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        <title>Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852.</title>
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            <idno>rbl_swe_1852</idno>
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        Uegierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach

auf  das  Sahr  1852.

 

Wei  m  a  r.
gedruckt  in  der  Albrecht'schen  priv.  Hof-Buchdruckerei,
verlegt  von  der  Hoffmann'schen  Friv.  Hof-Buchhandlung,
1  8  5  2.
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        Seite  des

 

J  u  h  alt.  Regierungs-Blattes.

A.
Abgaben.  Das  provisorische  Gesetz  vom  22.  Oktober  1851  im  Betreff
des  Wegfalles  der  aus  dem  guts=  und  schutzherrlichen  Verbande  fließenden
persönlichen  Abgaben  und  Leistungen  wird  in  ein  definitives  verwandelt...  36.
Adiunkturen  der  Schulaussicht  aufgehoreen  ..  106.
Advokaten,  deren  gegenseitige  Zulassung  zur  Kriminal-Proxis  in  dem  Großherzogthume
  und  den  Schwarzburgschen  Fürstenthüumen  ......  201.
Allstedt.  Errichtung  eines  Rechnungsamtes  daselbst...  ........  245.
Apolda.  DOie  dasige  Post-Expedition  zum  Postamte  erhoben.  ...  246.
Appellations-Gericht.  Gesetz  über  dessen  Zuständigkeic  in  Sportetsechen  35.
Armenpflege,  deren  sorgfältige  Ordnung  in  allen  Gemeinden  zur  Absteluns
des  Bettelwesens  ....  .  ..........  ..............  .............  .256—258.
Arushall,  Saline  bei  Arnstadt.  Vorschrift  im  n  Vetteff  der  ubgabe  des  Viehsalzes
  aus  derselben  an  die  Staatsangehoͤrigen  der  Steuerbezirke  Blankenbayn,
Ilmenau  und  Remda  .  ..  .  .  .  ....  ..............·.........  249.
Arzeneimittel.  Niemand,  außer  den  r*ie  darf  ohne  arere
Konzession  Handel  damit  trebhtnn  .  c  73.
Siehe  auch  Physiker  und  polizei-  Beperden,
Arzenei-Taxe.  Preisveränderungen  in  derselbken  ...  25.  51-  53.
Arzt,  Oberwundarzt,  oder  Thierarzt;  deren  Ableben  ist  von  den  Ortspollzei
Behörden  dem  Bezirks-Direktor  anzuzeigen.  ........  .»..........  226.
Auma.  Errichtung  eines  Rechnungsamtes  daselbt  200.
Auspfändung  wegen  ausgeklagter  Schulden;  dieser  noll  nur  eine  “
Erinnerung  gegen  die  Gebühr  vorausghen  ...  166.
Aussteuer-  Versicherungsbank  zu  Weimar  erhält  die  Rechte  Eeiner
juristischen  Person  ...  ..  .  .  .  ....  ...  .  ...  ..  ...-«»...............  142.
Auswandernde.  Vorschriften  über
1)  die  Sicherstellung  deren  Gläubiger  .......  ...........»  162.
2)  die  Beibringung  der  Steuern  von  denselben::  170.
Auswanderung  wird  den  Militár=  Dienstpflichtigen  nur  gestattet,  wenn  sie
hierdurch  ihr  Glück  im  Auslande  auf  eine  ausgezeichnete  Weise  begründen.  247.
Auswanderungen  aus  dem  Großherzogthume  nach  überseeischen  Gegen-  «
denzdiedicserhalbgekroffenenMaßregeln........».................  159—162.
Auszuweisende.  Vereinbarung  unter  mehren  deutschen  Staaten  wegen
Uebernahme  dersellen  .  ..  ..  .......·...............  9—  15.
.
Baden  —  Großherzogthum  —  dessen  Beitritt  zu  dem  Vertrage  über  den

Gebrauch  der  Paßkarten  .
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        JPnhalt.

Ecite  des
Regierungs-Blattes.


 

Bau-Etat.  Die  zu  dessen  Vorlegung  mit  dem  Beginne  jedes  Jahres  erforderlichen
  Maßregeln  betreffend.  ......................
Bauveränderungen  im  Orte  sollen  von  den  Gemeindevorständen  dem
Rechnungsamte  des  *z  bis  zum  1.  November  jedes  Jahres  angezeigt
werden
Bayern  —  Königreich  —  bie  Gegenseitigkeit  in  1  Hoßstrafsachen  mit  der  dasigen
  Staatsregierung
Begräbniß=  Versicherungsbank  zu  Weimar  erhait  die  Rechte  einer

IiiristischenPerson...........................·..............·......
Belgien  —  Koͤnigreich.  —  Siehe  Handels-  urd  Schifffahrts=Vertrag.

Berka  an  der  Ilm.  Errichtung  eines  Rechnungsamtes  daselbst...
Bettelwesen.  Maßregeln  zu  dessen  Abstelung  uͤberhaupt,  insbesondere  in
dem  Neustädtschen  Kreiee  .  ..
Bierbrauereien.  Verschriften  im  Vetref

1)  der  Steuerpflichtigkeit  des  in  denselben  gebrauchten  sogenannten  Farbemalzes
  und  der  bedingungsweisen  Steuerfreiheit  des  in  denselben  verwendeten
sogenannten  Malzmehlls  .  ..........  ......

2)  der  Art  und  Weise  der  Verwiegungen  der  in  jenen  zur  Emmeishung
deklarirten  Malzschrotmengen,  welche  zwei  Zentner  oder  mehr  betragen.

Blankenhayn.  Siehe  Viehsalz.

Bockenheim  im  Kurfürstenthume  Hessen.  Die  dasige  Steuerstelle  erhält  die
Befugniß  zur  uuschränkten  Ertheilung  und  Erledigung  von  Uebergangs.
scheinen

Brandschäden  sollen  von  den  Gemeindevorstaͤnden  dem  Rechnungsamter  des
Bezirkes  ungesäumt  angezeigt  werden  ...»........  .....

Brand-Versicherungsbeiträge:

1)  deren  Entrichtung  von  mehten  Ortschaften  und  Hoͤfen  an  bestimmte
Steuereinnahmen

2)  deren  Ausschreibung  im  Inzen  Großherzogehume.  AA  ..  ..  ...

Brand-Versicherungsgesellschaften  —  auswärtige.  —  Verzeichnisse
derjenigen  Großherzoglichen  Unterthanen,  welchen  seit  1849  die  Erlaubniß  zur
Uebernahme  und  zur  Betreibung  von  Agenturen  solcher  Gesellschaften  ertheilt
worden  ist  .

Brauntwein:
1)  Verkehr  mit  demselben  in  den  Zollvereinsstaaatea
2)  aus  dem  Großherzogthume  Baden.  Uebergangssteuer  davnrnvon

 

112.

246.
223.

142.

199.

256  —258.

40.

250.

248.  261.

27.
121.
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        Luh  a  l  t.

Briefpost=  Sendungen.  Gebrauch  der  Freimarken  bei  denselbben.
Bundestruppen,  zu  Bundeszwecken  zusammengezogen.  Beschluß  des  Bundestages
  in  Betreff  des  Verfahrens  bei  nicht  militatischen  Verbrechen  und

Vergehen  der  Militär-Persmnmen  .  .
Buttstädt.  Die  Einkommensteuer-Lokal-  Kommiss  on  bes  Amesbezirkes  wird
dem  Rentamte  Hardisleben  einstweilen  übertraggngn

Buttstädt.  Postverbindung  zwischen  dieser  Stadt  und  der  Stadt  Weimar

C.

Chaussec-Wärter  sind  in  den  Einkommensteuer-Rollen  ersten  Theils  der

Orts-Quote  zur  Einzeichnung  zu  bringngnennnnaaa
Chemische  Präparate,  deren  unrichtige  oder  unterlassene  Deklaration  bei
ihrer  Versendung  durch  die  Thüringische  Eisenbahn  verboten
Cölledaf,  Stadt  im  Königreiche  Preußen.  Postverbindung  zwischen  derselben
und  der  Stadt  Weimar  ..  .  ..  ..  .........».»....  ............
Creuzburg.  Errichtung  eines  Rechnungsamtes  daselest  AA

D.

Dampfkessel.  Die  von  Watremez  zu  achen  erfundene  Vorrichtung  an
denselben  zu  Vermeidung  des  Explodirenss  .  ...  ..  ..
Depofiten-Gelder  —  öffentliche  —  deren  Annohme  und  Rückzahlung
soll  von  den  bereits  bestehenden  wie  von  den  noch  einzurichtenden  Rechnungsämtern
  in  Auftrag  und  für  Rechnung  der  Haupt-Staatskasse  bewirkt  werden
Dermbach.  Errichtung  eines  Rechnungsamtes  daselost  für  den  Bezirt  der
Justiz-Aemter  Dermbach  und  Lengsfeld.
Donauwörth  im  Konigreiche  Bayern.  Errichtung  eines  Haupt-  Zollamees
daselbst  ...........  —————.
Dornburg.  Errichtung  eines  Rechnungeamtes  daselbst  .........  ....  .  .  ..

E.

Ehrenverletzungen,  deren  Behandlung  gegen  Königlich  Preußische  Staatsangehörige
  ——-  .«........................  ......
Einkommensteuer  —  allgemeine  —:
1)  Berichtigung  einiger  Wörter  in  der  Ausführungsverordnung  und  in  der
Ministerial-Bekanntmachung  zu  dem  Gesese  ..........
2)  Vorschrist  für  die  Rechnungsämter,  Steuer-Lokal-Kommissionen  und  Gemeindevorstände
  bei  Ausführung  des  Gestees  über  die  allgemeine  Einkommensterer
  ..
Einkommensteuer-  Kapital.  S.  Grundeinko  mmensteuer  Kapital.

 

Seite  des
Reglerungs-Battes.


6—8.

219—221.

5.
202.

230.
243.

202.
14.

145.

20.

31.  262.
        <pb n="6" />
        JZnuhalt.

Seite  des
Regierungs-Blattes.


 

Einkommensteuer-Lokal-Kommissionen:

1)  in  dem  Amtebezirke  Buttstädt  einstweilen  dem  Rentamte  Hardisleben
übertraen  .  .  ..
Vorschriften  fuͤr  dieselben  bei  Ausfuͤhrung  des  Gesebes  uͤber  die  allgemeine
Einkommenster
3)  Gesetz  über  die  Wahl  der  Beisitzer  zu  donselben  Behufs  der  erstinstanzlichen

  Entscheidung  über  Reklamationen  gegen  zu  hohe  Steuereinschátzung

2

4)  für  die  Städte  Geisa  und  Ostheim  einstweilen  den  dasigen  Rentämtern
übertraeen  ...
5)  sollen  dafür  besorgt  seyn,  daß  die  Chaussee=  Wärter“  in  den  Einkommensteuer-Rollen

  ersten  Theils  der  Orts-Quote  zur  Einzeichnung  gebracht
werden  .  ..  ....  .................................  ....
Einquartierung  von  Truppen.  Sieh-  Truppen.
Eisenbahn  —  Thüringische  —:
1)  Genehmigungsurkunde  zu  einer  Anleihe  für  dieselbelelel  .  ..
2)  Pan  für  die  Emission  von  6400  Stück  Prioritäts-Obligationen  über
zusammen  1,000,000  Thalr  .  ..
3)  Bestimmung  über  die  Art  und  Weise,  wie  auf  derselben  die  Streichzünder,
  der  Phosphor  und  alle  chemische  Práparate  versendet  werden  dürfen
Eisenbahn-Polizeireglement  für  die  Thüringische  Eisenbahn  vom
15.  Januar  1847:
1)  Aufhebung  des  F.  54  durch  Ertheilung  einer  anderweiten  Vorschrift  .
2)  Nachtrag  zu  dem  9.  55....  ..
Eisenbahn  im  Werrathale  —  Werra-Eisenbahn.  —  Die  Behufs  deren
  Baues  zu  Vorarbeiten  und  Veranschlagungen  der  Direktion  der  Thöringie

schen  Eisenbahngesellschaft  ertheilte  Erlaubiiee  .  ...  .  .  ..
Elgersburg  im  Sachsen-Gothaischen.  Postverbindung  zwischen  diesem  Orte
und  Ilmnennnnn

Ernte-Examen  —  das  sogenannte  —  statt  dessen  sollen  die  jährlichen.

öffentlichen  Schulprüfungen  in  der  Zeit  der  Konfirmation  abgehalten  werden

F.

Farbemalz  —  sogenanntes  —,  welches  bei  dem  Brauen  des  Bieres  angewendet
  wird,  ist  steuerpflichigaga
Fassionen,  welche  zum  ersten  Theile  der  Orts  Quoten  bewirkt  sind,  bleiben
so  lange  in  Wirksamkeit,  als  eine  Veränderung  hinsichtlich  derselben  nicht  angezeigt
  wind  ...............  .....
Feuersbrünste.  Erweiterung  der  Vorschrift  im  §.  7  des  Gesetzes  zur
Sicherung  gegen  jene,  wonach  die  in  Scheunen,  Ställen,  Futter=  und  Dach-Böden
  befindlichen  Fenster  und  Lädeu  stets  verschlossen  seyn  müssen  und  nur
ausnahmsweise  geöffnet  werden  dürfe  .-...  ......  ....

 

31.  262.
33.

38

230.

41.
42—50.

243.

155.
235.

157.

106.

40.

262.

255.
        <pb n="7" />
        Seite  des

 

J  nhalt.  Reglerungs-Blattes.

e  Versicherungsbeiträge.  Siehe  Brand-Versicherungs.
eitrà
Feuer-  Versicherungsgesellschaften.  Siehe  Brand-Versicherungsgesellschaften.

Forstfrevel.  Uebereinkunft  mit  der  Krone  Preußen  über  deren  Verhütung  195—98.
Frenenbriehlise  Errichtung  eines  Rechnungsamtes  daselbbt....  ..  2248.
eimarken  bei  Briefpostsendunen  ..  .  .  ...  ..........  6—8.
G.
Hegenbuche  rer.  Siehe  Quittung.
Geisa.  Die  dasige  Einkommensteuer--Lokal-Kommisson,  dem  dortigen  Rentamte
  einstweilen  übertrgen  .....  .  ..  38.
Geisa.  Errichtung  eines  Rechnungsamtes  daselrbfft  239.
Geldstrafen  —  verwirkte.  —  Verordnung  über-  deren  Ansorderung  durch
die  Verwaltungsbehören  .  227—  229.
Gemeindevorstände:
1)  sollen  die  pfarramtlichen  Todesbescheinigungen  über  beurlaubte  Soldaten
an  das  Militär-Kommando  einseden  28.
2)  Vorschrift  für  dieselben  bei  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  allgemeine
Einkommenster  .  .  .  31.
3)  sollen  am  Ende  der  Monate  Juni  und  Dezember  den  Inhalt  der  8.8.  17,
18,  19  des  Gesetzes  über  die  algemeine  Einkommensteuer  in  Erinnerung
vringen.  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  ..  222.
4)  sollen  die  entstandenen  Brandschäden  sofort  und  die  Bauveränderungen  im
Orte  bis  zum  1.  November  jedes  Jahres  bei  dem  Rechnungsamte  des
Bezirkes  zur  Anzeige  bringen  ............  ...  ........  246.
5)  sind  verpflichtet,  die  Viehsalz=  Kransporte  von  der  Soline  Arnzyau  zu
überwabdnenen  .  ......  ....  ..........  ...  249.
Gerichtskostenfreiheit  der  milden  Seistungen  im  m  Großherzogehume  .  157.
Gerichtsstand  —  privilegirter  —  Gesetz  über  dessen  Herstellung  für  die
in  dem  Eisenachschen  Kreise  angesessenen,  früher  reichsunmittelbaren  Familien,76—  78.
undihreGuter...-......«....................................  122.
Gerstungen:  1)  postalische  Einrichtung  in  diesem  Orte  und  2)  Errichtung
eines  Rechnungsamtes  daselbst  .....  .................  20.  168.
Geschäftsführungen  —  außergerichtliche.  —  Das  unbefugte  Betreiben
derselben  durch  Personen,  welche  weder  Advokaten  noch  Notare  sind,  betreffend  163.
Geschäftsordnung  —  provisorische  —  fir  das  Gemeinschaftliche  Ober-Appellations-Gericht
  zu  Znrna  ....  ...  ...  203—  21S.
Geschwornen.  Die  Jahreslisten  derselben  sind  von  den  Jasta=  Aemtern
nach  der  Buchstabenfolge  leserlich  und  die  Namen  und  Wohnorte  mit  lateinischen
  Buchstaben  zu  schreiben  .....  ..  .  ..  242.
        <pb n="8" />
        JZBnuhalt.

Scite  des
Regierungs-Blattes.


 

Getreide.  Der  Eingangszoll  dafür,  sowie  für  Hülsenfrüchte,  Mehl,
schrotete  und  geschälte  Körner,
Sepeember  1852  aufgehoben

Gewerbefreischeine.  Siehe  begitimations=  Zeugnisse.

Glöcksspiele,  öffentliche,  in  dem  Großherzogthume  verboten  ..  ....  .  ..

Graupen,  Gries  und  Grütze.  Siehe  Getreide.

Grundeinkommensteuer-Kapital  jedes  Ortes.  Bestellung  eines  Kommissars
  zur  Revision  desselen  ..  .  ...

Grundherrliche  Gefälle  des  Staats-Fiskus.  Die  den  Gemeinden  bei
Ablösung  jener  gestatteten  Begünstigunegen

.
Handels=  und  Schifffahrts-Vertrag:
1)  zwischen  den  Staaten  des  deutschen  Zoll=  und  Handels-Vereines  und
dem  Königreiche  Belgien  vom  1.  September  1844.  Additional-Konvention
  zu  demselben  vom  18.  Februar  181959555
2)  zwischen  den  Staaten  des  deutschen  Zoll=  und  Handels-Vereines  und
dem  Königreiche  der  Niederlande  vom  31.  Dezember  1851
Handwerksbursche,  deren  polizeiwidriges  Umhertreiben  und  Betteln
SHaupt-Staatskasse.  Siehe  Staattkasse.
Seimathlose.  Vereinbarung  unter  mehren  deutschen  Staaten  wegen  Ueber—
nahme  jener
Hospitäler  —  inlärdische  —  deren  Sportelfreiheit  ...............
Hülfcufrüchtc.SIrheGetreIde
Hunde:  a)  Gesetz  über  deren  Besteuerung  und  b)  Verordnung  zur  Ausführung
  dieses  Gesetzes  .....

ge-Graupen,
  Gries  und  Gruͤtze  ist  bis  Ende

####

 

J.
Ilmenau:
1)  die  dasige  Leichen-Kommun  erhält  die  Rechte  einer  juristischen  Person
2)  Errichtung  eines  Rechnungsamtes  daselbt  ..........
3)  Postverbindung  zwischen  dieser  Stadt  und  Elgersburg.  .....  ..........  «
Ilmenau.  Siehe  Viehsalz.
Injurien=  Sachen,  deren  Behandlung  gegen  Preußische  Staatangehörige

J.

Jagdfrevel.  Uebereinkunft  mit  der  Krone  Preußen  über  deren  Verhütung

38.  144.
144.

222.

72.

107-111.
167.  240.
5123—141.
2231-233.
168.

9—  15.
157.

115—  120.

94.
169.
157.

145.  262.

 

95—98.
        <pb n="9" />
        JInhalt.

K.

Kaltennordheim.  Errichtung  eines  Rechnungsamtes  daselbst,  mit  welchem
die  dasige  Steuer-Rezeptur  und  Salzgeldereinnahme  verbunden  worden

Kassirer.  Siehe  Quittung.

Kastel  bei  Mainz.  Die  dasige  Ortseinnahme  erhält  die  Ermächigung  zur
Ausfertigung  von  Uebergangsscheien  ..

Kirchen  —  inländische  —  deren  Sportelfreihettt

Kissingen  im  Königreiche  Bayern.  Errichtung  einer  Zoll=  Expositur  für  vie
Dauer  der  dasigen  Bade-Saisoon  .........................

Körner,  geschrotete  und  geschaͤlte.  Siehe  Getreide.

Konfirmanden,  deren  Entlassang  aus  der  Schule
Kreis-Steuereinnahme  zu  Weimar,  deren  interimistische  Verwaltung
Kreis=  Steucreinnahmen  zu  Weimar,  Eisenach  und  Neustadt  an  der  Orla.
Siehe  Staatekasse.
Kriminal-Praxis  der  Advokatrn  ..  ...  ............

T.
Landtags-Abgeordnete:
1)  neue  Wahlen  derselben  nach  dem  Wahlgesetze  vom  17.  November  1848
2)  Gesetz  über  deren  Wahl  vom  6.  April  1852
3)  Verordnung  über  die  Abgrenzung  der  Bezirke  zu  den  allgemeinen  Wahlen
derselben  ..  .  .  .........

4)BekannkmachungzukVorbereitungderWahlenderselben........  ..  ...  ...
5)  deren  neue  Wahlen  nach  dem  Wahlgesetze  vom  6.  April  1822
Larau,  Wüstung  in  Unterbreizbach.  Die  von  dieser  zu  entrichtenden  Steuern
Lebens-Versicherungsbank  zu  Weimar  erhält  die  Rechte  einer  juristischen
  Peroonn  ....  .........·.  ....
Legitimations=  Zeugnisse  für  die  in  anderen  Zollvereins  =  Staaten  Bestellungen
  auf  ihre  Waaren  suchenden  inländischen  Fabrikanten  und  Gewerbetreibenden

  zur  Erlangung  von  Gewerbefreischeinen;  deren  Ausstellung  und  Beglaubigung


*————————.““le————ierZzeo

Leichen-Kommun  zu  Ilmenau  erhält  die  Rechte  einer  juristischen  Person

Leistungen.  Siehe  Abgaben.

Lippe  —  Fürstenthum  —  dessen  Beitritt  zu  dem  Vertrage  über  den  Gebrauch
der  Paßkarten

Liskau  —  Wuüstungéflur  —  gehoͤrt  zum  Gemeindebezire  Schorba  und  unter
die  Jurisdiktion  des  Justiz-Amtes  Jena  .........  ...  ............

2

Selte  des
Regierungs-Blattes.


165.  258.

72.
157.

165.

106.
145.

201.

17—19.

55—  70.

99  —105.
3  113.

113.  122.
251—253.
112.

142.

231—  233.
94.

143.

 

157.
        <pb n="10" />
        JZnuhalt.

Lotterieen  und  sonstige  oͤffentliche  Gluͤcksspiele  mit  Ausnahme  der  Koͤniglich
Sächsischen  Landes-Lotterie,  sowie  das  Spielen  und  Kolligiren  für  dieselben,
ingleichen  die  Begründung  derartiger  Unternehmungen  im  Großherzogthume
sind  verbotrrrn  .....................

Lonisenhall.  Siehe  Saline-Kontrole.

Lutzberg,  Hof;  dessen  Bewohner  haben  die  alte  Landsteuer  an  die  Orts-Steuereinnahme
  zu  Lauchröden  und  die  Einkommensteuer  an  die  zu  Heerda
zu  entrichtenn  ...............  ......  ....................

M.

Mäklergeschäfte;  das  gewerbmäßige  unbefugte  Betreiben  derselben  betreffend

Malzmehl  —  sogenanntes  —  welches  Behufs  der  Hefenbereitung  in  Bierbrauereien
  angewendet  wird,  unterliegt  bedingungsweise  der  Besteuerung  nicht

Malzschrotmengen,  in  den  Brauereien  zur  Einmeischung  deklarirte,  welche
zwei  Zentner  oder  mehr  betragen;  deren  Verwiegungeen  .  ...

Marken.  Siehe  Freimarken.

Medizinal-Personen  —  den  ausöbenden  verbleibt  die  Befugniß  zum
Selbstdispensiren  ungeschmälrt  ..........  .......  ..

Mehl.  Siehe  Getreide.

Militär  —  einheimisches  oder  fremdes  —  Bestimmungen  über  dessen  Verpflegung
  und  Einquartiernrngngngng  .  ..

Militär-Dienstpflichtigen  wird  nur  dann  die  Erlaubniß  zur  Auswanderung
  ertheilt,  wenn  sie  hierdurch  ihr  Glück  im  Auslande  auf  eine  ausgezeichnete
  Weise  begründen  Ö...N  .

Militär-Personen.  Siehe  Bundeskrppen.

N.

Nachdruck  und  Nachbildung.  Provisorisches  Gesetz  zur  Interpretation
der  strafgesetzlichen  Bestimmungen  gegen  jeen  ..............

Neumark.  Die  Spielkarten-Verkaufsstelle  für  diese  Stadt  und  ungegend

Niederlande  —  Koönigreich.  —  Siehe  Handels=  und  Schifffahrts=Vertrag.


Niederrosla.  Errichtung  eines  Rechnungsamtes  daselbsft  .  ..».

O.

Ober-Appellationsgericht  —  gemeinschaftliches  —  zu  Jena.  Provisorische
  Geschäftsordnung  für  dassellelelell  .  -.  ...

Oberneuhaus  im  Königreiche  Bayern.  Das  dasige  Nebenzollamt  erhält

die  Ermächtigung  zum  unbedingten  Begleitscheinwechsel  .......  .  .  .  ..  .  .......

 

Seite  des
Regierungs-Blattes.


144.

73.

163.
40.

250.

73.

247.

259.
162.

241.

203—218.

72.
        <pb n="11" />
        Smnmhal  t.

Oberreisen.  Dieser  Ort  ist  dem  Landbrief-Bestellbezirke  Buttstädt  uberwiesen
  worden  ............  ............  .  .....

Oberwundarzt.  Siehe  Arzt.

Oldisleben.  Siehe  Pässe  und  Wanderbücher.

Ostheim  —  Stadt:
1)  die  dasige  Einkommensteuer-Lokal-  Kommission  dem  dortigen  Rentamte

übertraaerrn  ..  ..  ............  .........

2)ErrichtungeincsRechnungsamtcsdaselbst..»».....«..  .............

P.

Pässe.  Zu  deren  Visirung  ist  der  Gemeindevorstand  zu  Oldisleben  ermächtiget
Paßkarten.  Beitritt  des  Großherzogthumes  Baden  zu  dem  Vertrage  über

den  Gebrauch  jener,  sowie  der  Fürstlich  Lippeschen  und  Waldeckschen  Staatsregierungggeng
  ..  .  .....  .  ....  ...........
Pfarreien  —  inländische  —  deren  Sportelfreiheit  AA

Phosphor.  Bestimmung  der  Art  und  Weise,  wie  solcher  auf  der  Thüringi
schen  Eisenbahn  versendet  werden  dp
Physiker  sind  verpflichtet,  die  zuständige  Polizei-  Behörd-  auf  feoen  etwaigen
  in  ihrem  Bezirke  betriebenen  gesthwrigen  Handel  mit  Arzeneimitteln  aufmerksam
  zu  mahen
Polizei-Behörden  haben  sedem  unbefugten  Arzeneihandel  kräftigst  entgegenzuwtrken...............................................·......

Polizei-Behörden  des  Ortes  sind  verbunden,  das  Ableben  eines  Arztes,
Oberwundarztes  oder  Thierarztes  dem  Bezirks-Direktor  anzuzeigen
Postalische  Einrichtung  in  dem  Orte  Gerstung
Postbotenanstalt,  deren  Errichtung  für  den  Besteloegrr  der  post  Expedition
  zu  Apoddddaa  .............
Post-Expedition  zu  Apolda  zu  einem  Postamte  erhoben  .......  ...  ....
Postverbindungen:
1)  zwischen  den  Badeorten  Elgersburg  und  Ilmenau  während  der  Dauer
des  SommeKss
2)  zwischen  Cölleda  und  Weimar,  sowie  zwischen  Buttstädt  und  Weimar.
Postverein  —  Deutsch-Oesterreichischer.  —  Vorschristen  im  Betreff  des
Gebrauches  der  Freimarken  bei  Briefpost-Sendungen  in  den  zu  diesem  Vereine
  gehörigen  Staannnnn
Postvereins-Vertrag  —  Deutsch-Oesterreichischer  —  revidirter  —  vom
5.  Dezember  18191114  ...............
Präparate.  Siehe  chemische  Präparace.
Presse.  Strafgesetzliche  Bestimmungen,  welche  der  Polizei  der  Presse  angehören
  .

 

Seite  des
Regierungs-Blattes.


32.

38.
198.  262.

27.  143.
258.
157.

243.

73.
73.

226.
20.

238.
246.

157.
202.

6—8.

171—  197.

259.
        <pb n="12" />
        Seite  des

 

J  n  5  6  1  t.  Regierungs-Blattes.

Preßstrafsachen;  —  in  dense  ben  mit  der  Koͤniglich  Bayerschen
Staatsregierg  ..  223.
Preußen  —  Königreich.  Siehe  Forstfrevel,  Jagdfrevel  und
Rechtspflege.
Privat=  lnterrichesanftalten  sind  der  Aufsicht  der  Ephorieen  des  Bezirkes
  untergeben  .....  .  .  .  .  ...  106.
Ouittung.  Jede  über  gezahlte  Gelder  an  die  Haupt-Staatskasse,  an  die
Staatsschulden-Tilgungskasse  und  an  die  drei  Kreis-Steuereinnahmen  muß
von  den  betreffenden  Kassirern  und  Gegenbuchführern  unterzeichnet  sehn..  15.  73.
R.
Rechnungsämter:;  deren  Errichtung:
1)  zu  Allstdt  .....................  245.
2)  zu  Auma  ...  .  ...  .....  .  .  .  .  .....  ............·............»  200.
3)  zu  Berka  an  der  Ilm  .  .  .  ..  .........  ........................  199.
4)  zu  Creuzbug  ....................».............  142.
5)  zu  Dermbach  ........  ........................  241.
6)  zu  Dornbuig  .  .  .  ..  ....................................  74.
7)  zu  Frauenptießnitz  .....  .  ..  ......  ........  .....  .  .  ..  ...  .  ......  248.
8)  zu  Geiia  »....  239.
9)  zu  Gerstunggeg  ...»...  ...............  168.
10)  zu  Ilmena  ......  ............  ..........  169.
11)  zu  Kaltennordheim  .  ........  ......  ..........  ...........  165.  258.
12)  zu  Niederroslla  .........  ...........  ............  241.
EIIIIIIIII  .............  198.  262.
14)  zu  Schwansee  .....  .  .  .  ...............  ........  237.
15)  zu  TiefenotttrtrrrrHrHr  .  .  ..  197.
Rechnungsämter.  Vorschriften  für  dese  bei  Ausführung  des  Gesetzes
über  die  allgemeine  Einkommensteeer  31.  262.
Rechnungsämter.  Vorschrift  für  die  bereits  bestehenden  oder  noch  einzurichtenden
  wegen  Annahme  und  Rückzahlung  der  öffentlichen  Depositen-Gelder
in  Auftrag  und  für  Rechnung  der  Haupt-Staatslasee  253.
Rechtspflege,  deren  Befoͤrderung.  Erneuerung  der  Konvention  daruͤber  253
zwischen  dem  Großherzogthume  und  der  Krone  Preuße  .  ..  ....  262.  ·
NeichsimmittclbakcFamilienunddeisenGüter.Wiederherstellungdeö76—78.
privilegiktenGerichksstandesderselben.Gesch......».«..«».........  122.
Remda.  Siehe  Viehsalz,
        <pb n="13" />
        Snha  t  t.

Renten-Versicherungsbank  zu  Weimar  erhält  die  Rechte  einer  juristischen
  Persooao  ............  ...........................
Riesa  im  Koͤnigreiche  Sachsen.  Errichtung  eines  mit  Niederlagsrechte  ver-S.



Saline-Kontrole  zu  Louisenhall,  berechtigt  zur  Ausfertigung  von  Anweisungen
  zum  Bezuge  des  Gewerbe-,  Koch-  und  Vieh-Salzes  ..............

Salz.  Siehe  Steinsalz  und  Viehsalz.

Salzgelder-Einnahme  zu  Stotternheim  aufgehoben  und  auf  die  Saline
Louisenhall  verlgtttt

Sardinien  (Königreich).  Siehe  Waaren.

Schlumberger  und  Comp.,  Fabrik-Inhaber  und  Maschinen-Verfertiger  zu  Gurbwiller
  in  Frankreich;  Privileg  über  erfundene  Verbesserungen  an  den  Maschinen
  zum  Kämmen  und  Spinnen  fasiger  Substanzeeees  .  ...

Schul-Adjunkturen.  Das  Institut  derselben  ist  aufgehoben..  ...

Schulamts-Kandidaten;  deren  Prüfung  und  Anstellung  .  .  .  ..

Schulden.  Der  Vollziehung  der  Auspfändung  wegen  ausgeklagter  Schulden
soll  nur  eine  einmalige  Erinnerung  gegen  die  Gebühr  vorausgehen

Schulen  —  inländische  —  deren  Sportelfreihet

Schulkinder,  deren  Eintritt  in  die  Schule  und  deren  Entlassung  aus  derselben

Schullehrer-Seminare;  die  Prüsung  und  Entlassung  deren  Schüler

Schulprüfungen,  öffentliche,  deren  Abhaltung  in  der  Zeit  der  Konfirmation

Schwansee.  Errichtung  eines  Rechnungsamtes  daseltt.

Singvögel.  Das  Wegfangen  derselben,  sowie  die  Zerstérung  ihrer  Bruten
und  das  Ausnehmen  ihrer  Nester  wiederholt  verbotrn  .  ..  ..

Soldaten  —  einheimische  oder  fremde  —  deren  Einquartierung  und  Verfle

  ung  ....22  Saa—  ·r

Eblwobn  —  beurlaubte.  —  Befehl  wegen  Einsendung  der  pfarramtlichen
Todesbescheinigungen  über  jene  an  das  Militär-Kommand  ..  ...

Spiele  —  öffentliche  —  in  dem  Großherzogthume  verbetten  ...

Spielkarten.  Den  Verkehr  mit  denselben  betreffenend  .  ..  .  .  .  ..

Spielkarten-Verkaufsstellen  zu  Numark  und  zu  Vieselbacch.

Sportelfreiheit  sollen  nur  die  im  Großherzogthume  bestehenden  Hospitéler,
  Kirchen,  Pfarreien,  Schulen  und  milden  Stiftungen,  keinesweges  aber
ausländische  Institute  dieser  Art,  genießffen

Sportelsachen.  Gesetz  über  die  Zuständigkeit  des  Appellations-Gerichtes
in  denselononnnn

Staatsbehörden.  Gesetz  vom  3.  April  1852  über  Abänderung  zweier
Paragraphen  des  Gesetzes  wegen  Neugestaltung  der  Staatsbehörden  vom  5.
März  180  ........  ..........  ...............  ......

 

 

Selte  des
Reglerungs=Blattes.


142.

229.

121.

121.

236.
106.
236.

166.
157.
106.
236.
106.
237.

98.
        <pb n="14" />
        JRuhbhalt.

Seite  des
Regierungs- 



Blattes.
Staatskasse,  Staatsschulden-Tilgungskasse  und  Kreis-Steuereinnahmen  zu
Weimar,  Eisenach  und  Neustadt  a.  d.  O.  Jede  Quittung  über  an  diese
gezahlten  Gelder  muß  von  den  betreffenden  Kassirern  und  Gegentuchführern
unterzeichnet  seeenn  .  15.  73.
Staatskasse.  Siehe  Depositen-Gelder.
Staatsschulden-Tilgungskasse.  Siehe  Staatskas  se.
Steinsalz  —  kohes,  zollvereinsländisches  —  dessen  Einfuhr  in  Belgien  gegen
  einen  ermäßigten  3al  167.  240.
Steuer.  Siehe  Einkommensteuer.
Steuer-Lokal-Kommissionen.  Siehe  Einkommensteuer-Lokal-Kommissionen.

Steuern  —  direkte  —  deren  Entrichtung  von  mehren  Ortschaften  und  Höfen
an  bestimmte  Steuereinnamhmen  ..  54.
Steuerrollen.  Bei  Aufstellung  neuer  sind  die  älteren  Fassionen,  insoweit
nicht  neue  an  deren  Stelle  treten,  oder  Veranderungen  besonders  angemeldet
worden  sind,  mit  aufzunemhen  ..  262.
Steuer-Termine,  deren  Ausschreiben  für  vie  Jahre  1852  und  1853.  1.
Stiftungen  —  milde,  inländische.  —  Siehe  Sportelfreiheit.
Stipendien-Buch  des  Großherzogthumes  oder  Zusammenstellung  aller  im
Großherzogthume  bestehenden  wohlthäátigen  Stiftungen  von  Stipendien  147—152.
Strafgesetzliche  Bestimmungen  gegen  Nachdruck  und  Nachdildung
Provis.  Gesetz  zur  Interpretation  derselbben  ...  259.
Streichzünder.  Bestimmung  der  Art  und  Weise,  wie  solche  auf  der  Thüringischen
  Eisenbahn  versendet  werden  dürfen  ....  243.
T.
Thierarzt.  Siehe  Arzt.
Thüringische  Eisenbahn.  Siehe  Eisenbahn.
Tiefenort.  Errichtung  eines  Rechnungsamtes  daselb.t.  197.
Todesbescheinigungen  —  pfarramtliche  —  über  beurlaubte  Soldaten
sind  an  das  Militär-Kommando  einzuseden  28.
Truppen  —  einheimische  oder  fremde.  —  Bestimmungen  über  beren  Enquartierung
  und  Verpflegung  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .......  ...........  2—5.
1
nebergangssteuer  vom  Branntwein  aus  dem  Großherzogthume  Baden.  121.
Uerdingen  am  Rhein.  Dem  dasigen  Königlich  Preußischen  Haupt-Steueramte
  ist  das  Niederlagsrecht  verliehen  und  der  dottige  Hafen  für  einen  Frei-  143

hafen  erklärt  worden  .  ..  ...  ...
        <pb n="15" />
        Seite  des

 

Regierungs=J
  n  h  a  1  t·  Veentrcg

Uferbau.  Oer  provisorische  Nachtrag  vom  25.  Juni  1851  zu  dem  Gesetze

über  die  Verpflichtung  zum  Ufer=  und  Wasser-Bau  vom  15.  Mai  1821

soll  bis  zum  Schlusse  des  nächsten  ordentlichen  Landtages  Gültigkeit  haben  36.
Unterrichtsanstalten.  Siehe  Privat-Unterrichtsanstalten.

V.

Verbrechen  und  Vergehen  —  sicht  militärische  —  der  zu  Bundeszwecken

  zusammengezogenen  Bundestrupden  ............  219—«221.
Verpflegung  von  Truppen.  Siehe  Truppen.
Verwaltungsbezirke,  deren  Abgrenzung  .  .  .  .  ..  .  ..........  m
Viehsalz.  Vorschrift  uͤber  die  Beziehung  desselben  von  den  Staatsangehoͤrigen

  in  den  Steuerbezirken  Blankenhayn,  Ilmenau  und  Remda  aus  der  Saline

  Arnshall  bei  Arnstdtttt  249.
Vieselbach.  Die  Spielkarten-Verkaufsstelle  für  diesen  Ort  und  Umgegend  156.
Vöckler  ,  Kaufmann  zu  Leipzig;  Privileg  für  das  von  ihm  erfundene  chemische

  Produkt  Wallofsn  ..  ..  ....  ...  37.
Vogel.  Siehe  Singvögel.
Volksschulwesen.  Berichtigung  eines  Citates  in  der  Ausführungsverordnung

  vom  2.  Mai  1851  zu  dem  Gesetze  über  das  Volksschulwesen  260.
Vorsicht.  Die  unter  diesem  Namen  zu  Weimar  begründete  Versicherungsbank

  erhält  die  Rechte  einer  juristischen  Hersoao  .....  .  ...  142.

W.

Waaren,  welche  aus  dem  Zollvereine  nach  dem  Königreiche  Sardinien  eingehen

  und  für  welche  die  Verzollung  zu  einem  ermäßigten  Satze  in  Anspruch

genommen  wird.  Diesfallsige  Vorschriifit.  ....·..........  39.
Waaren-Kontrole  im  Binnenlande.  Die  von  den  zum  Gesammt-Zoll=  K#  3  20.

vereine  gehörigen  Staaten  über  Veränderungen  in  jener  getroffenen  Verein-  54  112.

barunggen  ............  ......................................  155.  *57
Wackenhof  —  Hof  —  bisher  zum  Justiz=  Amte  Tiefenort  gehörig,  ist  der

Jurisdiktion  des  Justiz-Amtes  Eisenach  überwiesen  worden  ......  40.
Wahlbezirke  für  die  allgemeinen  Wahlen  der  Landtagsabgeordneten  99—  105
Wahlgesetz,  oder  Gesetz  über  die  Wahlen  der  Landtagsabgeordneten  55—070.
Waldeck  —  Fürstenthum  —  Verkehr  mit  Branntwein  aus  diesem,  sowie

dessen  Beitritt  zu  dem  Vertrage  über  den  Gebrauch  der  Paßkarten  27.  258.
Waldvögel.  Siehe  Singvögel.
Wallosin,  chemisches  Produkt,  bestimmt  zum  Ersatze  des  Wallfischbeine  37.
        <pb n="16" />
        —————K

Wanderbücher.  Zu  deren  Vis  irung  ist  der  Gemeindevorstand  zu  Oldisleben
  ermaͤchtiget  ...............  .....  ......  .  ...  ..».....·............

Wasserbau.  Siehe  uferban.

Watremez  zu  Aachen.  Drivileg  für  die  von  ihm  erfundene  Vortichtuns  an

Dampfkesseln  zu  Vermeidung  deren  Explodire

Weimar  —  Haupt=  und  Residenz-Stadt:

1)  die  daselbst  unter  dem  Namen  „Vorsicht“  errichtete  Aussteuer-,  Begräbniß-,
Lebens=  und  Renten-Versicherungöbank  erhält  die  landesherrliche  Bestätigung
  und  zugleich  die  Rechte  einer  juristischen  Persoo

2)  Postverbindungen  zwischen  derselben  und  den  Städten  Buttstädt  und  Cölleda

Weine  —  seemde  —  Zoll-Rabatt  von  denselben
Werra-Eisenbahn.  Siehe  Eisenbahn.

B.

Zillbach.  Die  dasige  Forstgelder-Einnahme  wird  selbstständig  belassen
Zink,  roher,  Zinkbleche  und  grobe  Zinkwaaren.  Auf  diese  findet
der  Durchgangszoll  von  fünf  Silbergroschen  vom  Zentner  Anwendung
Zoll  vom  Eingange  für  Getreide,  Hülsenfrüchte,  Mehl  und  sonstige  Mühlen-Fabrikate
  ist  bis  Ende  September  1852  aufgehooen
Zoll  von  aus  dem  Zollvereine  nach  dem  Königreiche  Sardinien  eingehenden
Waaren,  für  welche  ein  ermäßigter  Satz  in  Anspruch  genommen  wird.
Zoll,  ermäßigter,  bei  der  Einfuhr  des  rohen,  zollvereinsländischen  Steinsalzes
in  Belgen  .  .  ..  ..  ...
Zoll-Rabatt  von  fremden  Weinn  ....
Zoll=  und  Handels-Verein  —  deutscher:
1)  die  zwischen  diesem  und  dem  Königreiche  Belgien  geschlossene  Additional=Konvention
  vom  18.  Februar  1852  zu  dem  Vertrage  vom  1.  Sept.  1844
2)  der  zwischen  diesem  und  dem  Königreiche  der  Niederlande  geschlossene  Handelsund
  Schifffahrts-Vertrag  vom  31.  Dezember  185  ..  .  .  ...

Zollvereinsstaaten.  Verkehr  mit  Branntwein  und  Spielkarten  in  denselben

 

Seite  des
Regierungs=Blattes.


225.

71.

142.
202.
28.

165.
144.
38.  144.
39.
167.  240.
28.

107-111.
1%  240.
123-141.
12817233.
26.  27.

1  121.

 

Vorstehendes  Repertorium  ist  zu  Folge  des  bei  Errichtung  des  Großherzoglichen
  Regierungs-  Blattes  erschienenen  höchsten  Patents  vom  18.  März  1817

und  gemäß  der  Verordnung  vom  2.  März  1832  (Reg.  Blatt  v.
S.  2  und  v.  J.  1832  S.  13)  bearbeitet  und  abgedruckt  worden.
Weimar  am  31.  Dezember  1852.

J.  1817

Die  Redaktion  des  Großherzoglichen  Regierungs-Blattes.

Ernst  Müller.
        <pb n="17" />
        negierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eifenach.

Nummer  1.  Weimar.  3.  Januar  1832.

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Von  den  nach  Maßgabe  des  Steuergesetzes  vom  21.  März  d.  J.
Ziffer  1  für  jedes  der  Jahre  1852  und  1853  verfassungsmäßig  verwilligten
und  auf  dem  Grunde  des  revidirten  Gesetzes  über  die  Steuerverfassung  des
Großherzogthumes  vom  18.  desselben  Monats  zu  entrichtenden  zehen  Terminen
  alter  Landsteuer  sind

am  ersten  Tage  eines  jeden  der  Monate  Januar  und  November

Zwei  Termine
und

am  ersten  Tage  der  Monate  Februar,  April,  Mai,  Juli,  August

und  Oktober
Ein  Termin
als  verfallen  zu  betrachten.

Eine  Ausnahme  hiervon  findet  jedoch  in  denjenigen  Orten  der  sonst  Erfurt'schen
  Gebietstheile  Statt,  wo  die  frühere  Form  der  Entrichtung  mittelst
  Anfertigung  neuer,  auf  Alt-Weimarische  Termine  eingerichteter  Kataster
noch  nicht  umgewandelt  und  daher  der  Betrag  der  obengedachten  10  Termine
alter  Landsteuer  mit

Vier  und  Zwei  Dritttheile  Geschossen

aufzubringen  und  dergestalt  abzuführen  ist,  daß  am  ersten  Tage  eines  jeden  der
Monate  Januar,  April,  Juli  und  Oktober

Ein  Geschoß
und  am  ersten  Tage  des  Monats  November

Zwei  Dritttheile  Geschoß
verfallen  find.

1
        <pb n="18" />
        Indem  dieses  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird,  werden  zugleich
  Steuerpflichtige  sowohl,  als  Steuererheber  erinnert  und  angewiesen,  bei
Entrichtung  und  Erhebung  der  betreffenden  Steuern  die  festgesetzten  Termine
genau  zu  beobachten  und  übrigens  in  solcher  Beziehung  die  deshalb  bestehenden
gesetzlichen  Vorschriften  sich  allenthalben  zur  Richtschnur  dienen  zu  lassen.

Weimar  am  16.  Dezember  1851.

Drittes  Departement  des  Großherzoglich  Sächsischen
Staats-WMinisteriums.
Thon.

II.  Zur  Ausführung  der  Vorschrift  im  §.  21  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember
  1850  (Regierungs-Blatt  v.  J.  1850,  Seite  695  folg.)  werden  mit
Genehmigung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  nachstehende,  bis  auf
Weiteres  geltende  Bestimmungen  über  die  Verpflegung  und  Einquartierung  einheimischer
  oder  fremder  Truppen  und  sonstige  für  letztere  zu  übernehmende  Leistungen,
  sowie  über  die  hierfür  zu  gewährende  Geldentschädigung  andurch  zur
Nachricht  und  Nachachtung  bekannt  gemacht.

1)  Die  Verpflegung  durch  den  Quartier-Wirth  soll  bestehen:

a)  bei  dem  Stabs-Offizier:  Morgens:  Mittags:  Abends:
in  Kaffee  und  in  Suppe,  Ge=  in  Suppe  und  einem
  warmen  Geb)

  bei  dem  Hauptmann:

Frühstück,  Butterbrot
  nebst  Beilage
  und  Liqueur;

zum  Frühstück
Kaffee,  Butterbrot
  und  Liqueur;

)  bei  dem  Subaltern-Offizier:  zum  Frühstück

  Kaffee,  Butterbrot
  und  Liqueur;


 

müße  und  Fleisch
und  in  noch  einem
Gerichte  nebst  einer
  Flasche  Bier;
in  Suppe,  Gemüße
  und  Fleisch
und  noch  einem
Gerichte  nebst  einer
  Flasche  Bier;
in  Suppe,  Gemüße
  und  ½
Pfund  Fleisch
nebst  einer  Flasche
Bier;

 

richte  nebst  einer
Flasche  Bier;

in  kalter  Fleischspeise
  nebst  einer
Flasche  Bier;

in  kalter  Fleischspeise
  nebst  einer
Flasche  Bier;

-Sdbdion  pI20  balnllune
        <pb n="19" />
        3

d)  bei  den  Unter-Offizieren  und  Gemeinen:  zum  Frühstück  Kaffee  oder  Suppe;
ferner
täglich  in  ½  Pfund  Fleisch  und  Zugemüße,  soviel  von  letzterem  des
Mittags  und  Abends  zu  einer  reichlichen  Mahlzeit  gehört,
und
täglich  in  zwei  Pfund  gut  ausgebackenem  Roggenbrote.

2)  Das  QOuartier,  soweit  die  vorhandenen  Räumlichkeiten  es  gestatten,
soll  bestehen:
n)  für  einen  Stabs-Offizier:  in  einer  Wohnstube,  einer  Schlafstube,  einer  Dienerstube,
  nebst  Meubles  und  Betten;

b)  für  einen  Hauptmann  oder
Subaltern-Offizier:  in  einem  heizbaren  Zimmer,  nebst  Meubles  und
Betten.
Zwei  Subaltern-Offiziere,  welche  in  ein  und
dasselbe  Quartier  kommen,  können  in  eine  Stube
und  Kammer  zusammengelegt  werden.

c)  für  einen  Feldwebel,  Portepee-Fähndrich,
  Stabs-Fourier,
  Kompagnie-Chirurg  und  »
Musik-Direktor...ineinerbesonderenWohn-oderSchlaf-Stube
nebst  der  erforderlichen  Lagerstätte;
d)  für  die  übrigen  Unter-Offiziere
  und  Gemeinen  in  einer  gegen  die  Witterung  gehörig  geschützten
Lagerstätte  nebst  Decke,  mit  der  Befugniß,  am  Tage
in  der  Wohnstube  des  Wirths  oder  in  einem  sonstigen
  im  Winter  von  demselben  geheizten  Lokal
sich  aufhalten  zu  dürfen.
3)  Die  Bequartierung  und  Verpflegung
a)  eines  Stabs-Offiziers  jeden  Ranges  wird  täglich  mit  1  Thlr.  —  Gr.  —  Pf.
b)  eines  Hauptmanns  oder  eines  Militär-Beamten
  gleichen  Rangens  -—  =  22  8

c)  eines  Subaltern-Offiziers  oder  eines
Militär-Beamten  gleichen  Ranges  -—  17  —
        <pb n="20" />
        4

d)  eines  Feldwebels,  Portepee-Fähndrichs,
Stabs-Fouriers,  Kompagnie-Chirurgen,

Musik-Direktors  tiäglich  mit  —  Thlr.  7  Gr.  6  Pf.
e#)  der  übrigen  Unter-Offiziere  und  Gemeinen  —  5  8
vergütet.

Anmerkung:  Wenn  der  Preis  eines  Scheffels  Roggen  über  zwei  Thaler
  steigt,  dann  wird  auf  je  volle  zehen  Groschen  darüber  die
Vergütung  für  die  Verpflegung  der  unter  lit.  d  und  e  genannten
Militär-Personen  um  je  vier  Pfennige  täglich  erhöbt.

Bei  Berechnung  der  Roggenpreise  werden  die  monatlichen  Durchschnitts-Marktpreise
  in  den  Städten  Weimar  bezüglich  Eisenach  und
Neustadt  zum  Grunde  gelegt,  je  nachdem  die  Einquartierung  im  Weimar-Jenaischen,
  Eisenachischen  oder  Neustädtischen  Kreise  des  Großherzogthumes
  Statt  findet.

4)  Für  Quartier  ohne  Verpflegung  wird  gewährt,  und  zwar:
täglich  täglich
in  den  Monaten  April  in  den  Monaten  Oktober,

bis  September  einschlüse  Novemder,  Dezember,  Jasig
  (Sommermonate)  nuar,  Februar  und  Marz

#
für  das  Quartier  1  Obristen  —=  8  Gr.  ——  —  12  Gr.  —.
--  -  lStabsOmzkets—-6-—-——-9-—---
  -  1  Hauptmanns  —  4-——  —  6  —---
  -  1  Subalternen-Offiziers
  —--  —  —  4  —
1  Feldwebels,  Stabs-Fouriers,
  Portepee-Fähndrichs,
  Kompagnie-Chirurgen,

Musik-Direktors  —=  2  —  —  3  —,.
für  das  Quartier  eines  andern  Unter-  Offiziers  oder  Gemeinen
  monatlich.  ....  ..  ...................  ...  —.  20  —.

5)  An  Stallgeld  wird  gewährt  täglich
Sechs  Pfennige  für  jedes  Pferd.
Dabei  haben  die  Stalleigenthümer  für  die  nöthigen  Laternen  zu  sorgen  und
        <pb n="21" />
        5

erhalten  für  etwaige  durch  die  Militär-Pferde  an  den  Ständen  verursachten
Schäden  keine  Entschädigung.

6)  Als  Vergütung  für  die  Vorspanne  wird  für  jede  Meile  und  für  jedes
  Pferd  ohne  Unterschied  zwischen  einspännigen  und  zweispännigen  Fuhren
—.  8  Gr.  6  Pf.  bezahlt,  wobei  jedoch  für  den  etwa  zu  stellenden  Wagen  oder
Karren  und  für  den  Rückweg  keine  besondere  Vergütung  geleistet  wird.

Anmerkung:  Wenn  der  Preis  eines  Scheffels  Hafer  —=  20  Gr.  —.
übersteigt,  dann  wird  auf  je  volle  5  Gr.  darüber  obige  Vergütung
um  6  Pfennige  für  jede  Meile  und  jedes  Pferd  erhöht.  Bei  Berechnung
  der  Haferpreise  werden  ebenfalls  die  monatlichen  Durchschnitts-Marktpreise
  in  den  Städten  Weimar,  Eisenach  und  Neustadt  zum  Grunde
gelegt,  je  nachdem  die  Vorspanne  im  Weimar-Jenaischen,  Eisenachischen
oder  Neustädtischen  Kreise  des  Großherzogthumes  geleistet  wird.

7)  An  Botenlohn  wird  für  jede  Meile  —-.  5  Gr.  8  Pf.  bezahlt,  wobei
jedoch  der  Rückweg  nicht  gerechnet  wird.

8)  Hinsichtlich  der  Verpflegung  und  Bequartierung  der  durch  das  Großherzogthum
  auf  den  Etapen-Straßen  marschirenden  Königlich  Preußischen  Truppen
  bewendet  es  bei  den  diesfallsigen  Bestimmungen  der  mit  der  Krone  Preußen
  unter  dem  19.  und  12.  Januar  1830  abgeschlossenen  und  zuletzt  laut
Bekanntmachung  vom  27.  April  1847  (Regierungs-Blatt  Seite  179)  bis  zum
1.  Oktober  1856  erneuerten  Militär-Durchmarsch=  und  Etapen-Konvention.

Weimar  am  22.  Dezember  1851.

Erstes  Departement  des  Grothberzoßrich  Süch  si  schen
Staats-Ministeriums,  #btheilung  B.
von  Watzdorf.

III.  Nachdem  von  dem  unterzeichneten  Ministerium  diejenigen  Geschäfte
der  Einkommensteuer-Lokal-Kommission  in  dem  Amtsbezirke  Buttstädt,  welche
zeither  dem  dortigen  Großherzoglichen  Justiz-Amte  oblagen,  vom  1.  Januar
k.  J.  an  bis  dahin,  wo  die  Errichtung  eines  Rechnungsamtes  für  jenen  Bezirk
  Statt  finden  wird,  dem  Großherzoglichen  Rentamte  zu  Hardisleben  einstweilen
  provisorisch  übertragen  worden  sind:  so  wird  solches  hiermit  zur  Kenntniß
  des  betheiligten  Publikums  gebracht.

Weimar  am  25.  Dezember  1851.

Orittes  Oepartement  des  Gersperzonlich  Sächstschen
Staats-Ministeriums.

Thon.
        <pb n="22" />
        Vekanntmachung.

Vom  1.  Januar  1852  an  koͤnnen  bei  den  Fürstlich  Thurn  und  Tarisschen
  Poststellen  die  nach  den  zum  Deutsch-Oesterreichischen  Postvereine
  gehörigen  Staaten  bestimmten  Brief-Postsendungen,  Briefe,  Muster=
  und  Kreuzband-Sendungen  durch  Marken  frankirt  werden,  welche
vom  29.  I.  Monats  an  am  Schalter  der  Post-Büreaus  in  folgenden  vier  Sorten
  käuflich  abgegeben  werden:

zu  *l  Silbergroschen  auf  blaßgrünem  Papier,
-blauem  ,
-  -  rosenrothem  -,
—  -gelbem  .

Diese  Mareen  tragen  die  Ueberschrift:  „Freimarke“,  in  den  Seitenrahmen
  die  Inschriften:  „Deutsch-  Oesterreichischer  Postverein“  und
bern  und  Taxis“  und  in  dem  Mittelschilde,  im  untern  Nahmen  und  in
den  Medaillons  die  Werthsbezeichnung.

Mit  diesen  Marken  kann  auch  die  nach  den  deutschen  Bundesstaaten,  deren
  Posten  unter  Fürstlich  Thurn  und  Tarisscher  Verwaltung  stehen,  bestimmte
Korrespondenz  frankirt  werden.

Die  Frankirung  durch  Marken  ist  demnach  zulässig  bei  allen  Briefen
und  zur  Beförderung  mit  der  Briefpost  geeigneten  Muster=  und  Kreuzband-Sendungen
  nach  den  gesammten  Staatsgebieten  von  Oesterreich  und
Preußen,  sowie  nach  sämmtlichen  deutschen  Bundesstaaten,  mit  Ausnahme
  der  dem  Postvereine  noch  nicht  beigetretenen  Herzogthümer  Lauenburg
und  Limburg.

Briefe  nach  den  ebengenannten  beiden  deutschen  Bundesstaaten,  sowie  nach
dem  Auslande  müssen  bis  auf  Weiteres  noch  durch  Baarzahlung  fran—
kirt  werden.

Gänzlich  unzulässig  ist  die  Frankirung  durch  Marken  außerdem:
a)  bei  refommandirten  Briefen,
b)  -Briefen  mit  Postvorschuß,
c)  Bariefen,  auf  welche  Einzahlungen  gemacht  werden,
4)  -Briefen  mit  angegebenem  Werthe,  wie  überhaupt  bei  allen  zur
Fahrpost  gehörigen  Päckerei-,  Werth=  und  Geld-Sendungen.
Die  Korrespondenz-Gattungen,  bei  welchen  die  Frankirung  durch  Marken
gestattet  ist,  können  nach  Belieben  der  Absender  bis  auf  weitere  Anordnung  auch
künftig  durch  Baarzahlung  am  Schalter  frankirt  werden.
        <pb n="23" />
        7

Im  Uebrigen  treten  hinsichtlich  der  Anwendung  der  Freimarken  folgende
Bestimmungen  ein:

S.  1.

S.  2.

Das  Frankiren  eines  Briefes  mit  Marken  ist  durch  den  Absender
selbst  dergestalt  zu  bewirken,  daß  auf  der  Adreß=  Seite  des  Briefes
links  in  der  oberen  Ecke  eine  oder  so  viel  Marken  neben  einander
befestigt  werden,  als  zur  Deckung  des  tarifmäßigen  Porto's  erforderlich
  ind.  —  Die  Befestigung  der  Marken  geschieht  durch  festes  Aufdrücken
  derselben  auf  den  Brief  nach  Anfeichtung  des  auf  der  Rückseite
  befindlichen  Klebstoffes.  —  Bei  Kreuzbandsendungen  sind
die  Marken  am  oberen  Rande  des  von  oben  nach  unten  laufenden
  Kreuzbandstreifens  auf  der  Adreß-Seite  zu  befestigen.

Die  mit  Marken  frankirten  Sendungen  (welche  der  Bezeichnung  „frei“
„franco“  u.  s.  w.  nicht  bedürfen)  können  gleich  unfrankirten  Briefen
in  die  Briefkasten  gelegt  werden.

.  Zur  Erleichterung  der  richtigen  Frankirung  durch  Marken  durch  die

Aufgeber  selbst  sind  bei  allen  bedeutenderen  Postämtern  gedruckte
Brief-Porto-Taxen  gegen  Entrichtung  der  Druckkosten  zu  haben.  Bei
den  kleineren  Poststellen  werden  solche  Tarife  abschriftlich  gegen  die
Schreibgebühr  verabfolgt.  Außerdem  werden  auch  die  betreffenden
Porto-Tarife  bei  jeder  Poststelle  zur  steten  Einsicht  für  das  Publikum
öffentlich  aushängen.

Briefe,  auf  denen  bei  der  Aufgabe  zur  Post  Marken  sich  befinden,

welche  den  Verdacht  erregen,  daß  sie  entweder  schon  einmal  in  Gebrauch
  gewesen,  oder  gefälscht  oder  unächt  sind,  werden  im  ersteren
  Falle  als  nicht  frankirt  behandelt  und  bei  der  Absendung  mit
Porto  belegt,  im  letzteren  Falle,  wenn  nämlich  die  Wahrscheinlichkeit
vorliegt,  daß  die  angebrachten  Marken  gefälscht  oder  unächt  sind,  gelangt
  die  betreffende  Sendung  gar  nicht  zur  Beförderung;  sie  wird
vielmehr  von  der  Aufgabe-Postanstalt,  behufs  der  Ergreifung  der  erforderlichen
  Maßregeln,  der  vorgesetzten  Behörde  eingeliefert.

Die  Verwendung  unächter  oder  gefälschter  Marken  und  deren
Fälschung,  sowie  die  Anfertigung  und  der  Besitz  nachgemachter  Druckformen
  wird  nach  den  bestehenden  Gesetzen  behandelt  und  bestraft.

.  Ist  die  Frankirung  einer  Briefsendung  durch  Marken  richtig  bewirkt,

d.  h.  erreicht  der  Werth  der  angebrachten  Marken  die  Höhe  des  tarifmäßigen
  Porto's,  so  hat  der  Empfänger  außer  der  Bestellgebühr
        <pb n="24" />
        bezüglich  dem  Botenlohn  etwas  Weiteres  nicht  zu  entrichten.  —  Erreicht
  jedoch  der  Werth  der  verwendeten  Marken  das  tarifmäßige  Porto
nicht,  so  ist  der  fehlende  Betrag  und  zwar,  wenn  der  Brief  nach  einem
  Orte  bestimmt  ist,  für  welchen  die  Postvereins-Tare  in  Anwendung
  kommt,  mit  Zuschlag,  vom  Empfänger  bei  der  Aushändigung
des  Briefes  als  Ergänzungs-Porto  nachzuzahlen.

Bei  Kreuzbandsendungen  wird  in  solchen  Fällen  für  das  unfrankirt
  gebliebene  Gewicht  das  betreffende  Brief-Porto,  beziehungsweise
auch  das  vorerwähnte  Zuschlag-Porto  nacherhoben.  —  Verweigert  der
Empfänger  diese  Nachzahlung,  oder  erweist  sich  eine  mit  Ergänzungs-Porto
  belegte  Sendung  als  unbestellbar,  so  wird  solche  an  den  Aufgabeort
  zurückbefördert,  wo  der  Absender  verbunden  ist,  das  Ergänzungs-Porto
  an  die  Postkasse  zu  erstatten.

6.  6.  Der  Verkauf  der  Freimarken  geschieht  vor  der  Hand  einzig  und  allein
durch  die  Poststellen,  und  es  ist  Niemanden  gestattet,  sich  mit  dem
Vertriebe  oder  Wiederverkaufe  derselben  gewerbsmäßig  zu  befassen.

Es  ist  den  Posistellen  streng  untersagt,  die  Marken  zu  einem  höhern

  oder  geringern  Betrage  zu  verkaufen,  als  der  auf  den  Marken
ausgedrückte  Werth  beträgt.

#  7.  Die  in  Silbergroschen  ausgestellten  Thurn  und  Taxisschen  Marken  können
  nur  bei  den  Poststellen  derjenigen  zum  Fürstlich  Thurn  und  Tarisschen
  Post-Verwaltungsbezirke  gehörigen  Staaten,  welche  in  der  Vierzehen-Thaler-Währung
  rechnen,  sowie  bei  den  Fürstlich  Thurn  und  Tarisschen
  Poststellen  in  den  Hansestädten  und  in  gleicher  Weise  die  auf
Kreuzer  lautenden  Tarisschen  Marken  nur  in  den  Theilen  des  genannten
  Post-Areals,  in  welchen  der  24  1/  Guldenfuß  besteht,  zum  Frankiren
  verwendet  werden,  widrigenfalls  die  Frankatur  als  nicht  geschehen
betrachtet  und  die  mit  unrichtigen  Marken  versehene  Korrespondenz
als  unfrankirt  behandelt  wird.

Das  Letztere  findet  auch  Statt,  wenn  bei  einer  Fürstlich  Thurn  und  Taxisschen

  Poststelle  aufgegebene  Briefe  mit  anderen  als  den  im  Eingange  beschriebenen
  Fürstlich  Thurn  und  Taxrisschen  Freimarken  z.  B.  Königlich  Preu- 



bischen  2c.  frankirt  worden  sind.
Weimar  am  27.  Dezember  1851.

Großherzoglich  ü  Ober-Postinspektion.
elbig.
        <pb n="25" />
        Uegierungs-Blatt
für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eifenach.

Nummer  2.  Weimar.  7.  Januar  1832.

—  r  „Vek#an#tmachungen.

I.  Die  Regierungen  von  Preußen,  Bayern,  Sachsen,  Sachsen-Weimar,
Oldenburg,  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg,  Sachsen-Coburg-Gotha,
Anhalt-Dessau,  Cöthen  und  Bernburg,  Schwarzburg-Rudolstadt  und  Sondershausen,
  Reuß-Plauen  älterer  und  jüngerer  Linie,  Waldeck  und  Lippe  sind  in
Berücksichtigung  der  bei  Anwendung  der  bisher  zwischen  ihnen  abgeschlossenen
Konventionen  wegen  der  Ausgewiesenen  hervorgetretenen  Schwierigkeiten,  sowie
in  der  Absicht,  das  in  Bezug  auf  die  Uebernahme  von  Auszuweisenden  oder
Heimathlosen  zwischen  ihnen  bestehende  Verhältniß  auf  möglichst  einfache  und
leicht  zu  handhabende  Grundsätze  zurückzuführen  und  dadurch  zugleich,  soviel  an
ihnen  ist,  ein  allgemeines  deutsches  Heimathsrecht  vorzubereiten,  übereingekommen,
  eine  neue  Vereinbarung  über  die  gegenseitige  Verpflichtung  zur  Uebernah-=me
  von  Auszuweisenden  abzuschließen  und  haben  zu  diesem  Zwecke  Bevollmächtigte
  ernannt,  welche,  vorbehältlich  der  Genehmigung  ihrer  Regierungen,  über
nachstehende  Bestimmungen  übereingekommen  sind:

□—
Jede  der  kontrahirenden  Regierungen  verpflichtet  sich:
a)  diejenigen  Individuen,  welche  noch  fortdauernd  ihre  Angehörigen  (Unterthanen)
  sind  und
b)  ihre  vormaligen  Angehörigen  (Unterthanen),  auch  wenn  sie  die  Unterthanschaft
  nach  der  inländischen  Gesetzgebung  bereits  verloren  haben,  so
lange,  als  sie  nicht  dem  andern  Staate  nach  dessen  eigener  Gesetzgebung
angehörig  geworden  sind,
auf  Verlangen  des  andern  Staates  wieder  zu  übernehmen.

2
        <pb n="26" />
        10

8.  2.

Ist  die  Person,  deren  sich  der  eine  der  kontrahirenden  Staaten  entledigen
will,  zu  keiner  Zeit  einem  der  kontrahirenden  Staaten  als  Unterthan  angehsrig
  gewesen  (K.  1),  so  ist  unter  ihnen  derjenige  zur  Uebernahme  verpflichtet,  in
dessen  Gebiete  der  Auszuweisende

a)  nach  zurückgelegtem  einundzwanzigsten  Lebensjahre  sich  zuletzt  fünf  Jahre
hindurch  aufgehalten,  oder

b)  sich  verheirathet  und  mit  seiner  Ehefrau  unmittelbar  nach  der  Eheschließung
  eine  gemeinschaftliche  Wohnung  mindestens  sechs  Wochen  inne  gehabt
  hat,  oder

ID)  geboren  ist.

Die  Geburt  (c)  begründet  eine  Verpflichtung  zur  Uebernahme  nur  dann,
wenn  keiner  der  beiden  anderen  Fälle  (a  und  b)  vorliegt.  Treffen  diese  zusammen,
  so  ist  das  neuere  Verhältniß  entscheidend.

—

Ehefrauen  sind  in  den  Fällen  des  F.  1  und  F.  2,  ihre  Uebernahme  möge
gleichzeitig  mit  derjenigen  ihres  Ehegatten  oder  ohne  diese  in  Frage  kommen,
von  demjenigen  Staate  zu  übernehmen,  welchem  der  Ehemann  nach  §.  1  oder
K.  2  zugehört.

Bei  Witwen  und  geschiedenen  Ehefrauen  ist,  jedoch  nur  bis  zu  einer  in
ihrer  Person  eintretenden,  die  Uebernahme-Verbindlichkeit  begründenden  Veränderung,
  das  Verhältniß  des  Ehemannes  zur  Zeit  seines  Todes  und  beziehungsweise
  der  Ehescheidung  maßgebend.

Die  Frage,  ob  eine  Ehe  vorhanden  sey,  wird  im  Falle  des  F.  1  nach
den  Gesetzen  desjenigen  Staates  beurtheilt,  welchem  der  Ehemann  angehört,
im  Falle  des  §.  2  aber  nach  den  Gesetzen  desjenigen  Staates,  wo  die  Eheschließung

  erfolgt  ist.

□—

Eheliche  Kinder  sind,  wenn  es  sich  um  deren  Uebernahme  vor  vollendetem
einundzwanzigsten  Lebensjahre  handelt,  in  den  Fällen  des  F.  1  und  §.  2  nicht
nach  ihrem  eigenen  Verhältnisse,  sondern  nach  dem  des  Vaters  zu  beurtheilen.
Kinder,  welche  durch  nachfolgende  Ehe  der  Aeltern  legitimirt  sind,  werden  den
ehelich  Geborenen  gleich  geachtet.

—

Uneheliche  Kinder  sind  nach  demjenigen  Unterthansverhältnisse  zu  beurtheilen,
  in  welchem  zur  Zeit  der  Geburt  derselben  deren  Mutter  stand,  auch  wenn
sich  später  eine  Veränderung  in  diesem  Verhältnisse  der  Mutter  zugetragen  hat.
        <pb n="27" />
        11

Gehörte  die  Mutter  zur  Zeit  der  Geburt  ihres  unehelichen  Kindes  keinem
der  kontrahirenden  Staaten  als  Unterthanin  an,  so  entscheiden  über  die  Verpflichtung
  zu  seiner  Uebernahme  die  Bestimmungen  des  F.  2.

Auch  auf  uneheliche  Kinder  findet  die  Vorschrift  des  zweiten  Absatzes  des
§.  6  Anwendung.

8.  6.

Ist  keiner  der  im  §.  2  gedachten  Fälle  vorhanden,  so  muß  der  Staat,
in  welchem  der  Heimathlose  sich  aufhält,  denselben  behalten.

Doch  sollen  weder  Ehefrauen  noch  Kinder  unter  sechszehen  Jahren,  falls
sie  einem  andern  Staate  nach  F.  1  oder  §.  2  zugewiesen  werden  könnten,  von
ihren  Ehemännern  und  beziehungsweise  Aeltern  getrennt  werden.

8.  7.

Wenn  diejenige  Regierung,  welche  sich  einer  lästigen  Person  entledigen
will,  die  Uebernahme  derselben  von  mehren  deutschen  Bundesstaaten  aus  der
gegenwärtigen  oder  einer  andern  Uebereinkunft  zu  fordern  berechtigt  ist,  so  hat
sie  denjenigen  Staat  zunächst  in  Anspruch  zu  nehmen,  welcher  in  Beziehung
auf  den  Verpflichtungsgrund  oder  die  Zeitfolge  näher  verpflichtet  ist.

Hat  dieser  Staat,  auch  nach  vorgängigem  Schriftwechsel  der  obersten
Landesbehörden,  die  Uebernahme  verweigert,  so  kann  die  ausweisende  Regierung
auch  von  demjenigen  Staate,  welcher  nach  gegenwärtiger  Uebereinkunft  hiernächst
  verpflichtet  ist,  die  Uebernahme  fordern  und  demselben  die  Geltendmachung
seines  Rechtes  gegen  den  vermeintlich  näter  verpflichteten  Staat  überlassen.

Ohne  Zustimmung  der  Vehörde  es  zur  Uebernahme  verpflichteten  Staates
  darf  diesem  kein  aus  dem  andern  Staate  ausgewiesenes  Individuum  zugeführt
  werden,  es  sey  denn,  daß

a)  der  Rückkehrende  sich  im  Besitze  eines  von  der  Behörde  seines  Wohnortes
  ausgestellten  Passes  (Wanderbuches,  Paßkarte),  seit  dessen  Ablauf
noch  nicht  ein  Jahr  verstrichen  ist,  befindet,  oder

b)  daß  der  Ausgewiesene  einem  in  gerader  Richtung  rückwärts  liegenden
dritten  Staate  zugehört,  welchem  er  nicht  wohl  anders  als  durch  das
Gebiet  des  andern  kontrahirenden  Staates  zugeführt  werden  kann.

8.  9.

Sollte  ein  Individuum,  welches  von  dem  einen  kontrahirenden  Staate  dem
andern  zum  Weiter-Transporte  in  einen  rückwärts  liegenden  Staat  nach  Maßgabe
  des  F.  8  litt.  b  überwiesen  worden  ist,  von  dem  letztern  nicht  angenom-2*
        <pb n="28" />
        12

men  werden,  so  kann  dasselbe  in  denjenigen  Staat,  aus  welchem  es  ausgewiesen
  worden  war,  wieder  zurückgeführt  werden.

5.  10.

Die  Ueberweisung  der  Ausgewiesenen  geschieht  in  der  Regel  mittelst  Transportes
  und  Abgabe  derselben  an  die  Polizei-Behörde  desjenigen  Ortes,  wo  der
Transport  als  von  Seiten  des  ausweisenden  Staates  beendigt  anzusehen  ist.
Mit  dem  Ausgewiesenen  werden  zugleich  die  Beweisstücke,  worauf  der  Transport
  konventionsmäßig  gegründet  wird,  übergeben.  In  solchen  Fällen,  wo  keine
Gefahr  zu  besorgen  ist,  können  einzelne  Ausgewiesene  auch  mittelst  eines  Passes,
  in  welchem  ihnen  die  zu  befolgende  Route  genau  vorgeschrieben  ist,  in  ihr
Vaterland  gewiesen  werden.

8.  11.

Die  Kosten  der  Ausweisung  trägt  innerhalb  seines  Gebietes  der  ausweisende
  Staat.

Wenn  der  Ausgewiesene,  um  seiner  Heimatb  in  einem  dritten  Staate  zugeführt
  zu  werden,  durch  das  Gebiet  eines  andern  kontrahirenden  Theiles  transportirt
  werden  muß,  so  hat  dem  Letzteren  der  ausweisende  Staat  die  Hälfte  der
bei  dem  Durch-Transporte  entstehenden  Kosten  zu  erstatten.

Muß  der  Ausgewiesene  im  Falle  des  F.  9  in  den  Staat,  aus  welchem
er  ausgewiesen  worden  war,  wieder  zurückgebracht  werden,  so  hat  dieser  Staat
sämmtliche  Kosten  des  Rück-Transportes  zu  vergüten.

s.  12.

Können  die  betreffenden  Behörden  über  die  Verpflichtung  des  Staates,
welchem  die  Uebernahme  angesonnen  wird,  sich  bei  dem  darüber  Statt  findenden
Schriftwechsel  nicht  einigen  und  ist  die  Meinungsverschiedenheit  auch  im  diplomatischen
  Wege  nicht  zu  beseitigen  gewesen,  so  wollen  die  betheiligten  Regierungen
  den  Streitfall  zur  schiedsrichterlichen  Entscheidung  einer  dritten  deutschen  Regierung
  stellen,  welche  zu  den  Mit-Kontrahenten  des  gegenwärtigen  Vertrages  gehört.

Die  Wahl  der  um  Abgabe  des  Schiedsspruches  zu  ersuchenden  deutschen
Regierung  bleibt  demjenigen  Staate  überlassen,  der  zur  Uebernahme  des  Ausgewiesenen
  verpflichtet  werden  soll.

An  diese  dritte  Regierung  hat  jede  der  betheiligten  Regierungen  jedesmal
nur  eine  Darlegung  der  Sachlage,  wovon  der  andern  Regierung  eine  Abschrift
nachrichtlich  mitzutheilen  ist,  in  kürzester  Frist  einzusenden.
        <pb n="29" />
        13

Bis  die  schiedsrichterliche  Entscheidung  erfolgt,  gegen  welche  von  keinem
Theile  eine  weitere  Einwendung  zulässig  ist,  hat  derjenige  Staat,  in  dessen  Gebiete
  das  auszuweisende  Individuum  bei  dem  Entstehen  der  Differenz  sich  befunden,
  die  Verpflichtung  dasselbe  in  seinem  Gebiete  zu  behalten.

5.  18.

Gegenwärtige  Uebereinkunft  tritt  vom  1.  Januar  1852  an  und  zwar  dergestalt
  in  Wirksamkeit,  daß  alle  Fälle  zweifelhafter  Uebernahme-Verbindlichkeit,
welche  bis  zu  diesem  Zeitpunkte  zwischen  den  beiderseitigen  Behörden  noch  nicht
zur  Erörterung  gelangt,  oder,  falls  dieses  bereits  der  Fall  gewesen,  bis  eben  dahin
  durch  ein  bündiges  Anerkenntniß  oder  durch  schiedsrichterliche  Entscheidung
noch  nicht  definitiv  erledigt  worden  sind,  nach  den  neu  vereinbarten  Bestimmungen
  beurtheilt  werden  sollen.

Mit  dem  1.  Januar  1852  treten  sämmtliche  Vereinbarungen  wegen  der
Uebernahme  von  Ausgewiesenen,  welche  bisher  zwischen  den  kontrahirenden  Staaten
  bestanden,  außer  Kraft.

5.  14.

Jedem  kontrahirenden  Theile  steht  das  Recht  zu,  ein  Jahr  nach  der  von
ihm  ausgesprochenen  Kündigung  von  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  zurückzutreten.


8.  18.

Allen  deutschen  Bundesstaaten,  welche  die  gegenwärtige  Uebereinkunft  nicht
mit  abgeschlossen  haben,  steht  der  Beitritt  zu  derselben  offen.  Dieser  Beitritt
wird  durch  eine,  die  Uebereinkunft  genehmigende  und  einer  der  kontrahirenden
Regierungen  Behufs  weiterer  Benachrichtigung  der  übrigen  Kontrahenten  zu
übergebende  Erklärung  bewirkt.

Nachdem  Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  den  vorstehenden  Vertrag
  genehmigt  und  von  den  übrigen  betheiligten  Regierungen  eine  gleichmäßige
Erklärung  entgegengenommen  haben,  so  wird  derselbe  zur  Nachachtung  mit  folgenden
  weiteren  Bemerkungen  bekannt  gemacht:

1)  der  obigen  Uebereinkunft  sind  nachträglich  die  Regierungen  von  Hessen-Kassel,
  Hessen-Darmstadt,  Braunschweig  und  Nassau  beigetreten;
        <pb n="30" />
        14

2)  da  der  g.  1  der  Uebereinkunft  sowohl  die  derzeitigen,  als  die  frühere,
jedoch  erloschene  Unterthanschaft  als  einen  Grund  der  Verpflichtung  zur
Uebernahme  bezeichnet,  beide  Verpflichtungsgründe  aber,  sowohl  getrennt,
als  verbunden  bei  mehren  der  kontrahirenden  Staaten,  dem  ausweisenden
  gegenüber,  vorliegen  können,  so  ist  eine  Erläuterung  darüber,
welcher  Staat  in  einem  solchen  Falle  als  der  näher  verpflichtete  anzusehen
  und  als  solcher  nach  §.  7  zuerst  in  Anspruch  zu  nehmen  ist,  dahin
  getroffen  worden:

 

a)  daß  das  bestehende  Unterthansverhältniß,  gegenüber  einem  bereits  erloschenen,
  als  der  stärkere  Verpflichtungsgrund  betrachtet  werden  sollz

b)  daß  bei  dem  Vorhandenseyn  mehrer  Staaten,  zu  welchen  der  Auszuweisende
  sich  noch  fortdauernd  im  Unterthanenverbande  befindet,  der
ausweisenden  Regierung  freisteht,  nach  welchem  Staate  bin  sie  die
Ausweisung  bewirken  will;

c)  daß,  wenn  das  auszuweisende  Individuum  zu  mebren  Staaten  in
einem  bereits  aufgelöseten  Unterthansverhältnisse  gestanden  hat,  derjenige
  Staat  zur  Uebernahme  vorzugsweise  verpflichtet  ist,  dessen  Unterthan
  das  Individuum  nach  zuvorigem  Verluste  jeder  früheren  Unterthanschaft
  zuletzt  geworden  ist;

d)  daß,  wenn  der  Auszuweisende  gleichzeitig  Unterthan  mehrer  Staaten
vormals  gewesen  ist,  ohne  Rücksicht  auf  den  Zeitpunkt  des  Verlustes
des  Unterthansrechtes  in  den  einzelnen  Staaten,  dem  ausweisenden
die  Wahl  des  übernehmenden  Staates  offen  steht;

3)  in  Beziehung  auf  die  im  F.  2  a  aus  dem,  fünf  Jahre  fortgesetzten
Aufenthalte  heimathloser  Personen,  verabredete  Uebernahme-Verbindlichkeit
  ist  bestimmt  worden,  daß  die  Dauer  eines  unfreiwilligen  Aufenthalts
  bei  der  fünfjährigen  Frist  nicht  in  Anwendung  zu  bringen,  ebensowenig
  aber  als  Unterbrechung  eines  vorher  begonnenen  und  nachher
fortgesetzten  Aufenthalts  anzusehen,  dieser  Aufenthalt  vielmehr  nur  als
ruhend  zu  betrachten  sey;

4)  als  eine  gemeinschaftliche  Wohnung  im  Sinne  des  K.  2  b  ist  auch  eine
solche  Wohnung  zu  erachten,  welche  der  Ehemann  zunächst  und  hauptsächlich
  für  seine  Ehefrau  und  seine  Familie  bestimmt  hat,  während  ihm
selbst  nach  seinem  Berufsverhältnisse,  wie  z.  B.  bei  Dienstboten,  eine  für
        <pb n="31" />
        15

seine  Person  bestimmte  Wohnung  oder  Schlafftelle  anderweit  zugewiesen
worden  ist;

5)  die  Bestimmung  im  H.  6  der  Uebereinkunft  „daß  Ehefrauen  und  Kin-—
der  unter  sechszehen  Jahren  von  ihren  Ehemännern  und  beziehungsweise
Aeltern  nicht  getrennt  werden  dürfen,  falls  sie  auch  einem  andern  Staate
zugewiesen  werden  könnten“,  soll  der  Verpflichtung  eines  andern  kontrahirenden
  Staates  zur  Uebernahme  der  Ehefrau  oder  der  Kinder  nicht  weiter
  entgegenstehen,  wenn  die  Ehe  aufgelößt,  oder  der  Tod  der  Aeltern
erfolgt,  oder  bei  den  Kindern  das  Alter  von  sechszehen  Jahren  überschritten
  worden  ist;

6

Bescheinigungen  für  diesseitige  Angehörige  über  ihre  Eigenschaft  als  diesseitige
  Unterthanen  zum  Zwecke  ihres  Aufenthaltes  im  Auslande,
ingleichen  Zusicherungen  über  die  diesseitige  Wiederaufnahme  solcher  Personen,
  welche,  ohne  dem  Großherzogthume  als  Unterthanen  anzugehören,
  nach  §.  2  der  Uebereinkunft  auf  Verlangen  eines  andern  Staates
  im  Großherzogthume  wieder  aufgenommen  werden  müssen,  sind  lediglich
  von  den  Großherzoglichen  Bezirks-Direktoren  auszustellen.  Deshalb
bewendet  es  zwar  hinsichtlich  der  Heimathscheine  bei  der  Zuständigkeit
der  Gemeindevorstände  zu  deren  Ausstellung;  allein  um  denselben  auch  im
Auslande  Geltung  zu  verschaffen,  muß  die  eben  gedachte  Bescheinigung
des  betreffenden  Großherzoglichen  Bezirks-Direktors  hinzutreten;

die  Veröffentlichung  derjenigen  ausländischen  Behörden,  welche  die  unter
Ziffer  6  gedachten  Bescheinigungen  über  Unterthanschaft  und  Staatsangehörigkeit
  gültig  auszustellen  berufen  sind,  wird  bis  nach  Eingang  diesfallsiger
  Mittheilung  vorbehalten.  Bis  dahin  sind  im  Zweifel  nur  von
Oberbehörden  ausgestellte  oder  doch  beglaubigte  Bescheinigungen  anzunehmen.


Weimar  am  15.  Dezember  1851.

Großherzoglich  Sächsssches  Staats-Ministerium.
von  Watzdorf.

7

II.  Jede  Quittung  über  an  die  Großherzogliche  Haupt-Staatskasse,  an
die  Großherzogliche  Staatsschulden-Tilgungskasse  und  an  die  Großherzogliche
Kreis-Steuereinnahmen  zu  Weimar,  Eisenach  und  Neustadt  a./O.  gezahlte  Gel-
        <pb n="32" />
        16

der  kann  von  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  nur  dann  als  gültig  angesehen
  werden,  wenn  sie,  außer  der  Unterschrift  des  Kassirers,  auch  die  des
Gegenbuchführers,  mit  Angabe  des  Blattes,  auf  welchem  die  Zahlung  im  Gegenbuche
  eingetragen  ist,  enthält.  «
Die  betreffenden  Gegenbücher  führen  gegenwärtig
bei  der  Haupt-Staatskasse:
der  Großherzogliche  Rent-Kommissar  W.  Saal  hier
und
im  Betreff  der  Ablösungsgelder,  Kautionen,  Aktiv-Kapitale  und  Kaufgelder,  zur
besondern  Stammvermögens-Rechnung  gehörig,
der  Großherzogliche  Ministerial-Revisor  K.  Thon  hier;
bei  der  Staatsschulden-Tilgungskasse:
der  Großherzogliche  Ministerial-Revisor  Schulze  hier;
bei  der  Kreis-Steuereinnahme  zu  Weimar:
der  Großherzogliche  Ministerial-Revisions-Accessist  Juffa  hier;
bei  der  Kreis-Steuereinnahme  zu  Eisenach:
der  Großherzogliche  Ministerial-Kalkulator  Voigt  daselbst

und
bei  der  Kreis-Steuereinnahme  zu  Neustadt  a./O:

der  Großherzogliche  Ministerial-Revisor  Börner  daselbst.

Es  wird  dieses  hierdurch  und  daß  die  beiden  erstgenannten  Beamten  in
Behinderungsfällen  für  einander  einzutreten  ermächtigt  sind,  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  27.  Dezember  1851.
Drittes  Departement  des  Großherzoglich  Sächßschen
Staats-Ministeriums.
Thon.
        <pb n="33" />
        Uegierungs-Blatt
Großherzogehum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

10.  Jumar  1832.

 

Nummer  3.  J  J  Weimar.  *

Ministerial-Bekanutmachungen.

I.  Bei  der  auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
  von  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  durch  die  Bekanntmachung
vom  15.  April  v.  J.  angeordneten  neuen  Wabl  der  Volksvertreter  zum  Landtage
  des  Großberzogthumes  sind,  bezüglich  nach  wiederholt  Statt  gefundenen
theils  erneuerten,  thbeils  engeren  Wahlen  durch  absolute  Stimmenmehrbeit  zu
Landtags-Abgeordneten  gewählt:

im  1.  Wablbezirke  (Weimarn)  dder  Stadt-Direktor  Carl  Georg  Hase,
zu  Weimar,

2.  (Weimarbbd.  Hof-Advokat  Heinrich  August  Hermann
  Brenner,  zu  Weimar,

3.  (Mellingen)  .  .  Literat  Heinrich  Jäde,  zu  Weimar,


4.  (Neumark)  .  .  .  -ßBürgermeister  Christoph  Henschen,
  zu  Heichelheim,

5.  (Buttstädth  .  .  .  -  Bürgermeister  Emil  Schenk,  zu
Buttstädt,

6.  (Rastenbergh.  .  .  -Steuereinnehmer  Ernst  Rost,  zu
Orlishausen,

7.  (Allstedt).  .  .  .  -Bürgermeister  Carl  Gräfe,  zu
Allstedt,

8.  (Schloßvippach).  .  -  Bürgermeister  Wilhelm  Kummer,
zu  Kleinbrembach,

9.  (Großrudestedt).  .  -  Steuereinnehmer  Heinrich  Karst,

zu  Stotternheim,
3
        <pb n="34" />
        18

im  10.  Wahlbezirke  (Vieselbach)
II.
-12.
-13.
-14.
5  15.
-16.
-18.

-19.
-20.
.  21.
22.
23.
24.
25.
26.

27.

(Berka  a./J.)
(Blankenhain)h)
(Remdo  ..
(Ilmenau)

(Lobedaz

(Dornburgh  .  ..

(Sulza)
(Roslaa
(Apolda)
(Eisenacha)

(Eisenach)

(Marksuhl)
(Großlupnitz).  ..
(Creuzburg  ..

(Gerstungen)

.  deer  Bürgermeister  Heinrich  Weide,

zu  Kerspleben,

Bürgermeister  Robert  Friedel,  zu

Berka  an  der  Ilm,
Advokat  Hugo  Fries,  zu  Weimar,


Justiz-Amtmann  Heinrich  Waitz,

zu  Blankenhain,

Buchdrucker  Carl  Tromedorf,  zu

Ilmenau,

=  Bürgermeister  Friedrich  Börner,

zu  Jena,

Bürgermeister  Gottfried  Kemmler,

  zu  Löbstedt,

-Amts-Kommissar  Johann  Wilhelm

  August  Wedekind,  zu
Dornburg,

*  Steuereinnehmer  Samuel

Schmidt,  zu  Reisdorf,

Gutsbesitzer  Friedrich  Walther,

zu  Mattstedt,

Justiz-Amtmann  Johann  Georg

Ludwig  Wächter,  zu  Apolda,

Geheimer  Staatsrath  Carl  Thon,

zu  Eisenach,

-Advokat  Ferdinand  Hermann  Hering,

  zu  Eisenach,

Bezirks-Direktor  Carl  v.  Schwendler,

  zu  Eisenach,

Bürgermeister  Georg  Wilhelm

Cramer,  zu  Wenigenlupnitz,

Saline-Besitzer  Ferdinand  Breithaupt,

  zu  Wilhelmsglücksbrunn,


-Bürgermeister  Johann  Heinrich

Rudloff,  zu  Berka  an  der
Werra,
        <pb n="35" />
        im  28.  Wahlbezirke  (Tiefenort)

29.
30.
31.
32.
33.
34.

35.

37.
38.

39.
40.

41.

(Vacha)
(Lengsfeld)
(Geisa).  .  .  ..
(Dermbach)
(Kaltennordheim)
(Ostheim)
(Neustadt)

(Triptis)
(Auma)

(Münchenbernsdorf)
(Weida)
(Berga)

19

der  Gutsbesitzer  Johann  Georg  Deubach,

  zu  Unterrohn,

Bezirks-Direktor  Carl  Ferdinand

Constantin  Lairitz,  zu  Dermbach,
Bürgermeister  Johann  Adam
Cnyrim,  zu  Lengsfeld,

Postverwalter  Johannes  Kollinger,

  zu  Geisa,
Steuereinnehmer  Georg  Bauß,
zu  Dermbach,

Rektor  Gottfried  Dolch,  zu  Kaltennordheim,



.-Bürgermeister  D.  Christian  Gottlieb

  Glock,  zu  Ostheim,

Justiz-Amtmann  Georg  Wilhelm

Traugott  Rupprecht,  zu  Neustadt
  an  der  Orla,

Amts-Kommissar  Hermann  August

  Choinanus,  zu  Triptis,

Knabenlehrer  Heinrich  Ferdinand

Säuberlich,  zu  Neustadt  an
der  Orla,

-EGutsbesitzer  Georg  Eichelkraut,

zu  Niederpöllnitz,

Justiz-Amtmann  Gottlieb  Maul,

zu  Weida,

:  Bezirks-Direktor  Hugo  Müller,

zu  Neustadt  an  der  Orla,

Gemäß  der  Bestimmung  im  F.  32  des  Gesetzes  vom  17.  November  1848
werden  diese  Wahlergebnisse  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  mit
dem  Bemerken,  daß  die  Wahlen  in  den  Bezirken  17  (Bürgel)  und  36  (Oppurg)
zu  einem  definitiven  Resultate  noch  nicht  geführt  haben  und  daß  daher  deren
Ergebnisse  zu  einer  nachträglichen  Bekanntmachung  vorbehalten  bleiben.

Weimar  am  3.  Januar  1852.

Erstes  Departement  des  Großherzoglich  Sachpschen

Staats-Ministeriums,  2Whtheilung  B

von  Watzdorf.
        <pb n="36" />
        20

II.  Von  der  Kinfürstlich  Hessischen  Staatsregierung  ist  der  Steuerstellzu
  Bockenheim  die  Befugniß  zur  unbeschränkten  Ertheilung  und  Erledigung
von  Uebergangsscheinen  beigelegt  worden.

Weimar  am  31.  Dezember  1351.

Orittes  Departement  des  Großherzoglich  Sächsschen
Staats-Ministeriums.

Thon.

IIII.  In  der  höchsten  Verordnung  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die
allgemeine  Einkommensteuer  vom  19.  November  1851,  welche  sich  in  dem
vorjährigen  Regierungs-Blatte  Nummer  39  abgedruckt  befindet,  muß  es  heißen:

a)  in  den  §F.S.  11  und  15  „längstens  bis  zum  ersten  Mai“  statt  „längstens
  bis  zum  ersten  April  2c./;
b)  in  dem  F§.  29,  vierte  Zeile  „Verpachter“  statt  „Pachter“.

