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        <title>Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853.</title>
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            <idno>rbl_swe_1853</idno>
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        Regierungs-BGlatt
für  das
Großherzogthum
Sachsen=  Weimar-Eisenach

auf  das  Sahr  1853.

 

Sieben  und  dreißigster  Jahrgang.

 

Wei  m  ar
gedruckt  in  der  Hof-Buchdruckerei,
verlegt  von  der  Hoffmann'schen  priv.  Hof---Buchhandlung,
185  3.
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        Seite  des
-  Regierungs-J
  n  h  a  1  t.  r-A.

Ablösung  der  den  Rittergutsbesitzern,  Gemeinden  2c.  zustehenden  grundherrlichen
  Berechtigungen  ..  ........  ———  ees2nnßëe  bss  57—64.
Siehe  auch  grundherriiche  Rechte.
Accessisten.  Siehe  Rechts-Kandidaten.
Advokaten,  deren  gegenseitige  Zulassung  zur  Praxis  vor  den  Gerichten  des
Großherzogthumes  und  des  Herzogthumes  Sachsen-Meiningen  68.
Agenten  der  Brand-Versicherungsgesellschaften.  Vorschrift  für  dieselben  34.
Agenten  —  diplomatische  —  Siehe  Gesandtschaften.
Aichungswesen.  Verordnung  daruͤber  zu  Sicherung  der  Haxohabung  einer
geregelten  Maß=  und  Gewichts-Polizii  305—324.
Altenburg  —  Herzogthum  Sachsen  —  Siehe  Heimathscheine.
Amerika  —  Nord-Amerika  —  Vertrag  mit  demselben  wegen  Auslieferung
flüchtiger  Verbrecherr.  .219—224.
Amts=  Steuereinnahmen  zu  Neustadte  ¾.  d.  O.  und  Weida  aufgehoben  33.  97.
Arzenei-Taxe.  Preisveränderungen  in  derselbbrn.  ..  1
Auditoren.  Siehe  Rechts-Kandidaten.
Auswanderung  nach  Amerika.  Dispensation  Behufs  dieser  von  dem  Militaͤr--
  Dienste  ..  ...  .................  ..  .  ...  ....  110.
Auszuweisende,  deren  Transport.  durch  das  Großherzogthum  und  die  Liquidation
  der  diesfallsigen  Kosten  betreffend  .#  .  ...  133.
Auszuweisende.  Siehe  Bremen,  Hannover,  Heimathscheine  und
Schaumburg-#Lippe.
G.
Bade-Abtien-Verein  zu  Ruhla  erhält  die  Rechte  einer  juristischen  Verso66.
Bank  zu  Weimar:
1)  deren  Errichtung,  Koncessionirung  und  Statuten  ........  273—303.
2)  Vervollstaͤndigung  deren  ersten  Verwaltumgsrathes..  ...  .  .  ..  ....  ..  348.
Baufach.  Vorschriften  für  die  Ausbildung  und  Prüfung  derjenigen,  welche
sich  demselben  wdmmeenn  ..........  ...  105—110.
Bekanntmachung  —  jede  öffentliche  —  aus  Akten  einer  Behörde  oder
eines  Anwalres  darf  auch  ohne  Ermächtigung  des  Staats-Ministeriums  erfolgen,
  wenn  literarische  Zwecke  in  Frage  sind  und  dabei  die  gebuͤhrende  Discretion
  beobachtet  wdd  335.
Bentinck.  Der  gräflichen  Familie  dieses  Namens  stehen  die  Rechte  des  beben
Adels  und  der  Ebenbuͤrtigkeit  zu  ...........  .....  ......  214.
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        JIuhalt.

Bestellgeld  fuͤr  durch  Marken  frankirte  gewoͤhnliche  (nicht  rekommandirte)

Briefpostsendungen  .............  ...  .

Bezirksausschüsse.  Neue  gesetzliche  Bestimmungen  uͤber  die  Zusammensetzung
  und  Wahl  derselen  .......  .  .  .  ..  ..
Bier  —  vereinslaͤndisches  —  weches  in  dos  Großherzogthum  aan  eingeht.

Uebergangssteuer  davon

Blankenhayn.  Siehe  Steuer-Lokal-  Kommissionen.
Brand-Entschädigungsgelder.  Vorschrift  im  Betreff  deren  Auszahlung
  aus  der  Brand-  Assekuranzkasse  des  Großherzogthumes  ............
Brand-Versicherungsbeiträge,  deren  Ausschreiben  zur  Beand-  #
kuranzkasse  des  Großherzogthumes  ......  ...
BrandVetfcherungsgefellfchaften—auöwärtcge—

1)  Vorschrift  für  deren  Agenten  und  für  diejenigen  Großherzoglichen  Unterthanen,
  welche  wegen  Versicherung  von  Mobilien  oder  Immobilien  in  dieselben
treten,  oder  ihre  Versicherungsverträge  prolongiren

2)  Bei  benselben  duͤrfen  uͤber  im  Großherzogthume  befindliche  Mobilien  nur
durch  die  im  Großerzegthune  angesessenen  Agenten  Versicherungsverträge
abgeschlossen  werden

3)  Erlaubniß  an  Großherzogliche  Unterthanen  zur  Uebernahme  und  Betreibung
von  Agenturen  solcher  Gesellschaften

Uebergangssteuer  von  demselben  nach  dem  Köigreice  Würt-Brauntwein.


temberg
Bremen  —  freie  und  Hanse  Stadi  —  bessen  Beitritt  zu  der  Vereinbarung
mehrer  deutscher  Staaten  über  die  gegenseitige  Verpflichtung  zur  Aufnahme
der  Auszuweiseden  ...  ..
Brückengeld-  Abgoben.  Siehe  Chausfeegeld-  oben.
Buttstädt.  Errichtung  eines  Rechnungsamtes  daselbst..  .
Siehe  auch  Steuer-Receptur  und  Steuer-Receptur—  Bezirke

C.

Chausseegeld-Abgaben.  Die  Befreiung  von  denselben  bei  Reisen  der

Seite  des
Regierungs-Blattes.


368.
00  10

35.

10.

94.

34.

272.
32.
67.  134.
210.  214.
215.  224.
272.  332.
335.  336.
343.  344.
347.  359.
360.

11.

21.

153.

 

 

Landtags-Abgeordneten  zu  den  Landtags-Versammlungen  ist  ausghobe
Courier  T  Taxe,  deren  Erhöhung  auf  das  Jahr  1815444

360.
        <pb n="5" />
        JAuhalt.

D.

Dampfkessel.  Das  dem  Joseph  Watremez  zu  Aachen  ertheilte  Privilegium
auf  die  von  ihm  erfundene  Vorrichtung  gegen  das  Explodiren  der  Dampfkessel

E.

Einkommensteuer  —  allgemeine  —  der  über  60  Jahre  alten  Personen
Einkommensteuer  —  allgemeine  —  Nachtrag  vom  26.  November  1853
zu  dem  Gesetze  über  dieselbe  vom  19.  März  1851
Einkommensteuer  —  allgemeine  —  Ministerial=  Bekannemachung  cuf  vem
Grunde  der  Verordnung  vom  19.  November  1851  zur  1usführung  des  Gesetzes
  über  dieselbe  vom  19.  März  15  ...  ....................
Einschätzungslisten  zu  den  bestehenden  Einkommensteuer-  Dits.  Quoten
zweiten  Theils,  zweiter  Abtheilung;  deren  nachtragliche  bete  an  die  Steuereinnehmer
  für  das  zweite  Semester  des  Jahressss
Einzelgerichte,  die  bei  denselben  zur  Vereinfachung  der  Geschäste  #  ge.
brauchenden  Formulare  .....................  .-Eisenach.
  Errichtung  eines  NRechnungsamees  daselbst  und  Verbindung  der
dasigen  Forstgelder  Einnahme  und  resp.  Kreis-Steuereinnahme  mit  demselben
Eisenbahn  —  Thüringische  —  die  Beförderung  der  Estaffetten  auf  derselben
Elster.  Das  dasige  Königlich  Sachsische  Nebenzollamt  erster  Klasse  wird  in
ein  solches  zweiter  Klasse  verwandlttt  ..
Erkrankte  hülfsbedürftige  Ausländer,  deren  Verpflegung  und  Heilung
Estaffetten.  Siehe  Eisenbahn.

Estaffetten-Taxe,  deren  Erhöhung  auf  das  Jahr  1864  .  ...
Expropriations-Kommissar  für  die  Thüringiche  Eisenbahn  in  dem

dritten  Verwaltungsbezirreee
Extrapost-Taxe,  deren  Erhöhung  auf  das  Jahr  18544..  ——

.

Feuer=  Versicherungsgesellschaften.  Siehe  Brand-Versicherungsgesellschaften.


Formulare  zu  Vereinfachung  der  Geschäfte  bei  den  Einzelgerichten

Forstgelder-Einnahme  zu  Eisenach  ausgehoben  und  mit  dem  dasigen
Rechnungsamte  verbunden  .

Forst-Personal.  Gesetz  im  Bereeff  der  an  den  pferdehaltungs=  Geldern  desselben
  zu  Bestreitung  des  Remonte=  Aufwandes  zu  bewirkenden  Abzuge

Frankreich.  Scaatsvertrag  mit  demselben  wegen  gegenseitigen  Schutzes  gegen
Nachdruck  und  Nachbildung  schriftstellerischer  oder  künstlerischer  Werke.

Seite  des

Regierungs= 



 

 

 

Blattes.
93.

36.

351.
365—368.

93.

26  —  28.
268.

164.
346.

360.

130.
360.

26.

349.
136—140.
7
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        VBuhalt.

Seite  des
Regierungs=Blattes.


 

G.
Gefangene.  Von  denselben  dürfen  Sigebühren  nicht  verrechnet  werden.
Gefangen-  —  zahlungspflichtige  —  diesen  ist  in  allen  Gefangenen-  unstalten
vom  1.  Januar  1854  an  das  Pfund  Brot  mit  zehen  Pennigen  anzurechnen
—i  Die  Bildung  einer  evangelischen  Kirchgemeinde  für  den  Stadt=  und
Amts-Bezirk  Geisa  als  Filial-Gemeinde  der  Pfarrei  Dermbacch.

Gemeinden.  Vorschrift  wegen  des  in  denselben  am  z.  und  zur  Nachtzeit
zu  haltenden  Wachedienseeeeeeee  "„
Gemeeindevorstände-  Handhabung  ver  Dris.  Poligeiberwaltung  durch
dieselen
General-Kommission  für  —  grundherrlicher  Rechte,  deren  Zusammensetzung
  und  Entscheidunneen  .  ..  .  .  ....  .....  ....
Geometer.  Dienstvorschrift  füͤr  dieselben  bei  Privat-Messungen

Gepäck  der  mit  der  Post  Reisenden.
Gerichtsstand  —  privilegirter  —  für  Personen  und  Güter.  Gesetz  über
die  Aufhebung  desselben  vom  14.  März  1850.  ODeklaration  des  F.  3  dieses
Gesetzes  vom  3.  Dezember  1853
Gesandtschaften  und  Konsulate  —  Großherzogliche  im  Tuslanbe  so
wohl  als  die  am  Großherzoglichen  Hofe  beglaubigten  auswärtigen  Gesandtschaften
  und  diplomatischen  Agenten.  —  Mit  denselben  ist  von  sämmtlichen  Großherzoglichen
  Behörden  nur  durch  die  Vermittelung  des  Ministeriums  der  auswärtigen

  Angelegenheiten  Korrespondenz  zu  pflegen  ......
Getreide.  Siehe  Zoll.
Greifswalde  in  der  Provinz  Pommern.  Das  dasige  Haupt-Zollamt  ist  in

ein  Neben-Zollamt  erster  Klasse  verwandelt
Großherzog  Carl  Friedrich,  Königliche  Hoheit.
1)  Hochstdessen  Dayksagzung  für  die  Feier  seines  25jährigen  Regierungs-Jubiläums
am  15.  Juni  1833
2)  Hoöchstdessen  Ableben  z#  *  Belvedere  bei  Weimar  am  8.  Juli  1853
früh  1#
3)  —  wegen  Anlegung  der  Londestrauer  um  rn  Höchstdenfelben.
4)  Verbot  des  öffentlichen  Tanzes  und  Musikhaltens  wegen  dieses  Trauerfalles
5)  Wiederaufhebung  der  Anordnung  unter  Nr.  3  und  des  Verbotes  unter  Nr.  4
Großherzog  Carl  Alexander,  Koönigliche  Hoheit.
1)  Patent  über  Höchstdessen  Regierungsantrit  ...  ..  ..
2)  Patent  wegen  Einberufung  des  vertagten  dreizehenten  ordentlichen  Landtages
  zu  einer  außerordentlichen  Versammlung  Behufs  der  Leistung  der
Huldigung
Grundbherrliche  Rechte  der  Rittergutsbesitzer,  Gemeinden  oder  anderer
Berechtigten;  deren  Ablösung  ............  .....  ...

Gesetz  über  die  Hastpflicht  für  dasselbe;

 

118.
359.
152.
29  —  32.
29  —32.
131.

143—  152.
333—  335.

355.

67.

130.

135.

157.

159.

159.
216.  304.

157.
        <pb n="7" />
        Seite  des

 

 

#  1#  5  —½  Regierungs.
Blattes.
Grundherrliche  Rechte.  Nachträge  vom  25.  Mai  und  22.  Oktober
1853  zu  dem  Gesetze  über  deren  Ablösung  vom  18.  Mai  1843  131.  329.
Grundstückszusammenlegungen  (Separationen).  Vorschriften  bei  Vornahme
  von  Vermessungen  zum  Behufe  jenen  ......  ...325—328.
GütekSIcheGerschtöstand
O
Haftpflicht  für  das  Gepäck  der  mit  der  Post  Reisenden.  Gesetz  darüber.  333—  335.
Handelsverträge.  Siehe  Zollverträge.
Hannover  —  Koönigreich  —  dessen  Beitritt  zu  der  Vereinbarung  unter  mehren
  deutschen  Staaten  wegen  Uebernahme  der  Auszuneisenden  ..  .  ..  ....  .....  21.
Heilung  erkrankter  hülfsbedürftiger  Ausländernrn  346.
Heimathscheine.  Vorschrift  über  die  Form  derselben  für  unterthanen  verjenigen
  deutschen  Staaten,  welche  sich  wegen  gegenseitiger  Verpflichtung  zur  2125
Aufnahme  der  Auszuweisenden  vereinbart  haben  ...  ;  117  '
Hessen—Großherzogthum-UebekgangösteuervondahineingehendenBieke«35
HülfsbcdükftigcerkrankteAuöländer,derenVerpsiegungundHeilung....346
Gülsenfrüchte.  Siehe  Zoll
Hunde,,  deren  Besteuerung.  Nachtrag  vom  15.  Dezember  1853  zu  dem
Gesetze  vom  12.  Mai  181552525252  ..  ...  .  .  .  353.
Hppotheken-Wesen.  Gesetz  über  einige  Etleichterungen  der  Justiz-  unterbehörden
  in  demselben  e2s  EEIIEEIIIIELLLLBEBLIBBIILIIIII  341—343.
Z.
Italien.  Erleichterungen  des  Postverkehrs  mit  Italln  119—126.
Z.
Jagd.  Gesetz  uͤber  deren  Ausuͤbung  vom  6.  Januar  1649:
1)  Nachtrag  zu  diesem  Gesetze  vom  17.  Mai  1853.  ...  .  ....  ......  111—116.
2)  Verordnung  zur  Ausführung  dieses  Nachtrages  127—130.
K.
Kassestellen  sollen  bei  Versetzungen,  Beförderungen  oder  anderen  Veränderungen
  die  etwaigen  Einweisungen  oder  Aufrechnungen  auf  die  Besodungen  .  der
neu  eintretenden  Zahlungsstelle  mittheien  39.
        <pb n="8" />
        Seite  des

 

#  1  h  n  1  t.  Negierungs-Blattes.

Kataster-Führung  des  Bezirkes  zu  Tiefenort  dem  dasigen  Rechnungsamte
übertrageen  .  .  ...  .............»............  152.
Kataster-  Führung.  Siehe  auch  Münchenderusdor  und  Weida.
Katholische  Schullehrer.  Siehe  Witwen=  und  Waisen-Pensions-Anstalt.

Kinder  —  uneheliche  —  Siehe  uneheliche  Kinder.
Kirchen,  Pfarreien  und  Schulstellen;  die  Ablösung  ihrer  grundherrlichen  Rechte  329.
Kirchgemeinde  —  evangelische  —  für  den  Stadt=  und  Amts-Bezirk  Geisa;
deren  Bildung  als  Filiol-Gemeinde  der  Pfarrei  Dermbacgg  152.
Kirchweihetag  —  dritter  —  Haltung  von  öffentlichen  Tänzen  an  demselbens66.
Klingethal.  Das  dasige  Königlich  Sächsische  Neben=  Zollamt,  zweiter  Klasse,
wird  in  ein  solches  erster  Klasse  verwandltt  164.
Konsulate.  Siehe  Gesandtschaften.
Kreis-Steuereinnahme  zu  Eisenach,  deren  Aushebung  und  Verbindung
mit  dem  dasigen  Rechnungsamt  ...  ...  26—  x28.
Kreis=  Steuereinnahme  zu  Neustade  a.  d.  S.  aufgehobhben..  97.  98.
T.
Landtag  —  außerordentlicher  —  vom  Jahre  1852;  dessen  Auflösung  09.
Landtag.  Nachtrag  vom  3.  Mai  1853  zu  der  Geschäftsordnung  für  denselben
  vom  26.  Juni  18155555555555550000n  103.
Landtag  —  der  vertagte  dreizehente  ordentliche  —  dessen  Entberufng  zu
einer  außerordentlichen  Versammlung  zum  Behufe  der  Leistung  der  Huldigung  209.
Landtags-Abgeordnete.  Die  Wahl  einigen  ——-—  8
Landtags-Abgeordnete  sind  bei  Reisen  zu  den  Landtags-Versammlungen
von  Chaussee=  und  Brückengeld-Abgaben  nicht  mehr  befreiet  ——m  153.
Liechtenstein  —  Fürstenthum  —  dessen  Beitritt  zu  dem  Handels=  und
Zoll--  Vertrage  zwischen  Oesterreich  und  Preußen  vom  19.  Februar  18533.  225.

Lobeda.  Siehe  Steuer-Lokal-Kommissionen.
Lowenberg,  Kaufmann  zu  Berlin,  dessen  Einführungs-Patent  auf  eine  Woll-Kämmmaschee:::
  ....  ..  .....  ..  .

Lotterie-Loose  —  unbestellte  —  in  unfrankirten  Briefen;  Ssmmunge
über  die  Verweigerung  deren  Annahme  und  über  deren  Rückgabe  an  die  Postanstalt..
  EIIEIILEIEEIIIEIIEIIIIIE  EEIIILEEIEIIEEEIEIIIIEEIIEIIII  ———□——□—□—..  IIII

 

160.

117.
        <pb n="9" />
        Auhalt.

M.

Magdala.  Siehe  Steuer-Lokal-Kommissionen.
Malz.  Uebergangssteuer  von  solchem  aus  den  Zollvereins-Staaten  in  das
Königreich  Württembbeggg
Marken.  Frankirung  der  Korrespondenz  durch  dieselben  bei  Briefpost=  Sendungen
  und  Bestellgeld  für  diese
Mehl  und  Mühlen-Fabrikate.
Meiningen  —  Herzogthum  Sachsen:
1)  die  Zulassung  der  daselbst  concessionirten  Viehverschneider  in  dem  Großherzogterererr..
  .....  .  ....
2)  die  Zulassung  der  dasigen  Advokaten  in  dem  Großherzogthume.  ....  ..  .  .  .  ..
Messungen  —  Privat-Messungen  —  Dienstvorschrift  für  die  Geometer  bei
denselben  nebst  Beillgeeggga
Militär-Dienstpflichtige.  Vorschrift  in  Betreff  deren  *“  vom
Militär-Dienste  Behufs  der  Auswanderung  nach  Amerika
Modena  —  Herzogthum  —  dessen  Beitritt  zu  dem  Handels=  und  Zoll:  Vertrage
  zwischen  Oesterreich  und  Preußen  vom  19.  Februar  1853
Münchenbernsdorf.  Siehe  Weida.
Musikhalten  ist  während  der  Trauerzeit  in  Folge  des  Todes  des  Großherzogs
Carl  Friedrich  verboten;  demnächst  Wiederaufhebung  dieses  Verbotes

N.

Nachdruck  und  Nachbildung  von  schriftstellerischen  oder  künstlerischen
Werken.  Staatsvertrag  mit  der  Krone  Frankreich  wegen  zegenseitigen  Schutzes

Siehe  Zoll.

gegen  dieselleen  ·
Nachdruck  und  Nachbildung.  Desinitives  Gesetz  zur  Interpretation  der
strasgesetzlichen  Bestimmungen  gegen  jien  ...
Nachtwache-Dienst  in  den  Gemeinden;  dessen  Haltung  .  .  ..

Neustadt  a.  d.  Orla:
1)  Errichtung  eines  Rechnungsamtes  daselbst  mit  Uebertragung  der  Bezirks-Katasterführungen
  dort  wie  für  Opparg  ..·...............

2)  Aufhebung  der  dasigen  Kreis-Steuereinnahme  und  resp.  Amts-Steuereinnahme.
Nord-Amerika  —  *  Staaten  —  Vertrag  mit  diesen  wegen  Auslieferung
  flüchtiger  Verbrecher

Ober-Appellations-Gericht  zu  Jena.
schäftsordnung  für  eine  definitive  erklärt  wird.

Gesetz,  wodurch  deren  Ger

  re..........

Seite  des
Regierungs-Blattes.


11.
51  156.
368.

55.
68.

143—  152.
110.

331.

159.  216.

136—140.
216.

99.
29—  32.
97.
97.  98.

.219—224.

 

345.
        <pb n="10" />
        Snha  l  t.

Seite  des

NReglierungs=Blattes.



 

Oesterreich  —  Kaiserthum  —  Zoll=  und  Handels-Vertrag  zwischen  diesem
und  der  Krone  Preußen

Olbersleben.  Die  Errichtung  einer  Spielkarten=  Verkaufsstelle  für  diesen
Ort  und  Umgegnnndddd  .  .  .  ..

Oldenburg  —  Großherzogthum  —  Sikhe  Paßkarten.

Oppurg.  Siehe  Neustadt  a.  d.  Orl

4
Parma  —  Herzogthum  —  dessen  Beitritt  zu  dem  Handels=  und  Zoll-Vertrage
  zwischen  Oesterreich  und  Preußen  vom  19.  Februar  1853
Paßkarten.  Beitritt  des  Großherzogthumes  Oldenburg  zu  dem  Vertrage
über  den  Gebrauch  der  Paßkarten  als  Legitimations-Mittel
Pensions-Anstalt  für  die  Witwen  und  Waisen  verstorbener  Schullehrer.
Nachtrag  vom  30.  Dezember  1852  zu  dem  Statut  vom  1.  Oktober  1841
Personen.  Siehe  Gerichtsstand.
Pfannenstein-Auflösungsmittel.  Das  dem  Raths-Apotheker  D.
Schulze  und  dem  Fabrikanten  Zahn  zu  Zerbst  hierauf  ertheilte  Privilegium.
Pfarreien.  Siehe  Kirchen.
Pferdehaoltungsgelder  des  Forst=  und  Steueraufsichts-Personals.  Gesetz
Poligei:  Strafsachen.  Verordnung  über  den  Strafgelder-Bezug  in  denselbkbenn.

Polizei=  Verwaltung  in  den  einzelnen  Orten,  deren  Handhabung  durch
die  Gemeindevorstände
Porto-Freithümer,  persönliche  und  in  Armensachen  auf  den  Fürstlich
Thurn  und  Teaxisschen  Posten
Postreisende.  Gesetz  über  die  Werths  -Deklaration  und  die  Hasrpflcht  für
das  Gepäck  derselben

466666666.*“*———-—————————————————————

 

.  22  2  222  2  2  2  2  22  222222222

Postsendungen  mit  der  Brief=  oder  Fahr-  vost  in  den  zum  Fürstlich  Thurnund
  Taxisschen  Postgebiete  gehörigen  Staaten.  I
Postsendungen  —  Briespost-Sendungen  —
1)  Gebrauch  der  Marken  bei  denselben
2)  Bestellgeld  für  durch  Marken  frankirte  gewöhnliche,  nicht  rekommandirte.
Postverkehr,  dessen  Erleichterungen  mit  Italien  und  der  Schweitz  .  ..
Preußen  —  .  Königreich  —  Die  Zulassung  der  in  dem  Großherzogthume  concessionirten
  Vichverschneider  in  jenem
Preußen  —  Königreich  —  Siehe  Zollverträge.
Privat-Messungen.  Dienstvorschrift  für  die  Geometer  bei  denselben
Pyrmont  —  Ffrstenthum  —  die  Fortdauer  dessen  Anschlusses  an  das  J9oll-System
  Preußens  und  der  übrigen  Staaten  des  Zollvereiness-4  *

225266.
331.

9.

331.
267.

37—39.
213.
349.

217—219.

29  —  32.

211.
333—  335.

40.

|
153—156.

368.
119—  126.

143—  152.

356—358.
        <pb n="11" />
        Seite  des

 

Regierungs=#
  n  h  a  1  t.  Sieittc
R.
Rechnungsämter,  deren  Errichtung:
1)  zu  Butestsdta  ..................................  g.
2)zuEiseaach-.»»»..»«.  ...........  ..............  ................  26.
3)  zu  Neustadt  a.  d.  O.  ...  ...  .............  ...........................  97.  98.
4)  zu  Weida  ...................................·.·...........  33.
Rechnungsämter.  Vorschift  fuͤr  diese  bei  Auẽ  zablung  der  Brand-Entschädigungsgeldrernrnn
  ........  ...  ..  ..  10.
Rechts-Kandidaten.  Regulativ  über  deren  Prüfungen,  Ausbildung  und
Beschästingagaa  ..........  ..  .  ..  41—55.
Regierungsantritts-Patent  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs
Carl  Aleraden  .......  .....  157.
Reiß.  Der  Eingangszoll  für  denselben  wird  vom  10.  November  bis  Ende  1853
eingestlllltttt.....  ......  344.
Remda  —  Stadt  —  Siehe  Steuer-dokal-  JKommissionen.
Remonte.  Siehe  Pferdehaltungsgelder.
Ruhla.  Der  dasige  Bade-Aktien-Verein  erhält  die  Rechte  einer  juristischen
Person  «..«-.....................................·........  66.
Röübenzucker  —  inlänoscher  —  Steuer  davon  auf  die  Zeit  vom  1.  September
  1853  bis  Ende  August  18555  ..  .  .  ..  .  ......  141.

S.

Sachsen-Altenburg  —  Herzogthum  —  Siehe  Altenburg.

Sachsen-Meiningen-Hildburghausen  —  Herzogthum  —  Siehe
Meiningen.

Salz-Regie.  Siehe  Vieh  salz.

Schaumburg-Lippe  —  Fürstenthum  —  dessen  Beitritt  zu  der  Vereinbarung
  unter  mehren  deutschen  Staaten  wegen  Uebernahme  der  Auszuweisenden

Schullehrdr.  Nachtrag  vom  30.  Dezember  1852  zu  dem  Statut  der  allgemeinen
  Pensions-Anstalt  für  die  Witwen  und  Waisen  verstorbener  Schullehrer
  vom  1.  Oktober  18411.  ...............

Schulstellen.  Siehe  Kirchen.

Schulwesen.  Siehe  Volksschulwesen.

Schulze,  Raths=  Apotheker  zu  Zerbst.  Privilegium  auf  ein  Pfannenstein-Auflösungsmittel

  ......»......................................

 

 

Schweiz.  Erteichterungen  de-  Postverkehrs  mit  derselben..
Separationen  (Gr  gungen).  Vorschriften  bei  Vorgahme
von  Vermessungen  zum  Behufe  jener  .....  ....

 

21.

37  —39.

213.
119—1256.

325—328.
        <pb n="12" />
        Jubhatlt.

Seite  des
Regierungs- 



Blattes.
Sitzgebühren  von  Gefangenen  dürfen  nicht  verrechnet  werden  ..  .  ..  118.
Spielkarten-Verkaufsstelle  zu  Olbersleben  9.
Sportel-Gesetz  —  allgemeines  —  für  die  Gerichts-  und  Verwaltungs.

Beherrden..  369—4388.
Staatsbehörden.  Nachtrag  vom  9.  Mai  1853  zu  dem  Gesetze  über  vie

Neugestaltung  derselben  vom  5.  März  11550  ......  100—  102.
Steuer.  Siehe  Einkommensteuer.

Steueramtsbezirk  Weimar,  dessen  Abrundng  ..  ..  »  330.
Steneraufsichts-Personal.  Geseßtz  im  Betreff  der  an  den  Pferdehaltungsgeldern
  desselben  zu  Bestreitung  des  Remonte  ·  Aufwandes  zu  bewirkenden

Abzaugeeeggggg  ..  ..  .  .  ..  ....  349.
Steuerbefreiung  des  Personals  des  Der-  Appellations-=  Gerichtes  sowie  der

akademischen  Lehrer,  Beamten  ꝛc.  ..  ..  .  ...........«....»..  .............,  350.
Steuergesetz  fuͤr  die  Jahre  1854,  1855  und  1856.  ...........  .  .  .  .  .  ..  361—365
Stener-Lokal-Kommissionen  sind  übertragen:  -

t)indenStädtenBlankcnhaya,  Masdala  und  Remda  dem  Rechnungsamte

Blankenhayn  ............  65.

2)  im  Bezirke  des  Stadtgerichtee  Eisenach  dem  vasigen  Stadtgemeinde-  Vorstande  26.

3)  in  der  Stadt  Lobeda  dem  Steuer-Kommissar  Erbert  zu  Jhonea  65.

4)  in  der  Stadt  Neustadt  a.  d.  O.  dem  dasigen  Stadtgemeinde-  Vorstande  97.

5)  in  der  Stadt  Weida  dem  dasigen  Stadtgemeinde-Vorstadde  33.
Steuer-Receptur  zu  Buttstädt  ist  mit  dem  dortigen  Rechnungsamte  verbunddddden:::

  9.
Steuer--Receptur-Bezirke  Buttstaͤdt  und  Udestedt,  deren  Abrunding..  330.
Steuerverein.  Siehe  Zollverein.

Steuerverfassung  des  Großherzogthumes.  Gesetz  vom  18.  Maͤrz  1851.

Nachtrag  zu  demselben  vom  25.  November  1803  ...  .......  350.
Strafgelderbezug  in  Polizei-Strafsachen.  Verordnunnng  217—219.
Strrafgesetzliche  Bestimmungen  gegen  Nachdruck  und  Nachbildung.

Definitives  Gesetz  zur  Interpretation  derselbben.  ......»..  .........  .  99.
Sprup  —  ausländischer  —  Eingangskoll)  von  demselben  vom  1.  September

1853  bis  Ende  August  1855  ..  ..............  ....................  141—  143.

T.
Tänze  —  öffentliche  —  Bestimmung  über  deren  Haltung,  namentlich  am  dritten

Kirchweihetagaaaa  ö  66.
Tagwache-Dienst  in  den  Gemeinden;  bessen  Haltuuinn  29—32.
        <pb n="13" />
        Seitt  des

J  n  h  alt.  EI

Blattes.

 

Tanzen  —  öffentliches  —  während  der  Trauerzeit  in  Folge  des  Todes  des
Großherzogs  Carl  Friedrich,  *  Hoheit,  verboten  und  Wirbeb
dieses  Verbbtssses

Thüringische  Eisenbahn.  Siehe  Eisenbahn  und  Expropriations-Kommissar.


Tiefenort.  Siehe  Kataster-Führung.

Todeserklärung  verschollener  Personen  —  gerichtliche  —  Nachtrag  vom

         

5.  Juni  1853  zu  dem  Gesetze  vom  1.  März  13899  ...........-  161.
Todesfeier  zu  Ehren  der  Verstorbenen  soll  an  jedem  letzten  Sonntage  m

Kirchenjahre  seierlich  begangen  werden  ......................  328.
Trauer,  anzulegende,  in  Folge  des  Ablebens  des  Großherzogs  Carl  diei

Koͤnigliche  Hoheit,  und  Wiederaufhebung  derselben.  .  .  ..  ..  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ..  150.  304.

U.

Udestedt.  Siehe  Steuer-Receptur-Bezirke.

Uebergangssteuer:  .
1)  von  Branntwein  und  Malz  nach  dem  Königreiche  Württemberg  11.
2)  von  Bier  nach  dem  Großherzogthume  Hesseen  ..  ........  35.

Uebernahme-Reverse.  Siehe  Heimathscheine.

Uneheliche  Kinder.  Nachtrag  vom  6.  Juni  1853  zu  dem  Gesetze  vom
13.  April  1829  über  die  Verbindlichkeit  zur  Ernährung  jenen  0  —164.

V.

Verbrecher  —  flächtige  —  Vertrag  mit  den  vereinigten  Seaaten  von  Nord- 



amerika  wegen  Auslieferung  derselben  219—224.
Vermessungen.  Vorschriften  bei  deren  Vornahme  zum  Behufe  von  Grundstückezusammenlegungennnn

  .....................  325—328.
Verpflegung  erkrankter  hülfsbedürftiger  Ausländerer..  ......  ..  .  .  .  ..  ...  3asb.

Verschollene  Personen.  Siehe  Todeserklärung.
Verstorbene.  Anordnung  eines  Festtages  zum  Gedächtniß  derselben  an  dem

 

jedesmaligen  letzten  Sonntage  im  Kircheniahernrnrn  .  ....  326.
Viehhandel,  dessen  gewerbmäßige  Betreibung  unterliegt  einer  zuvor  erlangten
Koncessioonon  ...........  .«..................  133.

 

Viehsalz.  Beauftragung  des  Steueramtes  Jena  und  der  Steuer-Receptur
Buttstädt  mit  Anweisungen  zum  Bezuge  des  Viehsalzes  auf  den  Salinen  Louisenhall
  und  Ober-Neufulg  ..  .  304.
        <pb n="14" />
        Jnuhalt.

Seite  des
Regierungs:
Blatles.

 

Viehverschneider  —  diesseits  concessionirte  —  werden  zur  Ausübung  ihres
  Gewerbes  bedingungsweise  zugelassen:

1)  in  dem  Herzogthume  Sachsen-Meiningen=  Hildburghausen
2)  in  den  Grenzkreisen  des  Königreiches  Preußen

Volksschulwesen.  Erläuterungen  einiger  Bestimmungen  der  Ausführungsverordnung
  vom  2.  Mai  1851  zu  dem  Gesetze  über  das  Volksschulwesen  vom
1.  Mai  18555500  .

W.

Wachedienst  (Nacht=  und  Tag-Wachedienst);  Vorschrift  über  dessen  Fuͤhrung
in  den  Gemeinden

Watremez  in  Aachen,  dessen  Privilegium  für  die  von  ihm  erfundene  Vorrichtung
  an  Dampfkesseln  zu  Vermeidung  des  Explodirens

Weida.  Errichtung  eines  Rechnungsamtes  daselbst,  verbunden  mit  der  Bezirks-Kataster-Führung
  von  Weida  und  Münchenbernsdoffn

Weida.  Siehe  Steuer-Lokal-Kommissionen.

Weimar  (Großherzogthum),  dessen  Beitritt  zu  dem  Handels=  und  Joll-Vertrage
  zwischen  Oesterreich  und  Preußen  vom  19.  Februar  1803  .  ..  .  ..

Weimar.  Die  Abrundung  des  dasigen  Steueramts  -Bezirkes

Weimar  (Haupt=  und  Residenz-Stadt).

Werths-Deklaration  für  das  Gepäck  der  mit  der  Post  Reisenden.
darüber
Witwen=  und  Waisen-Pensions-Austalt  der  bothollschen  Schullehrer
vom  21.  April  1835;  deren  Vereinigung  mit  der  allgemeinen  Pensions-Anstalt
für  Witwen  und  Waisen  verstorbener  Schullehrer  vom  1.  Oktober  1841.
Woll-Kämmmaschine.  Das  dem  Kaufmann  Löowenberg  zu  Berlin
auf  eine  solche  ertheilte  Einführungs-Patntt
Württemberg  (Königreich).  Ucebergangssteuer  von  Brannewein  und  Malz
nach  demselben.  .....................  ...

B.

Zahlungsstellen.  Siehe  Kassestellen.
zahn,  Fabrikank  zu  Zerbst.  Privilegium  auf  ein  Pfannenstein-Auflösungemittel.
zoll  vom  Eingange  für  Getreide,  Hülsenfrüchte,  Mehl=  und  sonstige  Mühlen=Gesetz



 

er##

Die  Errichtung  einer  Bank  daselbst  4%

 

55.
56.

210.

29  —  32.
93.
33.
225.

330.
273.303.
348.

33—  335.

37—39.

160.

213.

Fabrikate  ist  bis  Ende  September  des  Jahres  1854  aufgehoben  2067.  331.

Zoll  vom  Reiß  ist  vom  10.  November  bis  Ende  des  Jahres  1853  aufgehoben!

344.
        <pb n="15" />
        Seite  des

J  n  h  alt.  Regierungs-Blattes.



Zollverein.  Gesetze  über  die  Erleichterungen  des  Verkehrs  zwischen  den  Staaten
  desselben  und  den  Staaten  des  Steuervereins  nebst  zwei  Verzeichnissen  der  9  70—92.
zollvereinsländischen  und  der  steuervereinsländischen  Erzeugnise  269  271.

Zollvereins-Tarif.  Gesetze  im  Betreff  einiger  Abänderungen  desselben  5354

Jollverträge  —  Handelsvertráge:

1)  zwischen  Preußen,  Sachsen-Weimar,  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg,
  Sachsen-Coburg-Gotha,  Schwarzburg-Rudolstadt,  Schwarzburg-Sondershausen,
  Reuß  alterer  und  Reuß  jüungerer  Linie,  die  Fortdauer  des
Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereines  betreffend,  vom  26.  November  1852  165—168.

2)  zwischen  Preußen  und  den  unter  Nr.  1  benannten  Staaten  einerseits  und  Kurhessen
andererseits,  wegen  des  Beitrittes  des  Kurfürstenthumes  Hessen  hinsichtlich
des  Kreises  Schmalkalden  zu  dem  Vertrage  jener  Staaten  vom  26.  November
  1852,  die  Fortdauer  des  Thüringischen  Zoll-  und  Handels-Vereines
betreffend,  vom  3.  April  18253  ..........  ......·..  !l69.

3)  zwischen  Preußen,  Bayern,  Sachsen,  Hannover,  Wuͤrttemberg,  Baden,
Kurhessen,  dem  Großherzogthume  Hessen,  den  zum  Thüringischen  Zoll=  und
Handels-Vereine  gehörigen  Staaten,  Braunschweig,  Oldenburg,  Nassau

und  der  freien  Stadt  Frankfurt,  die  Fortdauer  und  Erweiterung  des  Zoll- 



und  Handels-Vereines  betreffend,  vom  4.  April  18300363  171—  193.
4)  zwischen  den  unter  Nr.  3  genannten  Staaten  wegen  Besteuerung  des  Ruͤ-benzuckers
  vom  4.  April  1853..  ..  ...  .  ...  .  .....  ................  194—197.

«

5)  zwischen  Preußen,  Sachsen,  den  zum  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereine
  gehörigen  Staaten  und  Braunschweig,  die  Theilung  der  gemeinschaftlichen
  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  betreffend,  vom  4.  April  1853198—  200.

6)  zwischen  Preußen,  Sachsen  und  den  zum  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereine
  verbundenen  Staaten  wegen  Fortsehung  des  Vertrages  vom  8.  Mai
1841  über  die  gleiche  Besteuerung  innerer  Erzeugnisse,  vom  4.  April  1853  201.

7)  besonderer  Artikel  zwischen  Preußen  und  den  außer  Preußen  bei  dem  Thüringischen
  Zoll=  und  Handels-Vereine  betheiligten  Regierungen,  die  Theilung
  des  Aufkommens  von  der  Besteuerung  des  Branntweines  betreffend,  vom
4.  April  119193BB  ...  .  ..  203.

8)  zwischen  Preußen,  Sachsen,  Hannover,  Kurhessen,  den  außer  Preußen  und

Kurhessen  bei  dem  Thuͤringischen  Zoll-  und  Handels-Vereine  betheiligten

Staaten,  Braunschweig  und  Oldenburg,  die  gleiche  Besteuerung  von  Wein,

und  Taback,  sowie  den  gegenseitig  freien  Verkehr  mit  diesen  Artikeln  und

die  Gemeinschaftlichkeit  der  Uebergangsabgaben  von  denselben  betreffend,  vom

4.  April  1853  22222222  EILIIIIIIEIIIIEIIEIIEIIIIIEIIIIIIIIII  205—  .208.
        <pb n="16" />
        Seitt  des

J  n  h  alt.  Regierungs=Blattes.


9)  zwischen  Oesterreich  und  Preußen  vom  19.  Februar  1853  mit  zwei  Verzeichnissen
  der  im  Zwischenverkehr  zwischen  Oesterreich  und  Preußen  eingangszollfreien
  oder  einem  ermäßigten  Zollsatze  oder  Eingangsabgaben  unterliegenden
  Gegenstände,  nebst  einem  Zoll-Kartel  und  einem  Münz-Kartel,  ingleichen
  Beitritt  des  Großherzogthumes,  der  Herzogthümer  Modena  und  Parma  5225  266.
und  des  Fürstenthumes  Liechtenstein  zu  diesem  Vertrgggaa  331.

10)  zwischen  den  unter  Nr.  3  genannten  Staaten  einerseits  und  dem  Fürstenthume
  Waldeck  andererseits,  die  Fortdauer  des  Anschlusses  des  Fürstenthumes
  Pyrmont  an  das  Joll-System  Preußens  und  der  übrigen  Staaten  des!
Jollvereines  betreffend,  vom  3.  September  1853..  ........·..........  356  —  358.

Zucker  —  Rübenzucker  —  inländischer  —  Steuersatz  davon  und  Eingangszoll
  vom  ausländischen  Zucker  und  Syrup  auf  die  Zeit  vom  1.  September
  1853  bis  Ende  August  19115  141—143

 

 

Vorstehendes  Repertorium  ist  zu  Folge  des  bei  Errichtung  des  Großberzoglichen
  Regierungs-Blattes  am  18.  März  1817  erschienenen  höchsten  Patents
und  gemäß  der  Verordnung  vom  2.  März  1832  (Reg.  Blatt  v.  J.  1817
S.  2  und  v.  J.  1832  S.  13)  bearbeitet  und  abgedruckt  worden.

Weimar  am  31.  Dezember  1853.

Die  Redaktion  des  Großherzoglichen  Regiernngs-Blattes.
Ernst  Müller.
        <pb n="17" />
        Uegierungs-Blatt
für  das
Großherzogthum
Sachsen-  Weimar-Eisenach.

Nummer  1.  1.  Weimar.  12.  Jannar  1833.

 

Ministerial  Bekanntmachung,
die  zu  Vereinfachung  der  Geschäfte  bei  den  Einzelgerichten  zu
gebrauchenden  Formulare  betreffend.

Das  unterzeichnete  Departement  des  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums
hatte  zu  Vereinfachung  der  Geschäfte  für  den  Gebrauch  der  Behörden  des
Großberzogtbumes  mehre  Formulare  entwerfen  und  bestellen  lassen,  worüber
die  unter  dem  28.  Juni  1850  (Reg.  Blatt  v.  J.  1850  S.  580  fg.)  erlassene
öffentliche  Bekanntmachung  das  Nähere  enthält.

Seitdem  ist  das  Bedürfniß  hervorgetreten,  jene  Formulare,  soweit  solche
die  Einzelgerichte  betreffen,  theils  einer  Prüfung  zu  unterwerfen  und  dieselben
  mit  Rücksicht  auf  verschiedene  dagegen  gemachte  Ausstellungen  insoweit
abzuändern,  daß  ein  möglichst  allgemeiner  Gebrauch  davon  gemacht  werden
könne,  theils  noch  einige  andere  Formulare,  als  die  bisber  ausgegebenen,  zur
Erleichterung  und  Vereinfachung  der  Geschäfte  einzuführen.

Nachdem  die  nöthigen  Einleitungen  hierzu  getroffen  worden  und  die  diesfallsigen
  Arbeiten  beendigt  sind,  wird,  nachträglich  zu  der  Bekanntmachung  vom
28.  Juni  1850,  Folgendes  verordnet:

J.

Die  zum  Gebrauche  der  Einzelgerichte  bestimmten  Geschäfts-Formulare
sind,  nach  Ausscheidung  der  gänzlich  außer  Anwendung  gekommenen  und  neben
den  von  der  Kanzlei  des  Großherzoglichen  Appellations-Gerichts  zu  beziehenden
Geschäftsthätigkeits-Tabellen  und  den  Akten-Tekturen,  künftig  folgende:

1
        <pb n="18" />
        1

2)
4)

5

—

6

7

8)
9)

10)
11)

12)
13)

14)
15

16)
17)

18)
19)

20)
21)
22)
23)
24)
25)

Vorladung  des  Angeschuldigten,  nach  Art.  346  Ziffer  3  der  Strafprozeß=Ordnung,
  (bisher  Nr.  16).

Vorladung  der  Angeschuldigten,  Zeugen  rc.  nach  Art.  243  fg.  (Nr.  17).
Vorführungsbefehl,  nach  Art.  107,  345  (Nr.  18).

Ladung  der  Parteien  in  Untersuchungssachen  wegen  Ehrenkränkung  zur
Vorverhandlung,  nach  Art.  370  ff.  (Nr.  19).

Ladung  der  Parteien  in  solchen  Untersuchungssachen  zur  Hauptverhandlung,
  nach  Art.  374  (Nr.  20).

Ladung  der  Zeugen  und  Sachverständigen  zur  Hauptverhandlung  in  Untersuchungssachen
  wegen  Ehrenkränkung,  nach  Art.  371  (Nr.  21).
Benachrichtigung  des  Bezirks-Direktors  wegen  erfolgten  Ausspruchs  der
Entziehung  der  staatsbürgerlichen  Rechte  gegen  einen  Verurtheilten  (Nr.  23).
Untersuchungs-Tabelle  für  Einzelrichter  (Nr.  29).

Schuld=  und  Pfand-Verschreibung,  wonach  zwei  Personen,  z.  B.  Eheleute,
  ein  Darlehn  gemeinschaftlich  aufnehmen  (früher  Nr.  1).

Protokoll  hierzu  (Nr.  u).

Schuld=  und  Pfand-Verschreibung,  wobei  der  Ehemann  Erborger  und
die  Ehefrau  Bürgin  (Nr.  u1ul).

Protokoll  hierzu  (Nr.  17).

Schuld=  und  Pfand-Verschreibung  für  eine  einzelne  Person  (namentlich
ledigen  Standes),  ohne  hinzutretende  Bürgschaft  (Nr.  v).

Protokoll  hierzu  (Nr.  v1).

Kaufvertrag  (Nr.  v#n).

Protokoll  hierzu  (Nr.  v111).

Ladung  zum  Verhörs-Termine  bei  dem  Berfahren  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
  über  ganz  geringe  Gegenstände,  nach  dem  Gesetze  vom
18.  März  1850  (Nr.  17).

Ladung  zum  Sühne-Termine  (früher  lit.  a).

Ladung  zum  Verbörs-Termine  in  minderwichtigen  und  geringfügigen
  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  (lit.  b)

Ladung  zum  Berechnungs-Terminec  in  solchen  Rechtssachen  (lit.  c).
Registranden  (lit.  g).

Sportel-Manuale  (lit.  h).

au.  b  Kostenverzeichnisse  und  zwar  in  Folio,  einseitig  und  in  Quart  (lit.  i).
Kostenquittungen  (blit.  k).

Vormundschafts-Tabelle  (lit.  1).
        <pb n="19" />
        26)

28)
29)
30)
31)
32)
33)
34)
35)
36)
37)
38)
39)
40)
41)
42

43)
44)
45)
46)
47)

48

49

50

51)
52)
53)
54)

Testamentenbuch  (lit.  p).
Sportelrechnungen  (lit.  q).
Ablieferungsbuch  des  Dieners  (lit.  r).
Relations-Buch  des  Dieners  (lit.  s).
Gefangenen-Verpflegungsrechnung  (lit.  t).
Forderzettel  (lit.  u).
Lehns-Ertrakte  (lit.  #).
Forstrüge-Tabellen  (lit.  2).
Sportelresten-Verzeichnisse  (lit.  an).
Verordnung  an  die  Gefangenenwärter  (lit.  bb).
Verpflegungsrechnung  für  zahlungsfähige  Gefangene  (lit.  cc).
Insinnations-Dokument  (lit.  dd).
Ladung  zum  Publikations-Termine  (lit.  hh).
Ladung  zur  Nachlaß-Regulirung  (lit.  1).
Erekutions=  und  Auspfändungs-Verordnung  (lit.  kk).
Hülfoauflage  (lit.  Il).
Einfache  Auspfändungs-Verordnung  (lit.  mm).
Formular  zu  Nachlaßverzeichnissen  (lit.  un).
Versteigerungs-Patent.
Rekognitkons-Schein.
Depositen-Schein.
Notififation  an  den  Antragsteller  über  einen,  durch  das  Nichterscheinen
des  Schuldners  fruchtlos  gewordenen  Sühne-Termin,  nach  F.  60
des  Prozeß=  Gesetzes  vom  12.  April  1833.
Notififation  an  den  Gläubiger  über  eine  erfolglos  gewesene  Auspfändung
  des  Schuldners.
Verordnung  an  den  Gemeindevorstand  wegen  Veranstaltung  einer
Auktion,  nach  dem  Gesetze  vom  3.  April  1852.
Notifikation  an  den  Gemeindevorstand  wegen  eingetretener  Erledigung
einer  solchen  Anktion.
Ladung  zum  Schwörungs-Termine,  wenn  nur  ein  Theil  zu  schwören  hat.
Ladung  zum  Schwörungs-Termine,  wenn  beide  Theile  zu  schwören  haben.
Kataster-Extrakte,  verbunden  mit  Tarations-Jnstrument.
Depositen-Buch:

a)  in  kleinem  (Akten-)  Formate,

b)  in  größerem  Formate  auf  Kataster-Papier.
Hypotheken=  und  Privilegien-Bücher  und  die  Register  dazu.

1
        <pb n="20" />
        Die  Formulare  unter  1,  2,  4,  5,  6,  17,  19,  20,  38,  39,  51,  52,
werden  sowohl  in  Konzeptform  auf  ganzen  Bogen,  als  in  Reinschriftsform,
  und  zwar  die  unter  1,  2,  4,  5,  6  auf  halben  Bogen,  die  unter  17,
19,  20,  38,  39,  51,  52  auf  ganzen  Bogen,  ausgegeben;  die  Formulare  unter
3,  7,  18,  40,  41,  42,  44,  45,  46,  47,  48,  49,  50  dagegen  nur  in
Reinschriftsform,  nämlich  die  unter  7,  41,  44,  46  auf  ganzen,  die  übrigen
auf  halben  Bogen,  indem  es  hinsichtlich  dieser  letzteren  Ausfertigungs-Formulare
genügt,  statt  der  Konzepte  nur  die  Beschlüsse  mit  Bezugnahme  auf  das
bestehende  Formular  zu  den  Akten  zu  bringen  und  das  Versteigerungs-Patent
(Nr.  44)  auch  in  Reinschriftsform  als  Entwurf  der  Ausfertigung  benutzt  wer-„den

  kann.  Eine  besondere  Beilage  enthält  die  Uebersicht  derjenigen  Anstalten,

bbei  welchen  allein  und  zu  welchen  Preisen  die  vorstehenden  Formulare  zu  haben

2  sind.  Dieselben  sind  bezüglich  wiederholt  angewiesen  worden,  alle  Formulare,

beschnitten  und  in  dem  vorschriftsmäßigen  Formate  von  14  Zoll  Höhe  und

8  ½  Zoll  Breite,  auch  nur  auf  gutem,  haltbaren,  gehörig  geleimten  Schreibpapier

  von  Mittel-Sorte  (das  Ries  mindestens  15  Pfund  schwer)  zu  liefern

und  durchaus  kein  Maschinen-Papier  anzuwenden.  Die  betreffenden  Anstalten

haben  auch,  wie  bisher,  für  die  gehörige  Verpackung  der  zu  versendenden  Formulare

  zu  sorgen.  Etwaige  Beschwerden  in  diesen  Beziehungen  sind  von  den
Einzelgerichten  dem  vorgesetzten  Kreisgerichte  berichtlich  anzuzeigen.

II.

Es  soll  den  Einzelgerichten,  welchen  die  jetzigen  Formulare  für  das  Grundund
  Hypotheken-Wesen  in  ihrer  allgemeinen  Fassung  nach  den  bestehenden
Lokal-Verhältnissen  und  sonstigen  Einrichtungen  ausnahmsweise  nicht  genügen
sollten,  von  dem  Großherzoglichen  Staats-Ministerium  nach  Befinden  gestattet
werden,  besondere,  seinen  Bedürfnissen  entsprechende  Formulare  drucken  zu
lassen,  vorausgesetzt  nur,  daß  die  fragliche  Lieferung  einer  inländischen  Druckerei
unter  den  sonstigen  vorschriftsmäßigen  Bedingungen  übertragen  und  daß  namentlich
  der  für  das  allgemeine  Formular  festgesetzte  Preis  eingehalten  wird.  Die
betreffenden  Einzelgerichte  haben  daher  in  solchen  Fällen  von  dem  Bedürfnisse
einer  Abänderung  der  in  Rede  stehenden  Formulare,  von  den  Gründen  dieses
Bedürfnisses  und  über  die  Form  der  Abänderung  dem  vorgesetzten  Kreisgerichte
vor  Abschluß  eines  Kontrakts  über  die  Lieferung  des  Formulars  Anzeige  zu
erstatten  und  die  auf  weitern  Bericht  des  Kreisgerichtes  erfolgende  Entschließung
des  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums,  Departement  II,  zu  erwarten.
        <pb n="21" />
        Damit  das  unter  I,  15  erwähnte  Formular  eines  Kaufvertrages  den
beabsichtigten  Nutzen  einer  Geschäftserleichterung  und  Vereinfachung  bei  den  Einzelgerichten
  auch  wirklich  gewähre,  haben  die  Landgemeinde-Vorstände  den  Betheiligten,
  welche  an  dieselben  in  dieser  Beziehung  hiermit  verwiesen  werden,
deren  Kaufverträge,  mit  Anwendung  des  bezeichneten  allgemeinen  oder  des  von
dem  betreffenden  Einzelgerichte  eingeführten  besondern  Formulars,  anzufertigen
oder  anfertigen  zu  lassen,  und  zwar  jeden  Kaufvertrag  in  zwei  Exemplaren.

Die  Gemeindevorstände,  welche  für  diese  Bemühung  in  gesetzlicher  Weise
zu  liquidiren  befugt  sind,  baben  die  nöthigen  Formulare  zu  Kaufverträgen  auf
eigene  Kosten  sich  anzuschaffen  und  aus  der  betreffenden  Druckerei  zu  beziehen;
die  entfernteren  Gemeindevorstände  können  aber  die  fraglichen  Formulare  in
dem  Falle,  wo  die  betreffende  Druckerei  nicht  an  dem  Sitze  des  zuständigen
Justiz-Amtes  sich  befindet,  bei  dem  ihnen  vorgesetzten  Justiz-Amte,  gegen  Ersatz
des  diesfallsigen  Aufwandes  zur  Verwaltungskasse,  durch  die  Sporteleinnahmen
beziehen,  welche  über  diese  Ersatzposten  besondere  Rechnung  zu  führen  haben.
Die  betreffenden  Justiz-Behörden  haben  dieses  noch  besonders  zur  Kenntniß  der
Ortsvorstände  zu  bringen.

IV.

Der  bei  den  Großherzoglichen  Stadtgerichten  und  Justiz-Aemtern  noch  vorhandene
  Vorrath  von  älteren  Formularen  ist  vorerst  noch  zu  verbrauchen  und
ebenso  sind  die  in  der  Anlage  gedachten  Hof-Buchdruckereien  und  lithographischen
  Anstalten  veranlaßt  worden,  die  neuen  und  bezüglich  abgeänderten  Formulare
  nur  erst  nach  Erschöpfung  des  zur  Zeit  auf  ihrem  Lager  befindlichen
Vorrathes  der  älteren  Formulare  abzugeben.

Weimar  am  6.  Jannar  1853.

Zweites  Departement  des  Großherzoglich  Sächüschen
Staats-Ministeriums.

von  Wydenbrugk.
        <pb n="22" />
        6

Beilage  A.

Verze

i  schen  i

der  von  dem  Steindrucker  Andreas  Lauer  zu  Eisenach  zu  liefernden  Formulare  und  Netze.

 

 

Nr.]  Bezeichnung  der  Formulare  und  Netze.  Format  derselben.  7r6  r  *

1  Vorladung  des  Angeschuldigten  2c.  auf  ganzen  Begen  in  Konzeptform.  3  2

auf  halben  Bogen  in  Reinschriftssorm3  2

2  Vorladung  des  Angeschuldigten  2c.  auf  ganzen  Bogen  in  Konzeptform.  3  2

auf  halben  Begen  in  Reinschriftsform  3  2

3  Vorführungsbefehl  auf  halben  Bogen  in  Reinschriftssorm  2

Ladung  der  Parteien  in  arriante  auf  ganzen  Bogen  in  Konzeptform.  3  2

wegen  Ehrenkränkung=  uf  halben  Bogen  in  Reinschriftssorm  3  2

8  Ladung  der  Parteien  in  solchen  uneersuchungs  nmuf  ganzen  Bogen  in  Konzeptform.  3  2

sachen  zur  Hauptverhandlung.  auf  halben  Bogen  in  Reinschriftsform  3  2

6  Ladung  der  Zeugen  rc.  zur  Haupwerhandlung  auf  ganzen  Bogen  in  Konzeptsorm.  3  2

auf  halben  Bogen  in  Reinschrifteforn3  2

7  Benachrichtigung  des  Bezirks-Direktors  2c.  auf  ganzen  Bogen  in  Reinschriftsfor  2
8  Untersuchungs-Tobellen  auf  ganzen  Bogen  und  auf  beiden

Seiten  bedruckt  327

 

 

Verzeichnißsß

der  von  der  Albrecht'schen  Hof-  Buchdruckerei  zu  Weimar  zu  liesernden  Formulare.

 

 

 

 

Nr.  Bezeichnung  der  Formularc.  Format  derselben.  5#%½  1v  *
Schuld-  und  Pfand-Verschreibung  uf  ganzen  Bogen  3  20
10  Protokoll  hierzu.  .  —  38  20
11ASchuld-  und  Pfand-  Verschreibung.  —  3  20
12  Protokoll  hierzu.  .  .  —  320
lsSchuldsundeand  quchrctbung  —  320
lZIPkotokollhtcrzu.  —  3  20
18  Kaufvertrag  —  320
16  Protokoll  hierzu.  —  320
17  Ladung  zum  Verhörs-Termine  0.  g.  9  auf  halben  Bogen  in  Konzeptform.  1.  —

rtuf  ganzen  Bogen  in  Reinschriftssorm  320
18  Ladung  zum  Sühne-Termine  .  auf  halben  Bogen  ...  il—
19LadungzumVerhokSTcnnme(mwugfursganzanogeninKonchtform.  3  20

auf  ganzen  Bogen  in  Reinschriftssorm!  3  20
        <pb n="23" />
        7

 

Nr.

Bezeichnung  der  Formulare.

Format  derselben.

Preis  p.  Ries.

 

20

L
13
16
17

u.  g.  f.)
Versteigerungs-Patent
Rekognitions-Schein
Depositen-Schein  ...
Notifikation  an  den  Antragsteler  ...

 

 

 

LadungzumBerechnnngSsTekmine(m.w.

 

auf  ganzen  Bogen
auf  ganzen  Bogen
auf  ganzen  Bogen
auf  halben  Bogen
auf  ganzen  Bogen
auf  halben  Bogen

in  Konzeptform.

in  Reinschriftsform
in  Reinschriftsform
in  Reinschriftsform

in  Reinschriftsform

in  Reinschriftsform)

 

.
3
3
3
4
3
4
4
1
4

–bkbri
20
20
20

20

 

 

 

48  Notifikation  an  den  Gläubiger  auf  halben  Bogen  in  Reinschriftsform  —
49  Verordnung  an  den  Gemeindevorstand  auf  halben  Bogen  in  Reinschriftsform  —
30  Notifikation  an  den  Gemeindevorstand.  auf  halben  Bogen  in  Reinschriftsform  —
Verzeichniß
der  von  der  v.  Göckel'schen  Hof-Buchdruckerei  zu  Eisenach  zu  liefernden  Formulare  und  Netze.
Nr.  Bezeichnung  der  Formulare  und  Netze.  Format  derselben.  12
21  Registranden  auf  ganzen  Bogen  3  20
22  Sportel-Manuale  auf  ganzen  Bogen  4  5
28  Kostenverzeichnisse  a)  in  Folio,  einseitig  3  20
b)  in  Quart  3  20
2A4  Kosten  -  Quittungen.  ......  ..  320
LZVokmundschaftssTabclle  auf  ganzen  Bogen  (
26  Testamenten-Buch  —  4  20
27Sportelrechnungen  —  4  —
28  Ablieferungsbuch  des  Dieners  —  4  5
29  Relations-Buch  des  Dieners  —  5  —
30Gefangenen--  Verpflegungsrechnung.  —  4  10
31  Forderzettel  .  320
32LehnssExtkakte..-.  auf  ganzen  Bogen  *
33  Forstrüge  =  Tabellen  —  4  —
BSAMSportel  ·  Resten-  Verzeichniß  —  4—
38  Verordnung  an  den  Gefangenenwärter  3  25
36  Verpflegungsrechnung  für  zahlungsfähige
Gefangene  320
37  Infinuations=  Dotument  3  25
        <pb n="24" />
        Verzeichniß

der  von  dem  Steindrucker  C.  Schrumpf  zu  Eisenach  zu  liefernden  Formulare  und  Netze.

 

 

 

 

 

 

 

 

Nr.Bezeichnung  der  Formulare  und  Netze.  Format  derselben.  1

39  Ladung  zur  Nachlaß-Regulirung.  auf  ganzen  Bogen  in  Konzeptform  4Q
auf  halben  Bogen  in  Reinschriftssorm

0  Exekutions=  und  Auspfändungs-Verordnungsauf  halben  Bogen  in  Reinschriftssorm  4

Al  üälfsauflaseee  auf  ganzen  Bogen  in  Reinschriftefom8

12  Einfache  Auspfändungs-Verordnung  auf  halben  Bogen  in  Reinschriftssorm  44

13  Formular  zu  Nachlaßverzeichnissen  auf  ganzen  Bogen  ...  4—

38  vadung  zum  Publikations-  Termine.  auf  ganzen  Bogen  in  Konzeptform  4  —
auf  ganzen  Bogen  in  Reinschriftsform
83  Kataster-Extrakte  auf  ganzen  Bogen  und  auf  beiden

Seiten  bedruckt  5.—

ZU##  Depositen-Buch  (kleineres  Format)  6—

Verzeichniß
der  von  dem  Litbographen  Friedrich  Walther  zu  Weimar  zu  liefernden  Formulare.

Nr.  Bezeichnung  der  Formulare.  Format  derselben.  *

8  HLLadung  zum  Schwörungs-Termine  uf  ganzen  Bogen  in  Konzeptform  #  4%
auf  ganzen  Bogen  in  Reinschriftsform

82  Ladung  zum  Schwörungs-Termine  uf  ganzen  Bogen  in  Konzeptform  4%
auf  ganzen  Bogen  in  Reinschriftsform

Sä#b  Depositen-Buch  (gröhberes  Format)  7813

 

 

Verzeichniß

des  Preises  der  bei  dem  Buchbinder  Otto  Henß  in  Weimar  zu  beziehenden  Hopotheken=  und

 

Privilegien-Bücher  und  der  Register  dazu.

88  Für  einen  fertig  gebundenen  Band  von  400  Seiten  3  10  chhr  —
Für  einen  fertig  gebundenen  Band  von  300  Seiten  2.  23  —
Für  einen  fertig  gebundenen  Band  von  200  Seiten  2  65  —.
Für  einen  fertig  gebundenen  Band  von  100  Seien  7  6
        <pb n="25" />
        Uegierungs-Blatt
Großherzogihum
Sachsen-Weimar  Eisenach.

Nummer  2.  Weimar.  19.  Januar  1833.
Ministerial-Bekanntmachungen.

I.Für  den  Ort  Olbersleben  und  Umgegend  ist  eine  besondere  Spielkarten-Verkaufsstelle
  errichtet  und  solche  dem  Kaufmann  Robkrämer  zu  Olbersleben
  übertragen  worden,  was  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  über  das  Spielkarten-Monopol
  und  den  Spielkarten-Stempel  vom  2.  Jannar  1831,  F.  7,  hierdurch
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.  »

Weimar  am  29.  Dezember  1852.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sächsischen
Staats-Ministeriums.
Thon.

II.  Von  dem  unterzeichneten  Ministerium  ist  dem  Kaufmann  Dimme
allhier  die  nachgesuchte  Erlaubniß  zur  Uebernahme  und  Betreibung  einer  Agentur
  der  Preußischen  National-Feuerversicherungs-Gesellschaft  zu  Stettin  innerhalb
  der  Grenzen  des  Großherzogthumes  bis  auf  Widerruf  ertheilt  worden.

Weimar  am  29.  Dezember  1852.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sachsischen
Staats-Ministeriums.
Thon.

III.  In  Folge  des  Gesetzes  über  die  Neugestaltung  der  Staatsbehörden
vom  5.  März  1850  ist  das  zeitherige  Großherzogliche  Rentamt  Hardisleben
vom  1.  Juli  vorigen  Jahres  ab  in  ein  Rechnungsamt  umgestaltet,  der  Sitz
desselben  aber  vom  1.  Januar  d.  J.  ab  nach  Buttstädt  verlegt  und  von
letzterem  Zeitpunkte  ab  auch  mit  demselben  die  Verwaltung  der  daselbst  bestehenden
  Großherzoglichen  Steuer-Rezeptur  Buttstädt  verbunden  worden.

2
        <pb n="26" />
        10

Die  Zuständigkeit  des  Großherzoglichen  Rechnungsamtes  Buttstädt  er—
streckt  sich  über  den  ganzen  Bezirk  des  Großherzoglichen  Justiz-Amtes  Buttstädt,
  wie  solcher  in  dem  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom  21.  Juni
1850  beigefügten  Verzeichnisse  unter  I,  7  (Reg.  Blatt  S.  562)  sich  angegeben
findet,  folglich  auch  über  die  zum  Rentamtsbezirke  Niederroßla  gehörig  gewese—
nen  Orte:  Gebstedt,  Ködderitzsch,  Pfiffelbach  und  Schwabsdorf  bei
Gebstedt,  mit  Ausnahme  jedoch  des  in  der  Pfiffelbacher  Flur  belegenen  Theils
der  sogenannten  Weidenwiese,  insofern  als  in  Bezug  auf  diese  die  rent—
amtlichen  Geschäfte  bis  auf  Weiteres  ganz  bei  dem  Großherzoglichen  Rechnungsamte
  Niederroßla  belassen  worden  sind.

Sämmtliche  in  den  §.F.  39  bis  11  des  Gesetzes  vom  5.  März  1850
aufgeführte  Geschäfte  werden  forthin  vom  Rechnungsamte  Buttstädt  besorgt,  so
jedoch,  daß  die  Ablieferung  der  im  Jahre  1852  fällig  gewordenen  Steuern  bis
zum  Definitiv-Ablieferungo-Termine  für  1852  noch  an  die  bisherigen  Obereinnahmen
  zu  bewirken  ist.

Zum  Rechnungsamtmann  ist  der  frühere  Großherzogliche  Rentamtmann
Wilhelm  Schlömilch,  zum  Assistenten  desselben  und  zwar  vom  l.  Jannar
d.  J.  an  der  zeitherige  Rentamts-Accessist  Hugo  Kaiser  ernannt  worden.

Weimar  am  3.  Jannar  1853.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sächfischen
Staats-Ministeriums.
Thon.

IV.  Da  nach  §.  7  des  Gesetzes  vom  20.  März  1839  (Negierungs-Blatt
  Seite  84)  und  nach  F.  321  des  Gesetzes  vom  6.  Mai  1839  (Regierungs-Blatt
  Seite  322)  die  Auszahlung  der  Brand-Entschädigungssumme  zum
Baue  eines  Gebäudes  auf  einem  andern  Grundstücke  nur  mit  Einwilligung  der
auf  dem  abgebrannten  oder  beschädigten  Gebände  versicherten  Pfandgläubiger,
oder  unter  der  Voraussetzung  gescheben  kann,  daß  der  neue  Bauplatz  dem
Schuldner  von  Hypotheken  und  anderen  Ansprüchen  frei  gerichtlich  übereignet
und  zugeschrieben  ist  und  daß  die  auf  der  Brandstätte  haftenden  Hypotheken
auf  den  neuen  Bauplatz  alsbald  erstreckt  werden:  so  werden  die  Großherzoglichen
Rechnungsämter  und  die  übrigen  mit  Besorgung  der  Brandversicherungs-Angelegenheiten
  noch  beauftragten  Unterbehörden  nachträglich  zu  der  Bekanntmachung
vom  18.  März  1851  (Regierungs-Blatt  Seite  100)  darauf  aufmerksam  gemacht,
  daß

1)  vor  der  Auszahlung  von  Brand-Entschädigungsgeldern  der  Hppotheken-Stand
  des  abgebrannten  oder  beschädigten  Gebäudes  durch  Anfrage  bei  der
Unterpfandsbehörde  ermittelt  und
        <pb n="27" />
        11

2)  falls  dasselbe  nicht  Hypothekenfrei  ist,  festgestellt  werden  muß,  ob  der
Bau  ganz  oder  theilweise  auf  einem  andern  als  dem  verpfändeten  Grundstücke
erfolgt,  indem

3)  solchenfalls  die  Brand-Entschädigungsgelder  nur  auf  das  Zeugniß  der
Unterpfandsbehörde,  daß  der  Auszahlung  derselben  hingesehen  auf  die  Hypotheken-Verhältnisse
  kein  Hinderniß  mehr  entgegenstehe,  ausgezahlt  werden  können.

Weimar  am  6.  Januar  1853.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sachsischen
Staats-Ministeriums.
Thon.

V.  Im  Königreiche  Württemberg  ist  in  Folge  neuerlich  eingetretener
Abänderungen  in  der  daselbst  bestehenden  Gesetzgebung  über  die  Besteuerung
des  Branntweins  und  des  Malzes  vom  1.  Oktober  1852  an

I)  die  Uebergangssteuer  für  den  Eimer  Branntwein  von  der  Normal-Stärke
zu  50  Grad  nach  dem  Alkoholometer  von  Tralles  bei  12,  110  Reaumur  auf
10  fl.  40  r.,  statt  der  bisherigen  5  fl.  vom  Württembergschen  Eimer  für
Branntwein  aller  Art,  festgesetzt,  auch  nach  diesem  Verhältnisse  der  Betrag  der
Uebergangssteuer  für  Branntwein  über  und  unter  50  Grad  regulirt;

2)  der  bisherige  Unterschied  zwischen  eingesprengtem  und  trockenem  Malze
aufgehoben  und  der  Uebergangssteuersatz  für  das  aus  dem  zollvereinten  Auslande
  eingehende  geschrotene  Malz  ohne  Ausnahme  auf  den  Betrag  der  Württembergschen
  Malzsteuer  von  24  Kreuzer  vom  Simri  Württembergisch  erhöhet
worden.

Hiernächst  ist  aber  auch  für  den  Verkebr  mit  Wein,  Obstmost,  Branntwein,
  Bier  und  Malz  die  Einhaltung  bestimmter  Uebergangsstraßen  (deren  Bekanntmachung
  noch  erfolgen  wird),  ingleichen  hinsichtlich  des  eingebenden  Branntweins
  die  Angabe  des  Stärkegrades  in  den  Uebergangsscheinen,  unter  Beifügung
amtlich  versiegelter  Probeflaschen,  vorgeschrieben  worden.

Zur  Erledigung  von  Uebergangsscheinen  und  zur  Erhebung  der  Uebergangsstenern
  sind  neben  den  Königlich  Württembergschen  Haupt=  und  Nebenzoll-Aemtern
  I.  Klasse  auch  die  Grenz-Acciseämter  an  den  besonderen  Uebergangsstraßen
  und  zwar  unter  dem  Vorbehalte  ermächtigt,  diese  Befugniß  nach  Bedürfniß
  des  Verkehrs  noch  weiteren  Steuerämtern  zu  übertragen,  die  Zoll=  und
Accise-Aemter  aber  baben  zugleich  die  Anweisung  erbalten,  die  Einfuhre  der
unter  Uebergangsschein-Kontrole  ohne  Angabe  des  Stärkegrades  und  ohne  Beifügung
  amtlich  versiegelter  Probeflaschen  abgefertigten  Branntweinsendungen  vorerst
  in  dem  Falle  nicht  zu  beanstanden,  wenn  die  Fässer  sich  unter  ordnungsmäßigem
  amtlichen  Verschlusse  befinden.
        <pb n="28" />
        12

Mit  Bezug  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  15.  Oktober  1844,
Seite  163  des  Regierungs-Blattes,  wird  solches  bierdurch  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  6.  Januar  1853.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sachfischen
Staats-Ministeriums.
Thon.

VI.  Wegen  des  kürzlich  erfolgten  Ablebens  des  Oberschenken  Grafen
von  Hohenthal-Püchau  und  des  Kammerberrn  Ferdinand  von  Helldorff,
welche  nach  F.  2  lit.  b  des  Gesetzes  vom  6.  April  v.  J.  zu  Landtags-Abgeordneten
  mit  erwählt  waren,  macht  sich  gemäß  der  Bestimmung  im  F.  11  des
gedachten  Gesetzes  seitens  des  unterzeichneten  Staats-Ministeriums  die  Anordnung
  einer  Neuwahl  zweier  Landtags-Abgeordneten  durch  die  größeren  Grundbesitzer
  im  Großherzogthume  nöthig.

Es  werden  daher  sämmtliche  Rechnungsämter  und  Steuer-Lokal-Kommissionen
  hierdurch  angewiesen,  die,  zufolge  der  Ministerial-Verordnung  vom  7.
Mai  v.  J.  (Regierungs-Blatt  Nr.  17)  auf  dem  Grunde  der  vorjährigen  Steuerrollen
  gefertigten,  Aufstellungen  der  Namen  derjenigen,  welche  aus  inländischem
Grundbesitze  ein  Einkommen  von  wenigstens  Ein  Tausend  Thalern  versteuern,
genau  durchzugehen  und  das  Verzeichniß  der  über  die  dabei  inzwischen  etwa
Statt  gefundenen  Abgänge  und  Zugänge,  bezüglich  Veränderungen,  oder  statt
dessen  einen  Feblschein,  binnen  vierzehen  Tagen  an  den  zuständigen  Bezirks-Direktor
  einzusenden.

Jeder  Bezirks-Direktor  hat  sodann  nach  diesen  Verzeichnissen,  bezüglich
nach  den  gemäß  der  Bestimmung  im  F.  41  des  Gesetzes  etwa  zulässigen  besonderen
  Anmeldungen,  sowie  unter  Wahrnehmung  der  Vorschriften  im  F.  7
und  §&amp;amp;.  42  des  Gesetzes,  die  vorjährige  Wählerliste  seines  Verwaltungsbezirks
neu  festzustellen,  solche  sodann  zur  öffentlichen  Einsicht  in  seinem  Geschäfts-Lokal
auszulegen  und  deshalb  die  geeignete  Aufforderung  im  offiziellen  Nachrichtsblatte
zu  erlassen,  auch  wegen  etwaiger  Erinnerungen  nach  F.  43  des  angezogenen
Gesetzes  das  Erforderliche  wabrzunehmen,  hierauf  aber  die  berichtigte  Wählerliste
  recht  zeitig  an  den  Wabl-Kommissar,  den  Oberkammerherrn,  Grafen  und
Herru  von  Werthern-Beichlingen  auf  Großneuhausen  2c.  unter  der  Aufschrift
  des  zur  Empfangnahme  beauftragten  Ministerial-Sekretärs  Hufeland
allhier  einzusenden.  Weimar  am  13.  Januar  1853.

Erstes  Departement  des  Großherzoglich  Sachsischen
Staats-Ministeriums,  Abtheilung  B.
von  Watzdorf.
        <pb n="29" />
        Regierungs-GBGlatt
für  das

Großherzogthum
Sachsen-Weimar  Eisenach.

 

Nummer  3.

Vom  1.
Taxe  in  Kraft,

Ministerial-Bekanntmachung.

Cewient.

 

Acidum

Acetum  aromaticum

crucum
Rosarum
Rubi  Idaei
aceticum

aromaticocamphoratum

  .  .  .  .
hydrochloratum  crucum



nitricum  erudum
Pyrolign  sum  cruclum

rectilicatum

sulphuricum  crudum

tartariaunm

subt.  pul#
Aconitinum  ...  ......  .  .  ..  .  .  .  ..
Adeps  suillss  .  ..
Aether  ..  ....  .  .  ....  ...
Alumina  s.  Argilla  pura  ..
Ambra  grisen

 

1

1  Drachme
1  l'fund

1  Unze
1  Plund

1  Drachme

1  Dfund

1

Unze
1  Gran
1  Unze
Pfund
1  Drachme

1  Skueanpel

 

S—  ———

3

——
—

 

 

 

 

20.  Jannar  1833.

künftigen  Monats  an  treten  die  nachstehenden  Abänderungen  der  Arzeneiwas
  zur  Nachachtung  der  Betheiligten  hierdurch  bekannt  gemacht  wird:

 

 

 

 

A.  B.  Gewicht.  .
Ammoniacum  a  1  Unze  110
cdepuratum  .  ..  .  .  .  .  ..  —  3  2
hydrochl.  cerud.  gr.  I
m·pulv.......  1  Pfund.  10.—
nitrieem..  11  Unze
uricum  ..  ..  .  ...  .  ...  1  Skrupel!4
HAmxgdalinum  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  —  5—
Aqua  (artorei  Radem.  .  .  .  .  .  Drachme  2.—
Glandium  Quercus  Radl)  1  Unze  —  6
Menthae  crispae  ..  .  .  ..  —  —,  1
Piperit  —  —  4
Nucum  vomicarum  Racdl.  —  1.2
Nicotianae  Radem.  —  1—
Quassiae  Raclem.  ..  .  .  .  .  —  —  10
Liliae  .......  ...  .  ..  ...  —  —  4
genum  chloratum  Radem.Skrupel!  7—
nitricum  crystall.  1  Gran—2
Atropinum  ...  ....  —  38
Baccae  Juniprlll  Plundl
gr.  motlo  poll  —  36
        <pb n="30" />
        14

 

B.  C.  Gewicht.
Baccae  Lauri  gr.  modo  pulv.  Pfund
Balsamum  Copaivae.  ..  ..  .  .  .  .  1  Unrze
sicc.  seu  Parisiense
  1  Drachme
de  Mecca  ...  .....  —
Peruvianum  .  ....  —
Bismuthum  valerianicum  .  .....  1  Skrupel
Broommm.  —
Caclmium  sulphuricum  .  ..  ..  ...  1  Drachme
Calcaria  hypochlorosa.  .  .  .  .  .  .  Psund
Calcium  sulphuratun  —
Capita  Papaveris  contusa  1  Unze
Capsulae  gelatinos.  Bals.  Copaiv.
repblet.  1  Stück
1  Dutzend
Extr.  Cubebar.
reblet.  Stück
1  Dutzend
Filicis
replet.  Stück
1  Dutzend
Oleo  lecoris  replet.
  P  Stuck
1  Dutzend
c.  Jodo
replet.  1  Stück
1  Dutzeud
Ricini  replet.1  Stück
1  Duczend
Caragaheen  .  ..  ..  .  .  .....  .  .  .  .  Uze
concisu  —
1  Pfund
Cardamomum  minus  .  .  .  .  .  .  .  .  .  I  Unze
subt.  pulv.  1  Drachme
Catechu  ...  ..  .  .  .  .  ......  .  .  .  .  1  LUnze

subt.  pulv.

Ceratum  Cetacei..  .......

labiale  rubrum  ..  ....

Chinioideum.  ......  .......  .  ...
Chinium  hydrochloratum  .  ..

phosphoricuun  ......

purum.

1  Drachme

1  Skrupel

 

 

 

—

1

—

W—

44½

12

 

 

 

 

 

 

 

 

(7  s  1  C.  Gewicht.  4
6im  sulphurienm  ..  1  Skrupel!  TYe
sulphuricum  neutrale  —  12—
tanniiinmm  —  12—
valerianicum  .  ...  ....  1  Gran—19
1  Cinchonium  purum  .  .  .  ..  ..  .  ..  1  Skrupe!11
sulphuricumm.  —  3—
10  Chloroforminm.....  I  Dr#echme  11
6|  Cinnamomum  acuturr  —  —  8
—  contus  —  —l0
6  subt.  pul.  –  11—
6  Coccionella.  subt.  pal..I.  ..  —  112
2  Codeinum  ..  .  ....  ............  leanäZ
lcosseinum  citricum  et  purum  —  2—
6Collodium  1  Unze  58
—  Colocynthis  ..................  —  3—
praep.  ...  .  .  .  .  ..  ...  1  Drachme  s8
8Coniiinnnn:n::  ..  Tropfen  8
—  1  Gran1
Cortex  Angusturae  conc.  1  Unzge  1
subt.  pulv.  —  24
—  Chinae  fuscs  —  111
Contus.  et  gr.
6  mod.  pulv.  —  54
—  subt.  pulv.  .  .  LDrachme  -10
regiuis.  1  Unze  810
6  Contus.  et  gr.
—  mod.  pulv.  —  106
subt.  puly.  1  Drachmes
—  Fructus  Cii  1  Unzze  H#
10  conc.  —  18
2  Jucum  Juglandis  conc.  —  1—
—  CDuercus  conc.  et  gros.
10  mod.  pulv.  1  Plfund  16
—  Radicis  Granati  cone..  1  Unze8
10,  subt.  pulv.  —  3  .6
6  Salicis  conc.  et  gros.
1  mosl.  puly  1  Plund  6
10  Cortesr  Seminis  Cacao  cont.  l  Unze
—  1  Pund
—  subt.  Puly  1  Unze
—  Simarubae  cone.  —  312
—  subt.  pulv.  —  1—
        <pb n="31" />
        C.  D.  E.
Soprum  oxydalum  Haem
sulphurichm  venale  gr.
motl.  pulv.  .  .  .  .
Digitalinum
Elaeosacharum  Cinnamomi  acuti
Florum  Aurantü
Alenthae  crispae
Rosarum
Electuarium  e  Senna
Theriaca
Elizir  amarum
concentr.  Ph.  milit.
Proprietatis  Paracelsi.
Emetinum  purum
Empl.  Ammoniaci
aromaticum
foetidum
Hydrargyri
miraculosum  Rallem.
Euphorbium  gr.  mod.  pulb
subt.  pulv
Extractum  Cannabis  ludicae
Centaurif  minoris
Chinac  luscac
frigie  pa
ralum
regise
frigide  paratum.

spirituosum
Colocynthidis
Colombbo
Foliorum  Juglandis
Ligni  Quassiae.  ..
Nlyrrhaso
Nicotianne  Kadem.
Nuc.  vomicar.  aquos.

Radicis  Glycyrrhi--sssssss


·
--------------




Sonnae.......

Gewicht.

.1  Drachme

1  Pfund
1  Gran
1  Drachme—

E—

—

Gran
Unze

#—

1  Skrupel
1  Drachme

 

 

 

 

 

 

 

15
Vr.  E.  F.  Gewicht.  150#HIA
510Exwactum  Valerianaa  .  ..  IDrachme  26
Farina  Hordei  praaf.  21  Pfund!  6
r7  s  Ferro  -Kali  tartaricum.  .  .  ..  —  13  6
7  8  Kalium  cyanat.  far  1  Uze
10  Kali  tartaricum  purum  I1Drachmel  2  6
1½  Ferrum  lacticum  Gallieum  —  12
oxydatum  rubrunm  3
2  "  sulphuricum  venale  !“ld  16
1  —  gr.  mod.
2  l  pulv.  —  3—
210/Flores  Acacae  1  Ungze
32  2  cono.  —  2—
6  —  Arnice  –  1—
1  conc.  et  gr.  mod.
1  1  pulv.  ...  —  16
3  6  subt.  pulv.  ..  —  22
50  Chamom.  Rom.  —  16
30  cone.  —  2—
5  —  vulgaris  —  12
3  1  Pbun5—
2—  conc.  et  gr.
2  1  mod.  pulv.  1  Unzee#
3  1  1  Pfun4
110  subt.  r  1  Lnzeed
5—  Lavandulsee  1  Plund
conc.  —  5—
5  6  Primulae  veris  1  Unze0
81  cone  —  21
1  Rhoeados  —  110
8  10  cone.  ...  ..  —  21
110  Rosarum  incarnat.  conc.  —  21
10  —  subt.  pulv.  —  28
51  Sambuieh  1  Prund4
52  conc.  el  gr.  mod.  pulv.  —  7—
61  Tillen  1  Unzee6
110  cooo.  —  2—
28|Folia  Juglandis  conen.  —  12
18  1  Pflundc5—
subt.  pall.  1  Lnze
18.  Melissse  —  16
110  cone  .  —  2—
3—4  1  Pfund9
        <pb n="32" />
        16

 

 

 

  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

F.  G.  H.  Gewicht.  —01  NM.  K.  1..  VCewichi.  1%
Folia  Menthae  crispaeo  1  Unze  Herba  1————  -—  pulv.  Unze
conc.  et  gr.  ·  sahsnacconc.......  1  Pfond
mod.  pulr.  —  1  6  gr.  modl.  pulv.  —  7—
1  Pfund—  Serpylli  oern.  —  5—
subt.  pull.  Unze0  Thymi  conc.  et  gr.  moll.
P
piperitae..  ....  .  —  1  1  pulu.  —  6—
conc.  et  gr.  mod.pulv.  —  10  I  Violae  tricoloris  conc.  —  6—
11  Pfund—  |  Virgae  aureae  cone.  Unze
snbt.  pulrm.  1  Unze  IHydrargyn  —  110
Kosmarini  oen  1  Pfund  16  E  —  6  2
Salviae  conc.  et  gr.  moll.  1  Macelicum  okydulatum  1  Skrape!2
pullll.  —  7  nitricum  oydulatum  [Drachme  18
Senneeee  1  Unze  1/10  Kali  carbonicum  crudum  Psfund  .
conc.  et  gr.  mod.pulv  —  2  6  depurat.  —  106
subt·pulv......  —  3  1|  chloricum  depurat.  1  Unzee
Trifolii  fibrini  conc.  et  gr.  ;  l13·(lkicusnfusum.....  —  1—
mod.  pull.  1bPfundyy  6  sicum  .  ..  —  3  1
Fructus  Capsici  annui  subt.  pull.  Unze:  6  1  Pfund6—
Fuligo  splendens  —  1  7.  nitricum  crud.  gr.  m.  pulv.  —  6—
subt.  pulv.  —  2  sulphuricum  crudl.  gr.  moll.
Galless  —  2  1  pull.  —  7—
contusae  et  gr.  mod.  pulv.  —  3—  Kalium  sulphuratum  pro  balneo  —  9—
subt.  purl.  —  3  10Krtton  1  Unze0
Glandes  Quercus  tostae  pulv.]  Pfund  1  6  szubt.  pulb.  ....  —  1—
Glycerin  14Drachme!#  1Kreosooomm  1  Drachme  12
Graphites  Anglicus  depuratus  —  2  Lactucarium  Anglicum.  .  .  ..  —  44
Giutti..  ........  1  Unze  —  Lapides  Caneri  braeh.  .  .  1  Unze  76
gr.  mod.  pull.  —  5  2  Lichen  lslandic.  conc.  et  gr.
subt.  pulll.  1  Drachme—  8  mod.  Pull..  Pfund—
Herba  Absinthi#  conc.  et  gr.  #ignum  Duassiac  conc.  et  gr.
mod.  Pul.  1  Pfunds  mod.pulyx  1  Unze
Cafinabis  Indicae  cone;  Unze  subt.  puly.  —  18
Centaurii  minoris  —  —  10  Liquor  Ammoniaci  anisatus  —  24
conc.  et  gr.  causticus1  Pfund
mod.  pulr.  —  1  1  anodlynus  terebinthinasubt.
  pulv.  —  1  6  tus  Radem.  Unze
Lobeliac  conc.  et.  gr.  Caleilhlorati  Radem.  28
mod.  pulv.  —  310  Chlori  cum  Aq.  communi  1  Pfund1—
subt.  pulv.  ..  —  14  Ferri  chloraal  —  7—
Aleliloti  citrinae  conc.  et  Hydrarg.  nitrici  .  .  I  Unze
gr.  mod.  pulv.  Pfund  ’  Kali  hydrici  ..  .  .  ..  Pfund  112  —
Pulsatillae  conc.  .  ...  1  Unzze  6.,  Myrrhaaaoao  1  Unze8
        <pb n="33" />
        L.  M.  N.  0.  Gewicht.  VHr

Liquor  Natri  hycdrici  ..  .  .  .  .  ..  1  Unze
1  Pfund

mitrick  Raden.  1  Unze

Plumbi  hydrico-  acetich  PfunfH

Stibii  chlorati  ...  ..  ...  —  18
Lupulinm  .......  .  ..  Drachme3
Magnesia  hydrico-carbonica..  1  Unze  2

sulphurica  crud.gr.  m.

——.-  Pfunse

depurata  —  2

tartarica  Radee.  1#  Drachme—
Manganum  oydat.  nat.  pul.  #  Pfund
Manaa  1  Unze
Mastiche  ......  ...  —  10
subt.  Ppulyv.  .  ..  .  .  .  .  ..  1  Drachme  1

KNeel  #7#  bfunde
Nlillepedes  subt.  pull.  1  Unze
Mixtura  oleoso-halsamica  .  .  ..  —  2
vulneraria  acida..  ..  ..  1  Pfund
Moschus  .............  ..  .  1  Gran  3
Alucilago  Gummi  Arabici  ..  .  .  1  Unrze  1
Salep  über  6  Unzenro  Unze
Myrraagagaga  .  .  .  .  .  .  .  ..  1  Unze
grosso  mod.  pull.  —  1

subt.  palllr...  —  5
Natrum  acelieem  —  1
sicum  —  4

carbonicum  acidul.  pulv.  —  2

crud.  .....  —  —

Pfund

depurat.  —  4

sulphuricum  gr.  motl.

pulv.  —  3

depurat.  —  2

Oleum  Anisi  .  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  IDrachmel  6
Bergamottae  .....  .  .  .  ..  —  1
Cajeputi  ...  .  .  .  .  .  .  .  ..  ESkrupel  -
rectilicalum.  —  —
Caryophyllorum  .  .  II  Drachm
Chamomillae  citratum  1  Skrupel  20
purm  —  50
terebinthinatum  1Drachme  9

 

 

 

 

 

—  —
s

 

 

„S5  *

 

——  —1

221  —
S.  ——  ä

I

 

 

 

8.I

0.P-  chwiclsL  L
OleumCinnxtmomi»»«...  ...lskkupel—
cokticiscicki.........lDI-achmeI
FlokumAakantii.«.-..lslusupel9
JecokisAselli.««.-».lUnzeI
1  Pfund.  6
Larrii  1  Unze
Lauro  —  Cerasi.  “““o  1  Tr  oplen
Ligni  Juniperi.  ....  ....  1  Unze
1  Plund  5
Lin  ...  Skrupe5
1  Pfund  5
Menthae  crisps..  #l  Skrupel!5
Piperitae  tercbinthinatum
  —  6
Myrrhae.  ...  .  .  .  .  .  ..  »  —  3
1  Papaveris  ..  .  .  .  .  .  .  .  1  Unze
«  RaliakttIn..«»-.««  —  1
Ricini  ..  ....  ....  —  1
Pfund
I  Rossktlm..«««.»  «.lskrul)t«l  18
1  Tropfen  —
Terebinthinae  .  .  .  .  .  ..  1  Plund.  5
Oxalium.  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  LUnze  2
Pasta  Cacao  pulverata  ..  —  3
Petroleum  .  ..  .  ...  ....  —  2
rectilicatum.  *  —  5
Pie  rotorsinum  ...  .  .  ..  1  Gran  1
Piper  alhum  subt.  pulv.  .  .  .  .  1  Unze  3
longum  .  .  ..  ..  ..  .......  —  1
gr.  moldl.  pulw.  —  2
«  subt.pulv.»«»  —.  3
l  nigkum..»»»«..»»  —  11
gr.  mod.  pulv.  —  2
subt.  pulv.......  —  2
Placenta  Sem.  Lini  gr.  mod.
Pulv.  ...  .  .  .  .  .  .  ...  Pfund  3
Plumbum  aceticum  crudum  .  ..  —  4
Pulvis  acrophorus  laxans.  .  .  .  .  1  Dosis  2
aromaticus  .....  .  .  .  .  .  .  1  Unze5
arsenicalis  niger  1  —..
Pulvis  ad  erysipelas  ..  .  .  .  .  .  1  Unze
galactopoeus  ·  —  3

 

222

 

 

 

 

 

—  ——.

———————————–

 

—i
        <pb n="34" />
        18

Radix

Resina  Guajaci

—
Althaeae  conc.  et  gr.
mod.  pulv.  ...  .  ..
Angelicae  conc.  et  gr.
mod.  pulv.  .  .  .  .  ..
Calami  decort.  conc.  et
gr.  mod.  Pulv.  ...
Carlinae  gr.  mod.  pulv.
Colombo  conc.
suht.  Ppulv.  ..
Dictamni  albi  conc.
subt.  pulv.  ...
Glycyrrhizae  echinatae
conc.

echinatae  subt.

pulv.

glabrae  conc.  et

gr.  m.  pulv.

Graminis  conc.  ..
Helenii  cone.  ei  gr.  m.
pulv.

Hellebori  albi  conc.  gr.
m.  pulv.

nigri  conc.  gr.  m.  P.

Imperatoriae  gr.  m.  pulv.
subt.  pulv.

Salep  subt.  pulv
Sarsaparillae  cone
Tormentillae  conc.  ct  gr.

maod.  pulv..

Walerianae  minoris  conc.

et  gr.  mod.  pulv.
Zedoariae
cone
subt.  pulb.

Jalapae

#

Rotulae  Memhae  piperitse.
Sagnoaan  "ens

Sanguis  Draconis  subt.

pulv.

Santoninum..........  ........

 

Gewicht.
——""

1  Plund

—
S
x
dN
c

1  Pfund

1

Unze

1  Plund

1  Unze
1  Drachme
1  Plund

1  Skrupel
1  Unze

1  Skraupel

 

8

C—S——-  E

N

—

S  —
—  ·

#

Fe  0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1|  8.  Geribt.  1471
Sapo  aromaticus  pro  balneo  .  1  Pfund0  6
—  stibiatus  .....  .....  .  .  .  .  I  Drachmel  L  8S
viridis  ....  ..  ......  1  Pfund—
Scammonium  llalepense  zubt.  p.Drachme—
Secale  cornutum  ..  .  .  .  .  .  .  ..  1  Unze  2  14
6  subt,  Puly.  11Drachme.—
6Semen  Amomi  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  Unze1
8  Anisi  vulgaris.  —  12
—  gr.  mod.  2  —  18
10  1  Pfund
—  subt.  pulv.  .  .  I  Unze  24
—  Cacao  tostum  cont  —  32
6  Cannabssss  .  ..  —  —56
6  Cardui  Maria....  —  18
subt.  puly.  —  .  3—
2  Carvi  gr.  mod.  pulv.  .  .  /  Pfund  v
Cinae  ..........  ..  ...  1  Lnzee
6  subt.  pulv.  .......  —  22
9  Erucae  subt.  pulv.......  —  118
Foeni  Graeci  gr.  m.  pulv..Pfund  36
6  Foeniculi  gr.  motl.  pulv.  —  5—
Lini  gr.  mod.  pulv.  ..  .  ..  —  39
6  Nigellae  gr.  mod.  pulv.  —  5—
.  Phellandri##  gr.  m.  pulv.  —  6—
—  Sabacdillac  subt.  pulv.  .  .  1  Unze  3  —
Sinapis  gr.  mod.  pullr.  1  Pfund  —
8  Species  ad  Decoctum  Lignorum  —  5—
—  ad  Infusum  pectorale  l  Unze  18
1  Pfun4104
—  aromaticab  l  Unze
1  Pfund
6  resolrents.  1  Unze18
Spiritus  camphoratus  Pfund—
l.  saponatus  —  6—
8  Vini  rectilicatissimus.  —  39
2  rectisicatus.  ..  ...  —  3—
10  Rosaren  1  Unze
—Stibium  sulphurat.  aurantiscum  lDrachme  10
—  rubeuim..  Skrupell110
8|Succus  Fructuum  Citri  recens.
4Wied  nach  der  Anzahl  der  verbrauchten
—  Citronen  berechnet.
        <pb n="35" />
        19

 

 

 

 

S.  T.  Cewicht.  6#r—  T.  U.  Gewicht.%
Von  diesen  wird  das  Stäck,  indl.  Tinctura  Chelidoni  HRadem.  1  Unze  3  2
der  Entschädigung  für  das  Auspres-  Chinae  composita  —  44
sen  und  das  Coliren  des  Saftes,  bei  simplex......  —  E
einem  Einkaufspreise  von  9  Pfen-  Cinnamomi  acuti.  —  5—
nigen  nit  —  2—  Coccionellae  Radem.  —  3.  1
in  Anrechnung  gebracht.  J.de.  Zu-  Colocynthidiz  —  1.1
nahme  von  3  Pfennigen  beim  Ein-  Cupri  acetici  Radem.  —  3  1
kaufspreise  einer  Citrone  erhöht  den  Ferri  ucetici  Radem.  —  110
Tarpreis  derselben  um..  ...  —  —-ll  joclati........  —  310
Der  Citronensaft  wird,  wenn  es  Gallarum  .  .  .  ..  ..  .  .  ..  —  32
nöthig  ist,  zum  Gebrauche  soweit  Guajaci  ammoniacata  —  .3—
verdünnt,  daß  2  Unzen  desselben  Kaliaaa  —  6  2
eine  Drachme  trockenes  reines  koh-  Kinon  —-  24
lensaures  Kali  saͤttigen.  Lobeliae.  ...........  —  310
Succus  Herbarum  recentium.  Moschi  .....  ..  .  .  .  ..  I  Drachmel  5—
Wenn  das  Civil-Pfund  des  fri-  NMlyrrhae...  1  Unzee  56
schen  Krautes  im  Einkauf  bis  3  Nucum  vomicar.  Rad.  –  28
fennige  kostet,  so  wird  die  Unze  Opü  benzoich  —  510
desSaftcömlt...-.»..«...  —  12  Radicis  Artemisi  Rad.  —  3—
berechnet.  Jede  Zunahme  von  3  Virgae  aurta  Radem.  —  32
Pfennigen  beim  Einkaufepreise  des  Unguentum  Bursae  pastoris  Rad.  —  22

Pfundes  des  frischen  Krautes  erhöht  Calaminaris  Radem..  —  3
den  Unzpreis  des  Saftes  um  .  ..  ..  —  —  2  Cerusss  —  22
Quantitäten  zwischen  4  und  5  camphoratum  —  2  6
Unzen  incl.  werden  wie  4  Unzen  Conii  ex  Herba  recentt  —  2
taxirt.  Ueber  5  Unzen  kostet  die  Digitalis  –  68
Unze  25  Prozent  weniger,  als  oben  nexr  Herba  recente  —  21
angegeben  ist.  Dieses  Rabattiren  flarbrrrrnrnrn  —  110
sindet  jedoch  nicht  Statt,  wenn  der  Hydrargyri  albam  .  —  38
Sast  mehrerer  Kräuter  gemischt  cinereum  —  5—
verordnet  ist  und  die  Menge  des  ein-  Jocdi  Rademacheri  .  .  .  ..  —  3  8
zelnen  Saftes  4  Unzen  nicht  über-  Linariee..  —  22
steigt.  Majoranae..  .  .  ...  .  .  .  .  .  —  21
Sulphur  sublimatum  1  Pfund  3  —  oxygenatum  .  .  .  .  ..  ..  —  2.10
Syrupus  Balsami  Peruviani.  1  Unze  18  populeum  ......  .....  —  28
Tacamahack  ........  —  2  10  Rosmarini  compm.  —  56
Tinctura  amara  —  31  Sabinao  —  68
Ambrae  ..  .  ..  ..  ...  1  Drachme  12  exllerba  recente  —  2
Arnice  1  Unze2  Stibio  -  Kali  tartarich  —  110

Benzoes  composita.  —  36  Sulphuratum  composi-Bursae

  pastor.  Raclem.  —  32  tum..  —  2—
Cardui  Mariae  Radem.  —  7|  .6  simplex  —  2  —
        <pb n="36" />
        20

Fuͤr  das  Zerreiben  von  weichen  Seifen
mit  Flüssigkeitten  .

Für  die  Auflösung  von  trockenen  Extrakten

Anmerkung  1.  Die  getrockneten  oder
gepulverten  narkotischen  Extrakte  dürfen
nicht  zu  Auflösungen  oder  Millenmassen,
sondern  nur  zu  Pulvern  in  Anrechnung
gebracht  werden.

Anmerkung  2.  Wenn  in  einer  Mischung
  eine  Ertraktlösung  zugleich  mit
einer  Zerreibung  oder  Anreibung  vorkommt,
  ist  für  letztere  Arbeiten  nichts
zu  berechnen.

Anmerkung  3.

Wenn  zu  einer  Mischung

  trockene  und  gewöhnliche  Ertrakte

verordnet  sind,  darf  für  die  Auflôsung
nur  der  Arbeitspreis  von  1  Sgr.  in
Anwendung  gebracht  werden.

Bei  größeren  Quantitäken  von  Emulsionen
für  jedes  das  Quantum  von  12  Unzen  übersteigende
  Pfund

Campher-Emulsionen  bis  incl.

8  Unzen
12

Bei  groͤßeren  Quantitaten  für  jedes  das
Quantum  von  12  Unzen  übersteigende  Pfund

Für  Bereitung  einer  Pasta

bis  incr.  2  Ungden
2  4  44
-  6  —  ..6.
-  12

Bei  größeren  Quantitäten  für  jedes  das

#

 

|

 

 

Quantum  von  12  unzen  übersteigende  Pfund
Weimar  am  5.  Jannar  1853.

natur  das  Stück

Starke  weiße  Gläser  mit  Kork,  Tektur  und

Signatur  kosten  bis  zu  1  Unze  das  Stück.

von  1  Unze  ercl.  bie  zu  1)  Unden  nicl.

*  17  Unzen  OD

:  3  2  2  -  *
5  2  2  2  7  5  -

7  *  2  *  10  “"“

#  10  2  *  *  7  12  “-  *

12  “b"ê⅜  “"ê  -  *  16  -

Anmerkung.  Diese  Preise  gelten  nur
für  starke  weiße  Gläser  (s.  g.  Doppelglas);
  dünnere  weiße  Gläser  dürfen  nur
wie  halbweiße  und  diese  nur  wie  grüne
berechnet  werden.

Holzdeckel  zu  Salbenkruken  kosten  mit  Sig-Wenn
  Hyalithgläser,  oder  Gläser  mit  schwarzem
  Papier  oder  mit  schwarzer  Farbe  überzogen,

  angewendet  werden  sollen,  so  wird

der  Preis  für  dieselben  durch  Erhöhung  des
Preises  der  grünen  Gläser  um  die  Hälfte  gesunden;
  bei  Anwendung  von  weißen  Glasern
wird  die  Hälfte  des  Preises  der  grünen  Gläser

  gleicher  Größe  dem  Preise  der  weißen

Gläser  zugerechnet.
Papp-Schechteln  mit  Falz  kosten  bis  zu

einer  Unze  inel.  mit  Signatur  das  Stück
von  1  Unze  ercl.  bis  zu  4  Unzen  incl.
=  4  Ungnden  8  -
Ez  8  *  #  “  16  1  *

Kruken,  gelbe  wie  graue.
Die  in  der  Tare  festgesetzten  Preise  kommen
fortan  für  jede  Menge  einer  verabreichten  Arzenei
  in  Anwendung,  falls  dafür  nur  Ein
reis  bestimmt  worden  ist.

 

3

-—  #

V  ——

——  rW  v

1  %

 

Erstes  Departement  des  Großhersoglih  Sachst  schen  Staats-Ministeriums,
eilung

Für  den  Departements-Chef.
Wirth.
        <pb n="37" />
        negierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eifenach.

Nummer  4.  Weimar.  29.  Januar  1853.

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Unter  Zurückbeziehung  auf  die  Bekanntmachung  des  unterzeichneten
Staats-Ministeriums  vom  15.  Dezember  1851,  die  Vereinbarung  der  Großherzoglichen
  Staatsregierung  mit  mehren  deutschen  Regierungen  über  die  gegenseitige
  Verpflichtung  zur  Aufnahme  der  Auszuweisenden  betreffend  (S.  9  flg.  des
Regierungs-Blattes  v.  J.  1852)  wird  Nachstehendes  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht:

1)  dem  erwähnten  Vertrage  sind  inzwischen  noch  die  Regierungen  von  Hannover,
  Schaumburg-Lippe  und  der  freien  Hanse-Stadt  Bremen  beigetreten;

2)  die  bei  dem  Vertrage  vom  15.  Juli  1851  betheiligten  Regierungen  haben
  mit  Ausnahme  der  Großherzoglich  Hessischen  Regierung  über  die
Form  der  Heimathscheine  für  Unterthanen  der  kontrabirenden  Staaten
  sich  dahin  geeinigt,  daß
n)  keine  andere  Anforderung  daran  gestellt  werde,  als  die  Bescheinigung

der  Unterthanschaft  des  Inhabers,  und  daß
b)  eine  Beschränkung  der  Gültigkeit  auf  eine  bestimmte  Zeitdauer  hinwegfalle.

Die  Großherzoglichen  Bezirks-Direktoren  werden  daher  angewiesen,  bei
Ausstellung  der  Unterthansbescheinigungen  zum  Zwecke  des  Aufenthaltes  der
Betheiligten  in  dem,  dem  Vertrage  beigetretenen,  Auslande  des,  den  obigen

4
        <pb n="38" />
        22

Anforderungen  entsprechenden  nachstehenden  Formulares  sich  zu  bedienen,  demnächst
  aber  werden  die  Gemeindevorstände  bedeutet,  nur  solche  Heimathscheine
füär  Unterthanen  der  übrigen  kontrahirenden  Regierungen  bei  einem  Aufenthalte
S  derselben  im  Großherzogthume  als  gültig  zu  betrachten,  welche  mit  den  obigen
#  Voraussetzungen  übereinstimmen.
2  Dabei  wird  zugleich  bemerklich  gemacht,  daß  die  in  der  angegebenen  Form
ausgestellten  Heimathscheine  der  Unterthanen  solcher  Staaten,  welche  dem
Vertrage  vom  15.  Juli  1851  beigetreten  sind,  einer  Erneuerung  in  gewissen
Zwischenräumen  nicht  bedürfen  und  daß  die  Gültigkeit  eines  solchen  Scheines
dadurch,  daß  derselbe  neben  den  obigen  allgemeinen  Erfordernissen  den  speziellen
Heimathort  des  Betheiligten  enthält,  nicht  beeinträchtigt  wird.
Ueber  die  Form  der  Uebernahme-Reverse  für  diejenigen  Personen,  welche
zwar  nicht  Unterthanuen  der  betreffenden  Staaten  sind,  wohl  aber  auf  dem
Grunde  des  §F.  2  des  Vertrages  vom  15.  Juli  1851  übernommen  werden
müssen,  wird  nach  der  hierüber  bereits  eingeleiteten  Verständigung  der  betreffenden
  Regierungen  das  Erforderliche  zu  seiner  Zeit  bekannt  gemacht  werden
und  leidet  auf  sie  das  vorstebend  unter  Ziffer  2  Bemerkte  keine  Anwendung.
3)  Zu  Ausstellung  von  Heimathscheinen  und  Uebernahme-Reversen  in  den
bei  dem  erwähnten  Vertrage  betheiligten  Staaten  sind  lediglich  die  nachgenannten
  Behörden  berechtigt:
in  dem  Königreiche  Preußen:
die  Königlichen  Regierungen  und  das  Polizei-Präsidium  zu  Berlin;
in  dem  Königreiche  Bayern:
a)  in  den  Regierungsbezirken  diesseits  des  Rbeines  die  Distriktspolizei-Behörden,
  nämlich  die  Königlichen  Landgerichte,  die  Königlichen  Gerichts=
  und  Polizei-Behörden,  sowie  die  den  Königlichen  Kreisregierungen
  unmittelbar  untergeordneten  Magistrate,
b)  in  der  Rheinpfalz:  die  Königlichen  Land-Kommissariate;
in  dem  Königreiche  Sachsen:
die  Königlichen  Kreis-Direktionen  und  das  Königliche  Ministerium  des  Innern;
in  dem  Königreiche  Hannover:
die  Verwaltungsobrigkeiten:  Aemter,  Gerichte,  Magistrate;
in  dem  Kurfürstenthume  Hessen:
die  Landrathsämter  und  Regierungs-Kommissionen;
in  dem  Großherzogthume  Hessen:
die  Regierungs-Kommissionen;
        <pb n="39" />
        23

in  dem  Großherzogthume  Oldenburg:
die  Verwaltungsämter  und  die  Magistrate  der  Städte  Oldenburg,  Delmenhorst,
  Jever  und  Eutin,  sowie  die  Regierungen;

in  dem  Herzogthume  Braunschweig:
die  Kreis-Direktionen  zu  Braunschweig,  Wolfenbüttel,  Helmstedt,  Blankenburg,
  Gandersheim,  Holzminden;

in  dem  Herzogthume  Nassau:
die  Bürgermeister  mit  zwei  Gemeinderäthen,  unter  Hinzutritt  der  Beglaubigung
  der  Kreisämter;

in  dem  Herzogthume  Sachsen-Altenburg:
die  Aemter,  Stadträtbe  und  Patrimonial-Gerichte  unter  Beifügung  der
Beglaubigung  durch  die  Landesregierung;

in  dem  Herzogthume  Sachsen-Coburg-Gotha:
die  Landerregierungen  zu  Coburg  und  Gotha,  die  Herzoglichen  Justiz-Aemter
  und  Gerichtsämter,  das  Herzogliche  Amtsgericht  zu  Herbsleben  und
das  Herzogliche  Amts-Kommissariat  zu  Werningsbausen,  sowie  die  Stadträthe
  zu  Coburg,  Neustadt,  Rodach,  Königsberg,  Gotha,  Waltershausen
und  Ohrdruf;

in  dem  Herzogthume  Sachsen-Meiningen-Hildburghausen:
die  Herzoglichen  Verwaltungsämter;

in  den  Herzogthümern  Anhalt-Dessau  und

Anbhalt-Cöthen:

die  Regierungen  zu  Dessau  und  Cöthen,  sowie  in  deren  Auftrage  die
Kreis-Direktionen  zu  Dessau,  Cöthen  und  Zerbst  für  ihre  Bezirke;

in  dem  Herzogthume  Anhalt-Bernburg:
die  Regierung  zu  Bernburg,  sowie  in  deren  Auftrage  die  Kreisämter  und
der  Magistrat  zu  Bernburg;

in  dem  Fürstenthume  Schwarzburg-Rudolstadt:
die  Landrathsämter  zu  Rudolstadt,  Königssee  und  Frankenhausen;

in  dem  Fürstenthume  Schwarzburg-Sondershausen:
die  Bezirksvorstände  in  Sondershausen,  Greußen,  Ebeleben,  Arnstadt  und
Gehren  oder  die  Ministerial-Abtheilung  des  Innern;

in  dem  Fürstenthume  Reuß-Greiz:
in  den  Städten  die  Stadträthe,  auf  dem  Lande  die  Aemter  und  Patri-4

  *
        <pb n="40" />
        24

monial-Gerichte,  jedoch  in  beiden  Fällen  unter  Hinzutritt  der  Beglaubigung
  durch  die  Landesregierung;

in  dem  Fürstenthume  Reuß-Gera-Schleitz-Lobenstein:
die  Regierung;

in  dem  Fürstenthume  Waldeck:
die  Kreisräthe;

in  dem  Fürstenthume  Schaumburg-Lippe:
die  Aemter  und  Magistrate;

in  dem  Fürstenthume  Lippe-Detmold:
bei  Bescheinigungen  über  die  Unterthanenschaft:
die  Magistrate  und  Aemter,
bei  Uebernahme-Reversen  für  Nicht-Unterthanen:
die  Regierung;

in  der  freien  und  Hanse-Stadt  Bremen:
die  Polizei-Direktion  der  Stadt  Bremen,  die  beiden  Landherren  des  Gebietes
  am  rechten  und  linken  Weserufer,  die  Aemter  Vegesack  und  Bremerhaven.


Da  die  von  unzuständigen  Behörden  ausgestellten  Heimathscheine  und
Uebernahme-Reverse  für  die  betreffenden  Staaten  eine  Verbindlichkeit  nicht  begründen:
  so  werden  die  Gemeindevorstände  ihre  pflichtmäßige  Aufmerksamkeit
bei  Annahme  derartiger  Bescheinigung  auf  Prüfung  der  Zuständigkeit  der  ausstellenden
  Behörde  nach  Maßgabe  der  obigen  Bemerkungen  vorzugsweise  richten
und  in  zweifelhaften  Fällen  an  die  Großherzoglichen  Bezirks-Direktoren  um
Auskunft  sich  wenden.

4)  Die  Großherzoglichen  Bezirks-Direktoren  werden  angewiesen,  bei  der  Entlassung
  diesseitiger  Angehörigen  aus  dem  Unterthanenverbande  auf  die
Beiziehung  der  denselben  früher  ausgestellten  Unterthanenbescheinigung  Bedacht
  zu  nehmen  und  bei  der  Aufnahme  solcher  Personen,  welche  den  bei
dem  Vertrage  vom  15.  Juli  1851  betbeiligten  fremden  Staaten  angehören,
  die  für  dieselben  früher  etwa  ausgefertigten  Heimathscheine  an  die
betreffenden  Behörden  zurückzusenden,  damit  auf  diese  Weise  bei  dem
Aufenthalte  der  hierbei  in  Betracht  kommenden  Individuen  in  einem  dritten
  Staate  der  Gebrauch  der  Bescheinigung  über  eine  inzwischen  erloschene
Unterthanenschaft  verhütet  und  für  den  Fall  der  Ausweisung  des  Betroffenen
  die  Anrufung  einer  Regierung  vermieden  werde,  welche  die  Ueber-
        <pb n="41" />
        25

nahme  abzulehnen  berechtigt  erscheint  (vergl.  Bekanntmachung  vom  15.
Dezember  1851  unter  Ziffer  2).

Nach  F.  31  des  Gesetzes  über  die  Heimathverhältnisse  vom  23.  Februar
1850  (Reg.  Blatt  v.  J.  1850  S.  75)  ist  bei  Ausländern,  welche  sich,
ohne  Niederlassung  im  Großherzogthume  zu  beabsichtigen,  in  solchem  trauen
lassen  wollen,  die  Beibringung  eines  Zeugnisses  von  einer  ausländischen
Ortsbehörde  darüber  erforderlich,  daß  der  einzugehenden  Ehe  kein  Hinderniß
  entgegensteht  und  daß  beide  Theile  daselbst  nach  ihrer  Verheirathung
  mit  ihren  etwaigen  Kindern  jederzeit  aufsgenommen  werden  sollen.
Die  Beobachtung  dieser  Vorschrift  wird  hierdurch  den  zur  Ausstellung  der
Trauscheine  berufenen  Gemeindebehörden  wiederholt  zur  Pflicht  gemacht,
mit  der  Erläuterung,  daß  über  den  Mangel  einer  ausdrücklichen  Zusicherung
  der  Aufnahme  der  aus  der  beabsichtigten  Ehe  hervorgehenden  Kinder
  dann  hinausgegangen  werden  darf,  wenn  die  Tranung  eines  Ausländers
  in  Frage  ist,  welcher  einem  der  bei  dem  Vertrage  vom  15.  Juli
1851  betheiligten  Staaten  angehört  und  eine  gültige  Bescheinigung  über
seine  Unterthanenschaft  beigebracht  hat,  da  nach  dem  F.  4  jenes  Vertrages
  eheliche  Kinder  vor  ihrem  21.  Lebensjahre  ohnehin  nach  dem  Verhältnisse
  des  Vaters  beurtheilt  werden.

Weimar  am  11.  Januar  1853.

Erstes  Departement  des  Großherzoglich  Sachfsischen
Staats-Ministeriums,  Abtheilung  B.
von  Watzdorf.

5

—

O
Formular
eines  Heimathscheines  zum  Aufenthalte  eines  Großherzoglichen
Unterthanen  im  Auslande.

Bon  dem  unterzeichneten  Bezirks-Direktor  wird  dem  2c.  (Name,  Stand
und  Wohnort),  geboren  zu  (Ort  der  Geburt)  und.  Jahre  alt,  zum  Zwecke
des  Aufenthalts  in  den  Staaten  hierdurch  bescheinigt,  daß  derselbe
die  Eigenschaft  eines  Unterthanen  des  Großherzogthumes  Sachsen-Weimar-Eisenach
  besitzt.  '

am

Der  Großherzogliche  Direktor  des  Verwaltungs-Bezirkes.
        <pb n="42" />
        26

II.  In  Ausführung  des  Gesetzes  vom  5.  März  1850  über  die  Neugestaltung
  der  Staatsbehörden  ist  das  Großherzogliche  Rentamt  und  die  Großherzogliche
  Forstgelder-Einnahme  zu  Eisenach  mit  dem  1.  Januar  d.  J.  aufgehoben
  und  an  die  Stelle  dieser  beiden  Behörden  von  demselben  Zeitpunkte  ab  ein
Rechnungsamt  daselbst  eingesetzt  worden,  welchem,  unter  gleichzeitig  erfolgter
Aufhebung  der  Großherzoglichen  Kreis-Steuereinnahme  in  Eisenach,  die  in  den
§.#  39  bis  41  des  oben  angezogenen  Gesetzes  aufgeführten  Geschäfte  übertragen
  sind.

Die  Zuständigkeit  dieses  Rechnungsamtes  erstreckt  sich  über  die  Bezirke  des
dasigen  Großherzoglichen  Stadtgerichtes  und  Justiz-Amtes,  wie  dieselben  in  der
Ministerial-Bekanntmachung  vom  21.  Juni  1850  und  dem  ihr  beigegebenen
Verzeichnisse  (S.  557  fg.  des  Regierungs-Blattes  v.  J.  1850)  näher  bezeichnet,
  beziehungsweise  nach  der  Bekanntmachung  des  Großherzoglichen  Kreisgerichtes
  Eisenach  vom  21.  Februar  v.  J.  (s.  S.  40  des  Regierungs-Blattes
v.  J.  1852)  modificirt  worden  sind,  mit  Beibehaltung  der  zeither  von  dem
Rentamte  besorgten  Geschäfte  in  gewissen  ausländischen  Ortschaften.

Ausgeschlossen  bleiben  die  Steuer-Lokal-Kommissionsgeschäfte  im  Stadtgerichts-Bezirke,
  welche  der  Stadtgemeinde-Vorstand  auch  ferner  bis  auf  Weiteres
besorgen  wird.

Die  Veränderungen  hinsichtlich  der  Ablieferung  der  Steuern  und  Brandkasse-Beiträge
  von  den  Orts-Steuereinnehmern  an  das  Rechnungsamt  treten
dergestalt  ein,  daß  die  Ablieferung  der  bis  zum  1.  Januar  d.  J.  fällig  gewordenen
  Abgaben  bis  zum  Definitiv-Ablieferungs-Termine  für  das  verflossene
Jahr  noch  an  die  bisherige  Obereinnahme  zu  bewirken  ist.

Zum  Vorstand  des  Rechnungsamtes  ist  der  zeitberige  Rentamtmann  Milhelm
  August  Kuhn  zu  Eisenach  als  „Rechnungsamtmann“,  zum  Adjunkten
desselben  der  zeitherige  Kreis-Steuereinnehmer  August  Ferdinand  Schmidt  daselbst
  unter  dem  Prädikate  „Reutmeister",  zum  Assistenten  der  zeitherige  Forstgelder-Einnehmer
  Johann  Friedrich  Feierstein  ernannt  worden,  und  es  hat
die  Verpflichtung  und  Einweisung  dieser  Beamten  am  7.  Januar  d.  J.  Statt
gefunden.

Bei  der  vorläufigen  Geschäftsabtheilung  zwischen  den  ebengenannten  Beamten
  des  Rechnungsamtes  ist  unter  Anderem  die  Erhebung  der  direkten  Steuern
von  den  Ortseinnehmern  des  Rechnungsamts-Bezirkes  mit  der  Beitreibung  der
rückständigen  Steuern,  sowie  die  Verwaltung  der  Brandkassengelder-Obereinnahme
und  die  Bestreitung  der  Ausgaben  für  die  Brand-Assekuranzkasse  zu  Weimar,
demnächst  auch  die  Annahme  der  Sparkasse-Kapitale  und  verzinslichen  Deposi-
        <pb n="43" />
        27

ten-Gelder  im  Rechnungsamts-Bezirke  dem  Rentmeister  Schmidt,  die  Verwaltung
  der  Forstgelder-Einnahme  dem  Assistenten  Feierstein  zugewiesen  worden.
Weimar  am  18.  Januar  1833.
Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sachsischen
Staats-Ministeriums.
Thon.

III.  Mit  dem  1.  Januar  d.  J.  ist  die  bisherige  Großherzogliche  Kreis-Steuereinnahme
  zu  Eisenach  dergestalt  aufgelöst  worden,  daß  dieselbe  nur
noch  die  Beiziehung  der  aus  vorigem  Jahre  rückständigen  Steuern  bis  zum
Deflnitiv-Ablieferungs-Termine,  dem  15.  k.  M.,  zu  besorgen  und  ihr  Rechnungswesen
  für  das  vorige  Jahr  zu  erledigen  hat.

Hinsichtlich  derjenigen  Geschäfte  dieser  Stelle,  welche  nicht  nach  den  H.H.
39  —  41  des  Gesetzes  vom  5.  März  1850  den  Rechnungsämtern  zufallen,
ist  Folgendes  angeordnet  worden:

A.  Der  zeitherige  Kreis-Steuereinnehmer,  jetzige  Rechnungsamts-Adjunkt,
Rentmeister  Schmidt  in  Eisenach,  hat  persönlich  zur  eigenen  Führung  folgende
Geschäfte  übertragen  erhalten:

1)  die  Bestreitung  aller  Zahlungen  für  Rechnung  der  Zentral-Kassen  in
Weimar,  jedoch,  soweit  nicht  im  Nachstehenden  einer  Ausnahme  ausdrücklich  erwähnt
  wird,  nur  für  den  Bezirk  des  Rechnungsamtes  Eisenach,  nämlich:

a)  der  Haupt-Staatskasse;
b)  der  Staatsschulden-Tilgungskasse  und  für  diese  namentlich:
die  Einlösung  ausgelooster  Obligationen  au  porteur  zu  3½%  ohne
Rücksicht  auf  den  Rechnungsamts-Bezirk,
die  Einwechselung  der  Zins-Koupons  von  sämmtlichen  durch  Obligationen
  au  porteur  verbrieften  Anleihen,  mit  Ausnahme  der  vormals
Königlich  Sächsischen  Schuld,  ebenfalls  ohne  lokale  Beschränkung,
die  Zahlung  der  Zinsen  von  den  kündbaren  Anleihen,  von  den  Renten-Kapitalen,
  den  Dienst=  und  Pacht-Kautionen,
die  Rückzahlung  gekündigter,  auf  den  Namen  der  Darleiher  lautender
  Kapitale;
c)  der  Besoldungs=  und  Pensions-Kasse;
        <pb n="44" />
        28

d)  der  Kriegskasse;
e)  der  Gendarmerie-Kasse;
4)  der  Kriegskosten=  und  Etapen-Kasse;
8)  der  Ministerial-Verwaltungskasse;
h)  der  General-Baukasse;
i)  der  Special-Kasse  für  die  Vermessungs=  und  Katastrirungs-Fonds;
k)  der  Kasse  der  Oberaufsicht  für  Kunst  und  Wissenschaft
und  vor  der  Hand
1)  der  Volksschul-Kasse  (Kultus-Kasse).

2  die  Einlösung  und  Wiederausgabe  der  3%  Obligationen  au  porteur
der  Anleihe  vom  Jahre  1839,  ohne  lokale  Beschränkung;

3)  die  Einlösung  der  inländischen  Kasseanweisungen  gegen  Kurrant-Münzsorten,
  ohne  lokale  Beschränkung;

4)  vorläufig  auch  die  Abgabe  der  neuen  Zinsbogen  zu  Obligationen  au
porteur  gegen  die  abgelaufenen  Zins-Talons.

Ferner  bleibt  dem  Großherzoglichen  Rentmeister  Schmidt  wie  seither  übertragen:


"  5)  die  Verwaltung  der  Salzgelder-Obereinnahme  für  den  Eisenach'schen
reis,

6)  die  Verwaltung  der  Zentral-Kasse  für  die  eingezogenen  Fuldaischen
Stiftungs-Fonds.

B.  Da,  wo  die  Geschäfte  unter  A  auf  den  Bezirk  des  Rechnungsam-=tes
  Eisenach  sich  beschränken,  treten  für  die  Bezirke  der  übrigen  Rechnungsämter
  des  Eisenachischen  Kreises  diese  selbst,  bezüglich  des  Rentamts-Bezirks
Vacha  aber  vorerst  die  dortige  Obereinnahme  als  zuständige  Behörde  ein.

C.  Die  Ablieferung  der  Erträge  an  indirekten  Steuern  aus  dem  Eisenachischen
  Kreise  erfolgt  von  den  betreffenden  Hebestellen  künftig  unmittelbar  an
die  Großherzogliche  Haupt-Staatskasse,  mit  Ausnahme  der  Salzgelder,  hinsichtlich
  deren  das  Ablieferungsverhältniß  zu  der  Salzgelder-Obereinnahme  zu
Eisenach  bis  auf  Weiteres  unverändert  bleibt.

Weimar  am  18.  Januar  1853.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sächftsschen
Staats-Ministeriums.
Thon.
        <pb n="45" />
        Uegierungs  -Slatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar=  -Eisenach.

Nummer  5.  Weimar.  2.  Februar  1853.

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.Zur  Ausführung  der  in  den  Artikeln  9,  16  und  112  der  Gemeindeordnung
  vom  22.  Februar  1850  enthaltenen  Vorschriften  über  die  Handhabung
  der  Orts-Polizeiverwaltung  durch  die  Gemeindevorstände  ist  schon  durch
§.  8  der  Einführungsverordnung  vom  15.  April  1850  auf  die  Nothwendigkeit
der  Anstellung  des  erforderlichen  Gemeindediener-Personals  bingewiesen  worden.
Da  jedoch  den  diesfallsigen  Erfordernissen,  namentlich  in  den  Dörfern,  noch
keineswegs  überall  genügend  entsprochen  worden  ist,  so  findet  das  Großherzogliche
  Staats-Ministerium  sich  bewogen,  rücksichtlich  des  in  den  Gemeinden  zu
führenden  Tag=  und  Nacht-Wachedienstes  Folgendes  zu  verordnen:

8.  1.

Jede  Gemeinde  ist  verpflichtet,  die  zur  Erhaltung  des  Schutzes,  der  öffentlichen
  Ordnung  und  der  Sicherheit  in  Ort  und  Flur  nothwendigen  Aussichtspersonen
  zu  bestellen.

Als  Regel  gilt,  daß  für  diese  Zwecke  in  jeder  Gemeinde  mindestens  ein
tüchtiger  Diener  angestellt  seyn  muß,  welchem  insbesondere  auch  die  Abhaltung
und  Aufgreifung  von  Bettlern  und  verdächtigen  Personen  obliegt.

Das  Amt  eines  Feldhüters  darf  mit  dem  Amte  des  Gemeindedieners  verbunden
  werden,  nicht  aber  das  Amt  eines  Nachtwächters,  wenn  nicht  vorher
ausdrückliche  Genehmigung  des  Bezirks-Direktors  hierzu  eingeholt  worden  ist.

—1
Die  Großherzoglichen  Bezirks-Direktoren  sind  ermächtigt,  Gemeinden  unter
dreihundert  Seelen,  wenn  in  denselben  das  Bedürfniß  zur  Anstellung  eines

5
        <pb n="46" />
        30

Gemeindedieners  nicht  unabweislich  hervortritt,  hiervon  bis  auf  Weiteres,  immer
aber  mit  Vorbehalt  der  nach  Befinden  vorübergehend,  z.  B.  während  der  Erntemonate,
  im  Orte  zu  bestellenden  besondern  Aufsicht,  zu  entbinden.

.  3.

In  größeren  Gemeinden  ist  die  Zahl  der  erforderlichen  Aufsichtspersonen

nach  dem  Umfange  der  denselben  obliegenden  Leistungen  und  nach  den  örtlichen

Verhältnissen  und  Bedürfnissen  zunächst  von  den  Gemeindebehörden  und  eventuell

  nach  Maßgabe  der  Artikel  16,  168—  172  der  Gemeindeordnung  von
den  oberaufsehenden  Behörden  zu  bestimmen.

Abgesehen  von  dem  im  F.  1  bestimmten  Aufsichts-Personal  hat  jede  Gemeinde
  für  die  Einrichtung  einer  Nachtwache  zu  sorgen,  welche  überall  mindestens


1)  in  Städten:

a)  in  den  Monaten  April  bis  September  von  Abends  10  Uhr  bis
Morgens  3  Uhr,

b)  in  den  Monaten  October  bis  März  von  Abends  10  Uhr  bis  Morgens
  4  Uhr;

2)  in  Dörfern:

a)  in  den.  Monaten  April  bis  September  von  Abends  10  Uhr  bis
Morgens  3  Uhr,
b)  in  den  Monaten  October  bis  März  von  Abends  9  Uhr  bis  Morgens
  4  Uhr
ihre  Umgänge  im  Orte  mindestens  einmal  in  jeder  Stunde  halten  muß.

#5#  #

Entbindung  von  der  Verpflichtung  des  §.  4  dürfen  bis  auf  Weiteres  die
Großherzoglichen  Bezirks-Direktoren  nur  denjenigen  Gemeinden  auf  besondern
Antrag  ertheilen,  in  welchen  wegen  allzu  geringer  Zahl  der  Einwohner  oder
allzu  zerstreuter  Lage  der  Gebäude  eine  zweckmäßige  Durchführung  der  Vorschrift
  unthunlich  erscheint.

8.  6.

Machen  außerordentliche,  die  öffentliche  Sicherheit,  Ordnung  und  Ruhe
gefährdende  Umstände  wie  z.  B.  wiederholte  Einbrüche  im  Orte  oder  in  der
Umgegend,  häufige  Feuersbrünste,  schwere  Gewitter,  drohende  Ueberschwemmungen,
  Aufbruch  des  Eises  größerer  Gewässer,  öfters  wiederkehrende  Excesse,  eine
Verstärkung  oder  Ausdehnung  der  Polizei-Aufsicht  und  der  Nachtwachen  nothwendig:
  so  sind  die  diesfallsigen  Anordnungen  von  den  Gemeindevorständen  und
weiter  von  den  Bezirks-Direktoren  ohne  Aufschub  zu  treffen.
        <pb n="47" />
        31

8.  17.

Die  Art  der  Verrichtung  der  Nachtwache  bleibt  zunächst  der  ortspolizeilichen
  Bestimmung  überlassen,  unterliegt  jedoch,  wenn  die  letztere  den  Ortsbedürfnissen
  nicht  ausreichend  entspricht,  der  Feststellung  durch  die  höheren  Polizei-Behörden.


Die  Anstellung  ständiger,  bezahlter  und  zuverlässiger  Wächter  ist
überall  als  Regel  anzusehen.  Wo  aber  wegen  örtlicher  Verhältnisse  diese  Maßregel
  unausführbar  erscheint,  darf  die  Nachtwache  als  ein  unter  den  selbstständigen
  männlichen  Gemeindeangehörigen  und  Schutzgenossen  der  Reihe
nach  wechselnder  Gemeindedienst  (Reihewache)  verrichtet  werden.  Die  Vorschriften
  im  Artikel  150  der  Gemeindeordnung  treten  hierbei  als  leitende  Grundsätze
  ein.

Ob  die  Nachtwächter  die  Stunden  an  verschiedenen  Plätzen  des  Ortes
abzurufen  oder  mit  einem  sonstigen  Signal  anzuzeigen  haben,  oder  ob  sie  ihre
Umgänge  ohne  solche  Zeichen  verrichten  sollen,  bleibt  der  ortsüblichen  und  ortspolizeilichen
  Bestimmung  überlassen.

3.  8.
Die  Zahl  der  erforderlichen  Nachtwachemannschaft  ist  nach  den  Regeln
der  H.K.  3,  6  zu  bestimmen.

8.  9.

Die  Wachemannschaft  muß  während  der  Dauer  der  Wachezeit  entweder
auf  ihren  Umgängen  in  den  Straßen  oder,  nach  deren  Vollendung,  in  dem
fuͤr  jeden  Ort  zu  bestimmenden  Wache-Lokal  —  welches  auch  die  Wohnung
des  Nachtwächters  seyn  kann  —  wachend  anzutreffen  seyn.

s.  10.

Darüber,  daß  von  dem  Nachtwache-Personal  der  Dienst  vorschriftsmäßig
verrichtet  werde,  hat  jeder  Gemeindevorstand,  bezüglich  mit  Benutzung  der  ihm
beigegebenen  Hülfspersonen  und  Diener,  oder  auch  mit  Anwendung  der  etwa
bestehenden  besonderen  Schleichwächter,  genau  zu  wachen.  Auch  sind  die  Großherzoglichen
  Gendarmen  instruktionsmäßig  verpflichtet,  bei  ihren  nächtlichen  Patrouillen
  die  gehörige  Verrichtung  des  Nachtwachedienstes  in  den  Gemeinden  zu
kontroliren.

Zum  Behufe  der  Ausübung  jener  Kontrolen  muß  jeder  Nachtwächter  mit
einem  Horn  versehen  seyn  und  sobald  ihm  durch  eine  Aufsfichtsperson  mit  dem
Horn  ein  Zeichen  gegeben  wird,  dieses  erwiedern.  Unterlassung  dieser  Erwiederung
  ist  strafbar,  sofern  nicht  von  dem  Wächter  ausreichende  Entschuldigungsgründe
  nachgewiesen  werden  können.
        <pb n="48" />
        32

8.  11.

Vernachlässigung  des  Wachedienstes  von  Seiten  angestellter  besoldeter  Diener
  wird  im  Diseciplinar-Wege  durch  die  Polizei-Behörden  mit  Verweis-,  Geldoder
  Gefängniß-Strafe  geahndet.

Vernachlässigungen  des  Wachedienstes,  wo  er  durch  Gemeindeangehörige  und
Schutzgenossen  als  Gemeindedienst  geleistet  wird,  sind,  sofern  nicht  die  Bestrafung
  nach  Maßgabe  des  Art.  115  der  Gemeindeordnung  verfügt  werden  kann,
im  gewöhnlichen  polizeilichen  Untersuchungswege  mit  Geldstrafen  bis  zu  zwei
Thalern  oder  mit  verhältnißmäßiger  Gefängnißstrafe  zu  ahnden.

Ein  Antheil  der  Denuncianten  an  den  Strafen  findet  nicht  Statt.

8.  12.

Alle  das  Tag-  und  Nacht-Wachewesen  betreffende  ortspolizeiliche  Bestimmungen
  sind  mit  der  gegenwärtigen  Verordnung  in  Einklang  zu  bringen  und
bleiben,  soweit  dieses  der  Fall  ist,  bis  auf  Weiteres  in  Kraft.

Dagegen  sind  alle  jenen  Gegenstand  betreffende  ältere  landespolizeiliche
Vorschriften  aufgehoben.

Weimar  am  3.  Januar  1853.

Erstes  Departement  des  Großherzoglich  Sachsischen
Staats-Ministeriums,  Abtheilung  B.
von  Watzzdorf.

II.  Dem  Färbermeister  Friedrich  Schmidt  zu  Jena  ist  auf  Nachsuchen
die  Erlaubniß  zur  Uebernahme  und  Betreibung  einer  Agentur  der  Feuerversicherungs-Gesellschaft
  zu  Berlin  innerhalb  der  Grenzen  des  Großherzogthumes  bis
auf  Widerruf  ertheilt  worden.

Weimar  am  20.  Januar  1853.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sächfischen
Staats-Ministeriums.
Thon.

III.  Dem  Posamentirermeister  Carl  Ernst  Sonntag  zu  Bürgel  ist  auf
Nachsuchen  die  Erlaubniß  zur  Uebernahme  und  Betreibung  einer  Agentur  der
Feuerversicherungs-Gesellschaft  zu  Magdeburg  innerhalb  der  Grenzen  des  Großherzogthumes
  bis  auf  Widerruf  ertheilt  worden.

Weimar  am  22.  Januar  1853.

Finanz-Departement  des  Grosberdoglich  Saͤchsischen
Staats-  (Miuifteri  ums
hon
        <pb n="49" />
        Uegierungs-Blatt
für  das
Großherzogthum
Sachsen--Weimar  -Eisenach.

 

Nummer  6.  Weimar.  16.  Februar  1853.

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Mit  dem  1.  d.  M.  ist  in  Weida  an  die  Stelle  des  aufgebobenen
Rentamtes  und  der  Amts-Steuereinnahme  daselbst  ein  Rechnungsamt  getreten,
  dessen  Zuständigkeit  sich  über  die  Bezirke  der  beiden  Großberzoglichen  Justiz-Aemter
  Weida  und  Berga,  wie  solche  in  der  Ministerial-Bekanntmachung
vom  21.  Juni  1850  (S.  557  u.  folg.  des  Regierungs-Blattes  v.  J.  1850)
bezeichnet  sind,  erstreckt,  und  welchem  die  in  den  §.§.  39  bis  41  des  Gesetzes
vom  5.  März  1850  über  die  Neugestaltung  der  Staatsbehörden  aufgeführten
Geschäfte,  ingleichen  die  vereinigte  Bezirks-Katasterführung  von  Weida  und
Münchenbernsdorf  übertragen  worden  ist.

Vorerst  ausgeschlossen  von  den  Funktionen  des  Nechnungsamtes  bleiben  die
Steuer-Lokal-Kommissionsgeschäfte  in  der  Stadt  Weida,  welche  bis  auf  Weiteres
  von  dem  Stadtgemeinde-Vorstande  daselbst  wie  seither  besorgt  werden.

Die  Veränderung  hinsichtlich  der  Ablieferung  der  Steuern  und  Brandkasse-Beiträge
  von  den  Orts-Steuereinnahmen  tritt  dergestalt  ein,  daß  die  Ablieferung
  der  vor  dem  1.  d.  M.  fällig  gewordenen  Abgaben  bis  zum  Definitiv-Ablieferungs-Termine
  für  1852  noch  an  die  seitherigen  Obereinnahmen  zu  bewirken
  ist.

6
        <pb n="50" />
        34

Zum  Rechnungsamtmann  in  Weida  ist  der  bisherige  Großherzogliche  Rentamtmann
  Friedrich  Wilhelm  August  Moritz  Schulz  daselbst  ernannt  worden,
dessen  Verpflichtung  und  Einweisung  am  12=  d.  M.  Statt  gefunden  hat.

Weimar  am  18.  Januar  1853.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sächsischen
Staats-Ministeriums.
Thon.

II.  Zur  Ausführung  der  Bestimmungen  im  F§.  9  des  Brandversicherungs-Gesetzes
  vom  28.  August  1826  werden  mit  Rücksicht  auf  das  dringende  Bedürfniß,
  welches  deshalb  neuerer  Zeit  im  allgemeinen  Interesse  mehrfach  hervorgetreten
  ist,  nachträglich  zu  den  Bekanntmachungen  des  vormaligen  Großherzoglichen
  Landschafts-Kollegiums  vom  3.  Juni  1842  (Seite  151  des  Regierungs-Blattes
  von  demselben  Jahre)  und  vom  26.  Juli  1844  (Seite  297  der
Weimarischen  Zeitung  von  demselben  Jahre)  mit  höchster  Genehmigung  Sr.
Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  folgende  anderweite  Vorschriften  ertheilt:


Sämmtlichen  im  Großherzogthume  zugelassenen  auswärtigen  Feuer-Versicherungsanstalten
  und  den  Agenten  derselben  wird  zur  Pflicht  gemacht,  von
jetzt  an  «

1)  die  Police  auf  bei  ihnen  erfolgenden  Versicherungsantrag  über  im
Großherzogthume  befindliche  Mobilien  nicht  eher  auszufertigen,  als  bis  letzterer
der  zuständigen  Orts-Polizeibehörde  zur  Einsichtnahme  vorgelegt  und  von  dieser
C.  1  lit.  u  des  Gesetzes  über  die  Neugestaltung  der  Staatsbehörden  vom
5.  März  1850,  Ziffer  3  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom  26.  Juni  1850,
Seite  579  des  Regierungs-Blattes)  genehmigt  worden  ist,  zu  welchem  Behufe
jedem  Antrags-Formular  am  Schlusse  die  Bemerkung:

„der  Ausfertigung  der  Police  steht  in  polizeilicher  Hinsicht  kein  Bedenken
  entgegen“
am  18
beizudrucken  ist;  ingleichen
2)  keine  Police  über  die  Versicherung  eines  inländischen  Gebäudes  auszufertigen,

  bevor  die  dazu  erforderliche  besondere  Erlaubniß  des  unterzeichneten
Staats-Ministeriums  beigebracht  worden  ist;  nicht  minder  aber  auch
        <pb n="51" />
        35

3)  jede  hierauf  ausgefertigte  Police  sowohl,  als  auch  jede  weiter  ausgestellte
  Urkunde  über  Prolongationen  bereits  früher  abgeschlossener  Versicherungsverträge
  und  zwar  vor  deren  Aushändigung  an  die  Versichernden  a)  bei  Mobiliar-Versicherungen
  ebenfalls  den  vorgedachten  Orts-Polizeibehörden;  b)  bei
Versicherungen  von  Gebäuden  aber  dem  Rechnungsamte  des  Bezirkes  oder,  so
lange  für  denselben  ein  solches  noch  nicht  besteht,  bei  dem  Einzelgerichte  dieses
Bezirkes  G.S.  40,  66  des  Gesetzes  vom  5.  März  1850)  zur  Kenntnißnahme
zu  überreichen,  welche  durch  Beifügung  der  Worte:

„Vorgelegt
am  18
(Anterschrift  der  Behörde)
zu  beurkunden  ist.

Denjenigen  Agenten,  welche  diesen  Vorschriften  vollständig  nachzukommen
unterlassen  sollten,  wird  die  ihnen  diesseits  ertheilte  Erlaubniß  zu  Betreibung
der  Agentur-Geschäfte  sofort  entzogen,  auch  nach  Befinden  die  betreffende  Versicherungsgesellschaft
  selbst  von  der  Zulassung  im  Großherzogthume  ausgeschlossen
  werden.

Hiernächst  werden  aber  auch  sämmtliche  Orts-Polizeibehörden  angewiesen,
die  hiernach,  Ziffer  1,  bei  ihnen  zur  Vorlage  kommenden  Versicherungsanträge
genau  und  sorgfältig  zu  prüfen  und  dieselben  nur  erst  nach  erlangter  genügender
  Ueberzeugung  von  der  Unbedenklichkeit  der  darnach  beabsichtigten  Mobiliar-Versicherungen
  mit  der  erforderlichen  Genehmigung  zu  versehen.

Die  Versichernden  endlich  werden  nochmals  darauf  aufmerksam  gemacht,
daß  die  Nichtbeobachtung  dieser  Vorschriften  für  sie  die  Konfiskation  der  bei
eintretendem  Brandunglücke  zu  beziehenden  Entschädigungssummen,  und,  was
die  Gebäudebesitzer  betrifft,  auch  den  Verlust  der  aus  der  Landesbrandversicherungs-Anstalt
  zu  erwartenden  Entschädigung  nach  sich  zieht.

Weimar  am  26.  Januar  1853.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sachsischen
Staats-Ministeriums.
Thon.

III.  Unter  Beziehung  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  15.  Oktober
  1844  (Seite  163  des  Regierungs-Blattes)  wird  hiermit  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht,  daß,  in  Folge  der  im  Großherzogthume  Hessen  eingetretenen
Veränderungen  in  der  Besteuerung  des  Biers,  der  Betrag  der  Uebergangsab-
        <pb n="52" />
        36

gabe  von  dem  dahin  eingehenden  vereinsländischen  Biere  vom  1.  Januar  d.

J.  an  von  40  Krn.  auf  einen  Gulden  20  Kr.  für  die  Ohme  erhöht  worden  ist.
Weimar  am  27.  Januar  1853.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sächfischen
Staats-Ministeriums.

Thon.

IV.  Nach  F§.  15  Ziffer  5  des  Gesetzes  über  die  Steuerverfassung  des
Großherzogthumes  vom  18.  März  1851  sollen  Personen,  welche  in  einem  höhern,
  als  sechszigjährigen  Alter  stehen,  in  Ansehung  ihres  Einkommens  aus  Gewerbs=
  oder  Geschäfts-Thätigkeit  von  der  Entrichtung  der  allgemeinen  direkten
Steuer  frei  bleiben,  dafern  dieses  Einkommen  nicht  einmal  volle  funfzehen
Thaler  jährlich  beträgt.

Hierneben  wiederholt  §.  81  des  Gesetzes  über  die  allgemeine  Einkommensteuer
  vom  19.  März  1851,  daß  auch  Leute,  die  das  sechszigste  Lebensjahr  zurückgelegt
  haben,  nur  dann  steuerfrei  seyn  sollen,  wenn  sie  entweder  durch  eigene
  Thätigkeit  z.  B.  als  Besoldete,  als  Künstler,  als  Handwerker,  als  Tagelöhner
  u.  s.  w.  gar  kein  Einkommen  haben,  oder  doch  keinen  solchen  jährlichen
Erwerb,  der  über  funfzehen  Thaler  sich  beläuft.

Um  etwaigen  Mißverständnissen  und  Ungleichheiten  in  der  Anwendung  vorzubeugen,
  welche  durch  den  von  einander  abweichenden  Wortlaut  der  vorangezogenen
  auf  gleichzeitiger  Verabschiedung  beruhenden  Gesetzesstellen  veranlaßt
werden  könnten,  werden  die  Großherzoglichen  Nechnungsämter  und  die  übrigen
Großherzoglichen  Steuer-Lokalkommissionen,  insbesondere  auch  zu  weiterer  Belehrung
  und  Instruirung  der  bestellten  Orts-Steuervertheiler,  darauf  aufmerksam
  gemacht,  daß  im  Sinne  der  fraglichen  Bestimmungen  bei  Zusammenstellung
  der  F.S.  68,  80  —82  des  Gesetzes  vom  19.  März  1851  das  Erwerbseinkommen
  der  über  60  Jahre  alten  Personen  der  Besteuerung  zu  unterliegen
hat,  sobald  der  jährliche  Betrag  desselben  mit  15  Thalern  oder  höher  eingeschätzt
werden  kann,  und  daß  mithin  die  jenen  Personen  zu  gewährende  Steuerfreiheit
sich  lediglich  darauf  beschränkt,  daß  sie,  wenn  das  gedachte  wirkliche  Einkommen
nach  pflichtmäßigem  Ermessen  nicht  wenigstens  auf  volle  15  Thaler  jährlich  zu
schätzen  ist,  nicht  noch,  wie  andere  jüngere  Steuerpflichtige,  mit  dem  Minimal-Satze
  von  15  Thalern,  §F.  68,  in  der  Einkommensteuerrolle  zweiten  Theiles  der
Orts-Quote  zweiter  Abtheilung  zur  Einzeichnung  zu  bringen  sind.

Weimar  am  4.  Februar  1853.  4

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sachsischen
Staats-Ministeriums.
Thon.
        <pb n="53" />
        Uegierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen-  Weimar-Eisenach.

Nummer  7.  6  Weimar.  19.  Februar  1883.

BVerau#tmachung.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  der
hierunter  folgende  Nachtrag  zu  dem  Statut  der  allgemeinen  Pensions-Anstalt
für  die  Witwen  und  Waisen  verstorbener  Schullehrer  des  Großherzogtbumes
Sachsen-Weimar-Eisenach  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  7.  Februar  1833.

Großherzoglich  Sächsische  Immediat-Kommission  für  das
katholische  Kicchen  und  Schul-Wesen.

Schmith.

Wir  Carl  Friedrich,
von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.
sügen  hiermit  zu  wissen,  daß  Wir  auf  Antrag  Unseres  Staats-Ministeriums
die  Vereinigung  der  nach  Statut  vom  21.  April  1835  bicöher  bestandenen
Pensions-Anstalt  für  die  Witwen  und  Waisen  der  an  den  katholischen  Schulen
des  Großherzogthumes  angestellten  Lehrer  mit  der  durch  das  Statut  vom  1.
Oktober  1841  für  das  Großherzogthum  Sachsen-Weimar-Eisenach  errichteten
allgemeinen  Pensions-Anstalt  für  Witwen  und  Waisen  verstorbener  Schullehrer
gnädigst  genehmigt  haben.
7
        <pb n="54" />
        38

Wir  ertheilen  zugleich  dem  zu  diesem  Zwecke  entworfenen  nachstehenden
Nachtrage  zu  dem  bereits  erwähnten  Statut  vom  1.  Oktober  1841  Unsere
landesherrliche  Bestätigung:

Nachtrag

zu  dem  Statut  der  allgemeinen  Pensions-Anstalt  für  die  Witwen  und  Waisen
verstorbener  Schullehrer  des  Großherzogthumes  Sachsen-Weimar-Eisenach.
Art.  1.

Die  Pensions-Anstalt,  welche  bisher  gesondert  für  die  Witwen  und  Waisen
  der  an  den  katholischen  Schulen  des  Großherzogthumes  angestellten  Lehrer
bestanden  hat,  wird  vom  1.  Januar  k.  J.  an  unter  Aushebung  sämmtlicher
Bestimmungen  des  Statutes  vom  21.  April  1835  mit  der  allgemeinen  Pensions-Anstalt
  für  die  Witwen  und  Waisen  der  Schullehrer  im  Großherzogthume
Sachsen-Weimar-Eisenach  dergestalt  verbunden,  daß  von  dem  genannten  Zeitpunkte
  an  die  Verbindlichkeiten  und  Rechte  der  bisherigen  Mitglieder  der  besondern
  Anstalt  mit  denen  der  Mitglieder  der  allgemeinen  Anstalt  gleich  gestellt  und
den  hinterlassenen  Witwen  und  Waisen  der  Lehrer  an  katholischen  Schulen
überall  durchaus  gleiche  Ansprüche  auf  Unterstützung  zugesichert  werden,  welche
jetzt  den  Hinterbliebenen  der  übrigen  Schullehrer  des  Landes  durch  das  Statut
von  1841  zugesichert  sind,  oder  später  zugesichert  werden.

Art.  2.

Vom  1.  Jannar  k.  J.  an  geht  das  gesammte  Vermögen  der  besondern

Anstalt  in  das  der  allgemeinen  Anstalt  über.
Art.

Die  Kassen  der  katholischen  Kirchen  des  Landes,  mit  Ausnahme  der  Kirche
zu  Eisenach,  leisten,  nach  bereits  von  Seiten  des  Bischöflichen  Domkapitels  zu
Fulda  erfolgter  Zustimmung  hierzu,  zur  Kasse  der  Anstalt  (cf.  §.  6)  gleich  den
Kassen  der  evangelischen  Kirchen  einen  jährlichen  Beitrag  von  6  Pfennigen  vom
Thaler,  bezüglich  1  Kreuzer  rhein.  vom  Gulden  rhein.  Einkommen.

Art.  1.

Die  Erhebung  der  Zuflüsse  zur  Kasse  der  allgemeinen  Anstalt,  welche  nach
dem  Statut  von  1841  von  den  Superintendenturen  zu  besorgen  ist,  wird  hinsichtlich
  der  Lehrer  an  katholischen  Schulen  demjenigen  Geistlichen  übertragen,
welcher  die  Schul-Ephorie  verwaltet,  jedoch  ist  auch  der  Land-Dechant  als  solcher
  zur  Besorgung  dieser  Geschäfte  Verbunden.

Transitorisch  treten  außerdem  folgene  Bestimmungen  in  Kraft:
I.

Nach  dem  Ableben  derjenigen  Lehrer,  welche  bisher  schon  Mitglieder  der
mehr  erwähnten  besondern  Anstalt  waren,  haben  die  Bezugsberechtigten  statt
        <pb n="55" />
        39

des  im  §&amp;amp;.  8  des  Statutes  von  1841  bestimmten  Begräbnißgelder  von  zehen
Thalern  denselben  Betrag  zu  beziehen,  welchen  der  Verstorbene  als  Eintrittsgeld
  zur  Kasse  der  besondern  Anstalt  bezahlt  hat,  und  sind  diese  Beträge  nach
dem  Inhalte  der  vorliegenden  Rechnungen  hinsichtlich  eines  jeden  einzelnen  Lehrers
  alsbald  festzustellen.

II.

Die  zur  Zeit  des  1.  Januar  k.  J.  zur  Beziehung  der  Pension  berechtigten
  Hinterbliebenen  der  katholischen  Schullehrer  erhalten  fernerhin  an  jährlicher
Pension  so  viel,  als  sie  nach  Inhalt  des  Statutes  von  1835  im  günstigsten
Falle  zu  beanspruchen  hatten,  und  sind  diese  Beträge  ebenfalls  alsbald  festzustellen.


So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  30.  Dezember  1852.

1  Carl  Friedrich.

von  Wydenbrugk.

Nachtrag
zu  dem  Statut  der  allgemeinen  Pensions-Anstalt
  für  die  Witwen  und  Waisen  verstorbener
  Schullehrer  des  Großherzogthumes.


Ministerial-Bekanntmachung.

Die  dem  unterzeichneten  Ministerial-Departement  untergebenen  Kassestellen
werden  hierdurch  angewiesen,  in  jedem  Falle,  wo  bei  von  ihnen  zu  zahlenden
Besoldungen  oder  anderen  Bezügen  ein  Wechsel  hinsichtlich  der  zur  Zahlung
angewiesenen  Stelle  —  in  Folge  von  Versetzungen,  Beförderungen  oder  anderen
  Veränderungen  —  eintritt,  der  künftigen  Zahlstelle  jedesmal  sofort  von
den  etwa  angeordneten  Einweisungen  oder  anderen  Aufrechnungen  in  Ansehung
des  fraglichen  Bezuges  genaue  Nachricht,  unter  Angabe  des  noch  zu  deckenden
Betrages,  zu  ertheilen,  welche  Benachrichtigung  die  neu  eintretende  Zablstelle
sich  zur  Nachachtung  dienen  zu  lassen  hat.

In  jedem  solchen  Falle  und  überhaupt,  so  oft  ein  Bezug  sistirt  wird,
bevor  die  etwa  angeordneten  Aufrechnungen  vollständig  bewirkt  sind,  hat  die
        <pb n="56" />
        40

zeitherige  Zahlstelle  zugleich  Anzeige  davon  und  von  dem  noch  bestehenden  Reste
anher  zu  machen.  Weimar  am  8.  Februar  1853.
Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sachsischen
Staats-  Ministeriums.
hon.

Bekanntmachung.

Mit  Rücksicht  auf  Artikel  19  des  revidirten  Postvereins-Vertrags  vom
5.  Dezember  1851  (Seite  173  und  fg.  des  Regierungs-Blattes  v.  J.  1852)
wird,  zur  Herstellung  einer  größern  Gleichheit  derjenigen  Voraussetzungen,  von
welchen  in  den  zum  Fürstlich  Thurn  und  Tarischen  Postgebiete  gehörenden
Staaten  die  Beförderung  von  Postsendungen  mit  der  Brief=  oder  Fahr-Post
abhängig  ist,  für  die  bei  Großherzoglich  Sichsischen  Fürstlich  Thurn  und  Tarisschen
  Poststellen  aufgegebenen  Sendungen,  im  Anschlusse  an  die  bereits  bestehenden
  postordnungsmäßigen  Vorschriften,  auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen
Hoheit,  des  Großherzogs,  Nachstehendes  verordnet:

1

8.  1.

Briefe,  Brief-Packete  und  Akten-Sendungen  ohne  angegebenen  Werth  bis
vier  Loth  Zollgewicht  ausschließlich  unterliegen  durchweg  der  Behandlung  als
Briefpostsendungen;  schwerere  dagegen  werden  als  Fahrpostsendungen  behandelt,
dafern  nicht  der  Absender  deren  Beförderung  mit  der  Briespost  ausdrücklich
verlangt.

Packete,  welche  aus  zusammengepackten  Briefen  bestehen,  werden
stets  mit  der  Briefpost  befördert  und  nach  dem  Briespost-Tarife  tarirt.

Das  gewerbsmäßige,  einen  Gewinn  bezweckende,  Sammeln  und  Versenden
von  Briefen  durch  unberechtigte  Personen  unterliegt  der  im  §F.  32  der  Postordnung
  vom  26.  November  1819  festgesetzten  Strafe.

2

Briefe,  Briefschaften  und  Akten-Sendungen  ohne  Wertbsangabe,  welche
in  den  Briefkasten  eingelegt  werden,  werden  mit  der  Briefpost  befördert
und  nach  dem  Briefpost-Tarife  tarirt.

Briefe,  Briefschaften  und  Akten-Sendungen,  auf  denen  ein  Werth  angegeben
  ist,  oder  die  mit  Geld  oder  Sachen  von  Werth  beschwert  sind,  werden
zur  Beförderung  mit  der  Briefpost  nicht  angenommen,  und  es  wird,  wenn
heimlich  dergleichen  den  Briefen  beigefügt  seyn  sollte,  im  Falle  eines  Verlustes
kein  Ersatz  dafür  geleistet.  Weimar  am  7.  Februar  1853.

Großherzoglich  Sãchsishe¶er  ·  Postinspeltion.
elbig.
        <pb n="57" />
        Uegierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  8.  Weimar.  9.  März  1853.

Regulativ
über  die  Prüfungen,  die  Ausbildung  und  die  Beschäftigung  der
Rechts-Kandidaten,  Accessisten  und  Auditoren.

Da  in  Folge  des  neuen  Gerichtsverfabrens  es  sich  als  angemessen  darstellt,
  sowohl  die  Vorschriften  über  die  Prüfungen  der  Rechts-Kandidaten  in
einigen  Beziehungen  zu  ändern,  als  auch  allgemeine  Regeln  über  deren  praktische
  Ausbildung  und  Beschäftigung  aufzustellen:  so  verordurt,  nach  eingebolter
Genehmigung  Sr.  Königlichen  Hoheit  des  Großberzogs,  das  Großherzogliche
Staats-Ministerium  im  Einverständniß  mit  den  Fürstlich  Schwarzburgschen  Ministerien
  zu  Rudolstadt  und  Sondershausen  und  zur  Erledigung  der  im  K&amp;amp;.  19
des  Vertrages  über  die  Errichtung  eines  gemeinschaftlichen  Appellations-Gerichtes
  erfolgten  Verabredung,  betreffend  den  Erlaß  einer  gemeinschaftlichen  Verordnung
  über  die  Prüfungen  und  die  Beschäftigung  der  Rechts-Kandidaten  und
Auditoren  aus  den  verschiedenen  zu  dem  Appellations-Gerichte  vereinigten  Länder,
  wie  folgt:

I.  Die  erste  Prüfung  betreffend.
.  1.
Die  Prüfungen  der  Rechts-Kandidaten  finden  Statt,  sobald  sich  eine  an—
gemessene  Zahl  von  Kandidaten  gemeldet  hat.
8.  2.
Diejenigen,  welche  zu  diesen  Prüfungen  zugelassen  zu  werden  wünschen,
haben  sich  unter  Ueberreichung
8
        <pb n="58" />
        42

1)  des  Abgangszeugnisses  des  betreffenden  Gymnasiums;

2)  der  Zeugnisse  über  ihr  sittliches  Verhalten  seit  Abgang  von  dem
Gymnuaslum;

3)  über  ihre  seitdem  Statt  gefundene  wissenschaftliche  Ausbildung,  na—
mentlich  über  die  auf  Universitäten  gehörten  Lehrvorträge,  wobei,
was  insbesondere  die  fachwissenschaftlichen  Vorträge  betrifft,  nachgewiesen
  werden  muß,  daß  wenigstens

a)  juristische  Encyklopädie  und  Methodologie;
b)  Naturrecht  (Rechts-Philosophie);
)  Geschichte  und  Institutionen  des  römischen  Rechtes
d)  Pandekten  mit  Einschluß  des  Familien=  und  Familiengüter-Rechtes
  und  des  Erbrechtes:
JP)  deutsche  Rechtsgeschichte;
f)  deutsches  Privat-Recht  mit  Einschluß  des  Handelsrechtes,  sowie
  des  Lehnrechtes;
8)  Kirchenrecht;
h)  deutsches  Staatsrecht;
i)  Kriminal-Recht  und  Kriminal-Prozeß;
k)  Civil-Prozeß;
1)  Civil-Prozeß-Praktikum;
m).  Relatorium
gehört  worden  sind;

4)  einer  in  deutscher  Sprache  verfaßten  kurzen  Darstellung  ihrer  persönlichen
  Verhältnisse  und  ihres  Bildungsganges

bei  dem  Appellations-Gerichte  anzumelden.

Dasselbe  macht  nach  erfolgter  Prüfung  der  Gesuche  noch  vor  der  Vorladung
  zum  Examen  den  betreffeuden  Ministerien  eine  berichtliche  Anzeige  über
diejenigen  Kandidaten,  welche  sich  zum  Eramen  gemeldet  haben,  wobei  anzuführen
  ist,  in  wie  weit  sie  den  gesetzlichen  Erfordernissen  entsprochen  haben,
oder  in  wie  weit  ihrer  Zulassung  zum  Examen  Bedenken  entgegenstehen.

8.  3.

Der  Präsident  des  Appellations-Gerichtes  ernennt  darauf  die  Prüfungs-Kommission,
  welche  wenigstens  drei  Mitglieder  zählen  muß,  jedoch  auch  aus
einer  größern  Anzahl  bestehen  kann.  Regelmäßig  ist  dieselbe  durch  Mitglieder
des  Appellations-Gerichtes  zu  bilden,  ausnahmsweise  können  jedoch  auch  andere
        <pb n="59" />
        43

Staatsbeamte  mit  Genebmigung  des  betreffenden  Ministeriums  zugezogen  werden.
  Die  Zusammensetzung  der  Prüfungs-Kommission  erfolgt  in  der  Regel  in
der  Weise,  daß  jeder  der  zu  dem  Appellations-Gerichte  vereinigten  Staaten
mindestens  durch  ein  aus  der  Zahl  der  von  ihm  angestellten  Räthe  des  Appellations-Gerichtes,
  oder  seiner  sonstigen  Beamten,  in  die  Prüfungs-Kommission
abzuordnendes  Mstglied  an  denselben  Theil  zu  nehmen  hat;  jeden  Falles  aber
sollen  diejenigen  der  drei  verbundenen  Staaten,  denen  die  zu  prüfenden  Rechts-Kandidaten
  im  einzelnen  Falle  angehören,  in  dieser  Weise  in  der  Prüfungs-Kommission
  vertreten  seyn.

8.  4.

Das  Appeslations-Gericht  läßt  jedem  der  gehörig  zu  dem  Examen  angemeldeten
  Rechts-Kandidaten  reponirte  Akten  erster  Instanz  über  einen  schwierigen
  ordentlichen  und  über  einen  minderwichtigen  Civil-Prozeß  zugehen.  Aus
diesen  sind  spätestens  binnen  sechs  Wochen  zwei  Probe-Relationen  anzufertigen
und  dem  Appellations-Gerichte  zu  überreichen.  Statt  der  Relation  aus  den
Akten  über  einen  minderwichtigen  Prozeß  kann  auch  die  Anfertigung  einer  Anklage=
  oder  einer  Vertheidigungs-Schrift  aus  reponirten  Kriminal-Akten  als
zweite  Probearbeit  gefordert  werden.  Von  dem  Appellations-Gerichte  gelangen
die  eingereichten  Probeschriften  an  die  Prüfungs-Kommission  und  eirkuliren  bei
deren  einzelnen  Mitgliedern.  Bei  Prüfung  dieser  Arbeiten  soll  das  Gewicht
nicht  nur  auf  die  richtige  Auffassung  und  Beurtheilung  der  Sache,  sondern
auch  auf  eine  übersichtliche  und  klare  Verarbeitung  des  gegebenen  Stoffes  gelegt
  werden.

8.  3.

Falls  sich  dabei  ergiebt,  daß  es  dem  Kandidaten  an  einer  genügenden
Befähigung  zur  Zulassung  zu  der  weitern  Prüfung  fehlt,  so  ist  er  auf  eine
zu  bestimmende  Zeit  zurückzuweisen,  außerdem  erfolgt  die  Vorladung  zu  der
Prüfung  durch  die  Prüfungs-Kommission.  Ueber  die  erfolgte  Zurückweisung
eines  Kandidaten,  desgleichen  über  die  etwaige  anderweite  Meldung  desselben
zum  Eramen  ist  dem  Ministerium  des  Landes,  welchem  derselbe  angebört,  Anzeige
  zu  machen.

—

Zu  der  nach  Einreichung  der  Probeschriften  anzuberaumenden  Prüfung
sind  drei  Tage  bestimmt.

Vor  Beginn  der  Prüfung  hat  der  Kandidat  an  Eidesstatt  anzugeloben,
daß  er  die  Relationen  ohne  fremde  Beihülfe  gefertigt  habe.

8
        <pb n="60" />
        44

Der  eine  Tag  ist  der  mündlichen  Prüfung  gewidmet,  welche  Vormittags
und  Nachmittags,  je  nach  der  Zahl  der  Examinanden,  im  Ganzen  fuünf  bis
sieben  Stunden  hindurch  Statt  hat.

Es  wird  dabei  mit  dem  Uebersetzen  und  der  Exegese  schwierigerer  Stellen
der  Quellen  des  römischen  Rechtes  der  Anfang  gemacht  und  dann  Vormittags
vorzugsweise  Rechtsgeschichte  und  römisches  Recht  an  sich  und  in  seinen  Beziehungen
  zu  den  späteren  Rechtsquellen  behandelt.

Der  Nachmittag  ist  für  das  Eramen  in  den  übrigen  Theilen  der  Rechtswissenschaft
  bestimmt.

Die  Kandidaten  sind  zur  Erforschung  ihrer  Urtheilskraft  auch  über  kürzere
zweifelhafte  Rechtsfragen  aus  der  gerichtlichen  Praxis  mit  ihrer  Ansicht  und
Entscheidung  zu  hören.  Die  lateinische  Sprache  wird  bei  der  mündlichen  Prüfung
  im  Allgemeinen  nicht  angewendet.

8.  7.

An  den  Vormittagen  der  beiden  anderen  Tage  werden  den  Kandidaten  je
zwölf  und  an  dem  Nachmittage  des  ersten  derselben  sechs  Fragen  in  deutscher
und  lateinischer  Sprache  aus  allen  Gebieten  der  Rechtswissenschaft  vorgelegt,
die  in  derselben  Sprache,  in  welcher  die  Frage  gestellt  ist,  unter  Klanfur  zu
beantworten  sind.

Am  Nachmittage  des  letzten  Tages  wird  ein  kurzer  Rechtsfall  schriftlich
vorgelegt,  dessen  Entscheidung  mit  Gründen,  ebenfalls  unter  Klausur,  sofort
auszuarbeiten  ist.

8.  8.
Sind  mehr  als  sechs  Kandidaten  vorhanden:  so  zerfällt  die  mündliche  Prüfung
  in  zwei  Tage,  an  deren  jedem  die  Hälfte  der  Kandidaten  zu  prüfen  ist.

8.  9.

Die  mündliche  Prüfung  ist  öffentlich  und  eine  protokollarische  Niederschreibung
  findet  bei  derselben  nicht  Statt.  Das  Ergebniß  der  Prüfung  ist  in  Bezug
  auf  jeden  einzelnen  Kandidaten  von  den  Kommissaren  kürzlich  zu  den  Akten
  zu  bringen  und  das  Ergebniß  von  ihnen  sämmtlich  durch  Unterschrift  zu
beglaubigen.  Während  die  schriftlichen  Fragen  beantwortet  und  der  aufgegebene
  Rechtsfall  ausgearbeitet  werden,  soll  ein  Sekretär  gegenwärtig  seyn,  um
darauf  zu  sehen,  daß  die  Kandidaten  sich  nicht  unter  einander  über  die  Arbeit
        <pb n="61" />
        45

besprechen  und  sich,  das  Nachschlagen  im  corpus  joris  ausgenommen,  keiner
fremden  Hülfsmittel  bedienen.
s.  10.

Die  Prüfungs-Kommission  ertheilt  die  Censuren  nach  dem  Ausfall  der
Prüfung  selbstständig  und  läßt  sie  in  ihrem  Namen  ausfertigen.  Die  Akten
werden  sodann,  insofern  nicht  das  eine  oder  andere  der  zu  dem  Appellations=Gerichte
  verbundenen  Ministerien  dieselben  zu  seinen  eigenen  Personal-Akten
zu  nehmen  für  angemessener  erachten  sollte,  an  das  Appellations-Gericht  abgegeben,
  welches  jeden  Falles  das  Ministerium  und  ebenso  die  Kreisgerichte  des
Landes,  welchem  der  Kandidat  angehört,  von  dem  Ergebnisse  der  Prüfung  in
Kenntniß  setzt.

5  1.

Es  giebt  drei  Grade  der  Censur:

1.  ausgezeichnet,  2.  gut,  3.  ausreichend.

Auch  kann  die  Verbindung  zweier,  einander  nächster  Censur-Grade  in
dem  Zeugnisse  Statt  finden.

s.  12.

Wer  nicht  einmal  die  dritte  Censur  erhält,  hat  nicht  bestanden  und  darf
sich  vor  Ablauf  eines  Jahres  nicht  wieder  melden.  Erlangt  er  auch  dann
nicht  einmal  den  dritten  Censur-Grad,  so  kann  seine  abermalige  Zulassung  zu
der  Prüfung  nur  auf  besondern  Befehl  des  Landesfürsten  erfolgen.

8.  13.
Für  die  Prüfung  eines  Rechts-Kandidaten  sind  demselben  als  Separat-Gebühr
  zuzuliquidiren:
2  Thlr.  für  jeden  der  Prüfungs-Kommissare,
1  Thlr.  für  den  Sekretär,
15  Sgr.  Dienergebühr,
1  Sgr.  an  durch  die  Prüfung  veranlaßten  Abschriften  oder  Reinschriften
  für  jede  Seite  für  die  betreffenden  Kanzlisten.

II.  Die  Ausbildung  der  Acce#fisten  nach  der  ersten  Prüfung
betreffend.
5.  14.
Alsbald  nach  bestandenem  Examen  wird  jeder  Rechts-Kandidat,  der  von
nun  an  die  Bezeichnung  „Accessist“  erhält,  durch  das  Appellations-Gericht,  inso-
        <pb n="62" />
        46

weit  das  betreffende  Ministerium  über  die  Verwendung  desselben  nicht  unmittelbar
  verfügt,  einem  Kreisgerichte  des  Landes,  welchem  er  angehört  und  insbesondere
  also  die  Accessisten  des  Großherzogthumes  dem  Kreisgerichte  Weimar,
Eisenach,  Weida,  Sondershausen  oder  Arnstadt,  die  Accessisten  des  Fürstenthumes
  Schwarzburg-Rudolstadt  dem  Kreisgerichte  Sondershausen  oder  Rudolstadt,
die  Accessisten  des  Fürstenthumes  Schwarzburg-Sondershausen  dem  Kreisgerichte
  Sondershausen  oder  Arnstadt  zugewiesen.

Es  gilt  dabei,  damit  der  Zweck  gehöriger  praktischer  Ausbildung  der  Accessisten
  auch  wirflich  erreicht  werde,  als  Regel,  daß,  soweit  thunlich,  jedes  der
betreffenden  Kreisgerichte  diejenige  Zahl  von  Accessisten  erhalte,  denen  bei  ihm
selbst  oder  bei  den  Untergerichten  desselben  nach  Verhältniß  des  Geschäftsumfanges
  dieser  Behörden  im  Vergleiche  zu  dem  Geschäftofreise  der  übrigen  Kreisgerichte
  des  Landes  einschließlich  der  Einzelgerichte  derselben  genügende  Gelegenheit
  zu  praktischer  Ausbildung  gewährt  werden  kann.  Nur  soweit  es  sich  mit
dieser  obersten  Rücksicht  verträgt,  ist  bei  der  Zuweisung  der  Accessisten  an  die
rerschiedenen  Kreisgerichte  auf  die  eigenen  Wünsche  der  ersteren  Rücksicht  zu
nehmen.  Das  Kreisgericht,  welchem  der  Accessist  zugewiesen  worden  ist,  hat
denselben  nach  der  dem  Gesetze  über  den  Civil-Staatsdienst  unter  Lit.  A  beigefügten
  Formel  zu  verpflichten  und  eine  Abschrift  des  Verpflichtungs-Protokolles
an  das  Appellations-Gericht  einzusenden.

