisgerichtes  in  der  Voruntersuchung
können  von  dem  Staatsanwalte,  dem  Angeschuldigten  oder  einem  sonst  dabei
Betheiligten,  mittelst  Rekurses  an  die  Anklagekammer  des  Appellations-Gerichtes
  angefochten  werden.

Der  Rekurs  ist,  binnen  drei  Tagen  vom  Tage  der  Eröffnung  der  kreisgerichtlichen
  Entscheidung  an,  bei  dem  Untersuchungsrichter  schriftlich  oder  mündlich
  einzulegen  und  hat,  sofern  nicht  Gefahr  auf  dem  Verzuge  haftet,  aufschiebende
  Wirkung,  vorbehaltlich  der  besondern  Bestimmung  im  Art.  1338.

Der  Untersuchungsrichter  hat  nach  Befinden  den  Staatsanwalt,  den  Angeschuldigten,
  oder  die  sonst  Betheiligten,  über  den  Rekurs  zu  hören  und  darauf
  die  Akten  an  das  Kreisgericht  zur  Beförderung  an  die  Anklagekammer  des
Appellations-Gerichtes  abzugeben,  welche  letztere,  nach  vorgängiger  Benachrichtigung
  des  Ober-Staatsanwaltes,  wobei  die  Analogie  des  Art.  78  eintritt,
  entscheidet,  ohne  daß  ein  weiteres  Rechtsmittel  zulässig  ist.

Art.  101.
Gegen  Entscheidungen  des  Kreisgerichtes,  welche  die  in  den  Art.  98  und
110  gedachten  Strafen  betreffen,  findet  kein  Rekurs  an  die  Anklagekammer
des  Appellations-Gerichtes  Statt.
        <pb n="331" />
        815

Siebentes  Kapitel.

Von  der  Vorladung,  Vernehmung  und  Verhaftung  des  Angeschuldigten
  in  der  Voruntersuchung.

Art.  102.

Als  Angeschuldigter  kan  nur  derjenige  behandelt  werden,  gegen  den  bestimmte
  Beweismitrel  oder  Verdachtsgründe  vorliegen,  daß  er  ein  bestimmtes
Verbrechen  begangen  habe,  vorausgesetzt,  daß  ein  Antrag  des  Staatsanwaltes
auf  Untersuchung,  und  bei  Verbrechen,  welche  nur  auf  Antrag  eines  Betheiligten
  untersucht  und  bestraft  werden,  ein  Antrag  des  Betheiligten  hinzutritt.

I.  Vorladung  des  Angeschuldigten.
Art.  103.

Die  erste  Vorladung  des  Angeschuldigten  geschieht  entweder  mündlich,  in
Folge  eines  vom  Untersuchungsrichter  hierzu  ertheilten  schriftlichen  Befehles,  welcher
  dem  Vorzuladenden  zur  Einsicht  vorzuzeigen  ist,  oder  schriftlich  durch  eine
vom  untersuchungsrichter  unterzeichnete,  an  den  Vorzuladenden  unmittelbar  gerichtete
  Ladung,  welche  dem  letzteren  einzuhändigen  ist.

Sowohl  der  Vorladungsbefehl,  als  die  schriftliche  Ladung,  müssen  das
Gericht,  zu  welchem  der  vorladende  Untersuchungörichter  gehört,  bezeichnen  und
den  Namen  des  Vorgeladenen,  den  Gegenstand  der  Untersuchung  wenigstens  im
Allgemeinen,  Tag  und  Stunde,  auch  den  Ort  des  Erscheinens  und  die  Bedeutung
  enthalten,  daß  der  Vorgeladene  bei  jeder  Vorladung  in  der  vorliegenden
  Untersuchung  im  Falle  des  Nichterscheinens  persönlich  werde  vor  Gericht
geführt  werden  können.

Art.  104.

Spätere  Vorladungen  des  Angeschuldigten  geschehen  nach  Ermessen  des
Untersuchungsrichters  schriftlich  oder  mündlich,  ohne  daß  es  der  in  dem  vorigen
Artikel  vorgeschriebenen  Form  bedarf.

Art.  105.

Der  Untersuchungsrichter  bedient  sich  zu  Besorgung  der  Ladungen  der  Gerichtsdiener
  oder  der  Ortsbehörden.  Halt  sich  der  Vorzuladende  in  einem  anderen
  inlandischen  Gerichtsbezirke  auf,  so  kann  der  Untersuchungsrichter  nach  sei-41
        <pb n="332" />
        816

nem  Ermessen  das  andere  Gericht  ersuchen,  oder  auch,  unter  Benachrichtigung
desselben,  die  Ladung  unmittelbar  bewirken  lassen.
Ueber  die  geschehene  Ladung  ist  Nachricht  zu  den  Akten  zu  bringen.

Art.  106.

Ist  der  Angeschuldigte  nicht  anwesend,  so  erfolgt  die  Vorzeigung  oder
Behaͤndigung  von  Vorladungsbefehlen  oder  schriftlichen  Ladungen  an  seinen  Ehegatten,
  oder  an  einen  bei  ihm  wohnenden  Angehoͤrigen,  oder  an  einen  seiner
Dienstleute,  und  dieses  steht  der  Vorladung  des  Angeschuldigten  in  Person
gleich;  ausgenommen  wenn  die  gedachten  Personen  die  Annahme  der  Vorladung
ablehnen,  wozu  sie  verpflichtet  sind,  wenn  sie  außer  Stand  sind,  dem  Angeschuldigten
  selbst  Nachricht  zu  geben,  oder  ihm  die  Ladung  zukommen  zu  lassen.

Auch  hierüber  ist  Nachricht  zu  den  Akten  zu  bringen.

II.  Vorführung  des  Angeschuldigten.
Art.  107.

Erscheint  der  Vorgeladene  nicht,  ohne  eine  ausreichende  Entschuldigungsursache
  angezeigt  zu  haben,  so  ist  ein  schriftlicher  Vorführungsbefehl  zu  erlassen,
dem  Vorgeladenen  vorzuzeigen  und  derselbe  vor  Gericht  zu  führen.

Die  Unverletzlichkeit  der  Wohnung  ist  kein  Hinderniß  der  Vorführung.

Art.  108.

Selbst  ohne  vorgängige  Vorladung  kann  der  Untersuchungsrichter  die  Führung
  eines  Verdächtigen  vor  Gericht  zum  Behufe  seiner  Vernehmung  anordnen,
soll  aber  auch  in  diesem  Falle,  sofern  es  möglich,  einen  Vorführungsbefehl  erlassen:


1)  wenn  der  Verdächtige  Anstalten  zur  Flucht  gemacht  hat,  oder  als  ein
Unbekannter,  als  Nichtdeutscher,  als  heimathlos,  als  cinen  herumziehenden
  Lebenswandel  führend,  oder  aus  sonstigen  besonderen  Gründen  der
Flucht  verdächtig  istz;

2)  wenn  er  auf  frischer  That  betreten,  oder  unmittelbar  nach  der  That  als
des  Verbrechens  verdächtig  durch  Nacheile  oder  Nachruf  bezeichnet  wird,
oder  alsbald  nach  der  That  im  Besitze  von  Waffen,  Geräthschaften,
Schriften  oder  anderen  Gegenständen  betroffen  wird,  welche  auf  seine
Theilnahme  an  dem  Verbrechen  hinweisen,  oder
        <pb n="333" />
        817

3)  wenn  zu  besorgen  steht,  daß  er  die  Zeit  zwischen  der  Vorladung  und
seiner  Vernehmung  zur  Behinderung  der  Zwecke  der  Untersuchung  mißbrauchen
  werde.

Art.  109.

Bei  einem  Aufruhr,  Landfriedensbruch,  oder  einer  mit  Verübung  eines
schweren  Verbrechens  verbundenen  Schlägerei,  ist  der  Untersuchungsrichter  befugt,
  wenn  die  Schuldigen  nicht  alsbald  ausgemittelt  werden  können,  gegen
alle  diejenigen  einen  Vorführungsbefehl  ohne  vorgängige  Vorladung  zu  erlassen,
welche  dem  Vorgange  beigewohnt  haben  und  von  dem  Verdachte  der  Theilnahme
  nicht  völlig  frei  sind.

Art.  110.

Beaibt  sich  der  Untersuchungsrichter  gleich  nach  Verübung  eines  schweren
Verbrechens  an  Ort  und  Stelle,  um  erkundigungsweise  eine  unbestimmte  Zahl  von
Personen  abzuhören,  so  kann  er  jedem,  bei  dem  er  es  angemessen  findet,  befehlen,
daß  er  wahrend  desselben  Tages  oder  auch  des  folgenden  Tages  seine  Wohnung
  nicht  verlasse,  oder  sich  wenigstens  nicht  außerhalb  des  Ortes  begebe.
Wer  diesem  Befehle  zuwider  handelt,  wird  auf  Betreten  zum  Zwecke  seiner  Vernehmung
  festgenommen  und  kann  von  dem  Untersuchungsrichter  mit  einer  Ges#n
  gnißstrafe  bie  zu  acht  Tagen  oder  entsprechender  Geldbuße  verurtheilt  werden.

III.Vorläufige  Verwahrung  zum  Behufe  der  Vorführung.
Art.  111.

Wenn  einer  der  im  Art.  108  aufgeführten  Fälle  vorliegt,  kann  eine  vorläufige
  Verwahrung  eines  Verdächtigen  zum  Behufe  der  Vorführung  vor  den
Untersuchungsrichter  von  Einzelrichtern  und  Polizei-Beamten,  ohne  daß  es  einer
schriftlichen  Anordnung  bedarf,  verfügt  und  vorgenommen  werden,  auch  vom
Staatsanwalte  in  Abwesenheit  oder  bei  sonstiger  Verhinderung  des  Untersuchungsrichters
  dem  Einzelrichter  oder  Polizei-Beamten,  welche  dem  zu  entsprechen
  haben,  aufgetragen  werden.

Zum  Behufe  der  vorlaufigen  Verwahrung  kann  auch  von  dem  Einzelrichter
oder  Polizei-Beamten  eine  Haussuchung  vorgenommen  werden,  wie  im  Art.  113
verordnet  ist.

Der  in  Verwahrung  Genommene  ist  im  Laufe  des  folgenden  Tages  entweder
  freizulassen,  wenn  sich  die  Gründe  der  Verwahrung  erledigt  haben,  oder
dem  zuständigen  Richter  zu  übergeben.

441
        <pb n="334" />
        818

IV.  Verfabren  gegen  Angeschuldigte,  deren  Aufenthalt  nubekannt
ist  oder  die  abwesend  find,  und  sicheres  Geleit.

Art.  112.

Ist  der  Aufenthalt  eines  Angeschuldigten  unbekannt,  ohne  daß  derselbe
als  flüchtig  erscheint,  so  kann  der  Untersuchungsrichter  eine  öffentliche  Vorladung
  desselben  erlassen.  Dieselbe  ist  am  Gerichtsorte  öffentlich  anzuschlagen,
in  drei  inländische  oder  ausländische  öffentliche  Blätter  einzurücken  und  muß
eine  den  Umständen  angemessene  Frist  enthalten.

Sie  ist,  wie  in  dem  Art.  103  vorgeschrieben  ist,  einzurichten,  braucht  jedoch
  das  Verbrechen  nicht  nothwendig  zu  bezeichnen,  sondern  kann  auch  nur
die  Angabe  enthalten,  daß  der  Angeschuldigte  sich  wegen  einer  gegen  ihn  erstatteten
  Anzeige  verantworten  solle,  und  ist  mit  der  Verwarnung  zu  versehen,  daß
der  Angeschuldigte  im  Falle  des  Außenbleibens  zu  gewärtigen  habe,  daß  die
gegen  einen  Flüchtigen  geordneten  Maßregeln  gegen  ihn  angewendet  werden.

Art.  113.

Sind  die  Bedingungen  zu  einem  Vorführungsbefehle,  oder  zur  Führung
vor  Gericht  zu  sofortiger  Vernehmung  vorhanden  (Artikel  107  bis  109),  und
ist  des  Angeschuldigten  Aufenthalt  unbekannt  oder  ist  er  abwesend,  so  kann  der
Untersuchungsrichter  nach  Ermessen  Haussuchung  nach  der  Person  des  Angeschuldigten
  oder  Nacheile  an  Orte,  wo  der  Angeschuldigte  sich  muthmaßlich  aufhalt,
  verfügen,  oder  das  Ersuchen  um  vorldufige  Festnehmung  des  Angeschuldigten
  zum  Behufe  der  Vorführung  vor  Gericht  an  die  Behörden  solcher  Orte
richten.

Haussuchung  in  anderen  Wohnungen  als  der  des  Angeschuldigten  darf
jedoch  nur  dann  vorgenommen  werden,  wenn  es  wahrscheinlich  ist,  daß  der  Angeschuldigte
  sich  darin  aufhalte.  Unter  dieser  Voraussetzung  kann  auch  eine  allgemeine
  Haussuchung  in  einem  ganzen  Orte  oder  in  einer  bestimmten  Abtheilung
  desselben  gehalten  werden.

In  allen  Fällen  der  Haussuchung  ist  das  im  Artikel  145  geordnete  Verfahren
  zu  beobachten.

Art.  114.

Wenn  die  Bedingungen  zu  einer  Vorführung  auch  ohne  vorgängige  Vorladung
  vorhanden  sind  (Artikel  108),  kann  der  Untersuchungsrichter  den  Angeschuldigten,
  welcher  abwesend  oder  flüchtig  ist,  durch  ein  offenes,  in  inländische  und
nach  Befinden  ausländische  öffentliche  Blatter  einzurückendes,  allgemeines  Ersu-
        <pb n="335" />
        819

chen  der  Behoͤrden  um  vorlaͤufige  Festnehmung  des  Angeschuldigten  (Steckbrief)
verfolgen.
Art.  115.

Einem  abwesenden  oder  fluͤchtigen  Angeschuldigten,  der  sich  gegen  sicheres
Geleit  vor  dem  Gerichte  stellen  zu  wollen  bereit  erklaͤrt,  kann  dieses  Geleit  von
dem  Justiz-Ministerium  nach  eingeholtem  Gutachten  des  Ober-Staatsanwaltes,
nach  Befinden  gegen  Sicherheitsleistung,  dergestalt  ertheilt  werden,  daß  er  bis
zur  Verkündung  eines  Erkenntnisses  auf  Versetzung  in  den  Anklagestand  von
Festnehmung  seiner  Person  befreit  seyn  soll.  Auch  bis  zur  Verkündung  des
Enderkenntnisses  in  der  Untersuchung  kann  das  Geleit,  jedoch  dann  nur  gegen
Sicherbeitsleistung  gegeben  werden.

Die  Sicherheitsleistung  ist  nach  den  Vorschriften  in  den  Artikeln  140  f.  zu
beurtheilen.

Art.  116.

Das  sichere  Geleit  wirkt  nur  rücksichtlich  desjenigen  Verbrechens,  in  Ansehung
  dessen  es  ertheilt  ist.  Es  verliert  seine  Wirkung,  wenn  der  Angeschuldigte
  auf  eine  an  ihn  ergangene  Vorladung  ungehorsam  ausbleibt,  wenn  er
Anstalten  zur  Flucht  macht,  wenn  er  sich  der  Fortsetzung  der  Untersuchung
durch  die  Flucht  oder  Verbergen  seines  Aufenthaltes  entzieht  und  wenn  er  Bedingungen,
  unter  welchen  ihm  das  sichere  Geleit  ertheilt  worden  ist,  nicht  erfüllt.

V.  Vernebhmung  des  Augeschuldigten.
Art.  117.

Der  Angeschuldigte  ist  fessellos  vor  den  Untersuchungsrichter  zu  stellen  und
mündlich  zu  vernehmen.  Der  Richter  kann  dem  Angeschuldigten  gestatten,  daneben
  noch  schriftliche  Auskunft  zu  ertheilen.

Art.  118.

Ist  der  Angeschuldigte  der  deutschen  Sprache  nicht  kundig,  so  ist  die
Vernehmung  mit  Zuziehung  eines  beeidigten  Sachverständigen  (Dolmetschers)
vorzunehmen.

Fragen  und  Antworten  sind  in  der  deutschen  Uebersetzung  zu  Protokoll
zu  bringen;  der  Dolmetscher  hat  daneben  noch  eine  Aufzeichnung  in  der  uUrsprache
  zu  machen  und  dem  Angeschuldigten  vorzulesen,  welche  dem  Protokolle
beizufügen  ist.  Dem  Angeschuldigten  ist  auch  gestattet,  seine  Antworten  selbst
niederzuschreiben.
        <pb n="336" />
        320

Art.  119.

Ist  der  Angeschuldigte  taub,  so  werden  ihm  schriftliche  Fragen  vorgelegt,
und  ist  er  stumm,  so  wird  er  aufgefordert,  schristlich  zu  antworten.

Ist  eins  oder  das  andere  nicht  möglich  und  die  Vernehmung  kann  noch
durch  Zeichen  bewirkt  werden,  so  ist  der  Angeschuldigte  mit  Hülfe  einer  oder
mehrer  Personen,  welche  der  Zeichensprache  des  Angeschuldigten  am  besten  kundig
  sind,  oder  sonst  die  Geschicklichkeit  besitzen,  sich  mit  Taubstummen  zu  verständigen,
  und  zuvor  eidlich  zu  verpflichten  sind,  zu  vernehmen.

Art.  120.

Die  Vernehmung  eines  Angeschuldigten,  welcher  auf  ergangene  Vorladung
erschienen  ist,  hat  der  Untersuchungsrichter  sofort  vorzunehmen.

Ein  vorgeführter  Angeschuldigter  (Art.  107,  108)  und  ein  von  dem  Einzelrichter
  oder  einem  Polizei-Beamten  in  Verwahrung  genommener  und  an  den
Untersuchungsrichter  abgegebener  Angeschuldigter  (Art.  111),  ist  längstens  binnen
  vier  und  zwanzig  Stunden  und  in  dem  Falle  des  Art.  109  längstens
binnen  drei  Tagen,  von  dem  Augenblicke  seiner  Vorführung  oder  seiner  Abgabe
  an  den  Untersuchungsrichter  an  gerechnet,  während  welcher  Zeit  er  vorläufig
  in  Verwahrung  gehalten  werden  kann,  von  dem  Grunde  seiner  Vorführung
  in  Kenntniß  zu  setzen  und  zu  vernehmen.

Art.  121.

Der  Untersuchungsrichter  hat  den  Angeschuldigten  bei  seiner  ersten  Vernehmung
  zuerst  zu  ermahnen,  daß  er  die  ihm  vorzulegenden  Fragen  bestimmt,
deutlich  und  der  Wahrheit  gemäß  beantworte.  Nach  Befinden  kann  diese  Ermahnung
  bei  späteren  Vernehmungen  wiederholt  werden.

Art.  122.

Sodann  ist  der  Angeschuldigte  über  seinen  Vornamen  und  Zunamen,  Alter,
  Geburtsort  und  Wohnort,  Stand  und  Gewerbe,  ingleichen  soweit  es  zum
Zwecke  der  Untersuchung  erforderlich  erscheint,  auch  über  seine  Familien=  und
Vermögens-Verhaältnisse,  seinen  Lebenslauf  und  darüber,  ob  und  weshalb  er
schon  in  Untersuchung  gewesen,  welche  Erkenntnisse  über  ihn  ergangen  und
welche  Strafen  er  verbüßt  habe,  zu  befragen.

Art.  123.

In  der  Hauptsache  hat  der  Untersuchungsrichter  dem  Angeschuldigten  das
Verbrechen,  dessen  er  sich  verdächtig  gemacht  hat,  zu  bezeichnen  und  ihn  zu
        <pb n="337" />
        821

veranlassen,  sich  über  die,  den  Gegenstand  der  Anschuldigung  bildenden  Thatsachen
  in  einer  zusammenhängenden,  umständlichen  Erzahlung  zu  erklären.

Die  weitere  Befragung  ist  auf  die  Ergänzung  der  Erzählung,  auf  die
Entfernung  etwaiger  Dunkelheiten  und  Widersprüche  und  insbesondere  darauf
zu  richten,  daß  der  Angeschuldigte  alle  gegen  ihn  vorliegenden  Verdachtsgründe
erfahre  und  vollständige  Gelegenheit  zu  deren  Beseitigung  und  seiner  Rechtfertigung
  erhalte.

Gibt  er  Thatsachen  oder  Beweismittel  zu  seiner  Entlastung  an,  so  sind
dieselben  zu  erheben,  sofern  er  sie  nicht  offenbar  zur  bloßen  Verzögerung  angegeben
  hat.

Art.  121.

Die  an  den  Angeschuldigten  zu  stellenden  Fragen  dürfen  nicht  unbestimmt,
dunkel,  vieldeutig  oder  auf  verschiedene  Umstände  zugleich  gerichtet  seyn.

Insbesondere  ist  auch  die  Stellung  solcher  Fragen  zu  vermeiden,  in  welchen
  eine  von  dem  Angeschuldigten  geldugnete,  oder  doch  wenigstens  noch  nicht
eingestandene  Thatsache  als  bereits  zugestanden  angenommen  wird.

Fragen,  mit  welchen  dem  Angeschuldigten  Thatumstände  vorgehalten  werden,
  die  durch  seine  Antwort  erst  festgestellt  werden  sollen,  dürfen  erst  dann
gestellt  werden,  wenn  der  Angeschuldigte  nicht  in  anderer  Weise  auf  jene  Thatumstände
  geführt  werden  konnte.

Bei  der  Frage  nach  Mitschuldigen  ist  die  Bezeichnung  bestimmter  Personen
  soviel  thunlich  zu  vermeiden.

Art.  125.

Gegenstände,  welche  sich  auf  das  Verbrechen  beziehen,  insbesondere  zur
Ueberweisung  des  Angeschuldigten  dienen,  sind  ihm  zur  Anerkennung  vorzulegen,
  und  derselbe  ist,  sofern  eine  Vorlegung  nicht  möglich  ist,  zu  diesen  Gegenständen
  zum  Behufe  ihrer  Anerkennung  zu  führen.

Art.  126.

Der  Angeschuldigte  darf  nicht  durch  Versprechungen,  Vorspiegelungen,
Drohungen  oder  Zwang  zu  Geständnissen  oder  irgend  anderen  Angaben  bewogen
  werden.

Art.  127.

Verweigert  er  überhaupt  oder  auf  einzelne  Fragen  zu  antworten,  oder
stellt  er  sich  taub,  stumm,  wahnsinnig,  blödsinnig,  fallsüchtig,  und  der  Unter-
        <pb n="338" />
        322

suchungsrichter  ist  nach  seinen  eigenen  Wahrnehmungen,  oder  nach  dem  Gutachten
  Sachverständiger,  oder  nach  Aussagen  von  Zeugen,  von  der  Verstellung
überzeugt:  so  ist  der  Angeschuldigte  aufmerksam  zu  machen,  daß  sein  Verhalten
die  Untersuchung  verlängere,  einen  nachtheiligen  Einfluß  auf  die  Beurtheilung
der  Sache  ausüben  könne,  auch  möglicher  Weise  etwaige  Vertheidigungögründe
für  ihn  verloren  gehen  könnten.

Art.  128.

Weichen  frühere  und  spätere  Angaben  des  Angeschuldigten  von  einander
ab,  widerruft  er  insbesondere  frühere  Geständnisse,  so  ist  er  über  die  Veranlassung
  zu  den  Abweichungen  und  über  die  Gründe  seines  Widerrufes  zu  befragen.

Art.  129.

Weichen  die  Angaben  des  Angeschuldigten  in  erheblichen  Umständen  von
den  Aussagen  Mitschuldiger  oder  den  Angaben  eines  Zeugen  ab,  so  muß  der
Richter  die  Mitschuldigen  oder  Zeugen  dem  Angeschuldigten  dann  gegenüberstellen,
  wenn  die  Erlangung  einer  Aufklärung  dadurch  wahrscheinlich  ist.

Art.  130.

Geständnisse  des  Angeschuldigten  entbinden  den  Untersuchungsrichter  nicht
von  der  Pflicht,  den  Thatbestand,  soweit  es  möglich,  zu  ermitteln.  Ist  das
Geständniß  der  Thaäterschaft  umfassend  und  sonst  unterstützt,  so  hängt  die  weitere
  Vervollständigung  der  Voruntersuchung  rücksichtlich  des  Beweises  der  Thäterschaft
  von  den  besonderen  Anträgen  des  Staatsanwaltes  ab.

VI.  Von  der  Untersuchungsbaft.
Art.  181.

Eine  Untersuchungshaft  des  Angeschuldigten  tritt  nur  dann  ein,  wenn  derselbe
  nach  seiner  Vernehmung  des  ihm  schuldgegebenen  Verbrechens  noch  ferner
  verdächtig  bleibt,  kein  sicheres  Geleit  erlangt  hat,  und  entweder

1)  das  Verbrechen  von  der  Art  ist,  daß  es  mit  Zuchthausstrafe  bedroht
ist,  oder  mit  mehr  als  vierjähriger  Arbeitshausstrafe  im  höchsten  Strafsatze;
  oder

2)  zu  besorgen  steht,  daß  der  Angeschuldigte  durch  Verabredung  mit  Mitschuldigen,
  durch  Verabredung  mit  Zeugen,  bei  letzteren  vorausgesetzt,
daß  die  Besorgniß  durch  die  Persönlichkeit  der  Zeugen  unterstützt  wird,
        <pb n="339" />
        328

oder  durch  Vernichtung  der  Spuren  des  Verbrechens  die  Untersuchung
erschweren  oder  vereiteln  werde;  oder

3)  der  Angeschuldigte  Anstalten  zur  Flucht  gemacht  hat,  oder  als  ein  Unbekannter,
  als  Nichtdeutscher,  als  heimathlos,  wegen  herumziehenden  Lebenswandels
  oder  aus  sonstigen  besonderen  Gründen  der  Flucht  verdächtig
  erscheint.

Art.  132.

Nach  Vernehmung  eines  vorgeführten  oder  vorläufig  festgenommenen  Angeschuldigten
  (Art.  107,  108,  109,  111)  hat  der  Untersuchungsrichter  sofort
zu  beschließen,  ob  derselbe  wieder  auf  freien  Fuß  gestellt  oder  in  die  Untersuchungshaft
  genommen  werden  soll.  In  diesem  Falle,  sowie  überhaupt  wenn
die  Untersuchungshaft  unmittelbar  nach  der  Vernehmung  eines  Angeschuldigten
vom  Untersuchungsrichter  beschlossen  wird,  ist  der  Beschluß  mit  dem  Grunde
der  Haft  dem  Angeschuldigten  mündlich  zu  eröffnen  und  dieses  zu  den  Akten  zu
bemerken.

Beschließt  der  Untersuchungsrichter  die  Haft  später,  so  ist,  wenn  nicht
Gefahr  auf  dem  Verzuge  ist,  ein  Verhaftsbefehl  mit  Gründen  auszufertigen
und  dem  Angeschuldigten  bei  seiner  Verhaftung  oder  innerhalb  der  ncchsten
vier  und  zwanzig  Stunden  zuzustellen.  Auch  konn,  wenn  der  Angeschuldigte
abwesend  oder  flüchtig  ist,  mit  einem  offenen  Ersuchen  nach  Art.  114  verfahren
  werden.

Art.  133.

Wird  die  Haft  von  dem  Kreisgerichte  (Art.  99)  aufgehoben,  so  ist  der
Angeschuldigte  sofort  zu  entlassen;  es  sey  denn,  daß  der  Staatsanwalt  gegen
die  Entscheidung  des  Kreiögerichtes  sofort  bei  deren  Eröffnung  Rekurs  an  die
Anklagekammer  des  Appellations-Gerichtes  einwendet,  oder  wenigstens  sofort
den  Rekurs  vorläufig  anzeigt  und  längstens  binnen  drei  Tagen  ausführt.  Geschieht
  dieses  nicht,  so  bewendet  es  bei  der  Entscheidung  des  Kreiögerichtes.

Art.  134.

Die  Untersuchungshaft  ist  mit  möglichster  Schonung  der  Person  und  der
Ebrre  des  Angeschuldigten  zu  vollziehen,  und  es  soll  derselbe  keine  größeren
Beschräánkungen  erleiden,  als  der  Zweck  erfordert,  sich  seiner  Person  zu  versichern
  oder  für  die  Untersuchung  nachtheilige  Verabredungen  zu  hindern.

45
        <pb n="340" />
        824

In  der  Regel  ist  der  Angeschuldigte  zwar  in  einem  oͤffentlichen  Gefaͤngnisse
  zu  verwahren,  auf  sein  Verlangen  und  seine  Kosten  kann  aber  auch  die
Bewachung  in  seiner  oder  einer  anderen  Privat-Wohnung  angeordnet  werden,
wenn  der  Zweck  der  Haft  dadurch  ebenfalls  mit  Sicherheit  zu  erreichen  ist.

Art.  185.

Gewohnte  Beduͤrfnisse,  Bequemlichkeiten  und  Beschaͤftigungen  darf  der
Gefangene  sich  auf  seine  Kosten  verschaffen,  insofern  sie  mit  dem  Zwecke  der
Haft  vereinbar  sind,  die  Ordnung  des  Hauses  nicht  stoͤren  und  keine  Gefahr
damit  verbunden  ist.

Auch  Besuche  eines  Arztes,  Geistlichen,  der  Verwandten  und  dritter  mit
dem  Angeschuldigten  in  Geschäftsverhältnissen  stehender  Personen,  mit  denen
er  sich  zu  berathen  wünscht,  sind  nicht  zu  verweigern,  solange  nicht  Nachtheile
für  die  Untersuchung  zu  befürchten  sind,  welchen  Falles  sie  untersagt  oder  nur  in
Gegenwart  einer  Gerichtsperson  gestattet  werden  können.

Art.  136.

Der  verhaftete  Angeschuldigte  ist  nur  mit  Vorwissen  des  Untersuchungsrichters
  befugt,  Briefe  abzusenden  und  zu  empfangen  und,  wenn  Nachtheile  für
die  Untersuchung  zu  besorgen  sind,  nur  nachdem  der  Richter  sie  gelesen  und
ihre  Absendung  oder  ihren  Empfang  unbedenklich  gefunden  hat.  Schreiben  an
höhere  Justiz-Behörden  darf  der  Angeschuldigte  ohne  diese  Beschränkung  absenden.


Art.  137.
Fesseln  können  dem  Verhafteten  angelegt  werden,  wenn  er  eines  der  im
Art.  131  Nr.  1  gedachten  Verbrechen  angeschuldigt,  oder  der  Flucht  verdächtig
  und  nicht  anders  mit  Sicherheit  verwahrt  werden  kann,  oder  wenn  dieses
wegen  besonderer  Gefährlichkeit  seiner  Person  zur  Sicherheit  Anderer,  insbesondere
  der  Aufseher  und  Gefangenwärter  erforderlich  erscheint.

VII.  Aufhebung  der  Haft  und  Sicherheitsleistung.

Art.  138.

Die  Untersuchungshaft  fallt  wieder  weg,  wenn  sich  während  des  Laufes
der  Voruntersuchung  darlegt,  daß  die  Gründe,  wegen  welcher  sie  verhängt
wurde,  nicht  mehr  bestehen.  Sind  der  Untersuchungsrichter  und  der  Staats-
        <pb n="341" />
        325

anwalt  hierüber  einverstanden,  so  ist  der  Verhaftete  sofort  zu  entlassen  und
ein  etwa  erlassenes  öffentliches  Ersuchen  wieder  zurück  zu  nehmen.  Sind  beide
verschiedener  Ansicht,  so  entscheidet  das  Kreisgericht.

Art.  139.

Wird  ein  Angeschuldigter,  der  vorgeführt  oder  vorlaufig  in  Verwahrung
genommen  war,  ohne  Untersuchungshaft  entlassen,  oder  wird  er  aus  der  Untersuchungshaft
  entlassen,  so  kann  er  bedeutet  werden,  daß  er  sich  der  Untersuchung
  nicht  durch  die  Flucht  entziehe  und  von  seinem  Aufenthaltsorte  nicht
ohne  Genehmigung  des  Untersuchungsrichters  entferne,  worauf  er  Handgelöbniß
  zu  leisten  hat.  Der  Bruch  dieses  Gelöbnisses  ist  nach  Art.  179  des
Strafgesetzbuches  zu  ahnden.

Art.  140.

Die  Untersuchungshaft  eines  Angeschuldigten  wegen  Verdachtes  der  Flucht
(Art.  151  Nr.  3)  soll  auf  Antrag  des  Angeschuldigten,  wenn  der  Staatsanwalt
  zuvor  darüber  gehört  worden,  abgewendet  oder  beseitigt  werden,  wenn
von  dem  Angeschuldigten  oder  für  denselben  von  einem  Dritten  eine  von  dem
Untersuchungsrichter  zu  bestimmende  Sicherheitsleistung  durch  gerichtliche  Hinterlegung,
  Pfandbestellung  oder  Bürgschaft  bewirkt  wird.

bLeistet  ein  Dritter  die  Sicherheit,  so  kann  er  die  Rechtswohlthat  der
Vorausklagung  nicht  in  Anspruch  nehmen.

Art.  141.

Wenn  der  Angeschuldigte  sich  auf  eine  Vorladung  des  Untersuchungsrichters
  nicht  stellt,  oder  neue  Umstände  eintreten,  welche  die  Verhaftung  desselben
  erfordern,  so  ist  ungeachtet  der  Sicherheitsleistung  mit  der  Verhaftung
wieder  vorzuschreiten.  Ist  er  hierauf  verhaftet,  so  wird  die  Sicherheitssumme
  frei,  sie  ist  zurückzugeben  und  die  Bürgen  sind  ihrer  Verbindlichkeit
enthoben.

Auf  gleiche  Weise  wird  dieselbe  frei,  sobald  der  Angeschuldigte  entweder
freigesprochen  ist,  oder  die  Vollstreckung  der  ihm  zuerkannten  Strafe  begonnen
  hat.

Bürgen  können  ihre  Befreiung  von  der  Bürgschaft  noch  herbeiführen,
wenn  sie  die  Verhaftung  des  Angeschuldigten  beantragen.  Sie  werden  jedoch
erst  srei,  wenn  die  Verhaftung  erfolgt  ist.

45
        <pb n="342" />
        326

Art.  142.

Eine  noch  nicht  wieder  frei  gewordene  Sicherheitssumme  kann  auf  Antrag
  des  Staatsanwaltes  von  dem  Kreisgerichte  für  verfallen  erkannt  werden,
wenn  der  Angeschuldigte  sich  durch  die  Flucht  der  Fortsetzung  der  Untersuchung
entzogen  hat  und  sich  nicht  binnen  dreißig  Tagen  von  der  Zeit  an,  wo  er  vor
dem  Untersuchungsrichter  erscheinen  sollte,  freiwillig  stellt,  oder  nicht  binnen
eben  dieser  Zeit  von  dem  Bürgen  zurück  gebracht  wird.

Die  verfallene  Sicherheit  fallt  an  die  Staatskasse,  doch  hat  der  durch
das  Verbrechen  Beschädigte  das  Recht  zu  verlangen,  daß  seine  Entschädigungsansprüche
  daraus  befriedigt  werden.

VIII.  Entschädigung  bei  nicht  gerechtfertigter  Haft.
Art.  143.

Im  Falle  einer  widerrechtlich  verfügten  oder  verlaängerten  Untersuchungsbaft
  ist  dem  Angeschuldigten,  soweit  nicht  Art.  60  des  Strafgesetzbuches  zur
Anwendung  gekommen  ist,  auf  seinen  Antrag  eine  Entschädigung  aus  der
Staatskasse  von  funfzehen  Groschen  für  jeden  Tag  und  Nacht  zuzusprechen.
Der  Staatskasse  bleibt  der  Rückgriff  gegen  den  Beamten,  welcher  die  Haft
verfügt  hatte,  vorbehalten.

Etwaige  Ansprüche  auf  höhere  Entschädigung  oder  sonstige  Genugthuung
hat  der  Angeschuldigte  gegen  den  schuldigen  Beamten  und  nöthigenfalls  gegen
den  Staat  besonders  zu  verfolgen.

Achtes  Kapitel.
Von  der  Haussuchung  und  von  Urkunden  und  deren  Beschlagnahme
  in  der  Voruntersuchung.
II.  Haus'suchung.
Art.  144.

Eine  Durchsuchung  der  Wohnung  des  Angeschuldigten  ist  gestattet,  wenn
zu  vermuthen  ist,  daß  sich  darin  Gegenstände  finden  werden,  welche  für  die
Untersuchung  von  Bedeutung  sind.

Wohnungen  dritter  Personen  können  ohne  Zustimmung  des  Dritten  nur
dann  durchsucht  werden,  wenn  außer  der  Wahrscheinlichkeit,  daß  sich  daselbst
Gegenstände  der  bezeichneten  Art  vorfinden  werden,  der  Dritte  zuvor  nach  solchen
  Gegenständen  befragt  worden  ist,  und  im  Falle  verneinender  Antwort  ihn
        <pb n="343" />
        327

noch  der  Verdacht  der  Verheimlichung  trifft,  oder  im  Falle  bejahender  Antwort
er  die  Herausgabe  der  Gegenstaͤnde  verweigert.

Eine  allgemeine  Haussuchung  in  einem  ganzen  Orte,  oder  in  einer  bestimmten
  Abtheilung  desselben,  ingleichen  in  öffentlichen  Lokalitaäten  mit  Einschluß
  der  Gasthäuser,  ausgenommen  die  darin  vermietheten  oder  zum  ausschließlichen
  Gebrauche  des  Wirthes  dienenden  Räumlichkeiten,  ist  jedoch  schon  erlaubt,
wenn  nur  aus  den  Umständen  wahrscheinlich  ist,  daß  Gegenstände  der  fraglichen
Art  sich  daselbst  auffinden  werden.

Art.  145.

Der  Untersuchungsrichter  soll  die  Haussuchung  durch  einen  mit  Gründen
versehenen  Befehl  anordnen,  welcher  sofort  oder  innerhalb  der  nachsten  vier
und  zwanzig  Stunden  den  Betheiligten  zuzustellen  ist.

Er  kann  die  Haussuchung  nach  Befinden  durch  einen  Protokoll-Führer
oder  auch  durch  einen  Gerichtsdiener  ausführen  lassen,  welchen  Falles  dann
zwei  Urkundspersonen  zuzuzieben  sind.

Auch  ohne  einen  Befehl  des  Untersuchungêrichters  kann  die  Haussuchung
von  Einzelrichtern  oder  Polizei-Beamten,  auf  Erfordern  des  Staatsanwaltes
(Art.  80)  oder  auch  unaufgefordert,  bei  Verfolgung  eines  Verdächtigen  auf
frischer  That,  oder  wenn  Gefahr  auf  dem  Verzuge  haftet,  ingleichen  bei  Personen,
  welche  nach  Art.  19  des  Strafgesetzbuches  unter  polizeiliche  Aufsicht  gestellt
  sind,  vorgenommen  werden.

Nicht  minder  kann  Haussuchung  ohne  einen  richterlichen  Befehl  gethan
werden  von  verpflichteten  Forst=  oder  Jagd-Beamten,  unter  Zuziehung  eines
Mitgliedes  des  Ortsvorstandes  zur  Verfolgung  der  Spuren  oder  zur  Erlangung
der  Gegenstände  von  Forst-  und  Jagd-Verbrechen,  und  von  den  Ortsvorständen
bei  Feld=  und  Baum-Freveln.

Die  Haussuchung  ist  stets  mit  möglichster  Schonung  und  möglich  geringster
  Beldstigung,  auch  zur  Nachtzeit  nur  in  dringenden  Fällen,  vorzunehmen.
Der  Bewohner  oder  der  Inhaber  der  zu  durchsuchenden  Raume,  sey  dieses
der  Angeschuldigte  oder  ein  Dritter,  oder  in  dessen  Ermangelung  ein  erwachsenes
  Mitglied  seiner  Familie,  und  in  dessen  Ermangelung  ein  Nachbar,  sind
aufzufordern,  der  Haussuchung  beizuwohnen  und,  wern  sie  dieses  wollen,  bei
derselben  zuzulassen.

Bei  der  Haussuchung  vorgefundene  verdächtige  Gegenstände  sind  in  Verwahrung
  zu  nehmen.
        <pb n="344" />
        328.

II.  Durchsuchung  und  Herausgabe  von  Papieren  und  Urkunden
überhaupt.

Art.  146.

Eine  Durchsuchung  der  Papiere  des  Angeschuldigten,  gleichviel  ob  er  oder
ein  Dritter  dieselben  in  Verwahrung  hat,  ist  nur  dann  gestattet,  wenn  zu  vermuthen
  ist,  daß  sie  für  die  Untersuchung  erheblich  seyn  werden.

Popiere  dritter  Personen  können  nur  dann  durchsucht  werden,  wenn  besondere
  Verdachtsgründe  auf  eine  Erheblichkeit  der  Papiere  für  die  Untersuchung
hinweisen  und  nach  einer  Befragung  der  dritten  Person  die  Verdachtsgründe
nicht  für  beseitigt  anzunehmen  sind.  Papiere  solcher  dritter  Personen,  welche
kein  Zeugniß  abzulegen  brauchen,  können  gegen  ihren  Willen  nur  dann  durchsucht
  werden,  wenn  Verdacht  vorliegt,  daß  Papiere  des  Angeschuldigten  darunter
  befindlich  sind.

Will  der  Inhaber  von  Papieren  deren  Durchsuchung  nicht  gestatten,  so
sind  dieselben,  wie  Art.  86  verordnet,  in  einen  Umschlag  zu  bringen,  zu  versiegeln,
  in  Verwahrung  zu  nehmen,  und  das  Kreisgericht  hat  zu  entscheiden,
ob  sie  durchsucht  oder  zurückgegeben  werden  sollen.

Art.  147.

Die  Durchsuchung  von  Papieren,  außer  bei  einer  Verhaftung  oder  Haussuchung,
  kann  nur  in  Kraft  eines  richterlichen  mit  Gründen  versehenen  Befehles
  vorgenommen  werden,  welcher  sofort  oder  innerhalb  der  nachsten  vier
und  zwanzig  Stunden  dem  Betheiligten  zugestellt  werden  soll.

Sie  ist  mit  moglichster  Schonung  der  Privat-Gebeimnisse  vorzunehmen
und  auf  diejenigen  Papiere  zu  beschränken,  welche  für  die  Untersuchung  wichtig
  werden  können.

Aufforderung  des  Angeschuldigten  oder  des  Dritten,  oder  eines  Familienmitgliedes
  oder  Nachbarn,  ist  in  gleicher  Weise,  wie  im  Art.  145  vorgeschrieben
ist,  erforderlich.

Art.  148.

Papiere,  welche  sich  bei  der  Durchsuchung  für  die  Untersuchung  als  erheblich
  ausweisen,  sind  in  gerichtliche  Verwahrung  zu  nehmen,  und  es  ist,  sofern
  es  wegen  ihrer  Zahl  angemessen  erscheint,  ein  Verzeichniß  derselben  zu
den  Akten  zu  bringen.
        <pb n="345" />
        829

Sie  sind  in  einen  mit  dem  Gerichtssiegel  zu  verschließenden  Umschlag
(Art.  86)  zu  bringen;  auch  ist  dem  bei  der  Durchsuchung  etwa  anwesenden  Betheiligten
  die  Beidruͤckung  eines  Siegels  zu  gestatten.

Bei  einer  Entsiegelung  sind  der  Angeschuldigte  oder  diejenige  Person,
deren  Siegel  beigedruͤckt  ist,  aufzufordern,  derselben  beizuwohnen.  Fuͤr  den
Fall,  daß  sie  nicht  zu  erlangen  sind,  ist  die  Entsiegelung  in  Gegenwart  zweier
Urkundspersonen  vorzunehmen.

Art.  149.

Die  Herausgabe  von  Urkunden,  welche  fuͤr  die  Untersuchung  von  Einfluß
seyn  koͤnnen,  darf  zum  Behufe  der  Untersuchung  nicht  verweigert  werden.

Verweigert  der  Angeschuldigte  die  Herausgabe,  so  ist  mit  Haussuchung
zu  verfahren.

Gegen  dritte  Personen  ist,  im  Falle  sie  den  Besitz  der  Urkunde  zugestehen
oder  dieser  sonst  erwiesen  ist,  sie  aber  die  Herausgabe  verweigern,  nach  richterlichem
  Ermessen  entweder  mit  Haussuchung  zu  verfahren,  oder  es  sind  die  im
Art.  178  geordneten  Mittel  anzuwenden.  Ist  der  Besitz  gelaͤugnet,  aber  doch
wahrscheinlich,  und  diese  Wahrscheinlichkeit  kann  auf  Befragen  der  Person  nicht
für  beseitigt  angenommen  werden:  so  ist  die  eidliche  Bestärkung  des  Nichtbesites
  zu  verlangen  und  bei  deren  Verweigerung  Haussuchung  vorzunehmen.

Art.  150.

Zur  Herstellung  des  Beweises  der  Aechtheit  von  Urkunden,  insbesondere
wenn  der  Angeschuldigte  deren  Anerkennung  verweigert,  kann  eine  Vergleichung
mit  anderen  unzweifelhaft  ächten  Urkunden  durch  Sachverständige  vorgenommen
werden.  Fehlt  es  an  zu  vergleichenden  Handschriften  des  Angeschuldigten  selbst,
so  kann  derselbe  zur  Fertigung  einer  Niederschrift  vor  Gericht  aufgefordert
werden,  ohne  daß  jedoch  Zwangsmittel  anzuwenden  sind.

Art.  151.

Zu  Urkunden  in  fremder  Sprache  hat  der  UntersuchungsSrichter  eine  Uebersetzung
  durch  einen  beeidigten  Sachverständigen  (Dolmetscher)  zu  den  Akten
bringen  zu  lassen.

III.  Beschlagnahme  und  Eröffnung  von  Briefen.
Art.  152.

Briefe,  welche  ein  Angeschuldigter  empfängt  oder  absendet,  nachdem  bereits

  ein  Vorführungsbefehl  oder  ein  Verhaftöbefehl  gegen  ihn  erlassen,  oder
        <pb n="346" />
        330

er  vorladufig  in  Verwahrung  genommen  oder  verhaftet  ist,  kann  der  Untersuchungsrichter
  in  Beschlag  nehmen,  auch  deren  Auslieferung  von  den  Postbehörden
  verlangen.

Nicht  minder  kann  der  Staatsanwalt  solche  Briefe  durch  Polizei-Beamte
wegnehmen  und  durch  diese  sofort  uneröffnet  an  den  Untersuchungsrichter  abgeben
  lassen.  Auch  kann  er  die  Postbehörde  zur  Zurückbehaltung  solcher  Briefe
bis  auf  weitere  Verfügung  des  Untersuchungsrichters  auffordern;  erfolgt  jedoch
eine  solche  Verfügung  nicht  innerhalb  drei  Tagen,  so  hat  die  Postbehörde  die
Beförderung  der  Briefe  nicht  weiter  zu  beanstanden.

Art.  153.

Die  Eröffaung  der  in  Beschlag  genommenen  Briefe  kann  nur  durch  den
Untersuchungsrichter  geschehen,  und  zwar  wenn  der  Angeschuldigte  zustimmt,
ohne  Weiteres.  Im  entgegengesetzten  Falle  muß  der  Untersuchungsrichter  zuvor
  die  Zustimmung  des  Kreisgerichtes  einholen,  welche  nur  dann  ertheilt  werden
  kann,  wenn  entweder  schon  ein  Verhaftsbefehl  gegen  den  Abgeschuldigten
erlassen  ist,  oder  wenn  besondere  Gründe  zu  der  Annahme  berechtigen,  daß
die  Briefe  die  Vereitelung  der  Zwecke  der  Untersuchung  zur  Folge  haben  können.

Art.  154.

Die  Beschlagnahme  von  Briefen  ist  dem  Angeschuldigten  und,  wenn  er
abwesend  ist,  einem  seiner  Angehörigen  bekannt  zu  machen.

Ist  die  Eröffnung  der  Briefe  erfolgt,  so  sind  dieselben,  sofern  von  der
Mittheilung  ihres  Inhaltes  kein  nachtheiliger  Einfluß  für  die  Untersuchung  zu
besorgen  ist,  in  Urschrift,  oder  in  Abschrift,  oder  im  Aucszuge,  dem  Angeschuldigten
  oder  denjenigen,  an  welche  sie  gerichtet  sind,  mitzutheilen.  Ist  der
Angeschuldigte  abwesend,  so  geschieht  die  Mittheilung  an  einen  seiner  Angehörigen.
  Sind  Angehörige  nicht  da,  oder  weigern  sie  sich  die  Mittheilung
anzunehmen,  so  ist,  wenn  dieses  nach  Ermessen  des  Richters  im  Interesse  des
Absenders  des  Briefes  liegt,  der  Brief  dem  Absender  zurückzuschicken  oder,
wenn  derselbe  bei  den  Akten  bleiben  muß,  dem  Absender  geeignete  Nachricht
zu  ertheilen.

Art.  155.

Briefe,  welche  in  Beschlag  genommen,  deren  Eröffnung  aber  nicht  für
nöthig  erachtet  wurde,  sind  ohne  Verzug  demjenigen,  an  den  sie  gerichtet  sind,
auszuantworten  oder  der  Post  zurückzugeben.
        <pb n="347" />
        a81
Neuntes  Kapitel.

Von  dem  Augenscheine  und  von  Sachverständigen  in  der  Voruntersuchung.

I.  Augenschein  überhaupt.
Art.  156.

Augenschein  ist  vorzunehmen,  so  oft  ein  für  die  Untersuchung  erheblicher
Umstand  dadurch  aufgeklärt  werden  kann.  Setzt  die  Erforschung  des  zu  untersuchenden
  Gegenstandes  besondere  Kenntnisse  oder  Fertigkeiten  voraus,  so
werden  Sachverständige  beigezogen.

Art.  157.

Der  Augenschein  soll  in  Gegenwart  zweier  Urkundspersonen  (Art.  90)
vorgenommen  werden,  vorbehältlich  der  im  Art.  162  geordneten  Ausnahmen.

Das  über  die  Art  der  Vornahme  und  die  Ergebnisse  des  Augenscheins
aufzunehmende  Protokoll  (Art.  89)  ist  dergestalt  mit  Bestimmtheit  und  Ausführlichkeit
  abzufassen,  daß  es  eine  vollständige  und  treue  Anschauung  der  besichtigten
  Gegenstände  gewährt.

Es  sind  zu  diesem  Zwecke  erforderlichen  Falles  Zeichnungen,  Pläne  oder
Risse  beizufügen  und  Maße,  Gewichte,  Größe  und  Ortsverhältnisse  nach  bekannten
  und  unzweifelhaften  Bestimmungen  zu  bezeichnen.

Art.  158.

Fehlt  es  bei  einem  Augenscheine  an  den  erforderlichen  Personen,  oder
wurde  kein  oder  ein  ungenügendes  Protokoll  aufgenommen,  so  sind  die  Wahrnehmungen
  der  dabei  anwesend  gewesenen  Personen  nöthigenfalls  nach  den
Regeln  über  die  Abhörung  der  Zeugen  zu  erheben.

II.  Sachvpverstän  dige.
Art.  159.

Sind  Sachverständige  bei  einem  Augenscheine  oder  zu  einer  sonstigen  Ermittelung
  erforderlich,  so  soll  der  Richter  nach  Befinden  einen  oder  mehre
zuziehen,  vorbehältlich  der  besondern  Verordnung  in  den  Art.  169  und  178.

Art.  160.

Der  Untersuchungsrichter  wählt  die  Sachverständigen.  Sind  dergleichen
ständig  bestellt,  so  soll  er  Andere  nur  dann  beiziehen,  wenn  Gefahr  auf  dem
Verzuge  haftet,  oder  jene  durch  besondere  Verhältnisse  abgehalten  sind.

46
        <pb n="348" />
        332.

Personen,  welche  in  den  Art.  65  und  66  erwähnten  Verhältnissen  stehen,
darf  der  Untersuchungsrichter  nicht  als  Sachverständige  gebrauchen.  Auch  sind,
falls  der  Angeschuldigte  bereits  zur  Untersuchung  gezogen  ist,  ihm  die  zuzuziebenden
  Sachverständigen  vorher  namhaft  zu  machen,  und  es  steht  ihm  das
Recht  der  Ablehnung  in  der  im  Art.  68  geordneten  Weise  zu.  Erachtet  der  Untersuchungsrichter
  die  Ablehnung  für  begründet,  so  hat  er  andere  Sachverständige
  zuzuziehen.

Alles  dieses  gilt  auch  bei  den  Art.  118,  119  und  151  gedachten  Sachverständigen.


Art.  161.
Sachverständige,  welche  nicht  ständig  angestellt  und  nicht  bereits  aks  solche
im  Allgemeinen  verpflichtet  sind,  sollen  noch  vor  der  Einnahme  des  Augenscheins
  von  dem  Untersuchungsrichter  darauf  eidlich  verpflichtet  werden,  daß  sie
die  gemachten  Wahrnehmungen  treu  und  vollständig  angeben  und  ihr  Gutachten
nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  und  nach  den  Regeln  ihrer  Wissenschaft
oder  Kunst  abgeben  wollen.

Art.  162.

Die  körperliche  Besichtigung  einer  Frauensperson  soll,  wenn  Rücksicheen
des  sicttlichen  Anstandes  es  erfordern,  in  Abwesenheit  aller  anderen  Personen,
allein  durch  einen  Arzt  unter  Zuziehung  einer  ehrbaren  Frau,  nach  Befinden
einer  verpflichteten  Hebamme,  oder  auch  durch  die  letztere  allein,  geschehen.

Art.  168.

Der  Untersuchungsrichter  leitet  den  Augenschein  der  Sachverstaändigen.
Er  bezeichnet  die  Gegenstände,  auf  welche  sie  ihre  Beobachtung  zu  richten  haben,
  und  stellt  die  Fragen,  deren  gutachtliche  Beantwortung  er  für  erforderlich
  hält.

Die  Sachverständigen  können  darauf  antragen,  daß  ihnen  aus  den  Akten
oder  durch  Vernehmung  von  Zeugen  über  von  ihnen  bestimmt  zu  bezeichnende
Punkte,  welche  für  das  abzugebende  Gutachten  erheblich  zu  seyn  scheinen,  weitere
  Aufklärungen  gegeben  werden.

Art.  164.

Ist  der  Augenschein  von  den  Sachverständigen  in  Gegenwart  des  Gerichtes
  vorgenommen  worden,  so  wird  das  Gutachten  derselben  mit  Gründen
        <pb n="349" />
        383

von  ihnen  sofort  zu  Protokoll  gegeben,  es  wäre  denn,  daß  sie  sich  die  Abgabe
  eines  schriftlichen  Gutachtens  vorbehalten;  auch  kann  der  Untersuchungsrichter
  in  wichtigeren  Fallen  die  Nachbringung  eines  solchen  Gutachtens  erfordern,
  wozu  eine  angemessene  Frist  zu  bestimmen  ist.

Haben  die  Sachverständigen  ihre  Beobachtungen  und  Untersuchungen  ohne
Gegenwart  und  Mitwirkung  des  Gerichtes  angestellt,  so  geben  sie  ihr  Gutachten
  mit  den  Gründen  mündlich  zu  Protokoll  oder  schriftlich  zu  den  Akten.

Art.  165.

Im  Falle  thatsächliche  Behauptungen  in  dem  Gutachten  der  Sachverstän-=digen
  mit  dem  Inhalte  des  über  den  Augenschein  aufgenommenen  gerichtlichen
Protokolles  in  Widerspruch  stehen,  oder  wenn  die  Sachverständigen  sich  rücksichtlich
  thatsächlicher  Verhältnisse  widersprechen,  oder  wenn  Dumnkelheiten,  Unvollständigkeiten
  oder  Unbestimmtheiten  in  thatsächlicher  Hinsicht  vorliegen,  hat
der  Untersuchungsrichter  die  Sachverständigen  noch  einmal  zu  befragen,  und
wenn  dadurch  keine  Aufklärung  zu  erlangen  ist,  sofern  es  möglich  ist,  den  Augenschein
  durch  die  nämlichen  oder  durch  andere  Sachverständige  wiederholen
zu  lassen.

Art.  166.

Ist  das  Gutachten  der  Sachverständigen  mangelhaft,  dunkel,  unvollständig,
  unbestimmt,  sich  widersprechend  oder  unschlüssig,  so  sind  die  Sachverständigen
  von  dem  Untersuchungsrichter  noch  einmal  zu  vernehmen,  und  wenn  sich
hierdurch  der  Anstand  nicht  hebt,  andere  Sachverständige  beizuziehen.

Sind  Sachverstandige  mr  verschiedener  gutachtlicher  Meinung,  so  hat  der
uUntersuchungsrichter  einen  weiteren  Sachverständigen  beizuziehen,  und  wenn  die
Sachverständigen  Aerzte  oder  Chemiker  sind,  das  Gutachten  einer  höheren  Medizinal-Behörde
  oder  einem  sonstigen  Kollegium  von  Sachverständigen,  nach
Befinden  auch  einzelnen  in  besonderem  Rufe  stehenden  Sachverständigen  vorzulegen
  und  deren  weitere  Begutachtung  zu  veranlassen.

III.  Verfahren  bei  Tödtungen  und  Körperverletzungen  insbesondere.
Art.  167.
bLiegt  bei  einem  Todesfalle  Verdacht  vor,  daß  er  durch  ein  Verbrechen
verursacht  worden  sey,  so  ist  vor  der  Beerdigung  eine  Leichenschau  und  Leichenöffnung
  vorzunehmen.  War  die  Leiche  bereits  beerdigt,  so  ist  sie  zu  diesem
  Behufe  wieder  auszugraben,  sofern  nach  den  Umständen  noch  ein  erhebli-46
        <pb n="350" />
        384

ches  Ergebniß  davon  erwartet  werden  kann  und  nicht  die  Rücksicht  auf  die
Gesundheit  der  dabei  Theil  nehmenden  Personen  die  Vornahme  der  fraglichen
Handlungen  widerräth.

Art.  168.

Ehe  zur  Oeffnung  der  beiche  geschritten  wird,  ist  dieselbe  solchen  Personen,
  welche  den  Verstorbenen  gekannt  haben,  und  wenn  ein  Verdächtiger  bereits
  in  Untersuchung  gezogen  ist,  auch  diesem  zur  Anerkennung  vorzuzeigen.

Kennt  Niemand  den  Verstorbenen,  so  ist  eine  genaue  Beschreibung  desselben
  zu  den  Akten  zu  bringen  und  in  öffentlichen  Blattern  bekannt  zu  machen.

Art.  169.

Die  eichenschau  und  die  Leichenöffnung  wird  vor  dem  Untersuchungsrichter,
dem  Protokoll-Führer  und  zwei  Urkundspersonen,  auch  dem  Staatsanwalte,
wenn  dieser  zugegen  seyn  will,  durch  den  gerichtlichen  Arzt  und  Wundarzt
vorgenommen,  so  daß  dem  Arzte  vorzugsweise  die  Leitung  der  dem  Wundarzte
zukommenden  Ausführung  zusteht.

Ist  der  Verstorbene  in  der  seinem  Tode  vorhergegangenen  Krankheit  von
einem  anderen  Arzte  oder  Wundarzte  behandelt  worden,  so  ist  auch  dieser,  sofern
  es  ohne  Verzögerung  geschehen  kann,  zur  Gegenwart  bei  der  Leichenschau
und  Leichenöffnung  aufzufordern.

Art.  170.

Bei  der  beichenschau  hat  der  Untersuchungsrichter  darauf  zu  sehen,  daß
die  Lage  und  Beschaffenheit  des  Leichnams  und  alles,  was  nach  den  Umstanden
  auf  die  Untersuchung  von  Einfluß  seyn  kann,  sorgfältig  beachtet  werde.
Insbesondere  sind  die  vorgefundenen  Wunden  und  andere  dußere  Spuren  erlittener
  Gewaltthätigkeiten  nach  ihrer  Zahl  und  Beschaffenheit,  mit  Bemerkung
der  Mittel  und  Werkzeuge,  durch  welche  sie  wahrscheinlich  verursacht  wurden,
genau  zu  verzeichnen  und  die  etwa  vorgefundenen,  möglicher  Weise  gebrauchten
  Werkzeuge  mit  den  vorhandenen  Verletzungen  zu  vergleichen.

Art.  171.

Die  Leichenöffnung  kann  unterbleiben,  wenn  schon  bei  der  Leichenschau
aus  der  Beschaffenheit  der  vorhandenen  Verletzungen  in  Verbindung  mit  der
Zeit  des  erfolgten  Todes  und  den  sonst  vorliegenden  Umständen  die  Todesur-
        <pb n="351" />
        335

sache  sich  nach  dem  uUrtheile  der  zugezogenen  Sachverständigen  mit  unzweifelhafter
  Gewißheit  ergibt.

Außerdem  ist  die  Leichenöffnung  in  der  Weise  vorzunehmen,  daß  die  Kopf-,
Brust=  und  Unterleibs-Höhle  eröffnet  werden;  selbst  in  dem  Falle,  wenn  die
Ursache  des  Todes  bereits  in  einem  Theile  des  Körpers  aufgefunden  worden  ist.

Art.  172.

Bei  dem  Kindermorde  ist,  wenn  das  Leben  des  Kindes  nicht  schon  ohnedies
  außer  Zweifel  beruht,  noch  insbesondere  die  Lungen=  und  Athem-Probe
vorzunehmen  und  darauf  zu  achten,  ob  das  Kind  sein  Leben  außerhalb  der
Mutter  fortzuseßben  geeignet  gewesen.

Art.  175.

Bei  Vergiftungen  ist  die  erforderliche  Untersuchung  giftiger  oder  sonst  verdächtiger
  Gegenstände  durch  zwei  Chemiker  unter  Beaufsichtigung  des  Gerichtsarztes
vornehmen  zu  lassen.  Das  Beiseyn  des  Gerichtes  ist  hierbei  nicht  erforderlich.

Begutachtungen  sind  in  Vergiftungsfallen  von  den  Aerzten  und  Chemikern
zu  geben.

Art.  174.

Bei  Korperverletzungen  und  Verwundungen  ist  bei  dem  etwa  erforderlichen
Augenscheine  und  der  Begutachtung  besondere  Rücksicht  auf  die  gebrauchten  Werkzeuge
  und  auf  die  eingetretenen  oder  noch  zu  besorgenden  nachtheiligen  Folgen
zu  nehmen.

Bei  den  nach  Art.  131,  Nr.  4  und  5  des  Strafgesetzbuches  zu  bestrafenden
  Körperverletzungen  kann  nach  richterlichem  Ermessen  statt  des  gerichtlichen
  Arztes  oder  Wundarztes  der  Hausarzt  oder  Hauswundarzt  als  Sachverständiger
  gebraucht  werden.

Zehentes  Kapitel.
Von  den  Zeugen  und  dem  Beschädigeen  in  der  Voruntersuchung.
I.  Pflicht  zum  ZJeugniß.
Art.  175.

In  der  Regel  ist  jeder  verpflichtet,  über  dasjenige,  was  ihm  von  dem
Gegenstande  der  Untersuchung  bekannt  ist  oder  damit  in  Verbindung  steht,  vor
Gericht  Zeugniß  abzulegen.

Er  erhält  dafür  auf  Verlangen  eine  tarmäßige  Zeugengebühr.
        <pb n="352" />
        336

Art.  176.
Die  Ablegung  eines  Zeugnisses  können  jedoch  ablehnen:

1)  Ehegatten,  Verlobte,  Verwandte  und  Verschwägerte  in  aufsteigender  und
absteigender  Linie,  Verwandte  in  der  Seitenlinie  bis  zum  dritten  Grade
und  Verschwagerte  in  der  Seitenlinie  bis  zum  zweiten  Grade,  Adoptivund
  Pflege-Aeltern  und  Kinder  des  Angeschuldigten;

2)  Geistliche  in  Ansehung  dessen,  was  ihnen  in  der  Beichte  oder  sonst  als
Seelsorger  anvertraut  worden  istz;

8)  Staatsbeamte  und  andere  in  öffentlichem  Dienste  stehende  Personen  in
Ansehung  solcher  Gegenstände,  welche  sie  nach  ihrem  Amte  oder  Dienste
zu  verschweigen  verpflichtet  sind;  es  sey  denn,  daß  sie  von  dieser  Pflicht
durch  die  ihnen  vorgesetzte  Dienstbehörde  entbunden  werden;

4)  Sachwalter  und  Vertheidiger  in  Ansehung  desjenigen,  was  ihnen  in
dieser  Eigenschaft  von  dem  Angeschuldigten  anvertraut  worden  ist.

Art.  177.

Jeder  Zeuge  kann  die  Beantwortung  von  Fragen  ablehnen,  auf  welche
er  zu  seiner  eigenen  Schande,  oder  zur  Schande  einer  noch  nicht  in  Untersuchung
  befangenen  Person  aussagen  müßte,  zu  welcher  er  in  einem  der  im
Art.  176,  Nr.  1  bezeichneten  Verhaltnisse  steht.

Die  Beantwortung  von  Fragen,  welche  auf  gegen  eine  Person  verhängt
gewesene  Untersuchungen,  auf  ergangene  Straferkenntnisse  oder  verbüßte  Strafen
  gerichtet  sind,  kann  nicht  abgelehnt  werden.

Art.  178.

Verweigert  ein  Zeuge  die  Ablegung  eines  Zeugnisses,  wo  er  dazu  verpflichtet
  ist,  so  kann  ihn  der  Untersuchungsrichter  durch  eine  Geldstrafe  bis  zu
zwanzig  Thalern,  im  Falle  der  Armuth  durch  Gefängniß  bis  zu  vierzehen  Tagen,
  und  bei  fernerer  Verweigerung  durch  Gefängniß  bis  zu  sechs  Wochen,  zur
Erfüllung  seiner  Verbindlichkeit  anhalten.

II.  Vorladung  der  Zeugen.

Art.  179.

Form,  Inhalt  und  Behändigung  der  Vorladungen  von  Zeugen  richten
sich  nach  den  Vorschriften  in  den  Art.  103  f.
        <pb n="353" />
        337

Es  ist  aber  einer  solchen  Ladung  die  Verwarnung  beizufügen,  daß  der
Jeuge  bei  einer  namhaft  zu  machenden  Geldstrofe  bis  zu  fünf  Thalern  der  Ladung
  Folge  zu  leisten  und  außerdem  noch  zu  gewaärtigen  habe,  daß  er  auf
seine  Kosten  anderweit  werde  vorgeladen,  nach  Befinden  auch  zum  Behufe  der
Abhörung  vor  Gericht  werde  vorgeführt  werden.

Bei  der  Abhörung  einer  im  Voraus  ungewissen  Zahl  von  Zeugen  am
Orte  eines  Verbrechens  gilt,  was  im  Art.  110  geordnet  ist.

Art.  180.
Zeugen,  welche  durch  Krankheit  oder  Gebrechlichkeit  vor  Gericht  zu  erscheinen
  verhindert  sind,  werden  in  ihrer  Wohnung  vernommen,  und  es  ist  hiernach
  ihre  Vorladung  entsprechend  einzurichten.

III.  Abbörung  der  Zeugen.
Art.  181.

Die  Zeugen  werden  ohne  Beiseyn  des  Angeschuldigten  oder  anderer  Zeugen
  vernommen.

Art.  182.

Bei  Zeugen,  welche  taub,  stumm  oder  der  deutschen  Sprache  nicht  mächtig
  sind,  ist  das  in  den  Art.  118  und  119  geordnete  Verfahren  einzuschlagen.

Art.  183.

Der  Zeuge  wird  zuerst  ermahnt,  über  alle  Umstände,  über  welche  er
werde  befragt  werden,  nach  der  ihm  beiwohnenden  Wissenschaft  die  reine  und
unverfälschte  Wahrheit  anzugeben,  nichts,  was  ihm  von  der  Sache  bekannt  ist,
zu  verschweigen  und  seine  Aussage  so  einzurichten,  daß  er  sie  auf  Erfordern
mit  unverletztem  Gewissen  werde  eidlich  bestärken  können.

Art.  184.

Sodann  ist  der  Zeuge  über  seinen  Vornamen  und  Familiennamen,  Geburtsort,
  Wohnort,  Alter,  über  seine  etwaige  Verwandtschaft,  Bekanntschaft
oder  sonstige  Verbindung  mit  einem  bei  der  Untersuchung  Betheiligten,  auch
darüber,  ob  er  von  seiner  Aussage  Nutzen  zu  hoffen  oder  Schaden  zu  befürchten,
  ob  ihm  wegen  seines  Zeugnisses  etwas  angeboten,  versprochen  oder  gegeben,
  oder  er  über  das,  was  er  aussagen  soll,  im  Voraus  unterrichtet  worden,
  zu  befragen.
        <pb n="354" />
        338

Art.  185.

Bei  Abhörung  über  die  Sache  selbst  ist  der  Zeuge  zuvörderst  zu  einer
zusammenhängenden  Erzaählung  der  den  Gegenstand  des  Zeugnisses  bildenden
Thatsachen,  sodann  aber  durch  weiteres  Befragen  zur  Ergänzung  derselben
und  zur  Hebung  von  etwaigen  Dunkelheiten  und  Widersprüchen  zu  veranlassen.

Ueberall  ist  der  Grund  seines  Wissens  zu  erforschen;  Fragen  aber,  durch
welche  ihm  Thatumstände  vorgehalten  werden,  die  durch  seine  Antwort  erst
festgestellt  werden  sollen,  sind  möglichst  zu  vermeiden.

Art.  186.

Sollen  dem  Zeugen  zum  Behufe  der  Anerkennung  Personen  vorgestellt
oder  Sachen  vorgelegt  werden,  so  ist  er  vorher  zur  genauen  Beschreibung  und
Angabe  unterscheidender  Kennzeichen  derselben  aufzufordern.

Art.  187.

Ueber  Gegenüberstellung  der  Zeugen  mit  dem  Angeschuldigten  entscheidet
die  Vorschrift  des  Art.  129.  Die  im  Art.  176  genannten  Personen  dürfen
jedoch,  wenn  sie  sich  als  Zeugen  haben  abhören  lassen,  dem  Angeschuldigten
überhaupt  nur  dann  gegenüber  gestellt  werden,  wenn  der  Angeschuldigte  oder
der  Zeuge  dieses  besonders  verlangt.

Auch  eine  Gegenüberstellung  mehrer  Zeugen  unter  sich  soll  nur  dann  vorgenommen
  werden,  wenn  die  Aufklärung  von  Widersprüchen  über  erhebliche
Umstände  zu  erwarten  steht,  und  dieser  Maßregel  haben  sich  auch  die  im  Art.  176
gedachten  Personen  zu  unterwerfen.

IV.  Vereidung  der  ZJeugen.
Art.  188.

In  der  Voruntersuchung  findet  eine  Vereidung  der  Zeugen  nicht  Statt,
ausgenommen  wenn  bei  einem  Zeugen  wegen  Krankheit,  längerer  Abwesenheit
oder  aus  sonst  einem  Grunde  zu  erwarten  steht,  daß  er  bei  der  Hauptverhandlung
  nicht  werde  gegenwärtig  seyn  können,  oder  wenn  der  Staatsanwalt  oder
der  Angeschuldigte  die  Vereidung  besonders  beantragen.

Art.  189.

Die  Vereidung  der  Zeugen  kann  nur  geschehen,  wenn  dieselben  eidesmündig
  und  sonst  eidesfähig  sind.
        <pb n="355" />
        839

Sie  erfolgt  vor  oder  nach  der  Abhörung  derselben,  nachdem  sie  zur  Aussage
  der  Wahrheit  ermahnt  und  vor  Begehung  eines  Meineides  verwarnt  worden
  sind.

Die  Eidesformel  richtet  sich  nach  den  sonst  darüber  bestehenden  gesetzlichen
Vorschristen,  wonach  auch  zu  beurtheilen  ist,  inwiefern  nach  besonderen  Religions-Grundsätzen
  andere  Versicherungen  einem  Eide  gleich  stehen.

Der  Zeuge  schwört:  auf  die  an  ihn  gerichteten  Fragen,  ohne  Gunst,  ohne
Haß  und  ohne  Furcht,  die  ganze  und  lautere  Wahrheit  und  nichts  als  die
Wahrheit  zu  sagen.

Art.  190.

Die  in  dem  Art.  176  gedachten  Personen  können,  wenn  sie  sich  freiwillig
  als  Zeugen  abhören  lassen  wollen,  den  Zeugeneid  verweigern.

Gegen  andere  Personen  tritt  im  Falle  der  Verweigerung  das  im  Art.  178
vorgeschriebene  Verfahren  ein.  Sind  sie  dadurch  nicht  zum  Eide  zu  bewegen,
so  werden  sie  unbeeidigt  abgehört  nach  vorgngiger  Leistung  eines  Handgelöb-=nisses,
  oder  ohne  dieses,  wenn  sie  auch  dieses  verweigern.

V.  Der  Beschädigte  und  die  sonstigen  Privat-Betbeiligten.
Art.  191.

Der  Verletzte  bei  einem  Verbrechen,  welches  von  Amtswegen  vom  Staatsanwalte
  verfolgt  wird,  ingleichen  der  Betheiligte  bei  Verbrechen,  welche  nur
auf  seinen  Antrag  verfolgt  werden,  sind  rücksichtlich  ihrer  Aussagen  über  das  Verbrechen
  und  über  dabei  in  Frage  kommende  Umstände  wie  Zeugen  zu  behandeln.

Sie  haben  das  Recht,  eine  Gebühr  nach  der  Tare  für  die  Zeugengebühren
  zu  verlangen;  der  Betheiligte  bei  Verbrechen,  welche  nur  auf  seinen  Antrag
  verfolgt  werden,  jedoch  blos  in  dem  Falle,  wenn  der  Angeschuldigte  verurkheilt
  wird.

Art.  192.

Auch  die  Vereidung  der  in  dem  vorigen  Artikel  genannten  Personen  bei
Verbrechen  gegen  den  Besitz  oder  das  Eigenthum  richtet  sich  nach  den  Regeln
bei  Zeugen.

Besitz  und  Eigenthum  brauchen  von  diesen  Personen  nicht  eidlich  bekraftigt
  zu  werden,  wenn  der  Angeschuldigte  sie  nicht  bestreitet.

Ueber  Werthöermittelungen  bei  den  gedachten  Verbrechen  durch  den  Beschddigten
  entscheidet  Art.  43  des  Strafgesetzbuches.
        <pb n="356" />
        840
Elftes  Kapitel.

Von  dem  Schlusse  der  Voruntersuchung,  der  Versetzung  in  den
Anklagestand  und  der  Vorladung  zur  Hauptverhandlung.

I.  Schluß  der  Voruntersuchung.
Art.  198.

Die  Voruntersuchung  wird  geschlossen,  sobald  die  dem  Untersuchungsrichter
  bekannt  gewordenen  Kenntaißquellen  dergestalt  benutzt  sind,  daß  von  weiteren
  Vorschritten  weder  eine  bessere  Aufklärung  der  Sache,  noch  die  Entdeckung
  neuer  erheblicher  Umstände  zu  erwarten  ist.

Ist  der  Angeschuldigte  wegen  mehrer  Verbrechen  in  der  Voruntersuchung
begriffen  gewesen,  so  kann  dieselbe  auch  schon  dann  geschlossen  werden,  wenn
sie  nur  wegen  der  schwereren  Verbrechen  erschöpft  ist  und  die  geringeren  Verbrechen
  voraussichtlich  für  das  End-Resultat  der  Untersuchung  keine  Bedeutung
haben.

III.  Anträge  der  Staatsanwaltschaft  und  Anklageschrift.

Art.  194.

Nach  dem  Schlusse  der  Voruntersuchung  theilt  der  Untersuchungsrichter
die  Akten  dem  Staatsanwalte  zu  weiterer  Entschließung  mit,  welcher  dieselben,
falls  er  dafür  hält,  daß  die  Sache  vor  ein  Geschwornengericht  gehörig  sey,
sofort  dem  Ober-Staatsanwalte  einsenden  und  einen  Empfangschein  dieses  letzteren
  beibringen  muß.

Von  dem  Tage  der  Mittheilung  an  den  Staatsanwalt,  oder  der  Empfangnahme
  durch  den  Ober-Staatsanwalt  an,  steht  der  Staatsanwaltschaft  noch
frei,  binnen  vierzehen  Tagen  und,  wenn  der  Angeschuldigte  verhaftet  ist,  binnen
  acht  Tagen  Antrage  auf  Vervollständigung  der  Untersuchung  zu  stellen,  nach
deren  Erledigung  anderweite  Mittheilung  der  Akten  zu  machen  ist.

Von  demselben  Zeitpunkte  an  oder,  wenn  eine  Vervollständigung  der  Untersuchung
  in  Frage  war,  von  der  anderweiten  Mittheilung  oder  Empfangnahme
der  Akten  an,  muß  die  Staatsanwaltschaft,  bei  Verbrechen,  welche  vor  dem
Kreisgerichte  verhandelt  werden  sollen,  der  Staatsanwalt  und  bei  Verbrechen,
deren  Hauptverhandlung  vor  dem  Geschwornengerichte  erfolgen  soll,  der  Ober-Staatsanwalt,
  binnen  vierzehen  Tagen  eine  Anklageschrift  gegen  den  Angeschuldigten
  bei  dem  Untersuchungsrichter  übergeben.  Diese  Frist  kann  aus  erheb-
        <pb n="357" />
        341

lichen  Gründen  verlängert  werden.  Versckumnisse  sollen  den  Verlust  der  Anklage
  nicht  zur  Folge  haben,  sondern  von  dem  Kreisgerichte  durch  Ordnungsstrafen
  gerügt  werden.

Eine  Auklageschrift  ist  bei  Strafe  der  Nichtigkeit  erforderlich.

Es  steht  jedoch  der  Staatsanwaltschaft  zu,  innerhalb  der  gedachten  Fristen
  auch  noch  die  Einstellung  der  Untersuchung  zu  beantragen,  welchen  Falles
die  Vorschriften  des  Art.  95  zur  Anwendung  kommen  und,  falls  die  Einstellung
der  Untersuchung  abgeschlagen  wird,  die  Frist  zur  Uebergabe  der  Anklageschrift
erst  von  der  Eröffnung  der  abschläglichen  Entscheidung  an  laufen  soll.

Art.  195.
Die  Anklageschrift  soll  enthalten:
1)  den  Namen  des  Angeschuldigten  und  dessen  persönliche  Verhältnisse;

2)  eine  Darstellung  derjenigen  Thatsachen,  welche  das  den  Gegenstand  der
Anklage  bildende  Verbrechen  begründen  sollen,  mit  allen  erschwerenden
oder  mildernden  und  für  die  Strafausmessung  erheblichen  Umständen.
Sind  mehre  Verbrechen  Gegenstand  der  Anklage,  so  sind  sie  unter  besonderen
  Nummern  darzustellenz
die  Anklage  in  der  Weise,  daß  der  Angeschuldigte  wegen  des  fraglichen,
nach  seinen  thatsächlichen  Bestandtheilen  anzugebenden  Verbrechens  angeklagt
  werde,  das  gleichfalls  hier  anzugebende  Strafgesetz  oder  eventuell
ein  anderes  zu  benennendes  Strafgesetz  verletzt  zu  haben,  und  die  Bezeichnung
  des  Gerichtes,  welches  die  Staatsanwaltschaft  zur  Hauptverhandlung
  und  zur  Entscheidung  der  Sache  für  zuständig  hältz
zum  Schlusse  sind  die  Beweismittel  anzugeben,  welche  sowohl  für  den
Thatbestand  als  für  die  Thäterschaft  des  Angeschuldigten  bei  der  künftigen
  Hauptverhandlung  gebraucht  werden  sollen.  Inöbesondere  sind  die
Namen  und  der  Aufenthaltsort  der  Belastungs=  und  Vertheidigungs-Zeugen,
  und  der  Sachverständigen,  deren  Abhörung  die  Staatsanwaltschaft
bei  der  Hauptverhandlung  verlangt,  oder  bei  denen  sie  sich  mit  Vorlesung
  ihrer  bereits  in  der  Voruntersuchung  enthaltenen  Aussagen  begnügen
  will,  anzugeben.

Die  Anklageschrift  ist  doppelt  und  bei  Mitschuldigen  ein  Duplikat  für
einen  jeden  derselben  zu  überreichen.

3

4

47
        <pb n="358" />
        842

III.  Vertbeidigung  des  Angeschuldigten.
Art.  196.

Die  Anklageschrift  ist  dem  Angeschuldigten  bei  Strafe  der  Nichtigkeit  mitzutheilen
  und  er  dabei  schriftlich  oder  auch  mündlich  zu  Protokoll  zu  bedeuten,
daß  ihm  frei  stehe,  binnen  acht  Tagen  selbst  oder  durch  einen  Vertheidiger
Antrage  auf  Vervollständigung  der  Untersuchung  zu  stellen  und  die  Beweibmittel
  anzugeben,  welche  er,  außer  den  von  der  Staatsanwaltschaft  bezeichneten,
bei  der  Hauptverhandlung  gebraucht  wissen  will.  Diese  Frist  kann  nach  Befinden
  einmal  auf  weitere  acht  Tage  verlängert  werden.

Dem  Angeschuldigten  oder  dessen  Vertheidiger  ist  unbenommen,  innerhalb
dieser  Frist  auch  dasjenige  vorstellig  zu  machen,  was  sie  gegen  die  Versetzung
in  den  Anklagestand  überhaupt  oder  in  der  beantragten  Maße  glauben  geltend
machen  zu  können.

Art.  197.

Der  Angeschuldigte  hat  seinen  Vertheidiger  aus  der  Zahl  der  angestellten
Anwälte  oder  sonst  von  Staatswegen  zu  Vertheidigungen  befähigten  Personen
zu  wahlen.  Staatsdiener,  welche  die  juristische  Staatsprüfung  bestanden  oder
den  juristischen  Doktor-Grad  erlangt  haben,  sind  den  zu  Vertheidigungen  befdhigten
  Personen  gleich  zu  stellen.  Sie  können  jedoch,  wenn  sie  nicht  in  einem
der  im  Art.  65  gedachten  Verhältnisse  zu  dem  Angeschuldigten  stehen,  sich  nur
mit  Genehmigung  ihrer  vorgesetzten  Dienstbehörde  mit  einer  Vertheidigung  befassen.


Die  Wahl  des  Vertheidigers  kann  der  Angeschuldigte  dem  Gerichte  überlassen;
  dann  hat  das  Kreisgericht  sofort  einen  Vertheidiger  aus  der  Zahl  der
angestellten  Anwälte  und  sonst  von  Staatswegen  dazu  befähigten  Personen  zu
bestellen.

Art.  198.

Der  Angeschuldigte  kann  nach  geschlossener  Voruntersuchung  sich  mit  seinem
Vertheidiger  ohne  Beiseyn  einer  Gerichtsperson  besprechen.

Von  derselben  Zeit  an  ist  die  Einsicht  der  Akten  dem  Vertheidiger,  auch,
sofern  nicht  besondere  Gründe  entgegenstehen,  dem  Angeschuldigten,  diesem  jedoch
  nur  unter  Aufsicht  zu  gestatten.

Der  Vertheidiger  oder  der  Angeschuldigte  kann  von  den  ihm  nothwendig
scheinenden  Akten-Stücken  Abschriften  nehmen  oder  nehmen  lassen.  Von  Gutach-
        <pb n="359" />
        348

ten  der  Sachverständigen  und  von  densenigen  Akten-Stücken,  wodurch  der  Thatbestand
  des  Verbrechens  hergestellt  wird,  sind  auf  Verlangen  unentgeltliche  Abschriften
  zu  ertheilen.

Art.  199.

Die  nach  Art.  196  dem  Angeschuldigten  oder  seinem  Vertheidiger  freistehenden
  Anträge  und  Ausführungen  sind  der  Staatsanwaltschaft  bei  Strafe
der  Nichtigkeit  mitzutheilen.

Antrage  des  Angeschuldigten  auf  Vervollständigung  der  Untersuchung  hat
der  Untersuchungsrichter,  falls  er  sie  begründet  findet,  zu  erledigen;  im  zweifelbaften
  Falle,  oder  wenn  der  Staatsanwalt  Widerspruch  erhebt,  ist  die  Encscheidung
  des  Kreisgerichtes  einzuholen.  Hat  eine  Vervollständigung  Statt  gefunden,
  so  sind  die  Akten  der  Staatsanwaltschaft  zum  Behufe  etwaiger  Abänderung
der  Anklageschrift  bei  Strafe  der  Nichtigkeit  mitzutheilen,  und  andert  sie  dieselbe,
  so  ist  auch  hiervon  wieder  dem  Angeschuldigten  bei  gleicher  Strafe  abschriftliche
  Mittheilung  zu  machen.

Anträge  des  Angeschuldigten  auf  Vorladung  von  Zeugen  und  Sachverstandigen
  zur  Hauptverhandlung  werden  bei  der  Entscheidung  über  die  Versetzung
in  Anklagestand  erledigt.

Ausführungen  nach  dem  Schlußsatze  des  Art.  196  sind  von  der  Staatsanwaltschaft
  unbeantwortet  zu  lassen;  sowie  überhaupt  ein  Schriftenwechsel  zwischen
  ihr  und  dem  Angeschuldigten  oder  dessen  Vertheidiger  unzulässig  ist.

IV.  Entscheidungen  des  Kreisgerichtes  und  der  Anklagekammer  des
Appellations-Gerichtes.

Art.  200.

Der  Untersuchungsrichter  hat  hierauf  die  Akten  dem  Kreisgerichte  zu  weiterer
  Entschließung  vorzulegen,  welches,  je  nachdem  die  Staatsanwaltschaft  die
Verweisung  der  Sache  zur  Hauptverhandlung  vor  das  Geschwornengericht  oder
vor  das  Kreiögericht  in  der  Anklageschrift  (Art.  195)  beantragt  hat,  die  Akten
an  die  Anklagekammer  des  Appellations-Gerichtes  zu  weiterer  Entscheidung
einschickt,  oder  selbst  die  weitere  Entscheidung  ertheilt.

Finden  die  Anklagekammer  oder  das  Kreisgericht,  daß  die  Voruntersuchung

noch  einer  Vervollständigung  bedarf,  so  haben  sie  vorerst  noch  dieselbe  durch
den  Untersuchungsrichter  zu  veranlassen.
        <pb n="360" />
        344

Art.  201.

Haͤlt  die  Anklagekammer  dafuͤr,  daß  die  Sache,  weil  sie  kein  Verbrechen
im  engeren  Sinne  betrifft,  nicht  vor  das  Geschwornengericht,  sondern  weil  ein
Vergehen  in  Frage  steht,  vor  das  Kreisgericht,  oder  wegen  dessen  Unzustaͤndigkeit
  vor  ein  anderes  Kreisgericht,  oder  weil  eine  Uebertretung  vorliegt,  vor
einen  Einzelrichter  gehoͤrig  sey,  oder  haͤlt  das  Kreisgericht  dafuͤr,  daß  die
Sache  vor  das  Geschwornengericht  oder  vor  ein  anderes  Kreisgericht  oder  vor
einen  Einzelrichter  gehoͤre:  so  ist  dieses  auszusprechen  und  die  Sache  an  das
zustaͤndige  Gericht  zu  verweisen.

Verweisungen  durch  die  Anklagekammer  an  die  dem  Appellations-Gerichte
untergeordneten  Kreisgerichte  oder  Einzelrichter  binden  diese,  und  Verweisungen
  der  Kreisgerichte  an  die  ihnen  untergeordneten  Einzelrichter  binden  ebenfalls
  diese  letzteren.  Bei  anderen  Verweisungen  ist  erforderlichen  Falles  der
Streit  über  die  Zuständigkeit  nach  Art.  63  zu  erledigen.

Die  Verweisung  wegen  Nichtzuständigkeit  hat  keine  Nichtigkeit  der  bisherigen
  Voruntersuchung  zur  Folge,  vielmehr  hat  das  Gericht,  an  welches  verwiesen
  worden  ist,  auf  dem  Grunde  derselben  weiter  zu  entscheiden.

Sind  mehre  Verbrechen  Gegenstand  der  Voruntersuchung  und  ist  das  Geschwornengericht
  rücksichtlich  eines  oder  mehrer,  rücksichtlich  anderer  das  Kreisgericht
  oder  ein  Einzelrichter  zuständig,  ingleichen  wenn  das  Kreisgericht  rücksichtlich
  einzelner  und  rücksichtlich  anderer  ein  Einzelrichter  zuständig  ist,  soll  die
Zuständigkeit  des  höheren  Gerichtes  auch  auf  diejenigen  Verbrechen  erstreckt
werden,  welche  eigentlich  vor  den  niedereren  Richter  gehörig  sind,  und  es  soll
daher  eine  theilweise  Verweisung  der  Sache  vor  einen  niedereren  Richter  nicht
eintreten.  Ausgenommen  sind  jedoch  hiervon  diejenigen  Fälle,  in  welchen  schon
nach  dem  zweiten  und  dritten  Satze  des  Art.  56  eine  Erstreckung  des  Gerichtsstandes
  ausgeschlossen  ist.

Art.  202.

Findet  die  Anklagekammer  oder  das  Kreisgericht,  daß  die  in  der  Anklageschrift
  angeführte  That  durch  kein  Strafgesetz  verboten  ist,  oder  daß  der
Staatsanwalt  ohne  den  erforderlich  gewesenen  Antrag  eines  Betheiligten,  oder
umgekehrt  ein  Privat-Ankläger  an  der  Stelle  des  Staatsanwaltes  aufgetreten
ist,  wo  nur  letzterer  hätte  auftreten  können,  oder  daß  es  an  Beweismitteln
fehlt,  um  den  Angeschuldigten  für  dringend  verdächtig  halten  zu  können,  oder
daß  dieser  in  Folge  unzweifelhafter  Thatsachen  als  straflos  erscheint,  so  ist  die
        <pb n="361" />
        845

Entscheidung  zu  geben:  daß  der  Angeschuldigte  nicht  in  den  Anklagestand  zu
versetzen  sey.

Die  Entscheidung  kann  von  der  Bedingung  abhaͤngig  gemacht  werden,
daß  zuvor  Zeugen,  welche  zu  Gunsten  des  Angeschuldigten  ausgesagt  haben,
ibre  Aussagen  eidlich  bekräftigen.  Dann  hat  der  Untersuchungörichter  die  Entscheidung
  erst  nach  erfolgter  Vereidung  dem  Angeschuldigten  bekannt  zu  machen.
  Kann  die  Vereidung  nicht  erfolgen,  oder  ändern  die  Zeugen  ihre  früheren
  Aussagen,  so  ist  eine  anderweite  Entscheidung  einzuholen.

Ist  bei  einem  abwesenden  Angeschuldigten  zu  vermuthen,  daß  im  Falle
seiner  Wiedererlangung  der  gegen  ihn  streitende  Verdacht  sich  erhöhen  werde,
so  kann  statt  der  Entscheidung,  daß  der  Angeschuldigte  nicht  in  den  Anklagestand
  zu  versetzen  sey,  beschlossen  werden,  daß  die  Sache  bis  zur  Wiedererlangung
  des  Angeschuldigten  auf  sich  beruhen  soll.

Art.  203.

Treten  die  in  dem  vorigen  Artikel  gedachten  Fälle  nicht  ein  und  erscheint
der  Angeschuldigte  insbesondere  dringend  verdächtig,  so  ist  ein  Verweisungserkenntniß
  auf  Versetzung  des  Angeschuldigten  in  den  Anklagestand  zu  ertheilen.

Dieses  Erkenntniß  muß  bei  Strafe  der  Nichtigkeit  die  thatsächlichen  Bestandtheile
  des  Verbrechens,  wegen  dessen  die  Versetzung  in  den  Anklagestand
erfolgt,  angeben,  das  Gesetz  bezeichnen,  nach  welchem  es  zu  bestrafen  ist,  das
Gericht  benennen,  an  welches  die  Sache  zur  Hauptverhandlung  zu  verweisen
ist,  und  über  die  Beiziehung  der  von  dem  Staatsanwalte  und  dem  Angeschuldigten
  angegebenen  Beweismittel  zur  Hauptverhandlung  entscheiden.

In  der  Bezeichnung  des  Verbrechens  und  des  Strafgesetzes  ist  das  Gericht
  nicht  an  die  in  der  Anklageschrift  enthaltenen  Anträge  gebunden.  Auch
ist  eine  eventuelle  Bezeichnung  des  Verbrechens  und  anzuwendender  Strafgesetze
  zulassig.

Rücksichtlich  der  Beweismittel  ist  inöbesondere  zu  bestimmen,  welche  Zeugen
  und  Sachverständige  zur  Hauptverhandlung  vorgeladen  werden  sollen,  oder
bei  welchen  eine  Vorlesung  ihrer  Aussagen  und  Angaben  in  der  Voruntersuchung
  Statt  finden  soll.

Nur  offenbar  unerhebliche  Beweismittel  dürfen  aberkannt  werden.

Art.  204.

Die  in  den  Art.  201  bis  203  gedachten  Entscheidungen  sind  bei  Strafe
der  Nichtigkeit  mit  den  Unterschriften  der  Gerichtsmitglieder,  welche  in  der  An-
        <pb n="362" />
        846

klagekammer  des  Appellations-Gerichtes  oder  bei  dem  Kreisgerichte  daran
Theil  genommen  haben,  zu  versehen  und  von  dem  erkennenden  Gerichte  oder
dem  Untersuchungsrichter  dem  Angeschuldigten  und  dem  Staatsanwalte,  bei
Erkenntnissen  der  Anklagekammer  dem  Ober-Staatöanwalte,  zu  erbffnen.

V.  Bestellung  eines  Vertbeidigers  zur  Hauptverhandlung.
Art.  205.

Ist  ein  Verweisungserkenntniß  ertheilt  worden  (Art.  203),  so  ist  der  Angeschuldigte
  bei  dessen  Eröffnung,  wenn  er  nicht  schon  früher  einen  Vertheidiger
  angezeigt  oder  bestellt  erhalten  hat  (Art.  197),  zu  befragen,  ob  und  durch
wen  er  bei  der  künftigen  Hauptverhandlung  vertheidigt  und  sonst  vertreten
seyn  wolle.

Ist  die  Sache  zur  Hauptverhandlung  vor  das  Kreisgericht  verwiesen,  so
hat  der  Untersuchungsrichter  den  von  dem  Angeschuldigten  Auserwählten,  oder,
wenn  der  Angeschuldigte  die  Auswahl  dem  Gerichte  überlassen,  einen  der  am
Sitze  des  Kreisgerichtes  wohnhaften  Sachwalter  oder  sonst  von  Staatswegen
zur  Vertheidigung  Befähigten  zum  Vertheidiger  zu  bestellen.

Ist  die  Sache  zur  Hauptverhandlung  an  das  Geschwornengericht  verwiesen,
  so  hat  das  Gericht,  falls  der  Angeschuldigte  einen  Vertheidiger  gewählt
hat,  das  Geeignete  wegen  dessen  Bestellung  vorzukehren.  Hat  er  keinen  gewählt
  und  die  Wahl  dem  Gerichte  anheim  gegeben,  oder  einen  Vertheidiger
abgelehnt,  so  ist  das  Weitere  dem  Präsidenten  des  Gerichtshofes  bei  dem  Geschwornengerichte
  zu  überlossen,  welcher  dem  Angeschuldigten,  wenn  er  noch
keinen  Vertheidiger  bestellt  erhalten  hat,  in  allen  Fallen  zur  Hauptverhandlung
  einen  Vertheidiger  bestellen  muß,  was  er  nach  Befinden  auch  durch  das
Kreisgericht  an  dem  Orte,  wo  das  Geschwornengericht  gehalten  wird,  bewirken
  lassen  kann.

Die  Bestellung  der  Vertheidiger  muß  immer  so  zeitig  bewirkt  werden,
daß  die  Vorladung  derselben  zur  Hauptverhandlung  in  der  im  Art.  216  vorgeschriebenen
  Weise  erfolgen  kann.

VI.  Freilassung  und  Verhaftung  des  Angeschuldigten.
Art.  206.

Bei  der  Entscheidung,  daß  der  Angeschuldigte  nicht  in  den  Anklagestand
zu  versetzen  sey  (Art.  202),  ist  derselbe,  wenn  er  in  Untersuchungshaft  ist,  sosort
  bei  Bekanntmachung  der  Entscheidung  der  Haft  zu  entlassen,  es  sey  denn,
daß  die  Staatsanwaltschaft  ein  Rechtsmittel  mit  aufschiebender  Wirkung  ein-
        <pb n="363" />
        847

gewendet  hat  (Art.  207),  oder  ein  anderweiter  Grund  zur  Verhaftung  vorhanden
  ist.

Ist  dagegen  ein  Verweisungserkenntniß  ertheilt  worden  (Art.  208)  und
der  Angeschuldigte  ist  noch  nicht  verhaftet,  so  ist  er  sofort  bei  dessen  Eröffnung
  in  Haft  zu  nehmen,  wenn  er  vor  das  Geschwornengericht  verwiesen  ist,
ausgenommen  bei  denjenigen  Verbrechen  im  engeren  Sinne,  welche  das  Gesetz
blos  mit  Gefängnißstrafe  bedroht.  Bei  diesen  ausgenommenen  Verbrechen,
und  überhaupt  wenn  die  Hauptverhandlung  vor  das  Kreisgericht  verwiesen  ist,
soll  es  von  dem  Ermessen  des  letzteren  abhängen,  ob  es  die  Verhaftung  verfügen
  will.

Die  Vorschriften  über  das  sichere  Geleit  (Art.  115  f.)  und  über  die  Abwendung
  der  Haft  durch  Sicherheitsleistung  (Art.  140  f.)  bleiben  hier  vorbehalten.


Verhaftete,  welche  vor  das  Geschwornengericht  verwiesen  sind,  sollen  an
den  Ort,  wo  das  Geschwornengericht  gehalten  wird,  zeitig  abgeführt  werden,
jedoch  nicht  vor  Ablauf  der  im  Art.  207  gedachten  Nothfrist,  und  wenn  sie
gegen  das  Verweisungserkenntniß  ein  Rechtsmittel  eingelegt  haben,  nicht  vor
dessen  Erledigung.

VII.  Rechtsmittel  gegen  die  Entscheidungen  des  Kreisgerichtes
und  der  Anklagekammer  des  Appellations-Gerichtes.

Art.  207.

Gegen  die  in  den  Art.  201  bis  203  erwähnten  Entscheidungen,  sie  mögen
von  dem  Kreisgerichte  oder  von  der  Anklagekammer  des  Appellations-Gerichtes
ergangen  seyn,  findet  weiter  kein  Rechtsmittel  Statt,  als  das  der  Nichtigkeitsbeschwerde
  an  das  Ober-Appellations-Gericht.

Diese  ist  von  dem  Tage  der  Eröffnung  der  Entscheidung  an  innerhalb
fünftagiger  Nothfrist  bei  dem  eröffnenden  Gerichte  schriftlich  oder  mümlich,
mit  Angabe  der  einzelnen  Nichtigkeitsgründe,  einzuwenden  und  hat  aufschiebende
Wirkung.

Die  nach  dem  zweiten  Satze  des  Art.  206  eintretende  Verhaftung  des
Angeschuldigten  wird  jedoch  nicht  aufgeschoben,  wenn  gegen  das  Verweisungserkenntniß
  Nichtigkeitsbeschwerde  ergriffen  worden  ist.  Die  nach  dem  ersten
Satze  des  Art.  206  eintretende  Freilassung  soll  dagegen  nur  dann  aufgeschoben
  werden,  wenn  die  Staatsanwaltschaft  dieses  sofort  bei  Eröôffnung  der  den
Angeschuldigten  von  der  Anklage  freisprechenden  Entscheidung  wegen  einer  von
ihr  einzuwendenden  Nichtigkeitsbeschwerde  beantragt  hat.

48
        <pb n="364" />
        848.

Art.  208.

Die  Nichtigkeitsbeschwerde  kann  von  dem  Angeschuldigten  und  von  der
Staatsanwaltschaft,  von  jedem  Theile,  soweit  die  vorige  Entscheidung  ihn  berührt,
  nur  aus  folgenden  Gründen  erhoben  werden:

1)  wenn  ein  nicht  zuständiges  Gericht  in  der  Sache  für  zuständig  oder  ein
zuständiges  Gericht  für  nicht  zuständig  angenommen  wurde  (Art.  201);
2)  wenn  der  Staatsanwalt  bei  einem  Verbrechen,  welches  nur  auf  Antrag
eines  Betheiligten  verfolgt  werden  konnte,  unberechtigter  Weise  ohne
einen  solchen  Antrag  aufgetreten  ist,  oder  umgekehrt  ein  Privat-Ankläger
  an  der  Stelle  des  Staatsanwaltes  aufgetreten  ist,  wo  letzterer  hatte
auftreten  müssen;
wenn  gegen  gesetzliche  Vorschriften  gefehlt  wurde,  bei  denen  die  Strafe
der  Nichtigkeit  ausdrücklich  angedroht  istz
wenn  das  Gericht,  welches  die  vorige  Entscheidung  ertheilt  hat,  nicht
gehörig  besetzt  war;
wenn  die  in  Frage  stehende  That  aus  dem  Grunde,  weil  kein  einschlagendes
  Strafgesetz  vorhanden  sey,  für  kein  Verbrechen  gehalten  wurde,
obgleich  ein  solches  Gesetz  vorhanden  ist;  oder  wenn  sie  umgekehrt  für
ein  Verbrechen  gehalten  wurde,  während  kein  einschlagendes  Strafgesetz
vorhanden  istz  ingleichen  wenn  die  That  durch  unrichtige  Gesetzesauslegung
  einem  falschen  Strafgesee  unterzogen  worden  istz
wenn  Beweismittel,  welche  nicht  offenbar  unerheblich  sind,  in  dem  Verweisungserkenntnisse
  aberkannt  wurden.

Art.  209.

Die  eingewendete  Nichtigkeitsbeschwerde  ist,  wenn  sie  von  dem  Angeschuldigten
  ergriffen  wurde,  dem  Staatsanwalte  oder  Ober-Staatsanwalte,  und
wenn  sie  von  einem  der  letzteren  erhoben  wurde,  dem  Angeschuldigten  alsbald
schriftlich  mitzutheilen.

Der  Beschwerdeführer  kann  noch  innerhalb  zehen  Tagen,  von  Ablauf  der
Einwendungsfrist  an,  eine  Ausführung  seiner  Nichtigkeitsbeschwerde  übergeben.
Sie  soll  in  doppelten  Eremplaren  überreicht  werden.

Diese  Ausführung  ist  gleichfalls  alsbald  dem  Gegner  mitzutheilen  oder,
wenn  keine  übergeben  wurde,  dieses  dem  Gegner  bekannt  zu  machen.  Dabei
ist  der  letztere  zu  bedeuten,  daß  ihm  die  Beibringung  einer  Gegenausführung
binnen  zehen  Tagen  freistehe.

3

4

Oꝛ

6
        <pb n="365" />
        849

Nach  Verlauf  dieser  Frist  sendet  das  Kreisgericht,  wenn  dieses  die  vorige
Entscheidung  ertheilt  hat,  die  Akten  unmittelbar  zur  Erledigung  des  Rechtsmittels
  an  das  Ober-Appellations-Gericht  ein.  Ist  die  vorige  Entscheidung
durch  die  Anklagekammer  des  Appellations-Gerichtes  gegeben,  so  hat  diese  die
Akten  an  das  Ober-Appellations-Gericht  einzusenden.

Der  Staatsanwalt  oder  Ober-Staatsanwalt  hat  wegen  der  Nichtigkeitsbeschwerde
  an  den  General-Staatsanwalt  zu  berichten.

Art.  210.

Das  Ober-Appellations-Gericht  entscheidet  über  die  Nichtigkeitsbeschwerde
in  nicht  öffentlicher  Sitzung,  ohne  daß  eine  weitere  Verhandlung  vor  demselben
  Statt  findet.  Es  ist  jedoch  der  General-Staatsanwalt  vorher  davon  zu
benachrichtigen,  damit  er  seine  Ansicht  über  die  Sache  schriftlich  oder  mündlich
vorlegen  kann.

Bevor  eine  Entscheidung  ertheilt  ist,  steht  es  dem  Beschwerdeführer  stets
frei,  sein  Rechtsmittel  wieder  fallen  zu  lassen.  Auch  hat  der  General-Staatsanwalt
  die  Befugniß,  die  von  dem  Staatsanwalte  oder  Ober-Staatsanwalte
eingewendeten  Nichtigkeitsbeschwerden  wieder  aufzugeben.

Art.  211.
Findet  das  Ober-Appellations-Gericht  die  Nichtigkeit  begründet,  so  hat
es  zu  den  im  Art.  208  aufgezählten  Nichtigkeitsgrüunden,

zu  Nr.  1  nur  auf  die  Zuständigkeit  oder  Nichtzuständigkeit  des  Gerichtes  zu
erkennen,

zu  Nr.  2  auszusprechen,  daß  der  Angeschuldigte  nicht  in  den  Anklagestand  zu
versetzen  sey,

zu  Nr.  3  die  Nichtigkeit  der  einzelnen  fraglichen  Handlung  auszusprechen,  die
Verbesserung  des  Mangels  zu  verfügen  und  die  Sache  zu  nochmaliger
Entscheidung  zu  verweisen,

zu  Nr.  4  die  vorige  Entscheidung  aufzuheben  und  auf  nochmalige  Entscheidung
zu  erkennen,

zu  Nr.  5  nach  Verschiedenheit  der  Fälle  entweder  zu  erkennen,  daß  der  Angeklagte
  nicht  in  den  Anklagestand  zu  versetzen  sey,  oder  die  Sache  zu
nochmaliger  Entscheidung  an  das  vorige  Gericht  zu  verweisen,  oder  nach
Befinden  die  vorige  Entscheidung  gleich  selbst  abzuandern,

zu  Nr.  6  über  das  Beweiszmittel  gleich  selbst  zu  entscheiden.

48
        <pb n="366" />
        850

Art.  2  1  2.

Die  Entscheidung  des  Ober-Appellations-Gerichtes  ist  nicht  nur  fuͤr  den
vorigen  Richter,  sondern  auch  fuͤr  die  nach  abgehaltener  Hauptverhandlung
endlich  entscheidende  richterliche  Behoͤrde,  das  Kreisgericht,  Appellations-Gericht,
  oder  den  Gerichtshof  bei  dem  Geschwornengerichte,  maßgebend.

Aberkannte  Nichtigkeiten  können  nicht  auf  dem  Wege  einer  gegen  das  ertheilte
  Endurtheil  erhobenen  Nichtigkeitsbeschwerde  nochmals  zur  Entscheidung
des  Ober-Appellations-Gerichtes  gebracht  werden.

Art.  213.

Nichtigkeiten  aus  den  unter  Nr.  1,  3,  4  und  6  des  Art.  208  aufgeführten
  Gründen,  wegen  welcher  keine  Nichtigkeitsbeschwerde  erhoben  wurde,
sollen  als  durch  Verzicht  beseitigt  angesehen  werden  und  können  daher  überall
nicht  auf  dem  Wege  einer  gegen  das  spater  ertheilte  Endurtheil  gerichteten
Nichtigkeitsbeschwerde  geltend  gemacht  werden.

Nichtigkeiten  aus  den  im  Art.  208  unter  Nr.  2  und  5  erwäbnten  Gründen
  werden  nicht  als  durch  Verzicht  beseitigt  angenommen  und  können  nach
den  unten  gegebenen  näaheren  Vorschriften  noch  durch  eine  Nichtigkeitebeschwerde
gegen  das  Endurtheil  in  Wirksamkeit  gesetzt  werden.

VIIII.  Nachtrag  zur  Anklageschrift  und  Nachbringung  von
Beweismitteln.

Art.  214.

Weicht  ein  Verweisungserkenntniß  in  der  Bezeichnung  des  Verbrechens
und  des  Strafgesetzes  von  der  Anklageschrift  ab  (Art.  203),  so  sind  nach  Befinden
  die  Akten  der  Staatsanwaltschaft  zum  Behufe  entsprechender  Abänderung
der  Anklageschrift  vorzulegen.  Die  Abänderung  ist  binnen  acht  Tagen  zu  bewirken
und  dem  Angeschuldigten  bei  der  Vorladung  zur  Hauptverhandlung  mitzutheilen.

Art.  215.

Dem  Angeschuldigten  und  der  Staatsanwaltschaft  steht  auch  nach  dem
Verweisungserkenntnisse  frei,  neu  aufgefundene  Zeugen  und  Sachverständige  nachzubringen.
  Sie  müussen  aber  dieselben,  unter  Angabe  derjenigen  Punkte,  worüber
  sie  gebraucht  werden  sollen,  anzeigen.

Machen  sie  die  Anzeige  so  zeitig,  daß  die  Zeugen  und  Sachverständigen
noch  in  Gemäßheit  des  Art.  216  vorgeladen  werden  können,  so  soll  deren
Vorladung  zur  Hauptverhandlung  erfolgen,  wenn  die  Unerheblichkeit  der  neuen
        <pb n="367" />
        851

Beweismittel  nicht  sofort  einleuchtet,  und  der  Gegner  ist  wenigstens  drei  Tage
vor  dem  Beginne  der  Hauptverhandlung  von  den  nachgebrachten  Beweismitteln
zu  benachrichtigen.

Außerdem  muß  die  Anzeige  wenigstens  so  zeitig  geschehen,  daß  diese  letztgedachte
  Benachrichtigung  noch  erfolgen  kann,  und  es  bleibt  dann,  sowie  wenn
neue  Zeugen  und  Sachverständige  wegen  Unerheblichkeit  nicht  vorgeladen  wurden,
  der  Partei  selbst  und  aouf  ihre  Kosten  überlassen,  die  neuen  Zeugen  und
Sachverständigen  zur  Hauptverhandlung  herbeizuschaffen.

Ueber  die  Zulassung  der  neuen  Beweismittel  bei  der  Hauptverhandlung
entscheidet  sodann  noch  das  Gericht,  vor  welchem  die  letztere  vorgenommen
wird,  und  es  sollen  nur  offenbar  unerhebliche  Beweismittel  nicht  zugelassen
werden.

IX.  Vorladung  zur  Hauptverhandlung.
Art.  216.

Die  Vorladung  zur  Hauptverhandlung  geschieht,  wenn  die  Sache  vor
das  Kreisgericht  verwiesen  ist,  durch  dieses  Gericht,  und  wenn  sie  vor  das
Geschwornengericht  verwiesen  ist,  durch  den  Präsidenten  des  Gerichtshofes
(Art.  21).  .

Es  sind  alle  Betheiligten,  der  Angeklagte,  dessen  Vertheidiger,  ferner  der
Staatsanwalt  oder  Ober-Staatsanwalt,  oder  der  Privat-Ankläger  (Art.  49),
und  die  Privat-Betheiligten,  welche  sich  dem  Strafverfahren  angeschlossen  haben,
sodann  die  Zeugen  und  Sachverständigen  vorzuladen.

Zwischen  der  Behändigung  der  Ladung,  welche  nach  den  Vorschriften  in
Art.  103  f.  geschieht,  und  dem  Tage,  an  welchem  die  Hauptverhandlung  vorgenommen
  wird,  soll  ein  Zeitraum  von  mindestens  acht  Tagen  in  der  Mitte
liegen.

Die  Ladung  soll  eine  allgemeine  Androhung  der  für  den  Fall  des  Außenbleibens
  gesetzlich  bestimmten  Nachtheile  enthalten.

Art.  217.

Weist  der  Angeklagte  nach,  daß  er  wegen  Krankheit  oder  einer  sonstigen
unabwendbaren  lrsache  nicht  erscheinen  kann,  so  ist  die  Hauptverhandlung  zu
vertagen.

Unabweisbare  Verhinderungen  des  Vertheidigers  ziehen  nur  dann  eine
Vertagung  nach  sich,  wenn  sie  dem  Angeschuldigten  oder  dem  Gerichte  so  spät
        <pb n="368" />
        852

bekannt  wurden,  daß  ein  anderer  Vertheidiger  nicht  mehr  erlangt  werden
konnte.

Art.  218.

Kann  dem  Angeklagten  die  Ladung  wegen  Abwesenheit  nicht  behändigt
werden,  so  ist  derselbe,  wie  im  Art.  112  geordnet  ist,  öffentlich  vorzuladen.
Dabei  muß  zwischen  der  Einrückung  in  die  öffentlichen  Blatter  und  dem  Tage,
an  welchem  die  Hauptverhandlung  gehalten  werden  soll,  ein  Zeitraum  von
mindestens  drei  Monaten  in  der  Mitte  liegen.  Auch  muß  die  Ladung  die
Verwarnung,  daß  im  Falle  des  Außenbleibens  die  im  Art.  219  geordneten
Nachtheile  eintreten,  ausdrücklich  enthalten.

Zugleich  ist  die  Ladung  dem  etwaigen  Stellvertreter  oder  Bevollmaͤchtigten,
  oder  einem  Angehoͤrigen  des  Angeklagten  (Art.  37  des  Strafgesetzbuches),
sofern  dergleichen  Personen  dem  Gerichte  bekannt  sind,  mitzutheilen,  welche  fuͤr
den  Fall,  daß  sie  das  Außenbleiben  des  Angeklagten  genugsam  zu  entschuldigen
vermoͤgen,  eine  Vertagung  der  Hauptverhandlung  beantragen  koͤnnen.  Auch
steht  ihnen  frei,  fuͤr  den  Angeklagten  einen  Vertheidiger  zu  bestellen,  wenn  ein
solcher  nicht  schon  bestellt  ist  (Art.  205).

Art.  219.

Erscheint  ein  gehörig  vorgeladener  Angeklagter  bei  der  Hauptverhandlung
nicht  und  kann  er  auch  nicht  noch  sofort  durch  einen  Vorführungsbefehl  erlangt
werden,  so  ist  die  Hauptverhandlung  in  seiner  Abwesenheit  zu  führen  und  eine
endliche  Entscheidung  zu  ertheilen;  es  sey  denn,  daß  das  Gericht  die  persönliche
Gegenwart  des  Angeklagten  zur  Ermittelung  der  Wahrheit  für  erforderlich  erachtet,
  welchen  Falles  die  Vertagung  der  Hauptverhandlung  und  wegen  der
etwaigen  Verhaftung  des  Angeklagten  das  Geeignete  zu  beschließen  ist.

Art.  220.

Erscheint  ein  vorgeladener  Vertheidiger  des  Angeklagten  nicht,  so  geht  die
Hauptverhandlung  vor  sich,  wenn  derselbe  einen  Stellvertreter  bestellt  hat  oder
sonst  ein  anderer  Vertheidiger  noch  sofort  erlangt  werden  kann.  Außerdem  ist
die  Hauptverhandlung  zu  vertagen.

Der  säumige  Vertheidiger  ist  in  eine  Geldstrafe  von  fünf  Thalern  bis  zu
zwanzig  Thalern  und  in  die  Kosten  der  vergeblich  angesetzten  Verhandlung  zu
verurtheilen.
        <pb n="369" />
        868

Art.  221.

Erscheint  bei  der  Hauptverhandlung  kein  Mitglied  der  Staatsanwaltschaft,
so  ist  die  Verhandlung  zu  vertagen.  Der  vorgeladene  Staatsanwalt  ist  in
eine  Ordnungsstrafe  von  fünf  Thalern  bis  zu  zwanzig  Thalern  zu  verurtheilen
  und  hat  die  vergeblich  aufgewendeten  Kosten  aus  seinen  eigenen  Mitteln  zu
tragen.

Erscheint  der  vorgeladene  Privat-Anklager  nicht,  so  wird  dieses  als  ein
Verzicht  auf  die  Anklage  angesehen.

Art.  222.

Wenn  Zeugen  und  Sachverständige  bei  der  Hauptverhandlung  nicht  erscheinen,
  auch  nicht  mittelst  Vorführungsbefehles  sofort  herbeigeschafft  werden  können,
  so  entscheidet  das  Gericht  nach  Gehör  des  Staatsanwaltes  und  des  Angeklagten
  und  seines  Vertheidigers,  ob  die  Hauptverhandlung  zu  vertagen,  oder
mit  derselben  vorzuschreiten,  und  statt  mündlicher  Abhôrung  die  in  der  Voruntersuchung
  enthaltenen  Aussagen  und  Angaben  der  Zeugen  und  Sachverständigen
  vorzulesen  seyen.

Art.  223.

Die  nach  Art.  216  gehörig  vorgeladenen,  aber  ausgebliebenen  Zeugen
und  Sachverständigen  sind  in  eine  Geldstrafe  bis  zu  funfzig  Thalern  oder  in
eine  Gefängnißstrafe  bis  zu  dreißig  Tagen  zu  verurtheilen;  auch  haben  sie,  wenn
die  Hauptverhandlung  vertagt  worden  ist,  die  Kosten  der  vergeblich  angesetzt
gewesenen  Verhandlung  zu  übernehmen.

Art.  224.

Ist  die  Hauptverhandlung  vertagt  worden  und  stehen  den  Zeugen  und
Sachverständigen  nicht  die  in  dem  Art.  226  gedachten  Emtschuldigungen  zur
Seite,  so  hat  das  Gericht  dafür  zu  sorgen,  daß  sie  zu  der  anderweit  angesetzten
  Hauptverhandlung  vor  Gericht  geführt  werden.

Haben  sie  sich  dieser  Vorführung  durch  Verheimlichung  oder  Entfernung
absichtlich  entzogen,  so  treten  die  im  vorigen  Artikel  geordneten  Nachtheile  ein,
und  es  ist  außerdem  noch  ein  Verhaftsbefehl  gegen  sie  zu  erlassen,  erst  nach
ihrer  Verhaftung  eine  weitere  Hauptverhandlung  anzuberaumen,  auch  deren  Haft
bis  zur  Vornahme  der  Hauptverhandlung  zu  erstrecken.
        <pb n="370" />
        854

Art.  225.

Die  in  den  vorstehenden  Artikeln  geordneten  Folgen  des  Ungehorsams  sind
in  den  oöffentlichen  Sitzungen  des  KreisgerichteS  und  des  Geschwornengerichtes
sofort  durch  das  Kreisgericht  oder  den  Gerichtshof  des  Geschwornengerichtes
auszusprechen,  und  es  ist  dem  ungehorsam  Ausgebliebenen  die  Entscheidung  abschriftlich
  mitzutheilen.

Art.  226.

Innerhalb  dreißig  Tagen  von  der  Mittheilung  an,  und  wenn  der  Ungehorsame
  zugleich  binnen  dieser  Frist  bescheinigen  kann,  daß  ihm  die  Ladung
nicht  gehörig  behändigt  worden,  oder  daß  er  durch  ein  unabwendbares  Hinderniß
  vom  Erscheinen  abgehalten  worden  ist,  kann  der  Ungehorsame  Aufhebung
der  gegen  ihn  ausgesprochenen  Nachtheile,  auch  etwaige  Minderung  der  Strafe
beantragen.

Bei  Entscheidungen  des  Kreisgerichtes  ist  der  Antrag  bei  demselben  Gerichte
  zu  stellen  und  noch  ein  weiterer  binnen  zehen  Tagen  einzulegender  Rekurs
  an  die  Anklagekammer  des  Appellations-Gerichtes  zuzulassen.

Bei  Entscheidungen  des  Gerichtshofes  des  Geschwornengerichtes  muß  der
Antrag  bei  der  Anklagekammer  des  Appellotions-Gerichtes  gestellt  werden,  und
ein  Rekurs  ist  dann  noch  an  das  Ober-Appellations-Gericht  zulässig.

Zwölftes  Kapitel.
Von  der  Hauptverhandlung  vor  den  Kreisgerichten  und  deren
Urtheil.
I.  Oeffentlichkeit  der  Hauptverbandlung.
Art.  227.

Die  Hauptverhandlung  vor  den  Kreisgerichten  ist  öffentlich,  bei  Strafe
der  Nichtigkeit.

Art.  228.

Die  Oeffentlichkeit  einer  Hauptverhandlung  kann  ausnahmsweise  ausgeschlossen
  werden,  wenn  durch  sie  eine  Gefährdung  der  Sittlichkeit  zu  befürchten
  steht  und  der  Staatsanwalt,  oder  der  Angeklagte,  oder  der  Verletzte  darauf
  antragen,  oder  auch  das  Gericht  von  Amtswegen  die  Ausschließung  der
Oeffentlichkeit  aus  dem  angegebenen  Grunde  für  angemessen  erachtet.
        <pb n="371" />
        355

Das  Gericht  entscheidet  uͤber  die  Ausschließung  durch  ein  schriftlich  abzufassendes,
  mit  Gruͤnden  versehenes  Erkenntniß,  welches  bei  dem  Aufrufe  der
betreffenden  Sache  von  dem  Gerichtsschreiber  vorgelesen  wird,  worauf  sich  die
Zuhörer  zu  entfernen  haben.  Es  ist  kein  Rechtsmittel  gegen  dieses  Erkenntniß
  zulassig.

Ein  solches  Erkenntniß  kann  auch  während  des  Laufes  einer  Hauptverhandlung,
  ingleichen  nur  für  einen  Theil  derselben  ertheilt  werden.

Bei  Verkündigung  des  Endurtheiles  tritt  jedenfalls  die  Oeffentlichkeit  wieder
  ein.

Art.  229.

Der  Ausschließung  der  Oeffentlichkeit  ungeachtet  sind  der  durch  das  Verbrechen
  Verletzte  und  Personen,  welche  dem  Richterstande  oder  dem  Stande
der  Anwälte  angehören,  bei  der  Hauptverhandlung  zuzulassen.  Auch  können
der  Angeklagte  und  der  Verletzte  verlangen,  daß  der  Zutritt  einigen  von  ihnen
bezeichneten  Zuhörern  gestattet  werde,  deren  Zahl  der  Vorsitzende  des  Gerichtes
  für  jeden  nicht  unter  drei  zu  bestimmen  hat.

II.  Amtsverrichtungen  des  Vorsitzenden  und  des  Gerichtes  während
der  Hauptverhandlung  im  Allgemeinen.

Art.  230.

Das  Gesetz  macht  es  dem  Vorsitzenden  des  Gerichtes  zur  Ehren=  und
Gewissens-Pflicht,  alle  seine  Kräfte  anzuwenden,  damit  das  Hervortreten  der
Wahrheit  befördert  werde.

Er  ist  berechtigt,  den  Angeklagten  schon  vor  der  Hauptverhandlung  zu
vernehmen.  .

Er  muß  alles  beseitigen,  was  die  Hauptverhandlung  in  die  Laͤnge  ziehen
koͤnnte,  ohne  eine  groͤßere  Sicherheit  in  den  Ergebnissen  zu  gewaͤhren.

Liegen  gegen  denselben  Angeklagten  mehre  Verbrechen  vor,  oder  sind  bei
demselben  Verbrechen  mehre  Angeklagte  betheiligt,  so  hat  er  von  Amtswegen
oder  auch  auf  Antrag  des  Staatsanwaltes  oder  der  Betheiligten  zu  bestimmen,
ob  und  in  welcher  Weise  die  Hauptverhandlungen  zu  trennen  oder  zu  verbinden
  sind.

Art.  231.

Dem  Vorsitzenden  liegt  die  Erhaltung  der  Ordnung  und  Ruhe  in  dem
Gerichtssaale  ob.  Zeichen  des  Beifalls  und  der  Mißbilligung  sind  untersagt.
40
        <pb n="372" />
        356

Der  Vorsitzende  hat  bei  eintretenden  Störungen  das  Recht,  zu  ermahnen  und
einzelne  oder  auch  sämmtliche  Zuhörer  aus  dem  Gerichtssaale  entfernen  zu
lassen,  ohne  daß  hieraus  eine  Nichtigkeit  (Art.  227)  abgeleitet  werden  kann.

Es  hängt  von  seinem  Ermessen  ab,  wenn  er  den  Wiedereintrikt  der  Zuhörer
  gestatten  will.

Art.  232.

Zwischenfragen  über  das  Verfahren  im  Laufe  einer  Hauptverhandlung  entscheidet
  das  Gericht  sofort,  ohne  daß  ein  Rekurs  dagegen  zulässig  ist.

Bei  dem  Ungeborsam  der  zur  Hauptverhandlung  vorgeladenen  Personen
gilt  das  in  den  Art.  225  und  226  vorgeschriebene  Verfahren.

III.  Beginn  der  Hauptverbandlung  und  Vernedbmung  des
Angeklagten.

Art.  233.

Die  Hauptverhandlung  beginnt  mit  dem  Aufrufe  der  Sache  durch  den
Gerichtsschreiber.

Der  Angeklagte  erscheint  ungefesselt;  wenn  er  verhaftet  ist,  in  Begleitung
einer  Wache.

Die  zur  Beweisführung  etwa  erforderlichen  Gegenstände  müssen  zuvor  in
den  Gerichtssaal  gebracht  worden  seyn.

Art.  234.

Der  Vorsitzende  fragt  den  Angeklagten  nach  seinem  Namen,  Vornamen,
Alter,  Gewerbe  oder  Beschäftigung,  Wohnungs=  und  Geburts-Orte.

Er  erinnert  den  Vertheidiger,  nichts  gegen  sein  Gewissen  vorzubringen  und
die  den  Gesetzen  und  dem  Gerichte  schuldige  Achtung  nicht  zu  verletzen.

Er  ermahnt  den  Angeklagten  zur  Aufmerksamkeit  und  läßt  sodann  bei
Strafe  der  Nichtigkeit  die  Anklageschrift,  das  Verweisungserkenntniß  mit  den
etwa  beigefügten  Entscheidungsgrunden  und  die  etwaigen  Nachtrage  der  Anklageschrift
  durch  den  Gerichtsschreiber  vorlesen.

Hierauf  läßt  er  die  vorgeladenen  Zeugen  und  Sachverständigen  aufrufen.
Diese  begeben  sich  in  das  für  sie  bestimmte  Zimmer  und  der  Vorsitzende  ordnet
  nach  Befinden  Maßregeln  an,  um  das  Besprechen  und  Verabredungen  der
Zeugen  zu  verhindern.

Wie  in  dem  Falle  des  Nichterscheinens  zur  Hauptverhandlung  vorgeladener
  Personen  zu  verfahren,  ist  in  den  Art.  217  f.  verordnet.
        <pb n="373" />
        357

Art.  235.

Der  Vorsitzende  vernimmt  hierauf  den  Angeklagten  über  alle  für  die  Urtheilsfallung
  erbebliche  Thatumstände,  unter  Beobachtung  der  in  den  Art.  117  f.
gegebenen  Vorschriften.

Eine  Befragung  des  Angeklagten  kann  auch  im  dLaufe  der  Hauptverhandlung
  nach  Vorführung  der  einzelnen  Beweismittel  Statt  finden.

Widerruft  der  Angeklagte  ein  in  der  Voruntersuchung  abgelegtes  Geständniß,
  so  ist  derselbe  nach  den  Gründen  seines  Widerrufes  zu  befragen.  Der
Vorsitzende  kann  das  früher  abgelegte  Geständniß  aus  den  Akten  der  Voruntersuchung
  vorlesen  lassen.

Der  Angeklagte  kann  sich  zwar  während  der  Hauptverhandlung  mit  seinem
  Vertheidiger  benehmen;  es  ist  dieses  jedoch  nicht  zulassig,  wenn  er  auf  an
ihn  gestellte  Fragen  zu  antworten  hat.

IV.  Beweisverfahren.
Art.  236.

Auf  die  Vernehmung  des  Angeklagten  folgt  die  Vorführung  der  von  dem
Staatsanwalte  und  dann  die  Vorführung  der  von  dem  Angeklagten  zu  gebrauchenden
  Beweismittel.  Die  Reihenfolge  der  einzelnen  Beweismittel  bestimmt
  der  Vorsitzende.

Der  Staatsanwalt  und  der  Angeklagte  können  im  Laufe  der  Hauptverhandlung
  Beweiemittel  fallen  lassen,  wenn  der  Gegner  und  das  Gericht  zustimmen.


Art.  237.

Zeugen  und  Sachverständige  werden  einzeln  aus  dem  Zeugenzimmer  hervorgerufen
  und  in  Anwesenheit  des  Angeklagten  abgehört.

Sie  sind  bei  Strafe  der  Nichtigkeit  einzeln  vor  ihrer  Abhörung  in  der  in
den  Art.  161  und  189  angegebenen  Weise  zu  verwarnen  und  zu  vereiden;
selbst  wenn  sie  bereits  in  der  Voruntersuchung  vereidet  worden  sind.  Ausgenommen
  sind  im  Allgemeinen  verpflichtete  Sachverständige,  bei  welchen  eine
Erinnerung  an  ihren  schon  geleisteten  Eid  ausreichend  ist.

Die  Abhörung  geschieht  durch  den  Vorsitzenden  nach  den  Vorschriften,
welche  der  Untersuchungsrichter  in  der  Voruntersuchung  zu  befolgen  hat.