Nicht  minder  ist  in  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom  12.  Dezember
v.  J.,  die  einzureichenden  Besoldungs-,  Kapital-Renten=  2c.  Fassionen  betreffend,
ebenfalls  Nummer  39  des  vorjährigen  Regierungs-Blattes,  Seite  482,  von
unten  dritte  Zeile  „oder“  statt  „aber“  zu  lesen.

Weimar  am  9.  Januar  1852.
Drittes  Departement  des  Großherzoglich  Süchfischen
Staats-Ministeriums.
Thon.

Bekanntmachung.

Mit  höchster  landesherrlicher  Genehmigung  ist  vom  1.  dieses  Monats  für
den  Ort  Gerstungen  eine  postalische  Einrichtung  in  der  Weise  hergestellt  worden,
  daß  ein  geeigneter  Beamter  auf  dem  Bahnhofe  bei  Gerstungen  die  aufzugebenden
  Gegenstände  zur  Weiter-Spedition  übernimmt,  auch  die  für  Gerstungen
  ankommenden  Postsendungen  distribuirt.

Die  Besorgung  dieses  Postdienstes  ist  dem  Bahnhofs-Inspektor  Graff  in
Gerstungen  provisorisch  übertragen  worden.

Weimar  am  2.  Januar  1852.

Großberzoglich  Sächsische  Ober-Postinspektion.
Helbig.
        <pb n="37" />
        Uegierungs-Blatt
Großberzogihum
Sachsen.  Weimar.Eisenach.

Weimar.  21.  Januar  1832.

 

Nummer  1.

Ministerial-Bekanutmachungen.

I.  In  Folge  der  von  den  sämmtlichen,  dem  Gesammt-Zollogreine  angegehörenden
  Regierungen  getroffenen  Vereinbarungen  über  die  Veränderungen,
welche  bezüglich  der  Waaren-Kontrole  im  Binnenlande  Statt  finden  sollen,  wird
Folgendes  hierdurch  bekannt  gemacht:

1)  Die  auf  die  Waaren-Kontrole  im  Binnenlande  bezüglichen,  in  den
§#.  93  —  97  der  Vereins-Jollordnung  enthaltenen  Vorschriften  treten  im  Großherzogthume
  und  in  den  übrigen  Vereinsstaaten,  insofern  vort  nicht  ausdrücklich
  das  Gegentheil  verordnet  wird,  mit  dem  1.  Jannar  1852  außer  Kraft.

Nur  im  Amtsbezirke  Allstedt  mit  Oldisleben  bleiben  diese  Vorschriften
  in  Ansebung  des  Verkehrs  mit  Branntwein  noch  in  Anwemung.

2)  Jeder  Vereinsregierung  ist  es  vorbehalten,  die  gedachten  Vorschriften  in
Ansehung  sämmtlicher  im  H.  93  der  Vereins-Jollordnung  unter  Nr.  1  bis  6
aufgeführten  Waaren,  oder  nur  einzelner  derselben  allgemein  oder  in  einzelnen
  Distriften  aufrecht  zu  erhalten,  beziehungsweise  wieder  in  Kraft  treten
zu  lassen.  In  welchen  Vereinsstaaten  eine  solche  Maßregel  Statt  findet,  wird
besonders  bekannt  gemacht  werden,  und  es  haben  in  solchen  Fällen  diejenigen,
welche  binnenkontrolepflichtige  Waaren  in  kontrolepflichtiger  Menge  nach  einem
solchen  Vereinsstaate  oder  Distrikte  versenden,  den  über  die  Binnen-Kontrole
bestehenden  Vorschriften  zu  genügen.

3)  Die  im  §.  36  unter  1  und  4  des  Zollgesetzes  enthaltenen  Vorschriften,
wornach
4
        <pb n="38" />
        22

a)  die  aus  dem  Auslande  oder  aus  dem  Grenzbezirke  in  das  Innere
  des  Landes  übergehenden  Waaren  mit  den  im  Grenzbezirke  empfangenen
  Abfertigungsscheinen  bis  zum  Bestimmungsorte  begleitet  seyn
müssen  und

b)  Waarenführer  und  Handeltreibende  bei  dem  Transporte  zollpflichtiger
fremder  oder  gleichnamiger  inländischer  Waaren  auch  außerhalb  des
Grenzbezirkes  den  Zoll-,  Steuer=  und  Polizei  -Beamten  über  die  transportirten
  Waaren  aufrichtige  Auskunft  zu  geben  haben,

bleiben,  sowie  die  auf  denselben  Gegenstand  sich  beziehende  Bestimmung  im
§.  92  der  Vereins-Zollordnung  allgemein  auch  fernerhin  in  Kraft.

Weimar  am  26.  Dezember  1851.

Drittes  Departement  des  Großherzoglich  Sächsischen
Staats-Ministeriums.

Thon.

II.  Mit  Bezug  auf  Ziffer  2  der  Bekanntmachung  vom  26.  Dezember
v.  J.,  die  Aufhebung  der  zeither  bestandenen  Waaren-Kontrole  im  Binnenlande
betreffend,  wird  weiter  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß

1)  im  Königreiche  Preußen  ferner  noch  die  auf  jene  Kontrole-Führung
  bezüglichen  Vorschriften,  §.§.  93—)97  der  Zollordnung,  in  Anwendung
bleiben  werden:

in  der  Rheinprovinz:
a)  in  Beziehung  auf  den  Verkehr  mit  baumwollenen  und  dergleichen  mit  anderen

  Gespinnsten  gemischten  Stuhlwaaren  und  Zeugen  in  den  Kreisen
Saarbrücken,  Saarlouis,  Merzig,  Saurburg  und  Trier;

b)  in  Beziehung  auf  den  Verkehr  mit  Kaffee  in  sämmtlichen  Kreisen  des
Regierungsbezirkes  Düsseldorf  auf  dem  linken  Rheinufer,  sowie  in  den
Kreisen  Wesel  (Rees),  Duisburg  und  Düsseldorf  auf  dem  rechten
Rheinufer;  ferner  in  den  Kreisen  Erkelenz,  Heinsberg,  Geilenkirchen,
  Anchen  (Stadt=  und  Land-Kreis),  Jülich,  Düren,  Montjoi
und  Malmed)y)  des  Regierungsbezirkes  Aachen,  in  dem  Kreise  Prüm
des  Regierungsbezirkes  Trier  und  in  den  Kreisen  Cöln  (Stadt=  und
Land-Kreis)  und  Bergheim  des  Regierungsbezirkes  Cöln;
        <pb n="39" />
        23

c)  in  Beziehung  auf  den  Verkehr  mit  Wein  in  den  Kreisen  Saarbrücken,
Suarlouis,  Merzig,  Saarburg  und  Trier  (Regierungsbezirk  Trier),
sowie  in  den  Wein  bauenden  Gemeinden  der  Kreise  Bonn  und  Sieg
(Regierungsbezirk  Cöln),  Neuwied,  Ahrweiler,  Mayen,  Coblenz,
Cochem,  DZell,  Bernkastel,  Wittlich,  St.  Gonr  und  Creuznach
(Regierungsbezirk  Coblenz),  sowie  des  Landgräflich  Hessischen  Oberamtes
  Meisenheim,  und

d)  in  Beziehung  auf  den  Verkehr  mit  Branntwein  in  den  Kreisen  an  der
Nassauschen  und  Rheinbayerschen  Grenze,  namentlich  in  den  Kreisen
Wetzlar,  Altenkirchen,  Neuwied,  Coblenz,  St.  Goar,  Creuznach,
  St.  Wendel,  Ottweiler  und  Snarbrücken,  sowie  in  dem
Landgräflich  Hessischen  Oberamte  Meisenheim  und  in  dem  Großherzoglich
  Oldenburgschen  Fürstenthume  Birkenleld;

in  der  Provinz  Westphalen:
in  Beziehung  auf  den  Verkehr  mit  baumwollenen  und  dergleichen  mit
anderen  Gespinnsten  gemischten  Stuhlwaaren  und  Zeugen,  mit  Zucker
aller  Art,  Kaffee  und  Tabacks-Fabrikaten,  in  den  Regierungsbezirken
Münster  und  Minden,  in  den  Kreisen  Lippstadt,  Socst,  Hamm,
Dortmund,  Bochum,  Hagen  und  lserlohn  im  Regierungsbezirke
Arnsberg,  sowie  in  den  der  Provinz  angeschlossenen  Fürstlich  Waldeckschen
  und  Fürstlich  Lippeschen  Gebietstheilen;
in  der  Provinz  Sachsen:

in  Beziehung  auf  den  Verkehr  mit  Branntwein  in  den  Kreisen  Osterburg,
  Sulzwedel,,  Gurdelegen,  Stendal,  Calbe,  Wanzleben,
Mugdeburg,  Wolmirstedt,  Neuhaltensleben,  Oschersleben,
Aschersleben,  Halberstadt,  Wernigerode,  Saalkreis  Stadt  Halle,
Mansfelder  Seekreis,  Mansfelder  Gebirgskreis,  Langerhausen,  Eckartsberga,
  Querlurt,  Merschurg,  Weissenfels,  Naumburg,  Zeitz,
Nordhausen,  Worbis,  Heiligenstadt,  Mühlhausen,  Langensalza,
Weisensee,  Schlcusingen  und  Zicgenrück,  sowie  in  den  der  Provinz
  angeschlossenen  fremdherrlichen  Gebietstheilen,  nämlich  die  Hannoversche
  Grasschaft  Hohenstein  und  das  Amt  Elbingerode,  das  Braunschweigsche
  Fürstenthum  Blunkenburg,  Stiftsamt  Walkenried  und
Amt  Calvörde,  die  Anhaltschen  Herzogthümer,  die  Fürstlich  Schwarzburgschen
  Unterherrschaften  und  das  Herzoglich  Sächsische  Amt  Volkerode;
        <pb n="40" />
        24

in  der  Provinz  Brandenburg:

in  Beziehung  auf  den  Verkehr  mit  Zucker  aller  Art,  Kaffee,  Tabacks-Fabrikaten,
  Wein  und  Branntwein  aller  Art,  in  den  Kreisen  Prenzlan,
Templin,  Ruppin,  Ost=  und  West-Priegnitz;

in  der  Provinz  Pommern:

in  Beziehung  auf  den  Verkehr  mit  den  §F.  93  der  Zollordnung
unter  1  —  6  genannten  Waaren  im  ganzen  Regierungebezirke
Stralsund,  ingleichen  in  den  Kreisen  Demmin,  Anclum,  Usedom,
  Wollin,  Ueckermünde  und  Cummin  des  Regierungsbezirkes
  Stettin;
in  der  Provinz  Schlesien:
in  Beziehung  auf  den  Verkehr  mit  baumwollenen  und  dergleichen  mit
anderen  Gespinnsten  gemischten  Stuhlwaaren  und  Zeugen,  ingleichen  mit
Wein  in  den  Kreisen  Rutibor,  Pless,  Gleiwitz,  Rybnik,  Glatz,
Habelschwerdt,  Frankenstein,  Neustudt,  Neisse,  Hirschberg,
Lundeshuth,  Löbschütz,  Münsterberg  und  Wuldenburg;

wogegen  im  Uebrigen  diese  Kontrole  vom  1.  Februar  d.  J.  an  in  Wegfall
kommt;  ferner  daß  die  fragliche  Binnen-Kontrole

2)  in  dem  Kurfürstenthume  Hessen
vom  1.  Februar  d.  J.  ab  ganz  aufhören,  dieselbe  aber

3)  in  dem  Gebiete  der  freien  Stadt  Frankfurt  von  dem  nämlichen
  Zeitpunkte  an  zwar  für  die  Artikel:  Kaffee,  Zucker  und  baumwollene
und  dergleichen  mit  anderen  Gespinnsten  gemischte  Stuhlwaaren
und  Zeuge,  hinwegfallen,  dagegen  aber  für  Wein  und  Branntwein  auch
ferner  fortbestehen,  nicht  minder  für  Taback  einstweilen  das  zeitherige  Kontrole-Verfahren
  noch  beibehalten  werden  wird.

Weimar  am  15.  Januar  1852.

Drittes  Departement  des  Großherzoglich  Gächischen
Staats-Ministeriums.

Thon.
        <pb n="41" />
        25

Regierungs-GBGlatt
Großherzogehum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  5.

Weimar.

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Mit  dem  I.

31.  Januar  1852.

Februar  d.  J.  treten  folgende  Abänderungen  der  Arzenei-Tare  in  Kraft:

 

 

 

A.  B.  C.  Uewicht.  %  al.  E.  F.  Gewicht.  59x1.
Aciduim  tartaricum  .  .  .  ..  .  .  .  ..  I  Uncce  3/I  4lacosaccharum!  Alenthae  crispal  Drachmeil—
subt.  pulw.  —  56  piperitael  —  11—
Aqua  foetida  antihysterica  .  ..  —  52  Elixir  Proprietatis  Paracelsi.  1  Unze  110
Menthae  piperitae  spirituosa  —  —SEmplastrum  Cantharicdum  orcin.  —  4
Balsamum  Copaivat..  ..  .  .  .  .  .  .  —  3  de  Galbano  crocatum  —  81
Camphoggagagag  .  ...  —  2  8  oxycroceum  .  ..  .  .  ...  —  810
triaao  —  38  Plumbi  compositum  —  38
Cantharillles  ——  —  510Extractum  Cinae  aethereum  .  .  .  I  Scrupell  1—
wode  pulv.  rn  1  4  1  Sge  ..  ....  ..  .  Il  Drachme
su  Dulv.  EIE  a  e  enndoo  EII

Caryophylli  .  ...  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1  Unze2  —  Ferrum  pulveratum  ..  .  .  .  .  ..  1  Unzee  6
subt.  pulv.  ......  —  3  Flores  Rhoeadess  —  2—
Castoreum  Canadense  ..  1  Drachme13  6  I  concsss«»»  —  28
subt.  pulv.  Scrubel510Folia  Bucco  conciasassg.....  —  3—
Ceratum  Cetacel  1  Unze  5  subt.  pulv.  —  3  10
Cetaceum  .......  ..  ........  —  3  6,  Folia  Menthae  crispsal  —  14

Chinioideunm  .  .  .  .  .  ..  Drachme  8  conc.  et  gr.  .
Chinium  br  drochloratum  1Scrupel1½  moclo  p.  —  110
sulphuricum  .  .......  —  10  s  subt.  pulv.  —  2—
Cortes  Simarubae  cone  1  Unze6  6.r  piperitae  ......  —  186

subt.  pulv.  —  78  conc.  et  gr.

Croccs  ...  .Hechme0  modo  p.  —  2—
conciss  —  5  8  subt.  pulv.  —  21
subt.  pulveratus.  —  6  101  Sennae  .....  ....  ..  ....  —  2
        <pb n="42" />
        26

 

 

F.-  S.  L.  A.  N.  S.  P.  Gevwicht.  1  *  P.  R.  8.  T.  V.  V.  Gewicht.  [E#
———.——  gr.  m.  pulv.]  Unze3—asta  gummoddnss  .  .  .  ..  .1  Unze
subt.  pullv.  —  310Pilulae  odontalgice  1  Scrupe  l0
Galbanum  .....  ....  .  .  ..  ..  ...  —  4lis  Glycyrrhizae  compositus  1  Unze6
depuratun  —  6|adix  Salep  subt.  palr....  1  Drachme  —0
Gummi  Arabieem  ...  —  3—  Senegae  .  .....  .  ...  .  ...  1  Unze
gr.  modo  pulv.  —  310  concisa.  .......  —  32
subl.  pulv.  —  42  suht.  pulv.  ....  —  36
Linimentum  saponato  -  campho-  Rotulae  Menthae  piperitae  .  ...  —  32
ratum  —  2  BSSemen  Cinae  ....  ...  ...  .....  —  18
Manna  .......·....  —  3—  subt.  pulv.  ..  .  .  ..  —  24
Mucilago  Gumaen.  Arabiei  ....  —  12  Cydoniae  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ..  —  1—
Nuces  moschateaoao  —  116|Species  aromaticae  ......  ..  ..  —  24
subt.  pule.  Drachme  —10|IFrupus  Crol  —  210
Oleum  Caryophyllorum  —  2½Linctura  Cantharillim  —  5—
Crotois  1  Scrupel—  8  Castorei  Canadensi  Drachme
Gialbani  ..........  ....  —  36  aetherea  ....  —  44
Menthae  crispae......  —  61  Galhani  .....  .  .  ..  ...  1  Unze  2  8
piperitae  ....  —  72  Vanillae  .....  ...  .  .  ..  1  Drachme  —
«  Ricini.-.«..........  lUnzeZ-Engl-entomCanthakitlumIUn266—
PastaGchynhizae..........  —-  42Vanilla.....«...............  lsckupel24

 

 

 

 

 

 

Weimar  am  9.  Januar  1852.

Erstes  Departement  des  Großherzoglich  Sächsischen
Staats--Ministeriums,  Wbtheilung  B.
Für  den  Departements-Cbhef.
K.  Wirth.

II.  Mit  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  22.  November
1841,  den  Verkehr  mit  Spielkarten  betreffend  (Seite  232  des  Regierungs-Blattes
von  1841),  wird  die  unter  Ziffer  1  derselben  enthaltene  Bestimmung  mit  höchster  Genehmigung
  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  dahin  erweitert,  daß  nicht  blos
die  Versendung  von  Spielkarten  nach  anderen  Zollvereins-Staaten,  sondern  auch  die  Versendung
  von  Spielkarten  aus  dem  einen  Theile  des  Großberzogthumes  nach  einem  andern
  Theile  desselben,  wenn  dabei  irgend  ein  dritter  Vereinsstaat  berührt  wird,  nur  mit
Uebergangsschein  geschehen  darf  und  daß  in  vorkommenden  Fällen  die  unterlassene  Auswirkung
  solcher  Scheine  bei  den  betreffenden  Großherzoglichen  Steuerstellen  auf  dem
Grunde  des  Gesetzes  vom  1.  Mai  1838  wegen  Untersuchung  und  Bestrafung  der  Zoll-
        <pb n="43" />
        27

vergehen,  §.  17,  mit  einer  Strafe  von  1  bis  10  Thalern  von  dem  General-Inspektor
  des  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereines  zu  ahnden  ist.

Weimar  am  31.  Dezember  1851.

Drittes  Departement  des  Großherzoglich  Gächßschen
Staats-Ministeriums.
Thon.

III.  Mit  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  15.  Oktober  1844
(Regierungs-Blatt  S.  163)  und  auf  den  Nachtrag  zum  Vereins-Zolltarife
vom  Jahre  1845  (Regierungs-Blatt  S.  122)  wird  hierdurch  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht:

1)  daß  vom  1.  Jannar  1852  an  der  Verkehr  mit  Branntwein  aus  dem
Fürstenthume  Waldeck  nach  dem  Thüringischen  Vereine  und  den  mit
diesem  im  freien  Verkehre  hinsichtlich  des  Branntweins  stehenden  Staaten
  einer  Uebergangsabgabe  nicht  mehr  unterliegt,  dagegen  die  Uebergangsabgabe
  von  Branntwein  aus  anderen  Vereinsstaaten,  als  Preußen,
Sachsen,  dem  Thüringischen  Vereine,  Braunschweig  und  der  Grasschaft
Schaumburg  im  Fürstenthume  Waldeck  von  3  Thalern  auf  6  Thaler  für
den  Ohm  Preußisch  erhöht  worden  ist;

2)  daß  die  Uebergangsabgabe  von  Branntwein  in  Kurhessen  gleichfalls  von
3  Thalern  auf  6  Thaler  für  die  Ohm  Preußisch  erhöht  ist.

Weimar  am  6.  Januar  1852.

Drittes  Departement  des  Großherzoglich  Sächüischen
Staats-Winisteriums.
Thon.

IV.  Nachdem  neuerdings  auch  die  Großerzoglich  Badensche  Staatsregierung
  dem  durch  die  Ministerial-Verordnung  vom  28.  Januar  v.  J.  bekannt
gemachten  Vertrage  über  den  Gebrauch  der  Paßkarten  als  Legitimations-Mittel
beigetreten  ist:  so  wird  solches  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  13.  Januar  1852.

Erstes  Departement  des  Großherzoglich  Sächsischen
Staats-Ministeriums,  Wbtheilung  B.
Für  den  Departements-Chef.
K.  Wirth.
        <pb n="44" />
        28

V.  Ohngeachtet  der  in  der  Bekanntmachung  der  vormaligen  Großherzog—
lichen  Landes-Direktion  vom  2.  November  1839  enthaltenen  Anordnung  ist
es  in  neuerer  Zeit  wieder  öfters  vorgekommen,  daß  bei  Sterbefällen  beurlaubter
  Soldaten  die  Einsendung  der  pfarramtlichen  Todesbescheinigungen  unterlassen
  worden  ist.  Da  es  jedoch  zur  genauen  Führung  der  Listen  über  den  Bestand
  des  Großherzoglichen  Militärs  durchaus  erforderlich  ist,  daß  die  Meldung
solcher  Todesfälle  alsbald  erfolge:  so  werden  die  Gemesndevorstände  hierdurch
wiederholt  angewiesen,  nach  dem  Ableben  eines  beurlaubten  Soldaten  ihrer
Gemeinde  die  Todesbescheinigung  —  welche  gemäß  der  Verordnung  des  vormaligen
  Großherzoglichen  Ober-Konsistoriums  hier  vom  15.  Februar  1825  von
den  betroffenen  Geistlichen  sofort  und  zwar  unentgeldlich  auszufertigen  ist  —
unverzüglich  an  das  Großherzogliche  Militär-Kommando  allhier  einzusenden.

Weimar  am  15.  Januar  1852.

Erstes  Departement  des  Großherzoglich  Sächfischen
Staats-Ministeriums,  Wbtheilung  B.

von  Watzdorf.

VI.  Nachträglich  zu  §F.  6  des  Regulatives  vom  17.  Oktober  1834  wegen
der  Lager  von  ausländischem  Weine  (Regierungs-Blatt  S.  90  fg.)  ist  bestimmt
worden,  daß  der  regulativmäßige  Zoll-Nabatt  von  fremden  Weinen  auch  dann
zu  gewähren  ist,  wenn  dieselben

1)  über  Hamburg  oder  Bremen  nicht  Elb=  oder  Weser-wärts,  sondern  mittelst
  der  Eisenbahnen,  oder
2)  gleichfalls  mittelst  der  Eisenbahnen  aus  Frankreich,  durch  Belgien,  über

Köln  bezogen  werden,  vorausgesetzt,  daß  die  übrigen  nach  dem  gedachten

Regulative  und  nach  den  Bekanntmachungen  vom  11.  Juli  1843  (Regierungs-Blatt

  S.  45)  und  vom  24.  Mai  1844  (Regierungs-Blatt  S.  64)

bestehenden  Bedingungen  erfüllt  sind.

Weimar  am  24.  Jannar  1852.

Drittes  Departement  des  Großherzoglich  Sächfischen
Staats-Ministeriums.

Thon.
        <pb n="45" />
        Uegierungs-Blatt
Großherzogchum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  6.  Weimar.  14.  Februar  1832.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  In  Uebereinstimmung  mit  den  Herzoglich  Sächsischen  Staatsregierungen
  von  Sachsen-Meiningen  und  Coburg-Gotha  ist  der  Direktion  der  Thüringischen
  Eisenbahngesellschaft  zu  Erfurt  von  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
  gestattet  worden,  die  Vorarbeiten  und  Veranschlagungen  zu  der  nach  Artikel
  1  des  Staatsvertrages  vom  16.  September  1847  von  der  Königlich  Bayerschen
  Grenze  zwischen  Lichtenfels  und  Coburg  über  diese  Stadt  im  Werratbale
nach  Hildburghausen  und  weiter  über  Meiningen  nach  Eisenach  zu  führenden
Eisenbabn  durch  Sachverständige  bewirken  zu  lassen.  Da  demgemäß  auch  in
verschiedenen  diesseitigen  Gemeindefluren  Terrain-Untersuchungen  und  Vermessungen
  vorzunehmen  seyn  werden,  so  wird  in  Bezug  hierauf  den  Großherzoglichen
  Behörden,  insbesondere  aber  den  Gemeindevorständen,  deren  Bezirke  von
den  Technikern  bei  ihren  Arbeiten  berührt  werden,  aufgegeben,  den  Sachverständigen
  nicht  nur  keine  Hindernisse  in  den  Weg  zu  legen,  sondern  auch  dieselben
thunlichst  zu  unterstützen.  Dabei  wird  noch  bemerkt:

1)  die  zur  Leitung  der  fraglichen  technischen  Arbeiten  beauftragten  Personen
  sind  von  der  Direktion  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft  mit
diesfallsigen  Legitimationen  zu  versehen;

2)  diese  Legitimationen  sind  dem  Großherzoglichen  Bezirks-Direktor,  in  dessen
Geschäftsbereiche  Arbeiten  vorgenommen  werden  sollen,  zur  Einsicht  und
Einzeichnung  der  Genehmigung,  demnächst  aber  auch  dem  Bürgermeister
derjenigen  Gemeinde,  in  deren  Flur  Arbeiten  vorzunehmen  sind,  zur
Kenntnißnahme  vorzulegen;

6
        <pb n="46" />
        30

3)  bei  den  vorzunehmenden  Vermessungen  rc.  ist  mit  möglichster  Schonung
der  Grundstücke  und  der  etwa  darauf  stehenden  Früchte,  Anlagen  u.  s.  w.
zu  Werke  zu  gehen;

4)  wird  dabei  ein  Schaden  veranlaßt,  so  ist  derselbe  von  der  Direktion  der
Thüringischen  Eisenbahngesellschaft  entweder  nach  Maßgabe  der  von  ihrem
Bevollmächtigten  mit  den  betheiligten  Grundstücksbesitzern  getroffenen  gütlichen
  Uebereinkunft,  oder,  wo  eine  solche  nicht  Statt  gefunden  hat,  nach
Maßgabe  der  von  dem  Großherzoglichen  Justiz-Amte  des  Bezirkes  auf
Kosten  der  genannten  Direktion  zu  veranlassenden  Würderungen  durch
verpflichtete  Taxatoren  zu  ersetzen.

Weimar  am  26.  Januar  1852.
Erstes  Departement  des  Großherzoglich  Sächsischen
Staats-Ministeriums,  Lebtheilung  B.
von  Watzdorf.
II.  In  weiterem  Verfolge  der  Bekanntmachung  vom  26.  Dezember  v.  J.
bringt  das  unterzeichnete  Staats-Ministerium  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß,  daß
1)  im  ganzen  Bereiche  des  Königlich  Preußischen  Regierungsbezirkes  Potsdam
  einer  deßhalb  getroffenen  weitern  Bestimmung  zufolge  die  Vorschriften
  der  §..  93  bis  97  der  Zollordnung  auch  für  den  Verkehr  mit
baumwollenen  und  dergleichen  mit  anderen  Gespinnsten  gemischten  Stuhlwaaren
  und  Zeugen  (vergleiche  Ziffer  1  der  Bekanntmachung  vom  15.
d.  M.,  Seite  22  des  Regierungs-Blattes,  Nummer  4)  in  Wirksamkeit
bleiben,  daß
im  Königreiche  Sachsen  die  vorstehend  unter  Ziffer  1  gedachten  Vorschriften,
  mit  Ausnahme  der  Kontrole  wegen  des  Branntweines,  vom  1.  Februar
  d.  J.  au  bis  auf  Weiteres  außer  Kraft  treten  werden  und  daß  auch
im  Kurfürstenthume  Hessen,  ebenfalls  nach  neuerer  Bestimmung
(vergl.  Ziffer  2  der  Bekanntmachung  vom  15.  d.  M.),  für  die  dortigen
Hauptlande,  mit  Ausnahme  der  Kreise  Schaumburg  und  Schmalkalden,
die  durch  das  jenseitige  Gesetz  vom  6.  März  1831  in  Beziehung  auf
den  Transport  des  Branntweines  im  Innern  angeordnete  Begleitschein-Kontrole
  noch  fernerhin  in  Anwendung  kommen,  nicht  minder
4)  im  Herzogthume  Braunschweig  die  Waaren-Kontrole  im  Binnenlande

  hinsichtlich  des  Verkehres  mit  Branntwein  fortbestehen  wird.

Weimar  am  27.  Januar  1852.
Finanz-  Departement  des  Großherzoglich  Süchsischen
Staats-Ministeriums.

Thon.

1—

3
        <pb n="47" />
        31
III.  Im  fernerweiten  Verfolge  der  Bekanntmachung  vom  26.  Dezember

v.  J.  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kunde  gebracht,  daß
1)  in  den  Königlich  Preußischen  Kreisen  Schleusingen  und  Ziegenrück

die  zeither  bestandene  Waaren-Kontrole  im  Binnenlande  für  die  Zukunft
auch  in  Bezug  auf  die  Statt  findenden  Branntweinsendungen  hinwegfällt
und  daß

2)  im  Königreiche  Württemberg  jene  Kontrole  vom  1.  d.  M.  ab  nur

19.
über

mit  Beibehaltung  derselben  für  die  Artikel  Wein  und  Branntwein  aufgehoben
  worden  ist.

Weimar  am  3.  Februar  1852.

Vinanz-Departement  des  Großherzoglich  Sächfschen
Staats-WMinisteriums.
Thon.

IV.  Auf  dem  Grunde  des  Vorbehaltes  im  §.  53  der  Verordnung  vom
November  v.  J.,  die  Ausführung  des  Gesetzes  vom  19.  März  1851
die  allgemeine  Einkommensteuer  betreffend,  wird  hierdurch  angeordnet:

1)  ein  jeder  Gemeindevorstand  hat  die  Entwürfe  der  Schätzungslisten  zur

2

ersten  und  zweiten  Abtheilung  der  Orts-Quote  II.  Theils,  sobald  sie
von  den  Steuervertheilern  aufgestellt  sind  und  bevor  sie  an  das  Rechnungsamt
  oder  an  die  Steuer-Lokal-Kommission  zur  Prüfung  abgegeben
  werden  (F.  26  der  Ausführungsverordnung),  jedesmal  zwei  Tage
hindurch  an  einem  in  ortsüblicher  Weise  öffentlich  bekannt  zu  machenden
Orte  zur  Einsichtnahme  aller  Steuerpflichtigen  auszulegen,  um  diesen
Gelegenheit  zu  geben,  über  etwaige  falsche  Einschätzungen  Anderer  bei
der  betroffenen  Behörde  (dem  Rechnungsamte  oder  der  Steuer-Lokal=Kommission)
  Beschwerde  zu  führen;

ein  jedes  Rechnungsamt  und  eine  jede  Steuer-Lokal-Kommission  hat
bei  der  ihnen  obliegenden  Prüfung  der  Schätzungslisten  (F.  39  der  Ausführungsverordnung)
  derartige  Beschwerden,  welche  von  Steuerpflichtigen
bei  der  gedachten  Behörde  eingehen,  bevor  die  Schätzungsliste  an  den
Gemeindevorstand  zur  Publikation  zurückgegangen  ist,  mit  in  Erwägung
zu  ziehen,  nach  Befinden  näher  zu  erörtern  und  zur  Erledigung  zu  bringen,
  in  jedem  Falle  aber  den  Beschwerdeführer  darüber  zu  bescheiden.
        <pb n="48" />
        32

Vorstehenden  Anordnungen  ist  auch  bei  den  diesjährigen  Einschätzungen
noch  nachzugehen,  insofern  die  Schätzungslisten  nicht  bereits  von  dem  Rechnungsamte
  oder  der  Steuer-Lokal-Kommission  geprüft  und  von  dem  Gemeindevorstande
  publizirt  sind  (J.  43  der  Ausführungsverordnung).  Sollten  dieselben
  bereits  dem  Rechnungsamte  oder  der  Steuer-Lokal-Kommission  zur  Prüfung
  vorgelegt  seyn:  so  sind  sie  von  diesen  an  die  Gemeindevorstände  vorerst
zurückzugeben,  um  die  öffentliche  Auslegung  noch  zu  bewirken  und  sie  dann  sofort
  wieder  einzureichen.

Die  Rechnungsämter  und  Stener-Lokal-Kommissionen  haben  demgemäß
die  Gemeindevorstände  ihres  Bereiches  schleunigst  zu  instruiren  und  dieselben  aufzufordern,
  in  geeigneter  Weise  zur  Kenntniß  der  Steuerpflichtigen  in  jedem
Orte  zu  bringen,  daß  ein  jeder  Steuerpflichtiger  berechtigt  ist,  über  falsche  Einschätzungen
  Anderer  bei  der  betroffenen  Behörde  (dem  Rechnungsamte,  der
Steuer-Lokal-Kommission),  Beschwerde  zu  führen,  daß  aber  eine  jede  solche  Beschwerde
  mit  Angabe  des  Namens  des  Beschwerdeführers  versehen  und  noch  vor
vollendeter  Prüfung  der  Schätzungslisten  bei  der  Behörde  eingereicht  werden  muß.

Weimar  am  11.  Februar  1852.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sächsischen
Staats-Ministeriums.
Thon.

Bekanutmachung.

Mit  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  10.  Mai  1851  (S.  181
des  Regierungs-Blattes  vom  Jahre  1851)  wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht,  daß  der  Ort  Oberreisen,  welcher  dem  Landbestellbezirke  von
Buttelstedt  zugetheilt  war,  nunmehr  dem  Landbestellbezirke  von  Buttstädt  überwiesen
  worden  ist.

Weimar  am  2.  Februar  1852.

Großherzoglich  Sächßsche  Ober-Postinspektion.
Helbig.
        <pb n="49" />
        Uegierungs-  Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  7.  Weimar.  28.  Februar  1852.

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar—
Eisenach,  Landgraf  in  Thuͤringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefuͤrsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

 

Da  es  sich  bei  der  Ausführung  des  F.  85  des  Gesetzes  vom  19.  März
v.  J.  über  die  allgemeine  Einkommensteuer  ergeben  hat,  daß  die  Beschränkung
der  Wabl  der  Beisitzer  zu  den  Steuer-Lokal-Kommissionen  auf  den  Ortsbürger
am  Sitze  derselben  hier  und  da  eine  angemessene  Besetzung  dieser  wichtigen
Stellen  zweckwidrig  erschwert  und  um  zugleich  einige  weitere  bei  der  Ausführung
  dieser  Bestimmung  entstandene  Zweifel  zu  beseitigen:  so  verordnen  Wir  mit
verfassungsmäßiger  Zustimmung  des  getreuen  Landtages  unter  Aufbhebung  des
deshalb  erlassenen  provisorischen  Gesetzes  vom  1.  Juli  v.  J.  bierdurch,  wie  folgt:

#  1J
Wo  es  nach  dem  Ermessen  des  Bezirksausschusses  am  Sitze  des  Rechnungsamtes
  (der  Steuer-Lokal-Kommission)  an  vollkommen  geeigneten  Personen
7
        <pb n="50" />
        34

zur  Besetzung  der  Stellen  der  Beisitzer  in  dieser  Behörde  fehlt,  können  auch
Bürger  eines  andern  Ortes  im  Bezirke  der  Bebörde  als  Beisitzer  oder  als  deren
  Stellvertreter  gewählt  werden.

§.  2.
Das  Amt  eines  solchen  Beisitzers  oder  Stellvertreters  ist  ein  Ehrenamt.
Es  werden  daher  nur  Wegegelder  denjenigen  vergütet,  welche  am  Sitze  des
Rechnungsamtes  (der  Steuer-Lokal-Kommission)  nicht  wohnen.  Diese  Wegegelder
  bestehen  in  einer  Reiseentschädigung  von  einem  Thaler  für  die  Meile  der
Hinreise  und  der  Rückreise  zusammengenommen  und  werden  aus  der  Kasse  der
vorgedachten  Behörden  geleistet.

Abgelehnt  kann  die  Annahme  des  fraglichen  Amtes  nur  von  demjenigen
werden,  welcher  entweder  das  sechszigste  Lebensjahr  zurückgelegt  hat,  oder  zu  bescheinigen
  vermag,  daß  er  nicht  im  Stande  ist,  den  mit  dem  Amte  verbundenen  Aufwand
  zu  bestreiten,  oder  die  unmittelbar  vorhergehenden  drei  Jahre  schon  Beisitzer
  des  Rechnungsamtes  (der  Steuer-Lokal-Kommission)  oder  Stellvertreter  eines
  solchen  war.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  21.  Februar  1852.

½  Carl  Friedrich.

von  Watzdorf.  von  Wydenbrugk.  G.  Thon.

Geset,
die  Wahl  der  Beisitzer  zu  den  Steuer-Lokal-Kommissionen
  Behufs  der  erstinstanzlichen
  Entscheidung  über  Reklamationen
  gegen  zu  hohe  Steuereinschätzung
betreffend.
        <pb n="51" />
        ##  .
Wir  Carl  Friedrich,
von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhapn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.h  2c.

thun  kund  und  zu  wissen:  daß,  nachdem  der  getreue  Landtag  zu  dem  provisorischen
  Gesetze  vom  10.  Mai  1851,  die  Zuständigkeit  des  Appellations-Gerichtes
  in  Sportelsachen  betr.,  seine  verfassungsmäßige  Zustimmung  ertheilt  und
weiter  beantragt  hat,  die  Zuständigkeit  des  Appellations-Gerichtes  auch  auf  die
.  12  des  Gesetzes  vom  29.  Oktober  1840  über  die  Gebühren  der  Sachwalter
gedachte  Feststellung  von  dergleichen  in  Verwaltungs-Angelegenheiten  erwachsenen
Gebühren  auszudehnen,  Wir  das  gedachte  provisorische  Gesetz  hierdurch  in  nachstehender
  erweiterter  Fassung

das  Appellations-Gericht  tritt  in  dem  Falle  des  H.  18  des  Sportelgesetzes

  vom  1.  Dezember  1840  ebenso  wie  in  dem  Falle  des  F.  199

Nr.  2  daselbst  und  nicht  weniger  endlich  in  dem  Falle  des  F.  12  des  Gesetzes

  vom  29.  Oktober  1840  über  die  Gebühren  der  Sachwalter  an  die

Stelle  der  ehedem  insoweit  zuständigen  Landesregierungen
als  definitives  Landesgesetz  genehmigen  und  bestätigen.

Urkundlich  haben  Wir  dasselbe  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem
  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  23.  Februar  1852.

Carl  Friedrich.

von  Watzdorf.  von  Wydenbrugk.  G.  Thon.

Gese  tz
über  die  Zuständigkeit  des  Appellations-Gerichtes
  in  Sportelsachen.
        <pb n="52" />
        36

Carl  Friedrich,
von  Gottes  Gnaden,  Großherzog  von  Sachsen-Weimar—
Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

Nachdem  zu  nachgenannten,  im  vorigen  Jahre  von  Uns  erlassenen  provisorischen
  Gesetzen:
1)  Nachtrag  vom  25.  Juni  1851  zu  dem  Gesetze  über  die  Verpflichtung
zum  Wasser=  und  Ufer-Bau  vom  15.  Mai  1821,  (Regierungs-Blatt
Nr.  29)  und
2)  Gesetz,  den  Wegfall  der  aus  dem  guts=  und  schutz-herrlichen  Verbande
fließenden  persönlichen  Abgaben  und  Leistungen  betreffend,  vom  22.  Oktober
  1851  (Regierungs-Blatt  Nr.  37)
der  getreue  Landtag  nachträglich  seine  verfassungsmäßige  Zustimmung,  zu  dem
ersten  als  einem  bis  zum  Schlusse  des  nächsten  ordentlichen  Landtages  gültigen
provisorischen  Gesetze,  ertheilt  hat:  so  verordnen  Wir  hiermit,  daß  diesen  Gesetzen
  und  zwar  dem  unter  1  erwähnten  als  einem  bis  zum  Schlusse  des  nächsten
  ordentlichen  Landtages  weiter  in  Kraft  bleibenden,  demjenigen  unter  2  aber
als  nunmehr  definitivem  allgemeinen  Landesgesetze  des  Großherzogthumes,  fernerhin
  nachgegangen  werde.
Urkundlich  von  Uns  böchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem  Großherzoglichen
  Staatsinsiegel  versehen  zu  Weimar  am  24.  Februar  1852.

Carl  Friedrich.

von  Watzdorf.  von  Wydenbrugk.  G.  Thon.

Pa  teut,
betreffend  die  Gesetze:
1)  Nachtrag  zu  dem  Gesetze  über  den
Wasser=  und  Ufer-Bau,
2)  über  den  Wegfall  der  persönlichen
Abgaben.
        <pb n="53" />
        Uegierungs-Blatt
Großberzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  8.  Weimar.  13.  März  1832.

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Auf  dem  Grunde  höchster  Genehmigung  ist  dem  Kaufmann  Gottfried
Adolph  Theodor  Vöckler  zu  Leipzig  auf  ein  eigenthümliches,  durch  die  bei  dem
unterzeichneten  Staats-Ministerium  niedergelegte  Beschreibung  nachgewiesenes,
das  Wallfischbein  zu  ersetzen  bestimmtes  chemisches  Produkt,  Wallosin  genannt,
ein  Privilegium  auf  fünf  binter  einander  folgende  Jahre  vom  beutigen  Tage
an  gerechnet,  mit  der  Wirkung,  daß  Niemand  ohne  Zustimmung  des  Privilegien-Inhabers
  das  Wallosin  darzustellen  berechtigt  ist,  für  den  Umfang  des
Großherzogtbumes  jedoch  nur  unter  der  Bedingung  ertheilt  worden,  daß  das
Privilegium  dann  als  erloschen  zu  betrachten  sehn  würde,  wenn  die  bleibende
Ausführung  und  Anwendung  der  Erfindung  im  Großherzogthume  nicht  binnen
Jahresfrist  nachgewiesen  seyn  wird.  Auch  ist  bei  Bewilligung  des  Privilegiums
die  Neuheit  und  Eigenthümlichkeit  der  Erfindung  im  Sinne  des  F§F.  1  der  Bekanntmachung
  vom  3.  März  1843  (Reg.  Blatt  vom  Jahre  1843,  Nr.  3,
S.  13—  16)  ausdrücklich  vorausgesetzt  worden.

Nachdem  dem  2c.  Vöckler  die  in  diesem  Sinne  vollzogene  Urkunde  unter
dem  heutigen  Tage  zugefertigt  worden  ist,  wird  solches  hiermit  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  7.  Februar  1852.

Erstes  Departement  des  Großherzoglich  Sächsischen
Staats-Ministeriums,  Mbtheilung  B.
v.  Watzdorf.
8
        <pb n="54" />
        38

II.  Von  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  sind  die  Geschäfte  der
Einkommensteuer-Lokal-Kommission  für  die  Stadt  Ostheim  dem  Grohherzoglichen
  Rentamte  daselbst  provisorisch  übertragen  worden.

Weimar  am  14.  Februar  1852.

Fl  nanz-Oepartement  des  Großherzoglich  Sächsischen
Staats-Ministeriums.
Thon.

IIII.  Nachdem  im  Gebiete  der  freien  Stadt  Frankfurt  a.  M.  auch  binsichtlich
  der  Tabacks-Fabrikate  die  Aufhebung  der  zeither  noch  bestandenen
Waaren-Kontrole  im  Binnenlande  angeordnet  worden  ist:  so  wird  solches  mit
Bezug  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  15.  v.  M.,  Ziffer  3  Nummer
  4  des  Regierungs-Blattes,  hierdurch  zur  öffentlichen  Keuntmiß  gebracht.

Weimar  am  22.  Februar  1852.

VFinanz-Departement  des  Großherzoglich  Sächsischen
Staats--Ministeriums.
Thon.

IV.  Von  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  sind  die  Geschäfte  der
Einkommensteuer-Lokal-Kommission  für  die  Stadt  Geisa  dem  Großherzoglichen
Rentamte  daselbst  provisorisch  übertragen  worden.

Weimar  am  3.  März  1852.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Süch  sischen
Staats-·  Ministeriums.
Thon.

V.  Nachdem,  in  Betracht  des  andauernden  hohen  Standes  der  Getreidepreise,
  unter  den  Regierungen  des  deutschen  Zoll=  und  Handels-Vereins  Vereinbarung
  getroffen  worden  ist:

daß  der  Eingangszoll  für  Getreide,  Hülsenfrüchte  und  Mehl  im  Zollvereine
  bis  zum  Ablaufe  des  Monates  August  d.  J.  aufgehoben  werde,
so  wird  dieses  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  4.  März  1852.

Vina#z-Departement  des  Großherzoglich  Gächfschen
Staats-Winisteriums.
Thon.
        <pb n="55" />
        39

VII.  In  Bezug  auf  die  unter  dem  20.  Mai  v.  J.  abgeschlossenen  Additional-Konvention
  zu  dem  Handels=  und  Schifffahrts-Vertrage  vom  23.  Juni
1845  zwischen  den  Staaten  des  deutschen  Zoll=  und  Handels-Vereines  einerseits
  und  dem  Königreiche  Sardinien  andererseits  (Nummer  35  des  Regierungs-Blattes
  v.  J.  1851),  wird  hiermit  den  Handel=  und  Gewerbe-Treibenden  im
Großbherzogthume  zur  Kenntniß  gebracht,  daß  nach  einer  Mittheilung  der  Königlich
  Sardinischen  Regierung  der  Nachweis  über  den  Ursprung  derjenigen  aus
dem  Zollvereine  nach  dem  Königreiche  Sardinien  eingebenden  Waaren,  für
welche  auf  dem  Grunde  des  Artikels  II  jener  Konvention  die  Verzollung  zu
einem  ermäßigten  Satze  in  Anspruch  genommen  wird,  durch  Certifikate  der
Konsuln  oder  der  Ortsbehörden,  durch  Frachtbriefe,  oder  die  Ursprungs-Fakturen,
  durch  die  Deklarationen  eines  Zollamtes  oder  einfach  durch  ein  Ausgangs-Manifest
  geführt  werden  kann.  Bei  Ermangelung  dieser  Dokumente  soll  die
Entscheidung  einer  besondern  Untersuchung  durch  Sachverständige  unterliegen;
auch  diese  soll  hinwegfallen  können,  wenn  die  Natur  der  Waaren  keinen  Zweisel
  über  ihren  Ursprung  zuläßt.

Wegen  Ertheilung  von  Ursprungszeugnissen  haben  die  Versender  sich  an
die  betreffenden  Gemeindevorstände  zu  wenden.

Weimar  am  3.  März  1852.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Süchsischen
Staats-Ministeriums.
Thon.

VII.  Im  Großherzogthume  Hessen  sind  die  auf  die  Waaren-Kontrole  im
Binnenlande  bezüglichen  Vorschriften  der  §F.S.  93—97  der  Zollordnung  für
baumwollene  und  dergleichen  mit  anderen  Gespinnsten  gemischte  Stuhlwaaren
und  Zeuge,  für  Zucker  aller  Art,  für  Kaffee  und  Tabacks-Fabrikate  bis  auf
Weiteres  außer  Anwendung  gesetzt,  dagegen  aber  für  Wein  und  Branntwein
aller  Art  auch  fernerhin  noch  in  Wirksamkeit  belassen,  was  mit  Bezug  auf  Ziffer
  2  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom  26.  Dezember  v.  J.  hiermit  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Weimar  am  6.  März  1852.

VFinanz-Departement  des  Großherzoglich  Sächslschen

Staats-Ministeriums.
Thon.
        <pb n="56" />
        40
Vekanntmachungen.

I.  Zn  verschiedenen  Brauereien  des  Großherzogthumes  wird  in  neuerer
Zeit  sogenanntes  Farbemalz,  ein  sehr  dunkel  geröstetes,  fein  geschrotetes  Malz
zu  dem  Zwecke  mit  dem  übrigen  Malzschrote  auf  der  Malztenne  vermischt  oder
aber  der  Maische  im  Stellbottiche  zugesetzt,  um  dem  Biere  eine  dunklere  Farbe
zu  geben.  Da###es  in  Gemäßheit  des  F.  1  des  Biersteuergesetzes  vom  16.  Februar
  1836  nicht  zweifelbaft  erscheinen  kann,  daß  das  fragliche  Farbemalz,
gleichviel  ob  solches  als  Schrot  oder  im  pulverisirten  Zustande  verwendet  wird,
für  steuerpflichtig  zu  achten  sey:  so  wird  dieses  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen
  Kenutniß  gebracht,  daß  dieses  Farbemalz  zur  Vermeidung  von  unrichtigen
  Betriebserklärungen  zugleich  mit  der  Menge  des  zu  verwendenden  Malzschrotes
  in  den  Betriebsanmeldungen  deklarirt  werden  muß.  —  Dagegen  unterliegt
  sogenanntes  Malzmehl,  welches  lediglich  Behufs  der  Hefenbereitung
  mit  Bier  eingeteigt,  mit  Bierbefe  in  Gährung  gesetzt  und  in  diesem  Zustande
  dem  jungen  Biere  bei  beginnender  Gährung  zugesetzt  wird,  der  Besteuerung
  nicht.  —  Das  Malzmehl  darf  jedoch,  wenn  es  stenerfrei  bleiben  soll,
nicht  mit  dem  Malzschrote  in  einem  und  demselben  Behältnisse  aufbewahrt  und
zur  Waage  gebracht  werden.

Erfurt  am  19.  Februar  1852.
Der  Großherzoglich  Sächsische  General-Inspektor.

Wendt.

III.  Es  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  der  Hof
Wackenbof,  da  derselbe  mit  Wilbelmethal  und  Eckardtshausen  zu  einem  Gemeindebezirke
  verbunden  worden,  vom  1.  April  d.  J.  an  der  Jurisdiktion  des
Großherzoglich  Sächsischen  Justiz-Amtes  zu  Eisenach  unterstellt  und  insoweit
die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  21.  Juni  1850  abgeändert  worden  ist.

Eisenach  am  21.  Februar  1852.

Großherzoglich  Sächsisches  Kreisgericht.
D.  Burckbard.
        <pb n="57" />
        Uegierungs-Blatt
für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eifenach.

Nummer  9.  Weimar.  21.  März  1832.

Wir  Carl  Friedrich,
von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefursteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg

22.  2c.

Nachdem  von  Seiten  der  unter  dem  10.  September  1844  von  Uns  bestätigten
  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft  beantragt  worden  ist,  derselben
zur  Abbürdung  der  schwebenden  Schuld,  sowie  zur  Deckung  einiger  durch  den
Fertigbau  der  Bahn  bervorgerufenen  Bedürfnisse  die  Ausstellung  auf  den  Inhaber
  lautender  und  mit  Zins-Koupons  versehener  fünfprozentiger  Obligationen,
und  zwar  100  Stück  zu  500  Thalern,  2000  Stück  zu  200  Thalern  und  4000
Stück  zu  100  Thalern  im  Gesammtbetrage  von  Einer  Million  Thaler  zu  gestatten:
  so  ertbeilen  Wir  hierzu  Unsere  landeefürstliche  Genehmigung,  indem
Wir  zugleich  den  die  näheren  Bedingungen  enthaltenden  unter  dem  1.  November
1851  vollzogenen  und  unter  dem  11.  desselben  Monats  und  Jahres  gerichtlich
anerkannten  beiliegenden  Plan  für  die  Emission  von  6100  Stück  Prioritäts-Obligationen
  der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft  über  zusammen  Eine  Million
  Thaler  hierdurch  in  allen  Punkten  mit  dem  Vorbehalte  bestätigen,  daß  die
Gesellschafts-Vorstände,  ihrer  besonders  abgegebenen  Erklärung  gemäß,  verpflichtet

9
        <pb n="58" />
        42

sind,  die  aus  der  Anleihe  auffommenden  Gelder  nicht  anders  als  zu  den  von
den  betheiligten  Staatsregjerungen  vorher  speziell  zu  genehmigenden  Zwecken  zu
verwenden.  -

Die  gegenwärtige  Urkunde  ist  mit  dem  erwähnten  Plane  durch  das  Regierungs-Blatt
  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  22.  März  1852.

(□—  Carl  Friedrich.

—
von  Watzdorf.

Genehmigungs-urkunde
zu  einer  Anleihe  der  Thüringischen
Eisenbahn-Gesellschaft.

Plan#

für  die  Emission  von  6400  Stück  Prioritäts-Obligationen  der
Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft  über  zusammen
1,000,000  Thaler.

Nachdem  durch  statutenmäßigen  Beschluß  der  General-Versammlung  der
Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft  vom  29.  Juni  1850  und  dessen  Bestätigung
  vom  28.  Oktober  1851  die  Erhöhung  des  ursprünglichen  Anlage=  und
des  am  1.  Januar  1848  emittirten  Prioritäts-Obligationen-Kapitals  von  bezüglich
  9  und  4  Millionen  Thalern  preußisch  Kourant  auf  vierzehen  Millionen
Thaler  zum  Fertigbau  und  zur  völligen  Ausstattung  der  gedachten  Bahn,  sowie
zur  Abbürdung  der  schwebenden  Schuld,  bewilligt  worden,  ist  wegen  Aufbringung
  und  Sicherstellung  der  hiernach  noch  zu  beschaffenden  1,000,000  Thaler
nachstehender

lau

zur  Emittirung  von  6400  Stück  Prioritäts-Obligationen  der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft
  über  zusammen  1,000,000  Thaler  Preußisch  Kourant  festgestellt.
        <pb n="59" />
        43

g.  1.

Die  zu  emittirenden  Obligationen  werden  in  drei  Abtheilungen  A,  B,
und  C,  jede  Abtheilung  unter  fortlaufenden  Nummern,  nach  dem  unter  A  beigeschlossenen
  Schema  unter  der  Bezeichnung  Serie  II  auf  farbigem  Papier  mit
schwarzem  Druck  stempelfrei  ausgefertigt.

Die  erste  Abtheilung  (A)  umfaßt  400  Stück  zu  500  Thaler  unter  Nr.

bis  400  .  200000  Dus
Die  zweite  Abtheilung  (9)  umfaßt  2000  Stück  zu
200  Thalern  unter  Nr.  1  bis  2000  1400,000

Die  dritte  Abtheilung  (C)  umfaßt  4000  Stück  zu
100  Thalern  unter  Nr.  1  bis  400  4000,000

Summa  10000,000  Thaler.

Mit  diesen  Prioritäts-Obligationen  werden  Zins-Koupons  auf  Papier  von
derselben  Farbe  der  Obligationen,  schwarz  gedruckt,  auf  sechs  Jahre  ausgegeben
  und  nach  Ablauf  dieser  Zeit,  gegen  Einreichung  des  mit  zur  Ausgabe
kommenden  Talons,  erneuert.

Diese  1,000,000  Thaler  wird  den  hohen  Staatsregierungen  von  Sachsen-Weimar-Eisenach
  und  Sachsen-Coburg-Gotha  gegen  Rückgabe  derjenigen  Einen
  Million  Thaler  pro  rata  unterpfändlich  eingesetzt,  welche  am  Schlusse  des
§.  1  des  Anleiheplans  vom  1.  Januar  1848  erwähnt  ist.

S.  2.

Sämmtliche  nach  K.  1  zu  emittirende  Prioritäts-Obligationen  haben  unter
  sich  gleiche  Rechte  und  werden  jährlich  mit  fünf  Prozent  vom  1.  Jannar
1852  ab  verzinft.

Die  Zinsen  werden  in  halbjährlichen  Raten  postnumerando  nicht  nur
hier  in  der  Hauptkasse  der  Gesellschaft  und  in  den  an  der  Bahn  gelegenen
Städten,  sondern  auch  nach  näherer  Bekanntmachung  durch  die  im  F.  11  des
Gesellschafts-Statuts  bezeichneten  öffenlichen  Blätter  in  Berlin,  Leipzig  und
Frankfurt  a.  M.  gezahlt.

Zinsen  von  Prioritäts-Obligationen,  deren  Erhebung  innerhalb  vier  Jahren,
  von  dem  in  dem  betreffenden  Koupon  bestimmten  Zahlungstage  ab,  nicht
geschehen  ist,  verfallen  zum  Vortheil  der  Gesellschaft.

’

Die  Prioritäts-Obligationen  unterliegen  der  Amortisation  durch  Ausloosung.
Zur  Amortisation  werden  jährlich  und  zwar  vom  Jahre  1852  ab,  mindestens
9#
        <pb n="60" />
        44

ein  halb  Prozent  des  ausgegebenen  Prioritäts-Obligationen-Betrages,  sowie
die  nach  dem  Tilgungsplane  ersparten  Zinsen  von  den  ausgeloosten  Obligationen
verwendet.

Die  Auszahlung  des  Kapital-Betrags  der  zu  amortisirenden  Obligationen
erfolgt  am  1.  Juli  jeden  Jahres,  zum  ersten  Male  am  1.  Juli  1852.

Der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft  bleibt  jedoch  das  Recht  vorbehalten,
  unter  Genehmigung  der  betheiligten  drei  hohen  Staatsregierungen,  den
Amortisations-Fonds  zu  verstärken  und  dadurch  die  Tilgung  dieser  Prioritäts-Obligationen
  zu  beschleunigen,  auch  dieselben  durch  die  im  F.  2  gedachten  öffentlichen
  Blätter  mit  halbjähriger  Frist  zu  kündigen  und  durch  Zahlung  des  Neunwerthes
  nebst  den  bis  dahin  aufgelaufenen  Zinsen  einzulösen,  die  Kündigung
darf  aber  nicht  vor  dem  l.  Januar  1857  gescheben.

Ueber  die  erfolgte  Amortisation  wird  den  betreffenden  Ministerien  der  betheiligten
  drei  hoben  Staatsregierungen  alljährlich  ein  Nachweis  eingereicht.

S  4.

Die  JInhaber  der  Prioritäts-Obligationen  sind  auf  Höbe  der  darin  verschriebenen
  Kapital-Beträge  und  der  dafür  nach  F.  2  zu  zahlenden  Zinsen
Gläubiger  der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft  und  demzufolge  befugt,  wegen
ihrer  Kapitale  und  Zinsen  sich  an  das  gesammte  Vermögen  der  Gesellschaft
und  an  dessen  Erträge  mit  unbedingter  Priorität  vor  den  Inhabern  der  Stamm-Aktien
  und  der  zu  denselben  gebörigen  Dividenden-Scheine  zu  halten.

Dagegen  bleibt  den  im  H.  1  gedachten  unter'm  1.  Januar  1848  emittirten
  und  unter'm  28.  Jannar,  bezüglich  1.  und  8.  Februar  1848,  von  den  betheiligten
  drei  hohen  Staatsregierungen  genebmigten  20,000  Stück  Prioritäts-Obligationen
  der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft  im  Gesammtbetrage  von
Vier  Millionen  Thalern  nebst  den  darin  verschriebenen  Vier  und  ein  halb  Prozent
  Zinsen,  die  Priorität  vor  den  auf  Grund  des  gegenwärtigen  Planes  zu
emittirenden  Prioritäts-Obligationen  nebst  Zinsen,  in  Bezug  auf  das  gesammte
Vermögen  der  Gesellschaft  und  dessen  Erträge  ausdrücklich  vorbehalten.

g.  5.

Die  Inhaber  der  Prioritäts-Obligationen  sind  nicht  befugt,  die  Zahlung
der  darin  verschriebenen  Kapital-Beträge  nebst  Zinsen  anders,  als  nach  Maßgabe
des  im  §.  3  gedachten  Amortisations-Planes  zu  fordern,  ausgenommen,  wenn

a)  ein  Zinszahlungs-Termin  länger  als  drei  Monate  unberichtigt  bleibt,
b)  der  Transport  auf  der  Bahn  länger  als  sechs  Monate  ganz  aushört,
        <pb n="61" />
        45

)  gegen  die  Eisenbahn-Gesellschaft  Schulden  halber  Exekution  durch  Abpfändung
  oder  Subhastation  vollstreckt  wird,

4)  Umstände  eintreten,  die  jeden  andern  Gläubiger  nach  allgemeinen  gesetzlichen
  Grundsätzen  berechtigen  würden,  einen  Arrest-Schlag  gegen  die
Gesellschaft  zu  begründen  und

ee)  wenn  die  im  F§.  3  festgesetzte  Amortisation  nicht  eingehalten  wird.

In  den  Fällen  unter  n  bis  einschlüssig  4  bedarf  es  einer  Kündigungsfrist
nicht,  sondern  das  Kapital  kann  von  dem  Tage  ab,  an  welchem  einer  dieser
Fälle  eintritt,  zurückgefordert  werden  und  zwar

zu  a  bis  zur  Zahlung  des  betreffenden  Zins-Koupons,

zu  b  bis  zur  Wiederherstellung  des  unterbrochenen  Transport-Betriebes,

zu  c  bis  zum  Ablaufe  eines  Jahres  nach  Aufhebung  der  Erekution,

zu  d  bis  zum  Ablaufe  eines  Jahres,  nachdem  jene  Umstände  ausgehört
haben.

In  dem  unter  e  vorgedachten  Falle  ist  jedoch  eine  dreimonatliche  Kündigungsfrist
  zu  beobachten,  auch  kann  der  Inhaber  einer  Prioritäts-Obligation.
von  diesem  Kündigungsrechte  nur  innerhalb  dreier  Monate  von  dem  Tage  ab
Gebrauch  machen,  wo  die  Zahlung  des  Amortisations-Quantums  hätte  erfolgen
  sollen.

Bei  Geltendmachung  des  vorstehend  unter  a  bis  e  festgestellten  Rückforderungsrechts
  sind  die  Inhaber  der  Prioritäts-Obligationen  befugt,  sich  an  das
gesammte  bewegliche  und  unbewegliche  Vermögen  der  Gesellschaft  zu  halten.

§.  6.

So  lange  nicht  die  sämmtlichen  kreirten  Prioritäts-Obligationen  eingelöst
sind  oder  der  zur  Einlösung  erforderliche  Geldbetrag  gerichtlich  deponirt  ist,  darf
die  Gesellschaft  keines  ihrer  Grundstücke,  insoweit  dasselbe  zum  Bahnkörper  der
Hauptbahn,  zu  den  daran  gelegenen  Bahnhöfen  und  zum  vollständigen  Transport-Betriebe
  auf  der  Eisenbahn  erforderlich  ist,  veräußern.  Der  Verkauf  oder
die  dauernde  Ueberlassung  einzelner  Theile  der  Bahnhöfe  an  den  Staat,  zum
Postbetriebe,  an  Gemeinden,  Korporationen  oder  Individuen,  zum  Zwecke  von
Staatseinrichtungen  oder  zur  Anlage  von  Packhöfen  und  Waaremniederlagen
oder  sonstigen  zum  Nutzen  des  Bahnbetriebes  und,  ohne  diesen  zu  gefährden,
den  Vortheil  der  Gesellschaft  erzielenden  Einrichtungen,  gehört  nicht  zu  diesen
untersagten  Veräußerungen,  auch  bleibt  der  Gesellschaft  freie  Disposition  über
        <pb n="62" />
        46

diejenigen  ihr  gehörigen  Grundstücke  porbehalten,  welche  nach  einem  Atteste  des
betreffenden  Regierungs-Kommissars  zum  Transport-Betriebe  auf  der  Hauptbahn
  nicht  nothwendig  erforderlich  sind.

#.  7.

Die  Thüringische  Eisenbahn-Gesellschaft  ist  nicht  berechtigt,  ein  Anleihe-=geschäft
  zu  machen,  welches  die,  der  nach  diesem  Plane  zu  emittirenden  Einer
Million  Thaler  Prioritäts-Obligationen  eingeräumten,  Rechte  irgend  beeinträchtigte
oder  schmälerte.

*

Die  Ausloosung  der  nach  §F.  3  jährlich  zu  amortisirenden  Prioritäts-Obligationen
  geschieht  in  Erfurt  durch  die  Direktion  der  Gesellschaft  im  Menat
April  und  zwar  in  einem  vierzehen  Tage  vorher  durch  die  mehrgedachten  öffentlichen
  Blätter  bekannt  zu  machenden  Termine,  dem  beizuwohnen  die  Inhaber
dieser  Obligationen  die  Befugniß  haben.

Ueber  die  Verhandlung  ist  vom  Syndikus  der  Gesellschaft  ein  Protokoll
aufzunehmen.

§.  9.

Die  Nummern  der  ausgeloosten  Prioritäts-Obligationen  werden  binnen
vierzehen  Tagen  nach  Abhaltung  des  F.  8  gedachten  Termins  öffentlich  bekannt
gemacht  und  es  erfolgt  die  Auszahlung  derselben  von  dem  F.  3  bezeichneten
Tage  an,  nach  dem  Nominal-Werthe  an  die  Vorzeiger  der  Obligationen  gegen
Auslieferung  derselben  durch  die  Gesellschafts-Hauptkasse  zu  Erfurt  und  in  Berlin,
  Leipzig  und  Frankfurt  a./M.  bei  den  bekannt  gemachten  Häusern.

Mit  dem  im  F.  3  angegebenen  Zahlungstage  hört  die  Verzinsung  der
ausgeloosten  Prioritäts-Obligationen  auf.  Die  Koupons  über  die  noch  nicht
fällig  gewesenen  Zinsen  und  der  Talon  sind  mit  der  ausgeloosten  Prioritäts=Obligation
  gleichzeitig  zu  übergeben,  geschieht  dieses  nicht,  so  wird  der  Betrag
dieser  fehlenden,  noch  nicht  fälligen  Zins-Koupons  von  dem  Kapital  gekürzt,
um  vorkommenden  Falls  zu  deren  Einlösung  zu  dienen.

Die  im  Wege  der  Amortisation  eingelösten  Prioritäts-Obligationen  nebst
den  noch  nicht  fälligen  Koupons  werden  in  Gegenwart  der  Direktion  und  des
Synmdikus  der  Gesellschaft,  welcher  darüber  ein  Protokoll  aufzunehmen  hat,  verbrannt
und,  daß  dieses  geschehen,  wird  unter  Angabe  der  Nummern  durch  die  öffentlichen
Blätter  bekannt  gemacht.
        <pb n="63" />
        47

Die  in  Folge  der  Rückforderung  von  Seiten  der  Inhaber  —  §.  5  —
oder  der  Kündigung  —  §F.  3  —  außerhalb  der  planmäßigen  Amortisation  eingelösten
  Prioritäts-Obligationen  hingegen  ist  die  Gesellschaft  befugt,  wieder  auszugeben.


§#.  10.

Diejenigen  Prioritäts-Obligationen,  welche  ausgeloost  und  gekündigt  sind
und  der  Bekanntmachung  in  den  öffentlichen  Blättern  ungeachtet  nicht  rechtzeitig
zur  Realisation  eingehen,  werden  während  der  nächsten  zehen  Jahre  von  der  Direktion
  der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft  alljährlich  einmal  öffentlich  aufgerufen;
  geben  sie  dessen  ungeachtet  aber  nicht  spätestens  binnen  Jahresfrist  nach
dem  letzten  öffentlichen  Aufrufe  zur  Realisation  ein,  so  erlischt  ein  jeder  Anspruch
  aus  denselben  an  das  Gesellschaftsvermögen,  was  dann,  unter  Angabe
der  Nummern  der  nach  diesem  Verfahren  werthlos  gewordenen  Prioritäts-Obligationen,
  von  der  Direktion  öffentlich  bekannt  zu  machen  ist.

Die  Gesellschaft  hat  aus  dergleichen  Prioritäts-  Obligationen  keinerlei  Verpflichtung
  mehr,  doch  steht  es  der  General-Versammlung  frei,  die  gänzliche  oder
theilweise  Realisirung  aus  Billigkeitsrücksichten  zu  beschließen.

11.

Die  in  diesem  Plaue  §.S.  2,  3,  8,  9  und  10  vorgeschriebenen  öffentlichen
Bekanntmachungen  erfolgen  in  den  Blättern,  welche  das  Gesellschafts-Statut
K.  11  für  solche  Fälle  bestimmt,  nämlich  in  dem  Königlich  Preußischen  Staats-Anzeiger,
  dem  Beiblatte  zur  Weimarischen  Zeitung,  der  Gothaischen  privilegirten
  Zeitung  und  der  Leipziger  Zeitung.

Wenn  Eins  dieser  Blätter  eingeht,  hat  die  Direktion  in  den  drei  anderen
das  an  dessen  Stelle  tretende  einmal  für  allemal  bekannt  zu  machen.  Die  Bekanntmachung
  in  noch  anderen  Blättern  zu  erlassen,  behält  sich  die  Direktion
nach  Umständen  vor.
        <pb n="64" />
        48

A.

Prioritäts-Obligation

der

Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft.

Prioritäts-=Obligation

der
Thüringischen
Eisenbahn=Gesellschaft.


Serie  II.
Abtbl.  A.
Nr.

Angefertigt
am

Eingetragen
Fol.

Beigegeben

zwölf  Koupons.

vqꝙjolos-  uqyquali;  uoasplibuianq  aaq  nonvGsiunsast

Jeder  Obligation  sind  Die  Erneuerung  der
zwölf  Koupons  auf  die  Serie  u.  Koupons  nach  Ablauf
Jahre  1852  bis  1857  #bhl.  A.  von  sechs  Jahren  erund

  ein  Talon  beigege=  1  folgt  nur  gegen  Rückben.
  gabe  des  beigefügten  Talons.

über

500  Thaler  Preuß.  Kourant.

Inhaber  dieser  Obligation  hat  auf  Höhe  des  obigen
Betrages  von  500  Thalern  Preußisch  Kourant  Antheil
an  dem  in  Gemäßheit  der  von  den  betheiligten  drei  hohen
Staatsregierungen  ertheilten  Genehmigung  und  nach  den
Bestimmungen  des  umstehenden  Planes  emittirten  Kapital
von  Einer  Million  Thalern  Prioritäts-Obligationen  der
Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft.

Erfurt  am  1.  November  1851.

Die  Direktion
der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft.
N.  JN.

Stempel.  Eingetragen
Der  Rendant.  im  Fol.
        <pb n="65" />
        Schluß  des  §.  2  des  Planes.
Zinsen  von  Prioritäts-Obligationen,  deren  Erhebung

  innerhalb  vier  Jahren,  von  dem  in  den

betreffenden  Koupons  bestimmten  Zahlun

gstage

b  nicht  geschehen  ist,  verfallen  zum  Vortheil
der  Gesellschaft.

ab

49

B.
Erster  Zins-Koupon
der  Thüringischen  Eisenbahn-Prioritäts-Obligation.

Ser.  II.  A  Nr.  zahlbar  am  1.  Juli  1852.

Inhaber  dieses  empfängt  am  1.  Juli  1852  die
halbjährigen  Zinsen  der  oben  benannten  Prioritäts-Obligationen
  über

500  Rthlr.

mit
zwölf  Thaler  funfzehen  Silbergroschen  Preuß.  Kourant.

Erfurt  am  1.  November  1851.

Die  Direktion

der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft.
Stempel.  Eingetragen  im  Koupon-Buche
  Fol-C.


Talon  Abtheil.  A.
zur  Prioritäts-Obligation
Nr.

der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft

über

Fünf  Hundert  Thaler  Preuß.  Kourant.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe,  nach  Einlösung
  der  jetzt  ausgegebenen  zwölf  Zins-Koupons  zu  der  oben  bezeichneten  Obligation
  die  zweite  auszugebende  Reihe  von  Zwölf  Zins-Koupons  nebst  Talon.

Erfurt  am  1.  November  1851.

Die  Direktion
der  Thüringischen  Eisenbahn-Gesellschaft.
10
        <pb n="66" />
        50

Tilgu

as-Plan
der  Anleihe  der  Thüringischen  #eabahn  Gesellschaft  von  1%  Thalern,  in  6100  Stück  Partial=  Obligationen  zu  300,
100  Thalern,  rückzahlbar  mit  der  jährlichen  Ausloosung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aausgabe  Bestände
n  m
Aus-  auf  einzulösoype  Obuigationen.  #innahme  an  Obligationen
leesung.  Zahl  in  Abtheilung.  8  IEEIIIIIIII  Zahl  in  Abtheilung.
ttrag.  Tilgung
am  A.  B.  sonsenz  Mlnt“  A.  n.  C.
A  à  uhe  à  a  nà
500  Tol.  200  Thl.  1—  .  Tblr.  Tblr.  Tbhir.  500  Thl.]200  Tbl.]  100  Thl
*s  2  10  „00°  d  *  98  1990  39880
1853  2  10  200  5000  250  396  1980ä  3958
1854  2  11  3  5,500  5000  560  391  1969  3935
1855  3  1  21  800  5000  845  391  1958  3914
1856  2  3  25  6,100  5000  1120  389  1945  3889
1857  3  3  23  6,400  5000  1400  386  1832  3866
858.  2  4  29  ,100  5000  1700  381  1918  3837
859  3  4  27  7,000  5000  381  1904%3810
860  3  5  29  100  5000  2420  378  1889  3781
861  3  5  32  700  5000  2775  375  1874  3719
862  3  6  200  5000  3213  372  1858  3711
863  7  31  ,  00  5000  3565  368  1811  3683
861  4  8  31  „000  5000  1010  364  323  3619
865  4  8  38  400  5000  4165  360  805  3611
866  4  9  41  /,900  5000  4960  356  786  3570
867  4  J  42  10,100  5000  5150  352  765  3523
868  4  J  4  0,900  5000  5960  r  713  3183
869  4  47  11,500  5000  6515  314  710.8136
870  5  24  47  12,000  5000  70T3  339  695  3389
871  5  2  51  12,600  5000  7675  334  670  333
872  5  27  54  13,300  5000  8335  329  613  3284
873  6  28  53  13,900  5000  8960  323  615  3331
874  6  29  58  11,600  5000  9680  317  586  3173
875  6  31  62  15,  400  5000  10,430  311  555  3111
876  6  32  67  6,100  5000  11,150  305  5234
877  7  31  66  16,900  5000  11,975  298  489  2978
878  7  36  71  17,800  5000  12,315  291  15332007
879  7  37  78  18,700  5000  18,705  284  116  2829
1880  8  39  78  19  600  5000  14,  276  377  2751
1881  6  4s  83  20,500  5000  15,575  268  336  25668
1832  9  43  85  21,600  5000  16,675  259  293  2583
1883  10  15  87  22,700  5000  17.755  249  218296
1881  9  1  97  23  5000  18,820  240  W0  2399
1885  10  50  23,000  5000  20,075  B0  1502299
10  53  107  26,300  5000  21,330  220  097  2192
1887  11  55  11  27,  600  5000  22,600  209  0221
1888  12  113  28,900  5000  23,950  197  981  1968
1889  12  61  30,100  5000  25,445  183  923  1816
1890  13.  64  126  31,900  5000  26,960  172  859  1720
1891  13  67  186  33,500  5000  28,570  159  792  1381
1892  14  7  142  35,  200  5000  30,255  145  722  1442
1893  15  74  1#  37,000  5000  32,000  130  648  1295
1891  16  77  153  38,300  5000  33,795  114  571  1142
1895  16  82  164  40,800  5000  35,823  98  489  978
1896  17  85  172  42,700  5000  37.795  81  404  806
1897  18  15,000  5000  ,  63  314  626
1898  19  94  1  417,100  5000  42,155  44  220  438
1899  20  197  19,500  5000  44,565  21  121  241
1900  21  104  207  52,  5000  4,.050  3  17  31
1901  3  17  34  8  5000  3,300  "  ?  n
100  1,  4  75T—9
750,000  2.220
„000,00  750,000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag.

Tölr.
999,000
989,800
984
978,500
972,400

Kasse.
Plus.

Sreeccbr  1
3SE“  sess  se

Sß’3

 

——————
        <pb n="67" />
        Regierungs-GBGlatt
Großberzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

Nummer  10.  6

Weimar.

Ministerial=  —
I.  Vom  11.  April  dieses  Jahres  an  treten  folgende  Veränderungen  der  Arzenei-Tarpreise

  in  Kraft:

3.  April  1832.

 

 

 

 

 

 

A.  H.  1.  Gewicht.  #esae  C.  E.  Gewicht.  #.

Acetum  Rutat  .  .  .  ..  ..  ..  .  .  ...  1  Lnze  1  Coer  Geoffreac  cone.  1  ULnze  22
Acidum  acetic.  aromat.  camph.  Drachme  Subt.  pulr.  —  210
boracicum  .  .  ..  .  .  .  .  ..  —  —  E  Theæriac.  ..  ...  ..  ..  .  ..  —  3—
Phosxphor.  cdep.  .  .  .  .  .  .  1  Unze  5—  Elixir  ad  long.  .it  —  31
phosphor.  sic...  1  Dracl  1—  amar.  ...  .  .  ..  ..  —  31

Aether  phosphr  .  .  ..  —  —6  Emplastr.  aromat..  ...  —  6—
Ambra  grisæea  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1  Scrupel,  16  Hyoscyamĩi  .  .  .  .  .  .  ..  —  32
Anthracokali  pur.  et  sulph.  1  Drachme,  1—  sulphurat..  ..  .  ...  —  31
Aqua  aromaticg  1  Unze  —10Angelice  .  ..  IDrachme  16
Lauro  -  Cerasi.  —  2s0  Arnicae.  ..  ..  ..  ....  ...  ..  —  18
Alclisssa  ..  ..  .  ..  —  —  a.  Calami  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  —  1
Menih.  crisp.  -.  .  ..  ..  .  ..  —  —1,  Calendulae  .......  .  .  .  ..  —  16
vulnerar.  vinoss  —  ".  Centaurii  minro  .  ...  —  2—
Arrow-Root  .  ....  .  ...  ....  ...  —  2—  Chinae  regiae.  ..  ..  .  .  .  ..  —  810
Baccae  Lauri  ..  ...  .  ...  ..  ....  —  —  10  frigid.  parat.  ....  —  9  4
gross.  Ppulv.  .....  .....  —  1—  Fumariae  .  ..  .  .  .  .  .  ...  .  ..  —  10
Cadmium  sulphur  I1  Drachme  36  Hlelenii  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ...  —  36
Cetaceum  saccharat.  ..  .  .  .  .  .  Unze  3  2  Levistie  .  .  ..  —  3—
Cortes  Chinae  rubr.  cont.  1Drachme,  16.  Pimpinellse  ..  —  1  6
subt.  pulv.  —  110.  Pulsatillse  ..  ...  ...  —  116

fructus  Granati  conc.  1  LUnze  1  Sahinae.  .....  ..  .  .  .  .  ...  —  186

subt.  pulv.  ..  ..  —  110  Vitis  pampinor.  .  ..  .  ..  —  16
        <pb n="68" />
        52

 

 

 

 

F.  H.  Cewicht.  4  2  H.  K.  L..  M.  N.  O.  P.  B.  Cewicht.  4%  .
Ferrum  oxydul.  ni...  .  1  Draechme  1  Herba  Scorclii  conc.  ...  ..  ..  1  ULnze  12
Flores  Acaciae  conc.  ..  .  .  ..  Unze  8  Veronicae  .  .  .  .  .  .  .  ..  ...  —  —  8
Cassiae  —  248  conc.  ........  —  11—
ulv.  .....  .....  —  4—  Kali  carbon.  acidul.  .  .  ...  .  ..  ..  —  3—
Lamü  alb.  cone  ..  —  3  1½  pulv.  ....  .  ...  ..  —  1—
Alalvae  vulgrr.  —  24Kalium  bromatum.  ..  .  .  I  Drachme  6
coge  ....  —  2  10  Lacca  in  gran.  zabt.  pule-  .....  1  Unze  2—
Rosar.  rubr.  Cone  —  3  8  Lactucarium  Angl.  .  .  ...  ..  ...  1Drachme  56
Spartii  Scopar.  conc.  —  1  EI  —  28
Folia  Lauro  -  Cerasi  .....  .  .  .  ..  —  2—  pia.  Cancri  pracp.  1  Unze  56
Malvae  ........  ....  ....  —  —  9  Lignum  Juniperi  cone  ...  —  S8S
conc.  ......  ..  —  1  —  Liniment.  ammoniacat.  cam-Fruct.

  Hippocast.  gr.  m.  pom-.  —  —  10  phorat.  —  286
subt.  pulr.  —  l«LIquokAmmoniacivinos....«..  —  14
Helminthochorton.  .  .  .  .  *  —  1—  Saponis  elibiat.  IDrachme  —6
subt.  pulv.  ....  —  2  —Massa  pilular.  e  Cynogl.  —  1—
Herba  Basilich  ronen  —  2  —MNatrium  chlorat  .  ..  HUnze  —3
Chelidonii  cone  —  1itrum  tabulat..  —  3—
subt.  Dulv.  —  19O1eum  Absimhü  coct..  —  28
Clematid.  erect.  conc.  —  1  Anethi  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  rg.hme  1
subt.  pulv.  —  110  campliorat.  ....  ...  ...  1  Unze  28
Cochleariae  cone  —  18  Chamomill.  coct...  —  28
subt.  pulv.  —  2  —  Cinnamomi  acui..s  Scrape!  56
Euphrasiae  cone  —  16  Cort.  Auranti.  4Drachmee  116
Foeniculi  cone....  —  1—|  Cumin  —  110
Fumariae  cone.  —  1  1  eemppreum,  e  lign.  p5  —  —  6
Hederae  terrestr.  .....  —  —  s8  Hyoscyami  coct.  ......  1  Unze  8
conc........  ...  —  1—  Hyperici  coct.  ..  ..  .  .  ..  —  28
Majoranaa  —  12  Lign.  Junipeli.  —  3—
conc.  et  gr.  m.  Alajoranaa  1  Scrupe  10

pulv.  —  118.  Alenthae  crispae  tcre-  #
subt.  pulv.  ....  —  2  —  binthinat.Drachme32
Mari  veri  conc.  ......  —  210  lterebinth.  sulph.  1  Unze
subt.  pulv.  ......  —  32  TPalpa  Cassiae  .......  ...  .  ....  —  610
Matricariae  cone.  —  18Pulr.  aerophor.  c.  Magnes.  carb.  —  5—
Ononidis  cone  —  1—  galactopoeus.  ...  .  .  .  .  .  .  ..  —  34
Oreoselini  .....  ....  ...  —  1—Kadir  Ari  subt.  pulll...  —  18
cone.  —  1  Asari  ....  .  .  .  ...  ..  ...  —  1—
Origani  Cret.  conc.  —  3|10  concis,  et  gr.  m.  pulv.  —  11
Pulegil  cone  —  14  Bryoniase  cone  —  14
Scordbbim.  —  —|10  subt.  pulv...  .  —  16
        <pb n="69" />
        —2

 

R.  S.  Gewicht.  Vr  #  S.  T.  C.  V.  Z.  Gewicht.  vr  24
Radix  Caincae  Braeil.  cone.  Unze5  6  Succus  Dauci  insp.  .....  ..  ...  1  Unze  —  8
subt.  pulv.  ....  —  6—  Salphur  jocatum  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  1  Scrupel  1
Curcumae  subt.  pulw#.  —  lCdyrupuskeknjxxht«»......  ll)rachtuel—
lmperator.....  ........  —  —sFinctukaalexiphakmascasuslILlUnze34
gksnuclopuls  —  12  :!inbkpe...........«lot-nehmel—
Rbapocmcigkmotl  pulv  —  1½  carminativa..........  1  Unze
Sandaraan  —  21  Caryophyllorum  —  38
subt.  pole-  .  —  3  1  Euphorbii  .  ..  —.  2—
Sanguis  Dracon,  s.  pull  —  5—  Hyoscyham.  —  31
Semen  Cumi  ..  ..  ...  —  1  kalinaga  —  66
subt.  pbal.  —  26  Laccae  ....  ........  —  1—
Lruchce  –  —  6  Martis  aperitiva  ...  —  1  1
gross.  modl.  pulvy.  —  1—  Ratanhac  sacchar.  —  46
sul)t.pulv....·  —  1  "alina  Halensis  —  3—
Peyllill  —  1—  Scillae  kalina  ...  ...  —  31

Species  ad  sufliendium  —  3  Valerianae  ammoniaresolventes
  ......  ...  —  18  cata.  —  18
Spiritus  camphor.  crocak.  —  1  Cutia  praeparat.  ......  ..  .  ...  —  3—
Frumenti.  ...  .  ....  ...  —  6Unguentum  exsiccans  .  ..  .  ..  ..  —  21
Mastiches  comp.  —  2  6  populeum  .  ....  ...  —  26
Minilereri  ..  ..  ...  .....  —  1  2  terebinthinat.  —  110
Rosarm  —  H10  Vinum  LlIispanic.  ....  ...  .  .  .  ..  —  18
Rosmarini  ....  ..  ...  —  14  Ipecacuanhae  .  ..  .  .  ...  —  8—
Serpyll!.  —  11Zinco-Ferrum  cyanat..  1  Drachme2
Sinapris  —  14EZincum  acetinnm.  —  22
Styrak  ligquidus  —  1  valerianicum.  ...  .  .  .  .  .  1  Scrupel  46

 

Weimar  am  19.  März

Erstes  Departement  des  Großherzoglich  Sächfischen

 

 

 

 

 

 

 

Staats-Ministeriums,  Tbtheilung  B.

Für  den  Departements-  Chef.

K.  Wirtb.
        <pb n="70" />
        54

II.  In  Folge  der  auf  dem  Grunde  der  bestehenden  Gesetzgebung  Statt—
gefundenen  Bildung  der  neuen  Gemeindebezirke  im  Großherzogthume  sind  die
in  den  nachgenannten  Ortschaften  und  Höfen,  als:

1)  Metschrieden,  2)  Metzelsroda,  3)  Ramsborn,  4)  Lutzberg,  5)  Mihlberg,

  6)  Busengraben,  7)  Luttershof,  8)  Poppenberg,  9)  Larau,  10)

Mosa,  11)  Hüttenroda,  12)  Rodenberg,  13)  Mühlwärts,  14)  Mariengart,

  15)  Masbacher  Höfe,
aufkommenden  direkten  Stenern  und  Brandversicherungs-Beiträge  vom  1.  Januar
  1852  ab  nicht  mehr  an  die  zeither  hierzu  bestimmt  gewesenen,  beziehungsweise
  ganz  aufgehobenen  Einnahmestellen,  sondern

zu  1  und  2  an  die  Steuereinnahme  zu  Stockhausen,
O-  Steuereinnahme  zu  Stedtfeld,
Steuereinnahme  zu  Heerda,
=  J-tadt-Steuereinnahme  zu  Kreuzburg,
0  7  und  8=  =  Steuereinnahme  zu  Völkershausen,
Steuereinnahme  zu  Unterbreitzbach,
*  11,  12  und  13  an  die  Steuereinnahme  zu  Deicheroda,
14  und  15  an  die  Steuereinnahme  zu  Wölferbütt,
zu  entichten.

Von  dem  unterzeichneten  Ministerium  wird  solches  zur  Nachachtung  für  die

betroffenen  Stenerpflichtigen  hiermit  bekannt  gemacht.

Weimar  am  29.  März  1852.
Vinanz-Departement  des  Großherzoglich  Süchfschen

Staats-Ministeriums.
Thon.

##

III.  Im  Herzogthume  Nassau  sind  für  den  Verkehr,  welcher  aus  anderen
  Zollvereins-Staaten  dahin  Statt  findet,  die  in  den  §S.S.  93—)97  der  Zollordnung
  ertheilten  Vorschriften  über  die  Waaren-Kontrole  im  Binnenlande  bis
auf  Weiteres  außer  Anwendung  gesetzt  worden.

Unter  Bezugnahme  auf  Ziffer  2  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom
26.  Dezember  v.  J.  wird  solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  28.  März  1852.

Vinanz-Departement  des  Großherzoglich  Sächfischen
Staats  Winisteriums.
hon
        <pb n="71" />
        Uegierungs-  Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  11.  Weimar.  11.  April  1832.

Wir  Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  2c.

Nachdem  sich  das  Bedürfniß  gezeigt,  die  Landtagswahl-Gesetzgebung  vom
17.  und  18.  November  1848  einer  durchgreifenden  Prüfung  und  Abänderung
zu  unterwerfen,  haben  Wir  unter  Beirath  und  Zustimmung  des  getreuen  Landtages
  an  die  Stelle  jener  zeitherigen  Normen  das  nachfolgende  Gesetz,  die  Wahl
der  Landtags-Abgeordneten  im  Großherzogthume  betreffend,  zu  setzen  beschlossen
und  verordnen  hiermit,  wie  folgt:

 

1.  Von  der  Zusammensetzung  des  Landtages  im  Allgemeinen
und  von  den  Abgeordneten  insbesondere.

8.  1.
Der  Landtag  des  Großherzogthumes  besteht  aus  ein  und  dreißig  Abgeordneten.
8.  2.
Dieselben  gehen  aus  folgenden  Wahlen  hervor:
a)  einer  aus  der  Wahl  der  begüterten  ehemaligen  Reichsritterschaft;
b)  vier  aus  der  Wahl  der  Besitzer  eines  inländischen  Grundeigentbumes
von  wenigstens  eintausend  Thalern  jährlicher  Rente;

12
        <pb n="72" />
        56

c)  fünf  aus  der  Wahl  derjenigen  Staatsunterthanen,  welche  aus  anderen
Quellen,  als  dem  Grundbesitze,  ein  jährliches  Einkommen  von  wenigstens
  eintausend  Thalern  beziehen;
ein  und  zwanzig  aus  allgemeinen  Wahlen  im  ganzen  Großherzogthume.

8.  3.

Wählbar  als  Abgeordneter  ist  jeder  männliche  Staatsunterthan,  welcher

mindestens  dreißig  Jahre  alt,  unbescholten  und  selbstständig  ist.

Ausgeschlossen  sind  nur  die  verfassungsmäßig  verantwortlichen  wirklichen

Mitglieder  Unseres  Staats-Ministeriums.

d

8.  4.

Zur  Unbescholtenheit  wird  nicht  allein  der  Vollgenuß  der  staatsbürgerlichen
Rechte  erfordert,  sondern  der  zu  Wählende  darf  auch  sonst  nicht,  entweder
durch  seinen  ganzen  Lebenswandel  oder  durch  einzelne  Handlungen,  seinen  guten
Leumund  verloren  haben.

s.  B.
Als  selbstständig  ist  derjenige  zu  erachten,  welcher
a)  nicht  unter  Zustandsvormundschaft  steht  und
b)  ein  Einkommen  hat,  welches  ihn  und  seine  Familie  nährt.

—

Gebt  eine  der  im  §F.  3  erwähnten  Eigenschaften  dem  Abgeordneten  erst
nach  erfolgter  Wahl  verloren,  so  erlischt  sein  Mandat.

Dasselbe  tritt  ein,  wenn  ein  Abgeordneter  im  inländischen  Staatsdienste
angestellt  oder  befördert  wird.  In  diesen  letzteren  Fällen  ist  jedoch  der  bisherige
  Abgeordnete  bei  der  neuen  Wahl  wieder  wählbar.

Gewählte  Staatsbeamte  bedürfen  keines  Urlaubes,  um  an  den  Landtags-Verhandlungen
  Theil  nehmen  zu  können,  haben  jedoch  ihrer  vorgesetzten  Behörde
  sofort  nach  angenommener  Wahl  Anzeige  zu  machen.

II.  Von  den  Bedingungen  der  Theilnahme  an  den  Wahlen.
#  17.

Zur  Theilnahme  an  der  Wahl  von  Wahlmännern  wie  an  der  eines  Abgeordneten
  ist  im  Allgemeinen  berechtigt  jeder  volljährige  männliche  Staatsangehörige,
  welcher  das  Bürgerrecht  in  einer  Gemeinde  des  Großherzogtbumes  besitzt.

Ausgeschlossen  von  der  Theilnahme  an  der  Wahl  sind  diejenigen:

1)  welche  unter  Zustandsvormundschaft  (Kuratel)  stehen;
2)  welche  sich  nicht  im  vollen  Genusse  der  staatsbürgerlichen  Rechte  befinden;
        <pb n="73" />
        57

3)  welche  öffentliche  Almosen,  sey  es  an  Geld,  Kost  oder  Wohnung,  empfangen;
solange  der  Grund  des  Ausschlusses  besteht.

Ausgeschlossen  von  der  Wahl  der  Wahlmänner  sind  alle  diejenigen,  welche
entweder  an  der  Wahl  der  Besitzer  eines  inländischen  Grundeigenthumes  von
wenigstens  eintausend  Thalern  jährlicher  Rente  (G.  2b)  oder  an  der  Wahl  derjenigen
  Staatsunterthanen,  welche  aus  anderen  Quellen,  als  dem  Grundeigenthume,
  ein  jährliches  Einkommen  von  wenigstens  eintausend  Thalern  beziehen
(K.  2c),  Theil  zu  nehmen  berechtigt  sind.  Die  dem  vormaligen  Reichsadel
angehörigen  Besitzer  oder  Mitbesitzer  eines  vormals  reichsunmittelbaren  Gutes
im  Großherzogthume  dürfen  sich,  selbst  wenn  ihnen  die  übrigen  Erfordernisse  zur
Seite  steben,  an  den  Wahlen  in  irgend  einer  andern  Klasse  doch  nur  dann
betheiligen,  wenn  sie  zuvor  in  einer  bei  dem  Kreisgerichte  zu  Eisenach  abgegebenen
  Erklärung  auf  ihr  Wahl-Privilegium  in  der  Klasse  der  Reichsritterschaft.
verzichtet  und  darüber  ein  von  jener  Behörde  ausgefertigtes  Zeugniß  vorgewiesen
  haben.

s.  8.

Daneben  werden  zur  Theilnahme  an  den  Wahlen  der  einzelnen  Klassen
noch  folgende  besondere  Eigenschaften  erfordert:

1)  an  den  Wahlen  der  ehemaligen  Reichsritterschaft  (J.  2  )  nehmen  nur
die  dem  vormaligen  Reichsadel  angehörigen  Besitzer  oder  Mitbesitzer  eines
vormals  reichsunmittelbaren  Gutes  im  Großherzogthume  Theil;

2)  zur  Wahlberechtigung  in  der  Klasse  der  größeren  Grundbesitzer  (C.  2b)
wird  ein  inländischer  Grundbesitz  erfordert,  welcher  mit  einem  jährlichen
Grundeinkommen  von  wenigstens  eintausend  Thalern  in  den  Steuerrollen
eingeschätzt  ist;
wahlberechtigt  in  der  im  §.  2  unter  c  erwähnten  Klasse  sind  nur  diejenigen,
  welche  aus  anderen  Quellen,  als  dem  Grupdbesitze,  ein  jährliches
  Einkommen  von  wenigstens  eintausend  Thalern  im  Großherzogthume
  versteuern.

3

8.  9.

Fähig,  zum  Wahlmanne  gewählt  zu  werden,  ist  jeder,  welcher  vie  allgemeinen
  Eigenschaften  eines  Wählers  (§.  7)  besitzt,  das  25.  Lebensjahr  zurückgelegt
  und  in  dem  Wahblbezirke  (IJ.  53),  für  welchen  der  Wahlmann  gewählt
wird,  seinen  wesentlichen  Aufenthalt  hat.