Die  Verpflichtung  und  die  künftige  Beschäftigung  als  Accessist  giebt  an
sich  keinen  Anspruch  auf  Anstellung;  sie  verleiht  auch  nicht  die  Befähigung  zu
höheren  Aemtern  (§.  18),  welche  vielmehr  nur  durch  eine  zweite  Prüfung,  das
Auditoren-Examen,  und  die  Beschäftigung  als  Auditor  erworben  werden  kann.

S.  15.

Ein  jeder  Accessist,  welcher  zur  Auditoren-Prüfung  zugelassen  zu  werden
wünscht,  ist  zuvor  ein  und  ein  halbes  Jahr  bindurch  bei  gerichtlichen  Behörden
und  zwar  während  des  ersten  halben  Jahres  entweder  bei  einem  Kreisgerichte
oder  einem  Einzelgerichte,  in  dem  darauf  folgenden  Jahre  aber  nur  bei  einem
Einzelgerichte  in  folgender  Weise  zu  beschäftigen:

1)  in  dem  ersten  halben  Jahre  ist  derselbe  unter  gehöriger  Anleitung  zu
dem  mehr  mechanischen  Dienste,  namentlich  zum  Führen  der  Registrande,  Instruiren
  der  Akten,  Collationiren,  daneben  aber  insbesondere  zum  Protokolliren
zu  verwenden.  Dabei  ist  darauf  zu  sehen,  daß  der  Accessist  eine  gewisse  Ueber-
        <pb n="63" />
        47

sicht  über  den  Geschäftsgang  im  Allgemeinen  und  über  die  verschiedenen,  bei
der  betreffenden  Behörde  vorkommenden  Angelegenheiten  gewinne.

2)  Nach  dieser  Zeit  soll  die  Beschäftigung  eines  für  das  Auditoren-Examen
  sich  praktisch  vorbereitenden  Accessisten  nicht  blos  in  mechanischen  Verrichtungen
  bestehen,  dieselbe  soll  vielmehr,  soweit  thunlich,  auf  alle  Zweige  der
Rechtspflege  und  der  Justiz-Verwaltung  (Deposital=  und  Kassen-Wesen)  sich
erstrecken,  namentlich  ist  der  Accessist,  soweit  thunlich,  zur  Aufnahme  von  Anbringen
  und  Klagen,  zur  Abbaltung  von  Terminen,  zum  Moniren  von  Rechnungen,
  sowie  zum  Expediren  und  später  zum  Entwerfen  der  betreffenden  Verfügungen
  und  Bescheide  in  Civilprozeß-,  Vormundschafts=  und  Hypotheken-Sachen,
jedoch  stets  unter  specieller  Aufsicht  des  Dirigenten  oder  eines  andern  Mitgliedes
der  betreffenden  Behörde  zu  verwenden.

Dem  Justiz-Ministerium  des  betreffenden  Staates  bleibt  es  vorbehalten,
in  geeigneten  Fällen  davon,  daß  der  Accessist  nach  Ablauf  des  ersten  halben  Jahres
  ein  Jahr  lang  nicht  bei  dem  Kreisgerichte  sondern  bei  einem  Einzelgerichte
zu  beschäftigen  sey,  Dispensation  eintreten  zu  lassen.

#  16.

Die  Vertheilung  der  Accessisten  in  dem  Bereiche  eines  jeden  Kreisgerichtes
hängt  von  diesem  ab,  dergestalt  jedoch,  daß,  was  die  gemeinschaftlichen  Kreisgerichte
  betrifft,  der  betreffende  Accessist,  wenn  er  einer  Unterbehörde  überwiesen
wird,  nur  einer  solchen  desjenigen  Landes,  welchem  er  angehört,  zugewiesen  werden
  kann.  Es  sind  dabei  unter  der  eben  gedachten  Beschränkung  die  eigenen
Wünsche  des  Accessisten  nach  Möglichkeit  zu  berücksichtigen.  Gegen  eine  derartige
  Verfügung  des  Kreisgerichtes  und  wegen  etwaiger  Verwilligung  einer  Remuneration
  findet  nur  eine  Vorstellung  an  das  Ministerium  Statt,  welche  jedoch
regelmäßig  keine  aufschiebende  Wirkung  hat.

S.  17.

Sobald  ein  Acceessist  eine  Behörde,  bei  welcher  er  beschäftigt  war,  verläßt,
wird  er,  wenn  dieses  nicht  das  Kreiogericht  selbst  ist,  von  derselben  mit  einem
Zeugnisse  über  seine  Führung  im  Allgemeinen,  seine  Befähigung  und  seinen
Fleiß  an  das  Kreisgericht,  welchem  er  ursprünglich  zugewiesen  worden  ist,  entlassen.
        <pb n="64" />
        48

IIII.  Die  zweite  Prüfung  betreffend.
*—**

Nach  Ablauf  der  in  dem  vorstehenden  Abschnitte  gedachten  ein  und  einhalbjährigen
  Vorbildungszeit  kann  sich  der  Accessist  zu  der  zweiten  Prüfung
melden.

Von  den  nicht  bereits  zur  Zeit  des  Eintritts  dieser  Bestimmung  Angestellten
  wird  in  Zukunft  in  der  Regel  Niemand  zum  Mitglied  eines  Justiz-Kollegiums,
  zum  Staatsanwalt,  zum  Dirigenten  eines  Einzelgerichtes  oder  zum  Rechtsanwalt
  oder  zu  höheren  Verwaltungsstellen,  welche  juristische  Vorbildung  voraussetzen,
  ernannt  werden,  der  nicht  diese  zweite  Prüfung  bestanden  hat.

##K#19.

Wer  zu  der  zweiten  Prüfung  zugelassen  werden  will,  muß  in  der  ersten
Prüfung  die  zweite  Censur  wenigstens  theilweise  erhalten  haben.  Diejenigen
Accessisten  daher,  welche  nur  die  dritte  Censur  erhalten  haben,  müssen,  ehe  sie
zu  der  zweiten  Prüfung  zugelassen  werden  können,  die  erste  wiederholen,  um  in
derselben  jenen  Censur-Grad  zu  erlangen.  Dem  Großherzoglichen  Ministerium,
Abtheilung  für  Justiz,  bleibt  jedoch  vorbehalten,  in  Fällen,  wo  ein  Aceessist,
obgleich  er  nur  die  dritte  Censur  in  dem  ersten  Examen  erhalten,  doch  nachher
  sich  zu  den  Geschäften  ganz  vorzüglich  gualificirt  hat,  von  dieser  Vorschrift
  Dispensation  zu  ertheilen.  Nächstdem  muß  der  betreffende  Accessist,  welcher
  sich  zu  dem  zweiten  Eramen  meldet,  durch  die  Zeugnisse  der  Justiz-Behörden,
  bei  welchen  er  behufs  seiner  ersten  Vorbildung  beschäftigt  gewesen,  darthun,
  daß  seine  Führung,  sein  Fleiß  und  seine  zu  den  Geschäften  bewiesene  Befähigung
  eine  befriedigende  gewesen,  indem  er  andern  Falles  durch  das  Appellations-Gericht
  noch  auf  ein  halbes  Jahr  oder  auf  ein  ganzes  Jahr  zur  Fortsetzung
  dieser  ersten  Vorbildung  an  das  betreffende  Kreisgericht  und  bezüglich
durch  dieses  an  eine  Unterbehörde  zurückzuweisen  ist.

—22

Die  Meldung  erfolgt  bei  dem  betreffenden  Kreisgerichte,  welches  die  Meldungsgesuche
  mit  den  Zeugnissen  an  das  Appellations-Gericht  einsendet.  Das
Appellations-Gericht  hat  dieselben  zu  prüfen  und  noch  vor  der  Vorladung  zu
dem  Examen  ebenso  wie  bei  dem  ersten  Examen  (K.  2)  Anzeige  davon  an  das
betreffende  Ministerium  zu  machen.  Der  Präsident  des  Appellations-Gerichtes
erneunt  die  aus  drei  und  nach  Umständen  aus  mehr  Mitgliedern  bestehende
Prüfungs-Kommission,  hinsichtlich  deren  Zusammensetzung  die  im  F.  3  ertheilten
  Vorschriften  gelten.
        <pb n="65" />
        49

8.  21.

Die  Prüfung  selbst  findet,  sobald  sich  nach  dem  Ermessen  des  Appellations-Gerichtes
  eine  angemessene  Zahl  von  Accessisten  gemeldet  hat,  und  zwar  in
folgender  Weise  Statt.

Es  werden  zunächst  dem  betreffenden  Accessisten  mindestens  vier  Wochen
vor  dem  Tage  der  Prüfung  curreute  Akten  in  einer  an  das  Appellations=Gericht
  zur  Fällung  des  Erkenntnisses  gediehenen  Civil-Proceß-Sache  zweiter  Instanz
  vorgelegt,  aus  welchen  der  Kandidat  in  der  Sitzung  des  Kollegiums  mündlich
  zu  referiren,  ein  gutachtliches  Votum  abzugeben,  dasselbe  zu  begründen  und
bezüglich  zu  vertheidigen  hat.

Dabei  ist  dem  Kandidaten  gestattet,  die  Relation  vorher  schriftlich  auszuarbeiten
  und  dieselbe  bei  dem  mündlichen  Vortrage  zu  benutzen.

Nach  erfolgtem  Beschlusse  des  Kollegiums  hat  der  Kandidat  das  Erkenntniß
  mit  den  Entscheidungsgründen  auszuarbeiten  und  dasselbe  mit  der  bei  dem
Vortrage  etwa  benutzten  schriftlichen  Relation  innerhalb  acht  Tagen  nach  der
betreffenden  Sitzung  dem  Referenten  des  Kollegiums  zu  übergeben.

Die  an  dem  Beschlusse  Theil  nehmenden  Mitglieder  des  Appellations=Gerichtes,
  unter  denen  sich  regelmäßig  die  zur  Prüfungs-Kommission  bestimmten
Mitglieder  des  Kollegiums  befinden  sollen,  haben  sich  über  die  von  dem  Accessisten
  bei  dem  Vortrage  und  bei  Ausarbeitung  des  Erkenntnisses  gezeigte  Befähigung
  zu  verständigen,  worauf  der  Referent  eine,  von  dem  Vorsitzenden  mit
zu  unterzeichnende  Niederschreibung  zu  den  Prüfungs-Akten  zu  bringen  hat.
Hat  der  Kandidat  nach  dem  Ermessen  des  Appellations-Gerichtes  bei  dem  Vortrage
  und  bei  Ausarbeitung  des  Erkenntnisses  eine  genügende  Befähigung  zur
Zulassung  zum  Auditoriat  nicht  dargethan,  so  ist  nach  §&amp;amp;.  5  zu  verfahren.
Ueber  die  erfolgte  Zurückweisung  ist  zugleich  dem  betreffenden  Ministerium  Anzeige
  zu  machen.  Außerdem  wird  mit  dem  Aeccessisten  eine  mündliche  öffentliche
Prüfung  vorgenommen,  welche  Vormittags  nach  der  Zahl  der  Examinanden  etwa
zwei  bis  fünf  Stunden  währt  und  neben  einer  Erforschung  darüber,  ob  der  betreffende
  Accessist  sich  in  den  juristischen  Disciplinen  überhaupt  gründlich  fortgebildet
  habe,  auch  das  neuere  Partikular-Recht  zu  ihrem  Gegenstande  haben  soll.
Am  Nachmittage  dieses  Tages  und  an  dem  darauf  folgenden  Vormittage  hat
der  Kandidat  sechszehen  ihm  schriftlich  vorgelegte  Fragen  unter  Klaufur  schriftlich
  zu  beantworten.

9
        <pb n="66" />
        50

s.  22.

Die  Prüfungs-Kommissien  ertheilt  die  Censuren  nach  dem  Ausfalle  der
Prüfung  selbstständig  und  läßt  sie  in  ihrem  Namen  ausfertigen.  Von  dem
Appellations-Gerichte,  an  welches  die  Akten  mit  den  Original-Ausfertigungen
zurückgelangen,  wird  eine  Benachrichtigung  über  das  Ergebniß  der  Prüfung  an
das  Ministerium  und  an  die  sämmtlichen  Kreisgerichte  des  betreffenden  Landes
gegeben.

8.  283.
Es  giebt  zwei  Grade  der  Censur:
1)  ausgezeichnet,  2)  gut,
welche  mit  einander  auch  combinirt  werden  können.

Wer  nicht  bestanden  hat,  kann  vor  Ablauf  eines  Jahres  nicht  wieder  zu
der  Prüfung  zugelassen  werden.  Besteht  er  auch  dann  nicht,  so  ist  seine  weitere
  Zulassung  zu  einer  nochmaligen  Prüfung  ohne  Genehbmigung  des  Landesfürsten
  unstatthaft.

3.  24.

Die  Gebühren  für  die  zweite  Prüfung  sind  den  Gebühren  für  die  erste

Prüfung,  wie  sie  F.  16  bestimmt,  gleich.

IV.  Die  praktische  Ausbildung  der  Auditoren  betreffend.
—5

Alsbald  nach  bestandener  zweiter  Prüfung  wird  jeder  Aceessist,  welcher
von  da  an  die  Bezeichnung  „Auditor“  führt  und  als  solcher  die  Qualifkation
erlangt,  nach  vorgängiger  Verpflichtung  auf  den  Richtereid,  richterliche  Funktionen
  auszuüben,  vier  Monate  lang  bei  dem  Appellations-Gerichte  beschäftigt,  soweit
  nicht  etwa  mit  Genehmigung  oder  auf  Anorduung  des  betreffenden  Ministeriums
  die  Zuweisung  an  ein  Kreisgericht  an  der  Stelle  des  Appellations-Gerichtes
  im  einzelnen  Falle  eintritt.  Derselbe  wird  zu  dem  Ende  einem  bestimmten
  Mitgliede  desselben  zugewiesen,  um  sich  unter  Aussicht  desselben  mit  den  in
dessen  Referat  gehörigen  Sachen  zu  beschäftigen;  insbesondere  muß  derselbe  hierbei
  vor  und  in  den  mündlichen  Audienz-Terminen  und  Hauptverhandlungen  sowohl
  in  Civil=  als  in  Untersuchungs-Sachen  in  der  §.  21  für  den  zu  Prüfenden
  angegebenen  Weise  thätig  seyn.

Ebenso  ist  jeder  Auditor  wenigstens  zu  einigen  Vorträgen  in  der  Anklagekammer
  zu  verwenden.  Der  Auditor  hat  das  Recht  und  die  Pflicht,  möglichst
        <pb n="67" />
        51

vielen  Sitzungen  des  Kollegiums  beizuwohnen,  auch  denen  derjenigen  Abtheilungen,
  zu  welchem  der  Rath,  dem  er  speziell  zugewiesen  ist,  nicht  gehört,  es
sey  denn,  daß  das  Kollegium  oder  die  besondere  Abtheilung  desselben  in  einzelnen
  Fällen  mit  Ausschluß  der  Auditoren  Sitzung  halten  wollte.  Die  s.  g.
Publica  und  Generalin  (Registrande  A  des  Appellations-Gerichtes)  sind,  in
soweit  sie  nicht  die  Begutachtung  eines  Gesetzes  oder  ähnlicher  Entwürfe  betreffen,
  niemals  in  Anwesenbeit  der  Anditoren  in  Vortrag  zu  bringen.

Außer  den  oben  bezeichneten  Arbeiten  haben  dieselben,  nach  Anordnung
des  Präsidenten,  auch  bei  Sekretariats=  und  Bureau-Geschäften  Aushülfe  zu
leisten.

—2

Die  Zahl  der  gleichzeitig  bei  dem  Appellations-Gerichte  beschäftigten  Auditoren
  darf  acht  nicht  übersteigen.  So  lange  diese  Zahl  jedoch  nicht  erreicht
ist,  kann  keinem  Anditor  eine  spätere  Zeit  für  den  Eintritt  bestimmt  werden
sondern  dieser  Eintritt  muß  sofort  nach  abgelegtem  zweiten  Eramen  erfolgen.

s.  27.

Nach  Ablauf  dieser  vier  Monate  muß  der  betreffende  Auditor,  welchem  über
die  von  ihm  während  des  Auditoren-Kursus  bewiesene  Applikation  zu  den  Ge—
schäften  und  sein  sonstiges  Verhalten  ein  Zeugniß  des  Appellations-Gerichtes  zu
seinen  Personal-Akten  auszufertigen  ist,  auf  die  Dauer  von  weiteren  vier  Monaten
  zur  Beschäftigung  bei  einer  höhern  Verwaltungsstelle  (Bezirks-Direktion,
Landrathsamte,  Abtheilung  eines  Ministeriums)  eintreten.  Ueber  die  von  demselben
  in  diesen  Geschäftszweigen  bewiesene  Qualifikation  macht  die  gedachte
Verwaltungsbehörde  bei  dem  Abgange  des  Auditors  von  ihr  dem  Appellations=Gerichte
  Mittheilung.  Nach  Verlauf  dieser  vier  Monate  oder,  wenn  dem  Auditor
  eine  längere  Beschäftigung  bei  der  Verwaltungsbebörde  von  dieser  gestattet
wird,  nach  deren  Beendigung  tritt  jeder  Auditor  bei  dem  Kreisgerichte  wieder
ein,  welchem  er  ursprünglich  zugewiesen  worden  ist.  Diejenigen  unter  ihnen,
welche  sich  dem  unmittelbaren  Staatodienste  widmen  wollen,  sind  hiernächst  noch
mindestens  vier  Monate  in  derselben  Weise,  wie  bei  dem  Appellations-Gerichte,
bei  dem  betreffenden  Kreisgerichte  zu  beschäftigen  oder  nach  Bedürfniß  und  auf
ihren  Wunsch  auf  diese  oder  eine  kürzere  Zeit  mit  Zustimmung  der  Staatsanwaltschaft
  des  betreffenden  Kreisgerichtes  der  letztern  zuzuweisen,  um  sich  daselbst
  zu  den  vorkommenden  Bureau-Geschäften  verwenden  zu  lassen,  auch  nach
Ermessen  des  Staatsanwaltes  die  Bearbeitung  einzelner  Untersuchungen  behufs

9
        <pb n="68" />
        52

der  Stellung  der  nöthigen  Anträge,  Anfertigung  von  Anklageschriften,  Appellationen,
  sowie  ausnahmsweise  auch  die  Vertretung  der  Staatsanwaltschaft  in
den  Hauptverhandlungen  —  die  letztere  jedoch  stets  nur  unter  persönlicher  Gegenwart
  des  Staatsanwaltes  selbst  —  zu  übernehmen.  Nach  Bestimmung  des
Kreisgerichts-Direktoriums  kann  auch  die  Beschäftigung  bei  dem  Gerichte  mit
der  in  dem  Bureau  der  Staatsanwaltschaft  während  dieser  vier  Monate  oder
während  einer  kürzern  Zeit  verbunden  werden.  Ueber  ihre  Beschäftigung  in
der  einen  oder  der  andern  Weise  ist  ein  Zeugniß  des  betreffenden  Kreisgerichtes
und  bezüglich  Staatsanwaltes  zu  den  Personal-Akten  bei  dem  Appellations-Gerichte
  abzugeben.

Wer  eine  Anstellung  als  Anwalt  erlangen  will,  hat  sich  nach  seiner  Entlassung
  von  der  Verwaltungsbehörde  mindestens  ein  halbes  Jahr  lang  auf  der
Expedition  eines  Anwaltes  zu  beschäftigen  und  von  demselben  ein  Zeugniß  beizubringen.


Endlich  hat  jeder  Auditor,  er  möge  sich  für  den  unmittelbaren  oder  für
den  mittelbaren  Staatsdienst  ausbilden,  wenigstens  dreimal  als  Vertheidiger
in  einer  öffentlichen  Hauptverhandlung  vor  dem  Appellations-Gerichte,  einem
Schwurgerichte  oder  einem  Kreisgerichte  zu  fungiren  und  zu  dem  Ende,  insofern
ihm  nicht  ein  Anwalt  gestatten  sollte,  für  ihn,  bezüglich  unter  seiner  persönlichen
Assistenz  aufzutreten,  bei  den  betreffenden  Gerichten  darum  nachzusuchen,  daß  er
in  der  einen  oder  der  andern  Weise  als  Official-Vertheidiger  bezüglich  Official-Anwalt
  bestellt  werde.  Wenn  ein  Auditor  ohne  Assistenz  eines  Anwaltes  in
einer  Untersuchung  als  gewählter  Vertheidiger  auftreten  will,  so  hat  derselbe
hierzu  die  Genehmigung  des  Gerichtes,  vor  welchem  die  Verhandlung  Statt
findet,  einzuholen.

Das  Gericht,  vor  welchem  ein  Auditor  in  dieser  Weise  aufgetreten  ist,  hat
demselben  darüber,  wie  er  sich  dabei  gezeigt  hat,  in  jedem  einzelnen  Falle  ein
Zeugniß  zu  den  Personal-Akten  des  Appellations-Gerichtes  auszustellen.

V.  Die  Beschäftigung  der  Auditoren  und  Accessisten  nach  vollendetem
  Ausbildungs-Kursus  betreffend.
5  28.
Diejenigen  Auditoren,  welche  den  oben  vorgeschriebenen  Kurfus  vollendet
haben,  stehen  zur  Disposition  des  betreffenden  Kreisgerichtes,  welches  sie,  bis  ihre
Anstellung  im  Staatedienste  oder  als  Anwalt  erfolgen  kann,  soweit  nicht  etwa
        <pb n="69" />
        53

unmittelbar  aus  dem  Ministerium  selbst  eine  Bestimmung  über  die  Verwendung
erfolgt,  nach  Bedürfniß  bei  sich  selbst  oder  bei  einem  seiner  Einzelgerichte  —
bei  gemeinschaftlichen  Kreisgerichten  jedoch  unter  der  Beschränkung  auf  die  Einzelgerichte
  des  Landes,  welchem  der  betreffende  Auditor  angehört  —  verwendet.
Ebenso  können  dieselben  auf  Antrag  der  Oberstaats=  bezüglich  Staats-Anwaltschaft
  bei  der  Staatsanwaltschaft  beschäftigt,  bezüglich  als  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft
  bei  den  Einzelgerichten  bestellt  werden.

Auch  kann  durch  das  Kreisgericht  eine  zeitweise  oder  dauernde  Beurlaubung
  der  Auditoren  aus  dem  Sprengel  des  einen  Kreisgerichtes  in  den  eines
andern  desselben  Landes,  oder  zu  dem  Sekretariate  des  Appellations-Gerichtes  oder
in  das  Büreau  einer  Bezirks-Direktion  bezüglich  eines  Landrathes  oder  sonstiger
  Verwaltungsbehörden  oder  endlich  in  die  Expedition  eines  Anwaltes  Statt
finden,  wobei  sich  von  selbst  versteht,  daß  der  betreffende  Auditor  von  jeder  von
ihm  beabsichtigten  Veränderung  seiner  Station  dem  Kreisgerichte,  welchem  er
zugewiesen  ist,  zeitig  vorher  Anzeige  zu  machen,  bezüglich  dessen  Genehmigung
einzuholen  hat.

Es  soll  hierbei  zwar  überall  auf  die  eigenen  Wünsche  der  betreffenden
Auditoren  hinsichtlich  der  Wahl  der  Behörde,  bei  welcher  sie  beschäftigt  zu  werden
  wünschen,  die  möglichste  Rücksicht  genommen  werden,  dergestalt,  daß  denselben
  auch  eine  längere  Beurlaubung  von  allen  Geschäften  nicht  versagt  werden
wird,  jedoch  nur  insoweit,  als  das  vorhandene  Bedürfniß  dieses  gestattet.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  gelten  auch  von  denjenigen  Aceessisten,
welche  ihren  ersten  ein  und  einhalbjährigen  Ausbildungs-Kursus  G.  14)  vollendet,
  sich  indessen  zu  der  zweiten  Prüfung  nicht  gemeldet  haben,  so  lange
dieses  nicht  geschieht.

Oeffentliche  Vertheidigungen  sind  den  Accessisten  nur  ausnahmsweise  und
unter  besonderer  Erlaubniß  gestattet  und  ist  diese  Erlaubniß,  soweit  in  zweiter
Instanz  an  das  Appellations-Gericht  gelangende  oder  vor  den  Geschwornengerichten
  zu  verhandelnde  Untersuchungen  in  Frage  stehen,  von  dem  Präsidenten
des  Appellations-Gerichtes  und,  soweit  es  sich  um  Untersuchungen  handelt,
welche  vor  den  Kreisgerichten,  bezüglich  vor  den  Einzelrichtern,  geführt  werden,
bezüglich  an  erstere  in  der  Appellations-Instanz  gelangen,  von  dem  Direktorium
  des  betreffenden  Kreisgerichtes  zu  ertheilen.

s.  20.

Diejenigen  Accessisten  und  Auditoren,  welche  eine  bestimmte  Remuneration
beziehen,  haben  sich,  so  lange  sie  auf  dieselbe  Anspruch  machen,  bei  denjenigen
        <pb n="70" />
        54

Behörden  beschäftigen  zu  lassen,  wo  es  nach  dem  Ermessen  des  betreffenden
Kreisgerichtes  am  zweckmäßigsten  geschehen  kann.  Bei  Besetzung  von  Stellen
soll  namentlich  bei  sonst  gleichen  Voraussetzungen  vorzugsweise  auf  diejenigen
Accessisten  und  Auditoren  Rücksicht  genommen  werden,  welche  sich  längere  Zeit
als  andere  bei  Staatsbehörden  beschäftigt  haben.

VI.  Von  dem  AccesFsisten-Fonds.
8.  30.

Der  mit  1200  Thalern  dem  Kreisgerichte  Weimar  zugleich  auch  für  die
Justiz-Aemter  Allstedt  und  Ilmenau,  mit  800  Thalern  dem  Kreisgerichte  Eisenach
und  mit  400  Thalern  dem  Kreisgerichte  Weida  zur  Disposition  gestellte  Accessisten-Fonds
  ist  ausschließlich  dazu  bestimmt,  für  wirklich  geleistete  Dienste  bei
Justiz-Behörden  und  zwar  vorzugsweise  bei  Justiz-Unterbehörden  des  Großherzogthumes
  eine  gewisse  Entschädigung  zu  gewähren.

Es  können  daher  aus  demselben  an  diejenigen  Accessisten  und  Auditoren,
welche  sich  noch  in  dem  Stadium  ihrer  Ausbildung  (Abschnitt  II  und  IV  dieses
  Regulativs)  befinden,  ständige  Remunerationen  niemals  und  vorübergehende
Unterstützungen  nur  in  besonderen  Fällen  verwilligt  werden.

3.  31.

Bei  Verwilligung  der  hiernächst  aus  dem  Acessisten-Fonds,  soweit  derselbe
  dazu  hinreicht,  anzuweisenden  ständigen  Remunerationen  ist  auf  die  Zeit
der  Prüfung,  auf  die  Dauer  der  Thätigkeit  bei  Behörden,  die  Befähigung  und
auf  die  Bedürftigkeit  der  betreffenden  Auditoren  und  Acckessisten  gleichmäßige
billige  Rücksicht  zu  nehmen.

8.  32.

Jede  dergleichen  staͤndige  Remuneration  ist  jeder  Zeit  nur  bis  auf  Wider—
ruf  verwilligt  anzusehen.  Jusbesondere  cessirt  dieselbe  sofort,  wenn  der  betrefseende
  Auditor  oder  Accessist  sich  weigern  sollte,  sich  bei  einem  bestimmten  Gerichte,
  an  welches  er  zur  Aushülfe  gewiesen  worden,  beschäftigen  zu  lassen.
Will  der  betreffende  Auditor  oder  Aceessist  zu  einem  Gerichte  außerhalb  des
Sprengels  des  Kreisgerichtes,  welchem  er  ursprünglich  überwiesen  worden  ist,
übergehen,  so  kann  ihm  dieses  zwar  in  der  Regel  nicht  versagt  werden,  es  fällt
        <pb n="71" />
        55

jedoch  in  diesem  Falle  sein  bisheriger  Bezug  aus  dem  Accessisten-Fonds  des
letztern  ab  und  er  hat  lediglich  zu  erwarten,  ob  ihm  aus  dem  Aceessisten=Fonds
  des  Kreisgerichtes,  zu  welchem  er  übergeht,  eine  Remuneration  wieder
verwilligt  werden  kann  und.  bezüglich  verwilligt  wird.

Wenn  dagegen  ein  Kreisgericht  neben  den  ihm  überwiesenen  Auditoren
oder  Accessisten  noch  eines  oder  mehrer  Auditoren  oder  Accessisten  aus  der  Zahl
der  den  übrigen  Kreisgerichten  überwiesenen  zu  seiner  Aushülfe  bedarf  und
solche  ihm  von  dem  Appellations-Gerichte  oder  dem  Staats-Ministerium,  Abtheilung
  für  Justiz,  überwiesen  werden:  so  hat  es  die  von  demselben  etwa
früher  bereits  bezogene  Remuneration  auf  seinen  eigenen  Accessisten-Fonds  zu
übernehmen,  sofern  es  sich  nicht  mit  dem  betreffenden  Kreisgerichte,  von  welchem
  der  betreffende  Auditor  oder  Accessist  abgeht,  darüber  einigt,  daß  demselben
  seine  Remuneration  auf  längere  oder  kürzere  Zeit  aus  dem  Fonds  des
letztern  fortgewährt  werde  und  es  ist  daher  für  solche  Fälle  darauf  Bedacht  zu
nehmen,  daß  der  Accessisten-Fonds  durch  ständige  Einweisungen  niemals  vollständig
  erschöpft  werde.

Weimar  am  11.  Februar  1853.

Zweites  Departement  des  Großherzoglich  Sachsischen
Staats-Ministeriums.

von  Wydenbrutk.

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  In  Folge  einer  Vereinbarung  des  unterzeichneten  Staats-Ministeriums
mit  der  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen  Staatsregierung  dürfen  die  im  Großherzogthume
  gehörig  concessionirten  Viehverschneider  ihr  Gewerbe  auch  in  dem
Herzogthume  Sachsen-Meiningen-Hildburghausen  von  jetzt  an  bis  auf  Weiteres
unter  der  Bedingung  ausüben,  daß  sie  sich  vorher  durch  Vorzeigung  ihrer  Concessions-Urkunde
  bei  der  jenseitigen  betreffenden  Bezirko=  bezüglich  Orts-Behörde
ausweisen,  womit  allein  schon  sie  sich  aber  zugleich  der  Verbindlichkeit  unterwerfen,
  den  etwa,  wenn  auch  nur  durch  ihre  Fahrlässigkeit  oder  Ungeschicklichkeit
an  ihnen  zum  Verschneiden  anvertrauten  Thieren  verursachten  Schaden,  in  jedem
Falle  zu  ersetzen.
        <pb n="72" />
        56

Unter  gleichen  Bedingungen  ist  künftig  auch  den  im  genannten  Herzogthume
concessionirten  Viehverschneidern  die  Ausübung  ihres  Gewerbes  im  Großherzogthume
  gestattet.

Weimar  am  27.  Januar  1853.

Erstes  Departement  des  Großherzoglich  Sächsischen
Staats-Ministeriums,  Abtheilung  B.
von  Watzdorf.

III.  Nach  einem  Uebereinkommen  mit  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung
  werden  künftig  diesseits  gehörig  concessionirte  Viehverschneider  zur  Ausübung
  ihres  Gewerbes  in  den  jenseitigen  Grenzkreisen  unter  der  Bedingung
zugelassen  werden,  daß  sie  ihre  Dienste  nicht  anbieten,  dieselben  vielmehr  nur
auf  Bestellung  leisten.

Solches  wird  zur  Nachachtung  hierdurch  bekannt  gemacht.

Weimar  am  10.  Februar  1853.

Erstes  Departement  des  Großherzoglich  Sächfsschen
Staats-Ministeriums,  Abtheilung  B.
von  Watzdorf.

IIII.  Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  des  unterzeichneten
Großherzoglichen  Staats-Ministeriums  vom  13.  v.  M.  wird  hierdurch  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht,  daß  das  Kommissorium  zu  der  nach  dem  erfolgten
Ableben  des  Oberschenken  Grafen  von  Hohenthal-Püchau  und  des  Kammerherrn
von  Helldorff  nöthig  gewordenen  Neuwahl  zweier  Landtags-Abgeordneten  der
größeren  Grundbesitzer  des  Großherzogthumes,  da  der  Großherzogliche  Oberkammerherr
  Graf  und  Herr  von  Werthern-Beichlingen  durch  andere  Geschäfte  abgehalten
  ist,  sich  der  Uebernahme  dieses  Auftrages  zu  unterziehen,  auf  den

Kaufmann  und  Fabrik-Herrn  Hagenbruch  auf  Liebsdorf
übertragen  worden  ist.

Weimar  am  24.  Februar  1853.

Erstes  Departement  des  Großherzoglich  Saächsischen
Staats-Ministeriums,  Abtheilung  B.
von  Watzdorf.
        <pb n="73" />
        Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  9.  Weimar.  12.  März  1853.

Ministerial-Bekanntmachung.

Die  Vermittelung,  wie  sie  im  Punkt  VIII  des  Ministerial-Dekretes  an
den  Landtag  vom  27.  März  1848  und  Punkt  21  der  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  1.  März  1850  zur  Herbeiführung  gemeindeweiser  Ablösung  der
den  Rittergutobesitzern  zustehenden  grundherrlichen  Berechtigungen  dargeboten
wurde,  ist  nur  wenig  in  Anspruch  genommen  worden,  indem  in  solchen  Fällen,
wo  die  Gemeinden  durch  Baarzahlung  abzulösen,  bezüglich  die  grundherrlichen
Berechtigungen  der  Privaten  in  ihrer  Flur  zu  erfaufen  im  Stande  waren,  es
dieser  Vermittelung  nicht  bedurfte,  in  Fällen  aber,  wo  die  Gemeinden  die  Mittel
  zur  Baarzahlung  nicht  besaßen,  den  Betheiligten  die  Vortheile  nicht  dargeboten
  werden  konnten,  welche  bei  den  gemeindeweisen  Ablösungen  der  fiskalischen
  Berechtigungen  gewährt  wurden.

Inzwischen  sind  die  dem  Großherzoglichen  Staats-Fiskus  zustehenden  grundherrlichen
  Berechtigungen  nach  Maßgabe  des  angezogenen  Dekretes  vom  27.
März  1848  und  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom  1.  März  1850  fast
sämmtlich  von  den  Gemeinden  erkauft,  bezüglich  abgelöst  und  dadurch  die
Gründe  noch  verstärkt  worden,  welche  es  ohnehin  schon  in  mehrfacher  Beziehung,
  insbesondere  zu  einer  gedeihlichen  Entwickelung  der  Gemeindeverhältnisse
auf  dem  Grunde  der  Gemeindeordnung  vom  22.  Februar  1850  auch  im  Interesse
  des  Staates  wünschenswerth  erscheinen  lassen,  die  noch  bestehenden  Lehen-,
Erbzins=  und  Frohne-Berechtigungen  der  Privaten  und  die  daraus  herfließen-10
        <pb n="74" />
        58

den  Beziehungen  derselben  zu  den  Lehen-,  Erbzins=  und  Frohne-Pflichtigen  baldigst
  gelöst  zu  sehen.

In  Berücksichtigung  dieser  Umstände  haben  Se.  Königliche  Hoheit,  der
Großherzog,  das  Großherzogliche  Staats-Ministerium  zu  befehligen  gnädigst  geruhet,
  bei  dem  nächsten  Landtage  die  Ermächtigung  dazu  zu  beantragen:

daß,  wenn  zwischen  Privat-Berechtigten  und  Gemeinden  Kauf=  bezüglich
Ablösungs-Verträge  über  die  den  ersteren  in  den  Fluren  der  letzteren
zustehenden  grundherrlichen  Berechtigungen  gegen  Uebernahme  von  zur
Verzinsung  und  allmäligen  Tilgung  dienenden  Renten  im  Wesentlichen
nach  den  Grundsätzen  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom  1.  März
1850  über  gemeindeweise  Ablösung  der  grundherrlichen  Berechtigungen
des  Fiskus  zu  Stande  kommen,  der  Staats-Fiskus  auf  Antrag  des  Berechtigten
  in  den  Bezug  dieser  Rente  eintreten,  dagegen  die  Ablösungssummen
  den  Berechtigten  mit  3½  vom  Hundert  auf  das  Jahr  verzinsen
und  dieselben  nach  einem  noch  näher  festzustellenden  Plane  tilgen,  zur
Beschleunigung  dieser  Tilgung  aber  nicht  nur  die  ihm  durch  Uebernahme
der  Renten  der  Privat-Berechtigten  zuwachsenden  Tilgungerenten,  sondern
  auch  einen  Theil  der  eingehenden  Tilgungsrenten  für  die  abgelösten
Berechtigungen  des  Staats-Fiskus  verwenden  dürfe.

Das  Großherzogliche  Staats-Ministerium  glaubt  an  der  Zustimmung  des  Landtages
  zu  dieser  Maßregel  nicht  zweifeln  zu  dürfen  und  verfügt  deshalb  zur  Vorbereitung
  der  eventuellen  Ausführung  derselben,  wie  folgt:

Diejenigen  Gutsbesitzer,  Gemeinden  oder  andere  Berechtigten,  welche  die
ihnen  in  einem  inländischen  Gemeindebezirke  (bei  Gemeinden  jedoch  mit  Ausnahme
  ihres  eigenen)  zustehenden  gesetzlich  ablösbaren  grundherrlichen  Berechtigungen
  auf  die  oben  angedeutete  Weise  durch  Veimittelung  der  Gemeinden,
bezüglich  des  Großherzoglichen  Staats-Fiskus  abgelöst  zu  sehen  wünschen,  haben
einen  hierauf  gerichteten  Antrag  an  das  Großherzogliche  Justiz-Amt,  in  dessen
  Bezirke  der  verpflichtete  Gemeindebezirk  liegt,  zu  stellen.

Dem  Antrage  sind  beizufügen:

1)  ein  summarisches  Verzeichniß  sämmtlicher  Berechtigungen,  welche
dem  Berechtigten  in  dem  pflichtigen  Gemeindebezirke  zustehen,
        <pb n="75" />
        59

2)  ein  Verzeichniß  der  verpflichteten  Personen  mit  Angabe  der  Leistungen,
  welche  von  jeder  einzelnen  derselben  jährlich  oder  in  anderen  Zeiträumen
  zu  prästiren  sind,  (Konto=  oder  Hebe-Register),  und  zwar  ist
hinsichtlich  der  in  ihren  Beträgen  feststehenden  Leistungen,  z.  B.  Geldund
  Frucht-Erbzinsen,  Dienstgelder  u.  s.  w.  sowohl  in  dem  summarischen,
als  in  dem  Individual-Verzeichnisse  die  Berechnung  der  gesetzlichen
Ablösungsbeträge  beigzusetzen,

3

#

4)  binsichtlich  des  Lehengeldes  ist  ein  Verzeichniß  der  lehengeldpflichtigen
  Grundstücke,  und
5)  binsichtlich  der  Frohnen  oder  anderer  Leistungen,  deren  Geldwerth  behufs

der  Ablösung  erst  ermittelt  werden  muß,  eine  genaue  Beschreibung

der  Modalitäten  der  Berechtigung  beizufügen,  auf  deren  Grunde

die  Werthschätzung  derselben  erfolgen  kann.  Förderlich  wird  es  dabei
für  das  Geschäft  seyn,  wenn  die  Berechtigten  für  dergleichen  Berechtigungen
  gleich  eine  Forderung  stellen,  wodurch  vielleicht  die  Werthsermittelung
  derselben  erspart  wird.

II.

Sobald  ein  solcher  Antrag  erfolgt  ist,  hat  das  Großherzogliche  Justiz-Amt
die  Vertreter  der  betreffenden  Gemeinde  vorzuladen,  ihnen  den  Antrag  zu  eröffnen
  und  sie  unter  geeigneter  Verständigung  über  die  Vortheile,  welche  den
Grundbesitzern  der  Flur  aus  der  gemeindeweisen  Ablösung  erwachsen,  aufzufordern,
  die  Angelegenheit  durch  den  Gemeinderath,  bezüglich  die  Gemeindeversammlung
  in  Berathung  ziehen  zu  lassen  und  deren  Ergebniß  innerhalb  einer
zu  setzenden  Frist  anzuzeigen,  im  Falle  des  Eingehens  auf  den  Antrag  auch
über  die  Anerkennung  der  von  dem  Berechtigten  gemachten  Vorlagen  sich  zu
erklären  und  etwa  dagegen  zu  stellende  Erinnerungen  vorzutragen.

III.

Lehnt  die  Gemeinde  die  Vermittelung  ab  und  gelingt  es  dem  Großherzoglichen
  Justiz-Amte  auch  bei  nochmaliger  Belehrung  nicht,  sie  zur  Uebernahme
derselben  zu  bestimmen,  so  hat  das  Justiz-Amt  den  Berechtigten  hiervon  zu
benachrichtigen  und  ihm  das  Weitere  zu  überlassen.

IV.
Geht  die  Gemeinde  dagegen  auf  den  Antrag  im  Allgemeinen  ein,  so  ist

zunächst  zur  Feststellung  der  abzulösenden  Berechtigungen,  ihres
10
        <pb n="76" />
        60

Geldwerthes  und  der  gesetzlichen  Ablösungssummen  für  dieselben  zu
schreiten.

Zu  dem  Ende  sind  unter  Zuziehung  des  Berechtigten  oder  eines  Bevoll—
mächtigten  desselben  die  von  der  Gemeinde  etwa  gestellten  Erinnerungen  gegen
die  Angaben  des  Berechtigten  über  Art  und  Umfang  seiner  Berechtigungen  zu
untersuchen  und  zu  erledigen,  sowie  die  Werthschätzung  der  lehenpflichtigen  Grundstücke
  (wenn  das  Lehengeld  in  Prozenten  des  Werthes  und  nicht  in  bestimmten
Geldbeträgen  von  jedem  Item  besteht)  und  der  oben  unter  1  Ziffer  5  bezeichneten
  Berechtigungen  einzuleiten.

V.

Mit  den  oben  gedachten  Werthschätzungen  sind,  wenn  nicht  die  Betheiligten
  über  ein  anderes  Verfahren  übereinkommen,  drei  Taratoren  zu  beauftragen,
  von  welchen  einen  der  Berechtigte,  den  andern  die  ablösende  Gemeinde
und  den  dritten  das  Gericht  zu  ernennen,  letzteres  auch  dieselben,  soweit  sie
nicht  schon  als  Taratoren  im  Allgemeinen  verpflichtet  sind,  zu  verpflichten  hat.

Die  Taratoren  dürfen  nicht  aus  der  Gemeinde,  welche  die  Ablösung  vermittelt,
  gewählt  werden  und  müssen  überhaupt  bei  dem  Geschäfte  weder  unmittelbar
  noch  mittelbar  betheiligt  seyn.

Falls  diese  Taratoren  in  ihrer  Schätzung  nicht  übereinstimmen,  so  gilt  der
Durchschnitt  aller  drei  Taren  als  der  ermittelte  Werth.

Bei  der  Abschätzung  des  Werthes  der  lehenpflichtigen  Grundstücke  ist  summarisch
  zu  verfahren,  da  es  für  diesen  Zweck  zunächst  nur  auf  Ermittelung
des  Gesammtwerthes  aller  lehenpflichtigen  Grundstücke  ankömmt,  es  sey  denn,
daß  die  Gemeinde  die  detaillirte  Abschätzung  der  einzelnen  Grundstücke  wünschen
sollte,  um  auf  deren  Grunde  die  Beiträge  der  Einzelnen  zum  Ablösungs-Kapital
für  die  Lehenpflicht  auswerfen  zu  können.

Bei  dem  Ergebnisse  der  so  ermittelten  Taxen  bewendet  es  für  den  Zweck
dieser  Verhandlungen  so  lange,  als  nicht  etwa  die  beiden  Parteien  selbst  über
Zugrundlegung  anderer  Zahlen  sich  verständigt  haben  sollten.

VI.
Sind  alle  Materialien  zur  Aufstellung  der  Ablösungsberechnung  beisammen,
  so  hat  das  Großherzogliche  Justiz-Amt  dieselben  an  das  Großherzogliche
Rechnungs-(Rent-)  Amt  des  Bezirkes  mit  dem  Antrage  abzugeben,  die  Ab-
        <pb n="77" />
        61

lösungsberechnung  hiernach  aufzustellen,  durch  die  Revision  des  Finanz-Departements
  des  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums  prüfen  und  sodann
mit  deren  Feststellungszeugnisse  versehen  an  das  Justiz-Amt  zurückgelangen
zu  lassen.

Die  Rechnungsämter  haben  solchen  Anträgen  mit  thunlichster  Beschleunigung
  zu  entsprechen,  wobei  jedoch  ausdrücklich  bemerkt  wird,  daß  sich  dieser
Auftrag  nur  auf  die  summarische  Berechnung  der  Ablösungs-Kapitale  für  die
verschiedenen  Gattungen  der  Berechtigungen  (Geldzinsen,  Korn-,  Gerste=  und
anderer  Frucht-Zinsen,  Lehengelder,  Frohnen  u.  s.  w.)  mit  Angabe  der  Gesammtsumme
  erstreckt,  nicht  auf  die  Berechnung  der  Ablösungs-Kapitale  der
einzelnen  Censiten.  Die  Letzteren  auswerfen  zu  lassen,  ist  vielmehr  Sache
der  ablösenden  Gemeinde.

VII.

Das  Großherzogliche  Justiz-Amt  hat  sodann  die  Ablösungsberechnung  dem
Berechtigten  sowohl,  als  der  die  Ablösung  vermittelnden  Gemeinde  bekannt  zu
machen  und  auf  dem  Grunde  derselben  den  Abschluß  des  Kauf=  bezüglich  Ablösungs-Vertrages
  zwischen  beiden  zu  versuchen.

VIII.

Diesem  Abschlusse  sind  im  Uebrigen  die  Punkte  1,  2,  3  (mit  Ausschluß
des  letzten  Satzes),  7,  9,  10,  11,  12,  15,  16,  17,  19  und  20  der  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  1.  März  1850  (Reg.  Blatt  v.  J.  1850  Seite
93  u.  ff.)  mit  der  Modifikation,  daß  an  die  Stelle  des  dort  genannten  Staats-Fiskus
  der  betheiligte  Berechtigte  tritt  und  die  den  Großherzoglichen  Justiz-Aemtern
  für  die  gemeindeweise  Ablösung  fiskalischer  Berechtigungen  sonst  ertheilten
  Instruktionen,  soweit  sie  überhaupt  hier  anwendbar  sind,  zu  Grunde  zu
legen.  Punkt  8  der  erwähnten  Ministerial-Bekanntmachung  kann  nur  Anwendung
  finden,  wenn  der  Berechtigte  seine  Zustimmung  dazu  ausdrücklich  erklärt.

IX.

Allen  Verträgen,  nach  welchen  die  Verzinsung  und  Tilgung  der  Ablösungssumme
  durch  Rentenzahlung  erfolgen  und  diese  Rente  dem  Staats-Fiskus  von  dem
Berechtigten  überwiesen  werden  soll,  ist  jedoch  die  ausdrückliche  Bedingung  beizufügen,
  daß  der  Vertrag  nur  unter  der  Voraussetzung  geschlossen  ist,  daß  der
Großherzogliche  Staats-Fiskus  in  denselben  an  die  Stelle  des  von  ihm  abzu-
        <pb n="78" />
        62

findenden  Berechtigten  eintritt  und  für  beide  Theile  unverbindlich  wird,  falls
diese  Voraussetzung  nicht  eintreten  sollte.

X.

Ist  der  Kauf=  bezüglich  Ablösungs-Vertrag  zwischen  dem  Berechtigten  und
der  vermittelnden  Gemeinde  vollständig  abgeschlossen  und  in  der  für  die  gemeindeweise
  Ablösung  der  fiskalischen  Berechtigungen  vorgeschriebenen  Weise  legalisirt,
so  hat  das  Großherzogliche  Justiz-Amt  auf  Antrag  des  Berechtigten  im  Auftrage
  des  Finanz-Departements  des  Großherzoglichen  Staats  Ministeriums,  jedoch
  unter  ausdrücklichem  Vorbehalt  der  Genehmigung  desselben,  mit  dem  Berechtigten
  einen  Vertrag  abzuschließen,  wonach  dieser  seine  Rechte  aus
dem  Vertrage  mit  der  Gemeinde  dem  Großherzoglichen  Staats-Fiskus  cedirt
und  dieser  dagegen  die  Verpflichtung  übernimmt,  dem  Berechtigten  die  Ablösungssumme
  mit  drei  und  einem  halben  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  in
der  Weise  seiner  Zeit  abzuzahlen,  wie  durch  die  noch  bevorstehende  Verabschiedung
  mit  dem  Landtage  demnächst  festgesetzt  werden  wird.

Daß  diese  Abzahlung  jedenfalls  in  kürzerer  Zeit  erfolgen  soll,  als  durch
die  von  der  Gemeinde  verwilligten  Tilgungsrenten  geschehen  würde,  ist  oben  bereits
  angedeutet.

XI.

Bei  Verhandlung  dieses  Vertrages  mit  den  Berechtigten  ist  zugleich  zu
ermitteln  und  festzustellen:

1)  ob  die  Berechtigung  mit  Grundstücken,  z.  B.  einem  Gute,  dinglich
oder  pertinentiell  verbunden  ist,  oder  ob  dieselbe  als  ein  selbstständiges
  Vermögens-Objekt  (Lehen=  und  Zins-Stock)  besteht,  sowie

2)  ob  dem  gegenwärtigen  Inhaber  der  Berechtigung  vollkommen  freie
Dispositions-Befugniß  darüber  zusteht,  oder  ob  derselbe  durch  Agnaten,
  Mitbelehente,  Gesammthänder  oder  Eventual-Beliehene  (F.  16  des
Gesetzes  vom  29.  April  1851),  durch  fideikommissarische  oder  sonstige
stiftungsmäßige  Bestimmungen  in  der  Disposition  beschränkt  ist.

In  letzterem  Falle  ist  dem  Berechtigten  vor  allen  Dingen  aufzugeben,  die
Genehmigung  derjenigen,  zu  Gunsten  deren  die  Beschränkung  besteht,  zur  Veräußerung
  der  Berechtigung  beizubringen  und  es  ist  ein  Nachweis  darüber,  daß
und  unter  welchen  etwaigen  Bedingungen  dieselbe  ertheilt  worden,  der  Vertrags-Urkunde
  beizufügen.
        <pb n="79" />
        63

Auf  dem  Grunde  der  unter  1  gedachten  Ermittelungen  aber  ist  von  dem
Großherzoglichen  Justiz-Amte  festzustellen  und  anzugeben,  ob  und  welche  Unterpfandsrechte
  auf  der  Berechtigung,  bezüglich  auf  dem  Grundbesitze,  dessen  Zubehör
  sie  bildet,  etwa  haften,  damit  seiner  Zeit  das  Kapital,  oder  soviel  davon
zur  Tilgung  der  hypothekarischen  Forderungen  nöthig,  an  die  Unterpfandsbehörde
  eingezahlt  werde.

Sollte  der  Verkäufer  der  Berechtigung  die  Zustimmung  der  Pfandgläubiger
  zur  Freigebung  der  verkauften  Berechtigung  vom  Pfand-Nerus  und  zur
Auszahlung  der  Kaufgelder  an  ihn,  den  Verkäufer,  beibringen,  so  ist  ein  Nachweis
  hierüber  zu  dem  Vertrage  zu  bringen.

XII.

Sobald  der  Vertrag  für  den  Staats-Fiskus  mit  dem  Berechtigten  abgeschlossen
  ist,  hat  das  Großherzogliche  Justiz-Amt  denselben  nebst  dem  Vertrage
zwischen  dem  Berechtigten  und  der  betreffenden  Gemeinde  an  das  Finanz-Departement
  des  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums  einzusenden,  welches  —
wenn  gegen  die  Verträge  selbst  und  deren  Legalisirung  nichts  zu  erinnern  ist  —
die  Genehmigung  dazu  aussprechen  wird,  sobald  die  allgemeine  Ermächtigung
des  Landtages  dazu  ertheilt  seyn  wird.

XIII.

Für  die  Errichtung  solcher  Verträge  und  die  derselben  vorausgehenden
Mühewaltungen  der  Behörden  sollen  Sporteln  nicht  berechnet  werden.

Die  dadurch  verursachten  Verläge  dagegen  haben,  und  zwar  für  beide
Gattungen  von  Verträgen,  die  Berechtigten  und  die  betheiligten  Gemeinden  je
zur  Hälfte  zu  tragen.

Sollte  von  dem  einen  oder  dem  andern  Theile  eine  Lokal-Expedition  des
Großherzoglichen  IJustiz-Amtes  veranlaßt  werden,  z.  B.  um  die  Glieder  der
betheiligten  Gemeinde  in  einer  zu  veranstaltenden  Versammlung  über  die  Vortheile
  des  Geschäftes  zu  verständigen,  so  fallen  die  Reisekosten  dem  Theile
allein  zur  Last,  welcher  den  Antrag  darauf  gestellt  hat.

XIV.

Sollten  Gemeinden  geneigt  seyn,  dem  Berechtigten  mit  dem  Antrage  auf
Uebernahme  seiner  Berechtigung  der  gedachten  Art  innerhalb  ihres  Gemeinde-
        <pb n="80" />
        64

bezirkes  entgegenzukommen,  so  haben  sie  dieses  bei  dem  für  diesen  Bezirk  zu—
ständigen  Großherzoglichen  Justiz-Amte  zu  erklären.  ·

Dieses  hat  hierauf  dem  Berechtigten  Eröffnung  zu  machen  und,  wenn  sich
derselbe  auf  das  Geschäft  einzugehen  bereit  erklärt,  das  Weitere  nach  Maß—
gabe  der  vorstehenden  Vorschriften  einzuleiten,  wenn  es  ihm  aber  nicht  gelingt,
den  Berechtigten  zum  Eingehen  auf  den  Antrag  zu  bestimmen,  die  Gemeinde
hiervon  zu  benachrichtigen.

 

Das  Großherzogliche  Staats-Ministerium  hält  sich  überzeugt,  daß  diese
Angelegenheit  allseitig  die  ihrer  Wichtigkeit  gebührende  Würdigung  finden  werde
und  erwartet  von  dem  Pflichteifer  der  betheiligten  Behörden,  daß  dieselben  den
beabsichtigten  Zweck  möglichst  fördern  und  nicht  nur  eine  Auseinandersetzung
zwischen  den  Berechtigten  und  Verpflichteten  auf  angemessenen  und  billigen
Grundlagen  herbei  zu  führen  suchen,  sondern  auch  die  Sicherstellung  der  ver—
mittelnden  Gemeinden  gegen  die  ursprünglichen  Verpflichteten  nach  Anleitung
von  Punkt  17  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom  1.  März  1850  im  Auge
behalten  und  endlich  alle  Sorgfalt  anwenden  werden,  um  den  Staats-Fiskus
durch  Berücksichtigung  alles  Erforderlichen  bei  den  Verträgen  desselben  mit  den
Berechtigten  vor  Schaden  zu  bewahren.

Für  die  dem  Landtage  zu  machende  Vorlage  und  insbesondere  für  die
Aufstellung  des  Tilgungsplanes  würde  es  sehr  erwünscht  seyn,  bald  eine  Uebersicht
  über  den  Umfang  der  auf  solche  Weise  zur  Ablösung  zu  bringenden  Berechtigungen
  zu  erlangen.  Die  Berechtigten,  bezüglich  die  Gemeinden,  welche
auf  ein  solches  Geschäft  einzugehen  bereit  sind,  werden  daher  aufgefordert,  thunlich
  bald  die  Anmeldung  bei  den  betreffenden  Justiz-Aemtern  zu  bewirken,  die
letzteren  aber  haben  alle  diejenigen  Fälle,  wo  beide  Theile  hierin,  bezüglich  nach
deren  Befragung  übereinstimmen,  unter  summarischer  Angabe  der  in  Frage
stehenden  Berechtigungen  dem  Finanz-Departement  des  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums
  alsbald  anzuzeigen.

Weimar  am  27.  Jannar  1853.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
von  Watzdorf.  von  Wydenbrugk.  Thon.
        <pb n="81" />
        Uegierungs-Blatt
für  das
Großherzogthum
Sachsen--Weimar.  Eisenach.

Nummer  10.  Weimar.  30.  März  1853.

Ministerial-Bekanntmachungen.

II  Es  ist  die  Entschließung  gefaßt  worden,  die  Geschäfte  der  Steuer-Lokal-Kommission
  in  den  Städten  Blankenhain,  Magdala  und  Remda,  deren  Besorgung
  nach  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom  21.  Oktober  1850  (Seite
656  des  Regierungs-Blattes  von  demselben  Jahre)  zeither  bis  auf  Weiteres
den  dortigen  Gemeindevorständen  noch  zugewiesen  war,  vom  1.  Juli  d.  J.  an
dem  Großherzoglichen  Rechnungsamte  zu  Blankenhain  mit  zu  übertragen,  was
hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Weimar  am  2.  März  1853.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sachsischen
Staats-Ministeriums.
Thon.

II.  Nachdem  beschlossen  worden  ist,  die  Geschäfte  der  Stener-Local-Kommission
  in  der  Stadt  Lobeda,  deren  Besorgung  zeither  bis  auf  Weiteres
dem  dortigen  Gemeindevorstande  (K.  41  des  Gesetzes  über  die  Neugestaltung
der  Staatsbehörden  des  Großherzogthumes  vom  5.  März  1850)  noch  zugewiesen
  war,  vom  1.  Juli  d.  J.  an  dem  Großherzoglichen  Steuer-Kommissar
Erbert  zu  Jena  mit  zu  übertragen:  so  wird  mit  Bezug  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  8.  Dezember  1851  (Seite  486  des  Regierungs-Blattes

11
        <pb n="82" />
        66

von  demselhen  Inhre)  diese  Veränderung  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.  „%  101.

Weimar  am  „3,  März  1853.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Süächfsischen
Staats-Ministeriums.
Thon.

III.  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  dem  in  Ruhla  zusammengetretenen
  Bade-Aktien-Vereine  die  Rechte  juristischer  Persönlichkeit  im
Großherzogthume  bis  auf  Widerruf  gnädigst  zu  ertheilen  geruhet.

Es  wird  dieses  zur  öffentlichen  Kenntniß  andurch  gebracht.

Weimar  am  4.  März  1853.
Erstes  Departement  des  Großherzoglich  Sachsischen
Staats-Ministeriums,  Abtheilung  B.
von  Watzdorf.

IV.  In  der  durch  die  Bekanntmachung  der  vormaligen  Großherzoglichen
Landes-Direktion  vom  3.  April  1841  (Regierungs-Blatt  v.  J.  1841  S.  149)
den  Orts-Polizeibehörden  ertheilten  Instruktion  über  die  Gestattung  öffentlicher
Tänze  ist  unter  Ziffer  2  die  Bestimmung  enthalten,  daß  die  Tanzerlaubniß  bei
Kirchweihen,  mit  Wegfall  der  sogenannten  Nachkircheweihen,  auf  zwei  Tage
zu  beschränken  sey.  In  Bezug  hierauf  sind  jedoch  mit  höchster  Genehmigung
durch  ein  Circular-Reskript  vom  7.  August  1845  die  Orts.  Polizeibehörden  ermächtigt
  worden:
die  Feier  eines  dritten  Kirchweihetages  mit  öffentlicher  Tanzbelustigung
in  denjenigen  Orten  zu  gestatten,  wo  zu  anderen  Zeiten  des  Jahres  die
Tanzerlaubniß  nicht  regelmäßig  so  oft  erbeten  und  benutzt  worden  ist,
als  dieses  nach  dem  Regulative  vom  3.  April  1841  zulässig  wäre,  und
wo  nicht  etwa  besondere  Gründe  der  Sitten=  und  Ordnungs-Polizei  die
Ertheilung  der  Erlaubuiß  bedenklich  erscheinen  lassen.

Mit  Rücksicht  auf  die  in  der  Organisation  der  Polizei-Behörden  inzwischen  eingetretene

  Veränderung  wird  diese  Modifikation  des  Regulativs  vom  3.  April

1841  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  11.  März  1853.

Erstes  Departement  des  Großherzoglich  Süächsischen
Staats-Ministeriums,  Abtheilung  B.
von  Watzdorf.
        <pb n="83" />
        67

V.  Dem  Ortsbürger  Carl  Bernhard  Scheinert  zus  Börgel  ist  auf  Ansuchen
  die  Erlaubniß  zur  Uebernahme  und  Betreibung  einer  Agentur  der  Aachener
  und  Münchener  Feuerversicherungs-Gesellschaft  innerhalb  der  Grenzen  des
Großherzogthumes  bis  auf  Widerruf  ertheilt  worden.  D#

Weimar  am  14.,  März  1853.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sachsischen
Staats-Ministeriums.
Für  den  Departements-Chef.
Bergfeld.

VI.  Obwohl  bereits  durch  Bekanntmachung  der  vormaligen  Großherzoglichen
  Landesregierung  allhier  vom  29.  Mai  1821  (Reg.  Blatt  v.  J.F1821
S.  717)  die  schon  seit  dem  I1.  Januar  1816  bestandene  Vorschrift  wieder
eingeschärft  worden  ist,  daß  Geschäftsaufträge  an  Großherzogliche  Gesandte  und
Agenten  im  Auslande  auf  keine  andere  Weise  als  durch  das  Großberzogliche
Staats-Ministerium  an  dieselben  gelangen  sollen,  und  obwohl  erst  neuerdings
die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  27.  Mai  1851  (Reg.  Blatt  v.  J.  1851.
S.  202)  ein  Gleiches  auch  hinsichtlich  des  Verkehrs  mit  auswärtigen  Gesandtschaften
  und  diplomatischen  Agenten  in  Erinnerung  gebracht  hat:  so  sind  doch
in  neuester  Zeit  wieder  verschiedene  Fälle  vorgekommen,  wo  Grohherzogliche
Bebörden,  welche  dem  Staats-Ministerium  untergeordnet  sind,  sich  sowohl  mit
den  auswärtigen  Großherzoglichen  Gesandtschaften  und  Konsulaten,  als  auch
selbst  mit  den  am  Großherzoglichen  Hofe  beglaubigten  Gesandtschaften  fremder
Höfe  in  unmittelbaren  Verkehr  gesetzt  haben.

Es  ist  dem  zu  Folge  wiederholt  darauf  hinzuweisen,  daß  aller  und  jeder
Geschäftsverkehr  mit  den  Großherzoglichen  Gesandtschaften  und  Konsulaten  sowohl
  als  mit  den  am  Großherzoglichen  Hofe  beglaubigten  auswärtigen  Gesandtschaften
  lediglich  zu  dem  Geschäftsbereiche  des  unterzeichneten,  mit  der  Führung
der  auswärtigen  Angelegenheiten  betrauten,  Ministerial-Departements  gehört,
und  daß  daher  an  dieses  alle  Anträge  Großherzoglicher  Behörden,  welche  einen
derartigen  Verkehr  bezwecken,  ohne  Ausnahme  zu  richten  sind.

Weimar  am  16.  März  1853.

Erstes  Departement  des  Großherzoglich  Sachfsischen
Staats-Ministeriums,  Abtheilung  A.
von  Watzdorf.

VII.  Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachungen  des  unterzeichneten

Staats-Ministeriums  vom  13.  Januar  und  24.  Februar  d.  J.  wird  hiermit
        <pb n="84" />
        68

zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  in  Folge  der  am  14.  d.  M.  Statt  gefundenen
  Neuwahl  zweier  Landtags-Abgeordneten  durch  die  Besitzer  eines  inländischen
  Grundeigenthumes  von  wenigstens  Eintausend  Thalern  jährlicher  Rente:

der  Geheimrath  D.  Hans  Conon  von  der  Gabelentz  auf  Lemnitz  und

der  Rittergutsbesitzer  Wilhelm  Lochmann  zu  Vieselbach
zu  Landtags-Abgeordneten  erwählt  worden  sind  und  daß  dieselben  die  Wahl
angenommen  haben.

Weimar  am  24.  März  1853.
Erstes  Departement  des  Großherzoglich  Sächsischen
Staats-Ministeriums,  Abtheilung  H
von  Watzdorf.

Bekanntmachung.
Zwischen  der  Großherzoglich  Sächsischen  und  der  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen
  Staatsregierung  ist  wegen  gegenseitiger  Zulassung  der  Advokaten
  zur  Praxis  vor  den  Gerichten  der  beiderseitigen  Staaten  dahin  Uebereinkunft
  getroffen  worden,  daß  als  Basis  dieser  Zulassung  der  Artikel  6  der  Herzoglich
  Sachsen-Meiningenschen  Verordnung  vom  7.  Mai  1829,  wonach
sich  alle  bei  den  Gerichten  auftretende  Parteien  auswärtiger  Advokaten
als  eigentliche  Rechtsbeistände  bedienen,  von  ihnen  ProzeßSchriften  fertigen
  und  sie  auch  als  Anwälte  in  den  Terminen  mitbringen  können,
Reisekosten  und  Tagegelder  solcher  auswärtigen  Anwälte  hingegen  nicht
erstattet  zu  werden  brauchen  uhd  abwesende  Parteien,  welche  einen
Sachwalter  am  Orte  des  Gerichtes  zu  bestellen  haben,  zu  dieser  Funktion
  einen  inländischen  Advokaten  annehmen  müssen,

in  der  Weise  betrachtet  werden  soll,  daß  sich  die  gegenseitige  Zulassung  der

Advokaten  auf  die  Praxis  vor  den  Einzelgerichten  und  den  Kreisgerichten  der

beiderseitigen  Staaten  beschränkt.

In  Folge  hoher  Anweisung  des  Grohherzoglichen  Staats-Ministeriums,
Departement  II,  wird  obige  Uebereinfunft  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht,  daß  abwesende  Parteien  nur  in  den  durch  besondere  Gesetze
bestimmten  Fällen  Sachwalter  am  Orte  des  Gerichtes  zu  bestellen  haben  und
daß  zu  Insinnations-Mandatarien  auch  andere  Personen  als  Rechtsanwälte
gewählt  werden  können.

Eisenach  am  8.  März  1853.  .

Großherzoglich  Sächsisches  Appellations-Gericht.
von  Mandelsloh.
        <pb n="85" />
        Uegierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar--Eisenach.

 

Nummer  11.  Weimar.  2.  April  1853.

Wir  Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

Nachdem  Wir  mit  dem  letztversammelten  außerordentlichen  Landtage  ein
neues  Gesetz  über  die  Wahl  der  Landtags-Abgeordneten  im  Großherzogthume
verabschiedet  und  unter  dem  6.  April  1852  verkündet  haben,  immittelst  auch
der  von  demselben  Landtage  gewählte  Rechnungsausschuß  seine  vorjährigen  Arbeiten
  vollendet  hat  und  nicht  minder  die  neuen  Landtags-Wahlen  auf  dem
Grunde  des  Wahlgesetzes  vom  6.  April  1852  beendigt  sind:  so  stehen  Wir
nunmehr  nicht  länger  an,  unter  Rückbezug  auf  die  in  Unserem  Abschieds-Dekrete
  vom  3.  März  vorigen  Jahres  bereits  gemachte  Eröffnung,  den  letztversammelten
  außerordentlichen  Landtag,  wie  biermit  geschieht,  aufzulösen.

12
        <pb n="86" />
        70

Dem  Landtags-Vorstande  und  den  übrigen  Landtags-Abgeordneten  versichern
  Wir  auch  bei  dieser  Veranlassung  Unsere  landesfürstliche  Huld  und  Gnade.

Gegeben  Weimar  am  28.  März  1853.

Carl  Friedrich.

von  Watzdorf.  von  Wydenbrugk.

Höchstes  Dekret
an  den  Landtag,
die
Auflösung  des  letzten  außerordentlichen
Landtages  betreffend.

Wir  Carl  Friedrich,
von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhapn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.
Die  zum  Zollvereine  gehörenden  Regierungen  einerseits  und  die  zum
Steuervereine  gehörenden  Regierungen  andererseits  sind  übereingekommen,  den

unmittelbaren  Verkehr  zwischen  beiden  Vereinsgebieten  schon  jetzt  durch  umfassende
  Zollbefreiungen  und  Zollermäßigungen  zu  begünstigen.

Dem  zu  Folge  verordnen  Wir,  mit  im  Voraus  ertheilter  Zustimmung  des
getreuen  Landtages,  Nachstehendes:
        <pb n="87" />
        71

Vom  5.  April  d.  J.  an  bis  zum  Schlusse  d.  J.  werden  von  den  in  der
Anlage  II  bezeichneten  Erzeugnissen  der  Steuervereins-Staaten,  bei  deren  unmittelbaren
  Einführung  aus  dem  Gebiete  des  Steuervereines  in  das  Gebiet
des  Zollvereines,  keine,  beziehungsweise  keine  höheren,  als  die  in  dieser  Anlage
bestimmten  Eingangsabgaben  erhoben.

Die  den  Erzeugnissen  des  Zollvereines,  bei  deren  unmittelbarer  Einführung
aus  dem  Gebiete  des  Zollvereines  in  das  Gebiet  des  Steuervereines,  von  Seiten
  der  Steuervereins-Staaten  zugestandenen  Zollbefreiungen  und  Ermäßigungen
  sind  in  der  Anlage  I  enthalten.

Die  in  den  Anlagen  zum  Artifel  2  der  Uebereinkunft  VI  vom  16.  Oktober
1845  gegenseitig  zugestandenen  Zollbefreiungen  und  Zollermäßigungen  sind,  soweit
  sie  fortan  noch  Geltung  haben,  in  die  Anlagen  II  und  1  mit  ausgenommen;
im  Uebrigen  bleiben  die  in  der  gedachten  Uebereinkunft  verabredeten  Verkehrs-Erleichterungen
  bestehen.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  versehen  lassen.

So  gescheben  und  gegeben  Weimar  am  30.  März  1853.

1  Carl  Friedrich.

von  Watzdorf.  von  Wydenbrugk.

Gese  #,
Erleichterungen  des  Verkehres  zwischen
den  Staaten  des  Zollvereines  und  den

Staaten  des  Steuervereines
betreffend.

12
        <pb n="88" />
        72

I.
Verzeichnißsß
derjenigen  zollvereinsländischen  Erzeugnisse,  welche  bei  ihrem  unmittelbaren  Uebergange
  in  den  Steuerverein  einer  geringeren  als  der  tarifmäßigen  Eingangsabgabe
zu  unterziehen  sind,  beziehungsweise  von  derselben  ganz  frei  bleiben.

 

 

 

 

 

 

Pofition  Ver--
  des  tragsz
  Benennung  der  Gegenstände.  cruetrugen,  siihier  Bemerkungen.
Vereins=  bensatz.
Tarifs.  Ridhlr.  9r.

für  den  Zellzentuer
1  Baumwollengarn,  ungemischt  oder  gemischt  mit  T
Wolle  oder  Leinen:  1
1)  ungebleichtes  ein=  und  zweidrähtiges,  und  Watten  3.  V.  2b,  1/  rei.
2)  ungebleichtes  drei=  und  mehrdrähtiges,  ingleichen  E
alleögezwirnte,gebleichteodergefärbteGara3-V-2b,2  frei.l
2  Baumwollenwaaren,  desgleichen  aus  Baumwolle  %
und  Leinen,  ohne  Beimischung  von  Seide,  Wolle  und  H
anderen  Thierhaaren  gefertigte  Zeuge  und  Strumpfwaaren,
  Spitzen  (Tull),  Posamentier-,  Knopfmacher-,
Sticker=  und  Putz-Waaren;  auch  dergleichen  Zeugund
  Serumpf-Waaren  mit  Wolle  gestickt  oder  brochirt;
ferner  Gespinnste  und  Tressenwaaren  aus  Metallfäden
(Lahn)  und  Baumwolle  oder  Baumwolle  und  Leinen,
außer  Verbindung  mit  Seide,  Wolle,  Eisen,  Glas,  ê
Holz,  Leder,  Messing,  Stahl  und  anderen  Materialien  3.  V.  2
3Blei:
a)  rohes,  in  Blöcken,  Mulden  u.  s.  w.,  auch  al-  *Wb**'*
tes,  desgleichen  Blei-,  Silber=  und  Gold-Glatte  (St.  V.  1a  Frei
b)  grobe  Bleiwaaren,  als:  Kessel,  Röhren,  Schrot,
Platten  u.  s.  w.,  auch  gerolltes  Blei.  ..  .  .  .  .  ISt.  V.  4b  frei.
c)  feine  Bleiwaaren,  als:  Spielzeug  u.  s.  w.  ganz
oder  theilweise  aus  Blei,  auch  dergleichen  lackirte
Waarnrnnnnn  St.  V.  414
4Bürstenbinder=  und  Siebmacher-Waafren:

a)  grobe,  in  Verbindung  mit  Holz  oder  Eisen,  ohne
Politur  und  e  .  3.  V.  4a  (frei.
        <pb n="89" />
        73

 

 

Position  Ver-2
  des  tragsz
  Benennung  der  Gegenstände.  (Steurbn,  Hnäsiger,  Bemerkungen.
Vereins=  ensatz.
Tarifs.  Nihlr.  6Gr.
für  den  Zellzeniner.
b)  feine,  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien
(mit  Ausnahme  von  edlen  Metallen,  feinen  Metallgemischen,
  echt  vergoldetem  oder  versilbertem
Metall,  Schildpatt,  Perlmutter,  echten  Perlen,
Korallen  oder  Steinen),  auch  Siebböden  aus  (3.  L.  6t,  2
Pferdehaaren  .  ..  .  .  ..  ........  est  «V«6«  3
5Droguerie=  und  Apotheker-,  auch  Farbe-Waaren:

a)  Oel-,  Muschel-,  Miniatur-,  Pastell-Farben  *  n,
und  Tusche,  Farben=  und  Tusch=  Kasten,  fene  2  1
Pinsel,  Mundlack,  Siegellak  .  .  .  3..  5
b)  Ainrral  Wasser,  künstliches,  in  Flaschen  oder
Krüg  E  EIELEIIIIIIII  St.  V.  114  frei.
Z.  V.  5a.
D)  Zündhölzer,  chemische;  Zeichenkreide  St.V.  11  ,  frei.
1
EEILI  St.  V.  69  frei.
e)  Mineral-Wasser,  natuͤrliches,  in  Flaschen  und
Krügen  St.  V.  69  rei.
f)  Schwefelsaures  und  salzsaures  Kali;  gemahlene  St.  V.  11,  frei
reide.  ....  ..  .  ......  ..  .  .  9  ½
8)  Cichorien-Wurzeln,  getrocknete,  gedörrte.  St.  V.  69  rei.
6Eisen  und  Stahl:
a)  Roheisen  aller  Artz  altes  Brucheisen,  Eisenfeile,
Hammerschlg  ...  J.  V.  Ga  frei.
b)  Geschmiedetes  und  gewalztes  Eisen  (mit  Ausnahme
  des  faconnirten)  in  Stäben  von  einem
halben  Quadrat-Zoll  Preußisch  im  Querschnitt
und  darüber;  desgleichen  Luppeneisen,  Eisenbahnschienen,
  auch  Roh=  und  Cement-Stahl,  Gußund
  raffinirter  Stal  J3.  B.  6b  orei.
        <pb n="90" />
        –
*

 

Laufende  X5

**....  ———  —  —  —

e  Vertrags-


  *  mäßiger
Benennung  der  Gegenstände.  (event.  Zoll.)  dbigt  Bemerkungen.
Vereins-  bensatz.
Tarifs.  Rthit.  gr.

 

 

fur  den  Jellzeninetr.
—  ——  —

c)  Geschmiedetes  und  gewalztes  Eisen  (mit  Ausnahme
  des  faconnirten)  in  Stäben  von  weniger
  als  einem  halben  Quadrat-Zoll  Preußisch
im  Querschit  ...  3.  V.  6e  rei.

a)  Faconnirtes  Eisen  in  Stäben;  desgleichen  Eisen,

welches  zu  groben  Bestandtheilen  von  Maschinen

und  Wagen  (Kurbeln,  Achsen  u.  s.  )  roh
vorgeschmiedet  ist,  in  sofern  dergleichen  Bestandtheile
  einzeln  einen  Zentner  und  darüber  wiegen,
auch  Pflugschaaren-Eisen;  schwarzes  Eisenblech,
rohes  Stahlblech,  rohe  (unpolirte)  Eisen=  und

Stahl  =  Patten;  Anker,  sowie  Anker=  und

Schiffs-Keteooonn  3.  V.  64  ffrei.

Weißblech,  gefirnistes  Eisenblech,  polirtes  Stahlblech,

  polirte  Eisen=  und  Stahl-Matten,  Eisenund

  Stahl-Draht  .  .  ...  3.  V.  6e  frei.

s)  Eisen=  und  Stahl-Waaren:

1)  ganz  grobe  Gußwaaren  in  Oefen,  Platten
u.  .

2)  grobe,  die  aus  geschmiedetem  Eisen  oder
Eisenguß,  aus  Eisen  und  Stahl,  Eisenblech,
Stahl=  und  Eisen-Draht,  auch  in  Verbindung
  mit  Holz  gefertigt;  ingleichen  Waaren
dieser  Art,  die  gefirnist,  verkupfert  oder
verzinnt,  jedoch  nicht  polirt  sind,  als:  Aerte,
Degenklingen,  Feilen,  Hämmer,  Hecheln,  St.B.  130,
Haspeln,  Holzschrauben,  Kaffeetrommeln  und,  2  „o,  b,  c,  frei.
Kaffeemühlen,  Ketten  (mit  Ausschluß  der  Anker3
und  Schiffs-Ketten),  Maschinen  von  Eisen,
Nägel,  Dfannen,  Dlätteisen,  Schauseln,
Schlôsser,  grobe  Ringe  (ohne  Dolitur),
Schraubstöcke,  Sensen,  Sicheln,  Stemmeisen,
  Striegeln,  Thurmuhren,  Tuchmacherund
  Schneider-Scheeren,  grobe  Waagebalken,
Zangen  u.  .  .ooo##

K
        <pb n="91" />
        75

 

 

 

 

 

Posttion  Ver-2
  des  tragsz
  Benennung  der  Gegenstände.  Gesirte0.  —*  Bemerkungen.
Vereins=  ensatz.
Tarifs.  Nidlr.  9Gr.
für  den  Zollzentner.
3)  feine,  sie  mögen  ganz  aus  feinem  Eisenguß,
polirtem  Eisen  oder  Stahl,  oder  aus  diesen
Urstoffen  in  Verbindung  mit  Holz,  Horn,
Knochen,  lohgarem  Leder,  Kupfer,  Messing,
Zinn  (letzteres  polirt)  und  anderen  unedlen
Metallen  gefertigt  seyn,  als:  Gußwaaren
(feine),  Messer,  Scheeren,  Streichen,  Schwertfegerarbeit
  2c.  (mit  Ausschluß  der  Nähnadeln,
metallenen  Sericknadeln,  metallenen  Hakel-  S..  V.  130
nadeln  ohne  Griffe);  lackirte  Eisenwaaren;  ll  5  7  3
auch  Gewehre  aller  vlrt.  ........  .....  ....  **  5%
.  .  St.  V.  22a,
7Getreide,  Hülsenfrüchte,  Sämereien  und  1  1—4
Beeren  ......  ....«......  23a  frei.
39°,1.2
8Glas  und  Glaswaaren:  45,  69
a)  grünes  Hohlglas  (Glasgeschirr)r)nn  St.  V.  24  8
h)  weißes  Hohlglas,  ungemustertes,  ungeschliffenes,
oder  nur  mit  abgeschliffenen  Stoͤpseln,  Boͤden
oder  Rändern;  Fenster=  und  Tafel-Glas  in  seiner
  natürlichen  Farbe  (grün,  halb-=  und  ganz
wei)))  St.  V.  24
D)gepreßtes,  geschliffenes,  abgeriebenes,  geschnittenes,
  gemustertes  weißes  Glas;  auch  Behänge
zu  Kronleuchtern  von  Glas,  Glasknöpfe,  Glass
perlen  und  Glasschmz  ’  100%
4)  Spiegelglas,  wenn  das  Stäck  nicht  über  288
Preußische  Quadrat-Zoll  mißt;  farbiges,  bemaltes
  oder  vergoldetes  Glas  ohne  Unterschied
der  Form;  Glaswaaren  in  Verbindung  mit  unedlen
  Metallen  und  anderen,  nicht  zu  den  Ge-  3.  V.  100
spinnsten  gehörigen  Urstoffen;  desgleichen  Spie-  1  „
gel,  deren  Glastafeln  nicht  über  288  Preußische  St.  V.  24.
Quadrat-Zoll  messen  *  ie,
        <pb n="92" />
        □

 

 

 

#  Positiener-S
  des  trags-2
  Benennung  der  Gegenstände.  KSieugn.  sienr  Bemerkungen.
-  Vereins=  bensatz.
2  Tarifs.  Rihlr.  6Gr.
für  den  Zollzentner.
9Holz,  Holzwaaren:  St.  V.  28c,
a)  Bau=  und  Nutz=  Holz,  auch  Holz  in  geschnit=  *½
tenen  Fournieren  33-  125,et=Annm.
  1
6b)  hölzerne  Hausgeräthe  (Meubles)  und  andere
Tischler-,  Drechsler=  und  Böttcher-Waaren,
die  gefärbt,  gebeizt,  lackirt,  polirt,  oder  auch
in  einzelnen  Theilen  in  Verbindung  mit  Eisen,StV.  28g,
Messing  oder  lohgarem  Leder  verarbeitet  sind  /  1,  2,  3  1
auch  gerissenes  Fischbein.  ....  ..  ..  »......·..  3.V.12e
c)-feineHolzwaaren(ausgelegtc?lkbeit),Nürnberger
  Waaren  aller  Art;  Spielzeug,  feine  Drechsler-,
  Schnitz=  und  Kammmacher-Waaren,  Meerschaumarbeit,
  ferner  dergleichen  Waaren  in  Verbindung
  mit  anderen  Materialien  (mit  Ausschluß
von  edlen  Mctallen,  feinen  Metallgemischen,  acht
vergoldetem  oder  versilbertem  Metall,  Schildpatt,
  Perlmutter,  echten  Perlen,  Korallen  oder
Steinen),  Holz-Bronce,  hölzerne  Hängeuhren,  feine  St.  B.  28g,
Korb=  und  Holzflechter-Arbeit  ohne  Unterschied,
Fourniere  mit  eingelegter  Arbeit  und  geschnitte-  U  116,  2  3
nes  Fischbein,  Blei-  und  Roth-Stifte  .  .  .  .  184
4)  grobe,  rohe,  ungefärbte  Böttcher-,  Drechsler-,
Tischler=  und  bloß  gehobelte  Holzwaaren  und
Wagnerarbeiten,  grobe  Maschinen  von  Holz  und  3.  V.  12%.4
grobe  Korbflechterwaaren  .  ..  v  n  Anm  re
10.  Kopfen  .  ..  .....  ..  Sn.130,  frei.
11  Kupfer  und  Wiesn  ng
a)  geschmiedetes,  ghi,  gegossenes  zu  Geschirren;
  Kupferschaalen,  wie  sie  vom  Hammer  kommen;
  Blech,  Dachplatten,  gewöhnlicher  und
plattirter  Draht;  polirte,  gewalzte-  auch  plat-St.  V.  35a.
tirte  Taseln  und  Blecche  ..  ’des  frei.
b  1
        <pb n="93" />
        77

 

 

 

 

 

Position  Verdes
  trags.
7  Benennung  der  Gegenstände.  beiskeann.)  asher  Bemerkungen.
-  Vereins-  bensaß.
2  Tarifs.  —

für  den  Zollzentner.

b)  Waaren:  Kessel,  Pfannen  und  dergleichen;  auch

alle  sonstige  Waaren  aus  Kupfer  und  Messing;

Gelb=  und  Glockengießer-,  Gürtler=  und  Nadler-Waaren,

  außer  Verbindung  mit  edlen  Metallen,

  desgleichen  lackirte  Kupfer=  und  Mes-  St.  V.  350

sing-Waarrnrnrn  1  83
c)  Roh-(Stück-)  Messing,  Roh=  oder  Schwarz=Kupfer;

  Gar=  oder  Rosetten=  Kupfer,  altes

Bruchkupfer  oder  Bruchmessing,  Kupfer=  und

Messing-Feile,  Glockengut,  Kupfer=  und  andere

  Scheide-Münzen  zum  Einschmelzen  (die,-.  V.  19,

Münzen  auf  besondere  Erlaubnißscheine  eingehend)  Anm.  frei.

St.  V.  69
12  Kurze  Waaren,  Ouinkaillerien  u.  f.  w.#.  V.  20
13Leder,  Lederwaaren  und  ähnliche  Fabriate:


-a)  lohgare  oder  nur  lohroth  gearbeitete  Häute,

Fahlleder,  Sohlleder,  Kalbleder,  Sattlerleder,

Stiefelschäfte,  auch  Juchtenz  sämisch=  und  weiß

gares  Leder,  Pergament,  Gummiplatten  und

mehr  oder  weniger  gereinigte  Guttapercha  .  V.  213
b)  Brüsseler  und  Dänisches  Handschuhleder,  Korduan,

  Marokin,  Saffian,  alles  gefärbte  und

lackirte  Leder,  Gummisäden  außer  Verbindung

mit  anderen  Materiallen  .........  3»V«2«,3
c)gkobeSchuhmacher-,Sattler-undTäschnek-Waaren

  aus  Leder  oder  Gummi;  Blasebaͤlge;

desgleichen  andere  nicht  lackirte  Gummi-Fabri-St.  V.  37,,

kate  außer  Verbindung  mit  anderen  tnterui  l  6

3.  V.  21e,  d

d)  feine  Lederwaaren  von  Korduan,  Saffian,  Marokin,

  Brüsseler  und  Onischem  Leder,  von

sämisch=  und  weißgarem  Leder,  von  lackirtem

 

13
        <pb n="94" />
        –
·#

 

 

 

 

Pofition  Ver-*
  des  trags-3
  Benennung  der  Gegenstände.  Eesseugr)  mabiger  Bemerkungen.
r  Vereins--  bensatz.
Tarifs.  Rihlr.  gGr.
für  den  Jollzentner
Leder,  lackirtem  Gummi  und  Pergament;  Sattel=
  und  Reit-Zeuge  und  Geschirre  mit  Schnallen
  und  Ringen,  ganz  oder  theilweise  von  feinen
  Metallen  und  Metallgemischen  und  feine  St.  B.  36
Schuhe  aller  N.0ttt  r.  10
e)  lederne  Handschhe  3.  V.  214
14  Leinengarn  und  Leinenwaaren:
a)  rohes  Garn:  Maschinengespinnst  und  Handge-  *#
spinft  ..  ............................  3  B.  22  a  rei.
b)  Zwirn  —  ——  r  -ö  3.  V.  220  frei.
e)  graue  Packleinwand  und  Segeltuch.  “  St  W.  194  feei.
4))  rohe  Leinwand,  roher  Zwillich  und  Drillich.  Se.  19rei.
e.)  gebleichte,  gefärbte,  gedruckte  oder  in  anderer
Art  zugerichtete,  auch  aus  gebleichtem  Garn
gewebte  Leinwand;  gebleichter  oder  in  anderer
Art  zugerichteter  Zwillich  und  Drillich;  rohes
und  gebleichtes,  auch  verarbeitetes  Tisch-,  Bettund
  Handtücher-Zeug,  leinene  Kittel,  auch  neue
Leibwäsche  oess  IEEEEEEIEIEEIEIIIIEIIIIIE  ·  5r.  4,  8
s)  Baͤnder,  Batist,  Borten,  Fransen,  Gaze,  Kammertuch,
  gewebte  Kanten,  Schnuͤre,  Strumpfwaaren,
  Gespinnste  und  Tressenwaaren  aus
Metallfäden  und  Leinen,  jedoch  außer  Verbindung
  mit  Eisen,  Ss,  Hoar  vLeder,  Messing  St.V.  19,  60
und  Stahhh));  ....  .........  4
42
g)  Netze,  Fischer-,  Vogel-,  Jagd=  und  Pferde-,
von  ungebleichtem  Flachs=  und  Hanf-Garn  ..  St.  V.  5ö51
        <pb n="95" />
        79

 

 

 

 

 

 

Position  Ver-*
  des  trags-3
  Benennung  der  Gegenstände.  geseu  ,  miieen  Bemerkungen.
S  Vereins=  bensatz.
2  Tarifs.  60f,
für  den  Jollzenkner.
15  Material=  und  Spezerei-,  auch  Konditor-Waaren
  und  andere  Konsumtibilien:

a)  Bier  aller  Art  in  Fässern,  auch  Meth  in  Fässern  Z.  V.  25  a  6
b)  Bärme  oder  Hefen,  trockene  (Preßhefen)  3.  V.  2538
c)  Wein  und  Most,  auch  Cidern  3.  V.  251
d)  Essig  in  Fässen  St.  V.  15  1
uu)  Butter  in  Stücken  St.  V.  7  eei.
s)  Fleisch,  ausgeschlachtetes:  frisches  und  zubereitetes;
  auch  ungeschmolzenes  Fett,  Schinken.  V.  250h
Speck,  Würste;  desgleichen  großes  Wild.  .  St.  V.  64  arei.
69
8)  Cichorien..  ——————————  ÜÑ-2  3.  V.  25m  frei.
h)  Käse  aller  Art44  ——ti  3.  V.  250  frei.
i)  Bäckerwaaren,  gewöhnliche,  einschlüssig  Zwieback  S0o.  22b  rei.
--  Nur  in  Transpork)
  Mehl,  unverpackt  oder  in  Saͤcken  ..  ..  .  )c«åV'22b-  stei.  ten  bis  zu  kurl
»  Zentnern  oder  auf
Versendungsscheine
  der  Müller,
  welche  das-1!)
  Kraftmehl,  Nudeln,  Puder,  Stärke;  Möhlen=  irm
Fabrikate  aus  Getreide  und  Hüölsenfrüchten,  mit  ⅝•5  ·
Ausnahme  von  Mehl,  naͤmlich:  geschrotete  und  St-  22  frei.
geschélte  Körner,  Graupe,  Gries  und  Grütze  2  3  «
m)  Tabacksblaͤtter,  unbearbeitete  ................  3.  *  25  7,  16
n)  Tabacks--Fabrikate:  Rauchtaback  in  Rollen,  abgerollten
  oder  entrippten  Blättern,  oder  geschnitten;
  Cigarren;  Carotten  oder  Stangen  zu
Schnupftaback;  Schnupftaback;  Tabackemehl6.  J.  5#144.  6
und  Absälll  ..f2

13
        <pb n="96" />
        &amp;amp;
S

 

 

 

Position  Verdes
  trags-2
  Benennung  der  Gegenstände.  edi  u  wubieer  Bemerkungen.
Vereins=  benusatz.
#  Tarifs.  Ridl#r.  9#r.

für  den  JZollzentner.
16  Oelkuchen,  als  Rückstände  bei  dem  Oelschlagen  aus
Lein,  Raps,  Rübsaamen  u.  s.  w.,  ingleichen  Mehl  .  26  .
aus  solchen  Kuchen  und  Räckständen  3.  V.  26  frei.
Anm.  3
17  Papier=  und  Papp-Waaren:
a)ungeleimtes  ordinéres  (grobes,  graues  und  halbweißes)
  Druckpapier,  auch  grobes  (weißes  und  3.  v.  27
gefärbtes)  Packpapier  und  Pappdecklll  S..  V.  5in  8
b)  geleimtes  Papier;  ungeleimtes  feines;  buntes
(mit  Ausnahme  der  unter  c  genannten  Papiergattungen);
  lithographirtes,  bedrucktes  oder  linürtes,
  zu  Rechnungen,  Etiketten,  Frachtbriefen,
  Devisen  u.  s.  w.  vorgerichtetes  Papier;  3.  V.  27
ordinaire  Bilderbogen,  Malerpappe  .....  ..  ...  St.  V.  121
40  b,  c
c)  Gold=  und  Silber-Papier;  Papier  mit  Goldoder
  Silber-Muster;  durchgeschlagenes  Papier,
ingleichen  Streisen  von  diesen  Papiergattungen  St.  VB.  40121
)  graues  Löschpapier  und  Packpapiern.  -Wn27  frei.
ee)  Buchbinderarbeiten  aus  Papier  und  Pappe;
grobe  lackirte  Waaren  aus  diesen  Urstoffen,
auch  Formerarbeit  aus  Sceinpappe,  Asphalt
oder  ähnlichen  Stoffern  St..  V.  40%4
18  Pelzwerk:  überzogene  Pelze,  Müßzen,  Handschuhe;
gefütterte  Decken,  Pelzfutter  und  Besätze  und  dergleichen
  -......  ...............  St.B-41010
19  Seide  und  Seidenwaaren:
a)  gefärbte,  auch  weiß  gemachte  Seide  und  Floretseide,
  ungezwirnt  oder  gezwirnt,  auch  Zwirn
aus  roher  Sedee  3.  V.  30  a  frei.
        <pb n="97" />
        81

 

 

 

 

Pofsttion  Ver-*
  des  trags-2
  Benennung  der  Gegenstände.  Seufeu.  ubeer:  Bemerkungen.
-  Vereins=  bensat.
2  Tariss.  Rehlr.  gGr.
für  den  ollzentner:.
b)  seidene  Zeug=  und  Strumpf-Waaren,  Tücher

(Shawls),  Blonden,  Spitzen,  Petinet,  Flor

(Gaze),  Posamentier-,  Knopfmacher-,  Stickerund

  Putz-Waaren,  Gespinnste  und  Tressenwaaren

  aus  Metallsäden  und  Seide,  außer  Verbindung

  mit  Eisen,  Glas,  Holz,  Leder,  Messing

und  Stahl;  ferner  Gold=  und  Silber-Stoffe

(echt  oder  unecht);  Bänder,  ganz  oder  theilweise

  aus  Seide;  endlich  obige  Waaren  aus

Floretseide  (bourre  de  soie),  oder  Seide  und

Floretsede  .......  ...  3.  V.  30b  10

c)  alle  obige  Waaren,  in  welchen  uPer  Seide

und  Floretseide  auch  andere  Spinn-Materialien:

Wolle  oder  andere  Thierhaare,  Baumwolle,

Leinen,  einzeln  oder  verbunden  enthalten  sind,

mit  Ausschluß  der  Gold=  und  Silber-Stoffe,

sowie  der  Bändern  .......  ........  3.B.30010
20Scife:

a)  gruͤne,  schwarze  und  andere  Schmierseife  3.  V.  31A2
b)  gemeine  weßee  ..  .  ..  St.  V.  49%  1
)  feine  in  Täfelchen,  Kugeln,  Büchsen,  Krügen,

Toͤpfen  u.  s.  w.  ..  .....  ...............  t.V.-19c3
21Stciukohlciu....·.........  .................  St.V.33-skki»
22  Stroh-,  Rohr=  und  Bast-Waaren:

à)  Matten  und  Fußdecken  von  Bast,  Stroh  und

Schilf,  ordinaire:

1)  ungefaͤrbt  ...  .  .  ...  ....................  ..3.B.35-,lfkki.

2)gefärbt»..........................·...  ;3.V.35-,2skkj·

b)  Stroh=  und  Bast-Geflechte,  Decken  von  ungespaltenem
  Stroh,  Span=  und  Rohr-Hüte  ssts.  ?se,
ohne  Garnitr  2,  1
St.  V.  144—
c)  Bast-  und  Stroh-Hüte  ohne  Unterschieddd..  4  10
36
        <pb n="98" />
        Position  Ver-*
  des  trags=2
  Benennung  der  Gegenstände.  rssteugen.  se  Bemerkungen.
r  Vereins=  bensatz.
2  Tarifs.  Nthlr.  4Gr.
für  den  Zellzentner.
23|Theer  (Mineral-Theer  und  anderer),  Daggert,
Pech,  auch  Mastix-Cement,  Asphalt
und  Asphalt-Plattern  ....-  St.  V.  26  rei.
24/Topferwaaren:
a)  gemeieeenn  .  .  .  .  .  ·  St.  W.  578  rei.
b)  einfarbiges  oder  weißes  ferene  oder  Steingut,
irdene  Pfeife  .............·.  F.V.Zscl
c)  bemaltes,  bedrucktes,  vergoldctes  oder  versilbertes
  Fayence  oder  Steingur.  ......  3.  V.  383
4)  Porzellan,  weiß  .  ....  ...  ..  ...  3.  V.  38  6
gKe)  Porzellan,  farbiges  und  weißes  mit  farbigen
Streifen,  auch  dergleichen  mit  Malerei  und
Vergoldung  ..  ................  .  ...  .  ....  3.  V.  3810
fFayence,  Steingut  und  anderes  Erdgeschirr,
auch  weißes  Porzellan  und  Email  in  Verbindung
  mit  unedlen  Metallen  .  .  .  ..  3.  V.  88811
6)  dergleichen  in  Verbindung  mit  Gold,  Silber,
Matina,  Semilor  und  anderen  feinen  Metallgemischen,
  ingleichen  alles  übrige  Porzellan  in
Verbindung  mit  edlen  und  unedlen  Metallen.  ..  V.  3310
für  ein  Stück
25  Vieh:  BBeim  Eingange
a)  Rindvieh:  ’*“3
1)  Ochsen  und  Zuchtstiere  ....  .  .  .  .  .  .  .  St4t.  V.  59212  Hortum  Braun
schweig  in  einzel-2)
  Khrerere  St.  V.  590  1112/Stäcken  wird
die  Eingangsad=3)
  Jungvihe  .  .  .  .  ....  ..  .  .  .  .  ISt.  V.  59e]  1  2mtns
auf  1  Rtölr.  12
r.,  1  Kuh  auf
b)  Schweine:  1  n,
1)  gemästete  SSt.  V.  59/  rei.  abgesett.
2)  agere  4  ...  ...  ........  .  do.  frei.
3)  Spanferkel  .  .  .  St.  V.  59  glirei.
c)  Hammel  ...  .  .  .  .  ...  do.  frei.
d)  anderes  Schafvich  und  Ziegen.  ....ZSt.  V.  59ffrei.
        <pb n="99" />
        83

 

 

Position  Ver-2
  des  trags-72
  Benennung  der  Gegenstände.  m½¾  ,  ku  Bemerkungen.
Vereins=  bensatz.
2  Tarifs.  Stbir.  43r.e
fur  den  Zollzentner.
26  Wachsleinwand,  Wachs-Mousselin,
Wachs-Taffet:
a)  grobe  unbedruckte  Wachsleinwand  3.  V.  4011112
b)  alle  andere  Gattungen,  ingleichen  Wachs=  Mousselin
  und  Malertuih..  .PN  V.  100  g
27  Wolle  und  Wollenwaaren:
a)  weißes  drei=  oder  mehrfach  gezwirntes  wollenes
und  Kameelgarn,  auch  Garn  aus  Wolle  und
Seide;  desgleichen  alles  gefärbte  Garn...  8.  V.  410  rei.
b)  Waaren  aus  Wolle  (einschließlich  anderer  Thierhaare)
  allein  oder  in  Verbindung  mit  anderen,
nicht  seidenen  Spinn-Materialien  gefertigt:
1)  bedruckte  Waaren  aller  Art;  ungewalkte  Waaren
  (ganz  oder  theilweise  aus  Kammgarn),
wenn  sie  gemustert  (d.  h.  faconnirt  gewebt,
gestickt  oder  brochirt)  sind;  Umschlagetücher
mit  angenähten  gemusterten  Kanten;  Posamentier-,
  Knopfmacher=  und  Stickerei-Waaren,
  außer  Verbindung  mit  Eisen,  Glas,
Holz,  Leder,  Messing  und  Stahl  ..  13.  V.  41e,  11  10
2)  gewalkte  unbedruckte  Tuch-,  Zeug-  und  Filz.
Waaren;  Strumpfwaaren  aller  Art;  sowie
alle  ungewalkte  ungemusterte  Waaren  3.  V.  ale,  21  10
3)  Fußteppihe  ....  ...  .  13.  V.  ale,  31  10
c)  einfaches  und  doublirtes  ungefaͤrbtes  Wollengarn,
sowie  Oeltücher  aus  Roßhaaren,  ingleichen  ganz  Z3.  #.  41
grobe  Gewebe  aus  Kälberhaaren  und  Werg.  Anm.  2  frrei.
28  Zink  und  Zinkwaaren:
a)  roher  Ziunn  .......  .St.V.69skki.
l))BlecheundgrobeZinkwaaren...............  Jgtkz  IT  8
c)  feine,  auch  lackirte  Zinkwaaren.  .....  ..  .  .  ....  St.  V.  670  3
        <pb n="100" />
        W
—

 

 

Position  Ver-*

  des  trags  ·
2  *  Steuer  mäßiger
z2  Benennung  der  Gegenstände.  evenk.goll.  Abga,|Bemerknngen.
—  Vereins-bensatz.
Tariss  Ridlr.  gGt.

für  den  Jollzentner.

29  Zinn  und  Zinnwaaren:

a)  Zinn,  rohes,  in  Blöcken,  Stangen  u.  s.  wW  3  u.  43  Feei.
b)  grobe  Zinnwaaren,  als:  Schüsseln,  Teller,  Kese
sel  und  andere  Gefäße,  Röhren  und  Platten...  V.  4331.
P)  andere  feine,  auch  lackirte  Zinnwaaren,  Spiel
zeug  u.  s.  11W.  "r-  St.  V.  665  3
30  Bienenkörbe,  gebrauchte,  und  Futterhonig,  sowie  Bienenkörbe,
  in  welchen  die  Bienen  getödtet  sind,  mit
dem  Hoig  —
31  Bücher,  Landkarten,  Musikalien,  Kupserstiche,  *  J.#  ne
stiche,  Lithographien,  Holzschnitto....  .....  —5  v  Ia  srei.
32  Backobst  —————————.....  "#  *—————N1  Z.  V.  A.  E.  A.  frei.
33  Buchdruckerschwärze.  „  „„  ce  „  „  „„  „  „„„„„„(„  „  22  do.  frei.

3  41Deesedern-  EEIII  EEEIIIIEEIEIIIEIEILIIIIIIEIEIIII  do.  frei.
35|  Honig  .(10  frei.
36  Borsten  —  —————)eei  frei.

37  Seilerarbeit  (mit  Ausschluß  der  Netze)  St.  V.  50  frei.

38Schiefertafeln  und  Schieferstist#..  4  s  frei.
7

39  Wachss.2.A.  frei.
        <pb n="101" />
        Veerzeichnis
derjenigen  steuervereinsländischen  Erzeugnisse,  welche  bei  ihrem  unmittelbaren
Uebergange  in  den  Zollverein  einer  geringeren  als  der  tarifmäßigen  Eingangsabgabe
  zu  unterziehen  sind,  beziehungsweise  von  derselben  ganz  frei  bleiben.

 

 

 

 

 

 

-  Ver-*
  'i  trags=*
  e  *
Benennung  der  Gegenstände.  Verrins=  uthier  Bemerkungen.
Zoll.Tarifs.  bensoß.
“  Nihm.  (Gr.
für  den  Jollzentner.
Gegen  Freipässe
1  Baumwollengarn,  ungemischt  oder  gemischt  mit  ße  hriauchr
Wolle  oder  Leinen,  ungebleichtes  ein=  und  zwei-  Poke0
drähtiges,  und  Wattern  —  und  der  Groß-.
  R  1
25,  1  fkei.  Mme*22
denburg  dis  auf
Höhe  von  einem
Blei  Debtsen  der
2  ei:  vorishrigen.
(a)  rohes,  in  Blöcken,  Mulden  u.  s.  w.,  auch  al-  arbe1
tes,  desgleichen  Blei-,  Silber=  und  Gold-Glatte.
  EEILEIEIEILEEIEILIEIIIIIIIIUIIII—  d2222  Za  frei.
b)  grobe  Bleiwaaren,  ais  8  Nöpren  u  s.  w.,  Nur  Produkte  der
auch  gerolltes  Bli...  4  ................  thkci.  Ists-III
gegen  Ursprungs-3Bürstenbinder=
  und  Siebmacher-Waaren:  zousßder  ngrobe,
  in  Verbindung  mit  Holz  oder  Eisen,  ohne  *  ben  u.  Faktoreien.
Politur  und  E  4  frei.
4Droguerie-,  Apotheker-  und  Farbe  Waa-  #
ren:  utt  tan
a)  Mineral-Wasser,  künstliches,  in  Flaschen  oder  1½  drr  Varfi-.
Krügen  ——————.-  5  n  frei.  tiger.
b)  Zündhölzer,  chemische;  **  .  ..  L  srei.
c)  Eisen-Vitriol  (grüner)  5d  frei.
4))  Mineral-Wasser,  natürliches,  in  !ê  und
Krühghgen  .  5h  frei.
e)  schwefelsaures  und  salzsaures  Kali;  alle  Abfaͤlle
von  der  Fabrikation  der  Safpetersäure  gemahlene
  Kreiido  ...  .  .  .  .  ..  .ölnu.  i.  rei.
f)  Cichorien-Wurzeln,  getrocknete,  gedörrte.  frei.
Anmerkung  I.

14
        <pb n="102" />
        —

 

 

Ver-2

  Ponten  trags·
7  --  k  mäßiger
9  Benennung  der  Gegenstände.  Vereins.  Bgs.  Bemerkungen.
7*  Zol.  Tarifs,benfat.
*  Nihlr.  (Gr.

für  den  Jollzentner.
5/  Eisen  und  Stahl:

 

a)  Roheisen  aller  Art;  altes  Brucheisen,  Eisenfeile,
  Hammerschlag  “m
b)  geschmiedetes  und  gewalztes  Eisen  imit  Ausnahme
  des  faconnirten)  in  Stäben  von  einem
halben  Quadrat-Zoll  Preußisch  im  Querschnitt
und  darüber;  desgleichen  Luppeneisen,  Eisenbahnschienen,
  auch  Roh=  und  Cement-  Stahl,  Gufund
  raffinirter  Staal
J%ct)  geschmiedetes  und  gewalztes  Eisen  (mit  Aus.
nahme  des  saconnirten)  in  Stäben  von  weniger
als  einem  halben  Zoll  Preußisch  im  Querschnitt
d)  saconnirtes  Eisen  in  Stäben;  desgleichen  Eisen,
welches  zu  groben  Bestandtheilen  von  Maschinen
und  Wagen  (Kurbeln,  Achsen  u.  s.  w.)  roh
vorgeschmiedet  ist,  insofern  dergleichen  Bestandtheile
  einzeln  einen  Zentner  und  darüber  wiegen,
auch  Pflugschaareneisen;  schwarzes  Eisenblech,
rohes  Stahlblech,  rohe  (unpolirte)  Eisen=  und

Stahl-Platten;  Anker,  lewie  Anker-  und  Schiffs-Ketten

  ....

e)  Weißblech,  gesiemistes  Eisenblech.)  poliries  Siahl.
blech,  polirte  Eisen=  und  Stahl=  Platten,  Eisenund
  Stahl-Drat4  ...

s)  Eisen=  und  Stahl-Waaren:

1)  ganz  grobe  Gußwaaren  in  Oefen,  Dlatten,
Gittern  c..
Anmerkung.  produkte  der  Hannoverschen

Hüttenwerke  gegen  Ursprungs-Zeugnisse
der  landesherrlichen  Hütten  und  Faktoreien,

2)  grobe,  die  auc  geschmiedetem  Eisen  oder  Eisenguß,
  aus  Eisen  und  Stahl,  Eisenblech,  Stahlund
  Eisen-Draht,  auch  in  Verbindung  mit
Holz  gefertigt;  ingleichen  Waaren  dieser  Art,
die  gefirnist,  verkupfert  oder  verzinnt,  jedoch

 

60

6

65,  1

 

frei.

frei.

frei.

frei.

frei.

frei.

 

 

 

Nur  Produkte  der
Hannoverschen
Hürtenwerke,  gegen
  ursprungs-5

  n  s  der  landesberrlichen

  Hütten
  und  Faktoreien.


Nur  Produkte  der
Hannoverschen
Hüttenwerke,  gegen
  Ursprungszeugnisse
  der  landesherrlichen
  Hötten
  und  Faktoreien.
        <pb n="103" />
        87

 

Laufende  5

Benennung  der  Gegenstände.

Position
des
Vereins-Zoll-Tarifs.



Vertrags-=


Abgabensatz.


Nthlr.  (Gr.

Bemerkungen.

 

7

 

nicht  polirt  sind,  als:  Aerte,  Degenklingen,
Feilen,  Hämmer,  Hecheln,  Haspeln,  Holzschrauben,

  Kaffeetrommeln  und  Kaffeemüblen,

Ketten  (mit  Ausschluß  der  Anker=  und  Schiffs-Ketten),
  Maschinen  von  Eisen,  Nägel,  Pfannen,
  Mätteisen,  Schaufeln,  Schlösser,  grobe
Ringe  (ohne  Politur),  Schraubstöcke,  Sensen,
  Sicheln,  Stemmeisen,  Striegeln,  Thurmuhren,
  Tuchmacher=  und  Schneider-Scheeren,
grobe  Waagebalken,  Zangen  u.  s.  w.

3)  Maschinen,  feine,  aus  Eisen  geschmiedete.

6'  Flachs,  Werg,  Hanf,  Heede

Getreide,  Hülseufrüchte,  Sämereien  und
Beeren  ......  ...  ...

Glas  und  Glaswaaren:

a)  gruͤnes  Hohlglas  (Glasgeschirr)  .........  .  .  ..
b)  weißes  Hohlglas,  ungemustertes,  ungeschliffenes;
Fenster=  und  Tafel.  Glas  in  seiner  natürlichen
Farbe  (grün,  halb=  und  ganz=  weiß..

)  vorgedachtes  Hohlglas  nur  mit  abgeschliffenen
Stöpseln,  Böden  oder  Ränden
4)  gepreßtes,  geschliffenes,  abgeriebenes,  geschnittenes,
  gemustertes  weißes  Glas;  auch  Behänge

zu  Kronleuchtern  von  Glas,  Glasknöpfe,  Glasperlen
  und  Glasschmezztzt

ee)  Spiegelglas,  wenn  das  Stück  70  über  288
Preußische  Quadrat-Zoll  mit

)  farbiges,  bemaltes  oder  vergoldetes  Gos  ohne
Unterschied  der  Form;  Glaswaaren  in  Verbindung
  mit  unedlen  Metallen  und  anderen,  nicht

zu  den  Gespinnsten  gehörigen  Urstoffen,  desglei-14


für  den  ZJollzentner.
—

6,2

6l,  3

105

100
Anmerkung.

10  d

 

3

 

Rur  Produkte  der
Hannoverschen
Hüttenwerke,  gegen
  ursprungszeugnisse
  der  lanfrei.
  desberrlichen  Hütten
  und  Faktoreien.

6  25Darüber,  welche
Gegenstände  als
*½*5  feine  geschmiedete
frei.  Maschinen  anzusben,
  sind  der
Vereins-Zolltarif
ad  pos.  6  f.  8
und  das  Waarenverzeichniß
  zu
demselben  maßgebend.


frri.

bür  Versendungen

der  Glasbütten
im  Steuervereln,
1]/  gegen  beglaubigte
i
nisse  der  Verfer-2|15
  tiger.
        <pb n="104" />
        □#
□

 

 

 

 

 

 

asen  9
z  Benennung  der  Gegenstände.  Nareins.  zriiider  Bemerkunger.
Zoll-Tarifs.  bensab.
“  Nidm.  (Gr.
für  den  Zollzeniner.

chen  Spiegel,  deren  Glastafeln  nicht  über  288

Preußische  Quadrat-Zoll  das  Stück  messen..  10  e  4  desgleichen.
91Holz,  Holzwaaren:

a)  Brennholz  ............»....  tZsiskeL

b)  Bau=  und  Nutz-  Holz,  %  Hotz  in  geschnittenen
Fourniren  frei.

c)  hölzerne  Hausgeréthe  (Meubtes)  und  andere  -  ae  .

Tischler-,  Drechsler=  und  Böttcher-Waaren,

welche  gefärbt,  gebeizt,  lackirt,  polirt  oder

auch  in  einzelnen  Theilen  in  Verbindung  mit

Eisen,  Messing  oder  lohgarem  Leder  verarbeitet

sind;  auch  gerissenes  Fischbein  ...  12  e  1

ch)  grobe,  rohe,  ungefärbte  Böttcher-,  Dechsler,

Tischler=  und  bloß  gehobelte  Holz-Waaren  und

Wagner-Arbeiten,  grobe  Maschinen  von  Holz

und  grobe  Korbflechterwaartren  12e  u.  b.  rei.

Anmerkung.

10  Sopofen  ........  ....  13  10
11  Kupfer  und  Messing:

1)  geschmiedetes,  gurmes  ,  gegossenes  zu  Geschir-  r
ren;  Kupferschaalen,  wie  sie  vom  Hammer  Hüttenwerke,  97n
kommen;  Blech,  Dachplatten,  gewöhnlicher  und  gen  lrsprungs

4  «  zeugnisse  der  lanplattirter
  Draht;  polirte,  gewalzte,  auch  plat-  desherrlichen  Hürtirte
  Taseln  und  Bleche  ......  ...  19a  frei.  blen  und  Fekto-2)

  Kupfer=  und  Messing-Waaren,  gröbere,  als:  Nur  sür  die  un-Kessel,
  Pfannen  und  dergleichen  190  6  mitcelbaren  Versendungen

  Sei-3)

  Roh-(Stück-)  Messing,  Roh=  oder  Schwarz-  line,  r—
Kupfer,  Gar=  oder  Rosetten-Kupfer,  altes  ren-.
Bruchkupfer  oder  Bruchmessing,  Kupfer=  und  r
Messing-Feile,  Glockengut,  Kupfer=  und  andere  Hüörtenrerke,  ge.
Scheide-Münzen  zum  Einschmelzen  (die  Münzen  Lunnife.  ber  lant

dere  Erlaubnißscheine  eingehend)  frei.  desberrischen  Höt.
auf  beson  E  ösch  gebend)  Ann  ding—  srei  lenund  Fakto-
        <pb n="105" />
        89

 

 

 

 

 

 

*  W  20
e  äßi
z  Benennung  der  Gegenstände.  nereins.  t.  Bemerkungen.
“-  ea#  bensah.
□#  Kidlr.  (Gr.
für  den  Zollzentner
12  Leder  und  Lederwaaren:
a)  lohgare  oder  nur  lohroth  gearbeitete  Haäute,
Fablleder,  Sohlleder,  Kalbleder,  Sattlerleder,
Stiefelschäfte,  ingleichen  samisch.  und  weißgares
  Leder  ........  ..  Un  Z.N»;«ls»ss:»d»sem"e::
b)  Korduan,  Marokin,  Saffiat  an  und  ücklrtes  deder  21b  6  25  sendungen  Seic)
  Stiefeln  und  Schuhe  aus  Leder  (grobe  Schuh-  l
macherwaarnn9„  21  6  25  ren.
13  Leinengarn  und  Leinenwaaren:
a)  rohes  Garn  (Handgespionft)  .....  22xs,2fkei.
b)Zwtkn.............  ...  22e  frei.
c)  graue  packleinwand  und  Segrleuch.  224  frei.
44)  rohe  Leinwand,  roher  Zwillich  und  Drillich  22e  frei.
e.)  gebleichte,  gefärbte,  gedruckte  oder  in  anderer
Art  zugerichtete,  auch  aus  gebleichtem  Garne
gewebte  Leinwand;  gebleichter  oder  in  anderer
Art  zugerichteter  Zwillich  und  Drillich;  rohes
und  gebleichtes,  auch  verarbeitetes  Tisch-,  Bettund
  Handtucher  ·  Zeus,-  leinene  Kittel,  neue  Leibwáscbzbee
  .  22f  8
s)  Nen  Fischer--,  Vogel-,  Iagd  und  Pfrrde.,
von  ungebleichtem  Flachs-  und  Hanf-Garn.  22e  1
14|  Material=  und  Spezerei-,  auch  Konditor-Waaren
  und  andere  Konsumtibilien:

a)  Bier  aller  Art  in  Fässern,  auch  Meth  in  Fässers  25  .173
b)  Bärme  oder  Hefen,  trockene  (Preßhefen)  25  b  310  Bei  den  Eingange
Wc)  Essig  in  Fässrtrenn  ezc  1  *h
4))  Butter:  a)  in  Stüken  ...  258.  frei.  gische  Grenze.
b)  eingeschlaggen  258  1  5  vis  zu  einem  jabre)
  Fleisch,  ausgeschlachtetes:  frisches  und  zuberei-  Schen.  uontum
tetes;  auch  ungeschmolzenes  Fett,  Schinken,  nern  bei  dem  Ein-Speck,
  Würste;  desgleichen  großes  Wild  .  25h  brei  s  Gr,  die
EERIIEIBE  25  m  frei.  Branschnror
sche  Grenze.
        <pb n="106" />
        mW—
S

 

Position  Ver- 



2  trags-3
  des  mäßiger
#r  Benennung  der  Gegenstände.  Wereine.12  Bemerkungen.
Joll-Tarifs.  bensatz.
“  Nidlr.  (Gr.
für  den  Jollzeniner.
6)  Käse  aller  Nnt  A  250  frei.  »
h)Bäcknwaaren,  gewöhnliche,  einschiüssig  Zwieboc  A.  E.  q.  u.  25  rei.  1s  sn
i)  Honigkuchen  und  Pfeffernässe.  25  p  3  wern  aut
k)  Mehl,  unverpackt  oder  in  Sicken  25“  frei.  Schrrelmon  ,
ler,  welche  das-1)
  Krastmehl,  Nudeln,  Puder,  Stärke;  Mühlen-  6  Fetet,  ##o
Fabrikate  aus  Getreide  und  Hülsenfrüchten,  mit
Ausnahme  von  Mehl,  nämlich:  geschrotete  oder
geschälte  Körner,  Graupe,  Gries  und  Grüte.  tei.  ei  antum
nern  bei  dir  #  inm)
  Tabackeblätter,  rohe,  unverarbeitete,  nicht  kauf-  ku  äre  die  se.
männisch  verpackt  25°  I  20  Kodt,  Tristungen,
Jls  und
%  »  asse
15Oel  in  Faͤssern  (Ruͤbol)  ......  ..  ..  26  1|  für  die  unmittelbaren
  Versendungen
  aus  den
Oelmüblen  und
16  Oelkuchen,  als  Rückstände  bei  dem  Oelschlagen  aus  Raffinerien.

Lein,  Raps,  Rübsaamen  u.  s.  w.,  ingleichen  Mehl
aus  solchen  Kuchen  und  Rückständen  ....  .  ...
Papier=  und  Papp-Waaren:

a)  ungeleimtes  ordinaires  (grobes,  graues  und  halbweißes)
  Druckpapier,  auch  grobes  (weißes  und
gefärbtes)  Packpapier  und  Pappdeckle

b)  geleimtes  Papier;  ungeleimtes  seines;  buntes
(mit  Ausnahme  der  unter  c  genannten  Papiergattungen);
  lithographirtes,  bedrucktes  oder  liniirtes,
  zu  Rechnungen,  Etiketten,  Frachtbriefen
Devisen  2c.  vorgerichtetes  Papier;  ordinaire
Bilderbogen,  Malerpaprrrrr

Dc)  graues  Löschpapier  und  Packpapier

44)  Buchbinderarbeiten  aus  Papier  und  Pappe;  grobe
lackirte  Waaren  aus  diesen  Urstoffen,  auch  Formerarbeit
  aus  Steinpappe,  Asphalt  oder  *
lichen  Stoffen::

 

26  ei.
Anmerkung  3.  fr

27  a  10
27b  120
frei.
Anmerkung.
27e  4
        <pb n="107" />
        91

 

 

 

 

 

 

·  Ver-*
  as  trags-W#
  mähiger
Benennung  der  Gegenstände.  nereins.  Abga.|Bemerkungen.
97  zoll.Tarifs.  benfaß.
Athir.  sGr.
fur  den  Zollzentner.
18Seidenwaaren,  nämlich:
Gespinnste  und  Tressenwaaren  aus  Metallfäden
und  See  EII  30  b  10
19  Seife:
a)  gruͤne,  schwarze  und  andere  Schmierseife  314  15
b)  gemeine  weiße  .....  ..  ....  ....  .  ....  .  ...  31b  110
J#)  seine  in  Täfelchen,  Kugeln,  Bächsen  ,  Krügen,
K.  pfen  2060  e2r222242  EIEEEILIEII  3ic  3  *  der  —
20  Sceinkohlen.  EIIIEIEIIIEIII  EIIIII  IILIIIIIII  34  frei.  ————  .
aischt  Geenbeober
gegen  deglaubig
Ursprungszeug-21
  Stroh-,  Rohr=  und  Bast.-Waaren:  nisse  der  Grubena)
  Matten  und  Fußdecken  von  Bast,  Stroh  und  beamten.
Schilf,  ordinaire:  *r:½
1)  ungefärbt.  .......  «358,1IM«
2)gefäkbt  ............  ...........  35  a,  2  rei.
22  -Theer  (Mineral=  Aheer  und  anderer),  Daggert,
Pech,  auch  Mastix-Cement,  Asphalt  »
UndAsphaltPlatteu...»...........  37  frei.  Anur  für  die  un-23
  Töpferwaare:  .  mittelbaren  Vera)
  gemeneen  .  ..  38.  ffrei.  ss  rder
b)  Fayence,  Steingur,  einfarbiges  oder  weißes  Steingut,  Fabriund
  irdene  Pfeisen  ..  ......  ............  380  3|15  oen  ver  zar
241  Wieh:  —  Stück.  Seen  in
a)  Rindvieh:
1)  Ochsen  und  Zuchtstiere  .....  39b,1  215  KERFE-III
2)Kühe..«.................  ............·  39b,  2  1115  ss  Beaumlchrer
b  -  2—222222222  ——————.i.  39  b,  3  1  Aäznen  Stöücken
)  weine:  wird  die  Ein-3
  gemäástete  .  ...  ............  ch,tfkci.
magren:  ..  .....  39c,  2  frei.  Suchtstier  auf  1
Spanferkel  .................  ..  ..  ...  *s“  3  ffrei.  W  ie  i
c)  Hammee  .......  ngs  frei.  1  Kohtir.,  fuͤr  1
d)  anderes  Schafoieh  und  Ziegen.  ......39.  eeei.  Wmnt.  aGr.
        <pb n="108" />
        —  e
*  e  ä
z  Benennung  der  Gegenstände.  wereins.  re  Bemerkungen.
2  Zoll-Tarifs.  bensab.
*  Nidlr.  (Gr.
für  den  Jollzentner.
25  Wachsleinwand,  Wachs-Moufselin,
Wachstaffet:
a)  grobe  unbedruckte  Wachsleinwad  40  a  115
b)  alle  andere  Gattungen,  ingleichen  Wachs-Mous-=selin
  und  Malertucich..  s—..-  400  3
26  Zink  und  Zinkwaaren:
roher  Zusgsgsgse.e  .  .  .  .  424  ei.  nw  de
Hüttenwerke,  gegen
  ursprungszeugnisse
  der  landesberrlichen
  Hütrlen
  und  Fakto-27.Bienenkörbe,
  gebrauchte,  Futterhonig,  sowie  Bienenkörbe,  celen.
in  welchen  die  Bienen  getoͤdtet  sind,  mit  dem  Honigs  A.  E.  A.  rei.
28Bücher,  sowie  Landkarten,  Musikalien,  Kupferstiche,
Stahlstiche,  Lithographien  und  Holzschnitte,  und  zwar:
a)  wenn  sie  neu  und  gebunden  oder  kartonirt,  oder
im  Zollvereins=  oder  Steuervereins  -Gebiete  gedruckt
  oder  verlegt  fiidoa  »  frei.
b)  ungebundene  oder  geheftete,  auch  alte  gebundene,
bis  zu  zeben  Pfund  in  einem  Transporte  ...  ..  „  frei.
29  Backobhbht  ..  .  .  »  frei.
30|Bärme  oder  Hesen,  seische  ......  .................  »  frei.
31  —  »  frei.
32Bettfedern  ..............  ....  ......  „  frei.
33|Borsten.  ..  .  ....  .....  .·......  .  »  frei.
34%Honiig  ...............  ....  «  frei.
35Seilerarbeit  (mit  usschluß  der  Net.).  ......,.....  »  frei.
36  Schiefertafeln  und  Schieferstistt  ....  ...  „  frei.
37W  Wach  E  6  .  ..  .  .  .  .  ...  frei.
        <pb n="109" />
        Uegierungs-PBlatt
Großherzogthum
Sachsen.  Weimar-Eisenach.

Nummer  12.  Weimar.  30.  April  1833.

 

 

Ministerial-Bekanutmachungen.

I.  Nach  §.  94  des  Gesetzes  über  die  allgemeine  Einkommensteuer  vom
19.  März  1851  sollen  die  Großherzoglichen  Steuer-Lokal-Kommissionen  die
Listen  über  die  gemäß  der  Bestimmung  im  F.  93  desselben  Gesetzes  für  das
zweite  Semester  jedes  Jahres  bewirkten  nachträglichen  Einschätzungen  zu  den
bestehenden  Einkommensteuer-Ortsquoten  zweiten  Theils  zweiter  Abtheilung  den
Steuereinnehmern  zur  Erhebung  der  Steuer  unmittelbar  zustellen  und  gleichzeitig
  dem  Staats-Ministerium  berichtliche  Anzeige  davon  erstatten.

Zu  der  hier  sich  nöthig  machenden  revisorischen  Ermittelung  und  Feststellung
  der  für  das  zweite  Jahres-Semester  sich  ergebenden  Einkommensteuer-Sollerträge
  ist  es  erforderlich,  daß  diese  Anzeige  die  einzelnen  nachträglichen
Einschätzungen  speziell  enthalte  und  es  werden  daher  die  Großherzoglichen  Rech,
nungsämter  und  die  übrigen,  mit  Besorgung  der  Steuer-Lokal-Kommissionsgeschäfte
  beauftragten  Behörden,  mit  Rücksicht  auf  den  im  F.  53  der  Ausführungsverordnung
  vom  19.  November  1851  ausgesprochenen  Vorbehalt,  hierdurch
  angewiesen,  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Aufstellung  der  oben  erwähnten
nachträglichen  Einschätzungslisten  von  jetzt  an  in  doppelten  Exemplaren  erfolge
und  das  eine  Exemplar,  nach  Befinden  ein  diesfallsiger  Vakatschein  anstatt  eines
  besondern  Anzeigeberichts  längstens  bis  zum  15.  August  jedes  Jahtes  anher
  eingesendet  werde.  Weimar  am  26.  März  1853.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sachsischen
Staats-Ministeriums.
Thon.

II.  Nachdem  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  auf  Ansuchen  des
Herrn  Josepfb  Watremez,  zu  Aachen,  gnädigst  zu  genehmigen  geruhet  haben,
daß  die  dem  letztern  zur  bleibenden  Ausführung  und  Anwendung  der  von  ihm

15
        <pb n="110" />
        L

erfundenen,  auf  sechs  Jahre  patentirten  Vorrichtung  gegen  das  Explodiren  der
Dampfkessel  laut  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom  24.  März  1852  —
Regierungs-Blatt  v.  J.  1852  Nr.  12,  S.  71  —  gestellte  einjährige  Frist
noch  auf  ein  weiteres  Jahr  bis  zum  24.  März  1854  verlängert  werde:  so
wird  solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Keuntniß  gebracht.

Weimar  am  5.  April  1853.

Erstes  Departement  des  Großherzoglich  Sächfischen
Staats-Ministeriums,  Abtheilung  B.
von  Watzdorf.

III.  Da  die  nach  dem  Ausschreiben  vom  7.  April  v.  J.  zur  Erhebung
gekommenen  Brandversicherungs-Beiträge  zur  vollständigen  Befriedigung  der  in
dem  vorigen  Jahre  erwachsenen  und  bezüglich  aus  früherer  Zeit  noch  rückständigen,
  zum  Theil  bedeutenden  Brandschäden-Vergütungen  nicht  ausgereicht  haben,
  auch  in  dem  laufenden  Jahre  schon  wieder  Brandunglücksfälle  vorgekommen
  sind,  so  macht  sich  zur  Deckung  der  deshalb  zu  leistenden  Zahlungen  und
zur  Bestreitung  der  übrigen  Bedürfnisse  der  Brand-Assekuranzkasse  nothwendig,
von  jedem  Thaler  der  von  den  Gebäudebesitzern  im  Großherzogthume  auf  dem
Grunde  des  Brandversicherungs-Katasters  dermalen  zu  vergebenden  Beitrags-Konkurrenzsummen,
  wie  hiermit  geschieht,  einen  weitern  Beitrag  von

Einem  halben  Pfennig  Landeswährung
auszuschreiben,  welcher
am  1.  Juni  dieses  Jahres
von  sämmtlichen  Kontribuenten  erhoben  und  beigebracht  werden  soll.

Indem  daher  solches  sowohl  den  betheiligten  Gebäudebesitzern,  als  auch  den
betroffenen  Ober=  und  Unter-Einnehmern  zur  Nachricht  hiermit  bekannt  gemacht
wird,  werden  nicht  nur  die  Ersteren  dabei  zugleich  aufgefordert,  die  fraglichen
Beiträge  zu  dem  bezeichneten  Termine  pünktlich  abzuführen  und  zu  berichtigen,
sondern  es  wird  auch  sämmtlichen  Orts-Steuereinnehmern  aufgegeben,  für  die
ungesäumte  Beibringung  und  Einlieferung  der  diesfallsigen  Gelder  an  die  ihnen
vorgesetzten  Kassen  und  Einnahmestellen  in  den  gesetzlich  annehmbaren  Münzsorten,
  -ohne  erst  weitere  besondere  Anweisung  hierüber  zu  erwarten,  pflichtmäßig
  zu  sorgen.

Die  betreffenden  Großherzoglichen  Behörden  werden  unvergessen  seyn,  bei
etwaiger  Anzeige  von  Resten  nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  11.  December
1850  das  Erforderliche  unverzüglich  zu  verfügen.

Weimar  am  15.  April  1853.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sachfsischen
Staats-  Miisteriums.
Thon.
        <pb n="111" />
        Uegierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  13.  Weimar.  1.  Mai  1853.

Wir  Carl  Friedrich,
von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

Die  Regierungen  der  zum  Zollvereine  gehörenden  Staaten  sind  überein
gekommen,  den  für  die  Jahre  1846,  1847  und  1848  erlassenen  Zoll-Tarif
und  die  denselben  ergänzenden  Erlasse,  welche  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom
27.  Oktober  1848  (Regierungs-Blatt  v.  J.  1848  S.  311)  in  Unseren  Großherzoglichen
  Landen  bis  auf  Weiteres  in  Kraft  sind,  in  einzelnen  Bestimmungen
  abzuändern.

Dem  zu  Folge  verordnen  Wir  mit  im  Voraus  ertheilter  Zustimmung  des
getreuen  Landtages,  daß  folgende  Abänderungen  jener  Vorschriften  vom  1.  Juli
1853  an  bis  auf  Weiteres  in  Wirksamkeit  treten  sollen:

I.  Von  nachfolgenden  Artikeln  sind  anstatt  der  bisherigen  Eingangsgzollsätze
  die  beigefügten  Sätze  zu  erheben,  und  zwar  von

 

16
        <pb n="112" />
        96

1)  Wein  und  Most,  auch  Cider,  in  Fässern  eingehend,  6  Thaler  oder  10
Gulden  30  Kreuzer  vom  Zentner  (Pos.  25  Material=  2c.  Waaren);

2)  Kaffee,  roher,  und  Kaffee-Surrogate,  5  Thaler  oder  8  Gulden  45  Kreuzer
  vom  Zentner  (Pos.  25  Material=  2c.  Waaren);

3)  Tabaksblätter,  unbearbeitete,  und  Stengel  4  Thaler  oder  7  Gulden  vom
Zentner  (Pos.  25  Material=  2c.  Waaren);

4)  Thee,  8  Thaler  oder  14  Gulden  vom  Zentner  (Pos.  25  Material=  2c.
Waaren):

II.  Die  Bestimmung  unter  Nummer  3  des  Gesetzes  vom  28.  Oktober
1845,  die  erhöheten  Zollsätze  für  einige  Waaren-Artikel  betreffend  (Regierungs-Blatt
  v.  J.  1845  S.  123),  durch  welche  der  Eingangszoll-Satz  für  Franzbranntwein
  einstweilen  auf  16  Thaler  oder  28  Gulden  vom  Zenutner  festgesetzt
wurde,  tritt  außer  Kraft  und  es  tritt  an  dessen  Stelle  der  in  dem  Zoll-Tarife
für  die  Jahre  1846,  1847  und  1848  vorgeschriebene  Eingangszoll-Satz  von
8  Thalern  oder  14  Gulden  vom  Zentner  in  Wirksamkeit.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  2.  Mai  18353.

Carl  Friedrich.

von  Watzdorf.  von  Wydenbrugk.  Thon.

Gese  #,
einige  Abänderungen  des  Zoll-Tarifes
betreffend.
        <pb n="113" />
        97

Ministerial-Bekauntmachungen.

I.In  Ausführung  des  Gesetzes  vom  5.  März  1850  über  die  Neugestaltung
  der  Staatsbehörden  ist  mit  dem  1.  April  dieses  Jahres  das  Großberzogliche
  Rentamt  und  die  Großherzogliche  Amts-Steuereinnahme  in  Neustadt
aufgehoben  und  an  die  Stelle  dieser  Behörden  ein  Rechnungsamt  zu  Neustadt
  eingesetzt  worden,  welchem  unter  gleichzeitiger  Aufhebung  der  Großberzoglichen
  Kreis-Steuereinnahme  daselbst  die  in  den  §..  39  bis  41  des  oben
angezogenen  Gesetzes  aufgeführten  Geschäfte,  ingleichen  die  Geschäfte  der  zeither
in  Neustadt  und  Oppurg  bestandenen  Bezirks-Katasterführungen  übertragen  sind,
während  die  Orts-Katasterführung  zu  Neustadt  der  dasigen  Stadt-Steuereinnahme
  bis  auf  Weiteres  belassen  ist.

Die  Zuständigkeit  dieses  Rechnungsamtes  erstreckt  sich  auf  den  Bezirk  des
Großherzoglichen  Justiz-Amtes  daselbst,  wie  solcher  in  der  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  21.  Juni  1850  unter  I,  12  (Seite  563,  564  des  Regierungs-Blattes)
  näher  angegeben  ist,  mit  Beibehaltung  der  dem  zeitherigen  Rentamte
in  Betreff  des  Lehns=  und  Erbzins-Wesens  obgelegenen  Funktionen,  auch  bezüglich
  derjenigen  Ortschaften,  welche  bei  Errichtung  des  Rechnungsamtes  Auma
auf  das  letztere  übergegangen  sind.

Ausgeschlossen  bleiben  die  Steuerlokal-Kommissions-Geschäfte  für  die  Stadt
Neustadt,  welche  dem  Stadt-Gemeindevorstande  daselbst  bis  auf  Weiteres  überwiesen
  sind.

Die  Veränderungen  hinsichtlich  der  Ablieferung  der  direkten  Steuern  und
Brandkasse-Beiträge  von  den  Orts-Steuereinnehmern  an  das  Rechnungsamt
treten  dergestalt  ein,  daß  die  Ablieferung  aller  vom  1.  Januar  d.  J.  ab  fällig
werdenden,  soweit  sie  nicht  schon  geschehen,  nicht  mehr  an  die  zeitherige  Obereinnahme,
  sondern  an  das  Rechnungsamt  zu  bewirken  ist,  so  daß  das  Letztere
sowohl  hinsichtlich  der  laufenden  Abgaben,  als  auch  hinsichtlich  der  bei  dem
Definitiv-Ablieferungstermine  für  1852  bestandenen,  ihm  überwiesenen  Reste
in  ein  unmittelbares  Abrechnungsverhältniß  mit  der  Großherzoglichen  Haupt-Staatskasse
  und  der  Großherzoglichen  Brand-Assekuranzkasse  tritt.

Zum  Vorstande  des  Rechnungsamtes  ist  der  zeitherige  Rentamtmann  Friedrich
  Wilhelm  Laupert  mit  dem  Dienst-Prädikate  als  Rechnungsamtmann
ernannt,  auch  am  13.  April  dieses  Jahres  verpflichtet  und  in  seine  neue  Stelle
eingewiesen  worden.  Weimar  am  21.  April  1853.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sachsischen
Staats-Ministeriums.
Thon.
        <pb n="114" />
        98

III.  Mit  dem  1.  April  d.  J.  ist  die  zeitherige  Großherzogliche  Kreis=Steuereinnahme
  zu  Neustadt  a./O.  aufgelöst  und  angeordnet  worden,
daß  von  demselben  Zeitpunkte  ab  die  Ablieferung  an  direkten  Steuern  von  den
betreffenden  Hebestellen  des  Neustädtischen  Kreises,  mit  Ausnahme  der  nach  wie
vor  an  die  Salzgelder-Obereinnahme  einzuliefernden  Salzgelder,  unmittelbar
an  die  Großherzogliche  Haupt-Staatskasse  erfolge,  mit  welcher  letztern  nunmehr
auch  die  sämmtlichen  Rechnungsämter  hinsichtlich  der  laufenden  Abgaben  sowohl,
als  der  bei  dem  Ablieferungstermine  für  1852  bestandenen  Reste  an  direften
Steuern  in  einem  unmittelbaren  Abrechnungsverhältnisse  stehen.

Was  die  sonstigen  Geschäfte  der  aufgehobenen  Kreis-Steuereinnahme  anlangt,
  welche  nicht  nach  den  §F..  39  bis  41  des  Gesetzes  vom  5.  März  1850
den  Rechnungsämtern  ohnehin  zufallen,  oder  für  Rechnung  der  Zentral-Kassen
in  Weimar  nach  deren  Aufträgen  von  den  Rechnungsämtern  und  bezüglich  von
den  Erhebestellen  für  indirekte  Steuern  je  nach  Maßgabe  ihrer  Bezirke  werden
besorgt  werden,  so  sind  dem  Rechnungsamte  zu  Neustadt,  ohne  Beschränkung
  auf  den  geographischen  Bezirk  desselben,  folgende  zugewiesen  worden:

1)  die  Einlösung  ausgelooster  Obligationen  au  porteur  zu  3½/2  Procent
unter  der  bisherigen  Beschränkung;

2)  die  Einwechselung  der  Zins-Koupons  von  sämmtlichen  durch  Obligationen
  au  porteur  verbrieften  Anleihen,  mit  Ausnahme  der  vormals  Königlich
Sächsischen  Schuld;

3)  die  Einlösung  und  Wiederausgabe  der  3procentigen  Obligationen  uu
porteur  der  Anleihe  vom  Jahre  1839;

4)  die  Abgabe  der  neuen  Zinsbogen  zu  Obligationen  au  porteur  gegen
Rückgabe  der  abgelaufenen  Zins-Talons.

Weimar  am  28.  April  1853.
Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sachsischen
Staats-Ministeriums.
Thon.
        <pb n="115" />
        Uegierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
—  Weimar.  II.  Nat  1833.

Wir  Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
22.  1.

Nachdem  zu  dem  von  Uns  unter  dem  22.  Dezeniber  1852  erlassenen
provisorischen  Gesetze  zur  Interpretation  des  Gesetzes  vom  20.  März  1850
über  die  Einführung  eines  Strafgesetzbuches  und  einer  Strafprozeßordnung  in
Bezug  auf  die  strafgesetzlichen  Bestimmungen  gegen  den  Nachdruck  von  dem
gegenwärtig  versammelten  Landtage  seine  verfassungsmäßige  Zustimmung  nachträglich
  ertheilt  worden  ist:  so  verordnen  Wir  hiermit,  daß  jenen  zunächst  nur
bis  zum  Schlusse  dieses  Landtages  für  gültig  erklärt  gewesenen  Gesetze  als  einem
  nunmehr  definitiven  fernerhin  nachgegangen  werde.

Urkundlich  von  Uns  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem  Großherzoglichen
  Staatsinsiegel  versehen  zu  Weimar  am  7.  Mai  1853.

Carl  Friedrich.

von  Watzdorf.  von  Wydenbrugk.  G.  Thon.

Patent,
das  Gesetz  vom  22.  Dezember  1852,  zur  Interpretation
  des  Gesetzes  vom  20.  März  1850  über  die
Einführung  eines  Strafgesetzbuches  rc.,  betreffend.
        <pb n="116" />
        100

Wir  Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

Nachdem  das  Gesetz  über  die  Wahlen  der  Landtags-Abgeordneten  vom
6.  April  1852  erlassen  worden  ist  und  darnach  auch  neue  gesetzliche  Bestimmungen
  über  die  Zusammensetzung  und  Wahl  des  Bezirksausschusses  nothwendig
  erscheinen:  so  verordnen  Wir  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtages,  wie
folgt:
sols  8.  1.

Die  Bezirksausschüsse  bestehen  aus  den  Bezirks-Direktoren  und  aus  einer
Anzahl  von  Männern,  welche  aus  der  Wahl  der  Staatsbürger  dergestalt  hervorgehen,
  daß  dazu  in  jedem  Verwaltungsbezirke  berufen  werden:

a)  Einer  von  den  Besitzern  eines  inländischen  Grundeigenthumes  von  wenigstens
  1000  Thalern  jährlicher  Rente;

b)  Einer  von  denjenigen  Staatsunterthanen,  welche  aus  anderen  Quellen,
als  dem  Grundbesitze,  ein  jährliches  Einkommen  von  mindestens  1000
Thalern  beziehen;

)  Zwei  aus  jedem  der  für  die  allgemeinen  Wahlen  zum  Landtage  in  den
einzelnen  Verwaltungsbezirken  gebildeten  Wahlbezirke  durch  die  für  die
letzteren  Wahlen  ernannten  Wahlmänner.

Für  jeden  Abgeordneten  im  Bezirksausschusse  wird  ein  Stellvertreter  gewählt.


8.  2.
Bei  diesen  Wahlen  kommen  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  die
Wahlen  der  Landtags-Abgeordneten,  jedoch  mit  folgenden  Beschränkungen,  zur
Anwendung:
a)  zur  Wahlfähigkeit  gehört  der  wesentliche  Aufenthalt  in  dem  betreffenden
Verwaltungsbezirke;
b)  bei  Staatsbeamten  ist  die  Genehmigung  der  vorgesetzten  Dienstbehörde
zur  Annahme  der  Wahl  erforderlich;
I0)  Anstellung  oder  Beförderung  im  Staatsdienste  hat  eine  Erledigung  des
Mandats  nicht  zur  Folge;
        <pb n="117" />
        101

ch  die  Anordnung  der  Wahlen  geschieht  durch  das  Staats-Ministerium,  die
Leitung  sämmtlicher  Wahlen  durch  die  Bezirks-Direktoren;

e)  Ablehnung  der  Wahl  ist  nur  aus  Gründen,  welche  hinsichtlich  der  Ge—
meindeämter  nachgelassen  sind,  gestattet.  Ueber  die  Statthaftigkeit  der
Ablehnung  sowohl,  als  über  die  wegen  der  Gültigkeit  der  Wahlen  ent—
stehenden  Zweifel  entscheidet  der  zur  Zeit  der  Wahl  noch  in  Wirksamkeit
stehende  Bezirksausschuß,  oder  im  Falle  der  Auflösung  des  letztern  der
Bezirks-Direktor,  in  beiden  Fällen  mit  Vorbehalt  des  Rekurses  an  das
Staats-Ministerium.

Die  Bekanntmachung  der  Statt  gefundenen  Wahlen  geschieht  durch
den  Bezirks-Direktor,  und  der  Einsendung  des  Wahl-Protokolles  an
das  Staats-Ministerium  bedarf  es  nicht.
die  größeren  Grundbesitzer  (G.  1  n)  wählen  in  demjenigen  Verwaltungsbezirke,
  in  welchem  sie  das  Gemeinde-Bürgerrecht,  oder,  bei  dem  Zusammentreffen
  mehrfachen  Bürgerrechts,  ihren  wesentlichen  Wohnsitz  haben;
einer  Ergänzung  abgegangener  Wahlmänner,  lediglich  zum  Zwecke  der
Wahlen  für  den  Bezirksausschuß,  bedarf  es  zur  Gültigkeit  der  letzteren
  nicht.  Die  Zahl  der  Wahlberechtigten  mindert  sich  um  die  Zahl
der  Abgegangenen.  Würde  indeß  ein  Dritttheil  der  Wahlmänner  abgehen,
  so  tritt  eine  Neuwahl  ein;

h)  die  Amtsdauer  der  Mitglieder  des  Bezirksausschusses  währt  drei  Jahre;
i)  für  den  Fall  der  Behinderung  und  des  Abganges  des  Abgeordneten
tritt  dessen  Stellvertreter  ein.

8.  3.

Bie  Staatsregierung  hat  das  Recht,  die  Bezirksausschüsse  aufzulösen.
Für  einen  solchen  Fall  muß  innerhalb  vier  Wochen  eine  neue  Wahl  angeordnet
  werden.

Die  Befugnisse  und  Zuständigkeiten  des  Bezirksausschusses  gehen  für  die
Zwischenzeit  auf  den  Bezirks-Director  mit  der  Beschränkung  über,  daß  in  einem
  solchen  Falle  auch  gegen  sonst  endgültige  Entscheidungen  des  Bezirksausschusses
  Berufung  an  das  Staats-Ministerium  offen  steht.

s.#.
Die  mit  vorstehenden  Bestimmungen  in  Widerspruch  stehenden  älteren  gesetzlichen
  Verfügungen  sind  aufgehoben.
        <pb n="118" />
        102
Vorübergehende  Bestimmungen.

#  5.

Für  die  nächste  Wahl  der  Mitglieder  zum  Bezirksausschusse  kommen  die
nachstehenden  Vorschriften  zur  Anwendung:

Die  Behufs  der  Wahlen  der  dermaligen  Mitglieder  zum  Landtage  nach
dem  Gesetze  vom  6.  April  1852  aufgestellten  bezüglich  berichtigten  Listen  derjenigen
  Wahlberechtigten,  welche  entweder  aus  inländischem  Grundeigenthume
oder  aus  anderen  Quellen,  als  dem  Grundbesitze,  ein  jährliches  Einkommen  von
mindestens  Eintausend  Thalern  beziehen  (G.S.  42,  43,  50,  51  des  Gesetzes  vom
6.  April  1852),  werden  den  nach  §F.  1,  nà  und  b  des  gegenwärtigen  Gesetzes
vorzunehmenden  Wahlen  zum  Bezirksausschusse  zum  Grunde  gelegt;  Anträge
auf  Berichtigung  derselben  sind  binnen  einer  achttägigen,  vom  Tage  der  Publikation
  dieses  Gesetzes  an  laufenden  Frist  bei  dem  Bezirks-Direktor  zu  stellen
und  von  diesem  innerhalb  zwei  Tagen  endgültig  zu  entscheiden.

Zu  den  nach  §.  li#c  des  Gesetzes  zu  bewirkenden  Wahlen  sind  die  für
die  allgemeinen  Wahlen  zum  jetzigen  Landtage  bereits  ernannten  Wahlmänner
kraft  des  Gesetzes  berufen.

Das  Ergebniß  der  Wahl  in  den  anberaumten  Wahl-Terminen  ist  ohne
Rücksicht  auf  die  Zahl  der  Erschienenen  entscheidend;  diejenigen  Wahlberechtigten
  jedoch,  welche  in  den  Wahl  Terminen  ohne  genügende  Entschuldigung  ausbleiben,
  verfallen  ohne  Weiteres  in  eine  Strafe  von  je  fünf  Thalern.

In  den  F.  2  c  gedachten  Fällen  entscheidet  an  der  Stelle  des  Bezirksausschusses
  der  Bezirks-Direktor.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  9.  Mai  1853.

Carl  Friedrich.

von  Watzdorf.  von  Woydenbrugk.  G.  Thon.

—

 

Nachtrag

zu  dem  Gesetze  über  die  Neugestaltung
der  Staatsbehörden  vom  5.  März  1850.
        <pb n="119" />
        Uegierungs-PBlatt
Großherzogthum
Sachsen-  Weimar-Eisenach.

Nummer  15.  Weimar.  11.  Mai  18353.

Wir  Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
22.  20.

Nachdem  theils  durch  die  Publikation  des  Gesetzes  über  die  Wahlen  der
Landtags-Abgeordneten  im  Großberzogthume  vom  6.  April  1852  theils  nach
der  im  Einzelnen  gewonnenen  Erfahrung  ein  Nachtrag  zu  der  Geschäftsordnung
für  den  Landtag  vom  28.  Juni  1851  nöthig  geworden  ist:  so  haben  Wir

unter  Beirath  und  Zustimmung  des  getreuen  Landtages  zu  verordnen  beschlossen
  und  verordnen  hiermit,  wie  folgt:

 

.  1.

Der  Schlußsatz  des  §.  77  der  Geschäftsordnung  für  den  Landtag  vom
28.  Juni  1851  von  den  Worten  „Solchenfalls  wird  der  Namensaufruf“  bis
„begonnen  wird“  ist  aufgehoben  und  es  tritt  an  seine  Stelle  folgende  Bestimmung:


„Solchenfalls  wird  der  Namensaufruf  durch  den  Landtags-Syndikus  so
vorgenommen,  daß  bei  der  ersten  Abstimmung  zunächst  der  Abgeordnete

18
        <pb n="120" />
        104

der  ehemaligen  Reichs-Ritterschaft,  dann  die  vier  Abgeordneten  der
großen  Grundbesitzer  nach  der  Reihenfolge,  in  welcher  sie  erwählt  worden
  sind,  hierauf  die  fünf  nach  F.  2,  c  des  Wahlgesetzes  gewählten
Abgeordneten  nach  der  Reihenfolge  der  Verwaltungsbezirke  und  endlich
die  aus  allgemeinen  Wahlen  hervorgegangenen  Abgeordneten  nach  der  Reihenfolge
  der  Wahlbezirke  aufgerufen  werden,  bei  jeder  folgenden  namentlichen
  Abstimmung  aber  mit  dem  der  Reihe  nach  zunächst  folgenden  Abgeordneten
  der  Namensaufruf  begonnen  wird,  und  daß  bei  jeder  folgenden
  Landtagsversammlung  derselben  Etats-Periode  in  der  Reihenfolge
da  fortgefahren  wird,  wo  man  bei  der  vorhergehenden  Versammlung
stehen  geblieben  ist.“

§.  2.
Der  K&amp;amp;.  79  desselben  Gesetzes  erhält  folgenden  Zusatz:
„3)  wenn  die  zur  Abstimmung  gestellte  Frage  bei  der  Abstimmung  von
so  viel  Abstimmenden  falsch  verstanden  und  beantwortet  worden  ist,  daß
dem  Beschlusse  dadurch  die  Majorität  genommen  oder  dieselbe  doch  zweifelhaft
  wird.  In  solchem  Falle  müssen  Diejenigen,  welche  sich  bei  der
Abstimmung  geirrt  haben,  dieses  sofort  nach  der  Verkündigung  des  Ergebnisses
  der  Abstimmung  und  ehe  der  Landtag  zu  einer  folgenden  Verhandlung
  übergeht,  erklären.“

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit

Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  3.  Mai  1853.
6  Carl  Friedrich.

von  Watzdorf.  von  Wydenbrugk.  G.  Thon.

Nachtrag

zu  der  Geschäftsordnung  für  den  Landtag

vom  28.  Juni  1851.
        <pb n="121" />
        105
Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Nachdem  die  nachstehenden,  im  Einvernehmen  mit  dem  ersten  Departement,
  Abtheilung  B,  des  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums  festgestellten
Vorschriften  über  die  Ausbildung  und  Prüfung  derjenigen,  welche  sich  dem  Baufache
  widmen,  die  höchste  Genehmigung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
  erhalten  haben,  werden  dieselben  mit  der  Eröffnung  hierdurch  zur  Kenntniß
  der  Betheiligten  gebracht,  daß  nicht  nur  hinsichtlich  aller,  welche  sich  von
jetzt  an  zur  ersten  Prüfung  im  Baufache  melden,  nach  diesen  Vorschriften  verfahren
  werden  wird,  sondern  daß  auch  diejenigen,  welche  die  Bau-Kondukteur=Prüfung
  bereits  bestanden  haben,  sich  der  hiernach  angeordneten  weitern  Prüfung
  zu  unterziehen  haben,  wenn  sie  die  Befugnisse  eines  Baumeisters  erlangen
wollen.

Weimar  am  6.  Mai  1853.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Saächsischen
Staats-Ministeriums.
Thon.

Vorschriften
für  die  Ausbildung  und  Prüfung  derjenigen,  welche  sich  dem
Baufache  widmen.

.  1.
Stufen  5#.  Ausbildung.
Für  diejenigen,  welche  dem  Baufache  sich  widmen,  bestehen  fortan  folgende
Stufen  der  Ausbildung:

1)  Bau-Kondukteure,
2)  Baumeister  und  zwar:

A.  Baumeister  für  den  Land=  oder  Hoch-Bau;

B.  Baumeister  für  den  Wege=  und  Wasser-Bau.

#  .2.
Bau-Kondukteur-Prüfung.

Um  Bau-Kondukteur  zu  werden,  haben  die  Kandidaten  sich  bei  dem  Großherzoglichen
  Ober-Baudirektor  zu  der  Bau-Kondukteur-Prüfung  zu  melden  und
dabei  folgende  Nachweise  beizubringen:

18
        <pb n="122" />
        106

a)  über  die  Reife  für  den  unbedenklichen  Eintritt  in  Prima  des  Real-Gymnasiums
  zu  Eisenach;  hierbei  wird  nachgelassen,  die  Vorbildung  auf  jeder
andern  Lehranstalt  des  Inlandes  und  des  Auslandes  zu  suchen;

b)  über  die  Erlernung  des  Maurer=  oder  Zimmer-Handwerks  während
zweier  Sommerhalbjahre;

P)  über  zweijährige  Studien-Zeit  während  der  zwischen  jenen  Sommermonaten
  gelegenen  Winterhalbjahre;

wornach  also  die  Bau-Kondukteur-Prüfung  frühestens  drei  Jahre  nach
dem  Abgange  von  der  Schule  abgelegt  werden  kann.
Zugleich  hat  der  Kandidat  einzureichen:

4)  eine  Situations-Zeichnung  von  einem  Terrain  und  eine  Darstellung
von  einem  Nivellement  in  Zeichnung  oder  Tabellen,  beides  nach  eigener  Aufnahme;


e)  eine  Zeichnung  von  einem  Gebäude  oder  einer  Maschine  nach  eigener
Aufnahme;

1)  sonstige  Zeichnungen  (Studien-Zeichnungen),  welche  die  Handfestigkeit  des
Kandidaten,  sowie  Uebung  in  freien  Hand=  und  getuschten  Zeichnungen  darzuthun
  geeignet  sind.

—

Werden  diese  Nachweise  und  Arbeiten  ausreichend  befunden,  so  erfolgt  die
Zulassung  zu  der  Bau-Kondukteur-Prüfung.  Dieselbe  beginnt  mit  der  Bearbeitung
  einer  einfachen  Aufgabe  im  Entwerfen  ländlicher  oder  städtischer  Gebäude
  unter  Klaufur,  wozu  eine  Woche  Zeit  gewährt  wird.  Sodann  folgt  die
mündliche  Prüfung,  welche  sich  erstreckt:

a)  auf  die  gesammte  wissenschaftliche  und  technische  Ausbildung,  welche
von  den  Baubeflissenen  aller  Richtungen  als  gemeinsame  Grundlage  der  weiteren
  Studien  zu  fordern  ist,  dahin  gehören:

1)  die  Arithmetik  mit  Rücksicht  auf  praktische  Fertigkeit  im  Rechnen;

2)  die  Algebra,  wozu  die  Logarithmen,  Progressionen  und  Zinseszins-Rechnung
  gehören;

3)  die  ebene  Geometrie,  einschlüssig  algebraische  und  analytische  Geometrie;

4)  die  ebene  Trigonometrie;

5)  die  Stereometrie  und  beschreibende  Geometrie,  (Projektions-Lehre);
        <pb n="123" />
        107

6)  die  wichtigsten  Theorien  aus  der  niedern  Analysis  und  Kurvenlehre;
7)  die  Perspektive  und  Schatten-Konstruktion;
8)  die  Statik  und  Mechanik,  Hydrostatik  und  Hydraulik;

9)  die  Aerostatik  und  Pneumatik;

10)  die  Naturwissenschaften,  Forst-Botanik,  Mineralogie,  Physik  und  Chemie,
mit  Beziehung  auf  die  Baukunst  und  auf  die  Natur  und  Eigenschaften
der  Bau-Materialien;

11)  die  Feldmeß=  und  Nivellir-Kunst  und  der  Gebrauch  der  Instrumente,

namentlich  der  Boussole,  des  Meßtisches,  der  Kanal=  und  Libellen-Wage
  2c.  (wobei  jedoch  eine  längere  praktische  Einübung  oder  Bewährung
  in  Feldmesser-Arbeiten  nicht  gefordert  wird);

12)  die  Elemente  der  Wasser-Bankunst;

13)  der  Straßen=  und  Brücken-Bau  und  der  Bau  einfacher  Stauvorrichtungen,
  sowie  das  Entwerfen  und  Veranschlagen  aller  dahin  gehörigen
Bauanlagen;

14)  die  Kenntniß  von  den  Maschinen-Details,  sowie  der  bei  dem  Bauwesen
gebräuchlichsten  einfachen  Maschinen;

15)  der  ästhetische  Theil  der  Baukunst,  namentlich  der  Lehre  von  den  Monumenten
  des  klassischen  Alterthumes;

16)  die  vergleichende  Geschichte  der  Baukunst  bis  auf  unsere  Zeit;

17)  die  Lehre  vom  Stadtbau  und  Entwerfen  der  Stadtgebäude;

18)  die  ökonomische  Baukunst;

19)  die  allgemeine  Bau-Konstruktions-Lehre  für  alle  Bauhandwerker,  namentlich
  für  Maurer,  Zimmerleute,  Steinmetzen,  Tischler,  Schlosser,  Glaser  2c.
auch  die  Kenntniß  der  gebräuchlichsten  Mittel  zur  Erhaltung  und  Reparatur
  schadhaft  gewordener  Gebäude;

20)  Veranschlagung  der  Gebäude,  sowie  die  Kenntniß  der  Bauführung,  der
dienstlichen  Geschäftsführung,  der  baupolizeilichen  Vorschriften.

Bei  der  mündlichen  Prüfung  wird  ron  dem  Kandidaten  die  Versicherung
an  Eidesstatt  gefordert,  daß  er  die  eingereichten  Arbeiten  und  Zeichnungen  selbst
gefertigt  hat.
        <pb n="124" />
        108

8.  a.
Baumeister-Prüfung.
Um  Baumeister  zu  werden,  haben  sich  die  Kandidaten  ebenfalls  bei  dem
Großherzoglichen  Ober-Baudirektor  zu  melden  und  dabei  noch  folgende  Nachweise
  beizubringen.

Behufs  der  Zulassung  zur  Baumeister-Prüfung  für  Land=  und  Hoch-Bau
.  1  unter  2,  A)  und  beziehungsweise  für  Wege=  und  Wasser-Bau  G.  1
unter  2,  B)  ist  der  Nachweis  zu  führen:

a)  über  die  bestandene  Prüfung  als  Bau-Kondukteur;

b)  eine  zweijährige  praktische  Thätigkeit  als  Bau-Kondukteur  in  der  gewählten
  Richtung  unter  unmittelbarer  Leitung  des  Ober-Baudirektors  oder  unter
  Leitung  eines  oder  mehrer  geprüfter  Baumeister;

)  über  eine  mindestens  einjährige  Studien-Zeit  nach  Ablegung  der  Bau-Kondukteur-Prüfung,
  wonach  also  die  Banmeister-Prüfung,  frühestens  drei
Jahre  nach  bestandener  Bau-Kondukteur-Prüfung  abgelegt  werden  kann.

Behufs  Zulassung  zur  Prüfung  als  Baumeister  für  Wege=  und  Wasser-Bau
  ist  außerdem  noch

d)  die  gehörige  Einübung  und  Bewährung  in  Feldmesser-Arbeiten  nachzuweisen.


Von  denjenigen,  welche  die  Baumeister-Prüfung  in  beiden  Fächern  ablegen
  wollen,  wird  eine  zusammen  mindestens  dreijährige  praktische  Thätigkeit  als
Bau-Kondukteur  in  beiden  Fächern  (siehe  oben  unter  I,  b)  und  mindestens
einjährige  Studien-Zeit  nach  Ablegung  der  Bau-Kondukteur-Prüfung  (wie  oben)
gefordert.

8.  5.

Werden  diese  Nachweise  (PS.  4)  ausreichend  befunden,  so  ertheilt  die  Prüfungsbehörde
  dem  Kandidaten  eine  Aufgabe  zu  einem  ausgedehnteren  Entwurfe
  der  betreffenden  Richtung,  dessen  Bearbeitung  mit  voller  Muße  und  allen
Hülfsmitteln  erfolgt.

□—  6.

Nach  Einreichung  und  Annahme  dieser  Probearbeit  findet  die  Baumeister-Prüfung
  Statt.  Dieselbe  beginnt  mit  der  Anfertigung  einer  Probcarbeit  unter
  Klaufur,  wozu  eine  Woche  Zeit  gewährt  wird.  Die  darauf  folgende  mündliche
  Prüfung  soll  eine  umfassende  gründliche  Ausbildung  in  der  betreffenden
Richtung  des  Faches  und  hauptsächlich  darthun,  daß  der  Bau-Kondukteur  sich
        <pb n="125" />
        109

die  Anwendung  zu  eigen  gemacht  und  Gewandheit  im  Entwerfen  und  Veranschlagen
  erworben  hat.  Bei  der  mündlichen  Prüfung  wird  von  den  Kandidaten
  die  Versicherung  an  Eidesstatt  gefordert,  daß  sie  die  Probearbeit  (S.5)  selbst
und  ohne  fremde  Beihülfe  gefertigt  haben.
8.  7.
Prüfungsbehörde.

Der  Großherzogliche  Ober-Baudirektor  und  dessen  Amtsgehülfen  bilden
die  Prüfungsbehörde,  dem  Großherzoglichen  Staats-Ministerium  bleibt  jedoch
vorbehalten,  denselben  zu  den  Prüfungen  noch  die  weiter  nöthigen  geeiqneten
Sachverständigen  zuzuordnen.

Die  Zeugnisse  werden  von  der  Prüfungsbehörde  nur  auf  das  Bestehen
der  betreffenden  Prüfung  ohne  weiteres  Prädikat,  jedoch  mit  Angabe  der  Ergebnisse
  in  den  einzelnen  Fächern  ausgestellt.  Die  mündlichen  Prüfungen  sind
öffentlich  unter  Auslegung  der  Probearbeiten  abzuhalten.

Auch  für  solche  Kandidaten,  welche  sich  zur  Prüfung  in  beiden  Hauptfächern
  (F.  1  Ziffer  2,  A  und  B)  angemeldet,  aber  nur  in  einem  derselben
ausreichend  bestanden  haben,  kann  ein  Fähigkeitszeugniß  in  Bezug  auf  dasjenige
  Fach,  in  welchem  sie  genügen,  ausgestellt  werden.

Kandidaten,  welche  in  der  Prüfung  nicht  bestehen,  werden  zur  Wiederholung
  der  Prüfung  in  allen  oder  einzelnen  Theilen  nach  näherer  Bestimmung
der  Prüfungsbehörde  nochmals  frühestens  nach  Ablauf  eines  halben  Jahres
zugelassen;  besteht  der  Kandidat  auch  hierbei  nicht,  so  findet  eine  weitere  Zulassung
  zur  Prüfung  nicht  Statt.

—
Befugnisse  der  Bau-Kondukteure.

Die  Bau-Kondukteure  werden  vereidigt  und  sind  alsdann  zur  speziellen
Leitung  von  Bauausführungen  unter  Oberleitung  und  technischer  Verantwortlichkeit
  eines  Baumeisters  nach  dem  Ermessen  des  Ober-Baudirektors,  auch  kraft
besondern  Auftrags  von  Seiten  des  Letztern  zur  selbstständigen  Leitung  einzelner
Bauausführungen  befähigt,  und  erhalten  für  den  Fall  einer  Beschäftigung  im
Staatsdienste  besonders  zu  bestimmende  Tagegelder  und  bei  Versendungen  außerhalb
  ihres  angewiesenen  Expeditions-Ortes  Vergütung  der  Transport-Kosten.

8.  9.
Deren  Anstellung  als  Wege-Inspektoren.
Bau-Kondukteure,  welche  nur  eine  Anstellung  bei  dem  Wegebau  ohne
weitern  Anspruch  auf  Beförderung  in  eine  Baumeister=  (oder  Bau-Inspektoren-)
        <pb n="126" />
        110

Stelle  erreichen  wollen,  erhalten  die  Befähigung  zu  derartigen  Stellen  auch
ohne  Baumeister-Prüfung  abzulegen,  wenn  sie  eine  fünfjährige  befriedigende
Praris  als  Bau-Kondukteure  im  Wegebau  nachweisen.  Da  ihnen  die  sonstigen
Befugnisse  der  Baumeister  nicht  beigelegt  werden  können,  erhalten  sie  bei  ihrer
Anstellung  den  Titel:  „Wege-Juspektoren.“
8.  10.
Befugnisse  der  Baumeister.

Baumeister  für  Land-  und  Hoch-Bau  bezüglich  für  Wege-  und  Wasser-Bau
sind  berechtigt,  die  Anfertigung  von  Bauplänen  und  die  Leitung  von  Bauunternehmungen
  selbstständig  zu  betreiben.  Sie  sind  zugleich  zu  jeder  Anstellung
in  den  der  abgelegten  Prüfung  entsprechenden  Zweigen  des  Staatedienstes  befähigt.
  Diejenigen  Stellen,  zu  deren  Verwaltung  umfassende  Kenntnisse  vom
Hoch-,  Wege=  und  Wasser-Bau  erforderlich  sind,  werden  nur  mit  Baumeistern
besetzt,  welche  die  Prüfung  als  Land=  und  Wasser-Baumeister  bestanden  haben.

Weimar  am  6.  Mai  1853.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sachsischen
Staats-Ministeriums.
Thon.

II.  Es  haben  sich  neuerer  Zeit  die  Gesuche  Militär-Dienstpflichtiger  um  Ertheilung
  der  Dispensation  vom  Militär-Dienste  zum  Behufe  der  Auswanderung
  nach  Amerika  so  vermehrt,  daß  sich  das  unterzeichnete  Staats-Ministerium
veranlaßt  findet,  unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  16.  November
  v.  J.,  daran  zu  erinnern,  daß  nach  besonderem  höchsten  Befehl  Befreiung
von  der  Militär-Pflicht  Soldaten,  welche  im  aktiven  Dienste  stehen,  ausgenommen
  in  dem  durch  F.  3  des  Gesetzes  vom  24.  Juni  1823  vorgesehenen  Falle,
überall  nicht,  anderen  Militär-Dienstpflichtigen  aber  nur  in  seltenen,  dringenden
Fällen  von  unterzeichneter  Stelle  ertheilt  werden  könne,  daher  es  sich  Jeder
selbst  zuzuschreiben  hat,  wenn  er  durch  unzeitige  Vorbereitungen  zur  Reise  in
Schaden  kömmt.

Weimar  am  25.  April  1853.
Erstes  Departement  des  Großherzoglich  Sächsischen
Staats-Ministeriums,  Abtheilung  B.
von  Watzdorf.

 

Berichtigun  g.  Seite  98  Zeile  3  isl  slatt  „direkten“  zu  lesen:  indirekten.
        <pb n="127" />
        Uegierungs-  Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  16.  Weimar.  18.  Mai  1853.

Wir  Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  2.
haben  in  Berücksichtigung  mehrer  bei  der  Handhabung  des  die  Ausübung  der
Jagd  betreffenden  Gesetzes  vom  6.  Januar  1849  gemachten  Erfahrungen,  mit
Zustimmung  des  getreuen  Landtages,  zu  dem  gedachten  Gesetze  nachträglich  zu
verordnen  beschlossen,  wie  folgt:
Zu  §.  2  des  Gesetzes  vom  6.  Januar  1849.
8.  1.

Die  ganze  oder  theilweise  Vereinigung  eines  Gemeinde-Jagdbezirkes  mit  einem
benachbarten  Jagdbezirke  im  Wege  freier  Vereinigung  ist  gestattet,  jedoch  nur
auf  Zeit,  längstens  je  auf  sechs  Jahre,  nach  deren  Ablauf  die  Vereinigung  von
jeder  Seite  wieder  aufgehoben  werden  kann.  Alle  dagegen  eingegangene  Ver—
träge  sind  nichtig.

 

s.  2.
Aus  dem  der  Jagdausübung  durch  die  Gemeinde  unterliegenden  Gebiete
einer  Flur  darf  regelmäßig  mehr  nicht  als  ein  Jagdbezirk  gebildet  werden.

19
        <pb n="128" />
        112

Umfaßt  jedoch  ein  solches  Gebiet  mehr  als  ein  tausend  Acker,  so  darf  für  jede
weitere  volle  tausend  Acker  ein  besonderer  Gemeinde-Jagdbezirk  gebildet  werden.

8.  3.
Die  Ausübung  der  Jagd  durch  die  Gemeinden  darf,  den  §.  8  erwähnten
Fall  ausgenommen,  nur  im  Wege  öffentlicher  Verpachtung  des  ungetheilten
Jagdbezirkes  an  höchstens  drei  Pächter  und  auf  mindestens  drei  Jahre  erfolgen.
  Die  Vorausbezahlung  des  jährlichen  Pachtgeldes  ist  gegen  den  Pachter
zu  bedingen  und  dem  letztern  die  Ausübung  der  Jagd  erst  nach  vollständiger
Abführung  des  Pacht-Schillings  auf  das  beginnende  Jahr  zu  gestatten.

Die  Jagdverträge  sollen  vom  15.  Juni  an  laufen.

Jede  neue  Verpachtung  eines  Jagodbezirkes  muß  bis  längstens  den  15.
Dezember  des  letzten  Pachtjahres  erfolgen;  außerdem  gilt  der  alte  Pachtvertrag
stillschweigend  für  noch  ein  Jahr  verlängert.

Verträge,  mit  Einschluß  von  After-Pachtverträgen,  welche  diesen  Bestimmungen
  entgegen  abgeschlossen  werden,  sind  nichtig  und  die  von  dem  Gemeindevorstande
  dieserhalb  verschuldeten  Zuwiderhandlungen  können  mit  Ordnungsstrafen
bis  zu  zwanzig  Thalern  geahndet  werden.  Gleiche  Strafe  trifft  im  eintretenden
  Falle  auch  den  Afterpachter.

#  #

Mehre  Pächter,  welche  die  Ausübung  der  Jagd  in  dem  Jagdbezirke  einer
Gemeinde  gemeinschaftlich  erpachten,  sind  rücksichtlich  aller  aus  diesem  Vertragsverhältnisse
  gegen  die  verpachtende  Gemeinde  oder  gegen  dritte  Personen  hervorgehenden
  Verbindlichkeiten  solidarisch  verantwortlich  und  können  in  dieser
Beziehung  die  Einrede  der  Theilung  oder  Vorausklage  nicht  vorschützen.

8.  8.

Bereits  abgeschlossene  Verträge,  welche  mit  den  §&amp;amp;.S.  1  bis  4  dieses  Gesetzes
  nicht  im  Einklange  stehen  und  nicht  erweislich  schon  vor  dem  1.  Jannar
1853  abgeschlossen  worden  sind,  sind  mit  dem  15.  Juni  d.  J.  aufgehoben;
auch  ist  den  Jagdpächtern  gestattet,  alle  vor  dem  Erscheinen  dieses  Gesetzes  bereits
  abgeschlossene  Jagd-Pachtverträge  innerhalb  vier  Wochen  nach  Bekanntmachung
  desselben  zu  lösen,  ohne  daß  deshalb  von  dem  einen  oder  dem  andern
  Theile  eine  Entschädigung  gefordert  werden  kann.  Ist  zur  Erfüllung  eines
nach  vorstehenden  Bestimmungen  aufzulösenden  Jagd-Pachtvertrages  bereits
        <pb n="129" />
        113

Pachtgeld  bezahlt  worden,  so  muß  dasselbe  von  dem  Verpachter  dem  Pachter
zurück  erstattet  werden.

□—  6.

Die  Beschlußfassung  über  die  Verpachtung  oder  eventuell  über  das  Ruhenlassen
  oder  die  Wahl  einer  zulässigen  andern  Benutzungsweise,  namentlich
auch  die  Beschlußfassung  über  die  dem  Pachter  zu  stellenden  Bedingungen,  ingleichen
  die  Answahl  unter  den  Bietern,  steht  ausschließlich  dem  Gemeindevorstande
  zu,  welcher  jedoch,  bei  Strafe  der  Nichtigkeit  seines  Beschlusses,  zuvor
diejenigen  drei  Grundstücksbesitzer  mit  ihrer  Erklärung  zu  hören  hat,  welche  in  dem
Jagdbezirke  den  ausgedehntesten  Ackergehalt  von  dem  der  Jagd  unterworfenen
Boden  besitzen.

Den  Wünschen  und  Anträgen  dieser  Vertreter  der  Jagdberechtigten  ist  insoweit
  zu  entsprechen,  als  nicht  erhebliche  polizeiliche  Gründe  entgegenstehen.

