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        <title>Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855.</title>
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            <idno>rbl_swe_1855</idno>
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        Uegierungs-  Blatt

für  das

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach

auf  das  Sahr  1855.

 

 

...§.—...—  —  —  —

Weim  ar,
gedruckt  in  der  Hof-Buchdruckerei,  verlegt  von  Hermann  Böhlau.
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        <pb n="3" />
        SRBuhalt.

Seite  des
Reglerungs-Blattes.


 

A.

Ablösungsgeschäfte.  In  denselben  haben  die  Spezial-Kommissare  bei
ihren  Anträgen  an  die  Steuer-Revisionen,  Rechnungsmter  und  an  die  Bezirké=
  und  Orts-Katasterführer  die  Zuschriften  mit  dem  Dienstsiegel  zu  versehen
  und  das  Datum  des  ihnen  für  die  spagiele  Sache  ertheilten  Kommissoriums
  anzuziehen  ..............

Abschätzung  des  Grundeinkommens  von  socchen  Grundstöcken,  welche  als
Zubehörungen  zu  einem  gebundenen  Gute  in  dem  das  Hauptgut  enthaltende
Kataster  eines  anderen  Ortes  mit  eingezeichnet  snedd

Aerzte,  deren  Eigenschaften  zum  Bestehen  der  Physikats-Prüfung

Aichen  der  Maße  und  Gewichte.  Nachkrag  v.  26.  Mai  1855  zu  der  Verordnung
  v.  7.  Oktober  1853  über  das  Verfahren  hierbbe

 

Altenburg  —  Herzogthum  Sachsen  —  Die  in  demselben  zar  Ausstellung
von  Unterthans=  und  Uebernahme-Bescheinigungen  zuständigen  Behörden
Amerika  —  vereinigte  Staaten  —  Beförderung  von  Puckereien  nach  denselben,

Amtslandschreiberei  zu  Triptis  aufgehoben
Angelroda,  von  Witlebensche  Krankenpflege-  Stiftung  in  diesem  Orte  «
Apothekerwaagen,  deren  Justirung  und  Stempelung
Arzeneirechnun  gen,  welche  aus  einer  Staatstase  zu  bezahlen  sind.  Diesfallsige

  Vorschristern  ....
Arzenei-Taxe.  Preisveränderungen  in  deiselben  AA  .......

Auma.  Siehe  Triptis.
Auswandernde.  Nachtrag  v.  17.  Januar  1855  zu  der  Verordnung  v.

22.  Februar  1848  über  die  Sicherung  der  Gläubiger  jenen
Auswandernde,  deren  gewerbmäßige  Beförderung  nach  überseeischen  Häfen
Außenlehen  —  leucla  extra  curten  .  .........  ..  .  ..  ...
Auszuweisende:

1)  Erläuterung  und  Vervollständigung  des  von  mehren  deutschen  Regierungen
wegen  Uebernahme  derselben  am  15.  Juli  1851  geschlossenen  Vertrages

2)  Beitritt  des  Großherzogthumes  Luxemburg  zu  diesem  Vertragge  ....

Autoren-Rechte:

1)  Zusatzvertrag  v.  14.  Juni  1855  zu  dem  Vertrage  mit  Großbritannien
v.  13.  Mai  1846  über  gegenseitigen  Schut  jener  gegen  Nechpruck  und
Nachbildung  ......

2)  Nachtrag  v.  27.  November  1855  zu  dem  Geset  v.  9.  Juli  1847  zum
Schutze  des  Eigenthumes  an  englischen  Werken  der  Kunst  und  Wissenschaft

 

gegen  Nachdruck  und  Nachbildng

24.

99.
26.

105—  106.

10—15.
128.

141—145.

146.
        <pb n="4" />
        Seite  des

 

-  Regierungs
dbrr  37
G.
Bank  —  Weimarische:
1)  die  Ausgabe  und  Beschreibung  ihrer  Banknoten  von  100  Thalern  betr.  7.
2)  Nachtrag  zum  Statut  der  Bank  ................................  ..  89—96.
3)  die  Inkrafttretung  der  Artikel  10,  11  u.  1½r  dieses  Nachtragges  118.
Basel.  Auf  dem  dasigen  Bahnhofe  ist  ein  Abfertigungs=  Büreau  des  Hauptzollamtes
  bei  Schusterinsel  errichtet  worden  ........  32.
Bauten  —  fiskalische  —  in  den  Bezirken  der  Nechnungsämter  Dornburg,
Frauenprießnitz,  Jena  und  in  dem  X  Kreise  .....  ............  51.
Belgien  —  Koͤnigreich  —  Besteuerung  dessen  Handelsreisenden  .....  .....  19—23.
Berka  an  der  Ilm.  Der  dasige  Gemeindevorstand  wird  zur  Einleitung  und
Uebernahme  von  Schub-Transporten  ermaͤchtiget.  ..  122.
Bestellgebühr  bei  Fahrpostsendungen  von  Plivaten  an  thmech-l  Bchörden  26.
Bestellgebühr  bei  Bestellung  von  Postiche  auf  das  Land  durch  die  Landpostboten.
  Taiiiit  .......  34—36.
Bestellgebühr  für  die  zur  Stadtpost  aufgegebenen  Briese  ....  137.
Bevölkerungslisten,  deren  Einsendung  an  das  Staats-Ministerium.  .  .  ...  137.
Bezirkskatasterführung.  Siehe  Katasterführung.
Blankenhavyn.  Das  dasige  Hospital  betrr  .  127.
Blutegel.  Festsetzung  des  Tarpreises  für  denselbern  133.
Brambach,  Königl.  Süchsisches  Nebenzollamt  I.  erhält  die  Befugniß  zum
unbeschränkten  Begleitscheinwechsel  mit  dem  Koönigl.  Hruuf-  Hauptzollamte  zu
Wittenberge  ..................................................  137.
Brandversicherungs-Anstalt  des  Großyerzogthumek.  Erneuerung  und
Ergänzung  der  Vorschriften  zur  Ausführung  des  §.  9  des  Gesetzes  vom  28.
August  1826  über  diese  Anstalt  170—172.
Brandversicherungs-Beiträge.  Bei  Ablieferung  derselben  von  den
Orts-Steuereinnahmen  an  die  Obereinnahmen  können  Wegegelder  nicht  mehr
gewährt  werdden  ....................  31.
Brandversicherungs-Beiträge;  deren  Ausschreiben  ......  ....  ....  ..  88.  134.
Brandversicherungs:Gesellschaften  —  auswärtige  —:
1)  Erlaubniß  an  Großherzogl.  Unterthanen  zur  Uebernahme  und  Betreibung
von  Agenturen  solcher  Gesellschaften  ..  ..  ..  .  ....  4.  8.  34.
2)  Die  Erlaubniß  zur  Uebernahme  und  Betreibung  von  Agenturen  für  ocche
gehört  zur  Kompetenz  des  Staats-Ministeriums,  Departement  des  Innern!  p6.
        <pb n="5" />
        Seite  des

J  n  h  □  1  t.  Regierungs

Blattes.

Branntwein,  ausländischer,  in  das  Herzogthum  Nassau  eingehender.  Uebergangsabgabe

  dovvoee  ...................  169.
Branntwein.  Verarbeitung  von  Rüben  und  Nüben-  Sirop  zu  demselben.

Diesfallsiger  Steuersnegeee  .....  6.
Branntwein  —  ausgehender  —  für  denselben  wird  eine  Steuervergütung,

bis  auf  Weiteres  nicht  gewährtt  ........··................
Branntwein--Steuer,  deren  Kreditirung.  Aufhebung  der  Vorschrift  im

§.  1  des  Regulativs  vom  20.  Juli  1  .  ..  1.(205

Braubetrieb.  Während  desselben  soll.  neu  angeschafftes  oder  geändertes,  oder

in  ein  anderes  Lokal  gebrachtes  Braugeräthe  vor  dessen  Benußung  binnen  drei

Tagen  der  betreffenden  Hebestelle  angemeldet  werden  .....·.  9.
Briefe  an  Personen  im  Orte  selbst  (Stadtbriefe),  welche  am  Schalter  aufgegeben

  oder  in  den  Briefkasten  eingelegt  werden.  Bestimmungen  über  die

Befoͤrderung  derselben  durch  die  Brieffräger  ....  ....  137.
Briefe,  deren  Bestellung  auf  die  Landorte.  Nahmhastmachung  dieser  und  der

Poststellen,  durch  welche  sie  erfogt  ...  ...  .  ....  ...  111—114.
Briefpostsendungen,  deren  Nachbeförderunnnnng  ...  103.
Brückenwaagen,  deren  Justirung  und  Stempelung  .........  108.

Bürgel.  Siehe  Katasterführung.
Burgau.  Siehe  Wasserzoll-Einnahmen.  T
Buttstädt.  Siehe  Postkurse.

l

C.

Carl-Friedrichs-Hospital  zu  Blankenhayn  im  dasigen  Schlosse  zur  Aufnahme
  von  gebrechlichen  Personen  und  Geisteskranken  bestimmt  ....  127.

Christliche  Eide.  Die  Einleitungs=  und  Bekräftigungs-Formeln  bei  denselben  82.
Crenzburg.  Katasterführung  für  mehre  Ortschaften  des  dasigen  Amtsbezirkes  116.

D.  123.

Dornburg.  Katasterfuͤhrung  fuͤr  mehre  Ortschaften  des  dasigen  Amtsbezirkes  128.
        <pb n="6" />
        Juhalt.

Seite  des
Regierungs-Blattes.


 

E.

Ebersbach  im  Königreiche  Sachsen.  Das  dasige  Nebenzollamt  erhält  die
Ermächtigung  zum  vollständigen  Begleitscheinwechsel  mit  den  Badenschen  und
Bayerschen  Zollstelllen

Effekten-Transport  auf  den  Eisenbahnen.  Siehe  Eisenbahnen.

Eid  —  fahrlässiger  —  Maaßregeln  zur  Vorbeugung  der  Häufung  dieses
Verbrechns  ....

Eide  —  christliche  —  die  bei  denselben  fruͤherhin  begruͤndeten  Einleitungsund
  Bekräftigungs-Formeln  sind  nicht  aufgehoben,  sondern  bei  allen  gerichtlichen

  und  außergerichtlichen  Eiden  zur  Anwendung  zu  bringgen
Einschätzungslisten  zur  Einkommensteuer-Ortsquote  zweiten
Theils  zweiter  Abtheilung;  deren  Einsendnggag

Einzelrichter  des  Eisenachschen  Kreises  sind  berechtiget  zu  Versügungen  für
privilegirte  Rechtssachen  der  ehemals  reichsunmittelbaren  Familien  und  Güter
in  Fällen,  wo  Gefahr  auf  dem  Verzuge  ist  ....  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..

Eiseneach.  Katasterführung  für  den  dasigen  Amtsbezirk  sowie  für  die  dasige
Stadt  und  uubbywyrlyrHrHYHYHYHYHYHYYXY  KXXKXNX#  ..  .  .  .  .

Eisenach.  Siehe  Personengeld  und  Stadt-Steuereinnahme.

Eisenbahn  —  Werra-Eisenbahn  —  Gesetz  über  die  bei  Anlegung
derselben  von  Eisenach  über  Marksuhl,  Salzungen  und  Meiningen  nach  Coburg
erforderlichen  zwangsweisen  Eigenthums-Veränderungen

Eisenbahnen.  Regulativ  und  Bekanntmachung  über  die  Behandlung  des
Güter=  und  Effekten-Transports  auf  denselben  in  Bezug  auf  das  Zollwesen

Eisenbahngesellschaft  —  Thüringische  —  Korczessions-  Urkunde  für  dieselbe
  zur  Ausführung  der  Weißenfels-Leipziger  Zweigdann

England.  Siehe  Großbritannien.

Expropriations-Gesetz  vom  26.  November  1855  ·%  .  *.

Extrapost-Taxgen  —  die  dermalen  bestehenden  —  bleiben  für  das  Jah
1856  in  Kraft.  ——————————————————————————————□1

F.

Fahrlässiger  Eid.  Maaßregeln  zur  Vorbeugung  der  Haͤufung  dieses

Verbrechens  —————————————e———————————————□———————'sn- 



24.

119—121.

82.

83.

32.

103.  129.

149—168.

53—72.
100.

37—48.

149—  168.

206.
        <pb n="7" />
        Seite  des

 

«  Regi  6-.
  r*
Fahrpostsendungen:

1)  von  Privaten  an  öffentliche  Behörden.  Die  Bestellgebühr  für  jene  28.

2)  deren  Nachbefoͤrderung  ·"%#eeee  %  %.%  ·eeose  co  #%t  .%  103.
Feuerversicherungs-Anstalt  Borussia  zu  Berlin  aufgelöost.  ..  124.
Feuerversicherungs-Gesellschaften.  Siehe  Brandversicherungs-Gesellschaften.



Formulare  zu  Requisitions-Schreiben  in  Sporteln:  Beitreibungssachen  117.
Forst-Inspektion  Neustadt  hat  ihren  Sitz  bis  auf  Weiteres  in  Staitz  98.

Frankenhausen.  Siehe  Postkurse.

G.
Gebühren  der  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  für  die  Anklageschrift  bei
der  Verhandlung  vor  dem  Einzelrichtrer  ....

Gegenbuch  bei  der  Haupt-Staatskasse;  dessen  Führng
Gemeindeangelegenheiten  in  Riethnordhausen,  deren  Verwaltung

Gemeindeanlagen.  Ausschreibung  derselben  Behufs  der  Abschätzung  des
Grundeinkommens  von  Grundstüken

Gemeindevorstände  sollen  dafür  sorgen,  daß  in  die  von  ihnen  aufzustellenden
  Verzeichnisse  aller  in  die  Steuerrollen  für  den  zweiten  Theil  der  Orts-Quote
  aufzunehmenden  Individuen  ihres  Bezirkes  der  Grundbesitz  eines  jeden
Steuerpflichtigen  nach  neuem  Ackergehalte  eingetragen  werdde

Gemeindevorstände.  Kontrolirung  des  wirklichen  Einganges  der  von  den
Salinen  abgegebenen  Salzladungen  am  Bestimmungsorte  durch  dieselbenn

Gemeindevorstände  sollen  in  Fällen  der  Gefahr  auf  dem  Verzuge  Anträge
  zur  Aufnahme  von  Kranken  in  die  Irren-,  Heil=  und  Pflege-Anstalt
zu  Jena,  oder  in  die  Landes-Krankenhäuser,  unmittelbar  an  das  Staats-=Ministerium,
  Departement  des  Innern,  richtn  ......  ...

Gemeindevorstände  sollen  diejenigen  Faͤlle,  in  welchen  unbefugte  Maͤkler
wegen  ihres  Geschäftsbetriebes  verwarnt  worden  sind,  in  die  über  Polizeiuͤbertretungen
  einzusendenden  Verzeichnisse  mit  aufnehen

Gemeindevorstand  zu  Lengsfeld  erhält  die  Ermächtigung  zum  Visiren  der
Pässe  und  Wanderbüherr  ·  „  %%%  "%  ·  %.  e%  %  %  %  %  .  "t.

 

132.
124.
123.

99.

16.

27.

51.

147.

16.
        <pb n="8" />
        Seite  des

 

 

J  n  h  a  1  t.  Reglerungs-Blattes.

—.—-•m
Gemeindevorstand  zu  Münchenbernsdorf  wird  zur  Ausstellung  von  Hausir-Erlaubnißscheinen
  für  den  Gemeindebezirk  des  Ortes  ermächtiggt  24.
Gemeindevorstand  zu  Berka  an  der  Ilm  erhält  Ermächtigung  und  Auftrag
  zur  Einleitung  und  Uebernahme  von  Schub-Transporten  122.
Gemeine  Verbrecher.  Siehe  Verbrecher.
Gerichtskosten.  Uebereinkunft  mit  dem  Herzogthum  Sachsen-Meiningen
wegen  deren  kostenfreier  Beitreibng  .  .  ·  115.
Gerichtsstand  —  privilegirter  —  für  die  reichsunmittelbaren  Familien  und
ihre  Güuüttter  r  „  %  r  %  r  „„„  „„  32.
Gewichte,  deren  Tichen  —..————.i'e—  105—108.
Gläubiger  der  Auswandernden.  Sicherung  jerrer  17.
Großbritannien.  Siehe  Autoren-Rechte.
Grote,  Apotheker  zu  Braunschweig,  dessen  Patent  auf  ein  erfundenes  Präparat
und  einen  Taschen-Filtrir-Apparat  zu  Herstellung  guten  Trinkwasserr  139.
Grundeinkommen.  Siehe  Abschátzung.
Gäter-Transport  auf  den  Eisenbahnen.  Siehe  Eisenbahnen.
N.
Häfen  —  büberseeische  —  Gewerbmäßige  Beförderung  der  Auswandernden
nach  denselben  r  ncse  lhbehlshttbrt  f  n  s.  *"""".  18.
Handelsreisende  aus  dem  Großherzogthume  in  dem  Königreiche  Belgien  19—323.
und  aus  diesem  in  dem  Großherzogthume;  deren  Besteuerung  83.
Haupt-Staatskasse.  Die  Führung  des  Gegenbuches  bei  derselbbr.  124.
Hausir-Erlaubnißscheine.  Zur  Ausstellung  derselben  ist  der  Gemeindevorstand
  zu  Münchenbernsdorf  für  den  Gemeindebezirk  des  Ortes  ermachtiget  24.—
Heß,  Instrumentenmacher  zu  Eisenberg,  erhält  ein  Erfindungs-Patent  über  eine
Maschine  zu  Fertigung  vierkantiger  hölzerner  Schuhnagee  8.
FHospital  (Carl-Friedrichs-Hospital)  zu  Blankenhanyn  127.
Funde.  Vorschrift  für  die  Orts-  Polizeibehörden  wegen  Ermittelung  der  in
205.

ihren  Bezirken  steuerbaren  Hunde
        <pb n="9" />
        S  u  hot  t.

J.

Irren-,  Heil=  und  Pllege  ·  Anstalt  -.  Jena.  Aufnahme  von  Kranken
in  dieselleleleell  .•

J.

Jena.  Vorschriften  wegen  der  an  die  dasige  Universitaät  abzuliefernden  Leichen

K.

Kapselbehälter.  Siehe  Siebert.
Katasterführung  für  den  Bezirk  des  Amtes  Eisenach  sowie  für  die  Stadt

und  Flur  Eisenach.  ..»...................  .  .  .  ...
Katasterführung  fuͤr  mehre  Ortschaften  der  Amtsbezirke  Buͤrgel  zu  Thalbürgel,
  Creuzburg  und  Dornburg  ..........

Kirchenbücher.  Zur  Vervollständigung  derselben  sollen  von  dem  Ableben
solcher  Personen,  deren  Leichen  an  die  Universität  Jena  abzuliefern  sind,  oder
außerhalb  ihrer  Parochie  aufgehoben  und  beerdigt  werden,  den  betreffenden
Pfarrämtern  Nachricht  gegeben  werden  .....  .......

Kirchen-Visitationen  —  General-  und  Spezial-Visitationen  —  in  dem
Großherzogthume.  Verordnung  darübber

Kranke.  Vorschrift  im  Betreff  der  Anträge  zur  Aufnahme  derselben  in  die
Landes-Krankenhäuser  und  in  die  Landes-Heilanstalten  zu  Jena4#  .

Kranke,  arme  Reisende;  deren  Fortschaffung  mittelst  sogenannter  Mitleidsfuhren

Krankenpflege-Stiftung  —  von  Witzlebensche  —  zu  Angelroda  und
Martinroda  22  22  2222  22  222222  222222  EEELILEIEIEIIIEEIEIIIIIEILLLEIIIIIIIIII

Kreisgericht  Weimar;  dessen  Zuständigkeit  in  Bezug  auf  Außenlehen
Kriegs:=  Munition  aller  Art;  deren  Ausfuhr  aus  dem  Großherzogthume

über  die  Grenzen  des  Zollvereines  gegen  kander  welche  nicht  zum  deutschen

Bunde  gehören,  ist  verbttrnn
Kriminal=  Untersuchungssachen  Unvermgender,  deren  Poroofrehet
Kugel.  Waschmaschine.  Siehe  Moore.

2

 

Seite  des
Reglerungs-Blattes.


51.  130.

99.

103.  129.

116.  123.
128.  131.

99.

73—81.

51.  130.
85—87.

31.
29.

33.
146.
        <pb n="10" />
        Seite  des

 

J  n  h  alt.  Regierungs.
Blattes.
.v  l
Landotte.Bestellungdechiefeaufdieselben............  111—114
Landpostboten.  Tarif  über  die  Gebühren  derselben  bei  Bestellung  von
Postsachen  auf  das  Landd  ....  34—36.
Landtagsabgeordnete,  deren  Wahlhlen  1  12
Lehen.  Verordnung  wegen  Zuständigkeit  des  Kreisgerichtes  Weimar  zu  Wahrung
  des  lehnherrlichen  Interesses  bei  UAußenlehen  ..  29.
Lehengüter.  Eigenmächeige  Abtrennung  von  Zubehörungen  derselbeen  117.
Leichen,  welche  an  die  Universitaͤt  Jena  abzuliefern  sind,  oder  außerhalb  ihrer
Parochie  aufgehoben  und  beerdigt  werden.  Die  von  dem  Ableben  solcher  Personen
  den  Pfarrämtern  zu  gebenden  Nachrichten  ...  ...  ...................  99.
Leipzig-Weißenfelser  Zweig-Eisenbahn.  Die  zu  deren  Aueführung  ertheite
Koncessoooo  ......  ..  ...  ..........  37—48.
Lengsfeld.  Der  dasige  Gemeindevorstand  ist  zum  Visiren  der  Pässe  und
Wanderbücher  ermächtigt...  ».....  .-....«......  16.
Luxemburg  —  Großherzogthum  —  dessen  Beitritt  zu  dem  Vertrage  vom
Jahre  1851  wegen  Uebernahme  der  Auszuweisenden  .  .  ..  128.
A.
Möäklergeschäfte;  das  gewerbmaßige  unbefugte  Betreiben  derselben  betr.  147.
Martinroda,  von  Wizlebensche  Krankenpflege-Stiftung  in  diesem  Orte  4  31.
WMasie.  Das  Aichen  derselben  .........  ........................  ......  105—108.
Meineid.  Maaßregeln  zur  Vorbeugung  der  Häufung  dieses  Verbrechens  119—121.
Meiningen  —  Herzogthum  Sachsen  —  Uebereinkunft  mit  demselben  wegen
kostenfreier  Beitreibung  der  Gerichtskosten  .........  .....  115.
Militärpflichtige  —  ungehorsame  —  deren  Begnadigung  101.
Mitleidsfuhren  —  sogenannte  —  Verordnung  darüber  .  85—87.
Mönchpfiffel  —  Ort  und  Flur  —  ist  4t  einem  tigenen  1  1  6  bu
den  Gemeindebezirke  gebildet  wordeen  ....  98.
Moore  (nicht  Morie)  aus  New-Vork,  d.  3n  zu  Borin  #res  bemselten  *
eine  Kugel-Waschmaschine  ertheilte  Erfindungs-Yatent  130.  138.
        <pb n="11" />
        Buhalt.

Münchenbernsdorf.  Der  dasige  Gemeindevorstand  ist  zur  Ausstellung
von  Hausir-Erlaubnißscheinen  für  den  Gemeindebezirk  des  Ortes  ermächtiget

N.

Nachdruck  und  Nachbildung.  Gegenseitiger  Schutz  der  Autoren-Rechte
gegen  diese.  Zusahvertrag  mit  Großbritannien  und  Gese

Rapoleon  Neron.  Siehe  Siebert.

Naschhausen.  Siehe  Wasserzoll-Einnahmen.

Nassau  —  Herzogthum  —  Bestimmungen  wegen  der  Uebergangsabgabe  von
dahin  eingehenden  ausländischen  Branntwein  ...

Neugersdorf  im  Königreiche  Sachsen.  Das  vas  ige  Nebenzollamt  erhaͤlt
die  Ermächtigung  zum  vollständigen  Begleitscheinwechsel  mit  den  Badenschen

und  Bayerschen  Zollstellen  ...  ..  ......
Neustadt  a.  d.  Orla.  Die  dasiae  Forst-  Inspektion  hat  bis  auf  Weiteres
ihren  Sitz  in  Stagtggz  ..  ....  .

G.

Oesterreich  —  Kaiserthum  —  Konvention  mit  demselben  wegen  Auslieferung
  gemeiner  und  politischer  Verbrechen  ..........  ......  .

Orts-Steuereinnahmen.  Siehe  Steuereinnahmen.

Päckereien,  deren  Beförderung  nach  den  vereinigten  Staaten  von  Amerika
Pässe,  deren  Visirung  zu  Lengsfeldl  ...».....  ..
Personengeld  auf  der  zwischen  Eisenach  und  Ruhla  kursirenden  Personenpost
  erhöt  .....«......
Personengeld  auf  dem  ****#  zi  zwischen  Weimar  und
Frankenhaussen  ......................  ...«.
PhyfkatsPrüfung  Erfordernisse  zu  derselben  fuͤr  die  Terzte.  .....  ...
Physiker  sollen  von  Personen  die  Gebühr  für  die  Ausstellung  eines  Zeugnisses
über  ihre  Unfähigkeit  zu  einer  Fußreise  an  den  Ort  des  Gerichts  nicht  sofort

 

erhbben  .  ..  ..  ...

Seite  des
Reglerungs=Blattes.


24.

141—145.

169.

24.

98.

49.

125.
16.

52.

131.
26.

172.
        <pb n="12" />
        Seite  des

L  n  h  2  1  t.  Regierungs.

Blaktes.

Politische  Verbrecher.  Siehe  Verbrecher.
Polizeiübertretungen.  Die  hierüber  von  den  Gemeindevorständen  an

die  Bezirks-Direktoren  einzusendenden  Verzeichnisse  ...  ........  147.
Portofreiheit  in  Kriminal-Untersuchungssachen  Unvermögendern  148.
Postkurse  zwischen  Weimar  und  Frankenhausen,  ingl.  zwischen  Weimar  und:

Buttstädt.  Bestimmungen  des  diesfallsigen  Personengeldse  .  131.
Postsendungen  —  Briespost=  und  Fahrpost.  Sendungen  238.  103.

Siehe  auch  Bestellgebühr  und  Briefe.

Poststellen.  Nahnhaftnachung  derjenigen,  durch  welche  die  Briefe  auf  die  l
Landorte  bestellt  werden  „„  .......  ................  t111—114.

Postwagen.  Von  der  Reise  mit  diesem  sind  gewisse  Personen  ausgeschlossen  36.

Preußen  —  Königreich  —  Uebereinkunft  mit  bemselben  zu  Befoͤrderung  der
Rechtspflege  EIE  242222  EEIIEIIIIII  EEIEIIIIIIIEIIITI  EI  30.

Privilegirter  Gerichtsstand.  Siehe  Einzelrichter.

R.  i

l

Rechtspflege.DteEkwetterungdekzu  Befoͤrderung  derselben  mit  der  Krone
Preußen  im  Jahre  1852  geschlossenen  Konventtion  30.

Reichsunmittelbare  Familien  und  deren  Guͤter.  Auch  die  Einzelichter
des  Eisenachschen  Kreises  sind  verpflichtet,  in  deren  vor  einem  privilegirten
Gerichtsstande  gehörigen  Rechtssachen  bei  Fällen,  wo  Gefahr  auf  dem  Verzuge

  haftet,  Verfügungen  zu  trefen  ..  ....  .......  32.
Reisende.  Eine  gewisse  Gattung  derseben  ist  von  der  Reise  mit  dem  Postwagen
  ausgeschlossen  ...........................  ................  36.

Reisende  —  arme  kranke  —  Siehe  Kranke.
Reisende.  Siehe  Handelsreisende.

Requisitions-Schreiben  in  Sporteln-Beitreibungssachen.  Formulare  hierzu.  117.
Riethnordhausen.  Die  Verwaltung  der  dasigen  Gemeindeangelegenheiten23.
Rittergüter.  Eigenmächtige  Abtrennung  von  Zubehörungen  derselbbe.  117.
Rothehof  bei  Eisenach  bildet  einen  selbstständigen  Gemeindebezirkko  129.

Ruhla.  Siehe  Personengeld.
        <pb n="13" />
        Inhatt.

Seite  des
Regierungs
Blattes.

 

Ruhrort  in  der  Rheinprovinz.  Errichtung  eines  Haupt-Steueramtes  mit
Niederlage  daselbst  und  Erklérung  des  dortigen  Hafens  zum  Freihafe
Röüben  und  Rüben-Sirop.  Steuersatz  bei  deren  Verarbeitung  zu  Branntwein
Rübenzucker.  Nachtrag  vom  15.  Januar  1855  zu  dem  Gesetze  über  die
Besteuerung  des  im  Inlande  erzeugten  Rübenzuckers  vom  15.  Juli  1846
Rübenzucker  —  inländischer  —  Gesetz  über  den  Steuersatz  von  demselben

S.

Salz-Regie  betreffend.  Siehe  auch  Gemeindevorständ

Scheidt.  Errichtung  eines  Königl.  Bayerschen  Nebenzollamtes!  daselbst  ..
Schub-Transporte.  Zur  Einleitung  und  Uebernahme  derselben  erhält  der
Gemeindevorstand  zu  Berka  a.  d.  Ilm  Ermächtigung  und  Auftrag
Schuhnägel,  vierkantige,  hölzerne.  Erfindungs-Patent  für  den  Justrumentenmacher
  Heß  zu  Eisenberg  über  eine  Maschine  zur  Fertigung  jener  «
Schusteriusel  —  Abfertigungs-Büreau  des  dasigen  Hauptzollamtes  auf  dem
Bahnhofe  bei  Be  #§§§§  ...
Seelenlisten  —  Orts-Seelenlisten  —  deren  Aufstellung

Seidenberg  in  der  dausitz.  Das  dasige  Nebenzollamt  erhält  die  unbeschränkte
  Befugniß  zur  Ausstellung  von  Begleitscheinen  I  über  die  aus  Böhmen
  eingehenden  Waartncncnen  ...  .  .  ....  .  .  .....  .....  .......

Separations-Geschäfte.  Siehe  bl  fungégeschäsee.

Siebert,  Kaufmann  zu  Frankfurt  a.  M.  Das  demselben  ertheilte  Patent  auf
die  von  Napoleon  Neron  zu  Paris  gemachte  Erfindung  eines  Kapselbehälters
für  jede  Art  von  Schußwasse  ...  ......«........

Sikvp—ausländischer—Eingangözolldavon·.......................

Spittel,  Bau-  Kondakteur,  erhält  mit  dem  Wohnsitze  in  Jena  die  Besorgung
der  fiskalischen  Bauten  in  den  Bezirken  der  Nochnungsämter  Dorbuz,  Frautnprießnitz,
  Jena  und  in  dem  Neustädtischen  Kreie  .  .-  .

Sporteln-  Cinnahme  des  Justiz-Amtes  Weida  vem  dasi  igen  Rechnungsamte
  übertraggen  ......  ..........  .

Staatsanwaltschaft.  Die  Gebuͤhren  deren  Vortweer  für  die  Anklageschrift
  bei  der  Verhandlung  vor  dem  Einzelrichter.  ..]....

Staatskasse.  Siehe  Haupt-Staatskasse.

 

Stadtbriefe.  Siehe  Briefe.

Stadt-Steucreinnahme  zu  Eisenach,  deren  Verwaltung

140.

25.

109.

27.
133.

122.
82.
32.
135.

124.

136.
109.

51.

132.

129.
        <pb n="14" />
        JInhalt.

Seite  des
Regierungs-Blattes.


 

Steuereinnahmen  —  Orts-Steuereinnahmen  —  Bei  Ablieferung  der
Brandversicherungs-Beiträge  durch  dieselben  an  die  Obereinnahmen  koͤnnen
Wegegelder  nicht  mehr  gewéhrt  werdden

Steuerpflichtiger.  Der  Grundbesitz  eines  jeden  soll  ach  neuem  *
gehalte  eingetragen  werden

Steuerrollen.  Siehe  Gemeind  rvorstände.

Steuersatz  bei  Verwendung  von  Rüben  und  Rüben-Sirop  zur  Branntweinbereitung


Steuervergütung  für  ausgehenden  Branntwein  wird  bis  auf  Weiteres
nicht  gewährt.
Serohferderdachung,  deren  bedingte  Zulassung

T.

Talg.  Gesetz  wegen  Herabsetzung  des  Eingangszolles  fuͤr  denselben

EILEIIEEEIIILLLRLEIEILIIIIIII  EEEIIII3EIII

Telegraphischer  Verkehr  auf  den  Linien  des  Deutsch-Oesterreichsche

epe  2  —22  20222

Telegraphen-  Vereines.  Reglement  fuͤr  denselben  ..
Thüringische  Eisenbahngesellschaft.  Siehe  Eisenbahngesellschaft.


Todtenbücher.  Siehe  Kirchenbücher.

Trinkwasser,  gutes,  dessen  Herstellung  durch  ein  Préparat  zur  Reinigung
und  Klärung  süßen  Wassers  und  durch  einen  Taschen-Filtrir-Apparat

Triptis.  Aufshebung  der  dasigen  Amtslandschreiberei  und  Ueberweisung  der
an  die  Kasse  derselben  zeither  geflossenen  Gefälle  an  das  Rechnungsamt  Auma

1.

Uebergangsabgabe  von  dem  in  dem  Herzogthume  Nassau  eingehenden
ausländischen  Branntweine  »......  .........................
Uebersetzungen  dramatischer  und  musikalischer,  im  Königreiche  Großbritan.
nien  erschienener  oder  aufgeführter  Werke.  Zusatzvertrag  und  Gesetz  zum
Schutze  derselen
Ungehorsame  Militärpflichtige,  deren  Begnadigung
Universität  Jena.  Siehe  Leichen.

Unterthans=  und  Uebernahme-Bescheinigungen.  Nahmhaftmachung

der  in  dem  Herzogthume  Sachstn-Altendurg  zu  deren  Ausstellung  berechtigten
Behörden
Unvermögende.  Poltefreiheit  in  deren  Kriminal-Untersuch

 

31.

16.

140.
97.

5.

173—204.

139.

50.

169.

141—146.
101.

15.
1486.
        <pb n="15" />
        I  Seite  des

J  n  h  n  1  t.  Regierunge-Blattes.


V.

Verbrecher.  Konvention  mit  dem  Kaiserthume  Oesterreich  wegen  Ausdehnung
  der  Bundesbeschlüsse  vom  18.  August  1836  und  vom  26.  Januar  1854
über  die  gegenseitige  Auslieferung  gemeiner  und  politischer  Verbrecher  auf  die

nicht  zum  deutschen  Bunde  gehörigen  Oesterreichischen  Kronländen  49.
Vertreter  der  Staatsanwaltschaft;  deren  Gebühren  nach  §.  10  der  Gebühren-Taxe

  für  Verhandlungen  in  Strassachen  ..................  132.
Vicinal-Wege.  Die  Errichtung  von  Wegweisern  an  denselben  34.
Viehhandel.  Die  Ausübung  von  Koncessionen  zu  Betreibung  desselben  betr.  31.
Volkszählung  —  neue  —  im  Großherzogthume  .........  .......  135.

W.

Waffen,  deren  Ausfuhr  aus  dem  Großherzogthume  uͤber  die  Grenzen  des  Zoll—
vereines  gegen  Laͤnder,  welche  nicht  zum  deutschen  Bunde  gehoͤren,  ist  verboten  33.
Waidhaus  im  Koͤnigreiche  Bayern,  bisher  Hauptzollamt  ist  in  ein  Nebenzollamt
  1  umgewandelt  und  dessen  bisheriger  Amtsbezirk  mit  dem  Hauptaolamte

  Waldmünchen  zu  einem  Haupt-Amtsbezirke  vereiniget  worden  52.
Waldmünchen.  Siehe  Waidhaus.
Wanderbücher,  deren  Visiren  zu  Lengsfeld⅝  ....  .  .....  .......  16.

Waschmaschine  —  Kugel-Waschmaschine  —  Siehe  Moore.
Wasser.  Siehe  Trinkwasser.
Wasserzoll=  Einnahmen  zu  Burgau  und  zu  Naschhausen.  Anordnung  im
Betreff  der  von  denselben  ausgestellten  Zollzettel  über  die  erhobenen  Zollgefälle
von  den  auf  dem  Saalstrome  daselbst  ankommenden  Holzflossen  27.
Wegegelder  für  die  von  den  Orts-Steuereinnahmen  an  die  Obereimnahmen)
abzuliefernden  Brandversicherungs-Beiträge  können  nicht  weiter  gewährt  werden  31.
Wegweiser  sollen  an  allen  Orten,  wo  Landstraßen  oder  Vicinal-Wege  sich
kreuzen,  von  den  betheiligten  Wegebaupflichtigen  errichtet  werden  34.

Weida.  Siehe  Sporteln-Einnahme.  #

 

19—23.

Weimar  —  Großherzogthum  Sachsen  —  Konventionen  mit  Belgien,  Groß=  30.  49.
dritannien,  Meiningen,  Oesterreich  und  Preußennn  .......  83.  115.
141—145.

Weimar  —  Haupt=  und  Residenz-Stadt  —  Siehe  Kreisgericht  und
Postkurse.
        <pb n="16" />
        Seite  des
J  #  h  2  1  t.  Regierungs-Blattes.

Weimarische  Bank.  Siehe  Bank.
Weißenfels.  Koncessions-Urkunde  für  die  von  da  nach  Leipzig  zu  führende
Zweig=  Eisenbcaan::  ..  ..  ...  ...  .  ...  .  .  37—48.
Werra-Eisenbahn.  Gesetz  über  die  bei  Anlegung  derselben  erforderlichen
zwangsweisen  Eigenthums-Abtretungenn  149—168.
von  Witzlebensche  Krankenpflege-  Seiftung  in  den  Orten  Anl
roda  und  Martinrda  ......  ..  ...  31.
B.
Zahnärzte  —  herumreisende  —  deren  bedingangsweise  Zulassung  zur  Ausübung
  der  Praissssss  .  108.
Zeugnisse.  Die  Gebühr  für  Ausstellung  derselben  über  die  Unfähigkeit  zu
einer  Fußreise  an  den  Ort  des  Gerichtes  sollen  die  Physiker  von  den  betreffenden
  Personen  nicht  sofort  erheben  172.
Ziegeldachung  mit  Strohunterlage,  deren  bedingte  Zulassung  .  .  97.
Zoll  bei  dem  Eingange  für  Talg.  Gesetz  wegen  dessen  Herabsetzung  5.
Zoll  bei  dem  Eingange  vom  ausländischen  Sirop  und  Zucker  109.
Zoll  bei  dem  Eingange  für  Getreide,  Hülsenfrüchte,  Rehl=  und  andere  Mühlen-Fabrikate
  ist  bis  Ende  des  Monates  September  1856  aufgehoben.  128.
Zoll-Abfertigung  und  Kontrole  auf  den  Eisenbahnen.  Regulativ  und  53—72.
Bekanntmachngngngaga  .  ..  ..  ..  .  .  .  .  100.
Zucker  —  ausländischer  —  Eingangszoll  von  demselben  .  ....  109.

Vorstehendes  Repertorium  ist  in  Folge  des  bei  Errichtung  des  Großherzoglichen
  Regierungs-Blattes  erschienenen  höchsten  Patents  vom  18.  März  1817
und  gemäß  der  Verordnung  vom  2.  März  1832  (Reg.  Blatt  vom  Jahre  1817

S.  2  Nr.  7  und  vom  Jahre  1832  S.  13  Nr.  4)  bearbeitet  und
worden.

Weimar  am  31.  Dezember  1855

abgedruckt

Die  Mebaktion  des  Großherzoglichen  Regierungs-Blattes.

Dr.  Ernst  Müller.
        <pb n="17" />
        Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogthum

Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

Nummer  1.  Weimar.

Ministerial-Bekanntmachungen.
I.  Mit  dem  1.  künftigen  Monats  treten  folgende  Arzeneitax-Verhältnisse

in  Kraft:

A.  B.  C.

I.  binsichtlich  der  Arzeneimittel-Preise:

23.  Januar  1855.

 

Gewicht.  n-  C.  Gewicht.

A.  Camphora  1  Unzze

Acel.  destillalum  1  Unze  8  —  trita  —  42

—  Rosarum  —  22neÖIla  alb.  cont.  —  26

Acid.  nitric.  sum.  —  5—  —  uuht.  pulv..  —  210

Aerugo  gr.  mod.  pulv.  —  36|  Canthurices  —  96

—  Saubt.  pulv.  .  —  310  —  zgr.  mod.  pulr  —  11  6

Aether  ehlor.  Drs  Aran..  1  Drachma  6—  —  gzubl.  pule  1  Drachma

Alcohol  Sulphuris  —  88HCoantharidlinum  .  1  Gran18—
Aqua  Castor.  Radem.  —  6Cupaul.  gelatin.  Extract.  cu-—

  bleoetid.  aulinyet.  .  1  Unze  46  bebar.  repl.  1  Stoackl—

—  Opli  .  —  54  1  Dutzendl0—

Castoreum  Canadense  1  Drachmalo6

B.  —  Subt.  pulv.  1  Serupe..!.  6

Baccae  Sambuci  —  1—  Ceral-  Cetacei  alb.  1  Unze

—  Spin.  Cervin.  —  —  10Cetaceum.  ..  —  3—

Ballam.  Copaiv.  —  36  —  Saacharat.  —  3—

Bismuth.  valerian.  1  Scrupe33Chiniodeum  1  Drachmas

Bromum  ·  —  120l1nnum  hztlkochlok  1  Serupe

Butyr.  insuls.  1  UDnzze33—  phosphor.  —  1010

—  purum  —  10|10

C.  —  Ssulphur  —  610

Cadmium  sulphur.  1  Drachmal  61  —  —  neutr.  —  10  10
        <pb n="18" />
        C.  E.  F.  Gewicht.%Fr.  G.  H.J.K.  L.  O.  Gewicht.5
Chinium  tannicum  1  Scrupell0|H  Flores  Primul.  ver.  cone.  1  Unze
—  valerlanic.  Gra  kosar.  rubr.  conc.  —  6(4
Cinchonium  purum  1  Serupel  0!  —  Tilise  —  210
—  sulphur.  —  21  61  —  —  couce..  —  38
Cofleinum  citric.  1  Gran  18I]  —  Urtic.  —  28
purum  .  .  ..  —  1  0Cconc.  ..  —  3—
Cort.  Chinse  rubr.  subt.  pulv.  1  Drachma8Verbasel  —  22
—  ligni  Sassafr.  cone.  1  Undke  111—  —  C„pFJ0onc.  —  2  8
—  —  —  Saubt.  pulv.  —  24olia  Alatico  cone.  —  36
—l’kuoip-dic0nc.  —  14
—  —  —  subt.  pulv.  —  110
—  Winteran.  conc.  .  —  28  G.
—  —  subt.  pulv.  —  3  46ycerinum.  1  Drachma6
Gummi  arablcum  1  Unze0
—  —  gr.  mod.  pulv.  —  38
E.  —  —  subt.  pulv.  —  4—
Elaeosacchar.  Cinnam.  acut.  1  Drachma—
Elixir.  ammoniac.  opiat.  zzesÜ.
—  e  succo  Glryrrhiz.  —  26  H.
Emplastr.  Canharid.  ord.  —  5BHlrba  Cannab.  Ind.  conc.  —  34
Euphorbium  gr.  mod.  pulv.  —  2SuNdrargyrum  .  —  38
—  subt.  pulv.  —  3  —  bijodat.  rubr.  .  lscrupelllo
Extk.caansbiolnckicae..lscrupe134  —  depurat.  1  Unze  4
—  Cchinae  reg.  fr.  par.  1  Drachma  11  8  —  jzodat.  flav.  1  Scrupel—10
—  Colocynthid.  hr  —  54
—  Opii.  .  lscrupels—  J.
—  RBhei  1  Drachma?  8  1
—  —  romp.  .  812  oiin  —
—  Senegae  —  58
K.
F  Kali  nitric.  crud.  gr.  mod.  pulv.Unze
.  1  Plunds6
Farina  Tritiel  1  Unze|  nitr.  depur.  1  Unze
Ferro  -Kali  tartar.  —  3  6Kalium  bromatum  .  ..  1  Drachma  4
4  Psund  115)  91  —  jodatum.  .  .  ..  —  44
Ferrum  carb.  sacchar.  1  DrachmasKreosotum  .  —  I-—jo(lst.ssccdsk.
  —  12
——suhc.palv..  1  Unze  22  L.
—  valerianie..  ..  1  Serope  238
Flores  Acaciae  cone.  1  Urze4Eermanic.
A  Lrapid.  cancror.  praap.  1  Unze94
—  Arnicae  —  1  1
Liquor  H'drargyr:  nitr.  oxydul.  —  8
—  —  cone.  vel  gr.  m.  pulv.  —  110  —  28
—  —  vadt.  pulv.  —  26  nitr.  oxydat.  3
—  Brayerae  authelm.  conc.  —  48  Lupuluum  l  Drschms
—  —  Suhdt.  pulv.  —  56
—  ULamii  alb.  conc.  —  3—  O.
—  Malvae  vulg.  conc.  —  2  böloleum  Bergamott.  —  14
—  primul.  ver.  —  1  61  —  Cinuamom.  acut.  1  gerupel  4
        <pb n="19" />
        #

 

 

O.  P.  BR.  S.  Gewicht.  M  M  S.  T.  VU.  V.  2.  Gewicht.  ½  —
Oleum  fl.  Arnicae  1  Tropfen  Species  ad  suftendum  1  Unzde2
—  Laurinwmm  1  Unze  28  aauomatice  Pfund  9—
—  Raparum  —  11I|tomachi  vitulin,  exsicc.  1  Drachm  —
Opium  subt.  pulv.  1  Scrupes  ·  Succus  Glycyrrhiz.  cru.  1  Unze
—  —  dep.  in  badill.  —  58
—  —  —  pulv..  —  72
P.  Sulphur  jodatum  1  Scrupel1
Pasta  Glreyrrhizae.  1  Unze  4Syrupus  Ferri  jodat.  1  Drachma
Petroleum  —  34—  Hlannae  c.  Rheo  1  Unze  6
—  rrecliße.  —  61  41  —  ei.  ..  —  26
Pslulssospenuv  Stahlit  1  DrachmaiSenegae  —  18
Piper  longum  1  Unzde
—  —  gr.  mod.  pulv.  .  —  28  T.
—  Subt.  pulv.  —  34
Tartar.  crud.  pulv.  —  26
Plumbum  acet.  crud.  —  1—
Tinctura  Arnicae  —  36
—  jeodatum  .  lsckupelllc  d  Drach  1
Pulv.  Ipecacuanh.  opiat.  1  Drachma  1Caunnabis  lndic.  1  Drachma
—  Cestorei  Canadens.  —  36
—  —  —  getheren  —  38
BR.  —  C0hinoidei.  1  Unze5
Rad.  Glyeyrrhiz.  echin.  1  Unze  1  Cubebarum  —  6
*  **ii  18I  FPerri  jodat.  —  6
conc.  7
(  —  Galangae  —  310
1  Plundk  —  Jaoi  —  56
—  —  subt.  pulv.  1  Unze  D27  onn  u  1  prach  16
—  hhei  ...  tochdm-2—  P"O.M«««  MM7
——couc.  m  22  —  —  sbimpler  1  Unze  —
—  —  subt.  pule  26  —  Hlhei  aquosa  —  3  6
—  Senegae  1  Unze8  —  —  Sphirit.  sen  amara  —  48
—  ceone  *#5  10.—  —  —  vinoss  —  72
·  —  Sabadill.  —  310
—  —  Subt.  pulv.  —  1010
8  .  3  —  Secalis  cornut.  —  46
—  Serpentar.  virg.  conc..  —  2  —  utcin  *  6—
—  aubt.  pulv.  —  36  Trochisci  bechici  —  36
S.  V.
Sal  thermar.  Carol.  lactit.  —  ISustgnetnumcemamcompil..  —  210
Salicinum  cupel!  1  —  Hydrargyr.  eiuer.  —  44
Sanguis  Dracon.  ubt.  pulv.  1  Unze  —  Jodi  Rademacher.  —  44
Santonimmmmn  1  Serupel!  —  Kalii  jodat.  1  Drachma  1—
Semen  Cydoniae  1  Unze  6
—  IH.ycopodi-  —  26  V.
—  Sabadillae  subt.  pulv.  —  26  Veratri  1  cra4
Species  ad  Cataplasma.lundsseratriume  r
—  ad  Deckoct.  Lignor  —  5—
—  acd  Fomentum.  1  Unze10  Z.
—  ad  Infus.  pector..  —  18|TZincum  cyanatum  —  —  3
4  Pfund  71  61  —  jodatum.  1  Scrupel
—  valerianic.  —  4—
        <pb n="20" />
        W*  %
II.  Hinsichtlich  der  Arbeitspreise:  ausgeworfene  Preis  nicht  in  Anwendung
Auflösungen.  ebrach.
Zür  warme  Auflösungen  von  einem  oder  Pillen.
mehreren  Salzen,  Manna  und  dergleichen  Für  das  Anstoßen  einer  Pillenmasse
in  Wasser  bis  einschlüssig  8  Unzen  1—  bis  zu  einer  Unze  einschlüssig—5
12  1  für  jede  Unze  mehrn  —  6
für  jedes  12  unen  irrheige  2  Für  das  Zusammenschmelzen  von  Wachs
der  Soluticn  1—  und  dergleichen  mit  Balsamen  oder  Oelen
zur  Bereitung  einer  Pillenmasse  ist  1  Sgr.
Anmerkung.  besonders  in  Anrechnung  zu  bringen.
Für  das  Auflösen  kleiner  Mengen  von
Salzen  zur  Bereitung  von  Pillenmassen,
Salben  und  dergleichen  darf  nichts  in  III.  Hinsichtlich  der  Gefäßpreife:
Aurechnung  gebracht  werden.  Starke  weiße  Gläser  mit  eingeriebenen
  Stöpseln  werden  einschlüssig  Tektur
mi  und  Signatur  das  Stück
ischungen.  bis  einschlüffig  -P  unzen  .  26
Sind  zur  Bereitung  einer  Arzenei  mehrere  «  36
5

Arbeiten  erforderlich,  z.  B.  ein  Delolt,
eine  Extralt·  Auflösung,  eine  Salzlösung,
eine  Saturation  und  dergleichen:  so  wird
der  Preis  für  jede  einzelne  Arbeit  berechnet,
  aber  für  anderweitige  Beimischungen
der  für  die  Mischung  flüssiger  Arzeneien

 

Weimar  am  13.  Januar  1855.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef
J.  von  Helldorff.