Zeugen,  welche  in  ihren  Angaben  abweichen,  kann  der  Vorsitzende  in  ein
Gegenverhör  ziehen.

49
        <pb n="374" />
        858

Im  Falle  einer  unzulaͤssigen  Verweigerung  eines  Zeugnisses  oder  Eides
ist  gegen  den  Ungehorsamen  eine  Strafe  bis  zu  zwanzig  Thalern  oder  sechs
Wochen  Gefaͤngniß  zu  erkennen.  Es  findet  dagegen  kein  Rechtsmittel  Statt.

Zeugen  und  Sachverständige  bleiben  nach  ihrer  Abhörung  im  Sitzungssaale
  anwesend,  bis  der  Vorsitzende  sie  entläßt.

Art.  238.

Zeugen  und  Sachverständige,  welche  über  die  Person  des  Angeklagten
ausgesagt  haben,  sind  am  Schlusse  ihres  Verhöres  ausdrücklich  zu  befragen,
ob  der  anwesende  Angeklagte  derjenige  ist,  von  dem  sie  ausgesagt  haben.

Art.  239.

Der  Angeklagte  ist  nach  jeder  Abhörung  eines  Zeugen  oder  Sachverständigen
  zu  befragen,  ob  er  etwas  und  was  er  auf  die  eben  vernommene  Aussage
  des  Zeugen  oder  Sachverständigen  zu  entgegnen  habe.

Art.  240.

Der  Vorsitzende  ist  befugt,  den  Angeklagten  während  der  Abhörung  eines
Zeugen  oder  Mitangeklagten  aus  dem  Sitzungssaale  entfernen  zu  lassen;  er
muß  ihn  aber  bei  seiner  Wiedereinführung  bei  Strafe  der  Nichtigkeit  von  dem
in  seiner  Abwesenheit  Ausgesagten  in  Kenntniß  setzen.  Auch  hat  er  die  in  dem
vorigen  Artikel  geordnete  Befragung  vorzunehmen.

Art.  241.

Der  Staatsanwalt,  der  Angeklagte  und  dessen  Vertheidiger,  auch  Privat-Betheiligte,
  welche  sich  dem  Strafverfahren  angeschlossen  haben,  sind  befugt,
an  den  Angeklagten  oder  an  Zeugen  und  Sachverständige,  nach  deren  Vernehmung
  oder  Abhörung,  durch  den  Vorsitzenden  Fragen  zu  stellen.  Der  letztere
  hat  dabei  darauf  zu  sehen,  daß  nur  zur  Sache  gehörige  Fragen  gestellt
werden,  und  kann  diejenigen,  welche  ihm  unangemessen  scheinen,  zurückweisen.
Wird  gegen  eine  solche  Zurückweisung  Einspruch  erhoben,  so  hat  das  Gericht
darüber  zu  entscheiden.

Die  Mitglieder  des  Gerichtes  haben  die  Befugniß  zu  unmittelbarer  Fragestellung.


Eintretenden  Falles  hat  der  Vorsitzende  die  Zeugen  über  die  ihnen  nach
Art.  177  zustehende  Befugniß  zu  belehren.
        <pb n="375" />
        359

Art.  242.

Der  Angeklagte,  ebenso  der  Staatsanwalt,  kann  verlangen,  nicht  minder
  der  Vorsitzonde  von  Amtswegen  anordnen,  daß  Zeugen  nach  ihrer  Abhörung
  sich  aus  dem  Gerichtssaale  entfernen  und  wieder  hereingeführt  und
allein  oder  in  Gegenwart  anderer  Zeugen  nochmals  vernommen  werden.

Art.  243.
Weichen  Zeugen  oder  Sachverständige  von  ihren  Angaben  in  der  Voruntersuchung
  ab,  so  kann  der  Vorsitzende  deren  frühere  Angaben  aus  den  Akten
der  Voruntersuchung  vorlesen  lassen.

Art.  244.

Eine  Vorlesung  der  Aussagen  von  Zeugen  und  Gutachten  von  Sachverständigen
  in  der  Voruntersuchung  findet  ferner  Statt,  wenn  das  Verweisungserkenntniß
  schon  darauf  erkannt  hatte  (Art.  203),  desgleichen  in  dem  im  Art.  222
erwaWhnten  Falle  und  wenn  als  Beweismittel  angegebene  Zeugen  und  Sachverständige
  in  der  Zwischenzeit  verstorben  sind,  ihr  Aufenthaltsort  unbekannt
ist,  oder  ihrem  Erscheinen  nach  dem  Ermessen  des  Gerichtes  erhebliche  Hindernisse
  für  längere  Zeit  im  Wege  stehen.

Besichtigungs-Protokolle,  früher  ergangene  Straferkenntnisse  gegen  den
Angeklagten,  überhaupt  Urkunden,  welche  für  die  Sache  von  Bedeutung  sind,
müssen  gleichfalls  vorgelesen  werden.

Nach  jeder  Vorlesung  ist  der  Angeklagte  zu  befragen,  was  er  darauf  zu
bemerken  habe.

Art.  245.

Im  Laufe  oder  am  Schlusse  der  Hauptverhandlung  läßt  der  Vorsitzende
die  zur  Beweisführung  dienenden  Gegenstände  dem  Angeklagten  vorlegen  und
fordert  ihn  auf,  sich  zu  erklären,  ob  er  sie  anerkenne.

In  gleicher  Weise  sind  diese  Gegenstände  den  Zeugen  und  Sachverständigen
  vorzulegen.

Art.  246.

Der  Vorsitzende  hat  zur  Beförderung  der  Wahrheit  die  Befugniß,  Beweismittel
  zu  erheben.  Er  kann  neue  Zeugen  und  Sachverstandige  in  die
Gerichtssitzung  einführen  lassen  und  abhören,  neue  Gutachten  herbeischaffen  las-
        <pb n="376" />
        360

sen,  auch  mit  dem  Gerichte  Augenschein  einnehmen,  oder  hierzu  ein  Mitglied
des  Gerichtes  abordnen,  welches  sodann  Bericht  zu  erstatten  hat.

Diese  Beweiserhebungen  sollen  nur  zur  Aufklarung  dienen  und  die  neuen
Zeugen  und  Sachverstandigen  nicht  beeidigt  werden;  ausgenommen  wenn  der
Staatsanwalt  und  der  Angeklagte  gemeinschaftlich  deren  Beeidigung  verlangen.

V.  Ausführungen  der  Parteien.
Art.  247.

Nach  Beendigung  des  Beweisverfahrens  erhält  zuerst  der  Staatsanwalt
das5  Wort,  um  die  Ergebnisse  der  Beweisführung  zusammenzufassen  und  seine
Antrage  sowohl  rücksichtlich  der  Schald  des  Angeklagten  überhaupt,  als  rücksichtlich
  der  gegen  #enselben  zu  erkennenden  Strafe  ihrer  Art  und  Größe  nach
zu  stellen.

Hat  sich  ein  Privat-Betheiligter  dem  Strafverfahren  angeschlossen,  so  erhalt
  dieser  zundchst  nach  dem  Staatsanwalte  das  Wort,  um  seine  Ansprüche
auszuführen  und  diejenigen  Anträge  zu  stellen,  über  welche  er  im  Haupterkenntnisse
  mit  entschieden  haben  will.

Art.  248.

Sodann  wird  dem  Vertheidiger  des  Angeklagten,  wenn  derselbe  einen  sol.
chen  hat,  außerdem  dem  Angeklagten  selbst  dos  Wort  gegeben,  um  auf  die  Ausführungen
  und  Anträge  des  Staaksanwaltes  und  des  Drivat-Betheiligten  zu
entgegnen.

Hat  der  Vertheidiger  seine  Entgegnung  beemigt,  so  ist  der  Angeklagte
selbst  noch  zu  befragen,  ob  er  noch  etwas  beizufügen  habe.

Art.  249.

Der  Staatsanwalt  und  der  Privat-Betheiligte  können  hierauf  noch  erwidern;
  dem  Angeklagten  und  seinem  Vertheidiger  gebührt  jedoch  jedenfalls
das  letzte  Wort.

Art.  250.

Sowohl  während  des  Beweisverfahrens  als  während  der  beiderseitigen
Ausführungen  steht  dem  Staaksanwalte,  dem  Angeklagten,  seinem  Vertheidiger,
  ebenso  auch  den  Mitgliedern  des  Gerichtes  frei,  Aufzeichnungen  zu  machen;
  es  darf  jedoch  das  Verfahren  dadurch  in  keiner  Weise  aufgehalten
werden.
        <pb n="377" />
        861
VI.  Urtheil  des  Gerichtes.
Art.  251.

Nach  den  Ausführungen  der  Parteien  wird  die  Hauptverhandlung  durch
den  Vorsitzenden  geschlossen.  Das  Gericht  zieht  sich  in  das  Berathungszimmer
zurück,  um  das  urtheil  zu  beschließen.

Der  Angeklagte  wird,  wenn  er  verhaftet  war,  nach  Befinden  cinstweilen
aus  dem  Sitzungssaale  wieder  abgeführt.

Art.  252.

Das  Gericht  hat  die  in  der  Hauptverhandlung  vorgeführten  Beweismittel
  in  Ansehung  ihrer  Glaubwürdigkeit,  sowohl  einzeln  als  in  ihrem  Zusammenwirken,
  sorgfältig  und  gewissenhaft  zu  prüfen.  Es  entscheiden  aber  über
die  Frage,  ob  eine  Thatsache  als  erwiesen  anzunehmen  sey  oder  nicht,  keine
gesetzlichen  Beweisregeln,  sondern  die  freie,  aus  der  gewissenhaften  Prüfung
gewonnene  Ueberzeugung  der  abstimmenden  Mitglieder  des  Gerichtes.

Art.  258.

Das  Gericht  beschließt  mit  Stimmenmehrheit.  Bei  Stimmengleichheit
geht  die  dem  Angeklagten  günstigere  Meinung  vor.

Bei  mehr  als  zwei  verschiedenen  Meinungen  über  dieselbe  Frage,  von
denen  keine  die  Mehrheit  für  sich  hat,  werden  die  dem  Angeklagten  nachtheiligsten
  Stimmen  den  zunächst  minder  nachtheiligen  solange  zugezäahlt,  bis  sich
eine  Mehrheit  ergibt.  Ist  es  zweifelhaft,  welche  Meinung  nachtheiliger  sey,
so  ist  darüber  besonders  abzustimmen,  wobei  die  Stimmenmehrheit  und  bei
Stimmengleichheit  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag  gibt.

Alles  bei  Strafe  der  Nichtigkeit.

Art.  254.

Findet  das  Gericht,  daß  ein  unberechtigter  Ankläger  aufgetreten  (Art.  208
Nr.  2)  oder  daß  die  in  dem  Verweisungßerkenntnisse  aufgeführte  That  durch
kein  Strafgesetz  verboten  ist,  so  spricht  es,  ungeachtet  des  vorliegenden  Verweisungserkenntnisses
  den  Angeklagten  jetzt  noch  von  der  Anklage  frei,  wenn
nicht  bereits  eine  entgegenstehende  Entscheidung  des  Ober-Appellations-Gerichtes
  ergangen  ist  (Art.  212).

Das  Gericht  spricht  ferner  den  Angeklagten  frei,  wenn  es  dafür  hälk,
daß  der  Thatbestand  des  Verbrechens  nicht  hergestellt,  oder  die  Thäterschaft
        <pb n="378" />
        862

nicht  erwiesen  sey,  oder  daß  Umstände  vorliegen,  welche  die  Strafbarkeit  aufheben.


Privatrechtliche  Ansprüche,  welche  dem  Strafverfahren  angeschlossen  waren,
  sind  in  diesen  Fallen  zu  etwaiger  weiterer  Verfolgung  vor  dem  Gidil-Richter
  vorzubehalten.

Der  durch  das  Urtheil  Freigesprochene  ist,  wenn  er  verhaftet  war,  sofort
in  Freiheit  zu  setzen,  sofern  nicht  noch  ein  anderer  Grund  zu  seiner  Verhaftung
  vorliegt,  oder  die  aufschiebende  Wirkung  eines  Rechtsmittels  in  den  Weg
tritt  (Art.  321).

Der  Freigesprochene  kann  wegen  desselben  Verbrechens  nicht  noch  einmal
in  Anklage  genommen  und  vor  Gericht  gezogen  werden;  vorbehältlich  der  Fülle,
wo  eine  Wiederaufnahme  der  Untersuchung  zulässig  ist  (Art.  335,  336).

Art.  255.

Ergibt  die  Hauptverhandlung,  daß  der  Angeklagte  einer  anderen  That
oder  eines  anderen  Verbrechens  schuldig  ist,  als  in  dem  Verweisungserkenntnisse
enthalten  ist,  so  wird  derselbe,  vorbehältlich  der  in  dem  folgenden  Artikel  geordneten
  Ausnahmen,  zwar  von  der  erhobenen  Anklage  freigesprochen,  es  bleibt
jedoch  dem  Staatsanwalte  die  weitere  Verfolgung  der  anderen  That  oder  des
anderen  Verbrechens  vorbehalten  und  es  ist  auf  seine  diesfallsigen  Anträge  das
Geeignete  zu  verfügen.

Stimmen  jedoch  der  Staatsanwalt  und  der  Angeklagte  überein,  daß  die
andere  That  oder  das  andere  Verbrechen  sofort  abgeurtheilt  werde,  so  bat
sich  das  Gericht  der  Urtheilsfällung  darüber  alsbald  zu  unterziehen;  es  sey
denn,  daß  es  dafür  hält,  daß  die  Sache  nunmehr  vor  ein  Geschwornengericht
gehöre,  welchen  Falles  es  dieselbe  vor  die  Anklagekammer  des  Appellations-Gerichtes
  zur  Ertheilung  eines  anderweiten  Verweisungserkenntnisses  zu  verweisen
  hat.

Art.  256.

Ergibt  die  Hauptverhandlung,  daß  zu  dem  in  dem  Verweisungserkenntnisse
bezeichneten  Verbrechen  erschwerende  Umstande  hinzutreten,  welche  daöselbe  zu
einem  ausgezeichneten  Verbrechen  derselben  Art  machen,  oder  die  Anwendung
eines  höheren  gesetzlichen  Strafsatzes  bei  demselben  Verbrechen  rechtfertigen,  so
hat  das  Gericht  über  das  Verbrechen  in  dieser  Beschaffenheit  abzuurtheilenz
es  sey  denn  daß  wegen  der  neu  hervorgetretenen  erschwerenden  Beschaffenbeit
die  Zurückweisung  der  Sache  in  die  Voruntersuchung  für  angemessen  erachtet
        <pb n="379" />
        863

wird,  oder  dieselbe,  als  vor  ein  Geschwornengericht  gehörig,  vor  die  Anklagekammer
  des  Appellations-Gerichtes  zu  verweisen  ist.

Das  Gericht  hat  ferner  in  folgenden  Fallen  über  den  Inhalt  des  Verweisungserkenntnisses
  hinaus  auf  ein  geringeres  Verbrechen  zu  erkennen:

1)  wenn  die  Hauptverhandlung  darlegt,  daß  einzelne  Merkmale  des  in  dem
Verweisungserkenntnisse  bezeichneten  Verbrechens  wegfallen,  die  fragliche
That  aber  im  übrigen  unter  den  Begriff  eines  geringeren  Verbrechens  fällt;

2)  wenn  das  Verweisungserkenntniß  auf  ein  ausgezeichnetes  Verbrechen  oder

auf  ein  Verbrechen  mit  erschwerenden  Umständen,  welche  einen  besonderen
  gesetzlichen  Strafsatz  begründen,  gerichtet  war,  die  Hauptverhandlung
  aber  nur  ein  einfaches  oder  mit  dem  erschwerenden  Umstande  nicht
versehenes  Verbrechen  derselben  Art  ergeben  hat;

wenn  die  Hauptverhandlung  strafmindernde,  nach  dem  Gesetze  einen  geringeren
  Strafsatz  zur  Folge  habende  Umstände  ausweist,  welche  in  dem
Verweisungserkenntnisse  nicht  berücksichtigt  waren;

wenn  der  Angeklagte  in  dem  Verweisungserkenntnisse  als  urheber  bezeichnet
  war,  die  Hauptverhandlung  dagegen  nur  ergibt,  daß  er  ungleicher
  Theilnehmer  oder  Begünstiger  gewesen  ist;

5)  wenn  der  Angeklagte  eines  vollendeten  Verbrechens  beschuldigt  war  und
nur  eines  Versuches,  oder  vorbereitender  Handlungen,  falls  diese  überhaupt
  strafbar  sind,  für  schuldig  erachtet  werden  kann;

6)  wenn  dem  Angeklagten  Vorsatz  zur  Last  gelegt  wurde,  aber  nur  eine
Fahrlässigkeit  vorliegt.

In  allen  diesen  Fallen  hat  das  Gericht  zu  erkennen,  auch  wenn  das  Verbrechen
  sich  als  zu  der  Klasse  der  Uebertretungen  gehörig  darstellt.

Art.  257.

Ist  eine  Hauptverhandlung  in  Abwesenheit  des  Angeklagten  abgehalten
worden  und  das  Gericht  hält  die  Sache  zu  einer  endlichen  Entscheidung  nicht
geeignet  (Art.  219),  so  erkennt  es,  daß  die  Sache  bis  zur  Wiedererlangung
des  Angeklagten  auf  sich  beruhen  soll.

Art.  258.
Ein  gegen  den  Angeklagten  auszusprechendes  Strafurtheil  muß  angeben:

1)  welches  Verbrechen  der  Angeklagte  als  Urheber,  Theilnehmer  oder  Begünstiger
  begangen  hat,

3

4

50
        <pb n="380" />
        864

2)  ob  und  mit  welchen  erschwerenden  Umstaͤnden  dieses  geschehen  ist,
8)  die  auf  den  Angeklagten  anzuwendenden  gesetzlichen  Bestimmungen,
4)  die  Strafe,  zu  welcher  der  Angeklagte  verurtheilt  wird.

Alles  dieses  bei  Strafe  der  Nichrigkeit.

5)  Sodann  ist  noch  die  Entscheidung  über  etwa  geltend  gemachte  Privat-Ansprüche
  und  über  die  Kosten  anzufügen.

Art.  259.  .
Jedem  Urtheile  des  Gerichtes  sind  Gruͤnde  beizugeben,  welche  kuͤrzlich
enthalten  sollen:
1)  die  Hauptpunkte  der  Anklage,
2)  das  Ergebniß  der  in  der  Hauptverhandlung  gegen  und  für  den  Angeklagten
  vorgeführten  Beweise,
8)  die  hieraus  für  die  Verurtheilung  oder  Freisprechung  des  Angeklagten
gezogenen  Schlußfolgerungen.
Das  Gericht  ist  rücksichtlich  der  Strafart  und  Strafgröße  nicht  an  die
Antrage  des  Staatsanwaltes  (Art.  247)  gebunden.

Art.  260.

Hat  das  Gericht  das  urtheil  beschlossen,  so  erfolgt  dessen  Verkündigung
in  öffentlicher  Sitzung.

Das  Gericht  begibt  sich  zu  diesem  Behufe  aus  dem  Berathungszimmer
in  den  Gerichtssaal  zurück,  der  etwa  abgeführt  gewesene  Angeklagte  wird  wieder
  vorgeführt  und  der  Vorsitzende  spricht  das  Urtheil  mit  den  Gründen  desselben
  nach  Befinden  unter  Vorlesung  der  angewendeten  Strafgesetze  aus.  Zugleich
  wird  der  Angeklagte,  wenn  er  mit  keinem  Vertheidiger  versehen  ist,  über
das  ihm  zuständige  Rechtsmittel  (Art.  317  f.)  belehrt.

Ausnahmsweise  kann  bei  umfänglichen  Sachen  die  Verkündigung  des  urtheils
  auf  längstens  acht  Tage,  unter  sofortiger  Ansetzung  des  Eröffnungstages,
verschoben  werden,  muß  aber  dann  ebenfalls  in  öffentlicher  Sitzung  erfolgen.

Art.  261.

Jedes  Urtheil  ist  spätestens  binnen  acht  Tagen  nach  seiner  Verkündigung
in  eine  besondere  Urkunde  zu  bringen  und  von  allen  bei  der  Fallung  desselben
  anwesend  gewesenen  Mitgliedern  des  Gerichte5  zu  unterzeichnen  und  den
Akten  einzuverleiben.
        <pb n="381" />
        865

VII.  Protokol  l·=  Fühbrung.
Art.  262.

Ueber  die  Hauptverhandlung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,  bei  Strafe
der  Richtigkeit.

Dasselbe  soll  enthalten  die  Namen  der  anwesenden  Mitglieder  des  Gerichtes,
  des  Staatsanwaltes,  des  Angeklagten  und  seines  Vertheidigers,  des
Privat-Betheiligten,  welcher  sich  etwa  dem  Strafverfahren  angeschlossen  hat,
der  erschienenen  Zeugen  und  Sachverständigen.

Es  soll  den  Verlauf  der  Hauptverhandlung  im  Allgemeinen  erzählen,  insbesondere
  das  Vorlesen  der  Anklageschrift  und  des  Verweisungserkenntnisses,
das  Abtreten  der  Zeugen  und  Sachverständigen,  die  Vernehmung  des  Angeklagten,
  das  Vorführen  der  einzelnen  Beweiômittel,  die  Vereidung  und  Abhörung
  der  Zeugen  und  Sachverständigen,  die  Vorlesung  von  Stücken  aus  den
Akten  der  Voruntersuchung  und  von  sonstigen  Urkunden,  das  Gehör  des  Angeklagten
  darüber,  sodann  daß  der  Staatsanwalt,  sowie  der  etwaige  Privat-Betheiligte,
  mit  ihren  Ausführungen  und  Anträgen,  und  der  Vertheidiger  und
Angeklagte  mit  ihren  Erwiderungen  hervorgetreten.

Von  dem  Inhalte  der  Vernehmungen  des  Angeklagten,  der  Zeugen  und
Sachverständigen  ist  nur  das  Wesentliche  kürzlich  in  das  Protokoll  aufzunehmen.


Anträge  der  Betheiligten  und  Entscheidungen  des  Vorsitzenden  oder  des
Gerichtes  darüber  während  des  Ganges  der  Hauptverhandlung,  sowie  der  endliche
  Urtheilsspruch  des  Gerichtes,  dessen  Verkündigung  und  die  Belehrung  des
Angeklagten  über  das  ihm  zuständige  Rechtmittel  sind  in  dem  Protokolle  zu
bemerken.

Art.  263.

Einer  Vorlesung  und  Genehmigung  des  Protokolles  in  der  öffentlichen
Sitzung  bedarf  es  nicht;  doch  kann  der  Vorsitzende  die  Vorlesung  einzelner
Theile  des  Protokolles,  sofern  er  es  zu  genauer  Feststellung  des  wörtlichen
Inhaltes  für  angemessen  erachtet,  anordnen.

Nach  dem  Schlusse  der  öffentlichen  Sitzung  ist  aber  das  Protokoll  möglichst
  bald  dem  Gerichte  vorzulesen,  oder  den  Mitgliedern  des  Gerichtes  zur
Durchsicht  vorzulegen,  und  zum  geichen  der  Genehmigung  von  dem  Vorsitzenden
  und  dem  Protokoll-Führer  zu  unterzeichnen.

50
        <pb n="382" />
        866

Art.  264.

Ueber  die  Berathung  des  Gerichtes  bei  der  Urtheilsfaͤllung  ist  bei  Strafe
der  Nichtigkeit  ein  besonderes  kurzes  Protokoll  zu  fertigen,  welches  das  Resultat
  der  Abstimmungen  mit  Angabe  der  Stimmenzahl  enthält.

VIII.  Iwischenvorfälle,  Vertagung  und  Einstellung  der  Hauptverhandlung.


Art.  265.

Die  Hauptverhandlung  darf  durch  keine  fremdartigen  Geschäfte  unterbrochen
  werden  und  kann  nach  Ermessen  des  Gerichtes  auch  an  einem  Sonntage
oder  Feiertage  fortgesetzt  werden.  Zu  nöthiger  Erbolung  kann  nach  Bestimmung
  des  Vorsitzenden  eine  kurze  Unterbrechung  Statt  finden.

Art.  266.

Störungen  der  Verhandlung  durch  den  Angeklagten  sucht  der  Vorsitzende
durch  Ermahnung  desselben  zu  beseitigen.  Im  Wiederholungsfalle  kann  das
Gericht  erkennen,  daß  der  Angeklagte  aus  der  Sitzung  ganz  oder  zeitweilig
zu  entfernen  und  die  Verhandlung  in  seiner  Abwesenheit  fortzusetzen  sey.  Das
gefällte  Endurtheil  wird  ihm  dann  durch  ein  Mitglied  des  Gerichtes  verkündigt.

Hat  der  Angeklagte  aber  keinen  Vertheidiger,  so  ist  ihm  bei  seiner  Entfernung
  sofort  ein  solcher  zu  bestellen,  und  wenn  ein  Vertheidiger  nicht  erlangt
  werden  kann,  die  Hauptverhandlung  zu  vertagen.

Art.  267.

Eine  Vertagung  der  Hauptverhandlung  tritt  auch  ein,  wenn  der  Angeklagte
  dergestalt  erkrankt,  daß  er  derselben  nicht  mehr  beiwohnen  kann  und
nicht  selbst  in  deren  Fortsetzung  während  seiner  Abwesenheit  einwilligt.  Wiligt
  er  ein,  so  ist  ihm,  falls  er  noch  keinen  Vertheidiger  hat,  ein  solcher  zu
bestellen,  der  jedoch  noch  immer  im  Interesse  des  Angeklagten  die  Vertagung
verlangen  kann.

Art.  268.

Ergibt  die  Hauptverhandlung  mit  Wahrscheinlichkeit,  daß  ein  Zeuge  wissentlich
  falsch  ausgesagt  habe,  so  kann  der  Vorsitzende  auf  Antrag  des  Staatsanwaltes
  den  Zeugen  sofort  verhaften  lassen  und  die  Untersuchung  wegen  des
falschen  Zeugmsses  vor  den  zuständigen  Untersuchungsrichter  verweisen.
        <pb n="383" />
        867

Art.  269.

Vergehen  und  Uebertretungen,  welche  von  irgend  jemand  waͤhrend  der
Gerichtssitzung  begangen  werden,  nicht  aber  Verbrechen  im  engeren  Sinne,
koͤnnen  mit  Unterbrechung  der  Hauptverhandlung  oder  am  Schlusse  derselben,
nach  Anhoͤrung  des  Staatsanwaltes,  Vernehmung  des  Thaͤters  und  nach  Befinden
  Abhörung  von  Zeugen  oder  Sachverständigen,  von  dem  versammelten
Gerichte  sogleich  abgeurtheilt  werden.  Es  sind  dagegen  zwar  die  gewöhnlichen
  Rechtsmittel  zulässig,  jedoch  ohne  aufschiebende  Wirkung.

Ueber  einen  solchen  Vorgang  ist  ein  besonderes  Protokoll  aufzunehmen.

Art.  270.

Außer  den  in  den  Art.  217  bis  224,  257,  260,  266,  267  angeführten
  Fallen  der  Vertagung  einer  Hauptverhandlung  kann  nach  Ermessen  des
Gerichtes  noch  eine  Vertagung  angeordnet  werden,  wenn  die  Erhebung  neuer
Beweismittel  erforderlich  erscheint  (Art.  246)  und  diese  nicht  sofort  beigeschafft
werden  können,  wenn  ferner  wegen  bereits  vorgeführter  Beweismittel,  wegen
eines  Zeugnisses,  einer  Urkunde,  Verdacht  der  Fälschung  während  der  Hauptverhandlung
  hervorgetreten  ist  und  weitere,  nicht  sofort  zu  beschaffende  Ermittelungen
  für  angemessen  erachtet  werden,  ingleichen  wegen  Hindernissen  bei  dem
Personal  des  Gerichtes  und  wegen  sonstiger  adußerer  Hindernisse,  die  nicht
sofort  beseitigt  werden  können  und  eine  zeitweilige  Aufschiebung  der  Verhandlung
  nothwendig  oder  zweckmaßig  erscheinen  lassen.

Art.  271.

Die  Einstellung  einer  Hauptverhandlung  kann  bei  Verbrechen,  welche  nur
auf  Antrag  eines  Betheiligten  untersucht  und  bestraft  werden,  von  dem  Betheiligten
  in  gleicher  Weise,  wie  rücksichtlich  der  Voruntersuchung  im  Art.  97  geordnet
  ist,  solange  beantragt  werden,  als  noch  kein  endliches  Erkenntniß  ertheilt
  ist.  Diese  Einstellung  soll  stets  als  gänzliche  Zurücknahme  des  Antrages
auf  Untersuchung  gelten.

Bei  Verbrechen,  welche  der  Staatsanwalt  von  Amtswegen  zu  verfolgen  hat,
findet  keine  Einstellung  der  Hauptverhandlung  auf  Antrag  des  Staatsanwaltes
Statt.  Nur  wenn  derselbe  im  Laufe  der  Hauptverhandlung  die  Ueberzeugung  gewonnen
  hat,  daß  ein  schwereres  Verbrechen  vorliegt  als  dasjenige,  welches  Gegenstand
  seiner  Anklage  und  des  Verweisungserkenntnisses  ist,  kann  er,  falls  das  Ge-
        <pb n="384" />
        868

richt  hierzu  seine  Genehmigung  ertheilt,  seine  Anklage  fallen  lassen,  Einstellung
des  Verfahrens  verlangen  und  weitere  geeignete  Antraͤge  wegen  Untersuchung
des  schwereren  Verbrechens  stellen.

Dreizehentes  Kapitel.
Von  der  Hauptverhandlung  vor  den  Geschwornengerichten  und
deren  Urtheil.
I.  Allgemeine  Bestimmungen.
Art.  272.

Die  Hauptverhandlung  vor  den  Geschwornengerichten  ist  öffentlich,  bei
Strafe  der  Nichtigkeit.  Es  findet  jedoch  die  in  den  Art.  228  und  229  geordnete
  Ausnahme  auch  hier  Statt.

Art.  273.

Der  Präsident  des  Gerichtshofes  des  Geschwornengerichtes  hat  die  in  den
Art.  230,  231  und  246  aufgezählten  Rechte  und  Pflichten.

Art.  274.

Der  Gerichtshof  entscheidet,  wie  im  Art.  282  angegeben  ist,  und  bei
dem  Ungehorsam  der  Geschwornen  nach  der  Vorschrift  des  Art.  34.

III.  Bildung  der  Geschwornenbank.
Art.  275.

Die  Hauptverhandlung  beginnt,  nachdem  der  Angeklagte,  wie  im  Art.  233
vorgeschrieben,  eingeführt  und  die  etwaigen  Beweisstücke  in  den  Gerichtssaal
gebracht  worden  sind,  mit  dem  Aufrufe  der  Sache,  ingleichen  der  sechs  und
dreißig  Hauptgeschwornen  (Art.  32)  durch  den  Gerichtsschreiber.

Sind  weniger  als  dreißig  Hauptgeschworne  erschienen,  so  sind  aus  den
zwölf  Erganzungêögeschwornen  (Art.  30)  soviel  durch  den  Präsidenten  des  Gerichtshofes
  auszuloosen,  als  zur  Ergänzung  der  Zahl  von  dreißig  Hauptgeschwornen
  erforderlich  sind,  und  zum  sofortigen  Erscheinen  zu  veranlassen.

Reichen  die  Ergänzungsgeschwornen  zu  dieser  Ergänzung  nicht  zu,  so  hat
der  Präsident  andere,  an  dem  Orte  des  Geschwornengerichtes  oder  in  dessen
Nähe  befindliche  Personen,  welche  auf  der  Jahresliste  der  Geschwornen  stehen
        <pb n="385" />
        869

(Art.  29),  sofort  beizuziehen,  bis  die  Zahl  von  dreißig  Hauptgeschwornen  erfuͤllt
  ist.  Die  Strafen  des  Ungehorsams  in  dem  Art.  84  finden  auf  diese
Personen  keine  Anwendung.

Art.  276.

Der  Praͤsident  richtet  hierauf  an  den  Staatsanwalt,  den  Angeklagten  und
an  die  Geschwornen  die  Frage,  ob  bei  einem  der  Geschwornen  ein  Grund
vorliege,  der  ihn  nach  Art.  24  fuͤr  die  vorliegende  Sache  unfaͤhig  mache.

Ueber  die  vorgebrachten  Gründe  der  Unfahigkeit  entscheidet  der  Gerichtshof,
  und  eine  etwa  erforderliche  Erganzung  der  Geschwornen  wird,  wie  im
Art.  275  bestimmt  ist,  bewirkt.

Art.  277.

Die  Namen  der  hiernach  schließlich  festgestellten  wenigstens  dreißig  Geschwornen
  werden  auf  einzelne  Papierstreifen  geschrieben,  in  eine  Urne  gethan
und  davon  soviel  Namen  einzeln  von  dem  Präsidenten  des  Gerichtshofes  herausgezogen
  und  von  ihm  verlesen,  bis  die  Geschwornenbank  (Art.  279)  gebildet
  ist.  Alles  bei  Strafe  der  Nichtigkeit.

Art.  278.

Bei  dieser  Ausloosung  haben  der  Staatsanwalt  und  der  Angeklagte  das
Recht,  eine  bestimmte  Zahl  von  Geschwornen  ohne  Angabe  von  Gründen  abzulehnen.
  Je  nachdem  sechs  und  dreißig,  vier  und  dreißig,  zwei  und  dreißig
oder  dreißig  Geschworne  vorhanden  sind,  hat  jeder  Theil  das  Recht,  zwölf,  elf,
zehen  oder  neun  Geschworne  abzulehnen.  Bei  fünf  und  dreißig,  drei  und  dreißig
  oder  ein  und  dreißig  Geschwornen  hat  der  Angeklagte  das  Recht,  einen
Geschwornen  mehr  abzulehnen,  als  der  Staatsanwalt.

Das  Recht  der  Ablehnung  muß  nach  Verlesung  des  Namens  des  Ausgeloosten,
  bevor  ein  fernerer  Name  aus  der  Urne  gezogen  ist,  durch  die  Bemerkung
  „abgelehnt“  ausgeübt  werden.

Wird  ein  Geschworner  von  beiden  Theilen  abgelehnt,  so  gilt  er  als  blos
von  dem  Staatsanwalte  abgelehnt.

Privat-Betheiligte,  welche  sich  dem  Strafverfahren  angeschlossen  haben,
lehnen  gemeinschaftlich  mit  dem  Staatsanwalte,  Mitangeklagte  gemeinschaftlich
mit  einander  ab,  ohne  daß  die  Zahl  der  Ablehnungen  vermehrt  werden  darf.

Die  gemeinschaftliche  Ablehnung  geschieht  nach  Uebereinkommenz  außerdem
entscheidet  das  Loos,  in  welcher  Reihenfolge  die  gemeinschaftlich  Betheiligten
        <pb n="386" />
        370

abwechseln.  Der  von  einem  derselben  Abgelehnte  gilt  auch  ruͤcksichtlich  der  anderen
  Betheiligten  fuͤr  abgelehnt.

Wird  eine  Hauptverhandlung  in  Abwesenheit  des  Angeklagten  gefuͤhrt
(Art.  219),  so  hat  an  dessen  Stelle  sein  Vertheidiger  das  Recht  der  Ablehnung.


Art.  279.

Sobald  die  Namen  von  zwölf  nicht  abgelehnten  Geschwornen  ausgezogen
und  verlesen  sind,  ist  die  Geschwornenbank  durch  diese  zwölf  gebildet,  vor  welcher
  die  Hauptverhandlung  der  einzelnen  vorliegenden  Sache  vorzunehmen  ist.

Die  zwölf  Geschwornen  nehmen  in  der  Reihenfolge,  in  der  ihre  Namen
aus  der  Urne  gezogen  wurden,  ihre  Plätze  ein.

Alle  andere,  unfähige,  abgelehnte  und  nicht  ausgelooste  Geschworne  werden
  von  dem  Präsidenten  entlassen,  nach  Befinden  mit  der  Bemerkung,  daß
und  zu  welcher  Zeit  sie  sich  zum  Zwecke  der  Bildung  der  Geschwornenbank  in
einer  anderen  Sache  wieder  einzufinden  haben.

Art.  280.

Nimmt  eine  Hauptverbandlung  voraussichtlich  einen  längeren  Zeitraum  in
Anspruch,  so  sind  statt  zwölf  Geschwornen,  deren  vierzehen  auszuloosen,  von
welchen  die  ersten  zwölf  Hauptgeschworne  und  die  letzten  zwei  Ersatzgeschworne
sind.  Das  Recht  der  Ablehnung  vermindert  sich  in  diesem  Falle  verhältnißmäßig.


Die  beiden  Ersatzgeschwornen  treten  nach  der  Reihe  ihrer  Ausloosung  an
die  Stelle  von  Hauptgeschwornen,  welche  etwa  verhindert  werden,  der  Hauptverhandlung
  fortwährend  beizuwohnen.  Für  diesen  Fall  müssen  sie  selbst  aber,
bei  Strafe  der  Nichtigkeit,  der  ganzen  Hauptverhandlung  ohne  Unterbrechung
beigewohnt  haben.

III.  Vereidung  der  Geschwornen,  Beweisverfahren  und
Ausführungen  der  Parteien.

Art.  281.

Nach  der  Bildung  der  Geschwornenbank  erfolgt  die  Befragung  und  Ermahnung
  des  Angeklagten  und  seines  Vertheidigers  in  der  im  Art.  284  vorgeschriebenen
  Weise.

Sodann  werden  die  Geschwornen  bei  Strafe  der  Nichtigkeit  von  dem
Msidenten  des  Gerichtöhofes  vereidet.
        <pb n="387" />
        371

Zu  diesem  Behufe  hält  der  Präsident  an  die  Geschwornen,  welche  sich
von  ihren  Sitbzen  erheben,  folgende  Anrede:

Sie  schwören  und  geloben  vor  Gott  und  den  Menschen,  die  Belastungsund
  Entlastungs-Gründe,  welche  gegen  und  für  den  Angeklagten  N.  J.
vorgebracht  werden,  mit  der  gewissenhaftesten  Aufmerksamkeit  zu  prüfen,
weder  das  Interesse  des  Angeklagten  noch  das  der  bürgerlichen  Gesellschaft,
  welche  ihn  anklagt,  zu  verrathen,  mit  Niemand  außer  mit  Ihren
Mitgeschwornen  über  den  zu  ertheilenden  Ausspruch  Rücksprache  zu  nehmen,
  nicht  zu  hören  auf  die  Stimme  des  Hasses  oder  der  Bozheit,  noch
auf  die  der  Furcht  oder  der  Zuneigung,  und  sich  zu  entscheiden  nach  den
Belastungsgründen  und  den  Vertheidigungsmitteln,  und  nach  Ihrer  vollen
inneren  Ueberzeugung,  wie  Sie  es  vor  Gott  und  Ihrem  Gewissen  verantworten
  können.

Jeder  Geschworne  wird  einzeln  von  dem  Prsidenten  aufgerufen,  hebt
die  rechte  Hand  empor  und  antwortet:  Ich  schwöre  es,  so  wahr  mir  Gott
belfel

Inwiesern  nach  besonderen  Religions-Grundsätzen  andere  Versicherungen
einem  Eide  gleich  stehen,  ist  nach  den  darüber  bestehenden  gesehlichen  Vorschriften
  zu  beurtheilen.

Art.  282.

Hierauf  werden  die  Anklageschrift,  das  Verweisungserkenntniß  und  die
etwaigen  Nachträge  der  Anklageschrift  verlesen;  der  Präsident  wiederholt  nach
Befinden  deren  wesentlichen  Inhalt.

Die  Zeugen  und  Sachverständigen  werden  aufgerufen  und  vorldufig  wieder
  entlassen.  Gegen  Ungehorsame  kann  Strafe  erkannt  werden  (Art.  223).

Der  Angeklagte  wird  vernommen  und  die  Beweismittel  werden  vorgeführt.


Alles  nach  den  in  den  Art.  234  bis  246  gegebenen  Vorschriften.

Art.  288.

Das  in  dem  Art.  241  den  Mitgliedern  des  Gerichtes  eingerdumte  Recht
der  unmittelbaren  Fragestellung  steht  auch  den  Geschwornen  mit  Einschluß  der
Ersatzaeschwornen  zu.

Bei  Abhoͤrung  von  Sachverstaͤndigen  hat  der  Praͤsident,  sofern  wissenschaftliche
  oder  technische  Folgerungen  in  Frage  sind,  die  Geschwornen  zur
Vorbringung  aller  Zweifel  zu  veranlassen,  welche  die  Angaben  der  Sachver-51
        <pb n="388" />
        872

staͤndigen  in  ihnen  erregt  oder  nicht  geloͤst  haben,  damit  eine  Aufklaͤrung  durch
die  Sachverstaͤndigen  noch  erlangt  werden  koͤnne.

Die  Geschwornen  koͤnnen  den  Praͤsidenten  zur  Vornahme  von  Handlungen
  auffordern,  welche  geeignet  erscheinen,  Aufklaͤrung  uͤber  Punkte  herbeizufuͤhren,
  die  fuͤr  die  Beurtheilung  der  Sache  von  Erheblichkeit  sind.

Art.  284.

Nach  beendigtem  Beweisverfahren  werden  der  Staatsanwalt,  der  Vertheidiger
  und  der  Angeklagte  in  der  Art.  247  bis  249  angegebenen  Reihenfolge
  gehört.

Ihre  Ausführungen  haben  sich  hier  nur  auf  die  Ergebnisse  der  Hauptverhandlung,
  soweit  sie  dem  Ausspruche  der  Geschwornen  zu  unterstellen  sind,
zu  erstrecken.  Ausführungen  über  die  Ergebnisse  der  Hauptverhandlung,  soweit
  sie  zur  Entscheidung  des  Gerichtshofes  ausstehen,  sind  einem  späteren
Zeitpunkte  vorbehalten  (Art.  298).

IV.  Vortrag  des  Präsidenten  und  Fragestellung  an  die
Geschwornen.

Art.  285.

Nachdem  der  Präsident  die  Verhandlungen  geschlossen,  gibt  er  eine  Darstellung
  der  wesentlichen  Ergebnisse  der  Hauptverhandlung.  Er  führt  in  möglichst
  einfacher  und  gedrängter  Zusammenstellung  die  für  und  wider  den  Angeklagten
  streitenden  Beweise  auf  und  macht  auf  gesetzliche  Vorschriften  aufmerksam,
  welche  bei  Beurtheilung  der  Thatfrage  etwa  in  Betracht  kommenz  ohne
Entwickelung  von  Ansichten  über  den  vorliegenden  Fall.

Von  diesem  Zeitpunkte  an  bis  zur  Eröffnung  des  Ausspruches  der  Geschwornen
  (Art.  296)  soll  die  Sitzung  nicht  unterbrochen  werden.

Art.  286.

Sodann  werden  die  an  die  Geschwornen  zu  richtenden  Fragen  durch  den
Paäsidenten  bestimmt.  Sie  müssen  schriftlich  vorgelegt  werden,  sind  von  dem
Prsidenten  zu  unterschreiben  und  von  demselben  zu  verlesen,  bei  Strofe  der
Nichtigkeit.

Der  Staatsanwalt  und  der  Angeklagte  können  Einwendungen  gegen  die
Fragestellung  vorbringen,  und  der  Gerichtshof  entscheidet  darüber.  Wird  die
Fragestellung  abgedndert,  so  sind  die  geänderten  Fragen  nochmals,  bei  Strafe  der
Nichtigkeit,  vorzulesen.
        <pb n="389" />
        878

Art.  287.

Die  an  die  Geschwornen  zu  richtenden  Fragen  sind  so  zu  stellen,  daß  sie
sich  mit  Ja  oder  Nein  beantworten  lassen.

Die  Hauptfrage  beginnt  mit  den  Worten:  Ist  der  Angeklagte  schuldig,
und  muß  die  thatsaͤchlichen  Bestandtheile  des  Verbrechens,  welches  Gegenstand
der  Anklage  ist,  enthalten.

Ist  eventuell  ein  geringeres  Verbrechen  Gegenstand  der  Anklage,  oder
liegt  einer  der  im  Art.  256  gedachten  Fälle  vor,  so  sind  entsprechende  weitere
Fragen  zu  stellen.  Eben  dieses  gilt  in  dem  Art.  255  gedachten  Falle,  wenn
der  Staatsanwalt  und  der  Angeklagte  über  die  Aburtheilung  einer  anderen
That  oder  eines  anderen  Verbrechens  übereinstimmen,  als  in  dem  Verweisungs-=erkenntnisse
  enthalten  ist.

Es  ist  verstattet,  wenn  mehre  Umstände  bei  einem  Verbrechen  zusammentreffen,
  auf  einzelne  Umstände  besondere  Fragen  zu  stellen.  Auch  kann  die
Frage  über  die  That  an  sich  und  darüber,  ob  die  That  von  der  Eigenschaft
sey,  welche  das  Gesetz  zum  Begriffe  des  Verbrechens  erfordert,  getrennt
werden.

Auf  Thatsachen,  welche  die  Verhängung  einer  Strafe  ausschließen,  oder
eine  Milderung  der  Strafe  unter  den  gesetzlichen  Strafsatz  herab  begründen,
sind  geeigneten  Falles  besondere  Fragen  zu  stellen.

Ueber  thatsächliche  Verhältnisse,  welche  für  die  Strafzumessung  innerhalb
des  gesetzlichen  Strafsatzes  von  Bedeutung  sind,  ingleichen  über  die  Voraussetzungen
  des  Rückfalles,  werden  keine  Fragen  an  die  Geschwornen  gerichtet;
sie  stehen  zur  ausschließlichen  Erwaägung  des  Gerichtshofes.

Art.  288.

Die  niedergeschriebenen  Fragen  werden  von  dem  Präsidenten  den  Geschwornen
  übergeben,  und  derselbe  erinnert  die  Geschwornen  an  die  ihnen  und
inobesondere  deren  Obmanne  (Art.  289)  obliegenden  Pflichten.

Die  Geschwornen  ziehen  sich  hierauf  mit  den  Fragen  in  ihr  Berathungszimmer
  zurück.  Es  werden  ihnen  die  in  der  Sache  vorgebrachten  Beweisstücke,
  ingleichen  die  Anklageschrift  und  das  Verweisungserkenntniß  mitgegeben.


Der  Angeklagte  wird  einstweilen  abgeführt  oder,  wenn  er  nicht  verhaftet
war,  in  das  Zeugenzimmer  entlassen.

51.
        <pb n="390" />
        874
V.  Berathung  und  Abstimmung  der  Geschwornen.
Art.  289.

Die  Berathung  der  Geschwornen  leitet  ein  von  ihnen  aus  ihrer  Mitte
zu  wählender  Obmann.  Bei  dieser  Wahl  entscheidet  einfache  Stimmenmehrheit
  und  bei  Stimmengleichheit  das  Loos.

Der  Obmann  hat  vor  der  Berathung  den  Geschwornen  folgende  Instruktion
vorzulesen:

Das  Gesetz  sordert  von  den  Geschwornen  keine  Rechenschaft  über  die  Gründe,
durch  welche  sie  sich  überzeugt  haben.  Es  schreibt  ihnen  keine  Regeln
vor,  von  welchen  sie  die  Vollständigkeit  eines  Beweises  abhängig  machen
sollen.  Es  schreibt  ihnen  aber  vor,  mit  Gewissenhaftigkeit  und  Sorgfalt
zu  prüfen,  welchen  Eindruck  die  wider  den  Angeklagten  vorgebrachten  Beweise
  und  die  Gründe  seiner  Vertheidigung  auf  ihre  Urtheilskraft  gemacht
haben.

Das  Gesetz  sagt  ihnen  nicht:  ihr  müsset  jede  Thatsache  für  wahr  halten,
  die  von  dieser  oder  jener  Zahl  von  Zeugen  bekundet  wird.  Es  sagt
ihnen  eben  so  wenig:  ihr  dürft  nicht  einen  Beweis  als  hinreichend  geführt
ansehen,  der  nicht  auf  diesen  oder  jenen  Urkunden,  auf  so  und  so  viel
Zeugen  oder  Anzeigen  beruht.  Es  richtet  an  sie  die  einzige  Frage:  seyd
ihr  durch  die  vorgelegten  Beweise  vollkommen  überzeugt,  daß  der  Angeklagte
  des  Verbrechens,  welches  man  ihm  zur  Last  legt,  schuldig  sey
oder  nicht.

Der  Obmann  hat  ferner  den  Geschwornen  noch  die  folgenden  Art.  291,

292,  293  vorzulesen.

Die  Instruktion  und  die  letztgedachten  Artikel  sollen  in  dem  Berathungszimmer

  der  Geschwornen  in  mehren  Exemplaren  angeschlagen  seyn.

Art.  290.

Das  Berathungszimmer  wird  nach  Anordnung  des  Präsidenten  bewacht.
Kein  Geschworner  darf  dasselbe  ohne  schriftliche  Erlaubniß  des  Präsidenten
  verlassen.  Im  Uebertretungsfalle  erkennt  der  Gerichtshof  auf  eine  Geldbuße
  bis  zu  funfzig  Thalern,  ohne  daß  ein  Rechtsmittel  dagegen  zulässig  ist.
Kann  ein  Geschworner  der  Berathung  nicht  bis  zu  Ende  beiwohnen,  so  ldßt
ihn  der  Präsident  auf  erhaltene  Anzeige  durch  einen  Ersatzgeschwornen  (Art.  280)
ersetzen.
        <pb n="391" />
        875

Niemand  außer  den  Geschwornen  darf  das  Berathungszimmer  betreten  bei
vier  und  zwanzigstündiger  Gefängnißstrafe,  welche  der  Gerichtshof  erkennt,  mit
Ausschluß  aller  Rechtsmittel.  Nur  dem  Präsidenten  ist  auf  schriftliches  Erfordern
  des  Obmannes  der  Zutritt  gestattet,  um  den  Geschwornen  über  den  Sinn
und  die  Bedeutung  der  ihnen  gestellten  Fragen  Aufkldrung  zu  geben.  Zur
Abstimmung  der  Geschwornen  darf  aber  bei  Strafe  der  Nichtigkeit  nicht  eher
geschritten  werden,  als  bis  der  Präsident  das  Zimmer  wieder  verlassen  hat.

Art.  291.

Die  Geschwornen  stimmen  nach  gehaltener  Berathung  über  jede  Frage
mündlich  mit  Ja  oder  Nein  ab.

Der  Obmann  hat  bei  jeder  Frage  jeden  Geschwornen  einzeln  nach  seiner
Abstimmung  zu  fragen.  Er  zählt  unter  Mitwirkung  eines  zweiten  Geschwornen
  die  Stimmen  und  schreibt  neben  jede  Frage,  je  nachdem  sie  durch  die
Mehrheit  der  Geschwornen  beantwortet  ist,  Ja  oder  Rein,  mit  Angabe  des
Stimmenverhältnisses.

Den  Geschwornen  ist  gestattet,  eine  Frage  theilweise  zu  bejahen  oder  zu
verneinen;  der  Obmann  hat  dieses  gleichfalls  niederzuschreiben.

Auch  können  die  Geschwornen,  wenn  sie  glauben,  daß  einzelne  in  der
Frage  enthaltene  Umstände  sich  ganz  anders  verhalten,  statt  bloßer  Verneinung
der  Frage,  dieselbe  unter  Beifügung  der  sich  anders  verhaltenden  Umstände  bejahen.
  Ihre  Antwort  ist  dann:  Ja,  aber  mit  diesen  oder  jenen  Umständen.

Art.  292.

Zur  Schuldigerklärung  oder  Bejahung  erschwerender  Umstände  wird  eine
Mehrheit  von  zwei  Dritttheilen  der  zwölf  Geschwornen  erfordert.  Ist  aber
die  Frage,  ob  ein  strafmildernder  oder  strafmindernder  Umstand,  oder  ein  die
Strafbarkeit  ausschließender  Umstand  vorhanden  sey,  so  soll  die  einfache  Stimmenmehrheit
  und  bei  Stimmengleichheit  die  dem  Angeklagten  günstigere  Meinung
  den  Ausschlag  geben.

Die  Geschwornen  können  bei  einer  ihnen  vorgelegten  Frage,  die  Frage
über  die  That  an  sich  und  darüber,  ob  diese  That  von  der  Eigenschaft  sey,
welche  das  in  Frage  stehende  Gesetz  zu  dem  Begriffe  des  Verbrechens  erfordert,
  trennen  und,  wenn  sie  die  Frage  über  die  That  an  sich  bejahen,  die  andere
  Frage  durch  einfache  Stimmenmehrheit  dem  Gerichtshofe  zur  Entscheidung
überlassen.  Die  Geschwornen  haben  in  diesem  Falle  das,  was  sie  bejahen,  bestimmt
  anzugeben  und  das,  was  sie  dem  Gerichtöhofe  zur  Entscheidung  über-
        <pb n="392" />
        876

lassen,  mit  der  Bemerkung  zu  bezeichnen,  daß  ihnen  unbekannt  sey,  ob  der
Angeklagte  ruͤcksichtlich  desselben  schuldig  sey  oder  nicht.

VI.  Ausspruch  der  Geschwornen.
Art.  2983.

Nach  beendigter  Abstimmung  nehmen  die  Geschwornen  ihre  Plaͤtze  in  dem

Gerichtssaale  wieder  ein.
Der  Präsident  fragt  nach  dem  Ergebnisse  ihrer  Berathung.

Der  Obmann  der  Geschwornen  erhebt  sich,  legt  die  Hand  auf  das  Herz
und  spricht:

Auf  meine  Ehre  und  mein  Gewissen,  vor  Gott  und  vor  den  Menschen,

der  Ausspruch  der  Geschwornen  ist  u.  s.  w.

Er  verliest  hierbei  die  den  Geschwornen  gestellten  Fragen  nach  der

Reihe  und  fügt  unmittelbar  nach  jeder  die  den  Fragen  beigeschriebenen  Aussprüche
  der  Geschwornen  beiz  unter  Strafe  der  Nichtigkeit.

Nach  dieser  Verlesung  kann  keiner  der  Geschwornen  eine  neue  Berathung
verlangen.  -

Die  Ausspruͤche  der  Geschwornen  werden  von  dem  Obmanne  unterzeichnet,
dem  Praͤsidenten  uͤbergeben  und  auch  von  diesem  und  dem  Gerichtsschreiber
unterzeichnet.

Art.  294.

Findet  der  Gerichtshof  einen  Ausspruch  der  Geschwornen  undeutlich,  unvollständig
  oder  sich  widersprechend,  so  hat  er  die  Geschwornen  zu  einer  anderweiten
  Berathung  zu  veranlassen.

Hat  sich  der  Gerichtshof,  um  hierüber  zu  beschließen,  in  sein  Berathungszimmer
  begeben,  so  sind  gleichzeitig  die  Geschwornen  in  ihr  Berathungszimmer
zu  verweisen,  bis  der  Gerichtshof  wieder  in  den  Gerichtssaal  eingetreten  ist.

Das  Ergebniß  der  anderweiten  Berathung  der  Geschwornen  ist,  wie  im
Art.  2983  geordnet  ist,  vorzulesen  und  zu  unterzeichnen.

Art.  295.

Haben  die  Geschwornen  den  Angeklagten  der  That  für  schuldig  erklärt,
der  Gerichtshof  ist  aber  einstimmig  der  Meinung,  daß  sich  dieselben,  abgesehen
von  blos  erschwerenden  Umständen,  rücksichtlich  der  That  überhaupt  bei  ihrem
Ausspruche  geirrt  haben:  so  erkennt  er,  daß  die  Enmtscheidung  auszusetzen  und
        <pb n="393" />
        877

die  Sache  vor  ein  anderes  Geschwornengericht  zu  verweisen  sey.  Ein  solches
Erkenntniß  erfolgt  von  Amtswegen  und  kann  von  den  Parteien  nicht  beantragt
  werden.

Die  ausgesprochene  Verweisung  soll  sich  nicht  auf  etwaige  Mitangeklagte
erstrecken,  bei  welchen  der  Gerichtshof  keinen  Irrthum  der  Geschwornen  annimmt.

Die  Akten  sind  im  Falle  der  Verweisung  dem  Appellations-Gerichte  zur
Einleitung  des  Weiteren  mitzutheilen.  Das  andere  Geschwornengericht  darf
nur  mit  Geschwornen  besetzt  seyn,  welche  an  dem  ersten  Geschwornengerichte
nicht  Theil  genommen  haben.  Bei  dem  Ausspruche  des  zweiten  Geschwornengerichtes
  hat  es  sein  Bewenden  und  eine  weitere  Verweisung  findet  nicht  Statt.

Art.  296.

Demnächst  wird  der  nach  Art.  288  einstweilen  abgeführte  Angeklagte
wieder  vorgeführt  und  ihm  der  Ausspruch  der  Geschwornen  (Art.  298,  294),
oder  das  nach  Art.  295  gefällte  Erkenntniß  des  Gerichtshofes  durch  Vorlesen
bekannt  gemacht;  bei  Strafe  der  Nichtigkeit.

Art.  297.

Haben  die  Geschwornen  ausgesprochen,  daß  der  Angeklagte  nicht  schuldig
sey,  so  verkündigt  der  Präsident  sofort,  daß  der  Angeklagte  von  der  Anklage
freigesprochen  werde.

Wegen  des  Vorbehaltes  privatrechtlicher  Ansprüche,  der  Entlassung  des
Angeklagten  aus  der  Haft  und  der  Beseitigung  einer  nochmaligen  Anklage
gilt,  was  im  Art.  254  verordnet  ist.

VIII.  Weiteres  Verfahren  und  Urtheil  des  Gerichtsbofes.
Art.  298.

Ist  der  Angeklagte  durch  die  Geschwornen  für  schuldig  befunden  worden,
so  erhalt  zundchst  der  Staatsanwalt,  sodann  der  Privat-Betheiligte,  der  Vertheidiger
  und  der  Angeklagte  das  Wort;  alles  wie  in  den  Art.  247—.249  bestimmt
  ist.

Der  Staatsanwalt  hat  seine  weiteren  Anträge  an  den  Gerichtshof  insbesondere
  wegen  der  zu  erkennenden  Strafe  und  ihres  Maßes  zu  stellen.

Die  Ausführungen  allerseits  haben  hier  von  demjenigen  abzusehen,  was
bereits  durch  die  Aussprüche  der  Geschwornen  festgestellt  ist,  und  sich  nur  mit
demjenigen  zu  beschaftigen,  was  noch  zur  Entscheidung  des  Gerichtshofes  aussteht
  (Art.  284).
        <pb n="394" />
        378

Art.  299.
Hierauf  zieht  sich  der  Gerichtshof  zur  Fällung  seines  Urtheiles  in  sein
Berathungszimmer  zurück.
Der  Angeklagte  wird  nach  Ermessen  des  Präsidenten  abgeführt.
Der  Gerichtöhof  faßt  seine  Beschlüsse  nach  Stimmenmehrheit,  wobei  die
weiteren  Regeln  im  Art.  253  zur  Anwendung  zu  bringen  sind.

Art.  300.  .
Der  Gerichtshof  spricht  den  Angeklagten  von  der  Anklage  frei  in  den
Fällen,  welche  in  dem  ersten  Satze  des  Art.  254  und  in  dem  Art.  255
gedacht  sind,  unter  den  daselbst  bemerkten  Einschränkungen;  ferner  geeigneten
Falles,  wenn  die  Geschwornen  eine  ihnen  vorgelegte  Frage,  wie  im  Art.  292
erwähnt,  getrennt  haben,  oder  wenn  in  Folge  von  Umständen,  über  welche
kein  Ausspruch  der  Geschwornen  erfordert  wurde  und  welche  aktenmäßig  sind,
die  Strafbarkeit  des  Verbrechens  sich  als  gänzlich  beseitigt  annehmen  läßt.
Wegen  Vorbehaltes  privatrechtlicher  Ansprüche,  der  Entlassung  des  Angeklagten
  aus  der  Haft  und  der  Beseitigung  nochmaliger  Anklage  gilt  die  Verordnung
  im  Art.  254.

Art.  801.

In  anderen  Faͤllen  spricht  der  Gerichtshof  auf  dem  Grunde  der  Ausspruͤche
der  Geschwornen,  innerhalb  der  Grenzen  und  mit  den  Befugnissen,  welche  die
Art.  255  und  256  aufstellen,  ohne  an  die  Anträge  des  Staatsanwaltes  wegen
der  Strafart  und  Strafgröße  gebunden  zu  seyn,  ein  Strafurtheil  gegen  den
Angeklagten  nach  freier,  gewissenhafter  Prüfung  der  für  oder  gegen  den  Angeklagten
  streitenden  Momente,  in  Gemäßheit  der  Strafgesetze.

Das  Urtheil  muß  enthalten  die  Fragen  und  Aussprüche  der  Geschwornen,
die  Bezeichnung  der  angewendeten  strafgesetzlichen  Bestimmungen  und  die  zuerkannte
  Strafe;  bei  Strafe  der  Richtigkeit.

Außerdem  hat  das  urtheil  noch  über  die  etwa  dem  Strafverfahren  angeschlossenen
  Privat-Ansprüche  und  über  die  Kosten  zu  entscheiden.

Art.  302.

Die  Verkündigung  des  Urtheiles  geschieht  durch  den  Präsidenten,  nachdem
sich  der  Gerichtshof  wieder  in  den  Gerichtssaal  zurück  verfügt  hat  und  der  Angeklagte
  wieder  vorgeführt  worden  ist.
        <pb n="395" />
        379

Art.  803.

Jedes  Urtheil  muß  binnen  acht  Tagen  in  einer  besonderen  Ausfertigung  zu
den  Akten  gebracht  und  von  sämmtlichen  Mitgliedern  des  Gerichtshofes  unterzeichnet
  werden.

VIII.  Protokoll-Führung,  Iwischenvorfälle,  Vertagung  und
Einstellung  des  Verfahrens.

Art.  304.

Ueber  die  Protokoll-Führung  bei  der  Hauptverhandlung  vor  den  Geschwornengerichten
  gelten  die  Vorschriften  in  den  Art.  262  und  268  mit  dem  Zusatze,
  daß  das  Protokoll  auch  die  Namen  der  Geschwornen,  die  Vorgänge  bei
Bildung  der  Geschwornenbank,  die  Vereidung  der  Geschwornen,  die  Fragestellung
  an  dieselben  und  die  Aussprüche  derselben  erwahnen  soll,  und  mit  der  Einschränkung,
  daß  der  Inhalt  der  Vernehmungen  des  Angeklagten,  der  Zeugen
und  Sachverständigen  nicht  aufgenommen  zu  werden  braucht.  Der  Inhalt  neuer,
in  der  Voruntersuchung  noch  nicht  vorgekommener  Beweise,  ingleichen  Abweichungen
  des  Angeklagten,  der  Zeugen  und  Sachverständigen  von  ihren  in  der
Voruntersuchung  erstatteten  Aussagen  sind  auf  Anordnung  des  Präsidenten  von
Amtswegen  oder  auf  Antrag  eines  Betheiligten  in  das  Protokoll  aufzunehmen.

BAuch  über  die  Berathung  des  Gerichtshofes  ist  ein  kurzes  Protokoll,  wie
Art.  264  bestimmt,  aufzunehmen.

Art.  305.

Die  Verordnungen  in  den  Art.  265—  271  über  Zwischenvorfalle,  Vertagung
  und  Einstellung  der  Hauptverhandlung  vor  den  Kreisgerichten  finden
auch  bei  den  Geschwornengerichten  Anwendung.

Im  Falle  des  Art.  269  entscheidet  der  Gerichtshof  ohne  die  Geschwornen.

Vierzehentes  Kapitel.
Von  den  Rechtsmitteln  gegen  Endurtheile.
I.  Nichtigkeitsgründe  bei  Endurtheilen  der  Kreisgerichte  und
Geschwornengerichte.
Art.  806.

Endurtheile,  welche  von  einem  Kreisgerichte  oder  dem  Gerichtshofe  eines
Geschwornengerichtes  gefällt  sind,  sollen  nur  dann  wegen  Richtigkeit  angefochten
  werden  können:

52
        <pb n="396" />
        880

1)

2)

8

4

5

6)

7)

wenn  das  urtheilende  Kreisgericht,  oder  bei  dem  Geschwornengerichte  der
Gerichtshof  oder  die  Geschwornenbank  nicht  gehörig  besetzt  war;

wenn  der  im  Art.  208,  Nr.  2  gedachte  Fall  vorliegt  und  nicht  schon
durch  eine  frühere  Entscheidung  des  Ober-Appellations-Gerichtes  beseitigt
ist  (Art.  212);

wenn  in  der  Hauptverhandlung  vor  dem  Kreisgerichte  oder  vor  dem
Geschwornengerichte,  ingleichen  bei  der  Fällung  des  Endurtheiles  gegen
gesetzliche  Vorschriften  gefehlt  wurde,  bei  welchen  die  Strafe  der  Nichtigkeit
  ausdrücklich  durch  das  Gesetz  angedroht  ist.  Diese  Nichtigkeit  soll
jedoch  nicht  geltend  gemacht  werden  können,  wenn  der  Angeklagte  bei
dem  Geschwornengerichte  nach  Art.  297  freigesprochen  wurde;

wenn  dem  Angeklagten  oder  dem  Staatsanwalte  bei  der  Hauptverhandlung,
  ungeachtet  eines  an  das  Gericht  gestellten  ausdrücklichen  Antrages,
Befugnisse  oder  Prozeß-Handlungen  gesetzwidrig  beschränkt  oder  versagt
wurden,  welche  als  Mittel  der  Vertheidigung  oder  der  erlaubten  Strafverfolgung
  anzusehen  sind;

wenn  die  in  Frage  stehende  That  aus  dem  Grunde,  weil  kein  einschlagendes
  Strafgesetz  vorhanden  sey,  für  kein  Verbrechen  gehalten  wurde,
obgleich  ein  solches  Gesetz  vorhanden  ist,  oder  wenn  sie  umgekehrt  für
ein  Verbrechen  gehalten  wurde,  während  kein  einschlagendes  Strafgesetz
vorhanden  ist;  vorausgesetzt,  daß  das  Ober-Appellations-Gericht  nicht
schon  hierüber  früher  entschieden  hat  (Art.  212).  Diese  Nichtigkeit  kann
nicht  geltend  gemacht  werden,  weil  wegen  unrichtiger  Beurtheilung  thatsächlicher
  Verhältnisse  Straflosigkeit  oder  Strafbarkeit  angenommen  worden
  sey;  insbesondere  nicht  in  dem  Falle  einer  Freisprechung  des  Angeklagten
  bei  dem  Geschwornengerichte  nach  Art.  297;

wenn  die  That  durch  unrichtige  Gesetzesauslegung  einem  falschen  Strafgesctze
  unterzogen  worden  ist,  ebenfalls  vorausgesetzt,  daß  das  Ober-Appellations-Gericht
  hierüber  nicht  schon  früher  erkannt  hat.  Diese  Nichtigkeit
  soll  aber  dann  nicht  berücksichtigt  werden,  wenn  das  Strafgesetz,
dem  die  That  nach  richtiger  Auslegung  zu  unterstellen  ist,  zu  keiner  anderen
  Strafe  führen  würde,  als  erkannt  worden  istz

wenn  auf  eine  andere  Strafart,  als  das  anzuwendende  Strafsgesetz  bestimmt,
  oder  auf  ein  Strafmaß  unter  oder  über  dem  gesetzlichen  Maße
erkannt  worden  istz;
        <pb n="397" />
        881

8)  wenn  wider  die  Vorschrift  im  Art.  255  ein  verurtheilendes  Erkenntniß
ertheilt,  oder  in  anderen  als  den  im  Art.  256  nachgelassenen  Faͤllen
auf  ein  anderes  Verbrechen,  oder  wider  eine  von  dem  Ober-Appellations-Gerichte
  fruͤher  gegebene  Entscheidung  (Art.  212)  erkannt  worden  ist;

9)  bei  dem  Geschwornengerichte,  wenn  das  Urtheil  des  Gerichtshofes  von
den  Aussprüchen  der  Geschwornen  abweicht,  ausgenommen  den  im  Art.  295
erwähnten  Fall.

III.  Nichtigkeitsbeschwerde  gegen  Endurtheile  der
Geschwornengerichte.

Art.  307.

Endurtheile  bei  einem  Geschwornengerichte  können  blos  wegen  Nichtigkeiten
  (Art.  306)  durch  eine  an  das  Ober-Appellations-Gericht  gehende  Nichtigkeitsbeschwerde
  angefochten  werden.

Dieses  Rechtsmittel  kann  nur  der  Angeklagte  oder  der  Ober-Staatsanwalt,
  ein  jeder,  soweit  ihn  die  vorige  Entscheidung  berührt,  ergreifen.  Es  ist
bei  dem  Appellations-Gerichte  einzuwenden,  innerhalb  zehentägiger  Nothfeist
vom  Tage  der  Eröffnung  des  vorigen  Urtheiles  an,  und  mit  bestimmter  Anfübrung
  der  einzelnen  Nichtigkeitsgrunde.  Die  Einwendung  geschieht  mündlich
zu  Protokoll  oder  schriftlich;  im  letzteren  Falle  ist  ein  Duplikat  beizufügen.

Ist  das  vorige  Urtheil  gegen  einen  abwesenden  Angeklagten  gefällt  worden,
  so  ist  demselben  das  urtheil  bei  seiner  Rückkehr  oder  Wiedererlangung
mit  Belehrung  über  das  zuständige  Rechtsmittel  zu  eröffnen,  und  die  Nothfrist
läuft  ihm  erst  vom  Tage  dieser  Eröffnung  an.

Bei  Verbrechen,  wo  ein  Privat-Ankläger  aufgetreten  ist,  hat  dieser  in
Beziehung  auf  die  Nichtigkeitsbeschwerde  alle  Rechte  des  Ober-Staatsanwaltes.

Art.  308.

Gegen  Versäumnisse  an  der  Nothfrist  kann  aus  erheblichen  Entschuldigungsgründen
  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  gesucht  werden  innerhalb  dreißig
  Tagen  vom  Ablaufe  der  Nothfrist  an.  Der  Nachsuchende  muß  innerhalb
dieser  Frist  zugleich  den  Entschuldigungsgrund  bescheinigen,  oder  doch  Bescheinigungsmittel
  anzeigen.  Das  Nachsuchen  und  das  Erheben  der  Bescheinigungsmittel
  geschieht  bei  dem  Appellations-Gerichte,  bei  welchem  die  Nichtigkeitsbeschwerde
  einzuwenden  ist,  und  die  letztere  selbst  muß  gleich  bei  dem  Nachsuchen
um  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  mit  angebracht  werden.  Die  Er-52
        <pb n="398" />
        882

bebung  von  Bescheinigungsmitteln  kann  das  Appellations-Gericht  durch  Untergerichte
  vornehmen  lassen.

Die  Entscheidung  über  die  gesuchte  Restitution  ist  dem  über  die  Nichtigkeitsbeschwerde
  erkennenden  Ober-Appellations-Gerichte  zu  überlassen.

Art.  309.

Die  Nichtigkeitsbeschwerde  hat  aufschiebende  Wirkung.

War  jedoch  der  Angeklagte  verhaftet  und  ist  er  durch  das  angefochtene
Urtheil  freigesprochen,  so  soll  seine  Entlassung  aus  der  Haft  in  Folge  einer
von  dem  Ober-Staatsanwalte  eingewendeten  Nichtigkeitsbeschwerde  nur  dann
aufgeschoben  seyn,  wenn  der  letztere  sofort  bei  Bekanntmachung  des  Urtheiles
die  Fortsetzung  der  Haft  beantragt  und  zugleich  die  Nichtigkeitsbeschwerde  wenigstens
  vorläufig  angezeigt  und  sodann  noch  innerhalb  der  Nothfrist  ordnungsmäßig
  eingewendet  hat.

Art.  810.

Die  eingewendete  Nichtigkeitsbeschwerde  ist  von  dem  Appellations-Gerichte,
wenn  sie  von  dem  Ober-Staatsanwalte  eingelegt  wurde,  dem  Angeklagten  und,
wenn  sie  von  dem  lezteren  ergriffen  wurde,  dem  Ober-Staatsanwalte  sofort
schriftlich  mitzutheilen.

Der  Beschwerdeführer  kann  noch  innerhalb  zehen  Tagen,  vom  Ablaufe  der
ersten  Nothfrist  an,  eine  Ausführung  übergeben,  von  welcher  er  ein  Duplikat
beifügen  muß.  Die  Frist  kann  auf  Antrag  den  Umständen  nach  von  dem  Gerichte
  einmal  verlängert  werden.  Diese  Ausführung  ist  gleichfalls  dem  Gegner
mitzutheilen,  welcher  dabei  zu  bedeuten  ist,  daß  ihm  die  Beibringung  einer
Gegenausführung  binnen  zehen  Tagen  freistehe.

Der  Ober-Staatsanwalt  hat  sodann  an  den  General-Staatsanwalt  zu
berichten,  damit  dieser  die  weitere  Verhandlung  übernimmt,  und  das  Appellations-Gericht
  sendet  die  Akten  an  das  Ober-Appellations-Gericht  zur  Erledigung
  des  Rechtemittels  ein.

Art.  311.

Das  Ober-Appellations-Gericht  kann  die  Nichtigkeitsbeschwerde,  wenn  sie
versäumt,  oder  nicht  gehörig  oder  ohne  einen  gesetlichen  Nichtigkeitsgrund
(Art.  306)  eingewendet,  oder  der  Nichtigkeitsgrund  bereits  durch  eine  frühere
Entscheidung  beseitigt  ist  (Art.  306  —  308),  sofort  verwerfen.  Außerdem  beraumt
  es  einen  Gerichtstag  zur  Verhandlung  der  Sache  an  und  ladet  hierzu
        <pb n="399" />
        388

den  Beschwerdeführer  und  seinen  Gegner  dergestalt,  daß  die  Ladung  wenigstens
acht  Tage  vor  dem  Gerichtstage  behändigt  wird.

Der  Angeklagte  wird  nie  persönlich  geladen,  sondern  an  dessen  Stelle  sein
Vertheidiger,  und  falls  er  keinen  haben  sollte,  wird  er  zum  Erscheinen  durch
einen  Vertheidiger  geladen,  der  ihm  nöthigen  Falles  durch  das  Appellations-Gericht
  von  Amtswegen  zu  bestellen  ist.

Für  die  Staatsanwaltschaft  wird  der  General-Staatsanwalt  geladen.

Die  Ladung  an  den  Beschwerdeführer  und  an  dessen  Gegner  ist  mit  dem
Prädjudiz  zu  versehen,  daß  im  Falle  ihres  Nichterscheinens  nichts  destoweniger
in  der  Sache  entschieden  werde.

Beiden  Theilen  ist  bis  zum  achten  Tage  vor  dem  anberaumten  Gerichtstage
  die  Einsicht  der  Akten  auf  Anmelden  zu  verstatten.

Art.  812.

Die  Verhandlung  der  Sache  in  dem  angesetzten  Gerichtstage  vor  dem
Ober-Appellations-Gerichte  ist  öffentlich  nach  den  Bestimmungen  in  den  Art.
227—229.

Ein  von  dem  Präsidenten  des  Gerichtes  dazu  bestimmtes  Mitglied  desselben
  hält  einen  Vortrag  aus  den  Akten,  welcher  den  bisherigen  Verlauf  der
Sache,  soweit  er  nach  Maßgabe  der  aufgestellten  Nichtigkeitsbeschwerden  erheblich
  ist,  die  Förmlichkeiten  des  Rechtsmittels,  die  Beschwerden  und  die  sich
hieraus  ergebenden  Streitpunkte  umfassen  soll,  ohne  eine  Ansicht  über  die  zu
ertheilende  Entscheidung  zu  dußern.

Darauf  erhält  der  Beschwerdeführer  und  sodann  dessen  Gegner,  sofern
sie  erschienen  sind,  das  Wort.

Das  Gericht  zieht  sich  demnächst  in  das  Berathungszimmer  zurück.  Bis
zu  diesem  Zeitpunkte  ist  jeder  Partei  die  Zurücknahme  ihres  Rechtsmittels
verstattet,  welchen  Falles  sie  die  dadurch  veranlaßten  Kosten  zu  übernehmen  hat.

Art.  813.

Das  Ober-Appellations-Gericht  fallt  die  Entscheidung  nach  Stimmenmehrheit
  mit  Beobachtung  der  näheren  Verordnungen  im  Art.  258.

Findet  es  die  Nichtigkeitsbeschwerde  begründet,  so  hebt  es  das  vorige
Urtheil  auf  und  erkennt  rücksichtlich  der  im  Art.  306  aufsgezählten  Nichtigkeitsgründe:


zu  Nr.  1,  auf  nochmalige  Hauptverhandlung  und  Entscheidung  durch  das
Geschwornengericht  desselben  oder  eines  anderen  Geschwornenbezirkes;
        <pb n="400" />
        384

zu  Nr.  2,  daß  der  Angeklagte  von  der  erhobenen  Anklage  freizusprechen  seynz

zu  Nr.  8  umnd  4,  wie  zu  Nr.  1;

zu  Nr.  5,  wenn  die  That  für  ein  Verbrechen  gehalten  wurde,  während  sie
keines  ist,  wie  zu  Nr.  2;  und  wenn  die  That  für  kein  Verbrechen  gehalten

wurde,  während  sie  nach  den  Strafgesetzen  ein  solches  ist,  wie  zu  Nr.  1;

zu  Nr.  6,  7,  8  und  9,  wie  zu  Nr.  1.

Die  von  dem  Ober-Appellations-Gerichte  gegebene  Entscheidung  ist  für
die  in  der  Sache  anderweit  entscheidenden  Gerichte,  Kreisgerichte,  das  Appellations-Gericht,
  oder  Gerichtshöfe  bei  dem  Geschwornengerichte,  maßgebend.

Art.  314.

Das  Urtheil  des  Ober-Appellations-Gerichtes  ist,  nachdem  sich  letzteres
in  den  Gerichtssaal  zurück  verfügt  hat,  mit  den  Entscheidungsgründen  mändlich
  zu  verkündigen.

Eine  schriftliche  Abfassung  des  Urtheiles  ist,  wie  Art.  303  verordnet,  zu
den  Akten  zu  bringen.

Art.  8315.

Führung  eines  Protokolles  über  die  öffentliche  Verhandlung  vor  dem
Ober-Appellations-Gerichte  und  über  dessen  Beschlußfassung  ist,  wie  die  Art.
262  —  264  bestimmen,  erforderlich.

Art.  8  1  6.

Offenbar  grundlose  Richtigkeitsbeschwerden  soll  das  Ober-Appellations-Gericht
  an  den  Parteien  und  den  Vertheidigern  mit  Geldstrafen,  welche  bis
zu  funfzig  Thalern  ansteigen  können,  unnachsichtlich  ahnden  und  dieses  auch  bei
den  in  den  Art.  207  f.  und  in  den  Art.  332  f.  gedachten  Richtigkeitsbeschwerden
  zur  Anwendung  kommen.

III.  Appellation  gegen  Endurtbeile  der  Kreisgerichte.
Art.  817.

Gegen  Endurtheile  eines  Kreisgerichtes  ist  Appellation  an  das  Appellations-Gericht
  zulässig.  Sie  kann  gegen  verurtheilende  und  freisprechende  Urtheile
  nach  allen  Richtungen,  wegen  vorliegender  Nichtigkeiten  (Art.  306),
wegen  angenommenen  oder  nicht  angenommenen  Beweises,  wegen  der  erkannten
  Strafart  und  Strafgröße,  wegen  der  Entscheidung  über  etwaige  privatrechtliche
  Ansprüche  und  wegen  der  Kosten  ergriffen  werden.
        <pb n="401" />
        885

Art.  318.

Die  Appellation  steht  dem  Angeklagten  und  dem  Staatsanwalte  oder  dem
Privat-Ankläger,  einem  jeden,  soweit  das  Endurtheil  des  Kreisgerichtes  ihn
berührt  oder  dem  Gegner  zum  Vortheile  gereicht,  zu.

Die  Erben  eines  verstorbenen  Angeklagten  können  an  dessen  Stelle  nur
bei  erkannten  Geldstrafen  und  wegen  etwa  mitentschiedener  Civil-Punkte  oder
wegen  der  Kosten  appelliren,  oder  die  von  ihrem  Erblasser  bereits  ergriffene
Appellation  fortsetzen.

Ist  der  Angeklagte  nach  Eröffnung  des  vorigen  Urtheiles  gestorben,  so
kann  der  Staatsanwalt  nur,  sofern  Geldstrafe  oder  der  Kostenpunkt  in  Frage
steht,  gegen  die  Erben  des  Angeklagten  appelliren  oder  eine  schon  eingelegte
Appellation  fortsetzen.

Art.  319.

Ein  Privat-Betheiligter,  welcher  sich  wegen  privatrechtlicher  Ansprüche
dem  Strafverfahren  angeschlossen  hat,  und  dessen  Ansprüche  als  unstatthaft
oder  wegen  ermangelnder  Bescheinigung  ganz  oder  theilweise  aberkannt  worden
sind,  kann  nur  dann  appelliren,  wenn  von  dem  Angeklagten  oder  von  dem
Staatsanwalte  in  irgend  einer,  die  privatrechtlichen  Ansprüche  vielleicht  auch
nicht  berührenden  Beziehung,  appellirt  worden  ist.  Die  Einwendung  einer
solchen  Reben-Appellation  schließt  jede  weitere  Betretung  des  Civil-Weges  aus.

Wendet  der  Privat-Betheiligte  keine  Neben-Appellation  ein,  so  kann  er
gleichfalls  auf  dem  Eivil-Wege  keine  weiteren  Ansprüche  geltend  machen;  es
sey  denn,  daß  er  innerhalb  der  für  die  Neben-Appellation  geltenden  Nothfrist
sich  diese  Geltendmachung  besonders  vorbehalten  hat.

Kann  er  in  Ermangelung  eines  Hauptrechtsmittels  nicht  appelliren,  so
steht  ihm  frei,  seine  Ansprüche,  ungeachtet  der  in  dem  Strafverfahren  vorliegenden
  Entscheidung,  noch  auf  dem  Civil-Wege  zu  verfolgen.

Die  Erhebung  einer  Civil-Klage  entzieht  die  Befugniß,  auf  die  im  Strafverfahren
  vorliegende  Entscheidung  zurückzugehen,  indem  die  letztere  nunmehr
als  nicht  ertheilt  anzusehen  ist.

Art.  320.

Die  Appellationen  sind  bei  dem  Kreisgerichte  mündlich  zu  Protokoll  zu
geben  oder  schriftlich  einzuwenden,  welchen  Falles  ein  Duplikat  beizufügen  ist.
Nichtigkeitsgründe  müssen  einzeln  bestimmt  angegeben  werden;  auch  andere  be-
        <pb n="402" />
        386

schwerende  Punkte  sollen  deutlich  bezeichnet,  jedoch  eine  allgemein  eingewendete
Appellation  angesehen  werden,  als  sey  sie  gegen  alle  einzelne  Theile  des  Urtheiles,
  welche  gegen  den  Appellanten  gehen,  gerichtet.

Dem  Angeklagten  und  dem  Staatsanwalte  lauft  zur  Einwendung  eine
zehentagige  Rothfrist  nach  den  näheren  Bestimmungen  im  Art.  307.  War  der
Angeklagte  wegen  des  ihm  zustehenden  Rechtsmittels  nicht  belehrt  worden,
wo  dieses  nach  Art.  260  erforderlich  war,  so  läuft  die  Nothfrist  erst  vom
Tage  der  nachgeholten  Belehrung  an.  Auch  gilt  hier  Wiedereinsetzung  in  den
vorigen  Stand  mit  analogischer  Anwendung  der  Vorschriften  im  Art.  308.
Die  Entscheidung  über  die  nachgesuchte  Wiedereinsetzung  ist  dem  Appellations-Gerichte
  zu  überlassen.

Ein  Privat-Betheiligter,  welcher  sich  nach  Art.  319  einem  Hauptrechtsmittel
  anschließen  will,  muß  dieses  binnen  einer  zehentagigen  Nothfrist  von
dem  Tage  an  thun,  an  welchem  er  von  der  Einwendung  eines  Hauptrechtsmittels
  Kenntniß  erlangt  hat.

Art.  321.

Die  eingewendeten  Appellationen  haben  aufschiebende  Wirkung.

Hatte  das  Endurtheil  des  Kreisgerichtes  einen  verhafteten  Angeklagten
freigesprochen,  so  soll  die  Entlassung  desselben  aus  der  Haft  wegen  einer  von
dem  Staatsanwalte  eingewendeten  Appellation  nur  dann  aufgeschoben  seyn,
wenn  der  letztere  sogleich  bei  Bekanntmachung  des  Urtheiles  die  Fortdauer  der
Haft  beantragt  und  die  Einwendung  der  Appellation  zugleich  wenigstens  vorlaͤufig
  angezeigt  hat.

Art.  322.

Der  Angeklagte  und  der  Staatsanwalt  haben  als  Appellanten  die  Befugniß,
  eine  Ausführung  ihrer  Appellation  bei  dem  Kreisgerichte  zu  übergeben
und  etwaige  neu  aufgefundene  Beweismittel  anzuzeigen.  Sofern  dieses  nicht
schon  bei  Einwendung  der  Appellation  geschehen  ist,  läuft  ihnen  hierzu  eine
zweite  zehentägige  Frist  von  Zeit  der  ersten  Frist  für  die  Einwendung  an
gerechnet,  welche  den  Umständen  nach  auf  Antrag  einmal  verlängert  werden
  kann.

Dem  Angeklagten  ist  hierzu,  sowie  zur  weiteren  Besorgung  der  Sache,
wenn  er  mit  keinem  Vertheidiger  versehen  ist,  auf  Verlangen  ein  solcher  zu
bestellen.
        <pb n="403" />
        887

Art.  328.

Die  Einwendung  der  Appellation,  auch  die  sich  anschließende  Appellation
eines  Privat-Betheiligten,  ingleichen  die  etwa  übergebene  Ausführung  (Art.
322)  sind  dem  Gegner  mitzutheilen.  Von  einer  Haupt-Appellation  ist  auch
jedenfalls  der  etwaige  Privat-Betheiligte  kürzlich  in  Kenntniß  zu  setzen,  damit
er  sich  wegen  Anschließung  mit  einer  Neben-Appellation  erklären  könne.

Bei  der  Mittheilung  ist  dem  Gegner  zu  eröffnen,  daß  er  binnen  zehen
Tagen  eine  Gegenausführung  übergeben  könne  und  etwaige  neue  Beweismittel
anzuzeigen  habe.

Art.  324.

Der  Staatsanwalt  berichtet  sodann  an  den  Ober-Staatsanwalt,  damit
dieser  die  Sache  weiter  verhandle,  und  das  Kreisgericht  sendet  die  Akten  an
das  Appellations-Gericht  ein,  welches  eine  versäumte  oder  nicht  gehörig  eingewendete
  Appellation  ohne  Weiteres  sofort  verwirft,  auch,  wenn  nach  Maßgabe
  der  Appellations-Beschwerden  nur  über  Kosten  und  Civil-Ansprüche  zu
entscheiden  ist,  ein  Erkenntniß  in  nicht  öffentlicher  Sitzung  fallen  kann,  außerdem
  aber  einen  Gerichtstag  zur  öffentlichen  Verhandlung  ansetzt.

Art.  325.

Zu  dem  Gerichtstage  werden  sämmtliche  bei  dem  Rechtsmittel  Betheiligte,
ingleichen,  wenn  neue  Beweismittel  angezeigt  worden  sind  und  das  Appellations=Gericht
  dieselben  nicht  für  offenbar  unerheblich  erachtet,  die  angegebenen  Zeugen
  oder  Sachverständigen  dergestalt  vorgeladen,  daß  ihnen  die  Ladungen  wenigstens
  acht  Tage  vor  dem  Gerichtstage  eingehändigt  werden,  und  es  ist  wegen
  Beischaffung  etwa  sonstiger  Beweismittel  die  geeignete  Sorge  zu  tragen.
Das  Appellations-Gericht  kann  auch  von  Amtswegen  die  nochmalige  Vorführung
  solcher  Beweismittel  anordnen,  welche  bereits  in  der  Hauptverhandlung
gebraucht  worden  sind.

Der  Angeklagte  soll  nur  dann  persönlich  geladen  oder,  wenn  er  verhaftet
  ist,  vorgeführt  werden,  wenn  das  Appellations-Gericht  es  für  angemessen
erachtet,  oder  der  Angeklagte  es  ausdrücklich  verlangt.  Außerdem  wird  dessen
Vertheidiger,  oder  der  Angeklagte,  um  durch  einen  Vertheidiger  zu  erscheinen,
geladen.

Für  die  Staatsanwaltschaft  wird  stets  der  Ober-Staatsanwalt  geladen.
        <pb n="404" />
        888

Die  sämmtlichen  bei  dem  Rechtsmittel  Betheiligten  werden  unter  dem
Praͤjudiz  geladen,  daß  im  Falle  des  Nichterscheinens  nichts  desto  weniger  werde
verhandelt  und  erkannt  werden.

Die  Ladungen  der  Zeugen  und  Sachverständigen  ergehen,  wie  im  Art.
216  geordnet  ist.  Erscheinen  sie  nichr,  so  finden  die  Vorschriften  in  den  Art.
222—  226  analoge  Anwendung.

Den  bei  dem  Rechtsmittel  Betheiligten  ist  die  Einsicht  der  Akten  bis  zum
achten  Tage  vor  dem  anberaumten  Gerichtstage  auf  Ansuchen  zu  gestatten.

Art.  326.

Die  Verhandlung  vor  dem  Appellations-Gerichte  ist  öffentlich  nach  den
Vorschriften  in  den  Art.  227  —  229.

Sofern  keine  Beweismittel  zu  erheben  sind,  beginnt  die  Verhandlung  mit
einem  durch  ein  Mitglied  des  Appellations-Gerichtes  zu  haltenden  Vortrag  aus
den  Akten,  welcher  den  biöherigen  Verlauf  der  Sache,  soweit  er  nach  Maßgabe
  der  Appellations-Beschwerden  erheblich  ist,  die  Förmlichkeiten  des  Rechtsmittels,
  die  Beschwerden  und  die  sich  daraus  ergebenden  Streitpunkte  umfassen,
  jedoch  keine  Ansicht  uber  die  zu  ertheilende  Entscheidung  enthalten  soll.

Darauf  wird  der  Appellant  und  sodann  dessen  Gegner  gehört.

Art.  327.

Sind  Beweismittel  zu  erheben,  so  sind  die  für  die  Hauptverhandlung
vor  den  Kreisgerichten  gegebenen  Vorschriften  analogisch  anzuwenden,  mit  der
Modifikation,  daß  nach  den  einleitenden  Handlungen  in  den  Art.  283  und  284,
soweit  sie  hier  Platz  greifen,  zuvörderst  der  in  dem  vorigen  Artikel  gedachte
Vortrag  eines  Mitgliedes  des  Appellations-Gerichtes  zu  halten  ist,  sodann  die
Erhebung  der  Beweiêsmittel,  wie  in  der  Hauptverhandlung  vor  den  Kreisgerichten,
  folgt,  und  endlich  das  Gehör  der  Parteien,  wie  in  dem  vorigen  Artikel
  bestimmt  ist,  den  Beschluß  macht.

Art.  828.
Hierauf  begibt  sich  das  Appellations-Gericht  zur  Beschlußfassung  in  sein
Berathungszimmer.
Bis  zu  diesem  Augenblicke  steht  es  jedem  Appellanten  frei,  sein  Rechtsmittel
  ganz  oder  theilweise  wieder  fallen  zu  lassen;  er  hat  dann  die  dadurch
verursachten  Kosten  zu  übernehmen.
        <pb n="405" />
        339

Wird  das  Hauptrechtsmittel  fallen  gelassen,  so  soll  sich  die  Neben-Appellation
  eines  Privat-Betheiligten  von  selbst  mit  erledigen  und  die  Sache  rücksichtlich
  seiner  so  angesehen  werden,  als  wenn  er  keine  Reben-Appellation  hätte
einwenden  können  (Art.  819).

Art.  329.

Das  Appellations-Gericht  beschließt  nach  Stimmenmehrheit  unter  Beobachtung
  der  näheren  Verordnungen  im  Art.  253.

Es  erkennt,  soweit  die  Sache  wegen  Nichtigkeitsgründen  an  dasselbe  gelangt
  ist,  nach  Analogie  der  im  Art.  313  gegebenen  Vorschriften,  oder  auch
geeigneten  Falles  abändernd  in  der  Sache  selbst.  Bei  einer  Appellation  aus
anderen  Gründen  entscheidet  es  überhaupt  an  der  Stelle  und  mit  den  Befugnissen
  des  Kreisgerichtes  (Art.  254  f.),  welches  das  vorige  uUrtheil  gefällt
hat.  Es  kann  auch  nur,  wenn  der  Staatsanwalt  appellirt  hat,  ein  dem  Angeklagten
  nachtheiligeres  Urtheil  fällen,  nicht  aber,  wenn  der  Staatsanwalt
blos  als  Gegner  einer  von  dem  Angeklagten  eingewendeten  Appellation  aufgetreten
  ist.

Art.  8330.

Das  urtheil  des  Appellations-Gerichtes  ist,  nachdem  sich  letzteres  in  den
Gerichtssaal  zurück  begeben  hat,  mündlich  mit  den  Entscheidungsgründen  zu  verkündigen.
  Ist  der  Angeklagte  oder  ein  Vertheidiger  desselben  nicht  anwesend,
so  ist  noch  eine  besondere  Bekanntmachung  an  denselben  zu  verfügen.

Eine  schriftliche  Abfassung  des  Urtheiles  muß  noch,  wie  im  Art.  261
geordnet  ist,  zu  den  Akten  kommen.

Art.  381.

Führung  eines  Protokolles  über  die  Verhandlung  vor  dem  Appellations-Gerichte
  und  dessen  Beschlußfassung  ist,  wie  in  den  Art.  262  —  264  bestimmt
ist,  erforderlich.

IV.  Nichtigkeitsbeschwerde  gegen  Urtbeile  des  Appellations-=Gerichtes.

Art.  332.

Gegen  Urtheile,  welche  das  Appellations-Gericht  in  der  Appellations-Instanz
  gesprochen  hat,  findet  kein  weiteres  Rechtsmittel  als  die  Nichtigkeitsbe-53
  *
        <pb n="406" />
        890

schwerde  an  das  Ober-Appellations-Gericht  Statt,  und  zwar  nur  in  folgenden
  Fällen:

1)  wenn  die  Appellation  aus  Nichtigkeitsgründen  eingewendet  worden  war,
von  dem  Appellations-Gerichte  nicht  auf  Nichtigkeit  erkannt  wurde  und
nun  die  Nichtigkeitsbeschwerde  wegen  der  nämlichen  Gründe  von  derselben
  Partei  wiederholt  wird;

2)  wenn  das  Appellations-Gericht  auf  Nichtigkeit  erkannt  hat  und  mm
der  Gegner  wegen  dieser  Entscheidung  eine  Beschwerde  einwendet;

8)  wegen  neuer  Nichtigkeiten,  die  erst  in  der  Appellations-Instanz  begangen
  wurden.

Art.  333.

Bei  dieser  Nichtigkeitsbeschwerde  gelten  dieselben  Vorschriften,  welche  bei
Nichtigkeitsbeschwerden  gegen  die  Urtheile  der  Geschwornengerichte  gegeben  sind
(Art.  307  —  316).

Wird  die  Nichtigkeitsbeschwerde  für  begründet  erachtet,  so  ist  zu  Nr.  1  des
vorigen  Artikels  nach  Analogie  der  im  Art.  313  gedachten  Entscheidungen,  zu
Nr.  2,  wenn  blos  der  fragliche  Nichtigkeitsgrund  Gegenstand  der  Appellation  war,
auf  Wiederherstellung  des  kreisgerichtlichen  Erkenntnisses,  oder,  wenn  noch  andere
  in  dem  Urtheile  des  Appellations-Gerichtes  nicht  entschiedene  Beschwerden
in  der  Appellations-Instanz  vorlagen,  sowie  zu  Nr.  8  auf  nochmalige  Verhandlung
  in  der  Appellations-Instanz  zu  erkennen.

Funfzehentes  Kapitel.
Von  Wiederaufnahme  einer  Untersuchung.
Art.  334.

War  eine  Voruntersuchung  nach  Art.  95  oder  97  eingestellt  worden,
oder  wurde  die  Versetzung  in  den  Anklagestand  aberkannt,  weil  es  an  Beweismitteln
  fehlte,  um  den  Angeschuldigten  für  dringend  verdächtig  zu  halten
(Art.  202):  so  kann  der  Staatsanwalt  oder  Privat-Ankläger  eine  Wiederaufnahme
  der  Voruntersuchung  beantragen,  wenn  er  neue  Beweismittel  beibringt,
welche  entweder  schon  vorhandene  Verdachtögründe  verstärken,  oder  neue  solche
Gründe  darbieten.
        <pb n="407" />
        391,

Nur  wenn  im  Falle  des  Art.  97  der  Betheiligte  die  Untersuchung  durch
Zurücknahme  seines  Antrages  ganz  aufgegeben  hatte,  kann  für  ihn  keine  Wiederaufnahme
  beantragt  werden.

Art.  335.

Wurde  ein  Angeschuldigter  bei  dem  Schlusse  der  Voruntersuchung  (Art.
202)  oder  durch  ein  Endurtheil  (Art.  254)  von  der  Anklage  freigesprochen,
weil  ein  unrichtiger  Ankläger  aufgetreten  ist,  so  ist  dem  wirklich  zur  Anklage
Berechtigten  die  Wiederaufnahme  der  Untersuchung  unbenommen.

Art.  336.

Wurde  ein  Angeklagter  durch  ein  Endurtheil  wegen  mangelnden  Beweises
freigesprochen,  so  kann  der  Staatsanwalt  oder  Privat-Ankläger  eine  Wieder-=aufnahme
  der  Untersuchung  nur  dann  beantragen:

1)  wenn  die  Freisprechung  durch  Fälschung,  falsches  Zeugniß,  Bestechung
oder  durch  ein  sonstiges  Verbrechen  des  Angeklagten  oder  einer  dritten
Person  herbeigeführt  wurde,  und  hierüber  bereits  ein  gerichtliches  Strafurtheil
  vorliegt;

2)  wenn  der  Freigesprochene  später  gerichtlich  oder  außergerichtlich  ein  Geständniß
  des  Verbrechens  abgelegt  hat;

3)  wenn  spater  andere  Personen  wegen  desselben  Verbrechens  verurtheilt
worden  sind  und  sich  bei  dieser  Gelegenheit  Beweismittel  ergeben  haben,
  welche  die  Ueberführung  des  Freigesprochenen  als  Mitschuldigen
zu  begründen  geeignet  sind.

Art.  337.

Auch  wenn  der  Angeklagte  in  dem  Endurtheile  verurtheilt  wurde,  kann
der  Staatsanwalt  Wiederaufnahme  der  Untersuchung  in  den  im  Art.  836  aufgeführten
  Fällen  beantragen,  vorausgesetzt,  daß  zu  Nr.  1  in  dem  fraglichen
Verbrechen  die  Veranlassung  zu  einem  milderen  Strafurtheile  lag,  oder  zu  Nr.  2
und  Nr.  3  aus  dem  Geständnisse  oder  den  Beweismitteln  sich  ergibt,  daß  das
Verbrechen  härter  zu  bestrafen  war,  als  in  dem  Endurtheile  geschehen  ist.

Es  soll  jedoch  in  allen  diesen  Fällen  die  Wiederaufnahme  der  Untersuchung
nicht  Statt  finden,  wenn  es  sich  nur  um  Auswahl  einer  höheren  Strafe  innerhalb
  derselben  gesetzlichen  Strafgrenzen  handeln  würde,  und  sie  soll  daher  nur
eintreten,  wenn  die  Folge  der  Wiederaufnahme  eine  Beurtheilung  nach  einer
anderen  und  härteren  Strafbestimmung  seyn  wird.
        <pb n="408" />
        892

Art.  338.

Ein  verurtheilter  Angeklagter  kann,  selbst  nach  vollzogener  Strafe,  Wiederaufnahme
  der  Untersuchung  verlangen:

1)  wenn  er  darthut,  daß  Urkunden,  welche  gegen  ihn  vorgebracht  und  berücksichtigt
  wurden,  falsch  oder  verfälscht,  oder  daß  Sachverständige
oder  Zeugen,  die  zu  seinem  Nachtheile  aussagten,  meineidig,  oder  daß
einer  oder  mehre  derselben,  oder  ein  Mitglied  des  Gerichtes  bestochen
gewesen  sind,  oder
wenn  er  neue  Beweismittel  vorbringt,  welche  allein  oder  in  Verbindung
mit  früher  erhobenen  Beweisen  geeignet  sind,  seine  Freisprechung  herbeizuführen,
  oder  seine  That  als  ein  nach  einer  anderen  und  gelinderen
Strafbestimmung  zu  beurtheilendes  Verbrechen  darzustellen.

2

–

Art.  339.

Unter  den  Voraussetzungen  in  dem  vorigen  Artikel  können  auch  nach  dem
Tode  des  Angeklagten  dessen  Erben,  Ehegatte,  Verwandte  und  Verschwägerte
in  aufsteigender  oder  absteigender  Linie,  und  Verwandte  in  der  Seitenlinie  bis
zum  dritten  Grade,  die  Wiederaufnahme  der  Untersuchung  beantragen.

Art.  340.

In  allen  Fällen  der  Wiederaufnahme  einer  Untersuchung  sind  die  neuen
Beweise,  durch  welche  sie  begründet  werden  soll,  bei  dem  Untersuchungsrichter
  anzuzeigen  und  von  diesem  vorläufig  zu  erheben.  Sodann  ist  in  den
Art.  334  —337  enthaltenen  Fallen  der  Angeklagte,  in  den  Fallen  der  Art.  888
und  339  der  Staatsanwalt  zu  hören  und  darauf  von  dem  Kreisgerichte  über
die  Statthaftigkeit  der  Wiederaufnahme  der  Untersuchung  zu  entscheiden.

Gegen  diese  Entscheidung  steht  den  allerseits  Betheiligten  ein  binnen  drei
Tagen  einzulegender  Rekurs  an  die  Anklagekammer  des  Appellations-Gerichtes
  zu.

Art.  341.

Wird  die  Wiederaufnahme  der  Untersuchung  für  statthaft  erachtet,  so  tritt
die  Sache  in  den  Stand  der  Voruntersuchung  zurück,  die  frühere  Voruntersuchung
  ist  nach  Maßgabe  der  neu  angegebenen  Beweise  zu  vervollständigen,
über  die  Versetzung  in  den  Anklagestand  anderweit  von  demselben  Gerichte,
welches  das  frühere  Verweisungserkenntniß  ertheilte,  zu  erkennen  und  im  Falle
        <pb n="409" />
        898

eines  nochmaligen  Verweisungserkenntnisses  eine  neue  Hauptverhandlung  vorzunehmen
  und  ein  neues  Enderkenntniß  zu  sprechen.

Art.  342.

Hat  ein  Verurtheilter  die  Wiederaufnahme  der  Untersuchung  beantragt,
und  die  ihm  zuerkannte  Freiheitsstrafe  wird  bereits  an  ihm  vollzogen,  so  hemmt
die  Wiederaufnahme  der  Untersuchung  den  ferneren  Vollzug  der  Strafe  nicht;
es  sey  denn,  daß  das  Kreisgericht  eine  Hemmung  den  Umständen  des  Falles
nach  angemessen  erachtet.

Hat  der  Vollzug  der  Strafe  noch  nicht  begonnen,  so  soll  damit  bis  auf
Weiteres  Anstand  genommen  werden,  ausgenommen  bei  wiederholten  Anträgen
auf  Wiederaufnahme,  welchen  Falles  das  Ermessen  des  Kreisgerichtes  über  die
Aussetzung  des  Vollzuges  entscheidet.

Beseitigt  sich  die  Verurtheilung  des  Angeklagten  in  Folge  der  Wiederaufnahme
  der  Untersuchung  dadurch,  daß  nunmehr  eine  Einstellung  der  Untersuchung
  nach  Art.  95  eintritt,  oder  das  Kreisgericht  oder  die  Anklagekammer
des  Appellations-Gerichtes  nach  Art.  202  ausspricht,  daß  der  Angeschuldigte
nicht  in  den  Anklagestand  zu  versetzen  sey:  so  hat  derselbe  das  Recht,  öffentliche
  Bekanntmachung  der  Einstellung  oder  der  gerichtlichen  Entscheidung  zu  verlangen.


Sechszehentes  Kapitel.
Von  dem  Verfahren  vor  dem  Einzelrichter.
Art.  343.

Bei  den  vor  die  Einzelrichter  gehörigen  Uebertretungen,  welche  einer  Untersuchung
  und  Bestrafung  von  Amtswegen  unterliegen,  tritt  die  Staatsanwaltschaft
  zwar  in  derselben  Weise,  wie  bei  anderen  Verbrechen  in  Wirksamkeit;
  es  können  und  sollen  jedoch  Polizei-Beamte,  Verwaltungs=  und  Gemeinde-Beamte
  und  Forstbeamte,  innerhalb  ihres  Wirkungskreises,  an  der  Stelle
des  Staatsanwaltes  die  Rechtsverfolgung  vor  dem  Einzelrichter  übernehmen.
Sie  sind  dabei,  soweit  ihnen  nicht  durch  besondere  Instruktionen  eine  selbstständigere
  Stellung  angewiesen  wird,  dem  Staatsanwalte  untergeordnet,  haben
dessen  Weisungen  zu  befolgen,  und  derselbe  kann  auch  an  ihrer  Stelle  sich  der
Rechtsverfolgung  unterziehen.
        <pb n="410" />
        894

Bei  Uebertretungen,  welche  nur  auf  Antrag  eines  Betheiligten  untersucht
und  bestraft  werden,  ist  die  Mitwirkung  des  Staatsanwaltes  gaͤnzlich  ausgeschlossen.
  Dieselben  können  nur  durch  den  Betheiligten,  als  Privat-Ankläger,
verfolgt  werden,  welcher  dabei  dieselben  Befugnisse  hat,  wie  der  Staatsanwalt.

Ist  bei  einem  Polizei-Vergehen  jemand  beschädigt  worden,  so  steht  ihm
frei,  wenn  die  Staatöanwaltschaft  oder  die  Polizei  die  Verfolgung  des  Vergehens
  verweigert,  dasselbe  mit  allen  Befugnissen  eines  Privat-Anklägers  selbst
zu  verfolgen.

Art.  344.

Halt  der  Einzelrichter  dafür,  daß  er  nicht  zuständig  sey,  so  hat  er  dieses
dem  Staatsanwalte  oder  dem  Privat-Ankläger  bekannt  zu  machen  und  diesen
die  weitere  Fortstellung  der  Sache  vor  dem  zuständigen  Gerichte  zu  überlassen.

Gelangt  die  Sache  nunmehr  an  das  Kreisgericht  und  dieses  verweist  die
Sache  wieder  an  den  Einzelrichter  zurück,  so  kann  der  letztere  dieselbe  nicht
weiter  wegen  Unzustandigkeit  von  sich  abweisen.

Art.  345.

Das  Verfahren  vor  dem  Einzelrichter  ist  ein  abgekürztes,  dergestalt,  daß
die  Voruntersuchung  mit  der  Hauptverhandlung  verbunden  wird.  Einer  Anklageschrift
  und  Versetzung  in  den  Anklagestand  bedarf  es  nicht.  Statt  der
ersteren  ist  ein  allgemeiner  Antrag  auf  gesetzliche  Bestrafung  genügend.

Es  hängt  von  dem  Ermessen  des  Einzelrichters  ab,  ob  er  sofort,  oder
erst  nach  weiteren  Untersuchungsschritten  in  einer  Voruntersuchung,  einen  Tag
zur  Hauptverhandlung  ansetzen  will.

Im  Allgemeinen  hat  er  die  Vorschriften  zu  beobachten,  welche  der  Untersuchungsrichter
  bei  den  Kreisgerichten  zu  beobachten  hat.  Rekurse  gegen  seine
Verfügungen  finden  nach  Analogie  der  Vorschriften  im  Art.  100  jedoch  nur
an  das  Kreisgericht  Statt.

Art.  346.
Bei  folgenden  einzelnen  Handlungen  gelten  besondere  Vorschriften:

1)  Vorlaufige  Festnehmung  des  Angeschuldigten  zum  Behufe  der  Vorführung
  findet  nur  in  den  im  Art.  108,  Nr.  1  und  Nr.  2  gedachten  Fällen,
  und  bei  Polizei-Vergehen  nur  in  den  Fällen  Nr.  1  Statt.

2)  Steckbriefe  (Art.  114)  sind  unzulässig.
        <pb n="411" />
        395

3)  Bei  Uebertretungen,  welche  allein  oder  wahlweise  mit  Geldstrafe  bedroht

sind,  kann  der  Angeschuldigte  bei  Strafe  des  Eingeständnisses,  unter

Androhung  der  für  den  Fall  des  Ungehorsams  eintretenden  Strafe,  vorgeladen

  werden,  auf  welche  letztere  im  Falle  des  Ungehorsams  zu  erkennen

  ist.  Die  Ladung  soll  schriftlich  erlassen  werden,  eine  Frist  von
mindestens  acht  Tagen  enthalten  und  die  Vorschrift  des  Art.  226  hier
analogisch  Anwendung  finden.

Untersuchungshaft  kann  nur  in  den  Fällen  des  Art.  131,  Nr.  8  verhängt

  werden.

Durchsuchung  von  Papieren  drikter  Personen  (Art.  146)  und  Beschlagnahme

  und  Eröffnung  von  Briefen  (Art.  152  f.)  finden  nicht  Statt.

6)  Sind  Sachverständige  abzuhören,  so  genügt  die  Abhörung  eines  einzigen;
auch  werden  Sachverständige  nur  mittelst  Handschlages  an  Eidesstatt
verpflichtet.

7)  Zeugen  werden  vereidet;  ausgenommen  bei  Polizei-Vergehen,  sofern  dabei
  der  Richter  nach  seinem  Ermessen  einen  bloßen  Handschlag  an  Eidesstatt
  für  genügend  erachtet.  Beamte,  welche  eine  Aussage  innerhalb
ihres  Dienstwirkungskreises  erstatten,  sind  blos  auf  ihre  Dienstpflicht  zu
verweisen.

8)  Führung  eines  Protokolles  ist  bei  der  Hauptverhandlung  stets,  und  bei
Untersuchungshandlungen,  welche  zur  Voruntersuchung  gehören  (Art.  345),
nur  dann  erforderlich,  wenn  diese  Handlungen  zum  Beweis  bei  der
Hauptverhandlung  gebraucht  und  in  derselben  nicht  wiederholt  werden.

9)  Urkundspersonen  (Art.  90)  sind  zu  keiner  Untersuchungshandlung  beizuziehen.


4

—

5

—

Art.  347.
Die  Hauptverhandlung,  zu  welcher  der  Zutritt  verstattet  ist,  soweit  es

die  Räumlichkeit  des  Gerichtszimmers  erlaubt,  ist  von  dem  Einzelrichter  in  der
Weise  vorzunehmen,  daß  der  Angeschuldigte  vernommen,  die  Beweise  vorgeführt,
darauf  der  Staatsanwalt,  dessen  Stellvertreter,  oder  der  Privat-Ankläger  mit
ihren  Anträgen,  dann  der  Angeschuldigte  und  der  von  ihm  etwa  mitgebrachte
Vertheidiger  mit  ihrer  Antwort  gehört  werden  und  zuletzt  das  Erkenntniß
durch  den  Einzelrichter  gefallt  und  eröffnet  wird.  Ein  verurtheilendes  Erkenntniß
  muß  das  einschlagende  Strafgesetz  oder  polizeiliche  Verbot  ausdrücklich
anführen.

51
        <pb n="412" />
        8396

In  das  über  die  Hauptverhandlung  zu  führende  Protokoll  ist  das  gefällte
  Erkenntniß  aufzunehmen.

Art.  348.

Gegen  die  Entscheidung  des  Einzelrichters  findet  das  Rechtsmittel  der

Appellation  in  gleicher  Weise,  wie  in  den  Art.  317  f.  geordnet  ist,  Statt.
Es  wird  bei  dem  Einzelrichter  eingewendet  und  geht  an  das  Kreisgericht.

An  der  Stelle  des  Staatsanwaltes  können  auch  die  ihn  nach  Art.  348
vertretenden  Beamten  appelliren.

Das  Kreisgericht  läßt  über  das  eingewendete  Rechtsmittel  in  öffentlicher
Sitzung  verhandeln.

Die  in  den  Art.  320  f.  gegebenen  Vorschriften  sind  für  die  Einwendung
des  Rechtsmittels  und  für  die  Verhandlung  und  Entscheidung  darüber  allenthalben
  analogisch  maßgebend.

Auch  findet  gegen  die  Entscheidung  des  Kreisgerichtes  nur  noch  eine  Richtigkeitsbeschwerde
  nach  Analogie  der  Bestimmungen  in  den  Art.  832  f.  unmittelbar
  an  das  Ober-Appellations-Gericht  Statt.

Art.  349.

Ueber  die  Wiederaufnahme  einer  von  dem  Einzelrichter  geführten  Untersuchung
  entscheidet  die  Analogie  der  Vorschriften  in  den  Art.  334—  342.

Siebenzehentes  Kapitel.
Von  der  Vollstreckung  der  Strafurtheile.

Art.  350.

Die  Vollstreckung  ergangener  Strafurtheile  tritt  von  Amtswegen  ein  und
wird  in  Sachen,  in  welchen  der  Einzelrichter  in  erster  Instanz  erkannt  hat,
von  diesem,  außerdem  von  dem  Untersuchungsrichter  der  Sache  angeordnet.
Jede  Vollstreckung  ist  aktenkundig  zu  machen.

Art.  351.

Dem  Verurtheilten  ist  verstattet,  wenn  er  oder  sein  Gegner  ein  Rechtsmittel
  gegen  das  ergangene  Urtheil  eingewendet  hat,  die  vorlaufige  Antretung
der  erkannten  Strofe  zu  verlangen.  Mitausgesprochene  Schärfungen  sind  in
diesem  Falle  stets  aufzuschieben.
        <pb n="413" />
        897

Wird  auf  ein  Rechtsmittel  des  Gegners  eine  Freiheitsstrafe  höherer  Art
erkannt,  so  ist  die  inzwischen  verbüßte  Freiheitsstrafe  niederer  Art  in  ibrer
ganzen  Zeitdauer  auf  die  Freiheitsstrafe  höherer  Art  so,  als  wenn  der  Verurtheilte
  diese  während  der  ganzen  fraglichen  Zeit  verbüßt  hätte,  anzurechnen.

Diese  Anrechnung  tritt  ein,  ohne  daß  darauf  besonders  erkannt  zu  seyn
braucht.

Art.  352.

Tritt  der  Verurtheilte  die  Strafe  nicht  schon  vorläufig  an,  so  ist  regelmäßig
  binnen  vier  und  zwanzig  Stunden  von  dem  Zeitpunkte  an  zur  Vollstreckung
  des  Strafurtheiles  zu  schreiten,  wo  die  Frist  zur  Einwendung  eines
Rechtsmittels  gegen  das  Urtheil  verstrichen  ist,  ohne  daß  ein  solches  eingewendet
  wurde;  oder,  wenn  ein  Rechtsmittel  eingelegt  wurde,  von  dem  Zeitpunkte
an,  wo  dasselbe  zurückgenommen  oder  durch  ein  Urtheil  höherer  Instanz  erledigt
  wurde;  oder,  wo  kein  Rechtsmittel  weiter  zulässig  war,  von  dem  Augenblicke
  der  Eröffnung  des  Urtheiles  an.

Art.  353.

Kann  der  Verurtheilte  bei  vorladufigem  Antritte  der  Strafe  oder  bei  der
Vollstreckung  nach  Art.  352  nicht  sofort  zur  Verbüßung  einer  Freiheitsstrafe
abgeliefert  werden,  weil  der  Ort  der  Strafverbüßung  vom  Sitze  des  vollstreckenden
  Gerichtes  entfernt  liegt,  so  soll  die  ganze  Zeit,  während  welcher
er  am  Sitze  des  Gerichtes  noch  zurückbehalten  wird,  ihm  so  angerechnet  werden,
  als  wenn  er  während  derselben  die  Freiheitsstrafe  schon  verbußt  hätte.

Art.  354.

Die  Vollziehung  von  Freiheitsstrafen  ist  aufzuschieben  oder  auszusetzen,
so  lange  der  Verurtheilte  sich  im  Zustande  der  Verrücktheit,  des  Wahnsinnes,
der  Raserei,  des  völligen  Blödsinnes  oder  in  einem  solchen  körperlichen  Zustande
  befindet,  daß  die  Vollziehung  der  Strafe  mit  der  Einrichtung  der  Straf-„anstalt
  nicht  verträglich,  oder  davon  eine  Lebensgefahr  für  den  Verurtheilten
zu  besorgen  ist.

Art.  355.

Sofern  durch  sofortige  oder  ununterbrochene  Gefangnißstrafe  oder  Handarbeitsstrafe
  der  Nahrungsstand  oder  der  Unterbalt  der  Familie  des  Verurtheilten
  gefährdet  wird,  kann  der  vollstreckende  Richter  auf  Ansuchen  des  Verur-51

  2
        <pb n="414" />
        898

theilten  einen  kurzen  Aufschub,  auch  Verbüßung  der  Strafe  mit  kurzen  Zwischenrdumen
  gestatten.

Art.  356.

Begnadigungsgesuche  hemmen  eine  Strafvollstreckung  nur  dann,  wenn  das
Justiz-Ministerium  den  einstweiligen  Aufschub  anordnet.  Dem  vollstreckenden
Richter  bleibt  überlassen,  dem  Verurtheilten  nach  Ermessen  eine  Frist,  welche
jedoch  vierzehen  Tage  nicht  überschreiten  darf,  zur  Beibringung  einer  entsprechenden
  Verfügung  des  Justiz-Ministeriums  zu  verstatten.

Art.  357.

Geldstrafen,  Konfiskationen  und  Untersuchungskosten  werden,  wenn  der
Verurtheilte  flüchtig  oder  verstorben  ist,  aus  dessen  Vermögen  oder  Nachlaß
beigebracht.

Achtzehentes  Kapitel.
Von  den  Kosten  des  Strafverfahrense.
Art.  358.

Zu  den  Kosten  des  Strafverfahrens  gehören  alle  Gebühren  und  jeder
Aufwand,  welcher  zum  Behufe  der  Führung  der  einzelnen  in  Frage  stehenden
Untersuchung  erwachsen  ist.

Namentlich  sind  dahin  zu  rechnen  die  Gerichtssporteln,  die  Auslagen,
welche  durch  Vorladungen,  durch  Gebühren  der  Zeugen  und  Sachverständigen
veranlaßt  sind,  die  Kosten  der  Vorführung,  Bewachung,  des  Unterhaltes  des
Angeschuldigten  oder  Angeklagten  während  der  Untersuchungshaft,  die  Kosten
seiner  Vertheidigung  und  die  Kosten  der  Urtheilsvollstreckung.

Reisekosten  und  Diäten  der  in  der  Voruntersuchung  beschäftigt  gewesenen
Gerichtspersonen  werden  zu  den  Kosten  des  Strafverfahrens  gezählt;  es  sind
jedoch  Reisekosten  und  Diäten  der  Staatsanwälte,  ingleichen  der  bei  der  Hauptverhandlung
  erforderlichen  Gerichtspersonen  und  der  Geschwornen  ausgenommen.

Nimmt  ein  Privat-Ankläger  einen  Anwalt  an  (Art.  49),  so  hat  er  den
dadurch  erwachsenden  Aufwand  jederzeit  selbst  zu  tragen.

Art.  359.

Wird  der  Angeklagte  in  der  Hauptsache  verurtheilt,  so  ist  derselbe  auch
in  die  Kosten  des  Strafverfahrens  zu  verurtheilen,  soweit  solche  nicht  durch
        <pb n="415" />
        899

ein  ungesetzliches  Verfahren  des  Richters  oder  durch  ein  Verschulden  dritter
YPersonen  herbeigeführt  worden  sind.

Art.  360.

Sind  mehre  Theilnehmer  eines  Verbrechens  in  derselben  Untersuchung  befangen
  gewesen  und  in  der  Hauptsache  verurtheilt,  so  fallen  dem  einzelnen
Theilnehmer  diejenigen  Kosten  ausschließlich  zur  Last,  welche  durch  seine  Bewachung,
  seinen  Unterhalt,  seine  Vertheidigung,  oder  durch  besondere  nur  beie
ihm  eingetretene  Ereignisse,  oder  durch  sein  besonderes  Verschulden  entstanden
  sind.

Alle  andere  Kosten  sind  für  die  mehren  gleichen  oder  ungleichen  Theilnehmer
  dergestalt  gemeinschaftlich,  daß  zwar  ein  jeder  nach  Verhaltniß  seiner
Theilnahme  in  einen  entsprechenden  Antheil,  sämmtliche  Theilnehmer  aber  zu
solidarischer  Haftung  zu  verurtheilen  sind.  Bei  gemeinschaftlich  begangenen  Verbrechen
  aus  Fahrlässigkeit  fällt  die  solidarische  Haftung  weg.

Art.  361.

Lossprechende  Erkenntnisse  und  Erkenntnisse,  daß  der  Angeschuldigte  nicht
in  den  Anklagestand  zu  versetzen  sey,  haben  den  Angeschuldigten  zugleich  von
den  Kosten  frei  zu  sprechen,  soweit  sie  nicht  durch  eigene  wissentlich  falsche
Angabe  desselben  verursacht  worden  sind.

Die  Kosten  sind  in  diesem  Falle  von  dem  Staate  zu  übernehmen.  Nur
bei  Verbrechen,  welche  blos  auf  Antrag  eines  Betheiligten  untersucht  und  bestraft
  und  nicht  für  diesen  von  dem  Staatsanwalte,  sondern  von  dem  Betheiligten
  selbst  als  Privat-Anklager  verfolgt  werden,  hat  dieser  letztere  die
Kosten  zu  tragen.  Vertheidigungsgebühren  vergütet  der  Staat  oder  Privat-Ankläger
  aber  nur  den  angestellten  Anwälten,  und  nur  sofern  dergleichen  bei
einer  Hauptverhandlung  vor  den  Geschwornengerichten  erwachsen  sind,  oder  bei
einer  Hauptverhandlung  vor  den  Kreisgerichten  in  dem  Falle,  wenn  dem  Angeklagten
  ohne  seinen  Antrag  lediglich  von  Amtöwegen  ein  Vertheidiger  bestellt
worden  warz  auch  sind  Reisekosten  und  Diäten  des  Vertheidigers  von  der  Vergütung
  ausgenommen.  Den  von  Amtswegen  bestellten  Vertheidigern,  welche
nicht  zu  den  angestellten  Anwälten  gehören  (Art.  197),  sind  die  bescheinigten
nothwendigen  baaren  Auslagen  zu  vergüten.

Wird  eine  Untersuchung  nach  den  Art.  95,  97  und  271  eingestellt,  so  ist
der  Angeschuldigte  mit  Kosten  zu  verschonen.  Bei  Verbrechen,  welche  nur  auf
Antrag  eines  Betheiligten  untersucht  und  bestraft  werden,  hat  dann  der  die
        <pb n="416" />
        400

Einstellung  beantragende  Betheiligte  die  Kosten  zu  übernehmen.  Eine  Uebereinkunft
  des  Betheiligten  mit  dem  Angeschuldigten,  daß  letzterer  die  Kosten  abstatte,
  ist  zulässig.

Art.  862.

Ist  ein  Angeschuldigter  wegen  mehrer  Verbrechen  in  Untersuchung  gezogen,
  und  es  erfolgt  ein  gemischtes,  denselben  theils  in  den  Anklagestand  versetzendes,
  theils  nicht  in  denselben  versetzendes,  oder  ein  theils  verurtheilendes,
theils  freisprechendes  Erkenntniß:  so  ist,  wenn  sich  die  Kosten  nicht  füglich  absondern
  lassen,  dem  Angeschuldigten  ein  nach  richterlichem  Ermessen  festzustellender
  Theil  der  Gesammtkosten  zur  Last  zu  legen  und  bezüglich  von  der  Erstattung
  durch  den  Angeschuldigten  auszunehmen.

Nach  demselben  Grundsatze  ist  zu  verfahren,  wenn  von  mehren  wegen
desselben  Verbrechens  Angeklagten  der  eine  freigesprochen  und  der  andere  verurtheilt
  wird.

Art.  865.

Wer  durch  wissentlich  falsche  Anzeige  ein  Strafverfahren  veranlaßt  hat,
ist  in  die  hierdurch  entstandenen  Kosten,  auch  in  den  außergerichtlichen  Aufwand,
  welcher  dem  Angeschuldigten  verursacht  wurde,  zu  verurtheilen.

Art.  364.

Sind  durch  das  Anschließen  eines  Beschädigten  an  das  Strafverfahren
wegen  civilrechtlicher  Ansprüche  besondere  Kosten  entstanden,  so  fallen  diese,
wenn  der  Angeschuldigte  nicht  verurtheilt  wird,  dem  Beschädigten  zur  Last.
Es  bleibt  jedoch  demselben  bei  Betretung  des  Civil-Weges  wegen  seiner  Ansprüche
  unbenommen,  zugleich  den  Ersatz  dieser  Kosten  zu  fordern.

Art.  365.

Bei  eingewendeten  Rechtsmitteln  trägt  der  unterliegende  Theil  die  Kosten.

Wird  der  Angeklagte  auf  ein  Rechtsmittel  freigesprochen  oder  dringt  er
mit  einer  Nichtigkeitsbeschwerde  durch,  so  sind  die  Kosten  seiner  Vertheidigung
in  der  Instanz  des  Rechtsmittels  von  dem  Staate  oder  Privat-Ankläger  unter
den  im  Art.  361  angegebenen  Einschränkungen  zu  erstatten.

Erlangt  der  Angeklagte  auf  sein  Rechtsmittel  blos  eine  Herabsetzung  der
Strafe,  so  soll  er  nichts  desto  weniger  auch  die  Kosten  seines  Rechtsmittels  zu
übernehmen  schuldig  seyn.
        <pb n="417" />
        401.

Art.  366.

Ist  die  Wiederaufnahme  einer  Untersuchung  beantragt  worden  und  sie
wird  als  unstatthaft  verworfen,  so  hat  der  Nachsuchende  die  verursachten
Kosten  zu  tragen.

Art.  367.

Stirbt  ein  Angeschuldigter  oder  Angeklagter,  bevor  gegen  ihn  erkannt  ist,
so  haftet  sein  Nachlaß  für  die  Kosten  nicht,  wovon  jedoch  etwaige  Kosten  der
Vertheidigung  ausgenommen  sind.

Art.  368.

Ist  ein  Angeklagter  unvermögend,  so  sind  die  ihm  zur  Last  gelegten  Kosten
  einstweilen  und  bis  er  zu  Vermögen  kommt  auf  die  Staatskasse  zu  übernehmen.
  Vertheidigungsgebühren  überträgt  der  Staat  in  dieser  Weise  aber
nur  unter  den  im  Art.  361  und  Art.  365  geordneten  Einschränkungen,  und  in
der  Instanz  eines  Rechtsmittels  nur  dann,  wenn  darauf  eine  abändernde  Entscheidung
  erfolgt  ist.

Art.  369.

Dritte  Personen,  auch  wenn  sie  den  Angeklagten  zu  ernadhren  verbunden
sind,  können  nicht  angehalten  werden,  Kosten  für  denselben  zu  bezahlen,  selbst
nicht  die  Kosten  seines  Unterhaltes  während  seiner  Verhaftung  oder  Strafzeit,
oder  die  Kosten  der  Vertheidigung.

Neunzehentes  Kapitel.

Von  dem  Verfahren  bei  Ehrenkränkungen.

Art.  370.

Bei  den  in  den  Art.  185,  186,  189  und  190  des  Strafgesezbuches
gedachten  Verläumdungen  und  Beleidigungen,  ausgenommen  sofern  diese  Verbrechen
  gegen  öffentliche  Behörden  gerichtet  sind,  oder  bei  im  öffentlichen
Dienste  angestellten  Personen  durch  deren  amtliche  Vorgesetzte  verfolgt  werden,
oder  eine  Bestrafung  nach  dem  Schlußsatze  des  Art.  185  des  Strafgesetzbuches
eintritt,  findet  das  nachstehend  geordnete  besondere  Verfahren  Statt.
        <pb n="418" />
        402
Art.  371.

Der  zur  Verfolgung  der  Verldumdung  oder  Beleidigung  Berechtigte  tritt
als  Anklaäger  bei  dem  Einzelrichter  des  Anzuklagenden  auf.  Eine  Vertretung
durch  die  Staatsanwaltschaft  findet  nicht  Statt.