8.  10.

Wer  auf  die  Wahl  eines  Wahlmannes  oder  eines  Abgeordneten  durch

Geschenke,  Drohungen  oder  Zusicherung  von  Privat-Vortheilen  einzuwirken  sucht,

12
        <pb n="74" />
        58

oder  eine  unberechtigte  Theilnahme  an  einer  Wahlhandlung  wissentlich,  also  betrügerisch,
  sich  anmaßt,  verliert  —  unbeschadet  der  sonstigen  gesetzlichen  Strafe
—  auf  immer  das  Recht  zu  wählen  und  gewählt  zu  werden.

IIII.  Allgemeine  Bestimmungen  über  das  Wahlverfahren.
s.  11.

Mit  der  allgemeinen  Leitung  der  Wahlgeschäfte  ist  das  Staats-Ministerium
betraut.  Dasselbe  schreibt  nicht  allein  die  von  Uns  beschlossenen  allgemeinen,
sondern  auch  diejenigen  einzelnen  Neuwahlen  aus,  welche  sich  in  Folge  des  Ab—
ganges  eines  einzelnen  Abgeordneten  nöthig  machen,  und  ernennt  die  Wahl-Kommissare
  zur  Leitung  dieser  Wahlen,  soweit  das  Gesetz  das  Daseyn  solcher
Kommissare  voraussetzt.

Die  zur  Vorbereitung  der  Abgeordnetenwahlen  erforderlichen  Anordnungen,
  mit  Einschluß  der  Wahlmännerwahlen,  werden  von  den  Bezirks-Direktoren
für  den  Umfang  ihrer  Bezirke  getroffen.

#  12.

Jeder  Wahl-Termin  ist  mit  Bezeichnung  eciner  bestimmten  Stunde  für  den
Anfang  der  Wahlhandlung  anzuberaumen,  wobei,  um  den  Wählern  das  Erscheinen
  im  Termine  zu  erleichtern,  auf  deren  Verhältnisse  die  möglichste  Rücksicht
  genommen  werden  muß.

—

Die  Wahlbehörde  eröffnet  den  Wahl-Termin  zur  bestimmten  Stunde  mit
einem  die  Bedeutung  der  Wahl  hervorhebenden  kurzen  Vortrage,  unter  Erinnerung
  an  die  Pflicht,  die  Abstimmung  ohne  Nebenrücksichten,  nur  nach  bester
Ueberzeugung  und  nur  mit  Rücksicht  auf  das  öffentliche  Wohl  zu  bewirken.  Die
Wablbehörde  schließt  auch  den  Wahl-Termin,  jedoch  nicht  früher  als  bis  mindestens
  drei  Stunden  nach  der  bekannt  gemachten  Anfangszeit  der  Wahlhandlung
  verflossen  sind,  sodann  aber  auf  Anfrage  niemand  mehr  zur  Stimmgebung
sich  meldet.  Nach  ausgesprochenem  Schlusse  der  Verhandlung  ist  keine  Stimmgebung
  weiter  zulässig.

s.  124.
Der  Wahl-Kommissar  für  die  Wahl  der  Abgeordneten  zieht  zur  Wahlhandlung
  einen  verpflichteten  Protokoll-Führer  hinzu.
s.  18.
Sind  die  Wahlberechtigten  dem  Wahl-Kommissar  nicht  von  Person  bekannt,
so  muß  derselbe  auf  geeignetem  Wege  sich  darüber  vergewissern,  daß  nicht  ein
Unberechtigter  an  der  Wahl  Theil  nimmt.
        <pb n="75" />
        59

8.  16.

In  den  Wahlversammlungen  dürfen  andere  als  auf  die  Wahl  bezügliche
Gegenstände  nicht  zur  Verhandlung  gebracht  werden,  und  außer  den  Stimmberechtigten
  selbst,  sowie  dem  zur  Leitung  der  Wahl  gehörigen  Personal,  hat  niemand
  Zutritt  zu  dem  Wahlzimmer.

Bei  der  Wahl  der  Abgeordneten  hat  der  Wahl-Kommissar  mit  dem  Protokoll-Führer
  aus  dem  Wahlzimmer  sich  solange  zurückzuziehen,  als  die  Wähler
über  die  Wahl  der  Abgeordneten  sich  berathen.

—

Bei  den  Wahlen  der  Abgeordneten,  wie  der  Wahlmänner,  ist  eine  Stimmgebung

  durch  Bevollmächtigte  oder  Stellvertreter  unstatthaft.

#  18.

Bei  der  Wahl  der  Wahlmänner  wie  der  Abgeordneten  erfolgt  die  Abstimmung
  durch  Stimmzettel.

#  10.

Jedem  der  anwesenden  Wähler  wird  ein  gestempelter  Stimnzzettel  eingehändigt,
  in  welchen  er  den  Namen  des  von  ihm  zum  Wahlmanne  oder  zum
Abgeordneten  Gewählten  deutlich  und  mit  hinreichender  Bezeichnung  der  Person
sofort  einzutragen  hat,  worauf  er  den  empfangenen  Stimmzettel  zusammenschlägt
und  der  Wahlbehörde  übergiebt,  welche  denselben  in  ein  verdecktes  Gefäß  niederlegt.
  ·

Es  bleibt  jedoch  nachgelassen,  daß  der  Wähler  während  der  Wahlhandlung
den  Namen  des  von  ihm  Gewählten  durch  den  Wahl-Kommissar  oder  ein
Mitglied  der  Wahlbehörde  auf  den  Stimmzettel  schreiben  läßt,  nur  muß  er  jedenfalls
  letztern,  als  seine  freie  Abstimmung  enthaltend,  der  Wahlbehörde  eigenhändig
  übergeben.

8.  20.

Ungültig  ist  jede  durch  Geschenke,  Drohungen  oder  Zusicherung  von  Privat-Vortheilen
  erwirkte  Stimmgebung.  Fügt  der  Wähler  seiner  Abstimmung  einen
Vorbehalt  oder  eine  Instruktion  hinzu,  so  gilt  zwar  die  Abstimmung,  nicht  aber
der  Vorbehalt  oder  die  Instruktion.

.  21.

Der  Name  eines  jeden  erschienenen  Wählers,  welcher  einen  Stimmzettel
erhalten  und  übergeben  hat,  ist  im  Protokoll  aufzuführen  und  in  der  Wahlliste
vorzustreichen.
        <pb n="76" />
        60

.  22.

Die  bis  zum  Schlusse  der  Wahlhandlung  (F.S.  13,  30)  eingegangenen
Zettel  werden  von  der  Wahlbehörde  aus  dem  Gefäße  herausgenommen,  eröffnet,
mit  fortlaufenden  Nummern  versehen,  ihre  Zahl  mit  der  Zahl  der  nach  dem
Protokolle  erschienenen  Wähler  verglichen  und  in  letzterem  angemerkt,  sodann
die  darauf  befindlichen  Namen  der  Gewählten  laut  abgelesen,  endlich  aber  mit
Vormerkung  der  Nummer  des  Stimmzettels  der  Name  des  nach  solchem  Gewählten
  im  Protokolle  verzeichnet.

s.  23.

Stimmzettel,  welche  unleserlich  geschrieben  sind  oder  sonst  die  Person  des
Gewählten  zweifelhaft  lassen,  werden  zwar  nummerirt,  bleiben  aber  unberück—
sichtigt.  Wenn  mehr  Namen  aufgeschrieben  als  Personen  zu  wählen  sind,  so
gelten  nur  die  zuerst  aufgeschriebenen,  der  Zahl  der  zu  wählenden  Personen  entsprechenden
  Namen.

8.  24.

Die  Wählerschaft  des  Ortes  und  in  größeren  Orten  die  Wählerschaft  je—
der  Abtheilung  kann  vor  der  Abgabe  der  Stimmzettel  einen  Ausschuß  von  zwei
oder  drei  Personen  aus  ihrer  Mitte  ernennen,  welchen  die  Befugniß  zusteht,  die
Wahlliste,  die  Wahl-Urne,  das  Protokoll  und  die  Stimmzettel  nach  Ablesung
des  Inhaltes  der  letzteren  einzusehen  und  die  Erörterung  über  die  Gültigkeit
undeutlicher  oder  unleserlicher  Stimmzettel  in  Gemeinschaft  mit  der  Wahlbehörde
vorzunehmen,  auch  etwaige  Erinnerungen  zu  Protokoll  zu  geben.

Eine  Abänderung  der  bereits  eingegebenen  Stimmzettel  ist  jedenfalls  unzulässig.


8.  265.

Nach  Beendigung  des  Wahlgeschäfts  sind  die  Namen  aller  Gewählten  und
das  aufgenommene  Protokoll,  ohne  Rücksicht  auf  die  Anwesenheit  von  Wählern
und  deren  Zahl,  zu  verlesen,  letzteres  nöthigenfalls  zu  berichtigen  und  vom
Protokoll-Führer  und  den  übrigen  Mitgliedern  der  Wahlbehörde  zu  unterschreiben.

s.  26.

Hierauf  sind  am  Schlusse  der  Wahlliste  die  Namen  der  Gewählten  mit
der  Zahl  der  auf  sie  gefallenen  Stimmen  anzumerken;  die  Richtigkeit  der  Einzeichnungen
  ist  von  der  Wahlbehörde  zu  beglaubigen,  die  Stimmzettel  aber  sind
in  einem  mit  dem  Siegel  der  Wahlbehörde  verschlossenen  Packete  aufzubewahren.

s.  27.
Die  Wahl  der  Wahlmänner  geschieht  nach  relativer  Stimmenmehrheit.
        <pb n="77" />
        61

s.  28.

Bei  der  Wahl  eines  Abgeordneten  ist  derjenige  der  Gewählte,  welcher  eine
die  Hälfte  der  gültig  abgegebenen  Stimmen  übersteigende  Stimmenzahl  für  sich
hat  (absolute  Stimmenmehrheit).  Hat  sich  eine  solche  Stimmenmehrheit  nicht
schon  bei  der  ersten  Abstimmung  herausgestellt,  so  wird  sofort  und  noch  in  demselben
  Wahl-Termine  eine  neue  Abstimmung  vorgenommen,  bei  welcher  diejenigen
  auf  eine  engere  Wahl  gebracht  werden,  welche  beziehungsweise  die  meisten
Stimmen  und  zwar  deren  so  viele  erhielten,  daß  dieselben  zusammen  mehr  als
die  Hälfte  der  abgegebenen  Stimmen  ausmachen.

Ergiebt  sich  auch  bei  dieser  Abstimmung  keine  absolute  Stimmenmehrheit,
so  wird  die  Wahl  in  gleicher  Weise  fortgesetzt,  bis  die  erforderliche  absolute
Stimmenmehrheit  sich  herausstellt.

Bei  Stimmengleichheit,  namentlich  auch,  wenn  sie  unter  mehr  als  zwei
Gewählten  vorliegt  und  zu  entscheiden  ist,  welcher  von  ihnen  auf  die  engere
Wahl  gebracht  werden  soll,  entscheidet  das  Loos.

—*5
Bei  der  Wahl  eines  Wahlmannes  sowohl,  als  bei  der  eines  Abgeordneten
aus  den  im  KP.  2  unter  a,  b,  c  genannten  Klassen  ist,  wenn  im  ersten  Wahl-Termine
  nicht  mindestens  die  Hälfte  der  Wahlberechtigten  gültig  abgestimmt  hat,
ein  anderweiter  Wabl-Termin  auszuschreiben.  Bei  der  Wahl  der  Abgeordneten
aus  allgemeinen  Wahlen  (FC.  2  d)  muß  dieß  geschehen,  wenn  im  ersten  Termine
nicht  zwei  Dritttheile  der  Wahlmänner  gültig  abgestimmt  haben.

Im  zweiten  Wahl-Termine  wird  die  Wahl  in  jedem  Falle  vollendet.

s.  30.
In  diesem  anderweit  anberaumten  Wabl-Termine  (K.  29)  wird
a)  da,  wo  es  sich  um  die  Wabl  eines  Abgeordneten  handelt,  die  ganze
Wahlhandlung  wieder  von  Neuem  vorgenommen,  wogegen
b)  da,  wo  ein  Wahlmann  zu  wählen  ist,  nur  die  bisber  ausgebliebenen
Wallberechtigten  zu  nachträglicher  Stimmgebung  geladen  werden.

5  .  31.

Die  bei  der  Abgeordneten-Wahl  ohne  gebörige  Euntschuldigung  ausgebliebenen
  Wablberechtigten  haben,  wenn  das  Zustandefommen  der  Wahl  an  der  Betheiligung
  einer  zu  geringen  Wählerzahl  gescheitert  ist,  die  Kosten  des  vereitelten
  Wahltages,  wobin  namentlich  auch  Reise=  und  Versäumniß-Kosten  der  vergeblich
  erschienenen  Wähler  zu  rechnen  sind,  den  letzteren  zu  ersetzen.
        <pb n="78" />
        62

Die  Wahlversammlung  entscheidet,  ob  das  Ausbleiben  für  gehörig  entschuldigt
  zu  erachten  ist,  und  bei  Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Wahl-Kommissars
  die  Entscheidung.  Derselbe  setzt  die  von  den  nicht  Entschuldigten
zu  zahlenden  Kosten  fest  und  erläßt  die  nöthigen  Requisitionen  zu  ihrer  Beitreibung,
  welche  letztere  nach  denselben  Grundsätzen,  wie  die  der  öffentlichen  Abgaben,
  erfolgt.

Die  Wahlmänner  haben  das  Recht,  eine  Vergütung  ihrer  Reiseaufwände
aus  den  Kassen  der  betroffenen  Gemeinden  zu  verlangen.  Die  Wahlberechtigten
aus  den  Klassen  a,  b  und  c  des  §F.  2  haben  auf  keine  Vergütung  Anspruch
zu  machen.

8.  32.

Nach  beendigter  Wahl  der  Abgeordneten  sendet  der  Wahl-Kommissar  das
darüber  aufgenommene  Protokoll  sammt  zugehörigen  Akten  an  das  Staats-Ministerium
  ein.

5  33.

Etwa  vorgekommene  Unrichtigkeiten  und  Verstöße  machen  eine  Wahlhandlung
  nicht  ungültig,  wenn  sie  ohne  entscheidenden  Einfluß  auf  das  Ergebniß
  derselben  geblieben  sind.

5  K  3#

Wenn  die  Ungültigkeit  einer  Wahl  wegen  vorgekommener  Unrichtigkeiten
und  Verstöße  im  Wahlverfahren  unzweifelhaft  aunzunehmen  ist,  wird  ohne  Weiteres
  eine  Neuwahl  angeordnet.

Liegt  eine  solche  Ungültigkeit  nicht  vor,  so  ist  der  Gewählte  von  der  auf
ihn  gefallenen  Wahl  unverzüglich  zu  benachrichtigen  und  wegen  Annahme  der
Wahl  zu  befragen.

Wird  die  Gültigkeit  einer  Wahl  aus  anderen  Gründen  bezweifelt,  oder
gebt  erst  nachmals  eine  unerläßliche  Eigenschaft  eines  Abgeordneten  (§.S.  3,  6)
verloren,  so  sind  folgende  Fälle  zu  unterscheiden:

1)  handelt  es  sich  um  die  Wahl  eines  Wahlmannes,  so  entscheidet  jederzeit
der  Bezirks-Direktor,  ohne  daß  Berufung  gegen  seine  Entscheidung  eingelegt
  werden  kann;

2)  handelt  es  sich  dagegen  um  die  Wahl  eines  Abgeordneten,  so  bat
a)  über  die  zweifelhafte  Unbescholtenheit  (G.  4)  oder  über  die  Zulänglichkeit

  des  Einkommens  (C.  5  b)  des  Gewählten  der  Bezirköausschuß
desjenigen  Verwaltungs-Bezirkes,  in  welchem  der  Gewählte  seinen
wesentlichen  Wohnsitz  hat,
        <pb n="79" />
        63

b)  über  die  sonstigen  Zweifel  gegen  die  Gültigkeit  der  Abgeordneten-Wahl
der  Bezirks-Direktor  desjenigen  Verwaltungsbezirkes,  in  welchem  die
Wahlversammlung  ihren  Sitz  hatte,

zu  entscheiden.

Gegen  die  Entscheidung  des  Bezirksausschusses  oder  des  Bezirks-Direktors
über  die  Gültigkeit  einer  Abgeordneten-Wahl  steht  sowohl  demjenigen,  dessen
Wahl  für  ungültig  erklärt  worden,  als  jedem  Wahlberechtigten,  welcher  an  der  fraglichen
  Wahl  wirklich  Theil  genommen  hat,  sowie  jedem  Landtags-Abgeordneten
Berufung  auf  den  endgültigen  Ausspruch  des  Landtages  zu.

#  35.

Der  Wahlmann  sowohl  als  der  Abgeordnete  muß  sich  binnen  acht  Tagen,
nachdem  ihm  das  Ergebniß  der  einzelnen  Wahl  durch  die  Wahlbehörde  nachweislich
  eröffnet  worden,  über  die  Annahme  der  Wahl  erklären.  Eine  Annahme
  unter  Bedingungen  oder  Protesten  gilt  als  Ablehnung,  Schweigen  als
Annahme.  Die  als  angenommen  zu  erachtenden  Abgeordneten-Wahlen  macht  das
Staats-Ministerium  in  dem  Regierungs-Blatte  des  Großherzogthumes  öffentlich
bekannt.

IV.  Von  dem  Verfahren  bei  den  verschiedenen  einzelnen  Arten
der  Abgeordneten-Wahlen.

A.  Von  der  Wahl  der  vormals  reichsritterschaftlichen  Grundbesictzer.

#5  36.

Der  Wahl-Kommissar  fordert  in  unmittelbarer  Zuschrift,  unter  gleichzeitiger
  Bestimmung  des  Ortes  und  der  Zeit,  die  Wahlberechtigten  Mitglieder  der
vormals  reichsritterschaftlichen  Grundbesitzer  im  Großherzogthume  (F.  2  n,  §.  8,1)
zur  Vornahme  der  Wahlbandlung  dieser  besondern  Klasse  auf.  Die  Insinnation
  der  Zuschrift  erfolgt  in  das  vormals  reichsunmittelbare  Grundbesitzthum  des
Wahlberechtigten.  Ist  dieser  dort  selbst  nicht  anwesend,  so  geschieht  die  Behändigung
  entweder  an  ein  erwachsenes  Familienglied  des  Berechtigten,  oder  an
einen  dem  Kreisgerichte  in  Eisenach  anzuzeigenden  Bevollmächtigten.  Fellt  es
auch  an  einem  solchen,  so  findet  in  dem  gegebenen  Falle  eine  weitere  Berücksichtigung
  des  Stimmberechtigten  nicht  Statt.  Diese  Wahl  muß  vor  dem  Wahl-Termine
  der  größeren  Grundbesitzer  (F.  40  fg.)  vollendet  werden  und  findet
unter  der  Leitung  des  Wahl-Kommissars  Statt.

#  37.

Das  Kreisgericht  zu  Eisenach  hat  über  die  Besitzer  der  vormals  reichsunmittelbaren

  Güter  im  Großherzogthume  auf  dem  Grunde  der  gerichtlichen
13
        <pb n="80" />
        64

Uebereignungen  eine  Rolle  anzulegen  und  fortzuführen,  welche  dem  Wahl-Kommissar
  vor  jeder  Wahlhandlung  in  beglaubigter  Abschrift  mitzutheilen  ist.  In
der  Rolle  ist  zugleich  jeder  Verzicht  auf  das  Wahl-Privilegium  in  dieser  Klasse
E.  7)  anzumerken.
—2

In  dem  über  die  Wahlhandlung  aufzunehmenden  Protokolle  muß  die  gesetzliche
  Stimmberechtigung  der  Theilnehmer  an  der  Wahl  hinsichtlich  des  erforderlichen
  Gutobesitzes  auf  dem  Grunde  der  gerichtlichen  Rolle  ausdrücklich  bezeugt  seyn.

8.  30.

Ist  auch  nur  ein  einziger  Stimmberechtigter  dieser  Klasse  vorhanden,  so
nimmt  er  doch  die  Wahl  gültig  vor.  Ist  dagegen  kein  Wahlberechtigter  vorhanden,
  so  wächst  bei  jeder  Wahlhandlung,  zu  deren  Zeit  dieses  der  Fall  ist,
der  von  dieser  Klasse  zu  wählende  Abgeordnete  der  Zahl  derjenigen  zu,  welche
von  den  größeren  Grundbesitzern  zu  wählen  sind  (S.  40  fg.).  Dasselbe  tritt
ein,  wenn  Stimmberechtigte  zwar  vorhanden,  aber  in  dem,  nach  dem  ersten
vergeblichen  Termine  anderweit  ausgeschriebenen,  Wahl-Termine  nicht  erschienen
sind  oder  wenn  die  Ladungen  zu  den  Wahl-Terminen  gar  nicht  haben  behändigt
  werden  können  (F.  36).

B8.  Von  der  Wahl  der  größeren  Grundbesitzer.
8.  0.-Die

  Zusammenstellung  der  Namen  derjenigen,  welche  aus  inländischem
Grundbesitze  ein  Einkommen  von  wenigstens  eintausend  Thalern  versteuern,  wird
für  jeden  Verwaltungsbezirk  von  den  Rechnungsämtern  und  Steuer-Lokal-Kommissionen
  dieses  Bezirkes  innerhalb  vierzehen  Tagen,  vom  Tage  der  Wahlanordnung
  an,  auf  dem  Grunde  der  Steuerrollen  gefertigt  und  dem  Bezirks-Direktor
zugesendet.

5.  A1.

Diejenigen  Grundbesitzer,  welche  in  verschiedenen  Gemeindebezirken  Grundstücke
  versteuern,  haben,  wenn  erst  bei  Zusammenrechnung  des  Einkommens  aus
denselben  ein  jährliches  Gesammt-Grundeinkommen  von  eintausend  Thalern  für
den  Einzelnen  sich  ergiebt,  von  den  betreffenden  Rechnungsämtern  oder  Steuer-Lokal-Kommissionen
  die  aus  den  Stenerrollen  ausgezogenen  Nachweise  hierüber
sich  selbst  zu  verschaffen  und  dem  Bezirks-Direktor  desjenigen  Verwaltungsbezirkes,
  in  welchem  sie  das  Gemeindebürgerrecht  haben,  innerhalb  vierzehen
Tagen,  vom  Tage  der  Wahlanordnung  an,  einzusenden,  wenn  sie  Anspruch
        <pb n="81" />
        65

darauf  machen  wollen,  in  die  Liste  der  wahlberechtigten  größeren  Grundbesitzer
mit  aufgenommen  zu  werden.

—

Aus  jenen  Zusammenstellungen  (F.  40)  und  diesen  Nachweisen  G.  41)
läßt  der  Bezirks-Direktor  diejenigen  Grundbesitzer  seines  Verwaltungsbezirkes  als
wahlberechtigt  in  der  Klasse  der  größeren  Grundbesitzer  aufzeichnen,  welchen  die
allgemeinen  Wählereigenschaften  (S.  7)  beiwohnen.

—5

Diese  Wählerliste  des  Verwaltungsbezirkes  unter  Angabe  des  Vornamens
und  Zunamens,  des  Wohnortes  und  des  Einkommenbetrages  aus  dem  für  diese
Klasse  ihn  befähigenden  Grundbesitzthume  jedes  einzelnen  Wahlberechtigten  wird,
sobald  sie  vollendet  ist,  vom  Bezirks-Direktor  in  seinem  Geschäfts-Lokal  zur
öffentlichen  Einsicht  ausgelegt,  im  offiziellen  Nachrichtsblatte  aber  zugleich  die
Aufforderung  bekannt  gemacht,  etwaige  Erinnerungen  gegen  den  Inhalt  der
Liste  binnen  acht  Tagen,  vom  Tage  der  Veröffentlichung  an,  bei  ihm  anzubringen.
  Wird  eine  Erinnerung  vom  Bezirks-Direktor  für  begründet  erachtet,
so  ist  die  Liste  darnach  zu  berichtigen,  im  entgegengesetzten  Falle  aber  der  Reklamant
  zu  verständigen  und  abschlägig  zu  bescheiden.  Eine  Berufung  gegen
diese  Entscheidung  findet  nicht  Statt.

Die  festgestellte  Liste  wird  vom  Bezirks-Direktor  an  den  Wahl-Kommissar
gesendet.

#.  .

Der  Wahl-Kommissar  fordert  durch  die  offiziellen  Nachrichtsblätter  des
Großherzogthumes  die  in  den  festgestellten  fünf  Wählerlisten  aufgezeichneten
größeren  Grundbesitzer  aus  allen  fünf  Verwaltungsbezirken  auf,  an  einem  zugleich
  zu  bestimmenden  Tage,  welcher  jedoch  bei  allgemeinen  Neuwahlen  erst
nach  dem  reichsritterschaftlichen  Wahl-Termine  anzuberaumen  ist,  zusammen  zu
kommen,  um  die  Wahl  von  vier  oder  bezüglich  fünf  (F.  39)  Abgeordneten  vorzunehmen.
  Die  Residenz-Stadt  Weimar  bildet  jedesmal  den  Wahlort.

8.  AB.

Die  erschienenen  Wahlberechtigten  wählen  die  von  ihnen  zu  wählenden  Abgeordneten
  in  eben  so  viel  getrennten  Wablhandlungen,  aber  jedesmal  in  einer
ungetrennten  Wablkörperschaft.

13
        <pb n="82" />
        66

C.  Von  der  Wahl  derjenigen,  welche  aus  anderen  Onellen,  als  dem  Grundbesihte,
  ein  jährliches  Einkommen  von  wenigstens  eintausend  Thalern  versteuern.
S.  A6.

Die  eben  bezeichneten  Staatsunterthanen  wählen  in  jedem  der  fünf  Verwaltungsbezirke
  je  einen  Landtags-Abgeordneten.

K.  A7.
Die  Ermittelung  des  Einkommens,  welches  Bedingung  der  Wahlberechtigung
  in  dieser  Klasse  ist,  beruht  auf  dem  Inhalte  der  Steuerrollen.

8.  48.

Sobald  die  Neuwahl  ausgeschrieben  ist,  stellen  binnen  vierzehen  Tagen,
von  Publikation  des  Wahlausschreibens  an,  die  Rechnungsämter  und  Steuer-Lokal-Kommissionen
  ortsweise  die  Vornamen  und  Zunamen  derjenigen  männlichen
  Staatsangehörigen  zusammen,  welche  in  den  in  ihren  Händen  befindlichen
Steuerrollen  I.  und  II.  Theils  zusammengenommen  mit  einem  Jahreseinkommen
  aus  anderen  Quellen,  als  dem  Grundbesitze,  im  Betrage  von  wenigstens  eintausend
  Thalern  eingezeichnet  stehen  und  übersenden  diese  Zusammenstellungen
dem  Bezirks-Direktor.

8.  AS9.

Wenn  jemand  in  verschiedenen  Orten  Einkommen  aus  anderen  Quellen,
als  dem  Grundbesitze,  versteuert  und  erst  durch  Zusammenrechnung  dieses  in
verschiedenen  Steuerrollen  eingezeichneten  Einkommens  jener  Art  ein  jährliches
Gesammteinkommen  von  wenigstens  eintausend  Thalern  für  ihn  sich  ergiebt,
so  muß  derselbe  die  Nachweise  der  betreffenden  Rechnungsämter  oder  Steuer-Lokal-Kommissionen
  über  die  verschiedenen  Einkommenstheile  selbst  zusammenbringen
  und  bei  dem  Bezirks-Direktor  desjenigen  Verwaltungsbezirkes,  in  welchem
er  seinen  wesentlichen  Wohnsitz  hat,  innerhalb  vierzehen  Tagen  von  der  Publikation
  des  Wahlausschreibens  an  einreichen,  wenn  er  Anspruch  darauf  machen
will,  in  die  Wahlliste  dieser  Klasse  mit  ausgenommen  zu  werden.

8.  50.

Aus  jenen  Zusammenstellungen  (F.  48)  und  diesen  Angaben  (H.  49)  läßt
der  Bezirks-Direktor  die  Namen  derjenigen  Staatsunterthanen  ortsweise  verzeichnen,
  welchen  die  allgemeinen  Wählereigenschaften  beiwohnen  (F.  7).

—

Diese  Wahlliste  ist  im  Geschäfts-Lokal  des  Bezirks-Direktors  zur  öffentlichen

Einsicht  auszulegen,  zugleich  aber  in  dem  offiziellen  Blatte  des  Verwaltungsbe-
        <pb n="83" />
        67

zirkes  die  Aufforderung  zu  erlassen,  etwaige  Erinnerungen  binnen  längstens  acht
Tagen  vom  Tage  der  Publikation  an  bei  dem  Bezirks-Direktor  anzubringen.
Wird  eine  Erinnerung  vom  Bezirks-Direktor  für  begründet  erachtet,  so  ist  die
Liste  darnach  zu  berichtigen,  im  entgegengesetzten  Falle  der  Reklamant  zu  verständigen
  und  abschlägig  zu  bescheiden.  Eine  Berufung  gegen  diese  Entscheidung
findet  nicht  Statt.

Die  festgestellte  Liste  wird  von  dem  Bezirks-Direktor  an  den  Wahl-Kommissar
  gesendet.
—
Der  Wahl-Kommissar  fordert  hierauf  in  öffentlicher  Bekanntmachung  durch
das  offizielle  Nachrichtsblatt  des  Kreises,  unter  gleichzeitiger  Bestimmung  eines
Ortes  innerhalb  des  Wahlbezirkes  und  der  Zeit,  zur  Vornahme  der  Wahl  auf.

D.  Von  den  allgemeinen  Wahlen.
#  3.

Zum  Behufe  der  allgemeinen  Wahlen  von  ein  und  zwanzig  Abgeordneten
wird  das  Großherzogthum  in  ein  und  zwanzig  Wahlbezirke  in  der  Weise  getheilt,
daß  der  erste  Verwaltungsbezirk  fünf,  der  zweite  fünf,  der  dritte  vier,  der
vierte  drei  und  der  fünfte  Verwaltungsbezirk  vier  Wahlbezirke  umfaßt.  Die
Abgrenzung  der  einzelnen  Wahlbezirke  wird  mit  thunlichster  Berücksichtigung  einer
  gleichmäßigen  Vertheilung  der  Seelenzahl,  sowie  der  Lage  und  Verhältnisse
der,  jedem  Wahlbezirke  ungetheilt  zuzuweisenden,  Gemeinden  von  Uns  bewirkt
und  durch  eine  im  Regierungs-Blatte  zu  erlassende,  alle  Orte  des  Großherzogthumes
  umfassende  Verordnung  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht.

8.  Bu.

In  jedem  der  ein  und  zwanzig  Wahlbezirke  wird  von  allen  Wahlberechtigten
(§.  7)  Staatsunterthanen,  welche  in  diesem  Bezirke  ihren  wesentlichen  Aufenthalt
  haben,  auf  je  volle  vierhundert  Seelen  ein  Wahlmann  gewählt.  Die  überschießende
  Seelenzahl  gewährt  nur  dann  die  Befugniß,  einen  Wablmann  mehr
zu  wählen,  wenn  sie  die  Hälfte  jener  Normal-Summe  übersteigt.  Die  Wahlmänner
  jedes  Wahlbezirkes  zusammen  wählen  einen  Landtags-Abgeordneten.

#  6#
Bei  diesen  Wahlen  kann  ein  Urwähler  sein  Wahlrecht  nur  in  Einem  Urwahlbezirke

  ausüben,  und  zwar  in  demjenigen,  in  welchem  er  seinen  wesentlichen
  Wohnsitz  hat.
        <pb n="84" />
        68

Nur  Unsere  Civil=  und  Militär-Staatsdiener  wählen,  wenn  sie  sonst  stimmfähig
  sind  (.  7),  jedesmal  an  demjenigen  Orte  mit,  wo  sie  eben  —  wenn
auch  nur  vorübergehend  —  stationirt  sind.

8.  56.

Die  Gemeindevorstände  haben  in  ihren  Orten  die  pflichtmäßige  Eintheilung
in  die  erforderliche  Zahl  von  Urwahlbezirken  zu  bewirken.  Rücksichtlich  derjenigen
  Orte,  welche  unter  vierhundert  Seelen  zählen,  ist  die  Eintheilung  bezüglich
  Zusammenlegung  mit  anderen  Orten  von  den  Bezirks-Direktoren  vorzunehmen.

Hierbei  ist  die  Seelenzahl  von  vierhundert  möglichst  annähernd,  jedoch
mit  thunlichster  Berücksichtigung  der  einzelnen  Gemeindebezirke,  beizubehalten
und  es  sind  jedenfalls  so  viele  Urwahlbezirke  in  jedem  Wahlbezirke  zu  bilden,  als
in  letzterem  nach  seiner  Seelenzahl  (.  54)  Wahlmänner  zu  wählen  sind.

Die  Gemeindevorstände  haben  die  Eintheilung  in  die  Urwahlbezirke  dem
Bezirks-Direktor  anzuzeigen.
—l
Die  Wahl  der  Wahlmänner  erfolgt  in  jedem  Gemeindebezirke  auf  dem
Grunde  der  von  dem  Gemeindevorstande  mit  Berücksichtigung  aller  Wahlerfordernisse
  (GS..  7,  54,  55)  aufzustellenden  Listen.  Jeder  in  denselben  Aufgeführte
hat  nur  Eine  Wahlstimme.

Diese  Listen  sind  sechs  Wochen  vor  jeder  Wahl  gehörig  berichtigt  an  einem
  öffentlich  bekannt  zu  machenden  Orte  zur  Einsicht  für  jeden  Ortseinwohner
aufzulegen.  Acht  Tage  lang  von  Zeit  der  Auflegung  an  kann  jeder  Wahlberechtigte
  gegen  die  Richtigkeit  der  Listen  schriftlich  bei  dem  Gemeindevorstande
Einwendung  erheben,  über  deren  Triftigkeit  der  Gemeinderath  innerhalb  acht
Tagen  zu  entscheiden  hat.  Innerhalb  anderweiter  acht  Tage  nach  der  Mittheilung
der  Entscheidung  ist  eine  Berufung  an  den  Bezirksausschuß  zulässig,  welcher  innerhalb
  vierzehen  Tagen  endgültig  darüber  zu  entscheiden  hat.

s.  B8.

Der  Bezirks-Direktor  beraumt  für  alle  Urwahlbezirke  seines  Verwaltungs—
bezirkes  den  Termin  zur  Wahl  der  Wahlmänner  in  öffentlicher  Bekanntmachung
durch  das  offizielle  Nachrichtsblatt  an.

In  Gemäßheit  dieser  Bekanntmachung  fordern  die  Gemeindevorstände  noch
besonders  in  ortsüblicher  Weise  alle  stimmberechtigte  Eimwohner  des  Ortes  (§.§.  7,
        <pb n="85" />
        69

54,  55,  57)  zur  Stimmgebung  auf,  unter  genauer  Bezeichnung  der  Zeit  und
des  Lokals  der  Versammlung  für  jeden  einzelnen  Urwahlbezirk.

#.  9.

Wo  mehre  Ortsgemeinden  zu  Einem  Urwahblbezirke  gehören,  geben  die
Stimmberechtigten  jedes  einzelnen  Ortes  ihre  Stimmen  gesondert  ab.  Die
Wahlstimmen  des  ganzen  Urwahlbezirkes  aber  werden  wie  die  einer  einzigen  Versammlung
  zusammengezählt.

#  60.

Der  Gemeindevorstand,  oder  —  in  Städten  —  ein  von  ihm  Beauftragter
leitet  diese  Wahlen.  Er  sorgt  für  die  Zuziehung  eines  geeigneten  Protokoll=Führers.


—

Die  Gemeindevorstände  zeigen  nach  beendigter  Wahl  der  Wahlmänner  das
Ergebniß  dem  Bezirks-Direktor  berichtlich  an  und  Letzterer  stellt  jedem  Wahlmanne
  ein  Zeugniß  über  diese  seine  Eigenschaft  aus.

s.  62.

Sind  alle  Wahlmänner  im  ganzen  Verwaltungsbezirke  gültig  gewählt  und
die  berichtlichen  Anzeigen  darüber  sämmtlich  an  den  Bezirks-Direktor  gelangt,
so  läßt  Rrselbe  Vornamen  und  Zunamen,  Wohnort  und  Berufsthätigkeit  der
in  jedem  Wablbezirke  (G.  54)  gewählten  Wahlmänner  in  einer  besonderen  Liste
zusammenstellen  und  übersendet  sämmttiche  Listen  dem  Wahl-Kommissar.  Dieser
schreibt  hierauf  für  jeden  Wahlbezirk  den  Termin  zur  Wahl  Eines  Abgeordneten
aus  und  hat  hierzu  einen  passenden,  im  Wahlbezirke  gelegenen  Ort  zu  bestimmen.

V.  Von  der  Amtsdauer  der  Wahlmänner  und  der  Abgeordneten.
#5  63.

Die  Amtsdauer  rines  Wahlmannes  erstreckt  sich  nicht  blos  auf  die  Wahl
desjenigen  Abgeordneten,  zu  dessen  Miternennung  er  zunächst  berufen  wird,  sondern
  auch  auf  jede  Wahl  zum  Ersatze  desselben  Abgeordneten  oder  seines  Nachfolgers,
  wenn  dieselben  vor  Ablauf  ibrer  gesetzlichen  Amtsdauer  ausscheiden.

5S.  6N.

Die  Amtsdauer  eines  jeden  Landtags-Abgeordneten  beginnt  regelmäßig  mit
dem,  nach  der  Wahl  zusammentretenden,  ordentlichen  Landtage  und  dauert  bis
zum  Zusammentritte  des  auf  jene  Wahl  folgenden  zweiten  ordentlichen  Landtages,
so  daß  die  Amtsdauer  Eine  Etats-Periode  umfaßt.
        <pb n="86" />
        70

8.  63.

Wenn  dagegen  ein  Abgeordneter  vor  Ablauf  seiner  Amtsdauer  ausscheidet,
so  tritt  der  an  seiner  Statt  neugewählte  Abgeordnete  lediglich  in  den  Ueberrest
der  Amtsdauer  seines  Vorgängers  ein.

8.  66.

Ist  ein  Landtag  aufgelöst  worden,  so  können  die  neugewählten  Abgeordneten
  noch  vor  dem  Zusammentritte  des  ordentlichen  Landtages  zu  außerordentlichen
Landtags-Versammlungen  berufen  werden.

—2

Der  Landtags-Vorstand  bleibt  jedes  Mal  bis  zum  Zusammentritte  des
nächsten  ordentlichen  oder  außerordentlichen  Landtages  in  Wirksamkeit  und  zwar
auch  dann,  wenn  die  Auflösung  des  Landtages  erfolgt  ist  (revidirtes  Grundgesetz
  §.  12).

Schlußbestimmung.
—2

Das  Gesetz  über  die  Wahl  der  Volksvertreter  zum  Landtage  des  Großherzogthumes
  vom  17.  November  1848  sammt  dem  Nachtrage  zu  diesem  Gesetze
  vom  28.  Mai  1851,  ingleichen  das  Gesetz  über  den  Vorstand  und  die
Versammlung  des  Landtages  vom  18.  November  1848  treten  außer  Kraft.

Urkundlich  haben  wir  dieses  Gesetz  böchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatoinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  6.  April  1852.

Carl  Friedrich.

von  Watzdorf.  von  Wydenbrugk.  G.  Thon.

 

Gese  86,
die  Wahl  der  Landtags-Abgeordneten
im  Großherzogthume  Sachsen-Weimar=Eisenach
  betreffend.
        <pb n="87" />
        Uegierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer  12.  Weimar.  17.  April  1832.

Ministerial-Bekanntmachungen.

II  Auf  dem  Grunde  böchster  Genehmigung  ist  dem  Herrn  Josephb  Watremez
  zu  Aachen  auf  eine,  durch  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
niedergelegte  Zeichnung  und  Beschreibung  nachgewiesene  Vorrichtung  an  Dampfkesseln,
  um  dem  Erplodiren  derselben  vermittelst  hörbaren  Signalisirens  vorzubeugen,
  ein  Privilegium  auf  sechs  hinter  einander  folgende  Jabre  vom  beutigen
Tage  an  gerechnet,  mit  der  Wirkung,  daß  niemand  ohne  vorber  erlangte  Zustimmung
  des  Privilegien-Jubabers  die  gedachte  Vorrichtung  zu  fertigen  oder
sich  derselben  zu  bedienen  berechtigt  ist,  ohne  daß  aber  jemand  in  der  Benutzung
bekannter  Vorrichtungen  bebindert  werden  soll,  für  den  Umfang  des  Großberzogtbumes
  Sachsen-Weimar-Eisenach  ertheilt  worden,  jedoch  nur  unter  der  Bedingung,
  daß  das  Privilegium  dann  als  erloschen  zu  betrachten  senn  würde,
wenn  die  bleibende  Ausfübrung  und  Anwendung  der  gedachten  Vorrichtung  im
Großberzogtbume  nicht  binnen  Jabresfrist  nachgewiesen  seyn  wird.

Auch  ist  bei  Bewilligung  des  Privilegiums  die  Neubeit  und  Eigenthümlichkeit
  der  Ersindung  im  Sinne  der  laut  der  Bekanutmachung  vom  3.  März
1843  (Regierungs-Blatt  vom  Jahre  1843,  S.  13—16)  in  den  Zollvereins-Staaten
  bei  Ertheilung  von  Erfindungs-Patenten  und  Privilegien  zu  beobachtenden
  Grundsätze  ausdrücklich  vorausgesetzt  worden.

Nachdem  die  diesfallsige  Urkunde  unter  dem  beutigen  Tage  ausgefertigt
worden  ist,  wird  solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  24.  März  1852.

Erstes  Departement  des  Großherzoglich  Süächfischen
Staats-Ministeriums,  Wbtheilung  B.
von  Watzdorf.
14
        <pb n="88" />
        72

II.  Von  der  Königlich  Bayerschen  Staatsregierung  ist  dem  Nebenzollamte
  I.  Oberneuhaus,  Haupt-Zollamtes  Hof,  die  Ermächtigung  zum  unbedingten
  Begleitscheinwechsel  mit  allen  kompetenten  Jollbehörden  der  Vereinslande
ertheilt  worden.

Es  wird  solches  mit  Bezug  auf  die  Bekanntmachung  vom  24.  Mai  1844
hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  26.  März  1852.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sächsischen
Staats  ·  Ministeriums.
hon.

III.  Se.  Königliche  Hobeit,  der  Großherzog,  haben,  in  gnädigster  Genehmigung
  eines  Antrages  des  Landtages,  zu  bestimmen  geruhet,  daß  denjenigen
Gemeinden,  welche  bis  zum  Schlusse  des  Jahres  1852  noch  Anträge  auf  gemeindeweise
  Ablösung  der  sämmtlichen  grundherrlichen  Gefälle  des  Großherzoglichen
  Staats-Fiskus  in  ihrem  Orte  und  in  ihrer  Flur,  nach  Maßgabe  der
Bestimmungen  der  Bekanntmachung  vom  1.  März  1850  bei  dem  betreffenden
Großherzoglichen  Justiz-Amte  oder  Stadtgerichte  legal  stellen  werden,  die  durch
die  erwähnte  Bekanntmachung  in  Aussicht  gestellten  Vortheile  bei  wirklichem
Abschlusse  des  Vertrages  gewährt  werden  sollen.

Indem  diese  höchste  Entschließung  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird,
ist  zugleich  daran  zu  erinnern,  daß  die  abzulösenden  Gefälle,  auch  nach  erfolgtem
  Antrage  auf  Ablösung,  bis  zu  dem  letzten  Fälligkeitstermine  vor  dem  wirklichen
  Abschlusse  des  Ablösungsvertrages  dem  Großherzoglichen  Staats-Fiskus
unbedingt  fortentrichtet  werden  müssen.

Weimar  am  30.  März  1852.

Finalz-Departement  des  Großherzoglich  Sächsischen
Staats-Ministeriums.
Thon.

IV.  Von  der  Großherzoglich  Hessischen  Staatsregierung  ist  der  Ortseinnehmerei
  zu  Kastel  bei  Mainz  die  Ermächtigung  zur  Ausfertigung  von  Uebergangsscheinen
  unter  Antheiluahme  des  dortigen  Distrikts-Einnehmers  ertheilt  worden.

Weimar  am  2.  April  1852.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sächfschen
Staats  ·  Winisteriums.
hon.
        <pb n="89" />
        73

V.  In  Folge  neuerlicher  Wahrnehmungen  und  zur  Beseitigung  vorgekommener
  Zweifel  wird  auf  dem  Grunde  der  §.K.  32,  33  der  Apotheker-Ordnung
vom  2.  Juli  1805  und  des  §F.  15  der  Medizinal-Ordnung  vom  11.  Januar
1814,  für  die  vormals  Königlich  Sächsischen  Landestheile  aber  mit  Bezug  auf
§.  2  des  Generale  vom  29.  Juli  1750  hierdurch  Nachstehendes,  bezüglich  wiederholt,
  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht:

1)  niemand,  außer  den  Apothekern,  darf  ohne  besondere  Konzession  mit  irgend
einem  Arzenei-Mittel  Handel  treiben;
2)  die  Polizei-Behörden  haben  jedem  unbefugten  Arzenei-Handel  kräftigst,
da  nöthig,  unter  Androhung  entsprechender  Strafen  entgegen  zu  wirken;
3)  eine  gleiche  Pflicht  liegt  auch  den  Physikern  ob;  sie  haben  nicht  abzuwarten,
  daß  ihnen  Zuwiderhandlungsfälle  angezeigt  oder  gar  nachgewiesen
werden,  sind  vielmehr  gehalten,  die  zuständige  Polizei-Behörde  jedesmal
sofort  aufmerksam  zu  machen,  wenn  sie  Verdacht  schöpfen,  daß  innerhalb
ihres  Physikats-Bezirkes  gesetzwidriger  Handel  mit  Arzenei-Mitteln  betrieben
oder  auch  nur  beabsichtigt  werde;
den  ausübenden  Medizinal-Personen  verbleibt  die  Befugniß  zum  Selbst-Dispensiren,
  innerhalb  der  diesfallsigen  gesetzlichen  Grenzen,  ungeschmälert.
Weimar  am  3.  April  1852.
Erstes  Departement  des  Großherzoglich  Süächsischen
Staats-Ministeriums,  Wbtheilung  B.
von  Watzdorf.

VI.  Mit  Bezug  auf  die  Bekanntmachung  vom  29.  vorigen  Monats  wird
hiermit  nachträglich  bemerkt,  daß  die  vom  Hofe  Lutzberg  aufkommenden  10
Termine  alte  Landsteuer  vorerst  nur  bis  auf  Weiteres  noch  an  die  Orts-Steuereinnahme
  zu  Lauchröden,  sämmtliche  von  den  Bewohnern  desselben  zu
entrichtenden  Einkommensteuern  dagegen  an  die  Orts-Steuereinnahme  zu
Heerda  abzuführen  sind.

Weimar  am  3.  April  1852.

VFinanz-Departement  des  Großherzoglich  Sächfischen
Staats  Ministeriums.
Thon.

VII.  Mit  Bezugnahme  auf  unsere  Bekanntmachung  vom  27.  Dezember
vorigen  Jahres  bringen  wir  hiermit  zur  Kenntniß  des  Publikums,  daß  die  Führung
  des  Gegenbuches  bei  der  Haupt-Staatsfasse  auch  in  Betreff  der  eingehen-4
        <pb n="90" />
        74

den  Ablösungsgelder,  Kautionen,  Aktiv-Kapitale  und  Kaufgelder,  zur  besondern
Stammvermögens-Rechnung  gehörig,

dem  Großherzoglichen  Rent-Kommissar  Saal
vom  heutigen  Tage  an  übertragen  und  daß  in  Behinderungsfällen

der  Großherzogliche  Registrator  Langlotz
hinsichtlich  der  Gegenbuchsführung  bei  der  Großherzoglichen  Haupt-Staatskasse,
mit  Einschluß  der  Stammvermögens-Kasse,  für  denselben  einzutreten  ermächtiget
worden  ist.

Dabei  wird  wiederholt,  daß  jede  Quittung  über,  an  die  Großherzogliche
Haupt-Staatskasse  eingezahlte,  Gelder  nur  dann  als  gültig  angesehen  werden  kann,
wenn  sie  außer  der  Unterschrift  des  Kassirers,  auch  die  des  Gegenbuchführers,
mit  Angabe  des  Blattes,  auf  welchem  die  Zahlung  im  Gegenbuche  eingetragen
ist,  enthält.

Weimar  am  4.  April  1852.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sächsschen
Staats-Ministeriums.
Thon.

VIIII.  Mit  dem  1.  Apeil  dieses  Jahres  ist  in  Dornburg  ein  Rechnungsamt
  eingesetzt  worden,  welchem  die  in  den  §.S.  39  bis  41  des  Gesetzes
vom  5.  März  1850  aufgeführten  Geschäfte  unter  folgenden  Modifikationen  übertragen
  worden  sind.

Die  Zuständigkeit  des  Rechnungsamtes  erstreckt  sich  über  den  ganzen
Bezirk  des  Justiz-Amtes  Dornburg,  wie  derselbe  unter  Nr.  8  des,  der
Ministerial-Bekanntmachung  vom  21.  Juni  1850  beigegebenen,  Verzeichnisses
(S.  562  des  Regierungs-Blattes)  näher  bezeichnet  ist.

In  Beziehung  auf  die  rentamtlichen  Geschäfte  verbleibt  jedoch  der  Gemeindebezirk
  Lehesten  bei  dem  Großherzoglichen  Rentamte  Jena.

Zum  Rechnungsamtmann  in  Dornburg  ist  der  seitherige  Großherzogliche
Rentamtmann  Friedrich  Hoße  daselbst  ernannt  worden  und  es  hat  die  Verpflichtung
  und  Einweisung  desselben  am  5.  dieses  Monats  Statt  gefunden.

Weimar  am  6.  April  1852.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sächsischen
Staats-Ministeriums.
Thon.
        <pb n="91" />
        Regierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  13.  Weimar.  21.  April  1852.

Wir  Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-=Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  20.
verordnen  hierdurch  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtages,  wie  folgt:
.  1.
Zu  8.  2  lit.  b  des  o  imide  vom  5.  März  1850.

Es  hängt  im  Allgemeinen  von  dem  Ermessen  des  für  die  Hülfsvollstreckung
zuständigen  Gerichtes  ab,  ob  es  die  Abhaltung  der  Versteigerungs-Termine  bei
nothwendigen  Subhastationen  und  Auktionen  den  Gemeindevorständen  übertragen
oder  selbst  vornehmen  will.  Nur  dann,  wenn  die  Versteigerung  an  dem  Orte
Statt  findet,  an  welchem  das  Gericht  seinen  Sitz  hat,  bat  dieses  den  Termin
jedenfalls  selbst  abzuhalten.

 

8.  2.

Der  §.  3  des  Gesetzes  vom  5.  März  1850  ist  aufgehoben.  An  seine
Stelle  tritt  folgende  Vorschrift:

Von  jedem  im  Orte  vorkommenden  Todesfalle,  wo  Abwesende,  Minderjährige
  oder  sonst  zu  Bevormundende  bei  der  Erbschaft  betheiliget  sind,  hat  der
Gemeindevorstand  dem  Justiz-Amte  sofortige  Anzeige  zu  machen  und  zugleich
bis  zum  Einschreiten  des  Gerichtes  für  vorläufige  Sicherstellung  des  Nachlasses
zu  sorgen,  wenn  nicht  Eins  der  Aeltern  oder  Großältern  der  Erbbetheiligten,

15
        <pb n="92" />
        76

welchen  Niesbrauch  und  Verwaltung  des  fraglichen  Vermögens  zusteht,  zur  Zeit
im  Orte  anwesend  sind.

Diese  Verpflichtung  besteht  nicht  für  die  Gemeindevorstände  derjenigen  Orte,
an  welchen  das  Gericht  seinen  Sitz  hat.

—

Die  Vorschriften  des  §.  2  lit.  b  des  Gesetzes  vom  5.  März  1850  bleiben
  in  Kraft,  soweit  sie  durch  den  §.  1  dieses  Gesetzes  nicht  abgeändert  sind.

Urkundlich  haben  Wir  gegenwärtiges  Gesetz,  welches  mit  dem  1.  Mai
dieses  Jahres  in  Kraft  tritt,  höchsteigenhändig  vollzogen  und  solches  mit  Unserem
  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  3.  April  1852.

Carl  Friedrich.

von  Watzdorf.  von  Wydenbrugk.  G.  Thon.

Gese
über  Abänderung  des  §.  2  lit.  b  und  des
3  des  Gesetzes  über  die  Neugestaltung
der  Staatsbehörden  vom  5.  März  1850.

Wir  Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden,  Großherzog  von  Sachsen-Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
20.  2.

Um  den  Mitgliedern  der  in  dem  Eisenach'schen  Kreise  Unserer  Lande  angesessenen,
  früher  reichsunmittelbaren  Familien,  den  ihnen  im  Art.  14  der  deutschen
  Bundes-Akte  zugesicherten  privilegirten  Gerichtsstand  zu  gewähren,  verordnen
  it  unter  verfassungsmäßiger  Zustimmung  des  getreuen  Landtages  hiermit,
wie  folgt:

8.  1.
Die  Mitglieder  der  in  dem  Eisenach'schen  Kreise  mit  früher  reichsunmittelbaren
  Gütern  angesessenen,  dem  ehemaligen  Reichsadel  angehörigen  Familien
haben,  so  lange  sie  im  Besitze  solcher  Güter  sind,  in  allen  persönlichen  Rechts-
        <pb n="93" />
        77

angelegenheiten,  mögen  diese  der  streitigen  oder  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  angehören,
  ihren  Gerichtsstand  bei  dem  Kreisgerichte  zu  Eisenach,  soweit  sie  bis
zur  Publikation  des  Gesetzes  vom  14.  März  1850  einen  privilegirten  Gerichtsstand
  hatten.

Dieser  Gerichtsstand  ist  an  den  Besitz  der  gedachten  Güter  dergestalt  geknüpft,
  daß  er  mit  der  gänzlichen  Veräußerung  derselben  aufhört  und  auch  durch
etwaigen  spätern  Wiedererwerb  eines  solchen  Gutes  nicht  wieder  eintritt.

Neben  diesem  allgemeinen  Gerichtsstande  vor  dem  Kreisgerichte  finden  die
speziellen,  in  den  allgemeinen  funbsee  begründeten  Gerichtsstände  Statt.

Unter  den  im  SF.  1  gedachten  -  haben  die  dort  bezeichneten
Familien  vor  derselben  Justiz-Behörde  einen  privilegirten  Gerichtsstand  für  alle
Real-Klagen,  welche  gegen  Glieder  derselben  anhängig  gemacht  werden  und  bei
allen  Geschäften  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  (des  Grund=  und  Hypotheken-Wesens),
  insofern  diese  Geschäfte  und  jene  Real-Klagen  die  ehemals  reichsunmittelbaren
  Güter  zu  Aschenhausen,  Gehaus  mit  Hohenwart  und  Fischbach,  das
untere  Schloß  zu  Gehaus,  die  Freigüter  und  den  Schrammenhof  zu  Lengefeld,
das  rothe  Haus  zu  Lengsfeld  und  die  reichsunmittelbaren  Güter  zu  Weilar  und
Wenigentaft  betreffen.

Die  vorstehend  dem  Kreisgerichte  übertragene  Gerichtsbarkeit  über  die  genannten
  Güter  erstreckt  sich  über  den  ganzen  Umfang  derselben  und  die  etwa
dabei  befindlichen  Pertinenzial=  oder  sonst  von  dem  Besitzer  der  Hauptgüter  mit
diesen  besessenen  und  mit  ihnen  bewirthschafteten  Grundstücke,  ohne  Unterschied
der  Eigenschaft  der  Güter  und  der  bezeichneten  Beistücke  als  Lehen  oder  Allod.

Durch  Veräußerung  oder  Vererbung  an  eine,  zu  dem  früher  reichsunmittelbaren
  in  Unserem  Großherzogthume  mit  Grundvermögen  angesessenen  Adel
nicht  gehörige  Person,  verlieren  die  gedachten  Güter  für  immer  die  Fähigkeit,
den  privilegirten  Gerichtsstand  zu  begründen.

—#

Für  die  Verhandlung  und  Entscheidung  minderwichtiger  und  geringfügiger
Rechtsstreitigkeiten  mit  Einschluß  der  unter  5  Thlrn.  Werth  (Gesetz  v.  18.  März
1850),  welche  gegen  Mitglieder  der  gedachten  Familien  anhängig  gemacht  werden,
  sowie  für  die  diese  Personen,  oder.  ihre  Güter  nach  §.  1  und  F.  2  betreffenden
  Handlungen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  namentlich  rücksichtlich  des  Vormundschafts-,
  Grund-,  Hypotheken=  und  Privilegien-Wesens,  wird  durch  das
Direktorium  des  Kreisgerichtes  ein  Mitglied  des  Kollegiums  und  gleichzeitig  für
Verhinderungsfälle  ein  anderes  Mitglied  des  Gerichtes  als  Stellvertreter  desselben
  bestellt  und  dieses  öffentlich  bekannt  gemacht.
        <pb n="94" />
        78

Zur  Vornahme  einzelner  gerichtlicher  Handlungen  kann  der  solcher  Gestalt
bestellte  Kommissar  auch  vie  Justiz-Aemter  des  Kreisgerichtsbezirks  requiriren.

Hinsichtlich  der  Rechtsmittel  gegen  die  Verfügungen  und  Entscheidungen
des  Kommissars  kommen  die  über  die  Rechtsmittel  gegen  Verfügungen  und  Entscheidungen
  der  Justiz-Aemter  geordneten  Bestimmungen  zur  Anwendung.

Für  die  vor  dem  Kommissar  Statt  gefundenen  Verhandlungen  wird  nach
der  Sportel-Taxe  für  gerichtliche  Handlungen  eines  Einzelnrichters  und  zwar
überall  zur  Sportel-Kasse  des  Kreisgerichtes  liquidirt.

8.  a.

Die  bei  Großherzoglichen  Justiz-Aemtern  gegen  Glieder  der  im  H.  1  gedachten
  Familien  anhängigen  Prozesse,  sowie  die  sonst  bei  denselben  anhängigen
persönlichen  oder  die  im  §F.  2  bezeichneten  Güter  betreffenden  Angelegenbeiten
gehen  an  das  Kreisgericht  zu  Eisenach  über,  welches  sich  der  weitern  Verhandlung
  derselben  zu  unterziehen,  bezüglich  nach  F.  3  zu  verfahren  hat.

s.  B.

Die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  14.  März  1850  über  die  Aufhebung
  des  privilegirten  Gerichtsstandes  für  Personen  und  Güter,  sowie  des  Gesetzes
  vom  15.  März  1850  über  die  Zuständigkeit  der  Gerichte  und  über  den  Instanzen-Zug
  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  finden  insoweit,  als  sie  dem  gegenwärtigen
  Gesetze  entgegenstehen,  keine  fernere  Anwendung  auf  die  in  den
S.S.  1,  2  gedachten  Personen  und  Güter.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Juni  dieses  Jahres  in  Kraft.

Urkundlich  haben  Wir  gegenwärtiges  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und
mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  5.  April  1852.

Carl  Friedrich.

von  Watzdorf.  von  Wydenbrugk.  G.  Thon.

Gese  ,
die  Wiederherstellung  des  privilegirten
Gerichtsstandes  der  in  dem  Eisenach'schen
Kreise  angesessenen,  früher  reichsunmittelbaren
  Familien  und  ihrer  Güter
betreffend.
        <pb n="95" />
        Uegierungs-Blatt
Großherzogehum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

—  —  ——

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Höchstem  Befehle  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  zufolge  wird
hierdurch  nachstehende,  zwischen  dem  Königreiche  Preußen  und  dem  Großherzogthume
  Sachsen-Weimar-Eisenach  erneuerte  Konvention  über  die  Beförderung
der  Rechtspflege  nach  erfolgter  gegenseitiger  Auswechselung  der  betreffenden
Ministerial-Erklärungen  de  dato  Berlin  den  23.  März  1852  und  Weimar
den  29.  März  1852  zur  Nachachtung  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  30.  März  1852.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Winisterium,
zweites  Departement.
von  Wydenbrugk.

Zwischen  der  Königlich  Preußischen  und  der  Großherzoglich  Sachsen-Weimar-Eisenach'schen
  Regierung  ist  nach  geschehenem  Ablaufe  der  Konvention
vom  8./25.  Juni  1824  (Reg.  Bl.  v.  J.  1824  Nr.  14)  zur  Beförderung  der
Rechtspflege  folgende  Uebereinkunft  getroffen  worden:

I.  Allgemeine  Bestimmungen.
Artikel  1.

Die  Gerichte  beider  Staaten  leisten  sich  gegenseitig  alle  diejenige  Rechtshülfe,
  welche  sie  den  Gerichten  des  Inlandes,  nach  dessen  Gesetzen  und  Gerichtsverfassung,
  nicht  verweigern  dürfen,  insofern  das  gegenwärtige  Abkommen
nicht  besondere  Einschränkungen  feststellt.

16
        <pb n="96" />
        80

II.  Besondere  Bestimmungen.
1)  Rücksichtlich  der  Gerichtsbarkeit  in  bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten.
Artikel  2.

Die  in  Civil-Sachen  in  dem  einen  Staate  ergangenen  und  nach  dessen
Gesetzen  vollstreckbaren  richterlichen  Erkenntnisse,  Kontumazial-Bescheide  und
Agnitions-Resolute  oder  Mandate  sollen,  wenn  sie  von  einem  nach  diesem  Vertrage
  als  kompetent  anzuerkennenden  Gerichte  erlassen  sind,  auch  in  dem  andern
  Staate  an  dem  dortigen  Vermögen  des  Sachfälligen  unweigerlich  vollstreckt
  werden.

Dasselbe  soll  auch  rücksichtlich  der  in  Prozessen  vor  dem  kompetenten  Gerichte
  geschlossenen  und  nach  den  Gesetzen  des  letztern  vollstreckbaren  Vergleiche
Statt  finden.

Wie  weit  Wechselerkenntnisse  auch  gegen  die  Person  des  Verurtheilten  in
dem  andern  Staate  vollstreckt  werden  können,  ist  im  Artikel  28  bestimmt.

Artikel  3.

Ein  von  einem  zuständigen  Gerichte  gefälltes  rechtskräftiges  Erkenntniß
begründet  vor  den  Gerichten  des  andern  Staates  die  Einrede  des  rechtskräftigen
  Urtheils  (exceptio  rei  judicatae)  mit  denselben  Wirkungen,  als  wenn
das  Urtheil  von  einem  Gerichte  desjenigen  Staates,  in  welchem  solche  Einrede
  geltend  gemacht  wird,  gesprochen  wäre.

Artikel  J.

Keinem  Unterthan  ist  es  erlaubt,  sich  durch  freiwillige  Provokation  der
Gerichtsbarkeit  des  andern  Staates,  dem  er  als  Unterthan  und  Staatsbürger
  nicht  angehört,  zu  unterwerfen.  Keine  Gerichtsbehörde  ist  befugt,  der
Requisition  eines  solchen  gesetzwidrig  provozirten  Gerichtes  um  Stellung  des
Beklagten  oder  Vollstreckung  des  Erkenntnisses  Statt  zu  geben,  vielmehr  wird
jedes  von  einem  solchen  Gerichte  gesprochene  Erkenntniß  in  dem  andern  Staate
als  ungültig  betrachtet.

Der  Kläger  folgt  dem  Beklagten.
Artikel  8.
Beide  Staaten  erkennen  den  Grundsatz  an,  daß  der  Kläger  dem  Gerichtsstande
  des  Beklagten  zu  folgen  habe;  es  wird  daher  das  Urtheil  der  fremden
Gerichtsstelle  nicht  nur,  sofern  dasselbe  den  Beklagten,  sondern  auch  sofern  es
        <pb n="97" />
        81

den  Kläger,  z.  B.  rücksichtlich  der  Erstattung  von  Gerichtskosten,  betrifft,  in
dem  andern  Staate  als  rechtsgültig  erkannt  und  vollzogen.

Widerklage.
Artikel  6.
Für  die  Widerklage  ist  die  Gerichtsbarkeit  des  über  die  Vorklage  zuständigen
  Richters  begründet,  dafern  nur  jene  sonst  nach  den  Landesgesetzen  des
Vorbeklagten  zulässig  ist.

Provokations-Klage.
Artikel  7.

Die  Provokations-Klagen  (er  lege  diffamari  ober  ex  lege  si  contendat)
  werden  erhoben  vor  dem  persönlich  zuständigen  Gerichte  der  Provokanten,
  oder  da,  wohin  die  Klage  in  der  Hauptsache  selbst  gehörig  ist;  es  wird
daher  die  von  diesem  Gerichte,  besonders  im  Falle  des  Ungehorsams,  rechtskräftig
  ausgesprochene  Sentenz  von  der  Obrigkeit  des  Provozirten  als  vollstreckbar
  anerkannt.

Persönlicher  Gerichtsstand.
Artikel  8.

Der  persönliche  Gerichtsstand,  welcher  entweder  durch  den  Wohnsitz  in  einem
  Staate,  oder  bei  denen,  die  einen  eigenen  Wohnsitz  noch  nicht  genommen
haben,  durch  die  Herkunft  in  dem  Gerichtsstande  der  Aeltern  begründet  ist,
wird  von  beiden  Staaten  in  persönlichen  Klagesachen  dergestalt  anerkannt,  daß
der  Unterthan  des  einen  Staates  von  den  Unterthanen  des  andern  nur  vor
seinem  persönlichen  Richter  belangt  werden  darf.  Es  müßten  denn  bei  jenen
persönlichen  Klagesachen,  neben  dem  persönlichen  Gerichtsstande,  noch  die  besonderen
  Gerichtsstände  des  Kontraktes  oder  der  geführten  Verwaltung  konkurriren,
  welchen  Falles  die  persönliche  Klage  auch  vor  diesen  Gerichtsständen
erhoben  werden  kann.

Artikel  9.

Die  Absicht,  einen  beständigen  Wohnsitz  an  einem  Orte  nehmen  zu  wollen,
  kann  sowohl  ausdrücklich,  als  durch  Handlungen,  geäußert  werden.  Das
Letztere  geschieht,  wenn  jemand  an  einem  gewissen  Orte  ein  Amt,  welches  seine
beständige  Gegenwart  daselbst  erfordert,  übernimmt,  Handel  oder  Gewerbe  daselbst
  zu  treiben  anfängt,  oder  sich  daselbst  alles,  was  zu  einer  eingerichteten
Wirthschaft  gehört,  anschafft.  Die  Absicht  muß  aber  nicht  bloß  in  Beziehung
auf  den  Staat,  sondern  selbst  auf  den  Ort,  wo  der  Wohnsitz  genommen  werden
  soll,  bestimmt  geäußert  seyn.

16  .
        <pb n="98" />
        82

Artikel  10.
Wenn  jemand  sowohl  in  dem  einen  als  in  dem  andern  Staate  seinen
Wohnsitz  in  dem  landesgesetzlichen  Sinne  genommen  hat:  so  hängt  die  Wahl
des  Gerichtsstandes  von  dem  Kläger  ab.

Artikel  11.

Der  Wohnsitz  des  Vaters,  wenn  dieser  noch  am  Leben  ist,  begründet  zugleich
  den  ordentlichen  Gerichtsstand  des  noch  in  seiner  Gewalt  befindlichen  Kindes,
  ohne  Rücksicht  auf  den  Ort,  wo  dasselbe  geboren  worden,  oder  wo  das
Kind  sich  nur  eine  Zeit  lang  aufhält.

Artikel  12.

Ist  der  Vater  verstorben,  so  verbleibt  der  Gerichtsstand,  unter  welchem
derselbe  zur  Zeit  seines  Ablebens  seinen  Wohnsitz  hatte,  der  ordentliche  Gerichtsstand
  des  Kindes,  so  lange  dasselbe  noch  keinen  eigenen  ordentlichen  Wohnsitz
rechtlich  begründet  hat.

Artikel  13.

Ist  der  Vater  unbekannt,  oder  das  Kind  nicht  aus  einer  Ehe  zur  rechten
Hand  erzeugt:  so  richtet  sich  der  Gerichtsstand  eines  solchen  Kindes  auf  gleiche
Art  nach  dem  gewöhnlichen  Gerichtsstande  der  Mutter.

Artikel  1.

Diejenigen,  welche  in  dem  einen  oder  dem  andern  Staate,  ohne  dessen
Bürger  zu  seyn,  eine  abgesonderte  Handlung,  Fabrik,  oder  ein  anderes  dergleichen
  Etablissement  besitzen,  sollen  wegen  persönlicher  Verbindlichkeiten,  welche
sie  in  Ansehung  solcher  Etablissements  eingegangen  haben,  sowohl  vor  den
Gerichten  des  Landes,  wo  die  Gewerbsanstalten  sich  befinden,  als  vor  dem  Gerichtsstande
  des  Wohnortes  belangt  werden  können.

Artikel  15.

Die  Uebernahme  einer  Pachtung,  verbunden  mit  dem  persönlichen  Aufenthalte
  auf  dem  erpachteten  Gute,  soll  den  Wohnort  des  Pachters  im  Staate
begründen.

Artikel  16.

Ausnahmsweise  sollen  Studirende  und  Dienstboten  auch  in  demjenigen
Staate,  wo  sie  sich  in  dieser  Eigenschaft  aufhalten,  während  dieser  Zeit  noch
einen  persönlichen  Gerichtsstand  haben,  hier  aber,  soviel  ihren  persönlichen
Zustand  und  die  davon  abhängenden  Rechte  betrifft,  ohne  Ausnahme  nach  den
Gesetzen  ihres  Wohnortes  und  ordentlichen  Gerichtsstandes  beurtheilt  werden.
        <pb n="99" />
        83

Gerichtsstand  der  Erben.
Artikel  17.
Erben  werden  wegen  persönlicher  Verbindlichkeiten  ihres  Erblassers  vor
dessen  Gerichtsstande  so  lange  belangt,  als  die  Erbschaft  ganz  oder  theilweise
noch  dort  vorhanden,  oder,  wenn  der  Erben  mehre  sind,  noch  nicht  getheilt  ist.

Allgemeines  Konkurs-Gericht.
Artikel  18.

Bei  entstehendem  Kredit-Wesen  wird  der  persönliche  Gerichtsstand  des
Schuldners  auch  als  allgemeines  Konkurs-Gericht  (Gant-Gericht)  anerkannt;
hat  jemand  nach  den  Artikeln  9,  10  wegen  des  in  beiden  Staaten  zugleich
genommenen  Wohnsitzes  einen  mehrfachen  persönlichen  Gerichtsstand:  so  entscheidet
  für  die  Kompetenz  des  allgemeinen  Konkurs-Gerichtes  die  Prävention.

Da  der  erbschaftliche  Liquidations-Prozeß  als  ein  besonderes  prozessualisches
  Verfahren  zwar  in  dem  Königreiche  Preußen  gesetzlich  besteht,  in  dem
Großherzogthume  Sachsen  aber  nicht,  so  ist  in  dem  Falle  eines  mehrfachen  Gerichtsstandes,
  je  nachdem  der  Erbe  oder  der  Nachlaß-Kurator  bei  dem  Gerichte
des  einen  oder  des  andern  Landes  darauf  anträgt,  vor  dem  angegangenen  Königlich
  Preußischen  Gerichte  der  erbschaftliche  Liquidations-Prozeß,  vor  dem  angegangenen
  Großherzoglich  Sächsischen  Gerichte  die  öffentliche  Vorladung  der
Nachlaßgläubiger  nach  Vorschrift  der  beiderseitigen  bezüglichen  Landesgesetze  einzuleiten
  und  hiernach  weiter  zu  verfahren;  es  entscheidet  hiernach  für  die  Zuständigkeit
  des  einen  oder  des  andern  Gerichtes  der  betreffende  Antrag  des  Erben
  oder  Nachlaß-Kurators.

Der  Antrag  auf  Konkurs-Eröffnung  findet  nach  erfolgter  Einleitung  des
erbschaftlichen  Liquidations-Prozesses  oder  des  öffentlichen  Aufgebotes  der  Nachlaßgläubiger
  nur  bei  dem  Gerichte  Statt,  bei  welchem  das  eine  oder  das  andere
  Verfahren  bereits  rechtshängig  ist.

Artikel  19.

Der  hiernach  in  dem  einen  Staate  eröffnete  Konkurs,  bezüglich  der  vor
dem  Königlich  Preußischen  Gerichte  eröffnete  erbschaftliche  Liquidations-Prozeß
erstreckt  sich  anch  auf  das  in  dem  andern  Staate  befindliche  Vermögen  des  Gemeinschuldners,
  welches  daher  auf  Verlangen  des  Konkurs-Gerichtes  von  demjenigen
  Gerichte,  wo  das  Vermögen  sich  befindet,  sicher  gestellt,  inventirt  und
entweder  in  natura  oder  nach  vorgängiger  Versilberung  zur  Konkurs-  Masse
ausgeantwortet  werden  muß.
        <pb n="100" />
        84

Hierbei  finden  jedoch  folgende  Einschränkungen  Statt:

1)  gehört  zu  dem  auszuantwortenden  Vermögen  eine  dem  Gemeinschuldner

2

3

4

—

—t

angefallene  Erbschaft,  so  kann  das  Konkurs-Gericht  nur  die  Ausantwortung
  des,  nach  erfolgter  Befriedigung  der  Erbschaftsgläubiger,  insoweit
nach  den  im  Gerichtsstande  der  Erbschaft  geltenden  Gesetzen  die  Separation
  der  Erbmasse  von  der  Konkurs-Masse  noch  zulässig  ist,  sowie  nach
Berichtigung  der  sonst  auf  der  Erbschaft  ruhenden  Lasten,  verbleibenden
Ueberrestes  zur  Konkurs-Masse  fordern;

eben  so  können  vor  Ausantwortung  des  Vermögens  an  das  allgemeine
Konkurs-Gericht  alle  nach  den  Gesetzen  desjenigen  Staates,  in  welchem
sich  das  auszuantwortende  Vermögen  befinder,  zulässige  Vindikations-,
Pfand-,  Hypotheken=  oder  sonstige,  eine  vorzugsweise  Befriedigung  gewährenden
  Rechte  an  den  zu  diesem  Vermögen  gehörigen  und  in  dem  betreffenden
  Staate  befindlichen  Gegenständen,  vor  dessen  Gerichten  geltend  gemacht
  werden,  und  ist  sodann  aus  deren  Erlös  die  Befriedigung  dieser
Gläubiger  zu  bewirken  und  nur  der  Ueberrest  an  die  Konkurs-Masse  abzuliefern,
  auch  der  etwa  unter  ihnen  oder  mit  dem  Kurator  des  allgemeinen
  Konkurses  oder  erbschaftlichen  Liquidations-Prozesses  über  die  Verität
  oder  Priorität  einer  Forderung  entstehende  Streit  von  denselben  Gerichten
  zu  entscheiden;

besitzt  der  Gemeinschuldner  Bergtheile  oder  Kure  oder  sonstiges  Bergwerkseigenthum,
  so  wird,  Behufs  der  Befriedigung  der  Berggläubiger,  aus
demselben  ein  Spezial-Konkurs  eingeleitet  und  nur  der  verbleibende  Ueberrest
  dieser  Spezial-Masse  zur  Hauptmasse  abgeliefert;

eben  so  kann,  wenn  der  Gemeinschuldner  Seeschiffe  oder  dergleichen  Schiffsparte
  besitzt,  die  vorgängige  Befriedigung  der  Schiffsgläubiger  aus  diesen
Vermögensstücken  nur  bei  dem  betreffenden  See=  und  Handels-Gerichte  im
Wege  eines  einzuleitenden  Spezial-Konkurses  erfolgen.

Artikel  20.
Insoweit  nicht  etwa  die  in  dem  vorstehenden  Artikel  19  bestimmten  Ausnahmen

  eintreten,  sind  alle  Forderungen  an  den  Gemeinschuldner  bei  dem  allgemeinen
  Konkurs-Gerichte  einzuklagen,  auch  die  Rücksichts  ihrer  etwa  bei  den
Gerichten  des  andern  Staates  bereits  anhängigen  Prozesse  bei  dem  Konkurs-Gerichte
  weiter  zu  verfolgen,  es  sey  denn,  daß  letzteres  Gericht  deren  Fortsetzung
  und  Entscheidung  bei  dem  prozeßleitenden  Gerichte  ausdrücklich  genehmiget
  oder  verlangt.
        <pb n="101" />
        85

Auch  diejenigen  Forderungen,  welche  nach  Inhalt  des  Artikels  19  bei
dem  besondern  Gerichte  geltend  gemacht  werden  dürfen,  dort  aber  nicht  angezeigt,
  oder  nicht  befriedigt  worden  sind,  können  bei  dem  allgemeinen  Konkurs-Gerichte
  noch  geltend  gemacht  werden,  so  lange  bei  dem  letztern  nach  den  Gesetzen
  desselben  eine  Anmeldung  noch  zulässig  ist.

Dingliche  Rechte  werden  jedenfalls  nach  den  Gesetzen  des  Ortes,  wo  die
Sache  belegen  ist,  beurtheilt  und  geordnet.

Hinsichtlich  der  Gültigkeit  persönlicher  Ansprüche  entscheiden,  wenn  es  auf
die  Rechtsfähigkeit  eines  der  Betheiligten  ankommt,  die  Gesetze  des  Staates,
dem  er  angehört;  wenn  es  auf  die  Form  eines  Rechtsgeschäftes  ankommt,  die
Gesetze  des  Staates,  wo  das  Geschäft  vorgenommen  worden  ist  (Artikel  32);
bei  allen  anderen  als  den  vorangeführten  Fällen  die  Gesetze  des  Staates,  wo
die  Forderung  entstanden  ist.  Ueber  die  Rangordnung  persönlicher  Ansprüche
und  deren  Verhältniß  zu  den  dinglichen  entscheiden  die  am  Orte  des  Konkurs-Gerichtes
  geltenden  Gesetze.  Nirgends  aber  darf  ein  Unterschied  zwischen  inländischen
  und  ausländischen  Gläubigern  rücksichtlich  der  Behandlung  ihrer  Rechte
gemacht  werden.

Dinglicher  Gerichtsstand.
Artikel  21.

Alle  Real-Klagen,  desgleichen  alle  possessorische  Rechtsmittel,  wie  auch
die  sogenannten  actiones  in  rem  scriptac  müssen,  dafern  sie  eine  unbewegliche
  Sache  betreffen,  vor  dem  Gerichte,  in  dessen  Bezirke  sich  die  Sache  befindet,
  —  können  aber,  wenn  der  Gegenstand  beweglich  ist,  auch  vor  dem  persönlichen
  Gerichtsstande  des  Beklagten  erhoben  werden,  vorbehältlich  dessen,  was
auf  den  Fall  des  Konkurses  bestimmt  ist.

In  Betreff  der  hypothekarischen  Klage  wird  von  den  kontrahirenden  Stagten
  gegenseitig  anerkannt,  daß  der  Klageantrag,  auch  wenn  er  nicht  auf  Einräumung
  des  Besitzes  der  als  Hypothek  haftenden  Sache,  sondern  auf  Befriedigung
  aus  derselben  gerichtet  ist,  den  Erfordernissen  der  hypothekarischen  Klage
entspricht.

Artikel  22.

In  dem  Gerichtsstande  der  Sache  können  keine  bloß  (rein)  persönlichen
Klagen  angestellt  werden.

Artikel  23.

Eine  Ausnahme  von  dieser  Regel  findet  jedoch  Statt,  wenn  gegen  den
Besitzer  unbeweglicher  Güter  eine  solche  persönliche  Klage  angestellt  wird,  welche
aus  dem  Besitze  des  Grundstückes  oder  aus  Handlungen  fließt,  die  er  in  der
        <pb n="102" />
        86

Eigenschaft  als  Gutsbesitzer  vorgenommen  hat.  Wenn  daher  ein  solcher  Guts—
besitzer
1)  die  mit  seinem  Pachter  oder  Verwalter  eingegangenen  Verbindlichkeiten  zu
erfüllen,  oder
die  zum  Besten  des  Grundstückes  geleisteten  Vorschüsse  oder  gelieferten
Materialien  und  Arbeiten  zu  vergüten  sich  weigert,  oder
3)  seine  Nachbarn  im  Besitze  stört,
4)  sich  eines  auf  das  benachbarte  Grundstück  ihm  zustebenden  Rechtes  berühmt,
  oder
5)  wenn  er  das  Grundstück  ganz  oder  zum  Theil  veräußert  und  den  Kontrakt
nicht  orfüllt,  oder  die  schuldige  Gewähr  nicht  leistet,
so  muß  derselbe  in  allen  diesen  Fällen  bei  dem  Gerichtsstande  der  Sache  Recht
nehmen,  wenn  sein  Gegner  ihn  in  seinem  persönlichen  Gerichtsstande  nicht  belangen
  will.

2

Artikel  2.
Eben  so  begründet  ausnahmsweise  auch  der  Besitz  eines  Lehngutes,  oder
die  gesammte  Hand  daran,  zugleich  einen  persönlichen  Gerichtsstand.

Erbschaftsklagen.
Artikel  25.

Erbschaftsklagen  werden  da,  wo  die  Erbschaft  sich  befindet,  erhoben  und
zwar  dergestalt,  daß,  wenn  die  Erbstücke  zum  Theil  in  dem  einen,  zum  Theil
in  dem  andern  Staatsgebiete  sich  befinden,  der  Kläger  seine  Klage  zu  theilen
verbunden  ist,  ohne  Rücksicht,  wo  der  größte  Theil  der  Erbschaftssachen  sich  befinden
  mag.

Doch  werden  alle  bewegliche  Erbschaftsstücke  angesehen,  als  befänden  sie
sich  an  dem  Wohnorte  des  Erblassers.  Aktiv-Forderungen  werden  ohne.  Unterschied,
  ob  sie  hypothekarisch  sind,  oder  nicht,  den  beweglichen  Sachen  beigezählt.


Gerichtsstand  des  Arrestes.
Artikel  26.

Ein  Arrest  darf  in  dem  einen  Staate  und  nach  den  Gesetzen  desselben
gegen  den  Bürger  des  andern  Staates  ausgebracht  und  verfügt  werden,  unter
der  Bedingung  jedoch,  daß  entweder  auch  die  Hauptsache  dorthin  gehöre,  oder
daß  sich  eine  wirkliche  gegenwärtige  Gefahr  auf  Seiten  des  Gläubigers  nach-
        <pb n="103" />
        87

weisen  lasse.  Ist  in  dem  Staate,  in  welchem  der  Arrest  verhangen  worden,
ein  Gerichtsstand  für  die  Hauptsache  nicht  begründet:  so  ist  diese,  nach  vorläufiger
  Regulirung  des  Arrestes,  an  den  zuständigen  Richter  des  andern  Staates
  zu  verweisen.  Was  dieser  rechtskräftig  erkennt,  unterliegt  der  allgemeinen
Bestimmung  im  Artikel  2.
Gerichtsstand  des  Kontraktes.
Artikel  27.

Der  Gerichtsstand  des  Kontraktes,  vor  welchem  eben  sowohl  auf  Erfüllung
als  wie  auf  Aufhebung  des  Kontraktes  geklagt  werden  kann,  findet  nur  dann
seine  Anwendung,  wenn  der  Kontrahent  zur  Zeit  der  Ladung  in  dem  Gerichtsbezirke
  sich  anwesend  befindet,  in  welchem  der  Kontrakt  geschlossen  worden  ist,
oder  in  Erfüllung  gehen  soll.

Dieses  ist  besonders  auf  die  auf  öffentlichen  Märkten  geschlossenen  Kontrakte,
  auf  Viehhändel  und  dergleichen  anwendbar.

Gerichtsstand  in  Wechselsachen.
Artikel  28.

Der  Gerichtsstand  in  Wechselsachen  wird  durch  die  in  den  beiden  kontrahirenden
  Staaten  bestehenden  bezüglichen  gesetzlichen  Vorschriften  bestimmt.

Aus  dem  ergangenen  Erkenntnisse  soll  selbst  die  Personal-Erekution  gegen
den  Schuldner  bei  den  Gerichten  des  andern  Staates  vollstreckt  werden.

Gerichtsstand  geführter  Verwaltung.
Artikel  29.

Bei  dem  Gerichtsstande,  unter  welchem  jemand  fremdes  Gut  oder  Vermögen
  bewirthschaftet  oder  verwaltet  hat,  muß  er  auch  auf  die  aus  einer  solchen
  Administration  angestellten  Klagen  sich  einlassen;  es  müßte  denn  die  Administration
  bereits  völlig  beendigt  und  der  Verwalter  über  die  gelegte  Rechnung
  guittirt  seynn.  Wenn  daher  ein  aus  der  quittirten  Rechnung  verbliebener
Rückstand  gefordert,  oder  eine  ertheilte  Quittung  angefochten  wird:  so  kann
dieses  nicht  bei  dem  vormaligen  Gerichtsstande  der  geführten  Verwaltung  geschehen.


Ueber  Intervention.
Artikel  30.

Jede  echte  Intervention,  die  nicht  eine  besonders  zu  behandelnde  Rechtssache
  in  einem  schon  anhängigen  Prozesse  einmischt,  sie  sey  principal,  oder  accessorisch,
  betreffe  den  Kläger  oder  Beklagten,  sey  nach  vorgängiger  Streitankündigung
  oder  ohne  dieselbe  geschehen,  begründet  gegen  den  ausländischen  In-17
        <pb n="104" />
        88

tervenienten  die  Gerichtsbarkeit  des  Staates,  in  welchem  der  Haupt-Prozeß  geführt
  wird.

Wirkung  der  Rechtshängigkeit.
Artikel  31.

Sobald  vor  irgend  einem  in  den  bisherigen  Artikeln  bestimmten  Gerichtsstande
  eine  Sache  rechtshängig  geworden  ist,  so  ist  der  Streit  daselbst  zu  beendigen,
  ohne  daß  die  Rechtshängigkeit  durch  Veränderung  des  Wohnsitzes  oder
Aufenthaltes  des  Beklagten  gestört  oder  aufgehoben  werden  könnte.

Die  Rechtshängigkeit  einzelner  Klagsachen  wird  durch  Insinuation  der  Ladung
  zur  Einlassung  auf  die  Klage  für  begründet  erkannt.

2)  In  Ginsicht  der  Gerichtsbarkeit  in  nicht  streitigen  Rechtssachen.
Artikel  32.
Alle  Rechtsgeschäfte  unter  Lebenden  und  auf  den  Todesfall  werden,  was
die  Gültigkeit  derselben  rücksichtlich  ihrer  Form  betrifft,  nach  den  Gesetzen  des
Ortes  beurtheilt,  wo  sie  eingegangen  sind.

Wenn  nach  der  Verfassung  des  einen  oder  des  andern  Staates  die  Gültigkeit
  einer  Handlung  allein  von  der  Aufnahme  vor  einer  bestimmten  Behörde  in
demselben  abhängt:  so  hat  es  auch  hierbei  sein  Verbleiben.

Verträge,  welche  die  Begründung  eines  dinglichen  Rechtes  auf  unbewegliche
  Sachen  zum  Zwecke  haben,  richten  sich  lediglich  nach  den  Gesetzen  des  Ortes,
  wo  die  Sachen  liegen.

Artikel  33.

Die  Bestellung  der  Personal-Vormundschaft  für  Minderjährige  oder  ihnen
gleich  zu  achtende  Personen  gehört  vor  die  Gerichte,  wo  der  Pflegebefohlene
seinen  Wohnsitz  hat,  oder,  bei  mangelndem  Wohnsitze,  wo  er  sich  aufhält,  und
bei  doppeltem  Wohnsitze  (Artikel  10)  ist  das  prävenirende  Gericht  kompetent.
In  Absicht  der  zu  dem  Vermögen  der  Pflegebefohblenen  gehörigen  Immobilien,
  welche  unter  der  andern  Landeshoheit  liegen,  steht  der  jenseitigen  Gerichtsbehörde
  frei,  wegen  dieser  besondere  Vormünder  zu  bestellen  oder  den  auswärtigen
  Personal-Vormund  ebenfalls  zu  bestätigen,  welcher  letztere  jedoch  bei
den  auf  das  Grundstück  sich  beziehenden  Geschäften  die  am  Orte  des  gelegenen
Grundstückes  geltenden  gesetzlichen  Vorschriften  zu  befolgen  hat.  Im  ersteren
Falle  sind  die  Gerichte  der  Hauptvormundschaft  gehalten,  der  Behörde,  welche
wegen  der  Grundstücke  besondere  Vormünder  bestellt  hat,  aus  den  Akten  die
        <pb n="105" />
        89

nöthigen  Nachrichten  auf  Erfordern  mitzutheilen;  auch  haben  die  beiderseitigen
Gerichte  wegen  Verwendung  der  Einkünfte  aus  den  Gütern,  soweit  solche  zum
Unterhalte  und  der  Erziehung  oder  dem  sonstigen  Fortkommen  der  Pflegebefohlenen
  erforderlich  sind,  sich  mit  einander  zu  vernehmen  und  in  dessen  Verfolg
das  Nötbige  zu  verabreichen.  Erwirbt  der  Pflegebefohlene  später  in  dem  andern
  Staate  einen  Wohnsitz  im  landesgesetzlichen  Sinne,  so  kann  die  (Personaloder
  Haupt-)  Vormundschaft  an  das  Gericht  seines  neuen  Wohnsitzes  zwar
übergehen,  jedoch  nur  auf  Antrag  des  Vormundes  und  mit  Zustimmung  der
beiderseitigen  obervormundschaftlichen  Behörden.

Die  Beendigung  der  (Personal-)  Vormundschaft  richtet  sich  nach  den  Gesetzen
  des  Landes,  unter  dessen  Gerichten  sie  steht.

Mit  der  Vormundschaft  über  die  Person  erreicht  auch  die  rücksichtlich  des
im  Gebiete  des  andern  Staates  belegenen  Immobiliar-Vermögens  eingeleitete
Vormundschaft  ihre  Endschaft,  selbst  dann,  wenn  der  Pflegebefohlene  nach  den
Gesetzen  dieses  Staates  noch  nicht  zu  dem  Alter  der  Volljährigkeit  gelangt
seyn  sollte.

 

3)  Rücksichtlich  der  Strafgerichtsbarkeit.

Auslieferung  der  Verbrecher.
Artikel  34.

Die  Uebertreter  von  Strafgesetzen  werden,  soweit  nicht  die  nachfolgenden
Artikel  Ausnahmen  bestimmen,  von  dem  Staate,  welchem  sie  angehören,  nicht
ausgeliefert,  sondern  können  nur  in  dem  letztern  wegen  der  in  dem  andern
Staate  begangenen  Verbrechen,  Vergehen  oder  Uebertretungen,  wenn  sie  auch
nach  den  Gesetzen  des  Staates,  dem  sie  angehören,  strafbar  sind,  zur  Untersuchung
  gezogen  und  bestraft  werden.  Daber  findet  auch  ein  Kontumazial-Verfahren
  des  andern  Staates  gegen  sie  nicht  Statt.

Hinsichtlich  der  Forst=  und  Jagd-Frevel  in  den  Grenzwaldungen  bewendet
es  bei  der  zu  deren  Verhütung  und  Bestrafung  unter  dem  heutigen  Tage  abgeschlossenen
  besondern  Uebereinkunft.

Vollstreckung  der  Straferkenntnisse.
Artikel  33.  .
Wenn  ein  Unterthan  des  einen  Staates  in  dem  Gebiete  des  andern  sich
eines  Verbrechens  oder  Vergehens  oder  einer  Uebertretung  schuldig  gemacht  hat,
und  daselbst  ergriffen  und  zur  Untersuchung  gezogen  worden  ist,  so  wird,  wenn
der  Angeschuldigte  gegen  juratorische  Kaution  oder  Handgelöbniß  entlassen  wor-17
        <pb n="106" />
        90

den  ist  und  sich  in  seinen  Heimathsstaat  zurückbegeben  hat,  von  dem  ordentlichen
Richter  desselben  das  Erkenntniß  des  ausländischen  Gerichtes,  nach  vorgängiger
Requisition  und  Mittheilung  des  Urtheiles,  sowohl  an  der  Person,  als  an  den
in  dem  Staatsgebiete  befindlichen  Gütern  des  Verurtheilten  vollzogen,  vorausgesetzt,
  daß  die  Handlung,  wegen  deren  die  Strafe  erkannt  worden  ist,  auch
nach  den  Gesetzen  des  requirirten  Staates  mit  Strafe  bedroht  und  nicht  zugleich
  bloß  gegen  polizei=  oder  finanz-gesetzliche  Vorschriften  gerichtet  ist,  ingleichen
  unbeschadet  des  dem  requirirten  Staate  zuständigen  Strafverwandlungsoder
  Begnadigungs-Rechtes.  Ein  Gleiches  findet  im  Falle  der  Flucht  eines
Angeschuldigten  nach  der  Verurtheilung  oder  während  der  Strafverbüßung  Statt.

Hat  sich  der  Angeschuldigte  aber  vor  der  Verurtheilung  der  Untersuchung
durch  die  Flucht  entzogen,  so  soll  es  dem  untersuchenden  Gerichte  nur  freistehen,
  unter  Mittheilung  der  Akten  auf  Fortsetzung  der  Untersuchung  und  Bestrafung
  des  Angeschuldigten,  sowie  auf  Einbringung  der  aufgelaufenen  Unkosten
aus  dem  Vermögen  desselben  anzutragen,  und  muß  diesem  Antrage,  wiederum
unter  der  Voraussetzung,  daß  die  Handlung,  wegen  deren  die  Untersuchung
eingeleitet  war,  auch  nach  den  Gesetzen  des  requirirten  Staates  mit  Strafe  bedroht
  und  nicht  zugleich  bloß  gegen  polizei=  oder  finanz-gesetzliche  Vorschriften
gerichtet  ist,  von  dem  requirirten  Staate  entsprochen  werden.  In  Fällen,  wo
der  Verurtbeilte  nicht  vermögend  ist,  die  Kosten  der  Strafvollstreckung  zu  tragen,
  hat  das  requirirende  Gericht  solche,  in  Gemäßheit  der  Bestimmung  des
Artikels  44,  zu  ersetzen.

Bedingt  zu  verstattende  Selbststellung.
Artikel  36.

