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        <title>Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855.</title>
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            <idno>rbl_swe_1855</idno>
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        Uegierungs- Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach 
auf das Sahr 1855. 
  
  
...§.—...— — — — 
Weim ar, 
gedruckt in der Hof-Buchdruckerei, verlegt von Hermann Böhlau.
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        SRBuhalt. 
Seite des 
Reglerungs- 
Blattes. 
  
A. 
Ablösungsgeschäfte. In denselben haben die Spezial-Kommissare bei 
ihren Anträgen an die Steuer-Revisionen, Rechnungsmter und an die Be- 
zirké= und Orts-Katasterführer die Zuschriften mit dem Dienstsiegel zu ver- 
sehen und das Datum des ihnen für die spagiele Sache ertheilten Kommisso- 
riums anzuziehen .............. 
Abschätzung des Grundeinkommens von socchen Grundstöcken, welche als 
Zubehörungen zu einem gebundenen Gute in dem das Hauptgut enthaltende 
Kataster eines anderen Ortes mit eingezeichnet snedd 
Aerzte, deren Eigenschaften zum Bestehen der Physikats-Prüfung 
Aichen der Maße und Gewichte. Nachkrag v. 26. Mai 1855 zu der Ver- 
ordnung v. 7. Oktober 1853 über das Verfahren hierbbe 
  
Altenburg — Herzogthum Sachsen — Die in demselben zar Ausstellung 
von Unterthans= und Uebernahme-Bescheinigungen zuständigen Behörden 
Amerika — vereinigte Staaten — Beförderung von Puckereien nach denselben, 
Amtslandschreiberei zu Triptis aufgehoben 
Angelroda, von Witlebensche Krankenpflege- Stiftung in diesem Orte « 
Apothekerwaagen, deren Justirung und Stempelung 
Arzeneirechnun gen, welche aus einer Staatstase zu bezahlen sind. Dies- 
fallsige Vorschristern .... 
Arzenei-Taxe. Preisveränderungen in deiselben AA ....... 
Auma. Siehe Triptis. 
Auswandernde. Nachtrag v. 17. Januar 1855 zu der Verordnung v. 
22. Februar 1848 über die Sicherung der Gläubiger jenen 
Auswandernde, deren gewerbmäßige Beförderung nach überseeischen Häfen 
Außenlehen — leucla extra curten . ......... .. . .. ... 
Auszuweisende: 
1) Erläuterung und Vervollständigung des von mehren deutschen Regierungen 
wegen Uebernahme derselben am 15. Juli 1851 geschlossenen Vertrages 
2) Beitritt des Großherzogthumes Luxemburg zu diesem Vertragge .... 
Autoren-Rechte: 
1) Zusatzvertrag v. 14. Juni 1855 zu dem Vertrage mit Großbritannien 
v. 13. Mai 1846 über gegenseitigen Schut jener gegen Nechpruck und 
Nachbildung ...... 
2) Nachtrag v. 27. November 1855 zu dem Geset v. 9. Juli 1847 zum 
Schutze des Eigenthumes an englischen Werken der Kunst und Wissenschaft 
  
gegen Nachdruck und Nachbildng 
24. 
99. 
26. 
105— 106. 
10—15. 
128. 
141—145. 
146.
        <pb n="4" />
        Seite des 
  
- Regierungs 
dbrr 37 
G. 
Bank — Weimarische: 
1) die Ausgabe und Beschreibung ihrer Banknoten von 100 Thalern betr. 7. 
2) Nachtrag zum Statut der Bank ................................ .. 89—96. 
3) die Inkrafttretung der Artikel 10, 11 u. 1½r dieses Nachtragges 118. 
Basel. Auf dem dasigen Bahnhofe ist ein Abfertigungs= Büreau des Haupt- 
zollamtes bei Schusterinsel errichtet worden ........ 32. 
Bauten — fiskalische — in den Bezirken der Nechnungsämter Dornburg, 
Frauenprießnitz, Jena und in dem X Kreise ..... ............ 51. 
Belgien — Koͤnigreich — Besteuerung dessen Handelsreisenden ..... ..... 19—23. 
Berka an der Ilm. Der dasige Gemeindevorstand wird zur Einleitung und 
Uebernahme von Schub-Transporten ermaͤchtiget. .. 122. 
Bestellgebühr bei Fahrpostsendungen von Plivaten an thmech-l Bchörden 26. 
Bestellgebühr bei Bestellung von Postiche auf das Land durch die Land- 
postboten. Taiiiit ....... 34—36. 
Bestellgebühr für die zur Stadtpost aufgegebenen Briese .... 137. 
Bevölkerungslisten, deren Einsendung an das Staats-Ministerium. . . ... 137. 
Bezirkskatasterführung. Siehe Katasterführung. 
Blankenhavyn. Das dasige Hospital betrr . 127. 
Blutegel. Festsetzung des Tarpreises für denselbern 133. 
Brambach, Königl. Süchsisches Nebenzollamt I. erhält die Befugniß zum 
unbeschränkten Begleitscheinwechsel mit dem Koönigl. Hruuf- Hauptzollamte zu 
Wittenberge .................................................. 137. 
Brandversicherungs-Anstalt des Großyerzogthumek. Erneuerung und 
Ergänzung der Vorschriften zur Ausführung des §. 9 des Gesetzes vom 28. 
August 1826 über diese Anstalt 170—172. 
Brandversicherungs-Beiträge. Bei Ablieferung derselben von den 
Orts-Steuereinnahmen an die Obereinnahmen können Wegegelder nicht mehr 
gewährt werdden .................... 31. 
Brandversicherungs-Beiträge; deren Ausschreiben ...... .... .... .. 88. 134. 
Brandversicherungs:Gesellschaften — auswärtige —: 
1) Erlaubniß an Großherzogl. Unterthanen zur Uebernahme und Betreibung 
von Agenturen solcher Gesellschaften .. .. .. . .... 4. 8. 34. 
2) Die Erlaubniß zur Uebernahme und Betreibung von Agenturen für ocche 
gehört zur Kompetenz des Staats-Ministeriums, Departement des Innern! p6.
        <pb n="5" />
        Seite des 
J n h □ 1 t. Regierungs 
Blattes. 
Branntwein, ausländischer, in das Herzogthum Nassau eingehender. Ueber- 
gangsabgabe dovvoee ................... 169. 
Branntwein. Verarbeitung von Rüben und Nüben- Sirop zu demselben. 
Diesfallsiger Steuersnegeee ..... 6. 
Branntwein — ausgehender — für denselben wird eine Steuervergütung, 
bis auf Weiteres nicht gewährtt ........··................ 
Branntwein--Steuer, deren Kreditirung. Aufhebung der Vorschrift im 
§. 1 des Regulativs vom 20. Juli 1 . .. 1.(205 
Braubetrieb. Während desselben soll. neu angeschafftes oder geändertes, oder 
in ein anderes Lokal gebrachtes Braugeräthe vor dessen Benußung binnen drei 
Tagen der betreffenden Hebestelle angemeldet werden .....·. 9. 
Briefe an Personen im Orte selbst (Stadtbriefe), welche am Schalter auf- 
gegeben oder in den Briefkasten eingelegt werden. Bestimmungen über die 
Befoͤrderung derselben durch die Brieffräger .... .... 137. 
Briefe, deren Bestellung auf die Landorte. Nahmhastmachung dieser und der 
Poststellen, durch welche sie erfogt ... ... . .... ... 111—114. 
Briefpostsendungen, deren Nachbeförderunnnnng ... 103. 
Brückenwaagen, deren Justirung und Stempelung ......... 108. 
Bürgel. Siehe Katasterführung. 
Burgau. Siehe Wasserzoll-Einnahmen. T 
Buttstädt. Siehe Postkurse. 
l 
C. 
Carl-Friedrichs-Hospital zu Blankenhayn im dasigen Schlosse zur Auf- 
nahme von gebrechlichen Personen und Geisteskranken bestimmt .... 127. 
Christliche Eide. Die Einleitungs= und Bekräftigungs-Formeln bei denselben 82. 
Crenzburg. Katasterführung für mehre Ortschaften des dasigen Amtsbezirkes 116. 
D. 123. 
Dornburg. Katasterfuͤhrung fuͤr mehre Ortschaften des dasigen Amtsbezirkes 128.
        <pb n="6" />
        Juhalt. 
Seite des 
Regierungs- 
Blattes. 
  
E. 
Ebersbach im Königreiche Sachsen. Das dasige Nebenzollamt erhält die 
Ermächtigung zum vollständigen Begleitscheinwechsel mit den Badenschen und 
Bayerschen Zollstelllen 
Effekten-Transport auf den Eisenbahnen. Siehe Eisenbahnen. 
Eid — fahrlässiger — Maaßregeln zur Vorbeugung der Häufung dieses 
Verbrechns .... 
Eide — christliche — die bei denselben fruͤherhin begruͤndeten Einleitungs- 
und Bekräftigungs-Formeln sind nicht aufgehoben, sondern bei allen gericht- 
lichen und außergerichtlichen Eiden zur Anwendung zu bringgen 
Einschätzungslisten zur Einkommensteuer-Ortsquote zweiten 
Theils zweiter Abtheilung; deren Einsendnggag 
Einzelrichter des Eisenachschen Kreises sind berechtiget zu Versügungen für 
privilegirte Rechtssachen der ehemals reichsunmittelbaren Familien und Güter 
in Fällen, wo Gefahr auf dem Verzuge ist .... . . . .. . . . . .. 
Eiseneach. Katasterführung für den dasigen Amtsbezirk sowie für die dasige 
Stadt und uubbywyrlyrHrHYHYHYHYHYHYYXY KXXKXNX# .. . . . . 
Eisenach. Siehe Personengeld und Stadt-Steuereinnahme. 
Eisenbahn — Werra-Eisenbahn — Gesetz über die bei Anlegung 
derselben von Eisenach über Marksuhl, Salzungen und Meiningen nach Coburg 
erforderlichen zwangsweisen Eigenthums-Veränderungen 
Eisenbahnen. Regulativ und Bekanntmachung über die Behandlung des 
Güter= und Effekten-Transports auf denselben in Bezug auf das Zollwesen 
Eisenbahngesellschaft — Thüringische — Korczessions- Urkunde für die- 
selbe zur Ausführung der Weißenfels-Leipziger Zweigdann 
England. Siehe Großbritannien. 
Expropriations-Gesetz vom 26. November 1855 ·% . *. 
Extrapost-Taxgen — die dermalen bestehenden — bleiben für das Jah 
1856 in Kraft. ——————————————————————————————□1 
F. 
Fahrlässiger Eid. Maaßregeln zur Vorbeugung der Haͤufung dieses 
Verbrechens —————————————e———————————————□———————'sn- 
  
24. 
119—121. 
82. 
83. 
32. 
103. 129. 
149—168. 
53—72. 
100. 
37—48. 
149— 168. 
206.
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        Seite des 
  
« Regi 6- 
. r* 
Fahrpostsendungen: 
1) von Privaten an öffentliche Behörden. Die Bestellgebühr für jene 28. 
2) deren Nachbefoͤrderung ·"%#eeee % %.% ·eeose co #%t .% 103. 
Feuerversicherungs-Anstalt Borussia zu Berlin aufgelöost. .. 124. 
Feuerversicherungs-Gesellschaften. Siehe Brandversicherungs- 
Gesellschaften. 
Formulare zu Requisitions-Schreiben in Sporteln: Beitreibungssachen 117. 
Forst-Inspektion Neustadt hat ihren Sitz bis auf Weiteres in Staitz 98. 
Frankenhausen. Siehe Postkurse. 
G. 
Gebühren der Vertreter der Staatsanwaltschaft für die Anklageschrift bei 
der Verhandlung vor dem Einzelrichtrer .... 
Gegenbuch bei der Haupt-Staatskasse; dessen Führng 
Gemeindeangelegenheiten in Riethnordhausen, deren Verwaltung 
Gemeindeanlagen. Ausschreibung derselben Behufs der Abschätzung des 
Grundeinkommens von Grundstüken 
Gemeindevorstände sollen dafür sorgen, daß in die von ihnen aufzu- 
stellenden Verzeichnisse aller in die Steuerrollen für den zweiten Theil der Orts- 
Quote aufzunehmenden Individuen ihres Bezirkes der Grundbesitz eines jeden 
Steuerpflichtigen nach neuem Ackergehalte eingetragen werdde 
Gemeindevorstände. Kontrolirung des wirklichen Einganges der von den 
Salinen abgegebenen Salzladungen am Bestimmungsorte durch dieselbenn 
Gemeindevorstände sollen in Fällen der Gefahr auf dem Verzuge An- 
träge zur Aufnahme von Kranken in die Irren-, Heil= und Pflege-Anstalt 
zu Jena, oder in die Landes-Krankenhäuser, unmittelbar an das Staats-= 
Ministerium, Departement des Innern, richtn ...... ... 
Gemeindevorstände sollen diejenigen Faͤlle, in welchen unbefugte Maͤkler 
wegen ihres Geschäftsbetriebes verwarnt worden sind, in die über Polizeiuͤber- 
tretungen einzusendenden Verzeichnisse mit aufnehen 
Gemeindevorstand zu Lengsfeld erhält die Ermächtigung zum Visiren der 
Pässe und Wanderbüherr · „ %%% "% · %. e% % % % % . "t. 
  
132. 
124. 
123. 
99. 
16. 
27. 
51. 
147. 
16.
        <pb n="8" />
        Seite des 
  
  
J n h a 1 t. Reglerungs- 
Blattes. 
—.—-•m 
Gemeindevorstand zu Münchenbernsdorf wird zur Ausstellung von Hausir- 
Erlaubnißscheinen für den Gemeindebezirk des Ortes ermächtiggt 24. 
Gemeindevorstand zu Berka an der Ilm erhält Ermächtigung und Auf- 
trag zur Einleitung und Uebernahme von Schub-Transporten 122. 
Gemeine Verbrecher. Siehe Verbrecher. 
Gerichtskosten. Uebereinkunft mit dem Herzogthum Sachsen-Meiningen 
wegen deren kostenfreier Beitreibng . . · 115. 
Gerichtsstand — privilegirter — für die reichsunmittelbaren Familien und 
ihre Güuüttter r „ % r % r „„„ „„ 32. 
Gewichte, deren Tichen —..————.i'e— 105—108. 
Gläubiger der Auswandernden. Sicherung jerrer 17. 
Großbritannien. Siehe Autoren-Rechte. 
Grote, Apotheker zu Braunschweig, dessen Patent auf ein erfundenes Präparat 
und einen Taschen-Filtrir-Apparat zu Herstellung guten Trinkwasserr 139. 
Grundeinkommen. Siehe Abschátzung. 
Gäter-Transport auf den Eisenbahnen. Siehe Eisenbahnen. 
N. 
Häfen — büberseeische — Gewerbmäßige Beförderung der Auswandernden 
nach denselben r ncse lhbehlshttbrt f n s. *"""". 18. 
Handelsreisende aus dem Großherzogthume in dem Königreiche Belgien 19—323. 
und aus diesem in dem Großherzogthume; deren Besteuerung 83. 
Haupt-Staatskasse. Die Führung des Gegenbuches bei derselbbr. 124. 
Hausir-Erlaubnißscheine. Zur Ausstellung derselben ist der Gemeinde- 
vorstand zu Münchenbernsdorf für den Gemeindebezirk des Ortes ermachtiget 24.— 
Heß, Instrumentenmacher zu Eisenberg, erhält ein Erfindungs-Patent über eine 
Maschine zu Fertigung vierkantiger hölzerner Schuhnagee 8. 
FHospital (Carl-Friedrichs-Hospital) zu Blankenhanyn 127. 
Funde. Vorschrift für die Orts- Polizeibehörden wegen Ermittelung der in 
205. 
ihren Bezirken steuerbaren Hunde
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        S u hot t. 
J. 
Irren-, Heil= und Pllege · Anstalt -. Jena. Aufnahme von Kranken 
in dieselleleleell .• 
J. 
Jena. Vorschriften wegen der an die dasige Universitaät abzuliefernden Leichen 
K. 
Kapselbehälter. Siehe Siebert. 
Katasterführung für den Bezirk des Amtes Eisenach sowie für die Stadt 
und Flur Eisenach. ..»................... . . . ... 
Katasterführung fuͤr mehre Ortschaften der Amtsbezirke Buͤrgel zu Thal- 
bürgel, Creuzburg und Dornburg .......... 
Kirchenbücher. Zur Vervollständigung derselben sollen von dem Ableben 
solcher Personen, deren Leichen an die Universität Jena abzuliefern sind, oder 
außerhalb ihrer Parochie aufgehoben und beerdigt werden, den betreffenden 
Pfarrämtern Nachricht gegeben werden ..... ....... 
Kirchen-Visitationen — General- und Spezial-Visitationen — in dem 
Großherzogthume. Verordnung darübber 
Kranke. Vorschrift im Betreff der Anträge zur Aufnahme derselben in die 
Landes-Krankenhäuser und in die Landes-Heilanstalten zu Jena4# . 
Kranke, arme Reisende; deren Fortschaffung mittelst sogenannter Mitleidsfuhren 
Krankenpflege-Stiftung — von Witzlebensche — zu Angelroda und 
Martinroda 22 22 2222 22 222222 222222 EEELILEIEIEIIIEEIEIIIIIEILLLEIIIIIIIIII 
Kreisgericht Weimar; dessen Zuständigkeit in Bezug auf Außenlehen 
Kriegs:= Munition aller Art; deren Ausfuhr aus dem Großherzogthume 
über die Grenzen des Zollvereines gegen kander welche nicht zum deutschen 
Bunde gehören, ist verbttrnn 
Kriminal= Untersuchungssachen Unvermgender, deren Poroofrehet 
Kugel. Waschmaschine. Siehe Moore. 
2 
  
Seite des 
Reglerungs- 
Blattes. 
51. 130. 
99. 
103. 129. 
116. 123. 
128. 131. 
99. 
73—81. 
51. 130. 
85—87. 
31. 
29. 
33. 
146.
        <pb n="10" />
        Seite des 
  
J n h alt. Regierungs. 
Blattes. 
.v l 
Landotte.Bestellungdechiefeaufdieselben............ 111—114 
Landpostboten. Tarif über die Gebühren derselben bei Bestellung von 
Postsachen auf das Landd .... 34—36. 
Landtagsabgeordnete, deren Wahlhlen 1 12 
Lehen. Verordnung wegen Zuständigkeit des Kreisgerichtes Weimar zu Wah- 
rung des lehnherrlichen Interesses bei UAußenlehen .. 29. 
Lehengüter. Eigenmächeige Abtrennung von Zubehörungen derselbeen 117. 
Leichen, welche an die Universitaͤt Jena abzuliefern sind, oder außerhalb ihrer 
Parochie aufgehoben und beerdigt werden. Die von dem Ableben solcher Per- 
sonen den Pfarrämtern zu gebenden Nachrichten ... ... ................... 99. 
Leipzig-Weißenfelser Zweig-Eisenbahn. Die zu deren Aueführung ertheite 
Koncessoooo ...... .. ... .......... 37—48. 
Lengsfeld. Der dasige Gemeindevorstand ist zum Visiren der Pässe und 
Wanderbücher ermächtigt... »..... .-....«...... 16. 
Luxemburg — Großherzogthum — dessen Beitritt zu dem Vertrage vom 
Jahre 1851 wegen Uebernahme der Auszuweisenden . . .. 128. 
A. 
Möäklergeschäfte; das gewerbmaßige unbefugte Betreiben derselben betr. 147. 
Martinroda, von Wizlebensche Krankenpflege-Stiftung in diesem Orte 4 31. 
WMasie. Das Aichen derselben ......... ........................ ...... 105—108. 
Meineid. Maaßregeln zur Vorbeugung der Häufung dieses Verbrechens 119—121. 
Meiningen — Herzogthum Sachsen — Uebereinkunft mit demselben wegen 
kostenfreier Beitreibung der Gerichtskosten ......... ..... 115. 
Militärpflichtige — ungehorsame — deren Begnadigung 101. 
Mitleidsfuhren — sogenannte — Verordnung darüber . 85—87. 
Mönchpfiffel — Ort und Flur — ist 4t einem tigenen 1 1 6 bu 
den Gemeindebezirke gebildet wordeen .... 98. 
Moore (nicht Morie) aus New-Vork, d. 3n zu Borin #res bemselten * 
eine Kugel-Waschmaschine ertheilte Erfindungs-Yatent 130. 138.
        <pb n="11" />
        Buhalt. 
Münchenbernsdorf. Der dasige Gemeindevorstand ist zur Ausstellung 
von Hausir-Erlaubnißscheinen für den Gemeindebezirk des Ortes ermächtiget 
N. 
Nachdruck und Nachbildung. Gegenseitiger Schutz der Autoren-Rechte 
gegen diese. Zusahvertrag mit Großbritannien und Gese 
Rapoleon Neron. Siehe Siebert. 
Naschhausen. Siehe Wasserzoll-Einnahmen. 
Nassau — Herzogthum — Bestimmungen wegen der Uebergangsabgabe von 
dahin eingehenden ausländischen Branntwein ... 
Neugersdorf im Königreiche Sachsen. Das vas ige Nebenzollamt erhaͤlt 
die Ermächtigung zum vollständigen Begleitscheinwechsel mit den Badenschen 
und Bayerschen Zollstellen ... .. ...... 
Neustadt a. d. Orla. Die dasiae Forst- Inspektion hat bis auf Weiteres 
ihren Sitz in Stagtggz .. .... . 
G. 
Oesterreich — Kaiserthum — Konvention mit demselben wegen Ausliefe- 
rung gemeiner und politischer Verbrechen .......... ...... . 
Orts-Steuereinnahmen. Siehe Steuereinnahmen. 
Päckereien, deren Beförderung nach den vereinigten Staaten von Amerika 
Pässe, deren Visirung zu Lengsfeldl ...»..... .. 
Personengeld auf der zwischen Eisenach und Ruhla kursirenden Personen- 
post erhöt .....«...... 
Personengeld auf dem ****# zi zwischen Weimar und 
Frankenhaussen ...................... ...«. 
PhyfkatsPrüfung Erfordernisse zu derselben fuͤr die Terzte. ..... ... 
Physiker sollen von Personen die Gebühr für die Ausstellung eines Zeugnisses 
über ihre Unfähigkeit zu einer Fußreise an den Ort des Gerichts nicht sofort 
  
erhbben . .. .. ... 
Seite des 
Reglerungs= 
Blattes. 
24. 
141—145. 
169. 
24. 
98. 
49. 
125. 
16. 
52. 
131. 
26. 
172.
        <pb n="12" />
        Seite des 
L n h 2 1 t. Regierungs. 
Blaktes. 
Politische Verbrecher. Siehe Verbrecher. 
Polizeiübertretungen. Die hierüber von den Gemeindevorständen an 
die Bezirks-Direktoren einzusendenden Verzeichnisse ... ........ 147. 
Portofreiheit in Kriminal-Untersuchungssachen Unvermögendern 148. 
Postkurse zwischen Weimar und Frankenhausen, ingl. zwischen Weimar und: 
Buttstädt. Bestimmungen des diesfallsigen Personengeldse . 131. 
Postsendungen — Briespost= und Fahrpost. Sendungen 238. 103. 
Siehe auch Bestellgebühr und Briefe. 
Poststellen. Nahnhaftnachung derjenigen, durch welche die Briefe auf die l 
Landorte bestellt werden „„ ....... ................ t111—114. 
Postwagen. Von der Reise mit diesem sind gewisse Personen ausgeschlossen 36. 
Preußen — Königreich — Uebereinkunft mit bemselben zu Befoͤrderung der 
Rechtspflege EIE 242222 EEIIEIIIIII EEIEIIIIIIIEIIITI EI 30. 
Privilegirter Gerichtsstand. Siehe Einzelrichter. 
R. i 
l 
Rechtspflege.DteEkwetterungdekzu Befoͤrderung derselben mit der Krone 
Preußen im Jahre 1852 geschlossenen Konventtion 30. 
Reichsunmittelbare Familien und deren Guͤter. Auch die Einzelichter 
des Eisenachschen Kreises sind verpflichtet, in deren vor einem privilegirten 
Gerichtsstande gehörigen Rechtssachen bei Fällen, wo Gefahr auf dem Ver- 
zuge haftet, Verfügungen zu trefen .. .... ....... 32. 
Reisende. Eine gewisse Gattung derseben ist von der Reise mit dem Post- 
wagen ausgeschlossen ........................... ................ 36. 
Reisende — arme kranke — Siehe Kranke. 
Reisende. Siehe Handelsreisende. 
Requisitions-Schreiben in Sporteln-Beitreibungssachen. Formulare hierzu. 117. 
Riethnordhausen. Die Verwaltung der dasigen Gemeindeangelegenheiten23. 
Rittergüter. Eigenmächtige Abtrennung von Zubehörungen derselbbe. 117. 
Rothehof bei Eisenach bildet einen selbstständigen Gemeindebezirkko 129. 
Ruhla. Siehe Personengeld.
        <pb n="13" />
        Inhatt. 
Seite des 
Regierungs 
Blattes. 
  
Ruhrort in der Rheinprovinz. Errichtung eines Haupt-Steueramtes mit 
Niederlage daselbst und Erklérung des dortigen Hafens zum Freihafe 
Röüben und Rüben-Sirop. Steuersatz bei deren Verarbeitung zu Branntwein 
Rübenzucker. Nachtrag vom 15. Januar 1855 zu dem Gesetze über die 
Besteuerung des im Inlande erzeugten Rübenzuckers vom 15. Juli 1846 
Rübenzucker — inländischer — Gesetz über den Steuersatz von demselben 
S. 
Salz-Regie betreffend. Siehe auch Gemeindevorständ 
Scheidt. Errichtung eines Königl. Bayerschen Nebenzollamtes! daselbst .. 
Schub-Transporte. Zur Einleitung und Uebernahme derselben erhält der 
Gemeindevorstand zu Berka a. d. Ilm Ermächtigung und Auftrag 
Schuhnägel, vierkantige, hölzerne. Erfindungs-Patent für den Justrumen= 
tenmacher Heß zu Eisenberg über eine Maschine zur Fertigung jener « 
Schusteriusel — Abfertigungs-Büreau des dasigen Hauptzollamtes auf dem 
Bahnhofe bei Be #§§§§ ... 
Seelenlisten — Orts-Seelenlisten — deren Aufstellung 
Seidenberg in der dausitz. Das dasige Nebenzollamt erhält die unbe- 
schränkte Befugniß zur Ausstellung von Begleitscheinen I über die aus Böh- 
men eingehenden Waartncncnen ... . . .... . . ..... ..... ....... 
Separations-Geschäfte. Siehe bl fungégeschäsee. 
Siebert, Kaufmann zu Frankfurt a. M. Das demselben ertheilte Patent auf 
die von Napoleon Neron zu Paris gemachte Erfindung eines Kapselbehälters 
für jede Art von Schußwasse ... ......«........ 
Sikvp—ausländischer—Eingangözolldavon·....................... 
Spittel, Bau- Kondakteur, erhält mit dem Wohnsitze in Jena die Besorgung 
der fiskalischen Bauten in den Bezirken der Nochnungsämter Dorbuz, Frautn- 
prießnitz, Jena und in dem Neustädtischen Kreie . .- . 
Sporteln- Cinnahme des Justiz-Amtes Weida vem dasi igen Rechnungs- 
amte übertraggen ...... .......... . 
Staatsanwaltschaft. Die Gebuͤhren deren Vortweer für die Anklage- 
schrift bei der Verhandlung vor dem Einzelrichter. ..].... 
Staatskasse. Siehe Haupt-Staatskasse. 
  
Stadtbriefe. Siehe Briefe. 
Stadt-Steucreinnahme zu Eisenach, deren Verwaltung 
140. 
25. 
109. 
27. 
133. 
122. 
82. 
32. 
135. 
124. 
136. 
109. 
51. 
132. 
129.
        <pb n="14" />
        JInhalt. 
Seite des 
Regierungs- 
Blattes. 
  
Steuereinnahmen — Orts-Steuereinnahmen — Bei Ablieferung der 
Brandversicherungs-Beiträge durch dieselben an die Obereinnahmen koͤnnen 
Wegegelder nicht mehr gewéhrt werdden 
Steuerpflichtiger. Der Grundbesitz eines jeden soll ach neuem * 
gehalte eingetragen werden 
Steuerrollen. Siehe Gemeind rvorstände. 
Steuersatz bei Verwendung von Rüben und Rüben-Sirop zur Branntwein- 
bereitung 
Steuervergütung für ausgehenden Branntwein wird bis auf Weiteres 
nicht gewährt. 
Serohferderdachung, deren bedingte Zulassung 
T. 
Talg. Gesetz wegen Herabsetzung des Eingangszolles fuͤr denselben 
EILEIIEEEIIILLLRLEIEILIIIIIII EEEIIII3EIII 
Telegraphischer Verkehr auf den Linien des Deutsch-Oesterreichsche 
epe 2 —22 20222 
Telegraphen- Vereines. Reglement fuͤr denselben .. 
Thüringische Eisenbahngesellschaft. Siehe Eisenbahngesell- 
schaft. 
Todtenbücher. Siehe Kirchenbücher. 
Trinkwasser, gutes, dessen Herstellung durch ein Préparat zur Reinigung 
und Klärung süßen Wassers und durch einen Taschen-Filtrir-Apparat 
Triptis. Aufshebung der dasigen Amtslandschreiberei und Ueberweisung der 
an die Kasse derselben zeither geflossenen Gefälle an das Rechnungsamt Auma 
1. 
Uebergangsabgabe von dem in dem Herzogthume Nassau eingehenden 
ausländischen Branntweine »...... ......................... 
Uebersetzungen dramatischer und musikalischer, im Königreiche Großbritan. 
nien erschienener oder aufgeführter Werke. Zusatzvertrag und Gesetz zum 
Schutze derselen 
Ungehorsame Militärpflichtige, deren Begnadigung 
Universität Jena. Siehe Leichen. 
Unterthans= und Uebernahme-Bescheinigungen. Nahmhaftmachung 
der in dem Herzogthume Sachstn-Altendurg zu deren Ausstellung berechtigten 
Behörden 
Unvermögende. Poltefreiheit in deren Kriminal-Untersuch 
  
31. 
16. 
140. 
97. 
5. 
173—204. 
139. 
50. 
169. 
141—146. 
101. 
15. 
1486.
        <pb n="15" />
        I Seite des 
J n h n 1 t. Regierunge- 
Blattes. 
V. 
Verbrecher. Konvention mit dem Kaiserthume Oesterreich wegen Ausdeh- 
nung der Bundesbeschlüsse vom 18. August 1836 und vom 26. Januar 1854 
über die gegenseitige Auslieferung gemeiner und politischer Verbrecher auf die 
nicht zum deutschen Bunde gehörigen Oesterreichischen Kronländen 49. 
Vertreter der Staatsanwaltschaft; deren Gebühren nach §. 10 der Gebüh- 
ren-Taxe für Verhandlungen in Strassachen .................. 132. 
Vicinal-Wege. Die Errichtung von Wegweisern an denselben 34. 
Viehhandel. Die Ausübung von Koncessionen zu Betreibung desselben betr. 31. 
Volkszählung — neue — im Großherzogthume ......... ....... 135. 
W. 
Waffen, deren Ausfuhr aus dem Großherzogthume uͤber die Grenzen des Zoll— 
vereines gegen Laͤnder, welche nicht zum deutschen Bunde gehoͤren, ist verboten 33. 
Waidhaus im Koͤnigreiche Bayern, bisher Hauptzollamt ist in ein Neben- 
zollamt 1 umgewandelt und dessen bisheriger Amtsbezirk mit dem Hauptaol= 
amte Waldmünchen zu einem Haupt-Amtsbezirke vereiniget worden 52. 
Waldmünchen. Siehe Waidhaus. 
Wanderbücher, deren Visiren zu Lengsfeld⅝ .... . ..... ....... 16. 
Waschmaschine — Kugel-Waschmaschine — Siehe Moore. 
Wasser. Siehe Trinkwasser. 
Wasserzoll= Einnahmen zu Burgau und zu Naschhausen. Anordnung im 
Betreff der von denselben ausgestellten Zollzettel über die erhobenen Zollgefälle 
von den auf dem Saalstrome daselbst ankommenden Holzflossen 27. 
Wegegelder für die von den Orts-Steuereinnahmen an die Obereimnahmen) 
abzuliefernden Brandversicherungs-Beiträge können nicht weiter gewährt werden 31. 
Wegweiser sollen an allen Orten, wo Landstraßen oder Vicinal-Wege sich 
kreuzen, von den betheiligten Wegebaupflichtigen errichtet werden 34. 
Weida. Siehe Sporteln-Einnahme. # 
  
19—23. 
Weimar — Großherzogthum Sachsen — Konventionen mit Belgien, Groß= 30. 49. 
dritannien, Meiningen, Oesterreich und Preußennn ....... 83. 115. 
141—145. 
Weimar — Haupt= und Residenz-Stadt — Siehe Kreisgericht und 
Postkurse.
        <pb n="16" />
        Seite des 
J # h 2 1 t. Regierungs- 
Blattes. 
Weimarische Bank. Siehe Bank. 
Weißenfels. Koncessions-Urkunde für die von da nach Leipzig zu führende 
Zweig= Eisenbcaan:: .. .. ... ... . ... . . 37—48. 
Werra-Eisenbahn. Gesetz über die bei Anlegung derselben erforderlichen 
zwangsweisen Eigenthums-Abtretungenn 149—168. 
von Witzlebensche Krankenpflege- Seiftung in den Orten Anl 
roda und Martinrda ...... .. ... 31. 
B. 
Zahnärzte — herumreisende — deren bedingangsweise Zulassung zur Aus- 
übung der Praissssss . 108. 
Zeugnisse. Die Gebühr für Ausstellung derselben über die Unfähigkeit zu 
einer Fußreise an den Ort des Gerichtes sollen die Physiker von den betreffen- 
den Personen nicht sofort erheben 172. 
Ziegeldachung mit Strohunterlage, deren bedingte Zulassung . . 97. 
Zoll bei dem Eingange für Talg. Gesetz wegen dessen Herabsetzung 5. 
Zoll bei dem Eingange vom ausländischen Sirop und Zucker 109. 
Zoll bei dem Eingange für Getreide, Hülsenfrüchte, Rehl= und andere Mühlen- 
Fabrikate ist bis Ende des Monates September 1856 aufgehoben. 128. 
Zoll-Abfertigung und Kontrole auf den Eisenbahnen. Regulativ und 53—72. 
Bekanntmachngngngaga . .. .. .. . . . . 100. 
Zucker — ausländischer — Eingangszoll von demselben . .... 109. 
Vorstehendes Repertorium ist in Folge des bei Errichtung des Großher= 
zoglichen Regierungs-Blattes erschienenen höchsten Patents vom 18. März 1817 
und gemäß der Verordnung vom 2. März 1832 (Reg. Blatt vom Jahre 1817 
S. 2 Nr. 7 und vom Jahre 1832 S. 13 Nr. 4) bearbeitet und 
worden. 
Weimar am 31. Dezember 1855 
abgedruckt 
Die Mebaktion des Großherzoglichen Regierungs-Blattes. 
Dr. Ernst Müller.
        <pb n="17" />
        Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
Nummer 1. Weimar. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Mit dem 1. künftigen Monats treten folgende Arzeneitax-Verhältnisse 
in Kraft: 
A. B. C. 
I. binsichtlich der Arzeneimittel-Preise: 
23. Januar 1855. 
  
Gewicht. n- C. Gewicht. 
A. Camphora 1 Unzze 
Acel. destillalum 1 Unze 8 — trita — 42 
— Rosarum — 22neÖIla alb. cont. — 26 
Acid. nitric. sum. — 5— — uuht. pulv.. — 210 
Aerugo gr. mod. pulv. — 36| Canthurices — 96 
— Saubt. pulv. . — 310 — zgr. mod. pulr — 11 6 
Aether ehlor. Drs Aran.. 1 Drachma 6— — gzubl. pule 1 Drachma 
Alcohol Sulphuris — 88HCoantharidlinum . 1 Gran18— 
Aqua Castor. Radem. — 6Cupaul. gelatin. Extract. cu- 
— bleoetid. aulinyet. . 1 Unze 46 bebar. repl. 1 Stoackl— 
— Opli . — 54 1 Dutzendl0— 
Castoreum Canadense 1 Drachmalo6 
B. — Subt. pulv. 1 Serupe..!. 6 
Baccae Sambuci — 1— Ceral- Cetacei alb. 1 Unze 
— Spin. Cervin. — — 10Cetaceum. .. — 3— 
Ballam. Copaiv. — 36 — Saacharat. — 3— 
Bismuth. valerian. 1 Scrupe33Chiniodeum 1 Drachmas 
Bromum · — 120l1nnum hztlkochlok 1 Serupe 
Butyr. insuls. 1 UDnzze33— phosphor. — 1010 
— purum — 10|10 
C. — Ssulphur — 610 
Cadmium sulphur. 1 Drachmal 61 — — neutr. — 10 10
        <pb n="18" />
        C. E. F. Gewicht.%Fr. G. H.J.K. L. O. Gewicht.5 
Chinium tannicum 1 Scrupell0|H Flores Primul. ver. cone. 1 Unze 
— valerlanic. Gra kosar. rubr. conc. — 6(4 
Cinchonium purum 1 Serupel 0! — Tilise — 210 
— sulphur. — 21 61 — — couce.. — 38 
Cofleinum citric. 1 Gran 18I] — Urtic. — 28 
purum . . .. — 1 0Cconc. .. — 3— 
Cort. Chinse rubr. subt. pulv. 1 Drachma8Verbasel — 22 
— ligni Sassafr. cone. 1 Undke 111— — C„pFJ0onc. — 2 8 
— — — Saubt. pulv. — 24olia Alatico cone. — 36 
—l’kuoip-dic0nc. — 14 
— — — subt. pulv. — 110 
— Winteran. conc. . — 28 G. 
— — subt. pulv. — 3 46ycerinum. 1 Drachma6 
Gummi arablcum 1 Unze0 
— — gr. mod. pulv. — 38 
E. — — subt. pulv. — 4— 
Elaeosacchar. Cinnam. acut. 1 Drachma— 
Elixir. ammoniac. opiat. zzesÜ. 
— e succo Glryrrhiz. — 26 H. 
Emplastr. Canharid. ord. — 5BHlrba Cannab. Ind. conc. — 34 
Euphorbium gr. mod. pulv. — 2SuNdrargyrum . — 38 
— subt. pulv. — 3 — bijodat. rubr. . lscrupelllo 
Extk.caansbiolnckicae..lscrupe134 — depurat. 1 Unze 4 
— Cchinae reg. fr. par. 1 Drachma 11 8 — jzodat. flav. 1 Scrupel—10 
— Colocynthid. hr — 54 
— Opii. . lscrupels— J. 
— RBhei 1 Drachma? 8 1 
— — romp. . 812 oiin — 
— Senegae — 58 
K. 
F Kali nitric. crud. gr. mod. pulv.Unze 
. 1 Plunds6 
Farina Tritiel 1 Unze| nitr. depur. 1 Unze 
Ferro -Kali tartar. — 3 6Kalium bromatum . .. 1 Drachma 4 
4 Psund 115) 91 — jodatum. . . .. — 44 
Ferrum carb. sacchar. 1 DrachmasKreosotum . — I- 
—jo(lst.ssccdsk. — 12 
——suhc.palv.. 1 Unze 22 L. 
— valerianie.. .. 1 Serope 238 
Flores Acaciae cone. 1 Urze4Eermanic. 
A Lrapid. cancror. praap. 1 Unze94 
— Arnicae — 1 1 
Liquor H'drargyr: nitr. oxydul. — 8 
— — cone. vel gr. m. pulv. — 110 — 28 
— — vadt. pulv. — 26 nitr. oxydat. 3 
— Brayerae authelm. conc. — 48 Lupuluum l Drschms 
— — Suhdt. pulv. — 56 
— ULamii alb. conc. — 3— O. 
— Malvae vulg. conc. — 2 böloleum Bergamott. — 14 
— primul. ver. — 1 61 — Cinuamom. acut. 1 gerupel 4
        <pb n="19" />
        # 
  
  
O. P. BR. S. Gewicht. M M S. T. VU. V. 2. Gewicht. ½ — 
Oleum fl. Arnicae 1 Tropfen Species ad suftendum 1 Unzde2 
— Laurinwmm 1 Unze 28 aauomatice Pfund 9— 
— Raparum — 11I|tomachi vitulin, exsicc. 1 Drachm — 
Opium subt. pulv. 1 Scrupes · Succus Glycyrrhiz. cru. 1 Unze 
— — dep. in badill. — 58 
— — — pulv.. — 72 
P. Sulphur jodatum 1 Scrupel1 
Pasta Glreyrrhizae. 1 Unze 4Syrupus Ferri jodat. 1 Drachma 
Petroleum — 34— Hlannae c. Rheo 1 Unze 6 
— rrecliße. — 61 41 — ei. .. — 26 
Pslulssospenuv Stahlit 1 DrachmaiSenegae — 18 
Piper longum 1 Unzde 
— — gr. mod. pulv. . — 28 T. 
— Subt. pulv. — 34 
Tartar. crud. pulv. — 26 
Plumbum acet. crud. — 1— 
Tinctura Arnicae — 36 
— jeodatum . lsckupelllc d Drach 1 
Pulv. Ipecacuanh. opiat. 1 Drachma 1Caunnabis lndic. 1 Drachma 
— Cestorei Canadens. — 36 
— — — getheren — 38 
BR. — C0hinoidei. 1 Unze5 
Rad. Glyeyrrhiz. echin. 1 Unze 1 Cubebarum — 6 
* **ii 18I FPerri jodat. — 6 
conc. 7 
( — Galangae — 310 
1 Plundk — Jaoi — 56 
— — subt. pulv. 1 Unze D27 onn u 1 prach 16 
— hhei ... tochdm-2— P"O.M««« MM7 
——couc. m 22 — — sbimpler 1 Unze — 
— — subt. pule 26 — Hlhei aquosa — 3 6 
— Senegae 1 Unze8 — — Sphirit. sen amara — 48 
— ceone *#5 10.— — — vinoss — 72 
· — Sabadill. — 310 
— — Subt. pulv. — 1010 
8 . 3 — Secalis cornut. — 46 
— Serpentar. virg. conc.. — 2 — utcin * 6— 
— aubt. pulv. — 36 Trochisci bechici — 36 
S. V. 
Sal thermar. Carol. lactit. — ISustgnetnumcemamcompil.. — 210 
Salicinum cupel! 1 — Hydrargyr. eiuer. — 44 
Sanguis Dracon. ubt. pulv. 1 Unze — Jodi Rademacher. — 44 
Santonimmmmn 1 Serupel! — Kalii jodat. 1 Drachma 1— 
Semen Cydoniae 1 Unze 6 
— IH.ycopodi- — 26 V. 
— Sabadillae subt. pulv. — 26 Veratri 1 cra4 
Species ad Cataplasma.lundsseratriume r 
— ad Deckoct. Lignor — 5— 
— acd Fomentum. 1 Unze10 Z. 
— ad Infus. pector.. — 18|TZincum cyanatum — — 3 
4 Pfund 71 61 — jodatum. 1 Scrupel 
— valerianic. — 4—
        <pb n="20" />
        W* % 
II. Hinsichtlich der Arbeitspreise: ausgeworfene Preis nicht in Anwendung 
Auflösungen. ebrach. 
Zür warme Auflösungen von einem oder Pillen. 
mehreren Salzen, Manna und dergleichen Für das Anstoßen einer Pillenmasse 
in Wasser bis einschlüssig 8 Unzen 1— bis zu einer Unze einschlüssig—5 
12 1 für jede Unze mehrn — 6 
für jedes 12 unen irrheige 2 Für das Zusammenschmelzen von Wachs 
der Soluticn 1— und dergleichen mit Balsamen oder Oelen 
zur Bereitung einer Pillenmasse ist 1 Sgr. 
Anmerkung. besonders in Anrechnung zu bringen. 
Für das Auflösen kleiner Mengen von 
Salzen zur Bereitung von Pillenmassen, 
Salben und dergleichen darf nichts in III. Hinsichtlich der Gefäßpreife: 
Aurechnung gebracht werden. Starke weiße Gläser mit eingeriebe- 
nen Stöpseln werden einschlüssig Tektur 
mi und Signatur das Stück 
ischungen. bis einschlüffig -P unzen . 26 
Sind zur Bereitung einer Arzenei mehrere « 36 
5 
Arbeiten erforderlich, z. B. ein Delolt, 
eine Extralt· Auflösung, eine Salzlösung, 
eine Saturation und dergleichen: so wird 
der Preis für jede einzelne Arbeit berech- 
net, aber für anderweitige Beimischungen 
der für die Mischung flüssiger Arzeneien 
  
Weimar am 13. Januar 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef 
J. von Helldorff. 
  
  
theurer berechnet, als dermleichen Gläser mit 
Korkstöpseln. 
Weiße Pulvergläser werden wie starke 
weiße Gläser berechnet. 
herzogthumes bis auf Widerruf ertheilt worden. 
Weimar am 22. Dezember 1854. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Thon. 
  
Dem Kaufmann Friedrich Biedermann zu Berka a./W. ist auf 
Nachsuchen die Erlaubniß zur Betreibung einer Agentur der „vaterländischen 
Feuerversicherungs-Gesellschaft zu Elberfeld“ innerhalb der Grenzen des Groß-
        <pb n="21" />
        Uegierungs- Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 2. LA#eimaor. 3. Februar 1855. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar= 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen hierdurch mit im Voraus ertheilter Zustimmung des getreuen Land- 
tages, in Gemäßheit einer unter den Regierungen der zum Zollvereine gehö- 
renden Staaten deßhalb getroffenen Vereinbarung zu Position 36, Abtheilung II, 
des bis auf Weiteres in Kraft befindlichen Zoll-Tarifes (Reg. Blatt vom Jahre 1845 
S. 73, 108, vom Jahre 1851 S. 333, vom Jahre 1853 S. 337), wie folgt: 
der Eingangszoll für Talg (eingeschmolzenes Thierfett) wird — unter Belas- 
sung des Zollsatzes von drei Thalern vom Zentner für Stearin (einschlüssig 
Stearin-Säure) — vom 1. April d. J. an bis auf Weiteres auf zwei 
Thaler für den Zentner herabgesetzt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 24. Januar 1855. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode. 
Gese tz, 
die Herabsetzung des Eingangszolles 
für Talg betreffend.
        <pb n="22" />
        Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar— 
Eisenach, Landgraf in Thuͤringen, Markgraf zu Meißen, 
gefuͤrsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. . 
verordnen auf dem Grunde des Vorbehaltes im F. 4 des Gesetzes über die 
Besteuerung der Branntwein-Fabrikation vom 13. Dezember 1833 in Folge 
der nach Unserer Verordnung vom 21. Juni v. J. (Blatt 278 des Regierungs- 
Blattes) angeordneten Erhöhung des Maischsteuer-Satzes und in Gemähheit 
einer mit den übrigen hierbei betheiligten Staatsregierungen deßhalb getroffe- 
nen Vereinbarung, daß, wenn Rüben oder Rübensyrop (Melasse) zur Brannt- 
weinbereitung verwendet werden, hierauf an Branntweinsteuer und zwar: 
bis 31. Juli 1855 einschlüssig Zwei Silbergroschen Sechs Pfennige für 
je zwanzig Quart Maischraum 
und 
vom 1. August 1855 an Drei Silbergroschen für je zwanzig Quart 
Maischraum 
erhoben werden soll. 
Die Verwendung von Rüben und Rübensyrop zur Branntweinbereitung 
ist stets in gesetzmäßiger Weise anzumelden und auch bei der Verarbeitung die- 
ser Stoffe, allein oder in Verbindung mit anderem Material, auf Branntwein 
den Vorschriften des oben erwähnten Gesetzes und der Ordnung dazu Folge 
zu geben. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung höchsteigenhändig vollzogen und 
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 19. Jannar 1855. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode. 
Verordnung, 
den bei der Verarbeitung von Rüben und 
von Rübensyrop (Melasse) zu Branntwein 
zu zahlenden Steuersatz betreffend. 
—
        <pb n="23" />
        Ministerial-Bekanntmachungen. 
II.Da die Direktion der Weimarischen Bank gegenwärtig auch Bank- 
noten über Beträge von 100 Thalern in Umlauf zu setzen beabsichtiget, so wird 
die nachstehende Beschreibung dieser Noten mit Beziehung auf die Ministerial- 
Bekanntmachungen vom 6. Oftober und 27. Dezember v. J. hierdurch zur öf- 
fentlichen Kunde gebracht. 
Weimar am 3. Januar 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef. 
J. von Helldorff. 
Beschreibung der Weimarischen Banknoten à 100 Thaler. 
Die Noten der Weimarischen Bank zu 100 Thalern sind 6 Zoll lang 
und 4 Zoll 3½ Linien hoch, oben und unten beschnitten, an den Endseiten 
mit natürlichem Papierrande versehen. Das zur Ausführung verwandte Hanf- 
papier ist weiß und mit Wasserzeichen versehen, die am obern und untern 
Rande in der Bezeichnung „Weimarische Banknote“ in heller Schrift, an beiden 
Endseiten in der Bezeichnung 100 Thaler 100 in hellen mit Schatten versehe- 
nen Zeichen auf guillochirtem und hellem Grunde, bestehen. 
Der Aufdruck auf die mit guillochirtem Grunde in hellbrauner Farbe be- 
druckte Schauseite ist mit schwarzer Farbe in Buchdruck-Manier gemacht, und 
enthält oben zwischen den beiden verzierten Werthzahlen 100 ein verziertes Wap- 
penschild mit einem gekrönten springenden Löwen, dar unter in sieben Zeilen: 
Die Weimarische Bank 
zahlt gegen diese Note 
Einhundert Thaler 
im Vierzehn-Thalerfuße. 
Weimar den 4. Februar 1854. 
Der Verwaltungsrath. Der Regierungs-Commissar. Die Direction. 
Stichling. Rathgen. Polte. 
worauf zwei mit kleinen Perlenrändern verzierte Felder mit kleiner Diamant- 
Schrift folgen, von denen das linkseitige: 
Der Bankgesellschaft ist die Einziehung der Banknoten gestattet, wenn 
die Großherzogliche Staatsregierung die diesfallsigen Gründe für genü- 
gend erachtet. In einem solchen Falle muß sie unter Bestimmung einer
        <pb n="24" />
        ausschließlichen Frist von mindesteus Einem Jahre mittelst öffentlicher 
Bekanntmachung (C. 69 des Bank-Statuts), welche in angemessenen 
Zwischenräumen dreimal zu wiederholen ist, die Noten einrufen. 
Die nicht zur bestimmten Zeit eingelieferten Banknoten sind in den 
Händen des Inhabers annullirt. 
das rechtseitige dagegen in dreifacher Wiederholung: 
Die Nachahmung, Verfälschung und wissentliche Verbreitung verfälschter 
Banknoten wird nach Maßgabe der Strafgesetze bestraft. 
enthält. 
Die linkseitige obere Ecke zeigt die Littera K. nebst der Serie, wäh- 
rend die rechtseitige obere Ecke die Folie des Stammtuches giebt. 
Der Aufdruck auf die mit einem hellbraunen Tondrucke versehene Rückseite 
ist mit schwarzer Farbe in Kupferdruck-Manier ausgeführt, und zeigt in der 
Mitte: einen die Thuringia darstellenden weiblichen Kopf mit einem Diadem 
geschmückt, das in Form der Wartburg mit dem gekrönten springenden Löwen 
ausgeführt ist, und umgeben von Ephenzweigen nebst den auf Bergbau Bezug 
habenden Emblemen. Links und rechts seitwärts vom Kopfe befinden sich unten 
die verzierten Werthzahlen 100 auf guillochirtem Grunde, über demselben links 
in Typen gedruckt die Littera und die laufende Nummer der Note, rechts da- 
gegen auf schraffirtem Grunde der Name des eintragenden Beamten. 
II. Dem Apotheker Friedrich Gilbert zu Magdala ist auf Nachsuchen 
die Erlaubniß zur Uebernahme und Betreibung einer Agentur der Aachener und 
Münchener Feuerversicherungs-Gesellschaft innerhalb der Grenzen des Großher= 
zogthumes bis auf Widerruf ertheilt worden. 
Weimar am 16. Jannar 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
III. Dem Seilermeister W. Roltsch allhier ist auf Nachsuchen die Er- 
laubniß zur Uebernahme und Betreibung einer Agentur der Feuerversicherungs- 
Gesellschaft Colonia zu Kölln innerhalb der Grenzen des Großherzogthumes 
bis auf Widerruf ertheilt worden. 
Weimar am 23. Jannar 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon.
        <pb n="25" />
        Uegierungs- Blatt 
Großherzogehum 
Sachsen--Weimar-Eisenach. 
Weimar. J. Februar 1853. 
  