«  Die  Anklage  muß  den  Erfordernissen  der  Anklageschrift  in  dem  Art.  195
entsprechen  und,  bevor  eine  Ladung  darauf  ergeht,  mit  der  Angabe  der  Beweismittel
  versehen  werden.  Spaͤtere  Angaben  derselben  sind  unzulaͤssig.

Zu  den  Beweismitteln  gehoͤrt  auch  der  Eidesantrag,  der  jedoch  nur  uͤber
Thatsachen  gebraucht  werden  kann,  wobei  kein  anderes  Beweismittel  angegeben
  ist.  Zuruͤckgabe  des  angetragenen  Eides  ist  zulaͤssig,  nicht  aber  eine  Gewissensvertretung.


uch  Civil-Ansprüche  aus  dem  Verbrechen  können  in  der  Anklage  mit  verfolgt
  werden.

Die  Anklage  kann  zu  Prokokoll  gegeben  oder  in  einer  Anklageschrift  angebracht
  werden,  welche  von  einem  Anwalte  gefertigt  seyn  und  mit  einem
Duplikate  übergeben  werden  muß.

Art.  372.

Der  Einzelrichter  hat  auf  die  Anklage  einen  Tag  zur  Vorverhandlung  anzusetzen
  und  beide  Theile  hierzu  dergestalt  vorzuladen,  daß  die  Behändigung  der
Ladung  wenigstens  am  achten  Tage  vor  dem  angesetzten  Tage  erfolgt.
Der  Ankläger  wird  bei  Verlust  der  Anklage  und  der  Angeklagte  unter
Miteheilung  der  Anklage  mit  der  Aufforderung  geladen,  im  Termine  sich  auf
den  thatsächlichen  Inhalt  der  Anklage  bei  Strafe  des  Eingeständnisses  einzulassen,
  auf  den  etwa  angetragenen  Eid  bei  Strafe,  daß  derselbe  werde  für  angenommen
  erachtet  werden,  zu  erklären  und  seine  thatsächlichen  Einreden  nebst
Beweismitteln  bei  Verlust  derselben  vorzubringen.

Alles  bei  Strafe  der  Nichtigkeit.

Art.  373.

Beide  Theile  können  in  dem  angesebten  Termine  durch  Bevollmachtigte
erscheinen,  welche  sich  sofort  über  ihren  Auftrag  ausweisen  müssen.

Der  Einzelrichter  eröffnet  den  Termin  durch  Pflegung  der  Güte  und  fordert
  in  deren  Enstehung  zuvörderst  den  Angeklagten  zur  Einlassung  auf  die
Anklage,  zur  Erkldrung  über  den  etwa  angetragenen  Eid  und  zur  Angabe  seiner
  Einreden  und  deren  Beweismittel  auf.  Sodann  ist  der  Ankläger  zur  Einlassung
  auf  die  Einreden  und  Angabe  seiner  Repliken  und  deren  Beweismittel,
        <pb n="419" />
        403

und  zum  Schlusse  in  aͤhnlicher  Weise  der  Angeklagte  zur  Antwort  und  zum
Dupliciren  aufzufordern.

Der  Eidesantrag  ist  bei  den  Einreden  und  dem  weiteren  Vorbringen  der
Parteien  in  gleicher  Weise  wie  über  die  Anklage  (Art.  371)  zulässig,  kann
aber  nicht  zur  Führung  eines  direkten  Gegenbeweises  gebraucht  werden.  Die
Parteien  sind,  wie  rücksichtlich  des  über  die  Anklage  angetragenen  Eides,  zur
Erklärung  über  denselben  bei  Strafe,  daß  derselbe  werde  für  angenommen  gehalten
  werden,  aufzufordern.

Es  ist  den  Parteien  verstattet,  Urkunden,  welche  sie  als  Beweismittel
gebrauchen  wollen,  sofort  in  dem  Termine  vorzulegen,  und  der  Richter  ist  dabei
  ermächtigt,  dem  Gegner  die  Erklärung  über  deren  Aechtheit,  bei  Strafe
der  Anerkennung,  aufzulegen.  Der  Gegner  kann  die  Anerkennung  durch  Erbieten
  zu  einem  Abldugnungseide  ablehnen.

Zu  dem  Zwecke  der  in  der  Replik  und  in  der  Duplik  abzugebenden  Erklärungen
  können  die  Parteien  Vertagung  des  Termines  beantragen.

Einreden,  Repliken,  Dupliken  und  sonstige  Erklärungen  sind  zu  Protokoll
zu  geben.  Das  Protokoll  hat  der  Aufforderungen  an  die  Parteien  zu  gedenken,
  ist  vorzulesen  und,  wenn  es  genehmigt  ist,  von  den  Parteien  zu  unterzeichnenz
  bei  Strafe  der  Nichtigkeit.

Sollte  eine  Partei  eine  Besichtigung  zur  Herstellung  eines  Beweises  beantragt
  haben,  so  ist  diese  von  dem  Einzelrichter  vorzunehmen.

Bei  einem  Versäumnisse  der  Parteien  an  dem  Termine  kommt  die  Analogie
  der  Vorschriften  im  Art.  226  zur  Anwendung.

Art.  374.

Findet  der  Einzelrichter  die  Sache  von  der  Beschaffenheit,  daß  die  zu
erkennende  Strafe  eine  sechswöchentliche  Gefängnißstrafe  oder  verhältnißmäßige
Geldstrafe  nicht  übersteigen  würde,  so  hat  er  die  Sache  weiter  zu  erledigen.

Ist  dieselbe  bereits  durch  die  Vorverhandlung  soweit  erörtert,  daß  sie
spruchreif  ist,  sind  insbesondere  keine  weiteren  Beweise  zu  erheben  und  hängt
die  Entscheidung  etwa  nur  noch  von  Eidesleistungen  ab,  so  fällt  er  sofort  noch
in  dem  Termine  zur  Vorverhandlung  das  Erkenntniß.

Sind  dagegen  noch  weitere  Beweise  zu  erheben,  so  hat  er  einen  Gerichtstag
  zur  Hauptverhandlung  anzuseben  und  dazu  den  Ankläger  bei  Verlust  seiner
  Anklage,  den  Angeklagten  mit  Bedrohung,  daß  auch  in  seiner  Abwesenheit
weiter  verhandelt  werde,  und  die  etwa  als  Beweiêmittel  angegebenen  Zeugen

55
        <pb n="420" />
        404

und  Sachverständigen,  unter  Beobachtung  der  Vorschrift  im  Art.  216,  voruladen.


Erscheint  der  Ankläger  weder  selbst  noch  durch  einen  Bevollmächtigten  in
dem  Gerichtstage,  so  wird  ohne  weitere  Verhandlung  von  dem  Einzelrichter
auf  Verlust  der  Anklage  erkannt.  Erscheint  er,  so  wird  nach  kurzem  Vortrage
der  Anklage  und  der  Vorverhandlungen  zur  Aufnahme  der  Beweiêmittel  geschritten;
  Zeugen  und  Sachverständige  werden  abgehört;  Urkunden,  welche  noch
nicht  in  der  Vorverhandlung  vorgelegt  wurden,  werden  nunmehr  vorgelegt
und  der  Angeklagte  zur  Erklärung  darüber,  wie  Art.  373  vorschreibt,  aufgefordert.
  Darauf  folgen  die  Ausführungen  der  Parteien  und  die  Fällung  des
Urtheiles  durch  den  Einzelrichter.

Ist  der  Angeklagte  weder  selbst  noch  durch  einen  Bevollmachtigten  erschienen,
  so  geht  die  Verhandlung  nichts  desto  weniger  vor  sich.  Es  trifft  denselben
  aber  der  Nachtheil,  daß  ihm  angetragene  oder  ihm  zurückgeschobene  Eide
für  verweigert,  und  von  ihm  dem  Anklager  angetragene  oder  demselben  zurückgeschobene
  Eide  für  geleistet,  und  von  ihm  anzuerkennende  Urkunden  für  anerkannt
  geachtet  werden.

Das  über  die  Hauptverhandlung  aufzunehmende  Protokoll  soll  die  im
Art.  262  angegebenen  Erfordernisse  haben.  Der  darin  kürzlich  angegebene
Inhalt  der  Vernehmungen  der  Zeugen  und  Sachverständigen  soll  den  Anwesenden
  vorgelesen  werden.

Bei  Versaumnissen  des  Gerichtstages  durch  die  Parteien  gelten  die  Vorschriften
  im  Art.  226.

Im  Allgemeinen  sind  hier  die  für  das  Verfahren  vor  den  Einzelrichtern
überhaupt  aufgestellten  Regeln,  namentlich  auch  über  die  Rechtsmittel  gegen
deren  Entscheidungen,  anzuwenden  (Art.  345  bis  348).

Art.  875.

Hält  der  Einzelrichter  nach  dem  Schlusse  der  Vorverhandlung  (Art.  373)
dafür,  daß  die  zu  erkennende  Strafe  eine  sechswöchentliche  Gefängnißstrafe  oder
verhaltnißmaßige  Geldstrafe  übersteigen  würde,  so  sendet  er  die  Akten  an  das
Kreisgericht  zur  weiteren  Erledigung  der  Sache  ein.  Gibt  dieses  die  Sache
an  ihn  zurück,  weil  es  nur  eine  geringere  Strafe  für  gerechtfertigt  halt,  so
hat  sich  der  Einzelrichter  der  weiteren  Erledigung,  wie  Art.  374  bestimmt,  zu
unterziehen.

Im  entgegengesetzten  Falle  setzt  das  Kreisgericht,  wenn  es  die  Sache  nicht
wegen  eines  Ungehorsams  der  Parteien  bei  der  Vorverhandlung  zu  einer  so-
        <pb n="421" />
        405

fortigen  Entscheidung  geeignet  findet,  einen  Gerichtstag  zur  Hauptverhandlung
an,  wobei  rücksichtlich  der  Vorladungen  und  sonst  verfahren  wird,  wie  Art.  374
bei  dem  Verfahren  vor  dem  Eizelrichter  vorschreibt.

Sind  in  der  Sache  keine  Beweise  zu  erheben,  so  werden  bei  der  Hauptverhandlung,
  nach  erstattetem  Vortrage  der  Anklage  und  der  Vorverhandlungen,
  sofort  die  Parteien  mit  ihren  Ausführungen  gehört  und  darauf  das  urtheil
  gefallt.

Ueber  die  Oeffentlichkeit  der  Hauptverhandlung,  die  Urtheilsfallung  und
die  Rechtsmittel  gelten  die  Vorschriften  über  die  vor  die  Kreisgerichte  gehörigen
  Sachen.

Art.  376.

Sowohl  der  Einzelrichter  (Art.  374)  als  das  Kreisgericht  (Art.  875)
können,  wenn  Beweise  nicht  vollständig  erbracht  sind,  auf  einen  Erfüllungseid
oder  Reinigungseid  erkennen.

In  allen  Fallen,  wo  auf  einen  Eid  der  Parteien  zu  erkennen  ist,  sey
dieses  ein  angetragener  oder  zurückgeschobener  Eid,  ein  Abläugnungseid  beie
einer  Urkunde,  oder  ein  Erfüllungs=  oder  Reinigungs-Eid,  hängt  es  von  dem
Ermessen  des  Richters  ab,  ob  er  dem  Erkenntnisse  auf  den  Eid  sogleich  die
endliche  Entscheidung  anhängen  oder  dieselbe  aussetzen  will.

Bei  Eröffnung  eines  auf  einen  Eid  lautenden  Erkenntnisses  ist  stets  sofort
  und  mündlich  ein  Tag  zur  Eidesleistung  unter  der  Verwarnung,  daß  der
Eid  bei  dem  Ausbleiben  des  Schwurpflichtigen  für  verweigert  gelten  soll,  anzusetzen.
  Bei  einem  Versäumnisse  des  Schwurpflichtigen  gilt  Art.  226.  Erscheint
  der  Gegner  in  dem  Schwörungs-Termine  nicht,  so  trifft  ihn  kein  Rechtsnachtheil.


Der  Termin  wird  bei  den  Kreisgerichten  in  öffen  tlicher  Sitzung  abgehalten.

Das  etwa  ausgesetzt  gewesene  endliche  Erkennt  niß  ist  in  diesem  Termine
zu  ertheilen.

Art.  377.

Geständniß,  Eid  oder  Eidesverweigerung  begründen  in  Ehrenkränkungssachen
  vollständigen  Beweis  der  dabei  in  Frage  stehenden  Thatsachen  nach  den
Regeln  des  Civil-Prozesses.  Auch  über  die  Kosten  des  Verfahrens  in  erster
Instanz  und  in  der  Instanz  der  Rechtömittel  ist  nach  den  Regeln  des  Ciwvil-Prozesses
  zu  entscheiden.
        <pb n="422" />
        Juhalts-uebersicht.

Erstes  Kapitel.
Allgemeine  Bestimmungen  .  Art.

Zweites  Kapitel.
Von  den  Gerichtsbehörden  in  Strafsachen.

I.  Einzelrichter  Art.  9.
II.  Kreisgericht  NArt.  10—  13.

III.  Appellations-Gerichte  .Art.  14.
IV.  Geschwornengerichte  Art.  15’—  19.
1)  Der  Gerichtshof  Art.  20  —  22.

2)  Die  Geschwornen  Art.
V.  Ober-Appellations-Gericht
  ..  ..  .  Art.  36.
Justiz-Ministerien  ..  Art.  37.
Nebenpersonen  bei  den
Gerichtsbehoͤrden  in
Strafsachen  Art.  38.
VIII.  Verhältniß  anderer  Behörden


VI.
VII.

Drittes  Kapitel.

Von  der  Staatsanwaltschaft  und  dem  Privat=Ankläger.


I.  Personal  der  Staatsanwaltschaft


1—  8.

23  —35.

39,  40.

 

..  .  Art.  41,  42.

II.  Unterordnung  der

Staatsanwélte  .  Art.  43,  44.
III.  Amtsverháltniß  der

Staatsanwaltschaft

im  Allgemeinen  ..  Art.  45,  46.
IV.  Privat-Ankläger  .  Art.  47—  50.

Viertes  Kapitel.

Von  der  Gerichtszuständigkeit  in  Scrafsachen.
I.  Einzelne  Gerichtsstände  Art.  51  —  54.
II.  Zusammentreffen  mehrer

Gerichtsstaͤnde.  .  ..  Art.  55  —  59.
III.  Befreite  Gerichtsstaͤnde

und  Kommissionen  .  Art.  60  —  62.
IV.  Streitigkeiten  uͤber  die

Gerichtszustaͤndigkeit.  Art.  63.
V.  Verhalten  nichtzustaͤndiger

  Gerichte  ..  .  Art.  64.

Fünftes  Kapitel.
Von  der  Unfahigkeit  und  Ablehnung  der  Gerichtspersonen
  und  der  Staatsanwalte.
I.  Unfähigkeit  der  Gerichtspersonmnen
  Art.  65  —  67.
        <pb n="423" />
        —
—

III.

IV.

IV.

V

VII.

VIII.

A.  Privatrechtliche

.  Ablehnung  der  Gerichtspersonen


Ergaͤnzung  des  Gerichtspersonals

Unfaͤhigkeit  des  Staatsanwaltes


ELIII  o
22  222

EEIIIE

Sechstes  Kapitel.

der  Voruntersuchung  im  Allgemeinen.

Stellung  des  Untersuchungsrichters
  und
des  Kreisgerichtes  im
Allgemeinen  .  Art.

.  Stellung  des  Staats.

anwaltes  in  der  Voruntersuchung
  ..  .  .  Att.

.  Verfahren  bei  Denunciationen


Verfahren  bei  vorhandenen
  Spuren  und
Gegenständen  eines
Verbrechens  .  Art.
Vor-2

  2222

63,

85,

fragen  Art.  87.
Anschluß  eines  Privat-Betheiligten
  an  die
Untersuchung  .  Art.
Protokoll-Führung  und
Urkundspersonen
Einstellung  der  Untersuchung



68.

73—  79.

80  —  32.

84.

86.

.  89  -  94.

 

O  95  —  97.

407

IX.  Strafgewalt  des  Untersuchungsrichters
  .  Art.  98.

X.  Rechtsmittel  in  der  Voruntersuchung
  ..  ..  Att.  99  —-  101.

Siebentes  Kapitel.

Von  der  Vorladung,  Vernehmung  und  Verhaftung
  des  Angeschuldigten  in  der  Voruntersuchung
  Art.  102.

I.  Vorladung  des  Angeschuldigten
  .  IArt.  103—106.
4  Vorführung  des  Angeschuldigten

Vorläufige  Verwahrung
  zum  Behufe
der  Vorführung  .  Art.  111.
Verfahren  gegen  Angeschuldigte,
  deren
Aufenthalt  unbekannt
ist,  oder  die  abwesend
  sind,  und  sicheres
  Geleit
V.  Vernehmung  des  Angeschuldigten
  ..  ..  Art.  117  -  130.
Von  der  Untersuchungshaft

Aufhebung  der  Haft
und  Sicherheitsleistunng

Entschädigung  bei  nicht
gerechtfertigter  Haft  Art.  143.

2222

Art.  107—110.
III.

IV.

Art.  112—116.

VI.

—

Art.  131—137.

2  222222

VII.

#—

Nrt.  138—  142.
VIII.
        <pb n="424" />
        408
Achtes  Kapitel.

Von  der  Haussuchung  und  von  Urkunden
und  deren  Beschlagnahme  in  der  Voruntersuchung.


I.  Haussuchung  .  .  ..  Art.  144,  145.
II.  Durchsuchung  und  Herausgabe

  von  Papieren

  und  Urkunden

uͤberhaupt  ..  .  ..  Art.  146—151.
III.  Beschlagnahme  und

Eröffnung  von  Briefken

  .  Art.  152—155.

Neuntes  Kapitel.
Von  dem  Augenscheine  und  von  Sachverständigen
in  der  Voruntersuchung.

I.  Augenschein  überhaupt  Art.  156—158.
II.  Sachverstaͤndige  ..  .  Urt.  1599—166.
III.  Verfahren  bei  Toͤdtungen

  und  Koͤrperverletzungen
  insbesondere

  Art.  167—174.

Jebentes  Kapitel.
Von  den  Zeugen  und  dem  Beschädigten  in
der  Voruntersuchung.

I.  Pflicht  zum  Zeugniß  Art.  175—178.

II.  Vorladung  der  Zeugen  Art.  179,  180.
III.  Abhörung  der  Zeugen  Art.  181—187.
IV.  Vereidung  der  Zeugen  Art.  188—190.

 

V.  Der  Beschádigte  und
die  sonstigen  Privat-Betheiligten
  rt.  191,  192.

Elftes  Kapitel.

Von  dem  Schlusse  der  Voruntersuchung,  der
Versetzung  in  den  Anklagestand  und  der  Vorladung
  zur  Hauptverhandlung.

I.  Schluß  der  Voruntersuchung

II.  Anträge  der  Staatsanwaltschaft
  und  Anklageschrift


1I.  Vertheidigung  des  Angeschuldigten
  ..  ..  Art.  196  -  199.

.  Entscheidung  des  Kreisgerichtes

  und  der  Anklagekammer

  des  Appellations-Gerichtes
  Art.  200—204.

V.  Bestellung  eines  Vertheidigers

  zur  Hauptverhandlung

  .  Art.  205.
VI.  Freilassung  und  Verhaftung
  des  Ange-Art.

  193.

Art.  194,  195.

—

schuldigten  Art.  206.

VII.  Rechtsmittel  gegen  die
Entscheidungen  des
Kreisgerichtes  und  der
Anklagekammer  des
Appellations-Gerichttes
  Art.  207—213.
        <pb n="425" />
        VIII.  Nachtrag  zur  Anklageschrift
  und  Nachbringung
  von  Beweismitten


IX.  Vorladung  zur  Hauptverhandlung
  ..  .  .  Art.  216  -226.

Art.  214,  215.

Zwölftes  Kapitel.
Von  der  Hauptverhandlung  vor  den  Kreisgerichten
  und  deren  Urtheil.
I.  Oeffentlichkeit  der
Hauptverhandlung  .  NMrt.  227—229.
II.  Amtsverrichtungen  des
Vorsitzenden  und  des
Gerichtes  während
der  Hauptverhandlung
  im  Allgemei-..
  Art.  230—232.
III.  Beginn  der  Hauptverhandlung
  und  Vernehmung
  des  Angeklagten
  Art.  233—235.
IV.  Beweisverfahren  ...  Nrt.  236—246.
V.  Ausführungen  der  Par-Art.
  247—250.
VI.  Urtheil  des  Gerichtes  Art.  251—261.
VII.  Protokoll-Führung  Art.  262—264.
VIII.  Zwischenvorfälle,  Vertagung
  und  Einstellung
  der  Hauptverhandlung

  Art.  265—271.

EIIIE

 

409

Dreizebentes  Kapitel.
Von  der  Hauptverhandlung  vor  den  Geschwornengerichten
  und  deren

Urtheil.
I.  Allgemeine  Bestimmunggen
  Art.  272—274.
II.  Bildung  der  Geschwornenbark
  ..  Nrt.  275—2680.
III.  Vereidung  der  Geschwornen,

  Beweisverfahren
  und  Ausführungen
  der  Parteien...
  ...  .  .  Art.  281  -284.
IV.  Vortrag  des  Praͤsidenten
  und  Fragestellung
an  die  Geschwornen

V.  Berathung  und  Abstimmung
  der  Geschwornen

Ausspruch  der  Geschwornen
  ..  .  .  .  Art.  293  —  297.
Weiteres  Verfahren
und  Urtheil  des  Gerichtshofes

Protokoll  =  Führung,
Zwischenvorfälle,  Vertagung
  und  Einstellung
  des  Verfahrens


Nrt.  285—288.

Art.  289—292.
VI.

VI

Art.  298—303.

VIII.

Nrt.  304,  305.
        <pb n="426" />
        410

Vierzebentes  Kapitel.
Von  den  Rechtsmitteln  gegen  Endurtheile.

I.  Nichtigkeitsgründe  bei
Endurtheilen  der
Kreisgerichte  und  der
Geschwornengerichte
II.  Nichtigkeitsbeschwerde
gegen  Endurtheile  der

Artt.  306.

Geschwornengerichte  Art.  307—316.

III.  Appellation  gegen  Endurtheile
  der  Kreisgerichte


IV.  Nichtigkeitsbeschwerde
gegen  Urtheile  des
Appellations-Gerichttes

  Art.  332,  333.

.......  Art.317—331.

 

Funfzebentes  Kapitel.
Von  Wiederaufnahme  einer
Untersuchung  Art.  334—342.

Sechszebentes  Kapitel.
Von  dem  Verfahren  vor  dem
Einzelrichtern  Art.  343—349.

Siebenzebentes  Kapitel.
Von  der  Vollstreckung  der
Strafurtheile  Nrt.  350—357.

Achtzebentes  Kapitel.
Von  den  Kosten  des  Strafverfahrrs

  Nrt.  358—369.

Neunzehentes  Kapitel.
Von  dem  Verfahren  bei  Ehrenkränkunggen
  Nrt.  370—377.
        <pb n="427" />
        411

D.
Gebühren-Taxe

für  die

Verhandlungen  in  Strafsachen.

Anbang  zu  der  Strafprozeß  ordnung.

Erster  Abfoebnitt.
Allgemeine  Bestimmungen.

g.  1.

Zu  den  Kosten  des  Strafverfahrens  gehoͤren  alle  Gebuͤhren  und  jeder
Aufwand,  welche  zum  Behufe  der  Fuͤhrung  der  einzelnen  in  Frage  stehenden
Untersuchung  erwachsen  sind.  In  Fallen,  wo  eine  zu  Zahlung  der  Kosten  verpflichtete
  und  dazu  fähige  Person  nicht  vorhanden  ist,  sind  die  baaren  Verläge
  —  wozu  Diäten,  Tranoport-Kosten,  Gebühren  der  Gemeindebeamten,
Sachverständigen,  Urkundspersonen  (Gerichtöschöppen),  Zeugen  und  anderer  nicht
durch  ihre  Anstellung  zu  unentgeltlicher  Verrichtung  verpflichteter  Personen,  sowie
  der  Aufwand  für  die  Verpflegung  der  Gefangenen  und  für  nothwendige
Vertheidigungen  der  Angeschuldigten  unter  den  im  F.  2  angegebenen  näheren
Bestimmungen,  ferner  die  Gebühren  für  den  Transport  der  Schüblinge  und
Vagabunden  zu  zählen  sind  —  jedes  Mal  von  der  Verwaltungskasse  derjenigen
Behörde,  bei  welcher  sie  erwachsen  sind,  zu  übertragen,  soweit  nicht  Dienstanstellungsverträge
  oder  sonstige  Vereinbarungen  ein  Anderes  bestimmen.  Insbesondere
  sind  die  Gebühren

a)  für  die  Verpflegung  der  Gefangenen,
b)  für  die  nothwendige  Vertheidigung  der  Angeschuldigten  (I.  2),
c)  für  den  Transport  der  Vagabunden  und  Schüblinge  und
d)  für  Sachverständige  und  Zeugen  (dafern  sie  von  den  Zeugen  ausdrücklich
  verlangt  werden)
jedes  Mal  aus  der  Staatskasse  vorzuschießen.
        <pb n="428" />
        412

Reisekosten  und  Diäten  der  Staatsanwälte,  ingleichen  der  bei  der  Hauptverhandlung
  erforderlichen  Gerichtspersonen  und  der  Geschwornen  sind  stets
von  der  betheiligten  Staatskasse  zu  übertragen,  auch  dann,  wenn  ein  zahlungspflichtiger
  und  zahlungsfahiger  Angeschuldigter  vorhanden  ist.

Hinsichtlich  der  gemeinschaftlichen  Gerichte  wird  das  Weitere  den  besonders
  abzuschließenden  Staatsvertragen  vorbehalten.

K.  2.

Bei  lossprechenden  Erkenntnissen  hat  der  Staat  den  in  den  vereinigten
Thüringischen  Landen  öffentlich  angestellten  Sachwaltern  die  Vertheidigungsgebühren
  zu  ersetzen,  sofern  dieselben  bei  der  Hauptverhandlung  vor  Geschwornengerichten
  erwachsen  sind,  jedoch  mit  Ausschluß  der  Reisekosten.

Dasselbe  gilt  dann,  wenn  der  Angeschuldigte  mit  einer  eingelegten  Nichtigkeitsbeschwerde
  durchdringt,  auch  hinsichtlich  dieses  Rechtsmittels.

Bei  verurtheilenden  Erkenntnissen  sind  in  den  gleichen  Fallen  und  unter
gleichen  Voraussetzungen  diese  Gebühren  den  öffentlich  angestellten  Anwälten,
wenn  sie  solches  verlangen,  wenigstens  vorzuschießen  und  dann  von  dem  Staate
wieder  beizutreiben.  Bei  Unbeibringlichkeit  fallen  sie  letzterem  definitiv  zur  Last.

Diese  Haftpflicht  des  Staates  tritt  den  öffentlich  angestellten  Anwälten
gegenüber  ein,  mögen  dieselben  von  dem  Angeschuldigten  frei  gewählt  oder  ihm
von  Amtswegen  bestellt  worden  seyn.

Wenn  bei  einer  Hauptverhandlung  vor  einem  Kreisgerichte  dem  Angeklagten
  von  dem  Vorsitzenden,  weil  dieses  im  Einzelfalle  ausnahmsweise  für  nothwendig
  erachtet  wird,  aus  vollem  eigenen  Ermessen  ein  Vertheidiger  bestellt
wird,  so  gelten  im  Betreff  der  Haftpflicht  des  Staates  ebenfalls  die  obigen
Bestimmungen;  nicht  aber  schon  dann,  wenn  der  Angeklagte  einen  solchen  verlangt
  und  nur  die  Wahl  desselben  anheim  giebt.

Die  Uebernahme  einer  Vertheidigung,  welche  das  Gesetz  als  nothwendig
  bezeichnet,  darf  von  dem  Anwalte  nur  aus  ganz  triftigen  Gründen  abgelehnt
  werden.

Den  aus  der  Reihe  der  befahigten  Nichtanwälte  (Art.  197  der  Strafprozeßordnung)
  von  Richteramtswegen  bestellten  Vertheidigern  sind  von
dem  Staate  die  bescheinigten  nothwendigen  baaren  Auslagen  zu  vergüten.

g.  8.

Alle  Sportelsaͤtze,  die  nicht  blos  nach  der  Seitenzahl  bestimmt  sind,
gelten  nur  von  dem  ersten  Blatte  der  fraglichen  Ausfertigung  und  umfassen
        <pb n="429" />
        418

die  Schreibegebuͤhr  mit.  Jede  dritte  oder  weitere  Seite  wird  mit  vier  Groschen
  liquidirt.  In  Faͤllen  aber,  wo  eine  Aversional-Sportel  Statt  findet,
faͤllt  jede  Ruͤcksicht  auf  die  Seitenzahl  hinweg;  namentlich  ist  bei  Straferkenntnissen,
  mit  Einschluß  der  Gruͤnde,  fuͤr  jede  Ueberseite  nur  die  einfache  Schreibegebuͤhr
  anzusetzen.

#.  4.

Alle  Niederschriften,  Reinschriften  und  Abschriften  bei  Gericht,  die  mehr  als
eine  Seite  füllen,  müssen  auf  jeder  Seite  mindestens  24  Zeilen  enthalten.  Jede
nicht  vorschriftsmaßig  voll  geschriebene  Seite  einer  solchen  Schrift  darf  nur
für  eine  halbe  und  eine  weniger  als  halb  beschriebene  Seite  gar  nicht  gerechnet
  werden.  Die  Aufschrift  wird  niemals  mitgezählt.

g.  5.

Es  darf  für  keine  gerichtliche  oder  außergerichtliche  Bemühung  Etwas  gefordert
  werden,  für  die  sich  nicht  im  gegenwärtigen  Gesetze  ein  bestimmter  Ansat
  nach  unzweifelhaftem  Wortverstande  findet,  es  sey  denn,  daß  durch  Verweisung
  auf  anderweite  gesetzliche  Normen  eine  Ausnahme  ausdrücklich  zugelassen
  ist.

Ausdehnung  der  vorgeschriebenen  Ansätze  auf  andere  ähaliche  Fälle  ist  unstatthaft.


g.  6.

Die  amtlichen  Liquidationen  sind  mit  Vermeidung  fremder  Ausdrücke  bei
der  Behörde  aufzustellen,  bei  welcher  die  Untersuchung  geführt  wurde.  Der
Untersuchungsrichter  hat  diese  Aufstellung  zu  überwachen.  Dabei  sind  die  vor
verschiedenen  Behörden  erwachsenen  Sätze  zuletzt  in  eine  und  dieselbe  Liquidation
  aufzunehmen;  es  haben  deshalb  jene  Behörden  —  die  Staatsanwaltschaften,
  die  Anklagekammer,  der  Gerichtshof  —  spatestens  acht  Tage  nach  gefälltem
  Spruche  die  bei  ihnen  vorkommenden  Ansätze  festzustellen  und  die  diesfallsige
  Liquidation  an  den  Untersuchungsrichter  abgeben  zu  lassen.  Von  dem  Untersuchungsgerichte
  erfolgt  die  Einlieferung  der  von  der  Anklagekammer  und  dem
Gerichtshofe  liquidirten  Gebühren  an  die  Sportelverwaltung  des  appellations=Gerichtes.


Die  Verpflichtung  zur  Kostenzahlung  ist  davon  abhängig,  daß  dem  Betheiligten
  eine  spezielle  Kostenrechnung  zugefertigt  worden  ist.

Insoweit  die  allgemeinen  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  nicht  ausdrückliche
Abänderungen  enthalten,  bewendet  es  bei  den  zeither  geltenden  Normen.

50
        <pb n="430" />
        414

Zweiter  Abschnitt.
Ansätze  für  gerichtliche  Bemühungen  in  der  Vorunter  suchung  und
der  öffentlichen  Verhandlung.
d.  7.

1)  Alle  Registraturen  und  Protokolle,  hinsichtlich  deren  kein  hoͤherer
Ansatz  ausdruͤcklich  vorgeschrieben  ist,  fuͤr  jede  vorschriftsmaͤßig  geschriebene

  (§J.  4)  Seite  3  Gr.
Insinuations=  Registraturen  si  nd  durchgehe  Unds  frei.
Anmerkung:

a)  wenn  mehre  demselben  Zahlungspflichtigen  zur  Last  fallende  Zeugenvernehmungen
  oder  andere  Vernehmungen  unmittelbar  hinter  einander
  folgen,  so  werden  dieselben  nur  als  Ein  fortlaufendes  Protokoll
  angesetzt;

b)  Personal-Beschreibungen  werden  wie  Registraturen  liquidirt,  ingleichen
  alle  Niederschriften,  welche  dem  Protokolle  in  Form  von  schriftlichen
  Aufsätzen  als  Beilagen  angefügt  werden.

2)  Protokolle  bei  den  öffentlichen  Verhandlungen  nach  dem  Verhältnisse  der

Dauer  dieser  Verhandlung  und  dem  Umfange  des  Protokolles,  zusammen

a)  bei  Einzelrichten  10  Gr.  bis  2  Thlr.

b)  bei  Kreisgerictten  19  Thlr.=  6

)  bei  Geschwornengerichen  S3..  12

Dieser  Ansatz  umfaßt  Alles,  was  in  dem  Protokolle  vorkommt,  außer

der  Gebühr  für  die  richterliche  Verhandlung.
8)  Jedes  erste  Blatt  einer  von  öffentlichen  Behörden  ergehenden  Ausfertigung,
  falls  kein  höherer  oder  niedrigerer  Ansab  ausdruͤcklich  vorgeschrieben

  ist  ..  .  10Gr.
Ladungen  von  Zeugen  und  Sechbersändio  4  einer  offentlichen  Verhandlung
  jedoch  nur  ..  .  5  Gr.

4)  Jede  dritte  oder  folgende  Seite  einer  Ausfertigung  I.  ¾  4
5)  Schriftliche  Vorführungsbefehlel  20
Richterliche  Befehle  zu  Haussuchung  und  Durchsuchung  von  Papieren
  .  ...2Gk.
Oeffentliche  Borlading  des  Angeschuldigten  einschlüsf  g  des  Anschlags,
Steckbriese  .  155  6Gr
        <pb n="431" />
        415

6)  Sicher-Geleitsbriese  1  Thlr.

7)  Abschriften,  die  bei  offentlichen  Behörden  gefertigt  werden,  jeder
Bogen  von  vier  voll  geschriebenen  Seiten  (F.  4),  einschlüssig  der  Vergleichungsgebühr,
  ..  ..  .  .  .  .  BGr.
bei  gebrochenen  Bogen  ..  Tund
  so  verhältnißmäßig  nach  Blättern;  überschietzende  volle  Seiten  werden
  für  einen  halben  Bogen,  sonst  aber  gar  nicht  gerechnet.  Ertrakte,
die  wörtlich  aus  einer  anderen  Schrift  entnommen  werden,  und  Akten-Verzeichnisse,
  die  über  eine  Seite  betragen,  werden  ebenso  angesetzt;
außerdem  aber  sind  letztere  frei,  sowohl  in  der  urschrift  als  im  Duplikate,
  und  erstere  wie  Ausfertigungen  zu  liquidiren  (Nr.  8  dieses  Paragraphen).


8)  Beglaubigung  von  Abschriften  oder  Ertrakten,  die  nicht  über  reinen
Bogen  fülln  2  Gr.
und  für  jeden  weiteren  Bogen  noch,  wobei  jedoch  jeder  auch  nur  theilweise
  beschriebene  Bogen  für  voll  gerechnet  wird.

9)  Entscheidungen  der  Behörden,  für  die  kein  höherer  oder  niedrigerer
Ansatz  ausdrücklich  vorgeschrieben  ist,  sie  mögen  besonders  ausgefertigt
oder  nur  zum  Protokolle  gegeben  werden  10Kx  Gr.
(versteht  sich  letzteren  Falles  —  wo  nicht  etwas  Anderes  ausdrücklich
bestimmt  ist  —  außer  dem  Protokoll-Ansatze,  jedoch  einschlüssig  der
Eröffnung).

Die  Entscheidungen  bei  öffentlichen  Verhandlungen  werden  von  dem
Ansatze  für  die  Verhandlung  selbst  mit  umfaßt.

10)  Entscheidungen  der  Kreisgerichte  in  der  Voruntersuchung  auf  ergriffene
Berufung  gegen  das  Verfahren  des  Untersuchungsrichters  20  Gr.  bis  3  Thlr.

11)  Entscheidungen  der  Anklagekammer  in  der  Voruntersuchung  auf  gegen
die  Entscheidung  des  Kreisgerichtes  ergriffenen  Rekurs  1  Thlr.  bis  4  Thlr.

12)  Verweisungserkenntnisse  des  Kreisgeriches  1  =  4  =
13)  Verweisungserkenntnisse  der  Anklagekammer  1  =  6
14)  Entscheidungen  des  Ober  ·  Appellations  Gerichtes  bei  nicht  oͤffentlichen
Verhandlungen  ...  ...1Thlrb166Thlr
15)  Oeffentliche  Verhandlung  einer  untersuchungssache  von  deren  Beginne
  bis  einschlüssig  der  Eröffnung  des  Spruchs:
a)  vor  Einzelrichtern  20  Gr.  bis  8  Thlr.
        <pb n="432" />
        416

b)  vor  Kreisgerictten  .  40DThlr.  bis  8  Thlr.
c)  vor  Geschwornengerichten  8  -J  -12  -
Von  diesen  Ansaͤtzen  wird  alles  waͤhrend  der  Verhandlung  bei  dem  betreffenden
  Gerichte  Vorkommende  umfaßt,  außer  dem  Protokolle  (Ziff.  2
oben)  und  außer  den  Ansaͤtzen  der  Staatsanwaltschaft.
16)  Oeffentliche  Verhandlung  vor  dem  Ober-Appellations-Gerichte  auf
«  erhobene  Nichtigkeitsbeschwerde  gegen  Endurtheile  der  Geschwornengerichte
oder  des  Appellations-Gerichtes  einschlüssig  des  Urtheils  3  Thlr.  bis  12  Thlr.
17)  Oeffentliche  Verhandlung  vor  dem  Appellations-Gerichte  gegen
Emvrtheile  der  Kreisgerichte  —  einschlüssig  des  Urtheils  3  Thlr.  biö  9  Thlr.
Bemerkung  zu  Nr.  15  —  17.  Dauert  eine  öffentliche  Verhandlung
mehre  Tage  hindurch,  so  kann  die  Gebühr  für  jeden  Tag  in  Ansatz  gebracht
  werden.
18)  umläufe  (Zirkular-Ladungen,  Zirkular-Benachrichtigungen)  12  Gr.
19)  Berichte  ohne  Unterschied,  für  liede  Seite  ..  .  .  42
jedoch  nicht  unter  ...  ..10-20)
  Abnahme  eines  Eides  oder  feierlichen  AUngeloͤbnisses  an  Eidesstatt
(außer  dem  Protokoll-Ansatze)  bei  nicht  oͤffentlicher  Verhandlung  6  Gr.
Bemerkung.  Bei  öffentlichen  Verhandlungen  geht  dieser  besondere
Ansatz  in  dem  für  die  Verhandlung  selbst  unter.
21)  Bestellung  eines  Vertheidigeers.  10Kf  Gr.
22)  Randbeschlüsse,  welche  die  Stelle  einer  außerdem  unvermeidlichen
Ausfertigung  vertreten  ...  .  .  .  5Gr.
Alle  andere  Randbeschluͤsse  si  sin  nd  ganz  frei.

.  8.
In  Waldbußangelegenheiten,  in  Untersuchungen  wegen  Garten=  und  Feld-Deuben

  und  in  ganz  geringfügigen  Uebertretungsfällen  greifen  die  Ansätze  des
vorigen  Paragraphen  höchstens  nur  zur  Halfte  Platz.

*½d
So  oft  die  Kosten  außer  allem  Verhältnisse  zu  der  Größe  der  ungesetzlichen
  That  und  zu  der  Vermögenslage  des  Zahlungspflichtigen  erscheinen,  sind
die  zuständigen  Kollegial-Gerichte  ermächtiget,  die  Kostenzahlungspflicht  (einschlüssig
  der  Verläge)  auf  einen  runden  Betrag  nach  pflichtmäßigem  Ermessen
zu  beschranken.
        <pb n="433" />
        417

Britter  Abfebnitt.
An  sätze  für  die  Arbeiten  der  Staatsanwaltschaft.

g.  10.
1)  Fuͤr  die  Anklageschrift  nach  Wichtigkeit  und  Umfang  der  Sache,  und
zwar:

a)  bei  der  Verhandlung  vor  einem  Einzelrichter,  wenn  eine  solche
Schrift  übergeben  wuirdedi  bis  2  Thlr.
Wenn  jedoch  nach  Art.  49  und  843  der  Strafproceßordnung  ein
Privat-Ankläger  oder  ein  Polizei-,  Verwaltungs-,  Gemeinde=  oder
Forst-Beamter  an  der  Stelle  des  Staatsanwaltes  auftritt,  so  ist
für  die  von  demselben  erstattete  Anzeige  nur
zu  liquidren  3  Gr.  bis  15  Gr.

b)  bei  der  Verhandlung  vor  einem  Kreisgerichte  2  Thlr.=  8  Thlr.

c)  bei  Verhandlungen  vor  dem  Geschwornengerichte  3-..  12  Thlr.

Bemerkung.  In  diesen  Ansätzen  ist  die  Gebühr  für  das  dem
Gerichte  zu  übergebende  und  das  einem  Angeklagten  zuzustellende
Exemplar  mit  begriffen.  Müssen  wegen  einer  Mehrzahl  von  Angeklagten
  oder  aus  sonst  einem  Grunde  noch  weitere  Erxemplare
übergeben  werden,  so  ist  für  solche  eine  Schreibegebühr  von  3  Gr.
für  den  Bogen  noch  besonders  anzusetzen.
2)  Für  die  öffentliche  mündliche  Verhandlung,  und  zwar:

a)  vor  einem  Einzelrichter  1,  11  bis  2  Thlr.
Wenn  jedoch  nach  Art.  49  und  848  der  Strafproceßordnung  ein
Privat-Ankläger  oder  ein  Polizei-,  Verwaltungs-,  Gemeinde=  oder
Forst-Beamter  an  der  Stelle  des  Staatsanwaltes  auftritt,  so  ist
für  die  Verhandlung  nur  zu  liquidiren  3  Gr.  bis  15  Gr.

b)  vor  Kreisgerictten  1,  2,  3,  4  Thblr.

c)  vor  dem  Appellations-Gerichte  bezüglich  Ober-Appellations-Gerichte
  2,  3,  4,  5  Thlr.

d)  vor  den  Geschwornengerichten  8,  4,  5,  6  Thlr.

Bemerkung.  Dauert  eine  öffentliche  Verhandlung  mehre  Tage
hindurch,  so  kann  die  Gebühr  für  jeden  Tag  in  Ansatz  gebracht
werden.
        <pb n="434" />
        418
Vierter  Ahfebnitt.

Von  den  an  bestimmte  einzelne  Personen  zu  entrichtenden

Gebühren.
A.  Diäten  bei  Verrichtungen  außerhalb  der  Flur  des  Wohnstitzes  der  Behörde.
g.  1  1.

1)  Mitgliedern  der  Kreisgerichte,  Untersuchungsrichtern  und
Einzelrichtern  .  .  .  .  .  .  1Thlr.  10  Gr.

2)  dem  Protokoll-Führer  .  ...1  210

8)  Subalternen  der  Behörde,  welche  zu  einem  anderen  Zwecke,  als  zur
Protokoll-Führung  zu  der  Expedition  gezogen  werden,  1  Thlr.  10  Gr.

Nur  halbtägige  Diäten  finden  Statt  bei  allen  Expeditionen,  die  mit
Einschluß  der  Hinreise  und  der  Rückreise  innerhalb  sechs  Stunden  beendigt
  werden.

Anfang  und  Ende  der  Reise,  wie  der  Verrichtung  selbst,  ist  daber
immer  in  dem  Protokolle  zu  bemerken,  widrigenfalls  nur  ein  halber
Tag  Diaten  vergütet  wird.

Für  Nachtquartier,  einschlüssig  des  Trinkgeldes,  dem  Untersuchungsrichter
  und  dem  Protokoll-Führer  jeden  20  Gr.

Dauert  die  Abwesenheit  zwar  über  Nacht,  doch  nicht  über  Mittag
des  anderen  Tages,  so  erhöhet  sich  der  Diäten-Ansatz  des  vorigen
Tages:

für  den  Untersuchungsrichter  uu  156  Gr.
für  den  Protokoll-Führenrn  12=Aufwand

  für  ein  Geschäfts-Lokal  bei  auswaärtigen  Expeditionen  wird
nur  auf  dem  Grunde  besonderer  Bescheinigung  vergütet.

Anmerkung  1.  In  Fallen,  wo  eine  Expedition,  wenn  gleich  erst  am
späten  Abend  begonnen,  über  Mitternacht  hinaus  dauert,  doch  so,  daß  noch  in
derselben  Nacht  vor  6  Uhr  Morgens  zurückgekehrt  wird,  findet  ein  ganzer  Tag
Diäten  Statt,  aber  keine  Vergütung  für  Nachtquartier.

Anmerkung  2.  Werden  mehre  auswärtige  Amtéshandlungen  in  verschiedenen
  Angelegenheiten  dergestalt  vorgenommen,  daß  nicht  erst  nach  Hause
zurückgekehrt  werden  kann,  so  sind  die  Diäten  eines  ganzen  Tages  unter  die
verschiedenen  Angelegenheiten  verhaltnißmäáßig  zu  vertheilen.

Dasselbe  gilt  auch  hinsichtlich  der  Transport-Kosten  G.  14).
        <pb n="435" />
        419

4)  Feldwebeln,  Unteroffizieren  und  Gensd'ar=  Jzwenn  fle  zur
merie-Wachtmeistern,  Oberjäagern  lcheus  eer  16  Er.
5)  Berittenen  Gensd'armen  (auch  Husaren)  Polizel  aufge.  2
6)  Fuß-Gensd'armen,  Soldaten,  Feldjägern  boten  werden!  8=Die
  obigen  Bestimmungen  über  die  Berechnungen  der  Zeitdauer  einer  Abwesenheit
  gelten  auch  bei  den  unter  4—6  aufgeführten  Personen.
Der  Dia#ten-Bezug  fällt  bei  den  unter  4—6  Genannten  hinweg,  wenn
die  dienstleistende  Mannschaft  Quartier  mit  Natural-Verpflegung  nach
darüber  bestehenden  besonderen  Vorschriften  erhält.

.  12.

Außerhalb  der  Flur  ihres  Wohnortes  abgeordneten  Richtern  als  solchen,
sofern  sie  stimmberechtigte  Mitglieder  des  Appellations  ·  Gerichtes  oder  Ober-Appellations-

  Gerichtes  sind,..  ..  .  2Thlr.
Wohnung  über  Nacht  in  Gastböfen,  Heitung,  ae  und  Trinkgelder
werden  besonders  vergütet  mit  zusammen  .  ...00G

Die  Bestimmungen  des  vorigen  Paragraphen  uͤber  die  Berechnung  der
Zeitdauer  einer  Abwesenheit  gelten  auch  hier.

g.  18.

Staatsanwälte  liquidiren  bei  nothwendigen  Reisen  wie  der  Untersuchungsrichter;
  Ober-Staatsanwälte  und  der  General-Staatsanwalt  haben  auf
die  im  §.  12  angegebenen  Sätze  Anspruch.  Substituten  stehen  dem  Hauptbestallten
  gleich.

B.  Transport-Kosten.
g.  14.

Der  Aufwand  an  Transport-Kosten  ist  von  Seiten  der  Untersuchungsrichter
  nebst  Protokoll-Führern,  der  Staatsanwälte,  der  Richter  u.  s.  w.  besonders
  zu  bescheinigen.

Der  Untersuchungsrichter  hat,  wenn  er  einen  eigenen  Wagen  miethet,  die
ihm  nöthigen  Subalternen  mit  sich  zu  nehmen,  dafern  nicht  eine  vorausgängige
Absendung  derselben  durch  die  Sachlage  geboten  ist.  Dasselbe  gilt  von  der
Staatsanwaltschaft.  Werden  mehre  an  demselben  Orte  wohnhafte  Spruchrichter
  abgeordnet,  so  wird  ein  besonderer  Wagen  nur  für  je  zwei  derselben
zusammen  vergütet.  Bei  Benutzung  eigenen  Geschirres  erhält  der  betreffende
Beamte  den  ortsüblichen  Preis  dafür  aus  der  Sportelkasse  ersetzt.

57
        <pb n="436" />
        420

C.  Gebühren  der  Urkundspersonen  (Schöppen),  wo  solche  in  Untersuchungssachen
  zugezogen  werden  müssen.

S.  15.

Bei  jeder  Verhandlung  unter  drei  Stundern  8.  Gr.
Bei  dreistündiger  Dauer  derselben  12
und  auf  jede  volle  Stunde  längerer  Dauer  nohh  8=Bei
  Sektionen  jedoch  wenigstens  .  .  15  -
Wenn  Urkundspersonen  zu  auswaͤrtigen  Expeditionen  in  Strafssachen
ausnahmsweise  zugezogen  werden,  erhalten  sie  überdies  noch  an  Diaten  20  Gr.
und  wenn  sie  schriftliche  Meldungen  oder  Aussabe  einzureichen  baben,
für  diese  .  5
Anmerkung.

1)  Mehre  unmittelbar  auf  einander  folgende  Verhandlungen  in  einer  und
der  selben  Sache  werden  nicht  einzeln  berechnek,  sondern  es  findet  für
alle  zusammen  nur  Ein  Ansatz  nach  Maßgabe  vorstehender  Bestimmungen
  Statt.

2)  Wo  die  Zeitdauer  der  Verhandlung  aus  dem  Protokolle  nicht  zu  ersehen
ist,  tritt  stets  nur  der  geringste  Ansatz  ein.

D.  Gebühren  der  Gemeindebeamten.
g.  16.

1)  Für  die  Besorgung  aufgetragener  Verrichtungen,  namentlich  der
Beschlagnahme  von  Gegenständen,  Besichtigungen,  Haussuchungen,  Versiegelungeen

  6  Gr.  bis  10  Gr.
bei  mehr  als  vierstündiger  Dauer  des  Gessft  aber,  ohne
Unterschied

2)  Fuͤr  schriftliche  Auffatze  jeder  Art  .  5
Anzeigegebühren  dürfen  nicht  liquidirt  werden.

Anmerkung.  Botenlohn  für  Beförderung  schriftlicher  Eingaben  an  die
Behörden  findet  in  der  Regel  nicht,  sondern  ausnahmsweise  nur  dann  Statt,
wenn  die  Absendung  durch  besondere  Lohnboten  unumgänglich  nöthig  war,  was
jederzeit  auf  der  Eingabe  selbst  pflichtmaßig  zu  bemerken  ist.

3)  Für  die  Beiwohnung  obrigkeitlicher  Verhandlungen:
a)  wenn  ihre  Zuziehung  in  der  Eigenschaft  als  Sachverständige  erfolgt,
die  in  dem  F.  17  erwähnten  Gebührenz;
b)  in  allen  anderen  Fällen  aber  die  im  §.  15  bestimmten  Gebühren
für  Urkundspersonen.
        <pb n="437" />
        421
E.  Gebübren  der  Sachverständigen.
S.  17.

1)  Wenn  sie  das  Gutachten  mündlich  an  ihrem  Wohnorte  abgeben  oder
eine  Entfernung  von  nicht  über  eine  Viertelmeile  zurückzulegen  haben,
für  jeden  Tag  15  Gr.  bis  2  Thlr.

Sie  haben  jedoch  nur  auf  drei  Fuͤnftheile  dieses  Gebuͤhrenansatzes
Anspruch,  wenn  das  Geschäft  nicht  über  sechs  Stunden  gedauert  hat.

Anmerkung  1.  Die  Höhe  der  Gebühren  ist  in  jedem  einzelnen  Falle
mit  Rücksicht  auf  die  Erwerbsverhältnisse  und  sonstigen  Verhältnisse  des  Sachverständigen
  und  auf  die  örtlichen  Preise  der  Lebensbedürfnisse  zu  ermessen.

Anmerkung  2.  Diäten  und  Reisekosten  finden  hier  nicht  Statt.  Doch
können  Sachverständige,  wenn  sie  in  einem  solchen  Falle  sich  eines  Fuhrwerks
zu  bedienen  durch  Krankheit  oder  andere  Umstände  genöthigt  sind,  oder  auf
dem  Wege  zu  dem  Orte  ihrer  Vernehmung  Brücken=  und  Fähr-Gelder  zu  zahlen
  oder  andere  Auslagen  zu  machen  haben,  die  Erstattung  dieses  Aufwandes
verlangen;  sie  müssen  aber  die  Verwendung  und  die  Nothwendigkeit  derselben
bescheinigen.

2)  Werden  Sachverständige  zu  einem  Geschäfte  außerhalb  ihres
Wohnortes  an  einem  von  letzterem  mehr  als  eine  Viertelmeile  entfernten
  Orte  zugezogen,  so  erhalten  sie  statt  der  Gebühren  Diäten
und  Reisekosten  nach  folgenden  Sätzen:

a)  An  Diäten  .  .  20  Gr.  bis  2  Thlr.

für  jeden  Tag.  In  den  Fällen,  wo  das  Geschäft  mit  Einschluß
der  Reise  nicht  über  sechs  Seunden  gedauert  hat,  tritt  eine  Ermäßigung
  auf  drei  Fünftheile  dieses  Ansatzes  ein.
An  Transport=  und  Versckumniß-  Echähren  für  jede  Meile  (Postmeile)
  der  Hinreise  .  5  Gr.  bis  1  Thlr.
und  eben  so  viel  für  die  Rückreise,  wenn  dieselbe  nicht  an  demselben
  Tage  erfolgt;  ist  dieses  der  Fall,  so  ist  für  die  Rückreise  nur
die  Halfte  anzusetzen.  Beträgt  die  Entfernung  weniger  als  eine
Meile,  so  wird  diese  für  voll  angenommen;  bei  größeren  Entfernungen
  werden  diese  Kosten  nach  Viertelmeilen  vergütet,  wobei  die
Betrage  unter  einer  Viertelmeile  nicht  berechnet  werden.

Anmerkung  1.  Die  Höhe  der  Diäten,  Transport=  und  Versaumniß-Gebühren
  ist  in  jedem  einzelnen  Falle  mit  Rücksicht  auf  die  Erwerbsverhält=57
  *

b
        <pb n="438" />
        422

nisse  und  die  übrigen  Verhältnisse  der  Sachverständigen  und  die  örtlichen  Preise
der  Lebensbedürfnisse  und  der  Transport-Mittel  zu  ermessen.

Anmerkung  2.  Neben  der  unter  à  und  b  bestimmten  Vergütung  findet
  ein  Ersatz  der  Kosten  für  Wohnung,  Bedienung,  Wagenmiethe,  Trink-,
Wege=  und  Brücken-Gelder  oder  anderer  Auslagen  nicht  Statt;  sollte  jedoch
der  Sachverständige  in  besonderen  Fällen  nachzuweisen  im  Stande  seyn,  daß
ihm  durch  die  Reise  größere  Kosten  verursacht  worden  und  daß  diese  wirklich
nothwendig  gewesen  sind,  so  müssen  ihm  solche  vollständig  vergütet  werden.

Anmerkung  3.  Werden  Staatsbeamte  als  Sachverständige  zugezogen,
so  erhalten  sie,  vorausgesetzt,  daß  sie  nicht  für  derartige  Geschäfte  besonders
firirt  sind  —  in  welchem  Falle  sie  eine  Vergütung  nur  dann  beanspruchen  können,
  wenn  und  insoweit  ein  zahlungsfahiger  Inkulpat  in  die  Kosten  verurtheilt
wird  —  diejenige  Vergütung  an  Diäten  und  Reisekosten,  welche  ihnen  bei  Reisen
  in  Dienstangelegenheiten  tarmäßig  zukommt.

8)  Für  —  nothwendig  —  schriftliche  Gutachten,  Uebersetzungen,  Pläne,
Zeichnungen  und  ähnliche  Ausarbeitungen  mit  Einschluß  der  etwaigen
Reinschriften  .  .  20  Gr.  bis  2  Thlr.
Fuͤr  weitlaͤufige  oder  schwierige,  namentlich  eigentlich  wissenschaftliche
Arbeiten  ist  die  Vergütung  nach  Verhältniß  der  zur  Anfertigung  erforderlichen
  Zeit  und  Mühe  angemessen  zu  erhöhen.

Anmerkung.  Hinsichtlich  der  Staatsbeamten  gilt  die  Beschränkung  der
letzten  Anmerkung  (Ziff.  2,  Anmerk.  8).

4)  Die  Vorschriften  unter  1  bis  8  finden  auch  bei  Abschätzungen  Anwendung,
  jedoch  mit  der  näheren  Bestimmung,  daß  dem  Tarator  an
Gebühren  vergütet  werden:

a)  Für  die  Abschätzung  von  solchen  Gegenständen,  zu  deren  Würderung
keine  besonderen  technischen  Kenntnisse  erforderlich  sind,  wenn  der
Werth  der  abgeschätzten  Sachen  zusammen  die  Summe  von  20  Thlrn.
nicht  übersteigt.  .  5  Gr.
bei  einem  höheren  Werthe  bis  zu  50  Thirn.  einschlüss  ig,  10  -

Ist  dabei  eine  verhaltnißmäßig  große  Menge  von  Gegenständen
zu  würdern,  so  können  die  vorstehenden  beiden  Satze  nach  pflichtmäßigem
  Ermessen  des  Beamten  um  die  Halfte  erhöht  werden.

b)  Für  die  Abschätzung  von  Gold,  Silber  und  Juwelen  bis  zu  20  Thlrn.
an  Werth  ..  10  Gr.
bei  einem  hoͤheren  Werthe  bis  zu  so  Thirn.  einschlässt  6,  15
        <pb n="439" />
        428

Betraͤgt  der  Werth  der  abgeschaͤtzten  Sachen  mehr  als  50  Thlr.,
so  sind  die  Gebühren  des  Tarators  nach  den  Sätzen  unter  Ziff.  1
festzusetzen.

c)  Für  die  Abschätzung  von  Kunstsachen,  Büchern,  Landkarten,  Kupferstichen,
  Gemälden  und  anderen  Gegenständen,  zu  deren  Würderung
besondere  technische  Kenntnisse  erforderlich  sind,  treten  ohne  Rücksicht
  auf  den  Werth  die  Ansätze  unter  Ziff.  1  oder  nach  Befinden
  unter  Ziff.  2  ein.

F.  Zeugengebühren.
.  1

Auf  ausdrückliches  Verlangen  ist  zu  gewähren:
1)  Wenn  die  Zeugen  an  dem  Orte  der  Vernehmung  selbst  oder  an

2

—

einem  von  letzterem  nicht  über  eine  Viertelmeile  entfernten  Orte  wohnen,
  vorbehältlich  des  Ersatzes  eines  etwa  zu  bescheinigenden  positiven
Schadens,  für  jede  Stunde  Versaͤumniß  .  .  .  1Gr.  bis  4  Gr.

Angefangene  Stunden  werden  fuͤr  volle  gerechnet;  fuͤr  die  Versaͤumniß
  an  einem  Tage  darf  jedoch  die  Entschädigung  auf  nicht  mehr  als
sechs  Stunden  ausgeworfen  werden.

Die  Höhe  der  Versäumnißkosten  ist  in  jedem  einzelnen  Falle  mit  Rücksicht

  auf  den  muthmaßlichen  Erwerb  des  Zeugen  und  auf  die  örtlichen
Verhältnisse  zu  bestimmen.
Erfolgt  die  Zuzichung  oder  Vernehmung  der  Zeugen  an  einem  mehr  als
eine  Viertelmeile  von  ihrem  Wohnorte  entfernten  Orte,  so  sind
ihnen  an  Reisekosten  mit  Einschluß  der  Versaumniß  und  Zehrungskosten
fuͤr  jede  Meile  der  Hinreise  .  .  83  Gr.  bis  1  Thlr.
zu  verguͤten;  fuͤr  die  Ruͤckreise  finder,  wenn  sie  ie  nicht  an  demselben  Tage
erfolgen  konnte,  der  gleiche  Ansatz  Statt,  außerdem  nur  die  Haͤlfte
desselben.

Beträgt  die  Entfernung  weniger  als  eine  Meile,  so  wird  diese  für
voll  angenommen,  bei  größeren  Entfernungen  werden  die  Reisekosten
nach  Viertelmeilen  vergütet  und  es  kommen  dann  nicht-volle  Viertelmeilen
  nicht  in  Ansatz

Die  Höhe  der  Reisekosten  ist  nach  den  in  dem  F.  17  für  die  Sachverständigen
  aufgestellten  allgemeinen  Grundsätzen  im  Betreff  der  Räücksichtsnahme
  auf  die  Erwerbsverhältnisse  und  sonstigen  Verhaltnisse  der  Zeugen,
        <pb n="440" />
        424

auf  die  oͤrtlichen  Preise  der  Lebensbeduͤrfnisse  und  bezuͤglich  der  Transport·Mittel,
  innerhalb  des  angegebenen  Satzes  zu  bestimmen.  Insbesondere
  ist  hierbei  darauf  Ruͤcksi  icht  zu  nehmen,  ob  der  Zeuge  seinen
Verhaͤltnissen  nach,  wenn  er  in  eigener  Angelegenheit  reiste,  besondere
Transport-Kosten  aufwenden  oder  ob  er  den  Weg  zu  Fuß  zurücklegen
würde.

Die  im  vorliegenden  Paragraphen  aufgestellten  allgemeinen  Bestimmungen
  greifen  auch  hier  Platzt.

G.  Dienergebühren.
#  u19.
Bestellungsgebühr.

Statt  eines  in  jedem  einzelnen  Falle  und  je  nach  Verschiedenheit  der
Entfernung  zu  berechnenden  Botenlohns  tritt  bei  jeder  ausgefertigten
Liquidations-Nummer  ein  aversioneller  Ansatz  für  Bestellungsgebühr  ein,
und  zwar

wenn  die  liquidirten  Sporteln  —  ohne  alle  Rücksicht  auf  Separat-Gebühren

  und  Verläge  —  nicht  über  5  Gr.  betragen  .  1Gr.
bis  zu  1  Thaler  einschluͤssig  ...

1

2——

5  II  I  u

—.—...
————————
4  n  a  n  u½

*  „„  n½
——————

##  u  1  U#  u  1½

darüber  hinaus,  nach  Höhe  der  iquidation,  10  Gr.  bis  1  Thir.

Diese  Gebuͤhr  wird  da,  wo  der  Diener  durch  ein  Firum  dafür
entschaͤdigt  ist,  zur  Sportelkasse  berechnet.

Es  versteht  sich,  daß  der  Empfaͤnger  einer  nicht  offiziellen  Ausfertigung,
  wenn  deren  Beförderung  durch  die  Post  geschieht,  das  Postgeld
auch  künftighin  zu  bezahlen  hat.

Einen  besondern  Botenlohn  anzusetzen,  ist  nur  in  folgenden  Fällen
statthaft,  wenn

a)  die  Betheiligten  ausdrücklich  auf  Absendung  eines  eigenen  Eilboten
  angetragen,
b)  Eilboten  in  ein  auswärtiges  Land  versendet  werden  müssen,  oder
        <pb n="441" />
        425

c)  sonst  in  dringenden  Nothfaͤllen  die  Bestellung  auf  keine  andere
Weise  zeitig  genug  geschehen  konnte.
Es  betraͤgt  alsdann  fuͤr  jede  Stunde  .  .  B  Gr.
es  sey  denn,  daß  der  dem  außerordentlichen  Boten  gewaͤhrte  hoͤ-here
  Lohn  unvermeidlich  gewesen  und  bescheinigt  wuͤrde.

2)  Für  eine  Haussuchung  .  4  Gr.  bis  8  Gr.
Dauert  die  Verrichtung  den  Ves  ungerechreth  uͤber  t  sechs
Stunden  .  16

3)  Für  eine  Arretirung  ..  ..6-(ohne

  Ruͤcksicht,  ob  Einschluß  darauf  folgt  oder  nicht.)
4)  Einschlußgebühr  bei  Arretirung,  Ein  für  alle  Ml  6

in  den  Waldbuß-,  Felddeube-  und  Gartendeube-  Angelegenheiten  jedoch

nur  1  Gr.

Die  Einschlußgebühr  findet  in  allen  Fallen  Statt,  wo  ½  zur  Einschließung

  eines  Verhafteten  kommt,  ohne  Unterschied,  wo  und  von  wem  die  Arretur
  geschehen,  selbst  wenn  der  Verhaftete  sich  freiwillig  zur  Haft  gestellt  hat;
auch  findet  sie  bei  jeder  neuen  Haft,  nach  vorgängiger  Entlassung,  wieder
Statt.  Dagegen  ist  für  die  Entlassung  keine  besondere  Gebühr  in  Ansatz  zu
bringen.

5)  Auslieferung  eines  Gefangenen  von  einer  nicht  vereinblaͤndischen  Behoͤrde

  oder  an  dieselbe  .  6  Gr.
6)  Bei  Sektionen,  einschluͤssig  aller  Besteliungen  dabei  .  .  10  2
7)  Bei  dem  Transporte  eines  Vagabunden  oder  Schüblings  für  die
Stunde  4  Gr.
8)  Für  die  Hauptverdandluns  vor  ceicwonmen,  bezüglich  die  Aufwartung
  .  10  Gr.  bis  1  Thlr.
Für  die  Hezptverhandtung  vor  r  dem  in  oder  dem  Appellations-Gerichte
  .  5  Gr.  bis  20  Gr.

9)  Diäten  des  Dieners  finden  nur  Statta)
  bei  nothwendigen  Verschickungen  an  Orte  von  mehr  als  vier  Stunden
  Entfernung,  neben  den  etwaigen  Gebühren  für  das  Geschäft
selbst,  mit  Ausschluß  bloßer  Botengänge  zu  Bestellungen  schriftlicher
oder  mündlicher  Verfügungen,  ingleichen  mit  Ausschluß  der  Transporte
  von  Vagabunden  und  Schüblingen,  für  welche  blos  die  in
Nr.  7  dieses  Paragraphen  bestimmte  Aversional-Gebühr  eintritt;
        <pb n="442" />
        426

b)  wenn  der  Diener  außerhalb  des  Gerichts-Lokals  die  ihm  vorgesetzte
Gerichtsperson  begleitet:

für  den  ganzen  Tag  .  10  Gr.
dauert  die  Expedition  nicht  uͤber  6  Sumen,  nur  6
Quartiergeld  über  Nacht  ...  ö-Diener

  und  Boten  der  Untersuchungsrichter  haben  nur  bei  Vers  chickungen
außerhalb  des  Bezirkes  ihres  Gerichtes  und  in  dem  Falle  unter  b  Diaͤten  zu
beziehen.

Dieselben  Diäten-Sätze  gelten  auch  für  die  Beidiener  und  Beilaͤufer.


10)  Die  bei  dem  Gensd'armerie-Korps  dienenden  Gensd'armen  haben,
  wenn  sie  zur  Unterstützung  der  Amtsdiener  oder  der  Gerichtsdiener
oder  an  deren  Stelle  gebraucht  werden,  dieselben  Gebühren  wie  diese
zu  beziehen,  ingleichen  bei  Bewachung  von  Gefangenen

für  jede  Stunde  lGr.
dochmchtuber..  .10-fuͤr
  den  ganzen  Tag,  wogegen  in  allen  diefen  Fällen  teine  Diaͤten  fuͤr
sie  eintreten.
Bei  einem  Aufgebote  der  Gerichtsfolge  u
deren  Anfüher  .  .  .  .  5  Gr.
jeder  Mann  abhber  ..  22
zu  erhalten.

9.  20.

Rücksichtlich  der  Ansätze  für  Depositen-Gebühren,  Zahlgelder,  Rechnungsgebühren
  in  Untersuchungssachen,  sowie  der  staatsärztlichen  Gebühren,  bewendet
es  bei  den  hierüber  geltenden  Bestimmungen.

Fünfter  Absebnitt.
Gebühren  der  Sachwalter.
-—

Allgemeine  Bestimmungen.

Für  die  Gebühren  der  öffentlich  angestellten  Sachwalter  in  Strafsachen
bestehen  die  nachfolgenden  Sätze  als  alleinige  Norm.
        <pb n="443" />
        427

Nichtanwälte  haben  einen  Anspruch  auf  Vertheidigungsgebühren  gegen  ihren
  Auftraggeber  nur  auf  dem  Grunde  besonderer  Vereinbarung  und  nicht  über
den  Betrag  der  für  Anwalte  gesetzlich  bestimmten  Gebühren  hinaus.

§#.  22.
Schreibemaß.

Wo  die  Bogenzahl  den  Ansatz  bestimmt,  sind  einzelne  Seiten  nur  verhültnißmäßig
  zu  liquidiren,  Schriften  von  nicht  einmal  einer  vollen  Seite  aber  mit
einem  Viertheile  des  Ansatzes  für  einen  Bogen.

Abschriften,  Niederschristen  und  Reinschriften,  die  mehr  als  eine  Seite
füllen,  müssen  auf  jeder  Seite  24  Zeilen,  bei  Briefseiten  in  Quart  mindestens
16  Zeilen  enthalten.

g.  28.
Berechnung  der  Stunden.

Wo  Ansaͤtze  nach  Stunden  der  Dauer  eines  Geschaͤftes  bestimmt  sind,
werden  nicht  volle  Stunden  als  halbe  Stunden  gerechnet,  und  bei  Geschaͤften
über  eine  Stunde  kommt  der  Mehrbetrag,  welcher  eine  halbe  Stunde  nicht
erreicht,  gar  nicht  in  Anschlag.

§#.  24.
Berücksichtigung  des  inneren  Gehaltes.

Bei  der  Prüfung  ist  in  allen  Fällen,  auch  wo  die  Bogenzahl  den  Ansaz
bestimmt,  der  innere  Gehalt  der  Arbeit  zu  berücksichtigenz  daher  kann,  wo  die
Tare  einen  Spielraum  zuläßt,  gründliche  Kürze  den  höheren  Ansatz  zulässig
machen.

Aus  demselben  Grunde  ist  auch  jeder  Ansatz  für  eine  offenbar  ganz  unnöthige
  Arbeit  oder  Hamlung  zu  streichen  und  bei  bloßen  Wiederholungen  und
unnützen  Weitlufigkeiten  —  jedoch  nur  in  diesen  Fallen  —  unter  den  Betrag
  nach  der  Bogenzahl  herabzusetzen.

Für  solche  Handlungen  insbesondere,  welche  wegen  kulposer  Versauumniß
des  Sachwalters  nicht  zu  berücksichtigen  sind,  ingleichen  für  ganz  —  wenn  auch
nur  in  der  angebrachten  Maaße  —  unstakthafte  Anträge  und  für  frivole
Rechtsmittel  sind  dem  Sachwalter  die  Gebühren  und  Verlaäge  zu  streichen,
dafern  nicht  etwa  vorwaltende  besondere  Umstände  dem  Sachwalter  zur  Entschuldigung
  gereichen  und  den  Vorbehalt  der  Kosten  rechtfertigen.

58
        <pb n="444" />
        428

.  25.
Nachweisung  der  Gebühren.

Jede  Gebührenforderung  muß  durch  öffentliche  oder  durch  genau  geführte
Privat-Akten  gerechtfertiget  werden.

Ausnahmsweise,  wenn  entweder  der  Gewaltgeber  der  Vorlegung  der
Privat-Akten  widerspricht,  oder  wenn  der  Sachwalter  selbst  auf  seine  Pflicht
versichert,  daß  solche  unabsichtlich  auf  seiner  Seite  verloren  gegangen  seyen,
können  auch  ordentlich  geführte  Sportelbücher  zur  Nachweisung  dienen.  Auf
die  Richtigkeit  dieser  Bücher  hat  jedoch  der  Sachwalter  eidlich  anzugeloben,
sobald  solches  der  Zahlungspflichtige  beantragt.

g.  26.
Nachweisung  baarer  Verläge.

Baare  Verläge  müssen  auf  gleiche  Weise  (§.  25)  nachgewiesen  werden,
der  Betrag  derselben  jedoch  dann  nicht,  wenn  solcher  aus  einem  Gesetze  oder
aus  der  Natur  der  Sache  von  selbst  hervorgeht  und  mit  bekannten  laufenden
Preisen  übereinstimmt.

g.  27.
Gebübreurechnungen.

Jede  Gebührenforderung  muß  sich  auf  eine  mit  dem  Tage  der  Ausfertigung
  und  mit  der  Unterschrift  des  Sachwalters  versehene  Rechnung  stützen,
in  welcher  Ausdrücke  in  fremder  Sprache  und  Abkürzungen  nicht  vorkommen
dürfen.  Gebühren  und  Verläge  müssen  abgesondert  und  bei  jeder  Bezugnahme
auf  Akten  mit  Anführung  der  Akten-Bltter  angesetzt  werden.

Unzulädssig  ist  es,  den  Rest  einer  älteren  Rechnung  auf  eine  neue  Liquidation
  überzutragen.

Vor  der  gerichtlichen  Beitreibung  muß  die  Gebührenrechnung  dem  Gewaltgeber
  zugestellt  worden  seyn.

Zur  Bescheinigung,  daß  die  Rechnung  dem  Zahlungspflichtigen  eingehadndiget
  worden,  genügt  eine  Niederschreibung  des  Sachwalters  in  seine  Akten,
und  dem  Schuldner  liegt  dann  der  Beweis  der  etwa  behaupteten  Unrichtigkeit
einer  solchen  Niederschreibung  ob.

Nach  Einhändigung  der  Rechnung  hat  der  Schuldner  binnen  längstens
vier  Wochen,  bei  Vermeidung  gerichtlicher  Beitreibung,  Zahlung  zu  leisten.
        <pb n="445" />
        429

Der  Gewaltgeber  aber  kann  wider  den  Prozeß-Gegner,  welcher  ihm  zur
Wiedererstattung  verpflichtet  ist,  diese  ohne  Weiteres  im  Wege  des  gerichtlichen
Berechnungs=  und  Hülfs-Verfahrens  verfolgen.

g.  28.
Recht  auf  richterliche  Feststellung.

Der  Sachwalter  sowohl  als  der  Zahlungspflichtige,  und  zwar  der  Gewaltgeber
  ebenso,  wie  derjenige,  welcher  diesem  zur  Wiedererstattung  verpflichtet
  ist,  kann  auf  richterliche  Feststellung  der  Gebührenrechnung  antragen,  aber
der  Zahlungspflichtige  nur  so  lange,  als  er  die  Rechnung  nicht  vollständig  und
ohne  Vorbehalt  bezahlt  hat.

.  29.
Feststellende  Behörden.

Die  Feststellung  der  Sachwaltergebühren  gehört  regelmäßig  vor  die  Justiz-Behörde,
  vor  welcher  die  Sache  verhandelt  wurde.  Die  Feststellung  der  Gebühren
  und  Verläge  für  Vertheidigungen,  welche  aus  der  Staatskasse  zu  übertragen
  oder  wenigstens  vorzuschießen  sind  (§.  2),  geschieht  von  Amtswegen,
und  es  soll  diese  Feststellung  rücksichtlich  der  bis  zum  Anklageerkenntnisse  erwachsenen
  Kosten  in  dem  Erkenntnisse  der  Anklagekammer  erfolgen,  die  der
danach  erwachsenden  aber  ist  von  dem  Appellations-Gerichte  zu  bewirken,  mit
Ausnahme  der  Ansätze  für  Verhandlungen  bei  dem  Ober-Uppellations-Gerichte,
welche  von  diesem  festgestellt  werden.

Gegen  die  Feststellung  kann  sowohl  der  Sachwalter,  als  die  zahlungspflichtige
  Partei  binnen  zehentägiger  Nothfrist,  vom  Empfange  der  festgestellten
Rechnung  an,  Vorstellung  thun  und  zwar:

1)  gegen  die  Feststellung  des  Einzelrichters  bei  dem  Kreisgerichte,

2)  gegen  die  erstinstanzliche  Feststellung  des  Kreis  gerichtes  bei  dem  Appellations-Gerichte,


3)  gegen  die  Feststellung  der  Anklagekammer  bei  dem  Appellations-Gerichte,


4)  gegen  die  erstinstanzliche  Feststellung  des  Appellations-Gerichtes  und  die
Feststellung  des  Ober-Appellations-Gerichtes  bei  diesen  Behörden,  nach
vorgangiger  Veraänderung  des  Referenten.

Eine  solche  Vorstellung  muß  die  Gründe  der  Beschwerde  enthalten  und
es  ist  auf  dieselbe  ohne  weiteres  Verfahren  zu  erkennen.

58  r*
        <pb n="446" />
        430.

Die  Feststellung  geschieht:

1)  bei  den  Einzelrichtern  von  diesen  oder  deren  Stellvertretern,

2)  bei  den  Kreisgerichten  in  erster  Instanz  von  einem  Mitgliede  desselben,
in  zweiter  Instanz  von  dem  Kreisgerichte,

3)  bei  der  Anklagekammer  von  einem  Mitgliede  derselben,  bei  den  Appellations-Gerichten
  und  dem  Ober-Appellations-Gerichte  in  erster  Instanz
von  einem  Kollegial-Mitgliede,  in  zweiter  Instanz  von  dem  Kollegium
selbst.

Bemerkung.  Es  ist  überall  darauf  zu  sehen,  daß  die  Feststellung  der
durch  die  öffentlichen  Verhandlungen  erwachsenen  Vertheidigungsgebühren  in
erster  Instanz  von  einem  bei  dieser  Verhandlung  thätig  gewesenen  Richter,  in
zweiter  Instanz  bei  dem  Appellations-Gerichte  und  dem  Ober-Appellations-Gerichte
  aber  unter  Mitwirkung  eines  oder  mehrer  solcher  Richter  erfolge.

i
Gebühren-Taxe  für  Rechtsanwälte.
Akten:
1)  Auszüge  aus  solchen,  wo  sie  nöthig  und  dafern  sie  nicht  in  bloßen  Abschriften
  bestehen  (außer  den  Gebühren  für  das  kesen  der  Akten),  von

jeder  voll  geschriebenen  Seite  n?  Gr.
2)  Halten  und  Führen  der  Privat  ·  atien  WR  ig  der  i  bis
zu  10  BlattH.  2  Gr.
bis  zu  100  Blatt  ........  Gr.
von  jeden  vollen  50  Blaͤttern  mehr  .  .4Gc.

MehreAstensBandemderselbenSache  si  nd  ihrer  Blattzahl  nach
zusammen  zu  rechnen.

3)  Lesen  öffentlicher  Akten,  welche  zu  der  Sache  geboren  wenn  der  Akten-Band

  enthaͤlt  bis  zu  100  Blatt  ..  .  ..10Gk.

von  jeden  weiteren  vollen  50  Blaͤttern  noch  .  .  .  6Gr.

Anmerkung.  Sind  mehre  Akten-Baͤnde  zu  lesen,  so  wird  die  Gebuͤhr
  nur  nach  der  Gesammtzahl  der  Blaͤtter  berechnet.
Fuͤr  Wege  im  Wohnorte  wegen  Einsicht  der  Akten  findet  kein  Ansatz  Statt.

Botenlohn:
a)  von  Sendungen,  welche.  durch  die  Post  besorgt  werden  koͤnnen,  darf  blos
der  Postgelder-Verlag  angesetzt  werden  und
        <pb n="447" />
        481

b)  von  Sendungen  an  Orte,  wohin  Botengelegenheit  ist,  nicht  mehr,  als
fuͤr  Benutzung  solcher  Gelegenheiten  bezahlt  werden  muß;

c)  in  allen  anderen  Fällen  hingegen,  ingleichen  wo  die  Dringlichkeit  der
Sache  besondere  Lohnboten  erfordert,  pafsire  der  diesfallsige  nothwendige
Verlag,  welcher,  insoweit  er  sich  nicht  schon  nach  den  üblichen  Preisen
beurtheilen  und  bestimmen  läßt,  zu  bescheinigen  ist.

Briefe,  nothwendige,  von  jedem  voll  geschriebenen  Quartbogen  10  Gr.
für  Seiten  verhältnißmäßig,  wenigstens  aber  für  einen  Brief  5  Gr.
in  fremder  Sprache  zu  schreibende  das  Doppelte.

Enthalten  die  Briefe  von  dem  Gewaltgeber  verlangte  rechtliche  Ausführungen,
  so  sind  sie  wie  Deduktions-Schriften  anzusetzen.

Deduktions-Schriften,  wozu  gehören:

Anklageschriften,  Vertheidigungsschriften  nach  mitgetheilter  Anklageschrift,
schriftliche  Gurachten,  Schriften,  wodurch  Rechtsmittel  ausgeführt

werden,
a)  wenn  die  Sache  vor  das  Geschwornengericht

gehoͤrt  .  .1Thlr.bi65Thcr.
b)  wenn  sie  ein  Vergehen  betrifft  .  .  20  Gr.  —  3  Thdhlr.
c)  wenn  sie  eine  Uebertretung  betrifft  10  Gr.  —  2  Thlr.

Erscheinen  vor  einer  Behörde,  (.  Verhandlungen.

Information  in  der  Sache:

1)  Wenn  sie  blos  aus  ergangenen  Akten  geschöpft  oder  auf  dem  Wege
der  Korrespondenz  eingezogen  wird:  Nichts,  da  diesfalls  schon  ein
Ansatz  für  das  esen  der  Akten  und  für  geschriebene  Briefe  Statt
findet.

2)  In  allen  anderen  Fällen  mit  Einschluß  der  diesfalls  zu  machenden  Wege
innerhalb  des  Wohnortes  108  Gr.  bis  2  Thlr.

Jedoch  ist  ein  diesfallsiger  Ansatz  in  Injurien-Sachen  und  bei  Uebertretungen
  nur  ein  Mal  und  in  allen  übrigen  Sachen  höchstens  drei  Mal
statthaft.

Zu  Bemessung  der  Nothwendigkeit  und  des  Umfanges  ist  der  Gegenstand
  der  Information  bei  der  Liquidirung  genau  zu  bezeichnen.

Für  eine  Information,  welche  an  einem  auswärtigen  Orte  auf  ausdrückliches
  Verlangen  des  Gewaltgebers  durch  den  Sachwalter  per-
        <pb n="448" />
        482

sönlich  eingezogen  wird,  passirt  noch  besonders  der  Ansatz  für  Reisekosten.


Liquidation  der  Deserviten  und  Verlage  und  deren  mündliche  oder  schriftliche
  Ueberreichung  zur  Feststellung:  Nichts.

Rechtsmittel,  Ausführung,  s.  Deduktions-=  Schriften
bloße  Einwendung  .  ..  ...  ..5Gr.bi815Gr.

Reisekosten  bei  nothwendigen  Neisen  auherbalb  der  Flur  des  Wohnortes,
neben  dem  Ansatze  für  den  Termin  oder  das  sonstige  Geschäft  selbst:

1)  für  Versäumniß,  von  jeder  Stunde  (1  Meile)  s  der
Hinreise  10  Gr.
jedoch  für  den  gonzen  Tag  nie  uber  .  .  .  ..  2  Thlr.

Anmerkung  1.  Für  die  Zurückreise  findet  nur  in  dem  Falle  derselbe
  Ansatz  Statt,  wenn  solche  nicht  an  dem  namlichen  Tage  erfolgen
  konnte.

Anmerkung  2.  Bei  Reisen  von  mehr  als  eintagiger  Dauer  tritt
für  Versäumniß  und  das  Geschäft  zusammen  genommen  auf  jeden
ganzen  Tag  (24  Stunden)  der  Abwesenheit  ein  Ansatz  von  3  Thlrn.
ein.  Für  überschießende  Stunden  treten  die  Ansätze  unter  Nr.  1
für  „Versäumniß“  ein.

2)  An  Diäten  taglich  .  ..1Tl)lr.15Gr
Dauert  aber  die  Abwesenheit  nicht  volle  sechs  Stunden,  nur  die  Hälfte.
Sobald  der  Rechtsanwalt  auswärts  über  Nacht  bleiben  muß  und
überhaupt  bei  Reisen  und  Geschaften  von  längerer  Dauer,  wird  der
Verlag  für  Logio,  Erleuchtung,  Heizung?  und  Ninigeld  noch  besonders
  mit  ..  ...  .  ..  .  290Gr.
für  jede  Nacht  vergütel.
Auch  passiren  bei  Reisen  in  das  Ausland,  falls  der  Rechtsanwalt  in
größeren  Stadten  verweilen  muß,  für  jeden  Tag  solchen  Aufenthaltes
in  Allem  21  Thaler  Diäten.

83)  An  Transport-Kosten,  wenn  die  Entfernung  nicht  über  2  Stunden
(1  Meile)  beträüüt.  .  .  1Thlr.  12  Gr.
wenn  sie  mehr  beträgt,  für  jede  Stunde  darüber  noch  nach  den  ortsüblichen
  Preisen  .  .  5  Gr.  bis  8  Gr.

einschlüssig  Wege-,  Bräcken-  und  Pflaster-Geld.
        <pb n="449" />
        483

Eben  so  viel  passirt  für  die  Rückreise,  wenn  solche  des  Geschüftes
wegen  nicht  an  demselben  Tage  erfolgen  kann.

Wo  eine  Eisenbahn=  oder  Post-Verbindung  besteht  und  passend  benutzt
  werden  kann,  passirt  nur  der  zu  bestreitende  Aufwand  und  bei
Eisenbahnen  der  Ansatz  für  die  zweite  Klasse.

Anmerkung  1.  Bei  außerordentlichen  Geschäftsreisen,  wozu  Termins-Reisen
  nicht  gehören,  kann  auf  dem  Grunde  ausdrücklicher
diesfallsiger  Vereinbarung  auch  ein  Mehres  gefordert  werden.

Anmerkung  2.  Wo  auf  Erstattung  der  Kosten  erkannt  ist,  werden
gleichwohl  die  Reisekosten  dann  nicht  erstattet,  wenn  an  dem  Orte
des  Prozeß-Gerichtes  wenigstens  zwei  Rechtsanwälte  wohnhaft  sind
und  die  zu  dem  Antrage  auf  Kostenersatz  berechtigte  Partei,  sich
des  Beistandes  Eines,  wie  des  Anderen,  derselben  zu  bedienen,
nicht  behindert  war.

Sind  zwar  nicht  an  dem  Orte  des  Gerichtes,  aber  doch  in  dessen
  Nahe  Rechtsanwäalte  vorhanden,  welche  die  Partei  wählen
konnte,  so  wird  nur  so  viel  an  Reiseaufwand  ersetzt,  als  diese
näheren  Rechtsanwälte  würden  haben  berechnen  können.  Der  eigene
Gewaltgeber  hingegen  ist  zu  Bezahlung  der  Reisekosten  auch  in  den
bezeichneten  Fallen  —  mag  übrigens  auf  Kostenerstattung  erkannt
seyn  oder  nicht  —  verbunden.

Anmerkung  3.  Hat  ein  Sachwalter  an  demselben  Orte  und  an
Einem  Tage  mehre  Termine  abzuwarten  oder  sonstige  Anwaltögeschafte
  zu  verrichten,  so  ist  zu  unterscheiden,  ob  nur  Ein  Theil  —
Gewaltgeber  oder  Gegner  —  oder  ob  deren  mehre  die  Kosten  dieser
  verschiedenen  Verrichtungen  zu  tragen  haben.

In  beiden  Fällen  hat  der  Sachwalter  die  zu  den  Reisekosten
gehörigen,  vorstehend  unter  Ziffer  2  und  3  aufgeführten  Gebühren
nur  ein  Mal  und  jedem  der  etwa  vorhandenen  verschiedenen  Zablungspflichtigen
  antheilig  anzusezen,  im  letztern  Falle  hingegen  den
Ansatz  für  Versäumniß  —  unter  Ziffer  1  vorstehend  gedacht  —
mehrfach,  je  nach  der  Zahl  der  Personen,  welche  die  Kosten  zu
tragen  haben,  zu  liquidiren.
        <pb n="450" />
        484

Anmerkung  4.  Bei  Abwartung  auswaͤrtiger  bloßer  Publikations-Termine
  findet  niemals  ein  Ansatz  für  Reisekosten  Statt.

Schreibegebühren:
von  jedem  Bogen  Abschrift  oder  Reinschriiit  3  Gr.
bei  gebrochenen  oder  Briefbogen  .  .  2  Gr.

und  so  verhaͤltnißmaͤßig  nach  Blaͤttern;  uͤber  schießende  volle  Seiten  werden
  für  einen  halben  Bogen,  sonst  aber  gar  nicht  berechnet.

Schriftliche  Eingaben  und  Aufsätze  jeder  Art,  in  sofern  sie  nicht  schon
ihren  besondern  Ansatz  haben,  von  jedem  voll  geschriebenen  Bogen  20  Gr.
für  Seiten  verhältnißmaßig,  wenigstens  aber  606r.
für  die  Eingabe.

Anmerkung.  Für  überflüssige  Ueberreichungsschreiben,  z.  B.  bei
Klagen  und  Vertheidigungsschriften,  ingleichen  für  Schreiben,  mittelst
  welcher  Vollmachten  übergeben  werden,  darf  gar  nichts  und
für  Frist=  oder  Termins-Prorogations-Gesuche  nur  dann  etwas

liquidirt  werden,  wenn  die  Veranlassung  derselben  —  abgesehen
von  Krankheitsfallen  —  nicht  in  der  Person  des  Rechtsanwaltes
liegt.

Termine,  Abwartung  derselben  vor  öffentlichen  Behörden,  siehe  mündliche
Verhandlungen.

Unterredungen,  wenn  sie  die  Information  in  der  Sache  bezwecken,  da
für  letztere  in  geeigneten  Fällen  bereits  ein  Ansatz  Stratt  findet:  Nichts.
Außerdem  aber  bei  Besprechung  des  Vertheidigers  mit  Angeschuldigten
(jedoch  mit  Ausnahme  aller  solcher  Unterredungen,  welche  bloße  Anfragen
und  Erkundigungen  über  den  Stand  des  Prozesses  oder  der  Sache  überhaupt
  betreffen,  wofür  ein  Ansatz  in  der  Regel  gar  nicht  und  der  nachfolgende
  ausnahmsweise  nur  dann  passirt,  wenn  der  Gewaltgeber  den
Sachwalter  ausdrücklich  zu  sich  einlud)  ...  .  10Gr.  bis  15  Gr.
und  bei  mehr  als  einstuͤndiger  Dauer,  von  jeder  Stunde  daruͤber  eben
so  viel.
Bei  Untetredungen,  welche  weder  die  Information  zur  Sache,  noch  auch
Anfragen  und  Erkundigungen  über  den  Stand  des  Prozesses  oder  der  sonstigen
  Angelegenheit  zum  Gegenstande  haben,  findet,  außer  obiger  Gebühr,
        <pb n="451" />
        435

auch  noch  ein  Ansatz  für  den  Weg  nach  der  unter  dieser  Rubrik  gegebenen
  Norm  in  dem  Falle  Statt,  wenn  die  Unterredung  auf  auodrückliches
Begehren  des  Gewaltgebers  außerhalb  der  Wohnung  des  Sachwalters
gehalten  wurde.

Verhandlungen,  mündliche,  jeder  Art  —  blos  mit  Ausschluß  der  öffentlichen
  Vertheidigungen  —  sie  mögen  vor  öffentlichen  Behörden  Statt  finden
  oder  anderwärts,  mit  Einschluß  des  diesfalls  zu  machenden  Weges

in  dem  Wohnorte,  wenn  sie  nicht  über  eine  Stunde  dauern  20  Gr.
bei  längerer  Dauer  für  jede  weitere  Stunde  10  Gr.
jedoch  für  den  ganzen  Tag  nie  übbrr  .  .  .  ZBThlr.

Anmerkung  1.  Ausgenommen  sind  diesenigen  Faͤlle,  wo  Rechtsanwälte
  wegen  einer  nicht  terminlichen  kurzen  Verhandlung,  z.  B.  wegen
Bekanntmachung  einer  Resolution,  Vorlegung  einer  Eingabe  zur  Erklärung
  oder  Einsicht  und  dergleichen,  vor  Behörden  erscheinen,  in
welchen  Fällen  überhaupt  nur  ..  10  Gr.
passiren.  Dieser  Ansatz  findet  auch  dann  Statt,  wenn  die  Verhandlung
  bei  gelegentlicher  Anwesenheit  an  Gerichtsstelle  vorkommt.

Anmerkung  2.  Wenn  ein  Rechtsanwalt  statt  einer  schriftlichen  Eingabe
  etwas  mündlich  zum  Protokolle  anbringt:  so  darf  er  dafür,
einschlüssig  des  Weges,  in  keinem  Falle  mehr  ansetzen,  als  ihm  für
die  schriftliche  Eingabe  zu  fordern  erlaubt  gewesen  wäre.

Vertheidigungen  (oöffentliche  —  mündliche):
a)  vor  einem  Einzelrichter  1  ,  11,  2  Thlr.
Wenn  jedoch  nach  Art.  49  und  zas  der  Strafprozegordnung  ein
Privat-Ankläger  oder  ein  Polizei-,  Verwaltungs-,  Gemeinde=  oder
Forst-Beamter  an  der  Stelle  des  Staatsanwaltes  auftritt,  so  ist  für

die  Vertheidigung  nur  zu  liquidiren.  3  Gr.  bis  15  Gr.
(Vergl.  §.  10.)
b)  vor  Kreisgerichten  .  .  1,2,38,  4  Thlr.
c)  vor  dem  Appellations-  Gerichte  n  Obir  ·  Avel
lations-Gericht  .  2,  3,  4,  5  Thlr.
d)  vor  Geschwornengerichten  .3,  4,  5,  6  Thlr.

Diese  Ansätze  können  bei  mehrtägigen  Verhandlungen  nach  Befinden  für
jeden  Tag  gemacht  werden.

59
        <pb n="452" />
        486

Bollmacht,  fuͤt  eine  geschriebene,  mit  inschinß  der  Reinschrist  oder  r
eine  gedruckte  zu  einer  ganzen  Sache  .  8  G
zu  einem  einzelnen  Akte  .  4  Er.
für  ein  Substitutorium,  ebenfalls  mit  Einschluß  der  Reinschrift  4  Gr.

Wege,  nothwendige,  innerhalb  des  Wohnortes,  insoweit  sie  nicht  schon
unter  anderen  Ansätzen  mit  begriffen  sind  —  wie  z.  B.  bei  den  Artikeln:
Akten-Lesen,  Information,  Reisekosten,  Termine,  Unterredung,  Verhandlungen
  —  namentlich  wegen  zu  haltender  Anfragen  und  einzuziehender  Erkundigungen
  mit  Einschluß  des  Geschäftes  ...  ..10Gr
jedoch  in  Injurien-Sachen  und  bei  Uebertretungen  nur  dann,  wenn  der
Sachwalter  auf  ausdrückliches,  besonderes  Verlangen  des  Klienten  einen
solchen  Weg  gemacht  hat.  Konnte  übrigens  das  Geschäft  eben  so  gut
und  mit  geringeren  Kosten  schriftlich  abgemacht  werden:  so  passirt,  abgesehen
  von  einem  auödrücklichen  Verlangen  des  Gewaltgebers,  nur  so  viel,
als  die  Besorgung  auf  schriftlichem  Wege  gekostet  haben  würde.
        <pb n="453" />
        437

AVuhalts--Nebersicht.

Erster  Abschnitt.

Allgemeine  Bestimmugggen  ...  K..  1  —  6.

Zweiter  Abschnitt.
Ansätze  für  gerichtliche  Bemühungen  in  der  Voruntersuchung  und  der
öffentlichen  Verhandlung.
Für  Registraturen,  Protokolle,  Ausfertigungen,  schriftliche  Vorführungsbefehle,
  Sicher-Geleitsbriefe,  Abschriften  und  deren  Beglaubigung,
Entscheidungen  der  Behörden,  Verweisungcerkenntnisse,  öffentliche  Verhandlungen
  vor  den  Gerichten,  Umléufe,  Berichte,  Eidesabnahme,
Bestellung  eines  Vertheidigers,  Randbeschläseee  K#K.  7  —  9.

Dritter  Abschnitt.
Ansätze  für  die  Arbeiten  der  Staatsanwaltschaft.
Für  die  Anklageschrift  und  für  die  öffentliche  mündliche  Verhandluigag  FK.  10.

Vierter  Abschnitt.

Von  den  an  bestimmte  einzelne  Personen  zu  entrichtenden  Gebühren.
A.  ODiten  bei  Verrichtungen  außerhalb  der  Flur  des  Wohnsitzes  der
Behördeeeeelllll  ...  8.8.  11  —  13.
B.  Transport-Koseererer::  g.  14
Gebühren  der  Urkundspersonen  (Schöppen),  wo  solche  in  Untersuchungssachen
  zugezogen  werden  müssennn  .  ...  8.  15.

O
        <pb n="454" />
        438

D.  Gebühren  der  Gemeindebeamen  ....  g.
B.  Gebühren  der  Sachverständigen  ......  .........§.
F.Zeugmgebühkeu................................  §.
G.Dieuergebühren.............  ....·..........  §·§.19,

Fuͤnfter  Abschnitt.

Gebühren  der  Sachwalter.

Allgemeine  Bestimmungen.  .  .  .  .  .  ....  F.  21.
Schreiben-aß....................................  §.2·2.
BekechanngdecStunden..............................  g.  23.
Beruͤcksichtigung  des  inneren  Gehaltes..  ......  ...  S.  24.
Nachweisung  der  Gebühten  ................  §·25.
Nachweisung  baarer  Verltleeeaaaa  ...  ,.............  §.—26,
Gebühtcntechnungen.........·.....................·  §.27.
RechtaufrichterlicheFeststellung.........................  §.28.
FeststellmdeBchörden...............................  §.29.

Gebuͤhren-Taxe  fuͤr  Rechtsanwaͤlte.

Akten,  Botenlohn,  Briefe,  Deduktions-Schriften,  Information  in  der  Sache,
Liquidation  der  Deserviten  und  Verläge,  Rechtsmittel,  Reisekosten,  Schreibegebühren,
  schriftliche  Eingaben  und  Aufsätze,  Termine,  Unterredungen,  mündliche
  Verhandlungen,  öffentliche  mündliche  Vertheidigungen,  Vollmacht,  Wege  g8.

 

30.
        <pb n="455" />
        üegierungs-Blatt

für  das

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

 

 

 

Nummer  is.  Weimar.  11.  Mai  1850.

—  -  --T  —

En  —

über  die

Einführung  der  Gemeindeordnung.

Nachdem  eine  der  Gemeindeordnung  vom  22.  Februar  1850  entsprechende
Bildung  der  Gemeindebezirke  und  hiernach  die  Möglichkeit  der  Aufstellung  gehöriger
  Wählerlisten  durch  die  in  Gemäßheit  der  Ministerial-Verordnung  vom
28.  Februar  1850  getroffenen  Einleitungen  als  gesichert  erachtet  werden  kann,
so  wird  nunmehr,  in  weiterer  Benutzung  der  durch  Artikel  173  und  174  der
Gemeindeordnung  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  ertheilten  Ermcchtigung,
  zur  Einführung  dieses  Gesetzes  verordnet,  wie  folgt:

I.  Allgemeine  Vorschriften.

g.  1.

Die  Gemeindeordnung  vom  22.  Februar  1850  und  folgeweise  das  Gesetz
  über  die  Heimathsverhältnisse  vom  23.  Februar  1850  treten  vom  1.  August
  dieses  Jahres  an  ihrem  ganzen  Inhalte  nach  in  Kraft.

§.  2.

Damit  von  diesem  Tage  an  eine  dem  neuen  Gesetze  entsprechende  Gemeindeverwaltung
  Statt  finden  kann,  ist  schon  vorher  die  Wahl  der  Gemeindebehörden
  nach  Anleitung  der  unten  folgenden  besonderen  Vorschriften  (F.  18
und  folg.)  vorzunehmen.

a0
        <pb n="456" />
        440

g.  3.

Für  die  Wahl  der  Bezirksausschüsse  soll  die  Einleitung  in  solcher  Weise
getroffen  werden,  daß  dieselben  vom  1.  Juni  ab  ihre  Wirksamkeit  beginnen
können.

g.  4.

Mit  dem  Tage  der  Einführung  der  Gemeindeordnung  (F.  1)  beginnt  die
Wirksamkeit  der  auf  dem  Grunde  derselben  gewählten  Gemeindebehörden.

Die  biöherigen  Gemeindebeamten,  soweit  sie  nicht  wieder  gewählt  worden
sind,  treten  von  jenem  Zeitpunkte  an  außer  Thaätigkeit,  vorbehältlich  jedoch  der
ihnen  im  Artikel  175  der  Gemeindeordnung  unter  gewissen  Voraussetzungen
zugesicherten  Ansprüche  auf  Entschädigung.

Sollte  in  der  einen  oder  der  andern  Gemeinde  wegen  noch  unerledigter  Widersprüche
  oder  aus  anderen  Gründen  die  Wahl  des  Vorstandes  (Bürgermeisters)
  bis  zu  dem  angegebenen  Zeitpunkte  nicht  gültig  zu  vollenden  gewesen
seyn,  so  haben  die  bisherigen  Vorsitzenden  des  Vorstandes,  bezüglich  deren  Stellvertreter,
  die  Geschäfte  bis  zum  Eintritte  des  neuen  Vorstandes  fortzuführen.

g.  6.

Die  bei  der  Gemeindeverwaltung  zeither  angestellten  Huͤlfsbeamten  (z.  B.
Schriftfuͤhrer)  und  Diener  behalten  ihre  Aemter  so  lange,  bis  von  den  neuen
Gemeindebehoͤrden  in  Bezug  auf  deren  Entlassung  mit  oder  ohne  Entschaͤdigung
  nach  Maßgabe  der  mit  ihnen  geschlossenen  Vertraͤge  oder  mit  Ruͤcksicht
auf  die  bei  ihrer  Wahl  zur  Anwendung  gebrachten  gesetzlichen  oder  Ortsstatutarischen
  Bestimmungen  Entschließung  gefaßt  ist  (Art.  69  der  Gemeindeordnung).

g.  6.

Rechnungsführer,  auch  wenn  sie  nach  F.  5  früher  ohne  Entschädigung
entlaßbar  wären,  sind  zur  Vermeidung  von  Stückrechnungen  jeden  Falles  bis
zum  Schlusse  des  laufenden  Jahres  in  ihren  Aemtern  zu  belassen,  wenn  nicht
dringende  Gründe  im  Interesse  der  Gemeinde  deren  frühere  Entlassung  nöthig
machen.

g.  7.

Die  in  der  Verwahrung  der  bisherigen  Stadtraͤthe  und  Ortsvorstaͤnde  befindlichen
  Akten,  Gelder,  Dokumente,  Natural-Vorräthe,  Bau-Magazine  und  Inventarien
  sind  an  die  neuen  Gemeindevorstände,  und  zwar,  soweit  als  thunlich,
nach  Verzeichnissen  abzuliefern.
        <pb n="457" />
        441

g.  8.

Zur  Sicherung  einer  guten  Verwaltung  des  Gemeindewesens,  namentlich
  aber  zur  Handhabung  einer  den  gesetzlichen  Anforderungen  und  den  Ortsbedürfnissen
  entsprechenden  Polizei  =  Verwaltung,  haben  die  neuen  Gemeindebehörden,
  insoweit  die  dieserhalb  schon  bestehenden  Anstalten  der  Gemeinde  nicht
ausreichen,  unverzüglich,  in  Beachtung  der  Vorschriften  der  Artikel  9  und  16
der  Gemeindeordnung,  die  erforderlichen  Einrichtungen  zu  treffen,  insbesondere
die  nach  den  Ortsverhältnissen  etwa  nothwendigen  Hülfsbeamten  und  Diener
anzustellen.

Die  diesfallsigen  Vorschläge  sind  von  dem  Gemeindevorstande  dem  Gemeinderathe
  vorzulegen  und,  sofern  dieser  nothwendige  Verwilligungen  verweigern
  sollte,  zur  Kenntniß  des  Bezirksausschusses  zu  bringen,  damit  von  diesem
dann  erforderlichen  Falles  nach  den  Artikeln  168  bis  172  der  Gemeindeordnung
  weitere  Anordnung  erfolge.

g.  9.

In  Gemeinden  von  mehr  als  eintausend  Seelen,  wo  nach  Artikel  69  der
Gemeindeordnung  dem  Gemeindevorstande  Bezirks=  oder  Gemeinde-Vorsteher
alS  Gehülfen  beigegeben  werden  können,  bleibt  die  Entscheidung  darüber,  ob
und  in  welchem  Umfange  dieses  geschehen  soll,  den  künftigen  Gemeindebehörden
überlassen.  Fällt  die  Entscheidung  für  die  Anstellung  von  Gehülfen  aus,  so
ist  dann  deren  Wahl  nach  den  Vorschriften  des  Artikel  97  der  Gemeindeordnung
  vorzunehmen.

g.  10.

Ueber  die  den  Buͤrgermeistern  (Schuldheißen)  oder  den  Bezirks-  (Gemeinde-)
  Vorstehern  zu  bewilligenden  Gehaltsbezuͤge  hat  der  Gemeinderath
nach  dem  Eintritte  seiner  Wirksamkeit  (9.  4)  Entschließung  zu  fassen.  In
Gemeinden,  welche  ausnahmsweise  einen  Gemeinderath  nicht  wählen  (F.  29),
muß  dieser  Beschluß  von  der  Gesammtgemeinde  in  einer  ordnungomäßigen  Versammlung
  ausgehen.

Die  wegen  der  Besoldungen  gefaßten  Beschlüsse  sind  von  den  Ortsvorständen
  dem  Bezirksausschusse  zur  etwaigen  berichtigenden  Feststellung  (Artikel
122  der  Gemeindeordnung)  anzuzeigen.

g.  11.
Die  hiernach  bei  der  ersten  Wahl  noch  vorliegende  Ungewißheit  uͤber  die
Feststellung  der  Besoldung  kann  in  Gemeinden,  deren  Geschaͤftsumfang  die  Thaͤ-60“
        <pb n="458" />
        442

tigkeit  der  Vorstaͤnde  ausschluͤssig  oder  doch  in  sehr  betraͤchtlicher  Ausdehnung
beansprucht,  namentlich  also  in  Stadten,  wo  Ortsstatutarisch  bisher  rechtskundige
  Bürgermeister  oder  Stadt-Schuldheißen  angestellt  waren,  von  den  zum  Bürgermeisteramte
  gewählten  Bürgern  zwar  als  ein  Grund  zur  Ablehnung  der  definitiven
  Annahme  des  Amtes  geltend  gemacht  werden;  aber  von  der  mindestens
  provisorischen  Uebernahme  des  letzteren  kann  jener  Grund  allein  nicht
befreien,  und  es  kann  nur  verlangt  werden,  daß  mit  Rücksicht  auf  die  Artikel
43  und  96  der  Gemeindeordnung  durch  den  Gemeinderath  und  eventuell  durch
den  Bezirksausschuß  darüber  baldigst  Entschcidung  erfolge,  ob  nach  Maßgabe
der  Besoldungsfeststellung  (§.  10)  die  Annahme  des  Amtes  dem  Gewählten
ohne  zu  große  Benachtheiligung  in  seinen  eigentlichen  Berufsgeschdften,  z.  B.
in  der  Anwalts-Praxis,  in  einem  kaufmännischen  oder  sonstigen  Gewerbe
u.  s.  w.,  angesonnen  werden  kann.
S.  12.

Die  für  Bürgerrechts-,  Nachbarrechts=  oder  Einkaufs-Gelder  bestehenden
Ortsstatutarischen  Tar-Bestimmungen  treten  in  soweit,  als  sie  die  in  den  Artikeln
  32,  33,  34,  36  und  37  der  Gemeindeordnung  angegebenen  höchsten  Sätze
übersteigen,  mit  dem  Tage  der  Einführung  der  Gemeindeordnung  außer  Kraft.
Alle  Gemeinden  haben  mit  thunlichster  Beschleunigung  über  diesen  Gegenstand
nach  Eintritt  der  neuen  Gemeindebehörden  Ortsstatutarische  Vorschriften  zu  entwerfen
  und  diese  an  den  Bezirksausschuß  zur  Prüfung  und  zur  Auswirkung  der  Bestätigung
  der  Staatsregierung  einzusenden  (Artikel  14,  32,  34,  167,  172  der
Gemeindeordnung).  Bei  den  Beschlußfassungen  hierüber  ist  von  den  Gemeinden
  festzuhalten,  daß  die  im  Artikel  32  der  Gemeindeordnung  zugelassenen  höchsten
  Sätze  keineswegs  überall,  sondern  nur  da  für  angemessen  erachtet  werden
können,  wo  die  bestehenden  Gemeindeanstalten  den  Gemeindeangehörigen  besonders
  erhebliche  Vortheile  und  Annehmlichkeiten  gewahren,  weshalb  Gemeinden,
  bei  welchen  dergleichen  nicht  eintritt,  schon  von  selbst  zur  verhältnißmäßigen
  Minderung  ihrer  Ansprüche  sich  bewogen  finden  müssen.

g.  13.

Gemeindeleistungen,  welche  für  das  Johr  1850  auf  dem  Grunde  der  bisherigen
  Gesetze  bei  dem  Erscheinen  dieser  Verordnung  bereits  ausgeschrieben
sind,  dürfen  von  den  durch  die  Ausschreibung  betroffenen  Betheiligten  erhoben
werden,  auch  wenn  das  dabei  beobachtete  Verfahren  mit  den  in  den  Artikeln
138  bis  154  der  Gemeindeordnung  enthaltenen  Grundsätzen  nicht  übereinstimmt.
  Gemeindeglieder,  welche  erst  durch  Ausführung  der  Gemeindeordnung
        <pb n="459" />
        448

in  den  Gemeindeverband  eintreten,  bezuͤglich  beitragspflichtig  werden,  sind  nur
nach  Maßgabe  jener  gesetzlichen  Bestimmungen  zu  Gemeindelasten  zuzuziehen.
.  1.

Wod  steuerfreie  Grundbesitzungen  dem  Gemeindeverbande  zufallen,  sind  die
im  Artikel  148  der  Gemeindeordnung  vorgeschriebenen  Erörterungen  sofort  vorzunehmen,
  sofern  nicht  die  Gemeinde  vorzieht,  im  Wege  gütlicher  Vereinbarung
sich  mit  den  Eigenthümern  oder  Vertretern  jener  Besitzungen  (bei  Staatögütern
  also  mit  dem  dritten  Departement  des  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums)
  über  den  Maßstab  der  Beitrage  zu  verstandigen.

g.  15.

Soweit  von  den  bisherigen  Gemeindeverwaltungen  Voranschlaͤge  uͤber  den
Gemeindehaushalt  auf  das  Jahr  1850  bereits  legal  festgestellt  sind,  haben  die
neuen  Gemeindebebörden  dieselben  auszuführen.  Ueberhaupt  bleibt  nachgelassen,
daß  die  in  den  Art.  155  und  folg.  der  Gemeindeordnung  enthaltenen  Vorschriften
  über  die  Entwerfung  der  jährlichen  Einnahme=  und  Ausgabe-Voranschläge
  erst  vom  Jahre  1851  ab  zur  Ausführung  gebracht  und  sonach  von  den
Gemeindevorständen  die  in  dem  Art.  155  vorgeschriebenen  Vorlagen  erst  im
Oktober  des  laufenden  Jahres  an  die  Gemeinderäthe  gebracht  werden.  Daß
dieses  gehörig  geschehe,  werden  die  Bezirksausschüsse  überwachen.

g.  16.

Fuͤr  Herstellung  angemessener  Geschaͤfts-Lokale  der  Gemeindebehoͤrden,
namentlich  anstaͤndiger  Zimmer  fuͤr  den  Gemeinderath,  in  welchen  auch  fuͤr
Zuhörer  ausreichender  Raum  vorhanden  seyn  muß  (Art.  131  der  Gemeindeordnung),
  ist  zeitig  zu  sorgen.

8.  17.

Gemeinderath  und  Gemeindevorstand  haben  uͤber  die  zu  berathenden  Gegenstaͤnde
  sich  thunlichst  freundlich  zu  vereinbaren.  Damit  zum  wahren  Wohle
der  Gemeinden  ein  moͤglichst  eintraͤchtiges  Zusammenwirken  beider  Behoͤrden
Statt  finde,  hat  insbesondere  der  Gemeinderath  sich  stets  daran  zu  erinnern:

1)  daß  in  der  Regel  alle  bei  ihm  zur  Beschlußfassung  zu  bringenden  Gegenstände
  von  dem  Gemeindevorstande  an  ihn  gelangen  sollen  (Art.
103  der  Gemeindeordnung);

2)  daß  er,  wenn  auch  ohne  solche  Vorlage  des  Vorstandes  Gegenstände
bei  ihm  zur  Berathung  kommen,  doch  stets  vor  der  Beschlußfassung  sich
mit  dem  Vorstande  zu  benehmen  hat  (Art.  103);
        <pb n="460" />
        444

3)  daß  der  Vorstand  zu  allen  Versammlungen  des  Gemeinderathes  eingeladen
  werden  muß  (Art.  125  der  Gemeindeordnung)  und  daß  ihm  dabei
  stets  der  Vortrag  seiner  Ansichten  freisteht  (Art.  103).
Ausführlicher  Schriftenwechsel  zwischen  beiden  Behörden  ist  möglichst  zu
vermeiden,  vielmehr  find  gegenseitige  Mittheilungen  in  der  Regel  nur  durch
Ramdbeschlüsse  zu  bewirken  (Art.  133  der  Gemeindeordnung).
Großen  Gemeinden  wird  die  Errichtung  besonderer  Geschäftsordnungen
empfohlen  (Art.  134  der  Gemeindeordnung).

II.  Vorschriften  über  die  erste  Wahl  der  Gemeindebehörden.
a)  Im  Allgemeinen.

g.  18.
Die  Wahl  der  Gemeindebehörden  soll  zum  ersten  Male  unter  der  Leitung
der  jetzt  im  Amte  befindlichen  Gemeindevorstände  erfolgen  (Art.  174  der  Gemeindeordnung),
  wobei  die  nachstehenden  Anordnungen  zu  beachten  sind.

g.  19.

Jeder  Stadtrath  oder  sonstige  Ortsvorstand  hat  unverzuͤglich  nach  dem
Erscheinen  dieser  Verordnung  ein  genaues  Verzeichniß  der  zu  der  Gemeinde
gehörigen  stimmfähigen  Personen  aufzustellen.

In  dieses  Verzeichniß  sind  namentlich  mit  aufzunehmen:

a)  die  bisherigen  Bürger  (Nachbarn)  männlichen  Geschlechts,  soweit

nicht  ihr  Stimmrecht  erloschen  ist  oder  ruht  (S.  20);

b)  diejenigen  Personen,  welche  bisher  dem  Gemeindeverbande  nicht
angehörten,  aber  auf  dem  Grunde  des  Gesetzes,  namentlich  der
Art.  2,  8  und  39  der  Gemeindeordnung  ohne  Weiteres  und  ohne
Erlegung  eines  Börgergeldes  in  das  Bürgerrecht  eintreten,  wie
insbesondere  die  im  Orte  bereits  definitiv  angestellten  Hof-,  Staats-,
Kirchen=  und  Schul-Diener,  Advokaten  und  Aerzte,  ingleichen  sonstige
  bisher  vom  Gemeindeverbande  ausgenommene  Personen  männlichen
  Geschlechts,  welche  einen  selbstständigen  Nahrungsstand  in  der
Gemeinde  begründet  haben,  wie  z.  B.  Rittergutsbesitzer,  Kapitalisten,
  unzünftige  Arbeiter;
diejenigen  juristischen  Personen,  z.  B.  der  Fiskus,  welchen  nach
Art.  54,  Satz  1  der  Gemeindeordnung  ausnahmsweise  ein  Stimmrecht
  in  der  Gemeinde  zosteht;

24
        <pb n="461" />
        445

d)  diejenigen  Forensen,  welchen  ausnahmsweise  auf  dem  Grunde  des
Art.  51,  Satz  8  und  Art.  54,  Satz  2  ein  Stimmrecht  gebuͤhrt.

g.  20.
Nicht  stimmberechtigt  sind:

1)  Frauen  (Art.  54  der  Gemeindeordnung);

2)  Personen,  welchen  die  rechtliche  Selbstständigkeit  fehlt,  wie  Minderjährige
  und  andere  unter  Vormundschaft  gestellte  Individuen  (Art.  28,
Satz  2  und  Art.  54  der  Gemeindeordnung);

3)  Personen  ohne  selbstständigen  Nahrungserwerb  oder  Hausstand  (Art.  28,
Satz  2  und  Art.  54);

4)  diejenigen  Personen,  deren  Stimmrecht  nach  Inhalt  des  Art.  55  der
Gemeindeordnung  ruhen  sollz;

5)  diejenigen  Personen,  welchen  die  Ausübung  der  staatsbürgerlichen  Rechte
entzogen  ist  (Art.  54  der  Gemeindeordnung),  namentlich  also  solche,
welche  wegen  eines  gemeinen  Verbrechens  zu  Zuchthausstrafe  oder
Strafarbeitshausstrafe  verurtheilt  worden  sind,  insofern  seit  Verbüßung
der  richterlich  erkannten  oder  durch  Begnadigung  herabgesetzten  oder  ganz
erlassenen  Strafe  nicht  ein  zehenjähriger  Zeitraum  verflossen  ist  (§.  11,  b
des  Gesetzes  vom  17.  November  1848,  die  Wahl  der  Volksvertreter
zum  Landtage  betreffend).

Anmerkung.  Für  die  Fälle,  in  welchen  die  Entziehung  der  staatsbürgerlichen
  Rechte  und  die  hiermit  zusammenhängende  Befugniß
zur  Ausübung  des  Stimmrechtes  in  der  Gemeinde  zur  Frage  kommt,
werden  künftig  die  Vorschriften  des  Gesetzes  über  die  Entziehung
staatsbürgerlicher  Rechte  wegen  begangener  Verbrechen,  namentlich
in  den  Art.  8  und  4  maßgebend  seyn.  Da  diese  Vorschriften
theilweise  eine  rechtliche  Verurtheilung  voraussetzen,  so  sind  sie,
wie  von  selbst  einleuchtet,  jetzt  noch  nicht  amwendbar  und  es  muß
daher  aushülfsweise  das  Gesetz  über  die  Wahlen  zum  Landtage
zur  Anwendung  gebracht  werden.

Alle  Personen  der  angeführten  Kategorieen  sind  in  das  Verzeichniß  der
stimmberechtigten  Bürger  nicht  mit  aufzunehmen.

—*'*½,

Die  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  aufzustellenden  Wahlerlisten  sind
an  einem  öffentlich  bekannt  zu  machenden  Orte  vom  1.  bis  10.  Mai  auszu-
        <pb n="462" />
        446

legen.  Waͤhrend  dieser  Zeit  kann  jeder  Buͤrger  gegen  die  Richtigkeit  der  Listen
mündlich  oder  schriftlich  bei  dem  Gemeindevorstande  Einwendungen  erheben,
über  deren  Triftigkeit  der  letztere  (in  Städten  der  Gesammt-Stadtrath)  bis  zum
20.  Mai  zu  entscheiden  hat.  Die  Eröffaung  dieser  Entscheidung  muß  sofort
erfolgen  und  von  da  ab  ist  binnen  zehen  Tagen  eine  Berufung  an  den  Bezirksausschuß
  zulässig,  welcher  binnen  acht  Tagen  endgültig  zu  entscheiden  hat
(Art.  74  und  174  der  Gemeindeordnung).

g.  22.
Nicht  waͤhlbar  zu  Gemeindeaͤmtern  sind  diejenigen,  welche  nach  F.  20
vom  Stimmrechte  ausgeschlossen  sind,  oder  das  fuͤnf  und  zwanzigste  Lebensjahr
noch  nicht  zuruͤckgelegt  haben  (Art.  71).

b)  Ueber  die  Wahl  des  Gemeindevorstandes.
g.  28.
Auf  dem  Grunde  der  festgestellten  Waͤhlerlisten  sind  am  14.  Juni  uͤberall
zundchst  die  Wahlen  der  Gemeindevorstände  vorzunehmen,  also
1)  in  allen  Gemeinden  bis  zu  2500  Seelen  die  Wahl  eines  Bürgermeisters
und  eines  Stellvertreters  desselben;
2)  in  Gemeinden  von  mehr  als  2500  Seelen  die  Wahl  eines  ersten  und
eines  zweiten  Bürgermeisters  (Art.  69  der  Gemeindeordnung).
Zu  dieser  Wahl  hat  der  Gemeindevorstand  acht  Tage  vorher  in  der  ortsüblichen
  Weise  durch  öffentliche  Bekanntmachung  und  sonst  nach  Vorschrift  der
Art.  58  und  76  der  Gemeindeordnung  die  Wahlberechtigten  einzuladen.

g.  24.
Bei  der  Wahl  selbst  ist  streng  nach  den  Vorschriften  in  den  Art.  91
bis  96,  bezuͤglich  76  bis  82,  87  bis  89  der  Gemeindeordnung  zu  verfahren.
Zur  besondern  Beachtung  wird  hervorgehoben:

1)  daß  über  jedes  Mitglied  des  Gemeindevorstandes  (F.  23)  eine  besondere
Abstimmung  vorzunehmen  ist  (Art.  94);

2)  daß  jeder  zu  Wäahlende  mehr  als  die  Hälfte  der  abgegebenen  Stimmen
für  sich  haben  und,  wenn  dieses  nicht  der  Fall  ist,  nach  Anleitung  des
Art.  95  eine  engere  Wahl  vorgenommen  werden  muß;

3)  daß  die  den  Wählern  auszuhändigenden  Wahlzettel  mit  dem  Gemeindesiegel
  gestempelt  seyn  müssen  (Art.  79,  81);
        <pb n="463" />
        47

4)  daß,  wenn  nicht  zwei  Dritttheile  der  Wahlberechtigten  gestimmt  haben,
nach  Art.  87  der  Gemeindeordnung  zu  verfahren  istz

5)  daß  in  jedem  Falle  die  Wahl-Protokolle  und  Wählerlisten  schleunigst  an
den  Bezirksausschuß  einzusenden  sind  (Art.  101  der  Gemeindeordnung).

g.  25.

Etwaige  Beschwerden  gegen  das  Wahlverfahren  sind  nach  Inhalt  des
Art.  88  der  Gemeindeordnung  zu  erledigen  mit  der  Abänderung,  daß  an  die
Stelle  der  dort  vorgeschriebenen  Vernehmung  des  Gemeinderathes  bei  der  vorliegenden
  ersten  Wahl  die  Begutachtung  des  Gemeindevorstandes  (Gesammt-Scadtrathes)
  tritt.

g.  26.

Werden  Ablehnungögruͤnde  gegen  die  Wahl  vorgebracht,  so  entscheidet
daruͤber  im  vorliegenden  Falle  nicht  der  Gemeinderath,  sondern  zunaͤchst  der
Gemeindevorstand  (Gesammt-Stadtrath),  eventuell  aber  der  Bezirksauoschuß  (Art.
96  verglichen  mit  Art.  174),  mit  besonderer  Beachtung  der  Vorschrift  im  §.  11
der  gegenwärtigen  Verordnung.

g.  27.
Nach  beendigter  Wahl  wird  die  Verpflichtung  des  Gemeindevorstandes
in  Gemäßheit  des  Art.  102  der  Gemeindeordnung  durch  den  Vorstand  des
Bezirksausschusses  oder  durch  einen  Beauftragten  desselben  zeitig  vorgenommen.

c)  Ueber  die  Wahl  des  Gemeinderathes.
g.  28.

Die  Wahl  der  Gemeinderäthe  ist  ebenfalls  uͤberall  auf  dem  Grunde
der  festgestellten  Wählerlisten  (s§.  21)  entweder  am  14.  Juni  oder,  sofern
dieses  wegen  der  großen  Zahl  der  Wahler  nicht  ausführbar  erscheint,  innerbalb
  der  zunächst  folgenden  vier  Tage  vorzunehmen.

Die  Zahl  der  für  jede  Gemeinde  zu  wählenden  Mitglieder  des  Gemeinderathes
  ist  nach  den  Vorschriften  im  Art.  68  der  Gemeindeordnung  zu  bestimmen.


SK##29.

Gemeinden  unter  300  Seelen  dürfen  von  der  Wahl  der  Gemeinderäthe

abstehen  (Art.  10  und  67  der  Gemeindeordnung),  haben  aber  darüber,  daß
61
        <pb n="464" />
        448

dieses  geschehen  soll,  einen  Gemeindebeschluß  durch  Abstimmung  in  Gemaßbeit
der  Landgemeinde-Ordnung  vom  2.  Februar  1840  zu  fassen  und  diesen  dem
Bezirksausschusse  zur  Ausbringung  höherer  Genehmiqung  vorzulegen.  Wird  die
lehtere  ertheilt,  so  muß  dann  zunächst  auf  ein  Jahr  die  Wahl  eines  besonderen
  Vorsitzenden  (neben  dem  Bürgermeister  und  dessen  Stellvertreter)  zur  beitung
  der  Gemeindeversammlungen  erfolgen  (Artikel  61,  Schlußsatz).

g.  380.

Bei  der  Wahl  der  Gemeinderaͤthe  ist  streng  nach  den  Vorschriften  in  den
Artikeln  72,  73,  76  bis  89  der  Gemeindeordnung  zu  verfahren.

Sollten  Beschwerden  gegen  das  Wahlverfahren  zeitig  angebracht  werden,
so  fallt  die  in  dem  Artikel  88  der  Gemeindeordnung  vorgeschriebene  Vernehmung
  des  Gemeinderathes  bei  der  vorliegenden  ersten  Wahl  hinweg,  es  sind
vielmehr  die  Wahlverhandlungen  von  dem  Gemeindevorstande  sofort  an  den
Bezirksausschuß  einzusenden.

g.  81.

Diejenigen  Mitglieder  des  Gemeinderathes,  welche  nach  Artikel  72  der
Gemeindeordnung  mit  dem  Eintritte  der  Jahre  1851  und  1852  auszuscheiden
haben,  werden  durch  das  Loos  sofort  bestimmt.  Fuͤr  die  hiernach  mit  dem
1.  Januar  1851  Austretenden  sind  im  November  des  laufenden  Jahres  nach
Artikel  75  Ergänzungswahlen  vorzunehmen.

IIII.  Schlußvorschrift.
g.  32.

Nach  Beendigung  der  Wahlen  für  beide  Gemeindebehörden  sind  in  jeder
Gemeinde  Verzeichnisse  der  Gewählten  in  tabellarischer  Form  anzulegen,  welche
neben  dem  vollständigen  Namen  und  Geschäftsberufe  der  Gewählten  genau  den
Tag,  von  welchem  ab  die  Wahl  zu  rechnen  ist  (Art.  174),  sowie  den  Endpunkt
  ihrer  Gültiakeit  enthalten  müssen.  Abschriften  dieser  Verzeichnisse  sind
den  Bezirksausschüssen  sofort  mitzutheilen.

Weimar  am  15.  April  1850.
Erstes  Departement  des  Großherzoglich  Gächßsshen

Staats-Ministeriums,  Wbtheilung  B.
von  Watzdorf.
        <pb n="465" />
        449
Ministerial-Bekanntmachung.

Nach  dem  Gesetze  über  die  Neugestaltung  der  Staatsbehörden  vom  5.  März
1850  ist  den  Bezirks-Direktoren  ein  von  den  Gemeinden  des  Bezirkes  gewählter
  Bezirköausschuß  zur  Seite  gestellt,  um  bei  der  Entscheidung  und  Berathung
bestimmter  Gegenstände  mit  zu  wirken  und  die  Amtêthatigkeit  der  Bezirks-Direktoren
  in  ihren  allgemeinen  Beziehungen  zu  überwachen.

Diese  Bezirksausschüsse  bestehen  nächst  dem  Direktor  aus  einer  Anzahl
von  Männern,  welche  der  Zahl  der  innerhalb  des  Geschäftösprengels  des  Bezirks-Direktors
  enthaltenen  Wahlbezirke  für  die  Wahlen  der  Volkévertreter  zum
Landtage  gleich  ist  und  werden  dergestalt  zusammengesetzt,  daß  in  jedem  solchen
Wahlbezirke  nach  den  für  die  Wahl  der  Volksvertreter  durch  das  Gesetz  vom
17.  November  1848  gegebenen,  durch  den  §&amp;amp;.  17  des  Gesetzes  vom  5.  März
1850  nur  in  einigen  Punkten  abgeanderten  Vorschriften  ein  Mitglied  des  Bezirksausschusses
  und  für  die  Fälle  der  Behinderung  desselben  ein  Stellvertreter
auf  drei  Jahre  gewählt  wird.