8.  7.

Der  Gemeindevorstand  ist  berechtigt,  den  genannten  Vertretern  der  Jagdberechtigten
  eine  ausschließende  Frist  von  vierzehen  Tagen  zur  Abgabe  ihrer  Erklärung
  zu  stellen.  Jedem  dieser  Vertreter  steht  die  Befugniß  zu,  binnen  zehen
Tagen  ausschließender  Frist  gegen  die  rücksichtlich  der  Ausübung  der  Jagd  von  dem
Gemeindevorstande  gefaßten  Entschließungen  Berufung  an  den  Bezirks-Direktor
einzuwenden,  welcher  dann  endgültig  entscheidet.

Findet  sich  bei  dem  öffentlichen  Ausgebote  der  Jagd  kein  oder  doch  kein
annehmlicher  Pachter,  oder  wird  demselben  die  Ausstellung  eines  Jagdscheines
versagt  (S.  12),  so  bleibt  dem  Gemeindevorstande,  unter  Zuziehung  der  drei
größten  Grundbesitzer  des  Jagdbezirkes  (S.S.  6,  7),  überlassen,  entweder  einen
  nochmaligen  Versuch  der  Verpachtung  zu  machen,  oder  vorläufig  die  Ausübung
  der  Jagd  ruhen  zu  lassen,  oder  einen  zu  verpflichtenden  Schützen  anzustellen.
  In  den  beiden  letzten  Fällen  ist  jedoch  die  Genehmigung  des  Bezirks-Direktors
  einzuholen.

Zum  S§.  3  des  Gesetzes  vom  6.  Januar  1849.
#  9#.

Das  dem  Eigenthümer  eines  zusammenhängenden  Grundbesitzes  von
mindestens  zwei  hundert  Ackern  durch  F.  3  des  Gesetzes  vom  6.  Januar  1849
verliehene  Recht  der  selbstständigen  Jagdausübung  auf  diesem  Grundbesitze  tritt

19
        <pb n="130" />
        114

auch  dann  ein,  wenn  der  zusammenhängende  Grundbesitz  verschiedenen  Flurbezirken
  angehört.

Zum  §.  9  des  Gesetzes  vom  6.  Januar  1849.
s.  10.

Die  Anlegung  von  Vogelheerden,  Dohnensteigen,  Laufdohnen,  Tränken,
Lerchenstrichen,  Lerchenspiegeln  und  Krähenhütten  ist  zwar  den  zur  Ausübung
der  Jagd  Berechtigten  unverwehrt,  doch  kann  auch  ihnen,  wie  ruͤcksichtlich  der
Nachtigallen  schon  durch  §.  8  Ziffer  2  des  Jagdgesetzes  vom  13.  April  1821
geschehen  ist,  das  Wegfangen  und  Woegschießen  der  Singvögel,  sowie  solcher
Insektenfressenden  Vögel,  deren  Schutz  um  der  Forsten  und  Felder  willen  für
nothwendig  erachtet  wird,  im  Wege  der  polizeilichen  Verordnung  zeitweise  untersagt
  werden.

5.  11.

Jeder  Grundstücksinhaber,  auch  wenn  ihm  die  Ausübung  des  Jagdrechtes
nicht  zusteht,  ist  berechtigt,  von  seinen  Grundstücken  das  Wild  abzuhalten  und
zu  vertreiben.  Erlaubt  für  diesen  Zweck  (Art.  271  des  Strafsgesetzbuches)  ist
jedes  Mittel,  mit  Ausnahme  des  Schießgewehres,  des  Fallen=  und  Schlingen-Stellens
  oder  gemeingefährlicher  Handlungen  (Art.  170  des  Strafgesetzbuches).

Zu  den  §.S.  2,  3  des  Gesetzes  vom  6.  Januar  1849  und  zu  diesem  im  Allgemeinen.
s.  12.

Ein  Jeder,  welcher  die  Jagd  ausüben  will,  sey  es  als  Eigenthümer  oder
Pachter  oder  bestellter  Jäger  (Schütze)  eines  Jagdbezirkes  oder  als  Gast,  muß
mit  einem  auf  seine  Person  und  auf  Ein  Jahr  lautenden,  von  dem  Bezirks-Direktor,
  in  dessen  Bezirke  er  wohnt,  ausgestellten  Jagdscheine  versehen  seyn  und
denselben  bei  Ausübung  der  Jagd  stets  mit  sich  führen.

#  13.
Die  Ertheilung  eines  Jagdscheines  muß  versagt  werden:
1)  Personen,  von  denen  eine  unvorsichtige  Führung  des  Schießgewehres  oder
eine  Gefährdung  der  öffentlichen  Sicherheit  zu  besorgen  ist;
2)  Almosen-Empfängern;
3)  Personen,  welche  durch  gerichtliches  Erkenntniß  unter  polizeiliche  Aussicht

gestellt  sind,  oder  eine  Zuchthausstrafe  oder  eine  Arbeitshausstrafe  erlitten
  haben,  oder  in  einer  Besserungsanstalt  verwahrt  gewesen  sind;
        <pb n="131" />
        115

4)  denjenigen,  welche  sich  mit  ihren  Abgaben  an  den  Staat  oder  an  die
Gemeindekasse  ein  Jahr  im  Rückstande  befinden.

Außerdem  kann  denjenigen,  welche  wegen  eines  Forst=  oder  Jagd-Frevels,
oder  wegen  Mißbrauchs  des  Schießgewehres  bestraft  worden  sind,  innerhalb  fünf
Jahren  nach  verbüßter  Strafe  die  Ausstellung  eines  Jagdscheines  versagt  werden.
  Von  Personen,  welche  dem  Großherzogthume  als  Staatsunterthanen  nicht
angehören,  darf  vor  Ausstellung  des  Jagdscheines  die  Stellung  eines  inländischen
Bürgen  verlangt  werden,  welcher  für  alle  von  Jenen  durch  Nichtbeachtung  der
jagdpolizeilichen  Vorschriften  verwirkten  Strafen  und  Kosten  zu  haften  hat.

—½

Die  vor  der  Aushändigung  des  Jagdscheines  zu  erlegende,  in  die  Staatskasse

  fließende  Sportel,  außer  welcher  Kosten  von  dem  Bezirks-Direktor  nicht

zu  erheben  sind,  beträgt  alljährlich  zwei  Thaler  für  Jeden,  welcher  die  Jagd

ausübt.  Den  Großherzoglichen  Jagd=  und  Forst-Beamten,  einschließlich  der

Forstgehülfen,  Forstläufer  und  Kreiser,  sind  für  den  Umfang  des  Staatsgebietes
gültige  Jagdscheine  unentgeltlich  auszustellen.

—
Die  Ausübung  der  Jagd,  ingleichen  die  Führung  von  Schießgewehr  im
Freien,  außerhalb  öffentlicher  Wege  und  Plätze  und  außerhalb  der  Plätze  für
Vogel=  und  Scheiben-Stände,  ohne  Lösung  eines  Jagdscheines  wird,  unbeschadet
der  etwa  wegen  Beeinträchtigung  fremder  Jagden  nach  den  Art.  269  bis  275
des  Strafgesetzbuches  verwirkten  Strafe,  für  jede  Uebertretung  mit  einer  Geldstrafe
  von  fünf  bis  zwanzig  Thalern  belegt.  Die  von  Privat-Personen  und
Gemeinden  angestellten  und  von  einer  Großherzoglichen  Behörde  verpflichteten
Forstschutz-Beamten  sind  von  vorstehender  Bestimmung  ausgenommen,  so  lange
sie  nicht  die  Jagd  ausüben.

Wer  einen  Jagdschein  zwar  besitzt,  aber  bei  Ausübung  der  Jagd  nicht  bei
sich  führt,  oder  auf  Verlangen  des  Jagdberechtigten,  der  Jagdpächter,  Schützen,
Gemeindevorstände,  der  zur  Feld-  oder  Jagd-Polizei  beauftragten  Gemeindediener,
  ingleichen  der  Großherzoglichen  Gendarmen  oder  sonstigen  Polizei-Beamten
nicht  vorzeigt,  unterliegt  einer  Geldstrafe  bis  zu  fünf  Thalern.

Wer  es  versucht,  sich  durch  einen,  nicht  auf  seinen  Namen  ausgestellten,
fremden  Jagdschein  zu  legitimiren,  wird  mit  einer  Strafe  von  fünf  bis  funfzig
  Thalern  belegt.
        <pb n="132" />
        116

Wer  in  einem  fremden  Jagdbezirke  in  Abwesenheit  des  Jagdberechtigten
und  dessen  Bevollmächtigten  die  Jagd  ausübt,  ohne  schriftlich  ertheilte  Erlaubniß
  eines  derselben  auf  Verlangen  des  oben  genannten  Aussichts-Personals  vorzuzeigen,
  ist  mit  einer  Strafe  von  einem  bis  zu  fünf  Thalern  zu  belegen.

An  die  Stelle  der  Geldstrafen  können  bei  Zahlungsunfähigkeit  der  Zuwiderhandelnden
  Gefängnißstrafen  nach  dem  in  dem  Strafgesetzbuche  vorgeschriebenen
  Verhältnisse  treten.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  17.  Mai  1853.
1  Carl  Friedrich.

von  Watzdorf.  von  Wydenbrugk.  G.  Thon.

Nachtrag
zu  dem  Gesetze  vom  6.  Januar  1849,
die  Ausübung  der  Jagd  betreffend.
        <pb n="133" />
        117

Ministerial-Bekanutmachung.

Nach  einer,  in  Folge  des  Vertrages  zwischen  mehren  deutschen  Regierungen
  wegen  gegenseitiger  Uebernahme  der  Ausgewiesenen  vom  15.  Juli  1851
für  das  Herzogthum  Sachsen-Altenburg  erlassenen  gesetzlichen  Vorschrift,  bedürfen
  die,  von  ausländischen  Unterbehörden  ausgestellten  Bescheinigungen  Behufs
des  Aufgebotes  und  der  Trauung  von  Ausländern  im  Herzogthume  Sachsen-Altenburg
  der  oberbehördlichen  Beglaubigung.

Es  wird  solches,  insbesondere  auch  zur  Nachachtung  für  die  Großherzoglichen
  Bezirks-Direktoren  rücksichtlich  der  für  diesseitige  Staatsangehörige  zu
jenem  Behufe  von  den  Gemeindebehörden  des  Großberzogthumes  ertheilten  derartigen
  Bescheinigungen,  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  10.  Mai  1853.

Erstes  Departement  des  Großherzoglich  Sachsischen
Staats-Ministeriums,  Abtheilung  B.
von  Watzdorf.

Bekannutmachungen.

I.  Mehre  in  neuerer  Zeit  vorgekommene  Beschwerden  über  Belästigung  des
Publikums  durch  Zusendung  unbestellter  Lotterie-Loose  in  unfrankirten  Briefen
geben  uns  Veranlassung,  auf  nachstehende  Bestimmungen  aufmerksam  zu  machen,
  durch  deren  Anwendung  in  den  meisten  Fällen  die  Beseitigung  jener  Belästigungen
  zu  erreichen  ist:

1)  Nach  der  Bekanntmachung  der  vormaligen  Großherzoglichen  Landesregierung
  zu  Weimar  vom  4.  Mai  1846  und  nach  den  §.F.  12,  13  der  derselben
  beigefügten  allgemeinen  Bestimmungen  (Regierungs-Blatt  v.  J.  1846
S.  83  ff.)  ist  zur  Zeit  im  Großberzogthume  die  Königlich  Sächsische  Landes-Lotterie
  ausschlüssig  privilegirt  und  rücksichtlich  der  unverlangten  Zusendung
von  Loosen  dieser  Lotterie  verordnet:

„Geschieht  die  unverlangte  Zusendung  in  unfrankirten  Briefen,  so  steht
dem  Empfänger  die  Verweigerung  der  Annahme  des  Briefes,  auch  nach
der  Eröffnung  desselben,  frei.  Die  Rückgabe  des  Briefes  an  die  Post-
        <pb n="134" />
        118

anstalt  muß  jedoch  sogleich,  oder  spätestens  einen  Tag  nach  der  Aushändigung,
  in  eröffnetem  Zustande  und  mit  Beifügung  des  Looses  ge—
schehen.“

Von  der  hiernach  gestatteten  Zurückweisung  eröffneter  Briefe  kann  Gebrauch
  gemacht  werden,  so  oft  die  Aufgabe  auf  einer  zum  Königlich  Sächsischen
Postbezirke  gehörigen  oder  auf  einer  Großherzoglich  Sächsischen  Fürstlich  Thurn
und  Taxisschen  Poststelle  erfolgt  ist.

2)  Der  revidirte  Postvereinsvertrag  (Regierungs-Blatt  v.  J.  1852  S.
171  fg.)  schreibt  vor:

„Ausnahmsweise  dürfen  Briefe  auch  eröffnet  an  die  Postverwaltung  zurückgegeben
  werden,  welche  Loose  zu  verbotenen  Spielen  enthalten,  die
von  den  Adressaten  nach  den  für  sie  geltenden  Landesgesetzen  nicht  benutzt
  werden  dürfen.“

Von  dieser  Befugniß  kann  Gebrauch  gemacht  werden,  wenn  die  Aufgabe
auf  einer  nicht  zum  Fürstlich  Thurn  und  Tarxischen  Postgebiete  gehörenden  Poststelle
  der  zum  deutsch-österreichischen  Postvereine  verbundenen  Staaten  erfolgt  ist.

3)  Briefe,  welche  mit  unbestellten  Loosen  der  Stadt-Lotterie  zu  Frankfurt
  a.]M.  von  Haupt-Kollekteurs  der  letztern  unfrankirt  versendet  worden  sind,
dürfen  bis  auf  Weiteres  von  den  Adressaten  auch  eröffnet  an  das  Abgabe-Postamt
  zurückgegeben  werden,  wenn  dieses  innerhalb  vier  und  zwanzig  Stunden
  nach  der  Aushändigung  geschieht.

Weimar  am  23.  April  1853.

Großherzoglich  Sächsische  Ober-Postinspektion.
Helbig.

III.  Da  vorgekommen  ist,  daß  bei  einigen  Großberzoglich  Sächsischen
Einzelgerichten  Sitzgebühren  von  Gefangenen  für  die  Dienerschaft  auch  jetzt
noch  verrechnet  werden:  so  finden  wir  uns  veranlaßt,  darauf  aufmerksam  zu
machen,  daß  ein  Ansatz  für  Sitzgebühren  in  der  Gebühren-Tare  für  Strafsachen
  überall  keine  Begründung  findet  und  daher  unzulässig  ist.

Eisenach  am  10.  Mai  1853.

Großherzoglich  Sächsisches  Appellations-Gericht.
von  Mandelslob.
        <pb n="135" />
        Uegierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen--Weimar.-Eisenach.

Nummer  17.  Weimar.  25.  Mai  1853.

Bekanntmachung,

Erleichterungen  des  Postverkehres  mit  der  Schweiz  und  mit
Stalien  betreffend.

Zur  Erleichterung  des  Postverkehres  mit  der  Schweiz  sind  von  den  mit
dieser  in  unmittelbarer  postalischer  Verbindung  stehenden,  dem  deutsch-österreichischen
  Postvereine  angehörenden  Postverwaltungen  sowohl  wegen  des  Briefpost-Verkehres
  als  wegen  des  Fahrpost-Verkehres  mit  der  schweizerischen  Ober-Postbehörde
  Vereinbarungen  getroffen  worden,  in  deren  Gemäßheit  bei  dem  gegenseitigen
  Verkehr  zwischen  den  Staaten  des  Fürstlich  Thurn  und  Taxisschen
Postgebietes  und  der  Schweiz  die  nachfolgenden  Grundsätze  in  Anwendung
kommen:

I.  Für  den  Briefpost-Verkehr:

1)  die  beiderseitigen  Brief-Taxen  werden  von  speziellen  Tax-Grenzpunkten
ab  (als  welche  für  den  Verkehr  zwischen  der  Schweiz  und  dem  Fürstlich  Thurn
und  Taxisschen  Postgebiete  je  nach  der  Spedition

a)  die  Mitte  zwischen  Lindau  und  Constanz
b)  -  Basel  und  Schaffhausen
angenommen  worden  sind)  nach  der  Entfernung  in  gerader  Linie  bemessen  und
betragen  für  den  einfachen  Brief:
A.  an  diesseitigem  deusschrh)  Porto  —  da  Entfernungen  unter  20  Meilen
nicht  vorkommen  —  (9  Kreuzer  rheinisch  oder  3  Silbergroschen);
B.  an  schweizerischem  Porto:
a)  bei  einer  Entfernung  bis  zu  10  geographischen  Meilen  einschließlich
(3  Kreuzer  oder  1  Sgr.);
20
        <pb n="136" />
        120

b)  bei  einer  Entfernung  über  10  Meilen  (6  Kreuzer  oder  2  Sgr.)

2)  Als  einfache  Briefe  werden  solche  behandelt,  welche  weniger  als  ein
Loth  (1/30  des  Zollpfundes)  wiegen.  Fuͤr  jedes  Loth  oder  den  Theil  eines
Lothes  Mehrgewicht  ist  das  Porto  für  den  einfachen  Brief  zu  erheben.

3)  Die  Korrespondenz  kann  nach  dem  Willen  des  Aufgebers  unfrankirt
oder  ganz  frankirt  abgeschickt  werden.  Briefe,  welche  mit  Marken  ungenügend
  frankirt  sind,  werden  als  unfrankirt  behandelt.

4)  Für  Kreuzbandsendungen,  welche  den  Bestimmungen  des  revidirten  Postvereins-Vertrages
  entsprechen,  beträgt,  wenn  sie  bei  der  Aufgabe  vollständig
frankirt  werden:

a)  das  diesseitige  Porto  den  nach  dem  Postvereins-Tarife  sich  ergebenden
  Satz,

b)  das  schweizerische  Porto  4  schweizerische  Rappen  (centimes)  für  das
Loth.  Bei  der  Erhebung  des  schweizerischen  Portos  im  diesseitigen
Gebiete  werden  (nach  dem  Verhältnisse  von  25  Rappen  zu  7  Kreuzern
  oder  2  Sgr.)  für

4  Rappen  ½  Sgr.  16  Rappen  1  1/1  Sgr.
8  ""  ’  20.  lI

12  1  -  24  2  -  u.  s.  w.
erhoben.

5)  Waarenproben  und  Muster  werden  sowohl  hinsichtlich  des  diesseitigen
als  des  schweizerischen  Portos  nach  den  Bestimmungen  des  Postvereins-Vertrages
  behandelt,  sonach  für  je  2  Loth  das  einfache  Brief-Porto  erhoben.

6)  Rekommandirte  Briefe  werden,  wie  im  Postvereins-Verkehre,  nur  frankirt
abgesendet.  Dafür  ist  von  dem  Aufgeber  außer  dem  gewöhnlichen  Porto  eine
Rekommandations-Gebühr  von  2  Sgr.  zu  erheben.  Retour-Recipisse  werden
unter  den  für  den  Postvereins-Verkehr  bestehenden  Bestimmungen  befördert.  Die
Rekommandation  von  Kreuzband  und  Mustersendungen  ist  ebenfalls  statthaft.

7)  Jede  Postverwaltung,  in  deren  Bereiche  ein  rekommandirter  Brief  aufgegeben
  worden  ist,  hat,  wenn  derselbe  verloren  geht,  dem  Reklamanten,  sobald
der  Verlust  konstatirt  ist,  eine  Entschädigung  von  einer  Mark  Silber  (24  ½
Gulden,  14  Thaler  oder  50  Franken)  zu  bezahlen,  vorbehältlich  des  Regresses
au  diejenige  Postverwaltung,  in  deren  Gebiete  oder  durch  deren  Bedienstete  der
Verlust  erweislich  Statt  gefunden  hat.

Die  Reklamation  muß  innerhalb  6  Monaten,  vom  Tage  der  Aufgabe  an
gerechnet,  angebracht  werden.  Nach  Ablauf  dieser  Zeit  hört  jede  Verpflichtung
zur  Entschädigung  auf.
        <pb n="137" />
        121

Ein  Ersatzanspruch  für  nicht  rekommandirte  Briefe  findet  gegenüber  der
Postverwaltung  nicht  Statt.

8)  Briefe,  welche  den  Adressaten  an  einen  andern  als  den  ursprünglich  auf
der  Adresse  bezeichneten  Bestimmungsort  nachgesendet  werden  sollen,  werden  wie
solche  behandelt  und  taxirt,  welche  an  dem  Orte,  von  wo  die  Nachsendung  erfolgt,
nach  dem  neuen  Bestimmungsorte  aufgegeben  werden.

9)  Die  Porto-Freiheit  auf  den  beiderseitigen  Postgebieten  genießt  die  Korrespondenz
  in  reinen  Staatsdienst-Angelegenheiten,  welche  von  den  Staatsbehörden
  der  Postvereins-Länder  mit  denen  der  schweizerischen  Eidgenossenschaft  gewechselt
  wird,  unter  der  Bedingung,  daß  sie  mit  einem  amtlichen  Siegel  verschlossen
  und  mit  der  Bezeichnung:  „Dienstsache“  und  dem  Namen  der  absendenden
  Behörde  versehen  ist.

10)  Postvorschüsse  sind  zwischen  dem  Fürstlich  Thurn  und  Taxisschen  Postgebiete
  und  der  Schweiz  bis  zum  Betrage  von  20  Franken  bezüglich  15  Gulden
  oder  10  Thalern  auch  bei  der  Briefpost  zulässig.  Die  Prokura-Gebühr,
neben  welcher  das  gewöhnliche  Brief-Porto  zu  erheben  ist,  wird  nach  dem  bei
jedem  Theile  im  eigenen  Postbezirke  geltenden  Bestimmungen,  jedoch  nur  einmal
  von  der  absendenden  Postanstalt  angesetzt  und  bezogen.

II.  Für  den  Fahrpost-Verkehr.

1)  Die  Fahrpost-Sendungen,  welche  zwischen  der  Schweiz  und  dem  Fürstlich
  Thurn  und  Taxisschen  Postbezirke  (sowie  überhaupt  dem  Gebiete  des  deutschösterreichischen
  Postvereines)  gewechselt  werden,  können  nach  der  Wahl  des  Absenders
  unfrankirt  oder  bis  zum  Bestimmungsorte  frankirt  abgesendet  werden.
Eine  theilweise  Frankatur  ist  unstatthaft.

2)  Auf  derartige  Fahrpost-Sendungen  finden  Anwendung:

a)  hinsichtlich  des  deutschen  Portos  die  für  den  Postvereins-Verkehr  festgesetzten
  Tax-Bestimmungen,

b)  hinsichtlich  des  schweizerischen  Portos  der  interne  schweizerische  Fahrpost-Tarif.


3)  Das  schweizerische  Porto  wird  nach  Maasgabe  der  nachstehenden  Bestimmungen
  berechnet:

a)  für  je  5  schweizer  Wegestunden  (oder  3  geographische  Meilen)  nach
der  Entfernung  in  der  Richtung  der  kürzesten  Poststraße  vom  schweizerischen
  Tax-Grenzpunkte  bis  zum  schweizerischen  Bestimmungsorte
und  für  jedes  Pfund  des  Gewichtes  ist  eine  Transport-Taxe  (Gewichts-Taxe)
  von  2  schweizer  Rappen  (100  Rappen  oder  1  Frank
—  28  Kreuzer  oder  8  Sgr.)  und  für  je  5  schweizer  Wegestunden
und  je  100  Franken  des  angegebenen  Werthes  eine  Transport-Taxe

21*
        <pb n="138" />
        122

(Werths-Taxe)  von  3  Rappen  zu  berechnen.  Zu  der  hiernach  sich
ergebenden  Taxe  wird  für  jedes  Fahrpost-Stück  eine  Einschreibegebühr
  von  10  Rappen  zugeschlagen;
b)  als  Minimum  sind  für  jedes  Fahrpost-Stück
bis  auf  10  Wegestunden  15  Rappen

über  10  25  -  30
-25  -240  -  45  -
40  *  60  t

zu  erheben;

c)  für  Wegestrecken  über  bestimmte  Alpenpässe  wird  zu  der  ordentlichen
Taxe  der  tarifmäßige  Betrag  der  Taxe  für  die  Entfernung  bis  5  be—
züglich  10  Wegestunden  zugeschlagen;

d)  überschießende  Lothe  über  ein  Pfund  werden  für  ein  volles  Pfund
und  jeder  kleinere  Betrag  als  100  Franken  für  volle  100  Franken
gerechnet;

e)  für  Fahrpost-Sendungen  ohne  deklarirten  Werth  wird  die  Gewichts-Taxre,
  für  Sendungen  mit  deklarirtem  Werthe  nur  die  Werths-Taxe
berechnet,  wenn  nicht  das  Porto  nach  dem  Gewichte  eine  höhere  Taxe
ergiebt,  in  welchem  Falle  die  Gewichts-Taxe  erhoben  wird;

1)  für  Werthpapiere  (Papiergeld  oder  Dokumente  mit  deklarirtem  Werthe)
ist  die  Hälfte  der  für  Werthsendungen  festgesetzten  Transport-Taxe
und  Einschreibegebühr,  jedoch  im  Ganzen  mindestens  15  Rappen  zu
erheben;

8)  gehören  mehre  Stücke  zu  einer  Adresse,  so  wird  für  jedes  Stück  die
Taxe  besonders  erhoben;

h)  Adreß-Briefe  bis  zu  einem  Gewichte  von  1  Zollloth  ausschließlich
werden  nicht  mit  Porto  belegt;  für  schwerere  Adreß-Briefe  ist  die
gewöhnliche  Brief-Taxe  zu  erheben.

4)  Fahrpost-Stücke,  welche  über  120  Pfund  wiegen,  werden  zur  Postbeförderung
  nicht  angenommen.

5)  Auf  Fahrpost-Stücke  können  Beträge  bis  zur  Höhe  von  87  ½  Gulden
oder  50  Thalern  nachgenommen  werden.

6)  Hinsichtlich  der  unbestellbaren  Fahrpost-Sendungen,  sowie  hinsichtlich  der
Gewährleistung  der  Postanstalt  in  Verlust=  oder  Beschädigungs-Fällen  gelten
die  für  den  Postvereins-Verkehr  bestehenden  Bestimmungen.

7)  Auf  Sendungen  nach  und  aus  der  Lombardei,  welche  in  der  Regel  im
Transit  durch  die  Schweiz  befördert  werden,  finden  im  Allgemeinen  die  vor-
        <pb n="139" />
        123

stehenden  Bestimmungen  Anwendung.  In  Bezug  auf  das  schweizerische  Porto
tritt  eine  Ermäßigung  in  der  Art  ein,  daß  dasselbe  nach  der  Entfernung  in
gerader  Linie  (von  der  schweizerischen  Eingangs-Station  bis  zur  Austritts-Station)
  und  mit  Abzug  von  20  Prozent  an  der  nach  dem  schweizerischen
Fahrpost-Tarife  treffenden  Gewichts=  oder  Werths-Tare  (ohne  Einschreibegebühr)
  berechnet  wird.

8)  Hinsichtlich  der  Beachtung  der  bestehenden  Zollvorschriften  u.  s.  w.  haben
  die  Absender  das  Erforderliche  wahrzunehmen.

Indem  wir  diese  Bestimmungen  hiermit  zur  Kenntniß  des  Publikums
bringen,  sügen  wir  noch  die  nachstehende

Zusammenstellung  der  den  Transit-Briefpost-Verkehr  durch  die
Schweiz  betreffenden  Bestimmungen
hinzu:
A.  den  Briefpost-Verkehr  mit  den  k.  k.  Oesterreichischen  Kronländern
  Lombardei  und  Venedig  betreffend.

1)  Die  Briefpost-Sendungen  zwischen  dem  Großherzogthume  Sachsen  und
der  Lombardei  werden,  wenn  nicht  vom  Absender  die  Einschlagung  eines  andern
Weges  auf  der  Adresse  ausdrücklich  verlangt  wird,  durch  die  Schweiz  befördert.

2)  Bei  der  Beförderung  derartiger  Sendungen  durch  die  Schweiz  gelten
im  Allgemeinen  die  für  den  innern  Postvereins-Verkehr  bestehenden  Bestimmungen.
  Neben  dem  hiernach  zu  berechnenden  deutschen  Porto,  zu  welchem  bei
nicht  frankirten  Sendungen  der  gewöhnliche  Porto-Zuschlag  kommt,  ist  als
schweizerisches  Translt-Porto

a)  für  gewöhnliche  Briefe  1  Sgr.;  bis  zum  Gewichte  von  1  Zollloth
ausschließlich  und  für  je  ein  Loth  oder  den  Theil  eines  Lothes  Mehrgewicht,
  der  Betrag  des  einfachen  Satzes;

b)  für  Kreuzband-Sendungen  1¼  Sgr.  für  je  ein  Loth;

)  für  Briefe  mit  angehängten  Waarenproben  1  Sgr.  für  je  2  Loth  Zollgewichtes


bei  der  Bezahlung  des  Portos  im  Großberzogthume  zu  erheben.

3)  Vorstehende  Bestimmungen  finden  auch  auf  alle  Briefpost-Sendungen
zwischen  dem  Großherzogthume  und  dem  k.  k.  Oesterreichischen  Kronlande  Venedig
  Anwendung,  wenn  dieselben  durch  die  Schweiz  befördert  werden.

B.  Den  Briefpost-Verkehr  mit  dem  Königreiche  beider  Sicilien,
dem  Großherzogthume  Toskana  und  den  Herzogthümern  Modena
und  Parma  betreffend.

1)  Die  Briefpost-Sendungen  zwischen  dem  Großherzogthume  Sachsen  einerseits
  und  dem  Königreiche  beider  Sicilien,  dem  Großherzogthume  Toskana  und
        <pb n="140" />
        124

den  Herzogthümern  Modena  und  Parma  andererseits  werden,  wenn  nicht  von  dem
Absender  eine  andere  Route  ausdrücklich  bezeichnet  wird,  durch  Vermittelung
der  Oesterreichischen  Posten  und  durch  die  Schweiz  befördert.

2)  Die  Sendungen  nach  dem  Königreiche  beider  Sicilien  müssen  bis  zur
Oesterreichisch-römischen  Grenze  frankirt  werden.  Das  Porto  beträgt:

a)  für  den  deutschen  Antheil  die  für  Entfernungen  über  20  Meilen  sich
ergebenden  Sätze,  also  3  Silbergroschen  für  den  einfachen  gewöhnlichen
  Brief  u.  s.  w.

b)  an  schweizerischem  Transit-Porto  die  oben  unter  A,  2  angegebenen
Sätze,  also  1  Sgr.  für  den  einfachen  gewöhnlichen  Brief  2c.

Für  die  Sendungen  aus  dem  Königreiche  beider  Sicilien  muß  das  Porto
für  die  Beförderung  von  der  Neapolitanisch-römischen  Grenze  an  von  dem  Empfänger
  bezahlt  werden  und  berechnet  sich  nach  den  aus  C,  2  unten  sich  ergebenden
  Sätzen.

3)  Die  Sendungen  nach  und  aus  dem  Großherzogthume  Toskana,  sowie
den  Herzogthümern  Modena  und  Parma,  welche  Staaten,  ebenso  wie  der  Kirchenstaat,
  zu  dem  Oesterreichisch-italienischen  Postvereine  gehören,  können  (mit
den  weiter  unten  erwähnten  Ausnahmen)  ganz  frankirt  oder  unfrankirt  abgesendet
  werden.

Das  Porto  wird  zusammengesetzt  bei  gewöhnlichen  Briefen

a)  nach  und  aus  dem  Großherzogthume  Toskana:

a)  aus  dem  deutschen  Porto  für  Entfernungen  über  zwanzig  Meilen
(3  Sgr.);

6)  aus  dem  schweizerischen  Transit-Porto  nach  dem  unter  A,  2  angegebenen
  Satze  (1  Sgr.);

7)  aus  dem  toskanischen  Porto  von  6  kr.  C.  M.  (2  Sgr.);

b)  nach  und  aus  den  Herzogthümern  Modena  und  Parma:

#L)gaus  dem  deutschen  Porto  für  Entfernungen  über  zwanzig  Meilen
(3  Sgar.);

6)  aus  dem  schweizerischen  Transit-Porto  nach  dem  unter  A,  2  M
angegebenen  Satze  (1  Sgr.);

7)  aus  dem  modenesischen  und  parmaischen  Porto  von  3  àr.  C.  M.

(1  Sgr.)
für  den  bis  ein  Loth  ZJollgewicht  ausschließlich  einfachen  Brief.
Für  Kreuzband-Sendungen,  welche  den  im  Postvereins-Verkehre  geltenden
Bestimmungen  entsprechen,  also  bei  der  Aufgabe  vollständig  frankirt  wurden,  sind
a)  an  deutschem  Porto  4  Pfennige,
6)  an  schweizerischem  Transit-Porto  ¼  Sgr.,
        <pb n="141" />
        125

7)  an  toskanischem,  modenesischem  oder  parmaischem  Porto  1  Kr.  C.  M.
für  jedes  Zollloth
zu  erheben.

Für  Briefe  mit  angehängten  Mustern,  welche  den  im  Postvereins-Verkehre
geltenden  Bestimmungen  entsprechen,  wird  für  je  zwei  Loth  die  einfache  Taxe
für  gewöhnliche  Briefe  erhoben.  Derartige  Sendungen  nach  und  aus  Toskana
müssen,  wenn  die  Porto-Ermäßigung  Platz  greifen  soll,  bei  der  Aufgabe  frankirt
werden.

Das  toskanische,  modenesische  und  parmaische  Porto  wird  nach  dem
Verhältnisse  von  40  Kr.  C.  M.  =  14  Sgr.  reducirt  und  Bruchtheile  auf  den
nächsten  1/4  Sgr.  abgerundet.

Hinsichtlich  der  Progression  für  schwerere  Briefe,  der  rekommandirten  Briefe,
der  Retour-Sendungen,  sowie  der  nachgesendeten  Briefe,  gelten  die  Bestimmun-=gen
  des  Postvereins-Vertrages.

C.  Den  Briefpost-Verkehr  mit  dem  Kirchenstaate  betreffend.

1)  Die  Sendungen  zwischen  dem  Großherzogthume  und  dem  Kirchenstaate
werden,  wenn  nicht  der  Absender  eine  andere  Route  vorschreibt,  durch  Vermittelung
  der  Oesterreichischen  Posten  befördert.

Eine  Beförderung  auf  dem  in  der  Regel  die  schnellste  Beförderung  gewährenden
  Wege  durch  die  Schweiz  kann,  da  die  römische  Ober-Postbehörde
bis  jetzt  die  Einziehung  eines  schweizerischen  Transit-Portos  abgelehnt  hat,  nur
bei  frankirten  Briefen  nach  und  unfrankirten  Sendungen  aus  dem  Kirchenstaate
Statt  finden.

2)  Die  Taxirungs-Bestimmungen  sind  die  nämlichen,  wie  für  den  Briefpost-Verkehr
  mit  Toskana,  jedoch  ohne  die  für  Briefe  mit  Waarenproben  für  den
Verkehr  mit  Toskana  bestehende  Zwangs-Frankatur.  Ein  schweizerisches  Transit=Porto
  (in  den  unter  A,  2  angegebenen  Sätzen)  wird  nur  dann  erhoben,  wenn
eine  Beförderung  durch  die  Schweiz  wirklich  Statt  findet.

D.  Den  Briefpost-Verkehr  mit  dem  Koönigreiche  Sardinien  betreffend.

1)  Die  Briefpost=  Sendungen  zwischen  dem  Großherzogthume  und  Sardinien
werden,  insofern  der  Absender  keine  andere  Route  bezeichnet  hat,  durch  Vermittelung
  der  schweizerischen  Posten  befördert.

2)  Die  Briefpost-Sendungen  können  (mit  den  unter  Nr.  5  und  6  angegebenen
  Ausnahmen)  unfrankirt  oder  ganz  frankirt  abgesendet  werden.

3)  Die  Taxe  für  gewöhnliche  Briefe  beträgt  im  einfachen  Satze:

a)  an  deutschem  Porto  3  Sgr.,
b)  an  schweizerischem  Porto  2  Sgr.,
P)  an  sardinischem  Porto  13/4  Sgr.
        <pb n="142" />
        126

4)  Als  einfache  Briefe  werden  behandelt:

a)  hinsichtlich  des  deutschen  und  schweizerischen  Portos  solche,  welche  ein
Loth  Zollgewichtes  ausschließlich  wiegen;  bei  schwereren  Briefen  wird
für  jedes  Loth  oder  den  Theil  eines  Lothes  Mehrgewicht  die  einfache
  Taxe  erhoben;

b)  hinsichtlich  des  sardinischen  Portos  diejenigen,  welche  das  Gewicht
von  ½  Loth  köllnisch  (/8.  Grammen)  nicht  übersteigen;  bei  schwereren
  Briefen  wird  von  je  ½  Loth  köllnisch  zu  je  ½  Loth  köllnisch  die
Taxe  des  einfachen  Briefes  erhoben.

5)  Rekommandirte  Briefe  müssen  bei  der  Aufgabe  ganz  frankirt  werden  und
mit  einem  Verschlage  und  mindestens  zwei  Siegeln  verschlossen  versehen  seyn.

An  deutschem  und  schweizerischem  Porto  wird  die  gewöhnliche  Brief-Taxe
nach  dem  Gewichte  und  neben  derselben  eine  Rekommandations-Gebühr  von
2  Sgr.  erhoben.  An  sardinischem  Porto  ist  das  Doppelte  der  sardinischen  Tare
für  einen  gewöhnlichen  Brief  gleichen  Gewichtes  zu  erbeben.

Die  Beigabe  von  Retour-Recipissen  oder  die  Rekommandation  von  Waarenproben
  und  Kreuzband-Sendungen  ist  nicht  gestattet.

6)  Für  Kreuzband-Sendungen,  bei  welchen  den  im  Postvereins-Verkehre
bestehenden  Bestimmungen  genügt  ist,  welche  also  bei  der  Aufgabe  vollständig
frankirt  worden,  ist  zu  erheben:

a)  an  deutschem  Porto  der  Betrag  von  4  Pfennigen  für  das  Loth  Zollgewichtes;


b)  an  schweizerischem  und  sardinischem  Porto  zusammen  der  Betrag  von
3/1  Sgr.  für  jede  Zeitung  oder  jeden  Druckbogen,  deren  Zahl  deshalb
auf  der  Adresse  anzugeben  ist.

7)  Für  Briefe  mit  Waarenproben,  welche  den  im  Postvereins-Verkehre  geltenden
  Bedingungen  entsprechen,  wird  erhoben:

a)  an  deutschem  und  schweizerischem  Porto  für  je  2  Loth  Zollgewicht
das  einfache  Brief-Porto;

b)  an  sardinischem  Porto  die  volle  Taxe  wie  für  gewöhnliche  Briefe.

Weimar  am  7.  Mai  1853.

Großherzoglich  Sächsssche  Ober-Postinspektion.
Helbig.

 

Berichtigung:  Seite  112  f.  3  letzte  Zeile  ist  statt  „Afterpachter“  zu  lesen:  Asterverpachter.
        <pb n="143" />
        Uegierungs-Blatt

für  das

Großherzogthum
Sachsen--Weimar--Eisenach.

Nummer  18.  Weimar.  28.  Mai  1853.

Ausführungsverordnung
zum  Gesetznachtrage  vom  17.  ger  1883,  die  Ausubung  der  Jagd
betreffend.

Um  die  gebörige  Ausführung  der  in  dem  Nachtrage  vom  17.  d.  M.  zu
dem  Gesetze  vom  6.  Januar  1849  über  die  Ausübung  der  Jagd  ertheilten
Bestimmungen  zu  sichern,  wird  mit  höchster  Genehmigung  Sr.  Königlichen
Hoheit,  des  Großherzogs,  Folgendes  verordnet:

8.  1.

Der  im  H.  3  des  Gesetznachtrages  angeordneten  öffentlichen  Verpachtung
müssen  die  Gemeindevorstände  eine  öffentliche  Bekanntmachung  des  Verpachtungs-Termines
  mit  Angabe  des  Jagdbezirkes,  um  dessen  Verpachtung  es
sich  handelt,  vorausgeben  lassen.  Die  Bekanntmachung  muß  vierzehen  Tage  vor
dem  Termine  nicht  nur  durch  öffentlichen  Anschlag  im  Orte  an  den  dazu  üblichen
  Plätzen,  sondern  auch,  wenn  von  den  Vertretern  der  Gruwbesitzer  darauf
angetragen  worden  ist,  durch  Einrückung  in  ein  Nachrichtsblatt  der  Gegend  erfolgen.
  Die  Pachtbedingungen  müssen  den  im  F.  3  des  Gesetzuachtrages  enthaltenen
  Vorschriften  unter  allen  Umständen  entsprechen,  sind  in  die  Akten  des
Gemeindevorstandes  genau  aufzunehmen  und  müssen  vor  der  Eröffnung  der
Versteigerung  den  im  Termme  erschienenen  Pachtliebhabern  vorgelesen  werden.

s8.  2.
Wenn  diejenigen  Grundbesitzer,  welche  nach  den  H.F.  6,  7  und  8  des
Gesetznachtrages  als  die  drei  am  Stärksten  Betheiligten  bei  der  Frage  über  die
Verpachtung  oder  sonstige  Benutzung  der  Jagd  ein  Recht  auf  Gehör  und  auf
21
        <pb n="144" />
        128

Appellation  haben,  dem  Gemeindevorstande  nicht  zuverlässig  bekannt  sind,  so
hat  derselbe,  um  sie  sicher  zu  ermitteln,  durch  Auszüge  aus  den  Steuer-Katastern
  oder  durch  Zeugnisse  der  Steuerbuchs-Führer  festzustellen,  welche  drei
Personen  in  dem  Jagdbezirke  den  größten  Ackergehalt  von  solchen  Grundstücken,
die  der  Jagd  unterliegen,  eigenthümlich  besitzen.

Nach  Feststellung  der  drei  zur  Vertretung  aller  Grundbesitzer  des  Jagdbezirkes
  berechtigten  Personen  eröffnet  der  Gemeindevorstand  denselben  mündlich
oder  schriftlich  die  Bedingungen,  unter  welchen  er  die  Jagdverpachtung  vornehmen
  oder,  wenn  der  Fall  im  F.  8  des  Gesetznachtrages  eintritt,  die  sonstige
Weise,  in  welcher  er  die  Jagd  benutzen,  bezüglich  den  Entschluß,  daß  er
die  Jagd  ruhen  lassen  will.  Ist  die  Eröffnung  mündlich  geschehen,  so  muß
darüber  ein  Protokoll  ausgenommen  und  von  den  Vertretern  der  Grundbesitzer
unterzeichnet,  ihnen  auch,  sofern  sie  nicht  auf  der  Stelle  eine  bestimmte  Erklärung
  abgeben,  hierzu  eine  Frist,  welche  mindestens  vierzehen  Tage  umfassen  muß,
bestimmt  werden.  Wenn  dagegen  die  Eröffnung  schriftlich  erfolgt,  so  muß  der
Gemeindevorstand  dabei  die  Frist  zur  Erklärung  in  der  angedeuteten  Weise  mit
aussprechen  und  zugleich  dafür  sorgen,  daß  er  über  den  Tag  der  Behändigung
der  Eröffnungsverfügung  entweder  einen  Empfangsschein  oder  die  Relation  eines
  verpflichteten  Dieners  zu  den  Akten  bekommt.  Ist  innerhalb  der  bestimmten
  Frist  eine  Erklärung  nicht  eingegangen,  so  wird  der  betheiligte  Vertreter
der  Grundbesitzer  seines  Anspruchs  auf  thunlichste  Berücksichtigung  seiner  Wünsche
  verlustig.  Ueber  die  von  den  Vertretern  der  Grundbesitzer  zeitig  ausgesprochenen
  Anträge  hat  der  Gemeindevorstand  sofort  Entschließung  zu  fassen,
diese  denselben  zu  eröffnen,  den  Tag  dieser  Eröffnung  zu  seinen  Akten  nachzuweisen
  und  dann  auf  etwa  eingehende  Berufungen  die  Sache  schleunig  dem  Bezirks-Direktor
  zur  endlichen  Entscheidung  vorzulegen.

Sollte  einer  der  drei  am  Stärksten  betheiligten  Grundbesitzer  des  Jagdbezirkes
  abwesend  seyn,  ohne  einen  allgemeinen  oder  besondern  Bevollmächtigten
bestellt  zu  haben,  so  kann  die  Eröffnung  für  den  Berechtigten  auch  dem  Gutspachter
  gemacht  werden.

Für  den  Staats-Fiskus  sind  überall  die  betreffenden  Rentämter,  bezüglich
Rechnungsämter,  als  bevollmächtiget  anzusehen.

 

—

Das  im  F.  15  des  Gesetznachtrages  ausgesprochene  Verbot  des  Führens
von  Schießgewehr  im  Freien  außerhalb  öffentlicher  Wege  und  Plätze  2c.  ohne
Jagdschein  haben  sämmtliche  Polizei-Beamtete  des  Landes  auf  Militär-Personen
        <pb n="145" />
        129

oder  andere  im  öffentlichen  Dienste  stehende  bewaffnete  Personen,  wenn  dieselben
bei  dienstlichen  Verrichtungen  das  instructionsmäßig  zu  ihrer  Ausrüstung
gehörige  Schießgewehr  bei  sich  führen,  nicht  anzuwenden.

8.  A.

Hat  der  Bezirks-Direktor  das  Bedenken,  daß  einer  der  im  K.  13  unter
1,  2,  3,  4  und  im  vorletzten  Satze  des  Paragraphen  angeführten  Weigerungsgründe
  bei  dem  Antragsteller  eintreten  könne,  so  ist  er  berechtigt  und  verpflichtet,
dem  letztern  die  Beibringung  eines  Zeugnisses  von  dem  Gemeindevorstande  seines
Wohnortes  darüber  aufzugeben,  daß  nach  dessen  Wissen  in  Bezug  auf  den  Antragsteller
  eines  jener  Hindernisse  nicht  eintrete,  oder  nach  Befinden  in  anderer
Weise  Erörterungen  anzustellen,  um  die  vorhandenen  Zweifel  zu  beseitigen.

—

Das  im  F.  15  des  Gesebnachtrages  genannte  Polizei-Aufsichtspersonal  hat
die  ihm  begegnenden  mit  Schießgewehr  versehenen  Personen,  soweit  sie  nicht  in
die  Kategorie  der  im  §F.  3  dieser  Verordnung  genannten  Personen  gehören,  öfters
  zur  Vorzeigung  ihrer  Jagdscheine  aufzufordern.

Erfolgt  auf  geschehene  Aufforderung  die  Vorzeigung  des  Jagdscheines  nicht,
so  ist,  falls  die  Person  des  Gewehrtragenden  bekannt,  auch  im  Inlande  wohnhaft
  ist,  hierüber  Anzeige  bei  dem  Gemeindevorstande  des  Flurbezirkes  zu  erstatten.

Liegt  jedoch  der  Verdacht  eines  begangenen  oder  beabsichtigten  Jagdfrevels
vor,  so  ist  auch  gegen  bekannte  Personen  mit  Abnahme  des  Gewehres  vorzuschreiten
  und  dieses  mit  der  Anzeige  an  die  Staatsanwaltschaft  abzugeben.

Dasselbe  findet  Statt,  wenn  Jemand  mit  einem  abgelaufenen  oder  auf
einen  Dritten  lautenden  oder  verfälschten  Jagdscheine  betreten  wird.

Ist  dagegen  der  ohne  Legitimation  oder  mit  einer  unrichtigen  Legitimation
Betretene  ein  Ausländer  oder  unbekannt,  so  hat  das  Polizei-Aufsichtspersonal
denselben  zu  arretiren  und  sofort  bei  der  zuständigen  Justiz-Behörde  zur  Einleitung
  der  Untersuchung  vorzuführen.

8.  8.

Wegen  verwirkter  Geldstrafen  für  Zuwiderhandlungen  gegen  die  im  Gesetznachtrage
  vom  17.  d.  M.  enthaltenen  jagdpolizeilichen  Vorschriften  steht
das  Recht  der  Anforderung  dem  Gemeindevorstande  derjenigen  Gemeinde,  in
deren  Flur  die  Zuwiderhandlung  vorgekommen  ist,  zu.  Wird  der  Anforderung
        <pb n="146" />
        130

nicht  entsprochen,  so  hat  der  Gemeindevorstand  die  Sache  unverzüglich  zur  gerichtlichen
  Untersuchung  abzugeben.

Alle  Behörden,  welche  die  gegenwärtige  Verordnung  angeht,  haben  dieselbe
  genau  zu  befolgen.

Weimar  am  26.  Mai  1853.

Erstes  Departement  des  Großherzoglich  Sachsischen
Staats-Ministeriums,  Abtheilung  B.
von  Watzdorf.

Ministerial-Bekanntmachungen.
I..Von  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung  ist  vom  1.  Juli  d.
J.  ab  das  Haupt-Zollamt  Greifswalde  in  der  Provinz  Pommern  in  ein  Neben-Zollamt
  I.  Klasse  verwandelt  und  in  der  Stadt  Greifswalde  einstweilen  die
Niederlage  und  dem  Neben-Zollamte  daselbst  die  Befugniß  zur  Begleitschein-Ausfertigung
  und  Erledigung,  sowie  zur  unbeschränkten  Zollerhebung  belassen
worden,  was  unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  24.  Mai  1844
Seite  41  des  Regierungs-Blattes)  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht
  wird.
Weimar  am  14.  Mai  1853.
Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sachsischen
Staats-Ministeriums.
Thon.

III  Unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  31.
Oktober  1848  (Regierungs-Blatt  S.  313)  wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht,  daß  der  pensionirte  Justiz-Amtmann  Hasert  zu  Eisenach,  welchem
  die  Geschäfte  eines  Expropriations-Kommissars  für  die  Anlage  der  Thüringischen
  Eisenbahn  in  den  von  dieser  berührten  Fluren  des  dritten  Verwaltungs-Bezirkes
  übertragen  waren,  dieser  Funktionen  enthoben,  vielmehr  die
Vollendung  jenes  Geschäftes  dem  zur  Zeit  dienstfreien  Großherzoglichen  Justiz-Amtmann
  Crenznacher  zu  Eisenach  übertragen  worden  ist.

Weimar  am  25.  Mai  1833.

Erstes  Departement  des  Großherzoglich  Sachsischen
Staats-Ministeriums,  Abtheilung  B.
von  Watzdorf.
        <pb n="147" />
        Uegierungs  -Slatt

für  das

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  19.  Weimar.  22.  Juni  1853.

Wir  Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

Die  in  Folge  des  Gesetzes  vom  5.  März  1850  stattgehabte  Umänderung
der  Staatsbehörden  hat  auch  die  Nothwendigkeit  einer  veränderten  Zusammensetzung
  der  General-Kommission  für  die  Ablösung  grundherrlicher  Rechte  herbeigeführt
  und  Wir  verordnen  deshalb  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtages
Folgendes:

.

Die  General-Kommission  für  die  Ablösung  grundherrlicher  Rechte  besteht
aus  mindestens  zwei  rechtskundigen  und  zwei  ökonomisch  gebildeten  Mitgliedern,
deren  Ernennung  Wir  Uns  vorbehalten,  unter  dem  Vorsitze  des  ältesten  rechtskundigen
  Mitgliedes,  dessen  Stimme  für  den  Fall  eintretender  Stimmengleichheit
  den  Ausschlag  giebt.

So  oft  sie  über  Appellationen  in  Justiz-Sachen  (§.S.  205,  208  des  Gesetzes
  vom  18.  Mai  1848)  zu  entscheiden  hat,  ist  ein  hierzu  von  Uns  im

22
        <pb n="148" />
        132

Voraus  bezeichnetes  rechtskundiges  Mitglied  als  außerordentliches  stimmführendes
Mitglied  dann  zuzuziehen,  wenn  die  Zahl  der  rechtskundigen  ordentlichen  Mitglieder
  die  Zahl  von  Dreien  nicht  erreicht.

2

Der  F.  152  des  Gesetzes  über  die  Ablösung  grundherrlicher  Rechte  vom
18.  Mai  1848  ist,  soweit  er  etwas  Anderes  bestimmt,  aufgehoben.

3

Die  seit  dem  1.  Juli  1850  abgegebenen  Entscheidungen  der  General-Kommission
  sind  formell  zu  Recht  beständig,  dafern  die  unter  Ziffer  1  enthaltenen
  Voraussetzungen  dabei  Statt  gefunden  haben  und  dafern  nicht  schon  vor
Publikation  dieses  Gesetznachtrages  ein  Rechtsmittel  gegen  die  Entscheidung  der
General-Kommission  wegen  angeblicher  Nichtbeobachtung  der  im  F.  152  vorgeschriebenen
  Formen  eingewendet  worden  ist.

Urkundlich  haben  Wir  gegenwärtiges  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und
mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  versehen  lassen.

Weimar  am  25.  Mai  1853.

1  Carl  Friedrich.

von  Watzdorf.  von  Wydenbrugk.  G.  Thon.

Nachtrag
zu  dem  Gesetze  über  die  Ablösung  grundherrlicher
  Rechte  vom  18.  Mai  1848.
        <pb n="149" />
        133
Ministerial-Bekanntmachungen.

II.  Im  §F.  11  der  zwischen  dem  Großherzogthume  Sachsen  und  mehren
anderen  deutschen  Staaten  abgeschlossenen  Uebereinkunft  wegen  gegenseitiger
Uebernahme  der  Auszuweisenden  vom  15.  Juli  1851  (Regierungs-Blatt  vom
Jahre  1852  Nr.  2)  ist  unter  anderen  bestimmt,  daß,  wenn  der  Ausgewiesene,
  um  seiner  Heimath  in  einem  dritten  Staate  zugeführt  zu  werden,  durch
das  Gebiet  eines  andern  kontrahirenden  Theils  transportirt  werden  muß,  der
ausweisende  Staat  dem  letztern  die  Hälfte  der  bei  dem  Durch-Transporte  entstehenden
  Kosten  zu  erstatten  hat.

Zur  Herstellung  eines  angemessenen  und  gleichmäßigen  Verfahrens  hinsichtlich
  der  Liquidation  der  Kosten,  welche  im  Großherzogthume  durch  den  Durch-Transport
  solcher  aus  einem  andern  der  kontrahirenden  Staaten  ausgewiesenen,
den  diesseitigen  Behörden,  Behufs  der  Weiterschaffung  nach  einem  dritten
Staate,  zugeführten  Individuen  erwachsen  sind,  wird  hiermit  verordnet,  daß
in  diesen  Fällen  die  im  Inlande  auflaufenden  Kosten  von  jeder  betroffenen
Transport-Station  der  hinterliegenden,  fortgesetzt  bis  zu  derjenigen  Station  zu
erstatten  sind,  von  welcher  die  Ablieferung  des  Individuums  an  den  dritten
Staat  bewirkt  wird.  Diese  letzte  Transport-Stelle  hat  hierauf  die  fraglichen
Kosten  alsbald  nach  deren  Entstehen  bei  dem  betreffenden  Großherzoglichen  Bezirks-Direktor
  zu  liquidiren.

Weimar  am  20.  Mai  1853.

Erstes  Departement  des  Großherzoglich  Sächsischen
Staats-Ministeriums,  Abtheilung  B.
von  Watzdorf.

II.  Zu  Beseitigung  entstandener  Zweifel  darüber,  ob  die  gewerbsmäßige
  Betreibung  des  Viehhandels  im  Großherzogthume  landes  polizeilicher
Erlaubniß  unterliege,  wird  mit  Beziehung  auf  das  höchste  Patent  über  die
Organisation  der  Landes-Kollegien  vom  15.  Dezember  1815  K.  38,  Nr.  7
im  Zusammenhalt  mit  §.  20  Nr.  7  des  Gesetzes  über  die  Neugestaltung  der
Staatsbehörden  vom  5.  März  1850,  höchstem  Befehle  gemäß,  hierdurch  ver-
        <pb n="150" />
        134

ordnet,  daß  gedachter  Handelsbetrieb  nur  auf  dem  Grunde  einer  von  dem  unterzeichneten
  Staats-Ministerium  erlangten  Konzession  ausgeübt  werden  darf.
Weimar  am  2.  Juni  1853.

Erstes  Departement  des  Großherzoglich  Sächsischen
Staats-Ministeriums,  Abtheilung  B.
von  Watzdorf.

IIII.  Da  der  Kaufmann  C.  W.  Scheitz  allhier  die  von  ihm  und  in
dessen  Vertretung  von  dem  Kaufmanne  J.  Lichtenstein  hieselbst  bisher  geführte
Agentur  der  Feuerversicherungs-Gesellschaft  „Deutscher  Phönix“  zu  Frankfurt
a.)M.  niedergelegt  hat,  so  wird  solches  mit  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung
vom  15.  Juni  v.  J.  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  21.  Mai  1853.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Süächsischen
Staats-Ministeriums.
Thon.

IV.  Dem  Kaufmann  C.  Woche  allhier  ist  auf  Nachsuchen  die  Erlaubniß
zur  Uebernahme  und  Betreibung  einer  Agentur  der  Feuerversicherungs-Gesellschaft
  „Deutscher  Phönix“  zu  Frankfurt  am  Main  innerhalb  der  Grenzen  des
Großherzogthumes  bis  auf  Widerruf  ertheilt  worden.

Weimar  am  2.  Juni  1853.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sachsischen
Staats-Ministeriums.
Thon.

V.  Dem  Stadt-Steuereinnehmer  Heinrich  Kraußer  zu  Dornburg  ist
auf  Nachsuchen  die  Erlaubniß  zur  Uebernahme  und  Betreibung  einer  Agentur
der  Aachener  und  Münchener  Feuerversicherungs-Gesellschaft  innerhalb  der  Grenzen
  des  Großherzogthumes  bis  auf  Widerruf  ertheilt  worden.

Weimar  am  3.  Juni  1853.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Süchfischen
Staats-Ministeriums.
Thon.
        <pb n="151" />
        negierungs-Platt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  20.  Weimar.  29.  Juni  1853.

 

 

Die  vielen  Beweise  von  Liebe  und  treuer  Ergebenheit,
  die  Mir  namentlich  auch  von  Seiten  Meiner  getreuen
Unterthanen  am  15.  d.  M.  und  an  den  darauf  folgenden
Tagen  gegeben  worden,  haben  Meinem  landesvaterlichen
Herzen  wahrhaft  wohlgethan.  Ich  sage  für  alle  Meinen
Dank.  Sie  sind  Mir  ein  werthvolles  Zeichen  gewesen,
daß  die  Art,  wie  Ich  den  von  Gott  Mir  übertragenen
fürstlichen  Beruf  fünf  und  zwanzig  Jahre  hindurch  in
guten  und  in  schlimmen  Tagen  zu  erfüllen  gestrebt  habe,
auch  in  den  Herzen  Meiner  getreuen  Unterthanen  Wurzeln
geschlagen  und  Früuchte  getragen  hat.  Möge  das  Band,
welches  Jahrhunderte  geknüpft  und  befestigt  haben,  auch
durch  das  neuliche  Erinnerungsfest  an  Stärke  zunehmen
und  auf  späte  Enkel  sich  vererben!  Möge  Gottes  Seegen
  und  Gottes  Frieden  immer  auf  diesem  Lande  ruhen!

Gegeben  Schloß  Belvedere  am  23.  Juni  1853.
Carl  Friedrich.
        <pb n="152" />
        136

Ministerial-Bekanutmachung.
Nachvem  zwischen  der  diesseitigen  und  der  Kaiserlich  Französischen  Staatsregierung
  ein  Staatsvertrag  wegen  gegenseitigen  Schutzes  gegen  Nachdruck  und
Nachbildung  von  schriftstellerischen  oder  künstlerischen  Werken  zum  Abschluß  gekommen

  ist:  so  wird  derselbe  auf  Sr.

Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,

höchsten  Befehl  hiermit  im  Französischen  Original  wie  in  der  Deutschen  Uebersetzung
  zu  allgemeiner  Kenntnißnahme  und  Nachachtung  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  22.  Juni  1853.

Erstes  Departement  des  Großherzoglich  Sächsischen
Staats-Ministeriums,  Abtheilung  A.
von  Watzdorf.

Son  Altesse  Royale  le  Grand-duc  de
Saxe  —  Weimar  -  Eisenach  et  Sa  Alajesté
IEmpereur  des  Français,  Egalement  animés
  du  désir  de  protéger  les  sciences  et
les  arts  et  d’encourager  les  entreprises
utiles  qui  8y  rapportent,  ont  à  ceite  fin
resolu  d’adopter,  d'un  commun  accord,
les  mesures  les  plus  propres  à  garantir
dans  les  deux  pays  aux  auteurs  ou  à  leurs
ayants  cause  la  propriétk  des  œuvres  littéCraires
  ou  artistillues  publices  pour  la
premiere  fois  en  France  ou  dans  le  grandduché
  de  Sare.

Dans  ce  but  ils  ont  nommé  pour  leurs
Dlénipotentiaires,  savoir:

Son  Altesse  Royale  le  Grand-duc  de  Saxe-Weimar
  -  Eisenach,  le  Sieur  Chrétien-Bernard
  de  Watzdorf,  son  Conseiller
  privé  actuel,  Ministre  d'’état  et
des  affaires  étrangeres,  Chancelier  et
Grand-Croik  de  IOrdre  grand-ducalde
la  vigilance  ou  du  faucon  blane,
Grand-  croix  de  plusieurs  autres  ordres,
  etc.,  etc.,  etc.

et

Se.  Koͤnigliche  Hoheit,  der  Großherzog
von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  und  Se.  Majestät,
  der  Kaiser  der  Franzosen,  Beide  gleich--mäßig
  von  dem  Wunsche  erfällt,  Wissenschaft
und  Kunst  zu  schützen  und  die  hierauf  bezüglichen
  nützlichen  Unternehmungen  zu  ferdern,
haben  zu  diesem  Ende  beschlossen,  in  Gemeinsamkeit
  die  Maßregeln  zu  ergreifen,  welche  als
die  geeignetesten  erscheinen,  in  deiden  Staaten
das  Eigenthum  an  schriftstellerischen  oder  künstlerischen
  Werken,  die  zum  ersten  Male  in
Frankreich  oder  im  Großherzogthume  Sachsen
erschienen  sind,  den  Urhebern  derselben  oder
deren  Stellvertretern  zu  sichern.

Zu  diesem  Zwecke  haben  Allerhöchst=  und
Hochstdieselben  Bevollmächtigte  ernannt,  und
zwar:

Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog  von
Sachsen-Weimar-Eisenach,  Hoöchstihren
wirklichen  Geheimrath  und  Staats-Minister,
  Chef  des  Departements  der  auswärtigen
  Angelegenheiten,  D.  jur.  Christian
  Bernhard  von  Waßdorf,  Kanzlar
  und  Großkreuz  des  Großherzoglichen
Hausordens  der  Wachsamkeit  oder  vom
weißen  Falken,  Großkreuz  mehrer  anderer
  Orden  ꝛc.  ꝛc.  ꝛc.  ;

und
        <pb n="153" />
        Sa  Majesté  ’Empereur  des  Francais,
Ie  Sieur  Charles  Baron  de  Talleyrand-
  Périgord,  son  Ministre  pléni-Potentiaire
  et  Envoyé  etraonlinaire
Pres  la  cour  grand-ducale  de  Weimar,
Officier  de  TOrdre  lmpérial  de  la
legion  Thonneur,  Chevalier  de  Pordre
de  St.-Jean  de  Jérusalem,  Chevalier  du
nombre  de  I’Ordre  noble  et  distingué
de  Charles  III  dEspagne,  etc.,  etc.,  eic.

Lesquels,  après  s'etre  communiqué  leurs
Pleinspouvoirs  respectifs,  trouvés  en  bonne
et  due  forme,  sont  convenus  des  articles
snivants:

Le  droit  exclusif  des  auteurs  de  publier
(vervielfältigen)  leurs  ouvrages  d’esprit  ou
Fart,  tels  que  livres,  écrits,  Geuvres  drawmatiques,
  compositions  musicales,  tableaus,
gravures,  lithographies,  dessins,  traraus
de  sculpture  et  autres  productions  littéraires
  et  artistigues,  sera  Protégé  également
  dans  les  deux  Etats,  de  telle  sorte
due  la  protechtion  accordée  en  France  par
le  decret  du  28  Alars  1852  aux  ouvrages
Publiés  dans  le  grand-  duché  de  Saze,  sera
GEgalement  accordée  d’après  les  termes  de
la  loi  promulguske  dans  le  grand-  duché
sous  la  date  du  11  Janvier  1839  aux
ouVrages  publiés  en  France.

Les  représentants  légauk  ou  les  ayants
cause  des  auteurs  cdl'œuvres  littéraires  ou
artistidues  jouiront,  dans  la  meme  mesure,
de  la  protection,  qui  leur  est  accordée
par  ces  lois.

Art.  2.

Les  stipulations  de  Tarticke  14  sap—
pliqueront  également  à  la  représentation
ou  exécution  des  Guvres  dramatiques  ou

137

Se.  Majestät,  der  Kaiser  der  Franzosen,
Allerhöchstihren  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten  Minister  am.
Großherzoglichen  Hofe  zu  Weimar,  Carl.
Baron  von  Talleyrand-Périgord,
Offizier  des  Kaiserlichen  Ordens  der  Ehren=
  Legion,  Ritter  vom  Orden  des  beiligen
  Johannes  von  Jerusalem,  Ritter
des  edlen  und  ausgezeichneten  Ordens
Carls  III.  von  Spanien  2c.  2c.  ꝛc.,

welche  nach  gegenseitiger  Mittheilung  ihrer  beiderseitigen,
  richtig  befundenen  Vollmachten  über
folgende  Artikel  übereingekommen  sind:

«  Art.  1.

Das  ausschließliche  Recht  der  Urheber,
ihre  schriftstellerischen  oder  künstlerischen  Werke,
als:  Bücher,  Schriften,  dramatische  Werke,
musikalische  Kompositionen,  Gemälde,  Kupferstiche,
  Lithographieen,  Zeichnungen,  bildhauerie
sche  Arbeiten  und  andere  Erzeugnisse  der  Literatur
  und  der  Kunst  zu  vervielfältigen,  soll
in  beiden  Staaten  gleichmáßigen  Schutz  genießen,
  dergestalt,  daß  der  Schuß,  der  in
Frankreich  durch  das  Dekret  vom  28.  März
1852  den  im  Großherzogthume  Sachsen  erschienenen
  Werken  zugestanden  ist,  wechselsweise
  auch  den  in  Frankreich  erschienenen  Werkrn
  im  Großherzogehume  Sachsen  nach  Maßgabe
  des  in  ihm  geltenden  Gesetzes  (zum  Schutze
des  Eigenthumes  an  Werken  der  Wissenschaft
und  Kunst)  vom  11.  Januar  1839  zu  Theil
werden  soll.

Die  gesetzlichen  Vertreter  oder  Sachwalter
der  Urheber  von  Werken  der  Wissenschaft  oder
Kunst  sollen  des  Schutzes,  welcher  letzteren
durch  die  ebengenannten  Gesetze  zugestanden  ist,
in  derselben  Maße  theilhaftig  seyn.

Art.  2.

Die  Bestimmungen  des  ersten  Artikels  finden
  auch  auf  die  Darstellung  oder  Ausführung
  dramatischer  oder  musikalischer  Werke  in-
        <pb n="154" />
        138

musicales,  en  tant  que  les  lois  de  chacun
des  deux  Etats  garantissent  ou  garantiront
  par  la  suite  protection  aux  œuvres
susdites  exécutées  ou  représentées  pour  la
premĩere  fois  sur  les  territoires  respectifs.

Art.  3.

Pour  assurer  à  tous  ouvrages  littéraires
  ou  artistidues  la  pProtechion  stipulée
dans  les  articles  précédents,  il  suffira  que
leurs  auteurs  Elablissent,  au  besoin,  par
un  témoignage  Emanant  d’une  autorité
Publidue,  due  Touvrage  en  question  est
une  meu'#re  originale,  qui,  dans  le  pays
ou  elle  a  é  publice,  jouit  de  la  proteclion
  lägale  contre  la  contrefacon  ou  réim-Pression
  illicite.

Les  hautes  parties  contractantes  se
reserven  dee  désigner  les  autoritées  publidues
  des  deux  Etats,  dui  seront  com
Pélentes  pour  I’expédition  de  tels  2é  moignages
  Toriginalité.

Art.  4.

L'espposilion  et  la  vente  de  reimpressions
  et  reproductions  illicites  des  deuvres
indiquces  dans  Tart.  LIer  sont  prohibées
dans  les  deux  Etats,  sans  du’il  y  ait  à
distinguer  si  ces  réimpressions  ou  reproductions
  provriennent  de  TPun  des  Etats
meme  ou  de  tout  autre  pays.

Art.  5.

Les  deux  hautes  parties  contractantes
s'engagent  à  assurer  par  tous  les  moyens
en  leur  pouvoir  D’exéCculion  des  stipulations
  contenues  dans  les  articles  preécédents
  ei  à  faire  jouir  réciproquement  leurs
ressortissants  de  la  protection  IGégale  assurée
  aux  nationaux.

soweit  gleichmäßige  Anwendung,  als  die  Gesetze
  eines  jeden  der  beiden  Staaten  den  in  dem
einen  oder  andern  der  beiderseitigen  Staatsgebiete
  zum  ersten  Male  aufgeführten  oder  dargestellten
  Stücken  solcher  Art  Schutz  gewähren
  oder  in  der  Zukunft  etwa  noch  gewéhren
werden.

Art.  3.

Um  allen  Werken  der  Wissenschaft  oder
Kunst  den  in  vorstehenden  Artikeln  bedungenen
Schuß  zu  sichern,  genügt  es,  daß  ihre  Urheber
  nöthigen  Falles  durch  ein  von  einer  öffentlichen
  Behörde  ausgestelltes  Zeugniß  nachweisen,
  daß  das  fragliche  Werk  ein  Original-Werk
  ist,  welches  in  dem  Lande,  in  dem  es
erschienen  ist,  des  geseblichen  Schutzes  gegen
unerlaubten  Nachdruck  und  Nachbildung  genießt.


Die  hohen  Paciscenten  behalten  sich  vor,
die  öffentlichen  Behörden  beider  Staaten  zu
bezeichnen,  die  zur  Ausstellung  derartiger  Originalitäts-Zeugnisse
  kompetent  seyn  werden.

Art.  .

Die  Ausstellung  und  der  Verkauf  von  unerlaubten
  Nachdrücken  oder  Nachbildungen  der
im  Art.  1  bezeichneten  Werke  sind  in  beiden
Staaten  verboten,  ohne  Unterschied,  ob  diese
Nachdrücke  oder  Nachbildungen  aus  einem  der
beiden  Staaten  selbst  oder  aus  irgend  einem
andern  Lande  herrühren.

Art.  8.

Die  beiden  hohen  Kontrahenten  (vertragsabschließenden
  Theile)  verpflichten  sich  gegenseitig,
  mit  allen  ihnen  zu  Gebote  stehenden
Mitteln  die  Ausführung  der  in  den  vorstehenden
  Artikeln  enthaltenen  Bestimmungen  sicher
zu  stellen  und  den  gegenseitigen  Staatsangehörigen
  denselben  gesetzlichen  Schutz  angedeihen
zu  lassen,  der  den  eigenen  Staatsangehörigen
in  dieser  Beziehung  zugesichert  isl.
        <pb n="155" />
        Les  trihunaux  de  chaque  pays  auront
à  décider.  d'après  la  législation  existante.
la  question  de  contrefacon  ou  de  reproduction
  illicite.

Art.  6.

Li  présente  convention  ne  pourra  faire
obstachke  à  la  publication  ou  à  la  vente
des  réimpressions  ou  reproductions  I###ui
auraient  deis  61½  publiées,  introduites  ou
crommanchées,  en  tout  ou  en  Partie,  tlans

.

chacun  des  deux  Etats  antérieurement  à
sa  publication.

Un  an  apreès  la  mise  en  esécution  du
trailé,  la  vente  des  réimpressions  indicuées
dans  le  présent  articke  ne  pourra  plus
avoir  lieu.

Art.  7.

Pour  faciliter  T’exécution  de  ce  traité,
les  deuk  hautes  arties  contractantes  86
communidueront  respectvement  les  lois  et
ordonnances  due  chacune  Telles  aurait
Dromulguses  ou  Dourrait  àA  l’avenir  promulzguer
  pour  garantir  le  commerce  l#égitime
contre  la  réimpression  et  reprodluction  illicites.


Art.  S.

Les  stipulations  de  e  traité  ne  sauraient
  infirmer  le  droit  des  deux  hautes
Parties  contractantes  de  surveiller,  de  permettire
  ou  d’interdlire,  4  leur  convenancc.
par  des  mesures  législatives  ou  administratives,
  le  commerce,  la  représentation.
exposition  (Feilhaltung)  ou  la  vene  ##
productions  littéraires  et  artistidjues.

De  meme  aucune  des  stipulations  de  la
présente  convention  ne  saurait  eire  inter-Drétée
  de  manière  4  contester  le  droit  des

139

Die  Gerichtshöfe  beider  Staaten  haben
nach  der  bestehenden  Landesgesetzgebung  die
Frage  über  Nachdruck  oder  unerlaubte  Nachdildung
  zu  entscheiden.

Art.  6.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  erstreckt
sich  nicht  auf  die  Vervielfältigung  oder  den
Verkauf  derjenigen  Nachdrücke  oder  Nachbildungen,
  welche  in  dem  einen  oder  andern  der
beiderseitigen  Staaten  etwa  schon  vor  Publikation
  dieser  Uebereinkunft  ganz  oder  theilweise
vervielfältigt,  eingeführt  oder  bestellt  gewesen
seyn  sollten.

Erst  nach  Verlauf  eines  Jahres  von  der
Publikation  dieses  Vertrages  ab  darf  der  Verkauf
  auch  der  im  gegenwartigen  Artikel  bezeichneten
  Nachbildungen  nicht  mehr  Statt
finden.

Art.  7.

Um  die  Ausführung  dieses  Vertrages  zu
erleichtern,  werden  die  beiden  hohen  Kontrahenten
  (vertragsabschließenden  Theile)  sich  gegenseitig
  die  Gesetze  und  Verordnungen  mittheilen,
  welche  jeder  von  Beiden  zum  Schutze
des  gesetzmäßigen  Verkehrs  gegen  Nachdruck
und  Nachbildung  etwa  schon  erlassen  hat  oder
künftig  noch  erlassen  sollte.

Art.  8.

Die  Bestimmungen  dieses  Vertrages  vermögen
  nicht,  dem  Rechte  Eintrag  zu  thun,
welches  den  beiden  hohen  vertragsabschließenden
Regierungen  in  Bezug  auf  Ueberwachung,  freie
Zulassung  oder  Untersagung  des  Handelé,  der
Darstellung,  Feilhaltung  oder  des  Verkaufs
schriftstellerischer  oder  künstlerischer  Erzeugnisse
im  Gesetzgebungs=  oder  Administrativ-Wege
zusteht.

Ebenso  kann  keine  Bestimmung  des  gegenwärtigen
  Vertrages  so  gedeutet  werden,  als
beschränke  sie  das  Recht  der  hohen  Kontra-24
        <pb n="156" />
        140

hautes  parties  contractantes  de  prohiber
l'importation,  sur  leur  propre  territoire,
cles  livres  que  leur  législation  intérieure
nu  ces  traités  avec  d'autres  Etats  fernient
entrer  dans  la  catégorie  des  reproductionillicites.


Art.  9.

La  présente  convention  aura  force  et
vigueur  pendant  dis  ans,  à  partir  d#u  jour
on  ses  ratifications  auront  en  lieu,  et  (lans
le  cas  on  aucune  des  dens  parties  Waurait
  Signilick,  douze  mois  avant  Pexpiration
de  la  dite  période  de  dis  anndes,  son  intention
  d’en  faire  cesser  les  effets,  la  convention
  continuera  4  rester  en  vigueur
encore  une  année,  et  ainsi  iie  suite  d’année
  en  année,  jusqu'&amp;amp;ä  l’expiration  Tune
année  à  partir  du  jour  ou  lune  ou  l’autre
des  Parties  l’aura  dénoncée.

Art.  10.

La  présente  convention  sera  ratilice  e1
Téchange  des  ratilications  aura  lieu  à  Weimar
  dans  le  délai  de  deus  mois  au  plus
lard.

Après  l’échange  dles  ralifications,  le
Drésent  traité  sera  publicé  par  les  deur
hautes  Darties  contractantes  aussitot  due
bossible,  et  il  sera  mis  en  vigueur  apréès
la  publication  accomplie  dans  les  deux
Etats.

Fait  à  Weimar  ce  17  Mai  1853.

Chr.  Bern.
de  Watzdorl.

G

Baron
de  Talleyrand.

henten  (vertragsabschließenden  Theile),  (das
Einbringen)  den  Eingang  solcher  Bücher  in
ihrem  Staatsgebiete  zu  verbieten,  welche  nach
Maßgabe  ihrer  Landesgesetzgebung  oder  der
von  ihnen  mit  anderen  Staaten  geschlossenen
Verträge  in  die  Kategorie  der  unerlaubten
Nachbildungen  gehören.

Art.  9.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  hat  zehen
Jahre  lang  verbindende  Kraft,  von  dem  Tage
ihrer  Ratifikation  an  gerechnet,  und  in  dem
Falle,  daß  keiner  von  beiden  Theilen  Ein  Jahr
vor  Ablauf  dieses  zehenjährigen  Zeitraumes
seine  Absicht,  die  Wirkungen  derselben  aufhêren
  zu  lassen,  zu  erkennen  gegeben  haben  sollte,
bleibt  diese  Uebereinkunst  noch  ein  Jahr  in
Kraft,  und  so  fort,  von  Jahr  zu  Jahr,  bis
von  dem  Tage  an,  wo  einer  der  beiden  Theile
gekündigt  hat,  ein  Jahr  verflossen  seyn  wird.

Art.  10.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  wird  ratificirt
  werden  und  der  Austausch  der  Ratifikations-Urkunden
  findet  in  Weimar  innerhalb
zweier  Monate  spatestens  Statt.

Nach  der  Auswechselung  der  Ratifikations=Urkunden
  wird  der  gegenwärtige  Vertrag  von
beiden  hohen  Kontrahenten  sobald  als  möglich
veröffentlicht  und  —  nachdem  dieses  von  beiden
Seiten  geschehen  —  in  Vollzug  gesetzt  werden.

Geschehen  Weimar  am  17.  Mai  1853.

Christian  Bernhard
von  Watzdorf.

Baron
von  Talleyrand.
        <pb n="157" />
        Uegierungs-PBlatt
Großberzogthum
Sachsen-Weimar-Eifenach.

Nummer  21.  Weimar.  2.  Juli  1853.

 

Wir  Carl  Friedrich,
von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

verordnen,  nachdem  die  Regierungen  der  zum  Zollvereine  gehörenden  Staaten
am  4.  April  d.  J.  eine  Uebereinkunft  wegen  Besteuerung  des  Rübenzuckers
abgeschlossen  und  sich  über  eine  Abänderung  des  zur  Zeit  bestehenden  Eingangs-Jollsatzes
  vom  ausländischen  Syrup  vereinigt  haben,  zur  Ausführung  dieser
Vereinbarungen  mit  im  Voraus  ertheilter  Zustimmung  des  getreuen  Landtages,
wie  folgt:

S§.  1.

Während  des  zweijährigen  Zeitraumes  vom  1.  September  dieses  Jahres
bis  Ende  August  1855  wird  die  Steuer  vom  inländischen  Rübenzucker  mit
sechs  Silbergroschen  oder  einundzwanzig  Krenzern  vom  Zollzentner  der  zur
Zuckerbereitung  bestimmten  rohen  Rüben  erhoben.

25
        <pb n="158" />
        142

.  2.

Während  des  in  dem  g.  1  bezeichneten  Zeitraumes  ist  an  Eingangszoll
von  ausländischem  Zucker  und  Syrup  zu  erheben  und  zwar  von

 

1)  Zucker

a)  Band=  und  Hut-Kandis-,  Bruchoder
  Lumpen=  und  weißer  gestoßener
  Zucker  vom  Zentner  .

b

vom  Zentner

222  222

Rohzucker  fuͤr  inlaͤndische  Siedereien
  zum  Raffiniren  unter  den
besonders  vorzuschreibenden  Bedingungen
  und  Kontrolen  vom  Zentner


24

2)  Syrup

a)  in  dem  Zeitraume  vom  1.  September
  bis  31.  Dezember  1853
vom  Zentner

222  2  2  2222

b)  in  dem  Zeitraume  vom  1.  Januar
1854  bis  Ende  August  1855  vom
Zentner

—  22  2  2  22222  22

 

Rohzucker  und  Farin  (Zuckermehl)

 

 

 

 

 

Nach  dem  Nach  dem  Für  Tara  wird  vergütet  vom
11  e:  *  Jentner  Brunto=  Gewicht.
##  1  1  Er  Mund.
14  in  Fässern  mit  Dauben  von  Eichenund
  anderem  darten  Holze.
10  in  anderen  Fässern.
"  18  in  Kisten.
10  17  80  7  in  Korben.
8  14  18  in  Faͤssern  mit  Dauben  von  Eichen-«
  und  anderem  harten  Hotze.
10  in  anderen  Faͤssern.
16  in  Kisten  von  8  Zentnern  und  daruͤber.

13  in  Kisten  unter  8  Zentnern.
10  *  außereuropaͤischen  Rohrgeflecht  en
Kanassers,  Kranjans).
7  la  anderen  Koͤrben.
5  68  456  in  Ballen.
4  7
11  in  Füässern.
2  3  30
        <pb n="159" />
        143

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  Unser
Großherzogliches  Staatsinsiegel  demselben  beidrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  21.  Juni  1853.

Carl  Friedrich.

von  Watzdorf.  G.  Thon.
Gesetz,
betreffend  den  Steuersatz  vom  inländischen
Rübenzucker  und  die  Eingangszölle  vom
ausländischen  Zucker  und  Syrup  für  den
Zeitraum  vom  1.  September  1853  bis
Ende  August  1855.

Dien  st  vor  schrift
für  die  Geometer  des  Großherzogthumes  Sachsen  in  Bezug  auf
Privat-Messungen.

Auf  Befebl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  für  die  Geometer
  des  Großherzogthumes  in  Bezug  auf  Privat-Messungen  Nachstehendes
verordnet:

—

Zu  den  Verrichtungen  der  verpflichteten  Feldmesser  gehören,  abgesehen
von  den  besonderen  Geschäfts=  und  Dienst-Verhältnissen  der  bei  der  Landesrermessung
  bethätigten  Geometer,  folgende  Vermessungsgeschäfte,  welche  sie  theils
nur  im  Auftrage  der  Großherzoglichen  Steuer-Revisionen  —  in  den  Fällen
g.  23  des  Gesetzes  vom  12.  März  1839  und  F.  164  ff.  der  Ausführungsverordnung
  vom  12.  März  1841  zum  Pfandgesetze  —  theils  unmittelbar  auf
Anlaß  von  Privaten,  Gemeinden,  Gerichts=  und  Verwaltungs-Behörden  auszuführen
  berechtigt  sind:

1)  Aufnahmen  von  Grenzen  und  Grundstücken,  Fertigung  von  Karten  und
Flächenberechnungen;

2)  Grenz-Regulirungen,  Einbreitungen,  Abstrümpfungen;

3)  Begutachtung  von  Grenzstreitigkeiten;  technische  Entscheidung  von  Grenzirrungen
  nach  vorliegenden  anerkannten  Vermessungs-Materialien  (sowohl
in  ediktalisirten  Fluren  als  auch  nach  §F.  3  der  authentischen  Interpre-25
        <pb n="160" />
        144

tation  vom  23.  Mai  1842  überhaupt  in  Fluren,  wo  öffentliche  Karten
und  Fundbücher  vorliegen);  ferner  die  geometrischen  Arbeiten  bei

4)  Abtrennungen  einzelner  Grundstückstheile,  Zerschlagung  (Dismembration)
von  Gütern  oder  Grundstücks-Komplexen,  sowie  bei

5)  Zusammenlegungen  (Separationen)  von  Gkundstücken  und  ganzen  Fluren.
Bei  allen  hierbey  vorkommenden  Grenzfeststellungen,  Versteinungen,  Vermessungen,
  Flächenberechnungen  und  Kartirungen  sind  im  Allgemeinen,  und  soweit
sie  überhaupt  Anwendung  finden  können,  die  betreffenden  Vorschriften  des  Gesetzes
  vom  5.  März  1851  über  die  Landesvermessung,  bezüglich  der  Ausführungsverordnung
  dazu  vom  12.  desselben  Monats  zu  beobachten.

—

Die  bei  der  Landesvermessung  und  den  Flur-Separationen  nicht  bethätigten
Geometer  stehen  hinsichtlich  ihrer  technischen  Arbeiten  zunächst  unter  Aussicht
der  Bezirks-Steuer-Revision,  welche  befugt  ist,  deren  Arbeiten  zu  prüfen  und
ihnen  die  Verbesserung  vorgefundener  Mängel  aufzugeben.  Bei  der  Steuer-Revision
  haben  dieselben  auch  um  Aushändigung  der  zur  Ausführung  ihrer
Arbeiten  etwa  vorhandenen  Hülfsmittel  an  Karten,  Flurbüchern  oder  Akten
(nach  Umständen  auszugsweise)  nachzusuchen  und  weiter,  erforderlichen  Falles,
die  nöthige  Instruktion  einzuholen.

s.  3.

Der  Geometer  ist  für  vorschriftsmäßige  und  tüchtige  Ausführung  der  von
ihm  bewirkten  Privat-Arbeiten  verantwortlich  und  hat  dieselben  stets  aktenmäßig
zu  behandeln,  um  deren  Gang  und  das  dabei  beobachtete  Verfahren  genügend
ausweisen  oder  rechtfertigen  zu  können.  Während  des  Gebrauches  seiner  Instrumente
  hat  der  Geometer  deren  Richtigkeit  öfter  zu  prüfen  und  eingetretene
Mängel  derselben  sofort  zu  beseitigen.  Namentlich  ist  allwöchentlich  die  Meßkette
  hinsichtlich  ihrer  ganzen  Länge  sowie  der  Länge  ihrer  einzelnen  Theile  zu
untersuchen;  auch  ist  die  Richtigkeit  der  Kippregel  wenigstens  monatlich  ein  Mal
sowohl  hinsichtlich  ihrer  Vertikal-Bewegung,  ingleichen  der  rechtwinkligen  Lage
der  Fernrohrachse  zur  Drehungsachse,  als  auch  in  Bezug  auf  die  parallele  Richtung
  des  Fernrohrs  mit  der  Kante  des  Lineals  zu  prüfen.

An  die  auf  dem  Wege  der  Privat-Messung  entworfenen  Karten,  Grundrisse
  und  Flächenberechnungen  und  dergleichen  sollen  hinsichtlich  ihrer  Schärfe
und  Genauigkeit  dieselben  Anforderungen  gemacht  werden,  welche  für  die  bei
der  Landesvermessung  gefertigten  dergleichen  Materialien  vorgeschrieben  sind.
        <pb n="161" />
        145

Fehlerhafte  Arbeiten  sind  von  dem  Geometer  in  der  Regel  unentgeldlich
zu  berichtigen,  und  hat  derselbe  nach  Befinden  die  dadurch  veranlaßten  Untersuchungs=
  und  Revisions-Kosten  zu  bestreiten,  während  überdieß  begangene
Fahrlässigkeiten  durch  Verweis  und  im  Wiederholungsfalle  mit  Entziehung  der
geometrischen  Praxis  geahndet  werden.  Letztere  hat  der  Geometer  unfehlbar  zu
gewärtigen,  wenn  er  sich  einer  absichtlichen  Pflichtverletzung  schuldig  macht.

5#

Grundrisse  sind  im  2000theiligen  Maßstabe  für  Grundstücke  und  im  1000=theiligen
  für  Hofraithen  anzufertigen,  wenn  nicht  besondere  Verhältnisse  eine
Ausnahme  hiervon  nöthig  machen.  Bei  größeren  Waldflächen  genügt  es,  den
4000theiligen  Maßstab  anzuwenden,  wogegen  bei  sehr  parcellirten  Grundstücks-Parthien
  die  Aufnahme  nach  dem  Hofraithen-Maßstabe  zu  bewirken  ist.  General-Karten
  sind  in  der  Regel  nach  dem  8000theiligen  Maßstabe  aufzutragen.

Bei  allen  Veränderungen  eines  Grundstücks  oder  einer  Hofraithe  ist  auf
dem  Risse  der  bisherige  Bestand  mit  schwarzer,  alles  Neue  mit  rother  Tinte
zu  zeichnen  und  jede  Veränderung  so  deutlich  und  bestimmt  nachzuweisen,  daß
es  keiner  Schwierigkeit  unterliegt,  vorhandene  Flurkarten  damit  in  genaue  Vergleichung
  zu  ziehen,  bezüglich  sie  danach  mit  dem  neuen  Bestande  in  Uebereinstimmung
  zu  bringen,  indem  weiter  auch  alle  Nummern  (alte  und  neue  Nummer)
  und  Besitzer  daraus  deutlich  zu  entnehmen  seyn  müssen.

Bei  Handhabung  älterer  Karten  wird  geeignete  Vorsicht  in  Bezug  auf
den  Maßstab  empfohlen,  damit  nicht  die  durch  Einlaufen  des  Papiers  hervorgegangenen
  Differenzen  als  Messungsfebler  erachtet  werden.

#S5.

Bei  Privat-Messungen  ist  vor  Allem  auf  die  dem  Geschäfte  zum  Grunde
zu  legenden  Vermessungs-Materialien  Rücksicht  zu  nehmen,  indem  in  dieser
Hinsicht  im  Hinblick  auf  die  verschiedene  Beweiskraft  derselben  zu  unterscheiden  sind:

1)  Flurkarten  und  Flurbücher,  über  welche  das  Ediktal-Verfahren  nach  dem
Gesetze  vom  12.  März  1839  vollendet  ist;

2)  Flurkarten  und  Flurbücher,  über  welche  zwar  das  nach  demselben  Gesetze
  vorgeschriebene  Kataster-Publikations-Verfahren,  nicht  aber  das
Ediktal-Verfahren  geschlossen  ist;

3)  durch  die  Landesvermessung  bezüglich  Katastrirung  hergestellte  Flurkarten
und  Flurbücher,  über  welche  auch  das  vorschriftsmäßige  Kataster-Publikations-Verfahren
  noch  nicht  Statt  gefunden  hat;
        <pb n="162" />
        146

4)  Flurbücher,  zu  welchen  die  Flurkarten  verloren  gegangen,  deren  Fluren
also  später  annoch  zu  vermessen  sind;

5)  anerkannte  und  bezüglich  nicht  anerkannte  Privat-Urkunden,  Grenzkarten,
  Grundrisse  2c.

s.  8.

Sollen  Feldlagen  (Traktus)  oder  Flurstriemen  oder  einzelne  Grundstücke
  versteint  oder  an  denselben  abhanden  gekommene  Grenzpunkte  wieder  aufgesucht
  und  durch  neue  Steinsetzung  wieder  festgestellt  werden,  was  unter
Beobachtung  der  betreffenden  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  5.  März  1851
über  die  Landesvermessung  (P.  4  und  F.  13)  bezüglich  des  Gesetzes  vom
12.  März  1839  über  die  Beweiekraft  der  Flurkarten  nur  unter  Zuziehung  von
Feldgeschwornen  (und  zwar  von  zweien  bei  Grenz-Regulirungen,  dagegen  nur
von  einem  Feldgeschwornen  bei  bloßer  Versteinung  bereits  festgestellter  Grenzen),
ingleichen  der  Betheiligten  nach  Maßgabe  der  etwa  vorhandenen  Flurkarten  geschehen
  darf,  und  werden  hierbei  von  Seiten  der  Parteien  gegen  den  Inhalt
der  Flurkarten  und  Flurbücher  Einwendungen  erhoben,  oder  finden  Irrungen
und  Streitigkeiten  in  Bezug  auf  Grenzen  oder  Grundstücks-Parcellen  Statt:  so
hat  der  Geometer  nach  Erwägung  aller  Umstände  und  Zuratheziebung  aller
sonst  zu  Gebote  stehenden  Hülfsmittel,  mit  Rücksicht  auf  die  verschiedene  Beweiskraft
  der  fraglichen  Karten  2c.  auf  gütliche  Beilegung  bis  auf  Genehmigung
  der  Großherzoglichen  Steuer-Revision  binzuwirken  und  endlich  unter  Mitvorlegung
  der  auch  von  den  Parteien  zu  unterzeichnenden  Verhandlungen  und
der  von  den  etwa  vernommenen  Zeugen  mit  zu  unterschreibenden  Aussagen  sein
technisches  Gutachten  unter  Hinzufügung  der  erforderlichen=  Risse  und  Vermessungs-Manuale,
  sowie  mit  deutlicher  Grundstücksbeschreibung  nach  den  Flurbüchern,
  auch  sonstiger  Auseinandersetzungen,  an  die  Steuer-Revision  gelangen
zu  lassen  und  vor  der  Steinsetzung  erst  von  dieser  Weiteres  zu  gewärtigen,  indem
  jede  eigenmächtige  Abänderung  einer  Flurkarte  oder  Abweichung  von  deren
Inhalte  gemessenst  untersagt  wird.

8.  7.
Insbesondere  sind  alle  Theilungsentwürfe  und  Dismembrations-Pläne,
damit  die  Grenzen  der  Grundstücke  und  die  Reihefolge,  Gestalt,  Bezeichnung  der
Theilstücke  (alte  und  neue  Nummer)  einer  genauen  Ermittelung  und  Feststellung
  unterliegen  und  Irrungen  in  der  Buchführung  und  sonst  dabei  vermieden
werden,  vor  der  Ausführung  der  Theilung  2c.  an  die  Steuer-Revision  gelan-
        <pb n="163" />
        147

gen  zu  lassen,  indem  weiter  hierfür  die  §F.§.  164—  166  der  Verordnung  vom
12.  März  1841  zur  Ausführung  des  Pfand=  und  Prioritäts-Gesetzes  ersichtlichen
  Bestimmungen  maßgebend  sind.  Werden  unregelmäßige  Theilungen  vorgenommen,
  Gemeinheiten  dismembrirt,  Grundstücks-Parcellen  abgemessen  r2c.,  so
ist  jeder  Zeit  ein  Grundriß,  wo  thunlich  in  Akten-Format,  mit  einzusenden,  nicht
minder  ein  so  vollständiges  Vermessungs-Manual,  daß  die  dem  Risse  zu  Grunde
liegenden  natürlichen  Maße  nachgewiesen  werden  können.

Die  bei  Grundstücks-Zusammenlegungen,  falls  keine  brauchbare  Flurkarte
vorliegt,  vorzunehmenden  geometrischen  Vorarbeiten,  sind  unter  Beobachtung  der
Vorschriften  des  Gesetzes  über  die  Landesvermessung  und  der  besonderen  für
diese  Geschäfte  ertheilten  oder  noch  zu  ertheilenden  Instruktionen  nach  Anleitung
der  Separations-Kommission  und  mit  Vorbehalt  der  Revision  durch  die
Großherzogliche  Vermessungs-Direktion  zu  bewirken.  ·

Die  nachherige  Aufmessung  und  Versteinung  der  neuen  Planlage  auf  dem
Felde  gilt  als  neue  Flurvermessung,  daher  deren  Leitung  und  Revision  zum
Bereiche  der  Großherzoglichen  Vermessungs-Direktion  gehört.

□—%

Endlich  hat  der  Geometer  von  allen  Verrichtungen,  welche  im  Auftrage
oder  auf  Anweisung  der  Großherzoglichen  Steuer-Revision  Statt  finden,  derselben
sofort  die  Ergebnisse  zukommen  zu  lassen  und  zwar  den  Riß  nebst  Meß-Brouillons
  mit  deutlicher  Uebersicht  der  aufgemessenen  Linien  und  der  Anknüpfungspunkte,
  sodann  die  etwaigen  Niederschreibungen,  Rechnungshefte  oder  Vermessungsregister
  und  die  Kosten-Liquidation,  nach  Umständen  mit  Entwurf  der
Kosten-Repartition  auf  die  Betheiligten.  .

Aber  auch  von  allen  sonstigen  geometrischen  Verrichtungen,  insoweit  dieselben
  zu  dem  Zwecke  der  Flurkarten,  des  Katasters  und  der  Hypotheken-Bücher
  in  irgend  welcher  Beziehung  stehen,  hat  der  Geometer  die  Bezirks-Steuerrevision
  in  Kenntniß  zu  setzen  und  derselben  die  betreffenden  Vermessungs-Materialien
  oder,  falls  der  Riß,  Akten  rc.  an  Behörden  oder  Privaten  auszuantworten
  waren,  doch  die  Meß-Bronillons  und  sonstigen  Materialien  zu  übergeben.

—
Hinsichtlich  der  Gebühren  der  Geometer  sind  lediglich  die  sportelgesetzlichen
Bestimmungen  maßgebend,  soweit  nicht  eine  andere  Vereinbarung  mit  den  Be-
        <pb n="164" />
        148

theiligten  vorausgegangen  ist;  und  unterliegen  die  aufgestellten  Liquidationen
(in  welchen  etwaige  baare  Auslagen  durch  Quittungen  zu  bescheinigen  sind),
falls  über  deren  Richtigkeit  Zweifel  entstehen,  einer  Prüfung  und  Feststellung
von  Seiten  des  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums,  Departement  III.

In  der  Regel  hat  die  Kosten  der  Vermessung,  Berechnung  und  Kartirung
und  dergleichen  derjenige  zu  tragen,  welcher  sie  verlangt  hat.  Ist  dieses  von
Seiten  Mehrer  gemeinschaftlich  geschehen,  so  findet  die  nöthige  Kosten-Repartition
  entweder  pro  rata  der  Fläche,  wenn  in  breitenden  Fluren  ein  Traktus  oder
Flurstriemen  aufgenommen  worden,  oder  nach  Zahl  der  bestimmten  Grenzpunkte  Statt.

Bei  Grenzversteinungen  zahlt  jeder  betroffene  Grundstücksbesitzer  antheilig
(ogl.  I.  15  und  F.  16  des  Gesetzes  über  die  Landesvermessung).  Bei  entstehenden
  Widersprüchen  über  Zahlungsverbindlichkeit  ist  auch  bier  zunächst  derjenige
  in  Anspruch  zu  nehmen,  welcher  den  Geometer  requirirt  hat.

Bei  Grenzirrungen,  welche  auf  dem  Grunde  der  Flurkarte  technisch  entschieden
  werden,  sind  in  ediktalisirten  Fluren  nach  §.  26  des  Gesetzes  vom
12.  März  1839  die  Kosten  von  demjenigen  zu  tragen,  welcher  zuviel  oder
sonst  gegen  die  Karte  besitzt,  und  wenn  deren  Mehre  sind,  haben  diese  die
Kosten  antheilig  nach  Verhältniß  des  Uebermaßes  oder  des  sonst  unrichtig  besessenen
  Flächenraumes  zu  tragen.  Auch  in  nicht  ediftalisirten  Fluren  sind  nach
der  authentischen  Interpretation  vom  23.  Mai  1842  diese  Bestimmungen  anzuwenden,
  vorbehältlich  der  Entschädigung  des  Zahlenden,  wenn  er  sein  Recht
gegen  seinen  Gegner  ausführt.

Weimar  am  2.  Juni  1853.
Finanz=  Departement  des  Großherzoglich  Saächsischen

aats-Ministeriums.
Thon.

B  e  i  lea  69  e  n.
Auszug
aus  der  authentischen  Interpretation  zu  dem  Gesetze  vom  12.  März  1839,  die  Beweiekraft
der  Flurbücher,  Kataster  und  Flurkarten  betreffend,  unter  dem  23.  Mai  1842  verbffentlicht.
8.
Auch  gegen  den  Inhalt  derjenigen  öffentlichen  Flurkarten  und  Grundbücher,
wegen  welcher  das  in  dem  Gesetze  vom  12.  März  1839  angeordnete  Ediktal-Verfahren
  noch  nicht  durchgeführt  worden  ist,  findet  der  Besitzstand  in  Ansehung
        <pb n="165" />
        149

des  Flächengehaltes  und  der  Grenzen  eines  Grundstückes  nur  in  so  weit  Berücksichtigung,
  daß  der  in  den  Rechten  begründete  vorläufige  Schutz  des  Besitzes
  gegen  eigenmächtige  Verletzungen  auch  hier  eintritt.  Es  sind  vielmehr  an
den  Orten,  wo  Flurvermessungen  auf  Veranlassung  der  Staatsbehörden  vorgenommen
  worden  und  darauf  gegründete  Fundbücher  und  Karten  vorhanden
sind,  aber  das  Ediktal-Verfahren  nach  dem  Gesetze  vom  12.  März  1839  noch
nicht  eingetreten  oder  doch  die  Präklusiv-Frist  noch  nicht  abgelaufen  ist,  Streitigkeiten
  über  den  Flächengehalt  und  die  Grenzlinien  der  Grundstücke  dennoch
zunächst  nach  dem  Inhalte  der  öffentlichen  Flurkarte  und  des  Fundbuches  zu
entscheiden.  Es  kann  jedoch  in  diesem  Falle  gegen  den  Inhalt  solcher  Urkunden
  nicht  nur  der  etwaige  Einwand,  daß  Karte  oder  Fundbuch  verfälscht  oder
ursprünglich  gegen  den  anerkannten  .Besitzstand  falsch  ausgenommen  und  gefertigt
  sey,  sondern  auch  die  Einrede  wirksam  ausgeführt  werden,  daß  das  Eigenthum
  an  dem  streitigen  Uebermaße  rechtmäßig  z.  B.  durch  Ersitzung  erworben
  worden  sey.

 

Auszzug
aus  der  Verordnung  (l.  d.  12.  März  1841  zur  Ausführung  des  Pfand=  und
Prioritäts-Gesetzes
ꝛc.  ꝛc.

8.  1634.

Ist  mit  der  Eigenthumsveränderung  eine  Natural-Theilung  verbunden,  so
muß  die  Vornahme  der  Theilung,  die  Abmessung  und  die  Repartition  der  Steuer
durch  die  Steuer-Revision,  sowie  die  Vertheilung  anderer  Grundgefälle  der  gerichtlichen
  Uebereignung  vorausgehen  (P.  6  des  Gesetzes  vom  20.  April  1833,
§.  S.  17,  28  des  Gesetzes  vom  12.  März  1839).

Es  haben  daher  die  Gerichtsbehörden  die  Theilungsaufsätze,  welche  sich
auf  eine  katastermäßige  und  beglaubigte  Beschreibung  der  in  Frage  stehenden
Grundstücke  gründen  müssen  (S.  152  Nr.  2)  dem  Stener-Revisor  des  Bezirkes
  zur  Feststellung  der  Theilungsverhältnisse  und  zur  richtigen  Bezeichnung  der
Theilstücke  mitzutheilen,  dafern  sich  nicht  die  Betheiligten  selbst  zu  diesem  Zwecke
schon  zuvor  an  den  Steuer-Revisions-Beamten  gewendet  haben.

Dieser  wird  durch  Einsicht  und  Vergleichung  der  Flurkarte  sich  von  dem
Gegenstande  und  den  Theilungsverhältnissen  vollkommen  unterrichten,  nöthigen
Falles  über  etwa  vorliegende  Bedenken,  namentlich  wegen  der  Art  und  Weise
der  Theilung,  sowie  wegen  der  Bezeichnung  jedes  Theilstücks  mit  dem  richtigen
Theilungsbuchstaben  und  wegen  des  Namens  des  Erwerbers  sich  mit  den  Be-26
        <pb n="166" />
        150

theiligten  benehmen  und  nun  beurtheilen,  ob  eine  geometrische  Aufnahme  und
Fertigung  eines  Grundrisses  nothwendig  sey  oder  nicht.

Im  letztern  Falle  fertigt  oder  berichtigt  der  Steuer-Revisor  sofort  die  vollständige
  Beschreibung  und  Bezeichnung  der  Theilstücke;  im  erstern  Falle  hingegen
  veranstaltet  derselbe  die  erforderliche  geometrische  Aufnahme  entweder  selbst
oder  durch  einen  beauftragten  Feldmesser  und  bewirkt  sodann  auf  dem  Grunde
solcher  Aufnahme  jene  Beschreibung  oder  Berichtigung,  womit  er  in  beiden  Fällen
  zugleich  die  Repartition  der  Steuern  verbindet.

Die  so  hergestellten  Materialien  zu  einer  vollständigen  und  zuverlässigen
Beschreibung  werden  sodann  der  Gerichtsbehörde,  bei  Rückgabe  der  kommunizirten
  Aufsätze,  mitgetheilt.  Die  gefertigten  Grundrisse  und  Flächenberechnungen
  bleiben  bei  den  Akten  der  Steuer-Revision,  zu  welchen  auch  in  allen  Fällen,
  wo  keine  geometrische  Aufnahme  Statt  gefunden  hat  und  kein  Grundriß
gefertigt  worden  ist,  eine  genaue  Beschreibung  der  Theilstücke  mit  Beifügung
der  Namen  der  Erwerber  gebracht  werden  muß.

Das  Ergebniß  der  geschehenen  Theilung,  die  Beschreibung  und  Bezeichnung
  der  Theilstücke,  sowie  die  Repartition  der  Abgaben  ist  demnächst  in  die
auszufertigende  Urkunde  mit  aufzunehmen.

8.  1653.

Es  sind  in  jedem  solchen  Falle,  mit  Ausnahme  der  Zwangsabtretungen
zu  öffentlichen  Zwecken,  die  in  den  verschiedenen  Landestheilen  bestehenden  Gesetze
  wider  die  Zerstückelung  der  Grundstücke,  namentlich:

der  Revisions-Instruktion  vom  26.  Februar  1726  Cap.  XIV  K.J.  10,  15;

der  Weimarischen  Cirkulare  vom  27.  August  1783  und  vom  22.  Juni

2;
des  Eisenachischen  Eirkulars  vom  8.  September  1796;
der  Churmainzer  Verordnungen  vom  5.  Oktober  1748  und  vom  9.  Dezember
  1780;
der  Weimar-Jenaischen  Forstordnung  vom  7.  März  1775  p.  I.  Cap.  19
10,
wonach  eine  solche  Zerstückelung  bei  Feldgrundstücken  nicht  unter  einem  Viertelacker
  oder  nicht  unter  einem  halben  Acker,  bei  Holzgrundstücken  aber  gar  nicht
gestattet  ist,  streng  zu  beobachten  und,  bei  Vermeidung  nachdrücklicher  Ahndung,
        <pb n="167" />
        151

mindestens  einer  Geldbuße  von  fünf  Thalern  in  jedem  Zuwiderhandlungsfalle,
dergleichen  gesetzwidrige  Theilungen  ohne  Diepensation  Unserer  Landes-Direktion
  in  keinem  Falle  zuzulassen.

S.  166.

Bei  Theilung  von  Gebäuden  insbesondere  hat  das  Gericht  —  mit  Beachtung
  des  Rechtsgrundsatzes,  daß  kein  Grundeigenthum  über  oder  unter  fremden
Grundeigenthum  Statt  finden  kann  —  für  genaue  Angabe  der  abzutretenden
Räume  zu  sorgen,  da  nöthig  die  Beibringung  eines  Risses  zu  erfordern,  auch
den  Parteien  Anleitung  zu  geben,  gemeinschaftliche  Benutzung  einzelner  Räume
thunlichst  zu  vermeiden,  in  jedem  Falle  aber  das  im  F.  164  vorgeschriebene
Verfahren  auch  hierbei  zu  beobachten  und  wo  es  einer  Dispensation  gesetzlich
bedarf  —  Churmainzer  Verordnung  vom  20.  Mai  1791  §F.  4  —  das  deshalb
  Erforderliche  zuvörderst  zu  verfügen.  -

?c2c.
8.  173
2c.  2t

Bei  Zerschlagung  gebundener  Güter  und  Abtrennung  einzelner  Grundstücke
von  denselben  sowie  bei  allen  Natural-Theilungen  ist  die  Urkunde  zuvor  auch
der  Steuer-Revisions-Behörde  zur  Berichtigung  der  Karten  und  der  Grundbücher
  vorzulegen,  welche  auch  dieses  auf  der  Urkunde  und  die  erfolgte  Bestätigung
  in  ihren  Akten  zu  bemerken  hat.  Ist  es  nach  Beschaffenheit  der  Karte
unthunlich,  die  neuen  Theilungslinien  in  derselben  nachzutragen,  so  dienen  die
bei  der  Steuer-Revision  aufbewahrten  Nachweisungen  über  solche  Theilungen,
Grundrisse  und  Flächenberechnungen  G.  164)  einstweilen  als  Supplemente  der
Flurkarte,  bis  dereinst  bei  Fertigung  einer  neuen  Karte  alle  im  Laufe  der  Zeit
vorgekommene  Theilungen  und  Flächenveränderungen  darin  aufsgenommen  werden
  können.

Werden  Privat-Grundstücke  und  Grundstückstheile  zu  Landstraßen  oder  zu
einem  andern  allgemeinen  Zwecke  verwendet,  so  erhält  die  Gerichtsbehörde  über
die  abgetretenen  Grundstücke  einer  ganzen  Flur  ein  genaues  Verzeichniß,  worin
        <pb n="168" />
        152

der  Flächengehalt,  die  (alte  und  neue)  Kataster-Nummer  jedes  Stückes  und  die
für  jedes  Stück  ausgeworfene  Entschädigungs-Summe  bemerkt  seyn  muß.  Hierauf
  hat  das  Gericht  wegen  der  Anerkennung  der  Abtretung,  wegen  der  Veräußerungsbefugniß
  der  Abtretenden,  wegen  der  hypothekarischen  oder  anderer
Ansprüche,  sowie  wegen  Vertheilung  bezüglich  Ablösung  der  auf  den  Grundstücken
  haftenden  Steuern  und  Grundgefälle  das  Geeignete  nach  Maßgabe  der
§.F.  150  fg.  164  wahrzunehmen  und,  wenn  kein  Bedenken  weiter  obwaltet,
obiges  Verzeichniß,  nach  dessen  etwa  nothwendiger  Berichtigung  mit  einer  allgemeinen
  Bestätigungs-Formel  zu  versehen,  dem  Kataster-Führer,  da  nöthig
(6.  173)  auch  dem  Steuer-Revisor,  zum  Abschreiben  und  Zuschreiben,  bezüglich
  zur  Berichtigung  der  Karte  und  Grundbücher  zuzufertigen  und  demnächst
derjeuigen  Behörde  auszuhändigen,  welche  die  Abtretung  ausgewirkt  hat.

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Nachdem  mit  höchster  Genehmigung  Sr.  Königlichen  Hobeit,  des  Großherzogs,
  von  den  protestantischen  Eimvohnern  im  Stadt=  und  Amts-Bezirke
Geisa  eine  evangelische  Kirchengemeinde  als  Filial-Gemeinde  der  Pfarrei  zu
Dermbach  gebildet  worden  ist:  so  wird  dieses  zur  allgemeinen  Kenntniß  hierdurch
  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  10.  Juni  1833.

Zweites  Departement  des  Großherzoglich  Sächfischen
Staats-Ministeriums.
Für  den  Departements-Chef.
Ackermann.

II.  Nachdem  die  Bezirks-Katasterführung  zu  Tiefenort  vom  1.  Juli
d.  J.  an  mit  dem  dasigen  Großherzoglichen  Rechnungsamte  verbunden  worden
ist:  so  wird  dieses  nachträglich  zu  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom  19.  Juli
v.  J.  (Regierungs-Blatt  v.  J.  1852  Seite  197)  hiermit  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  23.  Juni  1833.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Saächsischen
Staats-Ministeriums.
Thon.
        <pb n="169" />
        —

Uegierungs-  Blatt
Großherzogchum
Sachsen-Weimar.  Eisenach.

Nummer  22.  Weimar.  6.  Juli  1853.

 

 

Ministerial-Bekanntmachung.

Nachdem  die  von  dem  getreuen  Landtage  in  der  unterthänigsten  Erklärungsschrift
  vom  26.  Februar  1851  beantragte  Aufhebung  der  den  Landtags-Abgeordneten
  bei  Reisen  zu  den  Landtags-Versammlungen  bis  dahin  gesetzlich
zugestandene  Befreiung  von  Chaussee-Geld=  und  Brückengeld-Abgaben  in  dem
höchsten  Abschieds-Dekrete  vom  16.  März  1851  die  gnädigste  Genehmigung  Sr.
Königlichen  Hoheit,  des  Großberzogs,  erhalten  hat  und  demnach  die  Bestimmung
  unter  Ziffer  4  der  Verordnung  der  vormaligen  Großherzoglichen  Landes-Direktion
  vom  19.  Dezember  1829  außer  Kraft  getreten  ist:  so  wird  dieses,
höchstem  Befehle  gemäß,  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  6.  Mai  1853.

Erstes  Departement  des  Großherzoglich  Sächfischen
Staats-Ministeriums,  Abtheilung  B.
von  Watzdorf.

Bekannutmachung.
Die  unter  dem  27.  Dezember  1851  (Weimarische  Zeitung  vom  J.  1851
S.  1173,  Regierungs-Blatt  vom  Jahre  1852  S.  6)  von  uns  bekannt  gemachten
  Bestimmungen  über  die  Frankirung  der  Kortespondenz  durch  Marken
sind  neuerlich  abgeändert  und  erweitert  und  mit  Genehmigung  Sr.  Königlichen
Hoheit,  des  Großberzogs,  auch  für  das  Großherzogthum  Sachsen-Weimar-Eisenach
  durch  die  nachstebenden  Vorschriften  ersetzt  worden:
27
        <pb n="170" />
        154

1)  Vom  1.  Juli  d.  J.  an  können  bei  den  unter  Fürstlich  Thurn  und
Taxisscher  Verwaltung  stehenden  Poststellen  (diejenigen  in  dem  Fürstenthume
Schaumburg-Lippe  vorerst  noch  ausgenommen)  Briefpost-Sendungen  mit
Ausnahme  der  unter  3  erwähnten  Gattungen  nach  allen  Ländern
und  somit  auch  nach  dem  Postvereins-Auslande,  insoweit  eine  Frankatur  überhaupt
  zulässig  ist,  außer  durch  Baarzahlung  auch  durch  Fürstlich
Thurn  und  Taxissche  Marken  frankirt  werden.

2)  Diese  Marken  bestehen  in  folgenden  vier  Sorten:

½  Silbergroschen  auf  blaßgrünem  Papier,

1  -  blauem  -

2  -  -  rosenrothem

«  -  gelbem  -
Sämmtliche  Marken-Sorten  tragen  die  Ueberschrift  „Freimarke“  in  den
Seitenrahmen  die  Inschriften  „Deutsch-Oester.  Postverein“  und  „Thurn
und  Taxis“  und  in  dem  Mittelschilde,  im  unteren  Rahmen  und  in  den  Me—
daillons  die  Werthbezeichnung.

3)  Unzulässig  ist  die  Frankirung  durch  Marken:

a)  bei  rekommandirten  Briefen,

b)  bei  Briefen  mit  Postvorschuß,

c)  bei  Briefen,  auf  welche  Einzahlungen  gemacht  werden
(Postanweisungen),

d)  bei  Briefen  mit  angegebenem  Werthe,  wie  überhaupt  bei
allen  zur  Fahrpost  gehörigen  Päckerei-,  Werth=  und  Geld-Sendungen
  und

e)  bezuͤglich  der  Bestellgebühr.

4)  Das  Frankiren  eines  Briefes  mit  Marken  ist  in  der  Regel  durch  den
Absender  selbst  dergestalt  zu  bewirken,  daß  auf  der  Adreß-Seite  des  Briefes,
links  in  der  oberen  Ecke,  eine  oder  soviel  Marken  neben  einander  befestigt

werden,  als  zur  Deckung  des  tarifmäßigen  Portos  erforderlich  sind.  —  Die
Befestigung  der  Marken  geschieht  durch  festes  Aufdrücken  derselben  auf  den  Brief
nach  Anfeuchtung  des  auf  der  Rückseite  befindlichen  Klebestoffs.  —  Bei

Kreuzband-Sendungen  sind  die  Marken  am  obern  Rande  des  von  oben
nach  unten  laufenden.  Kreuzband-Streifens  auf  der  Adreß-Seite  zu  befestigen.

5)  Die  mit  Marken  frankirten  Sendungen  (welche  der  Bezeichnung  „frei“
„franko“  u.  s.  w.  nicht  bedürfen)  können  gleich  unfrankirten  Briefen  in  den
Briefkasten  gelegt  werden.
        <pb n="171" />
        155

6)  Ist  eine  durch  Marken  frankirte  Briefpost-Sendung  nach  einem  Lande
oder  Orte  bestimmt,  für  welches  bezüglich  für  welchen  —  ausweislich
des  betreffenden  Tarifs  —  verschiedene  Speditions-Wege  und  Taxen
bestehen,  so  ist  auf  derselben  der  gewählte  Speditions-Weg,  auf  welchem
  der  Betrag  der  verwendbaren  Marken  berechnet  ist,  vom  Aufgeber  zu
bezeichnen.

7)  Die  für  die  Korrespondenzen  in  Anwendung  kommenden  Porto-Sätze
und  Tax-Bestimmungen  ergeben  sich  aus  Tarifen,  welche  den  diesseitigen  Poststellen
  zum  Verkaufe  zugesendet  worden  sind  bezüglich  werden,  auch  bei  jeder
Poststelle  zur  Einsicht  für  das  Publikum  öffentlich  aushängen.

8)  Korrespondenzen,  auf  denen  bei  der  Aufgabe  zur  Post  Marken  sich
befinden,  welche  den  Verdacht  erregen,  daß  sie  entweder  schon  einmal  im
Gebrauche  gewesen  oder  gefälscht  oder  unächt  sind,  werden  im  ersteren
Falle  als  nicht  frankirt  behandelt  und  bei  der  Absendung  mit  Porto  belegt
(vergl.  pos.  10);  im  letzteren.  Falle,  wenn  nämlich  die  Wahrscheinlichkeit  vorliegt,
  daß  die  angebrachten  Marken  gefälscht  oder  unächt  sind,  gelangt  die  betreffende
  Sendung  gar  nicht  zur  Beförderung;  sie  wird  vielmehr  von  der  Aufgabe-Postanstalt,
  behufs  der  Ergreifung  der  erforderlichen  Maßregeln,  der  vorgesetzten
  Behörde  eingeliefert.

Die  Verwendung  unächter  und  gefälschter  Marken  und  deren  Fälschung,
sowie  die  Anfertigung  nachgemachter  Druckformen,  wird  nach  den  bestehenden
Gesetzen  behandelt  und  bestraft.

9)  Wenn  bei  Korrespondenzen,  welche  nach  Orten  des  diesseitigen
oder  eines  andern  Postvereins-Gebiets  bestimmt  sind,  der  Werth  der
verwendeten  Marken  das  tarifmäßige  Porto  nicht  erreicht,  so  ist  der  fehlende
Betrag,  und  zwar,  wenn  der  Brief  oder  die  Mustersendung  nach  einem
Postorte  bestimmt  ist,  für  welchen  die  Postvereins-Taxe  in  Anwendung  kommt,
mit  Zuschlag  vom  Adressaten  bei  der  Empfangnahme  der  betreffenden  Briefpost-Sendung
  nachzuzahlen.

Bei  Kreuzband-Sendungen  nach  den  vorerwähnten  Orten
wird  in  einem  derartigen  Falle  das  Brief-Porto  beziehungsweise  mit  Zuschlag
ermittelt,  der  Werth  der  verwendeten  Marken  abgezogen  und  der  auf  den  nächst
höheren  Groschenbetrag  abgerundete  Rest  vom  Empfänger  nacherhoben.

10)  Dergleichen  Seitens  des  Absenders  mit  Marken  von  nicht  genügendem
  Betrage  versehene  Korrespondenzen  nach  den  nicht  zum  Deutsch-Oester-
        <pb n="172" />
        156

reichischen  Postvereine  gehörigen  deutschen  und  nach  den  nicht  deutschen
  Ländern  (Postvereins-Ausland)  werden  als  unfrankirt  behandelt,
wobei  ausdrücklich  darauf  aufmerksam  gemacht  wird,  daß  solche  ungenügend
frankirte  Korrespondenzen,  welche  nach  Ländern  oder  Orten  bestimmt  sind,  bezüglich
  deren  Zwangs-Frankatur  besteht,  gar  nicht  zur  Absendung  kommen,
weil  dieselben  vom  Auslande  zurückgeschickt  werden  würden.

Welche  Länder  bezüglich  Orte  hierbei  in  Betracht  kommen,  läßt  sich  aus
dem  Tarife  für  die  Korrespondenz  nach  und  aus  dem  Postvereins-Auslande
entnehmen.

11)  Verweigert  der  Empfänger  einer,  gemäß  pos.  9  oder  10  mit  Porto
belegten  Briefpost-Sendung,  die  Zahlung  dieses  Portos,  oder  ist  eine  solche
Sendung  aus  einem  andern  Grunde  unbestellbar,  so  wird  dieselbe  an  den  Aufgabeort
  zurückbefördert,  wo  der  Absender  verbunden  ist,  den  treffenden  Betrag
an  die  Postkasse  zu  erstatten.

12)  Der  Verkauf  der  Freimarken  geschieht  vor  der  Hand  einzig  und  allein
durch  die  Poststellen,  und  es  ist  Niemanden  gestattet,  sich  mit  dem  Vertriebe
oder  Wiederverkaufe  derselben  gewerbmäßig  zu  befassen.  Es  ist  den  Poststellen
streng  untersagt,  die  Marken  zu  einem  höheren  oder  geringeren  Betrage  zu  verkaufen,
  als  der  auf  den  Marken  ausgedrückte  Werth  beträgt.

13)  Zur  Frankirung  von  Korrespondenzen,  welche  bei  Fürstlich  Thurn  und
Tarisschen  Poststellen  aufgegeben  werden,  können  selbstverständlich  nur  Thurn
und  Taxissche  Freimarken  verwendet  werden.  Ebenso  können  die  in  Kreuzern
  ausgestellten  Thurn  und  Taxisschen  Marken  nur  bei  den  Poststellen  derjenigen
  zum  Fürstlich  Thurn  und  Taxisschen  Postverwaltungs-Bezirke  gehörigen
Staaten,  welche  im  24  ½/  fl.  Fuß  rechnen  und  in  gleicher  Weise  die  auf  Silbergroschen
  lautenden  Marken  nur  in  den  Theilen  des  genannten  Post-Areals,
in  welchem  die  14  Thalerwährung  bestebt,  sowie  bei  den  Fürstlich  Thurn  und
Taxisschen  Poststellen  in  den  Hansestädten  zum  Frankiren  verwendet  werden,
widrigenfalls  die  Frankatur  als  nicht  geschehen  betrachtet  und  die  mit  unrichtigen
  Marken  versehene  Korrespondenz  als  unfrankirt  behandelt  wird.

Weimar  am  28.  Juni  1833.

Großherzoglich  Sächsische  Ober-Postinspektion.
Helbig.
        <pb n="173" />
        Uegierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eifenach.

Nummer  23.  Weimar.  9.  Juli  1853.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar—
Eisenach,  Landgraf  in  Thuͤringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefuͤrsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

entbieten  männiglich  Unsern  Gruß  und  Unsere  landesfürstliche  Gnade  zuvor:

Nachdem  durch  Gottes,  des  Allmächtigen,  unerforschlichen  Rathschluß  der
Durchlauchtigste  Fürst  und  Herr,  Herr  Carl  Friedrich,  Großherzog  von
Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter
  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
  rc.  k.,  Unseres  vielgeliebten  und  hochverehrten  Herrn  Vaters  Königliche
Hoheit,  zur  tiefsten  Betrübniß  Seines  Hauses  und  aller  Seiner  Unterthanen
von  dieser  Welt  abgerufen  worden  und  demzufolge,  nach  dem  in  Unserm  Großherzoglichen
  Hause  geltenden  Erbfolgerechte,  die  Regierung  des  Großberzogthumes
  auf  Uns  übergegangen  ist,  so  thun  Wir  dieses  allen  Unseren  getrenen
Unterthanen  ohne  Unterschied  hiermit  kund.

Wir  treten  die  Regierung  mit  der  Erklärung  an,  daß  Wir  dieselbe  treu
und  gewissenhaft,  im  Einklange  mit  den  Bestimmungen  des  revidirten  Grund-28
        <pb n="174" />
        158

gesetzes  vom  15.  Oktober  1850  über  die  Verfassung  des  Großherzogthumes
vom  5.  Mai  1816  führen  und  überhaupt  das  theuere  Andenken  an  Unsern
in  Gott  entschlafenen  Herrn  Vater  dadurch  ehren  werden,  daß  Wir  in  Seine
Fußstapfen  treten,  in  Seinem  Sinne  regieren  und  wirken.  Demnach  bestätigen
Wir  hiermit  alle  und  jede  Behörden  des  Großherzogthumes,  die  von  Unserm
Herrn  Vater  eingesetzt  oder  bestätiget  worden,  in  ihrer  amtlichen  Befugniß  und
Wirksamkeit  und  erwarten,  daß  dieselben  auch  ihrerseits  Uns  ihre  pflichtmäßige
Treue  bewahren  und  in  ihrem  amtlichen  Wirken  gesetzlich  beharren  werden.

Zu  allen  Unseren  getreuen  Unterthanen  aber  versehen  Wir  Uns,  daß  sie
ihre  Liebe  für  den  entschlafenen,  tief  verehrten  Landesfürsten  dadurch  bethätigen
werden,  daß  sie  Uns,  Seinem  Sohne  und  Regierungsnachfolger,  treue  Ergebenheit
  und  willigen  Gehorsam  bezeigen.

Gegeben  Schloß  Belvedere  bei  Weimar  am  8.  Juli  1853.

6  Carl  Alexander.

von  Watzdorf.  von  Wydenbrugk.  Thon.
        <pb n="175" />
        159

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Um  allen  Zweifeln  und  Anfragen  vorzubengen,  welche  über  die  in
Folge  des  Todes  des  Durchlauchtigsten  Großherzogs  anzulegende  Trauer  entstehen
  könnten,  werden  hiermit  folgende  dienstliche  Anordnungen  getroffen,
welche  vom  12.  d.  M.  an  bis  auf  Weiteres  gelten:

Unbeschadet  des  für  die  Trauer  am  Großherzoglichen  Hofe  von  Seiten  des
Großherzoglichen  Hof-Marschallamtes  zu  erlassenden  Trauer-Reglements  und
unbeschadet  dessen,  was  Großherzogliche  Diener,  überhaupt,  was  Großherzogliche
  Unterthanen  in  dieser  Hinsicht  aus  eigenem,  freiem  Antriebe  thun  mögen,
wird  als  das  Mindeste,  wozu  jeder  Großherzogliche  Diener  verpflichtet  ist,
hiermit  angeordnet,  daß  er  mit  einem  schwarzen  Flor  um  den  linken  Oberarm
und  um  den  Hut  umkkleidet  gehe.

Die  Departements  des  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums,  die  Großherzoglichen
  Gesandtschaften,  die  kollegialisch  organisirten  Staatsbehörden,  das
Militär-Kommando,  der  Ober-Staatsanwalt  und  der  Oberbau-Direktor  und
die  Bezirks-Direktoren  haben  zu  allen  ihren  Ausfertigungen,  die  Gesammt=Universität,
  das  Ober-Appellations-Gericht,  die  Universitäts-Kuratel,  der  General-Inspektor
  und  die  Immediat-Kommission  zur  Verwaltung  der  akademischen
  Finanzen  zu  allen  im  Großherzoglichen  Dienste  allein  oder  mit  erfolgenden
  Ausfertigungen,  alle  übrige  Großherzogliche  Staatsbehörden  aber  nur  zu
ihren  Berichten  schwarz  geränderten  Papieres  sich-  zu  bedienen.

Dagegen  sind  schwarzes  Siegellack,  bezüglich  schwarze  Oblaten  von  allen
Großherzoglichen  Behörden  ohne  Unterschied  zu  gebrauchen.
Weimar  am  8.  Juli  1853.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
von  Watzdorf.  von  Wydenbrugk.  Thon.

II.  In  Folge  des  höchst  betrübenden  Ereignisses,  des  tödtlichen  Hintrittes
Sr.  Königlichen  Hobeit,  des  Großherzogs  Carl  Friedrich,  durch  welches  das
ganze  Land  in  die  tiefste  Trauer  versetzt  worden  ist,  wird  hiermit  angeordnet,
        <pb n="176" />
        160

daß  alles  öffentliche  Tanzen  und  Musikhalten,  sowie  alle  sonstige  rauschende
öffentliche  Vergnügungen  im  Großherzogthume  bis  auf  Weiteres  einzustellen  sind.

Weimar  am  8.  Juli  1853.

Erstes  Departement  des  Großherzoglich  Sächfischen
Staats-Ministeriums,  Abtheilung  B.
von  Watzdorf.

III.  Auf  dem  Grunde  höchster  Genehmigung  ist  dem  Kaufmann  Herrn

Hugo  Löwenberg  zu  Berlin  ein

Einführungs-Patent
auf  eine  Woll-Kämm-Maschine  in  der  durch  Zeichnungen  und  Beschreibung
nachgewiesenen  Verbindung  ertheilt  worden.

Dieses  Patent  ist  von  heute  an  fünf  nach  einander  folgende  Jahre  für
den  Umfang  des  Großherzogthumes  gültig,  mit  der  Wirkung,  daß  Niemand
bobhne  vorher  erlangte  Zustimmung  des  Privilegien-Inhabers  die  gedachte  Maschine
  zu  fertigen  oder  sich  derselben  zu  bedienen  berechtigt  ist,  ohne  daß  aber
Jemand  in  der  Benutzung  bekannter  Theile  derselben  beschränkt  werden  soll.
Uebrigens  ist  bei  Bewilligung  des  Patentes  die  Neuheit  und  Eigenthümlichkeit
der  Erfindung  im  Sinne  der  laut  der  Bekanntmachung  vom  3.  März  1843
(Regierungs-Blatt  vom  Jahre  1843,  S.  13,  14,  15)  in  den  Zollvereins-Staaten
  bei  Ertheilung  von  Erfindungs-Patenten  und  Privilegien  zu  beobachtenden
  Grundsätze  ausdrücklich  vorausgesetzt  worden,  sowie  auch  die  Bestimmung
unter  Z.  3  jener  Bekanntmachung  vorbehalten  bleibt  und  ist  das  fragliche  Patent
  insbesondere  auch  in  dem  Falle  als  erloschen  anzusehen,  daß  die  bleibende
Ausführung  und  Anwendung  der  patentirten  Maschine  im  Großherzogthume
nicht  binnen  Jahresfrist  durch  Beibringung  eines  amtliches  Attestes  nachgewiesen
  wird.  ·

Nachdem  die  diesfallsige  Urkunde  unter  dem  heutigen  Tage  ausgefertigt
worden  ist,  wird  solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  27.  Juni  1853.
Erstes  Departement  des  Großherzoglich  Saͤchsischen
Staats-Ministeriums,  Abtzellung  B.
von  Watzdorf.
        <pb n="177" />
        Uegierungs-Blatt
Großherzogchum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  21.  Weimar.  13.  Juli  1853.

Wir  Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

haben  zur  Erledigung  der  unter  den  Justiz-Behörden  Unseres  Großherzogthumes
  über  die  Zuständigkeit  bei  Todeserklärungen  entstandenen  Zweifel  unter
Beirath  und  Zustimmung  Unseres  getreuen  Landtages  nachträglich  zu  dem  Gesetze
  vom  1.  März  1839  zu  verordnen  beschlossen  und  verordnen,  wie  folgt:

Die  §.  S.  8,  9  und  10  des  Gesetzes  vom  1.  März  1839  werden  dahin
abgeändert:

      
      
    
    
        
        
      
    
      
      
      
      
 

 

 

8.  8.

Die  Todeserklärung  einer  verschollenen  Person  darf  ein  Jeder,  welcher
ein  Interesse  dabei  wahrscheinlich  zu  machen  vermag,  beantragen.  Der  An—
trag  ist  bei  demjenigen  Kreisgerichte  zu  stellen,  in  dessen  Bezirke  der  Abwesende
vor  der  Entfernung  zuletzt  seinen  Wohnsitz  hatte.

8.  9.

Hat  der  Abwesende  seinen  Wohnsitz  in  hiesigen  Landen  nicht  gehabt  und
gehören  ihm  gleichwohl  Grundstücke  im  Großherzogthume,  oder  wird  sonstiges
Vermögen  für  denselben  verwaltet,  so  ist  das  inländische  Kreisgericht,  unter
29
        <pb n="178" />
        welchem  die  werthvollsten  Immobilien  gelegen  sind,  oder  in  dessen  Bezirke  die
Verwaltung  Statt  findet,  die  zuständige  Behörde.
·0

s.  10.

Entsteht  ein  Zweifel  über  die  Frage,  welches  Kreisgericht  das  zuständige
sey,  so  hat  das  Appellations-Gericht  zu  bestimmen,  wo  die  Verhandlung  der
Sache  geschehen  soll.

Urkundlich  haben  Wir  diesen  Gesetzesnachtrag  höchsteigenhändig  vollzogen
und  mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  5.  Juni  1853.

Carl  Friedrich.

von  Watzdorf.  von  Wydenbrugk.  Thon.
Nachtrag
zu  dem  Gesetze  vom  1.  März  1839
über  die  gerichtliche  Todeserklärung  verschollener
  Personen.

Wir  Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhapn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.
haben  zur  Herstellung  mehrer  Gleichheit  in  der  Gesetzgebung  der  verschiedenen
Theile  Unseres  Großherzogthumes  und  der  Gesetzgebung  des  letztern  mit  der
der  benachbarten  Länder  unter  Beirath  und  Zustimmung  Unseres  getreuen  Landtages
  folgende  Nachträge  zu  dem  höchsten  Reskripte  vom  15.  Mai  1786  und
dem  Gesetze  vom  13.  April  1829  über  die  Verbindlichkeit  zur  Ernährung  unehelicher
  Kinder  zu  erlassen  Uns  bewogen  geseben  und  verordnen  hiernach,  wie
folgt:

8.
Der  uneheliche  Beischlaf,  es  mag  R  eine  Schwängerung  erfolgt  seyn
oder  nicht,  begründet  an  und  für  sich  niemals  einen  Anspruch  auf  Heirath
        <pb n="179" />
        163

oder  Ausstattung,  vorbehältlich  der  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  2.  November
  1848  über  die  Form  und  Wirkung  der  Eheverlöbnisse.

s.  2.
Die  in  dem  F§F.  8  des  Gesetzes  vom  13.  April  1829  vorgeschriebene  Verbindlichkeit
  der  Aeltern  und  Vorältern  des  Vaters  eines  unehelichen  Kindes  zur
Ernährung  des  letztern  wird  gänzlich  aufgehoben.

-  8.  3.

Als  Erzeuger  eines  unehelichen  Kindes  kann  derjenige  mit  einer  Klage
belangt  werden,  welcher  mit  der  Mutter  desselben  innerhalb  des  Zeitraumes
von  dem  Anfange  des  zwei  hundert  und  zehenten  bis  zum  Ende  des  zwei
hundert  und  fünf  und  achtzigsten  Tages  von  der  Zeit  ihrer  Entbindung  an  zurückgerechnet
  den  Beischlaf  vollzogen  hat.

Haben  Mehre  in  der  gedachten  Zeit  mit  der  Mutter  des  Kindes  concumbirt,
  so  steht  sowohl  der  Mutter,  als  auch  dem  Kinde  die  Wahl  zu,  gegen
welchen  jener  Concumbenten  das  Klagerecht  geltend  gemacht  werden  soll.  Ist
deshalb  die  Klage  einmal  angestellt,  so  kann  derselbe  Kläger  später  aus  demselben
  Klagegrunde  gegen  einen  andern  Concumbenten  eine  Klage  nicht  mehr
erheben.  "

Zu  Begründung  der  Klage  ist,  was  den  Akt  des  Beischlafes  betrifft,  etwas
  Weiteres  als  die  geschlechtliche  Vereinigung  nicht  zu  beweisen  und  der
Einwand,  daß  die  Mutter  zur  Zeit  des  Beischlafes  schon  schwanger  gewesen
sey,  ist  nicht  zu  beachten.

In  Ansehung  der  von  Ehefrauen,  Witwen  und  geschiedenen  Frauen  geborenen
  Kinder  leidet  jedoch  der  im  Eingange  zu  diesem  Paragraphen  gedachte
Grundsatz  keine  Anwendung.  Es  ist  vielmehr,  wenn  das  Bestehen  der  Ehe,  in
welcher  die  Mutter  lebte,  bezüglich  noch  lebt,  innerhalb  des  Zeitraumes  vom
Beginne  des  zwei  hundert  und  zehenten  bis  zum  Ende  des  drei  hundert  und
zweiten  Tages  von  der  Geburt  des  Kindes  an  zurückgerechnet  fällt,  die  Rechtmäßigkeit
  des  Kindes  bis  zum  Beweise  des  Gegentheiles  zu  vermuthen.

#  #
Die  Verhandlungen  der  Ansprüche  sowohl  der  unehelichen  Kinder  als  der
Mutter  derselben  gegen  den  Schwängerer  sollen  nach  dem  für  minderwichtige
Rechtssachen  vorgeschriebenen  Verfahren  geleitet  werden.

—
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  September  d.  J.  in  Kraft,  dergestalt,
daß  von  diesem  Tage  an  kein  vor  diesem  Zeitpunkte  nicht  bereits  durch  Klageerhebung
  verfolgter  Anspruch  auf  Heirath  oder  Ausstattung  wegen  unehelichen
        <pb n="180" />
        164

Beischlafes  mehr  geltend  gemacht  werden  kann  und  die  Ernährungspflicht  der
Aeltern  oder  Vorältern  der  unehelichen  Väter  (insofern  nicht  vor  Eintritt  des
obigen  Zeitpunktes  die  Klageerhebung  bereits  erfolgt  ist)  auch  in  Ansehung  der
bereits  geborenen  Kinder  für  die  Zukunft  erlischt,  unbeschadet  in  beiden  Fällen
  der  aus  einem  rechtskräftigen  Erkenntnisse  oder  aus  einem  besondern  Vertrage
  erworbenen  Rechte.

Die  Bestimmungen  des  §&amp;amp;.  3  finden  auf  alle  nach  obigem  Tage  geborenen
  Kinder  und  die  des  F.  4  auf  alle  nach  diesem  Tage  durch  Klagerhebung
erfolgten  Ansprüche  Anwendung.

Urkundlich  haben  Wir  diesen  Gesetzesnachtrag  höchsteigenhändig  vollzogen
und  mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  6.  Juni  1853.

Carl  Friedrich.

von  Watzdorf.  von  Wydenbrugk.  Thon.

Nachtrag
zu  dem  Gesetze  vom  13.  April  1829,
über  die  Verbindlichkeit  zur  Ernährung
unehelicher  Kinder.

Ministerial-Bekanutmachung.
Von  der  Königlich  Sächsischen  Staatsregierung  ist  vom  1.  August
d.  J.  an  das  Nebenzollamt  II.  Klasse  zu  Klingethal  in  ein  Nebenzollamt
I.  Klasse  mit  der  Ermächtigung  zu  unbeschränktem  Begleitscheinwechsel  mit  dem
Haupt-Zollamte  in  Eibenstock  und  den  Haupt-Steuerämtern  in  Plauen,  Chemnitz
  und  Leipzig,  dagegen  das  Nebenzollamt  I.  Klasse  zu  Elster  in  eins  dergleichen
  II.  Klasse  mit  der  Befugniß,  rohe  Baumwolle  zum  Ausgang  abzufertigen,
  auch  wenn  die  Ausgangsabgabe  den  Betrag  von  zehen  Thalern  in  einer
Ladung  übersteigt,  verwandelt  worden.
Mit  Bezug  auf  die  Bekanntmachung  vom  24.  Mai  1844  wird  solches
bierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  29.  Juni  1853.
Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sachsischen

Staats-Ministeriums.
Thon.
        <pb n="181" />
        —

Uegierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eifsenach.

Nummer  25.  Weimar.  20.  Juli  1853.

 

Ministerial-Bekanntmachung.
Jachdem  die  nachstehend  abgedruckten,  unter  dem  26.  November  v.  J.,
3.  und  4.  April  d.  J.  zu  Berlin  abgeschlossenen  Staatsverträge
I.  Vertrag,  die  Fortdauer  des  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereines
  betreffend,  vom  26.  November  1852,
II.  Vertrag  wegen  Beitrittes  des  Kurfürstenthumes  Hessen  hinsichtlich  des
Kreises  Schmalkalden  zu  dem  Vertrage,  die  Fortdauer  des  Thüringischen
  Zoll=  und  Handels-Vereines  betreffend,  vom  3.  April  1853,
III.  Vertrag,  die  Fortdauer  und  Erweiterung  des  Zoll=  und  Handels-Vereines
  betreffend,  vom  4.  April  1853,
IV.  Uebereinkunft  wegen  Besteuerung  des  Rübenzuckers,  vom  4.  April  1853,
V.  Uebereinkunft,  die  Theilung  der  gemeinschaftlichen  Ausgangs=  und
Durchgangs-Abgaben  betreffend,  vom  4.  April  1853,
VI.  Vertrag  über  die  gleiche  Besteuerung  innerer  Erzeugnisse,  v.  4.  April  1853,
VII.  Besonderer  Artikel,  die  Theilung  des  Aufkommens  von  der  Besteuerung
  des  Branntweines  betreffend,  vom  4.  April  1853,
VIII.  Vertrag,  die  gleiche  Besteuerung  von  Wein  und  Taback  betreffend,
vom  4.  April  1853,
gegenseitig  ratificirt  worden  sind,  werden  dieselben  auf  böchsten  Befehl  Sr.  Königlichen
  Hoheit,  des  Großherzogs,  zur  allgemeinen  Nachachtung  hierdurch  bekannt
  gemacht.  Weimar  am  29.  Juni  1853.
Erstes  und  drittes  Departement  des  Großherzoglich
Sächsischen  Staats-Ministeriums.
von  Watzdorf.  Thon.
30
        <pb n="182" />
        J.
Ver  tr  98
zwischen  Preußen,  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Sachsen-Meiningen,
Sachsen  -Altenburg,  Sachsen-Coburg-Gotha,  Schwarzburg-Rudolstadt,
  Schwarzburg-  Sondershausen,  Reuß  älterer  und  Reuß
jüngerer  Linie,
die

Fortdauer  des  Thüringischen  Zoll-  und  Handels-Vereines

betreffend.

Seine  Majestät,  der  König  von  Preußen,  Seine  Königliche  Hoheit,  der
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Seine  Hoheit,  der  Herzog  von  Sach,
sen-Meiningen,  Seine  Hoheit,  der  Herzog  von  Sachsen-Altenburg,  Seine  Hoheit,
der  Herzog  von  Sachsen-Coburg-Gotha,  Seine  Durchlaucht,  der  Fürst  von  Schwarzburg-Rudolstadt,
  Seine  Durchlaucht,  der  Fürst  von  Schwarzburg-Sondershausen,
Seine  Durchlaucht,  der  Fürst  von  Reuß  älterer  Linie  und  Seine  Durchlaucht,  der
Fürst  von  Reuß  jüngerer  Linie,  gleichmäßig  von  dem  Wunsche  geleitet,  die  zwischen
Ihren  nachfolgend  benannten  Ländern  und  Landestheilen  bestehende  Verkehrsfreiheit
  und  Zollgemeinschaft  auch  für  die  Zukunft  sicher  zu  stellen,  haben  zu
diesem  Zwecke  zu  Bevollmächtigten  ernanut:

Seine  Majestät,  der  König  von  Preußen:
Allerhöchst  Ihren  General-Direktor  der  Steuern  Johann  Friedrich  von  Pommer
  Esche,
Allerhöchst  I.ren  geheimen  Legations-Rath  Alexander  Max  Philipsborn,
und
Allerhöchst  Ihren  geheimen  Regierungsrath  Martin  Friedrich  Rudolph
Delbrück;

und
Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
Seine  Hoheit,  der  Herzog  von  Sachsen-Meiningen,
Seine  Hoheit,  der  Herzog  von  Sachsen-Altenburg,
Seine  Hoheit,  der  Herzog  von  Sachsen-Coburg-Gotha,
Seine  Durchlaucht,  der  Fürst  von  Schwarzburg-Rudolstadt,
Seine  Durchlaucht,  der  Fürst  von  Schwarzburg-Sondershausen,
Seine  Durchlaucht,  der  Fürst  von  Reuß  älterer  Linie,  und
Seine  Durchlaucht,  der  Fürst  von  Reuß  jüngerer  Linie:

den  Großherzoglich  Sächsischen  geheimen  Staatsrath  Gustav  Thon,
        <pb n="183" />
        167

   
 

von  welchen  Bevollmächtigten,  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratifikation  folgender
  Vertrag  abgeschlossen  worden  ist.
Artikel  1.

Der  Zoll=  und  Handels-Verein  der  Thüringischen  Staaten  wird  vom  1.
Januar  1854  ab  auf  weitere  zwölf  Jahre,  also  bis  zum  31.  Dezember  1865,
unter  den  an  dem  gegenwärtigen  Vertrage  theilnehmenden  Regierungen  fortgesetzt.


Für  diesen  Zeitraum  bleibt  für  dieselben  der  Vertrag  wegen  Errichtung
des  gedachten  Vereines  vom  10.  Mai  1833  mit  allen  darauf  bezüglichen  gleichzeitigen

  und  späteren  Vereinbarungen  auch  ferner,  jedoch  mit  den  in  den  folgenden
  Artikeln  enthaltenen  Modifikationen  und  zusätzlichen  Bestimmungen  in
Kraft.

n  Artikel  2.

Die  zu  dem  im  Art.  1  erwähnten  Vereine  künftig  verbundenen  Staatsgebiete
  sind:  die  Königlich  Preußischen  Landestheile,  Stadt=  und  Land-Kreis
Erfurt,  nebst  den  Kreisen  Schleusingen  und  Ziegenrück,  die  Großherzoglich
Sächsischen  Lande,  mit  Ausnahme  des  Amtes  Allstedt  mit  Oldisleben  und  des

Vordergerichtes  Ostheim,  die  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen  Lande,  die  Herzoglich
  Sachsen-Altenburgschen  Lande,  die  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaischen
  Lande,  mit  Ausnahme  der  Aemter  Volkenrode  und  Königsberg,  die  Fürstlich
  Schwarzburg-Rudolstädtischen  und  die  Fürstlich  Schwarzburg-Sondershausenschen
  oberen  Herrschaften,  und  die  Fürstlich  Reußischen  Lande  älterer  und
jüngerer  Linie.

Hinsichtlich  des  Verhältnisses  des  in  dem  Vereinsgebiete  enklavirten  Kurfürstlich
  Hessischen  Kreises  Schmalkalden  bleibt  ebenso,  wie  hinsichtlich  der  Königlich
  Bayerschen  Enklave  Kaulsdorf  und  der  Königlich  Sächsischen  Enklaven
besondere  Vereinbarungen  mit  den  betreffenden  Regierungen  vorbehalten.

Artikel  3.

Für  den  Fall,  daß  die  Zollvereinigungs-Verträge  zwischen  dem  Thüringischen
  Zoll=  und  Handels-Vereine  einerseits,  und  den  Königreichen  Bayern  und
Sachsen,  sowie  dem  Kurfürstenthume  Hessen,  oder  mit  einzelnen  dieser  Stagten
  andererseits,  nicht  erneuert  werden  sollten,  ist  Folgendes  verabredet  worden:

1.  Der  Aufwand,  welcher  an  den  gegen  das  Ausland  gelegenen  Grenzen
  und  innerhalb  des  dazu  gehörigen  Grenzbezirkes  für  die  Zollerhebungs=  und
Aufsichts=  oder  Kontrole-Behörden  und  Zollschutzwachen  erwächst,  wird  in  gleicher
  Weise,  wie  nach  Art.  13  des  Vertrages  vom  10.  Mai  1833  die  Kosten,
welche  die  Unterhaltung  der  gemeinschaftlichen  Behörde  in  Erfurt  und  die  die-30
        <pb n="184" />
        168

ser  obliegende  Geschäftsführung  verursacht,  von  der  Gesammtheit  des  Thüringischen
  Vereines  getragen  und  von  den  unter  die  einzelnen  Vereinsstaaten  zu
vertheilenden  gemeinschaftlichen  Einnahmen  in  Abzug  gebracht.

Jeder  Staat  hat  jedoch  für  die  Amts-Lokale  in  seinem  Gebiete,  sowie  für
die  Pensionen,  welche  den  von  ihm  angestellten  Beamten  und  deren  Hinterlassenen
  gesetzlich  zustehen,  auf  seine  alleinige  Rechnung  zu  sorgen.

2.  An  die  Stelle  des  gemeinschaftlichen  General-Inspektors  tritt  ein  gemeinschaftlicher,
  den  einschlägigen  Ministerien  der  Vereinsstaaten  untergeordneter
  Zoll=  und  Steuer-Direktor,  welchem  außer  den  dem  General-Inspektor
jetzt  obliegenden  Funktionen  auch  die  Leitung  des  Dienstes  der  Lofal=  und
Bezirks-Behörden  für  Zölle  und  Rübenzucker-Steuer,  sowie  die  Vollziehung  der
die  Zölle  und  die  Rübenzucker-Steuer  betreffenden  gemeinschaftlichen  Gesetze  überhaupt,
  im  ganzen  Vereine  übertragen  wird.

Das  Nähere  über  die  Dienstverhältnisse  des  gemeinschaftlichen  Zoll=  und
Steuer-Direktors  und  der  in  dem  Bereiche  des  Thüringischen  Vereines  für  den
Schutz  und  die  Erhebung  der  Zölle  an  den  Grenzen  und  im  Grenzbezirke
anzustellenden  Beamten  wird  besonders  vereinbart.  -.

Die  Vereinbarung  in  dem  Artikel  19  des  Vertrages  vom  10.  Mai
1833  soll  auch  auf  die  Ausführung  der  vorstehenden  Verabredungen,  insbesondere
  auf  die  Organisation  der  neu  eintretenden  Grenz-Zollverwaltung  Anwendung
  finden.
Artikel  .

Sofern  der  gegenwärtige  Vertrag  nicht  spätestens  neun  Monate  vor  dessen
Ablaufe  gekündigt  wird,  soll  derselbe  auf  weitere  zwölf  Jahre,  und  so  fort  von
zwölf  zu  zwölf  Jahren,  als  verlängert  angesehen  werden.

Artikel  8.  çl
Gegenwärtiger  Vertrag  soll  ratificirt  und  es  sollen  die  Ratifikations-Urkunden
  binnen  längstens  drei  Wochen  in  Berlin  ausgewechselt  werden.

So  geschehen  Berlin  am  26.  November  1852.

(gez.)  Johann  Friedrich  Alerander  Mar  Martin  Friedrich  Gustav
v.  Pommer  Esche.  Pbilipsborn.  Rudolph  Delbrück.  Thon.

G  G
        <pb n="185" />
        169
II.
Beertrag
zewischen  Preußen,  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Sachsen-Meiningen,
Sachsen-Altenburg,  Sachsen-Coburg-Gotha,  Schwarzburg-Rudolstadt,
  Schwarzburg-Sondershausen,  Reuß  älterer  und  Reuß
jüngerer  Linie  einerseits
und
Kurhessen  andererseits,
wegen
des  Beitrittes  des  Kurfürstenthumes  Hessen  hinsichtlich  des  Kreises
  Schmalkalden  zu  dem  Vertrage  der  erstgenannten  Staaten  vom
26.  November  1852,  die  Fortdauer  des  Thüringischen
Zoll=  und  Handels-Vereines
betreffend.
Die  bei  dem  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereine  betheiligten  Soneraine,

  gleichmäßig  geleitet  von  dem  Wunsche,  die  Fortdauer  dieses  Vereines

auch  in  Beziehung  auf  die  darin  begriffenen  Kurhessischen  Landestheile  für  die
Zukunst  sicher  zu  stellen,  haben  zu  diesem  Zwecke  zu  Bevollmächtigten  ernannt:
einerseits
Seine  Majestät,  der  König  von  Preußen:
Allerhöchst  Ihren  General-Direktor  der  Steuern  Johann  Friedrich  von
Pommer  Esche,
Allerhöchst  Ihren  geheimen  Legations-Rath  Alerander  Mar  Philipsborn
und
Allerhöchst  Ihren  geheimen  Regierungsrath  Martin  Friedrich  Rudolph
Delbrück;
Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
Seine  Hoheit,  der  Herzog  von  Sachsen-Meiningen,
Seine  Hoheit,  der  Herzog  von  Sachsen-Altenburg,
Seine  Hoheit,  der  Herzog  von  Sachsen-Coburg-Gotha,
Seine  Durchlaucht,  der  Fürst  von  Schwarzburg-Rudolstadt,
Seine  Durchlaucht,  der  Fürst  ron  Schwarzburg-Sondershausen,
Seine  Durchlaucht,  der  Fürst  von  Reuß  älterer  Linie  und
Seine  Durchlaucht,  der  Fürst  von  Reuß  jüngerer  Linie:
den  Großherzoglich  Sächsischen  geheimen  Staatsrath  Gustav  Thon;
        <pb n="186" />
        170

andererseits
Seine  Königliche  Hoheit,  der  Kurfürst  von  Hessen:
Höchst  Ihren  geheimen  Ober-Finanzrath  Wilhelm  Duysing,
von  welchen  Bevollmächtigten  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation  folgender  Vertrag
  abgeschlossen  worden  ist.
Artikel  1.

Das  Kurfürstenthum  Hessen  tritt  in  Ansehung  des  Kreises  Schmalkalden
dem  am  26.  November  1852  zwischen  Preußen,  Sachsen-Weimar-Eisenach,
Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg,  Sachsen-Coburg-Gotha,  Schwarzburg-Rudolstadt,
  Schwarzburg-Sondershausen,  Reuß  älterer  und  Reuß  jüngerer
Linie  abgeschlossenen,  diesem  Vertrage  beigefügten  Vertrage,  die  Fortdauer  des
Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereines  betreffend,  in  allen  Punkten  bei.

Artikel  2.

In  Folge  dieses  Beitrittes  wird  der  Kurfürstlich  Hessische  Kreis  Schmalkalden
  auch  künftig  zu  denjenigen  Staatsgebieten  gehören,  welche  nach  Art.  2
des  Vertrages  vom  26.  November  1852  den  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Verein

  bilden.
"  Artikel  3.

Die  Dauer  des  gegenwärtigen  Vertrages  wird  vorläufig  auf  12  Jahre,
vom  1.  Januar  1854  anfangend,  also  bis  zum  letzten  Dezember  1865,  festgesetzt.


Sofern  derselbe  nicht  spätestens  neun  Monate  vor  dessen  Ablaufe  von
einem  oder  dem  andern  der  kontrahirenden  Staaten  gekündiget  wird,  soll  derselbe
  auf  weitere  zwölf  Jahre,  und  so  fort  von  zwölf  zu  zwölf  Jahren,  als
verlängert  angesehen  werden.

Artikel  Au.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  ratificirt  und  es  sollen  die  Ratifikations-Ur-.

  kunden  binnen  längstens  sechs  Wochen  in  Berlin  ausgewechselt  werden

So  geschehen  Berlin  am  3.  April  1853.
(gez.)  von  Pommer  Esche.  Philipsborn.  Dupfing.

G

Delbrück.  Thon.

G  G
        <pb n="187" />
        171

III.
Veertra
zwischen  Preußen,  Bayern,  Sachsen,  Hannover,  Württemberg,  Ba—
den,  Kurhessen,  dem  Großherzogthume  Hessen,  den  zum  Thürin—
gischen  Zoll=  und  Handels-Vereine  gehörigen  Staaten,  Braunschweig,
  Oldenburg,  Nassanu  und  der  freien  Stadt  Frankfurt,
die
Fortdauer  und  Erweiterung  des  Zoll=  und  Handels-Vereines
betreffend.

Nachdem  die  Regierungen  von  Preußen,  Bayern,  Sachsen,  Hannover,
Württemberg,  Baden,  Kurbessen,  Großherzogthum  Hessen,  der  bei  dem  Thüringischen
  Zoll=  und  Handels-Vereine  betheiligten  Staaten,  Braunschweig,  Oldenburg,
  Nassau  und  der  freien  Stadt  Frankfurt,

.  im  Anerkenntniß  der  wohlthätigen  Wirkungen,  welche  der  auf  den  Ver—
trägen  vom  22.  und  30.  März  und  11.  Mai  1833,  vom  12.  Mai  und

10.  Dezember  1835,  vom  2.  Januar  1836  und  vom  8.  Mai,  19.  Oktober

und  13.  November  1841  beruhende  Zoll=  und  Handels-Verein,  den  bei  dessen
Gründung  gehegten  Absichten  entsprechend,  für  den  Handel  und  gewerblichen
Verkehr  der  daran  betheiligten  Staaten  herbeigeführt  hat,  und  welche  von  einer
  weiteren  Ausdehnung  des  gegenseitig  freien  Handels  und  gewerblichen  Verkehrs
  zwischen  Ihren  Staaten  für  die  Wohlfahrt  Ihrer  Unterthanen  und  zugleich
  für  die  Beförderung  der  allgemeinen  Handels=  und  Verkehrs-Freiheit  in
Deutschland  zu  erwarten  stehen,
in  dem  Wunsche  übereingekommen  sind,  sowohl  den  Fortbestand  des  gedachten
  Zoll=  und  Handels-Vereines  sicher  zu  stellen,  als  auch  den  Steuerverein,
auf  Grund  des  zwischen  den  Regierungen  von  Preußen  und  Hannover  am
7.  September  1851  abgeschlossenen  Vertrages,  welchem  Oldenburg  durch  Vertrag
  vom  1.  März  1852  beigetreten  ist,  mit  diesem  Vereine  zu  vereinigen:  so
sind  zur  Erreichung  dieser  Zwecke  Verhandlungen  gepflogen  worden,  wozu  als
Bevollmächtigte  ernannt  haben:
Seine  Majestät,  der  König  von.  Preußen:
Allerhöchst  Ihren  General-Direktor  der  Steuern  Johann  Friedrich  von
Pommer  Esche,
Allerhöchst  Ihren  geheimen  Legations-Rath  Alerander  Marx  Philipsborn
  und
Allerhöchst  Ihren  geheimen  Regierungsrath  Martin  Friedrich  Rudolph
Delbrück;
        <pb n="188" />
        172

Seine  Majestät,  der  König  von  Bayern:
Allerhöchst  Ihren  Ministerial-Rath  Carl  Meixner;
Seine  Majestät,  der  König  von  Sachsen:
Allerhöchst  Ihren  Zoll=  und  Stener-Direktor  Bruno  von  Schimpff;
Seine  Majestät,  der  König  von  Hannover:
Allerhöchst  Ihren  General-Direktor  der  indirekten  Steuern  und  Zölle  D.
Otto  Klenze;
Seine  Majestät,  der  König  von  Württemberg:
Allerhöchst  Ihren  Direktor  im  Finanz-Ministium  Carl  Friedrich  von
Sigel;
Seine  Königliche  Hoheit,  der  Regent  von  Baden:
Höchst  Ihren  Ministerial-Rath  Joseph  Hack;
Seine  Königliche  Hoheit,  der  Kurfürst  von  Hessen:
Höchst  Ihren  geheimen  Ober-Finanz-Rath  Wilhelm  Dunysing;
Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog  von  Hessen  und  bei  Rhein:
Höchst  Ihren  Ministerial-Rath  Maximilian  von  Biegeleben;
Die  bei  dem  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereine  betheiligten  Souveraine,
nämlich  außer  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen  und  Seiner  Königlichen
  Hoheit  dem  Kurfürsten  von  Hessen:
Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
Seine  Hoheit,  der  Herzog  von  Sachsen-Meiningen,
Seine  Hoheit,  der  Herzog  von  Sachsen-Altenburg,
Seine  Hoheit,  der  Herzog  von  Sachsen-Coburg-Gotha,
Seine  Durchlaucht,  der  Fürst  von  Schwarzburg-Rudolstadt,
Seine  Durchlaucht,  der  Fürst  von  Schwarzburg-Sondershausen;
Seine  Durchlaucht,  der  Fürst  von  Reuß  älterer  Linie
und
Seine  Durchlaucht,  der  Fürst  von  Reuß  jüngerer  Linie:
den  Großherzoglich  Sächsischen  geheimen  Staatsrath  Gustav  Thon;
Seine  Hoheit,  der  Herzog  von  Braunschweig  und  Lüneburg:
Höchst  Ihren  Finanz-Direktor  Wilhelm  Erdmann  Florian  von  Thielan;
Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog  von  Oldenburg:
Höchst  Ihren  Geschäftsträger  am  Königlich  Preußischen  Hofe  Legations-Rath
  D.  Friedrich  August  Liebe;
Seine  Hoheit,  der  Herzog  von  Nassau:
Höchst  Ihren  Domänen-Rath  Ernst  Freiherrn  Marschall  von  Bieberstein;
        <pb n="189" />
        der  Senat  der  freien  Stadt  Frankfurt:

den  Schöffen  und  Senator  Coester;
von  welchen  Bevollmächtigten,  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratifikation,  folgender
Vertrag  abgeschlossen  worden  ist.

Artikel  1.

Der  zwischen  den  Königreichen  Preußen,  Bayern,  Sachsen  und  Württemberg,
  dem  Großherzogthume  Baden,  dem  Kurfürstenthume  und  dem  Großherzogthume
  Hessen,  dem  zum  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereine  verbundenen
Staaten,  den  Herzogthümern  Braunschweig  und  Nassau  und  der  freien  Stadt
Frankfurt,  Behufs  eines  gemeinsamen  Zoll=  und  Handels-Systemes  errichtete
Verein  wird  vorläufig  auf  weitere  zwölf  Jahre,  vom  1.  Januar  1854  anfangend,
  also  bis  zum  letzten  Dezember  1865,  fortgesetzt.

Für  diesen  Zeitraum  bleiben  die  Zollvereinigungs-Verträge  vom  22.  und
30.  März  und  11.  Mai  1833,  vom  12.  Mai  und  10.  Dezember  1835,  vom
2.  Jannar  1836  und  vom  8.  Mai,  19.  Oftober  und  13.  November  1841
auch  ferner  in  Kraft.

Artikel  2.
Der  zwischen  dem  Königreiche  Hannover,  dem  Herzogthume  Oldenburg  und

den  ihnen  angeschlossenen  Gebieten  dermalen  bestehende  Steuerverein  wird,  vom
1.  Januar  1854  an,  mit  dem  zwischen  den  übrigen  kontrahirenden  Staaten  im
Art.  1  erneuerten  Zoll=  und  Haudels-Vereine  verbunden,  dergestalt,  daß  beide
Vereine  für  die  Dauer  der  im  Art.  1  erwähnten  Vertrags-Periode  einen
durch  ein  gemeinsames  Zoll=  und  Handels-System  verbundenen,  und  alle  darin
begriffenen  Länder  umfassenden  Gesammtverein  bilden.

Die  Rechte  und  Verpflichtungen,  welche  in  den,  im  Art.  1  genannten
Zollvereinigungs-Verträgen  gegenseitig  zugestanden  und  übernommen  sind,  sollen,
  soweit  nicht  etwas  Anderes  besonders  verabredet  ist,  auch  dem  Königreiche
Hannover  und  dem  Herzogthume  Oldenburg  zustehen  und  obliegen  und  zwar
sowohl  in  dem  Verhältnisse  beider  Staaten  zu  einander,  als  auch  in  dem  Verhältnisse
  eines  jeden  derselben  zu  den  übrigen  kontrahirenden  Staaten.  Zur  Feststellung
  der  erwähnten  Rechte  und  Verpflichtungen  wird  der  Inhalt  jener  Verträge
  mit  diesen  besonderen  Verabredungen  in  Nachstehendem  ausgenommen.

Artikel  3.

In  den  Gesammtverein  sind  insbesondere  auch  diejenigen  Staaten  einbegriffen,
  welche  schon  früher  entweder  mit  ihrem  ganzen  Gebiete,  oder  mit  einem
Theile  desselben  dem  Zoll=  und  Handels-Systeme  eines  oder  des  anderen  der

31
        <pb n="190" />
        174

kontrahirenden  Staaten  beigetreten  sind,  unter  Berücksichtigung  ihrer  auf  den
Beitrittsverträgen  beruhenden  besonderen  Verhältnisse  zu  den  Staaten,  mit  welchen
  sie  jene  Verträge  abgeschlossen  haben.

Artikel  3.

Dagegen  bleiben  von  dem  Gesammtvereine  vorläufig  ausgeschlossen  diejenigen
  einzelnen  Landestheile  der  kontrahirenden  Staaten,  welche  sich  ihrer  Lage
wegen  zur  Aufnahme  in  den  Gesammtverein  nicht  eignen.

Hierbei  werden  jedoch  in  Beziehung  auf  die  schon  bisher  zum  Zollvereine
gehörigen  Staaten  diejenigen  Anordnungen  aufrecht  erhalten,  welche  rücksichtlich
des  erleichterten  Verkehrs  der  ausgeschlossenen  Landestheile  mit  dem  Hauptlande
gegenwärtig  bestehen.

Weitere  Begünstigungen  dieser  Art  können  nur  im  gemeinschaftlichen  Einverständnisse
  der  Vereinsglieder  bewilligt  werden.

Artikel  S.

In  den  Gebieten  der  kontrahirenden  Staaten  sollen  übereinstimmende  Gesetze
  über  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  bestehen,  dabei  jedoch
  diejenigen  Modifikationen  zulässig  seyn,  welche,  ohne  dem  gemeinsamen
Zwecke  Abbruch  zu  thun,  aus  der  Eigenthümlichkeit  der  allgemeinen  Gesetzgebung
eines  jeden  Theilnehmenden  Staates  oder  aus  lokalen  Interessen  sich  als  nothwendig
  ergeben.  Bei  dem  Zoll-Tarife  namentlich  sollen  hierdurch  in  Bezug
auf  Eingangs=  und  Ausgangs-Abgaben  bei  einzelnen,  weniger  für  den  größeren.
Handelsverkehr  geeigneten  Gegenständen,  und  in  Bezug  auf  Durchgangsabgaben,
  je  nachdem  der  Zug  der  Handelsstraßen  es  erfordert,  solche  Abweichungen
von  den  allgemein  angenommenen  Erhebungssätzen,  welche  für  einzelne  Staaten
als  vorzugsweise  wünschenswerth  erscheinen,  nicht  ausgeschlossen  seyn,  sofern  sie
auf  die  allgemeinen  Interessen  des  Vereines  nicht  nachtheilig  einwirken.

Desgleichen  soll  auch  die  Verwaltung  der  Eingangs-,  Ausgangs=  und
Durchgangs-Abgaben  und  die  Organisation  der  dazu  dienenden  Behörden  in
allen  Ländern  des  Gesammtvereines,  unter  Berücksichtigung  der  in  denselben  bestehenden
  eigenthümlichen  Verhältnisse,  auf  gleichen  Fuß  gebracht  werden.

Artikel  6.

Veränderungen  in  der  Zollgesetzgebung,  mit  Einschluß  des  Zoll-Tarifes
und  der  Zollordnung,  sowie  Zusätze  und  Ausnahmen  können  nur  auf  demselben
  Wege  und  mit  gleicher  Uebereinstimmung  sämmtlicher  Glieder  des  Gesammtvereines
  bewirkt  werden,  wie  die  Einführung  der  Gesetze  erfolgt.

Dieß  gilt  auch  von  allen  Anordnungen,  welche  in  Beziehung  auf  die  Zollverwaltung
  allgemein  abändernde  Normen  aufstellen.
        <pb n="191" />
        175

Artikel  7.

Mit  der  Ausführung  des  gegenwärtigen  Vertrages  tritt  zwischen  den  kontrahirenden
  Staaten  Freiheit  des  Handels  und  Verkehrs  und  zugleich  Gemeinschaft
  der  Einnahme  an  Zöllen  ein,  wie  beide  in  den  folgenden  Artikeln  bestimmt
  werden.

Artikel  8.

Es  hören  von  diesem  Zeitpunkte  an  alle  Eingangs-,  Ausgangs-,  und
Durchgangs-Abgaben  an  den  gemeinschaftlichen  Landesgrenzen  der  schon  jetzt
zum  Zollvereine  gehörenden  Staaten  und  der  dermalen  zum  Steuervereine  gehörenden
  Staaten  auf,  und  es  können  alle  im  freien  Verkehre  des  einen  Gebietes
bereits  befindlichen  Gegenstände  auch  frei  und  unbeschwert  in  das  andere  Gebiet
  gegenseitig  eingeführt  werden,  mit  alleinigem  Vorbehalte

a)  der  zu  den  Staats-Monopolien  gehörigen  Gegenstände  (Spielkarten  und
Salz),  nach  Maßgabe  der  Art.  9  und  10;

b)  der  im  Innern  der  kontrahirenden  Staaten  mit  einer  Steuer  belegten
inländischen  Erzeugnisse,  nach  Maßgabe  des  Art.  11.

Artikel  9.

Hinsichtlich  der  Einfuhr  von  Spielkarten  behält  es  bei  den  in  den  kontrahirenden
  Staaten  bestehenden  Verbots=  oder  Beschränkungs-Gesetzen  sein  Bewenden.


Artikel  10.

In  Betreff  des  Salzes  treten  die  Königlich  Hannoversche  und  die  Großherzoglich
  Oldenburgsche  Regierung  den  zwischen  den  kontrahirenden  Vereinsregierungen
  getroffenen  Verabredungen  in  folgender  Art  bei:

a)  die  Einfuhr  des  Salzes  und  aller  Gegenstände,  aus  welchen  Kochsalz
ausgeschieden  zu  werden  pflegt,  aus  fremden,  nicht  zum  Vereine  gehörigen
  Ländern  in  die  Vereinsstgaten,  ist  verboten,  in  soweit  dieselbe  nicht
für  eigene  Rechnung  einer  der  vereinten  Regierungen,  und  zum  unmitbgen
  Verkaufe  in  ihren  Salzämtern,  Faktoreien  oder  Niederlagen  gechieht;


b)  die  Durchfuhr  des  Salzes  und  der  vorbezeichneten  Gegenstände  aus
den  zum  Vereine  nicht  gehörigen  Ländern  in  andere  solche  Länder  soll
nur  mit  Genehmigung  der  Vereinsstaaten,  deren  Gebiet  bei  der  Durchfuhr
  berührt  wird,  und  unter  den  Vorsichtsmaßregeln  Statt  finden,  welche
von  denselben  für  nöthig  erachtet  werden;

c)  die  Ausfuhr  des  Salzes  in  fremde,  nicht  zum  Vereine  gehörige  Staaten
  ist  frei.

31
        <pb n="192" />
        176

d)  was  den  Salzhandel  innerhalb  der  Vereinsstaaten  betrifft,  so  ist  die
Einfuhr  des  Salzes  von  einem  in  den  anderen  nur  in  dem  Falle  erlaubt,
  wenn  zwischen  den  Landesregierungen  besondere  Verträge  deshalb
bestehen;
wenn  eine  Regierung  von  einer  anderen  innerhalb  des  Gesammtvereines
aus  Staats=  oder  Privat-Salinen  Salz  beziehen  will,  so  müssen  die
Sendungen!:  it  Pässen  von  öffentlichen  Behörden  begleitet  werden.

Zu  diesem  Ende  verpflichten  sich  die  betheiligten  Regierungen,  auf
den  Privat-Salinen  einen  öffentlichen  Beamten  aufzustellen,  der  den  Umfang
  der  Produktion  und  des  Absatzes  derselben  überhaupt  zu  beobachten
  hat;
wenn  ein  Vereinsstaat  durch  einen  anderen  aus  dem  Auslande  oder  aus
einem  dritten  Vereinsstaate  seinen  -Salzbedarf  bezieben,  oder  durch  einen
solchen  sein  Salz  in  fremde,  nicht  zum  Vereine  gehörige  Staaten  versenden
  lassen  will,  so  soll  diesen  Sendungen  kein  Hinderniß  in  den  Weg
gelegt  werden,  jedoch  werden,  insofern  dieses  nicht  schon  durch  frühere
Verträge  bestimmt  ist,  durch  vorgängige  Uebereinkunft  der  betheiligten
Staaten  die  Straßen  für  den  Transport  und  die  erforderlichen  Sicherheitsmaßregeln
  zur  Verhinderung  der  Einschwärzung  verabredet  werden;
da  es,  nach  der  bestimmten  Erklärung  der  Königlich  Hannoverschen  Regierung,
  unübersteigliche  Schwierigkeiten  findet,  im  dortigen  Gebiete  den
Verkauf  des  Salzes  im  Großen,  wie  dieß  im  übrigen  Gebiete  des  Zollvereines
  geschieht,  auf  Rechnung  des  Staates  zu  übernehmen  und  zu
beschränken,  oder  doch  den  jetzigen  Betrag  ihrer  Salzsteuer  zu  erhöhen,
so  werden  die  Regierungen  von  Hannover  und  Oldenburg,  um  Einschwärzungen
  von  Salz  in  die  angrenzenden  Vereinsstaaten,  auch  ohne  die,  in
Folge  der  Zollvereinigung  wegfallende  strenge  Grenzbewachung  abzuwenden,
  die  verbotene  Salzeinfuhr  nach  diesen  Staaten  mit  nachdrücklichen.
Strafen  bedrohen  und  durch  andere,  näher  verabredete  Mittel  zu  deren
Verhinderung  mitwirken.