 

 

theurer  berechnet,  als  dermleichen  Gläser  mit
Korkstöpseln.

Weiße  Pulvergläser  werden  wie  starke
weiße  Gläser  berechnet.

herzogthumes  bis  auf  Widerruf  ertheilt  worden.
Weimar  am  22.  Dezember  1854.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Departement  der  Finanzen.

Thon.

 

Dem  Kaufmann  Friedrich  Biedermann  zu  Berka  a./W.  ist  auf
Nachsuchen  die  Erlaubniß  zur  Betreibung  einer  Agentur  der  „vaterländischen
Feuerversicherungs-Gesellschaft  zu  Elberfeld“  innerhalb  der  Grenzen  des  Groß-
        <pb n="21" />
        Uegierungs-  Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  2.  LA#eimaor.  3.  Februar  1855.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.
verordnen  hierdurch  mit  im  Voraus  ertheilter  Zustimmung  des  getreuen  Landtages,
  in  Gemäßheit  einer  unter  den  Regierungen  der  zum  Zollvereine  gehörenden
  Staaten  deßhalb  getroffenen  Vereinbarung  zu  Position  36,  Abtheilung  II,
des  bis  auf  Weiteres  in  Kraft  befindlichen  Zoll-Tarifes  (Reg.  Blatt  vom  Jahre  1845
S.  73,  108,  vom  Jahre  1851  S.  333,  vom  Jahre  1853  S.  337),  wie  folgt:
der  Eingangszoll  für  Talg  (eingeschmolzenes  Thierfett)  wird  —  unter  Belassung
  des  Zollsatzes  von  drei  Thalern  vom  Zentner  für  Stearin  (einschlüssig
Stearin-Säure)  —  vom  1.  April  d.  J.  an  bis  auf  Weiteres  auf  zwei
Thaler  für  den  Zentner  herabgesetzt.
Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  versehen  lassen.
So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  24.  Januar  1855.

Carl  Alexander.

von  Watzdorf.  G.  Thon.  von  Wintzingerode.

Gese  tz,
die  Herabsetzung  des  Eingangszolles
für  Talg  betreffend.
        <pb n="22" />
        Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar—
Eisenach,  Landgraf  in  Thuͤringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefuͤrsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  .
verordnen  auf  dem  Grunde  des  Vorbehaltes  im  F.  4  des  Gesetzes  über  die
Besteuerung  der  Branntwein-Fabrikation  vom  13.  Dezember  1833  in  Folge
der  nach  Unserer  Verordnung  vom  21.  Juni  v.  J.  (Blatt  278  des  Regierungs-Blattes)
  angeordneten  Erhöhung  des  Maischsteuer-Satzes  und  in  Gemähheit
einer  mit  den  übrigen  hierbei  betheiligten  Staatsregierungen  deßhalb  getroffenen
  Vereinbarung,  daß,  wenn  Rüben  oder  Rübensyrop  (Melasse)  zur  Branntweinbereitung
  verwendet  werden,  hierauf  an  Branntweinsteuer  und  zwar:
bis  31.  Juli  1855  einschlüssig  Zwei  Silbergroschen  Sechs  Pfennige  für
je  zwanzig  Quart  Maischraum
und
vom  1.  August  1855  an  Drei  Silbergroschen  für  je  zwanzig  Quart
Maischraum
erhoben  werden  soll.

Die  Verwendung  von  Rüben  und  Rübensyrop  zur  Branntweinbereitung
ist  stets  in  gesetzmäßiger  Weise  anzumelden  und  auch  bei  der  Verarbeitung  dieser
  Stoffe,  allein  oder  in  Verbindung  mit  anderem  Material,  auf  Branntwein
den  Vorschriften  des  oben  erwähnten  Gesetzes  und  der  Ordnung  dazu  Folge
zu  geben.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  höchsteigenhändig  vollzogen  und
mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  19.  Jannar  1855.

Carl  Alexander.

von  Watzdorf.  G.  Thon.  von  Wintzingerode.

Verordnung,
den  bei  der  Verarbeitung  von  Rüben  und
von  Rübensyrop  (Melasse)  zu  Branntwein
zu  zahlenden  Steuersatz  betreffend.

—
        <pb n="23" />
        Ministerial-Bekanntmachungen.

II.Da  die  Direktion  der  Weimarischen  Bank  gegenwärtig  auch  Banknoten
  über  Beträge  von  100  Thalern  in  Umlauf  zu  setzen  beabsichtiget,  so  wird
die  nachstehende  Beschreibung  dieser  Noten  mit  Beziehung  auf  die  Ministerial-Bekanntmachungen
  vom  6.  Oftober  und  27.  Dezember  v.  J.  hierdurch  zur  öffentlichen
  Kunde  gebracht.

Weimar  am  3.  Januar  1855.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef.
J.  von  Helldorff.

Beschreibung  der  Weimarischen  Banknoten  à  100  Thaler.

Die  Noten  der  Weimarischen  Bank  zu  100  Thalern  sind  6  Zoll  lang
und  4  Zoll  3½  Linien  hoch,  oben  und  unten  beschnitten,  an  den  Endseiten
mit  natürlichem  Papierrande  versehen.  Das  zur  Ausführung  verwandte  Hanfpapier
  ist  weiß  und  mit  Wasserzeichen  versehen,  die  am  obern  und  untern
Rande  in  der  Bezeichnung  „Weimarische  Banknote“  in  heller  Schrift,  an  beiden
Endseiten  in  der  Bezeichnung  100  Thaler  100  in  hellen  mit  Schatten  versehenen
  Zeichen  auf  guillochirtem  und  hellem  Grunde,  bestehen.

Der  Aufdruck  auf  die  mit  guillochirtem  Grunde  in  hellbrauner  Farbe  bedruckte
  Schauseite  ist  mit  schwarzer  Farbe  in  Buchdruck-Manier  gemacht,  und
enthält  oben  zwischen  den  beiden  verzierten  Werthzahlen  100  ein  verziertes  Wappenschild
  mit  einem  gekrönten  springenden  Löwen,  dar  unter  in  sieben  Zeilen:

Die  Weimarische  Bank
zahlt  gegen  diese  Note
Einhundert  Thaler
im  Vierzehn-Thalerfuße.
Weimar  den  4.  Februar  1854.
Der  Verwaltungsrath.  Der  Regierungs-Commissar.  Die  Direction.
Stichling.  Rathgen.  Polte.
worauf  zwei  mit  kleinen  Perlenrändern  verzierte  Felder  mit  kleiner  Diamant-Schrift
  folgen,  von  denen  das  linkseitige:
Der  Bankgesellschaft  ist  die  Einziehung  der  Banknoten  gestattet,  wenn
die  Großherzogliche  Staatsregierung  die  diesfallsigen  Gründe  für  genügend
  erachtet.  In  einem  solchen  Falle  muß  sie  unter  Bestimmung  einer
        <pb n="24" />
        ausschließlichen  Frist  von  mindesteus  Einem  Jahre  mittelst  öffentlicher
Bekanntmachung  (C.  69  des  Bank-Statuts),  welche  in  angemessenen
Zwischenräumen  dreimal  zu  wiederholen  ist,  die  Noten  einrufen.
Die  nicht  zur  bestimmten  Zeit  eingelieferten  Banknoten  sind  in  den

Händen  des  Inhabers  annullirt.

das  rechtseitige  dagegen  in  dreifacher  Wiederholung:
Die  Nachahmung,  Verfälschung  und  wissentliche  Verbreitung  verfälschter
Banknoten  wird  nach  Maßgabe  der  Strafgesetze  bestraft.

enthält.

Die  linkseitige  obere  Ecke  zeigt  die  Littera  K.  nebst  der  Serie,  während
  die  rechtseitige  obere  Ecke  die  Folie  des  Stammtuches  giebt.

Der  Aufdruck  auf  die  mit  einem  hellbraunen  Tondrucke  versehene  Rückseite
ist  mit  schwarzer  Farbe  in  Kupferdruck-Manier  ausgeführt,  und  zeigt  in  der
Mitte:  einen  die  Thuringia  darstellenden  weiblichen  Kopf  mit  einem  Diadem
geschmückt,  das  in  Form  der  Wartburg  mit  dem  gekrönten  springenden  Löwen
ausgeführt  ist,  und  umgeben  von  Ephenzweigen  nebst  den  auf  Bergbau  Bezug
habenden  Emblemen.  Links  und  rechts  seitwärts  vom  Kopfe  befinden  sich  unten
die  verzierten  Werthzahlen  100  auf  guillochirtem  Grunde,  über  demselben  links
in  Typen  gedruckt  die  Littera  und  die  laufende  Nummer  der  Note,  rechts  dagegen
  auf  schraffirtem  Grunde  der  Name  des  eintragenden  Beamten.

II.  Dem  Apotheker  Friedrich  Gilbert  zu  Magdala  ist  auf  Nachsuchen
die  Erlaubniß  zur  Uebernahme  und  Betreibung  einer  Agentur  der  Aachener  und
Münchener  Feuerversicherungs-Gesellschaft  innerhalb  der  Grenzen  des  Großherzogthumes
  bis  auf  Widerruf  ertheilt  worden.

Weimar  am  16.  Jannar  1855.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

III.  Dem  Seilermeister  W.  Roltsch  allhier  ist  auf  Nachsuchen  die  Erlaubniß
  zur  Uebernahme  und  Betreibung  einer  Agentur  der  Feuerversicherungs-Gesellschaft
  Colonia  zu  Kölln  innerhalb  der  Grenzen  des  Großherzogthumes
bis  auf  Widerruf  ertheilt  worden.

Weimar  am  23.  Jannar  1855.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.
        <pb n="25" />
        Uegierungs-  Blatt
Großherzogehum
Sachsen--Weimar-Eisenach.

Weimar.  J.  Februar  1853.

 

Aummer  3

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Da  hin  und  wieder  von  Seiten  der  Brauereibesitzer  oder  der  zum
Brauen  Berechtigten  die  irrthümliche  Ansicht  hervorgetreten  ist,  daß  ihnen  zu
Folge  der  Bestimmung  des  §S.  7  Satz  2  des  Gesetzes  vom  16.  Februar  1836
(Seite  85  fg.  des  Regierungs-Blattes)  über  die  Biersteuer,  nach  welcher  es
den  Brauereibesitzern  bezüglich  den  zum  Brauen  Berechtigten  obliegt,  während  des
Braubetriebes  angeschafftes,  oder  ganz  oder  zum  Theil  verändertes,  oder  in  ein
anderes  Lokal  geschafftes  Braugeräthe  binnen  drei  Tagen  bei  der  betreffenden
Großherzoglichen  Hebestelle  anzumelden,  gestattet  sey,  dergleichen  Geräthe  schon
vor  dieser  Anmeldung  in  Gebrauch  zu  nehmen:  so  wird  hiermit  auf  Grund  des
§.  3  des  Nachtrages  vom  23.  April  1839  zu  dem  Gesetze  vom  16.  Februar
1836  zur  Beseitigung  jeglichen  Zweifels,  als  Verwaltungsvorschrift,  bekannt
gemacht,  daß  auch  während  des  Brauereibetriebes  neu  angeschafftes,  oder  ganz
oder  theilweise  geändertes,  oder  in  ein  anderes  Lokal  gebrachtes  Braugeräthe
vor  dessen  Benutzung  jedenfalls  aber  binnen  drei  Tagen  bei  der  betreffenden
Großherzoglichen  Hebestelle  stets  angemeldet  werden  muß  und  dießfallsige  Zuwiderhandlungen
  mit  einer  Ordnungsstrafe  von  Einem  bis  Zehen  Thalern  werden
geahndet  werden.

Weimar  am  12.  Januar  1855.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.
3
        <pb n="26" />
        10

II.  Zur  Erläuterung  und  Vervollständigung  des  von  mehren  deutschen
Rsgierungen  wegen  Uebernahme  der  Auszuweisenden  abgeschlossenen  Vertrages
d.  d.  Gotha  vom  15.  Juli  1851  —  Reg.  Blatt  v.  J.  1852  S.  9  folg.  —
haben  im  Laufe  des  vergangenen  Jahres  Verhandlungen  Statt  gefunden  und
es  sind  hierbei  die  nachstehenden  Beschlüsse  gefaßt  worden:

1)  Zu  FK.  1  und  S.  2  des  Vertrages.

Wenn  Gebietstheile  von  dem  einen  der  Vereinsstaaten  an  den  andern  abgetreten
  worden  sind,  so  wird  der  abgetretene  Theil  in  Beziehung  auf  alle,
eine  Uebernahmepflicht  begründenden  Thatsachen  und  Verhältnisse  so  angesehen,
als  ob  derselbe  dem  Staate,  an  welchen  er  abgetreten  worden,  immer  angehört
  habe.

2)  Zu  K.  4.
Zur  Beseitigung  der  bei  Auslegung  des  F.  4  des  Vertrages  angeregten
Zweifel  wird  bestimmt:
a)  daß,  wenn  es  sich  um  die  Uebernahme  von  Kindern  nach  zurückgelegtem
  21.  Jahre  handelt,  die  Uebernahmepflicht  nicht  nach  §.  4,  sondern
nach  den  Vorschriften  der  F.S.  1,  2  und  6  zu  beurtheilen  sen;

b)  daß,  wenn  in  Beziehung  auf  Kinder  unter  21  Jahren  die  Uebernahmepflicht
  durch  Anerkenntniß  oder  schiedsrichterlichen  Ausspruch  (F.  13)
festgestellt  worden  ist,  diese  Feststellung  auch  dann  maßgebend  bleibe,
wenn  das  betreffende  Individuum  nach  zurückgelegtem  21.  Jahre,  für
sich  betrachtet,  von  dem  übernehmenden  Staate  auf  Grund  des  §F.  2
oder  des  §F.  1b  in  einen  andern  Staat  zurückgewiesen  werden  könnte,
wogegen
jene  Feststellung  dann  außer  Wirksamkeit  tritt,  wenn  der  übernehmende
Staat  die  Aufnahme  in  einen  andern  Staat  auf  Grund  des  §.  18  zu
fordern  berechtigt  ist,  endlich
daß  die  Vorschrift  des  F.  4  auf  solche  Fälle  überhaupt  nicht  zu  beziehen
sey,  in  welchen  Kinder  vor  zurückgelegtem  21.  Lebensjahre  für  sich  die
Unterthanschaft  in  einem  Staate  erworben  haben.

3)  Zu  K.  6.
Es  wird  allseitig  anerkannt,  daß  Personen,  welche  in  Gemäßheit  des  F.  6

beibehalten  werden  müssen,  nicht  nur  nicht  ausgewiesen,  sondern  auch  nicht
durch  sonstiges  Verfahren  einem  andern  Vereinsstaate  zugeschoben  werden  dürfen.

0

d

—
        <pb n="27" />
        11

4)  Zu  g.  8.

Wenn  die  Uebernahme  eines  Ausgewiesenen  Behufs  des  Durch-Trausportes
auf  Grund  des  F.  8  unter  b  gefordert  wird,  so  hat  die  ausweisende  Behörde
durch  Beibringung  einer  Annahmezusicherung  der  Behörde  des  zur  Uebernahme
verpflichteten  Staates  oder  durch  eine  der  in  dem  F.  8  unter  u  gedachten  Legitimationen
  den  Nachweis  zu  führen,  daß  der  Transportat  dem  hinterliegenden
Staate  wirklich  angehöre.

In  Ermangelung  dieses  Nachweises  kann  die  Annahme  und  der  Durch-Transport
  der  Ausgewiesenen  verweigert  werden.

5)  Zu  J.  8.

Ist  der  Paß  —  Wanderbuch  —  auf  einen  bestimmten  Zeitraum  nicht

ausgestellt,  so  ist  derselbe  in  Bezug  auf  die  Vorschrift  unter  lit.  u  als  fortdauernd
  gültig  anzusehen.

6)  Zu  F.  8  und  F.  11.

Auf  Transporte  von  Personen  aus  einem  Vereinsstaate  in  einen  zu  den
kontrahirenden  Staaten  nicht  gehörigen  Staat  findet  die  Vorschrift  der  §.  S.  8
und  11  eben  so  wenig  Anwendung,  als  auf  solche  Personen,  welche  ein  Vereinsstaat
  aus  einem  Theile  seines  Gebietes  in  einen  andern  durch  das  Gebiet  eines
Vereinsstaates  transportiren  läßt.

7)  Zu  K.  10.

Es  wird  für  zweckgemäß  erachtet,  daß

a)  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  von  einer  Polizei-Behörde  gegen  die
Vorschrift  des  §.  10  verstoßen  worden,  wonach  Ausgewiesene  nur  dann,
wenn  keine  Gefahr  zu  besorgen  ist,  mittelst  beschränkten  Reisepasses  nach
dem  Bestimmungsorte  dirigirt  werden  dürfen,  der  jener  Behörde  vorgesetzten
  Instanz  zur  Rüge  Mittheilung  gemacht,  ingleichen

b)  in  allen  Fällen  der  Ausweisung  mittelst  beschränkten  Passes  die  Behörde
des  Bestimmungsortes  durch  die  ausweisende  Behörde  von  der  Zuweisung
benachrichtiget  werde.

8)  Zu  F.  12.

Die  Berufung  auf  schiedsrichterliche  Entscheidung  ist  nicht  nur  bei  Streitigkeiten
  über  die  Verpflichtung  zur  Uebernahme  eines  Auszuweisenden,  sondern
bei  allen  zwischen  den  einzelnen  Vereinsstaaten  entstandenen  Differenzen  über
die  qaus  dem  Vertrage  entspringenden  Rechte  und  Verbindlichkeiten  zulässig.

3
        <pb n="28" />
        9)  Zu  FS.  13.

Zur  Beseitigung  der  gegen  die  Auslegung  des  F.  13  mehrfach  erhobenen
Zweifel  wird  in  Uebereinstimmung  mit  den  bereits  ergangenen  schiedsrichterlichen
Aussprüchen  allseitig  anerkannt,  daß  unter  den  Worten  „Fälle  zweifelhafter
Uebernahmeverbindlichkeit“  nichts  weiter  als  Fälle  bestrittener  Uebernahmeverbindlichkeit
  zu  verstehen  seyen.

10)  Zu  FK.  13  und  FK.  15.

Für  die  sich  dem  Vertrage  nachträglich  anschließenden  Staaten  tritt  an
die  Stelle  des  in  dem  F.  13  bezeichneten  Tages  der  in  der  Beitrittserklärung
bezeichnete  Termin  mit  den  in  dem  F.  13  angeführten  rechtlichen  Wirkungen.

11)  Auf  Auslieferungen,  welche  zufolge  Antrags  oder  vertragsmäßiger
Verpflichtung  bewirkt  werden,  finden  die  Bestimmungen  dieses  Vertrages  keine
Anwendung.

12)  Die  Bestimmung  des  F§.  1  des  Schluß-Protokolles  vom  15.  Juli
1851  begreift,  daß  Angehörige  der  Vereinsstaaten  nur  gegen  Beibringung  eines
Konsenses  der  Heimathsbehörde  getraut  werden  sollen.  Da  nun  von  den  Preußischen
  Unterthanen,  welche  sich  im  Auslande  verheirathen  wollen,  keine  Ehe-Konsense,
  sondern  nur  Atteste  des  Inhalts  beigebracht  werden:

daß  nach  der  Preußischen  Gesetzgebung  Preußische  Unterthanen  zur  Abschließung
  einer  Ehe  im  Auslande  der  obrigkeitlichen  Genehmigung  nicht
bedürfen,  und  daß  daher  in  soweit  der  Verehelichung  des  Inhabers  ein
gesetzliches  Bedenken  nicht  entgegenstehe,
so  wird  von  den  Preußischen  Kommissaren,  dem  ausgesprochenen  Wunsche  zufolge,
  die  Erklärung  abgegeben,
daß  eigentliche  Trauungs-Konsense  von  Preußischen  Behörden  nicht  ertheilt
  werden  können,  weil  die  Preußischen  Gesetze  derartige  Konsense
nicht  vorgeschrieben  haben,  daß  aber  jene  Atteste  bezüglich  der  Anerkennung
  der  Gültigkeit  der  Ehe  und  der  vertragsmäßigen  Verpflichtung  zur
Aufnahme  der  Ehefrau  und  der  in  der  Ehe  erzeugten  Kinder  dieselbe
Wirkung  äußere,  als  wenn  sie  die  ausdrückliche  Erlaubniß  zur  Eingehung
der  Ehe  enthielten.
Hiernach  werden  die  Preußischen  Atteste  des  gedachten  Inhalts  allseitig  als
genügend  erachtet,  um  auf  dem  Grunde  derselben  in  den  anderen  Vereinsstaaten
die  Eingehung  der  Ehe  geschehen  zu  lassen.
13)  Jede  der  kontrahirenden  Regierungen  verpflichtet  sich,  insoweit  es
noch  nicht  geschehen,  den  übrigen  Regierungen  diejenigen  Anordnungen  mitzu-
        <pb n="29" />
        13

theilen,  welche  ihrerseits  in  Gemäßheit  der  Bestimmung  in  Nr.  1  des  Schluß-Protokolles
  vom  15.  Juli  1851  getroffen  worden  sind.

Nachdem  diese  Beschlüsse  die  Genehmigung  sämmtlicher  betheiligten  Staatsregierungen

  erhalten  haben,  so  wird  solches  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht
und  zugleich  weiter  Folgendes  verordnet:

à

b

–

0

Da  es  im  Zwecke  des  Vertrages  liegt  und  dem  Interesse  der  durch  denselben
  verbundenen  Staaten  entspricht,  die  Zahl  der  Heimathlosen  so  viel
als  möglich  zu  vermindern,  insbesondere  aber  dem  Uebergange  von  Staatsangehörigen
  in  den  Zustand  der  Heimathlosigkeit  vorzubeugen,  so  ist  die
Erlaubniß  zur  Auswanderung  in  einen  andern  deutschen  Staat  nicht  eher
zu  ertheilen,  als  bis  die  Aufnahme  in  dem  letztern  zugesichert  ist,  auf
der  andern  Seite  aber  von  der  erfolgten  Aufnahme  eines  Angehörigen
der  übrigen  Vereinsstaaten  in  den  diesseitigen  Unterthanenverband  die  betreffende
  Behörde  des  heimathlichen  Staates  in  Kenntniß  zu  setzen.

Ueber  die  im  Großherzogtbume  Statt  findende  Geburt,  Trauung,  sowie
über  das  Ableben  von  Personen,  welche  Unterthanen  eines  andern  der
zum  Vereine  gebörigen  Staaten  sind,  haben  die  diesseitigen  Polizei-Bebörden,
  in  deren  Bezirke  das  Ereigniß  erfolgt,  den  betreffenden  Heimathsbehörden
  der  Betheiligten  offizielle  Nachricht  zu  ertheilen.

Nach  §.#  8  des  Vertrages  darf  zwar  auch  ohne  vorherige  Zustimmung
  der  Behörde  des  zur  Uebernahme  verpflichteten  Staates  diesem  ein
aus  dem  andern  Staate  ausgewiesenes  Individuum  dann  zugeführt  werden,
  wenn  der  Rückkehrende  im  Besitze  eines  von  der  Behörde  seines
Wohnortes  ausgestellten  Passes  (Wanderbuches,  Paßkarte),  seit  dessen  Ablauf
  noch  nicht  ein  Jahr  verstrichen  ist,  sich  befindet.  Diese  Berechtigung
ist  jedoch  nicht  auf  den  Fall  auszudehnen,  daß  über  die  erfolgende  Annahme
  oder  Nichtannahme  einer  Person  eine  Anfrage  an  die  betreffende
Behörde  gestellt  und  die  Annahme  verweigert  worden  ist.  In  einem
solchen  Falle  muß  vielmehr  die  ausdrückliche  Zustimmung  in  die  Uebernahme
  auf  dem  ordnungsmäßigen  Wege  ausgewirkt  werden.

Die  in  dem  H.  11  des  Vertrages  ausgesprochene  Verpflichtung  des  eine
Person  ausweisenden  Staates  zu  Erstattung  der  einem  dritten  Staate  durch
den  Durch-Trausport  entstehenden  hälftigen  und  im  Falle  eines  Rück-Transports
  der  erwachsenden  sämmtlichen  Kosten  ist  nur  von  baren  Verlägen
  zu  verstehen  und  sind  letztere  stets  nach  den  für  das  Inland  geltenden
  Normen  zu  berechnen.
        <pb n="30" />
        14

e)  Was  die  in  der  Bekanntmachung  vom  11.  Januar  1853  —  S.  21  des

Reg.  Blattes  —  veröffentlichte  Form  der  Heimathscheine  für  dermalige
  Unterthanen  betrifft,  so  ist  es  als  der  dießfallsigen  Vereinbarung
  unter  den  betheiligten  Regierungen  widersprechend  nicht  anzusehen,
wenn  besondere  Heimathscheine  auch  für  die  Ehefrau  und  ehelichen  Kinder
  ausgestellt  oder  verlangt  werden.

1)  Zu  Heimathscheinen  für  solche  Personen,  welche  zwar  im  Unterthanenverbande

  eines  der  Vereinsstaaten  sich  nicht  mehr  befinden,  wohl  aber  früher
Unterthanen  waren  und  deßhalb  nach  §.  1,  b  des  Vertrages  nach  Befinden
  übernommen  werden  müssen,  ist  folgendes  Formular  vereinbart
worden:

Von  dem  unterzeichneten  (Bezirks-Direktor  2c.,  Regierung  r2c.),  wird

den  (Name,  Stand  und  Wohnort),  geboren  zu  (Ort
der  Geburt)  und  Jahre  alt,  zum  Zwecke  des  Aufenthaltes
in  den  Staaten  bescheinigt,  daß  derselbe  die  Eigenschaft
eines  Unterthans  des  (Name  des  Staate)  besessen  hat  und

daß  auf  denselben  die  Bestimmungen  des  F.  1,  b  des  Vertrages  d.  d.
Gotha  vom  15.  Juli  1851  Anwendung  finden.
f.  dern  (Name  der  Behörde).

Dagegen  soll  für  Personen,  welche,  ohne  im  Unterthanenverbande  eines
der  betheiligten  Staaten  zu  stehen  oder  gestanden  zu  haben,  auf  dem
Grunde  des  §.  2  des  Vertrages  übernommen  werden  müssen,  das  nachstehende
  Formular  zur  Anwendung  kommen:

Der  unterzeichnete  (Bezirks-Direktor,  Regierung  rc.)  bescheiniget  hierdurch,
  daß  der  N.  N.  (Name,  Stand),  welcher  in  N.  geboren  und
.  .  Jahr  alt  ist,  nach  den  Bestimmungen  des  Vertrages  wegen
gegenseitiger  Verpflichtung  zur  Uebernahme  der  Auszuweisenden  d.  d.
Gotha  den  15.  Juli  1851,  obwohl  er  nicht  diesseitiger  Unterthan
(Bürger  der  freien  Stadt  .)  ist,  dennoch  (Großherzoglicher  2c.
Seits)  beibehalten,  beziehungsweise  übernommen  werden  muß.

Damit  demselben  der  Aufenthalt  in  den  anderen,  bei  diesem  Vertrage
  betheiligten  Staaten  bewilligt  werde,  verpflichtet  sich  der  unterzeichnete
  (Bezirks-Direktor,  Regierung  rc.),  aus  diesem  Aufenthalte,
auch  wenn  er  fünf  Jahre  fortgesetzt  werden  sollte,  eine  Uebernahmepflicht
  nicht  herzuleiten,  diesen  Aufenthalt  vielmehr  während  eines  fünfjährigen
  Zeitraumes,  vom  Tage  der  Ausstellung  dieses  Scheines  an
        <pb n="31" />
        15

gerechnet  eben  so  anzusehen,  als  ob  derselbe  auf  (Großherzoglich  Weimarischem
  2c.)  Gebiete  Statt  gefunden  hätte.
Auf  den  Fall  der  Verheirathung  des  Inhabers  im  Auslande  ist
dieser  Uebernahmeschein  nicht  zu  beziehen.
den.
(Name  der  Behäörde).

Die  diesseitigen  Behörden  haben  daher  nicht  nur  vorstehender  Formulare
eintretenden  Falles  sich  zu  bedienen,  sondern  auch  nur  dem  entsprechende
Bescheinigungen  fremder  Behörden  anzunehmen.

In  dem  Herzogthume  Sachsen-Altenburg  sind  zu  Ausstellung  von  Unterthans=
  und  Uebernahme-Bescheinigungen,  statt  der  in  der  Bekanntmachung
vom  11.  Januar  1853  genannten  Behörden  dermalen
die  Herzogliche  Landesregierung  zu  Altenburg,
die  Herzoglichen  Gerichtsämter  zu  Altenburg  Il  und  II,  zu  Schmölln,
Lucka,  Ronneburg,  Eisenberg,  Roda,  Kahla,
die  Stadträthe  zu  Altenburg,  Schmölln,  Lucka,  Ronneburg,  Eisenberg,
  Roda,  Kahla  und  Orlamünda
zuständig,  jedoch  mit  der  Beschränkung,  daß  zu  den  von  den  erwähnten
Aemtern  und  Stadträthen  ausgefertigten  Bescheinigungen  die  Beglaubigung
der  Herzoglichen  Landesregierung  hinzutreten  muß.
Weimar  am  18.  Jannar  1855.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.

6

III.  Nachdem  die  Verwaltung  der  Sportelneinnahme  des  Großherzoglichen
Justiz-Amtes  zu  Weida  vom  1.  Januar  d.  J.  an  dem  Großherzoglichen  Rechnungsamte
  daselbst  mit  übertragen  worden  ist:  so  wird  dieses  hierdurch  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  20.  Jannar  1855.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.
        <pb n="32" />
        16

IV.  Mit  Bezugnahme  auf  g.  32  der  zur  Ausfuͤhrung  des  Gesetzes
über  die  Neugestaltung  der  Staatsbehörden  erlassenen  Ministerial-Verordnung
vom  22.  Mai  1850  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß
dem  Gemeindevorstande  zu  Lengsfeld  bis  auf  Weiteres  die  Ermächtigung  zum
Visiren  der  Pässe  und  Wanderbücher  übertragen  worden  ist.

Weimar  am  24.  Januar  1855.

Großberzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
epartement  des  Innern.
von  Watzdorf.

V.  Sämmtliche  Gemeindevorstände  im  Großherzogthume  werden  auf  dem
Grunde  des  Vorbehaltes  im  K.  53  der  zu  dem  Gesetze  über  die  allgemeine
Einkommensteuer  vom  19.  März  1851  unter  dem  19.  November  desselben
Jahres  erlassenen  Ausführungsverordnung  hiermit  angewiesen,  dafür  zu  sorgen,
daß  in  die,  nach  dem  H.  62  des  vorangezogenen  Gesetzes  und  den  §.S.  20  folgende
der  ebenfalls  gedachten  Verordnung  von  ihnen  aufzustellenden  und  bis  zum
8.  Januar  jedes  Jahres  an  die  bestellten  Ortssteuer-Vertheiler  einzuhändigenden
Verzeichnisse  aller  in  die  Steuerrollen  für  den  zweiten  Theil  der  Orts-Quote
aufzunehmenden  Individuen  ihres  Gemeindebezirkes,  künftighin,  soweit  es  mit
Rücksicht  auf  die  Beschaffenheit  der  vorhandenen  Grundsteuer-Kataster  oder  sonstigen
  Nachweisungen  thunlich  und  zeither  nicht  schon  geschehen  ist,  zur  Gewinnung
  eines  gleichmäßigen  und  genauern  Anhaltepunktes  für  die  bezüglichen,  sowohl
  in  der  ersten,  als  in  der  zweiten  Abtheilung  der  fraglichen  Quote  zu  bewirkenden
  Einschätzungen  den  Grundbesitz  eines  jeden  einzelnen  Steuerpflichtigen
an  Arthland,  Gärten,  Wiesen  rc.  nur  nach  neuem  Ackergehalte  und  zwar  der
Weimarische  Acker  zu  140  Quadrat-Ruthen  Revisions-Maß  (16  Fuß)  eingetragen
  werde.

Die  Großherzoglichen  Rechnungsämter  und  die  besonders  verordneten  Steuer-Lokal-Kommissionen
  aber  haben  ihrerseits  jedes  in  dem  ihm  zugewiesenen  Geschäftsbereiche
  darüber  zu  wachen,  daß  dieser  Anordnung  allenthalben  pünktlich
Folge  geleistet  werde.

Weimar  am  26.  Januar  1855.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.
        <pb n="33" />
        Regierungs-—  Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Weimar.  11.  Februar  1855.

 

Nummer  4.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

Wir  haben  die  Verordnung  vom  22.  Februar  1848,  die  Sicherung  der
Gläubiger  Auswandernder  betreffend,  in  den  nachstehenden  Punkten  abzuändern
beschlossen:

1)  die  im  F.  I  bestimmte  Frist  von  vier  Wochen  zu  Erhebung  eines  Einspruchs
  gegen  Aushändigung  der  Auswanderungs-Legitimationen  an  die
Betheiligten  wird  auf  eine  Zeit  von  drei  Wochen  herabgesetzt;
die  Bezirks-Direktoren  sind  ermächtigt,  die  in  den  H.K.  1  und  4  der
Verordnung  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen  beabsichtigter  Auswanderungen
  in  einzelnen  Fällen  zu  größerer  Verbreitung  der  Nachricht  in
einem  zweiten  öffentlichen  Blatte  abdrucken  zu  lassen;  die  Berechnung
der  Frist  zu  Erhebung  von  Einsprüchen  gegen  Verabfolgung  der  Auswanderungsbescheinigungen
  richtet  sich  indeß  lediglich  nach  dem  Abdrucke
der  Bekanntmachung  in  den  §F.  4  der  Verordunng  gedachten  Blättern.

4

2
        <pb n="34" />
        18

Urkundlich  haben  Wir  gegenwärtigen  Nachtrag  zu  der  Verordnung  vom
22.  Februar  1848  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem  Großherzoglichen
  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  17.  Januar  1855.

JInun  Behinderung  Sr.  Königlichen  Hoheit,
des  Großherzogs,  das  Großherzogliche
-  Gesammt-Ministerium.
von  Watzdorf.  G.  Thon.  von  Wintzingerode.

Nachtrag
zu  der  Verordnung  vom  22.  Februar
1848,  die  Sicherung  der  Gläubiger
Auswandernder  betreffend.

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Mit  Genehmigung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
unter  Beziehung  auf  die  Bekanntmachung  des  unterzeichneten  Staats-Ministeriums
  vom  14.  Juni  1852,  die  gewerbsmäßige  Beförderung  der  Auswanderer
nach  überseeischen  Häfen  betreffend,  Folgendes  verordnet:

Den  Agenten  für  gewerbsmäßige  Beförderung  der  Auswanderer  ist  der
Abschluß  von  Ueberfahrtsverträgen  nach  überseeischen  Ländern  bei  Vermeidung
der  unter  Ziffer  8  der  erwähnten  Bekanntmachung  angedrohten  Polizei-Strafe
und  nach  Befinden  bei  Verlust  der  Konzession  so  lange  untersagt,  als  nicht
von  dem  betreffenden  Großherzoglichen  Bezirks-Direktor  die  nach  der  Verordnung
  wegen  Sicherung  der  Gläubiger  Auswandernder  vom  22.  Februar  1848
vorgeschriebene  erste  Bekanntmachung  des  Auswanderungsvorhabens  erlassen  oder
Bescheinigung  des  Großherzoglichen  Bezirks-Direktors  darüber  vorgelegt  worden
ist,  daß  im  einzelnen  Falle  Dispensation  von  den  in  jener  Beziehung  geordneten
  Förmlichkeiten  ertheilt  sey.

Weimar  am  17.  Januar  1855.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.
        <pb n="35" />
        19

II.  Auf  dem  Grunde  eines  zwischen  den  Regierungen  des  deutschen  Zollund
  Handels-Vereines,  mit  Ausnahme  von  Hannover,  und  dem  Königreiche
Belgien  abgeschlossenen  Uebereinkommens  treten  hinsichtlich  der  Besteuerung  der
beiderseitigen  Handelsreisenden  vom  1.  Januar  1855  an  bis  auf  Weiteres
die  nachstehenden  Bestimmungen  in  Wirksamkeit:
1)  Fabrikanten  und  Kaufleute,  sowie  deren  Handelsreisende  aus  einem
der  kontrahirenden  Zollvereins-Staaten,  welche  in  ihrem  Heimathslande  in  einer
dieser  Eigenschaften  die  Gewerbesteuer  bezahlt,  oder  bei  der  kompetenten  Behörde
  zu  diesem  Zwecke  ihre  Anmeldung  abgegeben  haben,  können
a)  für  die  Bedürfnisse  ihres  Gewerbezweiges  Anfäufe  in  Belgien  machen  und
b)  daselbst  mit  oder  ohne  Waarenmuster,  Bestellungen  suchen,  ohne  jedoch
Waaren  mit  sich  führen  zu  dürfen.
Die  gleichen  Rechte  sollen  Belgischen  Fabrikanten,  Kaufleuten  und  Handelsreisenden
  in  den  betheiligten  Staaten  des  Zollvereines  zu  Theil  werden.
2)  Zum  Beweise,  daß  das  Recht,  den  einen  oder  den  andern  der  vorgedachten
  Gewerbszweige  zu  betreiben,  erworben  sey,  soll  bezüglich  der  Unterthanen
  der  Zollvereins-Staaten  die  Vorzeigung  eines  für  das  laufende  Jahr  gültigen
  Legitimations-Scheines  nach  dem  Seite  56  des  Regierungs-Blattes  vom
Jahre  1835  abgedruckten  Formular  unter  1  (für  Fabrikanten  und  Kaufleute)
und  unter  2  (für  Handelsreisende)  sowie
bezüglich  der  Belgischen  Unterthanen  die  Vorzeigung  eines  für  das  laufende
  Jahr  gültigen  Patent-Certifikats  nach  dem  hier  angedruckten  Muster
  unter  I

angesehen  werden.

3)  Die  vorstehend  unter  Ziffer  2  bezeichneten  Urkunden  müssen  die  Personen-Beschreibung
  und  die  Namensunterschrift  des  Inhabers  enthalten  und  mit
dem  Stempel  oder  Siegel  derjenigen  kompetenten  Behörde,  welche  sie  ausgefertigt
  hat,  versehen  seyn.

4)  Gegen  Vorzeigung  einer  in  vorbemerkter  Form  ausgestellten  Urkunde
für  das  laufende  Jahr,  soll  den  Unterthanen  des  einen  Staates,  welche  daselbst
eins  oder  mehre  der  unter  Ziffer  1  Absatz  1  erwähnten  Gewerbe  ausüben
und  welche  im  andern  Staate  die  unter  u  und  b  daselbst  angedeuteten  Handelsgeschäfte
  betreiben  wollen,  hier,  nachdem  ihre  Identität  anerkannt  seyn
wird,  von  der  kompetenten  Behörde  und  zwar  im  Großherzogthume  ein  Gewerbeschein
  nach  dem  weiter  beigedruckten  Muster  II  und  in  Belgien  ein  Patent—
nach  dem  Muster  unter  III  ausgefertigt  werden.  11I.

4
        <pb n="36" />
        20

Die  Belgischen  Unterthanen,  welche  die  fraglichen  Gewerbe  ausüben,  sind
verpflichtet,  in  jedem  der  Staaten  des  Zollvereines,  welchen  sie  ihrer  Geschäfte
wegen  bereisen  werden,  einen  besondern  Gewerbeschein  nach  dem  Muster  II
zu  lösen.

5)  Es  ist  zu  erheben  für  den  unter  Ziffer  4  erwähnten  Gewerbeschein
(Patent)  und  zwar

in  jedem  der  kontrahirenden  Staaten  des  Zollvereines  eine  Abgabe  von
böchstens  Fünf  Thalern  Zehen  Silbergroschen  jährlich,
in  Belgien  eine  Abgabe  von  höchstens  Zwanzig  Franks  jährlich,  einschlüssig
  der  Steuerzuschläge.
Es  versteht  sich  jedoch,  daß  in  dem  Falle,  wo  in  dem  einen  oder  in  dem  andern
  der  bezüglichen  Zollvereins-Staaten,  also  auch  im  Großherzogthume,  die  bestehende
  gesetzliche  Gewerbesteuer  niedriger  als  Fünf  Thaler  Zehen  Silbergroschen
ist,  diese  Steuer  nicht  erhöhet  werden  darf.

6)  Die  Inhaber  eines  nach  Ziffer  4  ausgefertigten  Gewerbescheines  (Patents)
  sind  gehalten,  denselben  vorzuzeigen,  so  oft  sie  von  den  kompetenten
Behörden  oder  Beamten  dazu  werden  aufgefordert  werden.

Von  dem  unterzeichneten  Ministerial-Departement  werden  daher  diese  Bestimmungen
  in  Verfolg  der  Bekanntmachung  vom  3.  Januar  1854  (Reg.  Bl.
S.  20)  und  unter  Bezugnahme  auf  Ziffer  5  des  Tarifes  zu  dem  Gesetze  über
die  Besteuerung  Fremder,  welche  im  Großherzogthume  Handel  und  Gewerbe
treiben,  vom  27.  April  1844,  Seite  39  des  Regierungs-Blattes,  hiermit  zur
Nachricht  und  Nachachtung,  zugleich  mit  dem  weitern  Bemerken  bekannt  gemacht,
  daß

1)  von  der  Begünstigung  diejenigen  Handelsreisenden  des  Königreiches
Belgien  ausgeschlossen  sind,  welche  Kommissionen  oder  Bestellungen  für  Rechnung
  von  Handelshäusern  eines  dritten  Landes  aufsuchen  und  daß

2)  es  bei  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  26.  April  1844,  das  Aufsuchen
  von  Waaren  oder  das  Suchen  von  Bestellungen  im  Umherziehen  betreffend,
  Seite  31  des  Regierungs-Blattes,  auch  hinsichtlich  Belgischer  Handelsreisender
  unverändert  bewendet.

Weimar  am  31.  Januar  1855.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.
        <pb n="37" />
        21

Xr.  l.
Province  d  Royaume  de  Belgique

Commune  de

———————

Certificat  de  patente
Valable  pour  Fannée  mil  huit  ccnt

Le  Receveur  des  Comtributions  directes,  etc.  au  bureaudee  ecertiitie,
due  le  Sieur  Ww  ...  demeurant  .  eest  imposé  sous  le  Nr.
au  röle,  des  palentes  de  la  commune  5e  ou  a  fait  sa  declaration  de
Patentes,  (I.)  aux  fins  de  pouvoir  ekercer  pendant  I’année  courante,  la  profession  de

 

 

 

 

En  son  propre  nom,  (#1#  ou  sous  la  raison  sociale  he

Le  présent  certilicat,  a  6t4é  delirré  au  dit  Sieur  W.  pour  obtenir  la  patente
nécessaire,  dans  les  Etats  du  Tollverein,  en  suite,  des  mesures  arrétées  de  commun
accord  au  protocole  du  2  Janvier  1855.

Fait  à  le  18

(Sceau)  Le  Receveur.
Signalement  et  signature
du  patenté.

1.  Differ,  selon  le  cas,  Pune,  des  deux  formules.
        <pb n="38" />
        22

Nr.  II.

Dem  Herr  W.  Fabrik-Inhaber  zu  N.  (oder  Handelsreisenden
in  Diensten  des  N.  zu  N.)  wird  hierdurch,  auf  dem  Grunde  des  beigebrachten,
von  der  belgischen  Behörde  untemrten  ausgefertigten

Gewerbe-Legitimations-Zeugnisses  die  Befugniß  ertheilt:  in  den  (Großherzoglich
Sächsischen)  Landen  für  das  von  ihm  (seinem  obengedachten  Prinzipal)  betriebene
  Geschäft  Waarenbestellungen  aufzusuchen  und  Waarenankäufe  zu  machen.

Derselbe  darf  jedoch  von  den  Waaren,  auf  welche  er  Bestellung  suchen
will,  nur  Proben,  aufgekaufte  Waaren  aber  darf  er  gar  nicht  mit  sich  herumführen,
  letztere  muß  er  vielmehr  frachtweise  an  ihren  Bestimmungsort  befördern

  lassen.

Nicht  minder  ist  ihm  verboten,  Kommissionen  für  andere  als  seine  eigene
(seines  vorgedachten  Prinzipals)  Rechnung  aufzusuchen.

Gegenwärtige  Ermächtigung  ist  gültig  auf  die  Dauer  von  Monaten,
also  bis  zum

Ort,  Datum,  Firma  der  Behörde.

Personal-Beschreibung
und  Unterschrift  des  Reisenden.
        <pb n="39" />
        23

Nr.  III.
Province,  d
Commune,  d

Royaume  de  Belgique,

(armolries.)

Patente  valable  pour  I’annéde  mil  huit  cnt  délivrée  en  suite  des  mesures
  arretées  de  com  mun  accord  au  protocole  du  2  Janvier  1855.

L'Administration  communale  de  .  .  .  .  ..  vu  l'acte  de  legitimation  produit  par

le  St  N.  .  .  .  .  .  .  demeurant  a  lequel  lui  a  été  délivré  par  l'autorité  compétente
à.....  .  ...  .  .  (Etat  du  Zollverein)  1!.  dernier
constatant  que  le  dit  Sieur  N.  .  .  .  ꝓ  est  patenté  comme  exergant  la  profession  de

 

Vu  en  outre  le  récépissé  délivré  en  date  du.  ..  .  ...  Nr.  pear  le
Receveur  du  bureauce  constatam  due  ledit  Sieu  WM.  a  acquitté
vingt  francs  comme  droit  de  patente,  sixé  par  le  protocole  du  2  Janvier  1855.

Délivre,  au  dit  Sieur  W.  la  présente  patente  pour  T’autoriser  à  se  livrer
en  Belgique,  aux  achats,  ainsi  qu'’  à  la  verité  sur  Schantillons  ou  sur  commande  des
marchandises  de  son  commerce  ou  industrie,  mentionnée  ci-  dessus.

Le  porteur  de  la  présente  patente  ne  pourra  toute  fois  colporter  avec  lui  que
des  échantillons  et  nullemem  des  marchandises,  celles  #èei  devant  eire  transportées
a  leur  destination  par  Pentremise  Tun  tiers.

1I  lui  est  également  interdit  de  prendre  des  commissions  autres  due  pour  son
Propre  compte,  ou  suivant  le  cas,  pour  la  maison  de  commerce  qu’'il  représente.

Fait  à  le  18

Signalement  et  signature

du  patenté.  (sceau)  Le  Bourgmestre.
        <pb n="40" />
        24

III.  Den  Großherzoglichen  Steuer-Revisionen,  Rechnungsämtern  und
Bezirkskataster-Beamten,  sowie  den  Ortskataster-Führern  wird  andurch  eröffnet,
daß  es  bei  eingehenden  Anträgen  von  Großherzoglichen  Spezial-Kommissaren
in  Separations=  oder  Ablösungs-Geschäften,  insbesondere  auch  Mittheilung  von
Katastern  2c.  zur  Legitimation  der  Antragsteller  genüge,  wenn  Letztere  in,  mit
Dienstsiegel  versehenen  Schreiben,  das  für  die  spezielle  Sache  ihnen  ertheilte
Kommissorium  der  Großherzoglichen  General-Ablösungs-Kommission  dem  Datum
  nach  anziehen.

Weimar  am  20.  Januar  1855.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
epartement  der  Finanzen.
G.  Thon.

IV.  Mit  Bezugnahme  auf  F.  32  der  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über
die  Neugestaltung  der  Staatsbehörden  erlassenen  Ministerial-Verordnung  vom
22.  Mai  1850  wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  dem  Gemeindevorstande
  zu  Münchenbernsdorf  mit  höchster  Genehmigung  die  Ermächtigung
  zur  Ausstellung  von  Haufir-Erlaubnißscheinen  für  den  Gemeindebezirk
  des  Ortes  bis  auf  Widerruf  ertheilt  worden  ist.

Weimar  am  31.  Januar  1855.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departemet  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef.
J.  von  Helldorff.

V.  Von  der  Königlich  Sächsischen  Staatsregierung  ist  den  dortigen
Neben-Zollämtern  erster  Klasse  in  Neugersdorf  und  Ebersbach,  Hauptamtsbezirks
  Zittau,  auch  die  Ermächtigung  zum  vollständigen  gegenseitigen  Begleitscheinwechsel
  mit  den  Königlich  Bayerschen  und  Großherzoglich  Badenschen
diesfalls  befugten  Zollstellen  ertheilt  worden.