Hat  der  Unterthan  des  einen  Staates  Strafgesetze  des  andern  Staates
durch  solche  Handlungen  verletzt,  welche  in  dem  Staate,  dem  er  angehört,  gar
nicht  mit  Strafe  bedroht  sind,  z.  B.  durch  Uebertretung  eigenthümlicher  Abgabengesetze,
  Polizei-Vorschriften  und  dergleichen,  und  welche  demnach  auch  von
diesem  Staate  nicht  bestraft  werden  können,  so  soll  auf  vorgängige  Requisition
zwar  nicht  zwangsweise  der  Unterthan  vor  das  Gericht  des  andern  Staates
gestellt,  demselben  aber  sich  selbst  zu  stellen  verstattet  werden,  damit  er  sich  gegen
  die  Anschuldigungen  vertbeidigen  und  gegen  das  in  solchem  Falle  zulässige
Kontumazial-Verfahren  wahren  könne.

Doch  soll,  wenn  bei  Uebertretung  eines  Abgabengesetzes  des  einen  Staates
den  Unterthanen  des  andern  Staates  Waaren  in  Beschlag  genommen  worden
        <pb n="107" />
        91

sind,  die  Verurtheilung,  sey  es  im  Wege  des  Kontumazial-Verfahrens  oder
sonst,  nur  insofern  eintreten,  als  sie  sich  auf  die  in  Beschlag  genommenen  Gegenstände
  beschränkt.  In  Ansehung  der  Kontravention  gegen  Zollgesetze  bewendet
  es  bei  dem  unter  den  bezüglichen  Vereinsstaaten  abgeschlossenen  Zoll-Kartell.

Artikel  37.
Der  zuständige  Strafrichter  darf  auch,  soweit  die  Gesetze  seines  Landes
es  gestatten,  über  die  aus  dem  Verbrechen  entsprungenen  Privat-Ansprüche  mit
erkennen,  wenn  darauf  von  dem  Beschädigten  angetragen  worden  ist.

Auslieferung  der  Geslüchteten.
Artikel  38.

Unterthanen  des  einen  Staates,  welche  wegen  Verbrechen,  Vergehen  oder
Uebertretungen  ihr  Vaterland  verlassen  und  in  den  andern  Staat  sich  geflüchtet
  haben,  ohne  daselbst  zu  Unterthanen  aufgenommen  worden  zu  seyn,  werden
nach  vorgängiger  Requisition  gegen  Erstattung  der  Kosten  ausgeliefert.

Auslieferung  der  Ausländer.
Artikel  39.

Solche  eines  Verbrechens,  Vergehens  oder  einer  Uebertretung  verdächtige
Individuen,  welche  weder  des  einen,  noch  des  andern  Staates  Unterthanen  sind,
werden,  wenn  sie  Strafgesetze  des  einen  der  beiden  Staaten  verletzt  zu  haben
beschuldigt  sind,  demjenigen  Staate,  in  welchem  die  strafbare  Handlung  verübt
wurde,  auf  vorgängige  Requisition  gegen  Erstattung  der  Kosten  ausgeliefert.
Es  bleibt  jedoch  dem  requirirten  Staate  überlassen,  ob  er  dem  Auslieferungsantrage
  Folge  geben  wolle,  bevor  er  die  Regierung  des  dritten  Staates,  welchem
  der  Angeschuldigte  angehört,  von  dem  Antrage  in  Kenntniß  gesetzt  und
deren  Erklärung  erhalten  habe,  ob  sie  den  Angeschuldigten  zur  eigenen  Bestrafung
  reklamiren  wolle.

Verbindlichkeit  zur  Annahme  der  Auslieferung.
Artikel  10.

In  denselben  Fällen,  wo  der  eine  Staat  berechtigt  ist,  die  Auslieferung
eines  Beschuldigten  zu  fordern,  ist  er  auch  verbunden,  die  ihm  von  dem  andern
  Staate  angebotene  Auslieferung  anzunehmen.

Stellung  der  Zeugen.
Artikel  Al.

In  Kriminal-Fällen,  wo  die  persönliche  Gegenwart  der  Zeugen  an  dem

Orte  der  Untersuchung  nothwendig  ist,  soll  die  Stellung  der  Unterthanen  des
        <pb n="108" />
        92

einen  Staates  vor  das  Untersuchungsgericht  des  andern  zur  Ablegung  des  Zeug—
nisses,  zur  Konfrontation  oder  Rekognition,  gegen  vollständige  Vergütung  der
Reisekosten  und  der  Versäumniß,  nie  verweigert  werden.

Artikel  342.

Da  nunmehr  die  Fälle  genau  bestimmt  sind,  in  welchen  die  Auslieferung
der  Angeschuldigten  oder  Gestellung  der  Zeugen  gegenseitig  nicht  verweigert
werden  soll,  so  hat  im  einzelnen  Falle  die  Behörde,  welcher  sie  obliegt,  weder
vorgängige  reversales  de  observando  reciproco  zu  erfordern,  noch  dafern
  sie  nur  eine  Provinzial-Behörde  ist,  in  der  Regel  erst  die  besondere  Genehmigung
  der  ihr  vorgesetzten  Ministerial-Behörde  einzuholen,  es  sey  denn,
daß  im  einzelnen  Falle  die  Anwendung  des  Abkommens  noch  Zweifel  zuließe,
oder  sonst  ganz  eigenthümliche  Bedenken  hervorträten.  Unterbehörden  bleiben
aber  unter  allen  Umständen  verpflichtet,  keinen  Menschen  außer  Landes  verabfolgen
  zu  lassen,  bevor  sie  nicht  zu  dieser  Auslieferung  die  Autorisation  der
ihnen  unmittelbar  vorgesetzten  Behörde  eingeholt  haben.

K  o  st  e  n.
Artikel  13.

Gerichtliche  und  außergerichtliche  Prozeß=  und  Untersuchungs-Kosten,  welche
von  dem  kompetenten  Gerichte  des  einen  Staates  nach  den  dort  geltenden  Vorschriften
  festgesetzt  und  ausdrücklich  für  beitreibungsfähig  erklärt  worden  sind,
sollen  auf  Verlangen  dieses  Gerichtes  auch  in  dem  andern  Staate  von  dem
daselbst  sich  aufhaltenden  Schuldner  ohne  weiteres  erekutivisch  eingezogen  werden.
Die  den  gerichtlichen  Anwälten  an  ihre  Mandanten  zustehenden  Forderungen
an  Gebühren  und  Auslagen  können  indeß  in  Preußen  gegen  die  dort  wohnenden
  Mandanten  nur  im  Wege  des  Mandats-Prozesses  nach  H.  1  der  Verordnung
  vom  1.  Juni  1833  geltend  und  beitreibungsfähig  gemacht  werden;  es  ist
jedoch  auf  die  Regquisition  des  jenseitigen  Prozeß-Gerichtes  das  gesetzliche  Verfahren
  von  dem  kompetenten  Gerichte  einzuleiten  und  dem  auswärtigen  Rechtsanwalte
  Behufs  der  kostenfreien  Betreibung  der  Sache  ein  Assistent  von  Amtswegen
  zu  bestellen.

Artikel  31.

In  allen  Civil=  und  Kriminal-Rechtssachen,  in  welchen  die  Bezahlung
der  Unkosten  dazu  unvermögenden  Personen  obliegt,  haben  die  Behörden  des
einen  Staates  die  Requisitionen  der  Behörden  des  andern  sportel=  und  stempelfrei
  zu  expediren  und  nur  die  baaren  Auslagen  und  die  unter  diese  zu  rechnenden,
  für  Lokal-Termine  anzusetzenden  Gebühren  zu  liquidiren.
        <pb n="109" />
        93

Artikel  36.

Den  vor  einem  auswärtigen  Gerichte  abzuhörenden  Zeugen  und  anderen
Personen  sollen  die  Reise=  und  Zehrungs-Kosten,  nebst  der  wegen  ihrer  Versäumniß
  ihnen  gebührenden  Vergütung,  nach  der  von  dem  regquirirten  Gerichte
geschehenen  taxmäßigen  Verzeichnung  bei  erfolgter  wirklicher  Sistirung  von  dem
requirirten  Gerichte  sofort  verabreicht  werden.

Artikel  16.

Zur  Entscheidung  der  Frage,  ob  die  Person,  welcher  die  Bezahlung  der
Unkosten  in  Civil=  oder  Kriminal-Sachen  obliegt,  hinreichendes  Vermögen  dazu
besitzt,  soll  nur  das  Zeugniß  derjenigen  Gerichtsstelle  erfordert  werden,  unter
welcher  diese  Person  ihren  wesentlichen  Wohnsitz  hat.

Sollte  dieselbe  ihren  Wohnsitz  in  einem  dritten  Staate  haben  und  die
Beitreibung  der  Kosten  dort  mit  Schwierigkeiten  verbunden  seyn,  so  wird  es
angesehen,  als  ob  sie  kein  hinreichendes  eigenes  Vermögen  besitze.  Ist  in  Kriminal-Fällen
  ein  Angeschuldigter  zwar  vermögend,  die  Kosten  zu  entrichten,
jedoch  in  dem  gesprochenen  Erkenntnisse  dazu  nicht  verurtheilt  worden,  so  ist
dieser  Fall  dem  des  Unvermögens  ebenfalls  gleich  zu  setzen.

Artikel  A#7.
Sämmtliche  vorstehende  Bestimmungen  gelten  nicht  in  Beziehung  auf  den
Bezirk  des  Appellations-Gerichtshofes  zu  Cöln.  Rücksichtlich  dessen  hat  es
bei  der  Verordnung  vom  2.  Mai  1823  sein  Bewenden.

Artikel  AB.
Die  Dauer  dieser  Uebereinkunft  wird  zunächst  auf  zwölf  Jahre,  vom
1.  Mai  d.  J.  an  gerechnet,  festgesetzt.  Vom  1.  Mai  1863  an  steht  jedem
Theile  die  Kündigung  offen,  mit  der  Wirkung,  daß  mit  Ablauf  des  nächsten
Kalenderjahres  nach  demjenigen,  in  welchem  die  Kündigung  erfolgt,  die  Uebereinkunft
  erlischt.

Gegenwärtige  im  Namen  Seiner  Majestät,  des  Königs  von  Preußen
  und  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs  von  Sachsen-Weimar-Eisenach
  zweimal  gleichlautend  ausgefertigte  Erklärung  soll,  nach
erfolgter  gegenseitiger  Auswechselung,  Kraft  und  Wirksamkeit  in  den  beiderseitigen
  Landen  haben  und  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.
        <pb n="110" />
        94

II.  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  der  in  Ilmenau  bestebenden
  sogenannten  Leichen-Kommun  die  Rechte  einer  juristischen  Person  bis  auf
Widerruf  zu  ertheilen  geruhet,  was  zur  öffentlichen  Kenntniß  andurch  gebracht
  wird.  Weimar  am  30.  März  1852.

Erstes  Departement  des  Großherzoglich  Söchsischen
Staats-WMinisteriums,  Wbtheilung  B.
von  Watzdorf.

III.  Da  die  nach  dem  Ausschreiben  vom  4.  April  und  17.  Oktober  vorigen
  Jahres  zur  Erhebung  gekommenen  Brand-Versicherungsbeiträge  zur  vollständigen
  Befriedigung  der  aus  früherer  Zeit  noch  rückständigen  und  der  im
Laufe  dieses  Jahres  erwachsenen,  zum  Theil  erheblichen  Brandschädenvergütungen
  nicht  ausreichen,  so  macht  sich  zur  Deckung  der  deßbalb  zu  leistenden  Zahlungen
  und  zur  Bestreitung  der  übrigen  Bedürfnisse  der  Brand-Assekuranz-Kasse
nothwendig,  von  jedem  Thaler  der  von  den  Gebäudebesitzern  im  Großherzogthume
  auf  dem  Grunde  des  Brandversicherungs-Katasters  dermalen  zu  vergebenden
  Beitrags-Konkurrenz-Summen,  wie  hiermit  geschiebt,  einen  weitern  Beitrag
  von

Einem  halben  Pfennig  Landeswährung
auszuschreiben,  welcher
am  1.  Juli  dieses  Jahres
von  sämmtlichen  Kontribuenten  erhoben  und  beigebracht  werden  soll.

Indem  daher  solches  sowohl  den  betheiligten  Gebäudebesitzern,  als  auch
den  betroffenen  Ober=  und  Unter-Einnehmern  zur  Nachricht  hiermit  bekannt  gemacht
  wird,  werden  nicht  nur  die  Ersteren  dabei  zugleich  aufgefordert,  die  fraglichen
  Beiträge  zu  dem  bezeichneten  Termine  pünktlich  abzuführen  und  zu  berichtigen,
  sondern  es  wird  auch  sämmtlichen  Orts-Steuereinnehmern  aufgegeben,
für  die  ungesäumte  Beibringung  und  Einlieferung  der  diesfallsigen  Gelder  an
die  ihnen  vorgesetzten  Kassen  und  Einnahmestellen  in  den  gesetzlich  annehmbaren
Münzsorten,  ohne  erst  weitere  besondere  Anweisung  hierüber  zu  erwarten,  pflichtmäßig
  zu  sorgen.

Die  betreffenden  Großherzoglichen  Behörden  werden  unvergessen  seyn,  bei
etwaiger  Anzeige  von  Resten  nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  11.  Dezember
1850  das  Erforderliche  unverzüglich  zu  verfügen.

Weimar  am  7.  April  1852.  4

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Säch  sischen
Staots  WMinisteriums.
hon.
        <pb n="111" />
        Kegierungs  Blatt

für  das

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eifenach.

Nummer  15.  Weimar.  28.  April  1832.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Höchstem  Befehle  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  zufolge  wird
hierdurch  nachstebende,  zwischen  dem  Königreiche  Preußen  und  dem  Großherzogthume
  Sachsen-Weimar-Eisenach  abgeschlossene  Uebereinkunft  über  die  Verhütung
  der  Forst=  und  Jagd-Frevel  in  den  Grenzbezirken  nach  erfolgter  gegenseitiger
  Auswechselung  der  betreffenden  Ministerial-Erklärungen  de  dato  Berlin
den  23.  März  1852  und  Weimar  den  29.  März  1852  zur  Nachachtung
öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  31.  März  1852.

Großherzoglich  Sächisches  Staats-Ministerium,
zweites  Departement.
von  Wydenbrugk.

Nachdem  die  Königlich  Preußische  und  die  Großherzoglich  Sachsen-Weimar-Eisenach'sche
  Regierung  übereingekommen  sind,  wirksamere  Maßregeln  zur  Verhütung
  der  Forst=  und  Jagd-Frevel  in  den  Grenzbezirken  zu  treffen,  erklären
  beide  Regierungen  Folgendes:

Artikel  1.

Es  verpflichtet  sich  sowohl  die  Königlich  Preußische,  als  die  Großherzoglich
  Sächsische  Regierung,  die  Forst=  und  Jagd-Frevel,  welche  ihre  Unterthanen
  in  den  Waldungen  und  Jagd-Revieren  des  andern  Gebietes  verübt  haben

18
        <pb n="112" />
        96

möchten,  sobald  sie  davon  Kenntniß  erhält,  nach  denselben  Gesetzen  zu  untersuchen
  und  zu  bestrafen,  nach  welchen  sie  untersucht  und  bestraft  werden  würden,
  wenn  sie  in  inländischen  Forsten  und  Jagd-Revieren  begangen  worden
wären.

Artikel  2.

Von  den  beiderseitigen  Behörden  soll  zur  Entdeckung  und  Habhaftwerdung
der  Forst=  und  Jagd-Frevler  alle  mögliche  Hülfe  geleistet  werden.  —  Den
Förstern  und  Waldwärtern  des  einen  Theiles  soll  namentlich  gestattet  seyn,  die
Spuren  begangener  Forst=  und  Jagd-Frevel,  sowie  die  Frevler  selbst,  bis  auf
eine  Meile  auch  in  das  Gebiet  des  andern  Theiles  zu  verfolgen.

Ereilen  sie  auf  der  dießfälligen  Verfolgung  die  Frevler  selbst,  so  ist  es
ihnen,  jedoch  nur  unter  der  Bedingung  gestattet,  dieselben  anzuhalten,  daß  die
Angehaltenen  an  die  nächste  Orts-Polizei-Behörde  derjenigen  Regierung  überliefert
  werden,  auf  deren  Gebiete  die  Anhaltung  Statt  gefunden  hat.

Finden  die  auf  der  Verfolgung  eines  Forst=  und  Jagd-Frevlers  begriffenen
  Forstbeamten  eine  Haussuchung  in  dem  Gebiete  des  andern  Theiles  vorzunehmen
  für  nöthig,  so  haben  dieselben  solches  an  Orten,  wo  der  Sitz  eines
Gerichtes  ist,  bei  dem  Ortsrichter,  im  Falle  der  Verhinderung  desselben  aber,
sowie  an  Orten,  wo  ein  Ortsgericht  sich  nicht  befindet,  bei  dem  Polizei-Kommissar,
  Bürgermeister  oder  Beigeordneten,  Ortsschuldheißen  oder  Ortsschöffen
anzuzeigen,  von  welchen  alsdann  die  Haussuchung  unverzüglich  verfügt  werden
  wird.

Artikel  3.

Dem  nacheilenden  Forst=  und  Jagd-Beamten  wird  überlassen,  das  über
den  Hergang,  Befund  und  alle  Umstände  des  begangenen  Frevels,  welche  auf
dessen  Bestrafung  von  Einfluß  seyn  können,  im  Gebiete  seiner  Landesherrschaft
aufgenommene  Protokoll  in  dem  benachbarten  Gebiete  fortzusetzen  und  darin
Alles,  was  er  auf  der  Nacheile  in  Beziehung  auf  den  begangenen  Frevel  bemerkt,
  aufzuzeichnen.

Es  soll  jedoch  diese  Aufzeichnung  unter  Mitwirkung  und  Mitunterschrift
des  nach  dem  vorhergehenden  Artikel  die  Haussuchung  veranstaltenden  Ortsvorstandes
  in  Bezug  auf  denjenigen  Theil  des  Protokolls  erfolgen,  welcher  die
        <pb n="113" />
        97

von  diesem  Vorstande  vorgenommenen  Handlungen  betrifft,  und  soweit  es  sich
von  Haussuchungen  handelt,  bei  welchen  der  Ortsrichter  ꝛc.  (Artikel  2)  zugegen
war,  unter  Mitwirkung  und  Mitunterschrift  des  Letztern.  —  Das  Einverständniß
des  Ortsrichters  oder  Ortsvorstandes  oder  das,  was  er  seinerseits  besonders
oder  abweichend  zu  erinnern  hat,  muß  in  dem  Protokolle  ausdruͤcklich  bemerkt
werden.  —  Von  diesem  Protokolle,  worin  jedesmal  über  etwaige  Beschlagnahme
und  Aufbewahrung  entwendeter  Gegenstände  und  von  Frevlern  gebrauchter  Geräthschaften
  die  nöthigen  Bemerkungen  aufzunehmen  sind,  händigt  der  Forstoder
  Jagd-Beamte  sofort  ein  Duplikat  dem  Behufs  der  Haussuchung  requirirten
  Beamten  des  Ortes  ein,  welcher  Letztere,  insofern  dieses  nicht  der  Ortsrichter
ist,  dasselbe  sogleich  seiner  vorgesetzten  Behörde  zu  übersenden  hat,  bei  Vermeidung
  einer  Dieziplinar-Strafe  von  1  bis  5  Thalern  für  denjenigen  Ortsvorstand,
  welcher  der  Requisition  nicht  Genüge  leistet.

Artikel  J.

Für  die  Konstatirung  eines  Frevels,  welcher  von  einem  Angehörigen  des
einen  Staates  in  dem  Gebiete  des  andern  verübt  worden,  soll  den  offiziellen
Angaben  und  Abschätzungen,  welche  von  den  kompetenten  und  gerichtlich  verpflichteten
  Forst=  und  Polizei-Beamten  des  Ortes  des  begangenen  Frevels  oder
von  dem  dort  kompetenten  polizeilichen  Beamten  aufgenommen  worden,  derselbe
Glaube  von  der  zur  Aburtheilung  geeigneten  Gerichtsstelle  beigelegt  werden,
welchen  die  Gesetze  den  offiziellen  Angaben  der  inländischen  Beamten  beilegen.

Artikel  B.

Die  Einziehung  des  Betrages  der  Strafe  und  der  etwa  stattgehabten
Gerichtskosten  soll  demjenigen  Staate  verbleiben,  in  welchem  der  verurtheilte
Frevler  wohnt  und  in  welchem  das  Erkenntniß  Statt  gefunden  hat,  und  nur
der  Betrag  des  Schadensersatzes  und  der  Pfandgebühren  an  die  betreffende
Kasse  desjenigen  Staates  abgeführt  werden,  in  welchem  der  Frevel  verübt
worden  ist.

Artikel  6.

Den  untersuchenden  und  bestrafenden  Behörden  in  den  Königlich  Preußischen
  und  in  den  Großherzoglich  Sachsen-Weimar'schen  Landen  wird  zur  Pflicht
gemacht,  die  Untersuchung  und  Bestrafung  der  Forst=  und  Jagd-Frevel  in  jedem
  einzelnen  Falle  so  schleunig  vorzunehmen,  als  es  nach  der  Verfassung  des
Candes  nur  irgend  möglich  seyn  wird.
        <pb n="114" />
        98
Artikel  7.

Die  Dauer  dieser  Uebereinkunft  wird  zunächst  auf  zwölf  Jahre,  vom
1.  Mai  d.  J.  an  gerechnet,  festgesetzt.  Vom  1.  Mai  1863  an  steht  jedem
Theile  die  Kündigung  offen,  mit  der  Wirkung,  daß  mit  Ablauf  des  nächsten
Kalenderjahres  nach  demjenigen,  in  welchem  die  Kündigung  erfolgt,  die  Uebereinkunft
  erlischt.

Gegenwärtige,  im  Namen  Seiner  Majestät,  des  Königs  von  Preußen  und
Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
zweimal  gleichlautend  ausgefertigte  Erklärung  soll,  nach  erfolgter  gegenseitiger
Auswechselung,  Kraft  und  Wirksamkeit  in  den  beiderseitigen  Landen  haben  und
öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

II.  Von  der  Königlich  Bayer'schen  Staatsregierung  ist  in  der  Stadt  Donauwörth
  vom  15.  d.  M.  an  ein  Haupt-Zollamt  im  Innern  mit  Niederlage  und
den  vollen  zollordnungsmäßigen  Abfertigungsbefugnissen  errichtet  worden.

Weimar  am  15.  April  1852.
Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Saächsischen
Staats-Ministeriums.
Für  den  Departements-Cbef.
Bergfeld.

III.  Mit  Bezugnahme  auf  das  von  der  vormaligen  Großherzoglichen
Landes-Direktion  in  der  die  Vertilgung  der  Waldraupen  betreffenden  Bekanntmachung
  vom  28.  Juli  1829  erlassene  allgemeine  Verbot  des  Wegfangens  der
Wald=  und  Sing-Vögel,  sowie  der  Zerstörung  ihrer  Bruten  und  des  Ausnehmens
  ihrer  Nester,  wird  dieses  Verbot  nicht  nur  erneuert,  sondern  auch  für
diejenigen  Zuwiderhandlungen,  welche  nicht  nach  Maßgabe  der  H.F.  29  bis  32
des  Jagdgesetzes  vom  13.  April  1821  zu  beurtheilen  sind,  eine  im  einzelnen
Falle  richterlich  zu  bestimmende  Geldstrafe  bis  zu  fünf  Thalern,  oder  eine  verhältnißmäßige,
  nach  Artikel  15  des  allgemeinen  Strafgesetzbuches  zu  bemessende,
Gefängnißstrafe  hiermit  noch  besonders  angedroht.

Die  Polizei-Behörden  haben  auf  die  strenge  Handhabung  des  Verbots  zu
achten.  Weimar  am  19.  April  1852.

Erstes  Departement  des  Großherzoglich  Sächüsschen
Staats-Ministeriums,  Wbtheilung  B.
von  Watzdorf.
        <pb n="115" />
        Uegierungs-Blatt
für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eifenach.

Nummer  16.  Weimar.  5.  Mai  1852.

Wir  Carl  Friedrich,
von  Gottes  Gnaden,  Großherzog  von  Sachsen-Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

haben,  gemäß  der  Bestimmung  im  F.  53  des  Gesetzes  über  die  Wahlen  der
Landtags-Abgeordneten  im  Großherzogthume  vom  6.  April  d.  J.,  die  Abgrenzung
  der  zum  Behufe  der  allgemeinen  Wahlen  erforderlichen  ein  und  zwanzig
Wahlbezirke,  mit  thunlichster  Berücksichtigung  der  Seelenzahl,  sowie  der  Lage
und  Verhältnisse  der  jedem  Wahlbezirke  ungetheilt  zugewiesenen  Gemeinden,  dahin
  bewirken  lassen:

 

A.  im  ersten  Verwaltungsbezirke.

Erster  Wahlbezirk:  die  Residenz-Stadt  Weimar  mit  Lützendorf,  der
Mühle  Wallendorf  und  dem  Gasthofe  Neuwallendorf  (Stadtgerichts-Sprengel).


Zweiter  Wahlbezirk:  die  Ortschaften  des  Justiz-Amtes  Weimar,
als:  Ballstedt,  Berlstedt,  Daasdorf  a./B.,  Daasdorf  b./B.,  Denstedt,

19
        <pb n="116" />
        100

Ehringsdorf  mit  Belvedere;  Ettersburg,  Frankendorf,  Gaberndorf,  Gelmeroda,
  Goldbach,  Großeromsdorf,  Großobringen,  Hammerstedt,  Heichelheim,
  Hohlstedt,  Hottelstedt,  Kapellendorf,  Kleincromsdorf,  Kleinobringen,
Legefeld  mit  Holzvdorf;  Lehnstedt,  Liebstedt,  Mellingen  mit  Cöttendorf;
Neumark,  Niedergrunstedt,  Nohra,  Obergrunstedt,  Oberweimar,  Ottmannshausen,
  Possendorf,  Ramsla,  Rödigsdorf,  Sachsenhausen,  Schöndorf,
Schwabsdorf,  Schwerstedt,  Stedten,  Süßenborn,  Taubach,  Tiefurt,  Tröbsdorf,
  Ulla,  Ulrichshalben,  Umpferstedt,  Vollersroda,  Wiegendorf,  Wohlsborn.

Dritter  Wahlbezirk:  die  Ortschaften  des  Justiz-Amtes  Großrudestedt,
  als:  Alperstedt,  Dielsdorf,  Eckstedt,  Großrudestedt,  Haßleben,  Kleinbrembach,
  Kleinrudestedt,  Krannichborn,  Markvippach  mit  Bachstedt;  Mittelhausen,
  Nöda,  Orlishausen,  Riethnordhausen,  Schloßvippach,  Schwansee,
  Sproͤtau,  Stotternheim,  Thalborn,  Vippachedelhausen,  Vogelsberg.

Vierter  Wahlbezirk:  die  Ortschaften

a)  des  Justiz-Amtes  Berka  a./J.  und
b)  des  Justiz-Amtes  Vieselbach,  als:

a)  Bergern,  Berka  mit  München;  Buchfart,  Eichelborn,  Gutendorf,  Hayn,
Hetschburg,  Hohenfelden  W.  A.,  Klettbach,  Meckfeld,  Nauendorf,  Obernissa,
  Rohda,  Saalborn,  Schellroda,  Schoppendorf,  Tannroda  mit  Böttelborn
  und  Cottendorf;  Tiefengruben,  Tonndorf,  Troistedt  und
Azmannsdorf,  Bechstedtstraß,  Großmölsen,  Hochstedt,  Hopfgarten,  Isseroda,
  Kerspleben,  Kleinmölsen,  Linderbach,  Mönchenholzhausen,  Niederzimmern,
  Ollendorf,  Ottstedt  a./B.,  Schwerborn,  Sohnstedt,  Töttleben,
Udestedt,  Utzberg,  Vieselbach,  Wallichen.  «

Fünfter  Wahlbezirk:

a)  die  Ortschaften  des  Justiz-Amtes  Blankenhain  mit  der
Justizamts-Kommission  Remda  und
b)  die  Ortschaften  des  Justiz-Amtes  Ilmenau,  als:

a)  Altdörnfeld  und  Neudörnfeld,  Blankenhain  mit  Egendorf  und  Krakau;
Göttern,  Großlohma  mit  Müllershausen;  Hochdorf,  Kiliansroda,  Kleinlohma,
  Krakendorf,  Kranichfeld  W.  A.,  Lengefeld,  Loßnitz,  Lotschen  mit
Kottenhain;  Magdala,  Maina,  Mechelroda  mit  Linda;  Neckeroda,  Niedersynderstedt,
  Obersynderstedt,  Oettern,  Ottstedt  b.:M.,  Rettwitz,  Rittersdorf
mit  Mohrenthal;  Rottdorf,  Schwarza,  Söllnitz,  Stedten  W.  A.,  Thangelstedt,
  Tromlitz  mit  Liskau;  Wittersroda;

b
        <pb n="117" />
        101

b)  Altremda,  Bösleben,  Breitenheerda  mit  Tännich;  Dienstedt,  Haufeld,
Heilsberg,  Kirchremda,  Stadtremda,  Sundremda  mit  Kleinhettstedt  und
Kleinliebringen;

pc)  Hevpda,  Ilmenau,  Kammerberg,  Martinroda,  Neusiß,  Oberpörlitz,  Roda,
Schmerfeld,  Stützerbach  W.  A.,  Unterpörlitzz  mit  dem  Grenzhammer;
Wipfra.

B.  im  zweiten  Verwaltungsbezirke:

Sechster  Wahlbezirk:  die  Ortschaften  des  Justiz-Amtes  Jena,  nämlich:
  Ammerbach,  Bucha,  Burgau,  Camsdorf,  Closewitz,  Coppanz,  Cospeda,
  Döbritschen,  Göschwitz,  Großschwabhausen,  Isserstedt,  Jena,  Jenaprießnitz,
  Kleinkröbitz,  Kleinschwabhausen,  Kötschau,  Kunitz,  Lasan,  Leutra,
Lobeda,  Löbstedt,  Lützeroda,  Maua,  Münchenroda  mit  Remderoda;  Nensdorf,
  Oßmaritz,  Rothenstein,  Rutha,  Schorba  mit  Pösen;  Vollradisroda,
Wenigenjena,  Winzerla,  Wöllnitz,  Ziegenhain,  Zwätzen.

Siebenter  Wahlbezirk:  die  Ortschaften
a)  des  Justiz-Amtes  Bürgel  und
b)  des  Justiz-Amtes  Dornburg,  nämlich:

à)  Beulbar  mit  Ilmsdorf;  Bürgel,  Dothen,  Frauenprießnitz,  Gerega,  Gniebsdorf,
  Grabsdorf,  Graizschen,  Großlöbichau,  Jenalöbnitz,  Kleinlöbichau,
Löberschütz,  Mertendorf,  Nausnitz,  Poppendorf,  Pordorf,  Rockau,  Rodigast,
  Taupadel,  Tautenburg,  Thalbürgel,  Waldeck,  Wetzdorf,  Wogau;

b)  Altengönna,  Beutnitz  mit  Naura;  Dornburg,  Dorndorf,  Golmsdorf,  Großheringen,
  Hainichen,  Hermstedt,  Hirschroda,  Kösnitz,  Krippendorf,  Lachstedt,
  Lehesten,  Naschhausen,  Nerkewitz,  Neuengönna  mit  Porstendorf;
Pfuhlsborn,  Rödigen,  Steudnitz,  Stiebritz,  Stobra,  Wilsdorf,  Wormstedt,
  Zimmern.

Achter  Wahlbezirk:  die  Ortschaften  des  Justiz-Amtes  Apolda,  nämlich:
  Apolda,  Bergsulza,  Darnstedt,  Dorfsulza,  Eberstedt,  Flurstedt,  Großromstedt,
  Herressen,  Kleinromstedt,  Mattstedt,  Nauendorf  mit  Heusdorf;
Neustedt,  Niederrosla,  Niedertrebra,  Oberndorf,  Oberrosla,  Obertrebra,
Ohmannstedt,  Rannstedt,  Reisdorf,  Schöten,  Sonnendorf,  Stadtsulza,
Sulzbach,  Utenbach,  Wersdorf,  Wickerstedt,  Zottelstedt.

Neunter  Wahlbezirk:  die  Ortschaften  des  Justiz-Amtes  Buttstädt,
nämlich:  Buttelstedt,  Buttstädt,  Ellersleben,  Eßleben,  Gebstedt  mit  dem
19
        <pb n="118" />
        102

Schäfereigute  Schwabsdorf;  Großbrembach,  Großneuhausen,  Guthmannshausen,
  Haindorf,  Hardisleben,  Kleinnenhausen,  Ködderitzsch,  Krautheim,
Leutenthal,  Mannstedt,  Nermsdorf,  Niederreisen,  Nirmsdorf,  Oberreisen,
Olbersleben,  Pfiffelbach,  Rastenberg,  Rohrbach,  Rudersdorf,  Teutleben,
Weiden,  Willerstedt.

Zehenter  Wahlbezirk:  die  Ortschaften  des  Justiz-Amtes  Allstedt
mit  dem  Flecken  Oldisleben,  nämlich:

a)  Allstedt  nebst  Mönchpfiffel;  Einsdorf,  Einzingen,  Heygendorf,  Kalbsrieth,
Landgrafroda,  Mittelhausen,  Niederröblingen,  Schaafödorf,  Winkel,  Wolferstedt
  und

b)  Oldisleben.

C.  im  dritten  Verwaltungsbezirke:

Eilfter  Wahlbezirk:  die  Stadt  Eisenach  mit  Fischbach,  Gefilde,  Ehrensteig,
  Marienthal  und  Wartburg  (Stadtgerichts-Sprengel).

Zwölfter  Wahlbezirk:  die  Ortschaften  des  Justiz-Amtes  Eisenach,
als:  Berka  v./H.,  Berteroda,  Beuernfeld,  Bolleroda,  Eckardtshausen  mit
Wilhelmsthal  und  Wackenhof;  Eichrodt  mit  Burbach,  Rehhof,  Rothehof
  und  Wutha;  Epichnellen,  Etterwinden  mit  Taubenellen;  Farnroda
mit  Schönau;  Förtha,  Großlupnitz  mit  Trenkelhof;  Hörschel,  Hötzelsroda
  mit  Landstreit;  Kittelsthal,  Marksubl  mit  Bauesbof,  Kriegersberg,
Meileshof,  Mittelmölmeshof,  ingleichen  Obermölmesbof;  Melborn,  Moßbach
  mit  Hohesonne;  Neuenhof,  Oesterbehringen,  Ruhla  W.  A.,  Seebach
mit  Hucheroda;  Stedtfeld  mit  Deubachshof,  Namsborn,  Rangenhof  und
Schnepfenhof;  Stockhausen  mit  Metschrieden  und  Metzelsroda;  Stregda,
Unkeroda  mit  Attchenbach  und  Wolfsburg;  Wartha,  Weißenborn  mit  Heiligenstein;
  Wenigenlupnitz  mit  Künkel;

Dreizehenter  Wahlbezirk:  die  Ortschaften
a)  des  Justiz-Amtes  Creuzburg  und
b)  die  nördlich  gelegenen  Orte  des  Justiz-Amtes  Gerstungen,
  als:

a)  Bischofrode  mit  Probsteizella;  Crenzburg  mit  Sorge,  Teichhof  und  Wilhelmsglückobrunn;
  Ebenau  mit  Buchenau,  Eschenborn,  Freitagszell,  Hahnrode
  und  Mihlberg;  Ifta,  Krauthausen  mit  Lengröden;  Madelungen,  Mihla
mit  Münsterkirchen  und  Wernershausen;  Pferdsdorf,  Scherbda,  Schnell-
        <pb n="119" />
        103

mannshausen,  Spichra,  Uetteroda,  Volteroda  mit  Hattengehau  und
Schrapfendorf;  Wolfmannsgehau;
b)  Gerstungen,  Göhringen,  Lauchröden  mit  Schmalweihhof,  Neustädt,  Sallmannshausen,
  Unternsuhl.
Vierzehenter  Wahlbezirk:
a)  die  Orte  des  Justiz-Amtes  Tiefenort  und
b)  die  südlich  gelegenen  Ortedes  Justiz-Amtes  Gerstungen,  als:
a)  Burckhardtroda,  Dönges  mit  Dachgrube  und  Weißendiez;  Dorndorf  mit
Kirstingshof;  Ettenhausen  mit  Hetzeberg  und  Lindigshof;  Frauensee  mit
Josthof,  Knottenhof,  Schergeshof  und  Springen;  Kaiseroda,  Kieselbach
mit  Kambach;  Kupfersuhl,  Merkers,  Tiefenort  mit  Hämbach  und  Unterrohn;
b)  Abteroda,  Auenheim  mit  Rienau;  Berka  a.  d.  W.,  Dankmarshausen,  Dippach,
  Fernbreitenbach,  Gasteroda,  Gospenroda,  Großensee,  Hausbreitenbach,
Heerda  mit  Kratzeroda  und  Lutzberg;  Horschlitt,  Unterellen,  Vitzeroda,
Wünschensuhl  mit  Dietrichsberg.

D.  im  vierten  Verwaltungsbezirke:
Fünfzehenter  Wahlbezirk:  die  Orte
a)  des  Justiz-Amtes  Vacha  und
b)  des  Justiz-Amtes  Lengsfeld,  nämlich:

a)  Deicheroda  mit  Hüttenroda,  Mosa,  Mühlwärts  und  Rodenberg:  Martinroda,
  Oberzella  mit  Badelachen,  Heiligenroda,  Niederndorf,  Sachsenhain,
Schwenge  und  Unterzella;  Pferdsdorf,  Sünna,  Unterbreizbach,  Vacha,  Völkershausen
  mit  Busengraben,  Hedwigsberg,  Luttershof  und  Poppenberg;
Willmanns  mit  Kohlgraben  und  Mariengart;  Wölferbütt  mit  Masbacher
Hoͤfe;

b)  Gehaus  mit  Altenrode,  Fischbach  und  Hohenwart;  Lengsfeld  mit  Beyershof
  und  Schrammenhof;  Oechsen  mit  ehemaligem  Zollhof;  Urushausen  mit
Hartschwinden;  Weilar.

Sechszehenter  Wahlbezirk:  die  Ortschaften
a)  des  Justiz-Amtes  Geisa  und
b)  des  Justiz-Amtes  Dermbach,  als:

n)  Apfelbach,  Bermbach,  Borbels,  Borsch,  Bremen,  Buttlar,  Geblar,  Geisa,

Geismar,  Gerstengrund  und  Hochrain,  Ketten,  Kranlucken,  Mieswarz,  Motz-
        <pb n="120" />
        104

lar  mit  Langwinden  und  Oberrothhof;  Otzbach,  Reinhards,  Schleid  mit
Rötherkirchhof  und  Unterrothhof;  Walkes  mit  Seeleshof;  Spahl,  Wenigentaft,
  Wiesenfeld,  Zitters  mit  Kohlbach;

b)  Andenhausen,  Brunnhardshausen  mit  Mückenhof;  Dermbach,  Diedorf,
Empfertshausen,  Fischbach,  Föhlritz  mit  Steinberg;  Glattbach,  Klings,
Lenders,  Lindenau,  Mebritz,  Neidhartshausen,  Oberalba,  Unteralba,  Wiesenthal,
  Zella.

Siebenzehenter  Wahlbezirk:  die  Ortschaften

a)  des  IJustiz-Amtes  Kaltennordheim  und
b)  des  Justiz-Amtes  ÖOstheim,  als:

a)  Aschenhausen  mit  Riederhof;  Birx,  Erbenhausen,  Frankenheim,  Gerthausen,
Helmershausen  mit  Gereuth;  Kaltennordheim,  Kaltensundheim  mit  Marienhof;
  Kaltenwestheim,  Mittelsdorf,  Oberweyd  mit  Anzenhof;  Reichenhausen,
  Schafhausen,  Unterweyd,  Wohlmuthhausen,  Zillbach;

b)  Melpers,  Ostheim  mit  Lichtenberg;  Sondheim,  Stetten,  Urspringen.

E.  im  fünften  Verwaltungsbezirke:
Achtzehenter  Wahlbezirk:  die  Ortschaften  des  Justiz-Amtes  Neustadt,
nämlich:

Alsmannsdorf,  Arnshaug,  Börthen,  Breitenhain,  Bucha,  Burgwitz,  Colba
mit  Positz;  Cospoda  mit  Meilitz,  Daumitzsch,  Döbritz,  Dreba,  Dreitzsch,
Grobengereuth,  Keila,  Kleina,  Kleindembach,  Knau,  Köstitz,  Langendembach,
  Laßkau,  Laußnitz,  Lichtenau,  Linda,  Moderwitz,  Molbitz  mit  Döhlen;
Neudeck  mit  Plothen;  Neunhofen,  Neustadt  mit  Sachsenburg;  Nimritz,
Oberoppurg,  Oppurg,  Posen,  Quaschwitz,  Rehmen,  Rosendorf,  Schmieritz,
Schöndorf,  Solkwitz,  Stanan,  Steinbrücken,  Strößwitz,  Tansa,  Volkmannsdorf,
  Weira  mit  Crobitz;  Weltewitz.

Neunzehenter  Wahlbezirk:  die  Ortschaften  des  Justiz-Amtes  Auma
mit  der  Justiz-Amts-Kommission  Triptis,  als:

a)  Auma,  Birkhausen,  Braunsdorf,  Chursdorf,  Cöthnitz,  Crölpa  mit  Sorna;
Dörtendorf,  Förthen,  Forstwolfersdorf,  Geroda,  Göhren  mit  Döhlen;  Gütterlitz,
  Läwitz,  Merkendorf  mit  Kühnsdorf;  Mittelpöllnitz,  Moßbach  mit
Reinsdorf;  Muntscha,  Pfersdorf,  Pisigitz,  Silberfeld  mit  Quingenberg;
Staitz,  Stelzendorf,  Tischendorf,  Uhlersdorf,  Untendorf,  Wenigenauma,
Wiebelsdorf,  Wöhlsdorf,  Wüstenwetzdorf,  Zadelsdorf,  Zickra;
        <pb n="121" />
        105

b)  Burkersdorf,  Copitzsch,  Döblitz,  Geheege,  Haßla,  Lemnitz,  Leubsdorf,  Miesitz,
  Oberpöllnitz  mit  Buchpöllnitz,  Mühlpöllnitz  und  Steinpöllnitz;  Ottmannsdorf,
  Pillingsdorf,  Renthendorf  mit  Heiligenaue;  Schönborn,  Schwarzbach,
  Tömmelsdorf,  Traun,  Triptis,  Wittchenstein,  Zwackau.

Zwanzigster  Wahlbezirk:  die  nachbenannten  Ortschaften  des  Justiz-Amtes

  Weida  (ausschließlich  vierzehen  Orte  zum  Wahlbezirke  Berga  gewiesen),
  und  zwar:  Birkigt,  Burkersdorf  mit  Nonnendorf;  Crimla,  Friesnitz,
  Gräfenbrück,  Grochwitz,  Großbocka,  Großebersdorf,  Hundhaupten  mit
Schöna;  Kleinbernsdorf,  Kleinbocka,  Köckeritz,  Köfeln,  Lederhose,  Liebsdorf,
Lindenkreuz,  Loitzsch,  Markersdorf,  Münchenbernsdorf,  Neuensorge,  Neundorf,
  Niederpöllnitz,  Porstendorf,  Rohna,  Rothenbach,  Schafpreskeln,  Schömberg,
  Schüptitz,  Seifersdorf,  Sirbis,  Steinsdorf,  Struth,  Weida  mit  der
Osterburg;  Wetzdorf,  Zedlitz.

Ein  und  zwanzigster  Wahlbezirk:  die  Ortschaften  des  Justiz-Amtes
Berga  mit  vierzehen  östlich  gelegenen  Orten  des  Justiz-Amtes
Weida,  und  zwar:

Albersdorf,  Berga  mit  Neumühl,  Pöltschen  und  Schloßberga;  Clodra,

Culmitzsch,  Dittersdorf,  Endschüz,  Eula,  Friedmannsdorf,  Großcundorf  mit

Sorge;  Großdrardorf,  Großfalke,  Katzendorf  mit  Wolframsdorf;  Kleincundorf,

  Letzendorf,  Markersdorf,  Obergeißendorf,  Rußdorf,  Teichwolframsdorf,

  Untergeißendorf,  Waltersdorf  mit  Rüßdorf;  Wernsdorf,  Wolfersdorf,

Zickra;

Cronschwitz,  Hohenölsen,  Kleindrardorf,  Meilitz,  Teichwitz  mit  Neuhof;

Thränitz,  Unterröppisch,  Untitz,  Veitsberg  mit  Mildenfurt;  Wittchendorf,

Wolfsgefärth,  Wünschendorf,  Zoßen,  Zschorte.

Zu  Urkund  dessen  ist  diese  Verordnung  von  Uns  höchsteigenhändig  vollzogen

  und  mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  versehen  worden.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  3.  Mai  1852.

Carl  Friedrich.

von  Watzdorf.  von  Wydenbrutk.

Verorduung
über  die  Abgrenzung  der  Bezirke  zu  den
allgemeinen  Wahlen  von  Landtags-Abgeordneten.


+

b
        <pb n="122" />
        106
Ministerial-Bekanntmachung.

Mit  höchster  Genehmigung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
verordnen  wir  über  mehre,  das  Volksschulwesen  betreffende  Fragen,  Folgendes:
1.

Das  Institut  der  Schul-Adjunkturen  wird,  soweit  dasselbe  bisber  bestanden,
andurch  aufgehoben.

2.

Statt  der  bisher  im  Großherzogthume  üblich  gewesenen  s.  g.  Ernte-Examen
  sollen  künftighin  die  jährlichen  öffentlichen  Schulprüfungen  in  der  Zeit  der
Konfirmation  abgehalten  und  nach  denselben  gleichzeitig  nicht  nur  die  Konfirmanden
  aus  der  Schule  entlassen  werden,  sondern  auch  sämmtliche  vor  dem
1.  Oktober  des  laufenden  Jahres  das  sechste  Lebensjahr  vollendenden  Kinder
in  die  Schule  eintreten.

Mit  diesem  Zeitpunkte  beginnt  das  neue  Schuljahr.

Die  bisher  geordnete  zweite  Aufnahme  im  Herbste  findet  nicht  weiter  Statt.

Rücksichtlich  der  Entlassung  bewendet  es  bei  den  bestehenden  Vorschriften,
nach  welchen  diejenigen,  welche  vor  dem  1.  Oktober  des  Jahres  das  vierzehente
Lebensjahr  vollenden,  aus  der  Schule  austreten.

3.
Die  Aufsicht  über  die  im  Großherzogthume  bestehenden  oder  künftig  entstehenden
  Privat-Unterrichtsanstalten  haben  regelmäßig  und  bis  auf  besondere  Anordnung

  in  einzelnen  Fällen  die  Schul-Ephorieen  des  betreffenden  Bezirkes  zu
führen.

Weimar  am  1.  Mai  1852.

Zweites  Departement  des  Großherzoglich  Sächfschen
Staats-Ministeriums.

von  Wydenbrugk.
        <pb n="123" />
        Uegierungs-Blatt
für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  17.  Weimar.  8.  Mai  1852.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Nachdem  von  Sr.  Königlichen  Hoheit,  dem  Großherzoge,  die  nachstehend
in  deutscher  Uebersetzung  abgedruckte,  unter  dem  18.  Februar  d.  J.  abgeschlossene
Additional-Konvention  zu  dem  Handels=  und  Schifffabrts-Vertrage  vom  1.
September  1844  zwischen  den  Staaten  des  deutschen  Zoll=  und  Handels-Vereines
  einerseits  und  Belgien  andererseits,  ratificirt  worden,  auch  die  Auswechselung
  der  gegenseitigen  Ratifikations-Urkunden  zu  Berlin  erfolgt  ist:  so  wird
solches  hierdurch  zur  Nachachtung  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  14.  April  1852.

Finalz-Departement  des  Großherzoglich  Sächßschen
Staats-Ministeriums.
Thon.

Seine  Majestät,  der  König  von  Preußen,  sowohl  für  Sich  und  in  Vertretung
  der  Ihrem  Joll=  und  Steuer-Systeme  angeschlossenen  sonverainen  Länder
  und  Landestheile,  nämlich  des  Großherzogthumes  Luxemburg,  der  Großherzoglich
  Mecklenburgschen  Enclaven  Rossow,  Netzeband  und  Schönberg,  des  Großherzoglich
  Oldenburgschen  Fürstenthumes  Birkenfeld,  der  Herzogtbümer  Anhalt=Cöthen,
  Anhalt-Dessau  und  Anhalt-Bernburg,  der  Fürstentbümer  Waldeck  und
Puyrmont,  des  Fürstenthumes  Lippe  und  des  Landgräflich  Hessischen  Oberamtes
Meisenheim,  als  auch  im  Namen  der  übrigen  Mitglieder  des  deutschen  Zollund
  Handels-Vereines,  nämlich  der  Krone  Bayern,  der  Krone  Sachsen  und  der
Krone  Württemberg,  des  Großherzogthumes  Baden,  des  Kurfürstenthumes  Hessen,
des  Großherzogthumes  Hessen,  zugleich  das  Landgräflich-Hessische  Amt  Homburg

20
        <pb n="124" />
        108

vertretend;  der  den  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Verein  bildenden  Staaten,
nämlich:  des  Großherzogthumes  Sachsen,  der  Herzogthümer  Sachsen-Meiningen,
  Sachsen-Altenburg  und  Sachsen  Coburg-Gotha  und  der  Fürstenthümer
Schwarzburg-Rudolstadt  und  Schwarzburg-Sondershausen,  Reuß-Greitz  und
Reuß-Schleitz;  des  Herzogthumes  Braunschweig,  des  Herzogthumes  Nassau  und
der  freien  Stadt  Frankfurt  einerseits,  und

Seine  Majestät,  der  König  der  Belgier  andererseits,
fortdauernd  von  dem  Wunsche  beseelt,  die  freundschaftlichen  Beziehungen  zwischen
den  Staaten  des  Zollvereines  und  Belgien  aufrecht  zu  erhalten,  und  Willeus,
ihre  Handelsverhältnisse,  wenn  auch  für  jetzt  nur  vorläufig,  bis  zu  dem  Zeitpunkte
  zu  ordnen,  wo  es  möglich  seyn  wird,  auf  breiten  und  dauernden  Grundlagen
  zu  unterhandeln,

haben  zu  Bevollmächtigten  ernannt  und  zwar:

Seine  Mgjestät,  der  König  von  Preußen,  den  Herrn  Otto  Freiherrn
  v.  Manteuffel,  Allerhöchst=  Ihren  Minister-Präsidenten,
Staats=  und  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten  rc.  2c.

und
Seine  Majestät,  der  König  der  Belgier,  den  Herrn  Johann  Baptist
  Nothomb,  Allerhöchst-Ihren  Staats-Minister,  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  bei  Seiner  Majestät  dem
Könige  von  Preußen  2c.  2c.

welche,  nachdem  sie  ihre  Vollmachten  ausgewechselt  und  solche  in  guter  und  gehöriger

  Form  befunden  haben,  über  die  folgenden  Artikel  überein  gekommen  sind:

Artikel  1.

Der  Vertrag  vom  1.  September  1844,  sowie  die  Uebereinkunft  wegen
Unterdrückung  des  Schleichhandels  vom  26.  Juni  1846,  werden  bis  zum  1.
Jannar  1854  unter  den  nachstehenden  Verabredungen,  Bedingungen  und  Modifikationen
  in  Kraft  erhalten.

rtikel  2.

Die  Flagge  der  Zollvereins-Staaten  soll  bei  der  Einfuhr  von  Waaren  jeder
  Art  zur  See  in  Belgien  auf  demselben  Fuße  behandelt  werden,  wie  solches
der  Flagge  Großbritanniens  durch  den  Vertrag  vom  27.  Oktober  1851  bewilligt
  ist  oder  ihr  künftig  bewilligt  werden  möchte.  Desgleichen  soll  auch  auf  die
aus  den  Häfen  des  Zollvereines  kommenden  Einfuhren  die  Aufhebung  aller  nach
der  Herkunft  bemessenen  außerordentlichen  Differential-Zölle  in  derselben  Weise
ausgedehnt  seyn,  wie  solche  durch  den  erwähnten  Vertrag  an  Großbritannien
bewilligt  ist  oder  von  Belgien  in  Zukunft  den  aus  britischen  Entrepots  kommenden
  Einfuhren  bewilligt  werden  möchte.  "
        <pb n="125" />
        109

Man  ist  außerdem  übereingekommen,  daß  das  rohe  Steinsalz  aus  dem
Zollvereine  bei  der  Einfuhr  in  Belgien  auf  dem  Rheine  und  der  Schelde,  oder
auf  dem  Rheine  und  der  Maas,  unter  der  Flagge  eines  der  Zollvereins-Staaten,
oder  aber  auf  der  rheinisch-belgischen  Eisenbahn  gleichmäßig  zu  dem  Zolle  von
1  Frank  40  Centimes  für  100  Kilogramme  zugelassen  werden  soll,  vorbehaltlich
der  Seitens  der  belgischen  Verwaltung  zur  Vorbengung  des  Schleichhandels  zu
treffenden  Anordnungen.  Die  reglementsmäßigen  Anordnungen,  welchen  die  belgischen
  Schiffe  unterliegen,  sollen  auch  auf  die  Schiffe  des  Zollvereines  zur  Anwendung
  kommen.

Artikel  3.

Die  belgischen  Schiffe  sollen  von  der  im  Separat-Artikel  zum  Artikel  5
des  Vertrages  vom  1.  September  1844  erwähnten  außerordentlichen  Flaggen-Abgabe
  befreit  seyn.

Waaren  aller  Art,  ohne  Unterschied  des  Ursprunges,  welche  nach  belgischen
Häfen  gebracht  und  von  dort  auf  der  rheinisch-belgischen  Eisenbahn  oder  auf
den  niederländischen  Binnengemsissern  oder  der  Maas  nach  dem  Zollvereine  wieder
  ausgeführt  werden,  sollen  zu  denselben  ZJollsätzen  in  den  Jollverein  eingehen,
als  wenn  sie  direkt  in  einen  Hafen  des  Zollvereines  unter  der  Flagge  eines  der
Zollvereins-Staaten  eingeführt  wären.

Artikel  1.

In  Erweiterung  des  Artikels  18  des  Vertrages  vom  1.  September  wird
das  Verbot,  mit  welchem  in  Belgien  noch  die  Durchfuhr  einiger  Artikel  belegt
ist,  auf  den  Staats-Eisenbahnen  aufgehoben;  mit  Ausnahme  von  Schießpulver
und  Eisen,  sowie  von  Leinengarnen  und  Geweben  und  Steinfohlen  bei  dem
Durchgange  nach  Frankreich.

Eisen,  welches  aus  dem  Zollverein  auf  der  rheinisch-belgischen  Eisenbahn
oder  auf  dem  Rheine  und  der  Schelde  oder  auf  dem  Rheine  und  der  Maas  eingehet,
  um  über  einen  Hafen  des  Zollvereins  oder  über  einen  Hafen  der  Ems,
der  Weser  oder  der  Elbe,  nach  dem  Zollverein  wieder  einzugehen,  soll  frei  von
jeder  Abgabe  zum  Transit  durch  Belgien  verstattet  werden,  vorbehaltlich  der  gemeinsam
  zu  verabredenden  Kontrole-Maßregeln.

Was  die  cgecisepflichtigen  Waaren  betrifft,  so  werden  die  Versender  sich
denjenigen  Anordnungen  zu  unterwerfen  haben,  welche  die  belgische  Verwaltung
zur  Vorbengung  der  Beeinträchtigung  der  Accise  getroffen  hat  oder  treffen  wird.

çr  Artikel  8.
An  die  Stelle  des  Artikels  17  des  Vertrages  vom  1.  September  treten
folgende  Bestimmungen:

20*
        <pb n="126" />
        110

Der  Durchgang  der  von  Belgien  kommenden  oder  dorthin  gebenden  Waaren,
  welcher  durch  die  nachstehend  genannten  Gebietstheile  des  Zollvereines  Statt
findet,  soll  höchstens  den  folgenden  Abgaben  vom  Zoll-Zentner  unterworfen
seyn:
1)  für  alle  Waaren,  welche  durch  das  Gebiet  des  Zollvereines  von  Belgien
nach  Frankreich,  von  Belgien  nach  den  Niederlanden  und  von  Belgien
nach  Belgien  gehen,  oder  umgekehrt,  einem  halben  Silbergroschen;
2)  für  alle  Waaren,  welche  auf  der  linken  Seite  des  Rheins  von  der  belgischen
  Grenze  nach  einem  Rheinhafen  gehen,  oder  umgekehrt,  einem  halben
  Silbergroschen;
3)  für  alle  Waaren,  welche  auf  der  rheinisch-belgischen  Eisenbahn  in  Cöln
ankommen  und  von  dort
a)  auf  dem  Rheine,  dem  Main,  dem  Donau=  und  Main-Kanal  und  der
Donau  ausgeführt  werden,  oder  umgekehrt,  einem  halben  Silbergroschen;

b)  auf  dem  Rheine  nach  Bieberich,  Mainz,  einem  höher  gelegenen  Rheinhafen,
  oder  einem  Main=  oder  Neckar-Hafen  gebracht  und  sodann  zu
Lande  über  die  Grenzlinie  von  Neuburg  bis  Mittenwald  einschließlich
ausgeführt  werden,  oder  umgekehrt,  7#  Pfennigen;

c)  auf  dem  Rheine  nach  Bieberich,  Mainz,  einem  höher  gelegenen  Rheinhafen,

  oder  einem  Main=  oder  Neckar-Hafen  gebracht  und  sodann  zu
Lande  über  die  Grenzlinie  von  Mittenwald  bis  zur  Donau  einschließlich
ausgeführt  werden,  oder  umgekehrt,  drei  Silbergroschen;

4)  für  alle  Waaren,  welche  in  anderen,  als  den  vorstehend  angegebenen
Richtungen,  jedoch  ohne  Ueberschreitung  der  Oder,  durch  das  Gebiet  des
Jollvereines  durchgeführt  werden,  fünf  Silbergroschen.

Man  ist  außerdem  übereingekommen,  daß  der  Durchgang  der  aus  Belgien
kommenden  oder  dorthin  gehenden  Waaren,  welche  durch  das  Gebiet  des  Zollvereines
  geführt  werden,  keiner  lästigern  Behandlung  unterliegen  und  weder  andere
  noch  höhere  Durchgangs-Abgaben  entrichten  soll,  als  der  Durchgang  der
aus  den  Niederlanden  kommenden  oder  dorthin  gehenden  Waaren,  welche  durch
das  Gebiet  des  Zollvereines  geführt  werden.

Artikel  6.

Um  die  Hälfte  ermäßigt  wird  die  Differential-Zoll-Begünstigung,  welche
nach  den  §&amp;amp;.§.  a  und  b  des  Artikels  19  des  Vertrages  vom  1.  September
an  Belgien  gewährt  ist  für  das  unter  Lit.  A  und  B  im  Tarife  des  Zollvereines
  bezeichnete  und  in  die  Staaten  des  Zollvereines,  sey  es  über  die  Landgrenze
zwischen  beiden  Ländern,  sey  es  mittelst  der  Maas  und  des  Kanals  von  Her-
        <pb n="127" />
        111

zogenbusch  oder  mittelst  der  Schelde  und  den  Binnengewässern  über  das  Haupt-Zollamt
  Emmerich  eingeführte  Eisen.
Artikel  7.
Das  unter  dem  26.  Juni  1816  in  Ausführung  des  Artikels  34  des  Grenz-Vertrages
  von  demselben  Tage  getroffene  Uebereinkommen  soll  auch  fernerhin
beobachtet  werden.

Die  aus  dem  Zollvereine  herstammenden  Sämereien,  mit  Ausnahme  der
Oel-Sämereien,  sollen  in  Belgien  zu  der  Hälfte  der  gegenwärtig  bestehenden
Eingangsabgabe  zugelassen  werden.

Artikel  §.

Sobald  die  belgische  Regierung  in  Folge  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember
1851  die  Ausführung  der  Luxemburg-Belgischen  Eisenbahn  sicher  gestellt  haben
wird,  wird  die  Preußische  Regierung  ihrerseits  sich  mit  den  geeigneten  Maaßregeln
  beschäftigen,  um  die  Weiterführung  der  Eisenbahn  von  Saarbrück  nach
der  Grenze  des  Großherzogthumes  Luremburg  zu  befördern,  und  die  beiden  Regierungen
  werden  sich  eintretenden  Falles  zu  dem  Ende  verständigen,  um  den
Anschluß  im  Großherzogthume  bei  der  Großherzoglichen  Regierung  zu  erwirken.

Man  wird  sich  auch  über  die  Ermäßigung  der  Durchgangs-Abgaben  auf
dieser  Straße  verständigen.

Artikel  9.

Die  beiden  hohen  vertragenden  Theile  behalten  sich  die  Befugniß  vor,  die
gegenwärtige  Konvention  vier  Monate  vor  dem  Ablaufe  des  Jahres  1852  zu
kündigen;  in  diesem  Falle  sollen  der  Vertrag  vom  1.  September  1844  und
die  gegenwärtige  Konvention  am  31.  Dezember  1852  außer  Kraft  treten.

Die  gegenwärtige  Konvention  soll  sogleich  allen  betreffenden  Regierungen
zur  Ratifikation  vorgelegt  und  die  Ratifikationen  sollen  in  Berlin  spätestens  am
31.  März  ausgewechselt  werden.

Zu  Urkunde  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  dieselbe  unterzeichnet  und
die  Siegel  ihrer  Wappen  beigedrückt.

Geschehen  zu  Berlin  am  18.  Februar  1852.

G  Manteuffel.  G  Nothomb.
        <pb n="128" />
        112

III.  Nachdem,  um  die  fiskalischen  Bauten  zeitig  und  in  Folge  dessen  in
mehrfacher  Beziehung  minder  kostspielig  ausführen  zu  können,  die  Einrichtung
getroffen  worden  ist,  daß  der  Bau-Etat  mit  dem  Beginne  jedes  Jahres  durch
den  Großherzoglichen  Ober-Bau-Direktor  dem  Departement  III  des  Großherzoglichen
  Staats-Ministeriums  zur  weiteren  Schlußfassung  vorgelegt  werden  soll,
so  werden  alle  dem  unterzeichneten  Ministerial-Departement  unterstellten  Behörden
  hierdurch  angewiesen,  die  Anträge  wegen  fiskalischer  Baulichkeiten,  welche
in  dem  darauf  folgenden  Jahre  auszuführen  sind,  schon  in  den  ersten  Monaten
des  der  projektirten  Bauausführung  vorhergehenden  Jahres  zu  stellen,  damit
spätestens  bis  zum  1.  Juli  von  den  Rent=  bezüglich  Rechnungs-Aemtern  2c.  die
Bauanschläge  für  das  nächste  Jahr  dem  Großherzoglichen  Ober-Bau-Direktor
vorgelegt  und  von  diesem  bis  zum  Jahresschlusse  zur  Einstellung  in  den  Bau-Etat
  vorbereitet  werden  können.  Weimar  am  24.  April  1852.

Zweites  Departement  des  Großherzoglich  Sächsschen
Staats-Ministeriums.
von  Wydenbrugk.

III.  Im  fernern  Verfolge  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom  26.  Dezember
v.  J.  Ziffer  2  wird  bierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  Waaren-Kontrole
  im  Binnenlande  unter  Aufrechthaltung  der  Bestimmungen  des
Zollgesetzes  J.  36  zu  1  und  4  und  der  Zollordnung  §.  92  im  Großherzogthume
  Lurxemburg  mit  der  Beschränkung  bis  auf  Weiteres  suspendirt  worden
ist,  daß  dieselbe  hinsichtlich  der  baumwollenen  und  dergleichen  mit  anderen  Gespiunsten
  gemischten  Stuhlwaaren  und  Zeuge,  sowie  in  Bezug  auf  Kaffee,  Wein
und  Branntwein  noch  ferner  beibehalten  bleibt.

Weimar  am  26.  April  1852.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sächfschen

Staats-Ministeriums.
Für  den  Departements-Cbef.
Bergfeld.

IV.  Unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  29.
v.  M.  wird  hiermit  weiter  zur  Kenntniß  der  betheiligten  Steuerpflichtigen  gebracht,
  daß  die  von  der  Wüstung  Larau,  Amtsbezirkes  Vacha,  aufkommenden
zehen  Termine  alte  Landsteuer  vorerst  noch  und  bis  auf  Weiteres  an  die  Stadt-Steuereinnahme
  zu  Vacha,  dagegen  aber  die  Steuern  von  dem  Einkommen
aus  dem  zu  jener  Wüstung  gehörigen  Grund  und  Boden,  welches  zur  Einkommensteuer-Ortsquote
  erster  Abtheilung  zweiten  Theiles  von  Unterbreizbach  mit  ab-
        <pb n="129" />
        113

geschätzt  worden,  vom  Anfange  l.  J.  an  an  die  Steuereinnahme  dieses  Ortes
abzuentrichten  sind.
Weimar  am  28.  April  1852.

Finaz-Departement  des  Großherzoglich  Sächsischen
Staats-Ministerinms.
Für  den  Departements-Chef.
Bergfeld.

V.  Die  in  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom  24.  April  1850  (Regier.
  Blatt  Nr.  13  S.  449)  nach  den  vormaligen  Wahlbezirken  bestimmte  Abgrenzung
  des  ersten  und  des  zweiten  Verwaltungsbezirkes  ist  in  Folge  der  neuen
Feststellung  der  Wahlbezirke  für  die  Landtags-Abgeordneten,  bezüglich  mit  Rücksicht
  auf  die  gegenwärtigen  Sprengel  der  Justiz-Aemter  des  Weimarischen  Kreises
  dahin  anderweit  geordnet,  daß  nunmebr  zu  dem  ersten  Verwaltungsbezirke
die  Orte:

 

Denstedt,  Kapellendorf,
Rödigedorf,  Frankendorf,
Schwabsdorf,  Hohlstedt,
Süßenborn,  Hammerstedt  und
Ulrichshalben,  Orlishausen,
dagegen  zum  zweiten  Verwaltungsbezirke  die  Orte:

Oldisleben,  Rohrbach,
Krautheim,  Leutenthal  und
Haindorf,  Döbritschen
Weiden,

gehören.

Es  wird  dieses  hierdurch  mit  der  Bemerkung  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht,  daß  die  Großherzoglichen  Direktoren  der  beiden  Verwaltungsbezirke
wegen  gegenseitiger  Ueberweisung  der  Verwaltungsangelegenheiten  in  Bezug  auf
die  genannten  Orte  und  deren  Bewohner  mit  der  erforderlichen  Anweisung  versehen
  worden  sind.  Weimar  am  3.  Mai  1852.

Erstes  Departement  des  Großherzoglich  Sächsüschen
Staats-Ministeriums,  ALrbtheilung  B.
von  Watzdorf.

VI.  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  nach  Maßgabe  des
Gesetzes  über  die  Wahl  der  Landtags-Abgeordneten  im  Großherzogthume  vom
6.  April  d.  J.  die  Wahl  der  sämmtlichen  Abgeordneten  im  Laufe  des  Mo-
        <pb n="130" />
        114

nates  Juli  d.  J.  anzuordnen  gnädigst  beschlossen.  Das  unterzeichnete,  mit  der
allgemeinen  Leitung  des  Wahlgeschäfts  nach  K.  11  des  Gesetzes  betraute,
Staats-Ministerium  bringt  diese  höchste  Entschließung  hierdurch  zur  öffentlichen
Kenntniß  mit  der  Bemerkung,  daß  die  zur  Vorbereitung  der  Abgeordnetenwahlen
  erforderlichen  näheren  Anordnungen  mit  Einschluß  der  Wahlmännerwahlen
  von  den  Bezirks-Direktoren  für  den  Umfang  ihrer  Bezirke  gemäß  der
ihnen  zugehenden  besonderen  Anweisungen  demnächst  werden  getroffen  werden.
Schon  jetzt  machen  sich  aber  folgende  allgemeine  Anordnungen  nöthig:

1)  die  Rechnungsämter  und  Steuer-Lokal-Kommissionen  haben  innerhalb
vierzehen  Tagen,  vom  Tage  dieser  Bekanntmachung  an

a)  nach  F.  40  des  Gesetzes  die  Zusammenstellung  der  Namen  derjenigen,
welche  aus  inländischem  Grundbesitze  ein  Einkommen  von  wenigstens  eintausend
  Thalern  versteuern,  auf  dem  Grunde  der  Steuerrollen  zu  fertigen,
sowie
nach  §.  48  des  Gesetzes  ortsweise  die  Vornamen  und  Zunamen
derjenigen  männlichen  Staatsangehörigen  zusammenzustellen,  welche  in
den  in  ihren  Händen  befindlichen  Steuerrollen  I.  und  II.  Theils  zusammengenommen
  mit  einem  Jahreseinkommen  aus  anderen  Quellen,
als  dem  Grundbesitze,  im  Betrage  von  wenigstens  eintausend  Thalern
eingezeichnet  stehen,
sodann  aber  beiderlei  Zusammenstellungen  alsbald  an  den  zuständigen
Bezirks-Direktor  einzusenden;

2)  in  jedem  Gemeindebezirke  ist  von  dem  Gemeindevorstande  zunächst  die
Liste  der  zur  Theilnahme  an  der  Wahl  der  Wahlmänner  daselbst  berechtigten
volljährigen  männlichen  Staatsangehörigen,  welche  das  Bürgerrecht  in  einer
Gemeinde  des  Großherzogthumes  besitzen  und  denen  die  in  den  F.S.  7,  51  und
55  des  Gesetzes  vorgeschriebenen  Wahlerfordernisse  nicht  abgehen,  sofort  aufzustellen
  und  an  einem  öffentlich  bekannt  zu  machenden  Orte  zur  Einsicht  für
jeden  Ortseinwohner  aufzulegen  und  hierauf  der  Bekanntmachung  des  durch
den  Bezirks-Direktor  nach  F.  58  des  Gesetzes  anzusetzenden  Wahltages,  bezüglich
  der  Verfügung  wegen  Bildung  der  Urwalblbezirke  gewärtig  zu  seyn;

3)  wegen  Ernennung  der  nach  dem  Gesetze  erforderlichen  Wahl-Kommissare
  wird  weitere  Bestimmung  erfolgen.

Weimar  am  7.  Mai  1852.

Erstes  Departement  des  Großherzoglich  Sächfschen
StWtaats-Ministeriums,  Wbtheilung  B.
von  Watzdorf.

b

4
        <pb n="131" />
        Uegierungs-PBlatt
Großherzogehum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  18.  Wein#ar.  2  185.

Wir  Carl  Friedrich,
von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
220.  2c.

haben,  um  die  übermäßige  Anzahl  von  Hunden  und  die  damit  verknüpften  Gefahren
  und  Unstatten,  besonders  auch  die  Entstehung  und  Verbreitung  der  Wuthkrankheit
  möglichst  zu  vermindern,  ein  Gesetz  über  die  Besteuerung  der  Hunde
zu  erlassen  beschlossen  und  verordnen  daher  unter  Beirath  und  Zustimmung  des
getreuen  Landtages,  wie  folgt:

8.  1.

Jeder  Hund,  welcher  in  dem  Großherzogthume  gehalten  wird,  ist  von  seinem

  Besitzer  mit  zehen  Groschen  jährlich  zu  versteuern.  Ausgenommen  hiervon

  sind  nur  die  Hunde  von  Fremden,  wenn  diese  nicht  über  vier  Wochen  in

einem  inländischen  Orte  verweilen,  sowie  Hunde,  welche  noch  an  der  Mutter
saugen,  bis  zu  dem  Alter  von  zwei  Monaten.

8.  2.

Der  im  §.  1  bestimmte  Steuersatz  steigt  auf  Einen  Thaler  jährlich  für
jeden  Lurus-Hund,  d.  h.  für  jeden  solchen  Hund,  den  sein  Besitzer  nur  zum
Vergnügen  hält,  ingleichen  für  jeden  zweiten,  dritten  und  weitern  Hund  des
nämlichen  Besitzers,  oder  mehrer  zu  derselben  Haushaltung  Gehörigen,  sofern
nicht  Gewerbsbedürfniß  eine  Ausnahme  nothwendig  macht.  Ob  dieß  der  Fall,
sowie  darüber,  ob  ein  Hund  zum  Vergnügen  gehalten  wird,  oder  nicht,  entscheidet
  zunächst  die  Orts-Polizeibehörde,  in  zweiter  und  letzter  Instanz  der  Bezirks-21
        <pb n="132" />
        116

Direktor.  Für  den  Hundehandel  und  für  den  gewerbsmäßigen  Betrieb  der  Hundezucht
  und  der  Hundeabrichtung  ist  jedoch  eine  solche  Nothwendigkeit  niemals
zu  berücksichtigen.

8.  3.
Die  nach  den  FK.F.  1,  2  zu  entrichtenden  Steuern  fließen  in  die  Staatskasse.
  Ortsstatutarisch  kann  ein  Steuerzuschlag  zum  Vortheile  der  Gemeindekasse
  bestimmt  werden.

—

Die  Steuer  wird  mit  Einschluß  des  etwaigen  statutarischen  Zuschlages  in
halbjährigen  Terminen  und  zwar  jedesmal  in  den  ersten  vierzehen  Tagen  des
Aprils  und  des  Oktobers  an  die  Orts-Steuereinnahme  vorausbezahlt.

Für  einen  im  Laufe  des  Halbjahres  angeschafften  Hund  ist  sie  innerhalb
der  ersten  vierzehen  Tage  nach  der  Erwerbung  in  ihrem  vollen  halbjährigen
Betrage  zu  entrichten,  wenn  nicht  der  neue  Hund  nur  an  die  Stelle  eines  abgegangenen
  und  bereits  versteuerten  Hundes  desselben  Besitzers  getreten  ist.

Für  einen  vor  dem  Beginne  eines  neuen  Steuer-Termines  abgängigen
Hund  findet  irgend  eine  Zurückzahlung  nicht  Statt.

8.  B.

Wer  die  Steuer  vor  Ablauf  der  im  §.  4  bestimmten  Fristen  nicht  entrichtet,
  ist  der  Hinterziehung  derselben  schuldig  und  wird,  neben  Nachzahlung  der
Steuer,  das  erste  Mal  mit  dem  doppelten,  in  Wiederholungsfällen  mit  dem
vierfachen  Steuerbetrage  bestraft.  Es  ist  hierbei  wie  bei  Gewerbeschein-Defraudationen
  zu  verfahren  (Regierungs-Blatt  v.  J.  1850  Seite  708).

.  6.

Schon  bestehende  Orts-Statute,  welche  eine  Besteuerung  der  Hunde  betreffen,
  sind  aufgehoben.  Nur  insoweit  ortsstatutarisch  eine  Besteuerung  der  Hunde
von  höherem  Betrage,  als  dem  in  den  §.S.  1,  2  Bestimmten  eingeführt  ist,
wird  der  Mehrbetrag  als  örtlicher  Steuerzuschlag  (S.  3)  nach  Maßgabe  dieses
Gesetzes  erhoben.

 

8.  7.
Die  Bestimmungen  im  H.  1  des  in  den  vormals  Königlich  Sächsischen  Landestheilen
  noch  gültigen  Mandats  vom  2.  April  1796,  die  Einschränkung  des
Hundehaltens  u.  s.  w.  betreffend,  sind  aufgehoben.

s.  B.

Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  mit  dem  ersten  Oktober  1852  in  Kraft,
jedoch  so,  daß  schon  für  das  zweite  halbe  Jahr  dieses  Jahres  der  halbjährige
Termin  der  Steuer  für  jeden  Hund  zu  erlegen  ist,  welcher  zu  jenem  Zeitpunkte
gehalten  wird.
        <pb n="133" />
        117

8.  9.
Wegen  Ausführung  dieses  Gesetzes,  insbesondere  wegen  Erhebung  und
Kontrolirung  der  Steuer,  hat  Unser  Staats-Ministerium  die  erforderlichen  weiteren
  Vorschriften  zu  ertheilen.
Urkundlich  ist  vorstehendes  Gesetz  von  Uns  höchsteigenhändig  vollzogen  und
mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  versehen  worden.
So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  12.  Mai  1852.

6  Carl  Friedrich.

von  Watzdorf.  von  Wydenbrugk.  G.  Thon.
Gesetz
über  die  Besteuerung  der  Hunde.

Verordnung
zur  Ausführung  des  börse  “7  über  die  die  Zesteuerung  der  Hunde
L

Mit  Genehmigung  S  abn#slihen  zr  1  2  Großherzogs,  wird  zur
Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Besteuerung  der  Hunde  vom  12.  Mai  1852
von  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  Folgendes  hierdurch  verordnet:

Artikel  1.

Jede  Orts-Polizeibehörde  hat  alljährlich  im  Beginne  des  Monates  März
ingleichen  des  Monates  September  die  in  ihrem  Bezirke  vorhandenen  steuerbafren
  Hunde  und  deren  Besitzer  mit  Rücksicht  auf  die  Verschiedenheit  des  Steuersatzes
  für  die  ersteren  G.C.  1,  2  des  Gesetzes)  genau  zu  ermitteln,  besondere
Verzeichnisse  nach  dem  unten  angefügten  Muster  unter  &amp;amp;  darüber  aufzustellen
und  dieselben  dann,  durch  Unterschrift  und  Siegel  gehörig  vollzogen,  längstens
bis  zum  15.  des  Monates  an  das  Rechnungsamt  des  Bezirkes  oder,  wo
ein  solches  noch  nicht  besteht,  an  die  Bezirks=  oder  Amts-Stenereinnahme  und,
was  die  mit  der  Steuerablieferung  dermalen  unmittelbar  an  die  Kreis-Steuereinnahmen
  gewiesenen  Ortschaften  anbetrifft,  an  diese  Einnahmestelle  gelangen
zu  lassen.

Gedruckte  Formulare  zu  den  Verzeichnissen  sind  gegen  Empfangsbescheinigung
  bei  der  Kanzlei  des  Finanz-Departements  zu  erhalten.

Art.  2.

Die  Obereinnahmen  haben  die  pünktliche  Einreichung  der  im  Art.  1  vorgeschriebenen
  Verzeichnisse  aufmerksam  zu  überwachen  und  säumig  Orts-Polizeibehörden
  nicht  nur  sofort  durch  auf  deren  Kosten  abzusendende  Warteboten  zur

21
        <pb n="134" />
        118

Erfuͤllung  ihrer  Obliegenheit  zu  bringen,  sondern  dieselben  nach  Befinden  auch  dem

vorgesetzten  Bezirks.  Direktor  zur  Verhängung  einer  hierdurch  angedrohten  Ordnungsstrafe

  von  1  Thlr.  bis  5  Thlr.  anzuzeigen.  Diese  Strafe  fließt  in  die  Staatskasse.
Art.  3.

Die  Obereinnahmen  sind  verpflichtet,  sämmtliche  Spezial-Verzeichnisse  ihres
Bereiches  nebst  einem  nach  den  Ortschaften  darüber  angefertigten  Hauptverzeichnisse
  bis  zum  20.  März,  bezüglich  bis  zum  20.  September,  an  die
Rechnungs-Revision  des  Finanz-Departements  einzusenden.  Letztere  hat  hierauf
die  nach  Abzug  der  den  Ober=  und  Unter-Steuereinnahmen  zukommenden  Kollektur-Gebührenbeträge
  (Art.  9)  sich  ergebenden  halbjährigen  Steuer-Retto-Erträge
  zu  berechnen  und  festzustellen,  den  bezüglichen  Ertrag  auf  jedem  Hauptund
  Spezial-Verzeichnisse  zu  bemerken  und  sodann  dieselben  insgesammt  vor
dem  1.  April,  bezüglich  vor  dem  1.  Oktober  an  die  zuständigen  Obereinnahmen
  zurückzugeben.  Diese  haben  zunächst  ihre  Heberegister  darnach  aufzustellen,
  sodann  aber  die  Spezial-Verzeichnisse  ungesäumt  den  ihnen  untergeordneten
  Steuereinnahmen  zuzufertigen.

Art.  1.

Wegen  der  nach  §.  8  des  Gesetzes  im  Oktober  1852  ausnahmsweise  nachträglich
  mit  zu  erhebenden  Steuer  für  das  dritte  Quartal  d.  J.  ist  in  den  für
den  genannten  Termin  anzufertigenden  Verzeichnissen  der  dreivierteljährige  Netto-Ertrag
  vom  1.  Juli  d.  J.  bis  1.  April  k.  J.  zu  berechnen  und  festzustellen.

Art.  3.

Die  Orts-Steuereinnahmen  haben  nach  Maßgabe  der  ihnen  deshalb  zugefertigten
  Spezial-Verzeichnisse  die  Steuer  von  den  einzelnen  Zahlungepflichtigen
in  den  ersten  14  Tagen  des  Monates  April,  bezüglich  des  Monates  Ofktober
gegen  Quittung  zu  erheben  und  den  der  Staatskasse  zu  gewährenden  Gesammtertrag
  ihres  Bezirkes,  unter  Beifügung  jener  Verzeichnisse  bis  zum  1.  Mai
bezüglich  bis  zum  1.  November  an  die  ihnen  vorgesetzte  Obereinnahme  unfehlbar
  abzuliefern,  wobei  die  an  den  festgestellten  Steuer-Netto-Erträgen  etwa
eingetretenen  Kaducitäten  gegen  diesfallsige  Bescheinigung  der  Orts-Polizeibehörden
  statt  baaren  Geldes  in  Aufrechnung  zu  bringen  sind.

Zu  kaduciren  ist  die  Steuer  namentlich  in  dem  Falle,  wenn  der  Besitzer
eines  in  die  Steuerrolle  im  März,  bezüglich  im  September  aufgenommenen
Hundes  nachweis't,  daß  er  denselben  schon  vor  dem  darauf  folgenden  1.  April
bezüglich  1.  Oktober,  an  welchem  die  Steuer  anfällig  geworden,  abgeschafft  hat.

Art.  6.

Von  den  im  Laufe  des  Halbjahres  neu  angeschafften  steuerbaren  Hunden

C.  4  des  Gesetzes)  sowie  von  dem  auf  sie  fallenden  Steuersatze  haben  die
        <pb n="135" />
        119

Orts-Polizeibehörden  den  Orts-Steuereinnahmen,  Behufs  Erhebung  der  Steuer
innerhalb  der  ersten  14  Tage  nach  der  Erwerbung,  immer  sofort  Nachricht  zu
geben.  In  das  Verzeichniß  für  das  darauf  folgende  Halbjahr  sind  dergleichen
Hunde  im  Eingange  als  Nachtrag  und  als  solcher  ausdrücklich  bezeichnet  besonders
  einzustellen.

Art.  7.

Etwaige  Ortszuschläge  (F.6.  3,  6  des  Gesetzes)  sind  gleichzeitig  mit  der
Staatssteuer  zu  erheben,  und  es  haben  deshalb  die  Gemeindevorstände  die  Orts-Steuereinnahmen
  mit  den  erforderlichen  Nachweisungen  rechtzeitig  zu  versehen.
Eine  Vermittelung  der  Obereinnahmen  und  eine  Prüfung  durch  das  Revisorat
des  Finanz-Departements  (Art.  3)  findet  hierbei  nicht  Statt.

Art.  8.

Soll  ein  Ortszuschlag  neu  eingeführt  oder  erhöhet  werden,  so  ist  deshalb

besondere  ortsstatutarische  Bestimmung  nothwendig.
Art.  9.

An  Kollektur-Gebühren  stehen  von  jedem  Thaler  der  in  ihrem  Bezirke  baar
aufkommenden  Steuer  den  Ortseinnahmen  acht  Pfennige,  den  Obereinnahmen
vier  Pfennige  zu  und  zwar  den  Ersteren  auch  von  dem  etwaigen  Ortszuschlage.

Es  bleibt  übrigens  weiterer  besonderer  Bestimmung  des  Staats-Ministeriums
  vorbehalten,  welche  Obereinnahmen  zum  Bezuge  von  Kollektur-Gebühren
berechtigt  seyn  sollen.

Art.  10.

Diejenigen  Steuerpflichtigen,  welche  die  von  ihnen  zu  entrichtende  Hundesteuer
  rechtzeitig  nicht  abgeführt  haben,  sind  von  der  Ortseinnahme  spätestens
bei  Ablieferung  der  Steuer  (Art.  5)  der  Obereinnahme  anzuzeigen  und  diese  hat
hierauf  wegen  Beiziehung  der  Strafe  und  der  nachzuzahlenden  Steuer  von  Seiten
  der  Restanten  (S.  5  des  Gesetzes)  bei  der  Orts-Polizeibehörde  den  geeigneten
  Antrag  zu  stellen.  Unterlassen  Orts-Steuereinnahmen  diese  Anzeige
zu  dem  bestimmten  Termine,  so  verfallen  sie  in  eine  Ordnungsstrafe  von  Einem
Thaler  und  bleiben  überdem  für  die  dadurch  etwa  ausfallenden  Steuerbeträge
verhaftet.

Weimar  am  12.  Mai  1852.

Erstes  Departement,  btheilung  B

und

drittes  Departement  des  Großherzoglich  Sächwschen
Staats-Ministerinms

von  Watzdorf.  Thon.
        <pb n="136" />
        120

September  185

M

Berzeichuiß
der  Hunde,  welche  nach  dem  Ergebnisse  der  deßhalb  Statt  gefundenen  Ermittelung
  im  Gemeindebezirke  N.  N.  für  das  halbe  Jahr  vom  1.  April  bis  letzten

lvom  1.  Oktober  185  bis  letzten  April  185!

zu  versteuern  sind.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Luxus.  Andere  Hunde
Vortlau:Hunde  zu
sende  #1  Ahlr.  zu  10  Sgr.  zu  1  Thlr.
arm  ——.  —  t  Namen  der  Besitzer.  Bemerkungen.
jährlich.  jährlich.  äbrlich.
2  —  1  2  N.  N
3  —  1  —  M.  N
4  1  1  1N.  N
5  —  1  3  J.  J.
K.  1.
3  5  6  Summa.
am  März  (September)  185

Siegel.

Die  Orts-Polizeibehörde.
Unterschrift  des  Vorstandes.
        <pb n="137" />
        121

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Im  Großherzogthume  Baden  ist  die  Besteuerung  des  Branntweins
gesetzlich  neu  geregelt  und  damit  vom  1.  Mai  d.  J.  an  eine  Erhöhung  der
Steuer  verbunden,  auch  die  Erhebung  einer  nach  der  inländischen  Steuer  bemessenen
  Uebergangssteuer,  sowie  eine  theilweise  Rückvergütung  der  Steuer  von
dem  dort  bereiteten  und  in  das  Ausland  gehenden  Branntweine  angeordnet
worden.

Die  Uebergangssteuer  beträgt  für  die  Badensche  Ohm  Branntwein  28  Sgr.
68  Pf.  im  14-Thalerfuße,  oder  1  Fl.  40  Kr.  im  244  Guldenfuße  und  von
Weingeist  1  Thlr.  21  Sgr.  51  Pf.  im  14-Thalerfuße,  oder  3  Fl.  im  247
Guldenfuße.  Sofern  nicht  der  Transport  mit  einem  Uebergangsescheine  versehen
  ist,  findet  die  Erlegung  derselben  bei  dem  Erheber  des  ersten  Großherzoglich
  Badenschen  Ortes  Statt,  welchen  der  Transport  auf  seinem  Wege  berührt.

Die  Steuerrückvergütung  besteht  in  der  Hälfte  der  vorbemerkten  Uebergangssteuer-Sätze.


Mit  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  15.  Oktober  1844,  Regierungs-Blatt
  Seite  163,  wird  solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.

Weimar  am  3.  Mai  1852.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sächsischen
Staats-Ministeriums.
Für  den  Departements-Chef.
Bergfeld.

II.  Vom  15.  dieses  Monats  ab  wird  die  zeither  im  Orte  Stotternheim
  bestandene  Salzgelder-Einnahme  auf  die  Saline  Louisenhall  verlegt  und
von  dem  Saline-Inspektor  Piutti  daselbst  verwaltet,  die  Ausfertigung  der  aus
dem  Salinebezirke  begehrt  werdenden  Koch-,  Vieh=  und  Gewerbe-Salz-Bezugsanweisungen
  aber,  welche  bis  daher  bei  jener  Einnahmestelle  erfolgte,
von  der  Großherzoglichen  Saline-Kontrole  zu  Louisenhall  —  an  welche  sonach
zu  solchem  Behufe  die  zum  Salzempfange  berechtigenden  vorschriftsmäßigen
Zeugnisse  der  Gemeindevorstände  und  sonstigen  Legitimationen  einzureichen  sind
—  besorgt  werden.

Es  wird  daher  diese  Veränderung  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.  Weimar  am  6.  Mai  1852.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sächsischen

Staats-Ministeriums.
Für  den  Departements-Cbef.
Bergfeld.
        <pb n="138" />
        122

Bekanntmachungen.

II  Auf  dem  Grunde  des  Gesetzes  vom  5.  April  d.  J.,  die  Wiederherstellung
  des  privilegirten  Gerichtsstandes  der  in  dem  Eisenachischen  Kreise  angesessenen
  früher  reichsunmittelbaren  Familien  und  ihre  Güter  betreffend,  ist  von
dem  Direktorium  des  Großherzoglichen  Kreisgerichts  hieselbst  für  die  Verhandlung
  und  Entscheidung  der  gegen  Mitglieder  der  gedachten  Familien  anhängig
gemachten  minderwichtigen  und  geringfügigen  Rechtsstreitigkeiten,  einschlüssig  derer
  von  geringerem  Betrage  als  fünf  Thalern,  sowie  für  die  Handlungen  der
freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  namentlich  rücksichtlich  des  Vormundschafts-,  Grund-,
Hypotheken=  und  Privilegien-Wesens  der  Angehörigen  der  gedachten  Familien
und  deren  früher  reichsunmittelbaren  Güter,

der  Herr  Kreisgerichtsrath  Schmid
und  als  dessen  Stellvertreter
der  Herr  Kreisgerichtsrath  Wernick
bestellt  worden,  was  der  gesetzlichen  Bestimmung  gemäß  bierdurch  öffentlich  bekannt
  gemacht  wird.
Eisenach  am  23.  April  1852.

Großherzoglich  Sächsisches  Kreisgericht.
D.  Burckhard.

III.  In  Gemäßheit  hohen  Ministerial-Beschlusses  wird  das  Wort  „nequirirten“
  in  der  letzten  Zeile  des  Artikels  45  der  Konvention  mit  der  Krone
Preußen  über  die  Beförderung  der  Rechtspflege  vom  33.  März  d.  J.  (Reg.
Blatt  S.  93)

in  das  Wort  „requirirenden“
und  der  in  der  Ministerial-Bekanntmachung  über  die  Wahl  der  Landtags-Abgeordneten
  vom  7.  Mai  d.  J.  eitirte  Paragraph  51  (Reg.  Blatt  S.  114  Zeile
12  von  unten)
in  den  Paragraphen  54
hiermit  berichtiget  und  solches  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  14.  Mai  1852.

Die  Redaktion  des  Großherzogl.  Regierungs-Blattes.
Ernst  Müller.
        <pb n="139" />
        Uegierungs-Blatt
für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eifenach.
Nummer  19.  Weimar.  29.  Mai  1832.

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Nachdem  von  Sr.  Königlichen  Hobeit,  dem  Großherzoge,  der  nachstebend
in  deutscher  Uebersetzung  abgedruckte,  unter  dem  31.  December  v.  J.  abgeschlossene
  Handels=  und  Schifffahrts-Vertrag  zwischen  den  Staaten
des  deutschen  Zoll=  und  Handels-Vereines  einerseits  und  den  Niederlanden
  andererseits  ratificirt  worden,  auch  die  Auswechselung  der  gegenseitigen
  Ratifikations-Urkunden  im  Haag  erfolgt  ist:  so  wird  solches  zur  Nachricht
  biermit  öffentlich  befannt  gemacht.

