Uegierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach. Nummer 20. Weimar. 21. Mai 18351. Wir Carl Friedrich, von Gottes Gnaden, Großherzog von Sachsen-Weimar- Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 2c. 2k. verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtages über die Cntschädigung der Pachter für die nach gesetzlicher Bestimmung ohne Vergütung in Wegfall gekommenen Berechtigungen, wie folgt: 8. 1. Für die nach gesetzlicher Bestimmung unentgeltlich weggefallenen Berechti— gungen, welche zur Zeit des Wegfalles verpachtet waren, hat der Pachter von dem Verpachter dieselbe Entschädigung zu beanspruchen, die er nach den §.K. 143 und 144 des Gesetzes vom 18. Mai 1848 dann zu beanspruchen gehabt hätte, wenn diese Berechtigungen gesetzlich abgelöset worden wären. — Können sich der Pachter und der Verpachter über den Betrag des fingir- ten Ablösungskapitals nicht einigen, so hat Unsere General-Kommission für Ab- lösungen auf Antrag der Betbeiligten oder auch nur auf Antrag eines Bethei- 22