127 Art. 27. Um in Bezug auf Porto-Freiheit die wünschenswerthe Gleichförmigkeit zu erlangen, soll für den inneren Verkehr in Zukunft als allgemeiner Grundsatz gelten, daß außer den Sendungen der allerhöchsten und höchsten Personen nur dieienigen der Behörden in reinen Staatedienst-Angelegenheiten Anspruch auf Porto-Freiheit haben. Porto-Freibeitsbewilligungen für andere Sendungen sollen möglichst vermie- den werden. Die für Privat-Personen, Vereine u. s. w. früher bewilligten Porto-Freiheiten sollen aufgehoben, oder doch so weit als möglich beschränkt werden. Unrichtig geleitete Briefe. Art. 28. Briefe, welche irrig instradirt worden, sind ohne Verzug an den wah- ren Bestimmungsort zu befördern, woselbst nur dasjenige Porto zu erheben ist, welches sich bei richtiger Instradirung ergeben hätte. Unbestellbare Briefe. Art. 29. Briefsendungen, deren Annahme von dem Adressaten verweigert wird, sind ohne Verzug an das Aufgabe-Postamt zurückzusenden; dieselben dür- fen jedoch, wenn sie zurückgenommen werden sollen, nicht eröffnet und müssen vielmehr noch mit dem von dem Aufgeber aufgedrückten Siegel verschlossen seyn. Eine Ausnahme von letzterer Bestimmung tritt nur ein bezüglich der Briefe, welche wegen gleichlautenden Namens auf der Adresse von Jemand, dem das Schreiben nicht gehört, geöffnet wurden, und bezüglich der Briefe, welche Loose zu verbotenen Spielen enthalten, die von den Adressaten nach den für sie gel- tenden Landesgesetzen nicht benutzt werden dürfen. Sendungen, deren Adressat nicht ausgemittelt, oder deren Bestel- lung sonst nicht bewirkt werden kann, sollen, wenn sie als offenbar unbestellbar erkannt sind, ohne Verzug, die übrigen unbestellbar gebliebenen aber längstens nach Ablauf zweier Monate, vom Tage des Einlangens an, nach dem Aufgabe- orte zurückgesandt werden. Die mit Poste restante bezeichneten Sendungen, welche nicht abgeholt werden, sind, wenn nicht von Seiten des Aufgebers oder des Adressaten eine andere Verfügung darüber in Anspruch genommen wird, nach Ablauf dreier Monate, vom Tage des Einlangens an, nach dem Aufgabeorte zurückzusenden.