Weimar  am  17.  Mai  1852.
Vinanz-Departement  des  Großherzoglich  Sächsischen
Staats-Ministeriums.
von  Watzdorf.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,  sowohl  für  Sich  und
in  Vertretung  der  Ihrem  Zoll=  und  Stener-Systeme  angeschlossenen  souverainen
  Länder  und  Landestheile,  nämlich  des  Großherzogthumes  Luremburg,  der
Großberzoglich  Mecklenburgschen  Enklaven  Rossow,  Netzeband  und  Schönberg,
des  Großherzoglich  Oldenburgschen  Fürstenthumes  Birkenfeld,  der  Herzogthümer
Anbalt-Cöthen,  Anhalt-Dessau  und  Anhalt-Bernburg,  der  Fürstenthümer  Waldeck
  und  Pyrmont,  des  Fürstenthumes  Lippe  und  des  Landgräflich  Hessischen
Ober-Amts  Meisenheim,  als  auch  im  Namen  der  übrigen  Mitglieder  des  deutschen
  Zoll=  und  Handels-Vereines,  nämlich  der  Krone  Bayern,  der  Krone  Sachsen
  und  der  Krone  Württemberg,  des  Großherzogthumes  Baden,  des  Churfürstenthumes
  Hessen,  des  Großherzogthumes  Hessen,  zugleich  das  Landgräflich  Hessische
  Amt  Homburg  vertretend;  der  den  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-22
        <pb n="140" />
        124

Verein  bildenden  Staaten,  —  namentlich:  des  Großherzogthumes  Sachsen,  der
Herzogthümer  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg  und  Sachsen-Coburg  und
Gotha,  der  Fürstenthümer  Schwarzburg-Rudolstadt  und  Schwarzburg-Sondershausen,
  Reuß-Greitz,  Reuß-Schleitz  und  Reuß-Lobenstein  und  Ebersdorf,  —  des
Herzogthumes  Braunschweig,  des  Herzogthumes  Nassau  und  der  freien  Stadt
Frankfurt  einerseits,  und

Seine  Majestät  der  König  der  Niederlande  andererseits,
von  dem  Wunsche  beseelt,  den  Handelsbeziehungen  zwischen  den  Staaten  des
Zollvereines  und  den  Niederlanden  eine  größere  Ausdehnung  zu  geben,  sind
übereingekommen,  Unterhandlungen  zu  eröffnen,  und  haben  zu  dem  Ende  zu
Bevollmächtigten  ernannt,  nämlich:
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
den  Grafen  v.  Königsmarck,  Allerhöchstihren  wirklichen  Geheimrath,
  Erbhofmeister,  Kammerherrn,  Ritter  des  rothen  Adler-Ordens
  zweiter  Klasse  mit  dem  Stern  und  des  Preußischen  St.  Johanniter-Ordens,
  Großkreuz  des  Ordens  der  Eichenkrone,  kc.  2c.,
Allerhöchstihren  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  bei  Seiner  Majestät  dem  Könige  der  Niederlande,
und
Seine  Majestät  der  König  der  Niederlande:
den  Herrn  Hermann  van  Sonsbeeck,  Ritter  des  Niederländischen
  Löwenordens,  Großkreuz  des  Schwedischen  Nordstern-Ordens,
Großkreuz  des  Sardinischen  St.  Mauritius=  und  Lazarus-Ordens,
Großkreuz  des  Griechischen  Erlöser-Ordens,  Allerhöchstihren  Minister
  der  auswärtigen  Angelegenheiten;
den  Herrn  Peter  Philipp  van  Bosse,  Kommandeur  des  Niederländischen
  Löwen-Ordens,  Nitter  des  Russischen  St.  Annen-Ordens
zweiter  Klasse,  Großkreuz  des  Sardinischen  St.  Mauritius=  und  Lazarus-Ordens,
  Allerhöchstihren  Finanz-Minister,  und
den  Herrn  Carl  Ferdinand  Pahud,  Ritter  des  Niederländischen
Löwen-Ordens,  Allerhöchstihren  Minister  der  Kolonien,
welche,  nachdem  sie  ihre  Vollmachten  ausgetauscht,  und  solche  in  guter  und  gehöriger
  Form  befunden  haben,  über  nachstehende  Artikel  übereingekommen  sind.
Artikel  1.
Die  Schiffe  des  Zollvereines,  welche  mit  Ballast  oder  beladen  in  die  Häfen
  der  Niederlande  einlaufen  oder  aus  diesen  auslaufen,  und  umgekehrt  die
        <pb n="141" />
        125

Niederländischen  Schiffe,  welche  mit  Ballast  oder  beladen  in  die  Häfen  des  Zoll—-vereines
  einlaufen  oder  aus  diesen  auslaufen,  welches  auch  der  Ort  ihrer  Herkunft
  oder  ihrer  Bestimmung  sey,  sollen  keinen  andern  oder  höhern  Tonnen-,
Baken-,  Flaggen-,  Hafen-,  Anker-,  Lootsen-,  Schlepp-,  Feuer-,  Schleusen-,
Kanal-,  Quarantaine-,  Berge-Geldern,  Niederlagegebühren,  ingleichen  keinen
anderen  oder  höheren  Abgaben  oder  Gebühren  irgend  einer  Art  oder  Benennung
  unterworfen  werden,  sie  mögen  im  Namen  oder  zum  Vortheile  der  Regierung,
  der  öffentlichen  Beamten,  der  Kommunen  oder  irgend  einer  Anstalt
erboben  werden,  als  denjenigen,  welche  den  National-Schiffen  bei  deren  Einlaufen
  in  die  gedachten  Häfen,  ihrem  Aufenthalte  daselbst,  oder  bei  ihrem  Ausgange
gegenwärtig  auferlegt  sind,  oder  künftig  etwa  auferlegt  werden  möchten.

Artikel  2.

Alle  Erzeugnisse  und  andere  Handelsgegenstände,  deren  Einfuhr  oder  Ausfuhr
  auf  National-Schiffen  in  den  Staaten  der  hohen  vertragenden  Theile  gesetzlich
  Statt  finden  darf,  sollen  daselbst  auch  auf  den  dem  andern  Theile  zugehörenden
  Schiffen  ein-,  oder  von  dort  ausgeführt  werden  dürfen.

Die  Waaren,  welche  auf  Schiffen  des  einen  oder  des  andern  Theils  in
die  Häfen  des  Zollvereines  oder  der  Niederlande  eingeführt  werden,  sollen  dort
zum  Verbrauche,  zum  Durchgange,  oder  zur  Wiederausfuhr  bestimmt,  oder  endlich
  nach  dem  Belieben  des  Eigenthümers  oder  seiner  Machthaber,  in  Entrepot
gebracht  werden  können,  ganz  unter  denselben  Bedingungen  und  ohne  höhere
Magazin-Gebühren,  Bewachungs=  oder  sonstigen  Kosten  dieser  Art  unterworfen
zu  werden,  als  denjenigen,  welchen  die  auf  National-Schiffen  angebrachten  Wagren
  unterliegen.

Artikel  3.

Waaren  jeder  Art,  ohne  Unterschied  des  Ursprungs,  die,  aus  welchem
Lande  es  auch  seyn  möge,  auf  Schiffen  des  Zollvereines  in  die  Häfen  der
Niederlande  oder  auf  Niederländischen.  Schiffen  in  die  Häfen  des  Zollvereines
eingeführt,  eben  so  Waaren  jeder  Art,  ohne  Unterschied  des  Ursprungs,  die,
nach  welchem  Bestimmungsorte  es  auch  seyn  möge,  aus  den  Häfen  der  Niederlande
  auf  Schiffen  des  Zollvereines  oder  aus  den  Häfen  des  Zollvereines  auf
Niederländischen  Schiffen  ausgeführt  werden,  sollen  in  den  beiderseitigen  Häfen
weder  andere  noch  höhere  Eingangs=  oder  Ausgangs-Abgaben  jetzt  oder  in
Zukunft  entrichten,  als  wenn  die  Einfuhr  oder  die  Ausfuhr  auf  National-Schiffen
  erfolgte.

22
        <pb n="142" />
        126

Artikel  1.

Die  Befreiungen,  Prämien,  Zollvergütungen  oder  andere  Begünstigungen
oder  Vortheile  dieser  Art,  welche  in  den  Staaten  eines  der  beiden  hohen  vertragenden
  Theile  den  National-Schiffen  oder  deren  Ladungen,  sey  es  für  den
Eingang,  sey  es  für  den  Ausgang  oder  den  Durchgang,  bewilligt  sind,  oder
künftig  bewilligt  werden  könnten,  sollen  in  gleicher  Weise  sowohl  den  Schiffen
des  andern  Theils,  als  auch  deren  Ladungen  bewilligt  werden,  ohne  Rücksicht
darauf,  woher  die  Schiffe  oder  deren  Ladungen  kommen,  oder  wohin  die  Schiffe
oder  deren  Ladungen  bestimmt  sind.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  keine  Anwendung  auf  die  Befreiung
  vom  Tonnengelde  und  auf  andere  besondere  Begünstigungen  derselben
Art,  welche  die  in  jedem  Staate  zur  National-Fischerei  verwendeten  Schiffe  genießen.


Artikel  3.

In  Allem,  was  das  Aufstellen  der  Schiffe,  ihr  Ein=  oder  Ausladen  in
den  Häfen,  Rheden,  Plätzen  und  Bassins  betrifft,  und  überhaupt  in  Hinsicht
aller  Förmlichfeiten  und  sonstigen  Bestimmungen,  welchen  die  Handeloschiffe,
ihre  Mannschaft  und  ihre  Ladung  unterworfen  werden  können,  ist  man  übereingekommen,
  daß  den  National-Schiffen  kein  Privilegium  und  keine  Begünstigung
  zugestanden  werden  soll,  welche  nicht  in  gleicher  Weise  den  Schiffen  des
andern  Theiles  zukäme,  indem  der  Wille  der  beiden  hoben  vertragenden  Theile
dahin  geht,  daß  auch  in  dieser  Beziehung  ibre  Schiffe  auf  dem  Fuße  einer
völligen  Gleichstellung  behandelt  werden  sollen.

Artikel  6.

Die  Schiffe  des  Zollvereines,  welche  nach  einem  der  Häfen  der  Niederlande
kommen  und  die  Niederländischen  Schiffe,  welche  nach  einem  der  Häfen  des
Zollvereines  kommen,  und  welche  daselbst  nur  einen  Theil  ihrer  Ladung  löschen
wollen,  kömmen,  vorausgesetzt,  daß  sie  sich  nach  den  Gesetzen  und  Reglements
der  beiderseitigen  Staaten  richten,  den  nach  einem  andern  Hafen  desselben  oder
eines  andern  Landes  bestimmten  Theil  der  Ladung  an  Bord  behalten  und  ihn
wieder  ausführen,  ohne  für  diesen  Theil  der  Ladung  irgend  eine  Abgabe,  außer
den  Kosten  der  Bewachung,  zu  bezahlen.

Artikel  7.

Die  Schiffe  des  einen  der  hoben  vertragenden  Theile,  welche  in  einen  der
Häfen  des  andern  Theiles  im  Notbfalle  einlaufen,  sollen  daselbst  weder  für
das  Schiff,  noch  für  dessen  Ladung  andere  Abgaben  bezahlen,  als  diejenigen,
        <pb n="143" />
        127

welchen  die  National-Schiffe  in  gleichem  Falle  unterworfen  sind,  vorausgesetzt,
daß  die  Nothwendigkeit  des  Einlaufens  gesetzlich  festgestellt  ist,  daß  ferner  diese
Schiffe  keinen  Handelsverkehr  treiben  und  daß  sie  sich  in  dem  Hafen  nicht
länger  aufhalten,  als  die  Umstände,  welche  das  Einlaufen  nothwendig  gemacht
haben,  erheischen.  Die  zum  Zwecke  der  Ausbesserung  der  Schiffe  erforderlichen
Löschungen  und  Wiedereinladungen  sollen  nicht  als  Handelsverkehr  betrachtet
werden.

 

Artikel  8.

Im  Falle  der  Strandung  oder  des  Schiffbruchs  eines  Schiffes  des  einen
der  hohen  vertragenden  Theile  in  den  Staaten  des  andern,  soll  dem  Kapitän
und  der  Mannschaft,  sowohl  für  ihre  Personen,  als  auch  für  das  Schiff  und
dessen  Ladung  alle  Hülfe  und  Beistand  geleistet  werden.

Die  Maaßregeln  wegen  der  Bergung  sollen  nach  Maaßgabe  der  Landesgesetze
  Statt  finden,  und  es  sollen  keine  höheren  Bergungskosten  entrichtet  werden,
  als  diejenigen,  welchen  die  Nationalen  im  gleichen  Falle  unterworfen  seyn
würden.

Die  geborgenen  Waaren  sollen  keiner  Abgabe  unterworfen  senn,  es  sey
denn,  daß  sie  in  den  Verbrauch  übergehen.

Artikel  9.

Da  es  die  Absicht  der  bohen  vertragenden  Theile  ist,  zwischen  den  Schiffen
ihrer  beiderseitigen  Staaten  aus  Rücksicht  auf  deren  Nationalität  keinen  Unterschied
  in  Betreff  des  Ankaufes  der  auf  diesen  Schiffen  eingeführten  Erzeugnisse
oder  anderen  Gegenständen  des  Handels  zuzulassen,  so  soll  in  dieser  Beziebung
weder  direkt  noch  indirekt,  weder  durch  den  einen  oder  den  andern  der  hoben
vertragenden  Theile,  noch  durch  einen  in  deren  Namen  oder  unter  deren  Autorität
  bandelnde  Gesellschasft,  Korporation  oder  Agenten,  den  Einfuhren  auf
einheimischen  Schiffen  irgend  ein  Vorrecht  oder  Vorzug  eingeräumt  werden.

Artikel  10.

Die  vorhergebenden  Bestimmungen  (Artikel  1  —  9)  sollen  gleichmäßig  auf
die  Schifffahrt  zur  See,  auf  die  Flußschifffabrt  und  auf  die  Schifffabrt  auf
allen  schiffbaren  Wasserstraßen,  welche  den  boben  vertragenden  Theilen  angehören,
  sey  es  natürlichen  oder  künstlichen  Flüssen,  Strömen,  Kanälen,  Wasserwegen,
  oder  von  welcher  andern  Art  oder  Benennung  es  sey,  ohne  irgend
eine  Ausnahme,  und  gleichviel  in  welcher  Richtung,  Anwendung  finden.

Die  Gleichstellung  der  gegenseitigen  Flaggen  mit  der  National-Flagge  für
die  Schifffahrt  auf  allen  vorstehend  erwähnten  Wasserstraßen  findet  ausdrücklich
        <pb n="144" />
        128

auf  das  Recht,  diese  Wasserstraßen  zu  befahren  und  auf  die  von  den  Schiffen,
sey  es  für  diese  Fahrt  selbst,  sey  es  für  die  in  den  Häfen  an  den  erwähnten
Wasserstraßen  zu  entrichtenden  Gebühren  oder  Abgaben,  Anwendung,  und  zwar
ohne  Rücksicht  auf  die  Beschaffenheit  der  Schiffe,  mögen  es  See=  oder  Fluß-Schiffe
  seyn,  mögen  die  ersteren  (Seeschiffe)  als  von  einem  patentirten  Schiffer
geführte  Rheinschiffe  betrachtet  werden  oder  nicht,  endlich  ohne  Rücksicht  darauf,
woher  die  Schiffe  oder  ihre  Ladungen  kommen,  oder  wohin  die  Schiffe  oder
ihre  Ladungen  bestimmt  seyn  mögen.
Artikel  11.

Die  Unterthanen  eines  jeden  der  hohen  vertragenden  Theile  werden  sich
in  Beziehung  auf  die  Ausübung  der  Küstenschifffahrt  den  Gesetzen  unterwerfen,
welche  in  dieser  Hinsicht  in  jedem  der  Staaten  der  beiden  bohen  vertragenden
Theile  jetzt  bestehen,  oder  in  Zukunft  erlassen  werden  möchten.

Artikel  12.

Die  Nationalität  der  Schiffe  soll  beiderseitig  nach  den  jedem  Lande  eigenthümlichen
  Gesetzen  und  Reglements  auf  Grund  der  durch  die  zuständigen  Behörden
  den  Kapitänen,  Schiffs-Patronen  und  Schiffern  ausgefertigten  Papiere
und  Patente  anerkannt  werden.

Artikel  13.

Die  beiderseitigen  Konsuln  sollen  befugt  seyn,  die  Matrosen,  welche  von
Schiffen  ihrer  Nation  in  dem  Lande  der  andern  entwichen  seyn  sollten,  festnehmen
  zu  lassen  und  sie  entweder  an  Bord  oder  in  ihre  Heimath  zurückzusenden.
Zu  diesem  Zwecke  werden  sie  sich  schriftlich  an  die  zuständigen  Behörden  wenden
  und  durch  Mittheilung  des  Schiff-Registers  oder  der  Musterrolle,  in  Urschrift
  oder  in  gehörig  beglaubigter  Abschrift,  oder  durch  andere  amtliche  Dokumente
  den  Beweis  führen,  daß  die  reklamirten  Individuen  zu  der  betreffenden
Mannschaft  gehört  haben.  Auf  den  in  solcher  Weise  begründeten  Antrag  soll
die  Auslieferung  ihnen  nicht  versagt  werden  können.  Es  soll  ihnen  aller  Beistand
  bei  der  Aufsuchung  und  Verhaftung  der  gedachten  Deserteurs  geleistet
werden,  welche  auf  den  Antrag  und  die  Kosten  der  Konsuln  in  den  Landesgefängnissen
  so  lange  festzuhalten  sind,  bis  diese  Agenten  eine  Gelegenheit  zu
ihrer  Fortsendung  gefunden  haben.  Wenn  eine  solche  Gelegenheit  sich  jevoch
innerhalb  einer  Frist  von  zwei  Monaten,  von  dem  Tage  der  Verhaftung  an
gerechnet,  nicht  darbieten  sollte,  so  würden  die  Deserteurs  in  Freiheit  gesetzt
werden  und  wegen  derselben  Ursache  nicht  wieder  verhaftet  werden  können.
        <pb n="145" />
        129

Wenn  der  Deserteur  ein  Vergehen  begangen  hat,  so  kann  derselbe  erst,
nachdem  die  zuständige  Gerichtsbehörde  ihr  Urtheil  gefällt  hat  und  solches  in
Ausführung  gebracht  ist,  zur  Verfügung  des  Konsuls  gestellt  werden.

Man  ist  übereingekommen,  daß  die  Seeleute,  welche  Unterthanen  des  Landes
  sind,  wo  die  Desertion  Statt  findet,  von  den  vorstehenden  Bestimmungen
ausgenommen  seyn  sollen.

Artikel  14.

I.  Die  Ladungen  der  Niederländischen  Schiffe  sollen  gänzliche  Freiheit  von
den  durch  die  Supplementair-Artikel  XVI  und  XVII  zur  Mainzer  Konvention
vom  31.  März  1831  festgesetzten  Zöllen  genießen:

a)  bei  der  Ausfuhr  aus  Preußen,  stromaufwärts  oder  stromabwärts,
aller  inländischen  oder  auch  solcher  Gegenstände,  die,  nach  Entrichtung
der  Eingangszölle,  sich  im  freien  Verkehre  befinden,  stromaufwärts  jedoch
  mit  Ausnahme  der  Gegenstände  von  notorisch  außerdeutschem
Ursprunge;

b)  bei  dem  Transporte  aller  Gegenstände  aus  einem  nach  einem  andern
Preußischen  Rheinhafen;

)  bei  der  Einfuhr  ausländischer  Gegenstände,  auf  der  Preußischen  Rheinstrecke
  zum  Verbrauche,  gleichviel  ob  der  Zoll  gleich  bei  der  Einfuhr
an  der  Grenze,  oder  erst  am  Orte  der  Ausladung  entrichtet  wird,
sie  mögen  direkt  aus  dem  Auslande,  oder  aus  einem  der  Staaten  des
Zollvereines  unter  Steuer-Kontrole  kommen;
bei  dem  Transporte  der  im  freien  Verkehre  befindlichen  Gegenstände
nicht  überseeischen  Ursprunges,  welche  entweder  in  einem  oberhalb
Koblenz  belegenen  Preußischen  Orte,  oder  in  einem  der  Häfen  des
Rheines  oder  seiner  Nebenströme,  welche  in  den  Königreichen  Bayern
und  Württemberg,  in  den  Großherzogthümern  Baden,  Hessen  und
Luremburg,  in  dem  Herzogthume  Nassau,  oder  in  dem  Gebiete  der
freien  Stadt  Frankfurt  liegen,  eingeladen,  und  zur  Einfuhr  in  einen
Preußischen  Rheinhafen  oder  zur  Durchfuhr  auf  dem  Rheine  nach
den  Niederlanden  bestimmt  sind;
bei  der  Waarendurchfuhr  durch  das  Gebiet  des  Zollvereines,  bei  welcher
  nur  ein  Theil  des  Preußischen  Rheines  benutzt  wird,  wenn  diese
Waaren  zu  Lande  auf  dem  rechten  Rheinufer  eingeführt  und  auf  dem
Rheine  ausgeführt,  oder  auf  dem  Rheine  eingeführt  werden  und  auf
Landwegen  des  rechten  Rheinufers  ausgehen.

d

·
        <pb n="146" />
        130

II.  In  allen  anderen  Fällen  sollen  die  Ladungen  der  Niederländischen
Schiffe  den  durch  den  Supplementair-Artikel  XVI  zur  Mainzer  Konvention
vom  31.  März  1831  festgesetzten  Zoll  nur  nach  dem  beigefügten  ermäßigten
Tarif  entrichten.

III.  Man  ist  jedoch  übereingekommen,  daß  diejenigen  Waaren,  welche  jetzt
einem  Viertel  oder  einem  Zwanzigstel  des  durch  den  Supplementair-Artikel  XVI
zur  Mainzer  Konvention  vom  31.  März  1831  festgesetzten  JZolles  unterworfen,
oder  welche  völlig  zollfrei  sind,  diese  Vortheile  auf  Niederländischen  Schiffen  genießen
  sollen;  und  es  ist  ausdrücklich  verabredet,  daß  das  Viertel  und  das
Zwanzigstel  auch  auf  die  Ladungen  der  Niederländischen  Schiffe  hinsichtlich  derjenigen
  Waaren  zur  Anwendung  kommen  soll,  welche  der  dem  Viertel  unterliegenden
  Klasse  hinzugefügt  worden  sind,  nämlich:  Kreuzbeeren,  QOuereitron,
Safflor,  Aloe,  Galläpfel,  Sumach,  Farbebolz  in  Blöcken,  Weinstein  und  Salpeter,
  und  welche  der  dem  Zwanzigstel  unterliegenden  Klasse  hinzugefügt  sind,
nämlich:  Häringe.  Man  ist  außerdem  übereingekommen,  daß  die  Ermäßigung,
welche  für  Schwefel,  Weberkarden,  Krapp  und  Garancine  bisher  nur  bei  der
Thalfahrt  zugelassen  ist,  ebenfalls  bei  der  Bergfahrt  zur  Anwendung  kommen  soll.

IV.  Die  Niederländischen  Schiffer  sollen  bei  der  Binnenfahrt  zwischen
Koblenz  und  Emmerich,  ohne  Ueberschreitung  der  einen  oder  der  andern  dieser
Zollstellen,  der  Freiheit  von  der  Rekognitions-Gebühr  genießen,  welche  in  dem
der  Mainzer  Konvention  vom  31.  März  1831  angehängten  Tarif  B  bestimmt
  ist.

Artikel  15.

Den  Niederländischen  Schiffern,  welche  direkt  von  Emmerich  nach  Koblenz
oder  umgekehrt  durchfabren  wollen,  soll  es  freistehen,  den  ganzen  Betrag  der
Abgaben  voraus  zu  bezahlen,  nämlich  in  Koblenz,  wenn  sie  den  Rhein  hinabfahren,
  und  in  Emmerich,  wenn  sie  den  Nhein  hinauffahren.

Artikel  16.

Die  Schiffe  des  Zollvereines,  sowie  ihre  Ladungen  sollen  in  den  Niederlanden
  gänzliche  Freiheit  genießen:

1)  von  den  durch  die  Supplementair-Artifel  XVI  und  XVII  zur  Mainzer

  Konvention  vom  31.  März  1831  festgesetzten  Zöllen;

2)  von  der,  durch  den  derselben  Konvention  beigefügten  Tarif  B  bestimmten

  Rekognitions-Gebühr;

3)  von  der  nach  dem  Artifkel  IV  und  der  Anlage  A  der  vorerwähnten

Mainzer  Konvention  angeordneten  festbestimmten  Abgabe  (droit  fixe)
        <pb n="147" />
        131

für  die  Durchfahrt  durch  das  Gebiet  der  Niederlande  von  Krimpen
und  Gorkum  bis  in  das  offene  Meer  und  umgekehrt;

von  der  festbestimmten  Abgabe  (droit  fixe)  für  die  Durchfahrt  zwischen
  Belgien  und  dem  Rheine  auf  den  in  dem  Artikel  2  des  Antwerpener
  Reglement  vom  20.  Mai  1843  bezeichneten  sogenannten
intermediären  Gewässern,  nämlich:  auf  allen  schiffbaren  Wasserwegen,
welche  die  Wester-Schelde  mit  dem  Rheine  in  Verbindung  setzen,  die
Sloe,  die  Oster-Schelde  und  die  Maas  einbegriffen;

5)  von  der  Schifffahrtsabgabe  auf  der  Maas  und  ssel,  endlich:

6)  von  jeder  andern  Abgabe  oder  Gebühr,  die  jetzt  besteht  oder  in  Zukunft
  angeordnet  werden  möchte,  sey  es  auf  den  Gewässern,  für  welche
die  unter  Nr.  1  bis  5  des  Hegenwärtigen  Artikels  erwähnten  Abgaben
Anwendung  finden,  sey  es  auf  sonst  irgend  welchen  in  dem  Gebiete
der  Niederlande  belegenen  schiffbaren  Wasserwegen,  sowie  die  einen
und  die  anderen  im  Absatz  1  des  Artikels  10  bezeichnet  sind.

Die  Schiffe  des  Zollvereines  sowie  ihre  Ladungen  sollen,  woher  sie  auch
kommen  oder  berstammen,  oder  wohin  sie  auch  bestimmt  seyn  mögen,  und  gleichviel,
  in  welcher  Richtung  die  Fahrt  erfolge,  der  vollen  vorstehend  festgesetzten
Befreiung  in  allen  Fällen  genießen,  und  namentlich:

a)  wenn  die  Waaren  in  direktem  Transit  durch  die  Niederlande  gehen,
mögen  sie  vom  Rheine  kommen,  um  in  See  oder  nach  Belgien  zu
geben,  oder  mögen  sie  von  der  See  oder  aus  Belgien  kommen,  um
nach  dem  Rheine  oder  irgend  einer  andern  Richtung  zu  gehen;

b)  wenn  die  Waaren  von  dem  Rheine,  von  der  See  oder  aus  Belgien
kommen,  um  in  den  Niederlanden  ausgeladen  oder  übergeladen  zu
werden,  welches  auch  sonst  ihre  weitere  Bestimmung  seyn  möge;

c)  wenn  die  Waaren  in  den  Niederlanden  geladen  sind  und,  sey  es  nach
einem  andern  in  den  Niederlanden  belegenen  Orte,  sey  es  nach  dem
Rheine,  sey  es  nach  der  offenen  See,  sey  es  nach  Belgien,  geben.

Artikel  17.

Die  Niederländische  Regierung  verpflichtet  sich,  die  bestehenden  Sätze  der
Schleusen=  und  Brücken-Gelder,  welche  von  den  Schiffen,  die  den  sogenannten
Zederik-Kanal  zwischen  Gorkum  und  Vianen  passiren,  erhoben  werden,  sogleich
um  funfzig  Prozent  herabzusetzen.

Die  Niederländische  Regierung  verpflichtet  sich  außerdem,  soviel  als  möglich,
  die  Brücken-,  Schleusen-,  Hafen-Gelder  und  alle  andere,  Gebühren  und

23

4

—
        <pb n="148" />
        132
Abgaben,  welche  von  den  Schiffen,  die  die  Kanäle  und  Ströme  von  Vreeswyk
nach  Amsterdam  und  umgekehrt  passiren,  erhoben  werden,  herabzusetzen,  sobald
sie  sich  zu  diesem  Behufe  mit  den  Ortsbehörden,  welche  diese  Abgaben  erheben,
verständigt  haben  wird.

Artikel  18.

Die  jetzt  auf  dem  Niederländischen  Rheine,  der  Waal  und  dem  Leck  zwischen
  Lobith,  Dordrecht  und  Rotterdam  oder  auch  Amsterdam  bestebenden  Lootsen-Gebühren
  sollen  um  funfzig  Prozent  herabgesetzt  werden.  Es  soll  auf  dem
eben  erwähnten  Rheinischen  Flußgebiete  kein  Boien=  und  kein  Baken-Geld  erhoben

  werden.
Artikel  19.

Die  Schiffe  des  Zollvereines,  ohne  irgend  welchen  Unterschied,  sollen  das
Recht  haben,  auf  jedem  ihnen  beliebigen  Wege  durch  das  Niederländische  Gebiet
  vom  Rheine  in  die  offene  See  oder  umgekehrt  zu  fahren.  Ungeachtet  der
Abschaffung  des  droit  fixe  sollen  sie  bei  ihrer  Durchfahrt  alle  Vortheile  und
alle  Erleichterungen,  sowohl  zollamtliche  wie  andere,  genießen,  welche  durch  die
Mainzer  Konvention  vom  31.  März  1831  den  zu  der  Rbheinschifffahrt  gehörenden
  Schiffen  und  deren  Ladungen  gesichert  sind,  die  von  dem  Rheine  in  die
offene  See  oder  umgekehrt  auf  den  im  Artifel  3  der  gedachten  Konvention  bezeichneten
  Wegen  durchfahren.

Ebenso  sollen  die  Schiffe  und  Holzflöße  des  Zollvereines,  ohne  irgend  welchen
  Unterschied,  das  Recht  haben,  auf  jedem  ihnen  beliebigen  Wege  durch  das
Niederländische  Gebiet  vom  Rheine  nach  Belgien  oder  umgekehrt  zu  fahren.
Ungeachtet  der  Abschaffung  des  droit  fixe  sollen  sie  bei  ihrer  Durchfahrt  alle
Vortheile  und  alle  Erleichterungen,  sowohl  zollamtliche  wie  andere,  genießen,
welche  in  dem  Antwerpener  Reglement  vom  20.  Mai  1843  über  die  Schifffahrt
auf  den  intermediären  Gewässern  zwischen  der  Schelde  und  dem  Rheine  festgeetzt

  sind.
ses  K  Artikel  20.

Diejenigen  Schiffe,  welche  lediglich  mit  Steinkohlen  beladen  sind,  sollen
nach  wie  vor,  unter  den  gegenwärtig  bestehenden  Bedingungen,  die  Erleichterungen
  genießen,  kraft  deren  sie  befugt  sind,  ihre  Ladungen  bei  dem  ersten  Zollamte
  bei  dem  Eingange  in  Lobith  nach  der  Aichskala  zu  deklariren,  mit  der
sie  laut  der  Mainzer  Konvention  vom  31.  März  1831  versehen  sind.

Artikel  21.

Die  beiderseitigen  Flußschiffer  sollen  für  alle  Fahrten,  welche  sie  zwischen

dem  Gebiete  des  Zollvereines  und  dem  der  Niederlande,  mit  oder  ohne  Ladung,
        <pb n="149" />
        133

machen,  von  der  Patent-(Gewerbe-)  Steuer,  sowie  von  jeder  andern  persönlichen
  wegen  ihres  Gewerbes  zu  entrichtenden  Abgabe  frei  seyn.

Was  die  Binnenschifffahrt  betrifft,  so  ist  man  übereingekommen,  daß  die
Flußschiffer  des  Zollvereines  in  den  Niederlanden  jährlich  nur  eine  Abgabe  von
20  Cents  für  die  Tonne  von  einem  Kubik-Metre  (nebst  28  Zusatz-Prozenten),
und  die  niederländischen  Flußschiffer  in  jedem  der  Zollvereins-Staaten  nicht  mehr
als  die  jetzt  in  diesen  Staaten  bestehende  Patent=  (Gewerbe-)  Steuer  entrichten
  sollen.

Der  Transport  von  Waaren,  welche  die  Flußschiffer  aus  dem  Gebiete  des
Zollvereines  nach  den  Niederlanden  oder  umgekehrt  nach  einem  oder  nach  verschiedenen
  in  dem  Laufe  ihrer  Fahrt  gelegenen  Orten  bringen,  soll  eben  so,  wie
der  Transport  von  Waaren,  welche  die  Flußschiffer  auf  der  Rückfahrt  von  einem
  oder  von  verschiedenen,  in  dem  Laufe  ihrer  Fahrt  gelegenen  Orten  des
andern  Landes  ausführen,  nicht  als  Binnenschifffahrt  angesehen  werden.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  sollen  auch  auf  die  Dampfsschiffe  Anwendung
  finden.

Es  versteht  sich  übrigens  von  selbst,  daß  die  vorstehenden  Bestimmungen
ohne  Ausnahme  auf  alle  im  Absatz  1  des  Artikels  10  bezeichneten  Wasserwege
zur  Anwendung  kommen.

Artikel  22.

Um  so  viel  wie  möglich  Alles  zu  beseitigen,  was  dem  Handel  und  der
Schifffahrt  auf  dem  Rheine  und  den  anderen  schiffbaren  Wegen  hinderlich  seyn
könnte,  wollen  die  hohen  vertragenden  Theile  es  sich  angelegen  seyn  lassen,  so
weit  als  thunlich,  die  in  ihren  Zollgesetzen  und  Reglements  vorgeschriebenen  Formalitäten
  in  dieser  Hinsicht  zu  vereinfachen.

Die  hohen  vertragenden  Theile  verpflichten  sich  außerdem  gegenseitig,  die
Schiffe  des  andern  Landes  und  deren  Ladungen  an  denjenigen  Befreiungen  und
Ermäßigungen  hinsichtlich  der  Schifffahrtsabgaben,  sowie  an  jedem  andern  Vortheile
  Theil  nehmen  zu  lassen,  welchen  sie  in  der  Folge  den  National-Schiffen
oder  deren  Ladungen  bewilligen  möchten.

Artikel  23.

Um  so  bald  als  möglich  die  Hindernisse  zu  entfernen,  welche  der  Zustand
der  Ströme,  insbesondere  zwischen  Cöln  und  Dordrecht  und  Rotterdam,  der
Schifffahrt  in  den  Weg  legt,  verpflichten  beide  Regierungen  sich  gegenseitig,
und  zwar  jede  Regierung  in  Betreff  desjenigen  Theiles  des  Rheines,  welcher
ihr  Gebiet  durchströmt,  den  Lauf  desselben  berichtigen  und  das  Fahrwasser  ver-23
        <pb n="150" />
        134

tiefen  zu  lassen,  um,  in  so  weit  es  durch  künstliche  Arbeiten  geschehen  kann,
zu  allen  Jahreszeiten  eine  für  beladene  Fahrzeuge  hinreichende  Fahrtiefe  zu

sichern.
Artikel  23.

Es  soll  völlige  und  unbeschränkte  Freiheit  des  Verkehrs  zwischen  den  Unterthanen
  der  beiden  hohen  vertragenden  Theile  bestehen,  in  dem  Sinne,  daß
ihnen  dieselben  Erleichterungen,  dieselbe  Sicherheit  und  derselbe  Schutz,  welchen
die  Nationalen  genießen,  beiderseits  zugesichert  werden.  Dem  gemäß  werden  die
beiderseitigen  Unterthanen  in  Beziehung  auf  ihren  Handel  oder  ihr  Gewerbe  in
den  Häfen,  Städten  oder  sonstigen  Orten  der  beiden  hohen  vertragenden  Theile,
mögen  sie  sich  dort  niederlassen,  sey  es,  daß  sie  nur  vorübergehend  dort  wohnen
  oder  sich  aufhalten,  weder  andere  noch  höhere  Abgaben,  Taren  oder  Auflagen
  entrichten,  als  diejenigen,  welche  von  den  Nationalen  zu  entrichten  sind,
und  die  Privilegien,  Befreiunngen  und  andere  Begünstigungen,  welche  in  Beziehung
  auf  Handel  oder  Gewerbe  die  Unterthanen  des  einen  der  beiden  hohen
vertragenden  Theile  genießen,  sollen  auch  den  Unterthanen  des  andern  zukommen.


In  Betreff  der  Fabrikanten  und  Handeltreibenden  des  einen  der  hohen
vertragenden  Tbeile,  sowie  ihrer  Handelsreisenden,  welche  in  dem  andern  Staate
Einkäufe  für  den  Bedarf  ihres  Geschäftes  machen  und  dort  Bestellungen  aufsuchen,
  sey  es,  daß  sie  mit  Mustern  oder  ohne  solche  reisen,  jedoch  ohne  daß
sie  Waaren  selbst  mit  sich  führen,  ist  man  über  folgende  Bestimmungen  übereingekommen:


Die  Unterthanen  eines  der  Zollvereins-Staaten,  welche,  sey  es  für  eigene
Rechnung,  sey  es  für  Rechnung  eines  Hauses  im  Jollvereine,  in  den  Niederlanden
  reisen,  sollen  für  Betreibung  ihres  Geschäfts  keine  andere  Abgaben,
als  eine  Patent=  (Gewerbe-)  Steuer  von  höchstens  12  Gulden  (nebst  28  Zusatz-Prozenten)
  jährlich  entrichten.  Dessen  in  Erwiderung  sollen  die  Niederländischen
  Unterthanen,  welche,  sey  es  für  eigene  Rechnung,  sey  es  für  Rechnung
eines  Niederländischen  Hauses,  im  Zollvereine  reisen,  für  Betreibung  ihres  Geschäftes
  keine  andere  Abgaben,  als  eine  Patent-(Gewerbe-)  Steuer  von  höchstens
  8  Thalern  jährlich  in  jedem  Zollvereins-Staate  entrichten.

Es  versteht  sich  jedoch,  daß  in  allen  Fällen,  wo  in  dem  einen  oder  dem
andern  der  Zollvereins-Staaten  die  gegenwärtig  für  die  Niederländischen  Unterthanen
  bestehende  gesetzliche  Patent=  (Gewerbe-)  Steuer  niedriger  als  8  Thaler  ist,
diese  Steuer  nicht  erhöht  werden  darf.
        <pb n="151" />
        135

Artikel  28.

Der  Durchgang  der  von  den  Niederlanden  kommenden  oder  dorthin  gehenden
  Waaren,  welche  durch  die  nachstehenden  Gebietstheile  des  Zollvereines  transitiren,
  soll  höchstens  einer  Abgabe  von  einem  halben  Silbergroschen  vom  Zoll-Zentner
  unterworfen  seyn:

a)  für  alle  Waaren,  welche  zu  Lande  über  die  Grenze  zwischen  dem  Zollvereine
  und  den  Niederlanden  eingehen  und  von  Cöln  oder  von  einem
unterhalb  Cöln  gelegenen  Rheinhafen  aus  dem  Zollvereine,  sey  es  zu
Berg,  sey  es  zu  Thale,  ausgehen;

b)  für  alle  Waaren,  welche  auf  dem  Rheine  über  Emmerich  oder  Neuburg
  eingehen  und  von  Cöln  oder  einem  unterhalb  Cöln  gelegenen
Rheinhafen  zu  Lande  über  die  Grenze  zwischen  dem  Zollvereine  und
den  Niederlanden  ausgehen;

)  für  alle  Waaren,  welche,  mit  Berührung  des  Zollvereins-Gebietes,  von
den  Niederlanden  nach  Belgien,  von  Belgien  nach  den  Niederlanden,
und  von  den  Niederlanden  nach  den  Niederlanden  gehen.

Man  ist  außerdem  übereingekommen,  daß  der  Durchgang  der  aus  den  Niederlanden
  kommenden  oder  dortbin  gebenden  Waaren,  welche  durch  das  Gebiet
des  Zollvereines  gehen,  keinen  lästigeren  Bedingungen  unterliegen  und  keine  andere
  oder  höhere  Durchgangsabgaben  bezahlen  soll,  als  der  Durchgang  der  aus
Belgien  kommenden  oder  dorthin  gehenden  Waaren,  welche  durch  das  Gebiet
des  Zollvereines  gehen.  Es  ist  jedoch  wohlverstanden,  daß  diese  Abrede  nur  auf
eben  dieselben  Arten  des  Transportes  Anwendung  finden  und  somit  auf  den
Durchgang  mittelst  der  zwischen  dem  ZJollvereine  und  den  Niederlanden  zu  errichtenden
  Eisenbahn  zur  Anwendung  kommen  soll,  sobald  diese  Eisenbahn  vollendet
  seyn  wird.

Es  versteht  sich  übrigens,  daß  in  allen  vorerwähnten  Fällen  von  den  auf
dem  Rbeine  verschifften  Waaren,  außer  der  Durchgangsabgabe,  der  Rheinzoll
erhoben  werden  wird,  in  so  weit  die  Erhebung  dieses  Zolles  nach  den  Bestimmungen
  des  gegenwärtigen  Vertrages  noch  Statt  finden  darf.

Artikel  26.

Die  Befreiung  von  jeder  Durchgangsabgabe  durch  die  Niederlande  ist  allen
  von  den  Zollvereins-Staaten  kommenden  oder  dorthin  gehenden  Waaren  oder
Handelsgegenständen,  ohne  Unterschied  des  Ursprunges,  welches  auch  der  Ort
ihrer  Herkunft  oder  ihrer  Bestimmung  seyn  möge,  zugesichert.

Diese  Bestimmung  findet  auf  alle  Arten  von  Wegen  oder  Transport-Mitteln
  Anwendung,  die  für  die  Durchfuhr  durch  die  Niederlande  benutzt  werden.
        <pb n="152" />
        136

Artikel  27.

Die  Niederländische  Regierung  verpflichtet  sich,  in  Notterdam  am  Ufer  der
Maas  ein  für  Schiffe  zugängliches  freies  Entrepot  zu  errichten  oder  errichten
zu  lassen,  innerhalb  dessen  die  aus  dem  Zollvereine  kommenden  oder  dorthin  gehenden
  Waaren  jeder  Art,  mögen  sie  durch  die  Niederlande  geben  oder  demnächst
  für  den  innern  Verbrauch  bestimmt  seyn,  eingeladen,  ausgeladen,  umgeladen,
  einstweilen  niedergelegt,  gelagert  oder  manipulirt  werden  können,  ohne
verwogen  oder  speziell  revidirt  zu  werden  und  ohne  anderen,  als  den  zur  Vorbeugung
  des  Unterschleifs  durchaus  erforderlichen  Formalitäten  zu  unterliegen.

Dieses  freie  Entrepot  soll  so  nahe  wie  möglich  bei  der  Station  der  Eiseubahn
  von  Rotterdam  nach  Utrecht  errichtet  und  mit  dieser  Station  durch
Schienen  verbunden  werden;  mit  der  Errichtung  desselben  soll  dergestalt  vorgeschritten
  werden,  daß  es  spätestens  zur  Verfügung  des  Handelsstandes  gestellt
wird,  sobald  die  erwähnte  Eisenbabn  dem  Verkehr  übergeben  wird.

Es  sollen  weder  andere  noch  höhere  Magazin-,  Bohlwerks=  oder  Krahn-Abgaben,
  als  die  in  dem  Artifel  69  der  Mainzer  Konvention  vom  31.  März
1831  festgesetzten,  erhoben  werden.

Alrtikel  28.

Die  Produkte  des  Niederländischen  Fischfanges  und  die  Erzeugnisse  jeder
Art  der  Niederländischen  Kolonien,  welche  in  den  Jollverein  eingeführt  werden,
gleichviel,  ob  die  Einfuhr  direkt  aus  diesen  Kolonien  oder  über  Häfen  und
Handelsplätze  der  Niederlande,  zur  See,  auf  Flüssen,  Kanälen  oder  anderen
Binnengewässern  oder  zu  Lande  Statt  findet,  sollen  weder  anderen,  noch  höheren
Abgaben  unterworfen  werden,  als  denjenigen,  mit  welchen  die  gleichartigen  Erzeugnisse
  irgend  einer  andern  meistbegünstigten  Nation  belegt  sind  oder  in  Zukunft
  belegt  werden  möchten.  Jede  Ermäßigung  der  Eingangsabgaben  des
Zollvereines  für  diese  Gegenstände,  gleichviel,  ob  dieselbe  eine  allgemeine  ist,
oder  zu  Gunsten  irgend  einer  andern  Nation  eintritt,  soll  sofort  von  Rechts
wegen  und  ohne  Gegenleistung  auf  die  gleichartigen  Erzeugnisse  der  Niederländischen
  Kolonien  Anwendung  finden.

Artikel  29.

Die  Erzeugnisse  jeder  Art  des  Bodens  und  des  Gewerbefleißes  der  Staaten
  des  Jollvereines,  welche  in  die  Niederlande  eingeführt  werden,  gleichviel,  ob
die  Einfuhr  zur  See,  auf  Flüssen,  Kanälen  oder  anderen  Binnengewässern,  oder
zu  Lande  Statt  findet,  sollen  weder  anderen,  noch  höheren  Abgaben  unterworfen
werden,  als  denjenigen,  mit  welchen  die  gleichartigen  Erzeugnisse  irgend  einer
andern  meistbegünstigten  Nation  belegt  sind  oder  in  Zukunft  belegt  werden
        <pb n="153" />
        137

möchten.  Jede  Ermäßigung  der  Eingangsabgaben  der  Niederlande  für  diese
Gegenstände,  gleichviel  ob  dieselbe  eine  allgemeine  ist  oder  zu  Gunsten  irgend
einer  andern  Nation  eintritt,  soll  sofort,  von  Rechts  wegen  und  ohne  Gegenleistung
  auf  die  gleichartigen  Erzeugnisse  ves  Bodens  und  des  Gewerbefleißes
der  Zollvereins-Staaten  Anwendung  finden.

Artikel  30.

Die  Unterthanen  der  Zollvereins-Staaten  sollen  in  den  Niederländischen
Kolonien  alle  Begünstigungen  genießen,  welche  den  Unterthanen  irgend  eines
andern  meistbegünstigten  europäischen  Staates  bewilligt  sind  oder  bewilligt  werden
  möchten.

Artikel  31.

Die  Schiffe  des  Zollvereines,  sowie  deren  Ladungen  sollen  in  den  Niederländischen
  Kolonien  auf  demselben  Fuße,  wie  die  National-Schiffe  und  deren
Ladungen  behandelt  werden,  ohne  Rücksscht  darauf,  woher  die  Schiffe  oder
deren  Ladungen  kommen  oder  wohin  die  Schiffe  oder  deren  Ladungen  bestimmt
sind:  ·

1)  in  Betreff  der  auf  dem  Schiffskörper  bei  dem  Eingange,  während  des
Aufenthaltes,  oder  bei  dem  Ausgange  haftenden  Abgaben,  namentlich
aller  derjenigen,  welche  im  Artikel  1  des  gegenwärtigen  Vertrages  auf—
geführt  sind;

2)  in  Betreff  des  Rechtes  zur  Einfuhr  und  Ausfuhr  von  Erzeugnissen  und
Handels-Gegenständen,  nach  Maßgabe  des  Artikels  2  des  gegenwärtigen
  Vertrages;
in  Betreff  der  Abgaben  irgend  welcher  Art,  die  für  Erzeugnisse  und
Handelsgegenstände  bei  der  Einfuhr  oder  Ausfuhr  gegenwärtig  bestehen
  oder  in  Zukunft  angeordnet  werden  möchten,  nach  Maßgabe  des
Artikels  3  des  gegenwärtigen  Vertrages.  Ebenso  sollen  die  in  den  Artifeln
  4—  9  enthaltenen  Bestimmungen  auf  den  Handel  und  die  Schifffahrt
  mit  den  Niederländischen  Kolonien  oder  umgekehrt  Anwendung
finden.

Die  Küstenschifffahrt  in  den  Kolonien  bleibt  den  Niederländischen  Schiffen
vorbehalten.

3

Artikel  32.
Die  Erzeugnisse  jeder  Art  des  Bodens  und  des  Gewerbefleißes  der  Zollvereins-Staaten,
  welche,  gleichviel  woher,  in  die  Niederländischen  Kolonien
eingeführt  werden,  sollen  weder  andere  noch  höhere  Abgaben  entrichten,  als
        <pb n="154" />
        138

diejenigen,  welche  die  gleichartigen  Erzeugnisse  irgend  einer  andern  meistbegünstigten
  Nation  jetzt  oder  in  Zukunft  zu  entrichten  baben.  Jede  in  dieser  Beziehung
  oder  in  Betreff  der  Ausfuhr  von  Kolonial=  oder  anderen  Erzeugnissen,
dem  Handel  im  Allgemeinen  oder  irgend  einer  andern  Nation  insbesondere  zugestandene
  Begünstigung  soll  sofort,  von  Rechts  wegen  und  ohne  Gegenleistung,
dem  Zollvereine  zufallen.

Von  dieser  Regel  findet  nur  eine  Ausnahme  in  Betreff  derjenigen  Begünstigungen
  Statt,  welche  den  Asiatischen  Nationen  für  die  Einfuhr  der  Erzeugnisse
  ihres  Bodens  und  ihres  Gewerbefleißes  oder  für  ihre  Ausfuhren  bewilligt
  sind  oder  in  Zukunft  bewilligt  werden  möchten.

Außerdem  verpflichtet  sich  die  Niederländische  Regierung:

a)  in  ihren  westindischen  Kolonien  alle  Erzeugnisse  des  Bodens  und  des
Gewerbefleißes  des  Jollvereines  den  Erzeugnissen  des  Bodens  und  des
Gewerbefleißes  der  Niederlande  gleichzustellen,  wenn  sie  auf  Niederländischen
  oder  Zollvereins-Schiffen  oder  unter  irgend  einer  andern,  der  nationalen
  gleichgestellten  Flagge  in  die  Kolonien  eingeführt  werden;

in  Betreff  der  Ostindischen  Kolonien  sollen  die  nachstehend  verzeichneten
Erzeugnisse  des  Bodens  und  des  Gewerbefleißes  des  Zollvereines,  wenn
sie  durch  die  Niederlande  transitiren  und  in  einem  Hafen  der  Niederlande
  auf  einem  Niederländischen  oder  Zollvereins-Schiffe,  oder  unter
irgend  einer  andern,  der  nationalen  gleichgestellten  Flagge  verladen  und
geraden  Weges  von  einem  Niederländischen  Hafen  in  einen  Hafen  der
Niederländisch-Ostindischen  Kolonien  eingeführt  werden,  in  diesen  Kolonien
  nur  diejenigen  Abgaben  entrichten,  welche  nach  Maßgabe  des
jetzigen  Tarifs  für  die  direkte  Einfuhr  dieser  Gegenstände  aus  den  Niederlanden
  bestehen,  nämlich:
Holz  und  Holzwaaren,  mit  Ausnahme  von
Fässen  ad  valorem  6  Pét.
Lichte,  Spermaceti-Kompositionen  2c.  das
Kilogr.  12  Cents;
Eßwaaren,  mit  Ausnahme  der  im  Tarife  besonders
  aufgeführten  12
Droguerien  und  Apotbeker-Waaren  6
Mineral-Wasser  in  Krügen  oder  in  Flaschen,
die  100  Krüge  oder  Flaschen  6  Gulden;
Seidenwaaren  mit  Einschluß  der  Sammete  6

b
        <pb n="155" />
        139

Materialien  zum  Schiffsbau  und  zur  Schiffsausrüstung,
  mit  Ausnahme  von  Tauwerk

und  Segeltuch  .........  ...  ....  ad  valorem  6  yCt.
Kurze  Waaren,  mit  Einschluß  falscher  Juwelen-Waaren

  und  Glaswaaren  ...  -  6  „
Pulver  und  Feuergewehhrerer  .  -  6  —
Galanterie-Waaren  .  -  12-Sme...........................
  -  6

Taback,  sowohl  in  Blättern  als  auch  verarbeitet,
  das  Kilogr.  8  Cents;
alle  in  dem  Ostindischen  Einfuhr-Tarife  nicht
aufgezählten  Gegenstände,  welche  Erzeugnisse
  Europas,  Amerikas,  oder  des  Vorgebirges
  der  guten  Hoffnung  sind  .  -  6

Jede  Ermäßigung,  welche  in  Betreff  dieser  Gegenstände  zu  Cmsen  der
aus  den  Niederlanden  kommenden  Waaren  ferner  erfolgt,  soll  sofort,  von  Rechts
wegen  und  ohne  Gegenleistung  den  gleichartigen  Erzeugnissen  des  Bodens  und
des  Gewerbefleißes  des  Zollvereines  unter  denselben  Bedingungen,  wie  solche
vorstehend  unter  b  angegeben  sind,  zu  gute  kommen.

Artikel  33.

Wenn  einer  der  hohen  vertragenden  Theile  in  der  Folge  einem  andern
Staate  in  Beziehung  auf  Handel  oder  auf  Zölle  andere  oder  größere,  als  die
in  dem  gegenwärtigen  Vertrage  vereinbarten  Begünstigungen  gewähren  sollte,
so  werden  dieselben  Begünstigungen  auch  dem  andern  Theile  zu  gute  kommen,
welcher  dieselben  unentgeltlich  genießen  soll,  wenn  die  Bewilligung  unentgeltlich
geschehen  ist,  oder  gegen  Gewährung  einer  Gegenleistung,  wenn  für  die  Bewilligung
  Etwas  bedungen  ist,  in  welchem  Falle  die  Gegenleistung  zum  Gegenstande
  eines  besondern  Uebereinkommens  zwischen  den  hohen  vertragenden  Theilen
  gemacht  werden  soll.

Artikel  3f.

Es  soll  jedem  Deutschen  Staate,  welcher  sich  mit  dem  Zollvereine  verbinden

  wird,  freistehen,  dem  gegenwärtigen  Vertrage  beizutreten.
Artikel  38.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  in  Wirksamkeit  bleiben  bic  zum  1.  Jannar
1854,  und  wenn  sechs  Monate  vor  dem  Ablaufe  dieses  Zeitraumes  keiner  der
hohen  vertragenden  Theile  dem  Andern  seine  Absicht,  die  Wirkung  des  Ver-24
        <pb n="156" />
        140

trages  aufhoͤren  zu  lassen,  mittelst  einer  offiziellen  Erklärung  kund  gethan  haben

sollte:  so  wird  der  Vertrag  vom  1.  Januar  1854  an  noch  12  Monate  in

Kraft  bleiben,  nachdem  der  eine  der  hohen  vertragenden  Theile  dem  Andern

seine  Absicht,  ihn  nicht  mehr  aufrecht  halten  zu  wollen,  erklärt  haben  wird.
Artikel  36.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  sogleich  zur  Ratifikation  aller  betreffenden
Regierungen  gebracht  und  die  Ratifikationen  sollen  im  Haag  innerhalb  drei
Monaten  vom  Tage  der  Unterzeichnung  ab  oder,  wenn  es  seyn  kann,  früher
ausgewechselt  werden.  Derselbe  soll  sogleich  nach  der  Auswechselung  der  Ratifikationen
  veröffentlicht  und  unmittelbar  darauf  in  Vollzug  gesetzt  werden.

Zu  Urkunde  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  denselben  unterzeichnet  und
das  Siegel  ihrer  Wappen  beigedrückt.

So  geschehen  im  Haag  am  31.  Dezember  1851.

(gez.)  Koenigsmarck.  van  Sonsbeeck.  van  Bosse.  Pahnd.

G  G  G  G
        <pb n="157" />
        141

Tarif

über
die  Erhebung  des  Rbeinzolles  für  die  Strecke  von  der  Lauter  bis  Emmerich
für  alle  Gegenstände,  welche  unter  der  Flagge  eines  deutschen  Rheinufer-Staates
  oder  unter  Niederländischer  Flagge  transportirt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

werden.
Für  die  Rheinstrecke  Bei  der  Fahrt
3  —
R  E  -
8  abwärts  *  aufwärts
S  von  bis  an  der  ung  an  der  s
—  Jollstelle  zu  sat.  Zollstelle  z.  sat.
·  Gent.  Mill.  Cent.  in.
A.  Von  allen  Gütern,  welche  der  ganzen  Gebühr  unterliegen.
1  det  Lauter  Neuburg  Reuburg  —  3  Neuburg  —  35
2  Neuburg  Mannheim  Neuburg  11½½06  Mannheim  176
3Mannheim  Mainz  Mannheim  16  7Mainz  17  50
4  Mainz  Caub  Mainz  10  —  Caub  10  02
5Eaub  Coblenz  Caub  683  KLoblenz  812
6  Crblenz  Andernach  Coblenz  2  23  Andernach  3  35
7  Andernach  Linz  Andernach  176  DLinz  2  63
8Linz  Cöln  Linz  6  02  Cöln  9  06
Cöln  Düsseldorf  Cöln  582  Düseeldorf  8  75
10|  Disseldorf  Ruhrort  Düsseldorf  3  76  Ruhrort  5  65
11  Ruhrort  Wesel  Ruhrort  352  Wesel  5  30
121  Wesel  zur  Niederländ.  Wesel  5  37  Emmerich  8  07
Preuß.  Grenze  bei
Schenkenschanz
B.  Von  den  Gütern  zur  ganzen  Gebühr,  welche  den  Rhein  verlassen
und  in  die  Lahn  einlaufen.

13|]  Caub  zur  Lahn  Caub  6  G  —  —-14
  der  Lahn  Coblenz  —  —  Coblenz  103
        <pb n="158" />
        142

II.  Nachdem  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  das  Statut  der
unter  dem  Namen  der  Vorsicht  in  Weimar  begründeten  Lebens-,  Renten-,
Aussteuer-  und  Begräbniß-Versicherungs-Bank  zu  bestätigen  und  dieser  Arstalt
die  Rechte  einer  juristischen  Person  zu  verleihen  gnädigst  geruht  haben:  so  wird
dieses,  höchstem  Befehle  zufolge,  andurch  zur  öffentlichen  Kenntuiß  gebracht.

Weimar  am  5.  Mai  1852.

Erstes  Departement  des  Großherzoglich  Sächsischen
Staats-Ministeriums,  Wötheilung  B.
von  Watzdorf.

III.  Mit  dem  1.  Mai  d.  J.  ist  in  Creuzburg  ein  Rechnungsamt  eingesetzt
  und  sind  demselben  die  in  den  §F.S.  39  bis  41  des  Gesetzes  vom  5.  März
1850  aufgeführten  Geschäfte  unter  folgenden  Modifikationen  übertragen  worden:

Die  Zuständigkeit  des  Rechnungsamtes  erstreckt  sich  über  den  ganzen  Bezirk
  des  Justiz-Amtes  Crenzburg,  wie  derselbe  unter  II,  2  des  der  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  21.  Juni  1850  beigegebenen  Verzeichnisses  (S.  566  des
Regierungs-Blattes)  näber  bezeichnet  ist.

Die  Veränderungen  binsichtlich  der  Ablieferungen  der  Steuern  und  Brandkasse-Beiträge
  von  den  Orts-Steuereinnahmen  an  das  Rechnungsamt  treten
jedoch  erst  für  das  nächste  Jahr  ein,  so  daß  die  Ablieferung  der  im  laufenden
Jahre  fällig  gewordenen  Steuern  bis  zum  Definitiv-Ablieferungstermine  für
1852  noch  an  die  Kreis-Steuereinnahme  zu  Eisenach  zu  bewirken  ist.

Zum  Rechnungs-Amtmann  in  Crenzburg  ist  der  seitherige  Großherzogliche
Rentamtmann  Johann  Gottlieb  Schorcht  daselbst  ernannt  worden  und  es  hat
dessen  Verpflichtung  und  Einweisung  am  10.  d.  M.  Statt  gefunden.

Weimar  am  12.  Mai  1852.
Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sächfischen
Staats-Ministeriums.

Für  den  Departements-Chef.
Bergfeld.
        <pb n="159" />
        Uegierungs-Blatt
für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  20.  Weimar.  12.  Juni  1852.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Nachdem  neuerdings  auch  die  Fürstlich  Lippesche  Staatsregierung  dem
durch  die  Ministerial-Verordnung  vom  28.  Jannar  v.  J.  bekannt  gemachten
Vertrage  über  den  Gebrauch  der  Paßkarten  als  Legitimations-Mittel  beigetreten
ist:  so  wird  solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  13.  Mai  1852.

Erstes  Departement  des  Großherzoglich  Sächßschen
Staats-Ministeriums,  Abtheilung  B.
Für  den  Departements-Chef.
·  Wirth.

II.  Von  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung  ist  der  Stadt  Uerdingen
  am  Rbein,  wo  sich  bereits  ein  Haupt-Steueramt  befindet,  das  Niederlagerecht
  verliehen  und  der  dortige  Hafen  zugleich  zum  Freibafen  erklärt
worden.

Es  wird  solches  mit  Bezug  auf  die  Bekanntmachung  vom  24.  Mai  1844
hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  18.  Mai  1852.

Finalz-Departement  des  Großherzoglich  Sächßischen
Staats-Ministeriums.
Für  den  Departements-Cbef.
Bergfeld.
25
        <pb n="160" />
        144

III.  Da  neuerlichen  Wahrnehmungen  zu  Folge  Zweifel  darüber  entstanden
  sind,  ob  das  durch  die  Bekanntmachung  der  vormaligen  Großherzoglichen
Landes-Direktion  vom  23.  Mai  1846  (Regierungs-Blatt  Nr.  8,  S.  98)  ausgesprochene
  Verbot  des  Spielens  und  Kolligirens  rücksichtlich  aller  Lotterieen
und  sonstiger  öffentlicher  Glücksspiele,  mit  alleiniger  Ausnahme  der  Königlich
Sächsischen  Landes-Lotterie,  auch  auf  die  Begründung  derartiger  Unternehmungen
  im  Großherzogthume  für  das  Ausland  sich  beziehe:  so  wird  hierdurch  ausdrücklich
  bemerklich  gemacht  und  bezüglich  verfügt,  daß  die  Veranstaltung  aller
Unternehmungen  der  bezeichneten  Art,  ohne  Unterschied,  ob  für  das  Inland
oder  für  das  Ausland,  bei  funfzig  Thalern  Strafe  verboten  ist.

Weimar  am  25.  Mai  1852.

Erstes  Departement  des  Großherzoglich  Sächsischen
Staats-Ministeriums,  Wbtheilung  B.
von  Watzdorf.

IV.  Mit  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  4.  März
d.  J.,  Seite  38  des  Regierungs-Blattes  Ziffer  V,  wird  hierdurch  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht,  daß  durch  eine  unter  den  Regierungen  des  deutschen
Zoll=  und  Handels-Vereines  getroffene  weitere  Vereinbarung  der  bewilligte  Erlaß
  des  Eingangszolles  von  Getreide,  Hülsenfrüchten  und  Mehl  auch  auf  sonstige
  Mühlen-Fabrikate,  als:  geschrotete  und  geschälte  Körner,  Graupen,  Gries
und  Grütze,  ingleichen  gestampfte  oder  geschälte  Hirse  erstreckt,  nicht  minder  die
Frist,  innerhalb  welcher  jener  Zoll  von  den  eben  erwähnten  Gegenständen  unerboben
  bleiben  soll,  bis  zum  1.  Oktober  d.  J.  ausgedehnt  worden  ist.

Weimar  am  2.  Juni  1852.

Vinanz-Departement  des  Großherzoglich  Gächfsschen
Staats-Ministeriums.
Thon.

V.  Von  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  wird  hiermit  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht,  daß  nach  einer  deshalb  getroffenen  Bestimmung
der  unter  Nr.  7  im  I.  Abschnitte  der  dritten  Abtheilung  des  bis  auf  Weiteres
in  Kraft  gebliebenen  Vereinszoll-Tarifes  für  die  Jahre  1846,  1847  und  1848
angeordnete  Durchgangszollsatz  von  fünf  Silbergroschen  vom  Centner  auf  den
        <pb n="161" />
        145

in  jenem  Abschnitte  bezeichneten  Straßen  vom  1.  April  d.  J.  an  bis  auf  Weiteres
  auch  auf  rohen  Zink,  Zinkbleche  und  grobe  Zinkwaaren  Anwendung  findet.
Weimar  am  3.  Juni  1852.

Finaz-Departement  des  Großherzoglich  Gächßschen
Staats-Ministeriums.

Thon.

VI.  In  Folge  der  Statt  gefundenen  Versetzung  des  Kreis-Landschaftskassirers
  Knüße  in  den  Ruhestand  wird  die  dadurch  zur  Erledigung  kommende
Verwaltung  der  hiesigen  Kreis-Steuereinnahme  vom  20.d.  M.  an  dem  Kassirer
bei  dem  vormaligen  Landrentamte,  Eduard  Sußdorf,  interimistisch  übertragen
  werden.  "

Das  unterzeichnete  Staats-Ministerium  bringt  daher  die  hiernach  eintretende
  Personal-Veränderung  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß.

Weimar  am  4.  Juni  1852.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sächfüschen
Staats-Ministeriums.
Für  den  Departements-Cbef.
Bergfeld.

Bekannntmachung.

Während  im  Großherzogthume  Sachsen-Weimar-Eisenach  die  Injurien-Sachen
  ohne  Ausnahme  entweder  im  Wege  des  gewöhnlichen  Untersuchungs-Prozesses
  oder  durch  das  besondere  in  den  Artikeln  370—  377  der
Strafprozeßordnung  vorgeschriebene  Untersuchungsverfahren  erledigt  werden,
mithin  durchgängig  als  Untersuchungssachen  zu  behandeln  sind,  werden  im  Königreiche
  Preußen  nach  den  Bestimmungen  des  dortigen  Strafgesetzbuches  und
des  Einführungsgesetzes  vom  14.  April  1851  im  Untersuchungsverfahren  nur
verfolgt  und  bestraft:

1)  die  im  K.  102  des  Strafgesetzbuches  erwähnten  Ehrenverletzungen  gegen
  öffentliche  Behörden  und  Beamte;

2)  die  öffentliche  oder  schriftliche  Beleidigung,  sowie  die  Verleumdung  gegen
  Privat-Personen  G.S.  152—  155),  sofern  die  mit  der  öffentlichen  Klage
beauftragte  Behörde  die  Sache  von  der  entsprechenden  Bedeutung  findet  (Artikel
  XVI  des  Einführungsgesetzes):
        <pb n="162" />
        146

3)  die  Real-Injurie  gegen  Privat-Personen  (C..  187  und  189  des
Strafgesetzbuches)  unter  denselben  Voraussetzungen  wie  zu  Nr.  2  —

wogegen  alle  übrige  einfache  Injurien,  welche  unter  die  vorstehenden
Nummern  unter  1—3  nicht  zu  subsumiren  sind  (S.  343  des  Strafzesetzbuches),
  lediglich  der  Verfolgung  im  Civil-Prozesse  unterliegen.

Diese  Verschiedenheit  ist  geeignet,  bei  von  Angehörigen  des  einen  Staates
im  Gebiete  des  andern  verübten  Injurien  hinsichtlich  der  Anwendung  der  in
Nr.  14  des  Regierungs-Blattes  von  diesem  Jahre  publizirten  erneuerten  Konvention
  zwischen  dem  Königreiche  Preußen  und  dem  Großherzogthume  zur  Beförderung
  der  Rechtspflege  Zweifel  zu  veranlassen.

Sowie  daher  zu  Beseitigung  dieser  Zweifel  von  dem  Königlich  Preußischen
Justiz-Ministerium  die  jenseitigen  Gerichte  die  Amweisung  erhalten  werden,  wegen
  der  von  einem  Staatsangehörigen  des  Großherzogthumes  in  Preußen  verübten
  Injurien  überhaupt  nur  dann,  wenn  das  Untersuchungsverfahren  an  sich
begründet  ist,  die  Untersuchung  auf  dem  Grunde  des  F.  36  der  Konvention
einzuleiten,  sonst  aber  den  Denunzianten  an  die  Großherzoglichen  Gerichte  zu
verweisen,  so  werden  auf  Anordnung  des  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums,
Depart.  II,  die  Großherzoglichen  Justiz-Behörden  instruirt,  nur  in  den  oben
unter  1—3  erwähten,  von  einem  Preußischen  Staatsangehörigen  in  dem
Großherzogthume  verübten  qualifizirten  Ehrenverletzungen  je  nach  deren  Beschaffenheit
  in  Gemäßheit  der  Strafprozeßordnung  entweder  das  gewöhnliche  Untersuchungsverfahren
  oder  das  in  den  Artikeln  370  flg.  dieses  Gesetzes  vorgeschriebene
  besondere  Verfahren  gegen  den  Preußischen  Staatsangebörigen  einzuleiten,
dagegen  aber  wegen  aller  übrigen  von  einem  solchen  im  Großherzogthume  begangenen
  einfachen  Injurien  die  Sache  an  den  Königlich  Preußischen  Civil-Richter
  zu  verweisen,  sofern  nicht  ausnabmsweise  der  Beleidiger  auch  in  dem
Großherzogthume  einen  Wohnsitz  im  Sinne  der  Konvention  begrümet  haben
sollte  und  deßhalb  im  Wege  des  diesseits  für  einfache  Injurien  vorgeschriebenen
besondern  Untersuchungsverfahrens  (Artikel  370  flg.  der  Strafprozeßordnung)
vor  dem  Gerichte  dieses  seines  diesseitigen  Wohnsitzes  zu  belangen  seyn  würde.

Eisenach  am  3.  Mai  1852.

Großherzoglich  Sächfsches  LTeppellations-Gericht.
von  Mandelslob.
        <pb n="163" />
        Uegierungs-Blatt
für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  21.  Weimar.  26.  Juni  1852.

 

Minisßerial-Bekanntmachungen.

I.  Auf  Antrag  des  getreuen  Landtages  ist  eine  vollständige,  bei  künftigem
Hinzutritt  weiterer  Stiftungen  zu  ergänzende,  Zusammenstellung  aller  im  Großherzogthume
  bestehenden  wohlthätigen  Stiftungen  von  Stipendien  (Beneficien)
in  Geld  oder  in  Natural-Bezügen  für  auf  Universitäten  Studirende,  für  Gymnasiasten
  und  Schüler  der  Lehrer-Seminarien  unter  dem  Namen  „Stipendien-Buch
  des  Großherzogthumes“  durch  den  damit  beauftragten  Justiz-Rath  Zwez
hier  ausgearbeitet  und  in  Druck  gegeben  worden;  und  wird  dasselbe  zum  behufigen
  Gebrauche  und  zur  Aufbewahrung  an  alle  Stadt-Gemeinden  des  Landes
  in  je  einem  Exemplar  und  darneben  in  einer  entsprechenden  Anzahl  von
Eremplaren  an  die  Bezirks-Direktionen  zur  weitern  Mittheilung  an  die  bedeutenderen
  Landgemeinden  ihres  Bezirkes  abgegeben,  im  Uebrigen  aber  Gelegenheit
gegeben  werden,  dasselbe  auf  dem  Wege  des  Buchhandels  zu  beziehen.

Von  selbst  versteht  sich,  daß  bei  erhobenen  Zweifeln  über  den  Inhalt  des
Stipendien-Buches  auf  die  Urkunden,  aus  denen  dasselbe  geschöpft  worden,  zurückzugehen
  ist.

Bei  Gelegenheit  der  Veröffentlichung  des  Stipendien-Buches  sieht  sich  das
unterzeichnete  Staats-Ministerium  zugleich  veranlaßt,  nach  eingeholter  höchster
Genehmigung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  in  Folgendem  die
allgemeinen,  fast  überall  der  bisherigen  Observanz  entsprechenden  Grundsätze
bekannt  zu  machen,  welche  hinsichtlich  der  Anmeldung  zur  Erlangung  von  Beneficien,
  hinsichtlich  der  Verleihung  des  Genusses  und  des  Verlustes  derselben,
sowie  hinsichtlich  des  hierbei  zu  beobachtenden  Verfahrens  künftighin  als  Norm

26
        <pb n="164" />
        148

dienen  sollen,  soweit  nicht  bei  einzelnen  Stiftungen  etwas  Anderes
ausdrücklich  geordnet  ist.

8.  1.
Die  Verleihung  eines  Beneficiums  setzt  voraus,  daß  der,  welchem  dasselbe
gewährt  werden  soll,  sich  in  der  That  auf  der  Universität  als  actu  studens,
bezüglich  auf  dem  Gymnasium  oder  dem  Seminar  befinde.

—
Die  Pharmacie,  Chirurgie,  Thierarzeneikunde,  Bergwerkskunde,  Mathematik,
Oekonomie  2c.  auf  Universitäten  Studirenden  sind,  was  die  Privat-Stipendien
betrifft,  als  zum  Genusse  von  Unterstützungen  berechtigt  anzusehen,  unter  der
Voraussetzung,  daß  sie  durch  bestandenes  Schul-Eramen  und  sonst  nachweisen,
es  seyen  bei  ihnen  die  Vorbedingungen  für  den  Eintritt  in  den  öffentlichen
Dienst  vorhanden,  dem  sie  sich  widmen  wollen.
Landesherrliche  Unterstützungen  sollen  solchen  Studirenden  jedoch  nur  ausnahmsweise
  bei  ganz  besonders  guter  Qualifikation  verliehen  werden.

#  3.

Eine  Vorbedingung  der  Verleihung  ist  der  durch  Zeugnisse  der  zuständigen
Bezirks-Direktion  zu  erbringende  Nachweis,  daß  weder  die  Aeltern  des  Nachsuchenden
  füglich  im  Stande  sind,  die  für  die  Studien  des  letztern  erforderlichen
Geldmittel  zu  gewähren,  noch  dieser  selbst  ein  zu  diesem  Zwecke  ausreichendes
Vermögen  besitzt,  und  sind  in  den  Zeugnissen  diejenigen  Verhältnisse  und  Umstände
  (namentlich  auch  durch  Einstellung  der  versteuerten  Einkommenbeträge,
der  Werthschätzungen  vom  Grundvermögen,  der  Hypotheken  und  anderer  bekannter
  Schulden,  der  Anzahl  der  Familienglieder,  deren  Alter  und  Versorgung,
durch  Erwähnung  andauernden  Unglückes  2c.)  möglichst  genau  zu  beurkunden,
auf  welche  sich  das  Urtheil  der  Behörde  gründet.

—

Neben  dem  unbedingt  nöthigen  Ausweis  über  das  Vermögen  ist  im  Allgemeinen,
  besonders  aber  in  den  Fällen,  in  welchen  unter  mehren  sich  Aumeldenden
  eine  Auswahl  zu  treffen  ist,  auf  den  Inhalt  der  Zeugnisse  über  den
wissenschaftlichen  Fortschritt  und  über  das  sittliche  Verhalten  der  Angemeldeten
besondere  Rücksicht  zu  nehmen.

—
Annwartschaft  auf  den  Genuß  eines  noch  nicht  vakanten  Beneficiums  kann
nicht  ertheilt  werden.
        <pb n="165" />
        149

s.  8.
Der  Genuß  der  akademischen  Beneficien  wird  regelmäßig  auf  nicht  länger
als  drei  Jahre  verliehen.
Den  Theologie  Studirenden  wird  Verlängerung  des  Genusses  der  Speisestellen
  um  ein  weiteres  halbes  Jahr  für  den  Fall  in  Aussicht  gestellt,  wenn  sie
nach  Ablauf  des  Trienniums  das  pädagogische  Seminar  in  Jena  besuchen.

8.  7.

Der  Verlust  des  Beneficien-Genusses  tritt  innerhalb  der  Zeit,  auf  welche
derselbe  verliehen  worden,  ein

1)  wenn  der  Genießende  sich  nicht  mehr  auf  der  Universität,  auf  dem  Gymnasium,
  auf  dem  Seminar  befindet,  bezüglich

2)  wenn  der  Genießende  ein  Betragen  sich  zu  Schulden  kommen  läßt,  durch
welches  er  sich  des  Genusses  unwürdig  macht.

In  Beziehung  auf  den  Verlust  der  akademischen  Speisestellen  bewendet  es
bei  den  vorhandenen  Bestimmungen,  welche  dem  Stipendien-Buche  beigedruckt
sind.

3)  außerdem  bei  Familien-Stipendien,  wenn  während  der  Gennußzeit  ein
besser  Berechtigter  sich  findet,  welchem  der  Genießende  jederzeit  weichen
muß;

4)  bei  landesherrlichen  Beneficien,  wenn  der  Genießende,  bezüglich  dessen
Ernährer,  inzwischen  zu  solchem  Vermögen  gelangt,  dessen  Besitz  gleich
Anfangs  die  Verleihung  unthunlich  gemacht  haben  würde,  oder  wenn
derselbe  mit  einem  Privat-Beneficium  von  der  Bedeutung  bedacht  wird,
daß  er  des  Genusses  des  landesherrlichen  nicht  weiter  bedürftig  ist.

8.  8.

Geht  der  Genuß  eines  Beneficiums  in  Folge  einer  erkannten  Strafe  verloren,
  so  hat  eine  in  Beziehung  auf  die  Strafe  erlangte  Begnadigung  an  und
für  sich  die  Wiedereinsetzung  des  Bestraften  in  das  verlorene  Beneficium  nicht
zur  Folge.

8.  •½

Können  einzelne  Beneficien  wegen  Mangels  an  Genußberechtigten  nicht

verliehen  werden,  so  sind  die  Vakanz-Erträgnisse
26
        <pb n="166" />
        150

1)  bei  Familien-Stipendien  zu  dem  Kapital  des  Stiftungs-Fonds  zu  schlagen
  und  zinsbar  anzulegen,  um  das  Einkommen  der  späteren  Genußberechtigten
  zu  vermehren.

Hiernach  wird  verfahren,  bis  hinsichtlich  eines  einzelnen  Stipendiums  etwas
  Anderes  gesetzlich  geordnet  werden  wird.

2)  bei  anderen  Beneficien  sind  die  Vakanz-Erträgnisse  zu  einem  dem  nächsten
Zwecke  der  Stiftung  ähnlichen,  der  Absicht  des  Stifters  am  meisten  entsprechenden
  milden  oder  gemeinnützigen  Zwecke  zu  verwenden).

8.  10.

Die  Verleihung  von  Beneficien  an  Schüler  der  Gymnasien  und  Seminarien
  erfolgt  regelmäßig  ohne  besondere  Anmeldung  auf  Berichtserstattung  der
betreffenden  Schulbehörden,  die  der  akademischen  Unterstützungen  umgekehrt  regelmäßig
  nur  auf  Ansuchen.

—

Die  Stipendien  werden  postnumernndo  d.  h.  nach  Ablauf  der  bei  den
betreffenden  Stipendien  in  Frage  kommenden  Zahlungszeitabschnitte  (z.  B.  nach
Ablauf  eines  Jahres,  eines  Halbjahres  2c.)  fällig.

5  12.

Bei  Familien-Stipendien  haben  die  Kollatoren  darauf  zu  dringen,  daß  die
zum  Genusse  sich  Anmeldenden  ihre  Berechtigung  durch  die  erforderlichen  Legitimations-Zeugnisse
  vor  der  Präsentation  umfassend  und  ausreichend  nachweisen,
insofern  die  Berechtigung  nicht  aus  einem  bereits  vorliegenden  beglaubigten
Stammbaum  oder  sonst  aus  den  Akten  der  Kollatoren  hervorgeht.

Bei  mehren  Konkurrenten  entscheidet  die  größere  Nähe  des  Grades  der
in  Frage  stehenden  Verwandtschaft.

8.  13.

Zu  Anfang  jeden  Jahres  werden  unter  Beziehung  auf  die  Nummern  der
in  dem  Stipendien-Buche  befindlichen  Uebersicht  von  dem  unterzeichneten  Staats- 



*)  Es  ist  dabei  zu  gedenken,  daß  bisher  Ersparnisse,  welche  durch  Nichtverleihung  sowohl  von
Familien--  als  anderen  Stipendien  entstanden  waren,  zum  Theil  abgesondert  verwaltet  worden
sind.  Indem  diese  Ersparnisse  gegenwärtig  mit  dem  Stiftungs-Fonds  vereinigt  worden  sind,
erklären  sich  die  höheren  Summen,  mit  welchen  eine  Reihe  von  Stipendien  jetzt  in  dem  Stipendien-Buche
  eingestellt  sind.
        <pb n="167" />
        151

Ministerium  diejenigen  akademischen  Beneficien  bekannt  gemacht,  welche  im  Laufe
des  bevorstehenden  Jahres  zur  Erledigung  kommen.

8.  14.

Die  Verleihung  der  vakant  gewordenen  akademischen  Beneficien  erfolgt
jährlich  regelmäßig  im  April  und  im  Oktober  und  sind  die  landesherrlichen  Beneficien
  regelmäßig  nicht  eher  zu  vergeben,  als  bis  sich  übersehen  läßt,  welche
unter  den  Unterstützung  Suchenden  durch  die  betreffenden  Kollatoren  zum  Genusse
  von  anderen  Stipendien  gelangt  sind.

——

Die  Bewerbung  um  landesberrliche  Beneficien  muß  unter  Beifügung  aller
erforderlichen  Zeugnisse  längstens  bis  zum  10.  April,  bezüglich  10.  Oktober
bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  erfolgen.  Wer  die  Beilegung  der
Zeugnisse,  bezüglich  die  Meldung  vor  den  genannten  Tagen  unterläßt,  kann
unter  allen  Umständen  nicht  auf  eine  Berücksichtigung  bei  der  bevorstehenden
Vertheilung  der  Benesficien  rechnen.

5  186.

Die  Kollatoren  von  Privat-Beneficien  haben  ihre  Präsentations-Berichte,
und  zwar  stets  unter  Beilegung  ihrer  Kollatur-Akten,  spätestens  am  1.  April
bezüglich  am  1.  Oktober  an  das  Großherzogliche  Staats-Ministerium  einzusenden,
  und  muß  daher  die  ordnungsmäßige  Bewerbung  um  dergleichen  Beneficien
in  angemessener  Zeit  vor  dem  genannten  Termine  und  zwar  regelmäßig  bei  dem
Kollator  selbst  erfolgen.

Geschieht  dieses  nicht,  so  können  die  Säumigen  unter  allen  Umständen
nicht  auf  eine  Berücksichtigung  bei  der  bevorstebenden  Vertheilung  der  Beneficien
rechnen.

s.  17.

Unterlassen  Kollatoren  von  Privat-Beneficien  nach  erfolgter  Erinnerung
drei  Monate  lang  anderweit  Genußberechtigte  vorzuschlagen,  so  tritt,  vorbehält—
lich  ihres  Rechtes  in  künftigen  Fällen,  eine  Verleihung  solcher  Beneficien  durch
das  unterzeichnete  Staats-Ministerium  ein,  und  ist  diese  im  einzelnen  Falle
nicht  möglich,  so  tritt  die  Bestimmung  des  §F.  9  unter  Zahl  1  bezüglich  2  ein.

8.  18.
Die  mit  Stipendien  Versehenen  haben  im  Laufe  der  Genußzeit  bei  jeder
Erhebung  der  Stipendien-Beträge  der  Kasseverwaltung  nachzuweisen,  daß  die
        <pb n="168" />
        152

Bedingungen,  unter  denen  ihnen  das  Beneficium  verliehen  worden  ist,  noch
fortbestehen,  namentlich  auch  hinsichtlich  der  Beueficien,  deren  Genuß  an  den
Aufenthalt  in  einzelnen  bestimmten  Anstalten  geknüpft  ist,  darüber  Zeugniß  vorzulegen,
  daß  sie  sich  noch  an  den  fraglichen  Anstalten  befinden.  Geht  der
Kasseverwaltung  ein  Zweifel  bei,  ob  die  vorgelegten  Nachweise  ausreichend  sind,
so  hat  dieselbe  vor  Auszahlung  der  Stipendien-Beträge  bei  der  aufsehenden
Behörde  anzufragen.

Gleichergestalt  ist  von  den  betreffenden  Kasseverwaltungen  sofort  Anzeige
zu  machen,  wenn  das  Stipendium  während  der  Dauer  der  Genußzeit,  sey  es
in  Folge  des  Ablebens  des  Berechtigten,  oder  aus  einem  andern  Grunde  nicht
mehr  zur  Erhebung  kommt,  bezüglich  kommen  darf.

s.  189.
Die  Verwaltung  der  Beneficien  erfolgt  kostenfrei,  soweit  nicht  bei  den  jetzt
schon  bestehenden  Privat-Beneficien  etwas  Anderes  hergebracht  ist,  bei  welchem
Herkommen  es  sein  Bewenden  behält.

Weimar  am  26.  Februar  1852.

Zweites  Departement  des  Großherzoglich  Sächßschen
Staats  Ministeriums.
von  Wydenbrugk.

II.  Das  nachstehende  Verzeichniß  derjenigen  Personen,  welchen  seit  dem
1.  Oktober  1849  von  dem  unterzeichneten  Ministerium  auf  dem  Grunde,  der
Bestimmungen  im  §.  9  des  Brandversicherungs-Gesetzes  vom  28.  August  1826
die  Erlaubniß  zur  Uebernahme  und  Betreibung  von  Agenturen  auswärtiger
Brandversicherungs-Gesellschaften  im  Großherzogthume  ertheilt  worden  ist,  wird
hierdurch  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  außerdem
auch  die  früher  Seitens  des  vormaligen  Großherzoglichen  Laudschafts-Kollegiums
  erfolgten  dergleichen  Erlaubnißertheilungen  fortbestehen.

Weimar  am  15.  Juni  1852.

Finanz-  Departement  des  Groũherzoglich  Süchsischen
Staats-Ministeriums.
Für  den  Departements-Cbef.
Bergfeld.
        <pb n="169" />
        153

 

Name  des  Agenten.

Wohnort
des  Agenten.

Auswärtige  Feuerversicherungs-Gesellschaft.


A.  Im  Weimarischen  Kreise.

Kaufmann  und  Chausseegelder-Einnehmer
  Christian  Rohkrämer.


Kaufmann  Georg  Meyer.
Kaufmann  Carl  August
Roltsch.

Kaufmann  Anton  Wunder.

Handelsmann  Franz  Krause.

Handels-Konzessionist  Christoph
Friedrich  August  Heyland.
Kaufmann  Gottlieb  Ludwig
Warlitz.
Kaufmann  C.  W.  Scheitz.

Apotheker  Friedr.  Schwenke.

Kaufmann  Gustav  Reimann
  jun.
Kaufmann  Gotthelf  Wilhelm
Schwabe.

Schumachermeister  Eduard
ensge.
Handlung  „Rinders  Erben.“

Kaufleute  Gotthilf  Junge
und  Sohn.

Kaufmann  C.  W.  Köhler.

 

Oldisleben.
Weimar.
Weimar.

Buttelstedt.
Buttstädt.

Stadtsulza.

Stadtsulza.

Weimar.

Rastenberg.
Buttstädt.

Kranichfeld.

Dornburg.
Weimar.

Apolda.

Buttelstedt.

 

Feuerversicherungs-Gesellschaft
Colonia  zu  Cölln.

Dieselbe.

Aachener  und  Münchener
Feuerversicherungs-Gesellschaft.
Preuß.  National-Feuerversicherungs-Gesellschaft
  zu  Stettin.
Feuerversicherungs-Gesellschaft

zu  Berlin.
Feuerversicherungs-Gesellschaft

zu  Berlin.
Feuerversicherungs-Gesellschaft

Borussin  zu  Königsberg.
Feuerversicherungs-Gesellschaft
„deutscher  Phönix“  zu  Frankfurt

  a./M.
Feuerversicherungs-Gesellschaft

Borussia  zu  Königsberg.
Preuß.  National-Feuerversicherungs-Gesellschaft
  zu  Stettin.

Berliner  Feuerversicherungs-Gesellschaft.

Dieselbe.

Schlesische  Feuerversicherungs-Gesellschaft
  zu  Breslau.
Aachener  und  Münchener  Feuerversicherungs-Gesellschaft.

Preuß.  National-Feuerversicherungs-Gesellschaft
  zu  Stettin.
        <pb n="170" />
        Wohnort  Auswärtige  Feuerversicherungs-Name
  des  Agenten.  des  Agenten.  Gesellschaft.
Kommissionär  Kästner.  Weimar.  Aachener  und  Münchener  Feuerversicherungs-Gesellschaft.


(Haupt-Agentur.)

Kaufmann  Emil  Eysert.  Großbrembach.  ·“3  und  Mbnchmeer  Feuerversicherungs-Gesellschaft.


BR.  Im  Eisenachischen  Kreise.

Kaufmann  August  Röhlig.  Eisenach.  Preuß.  National-Feuerversicherungs-Gesellschaft
  zu  Stettin.

Apotheker  und  Kaufmann  Berka  a./W.  Dieselbe.
Göring.
Buchdruckereibesitzer  Ferdinand  Eisenach.  Schlesische  Feuerversicherungsvon
  Göckel.  Gesellschaft  zu  Breslau.
Kaufmann  Gustav  Deubner.  Eisenach.  Preuß.  National-Feuerversicherungs-Gesellschaft

  zu  Stettin.
(Haupt-Agentur.)
Kaufmann  Michael  Kayser.  Eisenach.  Magdeburger  Feuerversicherungs-Gesellschaft.

Kaufmann  Friedrich  Stein-=  Gerstungen.  Preuß.  National-Feuerversiche- 



 

metz.  rungs-Gesellschaft  zu  Stettin.
Postverwalter  Johannes  Kol-  Geisa.  Dieselbe.
linger.
Carl  Schwanitz.  Rubla.  Dieselbe.
Handlungsdiener  Reinhold  Eisenach.  Leipziger  Feuerversicherungs-Walther.
  Anstalt.

C.  Im  Neustädtischen  Kreise.
Buchbindermeister  HermannNeustadt  a./O.]Magdeburger  Feuerversiche-Berger.

  rungs-Gesellschaft.
Oekonom  Johann  Christopd  Neustadt  a./O.Feuerversicherungs-Gesellschaft
Fenzel.  „deutscher  Pbönir“  zu  Frankfurt

  a.:M.

Handelsmann  August  Seidel.]  Neustadt  a./O0.  Magdeburger  Feuerversicherungs-Gesellschaft.
        <pb n="171" />
        Uegierungs-Blatt
für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eifenach.

Nummer  22.  Weimar.  3.  Juli  1832.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Zur  Vermehrung  der  Sicherheit  der  Eisenbahnfahrten  wird  auf  höchsten
Befehl  Sr.  Königlichen  Hobeit,  des  Großherzogs,  als  Nachtrag  zum  BahnpolizeiReglement
  für  die  Thüringische  Eisenbahn  vom  15.  Jannar  1847  hiermit
  verordnet:

1.
Der  F.  54  des  angezogenen  Bahnpolizei-Reglements  ist  aufgeboben.

2.

An  die  Stelle  des  aufgebobenen  Paragraphen  tritt  folgende  Vorschrift:
„Kein  Zug  darf  von  einer  Station  oder  Haltestelle  aus  und  während
der  Fahrt  einem  andern  Zuge  in  derselben  Richtung  eher  als  nach  fünf
Minuten  bei  Tag  und  nach  zehen  Minuten  bei  eingetretener  Dunkelheit
folgen.“

Die  betreffenden  Beamten  und  Bahnwärter  haben  auf  die  richtige  Beobachtung
  dieser  Folgezeit  zu  halten  und  sind  dem  gemäß  von  der  Direktion  mit  besonderer
  Anweisung  zu  versehen.

Weimar  am  9.  Juni  1852.

Großherzoglich  Sächßsches  Staats-Ministerium.
von  Watzdorf.

II.  Unter  Rückbezug  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  15.  Januar
  d.  J.  (Ziffer  1  Königreich  Preußen,  Provinz  Sachsen)  wird  hierdurch
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  Fortdauer  der  Binnenwaaren-Kon-27
        <pb n="172" />
        156

trole  in  Beziehung  auf  den  Verkehr  mit  Branntwein  nicht  für  die  beiden  Fürstlich
  Schwarzburgschen  Unterherrschaften,  sondern  nur  für  die  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtische
  Unterherrschaft  Statt  findet.

Weimar  am  12.  Juni  1852.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sächfischen
Staats-Ministeriums.
Für  den  Departements-Cbef.
Bergfeld.

IIII.  Von  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  ist  dem  Kaufmann
C.  W.  Rieth  zu  Ilmenau  die  gebetene  Erlaubniß  zur  Uebernahme  und  Betreibung
  einer  Agentur  der  Feuerversicherungs-Gesellschaft  zu  Elberfeld  im  Großberzogthume
  bis  auf  Widerruf  ertheilt  worden.

Weimar  am  21.  Juni  1852.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sächfschen
Staats-Ministeriums.
Für  den  Departements-Chef.
Bergfeld.

IV.  Von  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  ist  dem  Kaufmann  Johann
  Gottlieb  Brandt  zu  Eisenach  die  nachgesuchte  Erlaubniß  zur  Uebernahme
und  Betreibung  einer  Agentur  der  Londoner  Pbönir-Feuerversicherungs-Societät
im  Großherzogthume  bis  auf  Widerruf  ertheilt  worden.

Weimar  am  25.  Juni  1852.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sächsischen
Staats--Ministeriums.
Für  den  Departements-Chef.
Bergfeld.

V.  Für  den  Ort  Vieselbach  und  Umgegend  ist  eine  besondere  Spielkarten-Verkaufsstelle
  errichtet  und  solche  dem  Apotheker  und  Post-Expeditor  Carl
Fiedler  zu  Vieselbach  übertragen  worden.

In  Gemäßheit  des  Gesetzes  über  das  Spielkarten-Monopol  und  den
Spielkarten-Stempel  vom  2.  Jannar  1834,  F.  7,  wird  solches  hierdurch  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  25.  Juni  1852.  »

Finanz-Departement  des  Grocherzoglich  Sächsischen
Staats-Ministeriums.
Für  den  Departements-Chbef.
Bergfeld.
        <pb n="173" />
        157

Bekanutmachungen.

1.  Nachdem  die  Wüstungsflur  Liskau  dem  Gemeindebezirke  Schorba  mit
Pösen  definitiv  zugewiesen  worden  und  die  Jurisdiktion  über  diese  Wüstungsflur
  von  dem  Großherzoglichen  austz-  Amte  zu  Blankenhayn,  dem  dieselbe  durch
Ministerial-Bekanntmachung  vom  Juni  1850  überwiesen  worden  war,
nach  Verfügung  des  usrwe  —  Staats-Ministeriums  auf  das  Großherzogliche
  Justiz-Amt  zu  Jena  übertragen  worden  ist:  so  wird  solches  hierdurch
  bekannt  gemacht.

Weimar  am  7.  Juni  1852.

Großherzoglich  Sächfisches  Kreisgericht.
von  Egloffstein.

II.  Mit  landesberrlicher  Genehmigung  ist  vom  15.  Mai  d.  J.  an  für
die  Dauer  des  Sommers  zwischen  den  Badeorten  Elgersburg  und  Ilmenau
  im  Anschluß  an  die  durch  letztern  Ort  passirende  Post  nach  und  von  Arnstadt
  eine  Postverbindung  zur  Beförderung  von  Personen,  Korrespondenzen  und
Päckereien  in  der  Weise  bergestellt  worden,  daß:

I)  an  den  Tagen,  an  welchen  sich  Personen  zur  Mitreise  melden,  ein  viersitziger
  Wagen  aus  Ilmenau  Abends  nach  Ankunft  der  Post  von  Arnstadt
  und  aus  Elgersburg  Morgens  zum  Anschluß  an  die  um  7  Uhr
15  Minuten  in  Ilmenau  nach  Arnstadt  durchpassirende  Post  abgett:

2)  von  Elgersburg  außerdem  täglich  Morgens  ein  Bote  zur  Beförderung
von  Briefen  und  Päckereien  nach  Ilmenau  zum  Anschluß  an  die  Post
nach  Arnstadt  und

3)  an  den  Tagen,  an  welchen  Personen  zur  Reise  von  Ilmenau  nach  Elgersburg
  nicht  vorbanden  sind  und  daber  keine  Postfahrt  dahin  Statt
findet,  ein  Bote  von  Ilmenau  nach  Elgersburg  nach  Ankunft  der
Post  von  Arnstadt  abgefertigt  wird.

Das  Personengeld  zwischen  Ilmenau  und  Elgersburg  ist  auf  7  /  Silbergroschen,
  das  Ueberfracht-Porto  aber  bei  einem  Freigewichte  von  dreißig
Pfund  auf  2  Pfennige  für  jede  weitere  fünf  Pfund  bestimmt  worden.

Weimar  am  10.  Juni  1852.