Artikel  11.

In  Bezug  auf  diejenigen  Erzeugnisse,  welche  in  den  einzelnen  Vereinsstaaten
  theils  bei  ihrer  Hervorbringung  oder  Zubereitung,  theils  unmittelbar  bei
ihrem  Verbrauche  mit  einer  inneren  Steuer  belegt  sind  (Art.  8  Lit.  b),
wird  es  von  sämmtlichen  kontrahirenden  Theilen  als  wünschenswerth  anerkannt,
hierin  eine  Uebereinstimmung  der  Gesetzgebung  und  der  Besteuerungssätze  in  den
Vereinsstaaten  thunlichst  hergestellt  zu  sehen,  und  es  wird  daher  auch  ihr  Be-
        <pb n="193" />
        177

streben  auf  Herbeiführung  einer  solchen  Gleichmäßigkeit,  insbesondere  durch
Vereinigung  mehrerer  Staaten  zu  gleichen  inneren  Steuereinrichtungen,  mit
oder  ohne  Gemeinschaftlichkeit  der  Steuerverträge  gerichtet  seyn.  Bis  da—-hin,
  wo  dieses  Ziel  erreicht  worden,  sollen  hinsichtlich  der  vorbemerkten
Steuern  und  des  Verkehrs  mit  den  davon  betroffenen  Gegenständen  un—
ter  den  Vereinsstaaten,  zur  Vermeidung  der  Nachtheile,  welche  aus  einer
Verschiedenartigkeit  der  inneren  Steuer-Systeme  überhaupt,  und  namentlich  aus
der  Ungleichheit  der  Steuersätze,  sowohl  für  die  Produzenten,  als  für  die  Steuereinnahme
  der  einzelnen  Vereinsstaaten  erwachsen  könnten  —  abgesehen  von  der
Besteuerung  des  im  Umfange  des  Zollvereines  erzeugten  Rübenzuckers,  weshalb
auf  die  besonders  getroffenen  Vereinbarungen  Bezug  genommen  wird  —  folgende
  Grundsätze  in  Anwendung  kommen.

I.  Hinsichtlich  der  ausländischen  Erzeugnisse.

Von  allen  Erzeugnissen,  von  welchen  entweder  auf  die  in  der  Zollordnung
vorgeschriebene  Weise  dargethan  wird,  daß  sie  als  ausländisches  Ein=  oder  Durchgangs-Gut
  die  zollamtliche  Behandlung  bei  einer  Erhebungsbebörde  des  Vereines
bereits  bestanden  haben  oder  derselben  noch  unterliegen,  oder  von  welchen,  dafern
  sie  zu  den  tarifmäßig  zollfreien  gehören,  durch  Bescheinigungen  der  Grenz-Zollämter
  nachgewiesen  wird,  daß  sie  vom  Auslande  eingeführt  worden  sind,
darf  keine  weitere  Abgabe  irgend  einer  Art,  sey  es  für  Rechnung  des  Staates
oder  für  Rechnung  von  Kommunen  und  Korporationen,  erhoben  werden,  jedoch
—  was  das-  Eingangsgut  betrifft  —  mit  Vorbehalt  derjeuigen  inneren  Steuern,
welche  in  einem  Vereinsstaate  auf  die  weitere  Verarbeitung  oder  auf  anderweite
Bereitungen  aus  solchen  Erzeugnissen,  ohne  Unterschied  des  ausländischen,  inländischen
  oder  vereinsländischen  Ursprungs  allgemein  gelegt  sind.

II.  Hinsichtlich  der  inländischen  und  vereinsländischen  Erzeugnisse.

1)  Von  den  innerhalb  des  Vereines  erzeugten  Gegenständen,  welche  nur
durch  einen  Vereinsstaat  transitiren,  um  entweder  in  einen  auderen  Vereinsstaat
oder  nach  dem  Auslande  geführt  zu  werden,  dürfen  innere  Steuern  weder  für
Rechnung  des  Staates,  noch  für  Rechnung  von  Kommunen  oder  Korporationen
  erhoben  werden.

2)  Jedem  Vereinsstaate  bleibt  es  zwar  freigestellt,  die  auf  der  Hervorbringung,
  der  Zubereitung  oder  dem  Verbrauche  von  Erzeugnissen  ruhenden  inneren
  Steuern  beizubehalten,  zu  verändern  oder  aufzuheben,  sowie  neue  Steuern
dieser  Art  einzuführen,  jedoch  sollen
        <pb n="194" />
        178

a)  dergleichen  Abgaben  für  jetzt  nur  auf  folgende  inländische  und  gleichnamige
  vereinsländische  Erzeugnisse,  als:  Branntwein,  Bier,  Essig,  Malz,
Wein,  Most,  Cider  (Obstwein),  Taback,  Mehl  und  andere  Mühlen-Fabrikate,
  desgleichen  Backwaaren,  Fleisch,  Fleischwaaren  und  Fett  gelegt  werden
  dürfen.  Auch  wird  man  sich

b)  soweit  nöthig,  über  bestimmte  Sätze  verständigen,  deren  Betrag  bei  Abmessung
  der  Steuern  nicht  überschritten  werden  soll.

3)  Bei  allen  Abgaben,  welche  in  dem  Bereiche  der  Vereinsländer  hiernach
zur  Erhebung  kommen,  wird  eine  gegenseitige  Gleichmäßigkeit  der  Behandlung
dergestalt  Statt  finden,  daß  das  Erzeugniß  eines  anderen  Vereinsstaates  unter
keinem  Vorwande  höher  oder  in  einer  lästigeren  Weise,  als  das  inländische  oder
als  das  Erzeugniß  der  übrigen  Vereinsstaaten,  besteuert  werden  darf.  In  Gemäßbeit
  dieses  Grundsatzes  wird  Folgendes  festgesetzt:

a)  Vereinsstaaten,  welche  von  einem  inländischen  Erzeugnisse  keine  innere
Steuer  erheben,  dürfen  auch  das  gleiche  vereinsländische  Erzeugniß  nicht
besteuern.  Jedoch  soll  ausnahmsweise  denjenigen  Vereinsstaaten,  in  welchen
  kein  Wein  erzeugt  wird,  frei  steben,  eine  Abgabe  von  dem  vereinsländischen
  Weine  nach  den  besonders  getroffenen  Verabredungen  zu  erheben;


b)  diejenigen  Staaten,  in  welchen  innere  Steuern  von  einem  Konsumtions-=Gegenstande
  bei  dem  Kaufe  oder  Verkaufe  oder  bei  der  Verzehrung  desselben
  erhoben  werden,  dürfen  diese  Steuern  von  den  aus  anderen  Vereinsstaaten
  herrührenden  Erzeugnissen  der  nämlichen  Gattung=  nur  in  gleicher
  Weise  fordern;  sie  können  dagegen  die  Abgabe  von  den  nach  anderen
  Vereinsstaaten  übergehenden  Gegenständen  unerhoben,  oder  ganz  oder
theilweise  zurückgeben  lassen;  .
diejenigen  Staaten,  welche  innere  Steuern  auf  die  Hervorbringung  oder
Zubereitung  eines  Konsumtions-Gegenstandes  gelegt  baben,  können  den
gesetzlichen  Betrag  derselben  bei  der  Einfuhr  des  Gegenstandes  aus  anderen
  Vereinsstaaten  voll  erheben  und  bei  der  Ausfuhr  nach  diesen  Staaten
  theilweise  oder  bis  zum  vollen  Betrage  zurückerstatten  lassen.

Welche,  dem  dermaligen  Stande  der  Gesetzgebung  in  den  gedachten
Staaten  entsprechende  Beträge  hiernach  zur  Erhebung  kommen  und  beziehungsweise
  zurückerstattet  werden  können,  ist  besonders  verabredet  worden.
  Treten  später  irgendwo  Veränderungen  in  den  für  die  inneren  Erzeugnisse
  zur  Zeit  bestehenden  Steuersätzen  ein,  so  wird  die  betreffende
Regierung  den  übrigen  Vereinsregierungen  davon  Mittheilung  machen,

|

C
        <pb n="195" />
        179

und  hiermit  den  Nachweis  verbinden,  daß  die  Steuerbeträge,  welche,  in
Folge  der  eingetretenen  oder  beabsichtigten  Veränderung,  von  den  ver—
einsländischen  Erzeugnissen  erhoben,  und  bei  der  Ausfuhr  der  besteuerten
Gegenstände  vergütet  werden  sollen,  den  vereinbarten  Grundsätzen  ent—
sprechend  bemessen  seyen;

soweit  zwischen  mehren,  zum  Zollvereine  gehörigen  Staaten  eine
Vereinigung  zu  gleichen  Steuereinrichtungen  besteht,  werden  diese  Staaten,
  in  Ansehung  der  Befugniß,  die  betreffenden  Steuern  gleichmäßig
auch  von  vereinsländischen  Erzeugnissen  zu  erheben,  als  ein  Ganzes  betrachtet.


4)  Die  Erhebung  der  inneren  Steuern  von  den  damit  betroffenen  vereinsländischen
  Gegenständen  soll  in  der  Regel  in  dem  Lande  des  Bestimmungsortes
  Statt  finden,  in  sofern  solche  nicht,  nach  besonderen  Vereinbarungen,  entweder
  durch  gemeinschaftliche  Hebestellen  an  den  Binnengrenzen,  oder  im  Lande
der  Versendung  für  Rechnung  des  abgabeberechtigten  Staates  erfolgt.  Auch  sollen
  die,  zur  Sicherung  der  Steuererhebung  erforderlichen  Anordnungen,  soweit
sie  die,  bei  der  Versendung  aus  einem  Vereinsstaate  in  den  anderen  einzuhaltenden
  Straßen  und  Kontrolen  betreffen,  auf  eine,  den  Verkehr  möglichst  wenig
  beschränkende  Weise  und  nur  nach  gegenseitiger  Verabredung,  auch,  dafern
bei  dem  Transporte  ein  dritter  Vereinsstaat  berührt  wird,  nur  unter  Zustimmung
  des  letztern  getroffen  werden.

5)  Die  Erhebung  von  Abgaben  für  Rechnung  von  Kommunen  oder  Korporationen,
  sey  es  durch  Zuschläge  zu  den  Staatssteuern,  oder  für  sich  bestehend,
soll  nur  für  Gegenstände,  die  zur  örtlichen  Konsumtion  bestimmt  sind,  nach  den
deshalb  getroffenen  besonderen  Vereinbarungen  bewilligt  werden,  und  es  sollen
dabei  die  vorstehend  unter  II  2  b  gegebene  Bestimmung  und  der  unter  II  3
ausgesprochene  allgemeine  Grundsatz  wegen  gegenseitiger  Gleichmäßigkeit  der  Behandlung
  der  Erzeungnisse  anderer  Vereinsstaaten,  eben  so  wie  bei  den  Staatssteuern
  in  Anwendung  kommen.

Von  Taback  dürfen  Abgaben  für  Rechnung  von  Kommunen  oder  Korporationen
  überall  nicht  erhoben  werden.

6)  Die  Regierungen  der  Vereinsstaaten  werden  sich  gegenseitig:

a)  was  die  hier  in  Rede  stehenden  Staatssteuern  betrifft,  von  allen  noch
gültigen  Gesetzen  und  Verordnungen,  ferner  von  allen  in  der  Folge  eintretenden
  Veränderungen,  sowie  von  den  Gesetzen  und  Verordnungen
über  neu  einzuführende  Steuern,
        <pb n="196" />
        180

b)  hinsichtlich  der  Kommunal=  2c.  Abgaben  aber  darüber,  in  welchen  Orten,
  von  welchen  Kommunen  oder  Korporationen,  von  welchen  Gegenständen,
  in  welchem  Betrage  und  auf  welche  Weise  dieselben  erhoben
werden,

vollständige  Mittheilung  machen.
Artikel  12.

Ueber  die  Bestenerung  des  im  Umfange  des  Vereines  aus  Rüben  bereiteten
Zuckers  ist  unter  den  kontrahirenden  Theilen  die  auliegende  besondere  Uebereinkunft
  getroffen  worden,  welche  einen  Bestandtheil  des  gegenwärtigen  Vertrages
bilden  und  ganz  so  angesehen  werden  soll,  als  wenn  sie  in  diesen  selbst  aufgenommen
  wäre.

Die  kontrahirenden  Theile  sind  ferner  dahin  einverstanden,  daß,  wenn  die
Fabrikation  von  Zucker  oder  Syrup  aus  anderen  inländischen  Erzeugnissen,  als
aus  Rüben,  z.  B.  aus  Stärke,  im  Zollvereine  einen  erheblichen  Umfang  gewinnen
  sollte,  diese  Fabrikation  ebenfalls  in  sämmtlichen  Vereinsstaaten  einer
übereinstimmenden  Besteuerung  nach  den  für  die  Rübenzucker-Steuer  verabredeten
Grundsätzen  zu  unterwerfen  seyn  würde.

Artikel  13.

Chaussee-Gelder  oder  andere  Statt  derselben  bestebende  Abgaben,  ebenso  Pflasterz-,
  Damm-,  Brücken=  und  Fähr-Gelder,  oder  unter  welchem  andern  Namen
dergleichen  Abgaben  bestehen,  ohne  Unterschied,  ob  die  Erhebung  für  Rechnung
des  Staates  oder  eines  Privat-Berechtigten,  namentlich  einer  Kommun,  geschieht,
sollen  sowohl  auf  Chausseen,  als  auch  auf  unchaussirten  Land=  und  Heer-Straßen,
welche  die  unmittelbare  Verbindung  zwischen  den  an  einander  grenzenden  Vereinsstaaten
  bilden  und  auf  denen  ein  größerer  Handels=  und  Reise-Verkehr
Statt  findet,  nur  in  dem  Betrage  beibehalten  oder  neu  eingeführt  werden  können,
  als  sie  den  gewöhnlichen  Herstellungs=  und  Unterhaltungs-Kosten  angemessen
  sind.

Das  in  dem  Preußischen  Chausseegeld-Tarise  vom  Jahre  1828  bestimmte
Chaussee-Geld  soll  als  der  höchste  Satz  angesehen  und  hinführo  in  keinem  der
kontrabirenden  Staaten  überschritten  werden,  mit  alleiniger  Ausnahme  des  Chaussee-Geldes
  auf  solchen  Chausseen,  welche  von  Korporationen  oder  Privat-Personen
  oder  auf  Aktien  angelegt  sind,  oder  angelegt  werden  möchten,  insofern  dieselben
  nur  Nebenstraßen  sind,  oder  bloß  lokale  Verbindungen  einzelner  Ortschaften
  oder  Gegenden  mit  größeren  Städten  oder  mit  den  eigentlichen  Haupthandelsstraßen
  bezwecken.
        <pb n="197" />
        181

Statt  der  vorstehend  in  Beziehung  auf  die  Höhe  der  Chaussee-Gelder  ein—
gegangenen  Verbindlichkeit,  übernehmen  Hannover  und  Oldenburg  nur  die  Verpflichtung,
  ihre  dermaligen  Chaussee-Geldsätze  nicht  zu  erhöhen.

Besondere  Erhebungen  von  Thorsperr=  und  Pflaster-Geldern  sollen  auf
chaussirten  Straßen  da,  wo  sie  noch  bestehen,  dem  vorstehenden  Grundsatze  gemäß
  aufgehoben  und  die  Ortspflaster  den  Chaussee-Strecken  dergestalt  eingerechnet
  werden,  daß  davon  nur  die  Chaussee-Gelder  nach  dem  allgemeinen  Tarife
  zur  Erhebung  kommen.

Artikel  13.

Seine  Majestät,  der  König  von  Hannover,  und  Seine  Königliche  Hoheit,  der
Großherzog  von  Oldenburg,  schließen  sich  den  Verabredungen  an,  welche  zwischen
  den  zu  dem  Zoll=  und  Hamels-Vereine  gehörigen  Regierungen  wegen
Herbeiführung  eines  gleichen  Münz-,  Maß=  und  Gewichts-Systems  getroffen
worden  sind,  und  treten  insbesondere  sowohl  der  zwischen  den  gedachten  Regierungen
  unter  dem  30.  Juli  1838  abgeschlossenen  allgemeinen  Münz-Konvention,
  als  auch  dem  unter  denselben  am  21.  Oktober  1845  abgeschlossenen  Münz-Kartel,
  und  zwar  der  ersteren  mit  der  Erklärung  bei,  den  14-Thalerfuß,  welcher
  im  Königreiche  Hannover  und  im  Herzogthume  Oldenburg  bereits  der  Landes-Münzfuß
  ist,  als  solchen  auch  ferner  beibehalten  zu  wollen.

Dem  gemäß  kommen  die  Stipulationen  der  bisherigen  Zollvereinigungs-Verträge,
  wonach

1)  der  gemeinschaftliche  Zoll-Tarif  in  zwei  Hauptabtheilungen  nach  dem
14-Thalerfuße  und  nach  dem  24  ½-Guldenfuße  ausgefertigt  wird;

2)  die  Silbermünzen  der  sämmtlichen  kontrahirenden  Staaten  —  mit  Ausnahme
  der  Scheidemünze  —  nach  der  durch  die  vorgedachte  Münz-Konvention
  festgestellten  Gleichwerthung  von  Vier  Thalern  gegen  Sieben  Gulden
  bei  allen  Zollhebestellen  des  Vereines  angenommen  werden;  dagegen

3)  hinsichtlich  der  Goldmünzen  einer  jeden  Vereinsregierung  die  Bestimmung
überlassen  bleibt,  ob  und  in  welchem  Silberwerthe  dieselben  bei  den  Jollhebestellen
  ihres  Landes  angenommen  werden  sollen,

auch  für  das  Königreich  Hannover  und  das  Herzogthum  Oldenburg  zur  Anwendung.


Die  Einheit  für  das  gemeinschaftliche  Zollgewicht  bildet  der  Großherzoglich
Badensche  und  Hessische  Zentner  (50  Kilogramme)  und  es  wird  daher  im  gesammten
  Vereine  die  Deklaration,  Verwiegung  und  Verzollung  der  nach  dem
Gewichte  zollpflichtigen  Gegenstände  ausschließlich  nach  jenem  Gewichte  geschehen.

32
        <pb n="198" />
        182

Die  Deklaration,  Messung  und  Verzollung  der  nach  dem  Maße  zu  verzollenden
  Gegenstände  wird  in  allen  Theilen  des  Vereines  so  lange  nach  dem
landesgesetzlichen  Maße  erfolgen,  bis  man  sich  über  ein  gemeinschaftliches  Maß
ebenfalls  vereinigt  haben  wird.

Uebrigens  werden  die  kontrahirenden  Regierungen  ihre  Sorgfalt  dahin  richten,
  auch  für  das  Maß=  und  Gewichts-System  ihrer  Länder  im  Allgemeinen
die  zur  Förderung  des  gegenseitigen  Verkehrs  wünschenswerthe  Uebereinstimmung
herbeizuführen.

Artitkel  18.

Die  Wasserzölle  oder  auch  Wegegeldgebühren  auf  Flüssen,  mit  Einschluß
derjenigen,  welche  das  Schiffsgefäß  treffen  (Rekognitions-Gebühren),  sind  von
der  Schifffahrt  auf  solchen  Flüssen,  auf  welche  die  Bestimmungen  des  Wiener
Kongresses  oder  besondere  Staatsverträge  Anwendung  finden,  ferner  gegenseitig
nach  jenen  Bestimmungen  zu  entrichten,  insofern  hierüber  nichts  Besonderes
verabredet  wird.

Alle  Begünstigungen,  welche  ein  Vereinsstaat  dem  Schifffahrtsbetriebe  seiner
  Unterthanen  auf  den  Eingangs  genannten  Flüssen  zugestehen  möchte,  sollen
in  gleichem  Maße  auch  der  Schifffahrt  der  Unterthanen  der  anderen  Vereinsstaaten
  zu  Gute  kommen.

Auf  den  übrigen  Flüssen,  bei  welchen  weder  die  Wiener  Kongreß-Akte
noch  andere  Staatsverträge  Anwendung  finden,  werden  die  Wasserzölle  nach  den
privativen  Anordnungen  der  betreffenden  Regierungen  erhoben.  Doch  sollen
auch  auf  diesen  Flüssen  die  Unterthanen  der  kontrahirenden  Staaten  und  deren
Waaren  und  Schiffsgefäße  überall  gleich  behandelt  werden.

Artikel  16.

Von  dem  Tage  an,  wo  die  gemeinschaftliche  Zollordnung  des  Vereines  in
Vollzug  gesetzt  wird,  sollen  im  Königreiche  Hannover  und  im  Herzogthume
Oldenburg,  wie  bereits  in  den  übrigen  zum  Zollvereine  gehörigen  Gebieten  geschehen
  ist,  alle  etwa  noch  bestebenden  Stapel=  und  Umschlags-Rechte  aufhören,
und  Niemand  soll  zur  Anhaltung,  Verladung  oder  Lagerung  gezwungen  werden
können,  als  in  den  Fällen,  in  welchen  die  gemeinschaftliche  Zollordnung  oder
die  betreffenden  Schifffahrts-Reglements  es  zulassen  oder  vorschreiben.

Artikel  17.

Kanal-,  Schleusen-,  Brücken-,  Fähr-,  Hafen-,  Waage-,  Krahnen=  und
Niederlage-Gebühren  und  Leistungen  für  Anstalten,  die  zur  Erleichterung  des
Verkehrs  bestimmt  sind,  sollen  nur  bei  Benutzung  wirklich  bestebender  Einrichtungen
  erhoben,  und  in  der  Regel  nicht,  keinenfalls  aber  über  den  Betrag  der
        <pb n="199" />
        183

gewöhnlichen  Herstellungs-  und  Unterhaltungs-Kosten  hinaus,  erhöhet,  auch
überall  von  den  Unterthanen  der  anderen  kontrahirenden  Staaten  auf  völlig
gleiche  Weise,  wie  von  den  eigenen  Unterthanen,  ingleichen  ohne  Rücksicht  auf
die  Bestimmung  der  Waaren  erboben  werden.

Findet  der  Gebrauch  einer  Waageeinrichtung  nur  zum  Behufe  der  Zollermittelung
  oder  überhaupt  einer  zollamtlichen  Kontrole  Statt,  so  tritt  eine
Gebührenerhebung  nicht  ein.

Artikel  18.

Die  kontrahirenden  Staaten  werden  gemeinschaftlich  dahin  wirken,  daß  durch
Annahme  gleichförmiger  Grundsätze  die  Gewerbsamkeit  befördert  und  der  Befugniß
  der  Unterthanen  des  einen  Staates,  in  dem  anderen  Arbeit  und  Erwerb
zu  suchen,  möglichst  freier  Spielraum  gegeben  werde.

Von  den  Unterthanen  des  einen  der  kontrahirenden  Staaten,  welche  in
dem  Gebiete  eines  anderen  derselben  Handel  und  Gewerbe  treiben,  oder  Arbeit
suchen,  soll  von  dem  Zeitpunkte  an,  wo  der  gegenwärtige  Vertrag  in  Kraft
treten  wird,  keine  Abgabe  entrichtet  werden,  welcher  nicht  gleichmäßig  die  in
demselben  Gewerbsverhältnisse  stehenden  eigenen  Unterthanen  unterworfen  sind.

Desgleichen  sollen  Fabrikanten  und  Gewerbetreibende,  welche  blos  für  das
von  ihnen  betriebene  Geschäft  Ankäufe  machen,  oder  Reisende,  welche  nicht  Waaren
  selbst,  sondern  nur  Muster  derselben  bei  sich  führen,  um  Bestellungen  zu
suchen,  wenn  sie  die  Berechtigung  zu  diesem  Gewerbsbetriebe  in  dem  Vereinsstaate,
  in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz  haben,  durch  Entrichtung  der  gesetzlichen
Abgaben  erworben  haben,  oder  im  Dienste  solcher  inländischen  Gewerbetreibenden
oder  Kaufleute  stehen,  in  den  anderen  Staaten  keine  weitere  Abgabe  hierfür  zu
entrichten  verpflichtet  seyn.

Auch  sollen  bei  dem  Besuche  der  Märkte  und  Messen  zur  Ausübung  des
Handels  und  zum  Absatze  eigener  Erzeugnisse  oder  Fabrikate  in  jedem  Vereinsstaate
  die  Unterthanen  der  übrigen  kontrahirenden  Staaten  ebenso  wie  die  eigenen
  Unterthanen  behandelt  werden.

Artikel  19.

Preußen,  Hannover  und  Oldenburg  werden  gegenseitig  ihre  Seeschiffe  und
deren  Ladungen  unter  denselben  Bedingungen  und  gegen  dieselben  Abgaben,
wie  die  eigenen  Seeschiffe  zulassen  und  von  diesem  Grundsatze  namentlich  auch
in  Betreff  der  Binnenschifffahrt  vder  Cabotage  keine  Ausnahme  machen.

Ihre  Seehäfen  sollen  dem  Handel  der  Unterthanen  jedes  anderen  Vereinssta
  ates  gegen  völlig  gleiche  Abgaben,  wie  solche  von  den  eigenen  Unterthanen
en  trichtet  werden,  offen  stehen;  auch  sollen  die  in  fremden  See=  und  anderen

32
        <pb n="200" />
        184

Handels-Plätzen  angestellten  Konsuln  eines  oder  des  anderen  der  kontrahirenden

Staaten  veranlaßt  werden,  der  Unterthanen  der  übrigen  kontrahirenden  Staaten

sich  in  vorkommenden  Fällen  möglichst  mit  Rath  und  That  anzunehmen.
Artikel  20.

Seine  Majestät,  der  König  von  Hannover,  und  Seine  Königliche  Hoheit,
der  Großherzog  von  Oldenburg,  treten  hierdurch  dem  zwischen  den  bisherigen
Vereinsgliedern  zum  Schutze  ihres  gemeinschaftlichen  Zoll-Systems  gegen  den
Schleichhandel  und  ihrer  inneren  Verbrauchsabgaben  gegen  Defraudationen  unter
  dem  11.  Mai  1833  abgeschlossenen  Zoll-Kartel  für  die  Dauer  des  gegen-Hiärtigen
  Vertrages  bei,  und  werden  die  betreffenden  Artikel  desselben  gleichzeitig
  mit  letzterem  in  Ihren  Landen  publiziren  lassen.  Nicht  minder  werden  auch
von  Seiten  der  übrigen  Vereinsglieder  die  erforderlichen  Anordnungen  getroffen
werden,  damit  in  den  gegenseitigen  Verhältnissen  den  Bestimmungen  dieses  Zoll-Kartels
  überall  Anwendung  gegeben  werde.

Artikel  21.

Die  als  Folge  des  gegenwärtigen  Vertrages  eintretende  Gemeinschaft  der
Einnahme  der  kontrahirenden  Staaten  bezieht  sich  auf  den  Ertrag  der  Eingangs-,
Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  in  den  Königlich  Preußischen  Staaten,
den  Königreichen  Bayern,  Sachsen,  Hannover  und  Württemberg,  dem  Großherzogthume
  Baden,  dem  Kurfürstenthume  und  dem  Großherzogthume  Hessen,
dem  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereine,  den  Herzogthümern  Braunschweig,
  Oldenburg  und  Nassau  und  der  freien  Stadt  Frankfurt,  mit  Einschluß
der,  den  Zoll-Systemen  der  kontrahirenden  Staaten  bicöher  schon  beigetretenen
Länder.

Von  der  Gemeinschaft  sind  ausgeschlossen  und  bleiben,  sofern  nicht  Separat-Verträge
  zwischen  einzelnen  Vereinsstagten  ein  Anderes  bestimmen,  dem
privativen  Genusse  der  betreffenden  Staatsregierungen  vorbehalten:

1)  die  Steuern,  welche  im  Innern  eines  jeden  Staates  von  inländischen
Erzeugnissen  erhoben  werden,  einschlüssig  der  nach  Artikel  11  von  den
vereinsländischen  Erzeugnissen  der  nämlichen  Gattung  zur  Erhebung  kommenden
  Uebergangsabgaben;

2)  die  Wasserzölle;

3)  Chaussee-Abgaben,  Pflaster-,  Damm-,  Brücken-,  Fähr-,  Kanal-,  Schleusen-,
  Hafen-Gelder,  sowie  Waage=  und  Niederlage-Gebühren  oder  gleichartige
  Erhebungen,  wie  sie  auch  sonst  genannt  werden  mögen;

4)  die  Zollstrafen  und  Konfiskate,  welche,  vorbehaltlich  der  Antheile  der
Dennnzianten,  jeder  Staatsregierung  in  ihrem  Gebiete  verbleiben.
        <pb n="201" />
        185

Artikel  22.

In  Hinsicht  auf  die  Vertheilung  der  in  die  Gemeinschaft  fallenden  Abgaben
  ist  Folgendes  verabredet  worden.

Sowohl  bei  den  Eingangsabgaben,  als  auch  bei  den  Ausgangs=  und
Durchgangs-Abgaben  wird  der  nach  Abzug

a)  der  Rückerstattungen  für  unrichtige  Erhebungen,

b)  der  auf  dem  Grunde  besonderer  gemeinschaftlicher  Verabredungen  erfolgten

  Steuervergütungen  und  Ermäßigungen
verbleibende  Brutto-Ertrag  der  Vertheilung  zu  Grunde  gelegt.
1)  Bei  den  Eingangsabgaben  bildet  derjenige  Theil  des  Brutto-Ertrages,
  welcher  dem  Verhältnisse  der  dem  Vereine  angehörenden  Bevölkerung  des
Königreiches  Hannover  und  des  Herzogthumes  Oldenburg  zur  Gesammtbevölkerung
  des  Vereines  entspricht,  nachdem  er  um  drei  Viertheile  seines  einfachen
  Betrages  vermehrt  worden,  den  Antheil  des  Königreiches  Hannover  und
des  Herzogthumes  Oldenburg,  der  übrige  Theil  den  Antheil  der  anderen  kontrahirenden
  Staaten  an  dem  Brutto-Ertrage.

Der  hiernach  dem  Königreiche  Hannover  und  dem  Herzogthume  Oldenburg
  über  das  Verhältniß  ihrer  Bevölkerung  hinaus  zukommende  Antheil  am
Brutto-Ertrage  der  Eingangsabgaben  soll  jedoch,  unter  Hinzurechnung  des
diesen  Staaten  an  dem  Brutto-Ertrage  der  Rübenzucker-Steuer  zugestandenen
gleichen  Zuschlages  von  drei  Viertheilen,  den  Betrag  von  zwanzig  Silbergroschen
  für  jeden  ihrer,  dem  Vereine  angehörenden  Einwohner  in  keinem  Jahre
übersteigen.

Die  gemeinschaftlichen  Verwaltungskosten  werden  auf  das  Königreich  Hannover
  und  das  Herzogthum  Oldenburg  einerseits  und  auf  die  übrigen  kontrahirenden
  Staaten  andererseits  nach  dem  Verhältnisse  ihrer,  dem  Vereine  angehörenden
  Bevölkerung  vertheilt  und  es  wird  der  von  jeder  dieser  beiden  Gruppen
  zu  tragende  Antheil  von  dem  Antheile  derselben  am  Brutto-Ertrage  in
Abzug  gebracht.

Der  hieraus  für  jede  der  beiden  Gruppen  sich  ergebende  Antheil  am  Netto-Ertrage
  der  Eingangsabgaben  wird  zwischen  den  betheiligten  Staaten  nach
dem  Verhältnisse  ihrer,  dem  Vereine  angehörenden  Bevölkerung  vertheilt.

2)  Der  Brutto-Ertrag  der  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  wird

a)  soweit  diese  Abgaben  bei  den  Hebestellen  in  den  östlichen  Provinzen  des
Königreiches  Preußen  (also  mit  Ausnahme  der  Provinz  Westphalen
und  der  Rhein-Provinz),  im  Königreiche  Sachsen,  im  Gebiete  des  Thüringischen
  Zoll=  und  Handels-Vereines  und  im  Herzogthume  Braun-
        <pb n="202" />
        schweig,  mit  Ausschluß  der  Kreis-Direktions-Bezirke  Holzminden  und
Gandersheim,  sowie  des  Amtes  Thedinghausen,  eingehen,  zwischen  Preu—
ßen,  Sachsen,  den  Staaten  des  Thüringischen  Vereines  und  Braunschweig
  nach  dem  von  ihnen  zu  verabredenden  Theilungsfuße  vertheilt,
dagegen

b)  soweit  dieselben  bei  den  Hebestellen  in  den  westlichen  Provinzen  des  Königreiches
  Preußen,  den  Königreichen  Bayern,  Hannover  und  Württemberg,
  dem  Großherzogthume  Baden,  dem  Kurfürstenthume  und  dem
Großherzogthume  Hessen,  den  Kreis-Direktions-Bezirken  Holzminden
und  Gandersheim,  sowie  dem  Amte  Thedinghausen  des  Herzogthumes
Braunschweig,  den  Herzogthümern  Oldenburg  und  Nassau  und  der  freien
Stadt  Frankfurt  eingehen,  in  der  Weise  vertheilt,  daß  derjenige  Theil
des  Brutto-Ertrages,  welcher  dem  Verhältnisse  der  dem  Vereine  angehörenden
  Bevölkerung  des  Königreiches  Hannover  und  des  Herzogthumes
Oldenburg  zur  Gesammtbevölkerung  der  vorgenannten  Vereinstheile  entspricht,
  nachdem  er  um  drei  Viertheile  seines  einfachen  Betrages  vermehrt
  worden,  den  Antheil  des  Königsreiches  Hannover  und  des  Herzogthumes
  Oldenburg,  der  übrige  Theil  den  Antheil  der  anderen  betreffenden
  Staaten  bildet,  welche  Antheile  sodann  zwischen  den  vorgenannten
  Staaten,  nach  dem  Verhältnisse  ihrer,  dem  Vereine  angehörenden
Bevölkerung,  beziehungsweise  der  Bevölkerung  ihrer  vorgenannten  Landestheile
  zur  Vertheilung  kommen.

3.  Bei  der  nach  den  Sätzen  1  und  2  Statt  findenden  Vertheilung  der
Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  wird

a)  die  Bevölkerung  des  Fürstenthumes  Schaumburg-Lippe  und  der  Hannover-Braunschweigschen
  Kommunion-Besitzungen  in  die  Bevölkerung  des
Königreiches  Hannover,

b)  die  Bevölkerung  anderer  Staaten,  welche  durch  Vertrag  mit  einem  oder
dem  anderen  der  kontrahirenden  Staaten  unter  Verabredung  einer  von
diesem  jährlich  für  ihre  Antheile  an  den  gemeinschaftlichen  Zoll-Revenüen
  zu  leistenden  Zahlung  dem  Zoll-Systeme  desselben  beigetreten  sind,
oder  etwa  künftig  noch  beitreten  werden,  in  die  Bevölkerung  desjenigen
Staates  eingerechnet,  welcher  diese  Zahlung  leistet.

4.  Der  Stand  der  Bevölkerung  in  den  einzelnen  Vereinsstaaten  wird
alle  drei  Jahre  ausgemittelt  und  die  Nachweisung  derselben  von  den  Vereinsgliedern
  einander  gegenseitig  mitgetheilt  werden.
        <pb n="203" />
        187

5)  Unter  Berücksichtigung  der  besonderen  Verhältnisse,  welche  hinsichtlich
des  Verbrauches  an  zollpflichtigen  Waaren  bei  der  freien  Stadt  Frankfurt  obwalten,
  ist  wegen  des  Antheiles  derselben  an  den  gemeinschaftlichen  Einnahmen
ein  besonderes  Abkommen  getroffen.

Artikel  23.

Vergünstigungen  für  Gewerbetreibende  hinsichtlich  der  Zollentrichtung,
welche  nicht  in  der  Zollgesetzgebung  selbst  begründet  sind,  fallen  der  Staatskasse
  derjenigen  Regierung,  welche  sie  bewilligt  hat,  zur  Last.  Hinsichtlich  der
Maßgaben,  unter  welchen  solche  Vergünstigungen  zu  bewilligen  sind,  bewendet
es  bei  den  darüber  im  Zollvereine  bereits  bestehenden  Verabredungen.

Artikel  2.

Dem  auf  Förderung  freier  und  natürlicher  Bewegung  des  allgemeinen
Verkehres  gerichteten  Zwecke  des  ZJollrereines  gemäß  sollen  besondere  Zollbegünstigungen
  einzelner  Meßplätze,  namentlich  Rabatt-Privilegien,  da  wo  sie
dermalen  in  den  Vereinsstaaten  noch  bestehen,  nicht  erweitert,  sondern  vielmehr,
unter  geeigneter  Berücksichtigung  sowohl  der  Nahrungsverhältnisse  bisher  begünstigter
  Meßplätze,  als  der  bisherigen  Handelsbeziebungen  mit  dem  Auslande,
thunlichst  beschränkt  und  ihrer  baldigen  gänzlichen  Aufhebung  entgegen  geführt,
neue  aber  ohne  allseitige  Zustimmung  auf  keinen  Fall  ertheilt  werden.

Artikel  25.

Von  der  tarifmäßigen  Abgabenentrichtung  bleiben  die  Gegenstände,  welche
für  die  Hofhaltung  der  hoben  Souveraine  und  ihrer  Regentenhäuser,  oder  für
die  bei  ihren  Höfen  akkreditirten  Botschafter,  Gesandten,  Geschäftsträger  u.  s.  w.
eingehen,  nicht  ausgenommen,  und  wenn  dafür  Rückvergütungen  Statt  haben,
so  werden  solche  der  Gemeinschaft  nicht  in  Rechnung  gebracht.

Eben  so  wenig  anrechnungsfähig  sind  Entschädigungen,  welche  in  einem
oder  dem  anderen  Staate  den  vormals  unmittelbaren  Reichsständen,  oder  an
Kommunen  oder  einzelne  Privat-Berechtigte  für  eingezogene  Zollrechte  oder  für
aufgehobene  Befreiungen  gezahlt  werden  müssen.

Dagegen  bleibt  es  einem  jeden  Staate  unbenommen,  einzelne  Gegenstände
auf  Freipässe  ohne  Abgabenentrichtung  ein-,  aus=  oder  durchgehen  zu  lassen.
Dergleichen  Gegenstände  werden  jedoch  zollgesetzlich  behandelt  und  in  Freiregistern,
  mit  denen  es  wie  mit  den  übrigen  Zollregistern  zu  halten  ist,  notirt,
und  die  Abgaben,  welche  davon  zu  erheben  gewesen  wären,  kommen  bei  der
demnächstigen  Revenüen-Ausgleichung  demjenigen  Theile,  von  welchem  die  Freipässe
  ausgegangen  sind,  in  Abrechnung.
        <pb n="204" />
        Artikel  26.

Das  Begnadigungs=  und  Strafverwandlungs-Recht  bleibt  jedem  der  kontrahirenden
  Staaten  in  seinem  Gebiete  vorbehalten.  Auf  Verlangen  werden
periodische  Uebersichten  der  erfolgten  Straferlasse  gegenseitig  mitgetheilt  werden.

Artikel  27.

Die  Ernennung  der  Beamten  und  Diener  bei  den  Lokal=  und  Bezirks-Stellen
  für  die  Zollerhebung  und  Aufsicht,  welche  nach  der  hierüber  getroffenen
besondern  Uebereinkunft  nach  gleichförmigen  Bestimmungen  angeordnet,  besetzt
und  instruirt  werden  sollen,  bleibt  sämmtlichen  Gliedern  des  Gesammtvereines
in  nerhalb  ihres  Gebietes  überlassen.

Artikel  28.

Die  Leitung  des  Dienstes  der  Lokal=  und  Bezirks-Behörden,  sowie  die
Vollziehung  der  gemeinschaftlichen  Jollgesetze  überhaupt,  wird  im  Königreiche
Hannover  und  im  Herzogthume  Oldenburg  einer  gemeinschaftlichen  Zoll-Direktion
  übertragen,  welche  dem  Königlich  Hannoverschen  Finanz-Ministerium  und
dem  Großherzoglich  Oldenburgschen  Staats-Ministerium  untergeordnet  ist.  Die
Bildung  dieser  Direktion  und  die  Einrichtung  ihres  Geschäftsganges  bleibt  den
Regierungen  von  Hannover  und  Oldenburg  überlassen;  der  Wirkungskreis  derselben
  aber  wird,  insoweit  er  nicht  schon  durch  gegenwärtigen  Vertrag  und  die
gemeinschaftlichen  Zollgesetze  bestimmt  ist,  gleichwie  der  Wirkungskreis  der  übrigen
  im  Vereine  bestehenden  Direktionen,  durch  eine  gemeinschaftlich  zu  verabredende
  Instruktion  bezeichnet  werden.

Artikel  29.

Die  von  den  Zollerhebungs-Behörden  nach  Ablauf  eines  jeden  Vierteljahres
  aufzustellenden  Quartal-Ertrakte  und  die  nach  dem  Jahres=  und  Bücher-Schlusse
  aufzustellenden  Final-Abschlüsse  über  die  bezüglich  im  Laufe  des  Vierteljahres
  und  während  des  Rechnungsjahres  fällig  gewordenen  Zolleinnabmen
werden  von  den  Zoll-Direktionen  nach  vorangegangener  Prüfung  in  Hauptübersichten
  zusammengetragen  und  diese  an  das  in  Berlin  bestehende  Central=Büreau
  des  Zollvereines  eingesendet,  zu  welchem  Hannover  einen  Beamten  zu
ernennen  die  Befugniß  hat.

Auf  dem  Grunde  jener  Uebersichten  wird  von  dem  Central-Büreau  von
drei  zu  drei  Monaten  die  provisorische  Abrechnung  zwischen  den  vereinigten
Staaten  gefertigt,  dieselbe  den  Central-Finanzstellen  der  letzteren  übersandt
und  zugleich  Einleitung  getroffen,  um  die  etwaige  Mindereinnahme  einzelner
Vereinsglieder  gegen  den  ihnen  verhältnißmäßig  an  der  Gesammteinnahme  zu-
        <pb n="205" />
        189

ständigen  Revenüen-Antheil  durch  Herauszahlung  von  Seiten  des  oder  derjenigen
  Staaten,  bei  denen  eine  Mehreinnahme  Statt  gefunden  hat,  auszugleichen.
Demnächst  bereitet  das  Central-Büreau  auch  die  definitive  Jahresabrechnung

  vor.
Artikel  30.

In  Absicht  der  Erhebungs=  und  Verwaltungs-Kosten  kommen  folgende
Grundsätze  in  Anwenvung:

1)  man  wird,  soweit  nicht  ausnahmsweise  etwas  Anderes  verabredet  ist,
keine  Gemeinschaft  dabei  eintreten  lassen,  vielmehr  übernimmt  jede  Regierung
  alle  in  ihrem  Gebiete  vorkommenden  Erhebungs=  und  Verwaltungs-Kosten,
  es  mögen  diese  durch  die  Einrichtung  und  Unterhaltung  der  Hauptund
  Neben-Zollämter,  der  inneren  Steuerämter,  Hallämter  und  Packhöfe
und  der  Zoll-Direktionen,  oder  durch  den  Unterhalt  des  dabei  angestellten
Personals  und  durch  die  den  letzteren  zu  bewilligenden  Pensionen,  oder
endlich  aus  irgend  einem  anderen  Bedürfnisse  der  ZJollverwaltung  entstehen;

2)  hinsichtlich  desjenigen  Theiles  des  Bedarfes  aber,  welcher  an  den  gegen
das  Ausland  gelegenen  Grenzen  und  innerhalb  des  dazu  gehörigen  Grenzbezirkes
  für  die  Zgollerhebungs=  und  Aufsichts-  oder  Kontrole-Behörden  und
Zollschutzwachen  erforderlich  ist,  wird  man  sich  über  Pauschsummen  vereinigen,
  welche  von  der  jährlich  aufkommenden  und  der  Gemeinschaft  zu
berechnenden  Brutto-Einnahme  an  Zollgefällen  nach  der  in  dem  Artikel
22  unter  1  getroffenen  Vereinbarung  in  Abzug  gebracht  werden:
bei  dieser  Ausmittelung  des  Bedarfes  soll  da,  wo  die  Perception  privativer
  Abgaben  mit  der  Jollerhebung  verbunden  ist,  von  den  Gehalten  und
Amtsbedürfnissen  der  Zollbeamten  nur  derjenige  Theil  in  Anrechnung  kommen,
  welcher  dem  Verhältnisse  ihrer  Geschäfte  für  den  Zolldienst  zu  ihren
  Amtsgeschäften  überhaupt  entspricht;
man  wird  sich  mit  der  Königlich  Hannoverschen  und  mit  der  Großherzoglich
  Oldenburgschen  Regierung  über  allgemeine  Normen  vereinigen,  um
die  Besoldungsverhältnisse  der  Beamten  bei  den  Zollerhebungs=  und  Aufsichts-Behörden,
  ingleichen  bei  den  Joll-Direktionen,  auch  in  Beziehung
auf  das  Königreich  Hannover  und  das  Herzogtbum  Oldenburg  in  möglichste
  Uebereinstimmung  zu  bringen.

Artikel  31.

Die  kontrahirenden  Theile  gestehen  sich  gegenseitig  das  Recht  zu,  den
Haupt-Zollämtern  anderer  Vereinsstaaten  sowohl  an  den  Grenzen,  als  im  Inneren
  (Haupt-Steuerämter  mit  Niederlage)  Kontroleure  beizuordnen,  welche

33
        <pb n="206" />
        190

von  allen  Geschäften  derselben  und  der  Nebenämter  in  Beziehung  auf  das  Abfertigungsverfahren
  und  die  Grenzbewachung  Kenntniß  zu  nehmen  und  auf
Einhaltung  eines  gesetzlichen  Verfahrens,  ingleichen  auf  die  Abstellung  etwaiger
  Mängel  einzuwirken,  übrigens  sich  jeder  eigenen  Verfügung  zu  enthalten
haben.

Einer  näher  zu  verabredenden  Dienstordnung  bleibt  es  vorbehalten,  ob
und  welchen  Antheil  dieselben  an  den  laufenden  Geschäften  zu  nehmen  haben.
Artikel  32.

Jedem  der  kontrahirenden  Staaten  steht  das  Recht  zu,  an  die  Zoll-Direktionen
  der  anderen  Vereinsstaaten  Beamte  zu  dem  Zwecke  abzuordnen,  um
sich  von  allen  vorkommenden  Verwaltungsgeschäften,  welche  sich  auf  die  durch
den  gegenwärtigen  Vertrag  eingegangene  Gemeinschaft  beziehen,  vollständige
Kenntniß  zu  verschaffen.  Das  Geschäftsverhältniß  dieser  Beamten  wird  durch
eine  besondere  Instruktion  näher  bestimmt,  als  deren  Grundlage  die  unbeschränkte
Offenheit  von  Seiten  der  Verwaltung,  bei  welcher  die  Abgeordneten  fungiren,
in  Bezug  auf  alle  Gegenstände  der  gemeinschaftlichen  Zollverwaltung,  und  die
Erleichterung  jedes  Mittels,  durch  welches  sie  sich  die  Information  hierüber
verschaffen  können,  anzusehen  ist,  während  andererseits  ihre  Sorgfalt  nicht  minder
  aufrichtig  dahin  gerichtet  seyn  muß,  eintretende  Anstände  und  Meinungsverschiedenheiten
  auf  eine,  dem  gemeinsamen  Zwecke  und  dem  Verhältnisse  verbündeter
  Staaten  entsprechende  Weise  zu  erledigen.

Die  Ministerien  oder  obersten  Verwaltungsstellen  der  sämmtlichen  Vereinsstaaten
  werden  sich  gegenseitig  auf  Verlangen  jede  gewünschte  Auskunft  über
die  gemeinschaftlichen  Zollangelegenheiten  mittheilen,  und  insofern  zu  diesem  Behufe
  zeitweise  oder  dauernd  die  Abordnung  eines  höheren  Beamten,  oder  die
Beauftragung  eines  anderweit  bei  der  Regierung  beglaubigten  Bevollmächtigten
beliebt  würde,  so  ist  demselben  nach  dem  oben  ausgesprochenen  Grundsatze  alle
Gelegenheit  zur  vollständigen  Kenntnißnahme  von  den  Verhältnissen  der  gemeinschaftlichen
  Zollverwaltung  bereitwillig  zu  gewähren.

Artikel  33.
Jährlich  in  den  ersten  Tagen  des  Juni  findet  zum  Zwecke  gemeinsamer
Berathung  ein  Zusammentritt  von  Bevollmächtigten  der  Vereinsglieder  Statt.

Für  die  formelle  Leitung  der  Verhandlungen  wird  von  den  Konferenz-Bevollmächtigten
  aus  ihrer  Mitte  ein  Vorsitzender  gewählt,  welchem  übrigens
kein  Vorzug  vor  den  übrigen  Bevollmächtigten  zusteht.
        <pb n="207" />
        191

Bei  dem  Schlusse  einer  jeden  jährlichen  Versammlung  wird  mit  Rücksicht
auf  die  Natur  der  Gegenstände,  deren  Verhandlung  in  der  folgenden  Konferenz
zu  erwarten  ist,  verabredet  werden,  wo  letztere  erfolgen  soll.

Artikel  3.
Vor  die  Versammlung  dieser  Konferenz-Bevollmächtigten  gehört:

a)  die  Verhandlung  über  alle  Beschwerden  und  Mängel,  welche  in  Beziehung
  auf  die  Ausführung  des  Grundvertrages  und  der  besonderen  Uebereinkünfte,
  des  Zollgesetzes,  der  Zollordnung  und  Tarife,  in  einem  oder
dem  anderen  Vereinsstaate  wahrgenommen,  und  die  nicht  bereits  im  Laufe
des  Jahres  in  Folge  der  darüber  zwischen  den  Ministerien  und  obersten
Verwaltungsstellen  geführten  Korrespondenz  erledigt  worden  sind;

b)  die  definitive  Abrechnung  zwischen  den  Vereinsgliedern  über  die  gemeinschaftliche
  Einnahme  auf  dem  Grunde  der  von  den  obersten  Zollbehör-=den
  aufgestellten,  durch  das  Central-Büreau  vorzulegenden  Nachweisungen,
  wie  solche  der  Zweck  einer  dem  gemeinsamen  Interesse  angemessenen
Prüfung  erbeischt;

c)  die  Berathung  über  Wünsche  und  Vorschläge,  welche  von  einzelnen
Staatsregierungen  zur  Verbesserung  der  Verwaltung  gemacht  werden;

4)  die  Verhandlungen  über  Abänderungen  des  Zollgesetzes,  der  Zollordnung,
des  Zoll-Tarifes  und  der  Verwaltungs-Organisation,  welche  von  einem
der  kontrahirenden  Staaten  in  Antrag  gebracht  werden,  überhaupt  über
die  zweckmäßige  Entwickelung  und  Ausbildung  des  gemeinsamen  Handelsund
  Zoll-Systems.

Artikel  33.

Treten  im  Laufe  des  Jahres,  außer  der  gewöhnlichen  Zeit  der  Versammlung
  der  Konferenz-Bevollmächtigten,  außerordentliche  Ereignisse  ein,  welche
unverzügliche  Maßregeln  oder  Verfügungen  abseiten  der  Vereinsstaaten  erbeischen,
  so  werden  sich  die  kontrahirenden  Theile  darüber  im  diplomatischen  Wege
vereinigen,  oder  eine  außerordentliche  Zusammenkunft  ihrer  Bevollmächtigten
veranlassen.

Artikel  36.

Den  Aufwand  für  die  Bevollmächtigten  und  deren  etwaige  Gehülfen  bestreitet
  dasjenige  Glied  des  Gesammtvereines,  welches  sie  absendet.

Das  Kanzlei-Dienst-Personal  und  das  Lofal  wird  unentgeldlich  von  der
Regierung  gestellt,  in  deren  Gebiete  der  Zusammentritt  der  Konferenz  Statt  findet.

33
        <pb n="208" />
        Artikel  37.
Eine  Nachsteuer  für  gemeinsame  Rechnung  soll  für  die  bei  dem  Anschlusse
an  den  Verein  im  Königreiche  Hannover  und  im  Herzogthume  Oldenburg  vorhandenen
  Waaren  nicht  erhoben  werden.

Ueber  die  Maßregeln,  welche  erforderlich  sind,  damit  nicht  die  Zolleinkünfte
  des  Gesammtvereines  durch  die  Einführung  und  Anhäufung  geringer  verzollter
  Waarenvorräthe  beeinträchtigt  werden,  ist  eine  besondere  Vereinbarung
getroffen  worden.

Artikel  38.

Für  den  Fall,  daß  andere  Deutsche  Staaten  den  Wunsch  zu  erkennen
geben  sollten,  in  den  Zollverein  aufgenommen  zu  werden,  erklären  sich  die
bohen  Kontrahenten  bereit,  diesem  Wünsche,  soweit  es  unter  geböriger  Berücksichtigung
  der  besonderen  Interessen  der  Vereinsmitglieder  möglich  erscheint,
durch  dießfalls  abzuschließende  Verträge  Folge  zu  geben.

Artikel  39.

Auch  werden  sie  sich  bemühen,  durch  Handelsverträge  mit  anderen  Staaten
  dem  Verkehre  ibrer  Angehörigen  jede  mögliche  Erleichterung  und  Erweiterung

  zu  verschaffen.

Artikel  10.
Alles  was  sich  auf  die  Detail-Ausführung  der  in  dem  gegenwärtigen  Vertrage
  und  dessen  Beilagen  enthaltenen  Verabredungen  bezieht,  soll  durch  gemeinschaftliche
  Kommissare  vorbereitet  werden.

Artikel  Jl.

In  Folge  der  Erneuerung  der  Zollvereins-Verträge  treten  die  daran  betheiligten
  Deutschen  Staaten,  nach  stattgehabter  Prüfung,  dem  zwischen  Preußen
und  Oesterreich  abgeschlossenen  Handels=  und  Zoll-Vertrage  vom  19.  Februar
1853,  nach  Maßgabe  des  Artikels  26  des  letztgedachten  Vertrages,  hiermit  förmlich
bei,  dergestalt,  daß  dessen  sämmtliche  Bestimmungen  auch  auf  die  oben  gedachten
  Deutschen  Staaten  vom  1.  Januar  1854  ab  Anwendung  finden  werden.

Artikel  42.

Sofern  der  gegenwärtige  Vertrag  nicht  vor  dem  1.  Januar  1864  von
dem  einen  oder  dem  anderen  der  kontrahirenden  Staaten  aufgekündigt  wird,
so  soll  er  auf  weitere  zwölf  Jahre  und  so  fort  von  zwölf  zu  zwölf  Jahren  als
verlängert  angesehen  werden.
        <pb n="209" />
        193

Letztere  Verabredung  wird  jedoch  nur  für  den  Fall  getroffen,  daß  nicht
in  der  Zwischenzeit  sämmtliche  Deutsche  Bundesstaaten  über  gemeinsame  Maßregeln
  übereinkommen,  welche  den  mit  der  Absicht  des  Artikels  19  der  Deutschen
  Bundes-Akte  in  Uebereinstimmung  stehenden  Zweck  des  gegenwärtigen
Zollvereines  vollständig  erfüllen.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  alsbald  zur  Ratifikation  der  hohen  kontrahirenden
  Theile  vorgelegt  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  spätestens
  binnen  sechs  Wochen  in  Berlin  bewirkt  werden.

So  gescheben  Berlin  am  4.  April  1853.
(gez.)  von  Pommer  Csche.  Pbilippsborn.  Delbrück.  Meixner.

G  G

von  Schimpff.  Klenze.  von  Sigel.  Hack.
G
Duysing.  von  Biegeleben.  Thon.  von  Thielau.

Liebe.  Marschall  von  Bieberstein.  Coester.

G

S
        <pb n="210" />
        IV.
hebereinkun't
zwischen  Preußen,  Bayern,  Sachsen,  Hannover,  Württemberg,  Baden,
  Kurhessen,  dem  Großherzogthume  Hessen,  den  zum  Thüringischen
  Zoll=  und  Handels-Vereine  gehörigen  Staaten,  Braunschweig,
Oldenburg,  Nassau  und  der  freien  Stadt  Frankfurt,
wegen

Besteuerung  des  Rübenzuckers.

Im  Zusammenhange  mit  dem  heutigen,  die  Fortdauer  und  Erweiterung
des  Zoll=  und  Handels-Vereines  betreffenden  Vertrage  ist  zwischen  den  betheiligten
  Regierungen  folgende  Uebereinkunft  wegen  der  Besteuerung  des  Rübenzuckers
  getroffen  worden.

Artikel  1.

Der  im  Umfange  des  Zollvereines  aus  Rüben  verfertigte  Zucker  soll  mit
ciner  überall  gleichen  Steuer  belegt  werden.  In  Absicht  dieser  Steuer  findet
ebenso,  wie  solches  hinsichtlich  der  gemeinschaftlichen  Eingangs-,  Ausgangs=  und
Durchgangs-Zölle  der  Fall  ist,  eine  völlig  übereinstimmende  Gesetzgebung  und
Verwaltung  in  sämmtlichen  Vereinsstaaten  Statt.

Neben  dieser  Steuer  darf  in  keinem  Falle  eine  weitere  Abgabe  von  dem
Rübenzucker,  weder  für  Rechnung  des  Staates,  noch  für  Rechnung  der  Kommunen
  erhoben  werden.

Artikel  2.

Bei  Abmessung  der  Steuer  vom  Rübenzucker  soll  nach  folgenden  Grundsätzen
  verfahren  werden:

a)  die  Steuer  vom  vereinsländischen  Rübenzucker  soll  gegen  den  Eingangszoll
  vom  ausländischen  Zucker  stets  so  viel  niedriger  gestellt  werden,  als
nöthig  ist,  um  der  inländischen  Fabrikation  einen  angemessenen  Schutz
zu  gewähren,  ohne  zugleich  die  Konkurrenz  des  ausländischen  Zuckers
auf  eine,  die  Einkünfte  des  Vereines  oder  das  Interesse  der  Konsumenten
  gefährdende  Weise  zu  beschränken,  es  sollen  jedoch
der  Eingangszoll  vom  ausländischen  Zucker  und  Syrup  und  die  Stener
vom  vereinsländischen  Rübenzucker  zusammen  für  den  Kopf  der  jeweiligen
  Bevölkerung  des  Zollvereines  jährlich  mindestens  eine  Brutto-Einnahme
  gewähren,  welche  dem  Ertrage  jenes  Zolles  und  dieser  Steuer
für  den  Kopf  der  Bevölkerung  im  Durchschnitt  der  drei  Jahre  187)
gleichkommt.
        <pb n="211" />
        195

Artikel  3.

Dem  gemäß  soll  die  Steuer  vom  inländischen  Rübenzucker  von  dem  mit
dem  1.  September  1853  beginnenden  Betriebsjahre  an  mit  sechs  Silbergroschen
  oder  einundzwanzig  Kreuzern  vom  Zentner  der  zur  Zuckerbereitung  bestimmten
  rohen  Rüben  erhoben  und  demnächst  jedesmal  nach  Ablauf  von  zwei
Betriebsjahren,  unter  den  im  Nachfolgenden  angegebenen  Voraussetzungen,
um  einen  halben  Silbergroschen  oder  einen  und  dreiviertheil  Kreuzer  erhöhet
werden.

1)  In  jedem  der  Jahre  1855,  1857,  1859,  1861  und  1863  wird

a)  diejenige  Summe  festgestellt,  welche  sich  ergiebt,  wenn  der  Betrag
von  6,0762  Sgr.  mit  der  Kopfzahl  der  jeweiligen  Bevölkerung  des
Jollvereines  vervielfältigt  wird.  Als  jeweilige  Bevölkerung  wird  im
Jahre  1855  die  Bevölkerung  des  Jahres  1854,  in  jedem  der  späteren
  Jahre  der  Durchschnitt  aus  der  Bevölkerungszahl  der  beiden  Vorjahre
  angesehen.  Das  Ergebniß  der  regelmäßigen  Bevölkerungsaufnahme
  mit  einer  Vermehrung  um  ein  halbes  Prozent  stellt  die  Bevölkerung
  des  Jahres,  welches  auf  die  Aufnahme  folgt,  mit  einer
Vermehrung  um  ein  und  ein  halbes  Prozent  die  Bevölkerung  des
zweiten  Jahres,  und  mit  einer  Vermehrung  um  zwei  und  ein  halbes
Prozent  die  Bevölkerung  des  Jahres  dar,  in  welchem  die  neue  Aufnahme
  Statt  findet.

Zugleich  wird

b)  der  Betrag  festgestellt,  welcher  an  Rübenzucker-Steuer  und  Eingangsabgaben
  vom  ausländischen  Zucker  und  Syrup,  nach  Abzug  der  Bonifikation
  für  ausgeführten  raffinirten  Zucker  aufgekommen  ist,  und
zwar  im  Jahre  1855  für  die  zwölf  Monate  vom  1.  April  1854
bis  zum  31.  März  1855,  in  jedem  der  späteren  Jahre  für  den
Durchschnitt  der  zwei  Jahre  vom  1.  April  des  vorletzten  bis  zum
31.  März  des  laufenden  Jahres.

2)  Erreicht  oder  übersteigt  dieser  Betrag  (1,  b)  jene  Summe  (1,  a),  so“
bleibt  der  jeweilig  bestehende  Satz  der  Steuer  vom  inländischen  Rübenzucker
  für  die  nächsten  zwei  Betriebsjahre  unverändert;  ist  dagegen  dieser
  Betrag  geringer,  als  jene  Summe,  so  erfolgt  die  Erhöhung  des
alsdann  bestehenden  Steuersatzes.
        <pb n="212" />
        196

Sollten  die  kontrahirenden  Theile  über  Aenderungen  der  für  ausländischen
Zucker  gegenwärtig  bestehenden  Zollsätze,  sowie  des  für  ausländischen  Syrup  vereinbarten
  Zollsatzes,  oder  über  die  Erhebung  der  Rübenzucker-Steuer  nach  einem
anderen  Maßstabe,  als  nach  dem  Gewichte  der  zur  Zuckerbereitung  verwendeten
rohen  Rüben,  übereinkommen,  so  werden  sie  sich  über  eine  entsprechende  Aenderung
  der  vorstehenden  Verabredungen  verständigen.

Artikel  J.

In  den  Jahren  1855,  1857,  1859,  1861  und  1863  wird  spätestens
am  6.  Juli  derjenige  Steuersatz  bekannt  gemacht,  welcher  in  der,  mit  dem
1.  September  des  nämlichen  Jahres  beginnenden  zweijährigen  Periode  für  den
Zentner  der  zur  Zuckerbereitung  bestimmten  rohen  Rüben  zu  entrichten  ist.

Gleichzeitig  mit  diesem  Steuersatze  werden  auch  die  Eingangs-Zollsätze  für
den  ausländischen  Zucker  und  Syrup  bekannt  gemacht  und  in  Anwendung  gebracht,
  daher  solche  aus  der  Reihe  der  übrigen,  mit  dem  Kalenderjahre  laufenden
  Sätze  des  Zoll-Tarifes  ausscheiden.

Artikel  3.

Der  Ertrag  der  Rübenzucker-Steuer  ist  gemeinschaftlich  und  wird  vom  I.  Januar
  1854  ab  nach  den  nämlichen  Grundsätzen  unter  den  Vereinsstaaten  getheilt,
  welche  im  Artikel  22  des  im  Eingange  erwähnten  Vertrages  für  die
Vertheilung  der  Eingangsabgaben  verabredet  sind.

Artikel  6.

Alle  durch  die  Zollvereinigungs-Verträge  oder  in  Folge  derselben  getroffenen
  Bestimmungen  und  Verabredungen  über  die,  den  Vereinsregierungen  rücksichtlich
  der  Zollabgaben  zustehende  Theilnahme  an  der  gemeinschaftlichen  Gesetzgebung
  und  an  der  Kontrole  der  Verwaltung,  wohin  insbesondere  die  Stipulationen
  wegen  Anstellung  der  Vereinsbevollmächtigten  und  Stations-Kontro-=leure
  und  wegen  der  jährlichen  General-Konferenzen  gehören,  ingleichen  die
Vereinbarungen  in  dem  unter  den  Vereinsregierungen  abgeschlossenen  Zoll-Kartel
  vom  11.  Mai  1833,  sollen  auch  in  Beziehung  auf  die  Rübenzucker-Steuer
volle  Anwendung  finden.

Artikel  7.

Die  Wirksamkeit  dieser  Uebereinkunft  beginnt  mit  dem  1.  September
1853.
        <pb n="213" />
        197

Mit  demsellen  Tage  tritt  die  Uebereinkunft  zwischen  Preußen,  Bayern,
Sachsen,  Württemberg,  Baden,  Kurhessen,  dem  Großherzogthume  Hessen,  den
zum  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereine  verbundenen  Staaten,  Nassau
und  der  freien  Stadt  Frankfurt,  wegen  der  Besteuerung  des  Runkelrübenzuckers,
vom  8.  Mai  1841,  welcher  Braunschweig  durch  Artikel  11  des  Zollvereinigungs-Vertrages
  vom  19.  Oktober  1841  beigetreten  ist,  außer  Kraft.

So  geschehen  Berlin  am  4.  April  1853.
(Lez.)  von  Pommer  Csche.  Philipsborn.  Delbrück.  Meixner.

G.  &amp;amp;  6  6

von  Schimpff.  Klenze.  von  Sigel.  Hack.

6  &amp;amp;  65  6

Duyfing.  von  Biegeleben.  Thon.  von  Thielau.

G  G  G  G

Liebe.  Marschall  von  Bieberstein.  Coester.

G  G
        <pb n="214" />
        198

V.
uebereinkunft
zwischen  Preußen,  Sachsen,  den  zum  Thüringischen  Zoll-  und  Han—
dels-Vereine  gehörigen  Staaten  und  Braunschweig,
betreffend
die  Theilung  der  gemeinschaftlichen  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben.


Nach  der  im  Artikel  22  des  Vertrages  wegen  Fortdauer  und  Erweiterung
des  Zoll=  und  Handels-Vereines  vom  heutigen  Tage  getroffenen  Vereinbarung,
soll  der  Ertrag  der  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben,  soweit  dieselben  bei
den  Hebestellen  in  den  östlichen  Provinzen  des  Königreichs  Preußen,  im  Königreiche
  Sachsen,  im  Gebiete  des  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereines  und
im  Herzogthume  Braunschweig,  mit  Ausschluß  der  Kreis-Direktions-Bezirke
Holzminden  und  Gandersheim,  sowie  des  Amtes  Thedinghausen  eingehen,  Preußen,
  Sachsen,  den  Staaten  des  Thüringischen  Vereines  und  Braunschweig  nach
dem  von  ihnen  zu  verabredenden  Theilungsfuße  zufallen.

Zur  weiteren  Erledigung  dieses  Gegenstandes  sind  Unterhandlungen  eröffnet
worden,  zu  welchen  als  Bevollmächtigte  ernannt  haben:

Seine  Majestät,  der  König  von  Preußen:

Allerhöchst  Ihren  General-Direktor  der  Steuern  Johann  Friedrich

von  Pommer  Esche,

Allerhöchst  Ihren  geheimen  Legations-Ratb  Alerander  Mar  Philipsborn

und

Allerhöchst  Ihren  geheimen  Regierungsrath  Martin  Friedrich  Rudolph

Delbrück;
Seine  Majestät,  der  König  von  Sachsen:

Allerhöchst  Ihren  Zoll=  und  Stener-Direktor  Bruno  von  Schimpff;
die  außer  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen  bei  dem  Thüringischen
Zoll=  und  Handels-Vereine  betheiligten  Souveraine,  und  zwar:

Seine  Königliche  Hoheit,  der  Kurfürst  von  Hessen:

Höchst  Ihren  geheimen  Ober-Finanzrath  Wilhelm  Duysing;

Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
Seine  Hoheit,  der  Herzog  von  Sachsen-Meiningen,

Seine  Hoheit,  der  Herzog  von  Sachsen-Altenburg,

Seine  Hoheit,  der  Herzog  von  Sachsen-Coburg-Gotha,

Seine  Durchlaucht,  der  Fürst  von  Schwarzburg-Rudolstadt,
        <pb n="215" />
        199

Seine  Durchlaucht,  der  Fürst  von  Schwarzburg-Sondershausen,
Seine  Durchlaucht,  der  Fürst  von  Reuß  älterer  Linie
und

Seine  Durchlaucht,  der  Fürst  von  Reuß  jüngerer  Linie:

den  Großherzoglich  Sächsischen  geheimen  Staatsrath  Gustav  Thon;
Seine  Hoheit,  der  Herzog  von  Braunschweig  und  Lüneburg:

Höchst  Ihren  Finanz-Direktor  Wilhelm  Erdmann  Florian  von  Thielau,

und  es  ist  von  diesen  Bevollmächtigten  folgende  Uebereinkunft  unter  dem  Vorbehalte

  der  Ratifikation  getroffen  worden.

Artikel  1.

Die  Theilung  der  in  den  östlichen  Provinzen  des  Königreichs  Preußen,  im
Königreiche  Sachsen,  im  Gebiete  des  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereines
und  im  Herzogthume  Braunschweig,  mit  Ausschluß  der  Kreis-Direktions-Bezirke
Holzminden  und  Gandersbeim,  sowie  des  Amtes  Thedinghausen  aufkommenden
Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben,  erfolgt  nach  dem  Verhältuisse  der  Bevölkerung
  der  östlichen  Preußischen  Provinzen,  des  Königreichs  Sachsen,  der  zu  dem
Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereine  gebörigen  Staaten  und  Landestheile
und  des  Herzogthums  Braunschweig  mit  Ausschluß  der  vorgedachten  Gebietstheile
lediglich  nach  Abzug  der  Rückerstattungen  wegen  unrichtiger  Erhebungen,  und
der  auf  dem  Grunde  besonderer,  gemeinschaftlicher  Verabredungen  erfolgten
Steuervergütungen  und  Ermäßigungen.

Artikel  2.

Die  Bevölkerung  solcher  Staaten,  welche  durch  Vertrag  mit  einem  oder
dem  anderen  der  kontrahirenden  Staaten,  unter  Verabredung  einer  von  diesem
jährlich  für  ihre  Antheile  an  den  gemeinschaftlchen  Zoll-Revenüen  zu  leistenden
Zahlung,  dem  Zoll-Systeme  desselben  beigetreten  sind  oder  etwa  künftig  noch  beitreten
  werden,  wird  in  die  Bevölkerung  desjenigen  Staates  eingerechnet,  welcher
diese  Zahlung  leistet.

Artikel  3.

Der  Stand  der  Bevölkerung  wird  nach  den  Ermittelungen  angenommen,

welche  für  die  Theilung  der  Zolleinkünfte  im  Gesammtvereine  Statt  finden.

Artikel  JA.

Da  die  Wasserzölle  und  Schiffahrtsabgaben  nach  den  Zollvereinigungs-Verträgen
  von  der  Gemeinschaft  ausgeschlossen,  gedachte  Abgaben  aber,  was  die
Oder,  Weichsel  und  Memel,  sowie  deren  Nebenflüsse  betrifft,  bei  den  über  die

344
        <pb n="216" />
        200

Ostgrenze  des  Preußischen  Staates  ausgeführten,  und  umgekehrt  bei  den  über
jene  Grenze  eingeführten  und  aus  den  Ostseehäfen  ausgehenden  Waaren  unter
den  allgemeinen  Transit-Abgaben  mitbegriffen  sind,  so  wird  die  Königlich  Preußische
  Regierung,  als  ein  Aequivalent  für  jene  Wasserzölle,  von  dem  zur  Theilung
  zu  stellenden  Gesammtertrage  der  bei  ihren  Hebestellen  eingehenden  Durchgangsabgaben
  (die  gedachten  Wasserzölle  einschließlich)  die  Hälfte,  jedoch  höchstens
  die  Summe  von  300,000  Thlrn.  zurückbehalten.
Artikel  3.

Die  unter  sämmtlichen  Mitgliedern  des  Zollvereines  in  dem  Separat-Artikel
  14  zu  dem  Eingangs  gedachten  Vertrage  unter  Nr.  1  und  2  getroffenen
Verabredungen  kommen  auch  in  dem  besonderen  Verhältnisse  zwischen  Preußen,
Sachsen,  den  Staaten  des  Thüringischen  Vereines  und  Braunschweig  zur  Anwendung.


Artikel  6.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  tritt  vom  1.  Jannar  1854  ab  an  die  Stelle
der  über  denselben  Gegenstand  unterm  8.  Mai  und  19.  Oktober  1841  zwischen
den  kontrahirenden  Theilen  geschlossenen  Uebereinkünfte  und  soll  für  die  Dauer
des  heutigen  Vertrages  wegen  Fortdauer  und  Erweiterung  des  Zoll=  und  Handels-Vereines

  in  Kraft  bleiben.  Dieselbe  soll  alsbald  zur  Ratifikation  der  hohen
kontrahirenden  Theile  vorgelegt  und  es  sollen  die  Ratifikations-Urkunden  derselben
  gleichzeitig  mit  denen  des  ebenerwähnten  Vertrages  in  Berlin  ausgewechselt
  werden.

So  geschehen  Berlin  am  4.  April  1853.
(gez.)  von  Pommer  Csche.  Philipsborn.  Delbrück.  von  Schimpff.

S  6

Dunsing.  Thon.  von  Thielau.

G  6G  G
        <pb n="217" />
        VI.
Vertrag
zwischen  Preußen,  Sachsen  und  den  zum  Thüringischen  Zoll-  und
Handels-Vereine  verbundenen  Staaten  wegen  Fortsetzung  des
Vertrages  vom  8.  Mai  1841

über  die  gleiche  Besteuerung  innerer  Erzeugnisse.

Seine  Majestät,  der  König  von  Preußen,  Seine  Majestät,  der  König  von
Sachsen  und  die  außer  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen  noch  bei  dem
Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereine  betheiligten  Souveraine  haben  gleichzeitig
  mit  den  über  die  Fortdauer  und  Erweiterung  des  Zoll=  und  Hamdels-Vereines
  eingeleiteten  Verhandlungen  auch  besondere  Unterhandlungen  in  Beziehung
  auf  die  Fortsetzung  des  zwischen  Ihnen  bestehenden  Vertrages  vom  8.  Mai
1841  wegen  gleicher  Besteuerung  innerer  Erzeugnisse  eröffnen  lassen  und  zu
diesem  Zwecke  zu  Bevollmächtigten  ernannt,  und  zwar:

Seine  Majestät,  der  König  von  Preußen:
Allerhöchst  Ihren  General-Direktor  der  Steuern  Johann  Friedrich  von
Pommer  Esche,

Allerhöchst  Ihren  geheimen  Legations-Rath  Alexander  Max  Philipsborn,



Allerhöchst  Ihren  geheimen  Regierungs-Rath  Martin  Friedrich  Rudolph

Delbrück;
Seine  Majestät,  der  König  von  Sachsen:

Allerhöchst  Ihren  Zoll=  und  Steuer-Direktor  Bruno  von  Schimpff;
die  außer  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen  bei  dem  Thüringischen
Zoll=  und  Handels-Vereine  betheiligten  Souveraine,  und  zwar:

Seine  Königliche  Hoheit,  der  Kurfürst  von  Hessen:
Höchst  Ihren  geheimen  Ober-Finanz-Rath  Wilhelm  Duysing;
Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
Seine  Hoheit,  der  Herzog  von  Sachsen-Meiningen,
Seine  Hoheit,  der  Herzog  von  Sachsen-Altenburg,
Seine  Hoheit,  der  Herzog  von  Sachsen-Coburg-Gotha,
Seine  Durchlaucht,  der  Fürst  von  Schwarzburg-Rudolstadt,
Seine  Durchlaucht,  der  Fürst  von  Schwarzburg-Sondershausen,
Seine  Durchlaucht,  der  Fürst  von  Reuß  älterer  Linie,
und
        <pb n="218" />
        202

Seine  Durchlaucht,  der  Fürst  von  Reuß  jüngerer  Linie:
den  Großherzoglich  Sächsischen  geheimen  Staatsrath  Thon,
von  welchen  Bevollmächtigten,  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratifikation,  folgender
Vertrag  abgeschlossen  worden  ist.

Artikel  1.

Der  zwischen  den  kontrahirenden  Theilen  wegen  Fortsetzung  der  Verträge
vom  30.  März  und  11.  Mai  1833  über  die  gleiche  Besteuerung  innerer  Erzeugnisse
  unterm  8.  Mai  1841  abgeschlossene  Vertrag  bleibt  vorläufig  auf  fernere
  zwölf  Jahre,  vom  1.  Januar  1854  anfangend,  also  bis  zum  letzten  Dezember
  1865  in  Kraft.

Artikel  2.

"„#  Sofern  der  gegenwärtige  Vertrag  nicht  vor  dem  1.  Juli  1864  von  dem
einen  oder  dem  anderen  der  kontrahirenden  Staaten  aufgekündigt  wird,  so  soll

er  auf  weitere  zwölf  Jahre,  und  so  fort  von  zwölf  zu  zwölf  Jahren,  als  verlängert

  angesehen  werden.

Derselbe  soll  alsbald  zur  Ratifikation  der  hohen  kontrahirenden  Theile  vorgelegt

  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  spätestens  binnen  sechs
Wochen  in  Berlin  bewirkt  werden.

So  geschehen  Berlin  am  4.  April  1853.
(gez.)  von  Pommer  Csche.  Philipsborn.  Delbrück.

G  6  0

von  Schimpff.  Dunpsing.  Thon.

G  G  G
        <pb n="219" />
        VII.
Besonderer  Trtikel
zwischen  Preußen  und  den  außer  Preußen  bei  dem  Thüringischen
Zoll=  und  Handels-Vereine  betheiligten  Regierungen,
die
Theilung  des  Aufkommens  von  der  Besteuerung  des  Branntweines

betreffend.

Die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  Sr.  Majestät,  des  Königs  von  Preußen
  und  der,  außer  Seiner  gedachten  Majestät,  bei  dem  Thüringischen  Zollund
  Handels-Vereine  betheiligten  Souveraine  haben  bei  dem  Abschlusse  des
heutigen  Vertrages  zwischen  Preußen,  Sachsen  und  dem  Thüringischen  Vereine,
wegen  Fortsetzung  des  Vertrages  vom  8.  Mai  1841  über  die  gleiche  Besteuerung
  innerer  Erzeugnisse,  noch  die  folgende  besondere  Vereinbarung  unter  dem
Vorbehalte  der  Ratifikation  getroffen:

Besonderer  Artikel.

In  Beziebung  auf  die  Vereinbarung  im  zweiten  Separat-Artikel  des  vorgedachten
  Vertrages,  welche  die  in  dem  Separat-Artikel  3  des  Vertrages  vom
8.  Mai  1841  enthaltene  Verabredung,

daß  von  der  gesammten  Branntweinsteuer-Einnahme,  welche  dem  Thüringischen
  Vereine  aus  der  Theilung  nach  der  Kopfzahl  zufallen  wird,
ein  Abzug  von  18½  Prozent  Statt  finden  und  der  Betrag  desselben
dem  Preußischen  Einnahmeantheile  hinzutreten  soll,

aufhebt,  wird  die  in  dem  besonderen  Artikel  vom  8.  Mai  1841  für  das  besondere
  Abrechnungsverhältniß  zwischen  Preußen  und  dem  Thüringischen  Zoll=  und
Handels-Vereine  getroffene  Bestimmung:

daß  bei  der  Theilung  des  dem  Thüringischen  Vereine  verbleibenden
Antheils  an  der  Steuer  vom  inländischen  und  vereinsländischen  Branntweine
  Preußen  für  seine  zu  dem  gedachten  Vereine  gehörigen  Landestheile
  nur  mit  drei  Viertheilen  der  Bevölkerung  desselben  Antheil
nehmen  wird,

vom  1.  Januar  1854  an  außer  Kraft  gesetzt.
        <pb n="220" />
        204

Es  wird  mithin  von  dem  gedachten  Tage  an  die  dem  Thüringischen  Vereine
  aus  der  Theilung  der  Branntweinsteuer  und  der  Uebergangsabgabe  von
Branntwein  zufallende  Einnahme  unter  die  bei  diesem  Vereine  betheiligten  Regierungen
  lediglich  und  ohne  irgend  eine  Ausnahme  nach  dem  Verhältnisse  der,
durch  die  periodischen  Zählungen  ermittelten  Bevölkerung  ihrer  zu  dem  Vereine
gehörenden  Staaten  und  Gebietstheile  vertheilt  werden.

Zu  urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  vorstehenden
besonderen  Artikel  vollzogen,  dessen  Ratifikationen  gleichzeitig  mit  den  Ratifikationen
  des  Eingangs  gedachten  Vertrages  ausgewechselt  werden  sollen.

So  geschehen  Berlin  am  4.  April  1853.
(gez.)  von  Pommer  Csche.  Philipsborn.  Delbrück.

Dunsing.  Thon.

□&amp;amp;  (23
        <pb n="221" />
        VIII.

Vertr  a  68
zwischen  Preußen,  Sachsen,  Hannover,  Kurhessen,  den  außer  Preußen
  und  Kurhessen  bei  dem  Thüringischen  Zoll-  und  Handels-Vereine
betheiligten  Staaten,  Braunschweig  und  Oldenburg,

die  gleiche  Besteuerung  von  Wein  und  Taback,
lsowie.
den  gegenseitig  freien  Verkehr  mit  diesen  Artikeln  und  die  Gemeinschaftlichkeit
  der  Uebergangsabgaben  von  denselben
betreffend.  -
SeineMajeftät,derKönigvonPreußen,SeineMajestät,derKönigvou
Sachsen,  Seine  Majestät,  der  König  von  Hannover,  Seine  Königliche  Hoheit,
der  Kurfürst  von  Hessen,  die  außer  Seiner  Majestät,  dem  Könige  von  Preußen
und  Seiner  Königlichen  Hoheit,  dem  Kurfürsten  von  Hessen  bei  dem  Thüringi—
schen  Zoll-  und  Handels-Vereine  betheiligten  Souveraine,  Seine  Hoheit,  der
Herzog  von  Braunschweig  und  Lüneburg  und  Seine  Königliche  Hoheit,  der
Großherzog  von  Oldenburg,  von  dem  Wunsche  geleitet,  durch  Herstellung  eines
gegenseitig  freien  Verkehrs  mit  Wein  und  Taback  zwischen  Ihren  Landen  zur
Erreichung  des  im  Artikel  11  des  Vertrages  wegen  Fortdauer  und  Erweiterung
des  Zollvereines  von  Ihnen  anerkannten  Zieles  beizutragen,  haben  Unterhandlungen
  eröffnen  lassen  und  zu  Bevollmächtigten  ernannt:
Seine  Majestät,  der  König  von  Preußen:
Allerhöchst  Ihren  General-Direktor  der  Steuern  Johann  Friedrich  von
Pommer  Esche,
Aleröchst  Ihren  geheimen  Legations-Rath  Alerander  Max  Philipsborn

alswbch  Ihren  geheimen  Regierungsratb  Martin  Friedrich  Rudolpb
Delbrück;
Seine  Majestät,  der  König  von  Sachsen:
Allerhöchst  Ihren  Zoll=  und  Steuer-Direktor  Bruno  von  Schimpff;
Seine  Majestät,  der  König  von  Hannover:
Allerhöchst  Ihren  General-Direktor  der  indirekten  Steuern  und  Zölle
D.  Otto  Klenze;
Seine  Königliche  Hoheit,  der  Kurfürst  von  Hessen:
Höchst  Ihren  geheimen  Ober-Finanz-Rath  Wilhelm  Duysing;
die  außer  Seiner  Majestät,  dem  Könige  von  Preußen  und  Seiner  Königlichen
35
        <pb n="222" />
        206

Hoheit,  dem  Kurfürsten  von  Hessen  bei  dem  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereine
  betheiligten  Souveraine:
den  Großherzoglich  Sächsischen  gebeimen  Staatsrath  Gustav  Thon;
Seine  Hoheit,  der  Herzog  von  Braunschweig  und  Lüneburg:
Höchst  Ihren  Finanz-Direktor  Wilhelm  Erdmann  Florian  von  Thielau:
Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großberzog  von  Oldenburg:
Höchst  Ihren  Geschäftsträger  am  Königlich  Preußischen  Hofe,  Legations-Rath
  I0.  Friedrich  August  Liebe,
von  welchen  Bevollmächtigten,  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation,  folgender  Vertrag
  abgeschlossen  worden  ist.
Artikel  1.

Im  Königreiche  Hannover,  im  Kurfürstenthume  Hessen  und  im  Herzogthume
Oldenburg  soll  dieselbe  Besteuerung  des  Tabacksbaues  Statt  finden,  welche  auf
Grund  des  Vertrages  vom  heutigen  Tage,  beziehungsweise  der  Uebereinkunft
vom  19.  Oktober  1841,  in  den  Königreichen  Preußen  und  Sachsen,  den  zum
Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereine  gehörenden  Staaten  und  im  Herzogthume
  Braunschweig  besteht.

Die  Besteuerung  des  Weinbaues,  welche  auf  Grund  des  Vertrages  vom
heutigen  Tage  in  den  Königreichen  Preußen  und  Sachsen  und  in  den  zum
Thüringischen  Joll=  und  Handels-Vereine  gehörenden  Staaten  besteht,  wird  im
Kurfürstenthume  Hessen  auch  fernerhin  beibehalten  werden  und  in  dem  Königreiche
  Hannover,  sowie  in  dem  Herzogthume  Oldenburg  in  dem  Falle  eintreten,
  daß  daselbst  Weinbau  zur  Kelterung  von  Most  betrieben  werden  sollte.

Artikel  2.

In  Folge  dieser  Gleichmäßiakeit  der  inneren  Besteuerung  werden  bei  dem
Uebergange  von  Wein  und  Traubenmost,  Tabacksblättern  und  Tabacks-Fabrikaten
  aus  dem  einen  in  das  andere  der  im  Artikel  !  genannten  Gebiete  weder
  eine  Abgabenerbebung  noch  eine  Abgaben-Rückvergütung  Statt  finden,  dagegen
  die  Abgaben  von  den  aus  anderen  Vereinsstaaten  eingebenden  vorgenannten
  Erzeugnissen  auf  gemeinschaftliche  Rechnung  erhoben  werden.

Artikel  3.

1)  Der  Ertrag  dieser  Abgaben  wird,  nach  Abzug  der  Rückerstattungen
für  unrichtige  Erhebungen,  in  der  Weise  vertheilt  werden,  daß  derjenige  Tbeil
des  Ertrages,  welcher  dem  Verhältnisse  der  dem  Jollvereine  angehörenden  Bevölkerung
  des  Königreiches  Hannover  und  des  Herzogthumes  Oldenburg  zur
Gesammtbevölkerung  der  bei  dem  gegenwärtigen  Vertrage  betheiligten  Staaten
entspricht,  nachdem  er  um  drei  Viertheile  seines  einfachen  Betrages  vermehrt
        <pb n="223" />
        207

worden,  den  Antheil  des  Königreiches  Hannover  und  des  Herzogthumes  Olden—
burg,  der  übrige  Theil  den  Antheil  der  anderen  kontrahirenden  Staaten  bildet,
welche  Antheile  sodann  zwischen  den  vorgenannten  Staaten,  nach  dem  Verbältnisse
  ihrer,  dem  Zollvereine  angehörenden  Bevölkerung  zur  Vertbeilung  kommen.

2)  Von  den  nach  den  Abrechnungen  zu  leistenden  Herauszahlungen  kom—
men  für  den  die  Zahlung  leistenden  Theil  drei  Procent  Erhebungskosten  in
Abzug.

3)  Bei  der  nach  dem  Satze  1  Statt  findenden  Vertheilung  der  Abgaben
  wird:

a)  die  Bevölkerung  und  bezüglich  der  Steuerertrag  derjenigen  Staaten  oder
Gebietstheile,  welche  im  Zollvereine  von  Preußen  vertreten  und  bei  der
Revenüen-Auseinandersetzung  zu  Preußen  gezählt  werden  oder  künftig  in
dieses  Verhältniß  treten  sollten,  sofern  Preußen  mit  ihnen  in  Gemeinschaft
  jener  Abgaben  steht,  auf  Preußischer  Seite,

b)  die  Bevölkerung  und  bezüglich  der  Steuerertrag  des  Fürstenthumes
Schaumburg-Lippe  und  der  Hannover-Braunschweigschen  Kommnnion=Besitzungen
  auf  Hannoverscher  Seite

mit  eingerechnet  werden.
Artike!  à.

Die  Wirksamkeit  der  Vereinsbevollmächtigten  und  Stations-Kontroleure,
welche  von  einem  der  kontrahirenden  Theile  in  den  Landen  eines  der  anderen
bestellt  sind,  erstreckt  sich  auch  auf  die  Kontrole  über  die  Ausführung  der  wegen
  der  Uebergangsabgaben  von  Wein  und  Taback  vereinbarten  und  noch  zu
vereinbarenden  Maßregeln,  unter  Anwendung  der  wegen  der  Stellung  und  Befugnisse
  dieser  Beamten  im  Allgemeinen  verabredeten  Bestimmungen.

Artikel  3.
Der  gegenwärtige  Vertrag  tritt  mit  dem  1.  Januar  1854  in  Kraft  und
soll  bis  zum  letzten  Dezember  1865  gültig  seyn.
Mit  dem  Beginn  seiner  Wirksamkeit  treten  folgende  zwischen  einzelnen  der
kontrahirenden  Staaten  abgeschlossene  Verträge,  nämlich:
der  Vertrag  zwischen  Preußen,  Sachsen  und  den,  außer  Preußen  und
Kurhessen  bei  dem  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereine  betheiligten
  Staaten  einer  Seits,  und  Kurhessen  anderer  Seits,  betreffend  die
Fortdauer  des  gegenseitigen  freien  Verkehrs  mit  Wein  und  Taback  und
die  Gemeinschaftlichkeit  der  Ausgleichungsabgaben  von  diesen  Artikeln,
vom  8.  Mai  1841;
        <pb n="224" />
        die  Uebereinkunft  zwischen  Preußen,  Sachsen,  Kurhessen  und  den  Staaten
  des  Thüringischen  Zoll-  und  Handels-Vereines  einer  Seits,  und
Braunschweig  anderer  Seits,  den  gegenseitig  freien  Verkehr  mit  Wein
und  Taback  und  die  Gemeinschaftlichkeit  der  Uebergangsabgabe  von  diesen
  Artikeln  betreffend,  vom  19.  Oktober  1841;

die  Uebereinkunft  zwischen  Preußen  für  sich  und  in  Vertretung  von
Sachsen  und  den  außer  Preußen  und  Kurhessen  bei  dem  Thüringischen
Zoll=  und  Handels-Vereine  betheiligten  Staaten  einer  Seits,  und  Kurhessen
  anderer  Seits,  wegen  des  freien  Verkehres  mit  Wein  und  Taback
und  der  Gemeinschaftlichkeit  der  Uebergangsabgaben  von  diesen  Artikeln
rücksichtlich  der  Kurhessischen  Grafschaft  Schaumburg,  vom  13.  November
  1841,

außer  Kraft.
Artikel  6.

Sofern  der  gegenwärtige  Vertrag  nicht  vor  dem  1.  Juli  1864  von  dem
einen  oder  dem  anderen  der  kontrahirenden  Staaten  aufgekündigt  wird,  so  soll
er  auf  weitere  zwölf  Jahre,  und  so  fort  von  zwölf  zu  zwölf  Jahren,  als  verlängert
  angesehen  werden.

Derselbe  soll  alsbald  zur  Ratifikation  der  hohen  kontrabirenden  Theile  vorgelegt
  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  spätestens  binnen  sechs
Wochen  in  Berlin  bewirkt  werden.

So  geschehen  Berlin  am  4.  April  1853.

(gez.)  von  Pommer  Csche.  Philipsborn.  Delbrück.  von  Schimpff.

Klenze.  Duysing.  Thon.  von  Thielau.  Liebe.

S&amp;amp;  6  6  6  06
        <pb n="225" />
        Uegierungs-  Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer  26.  Weimar.  23.  Juli  1833.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg  2c.  2c.
Den  Bestimmungen  in  den  §&amp;amp;.  67,  68  des  revidirten  Grundgesetzes
vom  15.  Oktober  1850  über  die  Verfassung  des  Großherzogthumes  vom  5.
Mai  1816  gemäß,  haben  Wir  beschlossen,  den  gegenwärtig  bis  zum  12.  September
  d.  J.  vertagten  dreizehenten  ordentlichen  Landtag  des  Großherzogthumes
noch  vor  diesem  Zeitpunkte  zu  einer  außerordentlichen  Versammlung  hierher  zu
berufen,  dergestalt,  daß  derselbe  am  26.  des  kommenden  Monats  August  hier  zusammentrete,
  um,  wenn  zuvor  die  nöthigen  Prüfungen  gepflogen  worden,  Unsere
landesfürstliche  Versicherung  wegen  Beobachtung  der  Landesverfassung  entgegenzunehmen
  und  hierauf,  am  28.,  in  feierlicher  Versammlung  Uns  den  hergebrachten
  Huldigungseid  zu  leisten.

Indem  Wir  dem  gemäß  an  den  Landtagsvorstand  durch  Unser  Staats-Ministerium
  das  weiter  Nöthige  gelangen  lassen  werden,  entbieten  Wir  dem  ersteren
  selbst,  wie  allen  übrigen  Landtagsabgeordneten,  und  durch  sie  allen  Unseren
  getreuen  Unterthanen  Unsere  landesfürstliche  Huld  und  Gnade.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  13.  Juli  1853.

Carl  Alexander.

von  Watzdorf.  von  Wydenbrugk.
36
        <pb n="226" />
        Ministerial-Bekanutmachungen.

I.  In  Beziehung  auf  die  Ausführungsverordnung  vom  2.  Mai  1851
zu  dem  Gesetze  über  einige  das  Volksschulwesen  betreffende  Fragen  vom  1.  Mai
1851  hat  sich  der  Zweifel  erhoben,  ob  die  im  Art.  4  enthaltenen  Bestimmungen
  auch  bei  der  Anstellung  von  Hülfslehrern  und  Schul-Vikaren  zur  Anwendung
zu  bringen  sind,  weiter  aber  sind  gegen  die  unbedingte  Anwendung  der  Bestimmung
  im  Art.  13  der  Ausführungsverordnung  gegenüber  der  gesetzlichen  Bestimmung
  am  Schlusse  des  §.  11  des  Gesetzes  selbst  mehrfache  Bedenken  hervorgetreten.


Es  wird  deshalb  mit  Genehmigung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
  Folgendes  hierdurch  verordnet:

1)  Zu  Art.  4  der  Ausführungsverordnung.

Hinsichtlich  der  aus  der  Reihe  der  unter  2  der  Ministerial-Verordnung
vom  11.  Oktober  1852  näher  bezeichneten  Schulamts-Kandidaten  ernannt
werdenden  Hülfslehrer  und  Schul-Vikare  findet  der  oben  erwähnte  Art.  4  der
Ausführungsverordnung  vom  2.  Mai  1851  keine  Anwendung.

2)  An  die  Stelle  des  Art.  13  der  Ausführungsverordnung  vom  2.  Mai
1851  tritt  folgende  Bestimmung:

Wenn  bei  der  Feststellung  von  Personal-Zulagen  der  Betrag  der  Besoldung
und  dabei  namentlich  der  dem  betreffenden  Lehrer  anzurechnende  Schulgelder-Betrag
  zu  ermitteln  ist,  so  ist  zu  diesem  Zwecke  der  in  der  betreffenden  Besoldungs-Tabelle
  eingestellte  Schulgelder-Betrag  statt  des  wirklichen  je  nach  der  grs-Hheren
  oder  geringeren  Schülerzahl  bald  steigenden  bald  fallenden  Schulgelder-Betrages
  zu  berücksichtigen  und  hiernach  die  dem  Lehrer  auszusetzende  Personal-Zulage
  zu  bemessen,  wogegen  sich  die  nach  §.  11  des  Gesetzes  vom  1.  Mai
1851  zu  leistende  Gewähr  des  Schulgeldes  nach  der  jeweilig  vorbandenen
Schülerzahl  richtet.

Weimar  am  2.  Juni  1853.

Zweites  Departement  des  Großherzoglich  Sächstschen
Staats-Ministeriums.
von  Wydenbrugk.

II.  Von  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  ist  dem  Gasthofsbesitzer
  Christian  Strickert  zu  Jena  die  gebetene  Erlaubniß  zur  Uebernahme
und  Betreibung  einer  Agentur  der  Feuerversicherungs-Gesellschaft  „deutscher
        <pb n="227" />
        211

Phönix“  zu  Frankfurt  a./M.  innerhalb  der  Grenzen  des  Großberzogthumes
bis  auf  Widerruf  ertheilt  worden.
Weimar  am  4.  Juli  1853.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Saächsischen
Staats-Ministeriums.
Thon.

Bekanntmachung.

Da  in  Folge  verschiedener  Veränderungen  im  Staats-Organismus  die
Bestimmungen  des  Post-Lebnsvertrages  vom  8.  Dezember  1816  und  der  Uebereinkunft
  vom  6.  August  1824  über  persönliche  Porto-Freithümer  und  das
Porto-Freithum  in  Armensachen  theils  nicht  mehr  passend,  theils  nicht  ausreichend
  sich  erwiesen  haben,  so  ist  zwischen  der  Großberzoglichen  Staatsregierung
  und  der  Fürstlich  Thurn=  und  Taxisschen  Post-Administration  folgender
Vertrag  abgeschlossen  worden:

8.  1.
Anstatt  der,  im  Art.  31  unter  A,  3,  4,  5  und  a  des  Post-Lehnsvertra—
ges,  wie  der  im  S.  14  A,  d,  e,  f,  g  und  im  F.  15  der  Uebereinkunft  vom

6.  August  1824
a)  für  die  Großherzoglichen  Minister  und  geheimen  Referendare;
b)  für  die  Chefs  der  oberen  Landes-Kollegien;
c)  für  den  Großherzoglichen  Gesandten  am  Bundestage;
d)  für  die  auswärtigen  Großherzoglichen  Gesandten,  Residenten  und  Geschäftsträger;

T)  für  den  Landmarschall;
1)  für  die  Mitglieder  der  Großherzoglichen  Ober-Postinspektion
vorbehaltenen  persönlichen  Brief-Porto-Freithümer,  werden  der  Großherzoglichen
Staatsregierung  überhaupt  sechszeben  (16)  auf  den  ganzen  Umfang  der  Fürstlich
  Thurn=  und  Tarischer  Seits  jetzt  oder  künftig  verwalteten  Posten  ausgedehnte
  persönliche  Porto-Befreiungen  für  deren  Korrespondenz  zugestanden,  deren
  Zuweisung  an  eine  gleich  große  Zahl  Großherzoglicher  Beamten  oder  Geschäftsträger
  dem  Ermessen  der  Großherzoglichen  Staatsregierung  überlassen
bleibt.
8.  2.

„Persönlich  anderweitige  Porto-Freithümer  bei  der  reitenden  Post“,  deren

Art.  31  des  Post-Lehnsvertrages  gedenkt,  bestehen  künftig  außer  den  im  Art.
        <pb n="228" />
        212

31  unter  1  und  2  aufgeführten  und  den  im  vorstehenden  F.  1  vereinbarten
sechszehen  Porto-Freithümern  nicht.
5.  3.

Das  für  die  auswärtigen  am  Großherzoglichen  Hofe  accreditirten  Minister,
Gesandten  und  Geschäftsträger  nach  Art.  31  unter  A,  a  des  Post-Lehnsvertrages,
  bezüglich  nach  S.  14,  K  der  Uebereinkunft  vom  6.  August  1824  für
den  Umfang  der  Großherzoglichen  Posten  vorbehaltene  Porto-Freithum  soll,
sofern  es  in  einzelnen  Fällen  von  der  Großherzoglichen  Staateregierung  beansprucht
  werden  sollte,  gewährt  werden.

□—  4.

Die  nach  Art.  31,  A,  b,  c  des  Lehnsvertrages  und  nach  F.  14,  A,  K

für  die  Jengische  Literatur-Zeitung  und  für  das  Bertuchsche  Oppositions-Blatt

vorbehaltenen  Freithümer  fallen  ab,  wogegen  die  portofreie  Beförderung  der  in

Weimar  und  Eisenach  erscheinenden  officiellen  Nachrichts=  und  Gesetz-Blätter,

ohne  Rücksicht  auf  den  Titel,  unter  welchen  sie  erscheinen,  unter  der  Bedingung

auch  fernerhin  zugestanden  wird,  daß  die  Versendungen  dieser  Blätter  unter

Kreuzband  und  in  nicht  versiegelten  Packets  erfolgen,  die  weder  Briefe  noch
Journale  oder  sonst  fremdartige  Gegenstände  enthalten  dürfen.

5#  6.

Statt  der  Bestimmung  im  Art.  31,  A,  g  des  Post-Lehnsvertrages  und
F.  14,  i  der  Uebereinkunft  vom  6.  August  1824  wird  hiermit  sowohl  auf  der
Brief=  als  Fahr-Post  im  Großherzogthume  und  auf  den  im  F.  1  der  Uebereinkunft
  vom  6.  August  1824  bezeichneten  Transit-Strecken  ein  Porto-Freithum
  zugestanden:  «

1)  den  bei  den  Staatsbehörden  verhandelten  prirativen  Angelegenheiten
der  Individuen,  welchen  das  Armenrecht  verwilligt  ist,  (Armensachen)  und

2)  dem  Verkehre  über  die  Armenpflege,  jedoch  nur  zwischen  Großherzoglichen
  Behörden,  oder  zwischen  Gemeinden  und  Grohherzoglichen  Behörden,
nicht  auch  zwischen  Gemeinden  und  Privaten,  in  beiden  Fällen  mit  der  Verabredung,
  daß  diese  Sendungen  nicht  als  „Armensachen“  sondern  wegen  des
concurrirenden  staatspolizeilichen  Interesse  als  „Großherzogliche  Dienstsachen“
zu  contrasigniren  sind.

8.  8.
Dieser  Vertrag  soll  mit  dem  1.  Juli  dieses  Jahres  in  Vollzug  kommen.
Weimar  am  15.  Juli  1853.  »
Großherzoglich  Sächsische  Ober-Postinspektion.
Helbig.
        <pb n="229" />
        Uegierungs-Blatt
Großherzogihum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer  27.  Weimar.  17.  August  1853.

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Auf  dem  Grunde  höchster  Genehmigung  ist  dem  Raths-Apotheker  Dr.
Robert  Schulze  und  dem  Fabrikanten  August  Zahn,  zu  Zerbst  im  Fürstenthume
  Anhalt-Dessau,  auf  deren  dießfallsiges  Nachsuchen  und  in  Folge  der
hierauf  Statt  gefundenen  Erörterungen  bezüglich  chemischen  Untersuchungen,  auf
ein  von  ihnen  bereitetes,  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  durch  Beschreibung
  näher  nachgewiesenes  Pfannenstein-Auflösungsmittel  ein  Privilegium
auf  fünf  hinter  einander  folgende  Jahre,  vom  heutigen  Tage  an  gerechnet,  mit
der  Wirkung,  daß  niemand  ohne  vorher  erlangte  Zustimmung  des  Privilegien-Inhabers
  dieses  Mittel  zu  benutzen  berechtigt  ist,  ohne  daß  aber  jemand  in  der
Benutzung  bekannter  Mittel  behindert  werden  soll,  für  den  Umfang  des  Großherzogthumes
  Sachsen-Weimar-Eisenach  ertheilt  worden,  jedoch  nur  unter  der
Voraussetzung,  daß  das  Privilegium  dann  als  erloschen  zu  betrachten  seyn  würde,
wenn  die  bleibende  Ausführung  und  Anwendung  der  Entdeckung  im  Großherzogthume
  nicht  binnen  Jahresfrist  nachgewiesen  seyn  wird.

Auch  ist  bei  Bewilligung  des  Privilegiums  die  Neuheit  und  Eigenthümlich

keit  der  Entdeckung  im  Sinne  der  laut  der  Bekanntmachung  vom  3.  März
1843  (Regierungs-Blatt  vom  Jahre  1843  S.  13,  14,  15)  in  den  Zollvereins-Staaten
  bei  Ertheilung  von  Erfindungs-Patenten  und  Privilegien  zu  beobachtenden
  Grundsätze  ausdrücklich  vorausgesetzt  worden.

Nachdem  die  dießfallsige  Urkunde  unter  dem  heutigen  Tage  ausgefertigt
worden  ist,  wird  solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  18.  Juli  1853.

Erstes  Departement  des  Großherzoglich  Sächfischen
Staats-Ministeriums,  Abtheilung  B.
v.  Watzdorf.
37
        <pb n="230" />
        214

II.  Dem  Posamentirer-Meister  Franz  Eichhorn  zu  Neustadt  a./O.  ist  auf
Nachsuchen  die  Erlaubniß  zur  Uebernahme  und  Betreibung  einer  Agentur  der  Feuerversicherungs-Gesellschaft
  zu  Berlin  innerhalb  der  Grenzen  des  Großherzogthumes
bis  auf  Widerruf  ertheilt  worden.

Weimar  am  23.  Juli  1853.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sachsfisch  en
Staats-Ministeriums.
Für  den  Departements-Chef.
Bergfeld.

III.  Die  deutsche  Bundesversammlung  hat  in  ihrer  Sitzung  vom  12.  Juni
1845  folgenden  Beschluß  gefaßt:

„Die  Bundesversammlung  erklärt,  daß  der  gräflichen  Familie  Bentiuck
„nach  ihrem  Standesverhältnisse  zur  Zeit  des  deutschen  Reiches  die  Rechte
„des  hohen  Adels  und  der  Ebenbürtigkeit  im  Sinne  des  Art.  14  der
„deutschen  Bundes-Akte  zustehen.“

In  Gemäßheit  eines  anderweit  am  12.  Mai  d.  J.  gefaßten  Bundestags-Beschlusses
  wird  dieses  hiermit,  auf  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
höchsten  Befehl,  auch  im  Großherzogthume  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  27.  Juli  1853.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
v.  Watzdorf.

IV.  Nachdem  die  Kaufleute  Gotthilf  Junge  und  Sohn  zu  Apolda  die  von
ihnen  bisher  geführte  Agentur  der  Aachener  und  Münchener  Feuerversicherungs-Gesellschaft
  niedergelegt  haben  und  von  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
auf  Nachsuchen  dem  Kaufmann  Adolph  Junge  zu  Apolda  die  Erlaubniß  zur
Uebernahme  und  Betreibung  dieser  Agentur  innerhalb  der  Grenzen  des  Großherzogthumes
  bis  auf  Widerruf  ertheilt  worden  ist;  so  wird  solches  bezüglich
mit  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  15.  Juni  v.  J.  hiermit  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  29.  Juli  1853.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sächfischen
Staats-Ministeriums.
Für  den  Departements-Chef.
Bergfeld.
        <pb n="231" />
        215

V.  Dem  Post-Expeditor  Gottfried  Strobel  zu  Triptis  ist  auf  Nachsuchen  an
die  Stelle  des  abgetretenen  Kaufmanns  Ferdinand  Gareisen  daselbst  die  Erlaubniß
  zur  Uebernahme  und  Betreibung  einer  Agentur  der  Aachener  und  Münchener
Feuerversicherungs-Gesellschaft  und  dem  Kaufmann  Wilhelm  Reps  zu  Triptis
die  gleiche  Erlaubniß  bezüglich  der  von  dem  Post-Expeditor  Strobel  aufgegebenen
Agentur  der  Magdeburger  Feuerversicherungs-Gesellschaft,  innerhalb  der  Grenzen
des  Großherzogthumes,  bis  auf  Widerruf  ertheilt  worden,  was  mit  Bezugnahme
  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  4.  Dezember  v.  J.  hiermit
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Weimar  am  3.  August  1853.
Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sächfischen
Staats-Ministeriums.
Für  den  Departements-Chef.
Bergfeld.

VI.  Dem  Kaufmann  Carl  Taschner  zu  Eisenach  ist  auf  Nachsuchen
die  Erlaubniß  zur  Uebernahme  und  Betreibung  einer  Agentur  der  Feuerversicherungs-Gesellschaft
  Borussia  zu  Berlin  innerhalb  der  Grenzen  des  Großherzogthumes
  bis  auf  Widerruf  ertheilt  worden.

Weimar  am  6.  August  1853.
Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sachfischen
Staats-Ministeriums.
von  Wydenbrugk.

VIII.  Dem  Kaufmann  Glückauf  zu  Lengsfeld  ist  auf  Nachsuchen  die
Erlaubniß  zur  Uebernahme  und  Betreibung  einer  Agentur  der  Feuerversicherungs-Gesellschaft
  zu  Leipzig  innerhalb  der  Grenzen  des  Großherzogthumes
bis  auf  Widerruf  ertheilt  worden.

Weimar  am  11.  August  1853.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sächfischen
Staats-Ministeriums.
Thon.
        <pb n="232" />
        216

VIII.  In  Ausführung  der  Bestimmung  im  Artikel  3  des  Staatsvertrages
  vom  17.  Mai  d.  J.,  den  gegenseitigen  Schutz  gegen  Nachdruck  und  Nachbildung
  schriftstellerischer  oder  künstlerischer  Werke  im  Großherzogthume  Sachsen
und  im  Französischen  Kaiserreich  betreffend,  haben  Se.  Königliche  Hoheit,  der
Großherzog,  gnädigst  beschlossen,  daß  zur  Ausstellung  der  im  Artikel  3  des  angezogenen
  Staatsvertrages  gemeinten  Originalitäts-Zeugnisse  für  den  Weimarischen
  Kreis  das  Großherzogliche  Kreisgericht  in  Weimar,  für  den  Eisenachischen
  Kreis  das  Großherzogliche  Kreisgericht  in  Eisenach  und  für  den  Neustädtischen
  Kreis  das  Großherzogliche  Kreisgericht  in  Weida  befugt  und  kompetent
  seyn  sollen.

Gleichergestalt  sind  in  Frankreich  folgende  Stellen  zur  Ausfertigung  derartiger
  Zeugnisse  befugt:  in  Paris  das  Sekretariat  der  Direction  générale
de  Fimprimerie  et  de  la  librairie  und  in  den  Departements  das  Sekretariat
  der  Präfektur.

Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  Vorstehendes
  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  12.  August  1853.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
von  Watzdorf.

IX.  Auf  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  die  in
Folge  des  Ablebens  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs  Carl  Friedrich,
nach  der  Bekanntmachung  vom  8.  Juli  d.  J.  angeordnete  Einstellung  des  öffentlichen
  Tanzens  und  Musikhaltens  sowie  aller  sonstigen  rauschenden  öffentlichen
  Vergnügungen  vom  17.  dieses  Monates  an  aufgehoben  und  solches  hiermit
  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  15.  August  1853.
Erstes  Departement  des  Großherzoglich  Sächfischen
Staats-Ministeriums,  Abtheilung  B.
von  Watzdorf.
        <pb n="233" />
        J

Uegierungs-  -Blatt

für  das

Großherzogthum
Sachsen-  Weimar-Eisenach.

Nummer  28.  Wieimar.  3.  September  1853.

 

 

Wir  Carl  Alexander,
von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar—
Eisenach,  Landgraf  in  Thuͤringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefursteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg  2c.  2c.

Obgleich  durch  Unsere  Verordnung  vom  13.  November  1850  (Reg.  Bl.
S.  687)  in  den  §.S.  I  und  2  darüber  Bestimmung  getroffen  ist,  in  welchen
Fällen  den  Orts-Polizeibehörden  —  Gemeindevorständen  —  das  Recht  der
Anforderung  der  für  Polizei-Vergehen  durch  Gesetz  oder  Polizei-Verordnung
angedrohten  Geldstrafen,  weiter  aber  den  Gemeindekassen  der  Anspruch  auf
Bezug  der  für  Polizei-Vergehen  entweder  auf  Anforderung  erlegten  oder  durch
gerichtliches  Erkenntniß  verhängten  Geldstrafen  zustehen  soll,  so  haben  doch  verschiedene
  Bebörden  aus  den  Destimmungen  unter  !  und  3  Unserer  Verordnung
vom  211.  September  1852  (Neg.  Bl.  S.  227)  Grund  zu  neuen  Zweifeln  entnommen.
  Ist  nun  auch  hierin  zwischen  Landes-Polizeivergeben  und  Orts-Polizeivergehen,
  ingleichen  zwischen  Defrandationen  von  Staatsabgaben  und  Defraudationen
  von  Gemeindeabgaben  unterschieden  und  von  diesen  Unterscheidungen
  das  Recht  zur  Anforderung  und  zum  Bezug  der  Geldstrafen  abhängig  gemacht,
  so  können  und  sollen  doch  hierdurch  die  Grundsätze  in  den  F.S.  1  und  2
der  Verordnung  vom  13.  November  1850  als  abgeändert  um  so  weniger  er-38
        <pb n="234" />
        218

achtet  werden,  da  im  Großherzogthume  die  Entscheidung  der  Frage,  ob  ein
Landes-Polizeivergehen  oder  ein  Orts-Polizeivergehen  vorliege,  nicht  sowohl  nach
dem  Gegenstande  des  Gebots  oder  Verbots  oder  nach  dem  Umfange  der  Gültigkeit
  desselben,  als  vielmehr  danach  beurtheilt  werden  muß,  ob  die  Haudhabung
  desselben  ausschließlich  Staatsbehörden  und  Staatsbeamten,  oder  in  den
einzelnen  Orten  des  Landes  den  Orts-Polizeibebörden  übertragen  ist,  demgemäß
aber,  hingesehen  auf  §.  1  und  §.  8  des  Gesetzes  vom  5.  März  1850  sowie
auf  Art.  112  der  Gemeindeordnung  vom  22.  Februar  1850  auch  die  gegen
Landes=  oder  Bezirks-Polizeigesetze  vorkommenden  Uebertretungen  in  der  Regel
als  Orts-Polizeivergehen  zu  betrachten  und  zur  Erörterung  zu  bringen  sind.

Mit  Rücksicht  auf  die  vorstehenden  Erläuterungen  wird  daher  zur  Beseitigung
  weiterer  Zweifel  verordnet:

8.  1.

Geldstrafen  für  solche  Polizei-Uebertretungen  und  Abgabe-Defraudationen,
deren  Verfolgung  in  den  Geschäftskreis  der  Orts-Polizeibehörden  fällt,  ohne
Unterschied,  ob  solche  auf  die  Anforderung  erlegt  oder  durch  gerichtliches  Er—
kenntniß  verhängt  worden  sind,  fließen  regelmäßig  in  die  Kasse  derjenigen  Ge—
meinde,  in  deren  Bezirke  die  Uebertretung  Statt  gefunden  hat.

8.  2.

Ist  der  Bezug  einer  im  Gebiete  der  Orts-Polizeiverwaltung  verwirkten
Geldstrafe  durch  Gesetz  oder  sonst  verfassungsmäßig  gültige  Bestimmung  einer
Staats-  oder  Stiftungs-  oder  sonstigen  Kasse  oder  Anstalt  besonders  überwiesen,
so  hat  es  hierbei  sein  Bewenden  und  tritt  insoweit  die  Regel  des  F.  1  nicht  ein.

Wird  eine  Geldstrafe  für  ein  Polizei-Vergehen  oder  eine  Abgaben-Defraudation
  verwirkt,  in  Bezug  auf  welche  ausschließlich  Staatsbehörden  oder  Staatsbeamte
  zur  Verfolgung  berufen  sind,  also  z.  B.  in  Bezug  auf  Forst-,  Eisenbahn-,
  Chaussee-Polizei,  so  fließt  dieselbe,  mag  sie  nun  auf  Anfordern  erlegt
oder  durch  richterliches  Erkenntniß  verhängt  worden  seyn,  in  die  Staatskasse,
sofern  nicht  durch  Gesetz  oder  sonstige  Verfügung  eine  besondere  andere  Kasse
oder  Anstalt  zum  Bezug  der  Strafe  berechtigt  ist.
        <pb n="235" />
        219
Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  höchsteigenbändig  vollzogen  und
mit  Unserem  Großherzoglichen  Staateinsiegel  bedrucken  lassen.
So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  18.  Juli  1853.

Carl  Alexander.

von  Watzdorf.

Verordnung
über  den  Strafgelderbezug  in  Polizei-Strassachen.


Ministerial-Bekanntmachungen.
I.  Nachdem  der  zwischen  der  Krone  Preußen,  in  Verbindung  mit  dem
Großherzogthume  und  mehren  anderen  Staaten  des  Deutschen  Bundes  einerseits
und  den  Vereinigten  Staaten  von  Nord-Amerika  andererseits  abgeschlossene
Vertrag  wegen  Auslieferung  slüchtiger  Verbrecher  ratificirt  worden  und  die  Auswechselung
  der  desfallsigen  Ratifikations-Urkunden  am  30.  Mai  dieses  Jahres
zu  Wasbington  Statt  gefunden  hat,  so  wird  dieser  Vertrag  seinem  ganzen  Inhalte
  nach,  wie  folgt,  in  der  deutschen  Uebersetzung  zur  Nachachtung  bekannt
gemacht.

Weimar  am  24.  August  1853.

Erstes  und  zweites  Departement  des  Großherzoglich
Sachsischen  Staats-Ministeriums.

von  Watzdorf.  von  Woydenbrugk.

38
        <pb n="236" />
        Vertrag
zwischen
Preußen  und  anderen  Staaten  des  Deutschen  Bundes  einerseits
und  den
Vereinigten  Staaten  von  Nord-Amerika  andererseits

wegen

der  in  gewissen  Fällen  zu  gewährenden  Auslieferung  der  vor  der
Justiz  flüchtigen  Verbrecher.

Da  es  Behufs  besserer  Verwaltung  der  Rechtspflege  und  zur  Verhütung
von  Verbrechen  innerhalb  des  Gebietes  und  der  Gerichtsbarkeit  der  kontrahirenden
  Theile  zweckmäßig  befunden  worden  ist,  daß  Individuen,  welche  gewisse
schwere  Verbrechen  begehen  und  vor  der  Justiz  flüchtig  geworden  sind,  unter
Umständen  gegenseitig  ausgeliefert  werden,  auch  daß  die  betreffenden  Verbrechen
namentlich  aufgezählt  werden;  und  da  die  Gesetze  und  Verfassung  Preußens  und
der  anderen  Deutschen  Staaten,  welche  diesen  Vertrag  kontrahiren,  ihnen  nicht
gestatten,  ihre  eigenen  Unterthanen  einer  auswärtigen  Juriodiktion  zu  überliefern,
  also  die  Regierung  der  Vereinigten  Staaten  mit  Rücksicht  darauf,  daß
der  Vertrag  unter  strenger  Reciprocität  geschlossen  wird,  gleicherweise  von
jeder  Verpflichtung  frei  sein  soll,  Bürger  der  Vereinigten  Staaten  auszuliefern:
  so  haben  einerseits  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,  sowohl  für
Sich,  als  im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Sachsen,  Seiner  Königlichen
  Hoheit  des  Kurfürsten  von  Hessen,  Seiner  Könilichen  Hoheit  des  Großherzogs
  von  Hessen  und  bei  Rhein,  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Seiner  Hoheit  des  Herzogs  von  Sachsen-Meiningen,
  Seiner  Hoheit  des  Herzogs  von  Sachsen-Altenburg,  Seiner  Hoheit  des
Herzogs  von  Sachsen-Koburg-Gotha,  Seiner  Hoheit  des  Herzogs  von  Braunschweig,
  Seiner  Hoheit  des  Herzogs  von  Anhalt-Dessau,  Seiner  Hoheit  des  Herzogs
  von  Anhalt-Bernburg,  Seiner  Hoheit  des  Herzogs  von  Nassau,  Seiner
Durchlaucht  des  Fürsten  von  Schwarzburg-Rudolstadt,  Seiner  Durchlaucht  des
Fürsten  von  Schwarzburg-Sondershausen,  Ihrer  Durchlaucht  der  Fürstin  und
Regentin  von  Waldeck,  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  von  Reuß  älterer  Linie,
  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  von  Reuß  jüngerer  Linie,  Seiner  Durchlaucht
  des  Fürsten  zu  Lippe,  Seiner  Durchlaucht  des  Landgrafen  von  Hessen-Homburg,
  so  wie  der  freien  Stadt  Frankfurt,  und  andererseits  die  Vereinigten
        <pb n="237" />
        221

Staaten  von  Nord-Amerika,  beschlossen,  über  diesen  Gegenstand  zu  verhandeln,
und  zu  diesem  Behufe  ihre  respektiven  Bevollmächtigten  ernannt,  um  eine  Ueber—
einkunft  zu  verhandeln  und  abzuschließen;  nämlich:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  in  Seinem  eigenen  Namen  so—
wohl,  als  Namens  der  anderen,  oben  aufgezählten  Deutschen  Souveräne
und  der  freien  Stadt  Frankfurt,  Allerhöchst  Ihren  Minister-Residenten  bei
der  Regierung  der  Vereinigten  Staaten,  Friedrich  Carl  Joseph  von
Gerolt,  und  der  Präsident  der  Vereinigten  Staaten  von  Nord-Amerika
den  Staats-Sekretär  Daniel  Webster,

welche  nach  gegenseitiger  Mittheilung  ihrer  respektiven  Vollmachten,  die  folgenden
  Artikel  vereinbart  und  unterzeichnet  haben:

Artikel  I.

Man  ist  dahin  übereingefkommen,  daß  Preußen  nebst  den  anderen  Staaten
des  Deutschen  Bundes,  die  in  diese  Uebereinkunft  mit  eingeschlossen  sind  oder
die  derselben  später  beitreten  mögen,  und  die  Vereinigten  Staaten,  auf  gegenseitige
  Requisitionen,  welche  respektive  sie  selbst  oder  ihre  Gesandten,  Beamten
oder  Behörden  erlassen,  alle  Indiriduen  der  Justiz  ausliefern  sollen,  welche  beschuldigt,
  das  Verbrechen  des  Mordes,  oder  eines  Angriffs  in  mörderischer  Absicht,
  oder  des  Seeraubes,  oder  der  Brandstiftung,  oder  des  Raubes,  oder  der
Fälschung,  oder  des  Ausgebens  falscher  Dokumente,  oder  der  Verfertigung  oder
Verbreitung  falschen  Geldes,  —  sei  es  gemünztes  oder  Papiergeld  —,  oder
des  Defekts  oder  der  Unterschlagung  öffentlicher  Gelder,  innerhalb  der  Gerichtsbarkeit
  eines  der  beiden  Theile  begangen  zu  haben  —  in  dem  Gebiete  des  anvern
  Theils  eine  Zuflucht  suchen  oder  dort  aufgefunden  werden:  mit  der  Beschränkung
  jedoch,  daß  dies  nur  auf  solche  Beweise  für  die  Strafbarkeit  gescheben
  soll,  welche  nach  den  Gesetzen  des  Ortes,  wo  der  Flüchtling  oder  das  so
beschuldigte  Individuum  aufgefunden  wird,  dessen  Verhaftung  und  Stellung  vor
Gericht  rechtfertigen  würden,  wenn  das  Verbrechen  oder  Vergehen  dort  begangen
  wäre;  und  die  respektiven  Richter  und  andere  Behörden  der  beiden  Regierungen
  sollen  Macht,  Befugniß  und  Autorität  haben,  auf  eidlich  erhärtete  Angabe
  einen  Befehl  zur  Verhaftung  des  Flüchtlings  oder  so  beschuldigten  Individuums
  zu  erlassen,  damit  er  vor  die  gedachten  Richter  oder  anderen  Behörden
  zu  dem  Zmwecke  gestellt  werde,  daß  der  Beweis  für  die  Strafbarkeit  gebört
und  in  Erwägung  gezogen  werde;  und  wenn  bei  dieser  Vernehmung  der  Beweis
  für  ausreichend  zur  Aufrechthaltung  der  Beschuldigung  erkannt  wird,  so
        <pb n="238" />
        222

soll  es  die  Pflicht  des  prüfenden  Richters  oder  der  Behörde  seyn,  selbigen  für
die  betreffende  erekutive  Behörde  festzustellen,  damit  ein  Befebl  zur  Auslieferung
eines  solchen  Flüchtlings  erlassen  werden  könne.  Die  Kosten  einer  solchen  Verhaftung
  und  Auslieferung  sollen  von  dem  Theile  getragen  und  erstattet  werden,
welcher  die  Requisition  erläßt  und  den  Flüchtling  in  Empfang  nimmt.

Artikel  II.

Die  Bestimmungen  dieser  Uebereinkunft  sollen  auf  jeden  anderen  Staat  des
Deutschen  Bundes  Anwendung  finden,  der  später  seinen  Beitritt  zu  derselben
erklärt.

Artikel  III.

Keiner  der  kontrahirenden  Theile  soll  gehalten  sepn,  in  Gemäßheit  der
Bestimmungen  dieser  Uebereinkunft  seine  eigenen  Bürger  oder  Unterthanen  auszuliefern.


Artikel  IV.

Wenn  ein  Jundividunm,  das  eines  der  in  dieser  Uebereinfunft  aufgezählten
Verbrechen  angeklagt  ist,  ein  neues  Verbrechen  in  dem  Gebiete  des  Staates
begangen  haben  sollte,  wo  es  eine  Zuftucht  gesucht  hat  oder  aufgefunden  wird,

so  soll  ein  solches  Individuum  nicht  eher  in  Gemäßbeit  der  Bestimmungen  dieser
Uebereinkunft  ausgeliefert  werden,  als  bis  dasselbe  vor  Gericht  gestellt  worden
senn  und  die  auf  ein  solches  neues  Verbrechen  gesetzte  Strafe  erlitten  haben
oder  freigesprochen  worden  senn  wird.

Artikel  V.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  soll  bis  zum  1.  Jannar  1858  in  Kraft
bleiben,  und  wenn  kein  Theil  dem  anderen  sechs  Monate  vorher  Mittheilung
von  seiner  Absicht  macht,  dieselbe  dann  aufzubeben,  so  soll  sie  ferner  in  Kraft
bleiben  bis  zu  dem  Ablauf  von  zwölf  Monaten,  nachdem  einer  der  bohen  kontrabirenden
  Theile  dem  anderen  von  einer  solchen  Absicht  Kenntniß  gegeben;
wobei  jeder  der  hohen  kontrabirenden  Theile  sich  das  Recht  vorbehält,  dem  anderen
  eine  solche  Mittheilung  zu  jeder  Zeit  nach  dem  Ablaufe  des  gedachten  ersten.
Jannar  1858  zugehen  zu  kassen.

Artikel  VI.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  soll  ratiftzirt  werden  von  der  Preußischen
Regierung  und  von  dem  Präsidenten  unter  und  mit  der  Genehmigung  und  Zustimmung
  des  Senates  der  Vereinigten  Staaten  und  die  Ratifikationen  sollen
        <pb n="239" />
        223

zu  Washington  innerhalb  sechs  Monaten  von  dem  heutigen  Datum,  oder  wo
möglich  früher,  ausgewechselt  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  wir,  die  respektiven  Bevollmächtigten,  diese  Uebereinkunft
  unterzeichnet  und  hierunter  unsere  Siegel  beigedrückt.

In  dreifacher  Ausfertigung  geschehen  zu  Washington,  den  sechszehnten  Juni
1852,  im  76sten  Jahre  der  Unabhängigkeit  der  Vereinigten  Staaten.

(gez.)  Fr.  von  Gerolt.

G

(gez.)  Dan.  Webster.

G

Additional-  Artikel

zu  dem
am  16.  Juni  Eintausend  acht  hundert  und  zwei  und  funfzig  zu
Washington  zwischen  Preußen  und  anderen  Staaten  des  Deutschen
Bundes  einerseits,  und  den  Vereinigten  Staaten  von  Nord-Amerika
andererseits,  abgeschlossenen  Vertrage  wegen  der  in  gewissen  Fällen
gegenseitig  zu  gewährenden  Auslieferung  der  vor  der  Justiz
flüchtigen  Verbrecher.

Da  es  nicht  thunlich  seyn  möchte,  daß  die  Ratifikationen  des  am  16.  Juni
1852  zu  Washington  unterzeichneten  Vertrages  zwischen  Preußen  und  anderen
Staaten  des  Deutschen  Bundes  einerseits,  und  den  Vereinigten  Staaten  andererseits,
  wegen  der  in  gewissen  Fällen  zu  gewährenden  gegenseitigen  Auslieferung
der  vor  der  Justiz  flüchtigen  Verbrecher,  innerhalb  der  im  genannten  Vertrage
verabredeten  Frist  ausgewechselt  werden,  und  da  beide  Theile  wünschen,  daß  derselbe
  zur  vollständigen  Ausführung  gelange,  so  hat  zu  dem  Ende  Seine  Majestät
  der  König  von  Preußen  in  Seinem  eigenen  Namen  sowohl,  als  Namens
der  anderen  in  dem  vorgenannten  Vertrage  erwähnten  Deutschen  Souveräne,
Allerhöchst  Ihren  Minister-Residenten  bei  der  Regierung  der  Vereinigten  Staaten,
  Friedrich  Karl  Joseph  von  Gerolt,  und  der  Präsident  der  Vereinigten
        <pb n="240" />
        224

Staaten  von  Nord-Amerika  seinerseits  den  Staats-Sekretär  der  Vereinigten
Staaten,  Edward  Everett,  mit  der  nöthigen  Vollmacht  versehen,  welche  den
folgenden  Artikel  vereinbart  und  unterzeichnet  haben:

Die  Ratifikationen  des  am  16.  Juni  1852  abgeschlossenen  Vertrages  wegen
  der  in  gewissen  Fällen  zu  gewährenden  gegenseitigen  Auslieferung  der  vor
der  Justiz  flüchtigen  Verbrecher  sollen  zu  Washington  innerhalb  eines  Jahres
von  dem  Datum  dieser  Uebereinkunft  an  gerechnet,  oder  wo  möglich  früher,
ausgewechselt  werden.

Der  gegenwärtige  Additional-Artikel  soll  dieselbe  Kraft  und  Wirkung  haben,
  als  ob  er  Wort  für  Wort  in  vorgenannten  Vertrag  vom  16.  Juni  1852
mit  aufgenommen  worden  wäre  und  soll  in  der  in  demselben  vorgeschriebenen
Weise  genehmigt  und  ratificirt  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  wir,  die  respektiven  Bevollmächtigten,  diese  Uebereinkunft
  gezeichnet  und  unsere  Siegel  hier  beigedrückt.

Geschehen  zu  Washington,  den  sechszehnten  November  Eintausend  acht
bundert  zwei  und  funfzig  und  im  sieben  und  siebenzigsten  Jahre  der  Unabhängigkeit
  der  Vereinigten  Staaten.

(gez.)  Fr.  von  Gerolt.

G

(gez.)  Edward  Everett.

G

III.  Dem  Kaufmann  Moritz  Rieth  zu  Ilmenau  ist  auf  Nachsuchen  die
Erlaubniß  zur  Uebernahme  und  Betreibung  einer  Agentur  der  Feuerversicherungs-Gesellschaft
  zu  Berlin,  innerhalb  des  Großherzogthumes,  bis  auf  Widerruf  ertheilt
  worden.

Weimar  am  20.  August  1853.
Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sachsischen
Staats-Ministeriums.
Thon.
        <pb n="241" />
        Uegierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen-  Weimar-Eisenach.

Nummer  29.  Weimar.  J.  September  1833.

 

Ministerial.  Bekanntmachung.

Nachdem  die  Großberzoglich  Sächsische  Regierung  dem  zwischen  Preußen
und  Oesterreich  abgeschlossenen  Hanudels=  und  Zoll-Vertrage  vom  19.  Februar
1853  nach  Artikel  11  des  Vertrages  vom  4.  April  d.  J.,  die  Fortdauer  und
Erweiterung  des  Zoll=  und  Handels-Vereines  betreffend,  beigetreten  ist,  auch
über  diesen  Beitritt  zwischen  derselben  und  der  Kaiserlich  Oesterreichischen  Regierung
  Erklärungen  ausgetauscht  worden  sind,  wird  der  gedachte  Handelsund
  Zoll-Vertrag,  auf  höchsten  Befehl  Seiner  Königlichen  Hobeit,  des  Großherzogs,
  nachstehend  zur  allgemeinen  Nachachtung  bekannt  gemacht.

Zugleich  wird  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  der  gedachte  Vertrag

auch  auf  das  Fürstenthbum  Liechtenstein  Anwendung  sindet,  welches  vermöge  seines

Vertrages  mit  Oesterreich  vom  5.  Juni  1852  dem  Zoll=  und  Steuer-Systeme
des  Kaiserstaates  angeschlossen  ist.  Weimar  am  24.  August  1853.
Erstes  und  drittes  Departement  des  Großherzoglich
Sachsischen  Staats-Ministeriums.

von  Watzdorf.  Thon.
Handels-  und  Zoll-Vertrag
zwischen

Seiner  Majestat,  dem  Könige  von  Preußen  und  Seiner  Majestat,
dem  Kaiser  von  Oesterreich.
Seine  Majestät,  der  König  von  Preußen
und
Seine  Majestät,  der  Kaiser  von  Oesterreich,
von  dem  Wunsche  geleitet,  den  Handel  und  Verkehr  zwischen  Ihren  Gebieten
39

*
        <pb n="242" />
        durch  ausgedehnte  Zollbefreiungen  und  Zollermäßigungen,  durch  vereinfachte  und
gleichförmige  Zollbehandlung  und  durch  erleichterte  Benutzung  aller  Verkehrsan—
stalten  in  umfassender  Weise  zu  fördern,  und  in  der  Absicht,  Ihre  Zolleinnah—
men  zu  sichern  und  die  allgemeine  deutsche  Zolleinigung  anzubahnen,  haben
Unterhandlungen  eröffnen  lassen  und  zu  diesem  Zwecke  zu  Bevollmächtigten  ernannt:
Seine  Majestät,  der  König  von  Preußen:
Allerhöchst  Ihren  Minister-Präsidenten  und  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  Freiherrn  Otto  Theodor  von  Manteuffel
und
Allerhöchst  Ihren  General-Direktor  der  Steuern  Johann  Friedrich  von
Pommer  Esche;
und
Seine  Majestät,  der  Kaiser  von  Oesterreich:

Allerhöchst  Ihren  wirklichen  Geheimrath  Freiherrn  Carl  von  Bruck,
welche,  nach  geschehener  Mittheilung  und  gegenseitiger  Anerkennung  ihrer  Vollmachten,
  den  folgenden  Handels=  und  Zoll-Vertrag  vereinbart  und  abgeschlossen  haben:

Artikel  1.

Die  kontrahirenden  Theile  verpflichten  sich,  den  gegenseitigen  Verkehr  zwischen
  ihren  Landen  durch  keinerlei  Einfuhr-,  Ausfuhr=  oder  Durchfuhr-Verbote
zu  hemmen.  '

Ausnahmen  hiervon  dürfen  nur  Statt  finden:

a)  bei  Taback,  Salz,  Schießpulver,  Spielkarten  und  Kalendern;

b)  aus  Gesundheits-Polizei-Rücksichten;

)  in  Beziehung  auf  Kriegsbedürfnisse  unter  außerordentlichen  Umständen.
Artikel  2.

Hinsichtlich  des  Betrages,  der  Sicherung  und  der  Erhebung  der  Eingangs-Ausgangs=
  und  Durchgangs-Abgaben  dürfen  von  keinem  der  beiden  kontrahirenden
  Theile  dritte  Staaten  günstiger  als  der  andere  kontrahirende  Theil  behandelt
  werden.  Jede  dritten  Staaten  in  diesen  Beziehungen  eingeräumte  Begünstigung
  ist  daher  ohne  Gegenleistung  dem  anderen  kontrahirenden  Theile  gleichzeitig
  einzuräumen.

Ausgenommen  hiervon  sind  nur  diejenigen  Begünstigungen,  welche  die  mit
einem  der  kontrahirenden  Theile  jetzt  oder  künftig  zollvereinten  Staaten  genießen,
sowie  solche  Begünstigungen,  welche  anderen  Staaten  durch  bestehende  und  vor
Abschluß  des  gegenwärtigen  Vertrages  mitgetheilte  Verträge  zugestanden  sind,
oder  diesen  anderen  Staaten  für  dieselben  Gegenstände  in  nicht  höherem  Maße
auch  nach  Ablauf  dieser  Verträge  zugestanden  werden  sollten.
        <pb n="243" />
        227

Artikel  3.

Die  kontrahirenden  Theile  wollen  vom  1.  Jannar  1854  an  gegenseitige
  Verkehrserleichterungen  auf  Grundlage  des  freien  Einganges  roher  Naturer—
zeugnisse  und  des  gegen  ermäßigte  Zollsätze  zu  gestattenden  Einganges  gewerblicher
  Erzeugnisse  ihrer  Länder  eintreten  lassen.

Dem  gemäß  sind  sie  schon  jetzt  übereingekommen,  daß  von  den  in  der  Anlage
  1  bezeichneten  Waaren,  bei  deren  unmittelbarem  Uebergange  aus  dem  freien
Verkehre  im  Gebiete  des  einen  in  das  Gebiet  des  anderen  Staates,  keine,  beziehungsweise
  keine  höheren,  als  die  in  dieser  Anlage  bestimmten  Eingangsabgaben
  erhoben  werden  sollen.

Sie  werden  ferner  im  Jahre  1854  Kommissare  zusammentreten  lassen,
um  sich  über  weitere,  dem  obigen  Gesichtspunkte  entsprechende  Verkehrserleichterungen
  zu  einigen.

Artikel  1.

Wenn  während  der  Dauer  des  gegenwärtigen  Vertrages  in  dem  Gebiete
des  einen  oder  des  anderen  der  kontrahirenden  Staaten  Erhöbungen  der  allgemeinen
  tarifmäßigen  Eingangszölle  gegen  den  gegenwärtig  gültigen  Tarif  eintreten
  sollten,  so  bleiben  diese  auf  die  in  der  Anlage  I  vereinbarten  Verkehrserleichterungen
  ohne  Einfluß.

Wenn  aber  einer  der  kontrahirenden  Theile  für  eine  von  den  in  der  Anlage
  1  genannten  Waaren  eine  Ermäßigung  seines  gegenwärtigen  allgemeinen
Zoll-Tarifes,  sey  es  allgemein  oder  für  gewisse  Grenzstrecken  oder  Zollämter,  eintreten

  lassen  will,  so  liegt  ihm  ob,  dem  anderen  Theile  von  dieser  Ermäßigung

mindestens  drei  Monate  vor  deren  Eintreten  Nachricht  zu  geben  und  es  bleibt
alsdann,  vorbehaltlich  anderweiter  Verständigung,  dem  anderen  Theile  freigestellt,
diese  Waare  einem  Zwischenzoll,  beziehungsweise  einer  Erhöhung  des  Zwischenzolles,
  und  zwar  in  dem  einen  wie  in  dem  anderen  Falle  zu  einem  der  jenseitigen
  Zollermäßigung  entsprechenden  Betrage,  zu  unterwerfen.  Wer  von  dieser
Befugniß  Gebrauch  macht,  wird  die  Veränderung  vier  Wochen  vor  deren  Eintreten
  veröffentlichen.
Artikel  S.

1)  Die  kontrahirenden  Theile  werden  bei  dem  unmittelbaren  Uebergange
von  Waaren  aus  dem  Gebiete  des  einen  in  das  Gebiet  des  anderen  Staates
Ausgangsabgaben  von  keinen  anderen,  als  den  in  der  Anlage  II  verzeichneten
Gegenständen  und  zu  keinen  höheren,  als  den  in  ihren  Zoll-Tarifen  gegenwärtig
für  diese  Gegenstände  festgesetzten  Beträgen  erheben  lassen.

39
        <pb n="244" />
        228

Auf  Ausgangsabgaben,  welche  an  Stelle  der  Durchgangszölle  erhoben  werden,
  findet  die  vorstehende  Bestimmung  keine  Anwendung;  hinsichtlich  des  Betrages
  dieser  Ausgangsabgaben  gilt  die  nachstehend  unter  2  getroffene  Verabredung
  über  den  Betrag  der  Durchgangszölle.

2)  Die  kontrahirenden  Theile  werden  von  den  nach  der  Anlage  I  im
Zwischenverkehr  zollfreien  Waaren,  welche  aus  dem  Gebiete  des  anderen  Theiles,
ohne  Berührung  zwischenliegenden  Auslandes,  durch  ihr  Gebiet  nach  dem  Auslande
  durchgeführt  werden,  Durchgangsabgaben  nicht  erheben  lassen.

Sie  werden  ferner  von  Waaren,  welche  aus  dem  Auslande  durch  ihr  Gebiet
  nach  dem  Gebiete  des  anderen  Theiles  oder  umgekehrt,  ohne  Berührung
zwischenliegenden  Auslandes,  durchgeführt  werden,  wenn  diese  Waaren  nach  ihren
allgemeinen  Zoll-Tarifen  weder  bei  der  Einfuhr  noch  bei  der  Ausfuhr  einer  Abgabe
  unterliegen,  keine  Durchgangsabgaben,  in  allen  anderen  Fällen  dagegen
keine  anderen,  als  die  gegenwärtig  bestehenden  Durchgangsabgaben,  höchstens
jedoch  den  Betrag  von  3  1½  Silbergroschen  oder  10  Kreuzer  für  den  Zollzentner
  erheben  lassen.  Die  weitere  Ermäßigung  dieser  Durchgangsabgabe  im  Allgemeinen
  oder  für  einzelne  Grenzstrecken  oder  Straßenzüge  bleibt  jedem  der
kontrahirenden  Theile  unbenommen.

Die  vorstehenden  Verabredungen  finden  sowohl  auf  die  nach  erfolgter  Umladung
  oder  Lagerung,  als  auch  auf  die  unmittelbar  durchgeführten  Waaren
Anwendung.

Artikel  6.

Zur  weiteren  Erleichterung  des  gegenseitigen  Verkehres  wird  beiderseits  Befreiung
  von  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  zugestanden:

a)  für  Waaren  (mit  Ausnahme  von  Verzehrungsgegenständen),  welche  aus
dem  einen  Staate  auf  Märkte  oder  Messen  des  anderen  gebracht  oder
auf  ungewissen  Verkauf  außer  dem  Meß=  und  Markt-Verkehre  aus  dem
einen  Staate  nach  dem  anderen  versendet,  daselbst  aber  nicht  in  den
freien  Verkehr  gesetzt,  sondern  unter  Kontrole  der  Zollbehörde  in  öffentlichen
  Niederlagen  (Packhöfen,  Hallämtern  u.  s.  w.)  gelagert  und  binnen
einer  im  Voraus  zu  bestimmenden  Frist  unverkauft  zurückgeführt  werden;

b)  für  Vieh,  welches  auf  Märkte  des  anderen  Staates  gebracht  und  unverkauft
  von  dort  zurückgeführt  wird;

c)  für  Glocken  zum  Umgießen,  Wachs  zum  Bleichen,  Seidenabfälle  zum
Hecheln  (Kämmeln),  unter  Festhaltung  der  Gewichtsmenge;
        <pb n="245" />
        229

d)  für  Gewebe  und  Garne  zum  Waschen,  Bleichen,  Walken,  Appretiren,
Bedrucken  und  Stricken,  sowie  für  Gegenstände  zum  Lackiren,  Poliren
und  Bemalen;

ue)  für  sonstige  zur  Reparatur,  Bearbeitung  und  Veredlung  bestimmte,  in
den  anderen  Staat  gebrachte  und  nach  Erreichung  jenes  Zweckes,  unter
Beobachtung  der  deshalb  getroffenen  besonderen  Vorschriften,  zurückgeführte
Gegenstände,  wenn  die  wesentliche  Beschaffenheit  und  die  Benennung  derselben
  unverändert  bleibt;

und  zwar  in  den  Fällen  unter  a,  b,  d  und  c,  sofern  die  Identität  der  ausgeführten
  und  wieder  eingeführten  Gegenstände  außer  Zweifel  ist.
Alrtikel  7.

Hinsichtlich  der  zollamtlichen  Behandlung  von  Waaren,  die  dem  Begleitscheinverfahren
  unterliegen,  wird  eine  Verkehrserleichterung  dadurch  gegenseitig
gewährt  werden,  daß  bei  dem  unmittelbaren  Uebergange  solcher  Waaren  aus  dem
Gebiete  des  einen  kontrahirenden  Staates  in  das  Gebiet  des  anderen  die  Beschlußabnahme,
  die  Anlage  eines  anderweiten  Verschlusses  und  die  Auspackung
der  Waaren  unterbleibt,  sofern  den  dieserhalb  vereinbarten  Erfordernissen  genügt
ist,  und  daß  überhaupt  die  Abfertigung  möglichst  beschleunigt  wird.

Artikel  8.

Die  kontrahirenden  Theile  werden  sich  vereinigen,  ihre  gegenüberliegenden
Grenz-Zollämter,  wo  es  die  Verhältnisse  gestatten,  je  an  einen  Ort  zu  verlegen,
so  daß  die  Amtshandlungen  bei  dem  Uebertritte  der  Waaren  aus  einem  Zollgebiete
  in  das  andere  gleichzeitig  Statt  finden  können.

Artikel  9.

Innere  Abgaben,  welche  in  dem  einen  der  kontrahirenden  Staaten,  sey  es
für  Rechnung  des  Staates  oder  für  Rechnung  von  Kommunen  und  Korporationen,
  auf  der  Hervorbringung,  der  Zubereitung  oder  dem  Verbrauche  eines
Erzeugnisses  ruhen,  dürfen  Erzeugnisse  der  kontrahirenden  Staaten  unter  keinem
Vorwande  höher  oder  in  lästigerer  Weise  treffen,  als  die  gleichnamigen  Erzeugnisse
  des  eigenen  Landes.

Von  allen  Erzeugnissen,  die  nach  der  dem  Artikel  3  angeschlossenen  Anlage
  1  aus  dem  einen  Staate  in  den  anderen  zu  ermäßigten  Zollsätzen  eingehen,
und  von  welchen  zollordnungsmäßig  dargethan  wird,  daß  sie  als  ausländisches
Eingangsgut  die  zollamtliche  Behändlung  bei  einer  Erhebungsbehörde  des  letzteren
  bestanden  haben,  oder  derselben  noch  unterliegen,  darf  keine  weitere  Abgabe
irgend  einer  Art,  sey  es  für  Rechnung  des  Staates  oder  für  Rechnung  von
Kommunen  und  Korporationen,  erhoben  werden,  jedoch  mit  Vorbehalt  derjenigen
        <pb n="246" />
        230

inneren  Steuern,  welche  in  einem  der  kontrahirenden  Staaten  auf  die  weitere
Verarbeitung  oder  auf  anderweite  Bereitungen  aus  solchen  Erzeugnissen,  obne
Unterschied  des  ausländischen  oder  inländischen  Ursprunges,  allgemein  gelegt  sind.
Dagegen  werden  Erzeugnisse,  welche  nach  dieser  Anlage  aus  dem  einen  in  den
anderen  Staat  zollfrei  eingehen,  in  Beziehung  auf  die  innere  Besteuerung  als
einheimische  behandelt.

Artikel  10.

Die  kontrabirenden  Theile  verpflichten  sich,  zur  Verbütung  und  Bestrafung
des  Schleichhandels  nach  oder  aus  ihren  bezüglichen  Gebieten  durch  angemessene  Mittel
mitzuwirken  und  zu  diesem  Zwecke  die  erforderlichen  Strafgesetze  zu  erlassen,  die
Rechtshülfe  zu  gewähren,  den  Aufsichtsbeamten  des  anderen  Staates  die  Verfolgung
  der  Kontravenienten  in  ihr  Gebiet  zu  gestatten  und  denselben  durch
Steuer-,  Zoll=  und  Polizei-Beamte,  sowie  durch  die  Ortsvorstände  alle  erforderliche
  Auskunft  und  Beihülfe  zu  Theil  werden  zu  lassen.

Das  nach  Maßgabe  dieser  allgemeinen  Bestimmungen  abgeschlossene  Zoll-Kartel
  enthält  die  Anlage  III.

Für  Grenzgewässer  und  für  solche  Grenzstrecken,  wo  die  Gebiete  der  kontrahirenden
  Theile  mit  fremden  Staaten  zusammen  treffen,  werden  Maßregeln
zur  gegenseitigen  Unterstützung  bei  dem  Ueberwachungsdienste  verabredet  werden.

Artikel  11.

Stapel=  und  Umschlags-Rechte  sind  in  den  Staaten  der  kontrahirenden
Theile  unzulässig  und  es  darf,  vorbehaltlich  schifffahrts=  und  gesundheits-polizeilicher,
  sowie  der  zur  Sicherung  erforderlichen  Vorschriften,  kein  Waarenführer
  gezwungen  werden,  an  einem  bestimmten  Orte  anzuhalten,  auszuladen,  einzuladen
  oder  umzuladen.

Artikel  12.

Die  kontrahirenden  Theile  werden  die  Seeschiffe  des  anderen  Theiles  und
deren  Ladungen  unter  denselben  Bedingungen  und  gegen  dieselben  Abgaben,  wie
die  eigenen  Seeschiffe,  zulassen.

Die  Schifffabrt  zwischen  Seehäfen  seines  Gebietes  kann  jeder  Staat  seinen
eigenen  Schiffen  vorbehalten.  Begünstigungen  jedoch,  welche  in  Beziehung  hierauf
einer  der  kontrahirenden  Staaten  den  Schiffen  dritter  Staaten  durch  Uebereinkunft
  gewährt,  wird  derselbe  auch  den  Schiffen  des  anderen  Staates  zu  Theil
werden  lassen,  wenn  letzterer  die  Gegenseitigkeit  zugestehet.  Die  successive  Befrachtung
  oder  Entlöschung  in  mehren  Seehäfen  des  einen  Staates  soll  den
Schiffen  des  anderen  Staates  gestattet  seyn.
        <pb n="247" />
        231

Die  Staatsangehörigkeit  der  Schiffe  jedes  der  kontrahirenden  Staaten  ist
nach  der  Gesetzgebung  ihrer  Heimath  zu  beurtheilen.

Zur  Nachweisung  über  die  Ladungsfähigkeit  der  Schiffe  des  einen  Staates
sollen  die  nach  der  Gesetzgebung  ihrer  Heimath  gültigen  Meßbriefe,  vorbehaltlich
der  Reduktion  der  Schiffomaße,  bei  Feststellung  von  Schifffahrts=  und  Hafeu-Abgaben
  im  anderen  Staate  Zenügen.

Artikel  13.

Von  Schiffen  des  einen  der  kontrahirenden  Theile,  welche  in  Unglücksoder
  Noth-Fällen  in  die  Seehäfen  des  anderen  einlaufen,  sollen,  wenn  nicht  der
Aufenthalt  unnöthig  verlängert  oder  zum  Handelsverkehre  benutzt  wird,  Schifffabrts=
  oder  Hafen-Abgaben  nicht  erboben  werden.

Vou  Havarie=  und  Strand-Gütern,  welche  in  das  Schiff  eines  der  kontrabirenden
  Theile  verladen  waren,  soll  von  dem  anderen,  unter  Vorbehalt  der
Durchgangsabgabe  bei  der  Wiederausfuhr  zu  Lande  und  des  etwaigen  Bergelohns,
  eine  Abgabe  nur  dann  erhoben  werden,  wenn  dieselben  in  den  Verbrauch
übergehen.

Artikel  14.
Zur  Befahrung  aller  natürlichen  und  künstlichen  Wasserstraßen  in  den  Gebieten

  der  kontrahirenden  Theile  sollen  Schiffsführer  und  Fahrzeuge,  welche  einem
derselben  angebören,  unter  denselben  Bedingungen  und  gegen  dieselben  Abgaben
von  Schiff  oder  Ladung  zugelassen  werden,  wie  Schiffsführer  und  Fahrzeuge  des
eigenen  Staates.

Artikel  13.

Die  Benutzung  der  Chausseen  und  sonstigen  Straßen,  Kanäle,  Schleusen,
Fähren,  Brücken  und  Brückenöffnungen,  der  Häfen  und  Landungsplätze,  der
Bezeichnung  und  Beleuchtung  des  Fahrwassers,  des  Lvotsenwesens,  der  Krabne
und  Waageanstalten,  der  Niederlagen,  der  Anstalten  zur  Rettung  und  Bergung
von  Schiffsgütern  und  dergleichen  mehr,  in  soweit  die  Anlagen  oder  Anstalten
für  den  öffentlichen  Verkehr  bestimmt  sind,  soll,  gleichviel  ob  dieselben  von
dem  Staate  oder  von  Privat-Berechtigten  verwaltet  werden,  den  Angehörigen  des
anderen  Staates  unter  gleichen  Bedingungen  und  gegen  gleiche  Gebühren,  wie
den  Angehörigen  des  eigenen  Staates,  gestattet  werden.

Gebühren  dürfen,  vorbebaltlich  der  bei  dem  Seebeleuchtungs=  und  Seelootsen-Wesen
  zulässigen  abweichenden  Bestimmungen,  nur  bei  wirklicher  Benutzung
solcher  Anlagen  oder  Anstalten  erhoben  werden.

Dieselben  dürfen  die  Unterhaltungskosten  sammt  den  landesüblichen  Zinsen
des  Aulagekapitals  nicht  übersteigen.
        <pb n="248" />
        232

    

Wegegelder  für  beladenes  Fuhrwerk  sollen  auf  Straßen,  welche  unmittelbar
oder  mittelbar  zur  Verbindung  der  kontrahirenden  Staaten  unter  sich  oder  mit
dem  Auslande  dienen,  da,  wo  dieselben  den  Satz  von  einem  Silbergroschen
für  ein  Zugthier  und  eine  geographische  Meile  erreichen  oder  übersteigen,  höchstens
  zu  den  jetzt  geltenden  Beträgen  und  da,  wo  sie  jenen  Satz  nicht  erreichen,
höchstens  zu  diesem  letzteren  erhoben  werden.  Wegegelder  für  einen  die  Landesgrenze
  überschreitenden  Verkehr  dürfen  auf  den  erwähnten  Straßen  nach  Verhältniß
  der  Streckenlängen  nicht  höher  seyn,  als  für  den  auf  das  reigene  Staatsgebiet
  beschränkten  Verkehr.

Für  Eisenbahnen  gelten  nicht  diese,  sondern  die  in  den  Artikeln  16  und
17  enthaltenen  Bestimmungen.

 
    
      
    
    
    
    
    
     

Artikel  16.

Auf  Eisenbahnen  sollen  in  Beziehung  auf  Zeit,  Art  und  Preise  der  Beförderungen
  die  Angehörigen  des  anderen  Theiles  und  deren  Güter  nicht  ungünstiger
  als  die  eigenen  Angehörigen  und  deren  Güter  behandelt  werden.

Für  Durchfuhren  nach  oder  aus  dem  Gebiete  des  anderen  Staates  soll
kein  Staat  höhere  als  diejenigen  Eisenbahnfrachtsätze  erheben  lassen,  welchen  auf
derselben  Eisenbahn  die  in  dem  eigenen  Gebiete  auf=  oder  abgeladenen  Güter
verhältnißmäßig  unterliegen.

 
    
      
    
    
    
     

Artikel  17.

Die  kontrahirenden  Theile  werden  dahin  wirken,  daß  die  Waarenbeförderung
auf  den  Eisenbahnen  in  ihren  Gebieten  durch  Herstellung  unmittelbarer  Schienenverbindungen
  zwischen  den  an  einem  Orte  zusammentreffenden  Bahnen  und  durch
Ueberführung  der  Transport-Mittel  von  einer  Bahn  auf  die  andere  möglichst
erleichtert  werde.

Sie  werden  ferner,  wo  an  ihren  Grenzen  unmittelbare  Schienenverbindungen
vorhanden  sind  und  ein  Uebergang  der  Transport-Mittel  Statt  findet,  Waaren,
welche  in  vorschriftsmäßig  verschließbaren  Wagen  eingehen  und  in  denselben
Wagen  nach  einem  Orte  in  dem  Innern  befördert  werden,  an  welchem  sich  ein
zur  Abfertigung  befugtes  Zoll=  und  Steuer-Amt  befindet,  von  der  Deklaration,
Abladung  und  Revision  an  der  Grenze,  sowie  vom  Kollo-Verschluß  frei  lassen,
in  sofern  jene  Waaren  durch  Uebergabe  der  Ladungsverzeichnisse  und  Frachtbriefe
zum  Eingange  angemeldet  sind.

Waaren,  welche  in  vorschriftsmäßig  verschließbaren  Eisenbahnwagen  durch
das  Gebiet  eines  der  kontrahirenden  Theile  aus  oder  nach  dem  Gebiete  des
anderen  ohne  Umladung  durchgeführt  werden,  sollen  von  der  Deklaration,  Abladung
  und  Revision,  sowie  vom  Kollo-Verschluß  sowohl  im  Innern,  als
        <pb n="249" />
        233

an  den  Grenzen  frei  bleiben,  in  sofern  dieselben  durch  Uebergabe  der  Ladungsverzeichnisse
  und  Frachtbriefe  zum  Durchgange  angemeldet  und  von  den  bethbeiligten
  Eisenbahnverwaltungen  die  zur  Ermittelung  und  Erhebung  der  gebührenden
Durchgangsabgaben  erforderlichen  Einrichtungen  getroffen  sind.

Die  Verwirklichung  der  vorstehenden  Bestimmungen  ist  jedoch  dadurch  bedingt,
  daß  die  betheiligten  Eisenbahnverwaltungen  für  das  rechtzeitige  Eintreffen
der  Wagen  mit  unverletztem  Verschlusse  am  Abfertigungsamte  in  dem  Innern
oder  an  dem  Ausgangsamte  verpflichtet  seyen.

Artikel  18.

Die  kontrahirenden  Theile  wollen  gemeinschaftlich  dahin  wirken,  daß  durch
Annahme  gleichförmiger  Grumsätze  die  Gewerbsamkeit  befördert  und  der  Befugniß
  der  Unterthanen  des  einen  Staates,  in  dem  anderen  Arbeit  und  Erwerb
zu  suchen,  möglichst  freier  Spielraum  gegeben  werde.

Von  den  Unterthanen  des  einen  der  kontrahirenden  Theile,  welche  in  dem
Gebiete  des  anderen  Handel  und  Gewerbe  treiben,  oder  Arbeit  suchen,  soll  von
dem  Zeitpunkte  ab,  wo  der  gegenwärtige  Vertrag  in  Kraft  treten  wird,  keine
Abgabe  entrichtet  werden,  welcher  nicht  gleichmäßig  die  in  demselben  Gewerbsverhältnisse
  stehenden  eigenen  Unterthanen  unterworfen  sind.

Desgleichen  sollen  Fabrikanten  und  Gewerbetreibende,  welche  blos  für  das
von  ihnen  betriebene  Geschäft  Ankäufe  machen,  oder  Reisende,  welche  nicht
Waaren  selbst,  sondern  nur  Muster  derselben  bei  sich  führen,  um  Bestellungen
zu  suchen,  wenn  sie  die  Berechtigung  zu  diesem  Gewerbebetriebe  in  dem  Staate,
in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz  haben,  durch  Entrichtung  der  gesetzlichen  Abgaben
erworben  haben,  oder  im  Dienste  solcher  inländischer  Gewerbetreibenden  oder
Kaufleute  stehen,  in  dem  anderen  Staate  keine  weitere  Abgabe  hierfür  zu  entrichten
  verpflichtet  seyn.

Auch  sollen  bei  dem  Besuche  der  Märkte  und  Messen  zur  Ausübung  des
Handels  und  zum  Absatze  eigener  Erzeugnisse  oder  Fabrikate  in  jedem  der  beiden
Staaten  die  Unterthanen  des  anderen  ebenso  wie  die  eigenen  Unterthanen  behandelt
  werden.

Die  Unterthanen  des  einen  der  kontrahirenden  Theile,  welche  das  Frachtfuhrgewerbe,
  die  See=  oder  Fluß-Schifffahrt  zwischen  Plätzen  verschiedener  Staaten
  betreiben,  sollen  für  diesen  Gewerbebetrieb  in  dem  Gebiete  des  anderen  Theiles
einer  Gewerbesteuer  nicht  unterworfen  werden.

40
        <pb n="250" />
        Artikel  10.

Die  kontrahirenden  Staaten  werden  noch  im  Laufe  des  Jahres  1853  über
eine  allgemeine  Münz-Konvention  in  Unterhandlung  treten.

Schon  jetzt  haben  sie  sich  dabin  verständigt,  daß  keiner  von  ihnen  die  von
ihm  geprägten  Münzen  außer  Verkehr  setzen  oder  den  von  ihm  denselben  beigelegten
  Werth  verringen  wird,  ohne  einen  Zeitraum  von  mindestens  vier  Wochen
zur  Einlösung  derselben  zum  bisberigen  gesetzlichen  Werthe  festgesetzt  und  denselben
  wenigstens  drei  Monate  vor  dessen  Ablaufe  öffentlich  bekannt  gemacht
und  zur  Kenntniß  des  anderen  Theiles  gebracht  zu  haben.  Nur  bei  dem  Uebergange
  zu  dem  Vierzehnthaler=  oder  Vier  und  zwanzig  und  ein  halb  Guldenfuße
  oder  zum  metrischen  Münz-Systeme  bleibt  es  dem  betreffenden  Staate  vorbehalten,
  das  Werthverhältniß  zu  bestimmen,  nach  welchem  er  seine  bisherigen
Münzen  einlösen,  oder  in  seinem  Gebiete  in  Umlauf  lassen  will.

Die  kontrahirenden  Theile  werden  ferner  Verbrechen  und  Vergehen  in  Beziehung
  auf  Münze  oder  Papiergeld  des  anderen  Theiles  mit  gleichen  Strafen,
wie  Verbrechen  und  Vergehen  in  Beziehung  auf  die  eigenen  Münzen  oder  das
eigene  Papiergeld  belegen.  Das  unter  ihnen  abgeschlossene  Münz-Kartel  ist  in

der  Anlage  IV  enthalten.

Artikel  20.

Jeder  der  kontrahirenden  Theile  wird  seine  Konsuln  im  Auslande  verpflichten,
  den  Angehörigen  des  anderen  Theiles,  sofern  letzterer  an  dem  betreffenden
  Platze  durch  einen  Konsul  nicht  vertreten  ist,  Schutz  und  Beistand  in
derselben  Art  und  gegen  nicht  höhere  Gebühren,  wie  den  eigenen  Angehörigen
zu  gewähren.

Artikel  21.

Die  kontrahirenden  Theile  gestehen  sich  gegenseitig  das  Recht  zu,  an  ihre
Jollstellen  Beamte  zu  dem  Zwecke  zu  senden,  um  von  der  Geschäftsbehandlung
derselben  in  Beziehung  auf  das  Zollwesen  und  die  Grenzbewachung  Kenntniß
zu  erlangen,  wozu  diesen  Beamten  alle  Gelegenheit  bereitwillig  zu  gewähren  ist.

Ueber  die  Rechnungsführung  und  Statistik  in  beiden  Zollgebieten  wollen
die  kontrahirenden  Staaten  sich  gegenseitig  alle  gewünschten  Aufflärungen  ertheilen.

Ueber  die  Ausfübrung  dieser  Vereinbarung  wird  näbere  Verständigung
Statt  finden.

Artikel  22.

In  denjenigen  einzelnen  Landestheilen  der  kontrahirenden  Staaten,  welche

von  deren  Zollgebiete  ausgeschlossen  sind,  finden,  so  lange  deren  Ausschluß
        <pb n="251" />
        235

dauert,  die  Verabredungen  in  den  Artikeln  1  bis  9  des  gegenwärtigen  Vertrages
keine  Anwendung.
Artikel  23.

Noch  im  Laufe  des  Jahres  1853  sollen  Kommissare  der  kontrahirenden
Staaten  zusammentreten,  um  die  in  Gemäßheit  der  vorstehenden  Artikel  erforderlichen
  Vereinbarungen  und  Vollzugsvorschriften  festzustellen.

4  Artikel  24.

Die  in  den  Anlagen  dieses  Vertrages  enthaltenen  Bestimmungen  sind  als

integrirende  Theile  desselben  anzusehen.
Artikel  25.

Die  Dauer  dieses  Vertrages  wird  auf  zwölf  Jahre,  also  vom  1.  Januar
  1854  bis  zum  31.  Dezember  1865  festgestellt.

Es  werden  im  Jahre  1860  Kommissare  der  kontrahirenden  Staaten  zusammentreten,
  um  über  die  Jolleinigung  zwischen  den  beiden  kontrahirenden  Theilen
und  den  ihrem  Zollverbande  alsdann  angehörigen  Staaten  oder,  falls  eine
solche  Einigung  noch  nicht  zu  Stande  gebracht  werden  könnte,  über  weitergehende,
  als  die  an  dem  1.  Januar  1854  eintretenden  und  durch  die  in  dem
Artikel  3  erwähnten  kommissarischen  Verhandlungen  nachträglich  festzustellenden
Verkehrserleichterungen  und  über  möglichste  Annäherung  und  Gleichstellung  der
beiderseitigen  Zoll-Tarife  zu  unterhandeln.

Artikel  26.

Der  Beitritt  zu  diesem  Vertrage  bleibt  denjenigen  deutschen  Staaten  vorbehalten,
  welche  am  1.  Jannar  1854  oder  später  zu  dem  Zollvereine  mit
Preußen  gehören  werden.

Nicht  minder  steht  der  Beitritt  zu  diesem  Vertrage  den  jetzt  oder  in  Zukunft
  mit  Oesterreich  zollverbündeten  italienischen  Staaten  frei.

Artikel  27.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  ratificirt  und  es  sollen  die  Ratifications-Urkunden
  in  dem  Laufe  des  künftigen  Monats  in  Berlin  ausgewechselt  werden.

So  geschehen  Berlin  am  Neunzehenten  Februar  Eintausend  acht  hundert
und  drei  und  funfzig.

(gez.)  Otto  von  Manteuffel.  von  Bruck.

—

Friedrich  von  Pommer  Esche.

40“
        <pb n="252" />
        I.
Verzeichniß
derjenigen  Gegenstände,  welche  im  Zwischenverkehr  zwischen  Preu—
ßen  und  Oesterreich  eingangszollfrei  oder  zu  einem  ermäßigten
Zwischen-Zollsatze  zuzulassen  sind.
A.  Zollfreie  Gegen  stän  de.
1.  Abfäl  le.

Hierunter  sind  verstanden:  Abfälle  und  Abschnitze  von  rohen  oder  gegerbten
  Häuten  und  Fellen;  Blut,  flüssiges  und  eingetrocknetes;  Dünger,  thierischer;
  Flechsen;  Hörner,  einschließlich  Gemshörner  und  Hirschgeweihe,  Hornspitzen,
  Hornscheiben  und  Hornspäne;  Klauen  und  Füße  oder  Beine;  Knochen,
Knochenmehl  (Spodium),  Knochenschaum  (Zuckererde);  Leimleder;  Abfälle  von
der  Wachsbereitung  (Bienenerde,  Bienenkeule,  Bienenrab);  Flockwolle  (Abfall
bei  dem  Spinnen),  Tuch=  oder  Woll-Trümmer  (Abfall  bei  dem  Weben),
Scheerwolle  (Abfall  bei  dem  Tuchscheeren),  Zupfwolle  oder  Schuddywolle.

Asche  von  Holz,  ausgelaugte;  Asche  von  Torf,  Steinkohlen  und  Braunkohlen;
  Kalkäscher  oder  Aschenerde;  Lohkuchen  oder  ausgelaugte  Lohe;  Oelkuchen
und  Oelkuchenmehl;  Streulaub,  Stroh,  Häckerling  (Häcksel),  Spren  (Kaff)  und
Kleie;  Säge=  und  Hobel-Späne;  Schlempe  und  Spülicht;  Treber  und  Trester;
Papierabschnitze  (Papierspäne),  Hadern  oder  Lumpen  (Strazzen).

Glasgalle  und  Glasschaum;  Schlacken  von  Erzen;  Kupferasche;  Münzgekräz
  (Silbergekräz,  Goldschmiedegekräz,  Kapellasche);  Zinngekräz;  Scherben  von
Glas-,  Thon=  und  Porzellan-Waaren.

2.  Bettfedern.
3.  Bienen  stöcke
mit  lebenden  Bienen;  Bienenkörbe,  gebrauchte  und  solche,  in  welchen  die  Bienen
  getödtet  sind,  mit  dem  Honig.
4.  Chemische  Hülfsstoffe  und  Produkte,  nämlich:

Mineral-Wasser,  natürliches,  in  Flaschen  und  Krügen;  Schwefel;  Weinstein,
  roher,  raffinirter,  krystallisirter;  Vitriol,  Eisen-,  Kupfer-,  gemischter  Eisen=
  und  Kupfer-,  weißer;  Wasserglas.

Ruß=  und  Kohlen-Schwarz,  Buchdrucker-Schwärze,  Frankfurter  Schwärze;
Leim  (Fisch-,  Horn-,  Leder-);  Schmirgelpapier  und  Schmirgeltuch.

Schwefelfäden;  Schwefelhölzer,  einschließlich  der  chemisch  bereiteten  Zündhölzer,
  Reibhölzer,  Reib-Fidibus  und  Zündfläschchen;  Lunten.

Krapp;  Waid:  Wau.
        <pb n="253" />
        5.  Eier  aller  Art  und  Milch,  ingleichen  Rahm.

6.  Erden  und  irdene  Waaren.

Hierunter  sind  verstanden:  Amianth  und  Asbest;  Bimsstein,  Cement  und
Tuffstein;  Blutstein;  Braunstein;  Farbeerden  aller  Art;  Flußspath  in  Stücken
und  gemahlen;  Graphit  (Reißblei,  Wasserblei);  Kalk  und  Gyps,  ungebrannt
und  gebrannt;  Lehm;  Mergel;  Moorerde;  Puzzolan=  oder  Lava-Erde;  Sand,
auch  gefärbter  (mit  Ausnahme  der  geriebenen  Schmalte);  Schmirgel;  Schwerspath
  in  Stücken  und  gemahlen;  Talkerde;  Thon  aller  Art,  einschließlich  Pfeifenthon
  und  Porzellanerde;  Traß;  Tripel;  Walkererde.

Gemeine  Töpferwaaren,  das  heißt  gewöhnliches,  aus  gemeiner  Thonerde
verfertigtes  Töpfergeschirr  mit  oder  ohne  Glasur,  sowie  schwarzes  oder  Graphit-Geschirr;
  Fliesen;  Schmelztiegel.

7.  Erze  aller  Art.
38.  Feldfrüchte,  Gartengewächse  und  Waldfrüchte.

Hierunter  sind  verstanden:  alle  Feldfrüchte  in  Garben  oder  in  Stroh,  wie

solche  unmittelbar  vom  Felde  eingeführt  werden;  Flachs=  und  Hauf-Pflanzen;
Futterkräuter;  Gras  und  Heu;  Cichorien,  ungetrocknete;  Karden  und  Weberdisteln;
  Kartoffeln.

Getreide  und  Hülsenfrüchte;  Oelsamen  aller  Art,  einschließlich  Mohnsamen;
Gartensämereien;  Anis  und  Kümmel;  Kleesagten;  Senfsaat;  Senfpulver  oder
gemahlener  Senf,  nicht  in  Blasen,  Flaschen  oder  Krügen  verpackt;  Beeren  aller
  Art,  frisch,  getrocknet  oder  bloß  eingekocht,  letztere  jedoch  nicht  in  Flaschen,
Büchsen  und  dergleichen;  Flachs  und  Hanf  (ungehechelt  oder  gehechelt),  Chinesisches
  Gras,  Werg  und  Heede;  Waldwolle;  Krappwurzeln.

Bänme,  Sträuche,  Reben,  Schößlinge,  Setzlinge,  Stauden  zum  Verpflanzen;
  lebende  Gewächse  in  Töpfen  oder  Kübeln;  frische  Blumen,  Blätter  und
Knospen;  frische  und  getrocknete  (auch  gesalzene  oder  in  Essig  eingelegte,  in
Fässern)  Gemüse,  Pilze,  Rüben,  Wurzeln,  Schwämme,  einschließlich  der  Trüffeln
  und  Zwiebeln;  Blumenzwiebeln  und  Meerzwiebeln;  Obst,  nämlich:  Aepfel,
Aprikosen,  Birnen,  Johannisbeeren,  Kirschen,  Melonen,  Mirabellen,  Mispeln,
Pfirsiche,  Pflaumen,  Quitten,  Schlehen,  Stachelbeeren,  frisch,  getrocknet  oder
bloß  eingekocht  (Mus),  jedoch  nicht  in  Flaschen,  Büchsen  und  dergleichen;  Nüsse,
grüne  und  trockene;  Roßkastauien;  Maulbeerblätter.
        <pb n="254" />
        238

Feuerschwamm,  roher;  Binsen;  Heide;  Kalmus,  frischer;  Flechten  und
Moos;  Schachtelhalm;  Schilfe  und  Rohre  (Dach-  und  Weber-Rohre);  Bast,
roher;  Seegras;  Waldholzsamen  (Bucheckern,  Buchkerne,  Eicheln,  Zapfen  von
Nadelhölzern);  Eckerdoppern  (Knoppern),  Knoppermehl.

9.  Flußfische,  -
frische;  Fluß-  und  Bach-Krebse,  frische;  Landschnecken;  Biber;  Ottern;  Froͤsche.
10.  Geflügel,  zahmes  and  wildes.

11.  Glas,  nänmlich:

Hohlglas  (Glasgeschirr),  grünes,  schwarzes  und  gelbes  in  seiner  natürlichen

  Farbe,  weder  gepreßt,  geschliffen,  noch  abgerieben.
12.  Haare
aller  Art,  rohe,  mit  Ausschluß  der  Borsten;  Pferdehaare,  gesottene,  gefärbte,
gehechelte.
13.  Harze,  nänlich:

Pech;  Theer  (Mineral-Theer  und  anderer);  Daggert;  Kolophonium;  Asphalt
  und  andere  Erdharze  (Bergpech,  Bergtheer);  Steinöl,  schwarzes.