Aummer 3 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Da hin und wieder von Seiten der Brauereibesitzer oder der zum 
Brauen Berechtigten die irrthümliche Ansicht hervorgetreten ist, daß ihnen zu 
Folge der Bestimmung des §S. 7 Satz 2 des Gesetzes vom 16. Februar 1836 
(Seite 85 fg. des Regierungs-Blattes) über die Biersteuer, nach welcher es 
den Brauereibesitzern bezüglich den zum Brauen Berechtigten obliegt, während des 
Braubetriebes angeschafftes, oder ganz oder zum Theil verändertes, oder in ein 
anderes Lokal geschafftes Braugeräthe binnen drei Tagen bei der betreffenden 
Großherzoglichen Hebestelle anzumelden, gestattet sey, dergleichen Geräthe schon 
vor dieser Anmeldung in Gebrauch zu nehmen: so wird hiermit auf Grund des 
§. 3 des Nachtrages vom 23. April 1839 zu dem Gesetze vom 16. Februar 
1836 zur Beseitigung jeglichen Zweifels, als Verwaltungsvorschrift, bekannt 
gemacht, daß auch während des Brauereibetriebes neu angeschafftes, oder ganz 
oder theilweise geändertes, oder in ein anderes Lokal gebrachtes Braugeräthe 
vor dessen Benutzung jedenfalls aber binnen drei Tagen bei der betreffenden 
Großherzoglichen Hebestelle stets angemeldet werden muß und dießfallsige Zuwi- 
derhandlungen mit einer Ordnungsstrafe von Einem bis Zehen Thalern werden 
geahndet werden. 
Weimar am 12. Januar 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
3
        <pb n="26" />
        10 
II. Zur Erläuterung und Vervollständigung des von mehren deutschen 
Rsgierungen wegen Uebernahme der Auszuweisenden abgeschlossenen Vertrages 
d. d. Gotha vom 15. Juli 1851 — Reg. Blatt v. J. 1852 S. 9 folg. — 
haben im Laufe des vergangenen Jahres Verhandlungen Statt gefunden und 
es sind hierbei die nachstehenden Beschlüsse gefaßt worden: 
1) Zu FK. 1 und S. 2 des Vertrages. 
Wenn Gebietstheile von dem einen der Vereinsstaaten an den andern ab- 
getreten worden sind, so wird der abgetretene Theil in Beziehung auf alle, 
eine Uebernahmepflicht begründenden Thatsachen und Verhältnisse so angesehen, 
als ob derselbe dem Staate, an welchen er abgetreten worden, immer ange- 
hört habe. 
2) Zu K. 4. 
Zur Beseitigung der bei Auslegung des F. 4 des Vertrages angeregten 
Zweifel wird bestimmt: 
a) daß, wenn es sich um die Uebernahme von Kindern nach zurückgeleg- 
tem 21. Jahre handelt, die Uebernahmepflicht nicht nach §. 4, sondern 
nach den Vorschriften der F.S. 1, 2 und 6 zu beurtheilen sen; 
b) daß, wenn in Beziehung auf Kinder unter 21 Jahren die Uebernahme- 
pflicht durch Anerkenntniß oder schiedsrichterlichen Ausspruch (F. 13) 
festgestellt worden ist, diese Feststellung auch dann maßgebend bleibe, 
wenn das betreffende Individuum nach zurückgelegtem 21. Jahre, für 
sich betrachtet, von dem übernehmenden Staate auf Grund des §F. 2 
oder des §F. 1b in einen andern Staat zurückgewiesen werden könnte, 
wogegen 
jene Feststellung dann außer Wirksamkeit tritt, wenn der übernehmende 
Staat die Aufnahme in einen andern Staat auf Grund des §. 18 zu 
fordern berechtigt ist, endlich 
daß die Vorschrift des F. 4 auf solche Fälle überhaupt nicht zu beziehen 
sey, in welchen Kinder vor zurückgelegtem 21. Lebensjahre für sich die 
Unterthanschaft in einem Staate erworben haben. 
3) Zu K. 6. 
Es wird allseitig anerkannt, daß Personen, welche in Gemäßheit des F. 6 
beibehalten werden müssen, nicht nur nicht ausgewiesen, sondern auch nicht 
durch sonstiges Verfahren einem andern Vereinsstaate zugeschoben werden dürfen. 
0 
d 
—
        <pb n="27" />
        11 
4) Zu g. 8. 
Wenn die Uebernahme eines Ausgewiesenen Behufs des Durch-Trausportes 
auf Grund des F. 8 unter b gefordert wird, so hat die ausweisende Behörde 
durch Beibringung einer Annahmezusicherung der Behörde des zur Uebernahme 
verpflichteten Staates oder durch eine der in dem F. 8 unter u gedachten Le- 
gitimationen den Nachweis zu führen, daß der Transportat dem hinterliegenden 
Staate wirklich angehöre. 
In Ermangelung dieses Nachweises kann die Annahme und der Durch- 
Transport der Ausgewiesenen verweigert werden. 
5) Zu J. 8. 
Ist der Paß — Wanderbuch — auf einen bestimmten Zeitraum nicht 
ausgestellt, so ist derselbe in Bezug auf die Vorschrift unter lit. u als fort- 
dauernd gültig anzusehen. 
6) Zu F. 8 und F. 11. 
Auf Transporte von Personen aus einem Vereinsstaate in einen zu den 
kontrahirenden Staaten nicht gehörigen Staat findet die Vorschrift der §. S. 8 
und 11 eben so wenig Anwendung, als auf solche Personen, welche ein Vereins- 
staat aus einem Theile seines Gebietes in einen andern durch das Gebiet eines 
Vereinsstaates transportiren läßt. 
7) Zu K. 10. 
Es wird für zweckgemäß erachtet, daß 
a) in denjenigen Fällen, in welchen von einer Polizei-Behörde gegen die 
Vorschrift des §. 10 verstoßen worden, wonach Ausgewiesene nur dann, 
wenn keine Gefahr zu besorgen ist, mittelst beschränkten Reisepasses nach 
dem Bestimmungsorte dirigirt werden dürfen, der jener Behörde vorge- 
setzten Instanz zur Rüge Mittheilung gemacht, ingleichen 
b) in allen Fällen der Ausweisung mittelst beschränkten Passes die Behörde 
des Bestimmungsortes durch die ausweisende Behörde von der Zuweisung 
benachrichtiget werde. 
8) Zu F. 12. 
Die Berufung auf schiedsrichterliche Entscheidung ist nicht nur bei Strei- 
tigkeiten über die Verpflichtung zur Uebernahme eines Auszuweisenden, sondern 
bei allen zwischen den einzelnen Vereinsstaaten entstandenen Differenzen über 
die qaus dem Vertrage entspringenden Rechte und Verbindlichkeiten zulässig. 
3
        <pb n="28" />
        9) Zu FS. 13. 
Zur Beseitigung der gegen die Auslegung des F. 13 mehrfach erhobenen 
Zweifel wird in Uebereinstimmung mit den bereits ergangenen schiedsrichterlichen 
Aussprüchen allseitig anerkannt, daß unter den Worten „Fälle zweifelhafter 
Uebernahmeverbindlichkeit“ nichts weiter als Fälle bestrittener Uebernahmever= 
bindlichkeit zu verstehen seyen. 
10) Zu FK. 13 und FK. 15. 
Für die sich dem Vertrage nachträglich anschließenden Staaten tritt an 
die Stelle des in dem F. 13 bezeichneten Tages der in der Beitrittserklärung 
bezeichnete Termin mit den in dem F. 13 angeführten rechtlichen Wirkungen. 
11) Auf Auslieferungen, welche zufolge Antrags oder vertragsmäßiger 
Verpflichtung bewirkt werden, finden die Bestimmungen dieses Vertrages keine 
Anwendung. 
12) Die Bestimmung des F§. 1 des Schluß-Protokolles vom 15. Juli 
1851 begreift, daß Angehörige der Vereinsstaaten nur gegen Beibringung eines 
Konsenses der Heimathsbehörde getraut werden sollen. Da nun von den Preußi- 
schen Unterthanen, welche sich im Auslande verheirathen wollen, keine Ehe- 
Konsense, sondern nur Atteste des Inhalts beigebracht werden: 
daß nach der Preußischen Gesetzgebung Preußische Unterthanen zur Ab- 
schließung einer Ehe im Auslande der obrigkeitlichen Genehmigung nicht 
bedürfen, und daß daher in soweit der Verehelichung des Inhabers ein 
gesetzliches Bedenken nicht entgegenstehe, 
so wird von den Preußischen Kommissaren, dem ausgesprochenen Wunsche zu- 
folge, die Erklärung abgegeben, 
daß eigentliche Trauungs-Konsense von Preußischen Behörden nicht er- 
theilt werden können, weil die Preußischen Gesetze derartige Konsense 
nicht vorgeschrieben haben, daß aber jene Atteste bezüglich der Anerken- 
nung der Gültigkeit der Ehe und der vertragsmäßigen Verpflichtung zur 
Aufnahme der Ehefrau und der in der Ehe erzeugten Kinder dieselbe 
Wirkung äußere, als wenn sie die ausdrückliche Erlaubniß zur Eingehung 
der Ehe enthielten. 
Hiernach werden die Preußischen Atteste des gedachten Inhalts allseitig als 
genügend erachtet, um auf dem Grunde derselben in den anderen Vereinsstaaten 
die Eingehung der Ehe geschehen zu lassen. 
13) Jede der kontrahirenden Regierungen verpflichtet sich, insoweit es 
noch nicht geschehen, den übrigen Regierungen diejenigen Anordnungen mitzu-
        <pb n="29" />
        13 
theilen, welche ihrerseits in Gemäßheit der Bestimmung in Nr. 1 des Schluß- 
Protokolles vom 15. Juli 1851 getroffen worden sind. 
Nachdem diese Beschlüsse die Genehmigung sämmtlicher betheiligten Staats- 
regierungen erhalten haben, so wird solches zur Nachachtung bekannt gemacht 
und zugleich weiter Folgendes verordnet: 
à 
b 
– 
0 
Da es im Zwecke des Vertrages liegt und dem Interesse der durch den- 
selben verbundenen Staaten entspricht, die Zahl der Heimathlosen so viel 
als möglich zu vermindern, insbesondere aber dem Uebergange von Staats- 
angehörigen in den Zustand der Heimathlosigkeit vorzubeugen, so ist die 
Erlaubniß zur Auswanderung in einen andern deutschen Staat nicht eher 
zu ertheilen, als bis die Aufnahme in dem letztern zugesichert ist, auf 
der andern Seite aber von der erfolgten Aufnahme eines Angehörigen 
der übrigen Vereinsstaaten in den diesseitigen Unterthanenverband die be- 
treffende Behörde des heimathlichen Staates in Kenntniß zu setzen. 
Ueber die im Großherzogtbume Statt findende Geburt, Trauung, sowie 
über das Ableben von Personen, welche Unterthanen eines andern der 
zum Vereine gebörigen Staaten sind, haben die diesseitigen Polizei-Be- 
börden, in deren Bezirke das Ereigniß erfolgt, den betreffenden Heimaths- 
behörden der Betheiligten offizielle Nachricht zu ertheilen. 
Nach §.# 8 des Vertrages darf zwar auch ohne vorherige Zustim- 
mung der Behörde des zur Uebernahme verpflichteten Staates diesem ein 
aus dem andern Staate ausgewiesenes Individuum dann zugeführt wer- 
den, wenn der Rückkehrende im Besitze eines von der Behörde seines 
Wohnortes ausgestellten Passes (Wanderbuches, Paßkarte), seit dessen Ab- 
lauf noch nicht ein Jahr verstrichen ist, sich befindet. Diese Berechtigung 
ist jedoch nicht auf den Fall auszudehnen, daß über die erfolgende An- 
nahme oder Nichtannahme einer Person eine Anfrage an die betreffende 
Behörde gestellt und die Annahme verweigert worden ist. In einem 
solchen Falle muß vielmehr die ausdrückliche Zustimmung in die Ueber- 
nahme auf dem ordnungsmäßigen Wege ausgewirkt werden. 
Die in dem H. 11 des Vertrages ausgesprochene Verpflichtung des eine 
Person ausweisenden Staates zu Erstattung der einem dritten Staate durch 
den Durch-Trausport entstehenden hälftigen und im Falle eines Rück- 
Transports der erwachsenden sämmtlichen Kosten ist nur von baren Ver- 
lägen zu verstehen und sind letztere stets nach den für das Inland gelten- 
den Normen zu berechnen.
        <pb n="30" />
        14 
e) Was die in der Bekanntmachung vom 11. Januar 1853 — S. 21 des 
Reg. Blattes — veröffentlichte Form der Heimathscheine für der- 
malige Unterthanen betrifft, so ist es als der dießfallsigen Vereinba- 
rung unter den betheiligten Regierungen widersprechend nicht anzusehen, 
wenn besondere Heimathscheine auch für die Ehefrau und ehelichen Kin- 
der ausgestellt oder verlangt werden. 
1) Zu Heimathscheinen für solche Personen, welche zwar im Unterthanenver- 
bande eines der Vereinsstaaten sich nicht mehr befinden, wohl aber früher 
Unterthanen waren und deßhalb nach §. 1, b des Vertrages nach Be- 
finden übernommen werden müssen, ist folgendes Formular vereinbart 
worden: 
Von dem unterzeichneten (Bezirks-Direktor 2c., Regierung r2c.), wird 
den (Name, Stand und Wohnort), geboren zu (Ort 
der Geburt) und Jahre alt, zum Zwecke des Aufenthaltes 
in den Staaten bescheinigt, daß derselbe die Eigenschaft 
eines Unterthans des (Name des Staate) besessen hat und 
daß auf denselben die Bestimmungen des F. 1, b des Vertrages d. d. 
Gotha vom 15. Juli 1851 Anwendung finden. 
f. dern (Name der Behörde). 
Dagegen soll für Personen, welche, ohne im Unterthanenverbande eines 
der betheiligten Staaten zu stehen oder gestanden zu haben, auf dem 
Grunde des §. 2 des Vertrages übernommen werden müssen, das nach- 
stehende Formular zur Anwendung kommen: 
Der unterzeichnete (Bezirks-Direktor, Regierung rc.) bescheiniget hier- 
durch, daß der N. N. (Name, Stand), welcher in N. geboren und 
. . Jahr alt ist, nach den Bestimmungen des Vertrages wegen 
gegenseitiger Verpflichtung zur Uebernahme der Auszuweisenden d. d. 
Gotha den 15. Juli 1851, obwohl er nicht diesseitiger Unterthan 
(Bürger der freien Stadt .) ist, dennoch (Großherzoglicher 2c. 
Seits) beibehalten, beziehungsweise übernommen werden muß. 
Damit demselben der Aufenthalt in den anderen, bei diesem Ver- 
trage betheiligten Staaten bewilligt werde, verpflichtet sich der unter- 
zeichnete (Bezirks-Direktor, Regierung rc.), aus diesem Aufenthalte, 
auch wenn er fünf Jahre fortgesetzt werden sollte, eine Uebernahme- 
pflicht nicht herzuleiten, diesen Aufenthalt vielmehr während eines fünf- 
jährigen Zeitraumes, vom Tage der Ausstellung dieses Scheines an
        <pb n="31" />
        15 
gerechnet eben so anzusehen, als ob derselbe auf (Großherzoglich Wei- 
marischem 2c.) Gebiete Statt gefunden hätte. 
Auf den Fall der Verheirathung des Inhabers im Auslande ist 
dieser Uebernahmeschein nicht zu beziehen. 
den. 
(Name der Behäörde). 
Die diesseitigen Behörden haben daher nicht nur vorstehender Formulare 
eintretenden Falles sich zu bedienen, sondern auch nur dem entsprechende 
Bescheinigungen fremder Behörden anzunehmen. 
In dem Herzogthume Sachsen-Altenburg sind zu Ausstellung von Unter- 
thans= und Uebernahme-Bescheinigungen, statt der in der Bekanntmachung 
vom 11. Januar 1853 genannten Behörden dermalen 
die Herzogliche Landesregierung zu Altenburg, 
die Herzoglichen Gerichtsämter zu Altenburg Il und II, zu Schmölln, 
Lucka, Ronneburg, Eisenberg, Roda, Kahla, 
die Stadträthe zu Altenburg, Schmölln, Lucka, Ronneburg, Eisen- 
berg, Roda, Kahla und Orlamünda 
zuständig, jedoch mit der Beschränkung, daß zu den von den erwähnten 
Aemtern und Stadträthen ausgefertigten Bescheinigungen die Beglaubigung 
der Herzoglichen Landesregierung hinzutreten muß. 
Weimar am 18. Jannar 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
6 
III. Nachdem die Verwaltung der Sportelneinnahme des Großherzoglichen 
Justiz-Amtes zu Weida vom 1. Januar d. J. an dem Großherzoglichen Rech- 
nungsamte daselbst mit übertragen worden ist: so wird dieses hierdurch zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 20. Jannar 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon.
        <pb n="32" />
        16 
IV. Mit Bezugnahme auf g. 32 der zur Ausfuͤhrung des Gesetzes 
über die Neugestaltung der Staatsbehörden erlassenen Ministerial-Verordnung 
vom 22. Mai 1850 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß 
dem Gemeindevorstande zu Lengsfeld bis auf Weiteres die Ermächtigung zum 
Visiren der Pässe und Wanderbücher übertragen worden ist. 
Weimar am 24. Januar 1855. 
Großberzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
epartement des Innern. 
von Watzdorf. 
V. Sämmtliche Gemeindevorstände im Großherzogthume werden auf dem 
Grunde des Vorbehaltes im K. 53 der zu dem Gesetze über die allgemeine 
Einkommensteuer vom 19. März 1851 unter dem 19. November desselben 
Jahres erlassenen Ausführungsverordnung hiermit angewiesen, dafür zu sorgen, 
daß in die, nach dem H. 62 des vorangezogenen Gesetzes und den §.S. 20 folgende 
der ebenfalls gedachten Verordnung von ihnen aufzustellenden und bis zum 
8. Januar jedes Jahres an die bestellten Ortssteuer-Vertheiler einzuhändigenden 
Verzeichnisse aller in die Steuerrollen für den zweiten Theil der Orts-Quote 
aufzunehmenden Individuen ihres Gemeindebezirkes, künftighin, soweit es mit 
Rücksicht auf die Beschaffenheit der vorhandenen Grundsteuer-Kataster oder son- 
stigen Nachweisungen thunlich und zeither nicht schon geschehen ist, zur Gewin- 
nung eines gleichmäßigen und genauern Anhaltepunktes für die bezüglichen, so- 
wohl in der ersten, als in der zweiten Abtheilung der fraglichen Quote zu be- 
wirkenden Einschätzungen den Grundbesitz eines jeden einzelnen Steuerpflichtigen 
an Arthland, Gärten, Wiesen rc. nur nach neuem Ackergehalte und zwar der 
Weimarische Acker zu 140 Quadrat-Ruthen Revisions-Maß (16 Fuß) einge- 
tragen werde. 
Die Großherzoglichen Rechnungsämter und die besonders verordneten Steuer- 
Lokal-Kommissionen aber haben ihrerseits jedes in dem ihm zugewiesenen Ge- 
schäftsbereiche darüber zu wachen, daß dieser Anordnung allenthalben pünktlich 
Folge geleistet werde. 
Weimar am 26. Januar 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon.
        <pb n="33" />
        Regierungs-— Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Weimar. 11. Februar 1855. 
  
Nummer 4. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
Wir haben die Verordnung vom 22. Februar 1848, die Sicherung der 
Gläubiger Auswandernder betreffend, in den nachstehenden Punkten abzuändern 
beschlossen: 
1) die im F. I bestimmte Frist von vier Wochen zu Erhebung eines Ein- 
spruchs gegen Aushändigung der Auswanderungs-Legitimationen an die 
Betheiligten wird auf eine Zeit von drei Wochen herabgesetzt; 
die Bezirks-Direktoren sind ermächtigt, die in den H.K. 1 und 4 der 
Verordnung vorgeschriebenen Bekanntmachungen beabsichtigter Auswande- 
rungen in einzelnen Fällen zu größerer Verbreitung der Nachricht in 
einem zweiten öffentlichen Blatte abdrucken zu lassen; die Berechnung 
der Frist zu Erhebung von Einsprüchen gegen Verabfolgung der Aus- 
wanderungsbescheinigungen richtet sich indeß lediglich nach dem Abdrucke 
der Bekanntmachung in den §F. 4 der Verordunng gedachten Blättern. 
4 
2
        <pb n="34" />
        18 
Urkundlich haben Wir gegenwärtigen Nachtrag zu der Verordnung vom 
22. Februar 1848 höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Großherzog= 
lichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 17. Januar 1855. 
JInun Behinderung Sr. Königlichen Hoheit, 
des Großherzogs, das Großherzogliche 
- Gesammt-Ministerium. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode. 
Nachtrag 
zu der Verordnung vom 22. Februar 
1848, die Sicherung der Gläubiger 
Auswandernder betreffend. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Mit Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird 
unter Beziehung auf die Bekanntmachung des unterzeichneten Staats-Ministe- 
riums vom 14. Juni 1852, die gewerbsmäßige Beförderung der Auswanderer 
nach überseeischen Häfen betreffend, Folgendes verordnet: 
Den Agenten für gewerbsmäßige Beförderung der Auswanderer ist der 
Abschluß von Ueberfahrtsverträgen nach überseeischen Ländern bei Vermeidung 
der unter Ziffer 8 der erwähnten Bekanntmachung angedrohten Polizei-Strafe 
und nach Befinden bei Verlust der Konzession so lange untersagt, als nicht 
von dem betreffenden Großherzoglichen Bezirks-Direktor die nach der Verord- 
nung wegen Sicherung der Gläubiger Auswandernder vom 22. Februar 1848 
vorgeschriebene erste Bekanntmachung des Auswanderungsvorhabens erlassen oder 
Bescheinigung des Großherzoglichen Bezirks-Direktors darüber vorgelegt worden 
ist, daß im einzelnen Falle Dispensation von den in jener Beziehung geordne- 
ten Förmlichkeiten ertheilt sey. 
Weimar am 17. Januar 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf.
        <pb n="35" />
        19 
II. Auf dem Grunde eines zwischen den Regierungen des deutschen Zoll- 
und Handels-Vereines, mit Ausnahme von Hannover, und dem Königreiche 
Belgien abgeschlossenen Uebereinkommens treten hinsichtlich der Besteuerung der 
beiderseitigen Handelsreisenden vom 1. Januar 1855 an bis auf Weiteres 
die nachstehenden Bestimmungen in Wirksamkeit: 
1) Fabrikanten und Kaufleute, sowie deren Handelsreisende aus einem 
der kontrahirenden Zollvereins-Staaten, welche in ihrem Heimathslande in einer 
dieser Eigenschaften die Gewerbesteuer bezahlt, oder bei der kompetenten Be- 
hörde zu diesem Zwecke ihre Anmeldung abgegeben haben, können 
a) für die Bedürfnisse ihres Gewerbezweiges Anfäufe in Belgien machen und 
b) daselbst mit oder ohne Waarenmuster, Bestellungen suchen, ohne jedoch 
Waaren mit sich führen zu dürfen. 
Die gleichen Rechte sollen Belgischen Fabrikanten, Kaufleuten und Han- 
delsreisenden in den betheiligten Staaten des Zollvereines zu Theil werden. 
2) Zum Beweise, daß das Recht, den einen oder den andern der vorge- 
dachten Gewerbszweige zu betreiben, erworben sey, soll bezüglich der Untertha- 
nen der Zollvereins-Staaten die Vorzeigung eines für das laufende Jahr gülti- 
gen Legitimations-Scheines nach dem Seite 56 des Regierungs-Blattes vom 
Jahre 1835 abgedruckten Formular unter 1 (für Fabrikanten und Kaufleute) 
und unter 2 (für Handelsreisende) sowie 
bezüglich der Belgischen Unterthanen die Vorzeigung eines für das lau- 
fende Jahr gültigen Patent-Certifikats nach dem hier angedruckten Mu- 
ster unter I 
angesehen werden. 
3) Die vorstehend unter Ziffer 2 bezeichneten Urkunden müssen die Per- 
sonen-Beschreibung und die Namensunterschrift des Inhabers enthalten und mit 
dem Stempel oder Siegel derjenigen kompetenten Behörde, welche sie ausge- 
fertigt hat, versehen seyn. 
4) Gegen Vorzeigung einer in vorbemerkter Form ausgestellten Urkunde 
für das laufende Jahr, soll den Unterthanen des einen Staates, welche daselbst 
eins oder mehre der unter Ziffer 1 Absatz 1 erwähnten Gewerbe ausüben 
und welche im andern Staate die unter u und b daselbst angedeuteten Han- 
delsgeschäfte betreiben wollen, hier, nachdem ihre Identität anerkannt seyn 
wird, von der kompetenten Behörde und zwar im Großherzogthume ein Ge- 
werbeschein nach dem weiter beigedruckten Muster II und in Belgien ein Patent— 
nach dem Muster unter III ausgefertigt werden. 11I. 
4
        <pb n="36" />
        20 
Die Belgischen Unterthanen, welche die fraglichen Gewerbe ausüben, sind 
verpflichtet, in jedem der Staaten des Zollvereines, welchen sie ihrer Geschäfte 
wegen bereisen werden, einen besondern Gewerbeschein nach dem Muster II 
zu lösen. 
5) Es ist zu erheben für den unter Ziffer 4 erwähnten Gewerbeschein 
(Patent) und zwar 
in jedem der kontrahirenden Staaten des Zollvereines eine Abgabe von 
böchstens Fünf Thalern Zehen Silbergroschen jährlich, 
in Belgien eine Abgabe von höchstens Zwanzig Franks jährlich, ein- 
schlüssig der Steuerzuschläge. 
Es versteht sich jedoch, daß in dem Falle, wo in dem einen oder in dem an- 
dern der bezüglichen Zollvereins-Staaten, also auch im Großherzogthume, die be- 
stehende gesetzliche Gewerbesteuer niedriger als Fünf Thaler Zehen Silbergroschen 
ist, diese Steuer nicht erhöhet werden darf. 
6) Die Inhaber eines nach Ziffer 4 ausgefertigten Gewerbescheines (Pa- 
tents) sind gehalten, denselben vorzuzeigen, so oft sie von den kompetenten 
Behörden oder Beamten dazu werden aufgefordert werden. 
Von dem unterzeichneten Ministerial-Departement werden daher diese Be- 
stimmungen in Verfolg der Bekanntmachung vom 3. Januar 1854 (Reg. Bl. 
S. 20) und unter Bezugnahme auf Ziffer 5 des Tarifes zu dem Gesetze über 
die Besteuerung Fremder, welche im Großherzogthume Handel und Gewerbe 
treiben, vom 27. April 1844, Seite 39 des Regierungs-Blattes, hiermit zur 
Nachricht und Nachachtung, zugleich mit dem weitern Bemerken bekannt ge- 
macht, daß 
1) von der Begünstigung diejenigen Handelsreisenden des Königreiches 
Belgien ausgeschlossen sind, welche Kommissionen oder Bestellungen für Rech- 
nung von Handelshäusern eines dritten Landes aufsuchen und daß 
2) es bei den Bestimmungen des Gesetzes vom 26. April 1844, das Auf- 
suchen von Waaren oder das Suchen von Bestellungen im Umherziehen betref- 
fend, Seite 31 des Regierungs-Blattes, auch hinsichtlich Belgischer Handels- 
reisender unverändert bewendet. 
Weimar am 31. Januar 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon.
        <pb n="37" />
        21 
Xr. l. 
Province d Royaume de Belgique 
Commune de 
——————— 
Certificat de patente 
Valable pour Fannée mil huit ccnt 
Le Receveur des Comtributions directes, etc. au bureaudee ecertiitie, 
due le Sieur Ww ... demeurant . eest imposé sous le Nr. 
au röle, des palentes de la commune 5e ou a fait sa declaration de 
Patentes, (I.) aux fins de pouvoir ekercer pendant I’année courante, la profession de 
  
  
  
  
En son propre nom, (#1# ou sous la raison sociale he 
Le présent certilicat, a 6t4é delirré au dit Sieur W. pour obtenir la patente 
nécessaire, dans les Etats du Tollverein, en suite, des mesures arrétées de commun 
accord au protocole du 2 Janvier 1855. 
Fait à le 18 
(Sceau) Le Receveur. 
Signalement et signature 
du patenté. 
1. Differ, selon le cas, Pune, des deux formules.
        <pb n="38" />
        22 
Nr. II. 
Dem Herr W. Fabrik-Inhaber zu N. (oder Handelsreisenden 
in Diensten des N. zu N.) wird hierdurch, auf dem Grunde des beigebrachten, 
von der belgischen Behörde untemrten ausgefertigten 
Gewerbe-Legitimations-Zeugnisses die Befugniß ertheilt: in den (Großherzoglich 
Sächsischen) Landen für das von ihm (seinem obengedachten Prinzipal) betrie- 
bene Geschäft Waarenbestellungen aufzusuchen und Waarenankäufe zu machen. 
Derselbe darf jedoch von den Waaren, auf welche er Bestellung suchen 
will, nur Proben, aufgekaufte Waaren aber darf er gar nicht mit sich herum- 
führen, letztere muß er vielmehr frachtweise an ihren Bestimmungsort beför- 
dern lassen. 
Nicht minder ist ihm verboten, Kommissionen für andere als seine eigene 
(seines vorgedachten Prinzipals) Rechnung aufzusuchen. 
Gegenwärtige Ermächtigung ist gültig auf die Dauer von Monaten, 
also bis zum 
Ort, Datum, Firma der Behörde. 
Personal-Beschreibung 
und Unterschrift des Reisenden.
        <pb n="39" />
        23 
Nr. III. 
Province, d 
Commune, d 
Royaume de Belgique, 
(armolries.) 
Patente valable pour I’annéde mil huit cnt délivrée en suite des me- 
sures arretées de com mun accord au protocole du 2 Janvier 1855. 
L'Administration communale de . . . . .. vu l'acte de legitimation produit par 
le St N. . . . . . . demeurant a lequel lui a été délivré par l'autorité compétente 
à..... . ... . . (Etat du Zollverein) 1!. dernier 
constatant que le dit Sieur N. . . . ꝓ est patenté comme exergant la profession de 
  
Vu en outre le récépissé délivré en date du. .. . ... Nr. pear le 
Receveur du bureauce constatam due ledit Sieu WM. a acquitté 
vingt francs comme droit de patente, sixé par le protocole du 2 Janvier 1855. 
Délivre, au dit Sieur W. la présente patente pour T’autoriser à se livrer 
en Belgique, aux achats, ainsi qu'’ à la verité sur Schantillons ou sur commande des 
marchandises de son commerce ou industrie, mentionnée ci- dessus. 
Le porteur de la présente patente ne pourra toute fois colporter avec lui que 
des échantillons et nullemem des marchandises, celles #èei devant eire transportées 
a leur destination par Pentremise Tun tiers. 
1I lui est également interdit de prendre des commissions autres due pour son 
Propre compte, ou suivant le cas, pour la maison de commerce qu’'il représente. 
Fait à le 18 
Signalement et signature 
du patenté. (sceau) Le Bourgmestre.
        <pb n="40" />
        24 
III. Den Großherzoglichen Steuer-Revisionen, Rechnungsämtern und 
Bezirkskataster-Beamten, sowie den Ortskataster-Führern wird andurch eröffnet, 
daß es bei eingehenden Anträgen von Großherzoglichen Spezial-Kommissaren 
in Separations= oder Ablösungs-Geschäften, insbesondere auch Mittheilung von 
Katastern 2c. zur Legitimation der Antragsteller genüge, wenn Letztere in, mit 
Dienstsiegel versehenen Schreiben, das für die spezielle Sache ihnen ertheilte 
Kommissorium der Großherzoglichen General-Ablösungs-Kommission dem Da- 
tum nach anziehen. 
Weimar am 20. Januar 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
epartement der Finanzen. 
G. Thon. 
IV. Mit Bezugnahme auf F. 32 der zur Ausführung des Gesetzes über 
die Neugestaltung der Staatsbehörden erlassenen Ministerial-Verordnung vom 
22. Mai 1850 wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß dem Ge- 
meindevorstande zu Münchenbernsdorf mit höchster Genehmigung die Er- 
mächtigung zur Ausstellung von Haufir-Erlaubnißscheinen für den Gemeinde- 
bezirk des Ortes bis auf Widerruf ertheilt worden ist. 
Weimar am 31. Januar 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departemet des Innern. 
Für den Departements-Chef. 
J. von Helldorff. 
V. Von der Königlich Sächsischen Staatsregierung ist den dortigen 
Neben-Zollämtern erster Klasse in Neugersdorf und Ebersbach, Haupt- 
amtsbezirks Zittau, auch die Ermächtigung zum vollständigen gegenseitigen Be- 
gleitscheinwechsel mit den Königlich Bayerschen und Großherzoglich Badenschen 
diesfalls befugten Zollstellen ertheilt worden. 
Mit Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 11. Septem- 
ber v. J. wird solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 3. Februar 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon.
        <pb n="41" />
        Uegierungs- Glatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
— — — 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar= 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
Auf dem Grunde einer unter den Regierungen des deutschen Zoll= und 
Handels-Vereines getroffenen Vereinbar ung verordnen Wir nachträglich zu dem 
Gesetze vom 15. Juli 1846, die Besteuerung des im Inlande erzeugten Rü- 
benzuckers betreffend, mit im Voraus ertheilter Zustimmung des Landtages: 
I. 
Zu §. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1846. 
Auch die Verarbeitung der Runkelrüben zu einer Zuckerflüssigkeit oder 
Syrop ist der hier gedachten Steuer in deren jeweilig bestimmtem Betrage 
unterworfen. 
  
  
II. 
Zu den 8.8. 17—21 desselben Gesetzes. 
Denjenigen, welcher es unternimmt, dem Staate die Ruͤbenzucker-Steuer 
zu entziehen, namentlich, welcher durch Vorkehrungen, die zu einer unrichtigen 
— 
“ 
2
        <pb n="42" />
        26 
Feststellung des Gewichtes der zur Zuckerbereitung bestimmten Rüben zu führen 
geeignet sind, die Steuer verkürzt oder zu verkürzen versucht, trifft neben der 
Verbindlichkeit zur Nachzahlung der hinterzogenen Steuer, wenn er nicht mit 
einer härtern Strafe belegt wird, mindestens die Defraudations-Strafe. Wenn 
sich in einem solchen Falle der hinterzogene Steuerbetrag nicht feststellen läßt, 
tritt eine Geldstrafe von 10 bis 100 Thalern ein. 
Es bewendet jedoch auch in dem Falle, wenn die Steuern mittelst Vor- 
kehrungen, die zu einer unrichtigen Ermittelung des Gewichtes der Rüben füh- 
ren, verkürzt wird, wie rücksichtlich der Fälle unter 2 und 3 in dem F. 17, 
bei einer Ordnungsstrafe nach Maßgabe des §. 26 und F§F. 27 des Gesetzes, 
wenn der Angeschuldigte nachweist, daß er eine Defraudation nicht habe ver- 
üben können oder wollen. 
Urkundlich unter Unserer höchsteigenhändigen Unterschrift und unter Bei- 
druckung Unseres Großherzoglichen Staateinsiegels. 
So geschehen und gegeben Weimar am 15. Januar 1855. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode. 
Nachtrag 
zu dem Gesetze über die Besteuerung 
des im Inlande erzeugten Rübenzuckers. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Zur Beseitigung vorgekommener Unstatten wird hierdurch zur Kennt- 
niß der Betheiligten gebracht, daß bei den Aerzten, welche die Physikats-Prü- 
fung bestehen wollen, gründliche Vertrautheit mit den Lehren der gerichtlichen 
und polizeilichen Medizin, sowie der medizinischen Polizei in materieller und 
formeller Hinsicht, Bekanntschaft mit den im Großherzogthume geltenden, ins- 
besondere die Physiker als solche angehenden Gesetzen und die Fähigkeit zu
        <pb n="43" />
        27 
einem klaren und geordneten schriftlichen und mündlichen Vortrage erfor- 
dert wird. 
Weimar am 9. Februar 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
epartement des Innern. 
von Watzdorf. 
II. Indem die Gemeindevorstände im Großherzogthume hierdurch erinnert 
werden, der ihnen durch die Ministerial-Bekanntmachung vom 19. Oktober 1847 
(Seite 211 des Regierungs-Blattes) auferlegten Verpflichtung zur Kontroli- 
rung des wirklichen Einganges der von den Salinen abgegebenen Salzladungen 
am Bestimmungsorte, genau nachzukommen, erhalten dieselben mit Bezug auf 
den im F. 13 des Gesetzes über die Salz-Regie vom 25. Mai 1847 gestell- 
ten Vorbehalt und unter Hinweisung auf die Bestimmung der revidirten Ge- 
meindeordnung vom 18. Januar 1854, Art. 19, zugleich die weitere Anwei- 
sung, über die von ihnen, ebenfalls nach Maßgabe der schon gedachten Mi- 
nisterial-Bekanntmachung, den Ortseinwohnern ausgestellten vorschriftsmäßigen 
Salzbezugs-Legitimationen besondere Verzeichnisse zu führen und solche auf 
Verlangen den Großherzoglichen Steueraufsichts-Beamten zur Einsichtnahme 
vorzulegen. 
Weimar am 17. Februar 1855. 
Großberzoglich Sachsisches Staats-Ministerium, 
epartement der Finanzen. 
G. Thon. 
III. Es ist von dem unterzeichneten Ministerial-Departement beschlossen 
und dahin Anordnung getroffen worden, daß die bei den Großherzoglichen Was- 
serzoll-Einnahmen zu Burgau und zu Naschhausen ausgestellten Zollzettel über 
die von den auf dem Saalstrome daselbst ankommenden Holzflossen erhobenen 
Jollgefälle von den Verwaltern jener Einnahmestellen den Führern der betref- 
fenden Flosse jedesmal eingehändiget, sodann aber von den letzteren diese Zet- 
tel an die deshalb errichteten besonderen Kontrole-Stellen und zwar: 
A. in Betreff der Wasserzoll-Einnahme zu Burgau: 
1) hinsichtlich der in der Stadt Jena ganz abgesetzten und daselbst ver- 
bleibenden Holzflosse an die im Saalthore zu Jena befindliche Groß- 
herzogliche Chaussee-Geldereinnahme,
        <pb n="44" />
        28 
2) hinsichtlich der von dort den Saalstrom abwärts ganz oder theilweise 
weiter gehenden dergleichen Flosse an die Großherzogliche Wasserzoll- 
Einnahme zu Naschhausen; 
B. in Betreff der Wasserzoll-Einnahme zu Naschhausen hinsichtlich der 
von Naschhausen ganz oder theilweise weiter gehenden Holzflosse in der 
Mühle zu Döbritschen an der Saale 
abgegeben werden sollen. 
Es wird solches zur Nachricht und Nachachtung hierdurch zugleich mit 
dem Hinzufügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß diejenigen Floßführer, 
welche bei der Ankunft an den gedachten Kontrole-Stellen sich nicht im Besttze 
der erforderlichen Zollzettel befinden, als Defraudanten werden behandelt und 
deshalb in die tarifmäßige Strafe werden genommen werden. 
Weimar am 17. Februar 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Bekanutmachung. 
Mit Bezugnahme auf §F. 7 des provisorischen Gesetzes vom 16. Au- 
gust 1850, die Porto-Taxen und Tax-Bestimmungen bei den Posten betref- 
fend, (Regierungs-Blatt S. 598) und auf die Bekanntmachung vom 21. No- 
vember 1850, die Bestellgebühr von Briefen an öffentliche Behörden betreffend 
(Regierungs-Blatt S. 674) wird hiermit bekannt gemacht, daß die Poststellen 
des Großherzogthumes angewiesen worden sind, auch bei Fahrpostsendungen 
von Privaten an öffentliche Behörden, insoweit dieselben bei der Aufgabe fran- 
kirt werden müssen, die tarifmäßige Bestellgebühr im Betrage von ½ Sgr. 
für eine Sendung bis zum Gewichte von 25 Pfund und von 1 Sgr. für eine 
Sendung von mehr als 25 Pfund bei der Aufgabe mit zu erheben. 
Von dem Absender des Packetes ist daher die Vorausbezahlung der Be- 
fellgebühr mit der Bezeichnung „frei nebst Bestellgebühr“ auf der Adresse zu 
emerken. 
Weimar am 22. Januar 1855. 
Großherzoglich Sächfische Ober-Postinspektion. 
Helbig.
        <pb n="45" />
        Regierungs-— Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen- Weimar-Eisenach. 
Nummer 6. Weimar. 20. März 1855. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar= 
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
22. . 
Nachdem sich eine Bestimmung darüber nöthig gemacht hat, von welcher 
Behörde die aus Unserem, durch das Gesetz vom 29. April 1851, die Auf- 
hebung des Lehens-Verbandes betreffend, nicht aufgehobenen lehenherrlichen 
Obereigenthume an Lehen, welche außerhalb Unseres Großherzogthumes belegen 
sind (leudis extra curtem), resultirenden Rechte in geeigneten Fällen wahr- 
zunehmen seyen: so verordnen Wir unter Bezugnabme auf §. 13 der Verord- 
nung vom 2. Mai 1850 und F. 1, Nr. 3 der Ausführungsverordnung vom 
29. April 1851 zu dem Gesetze von dem gleichen Tage, daß die Wahrung 
Unserer lebenherrlichen Rechte in allen geeigneten Fällen insoweit Unserem Kreis- 
gerichte Weimar, an welches die betreffenden Akten Unserer vormaligen Leben- 
höfe zu Weimar und Eisenach durch Unser Staats-Ministerium, Departement 
der Justiz, bereits früher abgegeben worden sind, obliegen, und das gedachte 
Kreisgericht daher insbesondere zur Entgegennahme von Muthungen, zu Beleibun- 
gen, zur Ausstellung von Lebenbriefen, zur Ertheilung Unseres lehenherrlichen 
Konsenses zu Verpfändungen unter den im F. 123 der Ausführungsverordnung 
zum Pfandgesetze vom 12. März 1841 gedachten Voraussetzungen und Be- 
6
        <pb n="46" />
        30 
dingungen, welche Wir insoweit auch bei der Verpfändung von dergleichen 
Außenlehen hierdurch als maßgebend bezeichnen und bezüglich bestätigen, und 
überhaupt in allen denjenigen Fällen zuständig seyn soll, in welchen das aus 
Unserem lehenherrlichen Obereigenthume an solchen Außenlehen abgeleitete In- 
teresse berührt wird, vorbehältlich jedoch Unserer eigenen in dazu geeigneten 
Fällen einzuholenden höchsten Entschließung. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung hhöchsteigenhändig vollzogen und 
mit Unserem Grohherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 21. Februar 1855. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode. 
Verordnung, 
die Zuständigkeit des Großherzoglichen 
Kreisgerichtes Weimar zu Wahrung des 
lehenherrlichen Interesses in Bezug auf 
Außenlehen betreffend. 
Ministerial-Bekannutmachungen. 
I. Höchstem Befehle Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, zufol- 
ge, wird hierdurch nachstehende, zwischen dem Königreiche Preußen und 
dem Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach abgeschlossene Uebereinkunft, 
die Erweiterung des Artikel 14 der Kounvention zur Beförderung der Rechts- 
pflege vom 23./29. März 1852 betreffend, nach erfolgter gegenseitiger 
Auswechselung der betreffenden Ministerial-Erklärungen de duto Weimar den 
24. Januar 1852 und Berlin den 3. Februar 1855 zur Nachachtung öffent- 
lich bekannt gemacht. 
Weimar am 6. Februar 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz und des Cultus. 
von Wintzingerode. 
Zwischen der Königlich Preußischen und der Großherzoglich Sachsen-Wei- 
mar-Eisenachschen Regierung ist in Erweiterung des Artifel 14 der Ueberein- 
kunft zur Beförderung der Rechtspflege vom 23./29. März 1852 (Re- 
gierungs-Blatt Seite 79 u. fg.) die nachstehende Vereinbarung getroffen worden:
        <pb n="47" />
        31 
Versicherungsgesellschaften können wigen aller, auf den Versicherungs- 
vertrag bezüglichen Ansprüche nicht nur vor den Gerichten des Landes, 
in welchem die Direktion der Versicherungsgesellschaft sich befindet, son- 
dern auch vor den Gerichten des Ortes belangt werden, wo die Haupt- 
Agentur, durch welche der Versicherungsvertrag vermittelt worden ist, ih- 
ren Sitz hat. 
II. Die Orts-Steuereinnehmer im Großherzogthume werden hiermit 
darauf aufmerksam gemacht, daß nach Maßgabe der Bestimmung in den 
§.. 69 bis 71 der höchsten Verordnung vom 2. Juni v. J. über die Erhe- 
bung der direkten Steuern und Landes-Brandversicherungsbeiträge (S. 266 des 
Regierungs-Blattes) besondere Wegegelder für die an die betreffenden Ober- 
einnahmen von ihnen zu bewirkende Ablieferung der eingehobenen Brandver- 
sicherungs-Beiträge nicht weiter gewährt werden können, und daß der ganze 
Betrag der dort bestimmten Wegegelder auf die direkten Steuern einzurech- 
nen ist. 
Weimar am 17. Februar 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
epartement der Finanzen. 
G. Thon. 
IIII. Zu Beseitigung neuerlich entstandener Zweifel über den Umfang der 
Ausubung von Konzessionen zur Betreibung des Viehhandels macht das unter- 
zeichnete Staats-Ministerium zur Nachachtung hiermit bekannt, daß die Aus- 
übung einer solchen Konzession lediglich auf diejenige Person beschränkt bleibt, 
auf deren Namen sie lautet, nicht aber auf Gewerbsgebülfen oder sonstige 
dritte beauftragte Personen auszudehnen ist. 
Weimar am 1. März 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
IV. Der, von dem Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtschen Geheimrathe 
und Ober-Stallmeister a. D., Friedrich Wilhelm Heinrich Carl August von 
Witzleben, Excellenz, und öessen Gemahlin, zu Angelroda, unter dem Namen: 
„von Witzleben'sche Krankenpflege“ zur Unterstützung dürftiger Kranken und 
Verletzten in den Ortschaften Angelroda und Martinroda errichteten Stiftung
        <pb n="48" />
        32 
sind von Sr. Königlichen Hoheit, dem Großherzoge, die Rechte einer milden 
Stiftung im Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach verlichen worden. 
Es wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 28. Februar 1855. 
Guroßherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
epartement des Innern. 
von Watzdorf. 
V. Von der Großherzoglich Badenschen Staatsregierung ist auf dem 
Bahnhofe bei Basel ein Abfertigungs-Büreau des Hauptzollamtes bei Schuster- 
insel, welches als Theil dieses Letztern unbeschränkte Abfertigungsbefugniß hat, 
errichtet worden. 
Es wird solches unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung 
vom 11. September vorigen Jahres hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 8. März 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Bekanntmachung. 
Mit Genehmigung des Großherzoglich Sächsischen Staats-Ministeriums, 
Departement der Justiz und des Cultus, wird unter Bezugnahme auf die Be- 
stimmungen des §. 11 des Gesetzes vom 15. März 1850 und des F. 3, Ab- 
satz 2 des Gesetzes von 5. April 1852 zu Jedermanns Nachachtung bekannt 
gemacht, daß in Fällen, wo Gefahr im Verzuge ist, die Einzelrichter des dies- 
seitigen Kreises auch berechtiget und verpflichtet sind, für die nach dem Gesetze 
vom 5. April 1852 bestellte Kommission für privilegirte Rechtssachen der ehe- 
mals reichsunmittelbaren Familien und Güter provisorisch die nöthigen Ver- 
fügungen zu treffen. 
Eisenach am 7. März 1855. 
Großherzoglich Sachsisches Kreisgericht. 
Dr. Burckhard.
        <pb n="49" />
        Kegierungs-GBlatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
p-E——. —2 
  
Nummer 7. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Auf dem Grunde des F. 3 des Zollgesetzes vom 1. Mai 1838 (Seite 
29 des Regierungs-Blattes) und in Folge böchster Ermächtigung Sr. Königli- 
chen Hoheit, des Großherzogs, wird hiermit bis auf Weiteres die Ausfuhr von 
Waffen, Kriegs-Munition aller Art, insbesondere von Geschossen, Schieß- 
pulver, Zündhütchen, Flintensteinen, ingleichen von Blei, Schwefel und 
Salpeter, « 
sofern nicht der zollvereinsländische Ursprung dieser Gegenstände in jedem ein- 
zelnen Falle nachgewiesen wird, aus. dem Großberzogthume über die Grenzen 
des Zollvereines gegen Länder, welche nicht zum deutschen Bunde gehören, nach 
jeder Richtung hin, unter Hinweisung auf die im G. 1 des Zoll-Strafgesetzes 
vom 1. Mai 1838 (Seite 87 des Regierungs-Blattes) angedroheten Strafen 
verboten. 
Der Nachweis des zollvereinsländischen Ursprunges, auf dessen Grunde 
eine Ausnahme von dem Verbote im einzelnen Falle vorbehalten worden, ist 
durch Ursprungszeugnisse zu führen und es haben diejenigen, welche dergleichen 
Zeugnisse bedürfen, Behufs deren Erlangung sich an die zur Ausstellung der 
von Inländern begehrten Gewerbe-Legitimations-Zeugnisse ermächtigten Polizei- 
Behörden zu wenden. 
Weimar am 14. März 1855. 
Großherzoglich Saͤchsisches Staats-Ministerium, 
epartement der Finanzen. 
G. Thon. 
7
        <pb n="50" />
        34 
II. Dem Seifensieder Mendel Kann zu Lengsfeld ist auf Nachsuchen 
die Erlaubniß zur Uebernahme und Betreibung einer Agentur der Magdeburger 
Feuer-Versicherungsgesellschaft innerhalb der Grenzen des Großherzogthumes 
bis auf Widerruf ertheilt worden. 
Weimar am 16. März 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
III. Dem zweiten Bürgermeister Christian Wilhelm Schleisinger zu Ost- 
heim ist auf Nachsuchen die Erlaubniß zur Uebernahme und Betreibung einer 
Agentur der Magdeburger Feuer-Versicherungsgesellschaft innerhalb der Grenzen 
des Großherzogthumes bis auf Widerruf ertheilt worden. 
Weimar am 22. März 18905. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
IV. Es ist zur Kenntniß des unterzeichneten Staats-Ministeriums gekom- 
men, daß die wegen Errichtung von Wegweisern an Vieinal-Wegen be- 
stehenden „Vorschriften nicht allenthalben beobachtet werden. Mit Hinweisung 
auf die Bekanntmachungen der vormaligen Großherzoglichen Landes-Direktion 
vom 20. März 1832 und 9. November 1844 werden daher die Großherzogli- 
chen Bezirks-Direktoren angewiesen, den betheiligten Wegebaupflichtigen ihres 
Bezirkes die Errichtung von vorschriftsmäßigen Wegweisern an Orten, wo Land- 
straßen oder Vicinal-Wege sich kreuzen, unter Androhung von Zwangemaßre- 
geln und Strafen aufzugeben und überhaupt zur Durchführung und fernern 
Kontrole dieser Anordnungen das sonst Geeignete, insbesondere auch an das ih- 
nen untergebene Aufsichts= und Polizei-Personal zu verfügen. 
Weimar am 17. März 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
Bekanutmachungen. 
I. Obgleich eine allgemeine Verbindlichkeit der Postanstalt zur Bestellung 
der an den Stations-Orten eingegangenen Postsendungen auf das Land im
        <pb n="51" />
        35 
Großherzogthume zur Zeit nicht besteht: so sind doch bei einer namhaften Zahl 
von Poststellen Landboten-Posten theils für Rechnung der Postkasse, theils 
für Rechnung der betreffenden Postbeamten bereits eingerichtet und es steht 
eine weitere Ausdehnung dieser Erleichterung des Verkehres der Landorte zu 
erwarten. 
Mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, ist 
daher zur Herstellung eines gleichmäßigen Verfahrens bei der Erhebung der 
Landbestell-Gebühren im Großherzogthume unter Zustimmung der Fürstlich 
Thurn und Taxisschen Postverwaltung folgender allgemeiner Tarif festgestellt 
worden: 
Die Land-Postboten haben zu erheben: 
½ Sgr. für einen gewöhnlichen Brief, oder den Adreß-Brief zu einer 
durch die Landpost nicht zu bestellenden Fahrpost-Sendung, bei 
deren Abholung auf der Post-Expedition dann eine weitere 
Gebühr nicht zu entrichten ist; 
3¾ Sgr. für einen rekommandirten Brief; 
3/ Sgr. für Hand-Packete bis zu einem Pfund Gewicht, oder für Geld- 
sendungen bis zu zeben Thalern; 
11/ Sgr. für Päckereien von 1 bis 6 Pfund Gewicht, oder für Geld- 
sendungen von 10 bis 30 Thalern; 
13¾/¾ Sgr. für Päckereien von mehr als 6 Pfund Gewicht, oder für 
Geldsendungen von mehr als 30 Thalern. 
Bemerkung. Sendungen von mehr als 20 Pfund Gewicht, oder 
mehr als 100 Thaler Werth werden durch die Land- 
Postboten nicht befördert. 
Wo eine regelmäßige Bestellung der Postsachen auf das Land Statt 
findet, gelten weiter folgende Bestimmungen. 
An Bestellgeld für Zeitungen ist halbjährlich und zwar pränumerando 
mit dem Zeitungs-Abonnement-Geld zu entrichten: 
3 Sgr. wenn die Zeitung höchstens einmal wöchentlich erscheint; 
6 Sgr. wenn die Zeitung öfter erscheint. 
Findet jedoch bei mehr als viermal wöchentlich erscheinenden Zeitungen auch 
wöchentlich mehr als viermalige Bestellung Statt, so sind 
8 Sgr. 
zu entrichten.
        <pb n="52" />
        36 
Wer an Orten, wo eine regelmäßige Bestellung der Postsachen auf das 
Land durch Postboten Statt findet, von der Landpost keinen Gebrauch machen, 
sondern die für ihn eingehende Postsendungen auf der Post abholen oder au 
eine zu bezeichnende Person im Postorte abgeben lassen will, hat dieses der 
Poststelle schriftlich anzuzeigen, sodann aber bei der Abgabe im Postorte die ge- 
wöhnliche Ortsbestell-Gebühr, bei der Abholung auf der Post für jeden nicht re- 
kommandirten Brief 3 Pfg., für jedes andere zur Bestellung durch die Land- 
Postboten geeignete Poststück aber 6 Pfg. Gefachgeld zu entrichten, falls der- 
selbe nicht mit der Poststelle über eine anstatt dieses Gefachgeldes zu zah- 
lende aversionale Summe sich geeinigt hat. 
Weimar am 19. März 1855. 
Großherzoglich Sächsische Ober-Postinspektion. 
Helbig. 
II.Mit höchster Genehmigung wird zur Ausführung des H. 50 der 
Postordnung vom 26. November 1819 hiermit verordnet, daß im Großberzog= 
thume vom 1. April d. J. an von der Reise mit dem Postwagen ausgeschlos- 
sen seyn sollen: 
1) Kranke, welche mit epileptischen oder Gemüthsleiden, mit ansteckenden 
oder Eckel erregenden Uebeln behaftet sind, 
2) Personen, welche durch Trunkenheit, durch unanständiges oder rohes 
Benehmen oder durch unanständigen oder unreinlichen Anzug Anstoß 
erregen, 
3) Gefangene, 
4) erblindete Personen ohne Begleiter, 
5) Personen, welche Hunde oder geladene Schießwaffen im Wagen mit sich 
führen wollen, 
mit der weitern Bestimmung, daß, wenn erst unterwegs wahrgenommen wird, 
daß ein Passagier zu den vorstehend bezeichneten Personen gehört, derselbe an 
dem nächsten Umspannorte von der Weiterbeförderung ausgeschlossen werden muß. 
Weimar am 23. März 1855. 
Großherzoglich Sächsische Ober-Postinspektion. 
Bergfeld.
        <pb n="53" />
        üegierungs- Blatt 
Großherzogihum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 8. « Weimar. 18. April 1855. 
  
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar— 
Eisenach, Landgraf in Thuͤringen, Markgraf zu Meißen, 
gefuͤrsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
thun hiermit kund: 
Nachdem die Thüringische Eisenbahngesellschaft auf Grund des in der Ge- 
neral-Versammlung vom 28. Oktober 1851 gefaßten Beschlusses darauf ange- 
tragen hat, ihr Unternehmen nach Maßgabe der §.S. 3 und 31 des von Uns 
bestätigten, mit dem Staatsvertrage vom 19. April 1844 publizirten Statuts 
auch auf eine von Weißenfels nach Leipzig zu führende Zweigbahn erstrecken 
und die zum Bau und zur Ausrüstung dieser Zweigbahn erforderlichen Geld- 
mittel durch Ausgabe von drei Millionen Thalern in auf den Inhaber lauten- 
den Prioritäts-Obligationen decken zu dürfen; nachdem ferner von der Königlich 
Preußischen und von der Königlich Sächsischen Regierung der Thüringischen Ei- 
senbahngesellschaft die Konzession zur Anlage und zum Betriebe der gedachten 
Zweigbahn ertheilt worden ist: so ertheilen Wir zu jenen Anträgen hiermit Un- 
sere landesfürstliche Zustimmung, iudem Wir zugleich den die näheren Bedingun- 
8
        <pb n="54" />
        38 
gen der Prioritäts-Anleihe enthaltenden, von den Gesellschaftsvorständen gehs- 
rig vollzogenen und gerichtlich anerkannten beiliegenden Plan für die Emission 
von 24,400 Stück Prioritäts-Obligationen über zusammen drei Millionen Tha- 
ler im Vierzehnthalerfuße in allen Punkten bestätigen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 3. April 1855. 
6 Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode. 
Genehmigungsurkunde 
für die Thüringische Eisenbahngesellschaft 
zur Ausführung der Weißenfels-Leipziger 
Zweigbahn und zur Aufbringung der dies- 
fallsigen Mittel durch eine Prioritäts- 
Anleihe.
        <pb n="55" />
        39 
Plan 
zur Emittirung von 24,400 Stück Prioritäts-Obligationen der Thüringischen 
Eisenbahngesellschaft über zusammen 3,000,000 Thaler. 
g. 1. 
Die zu emittirenden Obligationen werden in drei Abtheilungen A, B und C, 
jede Abtheilung unter fortlaufenden Nummern nach dem unter à beigeschlosse- 
nen Schema unter der Bezeichnung Serie III auf farbigem Papier mit 
schwarzem Druck stempelfrei ausgefertigt. 
Die erste Abtheilung (A) umfaßt 
400 Stück zu 500 Thalern unter Nr. 1— 400 = 200,000 Thalern. 
Die zweite Abtheilung (B) 
4000 Stück zu 200 Thalern unter Nr. 1— 4000 = 800,000 
Die dritte Abtheilung (C) 
20,000 Stück zu 100 Thalern unter Nr. 1— 20,000 = 2,000,000 
Zusammen: 3,000,000 Thaler. 
Mit diesen Prioritäts-Obligationen werden Zins-Coupons auf Papier 
von derselben Farbe der Obligationen, schwarz gedruckt, auf sechs Jahre aus- 
gegeben und nach Ablauf dieser Zeit gegen Einreichung des mit zur Ausgabe 
kommenden Talons erneuert. 
g. 2. 
Sämmtliche nach K. 1 zu emittirende Prioritäts-Obligationen haben un- 
ter sich gleiche Rechte und werden jährlich mit 4½ Prozent vom Tage der 
Emission an gerechnet verzinst. Während der Banzeit bis zu dem nach §F. 3 
veröffentlichten Zeitpunkte geschieht die Verzinsung aus dem Bau-Kapital. 
Die Zinsen werden in halbjährigen Naten postnumerando nicht nur 
bei der Hauptkasse der Gesellschaft in Erfurt, sondern auch nach näherer Be- 
kanntmachung durch den Königlich Preußischen Staats-Anzeiger, die Weimari- 
sche Zeitung, die Gothaische privilegirte Zeitung und die Leipziger Zeitung in 
den an der Bahn belegenen Städten und in Berlin, Leipzig und Frankfurt am 
Main gezahlt. 
Zinsen von Prioritäts-Obligationen, deren Erhebung innerhalb vier Jah- 
ren von den in dem betreffenden Coupon bestimmten Zahlungstage ab nicht ge- 
schehen ist, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft. 
Jeder Zins-Coupon ist ungültig, wenn die Vorderseite desselben durch- 
kreuzt oder eine Ecke desselben abgeschnitten ist. 
8“
        <pb n="56" />
        40 
g. 3. 
Die Prioritäts-Obligationen unterliegen der Amortisation durch Ausloosung. 
Zur Amortisation werden jährlich und zwar von dem vollen Jahre nach der 
Vollendung des Baues der Zweigbahn und der Eröffnung des Betriebes auf 
der ganzen Strecke der Bahn ab mindestens ein halbes Prozent des ausge— 
gebenen Prioritäts-Obligationen-Betrages, sowie die nach dem Tilgungsplane 
ersparten Zinsen von den ausgeloosten Obligationen verwendet. 
Die Auszahlung des Kapital-Betrages der zu amortisirenden Obligationen 
erfolgt am 1. Juli jeden Jahres, zum ersten Male am 1. Juli 1857. 
Der Thüringischen Eisenbahngesellschaft bleibt jedoch das Recht vorbehal- 
ten, unter Genehmigung der betheiligten drei hohen Staatsregierungen den 
Amortisations-Fonds zu verstärken und dadurch die Tilgung dieser Prioritäts- 
Obligationen zu beschleunigen, auch dieselben durch die im F. 2 gedachten öf- 
fentlichen Blätter mit halbjähriger Frist zu kündigen und durch Zahlung des 
Neunwerthes nebst den bis dahin aufgelaufenen Zinsen einzulösen; die Kündi- 
gung darf aber nicht vor dem 1. Jannuar 1860 geschehen. 
Ueber die erfolgte Amortisation wird den betreffenden Ministerien der be- 
theiligten drei hohen Staatsregierungen alljährlich ein Nachweis eingereicht. 
S. 4. 
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen Serie III sind auf Höhe der 
darin verschriebenen Kapital-Beträge und der dafür nach §. 2 zu zahlenden 
Zinsen Gläubiger der Gesellschaft und sollen als solche, wie denselben hiermit 
eingeräumt wird, vor den Inhabern der Prioritäts-Obligationen der Thüringi- 
schen Eisenbahngesellschaft Leric I und II mit den dazu gehörigen Zins- 
Coupons ein ausschlüssiges Vorzugsrecht auf die von der Thüringischen Bahn 
nach Leipzig führende Zweigbahn mit sämmtlichen Zubehörungen haben. 
Es ist zu dem Ende von der Direktion ein vollständiges Inventar der ge- 
nannten Zweigbahn mit Zubehörungen aufzunehmen, welches alle drei Jahre 
einer Revision zu unterwerfen und den betheiligten drei hohen Staatsregierun- 
gen vorzulegen ist. 
Demnächst sollen aber auch die Inhaber der gedachten Prioritäts-Obliga- 
tionen Serie III als Gläubiger der Thüringischen Eisenbahngesellschaft berech- 
tigt seyn, wegen ihrer Kapitale und Zinsen, insoweit sie durch ihr Vorzugsrecht 
auf die genannte Zweigbahn nicht zur vollen Befriedigung gelangt sind, nach den 
Inbabern der Prioritäts-Obligationen Serie I und II zum Belaufe von fünf
        <pb n="57" />
        41 
Millionen Thalern an das gesammte übrige Vermögen der Thüringischen Eisen- 
bahngesellschaft und an dessen Erträge sich zu halten. 
g. 5. 
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind nicht befugt, die Zah- 
lung der darin verschriebenen Kapital-Beträge nebst Zinsen anders als nach 
Maßgabe des im F. 3 gedachten Amortisations-Planes zu fordern, ausgenom- 
men wenn: 
a) ein Zinszahlungs-Termin länger als drei Monate unberichtigt bleibt; 
b) der Transport auf der genannten Zweigbahn oder auf der Thüringischen 
Hauptbahn länger als sechs Monate ganz aufhört; 
c) gegen die Eisenbahngesellschaft Schulden halber Exekution durch Abpfän- 
dung oder Subhastation vollstreckt wird; 
d) Umstände eintreten, die jeden andern Gläubiger nach allgemeinen gesetz- 
lichen Grundsätzen berechtigen würden, einen Arrest-Schlag gegen die Ge- 
sellschaft zu begründen und 
e) wenn die im H. 3 festgesetzte Amortisation nicht eingehalten wird. 
In den Fällen a bis einschlüssig d bedarf es einer Kündigungsfrist nicht, 
sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle 
eintritt, zurückgefordert werden und zwar: 
zu a, bis zur Zahlung des betreffenden Zins-Coupons; 
zu b, bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transport-Betriebes; 
zu c, bis zum Ablaufe eines Jahres nach Aufhebung der Erekution; 
zu d, bis zum Ablaufe eines Jahres, nachdem jene Umstände aufgehört 
haben. 
In dem unter e vorgedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündi- 
gungsfrist zu beobachten, auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obligation von 
diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab Ge- 
brauch machen, wo die Zahlung des Amortisations -Quantums hätte erfol- 
gen sollen. 
Bei Geltendmachung des vorstehend unter à —e festgestellten Rückforde- 
rungsrechtes sind die Inhaber der Prioritäts-Obligationen nur befugt, zunächst 
an die genannte Zweigbahn, im Falle der Nichtbefriedigung eventuell an das ge- 
sammte übrige bewegliche und unbewegliche Vermögen der Thüringischen Eisen- 
bahngesellschaft sich zu halten.
        <pb n="58" />
        42 
S. 6. 
So lange nicht die sämmtlichen creirten Prioritäts-Obligationen eingelöst 
sind oder der zur Einlösung erforderliche Geldbetrag gerichtlich deponirt ist, darf 
die Gesellschaft keines ihrer Grundstücke, insoweit dasselbe zum Bahnkörper der 
Haupt= oder der genannten Zweig-Bahn, zu den daran gelegenen Bahnhöfen 
und zum vollständigen Transport-Betriebe auf der Eisenbahn erforderlich ist, 
veräußern. Der Verkauf oder die dauernde Ueberlassung einzelner Theile der 
Bahnhöfe an den Staat zum Postbetriebe, an Gemeinden, Korporationen oder 
Individuen, zum Zweck von Staatseinrichtungen oder zur Anlage von Packhö- 
fen und Waarenniederlagen oder sonstigen zum Nutzen des Bahnbetriebes und, 
ohne diesen zu gefährden, den Vortheil der Gesellschaft erzielenden Einrichtun- 
gen, gehört nicht zu diesen untersagten Veräußerungen, auch bleibt der Gesell- 
schaft freie Dispositon über diejenigen ihr gehörigen Grundstücke vorbehalten, 
welche nach einem Atteste des betreffenden Regierungs-Kommissars zum Trans- 
port-Betriebe der Haupt= oder der Weißenfels-Leipziger Zweigbahn nicht noth- 
wendig sind. 
7. 
Die Thüringische Eisenbahngesellschaft ist nicht berechtigt, ein Anleihege- 
schäft zu machen, welches die den nach diesem Plane zu emittirenden drei Mil- 
lionen Thaler Prioritäts-Obligationen eingeräumten Rechte irgend beeinträchtigte 
oder schmälerte. 
— 
Die Ausloosung der nach F. 3 jährlich zu amortisirenden Prioritäts-Obli- 
gationen geschieht in Erfurt durch die Direktion der Gesellschaft im Monat 
April und zwar in einem vierzehen Tage vorher durch die mehrgedachten öffent- 
lichen Blätter bekannt zu machenden Termine, dem beizuwohnen die Inhaber 
dieser Obligationen die Befugniß haben. 
Ueber die Verhandlung ist vom Syndikus der Gesellschaft ein Protokoll 
aufzunehmen. 
K. 9. 
Die Nummern der ausgeloosten Prioritäts-Obligationen werden binnen 
vierzehen Tagen nach Abhaltung des §F. 8 gedachten Termines öffentlich bekannt 
gemacht und es erfolgt die Auszahlung derselben von dem F§. 3 bezeichneten 
Tage an, nach dem Nominal-Werthe an die Vorzeiger der Obligationen gegen 
Auslieferung derselben durch die Gesellschafts-Hauptkasse zu Erfurt, und in 
Berlin, Leipzig und Frankfurt am Main, bei den bekannt gemachten Häusern.
        <pb n="59" />
        43 
Mit dem im F. 3 angegebenen Zahlungstage hört die Verzinsung der 
ausgeloosten Obligationen auf; die Coupons über die noch nicht fällig gewese- 
nen Zinsen und der Talon sind mit der ausgeloosten Prioritäts-Obligation 
gleichzeitig zu übergeben; geschieht dieses nicht, so wird der Betrag dieser fehlen- 
den noch nicht fälligen Zins-Coupons von dem Kapital gekürzt, um vorkom- 
menden Falles zu deren Einlösung zu dienen. 
Die im Wege der Amortisation eingelösten Prioritäts-Obligationen nebst 
den noch nicht fälligen Coupons werden in Gegenwart der Direktion und des 
Syndikus der Gesellschaft, der darüber ein Protokoll aufzunehmen hat, ver- 
brannt und, daß dieses geschehen, wird unter Angabe der Nummern durch die 
öffentlichen Blätter bekannt gemacht. 
Die in Folge der Rückforderung von Seiten der Inhaber — §. 5 — 
oder der Kündigung — §. 3 — außerhalb der planmäßigen Amortisation 
eingelösten Prioritäts-Obligationen hingegen ist die Gesellschaft befugt, wieder 
auszugeben. 
S 10. 
Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgeloost und gekündigt sind, 
und der Bekanntmachung in den öffentlichen Blätterm ungeachtet nicht rechtzei- 
tig zur Realisation eingehen, werden während der nächsten zehen Jahre von der 
Direktion der Thüringischen Eisenbahngesellschaft alljährlich einmal öffentlich 
aufgerufen; gehen sie dessenungeachtet aber nicht spätestens binnen Jahresfrift 
nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Realisation ein, so erlischt ein jeder 
Anspruch aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, was dann unter Angabe 
der Nummern der nach diesem Verfahren werthlos gewordenen Prioritäts-Obliga- 
tionen von der Direktion öffentlich bekannt zu machen ist. 
Die Gesellschaft hat aus dergleichen Prioritäts= Obligationen keinerlei Ver- 
pflichtung mehr, doch steht es der General-Versammlung frei, die gänzliche oder 
theilweise Realisirung aus Billigkeitsrücksichten zu beschließen. 
#S. 11. 
Die in diesem Plane §.§. 2, 3, 8, 9 und 10 vorgeschriebenen öffent- 
lichen Bekanntmachungen erfolgen in dem Königlich Preußischen Staats-Anzei- 
ger, dem Anzeiger zur Weimarischen Zeitung, der Gothaischen privilegirten Zei- 
tung und der Leipziger Zeitung. Wenn eins dieser Blätter eingeht, hat die 
Direktion in den drei anderen das an dessen Stelle Tretende ein für allemal be- 
kannt zu machen. Die Bekanntmachung in noch anderen Blättern zu erlassen, 
behält sich die Direktion nach Umständen vor.
        <pb n="60" />
        44 
Prioritäts-Obligation 
Thüringischen Eisenbahn- 
A. 
Prioritäts-Obligation 
der 
Thüringischen Eisenbahngesellschaft. 
der 
gesellschaft. 
Serie III. Abth. A. 
*in 
Angefertigt 
am 
Eingetragen 
Fol. 
Beigegeben 
12 Coupons. 
NV——#lt——————0l——————— 
Die Grneucrung der Geu- 
„ 
Serie III. 
dligatien si 
Itdtt Odligatien sind 12 roné nach Ablaus ven scchs 
Ceuxens auf die Jahre - 
Abth. A. Jahren erfolgt nur nach 
und ein Tolen beigeschen. Nückgode des deisefüsten 
M. 
über 
500 Thlr. Preußisch Courant. 
Inhaber dieser Obligation hat auf Höhe des obigen 
Betrages von Fünfhundert Thalern Preuss. 
Court. Antheil an dem in Gemäßheit der von 
den betheiligten drei hohen Staatsregierungen er- 
theilten Genehmigung und nach den Bestimmun- 
gen des umstehenden Planes emittirten Kapital 
von Drei Millionen Thalern Prioritäts-Obli- 
gationen der Thüringischen Eisenbahngesellschaft. 
Erfurt den 
Die Direktion 
der Thüringischen Eisenbahngesellschaft. 
N. N. 
Stempel. Eingetragen 
Der Rendant. im Fol.
        <pb n="61" />
        45 
B. 
Erster Zins-Coupon 
der Thüringischen Eisenbahn. Prioritäts-Obligation 
Serie III. A. Nr. zahlbar am 1. Juli 185 
Inhaber dieses empfängt am 1. Juli 185 die halbjährlichen 
Jeder Zins-Coupon ist ungültig, wenn die Vorderseite 
23 
5 5 
E 
5 
5 
.“ 
P 
— S 
“— 
*— — S 
ö5½5 Zinsen der oben benannten Prioritäts-Obligation über 
ä 
ss 500 Thaler 
5 mit 
7s . . . 
HZOZH Eilf Thalern Sieben Silbergroschen 
2 d. 
“ 5 - Sechs Pfennigen 
SS S .- 
2 Preußisches Courant. 
—— 
223* 
3858 Erfurt den 
Zss-! 
9 S . * 2 2 2 
— Die Direktion 
— #- P *“% 2 21 21 
*m#*ßnv der Thür ingischen Eisenbahngesellschaft. 
—s 
S S. 
— 
Stempel. Eingetragen im Coupon= 
Buche Fol.
        <pb n="62" />
        46 
C. 
Serie III. Talon. Abtheilung A. 
zur Prioritäts-Obligation 
JNr. 
der Thüringischen Eisenbahngesellschaft 
über 
Fünfhundert Thaler Preußisches Courant. 
Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe nach Einlö- 
sung der jetzt ausgegebenen Zwölf Zins-Coupons zu der oben bezeichneten 
Obligation die zweite auszugebende Reihe von Zwölf Zins-Coupons nebst 
Talon. 
Erfurt den 
Die Direktion 
der Thüringischen Eisenbahngesellschaft.
        <pb n="63" />
        47 
Tilgungs-Plan 
der Anleihe der Thüringischen Eisenbahngesellschaft 
von 3,000,000 Thaleen 
in 24,400 Stück Partial-Obligationen 
zu 500, 200 und 100 Thalern, 
rückzahlbar mit der jährlichen Ausloosung.
        <pb n="64" />
        SSchuldbestand: Einnahme. Ausgabe. 
in Obliganonen in Geld. GEinzulösende Obligationen Kassebestand 
1 Pron Zinserfrainisse Beirag an Ueber- 
K2. uersnm TF. odtes " 
. 6 4 ulei mettlsi · - «, - 
MERMIWWMBMVMMZMJTZLM««Md««oosk«sekioes.schussM 
Stück. Stuck „Stck. Thaler. Tdoler. Troler. EJ Etid. Gtud Stuck. Thaler. —— 
400 000200003, OOO,O0OC] 15,000 — — 2520 100 , —- 
ZVZYSONWAOATMOITOOO 675 — 2 21 104 15,600 75— 
396 3950| C000 1,452 — 2 22 110 16,400 52 — 
394 393719686|2,953,000|15, 000 2,167 — 2 23 115 17,100 67— 
392391419571,35, 000 000 2,951 15 3 23 118 17,900 515 
389 389119453/,918,00000 3,4115 2 25 127 18,700 4115 
387 3866| 1903262,899,30015,00A(—26 128 119,500 73— 
384%3840 SO,OO, OOO 5,462 — 2 28 138 20,400 82— 
3823812 19060 2,859, 400 15, 000 6,409.— 3 29 141 21,400 9— 
379 3783/18919/2,838,000|15,000 7,299— 3 29 149 22,200 99— 
37635 OO00 8,388 — 3 31 156 23,300 88— 
3733723 15, 000 8,425 15 4 32 160 24,400 2515 
360036911845 4% 10%00C1, 461| 3 34 171 75,400 61— 
366 3657|18283/2,742,700|1 000 1, 391 4 36 174 26,600 39 15 
36ö2362118109/0,716, 10| OOC 1, 8% 4 36 186 27,800 15— 
358 3585, OOC OCCC,041 15 4 38. 194 29,000 415 
354354729, 3000O0 13 4 41 21 30,300 73— 
3503506 % O0O, O00 16,768.— 4 42 213 31,700 68— 
346346479t, 300 %00 189 5 4 45 221 33,100 8915 
342 8419|17094 2,564, 2T 5.00|19,700| 4 48 231 34,700 — 15 
338 3371 16863 2,529,500 15,0001 21,173 — 5 50 236 36, 100 73— 
333 332116 R 3 — 5 52 249 37,800 70— 
328 3269|16378|2,455,60015,00 5 54 262 500 68— 
323232100 26,343 15 5 55 278 41,300 43 15 
3183160 15838 2,374,800 15,0001 28,177 15 6 56 280 43,100 7715 
31231044% 331, 700|% 0030, 151— 6 58. 305 45,100 51— 
306 3046|15244|2,286, 6001, 00 B2, 7 60 316 47,100 54 — 
299 208614928/2,239,500|5 00 2G6 7 65 327 49.200 76 15 
292 2021 146012,190,3001 15, 0001 6, 513| 7 69 342 51,500 13— 
285 2852114259 18, 8ö0005,00ß 7 71 360 53,700 67.— 
278 2781|13899/0,085, 10 15,000 411, 2315 7 76 375 56,200 715 
27112705328, OCOC OCOC4% 8 7 389 58,700 7— 
2632626 13135 1,970,200 15,0001 46, 378 — 8 81 411 61,300 78 — 
25525452724,908,9000 15, 00 1 9 85 46 64,100 77 15 
2462460 122898 1, 844,800 15, 000 52,061 15 9 89 447 67,000 6115 
237 237111185111,777, 800 OOCC 5 060 15 9 94 467 70,000 60 15 
22382277111384,707, 80 OCO 58,209 151 10 97 488 73,200 9 15 
21881 508 76,400 52 15 
208 2077 10388,8, 200 15,000, 64,933 151 11106 532 79,900 33 15 
197 1971 9856,478,300 15,000 68510 — 11111 l 558 83,500 10 — 
186 1860 9208,394,800 15,0000 72,244— 12116 “ 580 87,200 44 — 
174 144 87181,307,6005,000, 70,202— 12 122 608 91.200 2— 
162 1622 8110/1,216,100/5,000 80,264.— 12 128 636 95,200 64 — 
150 1494 7474,121, 200 15,000 84,010 — 3133 665 99,600 10 — 
1371361 6809/1,021,60015,000 80,038—+—4 138 694 104,000 38 — 
123 1223 61159s7,600 15,000 93, 46 + 1444 244 46 — 
108 1079 53008,900 15,000 98,645 1I55 152 757 113,600 45 15 
93 929 46344695,300 15,000 103,757/—1 791 118,700 57 — 
77 760 3843576.6005,000 109, 110 —1 1 826 10 — 
60 604 3014LLN 865129,600 47 15 
43 431 215322,90015,000, 120,510— 8 181 903135,00 17.— 
25 250 1249187,40015,000, 120,584— 19 189 942 141,500 84 — 
6 61 307| 45,000| 15,000 133,018115 6 61 307 45,900 /102, 118 15 
795,000 2,309, 686 — # 4% 20,000 5,000, 00 1 6S.— 
– 
1 10 666 . 
  