Von  Seiner  Königlichen  Hoheit,  dem  Großherzoge,  ist  die  Abgrenzung
der  gesetzlich  bestimmten  fünf  Verwaltungsbezirke  nunmehr  dahin  genehmigt  worden,
  daß

zu  dem  ersten  Bezirke

die  Wahlbezirke  Weimar  (1  und  2),  Mellingen  (3),  Neumark  (2),  Schloßvippach

  mit  Oldisleben  (8),  Großrudestedt  (9),  Vieselbach  (10),  Berka  (11),

Blankenhayn  (12),  Remda  (13),  Ilmenau  (14),

zu  dem  zweiten  Bezirke

die  Wahlbezirke  Buttstädt  (5),  Rastenberg  (6),  Allstedt  (7),  Jena  (15),

Lobeda  (16),  Bürgel  (17),  Dornburg  (18),  Sulza  (19),  Rosla  (20),

Apolda  (21),

zu  dem  dritten  Bezirke
die  Wahlbezirke  Eisenach  (22  und  23),  Marksuhl  (24),  Großlupnitz  (25),
Creuzburg  (26),  Gerstungen  (27),  Tiefenort  (28),

zu  dem  vierten  Bezirke
die  Wahlbczirke  Vacha  (29),  Lengsfeld  (50),  Geisa  (31),  Dermbach  (52),
Kaltennordheim  (33),  Ostheim  (34),

zu  dem  fünften  Bezirke

die  Wahlbezirke  Neustadt  (35),  Oppurg  (36),  Triptis  (37),  Auma  (38),

Münchenbernsdorf  (39),  Weida  (40),  Berga  (41)
gehören  sollen.
        <pb n="466" />
        450

Da  mit  der  auf  den  1.  August  d.  J.  festgesetzten  Einführung  der  Gemeindeordnung
  vom  22.  Februar  1850  und  des  Heimathsgesetzes  vom  23.  desselben
  Monats  die  Einrichtung  der  Bezirksausschüsse  in  nothwendigem  Zusammenhange
  steht,  so  haben  Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzoq,  das  unterzeichnete
  Staats-Ministerium  angewiesen,  vorbehältlich  weiterer  Bestimmung  über
den  Eintritt  des  Gesetzes  vom  5.  Maärz  d.  J.  hinsichtlich  seines  sonstigen  Inhaltes,
  Einleitung  zu  treffen,  daß  zu  der  Wahl  der  Mitglieder  der  Bezirksausschüsse
  ungesäumt  geschritten  und  die  diesfallsige  Anordnung  für  dieses  Mal
unmittelbar  aus  dem  Ministerium  erlassen  werde.  Dem  gemäß  werden  die  Stadträthe
  und  Gemeindevorstände  hier  durch  aufgefordert,  unter  Berücksichtigung
der  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  17.  November  1848  unverweilt  zur  Aufstellung
  der  Wahlerliste  zu  schreiten  (§§.  10,  11)  und  dieselbe  längstens  bis  zum
13.  Mai  d.  J.  zu  beendigen,  die  gehörig  festgestellte  Liste  zur  Einsicht  aufzulegen
  (§.  12),  dieselbe  demnächst  zu  beglaubigen  (F.  13),  die  dagegen  etwa
vorkommenden  Reklamationen  zu  erledigen  (§F.  14)  und  alsdann  auf  dem  Grunde
einer,  schon  im  Laufe  der  Reklamations-Frist  (§.  14)  von  ihnen  zu  erlassenden
besondern  Aufforderung  (I.  17)  am  27.  Mai  d.  J.,  unter  Beobachtung  der
weiteren  Vorschriften  des  Gesetzes,  mit  der  Wahl  des  Bezirksabgeordneten  sowohl
  als  seines  Stellvertreters  in  der  Art  vorzuschreiten,  daß  von  jedem  Wähler
  für  beide  Stellen  zwei  Personen  in  Vorschlag  gebracht  werden,  welche  die
im  §.  4  des  erwähnten  Gesetzes  angegebenen  Eigenschaften  besitzen  und  überdies
  ihren  wesentlichen  Wohnsitz  im  betreffenden  Wahlbezirke  haben.  Nach  vollständiger
  Erledigung  der  ganzen  Wahlen  sind  die  Wahllisten  und  Wahl-Protokolle
  alsbald  an  die  inzwischen  ernannten  Bezirks-Direktoren  einzusenden.

Da  auch  bei  diesen  Wahlen  die  absolute  Mehrheit  der  im  ganzen  Wahlbezirke
  abgegebenen  Stimmen  entscheidet,  so  werden  zu  Vermeidung  engerer
Wahlen  vorherige  Verständigungen  über  die  Wahl-Kandidaten  sich  von  selbst
als  zweckmäßig  empfehlen.

Uebrigens  werden  zur  Erleichterung  des  Wahlgeschaftes  den  einzelnen  Gemeinden
  gedruckte  Stimmzettel  zugesendet  werden.

Weimar  am  24.  April  1850.

Erstes  Departement  des  Großherzoglich  Sächfsischen
Staats-Ministeriums,  Mbtheilung  B.
von  Wydenbrugk.
        <pb n="467" />
        negierungs-Blatt

 

 

 

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer  14.  —  Weimar.  —  15.  Mai  1850.

 

—  —  —  .

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

II.Nachstehender,  von  den  Staatsregierungen  des  Großherzogthumes
Sachsen-Weimar-Eisenach,  des  Herzogthumes  Sachsen-Meiningen,  des  Herzogthumes
  Sachsen-Altenburg,  des  Herzogthumes  Sachsen-Coburg-Gotha,  sowie
  der  Fürstenthümer  Reuß,  älterer  und  jüngerer  Linie,  einerseits  und  der  Fürstenthümer
  Schwarzburg-Rudolstadt  und  Schwarzburg-Sondershausen  andererseits
  abgeschlossener  Staatsvertrag  über  den  Anschluß  der  letztgenannten  Fürstenthümer
  an  das  gemeinschaftliche  Ober-Appellations-Gericht  zu  Jena  wird,
nach  allseitig  erfolgter  höchster  Ratifikation,  hierdurch  auf  Befehl  Sr.  Königlichen
  Hoheit,  des  Großherzogs,  unter  Bezugnahme  auf  F.  32  des  Gesetzes  vom
5.  März  d.  J.  über  die  Neugestaltung  der  Staatsbehörden  zur  Nachachtung
bekannt  gemacht.

Weimar  am  22.  April  1850.

Großherzoglich  Sächfßsches  Stoats--Ministeriom.
von  Wydenbrugk.

Zwischen  dem  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen  Staats-Ministerium  für
sich  und  im  Auftrage  der  übrigen  bei  dem  Ober-Appellations-Gerichte  in
Jena  betheiligten  Regierungen,  an  einem,  und  dem  Fürstlich  Schwarzburg'schen
Geheimraths-Kollegium  in  Sondershausen  für  sich  und  die  Regierung  des
Fürstenthumes  Schwarzburg-Rudolstadt,  am  andern  Theile,  ist  nachstehender

*dsl
        <pb n="468" />
        452

Vertrag  abgeschlossen  und  auf  dem  Grunde  der  höchsten  Vollmachten  ratificirt
worden.

Art.  1.

Die  Regierungen  der  Fürstenthümer  Schwarzburg-Sondershausen  und
Schwarzburg-Rudolstadt  treten  provisorisch  vom  1.  Januar  1850  an  den  Vertraägen
  bei,  welche  zwischen  den  bei  dem  Ober-Appellations-Gerichte  in  Jena
betheiligten  Regierungen  wegen  dieses  höchsten  Gerichtshofes  bestehen.

Art.  2.

Bei  dem  Ober-Appellations-Gerichte  in  Jena  wird  in  Folge  dieses  Beitrittes
  ein  neuer  nicht-akademischer  Rath,  welcher  den  letzten  Platz  auf  der
Seite  der  nicht-akademischen  Mitglieder  des  Ober-Appellations-Gerichtes  einzunehmen
  hat,  mit  einem  Gehalte  von  wenigstens  1200  Thalern,  sowie  für
den  Fall,  daß  sich  nach  dem  auf  Erfahrung  gegründeten  pflichtmäßigen  Ermessen
  des  Ober-Appellations-Gerichtes  in  Jena  eine  diesfallsige  Nothwendigkeit
  ergibt,  ein  Hülfsarbeiter  mit  Sitz  und  Stimme,  dessen  Gehalt  jedoch  die
Summe  von  600  Thalern  nicht  zu  übersteigen  braucht,  angestellt.

Auf  die  Dauer  des  Provisoriums  steht  den  Fürstlich  Schwarzburg'schen
Regierungen  rücksichtlich  dieser  beiden  Mitglieder  das  ausschließliche  Vorschlagsrecht
  nach  Analogie  der  Bestimmungen,  welche  deshalb  in  den  §..  8  und  4
der  provisorischen  Ober-Appellations-Gerichtsordnung  vom  8.  Oktober  1816
enthalten  sind,  zu.

Art.  3.
Die  Fürstlich  Schwarzburg'schen  Regierungen  entrichten  vom  1.  Januar
1850  an  in  vierteljahrigen  Vorauszahlungen  an  die  Sustentations-Kasse  des
Ober-Appellations-Gerichtes:

a)  einen  Beitrag,  welcher  den  für  den  neuen  Rath  und  den  Hülfsarbeiter
(Art.  1)  auszusetzenden  Gehalten  gleich  kommt,  die  dann  aus  der  erwähnten
  Kasse  ausgezahlt  werden;

b)  vierhundert  Thaler  jährlich  zur  Bestreitung  der  vermehrten  Kanzlei-Bedürfnisse
  des  Gerichtshofes,  wogegen  den  Fürstlich  Schwarzburg'schen
Regierungen  die  von  den  aus  ihren  Ländern  an  dasselbe  gelangenden
Rechtssachen  anfallig  werdenden,  von  dem  Ober-Appellations-Gerichte
        <pb n="469" />
        453

nach  g.  88  der  provisorischen  Ober-Appellations-Gerichtsordnung  vom
8.  Oktober  1816  zwar  zu  liquidirenden,  aber  nicht  zu  erhebenden  Sporteln
  gebühren.

Art.  4.

Der  nach  Art.  1  und  Art.  2  anzustellende  Rath  und  Hülfsarbeiter  nebst
deren  Hiaterbliebenen  haben  Ansprüche  auf  Pension  nur  an  die  Fürstlich
Schwarzburg'schen  Regierungen  zu  erheben,  bleiben  aber  auch  mit  Entrichtung
von  Beiträgen  zur  Witwenkasse  des  Ober-Appellations-Gerichtes  verschont.

Ansprüche  auf  Pension  zu  Gunsten  der  übrigen  bei  dem  Ober-Apellations-Gerichte
  angestellten  Mitglieder  und  deren  Angehörigen  fallen  den  Fürstlich
Schwarzburg'schen  Regierungen  nicht  zur  Last.

Art.  5.

Die  in  den  Fürstenthümern  Schwarzburg  über  die  Kompetenz  des  obersten
  Gerichtshofes  und  das  dabei  geltende  Verfahren  bestehenden  Bestimmungen
werden  durch  diesen  Vertrag  nicht  aufgehoben.  Die  Geschdftsbehandlung  der
aus  den  Fürstenthümern  Schwarzburg  an  das  Ober-Appellations-Gericht  gelangenden
  Rechtssachen,  insbesondere  auch  rücksichtlich  der  Erledigung  derselben
durch  die  Ertra-Judizial=  und  die  Spruch-Sessionen  des  Gerichtshofes  richtet
sich  nach  den  bei  demselben  geltenden  Einrichtungen  und  Vorschriften.  Auch
wird  in  Beziehung  auf  die  aus  den  beiden  Fürstentbümern  an  das  Ober-Appellations-Gericht
  eingesendeten  Rechtssachen  die  Ertra-Judizial-Session
desselben  ermachtigt:

a)  Civil-Sachen  durch  reformatorische  Entscheidungen  zu  erledigen,  wenn
der  Gegenstand  der  Entscheidung  nicht  über  100  Thaler  betragt,  oder
nur  Verzugszinsen,  accessorische  Schadensansprüche  und  die  Prozeß-Kosten
  betrifft;

b)  in  Strafsachen  bestatigende  Erkenntnisse  zu  ertheilen,  falls  die  im  vorigen
  Erkenntnisse  ausgesprochene  Strafe  eine  Freiheitsstrafe  von  sechsmonatlicher
  Dauer  nicht  übersteigt.

Art.  6.

Von  den  Fürstlich  Schwarzburg'schen  Regierungen  werden  dem  Ober-Appellations-Gerichte
  die  Schwarzburg'schen  bereits  vorhandenen  und  noch  erlassen
  werdenden  Gesetze  und  Gesetzsammlungen  nebst  Landtagsverhandlungen  und

62  *
        <pb n="470" />
        454

zwar  ein  Exemplar  fuͤr  jedes  Mitglied  des  Gerichtshofes  und  zwei  Exemplare
für  die  Geschäfts-Bibliothek  mitgetheilt.

Art.  7.

Die  Fürstlich  Schwarzburg'schen  Regierungen  nehmen  während  des  Provisoriums,
  dessen  Wiederaufhebung  ihnen  vorbehalten  bleibt,  die  von  den  betheiligten
  Regierungen  nach  §.  11  der  provisorischen  Ober-Appellations-Gerichtsordnung
  vereinbarte,  die  jährlich  wechselnde  besondere  Beaufsichtigung  des
Gerichtshofes  betreffende  Gerechtsame  nicht  in  Anspruch,  wogegen  auf  sie  auch
die  Einrichtung,  welche  theils  in  diesem  Artikel,  theils  im  §.  27  unter  b  der
Kanzlei=  und  Sportel-Ordnung  getroffen  ist,  um  die  nicht  inspizirenden  Höfe
in  fortwahrender  Kenntniß  von  den  Geschäften  und  Zuständen  des  Gerichtes
zu  erhalten,  Anwendung  findet.

Art.  8.

Die  Verwandlung  gegenwärtigen  Provisoriums  in  eine  definitive  Uebereinkunft
  soll  auf  Antrag  der  Fürstlich  Schwarzburg'schen  Regierungen  nicht
verweigert  und  durch  Aufstellung  ungünstigerer  Bedingungen,  als  die  übrigen  zum
Ober-Appellatios-Gerichte  vereinigten  Staaten  zu  erfüllen  haben,  nicht  erschwert
  werden.

Meiningen  und  Sondershausen  am  13.  Dezember  1849.

Herzoglich  Fürstlich
Sachsen-Meiningensches  Schwarzburg'’sches.
Staats-Ministerium.  Geheimraths-Kollegium.

6  Wechmar.  F.  Chop.
        <pb n="471" />
        455

III.  Nachdem  zwischen  den  Staatsregierungen  des  Großherzogthumes
Sachsen-Weimar-Eisenach,  des  Fürstenthumes  Schwarzburg-Rudolstadt  und  des
Fürstenthumes  Schwarzburg-Sondershausen  ein  Vertrag  über  die  Errichtung  eines
gemeinschaftlichen  Appellations-Gerichtes  und  zweier  gemeinschaftlichen  Kreisgerichte
  und  weiter  zwischen  den  beiden  zuerst  genannten  Staatsregierungen  ein
zweiter  Vertrag  über  die  Errichtung  zweier  gemeinschaftlicher  Justiz-Aemter
abgeschlossen  worden  ist:  so  werden  diese  beiden  Vertrage,  nach  erfolgter  verfassungsmäßiger
  Zustimmung  des  Landtages  und  allseitig  geschehener  höchster
Ratifikation,  hierdurch  auf  Befehl  Sr.  Koniglichen  Hoheit,  des  Großherzoges,
zur  Nachachtung  bekannt  gemacht.

Weimar  am  28.  April  1850.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
von  Wydenbrugk.

Nachdem  von  den  Staatsregierungen  des  Großherzogthume5  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  des  Fürstenthumes  Schwarzburg-Rudolstadt  und  des  Fürstenthumes
  Schwarzburg-Sondershausen  ein  Vertrag  über  die  Bildung  eines
gemeinschaftlichen  Appellations-Gerichtes  und  zweier  gemeinschaftlicher  Kreisgerichte
  abgeschlossen  worden  ist,  welcher  also  lautet:

„Zwischen  dem  Grohherzoglich  Sächsischen  Staats-Ministerium  zu  Weimar,
dem  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädt'schen  Ministerium  zu  Rudolstadt  und  dem
Fürstlich  Schwarzburg-Sondershausenschen  Geheimraths  -Kollegium  zu  SonderShausen
  ist,  unter  Vorbehalt  höchster  Ratifikationen,  nachstehender  Vertrag
wegen  Errichtung  eines  gemeinschaftlichen  Appellations-Gerichtes  und  gemeinsamer
  Kreisgerichte  abgeschlossen  worden:

A.  In  Betreff  des  gemeinschaftlichen  Appellations-  Gerichtes.
Art.  1.

Der  Sitz  des  Appellations-Gerichtes  ist  in  der  Stadt  Eisenach.  Mit
Rücksicht  auf  die  Lage  der  Fürstenthümer  Schwarzburg  soll  dem  zu  errichtenden
  Appellations-Gerichte  im  Verwaltungswege  zur  Pflicht  gemacht  werden,
die  Geschwornengerichts-Sitzungen,  soweit  thunlich,  am  Sitze  der  Kreisgerichte
abzuhalten  und  soll  auf  diese  Lage  bei  Bildung  der  Geschwornengerichts-Bezirke
  möglichste  Röcksicht  genommen  werden.
        <pb n="472" />
        456

Art.  2.

Die  für  das  Geschafts-Lokal  des  Uppellations-Gerichtes  erforderlichen  Räume
werden  nebst  den  nöthigen  Mobiliar-Inventarien-Stücken  von  der  Großherzoglichen
Scaatöregierung  gegeben,  bezüglich  hergerichtet  und  wird  hiefür  so  wenig  als
für  die  fernere  Mitbenutzung  derselben  den  Fürstlich  Schwarzburg'schen  Höfen
ein  Beitrag  angesonnen.  Die  in  Zukunft  für  das  gemeinschaftliche  Appellations-Gericht
  an  dem  nach  Art.  1  bestimmten  Sitze  desselben  etwa  nöthigen  baulichen
Veränderungen,  die  Anschaffung  weiter  erforderlicher  Inventarien-Stücke,  sowie
die  zukünftigen  Unterhaltungskosten  werden  von  Großherzoglich  Schsischer  Seite
zu  2/8,  von  Fürstlich  Schwarzburg'scher  Seite  zu  1/8  bestritten.  Zur  Vornahme
  baulicher  Veränderungen  ist  stets  die  Zustimmung  sämmtlicher  Regierungen
  einzuholen.

Art.  8.

Der  regelmäßige  Personal-Bestand  des  Appellations  -Gerichtes  wird  vorläufig
  festgesetzt  auf
einen  Präsidenten,
einen  Vice-Präsidenten,
sieben  Rathe.

Art.  4.

Ueber  die  erste  Anstellung  des  Präsidenten  und  der  Räthe  werden  sich  die
kontrahirenden  Regierungen  unter  einander  vereinigen,  doch  wird  schon  jetzt
bestimmt,  daß,  wenn  keine  andere  Vereinigung  erfolgt:

1)  sechs  Mitglieder  und  darunter  der  Prädsident  von  Großherzoglich  Süchsischer
  Seite,  drei  Mitglieder  und  unter  ihnen  der  Vice-Präsident  von
Fürstlich  Schwarzburg'scher  Seite  angestellt  werden  sollen,  dergestalt,  daß
Schwarzburg-Sondershausen  den  Vice-Präsidenten  und  einen  Rath,
Schwarzburg-Rudolstadt  einen  Rath  zu  ernennen  hat;

2)  daß  sonach  hinsichtlich  der  sechs  Sachsen-Weimar'schen  Stellen  der  Großherzoglich
  Sachsischen,  hinsichtlich  der  drei  Schwarzburg'schen  Stellen  den
Fürstlich  Schwarzburg'schen  Staatsregierungen  das  Vorschlagsrecht  zusteht,
die  Genehmigung  des  geschehenen  Vorschlages  aber  von  den  gegenüberstehenden
  Staatsregierungen  nur  aus  erheblichen,  aus  der  Person  des
Vorgeschlagenen  selbst  hergeleiteten  Gründen  versagt  werden  darf;
        <pb n="473" />
        457

8)  daß  die  angestellten  Rathe  mit  einander  nach  ihrer  Anciennität  rangiren,
welche  sich  nach  der  Zeit  der  Anstellung  als  stimmführendes  Mitglied
eines  Landes-Justiz-Kollegiums  berechnet,  dergestalt,  daß,  wenn  dem  Appellations-Gerichte
  ein  Rath  zugewiesen  wird,  welcher  nicht  schon  Mitglied
eines  zweitinstanzlichen  oder  drittinstanzlichen  Justiz-Kollegiums  gewesen
ist,  dieser  denjenigen  Mitgliedern  des  Gerichtes  nachstehen  muß,  welche
eine  solche  Stellung  gehabt  haben.

Art.  5.

Für  die  Zukunft  steht  der  Großherzoglich  Süchsischen  Staatsregierung
regelmaßig  der  Vorschlag  für  die  Besetzung  der  Präsidenten-Stelle  und  den  Fürstlich
  Schwarzburg'schen  Staatsregierungen  der  Vorschlag  für  die  Besetzung  der
Vice-Präsidenten-Stelle  zu.  Nach  deren  ersten  Erledigung  hat  letztere  Schwarz-=burg-Rudolstadt
  zu  besetzen,  dann  wieder  Schwarzburg-Sondershausen  u.  s.  f.

Die  Genehmigung  des  von  der  einen  Seite  geschehenen  Vorschlages  kann
von  der  andern  nur  aus  erheblichen,  aus  der  Person  des  Vorgeschlagenen  hergeleiteten
  Gründen  verweigert  werden.

Art.  6.

Hinsichtlich  der  erledigten  Rathsstellen  steht  dem  Appellations-Gerichte  für
die  Zukunft  selbst  ein  Vorschlagsrecht  zu.  Der  betreffende  Vorschlag  ist  immer
wieder  auf  einen  Angehörigen  desjenigen  Staates  zu  richten,  welchem  der  abgegangene
  Rath  angehört  hat  und  sind  die  Vorschläge  des  Appellations-Gerichtes
  zunächst  bei  der  Regierung  desjenigen  Staates  anzubringen,  dessen  Angehöriger
  der  abgegangene  Rath  war.  Falls  die  betreffende  Staatsregierung
diesen  Vorschlag  genehmigt,  so  theilt  sie  denselben  den  mitkontrahirenden
Staatsregierungen  zu  ihrer  Erklärung  darauf  mit.

Eine  Prüfung  des  Vorgeschlagenen  findet  nicht  Statt.

Eine  Ablehnung  des  auf  dem  Grunde  dieses  Vorschlages  von  den  betreffenden
  Staatsregierungen  bezeichneten  Raths  soll  den  mitkontrahirenden  Staatsregierungen
  nur  aus  erheblichen,  aus  der  Person  des  Vorgeschlagenen  selbst
hergeleiteten  Gründen  gestattet  seyn.  Genehmigt  die  Staatsregierung,  an  welche
  nach  dem  Obigen  der  Vorschlag  des  Appellations-Gerichtes  zunächst  zu
richten  ist,  den  von  dem  Appellations-Gerichte  genannten  Rath  nicht,  so  wird
        <pb n="474" />
        458

dieselbe  ihrerseits  den  mitkomrahirenden  Staatsregierungen,  auch  ohne  das  Appellations-Gericht
  nochmals  hören  zu  müssen,  ein  anderes  Mitglied  vorschlagen,
  dessen  Ernennung  jedoch  auch  in  diesem  Falle  nur  in  Uebereinstimmung
scimmtlicher  kontrahirender  Staatsregierungen  erfolgen  kann.

Dem  neu  ernanmen  Mitgliede  wird  sein  Dekret  nur  von  der  Staatéregierung,
  welche  das  Vorschlagsrecht  hat,  ausgestellt,  in  demselben  jedoch  der
Genehmigung  der  übrigen  mitkontrahirenden  Staatsregierungen  gedacht.

Art.  7.

Das  neu  ernannte  Mitglied  erhält  den  untersten  (neunten)  Platz  und  diejenigen
Rathe,  welche  unter  der  erledigten  Stelle  ihren  Sitz  hatten,  rücken  sonach  je
um  einen  Mlatz  auf.

Art.  8.

Macht  sich  eine  Vermehrung  der  etatmäßigen  Mitglieder  des  Appellations-Gerichtes
  nöthig,  so  werden  die  betreffenden  Staatsregierungen  über  ihre  gegenseitige
  Betheiligung  das  Weitere  vertragsmaßig  feststellen.

Wenn  jedoch  schon  bei  der  ersten  Organisation  des  Appellations-Gerichres
  oder  später  die  eine  oder  die  andere  Staatsregierung  außer  den  von  ihr
vorzuschlagenden  etatmäßigen  Mitgliedern  noch  ein  außerordentliches  Mitglied
  in  das  Appellations-Gericht  abordnen  wollte  und  letzteres  dieses  im  Interesse
  seiner  Geschaftsführung  für  nothwendig  oder  wünschenswerth  erachten
sollte:  so  soll  derselben  solches,  jedoch  lediglich  auf  eigene  Kosten,  überlassen
seyn.

Art.  9.

Es  werden  drei  Sekretäre  angestellt,  welche  zugleich  die  Registratur=  und
Archiv-Geschäfte  zu  besorgen  haben.  Auch  haben  dieselben  erforderlichen  Falles
  auf  Anordnung  des  Präsidenten  den  für  die  Rechnungsführung,  Kalkulatur
  und  Botenmeisterei  angestellten  Beamten  in  seinen  Geschaften  zu  unterstuͤtzen.


Zwei  derselben  werden  von  Großherzoglich  Saͤchsischer  und  einer  und
zwar  der  erste  Sekretaͤr  von  Fuͤrstlich  Schwarzburg'scher  Seite  in  der  Weise
ernannt,  daß  Schwarzburg-Rudolstadt  diese  Stelle  bei  der  Konstituirung  des
Gerichtes  und  nach  deren  ersten  Erledigung  besetzt,  dann  aber  in  der  Ernennung
  mit  Schwarzburg-Sondershausen  wechselt.
        <pb n="475" />
        459

Bei  kuͤnftigen  Anstellungen  werden  diese  Stellen  nach  dem  Vorschlage  des
Appellations-Gerichtes  besetzt  und  zwar  gelten  hier  bezüglich  der  Auswahl  der
betreffenden  Beamten  aus  den  Angehörigen  des  einen  oder  andern  der  verbundenen
  Staaten  und  bezüglich  der  Ernennung  durch  die  respektiven  kontrahirenden
  Staatsregierungen  ebenfalls  die  Bestimmungen  des  Art.  6,  mit  der
Modifikation  jedoch,  daß  bei  der  Auswahl  unter  den  Angehörigen  der  betreffenden
  Staaten  hinsichtlich  der  ersten  Sekretchr-Stelle  nicht  darauf,  von  welcher
Staatsregierung  der  abgehende  Sekreta—rernannt  war,  sondern  auf  die  stipulirte
  Reihenfolge  zwischen  den  beiden  Schwarzburg'schen  Regierungen  Rücksicht

zu  nehmen  ist.

Das  Anstellungs-Dekret  wird  von  der  ernennenden  Staatsregierung  allein

ausgestellt.

Art.  10.
Der  Etat  der  Besoldungen  ist  folgender:

der  Präsident  erhält  2000  Thaler
der  Vice-Präsident  1500  =
der  erste  Rath  .  13800  -
der  zweite  1200
der  dritte  1200  =
der  vierte  =  .  1100  „
der  fünfte  =  .  1100  =
der  sechsst  1000
der  siebente  .  1000
der  erste  Sekretär  .  800  „
der  zweite  =  700  =
der  dritte  O  600  =
—

Das  übrige  Personal  besteht  aus

1)  einem  Kalkulator  und  Nechnungeführer  zugleich  fir  die  Botenmeisterei

mit
2)  drei  Konglisten  mit  zusammen

700  Thalern
900  „

(nahmlich  einer  mit  400  Thlrn.,  einer  r  mit  300  Thirn.

und  einer  mit  200  Thlen.)
3)  einem  Diener  mit  .
4)  zwei  Boten  mit  zusammen

..  300
.  500  =
        <pb n="476" />
        460

Die  Anstellung  dieser  Beamten  erfolgt  nach  dem  Vorschlage  des  designirten
  ersten  und  bezuͤglich  fuͤr  die  Zukunft  des  jeweiligen  Praͤsidenten  des  Appellations-Gerichtes.
  Bei  Konstituirung  des  Gerichtes  soll  ein  Kanzlist  und  ein
Bote  aus  den  Fürstenthümern  Schwarzburg  und  zwar  der  Kanzlist  aus  dem
Fürstenthume  Schwarzburg-Sondershausen,  der  Bote  aus  dem  Fürstenthume
Schwarzburg-Rudolstadt,  gewahlt  werden.  Für  die  Zukunft  soll  der  Präsident
bei  seinen  Vorschlägen  stets  berücksichtigen,  daß  immer  mindestens  zwei  der  im
Art.  11  benannten  Personen,  etwa  ein  Kanzlist  und  ein  Bote,  den  Fürstenthümern
  Schwarzburg  angehören  und  zwar  dergestalt,  daß  sowohl  der  Kanzlist
als  der  Bote  abwechselnd  das  eine  Mal  aus  dem  Fürstenthume  Schwarzburg-=Rudolstadt
  und  das  andere  Mal  aus  dem  Fürstenthume  Schwarzburg-Sondershausen
  gewählt  werden  soll.

Die  Dekrete  werden  nach  Maßgabe  des  Art.  6  von  der  Regierung  desjenigen
  Staates  ausgestellt,  welchen  der  betreffende  Beamte  angehört.

Art.  12.

Gemeinschaftliche  Beamte  sind  ferner:  der  Ober-Staatsanwalt  und  der  Gehülfe
  desselben.  Ersterer  ist  mit  1200  Thlrn.  letzterer  mit  800  Thlrn.,  zu  besolden.
  Die  Ober-Staatsanwaltschaft  hat  die  Kanzlei  und  das  Boten-Personal
des  Appellations-Gerichtes  für  ihre  Geschafte  zu  benutzen.

Bei  Konstituirung  des  Gerichtes  wahlt  Sachsen-Weimar  den  Ober-Staatsanwalt,
  den  Gehülfen  Schwarzburg-Rudolstadt  oder  Schwarzburg-Sondershausen
  (nach  diesfallsiger  weiterer  Vereinbarung  zwischen  beiden  Staatsregierungen).
  In  Zukunft  erfolgt  der  Vorschlag  für  diese  Stellen  in  folgender  Reihenfolge:


a)  hinsichtlich  des  Ober-Staatsanwaltes
für  die  erste  Erledigung  von  Schwarzburg-Rudolstadt,

=  zweite  -  *  Sachsen-Weimar,
„  dritte  -  *·  Sachsen-Weimar,
-5  vierte  -  Schwarzburg-Sondershausen,
-fünfte  O"q  :  Sachsen-Weimar,
0  sechste  -  Sachsen-Weimar,
u.  s.  w

b)  hinsichtlich  des  Gehuͤlfen  nach  demselben  Turnus,  jedoch  so,  daß  bei  der
ersten  und  zweiten  Erledigung  Weimar  die  Wahl  zusteht.  Im  Uebrigen
gelten  auch  hier  die  in  dem  Art.  6  enthaltenen  Bestimmungen.
        <pb n="477" />
        461

Art.  13.

Es  wird  für  Zahlung  dieser  Besoldungen  eine  besondere  Sustentations-Kasse
  gebildet.  Hierzu  haben  Sachsen-Weimar  zwei  Dritttheile,  die  beiden
Schwarzburg'schen  Fürstenthümer  ein  Dritttheil  beizutragen.  Zu  diesem  Dritttheile
  zahlt  Schwarzburg-Rudolstadt  7/13,  Schwarzburg-Sondershausen  6/18.
Die  Beiträge  sind  in  vierteljahrigen  Vorauszahlungen  zu  leisten.

Art.  14.

Die  zu  der  Verwaltungskasse  des  Appellations-Gerichtes  zu  zahlende
Summe  soll  nach  Ablauf  eines  Jahres  von  Errichtung  des  Gerichtes  an  festgestellt
  und  hiernach  ein  Normal-Sat  festgesetzt  werden.  Wenn  sich  Etats-Ueberschreitungen
  herausstellen,  welche  von  den  betheiligten  Staatsregierungen  in
Uebereinstimmung  für  gerechtfertigte  anerkannt  sind,  so  werden  dieselben  zu
2/8  von  dem  Großherzoglich  Sachsischen,  zu  7/89  von  dem  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstadt'schen
  und  zu  6/39  von  dem  Fürstlich  Schwarzburg-Sondershausenschen
  Staats-Fiskus  vergütet.  In  demselben  Verhältnisse  werden  die
etwaigen  Ersparnisse  vertheilt.  Im  ersten  Jahre  sind  die  vorkommenden  Kosten
  nach  dem  sich  herausstellenden  Bedürfnisse  von  den  kontrahirenden  Staaten
  nach  dem  ebengedachten  Verhältnisse  aufzubringen  und  wird  bei  Konstituirung
  des  Appellations-Gerichtes  zundchst  die  Summe  von  2000  Thlrn.  zur  Verwaltungskasse
  gezahlt.

Aus  dieser  Verwaltungskasse  sind  zu  bestreiten  die  Aufwände  für

Abhaltung  der  Geschwornengerichte,  ohne  Unterschied,  wo  sie  Statt
finden,

Heitzung  und  Erleuchtung,

Schreib-Materialien,  Buchbinderlöhne,  vorübergehende  Aushülfe  in  der
Schreiberei,

Bibliothek,  Zeitungen,

Reisekosten  und  Diaten  der  Mitglieder  in  Official  -Sachen,

Geringere  Reparaturen,  Anschaffungen  und  Instandhaltung  des  Inventariums
  2c.

Remunerationen  für  besondere  Fälle  an  die  Subalternen  u.  s.  w.

Art.  15.

Die  nach  dem  Obigen  mittelst  Dekretes  der  Fürstlich  Schwarzburg'schen
Staatsregierungen  angestellten  Mitglieder  und  Subalternen  sind  den  Großderzoglich
  Sächsischen  Gesetzen  und  dem  diesseitigen  Gerichtsstande  eben  so  wie

8W
        <pb n="478" />
        462

die  von  Großherzoglich  Saͤchsischer  Staatsregierung  Angestellten  unterworfen.
Sie  entrichten  die  diesseitigen  öffentlichen  und  Kommunal-Abgaben  und  werden,
  sofern  sie  dieses  wünschen,  in  den  hiesigen  Staatsverband  aufgenommen,
in  welchem  Falle  sie  auch  für  sich  und  ihre  Familien  das  Heimatherecht  in
der  Stadt  Eisenach  durch  ihre  Anstellung  erwerben.

Art.  16.

Pensions-Ansprüche  für  sich  selbst  und  ihre  Hinterbliebenen  haben  jedoch
die  bei  dem  Appellations-Gerichte  angestellten  Personen  nur  gegen  denjenigen
Staat,  von  dessen  Regierung  ihnen  das  Anstellungs-Dekret  ausgestellt  worden
  ist.

Art.  17.

Die  Sporteln,  bezüglich  Stempelgebühren,  sowie  die  von  dem  Appellations-Gerichte
  erkannten  Strafgelder  werden  bei  dem  Appellations-Gerichte
nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  des  betreffenden  Staates  liquidirt.  Die
Erhebung  derselben  erfolgt  durch  den  einzelnen  Staat  für  seine  eigene  Rechnung.

Art.  18.

Die  Aufsicht  über  den  Geschäftsgang  bei  dem  Appellations-Gerichte  steht
den  drei  kontrahirenden  Staatsregierungen  gemeinsam  zu  und  dem  gemäß  den
Fürstlich  Schwarzburg'schen  Staatsregierungen  je  für  das  dritte  Jahr,  so  daß
in  den  beiden  ersten  Jahren  der  Großherzoglich  Sachsischen,  in  dem  dritten
der  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstadt'  schen,  im  vierten  und  fünften  der  Großherzoglich
  Sächsischen  und  im  sechsten  der  Fürstlich  Schwarzburg-Sonderhausenschen
  Staatsregierung  dieses  Recht  zusteht.  Da  es  jedoch  im  Interesse  der
Sache  liegt,  daß  der  hierdurch  bedingte  Wechsel  in  der  Aufsicht  möglichst  vermieden
  werde,  so  übernimmt  die  Großherzoglich  Sächsische  Staatsregierung  die
Verbindlichkeit,  dann,  wenn  eintretenden  Falles  die  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstadt'sche
  oder  die  Fürstlich  Schwarzburg-Sonderhausensche  Staatsregierung
dieses  Recht  nicht  ausüben  will,  dasselbe  im  besondern  Auftrage  derselben  auszuüben.
  Das  Appellations-Gericht  sendet  die  an  den  Jaspektions-Hof  über
seine  Geschaͤftsthätigkeit  erstatteten  Berichte,  sowie  die  darauf  empfangenen  Resolutionen
  in  Abschrift  an  die  uͤbrigen  kontrahirenden  Staatsregierungen  ein.
Sofern  letztere  durch  einen  besondern  Bevollmaͤchtigten  eine  außerordentliche
Revision  des  Appellations-Gerichtes  vornehmen  lassen  wollen,  soll  ihnen  dieses
umbenommen  bleiben.
        <pb n="479" />
        468

Art.  19.

Ueber  die  Beschäftigung  der  Auditoren  oder  Rechts-Kandidaten  aus  den
verschiedenen  Ländern,  bezüglich  über  die  von  dem  Personal  des  Appellations-Gerichtes
  vorzunehmenden  Prüfungen  ergeht  nach  vorgängiger  gegenseitiger  Verständigung
  eine  besondere  Verordnung  und  soll  hierüber,  sofern  dieselbe  nicht
schon  vor  Einsetzung  des  Appellations-Gerichtes  erfolgt,  letzteres  gehört  werden.

Art.  20.

Die  Geschaäftsordnung  des  Appellations-Gerichtes  wird  von  demselben
selbst  berathen  und  ausgearbeitet  und  nach  gemeinsamer  Prüfung  von  den  betreffenden
  Staatsregierungen  festgestellt.  Im  Uebrigen  richtet  sich  das  Verfahren
  vor  dem  Appellations-Gerichte  in  den  anhängigen  Rechtssachen  nach  den
Gesetzen  der  betreffenden  Staaten.

Art.  21.

Für  die  Behandlung  der  bei  dem  Appellations-Gerichte  vorkommenden
Depositen  und  für  Akte  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  sind  die  Gesetze  des
Großherzogthumes  maßgebend.

Art.  22.

Kassen=  und  Depositen-Defekte,  sowie  sonstige  durch  die  Verschuldung  des
Appellations-Gerichtes  oder  einzelner  Beamten  desselben  verursachte  Schaden
werden  von  den  kontrahirenden  Staatsregierungen  nach  dem  im  Art.  13  und  14
bestimmten  Verhältnisse  ersetzt.  In  demselben  Verhältnisse  gebührt  den  betreffenden
  Staatskassen  dasjenige,  was  etwa  durch  den  Regreß  auf  den  Urheber
des  Schadens  beigebracht  wird.

Ob  derselbe  durch  einen  von  Großherzoglich  Scchsischer  oder  von  Fürstlich
  Schwarzburg'scher  Seite  angestellten  Beamten  verschuldet  wurde,  macht  dabei
  einen  Unterschied  überall  nicht.

Art.  28.

Die  Aufsicht  über  die  unteren  Justiz-Behörden,  sowie  über  die  Anwälte,
Rechtsbeistände  und  Notare  übt  das  Appellations-Gericht  nach  Maßgabe  der
für  die  respektiven  einzelnen  Staaten  geltenden  Gesetze  und  Einrichtungen,  rücksichtlich
  der  Anwälte  und  Rechtsbeistände  mit  dem  Vorbehalte,  daß  dann,  wenn
sich  mit  Zustimmung  der  betreffenden  Staatsregierungen  eine  Anwaltskammer
        <pb n="480" />
        464

gebildet  hat,  das  Aufsichtsrecht  uͤber  dieselben  nach  Maßgabe  des  einer  solchen
Anwaltskammer  zu  Grunde  zu  legenden  Statutes  Statt  findet,  bezuͤglich  auf
letztere  uͤbergeht.

Art.  24.

Den  Fuͤrstlich  Schwarzburg'schen  Staatsregierungen  wird  uͤberlassen,  je
zwei  Advokaten  am  Sitze  des  Appellations-Gerichtes  anzustellen.  Dieselben
sind  befugt,  in  allen  in  der  Appellations-Instanz  anhaͤngigen  Rechtssachen,
also  auch  dann,  wenn  dieselben  aus  dem  Großherzogthume  Sachsen  an  das
Appellations-Gericht  gelangt  sind,  vor  demselben  zu  prakticiren,  wogegen  auch
den  von  Seiten  des  Großherzogthumes  angestellten  Advokaten  die  gleiche  Befugniß
  in  Anschung  der  aus  den  Fürstenthümern  Schwarzburg  an  das  Appellations-Gericht
  gelangenden  Rechtssachen  eingerdumt  wird.

Art.  25.

In  Sachen,  welche  aus  dem  Großherzogthume  Sachsen  an  das  Appellations-Gericht
  gelangen,  verfügt  und  erkennt  dasselbe  als  „Großherzoglich  Sächsisches
  Appellations-Gericht,“  in  Sachen,  welche  aus  dem  Fürstenthume  Schwarzburg-Rudolstadt
  an  dasselbe  gelangen,  als  „Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtsches
  Appellations-Gericht,“  in  Sachen,  welche  aus  dem  Fürstenthume  Schwarz-=burg-Sondershausen
  an  dasselbe  gelangen,  als  „Fürstlich  Schwarzburg-Sondershausensches
  Appellations-Gericht.“

Art.  26.

Die  Konstituirung  des  Appellations-Gerichtes  wird  auf  den  1.  Juli  1850
festgesetzt.

Art.  27.

Die  Formel  des  Verpflichtungseides  für  das  Personal  des  Appellations-Gerichtes
  ist  die  zu  dem  Konferenz-Entwurfe  eines  Gesetzes  über  den  Gwil-Staatödienst
  als  Anlage  A,  bezüglich  als  Anlage  B  angenommene  (Reg.  Blatt
v.  Jahre  1850  S.  150),  dergestalt  jedoch,  daß  dieselbe  auf  die  Landesfürsten
der  drei  verbundenen  Staaten  zu  richten  ist.

)  In  Betreff  gemeinschaftlicher  Kreisgerichte.
Art.  1.

Der  Sit  der  zwei  Fürstlich  Schwarzburg'schen  und  Großherzoglich  Sachsischen
gemeinschaftlichen  Kreisgerichte  wird  nach  Sondershausen  und  Arnstadt  gelegt.
        <pb n="481" />
        465

Den  Bezirk  des  Kreisgerichtes  zu  Sondershausen  bilden  die  beiden  Fürstlich
  Schwarzburg'schen  Unterherrschaften  mit  Einschluß  der  Bezirke  der  Großherzoglich
  Sächsischen  Aemter  Allstedt  und  Oldisleben.

Der  Bezirk  des  Kreisgerichtes  zu  Arnstadt  begreift  die  Fürstlich  Schwarzburg-Sondershausensche
  Oberherrschaft  mit  Einschluß  des  Bezirkes  des  Großherzoglich
  Sächsischen  Amtes  Ilmenau  und  der  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädt'schen
  von  Witzlebenschen  Gerichte  zu  Angelroda.

Art.  2.

Die  für  die  Geschäfts-Lokale  dieser  zwei  Kreisgerichte  erforderlichen  Räume
werden  nebst  den  nöthigen  Mobiliar-Inventarien-Stücken  von  der  Fürstlich
Schwarzburg-Sonderhausenschen  Staatsregierung  gegeben,  bezüglich  hergerichtet
und  hierfür  so  wenig,  als  für  die  fernere  Mitbenutzung  derselben  der  Großherzoglich
  Sächsischen  und  der  Fürstlich  Schwarzburg=  Rudolstädt'schen  Staatsregierung
  ein  Beitrag  angesonnen.

Dasselbe  gilt  von  den  für  die  Kreisgerichte  erforderlichen  Gefängnissen.

Die  in  Zukunft  für  diese  gemeinschaftlichen  Gerichte  an  ihrem,  Artikel  1  gedachten
  Sitze  etwa  nöthigen  baulichen  Veränderungen,  die  Anschaffung  weiter  erforderlicher
  Inventarien-Stücke,  sowie  die  zukünftigen  Unterhaltungskosten  werden

a)  bezüglich  des  Kreisgerichteö  zu  Sondershausen  von  Fürstlich  Schwarzburg
  Sondershausenscher  Seite  zu  6/11,  von  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädt'scher
  zu  3/11  und  von  Großherzoglich  Saächsischer  Seite  zu  2/11,

b)  bezüglich  des  Kreisgerichtes  zu  Arnstadt  von  Fürstlich  Schwarzburg=Sonderhausenscher
  Seite  zu  4/5  und  von  Großherzoglich  Sachsischer  Seite
zu  1/5  bestritten.

Art.  8.

Der  regelmäßige  Bestand  der  Mitglieder  der  Kreisgerichte  wird  vorlaufig
  folgendermaßen  festgesetzt;
a)  der  des  Kreisgerichtes  zu  Sondershausen  auf
einen  Direktor,
zwei  Räthe,
einen  Assessor,
b)  der  des  Kreisgerichtes  zu  Arnstadt  auf
einen  Direktor,
einen  Rath,
einen  Assessor.
        <pb n="482" />
        466

Art.  4.

Ueber  die  erste  Anstellung  des  Präsidenten,  der  Rätbe  und  der  Assessoren
  werden  sich  die  kontrahirenden  Staatsregierungen  unter  einander  vereinigen,
  doch  wird  schon  jetzt  bestimmt,  daß,  wenn  keine  andere  Vereinbarung
erfolgt.

4)  bezüglich  des  Kreisgerichtes  zu  Sondershausen

a)  Schwarzburg-Sondershausenscher  Seits

die  Direktor-Stelle,
eine  Rathsstelle,
b)  Schwarzburg-Rudolstädt'scher  Seits
eine  Rathsstelle,
P)  Großherzoglich  Sachsischer  Seits
eine  Assessor-Stelle,
2)  bezüglich  des  Kreisgerichtes  zu  Arnstadt
a)  Schwarzburg-Sondershausenscher  Seits
die  Direktor-Stelle,
eine  Rathsstelle,
b)  Großherzoglich  Süchsischer  Seits
eine  Assessor-Stelle
besetzt  werden  sollen.  »

Den  bezüglichen  Staatsregierungen  steht  das  Vorschlagsrecht  zu  und  darf
die  Genehmigung  des  geschehenen  Vorschlages  von  den  gegenüberstehenden
Staatsregierungen  nur  aus  erheblichen,  aus  der  Person  des  Vorgeschlagenen
selbst  hergeleiteten  Gründen  versagt  werden.  Die  Räthe  rangiren  unter  sich
nach  der  Anciennität,  d.  i.  nach  der  Zeit  ihrer  Anstellung  im  Staatdienste
des  betreffenden  Landes,  dergestalt,  daß,  wenn  dem  Kreisgerichte  ein  Mitglied
zugewiesen  wird,  welches  noch  nicht  im  Staatsdienste  stand,  dasselbe  unter
denjenigen,  welche  solche  Anstellung  schon  hatten,  zu  sitzen  kommt.

Art.  5.

In  Zukunft  werden  die  vakant  werdenden  Stellen  von  derjenigen  Staatsregierung
  in  der  oben  angegebenen  Weise  wieder  besetzt,  welche  das  die  vakant
gewordene  Stelle  bekleidende  Mitglied  das  erste  Mal  ernannt,  bezüglich  vorzuschlagen
  das  Recht  gehabt  hat,  jedoch  nimmt  das  neu  eintretende  Mitglied
die  unterste  Rathsstelle  ein,  wahrend  das  dltere  in  die  vakante  obere  Stelle
einrückt.
        <pb n="483" />
        467

Dem  ernannten  Mitgliede  wird  sein  Dekret  nur  von  der  vorschlagenden
Staatsregierung  ausgestellt,  in  demselben  jedoch  der  Genehmigung  der  uͤbrigen
gedacht.

Art.  6.

Macht  sich  eine  Vermehrung  der  etatmäßigen  Mitglieder  der  Kreisgerichte
nöthig,  so  werden  die  betreffenden  Staatsregierungen  über  ihre  gegenseitige
Betheiligung  das  Weitere  vertragomäßig  feststellen.

Wenn  jedoch  schon  bei  der  ersten  Organisation  der  gemeinschaftlichen  Kreisgerichte
  oder  später  die  eine  oder  die  andere  Staatsregierung  außer  den  von
ihr  vorzuschlagenden  und  bezüglich  zu  ernennenden  etatmäßigen  Mitgliedern  noch
ein  außerordentliches  Mitglied  in  das  eine  oder  das  andere  der  zwei  Kreisgerichte
  abordnen  wollte:  so  soll  derselben  dieses  lediglich,  jedoch  auf  ihre  besonderen
  Kosten  überlassen  seyn.

Art.  7.

Es  werden  bei  jedem  der  zwei  gemeinschaftlichen  Kreisgerichte  ein  Staatsanwalt,
  dessen  Funktion  sich  auch  auf  Strafsachen  erstreckt,  welche  vor  den
unter  den  betreffenden  Kreisgerichten  stehenden  Untergerichten  der  kontrahirenden
  Staaten  zu  verhandeln  sind,  und  zwei  Sekretäre  angestellt,  welche  zugleich
die  Registratur=  und  Archiv-Geschafte,  die  Rechnungsführung,  Kalkulatur  und
Botenmeisterei  zu  besorgen  haben.

Das  übrige  Personal  besteht  bei  dem  Kreisgerichte  Sondershausen  aus
zwei  Kanzlisten,  zwei  Boten,  einem  Gefangenenwärter  und  dessen  Gehülfen,
bei  dem  Kreisgerichte  Arnstadt  aus  einem  Kanzlisten,  zwei  Boten,  einem  Gefangenenwärter
  und  dessen  Gehülfen.

Bei  dem  Kreisgerichte  Arnstadt  besetzt  die  Großherzoglich  Sächsische  Staatsregierung
  ständig  die  Stelle  eines  Boten  und  die  Stelle  des  Staatsanwaltes  abwechselnd
  mit  der  Fürstlich  Schwarzburg-Sonvershausenschen  Staatsregierung  in
der  Weise,  daß  Sondershausen  zum  ersten  Male,  Weimar  das  folgende  Mal,
Sondershausen  das  dritte  und  vierte  Mal,  Weimar  das  fünfte  Mal  diese  Stelle
besetzt  und  sofort  dergestalt,  daß  Sondershausen  diese  Stelle  immer  noch  einmal
so  oft  besetzt  als  Weimar.  Eine  weitere  Mitwirkung  bei  Besetzung  der  übrigen
  Stellen  der  gemeinschaftlichen  Kreisgerichte  nimmt  die  Großherzogliche
Staatsregierung  nicht  in  Anspruch.

Hinsichtlich  der  bei  dem  Kreisgerichte  Sondershausen  zu  besetzenden,  in
diesem  Artikel  genannten  Stellen  ist  bestimmt  worden,  daß

64
        <pb n="484" />
        468

1)  von  Seiten  der  Fürstlich  Schwarzburg-Sondershausenschen  Staatsregierung
  die  Stellen
a)  des  Staatsanwaltes,
b)  des  zweiten  Sekretärs,
c)  des  ersten  Kanzlisten,
d)  des  zweiten  Boten,
e)  des  Gefangenenwärters  nebst  Gehülfen;
2)  von  Seiten  der  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädt'schen  Staatsregierung
die  Stellen
n)  des  ersten  Sekretärs,
b)  des  zweiten  Kanzlisten,
)  des  ersten  Boten
vom  Anfange  an  und  bleibend  besetzt  werden  sollen.

Art.  8.
Der  Etat  der  Besoldungen  ist  folgender:
der  Direktor  1000  Thaler
der  Staatsanwalt  und  ider  Kats  ..  .  800  -
der  Assesoror  ..  .  .  600
der  erste  Sekrettter  500
der  zweite  Sekreter  400  4½  u  Aus
der  erste  Kanzliit  300  fKbei  dem  Kreisder
  zweite  Kanzlist.  250  gerichte  Fondensder
  Kanzlist  bei  dem  Kreisgerichte  Arnstadt  800
die  beiden  Boten  zusammen  (jeder  200  Thaler)  400
der  Gefangenenwärter  und  sein  Gehülfe  400
Ark.  9.

Es  wird  für  die  Zahlung  dieser  Besoldungen  bei  einem  jeden  der  zwei
gemeinschaftlichen  Kreisgerichte  eine  besondere  Sustentations-Kasse  gebildet.
Jeder  der  kontrahirenden  Staaten  zahlt  die  ihn  nach  dem  vereinbarten  Maßstabe
  (Art.  2)  treffenden  Beiträge  in  vierteljäahrigen  Vorauszahlungen  an  diese
Sustentations-Kasse  ein.

Art.  10.

Die  zu  der  Verwaltungskasse  der  Kreiögerichte  zu  zahlende  Summe  soll
nach  Ablauf  eines  Jahres  von  Errichtung  der  Gerichte  an  festgestellt  und  hiernach
  ein  Normal-Satz  festgesetzt  werden.
        <pb n="485" />
        469

Wenn  sich  Etats-Ueberschreitungen  herausstellen,  welche  von  den  betheiligten
  Staatsregierungen  in  Uebereinstimmung  als  gerechtfertigt  anerkannt  sind,
so  werden  dieselben  nach  dem  unter  B,  Art.  2  vereinbarten  Maßstabe  gedeckt.  In
demselben  Verhältnisse  werden  die  etwaigen  Ersparnisse  vertheilt.  Im  ersten
Jahre  sind  die  vorkommenden  Kosten  nach  dem  sich  herausstellenden  Bedürfnisse
von  den  kontrahirenden  Staaten  nach  dem  oben  gedachten  Verhältnisse  aufzubringen
  und  wird  bei  Konstituirung  der  Kreisgerichte  für  das  zu  Sondershausen
  zunächst  die  Summe  von  1200  Thalern,  für  das  zu  Arnstadt  die  Summe
von  800  Thalern  zur  Verwaltungskasse  gezahlt.

Aus  dieser  Verwaltungskasse  sind  zu  bestreiten  die  Aufwände  für

Heitzung  und  Erleuchtung,

Schreib-Materialien,  Buchbinderlöhne,

Vorübergehende  Aushülfe  in  der  Schreiberei,

Porto,  .

Reisekosten  und  Diaͤten  der  Mitglieder  in  Official-Sachen,
Reparaturen,  Anschaffungen  und  Instandhaltung  des  Inventariums,
Atzungs-Kosten  der  Gefangenen,

Remunerationen  fuͤr  besondere  Faͤlle  an  die  Subalternen  u.  s.  w.

Art.  11.

Die  nach  dem  Obigen  angestellten  Mitglieder  und  Subalternen  der  Kreisgerichte
  sind  den  Gesetzen,  die  an  dem  Sitze  jedes  der  zwei  Kreisgerichte  gelten,
  unterworfen,  gleichviel  ob  sie  urspruͤnglich  dem  Staate  angehoͤrten,  in
welchem  das  betreffende  Kreisgericht  seinen  Sitz  hat  oder  nicht.  Sie  entrichten
  die  an  dem  Sitze  der  Kreisgerichte  bestehenden  öffentlichen  und  Kommunal=Abgaben
  und  werden,  sofern  sie  dieses  wünschen,  in  den  Verband  desjenigen
Staates  aufgenommen,  in  welchem  das  bezügliche  Kreisgericht  seinen  Sitz  hat.

Art.  12.
Pensions-Ansprüche  für  sich  und  ihre  Hinterbliebenen  haben  die  bei  den
gemeinschaftlichen  Kreisgerichten  angestellten  Personen  nur  gegen  denjenigen
Staat,  von  dessen  Regierung  ihnen  das  Anstellungs-Dekret  ausgestellt  ist.

Art.  18.

Alle  bei  den  gemeinschaftlichen  Kreisgerichten  nach  Maßgabe  der  Sportelund
  Stempel-Gesetze  der  betreffenden  Staaten  aufkommenden  Sporteln  und
*..
        <pb n="486" />
        470

Stempelgebuͤhren,  ingleichen  Strafgelder,  werden  in  die  Staatskasse  desjenigen
Landes  abgeliefert,  aus  welchem  die  Sache  an  das  Kreisgericht  gelangt.

Art.  14.

Die  naͤchste  Aufsicht  uͤber  die  Kreisgerichte  fuͤhrt  das  Appellations--Gericht
im  Auftrage  der  betreffenden  Staatsregierung.  Im  Uebrigen  wechselt  die
Inspektion  uͤber  die  Kreisgerichte  in  einem  Turnus,  der  nach  Maßgabe  des
Beitragsverhaͤltnisses  und  in  der  Weise  festgestellt  wird,  daß  derjenige  Staat,
welcher  den  groͤßern  Beitrag  zahlt,  vor  dem,  welcher  einen  geringern  Beitrag
zahlt,  an  die  Reihe  kommt.

Da  es  jedoch  im  Interesse  der  Sache  liegt,  daß  der  hierdurch  bedingte
Wechsel  in  der  Aufsicht  moͤglichst  vermieden  werde,  so  uͤbernimmt  die  Fuͤrstlich
Schwarzburg-Sondershausensche  Staatsregierung  die  Verbindlichkeit,  dann,  wenn
eintretenden  Falles  die  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädt'sche  oder  die  Großherzoglich
  Saächsische  Staatsregierung  dieses  Recht  nicht  ausüben  will,  dasselbe
im  besondern  Auftrage  auszuüben.  Auch  versteht  es  sich,  daß  die  Ausfsicht
einer  der  kontrahirenden  Staatsregierungen  über  das  Kreisgericht  nicht  auf  die
demselben  untergeordneten,  einem  der  anderen  Staaten  angehörigen  Einzelgerichte
  erstreckt  werden  darf,  vielmehr  steht  die  Aufsicht  über  die  Einzelgerichte
zunächst  dem  betreffenden  Kreisgerichte,  dann  aber  weiter  lediglich  der  Regierung
  desjenigen  Staates  zu,  welchem  dieselben  angehören,  soweit  nicht  etwa
das  Appellations-Gericht  in  Disziplinar-Fragen  als  höhere  Instanz  konkurrirt.

Art.  15.

Ueber  eine  gemeinsame  für  die  Kreisgerichte  einzuführende  Geschäftsordnung
  wird  eine  Vereinbarung  Statt  finden.
Art.  16.

Für  die  Behandlung  der  bei  den  Kreisgerichten  vorkommenden  Depositen
und  der  Akte  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  sind  die  am  Sitze  des  treffenden
Kreiögerichtes  geltenden  Gesetze  maßgebend.

Art.  17.

Kassen=  und  Depositen-Defekte,  sowie  sonstige  durch  die  Verschuldung  der
Kreisgerichte  oder  cinzelner  Beamten  derselben  verursachte  Schäden  werden  nach
dem  unter  B,  Art.  2  festgestellten  Maßstabe  von  den  kontrahirenden  Staaten  ersetzt.
  In  demselben  Verhältnisse  gebührt  den  betreffenden  Staatskassen  das-
        <pb n="487" />
        471

jenige,  was  etwa  durch  den  Regreß  auf  den  Urheber  des  Schadens  beigebracht
  wird.

Art.  18.

Was  die  Zahl  der  zur  Praris  vor  den  gemeinschaftlichen  Kreisgerichten
zuzulossenden  Advokaten  anlangt,  so  ist  Sachsen-Weimar  überlassen,  an  den
beiden  Kreisgerichten  Sondershausen  und  Arnstadt  je  zwei  Advokaten  anzustellen,
  welche  jedoch  nur  vor  dem  Kreisgerichte,  bei  dem  sie  angestellt  sind  (nicht
vor  den  Einzelgerichten),  praktiziren  dürfen,  und  zwar  in  der  Weise,  daß  den
Weimarischen  Anwälten  auch  in  Rechtösachen,  welche  aus  den  Fürstenthümern
Schwarzburg  herrühren,  die  Praxis  gestattet  ist  und  so  umgekehrt.

Hinsichtlich  des  bei  dem  Kreisgerichte  in  Sondershausen  noch  besonders
in  Betracht  kommenden  Verhältnisses  zwischen  Schwarzburg-Rudolstadt  und
Schwarzburg-Sondershausen  wird  bestimmt,  daß  denjenigen  Advokaten,  welchen
bis  zum  31.  December  1849  die  Praxis  in  den  beiden  Fürstlich  Schwarzburg'schen
  Unterherrschaften  gestattet  ist,  überlassen  seyn  soll,  sich  an  dem  Sitze
des  Kreisgerichtes  Sondershausen  niederzulassen.  Die  in  Zukunft  bei  dem
Kreisgerichte  in  Sondershausen  Schwarzburg'scher  Seits  zu  ernennenden  Anwälte
  soll  Schwarzburg-Sondershausen  zu  5/7,  Schwarzburg-Rudolstadt  zu  2/7
anstellen  und  über  die  Reihenfolge  und  die  sonstigen  Modalitäten  wird  eine
besondere  Vereinbarung  erfolgen.

Art.  19.

In  Sachen,  welche  aus  dem  Fürstenthume  Schwarzburg-Sondershausen
an  die  Kreisgerichte  gelangen,  erkennen  und  verfügen  dieselben  als  „Fürstlich
Schwarzburg-Sondershausensches  Kreisgericht“,  in  Sachen,  welche  aus  dem
Fürstenthume  Schwarzburg-Rudolstadt  an  dieselben  gelangen,  als  „Fürstlich
Schwarzburg-Rudolstädtisches  Kreisgericht,“  in  Sachen,  welche  aus  dem  Großherzogthume
  Sachsen  an  dieselben  gelangen,  als  „Großherzoglich  Scchsisches
Kreisgericht.“

Art.  20.
Die  Konstituirung  der  gemeinschaftlichen  Kreisgerichte  wird  auf  den  1.  Juli
1850  festgesetzt.
Art.  21.

Die  Formel  de5  Verpflichtungseides  für  das  Personal  der  Kreisgerichte
ist  die  zu  dem  Konferenz-Entwurfe  eines  Gesetzes  über  den  Civil-Staatödienst
        <pb n="488" />
        472

als  Anlage  A  bezuͤglich  als  Anlage  B  angenommene  (Reg.  Blatt  v.  J.  1850
S.  150),  dergestalt  jedoch,  daß  dieselbe  auf  die  Landesfuͤrsten  der  verbundenen
  Staaten  zu  richten  ist.

Dieser,  die  Bildung  eines  gemeinschaftlichen  Appellations-Gerichtes  und
gemeinschaftlicher  Kreisgerichte  ols  ein  Ganzes  umfassende  Vertrag  ist  zunaͤchst
bis  zum  1.  Juli  1860  gültig  und  gilt  von  10  zu  10  Jahren  als  stillschweigend
  verlängert,  wenn  vor  dem  Ablaufe  des  zunächst  vorhergegangenen  Kalenderjahres
  (1859,  1869  u.  f.  f.)  eine  Aufkündigung  von  der  einen  oder  der
andern  Seite  nicht  erfolgt  ist.“

dieser  Vertrag  auch  von  Sr.  Königlichen  Hoheit,  dem  Großherzoge  von
Sachsen-Weimar-Eisenach,  sowie  von  Ihren  Durchlauchten,  den  Fürsten  von
Schwarzburg-Rudolstadt  und  Schwarzburg-Sondershausen  genehmigt  worden
ist:  so  ist  derselbe  dessen  zu  Urkunde  auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen
Hoheit,  des  Großherzoges  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  von  dem  Großherzoglichen
  Staats-Ministerium  zu  Weimar,  auf  höchsten  Befehl  Sr.  Durchlaucht,
des  Fürsten  von  Schwarzburg-Rudolstadt,  von  dem  Fürstlich  Schwarzburg'schen
Ministerium  zu  Rudolstadt  und  auf  höchsten  Befehl  Sr.  Durchlaucht,  des  Fürsten
  von  Schwarzburg-Sondershausen,  von  dem  Fürstlich  Schwarzburg'schen
Geheimraths-Kollegium  zu  Sondershausen  unter  Beidruckung  der  betreffenden
Staatsêinsiegel  vollzogen  worden.

So  geschehen  Weimar  am  23.  März  1850.

Großherzoglich  Sächsches  Staats-Ministerium.

G  von  Wydenbrugk.

Rudolstadt  am  9.  April  1850.
Füsstlich  Schwarzburg'sches  Ministerium.

4  NRöder.

Sondershausen  am  15.  April  1850.
Bürstlich  Schwarzburg'sches  Geheimraths-Kollegium.

4  F.  Chop.

Albert  Reost.
        <pb n="489" />
        473

Nachdem  von  den  Staatsregierungen  des  Großherzogthumes  Sachsen-Weimar-Eisenach
  und  des  Fürstenthumes  Schwarzburg-Rudolstadt  ein  Vertrag  über
die  Bildung  zweier  gemeinschaftlicher  Justiz-Aemter  abgeschlossen  worden  ist,
welcher  also  lautet:

„Zwischen  dem  Großherzoglich  Sächsischen  Staats-Ministerium  zu  Weimar
  und  dem  Fürstlich  Schwarzburg'schen  Ministerium  zu  Rudolstadt  ist  unter
Vorbehalt  höchster  Ratifikationen  folgender  Vertrag  geschlossen  worden:

Art.  1.

Von  dem  1.  Juli  1850  an  wird  der  Flecken  und  die  Flur  Oldisleben
dem  Bezirke  eines  der  beiden  zu  Frankenhausen  zu  errichtenden  Fürstlich
Schwarzburg-Rudolstadt'schen  Justiz-Aemter  einverleibt.

Art.  2.

Die  Großherzoglich  Sächsische  Staatsregierung  leistet  zu  den  Kosten  der  Unterhaltung
  dieses  Justiz-Amtes  an  Besoldungen  und  Verwaltungsaufwand  denjenigen
Beitrag,  welcher  sich  im  Verhälenisse  der  Einwohnerzahl  des  Fleckens  Oldisleben
  zu  der  Einwohnerzahl  des  übrigen  Jurisdiktions-Bezirkes  des  betreffenden
  Justiz-Amtes  ergibt  und  trägt  in  demselben  Verhältnisse  zu  den  Verwaltungskosten
  bei.

Der  diesfalls  zu  leistende  Beitrag  ist  in  vierteljahrigen  Vorauszahlungen
an  die  betreffende  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädt'sche  Kasse  abzuführen.

Art.  83.

Der  Großherzoglich  Sächsischen  Staatöregierung  steht  das  Recht  der  Ernennung
  des  bei  dem  gemeinschaftlichen  Justiz-Amte  anzustellenden  zweiten  Aktnars
  zu.  Ueber  den  Besoldungs-Etat  des  Amts-Personals  werden  sich  die
kontrahirenden  Staatsregierungen  verständigen.

Art.  4.

Die  in  dem  Bezirke  Oldisleben  in  den  der  Jurisdiktion  des  Justiz-Amtes
  Frankenhausen  unterworfenen  Sachen  aufkommenden  Sporteln  werden  nach
den  Großherzoglich  Sächsischen  Sportelgesetzen  liquidirt  und  mit  den  von  dem
Justiz-Amte  Frankenhausen  etwa  erkannten  Strafgeldern  von  der  dortigen
Sportel-Kollektur  erhoben,  demnächst  aber  einer  noch  zu  bestimmenden  Großherzoglichen
  Kasse  abgewährt.
        <pb n="490" />
        474

Art.  5.

Sowohl  in  streitigen  als  in  nicht  streitigen  Rechtsangelegenheiten  sind
für  den  Bezirk  Oldisleben  lediglich  die  Gesetze  des  Großherzogthumes  maßgebend.
Art.  6.

Was  in  dem  zwischen  den  beiden  kontrahirenden  Staatsregierungen  und
der  Fürstlich  Schwarzburg-Sondershausenschen  Staatsregierung  in  Betreff  eines
  gemeinschaftlichen  Appellations-Gerichtes  und  gemeinsamer  Kreisgerichte  abgeschlossenen
  Vertrage  unter  A,  Art.  2,  14,  15,  16,  18,  21,  22,  25,  27
bedungen  ist,  kommt  auch  hier  analog  zur  Anwendung.

Art.  7.
Von  dem  1.  Juli  1850  an  wird  Dorf  und  Flur  Angelroda  dem  Jurisdiktions-Bezirke
  des  Großherzoglichen  Justiz-Amtes  Ilmenau  einverleibt.

Art.  8.

Ein  Beitrag  zu  den  Sustentations=  und  Verwaltungs-Kosten  des  Großherzoglichen
  Justiz-Amtes  Ilmenau  wird  der  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädt'
schen  Staatsregierung  nicht  angesonnen;  dagegen  überläßt  dieselbe  alle  in  dem
Bezirke  Angelroda  in  den  der  Jurisdiktion  des  Justiz-Amtes  Ilmenau  unterworfenen
  Sachen  aufkommenden  Sporteln  dem  Großherzoglich  Sccchsischen
Fiskus.

Die  erkannten  Strafgelder  verbleiben  jedoch  der  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstadt'schen
  Staatsregierung  und  werden  derselben  nach  erfolgter  Einziehung
  überwiesen.

Art.  9.

Die  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädt'sche  Staatsregierung  verzichtet  auf
Besetzung  irgend  einer  Stelle  bei  dem  Großherzoglichen  Justiz-Amte  Ilmenau.
Art.  10.

Die  Sporteln  aus  dem  Orte  Angelroda  werden  nach  Maßgabe  der  Großherzoglich
  Sachsischen  Sportelgesetze  liquidirt.

Art.  11.

Sowohl  in  streitigen  als  in  nicht  streitigen  Angelegenheiten,  in  ersteren
bis  zum  Erlasse  einer  gemeinschaftlichen  Civil-Prozeßordnung  sind  für  den
Ort  Angelroda  lediglich  die  Gesetze  des  Fürstenthumes  Schwarzburg-Rudolstadt
maßgebend.
        <pb n="491" />
        475
Art.  12.

Was  in  dem  zwischen  den  beiden  kontrahirenden  Staatsregierungen  und
der  Fürstlich  Schwarzburg-Sondershausenschen  Staatsregierung  in  Betreff  eines
  gemeinschaftlichen  Appellations  =  Gerichtes  und  gemeinsamer  Kreisgerichte
abgeschlossenen  Vertrage  unter  A,  Art.  2,  14,  15,  16,  18,  21,  22,  25,
27  bedungen  ist,  kommt  auch  hier  analog  zur  Anwendung.“

dieser  Vertrag  auch  von  Sr.  Königlichen  Hoheit,  dem  Großherzoge  von
Sachsen-Weimar-Eisenach  und  von  Sr.  Durchlaucht,  dem  Fürsten  von  Schwarz-=burg-Rudolstadt
  genehmigt  worden  ist:  so  ist  derselbe  dessen  zu  Urkunde  auf
höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  von  dem  Großherzoglichen  Sächsischen  Staats-Ministerium  zu
Weimar  und  auf  höchsten  Befehl  Sr.  Durchlaucht,  des  Fürsten  von  Schwarzburg-Rudolstadt,
  von  dem  Fürstlich  Schwarzburg'schen  Ministerium  zu  Rudolstadt
  unter  Beidrückung  der  betreffenden  Staatsinsiegel  vollzogen  worden.

So  geschehen  Weimar  am  23.  März  1850.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
von  Wydenbrutzk.

Rudolstadt  am  9.  April  1850.
Fürstlich  Schwarzburg'sches  Ministerium.

41  Röder.

Albert  Rost.
        <pb n="492" />
        476

III.  Aus  gewichtigen  Gruͤnden  muß  als  Grundsatz  festgehalten  werden,
daß  die  bei  der  Neugestaltung  der  Staatsbehörden  erforderliche  Abgabe  der
künftig  zum  Geschäftskreise  einer  andern  Behörde  gehörigen  Akten,  worüber
demnächst  eine  besondere  Verordnung  ergehen  wird,  von  den  Behörden,  zu
deren  Archiven  dieselben  bisher  gehörten,  sobald  die  Veranlassung  dazu  eingetreten,
  ungesäumt  erfolge.  Diese  unvermeidliche,  mit  verschiedenortigen  Abund
  Zugängen  verbundene  Aenderung  in  dem  Akten-Wesen  bringt  es  mit  sich,
daß  die  jetzige  Einrichtung  und  Eintheilung  der  Archive  bei  keiner  Justiz-Bebrde
  beibehalten  werden  kann  und  überall  eine  neue  Ordnung  der  Archive
nöthig  wird.  Es  ist  von  großer  Wichtigkeit,  daß  dabei  gleich  vom  Anfange
an  mit  möglichster  Vorsicht  und  planmaßig  zu  Werke  gegangen  werde,  theils
damit  nicht  durch  spatere  veränderte  Ordnung  des  Archives  doppelte  Arbeit  und
doppelte  Kosten  entstehen,  theils  weil  es  möglich  ist,  daß  in  der  allernächsten
Zeit  nicht  jede  Behörde  mit  ganz  vollständigen  Repertorien  über  den  ganzen
Umfang  ihrer  Akten  versehen  ist,  und  daher  nur  in  einem  übersichtlich  und  planmäßig
  geordneten  Archive  ein  Schutz  gegen  mancherlei  geschäftliche  Störungen
und  Zeitverluste  gesehen  werden  kann.  Da  nun  überdies  erfahrungsmaßig  die
Archive  verschiedener  Behörden  sich  in  einem  mehr  oder  minder  ungeordneten
oder  wenigstens  nicht  zweckmäßig  geordneten  Zustande  befinden  und  es  endlich
von  Interesse  ist,  daß  eine  möglichste  Uebereinstimmung  unter  den  Archiv-NMlnen
  der  verschiedenen  Behörden  Statt  findet:  so  hat  das  Großherzogliche
Scaats-Ministerium  einen  Plan  über  die  zweckmäßigste  Einrichtung  des  Archives
  eines  Einzelrichters  (Anlage  A)  und  einen  desgleichen  über  die  Einrichtung
  der  Kreisgerichts-Archive  (Anlage  B)  ausarbeiten  lassen  und  veröffentlicht
  dieselben  hierdurch  zu  dem  Zwecke,  um  dieselben  überall  der  sich  jetzt
nöthig  machenden  neuen  Ordnung  der  Archive  zu  Grunde  zu  legen.  Wo  aus
besonderen,  einer  Behörde  eigenthümlichen  Verhältnissen  die  Durchführung  des
betreffenden  Planes  unthunlich  erscheint,  ist  darüber  unter  Beifügung  der  vorzuschlagenden
  Abanderungen  zu  berichten;  überhaupt  aber  ist,  ohne  daß  Bericht
zu  erstatten  ware,  gestattet,  da,  wo  der  dem  Archive  einer  Behörde  zugemessene
  Raum  es  unumgänglich  nöthig  macht,  verschiedene,  speziell  aufgeführte
Unterabtheilungen,  besonders  solche,  die  nur  selten  in  Frage  kommen,  zu  einer
einzigen  zu  vereinigen.  Wo  sich  für  rein  mechanische  Geschäfte  bei  Ordnung
des  Archiv-Wesens  eine  besondere  Aushülfe  nöthig  macht,  ist  darüber,  wie
sie  zu  beschaffen,  Bericht  zu  erstatten;  überhaupt  aber  ist  von  allen  betreffenden
  Behörden  spätestens  bis  zum  1.  April  1851  über  die  Ausführung  dieser
Verordnung  zu  berichten.
        <pb n="493" />
        477

Gleichzeitig  wird  Folgendes  verordnet:

Zu  leichterer  Auffindung  der  Akten  im  Expeditions-Archive  und  folgeweise
zu  Schonung  der  Akten  sind  dieselben  je  nach  den  verschiedenen  Archiv-Abtheilungen
  mit  Popier  von  verschiedener  Farbe  zu  satteln,  so  daß  z.  B.  alle  Akten,
welche  zum  allgemeinen  Theile  gehören,  weiß,  alle  Civil-Gerichts-Akten  blau,
alle  Untersuchungs-Akten  roth  gesattelt  sind.

Alle  fortlaufende  General-Akten-Bände  sind  mit  Repertorien  zu  versehen,
welche,  wenn  Akten  in  Frage  sind,  die  verschiedenartige  Untersuchungen  enthalten,
  Person  und  Art  des  Vergehens  umfassen  müssen.

Alle  Sühne-Akten,  welche  einen  bleibenden  Werth  haben,  z.  B.,  wenn
in  denselben  eine  Servitut  bestellt  worden  ist  rc.,  sind  besonders  zu  heften  und
zu  rubriciren.

Auf  die  Tekturen  der  Untersuchungs-Akten,  welche  mehre  Angeschurdigte
betreffen,  sind  deren  Namen  in  alphabetischer  Ordnung  zu  schreiben,  und  sind
diese  Akten  in  das  Fach  zu  legen,  in  welches  sie  nach  Maßgabe  des  zuerst
aufgeführten  Namens  gehören.  Danedben  ist  ein  besonderes  Verzeichniß  aller
weiter  folgenden  Namen  der  Angeschuldigten,  auf  welche  sich  die  fraglichen  Untersuchungs-Akten
  beziehen,  bezüglich  in  den  Repertorien  zu  führen,  in  welchem
Verzeichnisse  auf  die  betreffenden  Akten  verwiesen  wird.

Weimar  am  6.  Mai  1850.

Großherzoglich  Gächstsches  Staats-Winisterium,
zweites  Departement.
von  Wydenbrugk.

A.
Van
zur  Eintheilung  der  Haupt-Archive  der  Großherzoglich  Sachsischen  Untergerichte
Justiz-Aemter  und  Stadtgerichte).
I.  Allgemeiner  Toheil.
A.  Der  Gerichtsbezirk  und  dessen  Behörde.
Cap.  1.  Grenzen  des  Bezirkes.

Juriêödiktions-Streitigkeiten,  Amtsbeschreibung  2c.
Cap.  II.  Einrichtung  der  Behörde.
Tit.  1.  Anstellung  und  Besoldung  des  Personals:
a)  eigentliches  Gerichts-Personal  einschlüssig  der  Diener,  Boten,  Gefangenenwärter;

5  *
        <pb n="494" />
        478

b)  Physikats-Personal;
c)  Schöppen  und  Taxatoren;
4)  Staatsanwälte,  Anwälte,  Notare.

Tit.  2.  Innere  Einrichtung  und  Geschäftsgang:

-a)  Geschaäftsordnung,  allgemeine  Beschwerden  gegen  das  Gericht,  soweit
sie  nicht  zu  einzelnen  Sachen  gehören  2c.;
b)  Registranden,  Termins-Kalender,  Bestellungs-,  Relations-,  Post-Bücher;
c)  Depositen-Wesen.  —  Depositen-Tabellen;
ch)  Sportelwesen  und  andere  mit  der  Sporteleinnahme  verbundene  Einnahmen,
  Strafbücher,  Kollateralgelder-Tabellen  2c.;
e)  Lokal,  einschlüssig  der  Gefängnisse,  und  Inventar;
f)  Archiv,  einschlüssig  der  Rettungsanstalten  für  dasselbe  bei  Gefahren.
.  Bundesverfassung  und  Gesetzgebung.
.  Landesverfassung  und  Gesetzgebung.

Cap.  I.  Der  Regent  und  der  Regentenwechsel.

Cap.  II.  Frühere  Verfassungen  und  Gesetzgebungen  des  Bezirkes  oder  einzelner
  Theile  desselben  vor  Eintritt  in  die  Verfassung  und  Gesetzgebung  der
Stammlande.

(Je  nach  den  einzelnen  Bezirken  die  Königlich  Preußische,  Königlich  Sächsische,
  Königlich  Westphélische,  Großherzoglich  Frankfurtsche,  Kurfürstlich
Hessische,  Bischbflich  Fuldaische,  Reichsritterschaftliche.)

Cap.  III.  Früher  Herzoglich,  später  Großherzoglich  Sachsen  =  Weimar-Eisenach'sche
  Verfassung  und  Gesetzgebung.

Tit.  1.  Regierungs-Blätter,  Wochenbltter,  Weimarische  Zeitung.

Tit.  2.  Einzelne  Gesetze.

Tit.  3.  Allgemeine  Rechtsbücher,  Herkommen,  Statuten,  öffentlich  bekannt  gemachte
gemeine  Bescheide  oder  Prajudizien  des  Ober-Appellations-Gerichtes,  Verordnungen,
  Umläufe,  Normativ  Reskripte  (letztere  drei  in  fortlaufenden
General-Aktenbänden).

Tit.  4.  Staatsverträge  und  Rezesse.

Tit.  5.  Landtogs-Verhandlungen,  Gesetzesvorschläge  und  Begutachtungen.

D.  Oberaufsicht  —  Amts-Revision.

—–  6

II.  Besonderer  Theil.
Die  einzelnen  Zweige  der  gerichtlichen  Geschaftsthätigkeit.
A.  Erste  Abtheilung.
Verwaltung  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit.
Cap.  1.  Testamente  und  deren  Erôffnung  —  Testamenten-Buch.
Cap.  II.  Verträge  und  andere  Urkunden.
        <pb n="495" />
        479

Tit.  1.  Eigenthumsveränderungen  an  Immobilien.
a)  Allgemeines.
b)  för  die  einzelnen  Orte  des  Gerichtsbezirkes:
aa)  für  den  Ort  N.  N.
bb)  für  den  zweiten  Ort,

ꝛc.
Anmerkung.  In  diese  besonderen  Abtheilungen  gkhören  auch  die  Lehns.
Grundakten  und,  wo  (bei  alteren  Akten)  die  Trennung  der  betreffenden
  Lehns-Akten  in  Grund-Akten  und  Konsens-Akten  nicht
ausgeführt  ist,  die  betreffenden  Lehns-Akten  überhaupt.
Tit.  2.  Hppotheken-Wesen.
a)  Allgemeines.
b)  für  die  einzelnen  Orte  des  Gerichtsbezirkes,  einschlüssig  der  Lehnskonsens-Akten:


aa)
bb)  für  N.  J.

ꝛc.
Tit.  3.  Privilegien-Wesen.
a)  Allgemeines.
b)  fuͤr  die  einzelnen  Gemeinden  des  Gerichtsbezirkes:

aa
bb)l  für  N.  N.
c.
Tit.  4.  Ehepakten.
Tit.  5.  Sonstige  Verträge  aller  Art.
Notariats-Urkunden  aus  der  Westphäálischen  Zeit  (Verträge  verschiedener
  Art  in  einzelnen  Bänden  gemischt  enthaltend),  einfache  Darlehnsverträge,
  Viehh#ndel,  auch  die  früheren  zwischen  Juden  und  Christen,
Alimentations-Verträge,  Vollmachten  2c.  "
Tit.  6.  Zeugnisse,  Westphaͤlische  Civil.  Akte,  Kapital.  Kuͤndigungen,  Verpflichtungen
  einzelner  Personen,  z.  B.  der  Saͤmaͤnner,  Feldgeschwornen,
Steinsetzer  rc.,  freiwillige  Mobiliar-Verkäufe,  Abschriftsertheilungen  2c.
Cap.  III.  Annahmen  an  Kindes  Statt.
Cap.IV.  Vormundschaften.
Tit.  1.  Allgemeines.
Tit.  2.  Für  die  einzelnen  Orte  des  Gerichtsbezirkes.

5
9  Namen  der  Orte.

2cr.

Cap.  V.  Erbschaftsregelungen.
Ableben  von  Personen  und  Todeserklärungen  ohne  Vormundschaftserrichtung,
  provisorische  Versiegelungen,  Kollateral-Gelder-Sachen  2c.
        <pb n="496" />
        480

B.  Zweite  Abtheilung.
Streitige  Eivil-Sachen.
Tit.  1.  Allgemeines.
Prozeß-  Tabellen,  alte  Prozeßprokokoll„  Bücher  2c.
Tit.  2.  Sähnesachen:
für  die  einzelnen  Gemeinden  des  Bezirkes  in  Jahres-Konvoluten,  diese
in  großen  Orten  alphabetisch  getrennt.

Tit.  3.  Prozesse  und  Konkurse.
Alphabetisch  geordnet  nach  den  Namen  der  Beklagten  und  Kridare.  Wenn
Gemeinden,  Kirchen,  Schulen,  Stiftungen,  welche  nicht  nach  ihrem
Stifter  genannt  werden,  andere.  Korporotionen,  z.  B.  Innungen,  Beklagte
  sind,  sind  sie  unter  den  Anfangsbuchstaben  ihres  Sitzes  einzureihen,
  z.  B.  die  Stadtkirche  zu  Weimar  unter  W.
Tit.  4.  Verlöbniß--  und  Ehe-Streitigkeiten  und  Scheidungen.
Tit#.  5.  Beitreibung  von  Resten  aller  Art.
Geordnet  nach  den  Arten  der  Reste,  in  fortlaufenden  General-Aktenbänden
  für  die  einzelnen  Orte  des  Gerichtsbezirkes,  z.  B.
a)  Steuerreste,
b)  Reste  bei  den  Rechnungsämtern,
c)  Gemeindekasse-Reste,
d)  Kirchkasse-Reste,
e)  Besoldungs-Reste  der  Geistlichen  und  Schullehrer,
|)  Reste  an  ärztlichen  und  Apotheker-Gebühren,
6)  Innungs-Reste,
h)  Alle  andere  Reste.
Tit.  6.  Requisitionen  und  deren  Erledigung.
Tit.  7.  Einzelne  besondere  Aufträge  und  deren  Erledigung.

C.  Dritte  Abtheilung.
Untersuchungen  und  Bestrafungen  aller  Art.
Cap.  I.  Allgemeines.
Untersuchungs-Tabellen,  Wahl  der  Geschwornen  2c.
Cap.  II.  Einzelne  Untersuchungen.

Tit.  I.  aller  Art  (ausschlüssig  der  in  Tit.  2—4  bezeichneten)  alphabetisch
geordnet;  da  wo  der  Thatec  nicht  zu  ermitteln  ist,  nach  den  Namen
der  Damnifikaten,  eventuell  nach  dem  gesetzlichen  Namen  des  Verehens.


Tit.  2.  9-5  früher  bestraften  Stuprationen:

aap
bb)
„2c.h

a
b)  nach  den  einzelnen  Orten.
rc.
        <pb n="497" />
        481

Tit.  3.  Wald=  und  Feld-Bußgerichts-Akten;
geordnet  nach  den  einzelnen  Forsten  und  nach  Jahrgängen;  einzelne
Fälle  in  General-Akten=  Wände  fortlaufend  eingeheftet;  nebst  den  betreffenden
  Registern.
1.  Geringere  Vergehen,  einschlässig  der  polizeilichen;
geordnet  in  fortlaufende  General-Akten-Bände  nach  den  verschiedenen
Arten  der  Vergehen;
z.  B.  Injurien-Sachen,
Vergehen  gegen  Feuer-olizei,
Geringere  Vergehen  verschiedener  Art.
Tit.  5.  Korrespondenz  mit  den  früheren  Kriminal-Gerichten,  mit  den  Kreisgerichten.

Tit.  6.  Requisttionen  und  deren  Erledigung.

Tit.  7.  Einzelne  besondere  Aufträge  und  deren  Erledigung.

Tit.

—

Vorerst  noch

D.  Vierte  Abtheilung.
Christliches  Kirchen=  und  Schul-Wesen.
Tit.  1.  Allgemeines.

Pfarr-Direktorium  2c.

Tit.  2.  Anstellung  und  Besoldung  der  Geistlichen,  Schullehrer,  Kirchenvorsteher,

Tit.
Tit.

Tit.  5.

Tit.

Kirchrechnungsführer:

a)
b)  nach  den  einzelnen  Orten  des  Bezirkes.
ꝛc.

.  Kirchen-  und  Schul-Visitationen,  Eramen  2c.
.  Bauwesen  und  Inventar  der  Kirchen  und  Schulen.

a)
b)  nach  den  einzelnen  Orten  des  Bezirkes.
1c.

Rechnungswesen;

a)
b)/  nach  den  einzelnen  Orten  des  Bezirkes.
ꝛc.

Sonstige  Kirchen=  und  Schul-Sachen;

z.  B.  kirchliche  Feste,  Bußtage,  Kirchstuhl  =  Ungelegenheiten,  Kollekten  rc.
Anmerkung.  Die  cchronologische  Ordnung  in  allen  einzelnen  Fächern  wird
als  sich  von  selbst  verstehend  vorausgesetzt.
        <pb n="498" />
        482

Hlanu

zur  Eintheilung  des  kurrenten  Archives  bei  den  Großherzoglich  Sachsischen
Einzelrichtern.
(Ueberschrift  der  Facher.)
1)  Gesetze,  welche  oft  zur  Anwendung  kommen.
2)  Geschäfts-Kalender.
3)  Depositen-Buch.
4)  Vormundschaftsbuch.
5)  General-Akten,  welche  oft  gebraucht  werden.
6)  Abgebundene  Akten.
7)  Eingegangene  Sachen.
8)  In  die  Registrande  eingetragen.
9)  z.  B.  bis  12)  Vertheilte  Geschäfte  für  den  Dirigenten  und  die  einzelnen  Subalternen.
13)  Zu  signiren.
14)  In  das  Reine  zu  schreiben.
15)  Zum  Eintragen  der  Termins-Tage.
16)  Zu  unterschreiben,  bezüglich  zu  vollziehen.  »
17)  Unterschriebene,  bezuͤglich  vollzogene  Sachen  zum  Verpacken  und  zum  Versiegeln.
18)  Durch  den  Diener  zu  behaͤndigende  und  sonst  zu  vollziehende  Sachen.
19)  Bestellungs-,  Relations-,  Post-Buͤcher.
20)  Umlaͤufe  zuruͤck  zu  erwarten.
21)  Mit  Bestellungs-Registraturen  zu  versehen.
22)  Termins-Akten.
23)  Wieder  vorzulegen  (daneben  empfiehlt  sich  ein  besonderes  Fristen-Buch,  etwa  in  Verbindung
  mit  dem  Termins-Kalender).

24)  Berichts-Koncepte.
25)  Exekutions-Sachen.
26)  Pfandverkauf.
27)  In  das  Haupt-Archiv  zurück  zu  legen.

Anmerkung.  Außerdem  werden  für  die  laufenden  Hypotheken-,  Privilegien=  und

Grund-Akten,  sowic  für  die  im  Gange  befindlichen  Vormundschafts-Akten  zweck.
mäßig  in  dem  Expeditions-Zimmer  besondere  Fächer  gehalten.
        <pb n="499" />
        A.

483

B.
Vlan
zur  Eintheilung  der  Haupt-Archive  der  Großherzoglich  Sachsischen
Kreisgerichte.

I.  Allgemeiner  Tdheil.
Der  Kreisgerichts-Bezirk  und  dessen  Behörde.
Cap.  lI.  Aeußere  Grenzen  des  Bezirkes.
Cap.  II.  Bestimmung  des  Wirkungskreises  und  des  Verhaltnisses  zu  anderen  Behörden
des  Landes.
Cap.  III.  Einrichtung  der  Behäörde.
Tit.  1.  Im  Allgemeinen.
Tit.  2.  Anstellung,  Instruktion  und  Besoldung  des  Personals:
a)  des  eigentlichen  Gerichts-Personals:
aa)  der  Direktoren,  Räthe,  Afssessoren,
bb)  der  Subdalternen,  einschlüssig  der  Accessisten  und  Auditoren,
cc)  der  Diener  und  Boten;
b)  des  Physikats-Personals;
pc)  der  Schoppen  und  Toaxatoren;
4)  der  Anwälte  und  Notare.
Tit.  3.  Innere  Einrichtung  und  Geschäftsgang.
a)  Geschäfteordnung,  allgemeine  Beschwerden  gegen  die  Behörde  und  einzelne
  dabei  Angestellte  2c.
b)  Registranden,  Termins-Kalender,  Bestellungs-,  Relations-,  Post-Bücher.

(c)  Depositen-Wesen.
4)  Sportelwesen,  Verwaltungzkasse.
ge.)  Lokal  und  Inventar,  ausschlüssig  der  Gefängnisse.
f)  Arch'w,  einschlüssig  der  Rettungsanstalten  für  dasselbe  bei  Gefahren.

B.  Bunvesverfassung  und  Gesebgebung.

C.

Landesverfassung  und  Gesetzgebung.

Cap.  I.  Der  Regent  und  der  Regenten-Wechsel.

Cap.  II.  Frühere  Verfassungen  und  Gesetzgebungen  des  Bezirkes,  bezüglich  einzelner
Theile  desselben  vor  Eintrikt  in  die  Verfossung  und  Gesetzgebung  der  Stammlande.


(Je  nach  den  einzelnen  Bezirken  die  Königlich  Preußische,  Königlich  Süchsische,
Königlich  Westphälische,  Großherzoglich  Frankfurtische,  Kurfürstlich  Hessische,
Bischôflich  Fuloaische,  Reicheritterschaftliche.)

66#
        <pb n="500" />
        Cap.  III.  Fruͤher  Herzoglich,  spaͤter  Großherzoglich  Saͤchsische  Verfassung  und  Gesetzgebung.
Tit.  1.  Die  einzelnen  Landesordnungen.

Tit.  2.  Die  Regierungs-Blaͤtter,  Wochenblaͤtter,  Weimarische  Zeitung.

Tit.  3.  Allgemeine  Rechtsbücher,  Prozeß-Ordnungen.

Tit.  4.  Herkommen,  Statuten,  Verordnungen,  Umláufe,  Normativ-Restkripte.
Tit.  5.  Staatsverträge  und  Rezesse.

Tit.  6.  Landtags-Verhandlungen  und  Gesetzevorschlage.

Tit.  7.  Dupletten-Vorrath  einzelner  gedruckter  Gesetze.

Tit.  8.  Staats-Handbuch.
D.  Oberaufsicht  —  eigene  Revision.

II.  Besonderer  Tdheil.
Die  einzelnen  Zweige  der  Gescháftsthäáätigkeit  des  Kreisgerichtes.
A.  Erste  Abtheilung.
Ausarbeitung  und  Begutachtung  von  Gesetzen  und  anderen  allgemeinen
Vorschriften.
B.  Dienstliche  Beaufsichtigung  der  Justiz-Aemter  und  Stadtgerichte.
Cap.  I.  Einrichtung  dieser  Behörden.
Tit.  1.  Im  Allgemeinen.
a)  Aeußere  Grenzen  und  Veränderung  ihrer  Sprengel.
b)  Bestimmung  ihres  Wirkungekreises  in  sachlicher  Beziehung  und  Streitigkeiten
  mehrer  unter  einander  darüber.
c)  Allgemeines  hinsichtlich  der  Personalien,  Instruktionen,  Diensteid,  Verpflichtung,
  Etat  2c.
Tit.  2.  Der  einzelnen  Justiz-Aemter,  und  Stadtgerichte.
(Hierbei  ist  alles,  was  über  die  früheren  einzelnen  Patrimonial-Gerichte
  ergangen  ist,  zu  den  Einzelgerichten  zu  nehmen,  welchen  jene
jezt  einverleibt  worden  sind.)

k)
ê  Die  Namen  der  einzelnen  Einzelgerichte  nach  alphabetischer  Ordnung.
cc.
Für  jedes:
aa)  Personal-Besetzung,  Einführungen,  dienstliches  Einkommen  der
Angestellten,  allgemeine  Beschwerden  über  das  Gericht  oder  einzelne
  dabei  Angestellte.
bb)  Lokol-Einrichtung,  Inventar  2c.
Cap.  II.  Die  Geschäftsthätigkeit  dieser  Behörden.
Tit.  1.  Im  Allgemeinen.
Revisionen.
Tit.  2.  Einzelne  Geschäftszweige  derselben  im  Allgemeinen.
aa)  Depositen-Wesen  —  Oepositen-Tabellen.
bb)  Grundwesen.
cc)  Hppotheken-Wesen  und  Drivilegien-Wesen.
        <pb n="501" />
        485

#d)  Prozeß-Wesen.
#½#)Civi.=  Prozeß  —  Prozeß-Tabellen.
6)  Untersuchungswesen  —  Untersuchungs-Tabellen.
Tee)  Sportelwesen.
fl)  Alle  übrige  Geschäftszweige.
C.  Verwaltung  der  Gerichtsdarkeit.
Cap.  I.  Bürgerliche  Gerichtsbarkeit.
Tit.  1.  Freiwillige  Gerichtsbarkeit.
a)  In  erster  Instanz.
#aa)  Testamente  und  deren  Eröffnung.
bb)  Verträge  aller  Art,  auch  Ehepakten  ohne  Vormundschaften.
c)  Andere  Urkunden,  Zeugnisse,  einzelne  Beglaubigungen  2c.
b)  In  der  Berufungs-Instanz  hinsichtlich  einzelner  Sachen.
aa)
bb)
rc.

Die  Namen  der  einzelnen  alphabetisch  auf  einander  folgenden
Justiz-Aemter  und  Stadtgerichte.
Fuͤr  jedes
a)im  Grundwesen.
/3)  im  Hypotheken-Wesen  und  Drivilegien-Wesen.
7)  in  anderen  Zweigen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit.
Tit.  2.  Streitige  Gerichtsbarkeit.
a)  In  erster  Instanz.
a#a)Allgemeines  —  eigene  Prozeß-Tabellen  2c.
bb)  Einzelne  Prozesse,  Konkurse,  Resten-Beitreibungen,  einschlüssig  der
Verlöôbniß=  und  Ehe-Streitigkeiten,  alphabetisch  nach  den  Namen
  der  Beklagten,  Kridare,  Restanten  2c.
c)  Requisitionen  und  deren  Erledigung.
244)  Einzelne  besondere  Aufträge  und  deren  Erledigung.
Für  das  Kreisgericht  Weimar  ist,  und  zwar  am  Besten  nach
bb,  noch  eine  Unterabtheilung  hinzuzufügen:
Amortisation  der  Staateschuld-Urkunden.
b)  In  der  Berufungs-Justanz.
aa))  Die  Namen  der  einzelnen  alphabetisch  auf  einander  folgenden
bb)  Einzelgerichte  und  unter  diesen  alphabetisch  geordnet  wie  bei
1c.)  a,  bb  oben.

Wenn  es  sich  um  Gemeinden,  Kirchen,  Schulen,  Stiftungen,
welche  nicht  nach  ihrem  Stifter  genannt  werden,  andere  Korporationen,
  z.  B.  Innungen,  handelt,  welche  als  Beklagte  einzureihen
  sind,  fallen  sie  unter  den  Anfangsbuchslaben  ihres  Sitzes,
z.  B.  die  Stadekirche  zu  Weimar  unter  W.
        <pb n="502" />
        486

Cap.  II.  Strafgerichtsbarkeit.
Tit  1.  Allgemeines.
a)  Handhabung  der  Strasfgesehe  und  Strafprozeß-Ordnung  im  Allgemeinen;
  Einfluß  auf  die  Polizei,  Verhältniß  zu  derselben  2c.
b)  Ausschlüssig  für  das  Strafgerichtswesen  bestimmtes  Personal.
aa)  Ergänzungs=  und  Ersatz-Richter.
bb)  Staatsanwaltschaft.
c)  Geschworne.
)  Aufbewahrung  der  corpora  delicti.
4)  Strafbücher.
e)  Eigene  Untersuchungs-Tabellen.
)Aufwand  auf  das  Untersuchungsverfahren  —  Heerdegelder.
))Das  Gefangenenwesen.
aa)  Die  Gefängnisse  und  deren  Inventar.
bb)  Die  Gefangenen,  deren  Beaufsichtigung,  Beschäftigung,  Verpflegung
  —  Gefangenenarzt,  Gefangenenwärter  —  Gefangenen-Tabellen;
  Aufbewahrung  der  den  Gefangenen  gehörigen  Effekten
(Kleider  2c.).
c)  Verhältniß  zu  den  Strafhusern.

h)  Akten  über  die  Besetzung  und  Einrichtung,  Inventar  und  sonstige  allgemeine
  Angelegenheiten  des  früheren,  jetzt  aufgelössten  Kriminal-Gerichtes
  Weimar  (Eisenach  und  Dermbach),  Weida,  soweit  deren  Inhalt
das  Eigenthümliche  jener  früheren  Behorden  betrifft,  und  daher  für
die  Folge  eine  praktische  Bedeutung  für  die  Geschäftsführung  nicht
mehr  hat.

Tit.  2.  Die  einzelnen  Untersuchungen  und  Bestrafungen.

a)  In  erster  Instanz.

Alphabeisch  geordnet  nach  den  Namen  der  Angeschuldigten,  wenn
es  an  solchen  sehlt,  nach  den  Namen  der  Damnifikaten,  eventuell
nach  der  gesehlichen  Bezeichnung  des  Vergehens  oder  Verbrechens.

b)  In  der  Berufungs-Instanz.

Geordnet  nach  den  einzelnen  Gerichtsbezirken  und  für  jeden  derselben
  wie  unter  a  oben.

)  Regquisitionen  und  deren  Erledigung.

4)  Einzelne  besondere  Aufträge  und  deren  Erledigung.

Anmer  kung.  Die  chronologische  Ordnung  in  allen  einzelnen  Füächern
wird  als  sich  von  selbst  verstehend  vorausgesetzk.
        <pb n="503" />
        Uegierungs-Blatt
Großberso  gehn
Sachsen  Weimar=  Eisenach=Nummer

  15.  Weimar.  E  18.  Ma  1860.

.  ——  —  —  —  —  —  —  —

53

Auf  böchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
das  nachstehende  Gesetz  über  die  Entziehung  staatsbürgerlicher  Rechte  vom
27.  April  d.  J.  hierdurch  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  8.  Mai  1850.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Mandelsloh.

Wir  Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc

haben,  unter  Beirath  und  verfassungsmäßiger  Zustimmung  des  getreuen  Landtages,
  zu  verordnen  beschlossen  und  verordnen  andurch,  wie  folgt:

Art.  1.

Unter  staatsbürgerlichen  Rechten  im  Sinne  des  gegenwärtigen  Gesetzes
wird  verstanden:

62
        <pb n="504" />
        488

a)  die  Fähigkeit,  an  den  Wahlen  zu  einem  der  Hüäuser  des  deutschen  Bumdesstaates,
  zum  Landtage,  zu  den  Bezirksausschüssen  und  zu  Gemeindeadmtern
  Theil  zu  nehmenz
die  Fahigkeit,  die  Verrichtungen  von  Abgeordneten  zu  einem  der  Huser
  des  deutschen  Bundesstaates  und  von  Landtags-Abgeordneten,  von
Mitgliedern  der  Bezirksausschüsse,  Urkundspersonen  und  Geschwornen
auszuüben,  und
„P)  die  Fähigkeit,  Inhaber  von  Ehrenzeichen,  eines  Ranges,  eines  Titels
oder  akademischer  Würden  zu  seyn,  Staatsämter  oder  andere,  unmittelbare
  oder  mittelbare,  öffentliche  Aemter  zu  verwalten,  die  Advokatur,
das  Notariat  oder  die  üarztliche  Praris  auszuüben,  sowie  Dienstgehalte,
Wartegelder  oder  Pensionen  aus  oöffentlichen  Kassen  zu  beziehen.
Gewerbetreibende,  welche  einem  Innungsverbande  angehören,  können,  wenn
gegen  sie  auf  Verlust  der  staatsbürgerlichen  Rechte  erkannt,  oder  derselbe
(Art.  3)  von  selbst  eingetreten  ist,  zwar  das  Gewerbe  fortsetzen,  dürfen  jedoch
den  Innungsversammlungen  nicht  beiwohnen;  nichts  desto  weniger  sind  sie  verbunden,
  die  üblichen  Innungsbeiträge  zu  entrichten.

b

—

Art.  2.

Die  Entziehung  der  staatsbürgerlichen  Rechte  tritt  theils  auf  unbestimmte
Zeit  ein,  theils  wird  sie  auf  bestimmte  Zeit,  jedoch  auf  nicht  länger  als  auf
höôchstens  5  Jahre  nach  beendigter  Strafzeit  erkannt.

Art.  3.

Die  Zuchthausstrafe  hat  stets  den  Verlust  der  staatsbürgerlichen  Rechte
auf  unbestimmte  Zeit  von  selbst  zur  Folge,  so  daß  derselbe  nicht  noch  besonders
  ausgesprochen  zu  werden  braucht.

Art.  4.

Wer  wegen  Diebstahls  und  Veruntreuung  (Art.  213.—  234  des  Strafgesetzbuches),
  betrügerischer  Handlungen  (Art.  236  —  259  daselbst),  Verletzung
der  Sittlichkeit  (Art.  291—  306  daselbst),  Meineides  und  leichtsinnigen  Eides
(Art.  172  —  177  das.),  Bestechung  oder  Mißbrauches  des  öffentlichen  Vertrauens
  durch  Bestechung  (Art.  309  —  814,  Art.  318  das.),  oder  wegen  Versuches
  dieser  verbrecherischen  Handlungen  oder  wegen  der  ungleichen  Theilnahme
an  solchen  nicht  mit  Zuchthaus,  sondern  mit  einer  niedrigeren  Strafe  belegt
        <pb n="505" />
        489

wird,  gegen  den  ist,  jedoch  nur  auf  Antrag  des  Staatsamwaltes,  im  Straferkennenisse
  die  Entziehung  der  staatsbürgerlichen  Rechte  auf  eine  bestimmte
Zeit  (Art.  2)  auszusprechen,  dafern  nicht  Umstände  vorhanden  sind,  durch  welche
die  Annahme  eines  verdorbenen  Willens  beseitigt  wird  (Art.  6).

Art.  5.

Ist  in  den  Fdllen  des  Art.  4  im  Straferkenntnisse  die  Entzichung  der
staatsbürgerlichen  Rechte  nicht  zugleich  ausgesprochen,  so  gilt  der  darauf  gerichtete
  Antrag  des  Staatsanwaltes  für  aberkannt,  vorbehältlich  der  nach  Maßgabe
  der  Strafprozeßordnung  gegen  das  Straferkenntniß  zuständigen  Rechtsmittel.


Art.  6.

In  den  im  Art.  4  bezeichneten  Fällen,  insoweit  sie  vor  die  Geschwornengerichte
  gehören  und  nicht  unbedingt  mit  Zuchthausstrafe  bedroht  sind,  ist  den
Geschwornen  auf  Antrag  des  Vertheidigers  die  Frage  vorzulegen,  ob  Umstände
  vorhanden  seyen,  durch  welche  die  Annahme  eines  verdorbenen  Willens
beseitigt  wird  und  es  ist  dann,  wenn  diese  Frage  bejaht  wird,  weder  auf  Zuchthausstrafe
  noch  auf  Verlust  der  staatsbürgerlichen  Rechte  zu  erkennen.

Bei  denjenigen  Verbrechen,  welche  wahlweise  mit  Zuchthausstrafe  oder
Arbeitshausstrafe  bedroht  sind  und  nicht  unter  Art.  4  fallen,  hat  der  Richter
von  Amtswegen  den  Geschwornen  die  Frage  vorzulegen,  ob  bei  dem  Angeklagten
  ein  verdorbener  Wille  anzunehmen  sey,  und  ist,  im  Falle  die  Geschwornen
diese  Frage  bejahen,  die  Zuchthausstrafe,  im  Verneinungsfalle  die  Arbeitshausstrafe
  zu  wahlen  und  nicht  auf  Entziehung  der  staatsbürgerlichen  Rechte  zu  erkennen.


In  Fallen,  welche  nicht  von  Geschwornen  abzuurtheilen  sind,  hat  das  Gericht
  sich  jene  Fragen  selbst  vorzulegen.

Art.  7.

Ist  in  Folge  erkannter  Zuchthausstrase  die  Entziehung  der  staatsbürgerlichen
  Rechte  auf  unbestimmte  Zeit  eingetreten,  so  kann  der  Verurtheilte,  nach
Ablauf  von  mindestens  zehen  Jahren  nach  beendigter  Strase,  auf  Wiederherstellung
  seiner  staatsbürgerlichen  Rechte  antragen.  Er  hat  dann  die  Beweise
über  seinen  zeitherigen  Lebenswandel  vorzubringen  und  es  ist,  nachdem  auch  der
Staatsanwalt  dagegen  gehört  worden  ist,  durch  das  Geschwornengericht  darüber
  zu  erkennen,  ob  der  Antragsteller  durch  sein  zeitheriges  Betragen  die  offent-67
        <pb n="506" />
        490

liche  Achtung  wieder  verdient  habe.  Im  Bejahungsfalle  wird  der  Wiedereintritt
  in  seine  staatsbürgerlichen  Rechte  richterlich  ausgesprochen.  Im  Verneinungsfalle
  kann  er  vor  Ablauf  weiterer  zehen  Jahre  den  Antrag  nicht  wiederholen.
  Die  Kosten  dieses  Verfahrens  hat  in  allen  Fällen  der  Antragsteller  zu
tragen.  Außerdem  können  auch  durch  eine  ausdrücklich  dahin  gerichtete  landesherrliche
  Begnadigung,  soweit  nicht  besondere  Vorschriften  ein  Anderes  bestimmen,
  die  staatsbürgerlichen  Rechte  wieder  verliehen  werden.

Art.  8.

Im  Falle  eines  gänzlichen  oder  theilweisen  Straferlasses  aus  landesfürstlicher
  Gnade  sind  die  Fristen  des  Art.  4  sowie  des  Art.  7  von  dem  Tage
an  zu  rechnen,  an  welchem  die  Begnadigung  dem  Verurtheilten  eröffnet  worden,
  bezüglich  die  abgekürzte  Strafzeit  abgelaufen  ist.

Art.  9.

Wird  einem  Inländer  der  Genuß  der  staatsbürgerlichen  Rechte  wegen  einer
im  Auslande  bestraften  Handlung  bestritten,  so  hat,  auf  Antrag  des  Staatsanwaltes,
  das  zuständige  inländische  Gericht  (Art.  53  der  Strafprozeßordnung)
und,  wenn  das  Geschwornengericht  zuständig  seyn  würde,  dieses  nach  Vernehmung
  des  Angeschuldigten  und  auf  dem  Grunde  der  ergangenen  Untersuchungs-Akten
  zu  erkennen,  ob  nach  der  inländischen  Gesetzgebung  die  staatsbürgerlichen
Rechte  durch  die  erkannte  Strafe  und  durch  die  begangene  Handlung  auf  unbestimmte
  oder  auf  bestimmte  Zeit,  und,  im  letztern  Falle,  auf  welche  Dauer,
verwirkt  seyen.  Gegen  dieses  Erkenntniß  finden  diejenigen  Rechtsmittel  Statt,
welche  gegen  die  Strafurtheile  selbst  zulässig  seyn  würden.

Art.  10.

Während  einer  Untersuchung  wegen  der  im  Art.  4  gedachten  Verbrechen,
sowie  wegen  solcher  Verbrechen,  welche  überhaupt  mit  Zuchthausstrafe  bedroht
sind,  können  Angeklagte,  und  zwar  von  dem  Zeitpunkte  an,  wo  das  Verweisungserkenntniß
  (Art.  203  der  Strafprozeßordnung)  eröffnet  und  die  Frist  zur
Einwendung  der  Nichtigkeitsbeschwerde  (Art.  207  der  Strafprozeßordnung)  abgelaufen
  ist,  oder  diese  durch  Verzicht  oder  Verwerfung  ihre  Erledigung  gefunden
  hat  und  bei  den  vor  die  Einzelrichter  gehörigen  Uebertretungen  mit  der
Vorladung  zur  Hauptverhandlung  (Art.  345  der  Strafprozeßordnung),  die  staatsbürgerlichen
  Rechte  nicht  ausüben.
        <pb n="507" />
        491

Mit  der  Niederschlagung  oder  Einstellung  der  Untersuchung  (Art.  271  der
Strafprozeßordnung),  ingleichen  mit  dem  die  Untersuchung  beendigenden  Erkenntnisse
  tritt  der  Angeklagte  aber  wieder  in  den  Genuß  der  staatsbürgerlichen  Rechte
ein,  wenn  nicht  nach  Maßgabe  des  gegenwärtigen  Gesetzes  Entziehung  derselben
auf  bestimmte  oder  unbestimmte  Zeit  Statt  findet.

Art.  11.

Wenn  Jemand  vor  erlangten  staatsbürgerlichen  Rechten  zu  Zuchthausstrafe
  verurtheilt  wird,  so  tritt  er  nach  deren  Verbüßung  nicht  eher  in  seine
staatsbürgerlichen  Rechte  ein,  bis  die  Bedingungen  des  Art.  7  erfüllt  sind.
Wird  Jemand  vor  erlangten  staatsbürgerlichen  Rechten  wegen  eines  der  im
Art.  4  bezeichneten  Verbrechen  zu  einer  geringeren  Strafe  verurtheilt,  so  ist
im  Erkenntnisse,  nach  Maßgabe  der  Art.  4  und  6,  zugleich  die  Zeit  auszusprechen,
  vor  deren  Ablauf,  nach  verbüßter  Strafe,  der  Verurtheilte  in  den  Genuß
  der  staatsbürgerlichen  Rechte  nicht  eintreten  soll.  Wegen  Verbrechen,
welche  Jemand  vor  seinem  vollendeten  achtzehenten  Jahre  begangen  hat,  soll
gar  keine  Entziehung  oder  Aufhebung  der  staatsbürgerlichen  Rechte  Statt  finden.

Art.  12.

Der  Zeitpunkt,  wo  dieses  Gesetz  in  Kraft  tritt,  wird  von  der  Staatsregierung
  durch  besondere  Verordnung  bestimmt  werden;  es  bleiben  aber  neben
demselben  die  besonderen  Bestimmungen  über  den  Verlust  aktiver  und  passiver
Wahlrechte  wegen  unrechtmaßiger  Einwirkung  auf  die  Wahlen  in  Wirksamkeit.

Urkundlich  haben  Wir  gegenwärtiges  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen
und  solches  mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  27.  April  1850.

G  Carl  Friedrich.

von  Watzdorf.  von  Wydenbrugk.  G.  Thon.

Gese  6
über  die
Entziehung  staatsbürgerlicher  Rechte
wegen  begangener  Verbrechen.
        <pb n="508" />
        492

Vekanntmachung.

Auf  hoͤchsten  Befehl  Sr.  Koͤniglichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  der
nachstehende  Nachtrag  vom  29.  v.  M.  zu  dem  Gesetze  uͤber  die  Pensionirung
der  Witwen  und  Waisen  verstorbener  Staatsdiener  vom  6.  April  1821  andurch
zur  oͤffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  13.  Mai  1850.

Großherzoglich  Sächüsche  Landesregierung.
von  Mandelsloh.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

Nachdem  Wir  die  gnaͤdigste  Entschließung  gefaßt  haben,  alle  von  jetzt  an
eintretenden  Pensionen  der  Witwen  und  Waisen  verstorbener  Hofdiener,  welche
zeither  der  Staatskasse  oblagen,  zur  Erleichterung  der  letztern  auf  Unsere  Civil=Liste
  zu  übernehmen:  so  macht  sich  eine  Abänderung  des  Gesetzes  über  die  Pensionirung
  der  Witwen  und  Waisen  verstorbener  Staatsdiener  vom  6.  April  1821
nöthig  und  Wir  verordnen  daher  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtages  hiermit
  Folgendes:

Zu  F§.  2.

Der  Zusatz  zu  VIII:  „Nur  die  Oberhof=  und  Maitre-Chargen,  das  Hofmarschall-
  und  Stall-Amt,  mit  seinem  Kanzlei-Personal  (einschlüssig  der  Schatulliers)
  und  die  Hofärzte  und  Hofwundärzte  sollen  unter  gegenwärtigem  Gesetze
  begriffen  seyn“  fallt  weg.
        <pb n="509" />
        498

Der  8.  22
faͤllt  gleichfalls  hinweg.

Urkundlich  haben  Wir  diesen  Gesetzesnachtrag  höchsteigenhändig  vollzogen
und  mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  29.  April  1850.

1  Carl  Friedrich.

von  Watzdorf.  von  Wydenbrugk.  G.  Thon.

Nachtrag
zu  dem
Gesetze  über  die  Pensionirung  der  Witwen
  und  Waisen  verstorbener  Staatsdiener
  vom  6.  April  1821.
        <pb n="510" />
        494

Minißerial-Bekanntmachungen.

I.  Da  für  die  Friedrich-Wilhelms-Nordbahn,  soweit  dieselbe  das  diesseitige
  Gebiet  berührt,  nach  F.  4  des  Vertrages  mit  Kurhessen  und  mit  den
Gesellschaften  der  Thüringischen  Eisenbahn,  sowie  der  Friedrich-Wilhelms-Nordbahn
  d.  d.  Erfurt  den  5.  Mai  1848  (Reg.  Bl.  vom  Jahre  1848  Seite  285)
die  erforderlichen  polizeilichen  Vorschriften  von  der  Großherzoglichen  Staatsregierung
  ausgehen  müssen,  so  wird,  um  auch  etwaigen  Zweifeln  für  den  Fall
vorkommender  Beschadigungen  jener  Eisenbahnstrecke  zu  begegnen,  hierdurch  verordnet:


1)  bis  zu  einem  mit  Kurhessen  zu  vereinbarenden  besondern  Polizei-Reglement
  sind  die  Vorschriften  des  unter  dem  15.  Januar  1847  für  die  Thüringische
  Eisenbahn  erlassenen  Polizei-Reglement  auf  die  das  Großherzogliche
Gebiet  durchziehenden  Theile  der  Friedrich-Wilhelms-Nordbahn  in  Anwendung
zu  bringen,  namentlich  aber  die  auf  den  Schutz  der  Eisenbahn  und  des  Publikums
  berechneten  polizeilichen  Verbote  zu  handhaben  und  die  diesfallsigen  Strafandrohungen
  zu  vollziehen;

2)  das  Gesetz  vom  13.  November  1846,  betreffend  die  Bestrafung  der
Beschädiger  der  Eisenbahnanlagen,  dessen  Wirksamkeit  eine  allgemeine  ist,
findet  auch  zum  Schutze  der  Friedrich-Wilhelms-Nordbahn,  soweit  sie  das
Großherzogliche  Gebiet  durchzieht,  vollständige  Anwendung.

Weimar  am  16.  März  1850.

Erstes  Departement  des  Großherzoglich  Sächfsschen
Staats-Ministeriums,  Wbtheilung  B.
Für  den  Departements-Chef.
C.  v.  Conta.

II.  Der  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen  Steuer-Rezeptur  zu  Pößneck
ist  die  Ermächtigung  zur  Erledigung  von  Uebergangsscheinen  über  die  ihrer
Gattung  nach  der  Uebergangsabgabe  unterliegenden  Waaren  ertheilt  worden,
was  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Weimar  am  22.  März  1850.
Drittes  Departement  des  Großherzoglich  Sächfschen

Staats-Ministeriums.
Thon.
        <pb n="511" />
        495

III.  Auf  hoͤchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
wird  die  nachstehende  Verordnung  über  die  durch  Ausführung  der  neuen  Organisation
  des  Staatsdienstes  bedingte  Abgabe  der  Akten  von  den  bisher  zuständigen
  Justiz-Behörden  an  die  künftig  zuständigen  Behörden  andurch  öffentlich
  bekannt  gemacht.

Weimar  am  14.  Mai  1850.
Zweites  Departement  des  Großherzoglich  Gächfischen
Staats-Winisteriums.
von  Wydenbrugk.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
22.  ꝛc.
Um  bei  den,  in  Folge  der  Ausfuͤhrung  der  Gesetze
1)  uͤber  die  Neugestaltung  der  Staatsbehoͤrden  vom  5.  Maͤrz  1850;
2)  über  Aufhebung  der  Patrimonial-Gerichte  vom  9.  März  1850;
3)  über  Aufhebung  der  privilegirten  Gerichtsstände  vom  14.  März  1850;
4)  über  die  Zuständigkeit  der  Gerichte  und  über  den  Instanzen-Zug  in  bürgerlichen
  Rechtöstreitigkeiten  vom  15.  März  1850
für  die  Justiz-Behörden  entstehenden  Geschäften,  soweit  nicht,  was  den  Uebergang
  streitiger  Rechtssachen  und  der  Untersuchungen  betrifft,  durch  die  besonderen
  Gesetze  vom  16.  März  1850,  Uebergangsbestimmungen  zu  dem  Gesetze
über  die  Zuständigkeit  der  Gerichte  betreffend  und  durch  das  Einführungsgesetz
  zu  dem  Strafgesetbuche  und  der  Strafprozeßordnung  vom  20.  März  1850
bereits  Vorsehung  getroffen  ist,  die  nöthige  Einheit  und  Uebereinstimmung  herzustellen

  und  etwaige  Zweifel  abzuschneiden,  verordnen  Wir,  wie  folgt:
0.
        <pb n="512" />
        496

I.
In  Bezug  auf  Gegenstände  der  nichtstreitigen  Rechtspflege.

g.  1.

Handlungen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  welche  vor  Eintritt  der  Eingangs
  bezeichneten  Gesetze  von  Unseren  Landesregierungen,  von  den  Patrimonial-Gerichten
  und  von  einzelnen  aufzuhebenden  unmittelbaren  Justiz-Unterbebörden
  begonnen,  aber  noch  nicht  beendigt  sind,  werden  von  den  mit  dem  Eintritte
  jener  Gesetze  diesfalls  regelmäßig  zuständigen  Justiz-Aemtern,  bezüglich
Stadtgerichten  fortgesetzt  und  zu  Ende  gebracht,  und  sind  deshalb  die  verhandelten
  Akten  an  letztere  abzugeben.

g.  2.

Die  bei  Unseren  Landesregierungen  über  die  bisher  schriftsassigen  Güter
und  Gerechtigkeiten  auf  dem  Grunde  des  Hypotheken-Gesetzes  vom  6.  Mai  1839
und  der  Ausführungsverordnung  vom  12.  März  1841  neu  angelegten  Hypotheken-Bücher
  sind  aufzulösen  und  die  einzelnen  Folien  derselben,  gehörig  wieder
  verbunden  (geheftet  und  mit  Tektur  versehen),  nebst  den  Koncept-Folien
und  den  zugehörigen,  über  die  fraglichen  Objekte  früher  ergangenen  Akten,  sowie
  den  etwa  neben  diesen  Akten  noch  gesondert  vorhandenen  Konsens=  und
Handels-Protokollen  an  die  betreffenden  künftig  zuständigen  Justiz-Aemter  oder
Stadtgerichte  abzugeben,  welche  diese  Folien  des  Hypotheken-Buches  dem  bei
ihnen  vorhandenen  Real-Hypotheken-Buche  einzuverleiben,  oder  dieselben  als
ein  besonderes  Hypotheken-Buch  fortzuführen  haben.

Die  Führung  des  Hypotheken-Buches  über  einen  zusammen  gehörigen  Kompler
  von  Gütern,  Grundstücken  oder  Gerechtigkeiten,  hinsichtlich  deren  verschiedene
  Gerichte  zuständig  seyn  würden,  ist  durch  die  betreffende  Landesregierung
einer  dieser  Gerichtsbehörden,  unter  öffentlicher  Bekanntmachung,  zu  übertragen.

#3.

Ebenso  haben  die  übrigen,  im  F.  1  bezeichneten  Justiz-Stellen  die  von
ihnen  angelegten  Real=  und  Personal-Hypotheken-Bücher  nebst  den  betreffenden
  Grund=  und  Hypotheken-Akten,  auch  den  früher  über  die  betreffenden  Gegenstände
  verhandelten  Akten,  mit  Einschluß  der  Konsens=  und  Handels-Protokolle,
  Loos=  und  Theil-Zettel  und  Erbscheine  an  diejenigen  Justiz-Aemter  und
bezüglichen  Stadtgerichte  abzugeben,  welchen  in  Zukunft  die  Führung  des  Hy-
        <pb n="513" />
        497

potheken-Buches  und  der  Grund-Akten  über  die  in  Frage  stehenden  Immobilien,
  bezüglich  über  die  betreffende  Ortschaft  obliegt.

g.  4.

Soweit  bei  einer  der  im  §.  1  genannten  aufzuhebenden  Behörden,  statt
gesonderter  Konsens=  und  Handels-Protokolle,  Konsens=  und  Handels-Bücher,
oder  doch  dergleichen  Register,  bezüglich  soweit,  statt  gesonderter  Loos--  und
Theil-Zettel  und  Erbscheine,  besondere  sogenannte  Erbbücher  vorhanden  sind:  so
find  dieselben,  wenn  sie  über  einen  ganzen  Bezirk  oder  ganze  Ortschaften,
welche  künftig  zu  deim  Jurisdiktions-Bezirke  einer  und  derselben  Justiz-Unterbehörde
  gehören,  angelegt  sind,  an  diese  Justiz-Unterbehörde  abzugeben.  Wenn
sie  jedoch  über  verschiedene  Bezirke  oder  verschiedene  Ortschaften,  welche  künftig
  zu  Jurisdiktions-Bezirken  verschiedener  Justiz-Unterbehörden  gehören  werden,
  zusammen  angelegt  sind,  so  sind  diese  Konsens=  und  Handels-Bücher,  bezüglich
  Erbbücher  an  diejenige  Justiz=  Unterbehörde  abzugeben,  welche  künftig
bei  deren  Gebrauche  am  meisten  betheiligt  erscheint,  während  den  übrigen,  bei
diesem  Gebrauche  betheiligten  Justiz-Behörden  vorher  beglaubigte  Abschrift  der
sich  auf  die  ihrer  Jurisdiktion  in  Zukunft  unterworfenen  Gegenstände  beziehenden
  Stellen  auszuhändigen  ist.

g.  5.

Die  bei  Unseren  Landesregierungen  auf  dem  Grunde  des  Gesetzes  vom
7.  Mai  1839  und  der  Ausfübrungsverordnung  vom  12.  März  1841  über  die
vor  denselben  bestellten  Vorzugsrechte  angelegten  Privilegien-Bücher  und  Privilegien-Akten
  werden  ebenfalls  aufgelöst  und  die  betreffenden  Folien  und  Verhandlungen
  den  für  den  Bezirk  des  Wohnsitzes  der  Privilegien-Besteller  zunächst
zuständigen  Einzelgerichten  ausgeantwortet,  welche  danach  die  bei  ihnen  bereits
vorhandenen  Privilegien-Bücher  zu  ergänzen  haben.

Die  Privilegien-Bücher  und  Privilegien-Akten  der  übrigen  im  §.  1  genannten
  Behörden  sind  an  dasjenige  Einzelgericht  abzugeben,  zu  dessen  Gerichtssprengel
  der  Ort  gehört,  für  welchen  das  Privilegien-Buch  nebst  den  dazu  gehörigen
  Akten  geführt  ist.

d.  6.

Die  Nachlaß-Regulirungen  und  Vormundschaften,  welche  bisher  bei  den
im  5.  1  bezeichneten  Behörden  anhängig  waren,  sind  mit  den  zugehörigen  Akten
68
        <pb n="514" />
        498

und  Deposital-Beständen,  unter  Beifügung  der  einschlagenden  vorher  gehörig
abzuschließenden  Konto's  des  Depositen-Buches  in  beglaubigter  Abschrift,  an  die
in  Zukunft  zu  deren  Führung  zustandigen  Justiz-Aemter,  bezüglich  Stadtgerichte
abzugeben.

Unseren  Landesregierungen  bleibt  jedoch  überlassen,  die  bei  ihnen  geführten
  Depositen-Bücher  im  Original  an  die  Stadtgerichte  zu  Weimar  und  bezüglich
  zu  Eisenach,  als  die  muthmaßlich  bei  deren  Gebrauche  am  meisten  betheiligten
  Vormundschaftsbehörden  abzugeben,  wonach  es  dann  bei  Abgabe  der
dahin  gehörigen  Vormundschaften  einer  besondern  beglaubigten  Abschrift  des
betreffenden  Konto's  des  Depositen-Buches  nicht  mehr  bedarf,  vielmehr  an
einer  Verweisung  auf  das  betreffende  Konto  genügt.

Ebenso  gehen  die  vorhandenen  Testamente  mit  den  dazu  gehörigen  Akten
an  diejenigen  Gerichtsbehörden  über,  welche  für  den  Bezirk  des  Wohnsitzes  der
Testatoren  zunächst  bestellt  sind,  in  Ansehung  ausländischer  Testirer  aber  erfolgt
die  Abgabe  von  Unseren  LZandeöregierungen  an  die  Stadtgerichte  zu  Weimar
  und  bezüglich  zu  Eisenach  und  von  den  übrigen  im  §.  1  gedachten  Behörden
  an  das  Justiz-Amt  des  Bezirkes.

Andere  Deposital-Bestände  gehen  mit  den  dazu  gehörigen  Akten  und  einem
beglaubigten  Auszuge  aus  dem  Depositen-Buche  an  die  in  der  Sache  künftig
zuständige  Gerichtsbehörde  über.  Wo  hierüber  Zweifel  obwalten,  erfolgt  die
Abgabe  vorläufig  an  das  betreffende  Kreisgericht.