Terpentin-Oel;  Vogelleim;  Wagenschmiere,  schwarze.

14.  Holz  und  Holzwaaren.

Hierunter  sind  verstanden:  Brennholz,  Bau=  und  Nutz-Holz  in  Stämmen,
Stöcken  und  Scheiten;  Balken,  Pfosten,  Sägewaaren,  Faßholz  und  alles  andere
  vorgearbeitete  Nutzholz:  Faschinen,  Pfahlholz,  Flechtweiden,  Busch,  Reisig,
Holzborke  und  Gerberlohe.

Grobe,  rohe,  ungefärbte  Böttcher-,  Drechsler-,  Tischler=  und  bloß  gehobelte
  Holzwaaren  und  Wagnerarbeiten,  auch  grobe  Maschinen  von  Holz,  nämlich:
  Fässer,  Fischbehälter  und  andere  Böttcherwaaren,  Kisten,  Schachteln,  Tröge,
Mulden,  Handschlitten,  Schubkarren,  ausgearbeitete  Achsen,  Deichseln,  Speichen,
  Felgen,  Naben,  Räder,  Rad=  und  Holz-Schuhe,  Tische,  Stühle,  Bänke,
Stiefelhölzer,  Schuhmacherleisten,  Stiefelfnechte,  Röhren,  Rinnen,  Barren,
Kumpfe,  Joche,  Leiter=  und  Wies-Bäume,  Leitern,  Schneidebreter,  Kleiderund
  Hauben-Stöcke,  Kochlöffel,  Teller,  Schaufeln,  Rechen,  Ruder,  Schlägel,
Keulen,  Nägel,  Stifte,  Hühnersteigen,  andere  Ackerbau-,  Garten=  und  Küchen-Geräthe,
  Pressen,  Mangen,  Spinnrocken,  Webstühle,  Reife  und  Zargen,  gerundete
  Hölzer  zu  Stielen,  Deckel,  Resonanz-Böden,  ungetunkte  Zündhölgchen,
        <pb n="255" />
        239

Fidibus,  Zahnstocher,  Besen  u.  s.  w.,  weder  gefärbt,  gebeizt,  lackirt  oder  polirt,
  noch  in  Verbindung  mit  anderen  Stoffen.

Anmerkung.  Beschläge,  Nägel,  Schrauben,  Scharniere,  Reife,  Schlösser,
ferner  Seile,  Stricke,  Spagate,  Bindfäden,  Bänder,  Schnüre  und  Niemen
  zur  Befestigung  oder  Verbindung  der  einzelnen  Bestandtheile  schließen
  die  zollfreie  Zulassung  der  vorstehend  genannten  Waaren  nicht  aus.

15.  Kohlen.
Braun-,  Holz=  und  Stein-Kohlen,  ingleichen  Torf.
16.  Korbsflechterwaaren,
grobe,  nämlich  aus  ungeschälten  Ruthen,  ingleichen  aus  geschälten  Ruthen,  weder
  gefärbt,  gebeizt,  lackirt  noch  gefirnißt,  zum  Wirthschaftsgebrauche,  z.  B.  Wagenflechten,
  Fischreusen,  Tragkörbe  (Hucken),  Waschkörbe  u.  s.  w.

17.  Metalle.

Hierunter  sind  verstanden:  Arsenik,  Operment,  arsenige  Säure;  Gold  und
Silber  in  Barren,  Platten,  Körnern,  Pagamenten  (Gold=  und  Silber-Barren
mit  Kupfer  vermischt),  auch  ausgebrannt  oder  in  Bruch;  Rohkupfer  und  Rohmessing,
  Schwarz-,  Gar=  und  Rosetten-Kupfer,  Stückmessing,  altes  gebrochenes
Kupfer  und  Messing,  Kupfer=  und  Messing-Feile,  Glockengut,  Nickelmetall;
Platina;  Spießglanzmetall  (Spießglanzkönig);  Zink,  roher  und  alter  gebrochener
  Zink;  Zinn  in  Blöcken,  Stangen  u.  s.  w.  und  altes  gebrochenes  Zinn.

18.  Mühlen  --  Jabrikate.

Hierunter  sind  verstanden:  geschrotete  oder  geschälte  Körner,  Graupe,
Gries,  Grütze  und  Mehl;  Nudeln  und  gleichartiges  Teigwerk;  Brot;  Schiffszwieback;
  Kraftmehl-Produkte,  das  heißt  Haarpuder,  Stärke,  Kleister,  Pappe,
Leogomme,  Gummi-Surrogate.

19.  Papier,  literarische  und  Kunstgegenstände,  nämlich:
ungeleimtes  Papier  aller  Art  (Lösch-,  Pack=  und  Druck-Papier);  Sand=  und
Schiefer-Papier,  ingleichen  Rechentafeln  aus  Schieferpapier;  Pappedeckel  und
Preßspäne.

Manuskripte  (beschriebenes  Papier)  und  Akten;  Zeichnungen,  Gemälde.

Bücher,  gedruckte,  sowohl  gebunden  als  ungebunden;  Landkarten;  Musikalien;
  Kupfer=  und  Stahl-Stiche,  Lithographien,  Holzschnitte,  schwarz  oder  far-
        <pb n="256" />
        240
big,  ordinaire  Bilderbogen;  sofern  diese  Gegenstände  in  einem  der  kontrahirenden
  Staaten  gedruckt  und  verlegt  sind.

Schau=  und  Denk-Münzen.

Anmerkung.  Die  für  Zeitungen,  Kalender  uud  Ankündigungen  etwa  bestehende
  Stempelabgabe  bleibt  vorbehalten.

20.  Seiden  Kokons  (Seiden-Galleten).

21.  Steine  und  Steinwaaren.

Hierunter  sind  verstanden:  alle  behauene  und  unbehauene  Bruch-,  Kalk,,
Schiefer-,  Ziegel=  und  Mauer-Steine;  Mühlsteine;  Schleif=  und  Wetz-Steine
aller  Art;  Flintensteine;  Lithographir-Steine,  gravirte  oder  bezeichnete.

Schieferstifte  und  Schiefertafeln  (auch  in  hölzernen  Rahmen);  große  Arbeiten
  aus  Marmor,  Granit,  Sandstein  und  Gyps  (Monumente,  Statuen,
Büsten  und  dergleichen);  Waaren  aus  Serpentin-Stein.

22.  Stroh.,  Rohr=  und  Bast-Waaren,  nänlich:
Matten  und  Fußdecken  von  Bast,  Binsen,  Stroh  und  Schilf,  ordinaire,
ungefärbte.
23.  Bieh,  nänmlich:
Pferde,  Maulesel,  Maulthiere,  Esel;  Kälber;  Spanferkel;  Schaafvieh,
mit  Ausschluß  der  Hammelj;  Ziegen.
24.  Wagen  und  Schlitten,
ohne  Leder=  oder  Polster-Arbeit.
25.  Wildpret,
kleines  (Hasen,  Kaninchen).
26.  Wolle,  nenlich:

Schaf=  und  mamm-Wolle,  rohe  und  gekämmte,  ingleichen  gemahlene,  roh,
gebleicht  und  gefärbt.
        <pb n="257" />
        241

8.  Gegenstände,  welche  im  Zwischenverkehr  einem  ermäßigten
Zollsatze  unterliegen,  und  zwar:

 

Benennung  der  Gegenstände.

Maßstab

Zwischenzoll-Satz

 

der

Verzollung.

in
Preußen.

Thlr.  Sar.

in
Oesterreich.
Fl.  Kr.

 

Bast-,  Binsen-,  Rohr-,  Schilf=  und

Stroh-Waareu:

a)  Matten  und  Fußdecken  von  Bast,  Binsen,  Schilf
und  Stroh,  ordinaire,  gefärbt,  auch  rohes,  gespaltenes
  Stuhlrohr

b)  Stroh-,  Rohr=  und  Bast-  Gesicchte  und  dergleichen
  Waaren,  soweit  solche  nicht  unter  A  Nr.  22
oder  vorstehend  unter  a  und  nachstehend  unter  #
genannt  sind;  Decken  von  ungespaltenem  Stroh;
Hüte  (mit  Ausnahme  der  Bast=  und  Stroh-Hüte)
ohne  Garnitur;  gespaltenes,  gebeiztes  Stuhlrohr

c)  Stroh-,  Rohr=  und  Bast-Geflechte,  welche  mit
seidenen  oder  anderen  Gespinnsten  oder  mit  Roßhaaren
  durchzogen  oder  durchwebt  sind  (Sparterie)

Baumwollengarn  aller  Art,  ungemischt  oder  gemischt
  mit  Wolle  oder  Leinen,  ungebleicht,  gebleicht
oder  gefärbt,  eindrähtig,  mehrdrähtig  oder  gezwirnt,
ungeschlichtet  oder  geschlichtet,  ingleichen  Baumwollenwatteeeoeoe
  .........

Beinwaaren,  einschlüssig  der  Waaren  aus  Horn,
Klauen  und  anderen  thierischen  Schnißzstoffen  (mit
Ausnahme  von  Schildpatt,  Elfenbein  und  Muschel
schaalen):

a)  Fischbein,  gerissenes  .....

mit  Holz,  lohgarem  Leder,  Glas,  Papier  und
Pappe,  Alabaster,  Marmor,  Speckstein,  Gype,
unedlen  weder  echt  noch  unecht  vergoldeten-oder
versilberten,  noch  mit  Gold=  oder  Silber-Lack
überzogenen  Metallen  (mit  Ausnahme  von  Neusilber
  oder  Packfong);  Fischbein,  geschnittenes  und
Fischbeinstöckke  .»...  ....

Blei-  und  Noth--Stifte  .....  ..........  ..

 

b)  Beinwaaren,  alle  anderen,  auch  in  Verbindung)

 

Zentner

Zentner

Zentner

Zentner

Zentner

Zentner

Zentner

 

41
        <pb n="258" />
        Benennung  der  Gegenstände.

Maßstab

der

Verzollung.

Zwischenzoll-Satz

 

in
Preußen.
Thlr.  Sar.

in
Oesterreich.
Fl.

Tr.

 

*9

□

 

Bleiwaaren,  feine,  nämlich:
Spielzeug,  ganz  oder  theilweise  aus  Blei;  auch  andere
  Bleiwaaren,  lackirt,  gefirnißt  oder  bemalt,  jedoch
  weder  echt  noch  unecht  vergoldet  oder  versilbert,
noch  mit  Gold=  oder  Silber-Lack  überzogen,  auch
in  Verbindung  mit  Bein  (mit  Ausnahme  von  Elfenbein),
  Horn,  Klauen,  Holz,  lohgarem  Leder,

Glas,  unedlen  weder  echt  noch  unecht  vergoldeten

oder  versilberten,  noch  mit  Gold=  oder  Silber-Lack

überzogenen  Metallen  (mit  Ausnahme  von  Neusilber
oder  Packfong)  ».......................
Anmerkung.  Spielzeug  aus  Zinn  wird  wie  Spielzeug
  aus  Blei  behandelt.

Bürstenbinder-Waaren,  grobe,  nämlich:  Waaren
  aus  Borsten  in  Verbindung  mit  Holz  und  Eisen,
  weder  gebeizt,  lackirt,  gefirnißt,  gefärbt  noch
polrtt44  ..
Chemische  Hülfsstoffe  und  Produbte,
nämlich:  Alaun,  Salzsäure,  Schwefelsäur
Eisen  und  Eisenwaaren,  mit  Ausnahme

von  Maschinen  und  Maschinen-Bestandtheilen:

a)  Roheisen,  ingleichen  Brucheisen,  d.  h.  altes  gebrochenes
  Eisen  und  Eisenabfälle  (Eisenfeile,  Hammerschlag
  oder  Schmidzunder).  s——.—.  -e

Roheisen  bei  unmittelbarer  Versendung  von  den
Hüttenwerken  mit  Ursprungszeugnssse  der  Bargbehörrden
  —

b)  gefrischtes,  d.  h.  alles  geschmiedcte  und  gewalzte  Eisen
  in  Stäben  (mit  Ausnahme  des  faconnirten,
der  runden,  unter  einem  halben  Preußischen  oder
Wiener  Zoil  dicken  Staͤbe  und  des  mehr  als  sieben
  Preußische  oder  Wiener  Zoll  breiten  Flacheisens),
  Luppeneisen,  Eisenbahnschienen;  Stahl,
roher  und  raffinirter  (gegerbter),  Cement=  und
Guß-Stahl  (mit  Ausnahme  der  Stangen  von
nicht  mehr  als  einem  halben  Wiener  oder  DPreu- 



ßischen  Zoll  Dich)

Zentner

Zentner

Zentner

Zentner

Zentner

Zentner

 

15

 

 

 

30

45
45

221
        <pb n="259" />
        243

 

Benennung  der  Gegenstände.

Maßstab
der

Verzollung.

Zwischenzoll=  Satz

 

in  in
Preußen.  Oesterreich.

Tblr.  Sar.  Fl.  Kr.
—8——“"“““

 

 

c)

d

—

"(5
—

f

—

faconnirtes,  d.  h.  in  einer  für  den  Gebrauch  vorgerichteten
  Form  ausgeschmiedetes  oder  gewalztes
Eisen  in  Stäben;  Eisen,  welches  zu  groben  Bestandtheilen
  von  Wagen  (lchsen  und  dergleichen)
roh  vorgeschmiedet  ist,  sofern  dergleichen  Bestandtheile
  einzeln  einen  Zentner  und  darüber  wiegen;
Eisenblech  und  Eisenplatten  (einschlüssig  des  mehr
als  sieben  Preußische  oder  Wiener  Zoll  breiten
Flacheisens)  weder  polirt,  noch  verzinnt,  gefirnißt,
lackirt  oder  gelocht;  Stahlblech  und  Stahlplatten
weder  polirt  noch  abgeschliffen;  Pflugschaareisen;
Anker,  sowie  Anker=  und  Schiffs-Kettern
Eisenblech  und  Eisenplatten,  polirt,  verzinnt  (Weißblech),
  verzinkt  oder  gefirnißt;  Stahlblech  und
Stahlplatten,  polirt  oder  abgeschliffen;  Eisendraht
(einschlüssig  der  runden,  unter  einem  halben  Preußischen
  oder  Wiener  Zoll  dicken  Stäbe),  Stahldraht
  (einschlüssig  der  nicht  mehr  als  einen  halben
  Preußischen  oder  Wiener  Zoll  dicken  Stangen)
roh  oder  polirt;  Stahlsaiten
Eisengußwaaren,  rohe,  d.  h.  alle,  die  nicht  abgedreht,
  gefeilt,  gestemmt,  gelocht,  gebohrt,  geschlifsen,
  polirt,  gefirnißt  fibo  ..  ...
Anmerkung.  Spuren  von  abgestemmten  Ueber.
güssen  oder  von  Gußnätben  schließen
die  Gußwaaren  von  der  Einreihung

in  diesen  Tarif.  Satz  nicht  aus.
Eisenwaaren,  gemeine,  d.  h.  grobe  aus  geschmiedetem
  Eisen  oder  Eisenguß,  aus  Eisen  und  Stahl,

Eisenblech,  Eisen=  und  Stahl-Draht  gefertigte

Waaren,  auch  verzinnt,  verkupfert,  mit  einem
schwarzen  Anstrich  oder  Firniß  zum  Schutze  gegen
  den  Rost  versehen  (bjedoch  weder  polirt,  abgeschliffen,
  noch  lackirt),  auch  in  Verbindung  mit
Holz,  nämlich:  gebohrte,  gelochte  oder  zu  Gittern
verbundene  Stäbe  und  Platten,  Amboße,  Mauer-Zentner



Zentner

Zentner

 

schließen,  Brecheisen  (Gaisfüße),  grobe  Schlägel,
        <pb n="260" />
        244

 

Benennung  der  Gegenstände.

Maßstab
der

Verzollung.

Zwischenzoll-Satz

 

Preußen.

Thir.

Sar.

in
Oesterreich.

Fl.

Er.
———

 

 

g)  Eisenwaaren,  feine,  das  heißt  Waaren  aus  fei-Haͤmmer;

  Bestandtheile  von  Wagen,  soweit  sie
nicht  vorstehend  unter  c  genannt  sind;  grobe  Eisengußwaaren,
  soweit  sie  nicht  vorstehend  unter  e
genannt  sind,  auch  glasirte  (emaillirte)  Kochgeschirre;
  Nägel,  Nieten,  Haken,  Klammern,  Zwecke,
Pfluͤge,  Eggen,  Harken,  Hauen,  Kellen,  Krampen,
Hecheln,  Rechen,  Schaufeln,  Dung-,  Heu=  und
Ofen-Gabeln,  Fallen  und  Fangeisen  und  Haspeln,
Winden,  Hemmschuhe,  Hufeisen,  Striegeln,  Ketten
  (mit  Ausschluß  der  Anker=  und  Schiffe-Ketten)f,
  Bratspieße,  Dreifüße,  Feuerhunde,  Feuerzangen,
  Gluthschaufeln,  Schürhaken,  Kessel,  Pfannen,
  Mörser  und  Mörserstößel,  Thür=  und  Truhen-Beschläge,
  Matteisen,  Holzschrauben,  Feilen,
  Raspeln,  Kaffeetrommeln,  Kaffeemühlen,
Schlösser,  grobe  Ringe,  Schraubstöcke,  Stemmeisen,
  Thurmuhren,  grobe  Waagebalken,  grobe
Zangen,  Maultrommeln,  Kratzbürsten  von  Eisendraht
  für  Metallarbeiter,  grobe  Drahtwaaren
von  Eisen=  und  Stahl-Draht  und  dergleichen,
außerdem  alle  Aerte,  grobe  Säágen,  Sicheln,
Sensen,  Tuchmacher=  und  grobe  Schneider-Scheeren
  (d.  h.  Zuschneidescheeren),  grobe  Messer  zum
Handwerksgebrauche  (auch  Kneife,  Bauernpuffer)
Anmerkung:  Unwesentliche  an  den  vorgedachten
Waaren  befindliche  Bestandtheile
von  anderen  unedlen  Mctallen,  die
weder  echt  noch  unecht  vergoldet
oder  versilbert,  noch  mit  Goldoder
  Silber  -Lack  überzogen  sind
(mit  Ausnahme  von  Neusilber  oder
Packfong),  schließen  diese  Waaren
von  der  Zulassung  zu  dem  Satze
von  2  Thalern  oder  3  Gulden  für

den  Centuner  nicht  aus.

nem  Eisenguß,  Eisen=  und  Stahl-Waaren,  po-Zentner



 

lirt,  abgeschliffen,  lackirt  (gefirnißt),  jedoch  we-
        <pb n="261" />
        245

 

Benennung  der  Gegenstände.

Maßstab

der

Verzollung.

Zwischenzoll-Satz

 

in  in
Preußen.  Oesterreich.
Tblr.  Sar.  Fl.  Er.

 

—
□

 

der  echt  noch  unecht  vergoldet  oder  versilbert  noch
mit  Gold=  oder  Silber-Lack  überzogen,  auch  in
Varbindung  mit  Bein  (mit  Ausnahme  von  Elfenben),
  Horn,  Klauen,  Holz,  lohgarem  Leder,
Glas,  unedlen  weder  echt  noch  unecht  vergoldeten
  oder  versilberten  noch  mit  Gold=  oder  Silber

  -Lack  uberzogenen  Metallen  (mit  Ausnahme

von  Neusilber  oder  Packfong),  z.  B.  Messer  (mit
Ausnahme  der  vorstehend  unter  1  genannten),

Scheeren,  feine  Sägen,  Hasteln  und  Schließen,

Oesen,  Kardätschen,  Kratzen  und  Streichen  (Kratzen=
  und  Streichenbeschläge),  Waffen  und  Wafsfenbestandtheile,
  feine  Drahtwaaren  von  Eisenoder
  Stahl-Draht,  jedoch  mit  Ausnahme  der
nachstehend  unter  h  genannten  Gegenstande  und
der  Stahlpern  ..
b)  Nähnadeln,  Sericknadeln,  Eitinaon  (uch
Tambour-Nadeln)  ohne  Grisse.

Fette,  nämlich:
Butter,  frisch  oder  eingeschmolzen;  Thierfett,  ungeschmolzenes
  und  geschmolzencs  (Talg,  Schmalz,
Gänse=  und  Schweine-  Fet)  Specz  Stearin  und
Stearin=  Säure.“.  ...

Flusifahrzeugc,hölzcknc,sowol)lRudek
als  Segel-Fahrzeuge  mit  oder  ohne  Eisen=  oder
Kupfer-Beschlag,  einschließlich  der  zur  Bewegung
und  Erhaltung  des  Schiffes  nothwendigen  Einrichtungsstücke,

  z.  B.  Segel=  und  Segel-Stangen,

Anker  und  Ankerketten,  Schiffseile,  Beischiffe,  insoweit
  deren  Anzahl  über  den  gewöhnlichen  Bedarf
nicht  hinausgeht,  und  zwar:
in  Preußen  für  die  Last  von  4000  Pfund  Tragfaͤhigkeit.
  a„Ia9—

in  Oesterreich  für  die  Tome  von  20  Zollzent

nern  Tragfaͤhigkeit..  r  ——————————————

 

Zentner

Zentner

Zentner

 

35.  50

71
12
        <pb n="262" />
        Maßstab  Zwischenzoll-  Satz
Benennung  der  Gegenstände.  ver  in  in
Verzollung.  Preußen.  Oesterreich.
Tolr.  Sar.  Fl.  Tr.

 

 

Glas  und  Glaswaaren:
a)  Spiegelglas,  rohes,  ungeschliffenne  .Zentner  15  45

b)  weißes  Hohlglas,  ungemustert,  ungeschliffen,  unabgerieben,
  ungepreßt,  oder  nur  mit  abgeschliffenen
  Stöpseln,  Böden  oder  Rändern;  Fensterund
  Tafel-Glas  in  seiner  natürlichen  Farbe  (grün,
halb  und  ganz  weifg  ..  SZentner

gepreßtes,  geschliffenes,  abgeriebenes,  geschnittenes,
  gemustertes  weißes  Glas;  auch  Behänge  zu
Kronenleuchtern  von  Glas,  Glasknöpfe,  Glasperlen
  und  Glasschmelz;  geschliffenes  Spiegelglas
belegt  oder  unbelegt,  wenn  das  Stück  nicht  über
288  Preußische  oder  284  Wiener  Quadrat-Zoll
mißt  ..  Zentner

d)  farbiges,  bemaltes,  vrgohene,  versilbertes,  oder
mit  Pasten  (Kameen)  eingelegtes  Glas  ohne  Unterschied
  der  Form;  Glaswaaren  in  Verbindung
mit  Bein  (mit  Ausnahme  von  Elfenbein),  Horn,
Klauen,  Holz,  lohgarem  Leder,  Papier  und  Pappe,
  Alabaster,  Marmor,  Speckstein,  Gyps,  unedlen,
  weder  echt  noch  unecht  vergoldeten  oder
versilberten,  noch  mit  Gold=  oder  Silber-Lack
überzogenen  Metallen  (mit  Ausnahme  von  Neu
silber  oder  Packfong);  eingerahmte  Spiegel,  deren
  Glastafeln  nicht  über  288  Dreußische  oder
284  Wiener  Quadrat-Zoll  daos  Stück  messen;
Glasflüsse  (unechte  Edelsteine)  ohne  Fassung..  Zentner

Spiegelglas,  geschliffenes,  belegt  oder  unbelegt,
wenn  das  Stück  mehr  als  288  Dreußische  oder

284  Wiener  Quadrat-Zoll  mißt,  und  zwar:
bei  dem  Eingange  in  Desterreich.  ...  .  .  .  .  .  ...  Zentner
bei  dem  Eingange  in  Preußen,

wenn  das  Stück  mißt:

über  288  bis  576  □301  Preußisch.  Stück
576  1000  ..  .  .  Stuͤck
        <pb n="263" />
        247

 

Maßstab  Zwischenzoll-Satz
Benennung  der  Gegenstände.  der  F

[Verzollung.  Preußen.  Oesterreich.
Thlr.  Sar.]  Fl.  kr.

 

 

 

über  1000  bis  1400  CHBol  Preubisch  Stuͤck  4.  1.
-1400  -N1900  -  .Stuͤck  10  .
-  1900  LBoll  Preußisch.  EIIIIIIE  Stuͤck  15
Anmerkung:  Spiegel,  deren  Glastafeln  über
288  Preußische  oder  284  Wiener
Quadrat-Zoll  das  Stück  messen,
unterliegen,  ohne  Ruͤcksicht  auf  den
Rahmen,  sowohl  bei  dem  Eingange
in  Preußen,  als  auch  bei  dem  Eingange
  in  Oesterreich,  demjenigen
Zwischenzoll,  welcher  für  die  Glastafeln,
  die  sie  enthalten,  vereinbart
  ist.

Holzwaaren,  einschließlich  der  Waaren  aus  Roͤhren,
  Nuͤssen,  Kork  und  anderen  vegetabilischen
Schnitzstoffen:

a)  Fourniere  und  Parketten,  nicht  eingelegte;  Korkplatten,
  Korkscheiben,  Korkstöpseln,  Korksohlen;

roh  vorgearbeitete  Hefte  und  Klaviatur-Hölzer.  Bentner  15  45

b)  Hausgeräthe  (Meubles),  gefärbt,  gebeizt,  lackirt,
polirt  oder  auch  in  Verbindung  mit  Eisen,  Messing,
  lohgarem  Leder,  Bast,  Binsen,  Korbgeflechten,
  Schilf,  Stroh=  und  Stuhlrohr,  ingleichen
  alle  anderen  Böttcher-,  Drechsler=  und

Tischler-Waaren,  welche  weder  unter  A  No.  14

begriffen,  noch  vorstehend  unter  a  oder  nachstehend

  unter  c  aufgeführt  sind,  auch  in  Verbindung
  mit  Eisen  (mit  Ausnahme  des  polirten

Stahls)  und  Messing  ................  Zentner  1.  130

Fourniere,  Parketten  und  andere  Waaren  mit

eingelegter  Arbeit;  Spielzeug;  Kammmacherwaaren;

  feine  Schnit=  und  Drechsler-Waaren;  auch
in  Verbindung  mit  Bein  (mit  Ausnahme  von

Elfenbein),  Horn,  Klauen,  lohgarem  Leder,  Glas,

Papier  und  Pappe,  Alabaster,  Marmor,  Speckstein,

  Gyps,  unedlen  weder  echt  noch  unecht  vergoldeten

  oder  versilberten  noch  mit  Gold=  oder

c
        <pb n="264" />
        Maßstab  Zwischenzoll-Satz
Benennung  der  Gegenstände.  der  S
8  g  Verzollung.  Preußen.  Oesterreich.
Tblr.  Sar.  Fl.  Tr.

 

 

Silber-Lack  überzogenen  Metallen  (mit  Ausnahme
von  Neusilber  oder  Packfong);  ingleichen  hölzerne
Hüngeuhren  und  Uhrkästen,  Holz.  Bronze  und  mit
Gold=  oder  Silber  =  Lack  überzogene  Waaren,
Boulle-Arbeiten  SFZerntner
Hoiga  ..  .  Zentner
Instrumente:
a)  gefaßte  Augengläser  (Brillen  u.  s.  w.)  und  Opernguck
  Zentner
b)  astronomische,  chirurgische)  mathematsche,  mechanische,
  musikalische,  optische  (mit  Ausnahme  der
vorstehend  unter  a  genannten),  physikalische,  ohne
Rücksicht  auf  die  Materialien,  aus  denen  sie  gefertigt
  nee  Zentner
5Käse  Zentner
Korbflechterwaaren,  feine,  nämlich  alle  unter
  A  No.  16  nicht  begriffene,  auch  in  Verbindung
  mit  Bein  (mit  Ausnahme  von  Elfenbein),
Horn,  Klauen,  lohgarem  Leder,  Glas,  Papier  und
Pappe,  Alabaster,  Marmor,  Speckstein,  Gyps,
ungebranntem  Thon,  unedlen,  weder  echt  noch  unecht
  vergoldeten  oder  versilberten,  noch  mit  Goldoder
  Silber-Lack  überzogenen  Metallen  (mit  Ausnahme
  von  Neusilber  oder  Packfong)...  entner
Köürschnerwaaren,  nämlich:
fertige  nicht  uberzogene  Schaafpelze,  desgleichen  ungefütterte
  Decken,  Pelzfutter  und  Besäaze  Zentner
Kupfer=  und  Messing-Waaren:
aJ  Kupfer  und  Messing,  geschmiedetes,  gewalztes,
gegossenes,  in  Taseln,  Platten,  Blechen  und
Drähten,  Messingsaiten,  roh  vorgearbeitete,  vertiefte
  Kupferbleche  (Kupferschaalen,  wie  sie  vom
Hammer  kommen)  .  Zentner
b)  Kupfer=  und  Messing-Waaren,  weder  gefirnißt
noch  lackirt,  bemalt  oder  bedruckt  (mit  Ausnahme
  der  gepreßten  Verzierungen,  z.  B.
Kasten=  und  Thür-Beschläge,  Vorhanghalter),
        <pb n="265" />
        Maßstab  Zwischenzoll=  Satz

Benennung  der  Gegenstände.  ver  "  F
Verzollung.  Preußen.  Oesterreich.
Thlr.  Sar.  Il.  Et.

 

 

 

auch  in  Verbindung  mit  Bein  (mit  Ausnahme
von  Elfenbein),  Horn,  Klauen,  Holz,  lohgarem
deder,  Glas,  unedlen,  weder  echt  noch  unecht
vergoldeten  oder  versilberten,  noch  mit  Goldoder
  Silber-Lack  überzogenen  Metallen  (mit  Ausnahme
  von  Neusilber  oder  Packfong),  ingleichen
getriebenes  Messing  (Bronze-Pulvyer),  Rauschgold
und  Rauschsilker  Zentner  3355  4  30
c)  Kupfer=  und  Messing-Waaren,  gefirnißt,  lackir,
bemalt  oder  bedruckt,  ingleichen  gepreßte  Verzierungen,
  alle  diese  Waaren  weder  echt  noch  unecht
  vergoldet  oder  versilbert,  noch  mit  Goldoder
  Silber-Lack  überzogen,  auch  in  Verbindung
mit  Bein  (mit  Ausnahme  von  Elfenbein),  Horn,
Klauen,  Holz,  lohgarem  Leder,  Glas,  unedlen,
weder  echt  noch  unecht  vergoldeten  oder  versilberten,
  noch  mit  Gold=  oder  Silber-Lack  überzogenen
  Metallen  (mit  Ausnahme  von  Neusilber  oder
Packfongg)  ZZenener  1015
Anmerkung.  Legirungen  von  Kupfer  oder  Messing
  mit  unedlen  Metallen  (mit  Ausnahme
  von  Neusilber  oder  Packfong)
  und  Waaren  aus  diesen  Legirungen
  werden  wie  Kupfer=  und

Messing-Waaren  behandelt.

19  Leder=  und  Leder-Waaren,  einschließlich  der

Waaren  aus  Gummi  und  Guttapercha:

a)  Leder  aller  Art,  nämlich:  lohgare  oder  nur  lohroth
  gearbeitete  Háute,  Fahlleder,  Sohlleder,
Kalbleder,  Sattlerleder,  Stiefelschäfte,  Juchten,
sämisch=  und  weiß  =  gares  Leder,  Pergament,
Brüsseler  und  Dänisches  Handschuhleder,  Korduan,
  Marokin,  Saffian,  alles  gefärbte,  lackirte,
vergoldete  und  gepreßte  Leder;  Gummiplatten;
Gummifäden  außer  Verbindung  mit  anderen  Materialien;
  Guttapercha  mehr  oder  weniger  gereinit
  ..  .  .  ..  Zentner  122!1)]  2  30

42
        <pb n="266" />
        Mabstabwischenzoll=  Satz

Benennung  der  Gegenstände.  der  n  r
Verzollung.  Preußen.  Oesterreich.
6  «  Thlr.  Sar.  Fl.  Kr.

 

 

b)  Leder=  und  Gummi-Waaren,  gemeine,  das  heißt
grobe  Schuhmacher-,  Sattler=  und  Täschnec-Waaren
  aus  lohgarem,  lohrothem  oder  blos  geschwärztem
  Leder  oder  aus  Gummi,  auch  in  Verbindung
  mit  Holz;  Blasebälge;  deößgleichen  andere
nicht  lackirte,  gefärbte,  bemalte  oder  mit  gepreßten
  Verzierungen  versehene  Gummi-Fabrikate,  entner

Anmerkung.  Die  Ausfütterung  der  vorstehend
genannten  Waaren  mit  baumwol.
lenen,  leinenen  oder  wollenen  Geweben
  und  die  Verbindung  dieser
Waaren  mit  Schlössern,  Schnallen,
Ningen  und  dergleichen  aus  unedlen,
  weder  echt  noch  unecht  vergoldeten
  oder  versilberten,  noch  mit
Gold=  oder  Silber  -Lack  überzogenen
  Metallen  (mit  Ausnahme  von
Neusilber  oder  Pack'ong)  schließt
dieselben  von  der  Zulassung  zu  dem
Satze  von  5  Thalern  oder  7  Gul.
den  30  Kreuzern  für  den  Zentner
nicht  aus.

c)  Leder=  und  Gummi-Waaren,  feine,  das  heißt
Lederwaaren  von  Korduan,  Saffian,  Marokin,
Brüsseler  und  Dänischem  Leder,  sämisch=  und
weißgarem  Leder,  lackirtem,  gefärbtem,  bemaltem,
  vergoldetem  oder  mit  gepreßten  Verzierungen
  versehenem  Leder  (mit  Ausnahme  der  Handschuhe),
  von  Pergament,  von  lackirtem,  gefärb-=tem,
  bemaltem  oder  mit  gepreßten  Verzierungen
versehenem  Gummi  oder  Guttapercha  Zentner

cl)  Lederne  Handschuhe,  auch  in  Verbindung  mit
gewebten  oder  gewirkten  Stoffsfen  Zentner

Leinengarn,  nämlich:

a)  rohes,  ungezwint  DHZentner

b)  gebleichtes,  mit  Einschluß  des  blos  abgrkochten
oder  gebükten  (geäscherten)  und  gefärbees,  ungezwirnt.
  Zentner

P)  gezwirntes  aller  NVNVt  ..  .  .  .  ..  ..Bentner
        <pb n="267" />
        251

 

Benennung  der  Gegenstände.

Maßstab

Zwischenzoll-Satz

 

der

Verzollung.

in  in
Preußen.  Oesterreich.
Thlr.  Sar.]F.  Kr.

 

25

Lichte,  Talg.,  Wachs-,  Vallath  ·  und  Stearin-Lichte,
  Wachsstößöke  .  ...  ......  .  ..  .  ..

Oel,  naͤmlich:
Hanf--,  Lein-  und  Raps-Del  in  Faͤssern.  ....  .  ..
Papier:
a)  alles  geleimte  Papier;  buntes  (mit  Ausnahme
der  unter  b  genannten  Papiergattungen),  lithographirtes,
  bedrucktes  oder  liniirtes,  zu  Rechnungen,
  Etiketten,  Frachtbriefen  u.  s.  w.  vorgerichtetes
  Papier;  Malerpaprrrrrrr  ..  .
Gold=  und  Silber-Papier  und  Papier  mit  Gold
oder  Silber-Muster  (echt  oder  unecht,  auch  bron
zirt);  gepreßtes  und  durchgeschlagenes  Papier;
ingleichen  Streifen  von  diesen  Papiergattungen.
Papier--  und  Pappe-Waaren:
a)  Papier-Tapeteroonononon  ....  ...
b)  Buchbinderarbeiten  aus  Papier  und  Pappe,  grobe
lackirte  Waaren  aus  diesen  Urstoffen,  auch  Formerarbeit
  aus  Steinpappe,  Aphalt  oder  ähnlichen
  Stoffen

Siebmacherwaaren,  grobe,  nämlich:  fertige
hölzerne  Siebe  mit  Böden  von  Holzgeflecht  oder
von  Eisendraht,  weder  gebeizt,  lackirt,  gefirnißt,
gefärbt  noch  polrtr

Speisen,  zubereitete,  nämlich:

a)  Chokolade  und  Chokoladen-Surrogate,  sowie  Chokoladen
  -Fabrikate,  Racahout  des  Arabes,  Kon
fituren,  Zuckerwerk,  Kuchenwerk,  Zwieback  aller
Art,  mit  Ausnahme  von  Schiffszwieback;  mir
Zucker,  Essig,  Oel  oder  sonst,  namentlich  all.
in  Flaschen,  Buchsen  und  dergleichen  eingemachte,
eingedämpste  oder  auch  eingesalzene  Früchte,  Gewürze,
  Gemüse  und  andere  Konsumtibiliin

b)  Senfpulver  in  Blasen,  Flaschen,  Krügen,  wie

b

-—

Zentner

Zentner

Zentner

Zentner

Zentner

Zentner

Zentner

Zentner

 

 

auch  zubereiteter  Senf.  ...  .....  ..............

Zentner

42
        <pb n="268" />
        Benennung  der  Gegenstände.

Maßstab

der

Zwischenzoll-Satz

 

Verzollung.

in
Preußen.
Thlr.  Sar.

in
Oesterreich.

Fl.

Kr.

 

 

Steinwaaren:

a)  Waaren  aus  Marmor,  Granik,  Sandstein  und
Gyps,  soweit  solche  nicht  unter  A  No.  21  begriffen
  sind,  aus  Alabaster  und  Speckstein.

b)  Halbedelsteine,  nämlich:  Achat,  Adular,  Amethyst,
  Chalcedon,  Karneol,  Jaspis,  Onyr  und
Chrysopras,  geschliffen,  geschnitten  oder  in  anderer
  Weise  bearbeitet,  ohne  Fassung

Thonwaaren:

a)  einfarbiges  oder  weißes,  ingleichen  weißes  nur
mit  farbigen  (weder  vergoldeten  noch  versilberten)
Randstreifen  versehenes  Fayence  oder  Sleingut
dergleichen  Pfeifen.  .

b)  bemaltes,  mehrfarbiges,  bedruckies,  vergoldete

oder  versilbertes  Fayence  oder  Steingau.

)  weißes,  auch  mit  farbigen  (weder  vergoldeten  noch
versilberten)  Randstreifen  versehenes  Porzellan.

11)  farbiges,  bemaltes,  bedrucktes,  vergoldetes  oder
versilbertes  Porzelln  ..  ..  ....

e)  Thonwaaren  aller  Art  (mit  Ausschluß  der  vorst.
hend  unter  1  genannten),  auch  Email  in  Verbindung
  mit  unedlen,  weder  echt  noch  unecht  vergoldeten
  oder  versilberten,  noch  mit  Gold=  oder
Silber-Lack  überzogenen  Metallen  (mit  Ausnahme
von  Neusilber  oder  Packsonhg)g)g  .......

Vieh,  naͤmlich:

a)  Rindvieh:

1)  Ochsen  und  Zuchtstirr
2)  Kühe  ................·........
s)Jungvteh................................

b)  Schweine,  geasiete  und  magere  (mit  Ausschluß
der  Spanferklll))

c)  Hammel..  .  ..............·.....

Webe=  und  Wirk-  Waaren,  nämlich

a)  Baumwollenwaaren,  gewebte  und  gewirkte
aus  Baumwolle  oder  Baumwolle  und  anderen
nicht  seidenen  oder  wollenen  Webe=  und  Wirk-Zentner



Zentner

Zentner
Zentner
Zentner

Zentner

Zentner

 

 

!V

 

 

—  dX##

 

30

30

30
30
30

30

30

30

30

30
        <pb n="269" />
        253

 

Benennung  der  Gegenstände.

Maßstab
der

Verzollung.

Zwischenzoll-Satz

 

in
Preußen.
Thlr.  Sar.

in
Oesterreich.
Fl.  rdl

 

 

Stoffen,  auch  dergleichen  Waaren  geleimt,  gefirnißt,
  mit  Kautschuck,  Guttapercha,  anderen
Harzen  oder  Wachs  überzogen  oder  getränkt,  oder
in  Verbindung  mit  echten  oder  unechten  Gold=  oder
Silber-Fäden  oder  gesponnenem  Glase,  und  zwar:
1)  gemeinste,  gemeine,  mittelfeine  und  feine,  das

ist,  alle  nicht  unter  2  und  3  genannte  Waaren

2)  erxtrafeine,  das  ist,  alle  nicht  unter  3  genannte

undichte  Gewebe,  z.  B.  Jakonets,  Organtins,
  Musselins,  Muselinets,  Vapeurs,  Mulls
und  Tülls  ...
feinster  Art,  als  Bobbinets  (Tuͤll  anglais),
Petinets,  Spitzen,  gestickte  Waaren  und  alle
Baumwollenwaaren  in  Verbindung  mit  echten
  oder  unechten  Gold=  oder  Silber-Fäden
oder  gesponnenem  Glase  ....
Leinenwaaren,  gewebte  und  gewirkte,  aus
Flachs,  Hanf,  Werg,  Manilla-Hanf,  Neuseeländer
  Flachs,  Bast-,  See=  und  chinesischem
Gras,  Waldwolle  und  anderen  vegetabilischen  Fasern,
  auch  dergleichen  Waaren  getheert,  gefirnißt,
  geleimt,  mit  Kautschuck,  Guttapercha,  anderen
  Harzen  oder  Wachs  überzogen  oder  getränkt,
  oder  in  Verbindung  mit  echten  oder  unechten
  Gold=  oder  Silber-Fäden  oder  gesponnenem
  Glase,  und  zwar:
1)  gemeinster  Art,  gemeine  und  mittelfeine,  das
ist,  alle  nicht  unter  2  und  3  genannte  Waaren
2)  feine,  als:  alle  glatte  Gewebe  (Leinewande),
von  denen  mehr  als  100  Kettenfäden  auf
den  Wiener  Kurrent-Zoll  gehen,  alle  leinene
Damaste,  Battiste  und  alle  undichte  Stoffe,
mit  Ausnahme  der  unter  3  genannten
feinster  Art,  als:  Spitzen,  gestickte  Waaren
und  Waaren  in  Verbindung  mit  echten  oder
unechten  Gold=  oder  Silber-Fäden  oder  ge-Zentner



Zentner

Zentner

Zentner

Zentner

 

sponnenem  Glase

Zentner
        <pb n="270" />
        MWabstat  Swischenzoll  ·  Saß
Benennung  der  Gegenstände.  der
Verzollung.

 

in  in
Preußen.  Desterreich.
Thlr.  Sar.  Fl.  Xt.

c)  Wollenwaaren,  gewebte  und  gewirkte,  aus  l
Wolle  oder  Wolle  und  anderen  nicht  seidenen  Webeund
  Wirk-Stoffen,  auch  dergleichen  Waaren  getheert,
gefirnißt,  geleimt,  mit  Kautschuck,  Guttapercha,
anderen  Harzen  oder  Wachs  überzogen  oder  getränkr,
  oder  in  Verbindung  mit  echten  oder  unechten
  Gold=  oder  Silber-Fäden  oder  gesponnenem
  Glase,  und  zwar:

 

1)  gemeinster  Art,  gemeine,  mittelfeine  und  feine,
das  ist,  alle  nicht  unter  2  und  3  genannte
Waaren  EEZEZenntner

2)  extrafeine,  das  ist,  alle  undichte  Gewebe  mit
Ausnahme  der  unter  3  genannten  .  .  .  entner

3)  feinster  Art,  als:  Shawls  und  Shawltücher,
Spitzen,  gestickte  Waaren  und  alle  Waaren
in  Verbindung  mit  echten  oder  unechten  Goldoder
  Silber-Fäden  oder  gesponnenem  Glase  Zentner

Seidenwagaren,  und  zwar:

1)  feine,  das  ist,  Waaren  aus  Seide  allein  oder
in  Verbindung  mit  echten  oder  unechten  Goldund
  Silber-Fäden  oder  gesponnenem  Glase,
ingleichen  folgende  Waaren,  solche  mögen  aus
Seide  allein  oder  in  Verbindung  mit  anderen
  Webe=  oder  Wirk-Materialien  erzeugt
sepn:  alle  Bänder,  Velpel,  Müsche  und
Sammte,  Musselin,  Barege,  Crepe,  Gaze,
Blonden,  Spitzen  und  andere  undichte  (klare)
Gewebe,  sowie  alle  gestickte  Waaren.  ..  .  #entner

2)  gemeine,  das  ist,  alle  nicht  unter  1  genannte
Waaren,  in  denen  außer  anderen  Webe=  und
Wirk-Stoffen  sich  auch  Seide  befindet,  ingleichen
  seidene,  mit  Kautschuck,  Guttapercha,
anderen  Harzen  oder  Wachs  überzogene  oder
getränkte  Waaren  Zentner
        <pb n="271" />
        255

 

Nr.

Benennung  der  Gegenstände.

Maßstab

der

Zwischenzoll-Satz

 

Verzollung.

in
Preußen.
Thlr.

Sar.

in
Oesterreich.
Fl.  Xr.

 

 

Zinkwaaren:
a)  Zinkbleche  und  Zinkdraht,  ingleichen  Zinkwaaren,
weder  gefirniht  noch  lackirt  oder  bemalt.#
b)  Zinkwaaren,  gefirnißt,  lackirt,  bemalt  oder  bedruckt,
  jedoch  weder  echt  noch  unecht  vergoldet
oder  versilbert,  noch  mit  Gold=  oder  Silber-ack
überzogen,  auch  in  Verbindung  mit  Bein  (mit
Ausnahme  von  Elfenbein),  Horn,  Klauen,  Holz,
lohgarem  Leder,  Glas,  unedlen,  weder  echt  noch
unecht  vergoldeten  oder  versilberten,  noch  mit
Gold=  oder  Silber-Lack  überzogenen  Metallen
(mit  Ausnahme  von  Neusilber  oder  Packfong)

Zusammengesetzte  oder  kurze  Waaren,

OQuincaillerien  u.  s.  w.,  nämlich:

a)  feine,  das  heißt  Waaren,  ganz  oder  theilweise
aus  echt  oder  unecht  vergoldeten  oder  versilberten,
  oder  mit  Gold=  oder  Silber-Lack  überzogenen
  unedlen  Metallen  (mit  Ausnahme  der  Uhren,
  der  plattirten  Tafeln,  Bleche  und  Drähte

aus  Kupfer  oder  Messing,  sowie  der  vergoldeten

oder  versilberten  Perlen  und  aller  Waaren  aus
Neusilber  oder  Packfong),  außer  Verbindung  mit
edlen  Metallen,  Edelsteinen,  echten  Perlen  und
Gespinnsten  von  Baumwolle,  Leinen,  Seide  oder
Wolle;  ferner  unechtes  Blattgold  und  unechtes
Blattsilbber  .........
gemeine,  das  heißt  Beinwaaren,  Bleiwaaren,
Buͤrstenbinderwaaren,  Eisen-  und  Stahl-Waa.
ren,  Glaswaaren,  Holzwaaren,  Korbflechterwaaren,
  Kupfer=  und  Messing-Waaren,  Lederwaaren,
  Papier=  und  Pappe-Waaren,  Siebmacherwaaren,
  Waaren  aus  Alabaster,  Marmor,  Speckstein
  und  Gyps,  Thonwaaren  und  Zinkwaaren  in
Verbindung  mit  anderen  Materialien,  soweit  sie

b

nicht  vorstehend  unter  A  oder  beziehungsweise

Zentner

Zentner

Zentner

 

unter  B  Nr.  3  b,  Nr.  5,  Nr.  6,  Nr.  8,  g,

 

 

50
        <pb n="272" />
        Maßstab  Zwischenzoll-Satz

Nr.  Benennung  der  Gegenstände.  der
Verzollung.

 

in  in
Preußen.  Oesterreich.
Thlr.  Sar.  Fl.  Kr.

 

Nr.  11  J,  Nr.  12  b,ac,  Nr.  16,  Nr.  18  b,e,
Nr.  19  b,ck,  Nr.  25,  Nr.  28e,  Nr.  31  b  begriffen
  sind,  jedoch  außer  Verbindung  mit  edlen
Metallen,  Neusilber  oder  Packfong,  Edelsteinen,
echten  Perlen,  Korallen,  Bernstein,  Gagat,  Schildpatt,
  Perlmutter,  Meerschaum  und  Gespinnsten
von  Baumwolle,  Leinen,  Seide  oder  Wolle  und
mit  Ausnahme  der  Uhtrten  FZernnner  21.30

 

 

 

 

Allgemeine  Bemerkungen.

1)  Die  in  vorstehendem  Verzeichnisse  für  Waaren  aus  einem  bestimmten  Material  vereinbaarten
  Zollbefreiungen  und  Zwischen-Zollsätze  sinden  auf  Waaren,  welche  aus  einem
solchen  Material  in  Verbindung  mit  einem  oder  mehren  anderen  Materialien  bestehen
(zusammengesetzte  Waaren),  nur  insoweit  Anwendung,  als  dergleichen  Verbindungen
ausdrücklich  zugelassen  sind.

2)  Die  in  dem  jedesmaligen  allgemeinen  Zoll-Tarise  jedes  Staates  über  die  Erhebung
der  Zölle  nach  dem  Brutto-Gewichte  oder  nach  dem  Netto-Gewichte  und  über  die
Tara-Vergütung  für  die  in  der  zweiten  Abtheilung  des  vorstehenden  Verzeichnisses  genannten
  Gegenstände  enthaltenen  Bestimmungen  kommen  auch  bei  der  Erhebung  der
vereinbarten  Zwischenzölle  zur  Anwendung.

Sollten  einzelne  Gegenstände,  welche  in  der  zweiten  Abtheilung  des  vorstehenden  Verzeichnisses
  aufgeführt  sind,  in  dem  einen  oder  dem  anderen  Staate  allgemeinen  tarifmäßigen
  Eingangs-Zollsätzen  von  geringeren,  als  dem  für  den  Zwischenverkehr  vereinbarten
  Betrage  unterliegen  oder  künftig  unterworfen  werden,  so  wird  von  solchen  Gegenständen
  auch  im  Zwischenverkehre  der  allgemeine  tarismäßige  Zollsatz  so  lange  erhoben
werden,  als  er  den  vereinbarten  Zwischen-Zollsatz  nicht  erreicht  oder  übersteigt.  Der
im  Artikel  2  des  Vertrages  enthaltene  Grundsatz  findet  auch  auf  diese  Gegenstände
Anwendung.

Hinsichtlich  der  in  dem  vorstehenden  Verzeichnisse  nicht  enthaltenen  Gegenstände  kommen
  die  allgemeinen,  beziehungsweise  die  als  Ausnahme  für  gewisse  Grenzstrecken  oder
Zollämter  jetzt  oder  künftig  bestehenden  Zollsätze  in  dem  allgemeinen  Tarife  jedes  Staates
  zur  Anwendung.

3

4

)
        <pb n="273" />
        Verzeichniß
derjenigen  Gegenstände,  von  welchen  im  Zwischenverkehr  zwischen
Preußen  und  Oesterreich  Ausgangsabgaben  erhoben  werden
können.

1)  Abfälle  und  zwar:  von  Gerbereien  das  Leimleder;  Abfälle  und  Theile
von  rohen  Häuten  und  Fellen;  abgenutzte  alte  Lederstücke;  Hörner,  Hornspitzen,
  Hornscheiben,  Hornspäne;  Klauen;  Knochen,  letztere  mögen  ganz
oder  zerkleinert  seyn.

2)  Blutegel.

3)  Eckerdoppern  (Knoppern),  Knoppernmehl,  Eicheln,  Eichelhülsen,  Valonna,
  Galläpfel;  Pottasche  und  andere  unausgelangte  vegetabilische
Asche;  Weinstein,  roher.

4)  Gold=  und  Silber-Stufen.
5)  Granaten,  rohe.

6)  Häute,  Felle  und  Haare,  und  zwar:  rohe  (grüne,  gesalzene,  trockene)
Häute  und  Felle  zur  Lederbereitung;  rohe  behaarte  Schaf-,  Lamm=  und
Ziegen-Felle;  rohe  Hasen=  und  Kaninchen-Felle;  Haare  aller  Art,  einschlüssig
  Borsten.

7)  Lumpen  (Hadern)  und  andere  Abfälle  zur  Papier-Fabrikation:  leinene,
baumwollene,  seidene  und  wollene  Lumpen,  auch  macerirte  Lumpen  (Halbzeug);

  Papierabschnitzel  (Papierspäne);  Makulatur  (beschriebene  und  bedruckte);
  desgleichen  alte  Fischernetze,  altes  Tauwerk  und  Stricke.

8)  Nickel  und  Kobalt-Erze  und  -Speise;  Nickel-Metall  und  Nickel-Schwamm.

9)  Seide  und  zwar:  Seiden-Galleten  (Kokons);  Seidenabfälle,  ungesponnen;
  Seide,  rohe,  unfilirt  oder  filirt;  rohe  Nähseide.

10)  Töpferthon  für  Porzellan-Fabriken  (Porzellan-Erde).

43
        <pb n="274" />
        III.
Zoll-Kartel.
1

□—

Jeder  der  kontrahirenden  Staaten  verpflichtet  sich,  zur  Verhinderung,  Entdeckung
  und  Bestrafung  von  Uebertretungen  (F.  13  und  F.  14)  der  Ein-,  Ausund
  Durchgangs-Abgabengesetze  des  anderen  Staates  nach  Maßgabe  der  folgenden
  Bestimmungen  mitzuwirken.

0

Jeder  der  kontrahirenden  Theile  wird  seinen  Angestellten,  welche  zur  Verhinderung
  oder  zur  Anzeige  von  Uebertretungen  seiner  eigenen  Ein-,  Aus=  und
Durchgangs-Abgabengesetze  angewiesen  sind,  die  Verpflichtung  auflegen,  sobald
ihnen  bekannt  wird,  daß  eine  Uebertretung  derartiger  Gesetze  des  anderen  Theiles
  unternommen  werden  soll,  oder  Statt  gefunden  hat,  dieselbe  im  ersteren  Falle
durch  alle  ihnen  gesetzlich  zustehenden  Mittel  thunlichst  zu  verhindern  und  in  beiden
Fällen  der  inländischen  Zoll=  oder  Steuer-Behörde  (in  Preußen  Hauptzollämter
  oder  Hauptsteuerämter,  in  Oesterreich  Hauptzollämter  oder  Finanz-Wach-Kommissare)
  schleunigst  anzuzeigen.

3

8.  3.

Die  Zoll-  oder  Steuer-Behörden  des  einen  Staates  sollen  über  die  zu
ihrer  Kenntniß  gelangenden  Uebertretungen  von  Ein-,  Aus-  und  Durchgangs-Abgabengesetzen
  des  anderen  Staates  der  zuständigen  Zoll=  oder  Steuer-Behörde
  des  letzteren  sofort  Mittheilung  machen  und  derselben  dabei  über  die  einschlagenden
  Thatsachen,  soweit  sie  diese  zu  ermitteln  vermögen,  jede  sachdienliche
Auskunft  ertheilen.

8.  a.

Die  Erhebungsämter  der  kontrahirenden  Staaten  sollen  den  dazu  von  dem
anderen  Staate  ermächtigten  oberen  Zoll-  oder  Steuer-Beamten  desselben  die
Einsicht  der  Register  oder  Register-Abtheilungen,  welche  den  Waarenverkehr  aus
und  nach  dem  letteren  an  der  Grenze  desselben  nachweisen,  nebst  Belegen  auf
Begehren  jederzeit  an  der  Amtsstelle  gestatten.

8.  B.

Die  Zoll-  und  Steuer-Beamten  an  der  Grenze  zwischen  beiden  kontrahi—
renden  Staaten  sollen  angewiesen  werden,  sich  zur  Verhütung  und  Entdeckung
des  Schleichhandels  nach  beiden  Seiten  hin  bereitwilligst  zu  unterstützen  und
nicht  allein  zu  jenem  Zwecke  ihre  Wahrnehmungen  sich  gegenseitig  binnen  der
kürzesten  Frist  mitzutheilen,  sondern  auch  ein  freundnachbarliches  Vernehmen  zu
        <pb n="275" />
        259

unterhalten  und  zur  Verständigung  über  zweckmäßiges  Zusammenwirken  von  Zeit

zu  Zeit  und  bei  besonderen  Veranlassungen  sich  mit  einander  zu  berathen.
Bei  jeder  der  einander  gegenüber  liegenden  Aufsichts-Stationen  soll  ein
Register  geführt  werden,  in  welches  die  erwähnten  Mittheilungen  einzutragen

  sind.
6

#56.

Den  Zoll=  und  Steuer-Beamten  der  kontrahirenden  Theile  soll  gestattet
seyn,  bei  Verfolgung  eines  Schleichhändlers  oder  der  Gegenstände  oder  Spuren
einer  Uebertretung  der  Ein-,  Aus=  und  Durchgangs-Abgabengesetze  ihres  Staates
  sich  in  das  Gebiet  des  anderen  Staates  zu  dem  Zwecke  zu  begeben,  um
bei  den  dortigen  Ortsvorständen  oder  Behörden  die  zur  Ermittelung  des  Thatbestandes
  und  des  Thäters  und  die  zur  Sicherung  des  Beweises  erforderlichen
Maßregeln,  das  Sammeln  aller  Beweismittel  bezüglich  der  vollbrachten  oder
versuchten  Zollumgehung,  sowie  den  Umständen  nach  die  einstweilige  Beschlagnahme
  der  Waaren  und  die  Festhaltung  der  Thäter  zu  beantragen.

Anträgen  dieser  Art  sollen  die  Ortsvorstände  und  Behörden  jedes  der  kontrahirenden
  Theile  in  derselben  Weise  genügen,  wie  ihnen  dieses  bei  vermutbeten
oder  entdeckten  Uebertretungen  der  Ein-,  Aus=  und  Durchgangs-Abgabengesetze
des  eigenen  Staates  zusteht  und  obliegt.  Auch  können  die  Zoll=  und  Steuer-Beamten
  des  einen  Thbeiles  durch  Requisition  ihrer  vorgesetzten  Behörde  von
Seiten  der  zuständigen  Behörde  des  anderen  Theiles  aufgefordert  werden,  entweder
  vor  letzterer  selbst  oder  vor  der  kompetenden  Behörde  ihres  eigenen  Landes,
  die  auf  die  Zollumgehung  bezüglichen  Umstände  auszusagen.

8.  7.

Keiner  der  kontrahirenden  Theile  wird  in  seinem  Gebiete  Vereinigungen

zum  Zwecke  des  Schleichhandels  nach  dem  Gebiete  des  anderen  Theiles  dulden,

oder  Verträgen  zur  Sicherung  gegen  die  möglichen  Nachtheile  schleichhändlerischer
  Unternehmungen  Gültigkeit  zugestehen.

5.  8.

Jeder  der  kontrahirenden  Theile  ist  verpflichtet,  zu  verhindern,  daß  Vorräthe

  von  Waaren,  welche  als  zum  Schleichhandel  nach  dem  Gebiete  des  anderen

  Theiles  bestimmt  anzusehen  sind,  in  der  Nähe  der  Grenze  des  letzteren

angehäuft,  oder  ohne  genügende  Sicherung  gegen  den  zu  besorgenden  Mißbrauch
  niedergelegt  werden.

Innerhalb  des  Grenzbezirkes  sollen  Niederlagen  fremder  unverzollter  Waaren

  nur  an  solchen  Orten,  wo  sich  ein  Zollamt  befindet,  gestattet  und  in  die-43
        <pb n="276" />
        260

sem  Falle  unter  Verschluß  und  Kontrole  der  Zollbehörde  gestellt  werden.  Sollte
in  einzel  nen  Fällen  der  amtliche  Verschluß  nicht  anwendbar  seyn,  so  sollen  statt
desselben  anderweite  möglichst  sichernde  Kontrole-Maßregeln  angeordnet  werden.
  Vorräthe  von  fremden  verzollten  und  von  inländischen  Waaren  innerhalb
des  Grenzbezirkes  sollen  das  Bedürfniß  des  erlaubten,  das  heißt  nach  dem  örtlichen
  Verbrauche  im  eigenen  Lande  bemessenen  Verkehres  nicht  überschreiten.  Entsteht
  Verdacht,  daß  sich  Vorräthe  von  Waaren  der  letztgedachten  Art  über  das
bezeichnete  Bedürfniß  und  zum  Zwecke  des  Schleichhandels  gebildet  hätten,  so
sollen  dergleichen  Niederlagen,  insoweit  es  gesetzlich  zulässig  ist,  unter  spezielle
zur  Verhinderung  des  Schleichhandels  geeignete  Kontrole  der  Zollbehörde  gestellt
  werden.

8.  9.
Jeder  der  kontrahirenden  Theile  ist  verpflichtet:
a)  Waaren,  deren  Ein=  oder  Durch-Fuhr  in  dem  anderen  Staate  verboten
ist,  nach  demselben  nur  bei  dem  Nachweise  dortiger  besonderer  Erlaub-=niß
  zoll=  oder  steuer-amtlich  abzufertigen;
b)  Waaren,  welche  in  dem  anderen  Staate  eingangsabgabepflichtig  und  dahin
  bestimmt  sind,  nach  demselben
1)  nur  in  der  Richtung  nach  einem  dortigen  mit  ausreichenden  Befugnissen
  versehenen  Eingangsamte,  ·

2)  von  den  Ausgangsämtern  oder  Legitimations-Stellen  nur  zu  solchen
Tageszeiten,  daß  sie  jenseits  der  Grenze  zu  dort  erlaubter  Zeit  eintreffen
  können,  und

3)  unter  Verhinderung  jedes  vermeidlichen  Aufenthaltes  zwischen  dem  Ausgangsamte
  oder  der  Legitimations-Stelle  und  der  Grenze

zoll=  oder  steuer-amtlich  abzufertigen,  oder  mit  Ausweisen  zu  versehen.

8.  10.  .
Auch  wird  jeder  der  beiden  Staaten  die  Erledigung  der  für  die  Wiederausfuhr

  unverabgabter  Waaren  ihm  geleisteten  Sicherheiten,  sowie  die  für  Ausfuhren
  gebührenden  Abgabenerlasse  oder  Erstattungen  erst  dann  eintreten  lassen,
wenn  ihm  durch  eine  vom  Eingangsamte  auszustellende  Bescheinigung  nachgewiesen
  wird,  daß  die  nach  dem  vorbezeichneten  Nachbarlande  ausgeführte  Waare
in  dem  letzteren  angemeldet  worden  ist.  Die  Grenzzollämter  werden  sich  wechselseitig
  wöchentlich  beglaubigte  Uebersichten  aus  den  Zollregistern  mittheilen,
welche  die  Gattung  und  Menge  der  zur  Auöfuhr  abgefertigten  Waaren  der  bemerkten
  Art  enthalten.
        <pb n="277" />
        261

s.  11.

Vor  Ausführung  der  im  F.  9  unter  b  und  im  F.  10  enthaltenen  Bestimmungen
  werden  die  kontrahirenden  Theile  über  die  erforderliche  Anzahl  und
die  Befugnisse  der  zum  Waarenübergange  an  der  gemeinschaftlichen  Grenze  bestimmten
  Anmelde=  und  Erhebungs-Stellen,  über  die  denselben,  soweit  sie  zu
einander  unmittelbar  in  Beziehung  stehen,  übereinstimmend  vorzuschreibenden
Abfertigungsstunden  und  über,  nach  Bedürfniß  anzuordnende  amtliche  Begleitungen
  der  ausgeführten  Waaren  bis  zur  jenseitigen  Anmeldestelle,  sowie  über
besondere  Maßregeln  für  den  Eisenbahnverkehr  sich  bereitwilligst  verständigen.

#5  12.

Jeder  der  kontrahirenden  Theile  hat  die  in  dem  F.  13  und  §.  14  erwähnten
Uebertretungen  der  Ein-,  Aus=  und  Durchgangs-Abgabengesetze  des  anderen
Theiles  nicht  allein  seinen  Angehörigen,  sondern  auch  allen  denjenigen,  welche
in  seinem  Gebiete  einen  vorübergehenden  Wohnsitz  haben  oder  auch  nur  augenblicklich
  sich  befinden,  unter  Androhung  der  zu  jenen  Paragraphen  bezeichneten
Strafen  zu  verbieten.  Beide  kontrahirende  Theile  verpflichten  sich  wechselseitig,
die  dem  anderen  kontrahirenden  Theile  angehörigen  Unterthanen,  welche  den
Verdacht  des  Schleichhandels  wider  sich  erregt  haben,  innerhalb  ihrer  bezüglichen
  Gebiete  überwachen  zu  lassen.

s.  18.

Uebertretungen  von  Ein-,  Aus=  und  Durchfuhr-Verboten  des  anderen
Theiles  und  Zoll=  oder  Steuer-Defrauden,  das  heißt  solche  Handlungen  oder
gesetzwidrige  Unterlassungen,  durch  welche  dem  letzteren  eine  ihm  gesetzlich  gebührende
  Ein-,  Aus=  oder  Durchgangs-Abgabe  entzogen  wird  oder  bei  unentdecktem
  Gelingen  entzogen  werden  würde,  sind  von  jedem  der  kontrahirenden
Theile  nach  seiner  Wahl  entweder  mit  Konfiskation  des  Gegenstandes  der  Uebertretung,
  eventuell  Erlegung  des  vollen  Werthes,  und  daneben  mit  angemessener
  Geldstrafe  oder  mit  denselben  Geld=  oder  Vermögens-Strafen  zu  bedrohen,
welchen  gleichartige  oder  ähnliche  Uebertretungen  seiner  eigenen  Abgabengesetze
unterliegen.

Im  letzteren  Falle  ist  der  Strafbetrag,  soweit  derselbe  gesetzlich  nach  dem
entzogenen  Abgabenbetrage  sich  richtet,  nach  dem  Tarife  des  Staates  zu  bemessen,
  dessen  Abgabengesetz  übertreten  worden  ist.

8.  14.

Für  solche  Uebertretungen  der  Ein-,  Aus=  und  Durchgangs-Abgabengesetze
  des  anderen  Staates,  durch  welche  erweislich  ein  Ein-,  Aus=  oder  Durch-
        <pb n="278" />
        262

fuhr-Verbot  nicht  verletzt  und  eine  Abgabe  widerrechtlich  nicht  entzogen  werden
konnte  oder  sollte,  sind  genügende,  in  bestimmten  Grenzen  vom  strafrichterlichen
Ermessen  abhängige  Geldstrafen  anzudrohen.

s  18.

Freiheits=  oder  Arbeits-Strafen  (vorbehaltlich  der  nach  seinen  eigenen  Abgabengesetzen
  eintretenden  Abbüßung  unvollstreckkarer  Geldstrafen  durch  Haft
oder  Arbeit),  sowie  Ehrenstrafen,  die  Entziehung  von  Gewerbsberechtigungen
oder,  als  Strafschärfung,  die  Bekanntmachung  erfolgter  Verurtheilungen  anzudrohen,
  ist  auf  dem  Grunde  dieses  Kartels  keiner  der  kontrahirenden  Theile

verpflichtet.
8.  16.

Dagegen  darf  durch  die  nach  den  §.S.  12—15  zu  erlassenden  Strafbestimmungen
  die  gesetzmäßige  Bestrafung  der  bei  Verletzung  der  Ein-,  Ausund
  Durchgangs-Abgabengesetze  des  anderen  Staates  etwa  vorkommenden  sonstigen
  Uebertretungen,  Vergehen  und  Verbrechen,  als:  Beleidigungen,  rechtswidrige
  Widersetzlichkeit,  Drohungen  oder  Gewaltthätigkeiten,  Fälschungen,  Brstechungen
  oder  Erpressungen  und  dergleichen  nicht  ausgeschlossen  oder  beschränft

werden.
+K.  17.

Uebertretungen  der  Ein-,  Aus=  und  Durchgangs-Abgabengesetze  des  anderen
  Tbeiles  hat,  auf  Antrag  einer  zuständigen  Behörde  desselben,  jeder  der
kontrahirenden  Theile  von  denselben  Gerichten  und  in  denselben  Formen,  wie
Uebertretungen  seiner  eigenen  derartigen  Gesetze  untersuchen  und  gesetzmäßig  bestrafen
  zu  lassen,

1)  wenn  der  Angeschuldigte  entweder  ein  Angehöriger  des  Staates  ist,
welcher  ihn  zur  Untersuchung  und  Strafe  ziehen  soll,  oder

2)  wenn  jener  nicht  allein  zur  Zeit  der  Uebertretung  in  dem  Gebiete  dieses
  Staates  einen,  wenn  auch  nur  vorübergehenden  Wohnsitz  hatte  oder  die
Uebertretung  von  diesem  Gebiete  aus  beging,  sondern  auch  bei  oder  nach  dem
Eingange  des  Antrages  auf  Untersuchung  sich  in  demselben  Staate  betreffen
  läßt,

in  dem  unter  2  erwähnten  Falle  jedoch  nur  dann,  wenn  der  Angeschuldigte
  nicht  Angehöriger  des  Staates  ist,  dessen  Gesetze  Gegenstand  der  angeschuldigten
  Uebertretung  sind.

—7½

Zu  den  im  KF.  17  bezeichneten  Untersuchungen  sollen  das  Gericht,  von

dessen  Bezirke  aus  die  Uebertretung  begangen  ist,  und  das  Gericht,  in  dessen
        <pb n="279" />
        263

Bezirke  der  Angeschuldigte  seinen  Wohnsitz  oder,  als  Ausländer,  seinen  einstweiligen
  Aufenthalt  hat,  insofern  zuständig  seyn,  als  nicht  wegen  derselben
Uebertretung  gegen  denselben  Angeschuldigten  ein  Verfahren  bei  einem  anderen
Gerichte  anhängig  oder  durch  schließliche  Entscheidung  beendigt  ist.

s.  10.

Bei  den  im  H.  17  bezeichneten  Untersuchungen  soll  den  amtlichen  Angaben
  der  Behörden  oder  Angestellten  des  anderen  Staates  dieselbe  Beweiskraft
beigelegt  werden,  welche  den  amtlichen  Angaben  der  Behörden  oder  Angestellten
  des  eigenen  Staates  in  Fällen  gleicher  Art  beigelegt  ist.

8.  20.

Die  Kosten  eines  nach  Maßgabe  des  F.  17  eingeleiteten  Strafverfahrens
und  der  Strafvollstreckung  sind  nach  denselben  Grundsätzen  zu  bestimmen  und
aufzulegen,  welche  für  Strafverfahren  wegen  gleichartiger  Uebertretungen  der
Gesetze  des  eigenen  Staates  gelten.  ·

Für  die  einstweilige  Bestreitung  derselben  hat  der  Staat  zu  sorgen,  in
welchem  die  Untersuchung  gefuͤhrt  wird.

Diejenigen  Kosten  des  Verfahrens  und  der  Strafvollstreckung,  welche,  wenn
ersteres  wegen  Uebertretung  der  eigenen  Abgabengesetze  Statt  gefunden  hätte,
von  jenem  Staate  schließlich  zu  tragen  seyn  würden,  hat,  insoweit  sie  nicht
von  dem  Angeschuldigten  eingezogen  oder  durch  eingegangene  Strafbeträge
(§.  21)  gedeckt  werden  können,  der  Staat  zu  erstatten,  dessen  Behörde  die  Untersuchung
  beantragte.

8.  21.

Die  Geldbeträge,  welche  in  Folge  eines  nach  Maßgabe  des  §.  17  eingeleiteten
  Strafverfahrens  von  dem  Angeschuldigten  oder  für  verkaufte  Gegenstände
  der  Uebertretung  eingehen,  sind  dergestalt  zu  verwenden,  daß  davon  zunächst
  die  rückständigen  Gerichtskosten,  sodann  die  dem  anderen  Staate  entzogenen
  Abgaben  und  zuletzt  die  Strafen  berichtigt  werden.

Ueber  die  letzteren  hat  der  Staat  zu  verfügen,  in  welchem  das  Verfahren
Statt  fand.

—52
Eine  nach  Maßgabe  des  F.  17  eingeleitete  Untersuchung  ist,  so  lange  ein
rechtskräftiges  Erkenntniß  noch  nicht  erfolgte,  auf  Antrag  der  Behörde  desjenigen
  Staates,  welcher  dieselbe  veranlaßt  hatte,  sofort  einzustellen.
s.  23.
Das  Recht  zum  Erlasse  und  zur  Milderung  der  Strafen,  zu  welchen  der
Angeschnldigte  in  Folge  eines  nach  Maßgabe  des  K&amp;amp;.  17  eingeleiteten  Verfah-
        <pb n="280" />
        264

rens  verurtheilt  wurde  oder  sich  freiwillig  erboten  bat,  steht  dem  Staate  zu,
bei  dessen  Gerichte  die  Verurtheilung  oder  Erbietung  erfolgte.

Es  soll  jedoch  vor  derartigen  Straferlassen  oder  Strafmilderungen  der  zuständigen
  Behörde  des  Staates,  dessen  Gesetze  übertreten  waren,  Gelegenbeit
gegeben  werden,  sich  darüber  zu  äußern.

#5  24.

Die  Gerichte  jedes  der  kontrahirenden  Staaten  sollen  in  Beziehung  auf
jedes  in  dem  anderen  Staate  wegen  Uebertretung  der  Ein-,  Aus=  und  Durchgangs-Abgabengesetze
  dieses  Staates  oder  in  Gemäßheit  des  §.  17  eingeleitete
Strafverfahren  verpflichtet  seyn,  auf  Ersuchen  des  zuständigen  Gerichtes

1)  Zeugen  und  Sachverständige,  welche  sich  in  ihrem  Gerichtsbezirke  aufhalten,
  auf  Erfordern  eidlich  zu  vernehmen  und  erstere  zur  Ablegung  des  Zeugnisses,
  soweit  dasselbe  nicht  nach  den  Landesgesetzen  verweigert  werden  darf,
z.  B.  die  eigene  Mitschuld  der  Zeugen  betrifft,  oder  sich  auf  Umstände  erstrekken
  soll,  welche  mit  der  Anschuldigung  nicht  in  naher  Verbindung  steben,  nöthigenfalls
  anzuhalten;

2)  amtliche  Besichtigungen  vorzunehmen  und  den  Befund  zu  beglaubigen;

3)  Angeschuldigten,  welche  sich  im  Bezirke  des  ersuchten  Gerichtes  aufbalten,
  ohne  dem  Staatsverbande  des  letzteren  anzugehören,  Vorladungen  und
Erkenntnisse  behändigen  zu  lassen;

4)  Uebertreter  und  deren  bewegliche  Güter,  welche  im  Bezirke  des  ersuchten
  Gerichtes  angetroffen  werden,  anzuhalten  und  auszuliefern,  insofern  nicht
jene  Uebertreter  dem  Staatsverbande  des  ersuchten  Gerichtes  oder  einem  solchen
dritten  Staate  angehören,  welcher  durch  Verträge  verpflichtet  ist,  die  fragliche
Uebertretung  seinerseits  gehörig  untersuchen  und  bestrafen  zu  lassen.

s.  265.

Es  sind  in  diesem  Kartel  unter  „Ein-,  Aus-  und  Durchgangs-Abgaben—
gesetzen“  auch  die  Ein-,  Aus-  und  Durchfuhr-Verbote  und  unter  „Gerichten“
die  in  jedem  der  kontrahirenden  Staaten  zur  Untersuchung  und  Bestrafung  von
Uebertretungen  der  eigenen  derartigen  Gesetze  bestellten  Behörden  verstanden.

8.  26.

Durch  die  vorstehenden  Bestimmungen  werden  weiter  gehende  Zugeständnisse
  zwischen  den  kontrahirenden  und  anderen  dem  Vertrage  vom  heutigen  Tage
und  diesem  Kartel  auf  Grund  des  Artikels  26  des  ersteren  beitretenden  Staaten
  zum  Zwecke  der  Unterdrückung  und  des  Schleichhandels  nicht  aufgehoben
oder  geändert.
        <pb n="281" />
        IV.
Munz-Kartel.

5  1.

Jeder  der  kontrahirenden  Theile  verpflichtet  sich,  seine  Angehörigen  wegen
eines  in  Bezug  auf  die  von  dem  anderen  Theile  geprägten  Münzen,  auf  das
von  demselben  ausgegebene  Papiergeld  oder  auf  diejenigen  öffentlichen  Kredit-Papiere,
  welche  er  seinen  Münzen  als  Zahlungsmittel  gesetzlich  gleichgestellt  hat,
unternommenen  oder  begangenen  Verbrechens  oder  Vergehens  eben  so  zur  Untersuchung
  zu  ziehen  und  mit  gleicher  Strafe  zu  belegen,  als  wenn  das  Verbrechen
  oder  Vergehen  in  Bezug  auf  die  eigenen  Münzen  oder  das  eigene  Papiergeld
  Statt  gefunden  hätte.

8.  2.

Jeder  der  kontrahirenden  Theile  übernimmt  ferner  die  Verpflichtung,  die
in  seinem  Gebiete  sich  aufhaltenden  Fremden,  von  welchen  ein  solches  Verbrechen
  oder  Vergehen  in  Bezug  auf  die  Münzen,  das  Papiergeld  oder  die  im
§.  1  bezeichneten  Kredit-Papiere  des  anderen  Theiles  unternommen  oder  begangen
  worden,  auf  Requisition  des  letzteren  an  dessen  Gerichte  auszuliefern.
Sind  jedoch  dergleichen  Personen  Angehörige  eines  Staates,  welcher  dem  Vertrage
  vom  heutigen  Tage  und  diesem  Kartel  auf  Grund  des  Artifel  26  des
ersteren  beigetreten  ist,  so  steht  diesem  Staate  vorzugsweise  das  Recht  zu,  die
Auslieferung  zu  verlangen  und  es  ist  derselbe  deshalb  auch  von  dem  requirirten
  Staate  zunächst  zur  Erklärung  über  die  Ausübung  dieses  Rechtes  aufe
zufordern.

□——

Die  im  F.  2  ausgesprochene  Verpflichtung  zur  Auslieferung  soll  nicht  eintreten,

  wenn  der  Staat,  in  dessen  Gebiete  ein  solcher  Fremder  sich  befindet,  entweder


a)  in  Gemäßheit  eines  zwischen  ihm  und  einem  dritten  Staate  vor  Verkündigung
  dieses  Kartels  abgeschlossenen  allgemeinen  Vertrages  über  die
gegenseitige  Auslieferung  der  Verbrecher  verpflichtet  ist,  denselben  dahin
auszuliefern,  oder

b)  die  Untersuchung  und  Bestrafung  selbst  verhängen  zu  lassen  vorzieht.
Im  letzteren  Falle  soll  jedoch  die  im  §.  1  eingegangene  Verpflichtung
gleichfalls  Anwendung  finden.

44
        <pb n="282" />
        266

8.  4.

Die  kontrahirenden  Theile  wollen  die  Bestimmungen  der  §.C.  1—3  auch
auf  Verbrechen  und  Vergehen,  welche  die  betrügliche  Nachahmung  oder  die
Verfälschung  der  von  einem  von  ihnen  ausgestellten  Staatsschuldscheine  und  zum
Umlaufe  bestimmten  Papiere,  sowie  der  von  anderen  juristischen  Personen  unter
Genehmigung  des  Staates  auf  jeden  Inhaber  ausgefertigten  Kredit-Papiere,
soweit  auf  solche  nicht  der  K.  1  Anwendung  findet,  zum  Gegenstande  haben,
oder  die  aus  gewinnsüchtiger  Absicht  oder  doch  wissentlich  unternommene  Verbreitung
  solcher  unechten  Papiere  betreffen,  in  der  Art  ausgedehnt  wissen,  daß
bei  der  Bestrafung  solcher  Verbrechen  und  Vergehen  zwischen  inländischen  Papieren
  und  gleichartigen  Papieren  aus  dem  andern  Staate  ein  Unterschied  nicht
gemacht  werden,  auch  binsichtlich  der  Untersuchung  oder  Auslieferung  dasjenige
Anwendung  finden  soll,  was  in  den  §.S.  1  —  3  vereinbart  ist.

#  5.

Wenn  in  einem  Staate,  welcher  dem  Vertrage  vom  heutigen  Tage  und
diesem  Kartel  auf  Grund  des  Artikel  26  des  ersteren  beigetreten  ist,  die  Unterscheidung
  zwischen  Verbrechen  und  Vergehen  in  der  Strafgesetzgebung  nicht
besteht,  oder  die  strafbare  Nachahmung  oder  Verfälschung  der  in  diesem  Kartel
genannten  Münzen  oder  Kredit-Papiere  mit  einem  anderen  Namen  als  mit
„Verbrechen  und  Vergehen“  von  dem  Gesetze  bezeichnet  sind,  so  bleibt  es  diesem
  Staate  anheimgestellt,  bei  der  Bekanntmachung  des  Kartels,  im  ersteren
Falle  die  auf  jene  Unterscheidung  bezüglichen  Worte  „oder  Vergehen“  wegzulassen,
  im  zweiten  Falle  an  Stelle  des  Ausdruckes  „Verbrechen  und  Vergehen“
diejenige  Bezeichnung  zu  setzen,  welche  seiner  Gesetzgebung  entspricht.
        <pb n="283" />
        Regierungs-BGlatt
Großher  jogthum
Sachsen-Weimar-Eifenach.

Nummer  20.  GWeimar.  14.  September  1833.

       

 

 
    
 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Nachdem  neuerdings  auch  die  Großherzoglich  Oldenburgsche  Staatsregierung
  dem  durch  die  Ministerial-Verordnung  vom  28.  Jannar  1851  bekannt
  gemachten  Vertrage  über  den  Gebrauch  der  Paßkarten  als  Legitimations-Mittel
  beigetreten  ist:  so  wird  solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  5.  September  1853.

Erstes  Departement  des  Großherzoglich  Süchsischen
Staats-Ministeriums,  Abtheilung  B.
Für  den  Departements-Chef.
Schambach.

        
    
    
    
 
    
       

II.  Unter  den  Regierungen  des  deutschen  Zoll=  und  Haudels-Vereines
ist  mit  Rücksicht  auf  die  Statt  findende  Theuerung  eine  Vereinbarung  getroffen
  worden,  nach  welcher  die  Erhebung  des  Eingangszolles  für  Getreide,  Hülsenfrüchte,
  Mehl  und  Mühlen-Fabrikate,  nämlich  geschrotete  und  geschälte  Körner,
  Graupe,  Gries  und  Grütze,  gestampfte  oder  geschälte  Hirse,  vom  15.
September  bis  31.  December  d.  J.  eingestellt  werden  wird.

Von  Seiten  des  unterzeichneten  Ministeriums  wird  daher  solches  hiermit
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  12.  September  1853.

Drittes  Departement  des  Großherzoglich  Sachfischen
Staats-Ministeriums.
Thon.

    
       
    
    
    
        
 
     
 

45
        <pb n="284" />
        268
IA.  Mit  dem  1.  Oktober  d.  J.  treten  folgende  Abänderungen  der

Arzenei-Taxe  in  Kraft:  #r  4.
Emplastrum  Cantharidum  perpetuum,  1  Dchne  1  8
Extractum  Ipecacuanhae,  1  Gran  .  —  8
Senegae,  1  Drachme  3  8
Mastiche,  1  unze  .  .  18—
subs.  pulv.,  1  Drachme  .  2  10

Radix  Ipecucuanhae  conc.,  1  Drachme  1  2
„  pulv.,  1  Drachme  22
„  Sencgac,  1  Unze  3  8
„  ,,  conc,1Uuze.-.  .  4  6
»  subs.  pulv.,  1  Drachme  .  —  8

Syruyus  Ipecacuanhae,  1  Unze  l  6
Tinctura  Ipecacuanhae,  1  Unze  5  4
Trochisci  Ipecacuanhae,  1  Unze  4  4

 

 

Weimar  am  7.  September  1853.
Erstes  Departement  des  —N  Sächsischen  Staats-Ministeriums,
  Abtheilun
Für  den  Departements-  *
Schambach.

Bekanutmachung.

Da  in  neuerer  Zeit  nicht  auf  allen  Zügen  der  Thüringischen  Eisenbahn,
namentlich  nicht  auf  den  Schnellzügen,  Wagen  dritter  Klasse  zur  Verwendung
kommen,  so  wird  auf  Antrag  der  General-Direktion  der  Großherzoglich  Sächsischen
  Fürstlich  Thurn  und  Tarisschen  Posten  und  mit  höchster  Genehmigung
Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  zum  Schlußsatze  in  dem  §.  2  unserer
  Bekanntmachung  vom  11.  Mai  1847,  die  Beförderung  von  Estaffetten
auf  der  Thüringischen  Eisenbahn  betreffend,  hiermit  nachträglich  verordnet:

Ist  zur  Beförderung  einer  Estaffette  ein  von  einem  Post-Kondukteur  nicht
begleiteter  Schnellzug,  bei  welchem  Wagen  dritter  Klasse  nicht  eingestellt  find,
zu  benutzen,  so  ist  dem  mitzusendenden  besondern  Begleiter  für  die  mit  einem  solchen
  Zuge  zurückzulegende  Strecke  der  Tour-Reise  das  Personengeld  für  einen
Platz  in  der  zweiten  Wagenklasse  zu  bezahlen.

Weimar  am  7.  September  1853.

Großherzoglich  inm  Ober-Postinspektion.
elbig.
        <pb n="285" />
        Uegierungs-  Blatt
Großherzogthum
Sachsen-WeimarEisenach.

Weimar.  21.  September  1853.

       

 

    

Nummer  31.

Wir  Carl  Alexander,
von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

Nachdem  zwischen  den  zum  Zollvereine  gehörenden  Regierungen  einerseits
und  den  zum  Steuervereine  gehörenden  Regierungen  andererseits  wegen  fernerer
  Erleichterung  des  Verkehrs  mit  gegenseitigen  Erzeugnissen  bei  deren  unmittelbarem
  Uebergange  aus  dem  einen  in  den  andern  Verein  noch  Folgendes  vereinbart
  worden  ist:

       
      
      
    
    
    
    
    
    
 

A.  Man  wird  gegenseitig  zulassen:
a)  gollfrei:
1)  Bleiweiß  (Kremserweiß),  rein  oder  versetzt;
2)  Chlorkalk;
3)  Soda,  gereinigte  oder  ungereinigte  (bei  dem  Uebergange  in  den
Zollverein  gegen  beglaubigte  Ursprungszeugnisse  der  Verfertiger):

4)  Mennige,  Schmalte,  Kupfer-Vitriol,  gemischten  Kupfer=  und  Eisen-Vitriol,
  weißen  Vitriol,  Wasserglas,  Grünspan,  raffinirten  (destillirten,
  kristallisirten)  oder  gemahlenen;

 
    
      
    
    
    
       

46
        <pb n="286" />
        5)  Salzsäure  und  Schwefelsäure;
6)  a)  Gebleichtes,  desgleichen  bloß  abgekochtes,  oder  gebüktes  (geäschertes)
  Leinengarn,  sowie  gefärbtes  Leinengarn;
b)  gebleichte  und  gefärbte  Leinwand;  diese  Leinwand  jedoch  nur
auf  der  Grenze  zwischen  dem  Hannoverschen  Landdrostei-Bezirke
Osnabrück  und  den  angrenzenden  Königlich  Preußischen  Landestheilen
  (bei  dem  Uebergange  in  den  Zollverein  beschränkt  auf
die  mit  dem  Stempel  einer  steuervereinsländischen  Legge  versehene
  Leinwand);
7)  a)  Talg  und  Stearin;
b)  Lichte  (Talg-,  Wachs-,  Wallrath=  und  Stearin);
8)  Butter,  eingeschlagene;
9)  Pferde,  Maulesel,  Maulthiere,  Esel;
10)  Rindvieh  und  zwar:  Ochsen  und  Zuchtstiere,  Kühe,  Jungvieh  und
Kälber;
b)  zu  einem  Zollsatze  von  zwei  Thalern  für  den  Zentner:
Möbeln,  gepolsterte;
c)  zu  einem  Zollsatze  von  drei  Thalern  für  den  Zentuer:
Wachstafft;

d)  zu  einem  Zollsatze  von  vier  Thalern  für  den  Zentner:
Papier-Tapeten.

B.  Die  Zollvereinsstaaten  werden  von  Erzeugnissen  der  Steuervereinsstaaten
zulassen:

a)  gollfrei:

Hopfen;

b)  zu  einem  Zollsatze  von  einem  Thaler  für  den  Zeutner:

Hohlglas,  weißes,  ungemustertes,  welches  mit  abgeschliffenen  Stöpseln,
  Böden  oder  Rändern  versehen,  sonst  aber  nicht  geschliffen  ist,
sofern  es  von  Glashütten  im  Steuervereine  mit  beglaubigten  Ursprungszeugnissen
  der  Verfertiger  versendet  wird;

0)  zu  einem  Zollsatze  von  zwei  und  einem  halben  Thaler  für  den  Zentner:
Gold=  und  Silber-Papier,  Papier  mit  Gold=  oder  Silber-Muster,
durchgeschlagenes  Papier,  ingleichen  Streifen  von  diesen  Papiergattungen;
        <pb n="287" />
        271

4)  zu  einem  Zollsatze  von  drei  Thalern  für  den  Zentner:
farbiges,  bemaltes  oder  vergoldetes  Glas  ohne  Unterschied  der  Form;
Glaswaaren  in  Verbindung  mit  unedlen  Metallen  und  anderen,
nicht  zu  den  Gespinnsten  gehörigen  Urstoffen,  desgleichen  Spiegel,
deren  Glastafeln  nicht  über  288  Preußische  Quadrat-Zoll  das  Stück
messen,  sofern  diese  Waaren  von  Glashütten  im  Steuervereine  mit
beglaubigten  Ursprungszeugnissen  der  Verfertiger  versendet  werden:

so  verordnen  Wir,  mit  im  Voraus  ertheilter  Zustimmung  des  getreuen  Landtages,
  im  Anschluß  an  das  Gesetz  vom  30.  März  d.  J.,  Erleichterungen  des
Verkehrs  zwischen  den  Staaten  des  Zollvereins  und  den  Staaten  des  Steuervereins
  betreffend,  daß  die  vorstehend  unter  A  und  B  gedachten  ZJollbefreiungen
und  Zollermäßigungen  dem  deßhalb  getroffenen  weitern  Uebereinkommen  gemäß
vom  24.  September  dieses  Jahres  an  in  Unserem  Großherzogthume  in  Wirksamfeit
  treten  sollen.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  böchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  versehen  lassen.

So  gescheben  und  gegeben  Weimar  am  I4.  September  1853.

Carl  Alexander.

 

v.  Watzdorf.  v.  Wydenbrugk.  G.  Thon.

Gese  tz,
weitere  Erleichterungen  des  gegenseitigen
  Verkehrs  zwischen  den  Staaten
des  Jollvereins  und  den  Staaten  des
Steuervereins  betreffend.
        <pb n="288" />
        Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Dem  Kaufmann  Carl  Müller  zu  Kranichfeld,  Weimarischen  Antheils,
  ist  auf  Nachsuchen  die  Erlaubniß  zur  Uebernabme  und  Betreibung
einer  Agentur  der  Feuerversicherungs-Gesellschaft  zu  Elberfeld  innerhalb  der
Grenzen  des  Großherzogthumes,  bis  auf  Widerruf,  ertheilt  worden.

Weimar  am  3.  September  1853.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Saächfischen
Staats-Ministeriums.
Für  den  Departements-Chef.
Bergfeld.

II.  Es  ist  zur  Kenntniß  gefommen,  daß  zeither  mit  im  Auslande  wohneuden
  Agenten  auswärtiger  Feuerversicherungs-Gesellschaften  mehrfach  Verträge
über  die  Versicherung  von  im  Großherzogthume  befindlichen  Modilien  abgeschlossen
  worden  sind.

Da  jedoch  nach  §.  9  Ziffer  1  des  Brandversicherungs-Gesetzes  vom
28.  August  1826  dergleichen  Versicherungen  bei  auswärtigen  Brandversicherungs-Anstalten
  unter  andern  auch  nur  unter  der  Bedingung  nachgelassen  sind,  daß
die  Agenten,  durch  deren  Vermittelung  solche  erfolgen,  in  den  Grenzen  des
Großherzogthumes  angesessen  seyn  müssen:  so  findet  das  unterzeichnete  Ministerium
  sich  veranlaßt,  auf  diese  Bestimmung  hierdurch  besonders,  zugleich  mit
dem  weitern  Bemerken  aufmerksam  zu  machen,  daß  im  Falle  eines  etwa  eintretenden
  Brandunglücks  die  auf  dem  Grunde  der  mit  ausländischen  Agenten
abgeschlossenen  Mobiliar-Versicherungsverträge  zu  beziehenden  Entschädigungsgelder,
  dem  fernern  Inbalte  des  oben  angezogenen  §.  9  gemäß,  zum  Besten
der  Landesbrandversicherungs-Anstalt  der  Konfiskation  unterliegen.

Weimar  am  9.  September  1853.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sachsischen
Staats-Ministeriums.
Thon.
        <pb n="289" />
        Uegierungs-Blatt
Großberzogihum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  32.  Weimar.  28.  September  1833.
Ministerial-Bekanntmachung.

Die  von  Seiner  Königlichen  Hoheit,  dem  Großherzoge,  gnädigst  vollzogene
  Koncessions-Urkunde  für  die  Weimarische  Bank  und  das  landesherrlich  bestätigte
  Statut  derselben  wird  hierdurch  bekannt  gemacht.

Weimar  am  26.  September  1853.

Erstes  Departement  des  Großherzoglich  Sachsischen
Staats-Ministeriums,  Abtheilung  B.  .
von  Watzdorf.

Koncessions-Urkunde  für  die  Weimarische  Bank.

Wir  Carl  Alerander,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

Nachdem  Wir  die  Errichtung  einer  Bank  in  Weimar  unter  der  Benennung:
  „Weimarische  Bank“  genehmigt  und  die  Bankhäuser  Raphael  Erlanger
zu  Frankfurt  am  Main  und  Mendelssohn  und  Kompagnie  zu  Berlin  ermächtigt
  haben,  zu  diesem  Zwecke  eine  Aktien-Gesellschaft  mit  einem  Grund-Kapi-47
  "
        <pb n="290" />
        274

tal  von  fünf  Millionen  Thalern  zu  begründen,  von  den  gedachten  Bankhäusern
  aber  über  Begründung  der  Gesellschaft  genügende  Nachweisung  gegeben
worden  ist:  so  wollen  Wir  diese  Gesellschaft  als  eine  Aktien-Gesellschaft  mit

den  Rechten  und  Verbindlichkeiten,  welche  nach  der  Gesetzgebung  des  Großberr
zogthumes  einer  von  Uns  bestätigten  Gemeinheit  (universitas)  zukommen,

landesherrlich  hiermit  bestätigen  und  das  Statut  derselben,  wie  solches  nach

Inhalt  der  Anlage  festgestellt  worden,  in  allen  seinen  Punkten  genehmigen.  *
Hierüber  ist  gegenwärtige  Koncessions-Urkunde  unter  Unserer  Unterschrift

und  Beidruckung  Unseres  Staatsinsiegels  ausgefertigt  worden.  «
Weimar  am  17.  September  1853.

Carl  Alexander.

von  Watzdorf.

Statut

für  die
Weimarische  Banhk.

Nachdem  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großberzog  von  Sachsen-Weimar-=Eisenach,
  einer  mit  den  Rechten  einer  juristischen  Person  versehenen  Aktien-Gesellschaft
  Koncession  zu  Errichtung  einer  Bank  in  Weimar  verliehen  haben,  so
sind  die  nachstehenden  Statuten  hierüber  festgestellt  worden:

Erster  Abschnitt.
Zweck  der  Bank,  Firma,  Sitz  und  Dauer  der  Gesellschaft.
8.  1.

Zweck  der  Bank  ist,  Handel  und  Gewerbe,  sowie  die  Landwirthschaft  zu
unterstützen  und  zu  beleben,  den  Geldumlauf  zu  befördern  und  Kapitale
nutzbar  zu  machen.

Sie  führt  die  Firma:

„Weimarische  Bank“

und  hat  ihren  Sitz  in  Weimar.  Bank-Filiale  können  nur  mit  Genehmigung
der  Großherzoglichen  Staatsregierung  errichtet  werden.
        <pb n="291" />
        275

s.  2.
Die  Dauer  der  Gesellschaft  ist  auf  neunundneunzig  Jahre  bestimmt,  vom
1.  Januar  1854  an  gerechnet.

Zweiter  Abschnitt.

Grund  ·  Kapital  der  Bank,  Aktien  und  Aktionärs.

8.  3.
Das  Grund-Kapital  der  Gesellschaft  besteht  aus  fünf  Millionen  Thalern,

J  in  25,000  Aktien  zu  200  Thalern  eingetheilt.  Die  Gesellschaft  ist  begründet,

sobald  der  Großherzoglichen  Staatsregierung  die  erfolgte  Zeichnung  von  Aktien
im  Nominal-Betrage  von  wenstens  1,500,000  Thalern  nachgewiesen  ist;  die
Bank  wird  eröffnet,  sobald  30  Prozent  auf  diesen  Betrag  eingezahlt  sind,  was
aber  längstens  binnen  sechs  Monaten  nach  Begründung  der  Gesellschaft  geschehen
  seyn  muß.

Von  den  das  Grund-Kapital  bildenden  Aktien  bleibt  der  Betrag  von
500,000  Thalern  zu  dem  Nennwerthe  der  Großherzoglichen  Staatsregierung
dergestalt  vorbehalten,  daß  dieselbe  innerhalb  dreier  Monate  nach  Eröffnung  der
Bank  wegen  Uebernahme  des  ganzen  oder  theilweisen  Betrages  sich  zu  erklären
und  die  dießfallsigen  Verbindlichkeiten  zu  erfüllen  hat.  Sofern  und  soweit  dieses
  nicht  geschieht,  fällt  die  freie  Verfügung  über  diese  Aktien  an  die  Gesellschaft
  zurück.

P!

Bei  der  Zeichnung  sind  zehen  Prozent  des  Nennwerthes  der  gezeichneten
Aktien  baar  oder  in  auf  den  Inhaber  lautenden  Werthpapieren  mit  Abrechnung
#von  zehen  Prozent  ihres  Kurs-Preises  einzulegen;  die  Einzahlungen  selbst  sind
nach  den  näheren  Bestimmungen  des  Verwaltungorathes  zu  bewirken  (s.  jedoch  .  3).

Ueber  die  geleisteten  Einzahlungen  werden  bis  zur  Ausfertigung  der  Aktien
selbst  Interims-Aktien  ertheilt,  auf  welchen  die  späteren  Einzahlungen  abgquittirt

werden.  Die  Ausfertigung  der  Interims-Aktien  erfolgt  nach  der  Wahl  des
Einzahlenden  auf  den  Namen  oder  auf  den  Inhaber.

·  Die  Interims-Aktien  sind  übertragbar  und  es  gehen  durch  eine  solche
Uebertragung  die  Rechte  und  Pflichten  des  Cedenten  auf  den  Cessionar  über.
8.  B.

Die  Beträge  und  Termine  der  Einzahlungen  müssen  mindestens  vier  Wochen
vor  der  angesetzten  Schlußzeit  öffentlich  bekannt  gemacht  werden  G.  69).  Wer  der  Aufforderung
  zu  Leistung  der  Einzahlung  in  der  festgesetzten  Frist  nicht  nachktommt,

47
        <pb n="292" />
        276

verfällt  in  eine  Konventional-Strafe  von  zwei  Thalern  auf  jede  Aktie.  Die
Nummern  der  Aktien,  auf  welche  die  Einzahlung  unterblieben  ist,  werden  sodann
  mit  der  Aufforderung  an  die  Säumigen  bekannt  gemacht,  die  ausgeschriebene
  Rate  und  die  verwirkte  Strafe  längstens  binnen  vier  Wochen  einzuzahlen.
Erfolgt  die  Einzahlung  beider  Posten  vor  Ablauf  dieser  anderweiten  Frist  nicht,
so  fallen  die  bereits  geleisteten  Einzablungen,  binsichtlich  der  ausgeschriebenen
ersten  Einzahlung  aber  die  bei  der  Zeichnung  der  Aktien  eingelegten  zeben  Prozent
  (G.  4)  bis  zum  Betrage  der  den  Zeichnern  wirklich  zugetheilten  Aktien,
der  Gesellschaft  anheim;  die  etwa  ausgefertigten  Interims-Aktien  werden  durch
öffentliche  Bekanntmachung  annullirt  und  die  Gesellschaft  ist  berechtigt,  statt  der
annullirten  Aktien  neue  Aktien  auszugeben  und  zu  ihrem  Besten  zu  verkaufen.
8.  6.

Nach  bewirkter  vollen  Einzahlung  der  Aktien-Beträge  werden  Aktien-Dokumente
  ausgefertigt,  welche  nach  Verlangen  des  Besitzers  der  Interims-Aktien
entweder  auf  den  Ramen  einer  einzelnen  Person  oder  Handlungs-Firma  oder
auf  den  Inhaber  zu  stellen  und  durch  den  vollziehenden  Direktor  und  den  Vorsitzenden
  des  Verwaltungsrathes  zu  unterzeichnen,  auch  mit  fortlaufenden  Nummern
  zu  versehen  sind.

Die  Aktien,  auf  den  Namen  lautend,  können  jederzeit  in  Aktien  auf  den
Inhaber  lautend  und  die  Aktien  auf  den  Inhaber  lautend,  jederzeit  in  Aktien
auf  den  Namen  lautend,  umgewandelt  werden.  Die  Umwandlung  der  auf  den
Inhaber  lautenden  Aktien  in  Aktien,  welche  auf  den  Namen  lauten,  erfolgt
ohne  weitere  Prüfung  der  Legitimation  des  Juhabers.  Bei  der  Umwandlung
der  Namen-Aktien  in  Inhaber-Aktien  ist  die  Bankverwaltung  zwar  berechtigt,
aber  nicht  verpflichtet,  über  die  Identität  der  die  Umwandlung  beantragenden
Person  mit  der  in  den  Büchern  der  Bank  als  Besitzer  der  Aktie  eingetragenen
Person  Nachweisung  zu  verlangen.  Die  der  Bank  für  solche  Umwandlungen
zu  vergütenden  Kosten  werden  von  der  Verwaltung  festgesetzt.

8.  7.

Die  Uebertragung  der  Namen-Aktien  erfolgt  durch  Cession.  Auf  den
Grund  einer  vollständig  ausgefüllten  Cession,  deren  Aechtheit  die  Verwaltung
der  Bank  zu  prüfen  befugt,  aber  nicht  verpflichtet  ist,  kann  der  Erwerber  die
Umschreibung  der  Aktie  im  Aklien-Buche  auf  seinen  Namen  verlangen.

Im  Verhältmisse  zu  der  Gesellschaft  werden  nur  diejenigen  als  Eigenthümer
  der  auf  den  Namen  lautenden  Aktien  angesehen,  die  als  solche  im  Aktien-Buche
  verzeichnet  sind  und  im  Besitze  dieser  Aktien  sich  befinden.
        <pb n="293" />
        277

Mehre  Repräsentanten  und  Rechtsnachfolger  eines  Aktionärs  können  ihre
Rechte  nur  gemeinschaftlich  und  zwar  durch  eine  Person  ausüben.

ß.  8.

Jeder  Besitzer  einer  oder  mehrer  Aktien  (P.  10)  ist  Mitglied  der  Gesellschaft
  (Aktionär),  ist  dem  Statut  derselben  unterworfen  und  hat  nach  Verhältniß
  der  Zahl  seiner  Aktien  Antheil  an  dem  Gewinne  und  dem  etwaigen  Verluste
  der  Gesellschaft,  sowie  an  dem  Vermögen  derselben  (F.  65).  Außer  dem
Falle  der  Auflösung  der  Gesellschaft  kann  derselbe  den  auf  die  Aktien  eingezahlten
  Betrag  weder  ganz  noch  theilweise  zurückfordern.

An  der  Verwaltung  aller  Angelegenheiten  und  des  Vermögens  der  Gesellschaft
  haben  die  Aktionäre  als  solche  nur  denjenigen  Antheil,  welchen  ihnen  ihr
Stimmrecht  in  der  General-Versammlung  beilegt.

m
Kein  Aktionär  haftet  für  die  Verbindlichkeiten  der  Gesellschaft  weiter  als
mit  dem  Betrage  seiner  Aktien,  mithin  auch  nicht  mit  dem  erhobenen  Gewinne
oder  mit  seinem  übrigen  Vermögen  und  seiner  Person.

Zu  neuen  Einschüssen  zum  Zwecke  etwaiger  Ergänzung  des  Grund-Kapitals
  kann  ein  Aktionär  nach  Einzahlung  des  vollen  Aktien-Betrags  selbst
durch  Beschlüsse  der  Majorität  der  Mitglieder  der  Gesellschaft  nicht  verpflichtet
werden.

8.  10.

Bis  zur  Ausgabe  der  Aktien-Dokumente  vertreten  die  Interims-Aktien
deren  Stelle  und  begründen  für  ihre  Besitzer  alle  Rechte  und  Verbindlichkeiten
der  Aktionäre  nach  den  Bestimmungen  dieser  Statuten.

3.  11.
Mit  jeder  Aktie  (F.  6)  werden  vorläufig  auf  zehen  Jahre  Dividenden—
Scheine  nebst  einem  Talon  ausgegeben;  nach  Ablauf  des  letzten  Jahres  werden
die  Dividenden-Scheine  gegen  Rückgabe  des  Talons  durch  neue  ersetzt.

s.  12.

Die  Dividenden-Schceine  werden  ungültig  und  es  erlischt  jeder  daraus  an
die  Bank  zu  erhebende  Anspruch,  sobald  deren  Betrag  nicht  innerhalb  vier
Jahren  nach  dem  31.  Dezember  desjenigen  Jahres,  für  welches  dieselben
zahlbar  sind,  bei  der  Bank  erhoben  wird.
        <pb n="294" />
        Dritter  Abschnitt.
Wirkungskreis  und  Befugnisse  der  Bank.
s.  18.
Die  Bank  ist  zu  Erreichung  der  in  dem  F.  1  angegebenen  Zwecke  befugt



1)  gezogene  und  trockene  (eigene)  Wechsel,  welche  in  Staaten,  in  denen  das
allgemeine  deutsche  Wechselrecht  gilt,  zahlbar  sind,  zu  diskontiren.

Dieselben  dürfen  aber  nicht  später  als  drei  Monate  nach  dem
Datum  der  Diskontirung  verfallen  und  müssen  wenigstens  drei  solvente
Unterschriften  tragen;

2)  Wechsel  und  Geldanweisungen  auszustellen  und  abzugeben,  zu  acceptiren
und  für  andere  Rechnung  einzuziehen;

3)  Kredit  und  Darlehn  zu  bewilligen,  jedoch,  mit  Ausnahme  der  Fälle  in
den  §.S.  21  flg.,  nicht  auf  länger  als  drei  Monate  und  nur  gegen  Verpfändung
  von
a)  Urstoffen  und  Waaren,  die  dem  Verderben  nicht  unterworfen  sind,

b)  Staatspapieren  sowie  mit  Genehmigung  einer  deutschen  Staatsregierung
von  Korporationen  oder  Gesellschaften  ausgegebenen  geldwerthen  und
voll  eingezahlten  Effekten,  oder  von  sicheren  Wechseln  auch  auf  Plätze
außerhalb  der  deutschen  Bundesstaaten  und  von  gemünztem  over  ungemünztem
  Gold  und  Silber.

Die  Verleihungen  unter  a  sollen  jedoch  mit  Rücksicht  auf  die  den
Leihhäusern  zustehenden  Berechtigungen  nicht  in  Beträgen  unter  Einhundert
  Thalern  Statt  finden.

4)  Staatspapiere,  sowie  mit  Genehmigung  einer  deutschen  Staatsregierung
von  Korporationen  oder  Gesellschaften  ausgegebene  Effekten  oder  Wechsel
und  Contanten  der  unter  3  b  bezeichneten  Art  zu  kaufen  und  zu  verkaufen,
  oder  durch  dritte,  von  der  Bank  Beauftragte  kaufen  und  verkaufen,
bezüglich  einziehen  zu  lassen.

Zu  Geldanlagen  in  Effekten  über  den  hälftigen  Betrag  des  eingezahlten
  Aktien-Kapitals  bedarf  es  aber  außer  der  Genehmigung  des  Verwaltungsrathes
  auch  der  Zustimmung  der  Großherzoglichen  Staatsregierung.

5)  Geld-Kapitale,  zinsbar  und  unzinsbar  anzunehmen.
        <pb n="295" />
        279

6)  Gold  und  Silber,  gemünzt  und  ungemünzt,  Pretiosen,  Staatspapiere  und
Dokumente  aller  Art,  sowie  verschlossene  Pakete,  ohne  Kenntnißnahme
des  Inhalts,  gegen  Ausstellung  von  Depositen-Scheinen  und  eine  dafür
zu  entrichtende  Gebühr  in  Verwahrung  zu  nehmen.

7)  Noten  nach  näherer  Vorschrift  der  §.S.  15  flg.  auszugeben  und  einzuziehen.

Andere  als  die  vorstehend  bezeichneten  Geschäfte  sind  der  Bank  nicht
gestattet.  Insbesondere  ist  derselben  untersagt:

a)  Grundstücke  zu  erwerben,  soweit  sie  derselben  nicht  zu  eigenem  Gebrauche
bedarf  oder  zur  Realisirung  ihrer  Forderungen  dergleichen  zeitweise  zu
übernehmen  veranlaßt  war;

b)  ihre  eigenen  Aktien  zu  beleihen  und  anzukaufen.

Die  Grundsätze,  nach  welchen  die  obigen  Befugnisse  ausgeübt  werden  sollen,
sind  von  dem  Verwaltungsrathe  in  dem  Geschäfts-Reglement  festzustellen.

8.  14.
Die  Bank  ist  verpflichtet,  der  Großherzoglichen  Staatsregierung  die  in  das

5  Bankgeschäft  einschlagenden  Angelegenheiten  derselben  unentgeldlich  zu  besorgen,
1mit  derselben  in  laufende  Rechnung  einzutreten  und  Geld  bis  zum  Betrage  von
150,000  Thalern  gegen  vierprozentige  jährliche  Verzinsung  sowohl  von  derselben

anzunehmen,  als  auch  ohne  weitere  Sicherstellung  ihr  darzuleihen.

8.  18.
Die  auszugebenden  Banknoten  sollen  nicht  auf  kleinere  Beträge  als  zehen

IThaler  lauten.  Der  Gesammtbetrag  derselben  darf  das  wirklich  eingezahlte  Aktien-Kapital

  der  Gesellschaft  (F.  3  und  H.  4)  nicht  überschreiten.  Ergiebt  sich  aber  am
Schlusse  eines  Geschäftsjahres  eine  Verminderung  des  eingezahlten  Aktien-Kapitals,
  so  ist  die  Summe  der  in  Umlauf  gesetzten  Noten  mindestens  auf  den
als  noch  vorhanden  nachgewiesenen  Betrag  des  Aktien-Kapitals  zu  beschränken.

Die  Noten  müssen  an  dem  Sitze  der  Bank  jederzeit  baar  eingelöst  werden.

s.  16.

Von  dem  Betrage  der  umlaufenden  Noten  sollen  wenigstens  ein  Dritttheil
in  klingendem  Gelde  und  zwei  Dritttheile  in,  der  Bank  gehörigen  Wechseln  oder
leicht  realisirbaren  Effekten,  mit  Ausschluß  der  eigenen  Noten,  vorräthig  seyn.

Die  für  Einlösung  der  Noten  bestimmten  Bestände  sollen  besonders  verwaltet
  und  für  die  sonstigen  Zwecke  der  Gesellschaft  nicht  verwendet  werden.
        <pb n="296" />
        280

.  17.

Die  Zahlung  des  Betrages  der  Banknoten  wird  unbedingt  an  den  Vorzei—
ger  geleistet.

s.  18.

Der  Banklgesellschaft  ist  die  Einziehung  der  Banknoten  gestattet,  wenn  die
Großherzogliche  Staatsregierung  die  diesfallsigen  Gründe  für  genügend  erachtet.
In  einem  solchen  Falle  muß  sie,  unter  Bestimmung  einer  ausschließlichen  Frist
von  mindestens  Einem  Jahre  mittelst  öffentlicher  Bekanntmachung  (K.  69),  welche
in  angemessenen  Zwischenräumen  dreimal  zu  wiederholen  ist,  die  Noten  einrufen.
Die  nicht  zur  bestimmten  Zeit  eingelieferten  Banknoten  sind  in  den  Händen  des
Inhabers  annullirt.

Auf  den  Banknoten  ist  diese  statutarische  Bestimmung  abzudrucken.

Der  vierte  Theil  des  Betrages  der  innerhalb  der  gesetzten  Frist  nicht  eingelieferten
  und  somit  zu  Gunsten  der  Gesellschaft  annullirten  Noten  soll  an  die
Großherzogliche  Staatsregierung  zum  Besten  milder  Stiftungen  von  der  Bank
eingezahlt  werden.  Die  an  die  Stelle  der  eingezogenen  Noten  tretenden  neuen
Noten  müssen  von  den  alten  sich  deutlich  unterscheiden.

8.  18.

Die  Anfertigung  der  Banknoten  erfolgt  unter  Aufsicht  des  oder  der  von
der  Großherzoglichen  Staatsregierung  auf  Kosten  der  Bank  dazu  abzuordnenden
Beamten  und  eines  Mitgliedes  der  Direktion  oder  des  Verwaltungsrathes,  nach
Maßgabe  des  von  der  Direktion  mit  Genehmigung  der  Großherzoglichen  Staatsregierung
  festgesetzten  Reglements.  Die  Noten  werden  von  dem  Regierungs-Kommissar
  zum  Zeugniß,  daß  die  Emission  derselben  statutenmäßig  erfolgt  sey,
mit  unterzeichnet.

Nach  Vollendung  des  Drucks  werden  die  Platten  in  Gemäßheit  der  mit
Zustimmung  der  Großberzoglichen  Staatsregierung  von  der  Bankverwaltung  getroffenen
  Sicherungsmaßregeln  versiegelt  deponirt.

—*

Die  Nachahmung,  Verfälschung  und  wissentliche  Verbreitung  verfälschter

Banknoten  wird  nach  Maßgabe  der  Strafgesetze  bestraft.
8.  21.

Um  einen  Ersatz  für  eine  im  Großberzogthume  Sachsen-Weimar-Eisenach
fehlende  Land-Rentenbank  zu  gewähren,  ist  die  Bank  verpflichtet,  denjenigen
inländischen  Grundbesitzern,  welche  grundherrliche  Abgaben  und  Leistungen  oder
        <pb n="297" />
        281

sonstige  gesetzlich  ablösbare  Verpflichtungen  ablösen,  sowie  Gemeinden,  (wenn
solche  auch  nur  zur  Erleichterung  des  Geschäfts  die  Vermittelung  bei  Ablösungen
ihrer  Angehörigen  durch  Aufbringung  des  Ablösungs-Kapitals  übernehmen),  die
erforderlichen  Ablösungs-Kapitale  gegen  diejenige  Sicherheit,  welche  landesgesetzlich
  für  die  Ausleihung  von  Mündelgeldern  verlangt  wird,  darzuleihen  und  zwar
unter  folgenden  näheren  Bedingungen  und  Bestimmungen:

1)  das  Kapital  muß  wenigstens  Einhundert  Thaler  betragen  und  bei  größefren
  Beträgen  mit  100  Thalern  theilbar  seyn;

2)  die  Verzinsung  und  Abtragung  der  Schuld  findet,  wenn  nicht  etwas  Anderes
  unter  den  Kontrahenten  ausdrücklich  festgestellt  wird,  durch  Jahres-Renten
  Statt,  welche  neben  der  Verzinsung  des  Kapitals  bezüglich  des
jedesmaligen  Kapital-Restes  zu  3⅛½  vom  Hundert  auf  das  Jahr  und
einer  mäßigen  Vergütung  für  die  Verwaltungskosten  zugleich  die  allmählig
  wachsenden  Tilgungsbeträge  enthalten.

Der  geringste  Betrag  der  Jahres-Renten  ist  vier  vom  Hundert  auf
das  Jahr.  Eine  höhere  Rente  kann  nur  mit  Zustimmung  des  Schuldners
  bedungen  werden.  Nach  Maßgabe  der  diesem  Statut  unter  1
bis  V  beiliegenden  Tabellen  wird  die  Tilgung  des  Kapitals  durch  halbjährige
  Einzahlung  der  hälftigen  Jahres-Renten  bewirkt  bei  einer  jährlichen
  Zahlung  von

4  Purozent  auf  das  Jahr  im  67  sten  Jahre
4½  *  2  #  2  3  46  “  *
5  #  2  2  *  -“  37  “v

5½  -  -  Ob  -  :  31

6  3  2  2  2  2  26  *

Bei  höheren  Renten  wird  besondere  Berechnung  nach  gleichen  Grund—
sätzen  aufgestellt.

Der  Schuldner  hat  die  Jahres-Renten  halbjährlich  je  zur  Hälfte  auf
seine  Gefahr  und  Kosten  in  den  von  der  Bank  zu  bestimmenden  Zahlungs-Terminen
  pünktlich  bei  der  Bank  einzuzahlen;

4)  die  Bank  ist  zur  Kündigung  und  Einziehung  des  Kapitals  nur  dann
berechtigt,  wenn  der  Schuldner  mit  zwei  Terminen  der  Jahres-Renten
im  Rückstande  ist,  oder  wenn  das  bestellte  Unterpfand  wegen  eingetretener
Deterioration  oder  sonstiger  Werthsverminderung  die  gesetzliche  Sicherheit
für  das  Kapital  und  die  Nebenforderungen  nicht  mehr  darbietet;

48
        <pb n="298" />
        28

9

4—

5)

6

—1

dem  Schuldner  ist  gestattet,  im  Laufe  der  Tilgungs-Periode  die  Jahres-Renten
  zu  erhöhen,  auch  Abschlagszahlungen  auf  das  Kapital  selbst  zu
leisten;

nach  gänzlicher  Tilgung  der  Schuld  hat  die  Bank  den  Schuldschein  quittirt
  zurück  zu  geben  und  ihre  Einwilligung  in  die  Löschung  der  Hypothek
in  der  gehörigen  Form  zu  erklären;

dagegen  ist  der  Bank  gestattet,  bis  zu  dem  Betrage  der  in  solcher  Weise
von  ihr  dargeliehenen  Ablösungs-Kapitale  je  nach  Verlangen  auf  den
Namen  des  Besitzers  oder  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  3½  Prozent
auf  das  Jahr  verzinsliche  Renten-Briefe  nebst  Zins-Talons  und  Zins-Coupons
  auszugeben  und  für  ihre  Rechnung  zu  verwerthen.

Die  Renten-Briefe  müssen  zum  Zeugniß  darüber,  daß  der  vorstehend
bestimmte  Betrag  nicht  überschritten  wird,  von  dem  Großherzoglichen  Regierungs-Kommissar
  mit  vollzogen  seyn.

Hinsichtlich  der  Umwandlung  der  Renten-Briefe  auf  den  Namen  in
Renten-Briefe  auf  den  Inhaber  und  umgekehrt,  sowie  hinsichtlich  der
Uebertragung  der  auf  den  Namen  lautenden  Renten-Briefe  und  des  Verhältnisses
  ihrer  Besitzer  zur  Gesellschaft  kommen  die  Bestimmungen  in  den
§..S.  6  und  7  zur  Anwendung.

8.  22.

Die  Verpflichtung  der  Bank  zur  Darleihung  von  Ablösungs-Kapitalen
nach  den  Bestimmungen  des  vorigen  Paragraphen  unterliegt  jedoch  folgenden
Beschränkungen:

1)  die  Bank  ist  nur  bis  zu  einem  Gesammtbetrage  von  1,500,000  Thalern

verbunden,  den  Nachsuchenden  die  gewünschten  Darlehen  in  baarem  Gelde
zu  gewähren  und

2-  sie  ist  berechtigt,  den  Schuldner  bei  Auszahlung  dieser  Kapitale  in  baa-3)



rem  Gelde  zwei  Prozent  als  Provision  in  Abzug  und  in  Aufrechnung  zu
bringen;

sofern  jedoch  die  Bank  die  von  ihr  zum  Ersatze  dieser  Darlehen  zu
emittirenden  Renten-Briefe  (§J.  21  Ziffer  7)  sämmtlich  oder  auch  nur
theilweise  zu  einem  Kurs  von  98  Prozent  oder  darüber  auszugeben  Gelegenheit
  hat,  so  erhöhet  sich  die  oben  unter  1  gedachte  Summe  von
anderthalb  Millionen  Thalern  um  den  Nominal-Betrag  der  zu  solchem
Kurse  verwertheten  Renten-Briefe  (ohne  Rücksicht  darauf,  ob  etwa  Renten-
        <pb n="299" />
        283

Briefe  auch  zu  einem  niedrigeren  Kurse  ausgegeben  worden)  dergestalt,
daß  die  Bank  verbunden  ist,  auch  für  diesen  Betrag  baare  Darlehen  an
Ablösende  unter  den  im  §F.  21  gedachten  Bedingungen  und  gegen  Abzug
von  zwei  Prozent  Provision  zu  gewähren;

4)  sollte  der  hier  (3)  angenommene  Fall  nicht  eintreten,  oder  auch  dieser
Betrag  erschöpft  seyn,  ohne  daß  die  Nachfrage  nach  Ablösungs-Kapitalen
gegen  Darbietung  von  Jahres-Renten  (F.  21)  befriedigt  wäre,  so  steht  der
Bank  frei,  deren  Auszahlung  in  baarem  Gelde  abzulehnen,  sie  hat  jedoch
alsdann  auf  Verlangen  des  Schuldners  diesem  das  Darlehen  durch  Uebergabe
  von,  dem  Betrage  desselben  entsprechenden  Renten-Briefen  zu  deren
  vollem  Neunwerthe  zu  gewähren,  wobei  dann  kein  Abzug  einer  Provision
  Statt  findet.

Dieser  Beschränkungen  wegen  bleibt  der  Großherzoglichen  Staatsregierung
  vorbehalten,  die  Reihenfolge  zu  bestimmen,  in  welcher  die  verschiedenen
  Gattungen  ablösbarer  Rechte  bei  Gewährung  der  Darlehen
Behufs  deren  Ablösung  von  der  Bank  berücksichtigt  werden  sollen.

#5  28.

Die  Bank  ist  berechtigt,  unter  den  im  §.  21  angegebenen  Bedingungen
Grundbesitzern  des  Großherzogthumes  auch  zu  anderen  Zwecken,  als  zur  Ablösung,
Kapitale  vorzustrecken.

Durch  vertragsmäßige  Vereinbarung  ist  in  solchen  Fällen  festzustellen,  ob
das  Kapital  durch  Uebergabe  des  entsprechenden  Betrags  in  Renten-Briefen  zum
Neunwerthe  oder  durch  Baarzahlung  geleistet  und  welche  Provision  im  letztern
Falle  der  Bank  vom  Schuldner  vergütet  werden  soll.

Es  bleibt  jedoch  der  Großherzoglichen  Staatsregierung  vorbehalten,  zu  bestimmen,
  wann  mit  diesem  Geschäft  begonnen  und  welche  Ausdehnung  demselben
gegeben  werden  darf.

8.  24.

Die  Bank  ist  verpflichtet  alljährlich  den  zur  Kapital-Tilgung  bestimmten
Betrag  der  eingegangenen  Jahres-Renten  und  der  etwaigen  sonstigen  vertragsmäßigen
  oder  außerordentlichen  Abschlags=  oder  Erfüllungs-Zahlungen  der  Schuldner
  zur  Einziehung  von  Renten-Briefen  zu  verwenden.

Diese  Einziehung  erfolgt  mittelst  Ausloosung  unter  Aufsicht  des  Großherzoglichen
  Kommissars.  Die  ausgeloos'ten  Renten-Briefe  sind  von  dem  letztern
und  von  der  Bank-Direktion  als  kassirt  zu  bezeichnen  und  unter  beiderseitigem

48
        <pb n="300" />
        284

Verschluß  bis  dahin  aufzubewahren,  wo  deren  Vernichtung  von  der  General-Versammlung
  im  Einvernehmen  mit  der  Großherzoglichen  Staatsregierung  als
unbedenklich  beschlossen  wird.
8.  23.
Die  Buchführung  der  Bank  über  das  Renten-Geschäft  ist  von  der  Buchführung
  über  die  sonstigen  Geschäftszweige  derselben  getrennt  zu  halten  und  nur
das  Endergebniß  in  die  Jahres-Bilanz  mit  aufzunehmen.

Vierter  Abschnitt.

Rechnungsablage.  Dividenden  Vertbellung.  Reserve-  Fonds.
#  26.

Die  Bank  rechnet  im  14-Thaler-Fuße.  Das  Geschäftsjahr  derselben  ist
das  Kalenderjahr.  Die  Ergebnisse  der  Rechnung  werden  der  regelmäßigen  General-Versammlung
  vorgelegt.

Das  Geschäftsergebniß  des  Jahres  1853,  wenn  in  diesem  die  Bank  noch
eröffnet  werden  würde,  soll  wegen  der  kurzen  Zeit  des  Bestehens  der  Bank  mit
dem  des  Jahres  1854  zusammengerechnet  werden.

27

s.  227.

Den  Aktionären  gebührt  der  Reingewinn,  welchen  die  Geschäfte  der  Bank
ergeben,  bis  zu  4  Prozent  ungeschmälert.  Beträgt  aber  dieser  Reingewinn  mehr
als  4  Prozent  des  eingezahlten  Aktien-Kapitals,  so  sind  von  dem  Ueberschusse
1/10  zur  Bildung  und  Erhaltung  eines  Reserve-Fonds  (C.  30)  zu  verwenden
und  ½/10  den  Mitgliedern  der  Direktion  und  des  Verwaltungsrathes  zu  überlassen
  (&amp;amp;.F.  41,  43),  während  nur  die  übrigen  3/10  unter  die  Aktionäre  als  Dividende
  (S.  32)  mit  vertheilt  werden.

8.  28.
Die  Auszahlung  der  Dividende  erfolgt  gegen  Rückgabe  des  betreffenden
Dividenden-Scheins  bei  der  Bank  und  in  Berlin,  Frankfurt  a.  M.  und  Leip—
zig  bei  den  besonders  zu  bezeichnenden  Bankhäusern.

Mit  Zustimmung  des  Verwaltungsrathes  kann  die  Dividenden-Zahlung
auch  halbjährlich  und  zwar  dergestalt  geschehen,  daß  mit  Ablauf  des  ersten  Halbjahres
  eine  Dividende  bis  zu  zwei  Prozent  von  den  eingezahlten  Kapitalen,
also  von  4  Thalern  auf  die  voll  eingezahlte  Aktie,  der  Ueberrest  aber  nach  dem
Jahresschlusse  gezahlt  wird.
        <pb n="301" />
        285

s.  29.

Sollte  sich  durch  eine  Jahres-Bilanz  eine  Verminderung  des  Gesellschafts-Kapitals
  herausstellen  und  der  §.  30  gedachte  Reserve-Fonds  zu  Deckung  dieses
  Ausfalls  nicht  hinreichen,  so  darf  von  dem  in  den  darauf  folgenden  Jahren
erzielten  reinen  Gewinne,  unbeschadet  des  den  Mitgliedern  der  Direktion  und  des
Verwaltungsrathes  etwa  gebührenden  Antheils  (S.  27),  nur  die  Hälfte  unter
die  Aktionäre  als  Dividende  vertheilt  werden.  Die  andere  Hälfte  wird  zur  Ergänzung
  des  Stamm-Kapitals  verwendet  und  diese  Vorschrift  so  lange  zur
Ausführung  gebracht,  bis  das  Kapital  seine  ursprüngliche  Höhe  wieder  erreicht
  hat.

□—  30.

Der  Reserve-Fonds  ist  bestimmt,  außergewöhnliche  Verluste  zu  decken.
Seine  Zuflüsse  bestehen  aus  dem  F.  27  gedachten  Antheil  am  Reingewinn  des
Geschäfts  und  aus  den  Zinsen  und  sonstigen  Erträgen  seiner  eigenen  Fonds.
Es  ist  über  denselben  in  den  Büchern  der  Bank  besondere  Rechnung  zu  führen,
jedoch  kann  er  zu  allen  Geschäften  der  Bank,  gleich  den  übrigen  Fonds,  verwendet
  werden.

Die  Größe  des  Reserve-Fonds  wird  vorerst  auf  den  zehnten  Theil  des

eingezahlten  Aktien-Kapitals  bestimmt.  Nachdem  diese  Höhe  erreicht  und  so
lange  der  Fond  nicht  unter  dieselbe  wieder  herabgesunken  ist,  bleibt  es  der  General-Versammlung
  überlassen,  zu  bestimmen,  ob  und  wie  viel  Zuschuß  derselbe
aus  dem  Reingewinne  weiter  erhalten  soll.

Fünfter  Abschnitt.
Von  der  Verwaltung  und  Vertretung  der  Gesellschaft.
#.  31.
Die  gemeinschaftlichen  Interessen  und  Angelegenheiten  der  Gesellschaft  werden

  wahrgenommen  und  besorgt:

1)  durch  den  Verwaltungsrath,

2)  durch  die  Direktion  und

3)  durch  die  General-Versammlung  der  Aktionäre,
nach  den  nachstehenden  Grundsätzen.

A.  Von  dem  Verwaltungsrathe.
5.  32.

Der  Verwaltungsrath  ist  der  Vertreter  der  inneren  Angelegenheiten  der
Gesellschaft  und  faßt  Namens  derselben  verbindende  Beschlüsse  hinsichtlich  aller
        <pb n="302" />
        286

Gegenstände,  welche  der  General-Versammlung  nicht  ausdrücklich  vorbehalten
oder  der  Direktion  zur  selbstständigen  Besorgung  nicht  überlassen  sind.

Insbesondere  hat  derselbe

1)  die  Wahl  der  Direktoren  GG.  43),  des  Bank-Personals  und  eines  Rechts-Konsulenten
  (F.  52)  vorzunehmen  und  dem  angestellten  Personal  Gratifikationen
  zu  verwilligen;

2)  das  Reglement  für  den  Geschäftsbetrieb  der  Bank  G.  14)  und  die
Büreau-Ordnung  mit  speciellen  Bestimmungen  über  die  Wirksamkeit  der
Direktoren,  über  ihre  Stellung  zu  einander  und  über  die  Vertheilung
ihrer  Funktionen  festzusetzen;

3)  über  Errichtung,  Verlegung  und  Aufhebung  von  Bank-Filialen  zu  beschließen
  (F.  1);

4)  über  alle  Anträge  der  Direktion  Beschluß  zu  fassen,  soweit  die  Beschlußfassung
  nicht  zur  Kompetenz  der  General-Versammlung  gehört;

5)  über  die  Beobachtung  der  Statuten,  sowie  des  Geschäfts-Reglements
und  der  Büreau-Ordnung  von  Seiten  der  Direktion  zu  wachen;

6)  über  die  von  der  Direktion  jährlich  vorzulegende  Rechnung  und  Bilanz,
nach  erlangter  Ueberzeugung  von  deren  Richtigkeit,  Decharge  zu  ertheilen,
dafern  nicht  von  der  General-Versammlung  dieses  Geschäft  einem  besondern,
  von  ihr  zu  wählenden  Ausschusse  übertragen  wird;

7)  die  Höhe  der  Dividende  zu  bestimmen;

8)  den  ganzen  Geschäftsbetrieb  zu  überwachen  und  zu  solchem  Zweck  nicht
nur  zu  den  durch  die  Direktion  vorzunehmenden  regelmäßigen  Kasse-Revisionen
  eins  oder  mehre  seiner  Mitglieder  abzuordnen,  sondern  auch
außergewöhnliche  Kasse-Revisionen  unter  Zuziehung  eines  der  Direktoren
durch  eins  oder  mehre  seiner  Mitglieder  mit  dem  etwa  nöthigen  Hülfspersonal
  mindestens  zweimal  jährlich  zu  bewirken.  Nicht  minder  ist  der
Vorsitzende  oder  dessen  Stellvertreter  zur  selbstständigen  Vornahme  solcher
außergewöhnlichen  Kasse-Revisionen,  jedes  einzelne  Mitglied  des  Verwaltungsrathes
  aber  zur  Kenntnißnahme  des  Geschäftsgangs  in  den  Büreaus
der  Bank  unter  Zuziehung  eines  Direktors,  sowie  zur  Berichtserstattung
über  seine  Wahrnehmungen  an  den  Verwaltungsrath  jederzeit  befugt.

Ueberdies  kann  der  Verwaltungsrath

9)  die  Direktoren,  wenn  sie  die  Ausführung  seiner  Beschlüsse  verweigern,
        <pb n="303" />
        287

oder  sonstige  gegründete  Bedenken  gegen  ihre  fernere  Verwendung  im
Dienste  vorliegen,  suspendiren  und  dafern  mindestens  sechs  Stimmen  dafür
  sich  erklären,  nach  Befinden  gänzlich  entlassen;

10)  bei  sich  ergebender  Veranlassung  eine  außerordentliche  General-Versammlung
  berufen.

An  der  ausführenden  Verwaltung  nimmt  derselbe  keinen  Theil.

—

Der  Verwaltungsrath  wird  von  der  General-Versammlung  mittels  geheimer
  Stimmenabgabe  nach  relativer  Stimmenmehrheit  gewählt  und  besteht  aus
9  Mitgliedern,  von  denen  der  Vorsitzende  und  dessen  Stellvertreter  in  Weimar
und  mindestens  noch  drei  Mitglieder  in  an  der  Thüringischen  Eisenbahn  gelegenen
  Orten  wohnen  müssen.

Außerdem  hat  der  vollziehende  Direktor  oder  dessen  Stellvertreter  bei  allen
Versammlungen  des  Verwaltungsraths,  sofern  dabei  nicht  die  Geschäftsführung
der  Direktion  selbst  oder  persönliche  Verhältnisse  derselben  in  Frage  sind,  Zutritt
  und  eine  berathende  Stimme.

Haben  bei  der  oben  erwähnten  Wahl  Mehre  gleiche  Stimmenzahl,  welche
nicht  alle  in  den  Verwaltungsrath  eintreten  können,  so  entscheidet  unter  ihnen
das  Loos  über  den  Eintritt.

Sollten  einer  oder  mehre  der  in  den  Verwaltungsrath  Gewählten  das
Amt  ausschlagen,  was  angenommen  wird,  sofern  sie  nach  erfolgter  Benachrichtigung
  von  der  Wahl  zur  Annahme  derselben  nicht  binnen  11  Tagen  schriftlich
sich  bereit  erklärt  haben,  so  treten  diejenigen  ein,  welche  nach  dem  Gewählten
die  meisten  Stimmen  erhalten  hatten.

Der  erste  Verwaltungsrath  ist  von  den  Begründern  der  Anstalt  im  Einvernehmen
  mit  der  Großherzoglichen  Staatsregierung  ernannt  und  besteht  aus
den  Herren:

Raphael  Erlanger  und  indessen  Vertretung  Emil  Erlanger  zu  Frankfurt  a.  M.

Alexander  Mendelssohn  und  in  dessen  Vertretung  Paul  Mendelssohn-Bartholdy
  zu  Berlin.

Kammerrath  Christian  Gottlob  Frege  und  in  dessen  Vertretung  Christian
Adolph  Mayer  zu  Leipzig.

Friedrich  Gelpcke  und  in  dessen  Vertretung  Friedrich  Carl  Gelpcke  zu
Berlin.
        <pb n="304" />
        288

Die  Amtszeit  vieses  ersten  Verwaltungsrathes  dauert  bis  zur  General-Versammlung

  nach  Ablauf  des  dritten  vollen  Verwaltungsjahres  der  Bank,  wo
dann  die  erste  Wahl  durch  die  General-Versammlung  erfolgt.

#  3.
Der  dritte  Theil  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  tritt  jährlich  aus
und  wird  durch  neue  Wahlen  ersetzt.  Bis  die  Rethenfolge  des  Austritts  nach
der  Amtsdauer  feststeht,  entscheidet  das  Loos.

Die  Austretenden  sind  wieder  wählbar.

Jedes  Mitglied  des  Verwaltungsrathes  ist  berechtigt,  sein  Amt  nach  vorgängiger
  schriftlicher  Aufkündigung  niederzulegen,  ist  aber  zum  Ausscheiden  verpflichtet,
  wenn  die  General-Versammlung  das  ihm  von  ihr  ertheilte  Mandat
zurückzieht,  wenn  es  in  die  Direktion  eintritt  oder  eine  sonstige  Beamtenstelle
der  Bank  annimmt,  oder  wenn  es  in  Konkurs  verfällt,  bezüglich  seine  Zahlungen
  einstellt,  ohne  die  vollständige  Befriedigung  seiner  Gläubiger  nachzuweisen.
Bei  vorkommenden  Vakanzen  ist  der  Verwaltungsrath  befugt,  die  Zahl  der
ausgeschiedenen  Mitglieder  bis  zur  nächsten  General-Versammlung  aus  den  Aktionären
  zu  ergänzen,  jedoch  mit  der  Beschränkung,  daß  zu  den  Ergänzungswahlen
  im  Laufe  der  Amtsdauer  des  ersten  Verwaltungsrathes,  bei  welchem
der  theilweise  jährliche  Austritt  von  Mitgliedern  nicht  Statt  findet  (F.  33),  die
Genehmigung  der  Großherzoglichen  Staatsregierung  hinzutreten  muß.  Die  von
der  General-Versammlung  zu  wählenden  Mitglieder  treten  in  Bezug  auf  die
Amtsdauer  ganz  an  die  Stelle  der  Mitglieder,  zu  deren  Ersatz  sie  berufen  find.

—2
Die  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  müssen  für  die  Dauer  ihrer  Funktionen
  fünf  auf  ihren  Namen  lautende  Aktien  bei  der  Bank  deponiren.

#  36.

Der  Verwaltungsrath  wählt  jährlich  aus  der  Mitte  seiner  in  Weimar
wohnhaften  Mitglieder  (§.  33)  seinen  Vorsitzenden  und  dessen  Stellvertreter.
Dieselben  können  nach  Beendigung  ihrer  Funktionen  wieder  gewählt  werden.

8.  37.

Der  Verwaltungsrath  versammelt  sich  zu  Weimar  wenigstens  alle  zwei
Monate,  außerdem  aber,  so  oft  der  Vorsitzende  oder  in  dessen  Behinderung  der
Stellvertreter  desselben  solches  für  nöthig  halten,  oder  wenn  drei  Mitglieder  die
Berufung  schriftlich  verlangen,  oder  die  Großherzogliche  Staatsregierung  oder
die  Direktion  darauf  anträgt.

—
        <pb n="305" />
        289

Die  Berufung  geschieht  durch  den  Vorsitzenden  oder  dessen  Stellvertreter
schriftlich  und  zwar  in  der  Regel  mindestens  8  Tage  vor  dem  für  die  Versammlung
  bestimmten  Termine  unter  kurzer  Angabe  der  zu  berathenden  Gegenstände.


 

s.  38.

Zur  Fassung  gültiger  Beschlüsse  müssen  wenigstens  fünf  Mitglieder  versammelt
  seyn  (S.  übrigens  §.  32  Nr.  8).  Die  Beschlüsse  werden  nach  absoluter
  Stimmenmehrheit  der  Anwesenden  gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet
  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

s.  39.

Ueber  die  Verhandlungen  und  Beschlüsse  des  Verwaltungsrathes  wird  durch
den  Rechts-Konsulenten  ein  Protokoll  geführt,  welches  von  den  Anwesenden  zu
unterschreiben  und  welches  dem  Regierungs-Kommissar  unverweilt  in  Abschrift
mitzutheilen  ist.

s.  a0.

Der  Vorsitzende  des  Verwaltungsrathes  hat  für  Aufbewahrung  der  Akten,

Urkunden  und  sonstigen  Schriften  Sorge  zu  tragen.
#  .  a1.

Die  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  werden  nicht  besoldet,  erhalten  jedoch
  Ersatz  der  durch  ihre  Funktionen  ihnen  erwachsenen  baaren  Auslagen.

Dem  Vorsitzenden  und  dessen  Stellvertreter  kann  als  Entschädigung  für
ihre  Mühwaltung  und  Auslagen  von  dem  Verwaltungsrathe  ein  angemessenes
jährliches  Bausch-Ouantum  ausgesetzt  werden.

Außerdem  erhalten  die  sämmtlichen  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  ½0
von  demjenigen  Betrage  des  reinen  Geschäftsgewinnes,  welcher  vier  Procent  des
eingezahlten  Aktien-Kapitals  übersteigt  (I.  27)  zur  Vertheilung  unter  sich  nach
der  Präsenz-Liste  bei  den  stattgehabten  Versammlungen.

B.  Von  den  Direktoren.

S#  #2.

Die  Direktion  führt  die  Geschäfte  und  Angelegenbeiten  der  Bankgesellschaft
in  ihren  Einzelheiten;  sie  ist  das  handelnde  und  vollziehende  Organ  derselben
innerhalb  der  durch  die  Statuten,  durch  das  vom  Verwaltungsrathe  bestimmte
Geschäfts-Reglement  und  durch  die  von  demselben  festgesetzte  Büreau-Ordnung
gegebenen  Grenzen  und  Formen.

Die  Direktion  vertritt  daher  die  Gesellschaft  in  allen  Unternehmungen,
Geschäften  und  Verträgen  mit  Behörden  oder  dritten  Personen,  sowie  bei  allen

49
        <pb n="306" />
        290

Rechtsstreitigkeiten  oder  gerichtlichen  Verhandlungen,  insofern  dergleichen  Geschäfte
  2c.  nicht  durch  diese  Statuten  dem  Verwaltungsrathe  oder  der  General-Versammlung
  der  Aktionäre  ausdrücklich  vorbehalten  sind.

—5

Die  Direktion  besteht  aus  einem  ständigen,  vollziehenden  Direktor  und  aus
zwei  unständigen  Direktoren,  welche  sämmtlich  in  Weimar  wohnen  müssen.
Nach  dem  Ermessen  des  Verwaltungsrathes  können  denselben  noch  unbesoldete
und  zwar  auswärts  an  Orten,  an  denen  das  Interesse  der  Bank  solches  besonders
  wünschenswerth  erscheinen  läßt,  wohnende  Direktoren  hinzugefügt  werden,
  deren  Aufgabe  es  ist,  die  Angelegenheiten  der  Bank  zu  fördern,  ohne  daß
sie  an  dem  regelmäßigen  Geschäftsbetriebe  Theil  nehmen.

Die  Direktoren  und  ein  eventueller  Stellvertreter  für  denjenigen  unständigen
  Direktor,  welcher  nach  Befinden  den  vollziehenden  Direktor  zeitweise  vertritt
  (G.  49),  werden  von  dem  Verwaltungsrathe  und  zwar  die  unständigen  auf
vier  Jahre  gewählt.  Von  den  unständigen  Direktoren  scheidet  mit  dem  Ablaufe
von  je  zwei  Jahren  einer  nach  dem  Dienstalter  aus.  Das  erste  Mal  wird  die
Reihenfolge  durch  das  Loos  bestimmt.  Der  Ausscheidende  ist  wieder  wählbar.

Die  Direktoren  haben  bei  ihren  Geschäften  die  Statuten,  das  Geschäfts-Reglement,
  die  Büreau-Ordnung  und  die  Beschlüsse  des  Verwaltungsrathes  zu
befolgen  und  auszuführen.

#  .  #.%

Zu  Quittungen  über  Gelder,  Dokumente  und  Vermögensgegenstände  überhaupt,
  ingleichen  zu  Ausstellung  der  Wechsel-Giri  ist  die  unter  der  Firma  der
Bank  (§.  1)  zu  vollziehende  gemeinschaftliche  Unterschrift  des  vollziehenden  Direktors
  oder  dessen  Stellvertreters  G.§.  43,  49)  und  des  Bank-Kassirers  erforderlich.


In  allen  übrigen  Fällen  sind  Erklärungen,  Urkunden  und  Verhandlungen
der  Direktion  von  dem  vollziehenden  Direktor  oder  dessen  Stellvertreter  und
von  einem  der  unständigen  Direktoren  unter  der  Firma  der  Bank  zu  unterschreiben
  (s.  jedoch  §.  6).

Nur  die  nach  der  vorstehenden  Bestimmung  vollzogenen  Unterschriften  verpflichten
  die  Bank.

#5  ###  .
Die  Beschlüsse  der  Direktion  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.

8.  as.
Allmonatlich  hat  die  Direktion  eine  von  dem  Vorsitzenden  des  Verwaltungsrathes
  vorher  zu  genehmigende  Uebersicht  der  am  letzten  Tage  des  ver-
        <pb n="307" />
        291

flossenen  Monats  in  der  Bank  vorhanden  gewesenen  Altiva  und  Passiva,  insbe—
sondere  auch  der  Bestände  in  gemünztem  Golde  und  Silber,  Barren  und  Wechseln,
  ferner  des  Betrages  der  Forderungen  aus  Darlehen  und  aus  laufender
Rechnung,  sowie  der  umlaufenden  Banknoten  und  Renten-Briefe  der  Großherzoglichen
  Staatsregierung  vorzulegen  und,  sobald  die  Emission  der  Banknoten
begonnen,  gleichzeitig  zu  veröffentlichen.  Nicht  minder  hat  dieselbe  mindestens
drei  Wochen  vor  der  ordentlichen  General-Versammlung  einen,  alle  Zweige  des
Verkehres  umfassenden,  von  dem  Verwaltungsrathe  genehmigten  oder  mit  dessen
Bemerkungen  versehenen  kurzen  Geschäftsbericht  für  das  abgelaufene  Jahr  bekannt
  zu  machen  und  gleichzeitig  bei  der  Großherzoglichen  Staatsregierung  einzureichen.


—5

Der  vollziehende  Direktor  bezieht  eine  feste  Besoldung  nach  Maßgabe  des
mit  ihm  abzuschließenden  Dienstvertrages  und  1/10  von  demjenigen  Betrage  des
reinen  Geschäftsgewinnes,  welcher  4  Prozent  des  eingezahlten  Aktien-Kapitals
übersteigt.  Die  beiden  unständigen  Direktoren  erhalten  eine  von  dem  Verwaltungsrathe
  nach  Ablauf  des  Geschäftsjahres  festzustellende  Entschädigung  und
gemeinschaftlich  110  des  bezeichneten  Theils  von  dem  Geschäftsgewinne.  Die
Stellvertreter  der  Direktoren  (C.S.  43,  49)  haben  antheiligen  Anspruch  auf  die
den  letzteren  zugewiesene  Quote  des  Geschäftsgewinnes,  wenn  sie  deren  Geschäfte
besorgen.

g.  18.
Ueber  die  Kaution  des  vollziehenden  Direktors  bestimmt  der  mit  demselben
  abzuschließende  Dienstvertrag;  die  Kaution  der  unständigen  Direktoren  setzt
der  Verwaltungsrath  fest.

.  H.-9.

Die  Einleitung  und  Leitung  aller  Geschäfte  der  Bank  wird  von  dem  voll—
ziehenden  Direktor  besorgt.  In  Kranlheitsfällen  oder  bei  sonstiger  Behinderung
desselben  tritt  für  ihn  ein  von  dem  Verwaltungsrathe  aus  den  unständigen  Direktoren
  alljährlich  im  Voraus  zu  ernennender  Stellvertreter  ein.

8.  50.

Die  Namen  der  Mitglieder  der  Direktion,  sowie  alle  in  derselben  eintretenden
  Personal-Veränderungen  sind,  unter  besonderer  Bezeichnung  des  vollzieheuden
  Direktors  und  des  für  Behinderungsfälle  ernannten  Stellvertreters
desselben  vom  Verwaltungsrathe  öffentlich  (G.  69)  bekannt  zu  machen.  Diese
Bekanntmachungen  dienen  den  Mitgliedern  der  Direktion,  besonders  dem  vollziehenden
  Direktor  und  dessen  Stellvertreter,  als  Legitimation.

49
        <pb n="308" />
        8.  Bi.

Der  vollziehende  Direktor  darf  weder  direkt,  noch  indirekt  Geschäfte  für
eigene  Rechnung  bei  der  Bank  machen  und  keinen  Kredit  bei  derselben  erhalten.
Zu  Betreibung  von  Nebengeschäften  bedarf  er  der  Genehmigung  des  Verwaltungsrathes.
  Für  Beschlüsse,  Geschäfte  und  Handlungen,  welche  den  Statuten,
  dem  Geschäfts-Reglement  oder  der  Büreau-Ordnung  zuwiderlaufen,  sind
diejenigen  Mitglieder  der  Direktion,  welche  daran  Theil  genommen  haben,  der
Gesellschaft  persönlich  verantwortlich  und  können  deshalb  von  dem  Verwaltungsrathe
  in  Anspruch  genommen  werden.

Der  vollziehende  Direktor  ist  auch  für  fahrlässige  Unterlassungen  verantwortlich.


##  2.

Das  Bank-Personal,  der  Rechts-Konsulent  und  die  Subaltern-Beamten
der  Gesellschaft  werden  auf  Vorschlag  der  Direktion  von  dem  Verwaltungsrathe
nach  seinem  Ermessen  angestellt  und  entlassen.

Der  nach  K§.  32  gewählte  Rechts-Konsulent  begutachtet  und  bearbeitet
die  Rechtsangelegenheiten  der  Gesellschaft,  führt  in  den  General-Versammlungen
  und  in  dem  Verwaltungsrathe  das  Protokoll,  leitet  die  etwaigen  Proresse
und  hat  in  den  Konferenzen  des  Verwaltungsrathes  eine  berathende  Stimme.

C.  Von  den  Generat=  Versammlungen.

8.

Alljährlich  im  Monat  Februar  cer  WMe  wird  eine  ordentliche  General-Versammlung
  abgehalten.  Dieselbe  findet  in  Weimar  Statt  und  wird  von
dem  Verwaltungsrathe  wenigstens  vier  Wochen  vor  dem  für  die  Versammlung
bestimmten  Tage  durch  eine  öffentliche  Bekanntmachung  (C.  69)  berufen.  Eine
gleichzeitige  Angabe  der  zur  Berathung  zu  bringenden  Gegenstände  ist  nur  dann
erforderlich,  wenn  über  Auflösung  der  Gesellschaft  oder  über  deren  Fortsetzung
nach  Ablauf  der  ihr  ertheilten  Koncession  oder  über  Abänderung  der  Statuten
beschlossen  werden  soll.

Außerordentliche  General-Versammlungen  beruft  der  Verwaltungsrath  (§.
32,  9),  so  oft  er  solche  für  erforderlich  hält  und  der  Regierungs-Kommissar,
wenn  der  Verwaltungsrath  seinen  diesfallsigen  Antrag  abgelehnt  hat.  Auch
auf  diese  Versammlungen  finden  die  obigen  Bestimmungen  Anwendung.

Die  erste  ordentliche  General-Versammlung  tritt  im  Jahre  1855  zusammen.


s.  Ba.

In  der  General-Versammlung  zu  erscheinen  und  an  den  Beschlüssen  derselben

  Theil  zu  nehmen  sind  diejenigen  Aktionäre  berechtigt,  welche  an  dem
        <pb n="309" />
        293

Tage  der  General-Versammlung  und  während  der  Dauer  derselben  nicht  unter
fünf,  seit  mindestens  vier  Wochen  vor  diesem  Tage  ununterbrochen  auf  ihren
Namen  in  den  Büchern  der  Gesellschaft  eingetragene  Aktien  besitzen.

bis  10  Namen-Aktien  geben  1  Stimme,

11  -  20  *  2  -

21  =  30  -  3  2
31  40  -  -  4
41  =  50  -  -  -  5
51-  75  —  -  -  6
76  100  7
101  =  125  8
126  --2  150  9
151  175  -  -  10
176  200  =  -  -  11
201  -225  -  -  -  12
226  250  -  -  13
251  275  14
276  300  15
301  =  325  16
326  350  17
351  375  18
376  =  400  =  19
401  J  425  =  20
426  450  21
451  =  475  22
476  500  23
über  500  24

—5

Jeder  stimmberechtigte  Aktionär  kann  sich  im  Verhinderungsfalle  durch  einen
  andern  stimmberechtigten  Aktionär,  welchen  er  durch  eine  öffentlich  beglaubigte
  Vollmacht  zu  legitimiren  hat,  vertreten  lassen.

Firmen  können,  ohne  besondere  Bevollmächtigung  ihr  Stimmrecht  durch
einen  ihrer  Theilhaber  oder  durch  ihre  Prokura-Träger,  Gemeinden  und  öffentliche
  Institute  durch  einen  ihrer  Repräsentanten,  Ehefrauen  durch  ihre  Chemänner
  und  Minderjährige  durch  ihre  Vormünder  ausüben.

Niemand  kann  für  sich  und  als  Vertreter  abwesender  Aktionäre  mehr  als
24  Stimmen  in  sich  vereinigen.
        <pb n="310" />
        294

3.  Bu.
Die  Aktionäre  oder  deren  Bevollmächtigte  haben  sich,  wenn  sie  in  der  General-Versammlung
  zu  der  Stimmabgebung  zugelassen  werden  wollen,  vorher
bei  der  Bank  über  den  Besitz  der  ihr  Stimmrecht  bedingenden  Aktien  gehörig
auszuweisen,  worauf  sie  eine  Bescheinigung  erhalten,  welche  ihnen  als  Einlaßkarte
  in  die  Versammlung  dient.  Das  über  die  Legitimation  der  Aktionäre
aufzunehmende  Protokoll,  in  welchem  die  Nummern  der  Aktien  und  die  Zahl
der  einem  Jeden  zustehenden  Stimmen  zu  verzeichnen  sind,  ist  in  der  General=Versammlung
  auszulegen.

Dem  Verwaltungsrathe  bleibt  es  überlassen,  in  dem  Ausschreiben  zur  General-Versammlung
  noch  besondere  weitere  Bestimmungen  über  Zeit,  Ort  und
Weise  der  Legitimations-Prüfung  zu  treffen.

Hinsichtlich  des  Bevollmächtigten  der  Großherzoglichen  Staatsregierung
für  den  Fall  einer  Betheiligung  bei  der  Bank  (F.  3)  genügt  die  Vorlegung
einer  von  dem  Großherzoglichen  Staats-Ministerium  ausgefertigten  Bescheinigung.

—d

«  Bei  der  Wahl  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  entscheidet  die  relative

Stimmenmehrheit  (F.  33).  Alle  übrige  Beschlüsse  werden  nach  absoluter  Stimmenmehrheit

  gefaßt,  mit  Ausnahme  der  Beschlüsse  über  Abänderung  der  Statuten

und  über  Aufhebung  der  Gesellschaft,  bei  denen  die  Bestimmungen  der  §..  62
bezüglich  64  flg.  Anwendung  finden.

Bei  Gleichheit  der  Stimmen  entscheidet  der  Vorsitzende  G.  59).

8.  B8.

Von  denjenigen  Aktionären,  welche  in  Dienstverhältnissen  zu  der  Gesellschaft
stehen,  kann  bei  Wahlen  und  bei  allen  Beschlüssen,  welche  auf  persönliche  Verhältnisse
  eines  Beamten  zu  der  Bank  sich  beziehen,  ein  Stimmrecht  nicht  ausgeübt
  werden,  auch  sind  die  Direktoren  nicht  berechtigt,  bei  der  Wahl  des  Verwaltungsrathes
  ihre  Stimme  abzugeben.

##  9.  .
Die  Leitung  der  General-Versammlung  hat  der  Vorsitzende  des  Verwaltungsrathes
  oder  dessen  Stellvertreter.

Der  Vorsitzende  ernennt  auch  zwei  Stimmzähler.

Der  Rechts-Konsulent  der  Gesellschaft  führt  das  Protokoll  und  zur  Beglaubigung
  desselben  genügt  die  Unterschrift  des  Vorsitzenden,  der  beiden  Stimmzähler
  und  des  Protokfoll-Führers.  Indeß  ist  den  anwesenden  Aktionären  nach-
        <pb n="311" />
        295

gelassen,  dasselbe  gleichfalls  zu  unterzeichnen.  Abschrift  des  Protokolles  ist  dem
Regierungs-Kommissar  mitzutheilen.
8.  60.
Die  General-Versammlung  hat  zu  berathen  und  zu  beschließen:

1)  über  die  Vermehrung  des  Grund-Kapitals  (K.  3);

2)  über  die  Wahl  des  Verwaltungsrathes  G.  33);

3)  über  die  Wahl  eines  Ausschusses  zur  Prüfung  der  von  der  Direktion
vorgelegten  Jahresrechnung  und  Bilanz  und  zu  Dechargirung  der  Direktion,
  dafern  dieses  Geschäft  dem  Verwaltungsrathe  entzogen  werden  sollte
C.  32,  5);

4)  über  die  Abänderung  und  Ergänzung  der  Statuten;

5)  über  die  Auflösung  der  Gesellschaft  (S.  64);

6)  über  die  von  der  Großherzoglichen  Staatsregierung,  von  der  Direktion,
dem  Verwaltungsrathe  oder  einzelnen  Aktionären  vorgebrachten  Anträge.

Uebrigens  ist  der  General-Versammlung  der  Geschäftsbericht  und  der  Rechnungsabschluß
  für  das  verflossene  Jahr  (C..  26,  46)  bekannt  zu  machen.

s.  61.

Den  Aktionären  steht  frei,  Anträge  vor  die  General-Versammlung  zur
Beschlußnahme  zu  bringen.  Dieses  kann  jedoch  nur  in  dem  Falle  geschehen,
wenn  ein  motivirter  Antrag  spätestens  vierzehen  Tage  vor  dem  Termine  einer  anstehenden
  ordentlichen  oder  außerordentlichen  General-Versammlung  dem  Verwaltungsrathe
  schriftlich  eingereicht  und  von  mindestens  fünf  Aktionärs,  deren  jeder
wenigstens  fünf  auf  seinen  Namen  eingetragene  Aktien  besitzen  muß,  unterschrieben
  ist.  Auch  Anträge  der  Direktion  an  die  General-Versammlung  dürfen  zurückgewiesen
  werden,  wenn  sie  nicht  mindestens  vierzehen  Tage  vor  dem  Termine,
auf  welchen  die  General-Versammlung  auzgeschrieben  ist,  mitgetheilt  waren.,

s.  62.

Wenn  in  einer  General-Versammlung  über  Abänderung  der  Statuten  be—
schlossen  werden  soll,  so  ist  solches  in  dem  Einberufungsschreiben  ausdrücklich
zu  bemerken.

Beschlüsse  dieser  Art  sind  nur  dann  gültig,  wenn  wenigstens  8  der  Stimmen
  der  in  der  General-Versammlung  persönlich  anwesenden  oder  durch  Bevollmächtigte
  vertretenen  Aktionäre  sich  dafür  entschieden  haben  und  den  Beschlüssen
die  landesherrliche  Genehmigung  ertheilt  ist.

3.  63.
Die  Beschlüsse  der  General-Versammlung  verpflichten  alle  Aktionäre.
        <pb n="312" />
        296
Sechster  Abschnitt.

Von  der  Auflösung  und  der  Liquidation  der  Gesellschaft.

#&amp;amp;.  61.

Eine  nöthig  erscheinende  Auflösung  oder  Liquidation  der  Gesellschaft  kann
nur  in  einer  zu  diesem  Zwecke  besonders  anberaumten  General-Versammlung,
zu  welcher  alle  Besitzer  von  Aktien  auf  den  Namen  —  auch  diejenigen,  welche
weniger  als  fünf  Aktien  besitzen  —  durch  öffentliche  Bekanntmachung  zu  berufen
sind  und  in  welcher  für  jede  darin  vertretene  Aktie  eine  Stimme  abgegeben
wuerrd,  beschlossen  werden.

In  einer  solchen  Versammlung  müssen  wenigstens  2/8  der  in  den  Büchern
der  Bank  auf  bestimmte  Namen  eingetragenen  Aktien  vertreten  seyn  und  der
Beschluß  der  Auflösung  oder  Liquidation  ist  nur  dann  gültig,  wenn  eine  Mehrheit
  von  3/1  des  in  der  Versammlung  vertretenen  Aktien-Kapitals  sich  dafür
entscheidet.  Konnte  ein  gültiger  Beschluß  aus  dem  Grunde  nicht  zu  Stande
kommen,  weil  die  erforderliche  Zahl  von  Aktien  nicht  vertreten  war,  so  wird
eine  zweite  General-Versammlung  zu  dem  nämlichen  Zwecke  auf  vier  Wochen
näter  zusammenberufen  und  in  dieser  entscheidet  dann  eine  Mehrheit  von  3/4
der  anwesenden  Stimmen  ohne  Rücksicht  auf  deren  Zahl.

Zur  Ausführung  des  gefaßten  Beschlusses  ist  die  landesherrliche  Genehmigung
  erforderlich.

Unabhängig  von  dem  Beschlusse  der  General-Versammlung  steht  aber  auch
der  Großherzoglichen  Staatsregierung  das  Recht  zur  Auflösung  der  Gesellschaft
zu,  wenn  das  eingezahlte  Aktien-Kapital  derselben  sauf  3/8  seines  Betrages
(§.  3)  sich  gemindert  haben  sollte.

#5  63.

Nach  rechtsgültig  beschlossener  oder  von  der  Großherzoglichen  Staatsregierung
  verfügter  (S.  64)  Auflösung  hat  die  Direktion  mit  dem  Verwaltungsrathe
die  Liquidation  vorzunehmen,  zu  solchem  Zwecke  alle  Aktiva  einzuziehen  oder
zu  verwerthen  und  damit  zunächst  die  sämmtlichen  Banknoten  einzulösen,  sodann
die  übrigen  Schulden  zu  tilgen,  endlich  aber  die  Ueberschüsse  nach  Verhältniß
der  Aktien  an  die  Aktionäre  auszuzahlen.  Die  Inhaber  der  Banknoten  sind
nach  Maßgabe  der  Vorschrift  im  §.  18  zu  Einlösung  der  Noten  binnen  Jahresfrist
  öffentlich  aufzufordern.  Wer  dieser  Aufforderung  nicht  nachkömmt,  verliert
  den  Anspruch  auf  Umtauschung  der  Banknoten  und  es  fällt,  nach  Ablauf
der  gesetzten  Frist,  der  Betrag  der  nicht  erhobenen  Noten  ganz  der  Liauidations-Masse
  zu.
        <pb n="313" />
        297

Die  eingelösten  Noten  sind  unter  Aufsicht  des  Regierungs-Kommissars  zu
vernichten.

8.  66.

Nach  beendigtem  Liquidations-Geschäfte  ist  von  dem  Verwaltungsrathe  eine
General-Versammlung  zum  Zwecke  der  Vorlegung  der  Schlußrechnung  und  Ertbeilung
  der  Decharge  zu  berufen.  Die  von  den  in  dieser  Versammlung
anwesenden,  nicht  zur  Verwaltung  gehörenden  Aktionären  ertheilte  Decharge  befreit
  sämmtliche  Verwaltungsbeamte  dieser  Bank,  den  Aktionären  gegenüber,  von
allem  und  jedem  fernern  Nachweiß,  sowie  von  jedem  Anspruch  wegen  der  er-Folgten
  Liquidation.

Eine  gleiche  rechtliche  Folge  tritt  ein,  wenn  in  der  General-Versammlung
kein  bei  der  Verwaltung  unbetheiligter  Aktionär  erschienen  ist  und  sich  dieser
Fall  in  einer  zweiten  zu  diesem  Zwecke  ausdrücklich  berufenen  General-Versammlung
  wiederholt  hat.

Siebenter  Abschnitt.

Von  den  Verbältnissen  der  Bank  zu  der  Staatsregierung.
8.  67.

Die  Großherzoglich  Sächsische  Staatsregierung  übt  die  fortwährende  Auf—
sicht  über  die  Gesellschaft  und  deren  Geschäftsführung,  namentlich  über  die  Beobachtung
  des  von  ihr  genehmigten  Gesellschafts-Statuts  von  Seiten  der  Bank
in  der  ihr  geeignet  erscheinenden  Weise  aus.  Die  Kosten,  welche  derselben
bierdurch  entstehen,  fallen  der  Gesellschaft  zur  Last.  Namentlich  ernennt  die
Großherzogliche  Staatsregierung  zur  regelmäßigen  und  fortlaufenden  Führung
jener  Aussicht  und  zugleich  als  ihr  Organ,  der  Gesellschaft  gegenüber,  einen
ständigen  Kommissar.

s.  668.

Der  Regierungs-Kommissar  ist  befugt,  jederzeit  den  ihm  anzuzeigenden
Versammlungen  des  Verwaltungsrathes  und  der  General-Versammlung  der  Aktionäre
  beizuwohnen,  bei  dem  Vorsitzenden  des  Verwaltungsrathes  auf  Berufung
solcher  Versammlungen  anzutragen  und  im  Falle  der  Verweigerung  die  Berufung
selbst  zu  bewirken,  nicht  weniger  von  den  Geschäften  und  dem  Stande  der  Bank
durch  Einsicht  aller  Bücher  und  Verhandlungen  derselben  Kenntniß  zu  nehmen
und  Kasse-Visitationen,  jedoch  ohne  wesentliche  Behinderung  des  Geschäftsverkehrs
  der  Bank  und  ohne  Entfernung  der  Bücher  aus  dem  Bank-Lokal  mit

50
        <pb n="314" />
        298

Zuziehung  eines  Mitglieds  der  Direktion  und  des  nöthigen  Hülfs-Personals
vorzunehmen.  Er  hat  das  Geschäfts-Reglement  und  ewaige  Abänderungen
desselben  vor  deren  Ausführung  zu  prüfen,  bei  Verwahrung  der  zu  Aufertigung
der  Banknoten  gebrauchten  Platten  mitzuwirken  (G.  19),  die  von  der  Bank
ausgestellten  Renten-Briefe  zum  Zeugniß,  daß  der  statutenmäßige  Betrag  nicht
überschritten  sey,  mit  zu  unterzeichnen  und  auf  deren  Ausloosung  und  Kassirung
Bedacht  zu  nehmen  (S.§S.  23,  24)  und  in  den  §F.  14,  4  und  F.  18  gedachten
Fällen  mit  thätig  zu  seyhn.  Dem  Regierungs-Kommissar  steht  ferner  die  Berechtigung
  zu,  über  Beschwerden  gegen  die  Bankverwaltung  wegen  verweigerter
Darleihung  von  Kapitalen  zum  Zwecke  der  Ablösung  grundherrlicher  Rechte  zu
entscheiden  und  das  ganze  Hypotheken-Geschäft  besonders  zu  überwachen.

Ueberhaupt  hat  derselbe  die  Rechte  der  Staatsregierung  der  Bank  gegenüber
  zu  wahren  und  gegen  jeden  Beschluß  der  Verwaltung  oder  General-Versammlung,
  durch  welchen  er  jene  Rechte  verletzt  glaubt,  mit  der  Wirkung  Einspruch
  einzulegen,  daß  die  Ausführung  des  Beschlusses  bis  zur  Entscheidung  des
Großherzoglichen  Staats-Ministeriums  ausgesetzt  bleiben  muß.

Achter  Abschnitt.

Schluß-Bestimmungen.
8.  89.

Alle  Aufforderungen,  Einladungen  und  Bekanntmachungen,  welche  in  diesem
Statut  vorgeschrieben  worden,  sind  in  Beziehung  auf  die  dabei  betheiligten
Personen  genügend  erlassen,  wenn  sie  in  die  im  Großherzogthume  erscheinenden
officiellen  Nachrichtsblätter  und  in  drei  bedeutendere,  außerhalb  des  Großherzogthumes
erscheinende  und  mit  Rücksicht  auf  die  Geschäftsverbindungen  der  Bank  auszuwählende
  Zeitungen  eingerückt  sind.  Die  zu  solchem  Zwecke  ausgewählten  Zeitungen
  sollen  von  dem  Verwaltungsrathe  nach  Eröffnung  der  Bank  in  den
officiellen  Nachrichtsblättern  des  Großherzogthumes,  in  der  Leipziger  Zeitung,  der
Frankfurter  Postzeitung  und  den  zu  Berlin  erscheinenden  Haude-Spenerschen
und  Vossischen  Zeitungen  besonders  angezeigt  werden.
        <pb n="315" />
        eine  Rente  von  4  0//0  in  halbjährigen  Terminen  zahlbar.

Tabelle  I.
1  Nachweisung
der  Tilgung  eines  Kapitals  von  100  Thalern  innerhalb  66  ½2  Jahren  durch

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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8:%  95  54  51#  551  „  414
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10  95  1¼½%  %  %
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11  598  2¼3½4  34211
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17  1  91  11  39½  *  678  62  (2%  „½%  17—  4
142  5  90  20  9  40  ¾  665  52½  7  15|0  1
90  10  —  1012  65217  “  r  „½“
18:%  29111%  6  53,1
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19.  89  18.—-  %  „0%
191,  “  /2  «  64  3  664  "  8144
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ä  Ms§“
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299
        <pb n="316" />
        300
Tabelle  II.
Nachwei  sung

der  Tilgung  eines  Kapitals  von  100  Thalern  innerhalb  46  Jahren  durch
eine  Rente  von  4½/2  00  in  balbjährigen  Terminen  zahlbar.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

l
alb-  alb
Jahre  5“  Kapital.  Jahre  go  Kapital.  Jare  2  Kapital.
Rente.  #3#  Rente.  #  Rente.  &amp;amp;
»  «  268312Hk50263
1/2  31031/1½2„  4917  3
1  10  632  „48175
1½  1602½
2  22911833  „  4
2½  283½½¼¼¼%  44
3  344  „  221—
3½  83—S4%½%%  41
4  12  „  39235
4½  1511835%¼  „tt8  5
5  19  36  „  62
5½  22  —865%%%%  356|
6  24  4137  „  338
6½  26  3  „  2—6
7  277/|3  „  0%  6
712  68/28  53383½¼%%%,  28217
8  67  28  9139  „  ½
8½  66  287  391½  „  259
9  .  i«  d5,27n;40  »23167
912  6  "  64  26880  ½  „  2123|  1
10  631511  „  19/288
101½  .  26  62.2/1½½  4
11  5  6  61.1982  „6
1112  60  16½%½2%  1144.4
12  «  5912243  »12ns4
121,-2  ’  "  5  76/3½¼,  101111
13  57  2344  „8|11  7
13½  -  .29  55264441-2»68j5
14  «  J»  54  19  1045  „511
14%%%  83  11  23  53.  158M  3
15  4|10|66  4  W  8  K#=
        <pb n="317" />
        301
Tabolle  III.
Nachweisung

der  Tilgung  eines  Kapitals  von  100  Thalern  innerhalb  361/3  Jahren  durch
eine  Rente  von  5  00  in  halbjährigen  Terminen  zahlbar.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

alb=  alb-Jahre
  .  Kapital.  Jahre  n  Kapital.,  Jahre  5%  Kapital.
Rente.  #  Hr  Rente.  &amp;amp;#  Rente.  &amp;amp;  ###
„  sido  ——  ½  NCITS/1  20  4¼  4
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2%  9  lis  „72  226%½7½%¼  %¼%  365
„  95  19  1512„17121  28  „  4  3
3%  fllô  „  )7/1%%%%
i„  94  2  161½  „  691  29  „111  2
40%,  %  „6e8%„%  5
„  9244  7½¼¼%  66|2  „  277
—ll-  9119  8  „65  30½0%ö¼%½¼  8
„90  24  s  64  „  37|11
6½  „  89  28  „65227  31½  „  21½
„  89  2"  6%  %  „  199
72%¾%  885  „o%½%  1
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10%  8382  16  23  „51  —.
1  „„St  16  3½  %4%  „  155
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        <pb n="318" />
        302

Tabelle  IV.
Nachweisung
der  Tllgung  eines  Kapitals  von  100  Thalern  innerhalb  30  ½  Jahren  durch
eine  Rente  von  5  1½/2  0/  in  halbjährigen  Terminen  zahlbar.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

alb=  alb=  alb-Jahre
  *  Kapilal.  Jahre  *  Kapital.  Jahre  gu  Kapital.
Rente.  &amp;amp;  1%3W  Reate.  1.  Rente.  4  rät.
EIEIIRIILEEIEEIEAOGEIIEILL
1½  99  1  s8ii  „  NNNNä  ¼
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4  „  %Oo9  „  ½3
4½06%%80  26  „330%  .  %
5  „89  24%%  %  „  ½0  26%1
5%%%  „  5%7:
6  „S7%%  „  „16  —
6½½86  0  „  56i%  13  23
7  „5  4%%%  ;  „1110|
me  s6  „  53%  8s26
s8s8  2  „¼½4%½%  5%%%  LEE
s3s8  61645  „%RmN/N
„80  63%%  „½%  3½0  „  125
—.  „%  SDOSJS
10  „7  ½  4—
        <pb n="319" />
        303

Tabelle  V.
Nachweisung
der  Tilgung  eines  Kapitals  von  100  Thalern  innerhalb  26  Jahren  durch
eine  Rente  von  6  00  in  halbjährigen  Terminen  zahlbar.

 

 

 

 

 

  
 

 

 

 

alb-  alb-  alb-Jahre
  #  Kapital.  Jahre  ele  Kapital.Sahre  *  Kapital.
Rente.  4  Hr.  Rente.  i  Rente.
«  «100——  3W74292183V40231
1-23«98242  »7310281-2«38161
1  „9  1„  „  72%  „  38—
18%%“½0  „  69299999N4&amp;amp;44%6  838E
„  4  „  688-o  „  318
2#  4%2%  „665%0  ds  9  %
77  92  15  3  1  7.  64  22  T  26  23  5
3%%¼  9115  6  „  6278/1Ö
4  „  839  25—  „  „  ½½36
11  87  1  1  11  57  8  10  3  L  16  18  4
5½%¼  85  19  „  55½%%„
„4  „  531  „11|8
6½%  82  1  „  5%  8653
7  „814|  „9%  „  5214
7%„  79  21  „  7I  ½  2  26—
8  „  78  „560½%  ses  2½  re“
83#  „  76  I17  „  42s2
        <pb n="320" />
        304

Ministerial-Bekanntmachungen.