  
29 14 zcoge
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        üegierungs- Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen- Weimar-Eisenach. 
Nummer 9. Weimar. 21. April 1855. 
  
Ministerial- Bekanntmachungen. 
I. Nachdem mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hobeit, des 
Großherzogs, nachstehende Ministerial-Erklärung wegen Ausdehnung der Bun- 
desbeschlüsse vom 18. August 1836 und vom 26. Januar 1854 über die ge- 
genseitige Auslieferung gemeiner und politischer Verbrecher auf die nicht zum 
deutschen Bunde gehörigen Kaiserlich Oesterreichischen Kronländer mit der Kaiser- 
lich Königlich Oesterreichischen Staatsregierung ausgetauscht worden ist: so wird 
dieselbe auf böchsten Befehl zur Nachricht und Nachachtung hierdurch öffentlich 
bekannt gemacht. 
Weimar am 10. April 1855. 
Großherzoglich Sächfisches Staats-Ministerium. 
Departement des Großherzogli= Departement der Justiz und des 
chen Hauses und der auswärtigen Cultus. 
Angelegenheiten. von Wintzingerode. 
von Watzdorf. 
Ministerial-Erklärung. 
Die Kaiserlich Königlich Oesterreichische und die Großherzoglich Sächsi- 
sche Regierung sind dahin übereingekommen, sowohl die Bestimmungen des in der 
dritten Sitzung der deutschen Bundesversammlung vom 26. Januar 1854 ge- 
faßten Beschlusses wegen gegenseitiger Auslieferung gemeiner Verbrecher auf 
10
        <pb n="66" />
        50 
dem deutschen Bundesgebiete, als auch die Bestimmungen des Bundesbeschlus- 
ses vom 18. August 1836 bezüglich der Auslieferung politischer Verbrecher, 
auch auf die nicht zum deutschen Bundesgebiete gehörenden Kronländer des Oester- 
reichischen Kaiserreiches auszudehnen, so daß also die Bestimmungen dieser Bundes- 
beschlüsse auch auf jene Fälle volle Anwendung finden sollen, in welchen das 
Verbrechen oder Vergehen, wegen dessen durch eine Kaiserlich Königlich Oesterrei- 
chische Behörde von der Großherzoglich Sächsischen Regierung die Auslieferung 
eines Individuums begehrt wird, in einem nicht zum deutschen Bunde gehö- 
rigen Kronlande des Oesterreichischen Kaiserstaates oder von den Angehörigen 
eines solchen Kronlandes gegen den Kaiserstaat begangen wurde, sowie umge- 
kehrt auch auf den Fall, wenn die Großherzoglich Sächsische Regierung nach 
Maßgabe der erwähnten Bundesbeschlüsse von der Kaiserlich Königlich Oester- 
reichischen Regierung die Auslieferung eines Individuums in Anspruch nimmt, 
welches sich in einem nicht zum Bunde gehörigen Kronlande des Oesterreichi- 
schen Kaiserstaates aufhält. 
Beide Regierungen sind übrigens damit einverstanden, daß hierdurch an den 
durch die Zoll-, Handels= und Steuer-Verträge vom 19. Februar und 4. April 
1853 und das zu demselben gehörige Zoll-Kartel übernommenen Verpflichtungen 
nichts geändert wird. 
Zu Urkund dessen ist gegenwärtige Erklärung mit höchster Genehmigung 
Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Sachsen vollzogen worden und 
es soll dieselbe nach erfolgter Auswechselung gegen eine gleichlautende Kaiserlich 
Königlich Oesterreichische Ministerial-Erklärung öffentlich bekannt gemacht werden. 
Weimar am 24. Januar 1855. 
Großherzoglich Saächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Großherzoglichen Hauses und 
der auswärtigen Angelegenheiten. 
von Watzdorf. 
  
II. Vom 1. Januar dieses Jahres an ist die Amtslandschreib erei 
in der Stadt Triptis aufgehoben und die Vereinnahmung und Berechnung 
der in die Kasse der fraglichen Amtslandschreiberei zeither geflossenen Gefälle, 
soweit solche nicht inzwischen abgelößt worden oder sonst weggefallen sind, zu- 
gleich mit der Vereinnahmung und Berechnung der übrigen kammerfiskalischen 
Erbzinsen und Lehengelder aus denjenigen Orten des Justiz-Amtsbezirkes 
Auma einschlüssig des Amts-Kommissionsbezirkes Triptis, welche nach unse-
        <pb n="67" />
        51 
rer Bekanntmachung vom 21. April 1853 (Regierungs-Blatt vom Jahre 
1853 S. 97), die Errichtung des Rechnungsamtes Neustadt a.,O. betref- 
fend, mit diesen Abgaben bis auf Weiteres noch an das Großherzogliche Rech- 
nungsamt Neustadt a./O. gewiesen waren, dem Großherzoglichen Rechnungs- 
amte Auma übertragen worden, was hierdurch zur öffentlichen Kenntniß ge- 
bracht wird. 
Weimar am 26. März 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
III. Wir bringen hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß der Großherzog= 
liche Bau-Kondukteur Spittel vom 1. April d. J. an seinen Wohnsitz in 
der Stadt Jena angewiesen erhalten hat, um von dort aus die ihm übertra- 
gene Besorgung und Beaufsichtigung der fiskalischen Bauten in den Bezirken 
der Großherzoglichen Rechnungsämter Jena, Dornburg, Frauenprießnitz und 
in dem Neustädtschen Kreise, einschlüssig des dem Großherzoglichen Rechnungs- 
amte Jeng zeither obgelegenen Theils des fiskalischen Bauwesens im Amts- 
bezirke Jena und dem Orte Lehesten mit Ausnahme des Baurechnungswesens, 
zu bewirken. 
Weimar am 24. März 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
IV. Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachungen vom 12. November 
1850 und vom 16. Juni 1851 werden die Gemeindevorstände hierdurch an- 
gewiesen, in denjenigen Fällen, in welchen nach dem Gutachten des Physikus 
Gefahr im Verzuge liegt, ihre Anträge auf Aufnahme von Kranken in die 
Großherzogliche Irren-, Heil= und Pflege-Anstalt zu Jena oder in eins der 
Landes-Krankenhäuser unmittelbar, unter Beifügung jenes Gutachtens in Ur- 
schrift, an das unterzeichnete Staats-Ministerium zu richten und die vorgeschrie- 
bene genaue Auskunftertheilung über die Vermögens= und Familien-Verhältnisse 
der Kranken, falls sie nicht ohne Weiteres möglich ist, thunlichst bald nachzu- 
bringen.
        <pb n="68" />
        52 
Für alle übrige ähnliche Fälle bewendet es bei der Regel, daß die 
Aufnahmeanträge durch Vermittelung des betreffenden Großherzoglichen Bezirks- 
Direktors und zwar vollständig vorbereitet anher gelangen sollen. 
Weimar am 27. März 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
V. Von der Königlich Bayerschen Staatsregierung ist vom 1. April d. 
J. ab das an der Bayersch-Oesterreichischen Zollvereinsgrenze gelegene Haupt- 
zollamt Waidhaus in ein Nebenzollamt I. umgewandelt und dessen bisheriger 
Amtsbezirk nebst den dazu gehörigen zwei Ober-Kontrolen, drei Nebenzollämtern II. 
und einer fixen Legitimations-Scheinstelle mit dem benachbarten Hauptzollamte 
Waldmünchen zu einem Haupt-Amtsbezirke vereinigt, auch dem neu errichte- 
ten Nebenzollamte I. Waidhaus vom 1. k. M. an die Ermächtigung zum un- 
beschränkten Begleitschein-Wechsel mit allen hierzu befugten Aemtern Bayerns, 
Württembergs und Badens, sowie mit den übrigen am Main und Rhein ge- 
legenen Vereinsämtern ertheilt worden. 
Mit Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 8. September 
1854 (Seite 333 fg. des Regierungs-Blattes von demselben Jahre) wird sol- 
ches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 31. März 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Bekanntmachung. 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 19. Mai 1851 wird 
hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß mit höchster landesherrlicher Ge- 
nehmigung das Personengeld auf der zwischen Eisenach und Ruhla kursiren- 
den Personenpost für die ganze Strecke vom 10. d. M. an auf 9 Silbergro= 
schen erhöhet worden ist. 
Weimar am 7. April 1855. 
Großherzoglich Sächsische Ober-Postinspektion. 
Bergfeld.
        <pb n="69" />
        Regierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 10. Weimar. 2. Mai 1855. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
Das nachstebende unter den Staaten des Deutschen Zoll= und Handels- 
Vereines provisorisch vereinbarte allgemeine Regulativ über die Behandlung des 
Güter= und Effekten-Transportes auf den Eisenbahnen in Bezug auf das Zoll- 
wesen, nebst der Anweisung zu dessen Ausführung wird als allgemeine Verwal- 
tungsvorschrift hierdurch zur Kenntnißnahme und Nachachtung öffentlich bekannt 
gemacht, mit dem Bemerken zu §. 5 des gedachten Regulatives, daß dem Groß- 
herzoglichen Steueramte zu Eisenach die Befugniß zur zollamtlichen Abfertigung 
der auf der Eisenbabn eingehenden und ausgehbenden Güter in derselben Weise, 
wie solches hinsichtlich der Hauptämter im Innern zulässig ist, beigelegt werden 
kann und daß wegen Ausführung dieses Vorbebaltes, sobald das Bedürfniß 
eintritt, weitere Bekanntmachung errigen wird. 
Weimar am I4. April 1855 
Großberzoglich Sachsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Allgemeines Regulativ 
über die 
Behandlung des Güter= und Effekten-Transportes auf den Eisen- 
bahnen in Bezug auf das Zollwesen. 
Zur Erleichterung des Verkehres auf den Eisenbahnen werden, unter Mo- 
difsikation der für den gewöhnlichen Verkehr bestehenden Bestimmungen über die 
Zoll-Abfertigung und Kontrole, folgende Vorschriften ertheilt: 
111
        <pb n="70" />
        54 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
1) Transport-Mittel. 
a) Wie solche beschaffen seyn müssen. 
#. 1. Die zum Transport von Frachtgütern und von Passagier-Effekten 
auf den Eisenbahnen bestimmten Wagen, welche die Zollgrenze überschreiten 
und deren Ladungen nach Vorschrift dieses Regulatives behandelt werden sol- 
len, müssen so eingerichtet seyn, daß sie von der Zollbehörde durch anzule- 
gende Schlösser leicht und so sicher unter Verschluß genommen werden können, 
daß ohne vorherige Lösung dieses Verschlusses die Oeffnung der Wagen nicht 
erfolgen kann. 
Weder in diesen Güterwagen, noch in den Lokomotiven und den dazu ge- 
hörigen Tendern dürfen sich geheime oder schwer zu entdeckende, zur Aufnahme 
von Gütern oder Effekten geeignete Räume befinden. 
Jede Eisenbahnverwaltung hat die ihr zugehörigen Güterwagen an den 
beiden Längenseiten mit einem, ihr Eigenthum an denselben kundgebenden Zei- 
chen und mit einer fortlaufenden Nummer bezeichnen zu lassen. 
Befinden sich in einem Güterwagen mehre von einander geschiedene Abthei- 
lungen, so wird jede der letzteren durch einen Buchstaben bezeichnet. Alle diese 
Bezeichnungen müssen so gemacht werden, daß sie leicht in die Augen fallen. 
Personenwagen, welche die ZJollgrenze überschreiten, dürfen, außer den 
gewöhnlichen Seitentaschen, besondere zur Aufnahme von Gütern oder Effekten 
geeignete Räume nicht enthalten. 
b) Deren Kontrolirung. 
g. 2. Die Zollbehörde kann zu jeder Zeit verlangen, daß ihr sowohl die 
Güter= wie die Personen-Wagen, ingleichen die Lokomotiven und Tender, zur 
Besichtigung gestellt werden. Ergeben sich bei dieser Besichtigung Abweichun- 
gen von den im F. 1 enthaltenen Vorschriften, so wird die fernere Benutzung 
des vorschriftswidrig befundenen Transport-Mittels von der Zollbehörde un- 
tersagt. 
sas 2) Stations-Pläte und Haltestellen. 
#. 3. Die Punkte, an welchen sich Stations-Plätze oder Haltestellen 
befinden, sowie jede beabsichtigte Vermehrung, Verminderung oder Verlegung 
derselben werden der Zoll-Direktiv-Behörde, in deren Verwaltungsbezirke die 
Stations-Plätze und Haltestellen belegen sind, von der Eisenbahnverwaltung 
schriftlich angezeigt. 
Die Stations-Plätze oder Haltestellen, an denen Wagenzüge, auf welche 
die Vorschriften dieses Regulatives Anwendung finden, anhalten, oder zum
        <pb n="71" />
        55 
Zwecke der Abladung oder Zuladung sich aufhalten sollen, unterliegen der Ge- 
nehmigung der Zoll-Direktiv-Behörde. An anderen Punkten dürfen solche 
Wagenzüge nur im Falle höherer Gewalt anhalten oder Waaren abladen und 
zuladen. 
3) Transport-Zeit. 
#. 4. Der Transport von Frachtgütern und Passagier-Effekten über die 
Zollgrenze und innerhalb des Grenzbezirkes ist in der Regel auf die Tageszeit 
(+. 86 der Zollordnung) beschränkt. Tritt das Bedürfniß einer Ausdehnung 
dieser Transport-Frist hervor, so wird dieselbe, diesem Bedürfnisse entsprechend, 
bewilligt werden. 
Wagenzüge, auf welchen vom Auslande eingegangene, noch nicht zollamt- 
lich abgefertigte Gegenstände enthalten sind, dürfen zwischen der Zollgrenze und 
dem Bestimmungsorte nur auf den von der Zoll-Direktiv-Behörde geneh- 
migten Bahnhöfen übernachten und werden daselbst der nöthigen Zollaufsicht 
unterworfen. Die Eisenbahnverwaltung hat die von der Zollbehörde zu diesem 
Zwecke für nöthig erachteten Einrichtungen auf ihre Kosten zu treffen. 
Von den unter Berücksichtigung vorstehender Bestimmungen festzustellenden 
Fahrplänen, ingleichen von jeder Abänderung derselben, hat die Eisenbahnver- 
waltung, bevor solche zur Ausführung kommen, der Zoll-Direktiv-Behörde, 
sowie den Hauptämtern, in deren Bezirken sich Stations-Plätze oder Haltestel- 
len befinden, schriftliche Anzeige zu machen. 
Von etwa vorkommenden Ertra-Zügen hat die Eisenbahnverwaltung sämmt- 
lichen an der Eisenbahn belegenen Abfertigungsstellen (G. 5) so zeitig schriftliche 
Anzeige zu erstatten, daß die erforderlichen zollamtlichen Anordnungen noch vor 
der Ankunft des Zuges getroffen werden können. 
4) Abfertigungsstellen. 
K. 5. Die zollamtliche Miferligian der auf der Eisenbahn eingehenden und 
ausgehenden Güter kann nur bei Grenz-Zollämtern oder bei Hauptämtern im In- 
nern mit Niederlage erfolgen, und zwar bei letzteren nur in dem Falle, wenn diese 
Güter in dem nämlichen Wagen, beziehungsweise der nämlichen Wagenabtheilung 
(C. 11), in welchem sie über die Grenze eingegangen sind und ohne daß un- 
terweges der Verschluß (F. 7) abgenommen oder irgend eine Veränderung mit 
der Ladung vorgenommen zu werden braucht, bis zur Abfertigungsstelle gelan- 
gen. Die zu diesen Abfertigungen befugten Aemter werden von der Zoll-Di- 
rektiv-Behörde bekannt gemacht. 
Auf den für die Abfertigung bestimmten Stations-Plätzen hat die Eisen- 
bahnverwaltung diejenigen Einrichtungen zu treffen, welche erforderlich sind, um 
11
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        56 
während der Dauer der Abfertigung den Zutritt des Publikums zu den Räu- 
men, in welchen dieselbe Statt findet, zu verhindern. Auch ist die Eisenbahn-= 
verwaltung verpflichtet, auf diesen Plätzen, sowohl zur Revision als zur einst- 
weiligen Niederlegung der nicht sofort zur Abfertigung gelangenden Gegenstände, 
für Räume zu sorgen, welche von der Zollbehörde dazu als geeignet aner- 
kannt werden. Die zur einstweiligen Niederlegung bestimmten Räume müssen 
verschließbar seyn und werden von der Zollbehörde und der Eisenbahnverwal- 
tung unter Verschluß gehalten. 
5) Absertigungsstunden. 
§. 6. Die in den F.S. 111 und 112 der Zollordnung festgesetzten Ge- 
schäftsstunden werden für die im F. 5 genannten Aemter dahin erweitert, daß 
die Abfertigung der Passagier-Effekten, sowie der ankommenden und unter 
Wagenverschluß (§. 7) sofort weiter gehenden Frachtgüter gleich nach dem 
Eintreffen des Zuges zu jeder Zeit, auch an Sonn= und Fest-Tagen, bewirkt 
werden muß. 
6) Amtlicher Verschluß. 
§. 7. Die Verschließung der Wagen und einzelner Wagenabtheilungen, 
sowie der in den F.C. 4 und 5 erwähnten Räume für die nächtliche Aufbe- 
wahrung von Wagenzügen und für die Aufbewahrung von Gütern und Effek- 
ten findet mittelst besonderer Schlösser Statt. 
Die Kosten der Verschlußeinrichtung und der Schlösser hat die Eisenbahn- 
verwaltung zu tragen. 
7) Amtliche Begleitung. 
. 8. Begleitung der Wagenzüge durch Zollbeamte findet Statt: 
1) auf der zwischen der Zollgrenze und dem Grenz-Eingangsamte belegenen 
Strecke, sofern dieselbe von dem letztern nicht überzeugend beobachtet 
werden kann, und zwar 
a) bei dem Eingange immer, 
b) bei dem Ausgange, wenn Güter befördert werden, deren Ausgang 
amtlich zu erweisen ist, 
2) auf allen anderen Strecken, auf welchen dieses in einzelnen Fällen vom 
Abfertigungsamte angeordnet wird. 
Den Begleitern muß ein Sitzplatz auf einem der Wagen nach ihrer Wahl, 
und den von der Begleitung zurückkehrenden Beamten ein Platz in einem der 
Personenwagen mittlerer Klasse unentgeldlich eingeräumt werden.
        <pb n="73" />
        57 
8) Besondere Befugnisse der oberen Zollbeanten. 
§. 9. Diejenigen Oberbeamten der ZJollverwaltung, welche mit der Con- 
trole des Verkehres auf der Eisenbahn und der die Abfertigung desselben be- 
wirkenden Zollstellen besonders beauftragt worden und sich darüber gegen die 
Angestellten der Eisenbahn durch eine von der Zoll-Direktiv-Behörde ausge- 
stellte Legitimations-Karte ausweisen, sind befugt, zum Zwecke dienstlicher 
Revisionen oder Nachforschungen, die Wagenzüge an den Stations-Plätzen und 
Haltestellen so lange zurückzuhalten, als die von ihnen für nöthig erachtete und 
möglichst zu beschleunigende Amtsverrichtung solches erfordert. 
Die bei den Wagenzügen oder auf den Stations-Plätzen oder Halltestel- 
len anwesenden Angestellten der Eisenbahnverwaltungen sind in solchen Fällen ver- 
pflichtet, auf die von Seiten der Zollbeamten an sie ergehende Anforderung 
bereitwillig Auskunft zu ertheilen und Hülfe zu leisten. 
Nicht minder sind die auf die bezeichnete Art legitimirten Zollbeamten be- 
fugt, innerhalb der gesetzlichen Tageszeit alle auf den Stations-Plätzen und 
Haltestellen vorhandenen Gebäude und Lokale, soweit solche zu Zwecken des 
Eisenbahndienstes und nicht blos zu Wohnungen benutzt werden, ohne die 
Beobachtung weiterer Förmlichkeiten, zu betreten und darin die von ihnen für 
nöthig erachteten Nachforschungen vorzunehmen. Dieselbe Befugniß steht ihnen 
auf solchen Stations-Plätzen und Haltestellen, welche von Nachtzügen berührt 
werden, auch zur Nachtzeit zu. 
Jeder Inhaber einer Legitimations-Karte der erwähnten Art muß inner- 
halb derjenigen Strecke der Eisenbahn, welche auf der Karte bezeichnet ist, 
in beiderlei Richtungen, in einem Personenwagen zweiter Klasse unentgeltlich 
befördert werden. 
II. Besondere Vorschriften über die Abfertigung. 
A. Eingang vom Auslande. 
1) Verladung der Güter. 
§. 10. Sämmtliche Frachtgüter und Passagier-Effekten, welche auf der 
Eisenbahn eingehen sollen, müssen schon im Auslande in Güterwagen (F. 1) 
verladen werden. Bei Ueberschreitung der Landesgrenze dürfen sich in den 
Personenwagen nur solche und zwar nicht zollpflichtige Kleinigkeiten befinden, 
welche Reisende in der Hand oder sonst unverpackt bei sich führen. Auf den 
Lokomotiven und in den dazu gehörigen Tendern dürfen nur Gegenstände 
vorhanden seyn, welche die Angestellten oder Arbeiter der Eisenbahnverwaltung
        <pb n="74" />
        58 
auf der Fahrt selbst zu eigenem Gebrauche oder zu dienstlichen Zwecken nö- 
thig haben. 
Eine Ausnahme hiervon findet nur hinsichtlich der auf der Eisenbahn be- 
förderten Reisewagen der mit dem nämlichen Zuge reisenden Passagiere da- 
hin Statt, daß die Reisewagen mit dem darauf befindlichen Gepäcke einge- 
hen dürfen. 
Güter und Effekten, welche sich außerdem anderswo als in den Güter- 
wagen vorfinden, werden als Gegenstand einer verübten Zoll-Defraude au- 
gesehen. 
§. 11. Frachtgüter und Passagier-Effekten, sowie Frachtgüter, welche 
an verschiedenen Orten zollamtlich abgefertigt werden sollen (F. 5), dürfen nicht 
in einem und demselben Wagen verladen werden, es sey denn, daß ein Wa- 
gen gewählt werde, in welchem sich von einander geschiedene, besonders ver- 
schließbare Abtheilungen (F. 1) befinden, in welche Frachtgüter und Passagier- 
Effekten, beziehungsweise die nach verschiedenen Abfertigungsorten bestimmten 
Frachtgüter gesondert verladen werden. 
2) Ordnung der Wagen. 
#. 12. Die einen Zug bildenden Wagen müssen möglichst so geordnet 
werden, daß 
1) sämmliche, vom Auslande eingehenden Güterwagen, ohne Unterbrechung 
durch andere Wagen, hintereinander folgen, und 
2) die bei dem Grenz-Zollamte und an den anderen Abfertigungsorten zu- 
rückbleibenden Güterwagen mit Leichtigkeit von dem Zuge getrennt wer- 
den können. 
3) Abfertigung bei dem Grenz-Zollamte. 
#a Abschließung des dazu bestimmten Naumes. 
#. 13. Sobald ein Wagenzug auf dem Bahnhofe des Grenz-Zollamtes 
angekommen ist, wird der Theil des Bahnhofes, in welchem der Zug anhält, für 
den Zutritt aller anderen Personen, als der des Dienstes wegen anwesenden 
Zollbeamten und der Eisenbahnangestellten, abgeschlossen (vergl. §. 5) und der 
für die mitgekommenen Passagiere bestimmte Ausgang unter die Aufsicht der 
Zollbehörde gestellt. 
Die Zulassung anderer Personen zu dem abgeschlossenen Raume darf erst 
nach Beendigung der in den F.S. 14 bis 17 erwähnten zollamtlichen Verrich- 
tungen Statt finden.
        <pb n="75" />
        59 
b) Anmeldung der Ladung. 
§. 14. Unmittelbar nachdem der Zug im Bahnhofe zum Stillstand ge- 
kommen ist, übergiebt der Zugführer oder der den Zug begleitende Packmeister 
dem Grenz-Zollamte vollständige, in deutscher Sprache verfaßte und mit Datum 
und Unterschrift versehene Ladungsverzeichnisse über die Frachtgüter nach dem 4. 
anliegenden Formular. 
Diese Ladungsverzeichnisse müssen die verladenen Colli nach Verpackungs. 
art, Zeichen oder Nummer, Inhalt und Brutto-Gewicht in Uebereinstimmung 
mit den Frachtbriefen nachweisen, die Gesammtzahl derselben angeben, dasje- 
nige Amt bezeichnen, bei welchem die Abfertigung verlangt wird, und die 
Ladung entweder als gewöhnliches Frachtgut oder als Eilgut bezeichnen. Sie 
müssen ferner den oder die Wagen oder Wagenabtheilungen, in welche die 
Colli verladen sind, nach Zeichen, Nummer und beziehungsweise Buchstaben 
angeben. 
Ein jedes Ladungsverzeichniß darf nur solche Güter enthalten, welche nach 
einem und demselben Abfertigungsorte bestimmt sind. 
Sämmtliche Ladungsverzeichnisse sind doppelt auszufertigen; der einen 
Ausfertigung müssen die Frachtbriefe über die darin verzeichneten Güter beige- 
fuͤgt seyn. 
Poststücke, welche unter Begleitung eines Staats-Postbeamten in besonde- 
ren Wagen befördert werden, bleiben von der Aufnahme in die Ladungsver- 
zeichnisse ausgeschlossen. 
c) Revision der Personenwagen und Sonderung der Güterwagen. 
§. 15. Während der Berichtigung des Anmeldepunktes (S. 14) werden 
die Personenwagen, Lokomotiven und Tender revidirt und diejenigen Wagen, 
deren Ladungen bei dem Grenz-Zollamte nach den Vorschriften der Zollord- 
nung abgefertigt werden sollen, von denjenigen gesondert, deren Ladungen erst 
auf weiter gelegenen Stationen (F. 5) diese Abfertigung erhalten sollen. 
d) Abfertigung. 
an) der Passagier= Effekten. 
#. 16. Nachdem die Reisenden aufgefordert worden, die zollpflichtigen 
Gegenstände, welche sie bei sich führen, zu deklariren, werden die Effekten der- 
selben revidirt und, nach bewirkter Verzollung der vorgefundenen zollpflichtigen 
Gegenstände, in freien Verkehr gesetzt. Die Effekten der mit demselben Zuge 
weiter fahrenden Reisenden gehen bei dieser Abfertigung den Effekten derjenigen 
Reisenden vor, welche die Eisenbahn am Grenz-Eingangsamte verlassen.
        <pb n="76" />
        60 
Finden sich bei einzelnen weiter gehenden Reisenden zollpflichtige Gegen- 
stände in solcher Mannigfaltigkeit oder Menge vor, daß deren sofortige Abferti- 
gung mehr Zeit erfordern würde, als zum Verweilen des Wagenzuges bestimmt 
ist, so müssen dergleichen Gegenstände einstweilen zurückbleiben, um — auf vor- 
gängige Deklaration des Reisenden oder eines Beauftragten desselben — nach 
dem Abgange des Zuges abgefertigt und mit dem nächstfolgenden Wagenzuge 
weiter befördert zu werden. 
Als Passagier-Effekten im Sinne dieses Regulatives werden nur diejeni- 
gen Effekten angesehen, deren Eigenthümer sich als Reisende in dem nämli- 
chen Wagenzuge befinden. Reise-Effekten, welche ohne gleichzeitige Beförde- 
rung ihres Eigenthümers auf der Eisenbahn transportirt werden, gehören zu 
dem Frachtgute. 
bb) Der auf der Eisenbahn weiter gehenden Güterwagen. 
§. 17. Demnächst werden die Wagen, in welchen sich die zur Abferti- 
gung bei den verschiedenen Abfertigungsstellen im Innern (C. 5) bestimmten 
Frachtgüter befinden, nach der Vorschrift im §. 7 unter amtlichen Verschluß 
gesetzt. 
Der Zugführer, unter dessen Leitung der Zug vom Grenz-Eingangsamte 
weiter geht, oder der den letztern begleitende Packmeister unterzeichnet die, nach 
Vorschrift des S. 14 über die Ladung dieser Wagen übergebenen Ladungsver- 
zeichnisse und übernimmt dadurch in Vollmacht der Eisenbahnverwaltung die 
Verpflichtung, die in diesen Verzeichnissen genannten Wagen zur planmäßigen 
Zeit, in vorschriftsmäßigem Zustande und mit unverletztem Verschlusse den be- 
treffenden Abfertigungsämtern zu gestellen, widrigenfalls aber für die Entrich- 
tung des höchsten tarismäßigen Eingangszolles von dem Gewichte der in dem 
Verzeichnisse nachgewiesenen Waaren zu haften. 
Es werden sodann sowohl die Ladungsverzeichnisse mit den dazu gehöri- 
gen Frachtbriefen, als auch die Schlüssel zu dem zum Wagenverschlusse ver- 
wendeten Schlössern, amtlich verschlossen, an die betreffenden Abfertigungsstellen 
oadressirt und nebst den vom Grenz-Zollamte nach dem anliegenden Formular 
ausgefertigten Ansagezetteln dem Zugführer, beziehungsweise Packmeister, zur 
Abgabe an die Abfertigungsstellen, gegen Bescheinigung übergeben. Die von 
dem Zugführer, beziehungsweise Packmeister in Vollmacht der Eisenbahnverwal= 
tung übernommene Verpflichtung soll sich auf die richtige Ablieferung der Schlüs- 
sel mit unverletztem Verschlusse dergestalt ausdrücklich mit bezieben, daß die 
unterbliebene Ablieferung oder die Verletzung des Verschlusses derselben für die 
Eisenbahnverwaltung und ihren Bevollmächtigten die nämlichen rechtlichen Fol-
        <pb n="77" />
        61 
gen nach sich zieht, wie die unmittelbare Verletzung des Verschlusses derjenigen 
Wagen, zu welchen die dem Bevollmächtigten unter Verschluß anvertrauten 
Schlüssel gehören. 
c#c) Der zurückgebliebenen Frachlgüter. 
#. 18. Nach Abfertigung des weiter gehenden Wagenzuges, jedenfalls 
vor Ankunft des nächstfolgenden Zuges, sind die zurückgebliebenen Frachtgüter 
dem Grenz-Zollamte Seitens der Eisenbahnverwaltung durch einen dazu von 
ihr Bevollmächtigten nach den Vorschriften der Zollordnung zu deklariren, wor- 
auf die Abfertigung nach eben diesen Vorschriften erfolgt. 
Sollte in einzelnen Fällen die Abfertigung nicht am nämlichen Tage voll- 
ständig bewirkt werden können, so werden die Güter unter Mitverschluß des 
Grenz-Zollamtes (P. 5) aufbewahrt. 
4) Abfertigung bei den weiteren Abfertigungsstellen. 
a) Abschließung des dazu bestimmten Raumes und Sonderung der Güterwagen. 
§. 19. Gleich nach der Ankunft des Wagenzuges auf dem Bahnhofe 
der Abfertigungsstelle übergiebt der Zugführer, beziehungsweise Packmeister, dem 
Zoll= (Steuer-) Amte die an dasselbe adressirten Schlüssel und Papiere G. 17). 
Der nach F. 5 zur Abfertigung bestimmte Theil des Bahnhofes wird abge- 
schlossen und nach den Bestimmungen im §. 13 so lange verschlossen gehalten, 
bis die Sonderung derjenigen Wagen, deren Ladungen zur Abfertigung be- 
stimmt sind, von den mit dem nämlichen Zuge ohne Abfertigung weiter ge- 
henden Wagen erfolgt ist. 
b) Absertigung der zurückgebliebenen Frachtgüter. 
§. 20. Die zur Abfertigung bestimmten Wagen werden in Beziehung 
auf ihren Verschluß und ihre äußere Beschaffenheit revidirt. 
Vor Ankunft des nächstfolgenden Zuges werden die Frachtgüter dem 
Abfertigungsamte Seitens der Eisenbahnverwaltung durch einen von ihr Be- 
vollmächtigten deklarirt. Deklaration und Abfertigung erfolgt nach den für 
die Deklaration und Abfertigung an der Grenze bestehenden gesetzlichen Vor- 
schriften. 
Sollte in einzelnen Fällen die Abfertigung nicht am nämlichen Tage voll- 
ständig bewirkt werden können, so werden die Güter in der unter Mitverschluß 
der Zollbehörde stehenden Niederlage (§. 5) aufbewahrt. 
Hat sich bei der Revision der Wagen in Beziehung auf ihren Verschluß 
und ihre äußere Beschaffenheit, sowie bei der Entladung der Wagen zu einer 
Beanstandung keine Veranlassung ergeben, so erfolgt die Erledigung des La- 
12
        <pb n="78" />
        62 
dungsverzeichnisses und Ansagezettels und deren Rücksendung an das Grenz- 
Jollamt. 
c) Verschlußverletzung. 
#. 21. Bei eingetretener Verletzung des Verschlusses kann in Folge des 
Ladungsverzeichnisses (S. 17) für die nach Inhalt dieses Verzeichnisses in den 
Wagen verladenen Güter die Entrichtung des höchsten Eingangszolles verlangt 
werden. 
Wird der Verschluß nur durch zufällige Umstände verletzt, so kann der 
Zugführer bei dem nächsten kompetenten Zoll= oder Steuer-Amte auf genaue 
Untersuchung des Thatbestandes, Revision der Waaren und neuen Verschluß 
antragen. 
Er läßt sich die darüber aufgenommenen Verhandlungen zur Weiterbeför- 
derung an diejenige Abfertigungsstelle aushändigen, welcher der Wagen zur 
Abfertigung zu gestellen ist. Die dieser Abfertigungsstelle vorgesetzte Zoll-Di- 
rektiv-Behörde wird alsdann entscheiden, in wie fern die angegebene Folge 
des verletzten Verschlusses eintreten soll oder zu mildern ist. 
B. Ausgang nach dem Auslande. 
1. Gegenstände, welche einem Ausgangsgolle unterliegen. 
#. 22. Ausgangs-Zollpflichtige Güter dürfen nur nach vorheriger zgoll- 
ordnungsmäßiger Deklaration und Revision, und nachdem der Ausgangszoll 
bei einer zu dessen Erhebung befugten Zoll= oder Steuer-Stelle entweder ent- 
richtet oder sichergestellt ist, auf der Eisenbahn nach dem Auslande befördert 
werden. 
Die solchergestalt abgefertigten Güter können an denjenigen Stations-Or- 
ten, wo sich eine Abfertigungsstelle befindet, auch unter amtlicher Aussicht in 
Güterwagen (F. 1) verladen und unter Verschluß der Wagen (6. 7), sowie 
der Schlüssel und Abfertigungspapiere (F. 17) in der Art direkt nach dem Aus- 
lande abgefertigt werden, daß bei dem Grenz-Ausgangsamte nur die Rekogni- 
tion und Lösung des Verschlusses, beziehungsweise die Entrichtung des Aus- 
gangszolles Statt findet. 
Andere Güter dürfen in diese Güterwagen nicht mit verladen werden. 
2. Waaren, deren Ausgang amtlich zu erweisen ist. 
§. 23. Bei der Ausfuhr von Gütern, deren Ausgang amtlich bescheinigt 
werden muß, findet sowohl im Versendungs= als im Ausgangs-Orte das Ver- 
fahren nach der Zollordnung Statt.
        <pb n="79" />
        63 
C. Transport im Inlande. 
1. Waaren im sreien Verkehre. 
&amp;. 24. Die gollgesetzlichen Bestimmungen in Beziehung auf die Legiti- 
mation des Transportes im Grenzbezirke und im Binnenlande kommen auch bei 
Versendungen mittelst der Eisenbahn zur Anwendung. 
Nur zum Transporte von Gegenständen auf der Eisenbahn aus dem Bin- 
nenlande in den Grenzbezirk wird der in der Zollordnung vorgeschriebene Aus- 
weis durch Legitimations-Scheine nicht gefordert, dagegen haben die Eisenbahn- 
verwaltungen ihre Register über die beförderten Frachtgüter der Zoll= (Steuer)= 
Behörde auf Verlangen vorzulegen. · 
2. Uebergangssteuerpflichtige Waaren. 
§&amp;#. 25. Gegenstände, welche bei dem Uebergange aus einem Vereinslande, 
beziehungsweise aus einem Steuergebiete in das andere einer Uebergangsabgabe 
oder einer innern direkten Steuer unterliegen, dürfen nur dann nach einem 
solchen Vereinslande oder Steuergebiete auf der Eisenbahn befördert werden, 
wenn sie mit den erforderlichen zoll= oder steueramtlichen Abfertigungen für den 
Transport versehen sind. 
3. Waaren, auf welchen ein Zollanspruch haftet. 
§. 26. Wenn Güter, auf welchen ein Zollanspruch haftet, mit Begleit- 
scheinen oder anderen, dieselben vertretenden Bezettelungen von einem Orte, in 
welchem sich eine Abfertigungsstelle (S. 5) befindet, nach einem andern an den 
der Eisenbahn belegenen Orte, in welchem ein Hauptamt mit Niederlage seinen. 
Sitz hat, mittelst der Eisenbahn versendet werden sollen, so können sie unter 
amtlicher Aufsicht in Güterwagen (PS. 1) verladen und unter Verschluß der Wa- 
gen (C. 7), sowie der Schlüssel und Abfertigungspapiere (F. 17) in der Art 
nach dem Bestimmungsorte abgefertigt werden, daß der Wagenverschluß die 
Stelle des Collo-Verschlusses vertritt. 
Andere Güter dürfen in diese Güterwagen nicht mit verladen werden. 
IIII. Strafen. 
§ 27. Die Bestimmungen des Zoll-Strafgesetzes kommen auch bei dem 
Transporte auf den Eisenbahnen in Anwendung. Sofern nach den Bestim- 
mungen dieses Gesetzes keine höhere Strafe verwirkt ist, werden Uebertretungen 
der Vorschriften dieses Regulatives durch Ordnungsstrafen geahndet. 
Jede Eiseubahnverwaltung hat, in Gemäßheit des Zoll-Strafgesetzes, 
für ihre Angestellten und Bevollmächtigten rücksichtlich der Geldbußen, Zoll- 
127
        <pb n="80" />
        64 
gefälle und Prozeß-Kosten zu haften, in welche diese Personen wegen Verletzung 
der, bei Ausführung der ihnen von den Eisenbahn-Verwaltungen übertragenen 
Verrichtungen zu beobachtenden Vorschriften der Zollgesetze und dieses Regula- 
tives verurtheilt worden find. 
IV. Vorbehalt von Abänderungen. 
# 28. Es bleibt vorbehalten, die Bestimmungen dieses Regulatives den- 
jenigen Abänderungen zu unterwerfen, welche die Erfahrung über den Verkehr 
auf den Eisenbahnen als im Interesse der Zollsicherheit oder der Verkehrser- 
leichterung nothwendig oder zweckmäßig ergeben möchte. 
A. 
(Berlin-JSamburger Eisenbahn.) 
Ladungsverzeichniß Nr. (104.) 
für in (3 Wagen oder Wagenabtheilungen) befindliches, zum (Güter-) Zuge 
Nr. (911) gehöriges (Fracht= oder Eil-) Gut. 
Der unterzeichnete Beauftragte der (Berlin-Hamburger-) Eisenbahn-Ver- 
waltung zeigt dem (Königlich Preußischen Hauptzoll-) Amte zu (Wittenberge) 
hierdurch an, daß er die umstehend bezeichneten, aus dem Auslande kommenden 
und zur zollamtlichen Abfertigung in (Berlin) bestimmten Güter, und zwar in 
den Güterwagen: 
Nr. (23) 
Nr. (28) 
Nr. (31) 
geladen hat. 
Zugleich übergiebt derselbe hierbei (14) Stück Frachtbriefe. 
(Wittenberge) den (19)ten (Juli) 181(51.) 
(Unterschrift.) 
Zollamtliche Abfertigung. 
Dieses Ladungsverzeichniß ist zum Ansagezettel Nr. (319) gehörig. 
(Wittenberge) den (19)0ten (Juli) 18151.) 
(Königlich Preußisches Hauptzoll-Amt.)
        <pb n="81" />
        65 
  
  
  
  
Nummer Zahl der Gollif Marken und Brutte- Ungab 
- gabe 
der Benennung der Waaren. und gebe Unummern der Gewicht. der 
tionen. ckungsart. Colli. Joll- Frachtbriefe. 
Pofltionen vackungsar enin. Pfand. 
Summa 
  
  
  
  
  