S.  7.

Alle  im  Gebiete  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  insoweit  solche  von  jeder
Justiz-Behörde  beliebig  ausgeübt  werden  konnte,  ergangene  Akten  sind:

a)  von  Unseren  Landesregierungen  mit  Einschluß  der  bei  denselben
vorhandenen  General-Akten  über  Bestellung  von  Geschlechts=  und  sonstigen
  Vormündern  und  über  ausgefertigte  Zeugnisse,  sowie  der  dlteren
und  neueren  Testamenten-,  Depositen=  und  Asservaten-Bücher,  soweit
diese  nach  dem  vorigen  Paragraphen  nicht  an  die  Stadtgerichte  zu  Weimar
  und  zu  Eisenach  abgegeben  werden  sollten,  der  Vormundschafts-Tabellen
  und  Akten-Repertorien,  der  Registranden,  nicht  minder  der  Akten,
die  Eröffnung  alterer  Testamente  betreffend,  ingleichen  der  Akten,  welche
wegen  Inkurs-Setzung  von  Staatspapieren  ergangen  sind,  einstweilen
an  die  Kreisgerichte  zu  Weimar  und  bezüglich  zu  Eisenach  zur  Aufbewahrung
  für  etwaige  künftige  Einsichtsnahme  von  Seiten  betheiligter
        <pb n="515" />
        499

Behoͤrden  oder  Privaten,  bezuͤglich  als  dahin  gehoͤrig;  saͤmmtliche  Akten
wegen  beantragter  Ediktalien  in  Betreff  verloren  gegangener  Staatspapiere
  dagegen  an  das  Kreisgericht  zu  Weimar  als  dahin  gehoͤrig;
b)  von  den  übrigen  im  8.  1  genannten  Behörden  aber  an  die  an  ihre
Stelle  tretenden  Justiz=  Aemter  und  bezüglich  Stadtgerichte
abzugeben.

g.  8.

Diejenigen  Justiz=  Unterbehörden  (Stadtgerichte  und  Justiz-Aemter),  welche
zwar  in  Zukunft  als  solche  fort  bestehen,  aber  die  ihnen  biöher  über  einzelne
Ortschaften  zugestandene  Jurisdiktion  verlieren,  haben,  hinsichtlich  der  diese
Ortschaften  betreffenden  Akten  jeder  Art  und  Depositen,  ebenfalls  nach  Maßgabe
der  vorstehenden  Anordnungen,  soweit  solche  einschlagend  sind,  zu  verfahren.

In  Bezug  auf  verschiedene  Gegenstände  allgemeiner  Natur.
g.  9.

Unsere  Landesregierungen  zu  Weimar  und  zu  Eisenach  haben  die  bei  ihnen
  ergangenen  General-  und  Spezial-Akten  über  die  Etats  der  sämmtlichen
bisherigen  Justiz-Behörden,  sowie  die  über  jede  einzelne  derselben  angelegten
Akten,  die  gesammten  Prüfungs-,  Anstellungs=  und  sonstigen  Personal-Akten
ihres  Bereiches,  die  Akten  über  die  Kautions-Leistungen  der  Staatediener,  die
Akten  über  die  Anstellung  und  Beaufsichtigung  der  Advokaten,  die  Akten  über
das  Accessisten=  und  Auditoren-Institut  nebst  den  Rechnungen  über  den  Accessisten-Fonds
  und  den  in  demselben  befindlichen  baaren  Beständen  nach  einer  bis
zum  Tage  der  Abgabe  aufzustellenden  Stückrechnung,  alle  Akten  über  allgemeine
Landesgesetze,  Verordnungen  und  Einrichtungen  an  das  Appellations-Gericht,
  weiter  aber  alle  Akten,  welche  sich  auf  die  über  die  einzelnen  unmittelbaren
  und  mittelbaren  Gerichte  bisher  geübte  dienstliche  Aufsicht  beziehen,  soweit
  deren  neben  den  über  jede  einzelne  Justiz-Unterbehörde  geführten  allgemeinen
  Akten  vorhanden  sind,  mit  Einschluß  der  über  deren  Revision  ergangenen
  und  der  sammtlichen  Prozeß-,  Konkurs-,  Untersuchungs=  und  2rrestaten-Tabellen,
  sowie  der  Akten,  die  Erstattung  der  jährlichen  Geschäftsberichte
  betreffend,  an  die  betreffenden  Kreisgerichte  abzugeben.

.  10.
Die  bei  den  uͤbrigen  aufzuhebenden  Justiz-Behoͤrden  ergangenen  dergleichen
General-Akten,  insbesondere  die  Etats-,  Personal=  und  Anstellungs-Akten,  in-
        <pb n="516" />
        500

gleichen  die  in  Bezug  auf  die  uͤber  die  gefuͤhrte  dienstliche  Aufsicht  betreffenden
Akten  werden  und  zwar
a)  von  den  Kriminal-Gerichten  an  das  betreffende  Kreisgericht,
b)  von  den  übrigen  im  F§.  1  genannten  unmittelbaren  und  mittelbaren  Justiz-Behörden
  an  das  Justiz-Amt  des  Bezirkes
abgegeben.

III.
In  Bezug  auf  Landes-Hobeits=  und  Grenz=  Sachen.
S.  11.

1)  die  Justiz-Aemter  haben  die  vor  ihnen  verhandelten  Akten  in  Landes-Hoheits=
  und  Grenz-Sachen  und  zwar
a)  soweit  sie  diese  Landes-Hoheits=  und  Grenz-Sachen  selbstständig  wahrgenommen

  und  betrieben  haben,  (in  Bezug  auf  die  nächste  Sicherung
der  Landesgrenze  und  ihrer  Bezeichnungen,  Verhütung  eintretender  Verdunkelungen
  2c.)  an  die  noch  zu  benennenden  Bezirks-Direktoren,

b)  soweit  dergleichen  Akten  in  Folge  eines  Auftrages  der  betreffenden
Landesregierung  vor  ihnen  ergangen  sind,  an  das  Departement  I,  B
Unseres  Staats-Ministeriums,

)  soweit  sie  aber  in  Folge  eines  Auftrages  einer  der  besonderen  Immediat-Kommissionen
  zur  Auögleichung  von  dergleichen  Irrungen  vor
ihnen  ergangen  sind,  an  die  betreffenden  bereits  ernannten  bezüglich
noch  zu  benennenden  Immediat-Kommissare

abzugeben;

2)  die  Landeöregierungen  geben  sämmtliche  bei  denselben  ergangene
Akten  in  bandes-Hoheits=  und  Grenz-Sachen  an  das  Departement  I1,  B
Unseres  Staats-Ministeriums  ab;

3)  von  den  bisher  bestandenen  besonderen  Immediat-Kommissionen
zur  Ausgleichung  von  Landes-Hoheits=  und  Grenz-Sachen  besteht
a)die  Immediat-Kommission  zur  Ausgleichung  von  dergleichen  Irrungen

mit  dem  Herzogthume  Sachsen-Meiningen,  den  bisherigen  Bezirk  der
Landesregierung  zu  Eisenach  und  insbesondre  die  Zillbacher  Receß-Verhältnisse
  betreffend  und

b)  die  Immediat-Kommission  zur  Ausgleichung  der  Irrungen  mit  dem
Königreiche  Preußen  über  die  Kirchen=  und  Schul-Verhältnisse  zu
Schnellmannshausen
        <pb n="517" />
        501

in  der  Person  des  bisherigen  Immediat-Kommissars,  Unseres  geheimen  Regierungsrathes
  D.  Heerwart  fort,  dagegen  wird

)  zur  Fortführung  der  bisherigen  Immediat-Kommissionen,  die  Ausgleichung

  derartiger  Irrungen  mit  dem  Herzogthume  Sachsen-Meiningen

im  bisherigen  Bezirke  der  Landesregierung  zu  Weimar,  mit  dem  Herzogthume

  Sachsen-Gotha  und  mit  dem  Herzogthume  Sachsen-Altenburg

  betreffend,  ein  besonderer  Immediat-Kommissar  ernannt  werden,

und  sind  die  bisher  von  diesen  Immediat-Kommissionen  verhandelten

Akten  einstweilen  an  das  Departement  I.,  B  Unseres  Staats-Ministeriums

  abzugeben,  oder  an  den  anderweit  zu  ernennenden  Kommissar,

falls  dessen  Ernennung  vor  Abgabe  der  Akten  bereits  erfolgt  seyn  sollte;

4)  ebenso  gehen  die  über  die  früher  von  dem  dritten,  jetzt  von  dem

zweiten  Departement  Unseres  Staats-Ministeriums  in  Landes-Hoheits=

  und  Grenz-Sachen  geführten  Akten  an  das  Departement  I.B

Unseres  Staats-Ministeriums  über.

IV.

In  Bezug  auf  Gegenstände  der  Polizei  und  Verwaltung,  soweit
für  solche  die  unmittelbaren  und  mittelbaren  Justiz-Unterbehörden
bisber  zustän  dig  waren.

g.  12.

Die  Akten  in  Polizei=  und  Verwaltungs-Sachen  im  weitesten  Umfange
werden  von  den  bisherigen  unmittelbaren  sowohl  als  mittelbaren  Justiz=  und
bezüglich  Verwaltungs-Behörden  erster  Instanz  an  die  designirten  Bezirks-Direktoren
  abgegeben  (vergl.  §.  22),  und  kann  damit  bereits  vom  1.  Juni  1850
an  begonnen  werden.

V.
In  Bezug  auf  Lehnsfsachen.
S.  13.

Unsere  behnhöfe  zu  Weimar  und  zu  Eisenach  werden  aufgelöst  und  geben  die
bei  ihnen  über  die  Uns  selbst  zu  Lehn  gehenden  Lehen  verhandelten  Lehns-Akten
  und  zwar

1)  über  das  Postlehn  an  das  Departement  I,  B  Unseres  Staats-Ministeriums,
2)  über  die  in  liegenden  Gütern  und  über  Gerechtigkeiten,  welche  mit  liegenden
  Gütern  verbunden  sind,  oder  denselben  sonst  rechtlich  gleich  stehen,
        <pb n="518" />
        502

bestehenden  Lehen,  welche  als  eigentliche  Lehen  (§.  16  des  Pfandgesetzes
vom  6.  Mai  1889)  gemaáß  den  Bestimmungen  der  §.5.  284  —  291
daselbst  in  das  Hypotheken-Buch  eingetragen  sind,  sowie  über  die,  auf
derartigen  Lehen  ruhenden  Lehnsstämme,  zugleich  mit  den  im  F.  2  dieser
Verordnung  gedachten  neu  angelegten  Lehns=  und  Konsens-,  (Grund=  und
Hypotheken)=  Akten  (s.S.  204,  205  des  Pfandgesetzes  vom  6.  Mai  1839
5.  110  der  Aubführungsverordnung  vom  12.  März  1841)  an  das  zunächst
  zuständige  Gericht  der  belegenen  Sache,

über  Lehen  an  Gerechtigkeiten,  welche  als  unbewegliche  nicht  zu  betrachten
  sind,  an  Kapitalen,  (Geldlehen),  oder  an  Renten,  an  das  für  jedes
einzelne  derselben  dem  Departement  II  Unseres  Staats-Ministeriums
vorzuschlagende  und  von  demselben  darauf  zu  bestimmende  und  bezüglich
öffentlich  bekannt  zu  machende  Gericht

8

V

ab.

g.  14.

Diese,  in  dem  vorigen  Paragraphen  genannten  Behoͤrden  treten  einstweilen
und  bis  zum  Erlasse  eines  Gesetzes  uͤber  die  Aufhebung  des  Lehns-Verbandes
an  die  Ste-lle  Unserer  Landesregierungen  in  ihrer  Eigenschaft  als  Lebnhöfe
unter  gleichzeitiger  Zuweisung  der  den  Letzteren  bisher  insoweit  aufruhenden
Obliegenbeiten,  insbesondere,  was  die  Wahrung  Unseres  lehnherrlichen  Interesses
  betrifft.

Es  soll  jedoch  vorläufig  und  bis  zum  Erlasse  des  eben  gedachten  Gesetzes
bei  allen  Lehen,  hinsichtlich  deren  Uns  selbst  die  Lehnherrlichkeit  zustehr,  in  Ver-Anderungsfaällen
  einer  Beleihung  nicht  weiter  bedürfen,  und  ist  in  Bezug  auf
die  gerichtliche  Uebereignung  eines  in  Immobilien  bestehenden  Lehns  in  Erbund
  Verdußerungs-Fällen  mit  Beiseitesetzung  der  förmlichen  Beleihung  im  übrigen
  nach  den  Vorschriften  der  Ausführungsverordnung  zum  Pfandgesetze  vom
12.  März  1841  zu  verfahren.  Die  Verbindlichkeit  zur  Muthung  des  Lehns,
insoweit  letztere  sonst  nach  den  Rechten  erfordert  wird,  besteht  dagegen  unverändert.


g.  15.

Denjenigen  Unserer  Vasallen,  welchen  in  Bezug  auf  Lehen  der  im  8.  13
unter  2  und  3  die  Afsterlehnherrlichkeit  zusteht,  soll  es  frei  stehen,  ihre  betreffenden
  Lehnsstuben,  (zu  Weimar,  Großneuhausen  und  Culmitzsch),  ebenfalls  aufzulösen,
  in  welchem  Falle  von  den,  in  gleicher  Weise,  wie  im  F.  13  bestimmt
ist,  an  ihre  Stelle  tretenden  Behörden  überall  nach  Maßgabe  der  §.S.  13  und
        <pb n="519" />
        503

14  zu  verfahren  und  insbesondre  von  den  Letzteren  auch  das  afterlehnherrliche
Interesse  Unserer  Vasallen  gehörig  wahrzunehmen  ist.

Es  muß  jedoch  zuvor  hierüber  dem  Departement  II  Unseres  Staats-Ministeriums
  die  nöthige  Anzeige  erstattet  und  dessen  Genehmigung  ausgewirkt  werden.

Soweit  dieses  nicht  geschehen,  bestehen  die  Lehnsstuben  zwar  als  die
eigentlichen  Lehnsbehörden  der  betreffenden  Afterlehnsherren  vorerst  noch  fort,
unbeschadet  jedoch  der  mit  Eintritt  der  im  Eingange  dieser  Verordnung  genannten
  Gesetze  in  jedem  Falle  erfolgenden  Aufhebung  des  den  Afterlehen  etwa
zustehenden  privilegirten  dinglichen  Gerichtsstandes  und  der  in  Folge  dieser
Aufhebung  nach  §.§.  2,  3,  13  dieser  Verordnung  zu  bewirkenden  Abgabe  der
Grund=  und  Hyppotheken-Akten  von  dem  bisher  zuständigen  an  das  künftig
zuständige  Gericht  der  belegenen  Sache,  mit  welchem  sich  die  Lehnsstuben  eintretenden
  Falles  in  das  Benehmen  zu  setzen  haben.

Weiter  verordnen  Wir:

VWI.

In  Bezug  auf  die  Abgabe  der  Gewährschaftsbestände  der  Verwaltungs-
  und  Sportel=  Kassen,  der  Sportelrechnungen  und  Sportelbücher
  der  aufzuhebenden  Justiz-Bebörden.

S.  16.

1)  In  denjenigen  gangbaren  Akten,  welche  nach  den  im  Eingange  bezeichneten

  Gesetzen  und  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  von  den  bisherigen
  an  die  künftig  zuständigen  Justiz-Behörden  zu  übergeben  sind,
werden  die  Kosten  und  Strafgelder  bis  zu  dem  Tage  des  wirklichen
Ueberganges  insoweit  liquidirt,  als  e6  nach  dem  Stande  der  Angelegenheit
  eben  gesetzlich  nöthig  oder  zuldssig  ist  (vergl.  F..  169,  182,  verbunden
  mit  JN..37,  47  Anmerk.  3  u.  4,  §+.  49,  §.  64  Anmerk.  8  des
Gesetzes  v.  1.  Dezember  1840).
Die  Liquidationen  über  dergleichen  Kosten  und  die  ihnen  entsprechend
auszufertigenden  gedruckten  Quittungen  werden  bis  zu  dem  Uebergangs-Termine
  den  gesetzlichen  Vorschriften  gemäáß  behandelt,  gebucht  und  berechnet
  (J.§.  168  ff.  des  Gesetzes  vom  1.  Dezember  1840).

S.  17.
Den  Sportelkassen  derjenigen  Justiz-Behörden,  welche  zwar  die  Zuständigkeit
  über  einzelne  Geschäftsgattungen  oder  Ortschaften  verlieren,  aber  nach
60

2

—
        <pb n="520" />
        504

den  Eingangs  erwähnten  Gesetzen  fernerhin  fortbestehen,  bleibt  die  bisherige
rechnungsmäßige  Vertretung  aller  bis  zu  dem  Uebergangstage  angefallenen  und
gebuchten  Liquidationen  (s.  16)  auch  in  solchen  Angelegenheiten,  in  welchen  die
Zuständig  keit  der  Behörde  ferner  nicht  fortbestehr.

g.  18.

In  Ansehung  solcher  Justiz-Behoͤrden,  welche  ganz  zu  bestehen  aufhoͤren,

ist  Folgendes  wahrzunehmen:
1)  die  Rechnungs-  und  Kassen-Gewaͤhrschaftsverhaͤltnisse  der  abgehenden

2)

8

Ober=  und  Unter-Behörden  gehen  auf  diejenigen  Behörden  über,  welche
in  den  Geschäftsbereich  jener  eintreten;
die  Verwaltungs-Kassirer  der  beiden  Landesregierungen  haben,  als  solche,
bis  zu  dem  1.  Juli  d.  J.  Stückrechnung  zu  legen  und  den  sich  aus
derselben  ergebenden  Ueberschuß  an  diejenige  Oberkasse  zu  gewähren,  zu
deren  Ressort  sie  biöher  gehörten,  der  Kassirer  des  Appellations-Gerichtes
  wird  nach  Maßgabe  der  bestehenden  vertragsmäßigen  Beitragsverpflichtung
  aus  den  hierzu  verfügbaren  Kassen  der  vereinigten  Staatsregierungen
  mit  dem  nöthigen  Sustentations-Vorschusse  versehen  werden.
Gleichmaßig  ist  das  obige  Verfahren  rücksichtlich  der  Schreib-Materialien
  -Kassen  der  bisherigen  Regierungs-Kanzleien;  der  bleibende  baare
Vorrath  geht  ebenfalls  an  die  bisherige  Oberkasse  zurück,  der  sich  rechnungsmäßig
  herausstellende  Materialien-Bestand  dagegen  zist  an  die  je
betroffenen  Kreisgerichte  zu  Weimar  und  zu  Eisenach  gegen  Bescheinigung
  abzugeben,  welche  dieselben  in  ihre  Naturalien-Berechnung  und  Gewährschaft
  aufnehmen  zu  lassen  haben;
die  Sporteln-,  Gebühren-,  Verlags=  und  sonstigen  Reste  der  Regierungs-Sportelkassen
  (§.  16)  werden  von  den  bieherigen  Rechnungsführern
  bis  auf  Weiteres  fort  verwaltet,  beigetrieben  und  nach  und  nach
erledigt;  sie  legen  zum  ersten  Male  vom  1.  Juli  bis  31.  Dezember
d.  J.  und  dann  jährlich  bis  zur  Erledigung  dieses  Rechnungszweiges
Rechnung  ab  und  leisten  Gewährschaft  an  die  Haupt-Staatekasse;

4)  ferner  gehen  die  bisherigen  kriminalgerichtlichen  Sporteln=  und  Verwaltung-Kassen

  mit  Büchern,  Rechnungen  und  Gewährschaften  auf  die
betroffenen  Kreisgerichte  über;

5)  die  Kassirer  der  kreisgerichtlichen  Kassen  haben  diejenigen  Kosten,  deren

Berechnung  bisher  bei  beiden  Regierungs-Sportelkassen  bis  zu  dem
        <pb n="521" />
        505

durch  die  Kriminal-Gerichts-Kassirer  vermittelten  baaren  Eingaͤnge  suspendirt
  blieb,  insofern  dieselben  liquidirbar  und  wirklich  liquidirt  werden,
  zu  buchen,  von  den  eingehenden  Posten  aber  die  Verläge  der  vorbinnigen
  Kanzlei-Kasse  den  bezüglichen  Resten-Rechnungsführern  (Satz
2  dieses  Paragraphen)  zur  Erledigung  der  Verlagsgewährschaft  zu  übersenden.


g.  19.

Diejenigen  Großherzoglichen  Kassirer  oder  Sporteleinnehmer,  deren  Verwaltung
  nach  den  bevorstehenden  Uebergangsveränderungen  aufhört,  haben  die
Abgabe  der  Bücher,  Rechnungen,  Kassebestände,  Belege,  vorlaufig  ausgefertigten
Quittungen  2c.  und  der  über  die  Restenbeitreibung  geführten  Akten  und  sonstigen
Litteralien  den  für  sie  eintretenden  Kassenbeamten  an  dem  Tage  des  wirklichen
Ueberganges  der  Behörde  unter  Leitung  eines  Revisors  oder  desjenigen  Rentbeamten,
  zu  dessen  Ressort  die  zu  übertragende  Sportelkasse  gehört,  je  nach
der  Bestimmung  des  Finanz-Departements,  nach  Maßgabe  der  bis  zu  diesem
Tage  zu  stellenden  Stückrechnung  und  der  nöthigen  Resten=  und  sonstigen  Verzeichnisse,
  z.  B.  über  Bücher,  Quittungen  ꝛc.  zu  bewirken  und  vollständige  Gewährschaft
  zu  leisten,  welche  der  übernehmende  Rechnungsführer  in  Buch  und
Rechnung  seiner  Kasse  auf  dem  Grunde  des  aufzunehmenden  und  von  den  Betheiligten
  mit  zu  unterzeichnenden  Protokolles  überzutragen  hat.

Quittung  und  Decharge  für  den  abgewährenden  Rechnungsführer  bleibt
bis  nach  erfolgter  Rechnungsfeststellung  vorbehalten,  zur  vorläufigen  Bescheinigung
  dient  ihm  eine  beglaubigte  Abschrift  des  Uebergabe-Protokolles.

g.  20.

Entsteht  nur  ein  neuer  Verwaltungszweig  fuͤr  die  eine  oder  die  andere
Kasse,  ohne  daß  zugleich  in  der  Person  des  Rechnungsfuͤhrers  ein  Wechsel  eintritt,
  so  bedarf  es  keiner  besonderen  Uebergabe;  die  Verwaltung  ist  aber  sofort
auf  die  neu  hinzutretenden  Zweige  der  Einnahme  und  Ausgabe  nach  Maßgabe
der  gesetzlichen  und  instruktionsmaͤßigen  Bestimmungen  zu  richten  und  das  fiskalische
  Interesse  in  dem  nunmehrigen  weiteren  Umfange  zu  wahren.

g.  21.

Die  Vorschrift  im  §.  16  über  das  Ciquidiren  der  Kosten  bis  zu  dem
wirklichen  Eintritte  des  Behördenwechsels  findet  auch  auf  die  in  den  Justiz--o
        <pb n="522" />
        506

Aemtern  kuͤnftig  aufgehenden  bisherigen  Patrimonial-Gerichte  Anwendung.  Dieselben
  haben

1)  die  demnach  aus  dem  Gerichts-Sportelbuche  (vergl.  §.  187  des  Gesetzes
vom  1.  Dezember  1840)  sich  ergebenden  Reste  an  Sporteln,  Strafgeldern,
  Verlägen  und  Nebengebühren  in  der  tabellarischen  Form  dieses  Buches
  zu  verzeichnen,  das  Verzeichniß  mit  den  über  die  ausstehenden  Posten
noch  vorhandenen  ebenfalls  genau  zu  verzeichnenden  gedruckten  Quittungen
(§.  173  des  Gesetzes  vom  1.  Dezember  1840)  dem  Sporteleinnehmer
des  betroffenen  Justiz-Amtes  zu  übergeben;
diejenigen  noch  nicht  in  das  Sportelbuch  eingetragenen  und  sonach  in
dem  Restenverzeichnisse  (Satz  1  dieses  Paragraphen)  nicht  enthaltenen  Verläge,
  deren  Wiedererstattung  zu  erwarten  ist,  hat  der  bisherige  Patrimonial-Richter
  ebenfalls,  von  Akten  und  Belegen  gehörig  begründet,  zu
verzeichnen  und  das  Verzeichniß  dem  Sporteleinnehmer  des  überwachenden
Justiz-Amtes  zu  übergeben,  welcher  dahin  Sorge  zu  tragen  hat,  daß  diese
Posten  für  Rechnung  des  bisherigen  Gerichtes  liquidirt,  eingezogen  und
abgewährt  werden;
enthalten  die  zu  übergebenden  Gerichts-Akten  Niederschriften  und  Ausfertigungen,
  welche  einen  der  Werthssportel  (§.  26  ff.  des  Gesetzes  vom
1.  Dezember  1840)  unterliegenden  Akt  vorbereiten  (siehe  oben  F.  1),  so
wird  diese  von  dem  künftig  zuständigen  Justiz-Amte,  sobald  es  den  sportelpflichtigen
  Akt  (Bestatigung  oder  Entscheidung  2c.)  vollbringt,  liquidirt,
dem  vorhinnigen  Gerichte  aber  werden  die  entsprechenden  Klassensätze  für
die  vorbereitenden  einzelnen  Handlungen  zugetheilt  und  regulirt,  diese
Vergütung  darf  aber  niemals  mehr  als  drei  Viertheile  der  aversionellen
Werthssportel  betragen  (§.§.  37,  49,  66  der  Tax-Ordmung),  abgesehen
von  den  noch  neben  derselben  zu  liquidirenden  Handlungen  (3.  B.  ö.C.  33,
47,  64  Anmerkung  3);

über  die  aus  der  früheren  Gerichtsverwaltung  eingehenden  Sporteln,
Strafgelder  und  Verläge  hat  der  Sporteleinnehmer  des  künftig  zuständigen
  Justiz-Amtes  vierteljährige  Rechnung  zu  stellen  und  die  aus  derselben
  sich  ergebende  Einnahme  an  den  vorhinnigen  Gerichtêherrn  oder
den  bisherigen  Patrimonial-Richter,  nach  der  von  beiden  gemeinschaftlich
  gegebenen  Anweisung,  oder  an  die  von  ihnen  bezeichnete  Rezeptur
gegen  Quittung  abzugewähren;  für  alle  bei  diesem  Geschäfte  gehabten
Bemühungen  bringt  der  Sporteleinnehmer  die  gesetlichen  Sportel-Kol-2



8

4
        <pb n="523" />
        507

lektur-Gebühren  von  5  Prozent  oder  1  Groschen  6  Pfennigen  von
jedem  Thaler  (nach  F.  185  des  Sportelgesetzes  vom  1.  Dezember  1840)
in  Abzug.

Die  Separat-Gebühren  werden  von  demselben  direkt  an  die  Empfangsberechtigten
  Personen  und  Behörden  ausgezahlt.

VII.

Allgemeine  Bestimmungen.

S.  22.

Die  Ausführung  der  bis  zum  1.  Juli  1850  zu  vollendenden,  in  den
Abschnitten  [—  V  einschlüssig  vorgeschriebenen,  sowie  der  in  Folge  des  Gesetzes,
Uebergangsbestimmungen  zu  dem  Gesetze  über  die  Zuständigkeit  der  Gerichte  und
den  Instanzen-Zug  vom  16.  März  1850  betreffend,  und  des  Einführungsgesecztes
  zu  dem  Strafgesetzbuche  und  der  Strafprozeßordnung  vom  20.  März  1850
in  Civil-,  Prozeß=  und  bezüglich  Untersuchungs-Sachen  zu  bewirkenden  Abgabe
der  Akten  von  den  bieher  zuständigen  an  die  künftig  zuständigen  Behörden  kann
vorldufig  und  bis  auf  weitere  Anordnung  auf  die  kurrenten  Akten  und  diejenigen
  Akten  beschränkt  bleiben,  in  welchen  während  der  letzten  fünf  Jahre  nichts
verhandelt  worden  ist.  Letztere  werden,  soweit  sie  nicht  nach  den  bestehenden
Vorschriften  zu  kassiren  sind,  in  dem  Archive  der  bisher  zuständigen  Behörde
einstweilen  aufbewahrt.

Eine  Ausnahme  hiervon  tritt  nur  insoweit  ein,  als  die  Kriminal-Gerichte
und  die  Patrimonial-Gerichte  sämmtliche  bei  denselben  ergangenen  Akten,  mit
Einschluß  der  bei  den  letzteren  in  Polizei=  und  Verwaltungs-Sachen  aller  Art
geführten  Akten,  ohne  Unterschied,  ob  sie  kurrent,  oder  seit  kürzerer  oder  längerer
  Zeit  reponirt  sind,  an  die  bezüglichen  Kreisgerichte,  Justiz-Aemter  und
zu  benennenden  Bezirkê-Direktoren  abzugeben  haben.

Ueber  die  abzugebenden  Akten  sind  Verzeichnisse  aufzustellen  und  Abschriften
  der  letzteren  mit  zu  übergeben.

Die  bei  den  übrigen,  vorhin  nicht  genannten  Behörden  einstweilen  zurückgebliebenen
  Akten  sind  je  nach  Bedarf  und  Verlangen  der  neu  eintretenden  Behörde,
  unter  Vorlegung  der  Registranden-Nummer,  zu  welcher  sie  gebraucht
        <pb n="524" />
        508

werden,  an  dieselbe  abzugeben,  unter  gleichzeitiger  in  dem  Repertorium  zu  bewirkender
  Bemerkung  der  Abgabe  und  der  Registranden-Nummer,  zu  welcher

sie  geschehen.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  höchsteigenhändig  vollzogen  und
dieselbe  mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  2.  Mai  1850.

—.

Carl  Friedrich.

von  Wydenbrugk.

Verordnung
über  die
durch  die  Ausführung  der  Neugestaltung
der  Staatsbehörden  bedingte  Abgabe
der  Akten.
        <pb n="525" />
        509

IV.  Nachdem  von  mehren  Seiten  Wuͤnsche  fuͤr  eine  Vereinfachung  des
Land-Kollekten-Wesens  für  geistliche  und  Schulbaulichkeiten  zu  erkennen  gegeben
  worden  sind,  wird  nach  erstattetem  Vortrage  darüber  an  Se.  Königliche
Hoheit,  den  Großherzog,  auf  höchsten  Befehl  Folgendes  zur  Nachachtung  bekannt
  gemacht:

1.

Der  bibherige  Unterschied  zwischen  allgemeinen  Band-Kollekten  und  besonderen
  Kreis-Kollekten  hört  auf  und  es  fallen  gleichzeitig  die  Becken-Kollekten
  weg,  die  für  die  oben  genannten  Baulichkeiten  bestanden  haben.

2.

In  Faͤllen  bedeutender  Neubauten  bei  wirklichem  Unvermögen  der  baupflichtigen
  Kirchen=  und  Schul-Gemeinden  erhalten  diese  eine  Unterstützung
durch  eine  allgemeine  Land-Kollekte.

3.

Außerdem  werden  die  durch  das  ganze  Land  ausgeschriebenen  Kollekten
nach  Befinden  der  Umstaͤnde  fuͤr  mehre  Gemeinden  zusammen  ausgeschrieben
und  die  Antheile  derselben  bestimmt.

4.

In  der  Regel  sollen  jährlich  nur  drei  allgemeine  Kollekten  ausgeschrieben

  werden  und  fallt  dabei  die  bisherige  Form  der  Patente  hinweg.
5.

Durch  eine  allgemeine  Bekanntmachung  in  den  ersten  Monaten  des  Jahres
  wird  angegeben,  daß  die  drei  bewilligten  Kollekten,  für  welche  Gemeinden
und  in  welchen  Antheilsbeträgen  derselben  gesammelt  werden  sollen.

Diejenigen  Behörden,  welche  nach  den  bestehenden  Einrichtungen  die  Kollekten
  zu  sammeln  haben,  beginnen  dann  zu  den  in  der  Bekanntmachung  bezeichneten
  Zeiträumen  die  Einsammlung  der  Kollekten  in  der  bisher  üblichen
Weise  und  senden  die  Betrage  längstens  binnen  vier  Wochen  nach  den  angedeuteten
  Zeitpunkten  an  den  dafür  im  zweiten  Ministerial-Departement  bestimmten
  Kassirer  ein.

uUrkundlich  zur  Nachachtung  für  Alle,  welche  es  angeht.

Weimar  am  26.  Februar  1850.
Zweites  Departement  des  Großherzoglich  Sächfischen
Staats-Ministeriums.
von  Wydenbrugk.
        <pb n="526" />
        510

V.  Das  unterzeichnete  Staats-Ministerium  hat  nach  dem  Erscheinen
des  Gesetzes  vom  5.  März  d.  J.  über  die  Organisation  der  Staatsbehörden
die  Verpflichtung  gehabt,  Sr.  Königlichen  Hoheit,  dem  Großherzoge,  über  die
Besetzung  der  neuen  Behörden  unterthänigsten  Vortrag  zu  erstatten  und  es  ist
hierauf  rücksichtlich  der  Mehrzahl  der  betreffenden  Stellen  höchste  Entschließung
gefaßt  worden.  Wie  sich  von  selbst  versteht,  sind  hierbei  überall  die  Grundsäbze
  des  Rechtes  beachtet  und,  soweit  es  ohne  Nachtheil  für  die  Sache  geschehen
  konnte,  auch  diejenigen  billigen  Wünsche  nach  bestem  Wissen  berücksichtigt
  worden,  welche  Einzelne  bezüglich  ihrer  künftigen  Stellung  gehabt  haben
mögen.

Wenn  letzteres  gleichwohl  nur  in  sehr  beschränkter  Maße  hat  geschehen
können,  so  hat  dieses  in  der  nothwendigen  Rücksicht  auf  das  Allgemeine  seinen
leicht  erkennbaren  Grund.  Nichts  destoweniger  werden,  wie  zur  Kenntniß  des
unterzeichneten  Staats-Ministeriums  gekommen,  hierüber,  namentlich  in  Bezug
auf  solche  Beamte,  welche  „Zzur  Disposition  gestellt“  werden,  vielfach  ganz
falsche  Ansichten  ausgesprochen.

Zu  deren  Berichtigung  wird  hierdurch  bekannt  gemacht,  daß  die  Großherzogliche
  Staatsregierung  weder  durch  die  beschlossenen  Versetzungen,  noch
dadurch,  daß  sie  einzelne  Beamte  zur  Disposition  gestellt,  irgend  ein  urtheil
über  die  amtliche  Befähigung  dieser  Beamten  ausgesprochen,  daß  namentlich,
was  die  letzteren  betrifft,  diese  Befahigung  gar  nicht  bezweifelt  werden  kann,
da  außerdem  ein  anderes  Verfahren  einzuschlagen  gewesen  wäre,  daß  sich  demnach
  nur  zur  Zeit  eine  Gelegenheit  zu  geeigneter  Verwendung  der  betreffenden
Beamten  nicht  dargeboten  hat.

Weimar  am  30.  März  1850.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
von  Watzdorf.

VI.  Nachdem  im  Einverständnisse  mit  den  übrigen  Regierungen  des  Thüringischen
  Zoll--  und  Handels-Vereines  die  Entschließung  gefaßt  worden  ist,  dem
Großherzoglichen  Steueramte  zu  Eisenach  vom  1.  Juni  d.  J.  ab  die  Befugniß
  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  und  II  beizulegen:
so  wird  solches  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  11.  April  1850.
Drittes  Departement  des  Großherzoglich  Sächßschen
Stoats--Winisteriume.
hon.
        <pb n="527" />
        Uegierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen--Weimar-Eisenach.

Nummer  16.  Weimar.  25.  Mai  1850.

Bekanntmachung.
Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  das
nachstehende  Geseh  zum  Schutze  der  Holzungen,  Baumpflanzungen,  Wiesen,
Felder  und  Gärten  vom  1.  dieses  Monats  hierdurch  öffentlich  bekannt  gemacht.
Weimar  am  20.  Mai  1850.
Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
D.  Schumann.

Wir  Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
20.  2.
haben  sowohl  wegen  des  nahen  Zusammenhanges  eines  Forststrafgesetzes  mit
dem  Strafgesetzbuche,  als  zur  Erreichung  einer  möglichst  gleichförmigen  Gesetzgebung
  hierin  mit  den  übrigen  Thüringischen  Staaten,  welche  gemeinsam  den
Entwurf  eines  Gesetzes  zum  Schutze  der  Holzungen,  Baumpflanzungen,  Wiesen,
Felder  und  Garten  haben  ausarbeiten  lassen,  unter  Beirath  und  Zustimmung
0
        <pb n="528" />
        512

des  getreuen  Landtages  beschlossen,  dem  nachstehenden  Gesetze  Unsere  landesfürstliche
  Sanktion  zu  ertheilen:

I.  Tllgemeine  Bestimmungen.
.  1.
Verpflichtung  zu  dem  Schadensersatze.

Jede  widerrechtliche  Stiftung  eines  Schadens  in  Holzungen  und  Baumpflanzungen
  an  einzeln  stehenden  Baͤumen,  ingleichen  auf  Wiesen,  Feldern  und
in  Gärten,  verpflichtet  den  Urheber,  es  möge  ihm  nun  Absicht  oder  bloß  Fahrlässigkeit
  zur  Last  fallen,  zum  vollen  Ersate  des  Schadens.  Von  mehren  Theilnehmern
  haftet  jeder  für  das  Ganze  des  Schadens,  vorbehältlich  der  ihm  nach
den  Umstanden  etwa  zustehenden  Regreß-Ansprüche  an  die  anderen  Theilnehmer.

.  2.
Um  fang  des  Schadensersatzes.

Bei  Ausmittelung  des  Schadens  ist  nicht  bloß  Rücksicht  zu  nehmen  auf
den  gegenwärtigen  Verlust,  sondern  auch  auf  die  —  hinsichtlich  der  Waldungen
und  Baumpflanzungen  insbesondere  auch  in  Ansehung  des  gestörten  Zusammenhanges
  der  Rulturen  —  vernichtete  oder  geschmalerte  Hoffnung  des  Nachwuchses,
  insoweit  der  hieraus  hervorgehende  Verlust  sich  mit  Sicherheit  berechnen
läßt  und  nicht  durch  neue  Ansaat  oder  neue  Pflanzung  sofort  gehoben  werden
kann.  Was  aus  Anlaß  der  Beschädigung  auf  die  neue  Saat  oder  Pflanzung
verwendet  werden  muß,  kommt  mit  in  Anschlag.

"  O.
Haftpflicht.

In  Ansehung  des  Schadenbersatzes  haften  Ehemänner  für  ihre  Chefrauen,
Aeltern  und  Pflegealtern  für  ihre  bei  ihnen  wohnenden  und  von  ihnen  Kost
und  Unterhalt  empfangenden  Kinder  und  Pflegekinder.  Aushülflich  haften  für
Hutschäden,  welche  ihre  Hirten  verursacht  haben,  die  Gemeinden  und  andere
Dienstherren.  Ferner  haften  aushülflich  Lehrherren  für  ihre  Lehrlinge,  Meister
für  ihre  Gesellen,  Herrschaften  für  ihre  Dienstboten,  wenn  und  insoweit  das
von  den  Lehrlingen,  Gesellen  oder  Dienstboten  widerrechtlich  Erworbene  in  den
Nutzen  der  Lehrherren,  Meister  und  Dienstherren  verwendet  worden  ist.

S.
Beschädigung  durch  Thiere  ohne  Schuld  eines  Menschen.
Ist  durch  Thiere,  welche  sich  im  Eigenthume  befinden,  ohne  erweisliche
Schuld  eines  Menschen  geschadet  worden,  so  trifft  die  Verbindlichkeit  zu  dem
        <pb n="529" />
        518

Schadensersatze  den  Eigenthuͤmer.  Dieser  kann  sich  durch  Ueberlassung  des  Thieres
  an  den  Beschaͤdigten  von  seiner  Verbindlichkeit  nicht  befreien.

g.  5.

Anwendbarkeit  einer  Strafe  neben  der  Verpflichtung  zur  Leistung  von
Schadensersatz.

Neben  der  Verpflichtung  zu  dem  Schadensersatze  treten  in  den  durch  das
gegenwärtige  Gesetz  oder  durch  das  Strafgesetzbuch  vorgesehenen  Faͤllen  zugleich
Strafen  ein.

g.  6.
Anwendung  des  Strafgesetzbuches.

Was  diejenigen  Handlungen  betrifft,  welche  nicht  gegen  bloß  polizeiliche
Anordnungen  dieses  Gesetzes  gerichtet  sind,  so  kommen  die  im  Strafgesetzbuche
enthaltenen  Vorschriften,  insoweit  nicht  in  Folgendem  abweichende  oder  ergänzende
  Bestimmungen  getroffen  worden  sind,  zur  Anwendung.

Hinsichtlich  der  bloß  polizeilichen  Uebertretungen  (Abschnitt  III  dieses  Gesetzes)
  sind  außer  den  in  gegenwärtigem  Gesetze  enthaltenen  Vorschriften  die
im  ersten  Theile  des  Strafgesetzbuches  getroffenen  allgemeinen  Bestimmungen
über  Verbrechen  und  deren  Bestrafung,  soweit  sie  durch  dieses  gegenwärtige  Gesetz
  nicht  abgeändert  sind,  ebenfalls  anzuwenden.

7.
Gewaltthätige  Widersetzlichkeit.

Wenn  der,  welcher  eine  unter  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  fallende
strafbare  Handlung  begeht,  dabei  Waffen  oder  gefaͤhrliche,  zur  Verübung  dieser
  Handlung  nicht  erforderliche  Werkzeuge  bei  sich  fuͤhrt,  oder  wenn  er,  auf
der  That  betroffen,  der  Pfändung  oder  Wegnahme  des  Gestohlenen  oder  Gefrevelten,
  oder  seiner  Festnehmung  mit  Gewalt  oder  Drohungen  sich  widersetzt:
so  tritt,  sofern  seine  Handlungsweise  nicht  in  ein  schwereres  Verbrechen  übergeht,
  neben  der  Strafe  für  die  Handlung,  wegen  deren  er  angehalten  wurde,
eine  Strafe  von  drei  Wochen  bis  zu  drei  Monaten  Gefängniß,  oder  Arbeitshausstrafe
  bis  zu  einem  Jahre  ein.  Als  Erschwerungsgrund  innerhalb  dieses
Strafmaßes  ist  es  anzusehen,  wenn  die  Widersetzung  von  mehren  Personen  gemeinschaftlich
  begangen  wird.

Hat  bei  der  Widersetzung  nur  eine  Bedrohung  mit  Thätlichkeiten  Statt
gefunden,  oder  wurde  die  Gewalt  nicht  an  der  Person  des  den  Thäter  Anhaltenden
  ausgeübt,  oder  ist  der  Widerstand  durch  ein  ungesetzliches  oder  ordnungs-70“
        <pb n="530" />
        514

widriges  Benehmen  des  Anhaltenden  hervorgerufen  worden:  so  kann  bei  Zumessung
  der  Strafe  bis  auf  drei  Tage  Gefaͤngniß  herabgegangen  werden,  insofern
  nicht  im  letzten  Falle  durch  den  Exceß  des  Anhaltenden  der  Widerstand
uͤberhaupt  entschuldigt  erscheint.

g.  8.
Erschwerungsgründe.

Bei  allen  in  gewinnsuͤchtiger  Absicht,  oder  auch  aus  Rache,  Bosheit  oder
Muthwillen  verübten  Verbrechen  an  Holzungen,  Baumpflanzungen,  Feldern,
Wiesen  und  Gärten  ist  es  als  ein  besonderer  Erschwerungsgrund  innerhalb  des
Strafmaßes  zu  betrachten:

a)  wenn  sich  der  Thäter  bei  der  Ausführung  einer  Säge  oder  bei  Entwendung
  von  Waldstreu  eines  eisernen  Rechens  bedient  hat;

b)  wenn  ein  angestellter  Arbeiter  oder  ein  Verwaltungs=  oder  Aufsichts-Beamter
  die  hierdurch  erlangte  Gelegenheit  zu  dem  Verbrechen  benutzt,
bezüglich  sich  an  den  seiner  Verwaltung  oder  Aufsicht  anvertrauten  Gegenständen
  verbrecherisch  vergriffen  hat,  vorbehältlich  der  Bestimmung
im  §.  18;

)  wenn  das  Verbrechen  bei  Nachtzeit  (Art.  152,  Nr.  2  des  Strafgesetzbuches),
ingleichen,  wenn  es  an  Sonn-,  Fest=  oder  Buß-Tagen  verübt  worden  ist;

d)  wenn  der  Thäter  bei  der  Unternehmung  des  Verbrechens  eine  besondere
Geflissenheit,  z.  B.  durch  Uebersteigen  von  Wald-,  Feld-  und  Garten-Befriedigungen,
  oder  eine  besondere  Frechheit  an  den  Tag  gelegt  hatz

e)  wenn  das  Verbrechen  im  Komplotte,  d.  h.  nach  genommener  ausdrücklicher
  Verabredung  oder  stillschweigender  Uebereinkunft  von  Mehren,
ausgeführt  wurde;

wenn  der  auf  der  That  Betroffene  auf  Anrufen  nicht  stehen  geblieben
ist,  oder  sein  Werkzeug  auf  Anrufen  des  Eigenthümers,  des  Försters
oder  sonstigen  Aufsehers  nicht  abgelegt,  oder  durch  Angabe  eines  falschen
Namens  zu  tauschen  oder  sonst  sich  unkenntlich  zu  machen  gesucht  hat;

8)  wenn  der  Thater  sich  zur  Fortschaffung  des  Entwendeten  eines  Spannfuhrwerkes
  bedient  hat;

h)  wenn  die  fraglichen  Gegenstände  zum  Verkaufe  oder  zur  Verarbeitung
Behufs  des  Handels  gestohlen  oder  wirklich  verdußert  worden  sind;
        <pb n="531" />
        515

i)  wenn  das  Verbrechen  an  Obst-,  Samen-  oder  Zier-Baͤumen,  Haͤgereisern
  oder  Baumpfaͤhlen  begangen  worden  ist;

k)  wenn  widerrechtliches  Grasen  oder  Samensuchen  in  jungen  Schlägen
oder  Anpflanzungen  geschieht.

g.  9.
Rück  fall.

Hinsichtlich  der  Gleichartigkeit  der  im  vorigen  Paragraphen  bezeichneten
Verbrechen  sowohl  unter  sich,  als  mit  anderen  Verbrechen  findet  Art.  47  des
Strafgesetzbuches  Anwendung.

Die  im  dritten  Abschnitte  des  gegenwärtigen  Gesetzes  behandelten  verschiedenen
  polizeilichen  Uebertretungen  sind  auch  unter  einander  nicht  für  gleichartig
zu  achten.  «

§.10.
Straflosigkeit  in  Nothfällen.

Die  Entnehmung  oder  Beschaͤdigung  von  Holz  im  Freien,  welche  zur  Abhuͤlfe
  in  augenblicklichen  Nothfaͤllen  geschehen  ist  (z.  B.  von  Fuhrleuten,  deren
Geschirr  umgeworfen,  zerbrochen  ist  2c.),  soll  nur  dann  straflos  seyn,  wenn  der
Thäter  dem  Eigenthümer  oder  dessen  Stelloertreter,  oder  auch  dem  Gemeindevorstande
  des  nächsten  inländischen  Ortes  bei  erster  Gelegenheit,  längstens  aber
binnen  drei  Tagen,  unter  Darbietung  baarer  Vergütung  des  Schadens  Anzeige
davon  gemacht  hat.

Wird  diese  Anzeige  unterlassen,  so  ist  dieses  polizeilich  mit  einer  Geldbuße
  bis  zum  doppelten  Betrage  des  Schadens  zu  ahnden,  vorbehältlich  des
Ersatzes  des  letzten.

II.  Verbrechen  aus  Eigennutz.

g.  11.
Arten  derselben.
Wegen  Diebstahls  nach  Maßgabe  des  Strafgesetzbuches  wird  bestraft:

a)  wer  Holz,  Harz,  Rinde,  Baumsast,  Baumfrüchte,  Laub,  Gras,  Moos,
Streu  aller  Art,  oder  sonstige  Haupt=  oder  Neben-Produkte  der  Waldungen
  im  Freien,  d.  h.  außer  dem  Gewahrsame  eines  Hauses  oder
befriedigten  Hofraumes,  ferner  wer  landwirthschaftliche  Erzeugnisse  mit
Einschluß  von  Obstfrüchten,  oder  landwirthschaftliche  Geräthschaften  vom
        <pb n="532" />
        516
Felde  oder  sonst  im  Freien,  ingleichen  derjenige,  welcher  Obstfruͤchte,
andere  Gartenerzeugnisse  oder  Geraͤthschaften  aus  Gaͤrten,  endlich  derjenige,
  welcher  Feld=  oder  Garten-Befriedigungen,  oder  in  Feldern,
Wiesen  oder  Gärten  Baumpfähle,  Bohnenstangen,  Hopfenstangen  u.  dgl.
entwendetz
b)  wer  Vieh  in  fremde  Holzungen,  Baumpflanzungen,  Felder,  Wiesen  oder
Gärten  in  gewinnsüchtiger  Absicht  treibt;
Pc)  wer  unbefugter  Weise  auf  fremden  Grundstücken  Steine  bricht,  Lehm,
Sand  oder  Erde  gräbt,  oder  andere  Fossilien  entnimmt.
Entwendung  von  Früchten  und  anderen  Garten=  und  Feld-Erzeugnissen,
verbunden  mit  dem  unmittelbaren  Genusse,  können  nur  mit  Geldstrafe
belegt  werden.

S.  12.
Vollendung.

Der  Holzdiebstahl  an  stehendem  Holze  ist  für  vollendet  zu  achten,  wenn
der  Baum  gefallt,  der  Busch  oder  Strauch  umgehauen,  der  Ast  abgebrochen,
abgehauen,  oder  abgeschnitten  worden  ist.  Harz,  Rinde,  Walderde,  Moos,
Gras,  Laub  und  Streu  aller  Art  gilt  als  entwendet,  sobald  es  abgekratzt,  abgeschält,
  abgeschnitten,  abgerupft,  ab=  oder  zusammengerecht  oder  gekehrt  ist.
Ebenso  ist  der  Diebstahl  an  Feld-,  Garten=  und  Wiesen-Erzeugnissen  für  vollendet
  zu  achten,  wenn  diese  vom  Boden  oder  Baume  getrennt  worden  sind.

g.  13.
Vergehen  der  Verwaltungs-  und  Aufsichts-Beamten.

Personen,  welche  zur  Verwaltung  von  Holzungen,  Baumpflanzungen,  Feldern,
  Wiesen  und  Gaͤrten,  oder  zur  Aufsichtsfuͤhrung  daruͤber  von  einer  oͤffentlichen
  Behörde  verpflichtet  worden  sind,  sollen,  wenn  sie.  an  einem  ihrer  Verwaltung
  oder  Aufsicht  anvertrauten  Gegenstande  ein  Verbrechen  aus  Eigennutz
begehen,  dieserhalb  mit  den  nach  Art.  233  des  Strafgesetzbuches  eintretenden
Strafen  belegt  werden.

III.  Uebertretung  bloß  polizeilicher  Nnordunngen.

14.
Vorschrift  wegen  des  Abfahreus  aufgemachter  Hölzer.
Es  darf  Niemand  das  in  den  Holzungen  zur  Abfuhre  bereit  liegende,
erkaufte  oder  sonst  erworbene  Bau-,  Brenn=  oder  Nutz-Holz  ohne  vorgängige
        <pb n="533" />
        517

Anweisung  von  Seiten  des  Eigenthümers  oder  seines  Stellvertreters  (in
den  Staatswaldungen  des  zuständigen  Forstbeamten)  abfahren,  oder  abfahren
lassen.

Wer  hiergegen  handelt,  fällt  in  eine  Strase  von  einem  Thaler  bis  zu
drei  Thalern,  welche  verdoppelt  wird,  wenn  die  Uebertretung  zur  Nachtzeit,
oder  an  Sonn-,  Fest=  oder  Buß-Tagen  geschieht.

g.  15.

Anzünden  von  Feuer  im  Freien.

Wer  in  Holzungen  ohne  Erlaubniß  des  Eigenthümers  oder  dessen  Vertreters,
  oder  sonst  im  Freien  auf  eine  für  das  Eigenthum  Dritter  Gefahr
drohende  Weise  ein  Feuer  anzündet,  oder  ein  mit  Erlaubniß  angezündetes
Feuer  unausgelöscht  verläßt,  ist  um  zehen  Groschen  bis  zu  drei  Thalern  zu
bestrafen.  Ist  hierbei  durch  Unvorsichtigkeit  ein  wirklicher  Schaden  entstanden,
so  tritt  die  Bestimmung  im  Art.  171  des  Strafgesetzbuches  ein.

g.  16.

Haudel  mit  Holzpflanzen,  Obstbäumen  und  dergleichen.

Wer  außerhalb  seines  Wohnortes  Holzpflanzen  (Pflänzlinge),  junge  Obstbaume
  oder  ausgeschnittene  Baumgipfel,  Christbäumchen,  Pfingst=  oder  Kirmes-Maien
  oder  andere  dergleichen  Baume  zum  Verkaufe  bei  sich  führt,  muß  sich
durch  Zeugniß  einer  Behörde  über  den  rechtlichen  Erwerb  ausweisen.  Gleicher
  Ausweis  ist  erforderlich,  wenn  Holz  in  kleinen  Quantitäten  auf  Körben,
Schiebkarren,  Handschlitten,  in  Trachten,  Bürden  u.  s.  w.  zum  Verkaufe  in
Städte  oder  Doörfer  gebracht  wird.

Diejenigen,  welche  gegen  eine  dieser  Anordnungen  fehlen,  trifft  neben
Wegnahme  der  Gegenstände,  welche  sie  ohne  jenen  Ausweis  zum  Verkaufe  bei
sich  führen,  nach  Befinden  noch  eine  Strafe  bis  zu  zwanzig  Groschen.

S.  17.
Strafbares  Betretenlassen  auf  fremden  Holz-,  Feld-,  Wiesen=  oder  Garten-Grundstücken.


Wer  sich  mit  zum  Fällen  des  Holzes  dienendem  Werkzeuge  in  einer  fremden
  Holzung  außerhalb  eines  gewöhnlichen  Fahrweges  oder  Fußsteiges,  ingleichen
  wer  sich  mit  Geräthschaften,  welche  zur  Abbringung  oder  Fortschaffung
von  Feld-,  Wiesen=  oder  Garten-Erzeugnissen  geeignet  sind,  auf  fremden  Feld-,
        <pb n="534" />
        518

Wiesen=  oder  Garten-Grundstücken  betreten  läßt,  ohne  einen  erlaubten  Zweck
nachweisen  zu  können,  soll  mit  fünf  bis  zwanzig  Groschen  bestraft  werden.

S#.  18.
Verbotene  Wege.

Das  unbefugte  Betreten  fremder  Grundstücke  wird  mit  einer  Strafe  bis
zu  fünf  Groschen  belegt.

Das  unbefugte  Fahren  auf  fremden  Grundstücken  außerhalb  erlaubter
Wege  wird  mit  zehen  bis  zwanzig  Groschen,  wenn  es  mit  Geschirr,  und  mit
fünf  bis  zehen  Groschen,  wenn  es  mit  dem  Schiebkarren  u.  s.  w.  geschieht,
das  unbefugte  Fahren  durch  Kulturen  und  Schonungen  aber  mit  fünfzehen
Groschen  bis  drei  Thaler,  wenn  es  mit  Geschirr,  und  mit  zehen  Groschen  bis
einem  Thaler,  wenn  es  mit  dem  Schiebkarren  u.  s.  w.  geschieht,  bestraft.
Gleicher  Strafe,  wie  das  Fahren  mit  dem  Schiebkarren,  unterliegt  in  beiden
Fallen  das  Reiten.

Die  Strafen  werden  verdoppelt,  wenn  der  Frevler  zum  Behufe  des  Fahrens
  oder  Reitens  einen  Schlagbaum  aufgeschlagen,  oder  Graben,  Verhaue,
Gehäge  u.  s.  w.  beseitiget  hat.

Besondere  örtliche  Bestimmungen  bleiben  vorbehalten.

19.

Zurücklassen  und  Abwerfen  von  Holz  von  Seiten  der  Holzfuhrleute.

Wer  bei  dem  Abfahren  von  Holz  dasselbe  ganz  oder  zum  Theil  im  Walde
liegen  läßt,  oder  an  anderen  Orten,  als  dem  Orte  seiner  Bestimmung,  abwirft,
  um  seinem  Gespanne  eine  Erleichterung  zu  verschaffen,  ist  mit  Gefängniß
  bis  zu  vier  Tagen  oder  entsprechender  Geldbuße  zu  bestrafen,  wenn  er
nicht  sofort  nach  seiner  Rückkunft  dem  Eigenthümer  des  Holzes  Anzeige  davon
gemacht  hat.

g.  20.

Beschädigung  durch  Thiere  aus  Fahrlässigkeit  der  diese  beaufsichtigenden
Personen.

Wer  durch  Fahrlässigkeit  verschuldet,  daß  Vieh,  welches  von  ihm  zu  beaufsichtigen
  ist,  auf  fremde  Grundstücke  geht,  die  mit  dem  Vieh  zu  betreiben
er  kein  Recht  hat,  ist,  abgesehen  vom  Schadensersatze,  je  nach  dem  Grade  der
Fahrlässigkeit  und  des  verursachten  Schadens  mit  einer  Geldbuße  bis  zu  zwanzig
  Thalern  zu  belegen.
        <pb n="535" />
        519

21.
Ueberschreitung  des  Beholzungsrechtes  2c.

Wer  bei  Ausübung  seines  Beholzungsrechtes  oder  eines  andern  Rechtes
zu  Gewinnung  von  Haupt=  und  Neben-Nutzungen  eines  fremden  Waldes  die
festgesezten  Bedingungen  und  Schranken  hinsichtlich  des  Ortes,  der  Zeit,  des
Maßes  oder  der  Mittel  überschreitet,  wird  um  zehen  Groschen  bis  zu  zwei
Thalern  bestraft.

·  §.22.
MißbkaachderEtlaubnisizumHolzlefcmStreufammelaunddergleichem

Wer  die  Erlaubniß  hat,  Raff-  oder  Lese-Holz,  ingleichen  Streu  oder
andere  Wald-Produkte  zu  holen  und  die  verordnungsmäßigen  oder  sonst  festgesetzten
  Grenzen  dieser  Erlaubniß,  Zeit,  Ort  oder  Maß  derselben  überschreitet,
oder  die  verordnungömäßigen  Bedingungen  nicht  erfüllt,  oder  sich  dabei  nicht
ausdrücklich  gestatteter  Werkzeuge  bedient,  ist  mit  Gefängniß  von  einem  Tage
bis  zu  drei  Tagen  zu  bestrafen.

Wer  das  in  Folge  erhaltener  Erlaubniß  gelesene  Holz,  oder  Streu-Material,
  zu  deren  Entnehmung  er  nur  zu  seinem  Wirthschaftsbedarfe  berechtigt  ist,
an  Andere  veraußert,  unterliegt  der  Hälfte  der  auf  den  einfachen  Forstdiebstahl
gesetzten  Strafen  (S.  11).

g.  28.
Verkauf  des  zum  eigenen  Bedarfe  erhaltenen  Holzes.

Wer  Holz,  welches  ihm  nur  zum  eigenen  Bedarfe  oder  zum  eigenen  Geschaftsbetriebe
  abgegeben  worden,  verbotswidrig  veraußert,  wird  um  den  einfachen,
  in  Wiederholungsfällen  um  den  doppelten  Werth  des  also  veräußerten
Holzes  bestraft.

Bei  dem  zweiten  Wiederholungsfalle  und  bei  weiteren  Rückfällen  tritt  daneben
  die  zeitweilige  Entziehung  der  etwaigen  Berechtigung,  jedoch  nur  für  die
Person  und  nicht  über  fünf  Jahre,  zur  Strafe  ein,  sofern  solches  bei  Zuerkennung
  der  Strafe  des  vorigen  Rückfalles,  wie  dieses  jedesmal  geschehen  soll,
angedroht  worden  ist.

g.  24.
Ankauf  von  entwendetem  Holze  2c.
Wer  Holz,  oder  andere  Wald-,  Feld-,  Wiesen=  oder  Garten-Erzeugnisse,
welche  entwendet  worden  sind,  oder  welche  nicht  veraußert  werden  durften
i
        <pb n="536" />
        520

..  22,  23),  mit  Kenntniß  von  der  erfolgten  Entwendung  derselben  oder
von  der  Verbotswidrigkeit  ihrer  Veraußerung,  durch  Kauf,  Tausch,  Geschenknahme
  und  dergleichen  an  sich  bringt,  ist  als  Begünstiger  des  Verbrechens  oder
der  Uebertretung  zu  bestrafen.

Geschieht  die  Erwerbung  solcher  Gegenstände  unter  Verhältnissen,  welche
den  Verdacht,  daß  dieselben  entwendet  worden  seyen,  oder  nicht  verkauft  werden
  durften,  in  dem  Erwerbenden  erregen  mußten:  so  wird  derselbe  mit  einer
dem  Werthe  des  Gegenstandes  gleichen  Geldbuße  belegt.

25.
Unerlaubtes  Behauen  der  Baustämme  im  Walde.
Wer  im  Walde  außerhalb  der  besonders  dazu  angewiesenen  Plaͤtze  ohne
vorher  dazu  eingeholte  Erlaubniß  Baustaͤmme  behaut  (beschlaͤgt,  berappt),  unterliegt
  einer  Geldstrafe  von  zehen  Groschen  bis  zu  sechs  Thalern.

g.  26.

Ordnungswidriges  Streurechen,  Verletzung  von  Kultur-Schutzmitteln  und
Marken,  Umwerfen  aufgesetzter  Klaftern  und  dergleichen.

Wer  auf  fremden  Grundstücken

a)  das  ihm  verstattete  Streurechen  u.  s.  w.  aus  Fahrlässigkeit  an  anderen,
als  an  den  hierzu  angewiesenen  Stellen  unternimmt,

b)  Kultur-Vermachungen,  Häge-=  oder  Entwässerungs-Gräben  einreißt  oder
beschddigt,  oder  Hägezeichen  irgend  einer  Art,  Abtheilungsnummern,  Distrikt-Steine,
  Distrikt-Tafeln,  Wegweiser,  Warnungötafeln  und  dergleichen
  umwirft,  entfernt  oder  andere  Ungebührnisse  begeht,  oder

)  an  stehendem  oder  gefalltem  Holze  das  Waldzeichen,  Nummern  oder
sonstige  Bezeichnungen  aushauek,  wegnimmt  oder  unkenntlich  machr,  oder

d)  aufgesetzte  Klaftern,  Schocke  oder  Haufen  einreißt  oder  umwirft,

hat,  insoweit  nicht  die  Handlung  den  Strafbestimmungen  des  Strafgesebbuches,
bezüglich  den  Vorschriften  im  ersten  und  zweiten  Abschnitte  dieses  Gesetzes  unterliegt,
  eine  Strafe  von  fünf  bis  zwanzig  Groschen,  welche  in  dem  Falle  unter
  b  nach  Maßgabe  des  gestifteten  Schadens  bis  zu  drei  Thalern  ansteigen
kann,  verwirkt.
§.  27.
Sonstige  Polizei-Widrigkeiten.

Andere,  hier  nicht  namentlich  aufgeführte,  Uebertretungen  allgemeiner  oder

örtlicher  Verbote,  welche  den  Schutz  der  Holzungen,  Baumpflanzungen,  Felder,
        <pb n="537" />
        521

Wiesen  oder  Gaͤrten,  die  Ordnung  des  Forsthaushaltes,  oder  die  Befoͤrderung
der  Forst-Kultur  zum  Zwecke  haben,  werden  nach  dem  Ermessen  der  Behoͤrde
mit  thunlichster  Beachtung  der  in  den  §.S.  14  —  26  bestimmten  Strafverhaͤltnisse
  geahndet.
g.  28.
Zusammentreffen  von  Uebertretungen  mit  Verbrechen.

Schließt  ein  der  Bestrafung  nach  diesem  Gesetze  unterliegendes  Verbrechen
  aus  Eigennutz,  Rache,  Bosheit  oder  Muthwillen  eine  Uebertretung  einer
bloß  polizeilichen  Anordnung  in  sich:  so  ist  die  Uebertretung  nicht  besonders
zu  ahnden,  sondern  nur  bei  Bestrafung  des  Verbrechens  als  Erschwerungsgrund
  innerhalb  des  gesetzlichen  Strafmaßes  zu  beachten.

IV.  Verfahren  bei  Vergehen  gegen  dieses  Gesetz.
.  29.
Verpflichtung  zur  Anzeige.

Verpflichtet  zur  strengsten  Aufmerksamkeit  in  ihrem  Amtekreise  auf  alle
strafbare  Handlungen  in  Bezug  auf  Holzungen,  Baumpflanzungen,  Felder,
Wiesen  und  Gärten,  und  zur  Anzeige  in  jedem  Falle  sind  das  gesammte  Polizei-Dienstpersonal,
  sowie  diejenigen,  welche  bei  dem  Forstwesen  angestellt  sind,
oder  welchen  sonst  die  Aufsicht  über  Holzungen,  Baumpflanzungen,  Felder,  Wiesen
  oder  Gärten  übertragen  ist,  sie  seyen  im  öffentlichen  Dienste  oder  in  Privat-Diensten.


.  80.
Anhaltung,  Pfändung  und  Verhaftung  der  Frevler.

Wenn  Jemand  uͤber  einem  Verbrechen  an  Holzungen  u.  s.  w.  oder  bei
einer  Uebertretung  der  polizeilichen  Vorschriften  dieses  Gesetzes  betroffen  wird,
so  ist  es  dem  Betretenden  gestattet,  ihn  anzuhalten,  zu  pfaͤnden,  und  wenn  es
ein  Fremder,  ein  Unbekannter  oder  ein  sonst  schon  verrufener  Frevler  ist,  sich
seiner  Person  zu  bemaͤchtigen  und  ihn  sofort  an  die  zustaͤndige  Behoͤrde  abzuliefern.


Die  Betroffenen  sind  verbunden,  die  Werkzeuge  und  Geraͤthschaften,  welche
sie  bei  dem  Vergehen  benutzt  haben,  oder  welche  zu  fuͤhren  verboten  ist,  dem
sie  Anhaltenden  auf  Erfordern  abzugeben,  und  es  sind  dieselben,  dafern  sie
nicht  nach  Maßgabe  des  Strafgesetzbuches  der  Konfiskation  unterliegen,  erst
nach  abgeurtheiltem  Vergehen,  bezuͤglich  wenn  Verurtheilung  erfolgte,  erst  nach
Zahlung  des  Schadensersatzes,  der  Strafe  und  der  Kosten,  wofuͤr  sie  gleich
einem  gerichtlichen  Pfande  haften,  zuruͤck  zu  geben.

71.
        <pb n="538" />
        522

Ist  die  Zahlung  binnen  sechs  Wochen  nach  der  Verurtheilung  nicht  erfolgt,
  so  werden  die  abgepfaͤndeten  Gegenstaͤnde  versteigert  und  der  Erloͤs  wird
zur  Berichtigung  des  Schadensersatzes,  der  Strafe  und  der  Kosten  verwendet.

81.
Pfandgebühren  tc.

Pfand=  und  Anzeige-Gebühren,  sowie  Strafantheile  der  Denunzianten,

finden  nicht  Statt.  Besondere  örtliche  Bestimmungen  bleiben  vorbehalten.
.  B2.
Zuständigkeit  zur  —  und  Untersuchungsverfahren.

Die  Zuständigkeit  zur  Untersuchung  der  dem  gegenwärtigen  Gesetze  unterliegenden
  Verbrechen  und  Uebertretungen  ist  nach  den  Vorschriften  der  Strafprozeßordnung
  zu  beurtheilen.

Das  Untersuchungsverfahren  regelt  sich  nach  den  Bestimmungen  der  Strafprozeßordnung
  und  des  Artikel  4  des  Gesetzes,  die  Einführung  eines  Strafgesetzbuches
  und  einer  Strafprozeßordnung  betreffend,  vom  20.  März  1850.

83.
Schlußbestimmung.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  der  Publikation  desselben  in
Kraft  und  sind  von  da  an  die  den  Schutz  der  Holzungen,  Baumpflanzungen,
Felder,  Wiesen  und  Gärten  betreffenden  früheren  Gesetze  aufgehoben.

Die  in  dem  Gesetze,  die  Einführung  eines  StrafgesetzbucheS  und  einer
Strafprozeßordnung  betreffend,  enthaltenen  Bestimmungen  leiden  auch  auf  die
unter  das  gegenwärtige  Gesetz  fallenden  Verbrechen  und  Uebertretungen  Anwendung.


Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  solches
  mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinssegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  1.  Mai  1850.

6  Carl  Friedrich.

von  Watzdorf.  von  Wydenbrugk.  G.  Thon.

Gese  6
zum  Schutze  der  Holzungen,  Baumpflan-  vdt.  Ernst  Muͤller.
zungen,  Wiesen,  Felder  und  Gaͤrten.
        <pb n="539" />
        Inhalts-nebersicht.

I.  Allgemeine  Bestimmungen.
Verpflichtung  zu  dem  Schadensersahe
Umfang  des  Schadensersatzes  ......·
Hastpfltcht....  ..
Beschaͤdigung  durch  Thiere  aehne  Schud  eines  Menschen
Anwendbarkeit  einer  Strafe  neben  der  Verpflichtung  zur  keltuns  von  Shadensersat
Anwendung  des  Strafgesetzbuches
Gewaltthaͤtige  Widersetzlichkeit
Erschwerungsgrndeen
Rückfaall  ..
Straflosigkeit  in  Nochsänen  ..........

ll.Verb-echeuausEig-nuup.
Arten  derselben
Vollendung
Vergehen  der  Verwaltungs  ·  u  und  Aufsi  chis.  Beamien

III.  Uebertretung  bloß  polizeilicher  Tnordnungen.
Vorschrift  wegen  des  Abfahrens  aufgemachter  Hölzer
Anzünden  von  Feuer  im  Freien  .  .
Handel  mit  Holzpflanzen,  Obstbéumen  und  deigleichen  .  ......
Strafbares  Betretenlassen  auf  fremden  Holz-,  Feld-,  Wiesen=  oder  Garten-Grundstücken

  ............

Verbotene  Wege  *
Zurücklassen  und  Abwerfen  von  *r*ßvß  von  -  der  Hohzfhrleute  .
Beschaͤdigung  durch  Thiere  aus  Fahrlaͤfsigkeit  der  diese  beaufsichtigenden  Personen

528

e

STsle

2

17.
18.
19.
20.
        <pb n="540" />
        524

Ueberschreitung  des  Beholzungsrechtes  2c.  .
Mißbrauch  der  Erlaubniß  zum  Holzlesen,  Streusammeln  und  rleichen  .
Verkauf  des  zum  eigenen  Bedarfe  erhaltenen  Holzes

Ankauf  von  entwendetem  Holzzee.
Unerlaubtes  Behauen  der  Baustämme  im  Walde

Ordnungswidriges  Streurechen,  Verletzung  von  Kultur-  Schuhmittem  und  2  Moreo

Umwerfen  aufgesetzter  Klaftern  und  dergleiche

Sonstige  Polizei-Widrigkeiten  ..........

Zusammentreffen  von  Uebertretungen  mit  Verbiechen  .

IV.  Verfahren  bei  Vergehen  gegen  dieses  Gesct.
Verpflichtung  zur  Anzeige
Anhaltung,  Pfändung  und  Verhaftung  ver  -
Pfandgebähren  u.  s.  w.
Zuständigkeit  zur  Untersuchung  und  Untersuchungsverfahren
Schlußbestimmung

E

ereer

.  21.

22.
23.
24.
25.

26.
27.
28.

29.
30.
31.
32.
33.
        <pb n="541" />
        525
Ministerial-Bekanntmachungen.

II  Von  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  ist  dem  Rittergutsbesitzer

  Major  Serre  auf  Maxen  bei  Dresden

1)  ein  Privilegium  auf  nachbemerkte,  durch  hier  deponirte  Zeichnungen  und
Beschreibungen  nachgewiesene  Erfindungen,  nahmlich:  eigenthümliche  Feuerungsvorrichtungen
  für  Dampfkessel,  Kesselanlagen,  Siedepfannen,  Malzdarren
  und  Trockenanstalten  mit  Steinkohlenfeuerung,  ferner  eigenthümlich
  konstruirte  Roststäbe  für  Feuerungen  hohen  Hitzgrades,  ingleichen
ein  eigenthümlicher  Stubenheibofen  und  eine  eigenthümliche,  hermetisch
verschließbare  Einfeuerungs=  und  Aschenfallthüre  —  die  Neuheit  und
Eigenthümlichkeit  dieser  Erfindungen  vorausgesetzt  —  auf  zehen  hinter
einander  folgende  Jahre  vom  heutigen  Tage  an  für  den  ganzen  Umfang
des  Großherzogkhumes  verliehen  worden,  jedoch  mit  der  ausdrücklichen
Bedingung,  daß  das  gedachte  Privilegium  dann  als  erloschen  zu  betrachten
  sey,  wenn  die  Erfindungen  nicht  binnen  Jahresfrist  zur  bleibenden
Ausführung  und  Anwendung  in  hiesigen  Landen  gelangt  seyn  sollten.

Dezgleichen  ist
das  dem  Major  Serre  laut  Bekanntmachung  der  vormaligen  Großherzoglichen
  Landes-Direktion  vom  6.  Juli  1847  (Reg.  Bl.  vom  Jahre  1847
S.  181)  ertheilte  zehenjahrige  Privilegium  auf  die  ausschließliche  Erbauung
  und  Anwendung  eines  eigenthümlichen  steinernen  Backofens  auf
die  neuerlich  nachgewiesenen  Verbesserungen  an  demselben,  sowie  auf
einen  damit  in  Verbindung  gebrachten,  durch  Zeichnung  und  Beschreibung
  dargelegten  Dampf-Apparat  ausgedehnt,  auch
das  dem  genannten  Major  Serre,  besage  der  erwähnten  Bekanntmachung
auf  die  ausschließliche  Ausführung  und  Anwendung  einer  von  ihm  erfundenen
  allgemeinen  Feuerungsanlage  verliehene  fünfjährige  Privilegium,
  mit  Einschluß  der  inzwischen  daran  angebrachten  Verbesserungen
auf  die  Dauer  von  zehen  Jahren,  mithin  bis  zum  6.  Juli  1857
verlängert  worden.

Nachdem  die  hierüber  vollzogene  Urkunde  dem  Major  Serre  unter  dem
beutigen  Tage  zugefertigt  worden  ist,  wird  solches  hiermit  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.  Weimar  am  22.  April  1850.

Erstes  Departement  des  Großherzoglich  Sächfischen
Staats-Ministeriums,  Wbtheilung  B.
Für  den  Departements-Chef.
C.  v.  Conta.

2

8
        <pb n="542" />
        526

II.  In  der  unter  dem  2.  dieses  Monats  zur  Publikation  gebrachten  höchsten
  Verordnung  über  die  durch  die  Ausführung  der  Neugestaltung  der  Staatsbehörden
  bedingte  Abgabe  der  Akten  (Seite  495  flg.  des  Regierungs-Blattes)
ist  im  §.  22  statt  des  Satzes:  „#c.  kann  vorlaufig  und  bis  auf  weitere  Anordnung
  auf  die  kurrenten  Akten  und  diejenigen  Akten  beschränkt  bleiben,  in  welchen
  während  der  letzten  fünf  Jahre  nichts  verhandelt  worden  ist  2c.“  zu  lesen:

kann  vorladufig  und  bis  auf  weitere  Anordnung  auf  die  kurrenten
Akten  beschränkt  bleiben,  mit  einstweiligem  Ausschlusse  aller  derjenigen,
  in  welchen  während  der  letzten  fünf  Jahre  nichts  verhandelt
worden  ist.
Es  wird  dieses  hierdurch  höchstem  Befehle  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des
Großherzogs,  zu  Folge  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  22.  Mai  1850.

Zweites  Departement  des  Großherzoglich  Sächsischen
Staats-Ministeriums.
von  Wydenbrugk.

Bekannutmachung.

Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  der  Sparkasse  zu
Buttstädt  die  Rechte  einer  milden  Stiftung  in  der  Weise  gnadigst  zu  verleihen
  geruhet,  daß  derselben  alle  diejenigen  Rechte  zustehen  sollen,  welche  den
bereits  bestehenden  Sparkassen  nach  Inhalt  des  am  6.  Oktober  1825  bekannt
gemachten  Privilegiums  vom  20.  September  1825,  sowie  der  Bekanntmachungen
  vom  15.  Dezember  1843  und  19.  September  1845  beigelegt  worden  sind.

Höchstem  Befehle  zu  Folge  wird  dieses  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  26.  April  1850.

Großherzoglich  Sächische  Landesregierung.
von  Mandelsloh.
        <pb n="543" />
        Regierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

Nummer  12.  1.  Juni  1850.

Weimar.

 

 

Verordnung
zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Neugestaltung  der
Staatsbehörden  vom  5.  März  1850  hinsichtlich  der  Polizeiund
  Verwaltungs-Sachen.
Mit  Genehmgung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  von
dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium,  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die

Reugestaltung  der  Staatsbehörden  vom  5.  März  1850  innerhalb  seines  Geschaftsbereiches,
  Folgendes  hierdurch  verordnet:

Art.  1.

Nach  F.  1  des  angezogenen  Gesetzes  liegt  den  Gemeindevorständen  die
Handhabung  der  Orts-Polizei  (Art.  16)  in  allen  ihren  einzelnen  Beziehungen
  ob.  Zu  den  Gegenständen  der  ortspolizeilichen  Thätigkeit  gehören:

a)  der  Schutz  der  Personen  und  des  Eigenthumes  (Art.  2);

b)  die  Ordnung,  Sicherheit  und  Leichtigkeit  des  Verkehrs  auf  den  von  den
Gemeinden  zu  unterhaltenden  Straßen,  Wegen,  Brücken  und  Nlätzen
(Art.  3);

ID)  der  Marktverkehr  und  das  öffentliche  Feilhalten  von  Lebensmitteln  (Art.  4);

d)  die  Beaufsichtigung  des  Gewerbeverkehrs  (Art.  5);

e)  die  Ordnung  und  Gesetzlichkeit  bei  dem  öffentlichen  Zusammenseyn  einer
größeren  Anzahl  von  Personen  (Art.  6);

72
        <pb n="544" />
        528

die  Wahrnehmung  des  öffentlichen  Interesses  hinsichtlich  der  Aufnahme
und  VBeherbergung  von  Fremden,  der  Wein-,  Branntwein=  und  Bier-Wirthschaften
  sowie  sonstiger  Einrichtungen  zu  Verabreichung  von  Speisen
  und  Getränken  (Art.  7);

8)  die  Sorge  für  Leben  und  Gesundbeit  (Art.  8);

h)  die  Sorge  für  die  Armen  (Art.  9);

i)  die  Sorge  für  die  Sittlichkeit  (Art.  10);

k)  die  Beaufsichtigung  des  Gesindes  (Art.  11);

1)  die  Fürsorge  gegen  Feuersgefahr  (Art.  12);

m)  das  örtliche  Militcc=  Verpflegungswesen  (Art.  13);

n)  alles  Andere,  was  im  besonderen  Interesse  der  Gemeinde  und  ihrer
Angehörigen  polizeilich  wahrgenommen  werden  muß.

Art.  2.

Der  Schutz  der  Personen  und  des  Eigenthumes,  insbesondere  auch  des
Staatseigenthumes,  bringt  im  Einzelnen  für  die  Gemeindevorstände  namentlich
die  Verpflichtung  mit  sich:

für  Aufrechthaltung  der  öffentlichen  Ruhe  und  Ordnung  zu  sorgen  und  nach

Befinden  hierzu  die  Mitwirkung  der  von  vorgekommenen  Verbrechen  jedenfalls

  zu  benachrichtigenden  Gensd'armen,  der  Ortsbewohner  bezüglich

Bürgerwehr  in  Anspruch  zu  nehmen,  mit  Rücksicht  auf  das  Gesetz  über

die  Volksbewaffnung  vom  4.  April  1818  und  die  Verordnung  über  die

Errichtung  eines  Genöd  'armerie-Korps  vom  1.  Dezember  1847;

das  Tag=  und  Nacht-Wachtwesen  gehörig  zu  überwachen  und  insbesondere
die  Vorschriften  der  hierauf  bezüglichen  Bekanntmachung  der  vormaligen
Großherzoglichen  Landes-Direktion  vom  2.  Mai  1820  zu  handhabenz

die  Flurschützen  zu  bestellen  und  die  nach  den  Landesgesetzen  und  Ortsgeseben
  bestehenden  feldpolizeilichen  Vorschriften  hinsichtlich  des  Grasens,
des  Aufthuns  der  Felder  und  Wiesen  zur  Trift,  hinsichtlich  des  VBiehhaltens
  sowohl  überhaupt  als  nach  der  Stückzahl  und  sonst  ordnungmäßig
wahrzunehmen,  mit  Beachtung  der  dicsfallsigen  Vorschriften  der  Revisions-Instruktion
  vom  6.  Februar  1726,  des  Mandates  über  das  Taubenhalten
  vom  7.  Dezember  1758,  des  Triftgesetzes  vom  3.  April
1821  und  des  Nachtrages  dazu  vom  19.  Mai  1826;
        <pb n="545" />
        529

gehoͤrige  Aufsicht  uͤber  die  Grenzsteine  zu  fuͤhren  und  im  Falle  des  Abganges
fuͤr  deren  Wiederherstellung  nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  12.  Maärz
1839  Sorge  zu  tragen;

bei  ansteckenden  Viehkrankheiten  nicht  nur  die  geeigneten  Vorkehrungen  gegen
Verbreitung  der  Krankheit  zu  treffen,  sondern  auch  an  den  Direktor  des
Verwaltungsbezirkes  Anzeige  zu  machen,  mit  Rücksicht  auf  das  Gesetz  vom
21.  Mai  1826  über  die  Reinhaltung  der  Schaafheerden  und  die  Bekanntmachung
  vom  17.  September  1842;

zur  Verfolgung  vorkommender  Verbrechen  und  Vergehen  in  der  durch  Art.  39
der  Strafprozeßordnung  bestimmten  Weise  mitzuwirken.

Art.  3.
Die  Gemeindevorstände  haben  ferner
für  die  den  Gemeinden  obliegende  Unterhaltung  der  Wege,  Brücken  2c.  nach
den  Gesetzen  vom  10.  April  1821,  vom  19.  März  1842,  vom  31.  August
  1844,  soweit  lebteres  nicht  durch  die  Gemeindeordnung  vom  22.
Februar  1850  abgeandert  worden  ist,  und
für  die  Herstellung  der  Wegeweiser  nach  den  Bekanntmachungen  vom  8.  August
  1816,  20.  März  1832  und  9.  November  1844  zu  sorgenz
der  Postanstalt  die  nach  den  §.S.  1,  102,  104,  140  der  Postordnung
vom  26.  November  1819  zugesicherte  Unterstützung  bei  Beeinträchtigung
derselben  durch  Fuhrleute  2c.  und  bei  Herbeischaffung  von  Pferden  im
Falle  außergewöhnlichen  Bedarfs  zu  gewähren;
die  Eisenbahn-Polizei-Beamten  bei  Ausübung  ihrer  Pflichten  auf  Ersuchen
zu  unterstützen  nach  §.  7  des  Bahn-Polizei-Reglements  vom  15.  Januar
1847.

Art.  4.
Die  polizeiliche  Thätigkeit  der  Gemeindevorstände  hinsichtlich  des  Marktverkehrs

  und  des  öffentlichen  Feilhaltens  von  Lebensmitteln  bezieht  sich  namentlich
  auf  die  Handhabung  der  an  einzelnen  Orten  bestehenden  Marktordnungen

  2c.,  auf  Ausführung  der  gesetzlichen  Vorschriften  über  richtiges  Maß  und
Gewicht,  mit  Berücksichtigung  der  Bekanntmachung  vom  6.  November  1845,
und  über  Unzulässigkeit  des  Vorkaufes  nach  der  Bekanntmachung  vom  30.  April

1885.

72
        <pb n="546" />
        530

Artikel  5.

Den  Gemeindevorständen  liegt  der  nächste  Schutz  der  Gewerbe  gegen  Beeinträchtigung
  unberechtigter  Personen,  umgekehrt  aber  auch  der  Schutz  des
Publikums  gegen  Unbilligkeiten  der  Gewerbetreibenden  ob.

Art.  6.

Wenn  schon  den  Angehörigen  des  Großherzogthumes  das  Recht  zusteht,
ohm  vorher  eingeholte  Erlaubniß  sich  friedlich  und  ohne  Waffen  zu  versammeln,
  so  sind  doch  die  Orts-Polizei-Behörden  ebenso  berechtigt  als  verpflichtet,
bei  dringender  Gefahr  für  die  öffentliche  Ordnung  und  Sicherheit  Volksversammlungen
  unter  freiem  Himmel  zu  verbieten  (5.  29  der  Grundrechte,  Artikel
115  des  Strafgesetzbuches).  Der  Orts-Polizei-Behörde  liegt  es  übrigens  ob,
dem  Bezirks-Direktor  von  jeder  solchen  beabsichtigten  Volksversammlung  unter
freiem  Himmel  alsbald  nach  empfangener  Kenntniß  Anzeige  zu  machen.

Art.  7.

Hinsichtlich  der  Aufnahme  und  Beherbergung  der  Fremden  wird  rnicht
nur  auf  die  bestehenden  Vorschriften  über  die  in  den  Gasthöfen  und  Wirthshäusern
  zu  führenden  und  durch  die  Orts-Polizei-Behörde  zu  überwachenden
Fremdenbücher  (Bekanntmachungen  vom  22.  Februar  1837  und  vom  14.  März
1848),  sondern  auch  auf  die  im  öffentlichen  Interesse  nöthige  Beaufsichtigung
solcher  Privat-Personen,  welche  der  Beherbergung  liederlicher  Personen  verdächtig
  sind,  hingewiesen.  Erfordert  die  öffentliche  Sicherheit  eine  über  den
einzelnen  Gemeindebezirk  hinausgehende  polizeiliche  Maßregel:  so  ist  der  Bezirks-Direktor
  de5halb  anzugehen.

Außerdem  haben  die  Gemeindevorstände  für  die  Einhaltung  der  Polizei-Stunde
  in  den  öffentlichen  Wirthschaften  und  auf  die  Unterdrückung  von  Winkelschenken
  und  Winkelherbergen  ernstlich  Bedacht  zu  nehmen.

Art.  8.

Eine  weitere  wichtige  Sorge  der  Orts-Polizei-Behörde  bezieht  sich  auf  das
Leben  und  die  Gesundheit  der  Bewohner  ihres  Bezirkes.  Es  ist  ihre  Aufgabe,
  nicht  nur  schädliche  Verhältnisse  und  Anlagen  zu  beseitigen,  sondern  auch
die  für  jenen  Zweck  bestehenden  Einrichtungen  und  Anstalten  zu  fördern  und
zu  überwachen.  Hierher  gehört  insbesondere
        <pb n="547" />
        581

die  Unterstuͤtzung  der  Bezirkö-Aerzte  bei  Handhabung  des  Gesetzes  uͤber  die
Schutzpocken  =  Impfung  vom  26.  Mai  1826  in  den  §.ö.  1,  10,  13  vorgesehenen
  Fällen;

die  Verhinderung  des  Haufirens  mit  Arzenei-Waaren  jeder  Art  (§.  4  des
Gesetzes  vom  4.  März  1839)  und  des  unbefugten  Kurirens  (C.  8  der
Medizinal-Ordnung  vom  11.  Januar  1814,  F.  32  der  Apotheker-Ordnung
  vom  2.  Juli  1805);

die  Ausstellung  von  Scheinen  zum  Zwecke  der  Erlangung  von  Gift  aus  den
Apotheken  (Apotheker-Ordnung  vom  2.  Juli  1805,  F.  25);

die  Obsorge  für  Verunglückte  nach  dem  Gesetze  vom  19.  Juni  18283  und
die  polizeilichen  Vorkehrungen  rücksichtlich  toller  Hunde,  verbunden  mit
diesfallsiger  Anzeige  bei  dem  Bezirks-Direktor;

die  Sorge  für  Unterbringung  fremder  armer  Kranken  nach  der  General-Verordnung
  vom  26.  Februar  1805  und  der  Bekanntmachung  der  Landes-Direktion
  vom  18.  Mai  1819,  sowie  nach  den  Umständen  die  Einleitung
  ihres  Transportes  mit  Berücksichtigung  der  Bekanntmachung  der
Landes-Direktion  vom  19.  September  1844  und  der  Konvention  mit
der  Kurfürstlich  Hessischen  Staatsregierung  vom  2.  Januar  1840;

die  Sorge  für  Geisteskranke  überhaupt  und  insbesondere  hinsichtlich  der  Einleitung
  ihrer  Aufnahme  in  die  Irrenanstalt  unter  Berücksichtigung  des
diesfallsigen  Gesetzes  vom  29.  Mai  1847  und  der  Verordnung  vom  24.
September  1847  über  die  Ausführung  dieses  Gesetzes;

die  Handhabung  der  Verordnung  vom  22.  August  1820  wegen  der  Beerdigungen;


die  Verpflichtung  und  Ueberwachung  der  Todtengräber  und  der  Leichenwärter
  mit  Rücksicht  auf  dieselbe  Verordnung;

die  Mitwirkung  bei  der  Wahl  der  Hebammen  nach  Maßgabe  der  Medizinal-Ordnung
  vom  11.  Januar  1814.

Art.  9.

Die  Sorge  für  die  Armen  des  Bezirkes  legt  den  Gemeindevorständen  die
Mlicht  auf,  die  Hulfsbedürftigen  mit  dem  nothdürftigen  Unterhalte  zu  versehen
und  überhaupt  die  Vorschriften  des  Gesetes  vom  28.  Februar  1850  über
die  Heimathsverhältnisse  pünktlich  zu  befolgen.  Mit  jener  Verpflichtung  steht
        <pb n="548" />
        582

aber  die  Berechtigung  im  Zusammenhange,  arbeitsfahige,  Unterstützung  suchende
Personen  zu  Leistung  geeigneter  Arbeit,  nöthigen  Falles  zwangsweise  anzuhalten
  und  nach  Befinden  die  Einlieferung  der,  dem  Gemeinwesen  zur  Last  fallenden
  Arbeitsscheuen  in  das  Zwangsarbeitshaus  bei  dem  Bezirks-Direktor  zu
beantragen.

Art.  10.

Durch  die  Rücksicht  auf  die  Beförderung  der  Sittlichkeit  wird  die  Thätigkeit
  der  Gemeindevorstände  hervorgerufen

bei  der  Handhabung  der  Sabbaths-Mandate  mit  der  den  gedachten  Vorständen
  eingeräumten  Befugniß,  in  den  gesetzlich  zuladssigen  Fallen  von
der  Einhaltung  der  Sabbaths-Feier  zu  dispensiren;

bei  der  Beseitigung  sogenannter  wilder  Ehenz

bei  Abstellung  der  Schulversaumnisse  nach  Anleitung  des  Gesetzes  vom  15.
Mai  1821,  die  Schul-Fecrien,  Schulversäumnisse  und  deren  Ahndung
betreffend;

bei  der  nunmehr  den  Gemeindevorständen  zustehenden  Genehmigung  und  Beaufsichtigung
  öffentlicher  Tänze  oder  Ausstellung  von  Kunstwerken  und
anderen  Seltenheiten,  Kunstübungen  und  dergleichen,  bezüglich  nach  der
Instruktion  vom  3.  April  1841;  #

bei  der  Verhinderung  öffentlicher  Glücksspiele,  unerlaubter  Lotterien  2c.  nach
der  Bekanntmachung  vom  23.  Mai  1846;

bei  der  Beseitigung  der  Bettelei.

Art.  11.

Den  Gemeindevorständen  liegt  die  Wahrnehmung  der  Gesindeordnung
vom  18.  Juni  1823  und  der  Nachträge  dazu  vom  20.  April  1839  und  14.
Oktober  1841  ob,  mit  Ausnahme  der  Streitigkeiten  zwischen  der  Dienstherrschaft
  und  dem  Gesinde  und  solcher  polizeilichen  Vergehungen,  welche  auf  kurzem
Wege  (Art.  16)  nicht  zu  erledigen  sind.  Zu  den  Pflichten  der  Gemeindevorstände
  gehört  also  namentlich  die  Ausstellung  und  Visirung  der  Dienstbücher,
die  Einstellung  des  Gesindes,  die  Führung  der  Gesinde-Tabellen,  die  Ausstellung
  der  Dienstzeugnisse  für  den  Fall  einer  unbegründeten  Weigerung  der  Dienstherrschaft
  (§5.  37  der  Gesindeordnung).  Dagegen  sind  die  Streitigkeiten  zwischen
  Herrschaft  und  Gesinde,  soweit  sie  polizeilich  erledigt  werden  sollen
        <pb n="549" />
        533

(.  46  der  Gesindeordnung)  und  dafern  sie  durch  eine  von  der  Orts-Polizei-Behörde
  auf  Verlangen  einzuleitende  Vermittelung  nicht  beseitiget  werden  können,
  an  den  Bezirks-Direktor  (Art.  32),  die  Untersuchungen  aber  an  die  Gerichtobehörden
  zu  verweisen.

Art.  12.

In  feuerpolizeilicher  Beziehung  gehört  zu  den  Pflichten  der  Gemeindevorstände:


1)  die  Handhabung  des  Gesetzes  vom  29.  April  1829  zur  Sicherung  gegen
  Feuersbrünste  und  des  Nachtrages  dazu  vom  30.  Januar  1836  in
Bezug  auf  die  Anlegung  neuer  Wohn=  oder  Wirthschafts-Gebaude,  auf
die  Veränderung  vorhandener  Hofreiten,  auf  die  Errichtung  von  Brauhausern,
  Malzdarren,  Backhäusern,  Ziegelhütten  und  ähnlicher  Anlagen  2c.,
wobei  die  Gemeindevorstände  des  technischen  Beirathes  der  verpflichteten
  Baugewerken  sich  zu  bedienen  haben;

die  Erörterung  und  nach  Befinden  die  Genehmigung  bei  Aufstellung  der
Feimen  mit  Rücksicht  auf  die  Bekanntmachung  der  Landes-Direktion
vom  8.  Juli  1841;

3)  die  Beaufsichtigung  hinsichtlich  der  Vorschrift  über  den  Verkauf  von
Schießpulver  an  Schulknaben  und  über  das  Schießen  und  Abbrennen
von  Feuerwerk  nach  der  Bekanntmachung  der  Landes-Direktion  vom  19.
März  1889  und  über  den  Verkehr  mit  Reibzündwaaren  nach  der  Bekanntmachung
  vom  80.  Dezember  1845.

Ereignet  sich  ein  Brandunglück  außerhalb  des  Gemeindebezirkes,  so  haben
die  Gemeindevorstände  für  zeitige  Absendung  der  Feuerspritzen  und  Löschgeräthschaften,
  sowie  sonst  für  Beobachtung  der  in  der  Bekanntmachung  der
Landes-Direktion  vom  18.  März  1822  und  20.  April  1843  enthaltenen  Anordnungen
  Sorge  zu  tragen.  Nicht  weniger  liegt  dem  Vorstande  derjenigen
Gemeinde,  welche  dem  vom  Feuer  betroffenen  Orte  am  nachsten  ist,  die  alsbaldige
  Absendung  eines  reitenden  Boten  an  den  Feuer-Löschinspektor  und  bezüglich
  an  den  Bezirks-Direktor  ob.

Ereignet  sich  dagegen  ein  Brandunglück  im  Orte  selbst,  so  haben  die  Gemeindevorstände,
  nächst  der  Sorge  für  die  Bewältigung  des  Feuers,  für  die
Rettung  der  bedrohten  Personen  und  des  Eigenthumes,  sowie  für  die  Unterbringung
  der  Verunglückten,  ihre  Aufmerksamkeit  einem  dem  Gesetze  vom  29.

2
        <pb n="550" />
        534

April  1829  entsprechenden  Wiederaufbaue  der  Gebaͤude  zu  widmen,  den  Bauplan
  selbst  aber  an  den  Bezirks-Direktor  zur  Genehmigug  vorher  einzusenden.

Art.  13.

Die  Gemeindevorstände  haben  für  die  angemessene  Vertheilung  der  ihren
Bezirk  treffenden  Kriegslasten  zu  sorgen.

Art.  14.

Die  in  den  vorstehenden  Artikeln  speziell  hervorgehobenen  Beziehungen  der
ortspolizeilichen  Thä#tigkeit  sollen  als  Anhaltepunkte  für  Beurtheilung  der  Zuständigkeit
  der  Orts-Polizei-Behörde  gelten  und  deöhalb  gleichartige  Gegenstände
nicht  ausschließen.  Es  muß  vielmehr  alles  dasjenige  von  den  Gemeindevorständen
  als  Theil  ihrer  Wirksamkeit  angesehen  und  wahrgenommen  werden,  was
gesetzlich  einer  polizeilichen  Ordnung  durch  die  Orts-Polizei-Behörde  unterliegt
oder  das  besondere  Interesse  der  Gemeinde  und  ihrer  Angehörigen  betrifft.

Art.  15.

Der  Gemeindevorstand  ist  zugleich  dasjenige  Organ,  dessen  sich  die  Staatsbehörden
  bei  Ausübung  der  Regierungsrechte  in  den  einzelnen  Gemeinden,  namentlich
  in  Ansehung  der  Landes-Polizei,  der  Wehrhaftmachung  2c.  bedienen  dürfen
  (Art.  19,  113  der  Gemeindeordnung  vom  22.  Februar  1850).

Es  bewendet  in  dieser  Hinsicht  zunächst  bei  den  den  Gemeindevorständen  schon
jetzt  durch  die  Gesete,  z.  B.  durch  das  Gesetz  über  die  Verbindlichkeit  zum
Kriegsdienste  vom  24.  Juni  1828  zugewiesenen  Verpflichtungen.

Es  folgt  aber  auch  hieraus  die  Verpflichtung  für  dieselben,  nicht  nur
den  von  den  vorgesetzten  Behörden,  namentlich  dem  Bezirks-Direktor,  ausgehenden
Anordnungen,  welche  die  Landes-Holizei  betreffen,  pünktlich  nachzukommen,  sondern
auch  unaufgefordert  zur  Unterstützung  der  Landes-Polizei  durch  Anzeigen  bemerkter
Mängel  und,  wenn  Gefahr  auf  dem  Verzuge  haftet,  durch  eigenes  Einschreiten,  verbunden
  mit  gleichzeitiger  Meldung  an  den  Bezirks-Direktor,  eifrig  mit  zu  wirken.

Ueberdies  sind  von  den  Orts-Polizei-Behörden  an  den  Bezirks-Direktor  alle
solche  Anzeigen  und  Verzeichnisse  einzureichen,  welche  bisher  an  die  Aemter,  Gerichte
  2c.  in  ihrer  Eigenschaft  als  Polizei-Behörden  nach  bestehenden  Vorschriften
eingesendet  werden  mußten,  z.  B.  die  Verzeichnisse  der  eidesmündigen  Unterthanen,
  der  Militar-Pflichtigen  2c.
        <pb n="551" />
        585

Endlich  sind  die  Orts-Polizei-Behörden  verpflichtet,  ihre  Wahrnehmungen
über  Aenderung  des  Besitzstandes  in  Landeshoheits=  und  Grenz-Sachen  unverweilt
zur  Kenntniß  der  Bczirkse-Direktoren  zu  bringen.

Art.  16.

Was  das  Verfahren  bei  polizeilichen  Uebertretungen  betrifft,  so  ist  zu
umterscheiden,  ob  dieselben  mit  Geldstrafe  bedroht  sind  oder  nicht.  In  dem
letztern  Falle  ist  die  Sache  ohne  Weiteres  an  das  betreffende  Justiz-Amt  mit
dem  Antrage  auf  Untersuchung  und  Bestrafung  abzugeben;  in  dem  erstern  Falle
dagegen  darf  dem  Schuldigen  die  verfallene  Geldstrafe  angefordert,  auch  nach
Umständen  und  nach  dem  Ermessen  des  Gemeindevorstandes  eine  Vernehmung
des  Kontravenienten  vorher  vorgenommen  werden  (Art.  4  des  Gesetzes  vom
20.  März  1850  die  Einführung  eines  Strafgesetzbuches  und  einer  Strafprozeßordnung
  betreffend).  Unterwirft  sich  derselbe  der  ihm  angesonnenen  Strafe,  so
ist  solche  entweder  sofort  einzuziehen,  oder  doch  darauf  Bedacht  zu  nehmen,
  daß  die  diesfallsige  Erklärung  in  einer  den  Erfordernissen  des  §.  7  des
Gesetzes  über  die  Neugestaltung  der  Staatsbehörden  entsprechenden  Form  niedergeschrieben
  oder  durch  eine  eigenhändige  schriftliche  Anerkennung  festgestellt
werde.  Unterwirft  er  sich  der  Strafe  nicht,  oder  leistet  derselbe  der  an  ihn
ergangenen  Vorladung  keine  Folge,  so  ist  die  Justiz-Behôörde  um  Einleitung
der  Untersuchung  und  um  Bestrafung  anzugehen.

Art.  17.

Da  die  Gemeindevorstände  bei  Ausübung  der  Orts-Holizei  in  die  Reihe
der  Behörden  eintreten,  so  steht  ihnen  auch  das  Recht  zu,  in  denjenigen  an
sich  sportelpflichtigen  Sachen,  in  denen  sie  an  der  Stelle  der  bisherigen  Behörden
  thätig  sind,  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  über  die  Sporteln  und  Gebühren
vom  1.  Dezember  1840  und  des  Nachtrages  dazu  vom  1.  Juli  1848  Sporteln
  in  Ansatz  zu  bringen.  Es  muß  jedoch  hervorgehoben  werden,  daß  bei
Verwaltungsangelegenheiten  Sporteln  blos  in  den  F.  6  des  angezogenen  Gesetzes
  bemerkten  Fällen  in  Ansatz  gebracht  werden  dürfen,  daß  hinsichtlich  der
Gebühren  „der  Richter  und  Schuldheißen,  der  Gemeindeschreiber,  ingleichen  der
städtischen  Bezirksvorsteher  und  der  städtischen  Polizei-Offizianten“  es  auch  künftig
  bei  den  Bestimmungen  in  dem  F.  157  jenes  Gesetzes,  namentlich  bei  dem
Ansatze  für  Zeugnisse  bewendet  und  daß  also  hauptsächlich  die  Sportelsatze  im
§.  19  unter  Ziffer  24,  28,  29  mit  Beachtung  der  in  dem  Nachtrage  vom
1.  Juli  1818  enthaltenen  Modifikationen  in  Anwendung  kommen  werden.

73
        <pb n="552" />
        586

Die  Sporteln  fallen  der  Gemeindekasse  zu  mit  Vorbehalt  der  geordneten
Ausnahme  bei  den  Tanzerlaubniß-Scheinen.  Für  die  Vernehmung  des  einer  polizeilichen
  Uebertretung  Angeschuldigten  (Art.  16)  und  für  die  übrigen  deshalb
vorkommenden  Niederschreibungen  und  Ausfertigungen  bei  der  Polizei-Behörde
findet  jedoch  ein  Kostenansatz  nicht  Statt.

Art.  18.

Nach  F.8  des  Gesetzes  vom  5.  März  d.  J.  werden  die  Justiz-Aemter  und  Gerichte
in  ihrer  Eigenschaft  als  Polizei=  und  Verwaltungs-Behörden,  die  Hospital-Kommissionen,
  die  in  den  Städten  Weimar,  Eisenach  und  Jena  bestehenden  Polizei-Kommissionen,
  die  Chaussee  -Kommissionen,  die  Landräthe  und  die  Landes-Direktion
  aufgehoben  und  die  von  diesen  Behörden  besorgten  Geschäfte  den
Gemeindebehörden,  den  Bezirks-Direktoren,  bezüglich  den  Bezirksausschüssen  und
dem  Staats-Ministerium  übertragen.  Während  hinsichtlich  der  Landes-Direktion
durch  die  Verordnung  vom  25.  September  1849,  die  Aufhebung  der  Verwaltungs-Mittelbehörden
  und  die  neue  Organisation  des  Staats-Ministeriums  betreffend,
  vorläufige  Verfügung  bereits  erfolgt  und  wegen  Abaabe  der  Akten  der
Justiz-Aemter  und  Gerichte  in  Verwaltungsangelegenheiten  auf  die  Verordnung
vom  2.  Mai  d.  J.  zu  verweisen  ist,  wird  rücksichtlich  der  übrigen  hinwegfallenden
  Stellen  Folgendes  bestimmt:

1)  die  Geschäfte  der  auf  einen  einzelnen  Ort  sich  beziehenden  Hospital-Kommissionen
  gehen,  vorbehältlich  der  sonstigen  statutarischen  Bestimmungen,
  auf  die  Orts-Polizei-Behörden  über  und  die  Akten  sowohl  als
die  Inventarien-Stücke  und  sonstigen  Vermögensbestände  sind  nach  einem
Verzeichnisse  an  dieselben  gegen  eine,  demnächst  an  den  Bezirks-Direktor
  einzusendende  Quittung  abzugeben;  dagegen  sind  die  Akten  und
Vermögensbestände  der,  mehre  Orte  umfassenden  Hospital-Kommissionen,
namentlich  der  zu  Dorndorf,  Rosla  und  Bürgel,  dem  Bezirks-Direktor
zu  Übergeben;

2)  von  den  Polizei-Kommissionen  zu  Weimar,  Eisenach  und  Jena  werden
die  Akten  und  Geschäfts-Utensilien  an  die  betreffenden  Gemeindevorstände,
  die  bis  zum  Schluß-Termine  aufzustellenden  Rechnungen  nebst
ihren  Vermögensbeständen  an  das  unterzeichnete  Staats-Ministerium  oder,
soweit  die  betreffenden  Kassen  schon  jetzt  städtisch  waren,  wie  die  Laternenkasse
  in  Jena,  an  den  Gemeindevorstand  abgegeben;
        <pb n="553" />
        587

3)  die  Landräthe  liefern  ihre  Akten  an  die  Bezirks-Direktoren,  ihre  etwaigen
  Kassenbestände  mit  aufzustellenden  Stückrechnungen  an  das  unterzeichnete
  Staatsé-Ministerium  ab;

4)  die  Schriften  und  Bestände  der  Amts-Armenkassen  oder  sonstigen  Bezirkskassen
  gehen  an  die  Bezirks-Direktoren  überz

5)  die  Aufbebung  der  Chaussee-Kommissionen  und  die  Uebertragung  ihrer
Geschäfte  an  die  Bezirks-Direktoren  wird  wegen  der  hierbei  zu  beachtenden
  eigenthümlichen  Rücksichten  demnächst  auf  dem  Grunde  besonderer
  Instruktion  erfolgen.

Art.  19.

Die  ortögesetzlich  bestehenden  Armen-Aufsichtsbehörden  bleiben  in  Wirksamkeit
  und  stehen  künftig  unter  den  betreffenden  Gemeindebehörden.  Diese  Kompetenz-Bestimmung
  leidet  auf  die  Verwalter  und  Aufseher  von  behördlich  beaufsichtigten
  Privat-Stiftungen  keine  unbedingte  Anwendung;  vielmehr  entscheidet
  hinsichtlich  ihrer  fernern  Stellung  zu  den  Behörden  im  Zweifel  der  Stiftungöbrief,
  wie  denn  z.  B.  das  Karlsstift  in  Weimar,  die  Heinemannsche  Stiftung
  zu  Vieselbach,  das  Heusingersche  Stift  zu  Ilmenau  auch  künftig  nicht
von  den  betreffenden  Gemeindevorständen,  sondern  von  dem  Bezirks-Direktor
zu  beaufsichtigen  sind.

Art.  20.

Eine  Aufzählung  der  Zuständigkeiten  des  Bezirks-Direktors  erscheint  nicht
erforderlich,  da  nach  F.  9  de5  Gesetzes  vom  5.  März  d.  J.  zur  Kompetenz
desselben  alle  polizeiliche  und  administrative  Angelegenheiten  gehören,  welche
nicht  entweder  den  Orts-Polizei-Behörden  oder  dem  Staats-Ministerium  (§F.  20
des  Gesetzes)  zugewiesen  sind,  so  daß  durch  die  genaue  Angabe  der  Amtsbefugnisse
  dieser  beiden  Behörden  die  Zuständigkeit  des  Bezirks-Direktors  für
alles  Uebrige  von  selbst  gegeben  ist.  Daneben  wird  jedoch,  zu  Beseitigung  von
Zweifeln,  Folgendes  verordnet:

1)  Die  unter  XI,  XII  der,  Preßmißbrauche  betreffenden  Verordnung  vom
6.  April  1818  erwähnte  provisorische  Beschlagnahme  von  Druckschriften
  ist  von  dem  Bezirks-Direktor  zu  verfügen.

2)  Die  im  F.  16  des  Gesetzes  über  den  Wasser=  und  Ufer-Bau  vom  15.
Mai  1821  der  Landes-Direktion  vorbehaltene  Entscheidung  über  die

13
        <pb n="554" />
        538

□

4

5)

6

7

Nothwendigkeit  eines  in  Antrag  gekommenen  Baues,  über  die  Art  und
Weise  der  Ausführung  desselben  und  über  die  vorschußweise  Zahlung
der  diesfallsigen  Kosten,  geht  auf  den  Bezirks-Direktor  überz  über  die
Modalität  und  die  Leitung  der  Bauausführung  ist  jedoch  bei  wichtigeren
Bauten  vorher  das  Gutachten  des  Oberbau-Direktors  einzuholen.

Die  Nothwendigkeit  oder  Räthlichkeit  neuer  Chaussee-Baue  und  neuer
Brückenbaue  auf  Chausseen,  sowie  deren  Richtung  und  Lage  wird  in  dem
Staats-Ministerium  entschieden.  An  dasselbe  sind  die  von  den  Bezirks-Direktoren
  bearbeiteten  Chaussee-Bau-Dispositionen  zur  Genehmigung
einzusenden.

Wegen  Verwilligung  der  Wege=  und  Brücken-Gelder  ist  an  das
Staats-Ministerium  zu  berichten.  Beiträge  zu  einem  Wege=  oder
Brücken-Baue  aus  öffentlichen  Kassen  können,  wenn  sie  nicht  aus  den
zur  Verfügung  der  Bezirks-Direktoren  gestellten  Fonds  bestritten  werden
sollen,  nur  von  dem  Staats-Ministerium  verwilliget  werden.  Aber  auch
über  die  beabsichtigte  Verwendung  der  den  Bezirks-Direktoren  überwiesenen
  Geldmittel  ist  zu  Anfang  des  Jahres  gutachtlicher  Vortrag  an
das  Staats-Ministerium  zu  erstatten  und  dessen  Genehmigung  auszuwirken.

Das  in  der  Verordnung  über  Güterzerschlagungen  vom  18.  Mai  1833
geordnete  Verfahren  findet  vor  dem  Bezirks-Direktor  Statt  und  eventuell
  ist  nach  Maßgabe  der  Nr.  5  dieser  Verordnung  Bericht  an  das
Staats-Ministerium  zu  erstatten.

Die  nach  der  Bekanntmachung  vom  21.  September  1838  erforderliche
landespolizeiliche  Erlaubniß  zu  Holzausrodungen  und  größeren  Holzabtrieben
  ist  von  dem  Bezirks-Direktor  zu  ertheilen,  welcher  zuvor  das
Gutachten  der  Forst-Inspektion  des  Bezirkes  einzuholen  hat.

Die  Ausstellung  der  Gewerbescheine  nach  Maßgabe  des  §F.  6  des  Gesebes
  vom  27.  April  1844  über  die  Besteuerung  Fremder,  welche  im
Großherzogthume  Handel  oder  Gewerbe  treiben,  erfolgt  durch  die  Bezirks-Direktoren,
  vorbehältlich  der  Einsendung  des  im  FK.  11  vorgeschriebenen
  Jahresverzeichnisses  derselben  an  das  Staats-Ministerium.

Die  Ausstellung  der  Einwanderungs=  und  Auswanderungs-Scheine,  ingleichen
  der  Pässe,  ist  Sache  der  Bezirks-Direktoren  (Art.  32).
        <pb n="555" />
        539

8)  Die  Requisition  des  Großherzoglichen  Militärs  zur  Aufrechthaltung  der
öffentlichen  Ruhe  und  Ordnung  muß  zwar  in  der  Regel  durch  Vermittelung
  des  Staats-Ministeriums  erfolgen;  allein  die  Bezirks-Direktoren
sind  in  Fallen  der  Gefahr  auch  zur  unmittelbaren  Requisition  desselben
ermächtigt  und  solchen  Falles  nur  zu  einer  gleichzeitigen  Anzeige  bei  dem
Staats-Ministerium  verpflichtet  (Verordnung  vom  1.  Dezember  1847,
über  Errichtung  eines  Gensd'armerie-Korps).

Art.  21.

Die  Theilnahme  der  Bezirks-Direktoren  an  den  eigentlichen  Gemeindeangelegenheiten
  nach  Maßgabe  der  Gemeindeordnung  vom  22.  Februar  1850
hängt  wesentlich  mit  ihrer  Eigenschaft  als  Vorsitzende  der  Bezirksausschüsse
zusammen.  Dagegen  sind  sie  an  die  Mitwirkung  der  Bezirksausschüsse  bei  der
Aufsichtsführung  über  die  spezielle  ortspolizeiliche  Thätigkeit  der  Gemeindevorstände
  (§.  9,  Ziffer  2  des  Gesetzes  v.  5.  März  1850)  so  wenig  gebunden,
als  bei  der  Erledigung  von  Berufungen  gegen  Entscheidungen  der  Gemeindevorstände
  in  polizeilichen  Angelegenheiten  (.  11,  a,  1,  F.  21).

Art.  22.

Das  Recht  des  Bezirks-Direktors  zu  Beaufsschtigung  der  ortspolizeilichen
Thätigkeit  der  Gemeindevorstände  bringt  für  ihn  auch  das  Recht  und  die  Pflicht
mit  sich,  in  Fallen,  wo  Gefahr  auf  dem  Verzuge  haftet,  die  von  den  letzteren
getroffenen  Maßregeln  aufzuheben,  oder  statt  der  Gemeindevorstande  selbst
handelnd  einzuschreiten.  "

Art.  23.

Die  dem  Bezirks-Direktor  obliegende  allgemeine  Verpflichtung  der  jungen
Unterthanen  —  Bekanntmachung  vom  12.  Oktober  1819  —  erfolgt  in  den
einzelnen  Wahlbezirken  oder  Amtsbezirken.

Art.  24.

Den  Bezirks-Direktoren  steht  ein  von  den  Gemeinden  des  Bezirkes  gewählter
  Bezirksausschuß  zur  Seite,  welcher  berufen  ist,  bei  der  Berathung
und  Entscheidung  bestimmter  Gegenstände  mitzuwirken  und  die  Amtöthätigkeit
  der  Bezirks-Direktoren  in  ihren  allgemeinen  Beziehungen  zu  überwachen.
        <pb n="556" />
        540

Hieraus  folgt,  daß  durch  den  Bezirks-Direktor  die  vor  den  Bezirksausschuß
  gehörigen  Gegenstände  bis  zur  endlichen  Berathung  oder  Entscheidung
selbstständig  vorzubereiten  und  ebenso  die  gefaßten  Beschlüsse  auszuführen  sind.

Art.  25.

Das  Amt  eines  Mitgliedes  des  Bezirköausschusses  ist  ein  Ehrenamt  und
es  werden  nur  denjenigen  Mitgliedern,  welche  am  Sitze  des  Ausschusses  nicht
wohnen,  Wegegelder  von  den  Gemeinden  des  Bezirkes  vergütet.  Der  Bezirks-Direktor
  bezahlt  diese  Gebühren  vorschußweise  aus  seiner  Verwaltungskasse,
ist  jedoch  verpflichtet,  dieselben  vierteljährlich  von  den  Gemeinden  seines  Bezirkes
  nach  dem  Verhältnisse  der  Bevölkerung  wieder  beizubringen.  Die  hierüber
  zu  führende  Rechnung  wird  von  dem  Bezirksausschusse  abgenommen.

Art.  26.

Ueber  die  Zulssigkeit  der  Ablehnung  des  Amtes  eines  Mitgliedes  des
Bezirksausschusses  entscheidet  bei  den  ersten  Wahlen  der  Bezirks-Direktor,
bei  den  künftigen  Wahlen  der  noch  in  Thatigkeit  stehende  Bezirksausschuß,  in
beiden  Fällen  vorbehältlich  des  Rekurses  an  das  Staats-Ministerium.

Art.  27.

Zu  den  Funktionen  des  Bezirksausschusses  gehört  auch  die  Bestellung  der
Feuer-Löschinspektoren.  Da  die  biöherige  Betheiligung  der  Gerichtsstellen  hinsichtlich
  der  Leitung  der  Feuer-Löschanstalten  nunmehr  hinwegfällt,  so  ist  in
denjenigen  Bezirken,  wo  Feuer-Löschinspektoren  nicht  bereits  bestehen,  auf  deren
  alsbaldige  Ernennung  Bedacht  zu  nehmen.  Dieselben  sind  dem  Bezirks-Direktor
  untergeordnet  und  die  obere  Leitung  der  öschanstalten  kann  von  demselben
  übernommen  werden,  sobald  er  auf  dem  Brandplatze  erscheint.

Art.  28.

Der  Bezirksausschuß  soll  auf  Einladung  des  Bezirks-Direktors  zusammentreten.
  Als  Regel  wird  hierbei  zwar  festgehalten  werden  müssen,  daß  die
Zusammenkunft  des  Ausschusses  am  Sitze  des  Bezirko-Direktors  Statt  findet;
allein  dem  Ermessen  des  letztern  bleibt  es  vorbehalten,  auch  an  anderen  Orten
  des  Bezirkes  die  fraglichen  Zusammenkünfte  abwechselnd  abzuhalten.  Die
am  Erscheinen  behinderten  Mitglieder  des  Ausschusses  haben  dem  Bezirks-Direktor
  so  zeitig  hiervon  Anzeige  zu  machen,  daß  ihre  Stellvertreter  einberufen
        <pb n="557" />
        541

werden  koͤnnen.  Im  Falle  ungerechtfertigten  Ausbleibens  sind  die  Wegegelder
der  Erschienenen  von  den  Ausgebliebenen  dann  zu  tragen,  wenn  die  zur  Fassung
  gültiger  Beschlüsse  erforderliche  Zahl  nicht  gegenwärtig  seyn  sollte.

Art.  29.

In  den  Direktorial-Befugnissen  des  Bezirks-Direktors  liegt  es,  bei  den
Versammlungen  des  Bezirksausschusses  sowohl  auf  Beobachtung  der  Geschäftsordnung
  von  Seiten  der  Mitglieder  des  letztern,  als  auch  auf  Beobachtung
des  Anstandes  und  der  Sitte  von  Seiten  des  den  öffentlichen  Sitzungen  beiwohnenden
  Publikums  zu  sehen.  Nach  Umständen  kann  er  daher  das  Publikum
  ganz  entfernen  lassen.

Art.  30.

Wenn  schon  die  Sitzungen  des  Bezirksausschusses  in  der  Regel  öffentlich
seyn  sollen,  so  dürfen  doch  ausnahmsweise  gewisse  Gegenstände  auch  außer  den
Berathungen  über  die  Amtsthätigkeit  des  Bezirks-Direktors  in  vertraulicher
Sitzung  behandelt  werden.  Jedes  Mitglied  des  Bezirksausschusses  hat  das
Recht,  auf  die  Verhandlung  einer  bestimmten  Angelegenheit  in  nicht  öffentlicher
Sibzung  anzutragen,  und  es  entscheidet  auch  hier  die  Stimmenmehrheit  oder
bei  Stimmengleichheit  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

Außerdem  kann  die  Großherzogliche  Staatsregierung  in  denjenigen  Fällen,
in  denen  sie  nach  §.  12,  Ziffer  4  des  Gesetzes  vom  5.  März  1850  das  Gutachten
  des  Bezirksausschusses  erfordert,  die  Berathung  in  nicht  offentlicher  Sitzung
anordnen.

Art.  31.

Der  Bezirks-Direktor  hat  zwar  die  Vorträge  in  den  Sitbungen  des  Ausschusses
  in  der  Regel  selbst  zu  halten;  allein  er  ist  befugt,  sowohl  einzelnen
Mitgliedern  des  Ausschusses,  als  auch  dem  Bezirks-Kommissar  (Sekretär)  den
Vortrag  einzelner  Sachen  zu  übertragen.

Der  Bezirks-Kommissar  hat  bei  der  Anwesenheit  des  Direktors  nur  eine
begutachtende  Stimme  in  den  ihm  zum  Vortrage  überlassenen  Sachen.

Art.  32.

Nach  §.  15  des  Gesetzes  über  die  Neugestaltung  der  Staatsbehörden  ist
die  Staatöregierung  ermächtigt,  einzelnen  Gemeindebehörden  diejenigen  Dienst-
        <pb n="558" />
        542

obliegenheiten  der  Bezirks-Direktoren  zu  übertragen,  bei  denen  der  Bezirksausschuß

  nicht  konkurrirt.
die  Gemeindevorstände  von

beauftragt:

Im  Gebrauche  dieser  Ermächtigung  werden  vorlaufie

Weimar,
Buttstädt,
Allstedt,
Großrudestedt,
VBieselbach,
Blankenhain,
Remda,
Ilmenau,
Jena,
Bürgel,
Dornburg,
Apolda,
Eisenach,
Creuzburg,
Tiefenort,
Gerstungen,
Vacha,
Geisa,
Kaltennordheim,
Ostheim,
Neustadt,
Auma,
Weida,
Berga,

a)  mit  dem  Visiren  der  Pässe  und  Wanderbücher,
b)  mit  der  Anordnung  und  Uebernahme  von  Schub-Transporten,

IP)  mit  der  Ausstellung  von  Hausir-Scheinen  an  Personen,  welche  einem  der
zum  deutschen  Zoll=  und  Handels-Vereine  verbundenen  Staaten  angehören,

in  Ansehung  solcher

Waaren,  zu  deren  Verkaufe  entweder  eine  zunftmäßige

  Berechtigung  gar  nicht  Statt  findet,  oder  welche  einer  Zunft
des  Innungsbezirkes  nur  zu  führen  nachgelassen  sind,  nach  Maßgabe
        <pb n="559" />
        548

des  Gesetzes  vom  4.  März  1859  und  des  Nachtrages  dazu  vom
26.  April  1844,

d)  mit  der  Ausstellung  von  Gewerbescheinen  nach  dem  F.  5  des  Gesetzes
vom  27.  April  1844,

e)  mit  der  polizeilichen  Handhabung  der  Gesindeordnung.

Hinsichtlich  der  Kompetenz  wird  hierbei  bestimmt,  daß  dieselbe  bei  den
Geschäften  unter  c  und  e  auf  den  Umfang  des  Justiz-Amtsbezirkes,  innerhalb
  dessen  die  betreffenden  Orte  gelegen  sind,  sich  erstrecken  soll.

Außerdem  wird  den  Gemeindevorständen  von

Weimar,
Jena,
Allstedt,
Ilmenau,
Eisenach,
Ostheim,
Neustadt,
Weida,

das  Recht  zur  Ausstellung  von  Pässen  zu  Reisen  innerhalb  der  zum  deutschen
Bunde  gehörigen  Staaten  an  Bewohner  des  Justizamts-Bezirkes,  in  welchen
die  gedachten  Ortschaften  gelegen  sind,  bis  auf  Weiteres  eingerdumt,  unbeschadet
  jedoch  der  daneben  bestehenden  gleichmaßigen  Befugniß  des  Bezirks-Direktors.

Den  Bezirks-Direktoren  steht  das  Recht  der  Kontrole,  den  beauftragten
Gemeindebehörden  gegenüber,  dergestalt  zu,  daß  sich  dieselben  von  dem  ordnungsmäßigen
  Geschäftsbetriebe  der  fraglichen  Behörden  durch  Einsichtnahme
ihrer  Geschaftsbücher  und  in  sonst  geeigneter  Weise  zu  überzeugen  befugt  sind.

Die  den  betroffenen  Gemeindebehörden  durch  die  Schub-Transporte  und
sonst  entstehenden  baaren  Auslagen  sind  am  Schlusse  des  Jahres  dem  Bezirks-Direktor
  zuzurechnen.

Art.  83.
Die  Obliegenheiten  der  Zunftobrigkeiten  gehören  zwar  an  sich  zu  dem
Amte  des  Bezirks-Direktors,  allein  im  Gebrauche  der  durch  F.  15  des  Ge-74
        <pb n="560" />
        544

setzes  der  Großberzoglichen  Staatsregierung  verliehenen  Ermächtigung,  einzelnen
  Gemeindebehörden  Dienstobliegenheiten  der  Bezirks-Direktoren  zu  übertragen,
  werden  die  Vorstände  derjenigen  Gemeinden,  in  welchen  die  betreffenden
Zünfte  ihren  Sitz  haben,  mit  Ausübung  des  den  Zunftobrigkeiten  durch  das
Gesetz  über  die  Innungen  und  Zünfte  vom  15.  Mai  1821  verliehenen  Aufsichtsrechtes
  über  die  Innungen  und  mit  der  Ausstellung  von  Wanderbüchern
hierdurch  bis  auf  Weiteres  beauftragt,  jedoch  hinsichtlich  des  Strafrechtes  auch
hier  unter  Verweisung  auf  den  Art.  16  dieser  Verordnung.

Dagegen  verbleibt  den  Bezirks-Direktoren  die  Ausübung  der  in  jenem
Gesetze  der  Landes-Direktion  zugewiesenen  Berechtigungen,  namentlich  hinsichtlich
  der  Niederlassung  der  Meister  auf  dem  Lande  und  der  Dispensation
von  der  Wander=  und  Gesellen-Zeit  in  den  gesetzlich  zulassigen  Fällen.

Art.  34.
Die  Abgrenzung  der  Bezirke  der  Bezirks-Direktoren  ist  in  der  Bekanntmachung
  vom  24.  April  d.  J.  geordnet.
Als  Sitze  dieser  Behörden  werden
für  den  ersten  und  zweiten  Verwaltungsbezirk  die  Stadt  Weimar,
für  den  dritten  Verwaltungsbezirk  die  Stadt  Eisenach,
für  den  vierten  Verwaltungsbezirk  der  Marktflecken  Dermbach,
für  den  fünften  Verwaltungsbezirk  die  Stadt  Neustadt
bestimmt.
Art.  35.

Den  Hülfsbeamten  des  Bezirks-Direktors  steht  bei  auswärtigen  Geschaften
  ein  Anspruch  auf  Tagegelder  und  ausnahmsweise  auf  Reisekosten  zu.

Regelmäßig  muß  die  Transport-Mittel  der  Bezirks-Direktor  gewähren.
Der  Bezirks-Kommissar  wird  hierbei  dem  Vorstande  einer  Unterbehörde  gleich
gestellt.

Art.  36.

Hinsichtlich  des  Hülfs-Personals  steht  dem  Bezirks-Direktor  insbesondere
auch  die  Befugniß  zu,  zu  den  auswärtigen  Bestellungen,  soweit  die  Post,  die
öffentlichen  Amtsdiener  und  die  zur  gelegentlichen  Aushülfe  verpflichteten
Gensd'armen  nicht  ausreichen,  einen  verpflichteten  Lohndiener  anzunehmen.

Art.  37.

Das  unterzeichnete  Staats-Ministerium  erhält  zu  seinen  als  bekannt  vorauszusetzenden
  dermaligen  verfassungsmaßigen  Obliegenheiten  als  oberste  Ver-
        <pb n="561" />
        545

waltungsbehörde  des  Großherzogthumes  (F.  20  des  Gesetzes)  von  dem  Wirkungskreise
  der  sonstigen  Landes-Direktion  auch  alle  diejenigen  Geschäfte,
welche  der  letztern  als  Central-Polizei-Behörde  übertragen  waren.

Hierher  gehören,  außer  den  das  ganze  Großherzogthum  oder  doch  mehre
Verwaltungsbezirke  betreffenden  allgemeinen  polizeilichen  Anordnungen  und  Maßnahmen,
  beispielsweise

die  Bestimmung  über  Hinausschiebung  des  Aufganges  der  Jagd  nach  dem
Gesetze  vom  13.  April  1821;

die  Verwilligung  von  Prämien  für  die  Rettung  verunglückter  Personen  nach
dem  Gesetze  vom  19.  Juni  1828;

die  Ausübung  der  Disziplinar-Gewalt  gegen  die  Eisenbahn-Polizei-Beamten
nach  dem  Reglement  für  die  Thüringische  Eisenbahn  vom  15.  Jannuar

1847;

die  administrative  Erwägung  über  Verpfändung  der  Gewerbsberechtigungen
nach  §.  6  des  Gesetzes  vom  25.  Juni  1847;
die  Verfügung  der  Aufnahme  in  daß  Zwangsbesserunghaus.