Mit  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  11.  September
  v.  J.  wird  solches  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  3.  Februar  1855.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.
        <pb n="41" />
        Uegierungs-  Glatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

—  —  —

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

Auf  dem  Grunde  einer  unter  den  Regierungen  des  deutschen  Zoll=  und
Handels-Vereines  getroffenen  Vereinbar  ung  verordnen  Wir  nachträglich  zu  dem
Gesetze  vom  15.  Juli  1846,  die  Besteuerung  des  im  Inlande  erzeugten  Rübenzuckers
  betreffend,  mit  im  Voraus  ertheilter  Zustimmung  des  Landtages:

I.
Zu  §.  1  des  Gesetzes  vom  15.  Juli  1846.
Auch  die  Verarbeitung  der  Runkelrüben  zu  einer  Zuckerflüssigkeit  oder
Syrop  ist  der  hier  gedachten  Steuer  in  deren  jeweilig  bestimmtem  Betrage
unterworfen.

 

 

II.
Zu  den  8.8.  17—21  desselben  Gesetzes.
Denjenigen,  welcher  es  unternimmt,  dem  Staate  die  Ruͤbenzucker-Steuer
zu  entziehen,  namentlich,  welcher  durch  Vorkehrungen,  die  zu  einer  unrichtigen

—
“

2
        <pb n="42" />
        26

Feststellung  des  Gewichtes  der  zur  Zuckerbereitung  bestimmten  Rüben  zu  führen
geeignet  sind,  die  Steuer  verkürzt  oder  zu  verkürzen  versucht,  trifft  neben  der
Verbindlichkeit  zur  Nachzahlung  der  hinterzogenen  Steuer,  wenn  er  nicht  mit
einer  härtern  Strafe  belegt  wird,  mindestens  die  Defraudations-Strafe.  Wenn
sich  in  einem  solchen  Falle  der  hinterzogene  Steuerbetrag  nicht  feststellen  läßt,
tritt  eine  Geldstrafe  von  10  bis  100  Thalern  ein.

Es  bewendet  jedoch  auch  in  dem  Falle,  wenn  die  Steuern  mittelst  Vorkehrungen,
  die  zu  einer  unrichtigen  Ermittelung  des  Gewichtes  der  Rüben  führen,
  verkürzt  wird,  wie  rücksichtlich  der  Fälle  unter  2  und  3  in  dem  F.  17,
bei  einer  Ordnungsstrafe  nach  Maßgabe  des  §.  26  und  F§F.  27  des  Gesetzes,
wenn  der  Angeschuldigte  nachweist,  daß  er  eine  Defraudation  nicht  habe  verüben
  können  oder  wollen.

Urkundlich  unter  Unserer  höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  unter  Beidruckung
  Unseres  Großherzoglichen  Staateinsiegels.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  15.  Januar  1855.

Carl  Alexander.
von  Watzdorf.  G.  Thon.  von  Wintzingerode.

Nachtrag
zu  dem  Gesetze  über  die  Besteuerung
des  im  Inlande  erzeugten  Rübenzuckers.

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Zur  Beseitigung  vorgekommener  Unstatten  wird  hierdurch  zur  Kenntniß
  der  Betheiligten  gebracht,  daß  bei  den  Aerzten,  welche  die  Physikats-Prüfung
  bestehen  wollen,  gründliche  Vertrautheit  mit  den  Lehren  der  gerichtlichen
und  polizeilichen  Medizin,  sowie  der  medizinischen  Polizei  in  materieller  und
formeller  Hinsicht,  Bekanntschaft  mit  den  im  Großherzogthume  geltenden,  insbesondere
  die  Physiker  als  solche  angehenden  Gesetzen  und  die  Fähigkeit  zu
        <pb n="43" />
        27

einem  klaren  und  geordneten  schriftlichen  und  mündlichen  Vortrage  erfordert
  wird.
Weimar  am  9.  Februar  1855.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
epartement  des  Innern.
von  Watzdorf.

II.  Indem  die  Gemeindevorstände  im  Großherzogthume  hierdurch  erinnert
werden,  der  ihnen  durch  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  19.  Oktober  1847
(Seite  211  des  Regierungs-Blattes)  auferlegten  Verpflichtung  zur  Kontrolirung
  des  wirklichen  Einganges  der  von  den  Salinen  abgegebenen  Salzladungen
am  Bestimmungsorte,  genau  nachzukommen,  erhalten  dieselben  mit  Bezug  auf
den  im  F.  13  des  Gesetzes  über  die  Salz-Regie  vom  25.  Mai  1847  gestellten
  Vorbehalt  und  unter  Hinweisung  auf  die  Bestimmung  der  revidirten  Gemeindeordnung
  vom  18.  Januar  1854,  Art.  19,  zugleich  die  weitere  Anweisung,
  über  die  von  ihnen,  ebenfalls  nach  Maßgabe  der  schon  gedachten  Ministerial-Bekanntmachung,
  den  Ortseinwohnern  ausgestellten  vorschriftsmäßigen
Salzbezugs-Legitimationen  besondere  Verzeichnisse  zu  führen  und  solche  auf
Verlangen  den  Großherzoglichen  Steueraufsichts-Beamten  zur  Einsichtnahme
vorzulegen.

Weimar  am  17.  Februar  1855.

Großberzoglich  Sachsisches  Staats-Ministerium,
epartement  der  Finanzen.
G.  Thon.

III.  Es  ist  von  dem  unterzeichneten  Ministerial-Departement  beschlossen
und  dahin  Anordnung  getroffen  worden,  daß  die  bei  den  Großherzoglichen  Wasserzoll-Einnahmen
  zu  Burgau  und  zu  Naschhausen  ausgestellten  Zollzettel  über
die  von  den  auf  dem  Saalstrome  daselbst  ankommenden  Holzflossen  erhobenen
Jollgefälle  von  den  Verwaltern  jener  Einnahmestellen  den  Führern  der  betreffenden
  Flosse  jedesmal  eingehändiget,  sodann  aber  von  den  letzteren  diese  Zettel
  an  die  deshalb  errichteten  besonderen  Kontrole-Stellen  und  zwar:

A.  in  Betreff  der  Wasserzoll-Einnahme  zu  Burgau:
1)  hinsichtlich  der  in  der  Stadt  Jena  ganz  abgesetzten  und  daselbst  verbleibenden
  Holzflosse  an  die  im  Saalthore  zu  Jena  befindliche  Großherzogliche
  Chaussee-Geldereinnahme,
        <pb n="44" />
        28
2)  hinsichtlich  der  von  dort  den  Saalstrom  abwärts  ganz  oder  theilweise
weiter  gehenden  dergleichen  Flosse  an  die  Großherzogliche  Wasserzoll-Einnahme
  zu  Naschhausen;

B.  in  Betreff  der  Wasserzoll-Einnahme  zu  Naschhausen  hinsichtlich  der
von  Naschhausen  ganz  oder  theilweise  weiter  gehenden  Holzflosse  in  der
Mühle  zu  Döbritschen  an  der  Saale

abgegeben  werden  sollen.

Es  wird  solches  zur  Nachricht  und  Nachachtung  hierdurch  zugleich  mit
dem  Hinzufügen  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  diejenigen  Floßführer,
welche  bei  der  Ankunft  an  den  gedachten  Kontrole-Stellen  sich  nicht  im  Besttze
der  erforderlichen  Zollzettel  befinden,  als  Defraudanten  werden  behandelt  und
deshalb  in  die  tarifmäßige  Strafe  werden  genommen  werden.

Weimar  am  17.  Februar  1855.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

Bekanutmachung.

Mit  Bezugnahme  auf  §F.  7  des  provisorischen  Gesetzes  vom  16.  August
  1850,  die  Porto-Taxen  und  Tax-Bestimmungen  bei  den  Posten  betreffend,
  (Regierungs-Blatt  S.  598)  und  auf  die  Bekanntmachung  vom  21.  November
  1850,  die  Bestellgebühr  von  Briefen  an  öffentliche  Behörden  betreffend
(Regierungs-Blatt  S.  674)  wird  hiermit  bekannt  gemacht,  daß  die  Poststellen
des  Großherzogthumes  angewiesen  worden  sind,  auch  bei  Fahrpostsendungen
von  Privaten  an  öffentliche  Behörden,  insoweit  dieselben  bei  der  Aufgabe  frankirt
  werden  müssen,  die  tarifmäßige  Bestellgebühr  im  Betrage  von  ½  Sgr.
für  eine  Sendung  bis  zum  Gewichte  von  25  Pfund  und  von  1  Sgr.  für  eine
Sendung  von  mehr  als  25  Pfund  bei  der  Aufgabe  mit  zu  erheben.

Von  dem  Absender  des  Packetes  ist  daher  die  Vorausbezahlung  der  Befellgebühr
  mit  der  Bezeichnung  „frei  nebst  Bestellgebühr“  auf  der  Adresse  zu

emerken.

Weimar  am  22.  Januar  1855.

Großherzoglich  Sächfische  Ober-Postinspektion.

Helbig.
        <pb n="45" />
        Regierungs-—  Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-  Weimar-Eisenach.

Nummer  6.  Weimar.  20.  März  1855.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg

22.  .

Nachdem  sich  eine  Bestimmung  darüber  nöthig  gemacht  hat,  von  welcher
Behörde  die  aus  Unserem,  durch  das  Gesetz  vom  29.  April  1851,  die  Aufhebung
  des  Lehens-Verbandes  betreffend,  nicht  aufgehobenen  lehenherrlichen
Obereigenthume  an  Lehen,  welche  außerhalb  Unseres  Großherzogthumes  belegen
sind  (leudis  extra  curtem),  resultirenden  Rechte  in  geeigneten  Fällen  wahrzunehmen
  seyen:  so  verordnen  Wir  unter  Bezugnabme  auf  §.  13  der  Verordnung
  vom  2.  Mai  1850  und  F.  1,  Nr.  3  der  Ausführungsverordnung  vom
29.  April  1851  zu  dem  Gesetze  von  dem  gleichen  Tage,  daß  die  Wahrung
Unserer  lebenherrlichen  Rechte  in  allen  geeigneten  Fällen  insoweit  Unserem  Kreisgerichte
  Weimar,  an  welches  die  betreffenden  Akten  Unserer  vormaligen  Lebenhöfe
  zu  Weimar  und  Eisenach  durch  Unser  Staats-Ministerium,  Departement
der  Justiz,  bereits  früher  abgegeben  worden  sind,  obliegen,  und  das  gedachte
Kreisgericht  daher  insbesondere  zur  Entgegennahme  von  Muthungen,  zu  Beleibungen,
  zur  Ausstellung  von  Lebenbriefen,  zur  Ertheilung  Unseres  lehenherrlichen
Konsenses  zu  Verpfändungen  unter  den  im  F.  123  der  Ausführungsverordnung
zum  Pfandgesetze  vom  12.  März  1841  gedachten  Voraussetzungen  und  Be-6
        <pb n="46" />
        30

dingungen,  welche  Wir  insoweit  auch  bei  der  Verpfändung  von  dergleichen
Außenlehen  hierdurch  als  maßgebend  bezeichnen  und  bezüglich  bestätigen,  und
überhaupt  in  allen  denjenigen  Fällen  zuständig  seyn  soll,  in  welchen  das  aus
Unserem  lehenherrlichen  Obereigenthume  an  solchen  Außenlehen  abgeleitete  Interesse
  berührt  wird,  vorbehältlich  jedoch  Unserer  eigenen  in  dazu  geeigneten
Fällen  einzuholenden  höchsten  Entschließung.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  hhöchsteigenhändig  vollzogen  und
mit  Unserem  Grohherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  21.  Februar  1855.

Carl  Alexander.

von  Watzdorf.  G.  Thon.  von  Wintzingerode.

Verordnung,
die  Zuständigkeit  des  Großherzoglichen
Kreisgerichtes  Weimar  zu  Wahrung  des
lehenherrlichen  Interesses  in  Bezug  auf
Außenlehen  betreffend.

Ministerial-Bekannutmachungen.

I.  Höchstem  Befehle  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  zufolge,
  wird  hierdurch  nachstehende,  zwischen  dem  Königreiche  Preußen  und
dem  Großherzogthume  Sachsen-Weimar-Eisenach  abgeschlossene  Uebereinkunft,
die  Erweiterung  des  Artikel  14  der  Kounvention  zur  Beförderung  der  Rechtspflege
  vom  23./29.  März  1852  betreffend,  nach  erfolgter  gegenseitiger
Auswechselung  der  betreffenden  Ministerial-Erklärungen  de  duto  Weimar  den
24.  Januar  1852  und  Berlin  den  3.  Februar  1855  zur  Nachachtung  öffentlich
  bekannt  gemacht.

Weimar  am  6.  Februar  1855.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz  und  des  Cultus.
von  Wintzingerode.

Zwischen  der  Königlich  Preußischen  und  der  Großherzoglich  Sachsen-Weimar-Eisenachschen
  Regierung  ist  in  Erweiterung  des  Artifel  14  der  Uebereinkunft
  zur  Beförderung  der  Rechtspflege  vom  23./29.  März  1852  (Regierungs-Blatt
  Seite  79  u.  fg.)  die  nachstehende  Vereinbarung  getroffen  worden:
        <pb n="47" />
        31

Versicherungsgesellschaften  können  wigen  aller,  auf  den  Versicherungsvertrag
  bezüglichen  Ansprüche  nicht  nur  vor  den  Gerichten  des  Landes,
in  welchem  die  Direktion  der  Versicherungsgesellschaft  sich  befindet,  sondern
  auch  vor  den  Gerichten  des  Ortes  belangt  werden,  wo  die  Haupt-Agentur,
  durch  welche  der  Versicherungsvertrag  vermittelt  worden  ist,  ihren
  Sitz  hat.

II.  Die  Orts-Steuereinnehmer  im  Großherzogthume  werden  hiermit
darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  nach  Maßgabe  der  Bestimmung  in  den
§..  69  bis  71  der  höchsten  Verordnung  vom  2.  Juni  v.  J.  über  die  Erhebung
  der  direkten  Steuern  und  Landes-Brandversicherungsbeiträge  (S.  266  des
Regierungs-Blattes)  besondere  Wegegelder  für  die  an  die  betreffenden  Obereinnahmen
  von  ihnen  zu  bewirkende  Ablieferung  der  eingehobenen  Brandversicherungs-Beiträge
  nicht  weiter  gewährt  werden  können,  und  daß  der  ganze
Betrag  der  dort  bestimmten  Wegegelder  auf  die  direkten  Steuern  einzurechnen
  ist.

Weimar  am  17.  Februar  1855.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
epartement  der  Finanzen.
G.  Thon.

IIII.  Zu  Beseitigung  neuerlich  entstandener  Zweifel  über  den  Umfang  der
Ausubung  von  Konzessionen  zur  Betreibung  des  Viehhandels  macht  das  unterzeichnete
  Staats-Ministerium  zur  Nachachtung  hiermit  bekannt,  daß  die  Ausübung
  einer  solchen  Konzession  lediglich  auf  diejenige  Person  beschränkt  bleibt,
auf  deren  Namen  sie  lautet,  nicht  aber  auf  Gewerbsgebülfen  oder  sonstige
dritte  beauftragte  Personen  auszudehnen  ist.

Weimar  am  1.  März  1855.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.

IV.  Der,  von  dem  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtschen  Geheimrathe
und  Ober-Stallmeister  a.  D.,  Friedrich  Wilhelm  Heinrich  Carl  August  von
Witzleben,  Excellenz,  und  öessen  Gemahlin,  zu  Angelroda,  unter  dem  Namen:
„von  Witzleben'sche  Krankenpflege“  zur  Unterstützung  dürftiger  Kranken  und
Verletzten  in  den  Ortschaften  Angelroda  und  Martinroda  errichteten  Stiftung
        <pb n="48" />
        32

sind  von  Sr.  Königlichen  Hoheit,  dem  Großherzoge,  die  Rechte  einer  milden
Stiftung  im  Großherzogthume  Sachsen-Weimar-Eisenach  verlichen  worden.
Es  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  28.  Februar  1855.
Guroßherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
epartement  des  Innern.
von  Watzdorf.

V.  Von  der  Großherzoglich  Badenschen  Staatsregierung  ist  auf  dem
Bahnhofe  bei  Basel  ein  Abfertigungs-Büreau  des  Hauptzollamtes  bei  Schusterinsel,
  welches  als  Theil  dieses  Letztern  unbeschränkte  Abfertigungsbefugniß  hat,
errichtet  worden.

Es  wird  solches  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung
vom  11.  September  vorigen  Jahres  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  8.  März  1855.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.

G.  Thon.

Bekanntmachung.

Mit  Genehmigung  des  Großherzoglich  Sächsischen  Staats-Ministeriums,
Departement  der  Justiz  und  des  Cultus,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Bestimmungen
  des  §.  11  des  Gesetzes  vom  15.  März  1850  und  des  F.  3,  Absatz
  2  des  Gesetzes  von  5.  April  1852  zu  Jedermanns  Nachachtung  bekannt
gemacht,  daß  in  Fällen,  wo  Gefahr  im  Verzuge  ist,  die  Einzelrichter  des  diesseitigen
  Kreises  auch  berechtiget  und  verpflichtet  sind,  für  die  nach  dem  Gesetze
vom  5.  April  1852  bestellte  Kommission  für  privilegirte  Rechtssachen  der  ehemals
  reichsunmittelbaren  Familien  und  Güter  provisorisch  die  nöthigen  Verfügungen
  zu  treffen.

Eisenach  am  7.  März  1855.
Großherzoglich  Sachsisches  Kreisgericht.
Dr.  Burckhard.
        <pb n="49" />
        Kegierungs-GBlatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

p-E——.  —2

 

Nummer  7.
Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Auf  dem  Grunde  des  F.  3  des  Zollgesetzes  vom  1.  Mai  1838  (Seite
29  des  Regierungs-Blattes)  und  in  Folge  böchster  Ermächtigung  Sr.  Königlichen
  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird  hiermit  bis  auf  Weiteres  die  Ausfuhr  von

Waffen,  Kriegs-Munition  aller  Art,  insbesondere  von  Geschossen,  Schießpulver,

  Zündhütchen,  Flintensteinen,  ingleichen  von  Blei,  Schwefel  und

Salpeter,  «
sofern  nicht  der  zollvereinsländische  Ursprung  dieser  Gegenstände  in  jedem  einzelnen
  Falle  nachgewiesen  wird,  aus.  dem  Großberzogthume  über  die  Grenzen
des  Zollvereines  gegen  Länder,  welche  nicht  zum  deutschen  Bunde  gehören,  nach
jeder  Richtung  hin,  unter  Hinweisung  auf  die  im  G.  1  des  Zoll-Strafgesetzes
vom  1.  Mai  1838  (Seite  87  des  Regierungs-Blattes)  angedroheten  Strafen
verboten.

Der  Nachweis  des  zollvereinsländischen  Ursprunges,  auf  dessen  Grunde
eine  Ausnahme  von  dem  Verbote  im  einzelnen  Falle  vorbehalten  worden,  ist
durch  Ursprungszeugnisse  zu  führen  und  es  haben  diejenigen,  welche  dergleichen
Zeugnisse  bedürfen,  Behufs  deren  Erlangung  sich  an  die  zur  Ausstellung  der
von  Inländern  begehrten  Gewerbe-Legitimations-Zeugnisse  ermächtigten  Polizei-Behörden
  zu  wenden.

Weimar  am  14.  März  1855.
Großherzoglich  Saͤchsisches  Staats-Ministerium,
epartement  der  Finanzen.
G.  Thon.
7
        <pb n="50" />
        34

II.  Dem  Seifensieder  Mendel  Kann  zu  Lengsfeld  ist  auf  Nachsuchen
die  Erlaubniß  zur  Uebernahme  und  Betreibung  einer  Agentur  der  Magdeburger
Feuer-Versicherungsgesellschaft  innerhalb  der  Grenzen  des  Großherzogthumes
bis  auf  Widerruf  ertheilt  worden.

Weimar  am  16.  März  1855.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

III.  Dem  zweiten  Bürgermeister  Christian  Wilhelm  Schleisinger  zu  Ostheim
  ist  auf  Nachsuchen  die  Erlaubniß  zur  Uebernahme  und  Betreibung  einer
Agentur  der  Magdeburger  Feuer-Versicherungsgesellschaft  innerhalb  der  Grenzen
des  Großherzogthumes  bis  auf  Widerruf  ertheilt  worden.

Weimar  am  22.  März  18905.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

IV.  Es  ist  zur  Kenntniß  des  unterzeichneten  Staats-Ministeriums  gekommen,
  daß  die  wegen  Errichtung  von  Wegweisern  an  Vieinal-Wegen  bestehenden
  „Vorschriften  nicht  allenthalben  beobachtet  werden.  Mit  Hinweisung
auf  die  Bekanntmachungen  der  vormaligen  Großherzoglichen  Landes-Direktion
vom  20.  März  1832  und  9.  November  1844  werden  daher  die  Großherzoglichen
  Bezirks-Direktoren  angewiesen,  den  betheiligten  Wegebaupflichtigen  ihres
Bezirkes  die  Errichtung  von  vorschriftsmäßigen  Wegweisern  an  Orten,  wo  Landstraßen
  oder  Vicinal-Wege  sich  kreuzen,  unter  Androhung  von  Zwangemaßregeln
  und  Strafen  aufzugeben  und  überhaupt  zur  Durchführung  und  fernern
Kontrole  dieser  Anordnungen  das  sonst  Geeignete,  insbesondere  auch  an  das  ihnen
  untergebene  Aufsichts=  und  Polizei-Personal  zu  verfügen.

Weimar  am  17.  März  1855.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.

Bekanutmachungen.

I.  Obgleich  eine  allgemeine  Verbindlichkeit  der  Postanstalt  zur  Bestellung
der  an  den  Stations-Orten  eingegangenen  Postsendungen  auf  das  Land  im
        <pb n="51" />
        35

Großherzogthume  zur  Zeit  nicht  besteht:  so  sind  doch  bei  einer  namhaften  Zahl
von  Poststellen  Landboten-Posten  theils  für  Rechnung  der  Postkasse,  theils
für  Rechnung  der  betreffenden  Postbeamten  bereits  eingerichtet  und  es  steht
eine  weitere  Ausdehnung  dieser  Erleichterung  des  Verkehres  der  Landorte  zu
erwarten.

Mit  höchster  Genehmigung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  ist
daher  zur  Herstellung  eines  gleichmäßigen  Verfahrens  bei  der  Erhebung  der
Landbestell-Gebühren  im  Großherzogthume  unter  Zustimmung  der  Fürstlich
Thurn  und  Taxisschen  Postverwaltung  folgender  allgemeiner  Tarif  festgestellt
worden:

Die  Land-Postboten  haben  zu  erheben:

½  Sgr.  für  einen  gewöhnlichen  Brief,  oder  den  Adreß-Brief  zu  einer
durch  die  Landpost  nicht  zu  bestellenden  Fahrpost-Sendung,  bei
deren  Abholung  auf  der  Post-Expedition  dann  eine  weitere
Gebühr  nicht  zu  entrichten  ist;
3¾  Sgr.  für  einen  rekommandirten  Brief;
3/  Sgr.  für  Hand-Packete  bis  zu  einem  Pfund  Gewicht,  oder  für  Geldsendungen
  bis  zu  zeben  Thalern;
11/  Sgr.  für  Päckereien  von  1  bis  6  Pfund  Gewicht,  oder  für  Geldsendungen
  von  10  bis  30  Thalern;
13¾/¾  Sgr.  für  Päckereien  von  mehr  als  6  Pfund  Gewicht,  oder  für
Geldsendungen  von  mehr  als  30  Thalern.
Bemerkung.  Sendungen  von  mehr  als  20  Pfund  Gewicht,  oder
mehr  als  100  Thaler  Werth  werden  durch  die  Land-Postboten
  nicht  befördert.

Wo  eine  regelmäßige  Bestellung  der  Postsachen  auf  das  Land  Statt
findet,  gelten  weiter  folgende  Bestimmungen.
An  Bestellgeld  für  Zeitungen  ist  halbjährlich  und  zwar  pränumerando
mit  dem  Zeitungs-Abonnement-Geld  zu  entrichten:
3  Sgr.  wenn  die  Zeitung  höchstens  einmal  wöchentlich  erscheint;
6  Sgr.  wenn  die  Zeitung  öfter  erscheint.
Findet  jedoch  bei  mehr  als  viermal  wöchentlich  erscheinenden  Zeitungen  auch
wöchentlich  mehr  als  viermalige  Bestellung  Statt,  so  sind
8  Sgr.
zu  entrichten.
        <pb n="52" />
        36

Wer  an  Orten,  wo  eine  regelmäßige  Bestellung  der  Postsachen  auf  das
Land  durch  Postboten  Statt  findet,  von  der  Landpost  keinen  Gebrauch  machen,
sondern  die  für  ihn  eingehende  Postsendungen  auf  der  Post  abholen  oder  au
eine  zu  bezeichnende  Person  im  Postorte  abgeben  lassen  will,  hat  dieses  der
Poststelle  schriftlich  anzuzeigen,  sodann  aber  bei  der  Abgabe  im  Postorte  die  gewöhnliche
  Ortsbestell-Gebühr,  bei  der  Abholung  auf  der  Post  für  jeden  nicht  rekommandirten
  Brief  3  Pfg.,  für  jedes  andere  zur  Bestellung  durch  die  Land-Postboten
  geeignete  Poststück  aber  6  Pfg.  Gefachgeld  zu  entrichten,  falls  derselbe
  nicht  mit  der  Poststelle  über  eine  anstatt  dieses  Gefachgeldes  zu  zahlende
  aversionale  Summe  sich  geeinigt  hat.

Weimar  am  19.  März  1855.
Großherzoglich  Sächsische  Ober-Postinspektion.
Helbig.

II.Mit  höchster  Genehmigung  wird  zur  Ausführung  des  H.  50  der
Postordnung  vom  26.  November  1819  hiermit  verordnet,  daß  im  Großberzogthume
  vom  1.  April  d.  J.  an  von  der  Reise  mit  dem  Postwagen  ausgeschlossen
  seyn  sollen:

1)  Kranke,  welche  mit  epileptischen  oder  Gemüthsleiden,  mit  ansteckenden
oder  Eckel  erregenden  Uebeln  behaftet  sind,

2)  Personen,  welche  durch  Trunkenheit,  durch  unanständiges  oder  rohes
Benehmen  oder  durch  unanständigen  oder  unreinlichen  Anzug  Anstoß
erregen,

3)  Gefangene,

4)  erblindete  Personen  ohne  Begleiter,

5)  Personen,  welche  Hunde  oder  geladene  Schießwaffen  im  Wagen  mit  sich
führen  wollen,

mit  der  weitern  Bestimmung,  daß,  wenn  erst  unterwegs  wahrgenommen  wird,
daß  ein  Passagier  zu  den  vorstehend  bezeichneten  Personen  gehört,  derselbe  an
dem  nächsten  Umspannorte  von  der  Weiterbeförderung  ausgeschlossen  werden  muß.
Weimar  am  23.  März  1855.
Großherzoglich  Sächsische  Ober-Postinspektion.
Bergfeld.
        <pb n="53" />
        üegierungs-  Blatt
Großherzogihum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  8.  «  Weimar.  18.  April  1855.

 

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar—
Eisenach,  Landgraf  in  Thuͤringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefuͤrsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.
thun  hiermit  kund:

Nachdem  die  Thüringische  Eisenbahngesellschaft  auf  Grund  des  in  der  General-Versammlung
  vom  28.  Oktober  1851  gefaßten  Beschlusses  darauf  angetragen
  hat,  ihr  Unternehmen  nach  Maßgabe  der  §.S.  3  und  31  des  von  Uns
bestätigten,  mit  dem  Staatsvertrage  vom  19.  April  1844  publizirten  Statuts
auch  auf  eine  von  Weißenfels  nach  Leipzig  zu  führende  Zweigbahn  erstrecken
und  die  zum  Bau  und  zur  Ausrüstung  dieser  Zweigbahn  erforderlichen  Geldmittel
  durch  Ausgabe  von  drei  Millionen  Thalern  in  auf  den  Inhaber  lautenden
  Prioritäts-Obligationen  decken  zu  dürfen;  nachdem  ferner  von  der  Königlich
Preußischen  und  von  der  Königlich  Sächsischen  Regierung  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft
  die  Konzession  zur  Anlage  und  zum  Betriebe  der  gedachten
Zweigbahn  ertheilt  worden  ist:  so  ertheilen  Wir  zu  jenen  Anträgen  hiermit  Unsere
  landesfürstliche  Zustimmung,  iudem  Wir  zugleich  den  die  näheren  Bedingun-8
        <pb n="54" />
        38

gen  der  Prioritäts-Anleihe  enthaltenden,  von  den  Gesellschaftsvorständen  gehsrig
  vollzogenen  und  gerichtlich  anerkannten  beiliegenden  Plan  für  die  Emission
von  24,400  Stück  Prioritäts-Obligationen  über  zusammen  drei  Millionen  Thaler
  im  Vierzehnthalerfuße  in  allen  Punkten  bestätigen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  3.  April  1855.

6  Carl  Alexander.

von  Watzdorf.  G.  Thon.  von  Wintzingerode.

Genehmigungsurkunde
für  die  Thüringische  Eisenbahngesellschaft
zur  Ausführung  der  Weißenfels-Leipziger
Zweigbahn  und  zur  Aufbringung  der  diesfallsigen
  Mittel  durch  eine  Prioritäts-Anleihe.
        <pb n="55" />
        39

Plan

zur  Emittirung  von  24,400  Stück  Prioritäts-Obligationen  der  Thüringischen
Eisenbahngesellschaft  über  zusammen  3,000,000  Thaler.

g.  1.

Die  zu  emittirenden  Obligationen  werden  in  drei  Abtheilungen  A,  B  und  C,
jede  Abtheilung  unter  fortlaufenden  Nummern  nach  dem  unter  à  beigeschlossenen
  Schema  unter  der  Bezeichnung  Serie  III  auf  farbigem  Papier  mit
schwarzem  Druck  stempelfrei  ausgefertigt.

Die  erste  Abtheilung  (A)  umfaßt
400  Stück  zu  500  Thalern  unter  Nr.  1—  400  =  200,000  Thalern.
Die  zweite  Abtheilung  (B)
4000  Stück  zu  200  Thalern  unter  Nr.  1—  4000  =  800,000
Die  dritte  Abtheilung  (C)
20,000  Stück  zu  100  Thalern  unter  Nr.  1—  20,000  =  2,000,000
Zusammen:  3,000,000  Thaler.

Mit  diesen  Prioritäts-Obligationen  werden  Zins-Coupons  auf  Papier
von  derselben  Farbe  der  Obligationen,  schwarz  gedruckt,  auf  sechs  Jahre  ausgegeben
  und  nach  Ablauf  dieser  Zeit  gegen  Einreichung  des  mit  zur  Ausgabe
kommenden  Talons  erneuert.

g.  2.

Sämmtliche  nach  K.  1  zu  emittirende  Prioritäts-Obligationen  haben  unter
  sich  gleiche  Rechte  und  werden  jährlich  mit  4½  Prozent  vom  Tage  der
Emission  an  gerechnet  verzinst.  Während  der  Banzeit  bis  zu  dem  nach  §F.  3
veröffentlichten  Zeitpunkte  geschieht  die  Verzinsung  aus  dem  Bau-Kapital.

Die  Zinsen  werden  in  halbjährigen  Naten  postnumerando  nicht  nur
bei  der  Hauptkasse  der  Gesellschaft  in  Erfurt,  sondern  auch  nach  näherer  Bekanntmachung
  durch  den  Königlich  Preußischen  Staats-Anzeiger,  die  Weimarische
  Zeitung,  die  Gothaische  privilegirte  Zeitung  und  die  Leipziger  Zeitung  in
den  an  der  Bahn  belegenen  Städten  und  in  Berlin,  Leipzig  und  Frankfurt  am
Main  gezahlt.

Zinsen  von  Prioritäts-Obligationen,  deren  Erhebung  innerhalb  vier  Jahren
  von  den  in  dem  betreffenden  Coupon  bestimmten  Zahlungstage  ab  nicht  geschehen
  ist,  verfallen  zum  Vortheil  der  Gesellschaft.

Jeder  Zins-Coupon  ist  ungültig,  wenn  die  Vorderseite  desselben  durchkreuzt
  oder  eine  Ecke  desselben  abgeschnitten  ist.

8“
        <pb n="56" />
        40

g.  3.

Die  Prioritäts-Obligationen  unterliegen  der  Amortisation  durch  Ausloosung.
Zur  Amortisation  werden  jährlich  und  zwar  von  dem  vollen  Jahre  nach  der
Vollendung  des  Baues  der  Zweigbahn  und  der  Eröffnung  des  Betriebes  auf
der  ganzen  Strecke  der  Bahn  ab  mindestens  ein  halbes  Prozent  des  ausge—
gebenen  Prioritäts-Obligationen-Betrages,  sowie  die  nach  dem  Tilgungsplane
ersparten  Zinsen  von  den  ausgeloosten  Obligationen  verwendet.

Die  Auszahlung  des  Kapital-Betrages  der  zu  amortisirenden  Obligationen
erfolgt  am  1.  Juli  jeden  Jahres,  zum  ersten  Male  am  1.  Juli  1857.

Der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft  bleibt  jedoch  das  Recht  vorbehalten,
  unter  Genehmigung  der  betheiligten  drei  hohen  Staatsregierungen  den
Amortisations-Fonds  zu  verstärken  und  dadurch  die  Tilgung  dieser  Prioritäts-Obligationen
  zu  beschleunigen,  auch  dieselben  durch  die  im  F.  2  gedachten  öffentlichen
  Blätter  mit  halbjähriger  Frist  zu  kündigen  und  durch  Zahlung  des
Neunwerthes  nebst  den  bis  dahin  aufgelaufenen  Zinsen  einzulösen;  die  Kündigung
  darf  aber  nicht  vor  dem  1.  Jannuar  1860  geschehen.

Ueber  die  erfolgte  Amortisation  wird  den  betreffenden  Ministerien  der  betheiligten
  drei  hohen  Staatsregierungen  alljährlich  ein  Nachweis  eingereicht.

S.  4.

Die  Inhaber  der  Prioritäts-Obligationen  Serie  III  sind  auf  Höhe  der
darin  verschriebenen  Kapital-Beträge  und  der  dafür  nach  §.  2  zu  zahlenden
Zinsen  Gläubiger  der  Gesellschaft  und  sollen  als  solche,  wie  denselben  hiermit
eingeräumt  wird,  vor  den  Inhabern  der  Prioritäts-Obligationen  der  Thüringischen
  Eisenbahngesellschaft  Leric  I  und  II  mit  den  dazu  gehörigen  Zins-Coupons
  ein  ausschlüssiges  Vorzugsrecht  auf  die  von  der  Thüringischen  Bahn
nach  Leipzig  führende  Zweigbahn  mit  sämmtlichen  Zubehörungen  haben.

Es  ist  zu  dem  Ende  von  der  Direktion  ein  vollständiges  Inventar  der  genannten
  Zweigbahn  mit  Zubehörungen  aufzunehmen,  welches  alle  drei  Jahre
einer  Revision  zu  unterwerfen  und  den  betheiligten  drei  hohen  Staatsregierungen
  vorzulegen  ist.

Demnächst  sollen  aber  auch  die  Inhaber  der  gedachten  Prioritäts-Obligationen
  Serie  III  als  Gläubiger  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft  berechtigt
  seyn,  wegen  ihrer  Kapitale  und  Zinsen,  insoweit  sie  durch  ihr  Vorzugsrecht
auf  die  genannte  Zweigbahn  nicht  zur  vollen  Befriedigung  gelangt  sind,  nach  den
Inbabern  der  Prioritäts-Obligationen  Serie  I  und  II  zum  Belaufe  von  fünf
        <pb n="57" />
        41

Millionen  Thalern  an  das  gesammte  übrige  Vermögen  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft
  und  an  dessen  Erträge  sich  zu  halten.

g.  5.

Die  Inhaber  der  Prioritäts-Obligationen  sind  nicht  befugt,  die  Zahlung
  der  darin  verschriebenen  Kapital-Beträge  nebst  Zinsen  anders  als  nach
Maßgabe  des  im  F.  3  gedachten  Amortisations-Planes  zu  fordern,  ausgenommen
  wenn:

a)  ein  Zinszahlungs-Termin  länger  als  drei  Monate  unberichtigt  bleibt;

b)  der  Transport  auf  der  genannten  Zweigbahn  oder  auf  der  Thüringischen
Hauptbahn  länger  als  sechs  Monate  ganz  aufhört;

c)  gegen  die  Eisenbahngesellschaft  Schulden  halber  Exekution  durch  Abpfändung
  oder  Subhastation  vollstreckt  wird;

d)  Umstände  eintreten,  die  jeden  andern  Gläubiger  nach  allgemeinen  gesetzlichen
  Grundsätzen  berechtigen  würden,  einen  Arrest-Schlag  gegen  die  Gesellschaft
  zu  begründen  und

e)  wenn  die  im  H.  3  festgesetzte  Amortisation  nicht  eingehalten  wird.

In  den  Fällen  a  bis  einschlüssig  d  bedarf  es  einer  Kündigungsfrist  nicht,
sondern  das  Kapital  kann  von  dem  Tage  ab,  an  welchem  einer  dieser  Fälle
eintritt,  zurückgefordert  werden  und  zwar:

zu  a,  bis  zur  Zahlung  des  betreffenden  Zins-Coupons;

zu  b,  bis  zur  Wiederherstellung  des  unterbrochenen  Transport-Betriebes;

zu  c,  bis  zum  Ablaufe  eines  Jahres  nach  Aufhebung  der  Erekution;

zu  d,  bis  zum  Ablaufe  eines  Jahres,  nachdem  jene  Umstände  aufgehört

haben.

In  dem  unter  e  vorgedachten  Falle  ist  jedoch  eine  dreimonatliche  Kündigungsfrist
  zu  beobachten,  auch  kann  der  Inhaber  einer  Prioritäts-Obligation  von
diesem  Kündigungsrechte  nur  innerhalb  dreier  Monate  von  dem  Tage  ab  Gebrauch
  machen,  wo  die  Zahlung  des  Amortisations  -Quantums  hätte  erfolgen
  sollen.

Bei  Geltendmachung  des  vorstehend  unter  à  —e  festgestellten  Rückforderungsrechtes
  sind  die  Inhaber  der  Prioritäts-Obligationen  nur  befugt,  zunächst
an  die  genannte  Zweigbahn,  im  Falle  der  Nichtbefriedigung  eventuell  an  das  gesammte
  übrige  bewegliche  und  unbewegliche  Vermögen  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft
  sich  zu  halten.
        <pb n="58" />
        42

S.  6.

So  lange  nicht  die  sämmtlichen  creirten  Prioritäts-Obligationen  eingelöst
sind  oder  der  zur  Einlösung  erforderliche  Geldbetrag  gerichtlich  deponirt  ist,  darf
die  Gesellschaft  keines  ihrer  Grundstücke,  insoweit  dasselbe  zum  Bahnkörper  der
Haupt=  oder  der  genannten  Zweig-Bahn,  zu  den  daran  gelegenen  Bahnhöfen
und  zum  vollständigen  Transport-Betriebe  auf  der  Eisenbahn  erforderlich  ist,
veräußern.  Der  Verkauf  oder  die  dauernde  Ueberlassung  einzelner  Theile  der
Bahnhöfe  an  den  Staat  zum  Postbetriebe,  an  Gemeinden,  Korporationen  oder
Individuen,  zum  Zweck  von  Staatseinrichtungen  oder  zur  Anlage  von  Packhöfen
  und  Waarenniederlagen  oder  sonstigen  zum  Nutzen  des  Bahnbetriebes  und,
ohne  diesen  zu  gefährden,  den  Vortheil  der  Gesellschaft  erzielenden  Einrichtungen,
  gehört  nicht  zu  diesen  untersagten  Veräußerungen,  auch  bleibt  der  Gesellschaft
  freie  Dispositon  über  diejenigen  ihr  gehörigen  Grundstücke  vorbehalten,
welche  nach  einem  Atteste  des  betreffenden  Regierungs-Kommissars  zum  Transport-Betriebe
  der  Haupt=  oder  der  Weißenfels-Leipziger  Zweigbahn  nicht  nothwendig
  sind.

7.

Die  Thüringische  Eisenbahngesellschaft  ist  nicht  berechtigt,  ein  Anleihegeschäft
  zu  machen,  welches  die  den  nach  diesem  Plane  zu  emittirenden  drei  Millionen
  Thaler  Prioritäts-Obligationen  eingeräumten  Rechte  irgend  beeinträchtigte
oder  schmälerte.

—

Die  Ausloosung  der  nach  F.  3  jährlich  zu  amortisirenden  Prioritäts-Obligationen
  geschieht  in  Erfurt  durch  die  Direktion  der  Gesellschaft  im  Monat
April  und  zwar  in  einem  vierzehen  Tage  vorher  durch  die  mehrgedachten  öffentlichen
  Blätter  bekannt  zu  machenden  Termine,  dem  beizuwohnen  die  Inhaber
dieser  Obligationen  die  Befugniß  haben.

Ueber  die  Verhandlung  ist  vom  Syndikus  der  Gesellschaft  ein  Protokoll
aufzunehmen.

K.  9.

Die  Nummern  der  ausgeloosten  Prioritäts-Obligationen  werden  binnen
vierzehen  Tagen  nach  Abhaltung  des  §F.  8  gedachten  Termines  öffentlich  bekannt
gemacht  und  es  erfolgt  die  Auszahlung  derselben  von  dem  F§.  3  bezeichneten
Tage  an,  nach  dem  Nominal-Werthe  an  die  Vorzeiger  der  Obligationen  gegen
Auslieferung  derselben  durch  die  Gesellschafts-Hauptkasse  zu  Erfurt,  und  in
Berlin,  Leipzig  und  Frankfurt  am  Main,  bei  den  bekannt  gemachten  Häusern.
        <pb n="59" />
        43

Mit  dem  im  F.  3  angegebenen  Zahlungstage  hört  die  Verzinsung  der
ausgeloosten  Obligationen  auf;  die  Coupons  über  die  noch  nicht  fällig  gewesenen
  Zinsen  und  der  Talon  sind  mit  der  ausgeloosten  Prioritäts-Obligation
gleichzeitig  zu  übergeben;  geschieht  dieses  nicht,  so  wird  der  Betrag  dieser  fehlenden
  noch  nicht  fälligen  Zins-Coupons  von  dem  Kapital  gekürzt,  um  vorkommenden
  Falles  zu  deren  Einlösung  zu  dienen.

Die  im  Wege  der  Amortisation  eingelösten  Prioritäts-Obligationen  nebst
den  noch  nicht  fälligen  Coupons  werden  in  Gegenwart  der  Direktion  und  des
Syndikus  der  Gesellschaft,  der  darüber  ein  Protokoll  aufzunehmen  hat,  verbrannt
  und,  daß  dieses  geschehen,  wird  unter  Angabe  der  Nummern  durch  die
öffentlichen  Blätter  bekannt  gemacht.

Die  in  Folge  der  Rückforderung  von  Seiten  der  Inhaber  —  §.  5  —
oder  der  Kündigung  —  §.  3  —  außerhalb  der  planmäßigen  Amortisation
eingelösten  Prioritäts-Obligationen  hingegen  ist  die  Gesellschaft  befugt,  wieder
auszugeben.

S  10.

Diejenigen  Prioritäts-Obligationen,  welche  ausgeloost  und  gekündigt  sind,
und  der  Bekanntmachung  in  den  öffentlichen  Blätterm  ungeachtet  nicht  rechtzeitig
  zur  Realisation  eingehen,  werden  während  der  nächsten  zehen  Jahre  von  der
Direktion  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft  alljährlich  einmal  öffentlich
aufgerufen;  gehen  sie  dessenungeachtet  aber  nicht  spätestens  binnen  Jahresfrift
nach  dem  letzten  öffentlichen  Aufrufe  zur  Realisation  ein,  so  erlischt  ein  jeder
Anspruch  aus  denselben  an  das  Gesellschaftsvermögen,  was  dann  unter  Angabe
der  Nummern  der  nach  diesem  Verfahren  werthlos  gewordenen  Prioritäts-Obligationen
  von  der  Direktion  öffentlich  bekannt  zu  machen  ist.

Die  Gesellschaft  hat  aus  dergleichen  Prioritäts=  Obligationen  keinerlei  Verpflichtung
  mehr,  doch  steht  es  der  General-Versammlung  frei,  die  gänzliche  oder
theilweise  Realisirung  aus  Billigkeitsrücksichten  zu  beschließen.

#S.  11.

Die  in  diesem  Plane  §.§.  2,  3,  8,  9  und  10  vorgeschriebenen  öffentlichen
  Bekanntmachungen  erfolgen  in  dem  Königlich  Preußischen  Staats-Anzeiger,
  dem  Anzeiger  zur  Weimarischen  Zeitung,  der  Gothaischen  privilegirten  Zeitung
  und  der  Leipziger  Zeitung.  Wenn  eins  dieser  Blätter  eingeht,  hat  die
Direktion  in  den  drei  anderen  das  an  dessen  Stelle  Tretende  ein  für  allemal  bekannt
  zu  machen.  Die  Bekanntmachung  in  noch  anderen  Blättern  zu  erlassen,
behält  sich  die  Direktion  nach  Umständen  vor.
        <pb n="60" />
        44

Prioritäts-Obligation

Thüringischen  Eisenbahn-A.



Prioritäts-Obligation

der

Thüringischen  Eisenbahngesellschaft.

der

gesellschaft.

Serie  III.  Abth.  A.

*in

Angefertigt

am

Eingetragen

Fol.

Beigegeben
12  Coupons.

NV——#lt——————0l———————

Die  Grneucrung  der  Geu-„


Serie  III.
dligatien  si
Itdtt  Odligatien  sind  12  roné  nach  Ablaus  ven  scchs

Ceuxens  auf  die  Jahre  -
Abth.  A.  Jahren  erfolgt  nur  nach

und  ein  Tolen  beigeschen.  Nückgode  des  deisefüsten
M.

über
500  Thlr.  Preußisch  Courant.

Inhaber  dieser  Obligation  hat  auf  Höhe  des  obigen
Betrages  von  Fünfhundert  Thalern  Preuss.
Court.  Antheil  an  dem  in  Gemäßheit  der  von
den  betheiligten  drei  hohen  Staatsregierungen  ertheilten
  Genehmigung  und  nach  den  Bestimmungen
  des  umstehenden  Planes  emittirten  Kapital
von  Drei  Millionen  Thalern  Prioritäts-Obligationen
  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft.

Erfurt  den

Die  Direktion
der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft.

N.  N.
Stempel.  Eingetragen
Der  Rendant.  im  Fol.
        <pb n="61" />
        45
B.

Erster  Zins-Coupon
der  Thüringischen  Eisenbahn.  Prioritäts-Obligation
Serie  III.  A.  Nr.  zahlbar  am  1.  Juli  185

Inhaber  dieses  empfängt  am  1.  Juli  185  die  halbjährlichen

Jeder  Zins-Coupon  ist  ungültig,  wenn  die  Vorderseite

23
5  5
E
5
5
.“
P
—  S
“—
*—  —  S
ö5½5  Zinsen  der  oben  benannten  Prioritäts-Obligation  über
ä
ss  500  Thaler
5  mit
7s  .  .  .
HZOZH  Eilf  Thalern  Sieben  Silbergroschen
2  d.
“  5  -  Sechs  Pfennigen
SS  S  .-2
  Preußisches  Courant.
——
223*
3858  Erfurt  den
Zss-!
9  S  .  *  2  2  2
—  Die  Direktion
—  #-  P  *“%  2  21  21
*m#*ßnv  der  Thür  ingischen  Eisenbahngesellschaft.
—s
S  S.
—
Stempel.  Eingetragen  im  Coupon=Buche

  Fol.
        <pb n="62" />
        46

C.

Serie  III.  Talon.  Abtheilung  A.
zur  Prioritäts-Obligation
JNr.
der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft
über
Fünfhundert  Thaler  Preußisches  Courant.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  nach  Einlösung
  der  jetzt  ausgegebenen  Zwölf  Zins-Coupons  zu  der  oben  bezeichneten
Obligation  die  zweite  auszugebende  Reihe  von  Zwölf  Zins-Coupons  nebst
Talon.

