420 mit derselben an ein Telegraphen-Büreau eingehen, unterliegen selbstver- ständlich den obigen Bestimmungen ebenfalls, wenn sie expreß bestellt werden sollen. 8) Briefe, welche nach Orten des Bestellbezirkes der Aufgabe-Postanstalt selbst bestimmt sind, können zur expressen Bestellung nicht angenommen werden. 9) Bei Expreß-Briefen leistet die Postanstalt für den Verlust, sowie für die verspätete Bestellung die für rekommandirte Briefe durch die Postord- nung festgesetzte Entschädigung. Bei Bestellung durch expresse Boten auf das Land tritt jene Haftpflicht nur dann ein, wenn der Postanstalt selbst oder einem verpflichteten Unter- gebenen derselben ein Verschulden dabei zur Last fällt. Weimar am 20. Dezember 1854. Großherzoglich Sächfische Ober-Postinspektion. Helbig.