Art.  88.
Dem  Staats-Ministerium  ist  ferner  übertragen:
die  allgemeine  Obsorge  für  den  Gesundheitszustand  mit  Jnbegriff  der  Anstellung
  und  Beaufsichtigung  aller  Medizinal-Beamten  und  derjenigen  öffentlichen
  Anstalten,  welche  auf  die  Sicherung,  Erhaltung  oder  Wiederherstellung
  der  Gesundheit  sich  beziehen;
nicht  weniger
die  Verpflichtung  der  höheren  Medizinal-Beamten.
In  dieser  Beziehung  sind  zu  erwähnen
die  Anstellung  der  Staatsärzte  (Physiker),  Privat-Aerzte,  Apotheker,  Wund-4d#rzte
  und  Thierärzte,  sowie  die  Auswahl  der  Hebammen;
die  von  den  Physikern  nach  F.  9  und  F.  18  des  Gesetzes  über  die  Schutzpocken-Impfung
  vom  26.  Mai  1826  zu  bewirkenden  Anzeigen  der  über
die  gesetzmäßige  Zeit  ungeimpft  gebliebenen  Kinder  und  der  ausgebrochenen
  Menschenblattern;
die  Beaufsichtigung  der  Landes-Heilanstalten;
die  Verfügung  wegen  der  Aufnahme  in  dieselbenz
        <pb n="562" />
        546

und  insbesondere

die  Ausübung  der,  der  Landes-Direktion  durch  das  Gesetz  über  die  Irren-,
Heil=  und  Pffege-Anstalt  zu  Jena  vom  29.  Mai  1847  und  durch
die  Verordnung  vom  24.  September  1847  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes
  zugewiesenen  Funktionen;

die  Entschließung  wegen  Aufnahme  in  das  Landes-Hospital;

die  Verpflichtung  der  Staats=  und  Privat-Aerzte.

Art.  39.

Mit  dem  1.  Juli  d.  J.  tritt  das  Gesetz  vom  5.  März  1850  hirsichtlich
  seiner  Bestimmungen  über  die  Polizei-Behörden  in  Kraft,  vorbehältlich
der  in  der  Verordnung  vom  15.  April  d.  J.  enthaltenen  Vorschriften.

Weimar  am  22.  Mai  1850.

Erstes  Departement  des  Großherzoglich  Sächsischen
Staats-Ministeriums,  Wbtheilung  B.
von  Watzdorf.

Ministerial-Bekanntmachung.

Von  Sr.  Königlichen  Hoheit,  dem  Großherzoge,  ist  gnddigst  bestimmt  worden,
  daß  die  Bezirks-Direktoren  mit  dem  1.  Juni  dieses  Jahres  in  Thaätigkeit
  treten,  vorerst  aber  und  bis  dahin,  wo  das  Gesetz  über  die  Neugestaltung
der  Staatsbehörden  vom  5.  März  dieses  Jahres  hinsichtlich  der  polizeilichen
Verwaltung  in  volle  Wirksamkeit  tritt,  auf  diejenigen  Geschäfte  sich  beschranken
  sollen,  welche  auf  die  Bildung  der  Bezirksausschüsse  und  auf  die  Konstituirung
  der  Gemeindebehörden  sich  beziehen.

Weimar  am  22.  Mai  1850.
Erstes  Departement  des  Großherzoglich  Sächsischen

Staats-Ministeriums,  Whbtheilung  B.
von  Watzdorf.
        <pb n="563" />
        Uegierungs-Blatt
Gro’zberiod  3„5  „
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  18.

 

 

 

 

Weimar.  5.  Juni  1850.

Ministerial-Bekanutmachungen.

I.  Nachdem  in  Verfolg  des  zwischen  den  Staatsregierungen  des  Großherzogthumes
  Sachsen  Weimar-Eisenach,  des  Fürstenthumes  Schwarzburg-Rudolstadt
  und  des  Fürstenthumes  Schwarzburg-Sondershausen  über  die  Bildung
eines  gemeinschaftlichen  Appellations-Gerichtes  abgeschlossenen  Staatsvertrages
die  Vereinigung  der  bezüglichen  drei  Staatsgebiete  zu  einem  Geschwornenbezirke
  (Art.  15  der  Strafprozeßordnung  vom  20.  März  1850)  allseitig  beschlossen
  worden  ist,  verordnet  das  zweite  Departement  des  Großherzoglichen
Staats-Ministeriums  in  Gemäßheit  des  Art.  12  des  Einführungsgesetzes  zu  dem
Strafgesetzbuche  und  der  Strafprozeßordnung  vom  20.  März  1850  zu  Folge
höchsten  Befehls  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wie  folgt:

g.  1.

Die  in  jeder  Gemeinde  nach  Art.  26  der  Strafprozeßordnung,  und  zwar
in  Stadtgemeinden  durch  den  Vorsitzenden  des  Stadtrathes,  in  den  Landgemeinden
  durch  den  Schuldheißen  aufzustellende  Urliste  aller  der  nach  Art.  23
der  Strafprozeßordnung  zu  dem  Amte  eines  Geschwornen  fähigen  Personen
des  Gemeindebezirkes  ist  in  jeder  Gemeinde  des  Großherzogthumes  bis  spätestens


den  30.  Juni  dieses  Jahres
aufzustellen  und  abzuschließen.
75
        <pb n="564" />
        548

g.  2.

Die  solcher  Gestalt  angefertigten  Urlisten  sind  demnaͤchst  nach  Art.  26

der  Strafprozeßordnung
vom  1.  —  8.  Juli  dieses  Jahres

an  öffentlichem  Orte  mit  der  Aufforderung  anzuhängen  oder  anzuschlagen,  daß
jeder,  welcher  Einwendungen  dagegen  machen  und  begründen  zu  können  glaube,
dieselben  innerhalb  dieser  acht  Tage  vorbringe  und  begründe.

Gleichzeitig  mit  der  Aushängung  der  Liste  ist  öffentlich  bekannt  zu  machen,
  daß  und  wo  diese  Aushängung  geschehen.

.8.
Demnächst  sind  die  betreffenden  Urlisten  nebst  den  etwa  eingekommenen
Einwendungen  bis  spatestens
den  11.  Juli  dieses  Jahres
an  den  betreffenden  Einzelrichter  (Justiz-Amt,  Stadtgericht)  abzugeben.

Letzterer  hat  über  die  etwa  eingekommenen  Einwendungen  so  zeitig  zu
entscheiden,  daß  die  betreffenden  Entscheidungen  bis  spatestens

den  25.  Juli  dieses  Jahres
den  Betheiligten  eröffnet  seyn  müssen.
g.  5.

Die  innerhalb  der  zehentaͤgigen  Nothfrist  gegen  diese  Erkenntnisse  etwa
eingewendeten  Rekurse  sind  von  dem  betreffenden  Kreisgerichte  so  zeitig  zu  erledigen,
  daß  dessen  Entscheidungen  bis  spaͤtestens

den  24.  August  dieses  Jahres
den  Betheiligten  eroͤffnet  seyn  muͤssen.

g.  6.

Demnaͤchst  hat  der  betreffende  Einzelrichter  die  aus  den  bei  ihm  eingegangenen
  Urlisten  der  einzelnen  Gemeinden  seines  Bezirkes  anzufertigende  Bezirks-Urliste
  in  der  im  Art.  27  der  Strafprozeßordnung  vorgeschriebenen  Weise
bis  spatestens

den  7.  September  dieses  Jahres
aufzustellen.
8.  7.

Inzwischen  haben  noch  im  Laufe  des  Monats  August  die  Wahlen  zu
dem  Wahlauöschusse,  welchem  die  Bildung  der  Jahresliste  obliegt,  nach  Art.  28
        <pb n="565" />
        549

der  Strafprozeßordnung  und  in  der  daselbst  ndher  bestimmten  Weise  Statt
zu  finden  und  sind  bis
zum  1.  September  dieses  Jahres
dem  betreffenden  Einzelrichter  anzuzeigen.
g.  8.
Hierauf  hat  die  Bildung  der  Jahres-Bezirksliste  aus  der  Bezirks-Urliste
durch  den  gewählten  Wahlausschuß  in  jedem  einzelnen  Bezirke  am
12.  September  dieses  Jahres
in  der  im  Art.  29  der  Strafprozeßordnung  bestimmten  Weise  zu  erfolgen.

g.  9.

An  demselben  Tage  ist  von  dem  Wahlausschusse  zu  Eisenach  nach  Art.  30
der  Strafprozeßordnung  die  Ergänzungsliste  in  der  vorgeschriebenen  Weise  aufzustellen.


Ebenso  haben  weiter  die  Wahlausschüsse  des  Stadtbezirkes  Weimar  und
des  Justizamts-Bezirkes  Weida  jeder  eine  besondere  Ergänzungsliste  für  den
Fall,  daß  ein  Geschwornengericht  in  Weimar  oder  in  Weida  gehalten  werden
würde,  aus  den  bisten  dieser  Stadte  an  dem  gleichen  Tage  zu  bilden.

.0.

Die  betreffenden  Wahlausschüsse  haben  die  nach  Art.  31  der  Strafprozeßordnung
  gehörig  von  ihnen  vollzogenen  Jahreslisten  bezüglich  Erganzungslisten
  bis  spatestens

den  19.  September  dieses  Jahres
an  das  Appellations-Gericht  einzusenden.
.  11.

Letzteres  hat  darauf  die  Jahresliste  fuͤr  den  ganzen  Geschwornenbezirk  in
der  im  Art.  31  der  Strafprozeßordnung  vorgesehenen  Weise  bis  spatestens

den  5.  Oktober  dieses  Jahres
aufzustellen  und  den  sämmtlichen  Kreisgerichten  des  Geschwornenbezirkes  nebst
den  Ergänzungslisten  in  beglaubigter  Abschrift  zuzufertigen,  welche  ihrerseits
diese  Jahresliste  und  Ergänzungslisten  sofort  nach  deren  Empfang  und  spatestens
  bis  zu

dem  12.  Dktober
öffentlich  auszuhängen  und  daß  dieses  geschehen  gleichzeitig  öffentlich  bekannt
zu  machen  haben.
        <pb n="566" />
        550

g.  12.

In  dem  folgenden  Jahre  1851  und  in  allen  weiter  folgenden  Jahren  sind
bei  den  Vorarbeiten  zu  der  Aufstellung  der  Jahresliste  und  bei  dieser  Aufstellung
  selbst  die  in  den  Art.  26  —  31  der  Strafprozeßordnung  bestimmten
Fristen  einzuhalten.

Die  auf  die  nach  Maßgabe  der  vorstehenden  Verordnung  jetzt  aufzustellende
  Jahresliste  und  auf  die  Ergänzungslisten  gesetzten  Geschwornen  bezüglich
Ergänzungögeschwornen  bleiben  bis  zum  31.  Dezember  1851  in  Funktion.

Ein  jedes  Justiz-Amt  hat  die  Schuldheißen  seines  Bezirkes  auf  die  pünktliche
  Beachtung  der  aus  den  §.5.  1,  2,  3,7  dieser  Verordnung  für  sie  hervorgehenden
  Obliegenheiten  noch  besonders  schleunig  aufmerksam  zu  machen.

Weimar  am  27.  Mai  1850.

Zweites  Departement  des  Großherzoglich  Sächfischen
Staats-Ministeriums.
von  Wydenbrugk.

II.  Da  den  Großherzoglichen  Justiz-Aemtern  auch  nach  dem  1.  Juli
d.  J.  die  Geschafte  der  Kirchen-Inspektionen,  in  Gemeinschaft  mit  dem  geistlichen
  Mitgliede,  ingleichen  die  Geschäfte  der  Steuer-Lokal-Kommissionen  und
in  Brandversicherungs-Angelegenheiten,  soweit  solche  zeither  den  Aemtern  und
Gerichten  oblagen,  bis  auf  weitere  Bestimmung  noch  ferner,  einem  jeden  in
seinem  Bezirke  verbleiben:  so  sind  alle  auf  diese  Verwaltungsgegenstände  bezügliche
  Akten  2c.  von  denjenigen  Justiz-Behörden,  welche  aufgehoben  werden,  desgleichen
  von  den  Justiz-Unterbehörden,  deren  zeitheriger  Bezirk  theilweise  mit
dem  Bezirke  eines  andern  Einzelgerichtes  verbunden  wird,  von  letzterem,  insoweit
  sich  die  Akten  auf  die  einem  andern  Amtsbezirke  zugewiesenen  Ortschaften
beziehen,  bis  zum  1.  Juli  d.  J.  an  das  Justiz=  Amt  des  Bezirkes  abzugeben,
welches  dieselben  eben  so,  wie  die  bei  ihm  selbst  ergangenen  Kirchen-Inspektions-,
  Steuer-Lokal-Kommissions=  und  Brandversicherungs-Akten,  nebst  den
dazu  gehörigen  Katastern,  Depositen  2c.  bis  auf  weitere  Anordnung  zu  verwahren
  hat.

Weimar  am  31.  Mai  1850.

Zweites  und  Drittes  Departement  des  Großherzoglich

Söchsischen  Staats-Ministeriums.
v.  Wydenbrugk.  G.  Thon.
        <pb n="567" />
        Uegierungs-BPlatt

für  das
Großherzogthu  m
Sachsen-  Weimar-Eisenach.

Nummer  19.  —  Weimar.  —  12.  Juni  1850.

 

—  S####h
I.  Zur  Folge  der  Bestimmung  im  §.  44  des  Gesetzes  vom  5.  März
d.  J.  wird  auf  höchsten  Befehl  das  Großherzogliche  Ober-Forstamt  Eisenach
vom  1.  Juli  d.  J.  an  aufgehoben  und  in  drei  Forst-Inspektions-Bezirke  aufgelös't,
  deren  Erster,  mit  dem  Inspektions-Sitze  Eisenach,  die  Reviere
Eisenach,  als  Inspektions-Revier,
Ruhla,
Wilbelmsthal,
Gerstungen  und  Lauchröden,
Creuzburg  und  Bischoffroda,
der  Zweite  die  Reviere
Frauensee,
Marksuhl,
Vacha  (Kieselbach),
Völkersöhausen,
Tiefenort  und  Lengsfeld,
und  der  Dritte  die  Reviere
Dermbach,
Geisa,
Kaltennordheim,
Erbenhausen,
Ostheim  und  Maßbach
umfassen  soll.
Bis  zur  Besetzung  der  beiden  letztgedachten  Forst-Inspektionen  werden
die  Geschäfte  des  Forst-Inspektions-Bezirkes  Frauensee  2c.,  mit  Ausschluß  des
6
        <pb n="568" />
        552

Reviers  Voͤlkershausen  und  des  Lengsfelder  Forstes,  durch  den  Großherzoglichen
Forst-Inspektor  zu  Eisenach,  von  Eisenach  aus,  und  die  Geschäfte  der  oberländischen
  Forst-Inspektion,  mit  Einschluß  von  Völkershausen  und  Lengsfeld,
wie  zeither,  durch  den  Großherzoglichen  Forst-Inspektor  zu  Zillbach,  von  Zillbach
  aus,  vorläufig  besorgt.  Weimar  am  17.  April  1850.

Drittes  Departement  des  Großherzoglich  Sächsischen

Staats-Ministeriums.
Thon.

III.  Es  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht,  daß  nach
übereinstimmendem  Beschlusse  der  betheiligten  Staatsregierungen  das  Ober-Appellations-Gericht
  zu  Jena  zukünftig  blos  die  Benennung  „das  Gesammt-Ober-Appellations-Gericht“
  führen  wird.

Weimar  am  7.  Mai  1850.

Zweites  Departement  des  Großherzoglich  Sächfischen
Staats-Ministeriums.
von  Wydenbrugk.

III.  Nachdem  von  der  Kurfürstlich  Hessischen  Staatsregierung  neuerdings
die  Anordnung  getroffen  worden  ist,  daß  jenseits  die  von  ausländischen  Behörden
  durch  Kurhessen  nach  Preußen  dirigirten  so  genannten  Mitleids=  oder  Hülfs-Fuhren
  zum  Weiter-Transporte  erkrankter  Reisender  nur  nach  beigebrachtem
Nachweis  über  die  Einwilligung  der  Behörde  des  Bestimmungsortes  und  der
zur  Weiterbeförderung  verpflichteten  Gemeinde  oder  eine  genügende  Zusicherung
über  die  in  Preußen  zu  erwartende  Annahme  derselben  übernommen  werden
sollen:  so  wird  solches  zur  Nachachtung  der  betreffenden  diesseitigen  Behörden
hierdurch  bekannt  gemacht.  Diese  Anordnung  bezieht  sich  aber  weder  auf
Transporte  von  Vagabunden  in  Gemäßheit  der  zwischen  dem  Großherzogthume
und  dem  Kurfürstenthume  Hessen  abgeschlossenen  Konvention  vom  13.  Februar
1824,  noch  auf  die,  in  Folge  polizeilicher  Ausweisung  etwa  vorkommenden
Transporte;z  auch  bewendet  es  bei  der  mit  dem  Kurfürstenthume  Hessen  wegen
gegenseitiger  Zuführung  armer  kranker  Reisender  getroffenen  Uebereinkunft  vom
2.  Januar  1840  (Regierungs-Blatt  vom  Jahre  1840  S.  1.)

Weimar  am  8.  Mai  1850.

Erstes  Departement  des  Großherzoglich  Sächfischen
Staats-Ministeriums,  Wbtheilung  B.
Für  den  Departements-Chef.
C.  v.  Conta.
        <pb n="569" />
        558

IV.  Nachdem  Seine  Koͤnigliche  Hoheit,  der  Großherzog,  anaͤdigst  beschlossen
haben,  daß  die  den  Bezirks-Direktoren  nach  dem  Gesetze  uͤber  die  Neugestaltung
  der  Staatsbehoͤrden  vom  5.  Maͤrz  dieses  Jahres  beigeordneten  ersten
Huͤlfsbeamten  den  Dienst-Charakter:  „Bezirks-Kommissar“  führen  sollen:  so  wird
solches  hierdurch  oͤffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  22.  Mai  1850.

Erstes  Departement  des  Großherzoglich  Sächsischen
Staats-Ministeriums,  Tbtheilung  B.
von  Watzdorf.

V.  Die  Vorschrift  im  §.  80  der  Medizinal-Ordnung  vom  11.  Januar
1814,  wonach  die  Physiker  die  Hebammen  ihres  Bezirkes  zu  bestimmten  Zeiten
  einer  Prüfung  unterziehen  sollen,  wird  hierdurch  in  Erinnerung  gebracht
und  zugleich  angeordnet,  daß  die  genannten  Beamten  diejenigen  Hebammen,
welche  in  ihrer  Tüchtigkeit  zurückgegangen  seyn  möchten,  mittelst  gutachtlichen
Berichts  bei  dem  unterzeichneten  Departement  zur  Anzeige  zu  bringen  haben,
damit  das  Erforderliche  stets  ungesäumt  vorgekehrt,  namentlich  auch  nach  Befinden
  die  erneuerte  Theilnahme  an  dem  Hebammenunterrichte  zu  Jena  verfügt
werden  könne.

Weimar  am  27.  Mai  1850.

Erstes  Departement  des  Großherzoglich  Gächftischen
Staats-Ministeriums,  Tbtheilung  B.
v.  Watzdorf.

Bekanntmachungen.

I.  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  gnadigst  beschlossen,

dem  Vereine,  welcher  unter  der  Bezeichnung
„Eisenacher  Steinkohlen=  Aktien-Verein“

zusammen  getreten  ist,  um  in  der  Gegend  von  Eisenach  Steinkohlen-Lager  aufzusuchen
  und  solche  abzubauen,  die  Rechte  einer  juristischen  Person  zu  verleihen,
  auch  die  für  diese  Gesellschaft  gegebenen  provisorischen  Statuten  zu  genehmigen.

Höchstem  Befehle  gemäß  wird  dieses  hierdurch  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  28.  Mai  1850.

Großherzoglich  Sächüsche  Landesregierung.
von  Mandelsloh.
        <pb n="570" />
        554

II.  Nachdem  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  derjenigen  Gesellschaft,
  welche  unter  dem  Namen:  „Thüringische  Hagelschäden-Versicherungs-Gesellschaft
  zu  Weimar“  zusammen  getreten  ist,  die  Rechte  einer
juristischen  Person  verliehen:  so  wird  dieses  höchstem  Befehle  zu  Folge  andurch
öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  26.  April  1850.

Großherzoglich  Söächsische  Landesregierung.
von  Mandelsloh.

III.  Durch  höchste  Anordnung  ist  die  postmäßige  Entfernung  für  Ertraposten,
Kouriere  und  Estaffetten  zwischen  Buttlar  und  Hünfeld  nach  Maßgabe  der
Statt  gefundenen  Erörterungen  von  zwei  auf

zwei  und  eine  viertel  Meile
festgesebt  worden.

Weimar  am  29.  Mai  1850.

Großherzoglich  Sächische  Ober-Postinspektion.
Helbig.

IV.  In  einigen  Nummern  dieses  Blattes  v.  J.  1850  sind  Druckfehler  entstanden,
  deren  Berichtigung  zu  Folge  hohen  Ministerial-Beschlusses  im  Nachfolgenden
  bewirkt  wird.

Es  ist  daher  zu  lesen:

1)  in  der  Ministerial-Verordnung  über  die  Bildung  der  Gemeindebezirke
vom  28.  Februar  Seite  63  Zeile  7  statt  des  Wortes  „den“  das  Wort
„denen,“  Seite  64  vorletzte  Zeile  statt  der  Zahl  „81“  die  Zahl  „8/;

2)  in  dem  Gesebze  über  die  Eidesleistung  für  den  Fiskus  vom  26.  Februar
Seite  84  Zeile  1  statt  des  Wortes  „vom“  das  Wort  „dem'“;

3)  in  dem  Titel  der  Nr.  5  des  Regierungs-Blattes  Seite  87  Zeile  5
statt  der  Jahrzahl  „1849“  die  Jahrzahl  „1850“;

4)  in  der  höchsten  Verordnung  über  die  Abgabe  der  Akten  vom  2.  Mai
Seite  506  Zeile  14  statt  des  Wortes  „überwachenden“  das  Wort
„Übernehmenden“  und  Zeile  24  statt  des  Wortes  „regulirt“  das  Wort
„vergütet“.

Weimar  am  27.  Mai  1850.

Die  Redaktion  des  Großherzogl.  Regierungs-Blattes.
Ernst  Müller.
        <pb n="571" />
        Regierungs-Blatt

 

für  das
Großherzogthum
Sachsen  Weimar  Eisenach.
Nummer  20.  iMD  Weimar.  3  1.  Juni  1850.

 

J—221
Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  das
nachstehende  provisorische  Gesetz  vom  81.  Mai  d.  J.,  die  Wegegelder  der  Mitglieder
  der  Bezirksausschüsse  betreffend,  hierdurch  öffentlich  bekannt  gemacht.
Weimar  am  18.  Juni  1850.
Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Mandelsloh.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

In  dem  F.  10  des  Gesetzes  über  die  Neugestaltung  der  Staatsbehörden
vom  5.  März  1350  ist  bestimmt,  daß  denjenigen  Mitgliedern  des  Bezirksausschusses,
  welche  am  Sitze  des  Ausschusses  nicht  wohnen,  Wegegelder  von
den  Gemeinden  des  Bezirkes  vergütet  werden  sollen.  Da  über  die  Höhe  dieser
  Wegegelder  es  an  einer  gesetzlichen  Vorschrift  feblt,  die  Wirksamkeit  der
Bezirksausschüsse  aber  schon  in  der  nächsten  Zeit  beginnt:  so  verordnen  Wir
Kraft  der  Uns  zustehenden  Befugniß  der  provisorischen  Gesetzgebung,  daß  die
fraglichen  Wegegelder  in  einer  Reiseentschädigung  von  einem  Thaler  für  die
Meile  der  Hinreise  und  der  Rückreise  zusammen  genommen  bestehen  sollen.

77
        <pb n="572" />
        556

Die  vorstehende  Bestimmung  ist  eine  provisorische  und  tritt,  wenn  sie
von  dem  nachsten  getreuen  Landtage  nicht  ausdrücklich  angenommen  werden
sollte,  mit  dem  Ende  des  letztern  von  selbst  und  ohne  Weiteres  außer  Kraft.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  provisorische  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen
  und  mit  Unserem  Grohherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

Weimar  am  31.  Mai  1850.

Carl  Friedrich.
von  Wydenbrugk.  G.  Thon.

Provisorisches  Gesetz,
die  Wegegelder  der  Mitglieder  der  Bezirksausschüsse
  betreffend.

Ministerial--Bekanutmachung.
Folgende,  mit  dem  letzten  außerordentlichen  Landtage  N/  und
bereits  zur  Publikation  gebrachte  Gesetze,  als:

1)  das  Gesetz  über  die  Neugestaltung  der  Staatsbehörden  vom  5.  März
d.  I.,  hinsichtlich  seiner  Bestimmungen  über  die  Justiz-Behörden;

2)  das  Gesetz  über  die  Aufhebung  des  privilegirten  Gerichtsstandes  für
Personen  und  Güter  vom  14.  März  d.  J.;

3)  das  Gesetz  über  die  Zuständigkeit  der  Gerichte  und  den  Instanzen-Zug
in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  vom  15.  März  nebst  dem  Gesetze,
Uebergangsbestimmungen  zu  diesem  Gesetze  betreffend,  vom  16.  März  d.  J.

4)  die  Strafprozeßordnung  vom  20.  März  d.  J.  nebst  der  angehängten
Gebühren-Taxe  und  den  die  Uebergangsbesti  gen  für  die  Verhandlungen
  in  Strafsachen  enthaltenden  Artikeln  8,  9  und  10  des  Einfübrungsgesetzes
  zu  dem  Strafgesetzbuche  und  der  Strafprozeßordnung  von
demselben  Tagez

5)  das  Gesetz  über  die  Entziehung  staatsbürgerlicher  Rechte  wegen  begangener
  Verbrechen  vom  27.  April  d.  J

treten  vom  1.  Juli  d.  J.  an  in  Kraft.
Solches  wird  auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
  hierdurch  zu  Jedermanns  Nachachtung  bekannt  gemacht.
Weimar  am  7.  Juni  1850.
Zweites  Oepartement  des  Großherzoglich  Gächsischen
Staats-Winisteriums.
von  Wydenbrugk.
        <pb n="573" />
        Uegierungs-Blatt
Großber  so  gthum
Sachsen  Weimar=  Eisenach.

Nummer  24.  Weimar.  29.  Juni  1850.

Ministerial-Bekanntmachung.

Nachdem  nunmehr  mit  höchster  Genehmigung  die  Abgrenzung  der  Justizamts-Bezirke
  festgesetzt  worden  ist,  wird  das  nachfolgende  Verzeichniß  der  einzelnen
  Ortschaften,  wie  solche  den  Justiz-Aemtern  zugetheilt  sind,  hierdurch  zu
Jedermanns  Nachachtung  bekannt  gemacht,  mit  dem  Bemerken,  daß  hinsichtlich
aller  Orte  eines  Amtssprengels  der  Gemeinde=  und  Flur-Bezirk,  wie  derselbe
nach  den  Bestimmungen  der  Gemeindeordnung  vom  ersten  Departement  des
Großherzoglichen  Staats-Ministeriums  festgestellt  wird,  in  seinem  vollen  Umfange
  zu  dem  betreffenden  Amtsbezirke  gehört,  (vergl.  jedoch  die  Ausnahmsbestimmung
  in  der  höchsten  Verordnung  vom  2.  Mai  d.  J.  §.  2  a.  E.),  und
daß  die  Flurgrenzen  der  Ortsgemeindebezirke  zugleich  die  Amts=  und  Gerichtsbarkeits-Grenzen
  da  bilden,  wo  zwei  oder  mehrere  Amtsbezirke  mit  einander
grenzen.

Was  die  einzeln  gelegenen,  bisher  keinem  Ortsgemeindebezirke  zugehörig
gewesenen  Besitzungen,  sowie  alle  etwaige  Wüstungsgemeinden  anlangt,  so  gehören
  dieselben  mit  den  Ortsgemeindebezirken,  mit  denen  sie  nach  der  Gemeindeordnung
  vereinigt  worden  sind,  zu  dem  Amtsbezirke,  zu  welchem  die  genannte
  Ortsgemeinde  gewiesen  worden  ist,  oder,  soweit  dieses  zur  Zeit  noch
nicht  definitiv  bestimmt  seyn  sollte,  zu  welchem  dieselbe  gewiesen  werden  wird.
Inwiefern  bis  zu  endlicher  Festsetzung  aller  Ortsgemeindebezirke  Zweifel  wegen
der  Juris-Diktion  über  einzelne  die  Grenze  zweier  Amtsbezirke  berührende
Höôfe  und  Besitzungen,  die  bisher  einem  Gemeindeverbande  nicht  angehörten,
entstehen  sollten,  entscheidet  bie  zu  der  definitiven  Festsetzung  des  betreffenden

78.
        <pb n="574" />
        558

Gemeindebezirkes  der  bisherige  Verband  mit  dem  einen  oder  andern  der  in
Frage  seyenden  Aemter.

Hinsichtlich  des  Amtsbezirkes  Eisenach  bewendet  es  bis  auf  Weiteres  bei
der  dieser  Behörde  zustehenden  Civil-Gerichtsbarkeit  über  ein  Gut  und  ein  Haus
im  Sachsen-Gothaischen  Orte  Reichenbach,  über  ein  dergleichen  in  Schönau,
  bei  der  limitirten  Gerichtsbarkeit  über  die  Klosterleute  zu  Großbeh--ringen,
  Reichenbach  und  Wolföbehringen  und  einen  Theil  der  freiwilligen
  Gerichtsbarkeit  zu  Settelstädt.

Gleicherweise  steht  vor  der  Hand  dem  Amte  Creuzburg  auch  ferner  zu  die
Civil-Gerichtsbarkeit  über  den  im  Sachsen-Gothaischen  Gebiete  gelegenen  Ort
Ebenshausen  an  der  Werra,  dessen  Einwohnern  die  Flur  Werthhausen  gehört,
  wogegen  die  Großherzoglichen  dem  Staatsgute  Probsteizella  gehörigen
Ober=  und  Erb-Gerichte  zu  Frankenroda  fernerhin  von  dem  bisherigen
Gerichts-Direktor  verwaltet  werden,  bis  hierüber  etwas  Anderes  beschlossen
wird.

Ferner  wird,  nachdem  diesfalls  in  dem  Großherzoglichen  Kirchenrathe
eine  Berathung  Statt  gefunden,  in  Uebereinstimmung  mit  den  von  dieser
obersten  Kirchenbehörde  gefaßten  Beschlüssen,  Folgendes  zur  Nachachtung  veröffentlicht:


1)  Die  Einzelngerichtsbezirke  sind  zugleich  —  bis  zur  Neugestaltung  der
kirchlichen  Verfassung  —  die  Bezirke  der  Kirchen-Inspektionen,  welche  nunmehr
  überall  den  Namen  des  Amtsbezirkes  führen  und  alle  Geschäfte  für  die
innerhalb  des  Amtöbezirkes  gelegenen  Ortschaften  besorgen,  dergestalt  daß,  wo#
ein  Filial  einem  andern  Amtsbezirke  als  dem  der  Mutterkirche  hat  zugewiesen
werden  müssen,  die  Kirchen-Inspektion  über  diesen  Filial-Ort  aus  dem  weltlichen
  Beamten  des  Gerichtsbezirkes,  zu  welchem  derselbe  gehört,  und  dem
Ephorus  der  Diozes  dieses  Bezirkes  besteht.

2)  Wo  bisher  in  einzelnen  Theilen  des  Landes  zur  Bezeichnung  der  Verwaltungsbehörde
  in  Kirchen=  und  Schul-Sachen  die  Benennung  Konsistorial-Amt
  üblich  war,  fällt  dieses  von  nun  an  hinweg  und  es  tritt  überall  dafür
der  Name  Kirchen-Inspektion  an  die  Stelle.

3)  Gleichzeitig  berichtigen  sich  nun  hiernach  auch  die  Grenzen  der  Dibzesen,
  indem  dieselben  überall  mit  denen  der  Amtsbezirke  zusammen  fallen.

In  allen  rein  geistlichen  Angelegenheiten,  die  von  den  Superintendenten
allein  besorgt  werden,  führen  die  Diozesen  den  Namen  nicht  nach  den  Sitzen
des  Amtes,  sondern  nach  denen  der  Superintendenturen.
        <pb n="575" />
        559

4)  Die  besonders  bestehenden  Justiz=  Amts-Kommissionen  zu  Stadtremda
und  zu  Triptis  haben  keine  Kirchen-Inspektions-Geschäfte,  sondern  diese  stehen
den  im  Hauptorte  des  Amtes  zu  Blankenhayn  bezüglich  Auma  ihren  Sitz  habenden
  Amts-Dirigenten  in  Verbindung  mit  dem  Ephorus  der  Diozes  zu.

5)  Der  zum  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstadtischen  Amtöbezirke  Frankenbausen
  gewiesene  Ort  Oldisleben  gehört  in  allen  Kirchen-Inspektions-Angelegenheiten
  und  hinsichtlich  der  Dizesan-Verhältnisse  zu  Allstedt.

6)  Vor  der  Hand  werden  die  Superintendenturen  in  Bürgel,  Auma,
Berga,  Dermobach  nicht  besonders  besetzt,  sondern  es  werden  diese  folgendergestalt
  verwaltet:

a)  die  von  Bürgel  von  der  Superintendentur  zu  Dornburg,
b)  die  von  Auma  von  der  Superintendentur  zu  Neustadt,

c)  die  von  Berga  von  der  Superintendentur  zu  Weida,

d)  die  von  Dermbach  von  der  Superintendentur  zu  Lengsfeld.

7)  Die  bisherige  Theilung  der  Amtsbezirke  Eisenach  und  Weimar  in  zwei
Diözesen  besteht  vor  der  Hand  fortz  doch  nicht  mehr  über  die  nun  festgesetzten
  Grenzen  des  Amtöbezirkes  hinaus  und  wird  wegen  der  Statt  gefundenen
Abgänge  und  Zugänge  in  diesen  Bezirken  und  der  dadurch  bedingten  Aenderung
den  Diözesanen  die  erforderliche  Benachrichtigung  zugehen.

8)  Die  Einrichtung  der  Kirchen-Inspektionen  der  Stadtkirche  zu  Weimar
und  der  Hof=  und  Garnison-Kirche  daselbst  bleibt  vor  der  Hand,  wie  biöher.

9)  Die  Kirchen-Inspektion  für  die  Stadt  Eisenach  wird  zur  Zeit  dem
Ober-Pfarrer  und  —  im  Einverständnisse  mit  dem  Departement  I,  B  des
Großherzoglichen  Staats-Ministeriums  —  dem  Dirigenten  des  Gemeindevorstandes
  (Ober-Bürgermeister)  daselbst  übertragen.

10)  Ueber  die  Diözesan-Verhältnisse  der  reformirten  Gemeinden  im  den
Eisenachischen  Amtobezirken  bleibt  weitere  Anordnung  vorbehalten.

Weimar  am  21.  Juni  1850.

Zweites  Departement  des  Großherzoglich  Gächfsschen
Staats-Ministeriums.
von  Wydenbrugk.
78
        <pb n="576" />
        560

Verzeichniß
der  saͤmmtlichen  Ortschaften  des  Großherzogthumes  nach  ihrer
nunmehrigen  Eintheilung  in  die  Justiz-Amts-  und
Kirchen-Inspektions-Bezirke.
I.  Im  Weimar-Neustädtischen  Kreise.
1)  Lustiz=  Amt  Allstedt.

Allstedt.  Kalbsrieth.  Niederröblingen.
Einsdorf.  Landgrafroda.  Schaafsdorf.
Einzingen.  Mittelhausen.  Winkel.
Heygendorf.  Mönchpfiffel.  Wolferstedt.
2)  Justiz-Amt  Wuma.

Auma.  Piesigitz.  Doͤblitz.
Birkhausen.  Quingenberg.  Geheege.
Braunsdorf.  Silberfeld.  Haßla.
Chursdorf.  Sorna.  Heiligenaue.
Coͤthnitz.  Staitz.  Lemnitz.
Crölpa.  Stelzendorf.  Leubsdorf.
Döblen.  Tischendorf.  Miesitz.
Doͤrtendorf.  Uhlersdorf.  Mühlpöllnitz.
Förthen.  Untendorf.  Oberpöllnitz.
Forstwolfersdorf.  Wenigenauma.  Ottmanndorf.
Geroda.  Wiebelsdorf.  Pillingödorf.
Göhren.  Wöhledorf.  Renthendorf.
Gütterlitz.  Wüstenwetzdorf.  Schönborn.
Lawitz.  Zadelsdorf.  Schwarzbach.
Merkendorf  und  Kühns=  Zickra  bei  Wenigenauma.  Steinpöllnitz.

dorf.  Justizamts-  Kommission  Tömmelödorf.
Mittelpöllniß.  zu  Triptis.  Traun.
Moöbach  mit  Reinsdorf.  Buchpöllniß.  Triptis.
Muntscha.  Burkersdorf.  Wittchenstein.
Pfersdorf.  Copitzsch.  Zwackau.

3)  Justiz-Amt  Berga.

Albersdorf.  Dittersdorf.  Großcundorf  mit  Sorge.
Berga.  Endschütz.  Großdrardorf.
Clodra.  Eula.  Großfalke.
Culmitzsch.  Friedmannsdorf.  Katzendorf.
        <pb n="577" />
        Kleincundorf.

Letzendorf.

Markersdorf  bei  Berga.
Neumuͤhl.
Obergeißendorf.
Pöltschen.

Rüßdorf.

Rußdorf.
Schloßberga.
Teichwolframsdorf.
Untergeißendorf.

561

Waltersdorf.
Wernädorf.
Wolfersdorf.
Wolframsdorf.
Zickra  bei  Berga.

4)  Justiz=  Amt  Berka  an  der  Ilm.

Berka.
Bergern.
Buchfart.
Eichelborn.
Gutendorf.
Hayn.
Hetschburg.
Hohenfelden.
5)
Alldörnfeld.
Blankenhayn.
Egendorf.
Göttern.
Großlohma.
Hochdorf.
Kiliansroda.
Kleinlohma.
Kottenhain.
Krakau.
Krabendorf.
Kranichfeld.
Lengefeld.
Linda.
Liskau.
Loßnitz.
Lotschen.

Beulbar.

Klettbach.  Schoppendorf.
Meckfeld.  Tannroda  mit  Böttelborn
München.  und  Cottendorf.
Nauendorf.  Tiefengruben.
Obernissa.  Tonndorf.
Rohda.  Troistedt.
Saalborn.
Schellroda.
Iustiz=  Amt  Blankenhayn.
Magdala.  Thangelstedt.
Maina.  Trommlitz.
Mechelroda.  Wittersroda.
Mohrenthal.  Justizamts-Kommission
Mullershausen.  zu  Stadtremda.
Neckeroda.  Altremda.
Neudörnfeld.  Bösleben.
Niedersynderstedt.  Breitenheerda.
Obersynderstedt.  Dienstedt.
Oettern.  Haufeld.
Ottstedt  bei  Magdala.  Heilêberg.
Rettwiß.  Kirchremda.
Ritterödorf.  Kleinhettstedt  mit  Klein-Rottdorf.
  liebringen.
Schwarza.  Stadtremda.
Sollnitz.  Sundremda.
Stedten.  Tännich.

6)  Justiz=  Wmt  Bürgel  mit  Dautenburg  zu  Thalbürgel.
Dathen.  Gerega.
Frauenprießcitz.  Gniebödorf.

Bürgel.
        <pb n="578" />
        562

Grabeödorf.  Mertendorf.  Tautenburg.
Graitschen.  Nausnitz  Thalbürgel.
Großlöbichau.  Poppendorf.  Waldeck.
Ilmsdorf.  Pordorf.  Wetzdorf.
Jenalöbni.  Rockau.  Wagau.
Kleinlöbichau.  Rodigast.
Löberschütz.  Taupadel.

7)  Instiz=  Amt  Buttstädt.
Buttelstedt.  Hardisleben.  Oberreisen.
Buttstädt.  Kleinneuhausen.  Olbersleben.
Ellersleben.  Koͤdderitzsch.  Pfiffelbach.
Eßleben.  Krautheim.  Rastenberg.
Gebstedt  mit  Schwabsdorf.  Leutenthal.  Rohrbach.
Großbrembach.  Mannstedt.  Rudersdorf.
Großneuhausen.  Nermedorf.  Teutleben.
Gutmannöhausen.  Niederreisen.  Weiden.
Haindorf.  Nirmedorf.  Willerstedt.

8)  Justiz-Amt  Dornburg.
Altengöônna.  Köenitz.  Porstendorf.
Beutnitz.  Krippendorf.  Rödigen.
Dornburg.  Lachstedt.  Steudnitz.
Dorndorf.  Lehesten.  Stiebritz.
Golmsdorf.  Naschhausen.  Stobra.
Großheringen.  Naura.  Wilsdorf.
Hainichen.  Nerkewitz.  Wormstedt.
Hermstedt.  Neuengoͤnna.  Zimmern.
Hirschroda.  Pfuhlsborn.

9)  Justiz-Amt  Großrudestedt.

Alperstedt.  Kleinrudestedt.  Schloßvippach.
Bachstedt  (Staatsgut).  Krannichborn.  Schwansee.
Dielsdorf.  Markvippach.  Sprötau.
Eckstedt.  Mittelhausen.  Stotternheim.
Großrudestedt.  Nöda.  Thalborn.
Haßleben.  Orliêhausen.  Vippachedelhausen.
Kleinbrembach.  Riethnordhausen.  Vogelsberg.
        <pb n="579" />
        Grenzhammer.
Heyda.
Ilmenau.
Kammerberg.

Ammerbach.
Bucha.
Burgau.
Camsdorf.
Closewitz.
Coppanz.
Cospeda.
Doͤbritschen.
Goͤschwitz.
Großschwabhausen.
Isserstedt.
Jena.
Jenaprießnitz.

Alêmannsdorf.
Arnshaug.
Börthen.
Breitenhain.
Bucha.
Burgwitz.
Colba.
Cospoda.
Daumitsch.
Döbritz.
Döhlen.
Dreba.
Dreitsch.
Grobengereuth.

Martinroda.
Neusiß.
Oberpörlitz.
Rohda.

11)  Justiz=  mti  Lena.
Kleinkröbitz.
Kleinschwabhausen.
Kotschau.

Kunitz.

Lasan.

Leutra.

Lobeda.

Löbstedt.

Lützeroda.

Maua.
Münchenroda.
Nenödorf.
Oßmaritz.

Keila.

Kleina.
Kleindembach.
Knau.

Köstitz.
Langendembach.
Laßkau.
Laußnitz.
Lichtenau.
Linda.

Meilitz.
Moderwitz.
Molbitz.
Neudeck  mit  Plothen.
Neunhofen.

563

10)  Iustiz=  Wmt  lmenau.

Schmerfeld.
Stützerbach.
Unterpörlié.
Wipfra.

Pöôsen  mit  Jägersdorf.
Remderoda.
Rothenstein.
Rutha.
Schorba.
Vollradisroda.
Wenigenjena.
Winzerla.
Woͤllnitz.
Ziegenhain.
Zwaͤtzen.

12)  Justiz=  Wmt  Neustadt.

Neustadt  an  der  Orla  mit
den  Kahlshäusern  und
Sorge.

Nimritz.

Oberoppurg.

Oppurg.

Posen.

Positz.

Quaschwitz.

Rehmen.

Rosendorf.

Sachsenburg.

Schmieritz.

Schoͤndorf.

Solkwitz.
        <pb n="580" />
        564

Stanau.  Tausa.  Weira  mit  Crobitz.
Steinbruͤcken.  Volkmannsdorf.  Weltewitz.
Stroͤßwitz.
13)  Justiz.  Wmt  Rosla  mit  Wpolda.
Apolda.  Mattstedt.  Reisdorf.
Bergsulza.  Nauendorf.  Schöten.
Darnstedt.  Neustedt.  Sonnendorf.
Dorfsulza.  Niederrosla.  Stadtsulza.
Eberstedt.  Niedertrebra.  Sulzbach.
Flurstedt.  Oberndorf.  Utenbach.
Großromstedt.  Oberrosla.  Wersdorf.
Herressen.  Obertrebra.  Wickerstedt.
Heusdorf.  Oßmannstedt.  Zottelstedt.
Kleinromstedt.  Rannstedt.
14)  Jusliz.  Amt  Vieselbach.
Azmannsdorf.  Kleinmölsen.  Töttleben.
Bechstedtstraß.  Linderbach.  Udestedt.
Großmölsen.  Mönchenholzhausen.  utzberg.
Hochstedt.  Ollendorf.  Vieselbach.
Hopfgarten.  Ottstedt  am  Berge.  Wallichen.
Isseroda.  Schwerborn.  Zimmern  inkra.
Kerspleben.  Sohnstedt.
15)  Justiz=  Amt  Weida.

Birkigt.  Kleinbocka.  Neundorf.
Burkersdorf.  Kleindrardorf.  Niederpöllnitz.
Crimla.  Köckeritz.  Nonnendorf.
Cronspitz.  Kofeln.  Porstendorf.
Friesnit.  Lederhose.  Rohna.
Gräfenbrück.  Liebsdorf.  Rothenbach.
Grochwit.  Lindenkreuz.  Schafpreskeln.
Großbocka.  Loitzsch.  Schoͤmberg.
Großebersdorf.  Markersdorf  bei  Muͤn-  Schuͤptitz.
Hohenölsen.  chenbernsdorf.  Seifersdorf.
Hundhaupten  und  die  Meiliß.  Sirbis.

Kirche  zu  Schöna.  Münchenbernödorf.  Steinödorf.

Kleinbernsdorf.  Neuensorge.  Struth.
        <pb n="581" />
        565

Teichwitz  und  Neuhof.  Weida  mit  Schloß  Wuͤnschendorf.
Thraͤnitz.  Osterburg.  Zedlitz.
Unteroͤppisch.  Wetzdorf.  Zossen.
Untitz.  Wittchendorf.  Zschorta.

Veitsberg  mit  Mildenfurt.  Wolfögefährt.

16)  Justiz-MAmt  Weimar.

Ballstedt.  Hottelstedt.  Rödigsdorf.
Belvedere.  Kapellendorf.  Sachsenhausen.
Berlstedt.  Kleincromeodorf.  Schöndorf.
DaaSsdorf  am  Berge.  Kleinobringen.  Schwabêdorf.
Daasdorf  bei  Buttelstedt.  Legefeld  mit  Holzdorf.  Schwerstedt.
Denstedt.  Lehnstedt.  Stedten.
Ehringsdorf.  Liebstedt.  Sußenborn.
Ettersburg.  Mellingen.  Taubach.
Frankendorf.  Neumark.  Tiefurt.
Gaberndorf.  Niedergrunstedt.  Tröbsdorf.
Gelmeroda.  Nohra.  Ulla.
Goldbach.  Obergrunstedt.  Ulrichshalben.
Großcromsdorf.  Oberweimar.  Umpferstedt.
Großobringen.  Ottmannshausen.  Vollersroda.
Hammerstedt.  Possendorf.  Wiegendorf.
Heichelheim.  Ramsla.  Wohlöborn.
Hohlstedt.

 

Stadtgericht  Weimar.

Haupt=  und  Residenz=  Stadt  Weimar  mit  den  bisherigen  Wüstungen  Herrenroda,
  Kleinroda,  Lützendorf  und  Wallendorf.

79
        <pb n="582" />
        569

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar—
Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhapn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

Zur  Ausführung  des  16.  Kapitels  der  Strafprozeßordnung  wird  über
die  Geschäftsführung  der  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  bei  den  Einzelrichtern
  und  über  das  Verfahren  vor  den  letzteren  Folgendes  verordnet:

g.  1.

Die  Verrichtungen  der  Staatsanwaltschaft  bei  den  Einzelrichtern  (Justiz-Aemtern
  und  Stadtgerichten)  werden  hiermit  auf  dem  Grunde  des  Artikels
343  der  Strafprozeßordnung  bis  auf  Weiteres  uͤbertragen:

I.  Den  Bürgermeistern  (Schuldheißen),  und  für  Behinderungsfüälle
den  zweiten  Bürgermeistern,  bezüglich  den  Stellvertretern  der  Bürgermeister,
binsichtlich  folgender  Uebertretungen,  sofern  dieselben  innerhalb  ihres  Gemeindebezirkes
  (Artikel  4  der  Gemeindeordnung)  begangen  worden  sind:

1)  aller  in  dem  Strafgesetzbuche  nach  einem  Strafsatze  von  höchstens
sechs  Wochen  Gefängniß  allein  oder  wahlweise  mit  verhältnißmäßiger
Geldbuße  bedrohten  Verbrechen;

2)  aller  in  den  Polizei-Strafgesetzen  mit  Strafe  bedrohten  Polizei-Vergehen;


3)  aller  Defraudationen  von  Gemeindeabgaben;

4)  der  in  dem  Gesetze  zum  Schutze  der  Holzungen,  Baumpflanzungen,
  Wiesen,  Felder  und  Gärten  mit  Strafe  bedrohten  und
nicht  innerhalb  eines  Forst-Revieres  des  Staates  verübten  polizeilichen
und  kriminellen  Uebertretungen,  sofern  letztere  mit  einem  Strafsatze  von
höchstens  sechö  Wochen  Gefüngniß  allein  oder  wahlweise  mit  verhältnißmäßiger
  Geldbuße  belegt  sind.
        <pb n="583" />
        570

Das  Staats-Ministerium  behält  sich  vor,  jederzeit  an  der  Stelle  der
Bürgermeister  (Schuldheißen)  anderen  Personen  für  einzelne  oder  mehre  Orte,
sowie  für  einzelne  oder  mehre  Amtsbezirke  die  Verrichtungen  der  Staatsanwaltschaft
  bei  den  Einzelrichtern  ganz  oder  theilweise  zu  übertragen.

II.  Werden  die  unter  I1  erwähnten  Uebertretungen  außerhalb  eines  Gemeindebezirkes
  begangen,  so  haben  die  Staatsanwälte  bei  den  Kreisgerichten
die  gerichtliche  Verfolgung  zu  übernehmen,  sofern  dieselbe  nicht  anderen  Vertretern
  der  Staatsanwaltschaft  besonders  übertragen  ist.

III.  Hiosichtlich  der  in  Privat-Waldungeo,  die  nicht  zu  einem  Gemeindebezirke
  gehören  (Artikel  4  Ziffer  2  der  Gemeindeordnung),  vorkommenden
Uebertretungen  der  unter  I,  4  bezeichneten  Art  soll  die  gerichtliche  Verfolgung
den  Besitzern  der  fraglichen  Waldungen  oder  deren  Beauftragten  auf  Antrag
der  Ersteren  von  dem  Justiz-Departement  des  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums
  überlassen  werden.  Sofern  der  Besitzer  von  diesem  Rechte  keinen
Gebrauch  macht,  tritt  auch  hier  die  Thätigkeit  des  Staatsanwaltes  bei  dem
Kreiögerichte  oder  seines  besonders  zu  bestimmenden  Vertreters  ein.

IV.  Wenn  die  unter  I,  4  aufgeführten  Uebertretungen  innerhalb  eines
Forst.  Revieres  des  Staats-Fiskus,  ohne  Unterschied,  ob  solches  zu  einem  Gemeindebezirke
  gehört  oder  nicht,  begangen  werden,  so  sind  dieselben  von  den
durch  das  Finanz-Departement  des  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums  dazu
zu  bestimmenden  Forst=  und  Rent-Beamten  (Forstgeldereinnehmern),  innerhalb
ihres  Wirkungskreiseö,  mit  den  Rechten  und  Pflichten  der  Staatsanwaltschaft
gerichtlich  zu  verfolgen.

V.  Was  die  Grurndbesibungen  der  Großherzoglichen  Civil-Liste  anlangt,
so  liegt  die  Verfolgung  der  unter  I,  4  gedachten  Uebertretungen  denjenigen
Personen  ob,  welche  die  Verwaltung  der  Großherzoglichen  Civil-Liste  damit
beauftragen  wird.  Werden  diese  Uebertretungen  auf  denjenigen  zur  Civil-Liste
gezogenen  Theilen  Großherzoglicher  Forst-Reviere,  von  welchen  die  Holz=  bezüglich
  Gras-Nutzung  für  die  Staatskasse  verwerthet  wird,  verübt,  so  haben
die  unter  IV  bezeichneten  Staatsbeamten  die  gerichtliche  Verfolgung  zu  übernehmen.


VI.  Bei  Defraudationen  und  Kontraventionen  in  Bezug  auf  Staatöabgaben,
  soweit  sie  der  Zuständigkeit  der  Einzelrichter  unterliegen,  haben  die
        <pb n="584" />
        571

betreffenden  Verwaltungsbehörden  die  Stelle  der  Staatsanwaltschaft  zu  übernehmen.


Die  vorstehend  unter  1I  bis  VI  genannten  Behörden  und  Beamten  haben
  mit  dem  1.  Juli  dieses  Jahres  die  Verrichtungen  der  Staatsanwaltschaft
zu  übernehmen  und  bei  ihrer  Amteführung  sich  nach  den  nachstehenden  Vorschriften
  zu  richten.

g.  2.

Der  amtliche  Beruf  der  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  vor  den  Einzelrichtern
  (Justiz-Aemtern  oder  Stadtgerichten)  besteht  darin,  bei  Uebertretungen
  (§.  1  dieser  Verordnung)  die  Ermittelung  der  Thäter  und  die  Bestrafung
derselben  herbeizuführen.

Die  Staatsanwälte  können  sich  an  ihrer  Stelle  der  Rechtsverfolgung  vor
den  Einzelrichtern  unterziehen  (Art.  343  der  Strafprozeßordnung.)

g.  3.

Von  einer  gerichtlichen  Verfolgung  haben  die  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft
  bei  Defraudationen  von  Staats=  oder  Gemeinde-Abgaben,  bei  Polizei-Vergehen,
  Forst=  und  Feld-Freveln,  welche  eine  Geldstrafe  nach  sich  ziehen,
dann  abzusehen,  wenn  der  Schuldige  sich  der  ihm  von  den  zuständigen  Administrativ-,
  Polizei=  und  Gemeinde-Beamten  angeforderten  Geldstrafe  unterwirft
  (Art.  4  des  Einführungsgesetzes  zum  Strafgesetbuche  vom  20.  März
1850.)

S.  4.

Wird  ein  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  bei  den  Einzelrichtern  aus
einem  der  in  Art.  65  und  66  der  Strafprozeßordnung  aufgeführten  Gründe
unfahig  (Art.  72  der  Strafprozeßordnung),  so  ist  er  verpflichtet,  die  Behandlung
  der  Untersuchung,  in  welcher  seine  Unfäabigkeit  eingetreten  ist,  seinem  Stellvertreter
  zu  überlassen  und  bei  Ermangelung  eines  Stellvertreters,  oder  wenn
dieser  selbst  unfähig  wird,  schleunige  Anzeige  bei  dem  Staatsanwalt  des  Kreisgerichtes
  zu  machen.

g.  5.

Die  Staatsanwaltschaft  bei  den  Einzelrichtern  ist  zum  Einschreiten  von
Amtswegen  verpflichtet,  wenn  sie  aus  eigener  amtlicher  Wahrnehmung,  oder
        <pb n="585" />
        572

durch  die  Behörden,  oder  durch  die  betheiligten  Privat-Personen  von  einer
Uebertretung  Kenntniß  erhält,  nicht  minder,  wenn  ihr  von  einer  solchen  ein
glaubhaftes  Gerücht  zugeht.

Bei  Uebertretungen,  deren  Bestrafung  die  Gesetze  von  dem  Antrage  einer
Privat-Person  abhängig  machen,  wie  dieß  z.  B.  bei  einfachem  Hausfriedensbruche,
  bei  Hausdiebstahl  unter  fünf  Thalern,  bei  Beschädigung  fremden  Eigenthumes
  bis  zwei  Thaler  Betrag  des  Schadens  (Art.  117,  220  Satz  2,
281  des  Strafgesetzbuches)  der  Fall  ist,  bleibt  die  Mitwirkung  der  Staatsanwaltschaft
  als  solcher  gänzlich  ausgeschlossen  (Arr.  4  und  348  der  Strafprozeßordnung).


d.  6.

Die  Staatsanwaltschaft  bei  den  Einzelrichtern  kann  die  Einsicht  oder
Mittheilung  aller  polizeilichen  und  gerichtlichen  Akten,  welche  sich  auf  einen  zu
ihrem  Geschaͤftskreise  gehoͤrenden  Gegenstand  beziehen,  jederzeit  verlangen,  ohne
daß  jedoch  das  Strafverfahren  dadurch  aufgehalten  werden  darf  (Att.  45
der  Strafprozeßordnung.)

g.  7.

Die  Staatsanwaltschaft  bei  den  Einzelrichtern  ist  befugt,  eine  bei  ihr  beantragte
  und  von  ihr  für  nicht  begründet  erachtete  gerichtliche  Verfolgung  zu
verweigern.

War  in  diesem  Falle  der  Antrag  schriftlich  angebracht,  so  hat  sie  den
Antragsteller  schriftlich  zu  bescheiden.  War  der  Antrag  mümdlich  angebracht,
so  kann  sie  den  Antragsteller  mündlich  bescheiden,  muß  alsdann  jedoch  eine
Niederschrift  darüber  aufnehmen  (Art.  80  der  Strafprozeßordnung).

Gegen  solche  Zurückweisung  ist  Beschwerde  bei  dem  Staatsanwalte  des
Kreisgerichtes  zulässig.

F.  8.

Die  Staatsanwaltschaft  bei  den  Einzelrichtern  hat  die  Verpflichtung,  unbekannten
  Thätern  nachzuforschen  und  zur  Ueberführung  dienende  Zeugen  und
sonstige  Beweismittel  aufzusuchen.  Die  Ergebnisse  dieser  Ermittelungen  sind
in  die  Anzeige  an  den  Einzelrichter  (§J.  12)  aufzunehmen,  sowie  auch  darin
ausdrücklich  zu  erwähnen  ist,  wenn  ein  ermittelter  Thäter  die  begangene  Uebertretung
  zugestanden  hat.
        <pb n="586" />
        573

o.  9.

Zur  Ermittelung  des  Thäters  und  zur  Auffindung  von  Zeugen  und  sonstigen
  Beweiêmitteln  kann  die  Staatsanwaltschaft  sich  bei  Personen,  welche
über  einc  begangene  Uebertretung  Aufklarung  zu  geben  im  Stande  sind,  mündlich
  erkundigen,  auch  durch  Gensdarmen,  Polizei-Diener,  Flurschützen  und  dergleichen
  Personen  derartige  Erkundigungen  einziehen,  oder  solche  Personen  durch
Polizei-Beamte,  wohin  auch  Mitglieder  des  Gemeindevorstandes  zu  rechnen
sind,  vorläufig  und  unbeeidigt  vernehmen  lassen  und  der  Vernehmung  selbst
beiwohnen.

Ist  der  Vertreter  der  Staatsanwaltschoft  zugleich  Mitglied  des  Gemeindevorstandes,
  so  kann  er  eine  solche  Vernehmung  selbst  vornehmen  (Art.  39
der  Strafprozeßordnung).

S.  10.

Die  Staatsanwaltschaft  kann  eine  vorläufige  Verwahrung  eines  Verdächtigen
  zum  Behufe  der  Vorführung  vor  den  Einzelrichter  in  folgenden  Fallen
bei  Polizei-Beamten,  wohin  auch  Mitglieder  des  Gemeindevorstandes  zu  rechnen
  sind,  beantragen,  oder  auch  selbst  vornehmen,  sofern  der  Vertreter  der
Staatsanwaltschaft  zugleich  Mitglied  des  Gemeindevorstandes  ist  (Art.  39
der  Strafprozeßordnung):

1)  wenn  der  Verdächtige  Anstalten  zur  Flucht  gemacht  hat,  oder  als  ein
Unbekannter,  als  Nichtdeutscher,  als  heimathlos,  als  einen  herumziehenden
  Lebenswandel  führend,  oder  aus  sonstigen  besonderen  Gründen  der
Flucht  verdächtig  istz

2)  wenn  er  auf  frischer  That  betreten,  oder  unmittelbar  nach  der  That
als  des  Verbrechens  verdächtig  durch  Nacheile  oder  Nachruf  bezeichnet
wird,  oder  alsbald  nach  der  That  im  Besitze  von  Waffen,  Gerathschaften,
  Schriften  oder  anderen  Gegenständen  betroffen  wird,  welche  auf
seine  Theilnahme  an  dem  Verbrechen  hinweisen.

Bei  Polizei-Uebertretungen  kann  jedoch  eine  solche  vorlaufige  Verwahrung
  nur  in  dem  Falle  unter  1  eintreten  (Art.  108,  111  und  346  der
Strafprozeßordnung).

.  11.
Die  Staatsanwaltschaft  kann  bei  Verfolgung  eines  Verdächtigen  auf
frischer  That  oder  wenn  Gefahr  auf  dem  Verzuge  haftet,  ingleichen  bei  Per-80
        <pb n="587" />
        574

sonen,  welche  unter  polizeiliche  Aufsicht  gestellt  sind,  mit  einem  Mitgliede  des
Gemeindevorstandes  Haussuchungen  vornehmen.  Außerdem  kann  auch  eine
Haussuchung  von  verpflichteten  Forst-  oder  Jagd-Beamten,  unter  Zuziehung
eines  Mitgliedes  des  Gemeindevorstandes,  zur  Verfolgung  der  Spuren  oder
zur  Erlangung  der  Gegenstaͤnde  von  Forst-  und  Jagd-Verbrechen,  und  von
den  Gemeindevorstaͤnden  bei  Feld-  und  Baum-Freveln  gethan  werden  (Art.
144  und  145  der  Strafprozeßordnung).

.  12.

Die  Staatsanwaltschaft  bei  den  Einzelrichtern  hat  ferner  die  Verpflichtung,
  von  den  zu  ihrer  Kenntniß  gekommenen  und  zu  ihrem  Geschäftekreise
gehörenden  Uebertretungen,  dem  zuständigen  Einzelrichter  eine  Anzeige  zu
machen.

Diese  Anzeige  ist  in  der  Regel  schriftlich  einzureichen  und  soll  eine  vollständige
  Angabe  der  Thatumstände,  die  persönlichen  Verhältnisse  des
Angeschuldigten,  ferner  die  wegen  der  That  ermittelten  Beweismittel  und
den  Antrag  auf  Bestrafung  enthalten.

Liegt  einer  der  im  Artikel  4  des  Gesetzes  über  die  Entziehung  staatsbürgerlicher
  Rechte  wegen  begangener  Verbrechen  vom  27.  April  1850  (Reg.
Blatt  S.  487)  gedachten  Faälle  vor,  und  sind  keine  Umstände  vorhanden,
durch  welche  die  Annahme  eines  verdorbenen  Willens  beseitiget  wird,  so  ist
auch  der  Antrag  auf  die  Entziehung  der  staatsbürgerlichen  Rechte
zu  stellen.

Wenn  das  Sachverhältniß  einfach  ist,  der  Angeklagte  sich  in  der  Nähe
befindet,  oder  dem  Richter  sogleich  vorgeführt  werden  kann,  so  ist  auch  die
mündliche  Anbringung  der  Anzeige  zulässig.

Werden  Uebertretungen  auf  Märkten  von  wandernden  Handwerksburschen
oder  anderen  nur  auf  kurze  Zeit  anwesenden  Personen  begangen,  so  ist  die
Anzeige  der  Regel  nach  mündlich  anzubringen.

Auch  wenn  es  der  Staatsanwaltschaft  nicht  gelungen  ist,  den  Thäter  bei
einer  Uebertretung  zu  ermitteln,  so  hat  dieselbe  dennoch  eine  Anzeige  bei  dem
Gerichte  zu  machen,  damit  das  letztere  weitere  Untersuchungsschritte  vornehmen
  kann.

S.  13.

Stellt  sich  die  That  nicht  als  eine  bloße  Uebertretung,  sondern  als

ein  Vergehen  oder  als  ein  Verbrechen  im  engern  Sinne  dar  (Art.  2  der
        <pb n="588" />
        575

Strafprozeßordnung),  so  hat  die  Staatsanwaltschaft  bei  den  Einzelrichtern  die
Anzeige,  nebst  den  etwa  aufgenommenen  Verhandlungen,  an  den  Staatsanwalt
bei  dem  Kreisgerichte,  oder  an  das  Kreisgericht  selbst  abzugeben,  und  zwar
im  Falle,  daß  Gefangene  oder  Gegenstaͤnde  mit  zu  uͤbersenden  sind,  durch  die
Vermittelung  des  Einzelrichters.

Hat  Jemand  durch  eine  und  dieselbe  Handlung  oder  durch  mehre  auf
denselben  Zweck  gerichtete  Handlungen  eine  Uebertretung  und  gleichzeitig  auch
ein  Vergehen  oder  ein  Verbrechen  im  engern  Sinne  veruͤbt,  so  ist  dem
Staatsanwalte  bei  dem  Kreiêgerichte  Angeige  zu  machen  und  demselben  das
Weitere  zu  üÜberlassen.

8.  14.

Wird  eine  von  der  Staatsanwaltschaft  eingereichte  Anzeige  von  dem  Gerichte
  zurückgewiesen,  so  kann  dieselbe  dagegen  Rekurs  an  das  Kreiögericht  einlegen
  und  hat  sogleich  bei  Einlegung  desselben  die  Mittheilung  der  Verhandlungen
  an  den  Staatsanwalt  zu  beantragen  (Art.  344  und  345  der  Strafprozeßordnung).


*“

Der  Einzelrichter  soll,  so  oft  es  die  Lage  der  Sache  gestattet,  zur  Abkürzung
  des  Verfahrens  die  Voruntersuchung  mit  der  Hauptverhandlung  in
einem  Termine  vornehmen  (Art.  345  der  Strafprozeßordnung).

Er  soll  daher  in  der  Regel  in  allen  den  Fällen,  wo  in  der  Anzeige  der
Staatsanwaltschaft  der  Thäter  benannt  ist,  denselben  nebst  den  angegebenen
Zeugen  und  Sachverständigen  sofort  zu  einer  Hauptverhandlung  vorladen.

Ist  nach  der  Anzeige  der  Thater  geständig,  so  sind  die  Zeugen  vorerst
nicht  vorzuladen,  und  es  erfolgt  die  Vorladung  derselben  in  einem  andern
Termine  zur  Hauptverhandlung  erst  dann,  wenn  der  Angeschuldigte  in  der  ersten
  Hauptverhandlung  sein  Geständniß  nicht  wiederholt,  oder  besondere  Gründe
es  nothwendig  machen.

Wird  der  Einzelrichter  in  der  ersten  Hauptverhandlung  von  der  Schuld
des  Angeklagten  noch  nicht  überzeugt  und  werden  in  derselben  neue  Zeugen
oder  sonstige  neue  Beweismittel  benannt,  so  ist  die  Hauptverhandlung  zu  vertagen,
  und  der  Termin  der  anderweiten  Hauptverhandlung  den  Betheiligten
sofort  mundlich  bekannt  zu  geben.  Die  bereits  vernommenen  Zeugen  brau-80
        <pb n="589" />
        576

chen  nicht  wieder  vorgeladen  zu  werden,  wenn  der  Einzelrichter  es  nicht  aus
besonderen  Gruͤnden  fuͤr  zweckmäßig  haͤlt.

g.  16.

Bei  Uebertretungen,  welche  allein  oder  wahlweise  mit  Geldbuße  bedroht
sind,  sollen  die  Einzelrichter  in  der  Regel  eine  Ladung  nach  Vorschrift  des
Art.  346,  Ziffer  3  der  Strafprozeßordnung  erlassen.

Erscheint  der  Angeklagte  im  Termine  und  ist  er  der  ihm  zur  Last  gelegten
  Uebertretung  nicht  geständig,  oder  trägt  er  erhebliche  Vertheidigungs-Momente
  vor,  welche  nicht  sofort  bewiesen  oder  nicht  sonst  erledigt  werden
können,  so  ist  möndlich  ein  Tag  zu  einer  auderweiten  Hauptverhandlung  zu
bestimmen,  zu  welcher  dann  auch  die  benannten  Belastungs=  und  Entlastungs-Zeugen
  vorzuladen  sind.

g.  17.
Das  Straferkenntniß  ist  sofort  in  der  Hauptverhandlung  zu  faͤllen  und
es  darf  die  Eröffnung  desselben  nur  ausnahmsweise  in  verwickelten  Fällen  auf
einen  andern  sogleich  mundlich  zu  bestimmenden  Tag  auzsgesetzt  werden.

Das  Protokoll  über  die  Hauptverhandlung  wird  nach  den  Vorschriften
in  den  Art.  262  und  265  der  Strafprozeßordnung,  soweit  sie  hier  Anwendung
  finden,  geführt.

Wenn  öffentliche  Hauptverhandlungen  Statt  finden,  so  ist  dieses  durch
eine  an  die  Thüre  des  Gerichtszimmers  zu  hängende  Tafel  mit  der  Aufschrift:
„Oeffentliche  Hauptverhandlung“  bekannt  zu  machen.

g.  18.

Glaubt  die  Staatsanwaltschaft  bei  den  Einzelrichtern,  daß  ein  von  einem
Einzelrichter  gefaͤlltes  Urtheil  nicht  gerechtfertigt  sey,  so  hat  sie  binnen  einer
zehentaͤgigen  ausschluͤssigen  Frist  von  Zeit  der  Eroͤffnung  des  Urtheils  an  das
Rechtsmittel  der  Appellation  einzulegen,  was  muͤndlich  oder  schriftlich  geschehen
  kann  (Art.  317  und  348  der  Strafprozeßordnung).

Der  Einzelrichter  hat  nach  Anmeldung  der  Appellation  den  Angeklagten
von  derselben  zu  benachrichtigen,  die  Akten  aber  mit  moͤglichster  Beschleunigung
dem  Staatsanwalte  bei  dem  Kreisgerichte  vorzulegen,  damit  derselbe  Gelegen—
heit  hat,  sich  binnen  der  ihm  hierzu  eingerdumten  zehentägigen  Frist  über  de-
        <pb n="590" />
        577

ren  Ausführung  (Art.  322  der  Strafprozeßordnung),  oder  auch  darüber  zu
erklären,  ob  er  das  eingewendete  Rechtsmittel  fortsetzen  will  oder  nicht.

Zur  Abkürzung  des  Verfahrens  giebt  der  Staatsanwalt,  wenn  er  das
Rechtsmittel  fortsetzen  will,  seine  dießfallsige  Erklärung  unter  Ueberreichung
der  Gerichté-Akten  unmittelbar  bei  dem  Kreisgerichte  ab,  welches  darauf  sofort
  den  Termin  zur  mündlichen  Verhandlung  anberaumt  und  für  den  Fall,
daß  der  Staatöanwalt  rechtzeitig  noch  eine  Ausführung  der  Appellation  eingereicht
  oder  neue  Beweismittel  angegeben  hat,  den  Termin  soweit  hinaus  setzt,
daß  dem  Angeklagten  noch  die  im  Ark.  325  der  Strafprozeßordnung  nachgelassene
  Frist  zur  Gegenausführung  offen  bleibt.

Von  einer  Appellation  des  Angeklagten  und  einer  etwaigen  Ausführung
derselben  giebt  der  Einzelrichter  sogleich  dem  Staaksanwalte  bei  dem  Kreisgerichte
  unter  Vorlegung  der  Akten  Nachricht.  Der  Letztere  überreicht  dann  die
Akten  mit  einer  etwaigen  Gegenausführung,  welche  jedoch  in  der  Regel  auf
die  mündliche  Verhandlung  zu  versparen  ist,  unmittelbar  bei  dem  Kreiögerichte.

In  den  vorstehend  erwähnten  Fallen  sollen  die  Staatsanwälte  die  Gerichts-Akten

  nicht  über  drei  Tage  an  sich  behalten,  sofern  nicht  der  Umfang
der  Sache  eine  längere  Frist  rechtfertigt.

8.  19.
Bei  den  Uebertretungen,  welche  von  der  Staatsanwaltschaft  vor  den  Ein—
zelrichtern  zu  verfolgen  sind,  kommen  folgende  Strafgesetze  in  Anwendung:

a)  das  Strafgesetzbuch,

b)  die  in  dem  Einführungsgesetze  zum  Strafgesetzbuche  vorbehaltenen
Strafgesetze,

c)  das  Gesetz  zum  Schutze  der  Holzungen,  Baumpflanzungen,  Wiesen,
Felder  und  Gärten  vom  1.  Mai  1850  (Reg.  Blatt  v.  J.  1850
Seite  177,  182  und  511).

g.  20.

Den  Buͤrgermeistern  (Schuldheißen)  oder  deren  Stellvertretern,  sowie  den
Großherzoglichen  Forst-  oder  Rent-Beamten,  desgleichen  den  Beauftragten
von  Besitzern  der  nicht  zu  einem  Gemeindebezirke  gehörigen  Privat-Waldungen
(&amp;amp;.  1  Nr.  III),  welche  die  Verrichtungen  der  Staatsanwaltschaft  bei  den  Ein-
        <pb n="591" />
        578

zelrichtern  ausüben,  sind  im  Falle  der  Verurtheilung  des  Angeklagten  die  im
§.  10  der  Gebühren-Tare  bei  Verhandlungen  in  Strafsachen  für  die  Arbeiten
der  Staatsanwaltschaft  bei  den  Einzelrichtern  festgesetzten  von  den  Gerichten
zu  liquidirenden  Gebühren  zu  überlassen,  soweit  dieselben  von  den  Verurtheilten
  beigebracht  werden.

Bei  den  übrigen  Vertretern  der  Staatsanwaltschaft  vor  den  Einzelrichtern
  (F.  1  dieser  Verordnung)  bleibt  hinsichtlich  des  Bezuges  dieser  Gebühren
besondere  Verfügung  vorbehalten.

g.  21.

Gehen  einem  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  bei  den  Einzelrichtern  über
die  Geschäftsbehandlung  im  Allgemeinen  oder  über  sein  Verfahren  in  einem
einzelnen  Falle  Zweifel  bei,  so  hat  er  sich  bei  dem  Staatsanwalte  an  dem
Kreisgerichte  Instruktion  einzuholen.

g.  22.

Die  Einzelrichter  haben  alle  anhaͤngig  gewordenen  Sachen  in  eine  Unter—
suchungs-Tabelle  einzutragen,  für  welche  besondere  Formulare  gefertigt  werden
  sollen.

Dieselbe  zerfallt  in  vier  Abtheilungen,  von  denen  die  erste  die  gemeinen
Uebertretungen,  die  zweite  die  polizeilichen  Uebertretungen,  die  dritte  die  Defraudationen
  und  die  vierte  die  Ehrenkränkungen  umfaßt.

Die  Eintragung  geschieht  in  chronologischer  Ordnung  und  ist  daneben  ein
nach  den  Namen  der  Angeschuldigten  geordnetes  alphabetisches  Namensregister
zu  halten.

Zu  den  Untersuchungs-Tabellen  ist  auch  zu  bemerken,  wenn  auf  Entziechung
  der  staatsbürgerlichen  Rechte  erkannt  worden  ist.

Die  geführten  Untersuchungs-Tabellen  sind  zu  Anfang  jedes  Jahres  und
zwar  spätestens  bis  zum  8.  Januar  dem  Staatsanwalte  bei  dem  Kreisgerichte
vorzulegen.
        <pb n="592" />
        579

.23.

Ist  in  dem  Strafurtheil  auf  zeitweilige  Entziehung  der  staatsbuͤrgerlichen
Rechte  rechtskraftig  erkannt  worden,  so  hat  der  Einzelrichter  dem  Bezirks-Direktor
  hiervon  Nachricht  zu  geben.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  hochsteigenhandig  vollzogen  und
mit  Unserm  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  25.  Juni  1850.

Carl  Friedrich.

von  Wydenbrugk.  G.  Thon.

 

Verordnung
über  die  Vertretung  der  Staatsanwaltschaft
und  das  Verfahren  vor  den  Einzelrichtern
bei  Untersuchung  von  Uebertretungen.

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  hierdurch
  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht,  daß  das  Gesetz  über  die  Neugestaltung
der  Staatsbehörden  vom  5.  März  d.  J.  hinsichtlich  seiner  Bestimmungen  über
die  von  dem  Finanz-Departement  des  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums
ressortirenden  Behörden  und  über  die  Staats-Finanz-Verwaltung  vom  1.  Januar
  künftigen  Jahres  an  in  Kraft  tritt,  unter  folgenden  näheren  Bestimmungen:

1)  Die  Elementar-Erhebung  der  direkten  Srteuern,  sowie  die  Brandkasse-Beiträge
  und  die  Ablieferung  derselben  an  die  Obereinnahmen  durch  von  der
Gemeinde  zu  ernennende  und  zu  vertretende  Einnehmer  (F.  5)  tritt  schon  von
jett  an  in  jedem  Orte  ein,  wo  ein  vom  Staate  angestellter  Steuereinnehmer
abgeht  (S.  67).

2)  Mit  der  Errichtung  von  Rechnungsämtern  (F.  38)  soll  bei  sich  ergebender
  Gelegenheit,  wo  die  Verhältnisse  es  gestatten,  schon  von  jetzt  an  vorgeschritten
  werden.

So  lange  ein  Rechnungsamt  für  einen  Amtsbezirk  noch  nicht  besteht,  bleibt
das  Rentamt,  sowie  die  Amts=  oder  Bezirks-Steuereinnahme  für  diesen  Bezirk
in  Wirksamkeit  und  sind  die  Geschafte  der  Steuer-Lokal-Kommissionen,  sowie
in  Brandversicherungs-Angelegenheiten  von  den  Behörden,  welchen  dieselben
zeither  zustanden,  auch  ferner  zu  besorgen,  soweit  nicht  andere  besondere  Anordnung
  deßhalb  getroffen  wird  (F.  66).
        <pb n="593" />
        580

3)  Die  Anzeige  der  Verträge  über  Mobiliar-Versicherungen  bei  auswärtigen
  Versicherungsanstalten  ist  schon  vom  1.  Juli  d.  J.  an  bei  dem  Gemeindevorstande
  des  Ortes,  wo  die  Mobilien  sich  befinden,  zu  bewirken  (§.  1,  u),
welcher  die  Versicherungsanträge  zu  prüfen  und  die  erfolgte  Anzeige  auf  dem
Versicherungsscheine  zu  beurkunden,  bei  offenbar  dolosen  und  gefährdenden  Versicherungen
  aber  dieses  Zeugniß  zu  verweigern  (5.  9  des  Gesetzes  vom  28.
August  1826)  und  zugleich  Anzeige  bei  dem  unterzeichneten  Großherzoglichen
Staats-Ministerium  zu  machen  hat,

Weimar  am  26.  Juni  1850.

Drittes  Departement  des  Großherzoglich  Sächfischen
Staats-Ministerinms.
Thon.

II.  Das  unterzeichnete  zweite  Departement  des  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums
  hat  zu  Vereinfachung  der  Geschäfte  für  den  Gebrauch  der  Behörden
  des  Großherzogthumes  folgende  Formulare  entwerfen  und  bestellen  lassen:

Fur  die  Kreisgerichte:

Voruntersuchung.

Nr.  1.  Vorladung  wegen  Anschuldigung  (Art.  103  der  Strafprozeßordnung).
=  2.  Vorführungsbefehl  (Art.  107).

=  3.  Vorführungsbefehl  (Art.  108).

=  4.  Verhaftsbefehl  (Art.  131,  132).

=  5.  Haussuchungsbefehl  (Art.  144).

:  6.  Vorladung  zum  Zeugniß  (Art.  179).

.=  NJ.  Verweisungserkenntniß  (Art.  203).

Hauptverhandlung.
8.  Vorladung  Angeschuldigter  (Art.  216,  219).
9.  Vorladung  des  Vertheidigers  (Art.  220).
.  Vorladung  des  Staatsanwaltes  (Art.  221).
11.  Vorladung  des  Privat-Anklagers  (Art.  49,  216,  221).
12.  Vorladung  der  Zeugen  und  Sachverständigen.
13.  Dekret  wegen  Ausbleibens  von  Zeugen  2c.  bei  deßhalb  vertagter
Hauptverhandlung.
14.  Dekret,  wenn  die  Hauptverhandlung  deßhalb  nicht  vertagt  wird.
15.  Protokoll  bei  der  Hauptverhandlung.
Diese  Formulare  Nr.  1—  15  werden  von  dem  Lithographen  Walther  in  Weimar  bezogen.
  Der  Preis  des  Rieses  beträgt  3  Thlr.  8  Gr.,  auch  kleinere  Quantitäten  werden
abgegeben,  und  berechnet  sich  der  Preis  dafür  ##ro  rata,  ohne  daß  ein  Aufschlag  Statt  findet.

u  unn  hb  n„n  n½
—
        <pb n="594" />
        Nr.  16.
2  17.
-138.
19.
20.
:  21.

581

Fur  die  Einzelrichter:
Vorladung  mit  Sach-Prajudiz  gegen  den  Angeschuldigten  nach  Art.
346,  Ziffer  3.
Vorladung  von  Angeschuldigten,  Vertretern  der  Staatsanwaltschaft,
  Zeugen  #.  nach  Art.  243  ff.
Vorführungsbefehl  (Art.  107,  345).
Ladung  der  Parteien  in  Untersuchungssachen  wegen  Ehrenkränkung
zur  Vorverhandlung  (Art.  370  ff.).
Ladung  zur  Hauptverhopdlung  (Art.  374).
Ladung  von  Zeugen  und  Sachverständigen  zur  Hauptverhandlung
wegen  Ehrenkränkung  (Art.  874).

Die  Formulare  Nr.  16  —  21  werden  von  dem  Lithographen  Lauer  in  Eisenach  bezogen.
  Der  Preis  beträgt  3  Thlr.  2  Gr.  für  das  Ries,  und  auch  kleinere  Quantitäten
werden  zu  dem  verhältnißmäßigen  Preise  ohne  Aufschlag  abgegeben.

Nr.  I.

II.
=  III.

IV.
V
VI.
VII.
VIII.

#  u  ½  u  2
r

—.

Weiter  ist  bestellt:
Formular  zu  einer  Schuld=  und  Pfand-Verschreibung,  wonach
Eheleute  mit  einander  ein  Darlehen  aufnehmen.
Formular  eines  Protokolles  hierzu.
Schuld=  und  Pfand-Verschreibung,  wobei  der  Ehemann  Darleiher,
die  Ehefrau  Bürgin.
Protokoll  dazu.
Formular  zur  Pfandverschreibung  eines  ledigen  Darleihers.
Protokoll  dazu.
Kaufvertrag.
Protokoll  dazu.

Ladung  zum  Verhörs-Termine  bei  dem  Verfahren  in  bürgerlichen

Rechtöstreitigkeiten  über  ganz  geringe  Gegenstände  (Gesetz  vom
18.  März  1850).

Die  oben  unter  1—  IX  aufgeführten  Formulare  werden  von  der  Albrecht'schen  Hof-Buchdruckerei



in  Weimar  zum  Preise  von  3  Thlr.  20  Gr.  für  das  Ries  bezogen.  Auch

kleinere  Quantitäten  werden  zu  dem  verhältnißmäßigen  Preise  ohne  Aufschlag  abgegeben.
Von  den  bis  hierher  aufgeführten  Formularen  ist  für  den  ersten  Bedarf
ein  Vorrath  angeschafft  und  insoweit  die  Schedeln  1  —  15  in  Frage  sind,  an
die  Großherzoglichen  Kreisgerichre,  rücksichtlich  der  Schedeln  16  —  21  und
1  —IX  aber  an  die  Einzelrichter  übersendet  worden.  Die  betheiligten  Stellen
haben  die  Betrage  unmittelbar  an  die  betreffenden  Anstalten  alsbald  nach  dem
1.  Juli  aus  ihrer  Verwaltungskasse  zu  berichtigen.  Die  Kreisgerichte  werden

81
        <pb n="595" />
        582

denjenigen  Einzelrichtern,  welche  sie  mit  der  Führung  von  Voruntersuchungen
beauftragen,  eine  geeignete  Anzahl  der  unter  Ziffer  1  —  6  aufgeführten  Schedeln
  überweisen.  Wenn  dieser  erste  Bedarf  verbraucht  seyn  wird,  haben  sich
die  betreffenden  Stellen  wegen  ihres  weitern  Bedarfö  unmittelbar  an  die  gedachten
  Anstalten  zu  wenden.

Weiter  sind  für  die  Staatsanwaltschaften  folgende  Schedeln  lithographirt
worden  und  von  denselben  sowie  von  den  sonst  Betheiligten  von  der  lithographischen
  Anstalt  von  Lauer  zu  Eisenach  zu  beziehen:

Nr.  22.

Nr.  24.

Nr.  25.

Aktenmittheilungs-Formular  Seiten  der  Staatsanwaltschaft  an
den  Ober-Staatsanwalt  mit  Empfangschein  desselben  und  Beschluß
der  Staatsanwaltschaft,  die  Rückgabe  an  den  Untersuchungsrichter
betreffend  (Art.  194  der  Strafprozeßordnung).

Preis:  das  Ries  auf  halbe  Bogen  3  Thlr.  2  Gr.
Benachrichtigung  des  Bezirks-Direktors  wegen  erfolgten  Ausspruchs
  der  Entziehung  der  staatsbürgerlichen  Rechte  gegen  einen
Verurtheilten.  Preis:  ebenso.

Anzeige  der  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  vor  den  Einzelgerichten,
  eine  gemeine  Uebertretung  betreffend.

Preis:  das  Ries  auf  ganze  Bogen  3  Thlr.  7  Gr.

Anzeige  der  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  vor  den  Einzelgerichten,
  eine  polizeiliche  Uebertretung  betreffend.

Preis:  das  Ries  auf  halbe  Bogen  3  Thlr.  2  Gr.
Desgleichen  eine  Uebertretung  gegen  das  Gesetz  zum  Schutze  der
Holzungen  vom  1.  May  1850  betreffend.

Preis:  ebenso.

Untersuchungstabelle  für  den  Ober-Staatsanwalt  und  die  Staatsanwälte.


Preis:  das  Ries  3  Thlr.  27  Gr.

Termins=  und  Frist-Kalender  für  dieselben.

Preiß:  ebenso.

Untersuchungstabelle  für  Einzelrichter.

Preis:  ebenso.

Akten-Tekturen  für  den  Ober-Staatsanwalt  und  die  Staatsanwälte.

Preis-:  das  Ries  6  Thlr.  15  Gr.

Von  den  bisher  im  Gebrauche  gewesenen  Formularen  bestehen  vorerst
nachstehende  fort  und  sind  von  den  beiverzeichneten  Anstalten  zu  den  beigesetzten
  Preisen  zu  beziehen:
        <pb n="596" />
        588

Von  der  Albrecht'schen  Hof-Buchdruckerei  zu  Weimar.
a)  Ladung  zum  Sühne-Termine,

b)  =  Verhörs-Termine,

co)  -  Berechnungs-Termine,

4)  Berechnungs-Termine  in  wichtigen  Sachen,
c)  .  Güte=  und  Rechts-Termine,

Umläufe  bei  Grundstücksverdußerungen.
Preis:  das  Ries  bei  ganzen  Bogen  3  Thlr.  20  Gr.,  bei  halben
Bogen  4  Thlr.

Von  der  von  Göckelschen  Hof-Buchdruckerei  zu  Eisenach.
Preis  des  Rieses.

8)  Registranden  .  .  .  .  3  Thlr.  20  Gr.
h)  Sportel-Manuale  .  .  4-  5
i)  Kostenverzeichnisse

1)  Folio  zweiseitig

8d

.  .  3  -
2)  Folio  einseitig  .  .  .  .  8-20-3)Quart.
  .  .  .  .  3  20  =
k)  Kosten-Quittungen.  3  20
1!)  Vormundschaftstabelle  4.  —  —-m)
  Depositen-Tabelle  .  .  .  .  4-—-n)Konkurs-Prozeß-Tabelle.
  .  .  .  4-20-o)Civil-Prozeß-Tabelle
  .  .  .  .  8-25-p)Testamenten-Buch.
  .  .  .  .  4-20
q)  Sportelrechnungen  .  .  .  .  4-—-t-)AblieferungstchdeöDienerö.
  .  .  .  4  5
8)  Relations-Buch  des  Dieners  .  .  5-—-t)
  Gefangenenverpflegungs-  Rechnung  4.  10
u)  Forderzettel  .  «  .  3-20
v)  Verzeichniß  der  Waldfrevler  .  .  .  4-—
W)  Rundauflagen  in  Valdhußsachen  4#.  —
X)  Lehns-Ertrakte  4  —
y)  Strafbuch  4.  —  =
2)  Forstrügetabellen  4  —
aa)  Sportelresten-  Verzeichnisse  .  4-—-bb)
  Verordnung  an  die  Gefangenenwärter  383  25
cc)  Verpflegungsrechnung  für  zablungspflichtige
Gefangene  3  20
dd)  Insinuations-  okumente  .  .  s-25-
        <pb n="597" />
        584

Von  der  Schrumpfschen  lithographischen  Anstalt  zu  Eisenach:
ee)  Depositen-Buch  auf  Kataster-Papier.  6  Thlr.  —  Gr.
11)  Ladung  zum  Güte=  und  Rechts-Termine  mit

 

 

Bogen  .
nn)  Formulare  zu  Nachlaßorrzeichnissen  .
oo)AktenTekturenfurdaöAppellationö-Gericht,
  die  Kreisgerichte  und  die  Einzelrichter
  .  6  „7  15
Was  die  Fortführung  der  oben  noch  mit  erwähnten  Tabellen  anlangt,
werden  die  Einzelrichter  auf  die  betreffende  Bestimmung  der  denselben  demnächst
  zugehenden  Geschäftsordnung  für  die  Kreisgerichte  verwiesen.
Dabei  wird  noch  Folgendes  verordnet  und  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht:
Es  sollen  in  Zukunft  die  Formulare  Seiten  der  sämmtlichen  Justiz--Behörden
  des  Großherzogthumes  von  derjenigen  Anstalt  bezogen  werden,  welcher
  die  Herstellung  des  einzelnen  Formulars  bis  auf  Weiteres  überwiesen  ist,
und  auch  das  gemeinschaftliche  Appellations-Gericht  zu  Eisenach  wird  —  bis
nicht  eine  anderweite  Bestimmung  durch  Uebereinkunft  der  betheiligten  Staatsregierungen
  getroffen  seyn  wird  —  seinen  Bedarf  in  gleicher  Weise  beziehen.
Für  die  Verpackung  und  für  das  Beschneiden  der  durchgängig  beschnitten
  zu  liefernden  Formulare  darf  nichts  verrechnet  werden.  Die  Justiz-Behörden,
  von  denen  überhaupt  in  Zukunft  die  Berichtigung  der  Rechnungen  aus
der  Verwaltungskasse  zu  bewirken  ist,  haben  ihre  Schreiben  und  Geldsendungen
  als  Dienstsache  zu  bezeichnen.
Sollte  eine  Lieferung  weniger  guter  Arbeit  oder  weniger  guten  Papieres
bemerkt  werden,  so  ist  davon  Anzeige  zu  machen.
Weimar  am  28.  Juni  1850.
Zweites  Departement  des  Großherzoglich  Sächfischen
Staats-Ministeriums.
von  Wydenbrugk.

Eides-Delation.  .  .  4.  —
g#)  dergleichen  zum  Rekognitions=  Termine  .  4-—-hh)
  dergleichen  zum  Publikations-Termine,
halbe  Bogen  .  .  4-—-u)
  Ladungen  zu  Nachlaß  Regulirungen  .  .  4-—·
kk)  Auspfaͤ  or  halbe  Bogen  4.  —  =
1h)  Hülfsauflagen,  halbe  Bogen  .  .  4-—-mm)
  Einfache  Auspfändungsverord  balbe
4
4
        <pb n="598" />
        Uegierungs-Blatt
Großber'o  gehum
Sachsen  Weimar=  Eisenach.

Nummer  22.

Weimar.  6.  Juli  1850.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

 

 

In  Gemäßheit  des  Artikels  7  der  Uebereinkunft  zwischen  den  Staaten
des  Gesammt-Zollvereins  vom  8.  Mai  1841  wegen  der  Besteuerung  des  Runkelrübenzuckers
  (Regierungs-Blatt  vom  Jahre  1841  Seite  199)  und  auf  dem
Grunde  weiterer  Vereinbarung  unter  den  Regierungen  dieser  Staaten  verordnen
  Wir  hierdurch  zur  Ausführung  der  Bestimmung  im  §.  1  des  durch  Unser
Patent  vom  15.  Juli  1846  erlassenen  Gesetzes  über  die  Besteuerung  des  im
Inlande  erzeugten  Rübenzuckers  (Regierungs-Blatt  vom  Jahre  1846  Seite  113)
und  mit  im  Voraus  ertheilter  Zustimmung  des  getreuen  Landtages,  wie  folgt:

„Die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  6.  Juni  1848  (Regierungs-Blatt
vom  Jahre  1848  Seite  185)  über  die  Zoll=  und  Steuer-Sätze  von
Zucker  und  Sirop  für  den  Zeitraum  vom  1.  September  1848  bis  dahin
  1850  kommen  unverändert  auch  für  die  dreijährige  Periode  vom
1.  September  1850  bis  dahin  1853  allenthalben  in  Anwendung.“

82
        <pb n="599" />
        586

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz,  welches  in  dem  ganzen  Umfange  des
Großherzogthumes  Göltigkeit  haben  soll,  höchsteigenhändig  pollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  22.  Juni  10.0.

Carl  Friedrich.

von  Wydenbrugk.  G.  Thon.
Gese  6
über  die  Zoll=  und  Steuer-Sätze  von
Zucker  und  Syrop  für  den  Zeitraum  vom
1.  September  1850  bis  dahin  1853.

Ministeerial-Bekanntmachung.

Aus  Anlaß  der  mit  dem  1.  Juli  d.  J.  eintretenden  Neugestaltung  der
Justiz-Behörden  wird,  mit  Bezugnahme  auf  den  Nachtrag  vom  1.  Juli  1848
zu  den  §..  184  und  185  des  Sportel-Gesetzes  auf  höchsten  Befehl  hierdurch
  bekannt  gemacht,  daß  von  den  durch  die  Sportel-Einnahmen  eingezogenen
  Geldstrafen  von  dem  gedachten  Zeitpunkte  an  Kollektur=  und  Kontrole-Gebühren
  ohne  Ausnahme  nicht  weiter  Statt  finden.

Weimar  am  26.  Juni  1850.
Drittes  Departement  des  Großherzoglich  Sächfischen
Staats-Ministeriums.
Für  den  Departements-Chef:  K.  Bergfeld.

Bekaunutmachung.

Mit  dem  1.  künftigen  Monats  wird  in  der  Stadt  Remda  eine  Post-Expedition
  in  das  Leben  treten  und  der  Arnstadt-Saalfelder  Post-Kurs  über
Remda  geleitet  werden.

Zum  Verwalter  der  Post-Expedition  ist  der  Kaufmann  Klotz  prsentirt
und  von  Sr.  Koöniglichen  Hoheit,  dem  Großherzoge,  bestätigt  worden.

Für  Korrespondenz  und  Fahrpost-Sendungen  nach  und  von  Remda  werden
  dieselben  Taxen  wie  nach  und  von  Krannichfeld  1#.  Anwendung  gebrachtz
für  die  Lokal-Korrespondenz  und  die  Fahrpost-Sendungen  zwischen  Remda  und
Krannichfeld  aber  das  Porto  mit  1/2  Sgr.  vom  einfachen  Briefe  und  bezüglich
  auf  eine  Meile  erhoben.  Weimar  am  5.  Juni  1850.

Großherzoglich  Schiiche  Ober-Postinfpektion.
elbig.
        <pb n="600" />
        Uegierungs-Blatt
Großzer'zsogehum
*  Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  23.  Weimar.  20.  Juli,  4850.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar—
Eisenach,  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  c  n

 

Da  die  Gemeinschädlichkeit  der  wilden  Kaninchen  deren  möglichste  Vertilgung
  wünschenswerth  erscheinen  laßt,  so  verordnen  Wir  hierdurch  auf  Antrag
bezüglich  mit  verfassungsmäßiger  Zustimmung  des  getreuen  Landtages,  wie  folgt:

5.  1.

Von  Müblikation  dieses  Gesetzes  an  sind  nicht  nur  die  zur  Ausübung  der
Jagd  Berechtigten  (vgl.  9.  6  Nr.  1  des  Geseßzes  vom  13.  April  1821,
Reg.  Bl.  v.  J.  1821  S.  5906)  befugt,  die  wilden  Kaninchen  in  ihrem  Jagdbereiche
  zu  jeder  Jahreszeit  zu  schießen  und  zu  fangen,  sondern  es  ist  auch  neben
  den  Jagdberechtigten  allen  Grundeigenthumern,  auch  wenn  ihnen  nach  dem
Gesetze  vom  6.  Januar  1849  die  Selbstausübung  der  Jagd  nicht  zusteht,  gestattet,
  auf  ihrem  Grund  und  Boden  die  wilden  Kaninchen  zu  jeder  Jahreszeit
  selbst  oder  durch  Beauftragte  zu  fangen,  zu  tödten  und  an  sich  zu  nehmen.

83
        <pb n="601" />
        588
g.  2.

Ausgeschlossen  und  verboten  ist  jedoch  hierbei  den  nicht  zur  eigenen  Ausübung
  der  Jagd  auf  ihren  Grundstücken  berechtigten  Grundeigenthümern  und
deren  Beauftragten  der  Gebrauch  von  Feuergewehr.  Jede  Uebertretung  dieses
Verbotes  wird  nach  den  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuches  Kap.  15,  Art.  274
bestraft.

Urkundlich  ist  dieses  Gesetz  von  Uns  höchsteigenhandig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staateinsiegel  bedruckt  worden.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  6.  Mai  1850.
1.  Carl  Friedrich.
Ich

von  Wydenbrugk.  G.  Thon.

Gese  6
über  die  Vertilgung  der  wilden  Kaninchen.
        <pb n="602" />
        590

III.  Die  von  dem  zweiten  Departement  des  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums
  unter  dem  21.  vorigen  Monats  bekannt  gemachte  Abgrenzung  der
Justiz=  Amts=  bezüglich  Stadtgerichts-Bezirke  tritt  alsbald  auch  für  die  Sprengel
  der  gleichnamigen  Großherzoglichen  Amts-Physikate  in  Kraft.

Das  Physikat  des  Justiz-Amtes  Berga  wird  einstweilen  von  dem  Physikats-Personal
  des  Justiz-Amtes  Weida  mit  versehen  und  hinsichtlich  des
aufgehobenen  Justiz-Amtes  Oldisleben  bleiben  die  Physikats-Verhältnisse  für  jetzt
unverändert.

Weimar  am  8.  Juli  1850.

Erstes  Departement  des  Großherzoglich  Sachsischen
Staats-Ministeriums,  Abtheilung  B.
Für  den  Departements-Chef:
C.  von  Conta.

IV.  Nachdem  die  Verwaltung  der  Salzgelder-Einnahme  iu  Neustadt  a.  d.  O.
nach  erfolgter  Weiterbeförderung  des  zeitherigen  Salzgelder-Einnehmers  Krauße
dem  Großherzoglichen  Amtö=  Steuereinnehmer  Schindler  daselbst  mit  übertragen
worden  ist:  so  wird  solches  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  9.  Juli  1850.

Drittes  Departement  des  Großherzoglich  Sächfsischen
Staats-Ministeriums.
Für  den  Departements-Chef:
K.  Bergpfeld.
        <pb n="603" />
        592

und  mit  der  Bezeichnung:  „sumatur  duplum“  aufzubewahren  ist.  Eine
Drachme  dieses  Pulvers  enthält  eine  halbe  Drachme  des  narkotischen  Ertraktes.

2)  Der  Taxpreis  der  auf  diese  Weise  bereiteten  Ertrakte  wird  für
Extractum  IHoscyami  auf  3  Silbergroschen  2  Pfennige,  für  jedes  der
übrigen  auf  2  Silbergroschen  6  Pfennige  für  eine  Drachme  festgestellt.

3)  Von  diesen  Praparaten  ist  stets  doppelt  so  viel  zu  nehmen,  als  der
Arzt  ohne  weitere  Vorschrift  verordnet  hat.

4)  Die  auf  obige  Weise  bereiteten  narkotischen  Ertrakte  müssen  vom  1.
Oktober  dieses  Jahres  an  in  den  Apotheken  vorräthig  gehalten  werden.

Weimar  am  20.  Juli  1850.

Erstes  Departement  des  Großherzoglich  Sächfischen
Staats-Ministeriums,  Wbtheilung  B.

Für  den  Departements-Cchef.
von  Conta.

IIII.  Im  Artikel  36  der  Verordnung  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über
die  Neugestaltung  der  Staatsbehörden  vom  5.  März  1850  hinsichtlich  der  Polizei=
  und  Verwaltungs-Sachen  4d.  A.  22.  Juni  1850  ist  dem  Bezirks-Direktor
die  Befugniß  eingeräumt,  zu  den  auswärtigen  Bestellungen  auch  der  öffentlichen
Amtödiener  sich  zu  bedienen.  Um  dieses  Verhältniß  im  Interesse  des  öffentlichen
Dienstes  gehörig  zu  ordnen,  wird  von  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
Folgendes  verordnet:

1)  Der  Bezirks-Direktor  benutzt,  soweit  die  Post  und  deren  Boten  nicht
ausreichen,  zur  Bestellung  seiner  Ausfertigungen  die  Amtödiener,  jeden  in  seinem
  Bezirke.

2)  Alle  Ausfertigungen  mit  Insinuations-Dokumenten  werden  dem  Amtsdiener
  unmittelbar  und  unter  Korwert  durch  die  Post  zur  Bestellung  zugefertigt.

3)  Die  Amtediener  führen  für  diese  Ausfertigungen  ein  besonderes  Bestellungsbuch.


4)  Nach  Eintragung  der  Auöfertigung  in  dem  Buche  und  nach  der  Bestellung
  und  deren  Bemerkung  in  dem  Buche  sendet  der  Diener  den  Empfangschein
de5  Adressaten  (Insinuations-Dokument)  an  den  Bezirks-Direktor  sofort  zurück
und  zwar,  wenn  die  Ausfertigung  als  Großherzogliche  Dienstsache  bezeichnet  war,
als  solche,  außerdem  unfrankirt.

5)  Nach  dem  Jahresschlusse  sendet  der  Diener  das  Bestellungsbuch  an  den
Bezirké-Direktor  ein  und  legt  ein  neues  Buch  für  das  folgende  Jahr  an.
        <pb n="604" />
        593

6)  Fur  jede  Bestellung  wird  dem  Diener  aus  der  Verwaltungskasse  des  Bezirks-Direktors
  eine  Vergütung  von  Einem  Silbergroschen  gewährt.
Weimar  am  23.  Juli  1850.

Erstes  und  zweites  Departement  des  Großherzoglich
Sächüschen  Staats-Ministeriums.
von  Wydenbrugk.

IV.  In  Folge  der  Neugestaltung  der  Polizei-Behörden  ist  beschlossen
worden,  die  Hebammen  und  Beihebammen  künftig  gleich  nach  wohlbestandener
Prufung  von  dem  Direktorium  der  Großherzoglichen  Entbindungsanstalt  zu  Jena
verpflichten  zu  lassen,  welches  die  Anweisung  erhalten  hat,  jedesmal  sofort  ein
Duplikat  des  der  Hebamme  oder  Beihebamme  einzuhändigenden  und  von  diesen
vor  dem  Antritte  ihres  Amtes  dem  betreffenden  Amtsphysikus,  so  wie  dem  Gemeindevorstande
  vorzulegenden  Zeugnisses  an  den  Direktor  desjenigen  Verwaltungsbezirks
  einzusenden,  zu  welchem  der  Wohnort  der  Hebamme  gehört.

Weimar  am  30.  Juli  1850.

Erstes  Departement  des  Großherzoglich  Sächsischen
Staats-Ministeriums,  Wbtheilung  B.
Für  den  Departements-Chef.
von  Conta.

V.  Zur  Erleichterung  und  Vereinfachung  des  Geschäftsverkehrs  wird
hierdurch  im  Einverständniß  mit  dem  Deparkement  I  des  Großherzogl.  Staats-Ministeriums
  Folgendes  verordnet:

I.  Alle  Anzeigen  über  begangene  Verbrechen  oder  Vergehen  (Art.  2  der
Strafprozeßordnung  vom  20.  März  d.  J.),  mögen  sie  von  Privat-Personen,
von  Polizei-Behörden  oder  von  Gerichtsbehörden  (es.  Nr.  II  dieser  Bekanntmachung)
  erstattet  werden,  sind  in  der  Regel  nicht  an  das  betreffende  Kreisgericht,
  sondern  an  den  bei  demselben  angestellten  Staatsanwalt  zu  richten.

II.  Sämmtliche  Einzelgerichte,  mit  Ausnahme  der  an  dem  Sitze  der  Kreisgerichte
  selbst  bestellten,  sind  verpflichtet,  auch  in  anderen  als  den  durch  Artikel
  64  der  Strafprozeßordnung  bestimmten  Fallen,  Anzeigen  wegen  verübter
Verbrechen  oder  Vergehen,  falls  solche  nicht  eben  so  füglich  schriftlich  unmittelbar
  an  den  betreffenden  Staatsanwalt  erstattet  werden  könnten,  anzunehmen
und  die  betreffenden  Protokolle  an  letztern  einzusenden.

Es  erstreckt  sich  jedoch  diese  Verpflichtung  lediglich  auf  Annahme  und  Beforderung
  der  betreffenden  Anzeigen,  während  sonstige  Untersuchungshandlungen
        <pb n="605" />
        594

der  Einzelrichter  zur  Herstellung  des  Thatbestandes  eines  Verbrechens  oder  Vergehens
  oder  zur  Festhaltung  des  Verbrechers  nur  auf  besonderen  Antrag  und
in  Ermangelung  eines  solchen  nur  unter  der  in  F.  64  cit.  gedachten  Voraussetzung,
  daß  Gefahr  auf  dem  Verzuge  hafte,  vorzunehmen  sind.

I.  Eine  Ausnahme  von  der  sub  I  dieser  Bekanntmachung  vorgeschriecbenen
  Regel,  daß  alle  ersten  Anzeigen  über  begangene  Verbrechen  oder  Vergehen
  zunächst  an  den  betreffenden  Staatsanwalt  zu  richten  und  bezüglich  abzugeben
  seyen  tritt  nur  ein,

1)  wenn  Gerichts=  oder  Polizei-Behörden  mit  der  Anzeige  zugleich  Personen,
  welche  zum  Zwecke  der  Vorführung  vorlaufig  in  Verwahrung  genommen
  worden  sind  (Art.  111,  108,  120  der  Strafprozeßordnung)
oder  Gegenstände,  welche  mit  der  Untersuchung  bezüglich  mit  dem  verübten
  Verbrechen  oder  Vergehen  in  Verbindung  stehen,  übersenden,
in  allen  anderen  Fällen,  wenn  Gefahr  auf  dem  Verzuge  haftet  und  sonach
  der  Untersuchungörichter  des  Kreisgerichts  sich  in  der  Lage  befindet,
auch  ohne  vorgängigen  Antrag  der  Staatsanwaltschaft  sofort  die  weiteren
  nächsten  Untersuchungshandlungen  vorzunehmen  (Art.  74  der  Strafprozeßordnung).


In  diesen  Fällen  geht  die  Anzeige  an  das  betreffende  Kreisgericht.

IV.  Sämmtlichen  Polizei-Behörden  und  Polizei-Beamten  mit  Einschluß
der  Genêèdarmerie  sowohl  als  der  Gemeindevorstände  liegt  nach  wie  vor  ob,
den  Verbrechen  nachzuforschen  und  alle  keinen  Aufschub  leidenden  vorbereitenden
  Anordnungen  zur  Aufklärung  der  Sache,  zur  Verhütung  der  Flucht  des
Thäters  und  der  Verwischung  der  Spuren  des  Verbrechens  auch  ohne  Auftrag
des  Staatsanwaltes  vorzunehmen  (F.  39  der  Strafprozeßordnung)  während  sie
im  Falle  eines  derartigen  Auftrags  des  Staatsanwaltes  ebenso  wie  die  Einzelrichter
  allen  innerhalb  seiner  amtlichen  Zuständigkeit  getroffenen  Anordnungen
desselben  unbedingt  Folge  zu  geben  (S.  46,  81,  ibid.)  demnächst  aber  wegen
Abgabe  der  bei  ihnen  erwachsenen  Verhandlungen  und  Niederschriften  an  den
Staatsanwalt  oder  ausnahmsweise  an  das  Kreisgericht  nach  Nr.  II  und  III
dieser  Bekanntmachung  zu  verfahren  haben.

Weimar  am  1.  August  1850.
Zweites  Departement  des  Großherzoglich  Sächfischen
Staats-Ministeriums.
von  Wydenbrugk.

2

W
        <pb n="606" />
        Uegierungs-Blatt

für  das
Großherzogthu  m
Sachsen-  Weimar-Eisenach.

Nummer  25.  3  Weimar.  24.  August  1850.

Cari  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

 

Die  Vorschriften  der  Postordnung  vom  26.  November  1819  und  des
Nachtrages  dazu  vom  12.  Dezember  1840  hinsichtlich  der  bei  den  Posten  des
Großherzogthumes  geltenden  Porto-Taxen  und  Tar-Bestimmungen  haben  bei
der  fortschreitenden  Entwickelung  des  Postwesens  namentlich  in  neuerer  und
neuester  Zeit  mannichfache  Abänderungen  erlitten.  Die  hierauf  gerichteten  Anträge
  Unserer  Lehenspost-Administration  haben  theils  —  soweit  sie  nur  Erleichterungen
  des  Verkehres  betrafen  —  ohne  Weiteres  Unsere  Genechmigung
erhalten,  theils  sind  sie  dem  zuletzt  versammelten  außerordentlichen  Landtage
vorgelegt  und  nach  ertheilter  Einwilligung  desselben  von  Uns  bestätiget  worden,
  theils  haben  Wir  neueren  Antragen  unter  Vorbehalt  der  demnächst  noch
einzuholenden  Zustimmung  des  Landtages  vorlaufig  Unsere  Genehmigung  ertheilt.

Wir  verordnen  demnach  mittelst  dieses,  hinsichtlich  der  zuletzt  gedachten
Bestimmungen  nur  provisorischen,  bis  zum  Schlusse  des  nachsten  Landtages
geltenden  Gesetzes,  wie  folgt:

85
        <pb n="607" />
        596

g.  1.
Vom  Tage  der  Publikation  dieses  Gesetzes  an  tritt  der  nachstehende

Tarif  zur  Erhebung  des  Porto  für  Korrespondenz  und  Fahrvost.
  Sendungen,
soweit  er  nicht  seither  schon  gegolten  und  hierdurch  auf's  Neue  bestäigt  wird,
für  die  Posten  des  Großherzogthumes  in  Kraft:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gewichts-Tare  Werth-Porto
Tare  des

Entfernung  einfachen  Geringster  Satz  für  für  jede  100

in  ein  Packet  „  Thaler
Briefs  bis  1  Pfund  uber  1  Pfund  für  iedes  Silber  oder  Hapier
cwer  schwer  Pfund  Goldö  Geld
Meilen:  #  —  4%  P#r.  5  #
bis  3  1  .  2  4  1
über  3  bis  5  1  1#  2  .  2  1  1
-  5  10  1  14  2  .  4  1  1
=  15  20  2  3  4  .  8  2  1
=  20  25  2  3  4  .  10  2  1
25=  30  2  3  4  1  .  2  1
l.  320  35  3  4  6  i1:r.  1
.  35  -40  3  44  6  1  4  2  1
=  40  45  3  41  6  1  6  2  1
=  45  50  3  4  6  1|  8  2  1

 

 

 

 

Tor-Bestimmungen.
A.  Für  Briefe.
g.  2.
Gewicht.
Fuͤr  die  Briefpost  kommt  das  Zollgewicht  zur  Anwendung.
        <pb n="608" />
        597

g.  3.
Gewichts-Progression.
Briefe  und  zur  Briefpost  geeignete  Schriftenpackete  zahlen
bis  1  Loth  Zollgewicht  ausschlüssig  einfaches  Brief-Porto

von  1  2  -  -  zweifaches  -
-223  -  -  dreifaches
--  3  4  -  -  vierfaches  -
4  -  -  fuͤnffaches  -

8  *  #
8  Loth  Zollgewich  an  sechsfaches
so  lange,  bis  das  Packet-Porto  mehr  beträgt.

Für  die  Korrespondenz  nach  und  aus  den  Hansestadten  wird  jedoch  bei
einem  Gewichte  von  einem  Loth  und  darüber  für  jedes  weitere  halbe  Loth
die  Hälfte  des  einfachen  Satzes  mehr  erhoben.

S.
Waarenproben.

Waarenproben  in  Briefen  oder  den  Briefen  angehängt,  wenn  sie  als
solche  kenntlich  sind  und  der  Brief  ohne  die  Probe  unter  1  Loth  Zollgewicht
wiegt,  zahlen  bis  zum  Gewichte  von  2  Loth  Zollgewicht  ausschlüssig  nur  das
ein  fache  Brief-Porto,  bei  schwererem  Gewichte  aber  die  Häálfte  des  Porto
nach  vorstehender  Gewichts-Progression.

g.  5.
Kreuzband-Sendungen.

Für  Zeitungen  und  Journale,  Brochüren,  gedruckte  und  lithographirte
  Cirkulare,  Preiö-Courante  und  Empfehlungsschreiben,
welche  außer  der  Adresse,  dem  Datum  und  der  Nameneunterschrift  nichts  anderes
  Geschriebenes  enthalten,  ferner  für  Korrektur-Bogen  ohne  das  Manuskript,
  lediglich  mit  den  durch  die  Korrektur  selbst  veranlaßten  Eintragungen
oder  Abänderungen,  wenn  sie  unter  Kreuzband  versendet  und  bei  der  Aufgabe
  frankirt  werden,  wird  der  vierte  Theil  des  Porto  nach  vorstehender
Gewichts-Progression  entrichtet.

S.  6.
Rekommandirte  Briefe.

Bei  rekommandirten  Briefen  ist  außer  dem  tarifmäßigen  Porto,  eine
Rekommandations-Gebühr  von  2  Silbergroschen  zu  entrichten,  worunter  die
Gebühr  für  den  Aufgabeschein  begriffen  ist.

85.
        <pb n="609" />
        598

§.  7.
Brief-Bestellgebühr.
Die  Bestellgebühr  von  1/4  Silbergroschen  für  jeden  im  Postorte  zu
bestellenden  Brief  kann  in  Franko-Fällen  der  Aufgeber  zahlen.
B.  Für  Packete.
g.  8.
Gewicht.
Fuͤr  Fahrpost-Sendungen  kommt,  wie  seither,  das  Köllnische  Gewicht
zur  Anwendung.
§6.  9.
Minimum  der  Taxec  für  Packete  über  1/2  Pfund  schwer.
Der  geringste  Sat  für  ein  Packet  über  1/2  Pfund  schwer  ist  so.  lange
zu  erheben,  bis  die  Taxe  für  jedes  Pfund  mehr  betragt.
g.  10.
Mehre  Packete  zu  einer  Adresse.
Gehoͤren  zu  einer  Adresse  mehre  Packete,  so  wird  das  Gewicht  derselben
zusammengezogen.  Betraͤgt  das  Porto  nach  dem  Gesammtgewichte  weniger

als  der  anderthalbfache  Betrag  des  Satzes  für  ein  Packet  über  1/2  Pfund
schwer,  so  ist  Letzterer  zu  erheben.

.  11.
Ueberschießende  Lothe  über  ein  oder  mehre  Pfunde.
Ueberschießende  Lothe  über  ein  oder  mehre  Pfunde  bleiben  bei  der  Porto-Berechnung
  für  einzelne  Packete  und  bei  der  Porto-Berechnung  für  mehre
Packete  beim  Gesammtgewichte  unberücksichtigt.

g.  12.
Sendungen  von  deklarirtem  Werthe.

Gegenstände,  deren  Werth  deklarirt  worden  ist,  und  10  Silbergroschen
fuͤr  jedes  Pfund  des  ermittelten  Gewichtes  uͤbersteigt,  zahlen  außer  dem  Porto
nach  dem  Gewichte  das  Werth-Porto,  welches  fuͤr  Versendungen  von  baarem
Gelde  (Silber  oder  Gold)  zu  erheben  ist  (Siehe  §.  16  b  und  17).  Bei  Sendungen,
  für  welche  ein  bestimmter  Werth  nicht  angegeben  ist,  erstreckt  sich  die
        <pb n="610" />
        599

Gewaͤhrleistung  der  Postanstalt  nur  bis  zum  Belaufe  von  10  Silbergroschen
fuͤr  jedes  Pfund  der  Sendung  oder  den  Theil  eines  Pfundes  und  kann  bei
vorkommenden  bloßen  Beschaͤdigungen  innerhalb  dieser  Grenze  nur  bis  zum
Belaufe  des  wirklich  erlittenen  Schadens  in  Anspruch  genommen  werden.  Bei
angeblich  verlorenen  Gegenstaͤnden  ist  erforderlich,  daß  die  Aufgeber  binnen
einem  Vierteljahre,  vom  Tage  der  Aufgabe  an  gerechnet,  bei  der  betreffenden
Poststelle  sich  melden  und  ihre  Reklamation  anbringen,  indem  nach  Ablauf  dieses
  Zeitraumes  die  Ersatzpflicht  der  Postanstalt  aufhoͤrt.
.138.
Ermäßigte  Gewichts-Tare  bei  Beförderung  der  Post  mittelst  der
Eisenbahn.

Bei  Beförderung  von  Packeten  mittelst  der  Eisenbahn  zwischen  den  an
Eisenbahnen  liegenden  Postanstalten  ermäßigt  sich  das  Gewichts-Porto  um  den
vierten  Theil  der  Taxe  für  das  Pfund,  jedoch  sind  wenigstens  die  obigen
Sätze  für  Packete  bis  und  über  1/2  Pfund  schwer  zu  erheben.

S.  14.
Adreß-Briefe.

Der  zu  einem  Packet  gehörige  Brief  geht  bis  zum  Gewicht  von  einem
Loth  Zollgewicht  ausschlüssig  frei.  Betragt  dessen  Gewicht  mehr,  so  wird
vom  Uebergewichte  die  Brief-Tare  (§.  3)  erhoben.

g.  15.
Adreß-Briefe  mit  declarirtem  Werthe.

Enthält  die  Packet-Adresse  baares  Geld,  Papiergeld  oder  andere  Papiere
von  Werth,  deren  Geldbetrag  angegeben  ist,  so  findet  auf  das  volle  Gewicht
des  Briefs  je  nach  dem  Inhalt  desselben,  die  Brief-Tare  oder  die  Packet-Taxe
Anwendung.  Außerdem  ist  für  den  deklarirten  Betrag  das  Werth-Porto  zu  entrichten
  (I.  17).

C.  Für  baares  Geld  (Silber  oder  Gold),  ferner  für  Papiergeld,
kourshabende  und  sonstige  Papierec,  deren  Werth  deklarirt
worden  ist.

I.  Im  Allgemeinen.
S  16.
Gewichts=  und  Werth-Porto  für  Geldsendungen.
Die  Taxe  wird  zusammengesetzt:
        <pb n="611" />
        600

a)  aus  dem  Porto  nach  dem  Gewichte,  wie  für  gewöhnliche  Packete,  bezüglich
  bis  zum  Gewichte  von  1  Loth  Zollgewicht  ausschlüssig  aus  dem
einfachen  Brief-Porto.

Für  in  Briefform  verpackte  Geldsendungen  bis  zu  1  Thaler,  wenn
ein  solcher  Geldbrief  nicht  mehr  als  2  Loth  Zollgewicht  wiegt,  ist  blos
das  einfache  Brief-Porto  zu  entrichten.

b)  aus  dem  Werth-Porto  für  den  angegebenen  Werth.

S.  17.
Summen  bis  zu  50  Thaler  und  überschießende  Beträge.
Für  Beträge
bis  1  Thaler  wird  kein  Werth-Porto,
über  1-  25  ,=  das  Werth-Porto  mit  einem  Viertel
.  25  50  .  "  -  -der  Haͤlfte
des  für  das  Hundert  bestimmten  Betrags,  jedoch  als  Minimum  1/4  Silbergroschen
  erhoben.
Ueberschießende  Beträge  werden  gleich  einem  vollen  Hundert  gerechnet,
mithin  101  Thaler  gleich  200  Thaler.

g.  18.
Werths-Deklaration  bei  kourshabenden  Papieren  und  bei  anderen
Dokumenten.

Das  Werth-Porto  kommt  nach  dem  deklarirten  Werthe  zur  Erhebung,  wie
auch  dieser  deklarirte  Werth  in  Verlustfallen  den  Maßstab  des  von  der  Postkasse
  zu  leistenden  Ersatzes  bildet.

Da  jedoch  der  Deklaration  der  wahre  Werth,  welchen  die  Sendung  für
den  Aufgeber  hat,  zu  Grunde  gelegt  werden  soll,  so  ist  bei  Versendung  von
kourshabenden  Popieren  oder  Dokumenten  in  der  Regel  nicht  der  Nennwerth,
sondern  derjenige  Werth  auf  der  Adresse  anzugeben,  welcher  bei  eintretendem
Verluste  zur  Anschaffung  anderer,  den  verlorenen  im  Werthe  gleich  stehenden
Stücke  zu  verwenden  seyn  würde.  Bei  kourshabenden  Papieren  wird  demnach
der  wirkliche  Kours-Werth,  bei  hypothekarischen  oder  anderen  Dokumenten  derjenige
  Kostenbetrag  in  der  Regel  den  Maßstab  der  zu  deklarirenden  Werthsumme
abgeben,  welcher  zur  Erlangung  einer  rechtsgiltigen  neuen  Ausfertigung  des
betreffenden  Dokuments  voraussichtlich  aufzuwenden  seyn  würde.
        <pb n="612" />
        601

S.  19.

II.  Für  vermischte  Sendungen  in  Briefen  (baares  Geld  mit  Papiergeld,
  kourshabenden  und  sonstigen  Werthpapieren).
Die  Taxe  wird  zusammengesetzt:
a)  aus  dem  Porto  nach  dem  Gewichte,  wie  bei  16  a.,
b)  aus  dem  Werth-Porto  für  den  angegebenen  Werth,  bezüglich  nach  den
Satzen  für  baares  Geld  und  nach  den  Sätzen  für  Papiergeld,  nämlich
1)  bei  vermischten  Sendungen  unter  und  bis  100  Thaler  einschlüssig:

au)  wenn  die  größere  Hälfte  in  klingender  Münze  besteht,  so  wird  die  ganze
Gebühr  nach  dem  Satze  für  baares  Geld  erhoben;
bb)  wenn  die  größere  Haälfte  in  Papiergeld  oder  in  Werthpapieren  besteht,
so  wird  die  ganze  Gebühr  nach  dem  Satze  für  Papiergeld  berechnet;
cc)  sind  baares  Geld  und  Papiergeld  in  ihren  Beträgen  gleich,  so  findet
die  Erhebung  des  Werth-Porto  nach  dem  Satze  für  Papiergeld  statt.
2)  Bei  vermischten  Sendungen  über  100  Thaler  wird  das  Werth-Horto
für  jeden  Theil  der  Sendung,  so  gering  der  Betrag  der  einen  derselben
seyn  mag,  besonders  berechnet.

g.  20.
IIII.  Für  verschiedenartige  Geldsendungen  zu  einer  Adresse.
Gehören  zu  einer  Adresse  verschiedenartige  Geldsendungen,  so  werden  die
gleichartigen  Summen,  gleichviel  ob  sie  in  Briefen  oder  in  Packeten  verpackt
sind,  zusammengerechnet  und  das  Werth-Porto  nach  dem  Gesammtbetrage  der
gleichartigen  Summen  erhoben.

D.  Für  das  Passagier-Gepäck.
S.  21.

Freigewicht.

Jedem  Reisenden  wird  auf  seine  sämmtlichen  Reise-Effekten,  welche  in  die
Päckereiräume  der  Wagen  verladen  und  in  die  Reisescheine  eingetragen  werden
  müssen,  wozu  namentlich  Hutschachteln  und  Reisesäcke  gehören,  ein  Freigewicht
  von  530  Pfund,  ohne  Rücksicht  auf  die  Postengattung  und  das  Personengeld,
  eingeräumt.  Außerdem  dürfen  in  den  Personenrdumen,  sofern  es  ohne
Belästigung  der  Mitreisenden  geschehen  kann,  uneingetragen,  unter  eigener  Aufsicht
  des  betreffenden  Reisenden,  kleine  Reisebedürfnisse,  als  Arbeitsbeutel,
        <pb n="613" />
        602

Stoͤcke,  Degen  und  Saͤbel,  Maͤntel  und  Oberroͤcke,  leere  Fußsaͤcke,  Sonnenund
  Regenschirme,  frei  mitgenommen  werden.
g.  22.
Ueberfracht-Porto.

Fuͤr  das  obiges  Freigewicht  uͤberschreitende  Gewicht  der  Passagier-Effekten
sind,  nach  Maßgabe  der  wirklichen  mit  den  Posten  zuruͤckzulegenden  Entfernung,
soweit  das  Personengeld  entrichtet  wird,  bei  der  Uebernahme  des  Gepaͤcks  fuͤr
je  volle  5  Pfund  Ueberfracht  fuͤr  die  Meile  2  Pfennige  zu  erhebeu.

S.  28.
Ueberschießende  Pfunde  und  Bruchmeilen.

Bei  der  Ueberfrachtberechnung  bleiben  die  zwischen  je  5  Pfund  liegenden
Pfunde  (1  —  4)  unberuͤcksichtigt.  Bruchmeilen  sind  fuͤr  volle  Meilen,  mithin
1/4  fuͤr  1  Meile,  11/4  fuͤr  2  Meilen  u.  s.  f.  zu  rechnen.

g.  24.
Umwegec.

Temporaire  Umfahrten  kommen  bei  der  Ueberfrachterhebung  eben  so  wenig,
  als  bei  der  Personengelderhebung  in  Betracht.

25.
Zusammenpacken  der  Reise-Effekten.

Das  Zusammenpacken  der  Effekten  mehrer  Reisenden  ist  gestattet  und
in  diesem  Falle  bei  Erhebung  des  Ueberfracht-Porto  für  jede  der  auf  einen
Reiseschein  eingeschriebenen  Personen  das  obige  Freigewicht  von  30  Pfund  an
dem  Gesammtgewicht  des  Reisegepäcke  abzurechnen.

g.  26.
Kombinirte  Kourse.

Auf  den  andere  Postgebiete  beruͤhrenden  kombinirten  Koursen  finden  vorstehende
  Bestimmungen  nur  in  so  weit  Anwendung,  als  nicht  die  mit  den  betreffenden
  Post-Administrationen  getroffenen  Vereinbarungen  entgegenstehen.

E.  Alllgemeine  Bestimmungen.
g.  27.
Ausgleichung  der  Pfennige.

Wenn  bei  Berechnung  des  ganzen  Porto-Betrages  Pfennige  sich  ergeben,

so  werden
        <pb n="614" />
        608

für  1  oder  2  Pfennige  1/4  Silbergroschen,
"v  4  2  5  2  1/2  2
*  7  2  8  -  3/4  “-ê
10  11  -  1  -
erhoben  und  bercchnet.
g.  28.
Scheingebuͤhr.

Die  Gebühr  für  einen  Aufgabeschein  über  Werthgegenstände  beträgt  1/2
Silbergroschen.
g.  29.
Packet-Bestellgebühr.
An  Bestellgebühr  für  in  dem  Postorte  zu  bestellende  Fahrpost=  Stücke  ist
bis  zum  Gewichte  von  25  Pfund  1/2  Silbergroschen,
.  1  -

uͤber  25  Pfund  schwer
zu  entrichten.
s.  80.
Aufhebung  entgegenstehender  Bestimmungen.

Die  obigen  Bestimmungen  entgegenstehenden  oder  durch  dieselben  ersetzten
  Vorschriften  der  Postordnung  vom  26.  November  1819,  des  Nachtrages
  dazu  vom  12.  Dezember  1840  und  des  diesem  angehöängten  allgemeinen
  Tarifs,  insbesondere  die  Bestimmungen  über  die  nunmehr  gänzlich  hinwegfallende
  Akten-Taxe  sind  aufgehoben.