Erfurt  den

Die  Direktion
der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft.
        <pb n="63" />
        47

Tilgungs-Plan
der  Anleihe  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft
von  3,000,000  Thaleen
in  24,400  Stück  Partial-Obligationen
zu  500,  200  und  100  Thalern,

rückzahlbar  mit  der  jährlichen  Ausloosung.
        <pb n="64" />
        SSchuldbestand:  Einnahme.  Ausgabe.

in  Obliganonen  in  Geld.  GEinzulösende  Obligationen  Kassebestand
1  Pron  Zinserfrainisse  Beirag  an  Ueber-K2.

  uersnm  TF.  odtes  "

.  6  4  ulei  mettlsi  ·  -  «,  -

MERMIWWMBMVMMZMJTZLM««Md««oosk«sekioes.schussM
Stück.  Stuck  „Stck.  Thaler.  Tdoler.  Troler.  EJ  Etid.  Gtud  Stuck.  Thaler.  ——
400  000200003,  OOO,O0OC]  15,000  —  —  2520  100  ,  —-ZVZYSONWAOATMOITOOO
  675  —  2  21  104  15,600  75—
396  3950|  C000  1,452  —  2  22  110  16,400  52  —
394  393719686|2,953,000|15,  000  2,167  —  2  23  115  17,100  67—
392391419571,35,  000  000  2,951  15  3  23  118  17,900  515
389  389119453/,918,00000  3,4115  2  25  127  18,700  4115
387  3866|  1903262,899,30015,00A(—26  128  119,500  73—
384%3840  SO,OO,  OOO  5,462  —  2  28  138  20,400  82—
3823812  19060  2,859,  400  15,  000  6,409.—  3  29  141  21,400  9—
379  3783/18919/2,838,000|15,000  7,299—  3  29  149  22,200  99—
37635  OO00  8,388  —  3  31  156  23,300  88—
3733723  15,  000  8,425  15  4  32  160  24,400  2515
360036911845  4%  10%00C1,  461|  3  34  171  75,400  61—
366  3657|18283/2,742,700|1  000  1,  391  4  36  174  26,600  39  15
36ö2362118109/0,716,  10|  OOC  1,  8%  4  36  186  27,800  15—
358  3585,  OOC  OCCC,041  15  4  38.  194  29,000  415
354354729,  3000O0  13  4  41  21  30,300  73—
3503506  %  O0O,  O00  16,768.—  4  42  213  31,700  68—
346346479t,  300  %00  189  5  4  45  221  33,100  8915
342  8419|17094  2,564,  2T  5.00|19,700|  4  48  231  34,700  —  15
338  3371  16863  2,529,500  15,0001  21,173  —  5  50  236  36,  100  73—
333  332116  R  3  —  5  52  249  37,800  70—
328  3269|16378|2,455,60015,00  5  54  262  500  68—
323232100  26,343  15  5  55  278  41,300  43  15
3183160  15838  2,374,800  15,0001  28,177  15  6  56  280  43,100  7715
31231044%  331,  700|%  0030,  151—  6  58.  305  45,100  51—
306  3046|15244|2,286,  6001,  00  B2,  7  60  316  47,100  54  —
299  208614928/2,239,500|5  00  2G6  7  65  327  49.200  76  15
292  2021  146012,190,3001  15,  0001  6,  513|  7  69  342  51,500  13—
285  2852114259  18,  8ö0005,00ß  7  71  360  53,700  67.—
278  2781|13899/0,085,  10  15,000  411,  2315  7  76  375  56,200  715
27112705328,  OCOC  OCOC4%  8  7  389  58,700  7—
2632626  13135  1,970,200  15,0001  46,  378  —  8  81  411  61,300  78  —
25525452724,908,9000  15,  00  1  9  85  46  64,100  77  15
2462460  122898  1,  844,800  15,  000  52,061  15  9  89  447  67,000  6115
237  237111185111,777,  800  OOCC  5  060  15  9  94  467  70,000  60  15
22382277111384,707,  80  OCO  58,209  151  10  97  488  73,200  9  15
21881  508  76,400  52  15
208  2077  10388,8,  200  15,000,  64,933  151  11106  532  79,900  33  15
197  1971  9856,478,300  15,000  68510  —  11111  l  558  83,500  10  —
186  1860  9208,394,800  15,0000  72,244—  12116  “  580  87,200  44  —
174  144  87181,307,6005,000,  70,202—  12  122  608  91.200  2—
162  1622  8110/1,216,100/5,000  80,264.—  12  128  636  95,200  64  —
150  1494  7474,121,  200  15,000  84,010  —  3133  665  99,600  10  —
1371361  6809/1,021,60015,000  80,038—+—4  138  694  104,000  38  —
123  1223  61159s7,600  15,000  93,  46  +  1444  244  46  —
108  1079  53008,900  15,000  98,645  1I55  152  757  113,600  45  15
93  929  46344695,300  15,000  103,757/—1  791  118,700  57  —
77  760  3843576.6005,000  109,  110  —1  1  826  10  —
60  604  3014LLN  865129,600  47  15
43  431  215322,90015,000,  120,510—  8  181  903135,00  17.—
25  250  1249187,40015,000,  120,584—  19  189  942  141,500  84  —
6  61  307|  45,000|  15,000  133,018115  6  61  307  45,900  /102,  118  15
795,000  2,309,  686  —  #  4%  20,000  5,000,  00  1  6S.—

–

1  10  666  .

 

 

29  14  zcoge
        <pb n="65" />
        üegierungs-  Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-  Weimar-Eisenach.

Nummer  9.  Weimar.  21.  April  1855.

 

Ministerial-  Bekanntmachungen.

I.  Nachdem  mit  höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hobeit,  des
Großherzogs,  nachstehende  Ministerial-Erklärung  wegen  Ausdehnung  der  Bundesbeschlüsse
  vom  18.  August  1836  und  vom  26.  Januar  1854  über  die  gegenseitige
  Auslieferung  gemeiner  und  politischer  Verbrecher  auf  die  nicht  zum
deutschen  Bunde  gehörigen  Kaiserlich  Oesterreichischen  Kronländer  mit  der  Kaiserlich
  Königlich  Oesterreichischen  Staatsregierung  ausgetauscht  worden  ist:  so  wird
dieselbe  auf  böchsten  Befehl  zur  Nachricht  und  Nachachtung  hierdurch  öffentlich
bekannt  gemacht.

Weimar  am  10.  April  1855.

Großherzoglich  Sächfisches  Staats-Ministerium.
Departement  des  Großherzogli=  Departement  der  Justiz  und  des

chen  Hauses  und  der  auswärtigen  Cultus.
Angelegenheiten.  von  Wintzingerode.

von  Watzdorf.

Ministerial-Erklärung.

Die  Kaiserlich  Königlich  Oesterreichische  und  die  Großherzoglich  Sächsische
  Regierung  sind  dahin  übereingekommen,  sowohl  die  Bestimmungen  des  in  der
dritten  Sitzung  der  deutschen  Bundesversammlung  vom  26.  Januar  1854  gefaßten
  Beschlusses  wegen  gegenseitiger  Auslieferung  gemeiner  Verbrecher  auf

10
        <pb n="66" />
        50

dem  deutschen  Bundesgebiete,  als  auch  die  Bestimmungen  des  Bundesbeschlusses
  vom  18.  August  1836  bezüglich  der  Auslieferung  politischer  Verbrecher,
auch  auf  die  nicht  zum  deutschen  Bundesgebiete  gehörenden  Kronländer  des  Oesterreichischen
  Kaiserreiches  auszudehnen,  so  daß  also  die  Bestimmungen  dieser  Bundesbeschlüsse
  auch  auf  jene  Fälle  volle  Anwendung  finden  sollen,  in  welchen  das
Verbrechen  oder  Vergehen,  wegen  dessen  durch  eine  Kaiserlich  Königlich  Oesterreichische
  Behörde  von  der  Großherzoglich  Sächsischen  Regierung  die  Auslieferung
eines  Individuums  begehrt  wird,  in  einem  nicht  zum  deutschen  Bunde  gehörigen
  Kronlande  des  Oesterreichischen  Kaiserstaates  oder  von  den  Angehörigen
eines  solchen  Kronlandes  gegen  den  Kaiserstaat  begangen  wurde,  sowie  umgekehrt
  auch  auf  den  Fall,  wenn  die  Großherzoglich  Sächsische  Regierung  nach
Maßgabe  der  erwähnten  Bundesbeschlüsse  von  der  Kaiserlich  Königlich  Oesterreichischen
  Regierung  die  Auslieferung  eines  Individuums  in  Anspruch  nimmt,
welches  sich  in  einem  nicht  zum  Bunde  gehörigen  Kronlande  des  Oesterreichischen
  Kaiserstaates  aufhält.

Beide  Regierungen  sind  übrigens  damit  einverstanden,  daß  hierdurch  an  den
durch  die  Zoll-,  Handels=  und  Steuer-Verträge  vom  19.  Februar  und  4.  April
1853  und  das  zu  demselben  gehörige  Zoll-Kartel  übernommenen  Verpflichtungen
nichts  geändert  wird.

Zu  Urkund  dessen  ist  gegenwärtige  Erklärung  mit  höchster  Genehmigung
Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  von  Sachsen  vollzogen  worden  und
es  soll  dieselbe  nach  erfolgter  Auswechselung  gegen  eine  gleichlautende  Kaiserlich
Königlich  Oesterreichische  Ministerial-Erklärung  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

Weimar  am  24.  Januar  1855.
Großherzoglich  Saächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Großherzoglichen  Hauses  und
der  auswärtigen  Angelegenheiten.
von  Watzdorf.

 

II.  Vom  1.  Januar  dieses  Jahres  an  ist  die  Amtslandschreib  erei
in  der  Stadt  Triptis  aufgehoben  und  die  Vereinnahmung  und  Berechnung
der  in  die  Kasse  der  fraglichen  Amtslandschreiberei  zeither  geflossenen  Gefälle,
soweit  solche  nicht  inzwischen  abgelößt  worden  oder  sonst  weggefallen  sind,  zugleich
  mit  der  Vereinnahmung  und  Berechnung  der  übrigen  kammerfiskalischen
Erbzinsen  und  Lehengelder  aus  denjenigen  Orten  des  Justiz-Amtsbezirkes
Auma  einschlüssig  des  Amts-Kommissionsbezirkes  Triptis,  welche  nach  unse-
        <pb n="67" />
        51

rer  Bekanntmachung  vom  21.  April  1853  (Regierungs-Blatt  vom  Jahre
1853  S.  97),  die  Errichtung  des  Rechnungsamtes  Neustadt  a.,O.  betreffend,
  mit  diesen  Abgaben  bis  auf  Weiteres  noch  an  das  Großherzogliche  Rechnungsamt
  Neustadt  a./O.  gewiesen  waren,  dem  Großherzoglichen  Rechnungsamte
  Auma  übertragen  worden,  was  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht
  wird.
Weimar  am  26.  März  1855.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

III.  Wir  bringen  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß,  daß  der  Großherzogliche
  Bau-Kondukteur  Spittel  vom  1.  April  d.  J.  an  seinen  Wohnsitz  in
der  Stadt  Jena  angewiesen  erhalten  hat,  um  von  dort  aus  die  ihm  übertragene
  Besorgung  und  Beaufsichtigung  der  fiskalischen  Bauten  in  den  Bezirken
der  Großherzoglichen  Rechnungsämter  Jena,  Dornburg,  Frauenprießnitz  und
in  dem  Neustädtschen  Kreise,  einschlüssig  des  dem  Großherzoglichen  Rechnungsamte
  Jeng  zeither  obgelegenen  Theils  des  fiskalischen  Bauwesens  im  Amtsbezirke
  Jena  und  dem  Orte  Lehesten  mit  Ausnahme  des  Baurechnungswesens,
zu  bewirken.

Weimar  am  24.  März  1855.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

IV.  Mit  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachungen  vom  12.  November
1850  und  vom  16.  Juni  1851  werden  die  Gemeindevorstände  hierdurch  angewiesen,
  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  nach  dem  Gutachten  des  Physikus
Gefahr  im  Verzuge  liegt,  ihre  Anträge  auf  Aufnahme  von  Kranken  in  die
Großherzogliche  Irren-,  Heil=  und  Pflege-Anstalt  zu  Jena  oder  in  eins  der
Landes-Krankenhäuser  unmittelbar,  unter  Beifügung  jenes  Gutachtens  in  Urschrift,
  an  das  unterzeichnete  Staats-Ministerium  zu  richten  und  die  vorgeschriebene
  genaue  Auskunftertheilung  über  die  Vermögens=  und  Familien-Verhältnisse
der  Kranken,  falls  sie  nicht  ohne  Weiteres  möglich  ist,  thunlichst  bald  nachzubringen.
        <pb n="68" />
        52

Für  alle  übrige  ähnliche  Fälle  bewendet  es  bei  der  Regel,  daß  die
Aufnahmeanträge  durch  Vermittelung  des  betreffenden  Großherzoglichen  Bezirks-Direktors
  und  zwar  vollständig  vorbereitet  anher  gelangen  sollen.

Weimar  am  27.  März  1855.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.

V.  Von  der  Königlich  Bayerschen  Staatsregierung  ist  vom  1.  April  d.
J.  ab  das  an  der  Bayersch-Oesterreichischen  Zollvereinsgrenze  gelegene  Hauptzollamt
  Waidhaus  in  ein  Nebenzollamt  I.  umgewandelt  und  dessen  bisheriger
Amtsbezirk  nebst  den  dazu  gehörigen  zwei  Ober-Kontrolen,  drei  Nebenzollämtern  II.
und  einer  fixen  Legitimations-Scheinstelle  mit  dem  benachbarten  Hauptzollamte
Waldmünchen  zu  einem  Haupt-Amtsbezirke  vereinigt,  auch  dem  neu  errichteten
  Nebenzollamte  I.  Waidhaus  vom  1.  k.  M.  an  die  Ermächtigung  zum  unbeschränkten
  Begleitschein-Wechsel  mit  allen  hierzu  befugten  Aemtern  Bayerns,
Württembergs  und  Badens,  sowie  mit  den  übrigen  am  Main  und  Rhein  gelegenen
  Vereinsämtern  ertheilt  worden.

Mit  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  8.  September
1854  (Seite  333  fg.  des  Regierungs-Blattes  von  demselben  Jahre)  wird  solches
  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  31.  März  1855.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

Bekanntmachung.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  19.  Mai  1851  wird
hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  mit  höchster  landesherrlicher  Genehmigung
  das  Personengeld  auf  der  zwischen  Eisenach  und  Ruhla  kursirenden
  Personenpost  für  die  ganze  Strecke  vom  10.  d.  M.  an  auf  9  Silbergroschen
  erhöhet  worden  ist.

Weimar  am  7.  April  1855.
Großherzoglich  Sächsische  Ober-Postinspektion.
Bergfeld.
        <pb n="69" />
        Regierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  10.  Weimar.  2.  Mai  1855.

 

 

Ministerial-Bekanntmachung.

Das  nachstebende  unter  den  Staaten  des  Deutschen  Zoll=  und  Handels-Vereines
  provisorisch  vereinbarte  allgemeine  Regulativ  über  die  Behandlung  des
Güter=  und  Effekten-Transportes  auf  den  Eisenbahnen  in  Bezug  auf  das  Zollwesen,
  nebst  der  Anweisung  zu  dessen  Ausführung  wird  als  allgemeine  Verwaltungsvorschrift
  hierdurch  zur  Kenntnißnahme  und  Nachachtung  öffentlich  bekannt
gemacht,  mit  dem  Bemerken  zu  §.  5  des  gedachten  Regulatives,  daß  dem  Großherzoglichen
  Steueramte  zu  Eisenach  die  Befugniß  zur  zollamtlichen  Abfertigung
der  auf  der  Eisenbabn  eingehenden  und  ausgehbenden  Güter  in  derselben  Weise,
wie  solches  hinsichtlich  der  Hauptämter  im  Innern  zulässig  ist,  beigelegt  werden
kann  und  daß  wegen  Ausführung  dieses  Vorbebaltes,  sobald  das  Bedürfniß
eintritt,  weitere  Bekanntmachung  errigen  wird.

Weimar  am  I4.  April  1855
Großberzoglich  Sachsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

Allgemeines  Regulativ

über  die
Behandlung  des  Güter=  und  Effekten-Transportes  auf  den  Eisenbahnen
  in  Bezug  auf  das  Zollwesen.
Zur  Erleichterung  des  Verkehres  auf  den  Eisenbahnen  werden,  unter  Modifsikation
  der  für  den  gewöhnlichen  Verkehr  bestehenden  Bestimmungen  über  die
Zoll-Abfertigung  und  Kontrole,  folgende  Vorschriften  ertheilt:

111
        <pb n="70" />
        54

I.  Allgemeine  Bestimmungen.
1)  Transport-Mittel.
a)  Wie  solche  beschaffen  seyn  müssen.

#.  1.  Die  zum  Transport  von  Frachtgütern  und  von  Passagier-Effekten
auf  den  Eisenbahnen  bestimmten  Wagen,  welche  die  Zollgrenze  überschreiten
und  deren  Ladungen  nach  Vorschrift  dieses  Regulatives  behandelt  werden  sollen,
  müssen  so  eingerichtet  seyn,  daß  sie  von  der  Zollbehörde  durch  anzulegende
  Schlösser  leicht  und  so  sicher  unter  Verschluß  genommen  werden  können,
daß  ohne  vorherige  Lösung  dieses  Verschlusses  die  Oeffnung  der  Wagen  nicht
erfolgen  kann.

Weder  in  diesen  Güterwagen,  noch  in  den  Lokomotiven  und  den  dazu  gehörigen
  Tendern  dürfen  sich  geheime  oder  schwer  zu  entdeckende,  zur  Aufnahme
von  Gütern  oder  Effekten  geeignete  Räume  befinden.

Jede  Eisenbahnverwaltung  hat  die  ihr  zugehörigen  Güterwagen  an  den
beiden  Längenseiten  mit  einem,  ihr  Eigenthum  an  denselben  kundgebenden  Zeichen
  und  mit  einer  fortlaufenden  Nummer  bezeichnen  zu  lassen.

Befinden  sich  in  einem  Güterwagen  mehre  von  einander  geschiedene  Abtheilungen,
  so  wird  jede  der  letzteren  durch  einen  Buchstaben  bezeichnet.  Alle  diese
Bezeichnungen  müssen  so  gemacht  werden,  daß  sie  leicht  in  die  Augen  fallen.

Personenwagen,  welche  die  ZJollgrenze  überschreiten,  dürfen,  außer  den
gewöhnlichen  Seitentaschen,  besondere  zur  Aufnahme  von  Gütern  oder  Effekten
geeignete  Räume  nicht  enthalten.

b)  Deren  Kontrolirung.

g.  2.  Die  Zollbehörde  kann  zu  jeder  Zeit  verlangen,  daß  ihr  sowohl  die
Güter=  wie  die  Personen-Wagen,  ingleichen  die  Lokomotiven  und  Tender,  zur
Besichtigung  gestellt  werden.  Ergeben  sich  bei  dieser  Besichtigung  Abweichungen
  von  den  im  F.  1  enthaltenen  Vorschriften,  so  wird  die  fernere  Benutzung
des  vorschriftswidrig  befundenen  Transport-Mittels  von  der  Zollbehörde  untersagt.


sas  2)  Stations-Pläte  und  Haltestellen.

#.  3.  Die  Punkte,  an  welchen  sich  Stations-Plätze  oder  Haltestellen
befinden,  sowie  jede  beabsichtigte  Vermehrung,  Verminderung  oder  Verlegung
derselben  werden  der  Zoll-Direktiv-Behörde,  in  deren  Verwaltungsbezirke  die
Stations-Plätze  und  Haltestellen  belegen  sind,  von  der  Eisenbahnverwaltung
schriftlich  angezeigt.

Die  Stations-Plätze  oder  Haltestellen,  an  denen  Wagenzüge,  auf  welche
die  Vorschriften  dieses  Regulatives  Anwendung  finden,  anhalten,  oder  zum
        <pb n="71" />
        55

Zwecke  der  Abladung  oder  Zuladung  sich  aufhalten  sollen,  unterliegen  der  Genehmigung
  der  Zoll-Direktiv-Behörde.  An  anderen  Punkten  dürfen  solche
Wagenzüge  nur  im  Falle  höherer  Gewalt  anhalten  oder  Waaren  abladen  und
zuladen.

3)  Transport-Zeit.

#.  4.  Der  Transport  von  Frachtgütern  und  Passagier-Effekten  über  die
Zollgrenze  und  innerhalb  des  Grenzbezirkes  ist  in  der  Regel  auf  die  Tageszeit
(+.  86  der  Zollordnung)  beschränkt.  Tritt  das  Bedürfniß  einer  Ausdehnung
dieser  Transport-Frist  hervor,  so  wird  dieselbe,  diesem  Bedürfnisse  entsprechend,
bewilligt  werden.

Wagenzüge,  auf  welchen  vom  Auslande  eingegangene,  noch  nicht  zollamtlich
  abgefertigte  Gegenstände  enthalten  sind,  dürfen  zwischen  der  Zollgrenze  und
dem  Bestimmungsorte  nur  auf  den  von  der  Zoll-Direktiv-Behörde  genehmigten
  Bahnhöfen  übernachten  und  werden  daselbst  der  nöthigen  Zollaufsicht
unterworfen.  Die  Eisenbahnverwaltung  hat  die  von  der  Zollbehörde  zu  diesem
Zwecke  für  nöthig  erachteten  Einrichtungen  auf  ihre  Kosten  zu  treffen.

Von  den  unter  Berücksichtigung  vorstehender  Bestimmungen  festzustellenden
Fahrplänen,  ingleichen  von  jeder  Abänderung  derselben,  hat  die  Eisenbahnverwaltung,
  bevor  solche  zur  Ausführung  kommen,  der  Zoll-Direktiv-Behörde,
sowie  den  Hauptämtern,  in  deren  Bezirken  sich  Stations-Plätze  oder  Haltestellen
  befinden,  schriftliche  Anzeige  zu  machen.

Von  etwa  vorkommenden  Ertra-Zügen  hat  die  Eisenbahnverwaltung  sämmtlichen
  an  der  Eisenbahn  belegenen  Abfertigungsstellen  (G.  5)  so  zeitig  schriftliche
Anzeige  zu  erstatten,  daß  die  erforderlichen  zollamtlichen  Anordnungen  noch  vor
der  Ankunft  des  Zuges  getroffen  werden  können.

4)  Abfertigungsstellen.

K.  5.  Die  zollamtliche  Miferligian  der  auf  der  Eisenbahn  eingehenden  und
ausgehenden  Güter  kann  nur  bei  Grenz-Zollämtern  oder  bei  Hauptämtern  im  Innern
  mit  Niederlage  erfolgen,  und  zwar  bei  letzteren  nur  in  dem  Falle,  wenn  diese
Güter  in  dem  nämlichen  Wagen,  beziehungsweise  der  nämlichen  Wagenabtheilung
(C.  11),  in  welchem  sie  über  die  Grenze  eingegangen  sind  und  ohne  daß  unterweges
  der  Verschluß  (F.  7)  abgenommen  oder  irgend  eine  Veränderung  mit
der  Ladung  vorgenommen  zu  werden  braucht,  bis  zur  Abfertigungsstelle  gelangen.
  Die  zu  diesen  Abfertigungen  befugten  Aemter  werden  von  der  Zoll-Direktiv-Behörde
  bekannt  gemacht.

Auf  den  für  die  Abfertigung  bestimmten  Stations-Plätzen  hat  die  Eisenbahnverwaltung
  diejenigen  Einrichtungen  zu  treffen,  welche  erforderlich  sind,  um

11
        <pb n="72" />
        56

während  der  Dauer  der  Abfertigung  den  Zutritt  des  Publikums  zu  den  Räumen,
  in  welchen  dieselbe  Statt  findet,  zu  verhindern.  Auch  ist  die  Eisenbahn-=verwaltung
  verpflichtet,  auf  diesen  Plätzen,  sowohl  zur  Revision  als  zur  einstweiligen
  Niederlegung  der  nicht  sofort  zur  Abfertigung  gelangenden  Gegenstände,
für  Räume  zu  sorgen,  welche  von  der  Zollbehörde  dazu  als  geeignet  anerkannt
  werden.  Die  zur  einstweiligen  Niederlegung  bestimmten  Räume  müssen
verschließbar  seyn  und  werden  von  der  Zollbehörde  und  der  Eisenbahnverwaltung
  unter  Verschluß  gehalten.

5)  Absertigungsstunden.
§.  6.  Die  in  den  F.S.  111  und  112  der  Zollordnung  festgesetzten  Geschäftsstunden
  werden  für  die  im  F.  5  genannten  Aemter  dahin  erweitert,  daß
die  Abfertigung  der  Passagier-Effekten,  sowie  der  ankommenden  und  unter
Wagenverschluß  (§.  7)  sofort  weiter  gehenden  Frachtgüter  gleich  nach  dem
Eintreffen  des  Zuges  zu  jeder  Zeit,  auch  an  Sonn=  und  Fest-Tagen,  bewirkt
werden  muß.
6)  Amtlicher  Verschluß.
§.  7.  Die  Verschließung  der  Wagen  und  einzelner  Wagenabtheilungen,
sowie  der  in  den  F.C.  4  und  5  erwähnten  Räume  für  die  nächtliche  Aufbewahrung
  von  Wagenzügen  und  für  die  Aufbewahrung  von  Gütern  und  Effekten
  findet  mittelst  besonderer  Schlösser  Statt.
Die  Kosten  der  Verschlußeinrichtung  und  der  Schlösser  hat  die  Eisenbahnverwaltung
  zu  tragen.
7)  Amtliche  Begleitung.
.  8.  Begleitung  der  Wagenzüge  durch  Zollbeamte  findet  Statt:

1)  auf  der  zwischen  der  Zollgrenze  und  dem  Grenz-Eingangsamte  belegenen
Strecke,  sofern  dieselbe  von  dem  letztern  nicht  überzeugend  beobachtet
werden  kann,  und  zwar

a)  bei  dem  Eingange  immer,
b)  bei  dem  Ausgange,  wenn  Güter  befördert  werden,  deren  Ausgang
amtlich  zu  erweisen  ist,

2)  auf  allen  anderen  Strecken,  auf  welchen  dieses  in  einzelnen  Fällen  vom
Abfertigungsamte  angeordnet  wird.

Den  Begleitern  muß  ein  Sitzplatz  auf  einem  der  Wagen  nach  ihrer  Wahl,
und  den  von  der  Begleitung  zurückkehrenden  Beamten  ein  Platz  in  einem  der
Personenwagen  mittlerer  Klasse  unentgeldlich  eingeräumt  werden.
        <pb n="73" />
        57

8)  Besondere  Befugnisse  der  oberen  Zollbeanten.

§.  9.  Diejenigen  Oberbeamten  der  ZJollverwaltung,  welche  mit  der  Controle
  des  Verkehres  auf  der  Eisenbahn  und  der  die  Abfertigung  desselben  bewirkenden
  Zollstellen  besonders  beauftragt  worden  und  sich  darüber  gegen  die
Angestellten  der  Eisenbahn  durch  eine  von  der  Zoll-Direktiv-Behörde  ausgestellte
  Legitimations-Karte  ausweisen,  sind  befugt,  zum  Zwecke  dienstlicher
Revisionen  oder  Nachforschungen,  die  Wagenzüge  an  den  Stations-Plätzen  und
Haltestellen  so  lange  zurückzuhalten,  als  die  von  ihnen  für  nöthig  erachtete  und
möglichst  zu  beschleunigende  Amtsverrichtung  solches  erfordert.

Die  bei  den  Wagenzügen  oder  auf  den  Stations-Plätzen  oder  Halltestellen
  anwesenden  Angestellten  der  Eisenbahnverwaltungen  sind  in  solchen  Fällen  verpflichtet,
  auf  die  von  Seiten  der  Zollbeamten  an  sie  ergehende  Anforderung
bereitwillig  Auskunft  zu  ertheilen  und  Hülfe  zu  leisten.

Nicht  minder  sind  die  auf  die  bezeichnete  Art  legitimirten  Zollbeamten  befugt,
  innerhalb  der  gesetzlichen  Tageszeit  alle  auf  den  Stations-Plätzen  und
Haltestellen  vorhandenen  Gebäude  und  Lokale,  soweit  solche  zu  Zwecken  des
Eisenbahndienstes  und  nicht  blos  zu  Wohnungen  benutzt  werden,  ohne  die
Beobachtung  weiterer  Förmlichkeiten,  zu  betreten  und  darin  die  von  ihnen  für
nöthig  erachteten  Nachforschungen  vorzunehmen.  Dieselbe  Befugniß  steht  ihnen
auf  solchen  Stations-Plätzen  und  Haltestellen,  welche  von  Nachtzügen  berührt
werden,  auch  zur  Nachtzeit  zu.

Jeder  Inhaber  einer  Legitimations-Karte  der  erwähnten  Art  muß  innerhalb
  derjenigen  Strecke  der  Eisenbahn,  welche  auf  der  Karte  bezeichnet  ist,

in  beiderlei  Richtungen,  in  einem  Personenwagen  zweiter  Klasse  unentgeltlich
befördert  werden.

II.  Besondere  Vorschriften  über  die  Abfertigung.
A.  Eingang  vom  Auslande.
1)  Verladung  der  Güter.
§.  10.  Sämmtliche  Frachtgüter  und  Passagier-Effekten,  welche  auf  der
Eisenbahn  eingehen  sollen,  müssen  schon  im  Auslande  in  Güterwagen  (F.  1)
verladen  werden.  Bei  Ueberschreitung  der  Landesgrenze  dürfen  sich  in  den
Personenwagen  nur  solche  und  zwar  nicht  zollpflichtige  Kleinigkeiten  befinden,
welche  Reisende  in  der  Hand  oder  sonst  unverpackt  bei  sich  führen.  Auf  den
Lokomotiven  und  in  den  dazu  gehörigen  Tendern  dürfen  nur  Gegenstände
vorhanden  seyn,  welche  die  Angestellten  oder  Arbeiter  der  Eisenbahnverwaltung
        <pb n="74" />
        58

auf  der  Fahrt  selbst  zu  eigenem  Gebrauche  oder  zu  dienstlichen  Zwecken  nöthig
  haben.

Eine  Ausnahme  hiervon  findet  nur  hinsichtlich  der  auf  der  Eisenbahn  beförderten
  Reisewagen  der  mit  dem  nämlichen  Zuge  reisenden  Passagiere  dahin
  Statt,  daß  die  Reisewagen  mit  dem  darauf  befindlichen  Gepäcke  eingehen
  dürfen.

Güter  und  Effekten,  welche  sich  außerdem  anderswo  als  in  den  Güterwagen
  vorfinden,  werden  als  Gegenstand  einer  verübten  Zoll-Defraude  augesehen.


§.  11.  Frachtgüter  und  Passagier-Effekten,  sowie  Frachtgüter,  welche
an  verschiedenen  Orten  zollamtlich  abgefertigt  werden  sollen  (F.  5),  dürfen  nicht
in  einem  und  demselben  Wagen  verladen  werden,  es  sey  denn,  daß  ein  Wagen
  gewählt  werde,  in  welchem  sich  von  einander  geschiedene,  besonders  verschließbare
  Abtheilungen  (F.  1)  befinden,  in  welche  Frachtgüter  und  Passagier-Effekten,
  beziehungsweise  die  nach  verschiedenen  Abfertigungsorten  bestimmten
Frachtgüter  gesondert  verladen  werden.

2)  Ordnung  der  Wagen.

#.  12.  Die  einen  Zug  bildenden  Wagen  müssen  möglichst  so  geordnet
werden,  daß
1)  sämmliche,  vom  Auslande  eingehenden  Güterwagen,  ohne  Unterbrechung
durch  andere  Wagen,  hintereinander  folgen,  und
2)  die  bei  dem  Grenz-Zollamte  und  an  den  anderen  Abfertigungsorten  zurückbleibenden
  Güterwagen  mit  Leichtigkeit  von  dem  Zuge  getrennt  werden
  können.

3)  Abfertigung  bei  dem  Grenz-Zollamte.
#a  Abschließung  des  dazu  bestimmten  Naumes.

#.  13.  Sobald  ein  Wagenzug  auf  dem  Bahnhofe  des  Grenz-Zollamtes
angekommen  ist,  wird  der  Theil  des  Bahnhofes,  in  welchem  der  Zug  anhält,  für
den  Zutritt  aller  anderen  Personen,  als  der  des  Dienstes  wegen  anwesenden
Zollbeamten  und  der  Eisenbahnangestellten,  abgeschlossen  (vergl.  §.  5)  und  der
für  die  mitgekommenen  Passagiere  bestimmte  Ausgang  unter  die  Aufsicht  der
Zollbehörde  gestellt.

Die  Zulassung  anderer  Personen  zu  dem  abgeschlossenen  Raume  darf  erst
nach  Beendigung  der  in  den  F.S.  14  bis  17  erwähnten  zollamtlichen  Verrichtungen
  Statt  finden.
        <pb n="75" />
        59

b)  Anmeldung  der  Ladung.
§.  14.  Unmittelbar  nachdem  der  Zug  im  Bahnhofe  zum  Stillstand  gekommen
  ist,  übergiebt  der  Zugführer  oder  der  den  Zug  begleitende  Packmeister
dem  Grenz-Zollamte  vollständige,  in  deutscher  Sprache  verfaßte  und  mit  Datum

und  Unterschrift  versehene  Ladungsverzeichnisse  über  die  Frachtgüter  nach  dem  4.

anliegenden  Formular.

Diese  Ladungsverzeichnisse  müssen  die  verladenen  Colli  nach  Verpackungs.
art,  Zeichen  oder  Nummer,  Inhalt  und  Brutto-Gewicht  in  Uebereinstimmung
mit  den  Frachtbriefen  nachweisen,  die  Gesammtzahl  derselben  angeben,  dasjenige
  Amt  bezeichnen,  bei  welchem  die  Abfertigung  verlangt  wird,  und  die
Ladung  entweder  als  gewöhnliches  Frachtgut  oder  als  Eilgut  bezeichnen.  Sie
müssen  ferner  den  oder  die  Wagen  oder  Wagenabtheilungen,  in  welche  die
Colli  verladen  sind,  nach  Zeichen,  Nummer  und  beziehungsweise  Buchstaben
angeben.

Ein  jedes  Ladungsverzeichniß  darf  nur  solche  Güter  enthalten,  welche  nach
einem  und  demselben  Abfertigungsorte  bestimmt  sind.

Sämmtliche  Ladungsverzeichnisse  sind  doppelt  auszufertigen;  der  einen
Ausfertigung  müssen  die  Frachtbriefe  über  die  darin  verzeichneten  Güter  beigefuͤgt
  seyn.

Poststücke,  welche  unter  Begleitung  eines  Staats-Postbeamten  in  besonderen
  Wagen  befördert  werden,  bleiben  von  der  Aufnahme  in  die  Ladungsverzeichnisse
  ausgeschlossen.

c)  Revision  der  Personenwagen  und  Sonderung  der  Güterwagen.

§.  15.  Während  der  Berichtigung  des  Anmeldepunktes  (S.  14)  werden
die  Personenwagen,  Lokomotiven  und  Tender  revidirt  und  diejenigen  Wagen,
deren  Ladungen  bei  dem  Grenz-Zollamte  nach  den  Vorschriften  der  Zollordnung
  abgefertigt  werden  sollen,  von  denjenigen  gesondert,  deren  Ladungen  erst
auf  weiter  gelegenen  Stationen  (F.  5)  diese  Abfertigung  erhalten  sollen.

d)  Abfertigung.
an)  der  Passagier=  Effekten.

#.  16.  Nachdem  die  Reisenden  aufgefordert  worden,  die  zollpflichtigen
Gegenstände,  welche  sie  bei  sich  führen,  zu  deklariren,  werden  die  Effekten  derselben
  revidirt  und,  nach  bewirkter  Verzollung  der  vorgefundenen  zollpflichtigen
Gegenstände,  in  freien  Verkehr  gesetzt.  Die  Effekten  der  mit  demselben  Zuge
weiter  fahrenden  Reisenden  gehen  bei  dieser  Abfertigung  den  Effekten  derjenigen
Reisenden  vor,  welche  die  Eisenbahn  am  Grenz-Eingangsamte  verlassen.
        <pb n="76" />
        60

Finden  sich  bei  einzelnen  weiter  gehenden  Reisenden  zollpflichtige  Gegenstände
  in  solcher  Mannigfaltigkeit  oder  Menge  vor,  daß  deren  sofortige  Abfertigung
  mehr  Zeit  erfordern  würde,  als  zum  Verweilen  des  Wagenzuges  bestimmt
ist,  so  müssen  dergleichen  Gegenstände  einstweilen  zurückbleiben,  um  —  auf  vorgängige
  Deklaration  des  Reisenden  oder  eines  Beauftragten  desselben  —  nach
dem  Abgange  des  Zuges  abgefertigt  und  mit  dem  nächstfolgenden  Wagenzuge
weiter  befördert  zu  werden.

Als  Passagier-Effekten  im  Sinne  dieses  Regulatives  werden  nur  diejenigen
  Effekten  angesehen,  deren  Eigenthümer  sich  als  Reisende  in  dem  nämlichen
  Wagenzuge  befinden.  Reise-Effekten,  welche  ohne  gleichzeitige  Beförderung
  ihres  Eigenthümers  auf  der  Eisenbahn  transportirt  werden,  gehören  zu
dem  Frachtgute.

bb)  Der  auf  der  Eisenbahn  weiter  gehenden  Güterwagen.

§.  17.  Demnächst  werden  die  Wagen,  in  welchen  sich  die  zur  Abfertigung
  bei  den  verschiedenen  Abfertigungsstellen  im  Innern  (C.  5)  bestimmten
Frachtgüter  befinden,  nach  der  Vorschrift  im  §.  7  unter  amtlichen  Verschluß
gesetzt.

Der  Zugführer,  unter  dessen  Leitung  der  Zug  vom  Grenz-Eingangsamte
weiter  geht,  oder  der  den  letztern  begleitende  Packmeister  unterzeichnet  die,  nach
Vorschrift  des  S.  14  über  die  Ladung  dieser  Wagen  übergebenen  Ladungsverzeichnisse
  und  übernimmt  dadurch  in  Vollmacht  der  Eisenbahnverwaltung  die
Verpflichtung,  die  in  diesen  Verzeichnissen  genannten  Wagen  zur  planmäßigen
Zeit,  in  vorschriftsmäßigem  Zustande  und  mit  unverletztem  Verschlusse  den  betreffenden
  Abfertigungsämtern  zu  gestellen,  widrigenfalls  aber  für  die  Entrichtung
  des  höchsten  tarismäßigen  Eingangszolles  von  dem  Gewichte  der  in  dem
Verzeichnisse  nachgewiesenen  Waaren  zu  haften.

Es  werden  sodann  sowohl  die  Ladungsverzeichnisse  mit  den  dazu  gehörigen
  Frachtbriefen,  als  auch  die  Schlüssel  zu  dem  zum  Wagenverschlusse  verwendeten
  Schlössern,  amtlich  verschlossen,  an  die  betreffenden  Abfertigungsstellen

oadressirt  und  nebst  den  vom  Grenz-Zollamte  nach  dem  anliegenden  Formular
ausgefertigten  Ansagezetteln  dem  Zugführer,  beziehungsweise  Packmeister,  zur
Abgabe  an  die  Abfertigungsstellen,  gegen  Bescheinigung  übergeben.  Die  von
dem  Zugführer,  beziehungsweise  Packmeister  in  Vollmacht  der  Eisenbahnverwaltung
  übernommene  Verpflichtung  soll  sich  auf  die  richtige  Ablieferung  der  Schlüssel
  mit  unverletztem  Verschlusse  dergestalt  ausdrücklich  mit  bezieben,  daß  die
unterbliebene  Ablieferung  oder  die  Verletzung  des  Verschlusses  derselben  für  die
Eisenbahnverwaltung  und  ihren  Bevollmächtigten  die  nämlichen  rechtlichen  Fol-
        <pb n="77" />
        61

gen  nach  sich  zieht,  wie  die  unmittelbare  Verletzung  des  Verschlusses  derjenigen
Wagen,  zu  welchen  die  dem  Bevollmächtigten  unter  Verschluß  anvertrauten
Schlüssel  gehören.

c#c)  Der  zurückgebliebenen  Frachlgüter.

#.  18.  Nach  Abfertigung  des  weiter  gehenden  Wagenzuges,  jedenfalls
vor  Ankunft  des  nächstfolgenden  Zuges,  sind  die  zurückgebliebenen  Frachtgüter
dem  Grenz-Zollamte  Seitens  der  Eisenbahnverwaltung  durch  einen  dazu  von
ihr  Bevollmächtigten  nach  den  Vorschriften  der  Zollordnung  zu  deklariren,  worauf
  die  Abfertigung  nach  eben  diesen  Vorschriften  erfolgt.

Sollte  in  einzelnen  Fällen  die  Abfertigung  nicht  am  nämlichen  Tage  vollständig
  bewirkt  werden  können,  so  werden  die  Güter  unter  Mitverschluß  des
Grenz-Zollamtes  (P.  5)  aufbewahrt.

4)  Abfertigung  bei  den  weiteren  Abfertigungsstellen.
a)  Abschließung  des  dazu  bestimmten  Raumes  und  Sonderung  der  Güterwagen.

§.  19.  Gleich  nach  der  Ankunft  des  Wagenzuges  auf  dem  Bahnhofe
der  Abfertigungsstelle  übergiebt  der  Zugführer,  beziehungsweise  Packmeister,  dem
Zoll=  (Steuer-)  Amte  die  an  dasselbe  adressirten  Schlüssel  und  Papiere  G.  17).
Der  nach  F.  5  zur  Abfertigung  bestimmte  Theil  des  Bahnhofes  wird  abgeschlossen
  und  nach  den  Bestimmungen  im  §.  13  so  lange  verschlossen  gehalten,
bis  die  Sonderung  derjenigen  Wagen,  deren  Ladungen  zur  Abfertigung  bestimmt
  sind,  von  den  mit  dem  nämlichen  Zuge  ohne  Abfertigung  weiter  gehenden
  Wagen  erfolgt  ist.

b)  Absertigung  der  zurückgebliebenen  Frachtgüter.

§.  20.  Die  zur  Abfertigung  bestimmten  Wagen  werden  in  Beziehung
auf  ihren  Verschluß  und  ihre  äußere  Beschaffenheit  revidirt.

Vor  Ankunft  des  nächstfolgenden  Zuges  werden  die  Frachtgüter  dem
Abfertigungsamte  Seitens  der  Eisenbahnverwaltung  durch  einen  von  ihr  Bevollmächtigten
  deklarirt.  Deklaration  und  Abfertigung  erfolgt  nach  den  für
die  Deklaration  und  Abfertigung  an  der  Grenze  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften.


Sollte  in  einzelnen  Fällen  die  Abfertigung  nicht  am  nämlichen  Tage  vollständig
  bewirkt  werden  können,  so  werden  die  Güter  in  der  unter  Mitverschluß
der  Zollbehörde  stehenden  Niederlage  (§.  5)  aufbewahrt.

Hat  sich  bei  der  Revision  der  Wagen  in  Beziehung  auf  ihren  Verschluß
und  ihre  äußere  Beschaffenheit,  sowie  bei  der  Entladung  der  Wagen  zu  einer
Beanstandung  keine  Veranlassung  ergeben,  so  erfolgt  die  Erledigung  des  La-12
        <pb n="78" />
        62

dungsverzeichnisses  und  Ansagezettels  und  deren  Rücksendung  an  das  Grenz-Jollamt.


c)  Verschlußverletzung.

#.  21.  Bei  eingetretener  Verletzung  des  Verschlusses  kann  in  Folge  des
Ladungsverzeichnisses  (S.  17)  für  die  nach  Inhalt  dieses  Verzeichnisses  in  den
Wagen  verladenen  Güter  die  Entrichtung  des  höchsten  Eingangszolles  verlangt
werden.

Wird  der  Verschluß  nur  durch  zufällige  Umstände  verletzt,  so  kann  der
Zugführer  bei  dem  nächsten  kompetenten  Zoll=  oder  Steuer-Amte  auf  genaue
Untersuchung  des  Thatbestandes,  Revision  der  Waaren  und  neuen  Verschluß
antragen.

Er  läßt  sich  die  darüber  aufgenommenen  Verhandlungen  zur  Weiterbeförderung
  an  diejenige  Abfertigungsstelle  aushändigen,  welcher  der  Wagen  zur
Abfertigung  zu  gestellen  ist.  Die  dieser  Abfertigungsstelle  vorgesetzte  Zoll-Direktiv-Behörde
  wird  alsdann  entscheiden,  in  wie  fern  die  angegebene  Folge
des  verletzten  Verschlusses  eintreten  soll  oder  zu  mildern  ist.

B.  Ausgang  nach  dem  Auslande.
1.  Gegenstände,  welche  einem  Ausgangsgolle  unterliegen.

#.  22.  Ausgangs-Zollpflichtige  Güter  dürfen  nur  nach  vorheriger  zgollordnungsmäßiger
  Deklaration  und  Revision,  und  nachdem  der  Ausgangszoll
bei  einer  zu  dessen  Erhebung  befugten  Zoll=  oder  Steuer-Stelle  entweder  entrichtet
  oder  sichergestellt  ist,  auf  der  Eisenbahn  nach  dem  Auslande  befördert
werden.

Die  solchergestalt  abgefertigten  Güter  können  an  denjenigen  Stations-Orten,
  wo  sich  eine  Abfertigungsstelle  befindet,  auch  unter  amtlicher  Aussicht  in
Güterwagen  (F.  1)  verladen  und  unter  Verschluß  der  Wagen  (6.  7),  sowie
der  Schlüssel  und  Abfertigungspapiere  (F.  17)  in  der  Art  direkt  nach  dem  Auslande
  abgefertigt  werden,  daß  bei  dem  Grenz-Ausgangsamte  nur  die  Rekognition
  und  Lösung  des  Verschlusses,  beziehungsweise  die  Entrichtung  des  Ausgangszolles
  Statt  findet.

Andere  Güter  dürfen  in  diese  Güterwagen  nicht  mit  verladen  werden.

2.  Waaren,  deren  Ausgang  amtlich  zu  erweisen  ist.
§.  23.  Bei  der  Ausfuhr  von  Gütern,  deren  Ausgang  amtlich  bescheinigt
werden  muß,  findet  sowohl  im  Versendungs=  als  im  Ausgangs-Orte  das  Verfahren
  nach  der  Zollordnung  Statt.
        <pb n="79" />
        63

C.  Transport  im  Inlande.
1.  Waaren  im  sreien  Verkehre.

&amp;amp;.  24.  Die  gollgesetzlichen  Bestimmungen  in  Beziehung  auf  die  Legitimation
  des  Transportes  im  Grenzbezirke  und  im  Binnenlande  kommen  auch  bei
Versendungen  mittelst  der  Eisenbahn  zur  Anwendung.

Nur  zum  Transporte  von  Gegenständen  auf  der  Eisenbahn  aus  dem  Binnenlande
  in  den  Grenzbezirk  wird  der  in  der  Zollordnung  vorgeschriebene  Ausweis
  durch  Legitimations-Scheine  nicht  gefordert,  dagegen  haben  die  Eisenbahnverwaltungen
  ihre  Register  über  die  beförderten  Frachtgüter  der  Zoll=  (Steuer)=Behörde
  auf  Verlangen  vorzulegen.  ·

2.  Uebergangssteuerpflichtige  Waaren.
§&amp;amp;#.  25.  Gegenstände,  welche  bei  dem  Uebergange  aus  einem  Vereinslande,
beziehungsweise  aus  einem  Steuergebiete  in  das  andere  einer  Uebergangsabgabe
oder  einer  innern  direkten  Steuer  unterliegen,  dürfen  nur  dann  nach  einem
solchen  Vereinslande  oder  Steuergebiete  auf  der  Eisenbahn  befördert  werden,
wenn  sie  mit  den  erforderlichen  zoll=  oder  steueramtlichen  Abfertigungen  für  den
Transport  versehen  sind.

3.  Waaren,  auf  welchen  ein  Zollanspruch  haftet.

§.  26.  Wenn  Güter,  auf  welchen  ein  Zollanspruch  haftet,  mit  Begleitscheinen
  oder  anderen,  dieselben  vertretenden  Bezettelungen  von  einem  Orte,  in
welchem  sich  eine  Abfertigungsstelle  (S.  5)  befindet,  nach  einem  andern  an  den
der  Eisenbahn  belegenen  Orte,  in  welchem  ein  Hauptamt  mit  Niederlage  seinen.
Sitz  hat,  mittelst  der  Eisenbahn  versendet  werden  sollen,  so  können  sie  unter
amtlicher  Aufsicht  in  Güterwagen  (PS.  1)  verladen  und  unter  Verschluß  der  Wagen
  (C.  7),  sowie  der  Schlüssel  und  Abfertigungspapiere  (F.  17)  in  der  Art
nach  dem  Bestimmungsorte  abgefertigt  werden,  daß  der  Wagenverschluß  die
Stelle  des  Collo-Verschlusses  vertritt.

Andere  Güter  dürfen  in  diese  Güterwagen  nicht  mit  verladen  werden.

IIII.  Strafen.
§  27.  Die  Bestimmungen  des  Zoll-Strafgesetzes  kommen  auch  bei  dem
Transporte  auf  den  Eisenbahnen  in  Anwendung.  Sofern  nach  den  Bestimmungen
  dieses  Gesetzes  keine  höhere  Strafe  verwirkt  ist,  werden  Uebertretungen
der  Vorschriften  dieses  Regulatives  durch  Ordnungsstrafen  geahndet.
Jede  Eiseubahnverwaltung  hat,  in  Gemäßheit  des  Zoll-Strafgesetzes,
für  ihre  Angestellten  und  Bevollmächtigten  rücksichtlich  der  Geldbußen,  Zoll-127
        <pb n="80" />
        64

gefälle  und  Prozeß-Kosten  zu  haften,  in  welche  diese  Personen  wegen  Verletzung
der,  bei  Ausführung  der  ihnen  von  den  Eisenbahn-Verwaltungen  übertragenen
Verrichtungen  zu  beobachtenden  Vorschriften  der  Zollgesetze  und  dieses  Regulatives
  verurtheilt  worden  find.

IV.  Vorbehalt  von  Abänderungen.

#  28.  Es  bleibt  vorbehalten,  die  Bestimmungen  dieses  Regulatives  denjenigen
  Abänderungen  zu  unterwerfen,  welche  die  Erfahrung  über  den  Verkehr
auf  den  Eisenbahnen  als  im  Interesse  der  Zollsicherheit  oder  der  Verkehrserleichterung
  nothwendig  oder  zweckmäßig  ergeben  möchte.