Der unterzeichnete Bevollmächtigte der (Berlin-Hamburger-) Eisenbahn- 
verwaltung verpflichtet sich hierdurch, die umstehend verzeichneten, mit (sechs) 
Schlössern verschlossenen Wagen, sowie die dazu gehörigen, ihm unter amtli- 
chem Verschlusse übergebenen Schlüssel zur planmäßigen Zeit, in vorschrifts- 
mäßigem Zustande und mit unverletztem Verschlusse dem (Hauptsteuer-) Amte 
zu (Berlin) zu gestellen, widrigenfalls aber für die Entrichtung des höchsten 
tarifmäßigen Eingangszolles von dem Gewichte der umstehend verzeichneten 
Waaren zu haften. 
(Wittenberge) den (19)ten (Juli) 18151.) (Unterschrift.) 
Hierauf bescheinigt das unterzeichnete Amt, daß vorstehendes Ladungsver- 
zeichniß vollständig erledigt ist. 
(Berlin) den (20)sten (Juli) 18151). 
(Königlich Preußisches Hauptsteuer-Amt). 
Im Deelarations-Register unter Nr. (49) eingetragen. 
Nr. (319.)
        <pb n="82" />
        66 
B. 
Ansagezettel. 
Der Bevollmächtigte der (Berlin -Hamburger-) Eisenbahnverwaltung 
(N. N.) führt (drei) Wagen, welche zur Abfertigung bei dem (Hauptsteuer-) 
Amte zu (Berlin) bestimmt, mit (zwanzig) Colli Güter beladen und, wie unten 
bemerkt, bezeichnet und verschlossen sind. 
Hierbei ein versiegeltes Packet mit (zehn) Stück Ladungsverzeichnissen und 
(vierzehn) Stück Frachtbriefen, sowie (drei) Schlüssel, amtlich in einer (leder- 
nen Tasche) durch (zwei Bleye) verschlossen. 
Die Abfahrt ist heute (Vormittag um (6) Uhr (30) Minuten erfolgt. 
Zollverschluß. 
(1) Wagen Nr. (23) Schlösser (zwei) 
(1) * (28) - (drei) 
(I) . (31) - (ein) 
(Wittenberge) den (19)ten (Juli) 18(51.) 
(Königlich Preußisches Hauptzoll-Amt). 
Erledigungs-Attest. 
Die umstehend verzeichneten Wagen sind uns heute (Vor-) Mittag 9 Uhr 
mit unverletztem Verschlusse und in vorschriftsmäßigem Zustande übergeben wor- 
den. Ingleichen: « 
1) ein versiegeltes Packet mit Abfertigungspapieren, 
2) (drei) Schlüssel zu den Wagen unter dem umstehend verzeichneten Ver- 
schlusse. 
Die Fracht ist weiter nachgewiesen: 
(Berlin) den (20)sten (Juli 18151.) 
(Königlich Preußisches Hauptsteuer-Amt).
        <pb n="83" />
        67 
Anweifung 
zur Ausführung des allgemeinen Regulatives über die Behand— 
lung des Güter- und Effekten-Transportes auf den Eisenbahnen 
in Bezug auf das Zollwesen. 
1 zu K. 1 des Regulatives. 
Die an den Personenwagen vorkommenden Einrichtungen zur Erwärmung 
des Fußbodens sollen durch die Vorschrift im letzten Absatze dieses Paragraphen 
nicht unbedingt ausgeschlossen werden. Sie müssen jedoch dem Grenz-Eingangs- 
amte besonders angemeldet werden und so beschaffen seyn, daß sie ohne Schwie- 
rigkeit einer Revision unterworfen werden können. Diese Revision muß jederzeit 
geschehen, sofern nicht jene Behältnisse, während sie außer Gebrauche sind, un- 
ter amtlichen Verschluß gehalten werden. 
2 zu §. 2. 
Es werden durch die Zoll-Direktiv-Behörde für jede Eisenbahn, soweit es 
nicht schon geschehen ist, diejenigen Zoll- und Steuer-Stellen bezeichnet wer- 
den, welche mit der Prüfung der vorschriftsmäßigen Einrichtung der Wagen, 
Lokomotiven und Tender besonders beauftragt sind. 
3 zu §. 4. 
Die Genehmigung zur regelmäßigen Beförderung von Frachtgütern und 
Passagier-Effekten über die Zollgrenze und innerhalb des Grenzbezirkes außer der 
gesetzlichen Tageszeit kann nur von der Zoll-Direktiv-Behörde ertheilt werden. 
Bei außerordentlichen, durch besondern Andrang veranlaßten Güter- 
zügen, sowie, im Falle unverschuldeter Verspätung, bei regelmäßigen Güterzäü- 
gen, ist der Vorstand des Grenz-Zollamtes zur Ertheilung dieser Genehmigung befugt. 
Bei außerordentlichen Personenzügen, mit welchen keine Frachtgü- 
ter, sondern nur Passagier-Effekten befördert werden, bedarf es nur der in dem 
letzten Absatze des F. 4 vorgeschriebenen Anzeige. 
4 zu §. 5. 
A. Wo der Schienenstrang nicht bis zu dem Dienst-Lokal des Hauptamtes 
geführt ist, wird in der Regel auf dem Bahnhofe eine Abfertigungsstelle 
errichtet werden, welche unter Leitung eines Oberbeamten, im Namen, 
unter der Controle und mit den Befugnissen des Hauptamtes fungirt. 
Wo jedoch die Errichtung einer solchen Abfertigungsstelle mit Rücksicht 
auf den Umfang des vorhandenen Verkehrs nicht erforderlich erscheint, 
werden die unter Wagenverschluß eingegangenen Güter, nach vorheriger
        <pb n="84" />
        68 
Abgabe verbindlicher Zoll-Deklarationen, unter Leitung eines Hauptamts- 
Assistenten oder eines höher gestellten Beamten, aus dem Eisenbahn- 
wagen in einen verschlußfähigen Wagen verladen und, unter Verschluß 
dieses Wagens und Personal-Begleitung, zur gewöhnlichen hauptamtlichen 
Revisions= und Abfertigungs-Stelle gebracht, wo die weitere Behandlung 
nach Vorschrift des §. 20 des Regulatives Statt findet. Die Umladung 
erfolgt auf Grund der abgegebenen Deklaration und unter Vergleichung 
der Colli nach Zahl, Zeichen, Nummer und Verpackungsart mit den 
Angaben in der Deklaration. Auch muß die Revision des Verschlusses 
und der Beschaffenheit der angekommenen Wagen von den mit der Be- 
ausfsichtigung der Ausladung beauftragten Steuerbeamten bewirkt und be- 
scheinigt werden. Eine weitere Zollabfertigung findet auf einem solchen 
Bahnhofe nicht Statt. 
B. Treten Unglücksfälle ein, welche die Weiterbeförderung der Güter in dem 
nämlichen Güterwagen nicht gestatten, so kann, nach Befinden der Um- 
stände, die Umladung aus dem verunglückten in einen andern Wagen 
ohne zollamtliche Abfertigung, oder die zollamtliche Abfertigung erfolgen. 
C. Die zur einstweiligen Niederlegung der nicht sofort zur Abfertigung ge- 
langenden Gegenstände bestimmten Räume haben nicht die zgollgesetzlichen 
Eigenschaften von Niederlagen unverzollter Waaren und es ist darauf zu 
halten, daß die Niederlegung von Gegenständen in denselben nicht länger 
dauert, als dieses der Zweck dieser Niederlagen nothwendig mit sich bringt. 
5 zu K. 8. 
Von der Befugniß, die verschlossenen Wagen in einzelnen Fällen auch 
diesseits des Grenz-Eingangsamtes noch begleiten zu lassen, ist dann und wann 
unvermuthet, besonders aber dann Gebrauch zu machen, wenn eine bestimmte 
Veranlassung vorliegt, welche die Begleitung als im Zoll-Interesse nothwendig 
erscheinen läßt, z. B. wenn unabgefertigte Güter ausnahmsweise (vergl. Nr. 6) 
auf offenen Wagen befördert werden, oder wenn, auch bei ausschließlicher An- 
wendung der Coulissen-Wagen, ein Grund zum Verdacht vorhanden ist. 
6 zu K. 10. 
Die Benutzung offener Wagen zur Beförderung ausländischer Güter 
über die Zollgrenze und weiter in das Innere ist zwar nicht allgemein aus- 
zuschließen, indem manche Waaren, theils wegen ihres Volumens (z. B. Ma- 
schinentheile, Dampfkessel, Roheisen) theils wegen ihrer sonstigen Beschaffenheit 
G. B. Thran, Heringe, Steinkohlen) in Coulissen-Wagen nicht verladen wer-
        <pb n="85" />
        69 
den können, sie ist jedoch immer nur als Ausnahme und zwar nur in solchen 
Fällen zu gestatten, in welchen die Beschaffenheit der Waaren deren Beförde- 
rung in anderen, als in offenen Wagen durchaus unzulässig macht. 
In Beziehung auf den Verschluß solcher Wagen läßt sich eine allgemein an- 
wendbare Bestimmung nicht treffen. Die mit Thran, Heringen und dergleichen 
Gegenständen beladenen Wagen werden mit Decken von Leder oder getheerter 
Leinewand zu versehen, und es wird der amtliche Verschluß durch eiserne Ket- 
ten oder Stäbe und zwar in der Art zu bewirken seyn, daß nach Anlegung 
desselben keine Gegenstände unter der Decke verborgen oder hervorgezogen wer- 
den können. Wagen, auf welchen z. B. große Maschinentheile oder Dampf- 
kessel befördert werden, werden nur mit einer amtlichen Verschnürung oder 
Verbleiung versehen werden können. Bei noch anderen Transporten endlich, 
z. B. von Steinkohlen, wird es das Zoll-Interesse nicht gefährden, wenn gar 
kein Verschluß eintritt. 
Auch hinsichtlich der zollamtlichen Abfertigung der in offenen Wagen ein- 
gehenden Waaren kann ein verschiedenes Verfahren angemessen erscheinen. Wäh- 
rend es unbedenklich ist, Waaren, welche in der vorher angegebenen Weise un- 
ter Deckenverschluß oder amtliche Verschnürung oder Verbleiung genommen wer- 
den, bei der Abfertigung ganz eben so zu behandeln, als wenn sie in ver- 
schlossenen Coulissen-Wagen befördert würden, kann es räthlich seyn, darauf 
zu halten, daß Waaren, bei welchen ein Verschluß nicht zweckmäßig erscheint, 
und bei deren Beförderung es auf besondere Schnelligkeit nicht ankommt, z. B. 
Steinkohlen, gleich an der Grenze in freien Verkehr gesetzt werden. 
7 zu S. 14. 
Es kann über jeden einzelnen Wagen, beziehungsweise über jede Wagen- 
abtheilung ein besonderes oder über sämmtliche, nach demselben Abfertigungs- 
orte bestimmte Wagen ein einziges Ladungsverzeichniß, oder es können auch 
mehre Ladungsverzeichnisse ausgefertigt werden. 
8 zu F. 16. 
Von der im F. 16 ausgedrückten Regel, nach welcher alle Passagier-Ef- 
fekten gleich bei dem Grenz-Eingangsamte abzufertigen sind, kann eine Aus- 
nahme da zugelassen werden, wo dieses im Interesse des Reiseverkehres erforder- 
lich erscheint. 
13
        <pb n="86" />
        70 
Die Aemter im Innern, bei welchen dann diese Abfertigung erfolgt, ha- 
ben dabei das im K. 16 vorgeschriebene Verfahren zu beobachten. 
Es können zwar alsdann sämmtliche, noch nicht abgefertigte Passagier= 
Effekten, ohne Rücksicht auf den Ort, an welchem sie zur Abfertigung gelan- 
gen sollen, in denselben Wagen verpackt, es muß jedoch dem Grenz-Eingangs- 
amte eine Anmeldung über diese Effekten übergeben werden, welche dieselben 
nach der Stückzahl und nach den Orten, an denen deren Eingangsabfertigung 
Statt fünden soll, getrennt nachweist und welche dem Ansagezettel (F. 17) bei- 
gefügt wird. 
An den über die Zollfreiheit von Reise-Effekten im Zoll-Tarife enthalte- 
nen Vorschriften wird durch die Bestimmung im letzten Absatze des F. 16 
nichts geändert. 
9 zu gG. 17. 
Der Zugführer, unter dessen Leitung der Zug vom Grenz-Eingangsamte 
weiter geht, beziehungsweise der den Zug begleitende Packmeister übernimmt die 
im §. 17 ausgedrückte Verpflichtung durch Unterzeichnung des betreffenden Ver- 
merkes auf dem im F. 14 des Regulatives in Bezug genommenen Formular. 
Das Duplikat des Ladungsverzeichnisses bleibt als Register-Beleg zurück, 
um gegen das erledigte Ladungsverzeichniß ausgetauscht zu werden. 
Um die mißbräuchliche Benutzung der dem Zugführer oder Packmeister zu 
übergebenden Schlüssel zu verhindern, sind dort, wo die verschiedenen Aemter 
nicht mit gleichen Schlüsseln zu denselben Schlössern versehen sind, also die Mit- 
sendung der Schlüssel erforderlich ist, die letzteren in eine amtlich zu verschlie- 
Wßende Tasche, Kiste u. s. w. zu verpacken. 
10 zu §.S. 16 und 17. 
Hinsichtlich der zollamtlichen Behandlung der mittelst der Eisenbahn ein- 
gehenden Postgüter bewendet es bei den bestehenden allgemeinen, oder den be- 
sonders erlassenen Vorschriften. 
11 zu g. 18. 
Der Bevollmächtigte, welcher Namens der Eisenbahnverwaltung nach Vor- 
schrift dieses Paragraphen und des K. 20 die Frachtgüter zu deklariren hat,
        <pb n="87" />
        71 
braucht nicht die Eigenschaft eines Eisenbahnbeamten — also bei Staatseisen- 
bahnen nicht die Eigenschaft eines Staatsbeamten — zu besitzen. 
Für die von ihm etwa verwirkten Strafen, Prozeß-Kosten und Gefälle 
hat jedoch die Eisenbahnverwaltung, nach Maßgabe des Zoll-Strafgesetzes, sub- 
fldiarisch zu haften. 
12 zu F. 19. 
Die im K&amp;. 17 des Regulatives getroffene Bestimmung, nach welcher die 
Beamten, beziehungsweise die Verwaltung der Grenzeisenbahn, die Verhaftung 
für die civilrechtlichen Folgen jeder bis zum Bestimmungsorte der Wagen vor- 
kommenden Verschlußverletzung zu übernehmen hat, setzt voraus, daß die Ver- 
waltungen derjenigen Eisenbahnen, auf welchen unabgefertigte Güter in dem 
nämlichen Wagen befördert werden, sich zur gemeinsamen Tragung der aus je- 
ner Verhaftung folgenden Ausgaben vereinigen. 
Um das Zustandekommen einer solchen Einigung und die demnächstige Aus- 
führung der zu vereinbarenden Bestimmungen zu erleichtern, werden die Abfer- 
tigungsämter allgemein angewiesen, sich vor Abgang jedes Zuges von dem vor- 
schriftsmäßigen Zustande des Verschlusses der mit dem Zuge weiter gehenden 
Wagen zu überzeugen und, wenn dieses von den Eisenbahnverwaltungen gewünscht 
wird, die erfolgte Revision und den Befund des Verschlusses auf einem mit dem 
Transporte angekommenen oder demselben beizugebenden Laufzettel zu bescheinigen. 
13 zu F. 20. 
Hat sich kein Grund zu einer Beanstandung ergeben, so wird das Ladungs- 
verzeichniß durch Unterschrift des betreffenden Vermerkes auf dem Formular von 
Seiten des Abfertigungsamtes erledigt und, nebst dem Ansagezettel, an das 
Grenz-Eingangsamt zum Austausch gegen das dort befindliche Duplikat des 
Ladungsverzeichnisses zurück gesendet. 
Liegt ein Grund zu einer Beanstandung vor, so sind die erforderlichen Er- 
örterungen mit möglichster Beschleunigung anzustellen. 
14 zu §. 21. 
Die Aemter, welche im Falle einer Verschlußverletzung zur Wiederanlegung 
des Verschlusses befugt sind, werden öffentlich bekannt gemacht.
        <pb n="88" />
        72 
15 zu g. 22. 
Wenn der Entrichtung des Ausgangszolles bei dem Amte des Absendungs- 
ortes die Sicherstellung des Zolles vorgezogen wird, so hat der Versender bei 
der Abfertigungsstelle, unter Anmeldung und Gestellung der Waaren, einen Le- 
gitimations-Schein zu lösen und denselben, mit der Bescheinigung des Grenz- 
Zollamtes über die erfolgte Abgabenentrichtung versehen, innerhalb bestimmter 
Frist Behufs Löschung der gestellten Sicherheit zurückzuliefern. 
16 zu §. 23. 
An Stations-Orten, wo sich Abfertigungsstellen (F. 5) befinden, dürfen 
Güter, deren Ausgang amtlich bescheinigt werden muß, ohne Collo-Verschluß, 
beziehungsweise nach Abnahme des letztern, unter Aufsicht der Zollbehörde in 
die dazu bestimmten verschließbaren Wagenräume eingeladen und letztere ver- 
schlossen werden. Die Zuladung anderer Güter in solche Räume ist nicht ge- 
stattet. Das Amt am Versendungsorte hat bezüglich der Revision solcher Waa- 
ren alle diejenigen Handlungen vorzunehmen, welche instruktionsgemäß (G. 62 des 
Begleitschein-Regulatives) dem Grenz-Ausgangsamte obliegen. Auf der amtlichen 
Bezettelung der Güter (Begleitscheine, Uebergangsscheine, Deklarations-Scheine 2c.), 
welche dem Zugführer zu übergeben ist, wird das Einladen der Waaren und 
der Verschluß des Wagens, sowie der Abgang des letztern auf der Eisenbahn, 
von dem Amte des Versendungsortes, dagegen die mit unverletztem Verschlusse 
erfolgte Ankunft bei dem Grenz-Ausgangsamte, sowie der Ausgang über die 
Grenze von dem Grenz-Zollamte, beziehungsweise dem Begleitungsbeamten be- 
scheinigt. 
17 zu g. 24. 
Wenn eine Eisenbahn Orte berührt, in welchen eine innere Staatssteuer 
oder eine Gemeindeabgabe von einzelnen eingehenden Gegenständen erhoben wird, 
so sind die auf der Eisenbahn in solche Orte eingehenden Gegenstände den für 
die Erhebung und Kontrole der Steuer und Abgabe in diesen Orten bestehen- 
den Einrichtungen und Anordnungen unterworfen.
        <pb n="89" />
        Uegierungs-Blatt 
Großberjogehum 
Sachsen--Weimar= Eisenach. 
—.. 
  
— —§§G — — Ü — — 
Nummer 11. Weimar. 6. Mai 1855. 
—. — —— 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
finden es in Folge der Statt gefundenen andern Einrichtung der kirchlichen 
Oberbehörden nöthig, nähere Bestimmungen wegen Vornahme der General-Kir- 
chen-Visitationen durch Unsern Kirchenrath zu geben, auch die Vorschriften für 
die den Superintendenten obliegenden Kirchen-Visitationen damit in Einklang 
zu bringen. In Erwägung also, daß die Kirchen-Visitationen, wie solche schon 
durch die Kirchenordnung bestimmt sind, den Zweck haben, den gesammten kirch- 
lichen und religiös sittlichen Zustand der einzelnen Kirchengemeinden, wie der 
ganzen Diözesen nach allen seinen Beziehungen zu untersuchen und dabei zu 
ermitteln, wie derselbe erhalten, gesichert und, wo es nöthig ist, verbessert wer- 
den könne; in fernerer Erwägung, daß dieselben zur Hebung des kirchlichen 
Lebens in den Gemeinden beitragen und der Kirchenbehörde eine vollständige 
und genaue Einsicht in die Zustände und Bedürfuisse der Landeskirche eröffnen 
sollen, um ihr dadurch zu ermöglichen, das Nothwendige und Wünschenswerthe 
im Ganzen und Einzelnen jederzeit rasch und zweckmäßig verfügen zu können, 
14 
  
  
  
  
—.
        <pb n="90" />
        74 
treffen Wir für die Kirchen-Visitationen, welche in Zukunft wie früher schon 
entweder Spezial= oder General-Visitationen sind, in Uebereinstimmung mit den 
Anträgen Unseres Kirchenrathes folgende Bestimmungen. 
1. 
Die GShezial-Wisitationen. 
8. 1. 
Die Spezial-Visitationen hält der Superintendent der Diözese oder im 
Falle, daß derselbe verhindert seyn sollte, dessen Adjunkt innerhalb des Dis- 
zesan-Bezirkes. 
8. 2. 
Dieselben sind in jeder Pfarrei vorläufig je im zweiten Jahre nach einer 
bestimmten von den Superintendenten für ihre Diözesen anzuordnenden Reihen- 
folge vorzunehmen. 
8. 3. 
Der Visitator hat in der Regel vier Wochen vor Abhaltung der Visitation 
dem betreffenden Pfarrer davon Anzeige zu machen und dieser acht Tage vor— 
her dieses den Kirchgemeinde-Vorständen zu eröffnen, der Gemeinde des Pfarrortes 
sowie der Filiale von der Kanzel zu verkünden, und dieselben zur Theilnahme 
an dem Visitations-Akte aufzufordern. 
##. 
Sobald der Pfarrer die Anzeige von der bevorstehenden Kirchen-Visitation 
erhält, hat derselbe eine nach den anliegenden Visitations-Fragen abgefaßte voll- 
ständige Relation zu entwerfen und solche dem Visitator acht Tage vor der Vi- 
sitation zu übersenden, damit dieser sie vorher genau prüfen und für einen 
gesegneten Erfolg der Visitation benutzen kann. 
8. B. 
Die Kirchen-Visitation, welche in der Regel an einem Sonntage gehalten 
werden soll, beginnt mit einem feierlichen Gottesdienste. Die Predigt hält der 
Pfarrer, oder, wo deren mehrere sind, der von dem Visitator damit beauf- 
tragte. Nach vollendeter Predigt folgt eine Ansprache des Visitators an die 
Gemeinde. Außer den Geistlichen und Schullehrern haben auch sämmtliche Mit- 
glieder des Kirchgemeinde-Vorstandes dem Gottesdienste beizuwohnen. Gleicher- 
weise haben sich die Kirchgemeinde-Vorstände der Filial-Orte bei diesem Got- 
tesdienste einzufinden.
        <pb n="91" />
        75 
8. 8. 
Am Tage der Visitation hat der Visitator wo moͤglich allen öffentlichen 
gottesdienstlichen Handlungen in der Gemeinde beizuwohnen, um sich davon zu 
überzeugen, daß diese nach den Ordnungen der Landeskirche mit Würde vollzo- 
gen und mit Theilnahme aufgenommen werden. Demnach hat er bei der Pre- 
digt auf ihren Gehalt, ihre Erbaulichkeit und auf den ußern Vortrag des 
Geistlichen, bei den liturgischen Theilen des Gottesdienstes auf die Ordnungs- 
mäßigkeit und Würde in der Behandlung, außerdem aber auf den Kirchenge- 
sang, das Orgelspiel, die Kirchenmusik, sowie auf die Haltung der Gemeinde, 
auf ihre Aufmerksamkeit, Andacht, Stille, auf die innere Einrichtung der Kirche, 
ihre Reinlichkeit und würdige Ausstattung sein Augenmerk zu richten. 
8. 7. 
Nach beendigtem Gottesdienste begiebt sich der Visitator mit dem Geistli- 
chen und dem Kirchgemeinde-Vorstande der Mutterkirche und, sofern solche zur 
Pfarrei gehören, auch der Filiale, in die Sakristei oder in ein geeignetes Lokal 
im Pfarrhause und beginnt mit der Anlegung des Visitations-Protokolles, in 
welchem er zunächst seine Beobachtungen über die P. 6 bezeichneten Punkte nie- 
derlegt. Sein Urtheil über die Predigt und die Haltung des Geistlichen über- 
haupt theilt er jevoch nicht hier, sondern diesem privatim unumwunden mit und 
legt es weiter in dem Visitations-Berichte nieder. Er stellt auf der Grundlage 
der von dem Pfarrer eingereichten Relation nähere Erörterungen über den kirch- 
lichen und religiösen Zustand der Gemeinde an, und fordert den Kirchgemeinde- 
Vorstand auf, seine etwa begründeten Anstände und Beschwerden, sowie seine 
Anträge und Wünsche in Bezug auf Verbesserung des Kirchenwesens im Gan- 
zen, sowie auf einzelne Verhältnisse und Personen vorzulegen. 
8. 8. 
Am Schlusse dieser Verhandlung entfernen sich Pfarrer und Schullehrer. 
Der Visitator vernimmt den Kirchgemeinde-Vorstand über die Person und 
Amtsführung des Pfarrers, über sein Verhältniß zu der Gemeinde, sowie 
über sein Ansehen in der Gemeinde und über die christliche Ordnung seines 
Hausstandes. Ebenso zieht der Visitator die nöthigen Erkundigungen über die 
Person sowie über die kirchliche und religiös sittliche Haltung des Schullehrers 
und seiner Familie ein. 
8. 9. 
Nach Beendigung dieses Theiles der Visitation und Entfernung des Kirch- 
gemeinde-Vorstandes untersucht der Visitator die Pfarr-Repositur, die Kirchen- 
147
        <pb n="92" />
        76 
bücher und Kirchstuhl-Register, sowie die Orts-Chronik und bemerkt das Nöthige 
über den Befund derselben im Protokolle. Zugleich kann sich der Visitator, wo“ 
dieses nöthig erscheint, die Concepte der seit der letzten Kirchen-Visitation 
von dem Pfarrer gehaltenen Predigten und Casual-Reden vorlegen lassen, um 
daraus die Art und Weise seiner Vorbereitung auf die kirchlichen Vorträge 
kennen zu lernen, und etwa ein oder das andere Predigt-Concept zur Begrün- 
dung seines Urtheils über die Predigtweise des Pfarrers seinem Visitations- 
Berichte beizulegen. 
s. 10. 
An demselben Tage begiebt sich der Visitator mit allen genannten Per- 
sonen in die Schule und von da mit denselben und der gesammten Schuljugend 
nochmals in die Kirche, um über die. religiöse und kirchliche Seite der Jugend- 
bildung, über den Religions-Unterricht, die Religions-Lehrbücher, Schulgebete 
u. s. w. die nöthige Einsicht zu nehmen. Der oder die Lehrer haben dem Vi- 
sitator in der Schule eine Uebersicht des Inhaltes ihres Religions-Unterrichtes im 
laufenden Jahre schriftlich vorzulegen und dann, soweit dieses unter den gegebenen 
Verhältnissen möglich ist, in der Kirche mit den Schulkindern eine kurze Prü- 
fung in der christlichen Lehre abzuhalten. Die Lehrer und die Schuljugend der 
Filial-Orte haben sich zu demselben Zwecke in der Schule der Muttergemeinde 
einzusfinden. Der Visitator wird diesen Akt mit einem Gebete schließen. 
* 
Wo der Größe oder der sonstigen Verhältnisse einer Filial-Gemeinde we- 
gen die besondere Visitation derselben wünschenswerth seyn sollte, wird der Groß- 
herzogliche Kirchenrath darüber Verfügung treffen. Eine besondere Visitation 
wird hiermit für diejenigen Filial-Gemeinden im Allgemeinen angeordnet, welche 
zu einer anderen Diözese gehören, als die Mutterkirche. Sie liegt dem Diö- 
zesan ob, in dessen Bezirke das Filial gelegen ist. 
8. 12. 
Auf Grund der Ergebnisse der Kirchen-Visitation trifft der Visitator sofort 
die nöthigen Anordnungen und Verfügungen innerhalb der ihm zustehenden 
Amtsbefugniß. 
Was ihm in Hinsicht solcher Gegenstände, welche zum Bereiche anderer öf- 
fentlichen Behörden gehören, bei der Visitation Mangelhaftes oder als zur Ein- 
schreitung geeignet, bekannt geworden ist, bringt er jenen Behörden zur Anzeige. 
Ueber beides ist in dem Visitations-Berichte das Nöthige zu erwähnen.
        <pb n="93" />
        77 
8. 13. 
Vier Wochen nach beendigter Visitation hat der Visitator unter Beilage der 
Relation des Pfarrers (vergleiche §. 4) und des vollzogenen Protokolles einen 
umfassenden Bericht über die Visitation au Großherzoglichen Kirchenrath einzu- 
senden und seine gewonnene Ansicht über Personen und Verhältnisse wahrheits- 
getreu und, ohne irgend etwas zu verschweigen, dergestalt auszusprechen, daß ein 
treues Bild des kirchlichen Zustandes der Gemeinde sich daraus ergiebt. In 
demselben sind besonders der Pfarrer, der Schullehrer hinsichtlich seines Reli- 
gions-Unterrichts und seiner kirchlichen Haltung, sowie der Kirchgemeinde-Vorstand 
nach ihrer Tüchtigkeit zu characterisiren, die nöthigen Nachweisungen über den 
Vorschritt oder Rückschritt des kirchlich religiösen Zustandes der Gemeinden zusam- 
menzufassen und anzugeben, welche Maßregeln zur Beförderung des kirchlich reli- 
giösen Lebens in der betreffenden Gemeinde von dem Großherzoglichen Kirchenrathe 
etwa verfügt oder beantragt werden könnten. 
8. 14. 
Außerordentliche Visitationen können von dem Großherzoglichen Kirchenrathe 
noͤthigenfalls angeordnet und entweder ein Superintendent oder ein Mitglied 
dieser Behörde selbst mit deren Abhaltung beauftragt werden. 
5. 15. 
Dieselben finden entweder nach dem ganzen Inhalte vorstehender Instruktion 
oder in abgekürzter durch besondere Weisung des Großherzoglichen Kirchenrathes 
bestimmter Form Statt. Bei derselben kann auch die F. 3 angeordnete Benach- 
richtigung von der bevorstehenden Kirchen-Visitation bezüglich die Abkündigung 
derselben in der Kirche nöthigenfalls unterbleiben. 
II. 
Die General-Visfitationen. 
8. 1. 
Die General-Visitationen umfassen ebensowohl die Visitation der Superin- 
tendentur-Pfarreien als die Visitation der Führung des Amtes der Superinten- 
denten und des Gesammtzustandes der Diörese. 
8. 2. 
Dieselben werden von den Mitgliedern des Großherzoglichen Kirchenrathes 
auf specielle Anordnung dieser Behoͤrde abgehalten.
        <pb n="94" />
        78 
8. 38. 
Die Zutheilung der einzelnen Visitations-Bezirke an die Mitglieder des 
Großherzoglichen Kirchenrathes erfolgt auf einen Antrag des Großherzoglichen 
Kirchenrathes nach höchster Anordnung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs. 
* 
Die General-Visitationen sind in der Regel in einem Zeitraume von drei 
bis fünf Jahren in sämmtlichen Diöcesen des Landes vorzunehmen. 
8. 5. 
Die Reihenfolge, in welcher dieselben abgehalten werden sollen, bestimmt 
der Großherzogliche Kirchenrath, die Tage der Visitation der Visitator. 
8. 8. 
Der Visitator hat in der Regel vier Wochen vor Abhaltung der Visitation 
dem betreffenden Superintendenten davon Anzeige zu machen, damit dieser die 
saͤmmtlichen Geistlichen der Diöcese davon in Kenntniß setzen und in seiner Ge- 
meinde das Nöthige nach §. 3 der Instruktion für die Special-Visitationen an- 
ordnen kann. 
7 
8. 7. 
Die General-Visitation der Superintendentur-Pfarrei findet nach den Be- 
stimmungen der Instruktion für die Special-Visitationen §. 4—12 Statt. 
. 8. 
Der Superintendent hat mit der Relation über die Visitations-Fragen acht 
Tage vor der Visitation einen übersichtlichen Bericht über den Zustand seiner 
Diöcese nebst einer kurzen Charakteristik der Geistlichen einschlüssig der Kolla- 
boratoren und der in ihr sich aufhaltenden Kandidaten des Predigtamtes dem 
Visitator einzusenden, darin auch über den Bestand und die Wirksamkeit der 
Konferenzen und Lesezirkel genaue Auskunft zu geben. 
8. 9. 
Am Tage nach der Visitation der Superintendentur-Pfarrei versammeln sich 
die sämmtlichen Geistlichen, einschlüssig der Kollaboratoren der Diözese in der 
Wohnung des Superintendenten oder in einem andern passenden Lokal zu einer 
Konferenz. 
s. 10. 
Dieselbe wird mit Gebet und einer kurzen Ansprache des Visitators eröffnet 
und in ihr über die Zustände der Diözesan-Gemeinden nach Anordnung des
        <pb n="95" />
        79 
Visitators verhandelt, wobei die wichtigsten Kirchen-Visitationsfragen als Aus- 
gangspunkte zu Grunde gelegt werden können. Auch die in der Dihßzese leben- 
den Kandidaten des Predigtamtes haben sich an diesem Tage dem VBisitator 
vorzustellen. 
8. 11. 
Dem Ermessen des Visitators bleibt es, auch wo der Großherzogliche Kir- 
chenrath keine besondere Bestimmung getroffen hat, überlassen, einzelne Pfarreien 
der Dibzese, wo dieses durch die Verhältnisse geboten erscheint, an einem der fol- 
genden Tage zu besuchen, und von dem Zustande derselben unmittelbare Einsicht 
zu nehmen. 
12. 
Der Visitator berichtet über den ganzen Verlauf der General-Visitation 
nach Maßgabe des K. 13 der Instruktion für die Special-Visitationen an den 
Großherzoglichen Kirchenrath. 
Kirchen-Vißtations-Fragen 
zu 
der nach K§. 4 zu erstattenden Pfarr-Relation. 
1) Ob er, der Pfarrer, seine Predigten und Casual-Reden vollständig 
schriftlich ausarbeite, memorire und dann frei halte oder nach einem 
ausführlichern oder kürzern Entwurfe predige? 
2) Ob er sich streng an die vorgeschriebene Textordnung halte? 
3) Wie oft des Jahres und an welchen Tagen das heilige Abendmahl 
gehalten werde? Wie groß die Zahl der Kommunikanten in den Jah- 
ren seit der letzten Kirchen-Visitation gewesen sey? Ob die Zahl zugenom- 
men oder abgenommen habe? Welcher Distributions-Formel sich der 
Pfarrer bei der Austheilung des heiligen Abendmahls bediene? 
4) Ob und an welchen Tagen Wochenkirchen gehalten und wie dieselben 
besucht werden? 
5) In welchem Lokal, zu welcher Zeit und in wie viel Stunden wöchent- 
lich der Konfirmanden-Unterricht ertheilt werde? Ob er, der Pfarrer, 
sich bei demselben eines Leitfadens bediene, und, wenn dieses der Fall 
ist, welches Lehrbuch er gebrauche? 
6) Ob und inwieweit sich der Pfarrer an den in der Dihbzese ihm darge- 
botenen theologischen Bildungsmitteln, den Konferenzen, Lesezirkeln, 
betheilige?
        <pb n="96" />
        80 
7) Ob und wie oft die Sitzungen des Kirchgemeinde-Vorstandes gehalten 
werden und ob die Glieder desselben den Verpflichtungen, welche die 
Kirchgemeinde-Ordnung im K. 11 ihnen auferlegt, sich willig und 
treulich unterziehen? 
Ob die Kirchgemeinde- Vorstandsmitglieder im Kirchenbesuche und 
Genusse des heiligen Abendmahls ein gutes Beispiel geben, auch die 
Anordnung des Pfarrers gern und kräftig unterstützen? 
8) Ob der Schullehrer seinen Religions-Unterricht in echt evangelischem 
Sinne ertheile und derselbe treulich bemüht sey, die ihm anvertraute 
Jugend durch Lehre und Beispiel zu christlicher Frömmigkeit und Sitt- 
lichkeit heranzubilden? Ob sich auch die niederen Kirchendiener, wo# 
deren sind, würdig benehmen und welche bürgerliche Stellung dieselben 
einnehmen? 
9) Ob die Jugend auch außerhalb der Schule in christlicher Ordnung und 
Zucht erhalten werde? Ob in der Gemeinde Katechisation mit der 
konfirmirten Jugend Statt finden? 
10) Ob er, der Pfarrer, in gutem Vernehmen mit der Gemeinde stehe? 
Welche besondere Hindernisse sich etwa seinem Wirken entgegenstellen? 
oder welche erfreuliche Früchte er von seiner Amtsführung wahrzuneh- 
men habe? 
11) Welches im Allgemeinen der religiös sittliche Zustand der Gemeinde sey? 
Ob keine nachtheiligen Erscheinungen in Bezug auf denselben sich, z. B. 
bei Kirmsen, öffentlichen Tänzen, Jahrmärkten und dergleichen zeigen? 
12) Ob in der Gemeinde außer der Bibel und dem Gesangbuche noch an- 
dere Erbauungsbücher gelesen werden und welche? 
13) Ob offenbare Religions-Verächter und solche, welche sich dem Gottes- 
dienste und dem Genusse des heiligen Abendmahles gänzlich entziehen, 
in der Gemeinde vorhanden seyen? und, im bejahenden Falle, welche 
Besserungsmittel von dem Pfarrer angewendet worden seyen? 
14) Ob und in welchem Grade die Anzahl der unehelichen Geburten, der 
Selbstmorde und gemeinen Verbrechen sich in der Gemeinde mehre 
oder vermindere?: 
15) Ob er, der Pfarrer, und in welcher Weise er die specielle Seelsorge 
übe? Ob er Hausbesuche bei den Gemeindegliedern, vorzüglich in be- 
sonderen Fällen, mache, und wie er dieselben einrichte?
        <pb n="97" />
        81 
16) Ob man den Pfarrer zu den Kranken in seiner Gemeinde rufe? ob 
er sie dann besuche und seine Besuche fortsetze? Wie er es halte, wenn 
es in der Gemeinde nicht gebräuchlich ist, den Pfarrer zu den Kranken 
zu rufen? 
17) Was er, der Pfarrer und die Mitglieder des Kirchgemeinde-Vorstandes 
für die christliche Versorgung und Pflege der Armen bisher gethan, 
und ob eine geordnete Armenpflege in der Gemeinde vorhanden sey? 
18) Wie die Sonntagsfeier beschaffen sey und ob die bestehenden Gesetze 
dabei gehalten werden? 
19) Wie in den Kirchen und Schulen der Gesang beschaffen sey? ob das 
Orgelspiel und die Kirchenmusik dem Zwecke und der Würde des Got- 
tesdienstes entspreche? 
20) Wie hoch sich die Cymbel-Beträge in den seit der letzten Kirchen-Vi- 
sitation verflossenen Jahren belaufen und wie viel sich dieselben gegen 
die nächstvorhergegangenen Jahre vermehrt oder vermindert haben? 
21) Ob die nöthigen vasa sucra bei der Kirche vorhanden sind und in 
welchem Zustande sich dieselben befinden? 
22) Ob und was er, der Pfarrer, noch irgend Etwas zur Verbesserung des 
kirchlichen und religiös sittlichen Zustandes der Gemeinde vorzubringen 
und zu beantragen habe? 
Urkundlich ist diese Kirchen-Visitations-Ordnung von Uns höchsteigenhän- 
dig vollzogen und mit Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel bedruckt worden. 
So geschehen und gegeben Weimar am 18. April 1855. 
J□ Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode. 
Kirchen-Visltations-Ordnung. 
15
        <pb n="98" />
        82 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs 
wird zur Beseitigung entstandener Zweifel darauf aufmerksam gemacht, daß durch 
die neuere Gesetzgebung die in den früheren Rechten begründeten Einleitungs- 
und Bekräftigungs-Formeln bei christlichen Eiden: 
„ich kc. schwöre zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden einen leib- 
lichen Eid rc. 2c. 2c. — so wahr mir Gott helfe und sein heiliges Wort 
durch Jesum Christum, meinen Erlöser und Seligmacher, Amen! 
im Allgemeinen nicht aufgehoben sind und daß daher diese Formen, bezöglich 
mit den entsprechenden herkömmlichen Modiflkationen bei den von den Katholiken 
abzulegenden Eiden — abgesehen von denjenigen Fällen, in denen durch Spe- 
zial-Gesetze etwas Anderes verordnet ist, z. B. bei der Beeidigung der Geschwo- 
renen im Artikel 281 der Strafproceßordnung — bei allen gerichtlichen und 
außergerichtlichen Eiden zur Anwendung zu bringen sind. 
Weimar am 11. April 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz und des Cultus. 
von Wintzingerode. 
II. Auf dem Grunde höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit 
des Großherzogs ist dem Instrumentmacher Friedrich Heß, aus Stadtbürgel, 
dermalen zu Eisenberg, auf diesfallsiges Nachsuchen ein Erfindungs-Patent auf 
eine eigenthümliche, bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium durch Zeichnung 
und Beschreibung nachgewiesene Maschine zur Anfertigung vierkantiger hölzerner 
Schuhnägel für die Dauer von fünf Jahren vom heutigen Tage an gerechnet, 
mit der Wirkung, daß Niemand ohne vorher erlangte Zustimmung des Patent- 
Inhabers diese Maschine zu benutzen berechtigt ist, ohne daß aber Jemand in 
der Benutzung bekannter Maschinen oder Vorrichtungen behindert werden soll, 
für den Umfang des Großherzogthumes ertheilt worden, jedoch nur unter der 
Voraussetzung, daß das Patent dann als erloschen zu betrachten seyn würde, 
wenn die bleibende Ausföhrung und Anwendung der Erfindung im Großherzog- 
thume nicht binnen Jahresfrist nachgewiesen seyn wird. 
Auch ist bei Bewilligung des Patentes die Neuheit und Eigenthümlichkeit 
der Erfindung im Sinne der laut der Bekanntmachung vom 3. März 1843 
(Reg. Blatt vom Jahre 1843, S. 13, 14, 15, 16) in den Zollvereins-Staaten
        <pb n="99" />
        83 
bei Erfindungs-Patenten und Privilegien zu beobachtenden Grundsätze ausdrück- 
lich vorbehalten worden. 
Nachdem die diesfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt wor- 
den ist, wird solches hierdurch zur öffentlichen Kunde gebracht. 
Weimar am 11. April 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef. 
J. von Helldorff. 
III. Auf dem Grunde des Vorbehaltes im §. 53 der böchsten Verord- 
nung vom 19. November 1851 zur Ausführung des unter dem 19. März des- 
selben Jahres erlassenen Gesetzes über die allgemeine Einkommensteuer werden 
die Großherzoglichen Rechnungsämter und die übrigen mit Besorgung der Steuer- 
Lokalkommissions-Geschäfte beauftragten Behörden hierdurch angewiesen, hinsicht- 
lich derjenigen zur Einkommensteuer-Ortsquote zweiten Theiles zweiter Abtheilung 
beitragspflichtigen Individuen, welche den Ort ihres bisherigen Aufenthaltes in 
der ersten Hälfte des Jahres verlassen haben und deren für die zweite Hälfte 
des Jahres daselbst abfallenden Steuerbeträge sonach (F. 95 des oben angezo- 
genen Gesetzes und K. 50 zweiter Absatz der ebenfalls bereits gedachten Aus- 
führungsverordnung) im Wege der Caducirung zu erledigen sind — vom 1. Juli 
d. J. an nach Maßgabe der von den betreffenden Gemeindevorständen hierüber 
zu ertheilenden Nachweisungen besonderer Abgangslisten in einfachen Exemplaren 
aufzustellen und diese Listen, oder nach Befinden diesfallsige Vakat-Scheine gleich- 
zeitig mit den anzufertigenden bezüglichen Zugangslisten (Ministerial-Bekannt- 
machung vom 26. März 1853, Seite 93 des Regierungs-Blattes) längstens 
bis zum 15. August jedes Jahres anher einzusenden. 
Weimar am 14. April 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
IV. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Großherzoglichen 
Staats-Ministeriums, Departement der Finanzen, vom 31. Januar d. J., be- 
treffend die zwischen den Regierungen des deutschen Zoll= und Handels-Vereines,
        <pb n="100" />
        84 
mit Ausnahme von Hannover, und dem Königreiche Belgien abgeschlossene 
Uebereinkunft wegen Besteuerung der beiderseitigen Handelsreisenden (Reg. Blatt 
   
  
v. J. 1855 Nr. 4 S. 19 flg.) wird hierdurch Folgendes zur Nachachtung 
verordnet: 
1) die Legitimations-Zeugnisse inländischer Fabrikanten und Handeltreibenden, 
welche in dem Königreiche Belgien Bestellungen auf ihre Waaren auf- 
suchen oder Ankäufe für die Bedürfnisse ihres machen 
wollen, sind von der Polizei-Behörde (dem des 
Wohnortes auszustellen und von der zuständigen Bezirks- 
Direktion mit dem Beglaubigungszeugnisse zu versehen; 
2) die zur Ausstellung von Gewerbescheinen an ausländische Handeltreibende 
ermächtigten Gemeindevorstände (Art. 32 der Ministerial-Verordnung vom 
22. Mai 1850 Reg. Blatt S. 527) haben diejenigen Gewerbescheine, 
welche von Belgischen Unterthanen auf Grund des vorgeschriebenen Zeug- 
nisses nachgesucht werden, nach den für andere ausländische Handels- 
reisende bestehenden Formularen auszufertigen und dabei die in dem 
Tarife zu dem Gesetze vom 27. April 1844 bestimmten verschiedenen 
Steuersätze zur Anwendung zu bringen, jedoch dergestalt, daß die Steuer- 
sätze, insoweit sie den mit dem Königreiche Belgien vereinbarten höchsten 
Betrage von 5 Thlr. 10 Sgr. übersteigen, auf diese Summe herabzu- 
setzen sind. 
Weimar am 17. April 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef. 
J. von Helldorff.
        <pb n="101" />
        Regierungs-— Blati 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 12. Weimar. 10. Mai 18355. 
Wir Carl Alexrander, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. 2c. · 
Um das Verfahren wegen Fortschaffung armer Reisender mittelst sogenannter 
Mitleidsfuhren in einer den Forderungen der Humanität entsprechenden Weise 
zu regeln, haben Wir auf Antrag des getreuen Landtages Folgendes verordnet: 
1) Nach Maßgabe der bestehenden, auch ferner in Geltung bleibenden 
Vorschriften ist die Fortschaffung kranker armer Reisenden in der Regel nicht 
gestattet. 
2) Ausnahmsweise dürfen jedoch auf ihren Wunsch Reisende, welche an 
einer langwierigen (chronischen), nicht ansteckenden Krankheit leiden, bei ermit- 
teltem Mangel an Kräften zur Fußreise, auf dem Wege nach ihrer Heimath 
mittelst Fuhre weiter befördert werden, wenn von einer solchen Reise mit Rück- 
sicht auf die ganze Dauer derselben und mit Rücksicht auf die Jahreszeit, in 
welcher sie zurückgelegt werden soll, eine Verschlimmerung ihres körperlichen Zu- 
standes in keiner Weise zu befürchten ist. 
Unter gleicher Voraussetzung darf dieses auch rücksichtlich solcher Reisenden 
geschehen, welche nicht durch wirkliche Krankheit, sondern blos durch die in 
16
        <pb n="102" />
        86 
Folge der Reise entstandene Ermüdung oder lediglich durch körperliche Unbehülf- 
lichkeit oder fehlerhafte Körperbildung oder durch ein äußerliches Körperleiden, 
bei übrigens gesunder Leibesbeschaffenheit, an der Fortsetzung ihrer Reise be- 
hindert werden. Ee gilt dieses namentlich von solchen Reisenden, welche in Folge 
der Reise Blasen an den Füßen oder wunde Füße bekommen, oder welche leichte 
Verrenkungen, Quetschungen und dergleichen Verletzungen sich zugezogen haben, 
die zwar ein Auftreten oder eine anhaltende Fußbewegung nicht gestatten, wohl 
aber das Fahren unbedenklich zulassen. 
3) Die Einleitung des Transportes der unter Ziffer 2 bezeichneten Reisen- 
den durch Fuhre ist bedingt durch das Zeugniß des Amts-Physikus oder, bei 
äußerlichen Verletzungen, des Amts-Wundarztes über die Zulässigkeit des Trans- 
portes und durch einen glaubhaften Nachweis der Heimath des zu Transporti- 
renden. Im Uebrigen bleiben die betreffenden Gemeindebehörden dafür verant- 
wortlich, daß der Transport nicht wegen solcher körperlichen Gebrechen unter- 
nommen wird, deren Beseitigung bei genügender Pflege und Abwartung in 
kurzer Zeit und mit einem offenbar geringern Aufwande zu erwarten ist, als 
die muthmaßlichen Kosten eines fortgesetzten Trausportes durch Fuhre betragen. 
4) Der Transport ist in der Regel mittelst einspännigen Fuhrwerkes unter 
Beifügung des ärztlichen Zeugnisses über die Zulässigkeit des erstern und unter 
Beischluß der Heimathsbescheinigungen an diejenige in der Richtung des end- 
lichen Bestimmungsortes des Transportirten befindliche nächste Behörde zu be- 
wirken, welche mit Besorgung der Schub-Transporte beauftragt ist, 
dafern nicht die Entfernung des Heimathsortes des armen Reisenden von dem 
Orte der ersten Absendung weniger als fünf Stunden beträgt, indem solchen 
Falles die Ablieferung direkt an den Heimathsort zu erfolgen hat. Die Schub- 
behörde hat demnächst den Transport unter Beischluß der betreffenden Zeugnisse 
an die nächste Schubbehörde oder im Inlande direkt an den Heimathsort, 
wenn dieser nicht entfernter als jener ist, zu besorgen. 
Der Transport von Ort zu Ort ist — mit Ausnahme unmittelbarer An- 
grenzung des Absendungsortes an den Heimathsort des Transportirten — weder 
im Inlande, noch dem benachbarten Auslande gegenüber statthaft, in gleicher 
Weise aber auch ein Transport aus dem Auslande nur von der nächsten 
Schubbehörde zu übernehmen. 
5) Die durch den Transport armer Reisender entstehenden Kosten sind aus 
der Gemeindekasse der mit Besorgung der Schub-Transporte beauftragten Behörden 
vorzuschießen und die dießfallsigen Rechnungen mit Belegen am Jahresschlusse
        <pb n="103" />
        87. 
dem Großherzoglichen Bezirks-Direktor in einem Anhange zu der Schubverlags- 
Rechnung zu überreichen; der Großherzogliche Bezirks-Direktor aber hat die in- 
nerhalb seines Bezirkes in jener Beziehung entstandenen Verläge, sofern und 
soweit nicht sonstige Ersatzansprüche bestehen, von den sämmtlichen Gemeinden 
des Bezirkes nach Verhältniß der Seelenzahl beizuziehen und demnächst zu 
erstatten. 
Die Kosten für zweispännige Fuhrwerke sind in dem den Aufwand für 
eine einspännige Fuhre übersteigenden Betrage nur in dem Falle besonderer 
Rechtfertigung passirlich. 
6) Bei Absendungen von Transporten nach dem Auslande, namentlich 
nach dem Königreiche Preußen, sind die Bekanntmachungen der vormaligen Groß- 
herzoglichen Landes-Direktion vom 8. November 1842, 19. September 1844, 
2. März 1848 und die Bekanntmachung des Grohherzoglichen Staats-Mini- 
steriums vom S. Mai 1850 auch fernerhin zu berücksichtigen. Nicht weniger 
behält es, der Kurfürstlich Hessischen Staatsregierung gegenüber, bei dem unter 
dem 2. Januar 1840 in dem Regierungs-Blatte veröffentlichten Vertrage wegen 
gegenseitiger Zuführung armer kranker Reisenden sein Bewenden. 
Auch sind die vorstehenden Bestimmungen nicht auf die Transporte solcher 
Personen zu beziehen, welche auf Grund des Vertrages mehrer deutschen Regie- 
rungen wegen Uebernahme der Auszuweisenden d. d. Gotha den 15. Juli 1851 
polizeilich ausgewiesen werden. 
So geschehen und gegeben Weimar am 18. April 1855. 
1 Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode. 
Verordnung, 
die Mitleidsfuhren betreffend.
        <pb n="104" />
        88 
Ministerial-Bekanntmachung. 
Auf dem Grunde der Bestimmung, Ziffer 1 des unter dem 5. Januar 
1854 erlassenen Nachtrages zu K. 6 des Gesetzes vom 28. August 1826 über 
die Landes-Brandversicherungsanstalt wird zu den unter Ziffer 2 dieses Ge- 
setzesnachtrages angegebenen Zwecken von jedem Thaler der von den Gebäude- 
besitzern im Großherzogthume nach Maßgabe des Brandversicherungs-Katasters 
für das laufende Jahr 1855 zu vergebenden Beitrags-Konkurrenz-Summen, 
wie hiermit geschieht, ein Beitrag von 
Einem halben Pfennig Landeswährung 
dergestalt ausgeschrieben, daß derselbe 
am ersten kommenden Monats 
von sämmtlichen Kontribuenten erhoben und beigebracht werden soll. 
Indem daher solches sowohl den betheiligten Gebäudebesitzern, als auch 
den betroffenen Ober= und Unter-Einnehmern zur Nachricht hiermit bekannt 
gemacht wird, werden nicht nur die Ersteren dabei zugleich aufgefordert, die 
fraglichen Beiträge zu dem bezeichneten Termine pünktlich abzuführen und zu 
berichtigen, sondern es wird auch den sämmtlichen Orts-Steuereinnehmern auf- 
gegeben, nach §. 16, Ziffer 5, und §. 35 der höchsten Verordnung über die 
Erhebung der direkten Steuern und der Landes-Brandversicherungsbeiträge vom 
2. Juni v. J. für die ungesäumte Beibringung und Einlieferung der diesfall- 
sigen Gelder an die ihnen vorgesetzten Einnahmestellen in den gesetzlich an- 
nehmbaren Münzsorten pflichtmäßig zu sorgen. 
Die Großherzoglichen Rechnungsämter aber haben bei etwaiger Anzeige 
von Restanten nach Vorschrift der vorangezogenen Verordnung, §&amp;.. 37 flgd., 
das Erforderliche unverzüglich zu verfügen. 
Weimar am 4. Mai 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon.
        <pb n="105" />
        üegierungs- Glatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eifenach. 
Nummer 13. Weimar. 24. Mai 1855. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, haben die in dem nachstehen- 
den Nachtrage zu dem Statute der Weimarischen Bank enthaltenen, von der 
General-Versammlung der Bank-Aktionäre statutenmäßig beschlossenen Zusätze 
und Abänderungen des Bank-Statuts unter dem 18. v. M. landesherrlich zu 
bestätigen gnädigst geruht: 
Nachtrag zum Statute der Weimarischen Bank. 
Art. 1. 
Der erste Satz des §. 3 des genannten Bank= Statuts wird dahin abgeändert: 
Das Grund-Kapital der Gesellschaft besteht aus fünf Millionen Thalern, 
in 25,000 Aktien, jede zum Betrage von 200 Thalern, aber in zwei Partial- 
Aktien, lit. A und B, das Stäck zu 100 Thaler getheilt. Beide genießen 
gleiche Rechte. 
Art. 2. 
Der zweite und dritte Absatz des §. 4 erhält folgende Aenderung: 
Ueber die geleisteten Einzahlungen werden bis zur Ausfertigung der Aktien 
selbst Interims-Aktien ertheilt, auf welchen die späteren Einzahlungen abquit- 
tirt werden. Ist der Betrag einer vollen Aktie (zu 200 Thalern) halb einge- 
zahlt, so wird gegen Rückgabe der bisherigen Interims-Aktie hierüber eine 
Partial-Aktie à 100 Thaler lit. A, über weitere Einzahlungen eine neue 
Interims-Aktie und, wenn auch die zweite Hälfte voll eingezahlt ist, gegen 
17
        <pb n="106" />
        90 
Zurücklieferung der zuletzt ertheilten Interims-Aktie die andere Partial-Aktie 
à 100 Thaler lit. B ausgefertigt (Art. 1). 
Auch die Interims-Aktien sind übertragbar und es gehen durch eine solche 
Uebertragung die Rechte und Pflichten des Cedenten auf den Cessionar über. 
Art. 3. 
An die Stelle des ersten Satzes des §. 6 tritt folgende Bestimmung: 
Sowohl die Interims-Aktien als auch die volleingezahlten Partial-Aktien 
(Art. 2) werden je nach dem Verlangen des Besitzers, entweder auf den Na- 
men einer einzelnen Person oder Handlungs-Firma, oder auf den Inhaber ge- 
stellt und durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrathes und den vollziehen- 
den Direktor vollzogen, auch mit fortlaufenden Nummern von 1 bis 50,000 
versehen. 
Art. 3. 
Der §. 8 wird im Eingange dahin abgeändert: 
Jeder Besitzer einer oder mehrer Partial-Aktien G. 10) ist Mitglied der 
Gesiien (Aktionär) u. s. w. 
Art. 3. 
Zum §. 13. 
I. Die Abtheilung unter Nr. 1 wird dahin abgeändert: 
1) gezogene und trockene (eigene) Wechsel, welche in Staaten, in denen 
das allgemeine deutsche Wechselrecht gilt, zahlbar sind, zu diskontiren. 
Dieselben müssen wenigstens drei solvente Unterschriften tragen und 
dürfen in der Regel nicht später als drei Monate nach dem Datum 
der Diekontirung verfallen. Die Grenzen der Ausnahmefälle für die 
Verfallzeit der Wechsel hat der Verwaltungsrath durch das Geschäfts- 
Reglement festzustellen. 
II. Hinter Nr. 7 nach dem Worte „einzuziehen“ wird folgender Zusatz hinzugefügt: 
8) laufende Rechnung zu eröffnen mit Kredit-Bewilligung gegen ange- 
messene Sicherheitsbestellung. 
III. Die übrigen Sätze des §. 13 von den Worten: „Andere als die“ bis zum Ende erhalten 
solgende Aenderung: 
Andere als die vorstehend bezeichneten Geschäfte sind der Bank nicht ge- 
stattet. Insbesondere ist derselben untersagt, Grundstücke zu erwerben, soweit
        <pb n="107" />
        91 
fie derselben nicht zu eigenem Gebrauche bedarf oder zur Realisirung ihrer For- 
derungen dergleichen zeitweise zu übernehmen veranlaßt war. 
Ihre eigenen volleingezahlten Aktien zu beleihen, sowie ihre eigenen voll- 
eingezahlten oder Interims-Aktien für eigene Rechnung anzukaufen und die 
angekauften wieder zu verkaufen, ist der Bank nur bis zu dem Betrage verstat- 
tet, welchen der Verwaltungsrath mit Zustimmung der Großherzoglich Sächsischen 
Staatsregierung feststellen wird. 
Die Grundsätze, nach welchen die obigen Befugnisse ausgeübt werden sol- 
len, sind von dem Verwaltungsrathe in dem Geschäfts-Reglement festzustellen. 
Art. 6. 
Der §. 21 wird dahin abgeändert: 
Um einen Ersatz für eine im Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach 
und im Fürstenthume Reuß älterer Linie fehlende Land-Rentenbank zu gewäh- 
ren, ist die Bank verpflichtet, denjenigen Grundbesitzern der beiden eben genann- 
ten Länder, welche grundherrliche Abgaben und Leistungen oder sonstige gesetzlich 
ablösbare Verpflichtungen ablösen, sowie Gemeinden, (wenn solche auch nur 
zur Erleichterung des Geschäftes die Vermittelung bei Ablösungen ihrer Angehs- 
rigen durch Aufbringung des Ablösungs-Kapitals übernehmen), die erforder- 
lichen Ablösungs-Kapitale gegen diejenige Sicherheit, welche landesgesetzlich für 
die Ausleihung von Mündelgeldern verlangt wird, darzuleihen und zwar unter 
folgenden näheren Bedingungen und Bestimmungen: 
1) das Kapital muß wenigstens funfzig Thaler betragen und bei größeren 
Beträgen mit funfzig Thaler theilbar seyn; 
2) die Verzinsung u. s. w. 
(wie im jetzigen S. 21 bis zum Ende). 
Art. 7. 
Der §. 22 erhält folgende Aenderung: 
Die Verpflichtung der Bank zur Darleihung von Ablösungs-Kapitalen 
nach den Bestimmungen des vorigen Paragraphen unterliegt jedoch folgenden 
Beschränkungen: 
1) die Bank ist im Großherzogthume Sachsen nur bis zu einem Gesammt- 
betrage von 1,400,000 Thalern, im Fürstenthume Reuß klterer Linie 
nur bis zu einem Gesammtbetrage von 100,000 Thalern verbunden, 
177
        <pb n="108" />
        92 
den Nachsuchenden die gewünschten Darlehne in barem Gelde zu ge- 
währen; und 
2) sie ist berechtigt, dem Schuldner bei Auszahlung dieser Kapitale in ba- 
rem Gelde zwei Prozent als Provision in Abzug und in Aufrechnung 
zu bringen; 
3) sofern jedoch die Bank die von ihr zum Ersatze dieser Darlehne zu emit- 
tirenden Renten-Briefe (§J. 21 Ziffer 7) sämmtlich oder auch nur theil- 
weise zu einem Kurs von 98 Prozent oder darüber auszugeben Gele- 
genheit hat, so erhöhet sich zu Gunsten der ablösenden Grundbesitzer des 
Großherzogthumes die oben unter 1 gedachte Summe von 1,400,000 
Thalern um den Nominal-Betrag der zu solchem Kurse verwertheten 
Renten-Briefe (ohne Rücksicht darauf, ob etwa Renten-Briefe auch zu 
einem niedrigeren Kurse ausgegeben worden) dergestalt, daß die Bank 
verbunden ist, auch für diesen Betrag bare Darlehne an Ablösende unter 
den in dem F. 21 gedachten Bedingungen und gegen Abzug von zwei 
Prozent Provision zu gewähren; 
4) sollte der u. s. w. 
wie im jetzigen §S. 22 bis: 
„Statt findet.“ 
Dieser Beschränkungen wegen bleibt für das Großherzogthum Sachsen der 
Großherzoglichen Regierung vorbehalten, die Reihenfolge zu bestimmen, in wel- 
cher die verschiedenen Gattungen ablösbarer Rechte bei Gewährung der Darlehne 
behufs ihrer Ablösung von der Bank berücksichtiget werden sollen. Im Für- 
stenthume Reuß älterer Linie wird die dortige Fürstliche Staatsregierung jedes 
einzelne von der Bank darzuleihende Ablösungs-Kapital derselben speziell be- 
zeichnen. 
  
Art. 8. 
Im zweiten Satze des §. 28 fallen die Worte weg: 
„also von vier Thalern auf die voll eingezahlte Aktie“. 
Art. 9. 
Der §. 35 erhält folgende Aenderung: 
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes müssen für die Dauer ihrer Funk- 
tionen zehen auf ihre Namen lautende Partial-Aktien bei der Bank deponiren.
        <pb n="109" />
        93 
Art. 10. 
An die Stelle der §.S. 43 und 44 treten folgende Vorschriften: 
K. 43. Ueber die Art der Zusammensetzung der Direktion trifft der Verwal- 
tungsrath mit Genehmigung der Großherzoglich Sächsischen Staats- 
regierung Bestimmung. Mindestens müssen zwei Direktoren den Ge- 
schäften der Bank ganz und ausschließlich gewidmet seyn. 
Die Geschäftsvertheilung unter den Direktoren wird von dem 
Verwaltungsrathe festgesetzt. Nach dem Ermessen des Verwaltungs- 
rathes können außerdem auch noch auswärts, an Orten, an denen 
das Interesse der Bank solches besonders wünschenswerth erscheinen 
läßt, wohnende Direktoren ernannt werden, deren Aufgabe es ist, 
die Angelegenheiten der Bank zu fördern, und welche, wenn sie nicht 
an dem regelmäßigen Geschäftsbetriebe Theil nehmen, keine Besoldung 
erhalten. 
Die Direktoren haben bei ihren Geschäften die Statuten, das 
Geschäfts-Reglement, die Büreau-Ordnung und die Beschlüsse des 
Verwaltungsrathes zu befolgen und auszuführen. 
K. 44. Zu Quittungen über Gelder, Dokumente und Vermögensgegenstände 
überhaupt ist die unter der Firma der Bank (F. 1) zu vollziehende 
gemeinschaftliche Unterschrift eines Direktors und des Bank-Kassirers 
erforderlich. 
Alle übrige, die Bank verpflichtende Erklärungen sind — sie 
mögen nun in Urkunden= oder Korrespondenz-Form vorkommen — 
namentlich auch die Wechsel-Giri, unter der Firma der Bank von 
zwei Direktoren oder von einem Direktor und dem Chef der Buch- 
halterei zu unterschreiben. 
Nur die nach vorstehenden Bestimmungen vollzogenen Unterschrif- 
ten verpflichten die Bank. 
Art. 11. 
Der §. 45 fällt weg. 
Art. 12. 
An die Stelle der §.S. 47, 48, 49, 50 und 51 treten folgende Bestimmungen: 
K. 47. Ein Zwanzigtheil desjenigen Betrages des reinen Geschäftsgewinnes, 
welcher vier Prozent des eingezahlten Aktien= Kapitals übersteigt, 
kann den Direktoren als Tantisme von dem Verwaltungsrathe be- 
willigt werden. Die Höhe und die Vertheilung dieser Tantieème
        <pb n="110" />
        94 
unter die Direktoren, sowie die denselben außerdem zu bewilligenden 
festen Besoldungen oder wechselnden Gratifikationen bestimmt der Ver- 
waltungsrath und schließt darüber mit den Direktoren förmliche Ver- 
träge ab. 
g. 48. Ein Gleiches gilt von den Kautionen, welche die Direktoren zu be- 
stellen haben. · 
8.49.DieEinleitung-undLeitungallerGefchäftederBank,soweitsie 
nicht zum Geschäftsbereiche des Verwaltungsrathes gehören (F. 32), 
wird von dem ersten Direktor besorgt. In Krankheitsfällen oder bei 
sonstiger Behinderung vertritt ihn der nachfolgende Direktor. 
#. 50. Die Namen der Mitglieder der Direktion, sowie alle in derselben 
eintretenden Personal-Veränderungen sind vom Verwaltungsrathe öf- 
fentlich bekannt zu machen. 
Diese Bekanntmachungen dienen den Mitgliedern der Direktion 
als Legitimation. 
g. 51. Keiner der besoldeten Direktoren darf direkt oder indirekt Geschäfte 
für eigene Rechnung bei der Bank machen und Kredit bei derselben 
erhalten. Für Beschlüsse, Geschäfte und Handlungen, welche den 
Statuten, dem Geschäfts-Reglement oder Beschlüssen des Verwal- 
tungsrathes zuwiderlaufen, sind diejenigen Mitglieder der Direktion, 
welche daran Theil genommen haben, der Gesellschaft persönlich ver- 
antwortlich und können deshalb vom Verwaltungsrathe in Anspruch 
genommen werden. 
Jeder Direktor ist bei dem ihm übertragenen Geschäfte auch für 
fahrlässige Unterlassungen verantwortlich. 
Art. 13. 
Der erste Satz des §. 53 wird dahin abgeändert: 
Alljährlich im Monat März oder April wird eine ordentliche General-Ver- 
sammlung abgehalten. 
Art. 13. 
Der §. 54 wird dahin abgeändert: 
In der General-Versammlung zu erscheinen und an den Beschlüssen der- 
selben Theil zu nehmen, sind diejenigen Aktionäre berechtigt, welche am Tage 
der General-Versammlung und während der Dauer derselben nicht unter zehen, 
seit mindestens drei Wochen vor diesem Tage ununterbrochen auf ihren Namen 
in den Büchern der Gesellschaft eingetragene Partial-Aktien besitzen.
        <pb n="111" />
        10 bis 
21 40 
41 60 
61 = 80 
81 100 
101 -150 
151 -200 
201 = 250 
257. 300 
301 350 
355 -400 
401 = 450 
451 500 
501 -550 
551 600 
601 = 650 
651 -J00 
701 750 
751 800 
801! 850 
851 900 
901! 950 
951 = 1000 
über 1000 
r'i # # r—“ # 
Art. 15. 
Der zweite Satz im §. 61 erhält folgende Aenderung: 
1 
1 
* 
20 solcher Namen · Partial- Altien geben 1 Stimme, 
2 Stimmen, 
95 
Dieses kann jedoch nur in dem Falle geschehen, wenn ein motivirter An- 
trag spätestens vierzehen Tage vor dem Termine einer anstehenden ordentlichen 
oder außerordentlichen General-Versammlung dem Verwaltungsrathe schriftlich 
eingereicht und von mindestens fünf Aktionären, deren jeder wenigstens zehen 
auf seinen Namen eingetragene Partial-Aktien besitzen muß, unterschrieben ist. 
Art. 16. 
Im §. 64 wird der erste Satz dahin abgeändert: 
Eine nöthig erscheinende Auflösung oder Liquidation der Gesellschaft kann 
nur in einer zu diesem Zwecke besonders anberaumten General-Versammlung,
        <pb n="112" />
        96 
zu welcher alle Besitzer von Aktien auf den Namen — auch diejenigen, welche 
weniger als zehen Partial-Aktien besitzen — durch öffentliche Bekanntmachung 
zu berufen sind und in welcher für jede darin vertretene Partial-Aktie eine 
Stimme gegeben wird, beschlossen werden. 
Es wird dieses unter Beziehung auf die Bekanntmachung vom 26. Sep- 
tember 1853 (Regierungs-Blatt vom Jahre 1853 S. 273) mit dem Hinzu- 
fügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Artikel 10, 11 und 12 des 
vorstehenden Nachtrages bis weiter nicht in Kraft treten und der Zeitpunkt, 
mit welchem dieselben Wirksamkeit erlangen sollen, besonders bekannt gemacht 
werden wird. 
Weimar am 21. Mai 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
II. Die Behandlung und Erledigung der von Staatsangehörigen des Groß- 
herzogthumes angebrachten Gesuche um Ertheilung der Erlaubniß zur Ueber- 
nahme und Betreibung von Agenturen für auswärtige Feuerversicherungs- 
Anstalten, welche früher von dem vormaligen Großherzoglichen Landschafts-Kol- 
legium gehandhabt wurde, und späterhin nach erfolgter Aufhebung dieser Lan- 
desbehörde im Jahre 1849 an das Finanz-Departement des Großherzoglichen 
Staats-Ministeriums übergegangen ist, soll mit höchster Genehmigung Er. 
Königlichen Hoheit, des Großherzogs, auf dem Grunde der Bestimmung im 
K. 20 Ziffer 7 und §F. 57 des Gesetzes vom 5. März 1850, die Neugestal- 
tung der Staatsbehörden betreffend, als Gegenstand der Gewerbe-Polizei von 
jetzt an der Zuständigkeit des Großherzoglichen Staats-Ministeriums, Departe- 
ment des Innern, anheim fallen. 
Es wird daher diese Veränderung hierdurch zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. 
Weimar am 18. April 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. Departement der Finanzen. 
von Watzdorf. G. Thon.
        <pb n="113" />
        üegierungs - Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Weimar. 13. Juni 1855. 
  