I1.  Nachdem  Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  beschlossen  haben,
unbeschadet  der  für  die  Trauer  am  Großherzoglichen  Hofe  getroffenen  Bestimmungen,
  die  allgemeine  Landestrauer  um  das  Ableben  des  verewigten  Großherzogs
  Carl  Friedrich,  Königliche  Hoheit,  wieder  aufzuheben,  so  werden  die
Bestimmungen  der  dieffallsigen  Ministerial-Bekanntmachungen  vom  8.  Juli
d.  J.  hiermit  vom  1.  künftigen  Monats  an  außer  Kraft  gesetzt.

Weimar  am  26.  September  1853.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.

von  Watzdorf.

II.  In  Anwendung  des  in  dem  §.  21  des  Gesetzes  über  die  Salz-Regie
  vom  25.  Mai  1847  gestellten  Vorbehaltes  werden  bezüglich  das  Steueramt
  zu  Jena  und  die  Steuer-Receptur  zu  Buttstädt  vom  1.  Januar
1854  an  mit  der  Ausfertigung  der  von  Bewohnern  der  Großherzoglichen
Amtsbezirke  Jena  und  Buttstädt  auf  die  Saline  Louisenhall,  oder  auf  die  Saline
  Ober-Neusulza  begehrt  werdenden  Viehsalzbezugs-Anweisungen  beauftragt
werden,  was  hierdurch  mit  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachungen  vom  7.
August  1847  (Regierungs-Blatt  S.  208)  und  vom  20.  Dezember  1847
(Weimar.  Zeitung  S.  579)  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Weimar  am  23.  September  1853.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sächfschen
Staats-Ministeriums.

Thon.

III.  Durch  die  erfolgte  Beförderung  des  aus  allgemeinen  Wahlen  im
ganzen  Großherzogthume  im  siebenten  Wahlbezirke  erwählten  Landtags-Abgeordneten,
  des  Amts-Kommissars  Wedekind  zu  Dornburg  zum  Justiz-Amtmann
zu  Thalbürgel  war  die  Neuwahl  eines  Abgeordneten  für  den  genannten  Wahlbezirk
  erforderlich.

Nachdem  nun  diese  Neuwahl  am  23.  dieses  Monats  Statt  gefunden  hat
und  der  Zustiz-Amtmann  Johann  Wilhelm  August  Wedekind  zu  Thalbürgel
wieder  erwählt  worden  ist,  derselbe  die  Wahl  auch  angenommen  hat:  so  wird
solches  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  28.  September  1853.

Erstes  Departement  des  Großherzoglich  Sächstschen
Staats-Ministeriums,  Abtheilung  B.
von  Watzdorf.
        <pb n="321" />
        Uegierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  33.  Weimar.  19.  Oktober  1853.

 

Verordnung  über  das  Wichungswesen.

Nachdem  in  Folge  der  Umgestaltung  der  Staatsbehbörden  das  frühere
Vermessungs-Büreau  aufgehoben  worden  ist,  hbat  das  unterzeichnete  Staats-Ministerium,
  nach  eingeholter  höchster  Genehmigung  Sr.  Königlichen  Hoheit,
des  Großherzogs,  um  die  Handhabung  einer  geregelten  Maß=  und  Gewichts-Polizei
  zu  sichern,  beschlossen,  über  das  Aichen  der  Maße  und  Gewichte  Nachstehendes
  zu  verordnen:

8.  1.

Als  technische  Behörde  zur  Prüfung  und  Feststellung  der  Normal-Maße
und  Gewichte,  zur  Ueberwachung  und  Kontrolirung  der  in  einzelnen  Bezirken
bestellten  Aichmeister,  und  zur  Abgabe  von  Gutachten  in  Gegenständen  der
Maß=  und  Gewichts-Polizei  2c.,  ist  dem  Großherzoglichen  Staats-Ministerium
ein  Ober-Aichamt  unterstellt.  Dasselbe  hat  zu  bestehen:

1)  aus  dem  Großherzoglichen  Vermessungs-Direktor  als  Geschäfts-Dirigenten,
2)  aus  einem  zweiten,  eventuell  als  Stellvertreter  des  Dirigenten  eintretenden,
  wissenschaftlich  durchgebildeten  Sachverständigen,  der  nicht  nothwendig
  praktischer  Messungsbeamter  seyn  muß.
Diesen  Mitgliedern  des  Ober-Aichamtes  ist  ein  gebildeter  praktischer  Mechanikus
als  Ober-Aichmeister  beigegeben.

#5  2.
Bei  dem  Aichungs-Geschäfte  ist  nach  der  dem  Ober-Aichmeister  ertheilten  —i.
Instruktion  (Beilage  A)  zu  verfahren.
51
        <pb n="322" />
        306

—

Kosten  für  Ausfertigungen  und  Niederschreibungen  sind  von  dem  Ober-Aichamte
  nicht  zu  liquidiren.  Für  die  in  Privat=  oder  Untersuchungs-Sachen
abgegebenen  Gutachten  dürfen  die  nach  den  Regeln  des  Sportel-Gesetzes  für
Sachverständige  zulässigen  Gebühren  2c.  berechnet  werden.

Die  Gebühren  des  Ober-Aichmeisters  sind  nach  §.  10  der  Beilage  A  zu
liquidiren.

8.  1.

In  jedem  Verwaltungsbezirke  soll  zur  Prüfung  und  Justirung  der  für
den  Markt=  und  Privat-Verkehr  bestimmten  Maße  und  Gewichte  eine  dem  Bedürfnisse
  entsprechende  Zahl  von  Aichämtern  bestehen.  Als  Regel  gilt,  daß  in
jedem  Justizamts-Bezirke  ein  Aichamt  befindlich  seyhn  muß.

Die  Bestellung  der  Aichämter  ist  Sache  der  Großherzoglichen  Bezirks-Direktoren,
  welche  dabei,  sowie  bei  der  ihnen  über  dieselben  übertragenen  Aufsichtsführung
  mit  Rücksicht  auf  die  den  Aichämtern  ertheilte  Instruktion  (Beiue“
  lage  B)  zu  verfahren  haben.
*  Rücksichtlich  der  Aichgebühren  sind  die  Vorschriften  im  F.  12  der  gedachten
  Instruktion  zu  beachten.

Ueber  die  erfolgte  Errichtung  der  Aichämter  haben  die  Großherzoglichen
Bezirks-Direktoren  nicht  nur  dem  Publikum  durch  öffentliche  Bekanntmachung
Kenntniß  zu  geben,  sondern  auch  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  Anzeige
  zu  erstatten.

Weimar  am  7.  Oktober  1853.

Erstes  Departement  des  Großherzoglich  Sachsischen
Staats-Ministeriums,  Abtheilung  B.
von  Watzdorf.
        <pb n="323" />
        307
Beilage  A.
Instruktion  für  den  Ober-Aichmeister.

8.  1.

Der  Ober-Aichmeister  hat  die  vom  Ober-Aichamte  ihm  zugefertigten  Normal-Maße
  und  Gewichte  der  Behörden  zu  prüfen,  nach  Beschaffenheit  zu  justiren
  und  zu  stempeln.

8.  2.

Er  erhält  hierzu  die  gesetzlich  eingeführten  Normal-Maße  und  Gewichte,
die  erforderlichen  Wagen  und  was  weiter  zum  Aich-Apparate  gehört.  Auch
vi  ihm  in  zweifelhaften  Fällen  vom  Ober-Aichamte  Rath  und  Beistand  gewährt.


#  2.

Der  Ober-Aichmeister  hat  für  äußerste  Schonung  der  ihm  anvertrauten
ursprünglichen  Normal-Maße  und  Gewichte,  wie  für  gute  Erhaltung  des  übrigen
  Aich-Inventars  Sorge  zu  tragen.  Jedes  Bedenken  rücksichtlich  der  ersteren
  ist  sofort  dem  Ober-Aichamte  kund  zu  geben.

8.  a.
Die  Stempel,  womit  die  Normal-Maße  und  Gewichte  der  Behörden  bezeichnet
  werden,  bestehen  in  einem  Großherzoglichen  Wappen  mit  den  Buchstaben
  O.  A.  A.
Diese  Stempel  hat  das  Ober-Aichamt  in  Verwahrung  und  sie  werden  nur
im  Beiseyn  eines  Mitgliedes  desselben  den  betreffenden  Gegenständen  eingeschlagen,
  alsbald  nach  gemachtem  Gebrauche  aber  vom  Ober-Aichamte  wieder  in  Verwahrung
  genommen.

8.  u.
Der  Wirkungskreis  des  Ober-Aichmeisters  umfaßt:
a)  das  Aichen  von  kleineren  und  größeren  Normal-Gewichten;
b)  das  Aichen  von  Normal-Hohlgemäßen  für  Naß  und  Trocken;
c)  das  Aichen  von  Normal-Hohlgemäßen  für  Getreide  und  dergleichen;
d)  das  Aichen  von  Normal-Längenmaßen  aller  Art,  als  Feldmaß,  Ellenmaß
  und  Werkmaß.
Dieser  Wirkungskreis  kann  später  nach  Bedürfniß  erweitert  werden.

 

8.  8.
Bei  der  Aichung  von  kleineren  und  größeren  Normal-Gewichten  und  Hohlgemäßen
  für  Getreide  und  dergleichen,  wie  auch  von  Normal-Ellenmaßen,  hat
51#
        <pb n="324" />
        308

der  Ober-Aichmeister  dieselben  Vorschriften  zu  befolgen,  welche  in  den  Paragraphen
  13,  15  und  16  der  Instruktion  für  die  Aichmeister  angegeben  sind,  worauf
hiermit  verwiesen  wird.  —  Daß  bei  Normal-Gewichten  und  Gemäßen  mit
einer  noch  größeren  Sorgfalt  und  Genauigkeit  verfahren  werden  muß,  als  bei
Gewichten  und  Gemäßen  für  den  Privat-Verkehr  gefordert  wird,  versteht  sich
von  selbst.

8.  7.

Bei  der  Aichung  von  Normal-Hohlgemäßen  für  Naß  und  Trocken  sind
nachstehende  Vorschriften  zu  befolgen:

Das  ursprüngliche  Normal-Maß  nebst  Spiegelglasplatte  wird  (sjederzeit
durch  Tariren)  leer  abgewogen,  dann  mit  reinem  durchgeseiheten  Regenwasser
gefüllt  und  wieder  abgewogen.  Die  Gewichts-Differenz  wird  sorgfältig  aufgeschrieben.
  Darauf  wird  bei  einerlei  Temperatur  das  Nämliche  mit  dem  zu
prüfenden  Mormal-Maße  vorgenommen.  Ergiebt  sich  eine  ganz  gleiche  Gewichts-Differenz,
  so  ist  das  Normal-Maß  als  richtig  anzusehen;  wo  nicht,  so
muß  durch  Justiren  die  Gleichheit  hergestellt  werden.  Im  Winter  ist  diese
Prüfung  bei  einer  Zimmerwärme  von  wenigstens  140  R.  und  mit  Wasser  von
der  nämlichen  Temperatur  vorzunehmen.  Das  Anhängen  von  Luftblasen  an
den  Wandungen  der  Gemäße  muß  sorgfältig  vermieden  werden.

s.  8.

Für  die  Aichung  der  hölzernen  und  eisernen  Halberuthenstäbe,  als  Feldmaß,
  ist  nichts  weiter  vorzuschreiben,  als  daß  die  Prüfung  und  Justirung
mittelst  eines  guten,  mit  einer  Mikrometer-Schraube  versehenen,  Stangenzirkels
  geschehe.  Die  Normal-  Ruthe  und  der  zu  prüfende  Stab  liegen  auf
einer  ebenen  Tischplatte,  die  Spitzen  des  Stangenzirkels  werden  mit  einer  Lupe
eingesetzt  und  dann  übertragen.  Die  Stempelung  geschieht  zweimal  an  beiden
  Enden.

Für  die  Aichung  eines  einfachen  tisernen  Fußstabes,  als  Werkmaß,  gilt
eben  dasselbe.

Hat  der  Ober-Aichmeister  die  Küfong  und  Justirung  der  ihm  übergebenen
  Normal-Maße  und  Gewichte  beendigt,  so  setzt  er  das  Ober-Aichamt  davon
  in  Kenntniß  und  ein  Mitglied  desselben  vollzieht  dann  die  Nachprüfung,
  worauf  endlich  die  Stempelung  von  Seiten  des  Ober-Aichmeisters  erfolgt.
  Statt  dieser  Nachprüfung  kann  auch  nach  Befinden  ein  Mitglied  des
Ober-Aichamtes  sogleich  bei  der  Prüfung  und  Justirung  gegenwärtig  seyn.
        <pb n="325" />
        309

s.  10.

Die  Gebühren  des  Ober-Aichmeisters  für  die  Aichung  der  Normal-Gemäße
  und  Gewichte  sind  nach  dem  unter  K  beigeschlossenen  Tarife  zu  erheben.

#5  11.

Dem  Ober-Aichmeister  ist  gestattet,  bei  dem  Aichamte  seines  Wohnortes
auch  die  Funktionen  eines  Aichmeisters  für  die  zum  gewöhnlichen  Verkehr  bestimmten
  Privat-Gewichte  und  Privat-Gemäße  zu  übernehmen.  Wenn  und  soweit
  er  dieses  thut,  findet  auf  ihn  die  für  die  Aichämter  ertheilte  Instruktion
  Anwendung.

+

Tari'
für  den  Ober-Aichmeister  bei  Aichung  von  Normal-  Gewichten,  Hohl=  und
Längen-Maßen.

I.  MWes  singae  wicch  t  e.
A.  Kleinere,  unter  einem  Pfund.

a)  Für  die  bloße  Prüfung  des  Gewichtes,  es  mag  schon  früher
  geaicht  seyn  oder  nicht,  einschließlich  der  Stempelung

des  richtig  befundenen  1  Sgr.
b)  Für  Justirung  und  Stempelung,  wenn  zwaese  oder  ein

Stift  eingeschlagen  werden  muß.  .  .  1½  Sgr.

c)  Wenn  ein  Stück  angelöthet  werden  muß  .....  2  Sgr.
B.  Größere,  ein  Pfund  und  darüber.

a)  Für  bloße  Prüfung  und  Stempelung  1  Sgar.

b)  Für  Justirung  und  Stempelung,  wenn  abgefeilt  werden  muß,  2  Sgr.

c)  Wenn  ein  Stück  angelöthet  werden  muß.  .  .  2  bis  5

C.  Ein  Pfund  Einsatzgewicht  (10  *
a)  Für  bloße  Prüfung  und  Stempelung,  ..  10  Sgr.
b)  Für  Justirung  und  Stempelung.  20  Sgr.
c)  Bei  größeren  Einsatzgewichten  wird  für  jedes  Stück  über

zehn  1  Sgr.  bezüglich  2  Sgr.  mehr  entrichtet.
II.  Eisen  gewichte.
A.  Kleinere,  nicht  über  vier  Pfund.

a)  Für  bloße  Prüfung  und  Stempelnng  1  Sgr.
        <pb n="326" />
        310
b)  Für  Justirung  und  Stempelung,  wenn  abgehauen

werden  muß,  .  .  .  2  bis  4  Sgr.

c)  Wenn  Eisen  oder  Blei  zugesetzt  werden  muß,  ...  3  Sgr.
B.  Größere,  nicht  über  zwölf  Pfund.

a)  Für  bloße  Prüfung  und  Stempelung  1  Sgr.
b)  Für  Juszirung  und  Stempelung,  wenn  W  werden

  muß,  .3  bis  5  Sgar.

c)  Wenn  Eisen  oder  Blei  zugesetzt  werden  muß,  ...  4  Sgr.

C.  Die  größten,  ½K  Centner  und  darüber.

a)  Für  bloße  Prüfung  und  Stempelug  2  Sgr.
b)  Für  Justirung  und  Stempelung,  wenn  abgehauen  werden

  muß.  é64  bis  10  Sgr.

c)  Wenn  Eisen  oder  Blei  zugesetzt  werden  muß,  ..  .  6  bis  8  Sgr.
Beträgt  der  Bleizusatz  mehr  als  ein  halbes  Pfund,  so“
kann  der  Mehrbedarf  besonders  in  Anrechnung  gebracht
werden.

III.  Hohlgemäße.
A.  Kleinere,  für  Naß  und  Trocken.
a)  Für  bloße  Prüfung  mitttelst  Wasser  auf  der  Wage

und  Stempelung  6  Sgr.

b)  Für  Justirung  und  Stempelung.  ....  ..  15  Sgr.
B.  Größere,  für  Getreide  und  dergschen.

à)  Für  bloße  Prüfung  mittelst  Rübsamen  und  Stempelung  10  Sgr.

b)  Für  Justirung  und  Stempelung  .  15  Sgr.

IV.  2  5nge  n  m  a  éz.
A.  Feldmaß.
a)  Für  bloße  Prüfung  einer  in  ½  und  /  (auf  Metallplättchen)
  getheilten  hölzernen,  oder  einer  u  halben
  Ruthe  4  Sgr.
b)  Für  Justirung  derselben  Cinschließlich  kiii.  .  .  5  bis  8  Sgr.
c)  Für  Stempelung  derselben  besonders  2  Sgr.
        <pb n="327" />
        311

B.  Ellenmaß.
a)  Für  bloße  Früfung  einer  in  1  und  (am  lesten  Viertel)
½  und  ½16  getheilten  eisernen  El,  .  2  Sgr.
b)  Für  Justirung  einer  solchenn  3  bis  8  Sgr.
c)  Für  Stempelung  derselhen  1  Sgr.
C.  Werkmaß.

a)  Für  bloße  Prüfung  -
na)emesemsachenetfernenFußstabes.  1  Sgr.
bb)  eines  in  ½½,  ½,  1¼  Zoll  getheilten  dergleichen,  3  Sgr.

b)  Für  Justirung
aa)  eines  einfachen  eisernen  Fußstabes  2  Sgr.
bb)  eines  in  1/1,  ½,  “  L  betheilten  bergiechen,  4  bis  15  Sar.

c)  Für  Stempelung  1  Sgr.

Beilage  B.

Instruktion  für  die  Aichämter.

1.  Ueber  die  Jasammensethung  u  und  die  Verrichtungen  der  Aichämter  im
u  #nen.

8.

Jedes  Aichamt  besteht  aus  einem  becuftragten  Gemeinde-(Polizei)  Beamten,
  einem  Stellvertreter  desselben  und  aus  einem  Aichmeister.  Doch  dürfen
für  verschiedene  Zweige  des  Aichungsgeschäfts  auch  verschiedene  Aichmeister  bestellt
  werden.  Dasselbe  ist  der  Beaufsichtigung  des  Bezirks-Direktors,  auch  der
nächsten  Kontrole  durch  die  Orts-Polizei-Behörde  unterworfen.

Die  Aichämter  sind  zunächst  Gemeindeanstalten  der  Orte,  wo  sie  errichtet
werden,  haben  jedoch  keine  abgegrenzten  Geschäftsbezirke,  verrichten  vielmehr
ihr  Amt  für  einen  Jeden,  der  sie  dazu  auffordert.

—1

Die  Mitglieder  eines  jeden  Aichamtes  werden  von  dem  Gemeindevorstande
dem  Bezirks-Direktor  vorgeschlagen  und  von  diesem,  wenn  er  sie  zu  bestätigen
kein  Bedenken  findet,  eidlich  auf  die  gewissenhafte  Erfüllung  der  ihnen  instruktionsmäßig
  obliegenden  Verpflichtungen,  auch  für  den  eintretenden  Fall  zur  Abgabe
  streng  wahrheitsmäßiger  und  unpartheiischer  Zeugnisse  und  Gutachten  ver-Pflichtet.
        <pb n="328" />
        312

Der  Bezirks-Direktor  ist  befugt,  vor  der  Bestätigung  des  Aichmeisters  von
demselben  die  Beibringung  eines  Zeugnisses  des  Ober-Aichamtes  über  seine
Befähigung  zu  verlangen.

8.  3.

Die  Aichämter  haben  die  Maße  und  Gewichte  für  den  gewöhnlichen  Handverkehr
  zu  aichen,  das  heißt  zu  prüfen,  nach  Beschaffenheit  zu  justiren  und
zu  stempeln.  Sie  dürfen  Tage  und  Stunden,  an  welchen  ausschließlich  Aichungsgeschäfte
  in  jeder  Woche  von  ihnen  vorgenommen  werden  sollen,  im  Voraus
zur  öffentlichen  Kenntniß  bringen.

.

Die  zur  Aichung  nöthigen  Normal-Maße,  Gewichte  und  Stempel  sind
in  den  Aichämtern  von  den  Gemeinden,  in  welchen  sie  errichtet  worden,  zu  liefern,
  auch  wird  ihnen  auf  Verlangen  vom  Ober-Aichamte  Auskunft  und  Belehrung
  über  den  technischen  Betrieb  ihrer  Geschäfte  ertheilt.

—

Die  vorschriftsmäßigen  Stempel  sind  dem  beauftragten  Gemeindebeamten,
welcher  den  Aichmeister  bei  der  Führung  seines  Geschäftes  kontroliren  soll,  zur
Aufbewahrung  zu  übergeben  und  müssen  stets  in  dessen  Gegenwart  den  geaichten
  Gegenständen  von  dem  Aichmeister  aufgedrückt,  dann  aber  von  dem  Gemeindebeamten
  wieder  an  sich  genommen  werden.  Dieser  hat  die  Pflicht  sich
zu  überzeugen,  daß  von  dem  Aichmeister  den  instruktionsmäßigen  Vorschriften,
in  soweit  sich  dieß  von  ihm  beurtheilen  läßt,  nachgegangen  worden  sey.

8.  6.

Der  zur  Aichungs-Kontrole  bestellte  Gemeindebeamte  hat  über  alle  unter
seiner  Aufsicht  vorgenommenen  Stempelungen  von  Maßen  und  Gewichten  nach
dem  zu  Ende  beigefügten  Schema  ein  Verzeichniß  zu  führen,  welches  den  Tag
der  Stempelung,  die  Gattung  und  Stückzahl  der  gestempelten  Gegenstände  und
den  auen  des  Eigenthümers,  auch  den  Betrag  der  Aichgebühr  enthalten
  muß.

s.  7.

Die  Aichämter  haben  für  Schonung  und  Erhaltung  der  ihnen  übergebenen
  Normal-Maße  und  Gewichte  Sorge  zu  tragen.  Sie  dürfen  dieselben  für
keinen  anderen  Zweck  als  den  des  Aichens  verwenden.  Bei  etwaigen  Beschädigungen
  oder  sonst  entstandenem  Zweifel  an  der  Richtigkeit  der  Normal-Maße
und  Gewichte  ist  durch  den  geschäftsleitenden  Gemeindebeamten  sofort  bei  dem
Gemeindevorstande  und  durch  diesen  bei  dem  Bezirks-Direktor  unter  Ueberrei-
        <pb n="329" />
        313

chung  der  zweifelhasten  Stücke  Anzeige  zu  machen,  auf  dessen  Antrag  dann  eine
sofortige  Untersuchung  derselben  vom  Ober-Aichamte  zu  bewirken  ist.

3.  8.
Von  Zeit  zu  Zeit  müssen  unter  Vermittelung  der  Bezirks-Direktoren  die
sämmtlichen  Normal-Maße  und  Gewichte  bei  dem  Ober-Aichamte  auf  das  Neue
geprüft,  justirt  und  nach  Befinden  gestempelt  werden.

—

Die  Stempel  der  Aichämter  führen  das  Großherzogliche  Wappen  mit  den
Buchstaben  A.  A,  unter  welchen  eine  römische  und  eine  arabische  Nummer  stehen,
  jene  zur  Bezeichnung  des  Verwaltungsbezirks,  diese  zur  Bezichnung  des
Aichamtes.  Demgemäß  bedeuten:

1.

#  Weimar,

II.  1.  Jena,

III.  1.  Eisenach,

IV.  1.  Dermbach,

V.  1.  Neustadt,
u.  s.  w.

s.  10.
Die  zur  Ueberwachung  des  Aichungsgeschäfts  beauftragten  Gemeindebeam—
ten  dürfen  die  ihnen  anvertrauten  Stempel  nur  mit  Genehmigung  der  ihnen
vorgesetzten  Polizei-Behörde  einem  Anderen  überlassen.  Auch  haben  sie  die
Stempel  jederzeit  so  aufzubewahren,  daß  von  denselben  ein  Mißbrauch  nicht
gemacht  werden  kann.
8.  11.
Der  Wirkungskreis  der  Aichämter  umfaßt:
a)  das  Aichen  von  kleineren  und  größeren  Gewichten;
b)  das  Aichen  von  blechernen,  zinnernen  u.  s.  w.  Hohlgemäßen  für  „Naß“
und  „Trocken“;
)  das  Aichen  von  bölzernen  und  eisernen  Hohlgemäßen  für  Getreide  und
dergleichen;
d)  das  Aichen  von  hölzernen  Ellenmaßen.
Dieser  Wirkungskreis  kann  später  nach  Bedürfniß  erweitert  werden.
—5
Die  Aichgebühren  sind  nach  dem  dieser  Instrukion  beigefügten  Tarife  zu
erheben.  Ausschreitungen  hierbei  werden  disciplinarisch,  unter  Vorbehalt  richterlicherlicher
  Untersuchung  in  dazu  geeigneten  Fällen,  geahndet.
52
        <pb n="330" />
        314

Den  Gemeindebehörden  der  Orte,  in  welchen  Aichämter  sich  befinden,  ist
übrigens  nachgelassen,  zur  Deckung  des  Aufwandes  für  die  Vorhaltung  des  Aich-Apparates
  zu  den  Aichgebühren  einen  Zuschlag  erheben  zu  lassen,  welcher  in  Einem
  Pfennig  für  jeden  angefangenen  oder  vollen  Groschen  der  Aichgebühr  bestehen
  darf.

Ueber  die  bezahlte  Aichgebühr  ist  eine  von  dem  beauftragten  Gemeindebeamten
  zu  prüfende  und  zu  signirende  Quittung  auszustellen.

II.  Aichungsverfabren.
1.  Aichungsverfahren  bei  Gewichten.

s.  13.

Bei  der  Aichung  von  kleineren  und  größeren  Gewichten  sind  nachstehende
Vorschriften  zu  befolgen:

1)  Der  Aichmeister  muß  wenigstens  zwei  gut  gearbeitete  Wagen  haben,
eine  für  kleinere  Gewichte  bis  zu  sechs  Pfund  und  eine  für  größere  Gewichte
bis  zu  einem  Centner.  Die  Wagen  müssen  so  aufgehängt  seyn,  daß  sie  einen
kurzen  Gang  haben  oder  nur  wenig  ausschlagen,  weil  sich  im  entgegengesetzten
Falle  die  Zapfen  und  Pfannen  zu  sehr  abnntzen.

2)  Kein  Gewicht  darf  mit  dem  Normal-Gewichte  so  verglichen  werden,  daß
man  (wie  bei  dem  gewöhnlichen  Abwägen)  das  zu  aichende  Gewicht  auf  die  eine
und  das  Normal-Gewicht  auf  die  andere  Wagschale  legt.  Es  ist  vielmehr
jederzeit  das  nachstehend  beschriebene  Verfahren  des  Tarirens  anzuwenden.

3)  Man  legt  auf  die  eine  Schale  das  Normal-Gewicht  und  auf  die  andere
  Schale,  als  Gegengewicht  oder  Tara,  so  viele  gleichgültige  Dinge  (z.  B.
Blei=  oder  Eisen-Stücke),  bis  die  Zunge  der  Wage  genau  einspielt.  Alsdann
nimmt  man  das  Normal-Gewicht  von  der  Schale  weg  und  legt  statt  dessen
das  zu  aichende  Gewicht  auf  dieselbe.

Spielt  nun  die  Zunge  genau  wieder  ein,  so  ist  das  zu  aichende  Gewicht
als  richtig  anzusehen;  im  gegentheiligen  Falle  muß  dieses  Einspielen  durch  diejenige
  Behandlung  des  Gewichts,  die  man  das  Justiren  desselben  nennt,  herbeigeführt
  werden.  —  Der  Aichmeister  erleichtert  sich  die  Arbeit  des  Tarirens
wesentlich  dadurch,  daß  er  für  die  am  häufigsten  vorkommenden  Gewichte  die
ungefähre  Tara  ein  für  allemal  bestimmt  und  in  Bereitschaft  hält;  zu  der
letzten  vollständigen  Ausgleichung  sind  Schachteln  mit  Schrot  und  Feilspänen
sehr  geeignet.

4)  Bei  dem  Aufsetzen  und  Abheben  der  Gewichte  ist  stets  Sorge  zu  tragen,
  daß  der  Wagebalken  sich  nicht  merklich  in  den  Pfannen  verschiebe,  weil
        <pb n="331" />
        315

dadurch  eine  Unsicherheit  im  Abwägen  und  Justiren  veranlaßt  werden  kann.
Aus  diesem  Grunde,  und  weil  die  Normal-Gewichte  weniger  leiden,  müssen
auch  den  metallenen  Schalen  der  kleineren  Wage  Scheiben  von  Papier  oder
Leder  untergelegt  werden.

5)  Zur  Aichung  dürfen  nur  solche  Gewichte  zugelassen  werden,  die  aus
Messing  oder  Eisen  bestehen  und  die  mit  der  Angabe  ihrer  Schwere  bezeichnet
sind.  Insbesondere  sind  bleierne  und  steinerne  Gewichte  von  der  Aichung  gänzlich
  ausgeschlossen.  —  Auch  diejenigen  gußeisernen  Gewichte,  welche  sich  am
Boden  stark  löcherig  zeigen,  oder  bei  welchen  die  Löcher  mit  Lehm  und  dergleichen
  zugeklebt  sind,  hat  der  Aichmeister  als  unbrauchbar  zurückzuweisen.

6)  Das  Justiren  der  Gewichte  aus  Messing  oder  Schmiedeeisen  geschieht,
falls  sie  zu  schwer  sind,  durch  Abfeilen  oder  Abschleifen  mit  Schmergelpapier;
und  falls  sie  zu  leicht  sind,  durch  Einschlagen  eines  Stiftes  oder  stärkeren
Drathstückes,  bei  Messinggewichten  auch  durch  Auflöthen  eines  Stückes  auf
den  Boden.

Im  ersten  Falle  sind  grobe  Feilenstriche  möglichst  zu  vermeiden;  im  anderen
  Falle  aber  ist  für  feste  Vernietung  und  Verlöthung  Sorge  zu  tragen.  Bei
neuen  Messinagewichten,  insbesondere  bei  Einsatzgewichten,  ist,  ehe  weiter  etwas
  mit  ihnen  vorgenommen  wird,  überall  der  Grat  und  die  scharfe  Kante  mit
einer  feinen  Feile  wegzunehmen.

7)  Das  Justiren  der  Einsatzgewichte  erfordert  besondere  Aufmerksamkeit,
in  sofern  nicht  nur  jedes  einzelne  Gewicht  mit  dem  Normal-Gewichte  übereinstimmen,
  sondern  auch  das  Ganze  die  richtige  Schwere  erhalten  muß.  Dieses
zu  erreichen,  ist  nicht  selten  ein  wiederholtes  Durchprüfen  nothwendig,  wobei
man,  nachdem  alle  Gewichte  einzeln  justirt  sind,  zuerst  die  kleineren,  die  zusammen
  ein  Loth  ausmachen,  mit  dem  Normal-Einloth  vergleichen  kann;
dann  alle,  die  zusammen  zwei  Loth  ausmachen,  mit  dem  Normal-Zweiloth
u.  s.  w.  bis  zu  Ende.

8)  Der  Stempel  wird  bei  den  Gewichten  aus  Messing  oder  Schmiedeeisen
unmittelbar  in  das  Metall  eingeschlagen.  Bei  Einsatzgewichten  ist  jedes  kleinere
Gewicht  inwendig  und  das  letzte  größere  Gewicht  auswendig  auf  dem  Deckel
zu  stempeln.

9)  Alte  oder  neue  Gewichte  aus  Gußeisen,  wenn  sie  zu  schwer  find,  werden
  durch  Abmeißeln  von  dem  unteren  Rande  und  von  der  Sohle,  oder  durch  Entfernung
  von  etwa  eingegossenem  Blei,  leichter  gemacht.

52
        <pb n="332" />
        316

Das  Justiren  der  alten  eisernen  Gewichte,  die  unten  im  Boden  eine  Vertiefung
  zur  Aufnahme  von  Blei  haben,  ist  alsdann  mittelst  eben  dieses  Bleies
zu  bewirlen.

Der  Aichmeister  hat  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  das  eingegossene  oder
eingekeilte  Blei  vor  jedem  Herausfallen  gesichert  sey.  Die  Oberfläche  des  Bleies
ist  durch  Hämmern  und  Schaben  glatt  zu  machen  und  nach  dem  Justiren  mit
so  vielen  Stempeln  zu  bedecken,  daß  ohne  Verletzung  derselben  von  dem  Blei
nicht  merklich  weggenommen  werden  kann.  Das  Justiren  der  neuen  eisernen
Gewichte,  die  statt  jener  Vertiefung  eine  flaschenartige  Höhlung  haben,  zu
welcher  oben  ein  nach  innen  sich  erweiterndes  Eingußloch  führt,  erfordert  das
nachstehende  Verfahren.

10)  Zuförderst  wird  das  Gewichtsstück  vom  Gußsande  gereinigt  und  die
vorstehenden  Gußnäthe  und  scharfen  Kanten  am  Boden  werden  mit  der  Feile
oder  auf  dem  Schleifsteine  abgeputzt.  Sodann  wird  ein  etwas  konischer  Bleipfropfen
  zugerichtet  zur  nachherigen  Verschließung  des  Eingußloches  und  ein  kleinerer
  Bleipfropfen  zur  Einkeilung  in  jenen  größeren.  Das  Gewicht  und  die
zwei  Bleipfropfen  werden  nun  (durch  Tariren)  mit  dem  Normal-Gewichte  nahezu
  in  Uebereinstimmung  gebracht,  indem  man  kleine  Blei=  oder  Eisen-Stücke
in  die  Höhlung  des  Gewichtes  thut  oder,  wenn  das  nicht  ausreichend  ist,  eine
größere  Quantität  Blei  in  dieselbe  eingießt.

Das  auf  diese  Weise  vorläufig  justirte,  doch  um  ein  Geringes  zu  schwer
gelassene,  Gewicht  wird  alsdann  durch  den  Bleipfropfen  so  verschlossen,  daß
ein  Kopf  vorstehen  bleibt.  Mit  einem  runden  konischen  Dorn  wird  durch  den
Pfropfen,  seiner  ganzen  Länge  nach,  ein  Loch  durchgeschlagen,  in  welches  man
nachher  einen  eylindrischen  Dorn,  dessen  scharfe  Ränder  unten  entfernt  sind,
dergestalt  eintreibt,  daß  sich  der  Bleipfropfen  im  Innern  des  Gewichtes  auseinander
  giebt.  In  die  dadurch  entstandene  Oeffnung  wird  der  kleinere  Bleipfropfen
  eingekeilt  und  mit  dem  großen  gehörig  verhämmert,  so  daß  dieser  einen
oben  abgerundeten  glatten  Kopf  bekommt,  zur  Aufnahme  des  Stempels.  Nunmehr
  erfolgt  die  völlige  Justirung  des  Gewichtes  durch  Abschaben  vom  Kopfe
des  Bleipfropfens,  und  zuletzt  Stempelung.

11)  Sollen  die  gußeisernen  Gewichte  lackirt  werden  (was  bei  den  für  die
Brauhäuser  bestimmten  sehr  zu  empfehlen,  bei  den  für  die  Salzhändler  bestimmten
  aber  durchaus  nothwendig  ist),  so  muß  dieses  vor  der  völligen  Justirung
  geschehen.  Die  Gewichte  werden  zweimal  mit  Aephalt-Lack,  der  mit
Ruß  schwärzer  gemacht  und  nöthigenfalls  mit  etwas  Terpentin-Oel  verdünnt  ist,
überstrichen;  die  erhaben  gegossene  Zahl  aber  wird  mit  Zinnober  und  Kopal=
        <pb n="333" />
        317

Lack  ausgezeichnet.  Uebrigens  müssen  die  lackirten  Gewichte  vor  der  Justirung
gehörig  austrocknen,  wozu  selbst  im  Sommer  wohl  zwei  bis  drei  Wochen  Zeit
gehört.

2.  Aichungsverfahren  bei  Hohlgemäßen  mit  Ausschluß  der  Getreidegemähe.

s5.  12a.

Bei  der  Aichung  von  blechernen,  zinnernen  u.  s.  w.  Hohlgemäßen
für  Naß  und  Trocken  sind  nachstehende  Vorschriften  zu  befolgen:

1)  der  Aichmeister  muß  im  Besitze  von  solchen  Normal-Maßen  seyn,  die
in  der  Form  mit  den  üblichen  Hohlgemäßen  für  Naß  und  Trocken  ziemlich
übereinstimmen.  Außerdem  muß  er  einige  viereckige  (quadratische)  Stücke  Spiegelglas
  haben,  deren  Seite  ungefähr  einen  halben  Zoll  mehr  beträgt  als  der
Durchmesser  des  jedesmaligen  Normal-Maßes.

2)  Alle  zur  Aichung  übergebenen  Gemäße  aus  Blech  müssen  am  oberen
Rande  einen  umgelegten  Bund  haben,  mit  welchem  das  Gemäß  gerade  abschneidet,
  ohne  daß  an  dem  Bunde  gefeilt  ist.  Gemäße,  die  nicht  nach  dieser
Vorschrift  angefertigt  sind,  ist  der  Aichmeister  verpflichtet  zurückzuweisen.

3)  Unterhalb  des  Bundes  und  sehr  nahe  demselben  müssen  die  Gemäße,
der  Stempelung  wegen,  mit  einem  Zinntropfen  versehen  seyn.  Gemäße,  an
denen  dieser  Zinntropfen  fehlt,  braucht  der  Aichmeister  nicht  anzunehmen.

4)  Die  Prüfung  der  Hohlgemäße,  sowohl  für  „Naß“  als  für  „Trocken“,
geschieht  mit  Wasser,  gleichviel  ob  Brunnen  oder  Regenwasser,  wenn  auch  letzteres
  im  Allgemeinen  vorzuziehen  ist.  Das  Wasser  muß  aber  mäßig  erwärmt
seyn,  weil  es  dadurch  dünnflüssiger  wird,  leichter  das  Metall  netzt  und  das  Anhängen
  von  Luftblasen  vermindert.

5)  In  das  zu  prüfende  Gemäß  wird  zuerst  Wasser  gegossen,  welches  man
mit  einem  geeigneten  Holzstäbchen  umrührt  und  dann  rein  wieder  ausgießt,  so
daß  nur  noch  die  Wände  benetzt  bleiben.  Alsdann  wird  das  Gemäß  auf  einem
möglichst  wagerechten  Tisch  in  einen  flachen  Blechteller  gestellt.

6)  Nun  gießt  man  Wasser  in  das  Normal-Maß  und  fährt,  ehe  es  ganz
voll  ist,  mit  dem  vorerwähnten  Holzstäbchen  an  der  Wand  des  Gefäßes  herum,
um  etwaige  Luftblasen  zu  entfernen.  Das  Normal-Maß  wird  darauf  so  vollständig
  mit  Wasser  gefüllt,  daß  nach  dem  Aufschieben  der  Glasplatte  nirgends
größere  Luftblasen  unter  denselben  zu  sehen  sind.

7)  Jetzt  wird  das  Normal-Maß,  nach  allmälig  abgezogener  Platte,  vorsichtig
  in  das  zu  prüfende  Gemäß  ausgeleert,  bis  nichts  mehr  abtropft.  Durch
Aufschiebung  der  Glasplatte  überzeugt  man  sich,  ob  das  zu  prüfende  Gemäß  mit
dem  Normal-Maße  gleichen  Inhalt  habe  oder  nicht.  Daß  bei  dem  Ueberfüllen  etwa
        <pb n="334" />
        318

in  den  Blechteller  gelaufenes  Wasser  nachgegossen  werden  muß,  versteht  sich
von  selbst.

8)  Entsteht  in  dem  Aichmeister  der  geringste  Zweifel  über  die  Zuverlässigkeit
  der  Prüfung,  so  ist  dieselbe  unbedingt  zu  wiederholen,  was  bei  nur  einiger
Uebung  leicht  und  schnell  geschehen  kann.

9)  Ist  das  Gemäß  richtig  befunden,  so  löthet  der  Aichmeister  nahe  unter
dem  Bund  das  Schildchen  mit  „Naß“  oder  „Trocken“  auf  und  schlägt  auf  den
Zinntropfen  den  Aichstempel.  —  Bei  Hohlgemäßen  aus  Zinn,  Kupfer  oder
Messing  werden  diese  Zeichen  unmittelbar  in  das  Gefäß  eingeschlagen  und  zwar
nahe  unter  dem  oberen  Rande  desselben,  oder  nach  Beschaffenheit  auf  den  Rand
selbst.

10)  Unrichtig  befundene  Gemäße  werden  dem  Eigenthümer  ungestempelt
wieder  zurückgegeben,  wenn  nicht  bei  blechernen  Gemäßen  der  Aichmeister  kleine
Abvweichungen  durch  geeignete  Hammerschläge  auf  den  Boden  abzuändern  für
gut  findet.

3.ichungsverfahren  bei  Getreidegemäßen.
8.  15.

Bei  der  Aichung  von  hölzernen  und  eisernen  Hohlgemäßen  für  Getreide
und  dergleichen  sind  nachstehende  Vorschriften  zu  befolgen:

1)  Der  Aichmeister  muß  im  Besitze  von  solchen  Normal-Maßen  seyn,  die
in  der  Form  mit  den  üblichen  Hohlgemäßen  für  Getreide  und  dergleichen  ziemlich
  übereinstimmen;  dazu  gehört  noch  ein  Streichscheit  aus  hartem  Holz,  welches
  3/4  Zoll  stark  und  unten  und  an  den  Seiten  ganz  eben  ist.  Außerdem
muß  er  einen  Apparat  haben,  der  in  einer  hölzernen  Lade  und  einem  Trichter
aus  Weißblech  besteht.  Die  Lade  ist  ein  auf  vier  Füßen  ruhender,  nach  unten
verjüngt  zugehender,  viereckiger  Kasten  von  etwa  fünf  Metzen  Inhalt,  der  an
der  vorderen  Seite  eine  Schieberöffnung  hat  und  der  so  gearbeitet  ist,  daß  in
denselben  eingeschüttete  runde  Fruchtkörner  bei  aufgezogenem  Schieber  ganz  und
gar  auslaufen.  Der  Trichter  wird  bei  dem  Gebrauche  nahe  unter  dem  Schieber
entweder  mit  der  Hand  gehalten  oder  besser  von  einem  eisernen  Ringe  getragen;
seine  untere  Oeffnung  hat  etwa  5/4  Zoll  im  Durchmesser.  —  Der  Appatat
kann  bei  dem  Ober-Aichamte  in  Augenschein  genommen  werden.

2)  Alle  zur  Aichung  übergebenen  Gemäße  aus  Holz  muͤssen  gut  ausgetrocknet
  und  mit  Eisen  beschlagen  seyn,  doch  ohne  Befestigung  des  oberen
  Ringes  und  des  etwaigen  Steges.  Gemäße,  die  diesen  Anforderungen  nicht
entsprechen,  ist  der  Aichmeister  verpflichtet  zurückzuweisen.
        <pb n="335" />
        319

3)  Da  es  wegen  des  Zusammentrocknens  nothwendig  ist,  die  gewöhnlichen
verkäuflichen  Viertel  und  Metzen  aus  Eichenholz  wenigstens  ein  halbes  Jahr
lang  stehen  zu  lassen,  ehe  sie  beschlagen  und  geaicht  werden,  so  erscheint  es
wünschenswerth,  daß  die  Aichmeister  von  geaichten  hölzernen  Gemäßen  jederzeit
einigen  Vorrath  bei  sich  haben,  um  augenblicklichen  Bedürfnissen  ohne  Weitläuftigkeit
  zu  genügen.

4)  Die  Prüfung  der  Hohlgemäße  für  Getreide  und  dergleichen,  sie  mögen
aus  Holz  oder  aus  Eisen  bestehen,  geschieht  mit  Hirse  (oder  Rübsamen),  von
welcher  der  Aichmeister  stets  vier  Viertel  und  darüber  vorräthig  halten  muß.
Das  dabei  zu  beobachtende  Verfahren  soll  nun  beispielsweise  an  einem  Viertel
deutlich  gemacht  werden.

5)  Bei  geschlossenem  Schieber  wird  ein  reichliches  Viertel  Hirse  in  die  Lade
gethan  und  auf  einem  eigens  dazu  bestimmten  Bret  mit  Randleisten  wird  das
Normal-Viertel  möglichst  wagerecht  so  hingestellt,  daß  des  Trichters  untere  Oeffnung
  sich  mitten  über  demselben  befindet  und  6  bis  8  Zoll  von  dem  obern
Rande  des  Gemäßes  absteht.  Jetzt  zieht  man  den  Schieber  auf  und  läßt  die
Hirse  durch  den  Trichter  in  das  Normal-Viertel  laufen,  wobei  man  den  in  der
Mitte  entstehenden  Berg  vorsichtig  mit  der  Hand  ausbreitet.  Damit  das  Aufziehen
  des  Schiebers  einmal  wie  allemal  erfolge,  ist  in  die  Lade  ein  Stift  eingeschraubt,
  der  dem  Aufziehen  Ziel  und  Grenze  setzt.  Ist  die  Hirse  aus  der
Lade  rein  ausgelaufen,  so  wird  das  Gemäß  behutsam  abgestrichen,  wobei
das  Streichscheit  mit  seiner  unteren  Seite  flach  aufsitzen  muß.  Stöße  und  sonstige
  Erschütterungen  sind  durchaus  zu  vermeiden  Das  auf  diese  Weise  gefüllte
Normal-Viertel  wird  bei  geschlossenem  Schieber  in  die  Lade  geschüttet  und  abermals
  in  das  Normal-Viertel  eingelassen  und  abgestrichen.  Nun  erst  läßt
man  den  Inhalt  des  Normal-Viertels  mittelst  der  Lade  in  das  zu  prüfende
Viertel  laufen,  wobei  aber  der  Trichter  die  vorige  Lage  und  Entfernung  beibehalten
  muß.

6)  Zeigt  sich  das  Gemäß  richtig,  so  wird,  wenn  es  ein  hölzernes  ist,  der
obere  Reif  und  der  etwaige  Steg  festgemacht;  wobei  zu  beobachten  ist,  daß  der
Nand  jederzeit  gerade  und  nicht  krummgezogen  (windisch)  sey.  Der  Sicherheit
wegen  wird  aber  zuletzt  noch  die  Rückp  robe  angestellt,  indem  man  unter  denselben
  Bedingungen  die  Hirse  zuerst  in  das  zu  prüfende  Viertel  und  dann  in
das  Normal-Viertel  laufen  läßt.

7)  Ist  das  Gemäß  zu  groß,  so  wird  von  dem  oberen  Rande  desselben
so  lange  abgeraspelt  und  abgefeilt,  bis  es  die  beschriebene  Prüfung  besteht.
Ist  aber  das  Gemäß  zu  klein,  so  wird,  wenn  es  ein  hölzernes  ist,  inwendig
        <pb n="336" />
        320

vom  Boden  oder  nach  Befinden  von  der  Seitenwand  abgearbeitet  und  abgenommen.
  Eiserne  Gemäße,  die  zu  klein  sind,  können  nur  durch  Verrückung
des  oberen  Reifen  vergrößert  werden,  was  der  Eigenthümer  auf  seine  Kosten
bewerkstelligen  lassen  muß.

8)  Die  geprüften  und  justirten  hölzernen  Gemäße  werden  inwendig  auf
dem  Boden  mit  dem  Brennstempel  dergestalt  gezeichnet,  daß  jedes  der  Stücke,
aus  welchen  der  Boden  zusammengesetzt  ist,  einen  Stempel  erhält.  Außerdem
werden  oben  in  den  Rand  die  Anfangsbuchstaben  des  Ortes,  wo  das  Aichamt
besteht,  an  vier  Stellen  eingebrannt.  Bei  eisernen  Gemäßen  wird  der  Hauptstempel
  auswendig  in  den  oberen  Reifen  warm  eingeschlagen,  und  zwar  nur
einmal.  Der  Nand  wird  indessen  durch  Einschlagen  eben  so  gezeichnet,  wie  bei
hölzernen  Gemäßen  durch  Einbrennen.

4)  Aichungsverfahren  für  Ellenmaße.
8.  16.

Bei  der  Aichung  von  hölzernen  und  eisernen  Ellenmaßen  sind  nachstehende
  Vorschriften  zu  befolgen:

1)  Der  Aichmeister  muß  im  Besitze  von  einer  Normal-Elle  seyn,  die  aus
einem  starken,  wohl  abgerichteten,  vierkantigen  Eisenstabe  besteht,  auf  welchem
Anfang  und  Ende  der  Elle  durch  vorstehende  stählerne  Nasen,  die  Eintheilung
aber  in  Halbe,  Viertel,  Achtel  und  Sechzehntel  durch  eingerissene  Theilstriche
angegeben  sind.  Außerdem  muß  er  einen  kleinen  stählernen  Anschlagwinkel  haben
  und  zwei  Klötzchen  von  Weißbuchenholz  mit  Ausschnitten,  um  die  zu  theilende
Elle  neben  der  Normal-Elle  mittelst  zweier  Keile  darin  einspannen  zu  können.

2)  Alle  zur  Theilung  und  Stempelung  übergebenen  hölzernen  Ellen
müssen  oben  etwas  zu  lang  gelassen  seyhn.  Man  legt  die  zu  theilende  Elle
dicht  an  die  Normal-Elle  an,  bezeichnet  vorläufig  Anfang  und  Ende  der
Elle  mit  einer  an  den  Nasen  gezogenen  Linie  und  schlägt  einwärts  von  diesen
Linien  und  sehr  nahe  denselben  sofort  den  Stempel  ein.

3)  Jetzt  schneidet  man  die  Elle  am  oberen  Theilstriche  gerade  ab,  stemmt
dieselbe  mit  ihrem  Ende  dicht  an  die  obere,  zu  dem  Zwecke  etwas  tiefer
gehende,  Nase  der  Normal-Elle  an  und  spannt  sie  mit  dieser  letzteren  so  in
die  genannten  Holzklötzchen  ein,  daß  die  Flächen  beider  Ellen  in  eine  zusammenfallen.


4)  Nun  erst  reißt  man  mit  einem  geeigneten  Instrument  den  Anfang  der
Elle  an  der  unteren  Nase  bleibend  ein,  wie  auch  die  noch  fehlenden  Abtheilungen
  mit  Hülfe  des  stählernen  Anschlag-Lineals.
        <pb n="337" />
        321

5)  Ist  dieses  geschehen,  so  sticht  man  am  Anfange  der  Elle  die  übliche
halbrunde  Kerbe  aus  und  die  Elle  ist  fertig.  Wollte  man  das  Stempeln
die  letzte  Arbeit  seyn  lassen,  so  würde  man  nicht  selten  durch  Splittern  und
Ausspringen  des  Holzes  die  Elle  verderben.

6)  Bei  eisernen  Ellen  kann  das  zweimalige  Einschlagen  des  Stempels
auch  ganz  zuletzt  vorgenommen  werden.  Im  Uebrigen  ist  die  Behandlung  derselben
  eben  so,  nur  daß  statt  der  halbrunden  Kerbe  am  Anfange  ein  etwas
stärkerer  Theilstrich  steht.

5.  Aichungsverfahren  bei  den  für  den  Ausschank  von  Bier  2c.  zu  verwendenden  Gläsern.
8.  17.

1)  Der  Aichmeister  für  solche  Gläser  muß  zugleich  Fabrikant  derselben
seyn,  weil  eine  gleichmäßige  und  wohlfeile  Stempelung  der  Gläser  nur  dadurch
  geschehen  kann,  daß  der  noch  weichen  Glasmasse  ein  Stempel  eingedrückt
  wird.

2)  Der  Aichmeister  erhält  von  dem  betreffenden  Aichamte  den  vorschriftsmäßigen
  Stempel  und  zwei  Normal-Maße,  von  welchem  das  eine  /  Nösel,
das  andere  2/8  Nösel  faßt.  Das  größere  Normal-Maß  dient  zur  Aichung  der
Nösel=  und  Maß-Gläser,  das  kleinere  dagegen  zur  Aichung  der  Seidel,  die  in
Weimar  1  1/8  Nösel  halten.

3)  Alle  Gläser  müssen  so  angefertigt  werden,  daß  nach  Aufnahme  des
gesetzmäßigen  Quantums  Flüssigkeit  über  dem  Spiegel  der  letzteren  ein  etwa.
3/  Zoll  breiter  Rand  leer  bleibt.  Außerdem  ist  für  deutlichen  Abdruck  des
Stempels  an  geeigner  Stelle  der  Seitenwand  des  Glases  Sorge  zu  tragen.

4)  Hat  der  Aichmeister  eine  Parthie  von  Gläsern  einer  und  derselben
Gattung  mit  dem  Stempel  angefertigt,  so  ist  für  die  Normirung  derselben  nachstehendes
  Verfahren  zu  beobachten:

a)  Bei  Nöselgläsern.  Jedes  Glas  wird  mit  der  linken  Hand  über  einen
  Blechteller  gehalten;  mit  der  rechten  Hand  wird  aus  einem  nebenstehenden
  Kübel  das  Normal-Maß  voll  Wasser  geschöpft  und  rasch  in
das  Glas  eingegossen,  bis  nichts  mehr  abtropft.  Sollte  bei  dem  Ueberfüllen
  etwas  Wasser  in  den  Blechteller  gelaufen  seyn,  so  muß  dieses,
wie  sich  von  selbst  versteht,  nachgegossen  werden.  Alle  so  behandelten
Gläser  werden  alsdann  in  einer  Reihe  auf  einen  möglichst  wagerechten
Tisch  gestellt,  das  in  ihnen  befindliche  Wasser  wird  mit  einem  geeigneten

53
        <pb n="338" />
        322
Holzstäbchen  umgerührt,  und  mittelst  einer  Schreibfeder,  welche  in  mit
Bleiweiß  verriebenen  Leinölfirniß  getaucht  ist,  wird  auf  jedem  Glase  der
Stand  des  Wassers  angemerkt.

b)  Bei  Maßgläsern.  Das  Verfahren  ist  hier  das  nämliche  wie  bei  a,
nur  mit  doppelter  Arbeit,  indem  das  erste  eingefüllte  Nösel  zur  Bezeichnung
  des  halben  Maßes  oder  sogenannten  Schnitts  und  das  zweite  Nösel
  zur  Bezeichnung  des  ganzen  Maßes  nothwendig  ist.

c)  Bei  Seideln.  Das  Verfahren  ist  hier  ganz  und  gar  wie  bei  den  Maßgläsern,
  nur  daß  anstatt  des  Normal  ½/1  Nösels,  jetzt  das  Normal-28
  Nösel  (halbes  Seidel)  genommen  wird.

5)  Bei  den  so  normirten  Gläsern  sind  endlich  die  Bleiweißmarken  durch
eingeschliffene  matte,  oder  durch  eingebraunnte  farbige  Striche  zu  ersetzen.

Tarif  ,
für  die  Aichmeister  bei  Aichung  von  Gewichten,  Hohl=  und  Ellen-Maßen
  für  den  gewöhnlichen  Handverkehr.

I.  Gewichte  aus  Messing  oder  Schmiedeeisen.

A.  Kleinere,  unter  einem  Pfund:

a)  Für  die  bloße  Prüfung  des  Gewichtes,  es  mag  schon  früher

  geaicht  seyn  oder  nicht,  einschließlich  der  Stempelung

  des  richtig  befundnen  ½  Sgr.
b)  Für  Justirung  und  Stempelung,  wenn  abgefeilt  oder
ein  Stift  eingeschlagen  werden  nuubt  .  ..  1  Sgr.
c)  Wenn  ein  Stück  angelöthet  werden  nuub  .  1  ½  Sgr.
8.  Größere,  ein  Pfund  und  darüber:
a)  Für  bloße  Prüfung  und  Stempelung  ½  äSgr.
b)  Für  Justirung  und  Stempelung,  wenn  abgefeilt  werden
  un66666  1½  Sgr.

c)  Wenn  ein  Stück  angelöthet  werden  mu  1½  bis  3  Sgr.

C.  Ein  Pfund  Einsatzgewicht  (10  Stück):
a)  Für  bloße  Prüfung  und  Stempelng  .  5  Sgr.
b)  Für  Justirung  und  Stempelig  10  Sgr.
)  Bei  größeren  Einsatzgewichten  wird  für  jedes  Stück  über
zehn  ½  Sgr.  bezüglich  1  Sgr.  mehr  entrichtet.
        <pb n="339" />
        III.  Gewichte  aus  Gußeisen.
A.  Kleinere,  nicht  über  vier  Pfund:
a)  Für  bloße  Prüfung  und  Stempeliing
b)  Für  Justirung  und  Stempelung,  wenn  abgehauen  werden
  mußß.  ........
c)  Wenn  Eisen  oder  Blei  zugesetzt  werden  muß  .

B.  Größere,  nicht  über  zwölf  Pfund:
a)  Für  bloße  Prüfung  und  Stempeliig
b)  Für  Justirung  und  Stempelung,  wenn  bbgehauen  werden
  u  ..  ....  .  .  ....
c)  Wenn  Eisen  over  Blei-  zugesetzt  werden  muß

 

323

½  äSgr.

1½  —  3  Sgr.
2  Sgr.

½  Sgr.

C.  Die  größten,  ½  Zentner  und  darüber:

a)  Für  bloße  Prüfung  und  Stempelung  .  .  .  ..
b)  Für  Justirung  und  Stempelung,  wenn  abgehauen  werden  muß
)  Wenn  Eisen  oder  Blei  zugesetzt  werden  muß  .

IIII.  Hohlgemäße.
A.  Kleinere,  für  Naß  und  Trocken:

n)Für  Prüfung  und  Stempelung  von  91,  /1,  ⅞,  ¼,

½K/8  Nösel  aus  WeißblEec  ...
b)  Wenn  diese  Gemäße  aus  Zinn,  Kupfer  oder  Messing

bestetensll
c)  Für  Prüfung  und  Stempelung  einer  großen  Ohmkanne

8.  Größere,  für  Getreide  und  dergleichen:

n)Für  bloße  Prüfung  und  Stempelung:

1)  eines  ganzen  Schefflls

2)  eines  halben  Schefflls
3)  eines  Viertels  ..........
4)einerganzeuMetze..........  ...
5)einerhalbenMetze.....  ........

b)  Für  Justirung  und  Stempelung:

1)  eines  ganzen  Scheffls
2)  eines  halben  Scheffels  ..........  .
3)emechertels..  ..........

4)  einer  gangen  Mebe  A
5)  einer  halben  Metze  .  .

Gm
—

—

—

VS  22  0

Sar.
Sgr.
Sgr.
Sgr.
Sgr.

15  Sgr.
10  Sgr.
7  Sgr.
4  Sgr.
3  Sgr.
        <pb n="340" />
        324

IV.  Ellenmaße.
A.  Ellen  von  Holz:

a)  Für  bloße  Prüfung  und  Stempellng  ½  Sgr.

b)  Für  Theilung  und  Stempelllng  1  Sgr.
B.  Ellen  von  Eisen:

a)  Für  bloße  Prüfung  und  Stempelung  1  Sgr.

b)  Für  Theilung  und  Stempelung  2  Sgr.

Verzeich  niß
der  bei  dem  Aichamte  zu  ....  .  ...  geaichten  Gegenstände:

 

Betrag  der  dafur
gezahlten  Gebühren.
  Anmerkungen.

J  r  r  S#

Namen  und  Wohnort  Benennung
M  Datum.  des  Eigenthümers  der
der  geaichten  Sachen.  Jgeaichten  Sachen.
        <pb n="341" />
        Uegierungs-Blatt
für  das
Großherzogthum
Sachsen--Weimar-Eisenach.

Nummer  31.  Weimar.  22.  Oktober  1853.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Um  die  Mitwirkung  der  Großherzoglichen  Landesvermessungs-Behörden
bei  den  zum  Behufe  von  Grundstückszusammenlegungen  (Separationen)  vorzunehmenden
  Vermessungen,  sowie  das  bei  den  letzteren  einzuschlagende  Verfahren
näher  zu  bestimmen  und  zu  regeln,  werden  mit  Genehmigung  Seiner  Königlichen
  Hoheit,  des  Großherzogs,  zu  geeigneter  Beachtung  folgende  Vorschriften
hierdurch  bekannt  gemacht.

l.

Bei  Ausführung  der  Separationen  sind  die  Bestimmungen  des  Gesetzes
über  die  Landesvermessung  vom  5.  März,  der  Ausführungsverordnung  vom
12.  März  1851  und  der  dazu  gehörigen  Instruktion,  ingleichen  der  Ausführungsverordnung
  zum  Pfandgesetze  vom  12.  März  1841,  soweit  sie  sich  mit
den  Eigenthümlichkeiten  des  Separations-Verfahrens  vertragen,  genau  zu
beobachten.

2.

Die  Großherzogliche  General-Ablösungs-Kommission  hat  dem  dritten  Departement
  des  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums  von  jeder  vorseienden  Separation
  unter  Benennung  der  Spezial-Kommission  und  der  zuzuziehenden  Geometer
  zeitig  Anzeige  zu  machen,  welches  sowohl  der  Großherzoglichen  Vermessungs-Direktion,
  als  der  betreffenden  Steuer-Revision  die  erforderliche  Nachricht
ertheilen  wird.

54
        <pb n="342" />
        326

3.

Die  Wahl  der  Geometer  bleibt  den  Separations-Interessenten  unter  den
als  solche  im  Großherzogthume  Verpflichteten  nachgelassen.  Andere  können,  bei
der  Wichtigkeit  der  dem  Geometer  anvertrauten  Interessen  namentlich  in  Bezug
auf  Eigenthumsverhältnisse  und  Hypotheken,  welche  nur  die  Annahme  ganz  zuverlässiger
  Personen  gestattet,  erst  nach  erfolgter  Prüfung  und  Verpflichtung
zugelassen  werden,  zu  welchem  Behufe  sie  sich  bei  der  Großherzoglichen  Vermessungs-Direktion
  anzumelden,  auch  von  dieser  in  Beziehung  auf  die  hierländischen
  gesetzlichen  Bestimmungen  und  Instruktionen,  sowie  über  die  bestehenden
Verhältnisse  dienstliche  Anweisung  anzunehmen  haben.  Insofern  inländische  geeignete
  Geometer  verfügbar  sind,  gebührt  diesen  der  Vorzug  vor  Ausländern.

4.

Findet  die  Separation  in  Orten  Statt,  über  deren  Flurbezirke  neue  Flurkarten
  vorliegen,  so  hat  der  Geometer  zum  Gebrauche  bei  den  Vorarbeiten,
falls  nicht  ein  Karten-Eremplar  der  Gemeinde  hierzu  dienen  kann,  eine  Kopie
von  der  bei  der  Steuer-Revision  befindlichen  Flurkarte  oder  von  den  Original-Meßtischblättern
  zu  entnehmen  und  letztere  Kopie  nach  der  Original-Karte  auf
den  neuesten  Stand  zu  berichtigen.

D.

Hinsichtlich  der  Vermessungs-Methode  soll  den  Geometern  zwar  überlassen
bleiben,  wie  nach  Anleitung  des  Spezial-Kommissars  am  Geeignetesten  für  die
Zwecke  der  Separation  zu  verfahren  sey,  sofort  nach  Auftrag  der  Karte  haben
sie  jedoch  eine  Revision  ihrer  Arbeit  von  Seite  der  Großherzoglichen  Vermessungs-Direktion
  zu  gewärtigen  und  zwar  sowohl  auf  dem  Felde,  als  hinsichtlich  der
Flächenberechnung,  um  jeder  möglichen  Irrung  zu  begegnen.  —  Diese  Revision
beschränkt  sich  nicht  auf  die  neue  Planlage,  sondern  erstreckt  sich,  insbesondere
wegen  der  betheiligten  Interessen  der  Hypotheken-Gläubiger,  auch  auf  die  derselben
  vorausgegangene  Aufnahme  des  dermaligen  Zustandes,  wo  eine  solche  in
Ermangelung  einer  brauchbaren  Flurkarte  nothwendig  geworden.  Bei  Nummerirung
  der  Karte  sind  die  alten  Nummern  der  Grundstücke  beizubehalten  und
denselben  da,  wo  Unterabtheilungen  vorkommen,  Buchstaben  beizusetzen.

6.
Da,  wo  der  durch  Messung  einzelner  Distrikte  der  Flur  gefundene  Gehalt

mit  dem  in  den  Flurbüchern  und  Katastern  angegevenen  Ackergehalte  und  dieser
  mit  dem  in  den  Erwerbsurkunden  angegebenen  bis  auf  unvermeidlich  kleine
        <pb n="343" />
        327

Differenzen  übereinstimmt,  außerdem  aber  auch  aus  einer  wenigstens  generell
vorgenommenen  Bonitirung  auf  gleiche  Bodengüte  in  den  einzelnen  zu  separirenden
  Distrikten  geschlossen  werden  kann,  ist,  wenn  sämmtliche  betheiligte
Grundstücksbesitzer  solches  ausdrücklich  genehmtgen,  von  einer  speziellen  Vermessung
  jeder  einzelnen  Grundstücks-Parzelle  abzusehen,  was  auch  von  dem  Falle
gilt,  wo  die  etwaige  Differenz  (das  Plas  oder  Minus)  nach  dem  übereinstimmenden
  Beschlusse  aller  Grundstücksbesitzer  proportionell  getragen  —  egalisirt  —
werden  soll.
7.

Der  Spezial-Kommissar  hat,  sobald  die  neue  Planlegung  aufgestellt  vorliegt,
  der  Großherzoglichen  Steuer-Revision  Nachricht  zu  geben,  damit  diese
zeitig  von  den  Veränderungen  Kenntniß  nehme,  welche  auf  die  Steuerverhältnisse
  Einfluß  ausüben  könnten.  Bis  diese  Untersuchung,  nächstdem  die  Vermessungs-Revision,
  Statt  gefunden,  auch  die  Planlage  von  den  Betheiligten  nach
vorausgegangener  Prüfung  von  der  Großherzoglichen  General-Kommission  angenommen
  oder  von  der  letztern  genehmigt  und  der  Rezeß  bestätigt  worden,  bleibt
jede  Veränderung  des  faktischen  Zustandes  der  Grenzen  und  Kultur-Gattungen
in  der  Flur  untersagt.

8.

Die  sodann  erfolgende  Ausmessung  der  neuen  Planlage  auf  dem  Felde
und  deren  vorschriftsmäßige  Versteinung  erfolgt  unter  der  Aufsicht  und  der  auch
auf  die  Flächenberechnung  sich  erstreckenden  Revision  der  Großherzoglichen  Vermessungs-Direktion.


Bei  Nummerirung  der  neuen  Karte  (Planlage  der  Flur)  ist  zu  beachten,
daß  sich  dieselbe  den  Nummern  des  Orteplanes  fortsetzend  anschließe.  Im
Uebrigen  kann  auf  die  alten  Grundstücksnummern  bei  der  Nummerirung  keine
Rücksicht  genommen  werden.  Die  Vereinigung  (Vergleichung)  der  alten  mit
den  neuen  Nummern  muß  im  Fundbuche  vollständig  ausgeführt  seyn.

9.
In  Bezug  auf  die  Kosten  dieser  Revisionen  findet  die  Unterscheidung
Statt,  daß
a)  wo  eine  neue  Flurkarte  schon  vorliegt,  die  Prüfung  der  Planlage  auf
Kosten  der  Interessenten  geschieht,  daß  aber
b)  wo  eine  Vermessung  eintritt,  der  Aufwand  auch  für  deren  Revision  jedenfalls
  von  den  Interessenten  zu  bestreiten  ist,  wogegen  dann  für  die  neuen
        <pb n="344" />
        328

Vermessungs-Materialien  ein  Beitrag  aus  der  Großherzoglichen  Staatskasse
  nach  Umständen  bewilligt  werden  kann,  wodurch  die  Revision  der
Planlage  mit  vergütet  wird.

10.
Nach  erfolgter  Bestätigung  des  Zusammenlegungs-Planes  ist  das  für  den
Großherzoglichen  Staats-Fiskus  bestimmte  Exemplar  der  neuen  Flurkarte  mit
dem  dazu  gehörigen  Fundbuche  an  die  Vermessungs-Direktion  abzuliefern.

Der  nach  F.  34  des  Gesetzes  vom  25.  August  1848  über  die  Zusammenlegung
  der  Grundstücke  an  die  Steuer-Revision  abzugebende  Auszug  des
Umlegungsplanes  muß  vornämlich  in  einer  beglaubten  Abschrift  der  neuen  Konto-Verzeichnisse
  (Güter-Extrakte)  bestehen.

Weimar  am  1.  Oktober  1853.

Erstes  Departement,  Abtheilung  B,  und  drittes  Departement
des  Großherzoglich  Sächsischen  Staats-Ministeriums.
von  Watzdorf.  Thon.

III.  Nachdem  mit  höchster  Genehmigung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des
Großherzogs,  und  in  Uebereinstimmung  mit  der  Mehrzahl  der  Thüringischen
Staatsregierungen  die  allgemeine  Einführung  einer  Feier  zum  Gedächtniß
der  Verstorbenen  im  Großherzogthume  beschlossen  und  weiter  angeordnet  worden
  ist,  daß  der  zu  dieser  Todesfeier  bestimmte  jedesmalige  letzte  Sonntag
im  Kirchenjahre  als  ein  ganzer  Festtag  nach  Art  und  Weise  des  Bußtages
auch  im  äußerlichen  Leben  ausgezeichnet  und  heilig  gehalten  werde:  so  wird
Solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  zugleich  mit  der  Anweisung
  an  sämmtliche  Polizei-Behörden  des  Großherzogthumes,  in  denjenigen
Fällen,  wo  zu  Veranstaltung  von  Lustbarkeiten  polizeiliche  Erlaubniß  einzuholen
ist,  solche  sowohl  für  den  gedachten  Festtag  als  auch  für  den  diesem  vorangehenden
  Abend  zu  versagen.

Weimar  am  14.  September  1853.

Erstes  und  zweites  Departement  des  Großherzoglich  Sachsischen
Staats-Ministeriums.
von  Watzdorf.  von  Wydenbrugk.
        <pb n="345" />
        KRegierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eifenach.

Nummer  33.  Weimar.  26.  Oktober  1833.

Wir  Carl  Alerander,
von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  W.

Da  die  Gewährung  einer  entsprechenden  billigen  Entschädigung  aus  der
Staatskasse  an  die  Kirchen-Aerarien,  Pfarreien  und  Schulstellen  wegen  derjenigen
  Einbußen,  welche  ihnen  in  Folge  der  Ablösung  grundherrlicher  Rechte  entstehen,
  angemessen  erscheint,  die  Beschaffung  der  diesfallsigen  Mittel  aber  zur
Zeit  ausgesetzt  bleiben  muß,  so  verordnen  Wir  mit  Zustimmung  des  getreuen
Landtages  Folgendes:

□—*-s
Das  Provokations-Recht  der  Verpflichteten  auf  Ablösung  solcher  grundherrlichen
  Rechte,  welche  Kirchen,  Pfarreien  und  Schulstellen  zustehen  und  der
Ablösung  nach  dem  Gesetze  vom  18.  Mai  1848,  sowie  dem  Nachtrage  dazu
vom  4.  März  1850  unterliegen,  wird  bis  auf  Weiteres  aufgehoben.
8.  2.
Ausgenommen  von  der  Bestimmung  im  8.  1  sind:

a)  solche  Rechte,  welche  dem  Kirchen-,  Pfarrei=  und  Schul-Gute  nicht  abgesondert,
  sondern  in  Verbindung  mit  einer  Gemeinde  oder  mit  einer
Mehrheit  von  Personen  zustehen  und  eine  theilweise  Ablösung  nicht  zulassen;

55
        <pb n="346" />
        330

5)  Trift=  und  Hutungs-Befugnisse;

c)  Natural-Zehnten,  sofern  in  diesem  Falle  der  Pflichtige  statt  derselben  eine
ständige  Geld=  oder  Getreide-Rente,  nach  Wahl  des  Berechtigten,  übernimmt.


8.  3.
Die  Vorschrift  in  dem  8.  1  findet  auch  auf  solche  bereits  eingeleitete  Abloͤ-sungsverhandlungen
  Anwendung,  welche  zu  einem  Abschlusse  noch  nicht  gelangt
und  die  Genehmigung  Unseres  Staats-Ministeriums  noch  nicht  erhalten  haben.

Die  bei  den  so  sistirten  Ablösungen  entstandenen  Kosten  und  aufgewendeten
  Verläge  aller  Art  sind  nach  vorgängiger  Verzeichnung  und  Feststellung  vorläufig
  aus  der  Staatskasse  zu  bezahlen,  bezüglich  zu  erstatten,  die  Entschließung
über  die  Verpflichtung  zu  deren  endlichen  Uebernahme  aber  bleibt  bis  zur  Wiederaufnahme
  des  Ablösungsverfahrens  ausgesetzt.

Urkundlich  haben  Wir  diesen  Gesetzesnachtrag  höchsteigenhändig  vollzogen  und
mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  22.  Oktober  1853.

Carl  Alexander.

von  Watzdorf.  von  Wydenbrugk.  Thon.

  

Nachtrag
zu  dem  Gesetze  über  Ablösung  grundherrlicher
  Rechte  vom  18.  Mai  1848.

Ministerial-Bekanutmachungen.
II.  Mit  höchster  Genehmigung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
  werden
A.  zu  besserer  Abrundung  des  Steuer-Rezeptur-Bezirkes  Buttstädt  vom
1.  Januar  1854  an  folgende  zu  diesem  Bezirke  dermalen  gehörige  Ortschaften,
  als:
1)  Ballstedt,  2)  Berlstedt,  3)  Ettersburg,  4)  Heichelheim,  5)  Hottelstedt,
  6)  Kleinobringen,  7)  Neumark,  8)  Ottmannshausen,  9)  Ramsla,
10)  Schwerstedt,  11)  Stedten,  12)  Wohlsborn
        <pb n="347" />
        331

von  demselben  abgezweigt  und  davon  die  unter  2—4  und  6—12  genannten,
  dem  Steueramts-Bezirke  Weimar,  die  unter  1  und  5  bezeichneten
  aber  dem  Steuer-Rezeptur-Bezirke  Udestedt  zugetheilt,
auch  hiernächst
B.  von  demselben  Zeitpunkte  ab  die  beiden  Orte
Hopfgarten  und  Utzberg
aus  dem  Steuer-Rezeptur-Bezirke  Udestedt  ausgeschieden  und,  wie
solche  schon  theilweise  sind,  völlig  mit  dem  Steueramts-Bezirke  Weimar
  vereinigt.
Von  dem  unterzeichneten  Ministerium  werden  daher  diese  bevorstehenden  Veränderungen
  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  24.  September  1853.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sächfischen
Staats-Ministeriums.
Thon.

II.  Nachdem  die  Herzoglichen  Regierungen  von  Modena  und  Parma
dem  zwischen  Preußen  und  Oesterreich  abgeschlossenen  Handels=  und  Zoll-Vertrage
  vom  19.  Februar  1853  auf  dem  Grunde  des  Artikels  26  dieses  Vertrages
  beigetreten,  auch  über  diesen  Beitritt  zwischen  der  Großherzoglich  Sächsischen
  und  den  genannten  Herzoglichen  Regierungen  Erklärungen  ausgetauscht
worden  sind:  wird  solches  hierdurch  nachträglich  zu  der  Bekanntmachung  vom
24.  August  d.  J.  (Reg.  Bl.  S.  225)  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  29.  September  1853.

Erstes  und  drittes  Departement  des  Großherzoglich  Sachfischen
Staats-Ministeriums.
von  Watzdorf.  Thon.

III.  Mit  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  12.
v.  M.  (Seite  267  des  Regierungs-Blattes)  wird  hierdurch  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht,  daß  nach  einer  unter  den  Regierungen  des  deutschen  Zollund
  Handels-Vereines  zu  Stande  gekommenen  weitern  Vereinbarung  die  Einstellung
  der  Erhebung  des  Eingangszolles  für  Getreide,  Hülsenfrüchte,  Mehl
und  andere  Mühlen-Fabrikate,  nämlich:  geschrotene  und  geschälte  Körner,
        <pb n="348" />
        332

Graupe,  Gries  und  Grütze,  gestampfte  oder  geschälte  Hirse,  bis  Ende  Septembers
  künftigen  Jahres  ausgedehnt  worden  ist.
Weimar  am  22.  Oktober  1853.
Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sächfischen
Staats-Ministeriums.
Thon.

IV.  Von  dem  unterzeichneten  Ministerium  ist  dem  Kaufmann  Johann
Friedrich  Wilhelm  Theodor  Gärtner  zu  Ilmenau  die  gebetene  Erlaubniß  zur
Uebernahme  und  Betreibung  einer  Agentur  der  Aachener  und  Münchener  Feuerversicherungs-Gesellschaft
  innerhalb  der  Grenzen  des  Großherzogthumes  bis  auf
Widerruf  ertheilt  worden.

Weimar  am  22.  September  1853.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Saͤchsischen
Staats-Ministeriums.
Thon.

V.  Dem  Bieuteltuch-Fabrikanten  Gideon  Clemens  Poser  zu  Münchenbernsdorf
  ist  auf  Nachsuchen  die  Erlaubniß  zur  Uebernahme  und  Betreibung
einer  Agentur  der  Feuerversicherungs-Anstalt  Borussia  zu  Berlin  innerhalb
der  Grenzen  des  Großherzogthumes  bis  auf  Widerruf  ertheilt  worden.

Weimar  am  23.  September  1853.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sächfischen
Staats-Ministeriums.
Thon.

VI.  Dem  städtischen  Renten-Einnehmer  Carl  Pörtzel  zu  Blankenhain
ist  die  gebetene  Erlaubniß  zur  Uebernahme  und  Betreibung  einer  Agentur  der
Preußischen  National-Feuerversicherungs-Gesellschaft  zu  Stettin  innerhalb  der
Grenzen  des  Großherzogthumes  bis  auf  Widerruf  ertheilt  worden.

Weimar  am  30.  September  1853.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Süchfischen
Staats-Ministeriums.
Thon.
        <pb n="349" />
        Uegierungs-Blatt
Großherzogehum
Sachsen--Weimar-Eisenach.

Nummer  36.  Weimar.  29.  Oktober  1833.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  W.

 

haben  zur  Herstellung  eines  gleichmäßigeren  Verfahrens  auf  den  unter  Fürstlich
Thurn=  und  Tarisscher  Verwaltung  stehenden  Posten,  mit  Rücksicht  auf  die  bei
anderen  deutschen  Postverwaltungen  bestehenden  Grundsätze  über  die  Werths-Deklaration
  und  Haftpflicht  für  das  Gepäck  der  mit  der  Post  Reisenden,  nach
ertheilter  Zustimmung  des  getreuen  Landtages,  Folgendes  als  Nachtrag  zu  der
Postordnung  vom  26.  November  1819  und  zu  dem  Gesetze  vom  16.  August
1850  zu  verordnen  beschlossen.

8.  1.

Ueber  das  der  Postanstalt  übergebene  Reisegepäck  erhält  der  Reisende  unentgeldlich
  einen  Gepäckschein,  worin  jedes  einzelne  Stück  nebst  dessen  Gewicht
und  etwa  deklarirtem  Werthe  eingetragen  werden  muß.  Dieser  Gepäckschein  ist
sorgfältig  aufzubewahren.

8.  2.
Für  das  in  diesem  Gepäckschein  eingetragene  Reisegepäck  haftet  die  Postanstalt
  innerhalb  ihres  Verwaltungsumfanges  von  der  Zeit  der  Uebernahme  an
56
        <pb n="350" />
        234

nach  Maßgabe  der  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  (K.  7  und  K.  8  der
Postordnung  vom  26.  November  1819)  und  der  nachstehenden  Vorschriften.

8.  g.

Es  steht  den  Reisenden  frei,  den  Werth  ihrer  Reise-Effekten  zu  deklariren
oder  nicht.

Wenn  keine  Werths-Deklaration  Statt  gefunden  hat,  wird  der  Ersatz  in
Verlustfällen  mit  einem  Thaler  für  jedes  Pfund  des  ermittelten  Gewichts,  bei
vorkommenden  bloßen  Beschädigungen  aber  innerhalb  dieser  Grenze  nur  bis
zum  Belaufe  des  wirklich  erlittenen  Schadens  geleistet.

##.

Hat  dagegen  eine  Werths-Deklaration  Statt  gefunden,  so  wird  eintretenden
  Falles  der  Ersatz  nach  diesem  Werthe  geleistet;  es  hat  jedoch  der  Reisende
für  jede  Hundert  Thaler  des  deklarirten  Werthes  bei  einer  Beförderungsstrecke
bis  zehen  Meilen  einen  Silbergroschen,  bei  einer  Beförderungsstrecke  über  zehen
Meilen  aber  zwei  Silbergroschen  Werths-Porto  bei  der  Uebergabe  des  Gepäckes
  zu  entrichten.  Für  nicht  volle  Hundert  Thaler  wird  das  Werths-Porto
wie  für  volle  erhoben.

Die  Werthsbestimmung  hat  der  Reisende  selbst  auf  der  Adresse  des  Gepäckes
  anzugeben  und  zwar  für  jedes  Gepäckstück  einzeln.

Die  Werthsangabe  in  einer  Summe  für  verschiedene  Gepäckstücke  ist  unzulässig,
  jedoch  wird  das  Werths-Porto  nur  nach  dem  Gesammtwerthe  des
einem  Reisenden  gehörigen  Gepäckes  berechnet.

Von  dem  richtigen  Eintrage  des  Werths  in  dem  Gepäckschein  hat  sich  der
Reisende  bei  dem  Empfange  dieses  Scheines  zu  überzeugen.

.  B.

Bei  der  Ankunft  an  dem  Besinnungsorte  wird  das  Gepäck  dem  Reisenden
  nur  gegen  Rückgabe  des  Gepäckscheines  ausgeliefert.  In  Ermangelung  dieses
  letztern  kann  die  Aushändigung  nur  nach  vollständiger  Legitimation  gegen
besondere  Quittung  und,  wenn  eine  solche  Legitimation  nicht,  oder  mindestens
nicht  sofort  erbracht  werden  kann,  nur  gegen  Kaution  erfolgen.

s.  6.
Der  Reisende  hat  sein  Gepäck  sogleich  bei  der  Ankunft  am  Bestimmungsorte
  gegen  Rückgabe  des  Gepäckscheines  in  Empfang  zu  nehmen.

8.  1.
Will  jedoch  der  Reisende  sein  Gepäck  noch  auf  die  Zeit  von  höchstens
24  Stmeden  unter  fortdauernder  Haftung  der  Postanstalt  im  Post-Lokal  la-
        <pb n="351" />
        335

gern  lassen,  so  hat  er  dieses  ausdrücklich  zu  erklären  und  dann  für  jedes  Stück
einen  Silbergroschen  Lagergeld  zu  bezahlen.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Hcchsteigenhändig  vollzogen  und
mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  22.  Oktober  1853.

Carl  ATlexander.
von  Watzdorf.  von  Wydenbrugk.  G.  Thon.

Gese
über  die  Werths-Deklaration  und  Haftpflicht
  für  das  Gepäck  der  mit  der
Post  Reisenden.

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Die  in  der  Verordnung  der  vormaligen  Großherzoglichen  Landesregierung
  zu  Weimar  vom  30.  Juni  1835  (Regierungs-Blatt  v.  J.  1835,  S.  73)
enthaltene  Vorschrift,  wornach  jede  öffentliche  Bekanntmachung  aus  Akten,
welche  bei  irgend  einer  Behörde  des  Großherzogthumes  ergangen  sind  (eigene
Vorträge  und  Gutachten  in  Amtssachen  einbegriffen),  oder  aus  Akten  eines  Anwaltes,
  welche  derselbe  als  solcher  geführt,  die  erbetene  und  erhaltene  Ermächtigung
  von  Seiten  des  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums  voraussetzt,  wird,
höchster  Anordnung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  gemäß,  hiermit
dahin  modifizirt,  daß  dieselbe  dann  nicht  zur  Anwendung  kommen  soll,  wenn
literarische  Zwecke  in  Frage  sind  und  bei  der  Veröffentlichung  zu  solchen  Zwecken
die  gebührende  Discretion  beobachtet  wird,  wogegen  in  einzelnen  Fällen  der
etwaigen  Nichtbeachtung  letzterer  den  betreffenden  Personen  gegenüber  der  Widerruf
  vorbehalten  bleibt.

Weimar  am  22.  Oktober  1853.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
von  Watzdorf.

II.  Nachdem  von  dem  unterzeichneten  Ministerium  a)  dem  Kaufmann
August  Horny,  b)  dem  Kaufmann  L.  A.  G.  Meyer,  c)  dem  Kaufmann
        <pb n="352" />
        336

Carl  Freund  und  d)  dem  privilegirten  Landes-Industrie-Comptoir  allhier
die  nachgesuchte  Erlaubniß  zur  Betreibung  von  Agenturen  zu  a)  der  Feuerversicherungs-Gesellschaft
  zu  Leipzig,  zu  b)  der  Feuerversicherungs-Bank  für
Deutschland  zu  Leipzig,  zu  c)  der  Elberfelder  Feuerversicherungs-Gesellschaft
und  zu  d)  der  Feuerversicherungs-Bank  zu  Gotha,  innerhalb  der  Grenzen  des
Großherzogthumes  bis  auf  Widerruf  ertheilt  worden  ist:  so  wird  solches  hiermit
  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  1.  Oktober  1853.
Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sachfischen
Staats-Ministeriums.
Thon.

III.  Von  dem  unterzeichneten  Ministerium  ist  dem  Kaufmann  Heimich
Pröbster  zu  Berka  a./W.  die  nachgesuchte  Erlaubniß  zur  Uebernahme  und
Betreibung  einer  Agentur  der  Berlinschen  Feuerversicherungs-Anstalt  innerhalb
der  Grenzen  des  Großherzogthumes  bis  auf  Widerruf  ertheilt  worden.

Weimar  *  6.  Oltaber  1853.  des  Großh

inanz-Departement  des  Großherzoglich  Saͤchsischen
Staats-Ministeriums.  *
Thon.

IV.  Dem  Handels-Concessionisten  F.  Schiller  zu  Vieselbach  ist  auf
Ansuchen  die  Erlaubniß  zur  Uebernahme  und  Betreibung  einer  Agentur  der
Aachener  und  Münchener  Feuerversicherungs-Gesellschaft  innerhalb  der  Grenzen
des  Großherzogthumes  bis  auf  Widerruf  ertheilt  worden.

Weimar  am  11.  Oktober  1853.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sächfischen
Staats-Ministeriums.
Thon.

V.  Dem  Thierarzte  Johann  Christian  Göring  zu  Udestedt  ist  auf  Nachsuchen
  die  Erlaubniß  zur  Uebernahme  und  Betreibung  einer  Agentur  der  Berlinschen
  Feuerversicherungs-Anstalt  innerhalb  der  Grenzen  des  Großherzogthumes
  bis  auf  Widerruf  ertheilt  worden.

Weimar  am  19.  Oktober  1853.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sächfischen
Staats-Ministeriums.
Thon.
        <pb n="353" />
        Kegierungs-Blatt

für  das

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  37.  Weimar.  5.  November  1853.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

Die  Regierungen  der  zum  Zollvereine  gehörenden  Staaten  sind  übereingekommen,
  den  seit  dem  1.  Oktober  1851  gültigen  Zoll-Tarif  in  einzelnen
Bestimmungen  weiter  abzuändern  und  zu  ergänzen.

Dem  zu  Folge  verordnen  Wir  hierdurch  mit  im  Voraus  ertheilter  Zustimmung
  des  getreuen  Landtages,  daß  nachstehende  Abänderungen  und  Zusätze  zu
diesem  Tarife,  welcher  mit  den  seit  der  Publikation  desselben  ergangenen  Erlassen,
  namentlich:

1)  vom  2.  Mai  1853,  Seite  95  des  Regierungs-Blattes,  einige  Abänderungen
  des  Zoll-Tarifes  betreffend;

2)  vom  21.  Juni  1853,  Seite  141  des  Regierungs-Blattes,  betreffend
den  Steuersatz  von  inländischem  Rübenzucker  und  die  Eingangszölle  von
ausländischem  Zucker  und  Syrup  für  den  Zeitraum  vom  1.  September
1853  bis  Ende  August  1855,

im  Uebrigen  in  Kraft  bleibt,  vom  1.  Januar  1854  an  in  Wirksamkeit  treten
sollen.

 

57
        <pb n="354" />
        338

Erste  Abtheilung  des  Tarifes.
Den  Gegenständen,  welche  keiner  Abgabe  unterworfen  sind,  treten
aus  der  zweiten  Abtheilung  des  Tarifes  folgende  Artikel  hinzu:
aus  Pos.  1:  Abfälle  von  Glashütten,  desgleichen  Scherben  und  Bruch  von
Glas  und  Porzellan;  von  der  Bleigewinnung  (Bleigekrätz,  Blei-Abzug
  oder  Abstrich  und  Bleiasche);  von  der  Gold=  und  Silber-Bearbeitung
  (Münzkrätze);  von  Seifensiedereien  die  Unterlauge;
Blut  von  geschlachtetem  Vieh,  sowohl  flüssiges,  als  eingetrocknetes;
aus  Pos.  7:  Wasserblei  (Reißblei),  Kobalt  in  folgender  Fassung:  Graphit
(Wasserblei,  Reißblei);  Kobalterze;
aus  Pos.  17:  Karden  oder  Weberdisteln;
aus  Pos.  38  u:  Töpferthon  für  Porzellan-Fabriken  (Porzellanerde).
Außerdem:
Abfälle  von  Seiden-Cocons,  ingleichen  Flockseide  (Abfälle  von  Haspeln
und  Spinnen  der  rohen  Seide).

Zweite  Abtheilung  des  Tarifes.
Bei  den  Gegenständen,  welche  bei  der  Einfuhr  oder  bei  der  Ausfuhr
einer  Abgabe  unterworfen  sind,  treten  folgende  Abänderungen  ein:
A.  In  Bezug  auf  die  Zollsätze.
I.  Von  dem  Ausgangszolle  werden  befreit:
Roheisen  aller  Art;  altes  Brucheisen,  Eisenfeile,  Hammerschlag  (Pos.  6
Eisen  und  Stahl).

II.  Von  folgenden,  bisher  theils  in  der  ersten  Abtheilung  des  Tarifes
stehenden,  theils  in  dem  Tarife  nicht  namentlich  aufgeführten  Artikeln  sind
die  beigefügten  Eingangszollsätze  zu  erheben  und  zwar:

1)  von  Eisenbeizen,  einschließlich  Eisenrostwasser  7½  Sgr.  oder  26¼  Kr.
von  dem  Zentner  (Pos.  5  Droguerie=  2c.  Waaren);

2)  von  nachstehenden  Waaren  auch  in  Verbindung  mit  Gummi  elastikum
  oder  Gutta  percha,  als:  Waaren  ganz  oder  theilweise  aus
edlen  Metallen,  aus  feinen  Metallgemischen,  aus  Metall  echt  vergoldet
oder  versilbert,  aus  Schildpatt,  Perlmutter,  echten  Perlen,  Korallen  oder
Steinen  gefertigt,  oder  mit  edlen  Metallen  belegt,  50  Thlr.  oder  87  Fl.
30  Kr.  von  dem  Zentner  (Pos.  20  kurze  Waaren  ꝛc.);

3)  von  Kratzenleder,  auch  künstlichem,  für  inländische  Kratzen-Fabriken  auf
Erlaubnißscheine  unter  Kontrole  von  dem  Zentner  3  Thlr.  oder  5  Fl.
15  Kr.  (Pos.  21  Leder  2c.);
        <pb n="355" />
        339

4)  von  allen  mit  Gummi  elastikum  oder  Gutta  percha  überzogenen  Geweben
  von  dem  Zentner  20  Thlr.  oder  35  Fl.;

5)  von  Gummi-Drucktüchern  für  Fabriken  auf  Erlaubnißscheine  unter  Kontrole
  von  dem  Zentner  10  Thlr.  oder  17  Fl.  30  Kr.  (Pos.  40  Wachsleinwand
  2c.)

III.  Von  nachfolgenden  Artikeln  sind  anstatt  der  bisherigen  Eingangsoder
  Ausgangs-Zollsätze  die  beigefügten  Sätze  zu  erheben  und  zwar:

1)  von  schwefelsaurem  Natron  (gereinigtem,  ungereinigtem,  kalcinirtem,  krystallisirtem),
  bei  dem  Eingange  von  dem  Zentner  15  Sgr.  oder  52  ½  Kr.
(Pos.  5  Droguerie=  2c.  Waaren),

2)  von  Myrobalanen  und  Palmnüssen  nur  bei  dem  Ausgange  von  dem
Zentner  5  Sgr.  oder  17½  Kr.  (Pos.  5  Droguerie=  2c.  Waaren);

3)  von  Ziegenhaaren  nur  bei  dem  Ausgange  von  dem  Zentner  5  Sgar.
oder  17½  Kr.  (Pos.  11  Häute  rc.;

4)  von  Schreibfedern  aus  Stahl  oder  Metall-Komposition  bei  dem  Eingange
  von  dem  Zentner  50  Thlr.  oder  87  Fl.  30  Kr.  (Pos.  20  kurze
Waaren  2c.);

5)  von  Mühlsteinen  mit  eisernen  Reifen  bei  dem  Eingange  von  dem  Stück
2  Thlr.  oder  3  Fl.  30  Kr.  (Pos.  33  Steine  2#c.);

6)  von  rohem  Zink  bei  dem  Eingange  von  dem  Zentner  1  Thlr.  oder
1  Fl.  45  Kr.  (Pos.  42  Zink  2c.)

B.  In  Bezug  auf  die  Tara-Sätze.
An  Tara  wird  bewilligt  für:

1)  Tabacksblätter,  unbearbeitete  und  Stengel  (Pos.  25,  v,  1);

a)  in  Seronen  (nicht  von  Thierhäuten)  12  Pfund  von  dem  Zentner
Brutto-Gewicht;
b)  in  Thierhäuten  8  Pfund  von  dem  Zentner  Brutto-Gewicht;

2)  Tabacks-Fabrikate  (Pos.  25,  v,  2,  &amp;amp;  und  6)  in  Kanasser-Körben  12  Pfund
von  dem  Zentner  Brutto-Gewicht.

C.  In  Bezug  auf  die  Fassung  einzelner  Positionen.

1)  In  der  Position  51  „Schwefelsaures  2c.  Kali“  fallen  die  Worte:  „alle
Abfälle  von  der  Fabrikation  der  Salpetersäure“  hinweg.

2)  An  die  Stelle  der  Anmerkung  2  zu  der  Position  6  „Eisen  und  Stahl“
tritt  folgende  Bestimmung:  Von  Rohstahl,  seewärts  von  der  Russischen
Grenze  bis  zur  Weichselmündung  einschließlich  auf  Erlaubnißscheine  für
Stahl-Fabriken  eingehend,  wird  nur  die  allgemeine  Eingangsabgabe
erhoben.

3)  Bei  Position  6  f.  2  „Grobe  Eisen=  und  Stahl-Waaren“  fallen  die
Worte:  „Maschinen  von  Eisen“  hinweg.
        <pb n="356" />
        340

4)  Die  Ausnahme  zu  der  Position  22  e  „Rohe  Leinwand  re.“  soll  künftig
dahin  lauten:  Ausnahme.  Rohe,  ungebleichte  Leinwand  geht  frei  ein
aa)  in  Preußen:
auf  den  Grenzlinien  von  Leobschütz  bis  Seidenberg  in  der  Oberlausitz
und  von  Gronau  bis  Anholt  nach  Bleichereien  oder  Leinwandmärkten;
bb)  in  Sachsen:
auf  der  Grenzlinie  von  Oftritz  bis  Schandau  auf  Erlaubnißscheine.
DOritte  #btheilung  des  Tarifes.
Bei  der  Durchfuhr  von  Waaren,  welche
A.  rechts  der  Oder,  seewärts  oder  landwärts  über  die  Grenzlinie  von  Memel
  bis  Myslowitz  (die  Eisenbahnstraße  über  Myslowitz  ausgeschlossen)
eingehen  und  über  irgend  welchen  Theil  der  Vereinszollgrenze  wieder  ausgehen;
  desgleichen  welche
B.  durch  die  Obermündungen  oder  links  der  Oder  eingehen,  und  rechts
der  Oder  seewärts  oder  landwärts  über  die  Grenzlinie  von  Memel  bis
Myslowitz  (die  Eisenbahnstraße  über  Myslowitz  ausgeschlossen)  wieder
ausgehen,  und  endlich,  welche
C.  auf  der  Eisenbahn  über  Mvslowitz  eingehen  und  rechts  der  Oder  wieder
ausgehen,  wird  —  mit  Ausnahme  der  unter  Nr.  8,  9  und  10  des
ersten  Abschnittes  genannten  Gegenstände,  für  welche  die  bisherigen  Sätze
gültig  bleiben  —  erhoben  von  dem  Zentner  3½  Sgr.  oder  12¼  Kr.
Fünfte  Tbtheilung  des  Tarifes.

Die  Bestimmung  im  zweiten  Satze  unter  Ziffer  V,  wonach,  im  Falle  eine
Waare  aus  Seide  oder  Floret-Seide  in  Verbindung  mit  anderen  Gespinnsten
aus  Baumwolle,  Leinen  oder  Wolle  besteht,  die  Deklaration  als  „halbseidene
Waare“  genügt,  findet  auf  Gold=  und  Silber-Stoffe  und  auf  Bänder  keine
Anwenvung.

Urkundlich  haben  Wir  gegenwärtiges  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und
mit  dem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  2.  November  1833.

Carl  Alexander.

von  Watzdorf.  von  Wydenbrugk.  G.  Thon.

Gese
wegen  Abänderung  des  Vereins-Zolltarifes.
        <pb n="357" />
        Regierungs-BGlatt

für  das

Großherzogthum
Sachsen--Weimar-Eisenach.

Nummer  38.  Weimar.  9.  November  1853.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-  Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

Um  mehre,  den  Justiz-Aemtern  obliegende  Geschäfte  so  weit  zu  vereinfachen,
als  es  unbeschadet  des  Zweckes  derselben  thunlich  ist,  haben  Wir  unter  Beirath
und  verfassungsmäßiger  Zustimmung  des  getreuen  Landtages  zu  verordnen  beschlossen
  und  verordnen,  wie  folgt:

 

I.

Zu  den  §.§.  204,  205  des  Pfandgesetzes  vom  6.  Mai  1839  und  zu
den  §.S.  88  und  90  des  Prioritäts-Gesetzes  vom  7.  Mai  1839:

Kommen  Pfandbestellungen  oder  andere  der  Einzeichnung  in  das  Hypotheken-Buch
  unterliegende  Belastungen  von  Grundeigenthum,  sowie  Uebertragungen
  oder  Veränderungen  solcher  Rechte  oder  Löschungsanträge  bei  Gelegenheit
  anderer  Verhandlungen  in  anderen  als  den  Hypotheken=  oder  Grund-Akten
derselben  Unterpfandsbehörde  vor,  so  genügt  es,  wenn  zu  den  Hypotheken-Akten
eine  Bemerkung  deshalb  mit  genauer  Bezeichnung  jener  Akten-Stelle  gemacht
wird.  —  In  den  Hypotheken-Vüchern  ist  aber  stets  nur  die  Stelle  der  Hypotheken=
  oder  Grund-Akten  anzuführen,  wo  die  diesfalsige  Bemerkung  und  Verweisung
  sich  befindet.

58
        <pb n="358" />
        342

Werden  Urkunden  in  anderen,  als  den  Hypotheken=  oder  Grund-Akten
ausgefertigt,  so  sind  diese  jederzeit  im  Concept  zu  den  Hypotheken-Akten  zu
nehmen,  mit  einer  Bemerkung  zu  den  anderen  Akten.

Bei  den  Grund-Akten  hingegen,  bei  welchen  in  Ermangelung  besonderer
Grundbücher  absolute  Vollständigkeit  erforderlich  ist,  bewendet  es  bei  der  Vorschrift
  im  §.  205  des  Pfandgesetzes  vom  6.  Mai  1839.

Kommen  Eigenthumsveränderungen  bei  Gelegenheit  anderer,  in  Special-Akten
  befindlicher  Verhandlungen  vor  und  enthält  das  Concept  der  Erwerbsurkunde
  nicht  alles  auf  die  Eigenthumsveränderung  Bezügliche  vollständig,  so  ist
beglaubigte  Abschrift  der  ausgefertigten  Erwerbsurkunde  nach  ihrem  ganzen  Inhalte
  zu  den  Grund-Akten  zu  bringen  und  das  Concept  bei  den  Special-Akten
zu  lassen.  —

Ebenso  müssen  die  nach  §.  100  der  Ausführungsverordnung  zum  Pfandgesetze
  vom  12.  März  1841  zu  führenden  Akten  über  Veränderungen  an  Sypotheken
  vor  dem  1.  Januar  1845  diese  Veränderungen  vollständig  enthalten,
da  hierüber  neben  jenen  Akten  eine  Buchung  nicht  Statt  findet.  Doch  genügt
eine  Bemerkung  zu  diesen  Akten  aus  den  Grund-Akten  unter  Bezugnahme  auf
letztere,  im  Falle  Verhandlungen  über  derartige  Veränderungen  in  diesen  vorkommen.


Kommen  Privilegien-Bestellungen  oder  Löschungen  von  Privilegien
bei  Gelegenheit  anderer  Verhandlungen  vor,  so  genügt  es,  wenn  in  dem  Privilegien-Buche
  auf  die  jene  Verhandlungen  enthaltenden  Special-Akten  verwiesen
  wird,  ohne  daß  eine  Bemerkung  in  den  Privilegien-Akten  gemacht  wird,
vorausgesetzt,  daß  jene  Special-Akten  bei  der  Behörde  ergangen  sind,  welche
das  Privilegien-Buch  führt.  „

II.

Der  im  K.  48  des  Pfandgesetes  für  die  bis  zur  Hülfsvollstreckung  ausgeklagten
  Forderungen  bestimmte  Pfandrechtstitel  wird  insoweit  beschränkt,  daß
nur  für  Forderungen  von  einem  Gesammtbetrage  von  mindestens  zehen  Thalern
einschlüssig  der  Zinsen  ein  Pfandrecht  einzutragen  ist.

III.

Von  jetzt  an  ist  nicht  allen  Vormündern  Bestellung  von  Pfandrechten
und  Privilegien  anzusinnen,  sondern  nur  denjenigen,  welchen  eine  Vermögensverwaltung
  gleich  bei  ihrer  Bestellung  oder  auch  später  übertragen  wird.

IV.

Wenn  Vormünder  gehörige  Sicherheit  bestellt  haben,  so  können  Sparkassebücher

  ihrer  Pflegebefohlenen  bis  zum  Gesammbetrage  von  fünf  und  zwanzig
        <pb n="359" />
        343

Thalern  in  ihren  Händen  gelassen  und  brauchen  nicht  gerichtlich  hinterlegt  zu
werden.  Es  versteht  sich  aber  von  selbst,  daß  bei  der  Rechnungslegung  dieselben
  jedesmal  der  Vormundschaftsbehörde  vorgezeigt  werden  müssen.
Urkundlich  haben  Wir  gegenwärtiges  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und
mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.
So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  15.  Oktober  1853.

Carl  Alexander.

von  Watzdorf.  von  Wydenbrugk.  G.  Thon.

Gese  tz,
einige  Erleichterungen  der  Justiz-Unterbehörden
  im  Hypotheken-Wesen  und
sonst  betreffend.

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Dem  Kastenvorsteher  Pohle  und  dem  Bürgermeister  a.  D.  Berger
zu  Neustadt  a./O.  ist  die  nachgesuchte  Erlaubniß  zur  Betreibung  von  Agenturen,
  Ersterem  für  die  Feuerversicherungs-Gesellschaft  zu  Leipzig,  Letzterem  für
die  Feuerversicherungs-Bank  in  Gotha,  innerhalb  der  Grenzen  des  Großherzogthumes
  bis  auf  Widerruf  ertheilt  worden.

Weimar  am  22.  Oktober  1853.  4

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sachsischen
Staats-  Ministeriums.
hon.

III.  Von  dem  unterzeichneten  Ministerium  ist  dem  Kaufmann  Carl  Förster
  zu  Ilmenau  die  nachgesuchte  Erlaubniß  zur  Uebernahme  und  Betreibung
einer  Agentur  der  Feuerversicherungs-Bank  für  Deutschland  zu  Gotha  innerhalb
  der  Grenzen  des  Großherzogthumes  bis  auf  Widerruf  ertheilt  worden.

Weimar  am  26.  Oktober  1833.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sächfstschen
Staats-Ministeriums.
Thon.
        <pb n="360" />
        344

III.  Dem  Kaufmann  Ernst  August  Lieber  allhier  ist  die  nachgesuchte
Erlaubniß  zur  Uebernahme  und  Betreibung  einer  Agentur  der  Berlinschen  Feuerversicherungs-Gesellschaft
  innerhalb  der  Grenzen  des  Großherzogthumes  bis  auf
Widerruf  ertheilt  worden.

Weimar  am  28.  Oktober  1853.

Finanz-Departement  des  Geroßherzoglich  Sachsischen
Staats-  Ministeriums
Thon.

IV.  Dem  Chaussee-Geldeinnehmer  Friedrich  Wilhelm  Ranitzsch  zu  Oppurg
  ist  auf  Ansuchen  die  Erlaubniß  zur  Uebernahme  und  Betreibung  einer
Agentur  der  Berlinschen  Feuerversicherungs-Anstalt  innerhalb  der  Grenzen  des
Großherzogthumes  bis  auf  Widerruf  ertheilt  worden.

Weimar  am  1.  November  1853.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sachfischen
Staats-Ministeriums.

Thon.

V.  Von  dem  unterzeichneten  Ministerium  ist  dem  Thierarzte  und  Oekonomen
  Carl  Friedrich  Kühmstedt  zu  Oldisleben  die  erbetene  Erlaubniß  zur
Uebernahme  und  Betreibung  einer  Agentur  der  Feuerversicherungs-Anstalt  Borussia
  zu  Berlin  innerhalb  der  Grenzen  des  Großherzogthumes  bis  auf  Widerruf
  ertheilt  worden.

Weimar  am  2.  November  1853.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Süächfsschen
Staats:  Miristeriums.
Thon.

VI.  Nachdem  von  den  Regierungen  des  deutschen  Zoll=  und  Handels-Vereines
  die  Vereinbarung  getroffen  worden  ist,  daß  vom  10.  des  laufenden
  Monates  ab  bis  zum  Ablaufe  dieses  Jahres  die  Erhebung  des  Eingangszolles
  für  Reiß  eingestellt  werden  soll:  so  wird  solches  hierdurch  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  7.  November  1853.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sächfischen
Staats  Aiisteriums.
on.
        <pb n="361" />
        Regierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen  Weimar-Eisenach.

NRummer  39.  WGSeimar.  23.  November  1833.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.
sügen  hiermit  zu  wissen:

Nachdem  der  getreue  Landtag  zu  der  unter  dem  7.  Juli  v.  J.  publizirten
  provisorischen  Geschäftsordnung  für  das  Gesammt-Oberappellations-Gericht
nachträglich  seine  verfassungsmäßige  Zustimmung  ertheilt  hat:  so  verordnen  Wir,
daß  dieser  Geschäftsordnung  nunmehr  als  einer  definitiven  überall  nachgegangen
und  nach  ihr  verfahren  werde.

Urkundlich  unter  Unserer  höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  unter  Beldruckung
  Unseres  Großherzoglichen  Staatsinsiegels.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  29.  Oktober  1853.

Carl  Alexander.

von  Watzdorf.  von  Wydenbrugk.  G.  Thon.

 

Gesetz,
die  Geschäftsordnung  für  das  Gesammt-Oberappellations-Gericht
  betreffend.

59
        <pb n="362" />
        346

Miniserial-Bekanutmachungen.

I.  Die  Regierungen  von  Preußen,  Sachsen,  Hannover,  ude  Großherzogthum
  Hessen,  Sachsen-Weimar,  Mecklenburg-Schwerin,  Mecklenburg-Strelitz,
Oldenburg,  Braunschweig,  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg,  Sachsen-Coburg-Gotha,
  Anhalt-Dessau-Cöthen,  Anhalt-Bernburg,  Schwarzburg-Rudolstadt,
  Schwarzburg-Sondershausen,  Schaumburg-Lippe,  Lippe,  Reuß  älterer  und
Reuß  jüngerer  Linie,  sowie  die  freien  Städte  Frankfurt  und  Bremen  sind  übereingekommen,
  über  die  Grundsätze,  welche  gegenseitig  in  Bezug  auf  die  Verpflegung
  erkrankter  und  Beerdigung  verstorbener  Angehörigen  des  anderen  Staates
  Anwendung  finden  sollen,  sich  vertragsmäßig  zu  einigen  und  haben  zu  diesem
  Zwecke  Bevollmächtigte  ernannt,  welche  dem  gemäß  mit  Vorbehalt  der  Genehmigung
  ihrer  Regierungen  in  einer  am  11.  Juli  d.  J.  zu  Eisenach  gehaltenen
  Konferenz  folgende  Bestimmungen  vereinbart  haben:

Jede  der  kontrahirenden  Regierungen  verpflichtet  sich,  dafür  zu  sorgen,
daß  in  ihrem  Gebiete  denjenigen  hülfsbedürftigen  Angehörigen  anderer  Staaten,
welche  der  Kur  und  Verpflegung  benöthigt  sind,  diese  nach  denselben  Grundsätzen,
  wie  bei  eigenen  Unterthanen,  bis  dahin  zu  Theil  werde,  wo  ihre  Rückkehr
  in  den  zur  Uebernahme  verpflichteten  Staat  ohne  Nachtheil  für  ihre  oder
Anderer  Gesundheit  geschehen  kann.

—

Ein  Ersatz  der  hierbei  G.  1)  oder  durch  die  Beerdigung  erwachsenden
Kosten  kann  gegen  die  Staats-,  Gemeinde=  oder  andere  öffentliche  Kassen
desjenigen  Staates,  welchem  der  beisebedürthe  angehört,  nicht  beansprucht  werden.

Für  den  Fall,  daß  der  Hülfcbodürfüge  oder  daß  andere  privatrechtlich
Verpflichtete  zum  Ersatze  der  Kosten  im  Stande  find,  bleiben  die  Ansprüche
auf  letztere  vorbehalten.  Die  kontrahirenden  Regierungen  sichern  sich  auch  wechselseitig
  zu,  auf  Antrag  der  betreffenden  Behörde  die  nach  der  Landesgesetzgebung
  zulässige  Hülfe  zu  leisten,  damit  denjenigen,  welche  die  gedachten  Kosten
bestritten  haben,  diese  nach  billigen  Asägen  erstattet  werden.

Gegenwärtige  Uebereinkunft  tritt  mat  dem  1.  Januar  1854  in  Kraft.
Mit  demselben  Tage  erlischt  die  Wirksamkeit  derjenigen  Verabredungen,  welche
bisher  über  den  gleichen  Gegenstand  zwischen  einzelnen  der  kontrahirenden  Regierungen
  bestanden  haben.  Die  Dauer  der  Wirksamkeit  der  gegenwärtigen
Uebereinkunft  wird  zunächst  auf  den  Zeitraum  von  drei  Jahren  verabredet.
Sie  ist  aber  auf  je  weitere  drei  Jahre  als  in  Kraft  befindlich  für  jede  der
        <pb n="363" />
        347

kontrahirenden  Regierungen  zu  betrachten,  welche  nicht  spätestens  sechs  Monate
vor  dem  Ablaufe  der  Gültigkeit  der  Uebereinkunft  dieselbe  gekündigt  hat.

8.  B.

Allen  deutschen  Bundesstaaten,  welche  die  gegenwärtige  Uebereinkunft  nicht
mit  abgeschlossen  haben,  steht  der  Beitritt  zu  derselben  offen.  Dieser  Beitritt
wird  durch  eine,  die  Uebereinkunft  genehmigende  und  einer  der  kontrahirenden
Regierungen  Behufs  weiterer  Benachrichtigung  der  übrigen  Kontrahenten  zu
übergebende  Erklärung  bewirkt.

Nachdem  nun  diese  Vereinbarung  nicht  nur  von  sämmtlichen  betheiligten  Regierungen
  genehmiget  worden  ist,  sondern  auch,  nach  Maßgabe  ihres  fünften  Paragraphen,
  die  Regierungen  von  Oester  reich,  Württemberg,  Nassau  und  Waldeck,
sowie  die  freie  Stadt  Lübeck  sich  derselben  angeschlossen  haben:  so  wird  auf
höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  die  gedachte  Uebereinkunft
  hierdurch  zur  Nachricht  und  Nachachtung  mit  dem  weitern  Bemerken
bekannt  gemacht,  daß  die  kontrahirenden  Regierungen  rücksichtlich  der  bei  einigen
  Vertragsbestimmungen  etwa  möglichen  verschiedenen  Auffassung  allseitig  sich
darüber  einverstanden  erklärt  haben.

Zu  §.  1:  daß  unter  der  Rückkehr  sowohl  die  freiwillige  Abreise  des  Verpflegten,
  als  auch  die  von  der  Obrigkeit  angeordnete  Weiterschaffung  desselben
und  nicht  nur  die  Fortsetzung  der  Reise  zu  Fuß,  sondern  auch  der  Transport
zu  Wagen  oder  durch  andere  geeignete  Fortschaffungsmittel  verstanden  seyn
solle;  desgleichen

zu  K.  2:  daß  der  Vertrag  nicht  anzuwenden  sey  auf  Personen,  welche  in
öffentlichen  Diensten  stehen,  dieses  Dienstes  halber  im  Gebiete  des  anderen
Staates  sich  befinden  und  dort  erkranken,  daß  es  vielmehr  in  dieser  Hinsicht
lediglich  bei  den  deßhalb  bestehenden  Grundsätzen  verbleiben  solle.

Weimar  am  12.  November  1853.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
von  Watzdorf.

II.  Dem  Kaufmann  Eduard  Eschner  zu  Stadtsulza  ist  auf  Ansuchen  die
Erlaubniß  zur  Betreibung  einer  Agentur  der  Magdeburger  Feuerversicherungs-Gesellschaft
  innerhalb  der  Grenzen  des  Großherzogthumes  bis  auf  Widerruf
ertheilt  worden.  Weimar  am  9.  November  1853.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Süächsischen
Staats-  Mimisteriums.
Thon.
        <pb n="364" />
        348

Bekanntmachung.
In  Gemäßheit  hohen  Ministerial-Beschlusses  wird  der  §.  33  des  Statuts
  für  die  Weimarische  Bank  (Regierungs-Blatt  Seite  287  und  288)  vom
fünften  Satze  an  bis  zu  Ende  in  nachstehender  Weise  berichtiget,  bezüglich  vervollständiget
  und  öffentlich  bekannt  gemacht:
„Der  erste  Verwaltungsrath  ist  von  den  Begründern  der  Anstalt  im  Einver-„nehmen
  mit  der  Großherzoglichen  Staatsregierung  ernannt  und  besteht  aus
„den  Herren:
Raphael  Erlanger  und  in  dessen  Vertretung  Emil  Erlanger  zu
Frankfurt  a.  M.;

Alexander  Mendelssohn  und  in  dessen  Vertretung  Paul  Mendelssohn-Bartholdy
  zu  Berlin;

Kammerrath  Christian  Gottlob  Frege  und  in  dessen  Vertretung  Christian
Adolph  Mayer  zu  Leipzig;

Friedrich  Gelpcke  und  in  dessen  Vertretung  Friedrich  Carl  Gelpcke  zu
Berlin;

Staatsrath  Gottfried  Theodor  Stichling  und  in  dessen  Vertretung  geheimer

  Finanz-Rath  Franz  Ernst  Meyer  zu  Weimar;

Fabrik-Besitzer  Eduard  Hagenbruch  und  in  dessen  Vertretung  Kaufmann

Ludwig  Meyer  zu  Weimar;

Fabrik-Besitzer  Julius  August  von  Eichel-Streiber  und  in  dessen  Vertretung

  Severus  Ziegler  zu  Eisenach;

Kommerzien-Rath  Lucius  und  in  dessen  Vertretung  Joseph  Lucius  zu

Erfurt;
Fabrik-Besitzer  Wilhelm  Zimmermann  und  in  dessen  Vertretung  Komptoir=Direktor
  Kreiter  zu  Apolda.

„Die  Amtszeit  dieses  ersten  Verwaltungsrathes  dauert  bis  zur  General-Ver-„sammlung
  nach  Ablauf  des  dritten  vollen  Verwaltungsjahres  der  Bank,
„wo  dann  die  erste  Wahl  durch  die  General-Versammlung  erfolgt.“

Weimar  am  18.  November  1853.

Die  Redaktion  des  Großherzoglichen  Regierungs-Blattes.
Ernst  Müller.
        <pb n="365" />
        Uegierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen--Weimar-Eisenach.

Nummer  10.  Weimar.  3.  Dezember  1853.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2K.

Um  Unserem  Forst=  und  Steueraufsichts-Personal  die  Anschaffung  von
Dienstpferden  an  die  Stelle  verlorener  oder  unbrauchbar  gewordener  zu  erleichtern,
  verordnen  Wir  hiermit,  unter  verfassungsmäßiger  Zustimmung  des  getreuen
Landtages,  wie  folgt:

s.  1.
Zu  dem  vorstehend  bezeichneten  Zwecke  werden  vom  1.  Januar  1854  an
a)  jedem  Forst-Inspektor  und  Ober-Steuerkontroleur,  welcher  ein  Dienstpferd
hält,  18  Thaler  jährlich,
b)  jedem  Forst-Inspektor  und  Ober-Steuerkontroleur,  welcher  noch  auf  ein
zweites  Dienstpferd  Vergütung  erhält,  24  Thaler  jährlich,
c)  jedem  berittenen  Förster  und  Steueraufseher  12  Thaler  jährlich
bei  Auszahlung  der  von  ihm  etatsmäßig  zu  beziehenden  Pferdehaltungsgelder
in  gleichmäßigen  Quartal-Raten  in  Abzug  gebracht  und  für  ihn  bei  der  Sparkasse
  verzinslich  angelegt.

s.  2.

Tritt  für  einen  der  gedachten  Beamten  der  Fall  ein,  zur  Anschaffung
eines  neuen  Dienstpferdes  schreiten  zu  müssen,  so  sind  demselben  die  für  seine
Rechnung  so  angesammelten  Remonte-Gelder,  je  nach  dem  zu  bescheinigenden
Bedarfe,  ganz  oder  theilweise  auszuzahlen.

60
        <pb n="366" />
        350

—

Bei  dem  Abgange  eines  der  gedachten  Beamten  oder  bei  dessen  Uebergange
in  eine  mit  Pferdehaltung  nicht  verbundene  Dienststelle  wird  demselben,  bezüglich
  dessen  Erben,  das  etwaige  Guthaben  an  den  für  ihn  gesammelten  Remonte-Geldern
  baar  ausgezahlt.

Urkundlich  ist  gegenwärtiges  Gesetz,  wegen  dessen  Ausführung  Unser  Staats-Ministerium
  die  erforderlichen  Vollzugsvorschriften  zu  ertheilen  hat,  von  Uns
höchsteigenhändig  unterzeichnet  und  mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel
versehen  worden.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  7.  November  1853.

Carl  Alexander.

von  Watzdorf.  von  Wydenbrugk.  G.  Thon.

Gese  z
im  Betreff  der  an  den  Pferdehaltungs-Geldern
  des  Großherzoglichen  Forst=  und
Steueraufsichts-Personals  zur  Bestreitung
des  Remonte-Aufwandes  zu  bewirkenden
  Abzüge.

Wir  Carl  Alerander,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

Theils  um  die  Bestimmungen  des  revidirten  Gesetzes  über  die  Steuerverfassung
  des  Großberzogthumes  vom  18.  März  1851  mit  dem  Inhalte  noch
bestehender  Staatsverträge  in  Einklang  zu  bringen,  theils  in  Rücksicht  auf  die
eigenthümlichen  Verhältnisse  der  Gesammt-Universität  Jena,  haben  Wir,  unter
Beirath  und  Zustimmung  des  getreuen  Landtages,  beschlossen  und  verordnen
hiermit,  wie  folgt:

Der  F.  15  des  eingangserwähnten  Gesetzes,  welcher  die  von  der  allgemeinen
  Einkommensteuer  ganz  oder  theilweise  Befreiten  aufzählt,  erhält  folgenden.

Zusatz:
        <pb n="367" />
        351

„11)  das  Personal  des  gemeinschaftlichen  Ober-Appellationsgerichtes  und
„die  bei  der  Gesammt-Universität  Jena  angestellten  Lehrer,  Beamten
„und  Diener  hinsichtlich  ihres  ganzen  Einkommens  aus  an-„deren
  als  den  im  §K.  4  unter  3  B,  a,  b,  c  bezeichneten  Quellen,
„ingleichen  diejenigen  Witwen  und  Waisen,  welche  aus  dem  akademi-„schen
  Witwen=  und  Waisen-Fiskus  oder  aus  der  Witwen-Kasse  des
„Ober-Appellationsgerichtes  eine  Pension  beziehen,  hinsichtlich  die-„ser
  Pension  ohne  Unterschied  ihres  Betrages.“

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit

Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.
So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  25.  November  1853.

Carl  Alexander.

von  Watzdorf.  von  Wydenbrugk.  G.  Thon.
Nachtrag
zu  dem  revidirten  Gesetze  über  die  Steuerverfassung
  des  Großherzogthumes  vom
18.  März  1851,  die  Steuerbefreiung
der  akademischen  Lehrer,  Beamten,  Diener,
  Witwen  und  Waisen,  sowie  des
Personals  des  Ober-Appellationsgerichtes
  rc.  betreffend.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar--Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
220.  2c.

Da  sich  bei  der  Anwendung  des  Gesetzes  über  die  allgemeine  Einkommensteuer
  vom  19.  März  1851  das  Bedürfniß  einiger  Zusätze  und  Abänderungen
ergeben  hat:  so  verordnen  Wir  mit  verfassungsmäßiger  Zustimmung  des  getreuen
  Landtages  hierdurch,  wie  folgt:

□—%
Die  im  §F.  11  des  Gesetzes  vom  19.  März  1851  enthaltene  Bestimmung
über  die  Zulässigkeit  einer  Erhöhung  des  zweiten  Theils  einer  Orts-Quote  wäh-
        <pb n="368" />
        352

rend  der  Dauer  einer  Finanz-Periode  wird  dahin  erweitert,  daß  eine  solche
Erhöhung  von  Seiten  des  Staats-Ministeriums  auch  in  allen  denen  Fällen
anzuordnen  ist,  wo  durch  im  Laufe  der  Finanz-Periode  vorkommende  Veränderungen
  die  der  Berechnung  und  Feststellung  des  Betrages  einer  Quote  zum
Grunde  gelegte  Steuerkapital-Summe  des  Ortes  aus  Grund  und  Boden,  oder
aus  persönlicher  Erwerbs=  und  Geschifts-  Thätigkeit  wesentlich  steigt.

Zu  F§.  68  des  angeführten  Oessie  wird  erläuterungsweise  bestimmt,  daß
auch  unter  achtzehen  Jahre  alte  Söhne  und  Töchter,  welche  nicht  nach  F.  82
selbstständig  einzuschätzen  sind,  aber  das  Einkommen  des  Familienvaters  durch
ihre  Erwerbsthätigkeit  erhöhen,  bei  der  Einschätzung  des  letztern  zu  berücksichtigen
  sind.

8.  3.
Die  Bestimmungen  in  den  §.S.  71,  77  des  schon  im  §.  1  erwähnten
Gesetzes,  nach  welchen
a)  das  Einkommen  aus  Grund  und  Boden  und  ebenso
b)  die  persönliche  Erwerbsthätigkeit,  welche  Eigenthümer  oder  Nießbräucher
von  Grundbesitz  auf  die  Selbstbearbeitung  oder  Selbstbewirthschaftung  des
letzteren  verwenden,  mindestens  mit  5  Thalern  eingeschätzt  werden  sollen,
werden,  unter  diesfallsiger  Modifikation  des  im  F.  68  desselben  Gesetzes  ausgesprochenen
  Grundsatzes  der  jedesmaligen  Theilbarkeit  der  Gesammt-Schätzungssumme
  eines  jeden  Steuerpflichtigen  zur  Orts-Quote  zweiten  Theils  mit  5
Thalern,  in  der  Weise  abgeändert,  daß  gestattet  seyn  soll,  bei  den  hier  in
Frage  stehenden  Einschätzungen  ergeblichen  Falles  noch  unter  den  Minimal-Satz
von  5  Thalern  Steuer-Kapital  und  zwar  nach  Befinden  auf  4,  3,  2  oder  1
Thaler  herunter  zu  gehen.
Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  26.  November  1833.
Carl  Alexander.

von  Watzdorf.  von  Wydenbrugk.  G.  Thon.

Nachtrag
zu  dem  Gesetze  über  die  allgemeine  Einkommensteuer
  vom  19.  März  1851.
        <pb n="369" />
        Uegierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  11.  Weimar.  17.  Dezember  1853.

Wir  Carl  Alerander,
von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

 

 

verordnen  hiermit  unter  Zustimmung  des  getreuen  Landtages  zu  dem  Gesetze  über
die  Besteuerung  der  Hunde  vom  12.  Mai  1852  nachträglich,  wie  folgt:

§.  1.
Der  F.  5  des  vorgedachten  Gesetzes  und  die  darin  enthaltenen  Bestimmungen
  sind  aufgehoben.

§.  2.

Dagegen  steht  in  denjenigen  Fällen,  wo  die  Zahlung  der  Hundesteuer  vor
Ablauf  der  im  F.  4  des  Gesetzes  vom  12.  Mai  1852  deßhalb  bestimmten  Fristen
  unterlassen  wird,  Unseren  Steuerbehörden  die  erekutivische  Beitreibung  des
Rückstandes  ausschließlich  zu.

61
        <pb n="370" />
        354

K.  3.

Erfolgt  nach  verfügter  einmaliger  Exekution  die  Abführung  des  Rückstandes
binnen  drei  Tagen  nicht,  so  tritt  neben  den  weiter  in  Anwendung  zu  bringenden
  exekutivischen  Maßregeln  alsdann  überdies  Konfiskation  des  betreffenden
Hundes  und  dessen  Beschlagnahme  durch  die  Steuerbehörde  zur  weiteren  Verfügung
  über  denselben  ein.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Nachtrags-Gesetz,  welches  vom  1.  Januar
1854  an  in  Wirksamkeit  treten  soll,  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem
  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  15.  Dezember  1853.

½  Carl  Alexander.

von  Watzdorf.  von  Wydenbrugk.  G.  Thon.

Nachtrag
zu  dem  Gesetze  über  die  Besteuerung
der  Hunde  vom  12.  Mai  1852.
        <pb n="371" />
        Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar—
Eisenach,  Landgraf  in  Thuͤringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefuͤrsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2.

Nachdem  der  Zweifel  entstanden  ist,  ob  die  im  §.  48  alinea  2  und  3
des  Gesetzes  vom  7.  Oktober  1823  über  das  Verhältniß  der  katholischen  Kirchen
  und  Schulen  geordnete  Zuständigkeit  der  Bischöflichen  Behörde  durch  F.  3
des  Gesetzes  vom  14.  März  1850  über  die  Aufhebung  des  privilegirten  Gerichtsstandes
  für  Personen  und  Güter  für  aufgehoben  zu  achten  sey,  verordnen
Wir,  unter  Beirath  und  Zustimmung  des  getreuen  Landtages:

daß  die  gesetzliche  Bestimmung  im  F.  48  alinea  2  und  3  cit.  und  die
dadurch  begründete  Zuständigkeit  der  Bischöflichen  Behörde  für  ausfgehohen
  nicht  zu  achten  ist.

Urkundlich  baben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  3.  Dezember  1853.

½1  Carl  Alexander.

von  Watzdorf.  von  Wydenbrugk.  G.  Thon.

Gesetz,
eine  Deklaration  des  §.  3  des  Gesetzes
über  die  Aufhebung  des  privilegirten  Gerichtsstandes
  für  Personen  und  Güter
vom  14.  März  1850  betreffend.

64°
        <pb n="372" />
        356

Ministerial  Vekanntmachungen.

I.  Nachdem  von  Sr.  Königlichen  Hoheit,  dem  Großherzoge,  der  nachstehend
abgedruckte  Vertrag  vom  3.  September  d.  J.  zwischen  Preußen  und  den  übrigen
Staaten  des  Zollvereins  einerseits  und  Waldeck  andererseits  wegen  der  Fortdauer
des  Anschlusses  des  Fürstenthumes  Pyrmont  an  das  Zoll-System  Preußens  und
der  übrigen  Staaten  des  Zollvereins  ratificirt  worden,  auch  die  Auswechselung
der  gegenseitigen  Ratifikations-Urkunden  erfolgt  ist:  so  wird  solches  hiermit  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  12.  Dezember  1853.

Erstes  und  drittes  Departement  des  Großherzoglich
Sächsischen  Staats-Ministeriums.
von  Watzdorf.  G.  Thon.

Vertra  3

zwischen  Preußen,  Bayern,  Sachsen,  Hannover,  Württemberg,  Baden,

Kurhessen,  dem  Großherzogthume  Hessen,  den  zu  dem  Thüringischen

Zoll=  und  Handels-Vereine  gehörigen  Staaten,  Braunschweig,  Oldenburg,

  Nassau  und  der  freien  Stadt  Frankfurt  einerseits  und  Waldeck
andererseits,

die  Fortdauer  des  Anschlusses  des  Fürstenthumes  Pyrmont  an  das  Zoll-System
Preußens  und  der  übrigen  Staaten  des  Zollvereins
betreffend.

Bei  dem  bevorstehenden  Ablaufe  des  Vertrages  vom  1I.  Dezember  1841
über  den  Anschluß  des  Fürstenthumes  Pyrmont  an  das  Zoll-System  Preußens  und
der  übrigen  Staaten  des  Zollvereins  haben  die  kontrahirenden  Theile,  in  Anerkennung
  der  wohlthätigen  Wirkungen  des  gedachten  Auschlusses  für  den  Handel
  und  Verkehr  der  beiderseitigen  Unterthanen,  zum  Zwecke  der  Verlängerung
jenes  Vertrages  Unterhandlungen  eröffnen  lassen  und  deßhalb  zu  Bevollmächtigten
  ernannt:

einerseits
Seine  Majestät,  der  König  von  Preußen,  für  Sich  und  in  Vertretung
der  übrigen  Mitglieder  des  kraft  der  Verträge  vom  22.  und  30.  März
und  11.  Mai  1833,  12.  Mai  und  10.  Dezember  1835,  2.  Januar
1836,  8.  Mai,  19.  Oktober  und  13.  November  1841,  endlich  vom
        <pb n="373" />
        357

4.  April  1853  bestehenden  Zoll=  und  Handels-Vereines,  nämlich  der  Kronen
  Bayern,  Sachsen,  Hannover  und  Württemberg,  des  Großherzogthumes
  Baden,  des  Kurfürstenthumes  Hessen,  des  Großherzogthumes  Hessen,
  der  den  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Verein  bildenden  Staaten
  —  namentlich  des  Großherzogthumes  Sachsen,  der  Herzogthümer
Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg  und  Sachsen  =  Koburg-Gotha,
und  der  Fürstenthümer  Schwarzburg-Rudolstadt  und  Schwarzburg-Sondershausen,
  sowie  der  Fürstlich  Reußischen  Länder  älterer  und  jüngerer
Linie  —  des  Herzogthumes  Braunschweig,  des  Großherzogthumes  Oldenburg,
  des  Herzogthumes  Nassau  und  der  freien  Stadt  Frankfurt:

Allerhöchst  Ihren  geheimen  Ober-Finanzrath  Friedrich  Leopold

Henning
und

Allerhöchst  Ihren  geheimen  Legations-Rath  Alexander  Mar  Philipsborn


und  andererseits
Seine  Durchlaucht,  der  Fürst  zu  Waldeck  und  Pyrmont:

Höchst  Ihren  Geheimrath  Carl  Wilhelm  von  Stockhausen,  von
welchen  Bevollmächtigten,  unter  dem  Vorbehalt  der  Ratifikation,  folgender  Vertrag
  abgeschlossen  worden  ist.

Artikel  I.

Der  wegen  des  Beitritts  Sr.  Durchlaucht  des  Fürsten  zu  Waldeck  und
Pyrmont  mit  dem  Fürstenthume  Pyrmont  zu  dem  Zoll-Systeme  Preußens  und
der  übrigen  Staaten  des  Zollvereines  am  1IIl.  Dezember  1841  abgeschlossene
Vertrag  soll  bis  zum  letzten  Dezember  1865,  jedoch  mit  nachfolgenden  Veränderungen,
  verlängert  werden.

Artikel  2.

Seine  Durchlaucht,  der  Fürst  zu  Waldeck  und  Pyrmont,  übernehmen  auch
ferner  die  Verbindlichkeit,  im  Fürstenthume  Pyrmont  den  im  Inlande  bereiteten
Rübenzucker  derselben  Besteuerung  zu  unterwerfen,  welche  in  den  übrigen  Staaten
  des  Jollvereines  besteht.  Zu  dem  Ende  sollen  wegen  Anwendung  der  dieserhalb
  im  Zollvereine  bestehenden  gesetzlichen  und  administrativen  Bestimmungen
und  Einrichtungen  im  Fürstenthume  Pyrmont  und  wegen  deren  etwaiger  künftiger
  Abänderung  dieselben  Verabredungen  maßgebend  seyn,  welche  in  den  Artikeln
  2  und  3  des  Vertrages  vom  11.  Dezember  1841,  den  Anschluß  des
        <pb n="374" />
        358

Fürstenthumes  Pyrmont  an  das  Zoll-System  Preußens  und  der  übrigen  Staaten
des  Zollvereins  betreffend,  und  in  dem  dazu  gehörigen  Separat-Artikel  2  in
Bezug  auf  die  Zölle  getroffen  worden  sind.  In  Folge  dessen  wird  zwischen  dem
Königreiche  Preußen  und  den  mit  ihm  zum  Zollvereine  verbundenen  Staaten
und  dem  Fürstenthume  Pyrmont  ferner  eine  Gemeinschaft  der  Rübenzucker-Steuer
  Statt  finden  und  der  Ertrag  dieser  Steuer  nach  dem  Verhältnisse  der
Bevölkerung  getheilt  werden.

Artikel  3.

Soweit  sich  nach  der  bisherigen  Erfahrung  einzelne  Abänderungen,  Ergänzungen
  und  nähere  Bestimmungen  der  bestehenden  Vereinbarungen  als  im
Bedürfnisse  liegend  zu  erkennen  gegeben  haben,  ist  darüber  eine  besondere  Uebereinkunft
  getroffen  worden.

Artikel  4.

Die  Einrichtung  der  Zoll=  und  Rübenzucker-Steuerverwaltung  im  Fürstenthume
  Pyrmont  soll,  soweit  sie  einer  Abänderung  bedarf,  in  gegenseitigem  Einvernehmen
  mit  Hülfe  der  von  beiden  Seiten  zu  diesem  Behufe  zu  ernennenden
Ausführungs-Kommissare  angeordnet  werden.

Artikel  5.
Wenn  der  gegenwärtige  Vertrag  nicht  spätestens  neun  Monate  vor  dessen
Ablaufe  gekündigt  wird,  soll  derselbe  auf  zwölf  Jahre  und  so  fort  von  zwölf
zu  zwölf  Jahren  als  verlängert  angesehen  werden.

Derselbe  soll  alsbald  sämmtlichen  betheiligten  Regierungen  vorgelegt  und
sollen  die  Ratifikations-Urkunden  mit  möglichster  Beschleunigung,  spätestens  binnen
  vier  Wochen,  ausgewechselt  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  den  gegenwärtigen
  Vertrag  unterzeichnet  und  untersiegelt.

So  geschehen  Berlin  am  3.  September  1853.

(gez.)  Friedrich  Leopold  Alexander  Max  Carl  Wilhelm
Henning.  Philipsborn.  von  Stockhausen.

G  G  G
        <pb n="375" />
        359

II.  Mit  Rücksicht  auf  die  bereits  seit  einer  Reihe  von  Jahren  zum  Theil
beträchtlich  gestiegenen  Preise  des  Brotes  wird  hierdurch  verordnet,  daß  der
Preis  eines  Pfundes  Brot  in  sämmtlichen  Gefangenenanstalten  des  Großherzogthumes
  den  zahlungspflichtigen  Gefangenen  vom  1.  Januar  1854  an  bis
auf  Weiteres  mit  10  Pfennigen  in  Anrechnung  zu  bringen  ist.

Weimar  am  22.  November  1853.

Zweites  und  drittes  Departement  des  Großherzoglich
Sächsischen  Staats-Ministeriums.
von  Wydenbrugk.  G.  Thon.

III.  Von  dem  unterzeichneten  Ministerium  ist  dem  Ortsbürger  Traugott
Franke  zu  Pfiffelbach,  dem  Kaufmann  Friedrich  Füchsel  in  Stadtbürgel  und
dem  Kaufmann  August  Pietzel  in  Großneuhausen  die  nachgesuchte  Erlaubniß
zur  Betreibung  von  Agenturen,  der  beiden  erstgenannten  für  die  Feuerversicherungs-Gesellschaft
  zu  Leipzig,  dem  letzten  für  die  Feuerversicherungs-Gesellschaft
zu  Magdeburg,  innerhalb  der  Grenzen  des  Großherzogthumes  bis  auf  Widerruf
  ertheilt  worden.  Weimar  am  15.  November  1853.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sächsischen
Staats-Ministeriums.
Thon.

IV.  Von  dem  unterzeichneten  Ministerium  ist  dem  Färbermeister  Friedrich
August  Weiß  zu  Helmershausen  die  gebetene  Erlaubniß  zur  Uebernahme  und
Betreibung  einer  Agentur  der  Feuerversicherungs-Gesellschaft  „Deutscher  Phömx“
  zu  Frankfurt  a.M.,  innerhalb  der  Grenzen  des  Großherzogthumes  bis
auf  Widerruf  ertheilt  worden.

Weimar  am  16.  November  1853.  ç  4

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sächsischen
Staats-Ministeriums.
G.  Thon.

V.  Dem  Kommissionar  Gustav  Kühne  zu  Eisenach  ist  auf  Nachsuchen
die  Erlaubniß  zur  Uebernahme  und  Betreibung  einer  Agentur  der  Berlinschen
Feuerversicherungs-Anstalt  innerhalb  der  Grenzen  des  Großherzogthumes  bis
auf  Widerruf  ertheilt  worden.

Weimar  am  17.  November  1853.  4

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sächfischen
Staats-  Ministeriums.
hon.
        <pb n="376" />
        360

VI.  Dem  Heinrich  Künzel  zu  Teichwolframsdorf  ist  auf  Ansuchen
die  Erlaubniß  zur  Uebernahme  und  Betreibung  einer  Agentur  der  Feuerversicherungs-Anstalt
  Borussia  zu  Berlin  innerhalb  der  Grenzen  des  Großherzogthumes
  bis  auf  Widerruf  ertheilt  worden.

Weimar  am  22.  November  1853.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sachfischen
Staats-Ministeriums.
G.  Thon.

VIII.  Dem  Kommissionar  Müller  zu  Jena  ist  auf  Nachsuchen  die  Erlaubniß
  zur  Betreibung  einer  Agentur  der  Magdeburger  Feuerversicherungs-Gesellschaft
  innerhalb  der  Grenzen  des  Großherzogthumes  bis  auf  Widerruf  ertheilt
worden.

Weimar  am  9.  Dezember  1853.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sächfischen
Staats-Ministeriums.
G.  Thon.

BZekanntmachungg.

Mit  Rücksicht  auf  den  gestiegenen  Preis  des  Hafers  ist  bei  den  Posthaltereien
  des  Großherzogthumes  für  die  Zeit  vom  1.  Januar  bis  letzten  Dezember
1854  die  Tare

für  ein  Extra-Postpferd  von  10  Sgr.  auf  11½  Sgr.,
für  ein  Courier=  und  Staffetten-Pferd  von  15  Sgr.  auf  16½  Sgr.
für  die  Meile  erhöhet  worden.

Mit  Bezugnahme  auf  F.  1  der  höchsten  Verordnung  vom  22.  August  1845
über  den  Ertra-Postdienst  im  Großherzogthume  machen  wir  dieses  hierdurch  öffentlich
  bekannt.

Weimar  am  12.  Dezember  1833.

Großherzoglich  Sächsische  Ober-Postinspektion.
Helbig.
        <pb n="377" />
        negierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eifenach.

Nummer  12.  Weimar.  21.  Dezember  1833.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

Nachdem  nunmehr  der  Steuerbedarf  des  Großherzogthumes  für  die  nächste,
die  Jahre  1854,  1855  und  1856  umfassende  Finanz-Periode  durch  Verabschiedung
  mit  dem  dreizehenten  ordentlichen  Landtage  verfassungsmäßig  festgestellt
worden  ist,  sind  von  dem  getreuen  Landtage  zur  Deckung  der  Staatsbedürfnisse
in  den  gedachten  Etats-Jahren  in  Gemäßheit  des  revidirten  Grundgesetzes
über  die  Verfassung  des  Großherzogthumes  vom  .5.  Mai  1816  die  nachstehend
bezeichneten  Steuern  für  die  Jahre  1854,  1855  und  1856  verwilligt  worden:

I.

Die  vom  Grund  und  Boden  im  gesammten  Großherzogthume
vorzugsweise  zu  entrichtenden  Steuern  (alte  Landsteuern,  alte  Grundsteuern)
  nach  den  weiteren  Bestimmungen  des  revidirten  Gesetzes  über  die
Steuerverfassung  des  Großherzogthumes  vom  18.  März  1851  und  des  Gesetzes
  vom  30.  Oktober  1840.

 

 

62
        <pb n="378" />
        362

II.
Als  indirekte  Steuern:
A.  in  dem  gesammten  Großherzogthume:

1)  die  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Zölle  nach  dem
Zollgesetze,  der  Zollordnung  und  dem  Zollstrafgesetze  vom  1.  Mai  1838  in  denjenigen
  Beträgen,  welche  der  mittelst  Patentes  vom  28.  Oktober  1845  publieirte
  und  mittelst  der  Gesetze  vom  27.  Oktober  1848,  vom  29.  Juli  1851
und  vom  2.  November  1853  bis  auf  Weiteres  prolongirte  und  theilweise  abgeänderte
  Vereins-Zolltarif,  und  bezüglich  der  unter  dem  8.  November  1844
und  unter  dem  14.  April  1852  bekannt  gemachte  Handels=  und  Schifffahrts-Vertrag
  mit  dem  Königreiche  Belgien  vom  1.  September  1844  nebst  der  Additional-Konvention
  vom  18.  Februar  1852,  sowie  der  unter  dem  17.  Mai
1852  bekannt  gemachte  Handels=  und  Schifffahrts-Vertrag  mit  dem  Königreiche
  der  Niederlande  vom  31.  Dezember  1851,  endlich  der  unter  dem  24.
August  1853  bekannt  gemachte  Handels=  und  Zoll-Vertrag  mit  den  Kaiserlich
Oesterreichischen  und  den  mit  diesen  zollverbündeten  Staaten  vom  19.  Februar
1853  bestimmt,  oder  welche  in  Gemäßheit  der  den  deutschen  Zoll=  und  Handels-Verein
  begründenden  Staatsverträge  anderweit  für  den  Lauf  der  Verwilligungs-Periode
  werden  bestimmt  werden;

2)  die  Steuer  von  den  zur  Zuckerbereitung  zu  verwendenden
Rüben  nach  dem  mittelst  Patentes  vom  15.  Juli  1846  bekannt  gemachten
Gesetze  über  die  Besteuerung  des  im  Inlande  erzeugten  Rübenzuckers  und  nach
den  durch  das  Gesetz  über  die  Zoll=  und  Steuer-Sätze  vom  Zucker  und  Syrop
vom  21.  Juni  1853  bestimmten  oder  in  Gemäßheit  der  Verträge  unter  den
Zoll-Vereinsstaaten  im  Laufe  der  Verwilligungs-Periode  anderweit  zu  bestimmenden
  Sätzen;

3)  der  Spielkarten-Stempel  nach  dem  Gesetze  vom  2.  Januar  1834
und  dem  Nachtrage  zu  diesem  Gesetze  vom  20.  November  1840.

Außerdem

8.  in  den  zu  dem  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereine
gehörigen  Gebietstheilen  des  Großherzogthumes  und  in
dem  Amtsbezirke  Allstedt  mit  Oldisleben:

1)  die  Ueber  gangsabgaben  nach  dem  Gesetze  vom  1.  Dezember  1841,
dem  Anhange  zu  dem  unter  dem  28.  Oktober  1845  publicirten  Vereins-Zolltarife
  und  nach  dem  Gesetze  vom  4.  Mai  1847;

2)  die  Steuer  von  der  inländischen  Branntwein-Fabrikation
nach  dem  Gesetze  vom  13.  Dezember  1833  und  der  dazu  gehörigen  Brannt-
        <pb n="379" />
        363

weinsteuer-Ordnung,  auch  dem  Nachtrage  dazu  vom  17.  Juli  1838  und  dem
Gesetze  vom  1.  September  1846;

3)  die  Steuer  vom  inländischen  Wein=  und  Tabacks-Bau  nach
dem  Gesetze  vom  13.  Dezember  1833  und  dem  Nachtrage  dazu  vom  23.
April  1844;

4)  die  Biermalzschrot-Steuer  nach  dem  Gesetze  vom  16.  Februar
1836,  verbunden  mit  der  Bekanntmachung  vom  5.  Dezember  1840  und  den
Nachträgen  dazu  vom  23.  April  1839,  vom  3.  Mai  1842  und  vom  20.
März  1851;

5)  die  Salzsteuer  nach  dem  Gesetze  vom  25.  Mai  1847.

C.  in  dem  Vordergerichte  Ostheim  (dem  Amtsbezirke  Lichtenberg
mit  Ausnahme  des  Ortes  Melpers),  neben  den  unter  II,  A  erwähnten
  indirekten  Steuern:

1)  die  Uebergangsabgaben  nach  dem  Gesetze  vom  19.  Juli  1843;

2)  der  Malzaufschlag  nach  demselben  Gesetze;

3)  der  Salzaufschlag  nach  demselben  Gesetze;

oder  —  zu  B  und  C  —  nach  den
in  Gemäßheit  der  Verträge  mit  den  betheiligten  Zollvereins-Staaten  im  Laufe
der  Verwilligungs-Periode  anderweit  zu  treffenden  Bestimmungen.
III.

An  allgemeiner  direkter  Steuer  in  dem  gesammten  Großher—
zogthume:

1)  vom  Einkommen  sowohl  aus  Grund  und  Boden,  als  aus
anderen  Quellen,  nach  den  Bestimmungen  des  revidirten  Gesetzes  über  die
Steuerverfassung  vom  18.  März  1851  nebst  Nachtrag  dazu  vom  25.  November
  1853  und  des  Gesetzes  über  die  allgemeine  Einkommensteuer  vom  19.
März  1851  nebst  Nachtrag  dazu  vom  26.  November  1853

zwölf  Pfennige  von  jedem  Thaler

a)  eines  jeden  der  in  den  Steuerrollen  ersten  Theiles  eingezeichneten  Individual-Steuer-Kapitale;


b)  eines  jeden  der  Orts-Steuer-Kapitale  zweiten  Theiles,  wie  solche

au)  hinsichtlich  des  Einkommens  aus  Grund  und  Boden  den  Orts-Quoten
  zweiten  Theiles  erster  Abtheilung  für  die  laufende  Finanz-Periode  zum
Grunde  gelegen  und  mit  Rücksicht  auf  die  inzwischen  Statt  gefundenen  oder  noch
Statt  findenden  Abgänge  und  Zugänge,  sowie  nach  Maßgabe  der  eingeleiteten  allgemeinen
  Revision  dieser  Orts-Steuer-Kapitale  seiner  Zeit  zu  berichtigen  und

62
        <pb n="380" />
        364

bb)  hinsichtlich  des  Einkommens  aus  anderen  Quellen  nach  dem  Ergebnisse
  der  Einschätzungen  in  dem  Jahre  1853  und  mit  Rücksicht  auf  die  Statt
gefundenen  oder  noch  Statt  findenden  Revisionen  festzustellen  sind;

und  zwar  dergestalt,  daß  die  hiernach  sich  ergebenden  Orts-Steuer-Quoten
zweiten  Theiles  weiter  in  zwei  Abtheilungen  zerfallen,  von  denen  die  eine,
welche  dem  Ortssteuer-Kapital  vom  Einkommen  aus  Grundbesitz  entspricht,
ausschließlich  von  den  Grundbesitzern  des  Ortes,  als  solchen,  die  andere  aber,
welche  aus  dem  Ortssteuer-Kapital  von  dem  übrigen  zum  zweiten  Theile  der
Orts-Quote  steuerpflichtigen  Einkommen  sich  berechnet,  von  den  mit  solchem
Einkommen  in  die  Steuerrollen  Eingezeichneten  lediglich  unter  sich  —  im  Uebrigen
  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  revidirten  Gesetzes  über  die  allgemeine
  Einkommensteuer  —  aufzubringen  ist;

2)  vom  Erwerbe  Fremder,  welche  im  Großherzogthume  Handel
  oder  Gewerbe  treiben,  nach  dem  Gesetze  vom  27.  April  1844  und
der  unter  dem  30.  März  1847  bekannt  gemachten  Uebereinkunft  mit  dem  Königreiche
  Belgien,  ferner  der  auf  dem  Handels=  und  Schifffahrts-Vertrage  mit
dem  Königreiche  der  Niederlande  beruhenden  Bekanntmachung  vom  4.  Oktober
1852,  endlich  dem  unter  dem  24.  August  1853  bekannt  gemachten  Handelsund
  Zoll-Vertrage  mit  den  Kaiserlich  Oesterreichischen  und  den  mit  diesen  zollverbündeten
  Staaten.

I.

Die  Hundesteuer  nach  dem  Gesetze  vom  12.  Mai  1852  und  dem  Nachtrage

  dazu  vom  15.  Dezember  1853.

Indem  Wir  dieser  Steuerverwilligung  Unsere  landesfürstliche  Sanktion
ertheilen,  verordnen  Wir  in  Gemäßheit  des  F.  35  des  revidirten  Grundgesetzes
über  die  Verfassung  des  Großherzogthumes  vom  5.  Mai  1816,

daß  die  vorbezeichneten  verfassungsmäßig  verwilligten  Steuern  in  den
Terminen  und  Entrichtungsformen,  wie  solche  durch  die  Gesetze  und  Verordnungen
  bestimmt  sind  und  wie  solche,  was  namentlich  die  alte  Landsteuer  betrifft,
  sowohl  überhaupt  als  im  Besondern  nach  Maßgabe  des  in  einigen  sonst
Erfurtschen  Ortschaften  noch  üblichen  frühern  Steuerfußes  von  dem  Finanz-Departement
  Unseres  Staats-Ministeriums  weiter,  gemäß  der  Steuerverfassung,
zu  reguliren  und  auszuwerfen,  auch  durch  das  Regierungs  Blatt  zur  öffentlichen
Kunde  und  Nachachtung  zu  bringen  sind,  in  ungetrennten  Summen  und  in
den  gesetzlich  annehmbaren  Münzsorten  zu  Unseren  Steuer-Hebestellen,  zu  welchen
  es  sich  gebührt,  pünktlich  entrichtet  und  eingeliefert  werden.
        <pb n="381" />
        365

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Steuergesetz,  als  ein  für  die  Jahre  1854,
1855  und  1856  gültiges  allgemeines  Landesgesetz,  höchsteigenhändig  vollzogen
und  mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  16.  Dezember  1853.

1.  Carl  Alexander.

von  Watzdorf.  von  Wydenbrugk.  G.  Thon.

Steuergese
für  die  Jahre  1854,  1855  und  1856.

Ministerial-Bekanntmachung.

Gemäß  der  Bestimmung  im  §.  1  Ziffer  I  der  unter  dem  19.  November
1851  emanirten  höchsten  Verordnung  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die
allgemeine  Einkommensteuer  vom  19.  März  desselben  Jahres  werden  alle  diejenigen,
  welche  ein  Einkommen

I.  an  Besoldungen,  Jahresgehalten,  Wartegeldern  und  Pensionen
  aus  Hof=  und  Staats-Kassen,  überhaupt  aus  öffentlichen
Kassen,  namentlich  aus  den  Kassen  der  Gemeinden  und  anderer  öffentlichen
  Anstalten,  oder  auch  an  Auszügen  aus  Landgütern  (reservatu
  rustica);

II.  an  Erbzinsen  und  sonstigen  grundherrlichen  Gefällen;
III.  an  Leibrenten  und  an  Zinsen  von  Aktiv-Kapitalen  aller  Art,
mit  Einschluß  der  Dividenden  von  Aktien
zu  beziehen  und  solches  nach  dem  vorangezogenen  Gesetze  vom  19.  März  1851
in  Verbindung  mit  dem  Gesetze  über  die  Steuerverfassung  vom  18.  desselben
Monats  im  Großherzogthume  zur  Versteuerung  anzumelden  haben,  daran  erinnert,
  diese  Anmeldungen  bis  zum
15.  Januar  künftigen  Jahres

bei  den  zuständigen  Rechnungsämtern  oder  Steuer-Lokal-Kommissionen  C.S.  15,
28  des  Gesetzes  vom  19.  März  1851)  einzureichen,  unter  genauer  Beobach-
        <pb n="382" />
        366

tung  der  diesfallsigen  weiteren  Vorschriften  (F.§.  20  —  36,  59,  60  desselben
Gesetzes)  und  allenthalben  nach  Anleitung  der  Muster  A,  B  und  C,  welche
der  im  Eingange  erwähnten  Ausführungsverordnung  vom  19.  November  1851
beigefügt  sind.

Gegen  die  Säumigen  und  Zuwiderhandelnden  werden  die  in  solcher  Beziehung
  gesetzlich  geordneten  Strafen  (C.  38  des  Gesetzes  vom  19.  März  1851)
unnachsichtlich  in  Anwendung  gebracht  werden.

Dabei  wird  zugleich  wiederholt  darauf  aufmerksam  gemacht

zu  J.

1)  Diensteinkommen,  Wartegelder  und  Pensionen  bedürfen  nur  dann  keiner
neuen  Anmeldung,  wenn  solche  bereits  gegenwärtig  zur  Steuerrolle  ersten
Theiles  des  betreffenden  Ortes  versteuert  werden  und  keine  Veränderung
deshalb  eingetreten  ist;

2)  insbesondere  haben  Geistliche  und  Schullehrer,  welche  erst  nach  dem
18.  März  1851  angestellt  worden  sind,  oder  seitdem  eine  Verbesserung
ihres  Diensteinkommens  erlangt  haben,  dasselbe  gehörig  zu  fatiren
(F.  18  des  Gesetzes  über  die  Steuerverfassung  vom  18.  März  1851).

Zu  II.

3)  Früher  bereits  bewirkte  Fassionen  grundherrlicher  Gefälle  sind  hinsichtlich
der  inzwischen  etwa  eingetretenen  Abgänge  und  Zugänge  und,  was  die
darunter  begriffenen  Naturalien  betrifft,  hinsichtlich  des  Geldanschlags
nach  F.  59  des  Gesetzes  vom  19.  März  1851  zu  berichtigen.

Zu  III.

4)  Die  Rente  von  verzinslichen  Kapitalen  ist  zu  vier  Procent  vom  Nominal-Betrage
  der  Kapitale  anzumelden,  insofern  sie  nicht  wirklich  eine
geringere  ist  G.  36  des  Gesetzes  vom  19.  März  1851).

Bei  Aktien  und  anderen  Kapital-Anlagen,  welche  keinen  gewissen  gleichmäßigen
  Abwurf  gewähren,  ist  der  im  verflossenen  Jahre  bezogene  Abwurf
  und  bei  Loosen  zu  Lotterie-Anleihen  der  jährliche  Zinsenzuwachs
der  Fassion  zu  Grunde  zu  legen  G.  32  desselben  Gesetzes).

Hiernach  sind  daher  auch  die  bereits  früher  abgegebenen  Fassionen  von
den  Steuerpflichtigen  zu  ergänzen  und  zu  berichtigen.

5)  Es  macht  hinsichtlich  der  Pflicht  zur  Anmeldung  keinen  Unterschied,  ob
die  Kapitale  im  Inlande  oder  im  Auslande,  auf  Hypothek  oder  Hand-=schrift
  oder  auch  ganz  unverbrieft,  bei  Privaten  oder  in  Staatspapieren
        <pb n="383" />
        367

angelegt  sind,  ferner  ob  der  verzinsliche  Ausstand  auf  einem  Darlehen
oder  auf  einem  andern  Rechtsgeschäfte  beruht.

Es  sind  daher  z.  B.  verzinsliche  Kaufgelder,  Ablösungs-Kapitale,  Kautionen
  2c.  ebenso  wie  Darlehen  zu  fatiren  (F.  30  desselben  Gesetzes);

6)  Zinsen  von  etwaigen  Passiv-Kapitalen  (Schulden)  dürfen  nicht  abgezo-7



—

gen  werden.

Ausgenommen  hiervon  ist  das  Einkommen  der  Spaarkassen,  Bankenund
  Aktien-Institute,  welches  nur  mit  den  nach  dem  jährlichen  Rechnungsschlusse
  sich  herausstellenden  Reinerträgen,  soweit  sie  nicht  an  die
einzelnen  Mitglieder  vertheilt  werden  und  sonach  von  diesen  zu  versteuern
sind,  zur  Anmeldung  zu  bringen  ist  (S.  35  desselben  Gesetzes).

Zu  I,  II  und  III.

Zur  richtigen  und  rechtzeitigen  Anmeldung  der  oben  unter  Ziffer  I,  I

und  III  bezeichneten  Einkommensteuer-Arten  ist  in  der  Regel  der  Bezugsberechtigte

  selbst  verpflichtet,  außerdem  haben  für  dieselben  einzustehen:

a)  in  Rücksicht  auf  das  hieher  gehörige  Einkommen  von  Vermögen,  welches
  einem  Nießbrauche  unterworfen  ist  —  der  Nießbrauchsberechtigte;


b)  bei  dergleichen  Einkommen,  welches  unter  vormundschaftlicher  Verwaltung
  steht  und  keinem  Nießbrauche  unterliegt  —  möge  es  nun
einem  Minderjährigen,  einem  Geisteskranken,  einem  Verschwender,  einem
  Abwesenden  oder  sonst  aus  einem  Grunde  unter  Pflegschaft  Stehenden
  gehören  —  der  Vormund  oder  Kurator;

IP)  bei  einem  dergleichen  Einkommen,  welches  Theil  einer  Konkurs-Masse
ist  —  der  Massepfleger;

d)  bei  einem  dergleichen  Einkommen  von  Vermögen  der  Kommunen  oder
anderer  Korporationen,  Stiftungen,  Anstalten,  Sorcietäten
  2c.  die  geordneten  zeitigen  Vorstände  unter  solidarischer  Haftpflicht
(&amp;amp;.  2  der  Ausführungsverordnung  vom  19.  März  1851).

8)  Jeder  neue  Erwerb  eines  der  vorgedachten  steuerpflichtigen  Einkommen

und  jede  Veränderung,  welche  hinsichtlich  eines  solchen  künftig  eintritt,
ist  gleichergestalt  am  Schlusse  des  Halbjahres,  in  welchem  der  Erwerb
oder  die  Veränderung  Statt  fand,  spätestens  bis  zum  15.  Juli,  oder
beziehungsweise  bis  zum  15.  Jannar  anzumelden  (C.S.  17,  18,  19  des
Gesetzes  vom  19.  März  1851),  bei  Vermeidung  der  in  den  F.F.  37  bis
40  des  gedachten  Gesetzes  bestimmten  Strafen  und  Nachtheile
        <pb n="384" />
        368

Endlich  wird  noch  bemerkt,  daß  seit  dem  Jahre  1851  zusammen  wie—
derum  73  Fälle  wegen  Verheimlichung  steuerpflichtiger  Kapital-Renten  zur  Anzeige
  gekommen  und  die  Betheiligten  neben  Nachzahlung  der  hinterzogenen
Steuer  mit  der  gesetzlichen  Geldstrafe  belegt  worden  sind,  insoweit  nicht  die
Erledigung  dieser  Defraudations-Fälle  von  den  Ergebnissen  der  deßhalb  sich
nöthig  gemachten  weiteren  Erörterungen  noch  abhängig  ist.

Weimar  am  16.  Dezember  1853.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sachfischen
Staats-Ministeriums.
G.  Thon.

Bekanutmachung.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  28.  Juni  d.  J.,  die
Frankirung  der  Korrespondenz  durch  Marken  betreffend,  wird  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht,  daß  vom  1.  Januar  1854  an  das  Bestellgeld  für  durch
Marken  frankirte  gewöhnliche  (nicht  rekommandirte)  Briefpost-Sendungen  nach
denjenigen  Orten  des  Kurfürstenthumes  Hessen,  des  Großherzog-=thumes
  Hessen,  des  Großherzogthumes  Sachsen-Weimar-Eisenach  (das
Amt  Allstedt  ausgenommen),  des  Herzogthumes  Sachsen-Coburg=Gotha,
  des  Herzogthumes  Sachsen-Meiningen,  der  Oberherrschaften
der  Fürstenthümer  Schwarzburg-Sondershausen  und  Schwarzburg-Rudolstadt,
  der  Fürstenthümer  Reuß  älterer  und  jüngerer  Linie,
der  Fürstenthümer  Lippe-Detmold  und  Schaumburg-Lippe,  des  Landgrafenthumes
  Hessen-Homburg  und  nach  der  freien  Stadt  Frankfurt
  a.M.,  an  welchen  sich  Postanstalten  befinden,  mit  ¼  Silbergroschen
  für  jede  Briefpost-Sendung  ebenfalls  durch  Marken  entrichtet  werden
  kann.

Die  Entrichtung  des  Bestellgeldes  für  Korrespondenzen  nach  anderen  Postorten
  und  nach  Landorten  kann  dagegen  auch  fernerhin  nicht  Statt  finden.

Von  dem  gedachten  Zeitpunkte  an  werden  Marken  zu  ¼  Silbergroschen
von  den  Poststellen  verabfolgt  werden.

Auf  den  Adressen  der  betreffenden  Briefpost-Sendungen  ist  unter  die  für  das
Bestellgeld  bestimmte  Marke  deutlich  und  in  die  Augen  fallend  das  Wort:

„Bestellgeld“
zu  schreiben.

Weimar  am  15.  Dezember  1853.

Großherzoglich  m  Ober-Postinspektion.
elbig.
        <pb n="385" />
        Regierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen.  Weimar-Eisenach.

Nummer  43.  Weimar.  W.  Dezember  1853.

Wir  Carl  Alexander,
von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

Nach  Eintritt  der  neuen  Organisation  der  Staatsbehörden  mit  veränderter
Kompetenz-Bestimmung,  nach  Aufhebung  der  Patrimonial-Gerichte,  Emanation
einer  neuen  Gebühren-Taxe  für  die  nach  der  neuen  Strafprozeßordnung  vorzunehmenden
  Verhandlungen  in  Strafsachen,  Aufhebung  des  lehenherrlichen  Obereigenthums
  u.  s.  w.  sind  so  viele  Bestimmungen  des  auf  die  älteren  Verhältnisse
  basirten  Sportel-Gesetzes  vom  1.  Dezember  1840  und  seiner  Nachträge  unanwendbar
  geworden  und  hat  sich  andererseits  das  Bedürfniß  neuer,  den  neuen
Einrichtungen  und  Gesetzen  angepaßter  Bestimmungen  so  fühlbar  gemacht,  daß
eine  Revision  des  Gesetzes  selbst  nicht  länger  zu  umgehen  war.

Wir  haben  Uns  hierüber  mit  dem  getreuen  Landtage  berathen  und  mit
dessen  Zustimmung  beschlossen,  unter  gleichzeitiger  Aufbebung  des  Gesetzes  über
die  Sporteln  und  Gebühren  der  Gerichts=  und  Verwaltungs-Behörden  vom
I.  Dezember  1840  und  der  Nachträge  zu  demselben,  nachstehender  neuer  Fassung
einer  allgemeinen  Sportel=  und  Gebühren-Ordnung  Unsere  landesfürstliche
  Sanktion  zu  ertheilen:

63
        <pb n="386" />
        Erster  Abschnitt.

Von  der  Sportel-Pflichtigkeit  und  von  den  Sportel-Sätzen  im
Allgemeinen.

S.  1

Alle  Gerichts=  und  Verwaltungs-Sporteln  und  Gebühren  sollen  vom
1.  Januar  1854  an,  ohne  Unterschied  des  Zeitpunktes,  zu  welchem  sie  erwuchsen,
  im  ganzen  Umfange  des  Großherzogthumes  lediglich  nach  dem  Inhalte
gegenwärtigen  Gesetzes  liquidirt  und  erhoben  werden  und  alle  bisherige
Sportel=  und  Gebühren-Taren  und  Observanzen  gänzlich  abgeschafft  seyn,  ausgenommen
  bloß  die  Sportel-Tare  des  Gesammt-Oberappellations-Gerichtes  zu
Jena  vom  Jahre  1816  und  die  biöher  bestandenen  Sportel-Normen  für  die
bei  dem  Schöppenstuhle,  den  Fakultäten  und  den  übrigen  akademischen  Behörden
  zu  Jena  vorkommenden  Geschäfte.

Die  Sporteln  und  Gebühren  in  gerichtlichen  Strafsachen  werden  nach  der,
der  Strafprozeßordnung  beigefügten  Gebühren-Tare  liquidirt.

Die  vor  dem  1.  Januar  1854  den  Zahlungspflichtigen  bereits  zugestellten
Liquidationen  sind  nach  den  bis  dahin  geltenden  Bestimmungen  zu  beurtheilen.

S.  2.
Dagegen  erstreckt  sich  gegenwärtiges  Gesetz  nicht:
1)  auf  diejenigen  Gebühren,  welche  für  die  Aufnahme  zum  Bürger,  Schutzbürger
  oder  Nachbar  in  die  Kommun-Kassen  zu  entrichten  sind;
2)  auf  grundherrliche  Abgaben,  namentlich  Lehengelder  (Handlohn)  und
Erbegelder  (Erbegebühren):
3)  auf  Siegelgebühren:;
4)  auf  Gebühren  der  Geistlichkeit  in  Tauf-,  Trauungs-,  Beicht=  und  Begräbniß-Fällen
  (Jurn  stolae);
5)  auf  Schulgelder;
6)  auf  die  allgemeinen  oder  örtlichen  Abgaben  an  Almosen=  und  Waisen-Instituts-Kassen;

7)  auf  Innungsgebühren;
8)  auf  Stätte-,  Buden=  und  andere  Jahrmarkts=  oder  Wochenmarkts-Gebühren;

9)  auf  die  Aich-Gebühren;
10)  auf  die  durch  besondere  Gesetze  oder  Verordnungen  bestimmten  Prämien
für  die  Entdeckung  und  Anzeige  der  Uebertretung  gesetzlicher  Vorschriften.
        <pb n="387" />
        371

Hinsichtlich  aller  dieser  Leistungen  verbleibt  es  vielmehr  da,  wo  solche  und
inwieweit  sie  rechtmäßig  bestehen,  bei  den  bisherigen  Normen.

Anmerkung  zu  Nr.  2.  Erbegebühren,  welche  früherhin  Amts-  und  Gerichts-Diener
an  einigen  Orten  bezogen  und  alle  dergleichen  hier  und  da  sonst  noch  vorgekommene
Bezüge  der  Gerichtsbeamten,  Schuldheißen  und  Gerichtsschöffen  dürfen  ferner  nicht  erhoben
  werden;  es  wäre  denn,  daß  die  genannten  Personen  solche  nicht  als  Sportel,  sondern
  erweislich  in  Folge  einer  dem  vormaligen  Gerichtsinhaber  zustehenden  grundherrlichen
  Berechtigung  erheben.

Anmerkung  zu  Nr.  3.  Bei  allen  Großherzoglichen  Behörden  sind  die  Siegelgebühren
gänzlich  abgeschafft.

§.  3.

Die  Entrichtungen  für  Verhandlungen  der  Gerichts=  und  Verwaltungs-Behörden
  theilen  sich

A,  in  Sporteln,  welche  der  Sportel-Kasse  der  betroffenen  Behörde  zufallen
  und

B,  in  Separat-Gebühren,  welche  in  besonderen  Fällen  für  bestimmte  einzelne
  Personen  liquidirt  werden.

Anmerkung  zu  A.  Es  macht  hierbei  keinen  Unterschied,  ob  die  Entrichtungen  der  Sportel-Kasse

  verbleiben  oder  von  dieser  an  eine  andere  Kasse  abzullefern  find.
S.  4.

Die  Sportel-Pflichtigkeit  ist  bei  allen  gerichtlichen  Geschäften  Regelj;

in  allen  Verwaltungsangelegenheiten  hingegen  Ausnahme.
ß.  5.

Demnach  sind  alle  bei  den  Justiz-Kollegien  oder  bei  den  Untergerichten
als  solchen  vorkommende  Ausfertigungen  und  Niederschriften  dem  Sportel-Ansatze
  unterworfen,  ausgenommen  bloß:

1)  diejenigen  Angelegenheiten  der  Großherzoglichen  Familie,  die  weder
prozessualisch  verhandelt  werden,  noch  die  Erwerbung,  Belastung  oder
Veräußerung  von  Grundstücken  oder  sonstige  Privat-Verträge  betreffen;

2)  alle  Angelegenheiten  des  Großherzoglichen  Staats-Fiskus,  insoweit
nicht  einer  Privat-Person  die  Kosten  zur  Last  fallen;

3)  alle  Verhandlungen,  welche  nicht  das  Privat-Interesse  einzelner  Personen,
Gemeinden,  Anstalten  oder  Körperschaften,  sondern  lediglich  den  öffentlichen
  Dienst  des  Staates  oder  der  Kirche  betreffen,  einschlüssig
derjenigen,  welche  die  Bewahrung  etatsmäßigen  Diensteinkommens  und
die  Einsendung  deponirter  Gelder  an  die  Haupt-Staatskasse  oder  deren
Zurückforderung,  sowie  derjenigen,  welche  die  zur  Sicherheit  der  Depositen
angeordnete  Offizial-Maßregel  der  „Außerkurssetzung“  und  „Wieder-63
        <pb n="388" />
        inkurssetzung“  deponirter  Obligationen,  welche  auf  den  Inhaber  lauten
G.  F.  14,  100  des  Gesetzes  über  die  Verwaltung  öffentlicher  Depositen
vom  12.  Februar  1840),  zum  Gegenstande  haben;

4)  alle  Erinnerungen  an  eine  rückständige  Berichtserstattung  oder  Beschlußfassung
  und  alle  Verfügungen  zu  Herbeiführung  derselben,  dafern  nicht
einer  säumigen  Privat-Person  oder  Behörde  die  Kosten  aufzuerlegen  sind;

5)  Kostenerlaß=  und  Kostenstundungs-Angelegenheiten.  Verfügungen  hingegen
zu  Beitreibung  von  Kosten  sind  keineswegs  sportelfrei,  diejenigen  ausgenommen,
  welche  bei  Untergerichten  zu  Einhebung  von  Liquidationen  der
Oberbehörde  entstehen.  Aber  auch  hier  erstreckt  sich  die  Sportel-Freiheit
nicht  auf  Auspfändungs=  und  Subhastations-Kosten;

6)  Untersuchungssachen,  deren  Kosten  dem  Staate  zur  Last  fallen,  oder  die
durch  Staatsverträge  kostenfrei  sind;

7)  alle  Niederschriften  über  die  jährlichen  Nachfragen  hinsichtlich  der  Erhaltung
  des  Vermögensbestandes  und  der  Erziehung  von  Pflegebefohlenen
an  deren  Vermögen  ein  Nießbrauchsrecht  Statt  findet;

8)  alle  Verhandlungen  und  Ausfertigungen  —  nur  die  Beendigung  der
Vormundschaft  ausgenommen  G.  67)  —  welche  die  obervormundschaftliche
  Aufsicht  über  einen  Minderjährigen,  Gemüthskranken,  oder  sonst
wegen  seines  körperlichen  Zustandes  Bevormundeten  betreffen,  dessen  Vermögensabwurf
  jährlich  funfzehen  Thaler  nicht  übersteigt.

Beträgt  ein  solcher  Vermögensabwurf  zwar  über  funfzehen,  aber
nicht  über  funfzig  Thaler  jährlich,  so  tritt  nur  die  Hälfte  des  Sportel-Ansatzes
  ein.