Großherzoglich  Sächösche:  Ober-Postinspektion.
ergfeld

III.  Im  F.  1  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1823,  die  Gerichtskostenfreiheit
der  milden  Stiftungen  im  Großherzogthume  betreffend  (S.  34  des  Regierungs-Blattes
  vom  Jahre  1823)  wird  den  milden  Stiftungen  (Kirchen,  Schulen,
        <pb n="174" />
        158

Hospitälern  u.  s.  w.),  welche  im  Großherzogthume  selbst  bestehen,  in  allen
Fällen,  wo  sie  wegen  außenstehender  Schulden  als  Kläger  auftreten,  die  Freiheit
  von  Gerichtskosten  zugestanden  und  es  ist  diese  Befreiung  der  Kirchen,
Schulen,  milden  Stiftungen  und  aller  Institute,  welchen  die  Rechte  milder
Stiftungen  schon  ertheilt  sind,  oder  noch  ertheilt  werden,  im  Gesetze  einer
allgemeinen  Sportel=  und  Gebühren-Tare  für  die  Gerichts=  und  Verwaltungs-Behörden
  vom  Jahre  1833  KF.  4,  Ziffer  5  und  ebenso  im  Gesetze  einer  allgemeinen
  Sportel=  und  Gebühren-Taxe  u.  s.  w.  vom  27.  April  1836  F.  5,
Ziffer  9  mit  ausdrücklicher  Beziehung  auf  daes  Gesetz  vom  17.  Juni  1823
nicht  allein  wiederholt  anerkannt,  sondern  auch  auf  den  Fall  sonstiger  Anträge
erstreckt  worden.
Weil  nun  im  F.  5  Ziffer  9  des  Gesetzes  über  die  Sporteln  und  Gebühren
der  Gerichts=  und  Verwaltungs-Behörden  vom  1.  Dezember  1840
„Kirchen,  Pfarreien,  Schulen  und  milde  Stiftungen,  sowie  alle  Institute,
denen  die  Rechte  milder  Stiftungen  schon  ertheilt  sind  oder  noch  ertheilt
werden,  wenn  sie  klagend  auftreten,  oder  Sühneversuche  beantragen,  ingleichen
  die  Verhandlungen  wegen  Anerkennung  der  Leistungen  an  Kirchen,
Pfarreien,  Schulen  und  milde  Stiftungen“
für  sportelfrei  erklürt  werden,  ohne  auf  das  Gesetz  vom  17.  Juni  1823  Bezug
  zu  nehmen,  so  ist  Zweifel  darüber  entstanden,  ob  seit  der  Promulgation
dieses  Gesetzes  der  in  den  gedachten  älteren  Gesetzen  zwischen  inländischen  und
ausländischen  Kirchen  u.  s.  w.  gemachte  Unterschied  fortbestehe  und  namentlich
auch  auf  Anträge  für  Abhaltung  von  Sübne-Terminen  und  Behufs  der  Anerkennung
  der  Leistungen  an  solche  Institute,  deren  jene  älteren  Gesetze  ausdrücklich
nicht  gedenken,  zu  beziehen  sey.
Behufs  gleichförmiger  Anwendung  wird  daher  die  angeführte  Bestimmung
im  F.  5  Ziffer  9  des  Sportelgesetzes  vom  1.  Dezember  1810  auf  dem  Grunde
des  F.  18  desselben  doktrinell  dahin  erklärt:
daß  im  Sinne  derselben  nur  die  im  Großberzogthume  bestebenden  Kirchen,
Pfarreien,  Schulen  und  milde  Stiftungen,  keineswegs  aber  ausländische
Jnstitute  dieser  Art,  und  zwar  ebensowenig  bei  Anträgen  auf  Sühne-Termine
  und  bei  Verbandlungen  wegen  Anerkennung  der  an  sie  zu  machenden
  Leistungen  als  in  dem  Falle,  wenn  sie  klagend  auftreten,  auf
Sportelfreibeit  Anspruch  haben.
Eisenach  am  18.  Juni  1832.  6
Großherzoglich  Sächsisches  T#ppellations-Gericht.
von  Mandelslob.
        <pb n="175" />
        Uegierungs-Blatt
für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  23.  Weimar.  7.  Juli  1852.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Bei  der  Bedeutung,  welche  die  Auswanderung  nach  überseeischen  Gegenden
  neuerer  Zeit  auch  in  dem  Großberzogtbume  erlangt  hat  und  bei  der
für  den  Einzelnen  bestebenden  Schwierigkeit,  die  zu  Beurtheilung  der  hierbei
einschlagenden  Verhältnisse  nothwendige  Kenntniß  sich  zu  verschaffen  und  somit
seine  Interessen  genügend  selbst  zu  wahren,  hat  das  unterzeichnete  Staats-Ministerium
  sich  für  verpflichtet  erachtet,  diese  Angelegenheit  einer  polizeilichen
Ueberwachung  zu  unterwerfen.  Dem  gemäß  wird  mit  Genehmigung  Sr.  Königlichen
  Hoheit,  des  Großherzogs,  Folgendes  verordnet:

1)  Vom  1.  Oktober  d.  J.  an  ist  im  Großherzogthume  die  gewerbsmäßige
Beförderung  der  Auswanderer  nach  überseeischen  Hüfen  bei  Vermeidung
einer  Strafe  von  funfzig  Thalern  oder  entsprechendem  Gefängniß  nur
Personen  gestattet,  welche  hierzu  von  dem  unterzeichneten  Ministerium
besondere  Konzession  erhalten  haben.

Das  Gesuch  um  Verleihung  einer  solchen  Konzession  ist  bei  dem  betreffenden
  Großherzoglichen  Bezirks-Direktor  einzureichen  und  mit  Nachweisung
  über  den  Besitz  des  Bürgerrechts  in  einer  inländischen  Gemeinde,
guten  Leumunds,  der  zu  Abfassung  schriftlicher  Aufsätze  erforderlichen
Kenntnisse,  sowie  über  die  Vermögensumstände  des  Bittstellers,  nicht
weniger  mit  einer  Bescheinigung  darüber  zu  versehen,  daß  er  im  Auftrage
  eines  zu  Beförderung  der  Auswandernden  in  einem  Europäischen
Hafen  obrigkeitlich  konzessionirten  Schiffsrehders,  Erpedienten  oder  Mäk-28


2
        <pb n="176" />
        160

lers  und  mit  rechtlicher  Verpflichtung  des  letztern  selbst  Ueberfahrtsvertraͤge

  abzuschließen  ermächtigt  sey.

3)  Der  konzessionirte  Agent  darf  nur  schriftliche  Ueberfahrtsverträge  mit
den  Auswandernden  abschließen  und  hat  letzteren  ein  Exemplar  davon
einzuhändigen.

Der  Vertrag  muß  enthalten:

à)  den  Vornamen  und  Zunamen  der  Auswandernden,

b)  den  Wohnort  derselben,

c)  den  Ort  und  Tag  des  Vertrages,

d)  den  Abfahrts=  und  Bestimmungs-Ort,

e)  den  Tag,  an  welchem  die  Reisenden  an  dem  Abfahrtsorte  sich  einzufinden
  haben,

41)  eine  Bestimmung,  ob  und  welche  Entschädigung  dem  Passagier  für
den  Fall  einer  Verzögerung  der  Abfahrt  geleistet  werde,

8)  die  Summe  des  bedungenen  Ueberfahrtsgeldes  unter  ausdrücklicher  Angabe,
  ob  hierunter  die  am  Bestimmungsorte  von  dem  Auswanderer
zu  entrichtenden  persönlichen  Abgaben  (z.  B.  Armengeld  in  Nordamerika)
  begriffen  sind  oder  nicht  und  ob  und  welche  Anzahlung  bereits
geleistet  worden,

h)  die  Angabe,  ob  für  den  festgestellten  Ueberfahrtspreis  die  Beköstigung
der  Passagiere  während  der  ganzen  Ueberfahrt  bis  zum  Bestimmungsorte
  geleistet  werde  oder  nicht,

i)  die  Art  und  Weise  der  Ein=  und  Ausschiffung  mit  Bestimmung  über
die  Zahlung  der  diesfallsigen  Kosten,

k)  eine  Angabe  darüber,  ob  und  welche  Reisebedürfnisse  der  Passagier
selbst  zu  beschaffen  habe  (Messer,  Gabeln,  Löffel,  Betten  rc.),

I!)  den  Betrag  des  dem  Passagier  ohne  weitere  Transport-Vergütung  gestatteten
  Gepäcks  und  des  von  dem  Ueberschusse  zu  entrichtenden  Transport-Preißes,


m)  die  Angabe  der  Beförderung  in  der  Cajüte  oder  im  Zwischendecke
und  der  Bezeichnung  des  Schiffes,  wenn  die  Beförderung  in  einem
bestimmten  Schiffe  verabredet  ist,

n)  die  Erklärung  des  Agenten,  daß  er  für  die  pünktliche  Erfüllung  des
abgeschlossenen  Vertrages  auch  von  Seiten  des  Schiffsrehders  bezüglich
  Erpedienten  oder  Mäklers  mit  seinem  Vermögen  hafte.
        <pb n="177" />
        161

In  Fällen  der  indirekten  Beförderung  nach  außereuropäischen  Häfen,
d.  h.  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  das  den  Passagier  zunächst  aufnehmende
Schiff  zwar  nur  nach  einem  Europäischen  Hafen  erpedirt,  der  Ueberfahrtsvertrag
  aber  zugleich  auf  die  Weiterbeförderung  nach  einem  außereuropäischen  Hafen
  gerichtet  wird,  muß  in  dem  Vertrage  noch  außerdem  angegeben  werden:

a)  welcher  Zwischenhafen  angelaufen  werden  soll,

b)  ob  die  Beförderung  nach  dem  Zwischenhafen  und  die  Weiterbeförderung
  von  dort  ab  mit  einem  Dampfschiffe  oder  Segelschiffe  und  ob
auf  dieser  Weiterreise  und  in  welchem  Hafen  nochmals  ein  Wechsel
des  Schiffs  Statt  finden  soll,

)  ob  in  den  Zwischenhäfen  die  Verpflegung  der  Passagiere  auf  Rechnung
des  Rehders,  Expedienten  oder  Mäklers  erfolgt  und  an  wen  die  Passagiere
  dieserhalb  in  den  Zwischenhäfen  sich  zu  halten  haben,

d)  ob  die  Lebene#mittel  gekocht  oder  ungekocht  geliefert  werden,

e)  wie  lange  höchstens  der  Aufenthalt  in  den  Zwischenhäfen  währen  und
ob  und  welche  Entschädigung  für  den  Fall  der  Verzögerung  geleistet
werden  soll.

4)  Dem  Agenten  ist  die  Anforderung  einer  besondern  Vergütung  von  Seiten
  des  Auswandernden  untersagt;  er  hat  dieserhalb  lediglich  an  seinen
Auftragsgeber  sich  zu  halten.

5)  Die  Agenten  dürfen  Personen,  welche  der  Militär-Pflicht  oder  einer  zu
erwartenden  Bestrafung  sich  zu  entziehen  suchen,  wissentlich  nicht  befördern.

6)  Der  Agent  soll  sich  im  Besitze  der  an  dem  Einschiffungsplatze  wegen  der
Auswandererbeförderung  geltenden  amtlichen  Verordnungen  befinden  und
dem  Auswandernden  auf  Verlangen  Kenntniß  davon  geben.

7)  Die  Agenten  haben  über  die  von  ihnen  abgeschlossenen  Ueberfahrtsverträge
  genaue  Verzeichnisse  zu  führen  und  solche  auf  Erfordern  den  zuständigen
  Behörden  vorzulegen.

8)  Der  Agent  unterliegt  für  den  Fall  der  Nichtbeachtung  der  ihm  auferlegten
  Verpflichtungen  einer  Polizei-Strafe  bis  zu  funfzig  Thalern.

9)  Der  Agent  hat  eine  von  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  zu
bemessende  Sicherheit  wegen  treulicher  Erfüllung  seiner  Obliegenheiten
zu  bestellen.

10)  Die  Zurückziehung  der  ertheilten  Konzessionen  bleibt  jederzeit  vorbehalten,
soll  aber,  neben  den  etwa  verwirkten  öffentlichen  Strafen  unausbleiblich
dann  erfolgen,  wenn  der  Agent  der  Verleitung  zur  Auswanderung  durch
        <pb n="178" />
        162

Vorspiegelung  unwahrer  Thatsachen  oder  der  Bevortheilung  der  Auswan—
derer  bei  Besorgung  ihrer  Geschäfte,  namentlich  ihrer  Geldangelegenheiten,
sich  schuldig  macht.

11)  Die  Verleihung  sowohl  als  die  Zurückziehung  der  Konzessionen  soll  öffent—
lich  bekannt  gemacht  werden.

Weimar  am  14.  Juni  1852.

Erstes  Departement  des  Großherzoglich  Sächsischen
Staats-Ministeriums,  Wbtheilung  B.

von  Watzdorf.

II.  Bei  der  in  diesem  Jahre  auch  im  Großherzogthume  hervorgetretenen
ungewöhnlichen  Ueberhandnahme  der  Auswanderungen  nach  Amerika  findet
sich  das  unterzeichnete  Staats-Ministerium  auf  dem  Grunde  gemachter  Wahrnehmungen
  veranlaßt,  die  Bestimmungen  der  Verordnung  vom  22.  Februar
1848  zur  Sicherung  der  Gläubiger  Auswandernder  (Regierungs-Blatt  Nr.  4)
hierdurch  in  Erinnerung  zu  bringen,  damit  die  Betheiligten  durch  zeitige  Anmeldung
  bei  den  Großherzoglichen  Bezirks-Direktoren,  als  den  jetzt  verfassungsmäßig
  deshalb  zuständigen  Verwaltungs-Behörden,  zum  Behufe  der  Einleitung
des  geordneten  Verfahrens,  sich  in  den  Stand  setzen,  den  Nachtheilen  vorzubeugen,
  welche  ihnen  aus  einer  diesfallsigen  Verzögerung  außerdem  erwachsen
würden.

Weimar  am  21.  Juni  1852.

Erstes  Departement  des  Großherzoglich  Sächsischen
Staats-Ministeriums,  AUbtheilung  B.
von  Wydenbrugk.

IIII.  Dem  Steuereinnehmer  Wunderlich  zu  Neumark  ist  der  Spielkarten-Verkauf
  für  die  Stadt  Neumark  und  Umgegend  übertragen  worden,  was
nach  §.  7  des  Gesetzes  über  das  Spielkarten-Monopol  und  den  Spielkarten-Stempel
  vom  2.  Jannar  1834  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht
wird.

Weimar  am  29.  Juni  1852.

Finalz-Departement  des  Großherzoglich  Sächssschen
Staats-Ministeriums.
Für  den  Departements-Chef.
Bergfeld.
        <pb n="179" />
        Uegierungs-  Blatt
für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  24.  Weimar.  21.  Juli  1852.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.Mit  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  15.  d.  Mts.  wird
hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  dem  Kaufmanne  Eduard  Meyer
hier  und  dem  Handelomanne  C.  F.  Erbert  zu  Neustadt  a./O.  die  Erlaubuiß
zur  Uebernahme  und  Betreibung  von  Agenturen  der  Feuerversicherungs-Gesellschaft
  zu  Magdeburg  bis  auf  Widerruf  ertheilt  worden  ist.

Weimar  am  30.  Juni  1852.

Finaz-Devartement  des  Großherzoglich  Sächschen
Staats-Ministeriums.
Für  den  Departements-Cbef.
Bergfeld.

II.  Nach  §.  32  des  Gesetzes  über  die  Gebühren  der  Sachwalter  und
Notare  vom  29.  Oktober  1840  ist  die  Bestrafung  des  gewerbemäßigen  Betriebes
  von  Mäklergeschäften  und  von  anderen  außergerichtlichen  Geschäftsführungen
durch  Personen,  welche  weder  Advokaten  noch  Notare  sind,  auch  landespolizeiliche
Konzession  hierzu  nicht  erlangt  haben,  von  einer  vorausgegangenen  besonderen
Verwarnung  der  Betheiligten  abhängig.  Da  diese  gesetzliche  Bestimmung  neben
dem,  nur  auf  förmlich  angestellte  Mäkler  sich  beziehenden,  Artikel  247  des
Strafgesetzbuchs  vom  20.  März  1850  auch  jetzt  noch  in  Wirksamkeit  besteht,
so  werden  die  Orts-Polizei-Behörden  hierdurch  angewiesen,  der  unbefugten  Ausübung
  der  oben  bezeichneten  Geschäfte  nicht  nur  überhaupt  entgegen  zu  wirken,

29
        <pb n="180" />
        164

sondern  insbesondere  auch  die  betheiligten  Personen  bei  dem  ersten  Zuwiderhandlungsfalle
  unter  Hinweisung  auf  das  gesetzliche  Verbot  und  nach  Befinden  unter
  Bedrohung  mit  einer  angemessenen  Geld=  oder  Gefängniß=  Strafe  aktenmäßig
  zu  verwarnen,  im  Wiederholungsfalle  aber  wegen  ihrer  Bestrafung  Anträge
  bei  der  Justiz-Behörde  zu  stellen.

Weimar  am  5.  Juli  1852.

Erstes  Departement  des  Großherzoglich  Sächfschen
Staats-Ministeriums,  Wbtheilung  B.
Für  den  Departements-Chef.
Wirth.

III.  Von  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  ist  den  Kaufleuten  n)  Gustav
Schröter,  b)  Eduard  Götzloff  und  c)  Karl  August  Teuscher,  sämmtlich
zu  Weida,  die  gebetene  Erlaubniß  zur  Uebernahme  und  Ausübung  von  Agenturen
  zu  a  der  Aachener  und  Münchener  Feuerversicherungs-Gesellschaft,  zu  b
der  Magdeburger  Feuerversicherungs-Gesellschaft  und  zu  c  der  Feuerversicherungs-Gesellschaft
  Borussia  zu  Berlin  im  Großherzogthume  bis  auf  Widerruf
ertheilt  worden.

Weimar  am  7.  Juli  1852.

VFinanz-Departement  des  Großherzoglich  Sächsischen
Staats-Ministeriums.
Für  den  Departements-Chef.
Bergfeld.

IV.  Von  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  ist  dem  Bürgermeister
R.  Friedel  zu  Berka  a./J.  die  gebetene  Erlaubniß  zur  Uebernahme  und  Betreibung
  einer  Agentur  der  Aachener  und  Münchener  Feuerversicherungs-Gesellschaft
  im  Großherzogthume  bis  auf  Widerruf  ertheilt  worden.

Weimar  am  8.  Juli  1852.

#Vinanz-Departement  des  Großherzoglich  Sächsischen
Staats-Ministeriums.

Für  den  Departements-Chef.
Bergfeld.
        <pb n="181" />
        165

V.  Den  Kaufleuten  Karl  Theodor  Schuchardt  und  Gustav  Schmith,
beiderseits  zu  Buttstädt,  ist  auf  Ansuchen  die  Erlaubniß  zur  Betreibung  der  bezüglich
von  ihnen  übernommenen  Agenturen  der  Aachner  und  Münchener  Feuerversicherungs-Gesellschaft
  und  der  Schlesischen  Feuerversicherungs-Gesellschaft  zu  Breslau
  innerhalb  des  Großherzogthumes  bis  auf  Widerruf  ertheilt  worden.

Weimar  am  9.  Juli  1852.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sächssschen
Staats-Ministeriums.
Für  den  Departements-Chef.
Bergfeld.

VI.  Von  der  Königlich  Bayerischen  Staatsregierung  ist  in  Rücksicht  auf
das  hervorgetretene  desfallsige  Bedürfniß  für  die  Dauer  der  Bade-Saison,
nämlich  für  die  Monate  Juni,  Juli,  August  und  September  eine  Zoll-Expositur
  in  Kissingen  (Hauptzollamts-Bezirk  Schweinfurt)  mit  Abfertigungsbefugniß
eines  innern  Steueramtes  (Neben-Zollamtes)  errichtet  worden,  was  hierdurch
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Weimar  am  12.  Juli  1852.

VFinanz-Departement  des  Großherzoglich  Sächsischen
Staats-Ministeriums.
Für  den  Departements-Chef.
Bergfeld.

VII.  Mit  dem  1.  Juli  d.  J.  ist  in  Kaltennordhein  ein  Rechnungsamt
  an  Stelle  der  aufgehobenen  Rentämter  zu  Kaltennordheim  und  Zillbach,
mit  Belassung  jedoch  einer  selbstständigen  Forstgelder-Einnahme  in  Zillbach,
  eingesetzt  und  sind  dem  erstgedachten  Rechnungsamte  die  in  den  §&amp;amp;.F.  39
bis  11  des  Gesetzes  vom  5.  März  1850  aufgeführten  Geschäfte  dergestalt
übertragen  worden,  daß  sich  die  Zuständigkeit  des  Rechnungsamtes  über  den
ganzen  Bezirk  des  Großherzoglichen  Justiz-Amtes  Kaltennordheim,  wie  derselbe
  unter  II,  7  des  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom  21.  Juni  1850
beigegebenen  Verzeichnisses  (Seite  568  des  Regierungs-Blattes)  näher  bezeichnet
  ist,  erstreckt;  mihin  auch  der  Bereich  des  bisherigen  Rentamtes  Zillbach
hinzutritt  und  nur  die  Forstgelder-Einnahme  daselbst  ausgeschieden  bleibt.  An
        <pb n="182" />
        166

forstlichen  Geschäften  sind  auch  die  des  Melpers'schen,  mit  dem  Erbenhauser
verbundenen,  Reviers  auf  das  genannte  Rechnungsamt  übergegangen.

Die  Veränderungen  hinsichtlich  der  Ablieferung  der  Steuern  und  Brandkassebeiträge
  von  den  Ortssteuer-Einnahmen  an  das  Rechnungsamt  treten  jedoch
erst  für  das  nächste  Jahr  ein,  so  daß  die  Ablieferung  der  im  laufenden  Jabre
fällig  gewordenen  Steuern  bis  zum  Definitiv-Ablieferungs-Termine  pro  1852
noch  an  die  Amtssteuer-Einnahme  in  Kaltennordheim  zu  bewirken  ist.

Zum  Rechnungs-Amtmann  in  Kaltennordheim  ist  der  zeitherige  Großherzogliche
  Rentamtmann  Eichhorn  daselbst  zum  Assistenten  desselben  für
die  Geschäfte  des  Rechnungsamtes  zunächst  im  Bereiche  des  ebemaligen  Rentamtes
  Zillbach  und  zugleich  zum  selbstständigen  Forstgelder-Einnehmer  für
denselben  Bereich  ist  der  zeitherige  Großherzogliche  Salzgelder-Einnehmer  Leudolph
  ernannt;  beide  Beamten  aber  sind  am  7.  Juli  d.  J.  verpflichtet  und
in  ihre  Stellen  eingewiesen  worden.

Weimar  am  14.  Juli  1852.
Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sächfischen
Staats-Ministeriums.
Für  den  Departements-Chef.
Bergfeld.

Bekannutmachung.

Die  Großherzoglichen  Justiz-Aemter  und  Stadtgerichte  sind  auf  unsere
Anordnung  vom  14.  April  dieses  Jahres  angewiesen  worden,  der  Vollziehung
der  Auspfändung  wegen  ausgeklagter  Schulden  nur  eine  einmalige  Erinnerung
  gegen  die  Gebühr  vorausgehen  zu  lassen.

Wir  bringen  dieses  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntniß,  daß  die
Gerichtsdiener,  welche  öfter,  als  in  dem  gerichtlichen  Befehle  vorgeschrieben  ist,
gegen  Erhebung  der  Gebühr  erinnern,  sich  nachdrücklicher  Bestrafung  aussetzen.

Eisenach  am  9.  Juli  1852.

Großherzoglich  Sächssches  Leppellations-Gericht.
von  Mandelsloh.
        <pb n="183" />
        Uegierungs-  Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  25.  Weimar.  28.  Juli  1852.
Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Zwischen  den  Staaten  des  deutschen  Zoll=  und  Handels-Vereines  und
dem  Königreiche  Belgien  ist  die  Verxeinbarung  getroffen  worden,  daß  der  zgollvereinsländische
  Ursprung  des  roben  Steinsalzes,  welches  auf  dem  Grunde  des
Artikels  2  der  Additional-Konvention  vom  18.  Februar  d.  J.  (Seite  107  fg.
des  Regierungs-Blattes)  bei  der  Einfuhr  in  Belgien  gegen  einen  ermäßigten
Zoll  zugelassen  wird,  in  derselben  Art  durch  Ursprungszeugnisse  nachgewiesen
werden  soll,  wie  dies  bereits  in  Folge  des  Vertrags  vom  1.  September  1844
(Seite  171  fg.  des  Regierungs-Blattes  von  demselben  Jahre)  zwischen  den
beiderseitigen  Staaten  üblich  ist,  so  daß  also  die  eigentliche  Beglaubigung  des
Ursprungs  nach  Masgabe  des  unter  dem  8.  April  1845  erlassenen  Regulativs
  (Seite  11  des  Regierungs-Blattes  von  1845)  §..§S.  3  und  5  von  dem
Joll=  oder  Steuer-Amte  des  Versendungsortes  oder  von  der  dortigen  Ortsbehörde
  zu  geschehen  hat,  übrigens  aber  für  den  Fall  der  Versendung  auf  dem
Wasserwege  in  dem  Ursprungszeugnisse,  unter  diesfallsiger  Vervollständigung  des
dem  vorgedachten  Regulative  beigefügten  Musters  das  Schiff  bezeichnet  werden
muß,  mit  welchem  das  Salz  eingeführt  wird.

Das  unterzeichnete  Staats-Ministerium  bringt  daher  diese  Vereinbarung
hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß.

Weimar  am  13.  Juli  1852.

Vinaoz-Departement  des  Großherzoglich  Sächsschen
Staats-Ministeriums.
Für  den  Departements-Chef.
Bergfeld.
30
        <pb n="184" />
        168

II.  Auch  in  neuerer  Zeit  ist  wahrzunehmen  gewesen,  daß  Handwerksbursche
  in  großer  Zahl,  unter  dem  Vorwande,  der  ihnen  obliegenden  Wanderpflicht
  zu  genügen,  sich  oft  arbeitslos  umhertreiben  und  der  Bevölkerung  des
Staates  durch  Betteln  und  sonst  lästig  werden.

Das  Großherzogliche  Staats-Ministerium  sieht  sich  hierdurch  veranlaßt,
die  von  der  vormaligen  Großherzoglichen  Landes-Direktion  unterm  27.  September
  1828  in  Bezug  auf  wandernde  Gesellen  bekannt  gemachten  polizeilichen
Verfügungen  hierdurch  in  Erinnerung  zu  bringen  und  die  Polizei-Behörden  zu
deren  gehöriger  Handhabung  anzuweisen.

Weimar  am  15.  Juli  1852.

Erstes  Departement  des  Großherzoglich  Sächfsischen
Staats-Ministeriums,  Tbtheilung  B.

Für  den  Departements-Chef.
Wirth.

III.  Mit  dem  1.  Juli  d.  J.  ist  in  Gerstungen  ein  Rechnungsamt  an
der  Stelle  des  aufgehobenen  Reutamtes  daselbst  eingesetzt  und  es  ist  mit  dem
gedachten  Rechnungsamte  die  Verwaltung  der  dasigen  Anmelde=  und  Uebergangs-Stelle
  verbunden,  auch  demselben  ausnahmsweise  die  Befugniß  beigelegt  worden,
die  Instruirung  der  Untersuchungen  wegen  der  zur  Anzeige  kommenden  Vergehen
  gegen  die  Gesetze  über  die  gemeinschaftlichen  direkten  Zollabgaben  und  die
Erledigung  solcher  Untersuchungen  zu  bewirken.  Das  Rechnungsamt  Gerstungen
  hat  die  in  den  §.S#.  39  bis  41  des  Gesetzes  vom  5.  März  1850  aufgeführten
  Geschäfte  dergestalt  übertragen  erhalten,  daß  sich  die  Zuständigkeit  desselben
  über  den  ganzen  Bezirk  des  Großherzoglichen  Justiz-Amtes  Gerstungen,
wie  derselbe  unter  II,  7  des  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom  21.  Juni
1850  beigegebenen  Verzeichnisses  (Seite  568  des  Regierungs-Blattes)  näher  bezeichnet
  ist,  erstreckt.

Zum  Rechnungs-Amtmanne  und  Vorstande  der  Anmelde=  und  Uebergangs-Stelle
  in  Gerstungen  ist  der  zeitherige  Großherzogliche  Rentamtmann  August
Elias  Gräf  daselbst,  zum  Assistenten  desselben  ist  der  seitherige  Großherzogliche
Steueramts-Gehilfe  zu  Neustadt  a./O.,  Carl  Schenk  ernannt  und  beide  Be-
        <pb n="185" />
        169

amte  sind  am  1.  Juli  d.  J.  verpflichtet  und  in  ihre  Stellen  eingewiesen
worden.

Weimar  am  16.  Juli  1852.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Süchsischen
Staats·  Ministeriums.
Für  den  Departements-Chef.
Bergfeld.

IV.  Mit  dem  1.  Juli  d.  J.  ist  in  Ilmenau  ein  Rechnungsamt  eingesetzt
  und  es  sind  demselben  die  in  den  §&amp;amp;.F.  39  bis  41  des  Gesetzes  vom  5.
März  1850  ausgeführten  Geschäfte  unter  folgenden  Modifikationen  übertragen
worden.

Die  Zuständigkeit  des  Rechnungsamtes  erstreckt  sich  über  den  ganzen  Bezirk
  des  Justiz-Amtes  Ilmenau,  soweit  derselbe  Großherzoglich  Schsisches
Staatsgebiet  ist.  Von  dem  Vorstande  des  Rechnungsamtes  sind,  ganz  ebenso,
wie  bisher  vom  Rentamte  Ilmenau,  auch  die  Fischerei=  und  die  Schichtmeister-Geschäfte
  bezüglich  die  Rechnungsführung  bei  dem  Kohlenwerke  zu  Kammerberg,
bei  dem  Stollenbau,  den  Kunstschachten  und  der  Knappschaftskasse,  sowie  bei
der  Holzköhlerei  und  Pechsiederei  mit  zu  besorgen.

Die  Veränderungen  hinsichtlich  der  Ablieferungen  der  Steuern  und  Brandkasse-Beiträge
  von  den  Orts-Steuereinnahmen  an  das  Rechnungsamt  treten
jedoch  erst  für  das  nächste  Jahr  ein,  so  daß  die  Ablieferung  der  im  laufenden
Jahre  fällig  gewordenen  Steuern  bis  zum  Definitiv-Ablieferungs-Termine  für
1852  noch  an  die  Amts-Steuer  einnahme  zu  Ilmenau  zu  bewirken  ist.

Zum  Rechnungs-Amtmanne  in  Ilmenau  ist  der  seitherige  Großherzogliche
Rentamtmann  August  Christian  Friedrich  zu  Zillbach  ernannt  worden  und  es
hat  dessen  Verpflichtung  und  Einweisung  am  13.  d.  M.  Statt  gefunden.

Weimar  am  19.  Juli  1852.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sächfschen
Staats-Ministeriums.
Für  den  Departements-Chef.
Bergfeld.
        <pb n="186" />
        170

V.  Die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  13.  Dezember  1851  (Seite
501  des  Regierungs-Blattes  von  demselben  Jahre),  die  Beibringung  der  Steuern
von  Auswandernden  betreffend,  wird  in  Gemäßheit  der  mit  dem  1.  Jannar
d.  J.  in  Kraft  getretenen  neuen  Steuer-Gesetzgebung  hiermit  dahin  abgeändert,
daß  diejenigen  Staatsangehörigen,  welche  im  ersten  Semester  des  Jahres
nach  erfolgter  Berichtigung  und  Feststellung  bezüglich  Publikation  der  Einkommensteuer-Rollen
  zweiten  Theiles  der  Orts-Ouoten  erster  und  zweiter  Abtheilung
auswandern  und  das  Großherzogthum  verlassen,  auf  dem  Grunde  der  Bestimmung
  im  F.  95  des  Gesetzes  über  die  allgemeine  Einkommensteuer  vom  19.
März  1851,  in  Verbindung  mit  §.  50  der  Ausführungs-Verordnung  vom
19.  November  1851,  nur  die  für  jenen  Zeitabschnitt  von  ihnen  zu  entrichtenden
  Einkommensteuern  von  dem  Geschäfts=  oder  Gewerbs-Betriebe,  sowie  auch
von  dem  Einkommen  aus  Grund  und  Boden,  wenn  sie  des  Letztern  sich  entäußert
  haben,  abzuführen  verpflichtet,  dagegen  aber  die  derartigen  Steuern,  mit
welchen  dieselben  für  das  zweite  Semester  des  Jahres  in  Ansatz  sich  befinden,
zur  Kaduzirung  zu  bringen  sind.

Dasselbe  gilt  auch  in  dem  vorangegebenen  Falle  hinsichtlich  der  zu  leistenden
  Steuerzahlungen  von  dem  in  den  Einkommensteuer-Rollen  ersten  Theiles
der  Orts-Quoten  eingezeichneten  Einkommen  aus  Besoldungen,  Jahresgehalten,
Wartegeldern  und  Pensionen,  ingleichen  von  Auszügen,  Erbzinsen  und  sonstigen
  grundherrlichen  Gefällen,  dafern  die  betroffenen  Personen,  der  Auswanderung
  ungeachtet,  nicht  auch  fernerhin  im  Bezuge  bezüglich  Besitze  dieser  Einkommengegenstände
  verbleiben  und  Letztere  nicht  ohnehin  in  den  bezüglichen  Rollen
  für  das  zweite  Jahres-Semester  vorschriftsmäßig  in  Abgang  gebracht  werden
  sollten.

Sämmtliche  Ober=  und  Unter-Steuereinnahmen  des  Großherzogthumes
werden  daher  angewiesen,  demgemäß  zu  verfahren.

Weimar  am  20.  Juli  1852.

Finanz-  Debartement  des  Großherzoglich  Sächfschen
Staats-Ministeriums.
Für  den  Departements-Chef.
Bergfeld.
        <pb n="187" />
        Uegierungs-  Blatt
Großhertzoghum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  26.  Weimar.  31.  Juli  1832.

 

Bekanntmachung.

Durch  die  am  15.  Oktober  v.  J.  in  Berlin  zusammengetretene  Post-Konferenz
  ist  der  Postvereins-Vertrag  vom  6.  April  1850  einer  Revision  und
neuen  Redaktion  unterworfen  worden.

Nachdem  der  unterm  5.  Dezember  v.  J.  zu  Berlin  unterzeichnete  revidirte
Postvereins-Vertrag  mit  höchster  Genehmigung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des
Großherzogs,  mit  dem  1.  dieses  Monates  an  die  Stelle  des  ursprünglichen
Vertrages,  wie  derselbe  in  der  Beilage  A  unserer  Bekanntmachung  vom  30.
April  v.  J.  (Seite  121  ff.  des  Regierungs-Blattes  von  1851)  abgedruckt
worden,  getreten  ist,  bringen  wir  denselben  in  der  Beilage  B  hierdurch  zur
öffentlichen  Kenmmiß  und  bemerken  dabei  Folgendes:

1)  die  Bestimmungen  des  revidirten  Postvereins-Vertrages  kommen  gegenwärtig
  zur  Anwendung  bei  Briefpost-Gegenständen,  Zeitungen  und  Fahrpost-Sendungen
  im  Verkehre  mit  nachgenannten  Staatsgebieten  und  Staatsgebiets-Theilen,
  als:

a)  dem  Großherzoglich  Sachsen-Weimar-Eisenachischen  Amte  Allstedt,

b)  den  Herzogthümern  Anhalt-Bernburg,  Anhalt-Köthen  und  Anhalt-Dessau,



c)  dem  Großherzogthume  Baden,

d)  dem  Königreiche  Bayern,

ee)  dem  Herzogthume  Braunschweig,

)  dem  Königreiche  Hannover,

8)  den  Fürstenthümern  Hohenzollern-Hechingen  und  Hohenzollern-Sigmaringen,



31
        <pb n="188" />
        172

h)  dem  Fürstenthume  Lichtenstein,

i)  dem  Großherzogthume  Luxemburg,

k)  den  Großherzogthümern  Mecklenburg-Schwerin  und  Mecklenburg-Strelitz,

1)  der  Kaiserlich  Königlich  Oesterreichischen  Gesammt-Monarchie,

m)  dem  Großherzogthume  Oldenburg  (mit  Ausnahme  des  Fürstenthumes
Lübeck-Eutin),

n)  der  Königlich  Preußischen  Gesammt-Monarchie,

o)  dem  Königreiche  Sachsen,

P)  dem  Herzogthume  Sachsen-Altenburg,

a)  den  Unterherrschaften  der  Fürstenthümer  Schwarzburg-Rudolstadt  und
Schwarzburg-Sondershausen,

j)  dem  Fürstenthume  Waldeck,

s)  dem  Königreiche  Württemberg  und

t)  den  freien  Städten  Bremen,  Lübeck  und  Hamburg  (ausschließlich  des
Zeitungsverkehres  mit  dem  Fürstlich  Thurn  und  Taxisschen  Postgebiete).

Dagegen  ist
2)  das  Herzogthum  Holstein  (sowie  das  zum  Holsteinischen  Postgebiete  ge-3



hörige  Oldenburgische  Fürstenthum  Lübeck-Eutin)  dem  revidirten  Postvereins-Vertrage
  nicht  beigetreten  und  es  sollen  für  den  Verkehr  mit
demselben  vorläufig  noch  die  Bestimmungen  des  ursprünglichen  Postvereins-Vertrages
  vom  6.  April  1850  zur  Anwendung  gebracht  werden.
Die  Korrespondenz  nach  Orten  des  Postvereins-Gebietes  kann  nach  Maßgabe
  der  hierüber  unterm  27.  Dezember  v.  J.  von  uns  erlassenen  Bekanntmachung
  (Seite  6  des  Regierungs-Blattes  von  1852)  mit  Marken
frankirt  werden.  Die  Korrespondenz  nach  Ländern,  welche  dem  Postvereine
  nicht  angehören,  kann  vor  Veröffentlichung  der  erforderlichen  Tarife
nicht  mit  Marken  frankirt  werden  und  es  findet  in  dieser  Beziehung  die
in  der  erwähnten  Bekanntmachung  enthaltene  desfallsige  Bestimmung,
wonach  diese  Korrespondenz  baar  am  Schalter  frankirt  werden  muß,  vorläufig
  noch  Anwendung.

4)  Die  Bestimmungen  hinsichtlich  der  Nachnahmen  und  baaren  Einzahlungen

(Artikel  63,  64)  können  vorläufig  auf  den  Verkehr  mit  Oesterreich  nicht
angewendet  werden.

Weimar  am  20.  Juli  1852.

Großbherzoglich  Gächüische  Ober-Nostinspektion.
Helbig.
        <pb n="189" />
        173
B.
Uevidirter  Postvereins-Vertrag.

Auf  der  ersten  deutschen  Post-Konferenz  haben  die  Bestimmungen  des  zwischen
  Oesterreich  und  Preußen  zur  Gründung  des  deutsch-österreichischen  Postvereins
  unterm  6.  April  1850  abgeschlossenen  Vertrages  eine  Revision  und
Vervollständigung  erfahren  und  die  Bevollmächtigten  zu  der  gedachten  Kouferenz
  sind,  mit  Vorbehalt  der  Ratifikation,  über  nachstehende  Fassung  des  revidirten
  Vertrages  übereingekommen.

Allgemeine  Bestimmungen.
Umfang  und  Jweck  des  Vereins.
Artikel  1.

Der  deutsch-Sösterreichische  Postverein  bezweckt  die  Feststellung  gleichmäßiger
  Bestimmungen  für  die  Tarirung  und  postalische  Behandlung  der  Briefund
  Fahrpost-Sendungen,  welche  sich  zwischen  verschiedenen  zum  Vereine  gehörigen
Postgebieten  oder  zwischen  dem  Vereinsgebiet  und  dem  Auslande  bewegen.

Oesterreich  und  Preußen  gehören  dem  Postvereine  mit  ihrem  gesammten
  Staatsgebiete  an.  Außer  diesen  wird  derselbe  nur  deutsches  Gebiet  umfassen.


Die  Bestimmungen  über  die  internen  Brief=  und  Fahrpost-Sendungen
  bleiben  den  einzelnen  Verwaltungen  überlassen.

Zusammengesetzte  Postgebiete.
Artikel  2.

Der  gesammte  Verwaltungsbezirk  einer  jeden  Post-Administration  wird,
auch  wenn  sie  mehre  Landesposten  im  Vereinsgebiete  zugleich  verwaltet,  in
dem  Verhältnisse  zu  den  übrigen  Vereins-Post-Administrationen  nur  als  Ein
Postgebiet  angesehen.

Verbehalt  hinfichtlich  der  Ausübung  von  Post-Regals,  Rechten.
Artikel  3.

Durch  den  gegenwärtigen  Vertrag  sollen  die  gegenseitigen  Rechts=  und
Besitz-Verhältnisse  der  betheiligten  Postver  waltungen  in  Absicht  auf  die  Ausübung
  von  Post-Regals-Rechten  in  keiner  Weise  berührt,  oder  in  Frage  gestellt
werden.

31“
        <pb n="190" />
        174

Der  Beitritt  der  deutschen  Postverwaltungen  zu  dem  Postvereine  kann  nur
für  den  Umfang  der  von  denselben  nach  dem  dermaligen  Besitzstande  repräsentirten
  Rechte  und  Verhältnisse  erfolgen.  —  Sollte  in  Zukunft  dieser  Besitzstand
eine  Aenderung  erleiden,  so  werden  die  Bestimmungen  des  Vertrages  auf  die
in  den  veränderten  Besitzstand  tretenden  Verwaltungen  nur  so  weit  ausgedehnt,
als  darüber  zwischen  den  betheiligten  Verwaltungen  besondere  Einigung  erfolgt.

Sicherung  und  Beschleunigung  des  Postverkehrs.
Artikel  J.

Jede  zum  Vereine  gehörige  Postverwaltung  ist  berechtigt,  für  ihre  Korrespondenz
  jederzeit  die  Routen  zu  benutzen,  welche  die  schnellste  Beförderung  darbieten.
  Dabei  ist  jeder  Verwaltung  freigestellt,  die  internationale  Vereins-Korrespondenz
  über  anderes  Vereinsgebiet  einzeln  oder  in  verschlossenen  Packeten  zu
versenden.

Ueber  die  Anwendung  der  vorstehenden  Bestimmung  auf  die  Korrespondenz
der  Hansestädte  werden  sich  die  betheiligten  Postverwaltungen,  soweit  solches
noch  nicht  geschehen,  auf  Grund  der  bestehenden  Rechtsverhältnisse  besonders
einigen.

Artikel  3.

Die  Vereins-Postverwaltungen  machen  sich  gegenseitig  verbindlich,  für
möglichst  schleunige  Beförderung  der  ihnen  zugeführten  Korrespondenz  Sorge  zu
tragen  und  in  dem  Falle,  wenn  von  einer  Verwaltung  die  Einrichtung  eines
Post-Kourses  zur  Beförderung  der  eigenen  Korrespondenzen  im  Bezirke  einer  anderen
  Verwaltung  für  sich  in  Anspruch  genommen  wird,  dem  ihr  diesfalls  zukommenden
  Ersuchen  gegen  Ersatzleistung  der  Kosten,  soweit  eine  solche  begründet
  erscheint  und  gegen  Zahlung  der  in  den  nachfolgenden  Artikeln  15  und  16
festgesetzten  Transit-Gebühr  zu  entsprechen.

Artikel  6.

Die  Regierungen  verpflichten  sich  gegenseitig,  soweit  es  von  ihnen  abhängt,
  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  den  Postverwaltungen  die  ungehinderte  Benutzung
  der  Eisenbahnen  und  ähnlicher  Kommunikations-Mittel  überall  für  die
Beförderung  der  Korrespondenz  gesichert  und  überhaupt  dem  wechselseitigen  Postverkehre
  die  Vortheile  größtmöglicher  Beschleunigung  gewährt  werden.

Entsernungem  aß.
Artikel  7.

Die  Entfernungen  in  dem  Wechselverkehr  zwischen  den  einzelnen  Post-Vereinsgebieten
  werden  ausschließlich  nach  geographischen  Meilen  (zu  15  auf  Einen
Aequators-Grad)  bestimmt.
        <pb n="191" />
        175

Vereinsgewicht.
Artikel  8.
Für  alle  Gewichtsbestimmungen  in  dem  Wechselverkehr  der  Post-Vereinsstaaten
  gilt  als  Gewichtseinheit  das  Jollpfund  (500  französische  Grammen).

Münzw  ährung.
Artikel  9.

Die  Zutarirung  und  Abrechnung  erfolgt  in  der  Landesmünze  derjenigen
Postbehörde,  welche  das  Porto  einzieht.  Die  Staaten,  in  welchen  eine  andere
Währung  besteht,  als  die  des  14  Thaler-,  des  20  Gulden=  und  des  24½
Gulden-Fußes,  werden  bis  auf  Weiteres  in  Beziehung  auf  die  Zutarirung  und
Abrechnung  den  Ländern  des  14  Thalerfußes  gleichgestellt  und  wird  dabei
durchgängig  der  Thaler  in  30  Silbergroschen  eingetheilt.  Ueber  die  Art  der
Saldirung  tritt  zwischen  den  betheiligten  Verwaltungen  besondere  Verständigung
  ein.

Abrech  n  u  n  9.
Artikel  10.

Diejenige  Postverwaltung,  an  welche  die  Postsendungen  unmittelbar,  d.  h.
ohne  Berührung  einer  dritten  Vereins-Postanstalt  übergeben  und  von  welcher
sie  in  eben  der  Weise  empfangen  werden,  übernimmt  auf  Verlangen  die  Abrechnung
  und  Ausgleichung  mit  den  weiter  liegenden  deutschen  Postverwaltungen.

Jeder  für  transitirende  Sendungen  zuzurechnende  Porto-Betrag  ist  nach
Maßgabe  des  Artikel  9  in  der  Währung  des  Landes,  in  welchem  das  Porto
zu  erheben  ist  und  falls  innerhalb  eines  Postgebietes  verschiedene  Münzwährungen
  bestehen,  in  der  verabredeten  Währung  anzusetzen  und  bei  der  Abrechnung
die  Vergütung  nach  dem  wirklichen  Werthe  des  Porto-Betrages  zu  leisten.

Briefpo  sst.
I.  Briefverkehr.
a)  In  ternationale  Vereins-Korrespondenhz.
Gemeinschaftliches  Vorto.
Artikel  11.

Die  sämmtlichen  nach  Artikel  1  zu  dem  deutsch-österreichischen  Postvereine
gehörigen  Staatsgebiete  sollen  bezüglich  der  Briefpost  für  die  internationale
  Vereins-Korrespondenz  und  Zeitungs-Spedition  Ein  ungetheiltes
Postgebiet  darstellen.
        <pb n="192" />
        176

In  Folge  dessen  soll  diese  Korrespondenz  2c.,  ohne  Rücksicht  auf  die  Territorial-Grenzen,
  einzig  mit  den  verabredeten  gemeinschaftlichen  Porto-Taren
belegt  werden.

Bedeutung  der  Bezeichnung  Vereins-Korrespondenz.
Artikel  12.

Unter  Vereins-Korrespondenz  ist  sowohl  die  Korrespondenz  der  Vereinsstaaten
  unter  sich  (innere  Vereins-Korrespondenz)  als  auch  die  Wechsel-Korrespondenz
  eines  Vereinsstaates  mit  dem  Auslande  (äußere  Vereins-Korrespondenz)
zu  verstehen,  wobei  es  gleichviel  ist,  ob  dieselbe  nur  einen  Vereinsbezirk  oder
deren  mehre  berührt.

Bezug  des  Portoo.
Artikel  13.

Das  Porto,  welches  nach  den  Vereins-Taren  sich  ergiebt,  hat  jede  Postverwaltung
  für  alle  Briefe  zu  beziehen,  welche  von  ihren  Postanstalten  abgesandt
werden,  es  mögen  diese  Briefe  frankirt  seyn  oder  nicht.

Die  bei  der  Absendung  als  portofreie  Dienst-Korrespondenz  behandelten
Sendungen  werden  auch  am  Bestimmungsorte  als  solche  behandelt.

Hinwegsallen  des  Transit-Porto.
Artikel  13.

Die  Erhebung  eines  besonderen  Transit-Porto  von  den  Korrespondenten
hört  auf  für  sämmtliche  nur  innerhalb  des  Vereinsgebietes  sich  bewegende  Korrespondenz.


Transit-Gebühr.
Artikel  18.

Zur  Regulirung  des  Bezuges  der  Transit-Gebühren  der  einzelnen  Postverwaltungen

  treten  folgende  Bestimmungen  ein:

a)  die  Transit-Gebühr  wird,  sowohl  bei  der  in  geschlossenen  Packeten  als
einzeln  transitirenden  Korrespondenz  mit  ½  Silberpfennig  pro  Meile
bis  zu  einem  Marimum  von  7  Pfennigen  oder  dem  entsprechenden  Betrage
  in  der  Landesmünze  pro  Loth  netto  bemessen;

b)  Retour-Briefe  und  unrichtig  instradirte  Briefe,  Kreuzband-Sendungen  und
Waarenproben,  sowie  die  vom  Porto  befreiten  Sendungen  werden  dabei
nicht  in  Ansatz  gebracht;

)  jede  Postanstalt,  welche  Transit  zu  leisten  hat,  ist  auch  zum  Bezuge
der  nach  Maßgabe  ihrer  Transit-Strecke  in  direkter  Entfernung  sich  ergebenden
  Gebühr  berechtigt;
        <pb n="193" />
        177

d)  der  Bezug  eines  Porto  für  die  Beförderung  einer  Korrespondenz-Gattung
  schließt  den  einer  Transit-Gebühr  für  dieselben  Briefe  aus;
Ke)  das  Transit-Porto  vergütet  diejenige  Postverwaltung,  welche  das  Porto
bezieht.
Vergütung  der  Trausit=  Gebühren.
Artikel  16.

Die  nach  den  Bestimmungen  des  Art.  15  ausgemittelten  Transit-Gebühren
  sind  zur  Vergütung  in  Vormerkung  zu  nehmen  und  spätestens  nach  Ablauf
eines  Jabres  in  einer  abgerundeten  Pauschal-Summe  für  die  Dauer  des  gleichen
  Verhältnisses  zu  firiren.

Jeder  Verwaltung  steht  frei,  wenn  sie  solches  für  zweckmäßig  hält,  auf
anderweite  Ermittelung  der  von  ihr  zu  zahlenden  oder  zu  beziehenden  Pauschal-Beträge
  nach  vorstehenden  Grundsätzen  anzutragen.

In  einem  solchen  Falle  erfolgt  die  Zahlung  während  des  zur  anderweitigen
  Ermittelung  erforderlichen  Zeitraumes  nach  dem  bis  dahin  verabredeten.
Betrage;  die  nach  der  neuen  Ermittelung  sich  herausstellende  Differenz  wird  jedoch
  nachträglich  ausgeglichen  und  zwar  beginnend  von  dem  Zeitpunkte,  mit
welchem  die  eine  neue  Bemessung  begründende  Aenderung  der  Verhältnisse  eingetreten
  ist.

Vereinec-Briefporto---Taren.

Artikel  17.

Die  gemeinschaftlichen  Porto-Taxen  für  die  internationale  Vereins-Korrespondenz
  sollen  nach  der  Entfernung  in  gerader  Linie  bemessen  werden
und  für  den  einfachen  Brief  (vergl.  Artikel  18)  betragen:

bei  einer  Entfernung
bis  zu  10  Meilen  einschließlich  1  Sgr.  oder  3  Kr.  Konventions-Münze  oder
20  ODJ  2  .6  =  „Reichswährung,  je  nach
über  20  -  3  -  9  der  Landeswährung.

Für  den  Briefwechsel  zwischen  denjenigen  Orten,  für  welche  gegenwärtig
eine  geringere  Taxe  besteht,  kann  diese  geringere  Tare  nach  dem  Einverständnisse
der  dabei  betheiligten  Postverwaltungen  auch  ferner  in  Anwendung  kommen.

Gewicht  des  einfachen  Briefes,  Gewichts=  und  Tar-Progression.
Artikel  18.
Als  einfache  Briefe  werden  solche  behandelt,  welche  weniger  als  Ein
Loth  (/80  des  Zollpfundes)  wiegen.
        <pb n="194" />
        178

Für  jedes  Loth  und  für  jeden  Theil  eines  Lothes  Mehrgewicht  ist  das

Porto  für  einen  einfachen  Brief  zu  erheben.
Besörderung  mit  der  Briefpo  fl.
Artikel  19.

Briefschaften  ohne  Werthsangabe  unterliegen  je  nach  den  im  Postbezirke
ihrer  Aufgabe  für  den  inneren  Verkehr  geltenden  Vorschriften,  auch  bei  ihrer
weiteren  Beförderung  im  ganzen  Vereinsgebiete  der  Behandlung  als  Briefoder
  als  Fahrpost-Sendungen.

Derartige  aus  dem  Vereinsauslande  mit  der  Briefpost  eingehende  Sendungen
  werden  ohne  Unterschied  des  Gewichtes  mit  der  Briefpost  weiter  befördert
  und  sowohl  hinsichtlich  der  Taxirung  als  auch  in  Betreff  des  Porto-Bezuges
  als  Briefpost-Sendungen  behandelt.

Frankirun  g.
Artikel  20.

Für  die  Wechsel-Korrespondenz  innerhalb  der  Vereinsstaaten  soll  in  der
Regel  die  Vorausbezahlung  des  Porto  Statt  finden,  und  die  Erhebung  sobald
als  thunlich  durch  Franko-Marken  geschehen.

Die  Frankirung  durch  Marken  ist  auch  für  die  Korrespondenz  mit  dem
Auslande  zulässig.

Eine  theilweise  Frankirung  findet  weder  für  die  Korrespondenz  innerhalb
des  Vereinsgebietes,  noch  für  Briefe  nach  dem  Auslande  Statt,  bei  welchen  eine
gänzliche  Frankirung  gestattet  ist.

Un  fran  kirte  Brieffe.
Artikel  21.

Unfrankirte  Briefe  sollen  zwar  abgesendet  werden,  jedoch  einen  Zuschlag
von  1  Sgr.  oder  3  Kreuzern  pro  Loth  zur  Porto-Tare  erhalten.

Für  Briefe  mit  Franko-Marken  von  geringerem  Betrage  als  das  tarifmäßige
  Porto  ist  nebst  dem  Ergänzungs-Porto  der  gleiche  Zuschlag  vom  Empfänger
  einzuziehen.

Eine  Verweigerung  der  Nachzahlung  gilt  für  eine  Verweigerung  der  Annahme
  des  Briefes.

Kreuzband=  Sendun  gen.
Artikel  22.

Für  Kreuzband-Sendungen,  wenn  solche  außer  der  Adresse,  dem  Datum  und

der  Namensunterschrift  nichts  Geschriebenes  enthalten,  wird  ohne  Unterschied  der
        <pb n="195" />
        179

Entfernung  nur  der  gleichmäßige  Satz  von  1  Kreuzer  (4  Silbpf.)  pro  Loth
im  Falle  der  Vorausbezahlung,  sonst  aber  das  gewöhnliche  Brief-Porto  erhoben.

Einschaltungen  irgend  welcher  Art,  sie  moͤgen  auch  nur  in  Ziffern  bestehen,
oder  mittelst  eines  Stempels  und  dergleichen  bewirkt  werden,  haben  die  Austarirung
  der  Kreuzband-Sendungen  mit  dem  gewöhnlichen  Brief-Porto  zur  Folge.
Hiervon  ausgenommen  sind  Korrektur-Bogen.  Diese  können  gegen  Erlegung
des  Kreuzband-Porto  versendet  werden,  falls  dieselben  keine  anderen  Aenderungen
  und  Zusätze  enthalten  als  die  zur  Korrektur  gehörigen.

Kreuzband-Sendungen  werden  jederzeit  als  zur  Briefpost  gehörig  behandelt
und  tarirt  und  dürfen  nur  bis  zum  Gewichte  von  16  Loth  angenommen
werden.

Waarenproben  und  Muster.
Artikel  23.

Für  Waarenproben  und  Muster,  welche  auf  eine  Art  verwahrt  aufgegeben
  werden,  daß  die  Beschränkung  des  Inhalts  auf  diese  Gegenstände  leicht
ersichtlich  ist,  wird  für  je  2  Loth  das  einfache  Brief-Porto  nach  der  Entfernung
  erhoben.

Diesen  Sendungen  darf,  wenn  vorstehende  Ermäßigung  zur  Anwendung
kommen  soll,  nur  ein  ein  facher  Brief  angehängt  werden,  welcher  bei  der  Austarirung
  mit  der  Waarenprobe  oder  dem  Muster  zusammenzuwiegen  ist.  Ist
der  Brief  schwerer,  so  wird  die  Sendung  als  gewöhnliche  Briefpost-Sendung  taxirt.

Uebrigens  werden  derlei  Sendungen  nur  bis  zu  einem  Gewichte  von  16
Loth  als  Briefpost-Sendungen  nach  der  vorstehenden  Bestimmung  behandelt.

Wo  es  die  Zollvorschriften  fordern,  beschränkt  sich  dieses  Gewicht  auf  das
bezügliche  Marimum.

Rekommandirte  Briefe.
Artikel  21.

Rekommandirte  Briefe  werden  nur  frankirt  abgesendet.  Dafür  ist  von
dem  Aufgeber  außer  dem  gewöhnlichen  Porto  nur  eine  besondere  Rekommandations-Gebühr
  von  6  Kreuzern  (2  Silbergroschen)  ohne  Rücksicht  auf  die  Entfernung
  und  das  Gewicht  voraus  zu  bezahlen.

Wenn  der  Absender  die  Beibringung  einer  Empfangsbescheinigung  von  dem
Adressaten  (Retour-Rezepisse)  ausdrücklich  verlangt,  so  steht  der  absendenden
Postanstalt  frei,  dafür  eine  weitere  Gebühr  bis  zur  Höhe  von  6  Kreuzern  oder
2  Sgr.  zu  erheben.

Die  Rekommandation  von  Kreuzband=  und  Muster-Sendungen  ist  gestattet.
Für  dergleichen  rekommandirte  Sendungen  wird  nebst  dem  dafür  festgesetzten

32
        <pb n="196" />
        180

Porto  (Art.  22  und  23)  die  Rekommandations-Gebühr  wie  für  Briefe  erhoben
  und  es  finden  auf  dieselben  auch  im  Uebrigen  alle  für  rekommandirte
Briefe  erlassenen  Vorschriften  Anwendung.

Ersatzleistung.
#bere!  28.  "“

Die  Postanstalt,  in  deren  Bereich  ein  rekommandirter  Brief  aufgegeben
worden  ist,  soll,  wenn  derselbe  verloren  geht,  gehalten  seyn,  dem  Reklamanten,
sobald  der  Verlust  konstatirt  ist,  eine  Entschädigung  von  Einer  Mark  Silber
zu  bezahlen,  vorbehaltlich  des  Regresses  an  diejenige  Postverwaltung,  in  deren
Gebiete  der  Verlust  erweislich  Statt  gefunden  hat.  Das  Reklamations-Recht
soll  nach  Ablauf  von  6  Monaten,  vom  Tage  der  Aufgabe  an,  erloschen  seyn.

Diese  Bestimmung  kommt  in  Anwendung  für  alle  zwischen  zwei  Vereinsbezirken
  gewechselten  rekommandirten  Briefe,  ohne  Rücksicht  auf  die  hinsichtlich
der  Ersatzleistung  in  den  Bezirken  der  Aufgabe  oder  der  Bestellung  etwa  bestehenden
  abweichenden  Vorschriften.

Ein  Ersatzanspruch  für  nicht  rekommandirte  Briefe  findet  gegenüber
den  Postverwaltungen  nicht  Statt.

Bestellung  durch  Erpressen.
Artikel  26.

Briefe  aus  den  Vereinsstaaten,  auf  welche  der  Versender  das  schriftliche
Verlangen  gesetzt  hat,  daß  sie  durch  einen  Erpressen  zu  bestellen  sind,  müssen
von  allen  Postanstalten  des  Vereinsgebietes  sogleich  nach  der  Ankunft  den
Adressaten  besonders  zugestellt  werden.

Dergleichen  Expreß-Briefe  müssen  jederzeit  rekommandirt  seyn.

Für  jeden,  am  Orte  der  Abgabe-Postanstalt  zu  bestellenden  Expreß-Brief
ist,  wenn  die  Bestellung  am  Tage  erfolgt,  eine  Bestellgebühr  von  3  Sgr.  oder
9  Kreuzern,  und  wenn  die  Bestellung  zur  Nachtzeit  erfolgt,  von  6  Sgr.  oder
18  Kreuzern  zu  entrichten.

Für  die  außerhalb  des  Ortes  der  Abgabe-Postanstalt  zu  bestellenden  Expreß-Briefe
  sind  außer  dem  dafür  dem  Boten  zu  zahlenden  Lohne,  ohne  Unterschied,
ob  die  Bestellung  am  Tage  oder  zur  Nachtzeit  erfolgt,  3  Sgr.  oder  9  Kreuzer
für  die  Beschaffung  des  Boten  zu  erheben.

Das  Botenlohn  für  die  erpresse  Bestellung  kann,  nach  Gutbefinden  des
Absenders,  vorausbezahlt,  oder  dessen  Zahlung  dem  Adressaten  überlassen  werden.

Die  Gebühr  und  das  Botenlohn  bezieht  die  Abgabe-Postanstalt.
        <pb n="197" />
        181

Für  verspätete  Beförderung  oder  Bestellung  eines  Erpreß-Briefes  leistet  die

Postbehörde  keine  Entschädigung.
Porto--Freiheiten.
Artikel  27.

Die  Korrespondenz  sämmtlicher  Mitglieder  der  Regentenfamilien
der  Post-Vereinsstaaten  wird  in  dem  ganzen  Vereinsgebiete  portofrei  befördert.
Artikel  26.

Ferner  werden  im  Gesammt-Vereinsgebiete  gegenseitig  portofrei  befördert
die  Korrespondenzen  in  reinen  Staatsdienst-Angelegenheiten  (Offzial-Sachen)
  von  Staats=  und  anderen  öffentlichen  Behörden  des  einen  Postgebietes
mit  solchen  Behörden  eines  anderen,  wenn  sie  in  der  Weise,  wie  es  in  dem
Postbezirke  der  Aufgabe  für  die  Berechtigung  zur  Porto-Freiheit  vorgeschrieben
ist,  als  Offizial-Sache  bezeichnet  und  mit  dem  Dienstsiegel  verschlossen  sind,
auch  auf  der  Adresse  die  absendende  Behörde  angegeben  ist.

Dem  amtlichen  Schriftenwechsel  in  deutschen  Bundesangelegenheiten  steht
innerhalb  des  Gebietes  des  deutsch  -österreichischen  Postvereins  die  Porto-Freiheit
bis  zum  Gewichte  von  einem  Pfunde  für  jedes  Packet  zu,  insofern  die  Sendungen
  zwischen  öffentlichen  Behörden  Statt  finden,  mit  amtlichem  Siegel  verschlossen
  und  mit  der  durch  die  Unterschrift  eines  Beamten  beglaubigten  Bezeichnung
  versehen  sind  „deutsche  Bundesangelegenheit.“

Artikel  29.

Die  dienstlichen  Korrespondenzen  der  Postbehörden  und  Postanstalten
  unter  sich  und  an  Privat-Personen,  ferner  die  amtlichen  Laufschreiben  der
Postanstalten  unter  sich  werden  gegenseitig  portofrei  gelassen.  Laufschreiben
von  Privat-Personen  müssen  nach  dem  Briefpost-Tarif  frankirt  werden.  Ergiebt
sich,  daß  die  Reklamation  durch  das  Versehen  eines  Postbeamten  herbeigeführt
worden  ist,  so  muß  der  Schuldige  auf  Begehren  das  Porto  erstatten.

Artikel  30.

Briefe  an  die  im  aktiven  Dienste  stehenden  Soldaten  vom  Feldwebel
(Wachtmeister)  abwärts,  werden  im  Wechselverkehre  der  Vereinsstaaten  portofrei
befördert.  Die  von  den  Soldaten  abgesandten  Briefe  unterliegen  der  gewöhnlichen
  Porto-Zahlung.

Artikel  31.

Um  in  Bezug  auf  Porto-Freiheit  die  wünschenswerthe  Gleichförmigkeit
zu  erlangen,  soll  für  den  inneren  Verkehr  in  Zukunft  als  allgemeiner  Grundsatz
  gelten,  daß  außer  den  Sendungen  der  allerhöchsten  und  höchsten  Personen

32“
        <pb n="198" />
        182

nur  diejenigen  der  Behörden  in  reinen  Staatsdienst-Angelegenheiten  Anspruch
auf  Porto-Freiheit  haben.

Porto-Freiheits-Bewilligungen  für  andere  Sendungen  sollen  möglichst  vermieden
  werden.  Die  für  Privat-Personen,  Vereine  u.  s.  w.  früher  bewilligten
Porto-Freiheiten  sollen  aufgehoben  oder  doch  so  weit  als  möglich  beschränkt  werden.

Unrichtig  geleitete  Briefe.
Artikel  32.

Briefe,  welche  irrig  instradirt  worden,  sind  ohne  Verzug  an  den  wahren
  Bestimmungsort  zu  befördern,  woselbst  nur  dasjenige  Porto  zu  erheben  ist,
welches  sich  bei  richtiger  Instradirung  ergeben  hätte.

Unbestellbare  Briefe.
Artikel  33.

Briefpost-Sendungen,  deren  Annahme  von  dem  Adressaten  verweigert
  wird,  sind  ohne  Verzug  an  das  Aufgabe-Postamt  zurückzusenden;  dieselben
  dürfen  jedoch,  wenn  sie  zurückgenommen  werden  sollen,  nicht  eröffnet  und
müssen  vielmehr  noch  mit  dem  von  dem  Aufgeber  aufgedrückten  Siegel  verschlossen
  seynn.  Eine  Ausnahme  von  letzterer  Bestimmung  tritt  nur  ein  bezüglich
  der  Briefe,  welche  von  einer  Person  gleichlautenden  Namens  irrthümlich
geöffnet  wurden  und  bezüglich  der  Briefe,  welche  Loose  zu  verbotenen  Spielen
enthalten,  die  von  den  Adressaten  nach  den  für  sie  geltenden  Landesgesetzen
nicht  benutzt  werden  dürfen.

Sendungen,  deren  Adressat  nicht  ausgemittelt,  oder  deren  Bestellung
  sonst  nicht  bewirkt  werden  kann,  sollen,  wenn  sie  als  offenbar  unbestellbar
erkannt  sind,  ohne  Verzug,  die  übrigen  unbestellbar  gebliebenen  aber  längstens
nach  Ablauf  zweier  Monate,  vom  Tage  des  Einlangens  an,  nach  dem  Aufgabeort
  zurückgesandt  werden.

Die  mit  Poste  restante  bezeichneten  Sendungen,  welche  nicht  abgeholt
  worden,  sind,  wenn  nicht  von  Seiten  des  Aufgebers  oder  des  Adressaten
eine  andere  Verfügung  darüber  in  Anspruch  genommen  wird,  nach  Ablauf
dreier  Monate,  vom  Tage  des  Einlangens  an,  nach  dem  Aufgabeort  zurückzusenden.


In  allen  vorgedachten  Fällen  ist  der  Grund  der  Zurücksendung  auf  dem
Briefe  zu  bezeichnen.

Artikel  34.

Bei  den  in  Art.  33  bezeichneten  unanbringlichen  Briefpost-Sendungen
ist  für  die  Rücksendung  kein  Porto  anzusetzen  und  werden  dieselben,  wenn
sie  bei  der  Aufgabe  frankirt  worden  sind,  ohne  Anrechnung  eines  Porto  dem
        <pb n="199" />
        183

Aufgabe-Postamte  zurückgesandt.  Waren  dieselben  unfrankirt  aufgegeben,  so
wird  von  dem  Postamte  des  Bestimmungsortes  das  für  die  Hinsendung  angesetzt
  gewesene  Porto  in  demselben  Betrage  und  in  derselben  Währung  zurückgerechnet,
  wie  dasselbe  angesetzt  gewesen  ist,  wogegen  die  Postanstalt,  an  welche
dieselben  zurückgelangen,  berechtigt  ist,  das  ganze  Porto  für  die  Hinsendung  zu
Gunsten  der  eigenen  Postkasse  einheben  zu  lassen.

Artikel  35.

Briefe,  welche  den  Adressaten  an  einen  anderen  als  den  ursprünglich
auf  der  Adresse  bezeichneten  Bestimmungsort  nachgesendet  werden  sollen
(reklamirte  Briefe),  werden  wie  solche  behandelt  und  tarirt,  die  an  dem  Orte,
von  wo  die  Nachsendung  erfolgt,  nach  dem  neuen  Bestimmungsorte  aufgegeben
werden,  wobei  jedoch  nur  die  Tare  für  frankirte  Briefe  ohne  Zuschlag  in  Anwendung
  zu  kommen  hat.  Das  früher  dafür  angesetzte  vereinsländische  oder
sonstige  Porto  wird  als  Auslage  in  Anrechnung  gebracht.  Eine  Ausnahme
hiervon  tritt  jedoch  alsdann  ein,  wenn  die  Nachsendung  vom  ersten  Bestimmungsorte
  unmittelbar  nach  dem  Aufgabeorte  erfolgt,  in  welchem  Falle
die  gleiche  Behandlung  wie  bei  den  unanbringlichen  Briefen  (Art.  34)  einzutreten
  hat.

Für  reklamirte  Briefe,  deren  Zustellung  an  die  Adressaten  nicht  bewirkt
werden  kann  und  die  daher  an  die  Aufgabeorte  zurückzuleiten  sind,  dürfen  der
Postanstalt,  von  welcher  dieselben  eingelangt  sind,  nur  diejenigen  Gebühren  in
Anrechnung  gebracht  werden,  welchk  von  dieser  bei  der  Auslieferung  an  die
rücksendende  Postanstalt  aufgerechnet  worden  sind.

Nachzusendende  rekommandirte  Briefe  werden  auch  bei  der  Nachsendung
als  rekommandirt  behandelt.  Eine  nochmalige  Erhebung  der  Rekommandations-Gebühr
  findet  dabei  nicht  Statt.

Bei  Nachsendung  von  Kreuzbänden  und  Waarenproben  wird  in  gleicher
Weise  wie  bei  Briefen  verfahren  und  die  für  jene  Gegenstände  festgesetzte  ermäßigte
  Tare  angewendet.

Aufhebung  der  nicht  vereinbarten  Gebühren.
Artikel  36.

Außer  den  in  den  vorstehenden  Artikeln  ausdrücklich  stipulirten  Taren  dürfen
  für  die  Beförderung  der  internationalen  Vereins-Korrespondenz  keinerlei
weitere  Gebühren  erhoben  werden  und  es  ist  ausnahmsweise  nur  bezüglich  der
Bestellgebühr  denjenigen  Post-Administrationen,  bei  welchen  eine  solche  noch
besteht,  überlassen,  dieselbe  vorläufig  fortzuerheben.  Diese  Gebühr  soll  jedoch
        <pb n="200" />
        184

über  ihren  dermaligen  Betrag  keinenfalls  erhöht  werden  und  es  werden  vielmehr
  die  betreffenden  Verwaltungen  darauf  Bedacht  nehmen,  sie  nach  Thunlichkeit
  ganz  aufzuheben  oder  doch  zu  ermäßigen.

Der  Ersatz  baarer  Auslagen  für  außerordentliche  Besorgungen  ist  nicht
ausgeschlossen.

b)  Korrespondenz  mit  fremden  Ländern.
Artikel  37.

Die  Vereins-Korrespondenz  mit  dem  Auslande  unterliegt  derselben  Behandlung
  wie  die  internationale  Vereins-Korrespondenz.  Dabei  tritt  dasjenige
Postamt  an  der  Grenze,  wohin  die  Korrespondenz  nach  den  Vereinsstaaten  unmittelbar
  gelangt,  in  das  Verhältniß  eines  Aufgabeamtes  und  dasjenige,  wo
sie  auszutreten  hat,  in  das  eines  Abgabeamtes.

Die  Vortheile  dieses  Verhältnisses  können  an  hinterliegende  Postverwaltungen
  gegen  Entschädigung  abgetreten  werden.

Diejenigen  deutschen  Grenz-Postverwaltungen,  durch  deren  Gebiete  schon  jetzt
geschlossene  Packete  rückwärts  liegender  Staaten  transitiren,  verpflichten  sich,  diesen.
Durchzug  auch  künftig  während  der  Dauer  des  Vereinsvertrages  zu  gestatten.

Eine  geringere  Entschädigung  als  das  Vereins-Porto  kann  dabei  im
Wege  besonderer  Vereinbarung  festgesetzt  werden.

Die  Art..  21  erwähnten  Porto-Zuschläge  für  nicht  frankirte  Briefe  bleiben
bei  der  Korrespondenz  mit  dem  Auslande  außer  Anwendung.

Deutsche  Postbezirke,  welche  dem  deutsch-österreichischen  Postvereine  nicht
angehören,  werden  zum  Auslande  gerechnet  und  es  finden  auf  den  Postverkehr
mit  denselben  alle  Bestimmungen  Anwendung,  welche  für  den  Postverkehr  mit
den  außerdeutschen  Staaten  gelten.

Artikel  38.

Für  solche  Korrespondenz  zwischen  einem  Vereins=  und  einem  fremden
Staate,  welche  durch  das  Gebiet  einer  Vereins-Grenz-Postverwaltung  zur  Zeit
in  verschlossenen  Packeten  transitirt,  soll  es  während  der  Dauer  der  gegenwärtig
  zwischen  der  Vereins-Postverwaltung,  welche  den  Trajekt  in  Anspruch
nimmt  und  dem  betreffenden  fremden  Staate  bestehenden  Verträge,  vorbehaltlich
  anderweiter  besonderer  Verständigung,  bei  der  Zahlung  der  gegenwärtig
für  den  Transit  über  das  Gebiet  der  Grenz-Postverwaltung  ausbedungenen
Transitporto-Sätze  verbleiben.

Artikel  39.

Die  tranfitirende  fremdländische  Korrespondenz  mit  anderen  fremden  Stagten

  wird  bei  dem  Durchgange  durch  in  Mitte  liegende  Vereinsstaaten  wie  die
        <pb n="201" />
        185

Vereins-Korrespondenz  behandelt.  Die  Vertragsverhältnisse  zwischen  den  fremden
  Staaten  und  denjenigen  Vereinsverwaltungen,  welche  mit  ihnen  in  direktem
Verkehre  stehen,  sollen  dabei  der  freien  Vereinbarung  der  betheiligten  Postverwaltungen
  überlassen  bleiben.  In  so  weit  auf  Grund  der  mit  fremden  Staaten
bestehenden  Postverträge  von  diesen  an  Transitporto  für  die  in  Mitte  liegenden
Vereinsverwaltungen  ein  höherer  Betrag  vergütet  wird,  als  zufolge  des  gegenwärtigen
  Vertrages  den  letzteren  von  der  Grenz-Postverwaltung  dafür  zu  zahlen
bleibt,  sollen  diejenigen  Postverwaltungen,  welche  solchen  Transit  gewähren,  für
den  Verlust,  den  sie  durch  Ermäßigung  des  Transitporto  erleiden,  von  der
Grenz-Postanstalt  in  dem  Maße  entschädigt  werden,  als  diese  durch  die  Ermäßigung
  des  Transitporto  einen  Vortheil  erreicht.

Artikel  40.

So  weit  als  thunlich  soll  die  Auflösung  der  Postverträge  mit  fremden
Staaten  auch  vor  Ablauf  derselben  erzielt  und  die  neue  Fassung  nach  den
Bestimmungen  des  Vereins  bewirkt  werden.  Bei  dem  Abschlusse  neuer  Verträge
  ist  Folgendes  maßgebend:

a)  die  Verträge  sind  nach  dem  Grundsatze  vollständiger  Reziprozität  abzuschließen;



b)  die  den  Vertrag  abschließende  Vereins-Postverwaltung  tritt,  so  weit  sie
den  Postverkehr  anderer  Vereinsverwaltungen,  welche  mit  dem  fremden
Staate  in  keinem  direkten  Kartenwechsel  stehen,  vermittelt,  bei  dem  Vertragsabschlusse
  als  Bevollmächtigter  des  Vereins  auf;
in  der  Regel  haben  die  Bestimmungen  des  Vereinsvertrages  über  den
Tarif  und  Porto-Bezug,  so  weit  es  sich  um  den  deutschen  Porto-Antheil
handelt,  auf  die  gesammte  Vereins-Korrespondenz  Anwendung  zu  finden.
Erscheint  es  in  einzelnen  Fällen  besonderer  Verhältnisse  wegen  nothwendig
oder  dem  Interesse  des  deutschen  Postverkehrs  entsprechend,  von  jenen
Bestimmungen  abzuweichen,  so  kann  dieses  nur  mit  Zustimmung  von  drei
Viertbeilen  sämmtlicher  Vereins-Postverwaltungen  geschehen.  Die  in  der
Minorität  gebliebenen  Vereinsverwaltungen  behalten  den  Anspruch  auf
den  Bezug  des  ihnen  nach  dem  Vereinsvertrage  gebührenden  Porto.
Dagegen  findet  die  zu  bedingende  Porto-  Ermäßigung  auf  die  Korrespondenz
  derselben  nicht  Anwendung;  eben  so  wenig  haben  sie  Anspruch  auf
Theilnahme  an  den  durch  die  Porto-Ermäßigung  sonst  zu  erwirkenden
Vortheilen;
außer  dem  unter  c  gedachten  Falle  darf  weder  für  den  Bezirk  der  den
Vertrag  schließenden,  noch  für  den  einer  andern  Vereins-Postverwaltung

4

d
        <pb n="202" />
        186

6

—

8)

bh)

eine  andere  als  die  für  den  gesammten  Verein  gültige  Verabredung
getroffen  werden  und  es  dürfen  weder  die  eigenen  Porto-Sätze  der  kontrahirenden
  Verwaltung,  noch  die  fremden  höher  oder  niedriger  normirt,
noch  auch  andere,  den  übrigen  Vereinsverwaltungen  nicht  zukommende
Begünstigungen  bedungen  werden;
die  Verabredungen  über  das  Porto  zwischen  solchen  Grenzorten,  welche
nicht  mehr  als  etwa  fünf  Meilen  von  einander  entfernt  liegen,  ferner
über  Postverbindungen,  Kartenschlüsse  und  alle  reinen  Manipulations-=Fragen
  bleiben  dem  Ermessen  der  den  Vertrag  schließenden  Postverwaltung
  in  so  fern  überlassen,  als  alle  diese  Verabredungen  sich  lediglich
auf  ihren  eigenen  Postbezirk  beziehen;
den  Verträgen  ist  in  keinem  Falle  eine  längere  Dauer  als  dem  Vereinsvertrage
  zu  geben.  Wenn  Verträge  mit  fremden  Staaten  vor  Ablauf
des  Vereinsvertrages  ihr  Ende  erreichen,  so  dürfen  die  neuen  Verträge
nur  kündbar  von  Jahr  zu  Jahr  abgeschlossen  werden,  falls  zwischen
anderen  Vereinsverwaltungen  und  demselben  fremden  Staate  Postverträge
bestehen,  deren  Ablaufs-Termin  später  eintritt;
wenn  mehre  Vereinsverwaltungen  mit  einem  und  demselben  fremden
Lande  in  unmittelbarem  Postverkehre  stehen,  oder  in  solchen  eintreten
wollen,  so  hat  jede  dieser  Verwaltungen,  welche  mit  dem  fremden  Staate
einen  Vertrag  abzuschließen  beabsichtigt,  davon  den  mit  demselben  fremden
Staate  in  Vertragsverhältnissen  stehenden  Vereinsstaaten  zum  Behufe
wechselseitiger  Verständigung  vorläufig  Mittheilung  zu  machen.  Jede  der
hier  in  Rede  stehenden  Vereinsverwaltungen  hat  zwar  ihren  Vertrag
selbstständig  abzuschließen,  bei  den  vorläufigen  Verabredungen  ist  aber
in  allen  Beziehungen,  welche  die  Gesammtheit  des  Vereins  betreffen,
genau  an  die  obigen  Bestimmungen  sich  zu  halten  und  bei  dem  Eintritte
  des  unter  c  erwähnten  Falles  die  vorläufige  Vereinbarung  mit
den  übrigen  Verwaltungen  im  Postvereine  zu  erwirken;
alle  neuen  Verträge  sind  noch  vor  deren  Ausführung  sämmtlichen  Vereins-Postverwaltungen
  zur  Kenntniß  mitzutheilen,  so  weit  deren  Interesse  dabei
  betheiligt  ist.

II.  Behandlung  der  Zeitungen.

Allgemeine  Bestimmung.
Artikel  Al.

Die  Postämter  der  Vereinsstaaten  besorgen  die  Annahme  der  Pränumeration

  auf  die  im  Vereinsgebiete  sowohl  als  die  im  Auslande  erscheinenden  Zei-
        <pb n="203" />
        187

tungen  und  Journale,  sowie  deren  Versendung  und  Bestellung  an  die  Pränumeranten.

Vereinsländische  Jeitungen,  welche  im  Vereinsgebiete  befördert  werden.
Artikel  2.

Die  Postverwaltungen  sind  verbunden,  die  in  einem  anderen  Vereinsstaate
erscheinenden  Zeitungen  und  Journale,  wenn  darauf  bei  ihnen  abonnirt  wird,
bei  derjenigen  Postverwaltung  zu  bestellen,  in,  deren  Gebiete  der  Verlagsort  gelegen
  ist.  Hierbei  bleibt  der  Vereinbarung  der  betheiligten  Post-Administrationen
  überlassen,  die  einzelnen  Postämter  zu  bezeichnen,  bei  welchen  die  Bestellung
  erfolgen  kann.

Zeitungspreis=  und  Debits-Veränderungen  jeder  Art  werden  die  Postanstalten
  möglichst  bald  und  in  kurzen  regelmäßigen  Terminen  einander  mittheilen.


Artikel  13.

Die  Versendung  hat  direkt  nach  Bestimmung  des  bestellenden  Postamtes
zu  erfolgen.

Artikel  3.

Die  Bestellung  kann  in  der  Regel  nicht  auf  einen  kürzeren  Zeitraum  als
ein  Vierteljahr  erfolgen;  ausnahmsweise  kann  jedoch  in  besonderen  Fällen  auch
auf  eine  kürzere  Zeit  abonnirt  werden.  Uebrigens  sind  hierbei  die  Verlagsbedingungen
  zunächst  maßgebend.

Um  auf  den  Empfang  aller  vom  Beginne  des  Pränumerations-Termines
an  erscheinenden  Blätter  rechnen  zu  können,  haben  die  Bestellungen  so  zeitig  zu

erfolgen,  daß  das  Poslamt  des  Absendungsortes  dieselben  vor  dem  gedachten
Termine  erhält.

Artikel  18.

Wird  bei  dem  Empfange  eines  Zeitungspackets  ein  Abgang  an  den  bestellten
  Blättern  wahrgenommen,  so  ist  das  Fehlende  von  dem  absendenden  Postamte
  und  zwar  kostenfrei,  wenn  der  Abgang  mit  umgehender  Post  angezeigt
wird,  im  andern  Falle  aber  gegen  Ersatz  der  vom  Verleger  in  Anspruch  genommenen
  Vergütung  nachzusenden.

Artikel  16.

Für  die  internationale  Spedition  der  im  Vereinsgebiete  erscheinenden  Zeitungen

  und  Journale  wird  eine  gemeinschaftliche  Gebühr  in  der  nachbemerkten
33
        <pb n="204" />
        188

Weise  erhoben  und  zwischen  dem  bestellenden  und  dem  absendenden  Postamte
halbscheidig  getheilt.

Ein  Zuschlag  für  das  Transitiren  durch  ein  drittes  Vereins-Postgebiet  findet
  nicht  mehr  Statt.  Sollte  aber  die  aus  einem  Vereinsgebiete  in  ein  anderes
Vereinsgebiet  bestimmte  Sendung  durch  ein  fremdes,  zum  Vereine  nicht  gehöriges,
  Postgebiet  transitiren,  so  ist  die  an  das  fremde  Postamt  zu  entrichtende
Transit-Gebühr  als  Auslage  neben  der  vereinsländischen  Speditions-Gebühr  in
Aufrechnung  zu  bringen.

Artikel  J7.

Die  Gebühr  für  die  internationale  Spedition  vereinsländischer  Zeitungen
und  Journale  wird  ohne  Rücksicht  auf  die  Entfernung,  in  welche  die  Versendung
  erfolgt,  dahin  bestimmt:
1)  für  politische  Zeitungen,  d.  h.  für  solche,  welche  für  die  Mittheilung
  politischer  Neuigkeiten  bestimmt  sind,  beträgt  die  gemeinschaftliche
Speditions-Gebühr  fünfzig  Prozent  von  dem  Preise,  zu  welchem  die
versendende  Postanstalt  die  Zeitung  von  dem  Verleger  empfängt  (Netto-Preis),
  jedoch  soll
a)  bei  Zeitungen,  welche  wöchentlich  sechs=  oder  siebenmal  erscheinen,  die
Speditions-Gebühr  wenigstens  3  Gulden  Konventions-Geld  oder
2  Thaler  Preuß.  und  höchstens  9  Gulden  Konventions-Geld  oder
6  Thaler  Preuß.,

b)  bei  Zeitungen  aber,  welche  weniger  als  sechsmal  in  der  Woche  erscheinen,
  wenigstens  2  Gulden  Konventions-Geld  oder  1  Thaler
10  Silbergroschen  Preuß.  und  höchstens  6  Gulden  Konventions-Geld
oder  4  Thaler  Preuß.  betragen;

2)  für  nichtpolitische  Zeitungen  und  Journale  beträgt  die  Speditions=Gebühr
  durchweg  und  ohne  Beschränkung  auf  ein  Minimum  oder  Marimum
  fünfundzwanzig  Prozente  des  Netto-Preises,  zu  welchem  das
absendende  Postamt  die  Zeitschrift  von  dem  Verleger  bezieht.

Artikel  As.
Eine  Ermäßigung  der  in  dem  vorstehenden  Artikel  bezeichneten  Speditions=Gebühren,
  wenn  im  einzelnen  Falle  besondere  Gründe  dafür  sprechen,  ist  dem
Uebereinkommen  der  betheiligten  Postverwaltungen  überlassen.
        <pb n="205" />
        189

Artikel  Ag9.

Die  in  Artikel  46  stipulirte  gemeinschaftliche  Speditions-Gebühr  begreift
nicht  auch  die  Ablieferung  der  Zeitschriften  in  die  Wohnungen  der  Besteller
in  sich,  vielmehr  steht  dem  Abgabe-Postamte  frei,  für  diese  Ablieferung  eine  angemessene
  Bestellgebühr  zu  erheben,  jedoch  in  keinem  höheren  als  dem  bereits
bestehenden  Betrage.

Artikel  30.

Das  bestellende  Postamt  hat  an  dasjenige  Postamt,  von  welchem  es  eine
Zeitung  oder  ein  Journal  bezieht,  den  dasselbe  betreffenden  Betrag  nach  Eingang
  und  Richtigstellung  der  Rechnung  unverzüglich  zu  berichtigen.

Artikel  S1.

Wenn  eine  Zeitschrift  vor  Ablauf  der  Zeit,  für  welche  pränumerirt  wurde,
zu  erscheinen  aufhört,  oder  verboten  wird,  so  ist  dem  Abonnenten  für  die  Zeit,
in  welcher  die  Lieferung  nicht  erfolgt,  neben  der  entsprechenden  Rate  der  Speditions-Gebühr,
  der  vorausbezahlte  Preis,  soweit  er  von  dem  Verleger  zum  Ersatz
  gebracht  werden  kann,  zurückzuerstatten.

Artikel  62.

Verlangt  ein  Abonnent  die  Nachsendung  einer  Zeitschrift  an  einen  andern
als  den  Ort,  für  welchen  er  die  Bestellung  gemacht  hat,  so  hat  diese  Nachsendung
  (nach  der  Wahl  des  Abonnenten)  von  dem  Postamte  des  Bestellungsoder
  des  Verlags-Ortes  zu  erfolgen  und  haben  die  betreffenden  Postanstalten
sich  hierüber  die  erforderliche  amtliche  Mittheilung  zu  machen.  Für  die  Nachsendung
  der  Zeitung  nach  einem  in  einem  andern  Vereinsbezirke  belegenen  Orte
entrichtet  der  Besteller  bis  zum  Schlusse  des  Abonnements-Termines  zu  Gunsten
derjenigen  Postanstalt,  bei  welcher  die  Bestellung  durch  ihn  zuerst  erfolgt  ist,
so  wie  derjenigen,  welche  die  Zeitung  bei  der  Nachsendung  zu  distribuiren  hat,
eine  zwischen  beide  gleichmäßig  zu  theilende  Gebühr  von  30  Kr.  Konventions-=Münze
  oder  10  Silbergroschen.

Die  zwischen  den  Zeitungs-Redaktionen  zu  versendenden  Tauschblätter  sind
wie  Kreuzband-Sendungen  zu  behandeln.

Auslänrische  und  nach  dem  Auslande  beflimmte  vereinsländische  Zeitungen.
Artikel  33.
Die  Behandlung  der  ausländischen  und  der  nach  dem  Auslande  bestimmten
vereinsländischen  Zeitungen  richtet  sich  nach  vorstehenden  Bestimmungen  in  der
33“
        <pb n="206" />
        190

Weise,  daß  das  betreffende  Grenz-Büreau,  bei  welchem  die  Zeitungsbestellung  erfolgt,
  als  Verlags=  und  bezüglich  Abgabe-Ort  angesehen  wird.  Als  Netto-Preis
  wird  hierbei  der  Einkaufspreis  angesehen.

Fa  hr  p  o  ftl.

Festsetzung  der  Entfernungen.
Artikel  33.
Bei  der  gegenseitigen  Ueberlieferung  der  Fahrpost-Sendungen  wird  das  Porto
nach  den  Entfernungen  zwischen  den  postalischen  Grenzen  und  den  Abgangsbezüglich
  Bestimmungs-Orten  berechnet.

Auswechse  lungepunkte.
Artikel  68.

Zwischen  je  zwei  benachbarten  Postgebieten  wird  für  die  Auslieferung  der
Sendungen  eine  dem  Bedürfniß  entsprechende  Anzahl  von  Auswechselungspunkten
  festgesetzt.

Artikel  66.  «

Für  die  Taxirung  der  Fahrpost-Sendungen  werden  Grenzpunkte  verabredet,
bis  zu  welchen  und  von  welchen  ab  gegenseitig  die  Berechnung  und  der  Bezug
des  Porto  erfolgt.

Artikel  67.

Werden  die  Transport-Linien  einer  Postverwaltung  durch  zwischenliegendes
Gebiet  einer  anderen  Postverwaltung  unterbrochen,  so  findet  eine  Zusammen—
rechnung  der  einzeln  zu  ermittelnden  Distanzen  eines  jeden  Gebietes  Statt.

Porto  für  Transit-Sen  dungen.
Artikel  68.

Zur  Berechnung  des  Porto  für  Transit-Sendungen  ist  bei  mehren  Transit-Linien

  die  Meilenzahl  auf  Durchschnittsentfernungen  zurückzuführen.

Artikel  59.

Für  jede  Fahrpost-Sendung  wird  ein  Gewichts-Porto  berechnet,  ein  Werths-Porto
  jedoch  nur  dann  erhoben,  wenn  auf  der  Sendung  ein  Werth  deklarirt  ist.
Fahrpos-  Tarif.

Artikel  60.
Als  Minimum  des  Gewichts-Porto  wird  für  jede  Tarirungs-Strecke  bis
10  Meilen  3  Kreuzer  oder  1  Silbergroschen,
über  10  bis  20  6  -2  -
und  über  20  9  -3
angenommen.
        <pb n="207" />
        191

Für  alle  Sendungen,  für  welche  sich  durch  Anwendung  des  Tarifs  nach
dem  Gewichte  ein  höheres  Porto  ergiebt,  soll  erhoben  werden:
für  jedes  Pfund  auf  je  5  Meilen  ½  Kreuzer  Konventions-Münze  oder  2
Silberpfennige  oder  der  entsprechende  Betrag  in  der  Landesmünze.

Ueberschießende  Lothe  über  die  Pfunde  werden  gleich  einem  Pfunde  gerechnet.
Für  Werthsendungen  soll  erhoben  werden:
bis  zur  Entfernung  von  50  Meilen
für  jede  100  Gulden  2  Kreuzer  und  für  jede  100  Thaler  1  Silbergroschen,
über  50  Meilen
für  jede  100  Gulden  4  Kreuzer  und  für  jede  100  Thaler  2  Silbergroschen,

mit  der  Maßgabe,  daß  für  geringere  Summen  als  100  der  Betrag  für  das
volle  Hundert  erhoben  werden  soll.

Ueber  die  der  Austarirung  und  Abrechnung  bei  der  Fahrpost  zu  Grunde

zu  legende  Währung  verständigen  sich  die  Nachbarstaaten.
Wertb-Deklaration.
Artikel  61.

Die  Werth-Deklaration  hat  in  jedem  einzelnen  Vereinsbezirke  nach  der  in
demselben  bestehenden  Silberwährung  zu  erfolgen  und  die  Tare  ist  demgemäß
entweder  nach  dem  in  Gulden  oder  nach  dem  in  Thalern  angegebenen  Werthe
zu  bemessen.  Besteht  eine  Geldsendung  aus  fremden,  das  ist,  im  Postbezirke
der  Aufgabe  nicht  allgemein  als  Landeswährung  geltenden  Geldsorten,  so  hat
der  Aufgeber  und  aushülfsweise  der  annehmende  Postbeamte  die  Reduktion
vorzunehmen.

Bei  Werthsendungen  vom  Auslande  erfolgt  die  Reduktion  in  die  landesübliche
  Silberwährung  durch  die  Eingangs-Grenz-Postanstalt.

Gara  n  2  i  e.
Artikel  62.