Nummer 11. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Es ist neuerdings vorgekommen, daß Ziegeldachung mit Strohunter- 
lage (sogenannte Strohfiedern, Puppen) ohne vorgängige Einholung der hierzu 
nach dem Gesetze vom 6. Januar 1854 erforderlichen Erlaubniß zur Anwendung 
gebracht worden ist. 
Das unterzeichnete Staats-Ministerium nimmt im Interesse der Betheilig- 
ten hiervon Veranlassung, an die Vorschriften des gedachten Gesetzes, nach wel- 
chem die Strohfiederdachung nur zulässig ist, wenn zuvor zu deren Anwendung 
das unterzeichnete Staats-Ministerium die Ermächtigung ertheilt hat, hierdurch 
mit dem Bemerken zu erinnern, daß bei Anwendung von Strohfiedern, ohne 
vorgängig eingeholte Erlaubniß die Niederlegung der ordnungswidrigen Ein- 
deckung unnachsichtlich verfügt werden wird. 
Weimar am 11. April 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
II. Jede aus einer Staatskasse zu bezahlende und deshalb vorher zu 
prüfende und festzustellende Arzenei-Rechnung hat künftig folgenden Vorschriften 
zu entsprechen: 
1) sie darf in einem und demselben Ansatze nicht mehre Arzeneien zusam- 
men fassen; 
18
        <pb n="114" />
        98 
2) jede angesetzte Arzenei muß durch ein von einer zum Verordnen derselben 
befugten Medicinal-Person mindestens unterschriebenes Recept belegt seyn. 
Auch sogenannte Reiterationen (Wiederholungen) bedürfen einer bestimmten 
schriftlichen Beglaubigung durch die sie verordnenden Medicinal-Personen; 
3) die Tare ist auf jedem Recepte detaillirt und in der Summe anzugeben. 
Arzenei-Rechnungen, welche gegen diese Vorschriften verstoßen, werden auf 
Kosten ihrer Aussteller zur Berichtigung zurückgegeben werden. 
Den Aerzten und Wundärzten wird es hierdurch zur Pflicht gemacht, das 
ihrerseits Erforderliche stets bereitwillig zu beobachten, damit die Apotheker der 
Vorschrift unter 2 Genüge leisten können. 
Weimar am 12. Mai 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef. 
J. von Helldorff. 
III. Durch höchste Entschließung Sr. Königlichen Hoheit, des Großher= 
zogs, ist die Verwaltung der Forst-Inspektion Neustadt vom 1. Juli d. J. an 
dem Großherzoglichen Forstmeister von Pöllnitz, bis auf Weiteres mit dem 
Sitze in Staitz, übertragen worden. 
Weimar am 14. Mai 1855. » 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
IV. Nachdem Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, gnädigst geneh- 
migt haben, daß aus Ort und Flur Mönchpfiffel, unter Abtrennung von dem 
Gemeindeverbande mit Allstedt, nebst dem ganzen sogenannten Mönchenrieth, ein 
eigener, für sich bestehender Gemeindebezirk gebildet werde, ist die Bildung die- 
ses Gemeindebezirkes, auch die Bestellung und die Verpflichtung der Gemeinde- 
beamten, gehörig erfolgt. 
Vorstehendes wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 15. Mai 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef. 
J. von Helldorff.
        <pb n="115" />
        99 
V. Zur Vermeidung von Unvollständigkeiten der Kirchen= und Todten- 
Bücher, welche dadurch entstehen, daß von dem Ableben solcher Personen, deren 
Leichen an die Universität Jena abzuliefern sind, oder außerhalb ihrer Parochie 
aufgehoben und beerdigt werden, den betreffenden Pfarrämtern keine Nachricht 
zukommt, wird hierdurch Folgendes verordnet: 
1) ist in Gemäßheit des Gesetzes vom 11. Dezember 1850 die Leiche eines 
Verstorbenen an die Universität Jena abzuliefern, so haben hinsichtlich 
der im KF. 1 Ziffer 1 und 2 genannten Personen die Gefängnißvor= 
steher, in den Fällen unter Ziffer 3 bis 6 aber die Gemeindevor- 
stände dem Pfarramte, in dessen Bezirke der Tod erfolgt ist, von der 
verfügten Ablieferung der Leiche an die Universität Jena Nachricht zu geben; 
ebenso haben diejenigen Behörden, welchen nach der Verordnung vom 
4. Januar 1851 bei Aufhebungen und plötzlichen Todesfällen die Er- 
theilung des Beerdigungsscheines obliegt, mithin in den Fällen unter 
A ll der Gemeindevorstand, in den Fällen unter III entweder der 
Amts-Physikus (Ziffer 1) oder der Staatsanwalt bezüglich in 
dessen Abwesenheit der die Obduktion leitende richterliche Beamte 
(Ziffer 1 alin. 3 und 5) dem Geistlichen desjenigen Ortes, wo das Ab- 
leben bezüglich die Aufhebung Statt gefunden hat, hiervon zu benach- 
richtigen; 
derjenige Geistliche, welchem nach den Vorschriften unter 1 und 2 An- 
zeigen zugegangen sind, hat von dem Inhalte derselben dem Pfarramte, 
in dessen Bezirke der Verstorbene seinen letzten Wohnort hatte, alsbald 
weitere Mittheilung zu machen; 
im Uebrigen bewendet es bei den in der Ministerial-Bekanntmachung 
vom 5. Juli 1851 enthaltenen Vorschriften über das Verfahren bei der 
Aufhebung unbekannter oder fremder Personen. 
Weimar am 19. Mai 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. Departement der Justiz und des Cultus. 
von Watzdorf. von Wintzingerode. 
1 
3 
4 
VI. Nach Vorschrift des Artikel 145 der revidirten Gemeindeordnung 
vom 18. Januar 1854 soll die zum Zwecke der nach dem Fuße der Staats-
        <pb n="116" />
        100 
Einkommensteuer zu bewirkenden Ausschreibung von Gemeindeanlagen erforderliche 
Abschätzung des Grundeinkommens von solchen Grundstücken, welche als Zu- 
behörungen zu einem gebundenen Gute in dem das Hauptgut enthaltenden 
Kataster eines anderen Ortes mit eingezeichnet sind, nach den Grundsätzen er- 
folgen, welche für walzende Grundstücke derselben Flur gelten. 
Unter Hinweis darauf erhalten sämmtliche Großherzogliche Rechnungsämter 
und Steuer-Lokal-Kommissionen hierdurch die Anweisung, auf jedesmaligen An- 
trag der betheiligten Gemeindevorstände die Einschätzung derartiger Grundstücke 
zu dem oben angegebenen Zwecke von den betreffenden Orts-Steuervertheilern 
ungesäumt vornehmen zu lassen, bezüglich der Publikation der Ergebnisse aber, 
sowie rücksichtlich der Reklamationen, welche gegen die Einschätzungen etwa er- 
hoben werden, den Bestimmungen im Schlußsatze des Artikel 145 gemäß zu 
verfahren. 
Weimar am 21. Mai 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Bekanntmachung. 
Unter Bezugnahme auf §. 21 des, von dem Großherzoglichen Staats- 
Ministerium zu Weimar unter dem 14. April d. J. publicirten allgemeinen 
Regulatives über die Behandlung des Güter= und Effekten-Transportes auf den 
Eisenbahnen in Bezug auf das Zollwesen bringe ich hierdurch zur öffentlichen 
Kenntniß, daß zur Wiederanlegung des Verschlusses bei eingetretener Verletzung 
desselben an den, mit der Thüringischen Eisenbahn transportirten zollpflichtigen 
Waaren, bezüglich den dazu benutzten Wagen, für die gedachte Eisenbahn von 
Halle bis Gerstungen die Königlich Preußischen Haupt-Steuerämter und Steuer- 
ämter zu Halle, Merseburg, Weißenfels, Naumburg und Erfurt, die Großher= 
zoglich Sächsische Steuer-Receptur zu Apolda und die Großherzoglich Sächsischen 
Steuerämter zu Weimar und Eisenach und das Herzoglich Sächsische Haupt- 
Steueramt zu Gotha befugt sind. 
Erfurt am 4. Juni 1855. 
Der General-Inspektor des Thüringischen 
Zoll= und Handels-Vereines. 
Wendt.
        <pb n="117" />
        Uegierungs- Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 15. Weimar. 24. Juni 1855. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar= 
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen, 
gefursteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
  
Bei der heutigen Wiederkehr Unseres Geburtsfestes haben Wir Uns be— 
wogen gefunden, eine Begnadigung ungehorsamer Militär-Pflichtiger in nach- 
stehender Weise eintreten zu lassen. 
1) Die vom 1. Januar 1809 bis zum 31. Dezember 1821 geborenen 
Dienstpflichtigen, welche bisher ungehorsam ausgeblieben sind, wollen Wir mit 
der gesetzlichen Ungehorsamsstrafe verschonen lassen; es sollen ihnen daher Frei- 
scheine ausgefertiget werden. 
2) Die vom 1. Januar 1822 bis zum letzten Dezember 1828 gebore- 
nen Dienstpflichtigen, welche bisher ungehorsam ausgeblieben sind, sollen mit 
der im §F. 6 des Nachtrages zu dem Regulative vom 24. Juni 1823 über die 
Verbindlichkeit zum Kriegsdienste vom 8. September 1848 vorgeschriebenen 
Strafe der doppelten Dienstzeit in der ersten Aufstellung Unseres Militärs ver- 
schont bleiben, wenn sie sich binnen Jahresfrist von heute an zur Antretung 
19
        <pb n="118" />
        102 
ihres Militär--Dienstes noch freiwillig stellen und ihre Dienstzeit treu aushalten 
werden. 
3) Von den am 1. Januar 1829 bis zum letzten Dezember 1834 ge- 
borenen Ungehorsamen soll einem jeden, welcher sich bis zu Ende des Jahres 
1856 zum Militär-Dienste noch freiwillig stellt, die gesetzliche Ungehorsams- 
strafe erlassen werden, sofern solcher während des zu leistenden vierjährigen 
Dienstes im Aktiv-Bestande und der zweijährigen Dienstleistung in der Reserve 
sich die Zufriedenheit seiner Vorgesetzten erworben und hierdurch die Verwen- 
dung des Militär-Kommando's für seine Verabschiedung erlangen wird. 
4) Ungehorsame Dienstpflichtige der unter Nr. 2 und 3 gedachten Al- 
tersklassen, welche sich innerhalb der dort bestimmten Fristen noch freiwillig 
zum Militär-Dienste stellen, bei der hierauf stattfindenden Musterung aber 
als untauglich befunden werden, sollen mit der gesetzlich geordneten Geldstrafe 
verschont bleiben. 
Uebrigens wollen Wir auch den jetzt bereits eingestellten Ungehorsamen, 
welchen weder Desertion noch ein anderes Vergehen zur Last fällt, geeignete 
Berücksichtigung im Sinne der obigen Bestimmungen ebenfalls zu Theil werden 
lassen und behalten Uns auf diesfallsige Vorlagen Unseres Militär-Komman= 
do's die weitere Entschließung hierüber vor. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtigen Gnadenbrief höchsteigenhändig vollzo- 
gen und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 24. Juni 1855. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon, von Wirntzingerode. 
  
Begnabigungsurkunde.
        <pb n="119" />
        103 
Ministerial-Bekannutmachung. 
Indem die Entschließung gefaßt worden, eine Bezirks-Kataster- 
führung für den Amtsbezirk Eisenach und zwar vorerst für die Amtsortschaf- 
ten, wo neue Kataster eingeführt sind, einzurichten, so wird andurch zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht, daß die Kataster-Führung von nachbenannten Ort- 
aften: 
schaf Berka v./H., Berteroda, Bolleroda, Eckardtshausen, Eichrodt mit Wutha 
und Rehhof, Etterwinden (vorerst nur die Rodländer), Epichnellen, 
Farnroda, Hörschel, Hötzelsroda, Heiligenstein mit Weißenborn, Mark- 
suhl, Melborn, Moßbach, Neuenhof, Ruhla, Seebach, Stedtfeld, Stock- 
hausen, Stregda mit Frohnishof, Unkeroda mit Wolfsburg, Wenigen- 
lupnitz mit der Wüstung Gospenroda und Gemengtenfeld, 
vom 1. Juli d. J. an dem Erpedienten bei der Großherzoglichen Steuer- 
Revision zu Eisenach, Johann Gottlieb Müller, übertragen worden ist. 
Weimar am 8. Juni 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Bekanntmachung. 
Hinsichtlich der Nachsendung von Brief= und Fahrpost-Sendungen, 
deren Adressaten von dem Adreß-Orte abgereist sind, kommen mit höchster Ge- 
nehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, vom 1. Juli d. J. an 
folgende Bestimmungen in Anwendung: 
1) Die Postanstalt hat nur die Verpflichtung, die ihr zur Beförderung 
übergebenen Sendungen bis zu dem Orte zu befördern, welcher von dem Ab- 
sender auf der Adresse angegeben, oder von dem Adressaten bei ausdrücklicher 
Bestellung der Nachsendung bezeichnet worden ist; 
2) hieraus ergiebt sich, daß die Postverwaltung zu einer Nachsendung nur 
dann verpflichtet ist, wenn entweder 
a) der Absender dieselbe auf der Adresse ausdrücklich verlangt oder 
b) der Adressat dieselbe bei der Poststelle des ursprünglichen Bestim- 
mungsortes schriftlich bestellt hat. 
3) Gine schriftliche Erklärung, in welcher Jemand die Nachsendung der 
an ihn ankommenden Postsendungen verlangt, hat nur auf die Dauer von
        <pb n="120" />
        104 
drei Monaten, vom Tage der Ausstellung derselben an gerechnet, Gültigkeit, 
wenn nicht in derselben ein längerer oder kürzerer Termin ausdrücklich bestimmt 
worden ist. 
4) Hinsichtlich der Berechnung des Portos gilt der Grundsatz, daß eine 
Sendung, welche dem Adressaten achgeschict wird, so zu behandeln und zu 
taxiren ist, als wäre sie an dem Orte, von wo die Nachsendung erfolgt, nach 
dem neuen Bestimmungsorte aufgegeben worden. 
Es wird jedoch, wenn die Nachsendung vom ersten Bestimmungsorte 
wieder unmittelbar nach dem Aufgabeorte erfolgt, bei Briefpost-Sendungen 
für die Räcksendung kein Porto angerechnet. Nachzusendende rekommandirte 
Briefpost-Sendungen werden auch bei der Nachsendung als rekommandirt be- 
handelt; eine nochmalige Erhebung der Rekommandations-Gebühr findet dabei 
nicht Statt. 
Bei Kreuzbandsendungen und Briefen mit Waaren-Proben wird die für 
beide Arten von Sendungen festgesetzte moderirte Taxe auch für die Nachsen- 
dung in dem Falle angewendet, wenn bei der Aufgabe die zur Anwendung 
desselben vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt gewesen und die Sendungen da- 
her schon vom Aufgabe= bis zum ersten Bestimmungs-Orte mit derselben taxirt 
worden sind. 
5) Aus den vorstehenden Bestimmungen folgt die Verpflichtung des Ab- 
senders oder des Adressaten zur Porto-Zahlung, wenn die Sendung nicht be- 
stellt werden kann. 
Der Aufgeber haftet für das Porto, welches durch Beförderung bis zu 
dem von ihm bezeichneten Bestimmungsorte entstanden ist und bei Fahrpost- 
Sendungen auch für das Retour-Porto von da zurück nach dem Aufgabeorte. 
Für dasjenige Porto und bezüglich Retour-Porto, welches durch eine vom 
Adressaten verlangte Nachsendung entstanden ist, hat dieser einzustehen. 
6) Die Postanstalt ist nicht verpflichtet, Fahrpost-Stücke dann nachzusen- 
den, wenn das dafür bereits erwachsene und durch die Nachsendung entstehende 
Porto und Retour-Porto den deklarirten oder gesetzlich normirten Werth des 
Stücks übersteigt, es sey denn, daß der Adressat oder Absender dafür Sicher- 
stellung geleistet habe. 
Weimar am 11. Juni 1855. 
Großherzoglich Sachüce Ober-Postinspektion. 
Helbig.
        <pb n="121" />
        Regierungs-Blatt 
Großherzogihum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
Nummer 16. Weimar. 28. Juni 1855. 
Ministerial-Bekanutmachungen. 
I. Um dem mehrfach hervorgetretenen Bedürfnisse abzuhelfen, hat das 
unterzeichnete Staats-Ministerium, nach eingeholter Genehmigung Sr. König- 
lichen Hoheit, des Großherzogs, die nachstehenden Vorschriften als Nachträge 
zu der Verordnung über das Aichungsverfahren vom 7. Oktober 1853 zu er- 
theilen beschlossen: 
Nachtrag 
zum §. 5 der Instruktion für den Ober-Aichmeister. 
1) Der Wirkungskreis des Ober-Aichmeisters umfaßt weiter: 
e. das Aichen von kleineren und größeren Decimal-Gewichten, wie 
dergleichen namentlich bei den Brückenwaagen gebraucht werden; 
f. das Aichen von Apotheker-Gewichten überhaupt. 
In Bezug auf die unter e und " genannten Gewichte ist die Aichungsbefuguiß 
der Aichämter auch dann ausgeschlossen, wenn die Gewichte nicht als Normal- 
Gewichte, sondern im gemeinen Verkehre gebraucht werden sollen. 
2) Die Justirung dieser Gewichte hat jedenfalls mit der bei Normal-= 
Gewichten geforderten Genauigkeit zu geschehen; es kann jedoch die Nachprü- 
fung der Apotheker-Gewichte, wegen des großen damit verbundenen Zeitaufwan- 
des, nur auf behördliche Anordnung oder in einzelnen zweifelhaften Fällen von 
dem Ober-Aichamte vollzogen werden. 
20
        <pb n="122" />
        106 
3) Bei den Decimal-Gewichten werden die Aichgebühren ganz nach dem 
Tarife &amp; der Verordnung vom 7. Oktober 1853 berechnet, jedoch unter Zu- 
rückführung dieser Gewichte auf das dem Tarife zu Grunde liegende gewöhnliche 
Handelspfund. Bei den Apotheker-Gewichten ist entsprechend dem Satz l Ab 
des gedachten Tarifs, für jedes Stück ohne Unterschied 1½ Silbergroschen zu 
entrichten. Erfolgt eine Nachprüfung lediglich auf Antrag des betheiligten 
Apothekers, so kann das Doppelte der vorstehend bestimmten Aichgebühr bean- 
sprucht werden. 
1 
Nachtrag 
zur Instruktion für die Aichämter. 
#. 1 
6. Aichungsverfahren bei Fässern. 
Bei der Aichung von Fässern für Bier, Wein, Spiritus, Essig und 
andere Flüssigkeiten sind nachstehende Vorschriften zu befolgen: 
1) Der Aichmeister muß im Besitze zweier Normal-Gemäße seyn, von 
welchen das größere 5 Schenkmaaß und das kleinere ein Nösel oder ½ Schenk- 
maaß faßt. Diese sind aus dem stärksten Weißblech anzufertigen und oben mit 
einem abgedrehten messingenen Rande zu versehen. Zu jedem derselben gehört 
ein passendes Stück Spiegelglas, wie im K. 14 der Instruktion für die Aich- 
ämter angegeben. Außerdem muß der Aichmeister einen hinreichend großen 
Trichter von starkem Weißblech besitzen, dessen konischer Hals eine nach innen 
getriebene Rinne hat, durch welche bei dem Füllen des Fasses die Luft bequem 
entweichen kann. 
2) Alle zur Aichung übergebenen Fässer müssen rücksichtlich der Haltbarkeit 
untadelhaft und im Innern frei von allen fremdartigen Stoffen seyn. Fässer, 
die diesen Anforderungen nicht entsprechen, ist der Aichmeister verpflichtet zurück 
zu weisen. 
3) Die Prüfung der Fässer geschieht durch Ausmessen mit gewöhnlichem 
Fluß-, Teich= oder Brunnen-Wasser, nach den in 1 angegebenen Normal- 
Gemäßen. 
4) Das zu prüfende Faß wird zuerst mit Wasser gefüllt und verbleibt 
in diesem Zustande wenigstens zwei volle Stunden. Darauf wird dasselbe 
wieder leer gemacht und mit dem Spundloche nach unten eine halbe Stunde 
lang dergestalt hohl gelegt, daß alles Wasser rein auslaufen kann.
        <pb n="123" />
        107 
5) Nunmehr wird das Faß auf einer geeigneten Unterlage so gerichtet, 
daß das Spundloch die höchste Stelle desselben einnimmt. Sodann wird das 
größere Normal= Gemäß wiederholt gefüllt, mit dem Glasdeckel verschlossen und 
durch den Trichter in das Faß ausgeleert. Da dieses Normal-Gemäß in 
1¼ Eimierr 4 mal 
15 6 88 
/1 * · o I o 16 * 
u. s. w. 
enthalten seyn soll, so wird man für den Fall, daß das zu prüfende Faß zu 
klein wäre, jedesmal bei der letzten Ausleerung des Normal-Gemäßes ein 
mögliches Ueberlaufen des Fasses zu verhüten haben. Um das Zuwenig oder 
Zuviel des Faßinhaltes zu ermitteln, dient aber das kleinere Normal= Gemäß 
(⅞ Maaß), wovon sich die Hälfte (4 Maaß) ohne merklichen Fehler an einer 
inwendig angebrachten Abtheilung erkennen läßt. 
6) Da die Fässer durch längeres Liegen zusammentrocknen und deßhalb 
meistentheils mit einigem Uebermaaß gearbeitet werden, welches bei den Bier- 
fässern, des Auspichens wegen, mehr beträgt als bei den übrigen, und da 
überhaupt Fässer von vorgeschriebenem Inhalt nicht mit der größten Genauig= 
keit hergestellt werden können: so sollen im Allgemeinen solche Differenzen un- 
berücksichtigt bleiben, die als ein Zuviel oder Zuwenig 
bei 1/1 Eimer nicht übersteigen ½ Maaß 
OJ - - - 3/1 
½ 
1 - - 2 1 
2 " n 
3 v2 
und so fort für jeden folgenden Eimer um 1 Maaß mehr. 
7) Hat sich das geprüfte Faß innerhalb der in 6 angegebenen Grenzen 
der Genauigkeit gehalten, so wird dasselbe auswendig auf dem Boden mit dem 
Brennstempel gezeichnet. Zugleich wird auf beiden Seiten des Stempels die 
laufende Jahrzahl deutlich eingebrannt, nach dem Schema 
18 () 55. 
8) Unrichtig befundene Fässer werden dem Eigenthümer ungestempelt wie- 
der zurückgegeben, gegen Entrichtung der im Tarife angesetzten Gebühr für die 
bloße Prüfung.
        <pb n="124" />
        108 
Tarif— 
für die Aichmeister bei Aichung von Fässern. 
Fuͤr Pruͤfung und Stempelung eines Fasses find nachstehende Gebühren 
zu entrichten: 
für ½8 Emiier 5 Sr. 
% 10 
2 12 15 
: 2= . 20 4 
: 3 = 25 = 
und nach dieser Progression weiter für jeden folgenden Eimer 5 Sgr. mehr. 
Kann keine Stempelung erfolgen, so wird für die bloße Prüfung eines 
Fasses überall der fünfte Theil der ebigen Ansab- weniger entrichtet, also fuͤr 
8 Eimen . 4 Sgr. für 
½ - o o 8 *- u. s. w. 
Indem diese Vorschriften zur Nachachtung hiermit bekannt gemacht wer- 
den, wird zugleich bemerkt, daß, wenn in einzelnen Fällen die Justirung und 
Stempelung von Brückenwaagen oder Apotheker-Waagen für nothwendig er- 
achtet werden sollte, hierüber für jeden einzelnen Fall sowohl rücksichtlich des 
Verfahrens bei dem Ober-Aichamte als rücksichtlich der zu berechnenden Gebüh- 
ren besondere Verfügung nach Maßgabe der Umstände erfolgen soll. 
Weimar am 26. Mai 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
II. Zur Beseitigung vorgekommener Unstatten werden die Gemeindevor- 
stände im Großherzogthume hierdurch angewiesen, fremden herumreisenden Zahn- 
ärzten die Erlaubniß zur Ausübung ihrer Kunst nicht eher zu gestatten, als 
bis sle sich durch Vorzeigung einer von dem unterzeichneten Staats-Ministerium 
ausgefertigten diesfallsigen Urkunde hierzu gehörig legitimirt haben. 
Weimar am 14. Juni 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf.
        <pb n="125" />
        üegierungs- Blatt 
Großberjogehum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 17. Weimar. 4. Juli 1853 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar= 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
  
  
verordnen auf dem Grunde der von den Regierungen der zum deutschen Zoll- 
vereine gehörenden Staaten am 4. April 1853 abgeschlossenen Uebereinkunft 
wegen Besteuerung des Rübenzuckers mit im Voraus ertheilter Zustimmung des 
getreuen Landtages, wie folgt: 
§. 1. 
Während des zweijährigen Zeitraumes vom l. September dieses Jahres 
bis Ende August 1857 wird die Steuer vom inländischen Rübenzucker wie 
zeither mit sechs Silbergroschen vom Zollzentner der zur Zuckerbereitung be- 
stimmten rohen Rüben erhoben. 
§#. 2. 
Während des in dem F. I bezeichneten Zeitraumes ist an Eingangszoll 
von ausländischem Zucker und Syrup ebenfalls, wie zeither, zu erheben und 
zwar von: 
21
        <pb n="126" />
        110 
  
Nach dem . . . 
JIPMFIZ UTZZIZI Fuͤr Tara wird verguͤtet vom 
Juße. den= Faße. Zentner Beutto-Gewicht. 
—- Vfund. 
  
1) Zucker: 
a) Band= und Hut-Kandis-, Bruch- 
oder Lumpen= und weißer gestoße- 
ner Zucker vom Zentter 10173 
b) Rohzucker und Farin (Zuckermehl) 
vom Zentrerer 81 — 14 — 
c) Rohzucker für inländische Siedereien 
zum Raffiniren unter den besonders 
vorzuschreibenden Bedingungen und 
Kontrolen vom Zentter 5—45 
11 in Fässern mit Dauben von Gichen- 
und anderem barten Holze. 
10 in anderen Fässern. 
13 in Kisten. 
7 in Körben. 
13 in Fässern mit Dauben von Eichen- 
und anderem harten Holze. 
(0. in anderen Fässern. 
in Kisten von 8 Zentnern und 
5 e kilf r** 
13 in Kislen unter 8 Zeninern. 
10 in außerenropäischen Rehtgellechten 
Kanassers, Kranjan 
7 in anderen Körben. 
6 in Ballen. 
2) Syrup: 
a) gewöhnlicher, d. h. solcher, welcher 
nach dem Ergebnisse der von der 
Steuerbehörde darüber anzuordnen- 
den Ermittelungen krystallisirbaren 
Jucker gar nicht oder nur in ge- 
ringer Menge enthält, vom Zentner,—3 30 
b) wenn derselbe unter die vorstehend 
lit. a bemerkte Bestimmung nicht 
fällt, vom Zentter 4 — 7 — 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und Unser 
Großherzogliches Staatsinsiegel demselben beidrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 2. Juni 1855. 
(□— Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode. 
Ges 
den Steuersatz vom sucbndiichn Rübenzucker 
und die Eingangszölle vom ausländischen Zucker 
und Syrup für den Zeitraum vom 1. Septem- 
ber 1855 bis Ende August 1857 betreffend. 
I1 in Fässern.
        <pb n="127" />
        Uegierungs- Blatt 
Großherzogihum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 18. Weiwar. 7. Juli 1855. 
  
Bekanutmachung. 
Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 19. März 1855 (Regie- 
rungs-Blatt Nr. 7), den allgemeinen Tarif zur Erhebung der Land-Bestellge- 
bühren im Großherzogthume betreffend, werden die Poststellen, bei welchen 
gegenwärtig eine regelmäßige Bestellung der Landbriefe Statt findet und die 
Landorte, auf welche diese Landbestellung bei jeder einzelnen Poststelle sich 
erstreckt, hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht: 
1. Poststellen. II. Landorte. 
Apolda. Niederrosla, Oberrosla, Herressen, Sulzbach, Obern- 
dorf, Großromstedt, Kleinromstedt, Hermstedt, Schö- 
ten, Stobra, Wersdorf, Pfiffelbach, Zottelstedt, 
Mattstedt, Neuwerk, Ködderitzsch, Neustedt, Reis- 
dorf, Rannstedt, Utenbach, Kösnitz, Wormstedt, 
Pfuhlsborn, Niedertrebra, Eberstedt, Obertrebra, 
Flurstedt, Wickerstedt, Nauendorf, Heusdorf. 
Buttelstedt. Großbrembach, Kleinbrembach, Haindorf, Krautheim, 
Daasdorf bei Buttelstedt, Leutenthal, Sachsenhausen, 
Rohrbach, Nermsdorf. 
Buttlar. Grasgrübe (Hessisch), Mansbach (Hessisch), Schwar- 
zengrund (Hessisch), Soisdorf (Hessisch), Wenigen- 
taft, Bermbach, Borsch, Grüsselbach (Hessisch), Ober- 
breitzbach (Hessisch), Glaam (Hessisch), Soisbinden 
Gessisch). 
  
22
        <pb n="128" />
        112 
I. Poststellen. 
Derwbach. 
Eisenach. 
Geisa. 
Großneuhausen. 
Jena. 
II. Landorte. 
Urnshausen, Wiesenthal, Mebritz, Lindenau, Glatt- 
bach, Neidhartshausen, Empfertshausen, Andenhau- 
sen, Zella, Brunnhardshausen, Föhkritz, Lenders, 
Oberalba, Unteralba. 
Stedtfeld, Ramsborn, Madelungen, Krauthausen, 
Deubachshof, Lengröden, Spichra, Pferdsdorf, 
Hörschel, Neuenbof, Wartha, Göhringen, Lauch- 
röden, Unterellen, Oberellen (Meiningisch), Ran- 
genhof, Clausberg (Meiningisch), Stregda, Land- 
streit, Neukirchen (Gothaisch), Berteroda, Bischofs- 
roda, Berka v./Hainich, Hötzelsroda, Bolleroda, 
Beuernfeld, Großlupnitz, Wenigenlupnitz, Melborn, 
Stockhausen, Trenkelhof, Fischbach, Eichrodt, Wutha, 
Rehhof, Schönau (Gothaisch), Deubach (Gothaisch), 
Seebach, Hucheroda, Farnroda, Kittelsthal, Moß- 
bach, Wilhelmsthal, Etterwinden, Eckardtshausen, 
Wolfsburg, Unkeroda, Enpichnellen. 
Wiesenfeld, Geismar, Spahl, Reinhards, Ketten, 
Walkes, Apfelbach, Motzlar, Schleid, Kranlucken, 
# Zitters, Gerstengrund, Otzbach, Bremen. 
Kleinneuhausen, Vogelsberg, Sprötau, Orlishausen. 
Altengönna, Ammerbach, Bucha, Burgau, Camsdorf, 
  
Closewitz, Coppanz, Cospeda, Großschwabhausen, 
Isserstedt, Jenaprießnitz, Kleinkröbitz, Kleinschwab- 
hausen, Kunitz, Lasan, Lehesten, Leutra, Löbstedt, 
Lützeroda, Maua, Münchenroda, Neusdorf, Nerke- 
witz, Oßmaritz, Rödigen, Rothenstein, Schorba, 
Vollradisroda, Wenigenjena, Winzerla, Wagau, 
Ziegenhain, Zwätzen, Göschwitz, Kötschau, Lobeda, 
Neuengönna, Pösen, Porstendorf, Remderoda, 
Rutha, Wöllnitz, Lichtenhain (Meiningisch), Vier- 
zehnheiligen (Meining.), Drakendorf (Altenburgisch), 
Beutuitz, Dornburg, Dorndorf, Hainichen, Hirsch- 
roda, Naschhausen, Golmsdorf, Stendnitz, Stiebritz, 
Zimmern.
        <pb n="129" />
        I. Poststellen. 
Ilmenan. 
Kranichfeld. 
Lengsfeld. 
Münchenbernsdorf. 
Olbersleben. 
Ostheim. 
Remda. 
Ruhla. 
Tiefenort. 
Trivtis. 
  
113 
II. Landorte. 
Grenzhammer, Langewiesen (Schwarzburgisch), Mane- 
bach (Coburg-Gothaisch), Stützerbach, Kammerberg. 
Hohenfelden, Hornmühle, Klettbach, Nauendorf, 
Meckfeld, Riechheim (Meining.), Gügleben (Meining.), 
Elleben (Schwarzburgisch), Osthausen (Meiningisch), 
Achelstädt (Meiningisch), Barchfeld (Meiningisch), 
Dienstedt, Kaffenburg (Meiningisch), Mohrenthal, 
Rittersdorf, Treppendorf (Meiningisch), Stedten 
(Weimarisch und Meiningisch), Stedtener-Mühle 
(Meiningisch). 
Gehaus, Weilar. 
Lindenkreuz, Rothenbach, Tautendorf (Altenburgisch), 
Hellborn (Altenburgisch), Schwarzbach, Neuensorge, 
Lederhose, Birkhausen, Großebersdorf, Hohenreuth, 
Kleinbocka, Großbocka, Hundhaupten, Markersdorf, 
Schöna (Reußisch), Kleinbernsdorf. 
Guthmannshausen, Ellersleben. 
Nordheim (Bayerisch), Sundheim, Urspringen, Stetten, 
Melpers. 
Heilsberg, Kirchremda, Tännich, Breitenheerda, Oeste- 
roda (Schwarzburgisch), Altremda, Sundremda, 
CEschdorf (Schwarzburgisch). 
Weissenborn, Thal (Coburg-Gothaisch). 
Unterrohn, Weißendiez, Hetzeberg, Ettenhausen, Dön- 
ges, Josthof, Frauensee, Schergeshof, Kieselbach, 
Springerhof, Kambach (Hof), Dorndorf, Merkers, 
Hämbach, Kaiseroda. 
Oberpöllnitz, Schönborn, Döblitz, Haßla, Miesitz, 
Lemnitz, Leubsdorf, Tömmelsdorf, Gütterlitz, Brauns- 
dorf, Uhlersdorf, Wetzdorf, Niederpöllnitz, Porsten- 
dorf, Mittelpöllnitz, Geroda, Birkhausen, Wittchen- 
stein, Schwarzbach, Renthendorf, Ottmannsdorf, 
Zwackau, Burkersdorf, Copitzsch, Traun, Wüsten- 
wetzdorf.
        <pb n="130" />
        114 
I. Poststellen. 
Vacha. 
Vieselbach. 
Weimar. 
  
II. Landorte. 
Völkershausen, Martinroda, Willmanns, Mariengart, 
Wölferbütt, Luttershof, Busengraben, Sünna, Ro- 
denberg, Deicheroda, Hüttenroda, Mühlwärts, 
Pferdsdorf, Unterbreitzbach, Philippsthal mit Thal- 
hausen (Kurhessisch), Oberzella, Unterzella, Heili- 
genroda, Schwenge. 
Bachstedt, Dielsdorf, Eckstedt, Markvippach, Ollen- 
dorf, Thalborn, Vippachedelhausen, Großmölsen, 
Großrudestedt, Kleinrudestedt, Saline Louisenhall, 
Schloßvippach, Schwansee, Stotternheim, Udestedt, 
Wallichen, Alperstedt, Haßleben, Kleinmölsen, Mit- 
telhausen, Nöda, Riethnordhausen, Schwerborn, 
Töttleben, Atzmannsdorf, Bechstedtstraß, Hochstedt, 
Hopfgarten, Isseroda, Kerspleben, Linderbach, 
Mönchenholzhausen, Obernissa, Ottstedt am Berge, 
Sohnstedt, Utzberg, Zimmern infru. 
Oberweimar, Ehringsdorf, Belvedere, Taubach, Mel- 
lingen, Magdala, Lehnstedt, Hammerstedt, Fran- 
kendorf, Kapellendorf, Rödigsdorf, Schwabsdorf, 
Wiegendorf, Umpferstedt, Süßenborn, Vollersroda, 
Buchfart, Possendorf, Legefeld, Gelmeroda, Schop- 
pendorf, Troistedt, Obergrunstedt, Niedergrunstedt, 
Nohra, Ulla, Tröbsdorf, Daasdorf am Berge, Ga- 
berndorf, Neuwallendorf, Ottstedt bei Magdala, 
Cöttendorf, Oettern, Lützendorf, Ettersburg, Hot- 
telstedt, Ballstedt, Neumark, Berlstedt, Ottmanns-= 
hausen, Stedten, Ramsla, Schwerstedt, Heichel- 
heim, Kleinobringen, Tiefurt, Großeromsdorf, Klein- 
cromsdorf, Denstedt, Ulrichshalben, Oßmannstedt, 
Goldbach, Liebstedt, Wohlsborn, Großobringen, 
Schöndorf. 
Weimar am 2. Juli 1855. 
Großherzoglich Süächsische Ober-Postinspektion. 
Helbig.
        <pb n="131" />
        üegierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 10. Weimar. 14. Juli 1835. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Nachdem mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des 
Großherzogs, nachstrhende Ministerial-Erklärung wegen gegenseitiger Beitrei- 
bung von Gerichtskosten 2c. mit der Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Staats- 
regierung ausgetauscht worden ist: so wird dieselbe auf höchsten Befehl zur 
Nachricht und Nachachtung hierdurch öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar am 16. Juni 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz und des Cultus. 
von Wintzingerode. 
Ministerial-Erklärung. 
Zwischen der Großherzoglich Sachsen-Weimar-Eisenach'schen und der Her- 
zoglich Sachsen-Meiningenschen Staatsregierung ist wegen gegenseitiger kosten- 
freier Beitreibung von Gerichtskosten folgende Uebereinkunft getroffen worden: 
8. 1. 
Alle in Sachen der bürgerlichen oder freiwilligen Gerichtsbarkeit erwach- 
senen Sporteln, Gebühren und Verläge, welche die Unterthanen des einen 
Staates an die Sportel-Kasse des anderen zu entrichten haben, sind auf er- 
folgte Requisition von dem ordentlichen Gerichte der Schuldner kosteufrei und 
bezüglich selbst ohne Anrechnung der bei der requirirten Behörde etwa entstan- 
denen Verläge erekutivisch beizutreiben, mit dem Vorbehalte jedoch, daß wegen 
23
        <pb n="132" />
        116 
solcher Sporteln rc. Subhastationen von Immobilien des Schuldners nicht ver- 
fügt werden dürfen. 
8. 2. 
In jedem Requisitions-Schreiben ist ausdrücklich zu bemerken und bezüg- 
lich amtlich zu bestätigen, daß die betreffende Liquidation der Sportel-Einnahme 
ordnungsmäßig und in Richtigkeit bestehe, und soll der Requisition nur unter 
dieser Voraussetzung entsprochen werden. 
8. 3. 
Die Dauer dieser Uebereinkunft ist auf fünf Jahre beschränkt; erfolgt je- 
doch vor Ablauf des vierten Jahres weder von der einen noch von der ande- 
ren Seite eine Kündigung: so ist die Uebereinkunft als auf weitere fünf Jahre 
verlängert anzusehen. 
Gegenwärtige, im Namen Er. Königlichen Hoheit, des Großherzogs von 
Sachsen-Weimar-Eisenach und Sr. Hoheit, des Herzogs von Sachsen-Mei- 
ningen, zweimal gleichlautend ausgefertigte Erklärung, soll nach erfolgter ge- 
genseitiger Auswechselung Kraft und Wirksamkeit in den beiderseitigen Landen 
haben und öffentlich bekannt gemacht werden. 
Weimar am 9. Mai 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf. 
III. Nachdem die Entschließung gefaßt worden, eine Bezirks-Katasterfüh- 
rung für den Amtsbezirk Creuzburg und zwar vorerst für nachbenannte Amts- 
ortschaften, wo neue Kataster eingeführt sind, einzurichten, so wird andurch zur 
öfentlichen Kenntniß gebracht, daß die Kataster-Führung von 
Schnellmannshausen vom 1. Juli d. J. an, 
sodann von 
Krauthausen mit Lengröden, 
Ebenau mit Buchenau, Eschenborn, Freitagszell, Hahnroda, Mühlberg, 
Madelungen, 
Mihla, 
Scherbda, 
Pferdsdorf,
        <pb n="133" />
        117 
Spichra, 
Uetteroda, 
Volteroda mit Hattengehau, 
Wolfmannsgehau 
vom l. Oktober d. J. an, dem Großherzoglichen Rechnungsamte Creuzburg 
uͤbertragen worden ist. 
Weimar am 22. Juni 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. — 
G. Thon. 
III. Mit Beziehung auf die Bekanntmachung vom 6. Januar 1853 
(Nr. 1 des Reg. Blattes vom Jahre 1853) wird hierdurch zur Kenntniß der 
betreffenden Behhrden gebracht, daß Formulare zu Regquisitions-Schreiben in 
Sportel-Beitreibungssachen zu dem Preise von 4 Thalern für das Ries von 
dem Steindruckereibesitzer Friedrich Walther allhier zu beziehen sind. 
Weimar am 30. Juni 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz und des Cultus. 
von Wintzingerode. 
IV. Es ist in neuester Zeit bemerkt worden, daß die Vorschriften des 
Gesetzes vom 4. September 1844, betreffend das Verbot, Zubehörungen von 
Rittergütern oder Lehengütern eigenmächtig abzutrennen, in einzelnen Fällen 
außer Acht gelassen worden sind. Dieselben werden daher zur genauen Befol- 
gung hiemittelst wieder eingeschärft und wird zugleich, um etwanigen aus der 
späteren Gesetzgebung herzuleitenden Zweifeln zu begegnen, Folgendes hinzu- 
gefügt: 
1) Die in dem Gesetze vom 4. September 1844 außer der landesherrli- 
chen Genehmigung vorausgesetzte höchste lehensherrliche Genehmigung der 
Abtrennung einzelner Zubehörungen von Rittergütern ist in allen Fällen, in
        <pb n="134" />
        118 
welchen nach den Vorschriften des Gesetzes vom 29. April 1851 das lehens- 
herrliche Obereigenthum des Landesherrn aufgehoben ist, nicht erforderlich. 
2) Die landesherrliche Genehmigung ist nicht erforderlich bei der Ab- 
trennung solcher Gerechtsame der Rittergüter, welche nach den Bestimmungen 
des §K. 2 des Gesetzes vom 18. Mai 1848 und dem Nachtragsgesetze vom 
1. März 1850 ablösbar sind, oder bei denjenigen Veränderungen der zu einem 
Rittergute gehörigen Grundstücke, welche in Folge der Anwendung des Gesetzes 
vom 25. August 1848 eintreten, sowie in Fällen der Zwangsenteignung von 
Grundstücken und Gerechtsamen. 
3) In allen übrigen Fällen ist die landesherrliche Genehmigung durch 
das Departement des Innern des Großherzoglichen Staats-Ministeriums nach- 
zusuchen. 
Weimar am 3. Juli 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern und Departement der Justiz und des Cultus. 
von Watzdorf. von Wintzingerode. 
V. Mit Beziehung auf die Bekanntmachung vom 21. Mai d. J., die 
Erlassung eines Nachtrages zum Statute der Weimarischen Bank betreffend 
(Regierungs-Blatt S. 89), wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, 
daß die Artikel 10, 11 und 12 des erwähnten Nachtrages vom 16. dieses 
Monats an in Kraft treten. 
Weimar am 7. Juli 1855 
Großberzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef. 
J. von Helldorff.
        <pb n="135" />
        Regierungs-BGlatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eifenach. 
AUmmmer 20. Weimar. 28. Juli 1835. 
  
  
Ministerial-Bekannutmachungen. 
I. Nachdem die in neuerer Zeit zu bemerken gewesene Zunahme von 
Untersuchungen wegen Meineides und fahrlässigen Eides in dem Großherzoglichen 
Staats-Ministerium sowohl als in dem Großherzoglichen Kirchenrathe die Ver- 
anlassung weiterer Erwägung darüber geworden ist, welche Maßregeln zu er- 
greifen seyn möchten, um der zunehmenden Häufung dieser Verbrechen, soweit 
möglich, vorzubeugen, so wird mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen 
Hoheit, des Großherzogs, und unter Vorbehalt der von dem Großherzoglichen 
Kirchenrathe ergehenden weiteren Verfügungen hierdurch verordnet: 
1) Jedes Gericht, vor welchem in Civil= oder Untersuchungs-Sachen ein 
Eid abzuleisten ist, hat, der ihm bisher schon aufruhenden Obliegenheit gemäß, 
mit besonderer Sorgfalt zu erwägen, ob die Umstände des Falles die Ablei- 
stung des Eides bedenklich erscheinen lassen und, wenn nach dieser Erwägung 
die Befürchtung vorzuliegen scheint, daß der Schwörende den von ihm abzule- 
genden Eid mit gutem Gewissen abzuleisten nicht im Stande seyn werde, regel- 
mäßig zunächst eine Admonition des Schwörenden durch einen Geistlichen zu 
veranlassen. 
Diese sorgfältige Erwägung wird den Gerichten besonders bei den Eiden 
zur Pflicht gemacht, von deren Ableistung oder Nichtableistung die Entschei- 
dung in einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit oder in einer Injurien-Sache ab- 
hängig ist. 
24
        <pb n="136" />
        120 
2) Es bleibt dem Ermessen des Gerichtes überlassen, zu bestimmen, ob 
die geistliche Admonition an Gerichtsstelle oder von dem Geistlichen privatim 
vorgenommen werden soll. 
3) In dem letztern Falle ist zu der betreffenden Verwarnung in der 
Regel der Ortsgeistliche — und sind es deren mehre — der Beichtvater des 
Schwörenden zu requiriren und sind demselben die einschlagenden Akten zu sei- 
ner Information mitzutheilen, insoweit es zu der letztern nicht an einer kür- 
zern species facti genügt. Erfolgt dagegen die geistliche Admonition an 
Gerichtsstelle, so ist in der Regel der Geistliche an dem Gerichtssitze zuzuziehen; 
es bleibt indessen auch in diesem Falle dem Gerichte unbenommen, in beson- 
ders dazu geeigneten Fällen die Admonition dem Ortsgeistlichen des Schwören= 
den zu übertragen. Einer vorgängigen Mittheilung der Akten oder einer spe- 
cies facti bedarf es, wenn die Admonition an Gerichtsstelle erfolgt, nur in 
besonders dazu geeigneten Fällen. 
4) Wird die Eides-Admonition nicht an Gerichtsstelle, sondern von dem 
betreffenden Geistlichen privatim vorgenommen, so hat derselbe über diese Ad- 
monition ein Protokoll aufzunehmen und dasselbe, mit seiner und des Schwö- 
renden Unterschrift versehen, an das Gericht einzusenden. 
Erfolgt die Admonition dagegen an Gerichtsstelle, so ist das Erforderliche 
in das gerichtliche Protokoll aufzunehmen. 
5) Insoweit bei Schwörenden katholischer Konfession vor Ableistung des 
Eides die Beibringung eines Zeugnisses des Seelsorgers des Schwörenden über 
die vorgängige Eidesbelehrung erfordert wird, vertritt die durch dieses Zeugniß 
nachgewiesene Eidesbelehrung die Stelle einer nach Nr. 1 und 2 dieser Ver- 
ordnung von einem Geistlichen privatim vorzunehmenden Admonition und das 
Zeugniß selbst die Stelle des Protokolles über die Statt gefundene Admonition. 
Es bleibt indessen auch in diesem Falle dem Gerichte unbenommen, neben 
Beibringung eines solchen Zeugnisses auch noch eine besondere geistliche Admo- 
nition an Gerichtsstelle zu verfügen. 
6) Die Gerichte haben in allen vorgedachten Fällen den betreffenden 
Geistlichen unmittelbar zu requiriren und wird die Bekanntmachung vom 25. 
Mai 1837, insoweit und insofern dieselbe sonst mit den obengedachten Bestim- 
mungen im Widerspruch steht, hierdurch aufgehoben. 
7) Den Gerichts-Personen, welche einen Eid abzunehmen haben, wird 
besonders und ausdrücklich zur Pflicht gemacht, diesen Akt mit allem Ernste und
        <pb n="137" />
        121 
mit aller Wuͤrde vorzunehmen. Zu diesem Ende ist insbesondere darauf zu 
sehen, daß während der Eidesleistung jede andere gleichzeitige Verhandlung oder 
sonstige Störung in dem Gerichtszimmer vermieden werde und daß sich alle 
dabei Anwesende von ihren Sitzen erheben. 
Bei öffentlichen Gerichtsverhandlungen muß jedoch diese letztere Vorschrift 
nicht mit auf die anwesenden Zuhörer, jedenfalls aber auf die Gerichts-Perso- 
nen, die Beamten der Staatsanwaltschaft, die Geschwornen, die Vertheidiger 
und die Angeklagten mit ihrer Wache erstreckt werden. 
Weimar am 28. Juni 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz und des Cultus. 
von Wintzingerode. 
II. Mit Beziehung auf §F. 64 des Gesetzes über die Wahlen der Land= 
tagsabgeordneten des Großherzogthumes vom 6. April 1852 wird höchster Ent- 
schließung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, zufolge im Laufe dieses 
Jahres an den noch näher zu bestimmenden Terminen eine Neuwahl der Land- 
tagsabgeordneten für die nächstfolgende Finanz-Periode Statt finden. Die zur 
Vorbereitung der Abgeordnetenwahlen erforderlichen näheren Anordnungen mit 
Einschluß der Wahlmänner-Wahlen werden von den Großherzoglichen Bezirks- 
Direktoren für den Umfang ihrer Bezirke, gemäß den ihnen zugehenden beson- 
deren Anweisungen, demnächst getroffen werden. Schon jetzt findet sich aber 
das unterzeichnete, nach F. 11 des angezogenen Gesetzes mit der allgemeinen 
Leitung der Wahlgeschäfte betraute, Staats-Ministerium zu folgenden allgemei- 
nen Anordnungen veranlaßt: 
1) Die Großherzoglichen Rechnungsämter und Steuer-Lokal-Kommissionen 
haben innerhalb 14 Tagen vom Tage dieser Bekanntmachung an 
a) nach §L. 40 des Gesetzes die Zusammenstellung der Namen Derjenigen, 
welche aus inländischem Grundbesitze ein Einkommen von wenigstens ein 
Tausend Thalern versteuern, auf dem Grunde der Steuerrollen zu ferti- 
gen, sowie 
b) nach §. 48 des Gesetzes ortsweise die Vornamen und Zunamen derjeni- 
gen männlichen Staatsangehörigen zusammenzustellen, welche in den in 
ihren Händen befindlichen Steuerrollen I. und II. Theiles zusammenge- 
nommen mit einem Jahreseinkommen aus anderen Quellen, als dem
        <pb n="138" />
        122 
Grundbesitze, im Betrage von wenigstens ein Tausend Thalern eingezeich- 
net stehen, 
) sodann aber beiderlei Zusaumenstellungen alsbald an den zuständigen 
Bezirks-Direktor einzusenden. 
2) In jedem Gemeindebezirke ist von dem Gemeindevorstande zunächst die 
Liste der, zur Theilnahme an der Wahl der Wahlmänner daselbst berechtigten, 
volljährigen männlichen Staatsangehörigen, welche das Bürgerrecht in einer 
Gemeinde des Großherzogthumes besitzen und denen die in den §.F. 7, 51 und 
55 des Gesetzes vorgeschriebenen Wahlerfordernisse nicht abgehen, sofort aufzu- 
stellen und an einem öffentlich bekannt zu machenden Orte zur Einsicht für 
jeden Ortseinwohner aufzulegen, hierauf aber ist die Bekanntmachung des durch 
den Bezirks-Direktor nach §. 58 des Gesetzes anzusetzenden Wahltages, bezüg- 
lich der Verfügung wegen Bildung der Urwahlbezirke, zu gewärtigen. 
3) Für die Leitung der Wahlen der Landtagsabgeordneten aus allgemei- 
nen Wahlen sind die Großherzoglichen Bezirks-Direktoren innerhalb ihrer Be- 
zirke mit Auftrag versehen worden, dagegen wird wegen Ernennung der für 
die übrigen Wahlen nach dem Gesetze erforderlichen Wahl-Kommissare weitere 
Bestimmung vorbehalten. 
Weimar am 5. Juli 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
III. Der Gemeindevorstand zu Berka an der Ilm hat bis auf Weiteres 
zur Einleitung und Uebernahme von Schub-Transporten Ermächtigung und 
Auftrag erhalten. 
Mit Beziehung auf die Ministerial-Verordnung vom 22. Mai 1850, 
Art. 32, wird dieses andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 11. Juli 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef. 
J. von Helldorff.
        <pb n="139" />
        Regierungs-— Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 21. Weimar. 28. August 1855. 
  
  
Ministerial-Bekanutmachungen. 
I. Nachdem die Entschließung gefaßt worden, eine Bezirks-Kataster- 
führung für den Amtsbezirk Dornburg und zwar vorerst für nachbenannte 
Ortschaften und Fluren, wo neue Kataster eingeführt find, einzurichten, so wird 
andurch zut öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Kataster-Führung von 
Altengönna, Beutnitz mit Maua, Golmsdorf, Großheringen, Hainichen, 
Lachstedt, Lehesten, Nerkewitz mit Wüstung Schemnitz, Neuengönna mit 
Porstendorf, Pfuhlsborn, Rödigen, Steudnitz, 
vom Anfange dieses Monats an dem Großherzoglichen Rechnungsamte Dorn- 
birg übertragen worden ist. 
Weimar am 18. Juli 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
II. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben Sich bewogen gefun- 
den, auf Grund des Artikel 167, Ziffer 6 der revidirten Gemeindeordnung 
vom 18. Januar 1854 die provisorische Verwaltung der Gemeindeangelegen- 
eiten in Riethnordhausen dem Auditor Born, zeither in Großrudeskedt, zu 
übertragen. 
25
        <pb n="140" />
        124 
Es wird dieses hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, mit dem Be- 
merken, daß die Verpflichtung und die Einweisung des Auditors Born rücksicht- 
lich seiner gedachten Funktion am 23. d. M. erfolgt ist. 
Weimar am 28. Juli 1855. 
Großberzoglih Sächsisches Staats-Ministerium, 
epartement des Innern. 
Für den Departements-Chef. 
J. von Helldorff. 
III. Mit Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 6. Juli 1854 
bringen wir hiermit zur Kenntniß der betheiligten Behörden und des Publi- 
kums, daß in Behinderungsfällen des zur Führung des Gegenbuches bei der 
Großherzoglichen Haupt-Staatskasse beauftragten Großherzoglichen Finanz-Buch- 
halters Krumbholz in dieser Beziehung die Vertretung desselben dem Groß- 
herzoglichen Ministerial-Accessisten Premßler vom 1. August d. J. ab übertra- 
gen worden ist. 
Weimar am 29. Juli 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
IV. Von der Königlich Preußischen Staatsregierung ist dem Nebengoll- 
amte 1 zu Seidenberg, im Haupt-Amtsbezirke Görlitz, die unbeschränkte Be- 
fugniß zur Ausstellung von Begleitscheinen 1 über die aus Böhmen einge- 
henden Waaren ertheilt worden. 
Mit Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 8. September 
1854 wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 30. Juli 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats Ministerium, 
epartement der Finanzen. 
G. Thon. 
V. Nach einer anher gelangten Anzeige hat die Feuerversicherungs-An- 
stalt Borussia in Berlin am 23. Juli d. J. ihre Auflösung in statutenmä- 
ßiger Form beschlossen.
        <pb n="141" />
        125 
Es wird dieses mit dem Bemerken hierdurch zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht, daß, zufolge weiterer Mittheilung, die Agenten der gedachten Anstalt 
nur zur Abwickelung der bereits abgeschlossenen, nicht aber zur Eingehung 
neuer Geschäfte berechtiget sind. 
Weimar am 11. August 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
epartement des Innern. 
Für den Departements-Chef. 
J. von Helldorff. 
Bekanutmachung. 
Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß in Ansehung der Be- 
förderung von Päckereien nach den vereinigten Staaten von Ame- 
rika neuerdings Vereinbarungen der betheiligten Postverwaltungen mit Spedi- 
teuren zu Bremen Statt gefunden haben, welche, namentlich in Bezug auf 
die Frachtsätze, den Weg über Bremen als vorzugsweise empfehlenswerth er- 
scheinen lassen. Dem zufolge wird dieser Beförderungsweg bis auf Weiteres 
ausschließlich benutzt, insofern nicht der Absender auf der Adresse die Ein- 
schlagung eines andern Weges verlangt hat. 
Die Bedingungen der Beförderung sind folgende: 
1) Die Päckereien können unfrankirt, bis Bremen frankirt, oder auch bis 
Neuyork frankirt abgesandt werden. 
2) Die Fracht von Bremen ab beträgt bis Neuyork 
bei Beförderung 
mit Segelschiffen mit Dampsschiffen 
bis 1 Pfund — Thlr. 10 Sgr. — Thlr. 20 Sgr., 
bis 3 Pfund — Thlr. 20 Sgr. 1 Thlr. 10 Sgr., 
bis 5 Pfund 1 Thlr. — Sgr. 2 LThlr. — Sgr., 
und für je 5 Pfund mehr — Thlr. 20 Sgr. 1 Thlr. 10 Sgr. mehr. 
3) In diesen Frachtsätzen ist die Assekuranz gegen Seegefahr (nicht aber 
auch Kriegsgefahr) mit begriffen, wenn der deklarirte Werth nicht über 
1 Thlr. für das Pfund beträgt; andern Falles sind 1½ Prozent 
(/0 Sgr. oder 52/5 Silberpfennige für den Thaler) des deklarirten 
Werthbetrages neben der Fracht zu entrichten und zwar auch wenn die 
See-Assekuranz nicht ausdrücklich verlangt ist. 
4) Briefe oder Packete mit Schriften oder Dokumenten, ingleichen mit Pa-
        <pb n="142" />
        126 
5) 
6) 
7) 
8) 
9 
— 
10 
11) 
piergeld, können nicht befördert werden; die Versendung von baarem- 
Gelde nach Amerika ist vorerst ebenfalls unstatthaft. 
Es dürfen den Päckereien Briefe weder beigegeben, noch beigepackt wer- 
den. Die Päckereien müssen von einem offenen Frachtbriefe begleitet 
seyn, dessen innere Seite Namen und Wohnort des Absenders enthält. 
Es ist räthlich, die Päckereien nicht mit Buchstaben oder Zahlen zu be- 
zeichnen, sondern sie mit einer, der Aufschrift des Frachtbriefes gleichen 
Adresse zu versehen, und zwar mittels eines aufgenäheten oder aufgena- 
gelten Stückes Leder. 
Es bedarf keiner Inhaltserklärungen, noch sonstiger Nachweispapiere, 
außer wenn die Päckereien Gegenstände enthalten, welche im Zollvereine 
einem Ausgangszoll unterworfen sind. 
Der Aufgeber muß sich schriftlich verpflichten, wenn die Sendung unbe- 
stellt zurückkommen sollte, das, etwa noch nicht erlegte, Tour-Porto und 
das Retout-Porto zu entrichten. 
Die Beförderung von Bremen ab erfolgt, wenn die Päckerelen gan 
frankirt sind, nach Maßgabe des, für die Segelschiffe over für Dampf- 
schiffe entrichteten Franko's; wenn die Päckereien nur bis Bremen fran- 
kirt oder unfrankirt sind, mit den Segelschiffen oder mit den Dampf- 
schiffen, je nach dem, auf dem Frachtbriefe ausgevrückten Verlangen 
des Absenders, und wenn kein solches Verlangen ausgedrückt ist, mit 
dem nächstabgehenden Schiffe der einen oder der andern Art. 
Päckereien, welche über Neuyork hinaus bestimmt sind, werden von da 
ab durch eine respektable Gesellschaft, nachdem von dieser die Berzollung 
besorgt ist, nach fast allen Theilen der vereinigten Staaten prompt 
weiter befsrdert. 
So oft die Dampfschifffahrt zwischen Bremen und Reuyork ausgesetzt 
ist, werden die Päckereien über England, und zwar ohne Erhöhung der 
Fracht, befördert. 
Die Verantwortlichkeit und Haftungsverbindlichkeit der deutschen Post- 
verwaliungen erstreckt sich nur bis zur Ueberlieferung an die Spediteure 
in Bremen, bei welchen übrigens in Verlustfällen das Interesse der Ver- 
sender bestens wird vertreten werden. 
  