Indem  wir  diese  im  Allgemeinen  eine  bedeutende  Erleichterung  des  Postverkehres
  darbietenden  Bestimmungen  hierdurch  verkünden,  bringen  Wir  zugleich
die  Verbote  der  §..  1  und  32  der  Postordnung  vom  26.  November  1819
in  Erinnerung,  wonach  mit  den  dort  angeführten  Ausnahmen  Niemand  bei
Zehen  Thalern  Geldbuße  oder  im  Falle  der  Unvermögenheit  bei  angemessener
Gefängnißstrafe  an  solchen  Orten,  wo  sich  eine  Postanstalt  befindet,  zur  Post
sich  eignende  und  an  Orte,  welche  ohne  Umwege  ebenfalls  von  der  Post  erreicht
  werden,  bestimmte  Briefe,  Gelder  und  Packete  für  Bezahlung  sammeln
und  bestellen,  oder  bei  Zehen  Thalern  Strafe  für  den  Thäter,  und  fünf  Thalern
Strafe  für  jeden  Theilnehmer,  sich  ein  Gewerbe  daraus  machen  darf,  fremde
Briefe  an  sich  zu  ziehen  und  zum  Schaden  der  Postkasse  unter  Umschlag  gegen
Gewinn  zu  versenden.

86
        <pb n="615" />
        604

Urkundlich  haben  Wir  dieses  provisorische  Gesetz  hoͤchsteigenhaͤndig  vollzogen
  und  mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

Weimar  am  16.  August  1850.

Carl  Friedrich.

von  Watzdorf.  von  Wydenbrugk.  G.  Thon.

Provisorisches  Gesetz,
die  Porto-Taxen  und  Tax-Bestimmungen
bei  den  Posten  betreffend.
        <pb n="616" />
        605
Ministerial-Bekanntmachungen.

I.Nach  Maßgabe  der  veränderten  Abgrenzung  der  Justiz-Amts=  und

Stadtgerichts-Bezirke  (Bekanntmachung  vom  21.  Juni  1850,  Regierungs-Blatt
  Nr.  21)  sind  auch  die  Geschäftsbezirke  der  Steuer-Revisionen  mit  höchster
  Genehmigung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  einer  entsprechenden
  Aenderung  unterworfen  worden.

Es  umfaßt  dem  zu  Folge  nunmehr

der  Steuer-Revisions-Bezirk  I,  mit  dem  Sitze  zu  Weimar:

de

de

de

de

de

-

r-i

·#

rdie

  Bezirke  des  Stadtgerichtes  Weimar,  der  Aemter  Weimar,  Großrudestedt,
  Buttstadt,  Allstädt  mit  Oldisleben,

Steuer-Revisions-Bezirk  II,  mit  dem  Sitze  zu  Weimar:

die  Bezirke  der  Aemter  Apolda,  Bürgel,  Dornburg,  Jena,
Steuer-Revisions-Bezirk  III,  mit  dem  Sitze  zu  Weimar:

die  Bezirke  der  Aemter  VBieselbach,  Berka,  Blankenhain,  Ilmenau,
Steuer-Revisions-Bezirk  IV,  mit  dem  Sitze  zu  Eisenach:

die  Bezirke  des  Stadtgerichtes  Eisenach  und  der  Aemter  Eisenach,
Creuzburg,  Gerstungen,  Tiefenort,

Steuer-Revisions-Bezirk  V,  mit  dem  Sitze  zu  Geisa:

die  Bezirke  der  Aemter  Vacha,  Lengsfeld,  Geisa,  Dermbach,  Kaltennordheim,
  Ostheim,

r  Steuer-Revisions-Bezirk  VI,  mit  dem  Sitze  zu  Neustadt:

die  Bezirke  der  Aemter  Neustadt,  Auma,  Weida,  Berga.
Weimar  am  19.  Juli  1850.

Drittes  Departement  des  Großherzoglich  Sächfischen
Staats-Ministeriums.
G.  Thon.

II.  Nach  Maßgabe  der  im  Neustädtischen  Kreise  veränderten  Justiz-Amts-Bezirke

  (Regierungs-Blatt  von  diesem  Jahre  Nr.  21)  sind  auch  die  Bezirke  der
dortigen  Kataster-Führer  einer  entsprechenden  Aenderung  unterworfen  worden.
1)  Die  Bezirks-Kataster-Führung  zu  Oppurg  besteht  ferner  für  die  Ortschaften

  Daumitsch,  Döbritz,  Kleindembach,  Köstiz,  Kolba,  Langendembach,
  Oberoppurg,  Oppurg,  Quaschwitz,  Rehmen,  Solkwitz,  Grobengereuth
  und  Nimritz.
        <pb n="617" />
        606

2

8
4

5

)

6)

7

#„

Die  Kataster-Führung  in  den  übrigen  Ortschaften  des  dermaligen  Amtsbezirks
  Neustadt  verbleibt  der  dasigen  Amts-Steuereinnahme,  ingleichen
die  Kataster-Führung  in  der  Stadt  Neustadt  dem  dasigen  Stadt-Steuereinnehmer.


Dem  zeitherigen  Bezirks-Kataster-Führer  zu  Triptis  sind  die  unter  die
dasige  Amts-Kommission  gestellten  Ortschaften  zugetheilt,  wogegen

die  Kataster-Führung  in  den  übrigen  Ortschaften  des  Justiz-Amts  Auma
der  Stadt-Steuereinnahme  Auma  überwiesen  worden  ist.

Dem  Kataster-Führer  zu  Münchenbernsdorf  verbleiben  die  Ortschaften
Münchenbernsdorf,  Lederhose,  Sorga,  Rothenbach  und  Lindenkreuz.
Die  Kataster-Führung  in  den  übrigen  Ortschaften  des  dermaligen  Amtsbezirks
  Weida  wird  ferner  von  der  dasigen  Amts-Steuereinnahme
versehen.

Die  Kataster-Führung  in  den  Ortschaften  des  dermaligen  Justiz-Amts
Berga  ist  dem  Steuer-Rezeptur-Verwalter  zu  Berga  übertragen  worden.

Weimar  am  8.  August  1850.

Drittes  Departement  des  Großherzoglich  Sächfischen
Staats-Ministeriums.
G.  Thon.

IIII.  In  Folge  der  Neugestaltung  der  Staatsbehörden  werden  sämmtliche

Kataster-Führer  und  Steuereinnehmer  andurch  angewiesen,  die  ihnen  nach

#§.  12  der  Instruktion  zur  Führung  und  Erhaltung  der  Kataster  obliegende
Anzeige  von  Neubauten  und  Urbarmachungen,  auch  Uebergang  steuerfreier
Grundstücke  an  steuerpflichtige  Eigenthümer,  künftig  unmittelbar  an  die  Bezirkssteuer-Revision
  zu  erstatten,  wobei  daran  erinnert  wird,  daß  die  Unterlassung

  dieser  Anzeige  die  eigene  Vertretung  der  dadurch  entgehenden  Steuerbeträge
  zur  Folge  hat.

Weimar  am  16.  August  1850.

Drittes  Departement  des  Großherzoglich  Sächfischen
Staats-Ministeriums.
G.  Thon.
        <pb n="618" />
        Uegierungs-Blatt
Großbero  gehum
Sachs  en-Weimar-Eisenach.

Nummer  26.  ,  Weimar.  2.  Oktober  1850.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Nachstehender,  von  den  Staatsregierungen  des  Großherzogthumes  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  des  Herzogthumes  Sachsen-Meiningen,  des  Herzogthumes
Sachsen-Altenburg,  des  Herzogthumes  Sachsen-Coburg-Gotha,  der  Fürstenthümer
  Reuß  alterer  und  jüngerer  Linie,  sowie  der  Fürstenthümer  Schwarzburg-Rudolstadt
  und  Schwarzburg-Sonderöhausen  einerseits  und  der  Herzogthümer
  Anhalt-Dessau  und  Anhalt-Cöthen  andererseits  abgeschlossene  Staatsvertrag
  über  den  Anschluß  der  letztgenannten  Herzogthümer  an  das  gemeinschaftliche
  Ober-Appellationsgericht  zu  Jena  wird,  nach  allseitig  erfolgter  höchster
Ratifikation,  auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
unter  Bezugnahme  auf  §.  32  des  Gesetzes  vom  5.  März  d.  J.  über  die  Neugestaltung
  der  Staatsbehörden  zur  Nachachtung  hierdurch  bekannt  gemacht.

Weimar  am  21.  September  1850.

Großherzoglich  Sächfsches  Staats-Ministerium.
von  Watzdorf.  von  Wydenbrugk.  G.  Thon.

Zwischen  dem  Großherzoglichen  Staats-Ministerium  zu  Weimar  für  sich
und  im  Auftrag  und  Vollmacht  der  übrigen  bei  dem  Ober-Appellationsgerichte
zu  Jena  betheiligten  Staatsregierungen  an  einem  und  dem  Herzoglichen  Anhaltinischen
  geheimen  Justiz-Rathe  D.  Sintenis  in  Vollmacht  des  höchsten  Orts
insoweit  autorisirten  Herzoglich  Anhalt-Dessauischen  und  Cöthenschen  Gesammt-Staats-Ministeriums
  zu  Dessau  am  anderen  Theile  ist  nachstehender  Vertrag
abgeschlossen  und  auf  dem  Grunde  der  beiliegenden  höchsten  Vollmachten  ratificirt

  worden:
e#
        <pb n="619" />
        608

Art.  1.

Die  Staatsregierung  der  Herzogthümer  Anhalt-Dessau  und  Anhalt-Cöthen
tritt  vom  1.  Oktober  d.  J.  an  provisorisch  den  Vertragen  bei,  welche  zwischen
den  bei  dem  Ober-Appellationsgerichte  in  Jena  betheiligten  Regierungen  wegen
dieses  höchsten  Gerichtshofes  bestehen.

Art.  2.

Bei  dem  Ober-Appellationsgerichte  in  Jena  wird  in  Folge  dieses  Beitrittes
  ein  neuer  nicht-akademischer  Rath,  welcher  den  letzten  Platz  auf  der  Seite
der  nicht-akademischen  Mitglieder  des  Ober-Appellationsgerichtes  einzunehmen
hat,  mit  einem  Gehalte  von  wenigstens  1200  Thlrn.,  sowie  für  den  Fall,  daß
sich  nach  dem  auf  Erfahrung  begründeten  pflichtmäßigen  Ermessen  des  Ober-Appellationsgerichtes
  in  Jena  eine  diesfallsige  Nothwendigkeit  ergiebt,  ein  Hülfsarbeiter
  mit  Sitz  und  Seimme,  dessen  Gehalt  jedoch  die  Summe  von  600  Thlrn.
nicht  zu  übersteigen  braucht,  angestellt.

Auf  die  Dauer  des  Provisoriums  steht  der  Herzoglich  Anhalt-Dessauischen
und  Anhalt-Cöthenschen  Staatsregierung  rücksichtlich  dieser  beiden  Mitglieder
da  ausschließliche  Borschlagsrecht  nach  Analogie  der  Bestimmungen,  welche  deshalb
  in  den  §.S.  3  und  4  der  provisorischen  Ober-Appellationsgerichtsordnung
vom  8.  Oktober  1816  enthalten  sind,  zu.

Art.  8.

Die  Herzogliche  Anhalt-Dessauische  und  Anhalt-Cöthensche  Staatsregierung
  entrichtet  vom  1.  Oktober  d.  J.  an  in  vierteljahrigen  Vorauszahlungen
an  die  Sustentations-Kasse  des  Ober-Appellationsgerichtes

a)  einen  Beitrag,  welcher  den  für  den  neuen  Rath  und  den  Hülfsarbeiter
(Art.  1)  auszusetzenden  Gehalten  gleichkommt,  die  dann  aus  der  erwähnten
  Kasse  ausgezahlt  werden;

Vierhundert  Thaler  jährlich  zur  Bestreitung  der  vermehrten  Kanzlei-Bedürfnisse
  des  Gerichtshofes,  wogegen  der  Herzoglich  Anhalt-Dessauischen
und  Anhalt-Cöthenschen  Staatsregierung  die  von  den  aus  ihren  Ländern
  an  dasselbe  gelangenden  Rechtssachen  anfällig  werdenden,  von  dem
Ober-Appellationsgerichte  nach  §.  88  der  provisorischen  Ober-Appellationsgerichtsordnung
  vom  8.  Dktober  1816  zwar  zu  liquidirenden,
aber  nicht  zu  erhebenden  Sporteln  gebühren.

Art.  4.

Der  nach  Art.  1  und  Art.  2  anzustellende  Rath  und  Hülfsarbeiter  nebst

deren  Hinterbliebenen  haben  Ansprüche  auf  Pension  nur  an  die  Herzoglich

b
        <pb n="620" />
        609

Anhalt-Dessauische  und  Anhalt-Cöthensche  Staatsregierung  zu  erheben,  bleiben
aber  auch  mit  Entrichtung  von  Beiträgen  zur  Witwenkasse  des  Ober-Appellationsgerichtes
  verschont.

Ansprüche  auf  Pension  zu  Gunsten  der  übrigen  bei  dem  Ober--Appellationsgerichte
  angestellten  Mitglieder  und  deren  Angehörigen  fallen  der  Herzoglich
  Anhalt-Dessauischen  und  Anhalt-Cöthenschen  Staatsregierung  nicht  zur  Last.

Art.  5.

Die  in  den  Herzogthümern  Anhalt-Dessau  und  Anhalt-Cöthen  über  die
Kompetenz  des  obersten  Gerichtshofes  und  das  dabei  geltende  Verfahren  bestehenden
  Bestimmungen  werden  durch  diesen  Vertrag  nicht  aufgehoben.  Die  Geschaftsbehandlung
  der  aus  den  Herzogthümern  Anhalt-Dessau  und  Anhalt-Cöthen
  an  das  Ober-Appellationsgericht  gelangenden  Rechtssachen,  insbesondere
auch  rücksichtlich  der  Erledigung  derselben  durch  die  Ertrajudicial=  und  die
Spruch-Sessionen  des  Gerichtshofes  richtet  sich  nach  den  bei  demselben  geltenden
Einrichtungen  und  Vorschriften.  Auch  wird  in  Beziehung  auf  die  aus  den
beiden  Herzogthümern  an  das  Ober-Appellationsgericht  eingesendeten  Rechtssachen
  die  Ertrajudicial-Session  desselben  ermachtigt

a)  Civil-Sachen  durch  reformatorische  Entscheidungen  zu  erledigen,  wenn  der
Gegenstand  der  Entscheidung  nicht  über  100  Thlr.  beträgt  oder  nur
Verzugszinsen,  accessorische  Schädensansprüche  und  die  Prozeß-Kosten  betreffen;


b)  in  Strafsachen  bestatigende  Erkenntnisse  zu  ertheilen,  falls  die  im  vorigen
  Erkenntnisse  ausgesprochene  Strafe  eine  Freiheitsstrafe  von  sechsmonatlicher
  Dauer  nicht  übersteigt.

Art.  6.

Von  der  Herzoglich  Anhalt-Dessauischen  und  Anhalt-Cöthenschen  Staatsregierung
  werden  dem  Ober-Appellationsgerichte  die  Dessauischen  und  Cöthenschen
  bereits  vorhandenen  und  noch  erlassen  werdenden  Gesetze  und  Gesetzsammlungen
  nebst  Landtagsverhandlungen  und  zwar  ein  Eremplar  der  wichtigeren
  und  unentbehrlicheren  Gesetze  für  jedes  Mitglied  des  Gerichtshofes  und
zwei  vollständige  Exemplare  aller  Gesetze  und  Landtagsverhandlungen  für  die
Geschäfts-Bibliothek  mitgetheilt.

Art.  7.

Die  Herzoglich  Anhalt-Dessauische  und  Anhalt-Cöthensche  Staatsregierung
nimmt  während  des  Provisoriums,  dessen  Wiederaufhebung  ihr  vorbehalten
bleibt,  die  von  den  betheiligten  Regierungen  nach  F.  11  der  provisorischen  Ober-
        <pb n="621" />
        610

Appellationsgerichtsordnung  vereinbarte,  die  jährlich  wechselnde  besondere  Beaufsichtigung
  des  Gerichtshofes  betreffende  Gerechtsame  nicht  in  Anspruch,  wogegen
  auf  sie  auch  die  Einrichtungen,  welche  theils  in  diesem  Artikel,  theils  im
#§.  27  unter  b  der  Kanzlei=  und  Sportel-Ordnung  getroffen  sind,  um  die  nicht
inspicirenden  Hôfe  in  fortwährender  Kenntniß  von  den  Geschäften  und  Zuständen
  des  Gerichtes  zu  erhalten,  Anwendung  finden.

Art.  8.

Die  Verwandlung  gegenwärtigen  Provisoriums  in  eine  definitive  Uebereinkunft
  soll  auf  Antrag  der  Herzoglich  Anhalt-Dessauischen=  und  Anhalt-Cöthenschen
  Staatsregierung  nicht  verweigert  und  durch  Aufstellung  ungünstigerer
Bedingungen  als  die  übrigen  zum  Ober-Appellationsgerichte  vereinigten  Staaten
zu  erfüllen  haben,  nicht  erschwert  werden.

So  geschehen  Weimar  am  16.  September  1850.

Großherzoglich  Sächfeisches
Staats-Ministerium.

von  Watzdorf.  G  D.  Carl  Sintenis.

II.  In  der  Bekanntmachung  vom  8.  August  d.  J.  über  die  Bezirke  der
Kataster-  Führer  im  Neustädtischen  Kreise  sind  unter  den  Ortschaften  des  Bezirks
  Münchenbernsdorf  noch  die  Orte  Kleinbernsdorf  und  Großebersdorf  namhaft
  zu  machen  gewesen,  was  hiermit  nachträglich  veröffentlicht  wird.

Weimar  am  3.  September  1850.

Drittes  Departement  des  Großherzoglich  Sächftschen
Staats-Ministeriums.
G.  Thon.

IIII.  Die  auf  Grund  des  Vertrages  vom  26.  Mai  1849  verbündeten  Regierungen
  von  Preußen,  Baden,  Hessen-Darmstadt,  Mecklenburg-Schwerin,
Nassau,  Braunschweig,  Sachsen-Weimar  und  Eisenach,  Sachsen-Meiningen,
Sachsen-Coburg  und  Gotha,  Sachsen-Altenburg.  Oldenburg,  Anhalt-Dessau
und  Cöthen,  Anhalt-Bernburg,  Schwarzburg-Sondershausen,  Schwarzburg-Rudolstadt,
  Reuß  alterer  und  jüngerer  Linie,  Lippe,  Schaumburg-Lippe,  Waldeck,
  Lübeck,  Bremen  und  Hamburg  sind  —  um  die  Uebelstände  abzuwenden,
welche  für  ihre  Angehörigen  entstehen,  wenn  ausgegebenes  Papiergeld  ohne
Festsetzung  einer  gerdumigen  Frist  und  ohne  eine  in  weiterer  Ausdehnung  er-
        <pb n="622" />
        611

folgende  oͤffentliche  Bekanntmachung  dieses  Termind  außer  Kurs  gesetzt  wird  —
durch  Erklaͤrungen  ihrer  Bevollmaͤchtigten  zum  Protokoll  des  Verwaltungsrathes,
bezüglich  des  provisorischen  Fürsten-Kollegiums,  über  folgende  Bestimmung
übereingekommen:
„die  Eingangs  genannten  Regierungen  verpflichten  sich  wechselseitig,  eine
„Außer-Kurs-Setzung  des  von  ihnen  ausgegebenen  oder  auszugebenden
„Papiergeldes  nicht  anders  eintreten  zu  lassen,  als  nachdem  eine  Einlö-„sungsfrist
  von  mindestens  vier  Wochen  festgesetzt  und  wenigstens  drei
„Monate  vor  ihrem  Ablaufe  sowohl  im  eigenen  Staate  öffentlich  be-„kannt
  gemacht,  als  auch  den  übrigen  verbündeten  Regierungen,  Behufs
„der  Verkündigung  in  ihren  Staaten,  amtlich  notificirt  worden  ist.“
Einem  weitern  Uebereinkommen  derselben  Regierungen  gemäß  wird  dieses  hierdurch
  zur  offentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  12.  September  1850.
Erstes  Oepartement  des  Großherzoglich  Sächsischen
Staats-Ministeriums,  Wbtheilung  A
von  Watzdorf.

 

IV.  Da  eingegangenen  Nachrichten  zu  Folge  neuerer  Zeit  der  Fall
wiederholt  vorgekommen  ist,  daß  von  Gemeindebehörden  Trauscheine  ohne  vorgängige
  Beibringung  der  nach  §.  28  des  Gesetzes  über  die  Heimathsverhältnisse
  vom  23.  Februar  1850  erforderlichen  kirchlichen  Zeugnisse  ausgefertigt  und
verabfolgt  worden  sind:  so  werden  sämmtliche  Gemeindebehörden  des  Großherzogthumes
  auf  jene  gesetzliche  Vorschrift  hiermit  verwiesen  und  dabei  auf  die
Verantwortung  bei  deren  Nichtbeachtung  aufmerksam  gemacht.

Weimar  am  14.  September  1850.

Erstes  Departement  des  Großherzoglich  Sächsischen
Staats-WMinisteriums,  Mbtheilung  B.
von  Watzdorf.

V.  In  Folge  einer  zwischen  den  betheiligten  Zollvereins-Regierungen
deshalb  getroffenen  Vereinbarung  wird  in  Berücksichtigung  der  bestehenden  Verkehrsverhältnisse
  vom  1.  Oktober  d.  J.  an  die  Eröffnung  einer  Uebergangsstraße
  zwischen  Ludwigsstadt  und  Tettau  im  Königlich  Bayerischen  Staatsgebiete
  einerseits  und  Gräfenthal  im  Herzogthume  Sachsen-Meiningen  andererseits,
  sowie  die  Errichtung  einer  Uebergangsstelle  in  Gräfenthal  Statt  finden.
        <pb n="623" />
        612

Das  unterzeichnete  Staats-Ministerium  bringt  dieses  hierdurch  mit  Bezugnahme
auf  die  Bekanntmachung  vom  19.  Mai  1843  (Regierungs-Blatt  von  demselben
  Jahre  S.  89),  zur  öffentlichen  Kenntniß.

Weimar  am  15.  September  1850.

Drittes  Departement  des  Großherzoglich  Sächfschen
Staats-Ministeriums.
G.  Thon.

VI.  Es  ist  bisher  nicht  selten  vorgekommen,  daß  Großherzogliche  Justiz-Unterbehörden
  sowohl,  als  bei  denselben  angestellte  einzelne  Beamte  Gesuche
und  Anträge  in  Angelegenheiten  der  allgemeinen  dienstlichen  Aufsicht  insbesondere
  aber  in  Angelegenheiten  des  Geschäftsganges  überhaupt,  sowie  in  Bezug
auf  Personal  und  Besoldungsverhältnisse  unmittelbar  an  das  Großherzogliche
Staats-Ministerium  gerichtet  haben.  Da  jedoch  die  Großherzoglichen  Kreisgerichte
  die  nächsten  dienstlichen  Aufsichtsbehörden  der  Großherzoglichen  Einzelgerichte
  sind,  so  werden  die  letzteren  sowohl  wie  sämmtliche  bei  denselben  angestellte
  Beamte  für  ihre  Person  hierdurch  angewiesen,  in  allen  Angelegenheiten
der  obgedachten  Art,  sowie  sonst  überhaupt  in  allen  die  dienstliche  Aufsicht  betreffenden
  Official-Sachen  sich  zunächst  an  das  betreffende  Kreisgericht  zu
wenden.

Weimar  am  18.  September  1850.

Zweites  Departement  des  Großherzoglich
Sächtschen  Staats-Winisterinms.
von  Wydenbrugk.

VII.  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  in  Folge  der  Vereinigung
  des  Landschafts=  und  des  Kammer-Fiskus  zu  einem  einzigen  Staats-Fiskus
  und  unter  einer  gemeinschaftlichen  Verwaltung  gnadigst  beschlossen,  die
zeither  bestandene  besondere  Kammer-Prokuratur  zu  Weimar  und  zu  Eisenach
aufzuheben  und  an  deren  Stelle  vom  1.  Oktober  d.  J.  an  eine

Finanz-Prokuratur
für  die  gesammten  Rechtsangelegenheiten  des  Großherzoglichen  Staats-Fiskus
treten  zu  lassen,  und  es  ist  die  Besorgung  der  Geschäfte  dieser  Prokuratur
        <pb n="624" />
        618

dem  Finanz-Konsulenten,  Justiz-Rathe  Adolph  Pinther  zu  Weimar,
unter  Assistenz  des  zweiten  Finanz-Konsulenten  Christian  Friedrich
Wilhelm  Bock  daselbst
und
dem  Finanz-Konsulenten,  Hof-Advokaten  Gustav  Heym  zu  Eisenach
übertragen  worden.

Indem  man  diese  höchste  Entschließung  zur  öffentlichen  Kenntniß  bringt,
wird  zugleich  hierdurch  bekannt  gemacht,  daß  ein  jeder  der  genannten  Finanz-Konsulenten
  die  Ermächtigung  erhalten  hat,  den  Großherzoglichen  Staats-Fiskus
  in  allen  Prozessen  bei  jedem  der  Großherzoglichen  Gerichte  zu  vertreten,
und  daher  nach  F.  52  des  Gesetzes  vom  12.  April  1833  (Regierungs-Blatt
Seite  185)  befugt  ist,  für  den  Großherzoglichen  Staats-Fiskus

1)  alle  und  jede  gewöhnliche  und  außergewöhnliche  Handlungen,  welche  die
Betreibung  der  Sache  auf  dem  Rechtöwege  zum  Zwecke  haben,  vorzunehmen;


2)  Verabredungen  (Kompromisse),  den  Prozeß-Gang  betreffend,  abzuschließen,
mit  der  aus  dem  Gesetze  vom  4.  Marz  1842  (Regierungs-Blatt  Seite
106)  sich  ergebenden  Einschränkung.

Zur  Abschließung  eines  Vergleiches  über  den  Streitgegenstand  selbst,  zur
Ernennung  eines  Schiedsrichters,  zur  Uebergehung  einer  Instanz  ist  jedoch  ein
spezieller  ausdrücklicher  Auftrag  erforderlich,  und  die  Empfangnahme  von  Geld
und  anderen  Streitgegenständen,  mit  Einschluß  der  dem  Fiskus  zu  erstattenden
gerichtlichen  und  außergerichtlichen  Kosten  bleibt  den  zuständigen  Kassestellen
ausschließlich  vorbehalten.

Zur  Empfangnahme  gerichtlicher  Ladungen  und  Auflagen  für  den  Großherzoglichen
  Staats-Fiskus  in  Prozessen  desselben  ist,  wenn  der  Fiskus  beklagter
  Theil  ist,  die  Finanz-Prokuratur  zu  Weimar  und,  wenn  derselbe  klagender
Theil  ist,  diejenige  Finanz-Prokuratur  ermächtigt,  von  welcher  die  Klage  erhoben
  worden  ist.

Weimar  am  18.  September  1850.
Drittes  Departement  des  Großherzoglich

Sächfschen  Staats-Ministeriums.
G.  Thon.
        <pb n="625" />
        614

VIII.  Nach  einem  zwischen  den  Regierungen  des  Thüringischen  Zoll=  und
Handels-Vereines  und  der  Kurfürstlich  Hessischen  Staatsregierung  getroffenen
Uebereinkommen  wird  die  Eisenbahnstrecke  von  Eisenach  nach  Bebra  und  umgekehrt
  von  Bebra  nach  Eisenach  mit  dem  1.  Oktober  d.  J.  für  den  Transport
  von  Uebergangssteuerpflichtigen  Gegenständen  zwischen  dem  Großherzoglich
Sachsischen  und  dem  Kurfürstlich  Hessischen  Staatsgebiete  eröffnet  werden.

Zu  dem  Ende  ist  auf  dem  Eisenbahnhofe  zu  Bebra  eine  gemeinschaftliche
Uebergangsstelle  errichtet  und  dieser  Stelle  sowohl  als  auch  den  Großherzoglichen
  Uebergangsstellen  in  Berka  a./W.  und  Gerstungen,  ingleichen  den
Kurfürstlich  Hessischen  Uebergangsstellen  in  Herleshausen  und  Richelsdorf,
von  welcher  die  erstere  ebenfalls  erst  neu  errichtet,  die  Befugniß  zur  Ausfertigung
  und  Erledigung  von  Uebergangsscheinen  beigelegt,  auch  die  Uebergangsstelle
  zu  Gerstungen  zur  Erhebung  der  UebergangSabgabe  von  dem  mit  der
Eisenbahn  von  Herleshausen  in  Gerstungen  eingehenden  Biere  oder  Branntweine
  ermächtigt,  nicht  minder  das  Großherzogliche  Steueramt  zu  Eisenach
als  Uebergangsstelle  für  den  Verkehr  hinsichtlich  der  von  Herleshausen  daselbst
eingehenden  Uebergangssteuerpflichtiger  Gegenstände  bestimmt,  demselben  auch  die
Ermachtigung  zur  schließlichen  Abfertigung  der  mit  dem  Anspruche  auf  Steuervergütung
  zum  Export  mittelst  der  Eisenbahn  nach  Kurhessen  angemeldeten  bonifikationöfchigen
  Spirituosen  unter  Wagenverschluß  ertheilt  worden.

Dieses  wird  daher  hierdurch  zur  Nachachtung  bekonnt  gemacht.
Weimar  am  22.  September  1850.
Drittes  Departement  des  Großherzoglich  Sächsischen

Staats-Ministeriums.
G.  Thon.
        <pb n="626" />
        Uegierungs-Blatt
Großbero  gebee
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

 

Nummer  27.  Weimar.  19.  Oktober  1850.

Wir  Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

Nachdem  im  Laufe  der  Zeit  und  mit  eingetretener  Veränderung  mancher
Umstande  verschiedene  Abänderungen  des  von  Unserem  in  Gott  ruhenden  Herrn
Vater,  dem  Großherzoge  Carl  August,  verliehenen  Grundgesetzes  über  die  Verfassung
  des  Großherzogthumes  vom  5.  Mai  1816  sich  als  nöthig  oder  zweckmäßig
  erwiesen  haben,  ist  eine  Revision  dieses  Grundgesetzes  von  Uns  angeordnet
  worden;  und  nachdem  dieselbe  innerhalb  der  hierfür  verfassungsmäßig
erforderten  Formen  unter  Beirath  und  Zustimmung  Unseres  getreuen  Landtages
Statt  gefunden  hat,  verkünden  Wir  hiermit  nachstehendes  „revidirtes  Grund-„gesetz
  über  die  Verfassung  des  Großherzogthumes  Sachsen-Weimar-Eisenach
„vom  5.  Mai  1816“,  wie  folgt:

88
        <pb n="627" />
        616

Revidirtes  Grundgesetz

über  die  Verfassung  des
Grosherzogthumes  Hachsen-Weimar  -  Eisenach
vom  5.  Mai  1816.

Erster  Abschnitt.

Allgemeine  Bestimmungen.

g.  1.

In  dem  Großherzogthume  Sachsen-Weimar-Eisenach  besteht  eine  Verfassung,
  welche  allen  Theilen  des  Großherzogthumes,  als  einem  Ganzen,  gemeinschaftlich
  ist.

§.  2.

Sümmtliche  Staatsbürger  werden  durch  Männer  vertreten,  welche  aus
ihrer  Mitte  durch  freie  Wahl  als  Landtags-Abgeordnete  hervorgehen.  Ueber
die  Modalität  der  Wahlen  bestimmt  ein  besonderes  Gesetz.

§.3.

Alle  dem  Landtage  zukommenden  Rechte  können  nur  durch  die  nach  diesem
  Gesetze  erwahlten  Vertreter  in  der  Art  und  unter  den  Bedingungen  ausgeübt
  werden,  wie  solches  in  gegenwärtiger  Verfassungsurkunde,  als  einem
Grundgesetze  des  Großherzogthumes  Sachsen-Weimar-Eisenach,  niedergeschrieben
  ist.

Zweiter  Abschnitt.
Rechte  des  Landtages.
g.  4.
Es  stehen  dem  Landtage  folgende  Rechte  zu:
1)  das  Recht,  gemeinschaftlich  mit  dem  Landesfuͤrsten  die  Staatsbeduͤrfnisse
zu  prüfen  und  die  zu  ihrer  Deckung  erforderlichen  Einnahmen  und  Ausgaben
  festzusetzen;
        <pb n="628" />
        2

3

4

5)

6)

7)

8

617

das  Recht,  über  jede  Besteuerung  und  andere  Belastung  der  Staatsbürger,
  sowie  über  jede  allgemeine  Anordnung,  welche  darauf  Einfluß  haben
môchte,  ehe  sie  zur  Ausführung  kommt,  gehört  zu  werden,  dergestalt,
daß  ohne  dieses  Gehör  und  ohne  Verwilligung  des  Landtages  weder
Steuern  oder  andere  Abgaben  und  Leistungen  im  Lande  ausgeschrieben
und  erhoben,  noch  Anleihen  auf  die  Staatskassen  und  das  Vermögen  der
Staatobürger  gemacht,  noch  sonst  Finanz-Maßregeln  ergriffen  werden
dürfen,  welche  das  Staatsvermögen  oder  das  Vermögen  der  Staatsbürger
  in  Anspruch  nehmen  oder  die  Gefährdung  des  Interesse  des  Landtages
  nach  sich  ziehen  könnten;

das  Recht,  die  Rechnungen  der  Staatskassen  zu  prüfen  und  sowohl  über
darin  bemerkte  Anstände  Auskunft,  als  überhaupt  über  die  Verwendung
von  Einnahmen  der  Staatskassen  und  aus  dem  Vermögen  der  Staatsbürger
  Rechenschaft  zu  verlangen;

das  Recht,  dem  Landesfürsten  Vortrag  zu  thun  über  Mängel  und  Mißbrauche
  in  der  Gesetzgebung  und  in  der  Verwaltung  des  Landes  mit  gutachtlichen
  Vorschlägen  zu  Abstellung  derselben;

das  Recht,  Beschwerde  und  Klage  zu  erheben  gegen  das  Staats-Ministerium
  und  dessen  einzelne  Mitglieder;

das  Recht,  an  der  Gesetzgebung  in  der  Art  Theil  zu  nehmen,  daß  Landesgesetze,
  welche  entweder  die  Landesverfassung  betreffen,  oder  die  persönliche
  Freiheit,  die  Sicherheit  und  das  Eigenthum  der  Staatsbürger,
sey  es  in  dem  ganzen  Lande  oder  in  einzelnen  Landestheilen,  zum  Gegenstande
  haben,  nicht  ohne  Zustimmung  des  Landtages  erlassen  oder
authentisch  interpretirt  werden  können.

Gesetze,  welche  nur  für  einzelne  Korporationen  im  Staate  gelten
sollen,  können  jedoch  in  Uebereinstimmung  mit  der  Korporation,  und
bloße  Ortsgesetze  in  Uebereinstimmung  mit  der  Gemeinde  von  dem  Landesfürsten
  auch  ohne  Einwilligung  des  Landtages  erlassen  werden.

das  Recht,  daß  ohne  seine  Zustimmung  keine  Abtretung  vom  Staatsgebiete,
  wobei  Staatsangehörige  aus  dem  Staatsverbande  treten,  vorgenommen
  werden  darf;

das  Recht,  auch  außer  der  Zeit  seiner  Versammlung  die  im  F.  14  bestimmten

  Befugnisse  durch  den  Landtag-Vorstand  ausüben  zu  lassen.
88
        <pb n="629" />
        618
Dritter  Abschnitt.
Landtag,  Vorstand,  Rechte  der  Abgeordneten,  Syndikus,  Eröffnung

des  Landtages,  Geschäftsordnung,  Vertagung,  Schlus,
Auflösung  des  Landtages.

g.  5.

Die  Versammlung  der  auf  verfassungsmaßige  Weise  erwählten  Landtags-Abgeordneten
  bildet  den  Landtag.

S.  6.

Die  Landtage  theilen  sich  in  ordentliche  und  außerordentliche.  Zu  einem
ordentlichen  Landtage  werden  die  Landtags-Abgeordneten  von  drei  zu  drei
Jahren  und  zwar  regelmäßig  in  dem  letzten  Jahre  der  Finanz-Periode,  zu
einem  außerordentlichen  aber  so  oft  zusammengerufen,  als  es  nach  dem  Ermessen
  des  Landesfürsten  oder  nach  diesem  Gesetze  §.§.  16,  68  nothwendig  ist.

g.  7.

Der  Ort,  wo  der  Landtag  gehalten  werden  soll,  hängt  von  der  Bestimmung
  des  Landesfürsten  abz  doch  muß  derselbe  nothwendig  in  dem  Großherzogthume
  liegen.

In  der  Regel  wird  die  Residenz-Stadt  Weimar  als  Versammlungsort
angesehen.

§.  8.

Nach  erfolgter  Eröffnung  jedes  ordentlichen  oder  außerordentlichen  Landtages
  führt  vorläufig  das  alteste  Mitglied  desselben,  als  Alters-Präsident,  den
Vorsitz  und  erläßt,  wenn  mindestens  zwei  Dritttheile  der  Mitglieder  anwesend
sind,  an  dieselben  die  Aufforderung  zur  Wahl  des  Präsidenten.

g.  9.

Von  der  Wahl  des  Praͤsidenten  und  der  beiden  Vice-Praͤsidenten,  welche
nach  den  Bestimmungen  der  Geschaͤftsordnung  erfolgt,  ist  dem  Landesfuͤrsten
nur  Anzeige  zu  machen.

g.  10.
Der  Praͤsident  leitet  die  Wahl  der  beiden  (des  ersten  und  des  zweiten)

Vice-Präsidenten,  welche  gleichfalls  nach  der  Vorschrift  der  Geschäftsordnung
  erfolgt.
        <pb n="630" />
        619

g.  11.
Der  Präsident  und  die  Vice-Präsidenten  bilden  den  Landtags-Vorstand.

g.  12.

Der  Landtags-Vorstand  bleibt  jedesmal  bis  zum  Zusammentritte  des  nächsten
  ordentlichen  oder  außerordentlichen  Landtages  in  Wirksamkeit  und  zwar
auch  dann,  wenn  die  Auflösung  des  Landtages  erfolgt  ist.

g.  18.
Die  Sitzungen  sind  öffentlich.  Die  Geschäftsordnung  bestimmt,  unter
welchen  Bedingungen  vertrauliche  Sitzungen  Statt  finden.
Der  Landtag  kann  keine  Sitzung  halten,  wenn  nicht  wenigstens  zwei
Dritttheile  der  Abgeordneten  zugegen  sind.  Ein  Beschluß,  welcher  mit  Vernachlassigung
  dieser  Bestimmung  gefaßt  wird,  ist  ungültig.

.  14.

Rechte  und  Verbindlichkeiten  des  Vorstandes  sind  folgende:

1)  dem  Vorstande  liegt,  wenn  ein  Landtag  angeordnet  worden,  die  Zusammenberufung
  der  Landtags-Abgeordneten  ob;  auch  können  andere  Mittheilungen
  an  jene  Abgeordnete  durch  Umlaufe  oder  besondere  Schreiben
nur  durch  ihn  erfolgen;

2)  der  Vorstand  hat  Alles  so  vorzubereiten,  daß  der  Landtag  jedesmal  zugleich
  mit  seiner  Eröffnung  in  volle  Thatigkeit  gesetzt  werden  kann.

Zu  diesem  Zwecke  sollen  dem  Vorstande,  hinlängliche  Zeit  vor  Eröffnung
  des  Landtages,  die  nöthigen  Mittheilungen  gemacht  werdenz  auch
kann  derselbe  in  Ansehung  der  ihm  erforderlichen  Nachrichten,  Aufschlüsse
und  Akten-Mittheilung  sich  unmittelbar  sowohl  vor  dem  Landtage  als
während  desselben  an  das  Staats-Ministerium  wenden,  welches  die  verlangten
  Eröffnungen  und  Mittheilungen  zu  gewähren  hat,  wenn  nicht  besondere
  Bedenken  entgegenstehen,  welchen  Falles  die  Gründe  der  Verweigerung
  anzugeben  sind.

Auch  hat  das  Staats-Ministerium  über  kritische  Lagen  des  Landes

dem  Vorstande  Mittheilung  zu  machen,  damit  er  seinen  Verpflichtungen
nachzukommen  Gelegenheit  erhalte.
        <pb n="631" />
        620

8)  der  Vorstand  hat  bei  allen  Landtagen  die  Geschaͤfte  nach  Maßgabe  der
Geschaͤftsordnung  zu  leiten  und  zu  vertheilen.

4)  Der  Landtags-Vorstand  ist  verbunden:

a)  auf  die  einstweilige  Besetzung  solcher  Landtagsstellen  Rücksicht  zu  nehmen,
  welche  bis  zum  nachsten  Landtage  nicht  unbesetzt  bleiben  können
(§.  23);

b)  beständig  den  Faden  aller  Landtags-Geschäfte  zu  behalten  und  darüber
zu  wachen,  daß  Nichts  gegen  die  Verfassung  geschehe,  wohl  aber  alle
von  dem  Landtage  und  von  dem  Landesfürsten  gefaßten  Beschlüsse  wirklich
  zur  Ausführung  kommen;

dafern  ihm  ein  das  allgemeine  Beste  betreffender  Gegenstand,  dessen
Ausführung  auf  einem  bereits  vorhandenen  Gesetze  beruht,  so  dringlich
scheint,  daß  solcher  bis  zum  nächsten  Landtage  nicht  wohl  ausgesetzt
bleiben  möchte,  davon  sofort  bei  dem  Landesfürsten  Anzeige  zu  machen,
überhaupt  dem  Landesfürsten  auch  außer  der  Zeit  der  Landtags-Versammlung
  in  Bezug  auf  die  Staatsverwaltung  Bemerkungen  und  Vorstellungen
  zu  machen;

wenn  sich  die  Anordnung  eines  außerordentlichen  Landtages  nothwendig
machen  sollte,  mit  vollständiger  Aufführung  aller  Gründe  darauf  anzutragen;


e)  so  oft  er  von  dem  Vorsitzenden  oder  von  dem  Landesfürsten  berufen
wird,  an  dem  zu  seiner  Zusammenkunft  bestimmten  Orte  im  Großherzogthume
  sich  zu  versammeln.

d

g.  15.

In  dem  Landtags-Vorstande  fuͤhrt,  ebenso  wie  in  dem  Landtage  selbst,
der  Praͤsident  den  Vorsitz.  Nur  in  Verhinderungsfaͤllen  tritt  der  erste  und,
wenn  auch  dieser  verhindert  seyn  sollte,  der  zweite  Vice-Präsident  an  dessen
Stelle.  Der  Landtags-Vorstand  faßt  nach  Stimmenmehrheit  Beschlüsse.  Bei
Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

g.  16.

Sollte  in  der  Zeit  von  einem  Landtage  zum  andern  ein  Mitglied  des
Vorstandes  ausscheiden,  so  haben  die  Bleibenden  bis  zur  Eröôffnung  des  näch-
        <pb n="632" />
        621

sten  Landtages  das  Amt  zu  führen.  Sollten  zwei  Mitglieder  des  Vorstandes
in  der  Zwischenzeit  der  Landtage  ausscheiden,  so  vereinigt  sich  die  ganze  Amtsthätigkeit
  in  dem  noch  allein  Gebliebenen.  Im  letztern  Falle  aber  ist  die
Zusammenberufung  eines  Landtages  zum  Zwecke  einer  Neuwahl  sofort  anzuordnen.


.  17.

Jeder  Abgeordnete,  von  welchem  Bezirke  er  auch  sey,  ist  Vertreter  aller
Staatsbürger  und  hat,  außer  den  Gesetzen,  keine  andere  Richtschnur  anzuerkennen,
  als  seine  Ueberzeugung  und  sein  Gewissen.  Hieraus  folgt:

1)  kein  Abgeordneter  hat  besondere  Verpflichtungen  gegen  diejenigen,  welche
ihn  gewählt  habenz;

2)  alle  Vorschriften  (Instruktionen),  wodurch  die  Stimmfreiheit  eine5  Abgeordneten
  auf  irgend  eine  Weise  beschränkt  werden  soll,  sind  gesetzwidrig
und  ungültig;

3)  übernimmt  ein  Abgeordneter  Aufträge  zu  Vorstellungen  und  Bitten  bei
dem  Landtage,  als  wozu  er  allerdings  berechtigt  ist:  so  versteht  sich  dieses
unbeschadet  der  Freiheit  seiner  Meinung  und  Stimme.

g.  18.

Niemand  kann  wegen  seiner  Aeußerungen  in  der  Versammlung  des  Landtages
  verantwortlich  gemacht  werden.  Jede  Verunglimpfung  der  höchsten  Person
  des  Landesfürsten,  Beleidigung  der  Regierung,  des  Landtages  oder  Einzelner
  ist  jedoch  verboten  und  nach  den  Gesetzen  strafbar.

g.  19.

Kein  Landtags-Abgeordneter  darf  während  der  Versammlung  des  Landtages
und  bis  acht  Tage  nach  dem  Schlusse  oder  nach  einer  Vertagung  desselben
ohne  Zustimmung  des  letztern  verhaftet  oder  in  strafrechtliche  Untersuchung  genommen
  werden,  mit  alleiniger  Ausnahme  der  Ergreifung  auf  frischer  That.
In  diesem  letztern  Falle  ist  dem  Landtage  von  der  getroffenen  Maßregel  sofort
Kenntniß  zu  geben  und  es  steht  ihm  zu,  die  Aufhebung  der  Haft  oder  der
Untersuchung  bis  acht  Tage  nach  dem  Schlusse  des  Landtages  zu  verfügen.
Dieselbe  Befugniß  steht  dem  Landtage  in  Betreff  einer  Verhaftung  oder  Untersuchung
  zu,  welche  über  einen  Abgeordneten  zur  Zeit  der  Eröffnung  des  Land-
        <pb n="633" />
        622

tages  bereits  verhängt  gewesen  ist  oder  während  einer  Vertagung  verhängt
wird.

g.  20.

Alle  Abgeordnete  genießen  für  die  Zeit  ihres  Aufenthaltes  auf  dem  Landtage,
  von  und  mit  dem  Tage  vor  der  auögeschriebenen  Eröffnung  bis  und  mit
dem  Tage  nach  dem  Schlusse  des  Landtages,  eine  tägliche  Auslösung,  ingleichen
  für  jede  Meile  der  Entfernung  ihres  inländischen  Wohnortes  von  dem
Orte  des  Landtages  eine  Vergütung  für  Reise=  und  Zehrungs-Kosten  aus  der
Staatskasse.

g.  21.

Zur  Führung  des  Protokolles  und  zur  Abfassung  von  Schriften  auf  dem
Landtage,  ingleichen  zu  den  Ausfertigungen  in  Landtags-Angelegenheiten  außer
dem  Landtage  unter  Leitung  des  Vorstandes  erwählen  sich  die  Abgeordneten
einen  Syndikus.  Die  Wahl  ist  dem  Landesfürsten  anzuzeigen.

g.  22.

Der  Syndikus  darf  kein  von  dem  Landesfürsten  unmittelbar  besoldeter
Diener  sein.  Er  muß  in  Weimar  sich  wesentlich  aufhalten.  Seine  Verpflichtung
  geschieht  vor  dem  Kreisgerichte  zu  Weimar.  Der  Landtag  hat  das  Recht,
ihn  nach  Befinden  zu  entlassen.

g.  28.

Sollte  sich  der  Fall  ereignen,  daß  zu  einer  Zeit,  wo  der  naͤchste  Landtag
über  zwei  Monate  noch  entfernt  ist,  der  Landtags-Syndikus  verstürbe  oder
seine  Stelle  niederlegte:  so  hat  der  Vorstand  einstweilen  die  Stelle  wieder  zu
besetzen  und  nachher  bei  dem  Landtage  darüber  entscheiden  zu  lassen,  ob  diese
Besetzung  zu  bestatigen,  oder  eine  andere  Wahl  zu  wünschen  sey.

§#.  24.
Der  Syndikus  bezieht  eine  jahrliche  Besoldung  aus  der  Staatskasse.

.  25,.

Wahrend  des  Landtages  steht  dem  Syndikus  dieselbe  Unverletzlichkeit  der
Person  zu,  welche  den  Abgeordneten  zugesichert  ist  (S.  19).
        <pb n="634" />
        628

g.  26.
Wenn  ein  Landtag  zusammenberufen  werden  soll,  so  ergeht  das  deshalb
zu  erlassende  landesfürstliche  Dekret  an  den  Vorstand,  welcher  an  jeden  Abgeordneten
  eine  schriftliche  Einladung  zu  erlassen  hat.

Wie  ein  Abgeordneter  in  Gemäßheit  eines  solchen  Einladungsschreibens
zum  Landtage  eintrifft,  hat  er  sich  bei  dem  Präsidenten  anzumelden.  «

§.27.

Sobald  nach  erfolgter  Einberufung  eines  ordentlichen  oder  außerordentlichen
  Landtages  bei  dem  Präsidenten  mindestens  zwei  Dritttheile  der  Abgeordneten
  sich  angemeldet  haben,  geschieht,  auf  vorgängige  Anzeige  des  Landtags-Vorstandes
  bei  dem  Staats-Ministerium,  die  Erôffnung  des  Landtages  entweder
  von  dem  Landesfürsten  selbst  oder  durch  eine  zu  diesem  Zwecke  ernannte
Kommission.

d.  28.
Die  Landtagsversammlung  bildet  Eine  Kammer.

.  29.

Der  Landesfürst  läßt  dem  Landtage  seine  Anträge  (Propositionen)  schriftlich
  mittheilen,  entweder  auf  Ein  Mahl  oder  nach  und  nach.

Allen  Berathungen  und  Schlußfassungen  des  Landtages  können  landesfürstliche
  Kommissare  beiwohnen,  welche  berechtigt  sind,  an  den  Berathungen
Theil  zu  nehmen,  aber  auch  auf  Anfragen  Aufschlüsse  zu  ertheilen  oder  den
Grund  anzugeben  haben,  weshalb  dieselben  nicht  ertheilt  werden  können.  Die
Chefs  der  Ministerial-Departements  sind  als  solche  schon  legitimirt;  andere
Staatsbeamte  sind,  wenn  sie  als  Kommissare  von  dem  Landesfürsten  oder  von
einem  Departements-Chef  ein  für  allemahl  oder  für  einzelne  Gegenstände  abgeordnet
  werden,  besonders  zu  legitimiren.

g.  30.
Jedem  Abgeordneten  steht  es  frei,  Antraͤge  an  die  Versammlung  zu  bringen.
89
        <pb n="635" />
        624

g.  31.

Zur  Bearbeitung  der  dem  Landtage  zur  Beschließung  vorliegenden  Gegenstände
  sind  regelmaßig  Ausschüsse  zu  erwählen.  Solche  Ausschüsse  können,  auf
Berufung  des  Landtags-Präsidenten  und  mit  Genehmigung  des  Landesfürsten,
auch  außerhalb  der  Zeit  der  Landtags-Versammlung  zusammentreten,  und  es
finden  alsdann  auf  die  Mitglieder  des  Ausschusses  die  Bestimmungen  in  den
§.  S.  19,  20  gleichfalls  Anwendung.

*

Die  Beschlüsse  des  Landtages  werden  in  Schriften  über  einzelne  oder
über  mehre  Gegenstände  zusammen,  von  dem  Vorsitzenden  oder  dessen  Stellvertreter
  unterzeichnet,  dem  Landesfürsten  übergeben.

Der  Landesfürst  läßt  seine  Entschließung  hierauf  ebenfalls  schriftlich  an
den  Landtag  gelangen.

g.  338.

Die  naͤheren  Bestimmungen  uͤber  den  Geschaͤftsgang  enthaͤlt  die  Geschaftsordnung.


.  34.

Dem  Landesfürsten  steht  das  Recht  zu,  den  Landtag  nicht  nur  zu  vertagen
  oder  mittelst  eines  Abschiedes  zu  schließen,  sondern  auch  gänzlich  aufzulösen.


Die  Vertagung  darf  ohne  Zustimmung  des  Landtages  die  Frist  von  dreißig
  Tagen  nicht  übersteigen  und  während  derselben  Diat  nicht  wieder  eintreten.

Erfolgt  eine  Auflösung  des  Landtages,  so  erlöscht  der  Auftrag  sämmtlicher
  Abgeordneten.  Es  müssen  dann  jedoch  neue  Wahlen  angeordnet  werden,
  bei  welchen  die  Mitglieder  der  aufgelösten  Versammlung  wieder  wählbar
sind.  Erfolgt  diese  Anordnung  binnen  dreimonatlicher  Frist  nicht,  so  ist  der
aufgelöste  Landtag  von  selbst  wieder  hergestellt.
        <pb n="636" />
        625
Vierter  Abschnitt.

Näbere  Bestimmungen  über  die  Ausübung  der  dem  Landtage  zustehenden
  Rechte.

.  35.

Sind  der  Landesfürst  und  der  Landtag  über  die  sämmtlichen,  für  die
nächsten  drei  Rechnungsjahre  und  in  diesen  Jahren  erforderlichen  Steuern,
über  deren  Betrag,  Art  und  Erhebungsweise  einverstanden:  so  werden  diese
Abgaben,  als  von  dem  Landtage  verwilligte  und  von  dem  Landesfürsten  genehmigte,
  mittelst  eines  besondern  Steuergesetzes  ausgeschrieben.

g.  386.

Auf  die  bei  dem  Landtage  festgesetzten  und  von  dem  Landesfuͤrsten  anerkannten
  Kassen-Etats  ist  waͤhrend  der  Rechnungsjahre  auf  das  Strengste  und
Unverbruͤchlichste  zu  halten,  wie  denn  der  Landesfuͤrst  selbst  sich  keine  Einweisung
  in  eine  der  Staatskassen,  welche  jenem  Etat  in  irgend  einem  Punkte
entgegenlaͤuft,  erlauben  wird.

g.  817.

Sollte  uͤber  den  dem  Landtage  vorzulegenden  Etat,  namentlich  auch  uͤber
die  zur  Bestreitung  der  Staatsbedürfnisse  zu  erhebenden  Steuern  eine  Vereinbarung
  zwischen  der  Staatsregierung  und  dem  Landtage  bis  zum  Schlusse  der
Finanz-Periode  nicht  erfolgen,  so  können  von  da  an  noch  ein  halbes  Jahr
lang  die  in  dem  frühern  Etat  bewilligten  Steuern  neben  den  sonstigen  Einnahmen
  erhoben  und  nach  Maßgabe  der  letzten  Ausgabe-Etats  verwendet  werden.

g.  38.

Vom  Ablaufe  der  sechs  Monate  an  (F.  37)  darf  nur  noch  das,  was
zur  Erfüllung  derjenigen  Staatsverbindlichkeiten  erforderlich  ist,  deren  Leistung
im  Rechtswege  von  der  Staatskasse  gefordert  werden  kann,  vom  Abwurfe  des
Staatsgutes,  von  indirekten  Steuern  und  aushülfsweise  von  weiter  auszuschreibenden
  Steuern  verausgabt  werden.

g.  39.

Domänen  können,  vorbehältlich  besonderer  Verabschiedungen  für  Ausnahmefalle,
  nur  mit  Zustimmung  des  Landtages  verdußert  werden.
89  .
        <pb n="637" />
        626
S.  40.

Zur  Verdußerung  minder  bedeutender  Theile  des  Staatsgutes,  namentlich
  auch  zur  Ablösung  der  Rechte  und  Verpflichtungen  desselben,  bedarf  es
der  Einwilligung  des  Landtages  nicht.

##.  41.

Alle  aus  solchen  Veraußcrungen  und  Ablösungen  herrührende  Gelder  und
Einnahmen  sind  dem  Stammvermögen  des  Staates  zu  erhalten.

g.  42.

Auf  den  Fond  der  Vorraͤthe  und  Reste  koͤnnen  bis  zu  zwei  Dritttheilen
ihres  Betrages  Darlehen  ohne  Einwilligung  des  Landtages  aufgenommen  werden.

S.  43.

Sollten  sich  in  der  Zeit  von  einer  der  gewöhnlichen  Landtags-Versammlungen
  zu  der  andern  solche  außerordentliche,  nicht  vorherzusehen  gewesene
Ereignisse  zutragen,  welche  aus  der  Staatekasse  eine  beträchtliche  Zahlung,
auf  die  in  dem  Etat  nicht  gerechnet  worden,  unabwendbar  erfordern,  oder
andere  Anstrengungen  und  Leistungen  der  Staatsbürger  nothwendig  machen:  so
wird  eine  außerordentliche  Versammlung  des  Landtages  verfügt  werden.

44.

Die  Durchsicht,  Prüfung  und  Abnahme  aller  Rechnungen  über  die  dem
Finanz-Departement  unmittelbar  untergeordneten  Hauptkassen  geschieht  jahrlich
von  einer  durch  das  Finanz-Departement  des  Staats-Ministeriums  deöhalb
zu  ernennenden  Kommission  und  von  einem  Auöschusse  der  Landtags-Abgcordneten
  (dem  Rechnungsausschusse).  Dieser  Ausschuß  besteht  außer  dem  Landtags-Vorstande
  aus  sechs  mit  absoluter  Stimmenmehrheit  durch  den  Landtag  zu
wählenden  Abgeordneten.  Die  Wahl  geschieht  für  die  Dauer  einer  Finanz-Periode.
  Die  Justifikation  beschränkt  sich  auf  die  Rechnung  der  Haupt-Staatskasse
  und  der  noch  zu  bezeichnenden  Spezial-Kassen.  Doch  steht  dem
Rechnungsausschusse  frei,  dabei  auch  auf  die  als  Belege  der  Haupt-Staatskasserechnung
  anzusehenden  Rechnungen  der  dieser  mittelbar  oder  unmittelbar
untergeordneten  Stellen  einzugehen  und  dieselben  oder  einzelne  davon  einer
        <pb n="638" />
        627

Revision  unterwerfen  zu  lassen.  Der  Justifikations-Schein  zur  Entlastung  der
Rechnungsführer  wird  von  Denen  vollzogen,  welche  aus  dem  Mittel  des
Rechnungsausschusses  und  aus  der  Kommission  des  Finanz-Departements  an
der  Abnahme  Theil  genommen  haben.

g.  45.

Sollte  wegen  bemerkter  Mißbraͤuche  in  der  Gesetzgebung  oder  in  der
Verwaltung  dem  Landesfuüͤrsten  von  Seiten  des  Landtages  Vorstellung  gethan
werden,  so  ist  es,  unbeschadet  des  dem  Vorstande  nachgelassenen  Rechtes
(C.  14),  durchaus  nothwendig,  daß  die  Sache  bei  dem  Landtage  zum  Vortrage
  und  zur  Abstimmung  gekommen  sey.

Weder  ein  einzelner,  noch  mehre  vereinigte  Volksvertreter  dürfen  sich  in
dieser  Eigenschaft  unmittelbar  an  den  Landesfuͤrsten  wenden.

g.  46.

Wenn  irgend  ein  Staatsbürger,  welcher  zwar  durch  den  Landtag  mit  vertreten
  wird,  aber  nicht  selbst  Volksvertreter  ist,  ein  Gebrechen,  dessen  Abstellung
  das  allgemeine  Wohl  zu  erfordern  scheint,  bemerkt  oder  einen  nach  seiner
Ansicht  zum  Besten  des  Landes  gereichenden  Vorschlag  aufgefaßt  hat,  so  bleibt
es  ihm  unbenommen,  davon  den  Landtag  oder  den  Vorstand  schriftlich  in  Kenntniß
  zu  seßen.  Es  ist  jedoch  unstatthaft,  daß  zu  diesem  oder  zu  einem  andern
Zwecke  Deputationen  im  Landtage  erscheinen.

S.  47.

Alle  Anordnungen  des  Regenten  sind  nur  alsdann  gültige  Regierungshandlungen,
  wenn  sie  schriftlich  erlassen  und  von  einem  oder  mehren  Departements-Chefs
  mit  unterzeichnet  worden  sind.

Wenn  Regierungshandlungen  in  Frage  sind,  welche  nur  in  ein  bestimmtes
Departement  gehören,  so  erfolgt  die  Gegenzeichnung  nur  durch  den  Chef  dieses
Departements  oder  dessen  Stellvertreter.  Bei  denjenigen  Anordnungen  aber,
welche  nicht  ausschließlich  in  das  eine  oder  andere  Departement  gehören,  haben
  sämmtliche  Departements-Chefs,  in  deren  Departement  die  Sache  einschlägt,
oder  deren  Stellvertreter  gegenzuzeichnen.  Die  Wirksamkeit  der  Verfügung  hängt
jedoch  auch  in  diesem  Falle  von  der  Kontrasignatur  Mehrer  nicht  ab.
        <pb n="639" />
        628

g.  48.

Die  Departements--Chefs  im  Staats-Ministerium,  als  solche  und  als  Mitglieder
  des  Gesammt-Ministeriums,  sind  nicht  nur  für  den,  in  Folge  ihres  amtlichen
  Wirkens,  bestehe  es  in  Handlungen  oder  Unterlassungen,  dem  Staate
zugefügten  Schaden  und  Nachtheil,  sey  dieser  durch  böse  Absicht  oder  durch
Verschulden  von  ihnen  herbeigeführt,  nach  civilrechtlichen  Grundsätzen  verantwortlich,
  sondern  sie  werden  auch  wegen  der  durch  ihr  amtliches  Wirken  verursachten
  Verfassungsverletzungen  oder  Gesetzübertretungen  nach  den  Bestimmungen
  der  Strafgesetze  bestraft.

*

Wegen  der  Amtsfährung  der  Departements-Chefs  kann  der  Landtag  nach
seinem  Ermessen  Klage  oder  Beschwerde  erheben,  wenn  Unterschleife  bei  öffentlichen
  Kassen,  Bestechlichkeit,  gesetzwidrige  Eingriffe  in  die  Rechtspflege,  absichtliche
  Verzögerung  in  der  Verwaltung  oder  andere  willkührliche  Eingriffe  in
die  Verfassung  oder  in  die  gesebliche  Freiheit,  in  die  Ehre  und  in  das  Eigenthum
  der  Staatsbürger,  oder  endlich  sonst  solche  Verletzungen  der  Amtepflichten
  eines  Departements-Chefs  vorliegen,  welche  ausschließlich  der  gerichtlichen
Bestrafung  vorbehalten  sind.  Außerdem,  und  wenn  nur  die  Unzweckmäßigkeit
des  Verfahrens  behauptet  wird,  ist  nur  Beschwerdeführung  zulässig.

Auch  steht  dem  Landtage  das  Recht  zu,  Klage  oder  Beschwerde  zugleich
mit  gegen  die  Mitschuldigen  der  Departements-Chefs  zu  richten.

9.  50.

Eine  zu  erhebende  Beschwerde  wird,  wenn  sie  vom  Landtage  beschlossen,
durch  den  Vorstand  dem  Landesfürsten  unmittelbar  überreicht,  worauf  der  dadurch
  Betroffene  mit  einer  Verantwortung,  worin  die  angefochtene  Verordnung
oder  sonstige  Maßregel  zu  rechtfertigen  ist,  zu  hören  ist.  Erscheint  diese  Verantwortung
  nicht  ausreichend,  sondern  die  von  dem  Landtage  angebrachte  Rüge
ganz  oder  zum  Theil  begründet:  so  erfolgt  landesfürstlicher  Seits  die  Anweisung
  zur  Verbesserung  des  Fehlers,  zur  Abstellung  des  Mangels,  zur  Aufhebung
  des  Mißbrauches,  vorbehältlich  des  dem  Landeöfürsten  zustehenden  Rechtes,
  auch  auf  die  bloße  Beschwerdeführung,  wenn  sich  bei  dem  weitern  Eingehen
in  die  Sache  gröbere  Ungebührnisse  hervorthun,  die  förmliche  Untersuchung  und
Bestrafung  bei  dem  Staats-Gerichtshofe  (§.  51)  beantragen  zu  lassen.
        <pb n="640" />
        629

Der  Landtag  soll  von  dem  Erfolge  seiner  Beschwerdefuͤhrung  jedesmahl  in
Kenntniß  gesetzt  werden.

g.  51.

Zur  Verhandlung  der  gegen  die  Departements-Chefs  auf  Anordnung  des
Landesfürsten  zu  beantragenden  Untersuchungen,  sowie  der  vom  Landtage  gegen
  dieselben  zu  erhebenden  Klagen,  wird  ein  besonderer  Staats-Gerichtshof
errichtet,  welcher  besteht  aus  dem  Präsidenten  des  Ober-Appellationsgerichtes
zu  Jena  und  zwölf  Räthen.

g.  52.

Diese  zwölf  Räthe  werden  zur  Hlfte  durch  den  Landesfürsten,  zur  andern
  Hälfte  aber  durch  den  Landtag  aus  den  Räthen  der  inländischen  Gerichtshöfe
  gewählt,  dergestalt  jedoch,  daß  sich  sowohl  unter  den  von  dem  Landesfürsten,
  als  auch  unter  den  von  dem  Landtage  Gewählten  je  zwei  Räthe  des
Ober-Appellationsgerichtes  befinden  mussen.  Landtags-Abgeordnete  sind  unfähig,
Mitglieder  des  Staats-Gerichtshofes  zu  seyn.  Den  dazu  gewählten  Richtern
soll  der  Urlaub  nicht  versagt  werden.

Bei  jedem  ordentlichen  Landtage  kann  die  Wahl  der  Mitglieder  des  Staats-Gerichtshofes
  sowohl  von  Seiten  des  Landesfürsten  als  des  Landtages  ganz
oder  theilweise  erneuert  werden.

g.  58.

In  dem  Staats-Gerichtshofe  führt  der  Präsident  des  Ober-Appellationsgerichtes
  und  in  Behinderungsfällen  das  jeweilige  älteste  Mitglied  aus  der  Zahl
der  aus  diesem  Kollegium  gewählten  Räthe  den  Vorsitz.

S.54.

Die  dem  Staats-Gerichtshofe  beizugebenden  Schriftführer  und  sonstigen
Hülfsarbeiter  werden  durch  den  Präsidenten  erwählt.

g.  55.

Sollten  einige  Mitglieder  des  Staats-Gerichtshofes  in  Folge  eingewendeter
  Rekusation  oder  aus  anderen  Gründen,  über  deren  Zulänglichkeit  der  Staats-
        <pb n="641" />
        630

Gerichtshof  zu  erkennen  hat,  ausscheiden,  so  hat  sich  der  Staats-Gerichtshof
durch  eigene  Wahl  aus  den  Räthen  der  inländischen  Justiz-Kollegien  zu  ergänzen.


.  56.

Der  Staats--Gerichtshof  ist  zuständig,  sowohl  zur  prozessualischen  Verhandlung
  der  erhobenen  Anklagen  als  auch  zur  Entscheidung  über  dieselben.

g.  57.

Die  naͤheren  Bestimmungen  uͤber  die  Erhebung  von  Anklagen  gegen  die
Departements-Chefs,  sowie  über  das  dabei  einzuhaltende  Verfahren,  enthält
ein  besonderes  Gesetz.

g.  68.

Die  Entscheidung  über  erhobene  Anklagen  ist  in  Gemäßheit  der  bestehenden
  Gesetze  zu  geben.  Dieselbe  ist,  wenn  gesetzlicher  Grund  zur  Dienstentsetzung
  oder  Dienstentlassung  vorliegt,  auf  diese  mit  zu  erstrecken.

Kommt  bei  einem  solchen  strafrechtlichen  Verfahren  das  Interesse  der
Staatskasse  mit  in  Frage,  so  ist  auf  Antrag  des  Landtages  der  Civil-Punkt
neben  dem  Anklagepunkte  mit  zur  Entscheidung  zu  bringen.

Wird  ein  Departements-Chef  durch  den  Staats-Gerichtshof  zu  einer
Strafe  verurtheilt,  ohne  daß  zugleich  Dienstentsetzung  oder  Dienstentlassung  zu  erkennen
  ist,  so  hat  derselbe  von  seinem  Amte  als  Departements-Chef  abzutreten.

g.  59.

Der  Landesfürst  übt  rücksichtlich  aller  von  dem  Staats-Gerichtshofe  zu
verhandelnden  Angelegenheiten  das  Recht,  die  Untersuchung  niederzuschlagen
und  das  Recht  der  Begnadigung  nur  im  Wege  eines  Gesetzes  mit  Zustimmung
des  Landtages  aus.

g.  60.

Der  Vorschlag  zu  neuen  Gesetzen  kann  sowohl  von  dem  Landeöfürsten
dem  Landtage,  als  von  dem  Landtage  dem  Landesfürsten  vorgelegt  werden.
Versagt  in  dem  letztern  Falle  der  Landesfürst  seine  Genehmigung,  so  kann  wäh-
        <pb n="642" />
        631

rend  derselben  Zusammenkunft  der  Landtag  nicht  wieder  auf  denselben  Vorschlag
  zuruͤckkommen.

g.  61.

Der  Landesfuͤrst  ist,  wenn  der  Landtag  nicht  versammelt  ist,  berechtigt,
auch  solche  Gesetze,  welche  nach  der  gegenwärtigen  Verfassung  der  Zustimmung
  des  Landtages  bedürfen  (.  4  Ziffer  6),  ohne  letztere  dann  zu  erlassen,
wenn  ihr  durch  das  Staatswohl  dringend  gebotener  Zweck  einer  schleunigen
Erfüllung  bedarf.  Ausgenommen  hiervon  sind  alle  und  jede  Abänderungen  dieser
  Verfassung  und  des  Wahlgesetzes.  Derartige  provisorische  Gesetze  müssen
von  allen  anwesenden  Departemenks-Chefs  verantwortet  und  zu  diesem  Zwecke
kontrasignirt,  auch  dem  Landtage  bei  seiner  nächsten  Zusammenkunft  zur  Genehmigung
  vorgelegt  und  bei  ihrer  Publikation  im  Regierungs-Blatte  ausdrücklich
  als  provisorisch  bezeichnet  werden,  mit  dem  Hinzufügen,  daß,  wenn  sie
von  dem  nächsten  Landtage  nicht  ausdrücklich  angenommen  werden  sollen,  sie
mit  dem  Ende  des  letztern  von  selbst  und  ohne  Weiteres  außer  Kraft  treten.

C.  62.

Bei  Publikation  eines  jeden  Gesetzes,  insofern  es  nicht  ausdrücklich  als
ein  blos  provisorisches,  nur  bis  zum  Schlusse  des  nächsten  Landtages  gültiges
bezeichnet  wird,  ist  der  erfolgten  Zustimmung  des  andtages  zu  erwähnen.

S.  68.

Wenn  eine  aus  Staatsdienern  und  mLandtags=  Abgeordneten  bestehende  gemeinschaftliche
  Kommission  niederzusetzen  ist,  so  werden  hierzu  von  Seiten  des
Landtages  nur  Landtags-Abgeordnete  bestimmt.

Funfter  Abschnitt.
Gewähr  der  Verfassung.
S#64.

An  diesem  Grundgesetze  des  Großherzogthumes  Sachsen-Weimar-Eisenach
und  der  durch  solches  gestifteten  Verfassung  darf  in  keinem  Punkte,  weder
oo
        <pb n="643" />
        632

mittelbar  noch  unmittelbar,  weder  durch  Aufhebung  noch  durch  Zusaͤtze,  anders
Etwas  geändert  werden,  als  im  Wege  eines  Gesetzes.

Zwischen  der  Berathung  und  Beschlußfassung  im  Landtage  über  eine  Aenderung
  des  Grundgesetzes  muß  ein  Zwischenraum  von  mindestens  acht  Tagen
liegen,  und  es  müssen  nicht  nur  mindestens  drei  Viertel  der  Abgeordneten  bei
der  Beschluß  fassung  anwesend  seyn,  sondern  es  müssen  auch  mindestens  zwei
Dritttheile  der  Anwesenden  für  die  Abänderung  stimmen.

g.  65.

Künftig  sind  alle  Staatsdiener,  vor  ihrer  Anstellung,  auf  den  Inhalt  des
gegenwärtigen  Grundgesetzes  und  dessen  Festhaltung  mit  zu  verpflichten.

g.  66.

Jede  absichtliche  Verletzung  der  Verfassung  im  Staatêdienste  soll  aks
Verletzung  der  Amtepflicht  bestraft  werden,  sofern  nicht  ein  schwereres  Verbrechen
  darin  enthalten  ist.

Jede  Handlung  eines  Staatsdieners,  welche  in  der  Absicht  unternommen
wird,  um  diese  Verfassung  heimlich  zu  untergraben,  ist  als  Hochverrath  zu  bestrafen.


g.  67.

Tritt  der  Fall  eines  Regierungswechsels  ein,  so  soll  der  neue  Landesfuͤrst
bei  dem  Antritte  der  Regierung  sich  schriftlich,  bei  Fuͤrstlichen  Worten  und
Ehren,  verbindlich  machen,  die  Verfassung,  sowie  sie  durch  gegenwaͤrtige  Urkunde
  bestimmt  worden,  nach  ihrem  gonzen  Inhalte,  während  seiner  Regierung
zu  beobachten,  aufrecht  zu  erhalten  und  zu  schützen.

g.  68.

Um  diese  schriftliche  Versicherung  noch  vor  der  Huldigung  von  dem  Landesfürsten
  in  Empfang  zu  nehmen,  ist  ein  außerordentlicher  Landtag  zusammenzuberufen.


g.  69.

Im  Falle  der  Unmündigkeit  des  Regenten  oder  einer  andern  Verhinderung
  des  Regierungsantrittes  ist  dieselbe  Versicherung  von  dem  Verweser  der
Regierung  (dem  Administrator)  für  die  Zeit  seiner  Verwaltung  auszustellen.
        <pb n="644" />
        638

Trausitorische  Bestimmung.
S.  70.

Bis  zur  Publikation  der  neuen  Geschäftsordnung  für  den  Landtag  bewendet
  es,  was  die  Wahl  des  Präsidenten  anbelangt,  bei  den  diesfalls  zeither
bestandenen  Bestimmungen  im  F.  4  des  Gesetzes  über  den  Vorstand  und  die
Versammlung  des  Landtages  vom  18.  November  1848.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  revidirte  Grundgesetz  höchsteigenhändig  vollzogen
  und  solches  mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  15.  Oktober  1850.

∆  Carl  Friedrich.

von  Watzdorf.  von  Wydenbrugk.  G.  Thon.

v'dt.  Ernst  Müller.
        <pb n="645" />
        634

Inhalts-Ueber  sicht.

Erster  Abschnitt.

Allgemeine  Bestimmungen  .  .

Zweiter  Abschnitt.
Rechte  des  Landtages  .

Dritter  Abschnitt.
Londtag.  Alters-Président  .  .
Landtags-Vorstand;  dessen  Rechte  und  2
Landtags=  Abgeordnete;  deren  Rechte  .  .  .
Landtags-Syndikus
Zusammenberufung  und  Eröffnung  des  gondtages,  Gshäsegan
Vertagung,  Schluß,  Auflösung  des  Landtages

Vierter  Abschnitt.
Nähere  Besfimmungn  über  die  Ausubung  d  der  dem  Landtage  zustehenden
Rechte  .  .  .  .

Staatsgerichtshof  .  .
Vorschlag  zu  neuen  Gesetzen  und  Erlaß  derselben
Gemeinschaftliche  Kommission  aus  Staatsdienern  und  Landiags:  Abgeorbneten

Fünfter  Abschnitt.

Gewähr  der  Verfassung

Verpflichtung  der  Staatediener  auf  die  Verfassung  und  deren  Folgen

Bestimmungen  für  den  dan  eines  Regierungswechsels  und  der  Unmuͤndigkei
des  Regenten

Transitorische  Bestimmung

g.

Sb-eseg.



—-35—50.



51—59.

60—62.
63.

64.—
65,  66.

67—69.
70.
        <pb n="646" />
        Uegierungs-Blatt
n½½
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

Nummer  28.  Weime  ar.  23.  Oetober  1850.

—  —  —  —  —  —  ——  —  .  —  ——  ——  —-  —  —  —  —  —  —

Wir  Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

Um  die  für  das  Großherzogthum  zeither  grundgesetzlich  bestandenen  Vorschriften
  über  die  Erhebung  von  Anklagen  gegen  die  Departements-Chefs  Unseres
  Staats-Ministeriums  sowie  über  das  dabei  einzuhaltende  Verfahren,  in
Erfüllung  des  .  57  des  revidirten  Grundgesetzes  über  die  Verfassung  des  Großherzogthumes
  vom  5.  Mai  1816,  durch  ein  besonderes  Gesetz  den  gegenwärtigen
  Bedürfnissen  anzupassen  und  zu  vervollständigen,  haben  Wir  unter  Beirath
und  verfassungsmäßiger  Zustimmung  Unseres  getreuen  Landtages  zu  verordnen
beschlossen  und  verordnen  hiermit,  wie  folgt:

S.  1.
Ein  Antrag  auf  Klagerhebung  gegen  einen  oder  mehre  Departements-Chefs
  kann  bei  dem  Landtage  nicht  anders  eingebracht  werden,  als  wenn  er
von  mindestens  15  Abgeordneten  unterstützt  ist.

.°..  *  .  —  —  —  —

 

 

91
        <pb n="647" />
        686

g.  2.

Sobald  ein  den  Erfordernissen  des  F.  1  entsprechender  Antrag  bei  dem
Präsidenten  des  Landtages  überreicht  wird,  hat  dieser,  wenn  der  Landtag  versammelt
  ist,  sofort  die  Wahl  eines  Ausschusses  zu  veranlassen,  welcher  aus
den  Mitgliedern  des  Landtagsvorstandes  und  noch  vier  Abgeordneten  besteht.

Ist  der  Landtag  nicht  versammelt,  so  vertritt  der  Landtagsvorstand  bis
zur  Eröffnung  des  nächsten  Landtages  die  Stelle  dieses  Ausschusses.

g.  8.

Der  Ausschuß  hat  sodann  die  erforderlichen  Aufklaͤrungen  uͤber  die  in  dem
Antrage  enthaltenen  Anklagepunkte  auf  geeignete  Weise  zu  beschaffen.

Es  steht  ihm  zu  diesem  Zwecke  das  Recht  zu,  nicht  nur  die  auf  die  Anklagepunkte
bezuͤglichen  Akten  und  Urkunden,  welche  ihm  von  jeder  Staatsbehoͤrde  unweigerlich
  mitzutheilen  sind,  einzufordern  und  zu  pruͤfen,  sondern  auch  Zeugen  zu
vernehmen  und  Sachverständige  zuzuziehen,  ingleichen  Antraͤge  auf  nöthig  erscheinende
  Verhaftungen  und  andere  unaufschiebbare  Sicherungsmaßregeln  bei
dem  Staatsgerichtshofe  zu  stellen,  welcher  über  solche  Antrage  nach  den  bestehenden
  Gesetzen  zu  erkennen  und  die  nöthigen  Verfügungen  durch  diejenige
Staatsbehörde  vornehmen  zu  lassen  hat,  in  deren  Bereiche  die  Verfügung  zu
treffen  ist.

Die  Ausschußmitglieder  sind  verpflichtet,  alle  Wahrnehmungen,  welche  sie
aus  den  mitgetheilten  Akten  entnommen  haben,  soweit  sie  nicht  mit  den  Anklagepunkten
  in  nothwendiger  Verbindung  stehen,  geheim  zu  halten  und  unterliegen
  im  Zuwiderhandlungsfalle  nicht  nur  den  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuches
  wegen  Verletzung  pflichtmaßiger  Verschwiegenheit,  sondern  werden  auch
der  Fähigkeit,  Volksvertreter  zu  seyn,  verlustig.

.  4.
Ueber  das  erlangte  Resultat  erstattet  der  Ausschuß  Bericht  an  den  Landtag,
  welcher  Beschluß  faßt,  ob  gegen  den  angeschuldigten  Departements-Chef
und  dessen  etwaige  Mitschuldige  Klage  erhoben  werden  soll.

g.  5.
Ist  waͤhrend  der  Berathungen  des  Ausschusses  der  Landtag  nicht  versammelt,
  oder  wird  derselbe  vor  der  Berichtserstattung  und  Beschlußfassung  geschlossen,
  oder  auf  länger  als  dreißig  Tage  vertagt,  so  hat  der  Praͤsident,  so-
        <pb n="648" />
        637

bald  die  Arbeiten  des  Ausschusses  vollendet  sind,  die  sofortige  Einberufung
des  Landtages  bei  der  Großherzoglichen  Staatsregierung  zu  beantragen.

g.  6.

Erfolgt  nach  Einreichung  eines  Antrages  auf  Erhebung  einer  Klage  die
Aufloͤsung  des  Landtages,  so  verbleiben  demohnerachtet  die  Mitglieder  des
Ausschusses  bis  zum  Zusammentritte  des  nächsten  Landtages  in  ihren  Funktionen.


g.  7.

Sobald  der  Beschluß  auf  Klagerhebung  vom  Landtage  gefaßt  worden  ist,
so  erwaͤhlt,  bestellt  und  legitimirt  der  Ausschuß  einen  oder  mehre,  jedoch  nicht
über  drei  Aktoren,  welchen  die  weitere  Fortführung  der  Sache,  unter  Mittheilung
  aller  dahin  einschlagenden  Akten  und  anderen  Materialien,  übertragen
  wird  und  welche,  so  oft  sie  es  für  nöthig  halten,  die  Entscheidung  des
Ausschusses  einzuholen  haben.

g.  8.

Der  oder  die  bestellten  Aktoren  reichen  bei  dem  Präsidenten  des  Staaksgerichtshofes
  eine  Anzeige  ein,  in  welcher  die  Anklagepunkte  kurz,  aber  bestimmt,
  zu  bezeichnen  und  Beweismittel  vorlaufig  zu  benennen  sind,  auch  der
Antrag  auf  Einleitung  der  Voruntersuchungen  enthalten  seyn  muß.  Neben  diesem
  Antrage  auf  strafrechtliches  Verfahren  kann  auch  der  Civil-Punkt  mit  anhängig
  gemacht  werden.

Gleichzeitig  haben  die  Aktoren,  bei  Verlust  dieses  Rechtes,  rücksichtlich  aller
  Mitglieder  des  Gerichtshofes  sowie  aller  inländischen  Justiz-Kollegien  anzuzeigen,
  ob  und  welche  Mitglieder  sie  rekusiren  wollen  und  aus  welchen
Gründen.

g.  9.

Nach  Eingang  der  Klage  oder  Anzeige  wird  dieselbe  von  dem  Praͤsidenten
  des  Staatsgerichtshofes  Denen  in  Abschrift  zugefertiget,  gegen  welche  sie
gerichtet  ist,  mit  der  Aufforderung,  binnen  vierzehntaͤgiger  ausschließender  Frist
gleiche  Anzeige  in  Betreff  der  Rekusation  zu  machen.

g.  10.

Nach  Eingang  dieser  Erklaͤrung  oder  nach  Ablauf  der  vierzehntaͤgigen  Frist
beruft  der  Praͤsident  den  Staatsgerichtshof  ein,  welcher  zuvoͤrderst,  gemaͤß
der  diesfallsigen  Bestimmungen  der  Strafprozeßordnung,  darüber  Ent-WR
        <pb n="649" />
        638

schließung  faßt,  welche  Mitglieder  in  Folge  der  eingebrachten  Rekusationen  oder
aus  sonstigen  Gruͤnden  auszuscheiden  haben,  demnaͤchst  aber  sich  erforderlichen
Falles  in  Gemaͤßheit  der  Bestimmungen  des  Staatsgrundgesetzes  ergaͤnzt.

g.  11.

Die  Mitglieder  des  also  konstituirten  Staatsgerichtshofes  werden  von
dem  Präsidenten,  welchem  die  Leitung  der  Geschäfte  bei  demselben  zusteht,  so
oft  es  erforderlich  ist,  bei  anzudrohender  und  nach  Befinden  vom  Staatsgerichtshofe
  zu  verhängender  Geldbuße,  zur  Sitzung  einberufen.

g.  12.

Der  Versammlungsort  des  Staatsgerichtshofes  ist  am  Sitze  des  Ober-Appellations-Gerichtes.


.  18.

Nur  im  versammelten  Staatsgerichtshofe  koͤnnen  Beschluͤsse  gefaßt  werden,
  und  es  ist  zu  deren  Gültigkeit  erforderlich,  daß  mindestens  zwei  Dritttheile
  der  Mitglieder  in  der  Sitzung  anwesend  seyen.  Für  Zwischenbescheide
und  bloß  prozeßleitende  Verfügungen  genügt  jedoch  die  Gegenwart  der  am  Gerichtsorte
  wohnhaften  und  daselbst  anwesenden  Mitglieder.

In  diesem  Falle  steht  jedoch  sowohl  den  Aktoren  des  Landtages  als  den
Angeklagten  die  Beschwerde  an  das  Plenum  des  Staatögerichtshofes  zu.

g.  14.

Der  Staatsgerichtshof,  wenn  derselbe  nicht  die  Anklage  als  unbegruͤndet
sofort  zuruͤckweißt,  bestellt  eine  aus  drei  Mitgliedern  inländischer  Justiz-Kollegien,
  welche  nicht  Mitglieder  des  Staatsgerichtshofes  sind,  bestehende  Kommission,
  welche,  unter  Zuziehung  der  nöthigen  Protokoll-Führer  und  sonstigen
Hülfsarbeiter,  die  Voruntersuchung  zu  führen  und  alle  zu  Förderung  oder  Sicherung
  des  Zweckes  der  Untersuchung  etwa  erforderlichen  Maaßregeln  zu  treffen
hat.  —  Es  gelten  hierüber  die  in  der  Strafprozeßordnung  aufgestellten,  hier
einschlagenden  gesetzlichen  Vorschriften.

g.  15.

Gegen  das  Verfahren  und  die  Verfügungen  der  Untersuchungs-Kommission
  steht  sowohl  den  Aktoren  des  Landtages  als  den  Angeklagten  der  Weg
der  Beschwerde  an  den  Staatsgerichtshof  offen.  Inwiefern  der  Einwendung
solcher  Beschwerden  bis  auf  weitere  Verfügung  des  Staatögerichtshofes  auf-
        <pb n="650" />
        689

schiebende  Wirkung  einzuraͤumen  sey,  haͤngt  von  dem  Ermessen  der  Kommission
  ab.
g.  16.

Auf  den  Schluß  der  Voruntersuchung,  auf  Antrage  der  Anklägerschaft,
auf  Abfassung  und  Einreichung  der  Anklageschrift  und  auf  die  Vertheidigung
des  Angeklagten  finden  die  Bestimmungen  der  Strafprozeßordnung  in  den
Artikeln  193  bis  199  dergestalt  Anwendung,  daß,  was  dort  für  die  Staatsanwaltschaft
  normirt  ist,  hier  für  die  Aktoren  des  Landtages  gilt,  und  daß
die  Anklage  nicht  nur  gegen  die  betreffenden  Departements-Chefs,  sondern
auch  gegen  deren  etwaige  Mitschuldige  zu  richten  ist.

.  17.

Nach  dem  Schlusse  dieses  Verfahrens  werden  von  der  Untersuchungs-Kommission
  die  Akten  dem  Staatsgerichtshofe  zur  Entscheidung  vorgelegt,  welcher
  in  Gemäßheit  der  Artikel  200  bis  204  der  Strafprozeßordnung  zu  versügen
  und  zu  entscheiden  hat.

.  18.

Findet  der  Staatsgerichtshof,  daß  gegen  den  angeklagten  Departements-Chef
  der  Anklagestand  nicht  zu  erkennen  ist,  so  hat  er  die  Sache,  wenn  die
Anklage  noch  gegen  andere  in  der  Untersuchung  mitbefangene  Personen  gerichtet
  ist,  je  nachdem  ein  Verbrechen,  Vergehen  oder  Uebertretung  vorliegt,  an
das  sonst  zuständige  Gericht  zu  verwêisen.  Alsdann  ist  die  Sache  nach  den
Bestimmungen  der  Strafprozeßordnung  weiter  zu  verhandeln,  und  es  tritt
die  Staatsanwaltschaft  für  das  weitere  Verfahren  an  die  Stelle  der  Aktoren
des  Landtages.

S.  19.

Wird  dagegen  gegen  den  Minister  der  Anklagestand  erkannt,  so  ist  er
auch  gegen  die  etwaigen  Mitschuldigen  zu  erkennen  und  die  Sache  auch  gegen
diese  ferner  vor  dem  Staatsgerichtöhofe  zu  verhandeln  und  zu  entscheiden.

g.  20.

Rücksichtlich  der  Bestellung  eines  Vertheidigers  zur  Hauptverhandlung,
Freilassung  und  Verhaftung  des  Angeschuldigten  finden  die  Bestimmungen  der
Artikel  205  und  206  der  Strafprozeßordnung  Anwendung.

§.  21.

Ein  Rechtsmittel  gegen  das  Erkenntniß  des  Staatögerichtshofes  steht  weder
  dem  Angeklagten  noch  den  Aktoren  des  Landtages  zu.
        <pb n="651" />
        640

.  22.

Wenn  gegen  einen  Angeschuldigten  der  Anklagestand  vom  Staatsgerichtshofe
  erkannt  worden  ist,  so  wird  die  Sache  in  fernerer  Anwendung  der  Strafprozeßordnung,
  Artikel  214  bis  271,  vor  dem  Staatsgerichtshofe  verhandelt
  und  nach  den  Gesetzen  entschieden.

g.  28.
Auch  gegen  das  Erkenntniß  steht  keinem  Theil  ein  Rechtsmittel  irgend
einer  Art  zu,  und  es  leiden  daher  auch  die  Bestimmungen  über  Nichtigkeit
des  ganzen  Verfahrens  oder  einzelner  Theile  hier  keine  Anwendung.

.  24.

Die  Vollstreckung  eines  erfolgten  Straferkenntnisses  wird  von  dem  Staatsgerichtshofe,
  auf  Antrag  der  Aktoren  des  Landtages,  demjenigen  Gerichte  übertragen,
  vor  welchem  der  Verurtheilte  seinen  ordentlichen  Gerichtsstand  hat,
und  es  hat  diese  Behörde  den  Anordnungen  des  Staatögerichtshofes  Folge  zu
leisten.

.  25.

Eine  nach  dem  Schlusse  der  Voruntersuchung  erhobene  Anklage  kann  der
Landtag  nur  mit  Zustimmung  des  oder  der  Angeschuldigten  fallen  lassen.

Der  Rücktritt  des  Angeschuldigten  oder  Angeklagten  vom  Amte  hat  auf
das  gegen  ihn  eingeleitete  Verfahren  und  den  urtheilsspruch  keinen  Einfluß.
g.  26.

Die  Bestimmungen  der  Strafprozeßordnung  über  Wiederaufnahme  einer
Untersuchung  sowie  über  die  Kosten  des  Strafverfahrens  finden  auch  in  diesem
  Verfahren  Anwendung.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  solches
mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  22.  Oktober  1850.

Carl  Friedrich.

von  Watzdorf.  von  Wydenbrugk.  G.  Thon.
Gesetz
über  Erhebung  von  Anklagen  gegen  Minister
  und  das  dabei  einzuhaltende
Verfahren.
        <pb n="652" />
        Inhalts-Ueber  sicht.

Von  der  Einbringung  eines  Antrages  bei  dem  Landtage  auf  Klagerhebung
gegen  einen  oder  mehre  Departements-Chefs.  —  Ausschuß  des  Landtages
  zu  Prüfung  des  Antrages  und  Berichtserstattung  an  den  Landtag

Einberufung  des  kandtages  und  Verbleiben  des  Aubschussest  bei  Aufflesung
des  erstern

Bestellung  von  Aktoren  zur  Klagerhebung.  —  Vorléäufige  Verfügungen  des
Präsidenten  des  Sttatsgerichtshofes  Versammlung?  und  Beschlußfahigkeit
dieses  letztern  ..

Niedersehung  einer  besondern  Untersuchungs-Kommission.  —  Beschwerdeführung
  gegen  diese.  —  Die  Aktoren  treten  an  die  Stelle  der  Staatsanwaltschaft.
  —  Anklage  gegen  die  Mitschuldigen  der  Departements-Chefs

Verfahren  gegen  den  Minister  und  dessen  Mitschuldigen,  je  nachden  gegen
denselben  der  Anklagestand  erkannt  worden  ist,  oder  nicht  .

Bestellung  eines  Vertheidigers.  —  Unzulaͤssigkeit  der  Berufung  gegen  ein
Erkenntniß  auf  Versetzung  des  Angeschuldigten  in  Anklagestand.  —
Weiteres  Verfahren.  —  Unstatthaftigkeit  von  Rechtsmitteln  gegen  die
Erkenntnisse  des  Staatsgerichtshofes;  deren  Vollstreckung

Zurücknahme  einer  Anklage

Anwendung  der  Bestimmungen  der  Stwafprohßerdnung  u  über  Wiederaulnahme
einer  Untersuchung  2c.

641

K#  1  —–4

S.#.  5,  6.
K#  7—13.

SS.  14—17.
S.K.  18,  19.
S.  ö  20—24.
K.  25.
        <pb n="653" />
        642

Ministerial-Bekanntmachungen.
I.  Zur  Folge  der  Bestimmung  im  §.  44  des  Gesetzes  vom  5.  März
d.  J.  ist  auf  höchsten  Befehl  das  Großherzogliche  Ober-Forstamt  Weimar  mit
dem  1.  Oktober  d.  J.  aufgehoben  und  in  zwei  Forst-Inspektions-Bezirke  aufgelöst
  worden,  deren  erster  mit  dem  Inspektions-Sitze  Berka  die  Reviere:
Berka,  als  Inspektions-Revier,
Tannroda,  Wittersroda,
Kranichfeld,  Buchfart
und  deren  zweiter,  mit  dem  Inspektions-Sitze  Ettersburg  die  Reviere:
Ettersburg,  als  Inspektions-Revier,

Treistedt,  Vollradisroda,
Schwansee,  Vieselbach,
Weimar,  Rosla

umfaßt.

f  Bis  zur  Besetzung  der  Forst-Inspektion  Ettersburg  werden  die  Geschaͤfte
derselben  von  dem  Großherzoglichen  Forst-Inspektor  zu  Berka  verwaltet,  welcher
  vom  15.  k.  M.  an  seine  Expedition  daselbst  haben  wird  und  bis  dahin
in  dem  Lokal  des  zeitherigen  Ober-Forstamtes  expedirt.

Weimar  am  4.  Oktober  1850.
Drittes  Departement  des  Großherzoglich
Sächstschen  Stonts-  Ministeriums.
on.

II.  Es  ist  die  Entschließung  gefaßt  worden,  für  die  Ortschaften  der
Großherzoglichen  Amts-Kommission  zu  Remda
Stadtremda  und  Kirchremda,

Altremda,

Sundremda,

Heilsberg,

Dienstedt  (mit  den  Gütern  in  Kleinhettstedt  und  Liebringen),
Tännich,  Haufeld  und

Breitenheerda,  Bösleben

eine  Bezirks-Katasterführung  zu  bestellen  und  solche  der  dasigen  Stadt-Steuereinnahme
  zu  übertragen,  was  hiermit  veröffentlicht  wird.
Weimar  am  13.  Oktober  1850.
Drittes  Departement  des  Großherzoglich
Schöschenstante.  Ministeriums.
on.
        <pb n="654" />
        Uegierungs-Blatt
#re  bero  g  thun
Sachsen--Weimar-Eisenach.

Weimar.  30.  Oktober  1850.

Nummer  20.

Ministerial--Bekanntmachung.

Nachdem  das  Königlich  Preußische  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten  über  den  Gebrauch  und  die  Benutzung  der  Königlich  Preußischen
  Staats-Telegraphen  in  nachstehender  Bekanntmachung  Bestimmungen
getroffen  hat,  welche  —  unbeschadet  der  für  das  Großherzogthum  durch  den
Staatsvertrag  vom  3.  August  1848  stipulirten  Befugnisse  —  auch  für  den
einen  Theil  des  Großherzogthumes  durchziehenden  Königlich  Preußischen  Staats-Telegraphen
  Gültigkeit  haben:  so  sieht  sich  das  Großherzogliche  Staats-Ministerium
  veranlaßt,  diese  Bestimmungen  hiermit,  wie  folgt,  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Weimar  am  14.  Oktober  1850.

Erstes  Departement  des  Großherzoglich  Gächfischen
Staats-Ministeriums,  ##btheilung  Avon

  Watzdorf.

Bekanntmachung.

Um  das  Telegraphen-Institut  möglichst  gemeinnützig  zu  machen  und  für
dessen  Benutzung  in  ganz  Deutschland  gleichmäßige  Grundsätze  zu  erzielen,  ha-192
        <pb n="655" />
        644

ben  die  Regierungen  von  Preußen,  Oesterreich,  Bayern  und  Sachsen  sich
über  die  Bildung  eines  Deutsch-Oesterreichischen  Telegraphen-Vereins  verständigt
  und  in  einem  am  25.  Juli  d.  J.  abgeschlossenen,  mit  dem  1.  Oktober  d.  J.
in  Wirksamkeit  tretenden  Vertrage  zunächst  die  Grundsätze  festgestellt,  nach
welchen  zum  Zwecke  der  Uebereinstimmung  die  internationale,  d.  h.  diejenige
telegraphische  Korrespondenz  zu  behandeln  ist,  bei  welcher  die  Ursprungs-Station
  und  die  End-Station  verschiedenen  Staatsgebieten  angehören.

Der  Deutsch-Oesterreichische  Telegraphen  -Verein,  zu  welchem  der  Zutritt
für  alle  übrige  Deutschen  Regierungen  mit  den  in  deren  Gebieten  zu  errichtenden
  Telegraphen-Linien  offen  gehalten  ist,  erstreckt  sich  nicht  allein  auf  die
in  den  Gebieten  der  vorgenannten  vier  Regierungen  gelegenen,  sondern  auch
auf  diejenigen  Telegraphen-Linien  und  Stationen,  welche  die  eine  oder  die  andere
  der  Vereinsregierungen  in  fremden  Staaten  unterhält,  soweit,  als  nach
den  mit  den  betreffenden  fremden  Regierungen  bestehenden  oder  noch  abzuschließenden
  Verträgen  die  Anwendung  der  Vereinsbestimmungen  gestattet  ist.

Gleichzeitig  sollen  nach  Allerhöchster  Ordre  von  heute  die  Bestimmungen
und  der  Tarif  des  Vereinsvertrages  auch  auf  die  auf  Preußischen  Telegraphen-=Stationen
  aufzugebende  und  innerhalb  des  Preußischen  Telegraphen-Bereichs
verbleibende  telegraphische  Korrespondenz  in  Anwendung  kommen.

Vom  1.  Oktober  d.  J.  ab  treten  sonach  das  Regulativ  vom  6.  August  1849
und  dessen  Ergänzungen  über  die  Benutzung  der  elektromagnetischen  Staats-Telegraphen
  seitens  des  Publikums,  sowie  die  publizirten  Tarife  außer  Kraft,
und  kommt  dagegen  von  demselben  Termine  ab  bei  Behandlung  der  internationalen,
  sowie  der  im  Bereiche  der  Preußischen  Telegraphen-Linien  aufgegebenen
  und  verbleibenden  telegraphischen  Privat-Korrespondenz  folgendes  Regulativ
  in  Anwendung.

Bezeichnung  der  zu  benutzenden  Linien.

#.  1.  Die  Preußischen  Staats-Telegraphen  erstrecken  sich  vom  1.  Oktober
  d.  J.  ab  auf  die  Linien  A.  von  Berlin  über  Braunschweig,  Hannover,
Köln,  Aachen  bis  Verviers,  n.  mit  Anschluß  an  die  Belgischen  Telegraphen
von  Verviers  nach  Brüssel  und  Östende,  b)  mit  den  Seitenlinien  von  Düsseldorf
  nach  Elberfeld,  und  von  Hamm  nach  Münster;  B.  von  Berlin  über
Wittenberge,  Hagenow  und  Hamburg;  C.  von  Berlin  nach  Stettin;  D.  von
Berlin  über  Bretlau  nach  Oderberg,  mit  Anschluß  an  die  Oesterreichischen
Telegraphen-Linien  nach  Wien,  Triest  2c.;  E.  von  Berlin  über  Dessau,  Halle,
Weimar,  Erfurt,  Gotha,  Eisenach,  Kassel  nach  Frankfurt  a.  M.,  mit  der
        <pb n="656" />
        645

Seitenlinie  von  Halle  nach  Leipzig,  mit  Anschluß  an  die  Saͤchsische  Telegraphen-Linie
  zwischen  Leipzig  und  Dresden.  Diese  Linien  können  für  den  Privat=
  Verkehr  benutzt  werden.  Die  Benutzung  der  Telegraphen  der  Vereinsregierungen
  von  Preußen,  Oesterreich,  Bayern  und  Sachsen  steht  überhaupt
Jedermann  ohne  Ausnahme  zu.

Klassifikation  der  Depeschen.

§#.  2.  In  Bezug  auf  die  Behandlung  sind  zu  unterscheiden:  a)  Staats-Depeschen
  der  dem  Telegraphen-Vereine  angehörigen  und  der  vertragsmaßig
berechtigten  Regierungen,  b)  Eisenbahn-Depeschen,  c)  Privat-Depeschen.  Ein
Unterschied  zwischen  Eisenbahn-Depeschen  und  Privat-Depeschen  findet  jedoch
nur  insoweit  Statt,  als  durch  besondere  Vorschriften  oder  durch  Vertragsbestimmungen
  festgesetzt  worden  ist.  Welche  Depeschen  jede  einzelne  der  Vereinsregierungen
  als  ihre  Staats-Depeschen  betrachtet  zu  sehen  wünscht,  hängt
von  ihrem  Ermessen  ab.

Reibenfolge  in  der  Depeschen,  Beförderung.

#.  3.  Die  Beförderung  der  telegraphischen  Depeschen  von  jeder  Station
aus  geschieht  der  Regel  nach  in  der  Reihenfolge,  in  welcher  sie  entweder  bei
der  Station  aufgeliefert  werden,  oder  mittelst  des  Telegraphen  zu  derselben
gelangen.  Den  Vorrang  hierbei  haben  jedoch  jeder  Zeit  die  Staats-Depeschen
und  unter  diesen  wiederum  diejenigen,  welche  von  den  betreffenden  Staatsoberhäuptern,
  Ministerien  oder  Gesandtschaften  abgesendet  werden,  ohne  daß
aber  (mit  Ausnahme  von  Fällen,  wo  Gefahr  im  Verzuge  ist)  durch  das  Dazwischentreten
  solcher  Depeschen  die  bereits  begonnene  Telegraphirung  anderer
Depeschen  unterbrochen  werden  darf.  Ferner  gebührt  den  Eisenbahn-Depeschen,
  falls  sie  nach  §.  2  von  Privat-Depeschen  zu  unterscheiden  sind,  ebenfalls
  der  Vorrang  vor  letzteren.  Unter  Staatê=  Depeschen  derselben  Geltung
gehen  die  als  dringlich  bezeichneten  denjenigen  vor,  welche  eine  solche  Bezeichnung
  nicht  haben.

Richtungswech  sel.

#.  4.  Das  im  F.  8  erwähnte  Rang-Verhältniß  der  Depeschen-Gattungen
findet  auch  bei  dem  gleichzeitigen  Vorhandenseyn  mehrer  Depeschen  von  verschiedenen
  Stationen  einer  und  derselben  Linie  in  der  Weise  Anwendung,  daß  ein
Richtungswechsel  zundchst  von  jenem  Rang-Verhältnisse  abhängig  ist.  Depeschen
gleicher  Kategorie,  welche  auf  derselben  Linie  zur  Absendung  in  entgegengesetzten
  Richtungen  vorhanden  sind,  sollen  in  der  Beförderung  alterniren.

u2
        <pb n="657" />
        646

Ort  und  Zeit  der  Aufgabe.

5.  Die  Aufgabe  der  Depeschen  zur  Telegraphirung  kann  nur  bei
den  Telegraphen-Stationen  erfolgen;  —  in  Berlin  bei  der  Central-Station.
Die  Telegraphen-Büreaus  sind  taglich,  mit  Einschluß  der  Sonn=  und  Fest-Tage,
  a)  vom  1.  April  bis  Ende  September  jeden  Jahres  von  7  Uhr  Morgens
  bis  9  Uhr  Abends,  und  b)  vom  1.  Oktober  bis  Ende  Maärz  jeden
Jahres  von  8  Uhr  Morgens  bis  9  Uhr  Abends  für  den  Dienstbetrieb  offen
zu  halten.  Depeschen,  welche  außerhalb  jener  Stunden  abgesendet  werden
sollen,  müssen  vor  9  Uhr  Abends,  unter  Erlegung  des  Minimal-Betrages  für
die  nächtliche  Beförderung  auf  der  betreffenden  Strecke,  angemeldet  werden,
in  welchem  Falle  die  betheiligte  Station  den  übrigen  Stationen  von  dem  zu
erwartenden  spätern  Eingange  der  Depesche  sogleich  Nachricht  zu  geben  hat.
In  jedem  anderen  Falle  werden  Vorausbestellungen  nicht  berücksichtigt.  Um
Unregelmaßigkeiten  vorzubeugen,  welche  aus  den  Abweichungen  der  mittleren
Zeiten  an  den  verschiedenen  Stations-Orten  entstehen  können,  werden  die
Uhren  aller  Telegraphen-Stationen  einer  und  derselben  Regierung  nach  der
mittleren  Zeit  der  Hauptstadt  des  betreffenden  Staates  gerichtet  werden.  Inwieweit
  bei  westlich  gelegenen  Stationen  für  die  nach  dem  Osten  zu  befördernden
  Depeschen  die  Aufgabe  der  letzteren  vor  Schluß  der  Dienststunden  eintreten
  muß,  wird  durch  die  betreffenden  Telegraphen-Büreaus  bekannt  gemacht
werden.

Beschaffenbeit  der  telegrapbischen  Depeschen.

#§.  6.  Jede  zu  befördernde  Depesche  muß  im  Terte  ohne  Wortabkürzungen
  deutlich  und  in  verständlicher  Sprache  geschrieben  und  mit  dem  Namen
des  Absenders,  sowie  mit  vollständiger  Bezeichnung  des  Adressaten,  versehen
seyn.  Zum  Niederschreiben  der  aufzugebenden  Depeschen  darf  seitens  der  A#bsender
  nur  ein  unverwischbares  Schreib-Material  verwandt  werden.  Auch
dürfen  in  den  Depeschen  Rasuren  nicht  vorkommen.  Die  Staats-Depeschen
können  nach  der  Wahl  der  Absender  in  deutscher  oder  in  einer  solchen  fremden
  Sprache  abgefaßt  werden,  deren  Buchstabenzeichen  sich  durch  die  vorhandenen
  Telegraphen  =  Apparate  wiedergeben  lassen.  Auch  ist  bei  den  Staats-Depeschen
  die  Anwendung  von  Chiffern,  jedoch  nur  von  solchen  zulässig,  welche
in  Buchstaben  oder  Ziffern  bestehen.  Bei  allen  anderen  Depeschen  ist  für  jetzt
der  Gebrauch  der  Deutschen  Sprache  —  ohne  Anwendung  von  Chiffernschrift
  —  Bedingung.  Sollte  sich  später  als  Bedürfniß  herausstellen,  entweder
  im  Allgemeinen  oder  nur  für  einzelne  Linien  auch  andere  Sprachen  bei
        <pb n="658" />
        647

telegraphischen  Depeschen  zuzulassen,  so  werden  die  betheiligten  Regierungen
sich  darüber  verständigen.  Die  Staats-Depeschen  müssen  jederzeit  mit  dem
Siegel  des  Absenders  oder  der  absendenden  Behörde  versehen  seyn.  Die  Beförderung
  der  Börsen-Kourse  in  bloßen  Zahlen,  ohne  Bezeichnung  der  Effekten,
  ist  gestattet,  jedoch  dürfen  a)  bei  jeder  Effekten-Sorte  nur  vier  Zahlen
  gebraucht,  und  muß  b)  die  der  Telegraphen-Station  von  den  Absendern
im  Voraus  mitzutheilende  Reihenfolge,  in  welcher  jedesmal  die  Kourse  der
Effekten  aufzuführen  sind,  genau  eingehalten  werden,  damit  die  Kontrole  nach
den  Kours=  Zetteln  erfolgen  kann.  Bei  den  Lieferungspreisen  für  Getreidegattungen
  und  Fabrikate  dürfen  mehr  als  vier  Zahlen  hinter  einander  folgen.
Diese  Zahlen  müssen  aber  in  gewisser  Uebereinstimmung  unter  einander  stehen,
so  daß  sie  als  die  wirkliche  Bezeichnung  der  Preise  erkannt  werden  können.
Depeschen,  welche  den  vorgedachten  Anforderungen  nicht  entsprechen,  oder  Aenderungen
  —  Ausstreichungen  oder  Korrekturen  —  enthalten,  durch  welche  eine
Verkürzung  der  Depesche  bezweckt  wird,  werden  den  Absendern  zur  Vervollständigung
  bezüglich  Umschreibung  zurückgegeben.  Sind  in  einzelnen  Fällen  dem
Absender  Zusätze  oder  Abkürzungen  in  der  Depesche  wünschenswerth,  so  ist
von  ihm  selbst  die  Umschreibung  der  Depesche  zu  bewirken,  und  die  Reinschrift
dann,  ohne  jede  weitere  Ausstreichung  oder  Korrektur,  der  Station  zur  Beförderung
  zu  übergeben.  Um  dem  Publikum  eine  Erleichterung  zu  gewähren,
sind  in  den  Stations-Lokalen  Schreib-Materialien  bereit  zu  halten,  damit
diejenigen  Depeschen  mit  Dinte  von  dem  Aufgeber  umgeschrieben  werden  können,
  bei  welchen  solches  nöthig  wird.  Bei  denjenigen  Depeschen,  welche  nur
zum  Theil  durch  den  Telegraphen  befördert  und  von  der  letzten  Telegraphen=Station
  bis  zu  ihrem  Bestimmungsorte  mittelst  Estaffette,  der  erpressen  Boten,
  oder  durch  die  Post  weiter  gesandt  werden  sollen,  ist  die  Art  einer  solchen
  Beförderung  auf  der  Depesche  vom  Absender  ausdrücklich  anzugeben.

Länge  der  Depeschen.

S.  7.  Um  die  mißbräuchliche  Benutzung  des  Staats-Telegraphen  zu  verhüten,
  und  solchen,  so  lange  die  Verbindung  der  Apparate  nur  mittelst  einer
Drahtleitung  unterhalten  wird,  möglichst  vielen  Korrespondenten  zugänglich  zu
machen,  darf  eine  telegraphische  Depesche  nicht  mehr  als  100  Worte  enthalten.
  Die  Beförderung  mehrer  Depeschen  eines  und  desselben  Absenders  hinter
  einander  ist,  gleichwie  die  Beförderung  größerer  Depeschen,  nur  dann  zuldssig,
  wenn  der  Apparat  nicht  von  anderen  Korrespondenten,  sey  es  auf  der
        <pb n="659" />
        648

Station  selbst,  oder  auf  den  übrigen  Stationen  der  Linie  in  Anspruch  genommen
  wird.

Welche  Depeschen  von  der  Beförderung  auszuschließen  sind.

g.  8.  Eine  Kontrole  über  die  Zulassigkeit  der  Beförderung  von  Staats-Depeschen
  mit  Rücksicht  auf  ihren  Inhalt  steht  den  Telegraphen-Büreaus  nicht
zu.  Dagegen  sind  die  Vorsteher  der  Telegrapben-Station  und  die  Stellvertreter
  derselben  verpflichtet,  solche  Privat-Depeschen  von  der  Annahme  oder
Weiterbeförderung  auszuschließen,  welche  in  ihrem  Inhalte  gegen  die  Gesetze
verstoßen  oder  aus  Rücksichten  der  höheren  Politik  oder  des  öffentlichen  Wohles
und  der  Sittlichkeit  zur  Verbreitung  nicht  für  geeignet  zu  erachten  sind.  Entsteht
  darüber  ein  Zweifel,  ob  eine  Nachricht  zur  Beförderung  durch  den  Sraats-Telegraphen
  geeignet  ist,  so  ist  darüber  die  Entscheidung  der  Telegraphen-Direktion
  einzuholen,  gegen  welche  ein  Rekurs  nicht  Statt  findet.

Internationale  Depeschen.

§.  9.  Depeschen,  welche  aus  dem  einen  der  vier  Vereinsstaaten  in  den
anderen,  z.  B.  von  Preußen  nach  Oesterreich,  übergehen  und  nicht  zu  den  im
#S#8  gedachten  von  der  Besörderung  auszuschließenden  gehören,  werden  von
der  Uebergangs-Station  mit  möglichster  Schnelligkeit  und  Zuverlässigkeit  weiter
  gegeben.  Eine  Gewähr  für  die  richtige  Ueberkunft  jener  Depeschen  überhaupt
  oder  dafür,  daß  die  Ueberkunft  in  gewisser  Zeit  erfolge,  wird  jedoch
so  wenig  bei  den  internationalen,  wie  bei  denen  im  Bereiche  der  Preußischen
Telegraphen  =  Linien  aufgegebenen  und  zu  bestellenden  Depeschen  geleistet.
Jeder  der  vier  Vereinsregierungen  von  Preußen,  Oesterreich,  Bayern  und
Sachsen  verbleibt  die  Befugniß,  nach  Gutbefinden  einzelne  Linien  für  alle  oder
für  gewisse  Arten  der  Korrespondenz  zeitweise  außer  Betrieb  zu  setzen.  Sobald
  ein  solcher  Fall  eintritt,  werden  die  übrigen  Vereinsregierungen  davon
sofort  in  Kenntniß  gesetzt  werden.

Telegrapbirung  nach  Stations=  und  anderen  Orten.
§.  10.  Die  Telegraphen-Stationen  sind  befugt  telegraphische  Depeschen
zur  Beförderung  nach  jeder  andern  Station  anzunehmen.  Auch  können  telegraphische
  Depeschen  zur  Beförderung  über  die  Endpunkte  der  Telegraphen-Linie
  hinaus  oder  nach  seitwärts  derselben  gelegenen  Orten  angenommen  werden,
  in  welchem  Falle  die  Weiterbeförderung  von  der  letzten  Telegraphen-Station
  nach  Bestimmung  des  Absenders  (vgl.  §.  6)  entweder  durch  die  Post  in
        <pb n="660" />
        649

rekommandirten  Briefen  oder  mittelst  Estaffette  oder  bei  geringer  Entfernung
mittelst  Boten  erfolgt.  Inwieweit  einzelne  Telegraphen-Stationen  zur  Beförderung
  gewisser  Arten  von  Korrespondenz  nicht  befugt  seyn  sollen,  werden  sich
die  Vereinsregierungen  gegenseitig  mittheilen.

Verzögerung  der  Absendung.

.  11.  Sollte  die  Beförderung  einer  Depesche  aus  irgend  einem  Grunde
nicht  sogleich  bei  ihrer  Auflieferung  Statt  finden  können,  so  ist  der  Aufgeber
  hiervon  in  Kenntniß  zu  setzen  und  die  Depesche  nur  dann  anzunehmen,
wenn  der  Erstere  die  Absendung  dennoch  ausdrücklich  verlangt.

Unterbrechung  der  Verbindung.

#.  12.  Wird  die  Telegraphen-Verbindung  nach  erfolgter  Annahme  einer
Depesche  unterbrochen,  so  ist  diejenige  Station,  von  welcher  ab  die  Weiterbeförderung
  auf  telegraphischem  Wege  unthunlich  ist,  verpflichtet,  die  Depesche
sofort  in  einem  rekommandirten  Briefe  an  die  nächste  Station,  welche  zur
Weiterbeförderung  im  Stande  ist,  event.  an  die  End-Station  oder  direkt  an
den  Adressaten  als  portofreie  Dienstsache  zur  Post  zu  geben.  Nach  erfolgter
Wiederherstellung  der  telegraphischen  Verbindung  ist  die  Depesche  noch  nachträglich
  durch  den  Telegraphen  weiter  zu  befördern.

Tarife.

§#.  13.  Für  die  Beförderung  der  telegraphischen  Depeschen  wird,  soweit
solche  nicht  unentgeltlich  geschieht,  eine  vorläufig  nach  der  Gesammtlänge  der
zu  durchlaufenden  Telegraphen=  Linien  der  Vereinsregierungen  und  nach  der
Zahl  der  Worte  bemessene  Gebühr  erhoben,  welcher  nur  in  dem  Falle,  daß
die  Depesche  in  einer  Telegraphen-Station  durch  die  Post  oder  durch  Boten
nach  einem  andern  Orte  weiter  zu  befördern  ist,  eine  Transport-Vergütung
binzutritt.  Die  Gebühr  betragt  für  eine  Depesche  auf  eine  Entfernung  bis
einschließlich  10  Meilen  für  20  Worte  20  Sgr.  oder  1  Fl.  Konventions=Münze
  oder  1  Fl.  12  Kr.  Rheinisch.  Diese  Gebühr  steigt  jedesmal  um  denselben
  Betrag  für  weitere  15,  20,  25,  30,  35,  40  u.  s.  w.  Meilen.  Wenn
die  Depesche  über  20  bis  mit  einschließlich  50  Worte  enthält,  so  wird  das
Doppelte,  und  wenn  solche  über  50  bis  einschließlich  100  Worte  enthält,  das
Dreifache  erhoben.  Der  nach  Maßgabe  des  Obigen  aufgestellte  Tarif  für  die
Telegraphen  =  Gebühr  ist  folgender:
        <pb n="661" />
        650

Fäüär  eine  Depesche

 

betragen  die  Gebühren  für  Worte:

 

 

 

 

 

bis  von  21  bis  50  von  51  bis  100
20  einschlüssig  einschlüssig  einschlüssig
Aus  Meilen.
*  *5  2
*  s
8:  9  *—**p  8  8  —m  8  *
ssssssssse
Bis  einschlüssig  10
Meilen  20  11lO  H  „.  .  3  36
Ueber  10  bis  einschlüssig
  25  Mei-  -
lea......  110222422044484  6  1112
Ueber  25  bis  einschlüssig
  45  Meilen
  2  3  336  1  6  7126  9  10  18
Ueber  45  bis  einschlüssig
  70  Meilen
  2  200  114DDOD!  B  96S  1214  24
Ueber  70  bis  einschlüssig
  100
Meilen  3  100  5  6  6  20  10  12  10  15  18
        <pb n="662" />
        651

Die  hiernach  für  die  einzelnen  Stationen  der  Preußischen  Telegraphen-Linien
aufzustellenden  Gebühren-Tarife  sind  durch  die  Telegraphen-Stationen  zu  beziehen.

Specielle  Tax-Bestimmungen.

#.  14.  Bei  Ermittelung  der  Gebühren  nach  der  Wortzahl  sind  folgende
Grundsätze  zu  beobachten:  na)  Zusammengesetzte  Worte,  welche  mit  Bindestrichen
  verbunden  zu  werden  pPflegen,  sind  in  der  Regel  als  ein  Wort  zu
rechnen;  als  Marimal-Grenze  eines  Wortes  werden  jedoch  sieben  Sylben  angenommen,
  so  daß  der  Ueberschuß  von  sieben  zu  sieben  Sylben  wiederum  als
ein  Wort  gerechnet  wird.  b)  Interpunktions-Zeichen  im  Terte  werden  nicht
mit  gerechnet,  dagegen  können  olle  durch  den  Telegraphen  nicht  wieder  zu
gebende  Zeichen,  welche  daher  durch  Worte  dargestellt  werden  müssen,  nur  als
Worte  berechnet  werden.  c)  Einzelne  Buchstaben  oder  Zahlen,  letztere  bis
zu  fünf  Ziffern,  werden  ebenfalls  als  ein  Wort  gerechnet.  Bei  Zahlen  von
mehr  Zifferstellen  sind  je  fünf  Ziffern  und  eben  so  der  etwaige  Ueberschuß  als
ein  Wort  anzunehmen,  wobei  Striche,  Kommata  und  andere  darstellbare  Zeichen
  als  Ziffern  mitzuzahlen  sind.  d)  Bei  chifferirten  Depeschen  sind  je  fünf
Zeichen,  sowie  der  etwoige  Ueberschuß,  als  ein  Wort  anzusehen.  e)  Adresse
und  Unterschrift  werden  bei  Auszählung  der  Worte  mitgerechnet,  dagegen  sind
die  etwaigen  Notizen,  in  welcher  Weise  die  Depesche  von  der  letzten  Telegraphen=
  Station  weiter  befördert  werden  soll,  ferner  sämmtliche  Zeichen  und
Worte,  welche  die  Telegraphen-Verwaltung  selbst  der  Depesche  zum  Zwecke
des  Dienstes  binzufügt,  nicht  mitzuzählen.

Gebühren  für  Nacht-Depeschen.

d.  15.  Für  Nacht-Depeschen  (.  5)  sind  sämmtliche  Telegraphen-Gebühren
  zu  dem  doppelten  Betrage  zu  entrichten.  Der  gleich  bei  der  ersten
Anmeldung  der  Depesche  von  dem  Aufgeber  auf  Abschlag  der  Beförderungsgebühr
  einzuzahlende  Minimal-Betrag  —  d.  i.  der  Betrag  für  20  Worte  nach
Tarife  für  Nacht-Depeschen,  welcher  von  der  Telegraphen-Station  im  Einnahme-Journal
  in  der  Kolonne  „deponirtes  Porto“  zu  buchen  ist,  verfällt  der
Unterstützungskasse  der  Telegraphen=  Verwaltung,  wenn  die  angemeldete  Depesche
bei  Nacht  zu  der  angegebenen  Zeit  nicht  abgeht.  Die  Stationen  der  betreffenden
  Linien  müssen  dann  davon  in  Kenntniß  gesetzt  werden,  daß  sie  die  angemeldete
  Depesche  nicht  zu  erwarten  haben.  Für  Depeschen,  welche  vor  neun
Uhr  Abends  aufgegeben  werden,  aber  erst  nach  Schluß  der  Dienststunden  befördert
  werden  können,  ist  nur  der  einfache  Tarif-Satz  zu  erheben.  Bei  Devz
        <pb n="663" />
        652

peschen,  welche  in  der  Nacht  abtelegraphirt  werden,  eingetretener  Hindernisse
wegen  aber  erst  am  Tage  ihre  Bestimmung  erreichen,  findet  eine  Restitution
der  durch  die  Telegraphirung  bei  Nacht  entstehenden  Mehrkosten  an  den  Depeschen-Absender
  nicht  Statt.
Jurückgabe  von  Depeschen.

§.  16.  Die  Zurückgabe  einer  Depesche  vor  begonnener  Telegraphirung
derselben  darf  nur  erfolgen,  wenn  sich  die  betreffende  Person,  welche  die  Depesche
  zurückfordert,  als  der  Aufgeber,  bezüglich  Absender  derselben,  oder  als
von  diesem  zur  Rückforderung  der  Depesche  beauftragt,  vollständig  legitimirt.
In  jedem  solchen  Falle  sind  5  Sgr.  Einschreibegebübr  von  dem  bereits  erlegten
  und  zurückzuerstattenden  Gebührenbetrage  zurückzubehalten  und  von  der
Station  vorlaäufig  als  Extra-Ordinarium  zu  vereinnahmen.

Collationir  ung.
+.  17.  Jedem  Absender  einer  Depesche  steht  das  Recht  zu,  dieselbe  kollationiren,
  d.  h.  solche  von  der  Adreß=  Station  sich  zurück  -kelegraphiren  zu
lassen.  Für  das  Kollationiren  einer  Depesche  ist  die  Halfte  der  Telegraphen-=Gebühr
  für  den  Hinweg  zu  entrichten.

Absetzung  und  Vervielfältigung  der  Depeschen.

§.  18.  Jede  zur  Beförderung  bestimmte  Depesche  kann  auf  Verlangen
des  Absenders  an  mehre  Adressaten  gerichtet  und  in  Folge  dessen  sowohl  auf
Zwischen-Stationen  abgesetzt,  als  auch  bei  diesen  oder  bei  der  letzten  Station
vervielfältigt  werden.  Depeschen,  welche  an  Zwischenorten  abgesetzt  werden
sollen,  sind  in  der  Art  zu  tariren,  daß  die  Gesammtgebühr  sich  aus  den  einzelnen
  Beträgen  der  für  die  Beförderung  vom  Abgangsorte  bis  zum  nächsten  Absetzungspunkte
  und  so  fort  von  einem  zum  andern  Absetzungspunkte  bezüglich  bis
zum  Bestimmungsorte  ergebenden  Gebühren  zusammensetzt.  Bei  Depeschen,
welche  von  einer  Station  zu  vervielfaltigen  sind,  ist  für  die  Ausfertigung  des
zweiten  und  jedes  folgenden  Erxemplars  eine  Gebühr  von  7  Sagr.  —=  20  Kr.
Conv.  —  24  Kr.  Rhein.  zu  erlegen.

Vergütung  für  den  Weiter-  Transport.
§.  19.  Die  Vergütung  für  den  Transport  der  von  einer  Telegraphen=Station
  nach  einem  außerhalb  der  Telegraphen-Linie  liegenden  Orte  weiter
zu  sendenden  Depeschen  ist  vom  Absender  zugleich  mit  den  Telegraphen-Gebühren
  zu  zahlen.  Wenn  die  Höhe  des  Betrages  für  den  Weiter-Transport
        <pb n="664" />
        653

nicht  im  Voraus  angegeben  werden  kann,  so  ist  von  dem  Aufgeber  eine  zur
Deckung  des  muthmaßlichen  Betrages  ausreichende  Summe  zu  deponiren,  von
welcher  der  Ueberrest  binnen  drei  Tagen  zurückgefordert  werden  kann.

Die  Telegraphen-Station,  bei  welcher  die  Depesche  den  Telegraphen  verläßt,
  hat  der  Abgangs-Station  die  Höhe  des  Betrages  möglichst  schnell  auf
telegraphischem  Wege  mitzutheilen.  Ist  die  Auslage  jener  Kosten  in  anderer
Währung  geschehen,  als  solche  vom  Absender  der  Depesche  nach  der  öblichen
Landesmünze  zu  zahlen  sind,  so  ist  die  Reduktion  nach  dem  Verhältnisse  von
20  Fl.  Conv.  M.  —  244  Fl.  Rhein.  =  14  Thlr.  Preuß.  zu  bewirken.  Das
erwähnte  Depositum  soll  bei  jeder  Depesche  mindestens  betragen  u)  für  Beförderung
  mittelst  ordinairer  Post  oder  erpresser  Boten  141  Fl.  Conv.  M.
oder  11  Fl.  Rhein,  oder  3  Thlr.  Pr.  b)  für  Estaffetten-Beförderung  eben
so  viel  für  je  eine  Meile.

Vorauszablungen.

5+.  20.  Sämmtliche  Gebühren  sind  zwar  in  der  Regel  bei  Aufgabe  der
Depesche  im  Voraus  zu  zahlen.  Es  bleibt  jedoch  dem  Ermessen  der  einzelnen
Vereinsregierungen  überlassen,  inwieweit  bei  gewissen  Arten  von  Depeschen
ein  Kreditiren  der  Gebühren  nachgegeben  werden  darf.  Im  Bereiche  der
Preußischen  Telegraphen-Linie  können  ausländische  Korrespondenten,  welche  den
Telegraphen  wöchentlich  wenigstens  einmal,  und  inländische  Korrespondenten,
welche  denselben  wöchentlich  wenigstens  zweimal  benutzen,  bei  der  betreffenden
  Telegraphen  =  Station  eine  Summe  von  höchstens  200  Thalern  zur  Berichtigung
  der  Beförderungsgebühren  für  ihre  Depeschen  als  Vorschuß  einzahlen.
  Die  Stationen  haben  mit  den  betreffenden  Korrespondenten  über  die  Vorschüsse
  monatlich  abzurechnen  und  ein  in  Kredit  und  Debet  abgetheiltes  Konto
zu  führen.  Von  selbst  versteht  sich,  daß  sich  die  Beamten  der  Station  über
die  Person  und  den  Wohnort  der  Depeschen-Aufgeber  in  genauer  Kenntniß
erhalten  müssen.  Ueber  die  Gebühren,  welche  von  den  Depeschen-Aufgebern
eingezahlt  werden,  ist  denselben  Quittung  zu  ertheilen.