Dem  Absender  bleibt  es  freigestellt,  die  Grenzen  der  verlangten  Gewähr
durch  die  Erklärung  des  Werthes  nach  eigenem  Ermessen  zu  bestimmen.  In
Beschädigungs=  und  Verlust-Fällen  wird  die  Entschädigung  nach  Maßgabe  des
deklarirten  Werthes  geleistet,  mit  alleiniger  Ausnahme  des  durch  Krieg  oder  unabwendbare
  Folgen  von  Naturereignissen  herbeigeführten  Schadens.  Der  absendenden
  Postanstalt  gegenüber  haben  die  anderen  Postverwaltungen  nur  die  in
        <pb n="208" />
        192

der  Landeswährung  angegebene  oder  darauf  reduzirte  Summe  zu  vertreten.
Auch  bei  Sendungen,  für  welche  ein  bestimmter  Werth  nicht  angegeben  ist,
wird  Gewähr  geleistet;  dieselbe  erstreckt  sich  jedoch  nur  bis  zum  Belaufe  von
10  Silbergroschen  oder  30  Kreuzern  für  jedes  Pfund  der  Sendung  oder  den
Theil  eines  Pfundes  und  kann  bei  vorkommenden  bloßen  Beschädigungen  innerhalb
  dieser  Grenze  nur  bis  zum  Belaufe  des  wirklich  erlittenen  Schadens  in
Anspruch  genommen  werden.

Die  Beibringung  einer  Empfangsbescheinigung  von  dem  Adressaten  ist  bei
Fahrpost-Stücken  unzulässig.

Den  Partheien  gegenüber  liegt  die  Ersatzpflicht  der  Postverwaltung  ob,
welcher  das  Postamt  der  Aufgabe  untersteht.

Der  Ersatz  kann  gegenüber  der  Postanstalt  nur  innerhalb  eines  halben
Jahres,  vom  Tage  der  Aufgabe  an  gerechnet,  beansprucht  werden.

Der  den  Ersatz  leistenden  Anstalt  bleibt  es  überlassen,  eintretenden  Falles
den  Regreß  an  diejenige  Verwaltung  zu  nehmen,  in  deren  Bezirke  der  Verlust
oder  die  Beschädigung  entstanden  ist.  Es  gilt  hierfür  bis  zur  Führung  des  Gegenbeweises
  diejenige  Postanstalt,  welche  die  Sendung  von  der  vorhergehenden
Postanstalt  unbeanstandet  übernommen  hat  und  weder  die  Ablieferung  an  den
Adressaten,  noch  auch  in  den  betreffenden  Fällen  die  unbeanstandete  Ueberlieferung
  an  die  nachfolgende  Vereins-Postanstalt  nachzuweisen  vermag.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  Anwendung  auf  alle  zwischen  zwei
Vereins-Postbezirken  gewechselten  Fahrpost-Sendungen,  ohne  Unterschied,  ob  der
Verlust  im  Postbezirke  der  Aufgabe  oder  im  Bezirke  einer  anderen  Postanstalt
Statt  gefunden  hat  und  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  in  den  betreffenden  Bezirken
für  die  innerhalb  derselben  gewechselten  Sendungen  abweichende  Vorschriften  bestehen.


Nach  nah  m  e  n.
Artikel  63.

Bei  jeder  Vereins-Postanstalt  können  auf  jede  andere  Vereins-Postanstalt
Beträge  bis  zur  Höhe  von  50  Thlrn.  oder  75  Fl.  (87  /  Fl.  rhn.  W.)  nachgenommen
  werden.

Denjenigen  Sendungen,  auf  welchen  eine  Nachnahme  haftet,  sind  Rückscheine
  beizugeben.  Die  Auszahlung  des  Betrages  am  Orte  der  Aufgabe  darf
nicht  eher  erfolgen,  als  bis  der  Rückschein  mit  der  Bemerkung,  daß  die  Einlssung
  erfolgt  sey,  zurückgekommen  ist.
        <pb n="209" />
        193

Länger  als  vierzehen  Tage  dürfen  Nachnahmesendungen  nicht  uneingelöst
aufbewahrt  werden.  Nach  Ablauf  dieses  Termines  sind  die  nicht  eingelösten  Sendungen
  nach  dem  Aufgabeorte  zurück  zu  befördern.

Für  Nachnahmesendungen  wird,  außer  dem  gewöhnlichen  Porto,  zu  Gunsten
  der  vorschußleistenden  Postanstalt  eine  Gebühr  von  1  Silbergroschen  oder
3  Kreuzern  als  Minimum,  sonst  aber  von  der  nachgenommenen  Summe  für
jeden  Thaler  oder  Theil  eines  Thalers  ½  Silbergroschen  und  für  jeden  Gulden
  oder  Theil  eines  Guldens  1  Kreuzer  erhoben.  Eine  Vorausbezahlung  des
Porto  und  der  Gebühr  ist  nicht  nothwendig.

Bei  Retour-Sendungen  wird  die  Gebühr  für  die  Rücksendung  nicht  noch  einmal
  angesetzt.  Die  Nachnahmebeträge  und  die  Gebühren  dafür  werden  bei  der
Expedition  wie  Anrechnungen  von  fremdem  Porto  behandelt.  Sendungen,  auf
denen  Nachnahme  haftet,  sind  ausschließlich  mit  der  Fahrpost  zu  befördern,  mit
Ausnahme  der  Fälle,  wo  Vereins-Postanstalten  ohne  Fahrpost-Erpedition  bestehen.
  Wenn  die  Sendungen  in  einem  Briefe  bestehen,  werden  dieselben  mit  der
Minimal-Tare  der  Fahrpost  belegt.

Baare  Ginzablungen.
Artikel  63.

Bei  jeder  Vereins-Postanstalt  können  Beträge  bis  zur  Höhe  von  10  Thlrn.
oder  15  Fl.  (17½  Fl.  rhn.  W.)  zur  Wiederauszahlung  an  einen  bestimmten,
  innerhalb  des  Vereinsgebietes  wohnenden  Empfänger  eingezahlt  werden.
Jeder  Einzahlung  muß  ein  Brief  oder  eine  Adresse  beigegeben  seyn,  welche  den
Empfänger  genau  bezeichnet.

Die  Auszahlung  erfolgt  sofort  nach  dem  Eingange  des  Briefes  oder  der
Adresse  bei  der  Postanstalt  des  Bestimmungsortes.  Stehen  jedoch  die  erforderlichen
  Geldmittel  dieser  Postanstalt  augenblicklich  nicht  zur  Verfügung,  so  kann
die  Auszahlung  erst  verlangt  werden,  nachdem  die  Beschaffung  der  Mittel  erfolgt
  ist.

Das  Porto  und  die  Gebühr  können  bei  dergleichen  Sendungen  vorausbezahlt,
  oder  deren  Zahlung  kann  den  Adressaten  überlassen  werden.

Die  Beförderung  erfolgt  mit  der  Fahrpost,  mit  Ausnahme  der  Fälle,  wo
Vereins-Postanstalten  ohne  Fahrpost-Erpedition  bestehen.  An  Porto  wird  dafür
  das  Minimal-Fahrpost-Porto  entrichtet.  Außerdem  wird  für  dergleichen
Baarzahlungen  an  Gebühren  erhoben:  als  Minimum  1  Sgr.  oder  3  Kr.,  sonst
        <pb n="210" />
        194

aber  von  der  eingezahlten  Summe  für  jeden  Thaler  oder  Theil  eines  Thalers
1¼  Sgr.  und  für  jeden  Gulden  oder  Theil  eines  Guldens  ½  Kr.

Die  Gebühr  bezieht  diejenige  Postanstalt,  welche  die  Zahlung  leistet.

Die  Vergütung  der  Baarzahlung  erfolgt,  wie  die  Vergütung  von  Weiter-Franko.
  -

Bei  Retour-Sendungen  findet  die  Erhebung  des  Porto  und  der  Gebühr
für  den  Rückweg  nicht  Statt.

Allgemeine  Bestimmungen.
Artikel  68.

Wenn  mehre  Packete  zu  einer  Adresse  gehören,  so  wird  für  jedes  einzelne

Stück  der  Sendung  die  Gewichts=  und  die  Werths-Taxe  selbstständig  berechnet.

Artikel  66.

Adreß-Briefe  zu  Fahrpost-Sendungen  sollen  in  der  Regel  das  Gewicht
eines  einfachen  Briefes  nicht  übersteigen  und  werden  in  diesem  Falle  nicht  mit
Porto  belegt.  Kommt  ausnahmsweise  ein  schwererer  Adreß-Brief  vor,  so  ist
derselbe  wie  ein  besonderes  Frachtstück  anzusehen  und  der  Minimal-Fracht-Taxe
  zu  unterziehen.

Artikel  67.

Es  ist  freigestellt,  die  Sendungen  entweder  unfrankirt  aufzugeben,  oder

vollständig  bis  zum  Bestimmungsorte  zu  frankiren.
Artikel  68.

Erhebungen  an  Schein=  und  sonstigen  Neben-Gebühren  sollen  da,  wo  sie
bestehen,  über  die  dermaligen  Sätze  nicht  erhöht  und  neue  dergleichen  nicht  eingeführt
  werden.

Artikel  69.

Der  Porto-Bezug  berechnet  sich  nach  vorstehenden  Tarif-Bestimmungen  für

die  Transport-Strecke  einer  jeden  einzelnen  Verwaltung  besonders.
Artikel  70.

Zurückgehende  und  weitergehende  Sendungen  unterliegen  den  Gebühren
nach  der  auf  dem  Hinwege  und  auf  dem  Rückwege  zurück  zu  legenden  Transport-Strecke.


Artikel  71.

In  Bezug  auf  die  Behandlung  der  Fahrpost-Sendungen  bei  der  Aufgabe

und  Abgabe  gelten  die  in  jedem  Vereinsbezirke  bestehenden  Verordnungen.
        <pb n="211" />
        195

Keine  Vereins-Postanstalt  darf  dergleichen  Sendungen,  welche  ihr  von
einer  andern  Vereins-Postanstalt  zugeführt  werden,  aus  dem  Grunde  zurück—
weisen,  weil  die  Vorschriften  hinsichtlich  der  Annahme  und  Verpackung  in  dem
Bezirke  der  empfangenden  Postanstalt  verschieden  sind  von  denjenigen  bei  der
absendenden  Postanstalt.

In  Absicht  auf  die  Bezeichnung  und  Registrirung  der  Fahrpost-Sendungen
werden  folgende  Vorschriften  in  den  sämmtlichen  Vereinsbezirken  baldthunlichst
erlassen  werden.

Jede  Fahrpost-Sendung,  welche  aus  einem  Vereinsbezirke  nach  einem  andern
  gesendet  wird,  muß  bei  der  Postanstalt  am  Aufgabeorte  mit  dem  Namen
dieses  Aufgabeortes  und  mit  der  Nummer  deutlich  bezeichnet  werden,  unter  der
die  Sendung  in  ein  Annahme-Register  (Aufgabe-Protokoll)  verzeichnet  wurde.
Der  Name  des  Aufgabeortes  und  die  eben  erwähnte  Nummer  sind  als  Merkmale
  der  Sendung  während  ihres  ganzen  Transportes  durch  das  Vereinsgebiet
unverändert  beizubehalten  und  haben  in  allen  Karten  zu  erscheinen,  in  welche
die  Sendungen  im  Laufe  dieser  Beförderung  eingetragen  sind.

Der  Name  des  Aufgabeortes  muß  auf  den  Frachtstücken  mittelst  Aufklebung
eines  Zettels,  worauf  dieser  Name  gedruckt  ist,  auf  den  Geldbriefen  und  Adreß-Briefen
  aber  mittelst  Abdruck  eines  Stempels  angebracht  werden.  Die  Nummer
  ist  auf  allen  Fahrpost-Sendungen  und  auch  auf  den  dazu  gehörigen
Adreß-Briefen  mittelst  gedruckter  Zettel  anzubringen.

Artikel  72.

Alle  Geld=  und  sonstigen  Fahrpost-Sendungen,  welche  zwischen  Vereins-Postbehörden
  und  Postanstalten  unter  einander  im  dienstlichen  Verkehre  vorkommen,
  mit  dem  Dienstsiegel  der  absendenden  Behörde  oder  Anstalt  verschlossen
  und  nach  ihrer  dienstlichen  Eigenschaft  bezeichnet  sind,  werden  allseitig  portofrei
  behandelt.

Artikel  73.

Bei  umfangreichem  Fahrpost-Transit-Verkehre  wird  man  sich  über  thunlichste

  Einführung  von  Transit-Karten  verständigen.

Schiedsrichterliche  Entscheidung.
Artikel  74.
Sollten  über  die  Anwendung  einer  Bestimmung  des  Vereinsvertrages  Irrungen
  entsteben,  welche  sich  nicht  durch  gegenseitige  Verständigung  ausgleichen,
34
        <pb n="212" />
        196

so  soll  darüber  eine  schiedsgerichtliche  Entscheidung,  welcher  sich  die  sämmtlichen
  Postverwaltungen  zum  Voraus  unterwerfen,  in  der  Weise  herbeigeführt
werden,  daß  in  dem  einzelnen  Falle  jede  Parthei  eine  unbetheiligte  Post-Administration
  aus  dem  Vereine  zum  Schiedsrichter-Amte  wählt  und  diese  beiden
Schiedsrichter  sodann  eine  dritte  unbetheiligte  Vereins-Postverwaltung  sich  zugesellen.
  Falls  die  beiden  Schiedsrichter  über  die  ihnen  zuzugesellende  Verwaltung
  sich  nicht  vereinigen  können,  so  hat  jeder  derselben  dafür  einen  Kandidaten
aufzustellen  und  zwischen  diesen  das  Loos  zu  entscheiden.

Ausbildung  des  Vereins.
Artikel  75.

Die  weitere  Ausbildung  des  Vereins  und  Einführung  allgemeiner  Verbesserungen,
  Gleichheit  der  Gesetzgebung  und  der  Reglements  ist  dem  zeitweisen
Zusammentritte  einer  deutschen  Post-Konferenz  vorbehalten.

Diese  Konferenz  wird  aus  Bevollmächtigten  aller  Postverwaltungen  gebildet,
  welche  Mitglieder  des  deutsch-österreichischen  Postvereins  sind.

Jede  der  gedachten  Postverwaltungen  hat  das  Recht,  zur  Post-Konferenz
einen  eigenen  Bevollmächtigten  abzuordnen,  oder  den  Bevollmächtigten  einer
andern  Verwaltung  zur  Wahrnehmung  ihrer  Interessen  zu  substituiren.

Stimmeneinhelligkeit  unter  Vorbehalt  der  höheren  Ratifikation  erfordern
alle  Beschlüsse,  welche  zum  Gegenstande  haben:

1)  die  Dauer  und  den  Umfang  des  Vereins,

2)  eine  Veränderung  des  Vereins-Tarifs  und  was  dahin  gehört,  insbesondere
  auch  der  Transit=  und  sonstigen  Gebühren,

3)  den  Bezug  und  die  Theilung  des  Porto,

4)  die  direkte  Einwirkung  des  Vereins  auf  die  interne  Post-Gesetzgebung  der
einzelnen  Vereinsgebiete,

5)  die  Porto  -Freiheiten,

6)  die  getroffenen  Verabredungen  über  die  Verhältnisse  mit  fremden  Ländern
  und

7)  die  schiedsrichterliche  Entscheidung  über  die  bei  Anwendung  einer  Bestimmung
  des  Vereinsvertrages  entstandenen  Irrungen.

In  allen  minderwichtigen  Fällen  ist  die  höhere  Ratifikation  nicht  erforderlich,
  wenn  drei  Viertheile  der  Stimmen  sich  für  den  Antrag  ausgesprochen
        <pb n="213" />
        197

haben.  Gegenstände  reglementarischer  Natur  bedürfen  zum  Zwecke  ihrer  An—
nahme  und  Ausführung  lediglich  der  absoluten  Stimmenmehrheit.

Bei  Beschlüssen  nach  Stimmenmehrheit  steht  nur  den  anwesenden  Abgeordneten
  eine  Stimme  zu  und  findet  eine  Uebertragung  der  Stimme  nicht  Statt.

Ratifikation  und  Dauer  des  Vertrages.
Artikel  76.

Die  Ratifikationen  der  gegenwärtigen  Vereinbarung  werden  bis  Ende  Februar
  1852  erfolgen.

Die  Vereinbarung  tritt  mit  dem  1.  April  1852  ins  Leben.  Dieselbe
bleibt  bis  zum  Schlusse  des  Jahres  1860  und  von  da  ab  ferner  unter  Vorbehalt
  einjähriger  Kündigung  in  Kraft.

Berlin,  den  5.  Dezember  1851.

Minisdeerial-Bekanntmachungen.

I.  Mit  dem  1.  Juli  d.  J.  ist  in  Tiefenort  ein  Rechnungsamt  an  Statt
des  aufgehobenen  Rentamtes  daselbst  eingesetzt  und  es  sind  dem  gedachten  Rechnungsamte
  die  in  den  F.S.  39  bis  41  des  Gesetzes  vom  5.  März  1850  aufgeführten
  Geschäfte  dergestalt  übertragen  worden,  daß  sich  die  Zuständigkeit
des  Rechnungsamtes  über  den  ganzen  Bezirk  des  Großherzoglichen  Justiz-Amtes
  Tiefenort,  wie  derselbe  unter  II,  7  des  der  Ministerial-Bekanntmachung
vom  21.  Juni  1850  beigegebenen  Verzeichnisses  (S.  568  des  Regierungs-Blattes)
  näher  bezeichnet  ist,  erstreckt,  nur  mit  Ausnahme  des  Wackenhofes,  welcher
nach  einer  Bekanntmachung  des  Großherzoglichen  Kreisgerichtes  zu  Eisenach  in
Nr.  8  des  Regierungs-Blattes  von  1852  an  das  Großherzogliche  Justiz-Amt
Eisenach  zurückgewiesen  worden  und  daher  bei  dem  Großherzoglichen  Rentamte
Eisenach  verblieben  ist.

.  Die  Veränderungen  hinsichtlich  der  Ablieferung  der  Steuern  und  Brandkasse-Beiträge
  von  den  Orts-Steuereinnahmen  an  das  Rechnungsamt  treten  jedoch
erst  für  das  nächste  Jahr  ein,  so  daß  die  Ablieferung  der  im  laufenden  Jahre
fällig  gewordenen  Steuern  bis  zum  Definitiv-Ablieferungs-Termine  für  1852
in  Ansehung  der  Rückstände  und  Anfälle  bis  31.  Dezember  1852  an  die  dermaligen
  Obereinnehmer  bezüglich  den  Großherzoglichen  Obereinnehmer  Wolz
zu  Vacha  und  in  Ansehung  der  Orte  Burkhardtroda  und  Kupfersuhl,  an  den
Großherzoglichen  Kreissteuereinnehmer  Schmidt  zu  Eisenach  noch  zu  bewirken  ist.
        <pb n="214" />
        198

Zum  Rechnungs-Amtmanne  in  Tiefenort  ist  der  zeitherige  Großherzogliche
Rentamtmann  Johann  Christian  Sehrwald  daselbst  ernannt  und  es  ist  derselbe
am  24.  Juni  d.  J.  verpflichtet  und  in  seine  neue  Stelle  eingewiesen  worden.

Weimar  am  19.  Juli  1852.

Finanz-  Departement  des  Groherzoglich  Sächsischen
Staats-Ministeriums.
Für  den  Departements-Chef.
Bergfeld.

II.  Mit  dem  1.  Juli  d.  J.  ist  an  der  Stelle  des  aufgehobenen  Rentamtes
  zu  Ostheim  ein  Rechnungsamt  eingesetzt  und  es  sind  demselben  die  in  den
&amp;amp;.  39  bis  41  des  Gesetzes  vom  5.  März  1850  aufgeführten  Geschäfte  dergestalt
  übertragen  worden,  daß  die  Zuständigkeit  des  Rechnungsamtes  auf  alle
zu  dem  Bezirke  des  Großherzoglichen  Justiz-Amtes  Ostheim  gehörige  Ortschaften
  namentlich  auf  die  Stadt  Ostheim  und  die  Dörfer  Sondheim,  Urspringen,
Stetten,  Melpers  und  das  Schloß  Lichtenberg  (jedoch  die  rechnungsamtliche  Geschäftsführung
  in  Ansehung  des  zum  Erbenhäuser  Forst-Reviere  gehörigen  Wald-Distrikts
  von  Melpers  ausgeschlossen)  und  auf  die  rentamtlichen  Geschäfte  binsichtlich
  der  diesseitigen  staatsfiskalischen  Besitzungen  in  dem  zum  Königlich
Bayerischen  Landgerichts-Bezirf  Münnerstedt  gelegenen  Orte  Maßbach  und  in  den
übrigen  zu  diesen  Maßbacher  Besitzungen  gehörigen  Ortschaften  erstreckt  worden
ist.  Auch  ist  mit  dem  gedachten  Rechnungsamte,  das  bisher  schon  von  dem
Rentbeamten  verwaltete  Malz-Aufschlagsamt  verbunden  worden.

Zum  Rechnungs-Amtmanne  in  Ostheim  ist  der  zeitherige  Großherzogliche
Rentamtmann  Julius  Gustav  Landmann  daselbst  ernannt  und  es  ist  derselbe
am  6.  d.  M.  verpflichtet  und  in  seine  neue  Stelle  eingewiesen  worden.

Weimar  am  22.  Juli  1852.
Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sächsischen
Staats-Ministeriums.
Für  den  Departements-Cbef.
Bergfeld.
        <pb n="215" />
        Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogthum
Sachsen--Weimar-Eisenach.
Nummer  27.  «  Weimar.  11.  August  1852.

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Mit  dem  1.  Juli  d.  J.  ist  in  Berka  a./J.  ein  Rechnungsamt  an  die
Stelle  des  aufgehobenen  Rentamtes  eingesetzt  worden,  dessen  Zuständigkeit  über
den  ganzen  Bezirk  des  Großherzoglichen  Justiz-Amtes  Berka  a./J.,  wie  derselbe
  unter  I,  4  des  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom  21.  Juni  1850
beigegebenen  Verzeichnisses  (S.  561  des  Regierungs-Blattes)  näher  bezeichnet  ist
und  ferner  über  den  zum  Großberzoglichen  Justiz-Amte  Blankenhain  gehörigen
Ort  Thangelstedt  dergestalt  sich  erstreckt,  daß  das  Rechnungsamt,  bingesehen  auf
den  Justiz-Amtsbezirk  Berka  a.  J.,  sämmtliche  in  den  §.S.  39  bis  41  des  Gesetzes
  vom  5.  März  1850  aufgeführten,  rücksichtlich  Thangelstedts  hingegen  nur
die  zeitherigen  rentamtlichen  Geschäfte  zu  besorgen  hat.  Die  Veränderungen
hinsichtlich  der  Ablieferung  der  Steuer=  und  Brandkasse-Beiträge  von  den  Orts-Steuereinnahmen
  an  das  Rechnungsamt  treten  jedoch  erst  für  das  künftige  Jahr
ein,  so  daß  die  Ablieferung  der  im  laufenden  Jahre  fällig  gewordenen  Steuern
bis  zum  Definitiv-Ablieferungs-Termine  für  1852  noch  an  die  bisherigen  Obereinnahmen
  zu  bewirken  ist.

Zum  Rechnungs-Amtmanne  ist  der  zeitherige  Großherzogliche  Rentamtmann
Karl  Eduard  Hage  ernannt  und  am  1.  d.  Mts.  verpflichtet  und  in  seine  Stelle
eingewiesen  worden.

Weimar  am  5.  Juli  1852.

Finalz-Departement  des  Großherzoglich  Sächßschen

Staats-Ministeriums.
Tbon.

35
        <pb n="216" />
        200

II.  Unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  30.  v.
M.  Nummer  24,  Ziffer  1  wird  hiermit  berichtigend  bemerkt,  daß  der  Handelsmann
  C.  F.  Erbert  zu  Neustadt  a./O.  die  Erlaubniß  zur  Betreibung  einer
Agentur  nicht  der  Magdeburger,  sondern  der  „Nachener  und  Münchener  Feuerversicherungs-Gesellschaft“
  erhalten  hat.

Weimar  am  24.  Juli  1852.

Vinaez-Departement  des  Großherzoglich  Gächfischen
Staats-Minsisteriums.
Thon.

IIII.  Mit  dem  1.  Juli  d.  J.  ist  in  Auma  ein  Rechnungsamt  eingesetzt
worden,  welchem  die  in  den  H.F.  39  bis  41  des  Gesetzes  vom  5.  März  1850
aufgeführten  Geschäfte  unter  folgenden  Modifikationen  übertragen  worden  sind.

Die  Zuständigkeit  des  Rechnungsamtes  erstreckt  sich  über  den  ganzen  Bezirk
  des  Großherzoglichen  Justiz-Amtes  Auma  mit  der  Justiz-Amts-Kommission
Triptis,  wie  derselbe  unter  Nr.  1,  2  des  der  Ministerial-Befanntmachung  vom
21.  Juni  1850  beigegebenen  Verzeichnisses  (S.  560  des  Regierungs-Blattes)
näher  bezeichnet  ist.

Das  Lehen=  und  Erbzins-Wesen  verbleibt  bis  auf  Weiteres  bei  den  Großherzoglichen
  Rentämtern  Neustadt  a./O.  und  bezüglich  Weida.  Die  Veränderungen
  hinsichtlich  der  Ablieferung  der  direkten  Steuern  und  der  Brandkasse-Beiträge
  von  den  Orts-Steuereinnahmen  an  das  Rechnungsamt  treten  erst  mit
dem  1.  Januar  1853  für  die  nach  diesem  Tage  fällig  werdenden  Abgaben  der
gedachten  Art  ein.

Zum  Rechnungs-Amtmanne  in  Aum  ist  der  zeitherige  Großherzogliche  Rentamtmann
  zu  Ilmenau  Roderich  Wenzel  ernannt  worden  und  es  hat  die  Verpflichtung
  und  Einweisung  desselben  am  19.  d.  M.  Statt  gefunden.

Weimar  am  24.  Juli  1852.
Vinanz-Departement  des  Großherzoglich  Sächfsschen

Staats-Ministeriums.
Thon.
        <pb n="217" />
        2

3

201

BZekanntmachungen.

I.  Se.  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  auf  dem  Grunde  von
Verhandlungen,  welche  zwischen  den  bei  dem  gemeinschaftlichen  Appellations=Gericht
  betheiligten  Staatsregierungen  wegen  gegenseitiger  Zulassung  der  Advokaten
  zur  Kriminalpraxis  Statt  gefunden  haben,  im  Einverständniß  mit  Ihren
Durchlauchten  den  Fürsten  von  Schwarzburg-Rudolstadt  um  Schwarzburg-Sondershausen
  Folgendes  zu  verordnen  gnädigst  geruhet:

1)  Sämmtlichen  Rechtsanwälten  des  Großherzogthumes  Sachsen-Weimar-4



Eisenach,  des  Fürstenthumes  Schwarzburg-Rudolstadt  und  des  Fürstenthumes
  Schwarzburg-Sondershausen  wird  die  gesammte  Kriminalpraxis
  (also  nicht  blos  die  Vertheidigung)  vor  allen  Gerichtsstellen
der  genannten  Staaten  mit  Einschluß  der  Einzelgerichte  gestattet.

An  dieser  gegenseitigen  Zulassung  nehmen  auch  die  auf  dem  Grunde  der
Art.  24  unter  A  und  18  unter  B  des  Staatsvertrages  vom.  1850
bei  den  gemeinschaftlichen  Gerichten  angestellten,  bezüglich  noch  anzustellenden
  Anwälte  Theil  und  werden  insoweit  die  betreffenden  Bestimmungen
  des  allegirten  Vertrages  hierdurch  aufgehoben.

Auch  diejenigen  Staatsdiener,  welche  die  juristische  Staatsprüfung  bestanden
  oder  den  juristischen  Doktor-Grad  erlangt  haben,  sowie  die  bei  Behörden
  beschäftigten  oder  auf  der  Expedition  von  Anwälten  arbeitenden
Auditoren  und  Accessisten  werden  zu  Vertheidigungen  vor  sämmtlichen
Gerichtsstellen  der  zu  einer  gemeinschaftlichen  Gerichtsverfassung  vereinigten
  drei  Staaten  zugelassen,  die  Accessisten  jedoch  mit  der  Beschränkung,
daß  denselben  die  Erlaubniß  zu  Vertheidigungen  nur  ausnahmsweise  gestattet
  wird  und  ist  diese  Erlaubniß,  soweit  in  zweiter  Instanz  an  das
Appellations-Gericht  gelangende  oder  vor  den  Geschwornengerichten  zu
verhandelnde  Untersuchungen  in  Frage  sind,  von  dem  Präsidenten  des
gemeinschaftlichen  Appellations-Gerichtes  und  soweit  es  sich  um  Untersuchungen
  handelt,  welche  von  den  Kreisgerichten  bezüglich  den  Einzelgerichten
  geführt  werden,  bezüglich  an  erstere  in  der  Appellations-Instanz
gelangen,  von  dem  Direktorium  des  betreffenden  Kreisgerichtes  zu  ertheilen.
        <pb n="218" />
        202

Solches  wird  hiermit  zur  Nachricht  und  Nachachtung  öffentlich  bekannt
gemacht.

Eisenach  am  23.  Juli  1852.

Großherzoglich  Sächsisches  Wppellations-Gericht.
v.  Mandelsloh.

II.  Mit  dem  1.  August  dieses  Jahres  wird  eine  zweite  tägliche  Fahrpost
  zwischen  Weimar  und  Kölleda  in's  Leben  treten  und  zugleich  der  Kours
der  biöher  schon  bestandenen  Fahrpost  so  geändert  werden,  daß  der  Postenlauf
zwischen  Weimar  und  Kölleda  sich  in  folgender  Weise  gestaltet:

1)  von  Frankenhausen  (bezüglich  Sondershausen)  nach  Weimar:  durch  Kölleda
  8  Uhr  Morgens,  in  Weimar  11¼  Uhr  Mittags;

2)  von  Weimar  nach  Frankenhausen  (bezüglich  Sondersbausen)  2½  Uhr
Nachmittags,  in  Kölleda  534  Uhr  Nachmittags;

3)  Lokal-Post  von  Kölleda  nach  Weimar  3  —  3½  Uhr  Morgens,  64/1.—
63¾  Uhr  Morgens  in  Weimar;

4)  von  Weimar  nach  Kölleda  6  /  —7  Uhr  Abends,  in  Kölleda  9/1—
10  1/1  Uhr  Abends.

Mit  demselben  Tage  wird  für  den  Verkehr  zwischen  Buttstedt  und  Weimar
  eine  tägliche  Postverbindung  zwischen  Buttstedt  und  Buttelstedt  zum  Anschluß
  an  die  Buttelstedt  passirende  Kölleda-Weimaraner  Lokal-Post  hergestellt
werden.

Wir  bringen  dies  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntniß,  daß  das
Personengeld  von  Buttstedt  nach  Weimar  und  retour  für  diejenigen  Reisenden,
welche  sich  in  Buttstedt  pro  tour  und  retour  einschreiben  lassen,  bis  auf
Widerruf  auf  4  Sgr.  für  die  Meile,  im  Ganzen  demnach  auf  20  Sgr.  berabgesetzt
  worden  ist,  im  Uebrigen  aber  die  bisherigen  Personentaxen  unverändert
  bleiben.

Weimar  am  28.  Juli  1852.

Großherzoglich  Sächstssche  Sber-Postinspektion.
Helbig.
        <pb n="219" />
        lÜegierungs-Platt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  28.  Weimar.  25.  August  1852.

Wir  Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

haben  Uns  in  Uebereinstimmung  mit  den  übrigen  zum  Gesammt-Oberappellationsgerichte
  vereinigten  höchsten  Höfen  veranlaßt  gesehen,  nachstehender  Geschäftsordnung
  für  das  Gesammt-Oberappellationsgericht,  unter
Vorbebalt  einer  nach  Befinden  später  eintretenden  Revision,  Unsere  landesherrliche
  Sanktion  zu  ertheilen  und  verordnen  demgemäß  mittelst  gegenwärtigen,  mit
dem  1.  September  d.  J.  in  Kraft  tretenden  provisorischen,  zunächst  nur  bis
zum  Schlusse  des  nächsten  Landtages  geltenden  Gesetzes,  wie  folgt:

I.  Von  den  Plenar-Versammlungen  und  den  Senaten

des  Gerichtes  überhaupt.
Artikel  1.

Die  Geschäfte  des  Gesammt-Oberappellationsgerichtes  werden  in  Plenar-Versammlungen,
  in  einem  Civil-Senate  und  in  einem  Kriminal-Senate  zur
Erledigung  gebracht.

36
        <pb n="220" />
        204

Artikel  2.

Die  Plenar-Versammluug  besteht  aus  dem  Präsidenten,  den  sämmtlichen
sieben  nicht-akademischen  und  fünf  akademischen  Räthen.

Der  Civil-Senat  wird  durch  den  Präsidenten,  vier  nicht-akademische  und
drei  akademische  Räthe  gebildet,  der  Kriminal-Senat  durch  den  Präsidenten
und  die  übrigen  drei  nicht-akademischen  und  zwei  akademischen  Räthe,  vorbehältlich
  der  unten  vorgesehenen  Erweiterungen  und  sonstigen  Modifikationen  der  Senate
  für  gewisse  Fälle  (Art.  11,  13,  14,  16.).

Artikel  3.

Aus  jedem  Senate  tritt  am  Schlusse  jedes  halben  Jahres  ein  nicht-akademisches
  und  ein  akademisches  Mitglied  aus  und  in  den  andern  Senat  über.

Wer  die  längere  Mitgliedschaft  in  einem  Senate  für  sich  hat,  tritt  vor
den  anderen  aus;  bei  gleichlanger  Mitgliedschaft  geht  der  ältere  Rath  dem
jüngern  Rathe  bei  dem  Austritte  vor.

Durch  Uebereinkunft  bezüglich  Tausch  der  betheiligten  Mitglieder  kann  die
Ordnung  des  Austrittes  bezüglich  Eintrittes  abgeändert  werden,  wenn  der
Präsident  dazu  seine  Genehmigung  ertheilt.

Die  Vertheilung  der  eingegangenen  Sachen  unter  die  einzelnen  Mitglieder
  des  Gerichtes  erfolgt  durch  den  Präsidenten.  Die  akademischen  Mitglieder
sollen  der  Regel  nach  vorzugsweise  mit  Korrelationen,  wo  diese  nach  den  weiter
unten  folgenden  Bestimmungen  nöthig  sind,  beschäftigt  werden;  soweit  sie  nach
dem  Ermessen  des  Präsidenten  als  Referenten  bestellt  werden,  gelten  auch  für
sie  die  weiter  unten  geordneten  Fristen  für  den  Vortrag  der  Sachen  und  die
Vorlegung  der  Konzepte  zu  den  Erkenntnissen,  sowie  die  sonstigen  Bestimmungen
  über  die  Digoziplinar-Befugnisse  des  Präsidiums  im  Falle  eintretender  Verzögerung,
  in  derselben  Weise,  wie  für  die  nicht-akademischen  Mitglieder.

II.  Von  den  Plenar-Versammlungen  insbesondere.
Artikel  1.

Vor  die  Plenar-Versammlungen  gehören  alle,  die  Verfassung  des  Gerichtes,
  die  Anstellung  neuer  Mitglieder,  Anwälte  und  Subalternen  bei  dem  Gerichte,
  überhaupt  alle,  die  allgemeinen  Verhältnisse  des  Gerichtes  betreffende
Angelegenheiten,  ferner  alle  von  dem  Gerichte  zu  erstattende  Gutachten.

Artikel  B.  sz

Der  Präsident  versammelt  das  Plenum,  so  oft  Gegenstände  vorliegen,

welche  vor  dasselbe  gehören.
        <pb n="221" />
        205

Es  ist  bei  Anwesenheit  von  wenigstens  sieben  Votanten  beschlußfähig.
Ein  Sekretär  ist  bei  dessen  Sitzungen  gegenwärtig.
Artikel  6.

Die  Vorträge  im  Plenum  werden  von  dem  Präsidenten,  bezüglich  den  nichtakademischen
  Räthen,  gehalten.  Die  akademischen  Räthe  sind  von  Vorträgen
befreit.

Korrelationen  finden  nicht  Statt,  ausgenommen  geeigneten  Falles  bei
wichtigeren  Begutachtungen,  und  können  auch  dann  akademischen  Räthen  übertragen
  werden.

«  Artikel  7.

Minderwichtige  und  kurrente,  nach  ohnedieß  feststehenden  Regeln  zu  besorgenbe
  allgemeine  Geschäftsverhältnisse,  besonders  solche,  welche  das  Kasseund
  Kanzlei-Wesen  betreffen,  kann  der  Präsident  im  Civil-Senate  zur  Erledigung
  bringen.

IIII.  Von  dem  Eivil-Senate.

Artikel  8.

Vor  den  Civil-Senat  gehören  alle  an  das  Ober-Appellationsgericht  gelangende
  Rechtsmittel,  Beschwerden  u.  s.  w.  in  Civil-Sachen,  ingleichen  alle
Streitigkeiten  der  zu  dem  Gesammt-Oberappellationsgerichte  vereinten  Höfe  unter
einander,  mögen  dieselben  in  Folge  besondern  Kompromisses  oder  nach  dem
#§.  11  der  Zenaischey  provisorischen  Oberappellationsgerichts-Ordnung  vom  8.
Oktober  1816  an  das  Gericht  gelangen;  nicht  minder  Streitigkeiten  der  Staatsregierungen
  mit  den  Landständen  über  Auslegung  der  Landesverfassungen,  soweit
solche  nach  diesen  Verfassungen  (F.  266  des  S.  Altenburgschen  Grundgesetzes
vom  29.  April  1831,  K.  134  des  Staatsgrundgesetzes  für  das  Fürstenthum
Reuß  jüngerer  Linie  vom  30.  November  1849)  dem  Ober-Appellationsgerichte
zugewiesen  sind.

Auch  die  Entscheidung  über  Kompetenz-Konflikte  zwischen  Iustiz=  und  Verwaltungs-Behörden,
  soweit  sie  dem  Ober-Appellationsgerichte  noch  zugewiesen  werden
  wird,  ist  vor  den  Civil-Senat  gehörig.

Artikel  9.

Der  Civil-Senat  hält  regelmäßig  allwöchentlich  eine  Sitzung  und  ist  bei
der  Anwesenheit  von  fünf  Votanten  beschlußfähig,  ausgenommen  bei  denjenigen
Sachen,  welche  zur  Relation  und  Korrelation  (Art.  27,  28)  oder  vor  einen

36“
        <pb n="222" />
        206

Civil-Plenarsenat  (Art.  16,  28)  verwiesen  werden,  wobei  wenigstens  sieben
Votanten  zur  Beschlußfassung  erforderlich  sind.

Den  Sitzungen  wohnt  ein  Sekretär  bei.  Nur  bei  Sachen,  welche  zur
Relation  und  Korrelation  ausgesetzt  sind,  fällt  dessen  Anwesenheit  weg.

IV.  Von  dem  Kriminal-Senate.
Artikel  10.

Der  Geschäftskreis  des  Kriminal-Senates  erstreckt  sich  auf  alle,  an  das
Ober-Appellationsgericht  zu  irgend  einer  richterlichen  Entscheidung  gelangende
Strafsachen,  mit  Einschluß  der  Anklagen  gegen  Staatsdiener  wegen  Verfassungsverletzungen,
  soweit  solche  nach  einzelnen  Landesgesetzgebungen  vor  das  Ober-Appellationsgericht
  verwiesen  sind  (S.  Meiningensches  Grundgesetz  vom  23.  August
  1829  Art.  88,  S.  Altenburgsches  Grundgesetz  vom  29.  April  1831
§.  37,  S.  Koburgsches  Gesetz  vom  23.  Dezember  1846,  S.  Gothaisches
Staatsgrundgesetz  vom  26.  März  1849  FHF.  94  f.  und  Beilage  IV  hierzu,
Staatsgrundgesetz  für  das  Fürstenthum  Reuß  jüngerer  Linie  vom  30.  November
  1849  §.  130,  Schwarzburg-Rudolstädtisches  Gesetz  vom  2.  Juni  1848).

Auch  die  in  dem  Sachsen-Meiningenschen  Gesetze  vom  22.  Juni  1850  Art.  35,
38  und  43  dem  Ober-Appellationsgerichte  zugewiesenen  Entscheidungen  über  Versetzungen,
  Stellung  zur  Disposition  und  Suspension  der  Richterbeamten  gehören
zur  Zuständigkeit  des  Kriminal-Senates.

Der  Kriminal-Senat  erledigt  die  ihm  zukommenden  Sachen  entweder  in

nicht-öffentlicher  oder  in  öffentlicher  Sitzung.
Arzikel  11.

Regelmäßig  gehören  alle  diese  Sachen  vor  die  nicht=  öffentliche  Sitzung
des  Kriminal-Senates  und  es  soll  allwöchentlich  wenigstens  eine  solche  Sitzung
gehalten  werden.

In  der  Regel  ist  diese  Sitzung  bei  der  Anwesenheit  von  fünf  Votanten
beschlußfähig.

Es  ist  bei  derselben  ein  Sekretär  anwesend.

Eine  Ausnahme  tritt  jedoch  bei  denjenigen,  noch  nach  dem  ältern  Strafverfahren
  zu  behandelnden,  Strafsachen  ein,  welche  zur  Relation  und  Korrelation
verwiesen  werden  (Art.  29,  30),  und  bei  denjenigen  Strafsachen,  welche  zur
Entscheidung  in  einem  Kriminal-Plenarsenate  ausgesetzt  sind  (Art.  16,  30).
In  diesen  Fällen  ist  die  Anwesenheit  von  wenigstens  sieben  Votanten  zur  Beschlußfassung
  erforderlich.
        <pb n="223" />
        207

Bei  den  zur  Relation  und  Korrelation  ausgesetzten  Strafsachen  hat  der  Präsident
  den  gewöhnlichen  Kriminal-Senat  (Art.  2)  durch  Zuziehung  von  so  viel
Mitgliedern  des  Civil-Senates,  als  zur  Herstellung  der  beschlußfähigen  Zahl
erforderlich  sind,  zur  Vollzähligkeit  zu  bringen.  Auch  kommt  bei  diesen  Sachen
die  Anwesenheit  eines  Sekretärs  in  Wegfall.

Artikel  12.

Oeffentliche  Sitzungen  des  Kriminal-Senates  finden  in  denjenigen  Strafsachen
Statt,  welche  nach  Maßgabe  der  neuen  Strafprozeßordnung,  dem  Sachsen-Koburgschen
  Gesetze  über  Preßvergehen  vom  8.  April  1848  und  dem  Sachsen-Altenburgschen
  provisorischen  Gesetze  vom  24.  März  1849,  die  Einführung  von
Schwurgerichten  und  die  Aburtheilung  von  politischen  und  Preßvergehen  betreffend,
  öffentlich  zu  verhandeln  sind.

Bei  den  nach  dem  Sachsen-Altenburgschen  Gesetze  zu  verhandelnden  Sachen
ist  der  Kriminal-Senat  bei  Anwesenheit  von  fünf  Votanten  beschlußfähig;  bei
den  nach  der  Strafprozeßordnung  und  dem  Sachsen-Koburgschen  Gesetze  zu
beurtheilenden  Sachen  sind  sieben  Votanten  erforderlich.

Bei  den  öffentlichen  Sitzungen  ist  ein  Sekretär  gegenwärtig.

Artibkel  13.

Vorbehältlich  der  Berufung  eines  Kriminal-Plenarsenates  zu  öffentlicher
Sitzung  (Art.  16)  soll  der  Kriminal-Senat  bei  öffentlichen  Sitzungen  bestehen:

1)  wo  fünf  Votanten  erforderlich  sind,  aus  dem  Präsidenten,  den  drei  nichtakademischen
  Mitgliedern  des  gewöhnlichen  Kriminal-Senates  (Art.  2)
und  einem  akademischen  Mitgliede  des  Gerichtes;

2)  wo  sieben  Votanten  erforderlich  sind,  aus  dem  Präsidenten,  den  gedachten
  drei  nicht-akademischen  Mitgliedern  des  Kriminal-Senates,  einem
nicht-akademischen  Mitgliede  des  Civil-Senates  und  zwei  akademischen
Gerichtsmitgliedern.

Artikel  14.

Der  Präsident  hat  bei  Zusammensetzung  des  Kriminal-Senates  zu  den
öffentlichen  Sitzungen  rücksichtlich  der,  nicht  schon  ohnedieß  zu  dem  gewöhnlichen
Kriminal-Senate  gehörigen,  Personen  eine  angemessene  Reihenfolge  eintreten  zu
lassen.  Insbesondere  soll,  was  die  beizuziehenden  akademischen  Gerichtsmitglieder
  betrifft,  unter  den  sämmtlichen  fünf  akademischen  Räthen,  soweit  es  möglich
ist,  ein  Turnus  in  der  Art  beobachtet  werden,  daß  bei  mehrtägigen  öffentlichen
        <pb n="224" />
        208

Sitzungen  hinter  einander  kein  einzelner  Rath  mehre  Tage  hinter  einander  zu
dem  Kriminal-Senate  zugezogen  wird.

Artikel  13.

Regelmäßig  und  sofern  nicht  besondere  Gründe  zu  einer  Abweichung  vorliegen,
  sollen  öffentliche  Sitzungen  in  der  zweiten  Hälfte  der  Monate  gehalten
werden  und  die  in  einem  Monate  eingegangenen,  zur  öffentlichen  Verhandlung
geeigneten,  Sachen  in  der  zweiten  Hälfte  des  darauf  folgenden  Monates  zur
öffentlichen  Verhandlung  gelangen.

Die  Sitzungstage  und  die  Reihenfolge  der  einzelnen  Sachen  bestimmt  der
Präsident.

V.  Gemeinschaftliche  Bestimmungen  für  beide  Senate.
Artikel  16.

Beide  Senate  erweitern  sich  zu  einem  Civil-Plenarsenate  (Art.  9),  bezüglich
Kriminal-Plenarsenate  (Art.  11,  13),  welchenfalls  der  Präsident  zu  dem  Civil-Senate
  die  Mitglieder  des  Kriminal-Senates  und  zu  dem  Kriminal-Senate  die
Mitglieder  des  Civil-Senates  zur  Beschlußfassung  zuzuziehen  hat:

1)  in  den  Art.  28  und  30  gedachten  Fällen  und  außerdem

2)  wenn  wichtigere  Rechtsfragen  zur  Entscheidung  vorliegen  und  entweder
der  einzelne  Senat  die  Berufung  eines  Plenar-Senates  beschließt,  oder
der  Präsident  unter  Beistimmung  des  Referenten  eine  solche  Bernfung
für  angemessen  erachtet.

Artikel  17.

Bei  Verhinderungen  einzelner  Mitglieder  eines  Senates  zieht  der  Präsident,
zur  Ergänzung  der  beschlußfähigen  Zabl,  Mitglieder  des  andern  Senates  an
der  Stelle  der  Verbinderten  bei.

Artikel  18.

Sollte  sich  bei  einem  Senate  eine  besondere  Geschäftsüberhäufung  zeigen,
so  ist  der  Präsident  befugt,  diesem  Senate  Mitglieder  aus  dem  andern  Senate
zeitweilig  zur  Aushülfe  binzuzufügen.

Artikel  19.

Mitglieder  des  Gerichtes,  welche  aus  einem  Senate  in  den  andern  übergehen,
  haben  neben  der  Mitgliedschaft  in  diesem  andern  Senate  ihre,  in  dem
erstern  Senate  etwa  verbliebenen,  Reste  in  diesem  annoch,  wie  Mitglieder  desselben,
  zur  Erledigung  zu  bringen.
        <pb n="225" />
        209

Artikel  20.

Wenn  es  die  Beförderung  der  Geschäfte  erfordert,  kann  der  Präsident,
außer  den  gewöhnlichen  allwöchentlichen  Sitzungen  der  Senate,  deren  mehre  in
der  Woche  berufen.

Artikel  21.

Bei  Ansetzung  der  Tage  und  Tageszeiten  für  die  Sitzungen  soll  geeignete
Rücksicht  genommen  werden,  daß  die  akademischen  Räthe  des  Gerichtes  in  ihrem
Lehrberufe  bei  der  Universität  so  wenig  als  möglich  Störung  erleiden.

VI.  Von  dem  gewöhnlichen  Geschäftsgange  bei  dem  Gerichte.
Artikel  22.
Alle  bei  dem  Ober-Appellationsgerichte  eingehende  Schriften  werden  von
dem  Präsidenten  erbrochen,  präsentirt  und  von  einem  Sekretär  in  die  Haupt-Registrande
  eingetragen.

Diese  Registrande  besteht  aus  drei  Abtheilungen:  der  Generalien-Registrande,
Civil-Registrande  und  Kriminal-Registrande.

Jede  dieser  drei  Abtheilungen  führt  besondere  fortlaufende  Nummern,  unter
  denen  die  eingehenden  Schriften,  je  nachdem  sie  zur  Kompetenz  der  Plenar-Versammlung
  oder  eines  der  beiden  Senate  gehören,  in  die  betreffende  Abtheilung
  eingetragen  werden.

Diejenigen  Sachen,  welche  nach  Art.  7  im  Civil-Senate  behandelt  werden
  können,  sind  in  die  Generalien-Registrande  gehörig.
Artikel  23.
Der  Präsident  vertheilt  alsbald  die  eingegangenen  Sachen  an  die  Referenten.


Auf  einfache  Erinnerungen  bei  dem  Gerichte  anhängiger,  oder  an  Spruch-Kollegien
  versendeter  Sachen,  wegen  Nachforderung  fehlender  Akten,  Hinzufügung
  nachträglicher  Eingänge  zu  anderen  Sachen,  Zurücksendung  erledigter
Sachen  und  überhaupt  in  ähnlichen,  die  bloße  Beförderung  der  Geschäfte  angehenden,
  Fällen  kann  der  Präsident  ohne  Weiteres  selbst  das  Geeignete  verfügen.
  Auch  die  im  Art.  210  der  Strafprozeßordnung  vorgeschriebene  Benachrichtigung
  des  General-Staatsanwaltes  kann  er  sofort  selbst  anordnen.

Sonstige,  die  Sachen  selbst  nicht  unmittelbar  betreffende,  Zwischenverfügungen
  kann  geeigneten  Falles  der  Präsident  in  Gemeinschaft  mit  dem  Referenten
erledigen.  Ebenso  kann  er  auf  Antrag  des  Referenten,  wenn  er  demselben  bei-
        <pb n="226" />
        210

stimmt  und  in  eiligen  Fällen  auch  allein,  Sachen,  welche  sich  zur  Relation
und  Korrelation  eignen  (Art.  27  f.),  sofort  hierzu  aussetzen.

In  anderen  Fällen  und  regelmäßig  ist  von  dem  Referenten  Vortrag  in
den  Gerichtssitzungen  zu  halten.

Artikel  23.

Sofern  kein  besonderer  Anstand  obwaltet,  sind  alle  Sachen  nach  ihrem
Eingange  in  der  nächsten  betreffenden  Sitzung  der  Pleuar-Versammlung  oder
der  Senate  von  dem  Referenten  zum  Vortrage  zu  bringen.

Die  Vorträge  werden  mündlich,  ohne  vorgängiges  schriftliches  Votum,  gehalten
  und  die  gefaßten  Beschlüsse  ihrem  Hauptinhalte  nach  von  dem  Präsidenten
  in  die  Haupt-Registrande  und  von  dem  Sekretär  in  die,  der  Haupt-Registrande
  analoge,  Sekretariats-Registrande  eingetragen.

Die  Konzepte  zu  Erkenntnissen  und  wichtigen  Berichten  sind  von  den  Referenten
  in  der  Regel  binnen  acht  und  spätestens  binnen  vierzehen  Tagen  vorzulegen.
  Die  Konzepte  zu  anderen  Ausfertigungen  und  gewöhnlichen  Geschäftsberichten
  sind  von  den  Sekretären  regelmäßig  bis  zur  nächsten  Sitzung  zu
fertigen.

Alle  Konzepte  sind  von  sämmtlichen  Mitgliedern  des  Gerichtes,  welche  an
der  Beschlußfassung  Theil  genommen  haben,  zu  zeichnen.

Artikel  23.

Auf  die  in  dem  vorigen  Artikel  gedachte  Weise  kommen  in  der  Regel  alle
Sachen  zur  Erledigung,  insbesondere

1)  die  vor  Ertheilung  eines  Erkenntnisses  in  Civil-Sachen  etwa  erforderlichen
  Zwischenverfügungen;  auch  die  bloße  Prozeß-Leitung  bei  den  im  Artikel
  8  erwähnten  Streitigkeiten  der  zu  dem  Ober-Appellationsgerichte  vereinten
  Höfe  unter  einander  und  der  Staatsregierungen  mit  den  Landständen;


2)  die  in  Strafsachen  zur  Vervollständigung  einer  Untersuchung  etwa  zu
treffenden  Verfügungen,  ingleichen  die  vorbereitenden  Verfügungen  bei
öffentlich  zu  verhandelnden  Strafsachen;

3)  bloße  Justiz-Beschwerden.

Artikel  26.

Bei  Sachen,  welche  zur  Ertheilung  eines  Erkenntnisses  reif  sind,  tritt  bald

der  gedachte  regelmäßige,  bald  ein  weiterer  und  besonderer  Geschäftsgang,  durch
        <pb n="227" />
        211

Aussetzung  der  Sache  zur  Relation  und  Korrelation  (Art.  27  f.)  oder  zur  öffentlichen
  Verhandlung  (Art.  34  f.),  ein.

VII.  Von  dem  Geschäftsgange  bei  Sachen,  welche  zur  Relation
und  Korrelation  ausgestellt  werden.
Artikel  27.

Als  Regel  gilt,  daß  über  Rechtsmittel  in  Civil-Sachen,  mit  Einschluß
der  aus  dem  vormaligen  Herzogtbume  Gotha  in  erster  Instanz  an  das  Ober-Appellationsgericht
  gelangenden  Nichtigkeitsbeschwerden,  von  dem  Civil-Senate  sowohl
  bestätigend  als  abändernd  auf  den  ersten  Vortrag  eines  Referenten  erkannt
werden  kann.  Dagegen  bleibt

1)  dem  Präsidenten  vorbehalten,  in  allen  ihm  geeignet  scheinenden  Fällen
sofort  bei  Austheilung  der  Sache  neben  dem  Referenten  noch  einen  Korreferenten
  zu  bestellen  (Art.  23),  wie  auch

die  Bestellung  eines  Korreferenten  auch  nach  geschehener  Austheilung  der
Sache  jederzeit  erfolgen  soll,  wenn  der  Referent  auf  Bestellung  eines
solchen  anträgt  (Artikel  23  cit.),  während  endlich

es  ebenso  dem  Kollegium  unbenommen  bleibt,  nach  erfolgtem  Vortrage
der  Sache  durch  den  für  dieselbe  bestellten  Referenten,  statt  auf  Ertheilung
  eines  Erkenntnisses,  auf  eine  zweite  Berathung  der  Sache,  erentualiter
  nach  vorgängigem  zweiten  Vortrage  durch  einen  zu  bestellenden
Korreferenten,  zu  concludiren.

Artikel  28.

Streitigkeiten  der  zu  dem  Ober-Appellationsgerichte  vereinten  Höfe  unter  einander
  sind,  wenn  sie  zu  einem  Zwischenerkenntnisse  oder  zu  einem  Enderkenntnisse
  reif  sind,  stets  zur  Relation  und  Korrelation  und  zwar  vor  den  Cidil-Plenarsenat
  zu  verweisen  (Art.  16.)

Dasselbe  gilt  bei  den  Art.  8  gedachten  Streitigkeiten  über  Auslegung  der
Landesverfassungen  und  bei  Kompetenz-Konflikten.

Artikel  29.

Bei  spruchreifen  Strafsachen,  welche  nach  dem  ältern  Straf-Prozesse  zu
behandeln  sind  und  bei  denen  das  Rechtsmittel  nicht  sofort  als  unstatthaft  verworfen
  werden  kann,  welchenfalls  der  regelmäßige  Geschäftsgang  (Art.  24)
gilt,  tritt  jedesmal  Verweisung  zur  Relation  und  Korrelation  in  dem  Kriminal-Senate
  ein.  Doch  können  solche  Strafsachen  aus  dem  Herzogthume  Sachsen-37



2

3
        <pb n="228" />
        112

Altenburg  auch  auf  dem  regelmäßigen  Geschäftswege  erledigt  werden,  wenn  sie
von  der  Beschaffenbeit  sind,  daß  sie  nach  §S.  36  der  Jenaischen  Oberappellationsgerichts-Ordnung
  vom  8.  Oktober  1816  nicht  zur  Zuständigkeit  des  Ober-Appellationsgerichtes
  gehörten  und  erst  durch  das  Sachsen-Altenburgsche  Gesetz
vom  27.  Januar  1837  dem  Gerichte  zur  Entscheidung  überwiesen  worden  sind
(S.  Altenburgsches  Reskript  vom  23.  Juni  1837.)

Artikel  30.

In  Anklagesachen  gegen  Staatsdiener  wegen  Verfassungsverletzungen  (Art.
10),  welche  zu  einem  Erkenntnisse  erster  oder  weiterer  Instanz  reif  sind,  soll
jedesmal  Verweisung  zur  Relation  und  Korrelation  in  einem  Kriminal-Plenarsenate
  eintreten.  Dasselbe  soll  auch  bei  den  nach  Art.  10  gedachten  Entscheidungen
  nach  dem  Sachsen-Meiningenschen  Gesetze  vom  22.  Juni  1850  geschehen.

Die  Leitung  des  Verfahrens  und  Zwischenverfügungen  vor  dem  Enderkenntnisse
  in  diesen  Sachen  gehören  vor  den  gewöhnlichen  Kriminal-Senat  und  unterliegen
  dem  gewöhnlichen  Geschäftsgange  (Art.  24.)

Artikel  31.

In  bedenklichen  Fällen  kann  der  Präsident  auch  die  Akten  unter  allen
oder  einigen  Mitgliedern  zirkuliren  lassen,  um  eine  gründlichere  Abstimmung
vorzubereiten.

Artikel  32.
Der  Referent  hat  sodann  die  Sache  regelmäßig  binnen  vier  Wochen  nach
der  Zutheilung  in  dem  betreffenden  Senate  zum  Vortrage  zu  bringen.  Er  hat
die  Akten  angemessene  Zeit  vor  dem  Vortrage  dem  Korreferenten  zuzustellen.

Beide  Referenten  haben  vor  dem  Vortrage,  unabhängig  von  einander,  dem
Präsidenten  ein  schriftliches  Votum  zuzustellen.  Der  Referent  kann  dasselbe  in
die  Form  eines  Urtheilsentwurfes  einkleiden.  In  wichtigeren  Fällen  sollen  die
Vota  wenigstens  von  Seiten  des  Referenten  mit  Gründen  unterstützt  werden.

Bei  Streitigkeiten  der  Durchlauchtigsten  Höfe,  welche  nach  §.  41  der  Jenaischen
  Oberappellationsgerichts-Ordnung  an  das  Gericht  gelangen,  gilt  die
besondere  Vorschrift  im  F.  42  dieser  Gerichtsordnung.

Artikel  33.
Die  auf  vorgängige  Relation  und  Korrelation  gefaßten  Beschlüsse  werden
von  dem  Präsidenten  gleich  in  der  Sitzung,  mit  Angabe  des  Tages  und  der  anwesenden
  Gerichtsmitglieder,  auch  der  Stimmenmehrheit,  nach  welcher  der  Be-
        <pb n="229" />
        213

schluß  gefaßt  ist,  unter  das  schriftliche  Votum  des  Referenten  bemerkt,  auch  in
die  betreffende  Civil=  oder  Kriminal-Registrande  eingetragen.

Die  Konzepte  der  Erkenntnisse  entwirft  der  Referent  und  hat  dieselben  in
der  Regel  und  sofern  nicht  ganz  besonders  verwickelte  oder  umfängliche  Sachen
in  Frage  stehen,  binnen  spätestens  vierzehen  Tagen  nach  dem  Vortrage  vorzulegen.
  Sie  werden  von  sämmtlichen  Mitgliedern  des  Gerichtes,  welche  an  der
Beschlußfassung  Theil  genommen  haben,  gezeichnet  und  zu  den  Akten  gebracht.

VIII.  Von  dem  Geschäftsgange  bei  Sachen,  welche  zur  öffentlichen
Verhandlung  ausstehen.
Artikel  31.

Die  nach  der  neuen  Strafprozeßordnung  und  den  Art.  13  erwähnten
Sachsen-Koburgschen  und  Sachsen-Altenburgschen  Gesetzen  zu  behandelnden
Strafsachen  werden,  sofern  dem  zu  sprechenden  Erkenntnisse  keine  öffentliche  Verhandlung
  vorhergeht,  von  dem  Kriminal-Senate  auf  dem  regelmäßigen  Geschäftswege
  (Art.  2.1)  erledigt.  Es  gilt  dieses  namentlich  bei  allen  Nichtigkeitsbeschwerden
  gegen  Verweisungserkenntnisse  und  bei  anderen  Nichtigkeitsbeschwerden
  dann,  wenn  dieselben  nach  Art.  311  der  Strafprozeßordnung  sofort
  verworfen  werden  können,  weil  sie  versäumt,  oder  nicht  gehörig,  oder  ohne
Anführung  eines  gesetzlichen  Nichtigkeitsgrundes  (Art.  306  der  Strafprozeßordnung)
  eingewendet  sind,  oder  wenn  der  Nichtigkeitsgrund  bereits  durch  eine
frühere  Entscheidung  beseitigt  ist.

Wo  dagegen  ein  Erkenntniß  nach  vorgängiger  öffentlicher  Verhandlung  der
Sache  zu  fällen  ist,  wird  die  Sache  bei  Verweisung  zur  öffentlichen  Verhandlung
  in  die  Kriminal-Registrande  eingetragen  und  von  dem  Präsidenten  einem
Referenten  zugetheilt,  welcher  dieselbe  in  der  zur  öffentlichen  Verhandlung  angesetzten
  Sitzung  des  Kriminal-Senates  (Art.  15)  zum  Vortrage  zu  bringen  hat.

Artikel  38.

Die  Geschäftsbehandlung  in  der  öffentlichen  Sitzung  richtet  sich  nach  den
Bestimmungen  in  Art.  312  f.  und  333  der  Strafprozeßordnung  und  in  den
oben  Art.  12  gedachten  Sachsen-Koburgschen  und  Sachsen-Altenburgschen
Gesetzen.

Bei  der  nicht-öffentlichen  Berathung  und  Beschlußfassung  über  das  in  der
öffentlichen  Sitzung  zu  fällende  Urtheil  hat  der  Referent  sein  Votum  in  der
Form  eines  Entwurfes  des  Urtheils  mit  Gründen  vorzulegen.

Von  dem  in  öffentlichen  Sitzungen  gefällten  und  schriftlich  zu  den  Akten
gebrachten  Urtheile  ist  dem  Gerichte,  welches  die  Akten  unmittelbar  oder  durch

37
        <pb n="230" />
        214

die  Staatsanwaltschaft  eingesendet  hat,  baldmöglichst  bei  dem  Rückgange  der
Akten  eine  beglaubigte  Abschrift  mitzutheilen.

IX.  Von  der  Stellvertretung  des  Präsidenten.
Artikel  36.
In  Abvwesenheit  oder  bei  sonstigen  gänzlichen  Verhinderungen  des  Präsidenten
  werden  dessen  gesammte  Geschäfte  durch  den  ersten  nicht=  akademischen  Rath
des  Gerichtes  besorgt.

Bei  theilweisen  Verhinderungen,  insbesondere  bei  Geschäftsüberhäufung,
hat  der  Präsident  die  Befugniß,  sich  für  den  Vorsitz  in  öffentlichen  Sitzungen
des  Kriminal-Senates  einen  Stellvertreter  aus  den  Mitgliedern  des  Gerichtes
auszuwählen.  Auch  kann  er  unter  gleichen  Voraussetzungen  das  Direktorium
in  dem  Civil-Senate,  oder  bei  den  nicht-öffentlichen  Sitzungen  des  Kriminal-Senates,
  dem  ältesten  nicht-akademischen  Mitgliede  dieser  Senate  zeitweilig
übertragen.

X.  Von  der  Stimmengleichheit  bei  Abstimmungen.

Artikel  37.
Bei  Abstimmungen  in  den  Plenar-Versammlungen  und  den  Senaten  geht,
im  Falle  der  Stimmengleichheit,  in  der  Regel  diejenige  Meinung  vor,  welche
den  Präsidenten  oder  dessen  Stellvertreter  für  sich  hat.
Ausnahmen  treten  ein:

1)  in  Civil-Sachen,  wenn  es  sich  um  die  Frage  handelt,  ob  eine  Sache
durch  einen  Relevanz-Bescheid  zu  erledigen  oder  zur  Relation  und  Korrelation
  auszusetzen  sey,  welchenfalls  bei  Stimmengleichheit  diese  Aussetzung
  eintreten  soll;

wenn  in  Civil-Sachen,  welche  zur  Relation  und  Korrelation  ausgesetzt
sind,  oder  nach  Art.  27  unter  Nr.  1  und  2  auf  dem  regelmäßigen  Geschäftswege
  erledigt  werden,  gleiche  Stimmen  für  eine  Abänderung  und
für  eine  Bestätigung  des  in  der  vorigen  Instanz  gefällten  Erkenntniss  es
vorliegen,  wo  dann  die  Bestätigung  den  Vorzug  erlangen  soll.  In  an—
deren  Fällen  der  Stimmengleichheit,  bei  Sachen,  welche  zur  Relation
und  Korrelation  ausgestellt  sind,  soll,  wenn  der  Referent  und  Korreferent
  auf  derselben  Seite  stehen,  diejenige  Meinung  den  Vorgang  haben,
welcher  die  beiden  Referenten  zustimmen;

1.
        <pb n="231" />
        215

3)  in  Strafsachen  giebt  bei  Stimmengleichheit  die  dem  Angeschuldigten  günstigere
  Meinung  den  Ausschlag;  bei  Sachen,  welche  nach  der  neuen
Strafprozeßordnung  verhandelt  werden,  nach  den  näheren  Bestimmungen
  im  Art.  253  dieser  Prozeßordnung.

XI.  Von  Geschäftsformen  und  insbesondere  den  Formen
der  Erkenntnisse.

Artikel  38.
Das  Ober-Appellationsgericht  nennt  sich  bei  Berichten  an  die  bei  demselben
  betheiligten  Höfe  und  auswärtigen  Behörden  gegenüber:  „Gesammt-Oberappellationsgericht
  zu  Jena.“

In  Civil-Prozeßsachen  und  Strafsachen  aus  den  einzelnen  Ländern  bezeichnet
  es  sich  als  Ober-Appellationsgericht  desjenigen  Landes,  aus  welchem  die
Sache  an  dasselbe  gediehen  ist,  mit  dem  Zusatze:  „und  Gesammt-Oberappellationsgericht“.


Artikel  39.

Alle  schriftliche  Ausfertigungen  des  Gerichtes  müssen  von  einem  Sekretär
kollationirt  und  kontrasignirt  und  von  dem  Präsidenten  unterzeichnet  werden;
vorbehältlich  der  besondern  Bestimmung  im  Art.  314,  verglichen  mit  Art.  303
der  Strafprozeßordnung.

Artikel  10.

Im  Geschäftsverfehre  mit  den  Ministerien  der  vereinigten  Staaten  bedient
  sich  das  Ober-Appellationsgericht  der  Berichtsform.  Die  Berichte  an
den  Inspektions-Hof  werden  unmittelbar  an  den  Durchlauchtigsten  Fürsten  erstattet.


An  die  Appellations-Gerichte,  Oberlandesgerichte  oder  andere  Justiz-Kollegien,
  mit  Einschluß  der  Kreisgerichte,  sowie  an  den  (stellvertretenden)  General-Staatsanwalt,
  die  Ober-Staatsanwälte  und  die  Staatsanwälte  bei  den  Kreisgerichten,
  insoweit  mit  denselben  ein  direkter  Verkehr  Statt  finden  sollte,  erläßt
das  Ober-Appellationsgericht  Anschreiben  (Kommunikate).

Gegen  Untergerichte  (Einzelgerichte),  sowie  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft
  bei  denselben,  insofern  ausnahmsweise  ein  unmittelbarer  Verkehr  des  Ober=Appellationsgerichtes
  mit  diesen  Behörden  Statt  finden  sollte,  bedient  sich  dasselbe
  der  Resfripts-Form.
        <pb n="232" />
        216

An  seine  Subalternen,  ingleichen  an  die  Oberappellationsgerichts-Advokaten
  und  die  sonst  vor  demselben  beschäftigten  Rechtsanwälte  erläßt  es  Verordnungen.


Artikel  Al.

Erkenntnisse  des  Civil-Senates  sind  als  „Bescheid“  und,  wenn  sie  nach  vorgängiger
  Relation  und  Korrelation  ertheilt  werden,  als  „Urtheil“  zu  bezeichnen.

Erkenntnisse  des  Kriminal-Senates  führen  die  Bezeichnung  „Erkenntniß“
und,  wenn  sie  nach  vorgängiger  Relation  und  Korrelation  oder  nach  öffentlicher
Verhandlung  ertheilt  werden,  „Urtheil“.

Artikel  J2.

Die  Erkenntnisse  sind  mit  Gründen  zu  versehen.  Diese  sollen  in  Ansehung
ihres  thatsächlichen  und  beurtheilenden  Theiles  das  Wesentliche,  was  für  die
Entscheidung  von  Einfluß  erscheint,  in  angemessener  Kürze  enthalten.  Befinden
sich  in  den  Vorakten  bereits  Darstellungen  und  Ausführungen,  welche  ausreichend
  erscheinen,  so  ist  eine  Bezugnahme  darauf  zulässig,  ausgenommen  bei  den
in  öffentlicher  Sitzung  gefällten  Urtheilen,  welche  stets  eine  eigene  kurze  Entwickelung
  enthalten  sollen.

Bei  Bescheiden  und  Erkenntnissen  (Art.  41)  können  die  Gründe  der  Entscheidung
  angehängt,  oder  auch,  wenn  es  einer  besondern  Darlegung  nicht  bedarf,
  kürzlich  in  die  Entscheidung  verwebt  werden.  Bei  Urtheilen  sind  die
Gründe  der  Entscheidung  stets  anzuhängen,  ausgenommen  bei  Urtheilen  in  öffentlicher
  Sitzung,  wobei  sie  regelmäßig  und  wenn  nicht  etwas  Anderes  besonders
  angemessen  erscheint,  der  Entscheidung  vorausgestellt  werden  sollen.

Artikel  33.
Alle  Entscheidungen  des  Gerichtes  bezüglich  der  Senate  führen  die  Schlußformel:
  Urkundlich  unter  des  u.  s.  w.  Ober-Appellationsgerichtes  größerem  Siegel
und  Unterschrift  ausgefertigt.  Jena  am  u.  s.  w.

XII.  Von  Beförderung  der  Geschäfte.
Artikel  Au.

Soweit  nicht  die  Weitläuftigkeit  und  Wichtigkeit  einer  Sache,  oder  die
Geschäftslast  bei  dem  Gerichte  überhaupt,  eine  Ausnahme  rechtfertigt,  hat  der
Präsident  streng  auf  Einhaltung  der  in  den  Artikeln  24,  32  und  33  angegebenen
  Zeitbestimmungen  für  die  Vorträge  der  Referenten  und  die  Ablieferung
der  Konzepte  zu  achten  und  säumige  Referenten  ernstlich  zu  erinnern.
        <pb n="233" />
        217

Artikel  45.

Geht  von  einem  der  bei  dem  Gerichte  betheiligten  Höfe  ein  Anmahnungs-Reskript
  zu  Beförderung  einer,  bei  dem  Gerichte  noch  unerledigten,  Sache  ein:
so  hat  der  Präsident,  sofern  Säumniß  des  Referenten  vorliegt,  demselben  eine
angemessene  Frist  zur  Erledigung  der  Sache  zu  setzen.  Verläuft  diese  Frist
fruchtlos,  so  ist  die  Sache  anderweit  zu  vertheilen  und  Bericht  an  das  Ministerium
  des  Inspektions-Hofes  zu  erstatten,  welchem,  als  nächster  Dienstbehörde,
die  etwa  weiter  zu  ergreifende  Disziplinar-Maßregel  vorbehalten  bleibt.  Anstände,
  welche  die  Erledigung  einer  solchen  Sache  findet,  und  die  wirkliche  Erledigung
  derselben  sind  bei  dem  Hofe,  welcher  das  Anmahnungs-Resfript  erlasfen
  hat,  berichtlich  anzuzeigen.

Artikel  16.

Den  vierteljährlich  an  die  bei  dem  Gerichte  betheiligten  Höfe  einzusendenden
  Geschäftstabellen  ist  ein  Verzeichniß  der  Rückstände  beizulegen,  worin  alle
Sachen,  welche  sich  über  acht  Wochen  in  den  Registranden  befinden  und  durch
Ablieferung  der  Konzepte  von  Seiten  der  Referenten  noch  nicht  erledigt  sind,
aufgeführt  werden  müssen.  Bei  jeder  einzelnen  Sache  sind  die  Zeit  des  Einganges
  und  der  Austheilung,  die  Referenten  und  die  ibnen  etwa  zugegangenen
Erinnerungen  zu  bemerken.

Findet  sich  bierauf  der  Inspektions-Hof  oder  derjenige  Hof,  aus  dessen
Landen  eine  Sache  an  das  Gericht  gelangt  ist,  zu  einem  Anmahnungs-Resfripte
veranlaßt,  so  ist  nach  Vorschrift  des  vorigen  Artikels  zu  verfahren.

XIII.  Von  den  Gerichts-Ferien  und  dem  Urlaube  des
Gerichts-Personales.
Artikel  37.

Das  Ober-Appellationsgericht  soll  zu  Ostern  und  zu  Michaelis  eines  jeden
Jahres  jedes  Mal  drei  Wochen  Ferien  haben.  Während  derselben  fallen,  sofern
  nicht  schleunig  zu  erledigende  Sachen  vorliegen,  die  nicht-öffentlichen
Sitzungen  des  Gerichtes  aus.  In  denjenigen  beiden  Monaten  zu  Ostern  und  zu
Michaelis,  in  welche  die  Ferien  ganz  oder  ihrem  größeren  Theile  nach  fallen,
sollen  auch,  falls  nicht  dringliche  Sachen  vorliegen,  die  öffentlichen  Sitzungen
wegfallen,  so  daß  im  Ganzen  regelmäßig  nur  in  zehen  Monaten  des  Jahres
öffentliche  Sitzungen  gehalten  werden.

Artikel  As.

Der  Präsident  kann  auf  die  Ferienzeit  und  außerhalb  derselben  bei  dringenden
  Veranlassungen  auf  acht  Tage  den  Räthen  des  Gerichtes  Urlaub  ertheilen.
  Auf  dieselben  Zeiten  kann  sich  der  Präsident  selbst  beurlauben.
        <pb n="234" />
        218

Den  Sekretaren  des  Gerichtes  und  dessen  Subalternen  kann  der  Präsident
  bis  zu  vierzehen  Tagen  Urlaub  ertheilen.

Längerer  Urlaub  als  in  den  gedachten  Fällen  ist  bei  dem  Inspektions-Hofe
  einzuholen.

XIV.  Von  den  Kanzlei-Geschäften.
Artikel  19.
Die  Behandlung  der  Geschäfte  auf  der  Kanzlei  des  Gerichtes  richtet  sich
nach  den  Bestimmungen  der  Kanzlei-Ordnung  vom  29.  Oktober  1816  und  der
bisherigen  Observanz.

XV.  Aufphebung  entgegenstehender  Bestimmungen.
Artikel  30.

Mit  dem  Tage,  an  welchem  diese  Geschäftsordnung  Geltung  erlangt,  treten
  alle  derselben  entgegenstehende  Bestimmungen,  namentlich  der  provisorischen
Oberappellationsgerichts-Ordnung  vom  8.  Oktober  1816  und  des  Nachtrages
dazu  vom  25.  Juni  1842,  außer  Kraft.

Urkundlich  haben  Wir  diese  provisorische  Geschäftsordnung  höchsteigenhändig
vollzogen  und  mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  7.  Juli  1852.

Carl  Friedrich.

von  Watzdorf.  von  Wydenbrugk.  G.  Thon.

Provisorische  Geschäftsordnung

für  das
Gesammt-Oberappellationsgericht.
        <pb n="235" />
        Uegierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  29.  Weimar.  28.  August  1852.

Wir  Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg

 

2c.  2c.
Nachdem  in  der  Sitzung  der  deutschen  Bundesversammlung  vom  24.  Juni  dieses
  Jahres  folgender
Beschluß

gefaßt  worden  ist:
„Sobald  Bundestruppen  zu  Bundeszwecken  zusammengezogen  sind,  finden  in
„Ansehung  der  nicht  militärischen  Verbrechen  und  Vergehen  der  Militär-Per-„sonen
  die  Bestimmungen  des  §.  94  der  Grundzüge  der  Kriegsverfassung
„des  deutschen  Bundes  vom  11.  Juli  1822  )  Auwendung,  jedoch  unter
„nachstehenden  näheren  Vorschriften  wegen  des  Verfahrens:

 

*)  Anmerhung:  Der  §.  94  der  Grundzüge,  bezüglich  der  näheren  Bestimmungen  der  Kriegsverfassung
  lautet:
„Die  in  den  Kriegsartikeln  nicht  genannten  Verbrechen  und  Vergeben  werden  nach  den
„bei  den  Kontingenten  der  einzelnen  Staaten  gültigen  Gesetzen  beurtheilk.“

38
        <pb n="236" />
        220

„F.  1.  Die  Militär-Personen  haben  den  militärischen  Gerichtsstand  in
„Strafsachen  jeder  Art  nach  den  in  den  Staaten,  welchen  sie  angehören,
„bestehenden  Gesetzen.

„Hierher  sind  auch  Injurien=  und  Polizei-Sachen,  sowie  Zoll=  und  Steuer-„Kontraventionen
  zu  rechnen.

„&amp;amp;.  2.  Alle  bürgerliche  Gerichts=  und  Polizei-Behörden  sind  angewie-„sen,
  von  den  innerhalb  ihres  Amtsbezirks  vorkommenden  strafbaren  Hand-„lungen,
  wobei  Militär-Personen  als  der  Urheberschaft  oder  Theilnahme  ver-„dächtig
  sind)  der  vorgesetzten  Militär-Behörde  schleunige  Anzeige  über  den
„Vorfall  zugehen  zu  lassen,  auch  derselben  und  dem  betreffenden  Militär-„Gerichte
  jede  zur  Einleitung  und  Durchführung  der  strafrechtlichen  Untersu-„chung
  nöthige  Mittheilung  zu  machen.

„H.  3.  Obgleich  den  bürgerlichen  Gerichten  und  Polizei-Behörden  über
„diejenigen  Personen,  die  den  militärischen  Gerichtsstand  in  Strafsachen  ha-„ben,
  in  Ansehung  dieser  Sachen  keine  Gerichtsbarkeit  zusteht,  so  sind  sie
„doch  zur  Ergreifung  eilender,  zur  Sicherung  dienender  Maßregeln  gegen
„die  gedachten  Militär-Personen  in  allen  den  Fällen  befugt  und  verpflichtet,
„bei  denen  Gefahr  auf  dem  Verzuge  haftet,  d.  h.  wo  kein  militärischer  Vor-„gesetzter
  an  Ort  und  Stelle  gegenwärtig  ist  und  eine  dringende  Besorgniß
„ohwaltet,  daß,  falls  erst  eine  Militär-Behörde  requirirt  oder  auch  nur  der  nächste
„militärische  Vorgesetzte  um  seinen  Beistand  ersucht  werden  sollte,  die  den
„Umständen  nach  zu  ergreifenden  Maßregeln  zu  spät  kommen  und  ihr  Ziel
„verfehlen  würden.

„&amp;amp;.  4.  Unter  dieser  Voraussetzung  müssen  die  bürgerlichen  Gerichte  und
„Polizei-Behörden,  wenn  Militär-Personen  Aufläufe,  Unruhen,  Schlägereien
„oder  andere  Ercesse  erregen,  oder  daran  Theil  nehmen,  oder  Jemanden  mit
„unerlaubten  Gewaltthätigkeiten  bedrohen,  oder  sonst  irgend  ein  Verbrechen
„zu  begehen  im  Begriff  seyn  möchten,  denselben  nachdrücklich  Einhalt  zu  thun
„und  nöthigen  Falles  dieselben  in  Verhaft  nehmen  und  mit  einer  Anzeige
„dießfalls  an  ihre  vorgesetzte  Militär-Behörde,  längstens  binnen  vier  und
„zwanzig  Stunden  nach  der  Verhaftung  abliefern  lassen.

„§.  5.  Ferner  müssen  unter  der  gleichen  Voraussetzung  die  bürgerli-„chen
  Gerichte  und  Polizei-Behörden,  wenn  eine  Militär-Person  in  ihrem
„Amtsbezirke  ein  Verbrechen  begangen  oder  sich  dessen  dringend  verdächtig
„gemacht  hat,  in  den  geeigneten  Fällen  die  schleunige  Verhaftung  des  Thä-„ters
  oder  dessen  schleunige  Verfolgung  veranstalten.  Auch  müssen  in  diesen
        <pb n="237" />
        221

„Fällen  die  bürgerlichen  Gerichte  und  Polizei-Behörden  diejenigen  Schritte
„thun,  welche  zur  Ausmittelung  der  Wahrheit  und  Aufrechthaltung  der  Be-„weise
  gereichen  und  welche  sich  nicht  ohne  Nachtheil  bis  zur  Dazwischenkunft
„der  zuständigen  Militär-Behörde  aufschieben  lassen.

„Die  Civil-Behörde,  welche  solche  vorläusige  Maßregeln  ergriffen  hat,
„ist  jedoch  verpflichtet,  hiervon  und  von  der  Veranlassung  dieser  Maßregel
„der  Militär-Behörde  unverzüglich  Nachricht  zu  ertheilen.  Hat  eine  Verhaf-„tung
  von  Militär-Personen  Statt  gefunden,  so  müssen  die  bürgerlichen  Ge-„richte
  und  Polizei-Behörden  dafür  sorgen,  daß  dieselben,  sobald  als  den
„Umständen  nach  irgend  geschehen  kann,  jedenfalls  innerhalb  der  nächsten
„vier  und  zwanzig  Stunden  nach  der  Verhaftung,  an  die  zuständige  Militär-=erbnen
  abgeliefert  werden.

Wemn  eine  Militär-Person  wegen  eines  gemeinen  (nicht  milita—
„  rischen)  Verbrechu  in  Untersuchung  geräth,  welches  anscheinend  eine  schwere
„Strafe  nach  sich  ziehen  würde,  so  ist  die  zuständige  Militär-Behörde  —
„jedoch  nur  nach  Maßgabe  der  Gesetze  des  eigenen  Landes  —  befugt,  den
„Angeschuldigten  zur  Fortsetzung  der  Untersuchung  und  Bestrafung  an  das
„bürgerliche  Gericht  abzuliefern.

„.  7.  Diese  Vorschriften  gelten  nur  in  Friedenszeiten  und  so  lange  nicht
„die  Aufstellung  des  Bundesheeres,  bei  bevorstehendem  Kriege,  vom  Bunde
„beschlossen  wird.  In  letzterem  Falle  hat  es  bei  den  Vorschriften  der  Bun-„des-Kriegsverfassung
  das  Bewenden.“

„Die  höchsten  und  hohen  Regierungen  sind  zu  ersuchen,  den  vorstehenden
„Bundesbeschluß  alsbald  in  ihren  Staaten  auf  die  geeignete  Weise  zu  ver-„öffentlichen
  und  der  Bundesversammlung  hierüber  Anzeige  zu  erstatten.“

so  wird  vorstehender  Bundesbeschluß  zur  allgemeinen  Kenntniß  und  Nachachtung
  hiermit  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  28.  Juli  1852.
In  Abwesenheit  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  und
Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Erbgroßherzogs,

das  Großherzoglich  Sächsische  Gesammt-Ministerium.
von  Watzdorf.

Patent.
        <pb n="238" />
        Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Die  Ergebnisse  der  auf  dem  Grunde  des  Gesetzes  über  die  allgemeine
Einkommensteuer  vom  19.  März  1851  in  diesem  Jahre  zum  ersten  Male  erfolgten
  Einschätzung  des  Einkommens  aus  Grundbesit  machen  eine  allgemeine
Revision  des  Grundeinkommen=  Stenerfapitals  jedes  Ortes,  zum  Zwecke  der  Regulirung
  der  betreffenden  Orts-Quoten,  nothwendig.

Zu  den  technischen  Vorarbeiten  für  diese  Regulirung  ist  mit  höchster  Genehmigung
  S.  Königlichen  Hobeit,  des  Großherzogs,  ein  Revisions-Kommissar
in  der  Person  des  zeitherigen  Rittergutspachters  Julins  Höckner  von  Balgstedt
bestellt  worden,  welcher  nach  Maßgabe  der  ihm  ertheilten  Instruktion  die  Besichtigung
  und  Veranschlagung  der  sämmtlichen  Fluren  im  Großherzogthume  vornehmen
  wird.

Indem  dieses  bierdurch  zur  öffentlichen  Kenutniß  gebracht  wird,  erbalten
zugleich  sämmtliche  betheiligte  Behörden  die  Anweisung,  dem  gedachten  Nevisions=Kommissar
  bei  seinem  Geschäfte  jede  erforderliche  Auskunft  und  Unterstützung
zu  gewähren.

Weimar  am  31.  Juli  1852.

Finalz  Departement  des  Großherzoglich  Sächfischen
Staats-Ministeriums.
Thon.

III.  Wie  §.  1  der  Ausführungsverordnung  vom  19.  November  1851  zu
dem  Gesetze  über  die  allgemeine  Einkommenstener  unter  Ziffer  2,  b  vorschreibt,
sollen  die  Gemeindevorstände  bei  dem  Ablaufe  eines  jeden  Semesters  der  jedesmaligen
  Finanz-Periode  —  also  Ende  Juni  und  Ende  Dezembers  jedes  Jahres
  —  den  Inhalt  der  §.  S.  17,  18,  19  des  gedachten  Gesetzes  in  der  dort
näher  bezeichneten  Weise  erinnerlich  machen.

Es  scheint  dieses  im  laufenden  Jahre  nicht  durchgängig  gescheben  zu  seyn
und  werden  daber  die  Großherzoglichen  Steuer-Lokal-Kommissionen  hierdurch
angewiesen,  den  Gemeindevorständen  ihrer  bezüglichen  Geschäftsbereiche  die  Befolgung
  der  fraglichen  Vorschrift  noch  besonders  einzuschärfen.

Weimar  am  2.  August  1852.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sächsischen
StWtaats-Ministeriums.
Thon.
        <pb n="239" />
        223

Uegierungs-Blatt
für  das
Großherzogthum.
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  30.  Weimar.  15.  September  1852.

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.
I.  Das  Königlich  Bayersche  Gesetz  zum  Schutze  gegen  den  Mißbrauch
der  Presse  vom  17.  März  1850  enthält  folgende  Bestimmungen:
Artikel  22.
Wer  in  einer  Schrift  das  Oberhaupt  eines  auswärtigen  Staates  auf  die
im  Art.  12“)  bezeichnete  Weise  beleidigt,  wird  mit  Gefängniß  von  eiuem  Monate
  bis  zu  einem  Jahre  belegt.

Artikel  23.

Gefängniß  von  vierzehen  Tagen  bis  zu  sechs  Monaten  und  Geldbuße  von
funfzehen  bis  zweihundert  Gulden  trifft  denjenigen,  welcher  auf  dieselbe  Weise
in  einer  Schrift  einen  bei  dem  Königlichen  Hofe  beglaubigten  Gesandten  oder
einen  andern  mit  öffentlichem  Charakter  bekleideten  Bevollmächtigten  eines  auswärtigen
  Staates  in  dieser  seiner  Eigenschaft  beleidigt.

Artikel  24.

Wer  in  einer  Schrift  die  Regierung  oder  die  Behörden  eines  auswärtigen

Staates  durch  Beschimpfung  und  Schmähungen  angreift,  wer  die  Einwohner

 

*)  Art.  12.  Wer  in  einer  Schrift  den  König  oder  die  Königin  durch  Schmähung,  Beschimpfung,
  herabwürdigenden  Spott,  oder  durch  Beimessung  verächtlicher  Handlungen  oder  Gesinnungen
  beleidigt,  oder  denselben  durch  eine  andere  Art  Verachtung  bezeigt,  hat  Gefängniß
  von  einem  bis  vier  Jahren  verwirkt.

39
        <pb n="240" />
        224

eines  auswärtigen  Staates  zum  Aufruhr  oder  zur  Widersetzlichkeit  auffordert,
hat  Gefängniß  von  acht  Tagen  bis  zu  drei  Monaten  und  Geldbuße  von  zehen
bis  hundert  Gulden  verwirkt.

Artikel  25.

Die  Art.  22,  23,  24  finden  nur  bei  jenen  Staaten  Anwendung,  von
welchen  der  Grundsatz  der  Gegenseitigkeit  angenommen  und  dieses  amtlich  bekannt
  gemacht  ist.

Nachdem  nun  von  Seiten  der  Königlich  Bayerschen  Staatsregierung  anerkannt
  worden  ist,  daß  durch  die  diesseitige  Strafgesetzgebung,  namentlich  durch
die  Art.  98,  189,  192  und  108  a  linen  2  des  Strafgesetzbuches,  die  Gegenseitigkeit
  in  Bezug  auf  die  Art.  22,  23  und  24  des  jenseitigen  Preßgesetzes
mit  der  alleinigen  Ausnahme  gegeben  sey,  daß  im  ersten  Falle  des  Art.  24
des  letztgedachten  Gesetzes  die  Verfolgung  nur  auf  vorgängigen  Antrag  des  Beleidigten
  eintritt:  so  wird  dieses  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  27.  Juli  1852.
Erstes  und  zweites  Departement  des  Großherzoglich
Säêchsschen  Staats-Ministeriums.
von  Watzdorf.

III.  Dem  Apotheker  Carl  Eduard  Dreykorn  zu  Bürgel  ist  auf  Ansuchen
die  Erlaubniß  zur  Betreibung  einer  Agentur  für  die  Feuer-Versicherungsgesellschaft
  zu  Elberfeld  bis  auf  Widerruf  ertheilt  worden.

Weimar  am  2.  August  1852.
Vinanz--Departement  des  Großherzoglich  Sächsischen
Staats-Ministeriums.
Thon.

III.  Dem  Posamentirermeister  Wilhelm  Haase  zu  Weida  ist  auf  Ansuchen
  die  Erlaubniß  bis  auf  Widerruf  ertheilt  worden,  eine  Agentur  für  die
Feuer-Versicherungsgesellschaft  „Colonia“  zu  Cöln  zu  übernehmen.

Weimar  am  5.  August  1852.
Vinanz-  Departement  des  Großherzoglich  Säch  sischen
Staats-Ministeriums.
Thon.
        <pb n="241" />
        225

IV.  Unter  Bezugnahme  auf  Artikel  32  der  zur  Ausführung  des  Gesetzes
über  die  Neugestaltung  der  Staatsbehörden  unter  dem  22.  Mai  1850  erlassenen
  Ministerial-Verordnung  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,
daß  neuerdings  auch  der  Gemeindevorstand  zu  Oldisleben  Auftrag  zum  Visiren
  der  Pässe  und  Wanderbücher  erhalten  hat.

Weimar  am  10.  August  1852.

Erstes  Departement  des  Großherzoglich  Gächfßschen
Staats-Ministeriums,  Abtheilung  B.
Für  den  Departements-Chef.
Wirth.

V.  Wir  bringen  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß,  daß  den  nachgenannten
  Personen  bezüglich  nachträglich  die  Erlaubniß  ertheilt  worden  ist,  Agenturen
  für  die  beibemerkten  Feuer-Versicherungsgesellschaften  zu  betreiben:

dem  Tuchhändler  Ernst  Kober  zu  Apolda,  für  die  Feuer-Versicherungsgesellschaft
  zu  Elberfeld,

dem  Schornsteinfeger  Heinrich  Hundius  daselbst,  für  die  Feuer-Versicherungsgesellschaft
  zu  Gotha,

dem  Kaufmann  Leopold  Bartels  daselbst,  für  die  Feuer-Versicherungsgesellschaft
  Phönix  zu  Frankfurt  a./M.,

dem  Kaufmann  Thuiskon  Leutloff  daselbst,  für  die  Feuer-Versicherungsgesellschaft
  zu  Cöln,

dem  Kaufmann  Gottlob  Koppe  daselbst,  für  die  Feuer-Versicherungsgesellschaft
  zu  Magdeburg,

dem  Kaufmann  August  Junge  daselbst,  für  die  Feuer-Versicherungsgesellschaft
  zu  Berlin,

dem  Kaufmann  Gustav  Blanke  daselbst,  für  die  Feuer-Versicherungsgesellschaft
  Borussia.

Weimar  am  25.  August  1852.
Vinanz-  Departement  des  Großherzoglich  Sächsischen
Staats-Winisterinms.
Für  den  Departements-Chef.
Bergfeld.
        <pb n="242" />
        226

VI.  Dem  Apotheker  Bruno  Klipsch  zu  Oldisleben  ist  die  Erlaubniß
zur  Betreibung  einer  Agentur  für  die  Aachener  und  Münchener  Feuer-Versicherungsgesellschaft
  ertheilt  worden.

Weimar  am  27.  August  1852.
Vinanz-Departement  des  Großherzoglich  Sächsischen
Staats-Ministeriums.
Für  den  Departements-Chef.
Bergfeld.
VII.  Den  nachgenannten  Personen  ist  die  Erlaubniß  zur  Betreibung  von
Agenturen  für  die  beibemerkten  Feuer-Versicherungsanstalten  nachträglich  ertheilt
worden:
dem  Kaufmann  Georg  Morgenroth  zu  Ilmenau,  für  die  Feuer-Versicherungsgesellschaft
  Colonin,
Wilhelm  Fischer  daselbst,  für  die  Aachener  und  Münchener
  Feuer-Versicherungsgesellschaft,
—  -  Georg  Pröbster  daselbst,  für  die  Feuer-Versicherungsanstalt

„deutscher  Phönix“  zu  Frankfurt  a./M.,

Drechslermeister  Alerander  Küchler  daselbst,  für  die  Feuer-Versicherungsgesellschaft
  zu  Magdeburg,

Gerbermeister  Friedrich  Dinkler  daselbst,  für  die  Preußische  National-Feuer-Versicherungsanstalt
  zu  Stettin.

Weimar  am  27.  August  1852.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sächsischen
Staats-Ministeriums.
Für  den  Departements-Chef.
Bergfeld.