Weimar am 17. August 1855. 
Großherzoglich Sächsische Ober-Postinspektion. 
Helbig.
        <pb n="143" />
        KRegierungs-BGlatt 
Großherzogihum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 22. Weimar. 27. September 1855. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Um die Ueberfüllung, welche im Laufe der letzten Jahre bei der Ir- 
ren-, Heil= und Pflege-Anstalt zu Jena eingetreten, zu beseitigen und um gleich- 
zeitig die Gelegenheit zur angemessenen Unterbringung gebrechlicher Personen in 
umfassenderer Weise als es bisher in dem Landes-Hospital zu Blankenhayn 
der Fall war, darbieten zu können, haben Se. Königliche Hoheit, der Groß- 
herzog, gnädigst befohlen, daß gedachtes Landes-Hospital erweitert und zu 
dem Ende in das Grohherzogliche Schloß zu Blankenhayn verlegt werde. 
Nachdem diesem höchsten Befehle gemäß verfahren und unter Verwendung 
eines von Ihrer Kaiserlichen Hoheit, der Frau Großherzogin-Großfürstin, gnä- 
digst verwilligten Geldbeitrages die neue Einrichtung vollendet worden, wird 
Solches und daß das genannte Hospital künftig nach höchstem Befehle den 
Namen 
Carl-Friedrichs Hospital 
führen soll, hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, 
daß die gedachte Anstalt in der Zukunft zur Aufnahme theils gebrechlicher Per- 
sonen, theils solcher Geisteskranken dienen soll, welche auf dem Grunde des 
Gesetzes vom 11. Januar 1854 untergebracht werden müssen, sowie daß die 
Großherzoglichen Bezirks-Direktoren wegen der Aufnahmebedingungen mit ent- 
sprechender Anweisung versehen worden sind. 
Weimar am 3. Angust 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
26
        <pb n="144" />
        128 
II. Dem zwischen mehren deutschen Regierungen bestehenden Vertrage 
wegen gegenseitiger Uebernahme der Auszuweisenden, d. d. Gotha den 15. Juli 
1851, ist auch das Großherzogthum Luremburg beigetreten. 
Es wird dieses hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 29. August 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef. 
Julius von Helldorff. 
III. Nachdem unter den Regierungen des deutschen Zoll= und Handels- 
Vereines in Rücksicht auf die andauernd hohen Getreidepreise eine weitere Ver- 
einbarung dahin erfolgt ist, daß die zeitherige Einstellung der Erhebung des 
Eingangszolles für Getreide und Hülsenfrüchte, Mehl daraus und andere Müh- 
len-Fabrikate, nämlich geschrotene und geschälte Körner, Graupe, Gries und 
Grütze, gestampfte oder geschälte Hirse bis Ende Septembers 1856 verlän- 
gert werde: so wird diese Ausdehnung der Zollfreiheit hierdurch zur öffentlich en 
Kenntniß gebracht. 
Weimar am 22. September 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Bekanntmachung. 
In Gemäßheit eines hohen Ministerial-Beschlusses wird das Wort „Maua“ 
in der fünften Zeile der Bekanntmachung des Ministerial-Departements der 
Finanzen vom 18. Juli 1855, die Errichtung einer Bezirks-Katasterführung 
für den Amtsbezirk Dornburg betreffend (Regierungs-Blatt Seite 123), 
in das Wort „Naura“ 
biermit berichtiget und solches öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar am 25. September 1855. 
Die Redaktion des Großherzoglichen Regierungs-Blattes. 
Dr. Ernst Müller.
        <pb n="145" />
        Regierungs-— Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen Weimar-Eisenach. 
Nummer 23. Weimar. 4. November 1835. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
1. Da beschlossen worden ist, die Verwaltung der Großberzoglichen Stadt- 
Steuereinnahme zu Eisenach mit dem 1. Oktober dieses Jahres bis auf Wei- 
teres dem Großherzoglichen Rechnungsamts-Accessisten Bernhard Schmidt 
daselbst, dagegen aber die bisher mit dieser Stelle verbunden gewesene Kataster- 
Führung über Stadt und Flur Eisenach dem bei der Steuer-Revision zu 
Eisenach beschäftigten Expedienten, Johann Gottlieb Müller, bis auf Wei- 
teres zu übertragen: so wird solches hierdurch bekannt gemacht. 
Weimar am 28. September 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
II. Von Sr. Königlichen Hoheit, dem Großherzoge, ist gnädigst geneh- 
migt worden, daß die Flur von Rothenhof bei Eisenach einen selbstständigen 
Gemeindebezirk bilde. 
Es wird solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 17. Oktober 1855. 
Großherzoglich Süächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
27
        <pb n="146" />
        130 
IIII. Auf dem Grunde höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, 
des Großherzogs, ist dem Herrn B. Morie, aus New-York, dermalen zu 
Berlin, auf diesfallsiges Nachsuchen ein Erfindungs-Patent auf eine eigenthüm- 
liche, bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium durch Zeichnung und Be- 
schreibung nachgewiesene Kugel-Waschmaschine für die Dauer von fünf 
Jahren vom heutigen Tage an gerechnet, mit der Wirkung, daß Niemand ohne 
vorher erlangte Zustimmung des Patent-Inhabers die gedachte Maschine zu 
benutzen berechtigt ist, ohne daß aber Jemand in der Benutzung bekannter 
Maschinen oder Vorrichtungen behindert werden soll, für den Umfang des 
Großherzogthumes ertheilt worden, jedoch unter der Voraussetzung, daß das 
Patent dann als erloschen zu betrachten seyn würde, wenn die bleibende Aus- 
führung und Anwendung der Erfindung im Großherzogthume nicht binnen 
Jahresfrist nachgewiesen seyn wird. 
Auch ist bei Bewilligung des Patentes die Neuheit und Eigenthümlichkeit 
der Erfindung im Sinne der laut der Bekanntmachung vom 3. März 1843 
(Regierungs-Blatt vom Jahre 1843 S. 13, 14, 15, 16) in den Zollvereins- 
Staaten bei Erfindungs-Patenten und Privilegien zu beobachtenden Grundsätze 
ausdrücklich vorbehalten worden. 
Nachdem die diesfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt 
worden ist, wird Solches hiermit zur öffentlichen Kunde gebracht. 
Weimar am 24. Oktober 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef. 
Julius von Helldorff. 
IV. Nachdem sich das unterzeichnete Staats-Ministerium veranlaßt ge- 
funden hat, die Vorschrift von Neuem einzuschärfen, nach welcher es den Di- 
rektorien der Landes-Heilanstalten zu Jena nicht gestattet ist, in die letzteren 
ohne vorgängige Genehmigung des Großherzoglichen Staats-Ministeriums Kranke 
aufzunehmen, wenn nicht besonders dringende oder solche Fälle vorliegen, in 
denen die gedachten Direktorien aus Rücksicht auf das wissenschaftliche Interesse 
die Verpflegung aus den zu ihrer Disposition gestellten Fonds beschließen: so
        <pb n="147" />
        131 
wird Solches zur öffentlichen Kenntniß gebracht und hat es sich hiernach Jeder 
selbst zuzuschreiben, wenn er ohne vorgängig erlangte schriftliche Genehmigung 
durch die Direktorien zurückgewiesen wird. 
Weimar am 29. Oktober 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
V. Mit Bezugnahme auf die unter dem 27. Oktober 1854 erlassene 
Ministerial-Bekanntmachung wird andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, 
daß auch die Führung der Kataster von Rodigast, von Waldeck und von der 
Wüstung Bobeck vom 1. d. M. der Bezirks-Katasterführung in Thalbürgel 
übertragen worden ist. 
Weimar am 29. Oktober 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Bekanutmachungen. 
I. In Betracht der fortdauernd hohen Fourage-Preise ist mit höchster 
Genehmigung das Personengeld der Reisenden auf dem kombinirten Preußisch- 
Taxisschen Post-Kurse zwischen Weimar und Frankenhausen bei einem Frei- 
gepäck von 30 Pfund bis auf Weiteres auf Sechs Silbergroschen für die 
Meile festgesetzt worden. 
Der bestehende Satz des Personengeldes auf der Lokal-Post von Butt- 
städt nach Weimar und retour erleidet keine Veränderung. 
Weimar am 5. Oktober 1855. 
Großherzoglich Sächsische Ober-Postinspektion. 
Helbig.
        <pb n="148" />
        132 
II. Es ist Zweifel darüber entstanden, ob die Worte des §&amp;. 10 der 
Gebühren-Taxe für Verbandlungen in Strafsachen unter 1, a, welche die Ge- 
bühr der Staatsanwaltschaft für die Anklageschrift bei der Verhandlung vor 
dem Einzelrichter, wenn eine solche Schrift übergeben wurde, auf 1 bis 2 
Thaler, dagegen aber in dem Beisatze: „Wenn jedoch r2c.“ die Gebühr für die 
zu erstattenden Anzeigen der nach Art. 49 und 343 der Straf- Prozeßordnung 
an der Stelle des Staatsanwaltes auftretenden Polizei-, Verwaltungs-, Ge- 
meeinde= oder Forst-Beamten auf 3 bis 15 Groschen bestimmt, auf diejenigen 
Vertreter der Staatsanwaltschaft Anwendung finden, welchen die Funktionen 
der Staatsanwaltschaft (in Folge des Vorbehaltes im §. 1 der Großherzoglich 
Sächsischen Verordnung vom 25. Juni 1850 (S. 569 des Regierungs-Blattes 
vom Jahre 1850s, der Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtschen Verordnung vom 
25. Juni 1850 [S. 436 der Gesetzsammlung vom Jahre 1850] und der 
Fürstlich Schwarzburg-Sondershausenschen Verordnung vom 3. Juli 1850 
[S. 673 der Gesetzsammlung vom Jahre 1850s]) für einzelne oder mehre 
Amtsbezirke übertragen worden sind. 
Das unterzeichnete Appellations-Gericht ist mit der Großherzoglich Säch- 
sischen und Fürstlich Schwarzburgschen Ober-Staatsanwaltschaft darüber einver- 
standen, daß der gedachte Beisatz: „Wenn jedoch 2c.“ auf die zuletzt erwähnten 
Vertreter der Staatsanwaltschaft volle Anwendung finde, so daß die für die 
Polizei-, Verwaltungs-, Gemeinde= und Forst-Beamten bestimmte Gebühr, aber 
auch nur diese, von den für einzelne oder mehre Amtsbezirke bestellten Vertre- 
tern in Anspruch genommen werden kann, bezüglich für sie zu liquidiren ist, 
mögen die an die Stelle der Anklageschriften tretenden Anzeigen ein Mandats- 
Verfahren oder ein anderes Verfahren vor dem Einzelrichter veranlassen. 
Eisenach am 9. Oktober 1855. 
Großherzoglich Sächsisches und Fürstlich Schwarzburgsches 
Appellations-Gericht. 
von Mandelsloh.
        <pb n="149" />
        üegierungs- Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 24. Weiwar. 15. November 1855. 
  
  
Ministerial-Bekanutmachungen. 
I. Vom 8. November dieses Jahres ab ist bis auf Weiteres der Tar- 
preis eines Blutegels auf 2 Sgr. 9 Pf. netto festgestellt worden. 
Weimar am 30. Oktober 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef. 
Julius von Helldorff. 
II. Von der Königlich Bayerschen Staatsregierung ist an der demnächst 
zu eröffnenden Marimilians-Eisenbahn (von Weissenburg nach Neustadt a.“/H.) 
ein dem Haupt-Zollamtsbezirke Neuburg a./Rh. einverleibtes, mit unbeschränk- 
ter Abfertigungs= und Hebe-Befugniß versehenes Nebenzollamt 1, welches vor- 
läufig in Scheidt funktioniren und die Bezeichnung „Königlich Bayersches 
Nebenzollamt 1 an der Maximilians = Eisenbahn in Scheidt“ führen wird 
errichtet worden. 
Es wird solches mit Bezug auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 
8. September 1854 (Seite 333 des Regierungs-Blattes) zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht. 
Weimar am 30. Oktober 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
epartement der Finanzen. 
G. Thon. 
28
        <pb n="150" />
        134 
III. Da von den nach dem Ausschreiben vom 4. Mai d. J. am 1. Juni 
d. J. zu entrichten gewesenen Brandversicherungs-Beiträgen, nach Deckung des 
laufenden Bedarfes der Landes-Brandversicherungs-Anstalt, besage der hierüber 
vorliegenden Nachweisungen, die Hälfte für den bei jener Anstalt zu bilden- 
den Reserve-Fonds nicht übrig bleibt, so wird auf dem Grunde der Bestim- 
mung unter Ziffer 3 des unter dem 5. Januar 1854 emanirten Nachtrages 
zu F. 6 des Gesetzes vom 28. August 1826 über die öffentliche Anstalt der 
Brandversicherung von jedem Thaler der von den Gebäudebesitzern im Großher- 
zogthume nach dem Brandversicherungs-Kataster für 1855 zu vergebenden Bei- 
trags-Konkurrenzsummen ein weiterer Beitrag von 
Einem Viertelpfennig Landeswährung 
hiermit dergestalt ausgeschrieben, daß derselbe mit 
dem 15. Dezember dieses Jahres 
von sämmtlichen Kontribuenten erhoben und beigebracht werden soll. 
Indem daher solches sowohl den betheiligten Gebäudebesitzern, als auch 
den betreffenden Ober= und Unter-Einnehmern zur Nachricht bekannt gemacht 
wird, werden nicht nur die Ersteren dabei zugleich aufgefordert, die fraglichen 
Beiträge zu dem vorbezeichneten Termine pünktlich abzuführen und zu berichti- 
gen, sondern es wird auch sämmtlichen Orts-Steuereinnehmern aufgegeben, für 
die ungesäumte Beibringung und Einlieferung der diesfallsigen Gelder an die 
ihnen vorgesetzten Einnahmestellen in den gesetzlich annehmbaren Münzsorten, 
ohne erst eine besondere Anweisung hierzu zu erwarten, pflichtmäßig Sorge 
zu tragen. 
Wegen etwaiger Restlassungen ist allenthalben nach Anleitung der bezüg- 
lichen Vorschriften der höchsten Anordnung über die Erhebung der direkten 
Steuern und Landes-Brandversicherungs-Beiträge vom 2. Juni 1854, §.. 34 
bis 37, zu verfahren. 
Weimar am 10. November 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon.
        <pb n="151" />
        Uegierungs- Slatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eifenach. 
Nummer 25. Weimar. 25. November 1855. 
  
Minißterial-Bekanntmachungen. 
I. In Gemähheit der unter den Staaten des Zollvereines bestehenden 
durch die Ministerial-Bekanntmachung vom 12. Mai 1846 (Regierungs-Blatt 
S. 91) zur öffentlichen Kunde gebrachten Vereinbarung ist am dritten De- 
zember d. J. im Großherzogthume eine neue Volkszählung vorzunehmen, 
welche in den nächstfolgenden drei Jahren bei der Berechnung der diesseitigen 
Antheile an den gemeinschaftlichen Zollerträgen zur Grundlage zu dienen hat. 
Indem das unterzeichnete Staats-Ministerium die sämmtlichen Gemeinde- 
vorstände des Landes, durch welche die Orts-Seelenlisten aufzustellen sind, hieran 
erinnert und ihnen diejenige strenge Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit, welche 
die Wichtigkeit des Zweckes erfordert, dringend zur Pflicht macht, werden zu- 
gleich zur Nachachtung noch folgende Anordnungen hinzugefügt: 
1) Bei der Volkszählung sind auch jetzt diejenigen Grundsätze zu befolgen, 
welche die Ministerial-Bekanntmachung vom 12. Mai 1846 ergiebt, und 
die Bekanntmachung der vormaligen Großherzoglichen Landes-Direktion 
vom 13. Oktober 1846 (Beilage zur Weimarischen Zeitung Nr. 83, 
Eisenacher Wochenblatt Nr. 82, Neustädter Kreisbote Nr. 84) noch 
näher hervorhebt und erläutert. 
Eine Zusammenstellung derselben wird den Gemeindevorständen durch 
die Großherzoglichen Bezirks-Direktoren mitgetheilt werden. 
2) Die Zählung muß überall am 3. Dezember begonnen und die Aufzeich- 
nung der Einwohner wo möglich an diesem Tage, spätestens aber am 
5. Dezember vollendet werden. 
29
        <pb n="152" />
        136 
3) Für das von den Gemeindevorständen bezuͤglich von den Bezirksvor- 
stehern zu beobachtende Verfahren gelten die in der angezogenen Bekannt- 
machung der Landes-Direktion ertheilten Vorschriften. 
4) Die zu den Tabellen erforderlichen Netze werden zur Vertheilung an die 
Großherzoglichen Bezirks-Direktoren abgegeben, an welche sich auch die 
Gemeindevorstände derjenigen größeren Orte zu wenden haben, in denen 
die Vertheilung von Netzen an die einzelnen Hausbesitzer zur Selbstein- 
zeichnung der in jedem Hause wohnenden Personen zweckmäßig und thun- 
lich erscheint. 
5) Die Gemeindevorstände haben die in jedem Orte bewirkten genauen Auf- 
zeichnungen unverzüglich nach deren Vollendung, mit einem Zeugnisse 
der erfolgten Prüfung und Richtigkeit versehen, an die Großherzoglichen 
Bezirks-Direktoren abzugeben, welche dann die sorgfältige eigene Prüfung 
der Vorlagen sowie die Aufstellung der Ortsbevölkerungs-Tabellen, nach 
Justizamts-Bezirken gesondert, zu bewirken und diese mit dem Prüfungs- 
und Richtigkeits-Zeugnisse zu versehen haben. 
6) Von Seiten der Bezirks-Direktoren sind die Bevölkerungslisten spätestens 
bis zum 15. Januar 1856 mit Bericht, welcher die nach Befinden er- 
forderlichen Erläuterungen enthalten muß, an das unterzeichnete Staats- 
Ministerium einzusenden. 
Weimar am 21. September 1855. 
Großberzoglich Sachsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
III. Auf dem Grunde höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, 
des Großherzogs, ist dem Kaufmann Jakob Siebert zu Frankfurt a./M. 
auf diesfallsiges Nachsuchen ein Patent auf die von Napoleon Neron zu 
Paris gemachte, bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium durch Zeichnung 
und Beschreibung nachgewiesene Erfindung eines Kapselbehälters für jede Art 
von Schußwaffe — nachdem laut beigebrachten notariellen Akt d. d. Frank- 
furt a.M. den 20. September 1855 alle Rechte eines Eigenthümers dieser 
Erfindung an den zuerst genannten ꝛc. Siebert uͤbergegangen sind — für die 
Dauer von fünf Jahren, vom heutigen Tage an gerechnet, für den Umfang 
des Großherzogthumes mit der Wirkung ertheilt worden, daß Niemand ohne 
vorher erlangte Zustimmung des Patent-Inhabers die gedachte Erfindung zu 
benutzen berechtigt ist, ohne daß aber Jemand in der Benutzung bereits be- 
kannter diesfallsiger Vorrichtungen behindert werden soll.
        <pb n="153" />
        137 
Auch ist bei Bewilligung des Patentes — welches übrigens dann als er- 
loschen zu betrachten ist, wenn die bleibende Ausführung und Anwendung der 
Erfindung im Großherzogthume nicht binnen Jahresfrist nachgewiesen wird — 
die Neuheit und Eigenthümlichkeit mehr gedachter Erfindung im Sinne der laut 
der Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Regierungs-Blatt vom Jahre 1843, 
S. 13, 14, 15, 16) in den Zollvereins-Staaten bei Ersindungs-Patenten zu 
beobachtenden Grundsätze ausdrücklich vorausgesetzt worden. 
Nachdem die diesfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt 
worden ist, wird solches hierdurch zur öffentlichen Kunde gebracht. 
Weimar am 14. November 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
IIII. Von der Königlich Sächsischen Staatsregierung ist dem dortigen 
Neben-Zollamte 1 zu Brambach die weitere Befugniß zum unbeschränkten Be- 
gleitscheinwechsel mit dem Königlich Preußischen Haupt-Zollamte zu Witten- 
berge ertheilt worden. 
Mit Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 11. Septem- 
ber v. J. wird solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 17. November 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
epartement der Finanzen. 
G. Thon. 
Bekanutmachungen. 
I. Mit dem 1. Dezember d. J. wird bei sämmtlichen Großherzoglich Säch- 
sischen Fürstlich Thurn= und Tarxis'schen Poststellen die in Weimar und Eisenach 
schon jetzt bestehende Einrichtung in's Leben treten, daß auch Briefe an Per- 
sonen im Orte selbst (Stadtbriefe), nach folgenden Bestimmungen, zur Beförde- 
rung durch die Briefträger am Schalter aufgegeben, oder in den Briefkasten 
eingelegt werden können. 
Die Befäörderung solcher Briefe durch die Briefträger erfolgt gleichzei- 
tig mit den weiter hergekommenen Briefen gegen eine Bestellgebühr von 
1/ Sgr., welche am Schalter oder durch eine Freimarke vorausbezahlt 
werden kann. 
Briefe an öffentliche Behörden, welche an demselben Orte ihren Sitz 
haben, dürfen, wenn sie portofreie herrschaftliche Angelegenheiten be-
        <pb n="154" />
        138 
treffen, gar nicht, sofern sie aber zahlbare Privat-Angelegenheiten be- 
treffen, nur frankirt aufgegeben werden. 
Sollten derartige Bestellgebühren pflichtige Briefe unfrankirt in den 
Briefkasten gelegt werden, so wird dem Adressaten die im Vorstehenden 
festgesetzte Bestellgebühr angefordert, falls dieser aber die Zahlung ver- 
weigert, der Brief wie ein Retour-Brief behandelt und von dem Aufgeber 
die Bestellgebühr erhoben. 
Bis auf Weiteres werden auch rekommandirte Briefe zur Bestel- 
lung am Postorte selbst angenommen. 
Die Aufgabe derselben hat am Schalter Statt zu finden und es ist 
für den Aufgabeschein, auch wenn der Aufgeber einen solchen nicht ver- 
langt, von diesem eine Gebühr von ½ Sgr. zu erheben. 
Die in den Briefkasten geworfenen rekommandirten Stadtbriefe werden 
als unbestellbar behandelt. 
An Porto und Bestellgebühr sind für einen rekommandirten Stadt- 
brief ½ Sgr. zu entrichten. 
Es steht dem Aufgeber frei, diesen Betrag bei der Aufgabe voraus 
zu bezahlen. 
Für die zur Bestellung mittelst der Stadtpost aufgegebenen rekommandir- 
ten Briefe wird von Seiten der Postverwaltung dieselbe Garantie und Ent- 
schädigung geleistet, wie für die anderen zur Post gegebenen rekomman- 
dirten Briefe; dießfallsige Reklamationen müssen jedoch bei Verlust jedes 
Anspruches auf Entschädigung innerhalb vier Wochen, vom Tage der Auf- 
gabe an gerechnet, unter Vorlage des Aufgabescheines, geltend gemacht werden. 
Weimar am 9. November 1855. 
Großherzoglich Sächsische Ober-Postinspektion. 
K. Bergfeld. 
II. In Gemäßheit eines hohen Ministerial-Beschlusses wird der Name 
„Morie“ in der zweiten Zeile der Bekanntmachung des Großherzoglichen Mi- 
nisterial-Departements des Innern vom 24. Oktober 1855, die Ertheilung ei- 
nes Erfindungs-Patentes auf eine eigenthümliche Kugel-Waschmaschine betref- 
fend (Regierungs-Blatt Seite 130), 
in den Namen „Moore“ 
hiermit berichtiget und solches öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar am 22. November 1855. 
Die Redaktion des G’ Regierungs-Blattes. 
Ern
        <pb n="155" />
        KRegierungs-Blatt 
Großherzogihum 
Sachsen--Weimar-Eisenach. 
Nummer 26. Weimar. 30. November 1855. 
  
  
Ministerial-Bekanutmachungen. 
1. Auf dem Grunde höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des 
Großherzogs, ist dem Apotheker J. N. Grote zu Braunschweig auf diesfall- 
siges Nachsuchen ein Patent 
1) auf die alleinige Anfertigung und den alleinigen Debit eines von ihm 
erfundenen Präparates zur Reinigung und Klärung süßen Wassers Be- 
hufs der Herstellung guten Trinkwassers, 
2) auf den alleinigen Debit eines zur leichteren Anwendung des Präpa- 
rates erfundenen, durch Zeichnung und Beschreibung erläuterten Taschen- 
Filtrir-Apparates 
auf die Dauer von fünf Jahren, vom heutigen Tage an gerechnet, für den 
Umfang des Großherzogthumes mit der Wirkung ertheilt worden, daß Nie- 
mand ohne vorher erlangte Zustimmung des Patent-Inhabers die gedachte 
Erfindung zu benutzen berechtigt ist, ohne daß jedoch Jemand in der Anwen- 
dung bereits bekannter Theile der Erfündung beschränkt werden soll. 
Uebrigens ist bei Bewilligung des Patentes — welches dann als erloschen 
zu betrachten ist, wenn die bleibende Einführung und Anwendung der Erfin- 
dung im Großherzogthume nicht binnen Jahresfrist nachgewiesen wird — die 
Neuheit und Eigenthümlichkeit mehr gedachter Ersindung im Sinne der laut der 
Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Regierungs-Blatt vom Jahre 1843, 
S. 13, 14, 15, 16) in den Zollvereins-Staaten bei Erfindungs-Patenten zu 
beobachtenden Grundsätze ausdrücklich vorausgesetzt worden. 
30
        <pb n="156" />
        146 
Nachdem die diesfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertiget 
worden ist, wird solches andurch zur öffentlichen Kunde gebracht. 
Weimar am 14. November 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
II. Von der Königlich Preußischen Staatsregierung ist in Ruhrort, in 
der Rheinprovinz, ein Haupt-Steueramt mit Niederlage, unter Erklärung des 
dortigen Hafens zum Freihafen, errichtet worden und wird solches mit dem 
1. Dezember d. J. in Wirksamkeit tretm. 
Es wird solches unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung 
vom 8. September v. J. (Seite 333 des Regierungs-Blattes) hiermit zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 19. November 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
III. Mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit, des Groß- 
herzogs, wird andurch angeordnet, daß eine Steuervergütung für ausgehenden 
Branntwein von dem Tage ab, wo die diesfällige Anordnung den mit der 
Ausgangsabfertigung beauftragten Behörden bekannt wird, bis auf Weiteres 
nicht gewährt werde. 
Weimar am 28. November 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon.
        <pb n="157" />
        Uegierungs-Blatt 
Großberzogthum 
Sachsen-Weimar-Eifenach. 
Nummer 27. eimar. 4. Dezember 1835. 
  
Ministerial-Bekanutmachung. 
Nachdem der nachstehend abgedruckte, unter dem 14. Juni d. J. mit 
Großbritannien abgeschlossene Zusatzvertrag zu der Uebereinkunft vom 13. Mai 
1846 wegen gegenseitigen Schutzes der Autoren-Rechte gegen Nachdruck und 
Nachbildung 2c. (Seite 162 fg. des Regierungs-Blattes vom Jahre 1847) 
ratifizirt worden, auch die Auswechselung der gegenseitigen Ratifikations-Ur- 
kunden erfolgt ist: so wird solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 27. November 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Se. Majestät der König von Preußen, in Ihrem Eigenen sowohl, als 
im Namen Sr. Majestät des Königs von Sachsen, Sr. Königlichen Hoheit 
des Großherzogs von Sachsen-Weimar, Sr. Hoheit des Herzogs von Sachsen- 
Meiningen, Sr. Hoheit des Herzogs von Sachsen-Altenburg, Sr. Hoheit des 
Herzogs von Sachsen-Coburg-Gotha, Sr. Hoheit des Herzogs von Braun- 
schweig, Sr. Hoheit des Herzogs von Anhalt-Dessau-Cöthen, Gr. Hoheit des 
Herzogs von Anhalt-Bernburg, Sr. Durchlaucht des Fürsten von Schwarz-= 
burg-Rudolstadt, Sr. Durchlaucht des Fürsten von Schwarzburg-Sonders- 
hausen, Sr. Durchlaucht des Fürsten von Reuß älterer Linie, Sr. Durchlaucht 
31
        <pb n="158" />
        142 
des Fuͤrsten von Reuß juͤngerer Linie einerseits, und Ihre Majestät die Königin 
des vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland andererseits, von 
dem Wunsche geleitet, die zwischen Ihren gedachten Majestäten am 13. Mai 
1846 in Berlin zum gegenseitigen Schutze wider Nachdruck abgeschlossene Ueber- 
einkunft zu erweitern, haben beschlossen zu diesem Zwecke einen Zusatzvertrag 
abzuschließen und deßhalb zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich: 
Se. Majestät, der König von Preußen, den Herrn Albrecht, Grafen 
von Bernstorff, Allerhöchstihren wirklichen Geheimen Rath und Kam- 
merherrn, außerordentlichen Gesandten und Bevollmächtigten Minister bei 
Ihrer Großbritannischen Majestät, Ritter des Rothen Adler-Ordens erster 
Klasse mit Eichenlaub, Großkreuz des Civil-Verdienst-Ordens der Baye- 
rischen Krone, Ritter des Königlich Sicilianischen St. Januarius-Ordens, 
Ritter des Kaiserlich Russischen St. Stanislaus-Ordens, Komthur des 
Königlich Portugiesischen Christus-Ordens; 
Und Ihre Majestät, die Königin des vereinigten Königreichs von 
Großbritannien und Irland, den sehr ehrenwerthen Georg Wilhelm 
Friedrich, Grafen von Clarendon, Baron Hyde von Hindon, Pair 
des vereinigten Königreichs, Mitglied Ihrer Großbritannischen Majestät 
Geheimen Rathes, Ritter des Ordens vom Hosenbande, Großkreuz des 
Bath-Ordens, Ersten Staats-Sekretär Ihrer Großbritannischen Majestät 
für die auswärtigen Angelegenheiten, und den sehr ehrenwerthen Eduard 
Johann, Baron Stanley von Alderley, Pair des vereinigten König- 
reichs, Mitglied Ihrer Großbritannischen Mäjestät Geheimen Rathes und 
Präsident des Geheimen Raths-Ausschusses für Angelegenheiten des Han- 
dels und der ausländischen Plantagen; 
welche nach geschehener Auswechselung ihrer richtig befundenen Vollmachten 
folgende Artikel verabredet und abgeschlossen haben: 
Artikel I. 
Man ist übereingekommen, daß alle Bücher, Stiche und Zeichnungen, 
welche innerhalb des Gebietes irgend eines anderen Staates, der eine Ueberein- 
kunft wider den Nachdruck mit Großbritannien abgeschlossen hat oder abschließt, 
oder einer solchen beigetreten ist oder beitritt, veröffentlicht find, bei ihrer Aus- 
fuhr aus Preußen, Sachsen, Sachsen-Weimar, Sachsen-Meiningen, Sachsen- 
Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, Braunschweig, Anhalt-Dessau-Cöthen, An- 
halt-Bernburg, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen oder
        <pb n="159" />
        143 
Reuß, für die Zwecke der gegenwärtigen Uebereinkunft angesehen werden sollen, 
als ob sie aus dem Lande ihrer Veröffentlichung ausgeführt wären. 
Artikel I. 
Der Schutz, welcher durch die unter dem 13. Mai 1846 zwischen den 
hohen kontrahirenden Theilen abgeschlossene Uebereinkunft den Original-Werken 
zugesichert wurde, wird auf Uebersetzungen ausgedehnt; worunter jedoch aus- 
drücklich verstanden ist, daß die Absicht des gegenwärtigen Artikels einfach dahin 
geht, den Uebersetzer bezüglich seiner eigenen Uebersetzung zu schützen und daß 
nicht bezweckt wird, auf den ersten Uebersetzer #rgend eines Werkes das aus- 
schließliche Recht zum Uebersetzen dieses Werkes zu übertragen, ausgenommen 
in dem im folgenden Artikel vorgesehenen Falle und Umfange. 
Artikel III. 
Der Verfasser irgend eines in einem der beiden Staaten veröffentlichten 
Werkes, welcher sich das Recht der Uebersetzung desselben vorbehalten wissen 
will, soll bis zum Ablauf von fünf Jahren vom Datum der ersten Veröffent- 
lichung der von ihm autorisirten Uebersetzung an, zum Schutze gegen die Publi- 
kation jeder von ihm nicht also autorisirten Uebersetzung in dem andern Staate 
in folgenden Fällen berechtigt seyn: 
&amp;#. 1. Wenn das Original-Werk in dem einen Staate, innerhalb 
dreier Monate nach seiner Veröffentlichung in dem anderen Staate, ein- 
registrirt und niedergelegt worden ist. 
#§#. 2. Wenn der Verfasser auf dem Titelblatte seines Werkes seine 
Absicht vermerkt hat, sich das Recht der Uebersetzung desselben vorzu- 
behalten. 
##. 3. Vorausgesetzt ist immer, daß mindestens ein Theil der auto- 
risirten Uebersetzung innerhalb eines Jahres nach erfolgter Einregistrirung 
und Niederlegung des Originals erschienen seyn und daß das Ganze 
innerhalb dreier Jahre nach dem Datum dieser Niederlegung veröffent- 
licht seyn wird. 
K 4. Vorausgesetzt ist ferner, daß die Veröffentlichung der Ueber- 
setzung in einem von den beiden Staaten Statt findet und daß dieselbe 
in Gemäßheit der Bestimmungen des Artikel II der Uebereinkunft vom 
13. Mai 1846 einregistrirt und niedergelegt wird. 
31
        <pb n="160" />
        144 
In Bezug auf Werke, welche in Theilen veröffentlicht werden, wird es 
genügen, wenn die Erklärung des Verfassers, daß er sich das Recht der Ueber- 
setzung vorbehalte, in dem ersten Theile erscheint. Jedoch soll, mit Rücksicht 
auf den durch diesen Artikel auf fünf Jahre beschränkten Zeitraum für die 
Ausübung des ausschließlichen Rechtes der Uebersetzung, jeder Theil als ein 
besonderes Werk behandelt und jeder Theil in dem einen Staate, innerhalb 
dreier Monate nach seiner ersten Veröffentlichung in dem anderen, einregistrirt 
und niedergelegt werden. 
Artikel IV. 
Die Bestimmungen der vorstehenden Artikel sollen auch auf die Darstel- 
lung dramatischer Werke und die Aufführung musikalischer Kompositionen in 
so weit anwendbar seyn, als die Gesetze jedes der beiden Staaten in dieser 
Beziehung auf die zum ersten Male in denselben öffentlich dargestellten oder 
aufgeführten dramatischen und musikalischen Werke Anwendung finden, oder 
finden sollen. 
Um jedoch dem Verfasser den Anspruch auf gesetzlichen Schutz in Bezug 
auf die Uebersetzung eines dramatischen Werkes zu gewähren, muß eine solche 
Uebersetzung innerhalb dreier Monate nach der Einregistrirung und Niederlegung 
des Originals erscheinen. 
Es versteht sich, daß der durch gegenwärtigen Artikel gewährleistete Schutz 
nicht beabsichtigt wird, um angemessene Nachahmungen oder Bearbeitungen 
dramatischer Werke, je für die Bühne in Preußen oder in England, zu ver- 
hindern, sondern daß er lediglich unrechtmäßigen Uebersetzungen vorbeugen soll. 
Die Frage, ob ein Werk Nachahmung oder Nachdruck ist, soll in allen 
Fällen von den Gerichtshöfen der bezüglichen Staaten, in Gemäßheit der in 
jedem derselben geltenden Gesetze, entschieden werden. 
Artikel V. 
Ungeachtet der Bestimmungen des Artikel 1 des Vertrages vom 13. Mai 
1846 und des Artikel II des gegenwärtigen Zusatzvertrages sollen aus Zei- 
tungen oder periodischen Schriften, welche in einem der beiden Staaten erschei- 
nen, entlehnte Artikel in den Zeitungen oder periodischen Schriften des anderen 
Staates wieder abgedruckt oder übersetzt werden können, wenn nur die Quelle, 
aus welcher solche Artikel entnommen sind, angegeben wird.
        <pb n="161" />
        145 
Doch soll diese Erlaubniß nicht so gedeutet werden, als ob fie in einem 
der beiden Staaten den Wiederabdruck oder die Uebersetzung von Artikeln aus 
Zeitungen oder periodischen Schriften, welche in dem auderen Staate erscheinen, 
gestatte, wenn die Verfasser derselben in derjenigen Zeitung oder periodischen 
Schrift, in welcher solche Artikel erschienen sind, auf eine in die Augen fallende 
Weise bekannt gemacht haben, daß sie deren Wiederabdruck verbieten. 
Diese letzte Bestimmung soll indessen auf Artikel politischen Inhaltes keine 
Anwendung finden. 
Artikel VI. 
Der gegenwärtige Zusatzvertrag soll so schnell als möglich nach Auswech- 
selung der Ratifikationen in Ausführung kommen. In jedem Staate soll zuvor 
von der Regierung desselben gebührender Maßen der Tag bekannt gemacht 
werden, welcher für diese seine Ausführung festgesetzt werden wird, und seine 
Bestimmungen sollen nur auf Werke Anwendung finden, welche nach jenem 
Tage veröffentlicht werden. 
Artikel VII. 
Der gegenwärtige Zusatzvertrag soll dieselbe Dauer haben wie der Vertrag 
vom 13. Mai 1846. Er soll ratifizirt und die Ratiflkationen zu London so 
schnell als möglich, innerhalb zweier Monate vom Datum der Unterzeichnung 
ab, ausgewechselt werden. 
Zu Urkunde dessen haben die oben genannten Bevollmächtigten die gegen- 
wärtige Uebereinkunft unterzeichnet und mit ihren Wappen besiegelt. 
So geschehen zu London den vierzehnten Juni im Jahre des Herrn Ein 
Tausend Acht Hundert fünf und fünfzig. 
gez. Bernstorfl. 
Clarendon. 
* Stanley of Alderley.
        <pb n="162" />
        146 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar— 
Eisenach, Landgraf in Thuͤringen, Markgraf zu Meißen, 
gefuͤrsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 2. 
verordnen hiermit unter Zustimmung des getreuen Landtages nachträglich zu 
dem Gesetze vom 9. Juli 1847: 
Der nach der Gesetzgebung des Großherzogthumes begründete Schutz des 
Eigenthumes an Werken der Wissenschaft und Kunst gegen Nachdruck 
und Nachbildung, sowie gegen unbefugte öffentliche Aufführung drama- 
tischer und musikalischer Werke, findet auch auf Uebersetzungen solcher 
in dem vereinigten Königreiche von Großbritannien und Irland erschie- 
nenen oder aufgeführten Werke, ingleichen auf die aus Zeitungen oder 
periodischen Schriften, welche in dem gedachten Königreiche erscheinen, 
entlehnten Artikel unter den nach dem vorstehend bekannt gemachten 
Zusatzvertrage vom 14. Juni d. J. vereinbarten Voraussetzungen und 
näheren Bestimmungen Anwendung. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 27. November 1855. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode. 
Nachtrag 
zu dem Gesetze vom 9. Juli 1847 zum 
Schutze des Eigenthumes an englischen 
Werken der Wissenschaft und Kunst ge- 
gen Nachdruck und Nachbildung.
        <pb n="163" />
        147 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des unterzeichneten 
Staats-Ministeriums vom 5. Juli 1852 (Regierungs-Blatt Nr. 24, Seite 
163, 164) werden die Gemeindevorstände des Großherzogthumes hierdurch an- 
gewiesen, diejenigen Fälle, in welchen unbefugte Mäkler wegen ihres Geschäfts- 
betriebes verwarnt worden find, in die über Polizei-Uebertretungen, nach der 
Bekanntmachung vom 19. Juli 1851, Ziffer 2 (Regierungs-Blatt Nr. 32, 
Seite 343) an die Großherzoglichen Bezirks-Direktoren einzusendenden Ver- 
zeichnisse mit aufzunehmen. 
Weimar am 19. November 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departemens-Chef. 
Julius von Helldorff. 
II. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des unterzeichneten Staats- 
Ministeriums vom 5. Juli d. J. wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß ge- 
bracht, daß zufolge höchster Entschließung Sr. Königlichen Hoheit, des Groß- 
herzogs, mit der Neuwahl von Landtags-Abgeordneten für das Großherzogthum 
im Laufe des nächsten Monats Dezember, und zwar, soweit thunlich, schon in 
der ersten Hälfte desselben, vorgeschritten werden soll. 
Dabei wird bemerkt, daß von dem unterzeichneten Staats-Ministerium, 
im Gebrauche der im KF. 11 des Gesetzes vom 6. April 1852 gegebenen Er- 
mächtigung, außer den bereits in der oben angezogenen Bekanntmachung be- 
zeichneten Kommissaren für die allgemeinen Wahlen, nachgenannte Personen zu 
Wahl-Kommissaren ernannt worden sind: 
A. für die Wahl derjenigen Staatsangehörigen, welche aus anderen Quellen, 
als dem Grundbesitze, ein jährliches Einkommen von wenigstens ein 
Tausend Thalern beziehen 
u) im I. Verwaltungsbezirke: der Bezirksabgeordnete Justiz-Amtmann 
Ludwig Venus, zu Großrudestedt; 
b) im II. Verwaltungsbezirke: der Bezirksabgeordnete Buchhändler 
Dr. Friedrich Bran, zu Jena;
        <pb n="164" />
        148 
c) im III. Verwaltungsbezirke: der Bezirksabgeordnete Justiz-Rath 
Carl Kretzer, zu Eisenach; 
d) im IV. Verwaltungsbezirke: der Bezirksabgeordnete Kammerherr 
Emil Freiherr von Boyneburg-Lengsfeld, auf Weilar; 
e)eim V. Verwaltungsbezirke: der Bezirksabgeordnete Domherr, 
Kammerherr von Zehmen, auf Markersdorf; 
B. für die Wahl der Besitzer eines inländischen Grundeigenthumes von we- 
nigstens ein Tausend Thalern jährlicher Rente 
der Rittergutsbesitzer, Kaufmann und Fabrikherr Eduard Hagenbruch, 
auf Liebsdorf, zu Weimar. 
Weimar am 27. November 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
Bekanuntmachung. 
Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachungen vom 27. April 
1837 (Weimarische Zeitung vom Jahre 1837 Nr. 35) und vom 20. Februar 
1838 (Regierungsblatt vom Jahre 1838 Seite 7) machen wir den betreffen- 
den Behörden andurch bekannt, daß die den Sendungen an und von Großber- 
zoglichen Behörden in Kriminal-Untersuchungssachen Unvermögender auf den 
Königlich Preußischen Posten, gegen Gewährung des Receiprokums, zugestandene 
Porto-Freiheit nur auf Korrespondenz, Geld= und Akten-Sendungen 
— letztere bis zu dem Gewicht von je 20 Pfund — Anwendung findet. 
Weimar am 22. November 1855. 
Großherzoglich Sächsische Ober-Postinspektion. 
K. Bergfeld.
        <pb n="165" />
        Uegierungs- Blatt 
Großherzogihum 
Sachsen-Weimar. Eisenach. 
Nummer 28. Weimar. 14. Dezember 1855. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar= 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 2. 
haben mit Zustimmung des getreuen Landtages das nachstehende Gesetz über die 
bei Anlegung der Werra-Eisenbahn von Eisenach über Marksuhl, Salzungen und 
Meiningen nach Coburg erforderlichen zwangsweisen Eigenthums-Abtretungen zu 
erlassen beschlossen. 
  