A.
(Berlin-JSamburger  Eisenbahn.)
Ladungsverzeichniß  Nr.  (104.)
für  in  (3  Wagen  oder  Wagenabtheilungen)  befindliches,  zum  (Güter-)  Zuge
Nr.  (911)  gehöriges  (Fracht=  oder  Eil-)  Gut.

Der  unterzeichnete  Beauftragte  der  (Berlin-Hamburger-)  Eisenbahn-Verwaltung
  zeigt  dem  (Königlich  Preußischen  Hauptzoll-)  Amte  zu  (Wittenberge)
hierdurch  an,  daß  er  die  umstehend  bezeichneten,  aus  dem  Auslande  kommenden
und  zur  zollamtlichen  Abfertigung  in  (Berlin)  bestimmten  Güter,  und  zwar  in
den  Güterwagen:

Nr.  (23)

Nr.  (28)

Nr.  (31)
geladen  hat.

Zugleich  übergiebt  derselbe  hierbei  (14)  Stück  Frachtbriefe.
(Wittenberge)  den  (19)ten  (Juli)  181(51.)
(Unterschrift.)
Zollamtliche  Abfertigung.
Dieses  Ladungsverzeichniß  ist  zum  Ansagezettel  Nr.  (319)  gehörig.
(Wittenberge)  den  (19)0ten  (Juli)  18151.)
(Königlich  Preußisches  Hauptzoll-Amt.)
        <pb n="81" />
        65

 

 

 

 

Nummer  Zahl  der  Gollif  Marken  und  Brutte-  Ungab
-  gabe
der  Benennung  der  Waaren.  und  gebe  Unummern  der  Gewicht.  der
tionen.  ckungsart.  Colli.  Joll-  Frachtbriefe.
Pofltionen  vackungsar  enin.  Pfand.
Summa

 

 

 

 

 

Der  unterzeichnete  Bevollmächtigte  der  (Berlin-Hamburger-)  Eisenbahnverwaltung
  verpflichtet  sich  hierdurch,  die  umstehend  verzeichneten,  mit  (sechs)
Schlössern  verschlossenen  Wagen,  sowie  die  dazu  gehörigen,  ihm  unter  amtlichem
  Verschlusse  übergebenen  Schlüssel  zur  planmäßigen  Zeit,  in  vorschriftsmäßigem
  Zustande  und  mit  unverletztem  Verschlusse  dem  (Hauptsteuer-)  Amte
zu  (Berlin)  zu  gestellen,  widrigenfalls  aber  für  die  Entrichtung  des  höchsten
tarifmäßigen  Eingangszolles  von  dem  Gewichte  der  umstehend  verzeichneten
Waaren  zu  haften.

(Wittenberge)  den  (19)ten  (Juli)  18151.)  (Unterschrift.)
Hierauf  bescheinigt  das  unterzeichnete  Amt,  daß  vorstehendes  Ladungsverzeichniß
  vollständig  erledigt  ist.
(Berlin)  den  (20)sten  (Juli)  18151).
(Königlich  Preußisches  Hauptsteuer-Amt).
Im  Deelarations-Register  unter  Nr.  (49)  eingetragen.
Nr.  (319.)
        <pb n="82" />
        66

B.
Ansagezettel.

Der  Bevollmächtigte  der  (Berlin  -Hamburger-)  Eisenbahnverwaltung
(N.  N.)  führt  (drei)  Wagen,  welche  zur  Abfertigung  bei  dem  (Hauptsteuer-)
Amte  zu  (Berlin)  bestimmt,  mit  (zwanzig)  Colli  Güter  beladen  und,  wie  unten
bemerkt,  bezeichnet  und  verschlossen  sind.

Hierbei  ein  versiegeltes  Packet  mit  (zehn)  Stück  Ladungsverzeichnissen  und
(vierzehn)  Stück  Frachtbriefen,  sowie  (drei)  Schlüssel,  amtlich  in  einer  (ledernen
  Tasche)  durch  (zwei  Bleye)  verschlossen.

Die  Abfahrt  ist  heute  (Vormittag  um  (6)  Uhr  (30)  Minuten  erfolgt.

Zollverschluß.
(1)  Wagen  Nr.  (23)  Schlösser  (zwei)
(1)  *  (28)  -  (drei)
(I)  .  (31)  -  (ein)

(Wittenberge)  den  (19)ten  (Juli)  18(51.)
(Königlich  Preußisches  Hauptzoll-Amt).

Erledigungs-Attest.

Die  umstehend  verzeichneten  Wagen  sind  uns  heute  (Vor-)  Mittag  9  Uhr
mit  unverletztem  Verschlusse  und  in  vorschriftsmäßigem  Zustande  übergeben  worden.
  Ingleichen:  «

1)  ein  versiegeltes  Packet  mit  Abfertigungspapieren,

2)  (drei)  Schlüssel  zu  den  Wagen  unter  dem  umstehend  verzeichneten  Verschlusse.


Die  Fracht  ist  weiter  nachgewiesen:

(Berlin)  den  (20)sten  (Juli  18151.)
(Königlich  Preußisches  Hauptsteuer-Amt).
        <pb n="83" />
        67

Anweifung
zur  Ausführung  des  allgemeinen  Regulatives  über  die  Behand—
lung  des  Güter-  und  Effekten-Transportes  auf  den  Eisenbahnen
in  Bezug  auf  das  Zollwesen.
1  zu  K.  1  des  Regulatives.

Die  an  den  Personenwagen  vorkommenden  Einrichtungen  zur  Erwärmung
des  Fußbodens  sollen  durch  die  Vorschrift  im  letzten  Absatze  dieses  Paragraphen
nicht  unbedingt  ausgeschlossen  werden.  Sie  müssen  jedoch  dem  Grenz-Eingangsamte
  besonders  angemeldet  werden  und  so  beschaffen  seyn,  daß  sie  ohne  Schwierigkeit
  einer  Revision  unterworfen  werden  können.  Diese  Revision  muß  jederzeit
geschehen,  sofern  nicht  jene  Behältnisse,  während  sie  außer  Gebrauche  sind,  unter
  amtlichen  Verschluß  gehalten  werden.

2  zu  §.  2.

Es  werden  durch  die  Zoll-Direktiv-Behörde  für  jede  Eisenbahn,  soweit  es
nicht  schon  geschehen  ist,  diejenigen  Zoll-  und  Steuer-Stellen  bezeichnet  werden,
  welche  mit  der  Prüfung  der  vorschriftsmäßigen  Einrichtung  der  Wagen,
Lokomotiven  und  Tender  besonders  beauftragt  sind.

3  zu  §.  4.

Die  Genehmigung  zur  regelmäßigen  Beförderung  von  Frachtgütern  und
Passagier-Effekten  über  die  Zollgrenze  und  innerhalb  des  Grenzbezirkes  außer  der
gesetzlichen  Tageszeit  kann  nur  von  der  Zoll-Direktiv-Behörde  ertheilt  werden.

Bei  außerordentlichen,  durch  besondern  Andrang  veranlaßten  Güterzügen,
  sowie,  im  Falle  unverschuldeter  Verspätung,  bei  regelmäßigen  Güterzäügen,
  ist  der  Vorstand  des  Grenz-Zollamtes  zur  Ertheilung  dieser  Genehmigung  befugt.

Bei  außerordentlichen  Personenzügen,  mit  welchen  keine  Frachtgüter,
  sondern  nur  Passagier-Effekten  befördert  werden,  bedarf  es  nur  der  in  dem
letzten  Absatze  des  F.  4  vorgeschriebenen  Anzeige.

4  zu  §.  5.

A.  Wo  der  Schienenstrang  nicht  bis  zu  dem  Dienst-Lokal  des  Hauptamtes
geführt  ist,  wird  in  der  Regel  auf  dem  Bahnhofe  eine  Abfertigungsstelle
errichtet  werden,  welche  unter  Leitung  eines  Oberbeamten,  im  Namen,
unter  der  Controle  und  mit  den  Befugnissen  des  Hauptamtes  fungirt.

Wo  jedoch  die  Errichtung  einer  solchen  Abfertigungsstelle  mit  Rücksicht
auf  den  Umfang  des  vorhandenen  Verkehrs  nicht  erforderlich  erscheint,
werden  die  unter  Wagenverschluß  eingegangenen  Güter,  nach  vorheriger
        <pb n="84" />
        68

Abgabe  verbindlicher  Zoll-Deklarationen,  unter  Leitung  eines  Hauptamts-Assistenten
  oder  eines  höher  gestellten  Beamten,  aus  dem  Eisenbahnwagen
  in  einen  verschlußfähigen  Wagen  verladen  und,  unter  Verschluß
dieses  Wagens  und  Personal-Begleitung,  zur  gewöhnlichen  hauptamtlichen
Revisions=  und  Abfertigungs-Stelle  gebracht,  wo  die  weitere  Behandlung
nach  Vorschrift  des  §.  20  des  Regulatives  Statt  findet.  Die  Umladung
erfolgt  auf  Grund  der  abgegebenen  Deklaration  und  unter  Vergleichung
der  Colli  nach  Zahl,  Zeichen,  Nummer  und  Verpackungsart  mit  den
Angaben  in  der  Deklaration.  Auch  muß  die  Revision  des  Verschlusses
und  der  Beschaffenheit  der  angekommenen  Wagen  von  den  mit  der  Beausfsichtigung
  der  Ausladung  beauftragten  Steuerbeamten  bewirkt  und  bescheinigt
  werden.  Eine  weitere  Zollabfertigung  findet  auf  einem  solchen
Bahnhofe  nicht  Statt.

B.  Treten  Unglücksfälle  ein,  welche  die  Weiterbeförderung  der  Güter  in  dem
nämlichen  Güterwagen  nicht  gestatten,  so  kann,  nach  Befinden  der  Umstände,
  die  Umladung  aus  dem  verunglückten  in  einen  andern  Wagen
ohne  zollamtliche  Abfertigung,  oder  die  zollamtliche  Abfertigung  erfolgen.

C.  Die  zur  einstweiligen  Niederlegung  der  nicht  sofort  zur  Abfertigung  gelangenden
  Gegenstände  bestimmten  Räume  haben  nicht  die  zgollgesetzlichen
Eigenschaften  von  Niederlagen  unverzollter  Waaren  und  es  ist  darauf  zu
halten,  daß  die  Niederlegung  von  Gegenständen  in  denselben  nicht  länger
dauert,  als  dieses  der  Zweck  dieser  Niederlagen  nothwendig  mit  sich  bringt.

5  zu  K.  8.

Von  der  Befugniß,  die  verschlossenen  Wagen  in  einzelnen  Fällen  auch
diesseits  des  Grenz-Eingangsamtes  noch  begleiten  zu  lassen,  ist  dann  und  wann
unvermuthet,  besonders  aber  dann  Gebrauch  zu  machen,  wenn  eine  bestimmte
Veranlassung  vorliegt,  welche  die  Begleitung  als  im  Zoll-Interesse  nothwendig
erscheinen  läßt,  z.  B.  wenn  unabgefertigte  Güter  ausnahmsweise  (vergl.  Nr.  6)
auf  offenen  Wagen  befördert  werden,  oder  wenn,  auch  bei  ausschließlicher  Anwendung
  der  Coulissen-Wagen,  ein  Grund  zum  Verdacht  vorhanden  ist.

6  zu  K.  10.

Die  Benutzung  offener  Wagen  zur  Beförderung  ausländischer  Güter
über  die  Zollgrenze  und  weiter  in  das  Innere  ist  zwar  nicht  allgemein  auszuschließen,
  indem  manche  Waaren,  theils  wegen  ihres  Volumens  (z.  B.  Maschinentheile,
  Dampfkessel,  Roheisen)  theils  wegen  ihrer  sonstigen  Beschaffenheit
G.  B.  Thran,  Heringe,  Steinkohlen)  in  Coulissen-Wagen  nicht  verladen  wer-
        <pb n="85" />
        69

den  können,  sie  ist  jedoch  immer  nur  als  Ausnahme  und  zwar  nur  in  solchen
Fällen  zu  gestatten,  in  welchen  die  Beschaffenheit  der  Waaren  deren  Beförderung
  in  anderen,  als  in  offenen  Wagen  durchaus  unzulässig  macht.

In  Beziehung  auf  den  Verschluß  solcher  Wagen  läßt  sich  eine  allgemein  anwendbare
  Bestimmung  nicht  treffen.  Die  mit  Thran,  Heringen  und  dergleichen
Gegenständen  beladenen  Wagen  werden  mit  Decken  von  Leder  oder  getheerter
Leinewand  zu  versehen,  und  es  wird  der  amtliche  Verschluß  durch  eiserne  Ketten
  oder  Stäbe  und  zwar  in  der  Art  zu  bewirken  seyn,  daß  nach  Anlegung
desselben  keine  Gegenstände  unter  der  Decke  verborgen  oder  hervorgezogen  werden
  können.  Wagen,  auf  welchen  z.  B.  große  Maschinentheile  oder  Dampfkessel
  befördert  werden,  werden  nur  mit  einer  amtlichen  Verschnürung  oder
Verbleiung  versehen  werden  können.  Bei  noch  anderen  Transporten  endlich,
z.  B.  von  Steinkohlen,  wird  es  das  Zoll-Interesse  nicht  gefährden,  wenn  gar
kein  Verschluß  eintritt.

Auch  hinsichtlich  der  zollamtlichen  Abfertigung  der  in  offenen  Wagen  eingehenden
  Waaren  kann  ein  verschiedenes  Verfahren  angemessen  erscheinen.  Während
  es  unbedenklich  ist,  Waaren,  welche  in  der  vorher  angegebenen  Weise  unter
  Deckenverschluß  oder  amtliche  Verschnürung  oder  Verbleiung  genommen  werden,
  bei  der  Abfertigung  ganz  eben  so  zu  behandeln,  als  wenn  sie  in  verschlossenen
  Coulissen-Wagen  befördert  würden,  kann  es  räthlich  seyn,  darauf
zu  halten,  daß  Waaren,  bei  welchen  ein  Verschluß  nicht  zweckmäßig  erscheint,
und  bei  deren  Beförderung  es  auf  besondere  Schnelligkeit  nicht  ankommt,  z.  B.
Steinkohlen,  gleich  an  der  Grenze  in  freien  Verkehr  gesetzt  werden.

7  zu  S.  14.

Es  kann  über  jeden  einzelnen  Wagen,  beziehungsweise  über  jede  Wagenabtheilung
  ein  besonderes  oder  über  sämmtliche,  nach  demselben  Abfertigungsorte
  bestimmte  Wagen  ein  einziges  Ladungsverzeichniß,  oder  es  können  auch
mehre  Ladungsverzeichnisse  ausgefertigt  werden.

8  zu  F.  16.

Von  der  im  F.  16  ausgedrückten  Regel,  nach  welcher  alle  Passagier-Effekten
  gleich  bei  dem  Grenz-Eingangsamte  abzufertigen  sind,  kann  eine  Ausnahme
  da  zugelassen  werden,  wo  dieses  im  Interesse  des  Reiseverkehres  erforderlich
  erscheint.

13
        <pb n="86" />
        70

Die  Aemter  im  Innern,  bei  welchen  dann  diese  Abfertigung  erfolgt,  haben
  dabei  das  im  K.  16  vorgeschriebene  Verfahren  zu  beobachten.

Es  können  zwar  alsdann  sämmtliche,  noch  nicht  abgefertigte  Passagier=Effekten,
  ohne  Rücksicht  auf  den  Ort,  an  welchem  sie  zur  Abfertigung  gelangen
  sollen,  in  denselben  Wagen  verpackt,  es  muß  jedoch  dem  Grenz-Eingangsamte
  eine  Anmeldung  über  diese  Effekten  übergeben  werden,  welche  dieselben
nach  der  Stückzahl  und  nach  den  Orten,  an  denen  deren  Eingangsabfertigung
Statt  fünden  soll,  getrennt  nachweist  und  welche  dem  Ansagezettel  (F.  17)  beigefügt
  wird.

An  den  über  die  Zollfreiheit  von  Reise-Effekten  im  Zoll-Tarife  enthaltenen
  Vorschriften  wird  durch  die  Bestimmung  im  letzten  Absatze  des  F.  16
nichts  geändert.

9  zu  gG.  17.

Der  Zugführer,  unter  dessen  Leitung  der  Zug  vom  Grenz-Eingangsamte
weiter  geht,  beziehungsweise  der  den  Zug  begleitende  Packmeister  übernimmt  die
im  §.  17  ausgedrückte  Verpflichtung  durch  Unterzeichnung  des  betreffenden  Vermerkes
  auf  dem  im  F.  14  des  Regulatives  in  Bezug  genommenen  Formular.

Das  Duplikat  des  Ladungsverzeichnisses  bleibt  als  Register-Beleg  zurück,
um  gegen  das  erledigte  Ladungsverzeichniß  ausgetauscht  zu  werden.

Um  die  mißbräuchliche  Benutzung  der  dem  Zugführer  oder  Packmeister  zu
übergebenden  Schlüssel  zu  verhindern,  sind  dort,  wo  die  verschiedenen  Aemter
nicht  mit  gleichen  Schlüsseln  zu  denselben  Schlössern  versehen  sind,  also  die  Mitsendung
  der  Schlüssel  erforderlich  ist,  die  letzteren  in  eine  amtlich  zu  verschlie-Wßende
  Tasche,  Kiste  u.  s.  w.  zu  verpacken.

10  zu  §.S.  16  und  17.

Hinsichtlich  der  zollamtlichen  Behandlung  der  mittelst  der  Eisenbahn  eingehenden
  Postgüter  bewendet  es  bei  den  bestehenden  allgemeinen,  oder  den  besonders
  erlassenen  Vorschriften.

11  zu  g.  18.

Der  Bevollmächtigte,  welcher  Namens  der  Eisenbahnverwaltung  nach  Vorschrift
  dieses  Paragraphen  und  des  K.  20  die  Frachtgüter  zu  deklariren  hat,
        <pb n="87" />
        71

braucht  nicht  die  Eigenschaft  eines  Eisenbahnbeamten  —  also  bei  Staatseisenbahnen
  nicht  die  Eigenschaft  eines  Staatsbeamten  —  zu  besitzen.

Für  die  von  ihm  etwa  verwirkten  Strafen,  Prozeß-Kosten  und  Gefälle
hat  jedoch  die  Eisenbahnverwaltung,  nach  Maßgabe  des  Zoll-Strafgesetzes,  subfldiarisch
  zu  haften.

12  zu  F.  19.

Die  im  K&amp;amp;.  17  des  Regulatives  getroffene  Bestimmung,  nach  welcher  die
Beamten,  beziehungsweise  die  Verwaltung  der  Grenzeisenbahn,  die  Verhaftung
für  die  civilrechtlichen  Folgen  jeder  bis  zum  Bestimmungsorte  der  Wagen  vorkommenden
  Verschlußverletzung  zu  übernehmen  hat,  setzt  voraus,  daß  die  Verwaltungen
  derjenigen  Eisenbahnen,  auf  welchen  unabgefertigte  Güter  in  dem
nämlichen  Wagen  befördert  werden,  sich  zur  gemeinsamen  Tragung  der  aus  jener
  Verhaftung  folgenden  Ausgaben  vereinigen.

Um  das  Zustandekommen  einer  solchen  Einigung  und  die  demnächstige  Ausführung
  der  zu  vereinbarenden  Bestimmungen  zu  erleichtern,  werden  die  Abfertigungsämter
  allgemein  angewiesen,  sich  vor  Abgang  jedes  Zuges  von  dem  vorschriftsmäßigen
  Zustande  des  Verschlusses  der  mit  dem  Zuge  weiter  gehenden
Wagen  zu  überzeugen  und,  wenn  dieses  von  den  Eisenbahnverwaltungen  gewünscht
wird,  die  erfolgte  Revision  und  den  Befund  des  Verschlusses  auf  einem  mit  dem
Transporte  angekommenen  oder  demselben  beizugebenden  Laufzettel  zu  bescheinigen.

13  zu  F.  20.

Hat  sich  kein  Grund  zu  einer  Beanstandung  ergeben,  so  wird  das  Ladungsverzeichniß
  durch  Unterschrift  des  betreffenden  Vermerkes  auf  dem  Formular  von
Seiten  des  Abfertigungsamtes  erledigt  und,  nebst  dem  Ansagezettel,  an  das
Grenz-Eingangsamt  zum  Austausch  gegen  das  dort  befindliche  Duplikat  des
Ladungsverzeichnisses  zurück  gesendet.

Liegt  ein  Grund  zu  einer  Beanstandung  vor,  so  sind  die  erforderlichen  Erörterungen
  mit  möglichster  Beschleunigung  anzustellen.
14  zu  §.  21.

Die  Aemter,  welche  im  Falle  einer  Verschlußverletzung  zur  Wiederanlegung
des  Verschlusses  befugt  sind,  werden  öffentlich  bekannt  gemacht.
        <pb n="88" />
        72
15  zu  g.  22.

Wenn  der  Entrichtung  des  Ausgangszolles  bei  dem  Amte  des  Absendungsortes
  die  Sicherstellung  des  Zolles  vorgezogen  wird,  so  hat  der  Versender  bei
der  Abfertigungsstelle,  unter  Anmeldung  und  Gestellung  der  Waaren,  einen  Legitimations-Schein
  zu  lösen  und  denselben,  mit  der  Bescheinigung  des  Grenz-Zollamtes
  über  die  erfolgte  Abgabenentrichtung  versehen,  innerhalb  bestimmter
Frist  Behufs  Löschung  der  gestellten  Sicherheit  zurückzuliefern.

16  zu  §.  23.

An  Stations-Orten,  wo  sich  Abfertigungsstellen  (F.  5)  befinden,  dürfen
Güter,  deren  Ausgang  amtlich  bescheinigt  werden  muß,  ohne  Collo-Verschluß,
beziehungsweise  nach  Abnahme  des  letztern,  unter  Aufsicht  der  Zollbehörde  in
die  dazu  bestimmten  verschließbaren  Wagenräume  eingeladen  und  letztere  verschlossen
  werden.  Die  Zuladung  anderer  Güter  in  solche  Räume  ist  nicht  gestattet.
  Das  Amt  am  Versendungsorte  hat  bezüglich  der  Revision  solcher  Waaren
  alle  diejenigen  Handlungen  vorzunehmen,  welche  instruktionsgemäß  (G.  62  des
Begleitschein-Regulatives)  dem  Grenz-Ausgangsamte  obliegen.  Auf  der  amtlichen
Bezettelung  der  Güter  (Begleitscheine,  Uebergangsscheine,  Deklarations-Scheine  2c.),
welche  dem  Zugführer  zu  übergeben  ist,  wird  das  Einladen  der  Waaren  und
der  Verschluß  des  Wagens,  sowie  der  Abgang  des  letztern  auf  der  Eisenbahn,
von  dem  Amte  des  Versendungsortes,  dagegen  die  mit  unverletztem  Verschlusse
erfolgte  Ankunft  bei  dem  Grenz-Ausgangsamte,  sowie  der  Ausgang  über  die
Grenze  von  dem  Grenz-Zollamte,  beziehungsweise  dem  Begleitungsbeamten  bescheinigt.


17  zu  g.  24.

Wenn  eine  Eisenbahn  Orte  berührt,  in  welchen  eine  innere  Staatssteuer
oder  eine  Gemeindeabgabe  von  einzelnen  eingehenden  Gegenständen  erhoben  wird,
so  sind  die  auf  der  Eisenbahn  in  solche  Orte  eingehenden  Gegenstände  den  für
die  Erhebung  und  Kontrole  der  Steuer  und  Abgabe  in  diesen  Orten  bestehenden
  Einrichtungen  und  Anordnungen  unterworfen.
        <pb n="89" />
        Uegierungs-Blatt
Großberjogehum
Sachsen--Weimar=  Eisenach.

—..

 

—  —§§G  — —  Ü  —  —

Nummer  11.  Weimar.  6.  Mai  1855.

—.  —  ——

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

finden  es  in  Folge  der  Statt  gefundenen  andern  Einrichtung  der  kirchlichen
Oberbehörden  nöthig,  nähere  Bestimmungen  wegen  Vornahme  der  General-Kirchen-Visitationen
  durch  Unsern  Kirchenrath  zu  geben,  auch  die  Vorschriften  für
die  den  Superintendenten  obliegenden  Kirchen-Visitationen  damit  in  Einklang
zu  bringen.  In  Erwägung  also,  daß  die  Kirchen-Visitationen,  wie  solche  schon
durch  die  Kirchenordnung  bestimmt  sind,  den  Zweck  haben,  den  gesammten  kirchlichen
  und  religiös  sittlichen  Zustand  der  einzelnen  Kirchengemeinden,  wie  der
ganzen  Diözesen  nach  allen  seinen  Beziehungen  zu  untersuchen  und  dabei  zu
ermitteln,  wie  derselbe  erhalten,  gesichert  und,  wo  es  nöthig  ist,  verbessert  werden
  könne;  in  fernerer  Erwägung,  daß  dieselben  zur  Hebung  des  kirchlichen
Lebens  in  den  Gemeinden  beitragen  und  der  Kirchenbehörde  eine  vollständige
und  genaue  Einsicht  in  die  Zustände  und  Bedürfuisse  der  Landeskirche  eröffnen
sollen,  um  ihr  dadurch  zu  ermöglichen,  das  Nothwendige  und  Wünschenswerthe
im  Ganzen  und  Einzelnen  jederzeit  rasch  und  zweckmäßig  verfügen  zu  können,

14

 

 

 

 

—.
        <pb n="90" />
        74

treffen  Wir  für  die  Kirchen-Visitationen,  welche  in  Zukunft  wie  früher  schon
entweder  Spezial=  oder  General-Visitationen  sind,  in  Uebereinstimmung  mit  den
Anträgen  Unseres  Kirchenrathes  folgende  Bestimmungen.

1.
Die  GShezial-Wisitationen.

8.  1.

Die  Spezial-Visitationen  hält  der  Superintendent  der  Diözese  oder  im
Falle,  daß  derselbe  verhindert  seyn  sollte,  dessen  Adjunkt  innerhalb  des  Diszesan-Bezirkes.


8.  2.

Dieselben  sind  in  jeder  Pfarrei  vorläufig  je  im  zweiten  Jahre  nach  einer
bestimmten  von  den  Superintendenten  für  ihre  Diözesen  anzuordnenden  Reihenfolge
  vorzunehmen.

8.  3.

Der  Visitator  hat  in  der  Regel  vier  Wochen  vor  Abhaltung  der  Visitation
dem  betreffenden  Pfarrer  davon  Anzeige  zu  machen  und  dieser  acht  Tage  vor—
her  dieses  den  Kirchgemeinde-Vorständen  zu  eröffnen,  der  Gemeinde  des  Pfarrortes
sowie  der  Filiale  von  der  Kanzel  zu  verkünden,  und  dieselben  zur  Theilnahme
an  dem  Visitations-Akte  aufzufordern.

##.

Sobald  der  Pfarrer  die  Anzeige  von  der  bevorstehenden  Kirchen-Visitation
erhält,  hat  derselbe  eine  nach  den  anliegenden  Visitations-Fragen  abgefaßte  vollständige
  Relation  zu  entwerfen  und  solche  dem  Visitator  acht  Tage  vor  der  Visitation
  zu  übersenden,  damit  dieser  sie  vorher  genau  prüfen  und  für  einen
gesegneten  Erfolg  der  Visitation  benutzen  kann.

8.  B.

Die  Kirchen-Visitation,  welche  in  der  Regel  an  einem  Sonntage  gehalten
werden  soll,  beginnt  mit  einem  feierlichen  Gottesdienste.  Die  Predigt  hält  der
Pfarrer,  oder,  wo  deren  mehrere  sind,  der  von  dem  Visitator  damit  beauftragte.
  Nach  vollendeter  Predigt  folgt  eine  Ansprache  des  Visitators  an  die
Gemeinde.  Außer  den  Geistlichen  und  Schullehrern  haben  auch  sämmtliche  Mitglieder
  des  Kirchgemeinde-Vorstandes  dem  Gottesdienste  beizuwohnen.  Gleicherweise
  haben  sich  die  Kirchgemeinde-Vorstände  der  Filial-Orte  bei  diesem  Gottesdienste
  einzufinden.
        <pb n="91" />
        75

8.  8.

Am  Tage  der  Visitation  hat  der  Visitator  wo  moͤglich  allen  öffentlichen
gottesdienstlichen  Handlungen  in  der  Gemeinde  beizuwohnen,  um  sich  davon  zu
überzeugen,  daß  diese  nach  den  Ordnungen  der  Landeskirche  mit  Würde  vollzogen
  und  mit  Theilnahme  aufgenommen  werden.  Demnach  hat  er  bei  der  Predigt
  auf  ihren  Gehalt,  ihre  Erbaulichkeit  und  auf  den  ußern  Vortrag  des
Geistlichen,  bei  den  liturgischen  Theilen  des  Gottesdienstes  auf  die  Ordnungsmäßigkeit
  und  Würde  in  der  Behandlung,  außerdem  aber  auf  den  Kirchengesang,
  das  Orgelspiel,  die  Kirchenmusik,  sowie  auf  die  Haltung  der  Gemeinde,
auf  ihre  Aufmerksamkeit,  Andacht,  Stille,  auf  die  innere  Einrichtung  der  Kirche,
ihre  Reinlichkeit  und  würdige  Ausstattung  sein  Augenmerk  zu  richten.

8.  7.

Nach  beendigtem  Gottesdienste  begiebt  sich  der  Visitator  mit  dem  Geistlichen
  und  dem  Kirchgemeinde-Vorstande  der  Mutterkirche  und,  sofern  solche  zur
Pfarrei  gehören,  auch  der  Filiale,  in  die  Sakristei  oder  in  ein  geeignetes  Lokal
im  Pfarrhause  und  beginnt  mit  der  Anlegung  des  Visitations-Protokolles,  in
welchem  er  zunächst  seine  Beobachtungen  über  die  P.  6  bezeichneten  Punkte  niederlegt.
  Sein  Urtheil  über  die  Predigt  und  die  Haltung  des  Geistlichen  überhaupt
  theilt  er  jevoch  nicht  hier,  sondern  diesem  privatim  unumwunden  mit  und
legt  es  weiter  in  dem  Visitations-Berichte  nieder.  Er  stellt  auf  der  Grundlage
der  von  dem  Pfarrer  eingereichten  Relation  nähere  Erörterungen  über  den  kirchlichen
  und  religiösen  Zustand  der  Gemeinde  an,  und  fordert  den  Kirchgemeinde-Vorstand
  auf,  seine  etwa  begründeten  Anstände  und  Beschwerden,  sowie  seine
Anträge  und  Wünsche  in  Bezug  auf  Verbesserung  des  Kirchenwesens  im  Ganzen,
  sowie  auf  einzelne  Verhältnisse  und  Personen  vorzulegen.

8.  8.

Am  Schlusse  dieser  Verhandlung  entfernen  sich  Pfarrer  und  Schullehrer.
Der  Visitator  vernimmt  den  Kirchgemeinde-Vorstand  über  die  Person  und
Amtsführung  des  Pfarrers,  über  sein  Verhältniß  zu  der  Gemeinde,  sowie
über  sein  Ansehen  in  der  Gemeinde  und  über  die  christliche  Ordnung  seines
Hausstandes.  Ebenso  zieht  der  Visitator  die  nöthigen  Erkundigungen  über  die
Person  sowie  über  die  kirchliche  und  religiös  sittliche  Haltung  des  Schullehrers
und  seiner  Familie  ein.

8.  9.
Nach  Beendigung  dieses  Theiles  der  Visitation  und  Entfernung  des  Kirchgemeinde-Vorstandes
  untersucht  der  Visitator  die  Pfarr-Repositur,  die  Kirchen-147
        <pb n="92" />
        76

bücher  und  Kirchstuhl-Register,  sowie  die  Orts-Chronik  und  bemerkt  das  Nöthige
über  den  Befund  derselben  im  Protokolle.  Zugleich  kann  sich  der  Visitator,  wo“
dieses  nöthig  erscheint,  die  Concepte  der  seit  der  letzten  Kirchen-Visitation
von  dem  Pfarrer  gehaltenen  Predigten  und  Casual-Reden  vorlegen  lassen,  um
daraus  die  Art  und  Weise  seiner  Vorbereitung  auf  die  kirchlichen  Vorträge
kennen  zu  lernen,  und  etwa  ein  oder  das  andere  Predigt-Concept  zur  Begründung
  seines  Urtheils  über  die  Predigtweise  des  Pfarrers  seinem  Visitations-Berichte
  beizulegen.
s.  10.

An  demselben  Tage  begiebt  sich  der  Visitator  mit  allen  genannten  Personen
  in  die  Schule  und  von  da  mit  denselben  und  der  gesammten  Schuljugend
nochmals  in  die  Kirche,  um  über  die.  religiöse  und  kirchliche  Seite  der  Jugendbildung,
  über  den  Religions-Unterricht,  die  Religions-Lehrbücher,  Schulgebete
u.  s.  w.  die  nöthige  Einsicht  zu  nehmen.  Der  oder  die  Lehrer  haben  dem  Visitator
  in  der  Schule  eine  Uebersicht  des  Inhaltes  ihres  Religions-Unterrichtes  im
laufenden  Jahre  schriftlich  vorzulegen  und  dann,  soweit  dieses  unter  den  gegebenen
Verhältnissen  möglich  ist,  in  der  Kirche  mit  den  Schulkindern  eine  kurze  Prüfung
  in  der  christlichen  Lehre  abzuhalten.  Die  Lehrer  und  die  Schuljugend  der
Filial-Orte  haben  sich  zu  demselben  Zwecke  in  der  Schule  der  Muttergemeinde
einzusfinden.  Der  Visitator  wird  diesen  Akt  mit  einem  Gebete  schließen.

*

Wo  der  Größe  oder  der  sonstigen  Verhältnisse  einer  Filial-Gemeinde  wegen
  die  besondere  Visitation  derselben  wünschenswerth  seyn  sollte,  wird  der  Großherzogliche
  Kirchenrath  darüber  Verfügung  treffen.  Eine  besondere  Visitation
wird  hiermit  für  diejenigen  Filial-Gemeinden  im  Allgemeinen  angeordnet,  welche
zu  einer  anderen  Diözese  gehören,  als  die  Mutterkirche.  Sie  liegt  dem  Diözesan
  ob,  in  dessen  Bezirke  das  Filial  gelegen  ist.

8.  12.

Auf  Grund  der  Ergebnisse  der  Kirchen-Visitation  trifft  der  Visitator  sofort
die  nöthigen  Anordnungen  und  Verfügungen  innerhalb  der  ihm  zustehenden
Amtsbefugniß.

Was  ihm  in  Hinsicht  solcher  Gegenstände,  welche  zum  Bereiche  anderer  öffentlichen
  Behörden  gehören,  bei  der  Visitation  Mangelhaftes  oder  als  zur  Einschreitung
  geeignet,  bekannt  geworden  ist,  bringt  er  jenen  Behörden  zur  Anzeige.

Ueber  beides  ist  in  dem  Visitations-Berichte  das  Nöthige  zu  erwähnen.
        <pb n="93" />
        77

8.  13.

Vier  Wochen  nach  beendigter  Visitation  hat  der  Visitator  unter  Beilage  der
Relation  des  Pfarrers  (vergleiche  §.  4)  und  des  vollzogenen  Protokolles  einen
umfassenden  Bericht  über  die  Visitation  au  Großherzoglichen  Kirchenrath  einzusenden
  und  seine  gewonnene  Ansicht  über  Personen  und  Verhältnisse  wahrheitsgetreu
  und,  ohne  irgend  etwas  zu  verschweigen,  dergestalt  auszusprechen,  daß  ein
treues  Bild  des  kirchlichen  Zustandes  der  Gemeinde  sich  daraus  ergiebt.  In
demselben  sind  besonders  der  Pfarrer,  der  Schullehrer  hinsichtlich  seines  Religions-Unterrichts
  und  seiner  kirchlichen  Haltung,  sowie  der  Kirchgemeinde-Vorstand
nach  ihrer  Tüchtigkeit  zu  characterisiren,  die  nöthigen  Nachweisungen  über  den
Vorschritt  oder  Rückschritt  des  kirchlich  religiösen  Zustandes  der  Gemeinden  zusammenzufassen
  und  anzugeben,  welche  Maßregeln  zur  Beförderung  des  kirchlich  religiösen
  Lebens  in  der  betreffenden  Gemeinde  von  dem  Großherzoglichen  Kirchenrathe
etwa  verfügt  oder  beantragt  werden  könnten.

8.  14.
Außerordentliche  Visitationen  können  von  dem  Großherzoglichen  Kirchenrathe
noͤthigenfalls  angeordnet  und  entweder  ein  Superintendent  oder  ein  Mitglied
dieser  Behörde  selbst  mit  deren  Abhaltung  beauftragt  werden.

5.  15.

Dieselben  finden  entweder  nach  dem  ganzen  Inhalte  vorstehender  Instruktion
oder  in  abgekürzter  durch  besondere  Weisung  des  Großherzoglichen  Kirchenrathes
bestimmter  Form  Statt.  Bei  derselben  kann  auch  die  F.  3  angeordnete  Benachrichtigung
  von  der  bevorstehenden  Kirchen-Visitation  bezüglich  die  Abkündigung
derselben  in  der  Kirche  nöthigenfalls  unterbleiben.

II.
Die  General-Visfitationen.
8.  1.
Die  General-Visitationen  umfassen  ebensowohl  die  Visitation  der  Superintendentur-Pfarreien

  als  die  Visitation  der  Führung  des  Amtes  der  Superintendenten
  und  des  Gesammtzustandes  der  Diörese.

8.  2.
Dieselben  werden  von  den  Mitgliedern  des  Großherzoglichen  Kirchenrathes
auf  specielle  Anordnung  dieser  Behoͤrde  abgehalten.
        <pb n="94" />
        78

8.  38.
Die  Zutheilung  der  einzelnen  Visitations-Bezirke  an  die  Mitglieder  des
Großherzoglichen  Kirchenrathes  erfolgt  auf  einen  Antrag  des  Großherzoglichen
Kirchenrathes  nach  höchster  Anordnung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs.

*
Die  General-Visitationen  sind  in  der  Regel  in  einem  Zeitraume  von  drei
bis  fünf  Jahren  in  sämmtlichen  Diöcesen  des  Landes  vorzunehmen.

8.  5.
Die  Reihenfolge,  in  welcher  dieselben  abgehalten  werden  sollen,  bestimmt
der  Großherzogliche  Kirchenrath,  die  Tage  der  Visitation  der  Visitator.

8.  8.

Der  Visitator  hat  in  der  Regel  vier  Wochen  vor  Abhaltung  der  Visitation
dem  betreffenden  Superintendenten  davon  Anzeige  zu  machen,  damit  dieser  die
saͤmmtlichen  Geistlichen  der  Diöcese  davon  in  Kenntniß  setzen  und  in  seiner  Gemeinde
  das  Nöthige  nach  §.  3  der  Instruktion  für  die  Special-Visitationen  anordnen

  kann.
7

8.  7.
Die  General-Visitation  der  Superintendentur-Pfarrei  findet  nach  den  Bestimmungen
  der  Instruktion  für  die  Special-Visitationen  §.  4—12  Statt.

.  8.

Der  Superintendent  hat  mit  der  Relation  über  die  Visitations-Fragen  acht
Tage  vor  der  Visitation  einen  übersichtlichen  Bericht  über  den  Zustand  seiner
Diöcese  nebst  einer  kurzen  Charakteristik  der  Geistlichen  einschlüssig  der  Kollaboratoren
  und  der  in  ihr  sich  aufhaltenden  Kandidaten  des  Predigtamtes  dem
Visitator  einzusenden,  darin  auch  über  den  Bestand  und  die  Wirksamkeit  der
Konferenzen  und  Lesezirkel  genaue  Auskunft  zu  geben.

8.  9.

Am  Tage  nach  der  Visitation  der  Superintendentur-Pfarrei  versammeln  sich
die  sämmtlichen  Geistlichen,  einschlüssig  der  Kollaboratoren  der  Diözese  in  der
Wohnung  des  Superintendenten  oder  in  einem  andern  passenden  Lokal  zu  einer
Konferenz.

s.  10.
Dieselbe  wird  mit  Gebet  und  einer  kurzen  Ansprache  des  Visitators  eröffnet
und  in  ihr  über  die  Zustände  der  Diözesan-Gemeinden  nach  Anordnung  des
        <pb n="95" />
        79

Visitators  verhandelt,  wobei  die  wichtigsten  Kirchen-Visitationsfragen  als  Ausgangspunkte
  zu  Grunde  gelegt  werden  können.  Auch  die  in  der  Dihßzese  lebenden
  Kandidaten  des  Predigtamtes  haben  sich  an  diesem  Tage  dem  VBisitator
vorzustellen.

8.  11.

Dem  Ermessen  des  Visitators  bleibt  es,  auch  wo  der  Großherzogliche  Kirchenrath
  keine  besondere  Bestimmung  getroffen  hat,  überlassen,  einzelne  Pfarreien
der  Dibzese,  wo  dieses  durch  die  Verhältnisse  geboten  erscheint,  an  einem  der  folgenden
  Tage  zu  besuchen,  und  von  dem  Zustande  derselben  unmittelbare  Einsicht
zu  nehmen.

12.

Der  Visitator  berichtet  über  den  ganzen  Verlauf  der  General-Visitation
nach  Maßgabe  des  K.  13  der  Instruktion  für  die  Special-Visitationen  an  den
Großherzoglichen  Kirchenrath.

Kirchen-Vißtations-Fragen
zu
der  nach  K§.  4  zu  erstattenden  Pfarr-Relation.

1)  Ob  er,  der  Pfarrer,  seine  Predigten  und  Casual-Reden  vollständig
schriftlich  ausarbeite,  memorire  und  dann  frei  halte  oder  nach  einem
ausführlichern  oder  kürzern  Entwurfe  predige?

2)  Ob  er  sich  streng  an  die  vorgeschriebene  Textordnung  halte?

3)  Wie  oft  des  Jahres  und  an  welchen  Tagen  das  heilige  Abendmahl
gehalten  werde?  Wie  groß  die  Zahl  der  Kommunikanten  in  den  Jahren
  seit  der  letzten  Kirchen-Visitation  gewesen  sey?  Ob  die  Zahl  zugenommen
  oder  abgenommen  habe?  Welcher  Distributions-Formel  sich  der
Pfarrer  bei  der  Austheilung  des  heiligen  Abendmahls  bediene?

4)  Ob  und  an  welchen  Tagen  Wochenkirchen  gehalten  und  wie  dieselben
besucht  werden?

5)  In  welchem  Lokal,  zu  welcher  Zeit  und  in  wie  viel  Stunden  wöchentlich
  der  Konfirmanden-Unterricht  ertheilt  werde?  Ob  er,  der  Pfarrer,
sich  bei  demselben  eines  Leitfadens  bediene,  und,  wenn  dieses  der  Fall
ist,  welches  Lehrbuch  er  gebrauche?

6)  Ob  und  inwieweit  sich  der  Pfarrer  an  den  in  der  Dihbzese  ihm  dargebotenen
  theologischen  Bildungsmitteln,  den  Konferenzen,  Lesezirkeln,
betheilige?
        <pb n="96" />
        80

7)  Ob  und  wie  oft  die  Sitzungen  des  Kirchgemeinde-Vorstandes  gehalten
werden  und  ob  die  Glieder  desselben  den  Verpflichtungen,  welche  die
Kirchgemeinde-Ordnung  im  K.  11  ihnen  auferlegt,  sich  willig  und
treulich  unterziehen?

Ob  die  Kirchgemeinde-  Vorstandsmitglieder  im  Kirchenbesuche  und
Genusse  des  heiligen  Abendmahls  ein  gutes  Beispiel  geben,  auch  die
Anordnung  des  Pfarrers  gern  und  kräftig  unterstützen?

8)  Ob  der  Schullehrer  seinen  Religions-Unterricht  in  echt  evangelischem
Sinne  ertheile  und  derselbe  treulich  bemüht  sey,  die  ihm  anvertraute
Jugend  durch  Lehre  und  Beispiel  zu  christlicher  Frömmigkeit  und  Sittlichkeit
  heranzubilden?  Ob  sich  auch  die  niederen  Kirchendiener,  wo#
deren  sind,  würdig  benehmen  und  welche  bürgerliche  Stellung  dieselben
einnehmen?

9)  Ob  die  Jugend  auch  außerhalb  der  Schule  in  christlicher  Ordnung  und
Zucht  erhalten  werde?  Ob  in  der  Gemeinde  Katechisation  mit  der
konfirmirten  Jugend  Statt  finden?

10)  Ob  er,  der  Pfarrer,  in  gutem  Vernehmen  mit  der  Gemeinde  stehe?
Welche  besondere  Hindernisse  sich  etwa  seinem  Wirken  entgegenstellen?
oder  welche  erfreuliche  Früchte  er  von  seiner  Amtsführung  wahrzunehmen
  habe?

11)  Welches  im  Allgemeinen  der  religiös  sittliche  Zustand  der  Gemeinde  sey?
Ob  keine  nachtheiligen  Erscheinungen  in  Bezug  auf  denselben  sich,  z.  B.
bei  Kirmsen,  öffentlichen  Tänzen,  Jahrmärkten  und  dergleichen  zeigen?

12)  Ob  in  der  Gemeinde  außer  der  Bibel  und  dem  Gesangbuche  noch  andere
  Erbauungsbücher  gelesen  werden  und  welche?

13)  Ob  offenbare  Religions-Verächter  und  solche,  welche  sich  dem  Gottesdienste
  und  dem  Genusse  des  heiligen  Abendmahles  gänzlich  entziehen,
in  der  Gemeinde  vorhanden  seyen?  und,  im  bejahenden  Falle,  welche
Besserungsmittel  von  dem  Pfarrer  angewendet  worden  seyen?

14)  Ob  und  in  welchem  Grade  die  Anzahl  der  unehelichen  Geburten,  der
Selbstmorde  und  gemeinen  Verbrechen  sich  in  der  Gemeinde  mehre
oder  vermindere?:

15)  Ob  er,  der  Pfarrer,  und  in  welcher  Weise  er  die  specielle  Seelsorge
übe?  Ob  er  Hausbesuche  bei  den  Gemeindegliedern,  vorzüglich  in  besonderen
  Fällen,  mache,  und  wie  er  dieselben  einrichte?
        <pb n="97" />
        81

16)  Ob  man  den  Pfarrer  zu  den  Kranken  in  seiner  Gemeinde  rufe?  ob
er  sie  dann  besuche  und  seine  Besuche  fortsetze?  Wie  er  es  halte,  wenn
es  in  der  Gemeinde  nicht  gebräuchlich  ist,  den  Pfarrer  zu  den  Kranken
zu  rufen?

17)  Was  er,  der  Pfarrer  und  die  Mitglieder  des  Kirchgemeinde-Vorstandes
für  die  christliche  Versorgung  und  Pflege  der  Armen  bisher  gethan,
und  ob  eine  geordnete  Armenpflege  in  der  Gemeinde  vorhanden  sey?

18)  Wie  die  Sonntagsfeier  beschaffen  sey  und  ob  die  bestehenden  Gesetze
dabei  gehalten  werden?

19)  Wie  in  den  Kirchen  und  Schulen  der  Gesang  beschaffen  sey?  ob  das
Orgelspiel  und  die  Kirchenmusik  dem  Zwecke  und  der  Würde  des  Gottesdienstes
  entspreche?

20)  Wie  hoch  sich  die  Cymbel-Beträge  in  den  seit  der  letzten  Kirchen-Visitation
  verflossenen  Jahren  belaufen  und  wie  viel  sich  dieselben  gegen
die  nächstvorhergegangenen  Jahre  vermehrt  oder  vermindert  haben?

21)  Ob  die  nöthigen  vasa  sucra  bei  der  Kirche  vorhanden  sind  und  in
welchem  Zustande  sich  dieselben  befinden?

22)  Ob  und  was  er,  der  Pfarrer,  noch  irgend  Etwas  zur  Verbesserung  des
kirchlichen  und  religiös  sittlichen  Zustandes  der  Gemeinde  vorzubringen
und  zu  beantragen  habe?

Urkundlich  ist  diese  Kirchen-Visitations-Ordnung  von  Uns  höchsteigenhändig
  vollzogen  und  mit  Unserm  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedruckt  worden.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  18.  April  1855.
J□  Carl  Alexander.

von  Watzdorf.  G.  Thon.  von  Wintzingerode.

Kirchen-Visltations-Ordnung.
15
        <pb n="98" />
        82

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Mit  höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
wird  zur  Beseitigung  entstandener  Zweifel  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  durch
die  neuere  Gesetzgebung  die  in  den  früheren  Rechten  begründeten  Einleitungsund
  Bekräftigungs-Formeln  bei  christlichen  Eiden:

„ich  kc.  schwöre  zu  Gott  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden  einen  leiblichen

  Eid  rc.  2c.  2c.  —  so  wahr  mir  Gott  helfe  und  sein  heiliges  Wort

durch  Jesum  Christum,  meinen  Erlöser  und  Seligmacher,  Amen!
im  Allgemeinen  nicht  aufgehoben  sind  und  daß  daher  diese  Formen,  bezöglich
mit  den  entsprechenden  herkömmlichen  Modiflkationen  bei  den  von  den  Katholiken
abzulegenden  Eiden  —  abgesehen  von  denjenigen  Fällen,  in  denen  durch  Spezial-Gesetze
  etwas  Anderes  verordnet  ist,  z.  B.  bei  der  Beeidigung  der  Geschworenen
  im  Artikel  281  der  Strafproceßordnung  —  bei  allen  gerichtlichen  und
außergerichtlichen  Eiden  zur  Anwendung  zu  bringen  sind.

Weimar  am  11.  April  1855.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz  und  des  Cultus.

von  Wintzingerode.