VIIII.  Sämmtliche  Orts-Polizei-Behörden  im  Großherzogthume  werden
hierdurch  angewiesen,  jedesmal,  wenn  ein  zu  ihrem  Bereiche  gehöriger  Arzt,
Oberwundarzt  oder  Thierarzt  mit  Tode  abgeht,  ungesäumt  Anzeige  davon  an
den  vorgesetzten  Großherzoglichen  Bezirks-Direktor  zu  erstatten.  Letztere  haben
dergleichen  Anzeigen  immer  alsbald  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
vorzulegen.

Weimar  am  2.  September  1852.
Erstes  Departement  des  Großherzoglich  Sächßschen
Staats-Ministeriums,  Wbtheilung  B.
Für  den  Departements-Chef.
Wirth.
        <pb n="243" />
        227

Kegierungs-BGlatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  31.  Weimar.  6.  Oktober  1852.

Wir  Carl  Friedrich,
von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg

2c.  2.

haben  zu  verordnen  nöthig  befunden  und  verordnen  demnach,  wie  folgt:

Nach  Artikel  4  des  Gesetzes  vom  20.  März  1850,  die  Einführung  eines
Strafgesetzbuches  und  einer  Strafprozeßordnung  betreffend,  ist  zwar  den  zuständigen
  Administrativ-,  Polizei=  und  Gemeinde-Beamten  nachgelassen,  bei  solchen
Defraudationen  von  Staatsabgaben  und  von  Gemeindeabgaben,  ingleichen  bei
solchen  Polizei-Vergehen  und  Forst=  und  Feld-Freveln,  welche  eine  Geldstrafe
nach  sich  ziehen,  dem  Schuldigen,  nach  Befinden  nach  vorgängiger  Vernehmung
  desselben,  die  verfallene  Geldstrafe  anzufordern,  es  ist  jedoch  dabei  ausdrücklich
  vorgesehen,  daß  dann,  wenn  der  Angezeigte  der  Strafe  sich  nicht  unterwirft,
  ein  Strafverfahren  nur  nach  Maßgabe  der  Strafprozeßordnung  zulässig
  sey.  Dem  entsprechend  ist  auch  im  Artikel  16  der  Verordnung  vom  22.
Mai  1850,  die  Ausführung  des  Gesetzes  vom  5.  März  1850  über  die  Neugestaltung
  der  Staatsbehörden  betreffend,  Verfügung  getroffen.

40
        <pb n="244" />
        228

Mehrfache  Erfahrungen  haben  indessen  gezeigt,  daß  diese  Bestimmungen
von  den  Gemeindevorständen  oft  nicht  richtig  aufgefaßt  und  zur  Anwendung
gebracht  werden,  wie  denn  auch  Zweifel  darüber  entstanden  sind,  ob  die  Befugniß
  der  betreffenden  Verwaltungsbehörden  zur  Anforderung  der  durch  eine
Uebertretung  der  obgedachten  Art  verwirkten  Geldstrafe  nur  auf  den  Fall  beschränkt
  sey,  daß  für  diese  Kontravention  Geldstrafe  allein  angedroht  ist,  oder
ob  sie  auch  da  Platz  greife,  wo  für  eine  solche  Kontravention  Geldstrafe  wahlweise
  in  Verbindung  mit  anderen  Strafen  und  insbesondere  mit  Gefängnißstrafe
  angedroht  ist,  weshalb  hierdurch  Nachstehendes  bekannt  gemacht  wird:

1)  nach  dem  Gesetze  über  die  Neugestaltung  der  Staatsbehörden  vom
5.  März  1850,  FK.F.  1,  8,  9,  20  ruht  die  Handhabung  der  Landes-Polizei
in  der  Hand  Unseres  Staats-Ministeriums  und  der  Bezirks-Direktoren,  während
  den  Vorständen  der  Gemeinden  die  Ausübung  der  gesammten  Orts-Polizei
  überlassen  ist.  Hieraus  folgt,  daß,  wenn  in  dem  oben  angezogenen  Artikel
4  des  Gesetzes  vom  20.  März  1850  den  zuständigen  Verwaltungsbehörden
bei  gewissen  Polizei-Vergehen  das  Recht  der  Strafanforderung  gestattet  worden,
diese  letztere  von  den  Gemeindevorständen  nur  rücksichtlich  der  Orts-Polizei-Uebertretungen
  ausgeübt  werden  darf,  rücksichtlich  der  landespolizeilichen  Vergehen
  aber  den  betreffenden  Staatsbehörden  vorbehalten  bleibt;

2)  das  Recht  der  Verwaltungsbehörden  zur  Anforderung  einer  verfallenen
Geldstrafe  ist  lediglich  auf  solche  Defraudationen  von  Staats=  und  Gemeinde-=Abgaben,
  ingleichen  auf  solche  Polizei-Vergehen,  Forst=  und  Feld-Frevel  beschränkt,
  welche  eine  Geldstrafe  nach  sich  ziehen.  Es  macht  jedoch  in  allen
solchen  Fällen  einen  Unterschied  nicht,  ob  die  Geldstrafe  nicht  ausschließlich,
sondern  nur  wallweise  in  Verbindung  mit  anderen  Strafarten  angedroht  ist.
Dagegen  findet  dieses  Recht  bei  denjenigen  Gesetzesübertretungen,  welche  den
Charafter  von  Kriminal-Verbrechen  an  sich  tragen,  überhaupt  nicht  Statt,
ist  aber  auch  bei  denjenigen  Polizei-Vergehen,  Forst=  und  Feld-Freveln,  sowie
Defraudationen  ausgeschlossen,  welche  überhaupt  nicht,  also  auch  nicht  wahlweise
  mit  Geldstrafe  bedroht  sind;

3)  die  Geldstrafen  werden  bei  Orts-Polizei-Vergehen  und  Defraudationen
  von  Gemeindeabgaben  für  die  Gemeindekasse,  bei  Landes-Polizei-Vergehen
und  Defrandationen  von  Staatsabgaben  für  die  Staatekasse  eingezogen
und  zwar  ohne  Unterschied,  ob  dieselben  auf  die  Anforderung  im  Verwaltungswege
  bezahlt  oder  durch  gerichtliches  Erkenntniß  verhängt  worden  sind
(vergl.  F.  2  Unserer  Verordnung  vom  13.  November  1850),  und  ebenso  ohne
        <pb n="245" />
        229

Unterschied,  ob  auf  die  gedachten  Defraudationen  und  Polizei-Vergehen  Geld—
strafe  allein  oder  nur  wahlweise  angedroht  ist.

Die  Bezirks  Direftoren  werden  angewiesen,  bei  den  Revisionen  der  Geschäftsthätigkeit
  der  Gemeindevorstände  und  bei  Prüfung  der  von  den  letzteren,
nach  Maßgabe  der  Bekanntmachung  vom  19.  Juli  1851,  jährlich  an  sie  einzusendenden
  Verzeichnisse  der  eingegangenen  Anzeigen  über  Polizei-Vergehen  auf
die  Einhaltung  der  vorgezeichneten  Kompetenz-Grenzen  durch  die  Gemeindevorstände
  ihre  besondere  Aufmerksamkeit  zu  richten.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  24.  September  1852.

r  Carl  Friedrich.

von  Watzdorf.
Verorduung,
die  Anforderung  verwirkter  Geldstrafen
durch  die  Verwaltungsbehörden
betreffend.

Ministerial  Bekanntmachungen.

I.  Nach  einer  Mittheilung  des  Königlich  Sächsischen  Finanz-Ministeriums
  ist  dortseits  die  Errichtung  eines  mit  Niederlagsrecht  verbundenen  Hauptsteueramtes
  zu  Riesa,  mit  welchem  zugleich  das  in  Strehla  bestehende  Elbzollamt
  vereinigt  werden  wird,  und  dessen  Eröffnung  am  1.  Oktober  d.  J.  beschlossen
  worden,  was  mit  Bezug  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom
24.  Mai  1844  (Seite  41  des  Regierungs-Blattes)  hierdurch  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht  wird.

Weimar  am  6.  September  1852.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sächsischen
Staats-Ministeriums.
Für  den  Departements-Chef.
Bergfeld.

III.  Von  dem  unterzeichneten  Ministerium  wird  hierdurch  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht,  daß  dem  Lohgerbermeister  Eduard  Nottrodt  zu  Auma  die
Erlaubniß  zur  Betreibung  einer  Agentur  für  die  Leipziger  Feuer-Versicherungsanstalt
  und  dem  Oberwundarzte  Gottlob  Senf  daselbst  die  Erlaubniß  zur  Be-
        <pb n="246" />
        230

treibung  einer  Agentur  für  die  Feuer-Versicherungsanstalt  Borussia  zu  Berlin
bis  auf  Widerruf  ertheilt  worden  ist.
Weimar  am  6.  September  1852.
Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sächsischen
Staats-Ministeriums.
Für  den  Departements-Chef.
Bergfeld.

III.  Die  Großherzoglichen  Steuer-Lokal-Kommissionen  werden  zu  behufiger
  Beachtung  für  die  Zukunft  und  dem  entsprechender  Instruirung  der  bestellten
  Ortesteuervertheiler  hiermit  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  die  im  Großherzogthume
  angestellten  Chaussee-Wärter  nach  Wort  und  Sinn  der  Bestimmungen
  des  Gesetzes  über  die  allgemeine  Einkommensteuer  vom  19.  März
1851,  §.  5  Ziffer  1  und  §.  15,  in  Verbindung  mit  §.  31  der  zu  diesem  Gesetze
  erlassenen  Ausführungsverordnung  vom  19.  November  1851,  mit  dem
Einkommen,  welches  der  von  denselben  als  solchen  zu  beziehende,  den  Betheiligten,
  wenn  auch  nicht  im  Voraus  auf  ihre  Lebenszeit,  oder  auf  eine  gewisse
Dienstzeit,  aber  doch  vorerst  in  seinem  Betrage  und  Fortgenusse  versicherte
Monats=  oder  Jahres-Lohn  darbietet  —  wie  die  in  gleicher  Kategorie  stehenden
  Gemeindediener,  in  den  betreffenden  Einkommensteuerrollen  ersten  Theiles
  der  Orts-Quote  zur  Einzeichnung  zu  bringen,  dagegen  aber  bei  den  Abschätzungen
  zur  Einkommensteuer-Ortsquote  zweiten  Theiles  zweiter  Abtheilung
außer  Berücksichtigung  zu  lassen  sind.

Weimar  am  13.  September  1852.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sächsischen
StWtaats-Ministeriums.
Für  den  Departements-Chef.
Bergfeld.

IV.  Von  dem  unterzeichneten  Ministerium  ist  dem  Kaufmann  Carl
Landgrebe  zu  Weida  die  nachgesuchte  Erlaubniß  zur  Uebernahme  und  Betreibung
  einer  Agentur  der  Magdeburger  Feuer-Versicherungsgesellschaft  bis  auf
Widerruf  ertheilt  worden.

Weimar  am  18.  September  1852.

Finanz-Oepartement  des  Großherzoglich  Sächfschen
Staats-Ministeriums.
Für  den  Departements-Chef.
Bergfeld.
        <pb n="247" />
        231

Uegierungs-Blatt
Großberzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  32.  Weimar.  20.  Oktober  1832.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  In  dem  Artikel  24  des  zwischen  den  Staaten  des  deutschen  Zollund
  Handels-Vereines  einerseits  und  den  Niederlanden  andererseits  unter  dem
31.  Dezember  1851  abgeschlossenen  Handels=  und  Schifffabrts-Vertrages  (Nummer
  19  des  diesjährigen  Regierungs-Blattes)  ist  in  Betreff  der  den  genannten
  Staaten  und  beziebungsweise  den  Niederlanden  angehörigen  Fabrikanten  und
Handeltreibenden,  sowie  ihrer  Handelsreisenden,  welche  in  dem  Gebiete  des  andern
  Paciscenten  Einkäufe  für  den  Bedarf  ihres  Geschäftes  machen  und  dort
Bestellungen  aufsuchen  wollen,  sen  es,  daß  sie  mit  Mustern  oder  ohne  solche
reisen,  jedoch  ohne  daß  sie  selbst  Waaren  mit  sich  führen,  verabredet  worden,
daß  die  Unterthanen  eines  der  Zollvereins-Staaten,  welche,  für  eigene  Rechnung
oder  für  Rechnung  eines  Hauses  im  Zollvereine,  in  den  Niederlanden  reisen,
für  Betreibung  ihres  Geschäftes  keine  andere  Abgaben,  als  eine  Patent-(Gewerbe-)
  Steuer  von  höchstens  12  Gulden  (nebst  28  Zusatz-Prozenten)  jährlich
entrichten  sollen.  In  Erwiederung  dessen  sollen  die  Niederländischen  Unterthanen,
  welche,  sey  es  für  eigene  Rechnung,  sey  es  für  Rechnung  eines  Niederländischen
  Hauses,  im  Zollvereine  reisen,  für  Betreibung  ihres  Geschäftes  keine
andere  Abgaben,  als  eine  Patent-(Gewerbe-)  Steuer  von  höchstens  8  Thalern
jährlich  in  jedem  Zollvereins-Staate  entrichten,  sofern  nicht  die  zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses
  für  die  Niederländischen  Unterthanen  bestehende  gesetzliche  Patent=
  (Gewerbe-)  Steuer  weniger  beträgt.

Zur  Ausführung  dieser  Verabredung  hat  eine  nähere  Verständigung  mit
der  Königlich  Niederländischen  Regierung  über  die  Form  der  Gewerbe:  Legitima-41
        <pb n="248" />
        232

tions-Zeugnisse,  auf  Grund  deren  die  Gewerbescheine  (Patente)  zu  den  verabredeten
  ermäßigten  Sätzen  ertheilt  werden  sollen,  sowie  über  die  Form  dieser
letzteren  Urkunden  selbst,  Statt  gefunden.

Hiernach  haben  die  Angehörigen  der  Zollvereins-Staaten,  welche  zur  Betreibung
  ihres  Geschäftes  in  den  Niederlanden  die  Ertheilung  eines  Patentes  zu
dem  in  dem  erwähnten  Artikel  24  bezeichneten,  ermäßigten  Steuersatze  nachsuchen
  wollen,  Legitimationen  in  derselben  Fassung  beizubringen,  wie  solche  für
den  betreffenden  Verkehr  zwischen  den  Zollvereins-Staaten  (Seite  55  des  Regierungs-Blattes
  vom  Jahre  1835)  vereinbart  worden  sind.  Die  Patente,  welche
ihnen  in  den  Niederlanden  ertheilt  werden,  erhalten  dieselbe  Fassung,  wie  die
Patente  der  eigenen  Niederländischen  Unterthanen.  Niederländische  Unterthanen,
welche  in  den  diesseitigen  Staaten  Einkäufe  für  den  Bedarf  ihres  Geschäftes
machen,  oder  Bestellungen  aufsuchen  wollen,  haben  ein  Zeugniß  in  der  Form
beizubringen,  wie  solche  das  in  Holländischer  Sprache  anliegende  Muster  ergiebt.
Auf  Grund  eines  solchen  Zeugnisses  sind  ihnen  die  Gewerbescheine  nach  den
deshalb  bestehenden  Formularen  wie  anderen  ausländischen  Handelsreisenden
auszufertigen,  nur  mit  dem  Unterschiede,  daß  bei  denjenigen,  welche  nach  dem
Gesetze  über  die  Besteuerung  Fremder,  die  im  Großherzogthume  Handel  oder
Gewerbe  treiben,  vom  27.  April  1844  (Seite  33  des  Regierungs-Blattes  von
demselben  Jahre)  in  Klasse  1  gehören,  statt  des  für  diese  Klasse  in  Bezug  auf
den  ganzen  Umfang  des  Großherzogthumes  bestimmten  Steuersatzes  von  10
Thalern,  nur  der  oben  erwähnte  Maximal-Betrag  von  8  Thalern  in  Ansatz  zu
bringen  ist.  In  den  gesetzlichen  Vorschriften  über  die  Ertheilung  von  Gewerbescheinen
  an  Ausländer  überhaupt  wird  durch  die  bezüglichen  Verabredungen  hinsichtlich
  der  Niederländischen  Unterthanen  nichts  geändert.

Sämmtliche  Orts-Polizeibehörden,  welche  zur  Ertheilung  der  von  Jnländern
  begehrten  Gewerbe-Legitimations-Zeugnisse  gesetzlich  berufen  sind,  ingleichen
  die  in  dem  Artikel  32  der  Ministerial-Verordnung  vom  22.  Mai  1850,
Seite  527  des  Regierungs-Blattes  genannten,  zur  Ausstellung  von  Gewerbescheinen
  an  ausländische  Handeltreibende  ermächtigten  Gemeindevorstände  werden
daher  angewiesen,  hiernach  allenthalben  zu  verfahren.

Weimar  am  4.  Oktober  1852.

Das  erste  Departement,  ##btheilung  B.  und  das  dritte
Oepartement  des  Großherzoglich  GSöchäschen
Staats-Winisteriums.
von  Watzdorf.  Bergfel
für  den  a0wesenddh  rtements.  Chef.
        <pb n="249" />
        233

Verklaring.
Provincie.

Gemeente  Koningryk  der  Nederlanden

De  Burgemeester  van  de  gemeente
verklaart,  dat  de  Heer,

wonende  alhier,  het  boroep  uitoefent  van
Koopman  of  fabrykant  in

 

onder  de  firmu  van

of
PVundelreiziger  voor  den  Heer  N.  N.  Koopmann  of
Nabrykant  in  te
handelende  onder  de  firma  van
en  dat  gezegde  N.  N.  milsdien  met  betrekking  tot  het
Tregt  van  patent,  in  de  Staten  van  het  Tolverbond,  de
gunstige  bepalingen  kan  inroepen  van  Art.  24  van  het
tractaat  van  handel  en  Scheepvaart  den  31.  December
1851  tuschen  de  Nederlanden  en  de  Staten  van  bet
tolverband  gesloten.

Deze  verklaring  geldt  voor  den  tyd  van  twaalf
maan  den  ingegaan  met  den  1.  Mei  185
Gedaan  te,  den  18
Signalement
van  den  Heer  N.  N.  —  l

Dehurgemeester  voormoemck.

Handteekening.
        <pb n="250" />
        234

II.  Dem  Gürtlermeister  Wilhelm  Heidemann  zu  Jena  ist  auf  Ansuchen
die  Erlaubniß  bis  auf  Widerruf  ertheilt  worden,  eine  Agentur  für  die  Leipziger
  Feuer-Versicherungsgesellschaft  übernehmen  und  betreiben  zu  dürfen.

Weimar  am  22.  September  1852.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sächsischen
Staats-Ministeriums.
Für  den  Departements-Chef.
Bergfeld.

III.  Von  dem  unterzeichneten  Ministerium  ist  dem  Posamentirermeister
  Ferdinand  Stohwasser  zu  Auma  die  gebetene  Erlaubniß  zur  Uebernahme
  und  Betreibung  einer  Agentur  der  vaterländischen  Feuer-Versicherungsgesellschaft
  zu  Elberfeld  innerbalb  der  Grenzen  des  Großherzogtbumes  bis  auf
Widerruf  ertheilt  worden.

Weimar  am  22.  September  1852.

inanz-Departement  des  Großherzoglich  Sächschen
Staats-Ministeriums.
Für  den  Departements-Chef.
Bergfeld.

IV.  Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  der  vormaligen  Großherzoglichen
  Landes-Direktion  vom  7.  Mai  1835  (Regierungs-Blatt  v.  J.
1835  S.  55)  wird  hiermit  zur  Nachachtung  verordnet:

1)  diejenigen  Legitimations-Zeugnisse,  welche  inländische  Fabrikanten  und  Gewerbetreibende
  rücksichtlich  der  inländischen  Besteuerung  ihres  Geschäftsbetriebes
  dann  bedürfen,  wenn  sie  in  anderen  Staaten  des  Zollvereins  Bestellungen
  auf  ihre  Waaren  aufsuchen,  Einkäufe  für  ihr  Geschäft  machen
oder  auf  Messen  und  Jahrmärkten  feil  halten  und  diesfallsige  Gewerbsfreischeine
  erlangen  wollen,  sind  überall  von  den  Polizei-Behörden
(Gemeindevorständen)  der  Wohnorte  nach  den  der  angezogenen  Bekanntmachung
  beigefügten  Formularen  auszustellen;
alle  Legitimations-Zeugnisse  dieser  Art,  auch  mit  Einschluß  derer,  welche
von  den  Gemeindevorständen  der  größeren  Städte  ausgestellt  worden,  sind
von  den  zuständigen  Großherzoglichen  Bezirks-Direktoren  mit  dem  Beglaubigungszeugnisse
  zu  versehen.

Weimar  am  7.  Oktober  1852.

Erstes  Oepartement  des  Großberzoglich  Sächüsschen
Staats-Ministerinms,  ##btheilung  B.
von  Watzdorf.

2

—
        <pb n="251" />
        Uegierungs-  Blatt
Großberzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Weimar.

 

23.  Oktober  1852.

Nummer  33.
Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Das  in  dem  F.  55  des  Bahnpolizei-Reglements  für  die  Thüringische
Eisenbabn  bestimmte  höchste  Maaß  der  Fahrgeschwindigkeit  erscheint  der  eingetretenen
  Entwickelung  des  Eisenbahnwesens  nicht  mehr  überall  augemessen.  Auf
höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  daher,  als  Nachtrag
  zu  dem  angezogenen  F.  55,  Folgendes  verordnet:

1)  bei  der  Beförderung  von  Schnell=  und  Ertra-Zügen  darf,  einen
normalen  Zustand  der  Bahn  vorausgesetzt,  die  Fabrgeschwindigkeit  bis
auf  acht  Minuten  für  die  Meile  gesteigert  werden,  wenn  nicht  nur
allen  bestehenden  allgemeinen,  sondern  auch  den  nachstehenden
besonderen  Vorschriften  gehörig  entsprochen  wird:
alle  Betriebsmittel  müssen  in  einem  vorzugs  weise  tüchtigen  Zustande
sich  befinden;

3)  alle  Wagen  müssen  doppelte  elastische  Puffer  haben;

1)  die  Fahrzeuge  müssen  unter  einander  sowie  mit  dem  Tender  so  fest  gekuppelt
  seyn,  daß  sämmtliche  Zug=  und  Puffer-Federn  etwas  angespannt
  sind;

5)  die  nach  dem  Bahnpolizei-Reglement  vorgeschriebene  Zahl  starker  Bremsen
  muß  in  jedem  solchen  Zuge  um  eine  vermehrt  werden;

6)  in  einem  solchen  Zuge  dürfen  nicht  mehr  als  höchstens  dreißig  Wagenarxen
  befördert  werden.

Weimar  am  5.  Oktober  1852.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
von  Watzdorf.

2

42
        <pb n="252" />
        236

III.  Auf  dem  Grunde  höchster  Genehmigung  ist  dem  Nikolaus  Schlumberger
  und  Comp.,  Fabrikinhaber  und  Maschinen-Verfertiger,  wohnhaft  zu
Guebwiller,  Departement  Oberrhein  in  Frankreich,  auf  dessen  durch  den  Banquier
  Glaß  zu  Gera,  als  seinen  Bevollmächtigten,  geschehenes  Nachsuchen  und
in  Folge  darauf  Statt  gefundener  Erörterung,  auf  mehre,  durch  bei  dem  unterzeichneten
  Staats-Ministerium  niedergelegte  Zeichnung  und  Beschreibung  nachgewiesene,
  Verbesserungen  an  den  Maschinen  zum  Kämmen  und  Spinnen  faseriger
  Substanzen,  ein  Privilegium  auf  fünf  hinter  einander  folgende  Jahre,
vom  heutigen  Tage  an  gerechnet,  mit  der  Wirkung,  daß  Niemand  ohne  vorher
  erlangte  Zustimmung  des  Privilegien-Inhabers  diese  verbesserten  Einrichtungen
  zu  benutzen  berechtigt  ist,  ohne  daß  aber  Jemand  in  der  Benntzung
bekannter  Einrichtungen  behindert  werden  soll,  für  den  Umfang  des  Großherzogthumes
  Sachsen-Weimar-Eisenach  ertheilt  worden,  jedoch  nur  unter  der
Bedingung,  daß  das  Privilegium  dann  als  erloschen  zu  betrachten  seyn  würde,
wenn  die  bleibende  Ausführung  und  Anwendung  der  Erfindung  im  Großherzogthume
  nicht  binnen  Jahresfrist  nachgewiesen  seyn  wird.

Auch  ist  bei  Bewilligung  des  Privilegiums  die  Neuheit  und  Eigenthümlichkeit
  der  Erfindung  im  Sinne  der,  laut  der  Bekanntmachung  vom  3.  März
1843  (Regierungs-Blatt  vom  Jahre  1843  S.  13,  14,  15,  16)  in  den  Zollvereinsstaaten
  bei  Ertheilung  von  Erfindungs-Patenten  und  Privilegien  zu  beobachtenden
  Grundsätze  ausdrücklich  vorausgesetzt  worden.

Nachdem  die  diesfallsige  Urkunde  unter  dem  beutigen  Tage  ausgefertigt
worden  ist,  wird  solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  6.  Oktober  1852.
Erstes  Departement  des  Großherzoglich  Sächsischen
Staats-Ministeriums,  Wbtheilung  B.
von  Watzdorf.

III.  Mit  Genehmigung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  ist.
von  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  Folgendes  beschlossen  worden:

1)  die  Schüler  der  Schullehrer-Seminare  werden  aus  den  letzteren  nur  nach

genügend  bestandener  Abgangs-(Maturitäts-)  Prüfung  entlassen;

2)  die  Schulamts-Kandidaten  haben  sich  nach  dem  Abgange  vom  Lehrer=Seminar
  wenigstens  zwei  Jahre  im  Lebrfache  zu  üben  und’die  alsdann
mit  ihnen  vorzunchmende  Anstellungsprüfung  genügend  zu  bestehen,  ehe
deren  definitive  Anstellung  im  Schulamte  erfolgt;
wenn  man  auch  den  von  hierzu  berechtigten  Privat-Patronen  für  inländische
  Schulstellen  präsentirten  ausländischen  Lehrern  oder  Schulamts-#„
        <pb n="253" />
        237

Kandidaten  nicht  deshalb  die  Bestätigung  versagen  wird,  weil  sie  Ausländer
  sind:  so  wird  doch  die  Qualifikation  derselben  in  ganz  besondere
Erwägung  gezogen  werden  und  deren  Bestätigung  unterbleiben,  wenn
dergleichen  Ausländer  in  der  Anstellungsprüfung  nicht  wenigstens  die
zweite  Censur  erhalten  haben.

Es  wird  dieses  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht  und  haben  sich  die
Betheiligten  darnach  zu  achten.

Weimar  am  11.  Oktober  1852.

Zweites  Departement  des  Großherzoglich  Sächfischen
Staats-Ministeriums.
von  Wydenbrugk.

IV.  Mit  dem  1.  Oktober  d.  J.  ist  in  Schwansee  ein  Rechnungsamt  an
der  Stelle  der  aufgehobenen  beiden  Rentämter  zu  Schwansee  und  zu  Schloßvippach
  eingesetzt  worden,  dessen  Zuständigkeit  über  die  ganzen  Bezirke  der  Großherzogl.
  Justiz-Aemter  Großrudestedt  und  Vieselbach,  wie  diese  Bezirke  unter
I.,  9  und  unter  I,  14  des  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom  21.  Juni  1850
beigefügten  Verzeichnisses  (Seite  562  und  Seite  564  des  Regierungs-Blattes)
näher  bezeichnet  sind,  sich  erstreckt  und  welches  sämmtliche  in  den  §..  39  bis
41  des  Gesetzes  vom  5.  März  1850  aufgeführten  Geschäfte  zu  besorgen  hat.
Die  Veränderungen  hinsichtlich  der  Ablieferung  der  Steuer=  und  Brandkasse-Beiträge
  von  den  Orts-Steuereinnahmen  an  das  Rechnungsamt  treten  jedoch
erst  für  das  künftige  Jahr  ein,  so  daß  die  Ablieferung  der  im  laufenden  Jahre
fällig  gewordenen  Steuern  bis  zum  Definitiv-Ablieferungs-Termine  für  1852
noch  an  die  bisherigen  Obereinnahmen  zu  bewirken  ist.

Zum  Rechnungsamtmann  ist  der  zeitherige  Großberzogliche  Rentamtmann
Carl  Friedrich  Lämmerhirt  daselbst,  zum  Assistenten  desselben  der  zeitherige
Rentamts-Accessist  zu  Gerstungen,  Günther  Hoffmann,  ernannt  und  beide
Beamte  sind  am  1.  Oktober  dieses  Jahres  verpflichtet  und  in  ibre  Stellen
eingewiesen  worden.

Weimar  am  11.  Oktober  1852.
Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sächfschen
Staats-Ministeriums.

Für  den  Departements-Cbef.
Bergfeld.
        <pb n="254" />
        238

V.  Von  dem  unterzeichneten  Ministerium  wird  hierdurch  zur  öffent—
lichen  Kenntniß  gebracht,  daß  dem  Kaufmann  J.  Franz  Lenz  zu  Jena
die  Erlaubniß  zur  Uebernahme  und  Betreibung  einer  Agentur  der  Feuer-Versicherungsgesellschaft
  Colonia  zu  Cöln  bis  auf  Widerruf  ertheilt  worden  ist.

Weimar  am  23.  September  1852.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sächsischen

Staats-Ministeriums.
Für  den  Departements-Chef.
Bergfeld.

VI.  Dem  Schuhmachermeister  Friedrich  Clemens  Werpup  zu  Weida  ist
auf  Nachsuchen  die  Erlaubniß  zur  Uebernahme  und  Betreibung  einer  Agentur
der  Feuer-Versicherungsgesellschaft  zu  Elberfeld  bis  auf  Widerruf  ertheilt  worden.

Weimar  am  8.  Oktober  1852.

Fina#lz=  Departement  des  Großherzoglich  Sächsischen

Staats-Ministeriums.
Für  den  Departements-Cbef.
Bergfeld.

Bekanntmachungg.

Mit  höchster  landesherrlicher  Genehmigung  ist  versuchsweise  eine  Landpost-Botenanstalt
  für  den  Bestellbezirk  der  Post-Erpedition  zu  Apolda  errichtet  worden,
  welche  am  1.  d.  M.  in  Wirksamkeit  getreten  ist.

Die  Landorte  des  Bestellbezirks,  welche  nach  der  Bekanntmachung  der
Post-Erpedition  zu  Apolda  vom  30.  v.  M.  (Weimarische  Zeitung  Nr.  79)
von  Landpostboten  regelmäßig  zwei  Mal  in  jeder  Woche  begangen  werden,  sind
folgende:

Eberstedt,  Flurstedt,  Großromstedt,  Hermstedt,  Herressen,  Heusdorf,
Kleinromstedt,  Ködderitzsch,  Kösnitz,  Mattstedt,  Nauendorf,  Neuewerk
(Gasthof),  Neustedt,  Niederrosla,  Niedertrebra,  Oberrosla,  Obertrebra,
Oberndorf,  Pfiffelbach,  Pfuhlsborn,  Rannstedt,  Reisdorf,  Schöten,
Stobra,  Sulzbach,  Utenbach,  Wersdorf,  Wickerstedt,  Wormstedt,  Ziegelei
  bei  Heusdorf,  Zottelstedt.

Diese  Bekanntmachung  ist  zugleich  als  Ergänzung  der  Bekanntmachung
vom  14.  Mai  1851  (Reg.  Bl.  v.  J.  1851  S.  191)  anzusehen.

Weimar  am  4.  Oktober  1852.

Großherzoglich  ueste  Ober-Postinspektion.
elbig.
        <pb n="255" />
        239

Uegierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen·  W  eimar-Eisenach.

Nummer  31.  Weimar.  3.  November  1832.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

II.  Dem  Apotheker  Carl  Stickel  zu  Kaltennordheim  ist  auf  Nachsuchen
die  Erlaubniß  zur  Uebernahme  und  Betreibung  einer  Agentur  der  Feuer-Versicherungsgesellschaft
  zu  Berlin  innerhalb  der  Grenzen  des  Großherzogthumes  bis
auf  Widerruf  ertheilt  worden.  Weimar  am  12.  Oktober  1852.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sächüsfschen
Staats-Ministeriums.
Für  den  Departements-Chef.
Bergfeld.

II.  In  Folge  des  Gesetzes  vom  5.  März  1850  über  die  Neugestaltung
der  Staatsbehörden  bat  die  Umwandlung  des  Großherzoglichen  Rentamtes  zu
Geisa  in  ein  Rechnungsamt  vom  I1.  d.  M.  an  Statt  gefunden  und  es
sind  dem  letztern  die  in  den  §.§6.  39  bis  41  des  angezogenen  Gesetzes  aufgeführten
  Geschäfte  ingleichen  die  Bezirks-Katasterführung  unter  folgenden  Modifikationen
  übertragen  worden:

Die  Zuständigkeit  des  Rechnungsamtes  Geisa  erstreckt  sich  über  den  ganzen
  Bezirk  des  Großherzoglichen  Justiz-Amtes  Geisa,  wie  derselbe  unter  Nr.  II,  5
des  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom  21.  Juni  1850  (Seite  567  des
Reg.  Bl.)  beigefügten  Verzeichnisses  näher  bezeichnet  ist.

Die  Veränderungen  binsichtlich  der  Ablieferung  der  Steuern  und  Brandkasse-Beiträge
  von  den  Orts-Steuereinnehmern  an  das  Rechnungsamt,  sowie  der
Uebergang  der  Bezirks-Katasterführung  treten  jedoch  erst  für  das  nächste  Jahr  ein,
so  daß  die  Ablieferung  der  im  laufenden  Jahre  fällig  gewordenen  Steuern  bis
zum  definitiven  Ablieferungs-Termine  für  1852  noch  an  die  seitherigen  Obereinnahmen
  zu  bewirken  ist,  während  die  vorhin  vom  Großherzoglichen  Justiz-Amte,
  bezüglich  von  dem  Stadtrathe  zu  Geisa  besorgten  Steuer-Lokalkommis-43
        <pb n="256" />
        240

sions=  und  Brandversicherungs-Geschäfte  schon  vom  1.  d.  M.  definitiv  auf
vas  Rechnungsamt  übergegangen  sind.

Zum  Rechnungs-Amtmann  in  Geisa  ist  der  seitherige  Großherzogliche
Rentamtmann  Carl  August  Wilhelm  Zogbaum  ernannt  worden  und  es  hat
dessen  Verpflichtung  und  Einweisung  am  14.  d.  M.  Statt  gefunden.

Weimar  am  18.  Oktober  1852.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sächfschen
Staats-Ministeriums.
Für  den  Departements-Chef.
Bergfeld.  «

IIII.  Dem  Bezirksvorsteher  und  Chirurgen  Friedrich  Martini  zu  Apolda
ist  auf  Nachsuchen  die  Erlaubniß  zur  Uebernahme  und  Betreibung  einer  Agentur
der  Feuer-Versicherungsgesellschaft  zu  Leipzig  innerhalb  der  Grenzen  des  Großherzogthumes
  bis  auf  Widerruf  ertheilt  worden.

Weimar  am  18.  Oktober  1852.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sächfschen
Staats-Ministeriums.
Für  den  Departements-Chef.
Berpfeld.

IV.  Von  dem  unterzeichneten  Ministerial-Departement  ist  dem  Kaufmann
Leopold  Lairitz  zu  Remda  die  gebetene  Erlaubniß  zur  Uebernahme  und  Betreibung
  einer  Agentur  der  NAachener  und  Münchener  Feuer-Versicherungögesellschaft
  innerhalb  der  Grenzen  des  Großherzogthumes  bis  auf  Widerruf  ertheilt
worden.  Weimar  am  19.  Oktober  1852.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sächsischen
StWtaats-Ministeriums.
Für  den  Departements-Chef.
Bergfeld.

V.  Von  dem  urnterzeichneten  Ministerium  ist  dem  Kaufmann  Albert
Rückoldt  allhier  die  gebetene  Erlaubniß  zur  Uebernahme  und  Betreibung  einer
Agentur  der  Feuer-Versicherungsgesellschaft  zu  Magdeburg  im  Großherzogthume
bis  auf  Widerruf  ertheilt  worden.  Weimar  am  21.  Oktober  1852.

Finanz--Departement  des  Großherzoglich  Sächfschen

Staats-Ministeriums.
Für  den  Departements-Chef.
Bergfeld.

VI.  Mit  Bezug  aufs  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  13.  Juli  d.  J.

(Seite  167  des  Regierungs-Blattes)  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
        <pb n="257" />
        241

gebracht,  daß  es,  der  deshalb  neuerlich  getroffenen  Vereinbarung  zur  Folge,  bei
der  Versendung  von  rohem  Steinsalz  auf  dem  Wasserwege  nach  Belgien  in
den  mitzugebenden  Ursprungszeugnissen  der  Bezeichnung  des  Schiffes,  in  welchem
  das  Salz  eingeführt  wird,  ferner  nicht  mehr  bedarf.

Weimar  am  21.  Oktober  1852.

Vinanz-Departement  des  Großherzoglich  Gächsschen
Staats-Ministeriums.
Für  den  Departements-Chef.
Bergfeld.

VII.  Mit  dem  1.  Oktober  d.  J.  ist  in  Niederrosla  ein  Rechnungsamt
  an  die  Stelle  des  aufgehobenen  Rentamtes  und  der  Amts-Steuereinnahme
daselbst  eingesetzt  worden,  dessen  Zuständigkeit  sich  über  den  ganzen  Bezirk  des
Großherzoglichen  Justiz-Amtes  Apolda,  wie  derselbe  unter  Nr.  I,  13  des,  der
Ministerial-Bekanntmachung  vom  21.  Juni  1850  (S.  564  des  Regierungs-Blattes)
  näher  bezeichnet  ist,  und  ferner  auch  über  denjenigen  Theil  der  sogenannten
  Weidenwiese,  welcher  in  der  Pfiffelbacher  Flur  liegt  und  der
Teller  genannt  wird,  dergestalt  sich  erstreckt,  daß  das  Rechnungsamt,  hingesehen
auf  den  Justizamts-Bezirk  Apolda,  sämmtliche  in  den  §.S.  39  bis  41  des  Gesetzes
  vom  5.  März  1850  aufgeführten,  rücksichtlich  des  erwähnten  Weidenwiesentheiles
  hingegen  nur  die  zeitherigen  rentamtlichen  Geschäfte  zu  besorgen  hat.

Ausgenommen  sind  nur  die  Steuer-Lokalkommissions-Geschäfte  in  Stadt
und  Flur  Apolda,  welche  der  dortige  Gemeindevorstand  bis  auf  Weiteres  auftragsweise
  auch  ferner  besorgen  wird.

Die  Veränderungen  hinsichtlich  der  Ablieferung  der  Steuern  und  der
Brandkasse-Beiträge  aus  den  nicht  zeither  schon  zum  Bereiche  der  Bezirkseinnahme
Niederrosla  gehörigen  Städten  und  übrigen  Ortschaften  treten  jedoch  erst  für
das  künftige  Jahr  ein,  so  daß  die  Ablieferung  der  im  laufenden  Jahre  fällig
gewordenen  Steuern  bis  zum  Definitiv-Ablieferungs-Termine  für  1852  von
den  Steuereinnehmern  jener  Städte  und  Ortschaften  noch  an  die  bißherigen
Obereinnahmen  zu  bewirken  ist.

Zum  Rechnungsamtmann  in  Niederrosla  ist  der  zeitherige  Großherzogliche
Rentamtmann  Johann  Carl  Stoß  ernannt  und  am  22.  d.  M.  verpflichtet
und  in  seine  Stelle  eingewiesen  worden.  Weimar  am  26.  Oktober  1852.

Finaz-Departement  des  Großherzoglich  Sächfischen
Staats-Winisteriums.
Thon.

VIII.  Mit  dem  1.  Oktober  d.  J.  ist  in  Dermbach  ein  Rechnungsamt

  eingesetzt  worden,  welchem  die  in  den  §.  L.  39  bis  41  des  Gesetzes  vom
        <pb n="258" />
        242

5.  März  1850  aufgeführten  Geschäfte  übertragen  worden  sind.  Die  Zustän—
digkeit  desselben  erstreckt  sich  über  die  Bezirke  der  Großherzoglichen  Justiz-Aemter
Dermbach  und  Lengsfeld,  wie  solche  unter  Nr.  II,  3,  8  des  der  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  21.  Juni  1850  beigegebenen  Verzeichnisses  (S.  566
und  568  des  Regierungs-Blattes)  näher  bezeichnet  sind.  Mit  dem  Rechnungsamte
  ist  zugleich  die  Bezirks-Katasterführung  in  Dermbach,  vorerst  jedoch  nur
binsichtlich  der  ihr  bisher  schon  zugewiesenen  Ortschaften,  verbunden.

Die  besondere  Verwaltung  der  Revenüen  der  Lebengüter  zu  Lengsfeld,  ehemals
  von  Müllerschen  Antheils,  für  den  Großherzoglichen  Staats-Fiskus  wird
vor  der  Hand  fortbestehen.  Eben  so  verbleibt  es  bei  der  bisberigen  Einrichtung
  der  Salzgelder-Einnahme  zu  Dermbach,  deren  Verwaltung  dem  Rechnungsamtmann
  daselbst  mit  übertragen  ist.

Die  Veränderungen  binsichtlich  der  Ablieferung  der  direkten  Steuern  und
der  Brandkasse-Beiträge  von  den  betreffenden  Ortsstener-Einnehmern  an  das
Rechnungsamt  treten  erst  für  die  nach  dem  1.  Januar  1853  fällig  werdenden
und  nach  dem  definitiven  Ablieferungs=  Termine  für  1852  in  Rest  bleibenden
Abgaben  der  gedachten  Art  ein.

Zum  Rechnungsamtmann  in  Dermbach  ist  der  zeitherige  Großherzogliche
Rentbeamte  daselbst  Bernhard  Otto  Vent  und  zum  Assistenten  desselben  der
zeitherige  Rentamts-Accessist  in  Tiefenort,  Gustav  Rabich,  ernannt  worden
und  es  hat  die  Verpflichtung  und  Einweisung  dieser  beiden  Beamten  am  20.
d.  M.  Statt  gefunden.  Weimar  am  26.  Oktober  1852.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sächfischen
Staats-Ministeriums.
Thon.
Bekanntmachung.

Die  Jahreslisten  der  Geschwornen  sind  bisber  in  sehr  verschiedener,
theilweis  für  den  Zweck  ungeeigneter  Form  und  häufig  so  flüchtig  und  unleserlich
  geschrieben  eingereicht  worden,  daß  Name  und  Wohnort  der  Gewählten  in
vielen  Fällen  zweifelhaft  blieb.

Es  werden  daher  sämmtliche  Justiz-Aemter  hierdurch  angewiesen,  die  erforderlichen
  Notizen  über  die  Gewählten  in  die  gedachten  Listen  unter  den  vier
Spalten:  Zahl.  Name.  Stand.  Wohnort.
in  alphabetischer  Ordnung  leserlich  und  zu  mehrer  Deutlichkeit  die  Namen
und  Wohnorte  mit  lateinischen  Buchstaben  einzutragen.

Eisenach  am  26.  October  1852.

Großberzoglich  Sächsisches  W#ppellations-Gericht.
von  Mandelsloh.
        <pb n="259" />
        Uegierungs-Blatt
für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  35.  Weimar.  27.  November  1852.

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Da  die  Versendung  von  Streichzündern  und  Phosphor  auf  Eisenbahnen
  bei  geböriger  Vorsicht  im  Königreiche  Preußen  jetzt  zugelassen  wird  und
dieß  nach  vorliegenden  Erfahrungen  und  technischen  Begutachtungen  unbedenklich
  erscheint,  so  wird  auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
  zur  Modificirung  der  Bestimmungen  im  §F.  18  des  Bahnpolizei-Reglements
  für  die  Thüringische  Eisenbahn  vom  15.  Jannar  1847  und  der  §.K.  3,
6  und  7  der  dazu  als  Beilage  gehörigen  Königlich  Preußischen  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  27.  September  1846,  hierdurch  Folgendes  verordnet:

1)  Die  Eisenbahnverwaltung  ist  gehalten,  die  nach  den  angezogenen  Bestimmungen
  bisher  vom  Eisenbahn-Transporte  ausgeschlossenen  Streichzünder
(Hölzer,  Schwämmchen,  Lichtchen  2c.)  fortan  mindestens  einmal  wöchentlich,
Phosphor  aber  mindestens  zweimal  in  jedem  Monat  an  gewissen,  von  der
Verwaltung  festzusetzenden  und  bekannt  zu  machenden  Tagen  zu  transportiren.

Werden  diese  Gegenstände  in  ganzen  Wagenladungen  zur  Versendung  aufgegeben,
  so  muß  die  Beförderung  in  der  für  andere  Güter  festgesetzten  Beförderungezeit
  erfolgen.

2)  Die  Streichzünder  müssen  in  Behältnissen  von  starkem  Eisenblech,  oder
mindestens  in  sehr  festen  mit  Papier  verklebten  hölzernen  Kisten  von  nicht  über
zwölf  Fuß  im  Cubus  Größe,  sorgfältig  und  fest  dergestalt  verpackt  seyn,  daß
der  Raum  der  Kisten  völlig  ausgefüllt  ist.  Die  Kisten  sind  äußerlich  deutlich
als  „Streichzünder  rc.  enthaltend“  zu  bezeichnen.

44
        <pb n="260" />
        244

3)  Der  Phosphor  muß  mit  Wasser  umgeben  in  Blechbüchsen,  welche  10
bis  12  Pfund  fassen  und  die  verlöthet  sind,  in  starke  Kisten  mit  Sägemehl  fest
verpackt  seyn.  Diese  Kisten  müssen  außerdem  gehörig  in  grau  Leinen  emballirt
seyn,  an  zwei  ihrer  oberen  Kanten  starke  Handhaben  besitzen,  dürfen  nicht  mehr
als  hundert  Pfund  wiegen  und  müssen  äußerlich  als  „Phosphor“  enthaltend
und  mit  dem  Zeichen  „Oben“  bezeichnet  seyn.

4)  Fällt  dem  Versender  erweislich  eine  Vernachlässigung  in  der  Verpackung
zur  Last,  so  haftet  derselbe  bei  einem  vorkommenden  Unrfall  für  allen  daraus
entstehenden  Schaden.

5)  Die  Beförderung  erfolgt  nur  mit  Güterzügen  und  nur  in  bedeckten
Wagen,  welche  stets  die  letzten  im  Zuge  seyn  müssen.

6)  Unrichtige  oder  unterlassene  Deklarationen  aller  chemischen  Präparate,
deren  Versendung  nach  der,  dem  §F.  18  des  Bahnpolizei-Reglements  beigefügten
  Königlich  Preußischen  Ministerial-Bekanntmachung  vom  27.  September
1846  oder  nach  den  gegenwärtigen  Bestimmungen  nur  unter  besonderen  Vorsichtsmaßregeln
  Seitens  des  Aufgebers  gestattet  ist,  sowie  die  wissentliche  Annahme
  und  Beförderung  solcher  unrichtig  oder  gar  nicht  deklarirten  Gegenstände
Seitens  der  Eisenbahn-Beamten  wird  gleich  der  Versendung  gänzlich  verbotener
  Präparate  nach  K.  6  und  §.  7  der  gedachten  Königlich  Preußischen  Ministerial-Bekanntmachung
  bestraft.

Weimar  am  27.  Oktober  1852.

Erstes  Departement  des  Großherzoglich  Sächsischen
Staats-Ministeriums,  Wbtheilung  B.
von  Watzdorf.

III.  Dem  Kaufmann  Herrmann  Koch  zu  Jena  ist  auf  Nachsuchen  die
Erlaubniß  zur  Uebernahme  und  Betreibung  einer  Agentur  der  Feuerversicherungs-Gesellschaft
  zu  Elberfeld  innerhalb  der  Grenzen  des  Großherzogthumes  bis  auf
Widerruf  ertheilt  worden.

Weimar  am  3.  November  1852.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sächfischen
Staats-Ministeriums.
Thon.

III.  Dem  Beuteltuch-Fabrikanten  Louis  Winkler  zu  Münchenbernsdorf
ist  auf  Nachsuchen  die  Erlaubniß  zur  Uebernahme  und  Betreibung  einer  Agen-
        <pb n="261" />
        245

tur  der  Feuerversicherungs-Gesellschaft  zu  Leipzig  innerhalb  der  Grenzen  des
Großberzogthumes  bis  auf  Widerruf  ertheilt  worden.
Weimar  am  8.  November  1852.
Finanz-  Departement  des  Großherzoglich  Sächßschen
Staats-Ministeriums.
Für  den  Departements-Cbef.
Bergfeld.

IV.  Dem  Kaufmann  Herrmann  Schauer  zu  Bürgel  ist  auf  Nachsuchen
die  Erlaubniß  zur  Uebernahme  und  Betreibung  einer  Agentur  der  Feuer-Versicherungsgesellschaft
  zu  Berlin  innerhalb  der  Grenzen  des  Großherzogthumes  bis
auf  Widerruf  ertheilt  worden.

Weimar  am  13.  November  1852.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sächsischen

Staats-Ministeriums.
Für  den  Departements-Chef.
Bergfeld.

V.  Mit  dem  1.  Oftober  d.  J.  ist  in  Allstedt  an  der  Stelle  des  aufgehobenen
  Rentamtes  daselbst  ein  Rechnungsamt  eingesetzt  worden,  dessen
Zuständigkeit  sich  über  den  ganzen  Bezirk  des  Großherzoglichen  Justiz-Amtes
Allstedt,  wie  solcher  unter  I,  1  des  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom  21.
Juni  1850  beigefügten  Verzeichnisses  (Seite  560  des  Regierungs-Blattes)  näher
  bezeichnet  ist,  erstreckt  und  welches  die  in  den  §F.  S.  39  bis  41  des  Gesetzes
vom  5.  März  1850,  die  Neugestaltung  der  Staatsbehörden  betreffend,  aufgeführten
  Geschäfte,  ingleichen  die  Bezirks-Katasterführung  übertragen  erhalten  hat.

Die  Veränderung  hinsichtlich  der  Ablieferung  der  Steuern  und  Brandkasse-Beiträge
  von  den  Orts-Stenereinnahmen  an  das  Rechnungsamt,  sowie  der
Uebergang  der  Bezirks-Katasterführung  an  letzteres  treten  jedoch  erst  für  das
nächste  Jahr  ein,  so  daß  die  Ablieferung  der  im  laufenden  Jahre  fällig  gewordenen
  Steuern  bis  zum  definitiven  Ablieferungs-Termine  für  1852  noch  an
die  zeitherigen  Obereinnahmen  zu  bewirken  ist.

Zum  Rechnungsamtmamn  ist  der  zeitherige  Rentamtmann  Gustav  Stötzer
daselbst  ernannt  und  am  5.  d.  Mon.  verpflichtet  worden.

Weimar  am  17.  November  1852.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sächfischen
Staats-Ministeriums.
Für  den  Departements-Cbef.
Bergfeld.
        <pb n="262" />
        246

VI.  Im  Einverständniß  mit  dem  ersten  Departement  des  Großberzogli—
chen  Staats-Ministeriums,  Abtheilung  B,  werden  sämmtliche  Gemeindevorstände
des  Großherzogthumes  auf  dem  Grunde  der  Bestimmungen  im  Artikel  19  und
113  der  Gemeindeordnung  vom  22.  Februar  1850  biermit  angewiesen:

1)  die  sich  ereignenden  Brandschäden  unter  Angabe  der  betroffenen  Gebäude
  und  deren  Besitzer  auch  dem  mit  der  Haudhabung  des  Brandversicherungs-Katasters
  beauftragten  Rechnungsamte  des  Bezirks  jedesmal  ungesäumt
zur  Kenntniß  zu  bringen,  damit  von  diesem  mit  der  vorschriftsmäßigen  Besichtigung
  und  Würderung  des  Schadens  zeitig  vorgeschritten  werden  könne,  nicht
minder

2)  denselben  Stellen  —  da  die  Gemeindevorstände  in  Beziebung  auf  baupolizeiliche
  Genebmigungen  an  die  Stelle  der  im  F.  1  des  Gesetzes  vom  29.
April  1829  gedachten  Orts-Polizeibehörden  getreten  sind  —  zu  ordnungsmäßiger
Führung  der  Brandversicherungs-Kataster  bis  zum  1.  November  jedes  Jabres
  bei  Vermeidung  der  Absendung  von  Warteboten  auf  Kosten  der  Säumigen
von  den  im  Orte  vorgekommenen  Bauveränderungen  Anzeige  zu  machen.

Weimar  am  18.  November  1852.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Söchsischen
Staats-Ministeriums.
Für  den  Departements-Chef.
Bergfeld.

Bekannutmachung.

Se.  Königliche  Hobeit,  der  Großherzog,  haben  auf  Antrag  der  General-=Direktion
  der  Großberzoglich  Sächsischen  Fürstlich  Thurn  und  Tarisschen  Lehensposten
  zu  Frankfurt  a.  M.  die  Post-Expedition  zu  Apolda  zum  Postamte
erhoben.

Weimar  am  6.  November  1852.

Großherzoglich  Söchsische  Ober-Postinspektion.
Helbig.
        <pb n="263" />
        Uegierungs-Blatt
Großberzogthum
Sachsen-Weimar--Eisenach.

 

Nummer  36.  Weimar.  18.  Dezember  1852.

Winisterial-Vekanntmachungen.

I.  Nach  der  zufolge  höchsten  Befebls  erlassenen  Bekanntmachung  der
vormaligen  Großberzoglichen  Landes-Direktion  vom  8.  Mai  1849  soll  auf
Nachsuchen  auch  den  Militär-Dienstpflichtigen  die  Erlaubniß  zur  Auswanderung
aus  dem  Großherzogtbume  nicht  versagt  werden,  wenn  sie  in  ein  anderes  deutsches
  Land  auswandern  und  dort  ebenfalls  dem  deutschen  Reiche  Militär-Dienste
leisten.

Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  es  jedoch  bei  den  veränderten
  Verhältnissen  und  Umständen  für  angemessen  erachtet,  die  Auswanderungsfreiheit
  der  Militär-Dienstpflichtigen  wieder  auf  die  im  §.  3  des  Gesetzes
über  die  Militär-Dienstpflicht  vom  24.  Juni  1823  vorgesehenen  Fälle  zu  beschränken
  und  es  wird  demgemäß  künftighin  nur  solchen  Militär-Dienstpflichtigen
auf  Nachsuchen  die  Erlaubniß  zur  Auswanderung  ertheilt  werden,  welche  durch
die  Versagung  dieser  Erlaubniß  um  die  Gelegenheit  kommen  würden,  ihr  Glück
im  Auslande  auf  ausgezeichnete  Weise  zu  gründen  und,  nach  Befinden,
ein  angemessenes  Ablösungs-Quantum  erlegen.

Solches  wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  16.  November  1852.
Erstes  Departement  des  Grobßherzoglich  Sächfschen
Staats-Ministeriums,  Wbtheilung  B.
von  Watzdorf.
45
        <pb n="264" />
        248

UI.  Der  Handlung  Brehme  und  Söhne  zu  Weida  ist  auf  Ansuchen
die  Erlaubniß  bis  auf  Widerruf  ertheilt  worden,  eine  Agentur  für  die  Feuerversicherungs-Bank
  für  Deutschland  zu  Gotha  übernehmen  und  innerhalb  der
Grenzen  des  Großherzogthumes  betreiben  zu  dürfen.

Weimar  am  26.  November  1852.

Fi  nanz-Departement  des  Großherzoglich  Sächßschen
Staats-Ministeriums.
Für  den  Departements-Chef.
Bergfeld.

IIII.  Dem  Nadlermeister  Christian  Heinrich  Rothe  zu  Weida  ist  auf
Nachsuchen  die  Erlaubniß  zur  Uebernahme  und  Betreibung  einer  Agentur  der
Feuerversicherungs-Gesellschaft  zu  Leipzig  innerhalb  der  Grenzen  des  Großherzogthumes
  bis  auf  Widerruf  ertheilt  worden.

Weimar  am  10.  December  1852.

Vinanz-Departement  des  Großherzoglich  Sächfischen
Staats-Ministeriums.

Thon.

IV.  In  Folge  des  Gesetzes  über  die  Neugestaltung  der  Staatsbehörden
vom  5.  März  1850  ist  das  bisherige  Großherzogliche  Rentamt  zu  Frauenprießnitz
  vom  1.  d.  Monats  an  in  ein  Rechnungsamt  umgestaltet  worden,
und  es  sind  dem  letztern  die  in  den  §.S.  39  bis  41  des  angezogenen  Gesetzes
aufgeführten  Geschäfte  unter  folgenden  Modifikationen  übertragen  worden.

Die  Zuständigkeit  des  Rechnungsamtes  Frauenprießnitz  erstreckt  sich
über  den  ganzen  Bezirk  des  Großherzoglichen  Justiz-Amtes  Bürgel  mit
Tautenburg,  wie  solcher  unter  Nr.  I,  6  des,  der  Ministerial-Bekanntmachung
vom  21.  Juni  1850  (S.  561  des  Regierungs-Blattes)  beigefügten,  Verzeichnisses
  näher  beschrieben  ist,  also  auch  über  die  zeither  ganz  oder  theilweise  zum
Bezirke  des  Großherzoglichen  Rentamtes  Jena  gehörig  gewesenen  Ortschaften:
Jenalöbnitz,  Löberschütz,  Nausnitz,  Rodigast  und  Wogau.

Die  Funktionen  der  Obereinnahme  der  direkten  Steuern  und  der
Brandkassegelder,  sowie  die  seither  vom  Rentamte  Jeng  besorgten  rentamtlichen
  Geschäfte  rücksichtlich  der  ebengedachten  neu  hinzutretenden  Ortschaften
  gehen  jedoch  erst  vom  1.  Januar  k.  J.  an  auf  das  neue  Rechnungsamt
über,  so  daß  namentlich  die  Ablieferung  der  im  laufenden  Jahre  fällig  gewor-
        <pb n="265" />
        249

denen  Steuern  bis  zum  Definitiv-Ablieferungs-Termine  für  1852  noch  an  die
bisherigen  Obereinnahmen  zu  bewirken  ist.

Zum  Rechnungsamtmann  ist  der  zeitherige  Rentamtmann  Gotthilf  Traugott
  Sänger  daselbst  ernannt  worden  und  es  hat  dessen  Verpflichtung  und
Einweisung  am  15.  d.  Monats  Statt  gefunden.

Weimar  am  23.  November  1852.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sächfßschen
Staats-WMinisteriums.
Für  den  Departements-Chef.
Bergfeld.

V.  In  Folge  eines  mit  dem  Direktorium  des  Arnstädter  Saline-Vereins
  abgeschlossenen  Vertrages  wird  von  der  Saline  Arnshall  bei  Arnstadt
vom  1.  Jannar  1853  ab  an  die  Staatsangehörigen  des  Großherzogthumes  in
den  Steuerbezirken  Ilmenau,  Blankenhain  und  Remda  auf  Verlangen  Viehsalz,
nach  Vorschrift  des  Salz-Regie-Gesetzes  vom  25.  Mai  1847  §K.C.  16,  17
und  18  bereitet,  abgegeben  werden  und  ist  der  Preis  für  die  Tonne  zu  400
Pfund  Netto  Köllnischen  Gewichtes,  ohne  Verpackung  und  ausschließlich  zwar
der  Kosten  der  Verbleiung,  aber  mit  Inbegriff  der  Kosten  der  sich  nöthig
machenden  Transport-Bezettelung  (C.S.  13  und  27  des  schon  angezogenen
Gesetzes):

1)  hinsichtlich  des  schwarzen  und  gelben  Salzes  auf  2  Thlr.  20  Sgr.
und
2)  hinsichtlich  des  in  Viehsalz  umgewandelten  Kochsalzes  auf  3  Thlr.  10  Sgr.
festgesetzt  worden.

Diese  Preise  sind  sofort  bei  Abholung  des  Salzes  von  den  Empfangsberechtigten

  an  die  Saline-Verwaltung  zu  Arnshall  baar  zu  entrichten.

Indem  den  Bewohnern  der  gedachten  Bezirke  solches  und  daß  die  Steuer-Rezepturen
  zu  Ilmenau,  Blankenhain  und  Remda  mit  Ausfertigung  der  hiernach
  begehrt  werdenden  Viehsalz-Bezugsanweisungen  auf  die  Saline  Arnshall
beauftragt  worden  sind  —  hiermit  zur  Kenntniß  gebracht  wird,  werden  zugleich
die  betreffenden  Gemeindevorstände  angewiesen,  die  ihnen  nach  der  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  19.  Oktober  1847,  Seite  211  des  Regierungs-Blattes,
        <pb n="266" />
        250

bereits  obliegende  Verpflichtung  zur  Ueberwachung  des  stattsindenden  Kochsalzbezuges
  auch  auf  die  vorkommenden  Viehsalz-Transporte  von  der  Saline  Arnshall
  mit  zu  erstrecken.

Weimar  am  8.  Dezember  1852.

Finalz-Departement  des  Großherzoglich  Sächßschen
Staats-Ministeriums.
Thon.

Bekanutmachung.

Der  F.  9  des  Biersteuergesetzes  vom  16.  Februar  1836  bestimmt:  „daß
in  jeder  Brauerei,  die  betrieben  wird,  eine  mit  eisernen  gleicharmigen  Balken
versehene  Waage,  worauf  wenigstens  zwei  Zentner  auf  Ein  Mal  abgewogen
werden  können,  und  mit  wenigstens  eben  so  viel  geaichtem  Gewichte  vorhanden
seyn  muß.“  In  Gemäßheit  dieser  Bestimmung  ist  das  Großherzogliche  Steueraufsichts-Personal
  angewiesen  worden,  überall  da,  wo  zwei  Zentner  oder  größere
Malzschrotmengen,  als  zwei  Zentner,  zur  Einmeischung  deklarirt  worden,  bei
den  von  ihnen  vorzunehmenden  Malzschrot-Verwiegungen  darauf  zu  balten,  daß
das  deklarirte  Malzschrot  nicht  in  Quantitäten  unter  zwei  Zentnern  gewogen
werde.  Dafern  jedoch  bei  der,  auf  solche  Weise  ausgeführten  Verwiegung  einer
  deklarirten  größeren  Post  von  Beispielsweise  5  oder  6  /  u.  s.  w.  Zentnern
Malzschrotmengen  unter  zwei  Zentnern,  Beispielsweise  von  einem  Zentner  bezüglich
  einem  halben  Zentner  Malzschrot,  zum  Verwiegen  übrig  bleiben:  so  unterliegt
  es  keinem  Zweifel,  daß  in  solchen  Fällen  auch  Malzschrot-Quantitäten
unter  zwei  Zentnern  verwogen  werden  dürfen.

Auf  die  obige,  für  das  Verwiegungsgeschäft  getrossene  Norm  wird  zur
Vermeidung  etwaiger  Reklamationen  und  zu  dem  Zwecke  hierdurch  aufmerksam
gemacht,  um  die  Brauenden  in  den  Stand  zu  setzen,  die  zu  deren  Ausführung
erforderlichen  Vorkehrungen,  namentlich  auch  hinsichtlich  der  Größe  der  Säcke,
in  denen  das  Braumalzschrot  zur  Waage  gebracht  wird,  zu  treffen.

Erfurt  am  25.  November  1852.

Der  Großherzoglich  Sächsische  General-Inspektor.
Wendt.
        <pb n="267" />
        Uegierungs-Blatt
für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  37.  Weimar.  22.  Dezember  1832.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

1.  Nachdem  die,  auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
  von  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  gemäß  der  Vorschrift  im
§.  11  des  Gesetzes  vom  6.  April  d.  J.  durch  die  Bekanntmachung  vom  7.  Mai
d.  J.  angeordnete  Wahl  der  Landtags-Abgeordneten  im  Großherzogthume  laut
der  von  den  ernannten  Wahl-Kommissaren  darüber  erstatteten  Berichte  überall
gehörig  vollendet  worden  ist,  wird  das  Ergebniß  derselben  in  Folgendem  öffentlich
  bekannt  gemacht.

Es  sind  zu  Landtags-Abgeordneten  erwählt  und  haben  die  Wahl  angenommen:


a)  durch  die  Wahl  der  begüterten  ehemaligen  Reichsritterschaft:
1)  der  Kammerherr  Freiherr  Ludwig  Wilhelm  Julius  August  von  Boyneburg-Lengefeld
  auf  Weilar;
b)  durch  die  Wahl  der  Besitzer  eines  inländischen  Grundeigenthumes
  von  wenigstens  Ein  Tausend  Thalern  jährlicher  Rente:
2)  der  Oberschenk  Carl  Friedrich  Anton  Graf  von  Hohenthal-Püchau
auf  Friesnitz  2c.,
3)  der  Kammerherr  Ferdinand  Wilhelm  Heinrich  von  Helldorff  auf
Wöllnitz,
4)  der  Landfommissar  Hermann  Moritz  Rebling  auf  Stedten,
5)  der  Landkammerrath  Ernst  Thümmler  auf  Cospoda;
46
        <pb n="268" />
        252

c)durch  die  Wahl  derienigen  Staatsunterthauen,  welche  aus
anderen  Quellen,  als  dem  Grundbesitze,  ein  jährliches  Einkommen
  von  wenigstens  Ein  Tausend  Thalern  beziehen:
im  I.  Verwaltungsbezirke
6)  der  Stadt-Direktor  Carl  Georg  Hase  zu  Weimar,
im  II.  Verwaltungsbezirke
7)  der  Buchhändler  Friedrich  Frommann  zu  Jena,
im  IIII.  Verwaltungsbezirke
8)  der  geheime  Staatsrath  Carl  Thon  zu  Eisenach,
im  IV.  Verwaltungsbezirke
9)  der  Kaufmann  und  Fabrik-Besitzer  Eduard  Hagenbruch  zu  Weimar,
im  V.  Verwaltungsbezirke
10)  der  Bezirks-Direktor  Hugo  Müller  zu  Neustadt  a./O.;
)  aus  allgemeinen  Wahlen  im  ganzen  Großherzogthume:
im  1.  Wahlbezirke
11)  der  Hof-Advokat  Heinrich  August  Hermann  Brenner  zu  Weimar,
im  2.  Wahlbezirke
12)  der  Bürgermeister  Johann  Michael  Gauß  zu  Hottelstedt,
im  3.  Wahlbezirke
13)  der  Justiz-Amts-Aktuar  Friedrich  Wilhelm  Zwetz  zu  Großrudestedt,
im  4.  Wahlbezirke
14)  der  Justiz-Amtmann  Anton  Hertel  zu  Berka  a./J.,
im  5.  Wahlbezirke
15)  der  Justiz-Amtmann  Heinrich  Waitz  zu  Blankenhain,
im  6.  Wahlbezirke
16)  der  Buchhändler  D.  ph.  Friedrich  Bran  zu  Jena,
im  7.  Wahlbezirke
17)  der  Amts-Kommissar  Johann  Wilhelm  August  Wedekind  zu  Dornburg,
im  8.  Wahlbezirke
18)  der  Justiz-Amtmann  Johann  Georg  Ludwig  Wächter  zu  Apolda,
im  9.  Wahlbezirke
19)  der  Färbermeister  August  Müller  zu  Buttstädt,
im  10.  Wahlbezirke
20)  der  Advokat  und  Bürgermeister  Carl  Friedrich  Gustav  Bohm  zu
Allsteot,
        <pb n="269" />
        253

im  11.  Wahlbezirke
21)  der  Bezirks-Direktor  und  Kammerherr  Carl  von  Schwendler  zu
Eisenach,
im  12.  Wahlbezirke
22)  der  Gutsbesitzer  Rudolph  Markscheffel  zu  Farnroda,
im  13.  Wahldbezirke
23)  der  Pfarrer  Carl  Zwez  zu  Bischofroda,
im  14.  Wahlbezirke
24)  der  Gutsbesitzer  und  Kammergutspachter  Johann  Georg  Deubach
zu  Unterrohn,
im  15.  Wahlbezirke
25)  der  Pfarrer  Heinrich  Schulze  zu  Weilar,
im  16.  Wahlbezirke
26)  der  Bezirks-Direktor  Carl  Ferdinand  Constantin  Lairitz  zu  Dermbach,
im  17.  Wahlbezirke
27)  der  Bezirks-Direktor  Johann  Friedrich  Haberfeld  zu  Weimar,
im  18.  Wahlbezirke
28)  der  Bakkalaureus  Heinrich  Ferdinand  Säuberlich  zu  Neustadt  a./O.,
im  19.  Wahlbezirke
29)  der  Justiz-Amtmann  Eduard  August  Ackermann  zu  Auma,
im  20.  Wahlbezirke
30)  der  Justiz-Amtmann  Gottlieb  Maul  zu  Weida,
im  21.  Wahlbezirke
31)  der  Justiz-Amts-Aktugr  Eduard  Hermann  Wuttig  zu  Berga.
Weimar  am  2.  Dezember  1852.
Erstes  Departement  des  Großherzoglich  Gächfßschen
Staats--Ministeriums,  Wbtheilung  B.
von  Watzdorf.

III.  Nach  den  Bestimmungen  in  dem  F.  62  und  F.  66  des  Depositen-Gesetzes
  vom  12.  Februar  1840  hatten  die  Deposital-Behörden  des  Großherzogthumes
  in  den  dort  bezeichneten  Fällen  die  öffentlichen  Depositen  an  die
vorhinnige  Großherzogliche  Haupt-Landschaftskasse,  oder  für  deren  Rechnung  an
die  von  ersterer  beauftragten  Großherzoglichen  Kreis-Steuereinnahmen  bezüglich
zu  Eisenach  und  zu  Neustadt  a./O.  einzuliefern,  auch  die  Rückzahlung  und  Verzinsung
  von  diesen  Kassenstellen  zu  empfangen,  nachdem  alles  dasjenige  beobach-
        <pb n="270" />
        254

tet  worden,  was  §.  66  des  genannten  Gesetzes  wegen  der  Anmeldung  zur  Einzahlung
  und  bezüglich  wegen  der  Rückforderung  und  Heimzahlung  vorgeschrieben
  ist.

Nach  dem  Gesetze  vom  5.  März  1850,  die  Neugestaltung  der  Staatsbehörden
  betreffend,  ist  nun  an  die  Stelle  der  sonstigen  Haupt-Landschaftskasse
die  Großherzogliche  Haupt-Staatskasse  getreten,  und  es  werden  im  Sinne  und
in  weiterer  Folge  dieses  Gesetzes  demnächst  auch  die  Großherzoglichen  Kreis-Steuereinnahmen
  zur  Aufhebung  gelangen,  sobald  die  Einrichtung  der  Rechnungsämter
  des  betreffenden  Kreises  erfolgt  seyn  wird.

Wir  haben  daher  zur  Herstellung  eines  gleichmäßigen  Geschäftsganges  mit
den  an  die  Haupt-Staatökasse  einzuzahlenden  und  bezüglich  von  dieser  rückzubezahlenden
  öffentlichen  Depositen-Geldern  beschlossen,  vom  1.  Januar  1853  an
die  Annahme  sowohl  als  die  Rückzahlung  der  Depositen  auftragsweise  für
Rechnung  der  Haupt-Staatskasse  durch  die  bis  dahin  wirklich  eingerichteten,
und  die  von  da  an  noch  ferner  einzurichtenden  Rechnungsämter  bewirken  zu
lassen,  welche  letztere  über  das  Verfahren  dabei  von  der  Haupt-Staatskasse  die
erforderliche  Instruktion  empfangen  werden.

Von  dieser  Anordnung  bleibt  jedoch  das  künftige  Rechnungsamt  Weimar
auch  ferner  ausgeschlossen,  da  der  Kürze  halber  die  Deposital-Behörden  dessen
Bereiches  die  Depositen-Zahlungsgeschäfte,  wie  hisher,  unmittelbar  mit  der
Haupt-Staatskasse  abzuthun  haben.

Vorübergehend  ausgenommen  hiervon  bleiben  auch  noch  die  Depositen
im  Bezirke  des  Rentamtes  Vacha  mit  Völkershausen,  welche  bis  zur  Einrichtung
  eines  Rechnungsamtes  für  diesen  Bezirk  bei  der  Obereinnahme  zu  Vacha
in  Empfang  genommen  und  bezüglich  rückbezahlt  werden  sollen,  worüber  diese
ebenfalls  von  der  Haupt-Staatskasse  näher  instruirt  werden  wird.

Den  sämmtlichen  Deposital-Behörden  des  Großherzogthumes  wird  solches
hiermit  zur  Kenntnißnahme  und  Nachachtung  ihrer  Seits  eröffnet  und  zur  Vermeidung
  von  Mißverständnissen  nur  noch  bemerkt,  daß  überall  da,  wo  im  Weimarischen
  und  im  Neustädtischen  Kreise  Rechnungsämter  noch  nicht  eingerichtet
sind,  bis  zu  deren  erfolgender  und  zu  publicirenden  Einrichtung,  die  Depositen=Zahlgeschäfte
  noch  mit  der  Haupt-Staatskasse  und  bezüglich  mit  der  Kreis-Steuereinnahme
  zu  Neustadt  a./O.  abzuthun  sind.

Weimar  am  13.  Dezember  1852.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sächsischen

Staats-Ministeriums.
Thon.
        <pb n="271" />
        Uegierungs-Blatt
Großberzogihum
Sachsen-Weimar-Eifenach.

Nummer  38.  Weimar.  29.  Dezember  1832.

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Im  9.#7  des  Gesetzes  zur  Sicherung  gegen  Feuersbrünste  vom
29.  April  1829  ist  unter  Andern  verordnet:

„Oeffnungen  in  den  Wänden  dürfen  mit  Stroh,  Heu  und  ähnlichen  Dingen
  nicht  verstopft,  sondern  es  sollen  selbst  die  nothwendigen  Oeffnungen
  und  Lücken,  z.  B.  auf  den  Dachböden  und  in  Ställen,  entweder
mit  Fenstern  oder  mit  Laden  verschlossen  werden.

Zuwiderbandlungen  sind  mit  einer  Geldstrafe  von  1  bis  5  Thalern
oder  mit  verhältnißmäßigem  Gefängnisse  zu  ahnden.“

Zur  Beseitigung  von  Ungleichbeiten  und  Zweifeln,  welche  bei  der  Handhabung
dieser  polizeilichen  Strafandrohung  entstanden  sind,  wird  hiermit  weiter  verordnet:

„Die  vor  Oeffnungen  in  Scheunen,  Ställen,  Futter=  und  Dach-Böden
angebrachten  Fenster  und  Läden  dürfen  nur  so  lange,  als  ein  im  Fragefalle
  nachzuweisender  wirthschaftlicher  Zweck  es  erfordert,  geöffnet  und
müssen  zur  Zeit  der  Dunkelheit  oder  bei  einem  im  Orte  ausgebrochenen
Brande  verschlossen  gehalten  oder  sofort  verschlossen  werden.

Zuwiderhandlungen  sind  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünf  Thalern  oder
mit  verhältnißmäßiger  Gefängnißstrafe  zu  ahnden.“

Sämmtliche  Polizei-Behörden  haben  hiernach  zu  verfahren,  das  Aufsichtspersonal
  zu  instrniren  und  geeigneten  Falles  die  nicht  polizeilich  zu  erledigenden
  Anzeigen  zur  gerichtlichen  Untersuchung  abzugeben.

Weimar  am  4.  Dezember  1852.

Erstes  Departement  des  Großherzoglich  Sächfischen
StWtaats-Ministeriums,  T#btheilung  B.
von  Watzdorf.

47
        <pb n="272" />
        256

II.  Die  Belästigung  mehrer  Theile  des  Neustädtischen  Kreises  durch  Bettler
  hat  sich  in  neuerer  Zeit,  ungeachtet  mehrfach  vorübergehend  eingetretener
Verstärkung  der  Gendarmerie,  in  so  bedenklicher  Weise  gesteigert,  daß  es  zu
einer  wichtigen  Aufgabe  der  Staats=  und  Gemeinde-Behörden  geworden  ist,  im
ZJusammenwirken  mit  der  Bevölkerung  diesem  Unwesen  kräftigst  entgegen  zu  treten.
Es  wird  nicht  verkannt,  daß  bei  der  Eigenthümlichkeit  der  Gewerbsrichtung,
welche  ein  beträchtlicher  Theil  des  Gewerbsstandes  im  Bezirke  verfolgt,  von  Zeit
zu  Zeit  Stockungen  der  Arbeit  und  des  Verdienstes  eintreten,  durch  welche  Viele
augenblicklich  in  Verlegenheit  und  Noth  gerathen.  Aber  dieser  Uebelstand  kann
es  nicht  rechtfertigen,  daß  dann,  mit  Nichtbeachtung  der  für  die  geordnete  Armenpflege
  geltenden  Regeln,  Schaaren  von  Bettlern,  insbesondere  auch  von  Kindern,
  sich  nach  allen  Richtungen  hin  über  das  Land  ergießen  und  oft  mit  Zudringlichkeit
  und  Unverschämtheit  Gaben  fordern.  Selten  kommt  auf  diese  Weise
die  Unterstützung  in  die  richtigen  Hände,  oft  geht  deren  Ertrag  bei  den  Einzelnen
  über  das  wahre  Bedürfniß  hinaus  und  immer  ist  es,  namentlich  bei  Kindern,
  für  das  Ehrgefühl,  das  Selbstvertrauen  und  die  Sittlichkeit  im  höchsten
Grade  gefährlich,  die  Gewöhnung  an  die  Anrufung  fremder  Hülfe  einwurzeln.
zu  lassen  und  so  das  Gefühl  der  eigenen  Kraft  zu  ersticken,  die  Trägheit  des
Geistes  und  Körpers  zu  fördern  und  dem  Laster  und  Verbrechen  die  Bahn  zu
öffnen.

Ausgehend  von  diesen  Erwägungen  hat  das  unterzeichnete  Staats-Ministerium
  dem  Großherzoglichen  Direktor  des  fünften  Verwaltungsbezirks  die  Anweisung
  ertheilt,  durch  die  Polizei-Behörden  auf  das  Strengste  gegen  den  Bettelunfug
  nach  Maßgabe  der  bestehenden  Gesetze  einschreiten  zu  lassen.  Es  ist  bekannt,
  daß  ein  großer  Theil  der  Belästigung  der  diesseitigen  Orte  von  Bettlern
aus  benachbarten  Staatsgebieten  ausgeht.  Deshalb  ist  Anordnung  getroffen
worden,  diese  aus  Nachbargebieten  eindringenden  Bettler  durch  geeignete  Zwangsmaßregeln
  zu  entfernen.

Zur  gründlichen  Abstellung  des  Bettelwesens  im  Inlande  gehört  vor  Allem
die  in  allen  Gemeinden  vorzunehmende  sorgfältigste  Ordnung  der  Armenpflege.
  Die  dieserhalb  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften  sind  gut  und  ausreichend,
  bedingen  aber  den  thätigen  Eifer  der  Gemeindebehörden  und  die  Unterstützung
  derselben  durch  menschenfreundlich  gesinnte  Bürger,  die  sich  über  die
in  das  innerste  Volksleben  eingreifende  Wichtigkeit  jenes  Verwaltungszweigs  nicht
täuschen.  Es  werden  daher  durch  den  Großherzoglichen  Bezirks-Direktor  die
geeigneten  Anweisungen  an  die  Gemeindebehörden  ergehen  und  das  unterzeichnete
Staats-Ministerium  erwartet  von  den  letzteren  die  Erfüllung  ihrer  Pflicht,  rechnet
        <pb n="273" />
        257

aber  hierbei  zugleich  auf  den  Bürgersinn  der  Kreisbewohner,  welche  die  behörd
lichen  Anordnungen  fördern  müssen,  wenn  der  von  Allen  gewünschte  Zweck  erreicht
  werden  soll.  In  dieser  Beziehung  können  Unterstützungsvereine,  welche
in  Nothfällen  ihre  Wirksamkeit  über  die  Grenzen  der  einzelnen  Gemeinden  hinaus
  erstrecken,  segensreiche  Früchte  für  die  Gesammtheit  bringen,  weshalb
Männern,  denen  das  Gemeinwohl  am  Herzen  liegt,  die  Gründung  solcher  Vereine
  empfohlen  seyn  mag.

Mit  der  gesetzlichen  Fürsorge  für  die  Hülfsbedürftigen  ist  aber  die  strenge
Durchführung  der  gegen  das  Bettelwesen  bestehenden  Verbote  zu
verbinden,  und  auch  in  dieser  Beziehung  sind  gemessene  Anordnungen  getroffen
worden.  Indessen  würden  auch  diese  nicht  den  gewünschten  Erfolg  haben,  wenn
die  Gemeinden,  wie  es  besonders  auf  dem  Lande  oft  zu  geschehen  pflegt,  fortfahren
  wollten,  dem  unerlaubten  Suchen  von  Almosen  theils  aus  unzeitigem
Mitleiden,  theils  aus  unbegründeten  Besorgnissen  Vorschub  zu  thun.  Den  nächsten
  polizeilichen  Schutz  hat  jede  Gemeinde,  selbst  nach  Vorschrift  der  Gemeindeordnung,
  in  ihrem  Vereine  zu  suchen,  und  wenn  auch  der  Staat  durch  die
Gendarmerie  hierbei  unterstützend  eingreift,  so  ist  doch  die  Wirksamkeit  dieses
Instituts  nach  Zweck  und  Umfang  nicht  auf  einzelne  Gemeinden,  sondern  auf
größere  Bezirke  berechnet.

Es  ist  daher  erforderlich,  daß,  insbesondere  auch  zum  Schutze  gegen  Landstreicher
  und  Bettler,  jede  Gemeinde,  soweit  es  irgend  ausführbar,  zuverlässige
  Aufsichtspersonen  bestelle,  was  um  so  eher  erreichbar  ist,  wenn  in  kleineren
  Gemeinden  verschiedene  vereinbare  Zweige  des  Aufsichtsdienstes  verbunden
werden.  Mit  dieser  in  jeder  Gemeinde  zu  führenden  strengen  Aufsicht  und  mit
der  angeordneten  möglichst  sorgfältigen  und  häufigen  Streifung  der  Gendarmerie
  muß  hiernächst  die  Bevölkerung  selbst  insofern  zusammen  wirken,  als
sie  den  herumgehenden  Bettlern  die  Verabreichung  von  Almosen  versagt.
Wer  aus  menschlichem  Mitgefühle  den  Drang  zur  Unterstützung  Dürftiger  in
sich  trägt,  der  folge  dieser  edeln  Regung,  indem  er  seine  Gabe  entweder  dem
Dürftigen  zusendet  oder  sie  der  Gemeindebehörde  oder  einem  etwa  vorhandenen
Unterstützungsvereine  zur  Verfügung  stellt.  Nur  in  dieser  Weise  läßt  eine  thunlichst
  gerechte  Vertheilung  milder  Gaben  sich  erreichen,  und  wer  gegen  jene  Regel
  handelt,  wird  nicht  selten  seine  wohlgemeinte  Absicht  vereitelt  sehen  und
macht  sich  zum  Gegner  einer  geordneten  Armenpflege.  Daher  bestehen  gesetzliche
  Strafverbote  gegen  die  Verabreichung  von  Almosen  an  herumgehende
Bettler  und  es  ist  die  Anorduung  erfolgt,  diese  in  Vergessenheit  gerathenen
Vorschriften  wenigstens  da  mit  aller  Strenge  und  selbst  Strafen  gegen  Zuwi-
        <pb n="274" />
        258

derhandelnde  in  Anwendung  bringen  zu  lassen,  wo  die  Verabreichung  an  Kin—
der  erfolgt.  Die  Wichtigkeit,  welche  der  Gewöhnung  der  Jugend  an  Thätigkeit
  und  Ordnung  und  ihrer  Fernhaltung  von  den  in  dem  Bettelgewerbe  liegenden
  Verführungen  zu  Lastern  aller  Art  gefunden  werden  muß,  wird  keinem
Einsichtigen  entgehen  und  es  bedarf  daher  die  Handhabung  der  angedeuteten
strengen  Maßregel  keiner  näheren  Rechtfertigung.  «

Wenn  nach  den  angegebenen  Richtungen  hin  ein  einhelliges  und  konsequentes
  Zusammenwirken  Statt  findet,  so  hofft  das  unterzeichnete  Staats-Ministerium
  zuversichtlich,  dem  durch  lange  Gewohnbeit  auffallend  eingewurzelten
Uebel  mit  Erfolg  entgegentreten  zu  können.  Je  häufiger  aber  die  Bewohner
des  Kreises  bisher  ihre  Klagen  über  das  Unwesen  haben  vernehmen  lassen,  desto
eifriger  mögen  sie  durch  ihre  eigene  Mitwirkung  zeigen,  daß  es  ihnen  Ernst  ist,
Unstatten  abgestellt  zu  sehen,  welche  in  den  Verhältnissen  des  Kreises  keineswegs
nothwendig  begründet  sind.

Weimar  am  9.  Dezember  1852.

Erstes  Departement  des  Großherzoglich  Sachfschen
Staats-Ministeriums,  Wbtheilung  B.
von  Watzdorf.

III.  Vom  1.  Januar  künftigen  Jahres  an  wird  mit  dem  Großherzoglichen
  Rechnungsamte  zu  Kaltennordheim  die  Verwaltung  der  daselbst  bestehenden
Großherzoglichen  Steuer-Rezeptur  und  Salzgeldereinnahme  verbunden  werden,
was  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Weimar  am  17.  Dezember  1852.

Finanz-  Departement  des  Großherzoglich  Sächsischen
Stoats-WMinisteriums.
hon.

IV.  Nachdem  neuerdings  auch  die  Fürstlich  Waldecksche  Staatsregierung
dem  durch  die  Ministerial-Verordnung  vom  28.  Januar  vorigen  Jahres  bekannt
  gemachten  Vertrage  über  den  Gebrauch  der  Paßkarten  als  Legitimations-Mittel
  beigetreten  ist:  so  wird  solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
  Weimar  am  21.  Dezember  1852.

Erstes  Departement  des  Großherzoglich  Sächfischen
Staats-Ministeriums,  Abtheilung  B.
Für  den  Deenent  ·  Chef  :
irth.
        <pb n="275" />
        Uegierungs-Platt
Großherzogthum
SachsenW  eimar-Eisenach.

Nummer  39  *  *  Weimar.  31.  Dezember  1852.

Wir  Carl  Friedrich,
von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefursteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhapyn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2.
haben  zur  Beseitigung  möglicher  Zweifel,  welche  einen  Mangel  des  gesetzlich
geordneten  Schutzes  des  Eigenthumes  an  Werken  der  Wissenschaft  und  Kunst  zur
Folge  haben  könnten,  in  Anwendung  dee  durch  §.  61  des  revidirten  Grundgesetzes

  vom  15.  Oktober  1850  Uns  vorbehaltenen  landesfürstlichen  Rechts,  zu
verordnen  beschlossen,  wie  folgt:

 

□—  1.

Die  im  Artikel  2,  Satz  5,  des  Gesetzes  vom  20.  März  1850,  die  Einführung
  eines  Strafgesetzbuches  und  einer  Strasprozeßordnung  betreffend,
enthaltene  Vorschrift,  welche  lautet:

„Es  bleiben  neben  den  beiden  Gesetzen  in  Kraft:

5.  alle  wegen  polizeilicher  Vergehen  bestehende  Strafbestimmungen  mit
Einschluß  derjenigen,  welche  der  Polizei  der  Presse  angehören
  rc."“,

soll  so  verstanden  werden,  daß  insbesondere  auch  die  gegen  den  Nachdruck
und  die  Nachbildung  erlassenen  Strafbestimmungen,  namentlich  also  das  Ge-48
        <pb n="276" />
        260

setz  vom  11.  Januar  1839,  die  Bundesbeschlüsse  vom  9.  November  1837  und
19.  Juni  1845,  ingleichen  das  Gesetz  vom  9.  Juli  1847,  in  Kraft  bleiben.

—

Alle  nach  dem  Erscheinen  der  gegenwärtigen  Auslegungsverordnung  zur
Entscheidung  kommende  Fälle  der  Zuwiderhandlung  gegen  die  den  Nachdruck
und  die  Nachbildung  von  Werken  der  Wissenschaft  und  Kunst  verbietenden  Gesetze
  und  Verordnungen  sind  nach  Maßgabe  dieser  Interpretation  auch  dann
zu  beurtheilen,  wenn  die  Zuwiderhandlung  noch  vor  der  Publikation  derselben
geschehen  seyn  sollte.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  provisorisch  nur  bis  zum  Schlusse  des  nächsten
  Landtages  gültige  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem  Großberzoglichen
  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  22.  Dezember  1852.

(6l  Carl  Friedrich.

von  Watzdorf.  von  Wydenbrugk.  G.  Thon.

Provisorisches  Gesetz
zur  Interpretation  des  Gesetzes  vom  20.
März  1850,  die  Einführung  eines  Strafgesetzbuches
  und  einer  Strafprozeßordnung
betreffend,  in  Bezug  auf  die  strafgesetzlichen
  Bestimmungen  gegen  den  Nachdruck.

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Im  Artikel  5  der  Ausführungsverordnung  vom  2.  Mai  1851  zu  dem
einige  Fragen  des  Volksschulwesens  betreffenden  Gesetze  vom  1.  Mai  1851
ist  in  Folge  eines  Schreibfehlers  der  Artikel  74  der  Gemeindeordnung  vom
22.  Februar  1850  statt  des  Artikels  84  derselben  genannt.

Dieses  wird  mit  Genehmigung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
zur  Nachricht  und  Nachachtung  andurch  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  16.  Dezember  1852.

Zweites  Departement  des  Großherzoglich  Sächsischen

Staats-Ministeriums.
von  Wydenbrugk.
        <pb n="277" />
        261

II.  Dem  Post-Expeditor  Strobel  und  dem  Kaufmann  Gareisen,  beide
zu  Triptis,  ist  auf  Nachsuchen  die  Erlaubniß  zur  Betreibung  der  von  ihnen
übernommenen  Agenturen,  und  zwar  Ersterem  der  Feuerversicherungs-Gesellschaft
zu  Magdeburg  und  Letzterem  der  Aachener  und  Münchener  Feuerversicherungs-Gesellschaft,
  innerhalb  der  Grenzen  des  Großherzogthumes  bis  auf  Widerruf
ertheilt  worden.  Weimar  am  4.  Dezember  1852.

Finaz-Departement  des  Großherzoglich  Sächüschen
Staats-Ministeriums.
Thon.

III.  Von  dem  unterzeichneten  Ministerium  ist  dem  Tischlermeister  Carl
Pisftorius  zu  Großrudestedt  die  gebetene  Erlaubniß  zur  Uebernahme  und  Betreibung
  einer  Agentur  der  Aachener  und  Münchener  Feuerversicherungs-Gesellschaft
  innerhalb  der  Grenzen  des  Großherzogthumes  bis  auf  Widerruf  ertheilt
worden.  Weimar  am  7.  Dezember  1852.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  SGächfischen
Stsats-Mnsterine.
on.

IV.  Von  dem  unterzeichneten  Ministerium  ist  den  Kaufleuten  Chemnitius
  und  Wagner,  ingleichen  Gustav  Schäfer  zu  Jena  auf  Ansuchen  die
Erlaubniß  zur  Betreibung  der  von  ihnen  früher  übernommenen  Agenturen,  und
zwar  Ersteren  der  Aachener  und  Münchener  Feuerversicherungs-Gesellschaft  und
Letzterem  der  Feuerversicherungs-Bank  für  Deutschland  zu  Gotha,  innerhalb  der
Grenzen  des  Großherzogthumes  bis  auf  Widerruf  ertheilt  worden.

Weimar  am  14.  Dezember  1852.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sächsischen
Staats-Ministeriums.
Thon.

V.  Dem  Handels-Konzessionisten  Johann  Heinrich  Fritzsche  zu  Berga
ist  auf  Nachsuchen  die  Erlaubniß  zur  Uebernahme  und  Betreibung  einer  Agentur
  der  Feuerversicherungs-Gesellschaft  zu  Leipzig  innerhalb  der  Grenzen  des
Großherzogthumes  bis  auf  Widerruf  ertheilt  worden.

Weimar  am  17.  Dezember  1852.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sächsischen
Staats-Ministeriums.
Thon.
        <pb n="278" />
        262

VI.  Nach  den  Bestimmungen  in  den  §.S.  16  und  19  des  Gesetzes  vom
19.  März  1851  bleiben  die  zum  ersten  Theile  der  Orts-Quoten  bewirkten  Fassionen
  so  lange  in  unveränderter  Wirksamkeit,  als  eine  Veränderung  hinsichtlich
derselben  nicht  angezeigt  wird;  und  es  sind  daher  auch  bei  Aufstellung  neuer
Steuerrollen  die  älteren  Fassionen,  insoweit  als  nicht  neue  an  deren  Stelle  treten
  oder  Veränderungen  besonders  angemeldet  worden  sind,  in  die  neue  Rolle
mit  aufzunehmen.

Da  diese  Bestimmungen  bei  der  im  Jahre  1852  erfolgten  Anfertigung
neuer  Steuerrollen  zum  ersten  Theile  der  Orts-Quoten  nicht  überall  beachtet
worden  sind:  so  werden  die  Großherzoglichen  Rechnungsämter  und  Steuer-Lokal=Kommissionen
  aufgefordert,  bei  Aufstellung  der  Zugangslisten  für  das  nächste
Semester  dergleichen  Fassionen,  soweit  es  noch  nicht  geschehen,  nachträglich  zu
berücksichtigen.

Weimar  am  27.  Dezember  1852.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sächfeschen
Staats  Ministeriums.
hon.

Bekanntmachung.

In  Gemäßheit  hohen  Ministerial-Beschlusses  werden  die  Worte  „Provokation“
  und  „provozirten“  in  der  ersten  und  vierten  Zeile  des  Artikels  4  der
Konvention  mit  der  Krone  Preußen  über  die  Beförderung  der  Rechtspflege
(Reg.  Blatt  S.  80)

in  die  Worte  „Prorogation"“  und  „prorogirten“,
ferner  das  Wort  „rwähten“  in  der  neunzehnten  Zeile  der  Bekanntmachung
des  Großherzoglichen  Appellations-Gerichts  zu  Eisenach  (Reg.  Bl.  S.  146)
in  das  Wort  „erwähnten“
und  das  Wort  „Münnerstedt“  in  der  neunzehnten  Zeile  der  Bekanntmachung  des  Finanz-Departements
  des  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums  (Reg.  Bl.  S.  198)
in  das  Wort  „Münnerstadt“
hiermit  berichtiget  und  solches  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  28.  Dezember  1852.

Die  Redaktion  des  Großherzoglichen  Regierungs-Blattes.
Ernst  Müller.
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