Erster Theil. 
Grundbestimmungen über die Enteignung. 
Art. 1. 
Zur Herstellung und Unterhaltung einer an die Königlich Bayersche Lud- 
wigs-Südnordbahn sich unmittelbar auschließenden, von Coburg über Meiningen 
nach Eisenach zur Thüringischen Bahn führenden Eisenbahn, sowie zu geneh- 
migten Aenderungen und Erweiterungen dieses Unternehmens, ist das erforder- 
liche öffentliche und Privat-Grundeigenthum im diesseitigen Staatsgebiete mit 
Einschluß von Gebäuden und Zubehbßrungen, sowie von Rechten und Gerechtig- 
keiten nach den Vorschriften dieses Gesetzes abzutreten. 
32
        <pb n="166" />
        150 
Das Recht, diese Abtretung zu verlangen, steht demjenigen zu, welchem die 
Befugniß zur Herstellung und zum Betriebe der gedachten Bahn von Uns zu— 
gestanden worden und tritt ein, sobald die Genehmigung der Baupläne mit 
genauer Angabe der Richtungslinien und der Zeiträume, innerhalb deren die 
Anlagen zur Ausführung kommen sollen, durch Unser Staats-Ministerium zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht worden ist. 
Art. 2. 
Der Bauunternehmer ist berechtigt, die Abtretung von Grundstücken zu 
verlangen: 
1) zu der Bahn selbst, ihrer Einfriedigung und Sicherstellung, den Aus- 
weichestellen, Auffahrten und Abfahrten, Aufseher= und Wärter-Woh- 
nungen; 
2) zu den Bahnhöfen, Stations-Plätzen und überhaupt zu allen zum zweck- 
mäßigen Transport-Betriebe nöthigen Einrichtungen; 
3) zu der Unterbringung oder Gewinnung von Erde, Sand, Schutt, Stei- 
nen 2c., insofern deshalb die vorübergehende Benutzung der Grundstücke 
(Art. 3) nicht für hinreichend oder nicht für zulässig erkannt wird; 
4) zu denjenigen im öffentlichen Interesse in Folge der Eisenbahnanlage 
herzustellenden Straßen, Wegen, Fluß-Korrektionen, Brücken und anderen, 
auch durch sicherheitspolizeiliche Rücksichten gebotenen Einrichtungen, deren 
Anlage nach den Gesetzen, dem genehmigten Bauplane oder den ertheil- 
ten bahnpolizeilichen Vorschriften erforderlich wird. 
Art. 3. 
Unter dem der zwangsweisen Abtretung unterliegenden Grundeigenthume 
(Art. 2) sind alle Arten von unbeweglichen Sachen nebst ihren Zubehörungen 
begriffen, einschließlich der Real-Berechtigungen. 
Erfordert eine der im Art. 2 bezeichneten Anlagen die Bestellung einer 
Dienstbarkeit auf ein Grundstück oder macht sich eine solche in Folge dieser An- 
lage nöthig, so ist auch diese Dienstbarkeit auf Verlangen des Unternehmers 
einzuräumen. · 
EbensomußdievorübergehendeBenutzungdesGkundeigenthumesWHA- 
richtung von Nebenwegen, zur Niederlegung, Anfuhr oder Gewinnung von Bau- 
stoffen (Art. 2. Ziffer 3), sowie zur einstweiligen Verlegung von Flüssen, Bä- 
chen und Gräben 2c. im Zwecke des Hauptunternehmens gestattet werden. 
Dauert die Benutzung über drei Jahre fort, so kann sie nicht mehr als vor- 
übergehend angesehen werden und der Eigenthümer des Grundstückes, dessen Be-
        <pb n="167" />
        151 
nutzung noch länger in Anspruch genommen wird, ist sodann berechtigt, die ei- 
genthümliche Uebernahme desselben von Seiten des Unternehmers zu verlangen. 
Eine Verpflichtung, Wohn-, Wirthschafts= oder Fabrik-Gebäude nur vor- 
übergehend zu Zwecken der Eisenbahn zu überlassen, findet überafl nicht, bek 
anderen Grundstücken aber in dem Falle nicht Statt, wenn deren Beschaffenheit 
wesentlich und bleibend durch diese Ueberlassung verändert werden sollte. 
Art. 3. 
Wenn nur Theile eines Grundbesitzes in Anspruch genommen werden, 
darf der Eigenthümer in folgenden Fällen verlangen, daß ihm dieser Grundbe= 
sitz ganz abgenommen werde: 
1) wenn ein Gebäude theilweise abgetreten werden soll; 
2) wenn ein zu einem Gebäude gehöriger und unmittelbar neben demselben 
gelegener Garten, Hofraum oder anderer den Bewohnern des Gebäudes 
vorzugsweise nutzbarer Platz, ganz oder auch nur theilweise Gegenstand 
des Anspruchs ist; vorausgesetzt, daß nicht nach dem Urtheile Sachver- 
ständiger der übrigbleibende Grundbesitz ungeachtet der beanspruchten 
thrilweisen Enteignung entweder seiner bisherigen Bestimmung noch ge- 
nügt oder dieser Zweck durch eine von dem Bauunternehmer dargebotene 
Areal-Erweiterung vollständig erreicht wird; 
3) wenn der Anspruch auf Eins von mehren zu demselben Gewerbs- 
oder landwirthschaftlichen Betriebe gehörenden oder zu einer andern ge- 
meinschaftlichen Benutzung bestimmten Gebäuden oder auf einen dazu 
gehörigen Platz gerichtet ist und nach dem Urtheile Sachverständiger durch 
Absonderung des angesprochenen Theils die Fortsetzung des Betriebes 
oder der bisherigen Benutzung unmöglich gemacht oder wesentlich er- 
schwert werden würde, ohne daß der Bauunternehmer eine genügende 
Areal-Erweiterung gewährt; 
4) wenn bei der Abtretung eines Theils von anderen, unter 2 und 3 nicht 
begriffenen Grundstücken der übrigbleibende Theil nicht über vier und 
zwanzig Weimarische Quadrat-Ruthen an einem Stück beträgt und nach 
dem Urtheile Sachverständiger von dem bisherigen Eigenthümer zweck- 
mäßig nicht mehr benutzt werden kann; 
5) wenn durch Abtretung einer Berechtigung das Grundeigenthum, zu des- 
sen Vortheil sie besteht, nach dem Gutachten Sachverständiger für seine 
Bestimmung unbrauchbar wird. 
32“
        <pb n="168" />
        152 
Art. 3. 
Kann ein Grundstück, auf welchem die Gewinnung von Bau-Materialien 
im Wege der vorübergehenden zwangsweisen Benutzung (Art. 3) zugelassen 
worden ist, in Folge dieser Gewinnung nach sachverständigem Gutachten ferner- 
hin seiner Bestimmung gemäß nicht mehr mit Vortheil von dem Eigenthümer 
benutzt werden, so steht es diesem ebenfalls frei, dasselbe dem Bauunternehmer 
gänzlich abzutreten und die Entschädigung für den Substantial-Werth in An- 
spruch zu nehmen. 
Art. 6. 
Wenn der Unternehmer ein abgetretenes Grundstück ganz oder zum Theil 
binnen Jahresfrist nach vollständiger Eröffnung der Bahn weder zu dieser selbst, 
noch zu den Zubehörungen derselben verwendet, auch dessen zum Ausbau und 
Betrieb der Bahn nicht noch bedarf oder wenn er solches wohl gar an Dritte 
zu Privat-Zwecken wieder zu veräußern beabsichtigt, sollen der ursprüngliche Ei- 
genthümer oder dessen Erben das Wiederkaufsrecht gegen verhältnißmäßige Er- 
stattung der Leistungen, welche bei der Enteignung eingetreten waren, innerhalb 
zweier Jahre ausüben können und soll zu diesem Zwecke der Unternehmer dem 
ursprünglichen Eigenthümer die Zurücknahme des fraglichen Grundstücks an- 
bieten. 
Art. 7. 
Der Abtretung, Belastung und Ueberlassung des Grundeigenthumes, welche 
auf dem Grunde des gegenwärtigen Gesetzes erzwungen werden kann, stehen 
gesetzliche, richterliche, vertragsmäßige oder letztwillige Veräußerungsverbote oder 
Beschränkungen nicht entgegen. 
Art. 8. 
Wenn der Baunnternehmer den Eigenthümer oder Inhaber von Grund- 
besitzungen oder Gerechtsamen, welche er für den Eisenbahnbau zu erwerben 
oder zu benutzen beabsichtigt, von dieser seiner Absicht durch das Gericht der 
belegenen Sache benachrichtigt, so darf innerhalb eines Jahres bei Vermeidung 
des im Art. 13 bestimmten Nachtheiles ohne Zustimmung des Bauunternehmers 
weder ein Neubau auf dem in Anspruch genommenen Grund und Boden be- 
gonnen oder fortgesetzt, noch die gewöhnliche Feldbestellung vorgenommen, noch 
eine sonstige die Entschädigungsforderung erhöhende und durch die Nothwendig- 
keit nicht gebotene Maßregel getroffen werden. 
Die aufgelegte Beschränkung fällt jedoch ohne Weiteres weg, wenn nicht 
vor Ablauf des eben gedachten Jahres ein förmlicher Enteignungsantrag ge- 
stellt worden ist. 
Eine wiederholte Beschränkung findet nicht Statt.
        <pb n="169" />
        153 
Zweiter Theil. 
Bestimmungen über die Entschädigungsleistungen und sonstigen 
Verbindlichkeiten des Bauunternehmers bezüglich der Enteignung. 
Art. 9. 
Für jede Abtretung, Belastung oder Ueberlassung, welche auf dem Grunde 
des gegenwärtigen Gesetzes gefordert wird, ist vollständige Entschädigung zu lei- 
sten, nach dem wahren gemeinen Werthe oder nach demjenigen Preise, welchen 
der in Frage kommende Gegenstand nach ortsgewöhnlicher Würderung zur Zeit 
der Abtretung, Belastung oder Ueberlassung hat. 
Bei der Werthsbestimmung sind aber zugleich alle Schäden und Nachtheile, 
welche den Eigenthümer vorübergehend oder bleibend durch die Abtretung u. s. w. 
treffen, mit in Anschlag zu bringen, z. B. 
a) in Beziehung auf Lage, Nahrung und Gewerbsbestimmung; 
b) wegen unvorhergesehener Unterbrechung des Besitzstandes; 
c) wegen Beschädigung oder Verlustes der Früchte; 
d) wegen Werthsminderung des etwa übrig bleibenden Besitzthumes und 
wegen des Mehrwerthes, welchen der abzutretende Gegenstand durch sei- 
nen Zusammenhang mit anderen Einrichtungen oder Besitzungen oder 
durch seine bisherige Benutzungsweise für den Eigenthümer behauptete. 
Die Rechtsgrundsätze über den Ersatz solcher Schäden, welche zwar durch 
Anlagen und Unternehmungen der im Art. 2 bezeichneten Art, aber nicht durch 
die dabei vorgekommene Enteignung verursacht werden, erleiden durch das ge- 
genwärtige Geseß keine Aenderung. 
Art. 10. 
Bei Feststellung der Entschädigung für die einstweilige Benutzung eines 
Grundstückes sind die ortsüblichen Pachtpreise zu Grunde zu legen, jedoch mit 
Berücksichtigung des Vortheils eigner Bewirthschaftung, wo diese Statt fand, 
und überhaupt mit Berücksichtigung des besonderen Nachtheils, welcher für den 
Eigenthumer, Pachter, Miether oder Nutznießer nach seinen Verhältnissen aus 
jener Benutzung entsteht. 
Art. 11. 
Bei Gebäuden und Anlagen, welche ihrer Lage und Einrichtung nach zum 
Vergnügen des Eigenthümers gereichen und besonders zu diesem Behufe bestimmt 
sind, ist der Verlust des Gebrauchs zu diesem Zwecke mit als Gegenstand der 
Entschädigung anzusehen und es muß darauf, wenn der Eigenthümer es verlangt, 
bei Bestimmung der Euntschädigung nach billigem Ermessen mit Rücksicht genom- 
men werden, sofern nicht aus der Oertlichkeit hervorgeht, daß der Eigenthümer
        <pb n="170" />
        154 
durch Verwendung der ihm für das Gebäude oder das Grundstück der Würde- 
rung nach zu gewährenden Abtretungssumme sich dieselbe Annehmlichkeit auf 
einem andern Platze zu verschaffen im Stande ist. 
Art. 12. 
Der sogenannte Liebhaberwerth (pretium aflectionis), sowie Vortheile, 
welche aus erst in der Folge beabsichtigten Verbesserungen und Einrichtungen 
hergeleitet werden, oder erst durch die Anlage der Eisenbahn für das zu ver- 
äußernde oder zu benutzende Grundstück entstehen, sind bei der Entschädigung 
nicht mit in Anschlag zu bringen. Eben so wenig kommt umgekehrt bei einer 
theilweisen Abtretung die Werthserhöhung, welche für den zurückbleibenden Theil 
durch die Anlage etwa mittelbar oder unmittelbar entsteht, bei der Entschädigung 
für den abzutretenden Theil in Aufrechnung und Abrechnung. 
Art. 13. 
Wenn der Grundeigenthümer, welchem amtlich bekannt gemacht worden war, 
daß sein Grundstück zum Zwecke der Eisenbahnanlage gefordert werde (Art. 8), 
auf demselben eine neue Anlage, Bestellung oder sonstige die Entschädigungsfor- 
derung erhöhende und nicht nothwendige Maßregel innerhalb eines Jahres nach 
der Bekanntmachung unternahm, so ist eine Entschädigungsforderung dafür bei dem 
Eintritte der Enteignung nur in soweit zu berücksichtigen, als jene Anlage den 
Werth des in Anspruch genommenen Gegenstandes für das Eisenbahnunterneh- 
men selbst erhöht hat. Dagegen gebührt, wenn die angezeigte Absicht nicht zur 
Ausführung kommt, dem Betheiligten vollkommene Entschädigung wegen aller 
Vermögensnachtheile, welche die herbeigeführte Beschränkung (Art. 8) ihm ver- 
ursacht hat. 
Art. 13. 
Die Entschädigung, welche für die Abtretung eines Grundstückes, die Auf- 
gabe eines Rechtes oder die Einräumung einer Befugniß verlangt werden darf, 
ist in der Regel vor der Abtretung, Aufgabe oder Einräumung zu leisten, jedoch 
mit folgenden Ausnahmen und näheren Bestimmungen: 
1) ist ein unwiederbringlicher Nachtheil mit dem Verzuge verbunden — wo- 
hin auch der Fall zu rechnen ist, daß der Eisenbahnbau nicht bloß darum 
aufgeschoben werden darf, weil die Rechnungsarbeiten zur Feststellung der 
Entschädigung und die Bekanntmachung derselben noch zurückstehen — 
so darf der Unternehmer fordern, daß ihm der in Anspruch genommene 
Gegenstand schon vor erfolgter Ausmittelung des Entschädigungsbetrages 
überwiesen werde. Das Verfahren zur Ermittelung der Cutschädigung 
ist aber sofort einzuleiten und ohne allen Verzug zu beendigen, auch dem
        <pb n="171" />
        155 
Entschädigungsbetrage die jährliche Verzinsung mit Vier vom Hundert, 
vom Tage der geschehenen Ueberweisung an, hinzuzufügen. 
Dieselbe Bestimmung findet Anwendung 
wenn die Benutzung oder Belastung fremden Eigenthumes für einen vor- 
übergehenden Zeitraum in Anspruch genommen wird und der Entschädi- 
gungsbetrag sich vorher mit Gewißheit gar nicht ausmitteln läßt. Er- 
streckt sich dieser Zeitraum über die Dauer eines Jahres hinaus, so darf 
der Entschädigungsberechtigte verlangen, daß sogleich nach Ablauf des 
Jahres, in welchem das zur Schadloshaltung verpflichtende Verhältniß 
Statt gefunden hat, die Feststellung und Zahlbarmachung der Entschädie 
gung erfolge. 
In den unter 1 und 2 angeführten Fällen kann der Entschädigungsberech- 
tigte verlangen, daß vor der Ueberweisung des Entschädigungsgegenstandes an 
den Bauunternehmer von diesem und auf Kosten desselben eine zur Gewährung 
der Entschädigung muthmaßlich ausreichende Kaution bei dem Gerichte der be- 
legenen Sache durch. baare Hinterlegung bestellt werde. 
Die Höhe der Kautions-Summe wird, nach Befinden auf vorgängige 
Vernehmung Sachverständiger, durch den Expropriations-Kommissar bestimmt. 
Art. 15. 
Das Enteignungsgeschäft wird erst mit der Vollendung des Bahnbaues 
und der Aufmessung und Versteinung der Bahn und ihrer Zubehörungen als 
abgeschlossen angesehen. Findet sich daher bei der definitiven Vermessung und 
Berechnung, daß ein Entschädigungsberechtigter bei früher erfolgter Zahlung in 
Folge einer irrigen Annahme hinsichtlich des Flächengehaltes oder einer unrich- 
tigen Berechnung zu wenig oder zu viel als Entschädigung erhalten hat, so muß 
die Differenz durch Nachzahlung und Zurückzahlung ausgeglichen werden. 
Art. 16. 
Die mit dem Entwährungsgegenstande verbundenen Grundsteuern, Gemeinde- 
lasten und Grundlasten aller Art, namentlich aber darauf haftende Guts= und 
lehnherrliche Rechte, Nutzungs= und Servitut-Befugnisse, sind bei theilweiser 
Grundbesitzabtretung, im Verhältnisse des abzutretenden Theils zu dem zurück- 
bleibenden Theile, sofern sie theilbar, in Wirklichkeit, sofern sie aber nicht theil- 
bar, nach dem antheiligen durch Sachverständige zu ermittelnden Werthanschlage, 
auf den abgetretenen Grundbesitztheil zu überweisen. 
Dieselben müssen auf Verlangen des Bauunternehmers over des Berech- 
tigten abgelöst werden. Steuern, Gemeindeabgaben, Kirchen= und Schul-Lasten 
2
        <pb n="172" />
        156 
unterliegen jedoch der Ablösung nicht, sondern haften — bei theilweiser Ab- 
tretung in der ermittelten verhältnißmäßigen Höhe — auf dem enteigneten 
Grundbesitze. 
Für das Ablösungsverfahren treten die im dritten Abschnitte dieses Gesetzes 
enthaltenen Vorschriften ein. 
Wenn eine auf dem enteignet werdenden Grundbesitze lastende, nicht ablös- 
bare Grunddienstbarkeit (Servitut) auf Verlangen des Bauunternehmers oder, 
wenn sie ohne wesentliche Erschwerung nicht mehr ausgeübt werden könnte, auf 
Verlangen des Berechtigten wegfallen soll, hat der Bauunternehmer dem Be- 
rechtigten, falls er denselben nicht durch Bestellung einer andern solchen Dienst- 
barkeit entschädigt, den Werth der Dienstbarkeit, wie er sich in besonderer Hin- 
sicht auf das herrschende Grundstück nach dem Gutachten der Schätzer heraus- 
stellt, zu ersetzen; unabhängig hiervon ist dem Eigenthümer des Grundbesitzes 
der Werth des letztern, wie sich derselbe unter Veranschlagung der auf dem 
Grunbdbesitze ruhenden Dienstbarkeitslast ergiebt, vom Bauunternehmer zu erstatten. 
Mitbelehnte, Fideikommiß-Berechtigte und sonstige Interessenten mit Aus- 
nahme der Pachter, Miether und zeitigen Nutznießer (Art. 17) können sich we- 
gen ihrer Rechte an dem abzutretenden Gegenstande nur an die Entschädigungs- 
gelder halten. 
Art. 17. 
Wenn die für das Eisenbahnunternehmen in Anspruch genommenen Grund- 
besitzungen verpachtet sind, die Folgen der Abtretung, Beschwerung, Beschränkung 
oder eingeräumten Benutzung den Pachter treffen und der Pachtvertrag für den 
Fall der Lösung oder Aenderung des Pachtverhältnisses die Ansprüche zwischen 
den Vertragstheilen nicht auf andere Weise festsetzt, kommen folgende Bestim- 
mungen zur Anwendung: 
1) wird durch die Enteignung der ganze Gegenstand der Pachtung in An- 
spruch genommen, so ist der diesfallsige Vertrag als aufgelöst zu betrachten 
und dem Pachter der aus der früheren Aufhebung des Vertrages für ihn 
erwachsende Schaden vom Baunnternehmer zu vergüten; 
2) wenn durch die Enteiguung eines bloßen Theils des verpachteten Grund- 
besitzes die Fortsetzung des bisherigen Pachtvertrages unmöglich gemacht 
oder wesentlich verändert oder erschwert wird, so kann der Pachter die 
Aufhebung des Pachtvertrages verlangen und es sind in diesem Falle so- 
wohl der Verpachter als der Pachter für den ihnen daraus erwachsenden 
Nachtheil vom Bauunternehmer zu entschädigen;
        <pb n="173" />
        157 
3) giebt die Enteignung nach der vorstehenden Bestimmung keinen Grund 
zur Auflösung des Vertrages, so hat der Pachter vom Baunnternehmer 
zu erhalten: 
a) die für die vorübergehende Benutzung eines verpachteten Grundbesitzes 
erfolgende Entschädigung, sofern und insoweit, als dieselbe für die wäh- 
rend der Pachtzeit entbehrte oder beschränkte Benutzung bezahlt wird; 
b) von dem für die Abtretung oder immerwährende Benutzung eines Theils 
des Vertragsgegenstandes bestimmten Entschädigungs-Kapital denjenigen 
Betrag, welcher den mit jährlich drei und ein halb vom Hundert auf 
die Dauer der Pachtzeit zu berechnenden Zinsen gleich kommt. 
Miether und zeitige Nutzuießer jeder Art haben dieselben Ansprüche und 
Rechte, welche vorstehend den Pachtern eingeräumt sind. 
Die Ansprüche der Pachter, Miether und zeitigen Nutznießer sind von dem 
Kommissar nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes festzustellen. 
Art. 18. 
Wenn vom Bauunternehmer Fluß-Korrektionen vorgenommen werden, tritt 
das neue Flußbett an die Stelle des verlassenen Flußbettes und es geht das 
letztere in das Eigenthum der Bahnverwaltung über. Das neue Flußbett ist 
dagegen alsbald nach bewirkter Herstellung von dem Staate, der Gemeinde oder 
den betheiligten Privat-Personen, soweit die frühere Verpflichtung reichte, be- 
züglich soweit die Uebernahme derselben durch Gesetz begründet ist, zu über- 
nehmen und zu unterhalten; sofern oder insoweit eine derartige Verpflichtung 
nicht bestand oder besteht, hat der Bauunternehmer das neue Flußbett zu un- 
terhalten. 
Gleiche Bestimmungen gelten für Straßenverlegungen, welche vom Bau- 
unternehmer vorgenommen werden. 
Der Bauunternehmer hat für Erhaltung einer ungestörten, sowie für Wie- 
derherstellung der von ihm unterbrochenen Kommunikation nach beiden Seiten 
der Bahn zu sorgen und die zu diesem Behufe erforderlichen Brücken, Durch- 
gänge, Wasserzüge, Uebergänge, Fahr= und Trift-Wege auf seine Kosten herrichten 
zu lassen und, sofern und insoweit den Betheiligten daraus eine neue oder er- 
höhte Belästigung erwächst, dieselben zu unterhalten. 
Dieselbe Verbindlichkeit liegt ihm auch rücksichtlich solcher Veranstaltungen 
ob, welche zur Beseitigung der durch den Bau und Betrieb der Eisenbahn für 
die össentliche Sicherheit und die Sicherheit des Einzelnen unmittelbar drohenden 
33
        <pb n="174" />
        168 
Gefahren durch Verordnung vorgeschrieben oder von den zustaͤndigen Verwal- 
tungsbehoͤrden angeordnet werden. 
Dritter Theil. 
Von dem Verfahren und der Entscheidung über die Abtretung und 
Entschadigungoleistuns. 
Die Entscheidung über die Nonbrubig eit und den Umfang einer zwangs- 
weisen Abtretung, sowie über die zu gewährende Entschädigung erfolgt, mit 
Ausschluß des Rechtsweges, lediglich im Verwaltungswege durch einen von Uns 
ernannten besondern Kommissar. 
Demselben sind die nöthigen Protokoll-Führer und sonstigen Hülfspersonen 
(Art. 46) beizugeben. 
Nach Bedürfniß werden mehre Kommissare mit abgegrenzten Bezirken 
ernannt. 
Art. 20. 
Der Bauunternehmer hat den Antrag auf Enteignung oder Belastung 
fremden Grundbesitzes, bezüglich auf Abtretung fremder Rechte und Gerecht- 
same an den Kommissar zu richten und zu begründen: 
1) durch genaue Bezeichnung der Grundstücke, auf welche sein Antrag sich 
bezieht, nach Lage, Größe und, wenn möglich, Kataster-Nummer; 
2) durch Angabe der beanspruchten Grundfläche, nach Ruthen, wenn das 
betreffende Grundstück nicht ganz verlangt wird, unter Beischluß von 
Auszügen der einschlagenden Karten; 
3) durch genaue Bezeichnung der verlangten Belastung oder Rechtsabtre- 
tung; 
4) durch Namhaftmachung der Eigenthümer, bezüglich ihrer Vertreter, der 
etwaigen Pachter, Miether oder Nutzuießer. 
Mit diesem Antrage hat der Unternehmer die Bestellung eines gehörig zu 
legitimirenden Bevollmächtigten, sowie die Namhaftmachung des von ihm zu 
ernennenden Schätzers (Art. 22) zu verbinden. 
Art. 21. 
Der Kommissar hat sofort, soweit nöthig unter Vermittelung des zustän- 
digen Gerichtes, die erforderlichen Eigenthums= und Hypotheken-Bescheinigungen 
einzuziehen und alle auf die Zwangsenteignung sich beziehenden Verhältnisse, 
namentlich die bei der Abtretung betheiligten Eigenthümer, bezüglich ihre Ver-
        <pb n="175" />
        159 
treter oder die sonstigen Berechtigten und die in den letzten Veräußerungsfällen 
vorgekommenen Preise durch gerichtliche Auszüge der Grund-, Lehen= und Hypo- 
theken-Bücher oder einschlagender Gerichts-Akten, Vernehmung der Grundeigen- 
thümer, des Gemeindevorstandes oder anderer Auskunftspersonen bezüglich in 
sonst geeigneter Weise gehörig auszumitteln. 
Ist der Aufenthalt eines Betheiligten unbekannt oder ist ein solcher abwe- 
send und so entfernt, daß seine Vorladung Schwierigkeiten oder bedeutenden 
Zeitverlust verursachen würde, ohne daß ein Brvollmächtigter oder Vormund für 
ihn bestellt ist, so hat auf Antrag des Kommissars das Gericht der belegenen 
Sache von Amtswegen einen Stellvertreter für denselben zu bestellen, welcher 
dessen Interessen bei dem Enteignungsgeschäfte zu wahren berechtigt und ver- 
pflichtet ist. 
Art. 22. 
Nach erfolgter Ermittelung der Betheiligten und Absteckung der Bahnlinie 
hat der Kommissar dafür zu sorgen, daß sofort für jede betroffene Flur zur 
Ermittelung der Cntschädigungsbeträge für die in dieser Flur vorkommenden 
Enteignungen als Schätzer drei der Oertlichkeit und der abzuschätzenden Gegen- 
stände möglichst kundige Sachverständige bestellt werden, welche sich im Besttze 
des Staatsbürgerrechtes befinden, auch bei der fraglichen Enteignung persönlich 
unbetheiligt seyn müssen. 
Einer dieser Schätzer ist von dem Kommissar, der zweite von dem Bau- 
unternehmer zu ernennen, der dritte aber von den betheiligten Entschädigungs- 
berechtigten zu wählen. 
Die beiden erstgedachten Schätzer können gleichzeitig für eine Mehrzahl 
von Fluren ernannt werden. 
Art. 23. 
Behufs der Wahl des dritten Schätzers hat der Kommissar die aus den 
Verhandlungen sich ergebenden Betheiligten oder deren Stellvertreter (Art. 21) 
zu einem anzuberaumenden Termine unter Androhung des gesetzlichen Rechts- 
nachtheiles speziell vorzuladen, auch diesen Termin, unter Benennung des ersten 
und zweiten Schätzers, in den betreffenden Gemeinden öffentlich bekannt zu 
machen. 
Art. 23. 
Die in Person oder durch genügend gerechtfertigte Bevollmächtigte erschie- 
nenen Betheiligten wählen nach relativer Stimmenmehrheit; die Nichterschie- 
nenen oder die Wahl Verweigernden sind des Wahlrechtes verlustig. 
33“
        <pb n="176" />
        160 
In dem Falle, wenn auf mehre Personen die meisten Stimmen in glei- 
cher Zahl fallen, ist eine engere Wahl zwischen diesen sofort zu bewirken. 
Wenn auch diese keine relative Stimmenmehrheit ergeben sollte, so entscheidet 
unter denen, welche die meisten gleichen Stimmen für sich haben, das Loos. 
Erscheint auf die erwähnte Vorladung Niemand im Termine oder verwei- 
gern sämmtliche erschienene Betheiligte die Wahl, so hat der Kommissar den 
dritten Schätzer zu ernennen. 
Das Ergebniß wird den Erschienenen sofort bekannt gemacht und gleich- 
zeitig in der betreffenden Gemeinde auf ortsübliche Weise zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht. 
Eine Anfechtung des Wahlverfahrens oder Einwendungen gegen die solcher- 
gestalt (Art. 22, 23) bestimmten Schätzer sind nur innerhalb der nächsten drei 
Tage zulässig. Der Kommissar hat alsbald darüber zu erkennen. 
Art. 23. 
Gleichzeitig mit der Ernennung, bezüglich Wahl der drei Schätzer, ist für 
jeden derselben auf gleiche Weise ein Stellvertreter zu ernennen, bezüglich zu 
wählen, welcher in Fällen, wo der betreffende Schätzer verhindert ist, oder als 
unzulässig verworfen wird, für denselben eintritt. 
Als Gründe der Unzulässigkeit eines Schätzers sollen diejenigen gelten, 
aus welchen Zeugen im Civil-Prozesse unfähig oder verdächtig sind. 
Art. 26. 
Betrifft die Abschätzung Gegenstände, zu deren Taration die erwählten 
Schätzer oder deren Stellvertreter wegen mangelnder Kenntniß, worüber der 
Kommissar bei erhobenem Zweifel zu erkennen hat, nicht im Stande sind, so 
sind für diesen einzelnen Fall andere Schätzer auf die angegebene Weise zu 
ernennen, bezüglich von den iu diesem Falle Betheiligten zu wählen. 
Art. 27. 
Die Schätzer sind vom Kommissar, unter besonderer Hinweisung auf die 
in den betreffenden Artikeln dieses Gesetzes enthaltenen Vorschriften, eidlich zu 
verpflichten und können, sofern sie nicht über acht Stunden von der betreffenden 
Gemarkung entfernt wohnen, ohne besonders erhebliche Entschuldigungsgründe, 
über welche der Kommissar entscheidet, die auf sie gefallene Wahl nicht ableh- 
nen, haben aber den Bezug der durch Gesetz oder sonstige Normen ihnen 
zugebilligten Gebühren, Diäten und Transport-Kosten zu beanspruchen. 
Art. 28. 
Der Bevollmächtigte des Bauunternehmers hat auf Bestimmung eines
        <pb n="177" />
        161 
Termines zur Verhandlung über die Enteignung beziehungsweise Abschätzung 
anzutragen. 
Dieser Termin ist in der Regel in dem Orte, in dessen Gemarkuug die 
betreffenden Grundstücke gelegen sind, innerhalb vierzehen Tagen bis drei Wochen 
abzuhalten. 
Es sind hierzu nicht allein der Bauunternehmer oder dessen Bevollmäch- 
tigter und die bereits ermittelten Entschädigungsberechtigten oder deren bestellte 
Vertreter mittelst besonderer Zufertigung, sondern auch alle Personen, welche 
in Beziehung auf die abzutretenden Gegenstände oder auf die Entschädigungsgelder 
aus irgend einem Grunde einen in diesem Verfahren geltend zu machenden 
Anspruch zu haben glauben, durch eine öffentliche Bekanntmachung in der betref- 
fenden Gemeinde und im offiziellen Nachrichtsblatte vorzuladen. 
Die Vorladungen sind, so weit es angeht, mit der im Art. 23 vorge- 
schriebenen zu verbinden und müssen nicht allein den Zweck des anberaumten 
Termines angeben, sondern auch die im Art. 29 aufgeführten Rechtsnachtheile 
androhen. 
Zu dem Termine sind auch die bestellten Schätzer, sowie der Gemeinde- 
vorstand und die Feldgeschworenen der betreffenden Gemeinde als Auskunfts- 
personen und zur Vermittelung einer gütlichen Uebereinkunft vorzuladen. 
Kann die Verhandlung voraussichtlich an einem Tage nicht erledigt wer- 
den, so ist der Termin auf mehre, wo thunlich aufeinander folgende Tage 
anzuberaumen und auf jeden Tag eine angemessene Anzahl der Betheiligten in 
der erwähnten Weise vorzuladen. 
Art. 29. 
In dem Termine können die Entschädigungsberechtigten nach ihrer Wahl 
persönlich oder durch hinlänglich Bevollmächtigte erscheinen. 
Die Ausbleibenden treffen folgende Rechtsnachtheile: 
a) den Bauunternehmer, daß er die sämmtlichen Kosten des vereitelten Ter- 
mines sammt den Reisekosten und Zehrungskosten der Betheiligten zu 
tragen und zu ersetzen, auch deren gehabte Versäumniß zu vergüten hat; 
b) die bekannten Entschädigungsberechtigten, daß die Einwilligung in die 
angesprochene Abtretung angenommen, die Entschädigungesumme aber im 
Wege der gesetzlichen Schätzung einseitig festgestellt und nach Befinden 
gerichtlich deponirt wird; 
c) die dem Kommissar nicht bekannten Entschädigungsberechtigten, daß sie 
der Berücksichtigung ihrer nicht angemeldeten Rechte und Entschädigungs-
        <pb n="178" />
        162 
ansprüche verlustig gehen, bezüglich mit denselben lediglich an den Em- 
pfänger der Entschädigungssumme verwiesen werden. 
Alle Rechtsnachtheile treten mit Ablauf des Termines ohne Ungehorsams- 
beschuldigung und ohne förmlichen Bescheid ein. 
Art. 30. 
In dem Termine hat der Kommissar die erschienenen Betheiligten über 
den Umfang der Abtretung beziehungsweise Uebernahme eines Enteignungsgegen- 
standes (Art. 3, 4, 5) oder die Einräumung eines Rechtes (Art. 3) und die 
geforderte Entschädigung zu vernehmen und, wenn möglich, eine gütliche Ueber- 
einkunft hierüber, erforderlichen Falles unter Zustimmung betheiligter dritter 
Personen, zu vermitteln, auch dieselbe protokollarisch festzustellen. 
Werden Einwendungen gegen die Abtretung, gegen den Umfang derselben, 
bezüglich der Uebernahme eines Entei des oder gegen die Einräu- 
mung eines Rechtes vorgebracht, welche uf gätüchem Wege nicht beseitigt 
werden können, so sind dieselben nebst etwaigen Gegenerklärungen der Bethei- 
ligten zu Protokoll zu nehmen. Nach Feststellung der Streitfrage hat der Kom- 
missar die etwa nöthige Vermessung vornehmen zu lassen, bezüglich die Gut- 
achten Sachverständiger einzuholen und sodann, wo möglich sofort, Entscheidung 
abzugeben. 
Der Bauunternehmer und der Kommissar können solche Sachverständige 
für alle Fälle dieser Gattung ernennen; der dritte solcher Sachverständigen ist 
dagegen für jeden besonderen Fall von dem Eigenthümer oder Rechtsinhaber 
und den etwaigen betheiligten Dritten zu wählen. 
Bezüglich der Erfordernisse, der Wahl und der Verpflichtung solcher 
Sachverständigen gelten die über die Schätzer in diesem Gesetze enthaltenen 
Grundsätze. 
Kommt dagegen über den Betrag der Entschädigung eine gütliche Ueber- 
einkunft nicht zu Stande, so sind sofort die verpflichteten Schätzer anzuweisen, 
die abzutretenden oder zeitweilig zu überlassenden Grundbesitzungen, Rechte und 
Gerechtsame, bezüglich nach vorgängiger Vermessung, genau und pflichtmäßig 
abzuschätzen, sofern nicht etwa wegen der besonderen Beschaffenheit des abzu- 
schätzenden Gegenstandes (Art. 26) oder weil gegen die Zulässigkeit eines der 
Schätzer und dessen Stellvertreters begründete Einwendungen (Art. 25) gemacht 
werden, die Wahl anderer Schätzer nothwendig erscheint. 
Kann das Gutachten bezüglich die Abschätzung nicht in demselben Termine 
zu Protokoll bewirkt werden, so ist zur Einbringung derselben ein anderer Ter- 
min, jedoch nicht über vierzehen Tage hinaus, anzuberaumen.
        <pb n="179" />
        163 
Art. 31. .. 
Machen sich Vermessungen noͤthig, so sind solche durch verpflichtete Feld- 
messer vorzunehmen. 
Bei den Erörterungen der Sachverständigen, bezüglich Schätzer, haben die 
Betheiligten das Recht, dieselben, insbesondere die Schätzer, auf alle Umstände 
aufmerksam zu machen, welche auf das Gutachten, namentlich auf die Taxe, 
Einfluß haben können; auch sind die Ortsvorstände und Feldgeschworenen (Art. 
28) verpflichtet, den Sachverständigen oder Schätzern auf Verlangen die bei der 
Sacherörterung oder Werthschätzung erforderliche thatsächliche Auskunft zu er- 
theilen. 
Art. 32. 
Ist ein besonderer Termin zur Einreichung der Gutachten bezüglich Taren 
anberaumt worden (Art. 30), so sind die Betheiligten zu demselben mit der 
Bedeutung vorzuladen, daß im Falle ihres Nichterscheinens die Eröffnung der 
Gutachten oder Taxen und die kommissarische Entscheidung dennoch erfolge. 
Die Sachverständigen und Schätzer haben die von ihnen schriftlich auszustellen- 
den Gutachten und Taxen persönlich zu überreichen, welche sodann vom Kom- 
missar den erschienenen Betheiligten zu eröffnen find. 
Wegen etwaiger Mängel sind die Sachverständigen oder Schätzer sofort 
zu Protokoll zu vernehmen. 
Zeigt sich eine erhebliche Verschiedenheit in den Ansichten der Sachverstän- 
digen, bezüglich den Werthangaben der Schätzer, so darf der Kommissar eine 
gemeinschaftliche weitere Berathung derselben anordnen, wobei von ihm auch 
Gutachten anderer bewährter Landwirthe, Bauhandwerker u. s. w. zur Aufklä- 
rung der Sache und zur Erwägung der Sachverständigen, bezüglich Schätzer, 
vorgelegt werden können. 
Art. 33. 
Sind die Gutachten, bezüglich Taxen, im ersten oder zweiten Termine 
definitiv zu erkennen gegeben, so hat der Kommissar nach Maßgabe derselben 
seine Entscheidung in der Sache zu ertheilen. Betrifft diese die Abtretung im 
Allgemeinen oder den Umfang derselben, bezüglich die Uebernahme eines Ent- 
eignungsgegenstandes oder die Einräumung eines Rechtes, so hat der Kommissar 
darüber mit geeigneter Rücksicht auf die Gutachten der Sachverständigen nach 
eigener Erwägung zu entscheiden. Betrifft dagegen die Entscheidung Entschä- 
digungsleistungen, so hat der Kommissar den Betrag der jedem Betheiligten 
gebührenden Entschädigung zu bestimmen und hierbei in dem Falle, wenn die 
Gutachten der Schältzer hinsichtlich des Betrages der Entschädigung nicht über- 
einstimmen, einen Durchschnitt zu ziehen.
        <pb n="180" />
        164 
Die Entscheidung ist, wo moͤglich, im Termine zu ertheilen und den 
Betheiligten zu verkündigen, sofern dieses aber nicht thunlich ist, binnen acht 
Tagen zu erlassen und bekannt zu machen. In beiden Fällen muß den Bethei- 
ligten, wenn Entschädigungen in Frage stehen, das Feststellungs-Dekret schriftlich 
mitgetheilt werden. 
Art. 83. 
Gegen alle endlichen Entscheidungen des Kommissars steht sowohl dem 
Bauunternehmer, als jedem Entschädigungsberechtigten die Berufung an Unser 
Staats-Ministerium zu. Gegen Verfügungen und Entscheidungen, welche der 
Kommissar im Laufe des Verfahrens erläßt, kann die Berufung nur dann 
eingelegt werden, wenn dieselben auf den Rechtsbestand des letzteren von 
Einfluß sind. 
Die Berufung ist bei Vermeidung des Verlustes innerhalb zehen Tagen 
von der Eröffnung der Verfügung bezüglich der Entscheidung an bei dem 
Kommissar einzulegen und zugleich auszuführen. 
Betrifft die Berufung einen bloßen Rechnungsfehler, so kann der Kom- 
missar der Beschwerde, wenn er sie für begründet erachtet, selbst abhelfen. 
Nach eingewendeter Berufung darf der Kommissar seine angefochtene Ent- 
scheidung nur dann vor Eingang der zweitinstanzlichen Entscheidung zur Aus- 
fübrung bringen, wenn mit dem Verzuge ein unwiederbringlicher Nachtheil ver- 
bunden seyn würde (Art. 14). 
Art. 38. 
Das Staats-Ministerium entscheidet in letzter Instanz; dessen Entscheidung 
eröffnet der Kommissar den Betheiligten. 
Art. 36. 
Sowohl der Kommissar, als auch die obere Verwaltungsbehörde sind ver- 
pflichtet, ihre Amtshandlungen, soweit nicht für dieselben durch das Gesetz 
bestimmte Fristen vorgeschrieben sind, stets mit thunlichster Beschleunigung vor- 
zunehmen. 
Die genannten Behörden, sowie die zugezogenen Sachverständigen und 
Schätzer haben ihre Entscheidung, bezüglich Gutachten, mit den nöthigen Grün- 
den zu unterstützen. 
Vierter Theil. 
Vollzugs= und Schlußbestimmungen. 
Art. 37. 
Die von dem Kommissar in Bezug auf Gegenstände der Enteignung oder 
des Enteignungsverfahrens abgeschlossenen Vergleiche und die von ihm bezüglich
        <pb n="181" />
        165 
von Unserem Staats-Ministerium ertheilten endgültigen Entscheidungen haben 
die Wirkungen gerichtlicher Vergleiche und rechtskräftiger richterlicher Erkenntnisse. 
Art. 38. 
Der Kommissar hat dem Gerichte der belegenen Sache von der zu Stande 
gekommenen Enteignung, von den Entschädigungsberechtigten Personen und von 
dem Entschädigungsbetrage alsbald Kenntniß zu geben, auch den Bauunterneh- 
mer, sowie die Entschädigungsberechtigten zu benachrichtigen, daß und wann 
diese Mittheilung erfolgt ist. 
Das gedachte Gericht hat die ihm in Bezug auf den enteigneten Grund- 
besitz wegen Regelung des Grundlasten-Verhältnisses und Wahrung der Rechte 
Dritter obliegenden Verpflichtungen gehörig zu erfüllen, namentlich liegt ihm 
auch die Ueberwachung der Abzahlung der auf dem enteigneten Grundbesitze 
lastenden bekannten Hypotheken ob. 
Art. 39. 
Das Gericht der belegenen Sache hat bezüglich auf Antrag der Entschä- 
digungsberechtigten innerhalb vierzehen Tagen nach Empfang der Nachricht 
(Art. 38) dem Kommissar zu eröffnen, an wen der Bauunternehmer die Ent- 
schädigungssummen zahlen soll. 
Auf durch den Kommissar erfolgte Mittheilung dieser Zahlungsanweisung 
hat der Bauunternehmer binnen acht Tagen derselben entsprechend zu zahlen. 
Ist aber innerhalb jener vierzehentägigen Frist eine gerichtliche Zahlungsanwei- 
sung nicht erfolgt, so darf der Bauunternehmer die festgestellte Entschädigungs- 
summe bei dem Gerichte der belegenen Sache hinterlegen. 
Art. 10. 
Die gerichtliche Hinterlegung des Entschädigungsbetrages steht rechtlich der 
Zahlung gleich: « 
1) in dem in Art. 39 gedachten Falle; 
2) wenn der zu Entschädigende die Annahme der gütlich vereinbarten oder 
nach Maßgabe dieses Gesetzes festgestellten Entschädigung verweigert oder 
abwesend ist und keinen Bevollmächtigten bestellt hat; 
3) wenn neben dem Eigenthümer noch andere dinglich Berechtigte vorhanden 
und deren Ansprüche auf verhältnißmäßige Antheile an der Entschädigung 
nicht sofort ermittelt oder durch Vertrag abgefunden sind; 
4) wenn das Eigenthum einer enteigneten Grundbesitzung oder Berechtigung 
bestritten ist. 
34
        <pb n="182" />
        166 
Art. l. 
Sofort nach Zahlung der Entschädigungssumme in Gemäßheit der Anwei- 
sung des Gerichtes der belegenen Sache oder an das letztere kann der Bau- 
unternehmer verlangen, in den Besitz des enteigneten Grund und Bodens, 
bezüglich des in Anspruch genommenen Rechtes, gesetzt zu werden. 
Der Kommissar hat nöthigen Falles die Einweisung des Bauunternehmers 
in den Besitz des Grundstückes, bezüglich in das Recht, bei der zuständigen 
Justiz-Behörde zu beantragen, welche dieser Requisition im gerichtlichen Zwanzs- 
wege zu entsprechen hat. Ebenso ist das Gericht der belegenen Sache verpflich- 
tet, auf Requisition des Erpropriations-Kommissars die Einweisung des Expro- 
priaten in die festgestellte Entschädigungssumme entweder durch Ueberweisung 
der niedergelegten Kaution (Art. 14), oder sonst mittelst gerichtlicher Zwangs- 
mittel zu verfügen. 
Art. 32. 
Hat der Baunnternehmer die Entschädigungssumme für einen enteigneten 
Grundbesitz bezahlt oder hinterlegt (Art. 39 und 40), so hat das Gericht der 
belegenen Sache auf seinen Antrag nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen 
Vorschriften und mit Benutzung der bei dem Kommissar ergangenen Verhand= 
lungen das Nöthige wegen Ausfertigung der Erwerbsurkunde, sowie wegen Be- 
nachrichtigung der betheiligten Einnahme= und Kataster-Behörden zu verfügen. 
Mit der Zustellung dieser Urkunde geht das Eigenthum an dem enteigneten 
Grundbesitze, vorbehältlich der Bestimmung in Art. 16, frei von allen in dem 
Enteignungsverfahren angemeldeten und berücksichtigten, sowie von allen wegen 
Nichtanmeldung unberücksichtigt gebliebenen dinglichen Lasten (Art 29) auf den 
Bauunternehmer über. 
Ist ein enteignetes Grundstück mit anderen verpfändet oder wird von einem 
verpfändeten Grundstücke nur ein Theil enteignet, so erlischt das Pfandrecht an 
jenem Grundstücke oder diesem Theile durch gehörige Zahlung bezüglich Hinter- 
legung (Art. 39, 40) des auf den enteigneten Grundbesitz nach Maßgabe der 
Entschädigungssumme verhältnißmäßig fallenden Betrages von dem Pfandschuld- 
Kapital. 
Die auf dem enteigneten Grundbesitze lastenden, beziehungsweise bei theil- 
weiser Enteignung auf denselben entfallenden Steuern bleiben auf ihm haften. 
Gleiches gilt von den auf dem Gemeinde-, Bezirks-, Kirchen= oder Schul-
        <pb n="183" />
        167 
Verbande beruhenden Lasten und Abgaben, welche auf dem enteigneten Grund— 
besitze haften. 
Die Staatsregierung ist jedoch befugt, zur Förderung des Bauunternehmens 
die zeitweise Befreiung von Steuern und Gemeindeabgaben bis zu fünf und zwan— 
zig Jahren von Eröffnung der Bahn an zu verfügen. 
Art. 13. 
Von Bekanntmachung der Baulinie an kann kein von derselben getroffen 
werdendes Grundstück durch Veräußerung mit rechtlicher Wirkung gegen den 
Bauunternehmer in der Art getheilt werden, daß dadurch die Uebernahmever- 
bindlichkeit für das ganze Grundstück (Art. 4) herbeigeführt werden soll. 
Art. 31. 
Tritt im Laufe des Enteignungsverfahrens an einem enteignet werdenden 
Gegenstande eine Veränderung im Eigenthume ein, so ist der Rechtsnachfolger 
an die die Enteignung betreffenden Handlungen seines Vorgängers gebunden. 
Art. 58. 
Bei den in diesem Gesetze vorgeschriebenen Verhandlungen soll, sofern nicht 
andere Bevollmächtigte bestellt worden sind, als Vertreter Unseres Staats= und 
Kammer-Fiskus der Rechnungsamtmann oder Revierförster, in dessen Bezirke das 
betreffende Grundstück gelegen ist, als Vertreter einer Kirche oder Pfarrei der 
Kirchgemeinde-Vorstand, als Vertreter einer Schule der Schulvorstand, als Ver- 
treter einer Gemeinde der Gemeindevorstand und als Vertreter einer milden An- 
stalt deren Verwalter betrachtet werden. Freiwillige Vereinbarungen dieser 
Vertreter mit dem Bauunternehmer, bezüglich mit einem dritten Berechtigten, 
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der vorschriftsmäßigen Zustimmung und Genehmi- 
gung der betreffenden Behörden oder Körperschaften. 
Art. 36. 
Dem Bauunternehmer sind in Bezug auf die zum Bahnbau zu erwerben- 
den Grundstücke und Rechte für behördliche Arbeiten Sporteln nicht anzusinnen, 
namentlich auch die erforderlichen Steuerbuchs-Auszüge unentgeltlich zu verab- 
folgen. Dagegen liegt demselben ob, alle durch Bestellung des Expropriations-
        <pb n="184" />
        168 
Kommissars und dessen Hülfs-Personals, sowie alle durch das Expropriations- 
Verfahren entstehenden Kosten, insbesondere auch die für den Kommissar, dessen 
Protokoll-Führer, Schreiber und Diener, für die Schätzer, Sachverständigen, Aus- 
kunftspersonen (Feldgeschworenen), Gemeindevorstände, Steuer-Revisoren, Geome- 
ter und Rechnungesverständigen erwachsenden Diäten, Transport-Kosten und Ge- 
bühren mit Einschluß des entstehenden Bureau-Aufwandes und der sonstigen 
Verläge zu tragen und zu erstatten. 
Die durch Ungehorsam, Säumuiß und unbegründet gefundene Beschwerden 
und Berufungen erwachsenden Kosten hat mit Einschluß von Sporteln und an- 
deren zur Staatskasse fließenden Gebühren der schuldige, bezüglich zurückgewiesene 
Theil zu tragen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Publikation das unter'm 
2. Februar 1842 erlassene Gesetz in Bezug auf die Werra-Eisenbahn außer Kraft 
tritt, höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel 
bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 26. November 1855. 
1 Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode. 
Gesestz 
uͤber die bei Anlegung der Werra-Bahn 
erforderlichen zwangsweisen Eigenthums- 
Abtretungen.
        <pb n="185" />
        Uegierungs-Platt 
Großherzogthum 
Sachsen--Weimar-Eifenach. 
Nummer 29. Weimar. 19. Dezember 18535. 
Ministerial-Bekanutmachungen. 
II. Im Herzogthume Nassau ist durch Gesetz vom 13. Juli d. J. der 
im Inlande bereitete Branntwein mit einer Steuer belegt und in Folge 
dessen demnächst weiter bestimmt worden, daß vom 1. November d. J. an 
1) die Uebergangs-Abgabe von eingehendem ausländischen Branntweine 
12 Gulden für die Ohm zu 80 Maß (160 Liter) in der Normal-Stärke 
von 50 Prozent nach dem Alkoholometer von Tralles bei einer Tempe- 
ratur von 12 ½/ Grad Reaumur betragen soll und daß 
2) in den Uebergangsscheinen und sonstigen Abfertigungs-Dokumenten die 
Stärkegrade des auf den deshalb bestimmten Uebergangsstraßen einge- 
henden Branntweins angegeben und die Eingangsbescheinigungen über 
den aus anderen Zollvereins-Staaten nach dem Herzogthume abgefer- 
tigten Branntwein von den dortseitigen betreffenden Steuerstellen ertheilt 
werden sollen. 
Mit Bezug auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 18. August 1854 
(Seite 297 des Regierungs-Blattes) wird solches bierdurch zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht. 
Weimar am 27. November 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
35
        <pb n="186" />
        170 
III. Mit Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wer- 
den die bestehenden Vorschriften zur Ausführung des §. 9 des Gesetzes über 
die öffen tliche Anstalt der Brandversicherung vom 28. August 1826 
in Folgendem erneuert und beziehungsweise ergänzt: 
1) Die Gesuche um Verleihung der Konzession zur Betreibung einer Agen- 
tur für eine im Großherzogthume zugelassene auswärtige Brand-Ver- 
sicherungsanstalt sind bei dem betreffenden Bezirks-Direktor zu überrei- 
chen und von diesem nach vorgängiger Erörterung an das unterzeichnete 
Ministerial-Departement mit gutachtlichem Berichte einzusenden. 
2) Die Verleihung der Konzession ist neben der im Gesetze geordneten An- 
sässigkeit im Großherzogthume durch den Besitz der erforderlichen persön- 
lichen Eigenschaften und durch Bestellung einer, die Erfüllung der Ver- 
pflichtungen sichernden Kaution von einer Summe bis zu Fünf Hundert 
Thalern bedingt. 
3) Sämmtliche im Großherzogthume zugelassene auswärtige Versicherungs- 
anstalten und die Agenten derselben sind verpslchtet: 
a) die Police auf einen bei ihnen erfolgenden Versicherungsantrag über 
im Großherzogthume befindliche Mobilien nicht eher auszuferti- 
gen, als bis letzterer der zuständigen Orts-Polizeibehörde zur Ein- 
sichtnahme vorgelegt und von dieser durch Vollziehung der jedem 
Antrags-Formular am Schlusse beizudruckenden Bemerkung: 
„Der Ausfertigung der Police steht in polizeilicher Hinsicht 
kein Bedenken entgegen. 
am 18 
genehmigt worden ist; ingleichen 
b) keine Police über die Versicherung eines inländischen Gebäudes 
vor Beibringung der dazu erforderlichen besonderen Erlaubniß des 
Finanz-Departements des Großherzoglichen Staats-Ministeriums 
auszufertigen; demnächst aber 
IP) jede hierauf ausgefertigte Police sowohl, als auch jede weiter aus- 
gestellte Urkunde über Prolongation bereits früher abgeschlossener 
Versicherungsverträge vor deren Aushändigung an den Versichern-
        <pb n="187" />
        171 
den und zwar a bei Mobiliar-Versicherungen ebenfalls den vorge- 
dachten Orts-Polizeibehörden, § bei Versicherungen von Gebäuden 
aber dem Rechnungsamte des Bezirkes zur Kenntnißnahme und zur 
diesfallsigen Beurkundung zu überreichen. 
4) Vernachlässigungen der unter Ziffer 3 enthaltenen Vorschriften von Sei- 
ten der Agenten sollen mit einer Geldstrafe bis zu funfzig Thalern, so- 
wie nach Befinden mit Entziehung der ihnen ertheilten Konzession ge- 
ahndet, auch soll unter Umständen die betreffende Versicherungsgesellschaft 
selbst von der Zulassung im Großherzogthume ausgeschlossen werden. 
Im Uebrigen wird an die Bestimmung im F. 9 des Brand-Versicherungs- 
gesetzes erinnert, daß den Geschäftsführern fremder Versicherungsgesell- 
schaften bei einer Strafe von fünf und zwanzig bis funfzig Thalern oder 
von dreimonatlichem bis sechsmonatlichem Gefängnisse das Sammeln von 
Einzeichnungen im Herumreisen verboten ist. 
5) Die Orts-Polizeibehörden haben die bei ihnen zur Vorlage kommenden 
6 
—. 
neuen oder erneuerten Versicherungsanträge (Ziffer 3, a und c) genau 
und sorgfältig zu prüfen und dieselben erst nach erlangter genügender 
Ueberzeugung von der Unbedenklichkeit der darnach beabsichtigten Mobi- 
liar-Versicherungen mit der erforderlichen Genehmigung durch Vollziehung 
der unter Ziffer 3, a erwähnten, dem Antrags-Formular beigedruckten 
Bemerkung, bezüglich bei Prolongationen früherer Versicherungsverträge 
durch Beifügung der Worte: 
Vorgelegt 
.....am........ 18.. 
(Unterschrift der Behörde.) 
zu versehen. Im Falle eines Bedenkens gegen die neuen oder erneuer- 
ten Versicherungsverträge haben sie sich, nach Umständen unter Zuzie- 
hung der verpflichteten Orts-Taxatoren, von dem Vorhandenseyn und 
dem Werthe der zur Versicherung bestimmten Mobilien zu überzeugen. 
Ueber die genehmigten Versicherungsverträge sind von ihnen, nach Maß- 
gabe bereits ertheilter Instruktionen, gehörig eingerichtete Kontrole-Bücher 
pünktlich zu führen. 
Die Versichernden werden wiederholt darauf hingewiesen, daß der Abschluß 
von Verträgen über Versicherung im Großherzogthume befindlicher Ge- 
bäude oder Mobilien mit im Auslande wohnenden Agenten auswärtiger
        <pb n="188" />
        172 
Feuer-Versicherungsgesellschaften nicht erlaubt ist und daß die Vernach- 
lässigung dieser Bestimmung sowohl als der unter Ziffer 3 vorstehend 
enthaltenen Vorschriften die Konfiskation der bei eintretendem Brandun- 
glücke zu beziehenden Entschädigungssummen und, was die Gebäudebesitzer 
betrifft, auch den Verlust der aus der Landes-Brandversicherungsanstalt 
zu erwartenden Entschädigung nach sich zieht. 
Weimar am 4. December 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
III. Es ist mehrfach vorgekommen, daß Großherzogliche Physiker von 
Personen, welchen sie zum Zwecke der Bescheinigung ihrer Unfähigkeit, sich 
in Folge einer an sie ergangenen Vorladung zu Fuße an den Ort des Ge- 
richtes zu begeben, ein Zeugniß auszustellen hatten, die Gebühr dafür sofort 
erhoben haben. 
Da aber ein derartiges Verfahren als unzulässig erscheint, indem den 
Phpysikern das Recht, für dergleichen Zeugnisse eine besondere Vergütung zu 
beanspruchen, nur dann zusteht, wenn nicht die Staatskasse die Kosten zu 
tragen hat: so werden dieselben hierdurch angewiesen, sich solcher Erhebung der 
fraglichen Gebühr zu enthalten, dagegen aber ihre Forderung, Behufs deren 
Aufnahme in die Kosten-Liquidation, immer alsbald bei der betreffenden Ge- 
richtsbehörde anzuzeigen, welche für die Berichtigung Sorge tragen wird, falls 
ein zahlungspflichtiges und zahlungsfähiges Subjekt vorhanden ist. 
Weimar am 13. Dezember 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef. 
J. von Helldorff.
        <pb n="189" />
        Uegierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen--Weimar. Eisenach. 
  