Waisen-Pensionen  und  andere  Unterstützungen  kommen  dabei  nicht  in
Anschlag.  Wo  der  Vermögensabwurf  wegen  Nießbrauches  eines  Dritten
oder  sonst  nicht  ermittelt  vorliegt,  ist  er  zu  Vier  vom  Hundert  Kapital=Werth
  anzunehmen  und  im  Zweifel  der  Ausspruch  des  Kreisgerichtes  einzuholen.


Bei  einer  gerichtlichen  Erbschaftsberichtigung  tritt  die  ganze,  bezüglich
halbe  Sportel-Freiheit  jener  Pflegebefohlenen  (Nr.  8  dieses  §.)  bloß  hinsichtlich
  des  Dekretes  zum  Vergleiche  oder  zur  Veräußerung  ein,  es  sey
denn,  daß  ein  gesammter  älterlicher  oder  vorälterlicher  Nachlaß,  den  sie
ganz  oder  theilweise  erben,  nach  Abzug  der  Schulden  Einhundert
Thaler  nicht  überstiege,  welchen  Falles  die  ganze  Nachlaß-Regulirung
—  nur  die  Ertheilung  von  Erbescheinen  über  Grundstücke  G.  41
        <pb n="389" />
        373

Nr.  1)  und  die  etwaige  Testaments-Eröffnung  ausgenommen  —  sportelfrei

bleibt,  selbst  wenn  Volljährige  miterben;

9)  Kirchen,  Pfarreien,  Schulen  und  milde  Stiftungen,  sowie  alle  andere

Institute,  denen  die  Rechte  milder  Stiftungen  schon  ertheilt  sind  oder

noch  ertheilt  werden,  wenn  sie  klagend  auftreten  oder  Sühneversuche

beantragen,  ingleichen  die  Verhandlungen  wegen  Anerkennung  der  Leistungen
  an  Kirchen,  Pfarreien,  Schulen  und  milde  Stiftungen;

die  Verhandlungen  über  das  Armenrecht,  wenn  es  in  deren  Folge  wirklich

  ertheilt  wird  und  solchen  Falles  die  arme  Parthei  in  der  vorliegenden

  Rechtsangelegenheit.

Kommt  letztere  durch  den  Prozeß  oder  in  der  Folge  zu  besseren  Vermögensverhältnissen,
  so  hat  sie  die  Kosten,  welche  ihr  der  Armuth  wegen
erlassen  waren,  nachzubringen.  Doch  soll  ihr  jeden  Falles  die  Hälfte
der  durch  den  Prozeß  erstrittenen  Summe  unverkürzt  bleiben;

11)  Unehelich  geschwängerte  Frauenspersonen  und  ihre  unehelichen  Kinder  bei
erhobener  Civil-Klage  gegen  den  Schwängerer;

12)  Im  wirklichen  Dienste  befindliche  Soldaten,  vom  Feldwebel  einschlüssig
abwärts,  soweit  ihre  Angelegenheiten  bei  dem  Militär-Gerichte  verhandelt
  werden.

Anmerkung  zu  Nr.  9  —  12.  Wird  der  Gegner  in  die  Kosten  verurtheilt,  so  muß  er
auch  diejenigen  tragen,  von  der  die  sportelfreie  Parthei  einstweilen  frei  bleibt.  Wenn
dagegen  dic  letztere  zu  Erstattung  der  Kosten  an  den  Gegentheil  verurtheilt  wird,  so  fünd
nicht  nur  die  von  diesem  zu  verlegenden  Kosten  eben  so,  wie  die  der  sportelfreien  Parthei
unmittelbar  zur  Last  fallenden,  außer  Ansatz  zu  lassen,  sondern  auch,  falls  sie  schon  bejahlt
  wären,  zurückzugeben.

Die  Bestimmungen  in  Ziffer  9  und  11  finden  auf  ausländische  Kirchen,  Pfarreien
  rc.,  sowie  auf  ausländische  geschwängerte  Frauenspersonen  und  deren  Kinder  nur
dann  und  insoweit  Anwendung,  wenn  und  soweit  die  Staaten,  denen  die  fraglichen
Rechts--  Subjekte  angehören,  den  gleichartigen  Rechts-Subjekten  des  Großherzogthumes
die  gleiche  Vergünstigung  erweislich  zugestehen.

13)  Ausfertigungen  und  Niederschriften,  die  sich  auf  die  Lebensrettung  verunglückter
  Personen  beziehen  (Gesetz  vom  19.  Juni  1823);

14)  alle  Angelegenheiten  der  Mitglieder  und  Subalternen  einer  Behörde
(einschlüssig  der  in  Ruhestand  Versetzten  und  des  Diener-Personals)  bei
derselben  Behörde,  soweit  sie  weder  prozessualisch  verhandelt  werden,
noch  Verträge  über  Grundstückserwerbung  betreffen;

15)  jede  Feststellung  von  Sporteln  und  Gebühren  aller  Art,  wenn  sie  von
Amtewegen  geschieht.

10
        <pb n="390" />
        374

Auch  sind
16)  Lehns-Extrakte,  d.  h.  Verzeichnisse  der  vorgekommenen  gerichtlich  bestätigten
  Veränderungsfälle  rücksichtlich  des  Grundeigenthumes,  welche  von
allen  Gerichtsbehörden  sämmtlichen  Berechtigten,  die  in  ihrem  Gerichtssprengel
  Grundzinsen  oder  andere  grundherrliche  Gefälle  zu  erheben  haben,
jährlich  zugefertigt  werden  müssen,  da,  wo  solche  Lehns-Ertrakte  vor  dem
Jahre  1834  schon  unentgeldlich  zu  ertheilen  waren,  auch  ferner  sportelfrei
  (S.  16  des  Gesetzes,  das  Verfahren  bei  Uebertragung  des  Eigenthums
  an  Immobilien  betreffend,  vom  20.  April  1833).
Ausgenommen  von  der  Sportel-Pflichtigfeit  sind  ferner  die  Verhandlungen
  und  Ausfertigungen
wegen  Ausstellung,  Beglaubigung  und  Einsendung  der  Todtenscheine
über  das  Ableben  Fremder  im  Großherzogthume,  und
18)  in  Ablösungsangelegenheiten,  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  über  die
Ablösung  grundherrlicher  Berechtigungen  vom  18.  Mai  1848,  soweit
nicht  dieses  Gesetz  die  Sportel-Pflicht  ausspricht,  desgleichen
19)  die  Verhandlungen  und  Ausfertigungen,  welche  zur  Folge  der  &amp;amp;#.  4  —  10
des  Gesetzes  vom  25.  Juni  1847  über  die  Verpfändung  der  Gewerbsberechtigungen
  eintreten.
.  6.
Von  Verwaltungsangelegen  heiten  unterliegen  bloß  folgende  Gegenstände
  dem  Sportel-Ansatze:
1)  Dispensations-,  Innungs-,  Konzessions-,  Meisterrechts=  und  Privilegien-Sachen.



Dispensationen  von  der  Militär-Dienstpflicht,  einschlüssig  der  Zurückstellungsscheine,
  sind  jedoch  ganz  frei,  nicht  aber  die  Loosnummertauschund
  Stellvertretungs-Angelegenheiten;

2)  jede  besondere  landesherrliche  oder  obrigkeitliche  Erlaubniß,  Vergünstigung
oder  Bescheinigung,  ausgenommen:

a)  alle  bloß  aus  der  Oberaufsicht  über  ein  Gemeinde-,  Kirchen=  oder  zu
milden  Zwecken  bestimmtes  Stiftungs-Vermögen  (F.  5  Nr.  9)  hervorgehende
  oder  auf  die  Verwaltung  eines  fiskalischen  Vermögens  sich  beziehende
  Genehmigungs-Dekrete  und  andere  Verfügungen,  z.  B.  Dekrete
  zur  Prozeß-Führung,  Aufnahme  von  Darlehen,  Eingehung  von
Pachtverträgen,  Einsendung  der  Rechnungen  zur  Ober-Revision  u.  s.  w.;

b)  jede  bau-polizeiliche  Erlaubniß,  die  keine  Ausnahme  von  der  Regel,
sondern  bloß  das  Nichtvorhandensepn  eines  Bedenkens  ausspricht;

17
        <pb n="391" />
        375

c)  alle  inländische  Brand-Assekurations-Angelegenheiten;

d)  Impfsscheine;

e)  Trauscheine  für  Unter-Offiziere  und  gemeine  Soldaten;
3)  Justifikations-Scheine  über  Gemeinderechnungen;
4)  Verhandlungen  über  Aufnahme  und  Entlassung  von  Unterthanen,  Bürgern,
  Schutzbürgern,  Dorfnachbarn  und  Hausgenossen,  soweit  sie  bei
öffentlichen  Behörden  vorkommen,  mit  Ausnahme  jedoch  der  jährlichen
Verpflichtung  der  eidesmündigen  jungen  Mannschaft  zu  Unterthanen;
Heimathsscheine,  welche  auf  Verlangen  ertheilt  werden.

Alle  andere  Heimathsangelegenheiten  hingegen  sind  sportelfrei,  so  lange

C

5

 

s

es  sich  nicht  von  Aufnahme  oder  Entlassung  handelt.  Ebenso  ist  für

Verhandlungen  zu  Legalisirung  der  Heimathscheine  oder  Dienstbücher  durch

die  Oberbehörden  zum  Zwecke  des  Gebrauches  derselben  im  Auslande,

einschlüssig  der  Unterthansbescheinigung,  Etwas  nicht  anzusetzen;

6)  streitige  Gesindesachen;  ,

7)  Dienstanstellungs-,  Dienstbestätigungs=  und  Prüfungs-Sachen,  mit  Ausnahme:


a)  der  Zeugnisse  akademischer  Lehrer  und  der  Schulzeugnisse,

b)  der  Anstellungs-Dekrete  für  Schulamts-Gehülfen,

)  der  die  Prüfung  und  Anstellung  der  Hebammen  betreffenden  Verhandlungen,


d)  der  Wahlverhandlungen  in  Stadt=  und  Land-Gemeinden,

e)  jeder  Bekanntmachung  und  Benachrichtigung  wegen  einer  geschehenen
Anstellung;

8)  Abschieds=  und  Pensions-Dekrete,  ausgenommen:
a)  die  für  Militärs  vom  Feldwebel,  diesen  einschlüssig,  abwärts,
b)  Witwen-Pensions-Dekrete;

9)  Rang=  und  Titel-Verleihungen;

10)  Lehnsangelegenheiten;

11)  die  Untersuchung  und  Bestrafung:

a)  solcher  Uebertretungen,  die  zur  Kompetenz  der  Verwaltungsbehörden
gehören,  soweit  diese  Untersuchungen  nicht  nach  besonderen  gesetzlichen
Bestimmungen  G.  46  des  Zoll-Strafgesetzes  vom  1.  Mai  1838,
S.  44  des  Branntweinsteuer-Gesetzes  vom  13.  Dezember  1833,  8.  14
des  Gesetzes  über  den  Salzverbrauch  vom  7.  Februar  1834,  §.  20
des  Gesetzes,  das  Verfahren  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Gesetze
über  indirekte  Steuern  betreffend,  vom  18.  März  1836)  kostenfrei  sind,
        <pb n="392" />
        376

b)  disziplinarer  Vergehen,  dafern  entweder  ein  Beamter  wegen  ordnungswidrigen
  Verhaltens  oder  eine  Privat-Person  wegen  muthwilliger  Beschwerdeführung
  in  die  Kosten  verurtheilt  wird;

12)  Verhandlungen  in  Eheangelegenheiten  bei  den  geistlichen  Oberbehörden
und  die  Kirchstuhl-Angelegenheiten  bei  denselben,  insofern  sie  bloß  ein
Privat-Interesse  betreffen.

Bei  den  Ephoral-Behörden  und  Pfarreien  hingegen  sind  beide  Gegenstände

  sportelfrei,  unterliegen  aber  den  in  den  §.§.  129  und  132

bestimmten  Gebühren;

13)  die  in  übrigens  sportelfreien  Verwaltungsangelegenheiten  durch  Nichtbefolgung
  erlassener  Auflagen,  Ladungen  und  anderer  Verordnungen  herbeigeführten
  Ausfertigungen  und  Niederschriften;

14)  alle  Verfügungen,  die  durch  eine  offenbar  muthwillige  Beschwerde  veranlaßt
  werden.

Die  im  F.  5  Nr.  1  bis  Nr.  6,  Nr.  13  bis  Nr.  15  und  Rr.  17  bis

Nr.  19  bei  gerichtlichen  Geschäften  festgestellten  Sportel-Ausnahmen  gelten  auch
für  Fälle  gleicher  Art  bei  solchen  Verwaltungsgegenständen,  welche  nach  vorstehendem
  Paragraphen  dem  Sportelsatze  unterworfen  sind,  gleichviel  ob  sie  bei
Untergerichten,  insofern  diese  zugleich  Verwaltungsbehörden  sind,  oder  bei  bloßen
Verwaltungsbehörden  vorkommen.

 

§.  7.

Bei  der  Ober-Postinspektion  und  den  Schulbehörden,  bei  geistlichen  Unterbehörden,
  Forstbehörden,  Rechnungsämtern  und  Steuerämtern,  überhaupt  bei
allen  Untereinnahme-Behörden,  ingleichen  bei  Dorfgerichts-Personen,  Gemeindeschreibern
  und  städtischen  Bezirksvorstehern  finden  niemals  Sporteln  Statt.
Die  hier  ausgesprochene  Regel  versteht  sich  mit  Vorbehalt  der  Ausnahmen,  welche
auf  besonderer  gesetzlicher  Bestimmung  beruben.

8

§.  8.

Die  in  den  K..  4  —  6  bestimmte  Sportel-Pflichtigkeit  bringt  auch  die
Verbindlichkeit  zur  Entrichtung  von  Separat-Gebühren  und  Verlägen  mit
sich,  jedoch  unter  folgenden  näheren  Bestimmungen:

I.  baarer  Verlag  —  wozu  Diäten,  Transport-Kosten,  Gebühren  der
Ortsgerichts-Personen,  Sachverständigen,  Schöffen,  Zeugen  und  anderer
nicht  durch  ihre  Anstellung  zu  unentgeldlicher  Verrichtung
verpflichteter  Personen-  gehören,  ingleichen  die  bei  einer  requirirten
ausländischen  Behörde  erwachsenen  Requisitions-Kosten,  soweit  letztere
nach  K.  5  Nr.  6  von  der  requirirten  Behörde  gefordert  werden  können,  —  ist
        <pb n="393" />
        377

a)  in  folgenden  Fällen,  der  Sportel-Freiheit  ungeachtet,  von  den  Betheiligten
  zu  vergüten:

1)  in  den  sportelfreien  Angelegenheiten  der  Großherzoglichen  Familie
.  5  Nr.  1);  ·

2)beiVerhandlungen,welchedenöffentlichenDienstdesStaatesoder
der  Kirche,  die  Einsendung  deponirter  Gelder  an  die  Haupt-Staatskasse
  oder  deren  Zurückforderung  zum  Gegenstande  haben  G.  5.  Nr.  3);

3)  bei  sportelfreien  Verhandlungen,  welche  die  obervormundschaftliche
Aufsicht  über  Pflegebefohlene  betreffen  (S.  5,  Nr.  7  und  Nr.  8);

4)  bei  sportelfreien  Angelegenheiten  der  Kirchen,  Pfarreien,  Schulen
und  milden  Stiftungen  (G.  5,  Nr.  9);

5)  bei  Civil-Klagen,  die  von  unehelich  geschwängerten  Frauenspersonen
  oder  von  ihren  Kindern  gegen  den  Schwängerer  erhoben  werden
(.  5,  Nr.  11);

6)  bei  den  sportelfreien  Verhandlungen  der  Militär-Gerichte  (KF.  5,
Nr.  12);

7)  bei  Verhandlungen  wegen  der  Lebensrettung  verunglückter  Personen
(K.  5,  Nr.  13);

8)  bei  den  sportelfreien  Verhandlungen  einer  Behörde  in  Angelegenheiten
  der  Mitglieder  und  Subalternen  derselben  (F.  5,  Nr.  14);

9)  bei  Ausfertigung  von  Lehns-Extrakten  (§.  5,  Nr.  16);

10)  bei  Ausstellung,  Beglaubigung  und  Einsendung  von  Todtenscheinen
über  das  Leben  Fremder  im  Großherzogthume  (SC.  5,  Nr.  17);

11)  bei  Verhandlungen  in  Ablösungssachen  (SC.  5,  Nr.  18);

12)  bei  Verhandlungen  und  Ausfertigungen  wegen  Verpfändung  von
Gewerbsberechtigungen  G.  5,  N.  19);

13)  bei  den  im  F.  6,  Nr.  2,  unter  a  bis  e  und  F.  6,  Nr.  5  ausgeführten
  sportelfreien  Verwaltungsangelegenheiten;  endlich

14)  bei  solchen  sportelfreien  Untersuchungen,  deren  im  §F.  6,  Nr.  11

erwähnt  ist.

b)  In  Fällen  aber,  wo  eine  zu  Zahlung  der  Kosten  verpflichtete  und
dazu  fähige  Person  nicht  vorhanden  ist,  sind  alle  baare  Verläge  —
wozu  in  Untersuchungssachen  auch  die  Verpflegung  der  Gefangenen
und  die  Vertheidigung  der  Angeschuldigten  (versteht  sich,  soweit  eine
Vergütung  der  Vertheidigungsgebühren  überhaupt  Statt  findet),  ferner
Pfarramts=  und  bezüglich  Land-Rabiner-Gebühren  und  die  Gebühren
für  den  Transport  der  Schüblinge  und  Vagabunden  zu  zählen  sind

64
        <pb n="394" />
        378

—  jedes  Mal  von  der  Verwaltungskasse  derjenigen  Behörde,  bei
welcher  sie  zuerst  erwachsen  sind,  zu  übertragen,  soweit  nicht  Dienstanstellungsverträge
  oder  sonstige  Vereinbarungen  ein  Auderes  bestimmen.
Die  in  Ansehung  der  Medizinal-Beamten  eintretenden  eigenthümlichen
Verhältnisse  sind  im  S.  135  berücksichtiget.

Aumerkung.  In  Ciril-Prozeß-  Sachen  kann  vor  Aufnabme  des  Zeugenbeweises,  vor
Versendung  der  Akten  zum  auswirtigen  Erkenntnisse  und  Vornahme  anderer,  mit  besonderem
  außerordentlichen  Aufwande  für  die  Gerichtskassen  verbundenen  gerichtlichen  Handlungen
  der  Extrabent,  sofern  er  nicht  das  Armenrecht  erlangt  bat,  zu  einem  von  dem
uständigen  Richter  nach  dem  wahrscheinlichen  Betrage  des  Aufwandes  zu  bemessenden
ostenvorschusse  angehalten  werden.

II.  Ueberdieß  haben  sportelfreie  Parteien  in  den  unter  I,  a  angeführten

Fällen  auch  Depositen-,  Zähl=  und  Rechnungs-Gebühren  zu  bezahlen;
es  versteht  sich  jedoch,  daß  durch  diese  allgemeine  Bestimmung  die  bei
einigen  Separat-Gebühren  ausdrücklich  festgesetzten  besonderen  Ausnahmen
  nicht  aufgehoben  sind.

Im  Uebrigen  bringt  die  Sportel-Freiheit  auch  die  Freiheit  von  Entrichtung
  der  Separat-Gebühren  mit  sich.

III.  Insbesondere  sind  die  Gebühren

a)  für  die  Verpflegung  der  Gefangenen  und  Vertheidigung  der  Angeschuldigten;


b)  für  den  Transport  der  Vagabunden  und  Schüblinge  und

)  für  Sachverständige  und  Zeugen  (dafern  sie  von  den  Zeugen  ausdrücklich
  verlangt  werden)  jedes  Mal  aus  der  Jurisdiktions-Kasse
vorzuschießen.

IV.  Die  Gebührenansätze  der  Physikats  -Personen,  Dorfgerichts-Personen,

Gemeindeschreiber,  städtischen  Bezirksvorsteher,  Ortsschätzer  und  anderer
Sachverständigen  dürfen  nicht  eher  erhoben  werden,  als  bis  sie  in  gerichtlichen
  Fällen  von  der  Justiz-Behörde,  in  Verwaltungsangelegenheiten
aber  von  der  Verwaltungsbehörde  geprüft  und  autorisirt  sind.  Für  solche
Feststellungen  sind  Kosten  niemals  anzusetzen.

Bloße  Schreib=  und  Expeditions-Materialien  sind  niemals  den  Betheiligten

  als  Verlag  anzurechnen,  sondern  stets  aus  der  Verwaltungskasse
der  Behörde,  oder  —  auf  dem  Grunde  besonderer  Vereinbarung  —
von  den  Beamten  zu  bestreiten,  ausgenommen  nur  die  Verläge  bei
Adelsbriefen  (S.  78).
        <pb n="395" />
        379

g.
Die  Sportel-Sätze  sind  entweder:
A.,  feststehende,  für  bestimmte  Geschäftsgattungen,  ohne  Rücksicht  auf  den
gegenständlichen  Werth,  Klassen-Taxen  (§.  19  bis  §.  21),  oder
B,  steigende,  nach  Verhältniß  des  Werthes  der  Gegenstände,  Werths-Taxen
  (§.  22  bis  F.  89).
§.  10.
Alle  Sportel-Sätze,  die  nicht  bloß  nach  der  Seitenzahl  bestimmt  sind,
gelten  nur  vom  ersten  Blatte  der  fraglichen  Niederschrift  oder  Ausfertigung
und  umfassen  die  Schreibegebühr  mit.  Jede  dritte  oder  weitere  Seite  wird  mit
vier  Groschen  liquidirt.

In  Fällen  aber,  wo  eine  Aversional-Sportel  Statt  findet  (K.  22,
§.  32,  S.  36,  K.  37,  §S.  13,  S.  58,  §S.  62,  §KF.  68,  S.  82,  §.  85,  §.  89,
fällt  jede  Rücksicht  auf  die  Seitenzahl  weg,  nur  mit  Ausnahme  der  F.  11,
§.  43,  §.  58,  Nr.  1,  Nr.  2  und  Nr.  3  und  §S.  62  à—d  vorkommenden
Bestimmungen.

Alle  Niederschriften,  Reinschriften  und  Abschriften,  welche  mehr  als  eine  Seite
füllen,  müssen  auf  jeder  Seite  mindestens  24  Zeilen  und  in  jeder  Zeile  mindestens
  12  Sylben,  bei  gebrochenen  Bogen  aber  mindestens  8  Sylben  enthalten.
Die  vorgeschriebene  Sylbenzahl  muß  auch  auf  den  Seiten,  auf  welchen  bei  Berichten
  die  Inhaltsanzeige  sich  befindet  oder  auf  welchen  eingerückt  wird,  wenigstens
  im  Ganzen  enthalten  seyn;  nur  diejenigen  Zeilen  sind  von  der  Vorschrift
ausgenommen,  welche  bloß  deßhalb  nicht  voll  geschrieben  sind,  weil  wegen  eines
neuen  Satzes  —  oder  Ansatzes  bei  Rechnungen  —  eine  frische  Zeile  anzufangen
  war.  Jede  nicht  vorschriftsmäßig  voll  geschriebene  Seite  einer  solchen
Schrift  darf  nur  für  eine  halbe  und  eine  weniger  als  halb  beschriebene  Seite
gar  nicht  gerechnet  werden.  Die  Aufschrift  wird  niemals  mitgezählt.  Für
Ausfertigungen,  von  welchen  Reinschriften  bereits  gefertiget,  diese  aber  noch  nicht
durch  Unterschrift  vollzogen  sind,  wird  bloß  die  Schreibegebühr  liquidirt.  Daher
denn  auch  in  Fällen,  wo  durch  eine  solche  Ausfertigung  eine  Aversional-Sportel
erwachsen  seyn  würde,  Statt  letzterer  die  vorgekommenen  einzelnen  Niederschriften
und  Ausfertigungen  nebst  den  Schreibegebühren  für  die  etwa  schon  mundirt
gewesene  Ausfertigung  zu  berechnen  sind,  jedoch  niemals  über  drei  Viertheile
des  Aversional-Satzes  hinaus.

S.  11.
Wird  eine  und  dieselbe  Urkunde  mehrfach  ausgefertiget,  so  tritt  der  vorschriftsmäßige
  Sportel-Satz  nur  für  das  erste  Exemplar  ein.  Bei  den  übrigen

64
        <pb n="396" />
        380

Exemplaren  wird  für  das  erste  Blatt  zehen  Groschen  und  für  jede  weitere
Seite  ein  Groschen  gerechnet.

Der  Betrag  der  für  das  Haupt-Eremplar  liquidirten  Sportel  muß  auf
dem  ersten  Bogen  der  anderen  Exemplare  von  der  Behörde  angemerkt  werden.

Enthält  hingegen  eine  und  dieselbe  Urfunde  mehre  dem  Sportel-Ansatze
unterworfene  Geschäfte,  so  muß  für  jedes  derselben  der  geeignete  Ansatz  berechnet
werden,  dafern  das  Gegentheil  nicht  im  Gesetze  ausdrücklich  bestimmt  ist.

Gleichlautende  Ausfertigungen,  die  keine  Urkunden  sind,  aber  an  verschiedene
  Personen  ergehen,  z.  B.  Ladungen,  Benachrichtigungen,  werden  jede  besonders
  liquidirt,  wenn  schon  nur  Ein  Cntwurf  verfaßt  war.

#.  1.

So  oft  der  Geldbetrag  eines  der  Werths-Taxe  unterworfenen,  an  sich
schätzbaren  Gegenstandes  aus  den  Verhandlungen  selbst  nicht  klar  hervorgeht,
sind  folgende  Bestimmungen,  soweit  thunlich,  zur  Anwendung  zu  bringen:

1)  bei  Abschätzung  der  Früchte  kommen  die  im  &amp;amp;.  39  des  Gesetzes  vom
19.  März  1851  über  die  allgemeine  Einkommensteuer,  behufs  der  Berechnung
  der  Einkommensteuer  angenommenen,  bezüglich  künftig  an  deren
Stelle  tretenden  Fruchtpreise  in  Anwendung;

2)  bei  Verkäufen  und  Erbpächten  wird  der  wahre,  volle,  festgesetzte
Kaufpreis  oder  Ueberlassungspreis,  einschlüssig  Schlüsselgeldes,  Erbstandgeldes
  und  jeder  Art  ausbedungener  Nutzungen  und  Leistungen,  als  Werth
angenommen.

Bei  Veranschlagung  eines  s.  g.  Auszuges  sind  jedoch  Wohnung,
Licht  und  Heizung  nur  dann  mit  zu  rechnen,  wenn  ein  abgesondertes
Quartier  und  eine  bestimmte  Quantität  Licht  und  Holz  ausbedungen
worden,  und  es  ist  überhaupt  bei  Auszugsveranschlagungen  zunächst  von
der  Behörde  ein  billiges  Bausch-Quantum  vorzuschlagen  und  eine  Taration
  nur  dann  anzuordnen,  wenn  die  Interessenten  sich  dabei  nicht  beruhigen
  wollen.  Bringen  hingegen  die  Interessenten  selbst  eine  legale
Taxe  bei,  so  ist  die  Sportel  lediglich  nach  dieser  Taxe  auszuwerfen  und
es  bedarf  dann  gar  keiner  Veranschlagung  und  Berücksichtigung  des
Auszuges.

Bei  nicht  durchaus  onerosen  Geschäften,  z.  B.  bei  Schenkungen  mit
der  Auflage  einer  Alimentation,  bei  älterlichen  Abtretungsverträgen  unter
Vorbehalt  der  Alimente  u.  s.  w.,  ist  die  Sportel  nach  dem  Schätzungswerthe
  des  Gegenstandes  überhaupt  anzusetzen  (G.  13),  weßhalb  alsdann
der  Werth  des  Auszuges  und  die  Bestimmungen  über  dessen  Berechnung
(Nr.  10  und  Nr.  11  dieses  §.)  nicht  in  Betracht  kommen;
        <pb n="397" />
        381

3)  immerwährende  Rutzungen  oder  Leistungen  werden  mit  Fünf  und  Zwanzig
  des  einjährigen  Betrages  zu  Kapital  erhöhet;

4)  wenn  über  ein  Lehen=  oder  Rekognitions-Geld  ein  Rechtsstreit  geführt
wird,  so  ist,  wenn  das  Lehen=  oder  Rekognitions-Geld  bloß  bei  Veräußerungen
  (Veränderungen  durch  Geschäfte  unter  Lebendigen)  zu  entrichten  ist,
der  funfzigste  Theil  des  einmaligen  Lehengeldes,  in  anderen  Fällen  der
dreißigste  Theil  desselben,  mit  20  multiplicirt,  zu  Grunde  zu  legen;

5)  bei  Tauschverträgen  kommt  nur  der  Werth  jener  Gegenstände  in  Anschlag,
  die  derjenige  von  beiden  Theilen,  welcher  am  meisten  abtritt,
vertauscht;

6)  aushülfsweise  ist  der  Werth  von  Grundstücken  oder  Gerechtsamen  nach
dem  jüngsten  Erwerbspreise  innerhalb  der  letzten  dreißig  Jahre  anzunehmen;


7)  der  Werth  eines  Klagegegenstandes  wird  bei  Erkenntnissen  oder  Vergleichen

  in  erster  Instanz  nach  der  eingeklagten  Hauptforderung  bemessen,

und  Zinsen,  Früchte,  Schäden,  Kosten  u.  s.  w.  werden  nur  insoweit
berücksichtiget,  als  sie  selbstständiger  Gegenstand  der  Verhandlungen  sind.

Dabei  kommen  etwaige  Gegenleistungen  des  Klägers  nicht  in  Betracht.

Geringfügigkeit,  Minderwichtigkeit  oder  Wichtigkeit  des  Gegenstandes  wird

auch  hinsichtlich  der  Sportel  lediglich  nach  den  Prozeß-Gesetzen  bemessen.

  Jedoch  ist  ein  Prozeß-Gegenstand,  der  nach  diesen  Gesetzen  an
sich  unter  die  wichtigen  gehört,  nicht  schon  darum  in  Bezug  auf  die

Sportel  für  minderwichtig  zu  achten,  weil  er  nach  besonderer  gesetzlicher

Bestimmung,  ohne  Rücksicht  auf  seinen  Werth,  nach  den  Regeln  des

Verfahrens  in  minderwichtigen  Rechtsangelegenheiten  verhandelt  werden

soll,  z.  B.  §.  266  der  Wechselordnung  vom  20.  April  1819,  8.  18

des  Gesetzes  über  Ernährungsverträge  vom  26.  April  1833.  Auch  eine

Verabredung  der  Parteien,  dem  Verfahren  für  minderwichtige  Rechtssachen

  sich  zu  unterwerfen,  hat  auf  den  Ausatz  der  Sporteln  und  Gebühren

  keinen  Einfluß,  wenn  der  Gegenstand  wichtig  oder  unschätzbar  ist;
in  Konkurs-Prozessen  richtet  sich  die  Taxe  zu  den  Lokations=  und

Distributions-Bescheiden  erster  Instanz  oder  bezüglich  zu  dem  Gesammtvergleiche

  nach  dem  Gesammtbetrage  der  Aktiv-Masse.  Bei  Erkenntnissen

  über  einzelne  Ansprüche  an  die  Konkurs-Masse
richtet  sich  die  Sportel  nach  dem  Betrage  dieser  Ansprüche,  insoweit  dieser
  nicht  etwa  den  Betrag  der  noch  verfügbaren  Aktiv-Masse  übersteigt;

9)  wird  der  Rechtsstreit  gerade  über  den  Werth  einer  Sache  geführt,

8

—
        <pb n="398" />
        382

10

so  giebt  erst  die  Entscheidung  über  diesen  Werth  die  Norm  für  den
Sportel-Ansatz.

Kommt  es  aber  bei  einem  solchen  Rechtsstreite  gar  nicht  bie  zur
Entscheidung,  oder  läßt  der  Streitgegenstand  überhaupt,  seiner  Natur  nach,
eine  bestimmte  Schätzung  nicht  zu:  so  wird,  jedoch  bloß  zum  Behufe
des  Sportel-Ansatzes,  nach  Maßgabe  der  Umstände  ein  gewisser  Geldanschlag
  vom  Gerichte  festgesetzt;
wenn  es  sich  von  jährlichen,  auf  Lebensdauer  oder  auf  eine  bestimmte
Reihe  von  Jahren  abzureichenden  Leistungen  handelt,  so  ist  die  Sportel
im  letzten  Falle  nach  der  Summe  sämmtlicher  Leistungen,  im  ersten  Falle
aber  nach  der  wahrscheinlichen  Lebensdauer  der  betheiligten  Person  auf
dem  Grunde  folgender  Stufenleiter  zu  normiren:

Es  ist  nämlich  anzunehmen,  daß  eine  Person  bei  einem  Alter  von

1  bis  20  Jahren  noch  lebe:  30  Jabre,

212  2  238
26  20  23
31.  35  232
36  40  -  20
41  -45  -  -  -  18
46  50  -  -  -  13
51.  655  OD%  -  9
56  60  -  -  2

mehr  uls  60
Jedes  bereits  begonnene  bebenssahr  ist  herbei  für  voll  zu  rechnen.
Bei  Jahresleistungen  sind:
a)  von  der  ersten  bis  zur  zehenten  Jabresleistung  ein  Viertheil  deren
  Gesammtbetrages,
b)  von  der  eilften  bis  zur  zwanzigsten  Jahresleistung  die  Hälfte  deren

Gesammtbetrages  und

c)  von  noch  weiteren  Jahresleistungen  drei  Viertheile  deren  Gesammtbetrages


ab  zuziehen  und  nur  nach  der  übrig  bleibenden  Summe  die  Sportel

auszuwerfen.

Wenn  also  z.  B.  eine  zehenjährige  Leistung  von  20  Thalern  vorkommt,
  so  ist  die  Sportel  nur  von  150  Thalern,  bei  einer  zwanzigjährigen
  Leistung  derselben  Größe  nur  von  250  Thalern  und  bei  einer  drei-Kßigjährigen
  Leistung  von  20  Thalern  nur  von  300  Thalern  zu  entrichten.
        <pb n="399" />
        11

12

13

14

sind,
und,

383

Die  obigen  Abzüge  finden  eben  so  Statt,  wenn  nicht  alljährliche
Leistungen  nach  Verlauf  einer  gewissen  Zeit  in  Frage  stehen.  Dabei  sind
sedoch  bloße  Zahlungsfristen  unter  fünf  Jahren  nicht  zu  beachten.

Bei  jährlichen  Leistungen,  deren  Dauer  weder  von  der  Lebenszeit
eines  Menschen  abhängt,  noch  an  eine  bestimmte  Reihe  von  Jahren  geknüpft
  ist,  sondern  welche  auf  eine  sonst  unbestimmte  Zeit  zu  machen  sind,
wird  eine  zehenjährige  Dauer  der  Leistung  angenommen,  sofern  nicht  eine
kürzere,  wenn  schon  unbestimmte  Dauer  aus  den  Verhältnissen  sich  von
selbst  ergiebt;
bei  solchen  Sportel-Berechnungen  ist  von  dem  Alter,  in  welchem  die
betroffene  Person  zur  Zeit  des  Sportel-Ansatzes  stehet,  auszugehen.

Stirbt  aber  die  Person  im  Laufe  der  Verhandlungen,  so  werden  die
weiteren  Sportel-Ansätze  nach  dem  nun  unzweifelhaft  gewordenen  Betrage
des  Streitwerthes  bemessen;
eben  so  ist  bei  Berechnung  der  Aktiv-Masse  eines  Schuld=  oder  Konkurs-Wesens,
  insoweit  die  Masse  durch  Gehaltsabzüge  oder  andere  mit  dem
Tode  des  Schuldners  aufhörende  Zuflüsse  gebildet  wird,  die  wahrscheinliche
  Lebensdauer  des  Schuldners  zu  Grunde  zu  legen;  bei  solchen  jährlich
  oder  sonst  allmählig  disponibel  werdenden  Zuflüssen  aber,  welche  mit
dem  Tode  des  Schuldners  nicht  aufhören,  ist  die  Sportel  nach  der
ganzen  bierdurch  nach  und  nach  zu  berichtigenden  Passiv-Masse  zu
berechnen;
in  zweiter  oder  dritter  Instanz  wird  nur  auf  die  Beschwerdesumme  gesehen;
  wo  aber  eine  solche  in  Zahlen  nicht  hervortritt,  oder  wo  die
Beschwerde  gegen  den  ganzen  Inhalt  des  früheren  Erkenntnisses  gerichtet
ist,  wird  auch  hier  der  in  erster  Instanz  angenommene  Maßstab  beibehalten;

bei  Arresten  richtet  sich  die  Sportel  nach  dem  Betrage  der  sicher  zu  stellenden
  Forderung  oder  nach  dem  Werthe  der  in  Beschlag  genommenen
Gegenstände,  je  nachdem  jener  oder  dieser  der  geringere  ist.

#.  13.

So  oft  vorstebende  Bestimmungen  nicht  anwendbar  oder  nicht  ausreichend
muß  die  Behörde  den  Werth  von  den  Betheiligten  selbst  angeben  lassen,
falls  sie  Gründe  hat,  deren  Angabe  für  unrichtig  zu  halten,  sofort  eine

kürzliche  Abschätzung  durch  Sachverständige  veranlassen,  auf  welche  anzutragen
den  Betheiligten  überhaupt  in  allen  Fällen  freisteht.  Alle  solche  Ermittelungen
        <pb n="400" />
        384

sind  sportelfrei,  so  lange  kein  absichtliches  Verschweigen  des  wabren  Werthes
hervortritt,  oder  die  Betheiligten  nicht  selbst  eine  Abschätzung  verlangen.
8.  14.
Hinsichtlich  der  nach  Prozenten  bestimmten  Werths-Taxen  gilt,  wo  nicht
ein  Anderes  ausdrücklich  festgesetzt  ist,  die  Regel,  daß  jedes  angefangene
25  Thaler  für  voll  angenommen  wird.  Wo  also  z.  B.  das  Gesetz  Ein  Prozent
  vorschreibt,  beträgt  bei  einem  Gegenstande  von

1  Thaler  bis  25  Thaler  die  Sportel  7½  Groschen,

über  25  Thaler  bis  50  Thaler  die  Sportel  15  Groschen,

über  400  Thaler  bis  425  Thaler  die  Sportel  4  Thaler  7½  Groschen,

u.  s.  w.

So  oft  Bruchpfennige  hervortreten,  sind  solche  ganz  wegzulassen.

Wo  hingegen  in  gegenwärtigem  Gesetze  für  eine  und  dieselbe  obrigkeitliche
Handlung  ein  höchster  und  ein  niedrigster  Ansatz  ohne  nähere  Beschränkung
vorkommt,  ist  es  der  betroffenen  Behörde  überlassen,  den  angemessensten  Ansatz
innerhalb  jener  Grenze  pflichtmäßig  zu  bestimmen.

Sind  fünf  Thaler  die  äußerste,  Grenze,  so  darf  diese  Bestimmung  nur  nach
ganzen  oder  halben  Thalern,  sind  fünfundzwanzig  Thaler  die  äußerste  Grenze,
so  darf  sie  nur  nach  ganzen  Thalern  und  darüber  hinaus  nur  nach  Zwischensätzen
  von  fünf  Thalern  getroffen  werden.

Wo  aber  zwei  verschiedene  Ansätze  durch  „oder“  bezeichnet  sind,  beschränkt
sich  jenes  Ermessen  der  Behörde  bloß  auf  die  Wahl  zwischen  beiden,  ohne  Zulässigkeit
  eines  mittlern  Ansatzes.

Die  Bestimmung  hinsichtlich  der  nach  Prozenten  bestimmten  Werths-Taxen
  gilt  nicht  bloß  für  Sporteln,  sondern  auch  für  diejenigen  Separat-Gebühren,
  welche  sich  nach  dem  Werbe  des  Gegenstandes  richten.

§.  15.

Wo  die  Ansätze  der  Sporteln  oder  Gebühren  sich  nach  Stunden  des  Weges
  oder  des  Geschäftes  bestimmen,  sind  nicht  volle  Stunden  überall  nur  als
halbe,  weniger  als  halbe  Stunden  aber  bei  Wegen  oder  Geschäften  über  eine
Stunde  gar  nicht  zu  rechnen.

§.  16.

In  allen  Fällen,  in  welchen  dem  Sportel-Ansatze  eine  offenbare  Unrich--tigkeit
  zu  Grunde  liegt,  ingleichen  wegen  Niederschlagung  der  Kosten  für  nichtige
  oder  völlig  unnütze  Handlungen,  ist  die  höhere  Behörde  von  Amtswegen
einzuschreiten  eben  so  berechtiget  als  verpflichtet.
        <pb n="401" />
        385

Wird  insbesondere  ein  Erkenntniß  oder  das  demselben  vorhergegangene
Verfahren  dergestalt  aufgehoben,  daß  das  Eine  oder  das  Andere  in  derselben
Instanz  später  wiederholt  werden  muß,  so  sind  die  durch  das  unzeitige  Erkenntniß
  oder  das  vergebliche  Verfahren  veranlaßten  Kosten  niederzuschlagen.

Dagegen  tritt  die  Niederschlagung  der  Kosten  für  nichtige  Handlungen  in
dem  Falle  nicht  ein,  wo  die  Nichtigkeit  darauf  beruht,  daß  Jemand  sich  fälschlich
  für  den  Vertreter  des  eigentlichen  Streittheils  ausgegeben,  oder  daß  falsche
oder  verfälschte  Urkunden,  bestochene  oder  sonst  falsche  Zeugen  oder  Sachverständige
  gebraucht,  ein  Eid  wissentlich  oder  leichtsinnig  gegen  die  Wahrhbeit  geschworen
  oder  der  Richter  bestochen  worden  wäre.

S.  17.

Niemals  darf  für  irgend  eine  obrigkeitliche  Handlung  Etwas  gefordert
werden,  für  die  sich  nicht  im  gegenwärtigen  Gesetze  ein  bestimmter  Ansatz  nach
unzweifelhaftem  Wortverstande  findet.

Ausdehnung  der  vorgeschriebenen  Ansätze  auf  andere  ähnliche  Fälle  ist
durchaus  verboten  und  nie  soll  eine  Observanz  dafür  angeführt  werden  dürfen.

.  18.

So  oft  hingegen  über  den  wahren  Sinn  dieses  Gesetzes  Zweifel  entstehen
sollten,  haben  sowohl  die  Kreisgerichte  als  die  Unterbehörden,  ehe  sie  die  Kosten
dem  Zahlungspflichtigen  abfordern,  bei  dem  Appellations-Gerichte  anzufragen,
welches  hierbei  auch  hinsichtlich  solcher  Ansätze,  welche  eine  Verwaltungsangelegenheit
  betreffen,  zuständig  seyn  soll.  Das  Appellations-Gericht  hat  alsdann
—  und  eben  so,  wenn  bei  ihm  selbst  oder  bei  den  oberen  Verwaltungsbehörden
solche  Zweifel  hervortreten  —  sorgfältig  zu  ermessen,  ob  die  Einholung  authentischer
  Interpretation  erforderlich  oder  eine  doktrinäre  Interpretation  zureichend  ist.

Jede  solche  authentische  oder  doktrinäre  Interpretation  soll  sofort  durch
das  Regierungs-Blatt  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

Zweiter  Wbschnitt.
Von  der  Klassen-Taxe.
Gemeinschaftliche  Bestimmungen  für  Justiz=  und  für  Verwaltungs-Gegenstände.

§.  19.
1)  Alle  Registraturen  und  Protokolle,  hinsichtlich  deren  kein
höherer  Ansatz  ausdrücklich  vorgeschrieben  ist,  für  jede
Seite  (6.  10;  —  Thlr.  4  Gr.
Insinuations-Registraturen  find  durchgehends  fei.

65
        <pb n="402" />
        386

Anmerkung.

2)  Wenn  mebre  demselben  Zahlungspslichtigen  zur  vast  fallende
Zeugen=  oder  andere  Vernehmungen  unmittelbar  hinter  einander
folgen,  so  werden  dieselben  nur  als  Ein  sortlaufendes  Protokoll
angesetzt;

5)  geschieht  die  Eröffnung  eines  Erkenntnisses  in  Untersuchungssachen,
  wodurch  eine  Strase  oder  Kostengeltung  ausgesprochen
wird,  in  einem  Protokolle  mehren  Verurtbeilten  zugleich:  so
wird  für  jeden  der  letzteren  4  Groschen  angesetzt,  ohne  Rücksicht
auf  die  Seitenzahl  der  Niederschrift;

ccrh)  Personal-Beschreibungen  werden  wie  Registraturen  liquidirt,  ingleichen
  alle  Niederschriften,  welche  dem  Protokolle  in  Form  von
schriftlichen  Aufsätzen  als  Beilagen  angefügt  werden,  z.  B.  Inventarien.


2)  Protokolle  über  Hinterlegung,  bezüglich  Aufnahme
a)  eines  Testamentsssr  .....  1  Thlr.  16  Gr.
b)  eines  Nachtrages  adaazztztz  ...  1.  —
einschlüssig  zu  a  und  b  des  Hinterlegungsscheines;
3)  Protokolle  über  Zurücknahme  eines  letzten  Willens  —  .  20  —

4)  Protokolle  über  Eröffnung  eines  letzten  Willens:
wenn  Ehegatten,  Descendenten  oder  Ascendenten  des

Erblassers  erben  1  —
wenn  andere  Blutsverwandte  erhden  2  —
wenn  Personen,  die  gar  nicht  verwandt  sind,  erben  4.  —

Wo  Personen  dieser  verschiedenen  Klassen  zusammen  erben,
tritt  für  jede  Klasse  der  für  sie  geordnete  besondere  Ansatz
  ein;  mehre  Personen  derselben  Klasse  aber  zahlen  diesen
  Ansatz  nur  gemeinschaftlich.

Beträgt  die  ganze  Erbschaft  nicht  über  100  Thlr.  rein,
so  findet  durchgehends  nur  die  Hälfte  dieser  Ansätze  Statt.

Wird  nach  einmal  geschehener  Eröffnung  des  letzten
Willens  derselbe  späterhin  den  übrigen,  im  Eröffnungs=Termine
  nicht  erschienenen  Interessenten  bekannt  gemacht:
so  ist  hierfür  nur  nach  den  allgemeinen  Sportel-Sätzen  zu
liquidiren.

Anmerkung  zu  Nr.  3  und  Nr.  4.  Es  verstebt  sich,  daß,  wenn
neben  dem  Testamente  gleichzeitig  auch  Kodicille  eröffnet  oder  zurückgegeben
  werden,  der  Protokoll-Ausatz  dieserhalb  keinesweges  steigt.

5)  Erbschaftsberichtigungs-Protokolle,  d.  h.  solche,  in  welchen
der  Nachlaßbestand  völlig  hergestellt  wird  (nicht  also  bloß
        <pb n="403" />
        387

vorbereitende  Verhandlungen),  ingleichen  Termins-Protokolle

in  Injurien-Sachen,  wenn  ein  Vergleich  gestiftet  wird  —  Thlr.  16  Gr.
6)  Protokolle  bei  Terminen,  die  von  einem  versammelten  Kollegium
  gehalten  werdeen  1.  —

7)  Jedes  erste  Blatt  einer  von  öffentlichen  Behörden  ergehenden
  Auofertigung,  falls  kein  höherer  oder  niedrigerer

  Ansatz  ausdrücklich  vorgeschrieben  iiit  ..  —  „  10
8)  Jede  dritte  oder  folgende  Seite  einer  Ausfertigunng  —  4
9)  Abschriften,  die  bei  öffentlichen  Behörden  gefertiget  werden,

  jede  Seite  (.  10),  einschlüssig  der  Vergleichungsgebühr  —.  1

und  bei  gebrochenem  Bonn  —

Extrakte,  die  wörtlich  aus  einer  andern  Schrift  entnommen
  werden  und  Akten-Verzeichnisse,  die  über  eine
Seite  betragen,  werden  eben  so  angesetzt;  außerdem  aber
sind  letztere  frei,  sowohl  in  der  Urschrift  als  im  Duplikat
und  erstere  wie  Ausfertigungen  zu  liquidiren  (Nr.  7  dieses  S.)
Abschriften  von  ganz  alten,  mühsam  zu  lesenden  Urkunden,

für  jede  Seiee.  —  2
und  bei  gebrochenem  Bogen  für  jede  Seite  =  11
10)  Beglaubigung  von  Abschriften  oder  Extrakten,  die  nicht
über  einen  Bogen  fülllen  —  3
und  für  jeden  weiteren  Bogen  uohhH  —  1  =

wobei  jedoch  jeder  auch  nur  theilweise  beschriebene  Bogen
  für  voll  gerechnet  wird.

11)  Entscheidungen  der  Behörden,  für  die  kein  höherer  oder
niedrigerer  Ansatz  ausdrücklich  vorgeschrieben  ist,  sie  mogen
  besonders  ausgefertiget,  oder  nur  zum  Protokolle  gegeben
  werden  .  ..  10

(versteht  sich  letztern  Falles  außer  dem  Protokoll-Ansatze,
  jedoch  einschlüssig  der  Eröffnung).

12)  Verordnungen  an  Kommun-Vorsteher  oder  Orts-Gerichtspersonen
  zu  amtlicher  Wirksamkeit  in  Partei-Angelegenheiten,
  z.  B.  zur  Aufnahme  einer  Schätzung,  Auspfändung,

Versiegelung,  Berichtserstattung  in  Nachlaßsachen  2.  —  5=13)
  Umläufe  (Zirkulax-Ladungen,  Zirkular=  Beachrichtigungen)  —  —  16  =
14)  Berichte,  ohne  Unterschied,  für  jede  Seite  *.  5

jedoch  im  Ganzen  nicht  untttttrtr  ....  —  .  10
        <pb n="404" />
        388

15)  Bestellungsscheine  für  Konkurs-Kuratoren  oder  Konlurs-Sequester,
  Abwesenheitsvormünder  und  Erbschaftsvertreter  1  Thlr.  —  Gr.

andere  Vormundschaftsschiin  —  .  16
Aumerkung.  Wenn  für  mehre  Pflegebesohlene  #n-  nur  Ein  gemeinschaftlicher

  Vormund  bestellt  wird,  so  ist  auch  nur  Ein  Vormundschaftsschein

auszufertigen,  es  sey  denn,  daß  besondere  Umstände  ein  Anderes  nöthig

machen.  Ueberhaupt  aber  sind  solche  Scheine  nur  dann  auszuferkigen,

wenn  sle  zur  Legitimation  wirklich  nokhwendig  werden,  und  die  im  F.  5

Nr.  8  bestimmte  ganze  oder  halbe  Sportelfreibeit  trin  in  den  geeigneten

Fällen  auch  hinsichtlich  dieses  und  des  folgenden  Ansatzes  ein.

16)  Abnahme  eines  Eides  oder  feierlichen  Angelöbnisses  an
Eidesstatt  (versteht  sich  außer  dem  Protokoll-Ansatze.  —  10

Bei  Vormundschaftsverpflichtungen  ist  hierdurch  auch
die  Eintragung  in  das  Vormundschaftsbuch  bezahlt.

Wird  ein  Vormund  gleichzeitig  für  mehre  Pflegebefohlene
  verpflichtet,  so  steigt  gleichwohl  der  Ausatz  deßhalb
  nicht,  und  wenn  mehre  Zeugen  oder  Sachverständige
in  Einem  Termine  gleichzeitig  zu  vereiden  sind,  findet
für  jede  solche  Vereidung  nur  der  halbe  Ansatz  —  in
Untersuchungssachen  aber  für  die  Abnahme  bereits  allgemein
  vorgeschriebener  Eide,  z.  B.  der  Zeugen  und  Sachverständigen
  u.  s.  w.  gar  kein  Ansatz  Statt.

17)  Eidesformeln,  die  vor  Abnahme  des  Eides  schriftlich  mitgetheilt
  werden,  für  jede  Seite  —  3
diejenigen,  welche  dem  nicht  schwörenden  Theile  zugefertiget
  werden,  für  die  Seite  u1rrr  —  1
18)  Reskripte,  wodurch  der  erste  Auftrag  zur  Behandlung
einer  ganzen  Sache  ertheilt  wrd  1.  —

19)  Unmittelbare  landesfürstliche  Reseripte,  die  in  Privilegien-,
Konzessions-,  Innungs=  und  Gnaden-Sachen  Etwas  gewähen
  ,........  l-—-20)
  Randbeschlüsse  (Subnotationen)
a)  der  Oberbehörden  an  Unterbehörden,  mit  oder  ohne
Kommissions-Ertheilung;
b)  solche  Randbeschlüsse  (bei  Ober=  und  Unter-Behörden)
an  die  Parteien  oder  Anwälte,  die  ihnen  in  Kraft
eines  Dekretes  oder  doch  Statt  einer  außerdem  unvermeidlichen
  schriftlichen  Ausfertigung  vorgelegt
weens  —  5
        <pb n="405" />
        389

Alle  uͤbrige  Randbeschlüͤsse  sind  ganz  frei.
21)  Randzengnissee  —  Thlr.  5  Gr.
22)  Die  Scheine  über  Aufnahme  eines  Ausländers  zum
Staatsunterthan  oder  über  Entlassung  aus  dem  Staatsverbanden

  —  20

bis  53  —

23)  Zeugnisse,  Erlaubnißscheine  und  Bescheinigungen  —  16
Jedoch

a)  Tanzerlaubnißscheine  für  jeden  Tag  .  .  .  ..  .  ...  5

bis  20

Diese  Entrichtung  fällt  allenthalben  der  Orts-Armenkasse
  zu.

b)  Erlaubnißscheine  zur  Ausstellung  von  Kunstwerken  und
anderen  Seltenheiten,  oder  zu  Konzerten,  Kunstübungen

  und  dergleichen,  für  jeden  Tag  ..  ..  .  .  ...  —  16
bis  2  —
Jc#)  Heimathsscheine,  die  auf  Verlangen  ausgefertigt  werden  .  1
4)  für  ein  Rekognitions-Zeugniß  oder  eine  dieses  vertretende
Registratur,  je  nach  der  Wichtigkeit  der  Sache  5
bis  E
e)  für  einen  Hausir-Schein  (S.  7  des  Vestees  über  den
Hausir-Handel  vom  4.  März  1839)  .  —  -M  21
dis  2  —
s)  fuͤr  Sittenzeugnisse  und  Gewerbescheien  —  10
Die  Niederschrift  einer  Bitte  um  ein  Zeugniß  oder
einen  Erlaubnißschein  —  wenn  anders  eine  solche
Niederschrift  erst  nöthig  wird  wie  eine  Registratur
liquidirt.

Anmerkung.  Hinsichtlich  der  Hypotheken=  Scheine  siehe  §.  56.
24)  Gerichtliche  Bestätigung  von  Verträgen  oder  Urkunden,
welche  der  Werths-Tare  nicht  unterliegen,  z.  B.  Cheberedungen,

  Einkindschaftungen,  Emancipationen
und  bei  sehr  wichtigen  Gegenständen  2.—
bis  5

25)  Gerichtliche  Errichtung  oder  Aufsetzung  von  Verträgen,
  welche  der  Werths-Tare  nicht  unterliegen,  für  jede
Seite  der  Niederschrt:::  .  .  ...  —  10
        <pb n="406" />
        290

Anmerkung  zu  Nr.  2f  nud  Nr.  25

")  Diesen  Ansätzen  unterliegen  auch  Ernährungsperträge,  inseweit  die
abzugebenden  Immobilien  nicht  unter  dem  den  Vertrag  bestäuigenden
  Gerichte  des  Wohnortes  liegen,  indem  außerdem  nur  die
Uebereignungs-Sportel  eintritt;

5)  wird  über  den  errichteten  Vertrag  die  Ausfertigung  einer  besondern
  Urkunde  verlangt,  so  ist  sie  nach  Nr.  7  und  Nr.  8  dieses  §.
zu  liquidiren.

26)  Sichergeleitsbriefe  (salvus  conductuhs  ..  2  Thlr.  —  Gr.
27)  Reisepässe,  Wanderbüchen  —  8
für  das  Visiren  der  Wanderbücher,  wenn  damit  das  Eintragen

  der  Arbeitszeugnisse  in  die  Wanderbücher  der  Handwerksgesellen,
  welche  in  einem  Orte  in  Arbeit  gestanden

haben,  verbunden  t  ..........  —-1
28)  Aufenthalts=  und  Sicherheits-Karten  2
bis  —  8

Bei  der  Wahl  des  Ansatzes  innerhalb  dieses  Spielraumes
  sind  die  Vermögens=  und  Gewerbs-Verhältnisse,
ingleichen  die  Dauer  des  Aufenthaltes  der  betheiligten
Personen  zu  berücksichtigen.

29)  Gesinde-Dienstbücher  und  Dienstzeugnise  –  5
für  bloßes  Visiren  der  Gestndedienstbüchen  1
30)  Paßlkareen  —  8
31)  Jagdscheine  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  17.  Mai  1853.
g.  20.

In  ganz  geringfügigen  Polizei-Angelegenheiten  treten  die  Ansätze  des
vorigen  K.  nur  zur  Hälfte  ein.

#.  21.

Bei  den  unteren  Polizei=  und  Verwaltungs-Behörden  tritt  an  die  Stelle
der  Sportel-Sätze  unter  7,  8,  11,  13,  14,  23  des  K.  19—  jedoch  unbeschadet  der
Sätze  für  Erlaubnißscheine“  zu  Abhaltung  öfentlicher  Tänze,  zu  Ausstellung  von
Kunstwerken  rc.,  zum  Hausiren,  für  Gewerbescheine  und  Trauerlaubn#ßscheine
—  der  Ansatz  von  5  Gr.  für  jede  Seite  der  Ausfertigung  und  an  die  Stelle
des  Satzes  unter  Nr.  16  gleichfalls  ein  Ansatz  von  5  Gr.
        <pb n="407" />
        391
Dritter  Abschnitt.

Von  der  Werths--Taxe.

A.  Sühneversuche  vor  dem  Beginne  eines  förmlichen  Rechtsstreites,  nach  dem
Gesetze  vom  12.  April  1883  zur  Abkürzung  und  Verbesserung  des  Prozeß=Verfahrens.


22.

Wenn  im  Termine  ein  Vergleich  oder  das  Zugeständniß
der  Forderung  erwirkt  wird:

a)  in  geringfügigen  Angelegenheiten  —  Thlr.  10  Gr.
wenn  aber  der  Gegenstand  nicht  über  5  Thlr.  beträgt,
mit..........................  —-5

b)inminderwichtigen..................  —·20

c)inwichtigen.....................  t-——

außerdem  (d.  h.  wenn  weder  Zugeständniß  noch  Vergleich  erfolgt)
  nur  die  Hälfte  dieser  Ansätze.

Diese  Hälfte  ist  auch  zu  entrichten,  wenn  im  Sühne-Termine  kein  Theil
erscheint,  oder  derselbe  auf  Antrag  des  Gläubigers  aufgehoben  wird.

Die  vollen  Ansätze  sind  auch  dann  zu  entrichten,  wenn  die  Sache  nur
theilweise  durch  Zugeständniß  oder  Vergleich  sich  erledigt  und  der  hierdurch
außer  Zweifel  gesetzte  Betrag  des  Streitgegenstandes,  falls  er  allein  in  Frage
gestanden  hätte,  den  betreffenden  Ansatz  rechtfertigen  würde;  ingleichen,  wenn  das
Eine  oder  das  Andere  noch  nach  dem  Termine,  aber  vor  Beginn  des  förmlichen
Rechtsstreites  unter  Vermittelung  des  Gerichtes  erfolgt.

Weist  aber  der  Schuldner  vor  oder  im  Termine  selbst  die  Befriedigung
des  Gläubigers  nach,  so  tritt  die  Hälfte  der  Sportel  ein.

Unter  der  Aversional-Sportel  für  den  Sühneversuch  ist  auch  eine  etwaige
Auftragsertheilung  und  kommissarische  Berichtserstattung  begriffen,
und  es  bezieht  die  Kommission  die  ganze  Sportel  (K.S.  105,  100).

Mit  obigen  Ansätzen  sind  alle  bei  diesen  Sühneversuchen  vorkommende
sportelbare  Handlungen  bezahlt,  ausgenommen  nur  die  Abschrift  des  Protokolles,
  wenn  eine  solche  erfordert  wird,  oder  wenn  sie  dem  Glänbiger  zugefertiget
  werden  muß,  weil  er  im  Termine  nicht  erschienen  ist.

Die  Niederschrift  des  Antrages  auf  einen  Sühne-Termin  ist  nur  zu  liqudiren,
  wenn  eventuell  förmliche  Klage  damit  verbunden  wird,  wo  alsdann
bezüglich  die  Ansätze  des  F.  25  eintreten.
        <pb n="408" />
        392

Vergleichsverhandlungen  in  Nachlaß=  und  Konkurs-Sachen  sind,  wenn
kein  spezieller  Antrag  auf  Sühne-Termin  oder  förmliche  Klage  vorliegt,  nach
K.  19  anzusetzen.

Wenn  in  einzelnen  Fällen  das  Sühneverfahren  aus  ganz  besonderer  Veranlassung
  in  mehre  Termins-Verhamndlungen  gespalten  wird,  z.  B.  wenn  ein
Theil  sich  seine  Erklärung  über  den  Vergleichsvorschlag  erst  noch  vorbehält,  oder
der  Termin  prorogirt  wird  u.  s.  w.:  so  tritt  gleichwohl  der  Sportel-Ansatz  nur
Ein  Mal  ein.

Es  versteht  sich,  daß,  wenn  ein  und  derselbe  Gläubiger  gleichzeitig  verschiedene
  Forderungen  gegen  verschiedene  Schuldner  geltend  macht,  der  Ansatz
für  den  Sühne-Termin  hinsichtlich  eines  Jeden  der  Schuldner  —  insoweit
sie  nicht  Streitgenossen  sind  —  Statt  findet.

B.  Förmliche  Rechtsstreitigkeiten.
Civil--Prozesse.

§.  23.

Für  einen  förmlichen  Rechtsstreit  ist  jede  Sache  zu  halten,  die  durch
Klage  oder  durch  eine  die  Einleitung  summarischen  Prozesses  bezweckende  Imploration
  angebracht  wird,  oder  doch  im  Laufe  der  Verhandlungen  in  ein  prozessualisches
  Verfahren  übergeht.

§.  24.

Verfügungen  und  Verhandlungen  in  Konkurs=  und  Sequestrations-Sachen,
welche  bloß  die  Ermittelung,  Sicherung  und  Verwaltung  der  Debit-Masse  betreffen,
  oder  welche  vor  Eröffnung  des  Konkurses  zu  Ermittelung  des  Passiv-Standes
  und  zu  Abwendung  des  Konkurs-Prozesses  vorkommen,  sund  lediglich
nach  der  Klassen-Taxe  (K.  19)  zu  liquidiren,  gerichtlich  verfolgte  Ansprüche
gegen  Masseschuldner  aber  als  so  viel  r*’-  förmliche  Rechtsstreite.

K
1)  Niederschreibungen  mündlich  igrbraltter  Klagen  und  Liquidationen  im
Konkurse,  für  jede  Seite:

in  geringfügigen  Sahen  Thlr.  4  Gr.
in  minderwichtieen  ...  —  8
in  wichtien  —  10

2)  Alle  andere  Registraturen  und  Protokolle,  für  jede  Seite:
in  geringfügigen  Sahen  —  .  2
in  minderwichtggen  —  „  4
in  wichtigggen  —  5
        <pb n="409" />
        Anmerkung.  Die  Feststellung  einer  Schuldberechnung  (constitutlo
liquidi)  wird  wie  eine  Registratur  angesetzt.

3)  Abschriften,  für  jede  Seite  (GC.  1010)0  ..  ..  dChlr.

und  bei  gebrochenemn  Ben  –
4)  Beglaubigung  von  Abschriften  und  Extrakten,  die  nicht
über  einen  Bogen  fülllien  ..  —
für  jeden  ganz  oder  theilweis  beschriebenen  weitern
Bogen  —
Berichte,  ohne  alle  Rücksicht  auf  Seitenzahl:
in  wichtigen  Sachen..  ....  ....  —
in  minderwichtigen  .............  —
cngermgsugtgen.........  ....—
Eidesabnahme  und  eidliches  Angelöbni  —
in  geringfügigen  Sachen  jedoch  ueueur  —

Wenn  mehre  Zeugen  oder  Sachverständige  in  Einem
Termine  gleichzeitig  zu  vereiden  sind,  so  findet  für  jeden
immer  nur  der  halbe  Ansatz  Statt.
7)  Eidesformeln,  für  jede  Seite  ...—

mgeringfugtgenSachennur.........  —

Eidesformeln,  welche  dem  nicht  schwörenden  Theile
mitgetheilt  werden,  sind  nur  wie  andere  Abschriften  zu
liquidiren.

8)  Ranbdbeschlüsse,  soweit  solche  nach  §.  19,  Nr.  20  nicht
kostenfrei  sin.............  .
mgeringfugtgenSachennur.........  —

9)Randzeugnisse................  —
ingeringfügigenSachen...........  —

10)  Schriftliche  einzelne  Ladungen  und  Benachrichtigungen,
Zwischenauflagen,  Requisitionen  und  Ausfertigungen,  wodurch
  bloß  Akten  eingefordert  oder  zurückgesendet  werden  —
in  minderwichtigen  und  geringfügigen  Sachen  —

11)  Alle  andere  Ausfertigungen  —  nur  mit  Ausschluß  förmlicher
  Erkenntnisse  —  also  namentlich  Umläufe,  Mandate,
  deklaratorische  Bescheide  und  erstinstanzliche  Entscheidungen
  über  einseitige  Anträge  ohne  vorheriges  rechtliches
  Gehör  des  Gegentheiles,  selbst  wenn  die  Entschei-66



SOt
#

6

G
        <pb n="410" />
        394

dung  gleich  zu  dem  (ebenfalls  zu  liquidirenden)  Protokolle

ertheilt  wirne  ...  —Thlt160p.
Anmerkung.  Zeugen-Motul  werden  nur  wie  Abschriften  liquidirt.

in  minderwichtigen  Sahen  —  10
in  geringsügiiien  5=Aumerkung

  1.  Wenn  über  die  Aufhebung  oder  den  Fortbestand
eines  Mandates  auf  Gebör  beider  Theile  entschleden  wird,  so
tritt  die  Erkennt  niß=  Sportel  ein,  in  welcher  der  Ausatz  für
das  Mandat  untergehtl.

Anmerkung  2.  Bei  Klagegegenständen  von  nicht  über  5  Thlr.
treten  alle  Ansätze  für  geringfügige  Rechtssachen  nur  zur
Hälfte  ein.

Die  Sportel--Ermäbigung  bei  Gegenständen  unter  fünf  Thalern
  erstreckt  sich  auf  alle  Niederschreibungen  und  Ausferkigungen,
auch  auf  solche,  für  welche  kein  besonderer  Ansaß  bei  geringfügigen
  Rechtssachen  bestimmt  ist,  also  auch  auf  Abschriften.

g.  26.
12)  Förmliche  Erkenntnisse  in  ers  Instanz  nach  vorhergegangenem

#

rechtlichen  Gehör  beider  Theile  —  auch  wenn  sie  nur  zu  Protokoll
ertheilt  werden  —
A.,  in  geringfügigen  Sachen  2  Thlr.  —  Gr.
Beträgt  jedoch  der  Gegenstand  nicht  über  5  Thlr.,
wird  die  Klage  in  contumacinm  für  zugestanden
erachtet,  oder  kommen  ausnahmsweise  zwei  Erkenntnisse
in  derselben  Instanz  vor,  immer  nur  die  Hälfte.
in  minderwichtigen  Sachen  .  3-——-Für
  ein  Koutumazial-  Erkenntniß,  ober  wenn  ausnahmsweise
  ein  zweites  Erkenntniß  in  derselben  Instanz
  vorkommt,  ebenfalls  nur  die  Hälfte  dieses
Ansatzes.
Wenn  aber  bei  Erkenntnissen,  welche  durch  Eidesleistung
  bedingt  sind,  die  Entscheidung  für  gewisse
Eventualitäten  ausgesetzt  blieb,  so  ist  dieselbe,  wenn
ein  solcher  Fall  eintritt,  kostenfrei  zu  ergänzen.
Die  Ermäßigung  der  Erkenntniß-Sportel  auf  die
Hälfte,  im  Falle  in  einer  minderwichtigen  oder  geringfügigen
  Sache  mehr  als  ein  Erkenntniß  vorkommt,
tritt  nur  für  das  zweite  und  etwaige  weitere  Erkenntniß
  ein.
        <pb n="411" />
        395

8.  217.
C,  in  wichtigen  Sachen:
a)  bei  zu  Geld  anschlagbaren  Gegenständen,
aa)  Zwischen=  und  Kontumazial-Erkenntnisse,
wenn  der  Klagegegenstand  beträgt
bis  zu  200  Thlr.  einschlüsig  .  4  Thlr.  —  Gr.
300  =  -

--  -  ....5-—-500
  *  *  6  *-  —  2
-  700  -  7  —---1000
  8-—--von
  da  an  für  jedes  volle  1000  Ahr.  noch  1.  —
bb)  Enderkenntnisse,
bis  zu  200  Thr.  einschlüssg  ..  5-—---300
  ...  6--—---400-
  -  ..  ..  7  -  —  2
500  -  ...  8-—---600-
  -  ...  9-—---700-
  -  ....10  —
--800-  -  ....11  —---1000-
  .12-—-von
  da  an  für  jedes  volle  looo  Thir.  noch  1  —

b)  bei  unschätzbaren  Klagegegenständen,
aa)  Zwischen=  und  Kontumazial-Erkenntnisse  3—

bis  6  —
bb)  Enderkenntnisse.  4—
bis  12  —

Anmerkung.

1)  Das  vereinigte  Produktions=  und  Reproduktions-Erkenntniß  ist  stets  nur  wie  Ein  Zwischenerkenntniß
  zu  liguidiren.  Eben  so  fiundet,  so  oft  das  Produktions=  und  Reproduktions-Erkenntniß
  gleich  mit  dem  Enderkenntnisse  vereiniget  werden  kann,  nur  der  Ansatz  für
letzteres  Statt.

2)  Gemischte,  theils  interlokutorische,  theils  definitive  Erkenntnisse  sind  wie  Enderkenntnisse
anzusetzen.

3)  Jedes  Erkenntniß  über  einen  Incident-Punkt,  z.  B.  über  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen
Stand,  wegen  Versäumniß  des  Sachwalters,  ist  mit  der  Hälfte  des  Ansatzes  für  ein  Zwischenerkenntniß
  zu  liquidiren.

4)  In  Konkursen  sind  Lokations=  und  förmliche  Distributions-  Erkenntnisse  —  sofern  letztere
der  Entscheidung  noch  streitiger  Punkte  wegen  sich  nöthig  machen  —  immer  wie  Enderkenntnisse
  zu  taxiren.

66
        <pb n="412" />
        396

5)  In  Ebererspruchs-  und  Eheirrungs-Angelegenheiten  sünd  stets  nur  die  niedrigsten  Ansätze
zu  w

6)  Ein  in  aser  Instanz  in  einer  wichtigen  Sache  gesprochenes  Enderkenntniß,  welches  in  höherer
  Instanz  in  ein  Zwischenerkenntniß  verwandelt  wird,  ist  nur  als  Zwischenerkenntuiß  zu
liquidiren  und  das  zuviel  Bezahlte  zurückzugeben.

7)  Werden  mehre  in  getrennten  Akten  verhandelte  Prozesse  durch  ein  Erkenntniß  entschieden,
so  ist  für  jeden  einzelnen  Prozeß  die  Sportel  anzusetzen.  Die  alsdann  zu  den  einzelnen
Akten  erforderlichen  Abschriften  oder  Ausferligungen  sind  sportelfrei.

Anumerkung  zu  &amp;amp;§.S.  26  und  27.  Die  Erkenntniß-  Sportel  tritt  auch  dann  ein,  wenn
das  erkennende  Gericht  an  sich  nicht  zuständig  war,  sondern  dieses  erst  durch  freiwillige
Unterwerfung  der  Parteien  (Prorogation)  geworden  ist;  ingleichen,  wenn  in  Folge
eines  Kompromisses  der  .  das  geordnete  Verfahren  nicht  Statt  gefunden  hat.

28.

Den  unschätzbaren  Gegennänben  sollen  hinsichtlich  der  Erkenntniß-Sportel
namentlich  auch  beigezählt  werden:  förmliche  Erkenntnisse  über  Eröffnung  von
Konkursen  oder  Sequestrationen,  Prozesse  über  die  Rechtswohlthat  der  Vermsgensabtretung,
  über  die  Amortisation  verlorener  Dokumente  oder  eingetragener
Forderungen,  über  den  Aufruf  unbekannter  Prätendenten  oder  über  Todeserklärungen,
  ingleichen  alle  Streitigkeiten  über  Feststellung  eines  zuerkannten  Liquidi,
worin  noch  ein  förmliches  Erkenntniß  nothwendig  wird,  und  endlich  alle  diejenigen,
  die  zwar  einen  zu  Geld  schätzbaren  Gegenstand  betreffen,  wobei  es  aber
weder  streitig  ist,  wie  viel  derselbe  betrage,  noch  wem  er  zugehöre,  oder  wer
ihn  zu  leisten  habe,  sondern  wo  bloß  rechtliche  Hülfe  zu  Bewirkung  der  Leistung
oder  Sicherstellung  gesucht  wird..

Wenn  jedoch  bei  einem  solchen  Prozeß-Gegenstande  ein  bestimmter  Werth
hervortritt,  der  eine  geringere  Erkenntniß=  Sportel  als  die  für  unschätzbare
Gegenstände  geordnete  mit  sich  bringt:  so  ist  nur  jene  anzusetzen.

2

Wird  gleich  in  erster  Instanz  Versendung  der  Akten  zum  auswärtigen
Spruche  verstattet,  so  sind  alle  vorausgegangene  und  nachfolgende  Gerichtshandlungen
  einzeln  nach  F.  25,  neben  der  auswärtigen  Urthelsgebühr,  zu  liquidiren.
  Kommt  aber  der  Antrag  auf  Akten-Versendung  erst  nach  dem  Schlußsatze
  ein,  so  hat  die  Partei  die  Kosten  des  etwa  bereits  abgefaßten,  wenngleich
noch  nicht  ausgefertigten  G.  10)  *  zu  tragen.

§.  30.
13)  In  der  Appellations-Instanz:
A,  in  geringfügigen  Sachen  .  .  .  1Thlr.  15  Gr.
Dieser  Ansatz  tritt  aber  nur  zur  Hälfte  ein,  wenn
der  Gegenstand  nicht  über  5  Thlr.  berägt
8,  in  minderwichtigen  Sachen  .  —
        <pb n="413" />
        397

Wird  jedoch  die  Berufung,  weil  sie  desert  oder  sonst
formell  unstatthaft,  verworfen  oder  bloß  über  Incident-Punkte
  oder  sonst  nicht  definitiv  entschieden:  so
tritt  nur  die  Hälfte  des  Ansatzes  ein.

g.  3l1.
C,  in  wichtigen  Sachen:
a)  für  ein  Zwischen=  oder  Kontumazial-Erkenntniß  3  Thlr.  —  Gr.
bis  6
b)  für  ein  Enderkenntniß  3S3  —
bis  8  —=c)
  dafern  aber  die  Appellation  als  desert  oder  unstatthaft
  verworfen,  nur  über  Incident-Punkte
oder  über  eine  bloße  Ertra-Judicial-Appell  ation
(falls  sie  in  förmlichen  Rechtsstreitigkeiten  vorkommt)
  entschieden  wird,  nur  die  Hälfte  vorstehender
  Ansätze.

##.  32.

Mit  der  in  den  vorstehenden  §.§.  26—  31  bestimmten  Aversional-Sportel
  sind  zugleich  alle  Niederschriften  und  Ausfertigungen  —  nicht  aber  auch
Abschriften  und  deren  Beglaubigung  —  vom  Anfange  der  Instanz  oder  des
Abschnittes  im  Prozesse  bis  zur  Eröffnung  des  Erkenntnisses  und  diese  einschlüssig
  bezahlt,  ausgenommen  nur:

a)  die  Registratur  einer  mündlichen  Klage  und  mündlichen  Liquidation  im
Konkurse,

b)  Ladung,  Vernehmung  und  Vereidung  von  Zeugen  und  Sachverständigen,
ingleichen  Ausfertigung  und  Eröffnung  von  Zeugen-Rotuln,

)  Besichtigungs-Protokolle,

d)  Requisitions-Schreiben  und  die  Verhandlungen  bei  dem  regquirirten  Gerichte,


e)  die  durch  nachgesuchte  Termins-Verlegung  entstandenen  Ausfertigungen,

1)  Termine  zu  gütlichen  Verhandlungen,  die  außer  dem  Rechts-Termine  —
auf  Antrag  der  Parteien  oder  nach  Ermessen  des  Gerichtes  —  angesetzt
  werden,

8)  Auftrags-Reseripte  und  die  durch  Streitverkündigung,  Nennung  des
Autors,  Streitdazwischentritt  oder  Streitwiederaufnahme,  ingleichen  durch
Perhorrescenz  veranlaßten  Handlungen,  hinsichtlich  derer,  sowie  hinsichtlich
        <pb n="414" />
        398

aller  auf  Berichtigung  (Purifikation)  unv  Vollstreckung  des  Erkenntnisses
oder  Vergleiches  (F.  33)  gerichteten  Handlungen,  die  besonderen  Ansaͤtze
des  §.  25  eintreten.

h)  Im  Konkurs-Prozesse  ist  überdieß  Alles,  was  nicht  zum  Liquidations-,
Prioritäts=  und  Distributions-Verfahren  gehört,  neben  der  Sportel  für
das  Lokations=  und  Distributions-Erkenntniß  bezüglich  nach  §.  25  und
K.  26  zu  liquidiren.

i)  Für  Berichtigung,  Erläuterung  oder  Ergänzung  eines  Erkenntnisses
  in  derselben  Instanz  sind  keine  besondern  Sporteln  anzusetzen.

§S.  33.

Wird  die  Sache  vor  Gericht  verglichen,  ehe  das  Erkenntniß  eröffnet
wurde,  so  tritt  die  Hälfte  des  Ansatzes  für  ein  Enderkenntniß  bezüglich  erster
  oder  zweiter  Instanz  in  der  Sache  ein,  womit  alsdann  alle  in  derselben
Instanz  oder  in  demselben  Abschnitte  des  Prozesses  vorhergegangene  Niederschriften
  und  Ausfertigungen  bezahlt  sind,  nur  mit  Ausnahme  der  in  dem  vorigen
Paragraphen  besonders  bezeichneten.  Hierher  gehört  auch  der  Fall,  wenn  ein
Vergleichsvorschlag  erst  nach  dem  Termine  definitiv  angenommen  wird.

Auf  die  Vergleichssumme  wird  bei  Bestimmung  dieser  Vergleichs-Sportel
  keine  Rücksicht  genommen,  außer  bei  Vergleichen  mit  einzelnen  Konkurs-Gläubigern,
  wo  die  Sportel  nach  dem  Gesammtbetrage  der  Vergleichssumme
auszuwerfen  und,  wenn  alsdann  noch  ein  Erkenntniß  zu  fällen  bleibt,  die  Erkenntniß=
  Sportel  nach  dem  Betrage  der  noch  übrigen  Aktiv-Masse  anzusetzen
ist  G.  12  Nr.  8).

#S.34.

Wird  durch  einen  gerichtlichen  Vergleich  die  Sache  nicht  völlig  beigelegt,
sondern  nur  ein  Erkenntniß  erspart,  z.  B.  wenn  im  ersten  Termine  sogleich
auf  das  Beweisverfahren  oder  auf  ein  Liquidationo-Verfahren  kompromittirt
wird:  so  findet  die  Hälfte  des  Ansatzes  für  ein  Zwischenerkenntuiß  Statt,
womit  ebenfalls  die  in  diesem  Prozeß-Abschnitte  vorausgegangenen  Handlungen,
soweit  sie  nicht  im  §.  32  besonders  ausgenommen,  bezahlt  sind.

§.  35.

Bei  gerichtlichen  Vergleichen,  die  nur  die  Purifikation  eines  Erkenntnisses
  betreffen,  ingleichen  wenn  vor  Abfassung  des  Erkenntnisses  ein  außergerichtlicher
  Vergleich,  die  Zurücknahme  der  Klage  oder  des  Rechtsmittels  oder
aber  die  Befriedigung  des  Klägers  angezeigt  wird,  ferner  wenn  die  Klage  ohne
vorherigen  Termin  verworfen  oder  gleich  im  Rechts-Termine  ohne  Weiteres  zu-
        <pb n="415" />
        399

gestanden  und  nur  über  die  Leistung  des  Eingeklagten  nähere  Bestimmung  getroffen
  wird;  in  allen  diesen  Fällen  finden  bloß  die  in  dem  K.  25  bestimmten
Ansätze  Statt  und  es  fallen  alsdann  auch  die  in  dem  §.  111  geordneten  Separat-Gebühren
  weg.

Wird  ein  Schuldenwesen  vor  Erlassung  der  Ediktalien  gerichtlich  verglichen,
so  sind  die  diesfallsigen  Verhandlungen  lediglich  nach  §.  19  zu  liquidiren.

§.  36.

14)  In  der  Ober-Appellations-Justanz,  sowie  da,
wo  ausnahmsweise  in  zweiter  Instanz  die  Akten  zum  auswärtigen
  Spruche  versendet  werden,  haben  die  Parteien,  außer  den
Urthels-Taxen,  welche  auswärtige  Spruch-Kollegien  oder  das
Ober-Appellations-Gericht  selbst  ansetzen,  noch  zu  entrichten.
  4  Thlr.  —  Gr
womit  alle  übrige  Niederschriften  und  Ausfertigungen  bei  dem
Justiz-Kollegium  —  nicht  aber  Abschriften  und  deren  Beglaubigung
  —  von  Einlegung  des  Rechtsmittels  an  bis  zur  Eröffnung
  des  Erkenntnisses,  einschlüssig  derselben,  bezahlt  sind,
nur  mit  Ausnahme  der  Registratur,  falls  die  Ober-Appellation
  mündlich  eingelegt  war,  und  des  Reskriptes,  wenn  das
Erkenntniß  an  die  untere  Instanz  zur  Eröffnung  oder  zur  Notiz
  gesendet  wird.

Wenn  mehre  Rechtsmittel  gegen  ein  und  dasselbe  Erkenntniß
  gleichzeitig  an  eine  und  dieselbe  Behörde  zum
Spruche  versendet  werden,  so  erhöhet  sich  die  Instanz-Sportel
  nur  um  die  Hälfte.

Mit  der  Instanz-Sportel  ist  auch  der  etwaige  Einsendungsbericht
  des  Untergerichts  bezahlt.

§.  37.

Bei  einem  in  der  Ober-Appellations-Instanz  vor  der
Akten-Versendung  eintretenden  Vergleiche,  ingleichen  wenn
vom  Ober-Appellations-Gerichte  ohne  vorgängiges  Verfahren
nur  über  die  Statthaftigkeit  oder  Frivolität  eines  Rechtsmittels
erkannt  wird,  sind  für  alle  Niederschriften  und  Ausfertigungen,
die  bei  dem  Appellations-Gerichte  vorgekommen,  einschlüssig  des
etwa  nöthigen  Benachrichtigungs-Reskriptes  an  die  untere
Instanz,  zu  zallen:::  2  Thlr.  15  Gr.
        <pb n="416" />
        400

Wird  das  Rechtsmittel  von  dem  Appellations=  Gericht  selbst
verworfen::  ...  .  1TIhlr.  15  Gr.
ist  letzteres  aber  vor  der  Akten-Versendung  zurückgenommen
worden,  so  sind  die  einzelnen  Handlungen  nach  K.  25  zu  liquidiren,
  sowie  auch  die  in  allen  diesen  Fällen  bei  den  Untergerichten
  etwa  vorgekommenen  Handlungen.

§S#.38.
Verhandlungen  über  Nichtigkeitsklagen  gegen  ein  Ober-Appellationsgerichts-Erkenntniß
  (S.  25  der  provis.  O.A.G.O.)
werden  nach  den  einzelnen  Ansätzen  des  §K.  25  liquidirt.
Ist  ein  Erkenntniß  darin  zu  fällen,  so  wird  dafür  angesetzt  4  —

bis

Eben  so  viel,  wenn  in  der  Revisions-Instanz  ein  Kollegial=Beschluß,

  oder  nach  Mehrheit  der  Abstimmungen  anderer  auswärtiger

  Justiz-Kollegien  ein  Definitiv-Erkenntniß  abzufassen  ist.
#§#.  39.

Niederschriften  und  Ausfertigungen  wegen  gerichtlicher  Feststellung  und  Beitreibung
  von  Kosten,  Steuern,  Gemeindeabgaben  und  grundherrlichen  Gefällen
werden  —  ohne  Rücksicht  auf  einen  höheren  Betrag  —  stets  nur  wie  geringfügige
  Rechtssachen  liquidirt.

C.  Eigenthumsveränd
S.  40.

Für  gerichtliche  Uebereignung  unbeweglichen  Eigenthumes  und  für  gerichtliche
  Bestellung,  Aufhebung  oder  Uebertragung  eines  dinglichen  Rechtes  an
Immobilien,  mit  Ausnahme  der  Hypotheken:

1)  wenn  der  Werth  des  Gegenstandes  (C.  12  und  §.  13)

 

bis  2  Thlr.  betrütt.  —  Thlr.  8  Gr.
2)  von  2  bis  5  Thr.  —.  10
3)  5  10  —  15
4)  10  1522  .  .  ..  —  20
5)  15  20  ...  —  .  25
67)4  20  =  330  ..  .  1--  —  *
7)  30  =  40;  1  1.0  =
8)  40  =  5500  ..  1  20  =
9)  50  600  2  —

10)  60  =  Q  2  .  15  =
        <pb n="417" />
        401

11)  von  75  bis  100  Thaler  ..........  3  Thlr.  —  Gr.
12)  -  100  200;  4.  —  "“
13)  20  3000  5  —
14)  300  400..  6  —
15)  400  500l..  7.  —
160)  500  750;0  9  —
177.  7550  1000„  12  —.=18)t
  1000  =  100  -..........  15-——--19)-1)0020000..........
  1  Prozent  und
20)  20,000  zhaler  an  trin  ...........  ½  Prozent  hinzu,

21)  wenn  der  Gegenstand  zu  Geld  nicht  anschlagbar  ist,

B.  bei  Bestellung  unschätzbarer  Servituten.  15  Gr.  bis  6  Thlr.
Die  her  bestimmte  Sportel  findet  auch  Anwendung  bei  Konstituirung  einer
Zubehörung  eines  Grundstücks,  z.  B.  bei  Verbindung  einer  Berechtigung  mit
einer  unbeweglichen  körperlichen  Sache,  und  ist  in  diesem  Falle  nach  dem  Werthe
der  Zubehörung  oder  bei  Unschätzbarkeit  derselben  nach  vorstehender  Ziffer  21  zu
bestimmen.

#S.  41.

Die  im  vorigen  Paragraphen  bestimmten  Sporteln  finden  Statt  ohne  Unterschied
  hinsichtlich  des  Rechtstitels  der  Erwerbung  oder  Befreiung,  ob  solcher
auf  dem  Gesetze  unmittelbar,  auf  Vertrag  oder  auf  letztwilliger  Verfügung  beruhet,
  jedoch  mit  folgenden  Ausnahmen  und  näheren  Bestimmungen:

1)  Bei  allen  im  Verhältnisse  von  Ascendenten,  Descendenten  und  Ehegatten
  zu  einander  vorkommenden  Erbezuschreibungen,  seyen  sie  durch  gesetzliche,
letztwillige  oder  vertragsmäßige  Erbfolge,  oder  auch  durch  Lehns=  oder  Fideikommiß-Folge
  herbeigeführt,  ingleichen  bei  Erbtheilungen  in  Bezug  auf  den
Nachlaß  eines  Ascendenten,  Descendenten  oder  Ehegatten,  findet  nur  die  Hälfte
und  bei  älterlichen  Abtretungsverträgen  (Traditions-Rezessen)  nur  zwei  Dritttheile
  vorstehender  Ansätze  Statt.

Unter  älterlichen  (großälterlichen,  urgroßälterlichen)  Abtretungsverträgen
sind  aber  nur  diejenigen  zu  verstehen,  welche  mit  Bezug  auf  künftige  Beerbung
geschlossen  werden.

Diese  Ausnahmen  finden  jedoch  auf  Stiefkinder  oder  Stiefältern  so  wenig
wie  auf  Geschwister  Anwendung,  wenn  es  sich  zwischen  letzteren  nicht  von  Vertheilung
  älterlichen  Eigenthumes,  sondern  von  Abtretung  oder  Vererbung  sonstigen
Vermögens  handelt.

67
        <pb n="418" />
        402

Erhalten  Stiefkinder  mit  leiblichen.  Kindern  einen  gemeinschaftlichen  Erbschein
  oder  Traditions-Rezeß  ausgefertiget,  so  ist  die  Sportel  in  Hinsicht  auf
die  Stiefkinder,  je  nach  ihrem  Antheile  an  den  ererbten  oder  abgetretenen  Grundstücken,
  auf  den  vollen  Ansatz  zu  erhöhen.

2)  Bei  erbschaftlichen  Grundstücksvertheilungen,  einschlüssig  derer,  welche
auf  anticipirter  Erbfolge  beruhen,  zwischen  Descendenten,  Ascendenten  und  leiblichen
  Geschwistern  ist  die  Sportel  nicht  nach  den  einzelnen  Looszetteln,  sondern
bloß  nach  dem  Gesammtwerthe  der  erbschaftlichen  Grundstücke  auszuwerfen  und
dieser  Sportel-Betrag  von  den  Erben  gemeinschaftlich  nach  Verhältniß  ihrer
Antheile  zu  tragen.  Wenn  jedoch  Ein  Erbe  allein  die  sämmtlichen  Grundstücke
annimmt,  so  hat  dieser  auch  allein  die  Sportel  zu  tragen.

3)  In  Erbefällen,  bei  welchen  sich  die  Erben  alsbald  in  die  Nachlaßgrundstücke
  theilen,  oder  solche  Einem  der  Miterben  allein  überlassen,  bedarf  es  nicht
erst  einer  gemeinschaftlichen  Erbezuschreibung;  es  sey  denn,  daß  die  Erben  unterließen,
  eine  auf  Aufhebung  der  Gemeinschaft  gerichtete  Vereinigung  binnen  sechs
Monaten  nach  des  Erblassers  Tode  gerichtlich  anzuzeigen.  Aber  auch  wenn  erst
nach  der  gemeinschaftlichen  Erbezuschreibung  eine  zwischen  leiblichen  Geschwistern
oder  deren  Abkömmlingen,  oder  zwischen  ihnen  und  Accendenten,  oder  zwischen
letzteren  allein  bestehende  Gemeinschaft  aufgehoben  wird,  haben  diejenigen  solcher
Erben,  welche  dann  die  Grundstücke  annehmen,  nur  die  Hälfte  der  Ansätze  des
&amp;amp;#.  40  Nr.  1  bis  Nr.  20  vom  Gesammtwerthe  der  nun  vertheilten  Grundstücke
zu  entrichten.  Nach  Ablauf  der  sechsmonatlichen  Frist  hat  das  Gericht  zur  gemeinschaftlichen
  Erbezuschreibung  sofort  vorzuschreiten  und,  da  nöthig,  die  Erben
  zur  Beibringung  des  dazu  Erforderlichen  durch  Strafauflagen  anzuhalten;
wenn  jedoch,  vor  Ausfertigung  des  Erbe-  JZuschreibescheins,  eine  Erbtheilung  noch
angezeigt  wird,  so  ist  auch  dann  noch  ohne  vorgängige  Gesammt-Erbezuschreibung
  die  Uebereignung  der  jedem  einzelnen  Erben  zugetheilten  Grundstücke
  an  diesen  unmittelbar  zu  bewirken.

4)  Ueber  mehre  in  Folge  eines  und  desselben  Geschäftes,  wenn  auch  von
verschiedenen  Vorbesitzern,  auf  einen  und  denselben  Erwerber  übergeheude  inländische
  Grundstücke  ist  stets  nur  Eine  Urkunde  auszufertigen  und  die  Sportel  nach
dem  Gesammtwerthe  anzusetzen.

Jnsbesondere  findet  dieses  auch  Anwendung  auf  Abtretungen  zu  einem
Chaussee-Zuge  in  einer  und  derselben  Flur.
5d)  Bei  gerichtlicher  Versteigerung  von  Grundstücken  wird  die  Sportel  von
jeder  einzelnen  Zuschlagsumme  nach  Nr.  1  bis  Nr.  20  des  vorstehenden  Paragraphen
  bemessen.
        <pb n="419" />
        403

Ersteht  aber  eine  und  dieselbe  Person  in  einem  und  demselben  Subhastations-Termine
  mehre  einzelne  Grundstücke,  so  richtet  sich  die  Sportel  nur  nach
der  Gesammtsumme  der  von  ihr  erstandenen  Grundstücke.

Es  versteht  sich,  daß  die  dabei  vorkommenden  Verläge  und  Separat-Gebühren
  nicht  von  dem  Ersteher  zu  tragen  sind,  dafern  und  inwieweit  er  sie
selbst  veranlaßt  hat.

Werden  unbewegliche  Güter  den  Gläubigern  an  Zahlungsstatt  zugeschlagen,
so  wird  der  Sportel-Ansatz  nicht  nach  der  Größe  der  Forderung,  sondern  nach
dem  Annabmepreise,  oder  in  dessen  Ermangelung  nach  der  Tare,  bemessen.

S.  42.
1)  Bei  gerichtlicher  Versteigerung  von  Mobilien  Ein  Prozent  des  Vrutto-Erlöses,

mindestens  aher  —  Thlr.  20  Gr.

einschlüssig  der  Bekanntmachung,  der  Protokolle,  Erlösberechnung,
  Rest-Ertrakte  u.  s.  w.
2)  Bei  Schenkungen  von  beweglichem  Vermögen,  welche
der  gerichtlichen  Insinuationen  bedürfen,  Ein  Drittel
Prozent.

g.  43.

Mit  obigen  Ansaͤtzen  sind  alle  und  jede  Niederschriften  und  Ausfertigungen
inländischer  Gerichte,  von  Angabe  des  Vertrages  oder  von  der  sonstigen  Erklärung,
  oder  bezüglich  vom  Beschlusse  der  gerichtlichen  Versteigerung  bis  zur  Bestätigung
  und  Aushändigung  der  Urkunde,  bezahlt,  mit  Einschluß  der  erforderlichen
  Bemerkungen  im  Hypotheken-Buche  und  der  bei  den  Akten  behaltenen  beglaubigten
  Abschrift,  falls  die  Urkunde  schon  vollzogen  übergeben  und  ihr  die
Konfirmation  angefügt  wird,  sowie  der  etwa  erforderlichen  Nachricht  zu  den  Erbschafts-,
  Subhastations=  oder  sonstigen  Spezial-Akten;  dagegen  mit  alleiniger
Ausnahme:

1)  bei  erbschaftlichen  Looszetteln  jeder  Seite  der  Reinschrift  oder  der  zu
den  Akten  zu  nehmenden  beglaubigten  Abschrift;
2)  desjenigen  Falles,  in  welchem  von  den  Kontrahenten  dem
Gerichte  kein  Aufsatz  über  den  abgeschlossenen,  nun  zu  bestätigenden
  Vertrag  überreicht  wird.  Für  die  gerichtliche
Aufnahme  eines  solchen  Kontraktes  ist  anzusezen.  —  Thlr.  5  Gr.
und  wenn  der  Gegenstand  den  Werth  von  50  Thlr.
übersteigt....  ..........  —  10
        <pb n="420" />
        404

3)  der  Klassenansätze  für  die  Rekognition  des  Vertrages  oder  sonstigen

4

l

Rechtsgeschäftes,  wenn  dieselbe  vor  einem  andern  Gerichte  erfolgt  ist;
desjenigen  Falles,  in  welchem  eine  Hypothek  oder  das  Eigenthum,  ein
Auszug  oder  Jnfitz  vorbehalten  wird;  hier  erhöhet  sich  der  Konfirmations-Ansatz
  um  Einen  Groschen  von  jedem  Hundert  Thaler  der  Summe,  wofür
  der  Vorbehalt  geschieht,  oder  des  Werthes  des  vorbehaltenen  Rechtes,
mindestens  aber  um  5  Groschen,  womit  zugleich  die  Bemerkung  zum
Hypotheken-Buche  bezahlt  ist  und  woneben  eine  weitere  Konsens-Sportel
nicht  Statt  findet;

der  früheren  auf  den  neuen  Erwerber  übergehenden  Hypotheken;  bei  solchen
  ist  für  Benachrichtigung  des  Gläubigers  und  etwaige  Niederschrift
der  Erklärung  desselben,  für  die  Bemerkung  zum  Hypotheken-Buche  und
für  den  etwaigen  Nachtrag  zur  Pfandurkunde  zusammen  ebenfalls  Ein
Groschen  von  jedem  100  Thaler  der  Hypotheken-Schuld,  mindestens
aber  5  Groschen  zu  entrichten.  Dieser  Ansatz  tritt  auch  im  Falle  der
Konstituirung  einer  Zubehörung  (s.  oben  zu  K.  40)  ein,  im  Falle
Hypotheken  auf  der  Hauptsache  oder  auf  der  Zubehörung  ruhen,  welche
auf  die  eine  oder  auf  die  andere  erstreckt  werden.

Anmerkung  1.  Diejenigen  Verhandlungen,  welche  vorausgeben  mussen,  ehe  es  zur

Angabe  der  Tbeilung  oder  zur  Erbantretung  und  zum  Nachsuchen  um  die  Erbeguschreibung
kommt,  z.  B.  Testaments-Eröffnung,  Vormundschaftsbestellung,  Auflagen  an  die  Gesammtheit
  der  Erden,  Vergleichs=  und  Veräußerungs-  Dekcete  2c.,  ingleichen  Dismembrationen
und  Natural-Theilungen  einzelner  Grundstücke,  blriben  der  geeigneten  Klassen-  und  bezüglich
  Werths-Toxe  unterworfen.

Bei  Zwangsentäußerungen  flnd  die  der  Uebereignung  vorangehenden  Expropriations-Verhandlungen
  über  die  Abtretung  und  Entschädigung  nach  der  Klossen-Taxe  zu  liquidiren,
  vorbehältlich  der  Sportel-Freiheit  des  Staats-Fiskus,  welche  auch  bei  Expropriaklonen
  für  denselben  eintritt,  (§.  5,  Ziffer  2).

Anmerkung  2.  Ebenso  finden,  wenn  die  Bestätigung  in  mehren  Exemplaren  ausgefertigt

  (S.  11)  oder  auf  Erfordern  beglaubigte  Abschrift  des  NAerlrages  2c.  ertheilt  wird  (§.  19
Nr.  10),  die  dießfallsigen  besonderen  Ansätze  Statt.

Loosbriefe  sind  jedoch  niemals  wie  mehre  Exemplare  eines  und  desselben  Vertrages,
sondern  —  da  sle  nur  diejenigen  Erbtheile,  welche  dem  einen  oder  dem  andern  Interessenten
  zufallen,  zu  enthalten  brauchen  —  wie  so  viele  besondere  Urkunden  anzusehen  (S.  11
am  Schlusse).

Anmerkung  3.  Wird  der  gewöhnliche  Gang  des  RKonfirmations  oder  bezüglich  Versteigerungs-Geschäftes

  durch  Protestationen  oder  durch  andere  prozessualische  Zwischen-Akte
unterbrochen,  oder  machen  sich  überhaupt  gerichtliche  Nebenhandlungen  ver  oder  nach  der
Konsirmation  nöthlg,  z.  B.  Berechnung  und  Abgewährung  des  Kaufgeldes  an  den  Verkäuer
  oder  an  den  Schuldner,  Empfangnahme  von  Erstehungsgeldern  nach  Ertheilung  des
Zuschlagescheines  u.  s.  w.:  so  ktreten  für  solche  ebenfalls  die  geeigneten  Ansätze  (H.  19  oder
bezüglich  §.  25)  ein,  sowie  auch,  falls  es  gar  nicht  zur  Konfirmation  oder  zum  Zuschlage
        <pb n="421" />
        405

kommt,  oder  letzterer  durch  Vergleich,  Ginlösung  2c.  räckgängig  wird,  für  alle  schon  vor  stch
gegangene,  darauf  bezügliche  gerichtliche  Handlungen;  jedoch  darf  der  Gesammtbetrag  für
letztere  den  Konfirmations=  Ansatz  nie  übersteigen.  Für  eine  Nebenhandlung  ist  alles  zu  achten,
  was  nicht  das  Konfirmations-Geschäft  selbst  bewifft,  z.  B.  Verzichte  der  Real.Berechtigten
  auf  ihre  #ypothekarischen  Rechte.  Nur  für  die  Verzichte  der  Ehefrauen  soll  nichts
liquldirt  werden.

Anmerkung  J.  In  Eubhastations-Angelegenheiten  sind  alsdann  diese  Ansätze,  je  nachdem
  der  Gegenstand  nicht  über  30  Thaler  oder  nicht  über  100  Thaler  taxirt  ist,  oder  aber
einen  höhern  Werth  hat,  nach  §.  25  zu  bemessen  (vergl.  S.  88  des  Gesetzes  über  das  gerichtliche
  Verfabren  in  minderwichtigen  und  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  vom  31.  Mai
1817),  und  bei  Ritter-  oder  anderen  geschlossenen  Gütern  tritt  für  das  etwa  schon  gefertigte
  Anschlags-(Taxations-)  Instrument  noch  hinzu:

 

wenn  das  Gut  über  10,000  Tolr.  bis  25,000  Thlr.  taxirt  ist.  .  5  Thlr.  —  Gr.
wenn  es  höher  bis  zu  50,000  Thilr.  tagirt  t  8  „  —  „
darüber  hinnss  10  „  —  „

.  44.

In  Fällen,  in  welchen  inländische  Grundstücke,  die  unter  verschiedenen  Gerichtsbarkeiten
  liegen,  zusammen  verkauft,  vertauscht  oder  vererbt  werden  (S.  41
Nr.  4),  bestimmt  sich  der  Antheil  der  verschiedenen  Gerichte  an  der  Konfirmations-Sportel
  nach  dem  Verhältnisse  der  einzelnen  Erwerbspreise  oder,  wenn  diese
nicht  einzeln  ausgeworfen  sind,  nach  dem  Verhältnisse  des  Tax-Werthes  der  Gegenstände.
  In  Tauschfällen  ist  die  nach  Vorschrift  des  F.  12  Nr.  5  nur  ein  Mal
zu  liquidirende  Sportel  ebenfalls  unter  den  etwa  konkurrirenden  Gerichten,  je
nach  dem  von  den  Kontrahenten  angenommenen  Werthsverhältnisse,  zu  vertheilen.

In  allen  diesen  Fällen  hat  bloß  diejenige  Behörde,  unter  welcher  der  Hauptgegenstand
  belegen  oder  eventuell  diejenige,  bei  welcher  die  Konfirmation  zuerst
nachgesucht  worden,  eine  das  ganze  Geschäft  umfassende  Urkunde  auszufertigen,
die  Nebenbehörde  aber  ihre  Bestätigung  bloß  anzufügen,  auch  bloß  einen  kostenfreien
  Ertrakt  der  Haupturkunde,  soweit  solche  sie  angeht,  bei  ihren  Akten  zu
behalten.  Nur  die  erste  Behörde  hat  vollständig  zu  liquidiren  und  der  nachkonfirmirenden
  Behörde  den  Sportel-Antheil,  falls  derselbe  in  eine  andere  Central-Kasse
  fließt,  abzugewähren.

D.  Einzeichnungen  im  Hypotbeken-Buche  und  im  Register  über  die  allgemeinen
Vorzugsrechte.

#§.  45.
Für  Eintragung  einer  Hypothek  in  das  Hypotheken-Buch:
1)  bei  Kapital-Summen  bis  15  Thlr.  einschlüsstg  ..  —  Thlr.  10  Gr.
2).  -  -25-  -  ...—-16-3)
  *  -  *  50  *  *  ...  —  -  20  *
4)  *  -  75  -  -  .  —  “  25
        <pb n="422" />
        406

5)  bei  Kapital-Summen  bis  100  Thlr.  einschlüssigg  ..  1  Thlr.  —  Gr.
6)  von  da  an  tritt  Ein  halbes  Prozent  und
7)  von  1000  Thlr.  an  Ein  Viertel  Prozent  hinzu.

Anmerkung  1.  Insofern  nach  dem  Pfandgesetze  vom  6.  Mai  1839  Hypotheken  für  un  bstimmte
  Summen  noch  bestellt  werden  können,  ist  für  die  Bestellung  einer  Hypotbek  für
unschätbare  oder  doch  nicht  ohne  die  fäte.  Smieniit  zu  schätzende  Ansprüche  zu  entrichttttten:
  10  Gr.  bis  2  Tbir.

Anmerkung  2.  Wegen  vorbebaltener  Onwotbefen  sehe  §.  43  Nr.

5.

Anmerkung  3.  Ist  der  Werth  des  Pfand--Objektes  geringer  als  die  eingetragene  Summe,
so  ist  die  Sportel  nur  nach  ersterem  zu  bestimmen.

Anmerkung  A.  Wird  eine  Hypothek  gleichzeitig  für  dieselbe  ungetheilte  Schuld  auf  verschiedene
  Immobilien  bestellt,  so  ist  die  Sportel  doch  nur  einfach  nach  dem  Gesammtbetrage
der  Schuld,  bezüglich  der  inländischen  Pfand,Objekte  (nmers.  3)  anzusetzen.  Dasselbe  tritt
ein,  auch  wenn  die  Hypotbek  von  Mehren  bestellt  wird.

Aumerkung  S.  Werden  einzelne  Pfand-Objekte  aus  mebren  gemeinschaftlich  verpfändeten
freigegeben  und  andere  dafür  eingesetzt  oder  die  Sicherheit  einer  bypothekarischen  Forderung
durch  dnsdinzufügung  neuer  Pfandgundstücke  verstärkt:  so  ist  die  Sportel  nach  der  Hälfte  des
Tax-Werthes  der  neu  verpfändeten  Grundstücke  zu  bemessen;  es  darf  dieselbe  jedech  nicht
über  die  Hälfte  der  ganzen  ursprünglichen  Sportel  ansteigen.

#S.  46.
Für  die  bloße  Vormerkung  eines  ¶  fandrechtes  im  Hypotheken-Buche
findet  nur  die  Hälfte  der  vorstehenden  Ansätze  Statt.  Erfolgt  aber  späterhin
die  wirkliche  Eintragung,  so  wird  die  andere  Hälfte  nacherhoben.

S.  47.

Für  die  Vormerkung  anderer  Rechte,  welche  der  Bemerkung  im  Hypotheken-Buche
  bedürfen,  dafern  dieselbe  nicht  schon  in  der  Sportel  für  Bestellung
oder  Uebertragung  eines  solchen  Rechtes  (F.  40,  §.  43  Nr.  4  und  Nr.  5)  begriffen
  ist,

1)  bei  Eigenthumsansprüchen,  wie  für  die  Vormerkung  eines  Pfandrechtes

  (S.  46)  die  Hälfte  der  Sportel  für  Eintragung  einer  Hypothek.
Kommt  es  aber  in  der  Folge  zur  wirklichen  Uebereignung,  so  ist  diese
Sportel  an  der  Konfirmations-Sportel  G.  40  fg.)  aufzurechnen.
2)  bei  Fideikommiß-Verhältnissen:
a)  für  die  Vormerkung  eines  Fideikommisses  Ein  Procent.

Wenn  jedoch  nur  einmalige  Substitution  in  Frage  ist,  so  findet  für
die  Vormerkung  des  fideikommissarischen  Anspruches  nur  die  Bestimmung
  bei  Nr.  1  Anwendung.

b)  für  Vormerkung  eines  Successions-Berechtiten  I  Tbhlr.
Beträgt  der  Werth  des  Fideikommisses  über  10,000  Thlr.,  so  tritt  das  Dop-
        <pb n="423" />
        407

pelte,  beträgt  er  über  25,000  Thlr.,  das  Dreifache  und  wenn  er  über  50,000
Thlr.  beträgt,  das  Vierfache  ein.
.  48.

Bei  Anlegung  und  Fortführung  von  Real-Hypotheken-Büchern  sind  für
die  erste  Eintragung  eines  jeden  Gegenstandes,  welcher  ein  besonderes  Blatt
erhält,  nach  Verschiedenheit  des  Gegenstandes  die  im  §.  139  Nr.  1  bestimmten
  Ansätze  von  dem  eingetragenen  Eigenthümer  zu  entrichten,  welche  den  mit
Anlegung  des  Hypotheken-Buches  beschäftigten  Beamten  als  Kommissions-Gebühren
  zukommen.

Wird  ein  Folium  im  Hypotheken-Buche  für  eine  Berechtigung  angelegt,
  so  treten  dafür  die  Ansätze  im  F.  139,  Nr.  1,  b  ein.

Diese  Ansätze  —  §.  139,  Nr.  1,  b  —  finden  auch  für  Eintragung  einer
  „Veränderung  hinsichtlich  des  Gegenstandes“  als  Kommissions-Gebühren
  für  den  Buchführer,  Statt  und  sind  hierbei  nach  dem  Werthe  zu
bestimmen,  um  welchen  der  Gegenstand  des  Foliums  sich  erhöht  oder  vermindert.

#S  49.
Für  Eintragung  eines  Privilegiums  in  das  Register
  über  die  allgemeinen  Vorzugsrechte  —  Thlr.  10  Gr.
und  wenn  die  dadurch  versicherte  Forderung  über  500  unn.  beträgt  —  20
über  1000  Tllr.  .  I-—-bei
  unbestimmten  Summen  aber  .  10  Gr.  bis  !

§#.  50.

Für  die  Vormerkung  eines  solchen  Privilegiums  die  Hälfte  vorstehender
  Ansätze,  welche  bei  späterer  Eintragung  an  der  Sportel  für  letztere  aufzurechnen
  ist.

.  51.

Hypotheken  und  Privilegien,  welche  ohne  Ausfertigung  einer  Urkunde  eingetragen
  werden,  ingleichen  die  Pfandscheine  für  Darlehen  aus  Kirchen-Aerarien,
  aus  Sparkassen  und  milden  Stiftungen  jeder  Art  (C.  5  Nr.  9),  so  lange
sie  die  Summe  von  100  Thalern  nicht  übersteigen,  ferner  die  Kautions-Scheine
für  Rechnungeführer  der  Kirchen,  Schulen  und  milden  Stiftungen  unterliegen
nur  der  Hälfte  vorstehender  Ansätze  in  den  F.  .  45  und  49.

52.

&amp;amp;.
Die  Pfandrechte  und  Privilegien,  welche  zur  Sicherung  des  Vermögens
Minderjähriger,  Geisteskranker  oder  sonst  wegen  Gebrechen  Bevormundeter  von
        <pb n="424" />
        408

einem  gesetzlichen  Verwalter  oder  Vormunde  derselben  oder  für  einen  solchen
bestellt  werden,  bleiben  sportelfrei.
53.

Für  die  Uebertragung  einer  Hypothek  oder  eines  Privilegiums
  auf  einen  andern  Gläubiger:  ein  Viertheil  der  Sportel
  für  die  Eintragung,  mindestens  aber  —  Thlr.  5  Gr.
und  für  die  Bemerkung  einer  sonstigen  Veränderung:  Einen
Whreschen  von  von  ede  Bundert  Thaler  d  der  Schud.  mindestens
abeer  —  5

4.  54.
Für  die  Ernenerung  der  Eintragung  oder  Vormerkung
einer  Hypothek  oder  eines  Eigenthumsanspruches:  die  Hälfte

des  Ansatzes  für  Eintragung  oder  Vormerkung,  mindestens  jedoch  —  5
wenn  sie  aber  bei  Gelegenheit  einer  andern  Einzeschnung
erfolgt,  nicht  über  .  ..  —  -10
5.  55.

1)  Für  Löschung  einer  eingetragenen  oder  vorgemerkten
Hypothek,  wenn  die  zu  loschende  Summe  icht  über
100  Thaler  beträüüt  —  —  Thlr.  5  Gr.
bis  1000  Thlr.  einschlüssiea  —  "  -
von  jedem  weiteren,  vollen  oder  nur  ancesangencn.  1000

Thlr.  noch  .  10
und  bei  unbestimmter  Summe  .......  ——-5-2
  1.é.  —
2)  Für  böschung  eines  andern  vorgemerkten  Rechtes  oder
eines  Privilegiums  5
3)  Wird  ein  Löschungsschein  besonders  verlangt.  so“  fino  für

diesen  noch  10  Groschen  zu  liquidiren.

Aumerkung  1.  Ist  der  Werth  des  Pfand-Objektes  geringer  als  die  zu  löschende
Summe,  so  ist  die  Löschungs-Sportel  nur  nach  jenem  zu  bemessen.

Aumerkung  2.  Für  Löschung  einzelner  Grundstücke  von  mehren  für  dieselbe  Schuld
usammen  verpfändeten,  immer  nur  zusammen  5  Gr.
ei  Löschung  des  letten  Grundstückes  ist  sodann  die  velle  Löschungs.  .„Sportell  %  n  der
ganzen  noch  ungelöschten  Summe,  bezüglich  von  dem  Werthe  sämmtlicher  Pfand--Ob.
jekte  (Aumerk.  1),  zu  entrichten.

Die  Zahl  der  Pfaudschuldner  ist  auf  die  Löschungs-Sportel  ohne  Einfluß.

Aumerkung  3.  Die  vöschung  spertelfreier  Hypotheken  ist  ebenfalls  sportelfrei.

Diese  Bestimmung  findet  auch  auf  sportelfreie  Privilegien  Auwendung.
        <pb n="425" />
        409

g.  56.

Hypotheken-Scheine,  d.  h.  Zeugnisse  über  den  Betrag  der  auf  einem
Grundstücke  haftenden  Schulden  oder  über  die  Hypotheken-Fähigkeit  desselben
überhaupt,  welche  einem  Interessenten  auf  Nachsuchen  ausgefertigt  werden:

wenn  der  Werth  des  zu  verpfändenden  Gegenstandes

nicht  über  100  Tolr.  betragt  .........  —Thlr  5  Er.

1000  .......  —  10
2000  =  -.........  —-16-5000
  -  -.......  —-20--10,000
  -  -...........l  —--25,000
  -  -..........  1  16  =
darüber  hinaus  ...  ..  2  —-Z.57.



Für  den  Verzicht  auf  das  Vorzugsrecht  einer  Hypothek  oder  eines  Privilegiums
  zu  Gunsten  eines  andern  Gläubigers,  ohne  Unterschied,  ob  derselbe  in
die  Haupt-Schuldurkunde  ausgenommen  oder  bloß  zu  Protokoll  erklärt  wird:

1)  bei  Verzichten  der  Ehegatten,  Ascendenten  oder  Descendenten,
  Ein  Sechstheil  der  Sportel  für  die  Hypothek

oder  für  das  Pririlegium,  mindestens  abrer..  —Thlr.  5  Gr.
2)  bei  anderen  Verzichten  ein  Dritttheil  der  Sportel  für  bie
Hypothek  oder  für  das  Privilegium,  mindestens  jedoch  —.  10
und  wenn  eine  besondere  Urkunde  darüber  ausgefertiget  werden
  muß,  so  ist  dafür  in  beiden  Fällen  noch  besondrss.  —.  10

zu  liquidiren.

Ist  die  Forderung,  zu  deren  Gunsten  der  Verzicht  geleistet  wird,  geringer
  als  die  bevorzugte  Forderung,  so  wird  die  Sportel  für  den  Verzicht  nur
nach  ersterer  bemessen.

Anmerkung  I1.  Auch  bei  allen  anderen  Bürgschaften  der  Ehefrauen  für  ihre  Ehemäuner
ist  nach  Maßgabe  der  Summe  der  Bürgschaft  ein  Sechstheil  der  Hypothek-Sportel  40
entrichten  und  mindestens...  ......  5

Anmerkung  2.  Außer  diesem  Falle  sind  andere  Bürgschaften,  Verzichts=  oder  Kaulicns:
beistungen,  welche  gerichtlich  errichtet,  niedergeschrieben  oder  anerkannt  und  beurkundet
werden,  nach  §.  19  zu  liquidiren.

Anmerkung  3.  Wird  jedoch  neben  einem  Verzichte  auf  eine  Hypothek  oder  auf  ein
Privilegium  zugleich  eine  weitere  Bürgschaft  geleistet,  so  ist  immer  nur  die  Sportel  für
den  Verzicht  oder  für  die  Bürgschaft  (Anmerk.  1  und  2)  zu  liquidiren,  je  nachdem  die
eine  oder  die  andere  höher  ist.

Anmerkung  J.  Bürgschaften  und  Renunciationen  für  die  Verbindlichkeiten  eines  Rechnungsführers
  oder  Pachters  aus  dessen  Verwaltung  oder  Pachtverhällnisse  im  Allgemeinen
  sind  immer  nur  als  auf  unbestimmte  Summen  gerichtet  anzusetzen.

68
        <pb n="426" />
        410

Anumerkung  B.  Hypothelen-Bestellungen  find,  ohne  Unterschied,  ob  solche  für  eigene
oder  fremde  Verbindlichkeit  erfolgen,  nach  8.  45  fg.  und  nicht  nach  S.  57  zu  liquidiren.

K.  58.  I
MitobigenAnsähenG45biss.57)findallegetichtlicheNiederschrifs
ten  und  Ausfertigungen  von  der  Angabe  der  Hypothek  oder  von  dem  sonstigen
Antrage  auf  Eintragung,  Vormerkung,  Erneuerung,  Löschung  oder  Beurkundung
  bis  zur  Bemerkung  im  Hypotheken-Buche  und  bis  zur  Aushändigung  der
Urkunde  bezahlt,  ausgenommen  nur:
1)  die  Kopialien  für  die  bei  den  Akten  behaltene  Abschrift  eines  besondern
Verzeichnisses  der  verpfändeten  Gegenstände;
2)  die  Klassenansätze  für  Rekognitionen  vor  anderen  Gerichten;
3)  für  gerichtliche  Aufnahme  der  Schuld=  und  Pfand-Verschreibung,  wenn
dem  Gerichte  kein  Aufsatz  überreicht  wird  5  Thlr.  —  Gr.

Aumerkung  1.  Selbst  wenn  die  Urkunde  schon  vollzogen  übergeben  und  die  Bestätigung
  u.  s.  w.  ihr  angefügt  wird,  darf  für  die  alsdann  bei  den  Akten  zu  behaltende
Abschrift  nichts  Besonderes  angerechnet  werden.  .

Anmerkang  2.  Auch  für  die  einer  Pfandurkunde  einverleibten  Zeugnisse,  z.  B.  über
Nichtvorhandenseyn  älterer  Hyporheken,  Ledigkeit  des  Schuldners  u.  s.  w.,  ist  nichts
zu  liquidiren.

Aumerkung  3.  Bei  auHergewöhnlichen  Vorkommenheiten  in  Unterpfandssachen  und  wenn
die  Einzeichnung  u.  s.  w.  abgeschlagen  oder  das  Gesuch  zurückgenommen  wird,  treten
bezüglich  die  Bestimmungen  der  Anmerkungen  zu  §.  43  ein.

#59.

Sind  die  für  eine  und  dieselbe  ungetheilte  Schuld  zugleich  verpfändeten
inländischen  Immobilien  unter  verschiedenen  Gerichtsbarkeiten  gelegen,  so  hat
nur  diejenige  Behörde,  unter  deren  Gerichtsbarkeit  das  Haupt-Objekt  liegt,  oder
eventuell  diejenige,  welche  zuerst  angegangen  worden  ist,  die  volle  Aversional-Sportel
  anzusetzen,  jede  der  übrigen  Behörden  aber  nur  ein  Viertheil  derselben;
es  darf  jedoch  dieser  Ansatz  niemals  den  Betrag  übersteigen,  welcher  sich  nach
dem  Tax-Werthe  der  einer  nachkonfirmirenden  Behörde  unterworfenen  Gegenstände
  ergeben  würde,  aber  auch  nicht  unter  4  Groschen  betragen.  Für  den
von  dieser  Behörde  zurückbehaltenen  Extrakt  der  Urkunde  ist  etwas  nicht  anzusetzen.


E.  Lehnsangelegenbeiten.

Bei  den  Grunvherren,  hinsichtlich  der  so  genaunten  bäuerlichen  Lehen,  dienstpflichtigen
  Güter,  Zinsgüter,  Erbzinsgüter  und  Laudemial-  Güter.

§#.  60.
Ist  das  die  Veräußerung  eines  Lehensstücks  bestätigende  Gericht  nicht
zugleich  die  Lehensbehörde,  weil  die  Gerichtsherrschaft  nicht  zugleich  die  Lehens-
        <pb n="427" />
        411
herrschaft  ist,  so  muß  an  letztere  für  den  Lehenschein  noch  besonders  entrichtet

weenn  —  Thlr.  10  Gr.
wenn  der  Gegenstand  über  100  Thaler  betrüüt  —  20
über  500  Thaaler

1
Bei  Erbezuschreibung  oder  älterlichen  Abtretungen  aber  nur  halb  Feooir
von  allen  Erben  zusammen.
War  die  Lehensbehörde  bieher  zu  einer  solchen  Gebühr  nicht  berechtiget,
so  verbleibt  es  dabei  auch  fernerhin.

S.  61.

Obgleich  es  bei  Allodial-Grundstücken  neben  der  gerichtlichen  Uebereignung
und  Zuschreibung  keiner  Beleihung  weiter  bedarf  (G.  174  der  Verordnung  vom
12.  März  1841),  so  ist  voch  die  Sportel  für  den  Lehenschein  —  d.  i.  Qutttung
  über  Entrichtung  des  Lehengeldes  und  Bescheinigung  über  erfolgte  Anmeldung
  zum  Abschreiben  und#Zuschreiben  —  unter  den  im  K.  60  bestimmten
Voraussetzungen,  ebenso  wie  die  Lehenscheins-Gebühr  nach  §.  137,  auch  noch
ferner  zu  entrichten.

Wo  diese  Sportel  früher  von  der  Justiz-Behörde  liquidirt  worden,  ist
dieselbe  nunmehr  an  die  Einnahmebehörde  zugleich  mit  dem  Lehengelde  zu
entrichten.

Die  Lehenschein-Sportel  umfaßt  zugleich  die  Sportel  für  Bestellung  eines
Lehenträgers,  wo  ein  solcher  für  laudemialpflichtige  Grundstücke,  welche  sich
im  dese  einer  juristischen  Person  befinden,  der  Verlehenrechtung  wegen  zu  beellen
  ist
1  F.  Mieth=  und  Pacht-Verträge.

#.  62.

Mieth=  oder  Pacht-Verträge  unterliegen  an  sich  der  Bestätigungs-Sportel
  nicht;  wird  aber  ein  solcher  Vertrag  von  der  Behörde  selbst  verhandelt
  und  abgeschlossen,  wie  z.  B.  in  Konkurs=  und  Sequestrations-Angelegenheiten,
  so  ist  für  sämmtliche  dabei  vorkommenden  Niederschriften  und  Ausfertigungen
  anzusetzen:

a)  wenn  die  Gesammtsumme  des  Pachtzinses  während  der
ganzen  Dauer  des  Vertrages  nicht  über  50  Thaler

betrüüft  ..  .  ...  —  Thl.  16  Gr.
und  für  jede  Seite,  welche  der  Vertrag  in  der  Reinschrift
  über  Einen  Bogen  füllt,  noh  ..  —  4
b)  wenn  die  Gesammtsumme  über  50  Thaler,  aber  nicht
über  100  Thaler  betrüüt  .  .  —  .20
        <pb n="428" />
        412

und  für  jede  Seite  der  Reiuschrift  über  Einen  Bogen  —  Thlr.  5  Gr.
C)  von  jedem  weitern  vollen  100  Thalern  bis  1000  Thaler

der  Gesammtsumme  treten  dann  noch  hinnzt.  —  8
d)  von  da  an  aber  nuur  —  4
und  bei  c  und  d  immer  noch  für  jede  Seite  der  Reinschrift
  über  Einen  Bhnnanaa  —  5  —-S.
  63.

Auf  Kündigung  oder  sonst  auf  unbestimmte  Zeit  geschlossene  Verträge  sind
hinsichtlich  des  Sportel-Ansatzes  so  anzusehen,  als  ob  sie  bei  landwirthschaftlichem
  Eigenthume  auf  drei  Jahre,  bei  anderen  Gegenständen  auf  Ein  Jahr
geschlossen  wären.

Sind  sie  auf  einige  Zeit  gewiß,  auf  eine  bestimmte  folgende  Zeit  aber
ungewiß  geschlossen,  so  richtet  sich  die  Sportel  nach  der  angegebenen  ganzen
Pacht=  oder  Mieth-Zeit.

Prolongationen  unterliegen  denselben  Sporteln  wie  neue  Verträge.

g.  64.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  gelten  auch  für  Dienst=  und  Arbeits-Verträge,
  welche  von  einer  Behörde  abgeschlossen  werden,  und  es  richtet  sich
dabei  die  Sportel  nach  der  Gesammtsumme  des  Lohnes  oder  Leistungspreises.

S.  65.

Ganz  sportelfrei  aber  für  jeden  der  Kontrahenten  bleiben  alle  mit
Großherzoglichen  Landeskassen,  mit  Kirchen,  milden  Stiftungen  und  Kommunen
abgeschlossene  Pacht-,  Mieth-,  Dienst=  und  Arbeits-Verträge,  jedoch  mit  Vorbehalt
  der  Bestimmungen  in  dem  §.  128.

G.  Bergleichs=  und  Veräußerungs-Dekrete.
S.  66.

Das  obrigkeitliche  Dekret,  wodurch  Vergleiche  oder  Veräußerungen  oder
andere  Verträge  genehmigt  werden,  welche  zu  ihrer  Gültigkeit  dieses  Dekretes
nothwendig  bedürfen,  z.  B.  bei  Pflegebefohlenen,  wenn  der  Gegenstand  beträgt:

bis  zu  50  Thalern  einschluͤssis  .........  —  Thlr.  5  Gr.

--  100.........  —-10-300
  -  -.........  —-16-500
  -  -.........  ——-20
1000  -  -.........  l-—

-  2000  -  —..  1  16
-  5000  -  -.........  2-—
        <pb n="429" />
        413

bis  zu  10,000  Thalern  einschlüssiee  3  /1—Er.
darüber  hinasss  =  —  --und
  wenn  der  Gegenstand  zu  Geld  nicht  anschlagbar  1#  10

2  —

Bei  Vergleichs-Dekreten  richtet  sich  der  Ansatz  nach  %.%  Erzse  des  Anspruches,
  nicht  nach  der  Vergleichssumme,  und  die  neben  dem  Dekrete  vorkommenden
  Niederschriften  und  Ausfertigungen  sind  nach  der  Klassen-Taxe  besonders
  zu  liquidiren,  soweit  nicht  die  in  dem  §.  5,  Nr.  8  bestimmte  Sportel-Freiheit
  eintritt.

Ob  das  Dekret  ausgefertiget  oder  nur  zu  den  Akten  ertheilt  wird,  ist
gleichviel.

Ganz  ausgenommen  sind  die  Dekrete  über  Vermögensbestandtheile  der  Kommunen,
  Kirchen  und  Stiftungen  (S.  6  Nr.  2).

Wenn  bei  dem  Gegenstande  des  Vergleiches  Pflegebefohlene  nur  theilweise
interessirt  sind,  so  richtet  sich  die  Sportel  bloß  nach  dem  Betrage  ihres  Antheiles,
  und  wenn  das  Dekret  für  mehre  Pflegebefohlene  zu  ertheilen  ist,  so“
muß  jedem  derselben  sein  Antheil  nach  Verhältniß  seiner  Betheiligung  ausgeworfen,
  dabei  aber  auf  die  völlige  oder  theilweise  Sportel-Freiheit  eines  jeden
(§+.  5  Nr.  8,  §.  6  Nr.  2  u)  Rücksicht  genommen  werden.

Anmerkung.  Betrifft  die  Ausfertigung,  worin  das  Dekret  ausgesprochen  wird,  noch  einen
andern  Gegenstand,  so  wird  der  dafür  geeignete  Sportel-  Satz  hinzugercchnet.

H.  Beendigung  der  Vormundschaften.
67

g.  .
Fuͤr  die  gerichtliche  Aufhebung  einer  Vormundschaft,
wenn  das  verwaltete  Vermögen  bei  Beendigung  der  Vermundschaft

  100  Thaler  nicht  übersteingt  ..  Töhlr.  10  Gr.
wenn  es  bis  zu  200  Thalern  beträüäüüt.  —  .  20=bis
  zu  500  Thaln  1*.  —
bis  zu  1000  Thalen  1  16

und  von  jedem  weitern  1000  Thalern  noch  —  8
Hiermit  ist  das  Protokoll  über  das  Quittiren  des  Pfiehebefohlenen  oder  der
sonstigen  Interessenten  und  die  Citation  zu  diesem  Alte  bezahlt,  dafern  derselbe
bei  dem  Vormundschaftsgerichte  selbst  erfolgt.  Quittirt  der  bisherige  Pflegebefohlene
  vor  einer  andern  Behörde,  so  findet  nichtsdestoweniger  die  geordnete
Sportel  bei  der  inländischen  Vormundschaftsbehörde  Statt.  Verlangt  der  bisherige
  Vormund  eine  schriftliche  Ausfertigung  der  Quittung,  so  erhöhet  sich  der
Ansatz  darum  nicht.  Es  versteht  sich,  daß,  wenn  bei  Beendigung  der  Vor-
        <pb n="430" />
        414

kaeshicsen  gar  kein  Vermögen  mehr  vorliegt,  alsdaun  auch  dieser  Akt  sportelei
  bleibt.
I.  Rechnungs-Justisikationen  und  Onittungen.
.  68.
1)  In  Vormundschaftsangelegenheiten:
wenn  der  jährliche  Vermögensabwurf  der  Pflegebefohlenen
nur  bis  zu  100  Thalern  einschlüssig  betragen  hat  ..  —  Thlr.  20  Gr.
(bis  zu  15  Thalern,  bezüglich  50  Thalern,  tritt  die  in
dem  F.  5  Nr.  8  geordnete  volle  oder  theilweise  Sportel-Freiheit
  riy);
bis  zu  200  Thalllen  1.  —
von  jedem  weitern  100  Thalern  Abwurf  noch).  8
2)  In  Segquestrations--  und  Konkurs-Sachen:
wenn  die  berechnete  Einnahme  nicht  über  500  Thaler

 

beträgt..................  —-16

nicht  über  1000  Thaler  1.  —
von  jedem  weitern  100  Thalern  nohhy  —-ldochmeuber................
  5-——-3)

  In  Gemeinde-Rech  gelegenheiten:
wenn  die  Nechmung“  an  nptunenn  Einkünften  umfaßt:

mehr  nicht  denn  100  Thaler  —  16

--  -  300  ........  —-20

500-.........  —-25

-  =  10000  1.  —

von  jedem  weitern  100  Thalern  noch..  ..  ...  —  —  1

Wird  über  das  Vermögen  mehrer  Pflegebefohlenen  nur
Eine  Rechnung  geführt,  so  findet  für  jeden  ein  besonderer  Ansatz,
  je  nach  dem  Abwurfe  seines  Vermögens,  Statt.  Wenn
also  z.  B.  zwei  Geschwister  jedes  nur  15  Thaler  Abwurf  haben,
  so  tritt  volle  Sportel-Freiheit  ein;  hat  aber  das  eine  49
Thaler  und  das  andere  51  Thaler  Abwurf,  so  ist

für  letzteres  die  volle  Sportel  nit  ..  —  2  20
für  ersteres  nur  die  halbe  Sportel  niit  ..  10
anzusetzen.

Mit  diesen  Ansätzen  sind  die  Sporteln  für  alle  Niederschreibungen,  Termine
und  Ausfertigungen  vom  Eingange  der  Rechnung  an  bis  zur  vollendeten  Justifikation
  bezahlt,  nur  diejenigen  nicht,  welche  etwa  durch  Appellation  gegen  die
        <pb n="431" />
        415

Resolutionen  oder  durch  Säumniß  des  Rechnungsführers  oder  Vormundes  veranlaßt
  werden  und  im  letzteren  Falle  stets  von  dem  Vormunde  oder  Rechnungsführer
  aus  eigenen  Mitteln  zu  bezahlen  sind.

Wird  die  Ausfertigung  eines  förmlichen  Justifikations-Scheines  nöthig,  so
erhöhet  sich  gleichwohl  der  Aversional-Ansatz  nicht.

Umfaßt  eine  Rechnung  mehrjährige  Einkünfte,  so  richtet  sich  der  Ansatz
nach  dem  Betrage  der  Einkünfte  jedes  einzelnen  Jahres,  und  eben  so,  wenn
für  mehre  Jahresrechnungen  nur  Ein  Justifikations-Schein  ertheilt  wird.

Anmerkung.  Es  versteht  sich,  daß  der  Vorrath  voriger  Rechnung,  ingleichen  heimgezahlte
oder  ausgenommene  Karitale  nicht  mit  in  Anschlag  kommen  dürfen.

Wenn  jedoch  über  eine  besondere  Unternehmung,  z.  B.  einen  Bau,  eine  Flurvermessung
  u.  s.  w.,  auch  eine  abgesonderte  Rechnung  geführt  wird:  so  richtet  sich  der  obige  Sportel-Ansatz
  lediglich  nach  der  in  dieser  Rechnung  vorkommenden  Einnahme,  ohne  Rücksicht
auf  ihre  Quelle,  noch  auf  den  von  ihr  umfaßten  Zeitraum.

§.  69.
Vom  Gerichte  ausgefertigte  Quittungen,  namentlich  auch  Depositen-Scheine:
a)  über  baares  Geld  oder  Kapital-Briefe:
bis  500  Thaler  einschlüsig  —  Thlr.  5  Gr.

1000  =  -.....  .....  -10-übertoooThalerhinaus...........—-15-

  ...—-5-bis—-20-



  auf  einem  Depositen-Scheine  ein  erledigter  Theil  des  Depositums
abgeschrieben,  so  findet  dafür  kein  Ansatz  Statt,  und  wird  ein  neuer  Bestandtheil
  desselben  Depositums  nachträglich  zugeschrieben,  so  darf  dafür  nur  die
Hälfte  obiger  Ansätze  liquidirt  werden.

Das  der  Quittungs-Ertheilung  oder  dem  Depositions-Scheine  vorausgegangene
  Protokoll  ist  nach  §.  19  Nr.  1  besonders  zu  liquidiren.

Aumerkung.  Wird  vor  Gericht  zu  den  Akten  gqutttirt,  ohne  daß  darüber  eine  besondere

Ausferligung  erfolgt:  so  findet  nur  der  gewöhnliche  Protokoll=  Ausatz  (5F.  19  Nr.  1)  und
wenn  die  Cuittung  in  einer  Prozeß  Sache  erfolgt,  der  gecignete  Ansatz  nach  S.  25  Stkatt.

K.  Dienstbestallungen,  Dekrete,  Patente  und  Abschiede,
(unbeschadet  jeder  sonstigen  Rangerdnung.)
I)  Bei  dem  Hosstaate.

.70.
1)  Ober-Kammerherr,  Ober-Stallmeister,  Ober-Hofmarschall,
Ober-Jägermeister  und  andere  Ober-Hofehargen  36  Thlr.  —  Gr.
        <pb n="432" />
        416

2)  Hof=  oder  Haus-Marschall,  Schloß-Hauptmann,  Land-Jägermeistterer
  30  Al-.
3)  Kammerherr,  Reise-Marschall,  Reise-Stallmeister  24
4)  Kammerjunker,  Leibarzt,  Ober-Theater-Direktor,  Kapell-MN)T)TZUC8
  18  =
5)  Hof-,  Jagd=  oder  Stall-Junker,  Hof-Medikus,  Stallmeister,
  Konzert-Meister,  Musik=  oder  Chor-Direktor
6)  Geheime  und  andere  Kämmerirer,  Leib-Wundarzt,  Pagen-Hofmeister,
  Oberbereiter,  Garten-Inspektor,  Obergärtner,
Küchenmeister,  Hof-Tanzmeister,  Hof-Fechtmeister,  Hof-Sprachmeister,
  Hof-Apotheker,  Kabinets-  oder  Hof-Maler
7)  Hof=  oder  Küchen-Verwalter,  Kammerdiener,  Kellermeister,
  Kammer-Furier,  Silberkämmerer,  Hof=  und  Kammer-Agenten,
  Hof-Zahnarzt,  Hofgärttrrn  8
8)  Kammer-Musikus,  Kammersänger,  Hof-Wundarzt,  Hof-Furier,
  Haus-Hofmeister,  Kastellan,  Küchen=  oder  Keller-Schreiber,
  Hof-Konditor,  Mundkoch,  Mundschenk,

—
8

1—

0  =

Silberdiener,  Hof-Roßant  ...  6
9)  alle  andere  geringere  Hofstellen,  ingleichen  die  Titel  für
hofbefreite  Künstler  und  Handwerker  5.

II)  Bei  dem  Civil-Stande.

S.  J1.
1)  Staats-Minister,  wirklicher  Geheimrath  mit  dem  Prädikate

  Excellrteiessssss  36
Diieses  Prädikat  allen  25.
2)  Geheimrath,  Chef  eines  Ministerial-Departements,

geheimer.  Staatsrath,  Gesandter,  Präsident  30  =

3)  Direktoren  in  einer  Ministerial-Abtheilung,  Viee-Präsidenten,
  sowie

4)  Minister-Resident,  General-Zoll-Inspektor,  geheimer  Legations-Rath
  und  überhaupt  so  oft  das  Prädikat
„Geheimer“  oder  „Ober“  einem  speziellen  Rathstitel
beigefügt,  oder  auch  ohne  dieses  Prädikat  derselbe  Rang
und  dieselben  Prärogative  verliehen  werden,  Ober-Staatsanwalt,
  Ober-Baudirektor,  Kreisgerichts-Direktor,  Bezirks-Direktonr
  24
        <pb n="433" />
        5)  Die  vortragenden  Räthe  in  den  Ministerial-Departements,
Appellationsgerichts-Räthe,  Ober-Forstmeister,  Hofräthe,
geheime  Referendare,  Kabinets-Sekretare,  geheime  Archivare,
  Amts-Hauptleute,  Chargés  d’affuires,  Ober-Bibliothekare,
  General-Konsuln,  Ober-Postmeister,  Kreisgerichts-Vizedirektoen:⅛⅛

  .  20  Thlr.

Assessoren  bei  den  Ministerial-Departements  und  dem
Appellations-Gerichte  und  Konsuln  nur  ..  .  ..  16
Das  Dekret  oder  die  Verfügung,  wodurch  einer  Person,
welche  nicht  Mitglied  eines  Kollegiums  oder  einer
andern  Oberbehörde  ist,  noch  auch  schon  das  Prädikat
Hofrath  hat,  gleichwohl  der  Rang  und  die  Prärogative
eines  wirklichen  Rathes  oder  Kollegien-Mitgliedes  ertheilt
wirdn  "..........  16

6

r—.
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—

7
Kensistorial-,  Finanz--,  Kriegs-,  Berg-,  Forst-,  Bau-,
Legations-,  Steuer-,  Medizinal-,  Schul-,  Oekonomie-,
Kommerzien-,  Kommissions=  oder  Landkammer-Rath,
Staatsanrwaalltt  .  18
Rath,  Kreisgerichts-Assessor,  geheimer  Sekretar,  Kriminal-Richter,
  Bezirks-Kommissar,  Stadtrichter,  Justiz-Amtmann,
  Stadt-Direktor,  Landtags-Syndikus,  Land=  oder
Ober-Rentmeister,  der  Ober-Rendant  der  Haupt-Staatskasse,
  der  Vermessungs-Direktor,  Kanzlei-Direktor,  Forstmeister,
  Forst-Adjutant,  Direktor  eines  Gymnasiums  oder
einer  Real-Schule,  Salinen-Direkor  15
9)  Forst-Inspektor,  Oberförster  (wirklicher),  Rechnungsamtmann,
  Finanz-Konsulent  und  Finanz-Prokurator,  Professor,
Sekretar  bei  einer  Oberbehörde,  Schatullier,  Archivar,
Bürgerschul-Direktor,  Fiskal,  Bibliothekar,  Hof-Postmeister,
  Wildmeister,  Amts=  oder  Stadtgerichts-Assessor.  12
10)  Rendanten,  Steuer-Oberkontroleure,  Hof-,  Land-,
Steuer-,  Amts-,  Finanz=  und  andere  Kommissare,  Revisoren,
  Botenmeister,  Archiv=  oder  Amts-Sekretare,  Forst-Sekretare,
  Kassirer  bei  Oberbehörden,  Ober-Steuereinnehmer,
  Konrektoren,  Baumeister,  Amts-Adjunkt,  Berg-,
Münz-oder  Post-Meister,  Polizei-,  Bau-,  Salinen=  und

69

8

 

*

417

Gr.
        <pb n="434" />
        418

andere  Inspektoren,  Aktuar,  geheimer  Registrator,  Amts-,

Stifts-,  Bau--,  Steuer=  oder  Floß-Verwalter.  10  Thlr.  —  Gr.
11)  Leib=  und  Hof-Jäger,  Förster,  Post-Sekretar,  Postverwalter,

  Registrator,  geheimer  Kanzlist,  Kalkulator,  Kassirer

  bei  Unterbehörden,  Kontrolere  ..  8.  —
12)  Alle  geringere,  durch  ein  Dekret  verliehene  Titel  oder

Stellen,  namentlich  auch  Kanzlist,  Kopist,  Unterförster,

Forstschreiber,  Forst=  und  Ilmfloßgelder-Einnehmer,  Unter-Kontroleurrererer

  5.  —
III.  Bei  dem  geistlichen  Stande
.  72.
1)  General--Superintendent...  ..  ...  24  —
2)  Ober-Hofpredieern  20  —  —
3)  Superintendent,  Hofprediger,  Land-Dekon  12  —
4)  Land-Rabirenr  10  —
5)  Hof-Dialonus.  ....  .  ...  —
6)  Hof-Kantor,  Hof-  Organist,  Hof-Kirchegenrn  5.  —
IV.  Bei  dem  Militär-Stande.
73.
1)  General-Lieutent::  ....  36.  —
2)  General-ariiiinnrnrnrnr  30  —  =
3)  Obritii..  24  —
4)  Obrist-Lieutenant  oder  Mair.  ..  .  20  -  —  -
5)  Hauptmann,  General-  #dulan  Ober-Auditeur  ..  .18  -  —
6)  Stabs--Kapitän,  Kriegs-Kommissar  .  .  .  ....  06
7)  Ober-Lieutenant,  Auditeur,  Quartiermeister,  Regimentsoder
  Garnison-Arztrtt.  10  —
8)  Unter-Lieutenant,  Regiments=  oder  Bataillons=  Wundargt
Montirungs-Inspektor  u.  Kt..  8.  —

S.  74.
Anwartschafts-Dekrete  unterliegen  dem  dritten  Theile  dieser  Ansätze  und
Versicherungs-Dekrete  auf  künftige  Pensionen  sind  mit  2  Prozent  des  Jahresbetrages
  der  zugesicherten  Pension  anzusetzen.

S§.  75.
Sollten  in  der  Folge  Dekrete  auf  Titel  oder  Stellen  ausgefertigt  werden,
welche  in  den  §F.S.  70  bis  73  noch  nicht  bezeichnet  find,  so  soll  dafür,  auf
        <pb n="435" />
        419

vorherige  Anfrage  bei  dem  Staats-Ministerium,  je  nach  den  Ansätzen  derjenigen
  Kategorie  liquidirt  werden,  welcher  sie  nach  den  üblichen  Rangverhältnissen
am  nächsten  kommen.

.  76.

Wenn  ein  definitiv  angestellter  Staatsdiener,  ohne  in  ein  höheres  Amt  oder
in  eine  höhere  Besoldung  einzurücken,  einen  höhern  Titel  erhält,  so  ist  für  das
Dekret  nur  soviel  anzurechnen,  als  der  Unterschied  zwischen  dem  Ansatze  für
das  letztvorige  Dekret  und  dem  Ansatze  für  das  neue  beträgt.  Wer  gleichzeitig
  mehre  Prädikate  erhält,  entrichtet  nur  von  dem  höchsten  die  Taxe.

.  T7T.
Auf  Nachsuchen  ertheilte  Titel  an  Personen,  welche  nicht  in  Großherzoglichen
Diensten  stehen,  unterliegen  einem  um  die  Hälfte  höhern  Ansatze.
g.

78.

Adelsbriefe  und  andere  Standeserhöhungen  100  Thlr.  —  Gr.

Für  die  nachgesuchte  Anerkennung  eines  auswärts  ertheilten

neuen  Adels..  :  —–

bis  50.  —
eines  auswärtigen  Titelss..  1.  —
bis  50.  —
Für  die  öffentliche  Anerkennung  eines  Privat-Vereines  t  .  1  —  "
is  10  —

Für  die  Erlaubniß  zur  Annahme  eines  fremden  Familiennamens
oder  Wappens..  10  —
bis  30  —.

#S.  79.

Bei  allen  vorstehend  bezeichneten  Dekreten,  Patenten,  Diplomen,  Restripten
  und  anderen  Urkunden  muß  noch  besonders  der  hälftige  Betrag  der
eintretenden  Sportel  —  und  zwar:

Ein  Dritttheil  (der  Taxe)  zu  der  Kasse  des  Waisen-Institutes,
Ein  Sechstheil  (der  Taxe)  an  den  Botenmeister  und  die  Kanzlisten  der  geheimen
  Staats-Kanzlei  zur  Entschädigung  für  ihre  bisherigen  Gebühren

—  entrichtet  werden.

#S#.  80.
Für  Besoldungen  und  Besoldungszulagen:

von  nicht  über  50  Thaler  .  .NMichts,
von  über  50  Thaler  bis  75  Thaler  einschlüssig  .  .  .  I1  Thlr.  —  Gr.
von  über  75  Thaler  bis  100  Thaler  einschlüsig  15

69•
        <pb n="436" />
        420

von  über  100  Thaler  bis  500  Thaler  einschluͤssig.  ..  zwei  Prozent,

von  über  500  Thaler  bis  1000  Thaler  einschlüssig  ..  drei  Prozent,

über  1000  Thaler.  vier  Prozent.
Ueberdieß  bei  einer  Besoldung  oder  Besoldungszulage:

von  über  50  Thaler  bis  100  Thaler  einschlüstg  ..  ein  Prozent,

und  von  über  100  Thaler  zwei  Prozent,
zur  Kasse  des  Landes-Hospitals.

Remunerationen  und  Gnadengeschenke,  Pensionen  und  Ruhestandsgehalte
der  Staatsdiener,  Witwen-Pensionen,  Stipendien  und  andere  Verwilligungen
zu  frommen  oder  gemeinnützigen  Zwecken,  Erlasse  und  Almosen  sind  von  der
Sportel  und  der  Abgabe  an  das  Landes-Hospital  ganz  frei.

K.  81.

Naturalien  und  Accidenzien  werden  etatsmäßig  zu  Gelde  angeschlagen  und
schon  früher  im  Staatdienste  genossene  Besoldungen  bei  dem  Ansatze  für  neue
Besoldungen  abgerechnet.  Es  versteht  sich,  daß  eine  frühere  Besoldung  oder
Zulage  von  nicht  über  50  Thaler  (C.  80),  ob  sie  gleich  nicht  verrechtet  worden,
  dennoch  für  immer  sportelfrei  bleibt  und  daher  ebenfalls  abgerechnet  werden
  muß.

#§#.32.

Abschieds-Dekrete  oder  Abschieds-Patentt  3  Thlr.  —Gr.
und  wenn  der  Verabschiedete  den  Rang  eines  wirklichen  Rathes,
  Kammerjunkers,  Hauptmannes  oder  einen  höhern  hatet  5.  —

Es  versteht  sich,  daß,  wenn  der  Verabschiedete  zugleich  einen  höhern  Titel
erhält,  dafür  noch  überdieß  die  geeignete  Taxe  eintritt.

g.  83.

Wird  die  Besoldung  oder  Zulage  (C.  80)  oder  auch  die  Bestallung,  das
Prädikat,  die  Anerkennung,  der  Abschied  u.  s.  w.  (G.  70  bis  S.  78  und  §.  82)
nicht  in  einem  besondern  Dekrete  ausgesprochen,  so  ist  das  Reskript,  welches
solche  anordnet,  gleich  hoch  zu  taxiren;  ist  aber  jenes  der  Fall,  so  wird  für  die
Reskripte  an  die  betroffenen  Oberbehörden  nichts  angesetzt,  so  wenig  wie  für  die
weiteren  Verfügungen  der  Oberbehörden  an  die  betroffenen  Kassen.

#  84.

Ganz  frei  sind:

1)  die  Anstellungs-Dekrete  und  Besoldungen  des  Personals  bei  dem  Ober-Appellations-Gerichte
  zu  Jena;
2)  die  Anstellungs-Dekrete  des  akademischen  Personals  zu  Jena  und  die
        <pb n="437" />
        421

Besoldungen  und  Zulagen  aus  dem  akademischen  Fiskus,  nicht  aber  die
aus  anderen  Kassen,  noch  Dekrete  auf  höhere  Titel.

8.  85.
1)  Das  Dekret  als  Advokat.  ...  ...  10  Thlr.  —  Gr.
2)  Erlaubnißschein  zur  juristischen  Prarts  6  —
3)  Notariats-Bestalllnng  5.éQ  —
4)  Erlaubnißschein  zur  ärztlichen  Btarie  oder  zur  Verwaltung
  einer  Apothekkken  4.  —
bis  12  —
5)  Erlaubnißschein  zur  chirurgischen  Praris  bi  1.é.  —
is  53  —
6)  Bestellung  eines  Physikus  ohne  Unterschiede  2  —

Für  die  Almosen-Kassen  tritt  in  den  Fällen  unter
Nr.  1  bis  Nr.  6  immer  noch  1  Thaler  zu  obigen
Taxen  hinzu.
7)  Bestätigung  eines  Pfarrers,  eines  Diakonus  oder  Pfarr-Substituten
  mit  Hoffnung  der  Nachfolge,  ingleichen  eines
Kaplans  oder  Frühmessers:

a)  wenn  die  Stelle  unter  300  Thaler  eintrüüft.  3  —
b)  300  Thaler  bis  400  Thaler  .  4  -  —
c)  über  400  Thaler  bis  600  Thaler  ......  ..6-—
d)-600--800........  s-—
c)-800  -..........  10-——-8)

  Bestaͤtigung  eines  Schuilehrers  oder  Substituten  mit
Hoffnung  der  Nachfolge:

a)  wenn  die  Stelle  nicht  über  100  Thaler  einträgt  1  —
b)  über  100  Thaler  bis  150  Thaller  ..l  löc)-1.)0-
  -200-........2  -
d)-200-  -300-.....  ...3-——
o)-300-..............  4  —

9)  Die  Bestellung  eines  Kollaborators  oder  Pfarr-Substituten
  ohne  Hoffnung  der  Nachfolge,  ingleichen  die
Genehmigung  eines  bloß  von  einer  Gemeinde  auf  Widerruf
  angestellten  Schullehrrees  1..é—

Anmerkung  zu  Nr.  7,  Nr.  8  und  Nr.  0.  Mit  diesen  Ansapen  stnd  alle  und  jede
Niederschriften  und  Ausfertigungen  von  Erledigung  der  Stelle  an  bis  zut  Einfübrung  des
Nachfolgers  und  Genehmigung  des  Vergleiches  mit  diesem,  sowohl  bei  den  Oberbehörden,
        <pb n="438" />
        als  bei  den  Ephoral-Behbörden  und  Kirchen-Inspektionen,  einschlüssig  der  Verfügungen
wegen  der  Vakanz,  bezahlt.  Nur  wenn  ein  Pfarrer  zum  Guperintendenten  oder  General-Superintendenten
  oder  bezüglich  zum  Land-Dekan  befördert  wird,  hat  derselbe  die  in  dem
§.  72  geordneten  Ansäpxe  besonders  und  zwar  aus  eigenen  Mitteln  zu  bezahlen.

Wird  ein  Substitut  mit  Hoffnung  der  Nachfolge  später  zum  wirklichen  Inhaber  der
Stelle  konfirmirt,  so  ist  nur  der  halbe  Ansatz  zulässig.  Unterbleibt  die  Bestätigung  eines
schon  denominirten  oder  präsentirten  Subjektes  wegen  Unfähigkeit  desselben,  wegen  Ablehnung
  der  Stelle  oder  wegen  sonstiger  zufälliger  Ereignisse:  so  find  für  die  bereits  vorgekommenen
  Niederschriften  und  Ausfertigungen  die  geelgneten  Klassen  =  Taxen  nachzubringen  und

a)  bei  Patronats-Stellen  von  dem  Patron  zu  entrichten,

b)  außerdem  von  dem  Bewerber  um  die  Stelle  oder  von  der  Gemeinde,  je  nachdem
eine  Verschuldung  des  Ersteren  hervortritt  oder  nicht.  Jedoch  dürfen  die  Klassen-Taxen
  zusammen  niemals  mehr  betragen,  als  die  Bestätigungs-Taxe  selbst.

Die  Ansätze  unter  Nr.  7,  Nr.  8  und  Nr.  9  werden  da,  wo  es  bisher  herkömmlich,  von
den  Kommunen  oder  bezüglich  von  den  Kirchen-Aerarien  getragen,  außerdem  von  demjenigen
  selbst,  welcher  di4  Stelle  erhält,  die  Ansätze  für  Bestätigung  eines  Garnison-,
Strafarbeitshaus  oder  Zuchthaus-Predigers  aber  und  alle  übrige  Ansätze  des  vorstebenden

stets  von  dem  Bestätigten  selbst.  Wenn  ein  zu  einer  bessern  Stelle  berufener  Pfarrer
nicht  volle  fünf  Jahre  auf  seiner  bisherigen  Stelle  war,  so  hat  er  deren  Bestätigungskosten,
falls  seine  bisherige  Gemeinde  ste  aufgewendet,  an  dieselbe  zu  erstatten.

Die  Bestellung  eines  Kirchners  oder  Organisten,  welcher
nicht  zugleich  Schullehrer  t
eanschluss  aller  Niederschreibungen  und  Ausfertigungen
dabei.  .
Die  Bestellung  eines  Ephoral=  oder  Schul-Adjunkten
oder  Schul-Substituten  ist  ganz  frei.
12)  Die  Bestellung  und  Verpflichtung  von  Gerichtsschöffen,
  Feldgeschwornen  und  Orts-Taxatoren  ist
sportelfrei.

Anmerkong  zu  Nr.  1  bis  Nr.  6.  Die  noch  außer  dem  Dekrete  oder  Reskripte  ergehenden
  Ausefertigungen  oder  Niederschristen  bei  den  Oberbehörden  oder  Unterbehörden  find
nicht  zu  liquidiren.

L.  Konzessionen  und  Privilegien.

10

2  Thlr.  —  Gr.

11

—

1)  Konzessionen  zum  Handel  oder  Gewerbe  sind  mit  einer  Sportel  bis  zu
50  Thlr.  zu  belegen;
2)  Konfirmation  von  Junungs-Artikleen  ...  Tbhlr.  —  Gr.
bis  2  —.
3)  Bei  der  durch  die  allerhöchste  Behörde  bewirkten  Verleihung  vo
dinglichen  Berechtigungen  ist  die  zu  entrichtende  Sportel  jedesmal  mit
Rücksicht  auf  den  für  den  Beliehenen  erwachsenden  finanziellen  Vortheil
zu  bestimmen  und  dießfalls  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  im  K.  12,
Ziffer  2,  bezüglich  im  §.  13  dieses  Gesetzes  zu  verfahren.
        <pb n="439" />
        M.  Dispensationen.
")  In  kirchlichen  Angelegenbeiten.
87.
(Sum  Walsen=  Justituts=  Fonde.)
Gestattung  nur  zweimaligen  Aufgebotes  verlobter  Personen  2  Thlr.

bis  5
nur  einmaligen  Aufgebotts.  -
bis  20  -
der  Trauung  an  demselben  Sonntage,  wo  das  letzte
Aufgebot  geschiet  ..  ......2
bis  10
der  Trauung  außerhalb  des  Wohnortes  oder  des
Geburtsortes  eines  der  Verlobten  .  1
bis  2
einer  Haustraungagag  I1
bis  15

die  Taufe  eines  neugebornen  Kindes  über  30  Tage
hinaus  zu  verschieben,  für  jeden  weitern  Tag  ..——
GamschtIllehkechveusIssl
Gestattung  der  stillen  Trauung  ohne  alles  W  in  Nothsfällen:
  .

l
bis  30
(Zur  Kirchenkasse  des  Pfarrertes.)
Gestattung,  mehr  als  vier  anwesende  Gevattern  bitten  in  duͤrfen,
  für  jeden  über  vier.  ..  .  ..  .  1
(Zum  Landschul-Fonds.)
Gestattung  der  Trauung  verwitweter  oder  geschiedener  Ehegatten
  vor  Ablauf  der  Ordnungefris,  fir  eden  daran
fehlenden  Monat  .  ..  .  —
bis  3
der  Ehe  in  verbotenen  Graden  mit  Neffen  oder
Nichten,  mit  der  Bruderswitwe,  der  Schwester  oder
dem  Bruder  eines  verstorbenen  oder  geschiedenen
Ehegatten,  mit  der  Schwesier  der  Stiefmutter  oder
des  Stiefvaters.  ..  .  .5Thlr
bis  20  =
Gestattung  der  Ehe  zwischen  ersten  Geschwisterkindern  #a#  2  =
is  10

423

—  Gr.

*
        <pb n="440" />
        424

Gestattung  der  Wiederverheirathung,  wenn  solche  bei  gerichtlicher
  Scheidung  nicht  nachgelassen  worden  5  Thlr.  —  G.
bis  0  —
der  Trennung  einer  Ehe  aus  landesfürstlicher  Machtvollkommenheit
  ohne  rechtliches  Erkenntniß;  hier
wird  der  Ansatz  jedes  Mal  von  der  allerhöchsten
Behörde  bestimmt.

In  allen  diesen  Fällen  wird  die  Dispensations-Summe  lediglich  nach  dem
Vermögen  der  Betheiligten,  ohne  Rücksicht  auf  deren  bürgerlichen  Rang,  bemessen.
  Die  dabei  vorkommenden  Niederschriften  und  Ausfertigungen  unterliegen
  überdieß  den  Klassen-Taxen  des  F.  19.

In  allen  anderen  als  den  in  diesem  Paragraphen  angeführten  kirchlichen
Fällen,  die  bisher  Dispensation  erforderten,  für  welche  aber  das  gegenwärtige
Gesetz  keine  Dispensations-Summe  festsetzt,  sind  immer  nur  die  geeigneten
Klassensätze  zu  liquidiren.

Ganz  aufgehoben  werden  namentlich  folgende  Dispensations-Sportel-Bestimmungen:


¾⅝ß  für  die  Gestattung  einer  stillen  Beisetzung:;

b)  für  die  Erlaubniß,  in  Ehescheidungsangelegenheiten  durch  Bevollmächtigte
im  Güte-Termine  erscheinen  zu  dürfen,  und

JP)  für  die  Ergänzung  der  von  Aeltern  oder  Vormündern  versagten  Heirathsbewilligung.


Wo  hingegen  schon  bisher  in  den  in  gegenwärtigem  Paragraphen  aufgeführten
  Fällen  keine  Dispensation  nöthig  war,  ist  auch  fernerhin  keine  nöthig.

Anmerkung  1.  Wo  und  in  wieweit  im  Eisenäach'schen  Kreise  die  vorstehend  geordneten
  Dispensations-Gelder  zeither  in  eine  andere  milde  Kasse  als  in  die  angegebenen
Kassen  flossen,  hat  es  auch  ferner  dabei  sein  Bewenden.

Anmerkung  2.  Ebeu  so  verbleiben  die  Dispensations-Gelder  der  Katholiken  derjenigen
Kasse,  in  welche  sie  vor  dem  1.  Januar  1834  flossen.

b)  In  polizeilichen  Angelegenheiten.
88

1)  Dispensationen  in  Innungssachen  v  .......  2  Thlr.  —  Gr.
bis  6  *  —  2
Hiervon  erhält  jedes  Mal  die  Waisen-Instituts-Kasse
1  Thaler.
2)  Dispensationen  zum  Heirathen  vor  erlangter  Volljährigkeit
  (Gesetz  vom  15.  Mai  182)0  2  —
        <pb n="441" />
        425

Hiervon  erhält  jedes  Mal  die  Orts-Armenkasse  die  Hälfte.  In  Fällen,
  wo  bei  Heiraths-  Dispensationen  nach  erlangter  Vollfährigkeit,  jedoch
vor  erfülltem  24.  Lebensjahre,  kein  besonderes  Diep
eintritt  (Gesetz  vom  15.  Mai  1821  KF.  3),  fünden  für  die  bei  den  Behörden
  vorkommenden  Niederschriften  und  Ausfertigungen  bloß  die  Klassenansätze
  Statt.

N.  Begnadigung  aus  landesfürstlicher  Machtvollkommenheit.

 

#K.89.
1)  Volljährigkeits-Dekrrzteeee  .  ....  3  Thlr.  —  Gr.
bis  5  —.=2)
  Urkunden  über  Ankindung  (Adoption),  oder  Ertheilung
der  Rechte  ehelicher  Geburt:  2  —
bis  5  —

3)  Für  die  Erlaubniß  zur  Errichtung  eines  Fideikommisses
oder  einer  andern,  landesherrlicher  Genehmigung  bedürfenden

  Stiftuinnng  5.  —.=bies
  100  .  —

Auwerkung.  Fromme  und  gemeinnützige  Stiftungen  find  von  dieser  Sportel  frei.
4)  Für  die  Dispensation  von  einem  Güte-Termine  in

Ehescheidungsangelegenheiten  ..  6  —  »

bis  50  —

5)  Abolitiunwn  5#.  —

bis  100  —  =

6)  Straferlasse  und  Strafverwandluen  —  20
bis  3  —

(Versteht  sich  mit  Vorbehalt  der  etwaigen  Geldsumme,
welche  an  die  Stelle  der  verwandelten  Strafe  i

7)  Anstandsbriefe  (Moratorinynyn  .  .1-—-5-—-

  Andere  Begnadigungen,  die  keinen  besondern  Ansatz  su  —  .  20
bis  2  —
Aumerkung.

Der  vorgeschriebene  geeignete  Ansatz  wird  jedes  Mal  bei  der  geheimen  Staats-Kanzlei
  liquidirt  und  umfaßt  sowohl  die  Urkunde  selbst,  als  das  höchste  Reskript,  womit  sie  an
die  Behörde  zurückgelangt,  oder  worin  statt  einer  besondern  Urkunde  die  Begnadigung  ausgesprochen
  wird.

Dagegen  unterliegen  alle  in  diesen  Angelegenheiten  bei  den  Ober-  und  Unter-Behörden.
erfolgenden  Verhandlungen  dort  den  geeigneten  Klassenansätzen.

70
        <pb n="442" />
        426

Die  Bestimmung  der  dem  Ermessen  vorbehaltenen  Ansäßze  richtet  sich  jedes  Mal  nach
den  Vermögensumständen  des  Bittenden  und  nach  der  sonstigen  Sachbewandniß,  und  sie
ist  in  den  an  die  höchste  Behörde  zu  erstaltenden  Berichten  —  wo  thunlich  —  gutachtlich

vorzuschlagen.
Vierter  Abschnitt.

Von  den  an  bestimmte  einzelne  Personen  zu  entrichtenden  Gebäühfren
  (Separat-Gebühren).

A.  Verrichtungsgebühren  bei  Amtsbandlungen  in  Parteisochen  außerhalb  des
Geschäfts-Lokals  der  Behörde,  jedoch  innerdalb  der  Flur  des  Gerichtssitzes.

I.  Bei  den  Unterbebörden.

S.  80.
1)  In  minderwichtigen  oder  geringfügigen  Rechtsangelegenheiten,
  dem  Vorstande  der  Behörde  oder  dem  Aktuar  —  Thlr.  16  Gr.
2)  in  anderen  Angelegenheiten:
a)  wenn  die  Verrichtung  nicht  über  eine  Stunde  dauert,

dem  Vorstade  .....1--—-dem
  Aktuar  oder  Aktuariats-  Gehülsen  —.  20
b)  wenn  sie  nicht  über  vier  Stunden  dauert,
dem  Vorstadeeeenin  .  ...  1  .  10
dem  Aktuar  oder  Aktuarsats-  Gehülfen  1  —
)  wenn  sie  länger,  bis  zu  einem  ganzen  dauert,
dem  Vorstande  2  —
dem  Aktuar  oder  Aktuariats-Gehülfen  10=19.



Bei  mehrtägigen  Verrichtungen  sind  wenigstens  sechs  Stunden  täglich  dem
Geschäfte  zu  widmen.  Wird  Anfang  und  Ende  der  Expedition  in  dem  Protokolle
  nicht  genau  bemerkt,  so  darf  nur  der  geringere  Ansatz  liquidirt  werden.

92.

Es  versteht  sich,  daß  in  den  Fällen,  wo  nach  F.  5  ganze  oder  theilweise
Sportel-Freiheit  eintritt,  auch  die  Verrichtungögebühren  ganz  oder  theilweise
wegfallen  (C.  8).

§.  93.
In  allen  Untersuchungssachen  finden  die  in  dem  F.  90  geordneten  Gebühren

  nirgends  Statt.
II.  Bei  den  Oberbehörden.
§&amp;amp;#  94

In  minderwichtigen  oder  geringfügigen  Rechtsangelegenheiten  ist  stets  nur
ein  Subaltern  abzuordnen  und  für  diesen  anzusetzen.  .  —  Thlr.  16  Gr.
        <pb n="443" />
        8.  95.
In  allen  anderen  Angelegenheiten  treten  folgende  Ansätze  ein:

1)  für  ein  Kollegien-Mitglied,

wenn  die  Verrichtung  nicht  über  Eine  Stunde  dauert
wenn  sie  über  Eine,  aber  nicht  über  vier  Stunden  dauert
wenn  sie  länger,  bis  zu  einem  ganzen  Tage  dauert.

427

1  Thlr.  —  —  Gr.

2

2)  für  einen  Sekretar  oder  Sekretariats-Gehülfen,  nach  eöigen  Zeitabstufung,

Anmerkung  zu  8.  9#  und  8.

immer  zwei  Dritttheile  dieser  Ansätze.

98.  Wenn  der  Subaltern  durch  feste  Gebalte  bereits  auch

für  diese  Verrichtungsgebühren  entschädiget  ist,  werden  letztere  der  Sportel-Kasse  berechnet.
Diäten  bei  Verrichtungen  außerbhalb  der  Flur  des  Wohnsitzes  der  Behörde.

I.  Bei  den  Unterbehörden.

1)  Dem  Vorstande  eines  Einzelgerichtes  (Justiz-Amtmann,

2

Stadtrichter),  sowie  dem  Superintendenten,  Land-Dekan
dem  Aktarororororaaa
einem  Archivar,  Registrator,  Auditor,  Accessisten,  Kopisten,
  Sportel-Einnehhen
dem  Vorstande  eines  Rechnungsamtes  oder  dessen  Adjunkten
dem  Assistenten,  Accessisen

Nur  halbtägige  Diäten  finden  Statt  bei  allen  Expeditionen,
  welche  mit  Einschluß  der  Hinreise  und  der  Zurückreise
  innerhalb  sech  s  Stunden  beendiget  werden.

Anfang  und  Ende  der  Reise,  wie  der  Verrichtung
selbst,  ist  daher  immer  in  dem  Protokolle  zu  bemerken,
widrigenfalls  nur  ein  halber  Tag  Diäten  vergütet  wird.

Für  Nacht-Quartier,  einschlüssig  des  Trinkgeldes:  dem
Vorstande,  dem  Aktuar  oder  demjenigen,  welcher  dessen
Stelle  versieht,  ieden

Der  Ansatz  für  Nacht-Quartier,  einschlüssig  des  Trinkgeldes,
  umfaßt  zugleich  den  etwaigen  Aufwand  für  das
Geschäfts-Lokal,  sowie  für  Licht  und  Heitzung;  es  bleibt
jedoch  die  spezielle  Bescheinigung  eines  etwa  nöthig  gewesenen
  Mehraufwandes  vorbehalten.

Dauert  die  Abwesenheit  zwar  über  Nacht,  doch  nicht
über  Mittag  des  andern  Tages,  so  erhöhet  sich  der  Diäten=Ansatz
  des  vorigen  Tages:

70

2  Thlr.  —  Gr.
1  10  =
1.  —
1  15
1.  —
—  20
        <pb n="444" />
        428

für  den  Vorstand  um  ..  ..  —  Thlr.  16  Gr.
für  den  Aktuar  oder  dessen  Stellvertreter  um.  ..  —  M12

Anmerkung  1.  Zu  allen  auswärtigen  Versteigerungen  von  Grundstücken,  die  zusammen
nicht  über  200  Tbaler  taxirt  find,  ist  immer  nur  Eine  Gerichtsperson  —  und  zwar  bei
Großherzoglichen  Justiz-Aemtern  und  Stadtgerichten  ein  Aktuur  —  abzuordnen  und  die
Gerichtsbank  durch  Zuziehung  der  Ortsschöffen  zu  ergänzen.

Anmerkung  2.  In  ZBällen,  wo  elne  Expedition,  wenngleich  erst  am  späten  Abend  begonnen,
über  Mitternacht  hinaus  douert,  doch  so,  daß  noch  in  derselben  Nacht  vor  6  Uhr  Morgens
wrücsekebr.  wird,  findet  ein  ganzer  Tag  Diäten  Slatt,  aber  keine  Vergütung  für  Nachtuarlier



Anmerkung  8.  Werden  mehre  auswärtige  Amtshaudlungen  in  verschiedenen  Angelegenheiten
dergestalt  vorgenommen,  daß  nicht  erst  nach  Hause  zurückgekehrt  werden  kann:  so  find  die
Diäten  eines  ganzen  Tages  unter  die  verschiedenen  Angelegenheiten  verhältnißmäßig
zu  vertheilen.

Dasselbe  gilt  auch  binsichtlich  der  Transpert.  Kesten  (GG.  101)

Aumerkung  A.  Ausnahmsweise  finden  auch  innerhalb  der  Flur  *5s  Wohnortes  der  Behörde

Diäten  Statt  bei  Flurzügen  und  weitläuftigen  Grenz.  Regulirungen.

.  Bei  den  Oberbehörden  und  ihren  Zugehörigen,  ingleichen  bei  dem  Militär

und  der  höhern  Großherzoglichen  Hof=  Dienerschaft.
.  97.

1)  Staats-Minister,  wirkliche  Geheimräthe  und  wem  sonst

das  Ehren-Prädikat  „Excellenz“  verliehen  ist.  5  Thlr.  —  Gr.
2)  geheime  Staatsräthe,  Chefs  der  Ministerial-Departements,

  Präsidenten  des  Ober-Appellations-Gerichts  und

des  Appellations-Gerichts,  Bundestage=  und  andere  außerordentliche

  Gesandte,  Ober-Hoschargen,  Generale  4  —
3)  Staatsräthe,  Ministerial-Direktoren,  Vice-Prästdenten  des

Ober-Appellations-Gerichts  und  des  Appellations-Gerichts,

  Universltäts-Kurator,  Vorsitzender  des  Hof-Marschallamts,

  Minister-Restdenten,  Hausmarschälle,  Hofmarschälle,

  Chef  des  Militär-Kommandors  3.  15
4)  Vortragende  Räthe  in  den  verschiedenen  Ministerial  De,

partements,  Mitglieder  des  Ober-Appellations-Gerichts,

des  Appellations-Gerichts  und  des  Kirchenraths,  Kreisgerichts-Direktoren,

  Bezirks-Direktoren,  der  Ober-Baudirektor,

  Ober-Staatsanwalt,  Ober-Hofprediger,  geheimer

Archivar,  Schloßhauptmann,  Land-Jägermeister,  Hof-Stallmeister,

  Reisemarschall,  Kammerherr,  General-Konsuln,

  Obrist-Lieutenants  und  Malors.  3  —
5)  geheime  Referendare,  Konsuln,  die  Mitglieder  des  Hofmarschallamts,

  der  Kreisgerichte  und  der  Gerichtshöfe
        <pb n="445" />
        429

bei  Geschwornengerichten,  insoweit  sie  nicht  schon  einer
höheren  Diäten-Klasse  angehören,  Staatsanwälte  bei  den
Kreisgerichten,  Gehülfen  des  Ober-Staatsanwalts,  Gehülfen
  des  Ober-Baudirektors,  Bezirks-Kommissare,  ordentliche
  Universitäts-Professoren,  Gymnasial-Direktoren,
Seminar-Direktoren,  Seminar-Inspektoren,  Ober-Bibliothekar,
  Direktor  der  Kunst-Justitute,  Hofprediger,
Ober-Rendant,  Haupt-Staatskasstrer,  Vermessungs-Direktor,
  Forst-Inspektoren,  Stallmeister,  Leibärzte,  Schatulliers,
  Kammerjunker,  Hauptleute  und  Stabs-Kapitnsssss
  ....  2  Thlr.  —  Gr.
Sekretare  der  Ministerial-Departements,  des  Ober-  Ap—-pellations-Gerichts
  und  des  Appellations-Gerichts,  des
Hofmarschallamts  und  anderer  unmittelbarer  Behörden,
der  Kreisgerichte,  der  geheimen  Staats-Kanzlei  und  des
geheimen  Staats-Archives,  Hofärzte,  Gerichtsärzte,  Leib-Wundärzte,
  ordinirte  Geistliche,  Professoren,  Bibliothekare,
Hofmaler,  Archivar,  Rechnungs=  und  Steuer-Revisoren,
Kassirer  bei  Oberbehörden,  Kalkulatoren  (wenn  sie  selbstständig
  verschickt  worden),  Ober-Geometer,  Polizei-Kommissare,
  Baumeister,  Bau-Inspektoren,  Bataillons-Aerzte,
Auditeurs,  Premier=  und  Sekond-Lieutenants,  Bürgermeister,
  Stadtschreiber  und  Stadt-Sekretare  in  den
Städten  Weimar,  Eisenach  und  Jna  1  15
Bürgermeister,  Stadtschreiber  und  Stadt-Sekretare  in
den  übrigen  Städten,  Auditoren  und  Aceessisten,  Bau-Kondukteure,
  Bezirks-Thierärzte,  Kalkulatoren  (wenn  sie
nicht  selbstständig  verschickt  worden),  Kasseschreiber,  Kassirer
  bei  Unterbehörden,  Sportel-Einnehmer,  Förster,
Unterförster,  Forstbediente,  Geometer,  Schullehrer,  Registratoren,
  Kanzlisten,  Kopisten  1  —
8)  Forstgehülfen  (Korps-Jägrrr  .  .  .  ...  —  20
9)  Bezirks-Vorsteher  —  15
10)  Feldwebel  und  Gensd'armerie-  "

Wachtmeister  #u  on  asshena  arr  —  16  =
11)  Unter-  Offiziere  und  Landgens  darmen  boten  werden,  (orgl.  Regle.—  10
12)  Gemeine  Soldaten  —L  von  23.  Junisl.—.  8

6

7
        <pb n="446" />
        430

Anmerkung  1.  Alle  bier  nicht  uamentlich  aufgefübtte  Staats-  und  andere  öffentliche  Diener
  werden  wie  diejenigen  namentlich  Aufgeführten  beurtheilt,  denen  fle  in  der  Dienstabstufung
  gleich  stehen.