Bestellung  der  Depeschen.
§+.  21.  Jede  Depesche  wird  nach  ihrer  Ankunft  auf  der  letten  Telegraphen-Station
  oder  auf  solchen  Zwischen  -Stationen,  wo  dieselbe  abgesetzt
worden  ist,  sogleich  unter  dem  Amtssiegel  der  Telegrapben  =  Station  an
den  oder  an  die  Adressaten  abgesandt,  und  zwar,  insofern  der  Adressat
  am  Stations-Orte  selbst  wohnt,  durch  einen  verpflichteten  Boten  der
Telegraphen-Verwaltung,  im  anderen  Falle  aber  nach  Maßgabe  der  vom
        <pb n="665" />
        654

Absender  getroffenen  Bestimmung,  d.  i.  durch  die  Post,  durch  Estaffette  oder
erpressen  Boten.  Die  richtige  Behändigung  mit  Angabe  der  Zeit,  zu  welcher
diese  Statt  gefunden,  hat  der  Empfänger  in  einem  ihm  vorzulegenden  Quittungsbuche,
  bezüglich  durch  besonders  geschriebene  Quittung  zu  bescheinigen.

Rückerstattung  der  Gebübren.

§.  22.  Wird  eine  zur  Absendung  angenommene  Privat-Depesche  von
einer  weiterhin  belegenen  Station  derselben  Regierung  auf  Grund  des  F.  8
zurückgewiesen,  so  steht  dem  Absender  ein  Anspruch  auf  Rückerstattung  der  gesammten
  erlegten  Gebühren  zu.  Erfolgt  die  Zurückweisung  hingegen  bei  einer
Station  einer  anderen  Vereinsregierung,  so  hat  der  Absender  nur  den  Betrag
für  diejenige  Strecke  zurückzuerhalten,  auf  welcher  die  Beförderung  noch  nicht
Statt  gefunden  hat.  Im  Uebrigen  findet  eine  Rückerstattung  der  Gebühren
für  telegraphische  Depeschen  in  der  Regel  nur  dann  Statt,  wenn  solche  am
Bestimmungsorte  in  einer  Weise  verstümmelt  ankommen,  daß  sie  ihren  Zweck
nicht  erfüllen  können,  eine  rechtzeitige  Berichtigung  aber  nicht  zu  ermöglichen
gewesen  ist.  In  diesem  Falle  ist  diejenige  Verwaltung  zur  Zahlung  des  zurückzuerstattenden
  Betrages  verpflichtet,  deren  Beamten  die  Verstümmelung  verschuldeten
  oder  auf  deren  Linien  die  letztere  Statt  gefunden  hat.

Bewahrung  des  Telegrapben-Gebeimnisses.
§#.  23.  Saämmtliche  Telegraphen-Beamte  sind  zur  strengsten  Geheimhaltung
  der  telegraphischen  Depeschen  verpflichtet  und  darauf  vereidet.  Fremden
Personen  ist  der  Zutritt  zu  den  Apparaten-Zimmern  der  Telegraphen-Stationen
  während  des  Telegraphirens  versagt.

Gebührenfreibeit.

#§#.  24.  Im  internationalen  Verkehre  werden  in  der  Regel  nur  die  Depeschen
  des  Telegraphen-Dienstes  gegenseitig  frei  befördert.  Alle  übrige
Staats-Depeschen  dagegen  unterliegen  der  tarif-mäßigen  Gebührenberechnung
von  der  Aufgabe=  bis  zur  Adreß=  Station,  unbeschadet  der  etwaigen  anderweiten
  Verfügung  einzelner  Vereinsregierungen,  soweit  es  deren  Gebührenantheil
  betrifft.

Berlin  am  26.  September  1850.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und
öff#entliche  Trbeiten.
von  der  Heydt.
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        (Beilage  zum  Regierungs-Blatt  Nr.  29.)

Meilenzeiger  und  Tarif

Erhebung  der  Gebuͤhren  fuͤr  Befoͤrderung  telegraphischer  Depeschen  auf  den  Koͤniglich  Preußischen,  Kaiserlich
Oesterreichischen,  Königlich  Bayerischen  und  Königlich  Süchsischen  elektro-magnetischen  Telegraphen-Linien.
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        I.  Weilen  zeiger.
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Gebühren-Taris.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Für  eine  Hepesche
betragen  die  Gebühren  für  Worte  betragen  die  Gebühren  für  Worte
auf  eine  Entfernung  vd  bis  20  21  bis  ZoUr  bs  100  auf  eine  Gntfernung  von  bie  20  21  bis  30  n
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Bemerkung  1.  Für  das  Kollationiren  einer  Depesche  ist  die  Haͤlfte  der  Telegraphen-Gebuͤhr  zu  entrichten.

2.

2

liche  Telegraphirungs-Gebühren  mit  dem  doppelten  Betrage  zu  cntrichten.

4.
Berlin  den

Die  Bestellung  der  Depeschen  an  die  Empfänger  durch  die  Telegraphen-Boten  erfolgt  unentgeltlich.
26.  September  1850.

An  Vervielfältigungs-Gebühren  werden  für  jedes  auszufertigende  zweite  und  folgende  Exemplar  einer  Depesche  je  7  Sgr.  erhoben.
.  Fuͤr  Depeschen,  welche  des  Nachts,  d.  h.  von  9  Uhr  Abends  bis  zum  Beginn  der  Dienststunden,  befördert  werden  sollen,  sind  sämmt-Der

  Minkster  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
(gez.)  von  der  Heydt.
        <pb n="670" />
        Regierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  30.  6  Weimar.  2.  November  1850.

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Es  ist  mehrfach  wahrzunehmen  gewesen,  daß  die  gesetlichen  Vorschriften
  über  den  Handel  und  Verkehr  mit  giftigen  Gegenständen  außer  Acht
gelassen  werden.  Insbesondere  ist  dieses  hinsichtlich  des  sogenannten  Fliegenpapiers,
  des  sogenannten  Schabenpulvers  (Hüttenrauch)  und  der  Phosphorlatwerge
  der  Fall.  Diejenigen,  welche  sich  unbefugter  Weise  mit  dem  Verkaufe
solcher  Artikel  befaßt  haben,  werden  hierdurch  vor  ferneren  ähnlichen  Zuwiderhandlungen
  unter  erneuerter  Androhung  der  dießfalls  bestimmten  Strafen  ernstlichst
  verwarnt,  sämmtliche  Polizei-Behörden  des  Großherzogthumes  aber  aufgefordert,
  dem  verbotswidrigen  Giftverkehr  kräftigst  zu  steuern.

Weimar  am  3.  OÖktober  1850.
Erstes  Departement  des  Großherzoglich  Sächfischen
Staats-Ministeriums,  Wbtheilung  B.

von  Watzdorf.

II.  Es  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  der  Superintendent
  und  Oberpfarrer,  Konsistorial-Rath  Johann  Wilhelm  Umlauf  in
Neumark,  mit  höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
  in  den  erbetenen  wohlverdienten  Ruhestand  versetzt  worden  ist  und  daß
die  Superintendentur  der  Diözes  vom  1.  k.  M.  an  dem  Herrn  Kirchenrathe
M.  Teuscher  zu  Mellingen  übertragen  worden  ist.

Weimar  am  9.  Oktober  1850.
Großherzoglich  Sächfischer  Kirchenrath.
von  Wydenbrugk.
94
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        656

III.  Nachdem  die  zeither  bestandene  Brandgelder-Obereinnahme  zu  Eisenach
  aufgehoben  und  die  Bestimmung  getroffen  worden  ist,  daß  von  jetzt  an
die  Ablieferung  der  ausgeschriebenen,  im  Eisenachischen  Kreise  aufkommenden
Brandversicherungs-Beiträge

a)  von  den  Bezirks=  und  Amts-Sportel-Einnahmen  zu  Vacha,  Dermbach,
Geisa,  Kaltennordheim  und  Östheim  an  die  Großherzogliche  Brand-Assekuranz-Kasse
  hier  unmittelbar,

b)  von  den  Steuereinnahmen  der  Städte  Eisenach  und  Creuzburg,  ingleichen
  der  Ortschaften  der  zeitherigen  Amtsbezirke  Eisenach  und  Creuzburg
  mit  Einschluß  der  diesen  Bezirken  einverleibt  gewesenen  Patrimo-=nial-Gerichtsorte,


an  die  Großherzogliche  Kreissteuereinnahme  zu  Eisenach  erfolgen  soll:  so  wird
dieses  den  betreffenden  Einnahmestellen  zur  Nachricht  und  bezüglich  Nachachtung
  hiermit  bekannt  gemacht.

Weimar  am  11.  Oktober  1850.

Drittes  Departement  des  Großherzoglich
SGächtschen  Staats-Ministeriums.
Thon.

IV.  Nachdem  an  die  Stelle  des  in  einen  andern  Wirkungskreis  übergegangenen
  Obersteuer-Kontroleur,  Steuer-Inspektors  Wiemann  zu  Rudolstadt,
der  Fürstlich  Schwarzburgische  Steueraufseher  Nicolai  in  Leutenberg  zum  Ober-Kontroleur
  für  den  Ober-Kontrole-Bezirk  Rudolstadt  ernannt  worden  ist,  in
welcher  Eigenschaft  demselben  vertragsmäßig  auch  die  Ausübung  der  Odber-Kontrole
  im  diesseitigen  Steuer-Bezirke  Remda  sowohl  hinsichtlich  der  gemeinschaftlichen
  als  privativen  indirekten  Abgaben  zusteht,  so  wird  die  hiernach
eingetretene  Personal-Veränderung  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  14.  Oktober  1850.
Drittes  Departement  des  Großherzoglich
Schf#schen  Staats-Ministeriums.
Thon.

V.  Mit  dem  1.  Oktober  d.  J.  ist  in  Blankenhain  ein  Rechnungsamt
  eingesetzt  worden,  welchem  die  in  den  §  F.  89  bis  41  des  Gesetzes  vom
5.  März  d.  J.  aufgeführten  Geschafte  nebst  der  Bezirks-Kataster=  Führung  unter
  folgenden  Modifikationen  übertragen  worden  sind:
        <pb n="672" />
        657

Die  Zuständigkeit  des  Rechnungsamtes  erstreckt  sich  über  den  ganzen
Bezirk  des  Justiz-Amtes  Blankenhain,  wie  derselbe  unter  Nr.  5  des
der  Ministerial-Bekanntmachung  vom  21.  Juni  d.  J.  beigegebenen  Verzeichnisses
  (S.  561  des  Regierungs-Blattes)  näher  bezeichnet  ist.

In  Beziehung  auf  die  rentamtlichen  Geschäfte  verbleibt  jedoch  der  Gemeinde-Bezirk
  Thangelstedt  zunächst  bei  dem  Großherzoglichen  Rentamte
Berka.

Die  Geschäfte  der  Steuer-Lokal-Kommission  für  die  Städte  Blankenhain,
  Magdala  und  Remda  sind  auf  dem  Grunde  des  §.  41  des  Gesetzes
  vom  5.  Marz  d.  J.  den  dortigen  Gemeindevorständen  auch  ferner  bis
auf  Weiteres  übertragen  worden.

Ferner  ist  zur  Erleichterung  der  zur  Amts-Kommission  Remda  gehörigen
Orte  in  Stadt-Remda  eine  Bezirks-Steuereinnahme  und  Bezirks-Kataster-Führung
  dergestalt  beibehalten,  bezüglich  eingerichtet  worden,  daß
auch  die  Orte  Breitenheerda,  Dienstedt,  Haufeld  und  Tännich  ihre
Steuern  und  Brandkasse-Beiträge  an  die  Bezirkseinnahme  zu  Stadt-Remda
abliefern  und  daß  bei  dieser  die  Kataster  über  sämmtliche  der  Justiz-Amts-Kommission
  zu  Remda  untergebenen  Ortschaften  geführt  werden.

Die  Veränderungen  hinsichtlich  der  Ablieferung  der  Steuern  und  Brandkasse-Beiträge
  nach  Blankenhain  und  Remda  treten  jedoch  erst  mit  dem  nachsten
  Jahre  ein,  so  daß  die  Ablieferung  der  im  laufenden  Jahre  fallig  gewordenen
  noch  an  die  seitherigen  Obereinnahmen  zu  bewirken  ist.

Zugleich  ist  den  Beamten  des  Rechnungsamtes  Blankenhain  auch  die  Verwaltung
  der  dasigen  Steuer-Rezeptur  übertragen  worden.

Zum  Rechnungs-Amtmann  in  Blankenhain  ist  der  seitherige  Großherzog-=liche
  Rent-Amtmann  Friedrich  Wilhelm  Stromeyer  daselbst,  zum  Rechnungsamts-Assistenten
  der  bisherige  Salzgeldereinnehmer  zu  Neustadt  an  der  Orla
Karl  Franz  Krauße  höchsten  Orts  ernannt  worden  und  es  hat  die  Verpflichtung
  und  Einweisung  derselben  am  7.  d.  M.  Statt  gefunden.

Die  erweiterte  Bezirks-Steuereinnahme  und  die  damit  verbundene  Bezirks-Kataster-Führung
  zu  Stadt-Remda  sind  bis  auf  Widerruf  dem  Großherzoglichen
  Amts=  und  Stadt-Steuereinnehmer,  auch  Steuer-Rezeptur-Verwalter
Johann  Christoph  Grosch  daselbst,  übertragen  worden.

Weimar  am  21.  Oktober  1850.
Drittes  Departement  des  Großherzoglich
Sächfsschen  Stante  Winisteriums.
on.
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        658

Bekauntmachungen.

I.  Da  es  nach  Anzeige  der  Postbehörden  neuerer  Zeit  häufig  vorgekommen
  ist,  daß  von  Großherzoglichen  Behörden  herrschaftliche  Sendungen  zum
Gewichte  von  120,  150  und  mehr  Pfund  zur  Post  gegeben  werden,  welche
wegen  ihrer  schweren  Handhabung  störend  auf  den  Dienst  einwirken:  so  werden
  auf  Antrag  der  Postverwaltung  die  Vorschriften  des  §F.  59  der  Postordnung
  vom  26.  November  1819  und  des  §.  4  der  Uebereinkunft  vom  6.
August  1824  in  Erinnerung  gebracht.

Weimar  am  4.  Oktober  1850.

Großherzoglich  Sschssche  Ober-Postinspektion.
elbig.

III.  Vom  16.  dieses  Monats  an  wird  mit  landesherrlicher  Genehmigung
zwischen  Eisenach  und  Ruhla  statt  der  seitherigen  Post-Botengänge  cine
Personen-Post  fürerst  versuchsweise  auf  ein  Jahr  in  der  Weise  eingerichtet,
daß  ein  zweispänniger,  sechssitziger  Wagen  täglich  Morgens  sieben  Uhr,  während
  des  Winters  Morgens  acht  Uhr  nach  Eisenach  überführt  und  von  da
Nachmittags  drei  Uhr  nach  Ruhla  zurückgenommen  wird.

Zugleich  werden  an  der  Eisenbahn-Haltestelle  Wutha,  sowie  in  Thal
(Heiligenstein)  Personen-Annahmestellen  eingerichtet.

Das  Personengeld  ist  für  die  Strecke  zwischen  Ruhla  oder  Thal  (Heiligenstein)
  und  Eisenach  auf  8  Sgr.,  für  die  Strecke  zwischen  Ruhla
oder  Thal  und  Wutha  auf  6  Sgr.,  das  Uebergewichts-Porto  zwischen
Ruhla  und  Eisenach  auf  4  Pfennige  für  je  5  Pfund  festgesetzt  worden.

Weimar  am  8.  Oktober  1850.
Großherzoglich  —  Iber  .  Postinspektion.
elbig.

IIII.  Auf  dem  Grunde  angestellter  Ermittelungen  wird  die  postmäßige
Entfernung  zwischen  Berka  an  der  Werra  und  dem  Eisenbahnhofe  bei
Gerstungen

festgesett.
Die  Entfernung  von  Vacha  bis  zum  Bahnhofe  bei  Gerstungen  beträgt
demnach  3:  Meile.
Weimar  am  16.  Dktober  1850.

Großherzoglich  Sachncht  Ober  Postinspektion.
elbig.

auf  eine  halbe  Meile
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        Uegierungs-Blatt
5%„%%
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

 

Nummer  31.

Weimar.  9.  November  1850.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  4c.

Nachdem  die  gesetzliche  Vorschrift  erlassen  worden  ist,  daß  einem  zum  Landtags-Abgeordneten
  des  Großherzogthumes  erwählten  inländischen  Staatsdiener
der  zur  Annahme  dieser  Wahl  erforderliche  Urlaub  in  keinem  Falle,  also  auch
dann  nicht  verweigert  werden  darf,  wenn  sich  zu  seiner  Stellvertretung  im
Staatsdienste  mit  Unkosten  verbundene  besondere  Maßregeln  Unserer  Staatsregierung
  nöthig  machen,  haben  Wir,  um  diesfallsige  Aufwände  von  der  Staatskasse
  abzuwenden,  unter  Beirath  und  Zustimmung  des  getreuen  Landtages  beschlossen
  und  verordnen  hiermit,  wie  folgt:

„Zu  Landtags-Abgeordneten  gewählte  Staatödiener  haben  Ersatzmänner,
die  für  sie  im  Staatsdienste  nöthig  werden,  aus  eigenen  Mitteln  zu
honoriren,  ohne  allen  Anspruch  an  die  Staatskasse.“

95
        <pb n="675" />
        660

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  hoͤchsteigenhaͤndig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.
So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  6.  November  1850.

Carl  Friedrich.

von  Watzdorf.  von  Wydenbrugk.  G.  Thon.
Gesetz,
die  Stellvertretung  fuͤr  die  zu
Landtags-Abgeordneten  erwählten
Staatsdiener  betreffend.

Verordnung
wegen  Ausführung  des  Gesetzes  vom  13.  Dezember  1833
in  Bezug  auf  die  Besteuerung  des  Tabacksbaues  im
Großherzogthume  Sachsen-Weimar-Eisenach.

Wegen  Anmeldung  und  Revision  der  Tabackspflanzungen  werden  mit  Genehmigung
  Sr.  Königl.  Hoheit,  des  Großherzogs,  nachfolgende,  im  §.  24  des
Gesetzes  vom  13.  Dezember  1838,  die  Tabackssteuer  betreffend,  vorbehaltene
Vorschriften  ertheilt:

1)  Wer  eine  Grundfläche  von  4,18  Quadrat-Ruthen  Weimarisch  (6  Quadrat-Ruthen
  Preußisch)  oder  mehr  Quadrat-Ruthen  mit  Taback  bepflanzt,  ist  verpflichtet,
  vor  Ablauf  des  Monats  Juli  dem  Steueramte  oder  der  Steuer-Receptur
  des  Bezirkes  die  von  ihm  bepflanzten  Grundstücke  einzeln,  nach  ihrer
Lage  und  Größe,  in  Ackern  und  Quadrat-Ruthen  Weimarisch  genau  und  wahrhaft
  anzugeben.  Die  Verbindlichkeit  zur  Anmeldung  steht  schon  gesetzlich  fest,
es  wird  indessen  in  einer  jährlich  im  Juni  von  dem  Großherzoglich  Sachsischen
General-Inspektor  in  Erfurt  in  den  amtlichen  Nachrichtsblättern  des  Großherzogthumes
  (Beilage  zur  Weimarischen  Zeitung  und  Eisenachisches  Wochenblatt)
zu  erlassenden  öffentlichen  Aufforderung  daran  erinnert  und  den  Steuerpflichtigen
empfohlen  werden,  wenn  sie  der  Größe  ihres  Tabackslandes  nicht  gewiß  genug
sind,  sich  derselben  vorher  gehörig  zu  versichern.  Zu  den  Anmeldungen  ist  ein
        <pb n="676" />
        661

Muster  unter  beigefügt.  Geschieht  die  Anmeldung  schriftlich,  so  muß  das
Muster,  womit  die  Gemeindebehörden  der  Taback  dauenden  Orte  in  hinlänglicher
  Anzahl  zeitig  vorher  zu  versehen  sind,  und  welches  unentgeltlich  verabfolgt
  wird,  von  dem  Steuerpflichtigen,  oder  in  seinem  Auftrage  von  einem
Andern,  jedoch  in  diesem  Falle  unter  Beglaubigung  des  Gemeinde-Vorstehers
oder  dessen  Stellvertreters  ausgefüllt  werden.  Geschieht  die  Anmeldung  mündlich,
  so  fertigt  die  Bezirks-Steuerstelle  solche  auf  Grund  der  mündlichen  Angabe,
in  demselben  Muster  und  mit  der  Bemerkung  in  der  ersten  Spalte:  „nach  mündlicher
  Angabe  des  N.  N.  bei  der  unterzeichneten  Steuerstelle“  aus.  Jeder
Anmeldende  erhält  darüber  eine  Bescheinigung  nach  dem  Muster  B.

2)  Die  Eintragung  der  bei  der  Hebestelle  eingereichten  oder  von  ihr  aufgenommenen
  Anmeldungen  geschieht  in  den  4  ersten  Spalten  des  Anmeldeund
  Hebe-Registers,  welches  nach  dem  Muster  C  geführt  wird,  in  fortlaufender
Nummer.

3)  Nach  der  Eintragung  in  die  4  ersten  Spalten  dieses  Registers  sind
die  Anmeldungen  dem  Ober-Kontroleur  oder  andern  Beamten,  welcher  mit  der
Revision  beauftragt  wird,  gegen  Bescheinigung  zu  übergeben.  Diese  Beamten,
besonders  die  Ober-Kontroleure  und  Aufseher,  werden  wohl  thun,  während  der
Zeit  der  Tabackspflanzung  —  wo  ohnehin,  namentlich  durch  die  Branntweinbrennereien,
  ihre  Thätigkeit  weniger  in  Anspruch  genommen  wird  —  sich  durch
Bereisung  aller  Theile  ihres  Bezirkes  zu  versichern,  ob  und  wo  Taback  gepflanzt
worden  ist.  Die  darüber  eingesammelten  Notizen  werden  den  Ober-Kontroleuren
zur  bessern  Prüfung  dienen,  ob  die  Tabackspflanzungen  vollständig  angemeldet
und  gebucht  worden  sind.

Für  die  Revision  der  Anmeldungen  selbst  wird  von  dem  Ober-Kontroleur
oder  anderen  dazu  beauftragten  Beamten  für  jeden  einzelnen  Ort  der  Zeitpunkt
bestimmt,  wenn  solche  vorgenommen  werden  soll.  Derselbe  veranlaßt  die
Steuerstelle,  in  deren  Bezirke  die  Tabacköpflanzungen  sich  befinden,  daß  dieselbe
den  Gemeinde-Vorsteher  des  Orts  und  durch  diesen  die  Inhaber  des  Tabackslandes
  von  dem  angesetzten  Termine  zeitig  vorher  benachrichtigt,  mit  der  Aufforderung,
  der  Untersuchung  beizuwohnen.  Leisten  Letztere  dieser  Aufforderung
keine  Genüge,  so  braucht  deshalb  die  Revision  nicht  aufgeschoben  zu  werden.
Wird  dabei,  in  Ansehung  der  Fehlenden  etwas  Anderes,  als  sie  angegeben
haben,  ermittelt:  so  ist  solches  einstweilen  mit  Zuziehung  des  Gemeinde-Vorstehers
  oder  dessen  Stellvertreters  festzustellen  und  der  Fehlende  nöthigen  Falles
besonders  vorzuladen,  um  sich  über  seine  Einwendungen  dagegen  vernehmen
zu  lassen.

-*
        <pb n="677" />
        662

Die  Revision  hat  lediglich  die  richtige  Angabe  der  Größe  der  Tabackspflanzungen
  bis  auf  diejenigen  Kleinigkeiten,  welche  gesetzlich  zu  übersehen  sind,
festzustellen.  In  den  meisten  Fällen  zumal  bei  vierseitigen  rechtwinklichen  Bodenflächen
  wird  es  genügen,  die  Länge  und  Breite  durch  Abschreitung  zu  messen,
  nachdem  ermittelt  worden,  wie  sich  die  Schrittlänge  des  Abschreitenden
zum  Weimarischen  Ruthenmaße  verhält,  und  daraus,  nach  den  Regeln  für  die
Berechnung  des  Inhalts  ebener  Flächen,  denselben  zu  ermitteln.  Unregelmäßige
Flächen  sind  in  der,  dem  rechtwinklichen  Viereck  am  nächsten  kommenden  Figur
auf  dieselbe  einfache  Weise  zu  ermitteln  und  die  Ein=  und  Aussprünge  besonders
  ab=  und  zuzurechnen.  Je  kleiner  die  Grundstücke  sind,  um  so  weniger
kommt  es  auf  angstliche  Genauigkeit  in  der  Jahaltsabschätzung  unregelmäßiger
Theile  an.  Oft  wird  ein  einigermaßen  geübtes  Augenmaß  allein  schon  genügend
  aushelfen.  Nur  in  erheblichen  Streitfällen  mag  die  Meßkette  angewendet
oder  auf  Antrag  des  Bodeninhabers,  auf  seine  Kosten,  ein  sachverständiger
Feldmesser  zugezogen  werden.  Wo  der  Flächengehalt  eines  mit  Taback  bepflanzten
  Grundstückes  aus  dem  Kataster  oder  dem  Fundbuche  der  betreffenden  Flur
zu  entnehmen  ist,  bedarf  es  einer  weitern  Erörterung  nicht.

Hat  ein  vereideter  Feldmesser  schon  früher  eine  Vermessung  des  fraglichen
Grundstückes  vorgenommen  und  wird  dessen  schriftliche  Angabe  darüber  vorgelegt,
  so  kann  darauf,  wenn  der  Augenschein  nicht  erhebliche  Zweifel  übrig  läßt,
ohne  Weiteres  gefußt  werden.  Liegen  mehre  Pflanzungen  im  Zusammenhange,
so  genugt  die  Ausmittelung  der  Gesammtfläche,  wenn  sie  mit  der  Summe  der
einzelnen  Angaben  genau  genug  übereinstimmt.  Ueber  die  verschwiegenen  Füälle
sowohl,  als  über  die  entdeckten  Unrichtigkeiten,  welche  nach  §.  25  des  Gesetzes
über  die  Besteuerung  des  Tabacks=  und  Wein-Baues  vom  15.  Dezember  1833
Bestrafung  nach  sich  ziehen,  sind  Verhandlungen  aufzunehmen  und  von  dem
Gemeinde-Vorsteher  und  dem  Anmeldenden,  wenn  er  gegenwärtig  ist,  mit  zu
unterschreiben,  welche  an  die  Steuerstelle  des  Bezirkes  zur  Einleitung  des  nöthigen
  Verfahrens  abzugeben  sind.

In  der  Regel  liegt  die  Revision  den  Ober-Kontroleuren  ob,  doch  ist  ihnen
dabei,  soweit  es  erforderlich,  die  nöthige  sachverständige  Hülfe  zu  geben.  Sie
werden  sich  indeß  besonders  angelegen  seyn  lassen,  mit  den  Regeln  für  die  Ausmessung
  ebener  geradlinigter  Figuren  und  dem  Gebrauche  der  Meßkette  hinlänglich
  bekannt  zu  werden  und  ihr  Augenmaß  zu  üben,  auch  solches  bei  den
Aufsehern  zu  befördern  suchen.

Tag  und  Ergebniß  der  Revision  werden  in  die  dazu  bestimmten  Spalten
5  und  6  der  Deklaration  eingetragen  und  in  den  Spalten  7  und  8  mit  der
        <pb n="678" />
        663

kurzen  Bemerkung:  durch  welches  Verfahren  ein  etwa  abweichendes  Resultat
ermittelt  worden,  bescheinigt.

4)  Nach  der  Revision  kommen  die  bescheinigten  Anmeldungen  an  die  Hebestelle
  zurück,  welche  sie  nebst  dem  Anmelde=  und  Hebe-Register  dem  Großherzoglichen
  General-Inspektor  in  Erfurt  vorlegt.  Dieser  läßt,  nachdem  der  zur
Anwendung  zu  bringende  Steuersatz  in  Gemaäßheit  des  F.  17  des  Gesetzes  vom
13.  Dezember  1833  durch  Kommunikation  mit  dem  betreffenden  Bezirks-Direktor
  bestimmt  worden,  die  Soll-Steuerbeträge  in  einer  Uebersicht  zusammenstellen,
  welche  dem  dritten  Departement  des  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums
zu  Überreichen  ist.  Hierauf  wird  das  Register  nebst  Anmeldungen  der  Steuerstelle
  mit  der  erforderlichen  Anweisung  zur  Buchung  und  Steuererhebung  zugefertigt.
  Dieselbe  füllt  die  Spalte  5,  6  und  7  des  Registers  aus,  bemerkt
die  Steuerschuld  eines  jeden  Tabackspflanzers  auf  der  Rückseite  seiner  Anmeldungsbescheinigung,
  verzeichnet  die  Steuerzahlungen  in  die  Spalte  8  und  9
des  Registers  und  quittirt  auf  der  Rückseite  der  bei  jeder  Steuerzahlung  wieder
mitzubringenden  Anmeldungs-Bescheinigung.

Kommen  Steuer-Remissionen  und  Kaduzitaten  vor,  so  haben  die  betreffenden
  Steuerstellen  darüber  besondere  Restitutions-Liquidationen  aufzustellen
und  diese  dem  Großherzoglichen  General-Inspektor  in  Erfurt  zu  überreichen.
Wird  die  Restitution  oder  die  Remission  der  Steuer  genehmigt,  so  empfangen
die  Steuerstellen  darüber  besondere  Anweisungen,  welche  die  Stelle  baaren
Geldes  vertreten  und  der  Großherzoglichen  Kreis-Steuereinnahme  Statt  solchen
in  Zurechnung  gebracht  werden.  In  dem  Anmelde=  und  Hebe-Register  sowohl
als  auf  der  Rückseite  der  Anmeldungs-Bescheinigung  wird  das  deshalb  Nöthige
bemerkt.

Weimar  am  283.  Dktober  1850.

Drittes  Departement  des  Großherzoglich

Sächssschen  Staats-Ministeriums.
G.  Thon.
        <pb n="679" />
        664

Steuerhebe-Bezikk  ..
Anmeldung

der  Grundstücke,  welche  mit  Taback  bepflanzt  worden  sind.

Angabe.

Revision.

 

—.——
Eigendändige  Namensschrift  des

Eigenthümer  oder
Bor-·  und  auname  Paͤchter  des  Tag  Steuer-  1  Gemeindebesjenigen,
  welcher  E—1  auf  der  6  Bissben.  Eruna#te
welchem  Taback  welcher  von  der  Größe  der  Grundstücke
Taback  baut.  gebaut  wird.  Revison.  Ueberzeuguns  genommen  hat.
1.  #.  5.  «

 

in  dessen  Auftrage
  angegeben
  von

0  welches  bescheinigt
  der  Gemeindevorsteher


 

 

 

 

 

Abgegeben

In  dem  Anmelde=  und  Hebe-Register  eingetragen  unter  Ni

 

*

 

 

 

 

(Benennung  der  Amtsstelle  und  Unterschrift.)

r“  Diese  Worte  sind  zu  durchstreichen,  wenn  der,  welcher  den  Taback  baut,  selbst  die  schriftliche  Anmeldung  macht.
        <pb n="680" />
        665

Bescheinigung.
Anmelde-=  und  Hebe-Register  Nr.

zu
hat  heute  angemeldet:

Acker  □Ruthen  Weimarisch  Land  mit
Taback  bepflanzt  zu  haben.

am  18

(Raum  zur  Benennung  der  Amtsstelle  und  Unterschrift.)

Aumerkung.  Diese  Bescheinigung  muß  bei  jeder  Steuerzahlung
der  Amtsstelle  zur  Quittirung  auf  der  Rückseite  wieder  vorgelegt
  werden.
        <pb n="681" />
        666

Die  umseitig  angemeldete  Fläche  Tabacksland  ist
festgestellt  zur  Größe  von
Acker  □Ruthen  Weimarisch
und  beträgt  demnach  die  Steuer
Thaler  Sgr.  Pf.
Diese  Steuer  ist  gezahlt

mit  Name  des  Hebebeamten

a
mn  —  als  Empfangsschein.
        <pb n="682" />
        667

Anmelde--  und  Hebe--Register

über

den  Tabacksbau  im  Bezirke  der  Großherzoglichen  Steuerhebe-Stelle

im  Jahre

Geführt  rn  .  ..
        <pb n="683" />
        668

Steter.

 

Fortlausende

Nummer.

Der  Tabackspflanzer

 

Vor-  und  Zuname

Wohnort

Flurmarkung


Der  Grundstücke  Größe  ist

 

angemeldet  zu

bei  der  Revision

steuerpflichtig  zu

 

 

befunden
————  —  —  ———
Weimarisch  Weimarisch  Weimarisch
4.  5  r□
        <pb n="684" />
        669
Klafse.

 

Die  Steuer  ist  eingezahlt
Die  Steuer  beträgt  gezah

demnach

 

am  mit  Bemerkungen.
A  —A
2.  8.  v.
        <pb n="685" />
        670
Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Seit  dem  Eintritte  der  Zensur-Freiheit  kommen  in  öffentlichen
Blättern  nicht  selten  gesetzwidrige  Feilbietungen  von  Arzenei-Mitteln  und  sogenannten
  Geheimmitteln  vor.  Die  Polizei-Behörden,  zunächst  die  Gemeindevorstände,
  werden  daher  hierdurch  angewiesen,  dem  Verkaufe  solcher  Mittel  auf
dem  Grunde  des  F.  82  der  Apotheker-Ordnung  vom  2.  Juli  1805,  bezüglich
  auch,  für  den  Neustädtischen  Kreis,  mit  Rücksicht  auf  die  einschlagenden
Kurfürstlichen  und  Königlich  Sachsischen  gesetzlichen  Vorschriften  bis  zum  15.
November  1815,  kraftigst  zu  steuern.

Zugleich  wird  hierdurch  auch  noch  das  Verbot  des  Hausir-Handels  mit
Arzenei-Waaren  jeder  Art  (§F.  4  a.  des  Gesetzes  vom  4.  Marz  1839)  in  Erinnerung
  gebracht.

Weimar  am  14.  Oktober  1850.

Erstes  Departement  des  Großherzoglich  Sächfischen
Staats-Ministeriums,  AT#btheilung  B.
Für  den  Departements-Chef.
C.  v.  Conta.

II.  Mit  Rückbezug  auf  die  Bekanntmachung  der  vormaligen  Großherzoglichen
  Landes-Direktion  vom  14.  Oktober  1841,  (Reg.  Bl.  vom  Jahre
1841,  Nr.  18,  S.  222  folg.)  bringt  das  unterzeichnete  Staats-Ministerium
hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß,  daß  die,  den  dort  abgedruckten  Formularen
  zu  Heimathsscheinen  beigefügte  Anmerkung,  Seite  224,  225  und  226,
in  Folge  der  dermaligen  veränderten  Gesetzgebung  des  Großherzogthumes,  nunmehr
  wegfällt  und  an  die  Stelle  derselben  die  Bemerkung  beizufügen  ist:  „Der
Heimathsschein  kann  bloß  zum  Zwecke  eines  Aufenthalts  an  bestimmten  Orten,
keineswegs  als  Reise-Legitimation  gebraucht  werden.“  Im  Uebrigen  behält
es  bei  der  Fassung  jener  Formulare  sein  Bewenden.

Weimar  am  17.  Oktober  1850.
Erstes  Departement  des  Großherzoglich  Sächfsfschen
Staats-Ministeriums,  #Abtheilung  B.
Für  den  Departements-Chef.
C.  v.  Conta.

 

„Druckfehler.  S.  656  3.  5  ist  statt  „Bezirks=  und  Amts-  Sportel-  Einnahmen“  zu  lesen:
Bezirks=  und  Amts-Steuer-Einnahmen.
        <pb n="686" />
        Uegierungs-Blatt
Großherob  geum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  Z32.

 

Weimar.  830.  November  1850.

Ministerial-Bekanntmachungen.

II.  Nachdem  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  auf  den  Vorschlag
des  Großherzoglichen  Kirchenrathes  die  gnädigste  Entschließung  gefaßt  haben,
für  die  Diözes  Bürgel  eine  eigene  Superintendentur  zu  errichten  und  dieselbe
dem  Pfarrer  D.  ph.  Andreä  zu  Thalbürgel  zu  übertragen:  so  wird  dieses
andurch  zur  offentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  31.  Oktober  1850.

Der  Großherzogliche  Sächsische  Kirchenrath.
von  Wydenbrutk.

II.  Nachträglich  zur  Bekannntmachung  vom  21.  v.  M.  wird  hierdurch
zur  offentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  auch  die  Steuereinnahme  zu  Bösleben
  vom  1.  Januar  k.  J.  ab  die  Steuern  und  Brandkasse-Beitrage  an  die
Großherzogliche  Bezirks-Einnahme  zu  Stadt-Remda  abzuliefern  hat.

Weimar  am  5.  November  1850.

Drittes  Departement  des  Großherzoglich  Sächsischen
Staats-Ministeriums.
Thon.

III.  Nach  §.  3  des  Heimathsgesetzes  vom  28.  Februar  1850  übernimmt
  die  Staatskasse  den  ganzen  Verpflegungsaufwand,  wenn  die  Aufnahme
n
        <pb n="687" />
        672

bülfsbedürftiger  Geisteskranken  in  die  Irren-,  Heil=  und  Pflege-Anstalt  zu
Jena,  oder  anderer  hülfsbedürftiger  Kranken  in  ein  Landes-Krankenhaus  für
nothwendig  erachtet  wird.  Die  Hülfsbedürftigkeit  liegt  aber  nach  .  36  des
gedachten  Gesetzes  nur  dann  vor,  wenn  eine  Person  die  wesentlichen  und  unentbehrlichen
  Bedürfnisse  zu  ihrem  Lebensunterhalte  ganz  oder  theilweise  aus
eigenen  Kräften  und  Mitteln  sich  selbst  zu  verschaffen  nicht  vermag  und  wenn
dieselbe  weder  auf  besonderen  Rechtsgründen,  noch  auf  dem  Familienverhältnisse
  (.  38  ff.  des  Heimathsgesetzes)  beruhende  Ansprüche  auf  Unterstützung
geltend  machen  kann.

Die  Uebernahme  von  Verpflegungskosten  auf  die  Staatskasse  ist  daher  in
jedem  Falle  durch  das  Ergebniß  von  Erörterungen  über  die  bezeichneten  Verhaltnisse
  bedingt.

Diese  Erörterungen  sind  nun  neuerlich  öfters  theils  nicht  recht  zeitig,
theils  nicht  sorgfältig  genug  angestellt  worden.

Es  werden  deshalb  die  betreffenden  Behörden,  insbesondere  die  Gemeindevorstände,
  hierdurch  angewiesen,  die  gedachten  Erörterungen  stets  auf  alle
gesetzlich  zu  berücksichtigenden  Verhältnisse  auszudehnen,  namentlich  aber  die
Vermögensumstande  der  Kranken  und  ihrer  alimentations-pflichtigen  Verwandten
  mit  Bestimmtheit  zu  ermitteln  und  das  Ergebniß  ausführlich  mit  Beifüägung
  der  Akten,  wo  möglich  sofort  mit  dem  Gesuche  um  Aufnahme  in  eine
Landes-Krankenanstalt,  sonst  aber  nachträglich  unerinnert  vorzulegen.

Weimar  am  .12.  November  1850.

Erstes  Departement  des  Großherzoglich  Sächfischen
Staats-Ministeriums,  Thbtheilung  B.
von  Watzdorf.

IV.  Mit  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  24.  Mai  1844
(Seite  41  des  Regierungs-Blattes  von  demselben  Jahre)  wird  hiermit  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  nach  einer  Benachrichtigung  des  Königlich
Württembergschen  Finanz-Ministeriums  das  zum  Haupt-Amtsbezirke  Cannstadt
gehörige  Reben=  Zollamt  I.  zu  Ludwigsburg  als  entbehrlich  aufgehoben
worden  ist.

Weimar  am  20.  November  1850.

Orittes  Departement  des  Großherzoglich  Gächfischen
Staats-Ministeriums.
Thon.
        <pb n="688" />
        I.

673

Bekauntmachungen.
Es  sind  neuerlich  Zweifel  darüber  entstanden,  in  welchen  Füllen

nach  der  Neugestaltung  der  Justiz-Behörden  des  Großherzogthumes  noch  Kommissions-Gebühren
  als  Separat-Gebühren  für  die  beauftragten  Behörden  zu
berechnen  seyen.

Um  diese  Zweifel  zu  beseitigen,  wird  auf  dem  Grunde  des  §.  18  des
Sportelgesetzes  und  unter  Genehmigung  des  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums
  Folgendes  zur  Nachachtung  verordnet:

A.  Es  sind  Kommissions-Geböhren  zu  berechnen:

1)  wenn  ein  Einzelrichter  wegen  einer  minderwichtigen  Forderung  ver-2



8

.

„

klagt  und  deshalb  ein  anderer  Einzelrichter  oder  ein  Mitglied  des
Kreisgerichtes  auf  dem  Grunde  des  F.  6  des  Gesetzes  vom  14.  März
dieses  Jahres  beauftragt  wird;

wenn  in  Folge  der  in  eigener,  nicht  schon  in  der  Bestimmung  unter  Nr.  1
begriffenen  persönlichen  Betheiligung  an  der  Sache  oder  in  verwandtschaftlichen
  Verhältnissen  zu  den  Streittheilen  oder  sonst  rechtlich  begründeten
  Unfähigkeit  des  ursprünglich  für  eine  minderwichtige  Sache
zuständigen  Einzelrichters  oder  in  Folge  eines  wider  denselben  angebrachten
  und  für  begründet  erkannten  Perhorrescenz-Gesuchs  die  Leitung
  und  Entscheidung  der  betreffenden  Rechtssache  einem  andern,
an  sich  unzuständigen  Richter  übertragen  wirh,  oder  wenn  etwa  eine
derartige  Uebertragung  einer  Rechtssache  von  dem  ursprünglich  zuständigen
  an  einen  sonst  unzuständigen  Richter  aus  sonst  etwa  noch  gesetzlich
  zuldssigen  Gründen  erfolgt;

wenn  das  Großherzogliche  Appellations-Gericht  auf  dem  Grunde  des
Art.  61  der  Strafprozeßordnung  eine  Untersuchung  einem,  an  sich
nicht  zuständigen  Einzelrichter  überweist.

B.  Es  sind  Kommissions-Gebühren  nicht  zu  berechnen:
1)  wenn  Einzelrichter  in  den  Fällen  der  §..  2,  3  und  11  des  Gesetzes

vom  15.  März  d.  J.  thatig  werden,  sey  es  auch  auf  Veranlassung
des  Kreisgerichtes  (S.  11  alinen  2.)

Diese  Vorschrift  erstreckt  sich  jedoch  nicht  auf  die  von  den  Nachlaß=  und

Konkurs-Behörden  bestellten  besonderen  Kur  atoren  der  betreffenden
Nachlaß=  und  bezüglich  Konkurs-Massen,  werde  eine  derartige  Ver-
        <pb n="689" />
        674

waltung  nun  einem  einzelnen  Beamten,  oder  werde  sie  da,  wo  ein
Kreisgericht  das  Konkurs-Gericht  ist,  einer  Unterbehörde  als  solcher
übertragen,  —  indem  vielmehr  für  eine  solche  Verwaltung  die  gesetzlichen
  Sporteln,  soweit  dergleichen  dabei  vorkommen,  nach  wie
vor,  als  Kommissions-Gebühren  zu  liquidiren  und  zu  beziehen  sind,
wie  dieses  in  gleicher  Weise  auch  von  den  in  besondern  Fällen  neben
  den  Vormündern  etwa  bestellten  besonderen  Verwaltern  bedeutender
  Vormundschafts-Massen  zu  gelten  hat;

wenn  das  Appellations-Gericht  auf  dem  Grunde  des  Art.  61  der

Strafprozeßordnung  eine  Untersuchung  aus  besonderen  Gründen  einem

  an  sich  nicht  zuständigen  Kreisgerichte  überweist;

3)  wenn  einem  oder  mehrern  Mitgliedern  des  Kreisgerichtes  oder  Einzelrichtern
  seines  Bezirkes  die  Führung  von  Voruntersuchungen  aufgetragen
  wird;

4)  wenn  Einzelrichter  auf  dem  Grunde  des  Art.  64  der  Strafprozeßordnung
  einzelne  Untersuchungshandlungen,  für  welche  sie  außer  dem
Falle  der  Gefahr  im  Verzuge  nicht  zuständig  seyn  würden,  vornehmen
oder  nach  Art  73  ibid.  zur  Vornahme  von  dergleichen  Untersuchungshandlungen
  durch  den  Untersuchungsrichter  requirirt  werden.

Eisenach  am  19.  November  1850.

Großherzoglich  Sächsisches  Tppellations-Gericht.
von  Mandelsloh.

2

V

II.  Mit  Bezugnahme  auf  §.  7  des  provisorischen  Gesetzes  vom  16.  August

  d.  J.,  die  Porto-Tarxen  und  Tar-Bestimmungen  bei  den  Posten  betreffend
  (Reg.  Blatt  S.  598),  wird  hiermit  bekannt  gemacht,  daß  die  Poststellen
des  Großherzogthumes  augewiesen  worden  sind,  die  Bestellgebühr  von  Briefen
  an  öffentliche  Behörden  in  allen  Fallen,  wo  die  Aufgeber  dieselben  frankiren
  müssen,  von  den  Aufgebern  mit  zu  erheben.

Von  dem  Absender  des  Briefes  ist  daher  die  Vorausbezahlung  der  Bestellgebhr

  mit  der  Bezeichnung  „Franko  nebst  Bestellgebühr“  auf  der  Adresse
zu  bemerken.

Weimar  am  21.  November  1850.
Großherzoglich  bis  Ober-Postinspektion.
elbig.
        <pb n="690" />
        675
Regierungs-BGlatt
Gre  herohe
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

Nummer  33.  Weimar.  J.  Dezember  1850.

 

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

Nachdem  von  dem  getreuen  Landtage  Unseres  Großherzogthumes  zur  Wiederherstellung
  des  durch  außerordentliche  Staatsbedürfnisse  geminderten  baaren
Kassen-Fonds  bei  Unserer  Haupt-Landschaftskasse,  sowie  des  Einlösungs-Fonds
für  die  Kassenanweisungen  derselben  ein  nachtragliches  Steuerausschreiben  für
den  Monat  Dezember  d.  J.  an

Zwei  Terminen  Grundeinkommen-Steuer
und

Zwei  Pfennigen  vom  Thaler  des  im  I.  und  II.  Theile  der  Einkommensteuer-Rollen
  des  Richt-Grundbesitzes  für  1850  eingezeichneten
Einkommens

os
        <pb n="691" />
        676

verfassungsmaͤßig  verwilligt  worden  ist,  Wir  auch  dieser  Steuerverwilligung
Unsere  landesfürstliche  Sanktion  ertheilt  haben:  so  verordnen  Wir  andurch,  daß
die  vorgedachten  Steuern,  neben  und  außer  den  ordentlichen  Jahressteuern,
überall  entrichtet  und  zu  dem  auf  den  achtzehnten  dieses  Monates  dafür  bestimmten
  Erhebungs-Termine  an  Unsere  landschaftlichen  Steuer-Kassen,  zu  welchen
  es  sich  gebührt,  pünktlichst  abgeführt  werden.

Urkundlich  haben  Wir  gegenwärtiges  Steuergesetz,  dessen  Ausführung  Unserem
  Staats-Ministerium  obliegt,  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem
Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  5.  Dezember  1850.

Carl  Friedrich.

 

von  Watzdorf.  von  Wydenbrugk.  G.  Thon.

Gesez
über  die  Ausschreibung  einer
nachträglichen  Steuer  vom  Einkommen
  auf  dac  Jahr  1850.
        <pb n="692" />
        677
Ministerial-Bekanntmachungen.

II.  In  Folge  des  Gesetzes  über  die  Neugestaltung  der  Staatsbehörden
vom  5.  März  d.  J.  ist  die  Bestellung  und  Beaufsichtigung  der  Feuer-Köschinspektoren
  auf  die  Großherzoglichen  Bezirks-Direktoren  übergegangen.  Hiernach
  erleiden  die  Bekanntmachungen  der  vormaligen  Landes-Direktion  vom
6.  August  1840  (Reg.  Bl.  S.  154)  und  vom  17.  Dezember  1844  (Reg.
Bl.  S.  197)  folgende  Abänderungen:

1)  die  bei  den  Feuer-Löschanstalten  bereits  angestellten,  bezüglich  neuanzustellenden
  Inspektoren  sind  den  Großherzoglichen  Bezirks-Direktoren  untergeordnetz
  sie  haben  daher  an  diese  in  Feuer-Löschangelegenheiten  Bericht  zu  erstatten
  und  von  selbigen  Verhaltungsbefehl  zu  erwarten;

2)  jeder  Feuer-Löschinspektor  hat  insbesondere  über  die  nach  Maßgabe
seiner  Instruktion  jedes  Frühjahr  an  sämmtlichen  Orten  seines  Bereiches  zu  haltende
  Revision  der  Löschanstalten,  bezüglich  über  die  dabei  wahrgenommenen
Mängel,  Bericht  an  den  ihm  vorgesetzten  Bezirks-Direktor  im  Monat  Juli  zu
erstatten,  auch  die  auf  die  Brand-Versicherungskasse  lautende  Quittung  über
die  ihm  deshalb  zukommende  fire  Vergütung  für  Diäten  und  Transport-Kosten
zur  Beglaubigung  mit  vorzulegen.  Von  dem  genannten  Direktor  sind  sodann
die  von  ihm  bescheinigten  Quittungen  an  die  Verwaltung  der  Brand-Versicherungskasse
  hier  einzusenden,  worauf  diese  die  Auszahlung  der  revidirten  Geldbeträge
durch  die  betreffenden  Bezirks-Steuereinnahmen  bewirken  läßt;

3)  hinsichtlich  der  einem  Feuer-Löschinspektor  für  seine  Mühwaltung  bei
einem  ausgebrochenen  Brande  nach  seiner  Instruktion  zukommenden  besondern
Vergütung  hat  derselbe  in  der  Regel  für  jeden  einzelnen  Fall  eine  von  dem
Bürgermeister  des  Ortes,  wo  der  Brand  Statt  gefunden  hat,  zu  beglaubigende
Quittung  auszustellen  und  solche  selbst  an  die  Verwaltung  der  Brand-Versicherungskasse
  zur  Revision  einzusenden,  nach  deren  Erfolg  die  Auszahlung  ebenfalls
  durch  die  betreffende  Bezirks-Steuereinnahme  geschieht;

4)  die  firirten  jährlichen  Vergütungen  an  diejenigen  Gemeinden,  wo  zum
Ausfahren  bestimmte  Wasserzubringer  sich  befinden,  von  zwölf,  bezüglich  acht
Thalern,  werden  ebenfalls  gegen  von  dem  Gemeinde-Rechnungöführer  auögestellte
und  von  dem  Bürgermeister  beglaubigte,  auf  die  Brand-Versicherungskasse  lau-
        <pb n="693" />
        678

tende  Quittungen  bei  der  betreffenden  Bezirks-Steuereinnahme,  wie  bisher,  im
Monate  Oktober  jeden  Jahres  ausgezahlt.
Weimar  am  21.  November  1850.

Erstes  Departement  des  Großherzoglich  Sächsischen
Staats-Ministeriums,  Wbtheilung  B.
von  Watzdorf.

III.  Um  jedem  Zweifel  zu  begegnen,  ist  von  Sr.  Königlichen  Hoheit,  dem
Großherzoge,  die  Stadt  Lengsfeld  ausdrücklich  zum  Sitz  des  Großherzoglichen
Land-Rabbinates  bestimmt  worden,  während  dem  Land-Rabbiner  D.  Heß  noch  zur
Zeit  und  bis  auf  Widerruf  nachgelassen  ist,  seine  dienstlichen  Geschäfte  von
Eisenach  aus  zu  besorgen,  was  zur  Nachachtung  hiermit  bekannt  gemacht  wird.

Weimar  am  21.  November  1850.

Zweites  Departement  des  Großherzoglich  Sächßschen
Staats-Ministeriums.
von  Wydenbrugk.

III.  Nächst  den  im  §.  32  der  Ministerial-Verordnung  zur  Ausführung
des  Gesetzes  über  die  Neugestaltung  der  Staatsbehörden  vom  22.  Mai  d.  J.
genannten  Gemeindevorständen  ist  neuerdings  auch  den  Gemeindevorstanden  zu
Apolda,  Stadtsulza  und  Stadtbürgel  die  Befugniß  zur  Ausstellung  von
Pässen  zu  Reisen  innerhalb  der  zum  deutschen  Bunde  gehörigen  Staaten  an
Bewohner  der  betreffenden  Justizamts-Bezirke  bis  auf  Weiteres  ertheilt  und
diese  Befugniß  deo  Gemeindevorstandes  zu  Stadtsulza  zugleich  auf  die  im  Justizamts-Bezirke
  Dornburg  gelegenen  Ortschaften  Lachstedt  und  Großheringen
ausgedehnt  worden.

Demnächst  haben  die  Gemeindevorstände  zu  Triptis,  Münchenbernsdorf,
  Ruhla  diesseitigen  Antheils  und  Stadtsulia  Auftrag  zum  Visiren
der  Pässe  und  Wanderbücher  und  der  Gemeindevorstand  letztern  Orts  überdies
noch  Austrag  zur  Anordnung  und  Uebernahme  von  Schub-Transporten  erhalten.

Solches  wird  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  25.  November  1850.

Erstes  Departement  des  Großherzoglich  Sächßschen
Staats-Ministeriums,  2ebtheilung  B.
von  Watzdorf.
        <pb n="694" />
        Uegierungs-Blatt

Großherzogthu  m
Sachsen--Weimar-Eisenach.

 

 

 

 

Nummer  33.  Weimar.  (14.  Dezember  1850.

—i...  —  4

Wir  Earl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

 

verordnen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtages  über  die  Beitreibung  der
Abgaben  an  den  Staat  und  an  die  öffentlichen  Anstalten,  wie  folgt:

Erster  Abschnitt.

Allgemeine  Bestimmungen.

8.  1.
Zur  Beitreibung  durch  die  Rechnungsaͤmter  sind  geeignet:

1)  alle  ständige  Einkünfte  des  Staates  an  direkten  Steuern  und  ständigen
  Gefällen,  sie  mögen  in  Geld  oder  in  Naturalien  bestehen,  mit  Einschluß
der  Ablôsungsrenten;

2)  die  Beitrage  an  die  Landes-Brandversicherungs-Anstalt.

r
        <pb n="695" />
        680

8.  2.
Die  Beitreibung  indirekter  Steuern  erfolgt  durch  die  Steueraͤmter  und
Steuer-Recepturen.

#  3.
Die  Einkünfte  der  Landes-Universität  an  ständigen  Gefallen  können  durch
deren  Rentereien  nach  Vorschrift  dieses  Gesetzes  beigetrieben  werden.

8.  a.

Die  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  erfolgende  Beitreibung  direkter
oder  indirekter  Steuern,  ingleichen  der  Brandkasse-Beitraͤge  kann  nicht  durch
eine  gerichtliche  Verfuͤgung  beanstandet  werden.

Hinsichtlich  der  übrigen  in  den  F.  1  und  8.  8  gedachten  staͤndigen  Gefaͤlle
kann  die  Betretung  des  Rechtsweges  nur  dann  die  Erkennung  einer  gerichtlichen
  Inhibition  zur  Folge  haben,  wenn

1)  der  besondere  Grund  bescheinigt  ist,  welcher  eine  solche  Provisional-Verfügung
  rechtfertigt,  oder

2)  wenn  der  betreffende  Rechnungs=  oder  Rent-Beamte  —  auf  Antrag
des  Klagers  durch  das  Gericht  dazu  aufgefordert  —  nicht  auf  seine
Amtspflicht  mündlich  oder  schriftlich  versichert,  daß  die  fragliche  Abgabe
für  den  letzten  Fälligkeits-Termin  vor  dem  Zeitraume,  auf  welchen  sie
beigetrieben  werden  soll,  von  dem  Kläger  oder  bezüglich  dessen  Erblasser
  oder  Vorgänger  im  Besitze  des  pflichtigen  Grundstückes  entrichtet
worden  ist,  oder

3)  wenn  die  beizutreibende  Abgabe  früher  als  in  den  letzten  drei  Jahren

vom  Zeitpunkte  der  Beitreibungsverfügung  an  zurückgerechnet  fällig  geworden
  ist.

8.  .

Für  die  im  vorigen  Paragraphen  erwähnten  Rechtsstreitigkeiten  ist  dasjenige
  inländische  Gericht  zuständig,  bei  welchem  die  Sache  anzubringen  gewesen
  wäre,  falls  der  angebliche  Schuldner  hätte  belangt  werden  sollen.

Auf  die  Beweislast  in  der  Hauptsache  ist  der  Umstand,  ob  die  Beitreibung
  inzwischen  erfolgt  ist  oder  nicht,  ohne  Einfluß,  und  der  Fiskus  bat,
wenn  er  verurtheilt  wird,  das  während  des  Rechtsstreites  Erhaltene  mit  Zinsen
  zu  restituiren.
        <pb n="696" />
        681
Zweiter  Abschnitt.

Von  der  Beitreibung  ohne  Mitwirkung  der  Gerichte.
8.  6.

Einer  jeden  Beitreibung  faͤlliger  Steuern  und  Gefaͤlle  muß  —  bei  den
direkten  Steuern  und  den  Brandkasse-Beitraͤgen  außer  der  dem  Ortseinnehmer
obliegenden  Erinnerung  (§F.  5.  des  Gesetzes  vom  5.  März  1850)  —  eine  Anmahnung
  von  Seiten  der  Einnahmebehörde  (S.  S.  1—  3)  vorangehen,  welche
mit  Rücksicht  auf  die  Natur  des  Rückstandes  und  die  sonst  obwaltenden  Verhältnisse,
  entweder  mittelst  Vorzeigung  eines  Rückstandsverzeichnisses  oder  eines
Schreibens  an  den  Schuldner  durch  den  Diener  der  Behörde  oder  einen  besonders
  zu  bestellenden  Exekutor,  gegen  die  gesetzlichen  Erinnerungsgebühren
geschieht.

g.  7.

Erfolgt  auf  diese  Erinnerung  die  Abentrichtung  binnen  der  dazu  noch  bestimmten
  Frist  nicht,  so  ist  sofort  nach  deren  Ablauf  die  Beitreibung  mittelst
Auspfaͤndung  in  das  bewegliche  Vermoͤgen  des  Schuldners  zu  verfuͤgen  und
diese  durch  einen  dazu  bestellten,  oder  von  dem  Einzelgerichte  zu  requirirenden
Diener  zu  vollziehen,  welcher  deßhalb  von  der  beitreibenden  Behoͤrde  mit  einem
schriftlichen  Auftrage  zu  versehen  ist  und  eine  Urkundsperson  (Gerichtsschoͤffen),
  in  deren  Ermangelung  aber  einen  von  der  Gemeindebehoͤrde  zugegebenen
  Beauftragten,  zuzuziehen  hat.

Die  Auspfaͤndung  kann  auch  im  Falle  der  Abwesenheit  des  Schuldners
geschehen,  wenn  entweder  eine  zu  dessen  Hausstand  gehörige  erwachsene  Person
gegenwärtig  oder,  in  deren  Ermangelung,  ein  Mitglied  oder  Beauftragter  der
Gemeindebehörde  anwesend  ist.

g.  B.

Bei  der  Vollziehung  der  Auspfändung  soll  mit  thunlichster  Schonung  verfabren
  und  insbesondere  auf  die  Vorschläge  des  Schuldners  oder  seiner  Angehörigen
  in  Betreff  der  Auswahl  der  Pfänder  geeignete  Rücksicht  genommen
werden.  E  ist  jedoch  dabei  der  Diener  auch  berechtigt,  nöthigenfalls  die  Behältnisse
  des  Schuldners  zu  öffnen  und  zu  durchsuchen,  sowie  zu  bestimmen,
welche  der  vorgefundenen  Gegenstände  zu  Pfändern  genommen,  auch  ob  und
wie  dieselben  gegen  etwaige  Entziehung  gesichert  werden  sollen.

Zu  der  Pfändung  des  Viehes  ist  erst  dann  zu  schreiten,  wenn  sich  keine
zulanglichen  leblosen  Pfander  vorfinden.

ov
        <pb n="697" />
        682

.  s.9.
Der  Auspfaͤndung  sind  alle  Sachen  des  Schuldners  unterworfen,  welche
demselben  entweder  allein  oder  in  Gemeinschaft  mit  anderen  Personen  zustehen.
Gegenstaͤnde,  die  in  solchen  Raͤumen  vorgefunden  werden,  welche  der
Schuldner  oder  dessen  von  ihm  abhaͤngige  Familie  inne  hat,  werden  so  lange,
bis  das  Gegentheil  dargethan  ist,  als  dem  Schuldner  gehoͤrig  betrachtet.

s.  10.

Wegen  aller  in  Naturalien  bestehenden  Leistungen,  deren  Beitreibung
sich  nicht  durch  Entnehmen  aus  dem  Vorrathe  des  Schuldners  bewirken  laͤßt,
hat  die  betreffende  Behörde  das  Recht  entweder  denjenigen  Geldbetrag,  welcher
  für  Lieferung  der  fraglichen  Naturalien  in  Folge  öffentlichen  Ausgebotes
an  den  Mindestfordernden  zu  entrichten  ist,  oder  statt  dessen  denjenigen  Geldbetrag
  beitreiben  zu  lassen,  welcher  sich  zur  Zeit  der  Beitreibung  ausweislich
der  letzten  amtlichen  Bekanntmachung  für  den  Hauptort  des  Kreises  als  mittlerer
  Verkaufspreis  ergiebt.

8.  11.
Hinsichtlich  der  Frage,  welche  Gegenstände  der  Auspfandung  ausnahmsweise
  nicht  unterworfen  sind,  finden  die  für  gerichtliche  Auspfändungen  geltenden
  Bestimmungen  auch  hier  Anwendung.

5  12.

Der  Diener  ist  verpflichtet,  auf  Verlangen  dem  Schuldner  eine  Bescheinigung
  darüber  alöbald  auszustellen,  welche  Gegenstände  und  auf  welche,  ibrem
  Betrage  und  ihrer  Qualitäkt  nach,  zu  bezeichnende  Rückstände  solche  ausgepfändet
  worden  sind.

Etwaige  Beschwerden  gegen  das  von  dem  Diener  bei  der  Auspfändung
zu  beobachtende  Verfahren  sind  bei  der  vorgesetzten  Behörde  desselben  anzubringen
  und  es  hat  diese  den  Beschwerden,  falls  sie  begründet  befunden  werden,
sofort  abzuhelfen.

8.  13.

Wenn  leblose  Pfaͤnder  nicht  binnen  vierzehen  Tagen  und  lebende  nicht  binnen
drei  Tagen  nach  der  Auspfandung  durch  Bezahlung  des  Rückstandes,  wegen
dessen  die  Pfändung  vorgenommen  worden,  und  der  bis  dahin  etwa  weiter
aufgewachsenen  beitreibungsfahigen  (F.§.  1  —  4)  Rückstände  nebst  den  Kosten
ausgelöset  werden,  so  ist  deren  Verkauf  an  den  Meistbietenden  von  der
        <pb n="698" />
        683

Einnahmebehörde  (F.S.  1—  3)  entweder  selbst,  oder  auf  deren  Antrag  von  dem
Gemeindevorstande  (§.  2  des  Gesetzes  vom  5.  März  1850)  vorzunehmen,  welcher
  auch  auf  Verlangen  der  Einnahmebehörde  für  Aufbewahrung  der  abgepfändeten
  Gegenstände  bis  zu  deren  Verkauf  Sorge  zu  tragen  hat.

K.  11.

Die  Versteigerung  geschieht  in  der  üblichen  Weise  unter  Zuziehung  einer
Urkunds-Person  (Gerichts-Schöffen).

Der  Schuldner  selbst,  dessen  Frau  und  die  in  seinem  Brote  stehenden  Kinder
sind  als  Mitbieter  nicht  zuzulassen.

s.  15.

Wegen  Rückständen,  die  sechs  Monate  alt  sind  und  durch  die  gewoͤhnliche
Auspfändung  nicht  haben  beigetrieben  werden  können,  dürfen  noch  nicht  abgeerntete
  Früchte  und  Bodenerzeugnisse  jeder  Art  von  der  Behörde  in  Beschlag
genommen  werden.

Die  Behörde  ist  befugt,  die  in  Beschlag  genommenen  Früchte  entweder
selbst  einernten  und  sodann  zum  Verkaufe  bringen,  oder  dieselben  vor  der
Aberntung  versteigern  zu  lassen.  Letzteres  darf  indessen  nicht  früher  geschehen,
  als  bis  die  Früchte  die  zur  Aberntung  nöthige  Reife  erlangt  haben.

Dritter  Abschnitt.

Von  der  Mitwirkung  der  Gerichte  bei  der  Beitreibung.

8.  16.

Die  in  den  §.S.  1,  2  und  3  genannten  Behörden  sind  ermachtigt,  bei  dem
zuständigen  Einzelgerichte  des  Restanten  die  Ueberweisung  ausstehender  Forderungen
  deöselben  auf  den  Betrag  der  bestehenden  und  bis  zur  Einziehung  der
Forderung  etwa  noch  aufwachsenden  Rückstände  und  der  auflaufenden  Kosten
zu  beantragen.

Auf  einen  solchen  Antrag,  welchen  eine  Liquidation  über  die  Rückstände
von  Seiten  der  beitreibenden  Behörde  beigefügt  seyn  muß,  hat  das  Gericht  neben
  Mittheilung  desselben  und  der  gewährenden  Verfügung  an  den  Restanten
zur  Nachricht  die  Ueberweisung  der  als  Gegenstand  der  Hülfsvollstreckung  bezeichneten
  Forderung  auszusprechen  und  dem  Schuldner  die  letztere  bekannt  zu
machen  oder,  wenn  derselbe  unter  einem  andern  Gerichte  steht,  durch  dieses
bekannt  machen  zu  lassen.
        <pb n="699" />
        684

Die  Verfolgung  derjenigen  Rechte,  welche  durch  die  gerichtliche  Ueberweisung
  der  Forderung  gegen  den  Dritten  erworben  werden,  findet  nur  im  gewoͤhnlichen
  Rechtswege  Statt.

8.  17.

Die  zur  Beitreibung  zustaͤndigen  Behoͤrden  sind  auch  ermaͤchtigt,  bei  dem
zustaͤndigen  Einzelgerichte  auf  Sequestration  von  Einkuͤnften  und  Grundstuͤcken,
oder  auf  deren  Zwangsverkauf  anzutragen,  wenn  die  Auspfaͤndung  sich  als  unanwendbar
  oder  ungenuͤgend  gezeigt  hat.

Gegen  Gemeinden  insbesondere  kann,  wenn  das  Gemeindevermoͤgen  keinen
genuͤgenden  oder  geeigneten  Exekutions-Gegenstand  darbietet,  die  Ausschreibung
und  Beitreibung  von  Gemeindeanlagen  zur  Tilgung  der  Reste  gefordert  werden
(Art.  142  der  Gemeindeordnung  vom  22.  Februar  1850).

8.  18.

Auf  einen  solchen  Antrag  hat  das  Gericht  alsbald  die  zur  Vollziehung
der  Exekution  geeignete  Verfügung  zu  erlassen,  namentlich  in  dem
am  Schlusse  des  §.  17  gedachten  Falle  die  Gemeindebehörde  zur  Ausschreibung
der  erforderlichen  Umlagen  anzuhalten  und  diese  zu  sequestriren,  und  hiernächst
weiter  nach  den  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften  über  Zwangsverkauf  und
Sequestration  zu  verfahren.

Vierter  Abschnitt.
Von  den  Kosten  der  Beitreibung.
s.  19.

Die  Beamten  der  in  den  8.  9.  1—  s  bezeichneten  Behörden  haben  für  die
ihnen  bei  dem  Beitreibungsverfahren  obliegenden  Geschaͤfte  keine  Gebuͤhr  zu
beziehen.

8.  20.

Fuͤr  die  Urkundspersonen,  Gemeindebeamten  und  Diener  finden  die  in  dem
Gesetze  vom  1.  Dezember  1840  K.S.  157,  162—  164  bestimmten  Gebuͤhren
Statt.

8.  21.

Die  sonstigen  Kosten  der  Auspfaͤndung,  namentlich  die  Kosten  des  Transportô
  der  Pfaͤnder,  insofern  solche  nicht  vom  Diener  und  beziehungsweise  innerhalb
  des  Wohnorts  des  Schuldners  vom  Gemeindediener  zu  bewirken  steht,
        <pb n="700" />
        685

sowie  die  Kosten  der  Fuͤtterung  des  verpfaͤndeten  Viehes,  soweit  solche  nicht
Seitens  des  Schuldners  geliefert  und  besorgt  wird,  fallen  diesem  nach  vorgaͤngiger
  Feststellung  durch  die  beitreibende  Behoͤrde  zur  Last.

8.  22.
Bei  Zahlungen,  welche  die  Schuldner  in  Folge  vorgenommener  Zwangsmaßregeln
  leisten,  sind  zunaäͤchst  die  bereits  entstandenen  Kosten  der  letzteren
abzuziehen,  und  ist  nur  der  Rest  auf  den  schuldigen  Ruͤckstand  abzurechnen.

Fuͤnfter  Abschnitt.

Transitorische  Bestimmungen.

g.  23.

In  denjenigen  Bezirken,  für  welche  noch  kein  Rechnungsamt  errichtet  ist,
tritt,  so  lange  dieses  nicht  der  Fall  ist,  das  Rentamt  und  bezüglich  die  Amtsoder
  Bezirks-Steuereinnahme  an  dessen  Stelle.  Wo  die  Obereinnahme  unmittelbar
  von  der  Kreis-Steuereinnahme  besorgt  wird,  ist  diese  ermächtigt,  die
Orts-Steuereinnahmen  mit  der  Beitreibung  zu  beauftragen.

g.  211.

Hinsichtlich  der  Beitreibung  anderer  als  der  in  den  §.5.  1—3  bezeichneten
Gefälle  bewendet  es  bei  den  bestehenden  Vorschriften.

Auch  bezieht  sich  dieses  Gesetz  nur  auf  die  regelmäßigen  Falle  von  Beitreibungen
  und  schließt  die  für  außerordentliche  Fälle  verordneten  weiter  greifenden
  Zwangsmaßregeln,  wie  z.  B.  die  im  F.  10  der  Steuererhebungs-Verordnung
  vom  9.  November  1821  nicht  aus.

Urkundlich  haben  Wir  das  gegenwärtige  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen
  und  Unser  Großherzogliches  Staateinsiegel  beidrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  11.  Dezember  1850.

Carl  Friedrich.

von  Watzdorf.  von  Wydenbrugk.  G.  Thon.

Gese  6,
die  Beitreibung  der  Abgaben  an  den
Staat  und  an  öffentliche  Anstalten
betreffend.
        <pb n="701" />
        686
Ministerial-Bekanntmachung.

Mit  Hinweisung  auf  das  durch  das  Gesetz  vom  5.  dieses  Monats  (Regierungs-Blatt
  Nr.  33)  erfolgte  Steuerausschreiben  werden  sämmtliche  Orts-Steuereinnehmer
  des  Großherzogthumes  hiermit  angewiesen,  die  nach  Maßgabe
desselben  für  den  Monat  Dezember  d.  J.  nachtraglich  verwilligten

Zwei  Termine  Grundeinkommen-Steuer  und

Zwei  Pfennige  von  jedem  Thaler  des  im  I.  und  II.  Theile  der  Einkommensteuer-Rolle
  des  Nichtgrundbesitzes  für  das  zweite  Semester
1850  eingezeichneten  Einkommens

zu  dem  deshalb  bestimmten  Verfall-Termine,  18.  laufenden  Monats,  von  den
Steuerpflichtigen  zu  erheben  und  die  diesfallsigen  Erträge,  Behufs  deren  Beibringung
  und  sonst  überall  den  Vorschriften  der  Steuererhebungs-Verordnung
vom  9.  November  1821  nachzugehen  ist,  gegen  Bezug  der  gesetzlichen  Kollektur-Gebühren
  und  der  einmaligen  Wegegelder  (letztere  nach  den  gewöhnlichen
Ansätzen  im  einfachen  Betrage  von  den  zwei  Grundeinkommensteuer-Terminen)
an  die  ihnen  vorgesetzten  Obereinnahmen  pünktlichst  und  vollständig  abzuliefern.

Bemerkt  wird  übrigens,  daß  in  denjenigen  Orten  der  sonst  Erfurtschen
Gebietstheile,  wo  die  frühere  Form  der  Entrichtung  mittelst  Anfertigung  neuer,
auf  Altweimarische  Termine  eingerichteter  Kataster  noch  nicht  umgewandelt  worden,
  im  Betreff  derjenigen  Steuer-Objekte,  auf  welchen  nicht  bereits  Termins-Steuer
  nach  Weimarischer  Art  ruhet,  an  die  Stelle  der  oben  erwähnten  zwei
Termine  Grundeinkommen-Steuer

Ein  Geschoß-Termin

aufzubringen  und  bezüglich  abzugewähren  ist.

Weimar  am  10.  Dezember  1850.
Drittes  Departement  des  Großherzoglich  Göächfschen

Staats-Ministeriums.
G.  Thon.
        <pb n="702" />
        Uegierungs-PBlatt

Großherzogthu  m
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

Nummer  35.  6  18.  Dezember  1850.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

Zur  Beseitigung  vorgekommener  Zweifel  uͤber  die  Handhabung  einiger
Vorschriften  des  durch  die  neue  Gesetzgebung  begründeten  Verfahrens  in  Polizei=
  Strafsachen  verordnen  Wir,  bezüglich  als  Nachtrag  zu  den  Verordnungen
vom  22.  Mai  und  vom  25.  Juni  d.  J.,  Folgendes:

-

Die  durch  Artikel  4  des  Einführungsgesetzes  vom  20.  März  d.  J.  nachgelassene
  Anforderung  von  Geldbußen,  welche  durch  Uebertretung  orts-polizeilicher
  oder  überhaupt  solcher  polizeilicher  Vorschriften  verwirkt  werden,  hinsichtlich
  deren  den  Orto-Polizei-Behörden  die  Ueberwachung  obliegt,  darf  nur
von  den  Gemeindevorständen  selbst  oder  nach  deren  Anordnung  oder  bei

100
        <pb n="703" />
        688

Kontraventionen  wider  das  Wege-Polizei-Reglement  auf  Gemeindewegen  von
den  Gemeinde-Chausseegeld-Erhebern  (§§.  8,  7),  in  keinem  Falle  aber
selbststandig  von  dem  untergeordneten  Polizei-Dienstpersonal  erfolgen.  Rücksichtlich
  der  Form  der  Anforderungszettel  wird  auf  die  Bekanntmachung  des
ersten  Ministerial-Departements  vom  26.  September  d.  J.  (Nr.  79  der  Weimarischen
  Zeitungsbeilage  Seite  773)  verwiesen.

g.  2.

Die  für  polizeiliche  Uebertretungen  der  im  §.  1  gedachten  Gattung  verwirkten
  Geldstrafen  ohne  Unterschied,  ob  solche  auf  die  Anforderung  erlegt  oder
durch  gerichtliches  Erkenntniß  verhängt  worden  sind,  fließen  in  die  Kasse  derjenigen
  Gemeinde,  in  deren  Bezirke  die  Uebertretung  Statt  gefunden  hat.

g.  8.

Die  auf  Gemeindestraßen  und  Gemeinde-Chausseen  sowohl  ruͤcksichtlich
der  Ordnung,  Sicherheit  und  Leichtigkeit  des  Verkehrs,  als  rücksichtlich  der
ordnungsmaͤßigen  Abfuͤhrung  der  tarifirten  Wege-  und  Bruͤcken-Geldabgaben
bestehenden  Anordnungen,  sind  von  den  Gemeindevorständen  zu  überwachen
und  zu  handhaben.  Es  sind  hierbei  die  Vorschriften  des  durch  §.  5  des  Gesebes
  vom  28.  Oktober  1840  bestatigten  Straßen-Polizei-Reglement  vom
4.  Oktober  1817,  insoweit  dieselben  nicht  nach  der  neuern  Gesetzgebung  Modifikationen
  unterliegen  (§.  7),  in  Anwendung  zu  bringen.

S.  4.

Die  Handhabung  der  im  FK.  3  angeführten  Straßen-Polizei  auf  Landes-Chausseen
  (Staatsstraßen)  gehört  zu  denjenigen  Gegenständen  der  Landes-Polizei,
  deren  Handhabung  unmittelbar  den  Bezirks-Direktoren,  sowie  unter
ihnen  den  dazu  berufenen  Straßenbau=  oder  Polizei-Offizianten  obliegt,
wobei  insbesondere  nach  dem  Straßen-Polizei-Reglement  vom  4.  Oktober
1817  zu  verfahren  ist  (§.  7).

g.  5.

Auch  die  Handhabung  des  Eisenbahn-Polizei-Reglement  vom  15.  Januar
1847  ist,  unbeschadet  der  im  §.  7  desselben  für  die  Orts-Polizei-Behörden  begründeten
  Unterstützungspflicht,  von  der  unmittelbaren  Einwirkung  der  Gemeindevorstände
  ausgeschlossen.  Die  in  den  §.5.  76,  77  des  gedachten  Regle-
        <pb n="704" />
        689

ment  der  vormaligen  Landes-Direktion  ertheilten  Befugnisse  sind  auf  das  erste
Departement  Unseres  Staats-Ministeriums,  Abtheilung  B,  übergegangen,  während
  die  im  §.  4  vorgeschriebene  Verpflichtung  der  Bahn-Polizei-Beamten  durch
die  Bezirks-Direktoren  vorzunehmen  ist.

g.  6.

Geldstrafen,  welche  wegen  der  auf  Staatostraßen  oder  auf  der  Eisenbahn
vorgekommenen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Straßen=  oder  Eisenbahn-Polizei-Reglements
  auf  Anforderung  bezahlt  werden,  fließen  in  die  Chaussee-Bau-,
bezüglich  in  die  Sportel-Kassen  derjenigen  Bezirks-Direktoren,  in  deren  Bezirken
  die  Zuwiderhandlungen  vorgekommen  sind.

Ist  dagegen  in  Fällen  dieser  Art  eine  Geldstrafe  durch  gerichtliches  Erkenntniß
  ausgesprochen  worden,  so  fließt  dieselbe  in  die  Sportelkasse  des  erkennenden
  Gerichts.

g.  7.

Bei  Zuwiderhandlungen  wider  das  Straßen-Polizei-Reglement  vom  4.  Oktober
  1817  ist  das  im  F.  5  desselben  vorgeschriebene  Verfahren  auch  fernerhin
  zu  beobachten,  indem  das  dort  den  Chaussee=  und  Brücken-Gelderhebern
eingerdumte  Recht  der  Strafanforderung  ihnen  verbleibt.  Unterwirft  sich  aber
der  Kontravenient  der  ihm  angeforderten  Strafe  nicht,  so  kann  das  in  den
§.  .  6  bis  8  des  Straßen-Polizei-Reglement  angeordnete  Verfahren  nur  in
soweit  noch  eintreten,  als  dieses  mit  Artikel  4  des  Einführungsgesetzes  vom
20.  März  d.  J.  vereinbar  ist,  wonach  die  Untersuchung  und  das  Erkenntniß
lediglich  nach  Maßgabe  der  Strafprozeßordnung  Statt  zu  finden  hat.

Es  ist  daher  in  jenem  Falle,  sofern  eine  Anhaltung  erfolgt  war,  der
Kontravenient  vor  den  Einzelrichter  des  Bezirks  zu  führen,  und  wenn  ein  für
den  ganzen  Amtsbezirk  bestellter  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  am  Gerichtssize
  wohnt,  demselben  die  unverzügliche  Einleitung  des  Anklageverfahrens
zu  Überlassen,  wogegen  im  Behinderungsfalle  desselben,  oder  wenn  ein  solcher
Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  am  Gerichtssitze  überhaupt  nicht  wohnt,  die
Chaussee=  und  Brücken-Gelderheber,  bei  welchen  oder  durch  welche  die  Zuwiderhandlung
  zur  Anzeige  gekommen  ist,  die  Stelle  der  Staatsanwaltschaft  mit
den  Rechten  und  Pflichten  eines  Vertreters  der  Staatsanwaltschaft  zu  übernehmen
  haben.

100“
        <pb n="705" />
        690

Ist  eine  Festhaltung  des  Kontravenienten  nicht  eingetreten,  so  tritt  der
betreffende  Chaussee-  und  Bruͤcken-Gelderheber  nur  in  dem  Falle  als  Vertreter
  der  Staatsanwaltschaft  ein,  wenn  überhaupt  für  den  fraglichen  Amtsbezirk
  kein  besonderer  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  bestellt  ist;  ist  dieses  dagegen
  der  Fall,  so  ist  demselben  Behufs  der  Einleitung  des  Anklogeverfahrens
die  erfolgte  Kontravention  anzuzeigen.

g.  8.

Fuͤr  Faͤlle  der  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  in  den  8.8.  9
bis  20  des  Eisenbahn-Polizei-Reglement  vom  15.  Januar  1847  wird  zur
nadhern  Feststellung  und  thunlichsten  Milderung  des  in  den  §.S.  265,  27  geordneten
  Verfahrens,  auch  im  Einklange  mit  früheren  Instruktionen  und  mit  Artikel
  4  des  Einführungsgesetzes  vom  20.  März  d.  J.,  bestimmt:

1)  Berechtigt  zur  Anforderung  von  Geldstrafen  von  mehr  als  funfzehen
Groschen  sind  von  den  in  §.  2  des  Reglement  genannten  Bahn-Polizei-Beamten
  nur  der  Betriebs-Direktor  und  dessen  Amtsgehülfe,  die
Bahnhofs-Inspektoren  und  die  Bahnhofs-Aufseher.

2)  Die  übrigen  im  §.  2  des  Reglement  genannten  Bahn-Polizei-Beamten
dürfen  nur  Strafgelder  im  Betrage  von  zehen  Groschen  oder  funfzehen
Groschen  anfordern.  Sie  erhalten  zu  diesem  Behufe  von  dem  Bezirks-Direktor,
  in  dessen  Bezirke  sie  wohnen,  im  Voraus  ausgefertigte  Quittungen
  über  Strafgelder  in  diesen  Betragen  ausgehändigt.

Kommt  ein  geringes  Vergehen  gegen  die  Vorschriften  in  den  §.  S.  9  bis
20  des  Reglement  vor,  namentlich  durch  unbefugtes  Betreten  der
Bahn,  der  dazu  gehörigen  Böschungen,  Diämme,  Gräben,  Brücken  2c.,
durch  zu  langes  Verweilen  auf  den  Wegeübergängen  über  die  Eisenbahn,
durch  schnelles  Reiten  und  Fahren  über  dieselben,  durch  Tabackrauchen
in  Koupces,  in  welchen  nach  außerer  Bezeichnung  Taback  nicht  geraucht
werden  darf,  so  hat  jeder  Bahn-Polizei-Beamte  das  Recht,  nach  seinem
  Ermessen  dem  Zuwiderhandelnden  ein  Strafgeld  von  zehen  Groschen
oder  funfzehen  Groschen  anzufordern.  Unterwirft  sich  der  Zuwiderhandelnde
  ohne  Weiteres  der  angeforderten  Strafe  umd  erlegt  er  dieselbe
sofort,  so  ist  ihm  hierüber  die  entsprechende  Quittung,  nachdem  in  dieselbe
  der  Name  des  Zuwiderhandelnden  und  der  Tag  der  Zahlung  eingetragen,
  auch  der  Name  des  diese  erhebenden  Bahn-Polizei-Beamten

3
        <pb n="706" />
        691

darunter  gesetzt  worden  ist,  auszuhaͤndigen  und  die  Sache  ist  damit  abgethan.


4)  Ueber  die  von  den  Bahn-Polizei-Beamten  durch  Erhebung  des  Strafgeldes
  abgethanen  Zuwiderhandlungen  sind  von  den  oberen  Bahn-Polizei-Beamten
  von  drei  zu  drei  Monaten  berichtliche  Anzeigen,  welche  die
Zuwiderhandlungen,  die  Namen  der  Zuwiderhandelnden  und  die  erhobenen
  Strafgelderbeträge  bezeichnen  müssen,  an  den  zuständigen  Bezirks-Direktor
  zu  erstatten  und  mit  Rücksicht  auf  diese  Anzeigen  sind  die  den
Bahn-Polizei-Beamten  zum  Voraus  eingehändigten  Quittungen  von  dem
Bezirks-Direktor  jährlich  zu  revidiren  und  nach  Befinden  zu  ergänzen.
Gleichzeitig  mit  jenen  Anzeigen  sind  die  erhobenen  Strafgelder  an  den
Bezirks-Direktor  abzuliefern.

5)  Bahn-Polizei-Beamte,  welche  Strafgelder  ohne  Beachtung  der  vorstehend
vorgeschriebenen  Formen  erheben,  haben  die  Bestrafung  wegen  Pflichtwidrigkeit
  und  nach  Befinden  wegen  Betrugs  zu  erwarten.

6)  Wenn  die  unter  Ziffer  1  aufgeführten  höhern  Bahn-Polizei-Beamten  die
Anforderung  einer  den  Betrag  von  funfzehen  Groschen  übersteigenden
Strafe  gerechtfertigt  finden,  so  ist  von  ihnen  denjenigen  Kontravenienten,
  welche  sich  der  sofortigen  Zahlung  der  Strafe  unterwerfen,  eine
Quittung  in  der  unter  3  angegebenen  Form  zu  ertheilen,  übrigens  aber
mit  der  Anzeige  an  den  Bezirks-Direktor  und  mit  der  Ablieferung  des
Strafgeldes  nach  Ziffer  4  zu  verfahren.

Will  ein  Zuwiderhandelnder  sich  der  Erlegung  der  Strafe  nach  dem
vorstehend  geordneten  Verfahren  nicht  unterwerfen,  so  ist  nach  den  Vorschriften
  in  den  §.J.  26,  27  des  Bahn-Polizei-Reglement  vorzuschreiten,
  jedoch  mit  der  Abweichung,  daß  die  Ablieferung  der  angehaltenen
  Kontravenienten  nicht  an  die  Polizei-Behörde,  sondern  an  den  Einzelrichter
  des  Bezirks  zu  bewirken  ist.  Rücksichtlich  der  Vertretung  der
Staatsanwaltschaft  gelten  dann  für  die  Bahn-Polizei-Beamten  dieselben
Grundsätze,  welche  im  §F.  7  der  gegenwärtigen  Verordnung  für  die
Chausseegeld-Erheber  festgesetzt  worden  sind.

7

Ist  eine  Arretirung  nicht  eingetreten,  so  hat  die  Eisenbahnverwaltung
die  Anzeige  des  Zuwiderhandlungsfalles  unmittelbar  an  den  zuständigen  Vertreter
  der  Staatsanwaltschaft  zu  richten.
        <pb n="707" />
        692

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  höchsteigenhändig  vollzogen,  auch
mit  Unserm  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  18.  November  1850.

2  Carl  Friedrich.

von  Watzdorf.  von  Wydenbrugk.  G.  Thon.

Verordnung
über  den  Strafgelderbezug  in  Polizei-Strafsachen
  und  über  das  Verfahren  bei
Zuwiderhandlungen  gegen  das  Straßenund
  Eisenbahn-Polizei-Reglement.
        <pb n="708" />
        698

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  zu  bestimmen  gncdigst
geruhet,  daß  zu  Folge  der  eingetretenen  Veränderungen  in  den  höheren  Zweigen
  des  Staatedienstes  künftig  auch  veränderte  Dienst-Prädikate  geführt  werden.
  Dem  gemäß  sollen  in  den  drei  Departements  des  Staats-Ministeriums
und  zwar:

1)  in  dem  Departement  I,  B  die  Mitglieder  nicht  mehr  die  Benennung
„Landes-Direktions-Räthe“  sondern  „Regierungsräthe“;

2)  in  dem  Departement  II  die  Mitglieder  ohne  Unterschied  ihrer  naächsten
Bestimmung  die  Benennung  „Justiz-Räthe“,  die  geistlichen  Mitglieder
„Kirchenrathe“  und  das  für  das  technische  Schulwesen  zu  ernennende
Mitglied  „Schulrath'“;

in  dem  Departement  III  die  Mitglieder  sämmtlich  die  Benennung  „Finanz-Räathe“
  und  nur  das  technische  Mitglied  für  das  Forstwesen  zugleich
  „Forstrath“  als  Dienst-Prädikat  führen.  Ferner  sollen

die  Ehren-Prädikate  „Geheim“,  soweit  sie  den  einzelnen  Mitgliedern
zustehen  oder  künftig  verliehen  werden,  dem  neuen  Dienst-Prädikate  vorgesetzt
  werden;

5)  die  Departements-Chefs,  die  Abtheilungs-Dirigenten,  die  technischen
Mitglieder  im  Departement  I,  B,  der  Referent  im  Departement  I,  A,
sowie  der  Ober-Baudirektor  noch  ferner  ihre  dermalige  dienstliche  Bezeichnung
  behalten;

im  Betreff  des  Kanzlei=  und  Diener-Personals  bei  sämmtlichen  Beamten
  des  Staats-Ministeriums  die  zeitherigen  Spezial-Bezeichnungen  wegfallen
  und  soll  ihrer  dienstlichen  Bezeichnung  ohne  Ausnahme  das  Wort
„Ministerial“  vorgesetzt  werden,  (Ministerial-Sekretär,  -Revisor,-Registrator,
  -Kanzlist,  -Kanzlei-Diener,  -Bote  u.  s.  w.);  nur  rücksichtlich
der  Abtheilung  A  im  Departement  1  soll  mit  Rücksicht  auf  deren  Verwendung
  für  das  Gesammt-Ministerium  dem  dermaligen  Sekretar  das
Dienst-Prädikat  „geheimer  Referendar“,  den  übrigen  Beamteten  aber
die  zeitherige  Bezeichnung  als  „geheime  Staats-Kanzleibeamte“  (geheimer
  Staats-Kanzlei-Sekretär,  -Kassirer,  -Registrator,  -Diener)  verliehen
  werden,  bezüglich  verbleiben;

8

V

4

#„

6

—
        <pb n="709" />
        694

7)  insoweit  von  einzelnen  Subaltern-Beamten  in  Folge  besonderer  Verleihung
  oder  früherer  Dienstleistungen  höhere  Dienst-Prädikate  geführt
werden,  sollen  dieselben  auch  fernerhin  den  Inhabern  belassen  seyn.

Solches  wird  hiermit  zur  Nachricht  und  Nachachtung  öffentlich  bekannt
gemacht.

Weimar  am  7.  November  1850.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
von  Watzdorf.

II.  Mit  Bezugnahme  auf  unsere  Bekanntmachung  vom  18.  September
d.  J.  bringen  wir  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß,  daß  an  der  Stelle  des
zum  ersten  Bürgermeister  der  Stadt  Weimar  berufenen  zeitherigen  Großherzoglichen
  Finanz-Konsulenten  Christian  Friedrich  Wilhelm  Bock,  als  provisorischer
  Gehülfe  bei  der  biesigen  Kammer-Prokuratur  der  Großherzogliche  Regierungs-Auditor


Carl  Wilhelm  August  Härtel,  von  hier,

von  uns  angenommen  und  verpflichtet  worden  ist,  sowie  daß  derselbe  im  Einvernehmen
  mit  dem  II.  Departement  des  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums
  die  Ermächtigung  erhalten  hat,  den  Großherzoglichen  Staats-Fiskus  in
Terminen  vor  öffentlichen  Behörden  zu  vertreten,  wenn  er  zu  deren  Abwartung
  von  dem  Finanz-Konsulenten,  dem  Großherzoglichen  Justiz-Rathe  Pinther,
  substitutorische  Vollmacht  erhalten  wird.

Weimar  am  7.  Dezember  1850.

Drittes  Departement  des  Großherzoglich  Sächsischen
Staats-Ministeriums.

Thon.
        <pb n="710" />
        Uegierungs-Blatt
Geroßher  o  gehum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  36.  Weim  ar.  21.  Dezember  1850.

Wir  Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
22.  22.h
haben  sowohl  zu  Beseitigung  der  Mißstände  bei  den  in  dem  Großherzogthume
Statt  findenden  Truppendurchmärschen,  als  zu  Vertheilung,  Tragung  und  Vergütung
  der  Einquartierungs=  und  anderer  Militär-Lasten  überhaupt,  mit  Beirath
  und  Zustimmung  des  getreuen  Landtages  beschlossen  und  verordnen  hiermit,

  wie  folgt:
I.  Abschnitt.
Allgemeine  Bestimmungen.
g.  1.

Zu  Tragung  der  in  Kriegs=  und  Friedens-Zeiten  durch  einheimische  oder
andere  Truppen  herbeigeführten  Lasten  an  Einquartierungen,  Lieferungen,  Vorspann
  und  dergleichen  (s.  4,  A)  sind  alle  Staatsunterthanen  nach  Maßgabe
ihrer  Leistungsfähigkeit  verbunden.

 

 

S.  2.
Alle  biöher  für  einzelne  Personen,  Häuser  oder  Güter  etwa  noch  in  Anspruch
  genommene  Befreiungen  von  Leistungen  für  das  Militär  an  Einquartie-101
        <pb n="711" />
        696

rung,  Lieferungen,  Fuhren  ꝛc.  werden  hierdurch  aufgehoben,  insoweit  nicht  dieses
  Gesetz  selbst  Ausnahmen  bestimmt  hat,  oder  durch  statutarische  Bestimmungen
  örtliche  Ausnahmen  gemacht  werden,  welche  jedoch  Beldstigungen  für  andere
Gemeinden  nicht  herbeiführen  dürfen.

g.  3.
Die  Vertheilung  und  Vergütung  der  Militaͤr-Lasten  erfolgt  nach  den  Vorschriften
  dieses  Gesetzes.

II.  Abschnitt.

Besondere  Bestimmungen.
I.  Ueber  die  Vertheilung  und  Tragung  der  Militär-Lasten.

o.
Die  Verbindlichkeit  zur  Tragung  der  Militär-Lasten  wird  erfüllt:
A.  durch  Natural-Leistungen,  als:

a)  Truppen-Bequartierung  mit  oder  ohne  Verpflegung;

b)  Lieferung  von  Militär-Bedürfnissen  überhaupt;

c)  Stellung  von  Spann=  und  Reit-Pferden;

d)  Leistung  von  Botengangen  und  Handarbeiten;

e)  Ueberlassung  von  Räumlichkeiten  zur  Aufnahme  von  Pferden,  Schlachtvieh
  2c.  und  zu  anderen  militarischen  Zwecken,  insbesondere  zur  Herstellung
  von  Magazinen,  Lazarethen,  Geschäfts-Bureaux  und  dergleichen;

B.  durch  Entrichtung  von  Geldbeiträgen  zur  Bestreitung  der  als  allgemeine
Landeslast  zu  betrachtenden  Militär-Leistungen,  sowie  zur  Vergütung  und
Ausgleichung  örtlicher  Militär-Lasten.

.  5.

Ein  jeder,  welcher  in  dem  Orte  oder  Bezirke,  wohin  Truppen  zur  Ein—
quartierung  mit  oder  ohne  Verpflegung  gewiesen  werden  (9.  4,  lit.  A,  a)  oder
wo  die  im  8.  4  lit.  A.  c  gedachten  Bedürfnisse  vorliegen,  Räumlichkeiten  zu
seiner  Verfügung  hat,  ist  solche  zu  militcrischen  Zwecken  herzugeben  verbunden.

S.  6.
Von  dieser  gesetzlichen  Regel  sind  ausgenommen:

1)  diejenigen  zur  Civil-Liste  oder  zu  Schatull-Gütern  gehörigen  Großherzoglichen
  Gebaude,  welche  den  Gliedern  des  Großherzoglichen  Hauses
und  ihrer  dienstlichen  Umgebung  zu  längerem  oder  kürzerem  Aufenthalte
dienen;
        <pb n="712" />
        697

2)  die  zu  den  Versammlungen,  Kanzleien  und  Expeditionen  der  oͤffentlichen
Behörden  und  Beamten,  sowie  die  für  den  Gottesdienst  und  den  öffentlichen
  Unterricht,  ingleichen  für  andere  öffentliche  Anstalten  und  Sammlungen
  bestimmten  Raumlichkeiten,  mit  Einschluß  aller  derjenigen  Gebaude,
  welche  in  der  Stadt  Jena  der  Universitat  eigenthümlich  zuständig
  sind;

3)  die  öffentlichen  Krankenhauser,  die  Armenhäuser,  Hospitcler,  Gefangenenhauser
  und  Strafanstalten.

Rücksichtlich  der  Häuser  und  Miethwohnungen  der  bei  der  Universität  angestellten
  Lehrer  und  des  Personals  des  Ober-Appellations-Gerichtes  bewendet
e  bei  den  Statuten  der  Universität  vom  Jahre  1829,  5.  40  und  der  Ober-Appellations-Gerichtsordnung
  §.  78,  ebenso  hinsichtlich  der  Posthäuser  bei  den
Bestimmungen  des  Patents  vom  31.  Dezember  1816,  F.  15.

Von  den  unter  2  und  3  genannten  Räumlichkeiten  können  die  für  den
Gottesdienst,  den  öffentlichen  Unterricht  und  andere  öffentliche  Anstalten  bestimmten
  Raume,  ferner  die  dioponiblen  Raume  in  Armenhäusern  und  Gefangenenhausern
  im  Falle  dringenden  Bedürfaisses  und  wenn  in  dem  Orte,  wo
sie  sich  befinden,  alle  andere  Radume  vollständig  in  Anspruch  genommen  sind,
ausnahmsweise  mit  Einquartierung  belegt  werden.

.  7.

Die  Vertheilung  der  einzuquartierenden  Truppen  in  jedem  einzelnen  Orte
erfolgt  mit  geeigneter  Ruͤcksicht

a)auf  den  Raum  und  die  Beschaffenheit  der  Wohnungen  (F.  6.),  sowie

b)  auf  das  Vermögen  und  Einkommen  der  Einwohner.

S.  8.

Dem  gemäß  sind  für  jeden  Ort  von  dem  Gemeindevorstande,  unter  Zuziehung
  von  Ortseinwohnern  aus  verschiedenen  Vermögeneklassen  als  Einquartierungs-Vertheiler,
  besondere  Einquartierungs-Rollen  zu  entwerfen.

Diese  Einquartierungs-Vertheiler  werden  vom  Gemeinderathe,  in  Gemeinden,
  wo  ein  solcher  nicht  besteht,  von  dem  Gemeindevorstande  und  von
dem  Vorsitzenden  der  Gemeindeversammlung  dergestalt  erwählt,  daß  da,
wo  Miethleute  sich  befinden,  letztere  sowohl,  als  die  Hauteigenthümer  verhältnißmäßig
  vertreten  sind.

Die  Einquartierungs-Rollen  sind  alsbald  nach  ihrer  Feststellung  den  Einquartierungs-Pflichtigen
  in  geeigneter  Weise  bekannt  zu  machen.  Gegen  den
Inhalt  der  Rollen  steht  den  Betheiligten  binnen  einer  ausschließlichen  Frist  von

101
        <pb n="713" />
        698

zehen  Tagen,  vom  Tage  der  Bekanntmachung  an  gerechnet,  Berufung  auf  den
Ausspruch  des  Bezirks-Direktors  zu.  Auch  sind  diese  Einquartierungs-Rollen
von  Zeit  zu  Zeit  einer  Revision  und,  da  nöthig,  Berichtigung  zu  unterwerfen.
Von  etwaigen  Abänderungen  sind  die  Betheiligten  in  Kenntniß  zu  setzen,  welchen
  dagegen  Berufung,  wie  in  dem  Vorstebenden  bestimmt  ist,  nachgelassen  bleibt.

Die  Lieferung  von  Militär-Bedürfnissen  liegt,  soweit  letztere  nicht  durch
von  den  Staats=  oder  Gemeinde-Behörden  abzuschließende  Lieferungs-Kontrakte
beschafft  werden,  welches  Verfahren  in  Friedenszeiten  die  Regel  bildet,
  denjenigen  ob,  welche  sich  im  Besitze  der  in  Frage  stehenden  Gegenstande
befinden.

Bei  der  Auflage  von  dergleichen  Lieferungen  ist  aber  auf  möglichste  Vertheilung
  unter  die  Besitzer  der  zu  liefernden  Gegenstände  nach  Verhültniß  der
Größe  des  Besitzes  und  mit  Berücksichtigung  des  eigenen  Bedürfnisses  der
Ersteren  zu  sehen.

g.  10.

Jeder,  welcher  Anspannevieh,  d.  h.  Pferde  oder  Ochsen  oder  Kuͤhe,  zur
Betreibung  der  Landwirthschaft  oder  zu  einem  andern  Gewerbe  haͤlt,  ist  zur
Mitleistung  der  Militär-Spannfuhren  bezüglich  zur  Stellung  requirirter  Reitpferde
  verpflichtet.

Die  Stellung  eines  Pferdes  ist  der  Stellung  von  zwei  Ochsen  oder  vier
Kühen  gleich  zu  achten.

S  11.
Völlig  befreit  von  Mitleistung  der  Militär-Spannfuhren  und  Stellung  der
Reitpferde  sind  ausnahmsweise

u)  die  Besitzer  von  Dienstpferden,  rücksichtlich  solcher;

b)  die  Postanstalten,  jedoch  nur  rücksichtlich  der  kontraktmäßig  für  den  Postdienst
  zu  haltenden  Pferde.

Auch  können  zu  solchen  Leistungen

Pc)  die  den  Gliedern  des  Großherzoglichen  Hauses  gehörigen  Wagen=  und

Reit-Pferde  nicht  requirirt  werden.
.  12.

Gegen  eine  besondere  Ablösungssumme,  welche  an  die  übrigen  Spannpflichtigen
  der  Gemeinde  zur  Vertheilung  nach  ihrem  Ermessen  zu  leisten  ist,
können  die  Besitzer  von  Luxus-Pferden,  welche  weder  zur  Betreibung  der  Feldwirthschaft
  oder  eines  anderen  Gewerbes  gebraucht  noch  vermiethet  werden,
sich  von  der  Natural-Leistung  befreien.
        <pb n="714" />
        699

Die  Ablösungssumme  besteht  in  dem  einfachen  Betrage  der  Vergütung,  welche
tarmäßig  für  die  abgelöste  Leistung  zu  verlangen  gewesen  wäre.
Der  Großherzoglichen  Staatsregierung  bleibt  vorbehalten,  diesen  Ablssungsbetrag
  zu  erhöhen.
g.  18.

In  jeder  Gemeinde  ist  über  das  nach  8.8.  10,  11  und  12  in  Betracht
kommende  Spannvieh  eine  Spannrtolle  unter  Anwendung  des  im  8.  8  vorgeschriebenen
  Verfahrens  aufzustellen.  Nach  diesen  Spannrollen  werden  die  Ausschreibungen,
  wie  es  das  Bedürfniß  erfordert,  von  der  Verwaltungsbehörde
bewirkt.  "

Die  durch  die  Spannrollen  des  Bezirkes  gebildete  Reihenfolge  kann,  so  oft
es  nach  Ermessen  der  betreffenden  Staatsbeamten,  oder  in  deren  Abwesenheit
der  Gemeindevorstände,  nach  Maßgabe  des  Bedürfnissis  zweckmäßig  ist,  unterbrochen
  werden.

.  14.

Die  Stellung  der  Boten  in  Militcr-Angelegenheiten  und  der  Handarbeiter
z.  B.  zu  Festungs=  und  Schanz-Arbeiten  erfolgt  nach  den  rücksichtlich  solcher
Leistungen  für  die  Gemeinden  überhaupt  gesetzlich  oder  observanzmäßig  bestebenden
  Normen.

Ueber  die  hiernach  zur  Verfügung  stehende  Mannschaft  in  jeder  Gemeinde
ist  von  den  zur  Ausschreibung  der  Leistungen  berufenen  Behörden,  behufs  möglichst
  gleicher  Vertheilung  derselben,  eine  Uebersicht  zu  führen.

.  15.

Die  Beschaffung  und  Leistung  dessen,  was  die  Truppen  zu  ihrer  Erhaltung
  und  für  ihre  militärischen  Zwecke  bedürfen,  liegt  den  betroffenen  Gemeinden
  ob,  welche  sich  hierbei  gegenseitig  zu  unterstützen  verpflichtet  sind.

Die  dießfallsigen  Anordnungen,  bezüglich  Requisitionen  erfolgen  in  der  Regel
  durch  die  dazu  berufenen  Staatsbehörden,  in  dringenden  Fällen  aber  unmittelbar
  durch  die  Gemeindevorstände.

16.

Welche  Gemeinden  im  einzelnen  Falle  die  durch  den  Durchmarsch  oder
Aufenthalt  der  Truppen  erforderlich  werdenden  Leistungen  zu  übernehmen  haben,
wird  lediglich  durch  die  Staatsbehörden  bestimmt.

.  127.
Da,  wo  die  Kraͤfte  der  Gemeinden  zur  Beschaffung  der  Beduͤrfnisse  der
Truppen  nicht,  oder  wenigstenö  auf  die  Dauer  nicht  auöreichen,  haben  die
Staatsbehörden  auf  die  Ermöglichung  der  Beschaffung  Bedacht  zu  nehmen.
        <pb n="715" />
        700

Diesfallsige  Aufwaͤnde  werden  bei  der  noch  zu  gewaͤhrenden  Verguͤtung  in
Abrechnung  gebracht.
g.  18.

Auf  Antrag  der  Gemeindevorstände  haben  die  Gemeinderäthe  oder,  wo  deren
  nicht  bestehen,  die  Gemeinden  geeignete  Personen  zu  wählen,  welche  den
Gemeindevorständen  zur  Unterstützung  beigegeben  werden  und  zur  Gewährung
derselben  verpflichtet  sind  (Art.  43  und  187  der  Gemeindeordnung).

Den  Gemeinderäthen,  bezüglich  den  Gemeinden  bleibt  die  Bestimmung  einer
  angemessenen  Vergütung  für  dieselben  überlassen.

S.  19.

Den  Anordnungen  der  Staatsbehörden  wie  der  Gemeindevorstände  hat  jeder
  Betheiligte,  vorbehältlich  späterer  Beschwerdeführung,  ohne  Aufschub  Folge
zu  geben  und  es  sind  die  genannten  Behörden  berechtigt,  wie  verpflichtet,  Saumige
  oder  Widerspänstige  durch  Strafauflagen  hierzu  anzuhalten,  nach  Befinden
  auch  das  zu  Leistende  mit  Zwang,  da  nöthig,  militärischer  Erekution,  von
denselben  zu  erheben  oder  auf  ihre  Kosten  anderweit  zu  beschaffen.

III.  Ueber  die  Vergütung  der  Militqr-Lasten.
g.  20.

Mittelst  der  von  der  Gesammtheit  der  Staatsunterthanen  zu  leistenden
Geldbeitraͤge  werden  folgende  Militaͤr-Lasten  verguͤtet:

a)  die  Bequartierung  der  Truppen,  Kriegögefangenen  und  sonstigen  Personen,
  welche  im  Gefolge  der  Armeen  sind,  mit  oder  ohne  Verpflegung,
ferner  die  Unterbringung  von  Pferden,  Schlachtvieh  und  anderen  zu  militarischen
  Zwecken  dienenden  Gegenständenz;

b)  die  Fourage-Verabreichung  an  Truppen  für  Pferde  und  anderes  Zug-,
bLast-  oder  Schlacht-Vieh;

)  alle  Natural-Lieferungen  und  Geldleistungen,  desgleichen  Handwerksarbeiten
  jeder  Art,  einschließlich  des  Transports  derselben;

d)  die  Kosten  für  Einrichtung  und  Unterhaltung  der  Militar-Lazarethe  und
für  sonstige  Verpflegung  kranker  oder  verwundeter  Militähr-Personen;

e)  der  Aufwand  für  Wohnung  und  Verpflegung  der  Truppenbefehlshaber
und  ihrer  Haupt-Quartiere,  der  Platz-Kommandanten,  Krieg5-Kommissare
  und  anderer  Armee-Beamten,  sowie  für  die  von  denselben  etwa
erforderten  Geschäfts-Lokale  und  Bureau-"Kosten;
        <pb n="716" />
        701

f)die  nothwendigen  Kosten  für  Gewährung  von  Raumlichkeiten  zu  Bereitung
  von  Speisen  und  Herstellung  anderer  Gegenstände  für  das  Militär;
  desgleichen  Wachtstuben,  Arrest=  und  Gefangenen-Lokale;

6#  )  die  Leistung  von  Spannfuhren  und  Stellung  von  Reitpferden;

h)  der  Verlust  von  Zugthieren,  Schiff  und  Geschirr,  sowie  von  Reitpferden,
  welche  nachweislich,  ohne  Verschulden  der  Eigenthümer  oder  ihrer
Leute  bei  Leistung  der  Militcr-Spannfuhren  rc.  (auch  wenn  solche  um
Lohn  verrichtet  wurden)  verloren  gegangen  sind;

i)  die  Leistung  von  Botengängen  und  Handarbeiten.

Jeder  Anspruch  auf  Vergütung  setzt  voraus,  daß  die  Leistung  ordnungsmäßig,
  d.  h.  in  Folge  diesfallsiger  Anordnung  der  Staats=  oder  Gemeinde-Behörden
  erfolgt  sey.  Für  Verluste  und  Nachtheile,  welche  durch  Expressung,
Raub,  Plünderung,  Diebstahl  und  andere  Verbrechen  herbeigeführt  worden,
findet  ein  Anspruch  des  Beschädigten  auf  Vergütung  von  Seiten  des  Staats
nicht  Statt.

g.  21.

Die  Vergütung  der  (im  F.  20  bezeichneten)  Militär-Lasten  wird  nach  billigen
  Taxen  geleistet.  Die  Bestimmung  dieser  Taren  und  dessen,  was  dafür
zu  leisten  ist,  erfolgt  von  Zeit  zu  Zeit  durch  die  Großherzogliche  Staateregierung
  und  wird  öffentlich  bekannt  gemacht.

In  soweit  die  Vergütung  nach  diesen  Taren,  nach  der  Natur  der  Verhältnisse,
  nicht  eintreten  kann,  hat  der  Betheiligte  den  Betrag  seiner  Leistung
oder  Beschädigung  zu  berechnen  und  durch  den  Gemeindevorstand  unter  Zuziehung
  der  Orts-Taratoren  oder  Sachverständiger  feststellen  zu  lassen,  vorbehältlich
  der  Ermäßigung  durch  die  dazu  berufenen  Staatsbehörden.

.  22.

Die  Zahlung  der  Vergütungssätze  fuͤr  Militaͤr-Lasten  geschieht,  Behufs
weiterer  Repartition  an  den  Vorstand  der  betreffenden  Gemeinde  auf  die,  von
demselben  mit  Beifügung  der  von  dem  Militär  darüber  auögestellten  Bescheinigungen
  bei  dem  Bezirks-Direktor  einzureichenden  und  von  Letzterem  festzustellenden
  Liquidationen.  Sind  Bescheinigungen  von  Seiten  des  Militärs  nicht
zu  erlangen  gewesen,  so  genügt  das  Zeugniß  des  Gemeindevorstandes,  daß  die
in  Frage  stehende  Leistung  wirklich  erfolgt  sey.

Das  Großherzogliche  Staats-Ministerium  ist  berechtigt,  denjenigen,  welche
die  Vergütung  getragener  Militcä-asten  beanspruchen,  die  Anmeldung  und
Bescheinigung  ihrer  diesfallsigen  Forderungen  binnen  einer  ausschließlichen,  jedoch
nicht  kürzer  als  vier  Wochen  zu  bestimmenden  Frist  aufzugeben.
        <pb n="717" />
        702

g.  28.

Die  Beschaffung  der  Mittel  zur  Vergütung  der  Militckr-Lasten  bleibt  weiterer
  Vereinbarung  zwischen  Uns  und  dem  getreuen  Landtage  überlassen.

Vor  dieser  Vereinbarung  ist  ein  Anspruch  der  Betheiligten  auf  Vergütung
  der  von  ihnen  getragenen  Militc-Losten  auf  Grund  dieses  Gesetzes  aus
der  Staatskasse  nicht  begründet;  es  bleibt  jedoch  Unserer  Staatsregierung  vorbebalten,
  soweit  die  vorhandenen  Mittel  ausreichen,  die  Vergütung  von  Entschddigungsansprüchen
  zu  bewirken.

.  24.

Die  Bestimmungen  des  gegenwaͤrtigen  Gesetzes  leiden  auf  militaͤrische
Exekutionen  gegen  Gemeinden,  sowie  auf  militaͤrische  Exekutionen  uͤberhaupt,
keine  Anwendung.

g.  26.

Unser  Staats-Ministerium  ist  mit  Ausfuͤhrung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  hoͤchsteigenhaͤndig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  20.  Dezember  1850.

1  Carl  Friedrich.

von  Watzdorf.  von  Wydenbrugk.  G.  Thon.

Gese  6,
über  die  Vertheilung,  Tragung  und  Vergütung
  der  Militär-Lasten  im  Großherzogthume
  Sachsen-Weimar-Eisenach.
        <pb n="718" />
        Uegierungs-Blatt
Großh  r#  thu  m
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  37.  Weimar.  23.  Dezember  1850.

#  Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhapyn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

Da  sich  die  bisherigen  gesetzlichen  Vorschriften  über  die  Verabfolgung  von
Leichen  an  die  Universität  Jena  theils  als  mit  der  neuesten  Gesetzgebung  unvereinbar,
  theils  als  unzureichend  erwiesen  haben,  verordnen  Wir,  besonders
auch  in  der  Erwägung,  daß  die  Ueberreste  solcher  Leichen  auf  dem  Gottebacker
zu  Jena  begraben  werden,  mit  verfassungsmäßiger  Zustimmung  des  getreuen
Landtages  hierdurch  Folgendes:

 

d.  1.
An  die  Universität  Jena  sind  künftig  aus  allen  Theilen  des  Großherzogthumes
  zu  verabfolgen  die  Leichen
1)  derjenigen,  welche  als  Sträflinge  in  einem  Zuchthause  oder  Strafarbeitshause
  verstorben,  der  letzteren  jedoch  nur,  wenn  ihnen  die  staatsbürgerlichen
  Rechte  aberkannt  worden  waren;
2)  derjenigen,  gegen  welche  ein  wenn  auch  nur  erstinstanzliches  Erkenntniß
auf  Zuchthausstrafe  vorliegt,  sofern  der  Tod  in  der  Haft  erfolgt  istz
3)  der  zurechnungsfahigen  Selbstmörder;
4)  von  Personen,  deren  Begrabniß  aus  Privatmitt  eln  Niemand  bestreitet;
5)  von  unehelichen  Fehlgeburten,  von  anderen-  unreifen  unehelichen  Geburten
  und  von  unehelichen  Kindern,  welche  das  achte  Lebensjahr  noch  nicht
erreicht  haben;
102
        <pb n="719" />
        704

Der  gegen  die  Verabfolgung  von  Leichen  unehelicher  Kinder  eingelegte
Widerspruch  der  Mutter,  und  in  deren  Ermangelung  der  mütterlichen  Großdltern,
  ist,  so  lange  die  Absendung  noch  nicht  geschehen,  zu  berücksichtigen.

6)  von  Frauenspersonen,  welche  Unzucht  gewerbmäßig  treiben,  deshalb
nach  dem  Erlasse  dieles  Gesetzes  bestraft  worden  sind  und  nicht  in  einer
nachher  eingegangenen  Che  wieder  ehrbar  gelebt  haben.

2

Die  Verabfolgung  einer  Ceiche  ist  unstatthaft,  wenn  dem  Transport  gesundheitspolizeiliche
  Bedenken  entgegenstehen,  oder  wenn  die  Leiche  voraussichtlich
  durch  Verwesung  unbrauchbar  ankommen  würde.

g.  8.

Die  Ausführung  obiger  Vorschriften  liegt  hinsichtlich  der  Sträflinge  den
Gefängnißvorstehern,  sonst  aber  den  Gemeindevorständen  zunächst  ob.  Zur  Ertheilung
  von  Dispensationen  in  dazu  geeigneten  Fällen  sind  die  Bezirks-Direktoren
  ermächligt,  gegen  deren  Ausspruch  eine  Berufung  nicht  Statt  findet.

4

Die  Verhandlungen  geschehen  kostenfrei.  Verläge  werden  aus  den  der
Universität  Jena  dazu  verwilligten  Mitteln  bestritten.

Ueberhaupt  aber  hat  bei  einer  durch  das  Gesetz  angeordneten  oder  vom
Verstorbenen  oder  dessen  nächsten  Verwandten  freiwillig  gestatteten  Leichenverabfolgung
  an  die  Universität  Jena,  außer  den  in  der  Auzführungsverordnung
zu  gegenwärtigem  Gesetze  bezeichneten  Gebühren  für  die  Leichenfrau  und  an
den  Todtengräber  Niemand  eine  Entrichtung  oder  Abgabe  wegen  des  Sterbefalles
  zu  beanspruchen.

.  5B.

Alle  fruͤhere  Bestimmungen  uͤber  die  Verabfolgung  von  Leichen  an  die
genannte  Universität  treten  außer  Kraft.  Namentlich  ist  auch  der  §.  9  des
Gesetzes  über  die  Zuständigkeit  der  Gerichte  vom  15.  März  d.  J.  aufgehoben.

Urkundlich  ist  gegenwärtiges  Gesetz  von  Uns  höchsteigenhandig  vollzogen
und  mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedruckt  worden.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  11.  Dezember  1850.

Carl  Friedrich.

von  Watzdorf.  von  Wydenbrugk.  G.  Thon.
Gese

über  die  Verabfolgung  von  Ceichen  an
die  Universität  Jena.
        <pb n="720" />
        705

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar—
Eisenach,  Landgraf  in  Thuͤringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefuͤrsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

Da  der  Steuerbedarf  des  Großherzogthumes  fuͤr  die  mit  dem  1.  Januar
1851  beginnende  Finanz-Periode  noch  nicht  in  verfassungsmäßiger  Weise  hat
festgestellt  werden  können,  so  ist  von  dem  getreuen  Landtage  vorläufig  und
mit  Vorbehalt  dieser  Feststellung  die  Forterhebung  der  durch  Unser  Steuer-Patent
  vom  6.  Dezember  1847  ausgeschriebenen  Steuern  auch  für  das  Jahr
1851  verfassungomäßig  verwilligt  worden.

Indem  Wir  dieser  vorladufigen  Verwilligung  Unsere  Landesfürstliche
Sanktion  ertheilen,  verordnen  Wir  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtages  und
mit  Vorbehalt  der  auch  für  das  Jahr  1851  noch  weiter  auszuschreibenden
Steuern:  daß  das  Steuer-Patent  vom  6.  Dezember  1847  seinem  ganzen  Inhalte
  nach  und  nur  mit  der  Abänderung,  daß  die  Steuer  von  den  zur  Zuckerbereitung
  zu  verwendenden  Rüben  nach  den  durch  das  Gesetz  vom  22.  Juni  1850
bestimmten  Sätzen  zur  Erhebung  kommt,  bierdurch  auch  auf  dac  Jahr  1851
erstreckt  werde.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  27.  Dezember  1850.

6  Carl  Friedrich.

von  Wydenbrugk.  G.  Thon.

Provisorisches  Steuergesetz
für  das  Jahr  1851.
        <pb n="721" />
        706

Bekanntmachung.

In  der  zu  zweckmäßiger  Vereinfachung  und  Abkürzung  des  Kanzlei-Stiels
und  zu  Herstellung  einer  durchgängigen  Gleichförmigkeit  bei  den  gesammten  Landes-Kollegien
  am  18.  September  1818  erlassenen  Verordnung  des  Großherzoglichen
  Staats-Ministeriums  ist  unter  andern  vorgeschrieben:

§.  5.  Die  Berichte  an  die  Landes-Kollegien  und  alle  Eingaben  der  Parteien
  und  Privat-Personen  sowohl  an  Landes-Kollegien  alö  Unterbehörden,  sollen
  statt  jeder  sonstigen  Titulatur  bloß  den  Amtönamen  der  Behörde,  an  die
sie  gerichtet  sind,  mit  der  Bezeichnung
„Großherzogliche"
sowohl  zur  Anrede,  als  Aufschrift  erhalten.

§.  8.  Im  Allgemeinen  soll  bei  allen  schriftlichen  Ausfertigungen  und  Eingaben
  zweckmaßige  Kürze  und  Klarheit  im  Ausdruck  als  das  Wesentliche  betrachtet,
  zugleich  aber  im  Verhältniß  zu  Vorgesetzten  die  schuldige  Ehrerbietung
  —  gegen  Gleiche  die  angemessene  Achtung  —  gegen  Untergebene
aber  amtliche  Würde  und  Nachdruck  auf  die  jedesmal  angemessenste  und
einfachste  Weise  beobachtet  und  ausgedrückt  werden.

Diese  Vorschriften  sind  durch  die  fernere  Verordnung  des  Großherzoglichen
Staats-Ministeriums  vom  29.  September  1848,  welche  nur  den  Wegfall  der
bis  dahin  üblich  gewesenen  Ehrerbietungstitel  und  Schlußformeln  vorschreibt,
nicht  abgeändert,  vielmehr  ist  der  oben  gedachte  Inhalt  des  F.  5  ausdrücklich
wiederholt  worden.

Da  nun  häufig  wahrzunehmen  ist,  daß  Anwälte  und  Privat-Personen  die
Großherzoglichen  Behörden  in  ihren  Eingaben  in  reiner  Briefform  mit  „Sie“
anreden,  diese  Redeweise  aber  weder  mit  den  gedachten  Vorschriften,  noch  in
sprachlicher  Hinsicht  mit  der  Ueberschrift  der  Eingaben  „Großherzogliches  Kreisgericht!
  Großherzogliches  Justiz-Amt!  u.  s.  w.“  vereinbar  ist,  so  wird  an  Einhaltung
  jener  Vorschriften  hiermit  erinnert.

Eisenach  am  17.  Dezember  1850.

Großherzoglich  Söächsisches  Tppellations-Gericht.
von  Mandelsloh.
        <pb n="722" />
        Regierungs-BGlatt

Großherzogthu  m
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Weimar.  1.  Dezember  1850.

Nummer  38.

Ministerial-Bekanntmachung.

Zur  Vermeidung  von  Mißverständnissen  wird  auf  Veranlassung  der  in
Bezug  auf  die  Handhabung  und  Ausführung  des  Gesetzes  vom  27.  April  1844,
die  Besteuerung  Fremder,  welche  im  Großherzogthume  Handel  oder  Gewerbe
treiben,  betreffend,  eingetretenen  Veränderungen,  im  Einverständnisse  mit  dem
ersten  und  zweiten  Departement  des  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums,  hiermit
  Folgendes  bekannt  gemacht  und  bezüglich  angeordnet:

Nach  §.  5  des  vorangezogenen  Gesetzes  waren  zur  Ausstellung  der  zu  ertheilenden
  Gewerbescheine  ermachtigt

1)  alle  Großherzogliche  Justiz-Aemter  als  Verwaltungsbehörden,
2)  alle  als  erstinstanzliche  Polizei-Behörden  organisirte  Stadträthe,

und  nach  K.  6  desselben  Gesetzes  ist  die  Ausfertigung  der  Gewerbescheine  zum
Behufe  gewisser  Arten  des  Hausir-Handels  der  Großherzoglichen  Landes-Direktion
vorbehalten.

In  letzterer  Beziehung  sind  nach  Art.  20  Ziffer  6  der  Ministerial-Verordnung
  vom  22.  Mai  d.  J.  die  Großherzoglichen  Bezirks-Direktoren  an  die
Stelle  der  Landes-Direktion  getreten;  anstatt  der  im  §.  5  des  Gesetzes  vom
27.  April  1844  genannten  Behörden  aber  sind  nach  Art.  32  der  gedachten

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        708

Verordnung  die  in  derselben  bezeichneten  vierundzwanzig  Gemeindevorstaͤnde
mit  der  Ausstellung  der  Gewerbescheine  beauftragt  worden.

Die  Untersuchungen  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  das  Gesetz  vom  27.  April
1844  standen  nach  §.  9  dosselben  den  Orts-Polizei-Behörden  zu,  deren  Funktionen
  nunmehr  auf  die  Gemeindevorstände  übergegangen  sind.  Durch  die  neue
Strafgesetzggebung,  namentlich  nach  Art.  4  des  Einführungsgesetzes  vom
20.  März  d.  J.,  ist  aber  die  Kompetenz  der  Verwaltungsbehörden  darauf
beschränkt,  dem  Angeschuldigten,  nach  Befinden  unter  vorgängiger  Vernehmung
desselben,  die  verfallene  Geldstrafe  anzufordern.  Unterwirft  er  sich  der  Strafe
nicht,  oder  leistet  derselbe  der  an  ihn  ergangenen  Vorladung  keine  Folge  (Ministerial-Verordnung
  vom  22.  Mai  d.  J.  Art.  16),  so  ist  die  Justiz-Behörde,
zunachst  der  Staatsanwalt  (Ministerial-Bekanntmachung  vom  1.  August  d.  J.),
um  Einleitung  der  Untersuchung  anzugehen.

Den  betreffenden  Orts-Polizei-Behörden  liegt,  wie  denselben  hierdurch  noch
besonders  aufgegeben  wird,  ob,  in  jedem  Kontraventions-Falle,  welcher  durch
ihr  diesfallsiges  Einschreiten  sofort  zur  Erledigung  gebracht  wird,  dafür  zu
sorgen,  daß  die  zu  bewirkende  Steuernachzahlung  für  den  zu  lösen  gewesenen
Gewerbeschein  gegen  Abgabe  eines  solchen  Scheins  an  den  Kontravenienten,
oder  zu  den  Akten,  an  die  Steuerbehörde  des  Ortes  (§F.  7  des  Gesetzes  vom
27.  April  1844)  geleistet  werde;  die  Großherzoglichen  Staatsanwälte  aber
haben,  wenn  dergleichen  Falle  zur  gerichtlichen  Untersuchung  kommen,  das  Ergebniß
  der  Untersuchung  ebenfalls  den  angehenden  Gemeindevorständen  Behufs
der  Einziehung  jener  Nachzahlung  mitzutheilen.

Sämmtliche  im  Art.  32  der  Ministerial-Verordnung  vom  22.  Mai  d.  J.
genannte  Gemeindevorstände  werden  hiernächst  angewiesen,  die  im  §.  11  des
Gesetzes  vom  27.  April  1844  vorgeschriebenen  Zusammenstellungen  der  über
die  von  ihnen  ausgefertigten  Gewerbescheine  oder  die  deshalb  zu  erstattenden
Ausfallberichte,  und  zwar  jene  nach  dem  unten  abgedruckten  Muster  gefertigt,
jedesmal  am  Schlusse  des  Jahres  an  die  betreffenden  Großherzoglichen  Bezirks-Direktoren
  pünktlich  einzusenden,  von  welchen  Letzteren  dann  auf  dem  Grunde
dieser  Nachweisungen  Hauptverzeichnisse  herzustellen  und  dem  ersten  Departement
des  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums,  Abtheilung  B,  zur  weitern  Mittheilung
  an  das  dritte  Departement  berichtlich  zu  überreichen  sind.

Die  erforderlichen  gedruckten  Gewerbeschein-Formulare  sind  von  den  Großherzoglichen
  Bezirks-Direktoren,  welche  den  diesfallsigen  Bedarf  von  der  Kanzlei
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        709

des  unterzeichneten  Ministerial-Departements  zu  beziehen  haben,  gegen  daruͤber
ertheilte  und  demnächst  aufzubewahrende  Empfangsbescheinigungen  an  die  betheiligten
  Gemeindevorstände  abzugeben  und  bilden  für  letztere  insofern  eine  von
ihnen  zu  vertretende  Gewährschaft,  als  dieselben  für  diejenigen  Exemplare,
welche  an  den  an  sie  abgegebenen  Natural-Beständen  bei  Statt  findender  Erörterung
  etwa  fehlen  sollten,  ohne  daß  der  bezügliche  Steuerbetrag  bei  der
Steuerkasse  zur  Einzahlung  gekommen  ist,  oder  weitere  genügende  Nachweisung
über  deren  Verwendung  gegeben  werden  kann,  durch  alsbaldige  baare  Erlegung
jenes  Betrages  einzustehen  haben.

Weimar  am  20.  Dezember  1850.

Drittes  Departement  des  Großherzoglich
Säch#schen  Staats-Ministeriums.

Thon.
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        710

Zu  g.  11  des  Gesetzes.

der  im  Jahre  18
Maßgabe  des  Gesetzes  vom  27.

Verzeichtuiß

von  den  ..
April  1844  ausgefertigten  Gewerbescheine.

.  zu.

r*  r*  nach

 

 

 

 

 

 

.  Bezirk,  füur  1
—  Name  und  Wohnort  "
Tag  der  des  Inhabers,  bezüg=  Geschäftsbe,  Legikima-  weichen.  twI  n  Steuerbe-8
  8  Lusstel.  ich  des  Handlungs  tricb  des  tion  des-  schein  er-  Gewer-  trag.  Bemerkungen.
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