Nummer 30. Weimar. 25. Dezember 1855. 
Ministerial-Bekannutmachung. 
Nachdem das Königlich Preußische Ministerium für Handel, Gewerbe und 
öffentliche Arbeiten an die Stelle des durch die Ministerial-Bekanntmachung 
vom 9. Januar 1854 (Reg. Blatt vom Jahre 1854, S. 29) zur öffentlichen 
Kunde gebrachten Reglements für den telegraphischen Verkehr auf den Linien 
des Deutsch-Oesterreichschen Telegraphen-Vereines vom 23. Dezember 1853 
das nachstehende Reglement vom 1. November d. J. erlassen hat, welches — 
unbeschadet der für das Großherzogthum durch den Staatsvertrag vom 3. Au- 
gust 1848 stipulirten Befugnisse — auch für den einen Theil des Großherzog- 
tbumes durchziehenden Königlich Preußischen Staats-Telegraphen Gültigkeit hat: 
so wird dieses Reglement hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 14. Dezember 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef 
J. von Helldorff. 
36
        <pb n="190" />
        174 
Reglement 
für den 
telegraphischen Verkehr auf den Linien des Deutsch-Oesterreichschen 
Telegraphen= Vereines. 
I. Bezeichnung der in den Vereinsstaaten im Betriebe stehenden 
Telegraphen= Linien mit ihren Anschlüssen an das Ausland. 
Begriff des Deutsch-Oestereichschen Telegraphen= Vereines. 
8. 1. 
Um das Telegraphen-Justitut möglichst gemeinnützig zu machen und für 
dessen Benutzung in ganz Deutschland gleichmäßige Grundsätze zu erzielen, ist 
der Deutsch-Oesterreichsche Telegraphen-Verein gebildet worden, welchem bis jetzt 
nach der Reihenfolge ihres Beitrittes folgende Staaten angehören: 
das Kaiserthum Oesterreich, 
das Königreich Preußen, 
„ „ Bayern, 
» » Sachsen, 
„ „ Württemberg, 
„ „ Hannover, 
» der Niederlande, 
» Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin und 
Baden, 
während für alle übrige Deutsche Staaten mit den in ihren Gebieten zu errich- 
tenden Telegraphen-Linien der Beitritt offen gehalten ist. 
8. 2. 
Der Deutsch-Oesterreichsche Telegraphen. Verein erstreckt sich nicht allein auf 
die in den Gebieten der Vereinsregierungen gelegenen, sondern auch auf dieje- 
nigen Telegraphen-Linien und Stationen, welche die eine oder andere der Ver- 
einsregierungen in fremden Staaten unterhält oder noch anlegen sollte. 
Das Vereins-Telegraphen-Netz.-3 
—* 
Das Telegraphen-Netz des Deutsch-Oesterreichschen Vereines erstreckt sich 
gegenwärtig auf folgende Linien: 
A. In Oesterreich. 
1) Von Wien') über Linz nach Salzburg und zum Auschlusse an die 
Königlich Bayerschen Telegraphen= Linien bei Freilassing, mit den Sei- 
tenlinien: 
) An den gesperrt gedruckten Orten befinden sich Vereins. Stationen des betreffenden Staates.
        <pb n="191" />
        8) 
9) 
10) 
11 
— 
12) 
13) 
4) 
15) 
16 
17) 
18) 
19) 
20) 
175 
von Linz nach Schärding zum Anschlusse an die Bayerschen Linien in 
der Richtung auf Passau, und 
von Salzburg nach Ischl; 
von Salzburg über Kuffstein, Innsbruck, Brixen, Botzen, Trient, 
Roveredo, Verona nach Mantua und zum Anschlusse an die Her- 
zoglich Modenesischen Telegraphen-Linien bei Luzzara; 
von Innsbruck über Feldkirch nach Bregenz und zum Anschlusse an 
die Schweizerschen Telegraphen-Linien bei Höchst und bei Oberried und 
an die Bayerschen Telegraphen-Linien unweit Lindau; 
von Verona über Brescia, Treviglio nach Mailand und von Mai- 
land über Monza und Como nach Chiasso zum Anschlusse an die 
Schweizerschen Telegraphen-Linien, mit der Seitenlinie von Treviglio 
nach Bergamo; 
von Verona über Vicenza, Padna, Mestre, Venedig, Treviso, 
Udine, Görz nach Triest und von da nach Pirano, mit den Sei- 
tenlinien: 
von Triest nach Pola und 
von Triest nach Fiume; 
von Mailand nach Buffalora zum Auschlusse an die Königlich Sardi- 
nischen Telegraphen-Linien; 
von Mailand bis zur Grenze bei Piacenza zum Anschlusse an die Her- 
zoglich Parmesanschen Telegraphen-Linien; 
von Wien über Wiener-Neustadt, Gloggnitz, Grätz, Cilli, Lai- 
bach nach Triest, mit den Seitenlinien: 
von Wiener-Neustadt nach Oedenburg und 
von Laibach nach Klagenfurt; 
von Cilli über Agram, Karlsstadt, Gospich, Zara, Spalatro, 
Ragusa nach Cattaro; 
von Wien über Preßburg, Neuhäusel, Pesth, Szegled, Szegedin, 
Lovrin, Peterwardein, nach Semlin und zum Anschlusse an die 
Fürstlich Serbischen Telegraphen-Linien, mit den Seitenlinien: 
von Neuhäusel nach Komorn, ferner 
von Szegled über Szolnok nach Debrezin, und 
von Lovrin über Temesvar, Lugos, Hermannstadt nach Kronstadt 
und zum Anschlusse an die Fürstlich Walachschen Telegraphen-Linien bei 
Ober-Tömös, endlich: 
von Lugos nach Orsowa; 
36“
        <pb n="192" />
        176 
21) 
— 
1 
„ 
23) 
24) 
25) 
26) 
von Wien über Lundenburg, Brünn, Trübau, Prag nach Boden— 
bach zum Anschlusse an die Königlich Sächsischen Telegraphen-Linien; 
von Lundenburg über Prerau nach Oderberg zum Anschlusse an die 
Königlich Preußischen Telegraphen= Linien, mit den Seitenlinien: 
von Prerau über Olmütz nach Trübau und 
von Oderberg über Schönbrunn nach Troppau; 
von Oderberg über Mährisch Ostrau, Krakau, Bochnia, Tarnow, 
Rzeszow, Przemysl, Lemberg, Tarnopol, Zaleszyk nach Czerno- 
witz und zum Anschlusse an die Fürstlich Moldauschen Telegraphen-Li- 
nien bei Nemeritscheny; 
von Krakau nach Szakowa zum Anschlusse an die Kaiserlich Russischen 
und von Szakowa nach Mislowitz zum Anschlusse an die Königlich Preu- 
hischen Telegraphen-Linien. 
B. In Preußen. 
Von Berlin über Potsdam, Magdeburg, Öschersleben, Braun- 
schweig, Hannover, woselbst der Anschluß an die Königlich Hanno- 
verschen Telegraphen-Linien Statt findet, dann über Minden, Oeynhau- 
sen, Hamm, Duisburg, Düsseldorf, Deutz, Cöln, Aachen bis 
Herbesthal zum Anschlusse an die Königlich Belgischen Telegraphen-Li- 
nien, nebst einer Zweigleitung von Aachen in der Richtung auf Maast- 
richt bis zur Holländischen Grenze zum Auschlusse an die Königlich Hol- 
ländischen Telegraphen-Linien, mit den Zweiglinien: 
von Duisburg bis zur Holländischen Grenze bei Babberich zum An- 
schlusse an die Königlich Holländischen Telegraphen-Linien, und 
von Hamm nach Münster; 
von Düsseldorf nach Elberfeld; 
von Deutz über Coblenz, Trier, Fraulautern nach Saarbrück 
und zum Aunschlusse an die Kaiserlich Französischen Telegraphen-Linien; 
mit einer Zweiglinie von Trier nach Luxemburg; 
von Berlin über Dessau, Cöthen, Halle, Weimar, Erfurt, Go- 
tha (Anschluß an die Königlich Bayerschen Linien), Eisenach, Cassel 
(Verbindung mit den Königlich Hannoverschen Telegraphen-Linien), Mar- 
burg, Gießen nach Frankfurt a. M., woselbst die Königlich Bayer- 
schen und die Großherzoglich Badenschen Telegraphen-Linien sich auschlie- 
ßen und von da über Wiesbaden und Ems nach Coblenz, mit 
Zweiglinien:
        <pb n="193" />
        8) 
9) 
10) 
11) 
12) 
13 
4) 
16) 
17) 
18) 
19) 
20) 
21) 
22) 
23 
2) 
177 
von Cöthen nach Magdeburg und 
von Halle nach Leipzig zum Anschlusse an die Königlich Sächsischen 
Telegraphen-Linien; 
von Berlin über Wittenberge, Hagenow, wo der Anschluß der 
Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinschen Telegraphen-Linien Statt findet, 
nach Hamburg zum Auschlusse an die Königlich Dänischen und an die 
Königlich Hannoverschen Telegraphen-Linien; 
mit der Seitenlinie von Büchen nach Lübeck; 
von Berlin über Frankfurt a. O., Lieg nitz, Breslau, Oppeln, 
Cosel, Ratibor nach Oderberg zum Anschlusse an die Kaiserlich Oester- 
reichschen Telegraphen-Linien, nebst den Zweiglinien: 
von Liegnitz nach Görlitz zum Anschlusse an die Königlich Sächsischen 
Telegraphen-Linien, und 
von Cosel nach Myslowitz und zum Anschlusse an die Kaiserlich Ruf- 
sischen und an die Kaiserlich Oesterreichschen Telegraphen-Linien; 
von Berlin über Stettin, Kreuz, Bromberg, Czerwinsk, Dirschau, 
Marienburg, Elbing, Königsberg, Gumbinnen, Tilsit, nach 
Memel, mit Seitenlinien: 
von Kreuz nach Posen; 
von Bromberg nach Thorn; 
von Czerwinsk über Marienwerder nach Marienburg; 
von Dirschau nach Danzig; 
von Königsberg nach Pillau; 
von Gumbinnen zum Anschlusse an die Kaiserlich Russischen Telegra- 
phen-Linien bei Eudkuhnen; 
von Stettin über Anclam, Möckow, Wolgast (in einer Schleife lie- 
gend), Greifswald, Stralsund nach Putbus auf der Insel Rügen; 
von Wolgast nach Swinemünde und dann über Wollin, Camin, 
Treptow a. d. Rega, Colberg, Cörlin nach Cöslin. 
C. In Bayern. 
Von München nach der Bayersch-Oesterreichschen Grenze bei Salzburg 
zum Anschlusse an die Kaiserlich Oesterreichschen Telegraphen-Linien, mit 
der Abzweigung: 
von Freilassing nach Berchtes gaden (als Schleife):
        <pb n="194" />
        178 
3) von München über Landshut, Regensburg und Passau nach der 
Bayersch- Oesterreichschen Grenze bei Schärding zum Anschlusse an die 
Kaiserlich Königlich Oesterreichschen Linien; 
4) von München über Augsburg, Nürnberg, Bamberg, Schwein- 
furt, Würzburg, Aschaffenburg, Offenbach, Darmstadt, 
Worms, Ludwigshafen, Speyer, Germersheim, Landau, nach 
der Bayersch-Französischen Grenze bei Weißenburg zum Anschlusse an 
die Kaiserlich Französischen Linien, mit den Abzweigungen: 
5) von Pasing nach Starnberg: 
6) von Augsburg über Kempten und Lindau nach der Bayersch-Oester- 
reichschen Grenze bei Bregenz zum Anschlusse an die Kaiserlich Königlich 
Oesterreichschen Linien, und den Unterabzweigungen: 
7) von Kempten nach Hohenschwangau und 
8) von Lindau nach der Bayersch-Württembergschen Grenze bei Friedrichs- 
hafen zum Anschlusse an die Königlich Württembergschen Linien; 
9) von Augsburg nach Ulm zum Auschlusse an die Königlich Württem- 
bergschen Linien; 
10) von Gunzenhausen über Ansbach nach Nürnberg; 
!1) von Bamberg über Hof nach der Bayersch-Sächsischen Grenze zum 
Anschlusse an die Königlich Sächsischen Linien, mit den Unterabzweigungen: 
12) von Lichtenfels über Coburg, Meiningen, Liebenstein und Rein- 
hardsbrunn nach Gotha zum Auschlusse an die Königlich Preußischen 
Linien und 
13) von Culmbach nach Bayreuth (als Schleife); 
14) der Abzweigung von Schweinfurt nach Kissingen: 
15) von Offenbach nach Frankfurt a. M. (als Schleife) und 
16) von Worms über Mainz nach Bingen zum eventuellen Anschlusse an 
die Königlich Preußischen Linien. 
D. In Sachsen. 
1) Von Dresden nach Bodenbach zum Anschlusse an die Kaiserlich 
Oesterreichschen Telegraphen-Linien; 
2) von Dresden nach Zittan; 
3) von Dresden über Riesa nach Leipzig zum Anschlusse an die König- 
lich Preußischen Telegraphen-Linien; 
4) mit Abzweigung von Riesa nach Chemnitz;
        <pb n="195" />
        178 
5) von Leipzig über Altenburg und Zwickau nach Hof zum Anschlusse 
an die Königlich Bayerschen Telegraphen-Linien. 
E. In Württemberg. 
1) Von Stuttgart nach Ulm zum Anschlusse an die Königlich Bayer= 
schen Linien; 
2) mit der Fortsetzung von Ulm nach Friedrichsbafen (von wo aus die 
Linie durch den Bodensee nach der Schweiz fortgesetzt wird); 
3) mit der Fortsetzung von Friedrichshafen bis zur Bayerschen Grenze 
in der Richtung auf Lindau; 
4) von Stuttgart nach Bruchsal zum Auschlusse an die Großherzoglich 
Badenschen Linien; 
5) mit der Abzweigung von Bietig heim nach Heilbronn. 
F. In Hannover. 
1) Von Hannover über Harburg nach Hamburg zum Aschlusse an die 
Preußischen und Dänischen Linien; 
2) von Hannover über Nienburg nach Bremen; 
3) von Hannover über Göttingen nach Cassel zum Anschlusse an die 
Preußischen Linien; 
4) von Hannover über Nienburg, Osnabrück und Lingen bis zur Nie- 
derländischen Grenze in der Richtung auf Arnheim; 
5) von Lingen nach Emden. 
G. In den Niederlanden. 
1) Von Haag über Schiedam, Rotterdam, Dordrecht nach Breda zum 
Anschlusse an die Königlich Belgischen Linien; 
2) mit der Seitenlinie von Breda über Goes, Middelburg nach Vlißingen; 
3) von Haag über Haarlem, Amsterdam, Utrecht nach Arnheim und 
zum Anschlusse an die Königlich Preußischen Linien; 
4) mit den Seitenlinien von Amsterdam nach Zaandam; 
5) von Utrecht über Gorinchem nach Breda, und 
6) von Utrecht über Culenborg nach Herzogenbusch; 
7) von Arnheim über Nymwegen, Venlo, Roermonde nach Maastricht 
und von da zum Anschlusse an die Königlich Preußischen Linien bei Bocholz; 
8) von Arnheim über Zütphen (von wo eine Leitung zum Auschlusse an 
die Königlich Hannoverschen Linien sich abzweigt), Deventer, Zwolle, 
Meppel, Assen, Gröningen, Leeuwarden nach Harlingen; 
9) mit der Seitenlinie von Zütphen nach Apeldoorn (Voo).
        <pb n="196" />
        180 
H. In Mecklenburg-Schwerin. 
1) Von Schwerin nach Hagenow zum Auschlusse an die Königlich Preu- 
Kischen Linien; 
2) von Schwerin über Wiemar, Güstrow nach Rostock; 
3) von Schwerin nach Ludwigslust. 
J. In Baden. 
1) Von Carlöruhe nach Bruchsal zum Auschlusse an die Königlich Würt- 
tembergschen Linien; 
2) von Bruchsal nach Frankfurt a. M. zum Auschlusse an die Königlich 
Preußischen und Königlich Bayerschen Linien; 
3) von Durlach nach Pforzheim; 
4) von Carlsruhe nach Kehl und an die Französische Grenze zum An- 
schlusse an die Kaiserlich Französischen Linien; 
5) von Kehl nach Haltingen und an die Schweizersche Grenze bei Leo- 
poldshöhe zum Anschlusse an die Schweizerschen Linien. 
Anschlüsse an das Ausland. 
8. a. 
Das Deutsch-Oesterreichsche Telegraphen-Retz steht gegenwärtig mit den 
Linien der auswärtigen Staaten an folgenden Punkten in Verbindung: 
1) Mit den Königlich Dänischen Telegraphen-Linien vermittelst der Kö- 
niglich Preußischen und der Königlich Hannoverschen Telegraphen-Sta- 
tion zu Hamburg und durch Vermittelung der Dänischen Linien mit den 
Telegraphen= Linien Schwedens und Norwegens. 
2) Mit Belgien vermittelst der Königlich Preußischen Telegraphen-Linien 
bei Herbesthal zwischen Aachen und Verviers, und der Königlich Nieder- 
ländischen Telegraphen-Linien zwischen Breda und Antwerpen. 
Mit Frankreich (und durch Frankreich mit Spanien bei der Grenz- 
festung Irun) unmittelbar durch die Köniqlich Preußischen Telegraphen- 
Linien bei Saarbrück, die Königlich Bayerschen Telegraphen-Linien bei 
Weißenburg und die Großherzoglich Badenschen Telegraphen-Linien bei 
Kehl; ferner mittelbar, unter Benutzung der Belgischen Linien bis zur 
Belgisch-Französischen Grenze bei Quiêévrain, der Schweizerschen Linien 
bis zu den Französisch-Schweizerschen Grenzpunkten bei St. Louis und 
bei St. Génix oder der Sardinischen Linien bis zu den Sardinisch-Fran- 
zösischen Grenzpunkten bei Chapareillan und bei St. Laurent. 
3
        <pb n="197" />
        181 
4) Mit Großbritannien vermittelst der unterseeischen Telegraphen-Linie 
6) 
7) 
8) 
9 
10) 
11) 
vom Haag nach Orfordneß, dann durch Belgien vermittelst der unter- 
seeischen Telegraphen-Linie von Ostende nach Dover, sowie durch Bel- 
gien und Frankreich vermittelst der unterseeischen Telegraphen= Linie von 
Calais nach Dover. 
Mit den Linien der Schweiz vermittelst der Kaliserlich Oesterreichschen 
Telegraphen-Linien bei Chiasso, sowie bei Höchst und bei Oberried, ver- 
mittelst der Königlich Württembergschen Linien und der unterseeischen 
Bodensee-Linie bei Romanshorn, und vermittelst der Großherzoglich Ba- 
denschen Linien bei Leopoldshöhe; ferner mittelbar über Frankreich und 
Sardinien unter Benutzung der betreffenden Linien bis zu den Franzö- 
sisch-Schweizerschen Grenzpunkten bei St. Louis und St. Genir und den 
Sardinisch-Schweizerschen Grenzpunkten bei St. Julien und bei Brissago. 
Mit Sardinien und den Inseln Corsika und Sardinien vermittelst der 
Kaiserlich Oesterreichschen Linien bei Buffalora und mittelbar durch die 
Schweiz, Frankreich und das Herzogthum Modena unter Benutzung der 
Linien derselben bis zu den schon genannten Schweizerschen und Fran- 
zösischen Grenzpunkten bei Brissago, St. Julien, Chapareillan und bei 
St. Laurent nahe Nizza, und dem Sardinisch-Modenesischen Grenzpunkte 
bei Sarzang. 
Mit dem Herzogthume Parma vermittelst der Kaiserlich Oesterreichschen 
Telegraphen = Linien bei Piacenza und mittelbar über die modenesischen 
Linien. 
Mit dem Herzogthume Modena vermittelst der Kaiserlich Oesterreichschen 
Linien bei Luzzara unweit Guastalla und mittelbar über Parma oder 
Sardinien. 
Durch Vermittelung der Modenesischen und Parmesanischen Tele- 
graphen= Linien mit den Linien Toscana's, des Kirchenstaates und 
des Königreiches beider Sicilien; 
mit den Telegraphen-Linien Serbiens vermittelst der. Kaiserlich Oester- 
reichschen Telegraphen-Linien an der Save nahe Belgrad und Semlin; 
mit der Wallachei mittelst der Kaiserlich Oesterreichschen Telegraphen= 
Linien bei Ober-Tömös; 
mit den Linien der Moldau vermittelst der Kaiserlich Oesterreichschen 
Telegraphen-Linien bei Nemeritscheny; 
37
        <pb n="198" />
        182 
12 
— 
mit Rußland vermittelst der Kaiserlich Oestereichschen Linien bei Granzza, 
und der Königlich Preußischen Telegraphen-Linien bei Myslowitz und bei 
Eudkuhnen unweit Gumbinnen. 
Ferner steben die Vereins-Li ien in Verbindung: 
mit den Herzoglich Braunschweigschen Telegraphen-Linien vermittelst 
der Königlich Preußischen Telegraphen-Station zu Braunschweig; 
mit der Staats-Telegraphen-Linie von Lübeck nach Travemünde ver- 
mittelst der Königlich Preußischen Telegraphen-Station in Lübeck; 
und mit folgenden Privat-Gesellschaften angehörigen Telegraphen= 
Linien: 
mit der Altona-Kieler Eisenbahn-Telegraphen-Linie vermittelst der 
Königlich Preußischen und der Königlich Hannoverschen Telegraphen-Li- 
nien in Hamburg; 
mit der Privat-Telegraphen-Linie von Hamburg über Cuxhaven nach 
Bremen, mittelst der Königlich Hannoverschen Vereins-Station zu 
Harburg; 
mit der Linie der Niederländischen Telegraphen-Gesellschaft von Amster- 
dam nach Nieuwediep vermittelst der Königlichen Niederländischen 
Telegraphen-Linien von Amsterdam aus; 
mit der Linie der Rotterdamer-Telegraphen-Gesellschaft von 
Rotterdam nach Brouwershafen und Brielle vermittelst der König- 
lichen Niederländischen Vereins-Station zu Notterdam, und 
19) mit der Taunus-Eisenbahn-Telegraphen-Linie vermittelst der Königlich 
Preußischen, der Königlich Bayerschen und der Großherzoglich Badenschen 
Vereins-Stationen in Frankfurt a. M. und der Königlich Preußischen 
Vereins-Station in Wiesbaden. 
13 
14 
— 
— 
Ou 
— 
16 
— 
17 
18 
— 
II. Allgemeine Bestimmungen über die Benutzung der 
Telegraphen-Linien. 
Benutzung der Vereins-Linien. 
8. 53. 
Die Benutzung der Telegraphen der Vereinsregierungen steht Jedermann 
ohne Ausnahme zu. Jeder Regierung verbleibt aber die Befugniß, nach Gut- 
befinden einzelne Linien für alle oder für gewisse Arten der Korrespondenz zeit- 
weise außer Betrieb zu setzen.
        <pb n="199" />
        183 
Vereino-Korrespondenz. 
8. 8. 
Den Vereinsbestimmungen ist zunächst nur die Vereins-Korespondenz, d. h. 
diejenige telegraphische Korrespondenz unterworfen, bei welcher die Ursprungs- 
und End-Station verschiedenen Vereinsverwaltungen angehören. Es finden aber 
auch bei derjenigen telegraphischen Korrespondenz, welche nur auf den Preußischen 
Linien befördert wird, die Vereinsbestimmungen Anwendung. 
Die von fremden Stationen ausgehende oder dahin gerichtete telegraphische 
Korrespondenz ist, falls sie die Linien mehrer Vereinsregierungen berührt, rück- 
sichtlich der Beförderung im Bereiche des Vereines so zu behandeln, als wäre sie 
bei der Eingangs-Station aufgegeben oder nach der Ausgangs-Station bestimmt. 
Bewahrung des Telegraphen Geheimnisses. 
8. 7. 
Den Telegraphen-Beamten ist bei Eidespflicht die Mittheilung des Inhaltes 
der Depeschen an Unbefugte, sowie jede Mittheilung darüber, von wem eine 
Depesche aufgegeben oder empfangen worden, untersagt. 
8. B8. 
Fremden Personen ist der Zutritt zu den Apparat-Zimmern der Telegra- 
phen-Stationen während des Telegraphirens von Staats= oder Privat-Depeschen 
versagt. 
Dauer des Dienstes auf den Stationen. 
8. 9. 
Die Telegraphen-Stationen sind täglich, mit Einschluß der Sonn= und 
Festtage, für die Aufgabe von Depeschen offen zu halten, und zwar: 
a) auf denjenigen Stationen, welche regelmäßigen Nachtdienst haben, also 
namentlich auf allen Central= und Anschluß= bezüglich Uebertragungs- 
Stationen des Vereines 
ohne Unterbrechung bei Tag und bei Nacht; 
b) auf den Stationen, wo kein Nachtdienst Statt findet, vom 1. April bis 
Ende September 
von 7 Uhr Morgens bis 
9 Uhr Abends, 
und vom 1. Oktober bis Ende März 
von 8 Uhr Morgens bis 
9 Uhr Abends. 
Den einzelnen Vereinsstaaten ist es freigestellt, Telegraphen -Stationen ge- 
ringerer Bedeutung mit beschränkten Dienststunden einzurichten. 
37“
        <pb n="200" />
        184 
Diese Dienststunden sind an Wochentagen: 
von 9 bis 12 Uhr Vormittags und 
von 2 bis 7 Uhr Nachmittags, 
und an Sonntagen: 
von 2 bis 7 Uhr Nachmittags. 
Die Anmeldung von Nacht-Depeschen hat bei solchen Stationen vor 7 
Uhr Abends zu geschehen. 
Diese Zeitangaben sind die der mittleren Zeit eines jeden Ortes. 
Telegraphen -Linlen mit regelmäßigem Nachtdienste. 
*** 
Bis auf Weiteres findet der Nachtdienst auf folgenden Vereins-Linien 
Statt: 
Von Wien über Oderberg und Breslau nach Berlin. 
Von Wien über Brünn und Prag nach Dresden und Berlin. 
Von Wien über Salzburg nach München. 
Von Wien über Salzburg nach Verona und Mantua (zum Auschlusse 
an Italien). 
Von Wien nach Feldkirch und Bregenz (zum Anschlusse an die Schweigz). 
Von Wien über Triest und Verona nach Mailand (zum Anschlusse an 
die Sardinischen Telegraphen-Linien). 
Von Wien nach Semlin (zum Anschlusse an Serbien), nach Kronstadt 
(zum Anschlusse an die Wallachei) und nach Czernowitz (zum Auschlusse 
an die Moldau). 
Von Berlin nach Hannover, dann nach Amsterdam und Haag (zum 
Anschlusse an die Englischen Linien) und von Duisburg nach Deutz (zum 
Auschlusse an Belgien), sowie über Coblenz (zum Anschlusse an Frank- 
reich) nach Frankfurt a. M. 
Von Berlin über Erfurt nach Frankfurt a. M. 
Von Berlin nach Hamburg (zum Anschlusse an die Dänischen Linien). 
Von Berlin über Stettin, Bromberg und Königsberg i. Pr. nach 
Gumbinnen (zum Auschlusse an Nußland). 
Von München über Augsburg nach Stuttgart. 
Von München über Bamberg, Hof nach Dresden, Leipzig und 
Berlin. 
Von München über Frankfurt a. M. nach Straßburg (zum Auschlusse 
an die Französischen Telegraphen-Linien).
        <pb n="201" />
        185 
Von München über Lindau nach Friedrichshafen (zum Anschlusse an die 
Württembergschen) und nach Bregenz (zum Auschlusse an die Oester- 
reichschen Telegraphen-Linien). 
Von München über Passau und über Salzburg nach Wien. 
Von Stuttgart über Ulm nach Friedrichshafen 
Von Stuttgart über Carlsruhe, Mannheim und Darmstadt nach 
Frankfurt a. M. 
Von Carlsruhe nach Kehl (zum Anschlusse an die Französischen und ver- 
mittelst Uebertragung in Haltingen an die Schweizerschen Telegraphen- 
Linien). 
Von Haag über Breda und Antwerpen nach Brüssel zur Verbindung 
mit den Belgischen Telegraphen. 
Ein Verzeichniß aller Stationen, bei denen ein regelmäßiger Nachtdienst 
besteht, wird auf den Telegraphen-Stationen ausgelegt. 
Zeit-Differenz. 
8. 11. 
Die §&amp;. 9 angegebenen Zeitbestimmungen für solche Stationen, welche 
keinen Nachtdienst haben, gelten nur für das Publikum und beziehen sich, wie 
angegeben, auf die mittlere Zeit des Ortes, wo die Depeschen-Aufgabe Statt 
findet. 
Die Dauer des Dienstes für die betreffende Telegraphen-Station wird da- 
gegen mit Rücksicht auf die Zeit-Differenz bemessen, welche zwischen dieser Sta- 
tion und den am meisten östlich und westlich gelegenen Stationen des Deutsch- 
Oesterreichschen Telegraphen-Vereines besteht. 
Depeschen-Aufgabe. 
8. 12. 
Die Aufgabe von Depeschen Behufs der Telegraphirung kann nur bei 
den Telegraphen-Stationen erfolgen. 
Bestimmungsort der Depesche. 
8. 13. 
Es kann die Aufgabe von Depeschen sowohl nach sämmtlichen Stationen 
des Deutsch-Oesterreichschen Telegraphen-Vereines, als auch nach allen Telegra- 
phen-Stationen des Auslandes, sowie endlich nach Orten, welche über die End- 
punkte von Telegraphen-Linien hinaus oder seitwärts von denselben gelegen sind, 
Statt finden.
        <pb n="202" />
        186 
Richtung der Beförderung. 
Der Aufgeber einer Depesche ist berechtigt, die Richtung anzugeben, in 
welcher er dieselbe nach der Adreß-Station befördert haben will. 
Depeschen nach außerhalb der Telegraphen= Linien gelegenen Orten. 
8. 18. 
Ist die Depesche nach einem außerhalb der Telegraphen-Linie gelegenen 
Orte zu befördern, so hat der Aufgeber die Art und Weise der Weiterbeförde- 
rung zu bestimmen. 
Diese Weiterbeförderung kann 
a) durch die Post in rekommandirten Briefen, 
b) mittelst Estafetten und 
c) bei geringen Entfernungen mittelst Boten 
erfolgen. 
Depeschen nach Orten, wo Eisenbahubetriebe-Telegraphen-Stationen sind. 
8. 16. 
Der Aufgeber einer Depesche kann auch verlangen, daß dieselbe von der 
letzten Telegraphen-Vereins-Station aus vermittelst vorhandener Eisenbahnbe— 
triebs-Telegraphen, insofern solche zur Beförderung von Staats= und Privat- 
Depeschen mit benutzt werden dürfen, an die Adreß-Station weiter gegeben 
werde, in welchem Falle diese Beförderung der Weitersendung mittelst Boten 
gleich geachtet und behandelt wird. Die Aufgeber solcher Depeschen werden 
jedoch darauf aufmerksam gemacht, daß sie nicht unter allen Umständen auf 
eine prompte Weiterbeförderung mittelst des Eisenbahnbetriebs-Telegraphen rech- 
nen können. 
In Preußen dürfen die Eisenbahnbetriebs-Telegraphen zur Beförderung 
der Privat-Depeschen nicht benutzt werden. Ein Verzeichniß derjenigen Eisen- 
bahn-Telegraphen-Stationen, welche in anderen Staaten hierzu berechtigt sind, 
ist auf den Stationen zur Einsicht ausgelegt. 
IJdentitäts-Nachweis. 
8. 17. 
Jeder Absender einer Depesche ist befugt, dem annehmenden Telegraphen— 
Beamten seine Identität 
a) entweder durch Vorweisung eines Passes, einer Paßkarte oder eines Cer- 
tificats von einer Gerichts= oder Polizei-Behörde, oder 
b) durch die in einem der oben genannten Wege beglaubigte eigenhändige 
Unterschrift auf der Original-Depesche, oder
        <pb n="203" />
        187 
c) mittelst Anerkennung durch zwei bekannte und einwandsfreie Zeugen ein- 
für allemal 
nachzuweisen, und den Vermerk hierüber in der Depesche zu verlangen, ohne 
daß jedoch die Vereinsverwaltungen gegenüber den Korrespondenten irgend 
welche aus dieser Maßregel herzuleitende Garantie übernähmen. 
Anmeldung von Nacht--Depeschen. 
. 18. 
Wenn von oder nach einer Station, welche keinen regelmäßigen Nacht— 
dienst hat (K. 9), eine Depesche nach dem Schlusse der Dienstzeit oder nach 
9 Uhr Abends befördert werden soll, so wird solche als Nacht-Depesche betrach- 
tet und ist von dem Aufgeber vor 9 Uhr Abends unter Erlegung des Minimal- 
Betrages der tarifmäßigen Beförderungsgebühr auf der betreffenden Station an- 
zumelden, damit diese den übrigen betheiligten Stationen von dem zu erwar- 
tenden späteren Eingange der Depesche sogleich Nachricht geben könne. 
Zeitangabe für die nächtliche Beförderung. 
« 8. 19 
Wer eine Nacht-Depesche aufgeben will, hat bei deren Anmeldung die 
Zeit anzugeben, wann die Aufgabe auf dem Telegraphen-Büreau erfolgen wird. 
Findet nach Verlauf einer Stunde von diesem angemeldeten Zeitpunkte 
an die Aufgabe der Depesche nicht Statt, so kann der Aufgeber die Beförde- 
rung nicht mehr beanspruchen und die hinterlegte Gebühr verfällt der Verwaltung. 
III. Depeschen-Annahme. 
Elassisication der Oepeschen. 
s. 20. 
In Bezug auf die Behandlung der telegraphischen Depeschen sind zu un- 
terscheiden: 
a) Staats-Depeschen der dem Vereine angehörigen, sowie der vertrags- 
mäßig berechtigten Regierungen; 
b) Eisenbahn= und Telegraphen-Dienst-Depeschen; und 
c) Privat-Depeschen. 
Ein Unterschied zwischen Eisenbahn= und Privat-Depeschen findet jedoch 
nur in so weit Statt, als solches in dem einen oder anderen Staate entweder 
durch allgemeine Vorschriften oder durch besondere Vertragsbestimmungen fest- 
gesetzt worden ist. 
Die von Staatsbehörden als Staats-Depeschen aufgegebenen Depeschen 
werden als solche behandelt.
        <pb n="204" />
        188 
Erfordernisse der *Wl“mxç° im Allgemeinen. 
8. 
Jede zu befördernde Depesche muß im Texte ohne Wortabkürzungen und 
deutlich geschrieben seyn, auch den Namen des Absenders, sowie den Namen und 
Wohnort des Empfängers enthalten. Der Absender hat bei der Depesche die 
Adresse oben an zu setzen, hierauf den Text und am Schlusse die Unter- 
schrift folgen zu lassen. 
8. 22. 
Die Folgen einer ungenügenden Adressirung sind vom Absender zu tragen, 
welcher auch eine nachträgliche Telegraphirung zur Vervollständigung der Adresse 
nur gegen Entrichtung der tarifmäßigen Telegraphen-Gebühren beanspruchen kann. 
#§. 23. 
Zum Niederschreiben der aufzugebenden Depeschen darf Seitens der Ab- 
sender nur ein unverwischbares Schreib-Material verwendet werden. Auch dür- 
fen in denselben Radirungen, Ausstreichungen und Korrekturen nicht vorkommen. 
Wünscht der Absender Zusätze oder Abkürzungen in der Depesche, so ist 
von ihm selbst die Umschreibung versihenm zu bewirken. 
Wenn der Aufgeber einer Depier dieselbe auf dem Telegraphen-Büreau 
niederschreibt, so hat er sich des hierfür bestimmten Depeschen-Formulares zu 
bedienen. 
. 2. 
Depeschen, welche den vorgedachten Anforderungen nicht entsprechen, wer- 
den dem Absender zur Vervollständigung bezüglich Umschreibung zurückgegeben. 
8. 26. 
Bei denjenigen Depeschen, welche von der letzten Telegraphen-Station aus 
durch andere Mittel weiter befördert werden sollen, hat der Aufgeber die Art 
der Weiterbeförderung auf der Depesche schriftlich anzugeben. 
Erfordernisse der Staats-Depeschen. 
8. 27. 
Staats-Depeschen können nach der Wahl des Absenders in Deutscher oder 
in einer solchen Sprache abgefaßt werden, deren Buchstabenzeichen sich durch die 
vorhandenen Telegraphen-Apparate wiedergeben lassen. 
Auch ist bei den Staats-Depeschen die Anwendung von Chiffern, jedoch 
nur von solchen zulässig, welche in Buchstaben oder Ziffern bestehen. 
8. 28. 
Staats-Depeschen müssen stets mit dem Siegel des Absenders oder der 
absendenden Behörde versehen seyn.
        <pb n="205" />
        189 
8. 29. 
Eine Kontrole über die Zulässigkeit der Beförderung von Staats-Depeschen 
mit Rücksicht auf ihren Inhalt steht den Telegraphen-Stationen nicht zu. 
Erfordernisse der Privat-Depeschen. 
# 30. 
Privat-Depeschen können nach der Wahl des Aufgebers in Deutscher oder 
Französischer Sprache abgefaßt seyn. Ein Verzeichniß derjenigen Stationen, 
welche auch zur Annahme von Depeschen in Englischer Sprache ermächtigt sind, 
ist auf den Telegraphen-Stationen zur Einsicht ausgelegt. 
s. 31. 
Die Anwendung der Chiffern-Schrift ist bei Privat-Depeschen ausgeschlossen. 
Dagegen ist die Beförderung der Börsen-Kourse, Getreidepreise u. s. w. 
in bloßen Zahlen unter denjenigen Beschränkungen gestattet, welche die einzelnen 
Vereinsregierungen etwa Behufs Abwendung von Mißbräuchen für nöthig er- 
achten sollten. Auf den Preußischen Linien ist die Beförderung von Börsen- 
Koursen in bloßen Zahlen ohne Bezeichnung der Effekten gestattet; jedoch dürfen 
a) bei jeder Effekten-Sorte nur 4 Zahlen gebraucht, und muß 
b) die der Telegraphen-Station von den Absendern im Voraus mitzuthei- 
lende Reihefolge, in welcher jedesmal die Kourse der Effekten aufzuführen 
sind, genau eingehalten werden, damit die Kontrole nach den Kours- 
Zetteln erfolgen kann. 
Bei den Lieferungspreisen für Getreidegattungen und Fabrikate dürfen mehr 
als 4 Zahlen hinter einander folgen. Diese Zahlen müssen aber in gewisser 
Uebereinstimmung unter einander stehen, so daß sie als wirkliche Bezeichnung 
der Preise erkannt werden können. 
. 82. 
Die Stationen sind verpflichtet solche Privat-Depeschen, deren Inhalt ge- 
gen die Gesetze verstößt oder aus Rücksichten des öffentlichen Wohles und der 
Sittlichkeit zur Mittheilung für nicht geeignet erachtet werden, von der Annahme 
auszuschließen. 
Die Entschließung liegt in solchen Fällen dem Vorsteher der Telegraphen- 
Station oder dessen Stellvertreter ob. 
Reklamationen gegen dieselbe oder Anfragen der Telegraphen-Stationen, 
ob eine Depesche zur Beförderung durch den Staats-Telegraphen geeignet sey, 
find an die betreffende Staats-Telegraphen-Verwaltung zu richten, gegen deren 
Entscheidung kein Rekurs Statt findet. 
38
        <pb n="206" />
        190 
8. 83. 
Privat-Depeschen duͤrfen in der Regel aus nicht mehr als 100 Worten 
bestehen. Privat-Depeschen von mehr als 100 Worten können nur dann zur 
Beförderung zugelassen werden, wenn die Apparate der betreffenden Linie nicht 
anderweitig in Anspruch genommen sind. 
Zurücknahme von Depeschen bei Verzögerungen. 
s. 34. 
Wenn die Beförderung einer Depesche aus irgend einem Grunde einer 
erheblichen Verzögerung unterliegt — z. B. bei Unterbrechungen und Stö- 
rungen der Leitungen — so wird der Aufgeber hiervon in Kenntniß gesetzt und 
die Depesche nur dann angenommen, wenn derselbe die Absendung dennoch aus- 
drücklich verlangt. 
Zurückgabe von Depeschen. 
***“ 
Die Zurückgabe einer Depesche ist zulässig, wenn die Abtelegraphirung der- 
selben noch nicht begonnen hat und die zurückfordernde Person sich als der Auf- 
geber bezüglich Absender, oder von diesem als zur Rückforderung der Depesche 
beauftragt, vollständig legitimirt. 
Inhibirung bereits abgegangener oder in der Telegraphirung begriffener Depeschen. 
8. 36. 
Verlangt der Aufgeber, daß eine bereits abgegangene oder in der Tele- 
graphirung begriffene Depesche nicht bestellt werde, so findet folgendes Verfahren 
Anwendung: 
a) Ist die Depesche bereits vollständig telegraphirt, steht aber zu vermuthen, 
daß die Bestellung durch Boten, Post oder Estafette noch nicht Statt 
gefunden hat, so kann die Sistirung durch eine amtliche Notiz der Ab- 
gangs-Station an die Ankunfts-Station Seitens des durch Vorzeigung des 
Aufgabescheines sich zu legitimirenden Absenders erfolgen, jedoch ohne Ge- 
währleistung dafür, daß die Bestellung dadurch rechtzeitig verhindert werde. 
b) Ist dagegen die Telegraphirung noch nicht beendigt, so kann dieselbe in- 
hibirt und die Depesche unbefördert zurückgelegt werden. 
) In beiden Fällen findet eine Rückgabe der Original-Depesche nicht Statt.
        <pb n="207" />
        191 
Kollationtrung. 
8. 37. 
Jeder Absender einer Depesche kann verlangen, daß dieselbe kollationirt, 
d. h. von der Adreß-Station vollständig zurücktelegraphirt werde. 
Dieses Verlangen ist auf der Original-Depesche mit den Worten: 
„Depesche ist zu kollationiren“ 
zu vermerken. 
Empfangsbeschelnigung. 
8. 38. 
Der Aufgeber einer Depesche kann auch verlangen, daß eine Bescheinigung 
über die richtige Ueberkunft derselben durch das Empfangs-Büreau ertheilt, d. i. 
zurückgemeldet werde. 
Depeschen an mehre Adressaten. 
8. 389. 
Jede zur Beförderung bestimmte Depesche kann von dem Aufgeber an 
mehre Adressaten zugleich gerichtet werden. Eine solche Depesche wird, sie mag 
von einem erreichten Punkte aus nach verschiedenen Richtungen sich verzweigen 
oder an verschiedenen Punkten der zu durchlaufenden Linie abzusetzen seyn, als 
eben so viele einzelne Depeschen behandelt, als Adreß-Stationen angegeben sind. 
Soll eine solche Depesche an einem und demselben Orte an verschiedene 
Adressaten abgegeben, d. h. vervielfältigt werden, so wird sie nur als eine ein- 
zige Depesche behandelt. 
Bedingte Aufgabe einer Depesche. 
8. a 
Wenn die Absendung einer Depesche dem Aufgeber nur bis zu einer be- 
stimmten Zeit wünschenswerth ist, so kann derselbe dieses unter der Depesche 
durch einen entsprechenden Zusatz, z. B. „spätestens 5 Uhr Nachmittags zu te- 
legraphiren“ angeben. Die Zurückgabe einer solchen Depesche erfolgt alsdann 
unter den im §. 35 angeführten Bedingungen. 
Richtige Ueberkunft der Depeschen und Maßbestimmung für die Geschwindigkeit der Beförderung. 
8. ai. 
Eine Gewähr für die richtige Ueberkunft der Depeschen überhaupt oder für 
ihre Ueberkunft in einer gewissen Zeit wird nicht geleistet. 
Als geringstes Maß der zugesicherten Schnelligkeit in der Beförderung soll 
angesehen werden, daß die Depesche mindestens früher den Bestimmungsort er- 
38“
        <pb n="208" />
        192 
reicht, als mit Ruͤcksicht auf den Zeitpunkt der geschehenen Aufgabe durch den 
regelmäßigen Post= oder Eisenbahn-Dienst zu ermöglichen war. 
Bei Berechnung der Zeit, in welcher die Depesche bei gewöhnlicher Post- 
oder Eisenbahn-Beförderung an ihre Bestimmung hätte gelangen können, soll 
nicht der ganze Weg vom Aufgabe= bis zum Bestimmungs-Orte, sondern nur 
die auf Deutsch-Oestereichschem Vereinsgebiete zurückzulegende Strecke in An- 
schlag gebracht werden. 
In dem Falle der eingetretenen Störung oder der Unterbrechung der Te- 
legraphen-Verbindung findet keinerlei Zusicherung für die Schnelligkeit der Be- 
förderung Statt. 
IV. Tariftrung. 
Gebührenfreiheit für Telegraphen= Dienst-Depeschen. 
8. 12. 
In dem Vereinsverkehr werden nur die Depeschen des Telegraphen-Dienstes 
frei befördert. Diese Gebührenfreiheit bezieht sich nicht nur auf die diesfällige 
ortespondenz der Telegraphen-Stationen unter einander, sondern auch auf alle 
den Telegraphen-Dienst leitende Vereinsbehörden jeder Instanz. 
Gebührenberechunng für Staats= und Privat-HDepeschen. 
** 
In dem Vereins-Verkehre unterliegen alle Depeschen, sowohl Staats= als 
Privat-Depeschen, der tarismäßigen Gebührenberechnung von der Aufgabe= bis 
zur Adreß-Station. 
Beförderungsgebühren in dem Vereinsgebiete. 
s. aa. 
Der Berechnung der Telegraphen-Gebühren für die Beförderung von 
Stagts= und Privat-Depeschen innerhalb des Vereinsgebietes wird die direkte 
Entfernung von der Aufgabe= bis zur Ankunfts= bezüglich Grenz-Station, und 
zwar nach der von dem Vereine angenommenen Karte, dann die Anzahl der 
die Depesche bildenden Worte zu Grunde gelegt. 
Einfache und mehrfache Depeschen. 
s. 1#. 
" e Depesche, welche aus. nicht mehr als 25 Worten besteht, wird für 
eine eintfache Depesche gerechnet. Enthält dieselbe über 25 bis einschlüssig 50
        <pb n="209" />
        193 
Worte so gilt sie für eine doppelte, und wenn sie über 50 bis einschlüssig 
100 Worte enthält, für eine dreifache Depesche. 
Bei Depeschen von mehr als 100 Worten findet für das zweite, sowie 
für das dritte w. Hundert, die Zählung jedesmal von Neuem Statt, so daß 
eine Depesche bis zu 125 Worten für eine vierfache, bis zu 150 Worten für 
eine fünffache, bis zu 200 Worten für eine sechsfache u. s. w. gerechnet wird. 
Grundtage für einfache Depeschen. 
8. 46. 
Die Beförderungsgebühr beträgt für eine einfache Depesche auf eine direkte 
Entfernung bis einschlüssig 10 Meilen 
20 Silbergroschen oder Neugroschen 72 
16 gGrr. “ Thlt. 
1 Fl. Conv. Münze 
1 „ 12 Kr. Rheinisch * « » 
l:,20Cent-Ncedekiändcsch.x—1XsFLRheI-I»Munze. 
Gebühren-Zonen. 
8. A7. 
Diese Gebuͤhr steigt jedesmal um denselben Betrag für weitere 
15 
20 
25 
30 
35 
40 
45 
50 u. s. w. Meilen direkter Entfernung. 
Denkt man sich auf einer Karte von irgend einer Telegraphen-Station 
als Centrum mit dem Radius von 10, 25, 45, 70, 100, 135, 175, 220, 
270 Meilen u. s. w. Kreise gezogen, so entstehen eben so viele Jonen, welche 
der Kürze halber Gebühren-Zonen genannt werden. 
Nach allen für eine gewisse Station in die gleiche Zone fallenden Orten 
kommt die gleiche Gebühr in Anwendung, und zwar für die erste Zone (bis 10 
Meilen) die einfache, für die zweite Jone (von 10 bis 25 Meilen) die doppelte, 
für die dritte Zone (von 25 bis 45 Meilen) die dreifache Tare 2c.
        <pb n="210" />
        194 
Vereins-Tarif. 
8. AB. 
Der Tarif für Beförderung der Staats= und Privat-Depeschen innerhalb 
des Deutsch-Oesterreichschen Telegraphen-Vereines ist daher folgender: 
  
  
  
  
    
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Entfernung nach Beförderungsgebühr für eine Depesche 
bis von 26 bie von 51 bis von 101 bis von 126 bis 
25 Worte. 50 Worten. 100 Worten. 125 Worten. 150 Worten. 
Zonen. Meilen. z 77 z s87 4 . z s3 z s3 
EZ EE "EN 
1 d 0 1—-TINTHNTNTNNNTN « d 
u.10— 2 12 
m.2 45 4 6 13 
Iv.5— 7W 24 
vV.100 % 30 
vI.0014% F4 36 
vI.„ 7 s8i 54 14 16 14 2125 4 
VI.75—220%% 151 16 24 26 48 
IX. 220—27% 54 
X.270—325½2 2024 20 20/5 26; 60 
1 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
8. as. 
Auf jeder Telegraphen-Station ist ein alphabetisches Verzeichniß sämmt- 
licher Vereins-Stationen mit den beigefügten Gebühren dem Publikum zugäng- 
lich anzuheften. 
Bestimmung der Wortzahl einer Depesche. 
8. 60. 
Bei Ermittelung der Wortzahl einer Depesche Behufs der Tarifirung werden 
folgende Grundsätze beobachtet: 
1) Für jede Adresse sind ein bis fünf Worte frei, welche nicht tarirt werden; 
die dieses Maximum übersteigenden Worte werden gezählt und mit in die 
Wortzahl der Depesche gerechnet. 
2) Jedes Wort, welches aus nicht mehr als sieben Sylben besteht, wird als 
ein Wort gezählt. Bei längeren Worten wird der Ueberschuß von 7 
zu 7 Syplben wieder als ein Wort gerechnet.
        <pb n="211" />
        3 
4) 
5) 
6 
7 
8 
9 
— — 
195 
Zusammengesetzte Worte müssen, wenn sie vom Aufgeber durch Binde- 
striche getrennt geschrieben sind, auch getrennt telegraphirt und jeder der 
in solcher Weise getrennten Worttheile auch für sich als ein Wort ge- 
zählt und berechnet werden. In dem entgegengesetzten Falle ist jedes zu- 
sammengesetzte Wort als Ein Wort, jedoch mit Berücksichtigung der als 
Grenze bestimmten Anzahl von sieben Sylben, zu zählen und zu tele- 
telegraphiren. 
Interpunktions-Zeichen im Texte, sowie Apostrophe und Bindestriche wer- 
den nicht mitgerechnet, dagegen können alle durch den Telegraphen nicht 
wiederzugebende Zeichen, welche daher durch Worte dargestellt werden 
müssen, nur als solche berechnet werden. 
Jeder einzelne Buchstabe und jedes apostrophirte Wort wird als ein gan- 
zes Wort gezählt, daher auch die namentlich in Französischer Sprache 
häufig vorkommenden einzelnen Buchstaben, welche durch Apostrophe mit 
dem folgenden Worte verbunden sind, als eben so viel einzelne Worte 
in Ansatz kommen. 
Fünf Ziffern werden als ein Wort gerechnet. Von Zahlen von mehr 
Fifferstellen sind je 5 Ziffern und ebenso der etwaige Ueberschuß als Ein 
Wort anzunehmen, wobei Striche, Kommata und andere darstellbare 
Zeichen als Ziffern mitzuzählen sind. 
Zahlen sind, sowie sie in der Original-Depesche geschrieben erscheinen, 
mit Ziffern oder mit Buchstaben zu telegraphiren und in der Ausferti- 
gung der Depesche auszudrücken. Ist daher eine Zahl mit Buchstaben 
gegeben, so wird dieselbe, gleichviel ob sie eine einfache oder eine zusam- 
mengesetzte ist, unter Rücksichtnahme auf die Sylbenzahl als Ein Wort 
behandelt. 
Wenn eine gebrochene Zahl durch Ziffern gegeben wird, so ist der Bruch- 
strich als Zifferzeichen mitzuzählen. 
Bei chiffrirten Depeschen find je 5 Ziffern oder Buchstabenzeichen, sowie 
der etwaige Ueberschuß als Ein Wort anzusehen. 
Bestehen Staats-Depeschen aus Chiffern allein oder absatzweise aus 
Chiffern und aus Worten, so sollen alle darin enthaltenen Chiffer-Zei- 
chen, ohne Rücksicht auf deren Gruppirung oder Einschaltung ausgeschrie- 
bener Worte in den Chiffern-Tert, zusammengezählt, mit der Zahl 5 di- 
vidirt werden und der Ouotient die taxirende Wortzahl der Chiffern er-
        <pb n="212" />
        196 
geben. Ueberschießende Chiffer-Zeichen von weniger als 5 werden als ein 
weiteres Wort gerechnet. 
Interpunktions-Zeichen werden bei Chiffer-Depeschen nicht mit 
gerechnet. 
10) Adresse und Unterschrift, sowie die zur Bezeichnung von Eigennamen 
dienenden Worte, als „von“, „de“, „van der“ u. s. w. werden bei 
Auszählung der Worte mitgerechnet. 
11) Die etwaigen Notizen, in welcher Weise die Depesche von der letzten Te- 
legraphen-Station aus weiter befördert werden soll, die Notizen über 
Kollationirung, Empfangsbescheinigung, Beglaubigung, Rückantwort, so- 
wie ferner sämmtliche Zeichen und Worte, welche die Telegraphen-Sta- 
tion selbst der Depesche zum Zwecke des Dienstes hinzufügt, werden nicht 
mitgezählt. 
Depeschen an mehre Adressaten. 
# 61. 
Depeschen, welche zugleich nach mehren Stationen adressirt sind, werden 
als eben so viele Depeschen tarifirt, als Abgabe-Stationen angegeben sind. 
Bei Bestimmung der Wortzahl solcher Depeschen werden zunächst die im 
Terte und in der Unterschrift der Depesche enthaltenen Worte gezählt, dann der 
so gefundenen Zahl für jede einzelne Adreß-Station die Wortzahl der betref- 
fenden Adresse hinzugefügt. 
Vervielfältigungsgebühr. 
8. u2. 
Wenn eine Depesche an mehre Adressaten an einem und demselben Orte 
gerichtet, also zu vervielfältigen ist, so wird für die Ausfertigung des zweiten 
und jedes folgenden Exemplars von dem Aufgeber eine Gebühr von 7 Silber- 
oder Neugroschen, 5 1½2 guten Groschen, 20 Ar. Conv., 24 AKr. Rheinisch oder 
40 Cents Niederl. erhoben. 
Beglaubigungsgebühr. 
s. ua. 
Wenn der Aufgeber einer Depesche die Beglaubigung der Identitaͤt seiner 
Lerien verlangt, so ist hierfür der Betrag von ½ Thlr. = ½ Fl. Convent. 
M. — 3/ Fl. Rhein. oder Niederl. zu erlegen.
        <pb n="213" />
        197 
Kollations= Gebühr. 
8. 84. 
Für das Kollationiren einer Depesche wird die Hälfte der Beförderungs- 
Gebühr erhoben. 
Eine von dem Empfänger einer Depesche verlangte Kollationirung, d. i. Zu- 
rück-Telegraphirung derselben, wird so behandelt, als wäre eine neue Depesche 
aufgegeben und ist dafür die ganze Beförderungsgebühr zu erheben. 
Für alle chiffrirten Staats-Depeschen ohne Ausnahme sind neben den ta- 
rifmäßigen Beförderungsgebühren auch noch die Gebühren für die zu erfolgende 
Kollationirung zu erheben. 
Verlangt der Aufgeber einer chiffrirten Staats-Depesche die vollständige 
Zurück-Telegraphirung derselben von der Adreß- Station und Ausfertigung der 
zuröck telegrapbirten Depesche, so ist hierfür außer der gewöhnlichen ein= und 
einhalbfachen Gebühr noch drei Viertel der einfachen Taxe, mithin zusammen 
der zwei und einviertelfache Betrag einer gewöhnlichen Depesche zu erlegen. 
Gebühr für Empfangsbeschelnigung. 
is 
Wenn eine Bescheinigung über die richtige Ueberkunft einer Depesche er- 
theilt werden soll, so ist für dieselbe der vierte Theil der Beförderungsgebühr 
einer einfachen Depesche mit Rücksicht auf die Zonen-Zahl zu erheben. 
Gebühren für Weilterbeförderung von Depeschen.: 
8. 36. 
Die Gebühren für die Beförderung der Depeschen nach außerhalb der 
Telegraphen-Linien gelegenen Orten werden jedesmal bei der Aufgabe mit er- 
hoben und betragen: 
a) für die Beförderung durch Post in rekommandirten Briefen 4 Sgr. = 
3 gGr. 2 Pf. — 12 Xr. Conv. —= 14 Kr. Rhein. = 24 Cents. Niederl. 
bei Depeschen, welche innerhalb der Deutsch-Oesterreichschen Postvereins- 
Staaten oder den Niederlanden verbleiben, und 12 Sgr. = 9 gGr. 7 Pf. 
-— 36 Kr. C. M. — 42 Kr. Rhein. — 72 Cents. Niederl. für De- 
peschen, welche über das Deutsch Oesterreichsche Postgebiet oder die Nieder- 
lande hinausgehen; 
39
        <pb n="214" />
        198 
b) für fie Beförderung durch Boten 20 Sgr. —= 16 gGr. — 1 Fl. C. 
— 1 Fl. 12 Xr. Rhein. —= 1 Fl. 20 Cents. Niederl.; 
IP) für die Beförderung mittelst Estafetten die von der betreffenden Postver- 
waltung hiefür wirklich zu berechnende Gebühr. 
Depositum für Estafetten-Beförderung. 
—1 
Ist der Betrag der Estaffetten-Gebühr der Aufgabe-Station nicht im Voraus 
bekannt, so ist von dem Aufgeber eine zur Deckung des muthmaßlichen Betrages 
ausreichende Summe zu deponiren, von welcher der Ueberrest nach 5 Tagen 
zurückgefordert werden kann. 
Dieses Depositum soll bei jeder Depesche betragen 
14 whr.— -— 1¼/ Fl. Conv. — 1 ½ Fl. Rhein. oder Niederl. für die 
Mieile. 
Die Telegraphen-Station, bei welcher die Depesche den Telegraphen ver- 
läßt, hat der Aufgabe-Station die Höhe des Betrages der Estafetten-Gebühr 
Mmiöglichst schnell auf telegraphischem Wege mitzutheilen. 
Ist die Auslage jener Posten in anderer Währung geschehen, als solche 
vom Absender der Depesche nach der üblichen Landesmünze zu zahlen ist, so ist 
die Reduktion nach Verhältniß von 14 Rthlrn. — 20 Fl. Conv. — 24 ½ Fl. 
Rhein. oder Niederl. zu bewirken. 
  
Gebühren für Weilterbeförderung mittelst Eisenbahnbetriebe-Tel ph 
8. u8. 
Wenn in den geeigneten Fällen (F. 16) die Weiterbefoͤrderung mittelst 
Eisenbahnbetriebs-Telegraphen erfolgen soll, so ist für dieselbe ohne Ruͤcksicht auf 
die Wortzahl der Depesche und auf die Entfernung der gleiche Betrag wie bei 
der Weiterbefoͤrderung mittelst Boten, also 
38 Rthlr. = 1 Fl. Conv. —= 1½/8 Fl. Rhein. oder Niederl. 
zu erheben.
        <pb n="215" />
        199 
Gebühren für Depeschen, deren Beförderung vor der Bestellung inhibirt wird. 
8. B8. 
Findet die Rückgabe einer Depesche Statt, bevor die Abtelegraphirung der- 
selben begonnen hat C. . 35 und 40), so hat der Aufgeber anstatt der Beför- 
derungsgebühr bloß den Betrag von 
½K Rthlr. = ¼ Fl. Conv. — #/10 Fl. Rhein. oder Niederl. 
zu entrichten. 
Ist die Abtelegraphirung einer von dem Aufgeber inhibirten Depesche ange- 
fangen aber noch nicht beendigt, so ist die volle Beförderungsgebühr gleichwohl 
in Berechnung zu bringen. 
Ist die Depesche bereits vollständig abtelegraphirt und findet die Sistirung 
durch eine amtliche Notiz der Abgangs= an die Ankunfts-Station Statt, so 
ist hierfür außer den bereits erlegten und der Kasse verfallenen Telegraphen- 
Gebühren die Hälfte der Beförderungsgebühr einer einfachen Depesche zu erheben. 
Vorauszahlung. 
8. 60. 
Sämmtliche Gebühren sind in der Regel bei Aufgabe der Depesche im 
Voraus zu bezahlen. 
In wie weit bei gewissen Arten von Depeschen ein Kreditiren der Gebühren 
Statt finden darf, wird den Telegraphen-Stationen besonders bekannt gemacht 
werden. 
Auch die Telegraphen-Gebühren für sämmtliche Vereins-Staats-Depeschen 
sind von dem Aufgeber, sey es sofort bei der Auflieferung oder nach gewissen 
Zeitabschnitten, baar einzuziehen und in gleicher Weise, wie die Gebühren für 
Privat-Depeschen, in Rechnung zu stellen. 
Vorausbezahlung von Nacht-Ke###che## 
8. 61. 
Wer eine Nacht-Depesche anmeldet G.S. 9 und 18) hat den Betrag der 
Beförderungsgebühr einer einfachen Depesche gleich bei der Anmeldung zu 
erlegen. 
Deponirung von Gebühren für Rückantworten und Abbestellung der letzteren. 
8. 62. 
Es ist gestattet, bei der Aufgabe einer Depesche zugleich die Gebühr für 
die zu gewärtigende Ruͤckantwort zu deponiren; es darf aber die Wortzahl der 
39*
        <pb n="216" />
        200 
die Ruͤckantwort enthaltenden Depesche nicht größer seyn, als wofür die Beför- 
derungsgebühr hinterlegt worden ist. 
Wenn die Räckantwort außer den fünf Worten der Adresse nicht mehr 
als zehen Worte enthält, so zahlt sie nur die Hälfte der Gebühr einer einfachen 
Depesche. 
Dem Aufgeber einer Depesche steht es frei, die Rückantwort, für welche 
er die Gebühr deponirt hat, vor Ablauf der bestimmten Frist (KF. 68) abzube- 
stellen, in welchem Falle er für die zu gebende amtliche Notiz den vierten Theil 
der Beförderungsgebühr einer einfachen Depesche gegen Rückempfang der depo- 
nirten Gebühr zu bezahlen hat. 
Im Bereiche der Preußischen Telegraphen-Linien können ausländische Kor- 
respondenten, welche den Telegraphen wöchentlich wenigstens einmal, und inlän- 
dische Korrespondenten, welche denselben wöchentlich wenigstens zweimal benutzen, 
bei der betreffenden Telegraphen-Station eine Summe von höchstens 200 Thalern 
zur Berichtigung der Beförderungsgebühren für ihre Depeschen als Vorschuß 
einzahlen. 
Die Stationen haben mit den betreffenden Korrespondenten über die Vor- 
schüsse monatlich abzurechnen. Von selbst versteht sich, daß sich die Beamten 
der Station über die Person und den Wohnort der Depeschen-Aufgeber in ge- 
nauer Kenntniß erhalten müssen. 
Verpflichtung zur Nachzahlung defektirter Gebührenbeträge. 
8. 63. 
Wenn sich nachträglich herausstellen sollte, daß dem Absender einer De- 
pesche die Telegraphen-Gebühren zu gering berechnet worden sind, so ist derselbe 
zur Nachzahlung der zu wenig erhobenen und daher nachtaxirten Beträge ver- 
pflichtet. 
GQuittirung der Gebühren. 
8. 64. 
Ueber die erhobenen Gebühren jeder Art wird nach dem vorgeschriebenen 
Formular Quittung ertheilt.
        <pb n="217" />
        Rückerstattung der Vereinsgebühren. 
5S# 68. 
Eine Rückerstattung der Telegraphen-Gebühren findet Statt: 
a) im Falle der Zurückweisung der Depeschen wegen Unzulässigkeit ihres 
Inhaltes. 
Findet diese Zurückweisung erst auf einer Station eines anderen Vereins- 
staates Statt, so geschieht die Zurückzahlung der Gebühren bloß für 
diejenige Strecke, auf welcher die Beförderung noch nicht Statt gefun- 
den hat und wird in dieser Beziehung die Depesche so behandelt, als 
wäre sie bloß bis zu dem Punkte aufgegeben worden, über welchen sie 
nicht hinaus befördert wurde; 
im Falle die Depesche nach ihrer Annahme verloren gegangen seyn 
sollte; 
c) im Falle die Depesche am Bestimmungsorte gar nicht oder in einer 
Weise verstümmelt angelangt ist, daß sie ihren Zweck nicht erfüllen konnte, 
eine rechtzeitige Berichtigung aber nicht zu ermöglichen gewesen ist; 
d) wenn, ohne daß eine Unterbrechung oder Störung der Telegraphen-Ver- 
bindung Statt gefunden hat, die Depesche später an ihren Bestimmungs- 
ort gelangt, als dieses mit Rücksicht auf die Zeit ihrer Aufgabe durch 
die Post oder die Eisenbahn geschehen wäre. 
Begründete Reklamationen, welche auf telegraphischem Wege befördert 
werden, sind als Telegraphen-Dienst-Depeschen, mithin gebührenfrei, zu 
befördern. 
b 
– 
8. 66. 
Zuviel erhobene Telegraphen-Gebühren werden dem Aufgeber der betreffen- 
den Depesche zurückerstattet. 
Die Mehr-Taxe für Depeschen, welche bei Wahl der billigeren Linie dem 
Aufgeber nicht zurückzuzahlen ist (§. 73), kommt der Vereinskasse zu Gute. 
8. 67. 
Deponirte Estafetten-Gebühren werden mit dem Ueberschusse über die wirk- 
lichen Kosten der Cstafetten -Beförderung sogleich nach erfolgter Rückmeldung 
der letzteren zurückgezahlt.
        <pb n="218" />
        202 
8. 68. 
Deponirte Beförderungsgebühren für Rückantworten werden nach Verlauf 
von fünf Tagen — wenn die Antwort bis dahin noch nicht eingegangen seyn 
sollte — dem Korrespondenten, welcher die Gebühren hinterlegt hat, zurück- 
erstattet. 
Bei Depeschen, welche durch die Post weiter befördert werden, erfolgt die 
Rückerstattung der für die Rückantwort deponirten Gebühr nach zehen Tagen, 
wenn bis dahin die Antwort nicht eingegangen ist. 
Reklamatlouen auf Rückerstattung von Telegraphen-Gebühren. 
6. 69. 
Reklamationen auf Rückerstattung von Telegraphen-Gebühren sind inner- 
halb sechs Monate, vom Tage der Depeschen-Aufgabe an gerechnet, vom Auf- 
geber geltend zu machen und werden nach Verlauf dieses Zeitraumes nicht wei- 
ter berücksichtigt. 
Der Nachweis, daß die Beschwerde begründet sey, ist stets von dem Rekla- 
manten zu führen. 
Der Rückerstattung der Gebühren hat in jedem Falle eine Entscheidung 
der Telegraphen-Verwaltungsbebörde vorauszugehen. 
Gebühren für Deveschen nach Stationen anßerhalb des Vereinsgebietes. 
8. 70. 
Bei Depeschen nach außerhalb des Vereinsgebietes gelegenen Stationen 
werden neben den Vereinsgebühren die auswärtigen Gebühren berechnet und er- 
hoben. Die Telegraphen-Stationen erhalten zu diesem Zwecke die Tarife für 
alle jene auswärtige Staaten, mit welchen der Verein im Depeschen-Verkehr 
steht, nebst den Bestimmungen, nach welchen die Gebübrenherechnung für die 
telegraphische Korrespondenz mit diesen Staaten stattzufinden hat. 
Ergänzungen und Abänderungen dieser Tarife und Bestimmungen werden 
den Telegraphen-Stationen ebenfalls, so oft solche eintreten, mitgetheilt. 
Die auf den Verkehr mit den auswärtigen Telegraphen-Linien Bezug ha- 
benden verschiedenen Tarife werden auf den Telegraphen-Büreaus dem Pobli- 
kum zugänglich angeheftet.
        <pb n="219" />
        203 
Nichtung für die Beförderung der Depeschen nach auswärtigen Stations-Orten. 
8. 71. 
Wenn bei Depeschen nach außerhalb des Vereinsgebietes gelegenen Sta- 
tionen mehr als eine Richtung für die Beförderung möglich ist, so hat letztere 
auf dem etwa vom Absender schriftlich auf der Depesche angegebenen Wege 
stattzufinden (S. 14) und wird der Gebührenbetrag hiernach berechnet. 
Ist von dem Absender die Richtung nicht vorgeschrieben, so wird in der 
Regel jede solche Depesche für diejenige Linie tarifirt, für welche bis zum Be- 
stimmungsorte die geringere Gebühr entfällt. 
Ist die Beförderung auf dem billigeren Wege nicht thunlich und dieser 
Umstand der Telegraphen-Station bei der Aufgabe bekannt, so wird dem Auf- 
geber mitgetheilt, daß die Depesche auf dem kostspieligeren Wege befördert wer- 
den müsse und von demselben, falls er auf Beförderung besteht, die für die- 
selbe entfallende höhere Gebühr erhoben. 
Dasselbe Verfahren findet Statt, wenn die Beförderung der Depesche auf 
dem vom Aufgeber ausdrücklich verlangten Wege nicht möglich seyn sollte. 
Wenn eine Unterbrechung oder Störung der Linie, auf welcher die Taxe 
geringer entfällt, erst nach erfolgter Annahme oder Abtelegraphirung der Depesche 
nach einer Zwischen-Station eintritt, so erfolgt die Beförderung auf der kost- 
wbieligeren Linie, jedoch ohne Nacherhebung der hierfür entfallenden höheren. 
Gebühr. 
Beförderung vereinsländischer Depeschen über auswärtige Telegraphen= Linien. 
—5 
Depeschen, deren Ursprungsort und Bestimmungsort im Gebiete des Deutsch- 
Oesterreichschen Telegraphen-Vereines liegen, oder welche von einer Vereins- 
Station nach dem Auslande gehen, können bei Unterbrechung der Vereinslinien 
auf die Telegraphen-Linien eines oder mehrer dem Vereine nicht angehöriger 
Staaten geleitet und auf diesem Wege ohne Zeitverlust an ihren Bestimmungs- 
ort befördert werden. 
In einem solchen Falle setzt die Beförderungsgebühr sich zusammen: 
a) aus der tarifmäßigen Gebühr von der Aufgabe= bis zur Adreß-Sta- 
tion und 
b) aus der Transit-Gebühr für den oder diejenigen fremden Staaten, durch 
welche die Umleitung Statt gefunden hat.
        <pb n="220" />
        204 
Der Aufgeber einer auf diese Weise beförderten Depesche ist, wenn die 
Unterbrechung oder Störung der Vereinslinien erst nach erfolgter Annahme der 
Depesche bekannt wird, zur Nachzahlung der hierfür entfallenden Mehrgebühr 
nicht verpflichtet. Die letztere wird auf die Vereinskasse übernommen. 
—5 
Geschieht in Folge außergewöhnlicher Umstände die Beförderung einer De- 
pesche, wofür die Gebühr nach der höheren Taxe bezahlt worden, auf dem bil- 
ligeren Wege, so findet eine Rückvergütung der Mehr-Taxe an den Absender 
nicht Statt. (C. 66.) 
Rückerstattung auswärtiger Depeschen-Gebühren. 
# 74. 
Eine Rückerstattung von Gebühren für die Beförderung von Depeschen 
auf auswärtigen Stationen nach Maßgabe der im §. 65 enthaltenen Bedingun- 
gen findet nur in so weit Statt, als die betreffende auswärtige Verwaltung 
sich hiermit einverstanden erklärt. 
Relhenfolge der Annahme. 
K 7S. 
Bei der Annahme der Depeschen werden die Aufgeber in derjenigen Rei- 
henfolge abgefertigt, in welcher sie in dem Büreau erscheinen, wobei jedoch die 
Ueberbringer von Staats-Depeschen stets den Vorrang vor den Aufgebern von 
Privat-Depeschen haben, auch wenn letztere früher im Aufgabe-Lokal sich ein- 
gefunden. 
Prüfung des Depeschen= Inhaltes. 
8. 76. 
Entspricht die Depesche den Erfordernissen (C.S. 21—23) nicht oder feh- 
len die oben genannten Angaben (F.F. 15, 16, 37 und 38), so ist sle dem 
Aufgeber Behufs Umschreibung bezüglich Ergänzung zurückzustellen. 
Sowohl zur Abfassung als zur Umschreibung von Depeschen sind in dem 
Aufgabe-Lokal stets eine Anzahl Depeschen-Formulare und die erforderlichen 
sonstigen Schreib-Materialien bereit zu halten. 
Berlin am 1. November 1855. 
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
von der Heydt.
        <pb n="221" />
        Uegierungs-Blatt 
Großherzogehum · 
Sachsen-Weimar-Eifenach. 
  
Nummer 31. Weimar. 30. Dezember 1855. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Nachdem Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, zu genehmigen gnä- 
digst geruhet haben, daß die in dem §. I des Regulativs über Kreditirung der 
Branntweinsteuer vom 20. Juli 1834 (Seite 49 ff. des Regierungs-Blattes) 
enthaltene Vorschrift wegen eines vorräthig zu haltenden Lagerbestandes von 
mindestens 50 Eimern selbst fabricirten Branntwein, nicht unter 50 Prozent 
Tralles, für diesenigen Brennereibesitzer im Großherzogthume, welche hinsichtlich 
der von ihnen nachgesuchten Steuerkredit-Bewilligungen dem Großherzoglichen 
Staats-Fiskus in der F. 2 daselbst vorgeschriebenen Weise vollständige Sicher- 
heit bestellen, aufgehoben werde: so wird solches auf höchsten Befehl hiermit 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 11. Dezember 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Für den Departements-Chef. 
K. Bergfeld. 
III. Den Orts-Polizeibehörden ist es zeither nicht überall gelungen, der 
ihnen nach Art. 1 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Be- 
steuerung der Hunde vom 12. Mai 1852 obliegenden Verpflichtung zur Er- 
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mittelung der in ihren Bezirken vorhandenen steuerbaren Hunde und deren 
Besitzer genau nachzukommen. Mit Rücksicht hierauf werden daher erstere an- 
gewiesen, die Besitzer von Hunden in denjenigen Fällen, in welchen der ange- 
gebene Zweck nicht schon durch eigene Nachforschungen des Polizeiaufsichts- 
Personals bewirkt werden kann, insbesondere in größeren Orten, durch An- 
drohung einer angemessenen polizeilichen Strafe zur Anmeldung und Abmeldung 
ihrer Hunde an den in der angegebenen Verordnung bezeichneten Terminen 
anzuhalten. 
Weimar am 17. Dezember 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
Bekanutmachung. 
Die nach unserer Bekanntmachung vom 14. Dezember 1854 dermalen 
bestehenden Extrapost-Tarxen von 
11 / Sgr. für ein Extrapost-Pferd und 
16½ Sgr. für ein Courier= oder Estaffetten-Pferd 
auf jede Meile bleiben auch für das Kalenderjahr 1856 in Kraft. 
Wir bringen dieses mit Beziehung auf F. 1 der höchsten Verordnung vom 
22. August 1845 hierdurch zur öffentlichen Kenntniß. 
Weimar am 19. Dezember 1855. 
Großherzoglich Sächsische Ober-Postinspektion. 
K. Bergfeld.
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