II.  Auf  dem  Grunde  höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit
des  Großherzogs  ist  dem  Instrumentmacher  Friedrich  Heß,  aus  Stadtbürgel,
dermalen  zu  Eisenberg,  auf  diesfallsiges  Nachsuchen  ein  Erfindungs-Patent  auf
eine  eigenthümliche,  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  durch  Zeichnung
und  Beschreibung  nachgewiesene  Maschine  zur  Anfertigung  vierkantiger  hölzerner
Schuhnägel  für  die  Dauer  von  fünf  Jahren  vom  heutigen  Tage  an  gerechnet,
mit  der  Wirkung,  daß  Niemand  ohne  vorher  erlangte  Zustimmung  des  Patent-Inhabers
  diese  Maschine  zu  benutzen  berechtigt  ist,  ohne  daß  aber  Jemand  in
der  Benutzung  bekannter  Maschinen  oder  Vorrichtungen  behindert  werden  soll,
für  den  Umfang  des  Großherzogthumes  ertheilt  worden,  jedoch  nur  unter  der
Voraussetzung,  daß  das  Patent  dann  als  erloschen  zu  betrachten  seyn  würde,
wenn  die  bleibende  Ausföhrung  und  Anwendung  der  Erfindung  im  Großherzogthume
  nicht  binnen  Jahresfrist  nachgewiesen  seyn  wird.

Auch  ist  bei  Bewilligung  des  Patentes  die  Neuheit  und  Eigenthümlichkeit
der  Erfindung  im  Sinne  der  laut  der  Bekanntmachung  vom  3.  März  1843
(Reg.  Blatt  vom  Jahre  1843,  S.  13,  14,  15,  16)  in  den  Zollvereins-Staaten
        <pb n="99" />
        83

bei  Erfindungs-Patenten  und  Privilegien  zu  beobachtenden  Grundsätze  ausdrücklich
  vorbehalten  worden.

Nachdem  die  diesfallsige  Urkunde  unter  dem  heutigen  Tage  ausgefertigt  worden
  ist,  wird  solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kunde  gebracht.

Weimar  am  11.  April  1855.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef.
J.  von  Helldorff.

III.  Auf  dem  Grunde  des  Vorbehaltes  im  §.  53  der  böchsten  Verordnung
  vom  19.  November  1851  zur  Ausführung  des  unter  dem  19.  März  desselben
  Jahres  erlassenen  Gesetzes  über  die  allgemeine  Einkommensteuer  werden
die  Großherzoglichen  Rechnungsämter  und  die  übrigen  mit  Besorgung  der  Steuer-Lokalkommissions-Geschäfte
  beauftragten  Behörden  hierdurch  angewiesen,  hinsichtlich
  derjenigen  zur  Einkommensteuer-Ortsquote  zweiten  Theiles  zweiter  Abtheilung
beitragspflichtigen  Individuen,  welche  den  Ort  ihres  bisherigen  Aufenthaltes  in
der  ersten  Hälfte  des  Jahres  verlassen  haben  und  deren  für  die  zweite  Hälfte
des  Jahres  daselbst  abfallenden  Steuerbeträge  sonach  (F.  95  des  oben  angezogenen
  Gesetzes  und  K.  50  zweiter  Absatz  der  ebenfalls  bereits  gedachten  Ausführungsverordnung)
  im  Wege  der  Caducirung  zu  erledigen  sind  —  vom  1.  Juli
d.  J.  an  nach  Maßgabe  der  von  den  betreffenden  Gemeindevorständen  hierüber
zu  ertheilenden  Nachweisungen  besonderer  Abgangslisten  in  einfachen  Exemplaren
aufzustellen  und  diese  Listen,  oder  nach  Befinden  diesfallsige  Vakat-Scheine  gleichzeitig
  mit  den  anzufertigenden  bezüglichen  Zugangslisten  (Ministerial-Bekanntmachung
  vom  26.  März  1853,  Seite  93  des  Regierungs-Blattes)  längstens
bis  zum  15.  August  jedes  Jahres  anher  einzusenden.

Weimar  am  14.  April  1855.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

IV.  Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  des  Großherzoglichen
Staats-Ministeriums,  Departement  der  Finanzen,  vom  31.  Januar  d.  J.,  betreffend
  die  zwischen  den  Regierungen  des  deutschen  Zoll=  und  Handels-Vereines,
        <pb n="100" />
        84

mit  Ausnahme  von  Hannover,  und  dem  Königreiche  Belgien  abgeschlossene
Uebereinkunft  wegen  Besteuerung  der  beiderseitigen  Handelsreisenden  (Reg.  Blatt

  
 

v.  J.  1855  Nr.  4  S.  19  flg.)  wird  hierdurch  Folgendes  zur  Nachachtung
verordnet:

1)  die  Legitimations-Zeugnisse  inländischer  Fabrikanten  und  Handeltreibenden,
welche  in  dem  Königreiche  Belgien  Bestellungen  auf  ihre  Waaren  aufsuchen
  oder  Ankäufe  für  die  Bedürfnisse  ihres  machen
wollen,  sind  von  der  Polizei-Behörde  (dem  des
Wohnortes  auszustellen  und  von  der  zuständigen  Bezirks-Direktion
  mit  dem  Beglaubigungszeugnisse  zu  versehen;

2)  die  zur  Ausstellung  von  Gewerbescheinen  an  ausländische  Handeltreibende

ermächtigten  Gemeindevorstände  (Art.  32  der  Ministerial-Verordnung  vom
22.  Mai  1850  Reg.  Blatt  S.  527)  haben  diejenigen  Gewerbescheine,
welche  von  Belgischen  Unterthanen  auf  Grund  des  vorgeschriebenen  Zeugnisses
  nachgesucht  werden,  nach  den  für  andere  ausländische  Handelsreisende
  bestehenden  Formularen  auszufertigen  und  dabei  die  in  dem
Tarife  zu  dem  Gesetze  vom  27.  April  1844  bestimmten  verschiedenen
Steuersätze  zur  Anwendung  zu  bringen,  jedoch  dergestalt,  daß  die  Steuersätze,
  insoweit  sie  den  mit  dem  Königreiche  Belgien  vereinbarten  höchsten
Betrage  von  5  Thlr.  10  Sgr.  übersteigen,  auf  diese  Summe  herabzusetzen
  sind.

Weimar  am  17.  April  1855.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef.
J.  von  Helldorff.
        <pb n="101" />
        Regierungs-—  Blati

für  das

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  12.  Weimar.  10.  Mai  18355.

Wir  Carl  Alexrander,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  2c.  ·

Um  das  Verfahren  wegen  Fortschaffung  armer  Reisender  mittelst  sogenannter
Mitleidsfuhren  in  einer  den  Forderungen  der  Humanität  entsprechenden  Weise
zu  regeln,  haben  Wir  auf  Antrag  des  getreuen  Landtages  Folgendes  verordnet:

1)  Nach  Maßgabe  der  bestehenden,  auch  ferner  in  Geltung  bleibenden
Vorschriften  ist  die  Fortschaffung  kranker  armer  Reisenden  in  der  Regel  nicht
gestattet.

2)  Ausnahmsweise  dürfen  jedoch  auf  ihren  Wunsch  Reisende,  welche  an
einer  langwierigen  (chronischen),  nicht  ansteckenden  Krankheit  leiden,  bei  ermitteltem
  Mangel  an  Kräften  zur  Fußreise,  auf  dem  Wege  nach  ihrer  Heimath
mittelst  Fuhre  weiter  befördert  werden,  wenn  von  einer  solchen  Reise  mit  Rücksicht
  auf  die  ganze  Dauer  derselben  und  mit  Rücksicht  auf  die  Jahreszeit,  in
welcher  sie  zurückgelegt  werden  soll,  eine  Verschlimmerung  ihres  körperlichen  Zustandes
  in  keiner  Weise  zu  befürchten  ist.

Unter  gleicher  Voraussetzung  darf  dieses  auch  rücksichtlich  solcher  Reisenden
geschehen,  welche  nicht  durch  wirkliche  Krankheit,  sondern  blos  durch  die  in

16
        <pb n="102" />
        86

Folge  der  Reise  entstandene  Ermüdung  oder  lediglich  durch  körperliche  Unbehülflichkeit
  oder  fehlerhafte  Körperbildung  oder  durch  ein  äußerliches  Körperleiden,
bei  übrigens  gesunder  Leibesbeschaffenheit,  an  der  Fortsetzung  ihrer  Reise  behindert
  werden.  Ee  gilt  dieses  namentlich  von  solchen  Reisenden,  welche  in  Folge
der  Reise  Blasen  an  den  Füßen  oder  wunde  Füße  bekommen,  oder  welche  leichte
Verrenkungen,  Quetschungen  und  dergleichen  Verletzungen  sich  zugezogen  haben,
die  zwar  ein  Auftreten  oder  eine  anhaltende  Fußbewegung  nicht  gestatten,  wohl
aber  das  Fahren  unbedenklich  zulassen.

3)  Die  Einleitung  des  Transportes  der  unter  Ziffer  2  bezeichneten  Reisenden
  durch  Fuhre  ist  bedingt  durch  das  Zeugniß  des  Amts-Physikus  oder,  bei
äußerlichen  Verletzungen,  des  Amts-Wundarztes  über  die  Zulässigkeit  des  Transportes
  und  durch  einen  glaubhaften  Nachweis  der  Heimath  des  zu  Transportirenden.
  Im  Uebrigen  bleiben  die  betreffenden  Gemeindebehörden  dafür  verantwortlich,
  daß  der  Transport  nicht  wegen  solcher  körperlichen  Gebrechen  unternommen
  wird,  deren  Beseitigung  bei  genügender  Pflege  und  Abwartung  in
kurzer  Zeit  und  mit  einem  offenbar  geringern  Aufwande  zu  erwarten  ist,  als
die  muthmaßlichen  Kosten  eines  fortgesetzten  Trausportes  durch  Fuhre  betragen.

4)  Der  Transport  ist  in  der  Regel  mittelst  einspännigen  Fuhrwerkes  unter
Beifügung  des  ärztlichen  Zeugnisses  über  die  Zulässigkeit  des  erstern  und  unter
Beischluß  der  Heimathsbescheinigungen  an  diejenige  in  der  Richtung  des  endlichen
  Bestimmungsortes  des  Transportirten  befindliche  nächste  Behörde  zu  bewirken,
  welche  mit  Besorgung  der  Schub-Transporte  beauftragt  ist,
dafern  nicht  die  Entfernung  des  Heimathsortes  des  armen  Reisenden  von  dem
Orte  der  ersten  Absendung  weniger  als  fünf  Stunden  beträgt,  indem  solchen
Falles  die  Ablieferung  direkt  an  den  Heimathsort  zu  erfolgen  hat.  Die  Schubbehörde
  hat  demnächst  den  Transport  unter  Beischluß  der  betreffenden  Zeugnisse
an  die  nächste  Schubbehörde  oder  im  Inlande  direkt  an  den  Heimathsort,
wenn  dieser  nicht  entfernter  als  jener  ist,  zu  besorgen.

Der  Transport  von  Ort  zu  Ort  ist  —  mit  Ausnahme  unmittelbarer  Angrenzung
  des  Absendungsortes  an  den  Heimathsort  des  Transportirten  —  weder
im  Inlande,  noch  dem  benachbarten  Auslande  gegenüber  statthaft,  in  gleicher
Weise  aber  auch  ein  Transport  aus  dem  Auslande  nur  von  der  nächsten
Schubbehörde  zu  übernehmen.

5)  Die  durch  den  Transport  armer  Reisender  entstehenden  Kosten  sind  aus
der  Gemeindekasse  der  mit  Besorgung  der  Schub-Transporte  beauftragten  Behörden
vorzuschießen  und  die  dießfallsigen  Rechnungen  mit  Belegen  am  Jahresschlusse
        <pb n="103" />
        87.

dem  Großherzoglichen  Bezirks-Direktor  in  einem  Anhange  zu  der  Schubverlags-Rechnung
  zu  überreichen;  der  Großherzogliche  Bezirks-Direktor  aber  hat  die  innerhalb
  seines  Bezirkes  in  jener  Beziehung  entstandenen  Verläge,  sofern  und
soweit  nicht  sonstige  Ersatzansprüche  bestehen,  von  den  sämmtlichen  Gemeinden
des  Bezirkes  nach  Verhältniß  der  Seelenzahl  beizuziehen  und  demnächst  zu
erstatten.

Die  Kosten  für  zweispännige  Fuhrwerke  sind  in  dem  den  Aufwand  für
eine  einspännige  Fuhre  übersteigenden  Betrage  nur  in  dem  Falle  besonderer
Rechtfertigung  passirlich.

6)  Bei  Absendungen  von  Transporten  nach  dem  Auslande,  namentlich
nach  dem  Königreiche  Preußen,  sind  die  Bekanntmachungen  der  vormaligen  Großherzoglichen
  Landes-Direktion  vom  8.  November  1842,  19.  September  1844,
2.  März  1848  und  die  Bekanntmachung  des  Grohherzoglichen  Staats-Ministeriums
  vom  S.  Mai  1850  auch  fernerhin  zu  berücksichtigen.  Nicht  weniger
behält  es,  der  Kurfürstlich  Hessischen  Staatsregierung  gegenüber,  bei  dem  unter
dem  2.  Januar  1840  in  dem  Regierungs-Blatte  veröffentlichten  Vertrage  wegen
gegenseitiger  Zuführung  armer  kranker  Reisenden  sein  Bewenden.

Auch  sind  die  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  auf  die  Transporte  solcher
Personen  zu  beziehen,  welche  auf  Grund  des  Vertrages  mehrer  deutschen  Regierungen
  wegen  Uebernahme  der  Auszuweisenden  d.  d.  Gotha  den  15.  Juli  1851
polizeilich  ausgewiesen  werden.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  18.  April  1855.
1  Carl  Alexander.

von  Watzdorf.  G.  Thon.  von  Wintzingerode.

Verordnung,
die  Mitleidsfuhren  betreffend.
        <pb n="104" />
        88
Ministerial-Bekanntmachung.

Auf  dem  Grunde  der  Bestimmung,  Ziffer  1  des  unter  dem  5.  Januar
1854  erlassenen  Nachtrages  zu  K.  6  des  Gesetzes  vom  28.  August  1826  über
die  Landes-Brandversicherungsanstalt  wird  zu  den  unter  Ziffer  2  dieses  Gesetzesnachtrages
  angegebenen  Zwecken  von  jedem  Thaler  der  von  den  Gebäudebesitzern
  im  Großherzogthume  nach  Maßgabe  des  Brandversicherungs-Katasters
für  das  laufende  Jahr  1855  zu  vergebenden  Beitrags-Konkurrenz-Summen,
wie  hiermit  geschieht,  ein  Beitrag  von

Einem  halben  Pfennig  Landeswährung
dergestalt  ausgeschrieben,  daß  derselbe
am  ersten  kommenden  Monats
von  sämmtlichen  Kontribuenten  erhoben  und  beigebracht  werden  soll.

Indem  daher  solches  sowohl  den  betheiligten  Gebäudebesitzern,  als  auch
den  betroffenen  Ober=  und  Unter-Einnehmern  zur  Nachricht  hiermit  bekannt
gemacht  wird,  werden  nicht  nur  die  Ersteren  dabei  zugleich  aufgefordert,  die
fraglichen  Beiträge  zu  dem  bezeichneten  Termine  pünktlich  abzuführen  und  zu
berichtigen,  sondern  es  wird  auch  den  sämmtlichen  Orts-Steuereinnehmern  aufgegeben,
  nach  §.  16,  Ziffer  5,  und  §.  35  der  höchsten  Verordnung  über  die
Erhebung  der  direkten  Steuern  und  der  Landes-Brandversicherungsbeiträge  vom
2.  Juni  v.  J.  für  die  ungesäumte  Beibringung  und  Einlieferung  der  diesfallsigen
  Gelder  an  die  ihnen  vorgesetzten  Einnahmestellen  in  den  gesetzlich  annehmbaren
  Münzsorten  pflichtmäßig  zu  sorgen.

Die  Großherzoglichen  Rechnungsämter  aber  haben  bei  etwaiger  Anzeige
von  Restanten  nach  Vorschrift  der  vorangezogenen  Verordnung,  §&amp;amp;..  37  flgd.,
das  Erforderliche  unverzüglich  zu  verfügen.

Weimar  am  4.  Mai  1855.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.
        <pb n="105" />
        üegierungs-  Glatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eifenach.

Nummer  13.  Weimar.  24.  Mai  1855.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Seine  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  die  in  dem  nachstehenden
  Nachtrage  zu  dem  Statute  der  Weimarischen  Bank  enthaltenen,  von  der
General-Versammlung  der  Bank-Aktionäre  statutenmäßig  beschlossenen  Zusätze
und  Abänderungen  des  Bank-Statuts  unter  dem  18.  v.  M.  landesherrlich  zu
bestätigen  gnädigst  geruht:

Nachtrag  zum  Statute  der  Weimarischen  Bank.

Art.  1.
Der  erste  Satz  des  §.  3  des  genannten  Bank=  Statuts  wird  dahin  abgeändert:

Das  Grund-Kapital  der  Gesellschaft  besteht  aus  fünf  Millionen  Thalern,
in  25,000  Aktien,  jede  zum  Betrage  von  200  Thalern,  aber  in  zwei  Partial-Aktien,
  lit.  A  und  B,  das  Stäck  zu  100  Thaler  getheilt.  Beide  genießen
gleiche  Rechte.

Art.  2.
Der  zweite  und  dritte  Absatz  des  §.  4  erhält  folgende  Aenderung:

Ueber  die  geleisteten  Einzahlungen  werden  bis  zur  Ausfertigung  der  Aktien
selbst  Interims-Aktien  ertheilt,  auf  welchen  die  späteren  Einzahlungen  abquittirt
  werden.  Ist  der  Betrag  einer  vollen  Aktie  (zu  200  Thalern)  halb  eingezahlt,
  so  wird  gegen  Rückgabe  der  bisherigen  Interims-Aktie  hierüber  eine
Partial-Aktie  à  100  Thaler  lit.  A,  über  weitere  Einzahlungen  eine  neue
Interims-Aktie  und,  wenn  auch  die  zweite  Hälfte  voll  eingezahlt  ist,  gegen

17
        <pb n="106" />
        90

Zurücklieferung  der  zuletzt  ertheilten  Interims-Aktie  die  andere  Partial-Aktie
à  100  Thaler  lit.  B  ausgefertigt  (Art.  1).

Auch  die  Interims-Aktien  sind  übertragbar  und  es  gehen  durch  eine  solche
Uebertragung  die  Rechte  und  Pflichten  des  Cedenten  auf  den  Cessionar  über.

Art.  3.
An  die  Stelle  des  ersten  Satzes  des  §.  6  tritt  folgende  Bestimmung:

Sowohl  die  Interims-Aktien  als  auch  die  volleingezahlten  Partial-Aktien
(Art.  2)  werden  je  nach  dem  Verlangen  des  Besitzers,  entweder  auf  den  Namen
  einer  einzelnen  Person  oder  Handlungs-Firma,  oder  auf  den  Inhaber  gestellt
  und  durch  den  Vorsitzenden  des  Verwaltungsrathes  und  den  vollziehenden
  Direktor  vollzogen,  auch  mit  fortlaufenden  Nummern  von  1  bis  50,000
versehen.

Art.  3.
Der  §.  8  wird  im  Eingange  dahin  abgeändert:
Jeder  Besitzer  einer  oder  mehrer  Partial-Aktien  G.  10)  ist  Mitglied  der
Gesiien  (Aktionär)  u.  s.  w.

Art.  3.
Zum  §.  13.

I.  Die  Abtheilung  unter  Nr.  1  wird  dahin  abgeändert:

1)  gezogene  und  trockene  (eigene)  Wechsel,  welche  in  Staaten,  in  denen
das  allgemeine  deutsche  Wechselrecht  gilt,  zahlbar  sind,  zu  diskontiren.
Dieselben  müssen  wenigstens  drei  solvente  Unterschriften  tragen  und
dürfen  in  der  Regel  nicht  später  als  drei  Monate  nach  dem  Datum
der  Diekontirung  verfallen.  Die  Grenzen  der  Ausnahmefälle  für  die
Verfallzeit  der  Wechsel  hat  der  Verwaltungsrath  durch  das  Geschäfts-Reglement

  festzustellen.

II.  Hinter  Nr.  7  nach  dem  Worte  „einzuziehen“  wird  folgender  Zusatz  hinzugefügt:
8)  laufende  Rechnung  zu  eröffnen  mit  Kredit-Bewilligung  gegen  angemessene
  Sicherheitsbestellung.
III.  Die  übrigen  Sätze  des  §.  13  von  den  Worten:  „Andere  als  die“  bis  zum  Ende  erhalten
solgende  Aenderung:

Andere  als  die  vorstehend  bezeichneten  Geschäfte  sind  der  Bank  nicht  gestattet.
  Insbesondere  ist  derselben  untersagt,  Grundstücke  zu  erwerben,  soweit
        <pb n="107" />
        91

fie  derselben  nicht  zu  eigenem  Gebrauche  bedarf  oder  zur  Realisirung  ihrer  Forderungen
  dergleichen  zeitweise  zu  übernehmen  veranlaßt  war.

Ihre  eigenen  volleingezahlten  Aktien  zu  beleihen,  sowie  ihre  eigenen  volleingezahlten
  oder  Interims-Aktien  für  eigene  Rechnung  anzukaufen  und  die
angekauften  wieder  zu  verkaufen,  ist  der  Bank  nur  bis  zu  dem  Betrage  verstattet,
  welchen  der  Verwaltungsrath  mit  Zustimmung  der  Großherzoglich  Sächsischen
Staatsregierung  feststellen  wird.

Die  Grundsätze,  nach  welchen  die  obigen  Befugnisse  ausgeübt  werden  sollen,
  sind  von  dem  Verwaltungsrathe  in  dem  Geschäfts-Reglement  festzustellen.

Art.  6.
Der  §.  21  wird  dahin  abgeändert:

Um  einen  Ersatz  für  eine  im  Großherzogthume  Sachsen-Weimar-Eisenach
und  im  Fürstenthume  Reuß  älterer  Linie  fehlende  Land-Rentenbank  zu  gewähren,
  ist  die  Bank  verpflichtet,  denjenigen  Grundbesitzern  der  beiden  eben  genannten
  Länder,  welche  grundherrliche  Abgaben  und  Leistungen  oder  sonstige  gesetzlich
ablösbare  Verpflichtungen  ablösen,  sowie  Gemeinden,  (wenn  solche  auch  nur
zur  Erleichterung  des  Geschäftes  die  Vermittelung  bei  Ablösungen  ihrer  Angehsrigen
  durch  Aufbringung  des  Ablösungs-Kapitals  übernehmen),  die  erforderlichen
  Ablösungs-Kapitale  gegen  diejenige  Sicherheit,  welche  landesgesetzlich  für
die  Ausleihung  von  Mündelgeldern  verlangt  wird,  darzuleihen  und  zwar  unter
folgenden  näheren  Bedingungen  und  Bestimmungen:

1)  das  Kapital  muß  wenigstens  funfzig  Thaler  betragen  und  bei  größeren
Beträgen  mit  funfzig  Thaler  theilbar  seyn;
2)  die  Verzinsung  u.  s.  w.
(wie  im  jetzigen  S.  21  bis  zum  Ende).
Art.  7.
Der  §.  22  erhält  folgende  Aenderung:

Die  Verpflichtung  der  Bank  zur  Darleihung  von  Ablösungs-Kapitalen
nach  den  Bestimmungen  des  vorigen  Paragraphen  unterliegt  jedoch  folgenden
Beschränkungen:

1)  die  Bank  ist  im  Großherzogthume  Sachsen  nur  bis  zu  einem  Gesammtbetrage
  von  1,400,000  Thalern,  im  Fürstenthume  Reuß  klterer  Linie
nur  bis  zu  einem  Gesammtbetrage  von  100,000  Thalern  verbunden,

177
        <pb n="108" />
        92

den  Nachsuchenden  die  gewünschten  Darlehne  in  barem  Gelde  zu  gewähren;
  und

2)  sie  ist  berechtigt,  dem  Schuldner  bei  Auszahlung  dieser  Kapitale  in  barem
  Gelde  zwei  Prozent  als  Provision  in  Abzug  und  in  Aufrechnung
zu  bringen;

3)  sofern  jedoch  die  Bank  die  von  ihr  zum  Ersatze  dieser  Darlehne  zu  emittirenden
  Renten-Briefe  (§J.  21  Ziffer  7)  sämmtlich  oder  auch  nur  theilweise
  zu  einem  Kurs  von  98  Prozent  oder  darüber  auszugeben  Gelegenheit
  hat,  so  erhöhet  sich  zu  Gunsten  der  ablösenden  Grundbesitzer  des
Großherzogthumes  die  oben  unter  1  gedachte  Summe  von  1,400,000
Thalern  um  den  Nominal-Betrag  der  zu  solchem  Kurse  verwertheten
Renten-Briefe  (ohne  Rücksicht  darauf,  ob  etwa  Renten-Briefe  auch  zu
einem  niedrigeren  Kurse  ausgegeben  worden)  dergestalt,  daß  die  Bank
verbunden  ist,  auch  für  diesen  Betrag  bare  Darlehne  an  Ablösende  unter
den  in  dem  F.  21  gedachten  Bedingungen  und  gegen  Abzug  von  zwei
Prozent  Provision  zu  gewähren;

4)  sollte  der  u.  s.  w.
wie  im  jetzigen  §S.  22  bis:
„Statt  findet.“

Dieser  Beschränkungen  wegen  bleibt  für  das  Großherzogthum  Sachsen  der
Großherzoglichen  Regierung  vorbehalten,  die  Reihenfolge  zu  bestimmen,  in  welcher
  die  verschiedenen  Gattungen  ablösbarer  Rechte  bei  Gewährung  der  Darlehne
behufs  ihrer  Ablösung  von  der  Bank  berücksichtiget  werden  sollen.  Im  Fürstenthume
  Reuß  älterer  Linie  wird  die  dortige  Fürstliche  Staatsregierung  jedes
einzelne  von  der  Bank  darzuleihende  Ablösungs-Kapital  derselben  speziell  bezeichnen.


 

Art.  8.
Im  zweiten  Satze  des  §.  28  fallen  die  Worte  weg:
„also  von  vier  Thalern  auf  die  voll  eingezahlte  Aktie“.

Art.  9.
Der  §.  35  erhält  folgende  Aenderung:
Die  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  müssen  für  die  Dauer  ihrer  Funktionen
  zehen  auf  ihre  Namen  lautende  Partial-Aktien  bei  der  Bank  deponiren.
        <pb n="109" />
        93

Art.  10.
An  die  Stelle  der  §.S.  43  und  44  treten  folgende  Vorschriften:

K.  43.  Ueber  die  Art  der  Zusammensetzung  der  Direktion  trifft  der  Verwaltungsrath
  mit  Genehmigung  der  Großherzoglich  Sächsischen  Staatsregierung
  Bestimmung.  Mindestens  müssen  zwei  Direktoren  den  Geschäften
  der  Bank  ganz  und  ausschließlich  gewidmet  seyn.

Die  Geschäftsvertheilung  unter  den  Direktoren  wird  von  dem
Verwaltungsrathe  festgesetzt.  Nach  dem  Ermessen  des  Verwaltungsrathes
  können  außerdem  auch  noch  auswärts,  an  Orten,  an  denen
das  Interesse  der  Bank  solches  besonders  wünschenswerth  erscheinen
läßt,  wohnende  Direktoren  ernannt  werden,  deren  Aufgabe  es  ist,
die  Angelegenheiten  der  Bank  zu  fördern,  und  welche,  wenn  sie  nicht
an  dem  regelmäßigen  Geschäftsbetriebe  Theil  nehmen,  keine  Besoldung
erhalten.

Die  Direktoren  haben  bei  ihren  Geschäften  die  Statuten,  das
Geschäfts-Reglement,  die  Büreau-Ordnung  und  die  Beschlüsse  des
Verwaltungsrathes  zu  befolgen  und  auszuführen.

K.  44.  Zu  Quittungen  über  Gelder,  Dokumente  und  Vermögensgegenstände
überhaupt  ist  die  unter  der  Firma  der  Bank  (F.  1)  zu  vollziehende
gemeinschaftliche  Unterschrift  eines  Direktors  und  des  Bank-Kassirers
erforderlich.

Alle  übrige,  die  Bank  verpflichtende  Erklärungen  sind  —  sie
mögen  nun  in  Urkunden=  oder  Korrespondenz-Form  vorkommen  —
namentlich  auch  die  Wechsel-Giri,  unter  der  Firma  der  Bank  von
zwei  Direktoren  oder  von  einem  Direktor  und  dem  Chef  der  Buchhalterei
  zu  unterschreiben.

Nur  die  nach  vorstehenden  Bestimmungen  vollzogenen  Unterschriften
  verpflichten  die  Bank.

Art.  11.
Der  §.  45  fällt  weg.
Art.  12.
An  die  Stelle  der  §.S.  47,  48,  49,  50  und  51  treten  folgende  Bestimmungen:

K.  47.  Ein  Zwanzigtheil  desjenigen  Betrages  des  reinen  Geschäftsgewinnes,
welcher  vier  Prozent  des  eingezahlten  Aktien=  Kapitals  übersteigt,
kann  den  Direktoren  als  Tantisme  von  dem  Verwaltungsrathe  bewilligt
  werden.  Die  Höhe  und  die  Vertheilung  dieser  Tantieème
        <pb n="110" />
        94

unter  die  Direktoren,  sowie  die  denselben  außerdem  zu  bewilligenden
festen  Besoldungen  oder  wechselnden  Gratifikationen  bestimmt  der  Verwaltungsrath
  und  schließt  darüber  mit  den  Direktoren  förmliche  Verträge
  ab.

g.  48.  Ein  Gleiches  gilt  von  den  Kautionen,  welche  die  Direktoren  zu  bestellen
  haben.  ·

8.49.DieEinleitung-undLeitungallerGefchäftederBank,soweitsie
nicht  zum  Geschäftsbereiche  des  Verwaltungsrathes  gehören  (F.  32),
wird  von  dem  ersten  Direktor  besorgt.  In  Krankheitsfällen  oder  bei
sonstiger  Behinderung  vertritt  ihn  der  nachfolgende  Direktor.

#.  50.  Die  Namen  der  Mitglieder  der  Direktion,  sowie  alle  in  derselben
eintretenden  Personal-Veränderungen  sind  vom  Verwaltungsrathe  öffentlich
  bekannt  zu  machen.

Diese  Bekanntmachungen  dienen  den  Mitgliedern  der  Direktion
als  Legitimation.

g.  51.  Keiner  der  besoldeten  Direktoren  darf  direkt  oder  indirekt  Geschäfte
für  eigene  Rechnung  bei  der  Bank  machen  und  Kredit  bei  derselben
erhalten.  Für  Beschlüsse,  Geschäfte  und  Handlungen,  welche  den
Statuten,  dem  Geschäfts-Reglement  oder  Beschlüssen  des  Verwaltungsrathes
  zuwiderlaufen,  sind  diejenigen  Mitglieder  der  Direktion,
welche  daran  Theil  genommen  haben,  der  Gesellschaft  persönlich  verantwortlich
  und  können  deshalb  vom  Verwaltungsrathe  in  Anspruch
genommen  werden.

Jeder  Direktor  ist  bei  dem  ihm  übertragenen  Geschäfte  auch  für
fahrlässige  Unterlassungen  verantwortlich.

Art.  13.
Der  erste  Satz  des  §.  53  wird  dahin  abgeändert:

Alljährlich  im  Monat  März  oder  April  wird  eine  ordentliche  General-Versammlung
  abgehalten.

Art.  13.
Der  §.  54  wird  dahin  abgeändert:

In  der  General-Versammlung  zu  erscheinen  und  an  den  Beschlüssen  derselben
  Theil  zu  nehmen,  sind  diejenigen  Aktionäre  berechtigt,  welche  am  Tage
der  General-Versammlung  und  während  der  Dauer  derselben  nicht  unter  zehen,
seit  mindestens  drei  Wochen  vor  diesem  Tage  ununterbrochen  auf  ihren  Namen
in  den  Büchern  der  Gesellschaft  eingetragene  Partial-Aktien  besitzen.
        <pb n="111" />
        10  bis
21  40
41  60
61  =  80
81  100
101  -150
151  -200
201  =  250
257.  300
301  350
355  -400
401  =  450
451  500
501  -550
551  600
601  =  650
651  -J00
701  750
751  800
801!  850
851  900
901!  950
951  =  1000
über  1000

r'i  #  #  r—“  #

Art.  15.
Der  zweite  Satz  im  §.  61  erhält  folgende  Aenderung:

1
1
*

20  solcher  Namen  ·  Partial-  Altien  geben  1  Stimme,

2  Stimmen,

95

Dieses  kann  jedoch  nur  in  dem  Falle  geschehen,  wenn  ein  motivirter  Antrag
  spätestens  vierzehen  Tage  vor  dem  Termine  einer  anstehenden  ordentlichen
oder  außerordentlichen  General-Versammlung  dem  Verwaltungsrathe  schriftlich
eingereicht  und  von  mindestens  fünf  Aktionären,  deren  jeder  wenigstens  zehen
auf  seinen  Namen  eingetragene  Partial-Aktien  besitzen  muß,  unterschrieben  ist.

Art.  16.
Im  §.  64  wird  der  erste  Satz  dahin  abgeändert:

Eine  nöthig  erscheinende  Auflösung  oder  Liquidation  der  Gesellschaft  kann
nur  in  einer  zu  diesem  Zwecke  besonders  anberaumten  General-Versammlung,
        <pb n="112" />
        96

zu  welcher  alle  Besitzer  von  Aktien  auf  den  Namen  —  auch  diejenigen,  welche
weniger  als  zehen  Partial-Aktien  besitzen  —  durch  öffentliche  Bekanntmachung
zu  berufen  sind  und  in  welcher  für  jede  darin  vertretene  Partial-Aktie  eine
Stimme  gegeben  wird,  beschlossen  werden.

Es  wird  dieses  unter  Beziehung  auf  die  Bekanntmachung  vom  26.  September
  1853  (Regierungs-Blatt  vom  Jahre  1853  S.  273)  mit  dem  Hinzufügen
  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  Artikel  10,  11  und  12  des
vorstehenden  Nachtrages  bis  weiter  nicht  in  Kraft  treten  und  der  Zeitpunkt,
mit  welchem  dieselben  Wirksamkeit  erlangen  sollen,  besonders  bekannt  gemacht
werden  wird.

Weimar  am  21.  Mai  1855.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.

II.  Die  Behandlung  und  Erledigung  der  von  Staatsangehörigen  des  Großherzogthumes
  angebrachten  Gesuche  um  Ertheilung  der  Erlaubniß  zur  Uebernahme
  und  Betreibung  von  Agenturen  für  auswärtige  Feuerversicherungs-Anstalten,
  welche  früher  von  dem  vormaligen  Großherzoglichen  Landschafts-Kollegium
  gehandhabt  wurde,  und  späterhin  nach  erfolgter  Aufhebung  dieser  Landesbehörde
  im  Jahre  1849  an  das  Finanz-Departement  des  Großherzoglichen
Staats-Ministeriums  übergegangen  ist,  soll  mit  höchster  Genehmigung  Er.
Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  auf  dem  Grunde  der  Bestimmung  im
K.  20  Ziffer  7  und  §F.  57  des  Gesetzes  vom  5.  März  1850,  die  Neugestaltung
  der  Staatsbehörden  betreffend,  als  Gegenstand  der  Gewerbe-Polizei  von
jetzt  an  der  Zuständigkeit  des  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums,  Departement
  des  Innern,  anheim  fallen.

Es  wird  daher  diese  Veränderung  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.
Weimar  am  18.  April  1855.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.  Departement  der  Finanzen.
von  Watzdorf.  G.  Thon.
        <pb n="113" />
        üegierungs  -  Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Weimar.  13.  Juni  1855.

 

Nummer  11.

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Es  ist  neuerdings  vorgekommen,  daß  Ziegeldachung  mit  Strohunterlage
  (sogenannte  Strohfiedern,  Puppen)  ohne  vorgängige  Einholung  der  hierzu
nach  dem  Gesetze  vom  6.  Januar  1854  erforderlichen  Erlaubniß  zur  Anwendung
gebracht  worden  ist.

Das  unterzeichnete  Staats-Ministerium  nimmt  im  Interesse  der  Betheiligten
  hiervon  Veranlassung,  an  die  Vorschriften  des  gedachten  Gesetzes,  nach  welchem
  die  Strohfiederdachung  nur  zulässig  ist,  wenn  zuvor  zu  deren  Anwendung
das  unterzeichnete  Staats-Ministerium  die  Ermächtigung  ertheilt  hat,  hierdurch
mit  dem  Bemerken  zu  erinnern,  daß  bei  Anwendung  von  Strohfiedern,  ohne
vorgängig  eingeholte  Erlaubniß  die  Niederlegung  der  ordnungswidrigen  Eindeckung
  unnachsichtlich  verfügt  werden  wird.

Weimar  am  11.  April  1855.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

von  Watzdorf.

II.  Jede  aus  einer  Staatskasse  zu  bezahlende  und  deshalb  vorher  zu
prüfende  und  festzustellende  Arzenei-Rechnung  hat  künftig  folgenden  Vorschriften
zu  entsprechen:

1)  sie  darf  in  einem  und  demselben  Ansatze  nicht  mehre  Arzeneien  zusammen
  fassen;
18
        <pb n="114" />
        98

2)  jede  angesetzte  Arzenei  muß  durch  ein  von  einer  zum  Verordnen  derselben
befugten  Medicinal-Person  mindestens  unterschriebenes  Recept  belegt  seyn.
Auch  sogenannte  Reiterationen  (Wiederholungen)  bedürfen  einer  bestimmten
schriftlichen  Beglaubigung  durch  die  sie  verordnenden  Medicinal-Personen;

3)  die  Tare  ist  auf  jedem  Recepte  detaillirt  und  in  der  Summe  anzugeben.

Arzenei-Rechnungen,  welche  gegen  diese  Vorschriften  verstoßen,  werden  auf
Kosten  ihrer  Aussteller  zur  Berichtigung  zurückgegeben  werden.

Den  Aerzten  und  Wundärzten  wird  es  hierdurch  zur  Pflicht  gemacht,  das
ihrerseits  Erforderliche  stets  bereitwillig  zu  beobachten,  damit  die  Apotheker  der
Vorschrift  unter  2  Genüge  leisten  können.

Weimar  am  12.  Mai  1855.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef.
J.  von  Helldorff.

III.  Durch  höchste  Entschließung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
  ist  die  Verwaltung  der  Forst-Inspektion  Neustadt  vom  1.  Juli  d.  J.  an
dem  Großherzoglichen  Forstmeister  von  Pöllnitz,  bis  auf  Weiteres  mit  dem
Sitze  in  Staitz,  übertragen  worden.

Weimar  am  14.  Mai  1855.  »

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

IV.  Nachdem  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  gnädigst  genehmigt
  haben,  daß  aus  Ort  und  Flur  Mönchpfiffel,  unter  Abtrennung  von  dem
Gemeindeverbande  mit  Allstedt,  nebst  dem  ganzen  sogenannten  Mönchenrieth,  ein
eigener,  für  sich  bestehender  Gemeindebezirk  gebildet  werde,  ist  die  Bildung  dieses
  Gemeindebezirkes,  auch  die  Bestellung  und  die  Verpflichtung  der  Gemeindebeamten,
  gehörig  erfolgt.

Vorstehendes  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  15.  Mai  1855.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef.
J.  von  Helldorff.
        <pb n="115" />
        99

V.  Zur  Vermeidung  von  Unvollständigkeiten  der  Kirchen=  und  Todten-Bücher,
  welche  dadurch  entstehen,  daß  von  dem  Ableben  solcher  Personen,  deren
Leichen  an  die  Universität  Jena  abzuliefern  sind,  oder  außerhalb  ihrer  Parochie
aufgehoben  und  beerdigt  werden,  den  betreffenden  Pfarrämtern  keine  Nachricht
zukommt,  wird  hierdurch  Folgendes  verordnet:

1)  ist  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  11.  Dezember  1850  die  Leiche  eines
Verstorbenen  an  die  Universität  Jena  abzuliefern,  so  haben  hinsichtlich
der  im  KF.  1  Ziffer  1  und  2  genannten  Personen  die  Gefängnißvorsteher,
  in  den  Fällen  unter  Ziffer  3  bis  6  aber  die  Gemeindevorstände
  dem  Pfarramte,  in  dessen  Bezirke  der  Tod  erfolgt  ist,  von  der
verfügten  Ablieferung  der  Leiche  an  die  Universität  Jena  Nachricht  zu  geben;
ebenso  haben  diejenigen  Behörden,  welchen  nach  der  Verordnung  vom
4.  Januar  1851  bei  Aufhebungen  und  plötzlichen  Todesfällen  die  Ertheilung
  des  Beerdigungsscheines  obliegt,  mithin  in  den  Fällen  unter
A  ll  der  Gemeindevorstand,  in  den  Fällen  unter  III  entweder  der
Amts-Physikus  (Ziffer  1)  oder  der  Staatsanwalt  bezüglich  in
dessen  Abwesenheit  der  die  Obduktion  leitende  richterliche  Beamte
(Ziffer  1  alin.  3  und  5)  dem  Geistlichen  desjenigen  Ortes,  wo  das  Ableben
  bezüglich  die  Aufhebung  Statt  gefunden  hat,  hiervon  zu  benachrichtigen;


derjenige  Geistliche,  welchem  nach  den  Vorschriften  unter  1  und  2  Anzeigen
  zugegangen  sind,  hat  von  dem  Inhalte  derselben  dem  Pfarramte,
in  dessen  Bezirke  der  Verstorbene  seinen  letzten  Wohnort  hatte,  alsbald
weitere  Mittheilung  zu  machen;

im  Uebrigen  bewendet  es  bei  den  in  der  Ministerial-Bekanntmachung
vom  5.  Juli  1851  enthaltenen  Vorschriften  über  das  Verfahren  bei  der
Aufhebung  unbekannter  oder  fremder  Personen.

Weimar  am  19.  Mai  1855.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.  Departement  der  Justiz  und  des  Cultus.
von  Watzdorf.  von  Wintzingerode.

1

3

4

VI.  Nach  Vorschrift  des  Artikel  145  der  revidirten  Gemeindeordnung
vom  18.  Januar  1854  soll  die  zum  Zwecke  der  nach  dem  Fuße  der  Staats-
        <pb n="116" />
        100

Einkommensteuer  zu  bewirkenden  Ausschreibung  von  Gemeindeanlagen  erforderliche
Abschätzung  des  Grundeinkommens  von  solchen  Grundstücken,  welche  als  Zubehörungen
  zu  einem  gebundenen  Gute  in  dem  das  Hauptgut  enthaltenden
Kataster  eines  anderen  Ortes  mit  eingezeichnet  sind,  nach  den  Grundsätzen  erfolgen,
  welche  für  walzende  Grundstücke  derselben  Flur  gelten.

Unter  Hinweis  darauf  erhalten  sämmtliche  Großherzogliche  Rechnungsämter
und  Steuer-Lokal-Kommissionen  hierdurch  die  Anweisung,  auf  jedesmaligen  Antrag
  der  betheiligten  Gemeindevorstände  die  Einschätzung  derartiger  Grundstücke
zu  dem  oben  angegebenen  Zwecke  von  den  betreffenden  Orts-Steuervertheilern
ungesäumt  vornehmen  zu  lassen,  bezüglich  der  Publikation  der  Ergebnisse  aber,
sowie  rücksichtlich  der  Reklamationen,  welche  gegen  die  Einschätzungen  etwa  erhoben
  werden,  den  Bestimmungen  im  Schlußsatze  des  Artikel  145  gemäß  zu
verfahren.

Weimar  am  21.  Mai  1855.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

Bekanntmachung.

Unter  Bezugnahme  auf  §.  21  des,  von  dem  Großherzoglichen  Staats-Ministerium
  zu  Weimar  unter  dem  14.  April  d.  J.  publicirten  allgemeinen
Regulatives  über  die  Behandlung  des  Güter=  und  Effekten-Transportes  auf  den
Eisenbahnen  in  Bezug  auf  das  Zollwesen  bringe  ich  hierdurch  zur  öffentlichen
Kenntniß,  daß  zur  Wiederanlegung  des  Verschlusses  bei  eingetretener  Verletzung
desselben  an  den,  mit  der  Thüringischen  Eisenbahn  transportirten  zollpflichtigen
Waaren,  bezüglich  den  dazu  benutzten  Wagen,  für  die  gedachte  Eisenbahn  von
Halle  bis  Gerstungen  die  Königlich  Preußischen  Haupt-Steuerämter  und  Steuerämter
  zu  Halle,  Merseburg,  Weißenfels,  Naumburg  und  Erfurt,  die  Großherzoglich
  Sächsische  Steuer-Receptur  zu  Apolda  und  die  Großherzoglich  Sächsischen
Steuerämter  zu  Weimar  und  Eisenach  und  das  Herzoglich  Sächsische  Haupt-Steueramt
  zu  Gotha  befugt  sind.

Erfurt  am  4.  Juni  1855.

Der  General-Inspektor  des  Thüringischen
Zoll=  und  Handels-Vereines.
Wendt.
        <pb n="117" />
        Uegierungs-  Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  15.  Weimar.  24.  Juni  1855.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefursteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

 

Bei  der  heutigen  Wiederkehr  Unseres  Geburtsfestes  haben  Wir  Uns  be—
wogen  gefunden,  eine  Begnadigung  ungehorsamer  Militär-Pflichtiger  in  nachstehender
  Weise  eintreten  zu  lassen.

1)  Die  vom  1.  Januar  1809  bis  zum  31.  Dezember  1821  geborenen
Dienstpflichtigen,  welche  bisher  ungehorsam  ausgeblieben  sind,  wollen  Wir  mit
der  gesetzlichen  Ungehorsamsstrafe  verschonen  lassen;  es  sollen  ihnen  daher  Freischeine
  ausgefertiget  werden.

2)  Die  vom  1.  Januar  1822  bis  zum  letzten  Dezember  1828  geborenen
  Dienstpflichtigen,  welche  bisher  ungehorsam  ausgeblieben  sind,  sollen  mit
der  im  §F.  6  des  Nachtrages  zu  dem  Regulative  vom  24.  Juni  1823  über  die
Verbindlichkeit  zum  Kriegsdienste  vom  8.  September  1848  vorgeschriebenen
Strafe  der  doppelten  Dienstzeit  in  der  ersten  Aufstellung  Unseres  Militärs  verschont
  bleiben,  wenn  sie  sich  binnen  Jahresfrist  von  heute  an  zur  Antretung

19
        <pb n="118" />
        102

ihres  Militär--Dienstes  noch  freiwillig  stellen  und  ihre  Dienstzeit  treu  aushalten
werden.

3)  Von  den  am  1.  Januar  1829  bis  zum  letzten  Dezember  1834  geborenen
  Ungehorsamen  soll  einem  jeden,  welcher  sich  bis  zu  Ende  des  Jahres
1856  zum  Militär-Dienste  noch  freiwillig  stellt,  die  gesetzliche  Ungehorsamsstrafe
  erlassen  werden,  sofern  solcher  während  des  zu  leistenden  vierjährigen
Dienstes  im  Aktiv-Bestande  und  der  zweijährigen  Dienstleistung  in  der  Reserve
sich  die  Zufriedenheit  seiner  Vorgesetzten  erworben  und  hierdurch  die  Verwendung
  des  Militär-Kommando's  für  seine  Verabschiedung  erlangen  wird.

4)  Ungehorsame  Dienstpflichtige  der  unter  Nr.  2  und  3  gedachten  Altersklassen,
  welche  sich  innerhalb  der  dort  bestimmten  Fristen  noch  freiwillig
zum  Militär-Dienste  stellen,  bei  der  hierauf  stattfindenden  Musterung  aber
als  untauglich  befunden  werden,  sollen  mit  der  gesetzlich  geordneten  Geldstrafe
verschont  bleiben.

Uebrigens  wollen  Wir  auch  den  jetzt  bereits  eingestellten  Ungehorsamen,
welchen  weder  Desertion  noch  ein  anderes  Vergehen  zur  Last  fällt,  geeignete
Berücksichtigung  im  Sinne  der  obigen  Bestimmungen  ebenfalls  zu  Theil  werden
lassen  und  behalten  Uns  auf  diesfallsige  Vorlagen  Unseres  Militär-Kommando's
  die  weitere  Entschließung  hierüber  vor.

Urkundlich  haben  Wir  gegenwärtigen  Gnadenbrief  höchsteigenhändig  vollzogen
  und  mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  24.  Juni  1855.

Carl  Alexander.

von  Watzdorf.  G.  Thon,  von  Wirntzingerode.

 

Begnabigungsurkunde.
        <pb n="119" />
        103

Ministerial-Bekannutmachung.

Indem  die  Entschließung  gefaßt  worden,  eine  Bezirks-Katasterführung
  für  den  Amtsbezirk  Eisenach  und  zwar  vorerst  für  die  Amtsortschaften,
  wo  neue  Kataster  eingeführt  sind,  einzurichten,  so  wird  andurch  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht,  daß  die  Kataster-Führung  von  nachbenannten  Ortaften:


schaf  Berka  v./H.,  Berteroda,  Bolleroda,  Eckardtshausen,  Eichrodt  mit  Wutha
und  Rehhof,  Etterwinden  (vorerst  nur  die  Rodländer),  Epichnellen,

Farnroda,  Hörschel,  Hötzelsroda,  Heiligenstein  mit  Weißenborn,  Marksuhl,

  Melborn,  Moßbach,  Neuenhof,  Ruhla,  Seebach,  Stedtfeld,  Stockhausen,

  Stregda  mit  Frohnishof,  Unkeroda  mit  Wolfsburg,  Wenigenlupnitz
  mit  der  Wüstung  Gospenroda  und  Gemengtenfeld,
vom  1.  Juli  d.  J.  an  dem  Erpedienten  bei  der  Großherzoglichen  Steuer-Revision
  zu  Eisenach,  Johann  Gottlieb  Müller,  übertragen  worden  ist.