Anmerkung  2.  Hinsichtlich  der  niedern  Hof-  Dienerschaft  verbleibt  es  bei  den  bisherigen,
vom  Heof-  Marschallamte  geordneten  Diäten-Ansitzen.

Anmerkung  3.  Wenn  mehre  Stellen  in  Einer  Person  vereiniget  sind,  so  werden  die  Diäten
nur  nach  derjenigen  Stelle  bemessen,  welcher  gerade  dus  auswärtige  Geschäft  obliegt.

Aumerkung  1.  Porübeame  und  Gensd'armen  haben  überbaupt  nur  in  den  Zällen  Diäten
zu  beziehen,  für  welche  ihnen  solche  instrurttons  mäig  zugestanden  werden.

Anmerkung  5.  Zu  Zifsfer  10,  11  und  12.  Der  Diäten-Bezug,  wie  die  nach  S.  98
zu  leistende  Vergütung  für  Quartier,  Verbeitzung  und  Beleuchtung,  fällt  weg,  wenn  die
dienstleistende  Manuschaft  Quartier  mit  Natural-Verpflegung  nach  den  darüber  destehenden
  Vorschriften  erhält  (5.  30  der  Verordnung  vom  l.  Dezember  1847,  Gesetz  vom
30.  Juni  1848).

98.

Wohnung  über  Nacht  in  Ecktesen.  Verheitzung,  Licht  und  Trinkgelder
werden  besonders  —  und  zwar,  soviel  die  unter  Nr.  1  und  2  des  vorstehenden
  Paragraphen  Aufgeführten  betrifft,  mit  1  Thaler  10  Groschen,  bei  denen
unter  Nr.  3  und  Nr.  4  mit  1  Thaler,  bei  denen  unter  Nr.  5  und  Nr.  6  mit
20  Groschen,  bei  denen  unter  Nr.  7  aber  mit  16  Groschen  für  jede  Nacht  —
vergütet;  vorbehältlich  allenthalben  specieller  Bescheinigung  eines  etwa  nöthig
gewesenen  Mehraufwandes.  Auch  sind  die  unter  Nr.  1,  Nr.  2,  Nr.  3  und
Nr.  4  bezeichneten  Staatsdiener  für  ihre  Bedienten  noch  10  Groschen  täglich
anzusetzen  berechtiget.

g.  99.

Alle  Bestimmungen  des  K.  96  über  die  Berechnung  der  Zeitdauer  einer

Abwesenheit  gelten  auch  für  die  in  dem  F.  97  aufgeführten  Personen.

g.  100.
Bei  Verschickungen  in  das  Ausland,  wobei  übernachtet  werden  muß,  erhoͤhen
sich  die  Diäten-Ansätze  um  die  Hälfte.
C.  Trausport-Kosten.
I.  Bei  den  Unterbehörden.
&amp;amp;S.  101.
Bei  jeder  nöthigen  Entfernung  aus  der  Flur  des  Wohnortes:
1)  wenn  sie  nicht  über  Nacht  dauert,  i  und  d  ber  zusammen,
dem  Vorstande  .  .  1  Thlr.  12  Er.
dem  Altuar  .  ..  ..  .  .  1-12
2)  wenn  sie  über  Nacht  dauert,  für  die  Hinreise  und  die
Rückreise  zusammen:
dem  Vorstande..  —
dem  Altuar..  2  —
        <pb n="447" />
        431

3)  an  Orten,  wo  die  Amtspersonen  von  obiger  Durchschnittsbesti  g  nicht

ohne  ihren  baaren  Schaden  Gebrauch  machen  können,  ist  ver  Betrag  der

Transport-Kosten  durch  Quittung  des  Empfängers  nach  den  laufenden

Miethpreisen  zu  bescheinigen.

Dann  aber  wird  dem  allein  abgeordneten  Aktuar  nur  Ein  Pferd,  dem
Beamten  aber  mit  dem  Aktuar  werden  zusammen  zwei  Pferde  mit
Wagen  vergütet;  es  sey  denn,  daß  unter  ganz  besonderen  Umständen  auch
für  den  allein  abgeordneten  Aktuar  ein  zweispänniges  Fuhrwerk,  nach  Ermessen
  des  Oberbeamten,  nöthig  gewesen.

Soweit  ohne  Nachtheil  für  den  Dienst  die  Eisenbahn  benutzt  werden
kann,  ist  für  den  Dirigenten  und  für  den  Protokoll-Führer  die  zweite
Wagenklasse,  für  den  Diener  aber  die  dritte,  neben  den  Kosten  für  den
Transport  von  und  nach  den  Bahnhöfen,  zu  liquidiren.

4)  Registratoren  und  Accessisten,  welche  mit  dem  Aktuar  oder  statt  desselben

versendet  werden,  haben  gleichviel  Transport-Gebühren  anzusprechen.

II.  Bei  den  Oberbehörden  und  ihren  Zugehörigen,  bei  dem  Militär  und  bei  der
Shern  Hofdienerschaft.
#S  102.

Hinsichtlich  der  Vergütung  der  in  Amtzgeschäften  aufgewendeten  Transport-Kosten
  gilt:

1)  der  Grundsatz,  daß  in  jedem  einzelnen  Falle,  also  auch  bei  Benutzung

der  Eisenbahn,  nur  der  wirklich  gehabte  Aufwand  liquidirt  werden  darf;

2)  für  das  Maß  aber,  innerhalb  dessen  der  einzelne  Diener  derartige  Aufwände

  halten  soll,  gelten  folgende  Vorschriften:

a)  wo  Eisenbahnverbindung  besteht  und  sich  im  einzelnen  Falle  als  genügendes
  Transport-Mittel  darstellt,  muß  diese  statt  jedes  andern  Transport-Mittels
  benutzt  werden,  und  zwar  haben  nur  die  Diener  der  im
§.  97  gedachten  ersten,  zweiten,  dritten  und  vierten  Kategorie  Anspruch
auf  Benutzung  der  I.  Wagenklasse;  die  Diener  der  fünften  und  sechsten
Kategorie  sind  zur  Liquidirung  der  II.  Wagenklasse  befugt;  alle  übrigen
sind  nur  berechtigt,  die  III.  Wagenklasse  zu  liquidiren.

Wer  aus  persönlichen  Rücksichten  statt  der  Eisenbahnverbindung
gleichwohl  ein  anderes  kostspieligeres  Mittel  oder  eine  höhere  Wagenklasse
wählt,  muß  den  Mehraufwand  selbst  tragen.
insoweit  keine  Eisenbahn  benutzt  werden  kann,  sind  die  Diener  der  ersten,
zweiten,  dritten  und  vierten  Kategorie  einen  Wagen  mit  zwei  Extra-Post=
  oder  Mieth-Pferden,  die  der  fünften  (dafern  die  Benutzung  der

b

ö—
        <pb n="448" />
        423

Extra-Post  im  einzelnen  Falle  kostspieliger  seyn  würde)  nur  einen
zweispännigen  Miethwagen,  die  Diener  der  sechsten,  siebenten  und  achten
Kategorie  nur  einen  einspännigen  Miethwagen  und  auch  diesen  nur  insoweit
  zu  liquidiren  berechtiget,  als  eine  billigere  Personenpost  von  ihnen
nicht  benutzt  werden  konnte.

Nur  in  solchen  Fällen,  wo  der  vom  geschäftlichen  Reisezwecke  selbst  gebotenen
  Eile  wegen  die  Benutzung  der  Extra-Post  unvermeidlich  war,  haben
alle  Diener  sich  ihrer  zu  bedienen.  Die  dießfallsige  Liquidation  wird
aber  nur  dann  honorirt,  wenn  ihr  ein  Zeugniß  des  dienstlich  Vorgesetzten
darüber  beiliegt,  daß  im  betreffenden  Falle  mit  Recht  Extra-Post  benutzt
worden  ist.

Wer  eigene  Equipage  hält,  ohne  hierzu  von  Amtswegen  verpflichtet
zu  seyn  und  vom  Staate  Vergütung  dafür  zu  erhalten,  ist,  wenn  er
sie  bei  den  Dienstreisen  benutzt,  nicht  minder  berechtiget,  nach  vorstehenden
Sätzen  den  Transport-Aufwand  zu  liquidiren.

Hinsichtlich  derjenigen  Staatsdiener,  welche  Fourrage  oder  Geldentschädigung
für  Dienstpferde  beziehen,  gelten  folgende  Bestimmungen:

1)  sie  dürfen  bei  Dienstreisen  von  über  6  Meilen  Entfernung  von  ihrem
Wohnorte,  insofern  sie  davon  Diäten  beziehen,  auch  Transport-Gebühren
für  jede  Meile  über  6  Meilen  hinaus  ansetzen,  ohne  Unterschied  zwischen
Reisen  in  das  Inland  oder  in  das  Ausland.  Diese  Bestimmung  ist  aber
nicht  auf  Dienstreisen  innerhalb  eines  bestimmt  abgegrenzten  Geschäftsbezirkes
  zu  beziehen,  selbst  wenn  sie  über  6  Meilen  sich  erstrecken;

wenn  sie  die  aversionelle  Transport-Vergütung  nur  im  Satze  von

50  Thalern  oder  72  Scheffel  Hafer  oder  weniger  jährlich  beziehen,  so“

wird  ihnen  auf  Reisen,  bei  welchen  sie  deßhalb  keine  besondere  Transport-Vergütung,

  wohl  aber  Diäten,  erhalten,  für  sedes  Futter  5  Groschen
  Stall=  und  Futter-Geld  vergütet;

3)  verlegte  Wegeabgaben,  an  Chaussee-,  Brücken-Geld  u.  s.  w.,  werden
allen  mit  Dienstpferden  oder  Vergütung  dafür  angestellten  Staatsdienern
ersetzt,  dafern  sie  nach  den  Bedingungen  ihrer  Anstellung  überhaupt
Anspruch  auf  Ersatz  von  Verlägen  haben;

4)  Forstbeamte  haben  Vergütung  von  Transport-Aufwand  nur  in  denjenigen

  Fällen  zu  beanspruchen,  für  welche  ihnen  diese  Vergütung  instruktionsmäßig

  zugestanden  wird.

2
        <pb n="449" />
        433

8.  103.

Für  den  Sekretar,  Adjutanten  oder  andern  Gehülfen,  welchen  ein  Kommissar
  der  unter  Nr.  1,  2,  3,  4  und  5  aufgeführten  Kategorie  bei
einer  Versendung  mitnimmt,  dürfen  keine  besonderen  Transport-Kosten  angesetzt
werden.  Gemeinschaftlich  ernannte  Kommissare  haben  —  wenn  anders  ihr  Zusammeureisen
  nicht  unthunlich  ist  —  die  Transport-Kosten  nur  einfach  aufzurechnen
  und  überhaupt  alle  vorkommende  Trinkgelder  und  Ehrenausgaben  gemeinschaftlich
  anzusetzen  und  bezüglich  zu  tragen,  wenngleich  im  Zweifel  die
Bestimmung  desjenigen  Kommissars  den  Ausschlag  giebt,  welcher  im  Dienstrange
  oder  eventuell  im  Dienstalter  vorgeht.

§.  104.

Wenn  ein  Staatsdiener  zum  Großherzoglichen  Hoflager  berufen  und  dort
verpflegt  wird,  so  hat  er  bloß  die  Diäten  und  Transport-Kosten  der  Hinreise
und  der  Herreise  anzusprechen.

D.  Kommissions=  Gebühren.
I.  Bei  den  Untergerichten.
g.  105.

Beauftragte  Untergerichte  haben  neben  den  etwa  eintretenden  Berrichtungsgebühren
  für  solche  Handlungen  außerhalb  ihres  Amts-Lokals,  bei  denen  keine
Diäten  eintreten  (.  90  bis  F.  93),  noch  für  ihre  kommissarischen  Ausfertigungen
  und  Niederschriften  die  entsprechenden  Sportel-Sätze  zu  beziehen,  wovon
dem  Gerichtsvorstande  zwei  Dritttheile  und  dem  Aktuar  oder  dem  an  dessen
Stelle  funktionirenden  andern  Subaltern  ein  Dritttheil  zukommen,  diejenigen
Arbeiten  ausgenommen,  welche  ersterer  ganz  allein  besorgt,  z.  B.  Berichte  2c.
und  für  welche  derselbe  daher  auch  die  Sportel-Sätze  allein  bezieht.

Von  dem  Betrage  der  Kommissions-Gebühr  müssen  dem  Kopisten  für  jeden
  Bogen  Abschrift  oder  Reinschrift  zwei  Groschen  vergütet  werden.

Wenn  in  kommissarischen  Angelegenheiten  der  Vorstand  der  beauftragten
Behörde  die  Leitung  einzelner  Verhandlungen  einem  Unterbeamten  der  Behörde
überträgt,  so  sind  die  dem  Gerichtsvorstande  zukommenden  zwei  Dritttheile
der  Kommissons-Sporteln  für  diese  Verhandlungen  zwischen  dem  Vorstande
  und  dem  Unterbeamten  zu  theilen.  Vertritt  aber  der  Letztere,  z.  B.
während  einer  Krankheit,  Abwesenheit  r2c.  des  Erstern,  gänzlich  dessen  Stelle,
so  gebühren  in  solchen  Fällen  dem  Vertreter  des  Vorstandes  die  zwei  Dritttheile
  der  während  des  Vikariats  erwachsenden  Kommissions-Sporteln  ganz.
Dabei  versteht  es  sich  jedoch  von  selbst,  daß,  wenn  bei  einer  solchen  Vertretung
  der  interimistische  Vorstand  die  Leitung  einzelner  Verhandlungen  anderen

71
        <pb n="450" />
        434

Unterbeamten  übertragen  hat,  dann  auch  diesen  gegenüber  die  obige  Regel
eintritt.

Sind  die  Sporteln  für  kommissarische  Verhandlungen  unter  einer  Aversional-Sportel
  begriffen,  welche  nicht  bei  der  Kommission  erwachsen  ist,  so  sind  der
letzteren  die  bei  ihr  vorgekommenen  einzelnen  Handlungen  nach  den  Ansätzen  des
§.  19  oder  25  von  der  Aversional-Sportel,  sobald  dieselbe  bei  der  Sportel-Kasse
  eingeht,  zu  vergüten.  Es  darf  jedoch  diese  Aversional-Vergütung  in
keinem  Falle  drei  Viertheile  der  erhobenen  Aversional-Sportel  übersteigen.

Es  sind  Kommissions-Gebühren  zu  berechnen:

1)  wenn  ein  Einzelrichter  wegen  einer  minderwichtigen  Forderung  verklagt
und  deshalb  ein  anderer  Einzelrichter  oder  ein  Mitglied  des  Kreisgerichtes
  auf  dem  Grunde  des  §F.  6  des  Gesetzes  vom  14.  März  1850  beauftragt
  wird;  .
wenn  in  Folge  der  in  eigener,  nicht  schon  in  der  Bestimmung  unter
Nr.  1  begriffener  persönlicher  Betheiligung  an  der  Sache  oder  in  verwandtschaftlichen
  Verhältnissen  zu  den  Streittheilen  oder  sonst  rechtlich
begründeten  Unfähigkeit  des  ursprünglich  für  eine  minderwichtige  Sache
zuständigen  Einzelrichters  oder  in  Folge  eines  wider  denselben  angebrachten
  und  für  begründet  erkannten  Perhorrescenz-Gesuches  die  Leitung  und
Entscheidung  der  betreffenden  Rechtssache  einem  andern,  an  sich  unzuständigen
  Richter  übertragen  wird,  oder  wenn  eine  derartige  Uebertragung
  einer  Rechtssache  von  dem  ursprünglich  zuständigen  an  einen  sonst
unzuständigen  Richter  aus  sonst  etwa  noch  gesetzlich  zulässigen  Gründen
erfolgt.

Es  sind  Kommissions-Gebühren  nicht  zu  berechnen,  wenn  Einzelrichter  in
den  Fällen  der  F.§.  2,  3  und  11  des  Gesetzes  vom  15.  März  1850  thätig
werden,  sei  es  auch  auf  Veranlassung  des  Kreisgerichtes  (F.  11  alinen  2).
Diese  Vorschrift  erstreckt  sich  jedoch  nicht  auf  die  von  den  Nachlaß=  und  Konkurs-Behörden
  bestellten  besonderen  Kuratoren  der  betreffenden  Nachlaß=  und  bezüglich
  Konkurs-Massen,  werde  eine  derartige  Verwaltung  nun  einem  einzelnen
  Beamten,  oder  werde  sie  da,  wo  ein  Kreisgericht  das  Konkurs-Gericht  ist,
einer  Unterbehörde  als  solcher  übertragen,  —  indem  vielmehr  für  eine  solche
Verwaltung  die  gesetzlichen  Sporteln,  soweit  dergleichen  dabei  vorkommen,
nach  wie  vor,  als  Kommissions-Gebühren  zu  liquidiren  und  zu  beziehen  sind,
wie  dieses  in  gleicher  Weise  auch  von  den  in  besonderen  Fällen  neben  den
Vormündern  etwa  bestellten  besonderen  Verwaltern  bedeutender  Vormumschaftsmassen
  zu  gelten  hat.

2
        <pb n="451" />
        II.  Bei  den  Oberbehörden.
.1606.

Hier  finden  in  Kommissions-Sachen  dieselben  Verrichtungsgebühren,  wie
bei  Abordnungen  Statt  (SC.  94  und  §.  95),  gleichviel  ob  die  Verhandlung  in
dem  Geschäfts-Lokal  der  Behörde  oder  auswärts  vorgeht,  und  die  Kommissare
beziehen  überdieß  für  ihre  Ausfertigungen  und  Niederschriften  die  entsprechenden
  Sportel-Sätze.

So  oft  aber  Diäten  eintreten,  haben  die  Kommissare  keine  Verrichtungsgebühren
  zu  beziehen.

Auch  bei  allen  Aufträgen,  welche  auf  Anordnung  der  Oberbehörde  von
Subalternen  in  dem  Geschäfts-Lofal  der  Oberbehörde  vollzogen  werden,  fallen
die  Verrichtungsgebühren  weg.

Termine,  zu  denen  die  Ladungen  von  der  Oberbehörde  selbst  ausgehen,
sind  nie  als  kommissarische  Verhandlungen  anzusehen.

Hinsichtlich  des  von  dem  Kommissar  zugezogenen  Sekretars  oder  andern
Protofoll-Führers  und  bezüglich  Kanzlisten  treten  dieselben  Bestimmungen,  wie
in  dem  vorstehenden  Paragraphen  hinsichtlich  des  Aktuars  und  Kopisten,  ein.

Die  lediglich  auf  festen  Gehalt  gesetzten  Sekretare  beziehen  jedoch,  dafern
sie  selbstständig  beauftragt  werden,  Kommissions=  und  Verrichtungs-Gebühren  nur
dann,  wenn  sie  bei  wichtigen  Veranlassungen  ein  schriftliches  Kommissorium
erhalten.  Außerdem  werden  die  fraglichen  Gebühren  bei  Kommissionen  eben
so  wie  bei  Abordnungen  (Anmerk.  zu  F.  95)  zur  Sportel-Kasse  berechnet.

S.  107.

Für  die  Prüfung  eines  Rechts-Kandidaten  oder  eines  Kandidaten  der
Staats=  und  Finanz-Wissenschaften,  welcher  von  der  Akademie  zurückkommt,
erhält

a)  jeder  der  Prüfungs-Kommissare  einschlüssig  des  Berichts  2u  —  Gr.
b)  der  Sekreter  —

Weunn  aber  außerordentlich  nur  ein  Kandidat  geprüft  wird  7  :  —

Dabei  werden  Abschriften  und  Reinschriften  für  die  Kanzlisten  mit  1  Gr.
für  die  Seite  besonders  liquidirt.

Alles  Vorstehende  gilt  auch  für  die  zweite  (Accessisten-)  Prüfung  in  gleicher
  Weise.  «  "

Für  die  Prüfung  eines  nicht  von  Akademien  kommenden  Kamdidaten  ist  in
Allem  2—6  Thlr.  nach  Bestimmung  der  die  Prüfung  anordnenden  Behörde
zu  bezahlen.

717
        <pb n="452" />
        436

#&amp;amp;..  108.
Hinsichtlich  der  bei  den  geistlichen  Oberbehörden  vorkommenden  Prüfungen
und  hinsichtlich  der  Kirchen-Inspektionen  siehe  K.  121  bis  F.  131  und  hinsichtlich
  der  ärztlichen  Prüfungen  S.  134.

#§  .  109.
Jede  kommissarische  Liquidation  unterliegt  der  Prüfung  und  Ermäßigung
des  Vorstandes  der  beauftragenden  Oberbehörde.
E.  Gebühren  für  die  Entscheidungsgründe  bei  Erkenntnissen  und  für  gerichtlich
gestiftete  Vergleiche.

1.  Entscheidungsgründe  bei  dem  Appellations-Gerichte,  den  Kreisgerichten  und
der  General-Ablösungs-Kommission.

.  110.
Für  Ausarbcitung  der  Entscheidungsgründe  in  nicht  minderwichtigen
Angelegenheiten,  nach  Ermessen  des  Vorsitzenden:
1)  für  den  Referenten  bei  Bescheiden  und  bei  Decif  v-Reskripten..

  ....  .....  ..  1Thlr.  —  Gr.
bis  4  -  —  -

und  bei  wichtigen  Untersuchungs-,  Konkurs=  und  anderen

besonders  mühsamen  Erkenntnissen  .  2-—
bis  8  -—

wozu,  wenn  in  einem  Konkurs-Erkenntnisse  über  24
Gläubiger  locirt  werden,  oder  bezüglich  zur  Erhebung
gelangen,  noch  für  jeden  weitern  Gläubiger  —  3
kommen.
2)  Für  den  Korreferenten  immer  Ein  Dritttheil  soviel,  als
der  Referent  erhält.

Der  Ansatz  für  Entscheidungsgründe  findet  nur  in  den  Fällen  Statt,
wo  die  Gründe  in  besonderer  Ausführung  der  Entscheidung  beizufügen  sind,
nicht  aber  auch  dann,  wenn  die  Sache  sich  dazu  eignet,  die  Gründe  in  die  Entscheidung
  selbst  kürzlich  einzurücken.  Uebrigens  ist  dieser  Ansatz  auch  dann  zu
liquidiren,  wenn  erst  nach  Ausarbeitung  der  Entscheidungsgründe  zu  einem  bereits

  beschlossenen  Erkenntnisse  die  Sache  noch  verglichen  wird  oder  sonst  sich
erledigt.

I1.  Vergleiche.
#S.  111.
Sowohl  bei  Obergerichten  als  bei  Untergerichten.
1)  in  geringfügigen  Rechtssachen  .  .  Nichts.
        <pb n="453" />
        437

2)  in  minderwichtigen  Rechtssachen.  ..  —  Thlr.  16  Gr.
3)  in  wichtigen  Rechtssachen,  nach  Maßgabe  dei  größern
oder  beringern  Verwickelung?  und  der  Wichtigkeit  der
Sache  .  —  .20
bis  2  —
vorbehältlich  der  Ermäßigung  der  Oberbehörde,  oder  bei
Justiz-Kollegien  des  Vorstandes.

Anmerkang  1.  Die  Vergleichsgebühr  fällt  jedes  Mal  derjenigen  Gerichtsperson  zu,  welche
den  Termin  gehalten,  worin  der  Vergleich  zu  Stande  gekommen,  und  setzt  immer  einen
förmlichen  Rechtsstreit  voraus,  ausgenommen  in  Konkurs-Angelegenheiten,  wenn  zwar  der
Konkurs  noch  nicht  förmlich  dekretirt,  seine  Eröffnung  aber  ohne  den  gestfteten  Vergleich
unvermeidlich  gewesen  wäre.

Anmerkung  2.  Ist  in  der  Sache  selbst  nichts  streitig,  sondern  trifft  die  gestiftete  Vereinbarung
  bloß  Fablungsbesristung  oder  sonstige  Modifikation  des  Zugeständnisses  (§.  35),  so
sinden  keine  Vergleichsgebühren  Statt,  so  wenlg  als  bei  den  vorläufigen  Sühneversuchen
(5.  22).

F.  Depositen-Gebühren.
§  112.
I.  Von  der  ursprünglichen  Einnahme:
1)  bei  baarem  Gelde  von  jedem  Hundert  Thalernn  —  Thlr.  8  Gr.
2)  bei  Testamenten  —  -  12
3)  bei  anderen  Dokumenten  von  jedem  Hundert  Thalern  —  4
Es  kömmt  jedes  Mal  nur  derjenige  Betragstheil  des
Dokumentes  in  Ansatz,  welcher  die  Stelle  des  außerdem
zu  deponiren  gewesenen  Geldes  vertritt,  so  daß,  z.  B.,
wer  für  300  Thaler  Sicherheit  zu  bestellen  hat  und  solche
durch  ein  Dokument  von  1000  Thalern  leistet,  nur  von
jenen  300  Thalern  die  Depositen-Gebühren  entrichtet.
Bei  Dokumenten,  die  keinen  zu  Geld  anschlagbaren
Werth  haben,  oder  die  zur  Sicherheit  für  einen  zu
Geld  nicht  wohl  anschlagbaren  Gegenstand  deponirt  werden,
  bestimmt  das  Gericht  die  Deposttone  .Gebühr  nach
Ermessen  auf  ...  ...  .  —-16-bis
  2  —
4)  bei  Pretiosen  ebenfalls  4  Groschen  von  100  Thalern
(vorbehältlich  einer  von  der  zuständigen  Oberbehörde  zu
treffenden  Aversional-Ermäßigung,  wenn  die  Taxation
zu  schwierig  oder  zu  kostspielig  wäre,  wogegen  jedoch
        <pb n="454" />
        438

III.

der  Partei  frei  bleibt,  Taxation  auf  ihre  Kosten  zu

verlangen).

Von  der  wirklichen  Ausgabe,  d.  h.,  nicht  auch  von  der  bloß  durch  Ausleihung
  veranlaßten,  eben  soviel  wie  von  der  ursprünglichen  Einnahme.

Die  von  der  ursprünglichen  Einnahme  und  von  der  wirklichen

Ausgabe  zu  erhebende  Depositen-Gebühr  ist  nur  bei  der  ersten  Einzahlung
  und  bei  der  letzten  Ausgabe  zu  liquidiren,  dergestalt,  daß,  so  lange
der  besondere  Depositions-Grund  der  nämliche  bleibt,  auch  wenn  ein  Depositum
  von  einer  inländischen  Behörde  an  eine  andere  inländische  Behörde
oder  von  einem  Kabinet  der  Justiz-Kollegien  an  ein  anderes  Kabinet  übergeht,
  keine  doppelte  Depositen-Gebühr,  sondern  vielmehr  die  Einnahmegebühr
  nur  von  der  ursprünglichen  Einnahme  bei  derjenigen  Stelle,  wo#
diese  Statt  gefunden  hat,  und  die  Ausgabegebühr  nur  von  der  wirklichen
Ausgabe  bei  derjenigen  Stelle,  welche  diese  bewirkt,  zu  entrichten  ist.
Bei  Ausleihung  und  Wiedereinziehung  deponirten  Geldes,  einschlüssig  der
an  die  Haupt-Staatskasse  ausgeliehenen  Gelder,  mit  Inbegriff  der  Aufbewahrung
  der  Obligationen,  für  jede  Ausleihung  und  eben  so  für  jede
Wiedereinziehung  von  jedem  100  Thalern  4  Groschen.

Wenn  deponirte  Dokumente  zum  Behufe  der  Einziehung  und  Wiederausleihung
  des  dadurch  verbrieften  Kapitals  oder  zu  irgend  einem  andern
vorübergehenden  Zwecke  zurückgenommen,  nachher  aber  dieselben  Dokumente
oder  auch  an  ihre  Stelle  andere  Dokumente  von  gleichem  Werthe  wieder
deponirt  werden,  so  ist  dafür  keine  Depositen-Gebühr  anzusetzen.  Wärde
hingegen  an  die  Stelle  des  zurückgenommenen  Dokumentes  ein  Dokument
von  höherem  Betrage  deponirt,  so  ist  solches,  in  soweit  es  den  Betrag
des  herausgenommenen  übersteigt,  als  ein  neu  deponirtes  anzusehen
und  für  diesen  Mehrbetrag  die  gesetzliche  Depositen-Gebühr  allerdings
anzusetzen,  insoweit  dieses  nach  der  Bestimmung  unter  Ziffer  I,  3  überhaupt
  statthaft  ist.  Eben  so  ist,  wenn  an  die  Stelle  des  herausgenommenen
  ein  Dokument  von  minderem  Betrage  zum  Depositum  kommt,  von
dem  Betrage  der  Differenz  zwischen  beiden  Dokumenten  seiner  Zeit
(Anmerkung  3)  die  „von  der  wirklichen  Ausgabe“  zu  berechnende  Depositen-Gebühr
  anzusetzen.

Aunmerkung  1.  Von  Geldern  und  Dokumenten  der  Pflegebefohlenen  —  Verschwender  und

Abwesende  ausgenommen  —  ist  nur  die  Hälfte  vorstebender  Säte  zu  entrichten,  dafern  der
Grund  der  Deposliion  einzig  und  allein  in  dem  bevormundeten  Zustande  der  Pflegebefohlenen
  liegt.  Auch  diejenigen  Gelder  und  Dokumente  sund  hlerunter  begriffen,  welche  von
dritten  Personen,  z.  B.  Aeltern,  Vormündern,  lediglich  zur  Sicherheit  der  Pflegebefohlenen
        <pb n="455" />
        439

binterlegt  werden.  Pflegebefohlene,  deren  Vermögensabwurf  15  Thaler  jährlich  nicht  übersteigt
  (§.  5,  Nr.  8),  sind  von  Entrichtung  der  Depostten-Gebühr  ganz  1

Für  Depesiten  in  Kirchen-Inspektions-Angelegenbeiten  und  bei  allen  Arten
von  Kuratelen  finden  die  Bestimmungen  dieser  Anmerkung  gleichfalls  Anwendung.  Kirchenvorstän
  de  und  Kirchenvorsteher-Aemter  aber  haben  überhaupt  keine  Depostten-Gebühren
  zu  beziehen  (5.  100  des  Gesetzes  über  die  Verwaltung  öffentlicher  Depoftten
vom  12.  Februar  1840).

Wenn  Erben  oder  andere  Rechtswachfolger  eines  Pflegebefohlenen  Geld  oder
Dokumente  desselben  ans  dem  Depositum  ausgeantwortet  erhalten,  so  haben  sie  dafür  die
vollen  für  die  wirkliche  Ausgabe  (§.  112,  U)  geordneten  Depositen=  Gebühren  zu  ent.
richten;  es  wäre  denn,  daß  die  Erben  oder  Rechtsnachfolger  selbst  bevormundet  wären.

Anmerkung  2.  Von  deponirten  Brandkasse-  Geldern  haben  die  Empfänger  nur  die  halbe

Depositions--Gebühr  zu  entrichten.

Anmerkung  3.  Die  Depositen-Gebühr  darf  keinesweges  nach  den  einzelnen  Einnahmeposten

  und  Ausgabeposten  berechnet  werden,  sondern  nur  nach  der  Gesammt-Einnahme
oder  Ausgabe  des  mit  einer  und  derselben  Nummer  im  Depositen  -  Buche  bezeichneten
Depositums.

Auch  finden  Deposiren-Gebühren  überhaupt  nur  dann  Statt,  wenn  der  Gegenstand
vorher  wirklich  in  das  Depositen-Buch  eingetragen  und  in  den  Depositen-Kasten  gekommen
war,  nicht  also,  wenn  das  Geld  bloß  bei  Gericht  aufgezählt  wird  und  sofort  wieder  an  die
Gläubiger  ausgejahlt  werden  kann.

Aumerkung  A.  Die  Depositen--Gebühr  fällt  bei  Unterbehörden  demjenigen  Subaltern  zur

—

2

—

3

Hälfte  zu,  welcher  die  Einzeichnungen  in  das  Depoßiten-Buch  besorgt,  die  andere  Hälfte
aber  den  übrigen  Schlüsselinhabern.
Bei  Oberbebörden  beziehet  sie  der  betroffene  Sekretar;  bei  Kommissionen  aber  wird  sie

zwischen  dem  Kommissar  und  dem  Kommissions-Sekretar  getheilt.

G.  Zäblgelder.
S.  113.

Bei  Auktionen  von  Mobilien  (vorbehältlich  des  Sportel-Ansatzes
  in  dem  §.  42  Nr.  1)  demjenigen  Subaltern,
welcher  die  Erstehungsgelder  zu  verrechnen  hat,  vom
Thar
Treibt  der  Diener  des  Gerichtes  die  Auktions-Reste  bei,
so  fällt  ihm  Ein  Dritttheil  dieser  Gebühr  zu.
Bei  Eintreibung  von  Sportel=  und  Gebühren-Resten,
welche  ausnahmsweise  einem  andern  Angestellten  als  dem
Rechnungsführer  übertragen  wird,  von  jedem  Thaler  —  1½
Bei  Depositen  sind  die  Zählgelder  schon  unter  den  Depositen-Gebühren
  mit  begriffen.

Da,  wo  verpflichteten  Auktionatoren  für  das  ihnen
übertragene  Auktions-Geschäft  bestimmte  Gebühren  ausgesetzt
  sind,  hat  es  hierbei  und  bei  den  diesen  Beamten
dagegen  obliegenden  Leistungen  sein  Bewenden.

—  Thlr.  1  Gr.
        <pb n="456" />
        440

Wenn  Geld  bei  einer  Behörde  niedergelegt  und,  ohne
daß  es  zum  Depositorium  zu  bringen  ist,  sofort  wieder
ausgezahlt  wird  (Anmerkung  3  zu  F.  112),  so  gebührt
dem  Beamten,  welcher  das  Geschäft  besorgt  —  und  wenn
zwei  an  demselben  Theil  nehmen,  jedem  zur  Hälfte  —
ein  Sechstel  Prozent  als  Zählgeld.

H.  Rechnungsgebübren,  mit  Ausnahme  des  Staats-Rechnungswesens.

S.  114.  ·
Wenn  in  wichtigen  Konkurs-,  Sequestrations-,  Erbschaftsoder
  anderen  verwickelten  gerichtlichen  Angelegenheiten,  außer
der  Depositen-Rechnung,  noch  eine  förmliche  nach  Kapiteln
geordnete  Rechnung  nöthig  wird:  so  erhält  der  damit  Beauftragte
  für  jeden  Bogen  einer  solchen  Rechung...—olr.  16  Gr.
bis  1  =  16  =
Dieser  Ansatz  kann  auch  in  Fällen,  wo  die  Aufstellung
oder  Umarbeitung  einer  Vormundschaftsrechnung  durch  einen
Rechnungsverständigen  nöthig  wird,  dem  letztern  zugebilligt
werden.
§.  115.
An  Rechnungs-Monir-Gebühren  erhält  der  damit  beauftragte  Revisions-Beamte
  oder  andere  Rechnungsverständige:
a)  bei  allen  Rechnungen,  wenn  sie  einen  jährlichen  Abwurf

von  nicht  über  50  Tbaler  umfassin  ..  —  Thlr.  5  Or.
bis  —  *  10  -
nicht  über  100  Thaler  ...—  1()-bis
  —  20
nicht  über  200  Thaler  ...——  15
bis  1  —
nicht  über  500  Thaler.  ...—  20-bis
  2  —  -
nicht  über  1000  Thaler  ...1  löbis
  1  —
nicht  über  10,000  Thaler  ..  .  3  —
bis  10  —
darüber  hinuss  .  10  —

(is  15  —
        <pb n="457" />
        441

b)  Bei  Segquestrations-,  Erbschafts=  und  anderen  wichtigen
Rechnungen,  die  keinen  jährlichen  Abwurf  umfassen  .  .  1Thlr.  —  #
bis  10  —

Alle  Ansätze  dieses  Paragraphen  sind,  innerhalb  der  gezogenen  Grenzen,  von
dem  Vorstande  der  Behörde  nicht  bloß  nach  der  Größe  des  jährlichen  Abwurfes,
sondern  ganz  vorzüglich  je  nach  der  mit  der  Prüfung  verbundenen  Schwierigkeit
  zu  bemessen.

Auf  die  bloße  Zahl  der  Erinnerungen  kommt  es  dabei  nirgends  an,
wohl  aber  können  dem  Rechnungsverständigen  in  wichtigen  Fällen,  wo  viele  Ak.-ten
  vor  Entwerfung  der  Erinnerungen  durchzugehen  sind,  bas  noch  besondresss.

  1  Thrr.  —  .
bis  4  —
zugebilligt  werden.
116.
Rechnungsauszüge:
für  jede  ausgezogene  Rechnng  —  Thlr.  10  E.
bis  —.  20
und  wenn  der  Auszug  mehr  als  Einen  n  Bogen  faßt,
für  jedes  weitere  Blatt  noch.  —  5  —
bis  —.  10
Rechnungsgutachten:
für  den  ersten  Bhhen  —  20
bis  1  =  10
und  für  jedes  weitere  Blatt  noch.  ..  .  .  ...  —  10
bis  —.  20
für  Rechnungsübersichten  und  Vertheilungsentwürfe  in
wichtigen  und  verwickelten  Angelegenheiten  50r  *  20
is  #4  :  —
für  Nachlegung  von  Auktions-Protokollen,  Inventarien
und  Schuldberechnungen,  dafern  deren  Prüfung  durch  einen
Rechnungsverständigen  nöthig  wirnd  ..  ti  .  —  210
is  2  —

Es  versteht  sich  übrigens,  daß  da,  wo  das  Rechnungs-Revisions-  Personal
lediglich  auf  fixen  Gehalt  gesetzt  ist,  die  in  den  §.S.  114—  116  bestimmten
Gebühren  der  Sportel-Kasse  zufallen.

#S.  117.
Die  Sportel-Freiheit  der  Bevormundeten  (.  5  Nr.  8)  erstreckt  sich  nicht
auf  die  Rechnungsgebühren.
72
        <pb n="458" />
        442

Wird  wegen  geringen  Vermögens  der  Pflegebefohlenen  die  Rechnung  auf
mehre  Jahre  zugleich  gelegt,  so  darf  für  deren  Monirung  nur  um  die  Hälfte
mehr  angesetzt  werden,  als  der  Betrag  eines  einjährigen  Abwurfes  zuläßt.

I.  Ermäßigungs-(Moderations-)  Gebühren.
S.  118.

Für  die  auf  Antrag  einer  Partei  vorgenommene  obrigkeitliche  Prüfung  und
Feststellung  der  Kostenrechnungen  von  Behörden,  Anwälten,  Aerzten  und  anderen
bei  Ausübung  ihres  Berufes  an  öffentliche  Tar-Vorschriften  gebundenen  Personen,
  von  jedem  vollen  oder  angefangenen  Zehen-Thaler-Betrage  der  gestellten
  Rechangg  .  .  ...  ..  —  Thlr.  4  Gr.

K.  Verpflichtungsgebübren.

g.  119.
Die  Protokoll-Führer  bei  den  Oberbehörden  und  Immediat-Kommissionen
beziehen  bei  jeder  Dienstverpflichttng  1  Thlr.  15  Gr.
bei  der  eines  Accessisten,  Steuer-,  Zoll=  oder  Impost-Einnehmers
  oder  Kontroleurs,  ingleichen  eines  Unterförsters,  Kreisers,
Wundarztes,  Feldmessers,  Kirchners  oder  Organisten  aber  nur  —.  20
Schullehrer  in  Flecken  und  Dörfern,  Diener  und  Boten  sind  von  dieser
Entrichtung  ganz  frei.
Diese  Gebühr  kommt  auch  den  Ministerial-Sekretaren  bei  Verpflichtungen  zu.
II.  Archiv.=  Gebühren.
.  120.
1)  Der  Sekretar  bei  dem  geheimen  Haupt=  und  Staats-Archive  hat  in  Angelegenheiten
  der  Privaten  zu  beziehen:
für  Abschriften  oder  Ertrakte  aus  ganz  alten,  mühsam
zu  lesenden  Urkunden,  für  den  BBgen  —  Thlr.  10  Gr.
für  andere  Abschriften,  für  den  Bggen  —  5
für  Registraturen,  Resolutionen,  Ausfertigungen  und  Beglaubigungen
  die  einschlagenden  Ansätze  des  §.  19  und
zwar  die  für  Beglaubigungen,  je  nach  Ermessen  seines
Chefs,  doppelt.
Für  das  Aufsuchen  und  Nachlesen  alter  Akten,  es  möge
das  Gewünschte  aufgefunden  werden  oder  nict.  —  16
2)  Der  mit  dem  Archiv-  -Geschäfte  beauftragte  Subaltern  eines
Gerichtes  hat  in  Angelegenheiten  der  Privaten  für  das
Aufsuchen  und  Vorlegen  solcher  Akten,  welche  rückwärts
        <pb n="459" />
        Dem  betreffenden  Mitgliede
  —

443

vor  zehen  Jahren  ergangen  und  geschlossen  worden,  jedes
Mal  (d.  h.  soviel  Mal,  als  Akten  über  verschiedene  Angelegenheiten
  aufgesucht  werden)  zu  beziehen  —  Thlr.  6  Gr.
Für  Vorlegung  solcher  Akten  an  die  Behörde  ist  jedoch
niemals  etwas  zu  entrichten.
M.  Kirche  nratbsegebühren.
#S.  121.

1)  Für  die  Prüfung  eines  von  auswärtigen  Schulen  oder  aus  einem  Privat-Institute
  auf  die  Akademie  abgehenden  Schülers,  der  Präsunge-Kommisston
.  3  Thlr.  —  Gr.
2)  Für  die  Prüfung  eines  Abiturienten,  der  sich  keiner  Fakultäts-Wissenschaft
  widmen  will  1  16
3)  Für  die  Prüfung  eines  Kandidaten  nach  dem  Abgange
von  der  Akademie  (sämmtlichen  examinirenden  Kachn,

räthen  zusammen)g  .  3-—-4)
  Für  die  Prüfung  eines  Kandidaten  zur  Oddination  pro

ministerio),  ohne  Untersched  2  —
5)  Für  das  Ordinations-Zeugiss=  2  —
6)  Für  die  Prüfung  eines  Pfarrers  bei  seiner  Weiterbefördengg

  2#.  —
7)  Jeder  Seminarist  hat  für  die  Prüfung  bei  dem  ab.

gange  vom  Semieen  1  15

für  die  Prüfung  vor  der  ersten  Anstellung  als  Schullehrer  2  —
zu  zahlen.

Den  letzten  Ansatz  hat  jeder  Schullehrer  für  eine  nach
der  Anstellung  etwa  eintretende  weitere  Prüfung  ebenfalls
zu  entrichten.

Für  die  zum  Zwecke  des  Eintrittes  in  ein  wirkliches
Schul-Rektorat  angeordnete  besondere  Prüfung  hat  der
Geprüsssstt  2  —  „
zu  zahlen.

Die  erwähnten  Gebührenansätze  werden  von  den  mit
der  Prüfung  Beauftragten  bezogen.

Dem  Protokoll-Führer  bei  der  ersten  Prüfung  eines
Kandidaten  nach  dem  Abgange  von  der  Akademie,  für
die  verschiedenen  Protokolle  zusammen  1  16

8

—
        <pb n="460" />
        444
9)  Bei  Ordination  eines  Geistlichen,  dem  Kantor  und  dem

Kirchner,  eden  —  Thlr.  10  Gr.

Die  Gebühren  unter  Nr.  1,  Nr.  2,  Nr.  3,  Nr.  6  und  Nr.  8  werden
  jedes  Mal  von  dem  Kandidaten  oder  dem  Geistlichen  selbst  entrichtet,
die  unter  Nr.  4,  Nr.  5,  Nr.  7  und  Nr.  9  aber,  wo  es  bisher  herkömmlich
  war,  von  den  betroffenen  Gemeinden  oder  von  den  Kirchen-Aerarien.


Die  Prüfungsgebühr  bei  katholischen  Schullehrern  fällt  der  Immediat=Kommission
  für  das  katholische  Kirchen=  und  Schul-Wesen  zu,  wogegen
die  Bestimmungen  der  Nr.  4,  Nr.  5,  Nr.  6  und  Nr.  9  dieses  Paragraphen
  auf  katholische  Geistliche  keine  Anwendung  finden.

N.  SEpboral=  und  Kirchen  -  Kommissions=  oder  Kirchen=  Inspektions-Gebühren.

.  122.
Bei  Besetzung  von  Pfarrstellen  und  Schullehrerstellen  haben  die  betroffenen

Gemeinden  (oder  wo  es  herkömmlich,  die  Kirchen-Aerarien)  folgende  Aversional-Gebühr
  für  alle  dabei  —  von  Erledigung  der  Stelle  an  bis  zur  Genehmigung
des  Vergleiches  mit  dem  Nachfolger  —  vorkommende  Geschäfte  und  Bemühungen
  des  Superintendenten  und  des  weltlichen  Einführungs-Kommissars,  an  jeden
zur  Hälfte,  zu  entrichten:

1)  bei  Pfarrstellen:

2

-

wenn  deren  jährliches  Einkommen  nicht  über  400  Thaler

betrüiiüitttt  8  Thlr.  —  Gr.
401  Thaler  bis  600  Thaler  ...........  los--601
  -  -=  80000  12#.  —
über  S80i  15  —
bei  Schulstellen,  einschlüssig  der  s.  g.  Kinderlehrer-  oder
Präzeptoren=  und  Hülfslehrer-Stellen  von  nicht  über
125  Thaler  jährlichem  Ertrgen  1  10
von  mehr  als  125  Thaler  16  150  Thaller  2
.  --150-  -200-.....  3  —
über  200  Thaler  *

Daneben  bezieht  der  Orts-Schulaufseher  für  ale  bei  der  Stellbesebung
ihm  übertragene  Geschäfte  nach  der  oben  bestimmten  Abstufung  hinsichtlich
  des  Stelleinkommens  eine  Aversional-Gebühr  von  1  Thlr.  —  1  Thit.
5  Gr.  —  1  Thlr.  10  Gr.  —  1  Thlr.  15  Gr.
        <pb n="461" />
        445

Hierzu  kommen  noch:
zu  1)  bei  Pfarreinführungen:
a)  an  den  diakonisirenden  Geistlihen  1  Thlr.  —  Gr.
b)  an  den  Aktuar  für  seine  sämmtlichen  Bemühungen  —
c)  an  den  neuen  Geistlichen  für  die  Speisung  der  Kommission,
  des  diakonisirenden  Geistlichen,  der  Schullehrer,
Kirchenvorsteher,  Altarleute,  Schuldheißen  u.  s.  w.  12#.i  —
Gehören  Filiale  zur  Pfarrkirche,  bei  welcher  der  neue
Pfarrer  eingeführt  wird,  so  empfängt  derselbe  noch
15  Groschen  für  jeden  Filial-Schullehrer,  Schuldheißen,
Kirchenvorsteher  oder  Altarmann,  sofern  diese  Personen
Theil  an  der  Speisung  zu  nehmen  befugt  sind.
Speisen  die  Kirchenvorsteher,  Altarleute  und  Schuldheißen
  nicht  persönlich  bei  dem  neuen  Geistlichen,  so  hat
letzterer  jedem  von  ihnen  zu  vergüten  —  15
Diäten  oder  Natural-Speisung  von  den  Gemeinden
dürfen  nicht  angenommen  werden.
Zu  2)  bei  Schuleinführungen:
da,  wo  die  Zuziehung  eines  Aktuars  zeither  herkömmlich,
für  Zehrung,  Transport  und  Bemühung  desselben,  zusamen:
  2  —
jedoch  nur  noch  so  lange,  als  die  setzigen  Inhaber  solcher

Stellen  sie  bekleiden.

Aumerkung.  Die  sämmtlichen  Bestimmungen  dieses  Paragraphen  sind  auf  katholische
  Gemeinden  nicht  auwendbar,  hinsichtlich  deren  es  lediglich  bei  den  bisherigen  Observanzen
  verbleibt.

123.

2
Für  die  Prüfung  und  Abnahme  einer  Kirchenrechnung,  einschlüssig  des
Justifikations-Scheines,  erhält  jeder  Kirchen-Inspektor,  sowohl  der  geistliche  als
der  weltliche,
wenn  die  Jahreseinkünfte  der  (evangelischen  oder  katholischen)
  Kirche,  nach  Abzug  etwaiger  Passiv-Zinsen,

nicht  über  50  Thaler  betragen  haben  .  ——Thlr  16  e.

nicht  über  100  Thaler  ............  —  20

-  -200  .......-.....  "l-—-400-
  ....«.......l-12-600
  -............  l-20-datuberhmaus.-.

  ..2-—
        <pb n="462" />
        446

Die  Kirchenrechnungen  sind  zwar  alljährlich  abzunehmen,  aber  dem  Ermessen
  der  Oberbehörde  bleibt  es  überlassen,  ob  und  wie  oft  solche  an  dem
Orte  der  Kirche  abgenommen  werden  sollen,  vorausgesetzt  nur,  daß  dringende
Gründe  dazu  vorliegen.

Es  soll  aber  bei  Kirchen,  deren  Jahreseinkünfte  nicht  wenigstens  200  Thaler
  übersteigen,  die  Rechnungsabnahme  nur  höchstens  alle  drei  Jahre  —  und
bei  Kirchen,  welche  nicht  über  50  Thaler  Jahreseinkünfte  haben,  nur  höchstens
  alle  sechs  Jahre  —-  in  dem  Orte  der  Kirche  selbst  Statt  finden,  versteht
sich,  außer  wenn  die  Kirchen-Inspektoren  in  dem  Orte  selbst  wohnen.

Geschieht  die  Rechnungsabnahme  an  dem  Orte  der  Kirche,  ohne  daß  dieser
  Ort  zugleich  der  Amtssitz  oder  der  Gerichtssitz  ist,  so  erhöhen  sich  diese
Ansätze  bezüglich  auf  das  Doppelte,  statt  sonstiger  Diäten  und  Speisung.

Ist  einer  der  Kirchen-Inspektoren  behindert,  so  werden  vorstehende  Gebühren
  von  demjenigen,  welcher  für  ihn  vikarirt,  bezogen.  «

S.124.

Derjenige  Subaltern  des  weltlichen  Kirchen-Inspektors,  welcher  die  Ansätze
  der  Kirchenrechnungen  nachzurechnen  und  mit  den  Belegen  zu  vergleichen
hat,  erhält  dafür  5,  10,  16,  24  Groschen,  1  Thaler  oder  1  Thaler  12  Groschen,
  je  nach  der  Abstufung  der  Kircheneinkünfte  in  dem  vorigen  Paragraphen.

.  126.

Filial-Kirchenrechnungen  müssen  an  einem  und  demselben  Tage  mit  der
Rechnung  der  Mutterkirche  abgenommen  und,  wenn  dieses  an  dem  Orte  der
Mutterkirche  (der  nicht  zugleich  Amtssitz  oder  Gerichtssitz  ist)  geschieht,  die  erhöhten
  Kosten  nach  Verhältniß  vertheilt  werden.

Auf  Filial-Kirchen  jedoch,  die  mit  der  Mutterkirche  nicht  einen  und  denselben
  weltlichen  Kirchen-Inspektor  haben,  ist  diese  Bestimmung  nicht  anwendbar.

Anmerkung  zu  8.8.  123  und  125.  Wenn  mehre  Kirchenrechnungen  an  einem
  Tage  abgenommen  werden,  teitt  für  jede  derselben  der  volle  und  bezüglich  —
wenn  die  Abnahme  nicht  am  Amts-  oder  Gerichts-Siße  erfolgt  —  der  doppelte  Ansatz
  ein.

Auch  bei  gleichzeitiger  Abnahme  der  Rechnungen  einer  Mutterkirche  und  der  Zilial-Kirchen
  findet  der  einfache  Ansatz  für  eine  jede  derselben  Statt.  Der  die  Diäten  ersetzende
  nochmalige  Ansaß  tritt  jedoch  in  diesem  Falle  nur  ein  Mal  nach  dem  Gesammtbetrage
  der  Jahreseinkünfte  ein  und  ist  unter  die  einzelnen  Kirchen  nach  Verhältunß  ihrer
  Einkünfte  zu  vertheilen.

g.  126.
Für  jede  alljährlich  vorzunehmende  Schul-Visitation  erhält  der  Ephorus,
bezüglich  dessen  Stellvertreter,  einschlüssig  der  Diäten,  wenn  die  Schule
        <pb n="463" />
        447

bis  zu  50  Schüler  5050ot-  1  Thlr.  10  Gr.
wenn  dieselbe  51  bis  zu  100  Schüler  bat  .......  2-——-wennsiemehrcchülerhat.........
  .2-10

aus  der  Kasse,  welche  bisher  zur  Zahlung  verbunden  war.

Hierneben  hat  es  bei  den,  jeden  Orts  herkömmlichen  Gebühren  der  Ortsschulaufseher
  für  die  Leitung  des  jährlichen  öffentlichen  Schul-Examens  und  bei
den  Gebühren,  welche  dieselben,  die  Lehrer-  und  Ortsvorgesetzten  bei  Gelegenheit
  der  Prüfungen  und  Visitationen  beziehen,  lediglich  sein  Bewenden.

127.

Für  jede  Kirchen-Visitation  erhält  der  Visitator,  einschlüssig  der  Diäten,
wenn  die  Jahreseinkünfte  der  Kirche  nicht  über  100  Thaler

betraaaennn  ....  —  Thlr.  20  Gr.

wenn  sie  mehr  als  100  Thaler,  aber  nicht  über  200  Khe
betragaaen  .  .  l-—

wennsteinehtals200Thalerbetragen..  1-10

Die  Kirchen-Visitationen  sind  gleichzeitig  mit  der  Kirchen-  Rechnungsabnahme,
  insoweit  diese  nach  den  bestehenden  Einrichtungen  an  Ort  und  Stelle  Statt
findet,  bezüglich  zugleich  mit  der  Schul-Visitation  vorzunehmen,  soweit  dieses
unbeschadet  der  für  jedes  dieser  Geschäfte  erforderlichen  Gründlichkeit  geschehen
  kann.

&amp;amp;#128.

In  allen  anderen  Kirchen-Inspektions-Angelegenheiten  finden  nirgends
Gebühren  Statt,  ausgenommen:

1)  die  vorschriftsmäßigen  Diäten  bei  nothwendigen  Verrichtungen  außerhalb
des  Wohnortes,

2)  bei  Verpachtung  von  Kirchengrundstücken,  Pfarreigrundstücken  oder  Schulgrundstücken.
  Hier  hat  die  Kirchen-Inspektion  die  in  dem  F.  62  normirten
  Ansätze  gemeinschaftlich  als  Gebühr  zu  beziehen,

3)  Botenlohn,  jedoch  nur  dann,  wenn  die  Absendung  eines  besondern  Boten
  unvermeidlich  war,

4)  bei  Einweihung  einer  neuen  Kirche  .  .  4Thlr.  —  Gr.

für  sämmtliche  dabei  vorkommende  Geschäfte  des  geistlichen  Kommissars,  einschlüssig
  der  Einweihungspredigt.

K.  129.
An  Ephoral-Gebühren  in  Diepensations-,  Che-,  Pacht=  und  Kirchstuhl-Angelegenheiten
  erhält  der  Superintendent:
        <pb n="464" />
        448
1)  für  jedes  Blatt  einer  Registratur  oder  eines  Protokolllaa

  —  Thlr.  4  Gr.
2)  für  einen  Termin  zu  Vernehmung  mehrer  Personen,
einschlüssig  des  Protokolles  1  —
Ss3)  für  einen  Bericht  —  16
z  4)  für  jede  andere  schriftliche  Ausfertigung,  ingleichen
2F#  für  Abnahme  eines  Ledigkeitstidsss  —  -  10

5)  für  die  Anordnung  des  Trauergeleites  bei  dem  Ableben
  von  Kirchen-Patronen  treten  entweder  vorstehende
Gebühren  oder  das  herkömmliche  Honorar  ein.

g.  130.
Hinsichtlich  der  Transport-Kosten  gelten  folgende  Bestimmungen:

1)  bei  Einführung  eines  Geistlichen  gebührt  dem  Superintendenten,  bezüglich
  dem  Land-Dekan,  ein  Wagen  mit  zwei  Pferden,  und  dem  weltlichen
Kommissions-Personal  ebenfalls,  dafern  letzteres  nicht  an  dem  Orte  der
Einführung  selbst  oder  doch  so  wohnt,  daß  es  von  dem  geistlichen  Kommissar
  füglich  mit  seinem  Wagen  abgeholt  werden  kann.

Der  baare  Verlag  dabei  ist  jedes  Mal  nach  den  laufenden  Miethpreisen
durch  Quittung  zu  bescheinigen  und  es  versteht  sich,  daß  da,  wo  bei  sehr
schlechten  Wegen  vier  Pferde  durchaus  nöthig  sind,  solche  ebenfalls  gut  gethan
  werden  müssen;

2)  bei  Abnahme  von  Kirchenrechnungen  an  Ort  und  Stelle  haben  der  geistliche
  und  der  weltliche  Kirchen-Inspektor  jeder  eine  aversionelle  Transport-Vergütung
  dnddnnna  1  Thlr.  12  Gr.
für  den  Tag  zu  beziehen.

Es  ist  jedoch  so  einzurichten,  daß  immer  mehre  Kirchenrechnungen  an
einem  Tage  abgenommen  und  die  Kosten  unter  die  betroffenen  Gemeinden
  vertheilt  werden;

3)  bei  Kirchen=  und  Schul-Visitationen  und  überhaupt  so  oft  der  Superintendent
  reis't,  fündet  dieselbe  aversionelle  Transport-Vergütung  und  Kostenvertheilung
  bezüglich  unter  die  verschiedenen  Kirchen=  oder  Gemeinde-Aerarien
  Statt.

.  131.
Ist  an  dem  Orte,  wo  eine  Lokal-Verrichtung  vorgenommen  wird,  kein  anderes
  schickliches  Unterkommen  zu  finden:  so  ist  der  Pfarrer  verpflichtet,  den
mit  dem  Geschäfte  Beauftragten  Wohnung,  Licht,  Heitzung  und  Speisung  zu
        <pb n="465" />
        449

geben.  Dafür  erhält  der  Pfarrer  von  der  Gebühr  jedes  Beauftragten  1  Thaler
  16  Groschen  täglich.

(O.  Pfarramtsgebähren  in  weltlichen  Augelegenbeiten.

K.  132.
1)  Für  Ablesung  einer  auswärtigen  Ediktal-Citation  .  I  Thlr.  12  Gr.
2)  Für  Pfarrberichte  in  Ehe-oder  Kirchstuhl-  Angelegenheiten  —  -  16
3)  Für  ein  Pfarramts-Zeugniß  in  Privat-Sachen  —  8=und
  wenn  das  Zeugniß  mehr  als  Eine  Person  benit,
für  jede  dieser  mehren  Personen  noh  ..  -3  =

In  Städten,  wo  der  Kirchner  das  Kirchenbuch  füyr,
theilt  sich  vorstehende  Gebühr  zwischen  dem  Geistlichen  und
dem  Kirchner.

4)  Für  die  Vorbereitung  zu  einer  Eidesleistung  und  für  das
darüber  auszustellende  Zeugniß:

in  minderwichtigen  Rechtssachen  .........  —-I6-außerde1n.............
  —-20-brsl-—-


  Für  die  Gegenwart  des  Geistlichen  bei  einer  gerichtlichen
Eidesleistung  einschlüssig  der  Vorbereitung  1  —
in  minderwichtigen  Rechtsangelegenheiten  aber  urr.  —  20
6)  Für  den  Besuch  bei  einem  Gefanggeen  —
7)  Für  Begleitung  zum  Richtplaeess  ...  2  —

Anmerkung.  Hinslchtlich  der  Pfarramtsgebühren  in  rein  geistlichen  Angelegenheiten  ura
slolge)  verbleibt  es  vorerst  noch  bei  den  jedes  Ortes  geltenden  bisherigen  Bestimmungen.


S§.  133.
Die  Aufsichtsbehörden  über  das  israelitische  Kultus=  und  Schul-Wesen  —
bezüglich  der  Land-Rabiner  allein  —  haben  folgende  Gebühren  zu  beziehen:
A,  die  Aussichtsbehörden:
1)  bei  Einführung  eines  israelitischen  Schullehrers  die  in  dem  §.  122,
Nr.  2  bestimmten  Gebühren;
2)  für  Prüfung  und  Abnahme  der  israelitischen  Kultus-Rechnungen  die  in
dem  §.  123  bestimmten  Gebühren,
wobei  derjenige  Subaltern  des  weltlichen  Mitgliedes  der  Behörde,  welcher
die  Rechnungsansätze  nachzurechnen  und  mit  den  Belegen  zu  vergleichen
hat,  das  in  dem  F.  124  festgesetzte  Emolument  bezieht;

73
        <pb n="466" />
        450

3)  für  Feststellung  der  israelitischen  Kultus-Steuern  und  deren  Vertheilung
alle  drei  Jaer  1  Thlr.  —  Gr.
bis  4  —
nach  Ermessen  des  Ministerial-Departements;
4)  bei  nothwendigen  Reisen  in  Aufsichtsangelegenheiten:
a)  Diäten:
das  weltliche  Mitgliidd  2  —
der  Land-Rabienl  1  16
für  den  Tag,
wobei  die  Vorschriften  des  §.  96  hinsichtlich  der  Zeitdauer
  einer  auswärtigen  Expedition  zur  Anwendung
kommen;
b)  Transport-Gebühren:
das  weltliche  Mitglied  die  in  dem  F.  101  für  einen
Untergerichts-Dirigenten  bestimmten,
der  Land-Rabiner,
wenn  die  Entfernung  nicht  über  drei  Meilen  von
seinem  Wohnorte  betrünütt  .  ...  1  .  12
und  für  die  Rückreise,  falls  sie  nicht  an  dem  nämlichen
  Tage  erfolgen  kann,  eben  soviel,
bei  weiteren  Entfernungen  für  jede  Meile  der
Hinreise  und  der  Rückreiisittete.  —  .  16
,  der  Land-Rabiner  allein:
1  für  die  Prüfung  eines  Schächtes  1..é  —
Anmerkung.  Hinsichtlich  der  Prüfung  der  Seminaristen  und  gehrer
gelten  die  Bestimmungen  im  §.121  oben.
2)  für  Schul-Visitationen  sind  die  im  K.  126  oben  festgesetzten
  Gebühren  zu  beziehen;

3)  für  die  Abnahme  eines  Ledigkeitseiddes  —  10
4)  für  ein  amtliches  Zeugnis  —  8=und
  wenn  es  mehr  als  eine  Person  betrifft,  für  ede
dieser  mehren  Personen  nohe  3
5)  für  die  Vorbereitung  zu  einer  gerichtlichen  2
und  für  das  darüber  auszustellende  Zeugntif  —  20
in  minderwichtigen  Rechtsangelegenheiten  jedoch  ur.  —  .  16

beides  aber  nur  an  Orten,  wo  die  Unentgeldlichkeit  dieser
Vorbereitung  nicht  bisher  herkömmlich  war;
        <pb n="467" />
        451

6)  für  die  Beiwohnung  einer  gerichtlichen  Eidesleistung  Thlr.  —  Gr.
in  minderwichtigen  Rechtsangelegenheiten  aber  nunr.  —  20
einschlüssig  der  Vorbereitung  unter  Nr.  5.
Anmerkung.  Diese  Gebühr  hat  auch  ein  Stellvertreter  des  Land.Rabiners

  anzusprechen.
7)  für  den  Besuch  bei  einem  Gefanggeen  1.  —
8)  für  Begleitung  zum  Richtplage  ....  2  —.=C,

  bei  Eidesleistungen  in  der  Synagoge:
für  den  Land-Rabiner  oder  dessen  Stellvertreter  1  —.
in  minderwichtigen  und  in  geringen  Untersuchungssachen

.)[5)TT[  —  .  20
für  den  Klopernr  —  5=für
  jeden  Zunngen  —  2

Anmerkung.  Die  Ansätze  der  Diäten  und  Transport-Kosten,  wo  sie  bei  den  Geschäften
unter  B  und  C  vorkommen,  sind  dieselben  wie  unter  4.

P.  Staatsärztliche  Gebühren.
I.  Verrichtungsgebühren.
#§&amp;amp;#.  134.
A.  Gebühren  der  Mitglieder  der  Medizinal-Kommission:
I.  bei  Abgabe  von  Gutachten  in  bürgerlichen  Rechtssachen
dem  Referenen  bi  Thlr.  —  Gr.
is  -

nach  der  Wichtigkeit  oder  Schwierigkeit  der  Sache;
für  die  Mit-Votanten  aber  die  Hälfte  dessen,  was  der
Referent  erhält.

II.  Bei  Kandidaten-Prüfungen
1)  jedes  der  Prüfung  beiwohnende  Mitglied  der  Prüfungs-Kommission:
a)  für  die  Prüfung  eines  Arztes  zur  Ausübung  der  Privat-Heilkunde
  oder  der  staatsärztlichen  Funktionen  3  Thlr.  —  Gr.
b)  für  die  Prüfung  eines  Wundarztes  erster  Klasse  2  —.
und  wenn  gleichzeitig  oder  später  eine  Prüfung  in  der
Geburtshülfe  dazukommt,  wieder  halb  so  viel,
c)  für  die  Prüfung  eines  Wundarztes  zweiter  Klasse  -
d)  für  die  Prüfung  eines  Apothekers  oder  Provisors  3  —
und  außerdem  das  die  praktischen  Prüfungen  im  Laboratorium
  leitende  pharmazeutische  Mitglie  5

73
        <pb n="468" />
        452
e)  für  die  Prüfung  eines  Thierarztes  1  Thlr.  10  Gr.

Anmerkung.  Diäten  und  Transport-Kosten  für  einen,  etwa  von  auswärts  zugezogenen
Examinator  werden  aus  öffentlichen  Mitteln  bezahlt.

2)  der  Protokoll-Führer  von  jeder  Prüfung  zwei  Dritttheile  der  Gebühren
eines  Examinators.
B,  Gebühren  des  Bezirksarztes  oder  dessen  Stellvertreters:
I.  bei  der  Prüfung
a)  eines  Wundarztes  dritter  Klasse,  eines  Apotheker-Gehülfen

  oder  einer  Hebamel  1  Thlr.  15  Gr.
b)  eines  eintretenden  oder  loszusprechenden  Lehrlings  der

niedern  Chirusgeee  .  ....  1.  —
)  eines  eintretenden  Apotheker-Lehrlins  —  15

II.  bei  Untersuchungen:
1)  für  eine  auf  besondere  Anordnung  vorgekommene  Apotheken-Visitation,
  mit  Einschluß  des  etwa  zugezogenen  Gehülfen

  und  der  sonstigen  Auslagen  doabl  2  —
bis  3  —.
Wird  nur  eine  Nach-Visitation  mittelst  Untersuchung
einzelner  Gegenstände  vorgenommen,  die  Hälfte  dieses
Betrages.
2)  für  die  chemische  Untersuchung:
a)  einer  Probe  von  Tabak  oder  Tabak-Saugcen,  von  Cs.
sig,  Bier,  Branntwein,  Liqueur  oder  ähnlichen  Gegenständdddden
  1  —  =
bis  3  —
Geschieht  die  Untersuchung  gleichzeitig  hinsichtlich  mehrer
  Proben  desselben  Stoffes,  so  ist  weiter  für  jede
nur  der  hälftige  Gebührenansatz  zulässig.
b)  einer  Vergiftung,  ausschlüssig  der  Gebühren  für  die
etwaige  Leichenöfing  2  —
bis  4  —
3)  für  die  Untersuchung  einer  Seuche  unter  Menschen  oder
Thieren:
für  das  Geschäft  und  die  damit  verknüpfte  Versäumniß,
a)  während  eines  Teges  2  —=6)

  wenn  das  Geschäft  und  die  damit  verbundene  Versäumniß
  mit  Einschluß  der  Hinreise  und  der  Rückreise
        <pb n="469" />
        bei  auswärtigen  Verrichtungen  nicht  über  6  Stunden
wegnimmt,  die  Hälfte  obigen  Ansatzes.

4)  für  die  Untersuchung  des  geistigen  oder  körperlichen  Zustandes

  eines  Lebeen

bis  2

5)  für  die  äußere  Untersuchung  eines  Leichnams  nach  dem
Grade  der  eingetretenen  Verwesung  —
bis  3

6)  für  die  Leitung  und  Mitverrichtung  einer  Leichenöffnung,
je  nach  dem  Grade  der  Verweicng  2
bis  6

7)  für  eine  sonstige,  von  der  Gerichts=  oder  Polizei-Behörde
angeordnete  Untersuchn  —
bis  3

III.  für  die  Abgabe  eines  amtlichen  Zeugnisses  mittelst  schriftlicher
  Ausfertigung,  einschlüssig  der  Reinschrift.

bis

IV.  für  die  Entwerfung  eines  Gutachtens,  Obduktions=  oder

sonstigen  Berichtes,  von  jedem  Blatte  der  vorschriftsmäßig

gefertigten  Reinschriit.

V.  für  die  erforderte  Einsicht  der  Akten  bis  zu  25  Blatt
und  dann  weiter  von  je  25  Blat.
jedoch  in  Allem  nie  mehr  ssssssss

VI.  für  die  Abwartung  eines  Termines  vor  einer  ösfentlichn
Behöddedde  ee
bis
wozu  außerhalb  des  Wohnortes  noch  die  zulässigen  Diäten

und  Transport-Kosten  kommen.
C,  Gebühren  des  Bezirks-Wundarztes  oder  dessen  Stellvertreters:
1)  für  die  Untersuchung  des  körperlichen  Zustandes  eines

Lebeden
bis

2)  für  die  äußere  Untersuchung  eines  Leichnams  nach  dem
Grade  der  eingetretenen  Verwenng
bis

3)  für  die  Leichenöffnung  nach  dem  Grade  der  eingetretenen

3

15

10
20

10
15
2

10

453

—  Thlr.  10  Gr.
        <pb n="470" />
        454
Verwesung  ...  .  ...  ...........  1  Thlr.  10  Gr.
5  4

bis
D,  Gebühren  des  Bezirks-Geburtshelfers  oder  dessen  Stellvertreters:

für  die  Untersuchung  der  Geschlechtstheillel  —  15
bis  —
E,  Gebühren  des  Bezirks-Thierarztes  oder  dessen  Stellvertreters:
I.  bei  der  Prüfung  eines  Hufschmids  oder  Thierverschneiders  1  —
II.  bei  Untersuchungen:
1)  an  lebenden  Thieren  ..  .  —  -M.10
bis  —  20

Bei  einer  auf  höhere  Anordnung  verfügten  Untersuchung
einer  epizootischen  Krankheit  in  der  Heerde  eines  Ortes,
in  oder  außer  den  Ställen,  findet  jedoch  ein  Ansatz  bis  z  2  —
Statt;

2)  an  gefallenen  Thieren:
a)  mittelst  Besichtigng  .......—-15
VII-—
b)mittelstLeitungundMitbesorgungderSektion..l-—
.  i52-—-In

  Ansehung  dieser  Verrichtungen  an  Saugfohlen,  Kälbern,  Eseln,
Schweinen,  Schafen  und  Ziegen  ist  nur  die  Hälfte  der  vorstehenden
Ansätze  zulässig.

Den  unter  C,  D  und  E  benannten  Medizinal-Personen  gebühren
für  die  hier  nicht  bezeichneten  Geschäftsbesorgungen,  welche  sie  von  Amtswegen
  oder  in  Folge  besondern  Auftrages  vornehmen,  zwei  Dritttheile
der  diesfallsigen  Ansätze  für  den  Bezirksarzt.

Für  dieselben  findet  jedoch  bei  gemeinschaftlichen  Verrichtungen  mit
dem  Bezirksarzte,  wegen  ihrer  bloß  beistimmenden  Theilnahme  an  der
Abfassung  eines  Gutachtens  oder  Berichtes  durch  letztern,  ein  Gebührenbezug
  nicht  Statt.

II.  Diäten  und  Transport-Gebübren.
.  135.
Hier  treten  im  Allgemeinen  die  Normen  der  §.F.  97  bis  100  und  §.  102  ein.
Es  sind  jedoch  folgende  nähere  Bestimmungen  zu  beachten:
1)  Jeder  Medizinal-Beamte,  welcher  aus  Staatsmitteln  einen  Dienstgehalt
bezieht,  hat  innerhalb  des  ihm  zur  Wirksamkeit  angewiesenen  Bereiches
        <pb n="471" />
        455

für  amtliche  Geschäftsbesorgung,  welcher  Art  sie  seyn  mögen,  Verrichtungsgebühren
  aus  den  Staatskassen  niemuals  in  Anspruch  zu  nehmen;
auch  findet  für  den  von  ihm  armen  Kranken  (im  Sinne  des  Gesetzes
über  die  Heimathsverhältnisse  vom  11.  April  1833,  §.  50)  zu  leistenden
Beistand  eine  diesfallsige  Gebührenforderung  weder  an  einen  Heimathsbezirk
  seines  Bereiches,  noch  an  einen  andern  inländischen  Heimathsbezirk
Statt,  sondern  es  kann  solche  nur  an  des  Kranken  etwa  vorhandenen,
alimentationspflichtigen  Ehegatten  oder  Verwandte,  soweit  als  diese  selbst
zahlungsfähig  sind,  gemacht  werden.

Bei  den  Versuchen  zur  Lebensrettung  Verunglückter  haben  die  Medizinal-Beamten
  Verrichtungsgebühren  nicht  anzusprechen,  es  bleiben  ihnen
jedoch  nach  dem  Nachtrage  vom  3.  April  1839  zu  dem  Gesetze  wegen
Rettung  verunglückter  Personen  vom  19.  Juni  1823  für  ihre  diesfallsigen
  ärztlichen  und  wundärztlichen  Bemühungen  die  taxmäßigen  Ansprüche
an  das  Vermögen  der  verunglückten  Personen  vorbehalten.

2)  Die  in  Dienstgeschäften  und  Verrichtungen  eines  öffentlichen  Medizinal-Beamten
  nothwendigen  Verläge  hingegen,  mit  Einschluß  der  Diäten  und
Abschreibegebühren,  sind  von  der  dazu  pflichtigen  Kasse  (P.  4)  vorschußweise
  alsbald  zu  erstatten,  da  solche  derselben,  wenn  der  Zahlungspflichtige
nicht  auch  zahlungsfähig  ist,  ohnehin  zur  Last  fallen.  Eine  Transport-Vergütung
  findet  jedoch  nicht  Statt,  wenn  der  Medizinal-Verwaltungsbeamte
  zur  Haltung  eines  Dienstpferdes  Fourrage  in  Natur  oder  im
Geldbetrage  dafür  bezieht,  welchen  Falles  ihm  nur  für  jedes  Pferdefutter
unterwegs  5  Groschen  und  die  etwaigen  Auslagen  an  Chaussee-,  Pflasterund
  Brücken-Geld  u.  s.  w.  erstattet  werden  G.  102).

Bei  Behandlung  armer  Kranker  außerhalb  des  Wohnortes  findet  ein
Diäten-Ansatz  für  einen  besoldeten  Medizinal-Beamten  nur  dann  Statt,
wenn  die  Abwesenheit  vom  Wohnorte  über  vier  Stunden  beträgt;  wenn
dieselbe  nicht  über  sechs  Stunden  dauert,  sind  nur  halbtägige  Diäten  zu
liquidiren.

3)  In  Fällen,  wo  eine  zahlungspflichtige  und  zahlungsfähige  Privat-Person
vorhanden  ist,  hat  diese  nicht  nur  die  fraglichen  Verläge  zu  erstatten,
sondern  auch  dem  betheiligten  Medizinal-Beamten  die  tarmäßigen  Verrichtungsgebühren
  zu  bezahlen.

4)  Wird  ein  öffentlicher  Medizinal  -Beamter  zu  Geschäftsbesorgungen  und
        <pb n="472" />
        456

n  außerhalb  seines  Bezirkes  besonders  beauftragt,  so  erhält
derselbe
a)  wenn  die  ihn  beauftragende  Behörde  den  diesfallsigen  Aufwand  zu
tragen  hat:
a)  Diäten  (§.  96  bis  §.  100)  und
6)  volle  Transportkosten-Vergütung  (C.  102);
b)  wenn  aber  eine  zahlungsfähige  Privat-Person  eintritt:
a)  Verläge,
5)  Transport-Kosten  und
7)  Verrichtungsbühren;

5)  Die  Prüfung  und  Feststellung  der  Gebühren  und  Verläge  der  in  gerichtlichen
  Fällen  zugezogenen  Physikats-Personen,  sowie  bei  eintretendem  Zweifel
  die  Bestimmung  über  die  Bezahlung  dieser  Gebühren  und  Verläge  aus
den  Gerichtskassen,  steht  lediglich  den  Kreisgerichten  zu,  welche  sich  jedoch,
so  oft  dabei  sachverständige  Beurtheilung  des  technischen  Werthes  der  gerichtsärztlichen
  Leistungen  nöthig  wird,  das  Gutachten  der  Medizinal-Kommission
  bei  dem  betreffenden  Ministerial-Departement  zu  erbitten  haben.

K.  Gebübren  der  Großberzoglichen  Bau-Offieianten,  da  wo  fle  in  Privat=Bauangelegenheiten

  angesprochen  oder  von  der  Behörde  requtrirt  werden.

#§.  136.

1)  Für  Bauanschläge:
von  jedem  Bogen,  welcher  nach  Vorschrift  der  Bauverordnung  vom  18.  August
1818  abgefaßt  ist  und  auf  jeder  Seite  wenigstens  vierzehen  bis  sechszehen  einzeln
  berechnete  Posten  enthält,  einschlüssig  der  Reinschrift  1  Thlr.  16  Gr.

2)  für  Entwerfung  eines  Bau-Kontraktes  1  —

bis  2  —
Wenn  neben  dem  Entwurfe  eines  Bau-Kontraktes  noch
eine  besondere  genaue  Beschreibung  der  Arbeiten  gefordert

wird,  für  jeden  Bogen  dersellen.  1.  —

3)  für  Fertigung  eines  Baurisses  —  10
bis  10  —

4)  für  ein  schriftliches  Gutachten  —  10
bis  2  —

5)  für  Revision  einer  Baurechanggagag  —  20
bis  3  —

für  Leitung  und  Beaufsichtigung  eines  ganzen  Baues  ein  bis  zwei  Prozent
des  Bauanschlages,  vorbehältlich  jeder  andern  Privat-Uebereinkunft.
        <pb n="473" />
        457

Im  Zweifel  entscheidet  bei  allen  diesen  Ansätzen  das  Ermessen  des  Ober-Bau-Direktors.

B.  Gebühren  der  Rechnungsämter  und  anderer  #  Erbebung  von  grundherrlichen

  Gefällen  angestellten  Personen.

#§.  137.
1)  Abschreibegebühren  und  Zuschreibegebühren,  zusammen:
a)  von  jedem  Sten  —  Thr.  31/8  Gr.

b

#

q

e

—

m#„

Pflichttheilsberechtigte  entrichten  hiervon  nur  die  Hälfte.

Bei  gebundenen  Gütern,  die  über  500  Thaler  werth
fiddd.  ..  —  10
und  wenn  sie  über  1000  Thaler  werth  sinpd  —  20

Gebundene  Güter  oder  solche  abgetrennte  Bestandtheile  derselben,  die
gleichwohl  noch  als  gebunden  unter  sich  erscheinen,  dürfen  in  keinem
Besitz-Veränderungsfalle  für  mehr  als  Ein  Item  gerechnet  werden.

Wenn  zwei  oder  mehre  Items,  die  früher  nur  Eins  bildeten,  wieder

in  eine  Hand  zusammengebracht  sind  und  nun  zusammen  veräußert
werden,  so  sind  sie  ebenfalls  nur  für  Ein  Item  zu  rechnen.

Wenn  mehre  Personen  zugleich  ein  Item  erben,  so  darf  dieses  zu
keiner  Erhöhung  der  Ansätze  führen;
bei  Items,  welche  einen  halben  Acker  und  darunter  betragen,  sind  die
Abschreibe=  und  Zuschreibe-Gebühren  nur  mit  der  Hälfte  des
sonst  zulässigen  Betrages  in  Ansatz  zu  bringen;
wenn  bei  Grundstücksveräußerungen  die  Erwerber  im  Ver  hältnisse
zum  Vorbesitzer  Pflichttheilsberechtigte  sind,  so  genießen  sie  in  Ansehung
  der  Abschreibe=  und  Zuschreibe-Gebühren  die  den  Pflichttheilsberechtigten
  zugestandene  Begünstigung,  gleichviel,  auf  welchem
Grunde  die  Grundstückerwerbung  beruht,  ob  auf  Beerbung,  oder  auf
einem  Geschäfte  unter  Lebendigen;
auch  in  den  Fällen,  wo  eine  Theilung  zwischen  den  Erben  eintritt,
findet  die  Begünstigung  der  Pflichttheilsberechtigten  des  Erblassers  hinsichtlich
  der  Abschreibe=  und  Zuschreibe-Gebühren  dann  Statt,
wenn  eine  gemeinschaftliche  Erbezuschreibung  nicht  vorausgegangen  ist.
Ist  hingegen  eine  solche  vorausgegangen,  so  fällt  im  Theilungsfalle
die  Begünstigung  der  Pflichttheilsberechtigten  des  Erblassers,  als  solcher,
  hinweg;
wenn  ein  Chepaar  von  den  Aeltern  des  einen  Ehegatten  eins  oder
mehre  Grundstücke  erwirbt,  so  ist  die  beiden  Acquirenten  gemeinschaftlich

74
        <pb n="474" />
        458

2

3

4

—’

nur  einf  ach  anzusinnende  Abschreibe=  und  Zuschreibe-Geböhr  in

der  Weise  anzusetzen,  daß  bei  Berechnung  des  auf  den  Pflichttheilsberechtigten

  Ehegatten  fallenden  Antheils  die  gesetzliche  Begünstigung  desselben
berücksichtigt  werden  muß,  der  andere  Ehegatte  aber  die  Hälfte  der  vollen
  Geböhren  zu  zahlen  hat;

1)  wenn  auf  mehren  Grundstücken  zusammen  ein,  nicht  auf  die  einzelnen
Grundstücke  ausgeworfener,  Zins  haftet,  so  ist  für  die  Abschreibung
und  Zuschreibung  dieses  Zinses  die  Gebühr  nur  einfach,  wie
von  einem  gebundenen  Gute  zu  entrichten.

Anmerkung.  Es  ist  in  jedem  Besitz-Veränderungsfalle  unbedingt  Pflicht  der  Grundstücksbesitzer,
  das  bschreilr  und  das  Zuschreiben  in  den  Erbzinsbüchern  und  in  den
Grundbüchern  bewirken  zu  lassen.

Lehenscheins-Gebühren  (d.  h.  Quittungen  der  Einnahmebehörden  über  bezahlte

  Lehengelder).

Diese  finden  nur  in  denjenigen  Orten,  wo  sie  rechtmäßig  hergebracht,
und  auch  da  nur  in  Allemmit  —  Thlr.  4  Gr.
Statt,  ohne  daß  dabei  für  das  Anbringen  oder  für  die
Reinschrift  noch  etwas  gefordert  werden  darf.

Für  das  Aufschlagen  eines  Erbzinsbuches  oder  eines  andern

  Grundbuches,  wenn  es  nicht  bloß  von  Amtswegen,

sondern  auf  Nachsuchen  von  Privat-Personen  geschieht  .  2
für  einen  nachgesuchten  Ertrakt  oder  ein  Zeugniß  daraus,
einschlüssig  des  Aufschlagens  ...........  -3

für  Beglaubigung  einer  vorgelegten  Grundstücksbeschreibung  S  2
und  in  Fällen,  wo  es  sich  von  mehr  als  sechs  Items
handelt,  für  jedes  weitere  Jtem  noch..  ..  .  .  ..  —  1
Die  Prüfung  und  Beglaubigung  derjenigen  Grundstücks-Beschreibungen,
  welche  den  Einnahmebehörden  bei  Eigemhums-Veränderungen
vom  Gerichte  zugefertigt  werden,  ist  kostenfrei  zu  bewirken.
Bei  Veräußerung  oder  Verpachtung  von  Domanial-Grundstücken  oder  Gerechtsamen
  und  bei  Ertheilung  von  Schurfscheinen  auf  Mineralien,  ingleichen
  in  Zerschlagungs-(Dismembrations-)  Angelegenheiten  findet  als  Gebühr
  für  die  dabei  vorkommenden  Ausfertigungen  und  Niederschriften  der
Rechnungsbeamten  ein  Aversional-Satz  von  10  Gr.  —  2  Thlr.  nur  dann
Statt,  wenn  das  Finanz-Departement  des  Großherzogl.  Staats-Ministeriums
  ihnen  diese  Geschäfte  besonders  aufträgt  und  sie  sodann  auch  die  Dokumente
  darüber  auszufertigen  haben,  und  es  bleibt  dem  Finanz-Departe-
        <pb n="475" />
        459

ment  des  Großherzogl.  Staats-Ministeriums  vorbehalten,  in  jedem  einzelnen
  Falle  den  Satz  im  Voraus  zu  bestimmen  oder  die  Liquidation  auf
Anrufen  festzustellen.

In  Fällen  wo  das  Geschäft  nur  protokollarisch  dokumentirt,  ein  Pachtbrief
  oder  sonstige  Urkunde  aber  nicht  ausgefertigt  wird,  findet  eine  Gebühr
  überhaupt  nicht  Statt.

5)  Für  die  Vertheilung  der  grundherrlichen  Gefälle  bei  Dismembrationen  und
für  das  Eintragen  der  entstandenen  einzelnen  neuen  Items  mit  dem  auf
sie  repartirten  Erbzins  in  das  Erbbuch,  von  jedem  dismembrirten  Item  10
Pfennige,  jedoch  im  Ganzen  mindestens  5  Groschen.

&amp;amp;S.  u138.

Bei  Grundstücken,  die  in  dem  Auslande  gelegen,  aber  inländischen  Rechnungs=
  oder  Rentämtern  zinspflichtig  oder  lehenpflichtig  sind,  verbleibt  es  hinsichtlich
  der  Ab=  und  Zuschreibe-,  Lehenscheins=  und  anderer  etwaigen  Gebühren
lediglich  bei  dem,  was  jedes  Ortes  rechtmäßig  hergebracht  ist,  gleichwie  auch
Zins-Kollekturgebühren,  Meßgebühren  und  andere  bei  Erhebung  oder  Verausgabung
  Großherzoglicher  Kammer-Intraden  hier  und  da  rechtmäßig  bestehende
Leistungen,  nicht  weniger  die  Steuer-Kollekturgebühren  von  gegenwärtigem  Gesetze
  unberührt  bleiben.

S.  Gebühren  der  Stenseins  er  und  Kataster-Führer.
1)  Abschreibegebühren  und  Zuschreibegebühren,  für  das  Abschreiben  und  das

Zuschreiben  zusammen:
a)  bei  walzenden  Grundstücken:

wenn  das  Item  nicht  über  ¼  Acker  hält  —  Gr.  8  Pff.
--1J2--......  1-4--
  1  „  -......  2--—
-  "  2  -......  3-4
-  —  5  -.....  .5"-—
datüberhinaus.........  6-—-vonjedethohnhause.............
  3  —
in  Städten  aber  4  —
b)  bei  gebundenen  Gütern:
von  nicht  über  500  Thalern  Werth.  ..  ...  4  —
.--  -1000  -  -  .......8-—
-5000  -  -  .......12-—-
        <pb n="476" />
        460

von  nicht  über  10000  Thalern  Werth..  ...  Gr.  —  *
darüber  hinaus  —

So  oft  Rflichttheilsberechtigte  erben,  tritt  nur  die  Süna:  vorstehender

Ansätze  ein,

und  zwar  nie  über

von  jedem  Erben.

Gebundene  Güter,  oder  solche  abgetrennte  Bestandtheile  derselben,  die  gleichwohl
  noch  als  gebunden  unter  sich  erscheinen,  dürfen  in  keinem  Bestitz-Veränderungsfalle
  für  mehr  als  Ein  Item  gerechnet  werden.

Werden  zwei  oder  mehre  Items,  welche  früher  nur  Eins  bildeten,  wieder
in  Eine  Hand  zusammengebracht  und  nun  zusammen  veräußert,  so  sind  sie  ebenfalls
  nur  für  Ein  Item  zu  rechnen.  Wo  aber  dabei  nicht  bloß  das  Ganze,
als  solches,  sondern  alle  seine  einzelnen  Theile  abgeschrieben  und  zugeschrieben
werden  müssen,  treten  für  jede  Seite  der  Zuschreibung  zwei  Groschen  besondere
Vergütung  hinzu.

Wenn  mehre  Personen  zugleich  ein  Item  erwerben,  so  darf  dieses  zu  keiner
  Erhöhung  obiger  Ansätze  führen.

Die  vorstehenden  Zusätze  zu  §.  137,  Ziffer  1,  unter  c,  d  und  e  finden
auch  hier  Anwendung.

2)  a)  Für  das  Aufschlagen  des  Fundbuches,  des  Steuer-Katasters,
  einer  Flur-Karte,  eines  Heberegisters,  einer
Steuerrechnung,  wenn  es  auf  Nachsuchen  einer  Privat-Person
  und  nicht  bloß  von  Amtswegen  geschieht  —  Thlr.  2  Gr.
b)  für  einen  Ertrakt  oder  ein  Zeugniß  aus  den  genannten
Büchern  und  Literalien,  einschlüssig  des  Aufschlagens
und  der  Beglaubigngagg  —  3
IP)  für  die  Vergleichung  einer  vorgelegten  Grundstücksbeglaubigung
  mit  dem  Inhalte  des  Fundbuches  oder  Katasters
und  die  Beglaubigung  der  Uebereinstimmung  jener  mit
disen  —  2

........  lThlk.-—Gt.

und
d)  bei  walzenden  Grundstücken  in  beiden  unter  b  und  c
erwähnten  Fällen,  wenn  es  sich  um  mehr  als  sechs

Items  handelt,  für  jedes  weitere  Item  noch  —  1
e)  bei  gebundenen  Gütern  für  jeden  Bogen  des  Extrakts
oder  des  Zeugnisses,  einschlüssig  der  Beglaubigung  —  5=ffür

  die  Beglaubigung  einer  vorgelegten  solchen  Grundstücksbeschreibung
  die  Hälfte.
        <pb n="477" />
        461

Wo  der  Kataster-Führer  nicht  zugleich  Steuereinnehmer  ist,  werden  die  Abschreibe=
  und  Zuschreibe-Gebühren  zwischen  ihm  und  dem  Steuereinnehmer  zu  zwei
gleichen  Theilen  getheilt;  die  Gebühren  für  Aufschlagen  des  Katasters,  für  Auszüge
  aus  demselben,  sowie  für  die  von  dem  Kataster-Führer  auf  dem  Grunde
des  Katasters  ausgefertigten  Beglaubigungen  und  Bescheinigungen  bezieht  der
letztere  allein  (Gesetz  v.  11.  März  1839  KF.  10).

S.  140.

So  lange  das  Abschreiben  und  das  Zuschreiben  in  den  Justiz-Amtsverrechten
  der  vormals  Erfurt'schen  Gebietstheile  noch  fortbesteht,  treten  bei  diesen
  Justiz-Aemtern  für  das  Abschreiben  und  das  Zuschreiben  in  den  Verrechten,
für  deren  Aufschlagen,  für  Auszüge  daraus  und  Beglaubigung  lediglich  die  in
dem  vorigen  Paragraphen  bestimmten  Gebühren  ein.

T.  Gebühren  der  Stener-Revisions-Beamten  und  der  Feldmesser.
.  141.

A,  Die  Gebühren  der  Steuer-Revisions-Beamten  und  der  verpflichteten
Feldmesser,  wenn  sie  in  Privat-Angelegenheiten  in  Anspruch  genommen
werden:

1)  für  Extrakte  aus  Flurkarten  und  für  Karten-Kopien:
a)  bei  einer  Fläche  bis  zu  100  Acker  einschlüssig  für  den

Ackerr  —  Gr.  5  Pf.
und  außerdem  von  jeder  in  dieser  Fläche  besonders  abgegrenzten

  Parzelleee  .  ....  —  2=für
  jede  Hofraithe  aber  14  Gr.  bis  2  Gr.

im  Ganzen  aber  für  den  Extrakt  oder  die  Kopie  wenigstens  10  Gr.
b)  für  jeden  Acker  über  100  Acker  nach  Maßgabe  der  mehren
  oder  minderen  Parzellirung...  ..  .  ...  3  bis  6  Pf.
c)  für  Kopien  von  General=  oder  Situations-Karten,  je  nach  der  Schwierigkeit
  der  Terrain-Zeichnung:
für  je  100  Aker  ..3  bis  6  Gr.
wenigstens  aber  .  20  Gr.
Papier  und  Leinwand  werden  neben  obigen  Sätzen  besonders  bezahlt.
2)  Für  Vergleichung  vorgelegter  Flurkarten,  Kopien  oder  Ertrakte  mit  der
Flurkarte  und  Beglaubigung  der  Uebereinstimmung  beider  für  je  100  Acker
5  Gr.
Ebensoviel  ist  zu  berechnen,  wenn  der  Extrakt  oder  die  Kopie  weniger  als
100  Acker  enthält,  ingleichen  für  die  über  die  vollen  Hunderte  überschie-
        <pb n="478" />
        462

ßenden  Betraͤge.  Jede  Hofraithe  wird  bei  solchen  Pruͤfungen  und  Beglaubigungen
  5  Ackern  gleich  gerechnet.
3)  für  Fundbuchs=  und  Kataster-Abschriften,  einschlüssig  des  gedruckten

  Tabellenpapiers  und  des  Kollationirens  für  jeden,  20

Grundstücke  oder  10  Hofraithen  enthaltenden  Bogen.  —  Thlr.  2  Gr.
4)  für  Vergleichung  einer  vorgelegten  solchen  Abschrift  mit  dem  Fundbuche

  oder  Kataster  und  Beglaubigung  der  Uebereinstimmung  der

Abschrift  mit  der  Urschrift  für  je  100  Items  oder  Nummern  —  Thlr.  2  Gr.

5)  für  Vergleichung  eines  Katasters  mit  dem  Fundbuche,  für  je
100  Items  oder  Nummien  —  Thlr.  4  Gr.
6)  bei  Lokal-Erpeditionen,  außer  den  in  den  §&amp;amp;.  S.  97,  98,  102  bestimmten
  Sätzen  für  Diäten,  Wohnung  über  Nacht  rc.  und
Transport-Kosten,  an  Verrichtungsgebühren  täglich:
dem  Steuer-Revisionsbeamten.  1  Thlr.  —  Gr.
dem  Geometer  —  Thlr.  20  Gr.
Wenn  das  Geschäft,  einschlüssig  der  Ress,  nicht  über  6  Stunden
  erfordert,  nur  die  Hälfte.
7)  Für  Hausarbeiten  bei  Flächenberechnungen,  Theilungen,  Einbreitungen,
  Nachträgen  auf  Karten  oder  in  Büchern,  auch  bei  schriftlichen
  Arbeiten,  täglich  dem  Steuer-Revisor  wie  dem  Geometer  1  Thlr.  —  Gr.
und,  wenn  das  Geschäft  nicht  über  6  Stunden  erfordert,  die  Hälfte.
8)  Für  das  Aufschlagen  von  Grundbüchern,  Flurkarten,  Hebe-Registern
  oder  Steuerrechnungen,  sowie  für  Extrakte  und  Zeugnisse
aus  solchen  (mit  Ausnahme  der  Flurkarten,  vergleiche  Ziffer  1
oben)  die  im  §.  139  Ziffer  2  geordneten  Gebühren.
9)  In  Theilungs=  und  Dismembrations-Fällen  für  die  Abgabenvertheilung
  mit  Einschluß  der  nöthigen  Vorberechnung  und  für
die  Katastrirung:
a)  von  jedem  walzenden  Grundstücke  mit  einfacher  Theilung  —  Thlr.  5  Gr.
und  für  jedes  weitere  Theilstck  —  Thlr.  Gr.
b)  bei  gleichzeitiger  Theilung  mehrer  neben  einander  liegender  Grundstücke
  aber  (z.  B.  bei  Straßenzügen)  von  jedem  einmal  getheilten
Grundstücke  rnnnnrr  —  Thlr.  3  Gr.
und  für  jedes  weitere  Theilstctkk  —  Thlr.  3  Gr.
c)  bei  Dismembrationen  gebundener  Güter  5  Gr.  bis  2  Thlr.
und  für  jede  dabei  vorkommende  Grundstückstheilung  außerdem  —  Thlr.  2  Gr.
        <pb n="479" />
        463

Dabei  für  die  vorkommenden  Ausfertigungen  und  Niederschrif.

ten  die  Ansätze  der  Klassen-Taxe  (.  19)  als  Gebühr.

Aumerkung  1.  Die  unter  Ziffer  8  und  9  bezeichneten  Gebübren  beziehen  sich  nur  auf
die  Steuer-Revisions-Beamten,  da  die  übrigen  verpflichteten  Geometer  zu  diesen  Arbeiten
  nicht  berechtigt  fünd.

Anmerkung  2.  Neben  den  Gebühren  unter  Ziffer  6  find  die  bei  Vermessungen  und
andereu  Lokal--Expeditionen  zum  Kettenziehen,  Steinsetzen  oder  zu  sonstigen  Handdiensten
nöthigen  Personen,  ingleichen  die  Feldgeschwornen  und  Flurschützen  noch  besonders
abzulohnen.

B,  Bei  Grundstückszusammenlegungen  treten  für  die  verpflichteten  und
autorisirten  Feldmesser  folgende  Gebührensätze  ein:

a)  für  die  Neuaufnahme  einer  zu  separirenden  Flur,  einschlüssig  vollständiger

Zeichnung  der  Brouillon-Karte,  Fertigung  der  Flächenberechnung  und  Erörterung

  der  Eigenthumsverhältnisse:

an)  fuͤr  jede  Hofraithe....  5P  r.  6  FPf.
bd)  für  jeden  im  10004theiligen  Maßstabe  aufgenommenen
Acker  (ohne  Gebäude).  5  Gr.  —  Pf.
cc)  für  jeden  im  2000theiligen  Maßstabe  aufgenommenen
9.

Akkeer;
dd)  bei  zusammenhängenden  größern  Waldflächen  für  jeden
Acker  ..  .........2--4



ce)außkrdemnochfürjedethem........

Anumerkung  1.  Hilerneben  ist  die  Löhnung  der  Kettenzieher,  Feldgeschwornen,
  Steinseßer  und  etwa  nsthigen  Boten  besonders  zu
vergüten,  wogegen  eine  Entschädigung  für  Logls,  Heitzung,  Beleuchtung
  2c.  des  Geometers  nicht  zu  leisten  ist.

Anmerkung  2.  Dem  Ermessen  des  Grohherzoglichen  Staats-Ministeriums
  bleibt  vorbehalten,  eine  entsprechende  Modistzirung
obiger  Gebührensätze  in  solchen  Fällen  eintreten  lassen,  welche
eine  Abkürzung  des  Verfahrens  gestatten,  bezüglich  eine  besondere
Ersparniß  verursachen.

b)  für  Kopirung  einer  vorhandenen  Flurkarte:
aa)  für  jeden  Acker  bei  einer  durchschnittlichen  Parcellirung
bis  zu  /1  Aker  —

bis  zu  ½  Acker  2  ·#  *'“  r*“  r'  r“  r'  r“  1  4  r'  r

bis  zu  1  Acker  "  4  "  ½%  "6  rl  ½  "  4  ½  rl.  4  "  4

über  1  Acker  r“  v  rm  r'  rmi  re  r—lo  #  *  *  2  ·  –

bb)  für  jede  Hofraithhe  1

Anmerkung.  Dieselben  Säße  gelten  für  auszugsweise  Kopirung
finern  Sluntarte,  wobei  jedoch  in  keinem  Falle  weniger  zu  zahlen
ist  als  r.

Q9G
r  ean  n½

n  aDm  el½½
        <pb n="480" />
        464

)  für  die  Bonitirung,  deren  Aufmessung  und  Gintragung
in  die  Separations-Karte  und  Fertigung  des  Bonitirungs
Protokolles  für  jeden  ..  .  ..  Thlr.  —  Gr.

Aumerkung  1.  Uanter  diesem  Diäten-Bezuge  in  die  —
gebühr  und  die  Vergütung  für  Logis,  Heitzung  und  Beleuchtung
des  Geometers  mlt  begriffen.

Anmerkung  2.  Dabel  wird  angenommen,  daß  die  Arbeitszeit  in
der  Regel  nicht  unter  8  Stunden  täglich  betrage.

Anmerkung  3.  Nur  die  dalbtägige  Gebühr  ist  zu  zahlen,  wenn
die  Expedition  mit  Einschluß  der  ewoigen  Hinreise  und  Rückreise
innerhalb  6  Stunden  beendigt  wird.

d)  Für  Berechnung  der  Bonitäts-Flächen,  Aufstellung  des  Vermessungs=  und
Bonitirungs-Registers,  Anfertigung  der  sogenannten  Special-Ertrakte  und
Abschließung  derselben,  die  unter  lit.,  c  bestimmten  Diäten;

e)  für  Projektirung  und  Einrechnung  der  neuen  Plananlagen,  Theilung  der
Pläne  wegen  aufruhenden  Hypotheken  u.  s.  w.,  Ausstellung  der  behufigen
Flächenverzeichnisse  und  sonstigen  Nachweise,  die  Diäten  wie  unter  lit.  c.

Anmerkung  ju  d  und  e.  Dem  Ermessen  des  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums
bleibt  vorbehalten,  nach  Befinden  Accord-Säze  hierfür  eintreten  zu  lassen,  bezüglich
festzustellen.

Für  die  Abmessung  der  Planlagen  im  Felde,  Anordnung  und  Beaufsichtigung
  der  Versteinung,  Kartirung  derselben  und  sämmtlicher  durch  die
Separation  eintretender  Grenzveränderungen,  Diäten  wie  unter  lit.  c;

#)  für  Fertigung  von  Reinkarten  und  Fundbüchern:

an)  für  Zeichnung  von  Reinkarten,  und  zwar  jedes  Exemplar  besonders,  die

Gebühr  in  Nr.  6;

bb)  für  Fertigung  eines  vorschriftsmäßigen  Fundbuches  für

jeden  Bgreen  ..  LGr.  6Pf.

h)  für  alle  sonstige  Bemühungen,  namentich  bei  den  allgemeinen  Vorverhandlungen
  über  Anerkennung  der  entworfenen  Planlagen,  Grabenabstekkungen,
  Wegeanlegungen,  die  Diäten  wie  in  lit.  c;

1)  außerdem  sind  dem  Feldmesser  die  sportelgesetzlichen  Transport-Kosten  zu
vergüten  und  die  Auslagen  für  Schreib=  und  Zeichnen-Materialien  zu
erstatten,  wogegen  alle,  in  dem  Obigen  nicht  besonders  bezeichnete,  schriftliche
  Ausarbeitungen  (Ladungen,  Protokolle,  Berichte  rc.)  überall  inbegriffen,
  also  nicht  besonders  zu  liquidiren  sind.

C,  Die  Gebühren  bei  der  Landesvermessung  bleiben  auf  besonderen  Accord-Bestimmungen
  beruhend.
        <pb n="481" />
        465

D,  Bei  Revision  der  Flurvermessungen:

Mn)  Revisions-Gebühr  des  Ober-Geometers  für  Revision  der  Aufnahme  der
Flächenberechnung,  des  Vermessungsregisters,  des  Fundbuches  und  der
Reinkarten
für  je  20  Hofraithen  .......  1  Thlr.
im  Uebrigen  für  je  100  Acer  ..

b)  bei  Revision  der  Aufnahme  bezieht  der  Ober-  Geomete,  als  botal.  Erpeditions-Gebühr,
  die  gesetzlichen  Diäten,  Nacht-Quartiergelder  und  Transport-Kosten.


Anumerkung.  Obige  Bezüge  stehen  dem  Ober-  Geometer  neben  seinem  fixen  Gehalte
oder  Wochengelde  zu,  wenn  er  nicht  bei  der  Anstellung  ausdrücklich  auch  für  dieselben  mit
fixirt  worden  ist.

In  Fällen,  welche  eine  Abkürzung  der  Revisions-Arbeiten  gestatten,  namentlich  bei
Messungen  zum  Zwecke  der  Zusammenlegung  der  Grundstücke  einer  Flur  und  bei  Vermessung
  größerer  Forst-Komplexe,  bleidt  es  dem  Ermessen  des  Großberzoglichen  Slaats-Ministeriums
  vorbehalten,  die  Revisions.  Gebühr  zu  ermähigen.

142.
Gebühren  der  Feldgeschworenen.

Die  Feldgeschworenen  haben,  soweit  nicht  durch  Orts-Statute  andere
Bestimmungen  getroffen  sind,  oder  getroffen  werden,  folgende  Gebühren  zu  beziehen:


1)  für  die  allgemeine  Beaufsichtigung  der  Grenzen  und  Grenzmarken  (§.  35
des  Gesetzes  vom  5.  März  1851)  für  je  100  Acker  des  Füchengehaltes
der  Flur  jährlich  aus  der  Gemeindekasse  ..  5  Gr.

in  welche  sich  sämmtliche  Feldgeschworene  des  Orts  zu  theilen  “

2)  als  Steinsetzerlohn,  wobei  das  Geschäft  nach  dem  Stück  vergütet  wird,
sonach  keine  Tagegebühren  Statt  finden:

Mn)  Von  jedem  größeren  Grenzsteine,  wie  sie  §.  12  des  Gesetzes  vom  5.  März

1851,  Ziffer  1,  2  und  3  bezeichet  .  1  Gr.  —  Pf.
b)  Von  jedem  andern  gewöhnlichen  Grenzsteine.  .  .  .  —  Gr.  8  Pf.
c)  Wenn  ein  Stein  herausgenommen  und  wiederum  ein  anderer

  Stein  an  dessen  Stelle  gesetzt  wird  1  Gr.  4  Pf.

Auch  in  diese  Gebühren  haben  sich  die  Feldgeschworenen,

wenn  deren  mehre  an  dem  Geschäfte  Theil  nehmen,  zu

theilen;  jedoch  ist  jeder  Feldgeschworene,  wenn  sich  seine

Gebühren  nach  obigen  Sätzen  bei  einem  Geschäfte  nicht

wenigstens  auf  den  Betrag  der  Tagegebühren  für  ¼/  Tag

belaufen,  berechtigt,  die  Bezahlung  nach  dem  Stück  abzulehnen

  und  die  Tagegebühr  für  ¼  Tag  zu  liquidiren.

75
        <pb n="482" />
        466

3)  Tagegebühren  bei  Verlagungen  und  sonstigen  Geschäften,
zu  denen  die  Feldgeschworenen  requirirt  werden  oder  angewiesen
  sind,  für  den  vollen  Tag  von  mindestens  8  Arbeitsstunden:


a)  auf  dem  Felde  einschlüssig  des  Weges  in  Onschusten  von
1500  Einwohnern  oder  weniger  1  Gr.  —  .

in  Ortschaften  von  mehr  als  1500  Einwohnern  20  —
b)  für  Stubenarbeit  8/4  Theile  dieser  Sätze.  Bei  kürzerer
Dauer  des  Geschäftes  als  8  Stunden  ist  verhältnißmäßig
3/8,  ½  oder  ¼  der  Tagegebühr  zu  berechnen.
4)  Für  schriftliche  Aufsätze,  Zeugnisse,  Gutachten  —  mit  Ausnahme
  derjenigen,  welche  ihnen  als  Offizial-Arbeit  obliegen
oder  wie  bei  Ziffer  1  oben  unter  der  Aversional-Vergütung
  mit  begriffen  sind,
für  die  erste  Folio-Seieee  5.  —
für  jede  weitere  .  .
IJGebühktu  fuk  diequptiouSSchtineinquB«««4  '-«.’
chss7desGefehesvom28Aagast  1826.
g.  143.
Für  jeden  Rezeptions-Schein:
der  betroffenen  Ortsbehöde.  —  Thlr.  11Gr.
dem  Rechnungs-Revisor  bei  dem  Finanz-Departement  des  Großherzoglichen
  Staats-Ministerimm  —  -
für  das  Aufschlagen  der  Brand-Kataster,  auf  Nachsuchen  der  Privaten  —.  2
für  einen  Extraft  daraus,  einschlüssig  des  Aufschlagenns.  —.  3
für  Beglaubigung  eines  Ertraktes  darauauus  2
Von  der  Gebühr  der  Ortsbehörde  für  einen  Rezeptions-Schein
erhält:
der  Aktuar,  wescher  das  Brand-Kataster  führt  336
der  Kopisttt.  ......  —  3=1

5

der  Diener

V.  Schöffengebühren.
#S.  144.

Die  Schöffen  erhalten:

1)  Wenn  sie  zur  Besetzung  der  Gerichtsbank  zugezogen  werden,  bei  jeder  Verhandlung
  oder  Verrichtung  unter  zwei  Stunden.  —  Thlr.  5  Gr.
bei  zweistündiger  Dauer  derselben  .  —  Thlr.  8  Gr.
und  für  jede  Stunde  längerer  Dauer  noh  .  .  .  —  Thlr.  3  Gr.
        <pb n="483" />
        Gerichtsschöffen  haben  bei  vorher  bestimmten  Gerichtstagen,
wenn  mehre  verschiedene  Angelegenbeiten  hinter  einander  vorkommen,
von  jeder  einzelnen  immer  nur  die  Hälfte  der  in  diesem  Paragraphen
bestimmten  Gebühr  zu  beziehen.

467

Anmerkung.  Mehre  auf  einander  folgende  Verhandlungen  in  einer  und  derselben  Sache
werden  nicht  einzeln  berechnet,  sondern  es  fundet  für  alle  zusammen  genommen  nur  ein

Ansatz,  nach  Maßgabe  vorstehender  Bestimmungen,  Statt.

Wo  die  Zeitdauer  der  Verhandlung  aus  dem  Protokolle  nicht  zu  ersehen  ist,  tritt

stets  nur  der  geringste  Ansatz  ein.

2)  Für  Auspfändungen,  Beschlagnahme  von  Scheuerfrüchten,  Verkäufen  von

Feldfrüchten,  jeder  Persoon  —  Thlr.  8  Gr.
Werden  Schöffen  zu  einer  von  dem  Gerichtsdiener  vorzunehmenden

  Auspfändung  nur  zugezogen,  so  erhalten  sie  von

jedem  Auspfändungs-Akkee  ...  —  Thlr.  5  Gr.

und  falls  deren  mehre  an  einem  Orte  gleichzeitig  vorgenommen

werden,  von  jedem  ur  —  Thlr.  27  Gr.
Leistet  aber  der  Schuldner,  bei  Vorzeigung  des  obrigkeitlichen

Befehles,  alsbald  Bezahlung  oder  Gehorsam,  so  findet  nur  die

Hälfte  und,  wenn  die  Schuld  unter  1  Thaler  beträgt,  nur  ein

Viertheil  dieser  Gebühren  Statt.

3)  Für  andere  Verrichtungen,  z.  B.  Verslegelungen,  Auktionen,
Jnventuren,  Haussuchungen  und  dergleichen  —  Thlr.  10  Gr.
bei  mehr  als  dreistündiger  Dauer  des  Geschäftes  aber,  ohne
Unterschkhen  —  Thlr.  16  Gr.
beträgt  der  Gegenstand  einer  Versiegelung,  Auktion  oder  Inventur
  aber  nicht  über  100  Thaler,  so  hat  jeder  Schöffe  nur  —  Thlr.  5  Gr.
und  auch  bei  mehr  als  dreistündiger  Dauer  des  Geschäftes
Q(  .  —  Thlr.  10  Gr.

zu  erhalten.
4)  Für  nothwendige  Wege  dürfen  sie  auf  jede  Stunde  Entfernung
von  ihrem  Wohnorte,  einschlüssig  des  Rückweges,  ansetzen:
für  einen  Weg  von  mindestens  ½  Stunde  —  Thlr.  4  Gr.
für  die  erste  Stumdme  ...  .  —?  —  Thlr.  6  Gr.
für  jede  folgende  volle  Stunde  ...  —  Thlr.  3  Gr.
5)  Für  schriftliche  Aufsätze  jeder  Art,  als  Berichte,  Anzeigen,  Verzeichnisse,
  Auszüge,  Zeugnisse  ꝛc..  .  ...  .  —  Thlr.  5  Gr.
und  für  jede  dritte  und  weitere  Seiitt  —  Thlr.  1  Gr.
        <pb n="484" />
        468

Aumerkung.  Botenlohn  für  Befäörderung  schriftlicher  Eingaben  an  die  Behörden  findet  in
der  Regel  nicht,  sondern  nur  dann  Statt,  wenn  die  Absendung  durch  besondere  Lohnboten
unumgänglich  nötbig  war,  was  jederzeit  anf  der  Eingabe  pflichtmäßig  #u  bemerken  ist.

6)  Wemn  ihre  Zuziehung  als  Sachverständige  erfolgt,  die  im  F.  146
bestimmten  Gebühren.

W.  Gebühren  der  Schuldbeißen,  Richter,  Bücgermeister,  sowie  der  übrigen  Gemeindevorsteber
  (Dorf-  Gerlchtspersonen,  städtischen  Bezirbsvorsteber),  Gemeinde.
Polizei-Offstzianten,  ingleichen  der  Kirchen=  und  Schul-Gemeindevorstände.

g.  145.

A,  Dieselben  erhalten:

1)  Wenn  sie  in  gerichtlichen  Geschäften  gebraucht  werden,  die  im  S.  144  bestimmten
  Gebühren;

2)  wenn  sie  als  Sachverständige  gebraucht  werden,  die  im  §.  1  46  bestimmten
  Gebühren;

3)  für  schriftliche  Aufsätze  und  nothwendige  Wege  in  Polizei=  und  Verwaltungs-Sachen,
  wenn  eine  zu  Zahlung  der  Kosten  verpflichtete  und  dazu
fähige  Person  vorhanden  ist,  die  im  §.  144  unter  4  und  5  vorgeschriebenen
  Gebühren.  Diese  Gebühren  finden  jedoch  in  öfentlichen  und  Gemeindeangelegenheiten
  nur  dann  Statt,  wenn  keine  Aversional-Vergütung
dafür  aus  der  Gemeindekasse  eintritt  (F.  122  der  Gemeindeordnung  vom
22.  Februar  1850).  Auch  darf  Gemeinden  die  Wegegebühr  nur  einmal
an  einem  Tage  angerechnet  werden,  wenn  gleich  der  Gang  mehre  Gemeindeangelegenheiten
  betraf;

4)  für  Visirung  der  Gesindebücher  —  Thlr.  1  Gr.

5)  Hinsichtlich  der  Gemeinde-  Rechnungsführer  ist  die  Fessstellung  ihrer  Gebühren
  dem  Beschlusse  der  Gemeindebehörde  überlassen.

Anmerkung.  In  Polizei=  und  Verwaltungs-Angelegenbeiten  bei  den  Gemeindevorständen
treten  die  in  den  §.S.  19,  20  und  21  enthaltenen,  zu  Gunsten  der  Gemeindekassen  zu  berechnenden
  Sportel.  Ansätze  ein.

B,  Wenn  die  Mitglieder  der  Kirchen=  oder  Schul-  Gemeindevorstände
auf  Ladung  ihrer  Dienstbehörden  in  Sachen,  die  nicht  ihr  persönliches  Interesse
betreffen,  außer  der  Flur  ihres  Wohnortes  persönlich  erscheinen,  so  haben  dafür

der  Ortsgeistliheee  .....  Thlr.  20  Gr.
der  Schullehter  .  —  Thlr.  10  Gr.
die  übrigen  Mitglieder  der  genannten  Vorstände  die  im  §S.  144  unter
Nr.  4  bestimmten  aversionellen  Gebühren
zu  beziehen.
Haftpflichtig  sind  hinsichtlich  der  Kirchen-Gemeindevorstände  die  Kirchenkassen,
        <pb n="485" />
        469

hinsichtlich  der  Schul-Gemeindevorstände  die  besonderen  Schul=  bezüglich  Schul-Gemeindekassen,
  und  wo  solche  nicht  vorhanden,  die  Kasse  des  Hauptortes  des
Schul-Gemeindebezirks,  unter  Vorbehalt  der  Erstattung  dieser  Ausgaben  von
Seiten  der  übrigen  Orte  des  Schul-Gemeindebezirks  zu  den  geordneten  Antheilen.


Diese  Gebühren  fünden  jedoch  in  öffentlichen  und  in  Gemeindeangelegenheiten
  nur  dann  Statt,  wenn  keine  Aversional-Vergütung  aus  der  Gemeindekasse
eintritt.

X.  Gebühren  der  Sachverständigen  in  Würderungsfällen  und  in  anderen  Fällen.
.  146.
I.  Für  das  Geschäft  und  die  damit  verknüpfte  Versäumniß:
a)  für  einen  vollen  Tag:
1)  Sachverständige  aus  dem  Stande  der  Bauen—  Thlr.  20  Gr.
2)  Sachverständige  aus  dem  Stande  der  Bürger,  ingleichen
Schullehrer,  Ortsrichter  und  Schuldheißen  oder  andere
den  Richter  oder  Schuldheißen  vertretende  Gerichtspersoenn::

  —  20
bis  1  10

3)  Sachverständige  höhern  Ranggge  1  10
bis  2  —

b)  wenn  das  Geschäft  und  die  damit  verbundene  Versäumniß
  —  mit  Einschluß  der  Hinreise  und  der  Zurückreise
bei  auswärtigen  Verrichtungen  —  nur  über  vier  Stunden
  aber  nicht  über  sechs  Stunden  wegnimmt,  die  Hälfte
obiger  Ansätze,
)  bei  noch  kürzerer  Dauer,  insbesondere  bei  Würderung
geringer  Häuser  und  Grundstücke,  Ein  Viertheil,  oder  Ein
Dritttheil  obiger  Ansätze.
II.  An  Diäten,  falls  das  Geschäft  außerhalb  der  Flur  des  Wohnortes  der  Sachverständigen
  Statt  fand:
a)  für  den  ganzen  Tag:
Sachverständige  der  oben  unter  I,  a,  1  und  2  angegebenen
  Klassen  —  Thlr.  20  Gr.
Sachversfändige  der  oben  unter  I,  a,  3  angegebenen
Klasse  ..  .  ....  .......  1.  10
        <pb n="486" />
        470

b)  dauert  die  Abwesenheit  nicht  über  vier  Stunden,  so  finden
  keine  Diäten  Statt;  bei  zwar  über  vier  Stunden
aber  nicht  über  sechs  Stunden  betragender  Abwesenheit
von  dem  Wohnorte,  die  Hälfte  und

)  für  nothwendiges  Nacht-Quartier  ein  Dritttheil  des  Diäten=Ansatzes.


III.  An  Transport-Kosten:
Sachverständige  der  dritten  Klasse  in  allen  Fällen  Vergütung  gehabten  Verlages
  für  ein  Reitpferd  oder  für  ein  einspänniges  Fuhrwerk;
Sachverständige  der  ersten  und  zweiten  Klasse  hingegen  ausnahmsweise
dieselbe  Vergütung  nur  dann,  wenn  aus  zu  bescheinigenden  besonderen  Ursachen
  der  Weg  nicht  zu  Fuße  zurückgelegt  werden  konnte.
Anmerkung.  Es  behält  bei  vorstebenden  Ansätzen  auch  da  sein  Bewenden,  wo  der  Sachverständige
  wegen  seiner  Dienstverhälmmisse  höhere  oder  geringere  Diäten  und  Transport=Kosten
  anzusprechen  hätte.
IV.  Für  Abgabe  —  da  nöthig  —
a)  eines  besonderen  auszuarbeitenden  schriftlichen  Outachtens

oder  ausführlichen  Taxations-Aufsatzes.  .  ..  z  —  20  Gr.
5..  —

b)  einer  Uebersetzung  aus  fremden  Sprachen,  für  jedes  W  —  -  20=I)

  einer  eigentlichen  wissenschaftlichen  Ausarbeitung  3  —
bis  15  —

d)  einer  bloßen  Grund-Taxe,  wo  nur  die  kurze  Beschreibung
  des  Gegenstandes  mit  beigesetzter  Taxe  geliefert

wird:
na)  von  nicht  über  einer  Seitte...  .  4
bb)  von  jeder  weitern  Seitt...
bis  —  2  =
Aumerkung.

1)  Baugewerke  erhalten  bei  den  allgemeinen  Würderungen  Bebufs
der  Brandversicherungs-Anstalt  für  jede  gewürderte  Hofranze  —  gleichviel
  ob  ste  aus  einem  Gebäude  oder  aus  mehren  Gebäuden  besteht
—  in  allem  nur  ein  Jdeenr  —  Thlr.  2  Gr.
Bei  besonderen  Würderungen  und  bei  Würderungs-  Revisionen
finden  zwar  die  geeigneten  Ansäte  unter  1I—IV  des  gegenwärtigen
Paragraphen  auch  fuͤr  die  Baugewerke  Statt,  es  find  jedoch  mehre
einzelne  Zälle,  welche  gleichzeitig  an  einem  und  demselben  Orte  vorkommen,
  nur  als  Ein  Geschäft  zu  betrachten.
        <pb n="487" />
        471

2)  In  Erbschafts  =  und  Erbvertheilungs.  Fällen  ist  für  die  Taxe  sämmtlicher
  walzenden  landwirthschaftlichen  Grundstücke,  die  zur  Erbschaft
  gehoren,

für  jeden  Ortsschätzernw  —  Thlr.  8  Gr.
und  wenn  sie  sämmtlich  nicht  über  100  Thaler  Werth  haben  nuur  .  2½
anzusetzen,  wozu  bei  Looszekteln  nvcocochhhg  —  .  2⅛½

für  die  zu  jedem  Looszektel  zu  aktestirende  Taxe  kommen.

Auch  darf  überhaupt  für  einen  Taxations-Aufsatz  über  Grundstücke,

  die  zusammen  nicht  über  100  Thaler  Werth  haben,  einschlüssig
  der  Versäumniß  nie  mehr  assssss  —  .  5  .
jedemSchahcrzugebtllIch
auch  bei  wichtigeren  Gegenständen  da,  wo  die  Würderung  der  Grundstücke
  durch  die  Ortsschätzer  bloß  mittelst  Einzeichnung  der  Taxe  in
einen  besonders  bezahlten  Kataster=  Extrakt  vorgeht,  für  den  Taxations-Aufsatz
  nichts  angesetzt  werden.
Sind  für  einzelne  besondere  Fälle  in  Statuten,  Gemeindeordnungen
oder  Rezessen  die  Gebühren  der  Sachverständigen  niedriger  als
die  vorstehenden  geordnet,  so  verbleibt  es  dei  diesen  Lokal-Bestimmungen.


3

—

4

—

1.  Zeugengebübhren.
S  17.
Wenn  die  Zeugen  an  dem  Orte  der  Vernehmung  selbst  wohnen,  so  gebührt
ihnen:
1)  Vergütung  des  etwa  durch  die  Abhörung  veranlaßten  und  zu  bescheinigenden
  positiven  Schadens,  z.  B.  bei  nöthig  gewordener  Bezahlung  eines
Stellvertreters  im  Dienste  oder  in  der  Arbeit,  oder

2)  Vergütung  des  ihnen  durch  Zeitversäumniß  entgangenen  Erwerbes,  und

zwar  erhalten  für  jede  Vernehmung:

a)  Zeugen  vom  Bauernstande  (d.  h.  alle  Landbewohner,  welche  nicht  zu  einer
andern  in  diesem  Paragraphen  aufgeführten  Kategorie  gehören),  Tagelöhner,
  Handarbeiter,  Handwerlogeselen  und  andere  in  gleicher  Kategorie
stehende  Individuen.  .  ..  .  NJ—Thlr.  2  Gr.

b)  andere  Stadtbewohner,  als  die  unter  u  benannten,  Sieuerein
nehmer,  Schuldheißen,  Ortsrichter  und  deren  Vertreter,  Landschullehrer,
  Oekonomie-Verwalter,  Forstgehülfen,  Forstlaufer  und
Kreiser,  Militärs  bis  zum  Feldwebel  einschlüsig  .  —  Thlr.  3  Gr.

c)  Personen  höheren  Ranges  ..  .  .  —  Thlr.  4  Gr.
Dauert  die  Vernehmung  und  das  nothwendige  Warten  darauf
über  eine  Stunde,  so  bekommt  der  Zeuge  für  jede  weitere  volle
Stunde  die  nämliche  Gebühr,  höchstens  das  Vierfache.
        <pb n="488" />
        472

3)  Wohnen  die  Zeugen  nicht  an  dem  Orte,  wo  die  Abhörung  erfolgt:

  so  erhalten,  außer  vorstehender  Gebühr,  die  Personen  unter

a  für  jede  volle  Stunde  des  Weges  Cinschlüss  des  Rucweged)  —  Thlr.  3  Gr.

die  Personen  untert  .  .  —  Thlr.  4  Gr.

die  Personen  untes  5  Gr.  bis  8  Gr.

Bei  Berechnung  der  nach  der  Zahl  der  Wegestunden  zu  bestimmenden

  Gebühr  für  Zeugen,  welche  nicht  am  Orte  der  Abhörung

  wohnen,  ist  nur  der  Weg  zur  Abhörung,  nicht  aber  auch

der  Rückweg  zu  berücksichtigen.

Außerdem  gebührt  den  Personen  unter  c  1  Thaler  Transport-Gebühr  und

bei  einer  Entfernung  von  über  einer  Meile  für  jede  volle  weitere  Meile

15  Groschen,  vorbehältlich  der  Bescheinigung  eines  unabwendlichen  Mehraufwandes.



Ausnahmsweise  wird  auch  anderen  Zeugen  dann,  wenn  sie  den  Weg
nicht  zu  Fuße  zurücklegen  können,  der  dießfalls  zu  bescheinigende  Aufwand
vergütet.

Müssen  die  entfernt  wohnenden  Zeugen  über  Nacht  bleiben,  so  erhalten
die  Personen  untten  —  Thlr.  3  Gr.
die  Personen  untrt  db.  ..  .  .  ...  Thlr.  5  Gr.
die  Personen  untrrre  8  Gr.  bis  16  Gr.

vergütet.

Anmerkung.  Wird  ein  Zeuge  zugleich  als  Sachverständiger  vernommen,  so  versteht  es
sich,  daß  seine  Zeugengebühr  ausgeschlossen  ist.  Ueberhaupt  sind  Zeugengebühren  nur
auf  ausdrückliches  Verlangen  der  Zeugen,  worüber  im  Protokolle  das  Nöthige  bemerkt
seyn  muß,  auszuzahlen.

2Z.  Dienergebühren.
1.  Bei  der  geheimen  Staats-Kanzlei  und  den  Ministerial-Departements.
.  148.

1)  Von  jedem  Dekrete,  Patente  oder  einer  andern  Bestallungsurkunde,  ingleichen
  von  jeder  in  dem  K.  78  bezeichneten  Urkunde  1  Thlr.  —  Gr.
beträgt  aber  die  Sportel  dafür  über  10  Thaler  2  —.
beträgt  aber  die  Sportel  dafür  über  20  Thaler  3  -—-2)

  bei  jeder  Dienstverpflichtung,  Prüfung  20

3)  bei  Ausfertigung  einer  Urkunde  uͤber  Verkauf,  Verleihung
oder  Verpachtung  von  Domanial-Grundstücken  c.  10  bis  20  Gr.

4)  Diäten  bei  auswärtigen  kommissarischen  Expeditionen  für
den  Tag..  ........  ..  .  .  —  Thlr.  10  OGr.
über  Nacht  Quartier-Gelldd...5=4



5
        <pb n="489" />
        473

In  dem  Auslande  erhöhen  sich  diese  Ansätze  um  die  Hälfte.
Dieselben  Diäten  2c.  Ansätze  gelten  auch  für  die  Boten.

II.  Bei  dem  Appellations-  Gerchte  den  Kreisgerichten  und  den  übrigen
–i

K
1)  Bei  jeder  Dienstverpflichtung  8  bei  Pruͤfung  eines  Kandidaten  oder
Accessisten..  ......  —  Thlr.  20  Gr.
2)  Für  den  Anschlag  und  die  Abnahme  ausländischer  Ediktalien,
Subhastations-Patente  oder  anderer  öffentlicher  Anschläge  —  Thlr.  8  Gr.
3)  An  Diäten:
a)  bei  nothwendigen  Verschickungen  an  Orte  von  mehr  als  4  Stunden
  Entfernung  neben  den  etwaigen  Gebühren  für  das  Geschäft
selbst  mit  Ausschluß  bloßer  Botengänge  zur  Bestellung  schriftlicher
  oder  mündlicher  Verfügungen  für  den  Tag  —1  Thlr.  10  Gr.
dauert  die  Expedition  nicht  über  6  Stunden  nur.  —  6
über  Nacht  Quartier-Gelkdkdkdd  ...  —  5
b)  ebensoviel,  wenn  der  Diener  außerhalb  des  Geschäfts-Lokals  der  Behönde
einen  Beamten  derselben  begleitet.
Im  Auslaude  erhöhen  sich  die  Diäten  2c.  um  die  Hälfte.
Dieselben  Diäten=  rc.  Ansätze  gelten  auch  für  die  Boten.
4)  Erinnerungs=  oder  Exequir-Gebühren,  dieselben  wie  im  K.  150.
III.  Bei  den  Unterbehörden.
.  150.
1)  Für  den  Anschlag  und  die  Abnahme  ausländischer  Subhastations-Patente,
  Ediktal-Aufrufe  oder  anderer  öffentlichen  Anschläge  —  Thlr  5  Gr.
2)  Für  die  Bekanntmachung  einer  obrigkeitlichen  Verfügung
mittelst  Ausrufs  unter  der  Schelle,  wo  dieses  hergebracht
ist,  oder  im  einzelnen  Falle  für  angemessen  erachtet  wird  5  Gr.  bis  8  Gr.
3)  für  eine  Auspfändung,  Exmission,  ingleichen  wenn  der
Diener  zur  Abholung  oder  Ueberbringung  eines  Konsens-Kapitales
  oder  sonst  zu  einer  an  die  Behörde,  bezüglich

von  derselben  zu  leistenden  Zahlung,  verschickt  wird.  —  Thlr.  8  Gr.
Dauert  die  Verrichtung,  den  Weg  mit  eingerechnet,

über  sechs  Stunden  bis  zu  einem  ganzen  Tage  —  16
Bei  Auspfändungen  wegen  eines  Schuldbetrages  von

nicht  über  50  Thaler  in  Allemn.  —  .5
        <pb n="490" />
        474

und  bei  Auspfändungen  wegen  eines  Schuldbetrages  von
unter  1  Thaler  —  Thlr.  2  Gr.
Leistet  der  Schuldner  bei  Vorzeigung  des  Auspfündungs.
oder  Exmissions-Befehles  noch  alsobald  Zahlung  oder
Gehorsam,  so  hat  er  immer  mar  die  Hälfte  der  Gebühr
zu  entrichten.
4)  Erinnerungs=  oder  Exequir-Gebühren,  wenn  der  Gegenstan

nicht  über  2  Thaler  beträgt.  ...  —-  I--
  5  .  .  —  —  2  -

10  -  -.....  ....—-  Z-20

  -  -  (  —–  4

-  30  -  -  ........  .—-  5--

  -  50-  -  .........—  8--

  -  100  -  -  .........  ——  10-über
  100  Thaler  ....—  16-5)

  Diäten  des  Dieners  finden  nur  Statt:

a)  bei  nothwendigen  Verschickungen  außerhalb  des  Amtsbezirkes,  neben  den
etwaigen  Gebühren  für  das  Geschäft  selbst,  mit  Ausschluß  bloßer  Botengänge
  zu  Bestellung  schriftlicher  oder  mündlicher  Verfügungen  und

b)  wenn  der  Diener  außerhalb  des  Gerichts-Lokals  eine
Amtsperson  begleitet,

für  den  ganzen  Tag.  —  10  Gr.
dauert  die  Erpedition  nicht  über  sechs  Stunden,  nur  —  6
Quartier-Geld  über  Nacht  .....  —  5—

Dieselben  Diäten=  2c.  Sätze  gelten  auch  für  die  Beidiener,  Beiläufer

und  Boten.

Im  Auslaude  erhöhen  sich  die  Ansätze  um  die  Hälfte.

Anmerkung.  Werden  einem  Diener  oder  Boten  einer  Oberbehörde  Verrichtungen  der
im  §.  150  bezeichneten  Art  aufgetragen,  für  welche  in  den  8.8.  148  und  149  Gebühren  nicht
bestimmt  sind,  so  hat  derselbe  die  im  §.  150  geordneten  Gebühren  dafür  zu  beziehen.

#S..  151.

Bei  Versteigerungen  (ausgenommen  die  bloß  den  Ortsgerichts-Personen
übertragenen)  haben  sowohl  die  Diener  der  Ober=  wie  der  Unter-Behörden  für
den  Ausruf  zu  beziehen:

von  jedem  100  Thalern  des  Gesammterlöseses  —  -  5  Gr.

mindestens  jedoch  für  jeden  Tag  –

und  wenn  die  Versteigerung  über  vier  Stunden  dauert,

mindestrs  ....—  10
        <pb n="491" />
        475

sodann  bei  Verflegelungen,  Inventuren  und  Auktionen,  wenn
die  Mobilien  von  einem  Lokal  in  das  andere  geschafft,  bezüglich
  besonders  geordnet  oder  vorgelegt  werden  musen,
für  den  halben  Tag.  ..  —  Thlr.  5  Gr.

für  die  Anzeige  der  Uebertretung  pollzeilicer  und  finanzieller
Gebote  und  Verbote,  in  Fällen,  in  welchen  keine  bestimmte
Prämie  für  den  Denunzianten  eintritt  (F.  2),  erhalten  se  —.=Die

  hier  bestimmte  Anzeigegebühr  tritt  auch,  wenn  Gensd'armen  Anzeigen
machen,  für  diese  ein.

S.  152.

Fixe  Bezüge  der  Diener  aus  Gemeinde-Aerarien  oder  von  einzelnen  Personen
  für  gewisse  Besorgungen  bestehen,  da  wo  sie  rechtmäßig  hergebracht,  auch
fernerhin,  nur  darf  für  die  Geschäfte,  wofür  solche  fire  Bezüge  hergebracht,
keine  weitere  Gebühr  angesetzt  werden.

Einsammlungen  von  Geschenken,  z.  B.  Neujahrsgelder  und  ÖOstereier,
ingleichen  die  in  manchen  Orten  Statt  gefundenen  Bezüge  der
Diener  bei  Stuprations=  oder  Erbe-Fällen,  wie  überhaupt  alle
nicht  in  den  vorstehenden  Paragraphen  namentlich  aufge  führte  bisherige
  Aceidenzien  der  Diener  fallen  von  nun  an  gänzlich  weg.

§&amp;amp;#.153.

Die  bei  dem  Gensd'armen-Korps  dienenden  Gensd'armen  (Verordnung
vom  1.  Dezember  1847)  haben,  wenn  sie  zur  Unterstützung  der  Amtsdiener
und  der  Gerichtodiener  oder  an  deren  Stelle  gebraucht  werden,  dieselben  Gebühren
  wie  diese  zu  beziehen.

Diese  Gebühren,  sowie  die  für  die  Gerichtsfolge  sind  aus  der  Kasse  der
Justiz=  oder  Polizei-Behörde  zu  bezahlen,  zu  deren  Unterstützung  die  Gensd'armen
  oder  die  Gerichtsfolge  gebraucht  worden,  vorbehältlich  der  Wiederbeibringung
  dieser  Kosten,  wenn  eine  zahlungspflichtige  Person  vorhanden  ist.

Es  gilt  dieses  namentlich  auch,  wenn  eine  Polizei-Behörde  in  ihrem  Bezirke
  eine  Streifung  anordnet,  wogegen  die  Kosten  allgemeiner  Streifungen,
welche  auf  Anordnung  der  Oberbehörde  in  größerem  Umfange  vorgenommen
werden,  aus  der  Staatskasse  zu  bestreiten  sind  (Bekanntmachung  vom  23.  Juni  1821).

AA.  Bestellungsgebühr.

S.  154.
Statt  des  bisher  in  jedem  einzelnen  Falle  und  je  nach  Verschiedenheit  der

76·
        <pb n="492" />
        476

Entfernung  liquidirten  Botenlohnes  tritt  bei  jeder  ausgefertigten  Liquidations-Nummer
  ein  aversionesler  Ansatz  für  Bestellungsgebuͤhr  ein  und  zwar:
wenn  die  liquidirten  Sporteln  —  ohne  alle  Ruͤcksicht  auf  Separat-  Gebühren
  und  Verläge  —  nicht  über  5  Groschen  betragen  Gr.

bis  zu  1  Thaler  einschlüssttttttt  7  OD
":  2  -  -  ..............  3
:„  3  -  -...........  4
-  4  Ei•ç•7vW-çPôö  n&amp;amp;J[Q[.  5  *
:  5  "b  HD!  ;i  EV  "„T))r  6  -
:  .  6  -  -..............  7  2
.  7  -  -............  8
"  :  8  -  (IT7r  9  "
darüber  hinasss  10

Diese  Gebühr  wird  bei  allen  Großherzoglichen  Behörden  zur  Sportel-Kasse
berechnet,  bei  kommissarischen  Geschäften  aber  fällt  sie  dem  Diener  zu.

In  den  Fällen  der  K.S.  44  und  59  ist  die  Bestellungsgebühr  einmal
von  dem  Betrage  der  dem  liquidirenden  Gerichte  verbleibenden  Sportel  und
dann  noch  besonders  von  dem  einem  andern  Gerichte  zu  vergütenden  Sportel-Antheile
  anzusetzen  und  die  letztere  Gebühr  diesem  Gerichte  mit  zu  gewähren.

Es  versteht  sich,  daß  der  Empfänger  einer  nicht  offiziellen  Ausfertigung,
wenn  deren  Beförderung  durch  die  Post  geschieht,  das  Postgeld  auch  künftighin
zu  bezahlen  hat.

#&amp;amp;#155.
Einen  besondern  Botenlohn  anzusetzen,  ist  nur  in  folgenden  Fällen  statthaft,
  wenn
1)  die  Betheiligten  ausdrücklich  auf  Absendung  eines  eigenen  Eilboten  antragen,
2)  Eilboten  in  das  Ausland  versendet  werden  müssen,  oder  sonst

3)  in  dringenden  Nothfällen  die  Bestellung  auf  keine  andere  Weise  zeitig
genug  geschehen  konnte.  Es  beträgt  alsdann
für  jede  Stunde  der  Entfernung  des  Ortes  —  Thlr.  3  Gr.
es  sei  denn,  daß  der  dem  außerordentlichen  Boten  gewährte  höhere  Lohn  unvermeidlich
  gewesen  und  bescheiniget  würde.
        <pb n="493" />
        477

Fünfter  Abschnitt.

Von  der  Verwaltung  des  Sportel-Wesens.
8.  156.

Die  Liquidation  der  Kosten  erfolgt  bei  der  Behörde,  bei  welcher  sie  erwachsen
  sind,  oder  bei  welcher  die  Sache,  in  der  sie  erwachsen,  anhängig  ist.

Die  Verrechnung,  Erhebung  und  Beitreibung  der  liquidirten  Kosten  liegt
der  Sportel-Einnahme  der  liquidirenden  Behörde  ob,  wenn  dieselbe  nicht  dem
Rechnungsamte  übertragen  ist.

157.

Alle  bei  einer  Behörde  vorkommenden  Niederschreibungen  und  Ausfertigungsentwürfe,
  die  nicht  schon  von  einem  vorausgegangenen  oder  nachfolgenden  Sportel-Ansatze
  umfaßt  oder  ganz  sportelfrei  sind,  müssen  von  dem  Koncipienten  auf
der  ersten  Seite  links  oben  mit  dem  geeigneten  Ansatze  der  Sportel  und  der
etwaigen  Separat-Gebühr  bezeichnet  werden.

Kommt  es  zum  Ligquidiren,  so  sind  die  einzelnen  in  den  Akten  enthaltenen
Ansätze  mit  Angabe  der  Folien,  auf  welchen  sie  vom  Konectpienten  bemerkt  worden
  sind,  auf  dem  ersten  Blatte  der  Akten  zusammenzustellen  und  dabei  die
Nummer  zu  bemerken,  unter  welcher  die  Liquidation  auszufertigen  ist.

&amp;amp;#  158.

Dem  Zahlungspflichtigen  ist,  unter  der  Nummer  des  Sportel-Buches  ein
spezielles  Kostenverzeichniß  mittelst  Ausfüllung  gedruckten  Retzes  einzuhändigen,
welches  drei  verschiedene  Kolumnen:  A.,  Sporteln,  B,  Separat-Gebühren,
C,  Verläge  enthalten  und  mit  Nachweisung  der  Aktenblätter  deutsch  und  deutlich
angeben  muß,  wofür  die  Ansätze  Statt  finden.

Wo  jedoch  die  Ausfertigung,  welche  zu  der  Sportel-Nummer  Veranlassung
giebt,  an  den  Zahlungspflichtigen  selbst  gerichtet  ist,  sind  die  Kosten  gleich  an
dem  Schlusse  derselben  zu  verzeichnen,  ohne  daß  es  der  Ausfertigung  eines  gedruckten
  Kostenverzeichnisses  bedarf.

Den  Betrag  früherer,  noch  unbezahlter  Kostenrechnungen  bei  Aufstellung
der  Liquidationen  über  weiter  erwachsene  Kosten  in  diese  wieder  mit  aufzunehmen,
  ist  verboten.

Jedenfalls  muß  das  Kostenverzeichniß  von  dem  Sporteleinnehmer  oder,  falls
die  Sportel-  Einnahme  mit  dem  Rechnungsamte  verbunden  ist,  von  dem  mit
dem  Liquidiren  besonders  beauftragten  Beamten  der  Behörde  (Sportel-Liquidant)
und  bei  denjenigen  Behörden,  wo  ein  Sportel-Kontroleur  angestellt  ist,  auch
von  diesem  unterzeichnet  werden.
        <pb n="494" />
        478

8.  159.

Niemand  ist  schuldig,  Kosten  irgend  einer  Art  früher  zu  entrichten,  als  bis

ihm  das  Verzeichniß  derselben  auf  die  eine  oder  die  andere  Weise  zukommt
(§.  158)  und  bei  erfolgender  Zahlung  Qutttung  ertheilt  wird.

8.  160.

Diese  Quittung  ist  über  den  Gesammtbetrag  jeder  Liquidation,  ebenfalls
mittelst  gedruckter  Retze  und  unter  Bezeichnung  der  Sache  und  der  Liquidationg-Nummer,
  von  dem  Sportel-Einnehmer,  bezüglich  vom  Rechnungsamte  auszufertigen,
  aber  dem  Zahlungspflichtigen  erst  bei  erfolgter  vollständiger  Zahlung
auszuhändigen.

Unter  das  Kostenverzeichniß  zu  quittiren  und  dagegen  die  besondere  Quittung
  zurückzubehalten,  ist  streng  verboten,  mit  Ausnahme  der  Exequir-Gebühren,
welche,  sobald  deren  Betrag  in  dem  schriftlichen  Erekutions-Befehle  ausgeworfen,
der  Diener  sofort  zu  erheben  und  abzuquittiren  berechtigt  ist,  ohne  daß  es  einer
von  dem  Sportel-Einnehmer,  bezüglich  vom  Rechnungsamte  ausgefertigten  Quittung
  bedarf.  Die  Sportel-Einnehmer  bezüglich  Rechnungsämter  haben  bei  Ausfertigung
  der  Quittungen  den  Tag  der  Ausstellung  derselben  offen  zu  lassen
und  es  erfolgt  die  Einrückung  desselben  erst  bei  erfolgender  Zahlung  durch  den
Erbeber.

g.  161.

Wenn  aus  besonderen  Gründen  abfchlägliche  Zahlungen  von  der  Be—
hörde  zugelassen  werden,  so  hat  der  Erhebende  darüber  unter  die  ausgestellte
Liquidation  zu  quittiren;  ste  müssen  aber  gleichzeitig  auch  unter  der  noch  zurückbehaltenen
  gedruckten  Haupt-Quittung  —  und  zwar  in  Gegenwart  des  Zahlenden
  —  angemerkt  werden.

#S.  12.

Mit  Resten  darf  nur  dann  am  Schlusse  jeder  Jahresrechnung  gewährt
werden,  wenn  ein  Zeugniß  des  Vorstandes  der  Behörde,  bezüglich  des  Sportel-Kontroleurs,
  solche  als  noch  zur  Zeit  unbeibringlich  bescheiniget.  Bei  der  nächstfolgenden
  Jahresrechnung  kann  ein  früherer  Rest  nur  dann  in  Gewährschaft
angenommen  werden,  wenn  die  vorgesetzte  Behörde,  bezüglich  der  Rechnungsamtmann,
  bescheiniget,  daß  wegen  desselben  bereits  Exekution  verfügt  worden.
Aber  auch  in  diesem  Falle  hat  der  Sportel-Einnehmer  für  den  Rest  zu  haften,
wenn  er  nicht  nachweisen  kann,  ihn  zeitig  zur  exekutivischen  Beitreibung  angezeigt
  zu  haben,  und  ebenso  der  Vorstand  der  Behörde,  wenn  er  die  Gebühr  auf
dergleichen  Anzeigen  nicht  zeitig  verfügt.  Dieselbe  Haftpflicht  trifft  den  Rech-
        <pb n="495" />
        479

nungsamtmann,  wenn  er  selbst  die  Sporkeln  einhebt  und  die  Exekution  nicht
zeitig  verfügt.

ß.  1863.
Uebrigens  gelten  hinsichtlich  der  Beibringung  der  Kosten  folgende  allgemeine
Bestimmungen:

1)  Registraturen,  Protokolle  und  Ausfertigungen,  die  nicht  schon  ein  sie  umfassender
  Hauptansatz  deckt,  sind  von  demjenigen  zu  bezahlen,  welcher  sie
durch  seinen  Antrag  oder  durch  seine  Schuld  veranlaßt  hat,  Termins-Protokolle
  hingegen  in  der  Regel  von  den  Interessenten  gemeinschaftlich,  ausgenommen:
  »

a)  bei  Terminen,  in  welchen  nur  dem  einen  Theile  etwas  zu  leisten  oder
zu  verhandeln  obliegt  und  der  andere  Theil  nur  geladen  ist,  dabei  gegenwärtig
  zu  seyn;

b)  bei  Terminen  zum  Verhör  der  Zeugen  oder  der  Sachverständigen,  wenn
der  Gegentheil  keine  Fragestücke  eingereicht  hat;

c)  wenn  Kosten,  öffentliche  Abgaben,  Kommunal-Gefälle  oder  gutsherrliche
Gefälle  beigetrieben  werden  sollen.

Hier  ist  ein  Vorschuß  diesfallsiger  Kosten  den  Extrahenten  niemals
anzusinnen,  sondern  erst,  wenn  der  Ungrund  des  Anspruches  sich  ergiebt,
das  Tragen  der  Kosten  ihm  aufzulegen.

2)  Bei  Ausfertigung  von  Urkunden  sind,  dafern  nicht  ein  Anderes  verabredet
worden,  die  Kosten  und  zwar  jedesmal  vor  der  Aushändigung  zu  bezahlen:

a)  in  Unterpfands=  und  Privilegien-Sachen  vom  Extrahenten  nach  den  Bestimmungen
  in  den  §.S.  339  flg.  des  Pfandgesetzes  vom  6.  Mai  1839
und  im  §.  90  des  Prioritäts-Gesetzes  vom  7.  Mai  1839;

b)  Käufe,  Schenkungen  und  andere  Eigenthumsurkunden  von  dem  Erwerber;

)  Pacht=  und  Mieth-Kontrakte  von  dem  Pachter  oder  dem  Miether;

d)  alle  übrige  Urkunden  von  demjenigen,  welcher  sie  ausbringt,  und,  wenn
es  zweiseitige  Kontrakte  sind,  von  beiden  Theilen  gemeinschaftlich.

3)  Die  Kosten  für  Erkenntnisse  in  Civil-Sachen  und  ebenso  die  Vergleichs-Sportel,
  sind  von  den  streitenden  Theilen  gemeinschaftlich  zu  erlegen.

4)  Die  Kosten  bei  Erbschafts-Regulirungen  sind  von  den  Erben  gemeinschaftlich
  zu  tragen,  die  Kosten  aber,  welche  zu  Feststellung  des  Kollateral-Geldes
erwachsen,  von  den  Abgabepflichtigen.  Vormundschaftskosten  sind  von  dem
Bevormundeten  zu  tragen  und  die  Kosten  für  die  Erörterungen  zum  Zwecke
der  Entmündigung  von  demjenigen,  um  dessen  Bevormundung  es  sich  handelt,
  wenn  nicht  ein  Antragsteller  in  deren  Bezahlung  verurtheilt  wird.
        <pb n="496" />
        480
5)  In  der  Exekutions-Instanz  sind  die  Kosten  von  dem  Schuldner  beizubringen,

  dafern  nicht  etwa  der  Gläubiger  unbegründete  Anträge  gestellt  hat.

6)  Anwälte  und  Bevollmächtigte,  welche  in  einer  Sache  die  Insinuationen  anzunehmen

  im  Voraus  erklärt,  oder  solche  auch  ohne  ausdrückliche  Erklärung
angenommen  haben,  sind  verbunden.,  die  Kostenrechnung,  welche  der  ihnen
behändigten  Ausfertigung  beigeschlossen  ist,  sofort  zu  bezahlen.  Treten  sie
für  Ausländer  auf,  so  erstreckt  sich  ihre  Haftpflicht  ohne  Unterschied  auf
alle  ihren  ausländischen  Machtgebern  zufallende  Kosten.

7)  Die  Sportel-Einnehmer  der  Unterbehörden  erhalten  für  die  Beibringung

der  von  einer  Oberbehörde  ihnen  zugeschickten  Liquidationen  8  Pfennige
vom  Thaler  derjenigen  Beträge,  von  welchen  überhaupt  gesetzlich  Kollektur-Gebühren
  gewährt  werden  (C.  167),  vergütet.

8)  Wer  eine  ihm  zugegangene  Liquidation  vier  Wochen  lang  unberichtiget

läßt,  ist  sofort  mit  Exekution  zur  Zahlung  anzuhalten,  jevoch  bleibt  den
Behörden  verstattet,  in  einzelnen  dringenden  Fällen  diese  Frist  bis  zu  drei
Monaten,  von  Einhändigung  des  Kostenverzeichnisses  an,  zu  erstrecken.  Jede
weitere  Frist,  sowie  jeder  Erlaß  ist  lediglich  bei  dem  Finanz-Departement
des  Staats-Ministeriums  auszubringen.  Auf  die  Beitreibung  der  Sporteln
und  Separat-Gebühren  durch  die  Rechnungsämter  findet  das  Gesetz  vom
11.  Dezember  1850  in  gleichem  Maaße,  wie  hinsichtlich  der  Steuern,
Anwendung.

9)  Alle  Rechnungsführer  der  Großherzoglichen  Kassen  sind  verpflichtet,  auf  den

10

11

Antrag  einer  Großherzoglichen  Sportel-Einnahme  den  Betrag  der  Sporteln
  und  der  Gebühren,  welche  Staatsdiener,  die  mit  ihren  Besoldungen
auf  solche  Kassen  gewiesen  sind,  zu  zahlen  haben,  durch  Besoldungsabzüge
beizubringen  und  an  die  betroffene  Sportel-Einnahme  einzusenden.

Die  Erhebung  von  Kosten  durch  Postvorschuß  ist  nur  dann  zulässig,
wenn  die  diesfallsige  Liquidation  dem  Zahlungspflichtigen  früher  bereits
behändigt  worden  und  die  gesetzliche  Zahlungsfrist  von  vier  Wochen  fruchtlos
verstrichen  ist,  oder  wenn  der  Zahlungspflichtige  sich  damit  im  Voraus  für
einverstanden  erklärt  hat,  oder  endlich,  wenn  derselbe  im  Auslande  wohnt.

Geldstrafen  sind  ohne  Ausnahme  von  der  Behörde,  bei  welcher  die  Untersuchung
  geführt  worden  ist,  selbst  von  Amtswegen  beizubringen  und  dann
erst  an  die  Kasse,  wo  sie  zu  verrechnen  sind,  abzuliefern.
        <pb n="497" />
        481

K.  164.
In  Untersuchungssachen  sind  die  Sporteln  immer  erst  nach  eingetretener
Verurtheilung  eines  Angeschuldigten  in  die  Kosten  zu  liquidiren.

8.  165.

Bei  denjenigen  Behoͤrden,  wo  ein  Sportel-Kontroleur  angestellt  ist,  hat

dieser

1)  bei  jeder  Liquidation  (F.  158)  die  Ansaͤtze  durch  Vergleichung  mit  den  Alten
  zu  prüfen,  beziehungsweise  zu  berichtigen,  unter  Beisetzung  seines  Namenszuges;


2)  sodann  den  summarischen  Kestenbetrag  mit  der  Liquidations-Nummer  in
ein  eigenes  Journal  einzutragen;

3)  die  bei  der  Behörde  vorkommenden  Schriften  und  Akten  hinsichtlich  des
Sportel-Ansatzes  fleißig  zu  prüfen,  jeden  entdeckten  Mangel  zur  Anzeige
zu  bringen  und  über  alle  Straffälle  in  Sportel-Sachen  ebenfalls  ein
Journal  zu  führen.

#S  166.

Dafür  hat  jeder  Sportel-Kontroleur  zwei  Prozent  von  der  Summe
der  bei  seiner  Behörde  liquidirten  und  eingegangenen  Sporteln  aller  Art
(Abschnitt  II  und  III  des  Gesetzes)  einschlüssig  der  darunter  mit  begriffenen
Verläge  und  die  Hälfte  der  vorfallenden  Sportel-Strafen  zu  beziehen.

Bei  denjenigen  Einzelgerichten,  deren  Sportel-Einnahmen  von  dem  betreffenden
  Rechnungsamte  verwaltet  werden,  bezieht  derjenige  Beamte,  welcher
mit  dem  Liquidiren  beauftragt  wird  (der  Sportel-Liquidant),  ein  Prozent  der
liquidirten  Sporteln  mit  Einschluß  der  Verläge.

§S.  767.

Die  Sportel-Kollektur-Gebühr  der  Sportel-Einnehmer  besteht  in  fünf
Prozent  der  eingegangenen  Sporteln  aller  Art  (Abschnitt  II  und  III  des
Gesetzes)  einschlüssig  der  darunter  mit  begriffenen  Verläge,  woven  jedoch  ein
Prozent  der  durch  den  Diener  eingehobenen  Summe  an  diesen  abzugeben
  ist.

Die  an  den  Diener  einer  Behörde  abzugebende  Kollektur-Gebühr  für  die
vurch  ihn  eingehobenen,  bei  dieser  Behörde  zu  verrechnenden  Sporteln  fällt  nur
vann  weg,  wenn  ein  Diener  bei  der  Anstellung  zur  unentgeldlichen  Beitreibung

77
        <pb n="498" />
        482

der  Sporteln  rc.  ausdrücklich  verpflichtet,  oder  wegen  der  Vergütung  für  dieses
Geschäft  ein  besonderes  Abkommen  mit  demselben  getroffen  ist.

S.  168.

Auf  die  Richtigkeit  der  Sportel-Ansätze  bei  Ausfertigungsentwürfen  und
Niederschreibungen  haben  zunächst  die  Verfasser  derselben  und  bei  den  Ministerial-Departements
  und  Kollegial-Behörden  die  Referenten  zu  sehen,  und  für
die  Richtigkeit  der  den  Zahlungspflichtigen  einzuhändigenden  Kostenverzeichnisse
haben  die  Sportel-Einnehmer  bezüglich  die  Sportel-Liquidanten  und  die  Sportel-Kontroleure
  ganz  besonders  zu  haften.

Aber  auch  den  Vorständen  aller  Oberbehörden  und  Unterbehörden  wird
hiermit  noch  ganz  ausdrücklich  zur  Pflicht  gemacht,  jene  Sportel-Ansätze  ihrer
Seits  ebenfalls  zu  prüfen,  die  Geschäftsführung  des  Sportel-Einnehmers,  bezüglich
  des  Sportel-Liquidanten  und  des  Sportel-Kontroleurs,  scharf  im  Auge
zu  behalten,  überhaupt  auf  genaue  Befolgung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  allenthalben
  mit  Ernst  und  Strenge  hinzuwirken  und  nie  geschehen  zu  lassen,  daß
die  Ausfertigungen  und  Niederschreibungen  unnöthig  vervielfältigt,  oder  den
Parteien  dafür  mehr  als  gesetzlich  oder  aber  irgend  Etwas  angefordert  werde,
was  in  dem  Gesetze  nicht  ausdrücklich  vorgeschrieben  und  nachgelassen  ist.

g.  169.
Dem  Staats-Ministerium  bleibt  vorbehalten,  die  geeigneten  Anordnungen
in  Bezug  auf  die  Sportel-Verwaltung  im  Wege  der  Instruktion  an  die  betreffenden
  Behörden  und  Beamten  zu  ertheilen.

Sechster  Tbschnitt.

Von  den  Strafen  der  Uebertretung  des  gegenwärtigen  Gesetzes
(Sportel--  Strafen).

S.  170.

So  oft  für  eine  Ausfertigung  oder  Niederschreibung  ein  höherer  als  der
gesetzliche  Sportel-Ansatz  oder  überhaupt  gesetzwidrig  irgend  ein  Ansatz  liquidirt
und  erhoben  wird,  so  ist  der  dadurch  veranlaßte  Schaden  sofort  von  der  betroffenen,
  mit  Unrecht  bereicherten  Kasse  oder  Privat-Person  zu  ersetzen,  und  es  ist
überdieß  der  zweifache  Betrag  des  mit  Unrecht  liquidirten  Ansatzes  —  dafern
nicht  offenbar  ein  bloßer  Irrthum  vorliegt  —  als  Strafe  zu  erlegen,  wofür  der
oder  die  Unterzeichner  der  Liquidation  und  bezüglich  der  Fertiger  der  letztern  in
        <pb n="499" />
        483

solidum  haften,  vorbehältlich  des  Regresses  gegen  einander  und  vorbehältlich
noch  strengerer  Disciplinar-Ahndung  im  Wiederholungsfalle.

Unterläßt  der  Koncipient  einer  Ausfertigung  oder  Niederschreibung,  den
Sportel-Ansatz  dafür  auf  derselben  alsbald  zu  bemerken,  oder  unterläßt  derjenige
Beamte,  welcher  die  Kosten-Liquidation  aufzustellen  hat,  diese  Aufstellung  rechtzeitig
  und  vollständig  zu  bewirken  und  in  das  Sportel-Buch  einzutragen,  so
hat  derselbe  für  den  dadurch  etwa  entstehenden  Verlust  an  Sporteln  dem  Staats-Fiskus
  zu  haften  und  unterliegt  einer  Strafe  bis  zum  doppelten  Betrage  der
nicht  gehörig  angesetzten  Sportel.

#S.  171.

Eben  so  ist  derjenige,  welcher  eine  Reinschrift  oder  eine  Abschrift  Guschlüssa
der  Registraturen  und  Protokolle)  gesetzwidrig  (S.  10  und  K.  19  Nr.  9)  z
gedehnt  schreibt,  oder  eine  solche  vorschriftswidrig  geschriebene  Schrift  kollattondt
hat  —  dafern  er  nicht  den  begangenen  Fehler  sofort  durch  einen  entsprechenden
niedrigern  Sportel-Ansatz  ausgeglichen  hat  —  zu  dem  Ersatze  des  dadurch  verursachten
  Schadens  und  zu  einer  Geldbuße  von  vier  Groschen  für  jede  vorschriftswidrig
  geschriebene  Seite  gehalten.

Hier  und  in  dem  Falle  des  vorigen  Paragraphen  haften  ebenfalls  die  Schuldigen
  in  solidum,  vorbehältlich  des  Regresses.

Die  Vorsteher  öffentlicher  Behörden  sollen  dergleichen  vorschriftswidrig  geschriebene
  Schriften,  wenn  sie  ihnen  zur  Unterzeichnung  vorgelegt  werden,  alsobald
  durchschnitten  zurückgeben  und  umschreiben  lassen.

S.  172.

Wer  eine  Kosten-Liquidation  oder  Quittung,  ohne  sie  mit  der  Nummer
des  Sportel-Buches  zu  versehen,  ausfertiget  oder  die  Eintragung  derselben  in
das  Sportel-Buch  unterläßt,  ist  —  sey  die  Liquidation  an  sich  richtig  oder  nicht
—  mit  dem  doppelten  Betrage  derselben  zu  bestrafen.

#S.  173.

Jede  Unterbehörde,  welche  ein  Akten-Stück  ohne  das  Kostenverzeichniß  an
die  Oberbehörde  einsendet,  setzt  sich  einer  Disciplinar-Strafe  aus.

Wo  jedoch  die  Kosten  sofort  als  durchaus  unbeibringlich  erscheinen,  kann
zwar  ihre  Verzeichnung  unterbleiben,  es  muß  jedoch  der  Grund  dieser  Unbeibringlichkeit
  gleich  in  dem  Berichte  bemerkt  werden.  In  jedem  Falle,  wo  wegen
offenbarer  Unbeibringlichkeit  die  Kosten  ganz  unliquidirt  bleiben,  ist  dieses  mit

77
        <pb n="500" />
        484

dem  Worte:  „zahlungsunfähig“  unter  Signatur  des  Dirigenten  der  Behörde
zu  den  Akten,  ehe  diese  reponirt  werden,  zu  bemerken.

8.  174.

Dem  Zahlungspflichtigen  das  Kostenverzeichniß  so  lange  vorzuenthalten,  bis
die  Jahlung  erst  wirklich  erfolgt,  ist  bei  Strafe  von  zwei  Tagen  Gefängniß
oder  Eines  Thalers  verboten.

Die  hier  gedrohte  Strafe  soll  auch  in  dem  Falle  eintreten,  wenn  ältere
Kostenreste  gegen  das  Verbot  zu  §.  158  auf  eine  neue  Liquidation  übertragen
werden.

g.  175.

Jeder  Diener  oder  Beidiener,  welcher  überführt  wird,  eine  Kostenforderung
ohne  schriftliche  Liquidation  seiner  Behörde  gemacht,  oder  bei  Einhebung  des
Betrages  dem  Zahlenden  Qutttung  nicht  eingehändiget,  bezüglich  bei  Abschlagszahlungen
  deren  Betrag  nicht  unter  die  Liquidation  oder  nicht  unter  die  solchen
Falles  in  seinen  Händen  bleibende  Haupt-Quittung  bemerkt  zu  haben,  ist  sofort
seines  Dienstes  zu  entsetzen.  Eben  so  ist  der  Betrag  einer  Abschlagszahlung
auf  Sporteln  nicht  nur  auf  der  dem  Zahlungspflichtigen  auszuhändigenden  Liquidation,
  sondern  auch  auf  der  in  feinen,  des  Dieners  oder  Beidieners,  Händen
  verbleibenden  Haupt-Quittung  alsobald  zu  bemerken,  bei  Strafe  der  Dienstentsetzung.


g.  176.

Gleiche  Strafe  trifft  den  Diener,  wenn  er  die  erhobenen  Kosten  nicht  bei
der  nächsten  Abrechnung  pünktlich  abliefert,  vorbehältlich  noch  höherer  Strafe,
im  Falle  sich  dabei  eine  wirkliche  Malversation  hervorthut.

S.  177.

Jede  Sportel=  oder  Gebühren-Forderung  verjährt,  nach  Maßgabe  des  Gesetzes
  über  Abkürzung  der  Fristen  zur  Verjährung  gewisser  Forderungsrechte
u.  s.  w.  vom  26.  März  1839,  binnen  vier  Jahren.

Diejenigen,  durch  deren  Schuld  die  Geltendmachung  unterblieb,  haften
für  den  daraus  entstandenen  Schaden.

S.  178.

Die  von  einer  Behörde  erkannten  Geldstrafen  der  Uebertretung  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  fallen  zur  Hälfte  dem  bei  derselben  angestellten  Sportel-Kon-
        <pb n="501" />
        485

troleur,  oder,  wo  dieser  selbst  der  Strafbare  wäre,  der  Armenkasse  des  Ortes
zu;  die  andere  Hälfte  aber  ist  zur  Sportel-Kasse  dersenigen  Behörde,  welche  die
Strafe  diftirt  hat,  zu  berechnen.

K.  179.

Die  Untersuchung  und  Bestrafung  einer  Uebertretung  des  gegenwärtigen
Gesetzes  steht  jeder  öffentlichen  Behörde  zu,  bei  welcher  oder  in  deren  oberaufsichtlichem
  Bereiche  sie  vorfällt.

Es  ist  über  solche  Fälle  ein  eigenes  Register  zu  führen  und  die  der  betroffenen
  Sportel-Kasse  gebührende  Hälfte  der  Geldstrafen  mit  einem  Extrakte  jenes
Registers,  oder  ein  Ausfallschein,  alljährlich  an  die  betroffene  Oberbehörde  einzusenden.


S#  180.

In  allen  Fällen  der  Uebertretung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  soll  durchaus
nur  summarisch  und  mit  möglichster  Kostenersparniß  und  Abschneidung  aller
Weiterungen  verfahren  werden.

Daher  sollen  insbesondere

1)  keine  Rechtsmittel,  sondern  bloß  einfache  Vorstellungen  gegen  eine  Verfügung
  in  Sportel-Sachen  Statt  finden,  die  Fälle  ausgenommen,  wo
ein,  auch  abgesehen  von  gegenwärtigem  Gesetze,  kriminelles  Verbrechen  in
Frage  ist;

wenn  die  Verfügungen  von  den  Kreisgerichten,  von  Untergerichten  (Justiz-Aemtern,
  Stadtgerichten)  oder  Verwaltungsbehörden  erlassen  sind,  soll
zwar  die  Beschwerde  dagegen  bei  dem  Appellations-Gerichte  eingereicht,
jedoch  gegen  dessen  alodannigen  Ausspruch  schlechterdings  nicht  weiter
rekurrirt  werden  können,  und

—

3

wenn  gegen  eine  von  dem  Appellations-Gerichte  selbst  ausgegangene  Verfügung
  Beschwerde  geführt  wird,  zwar  der  Referent  geändert,  jedoch  nach
nochmaliger  Entscheidung  des  Kollegiums  ebenfalls  keiner  weitern  Provokation
  oder  Vorstellung  Statt  gegeben  werden.
        <pb n="502" />
        486

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen,  auch  die  öffentliche
Kundmachung  desselben  befohlen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  6.  Dezember  1853.

½1  Carl  Alexander.

von  Watzdorf.  von  Wydenbrugk.  G.  Thon.

Ernst  Müller.

Gese  6
über  die  Sporteln  und  Gebühren  der
Gerichts=  und  Verwaltungs-Behörden.
        <pb n="503" />
        Inhalts---Uebersicht.

I.  Abschnitt.

Von  der  Sportel-Pflichtigkeit  und  von  den  Sportel-Sätzen  im  Allgemeinen
II.  Abschnitt.

Von  der  Klassen-Tare:

Gemeinschaftliche  Bestimmungen  für  Justiz=  und  Verwaltungs-Gegenstände
III.  Abschnitt.

Von  der  Werthé-Tare:

A.  Sühneversuche  vor  dem  Beginne  eines  förmlichen  Rechtsstreites.
B.  Förmliche  Rechtsstreitigkeittn  ......................
c.Eigenthumsverändetungen...
D.  Einzeichnungen  im  Hypotheken-Buche  und  im  Register  uͤber  die
allgemeinen  Vorzugsrecht  .  ...  .  .  .  ..
ehen  angelegenheieen  .  .  .

N.

Mieth=  und  Pacht-Verträge
Vergleichs=  und  Verußerungs-Dekreteeeee  .  .  ...
Beendigung  der  Vormundschaften
.Rechnungs-Justifikationen  und  Quittunen  .  ...
4Dienstbestallungen,  Dekrete,  Patente  und  Abschidde
Konzessionen  und  Privilegeern  ».......-.Dtöpensattonen.«........


Begnadigungen  aus  landesfürsticher  Machwollkommenheie

IV.  Abschnitt.

Von  den  an  bestimmte  einzelne  Personen  zu  entrichtenden  Gebühren

(Separat-Gebühren)  .....######ö#  .  .....-A.
  Verrichtungsgebuͤhren  ..........  ...  .  .....  .  ..  .  ...  ..........
B.  Diäten  ...  ..».
c.TcanspoktKostek-»....  .
l)«kommtssonöGebuh1-en.................  .
F.GebuhkenfurEntschetdungsgrnndeundsur  gerichtlich  gestiftete  Vergleiche
F.  Depositen-Gebübrnrn  .  ..  ..  ..
G.  Zählgelden  .

487

#  1  —  18.
5.  19  —  21.
8.  22.
5.  23  —  39.
K.  40  —  44.
5.  45  —  59.
K.  60,  61.
K.  62  —  65.
g.  66.
K.  67.
K.  68,  69.
—
K.  86.
K.  87,  88
F.  89.
K#  90  —155.
g.  90  —  95
8.  96  —100.
K.  101—104
#  105—109
K.  110,  111.
K.  112.
F.  113.
        <pb n="504" />
        2□
6

grrrbs

37522

X.
X.
2

.Rechnungsgebäühtteen
.  Ermäßigungsgcbäühten  —
.  Verpflichtungsgebuͤhren...............  .
.Archiv-Schichten..............«..............»............

Kircheukathö-Gebühteu..
EpyoralsundKirchen-JnfpektioassGebührea...................
Pfakkamt5-Gebühk,euinwelllichenAngelegenheiten...»..........
StaatöätztlicheGebühken.....  ...
Gebühren  der  Großherzoglichen  Bau-Offizianten  ................

Gebühren  der  Rechnungsämter  und  anderer  zur  Erhebung  von  grundherrlichen
  Gefällen  angestellten  Personeneen  .-GebührenderSteuereinaehmeruadKatastersFühker............

Gebühren  der  Steuer-Revisions-Beamten  und  der  Feldmesser
Gebühren  für  Rezeptions-Scheine  in  das  Brandversicherungs-Kataster
Schsffengebühren  .....  ...  .  .  ..
Gebuͤhren  der  Schuldheißen,  Richter,  Buͤrgermeister,  sowie  der

uͤbrigen  Gemeindevorsteher,  Gemeinde-  Polizei-Offizianten,  ingleichen

der  Kirchen=  und  Schul-Gemeinde  FVorslände  .....  ..........  ...
Gebühren  der  Sachverständggen
Zeugengebährggen

"  Dienergebühren  sssss  Ostsssiscsssosssssssonstistqussss--..
AA.

Bestellungsgebühren  ..

V.  Abschnitt.

Verwaltung  des  Sportel-Wesens  ....  .....  ..  .  .  ...
VI.  Abschnitt.

Von  den  Strafen  der  Uebertretung  des  Sportel-Gesetze

g.
g.

⁊

micece

————  οÑ

#

114—117.
118.
119.

.  120.

121.
122—131.
132,  133.

134,  135.

136.

137,  138.
139,  140.
141,  142.

143.

144.

145.
146.
.  147.
.  148—153.
154,  155.

156—159.

.  170  -  180.
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