Weimar  am  8.  Juni  1855.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

Bekanntmachung.

Hinsichtlich  der  Nachsendung  von  Brief=  und  Fahrpost-Sendungen,
deren  Adressaten  von  dem  Adreß-Orte  abgereist  sind,  kommen  mit  höchster  Genehmigung
  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  vom  1.  Juli  d.  J.  an
folgende  Bestimmungen  in  Anwendung:

1)  Die  Postanstalt  hat  nur  die  Verpflichtung,  die  ihr  zur  Beförderung
übergebenen  Sendungen  bis  zu  dem  Orte  zu  befördern,  welcher  von  dem  Absender
  auf  der  Adresse  angegeben,  oder  von  dem  Adressaten  bei  ausdrücklicher
Bestellung  der  Nachsendung  bezeichnet  worden  ist;

2)  hieraus  ergiebt  sich,  daß  die  Postverwaltung  zu  einer  Nachsendung  nur
dann  verpflichtet  ist,  wenn  entweder

a)  der  Absender  dieselbe  auf  der  Adresse  ausdrücklich  verlangt  oder

b)  der  Adressat  dieselbe  bei  der  Poststelle  des  ursprünglichen  Bestimmungsortes

  schriftlich  bestellt  hat.

3)  Gine  schriftliche  Erklärung,  in  welcher  Jemand  die  Nachsendung  der
an  ihn  ankommenden  Postsendungen  verlangt,  hat  nur  auf  die  Dauer  von
        <pb n="120" />
        104

drei  Monaten,  vom  Tage  der  Ausstellung  derselben  an  gerechnet,  Gültigkeit,
wenn  nicht  in  derselben  ein  längerer  oder  kürzerer  Termin  ausdrücklich  bestimmt
worden  ist.

4)  Hinsichtlich  der  Berechnung  des  Portos  gilt  der  Grundsatz,  daß  eine
Sendung,  welche  dem  Adressaten  achgeschict  wird,  so  zu  behandeln  und  zu
taxiren  ist,  als  wäre  sie  an  dem  Orte,  von  wo  die  Nachsendung  erfolgt,  nach
dem  neuen  Bestimmungsorte  aufgegeben  worden.

Es  wird  jedoch,  wenn  die  Nachsendung  vom  ersten  Bestimmungsorte
wieder  unmittelbar  nach  dem  Aufgabeorte  erfolgt,  bei  Briefpost-Sendungen
für  die  Räcksendung  kein  Porto  angerechnet.  Nachzusendende  rekommandirte
Briefpost-Sendungen  werden  auch  bei  der  Nachsendung  als  rekommandirt  behandelt;
  eine  nochmalige  Erhebung  der  Rekommandations-Gebühr  findet  dabei
nicht  Statt.

Bei  Kreuzbandsendungen  und  Briefen  mit  Waaren-Proben  wird  die  für
beide  Arten  von  Sendungen  festgesetzte  moderirte  Taxe  auch  für  die  Nachsendung
  in  dem  Falle  angewendet,  wenn  bei  der  Aufgabe  die  zur  Anwendung
desselben  vorgeschriebenen  Bedingungen  erfüllt  gewesen  und  die  Sendungen  daher
  schon  vom  Aufgabe=  bis  zum  ersten  Bestimmungs-Orte  mit  derselben  taxirt
worden  sind.

5)  Aus  den  vorstehenden  Bestimmungen  folgt  die  Verpflichtung  des  Absenders
  oder  des  Adressaten  zur  Porto-Zahlung,  wenn  die  Sendung  nicht  bestellt
  werden  kann.

Der  Aufgeber  haftet  für  das  Porto,  welches  durch  Beförderung  bis  zu
dem  von  ihm  bezeichneten  Bestimmungsorte  entstanden  ist  und  bei  Fahrpost-Sendungen
  auch  für  das  Retour-Porto  von  da  zurück  nach  dem  Aufgabeorte.

Für  dasjenige  Porto  und  bezüglich  Retour-Porto,  welches  durch  eine  vom
Adressaten  verlangte  Nachsendung  entstanden  ist,  hat  dieser  einzustehen.

6)  Die  Postanstalt  ist  nicht  verpflichtet,  Fahrpost-Stücke  dann  nachzusenden,
  wenn  das  dafür  bereits  erwachsene  und  durch  die  Nachsendung  entstehende
Porto  und  Retour-Porto  den  deklarirten  oder  gesetzlich  normirten  Werth  des
Stücks  übersteigt,  es  sey  denn,  daß  der  Adressat  oder  Absender  dafür  Sicherstellung
  geleistet  habe.

Weimar  am  11.  Juni  1855.
Großherzoglich  Sachüce  Ober-Postinspektion.
Helbig.
        <pb n="121" />
        Regierungs-Blatt
Großherzogihum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

Nummer  16.  Weimar.  28.  Juni  1855.

Ministerial-Bekanutmachungen.

I.  Um  dem  mehrfach  hervorgetretenen  Bedürfnisse  abzuhelfen,  hat  das
unterzeichnete  Staats-Ministerium,  nach  eingeholter  Genehmigung  Sr.  Königlichen
  Hoheit,  des  Großherzogs,  die  nachstehenden  Vorschriften  als  Nachträge
zu  der  Verordnung  über  das  Aichungsverfahren  vom  7.  Oktober  1853  zu  ertheilen
  beschlossen:

Nachtrag
zum  §.  5  der  Instruktion  für  den  Ober-Aichmeister.
1)  Der  Wirkungskreis  des  Ober-Aichmeisters  umfaßt  weiter:
e.  das  Aichen  von  kleineren  und  größeren  Decimal-Gewichten,  wie
dergleichen  namentlich  bei  den  Brückenwaagen  gebraucht  werden;
f.  das  Aichen  von  Apotheker-Gewichten  überhaupt.
In  Bezug  auf  die  unter  e  und  "  genannten  Gewichte  ist  die  Aichungsbefuguiß
der  Aichämter  auch  dann  ausgeschlossen,  wenn  die  Gewichte  nicht  als  Normal-Gewichte,
  sondern  im  gemeinen  Verkehre  gebraucht  werden  sollen.

2)  Die  Justirung  dieser  Gewichte  hat  jedenfalls  mit  der  bei  Normal-=Gewichten
  geforderten  Genauigkeit  zu  geschehen;  es  kann  jedoch  die  Nachprüfung
  der  Apotheker-Gewichte,  wegen  des  großen  damit  verbundenen  Zeitaufwandes,
  nur  auf  behördliche  Anordnung  oder  in  einzelnen  zweifelhaften  Fällen  von
dem  Ober-Aichamte  vollzogen  werden.

20
        <pb n="122" />
        106

3)  Bei  den  Decimal-Gewichten  werden  die  Aichgebühren  ganz  nach  dem
Tarife  &amp;amp;  der  Verordnung  vom  7.  Oktober  1853  berechnet,  jedoch  unter  Zurückführung
  dieser  Gewichte  auf  das  dem  Tarife  zu  Grunde  liegende  gewöhnliche
Handelspfund.  Bei  den  Apotheker-Gewichten  ist  entsprechend  dem  Satz  l  Ab
des  gedachten  Tarifs,  für  jedes  Stück  ohne  Unterschied  1½  Silbergroschen  zu
entrichten.  Erfolgt  eine  Nachprüfung  lediglich  auf  Antrag  des  betheiligten
Apothekers,  so  kann  das  Doppelte  der  vorstehend  bestimmten  Aichgebühr  beansprucht
  werden.

1

Nachtrag
zur  Instruktion  für  die  Aichämter.
#.  1
6.  Aichungsverfahren  bei  Fässern.

Bei  der  Aichung  von  Fässern  für  Bier,  Wein,  Spiritus,  Essig  und
andere  Flüssigkeiten  sind  nachstehende  Vorschriften  zu  befolgen:

1)  Der  Aichmeister  muß  im  Besitze  zweier  Normal-Gemäße  seyn,  von
welchen  das  größere  5  Schenkmaaß  und  das  kleinere  ein  Nösel  oder  ½  Schenkmaaß
  faßt.  Diese  sind  aus  dem  stärksten  Weißblech  anzufertigen  und  oben  mit
einem  abgedrehten  messingenen  Rande  zu  versehen.  Zu  jedem  derselben  gehört
ein  passendes  Stück  Spiegelglas,  wie  im  K.  14  der  Instruktion  für  die  Aichämter
  angegeben.  Außerdem  muß  der  Aichmeister  einen  hinreichend  großen
Trichter  von  starkem  Weißblech  besitzen,  dessen  konischer  Hals  eine  nach  innen
getriebene  Rinne  hat,  durch  welche  bei  dem  Füllen  des  Fasses  die  Luft  bequem
entweichen  kann.

2)  Alle  zur  Aichung  übergebenen  Fässer  müssen  rücksichtlich  der  Haltbarkeit
untadelhaft  und  im  Innern  frei  von  allen  fremdartigen  Stoffen  seyn.  Fässer,
die  diesen  Anforderungen  nicht  entsprechen,  ist  der  Aichmeister  verpflichtet  zurück
zu  weisen.

3)  Die  Prüfung  der  Fässer  geschieht  durch  Ausmessen  mit  gewöhnlichem
Fluß-,  Teich=  oder  Brunnen-Wasser,  nach  den  in  1  angegebenen  Normal-Gemäßen.


4)  Das  zu  prüfende  Faß  wird  zuerst  mit  Wasser  gefüllt  und  verbleibt
in  diesem  Zustande  wenigstens  zwei  volle  Stunden.  Darauf  wird  dasselbe
wieder  leer  gemacht  und  mit  dem  Spundloche  nach  unten  eine  halbe  Stunde
lang  dergestalt  hohl  gelegt,  daß  alles  Wasser  rein  auslaufen  kann.
        <pb n="123" />
        107

5)  Nunmehr  wird  das  Faß  auf  einer  geeigneten  Unterlage  so  gerichtet,
daß  das  Spundloch  die  höchste  Stelle  desselben  einnimmt.  Sodann  wird  das
größere  Normal=  Gemäß  wiederholt  gefüllt,  mit  dem  Glasdeckel  verschlossen  und
durch  den  Trichter  in  das  Faß  ausgeleert.  Da  dieses  Normal-Gemäß  in

1¼  Eimierr  4  mal

15  6  88

/1  *  ·  o  I  o  16  *
u.  s.  w.

enthalten  seyn  soll,  so  wird  man  für  den  Fall,  daß  das  zu  prüfende  Faß  zu
klein  wäre,  jedesmal  bei  der  letzten  Ausleerung  des  Normal-Gemäßes  ein
mögliches  Ueberlaufen  des  Fasses  zu  verhüten  haben.  Um  das  Zuwenig  oder
Zuviel  des  Faßinhaltes  zu  ermitteln,  dient  aber  das  kleinere  Normal=  Gemäß
(⅞  Maaß),  wovon  sich  die  Hälfte  (4  Maaß)  ohne  merklichen  Fehler  an  einer
inwendig  angebrachten  Abtheilung  erkennen  läßt.

6)  Da  die  Fässer  durch  längeres  Liegen  zusammentrocknen  und  deßhalb
meistentheils  mit  einigem  Uebermaaß  gearbeitet  werden,  welches  bei  den  Bierfässern,
  des  Auspichens  wegen,  mehr  beträgt  als  bei  den  übrigen,  und  da
überhaupt  Fässer  von  vorgeschriebenem  Inhalt  nicht  mit  der  größten  Genauigkeit
  hergestellt  werden  können:  so  sollen  im  Allgemeinen  solche  Differenzen  unberücksichtigt
  bleiben,  die  als  ein  Zuviel  oder  Zuwenig

bei  1/1  Eimer  nicht  übersteigen  ½  Maaß
OJ  -  -  -  3/1

½

1  -  -  2  1
2  "  n
3  v2

und  so  fort  für  jeden  folgenden  Eimer  um  1  Maaß  mehr.

7)  Hat  sich  das  geprüfte  Faß  innerhalb  der  in  6  angegebenen  Grenzen
der  Genauigkeit  gehalten,  so  wird  dasselbe  auswendig  auf  dem  Boden  mit  dem
Brennstempel  gezeichnet.  Zugleich  wird  auf  beiden  Seiten  des  Stempels  die
laufende  Jahrzahl  deutlich  eingebrannt,  nach  dem  Schema

18  ()  55.
8)  Unrichtig  befundene  Fässer  werden  dem  Eigenthümer  ungestempelt  wieder

  zurückgegeben,  gegen  Entrichtung  der  im  Tarife  angesetzten  Gebühr  für  die
bloße  Prüfung.
        <pb n="124" />
        108
Tarif—

für  die  Aichmeister  bei  Aichung  von  Fässern.
Fuͤr  Pruͤfung  und  Stempelung  eines  Fasses  find  nachstehende  Gebühren
zu  entrichten:

für  ½8  Emiier  5  Sr.
%  10
2  12  15
:  2=  .  20  4

:  3  =  25  =
und  nach  dieser  Progression  weiter  für  jeden  folgenden  Eimer  5  Sgr.  mehr.
Kann  keine  Stempelung  erfolgen,  so  wird  für  die  bloße  Prüfung  eines
Fasses  überall  der  fünfte  Theil  der  ebigen  Ansab-  weniger  entrichtet,  also  fuͤr
8  Eimen  .  4  Sgr.  für
½  -  o  o  8  *-  u.  s.  w.

Indem  diese  Vorschriften  zur  Nachachtung  hiermit  bekannt  gemacht  werden,
  wird  zugleich  bemerkt,  daß,  wenn  in  einzelnen  Fällen  die  Justirung  und
Stempelung  von  Brückenwaagen  oder  Apotheker-Waagen  für  nothwendig  erachtet
  werden  sollte,  hierüber  für  jeden  einzelnen  Fall  sowohl  rücksichtlich  des
Verfahrens  bei  dem  Ober-Aichamte  als  rücksichtlich  der  zu  berechnenden  Gebühren
  besondere  Verfügung  nach  Maßgabe  der  Umstände  erfolgen  soll.

Weimar  am  26.  Mai  1855.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.

II.  Zur  Beseitigung  vorgekommener  Unstatten  werden  die  Gemeindevorstände
  im  Großherzogthume  hierdurch  angewiesen,  fremden  herumreisenden  Zahnärzten
  die  Erlaubniß  zur  Ausübung  ihrer  Kunst  nicht  eher  zu  gestatten,  als
bis  sle  sich  durch  Vorzeigung  einer  von  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
ausgefertigten  diesfallsigen  Urkunde  hierzu  gehörig  legitimirt  haben.

Weimar  am  14.  Juni  1855.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.
        <pb n="125" />
        üegierungs-  Blatt
Großberjogehum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  17.  Weimar.  4.  Juli  1853

Wir  Carl  Alexander,
von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

 

 

verordnen  auf  dem  Grunde  der  von  den  Regierungen  der  zum  deutschen  Zollvereine
  gehörenden  Staaten  am  4.  April  1853  abgeschlossenen  Uebereinkunft
wegen  Besteuerung  des  Rübenzuckers  mit  im  Voraus  ertheilter  Zustimmung  des
getreuen  Landtages,  wie  folgt:

§.  1.

Während  des  zweijährigen  Zeitraumes  vom  l.  September  dieses  Jahres
bis  Ende  August  1857  wird  die  Steuer  vom  inländischen  Rübenzucker  wie
zeither  mit  sechs  Silbergroschen  vom  Zollzentner  der  zur  Zuckerbereitung  bestimmten
  rohen  Rüben  erhoben.

§#.  2.

Während  des  in  dem  F.  I  bezeichneten  Zeitraumes  ist  an  Eingangszoll
von  ausländischem  Zucker  und  Syrup  ebenfalls,  wie  zeither,  zu  erheben  und
zwar  von:

21
        <pb n="126" />
        110

 

Nach  dem  .  .  .
JIPMFIZ  UTZZIZI  Fuͤr  Tara  wird  verguͤtet  vom

Juße.  den=  Faße.  Zentner  Beutto-Gewicht.
—-  Vfund.

 

1)  Zucker:
a)  Band=  und  Hut-Kandis-,  Bruchoder
  Lumpen=  und  weißer  gestoßener
  Zucker  vom  Zentter  10173

b)  Rohzucker  und  Farin  (Zuckermehl)
vom  Zentrerer  81  —  14  —
c)  Rohzucker  für  inländische  Siedereien
zum  Raffiniren  unter  den  besonders
vorzuschreibenden  Bedingungen  und
Kontrolen  vom  Zentter  5—45

11  in  Fässern  mit  Dauben  von  Gichenund
  anderem  barten  Holze.

10  in  anderen  Fässern.

13  in  Kisten.

7  in  Körben.

13  in  Fässern  mit  Dauben  von  Eichenund
  anderem  harten  Holze.
(0.  in  anderen  Fässern.
in  Kisten  von  8  Zentnern  und
5  e  kilf  r**
13  in  Kislen  unter  8  Zeninern.
10  in  außerenropäischen  Rehtgellechten
Kanassers,  Kranjan
7  in  anderen  Körben.
6  in  Ballen.

2)  Syrup:

a)  gewöhnlicher,  d.  h.  solcher,  welcher
nach  dem  Ergebnisse  der  von  der
Steuerbehörde  darüber  anzuordnenden
  Ermittelungen  krystallisirbaren
Jucker  gar  nicht  oder  nur  in  geringer
  Menge  enthält,  vom  Zentner,—3  30

b)  wenn  derselbe  unter  die  vorstehend
lit.  a  bemerkte  Bestimmung  nicht
fällt,  vom  Zentter  4  —  7  —
Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  Unser

Großherzogliches  Staatsinsiegel  demselben  beidrucken  lassen.
So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  2.  Juni  1855.

(□—  Carl  Alexander.

von  Watzdorf.  G.  Thon.  von  Wintzingerode.

Ges
den  Steuersatz  vom  sucbndiichn  Rübenzucker
und  die  Eingangszölle  vom  ausländischen  Zucker
und  Syrup  für  den  Zeitraum  vom  1.  September
  1855  bis  Ende  August  1857  betreffend.

I1  in  Fässern.
        <pb n="127" />
        Uegierungs-  Blatt
Großherzogihum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  18.  Weiwar.  7.  Juli  1855.

 

Bekanutmachung.

Mit  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  19.  März  1855  (Regierungs-Blatt
  Nr.  7),  den  allgemeinen  Tarif  zur  Erhebung  der  Land-Bestellgebühren
  im  Großherzogthume  betreffend,  werden  die  Poststellen,  bei  welchen
gegenwärtig  eine  regelmäßige  Bestellung  der  Landbriefe  Statt  findet  und  die
Landorte,  auf  welche  diese  Landbestellung  bei  jeder  einzelnen  Poststelle  sich
erstreckt,  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht:

1.  Poststellen.  II.  Landorte.
Apolda.  Niederrosla,  Oberrosla,  Herressen,  Sulzbach,  Oberndorf,

  Großromstedt,  Kleinromstedt,  Hermstedt,  Schöten,
  Stobra,  Wersdorf,  Pfiffelbach,  Zottelstedt,
Mattstedt,  Neuwerk,  Ködderitzsch,  Neustedt,  Reisdorf,
  Rannstedt,  Utenbach,  Kösnitz,  Wormstedt,
Pfuhlsborn,  Niedertrebra,  Eberstedt,  Obertrebra,
Flurstedt,  Wickerstedt,  Nauendorf,  Heusdorf.
Buttelstedt.  Großbrembach,  Kleinbrembach,  Haindorf,  Krautheim,
Daasdorf  bei  Buttelstedt,  Leutenthal,  Sachsenhausen,
Rohrbach,  Nermsdorf.

Buttlar.  Grasgrübe  (Hessisch),  Mansbach  (Hessisch),  Schwarzengrund
  (Hessisch),  Soisdorf  (Hessisch),  Wenigentaft,
  Bermbach,  Borsch,  Grüsselbach  (Hessisch),  Oberbreitzbach
  (Hessisch),  Glaam  (Hessisch),  Soisbinden
Gessisch).

 

22
        <pb n="128" />
        112

I.  Poststellen.
Derwbach.

Eisenach.

Geisa.

Großneuhausen.
Jena.

II.  Landorte.

Urnshausen,  Wiesenthal,  Mebritz,  Lindenau,  Glattbach,
  Neidhartshausen,  Empfertshausen,  Andenhausen,
  Zella,  Brunnhardshausen,  Föhkritz,  Lenders,
Oberalba,  Unteralba.

Stedtfeld,  Ramsborn,  Madelungen,  Krauthausen,
Deubachshof,  Lengröden,  Spichra,  Pferdsdorf,
Hörschel,  Neuenbof,  Wartha,  Göhringen,  Lauchröden,
  Unterellen,  Oberellen  (Meiningisch),  Rangenhof,
  Clausberg  (Meiningisch),  Stregda,  Landstreit,
  Neukirchen  (Gothaisch),  Berteroda,  Bischofsroda,
  Berka  v./Hainich,  Hötzelsroda,  Bolleroda,
Beuernfeld,  Großlupnitz,  Wenigenlupnitz,  Melborn,
Stockhausen,  Trenkelhof,  Fischbach,  Eichrodt,  Wutha,
Rehhof,  Schönau  (Gothaisch),  Deubach  (Gothaisch),
Seebach,  Hucheroda,  Farnroda,  Kittelsthal,  Moßbach,
  Wilhelmsthal,  Etterwinden,  Eckardtshausen,
Wolfsburg,  Unkeroda,  Enpichnellen.

Wiesenfeld,  Geismar,  Spahl,  Reinhards,  Ketten,

Walkes,  Apfelbach,  Motzlar,  Schleid,  Kranlucken,

#  Zitters,  Gerstengrund,  Otzbach,  Bremen.

Kleinneuhausen,  Vogelsberg,  Sprötau,  Orlishausen.

Altengönna,  Ammerbach,  Bucha,  Burgau,  Camsdorf,

 

Closewitz,  Coppanz,  Cospeda,  Großschwabhausen,
Isserstedt,  Jenaprießnitz,  Kleinkröbitz,  Kleinschwabhausen,
  Kunitz,  Lasan,  Lehesten,  Leutra,  Löbstedt,
Lützeroda,  Maua,  Münchenroda,  Neusdorf,  Nerkewitz,
  Oßmaritz,  Rödigen,  Rothenstein,  Schorba,
Vollradisroda,  Wenigenjena,  Winzerla,  Wagau,
Ziegenhain,  Zwätzen,  Göschwitz,  Kötschau,  Lobeda,
Neuengönna,  Pösen,  Porstendorf,  Remderoda,
Rutha,  Wöllnitz,  Lichtenhain  (Meiningisch),  Vierzehnheiligen
  (Meining.),  Drakendorf  (Altenburgisch),
Beutuitz,  Dornburg,  Dorndorf,  Hainichen,  Hirschroda,
  Naschhausen,  Golmsdorf,  Stendnitz,  Stiebritz,
Zimmern.
        <pb n="129" />
        I.  Poststellen.

Ilmenan.

Kranichfeld.

Lengsfeld.
Münchenbernsdorf.

Olbersleben.
Ostheim.

Remda.

Ruhla.
Tiefenort.

Trivtis.

 

113

II.  Landorte.
Grenzhammer,  Langewiesen  (Schwarzburgisch),  Manebach
  (Coburg-Gothaisch),  Stützerbach,  Kammerberg.

Hohenfelden,  Hornmühle,  Klettbach,  Nauendorf,

Meckfeld,  Riechheim  (Meining.),  Gügleben  (Meining.),
Elleben  (Schwarzburgisch),  Osthausen  (Meiningisch),
Achelstädt  (Meiningisch),  Barchfeld  (Meiningisch),
Dienstedt,  Kaffenburg  (Meiningisch),  Mohrenthal,
Rittersdorf,  Treppendorf  (Meiningisch),  Stedten
(Weimarisch  und  Meiningisch),  Stedtener-Mühle
(Meiningisch).

Gehaus,  Weilar.

Lindenkreuz,  Rothenbach,  Tautendorf  (Altenburgisch),
Hellborn  (Altenburgisch),  Schwarzbach,  Neuensorge,
Lederhose,  Birkhausen,  Großebersdorf,  Hohenreuth,
Kleinbocka,  Großbocka,  Hundhaupten,  Markersdorf,
Schöna  (Reußisch),  Kleinbernsdorf.

Guthmannshausen,  Ellersleben.

Nordheim  (Bayerisch),  Sundheim,  Urspringen,  Stetten,
Melpers.

Heilsberg,  Kirchremda,  Tännich,  Breitenheerda,  Oesteroda
  (Schwarzburgisch),  Altremda,  Sundremda,
CEschdorf  (Schwarzburgisch).

Weissenborn,  Thal  (Coburg-Gothaisch).

Unterrohn,  Weißendiez,  Hetzeberg,  Ettenhausen,  Dönges,
  Josthof,  Frauensee,  Schergeshof,  Kieselbach,
Springerhof,  Kambach  (Hof),  Dorndorf,  Merkers,
Hämbach,  Kaiseroda.

Oberpöllnitz,  Schönborn,  Döblitz,  Haßla,  Miesitz,
Lemnitz,  Leubsdorf,  Tömmelsdorf,  Gütterlitz,  Braunsdorf,
  Uhlersdorf,  Wetzdorf,  Niederpöllnitz,  Porstendorf,
  Mittelpöllnitz,  Geroda,  Birkhausen,  Wittchenstein,
  Schwarzbach,  Renthendorf,  Ottmannsdorf,
Zwackau,  Burkersdorf,  Copitzsch,  Traun,  Wüstenwetzdorf.
        <pb n="130" />
        114

I.  Poststellen.
Vacha.

Vieselbach.

Weimar.

 

II.  Landorte.

Völkershausen,  Martinroda,  Willmanns,  Mariengart,
Wölferbütt,  Luttershof,  Busengraben,  Sünna,  Rodenberg,
  Deicheroda,  Hüttenroda,  Mühlwärts,
Pferdsdorf,  Unterbreitzbach,  Philippsthal  mit  Thalhausen
  (Kurhessisch),  Oberzella,  Unterzella,  Heiligenroda,
  Schwenge.

Bachstedt,  Dielsdorf,  Eckstedt,  Markvippach,  Ollendorf,
  Thalborn,  Vippachedelhausen,  Großmölsen,
Großrudestedt,  Kleinrudestedt,  Saline  Louisenhall,
Schloßvippach,  Schwansee,  Stotternheim,  Udestedt,
Wallichen,  Alperstedt,  Haßleben,  Kleinmölsen,  Mittelhausen,
  Nöda,  Riethnordhausen,  Schwerborn,
Töttleben,  Atzmannsdorf,  Bechstedtstraß,  Hochstedt,
Hopfgarten,  Isseroda,  Kerspleben,  Linderbach,
Mönchenholzhausen,  Obernissa,  Ottstedt  am  Berge,
Sohnstedt,  Utzberg,  Zimmern  infru.

Oberweimar,  Ehringsdorf,  Belvedere,  Taubach,  Mellingen,
  Magdala,  Lehnstedt,  Hammerstedt,  Frankendorf,
  Kapellendorf,  Rödigsdorf,  Schwabsdorf,
Wiegendorf,  Umpferstedt,  Süßenborn,  Vollersroda,
Buchfart,  Possendorf,  Legefeld,  Gelmeroda,  Schoppendorf,
  Troistedt,  Obergrunstedt,  Niedergrunstedt,
Nohra,  Ulla,  Tröbsdorf,  Daasdorf  am  Berge,  Gaberndorf,
  Neuwallendorf,  Ottstedt  bei  Magdala,
Cöttendorf,  Oettern,  Lützendorf,  Ettersburg,  Hottelstedt,
  Ballstedt,  Neumark,  Berlstedt,  Ottmanns-=hausen,
  Stedten,  Ramsla,  Schwerstedt,  Heichelheim,
  Kleinobringen,  Tiefurt,  Großeromsdorf,  Kleincromsdorf,
  Denstedt,  Ulrichshalben,  Oßmannstedt,
Goldbach,  Liebstedt,  Wohlsborn,  Großobringen,
Schöndorf.

Weimar  am  2.  Juli  1855.
Großherzoglich  Süächsische  Ober-Postinspektion.

Helbig.
        <pb n="131" />
        üegierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  10.  Weimar.  14.  Juli  1835.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Nachdem  mit  höchster  Genehmigung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des
Großherzogs,  nachstrhende  Ministerial-Erklärung  wegen  gegenseitiger  Beitreibung
  von  Gerichtskosten  2c.  mit  der  Herzoglich  Sachsen-Meiningenschen  Staatsregierung
  ausgetauscht  worden  ist:  so  wird  dieselbe  auf  höchsten  Befehl  zur
Nachricht  und  Nachachtung  hierdurch  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  16.  Juni  1855.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz  und  des  Cultus.
von  Wintzingerode.

Ministerial-Erklärung.
Zwischen  der  Großherzoglich  Sachsen-Weimar-Eisenach'schen  und  der  Herzoglich
  Sachsen-Meiningenschen  Staatsregierung  ist  wegen  gegenseitiger  kostenfreier
  Beitreibung  von  Gerichtskosten  folgende  Uebereinkunft  getroffen  worden:

8.  1.

Alle  in  Sachen  der  bürgerlichen  oder  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  erwachsenen
  Sporteln,  Gebühren  und  Verläge,  welche  die  Unterthanen  des  einen
Staates  an  die  Sportel-Kasse  des  anderen  zu  entrichten  haben,  sind  auf  erfolgte
  Requisition  von  dem  ordentlichen  Gerichte  der  Schuldner  kosteufrei  und
bezüglich  selbst  ohne  Anrechnung  der  bei  der  requirirten  Behörde  etwa  entstandenen
  Verläge  erekutivisch  beizutreiben,  mit  dem  Vorbehalte  jedoch,  daß  wegen

23
        <pb n="132" />
        116

solcher  Sporteln  rc.  Subhastationen  von  Immobilien  des  Schuldners  nicht  verfügt
  werden  dürfen.

8.  2.

In  jedem  Requisitions-Schreiben  ist  ausdrücklich  zu  bemerken  und  bezüglich
  amtlich  zu  bestätigen,  daß  die  betreffende  Liquidation  der  Sportel-Einnahme
ordnungsmäßig  und  in  Richtigkeit  bestehe,  und  soll  der  Requisition  nur  unter
dieser  Voraussetzung  entsprochen  werden.

8.  3.

Die  Dauer  dieser  Uebereinkunft  ist  auf  fünf  Jahre  beschränkt;  erfolgt  jedoch
  vor  Ablauf  des  vierten  Jahres  weder  von  der  einen  noch  von  der  anderen
  Seite  eine  Kündigung:  so  ist  die  Uebereinkunft  als  auf  weitere  fünf  Jahre
verlängert  anzusehen.

Gegenwärtige,  im  Namen  Er.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs  von
Sachsen-Weimar-Eisenach  und  Sr.  Hoheit,  des  Herzogs  von  Sachsen-Meiningen,
  zweimal  gleichlautend  ausgefertigte  Erklärung,  soll  nach  erfolgter  gegenseitiger
  Auswechselung  Kraft  und  Wirksamkeit  in  den  beiderseitigen  Landen
haben  und  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

Weimar  am  9.  Mai  1855.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
von  Watzdorf.

III.  Nachdem  die  Entschließung  gefaßt  worden,  eine  Bezirks-Katasterführung
  für  den  Amtsbezirk  Creuzburg  und  zwar  vorerst  für  nachbenannte  Amtsortschaften,
  wo  neue  Kataster  eingeführt  sind,  einzurichten,  so  wird  andurch  zur
öfentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  Kataster-Führung  von

Schnellmannshausen  vom  1.  Juli  d.  J.  an,
sodann  von
Krauthausen  mit  Lengröden,
Ebenau  mit  Buchenau,  Eschenborn,  Freitagszell,  Hahnroda,  Mühlberg,
Madelungen,
Mihla,
Scherbda,
Pferdsdorf,
        <pb n="133" />
        117

Spichra,

Uetteroda,

Volteroda  mit  Hattengehau,
Wolfmannsgehau

vom  l.  Oktober  d.  J.  an,  dem  Großherzoglichen  Rechnungsamte  Creuzburg
uͤbertragen  worden  ist.

Weimar  am  22.  Juni  1855.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.  —
G.  Thon.

III.  Mit  Beziehung  auf  die  Bekanntmachung  vom  6.  Januar  1853
(Nr.  1  des  Reg.  Blattes  vom  Jahre  1853)  wird  hierdurch  zur  Kenntniß  der
betreffenden  Behhrden  gebracht,  daß  Formulare  zu  Regquisitions-Schreiben  in
Sportel-Beitreibungssachen  zu  dem  Preise  von  4  Thalern  für  das  Ries  von
dem  Steindruckereibesitzer  Friedrich  Walther  allhier  zu  beziehen  sind.

Weimar  am  30.  Juni  1855.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz  und  des  Cultus.
von  Wintzingerode.

IV.  Es  ist  in  neuester  Zeit  bemerkt  worden,  daß  die  Vorschriften  des
Gesetzes  vom  4.  September  1844,  betreffend  das  Verbot,  Zubehörungen  von
Rittergütern  oder  Lehengütern  eigenmächtig  abzutrennen,  in  einzelnen  Fällen
außer  Acht  gelassen  worden  sind.  Dieselben  werden  daher  zur  genauen  Befolgung
  hiemittelst  wieder  eingeschärft  und  wird  zugleich,  um  etwanigen  aus  der
späteren  Gesetzgebung  herzuleitenden  Zweifeln  zu  begegnen,  Folgendes  hinzugefügt:


1)  Die  in  dem  Gesetze  vom  4.  September  1844  außer  der  landesherrlichen
  Genehmigung  vorausgesetzte  höchste  lehensherrliche  Genehmigung  der
Abtrennung  einzelner  Zubehörungen  von  Rittergütern  ist  in  allen  Fällen,  in
        <pb n="134" />
        118

welchen  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  29.  April  1851  das  lehensherrliche
  Obereigenthum  des  Landesherrn  aufgehoben  ist,  nicht  erforderlich.

2)  Die  landesherrliche  Genehmigung  ist  nicht  erforderlich  bei  der  Abtrennung
  solcher  Gerechtsame  der  Rittergüter,  welche  nach  den  Bestimmungen
des  §K.  2  des  Gesetzes  vom  18.  Mai  1848  und  dem  Nachtragsgesetze  vom
1.  März  1850  ablösbar  sind,  oder  bei  denjenigen  Veränderungen  der  zu  einem
Rittergute  gehörigen  Grundstücke,  welche  in  Folge  der  Anwendung  des  Gesetzes
vom  25.  August  1848  eintreten,  sowie  in  Fällen  der  Zwangsenteignung  von
Grundstücken  und  Gerechtsamen.

3)  In  allen  übrigen  Fällen  ist  die  landesherrliche  Genehmigung  durch
das  Departement  des  Innern  des  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums  nachzusuchen.


Weimar  am  3.  Juli  1855.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern  und  Departement  der  Justiz  und  des  Cultus.

von  Watzdorf.  von  Wintzingerode.

V.  Mit  Beziehung  auf  die  Bekanntmachung  vom  21.  Mai  d.  J.,  die
Erlassung  eines  Nachtrages  zum  Statute  der  Weimarischen  Bank  betreffend
(Regierungs-Blatt  S.  89),  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,
daß  die  Artikel  10,  11  und  12  des  erwähnten  Nachtrages  vom  16.  dieses
Monats  an  in  Kraft  treten.

Weimar  am  7.  Juli  1855
Großberzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef.
J.  von  Helldorff.
        <pb n="135" />
        Regierungs-BGlatt
für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eifenach.

AUmmmer  20.  Weimar.  28.  Juli  1835.

 

 

Ministerial-Bekannutmachungen.

I.  Nachdem  die  in  neuerer  Zeit  zu  bemerken  gewesene  Zunahme  von
Untersuchungen  wegen  Meineides  und  fahrlässigen  Eides  in  dem  Großherzoglichen
Staats-Ministerium  sowohl  als  in  dem  Großherzoglichen  Kirchenrathe  die  Veranlassung
  weiterer  Erwägung  darüber  geworden  ist,  welche  Maßregeln  zu  ergreifen
  seyn  möchten,  um  der  zunehmenden  Häufung  dieser  Verbrechen,  soweit
möglich,  vorzubeugen,  so  wird  mit  höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen
Hoheit,  des  Großherzogs,  und  unter  Vorbehalt  der  von  dem  Großherzoglichen
Kirchenrathe  ergehenden  weiteren  Verfügungen  hierdurch  verordnet:

1)  Jedes  Gericht,  vor  welchem  in  Civil=  oder  Untersuchungs-Sachen  ein
Eid  abzuleisten  ist,  hat,  der  ihm  bisher  schon  aufruhenden  Obliegenheit  gemäß,
mit  besonderer  Sorgfalt  zu  erwägen,  ob  die  Umstände  des  Falles  die  Ableistung
  des  Eides  bedenklich  erscheinen  lassen  und,  wenn  nach  dieser  Erwägung
die  Befürchtung  vorzuliegen  scheint,  daß  der  Schwörende  den  von  ihm  abzulegenden
  Eid  mit  gutem  Gewissen  abzuleisten  nicht  im  Stande  seyn  werde,  regelmäßig
  zunächst  eine  Admonition  des  Schwörenden  durch  einen  Geistlichen  zu
veranlassen.

Diese  sorgfältige  Erwägung  wird  den  Gerichten  besonders  bei  den  Eiden
zur  Pflicht  gemacht,  von  deren  Ableistung  oder  Nichtableistung  die  Entscheidung
  in  einer  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeit  oder  in  einer  Injurien-Sache  abhängig
  ist.

24
        <pb n="136" />
        120

2)  Es  bleibt  dem  Ermessen  des  Gerichtes  überlassen,  zu  bestimmen,  ob
die  geistliche  Admonition  an  Gerichtsstelle  oder  von  dem  Geistlichen  privatim
vorgenommen  werden  soll.

3)  In  dem  letztern  Falle  ist  zu  der  betreffenden  Verwarnung  in  der
Regel  der  Ortsgeistliche  —  und  sind  es  deren  mehre  —  der  Beichtvater  des
Schwörenden  zu  requiriren  und  sind  demselben  die  einschlagenden  Akten  zu  seiner
  Information  mitzutheilen,  insoweit  es  zu  der  letztern  nicht  an  einer  kürzern
  species  facti  genügt.  Erfolgt  dagegen  die  geistliche  Admonition  an
Gerichtsstelle,  so  ist  in  der  Regel  der  Geistliche  an  dem  Gerichtssitze  zuzuziehen;
es  bleibt  indessen  auch  in  diesem  Falle  dem  Gerichte  unbenommen,  in  besonders
  dazu  geeigneten  Fällen  die  Admonition  dem  Ortsgeistlichen  des  Schwörenden
  zu  übertragen.  Einer  vorgängigen  Mittheilung  der  Akten  oder  einer  species
  facti  bedarf  es,  wenn  die  Admonition  an  Gerichtsstelle  erfolgt,  nur  in
besonders  dazu  geeigneten  Fällen.

4)  Wird  die  Eides-Admonition  nicht  an  Gerichtsstelle,  sondern  von  dem
betreffenden  Geistlichen  privatim  vorgenommen,  so  hat  derselbe  über  diese  Admonition
  ein  Protokoll  aufzunehmen  und  dasselbe,  mit  seiner  und  des  Schwörenden
  Unterschrift  versehen,  an  das  Gericht  einzusenden.

Erfolgt  die  Admonition  dagegen  an  Gerichtsstelle,  so  ist  das  Erforderliche
in  das  gerichtliche  Protokoll  aufzunehmen.

5)  Insoweit  bei  Schwörenden  katholischer  Konfession  vor  Ableistung  des
Eides  die  Beibringung  eines  Zeugnisses  des  Seelsorgers  des  Schwörenden  über
die  vorgängige  Eidesbelehrung  erfordert  wird,  vertritt  die  durch  dieses  Zeugniß
nachgewiesene  Eidesbelehrung  die  Stelle  einer  nach  Nr.  1  und  2  dieser  Verordnung
  von  einem  Geistlichen  privatim  vorzunehmenden  Admonition  und  das
Zeugniß  selbst  die  Stelle  des  Protokolles  über  die  Statt  gefundene  Admonition.

Es  bleibt  indessen  auch  in  diesem  Falle  dem  Gerichte  unbenommen,  neben
Beibringung  eines  solchen  Zeugnisses  auch  noch  eine  besondere  geistliche  Admonition
  an  Gerichtsstelle  zu  verfügen.

6)  Die  Gerichte  haben  in  allen  vorgedachten  Fällen  den  betreffenden
Geistlichen  unmittelbar  zu  requiriren  und  wird  die  Bekanntmachung  vom  25.
Mai  1837,  insoweit  und  insofern  dieselbe  sonst  mit  den  obengedachten  Bestimmungen
  im  Widerspruch  steht,  hierdurch  aufgehoben.

7)  Den  Gerichts-Personen,  welche  einen  Eid  abzunehmen  haben,  wird
besonders  und  ausdrücklich  zur  Pflicht  gemacht,  diesen  Akt  mit  allem  Ernste  und
        <pb n="137" />
        121

mit  aller  Wuͤrde  vorzunehmen.  Zu  diesem  Ende  ist  insbesondere  darauf  zu
sehen,  daß  während  der  Eidesleistung  jede  andere  gleichzeitige  Verhandlung  oder
sonstige  Störung  in  dem  Gerichtszimmer  vermieden  werde  und  daß  sich  alle
dabei  Anwesende  von  ihren  Sitzen  erheben.

Bei  öffentlichen  Gerichtsverhandlungen  muß  jedoch  diese  letztere  Vorschrift
nicht  mit  auf  die  anwesenden  Zuhörer,  jedenfalls  aber  auf  die  Gerichts-Personen,
  die  Beamten  der  Staatsanwaltschaft,  die  Geschwornen,  die  Vertheidiger
und  die  Angeklagten  mit  ihrer  Wache  erstreckt  werden.

Weimar  am  28.  Juni  1855.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Justiz  und  des  Cultus.
von  Wintzingerode.

II.  Mit  Beziehung  auf  §F.  64  des  Gesetzes  über  die  Wahlen  der  Landtagsabgeordneten
  des  Großherzogthumes  vom  6.  April  1852  wird  höchster  Entschließung
  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  zufolge  im  Laufe  dieses
Jahres  an  den  noch  näher  zu  bestimmenden  Terminen  eine  Neuwahl  der  Landtagsabgeordneten
  für  die  nächstfolgende  Finanz-Periode  Statt  finden.  Die  zur
Vorbereitung  der  Abgeordnetenwahlen  erforderlichen  näheren  Anordnungen  mit
Einschluß  der  Wahlmänner-Wahlen  werden  von  den  Großherzoglichen  Bezirks-Direktoren
  für  den  Umfang  ihrer  Bezirke,  gemäß  den  ihnen  zugehenden  besonderen
  Anweisungen,  demnächst  getroffen  werden.  Schon  jetzt  findet  sich  aber
das  unterzeichnete,  nach  F.  11  des  angezogenen  Gesetzes  mit  der  allgemeinen
Leitung  der  Wahlgeschäfte  betraute,  Staats-Ministerium  zu  folgenden  allgemeinen
  Anordnungen  veranlaßt:

1)  Die  Großherzoglichen  Rechnungsämter  und  Steuer-Lokal-Kommissionen
haben  innerhalb  14  Tagen  vom  Tage  dieser  Bekanntmachung  an

a)  nach  §L.  40  des  Gesetzes  die  Zusammenstellung  der  Namen  Derjenigen,
welche  aus  inländischem  Grundbesitze  ein  Einkommen  von  wenigstens  ein
Tausend  Thalern  versteuern,  auf  dem  Grunde  der  Steuerrollen  zu  fertigen,
  sowie

b)  nach  §.  48  des  Gesetzes  ortsweise  die  Vornamen  und  Zunamen  derjenigen
  männlichen  Staatsangehörigen  zusammenzustellen,  welche  in  den  in
ihren  Händen  befindlichen  Steuerrollen  I.  und  II.  Theiles  zusammengenommen
  mit  einem  Jahreseinkommen  aus  anderen  Quellen,  als  dem
        <pb n="138" />
        122

Grundbesitze,  im  Betrage  von  wenigstens  ein  Tausend  Thalern  eingezeichnet
  stehen,

)  sodann  aber  beiderlei  Zusaumenstellungen  alsbald  an  den  zuständigen
Bezirks-Direktor  einzusenden.

2)  In  jedem  Gemeindebezirke  ist  von  dem  Gemeindevorstande  zunächst  die
Liste  der,  zur  Theilnahme  an  der  Wahl  der  Wahlmänner  daselbst  berechtigten,
volljährigen  männlichen  Staatsangehörigen,  welche  das  Bürgerrecht  in  einer
Gemeinde  des  Großherzogthumes  besitzen  und  denen  die  in  den  §.F.  7,  51  und
55  des  Gesetzes  vorgeschriebenen  Wahlerfordernisse  nicht  abgehen,  sofort  aufzustellen
  und  an  einem  öffentlich  bekannt  zu  machenden  Orte  zur  Einsicht  für
jeden  Ortseinwohner  aufzulegen,  hierauf  aber  ist  die  Bekanntmachung  des  durch
den  Bezirks-Direktor  nach  §.  58  des  Gesetzes  anzusetzenden  Wahltages,  bezüglich
  der  Verfügung  wegen  Bildung  der  Urwahlbezirke,  zu  gewärtigen.

3)  Für  die  Leitung  der  Wahlen  der  Landtagsabgeordneten  aus  allgemeinen
  Wahlen  sind  die  Großherzoglichen  Bezirks-Direktoren  innerhalb  ihrer  Bezirke
  mit  Auftrag  versehen  worden,  dagegen  wird  wegen  Ernennung  der  für
die  übrigen  Wahlen  nach  dem  Gesetze  erforderlichen  Wahl-Kommissare  weitere
Bestimmung  vorbehalten.

Weimar  am  5.  Juli  1855.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.

III.  Der  Gemeindevorstand  zu  Berka  an  der  Ilm  hat  bis  auf  Weiteres
zur  Einleitung  und  Uebernahme  von  Schub-Transporten  Ermächtigung  und
Auftrag  erhalten.

Mit  Beziehung  auf  die  Ministerial-Verordnung  vom  22.  Mai  1850,
Art.  32,  wird  dieses  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  11.  Juli  1855.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef.
J.  von  Helldorff.
        <pb n="139" />
        Regierungs-—  Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  21.  Weimar.  28.  August  1855.

 

 

Ministerial-Bekanutmachungen.

I.  Nachdem  die  Entschließung  gefaßt  worden,  eine  Bezirks-Katasterführung
  für  den  Amtsbezirk  Dornburg  und  zwar  vorerst  für  nachbenannte
Ortschaften  und  Fluren,  wo  neue  Kataster  eingeführt  find,  einzurichten,  so  wird
andurch  zut  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  Kataster-Führung  von

Altengönna,  Beutnitz  mit  Maua,  Golmsdorf,  Großheringen,  Hainichen,
Lachstedt,  Lehesten,  Nerkewitz  mit  Wüstung  Schemnitz,  Neuengönna  mit
Porstendorf,  Pfuhlsborn,  Rödigen,  Steudnitz,
vom  Anfange  dieses  Monats  an  dem  Großherzoglichen  Rechnungsamte  Dornbirg
  übertragen  worden  ist.

Weimar  am  18.  Juli  1855.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

II.  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  Sich  bewogen  gefunden,
  auf  Grund  des  Artikel  167,  Ziffer  6  der  revidirten  Gemeindeordnung
vom  18.  Januar  1854  die  provisorische  Verwaltung  der  Gemeindeangelegeneiten
  in  Riethnordhausen  dem  Auditor  Born,  zeither  in  Großrudeskedt,  zu
übertragen.

25
        <pb n="140" />
        124

Es  wird  dieses  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  mit  dem  Bemerken,
  daß  die  Verpflichtung  und  die  Einweisung  des  Auditors  Born  rücksichtlich
  seiner  gedachten  Funktion  am  23.  d.  M.  erfolgt  ist.

Weimar  am  28.  Juli  1855.

Großberzoglih  Sächsisches  Staats-Ministerium,
epartement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef.
J.  von  Helldorff.

III.  Mit  Bezugnahme  auf  unsere  Bekanntmachung  vom  6.  Juli  1854
bringen  wir  hiermit  zur  Kenntniß  der  betheiligten  Behörden  und  des  Publikums,
  daß  in  Behinderungsfällen  des  zur  Führung  des  Gegenbuches  bei  der
Großherzoglichen  Haupt-Staatskasse  beauftragten  Großherzoglichen  Finanz-Buchhalters
  Krumbholz  in  dieser  Beziehung  die  Vertretung  desselben  dem  Großherzoglichen
  Ministerial-Accessisten  Premßler  vom  1.  August  d.  J.  ab  übertragen
  worden  ist.

Weimar  am  29.  Juli  1855.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

IV.  Von  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung  ist  dem  Nebengollamte
  1  zu  Seidenberg,  im  Haupt-Amtsbezirke  Görlitz,  die  unbeschränkte  Befugniß
  zur  Ausstellung  von  Begleitscheinen  1  über  die  aus  Böhmen  eingehenden
  Waaren  ertheilt  worden.

Mit  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  8.  September
1854  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  30.  Juli  1855.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats  Ministerium,
epartement  der  Finanzen.
G.  Thon.

V.  Nach  einer  anher  gelangten  Anzeige  hat  die  Feuerversicherungs-Anstalt
  Borussia  in  Berlin  am  23.  Juli  d.  J.  ihre  Auflösung  in  statutenmäßiger
  Form  beschlossen.
        <pb n="141" />
        125

Es  wird  dieses  mit  dem  Bemerken  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht,  daß,  zufolge  weiterer  Mittheilung,  die  Agenten  der  gedachten  Anstalt
nur  zur  Abwickelung  der  bereits  abgeschlossenen,  nicht  aber  zur  Eingehung
neuer  Geschäfte  berechtiget  sind.

Weimar  am  11.  August  1855.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
epartement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef.
J.  von  Helldorff.

Bekanutmachung.

Wir  bringen  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß,  daß  in  Ansehung  der  Beförderung
  von  Päckereien  nach  den  vereinigten  Staaten  von  Amerika
  neuerdings  Vereinbarungen  der  betheiligten  Postverwaltungen  mit  Spediteuren
  zu  Bremen  Statt  gefunden  haben,  welche,  namentlich  in  Bezug  auf
die  Frachtsätze,  den  Weg  über  Bremen  als  vorzugsweise  empfehlenswerth  erscheinen
  lassen.  Dem  zufolge  wird  dieser  Beförderungsweg  bis  auf  Weiteres
ausschließlich  benutzt,  insofern  nicht  der  Absender  auf  der  Adresse  die  Einschlagung
  eines  andern  Weges  verlangt  hat.

Die  Bedingungen  der  Beförderung  sind  folgende:

1)  Die  Päckereien  können  unfrankirt,  bis  Bremen  frankirt,  oder  auch  bis
Neuyork  frankirt  abgesandt  werden.
2)  Die  Fracht  von  Bremen  ab  beträgt  bis  Neuyork
bei  Beförderung
mit  Segelschiffen  mit  Dampsschiffen

bis  1  Pfund  —  Thlr.  10  Sgr.  —  Thlr.  20  Sgr.,
bis  3  Pfund  —  Thlr.  20  Sgr.  1  Thlr.  10  Sgr.,
bis  5  Pfund  1  Thlr.  —  Sgr.  2  LThlr.  —  Sgr.,

und  für  je  5  Pfund  mehr  —  Thlr.  20  Sgr.  1  Thlr.  10  Sgr.  mehr.

3)  In  diesen  Frachtsätzen  ist  die  Assekuranz  gegen  Seegefahr  (nicht  aber
auch  Kriegsgefahr)  mit  begriffen,  wenn  der  deklarirte  Werth  nicht  über
1  Thlr.  für  das  Pfund  beträgt;  andern  Falles  sind  1½  Prozent
(/0  Sgr.  oder  52/5  Silberpfennige  für  den  Thaler)  des  deklarirten
Werthbetrages  neben  der  Fracht  zu  entrichten  und  zwar  auch  wenn  die
See-Assekuranz  nicht  ausdrücklich  verlangt  ist.

4)  Briefe  oder  Packete  mit  Schriften  oder  Dokumenten,  ingleichen  mit  Pa-
        <pb n="142" />
        126

5)

6)

7)

8)

9

—

10

11)

piergeld,  können  nicht  befördert  werden;  die  Versendung  von  baarem-Gelde
  nach  Amerika  ist  vorerst  ebenfalls  unstatthaft.

Es  dürfen  den  Päckereien  Briefe  weder  beigegeben,  noch  beigepackt  werden.
  Die  Päckereien  müssen  von  einem  offenen  Frachtbriefe  begleitet
seyn,  dessen  innere  Seite  Namen  und  Wohnort  des  Absenders  enthält.
Es  ist  räthlich,  die  Päckereien  nicht  mit  Buchstaben  oder  Zahlen  zu  bezeichnen,
  sondern  sie  mit  einer,  der  Aufschrift  des  Frachtbriefes  gleichen
Adresse  zu  versehen,  und  zwar  mittels  eines  aufgenäheten  oder  aufgenagelten
  Stückes  Leder.

Es  bedarf  keiner  Inhaltserklärungen,  noch  sonstiger  Nachweispapiere,
außer  wenn  die  Päckereien  Gegenstände  enthalten,  welche  im  Zollvereine
einem  Ausgangszoll  unterworfen  sind.

Der  Aufgeber  muß  sich  schriftlich  verpflichten,  wenn  die  Sendung  unbestellt
  zurückkommen  sollte,  das,  etwa  noch  nicht  erlegte,  Tour-Porto  und
das  Retout-Porto  zu  entrichten.

Die  Beförderung  von  Bremen  ab  erfolgt,  wenn  die  Päckerelen  gan
frankirt  sind,  nach  Maßgabe  des,  für  die  Segelschiffe  over  für  Dampfschiffe
  entrichteten  Franko's;  wenn  die  Päckereien  nur  bis  Bremen  frankirt
  oder  unfrankirt  sind,  mit  den  Segelschiffen  oder  mit  den  Dampfschiffen,
  je  nach  dem,  auf  dem  Frachtbriefe  ausgevrückten  Verlangen
des  Absenders,  und  wenn  kein  solches  Verlangen  ausgedrückt  ist,  mit
dem  nächstabgehenden  Schiffe  der  einen  oder  der  andern  Art.
Päckereien,  welche  über  Neuyork  hinaus  bestimmt  sind,  werden  von  da
ab  durch  eine  respektable  Gesellschaft,  nachdem  von  dieser  die  Berzollung
besorgt  ist,  nach  fast  allen  Theilen  der  vereinigten  Staaten  prompt
weiter  befsrdert.

So  oft  die  Dampfschifffahrt  zwischen  Bremen  und  Reuyork  ausgesetzt
ist,  werden  die  Päckereien  über  England,  und  zwar  ohne  Erhöhung  der
Fracht,  befördert.

Die  Verantwortlichkeit  und  Haftungsverbindlichkeit  der  deutschen  Postverwaliungen
  erstreckt  sich  nur  bis  zur  Ueberlieferung  an  die  Spediteure
in  Bremen,  bei  welchen  übrigens  in  Verlustfällen  das  Interesse  der  Versender
  bestens  wird  vertreten  werden.

 

Weimar  am  17.  August  1855.

Großherzoglich  Sächsische  Ober-Postinspektion.
Helbig.
        <pb n="143" />
        KRegierungs-BGlatt
Großherzogihum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  22.  Weimar.  27.  September  1855.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Um  die  Ueberfüllung,  welche  im  Laufe  der  letzten  Jahre  bei  der  Irren-,
  Heil=  und  Pflege-Anstalt  zu  Jena  eingetreten,  zu  beseitigen  und  um  gleichzeitig
  die  Gelegenheit  zur  angemessenen  Unterbringung  gebrechlicher  Personen  in
umfassenderer  Weise  als  es  bisher  in  dem  Landes-Hospital  zu  Blankenhayn
der  Fall  war,  darbieten  zu  können,  haben  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,
  gnädigst  befohlen,  daß  gedachtes  Landes-Hospital  erweitert  und  zu
dem  Ende  in  das  Grohherzogliche  Schloß  zu  Blankenhayn  verlegt  werde.

Nachdem  diesem  höchsten  Befehle  gemäß  verfahren  und  unter  Verwendung
eines  von  Ihrer  Kaiserlichen  Hoheit,  der  Frau  Großherzogin-Großfürstin,  gnädigst
  verwilligten  Geldbeitrages  die  neue  Einrichtung  vollendet  worden,  wird
Solches  und  daß  das  genannte  Hospital  künftig  nach  höchstem  Befehle  den

Namen
Carl-Friedrichs  Hospital
führen  soll,  hierdurch  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,
daß  die  gedachte  Anstalt  in  der  Zukunft  zur  Aufnahme  theils  gebrechlicher  Personen,
  theils  solcher  Geisteskranken  dienen  soll,  welche  auf  dem  Grunde  des
Gesetzes  vom  11.  Januar  1854  untergebracht  werden  müssen,  sowie  daß  die
Großherzoglichen  Bezirks-Direktoren  wegen  der  Aufnahmebedingungen  mit  entsprechender
  Anweisung  versehen  worden  sind.
Weimar  am  3.  Angust  1855.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.

26
        <pb n="144" />
        128

II.  Dem  zwischen  mehren  deutschen  Regierungen  bestehenden  Vertrage
wegen  gegenseitiger  Uebernahme  der  Auszuweisenden,  d.  d.  Gotha  den  15.  Juli
1851,  ist  auch  das  Großherzogthum  Luremburg  beigetreten.

Es  wird  dieses  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  29.  August  1855.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef.
Julius  von  Helldorff.

III.  Nachdem  unter  den  Regierungen  des  deutschen  Zoll=  und  Handels-Vereines
  in  Rücksicht  auf  die  andauernd  hohen  Getreidepreise  eine  weitere  Vereinbarung
  dahin  erfolgt  ist,  daß  die  zeitherige  Einstellung  der  Erhebung  des
Eingangszolles  für  Getreide  und  Hülsenfrüchte,  Mehl  daraus  und  andere  Mühlen-Fabrikate,
  nämlich  geschrotene  und  geschälte  Körner,  Graupe,  Gries  und
Grütze,  gestampfte  oder  geschälte  Hirse  bis  Ende  Septembers  1856  verlängert
  werde:  so  wird  diese  Ausdehnung  der  Zollfreiheit  hierdurch  zur  öffentlich  en
Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  22.  September  1855.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

Bekanntmachung.

In  Gemäßheit  eines  hohen  Ministerial-Beschlusses  wird  das  Wort  „Maua“
in  der  fünften  Zeile  der  Bekanntmachung  des  Ministerial-Departements  der
Finanzen  vom  18.  Juli  1855,  die  Errichtung  einer  Bezirks-Katasterführung
für  den  Amtsbezirk  Dornburg  betreffend  (Regierungs-Blatt  Seite  123),

in  das  Wort  „Naura“
biermit  berichtiget  und  solches  öffentlich  bekannt  gemacht.
Weimar  am  25.  September  1855.
Die  Redaktion  des  Großherzoglichen  Regierungs-Blattes.
Dr.  Ernst  Müller.
        <pb n="145" />
        Regierungs-—  Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen  Weimar-Eisenach.

Nummer  23.  Weimar.  4.  November  1835.

Ministerial-Bekanntmachungen.

1.  Da  beschlossen  worden  ist,  die  Verwaltung  der  Großberzoglichen  Stadt-Steuereinnahme
  zu  Eisenach  mit  dem  1.  Oktober  dieses  Jahres  bis  auf  Weiteres
  dem  Großherzoglichen  Rechnungsamts-Accessisten  Bernhard  Schmidt
daselbst,  dagegen  aber  die  bisher  mit  dieser  Stelle  verbunden  gewesene  Kataster-Führung
  über  Stadt  und  Flur  Eisenach  dem  bei  der  Steuer-Revision  zu
Eisenach  beschäftigten  Expedienten,  Johann  Gottlieb  Müller,  bis  auf  Weiteres
  zu  übertragen:  so  wird  solches  hierdurch  bekannt  gemacht.

Weimar  am  28.  September  1855.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

II.  Von  Sr.  Königlichen  Hoheit,  dem  Großherzoge,  ist  gnädigst  genehmigt

  worden,  daß  die  Flur  von  Rothenhof  bei  Eisenach  einen  selbstständigen
Gemeindebezirk  bilde.

Es  wird  solches  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Weimar  am  17.  Oktober  1855.
Großherzoglich  Süächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.
27
        <pb n="146" />
        130

IIII.  Auf  dem  Grunde  höchster  Genehmigung  Sr.  Königlichen  Hoheit,
des  Großherzogs,  ist  dem  Herrn  B.  Morie,  aus  New-York,  dermalen  zu
Berlin,  auf  diesfallsiges  Nachsuchen  ein  Erfindungs-Patent  auf  eine  eigenthümliche,
  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  durch  Zeichnung  und  Beschreibung
  nachgewiesene  Kugel-Waschmaschine  für  die  Dauer  von  fünf
Jahren  vom  heutigen  Tage  an  gerechnet,  mit  der  Wirkung,  daß  Niemand  ohne
vorher  erlangte  Zustimmung  des  Patent-Inhabers  die  gedachte  Maschine  zu
benutzen  berechtigt  ist,  ohne  daß  aber  Jemand  in  der  Benutzung  bekannter
Maschinen  oder  Vorrichtungen  behindert  werden  soll,  für  den  Umfang  des
Großherzogthumes  ertheilt  worden,  jedoch  unter  der  Voraussetzung,  daß  das
Patent  dann  als  erloschen  zu  betrachten  seyn  würde,  wenn  die  bleibende  Ausführung
  und  Anwendung  der  Erfindung  im  Großherzogthume  nicht  binnen
Jahresfrist  nachgewiesen  seyn  wird.

Auch  ist  bei  Bewilligung  des  Patentes  die  Neuheit  und  Eigenthümlichkeit
der  Erfindung  im  Sinne  der  laut  der  Bekanntmachung  vom  3.  März  1843
(Regierungs-Blatt  vom  Jahre  1843  S.  13,  14,  15,  16)  in  den  Zollvereins-Staaten
  bei  Erfindungs-Patenten  und  Privilegien  zu  beobachtenden  Grundsätze
ausdrücklich  vorbehalten  worden.

Nachdem  die  diesfallsige  Urkunde  unter  dem  heutigen  Tage  ausgefertigt
worden  ist,  wird  Solches  hiermit  zur  öffentlichen  Kunde  gebracht.

Weimar  am  24.  Oktober  1855.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef.
Julius  von  Helldorff.

IV.  Nachdem  sich  das  unterzeichnete  Staats-Ministerium  veranlaßt  gefunden
  hat,  die  Vorschrift  von  Neuem  einzuschärfen,  nach  welcher  es  den  Direktorien
  der  Landes-Heilanstalten  zu  Jena  nicht  gestattet  ist,  in  die  letzteren
ohne  vorgängige  Genehmigung  des  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums  Kranke
aufzunehmen,  wenn  nicht  besonders  dringende  oder  solche  Fälle  vorliegen,  in
denen  die  gedachten  Direktorien  aus  Rücksicht  auf  das  wissenschaftliche  Interesse
die  Verpflegung  aus  den  zu  ihrer  Disposition  gestellten  Fonds  beschließen:  so
        <pb n="147" />
        131

wird  Solches  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  und  hat  es  sich  hiernach  Jeder
selbst  zuzuschreiben,  wenn  er  ohne  vorgängig  erlangte  schriftliche  Genehmigung
durch  die  Direktorien  zurückgewiesen  wird.

Weimar  am  29.  Oktober  1855.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.

V.  Mit  Bezugnahme  auf  die  unter  dem  27.  Oktober  1854  erlassene
Ministerial-Bekanntmachung  wird  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,
daß  auch  die  Führung  der  Kataster  von  Rodigast,  von  Waldeck  und  von  der
Wüstung  Bobeck  vom  1.  d.  M.  der  Bezirks-Katasterführung  in  Thalbürgel
übertragen  worden  ist.

Weimar  am  29.  Oktober  1855.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

Bekanutmachungen.

I.  In  Betracht  der  fortdauernd  hohen  Fourage-Preise  ist  mit  höchster
Genehmigung  das  Personengeld  der  Reisenden  auf  dem  kombinirten  Preußisch-Taxisschen
  Post-Kurse  zwischen  Weimar  und  Frankenhausen  bei  einem  Freigepäck
  von  30  Pfund  bis  auf  Weiteres  auf  Sechs  Silbergroschen  für  die
Meile  festgesetzt  worden.

Der  bestehende  Satz  des  Personengeldes  auf  der  Lokal-Post  von  Buttstädt
  nach  Weimar  und  retour  erleidet  keine  Veränderung.

Weimar  am  5.  Oktober  1855.
Großherzoglich  Sächsische  Ober-Postinspektion.
Helbig.
        <pb n="148" />
        132

II.  Es  ist  Zweifel  darüber  entstanden,  ob  die  Worte  des  §&amp;amp;.  10  der
Gebühren-Taxe  für  Verbandlungen  in  Strafsachen  unter  1,  a,  welche  die  Gebühr
  der  Staatsanwaltschaft  für  die  Anklageschrift  bei  der  Verhandlung  vor
dem  Einzelrichter,  wenn  eine  solche  Schrift  übergeben  wurde,  auf  1  bis  2
Thaler,  dagegen  aber  in  dem  Beisatze:  „Wenn  jedoch  r2c.“  die  Gebühr  für  die
zu  erstattenden  Anzeigen  der  nach  Art.  49  und  343  der  Straf-  Prozeßordnung
an  der  Stelle  des  Staatsanwaltes  auftretenden  Polizei-,  Verwaltungs-,  Gemeeinde=
  oder  Forst-Beamten  auf  3  bis  15  Groschen  bestimmt,  auf  diejenigen
Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  Anwendung  finden,  welchen  die  Funktionen
der  Staatsanwaltschaft  (in  Folge  des  Vorbehaltes  im  §.  1  der  Großherzoglich
Sächsischen  Verordnung  vom  25.  Juni  1850  (S.  569  des  Regierungs-Blattes
vom  Jahre  1850s,  der  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtschen  Verordnung  vom
25.  Juni  1850  [S.  436  der  Gesetzsammlung  vom  Jahre  1850]  und  der
Fürstlich  Schwarzburg-Sondershausenschen  Verordnung  vom  3.  Juli  1850
[S.  673  der  Gesetzsammlung  vom  Jahre  1850s])  für  einzelne  oder  mehre
Amtsbezirke  übertragen  worden  sind.

Das  unterzeichnete  Appellations-Gericht  ist  mit  der  Großherzoglich  Sächsischen
  und  Fürstlich  Schwarzburgschen  Ober-Staatsanwaltschaft  darüber  einverstanden,
  daß  der  gedachte  Beisatz:  „Wenn  jedoch  2c.“  auf  die  zuletzt  erwähnten
Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  volle  Anwendung  finde,  so  daß  die  für  die
Polizei-,  Verwaltungs-,  Gemeinde=  und  Forst-Beamten  bestimmte  Gebühr,  aber
auch  nur  diese,  von  den  für  einzelne  oder  mehre  Amtsbezirke  bestellten  Vertretern
  in  Anspruch  genommen  werden  kann,  bezüglich  für  sie  zu  liquidiren  ist,
mögen  die  an  die  Stelle  der  Anklageschriften  tretenden  Anzeigen  ein  Mandats-Verfahren
  oder  ein  anderes  Verfahren  vor  dem  Einzelrichter  veranlassen.

Eisenach  am  9.  Oktober  1855.

Großherzoglich  Sächsisches  und  Fürstlich  Schwarzburgsches
Appellations-Gericht.

von  Mandelsloh.
        <pb n="149" />
        üegierungs-  Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  24.  Weiwar.  15.  November  1855.

 

 

Ministerial-Bekanutmachungen.
I.  Vom  8.  November  dieses  Jahres  ab  ist  bis  auf  Weiteres  der  Tarpreis
  eines  Blutegels  auf  2  Sgr.  9  Pf.  netto  festgestellt  worden.
Weimar  am  30.  Oktober  1855.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements-Chef.

Julius  von  Helldorff.

II.  Von  der  Königlich  Bayerschen  Staatsregierung  ist  an  der  demnächst
zu  eröffnenden  Marimilians-Eisenbahn  (von  Weissenburg  nach  Neustadt  a.“/H.)
ein  dem  Haupt-Zollamtsbezirke  Neuburg  a./Rh.  einverleibtes,  mit  unbeschränkter
  Abfertigungs=  und  Hebe-Befugniß  versehenes  Nebenzollamt  1,  welches  vorläufig
  in  Scheidt  funktioniren  und  die  Bezeichnung  „Königlich  Bayersches
Nebenzollamt  1  an  der  Maximilians  =  Eisenbahn  in  Scheidt“  führen  wird
errichtet  worden.

Es  wird  solches  mit  Bezug  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom
8.  September  1854  (Seite  333  des  Regierungs-Blattes)  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht.

Weimar  am  30.  Oktober  1855.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
epartement  der  Finanzen.
G.  Thon.

28
        <pb n="150" />
        134

III.  Da  von  den  nach  dem  Ausschreiben  vom  4.  Mai  d.  J.  am  1.  Juni
d.  J.  zu  entrichten  gewesenen  Brandversicherungs-Beiträgen,  nach  Deckung  des
laufenden  Bedarfes  der  Landes-Brandversicherungs-Anstalt,  besage  der  hierüber
vorliegenden  Nachweisungen,  die  Hälfte  für  den  bei  jener  Anstalt  zu  bildenden
  Reserve-Fonds  nicht  übrig  bleibt,  so  wird  auf  dem  Grunde  der  Bestimmung
  unter  Ziffer  3  des  unter  dem  5.  Januar  1854  emanirten  Nachtrages
zu  F.  6  des  Gesetzes  vom  28.  August  1826  über  die  öffentliche  Anstalt  der
Brandversicherung  von  jedem  Thaler  der  von  den  Gebäudebesitzern  im  Großherzogthume
  nach  dem  Brandversicherungs-Kataster  für  1855  zu  vergebenden  Beitrags-Konkurrenzsummen
  ein  weiterer  Beitrag  von

Einem  Viertelpfennig  Landeswährung
hiermit  dergestalt  ausgeschrieben,  daß  derselbe  mit
dem  15.  Dezember  dieses  Jahres
von  sämmtlichen  Kontribuenten  erhoben  und  beigebracht  werden  soll.

Indem  daher  solches  sowohl  den  betheiligten  Gebäudebesitzern,  als  auch
den  betreffenden  Ober=  und  Unter-Einnehmern  zur  Nachricht  bekannt  gemacht
wird,  werden  nicht  nur  die  Ersteren  dabei  zugleich  aufgefordert,  die  fraglichen
Beiträge  zu  dem  vorbezeichneten  Termine  pünktlich  abzuführen  und  zu  berichtigen,
  sondern  es  wird  auch  sämmtlichen  Orts-Steuereinnehmern  aufgegeben,  für
die  ungesäumte  Beibringung  und  Einlieferung  der  diesfallsigen  Gelder  an  die
ihnen  vorgesetzten  Einnahmestellen  in  den  gesetzlich  annehmbaren  Münzsorten,
ohne  erst  eine  besondere  Anweisung  hierzu  zu  erwarten,  pflichtmäßig  Sorge
zu  tragen.

Wegen  etwaiger  Restlassungen  ist  allenthalben  nach  Anleitung  der  bezüglichen
  Vorschriften  der  höchsten  Anordnung  über  die  Erhebung  der  direkten
Steuern  und  Landes-Brandversicherungs-Beiträge  vom  2.  Juni  1854,  §..  34
bis  37,  zu  verfahren.

Weimar  am  10.  November  1855.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.
        <pb n="151" />
        Uegierungs-  Slatt

für  das

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eifenach.

Nummer  25.  Weimar.  25.  November  1855.

 

Minißterial-Bekanntmachungen.

I.  In  Gemähheit  der  unter  den  Staaten  des  Zollvereines  bestehenden
durch  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  12.  Mai  1846  (Regierungs-Blatt
S.  91)  zur  öffentlichen  Kunde  gebrachten  Vereinbarung  ist  am  dritten  Dezember
  d.  J.  im  Großherzogthume  eine  neue  Volkszählung  vorzunehmen,
welche  in  den  nächstfolgenden  drei  Jahren  bei  der  Berechnung  der  diesseitigen
Antheile  an  den  gemeinschaftlichen  Zollerträgen  zur  Grundlage  zu  dienen  hat.

Indem  das  unterzeichnete  Staats-Ministerium  die  sämmtlichen  Gemeindevorstände
  des  Landes,  durch  welche  die  Orts-Seelenlisten  aufzustellen  sind,  hieran
erinnert  und  ihnen  diejenige  strenge  Sorgfalt  und  Gewissenhaftigkeit,  welche
die  Wichtigkeit  des  Zweckes  erfordert,  dringend  zur  Pflicht  macht,  werden  zugleich
  zur  Nachachtung  noch  folgende  Anordnungen  hinzugefügt:

1)  Bei  der  Volkszählung  sind  auch  jetzt  diejenigen  Grundsätze  zu  befolgen,
welche  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  12.  Mai  1846  ergiebt,  und
die  Bekanntmachung  der  vormaligen  Großherzoglichen  Landes-Direktion
vom  13.  Oktober  1846  (Beilage  zur  Weimarischen  Zeitung  Nr.  83,
Eisenacher  Wochenblatt  Nr.  82,  Neustädter  Kreisbote  Nr.  84)  noch
näher  hervorhebt  und  erläutert.

Eine  Zusammenstellung  derselben  wird  den  Gemeindevorständen  durch
die  Großherzoglichen  Bezirks-Direktoren  mitgetheilt  werden.

2)  Die  Zählung  muß  überall  am  3.  Dezember  begonnen  und  die  Aufzeichnung
  der  Einwohner  wo  möglich  an  diesem  Tage,  spätestens  aber  am
5.  Dezember  vollendet  werden.

29
        <pb n="152" />
        136

3)  Für  das  von  den  Gemeindevorständen  bezuͤglich  von  den  Bezirksvorstehern
  zu  beobachtende  Verfahren  gelten  die  in  der  angezogenen  Bekanntmachung
  der  Landes-Direktion  ertheilten  Vorschriften.

4)  Die  zu  den  Tabellen  erforderlichen  Netze  werden  zur  Vertheilung  an  die
Großherzoglichen  Bezirks-Direktoren  abgegeben,  an  welche  sich  auch  die
Gemeindevorstände  derjenigen  größeren  Orte  zu  wenden  haben,  in  denen
die  Vertheilung  von  Netzen  an  die  einzelnen  Hausbesitzer  zur  Selbsteinzeichnung
  der  in  jedem  Hause  wohnenden  Personen  zweckmäßig  und  thunlich
  erscheint.

5)  Die  Gemeindevorstände  haben  die  in  jedem  Orte  bewirkten  genauen  Aufzeichnungen
  unverzüglich  nach  deren  Vollendung,  mit  einem  Zeugnisse
der  erfolgten  Prüfung  und  Richtigkeit  versehen,  an  die  Großherzoglichen
Bezirks-Direktoren  abzugeben,  welche  dann  die  sorgfältige  eigene  Prüfung
der  Vorlagen  sowie  die  Aufstellung  der  Ortsbevölkerungs-Tabellen,  nach
Justizamts-Bezirken  gesondert,  zu  bewirken  und  diese  mit  dem  Prüfungsund
  Richtigkeits-Zeugnisse  zu  versehen  haben.

6)  Von  Seiten  der  Bezirks-Direktoren  sind  die  Bevölkerungslisten  spätestens
bis  zum  15.  Januar  1856  mit  Bericht,  welcher  die  nach  Befinden  erforderlichen
  Erläuterungen  enthalten  muß,  an  das  unterzeichnete  Staats-Ministerium
  einzusenden.

Weimar  am  21.  September  1855.

Großberzoglich  Sachsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

von  Watzdorf.
III.  Auf  dem  Grunde  höchster  Genehmigung  Sr.  Königlichen  Hoheit,
des  Großherzogs,  ist  dem  Kaufmann  Jakob  Siebert  zu  Frankfurt  a./M.
auf  diesfallsiges  Nachsuchen  ein  Patent  auf  die  von  Napoleon  Neron  zu
Paris  gemachte,  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  durch  Zeichnung
und  Beschreibung  nachgewiesene  Erfindung  eines  Kapselbehälters  für  jede  Art
von  Schußwaffe  —  nachdem  laut  beigebrachten  notariellen  Akt  d.  d.  Frankfurt
  a.M.  den  20.  September  1855  alle  Rechte  eines  Eigenthümers  dieser
Erfindung  an  den  zuerst  genannten  ꝛc.  Siebert  uͤbergegangen  sind  —  für  die
Dauer  von  fünf  Jahren,  vom  heutigen  Tage  an  gerechnet,  für  den  Umfang
des  Großherzogthumes  mit  der  Wirkung  ertheilt  worden,  daß  Niemand  ohne
vorher  erlangte  Zustimmung  des  Patent-Inhabers  die  gedachte  Erfindung  zu
benutzen  berechtigt  ist,  ohne  daß  aber  Jemand  in  der  Benutzung  bereits  bekannter

  diesfallsiger  Vorrichtungen  behindert  werden  soll.
        <pb n="153" />
        137

Auch  ist  bei  Bewilligung  des  Patentes  —  welches  übrigens  dann  als  erloschen
  zu  betrachten  ist,  wenn  die  bleibende  Ausführung  und  Anwendung  der
Erfindung  im  Großherzogthume  nicht  binnen  Jahresfrist  nachgewiesen  wird  —
die  Neuheit  und  Eigenthümlichkeit  mehr  gedachter  Erfindung  im  Sinne  der  laut
der  Bekanntmachung  vom  3.  März  1843  (Regierungs-Blatt  vom  Jahre  1843,
S.  13,  14,  15,  16)  in  den  Zollvereins-Staaten  bei  Ersindungs-Patenten  zu
beobachtenden  Grundsätze  ausdrücklich  vorausgesetzt  worden.

Nachdem  die  diesfallsige  Urkunde  unter  dem  heutigen  Tage  ausgefertigt
worden  ist,  wird  solches  hierdurch  zur  öffentlichen  Kunde  gebracht.

Weimar  am  14.  November  1855.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.

IIII.  Von  der  Königlich  Sächsischen  Staatsregierung  ist  dem  dortigen
Neben-Zollamte  1  zu  Brambach  die  weitere  Befugniß  zum  unbeschränkten  Begleitscheinwechsel
  mit  dem  Königlich  Preußischen  Haupt-Zollamte  zu  Wittenberge
  ertheilt  worden.

Mit  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  11.  September
  v.  J.  wird  solches  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  17.  November  1855.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
epartement  der  Finanzen.
G.  Thon.

Bekanutmachungen.

I.  Mit  dem  1.  Dezember  d.  J.  wird  bei  sämmtlichen  Großherzoglich  Sächsischen
  Fürstlich  Thurn=  und  Tarxis'schen  Poststellen  die  in  Weimar  und  Eisenach
schon  jetzt  bestehende  Einrichtung  in's  Leben  treten,  daß  auch  Briefe  an  Personen
  im  Orte  selbst  (Stadtbriefe),  nach  folgenden  Bestimmungen,  zur  Beförderung
  durch  die  Briefträger  am  Schalter  aufgegeben,  oder  in  den  Briefkasten
eingelegt  werden  können.

Die  Befäörderung  solcher  Briefe  durch  die  Briefträger  erfolgt  gleichzeitig
  mit  den  weiter  hergekommenen  Briefen  gegen  eine  Bestellgebühr  von
1/  Sgr.,  welche  am  Schalter  oder  durch  eine  Freimarke  vorausbezahlt
werden  kann.

Briefe  an  öffentliche  Behörden,  welche  an  demselben  Orte  ihren  Sitz
haben,  dürfen,  wenn  sie  portofreie  herrschaftliche  Angelegenheiten  be-
        <pb n="154" />
        138

treffen,  gar  nicht,  sofern  sie  aber  zahlbare  Privat-Angelegenheiten  betreffen,
  nur  frankirt  aufgegeben  werden.

Sollten  derartige  Bestellgebühren  pflichtige  Briefe  unfrankirt  in  den
Briefkasten  gelegt  werden,  so  wird  dem  Adressaten  die  im  Vorstehenden
festgesetzte  Bestellgebühr  angefordert,  falls  dieser  aber  die  Zahlung  verweigert,
  der  Brief  wie  ein  Retour-Brief  behandelt  und  von  dem  Aufgeber
die  Bestellgebühr  erhoben.

Bis  auf  Weiteres  werden  auch  rekommandirte  Briefe  zur  Bestellung
  am  Postorte  selbst  angenommen.

Die  Aufgabe  derselben  hat  am  Schalter  Statt  zu  finden  und  es  ist
für  den  Aufgabeschein,  auch  wenn  der  Aufgeber  einen  solchen  nicht  verlangt,
  von  diesem  eine  Gebühr  von  ½  Sgr.  zu  erheben.

Die  in  den  Briefkasten  geworfenen  rekommandirten  Stadtbriefe  werden
als  unbestellbar  behandelt.

An  Porto  und  Bestellgebühr  sind  für  einen  rekommandirten  Stadtbrief
  ½  Sgr.  zu  entrichten.

Es  steht  dem  Aufgeber  frei,  diesen  Betrag  bei  der  Aufgabe  voraus
zu  bezahlen.

Für  die  zur  Bestellung  mittelst  der  Stadtpost  aufgegebenen  rekommandirten
  Briefe  wird  von  Seiten  der  Postverwaltung  dieselbe  Garantie  und  Entschädigung
  geleistet,  wie  für  die  anderen  zur  Post  gegebenen  rekommandirten
  Briefe;  dießfallsige  Reklamationen  müssen  jedoch  bei  Verlust  jedes
Anspruches  auf  Entschädigung  innerhalb  vier  Wochen,  vom  Tage  der  Aufgabe
  an  gerechnet,  unter  Vorlage  des  Aufgabescheines,  geltend  gemacht  werden.

Weimar  am  9.  November  1855.

Großherzoglich  Sächsische  Ober-Postinspektion.
K.  Bergfeld.

II.  In  Gemäßheit  eines  hohen  Ministerial-Beschlusses  wird  der  Name

„Morie“  in  der  zweiten  Zeile  der  Bekanntmachung  des  Großherzoglichen  Ministerial-Departements
  des  Innern  vom  24.  Oktober  1855,  die  Ertheilung  eines
  Erfindungs-Patentes  auf  eine  eigenthümliche  Kugel-Waschmaschine  betreffend
  (Regierungs-Blatt  Seite  130),

in  den  Namen  „Moore“

hiermit  berichtiget  und  solches  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  am  22.  November  1855.
Die  Redaktion  des  G’  Regierungs-Blattes.
Ern
        <pb n="155" />
        KRegierungs-Blatt
Großherzogihum
Sachsen--Weimar-Eisenach.

Nummer  26.  Weimar.  30.  November  1855.

 

 

Ministerial-Bekanutmachungen.

1.  Auf  dem  Grunde  höchster  Genehmigung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des
Großherzogs,  ist  dem  Apotheker  J.  N.  Grote  zu  Braunschweig  auf  diesfallsiges
  Nachsuchen  ein  Patent

1)  auf  die  alleinige  Anfertigung  und  den  alleinigen  Debit  eines  von  ihm
erfundenen  Präparates  zur  Reinigung  und  Klärung  süßen  Wassers  Behufs
  der  Herstellung  guten  Trinkwassers,

2)  auf  den  alleinigen  Debit  eines  zur  leichteren  Anwendung  des  Präparates
  erfundenen,  durch  Zeichnung  und  Beschreibung  erläuterten  Taschen-Filtrir-Apparates


auf  die  Dauer  von  fünf  Jahren,  vom  heutigen  Tage  an  gerechnet,  für  den
Umfang  des  Großherzogthumes  mit  der  Wirkung  ertheilt  worden,  daß  Niemand
  ohne  vorher  erlangte  Zustimmung  des  Patent-Inhabers  die  gedachte
Erfindung  zu  benutzen  berechtigt  ist,  ohne  daß  jedoch  Jemand  in  der  Anwendung
  bereits  bekannter  Theile  der  Erfündung  beschränkt  werden  soll.

Uebrigens  ist  bei  Bewilligung  des  Patentes  —  welches  dann  als  erloschen
zu  betrachten  ist,  wenn  die  bleibende  Einführung  und  Anwendung  der  Erfindung
  im  Großherzogthume  nicht  binnen  Jahresfrist  nachgewiesen  wird  —  die
Neuheit  und  Eigenthümlichkeit  mehr  gedachter  Ersindung  im  Sinne  der  laut  der
Bekanntmachung  vom  3.  März  1843  (Regierungs-Blatt  vom  Jahre  1843,
S.  13,  14,  15,  16)  in  den  Zollvereins-Staaten  bei  Erfindungs-Patenten  zu
beobachtenden  Grundsätze  ausdrücklich  vorausgesetzt  worden.

30
        <pb n="156" />
        146

Nachdem  die  diesfallsige  Urkunde  unter  dem  heutigen  Tage  ausgefertiget
worden  ist,  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kunde  gebracht.

Weimar  am  14.  November  1855.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.

II.  Von  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung  ist  in  Ruhrort,  in
der  Rheinprovinz,  ein  Haupt-Steueramt  mit  Niederlage,  unter  Erklärung  des
dortigen  Hafens  zum  Freihafen,  errichtet  worden  und  wird  solches  mit  dem
1.  Dezember  d.  J.  in  Wirksamkeit  tretm.

Es  wird  solches  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung
vom  8.  September  v.  J.  (Seite  333  des  Regierungs-Blattes)  hiermit  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  19.  November  1855.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

III.  Mit  höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
  wird  andurch  angeordnet,  daß  eine  Steuervergütung  für  ausgehenden
Branntwein  von  dem  Tage  ab,  wo  die  diesfällige  Anordnung  den  mit  der
Ausgangsabfertigung  beauftragten  Behörden  bekannt  wird,  bis  auf  Weiteres
nicht  gewährt  werde.

Weimar  am  28.  November  1855.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.
        <pb n="157" />
        Uegierungs-Blatt
Großberzogthum
Sachsen-Weimar-Eifenach.

Nummer  27.  eimar.  4.  Dezember  1835.

 

Ministerial-Bekanutmachung.

Nachdem  der  nachstehend  abgedruckte,  unter  dem  14.  Juni  d.  J.  mit
Großbritannien  abgeschlossene  Zusatzvertrag  zu  der  Uebereinkunft  vom  13.  Mai
1846  wegen  gegenseitigen  Schutzes  der  Autoren-Rechte  gegen  Nachdruck  und
Nachbildung  2c.  (Seite  162  fg.  des  Regierungs-Blattes  vom  Jahre  1847)
ratifizirt  worden,  auch  die  Auswechselung  der  gegenseitigen  Ratifikations-Urkunden
  erfolgt  ist:  so  wird  solches  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  27.  November  1855.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

Se.  Majestät  der  König  von  Preußen,  in  Ihrem  Eigenen  sowohl,  als
im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs  von  Sachsen,  Sr.  Königlichen  Hoheit
des  Großherzogs  von  Sachsen-Weimar,  Sr.  Hoheit  des  Herzogs  von  Sachsen-Meiningen,
  Sr.  Hoheit  des  Herzogs  von  Sachsen-Altenburg,  Sr.  Hoheit  des
Herzogs  von  Sachsen-Coburg-Gotha,  Sr.  Hoheit  des  Herzogs  von  Braunschweig,
  Sr.  Hoheit  des  Herzogs  von  Anhalt-Dessau-Cöthen,  Gr.  Hoheit  des
Herzogs  von  Anhalt-Bernburg,  Sr.  Durchlaucht  des  Fürsten  von  Schwarz-=burg-Rudolstadt,
  Sr.  Durchlaucht  des  Fürsten  von  Schwarzburg-Sondershausen,
  Sr.  Durchlaucht  des  Fürsten  von  Reuß  älterer  Linie,  Sr.  Durchlaucht

31
        <pb n="158" />
        142

des  Fuͤrsten  von  Reuß  juͤngerer  Linie  einerseits,  und  Ihre  Majestät  die  Königin
des  vereinigten  Königreichs  von  Großbritannien  und  Irland  andererseits,  von
dem  Wunsche  geleitet,  die  zwischen  Ihren  gedachten  Majestäten  am  13.  Mai
1846  in  Berlin  zum  gegenseitigen  Schutze  wider  Nachdruck  abgeschlossene  Uebereinkunft
  zu  erweitern,  haben  beschlossen  zu  diesem  Zwecke  einen  Zusatzvertrag
abzuschließen  und  deßhalb  zu  Ihren  Bevollmächtigten  ernannt,  nämlich:

Se.  Majestät,  der  König  von  Preußen,  den  Herrn  Albrecht,  Grafen
von  Bernstorff,  Allerhöchstihren  wirklichen  Geheimen  Rath  und  Kammerherrn,
  außerordentlichen  Gesandten  und  Bevollmächtigten  Minister  bei
Ihrer  Großbritannischen  Majestät,  Ritter  des  Rothen  Adler-Ordens  erster
Klasse  mit  Eichenlaub,  Großkreuz  des  Civil-Verdienst-Ordens  der  Bayerischen
  Krone,  Ritter  des  Königlich  Sicilianischen  St.  Januarius-Ordens,
Ritter  des  Kaiserlich  Russischen  St.  Stanislaus-Ordens,  Komthur  des
Königlich  Portugiesischen  Christus-Ordens;

Und  Ihre  Majestät,  die  Königin  des  vereinigten  Königreichs  von
Großbritannien  und  Irland,  den  sehr  ehrenwerthen  Georg  Wilhelm
Friedrich,  Grafen  von  Clarendon,  Baron  Hyde  von  Hindon,  Pair
des  vereinigten  Königreichs,  Mitglied  Ihrer  Großbritannischen  Majestät
Geheimen  Rathes,  Ritter  des  Ordens  vom  Hosenbande,  Großkreuz  des
Bath-Ordens,  Ersten  Staats-Sekretär  Ihrer  Großbritannischen  Majestät
für  die  auswärtigen  Angelegenheiten,  und  den  sehr  ehrenwerthen  Eduard
Johann,  Baron  Stanley  von  Alderley,  Pair  des  vereinigten  Königreichs,
  Mitglied  Ihrer  Großbritannischen  Mäjestät  Geheimen  Rathes  und
Präsident  des  Geheimen  Raths-Ausschusses  für  Angelegenheiten  des  Handels
  und  der  ausländischen  Plantagen;

welche  nach  geschehener  Auswechselung  ihrer  richtig  befundenen  Vollmachten
folgende  Artikel  verabredet  und  abgeschlossen  haben:

Artikel  I.

Man  ist  übereingekommen,  daß  alle  Bücher,  Stiche  und  Zeichnungen,
welche  innerhalb  des  Gebietes  irgend  eines  anderen  Staates,  der  eine  Uebereinkunft
  wider  den  Nachdruck  mit  Großbritannien  abgeschlossen  hat  oder  abschließt,
oder  einer  solchen  beigetreten  ist  oder  beitritt,  veröffentlicht  find,  bei  ihrer  Ausfuhr
  aus  Preußen,  Sachsen,  Sachsen-Weimar,  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg,
  Sachsen-Coburg-Gotha,  Braunschweig,  Anhalt-Dessau-Cöthen,  Anhalt-Bernburg,
  Schwarzburg-Rudolstadt,  Schwarzburg-Sondershausen  oder
        <pb n="159" />
        143

Reuß,  für  die  Zwecke  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  angesehen  werden  sollen,
als  ob  sie  aus  dem  Lande  ihrer  Veröffentlichung  ausgeführt  wären.

Artikel  I.

Der  Schutz,  welcher  durch  die  unter  dem  13.  Mai  1846  zwischen  den
hohen  kontrahirenden  Theilen  abgeschlossene  Uebereinkunft  den  Original-Werken
zugesichert  wurde,  wird  auf  Uebersetzungen  ausgedehnt;  worunter  jedoch  ausdrücklich
  verstanden  ist,  daß  die  Absicht  des  gegenwärtigen  Artikels  einfach  dahin
geht,  den  Uebersetzer  bezüglich  seiner  eigenen  Uebersetzung  zu  schützen  und  daß
nicht  bezweckt  wird,  auf  den  ersten  Uebersetzer  #rgend  eines  Werkes  das  ausschließliche
  Recht  zum  Uebersetzen  dieses  Werkes  zu  übertragen,  ausgenommen
in  dem  im  folgenden  Artikel  vorgesehenen  Falle  und  Umfange.

Artikel  III.

Der  Verfasser  irgend  eines  in  einem  der  beiden  Staaten  veröffentlichten
Werkes,  welcher  sich  das  Recht  der  Uebersetzung  desselben  vorbehalten  wissen
will,  soll  bis  zum  Ablauf  von  fünf  Jahren  vom  Datum  der  ersten  Veröffentlichung
  der  von  ihm  autorisirten  Uebersetzung  an,  zum  Schutze  gegen  die  Publikation
  jeder  von  ihm  nicht  also  autorisirten  Uebersetzung  in  dem  andern  Staate
in  folgenden  Fällen  berechtigt  seyn:

&amp;amp;#.  1.  Wenn  das  Original-Werk  in  dem  einen  Staate,  innerhalb

dreier  Monate  nach  seiner  Veröffentlichung  in  dem  anderen  Staate,  einregistrirt
  und  niedergelegt  worden  ist.

#§#.  2.  Wenn  der  Verfasser  auf  dem  Titelblatte  seines  Werkes  seine
Absicht  vermerkt  hat,  sich  das  Recht  der  Uebersetzung  desselben  vorzubehalten.


##.  3.  Vorausgesetzt  ist  immer,  daß  mindestens  ein  Theil  der  autorisirten
  Uebersetzung  innerhalb  eines  Jahres  nach  erfolgter  Einregistrirung
und  Niederlegung  des  Originals  erschienen  seyn  und  daß  das  Ganze
innerhalb  dreier  Jahre  nach  dem  Datum  dieser  Niederlegung  veröffentlicht
  seyn  wird.

K  4.  Vorausgesetzt  ist  ferner,  daß  die  Veröffentlichung  der  Uebersetzung
  in  einem  von  den  beiden  Staaten  Statt  findet  und  daß  dieselbe
in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  des  Artikel  II  der  Uebereinkunft  vom
13.  Mai  1846  einregistrirt  und  niedergelegt  wird.

31
        <pb n="160" />
        144

In  Bezug  auf  Werke,  welche  in  Theilen  veröffentlicht  werden,  wird  es
genügen,  wenn  die  Erklärung  des  Verfassers,  daß  er  sich  das  Recht  der  Uebersetzung
  vorbehalte,  in  dem  ersten  Theile  erscheint.  Jedoch  soll,  mit  Rücksicht
auf  den  durch  diesen  Artikel  auf  fünf  Jahre  beschränkten  Zeitraum  für  die
Ausübung  des  ausschließlichen  Rechtes  der  Uebersetzung,  jeder  Theil  als  ein
besonderes  Werk  behandelt  und  jeder  Theil  in  dem  einen  Staate,  innerhalb
dreier  Monate  nach  seiner  ersten  Veröffentlichung  in  dem  anderen,  einregistrirt
und  niedergelegt  werden.

Artikel  IV.

Die  Bestimmungen  der  vorstehenden  Artikel  sollen  auch  auf  die  Darstellung
  dramatischer  Werke  und  die  Aufführung  musikalischer  Kompositionen  in
so  weit  anwendbar  seyn,  als  die  Gesetze  jedes  der  beiden  Staaten  in  dieser
Beziehung  auf  die  zum  ersten  Male  in  denselben  öffentlich  dargestellten  oder
aufgeführten  dramatischen  und  musikalischen  Werke  Anwendung  finden,  oder
finden  sollen.

Um  jedoch  dem  Verfasser  den  Anspruch  auf  gesetzlichen  Schutz  in  Bezug
auf  die  Uebersetzung  eines  dramatischen  Werkes  zu  gewähren,  muß  eine  solche
Uebersetzung  innerhalb  dreier  Monate  nach  der  Einregistrirung  und  Niederlegung
des  Originals  erscheinen.

Es  versteht  sich,  daß  der  durch  gegenwärtigen  Artikel  gewährleistete  Schutz
nicht  beabsichtigt  wird,  um  angemessene  Nachahmungen  oder  Bearbeitungen
dramatischer  Werke,  je  für  die  Bühne  in  Preußen  oder  in  England,  zu  verhindern,
  sondern  daß  er  lediglich  unrechtmäßigen  Uebersetzungen  vorbeugen  soll.

Die  Frage,  ob  ein  Werk  Nachahmung  oder  Nachdruck  ist,  soll  in  allen
Fällen  von  den  Gerichtshöfen  der  bezüglichen  Staaten,  in  Gemäßheit  der  in
jedem  derselben  geltenden  Gesetze,  entschieden  werden.

Artikel  V.

Ungeachtet  der  Bestimmungen  des  Artikel  1  des  Vertrages  vom  13.  Mai
1846  und  des  Artikel  II  des  gegenwärtigen  Zusatzvertrages  sollen  aus  Zeitungen
  oder  periodischen  Schriften,  welche  in  einem  der  beiden  Staaten  erscheinen,
  entlehnte  Artikel  in  den  Zeitungen  oder  periodischen  Schriften  des  anderen
Staates  wieder  abgedruckt  oder  übersetzt  werden  können,  wenn  nur  die  Quelle,
aus  welcher  solche  Artikel  entnommen  sind,  angegeben  wird.
        <pb n="161" />
        145

Doch  soll  diese  Erlaubniß  nicht  so  gedeutet  werden,  als  ob  fie  in  einem
der  beiden  Staaten  den  Wiederabdruck  oder  die  Uebersetzung  von  Artikeln  aus
Zeitungen  oder  periodischen  Schriften,  welche  in  dem  auderen  Staate  erscheinen,
gestatte,  wenn  die  Verfasser  derselben  in  derjenigen  Zeitung  oder  periodischen
Schrift,  in  welcher  solche  Artikel  erschienen  sind,  auf  eine  in  die  Augen  fallende
Weise  bekannt  gemacht  haben,  daß  sie  deren  Wiederabdruck  verbieten.

Diese  letzte  Bestimmung  soll  indessen  auf  Artikel  politischen  Inhaltes  keine
Anwendung  finden.

Artikel  VI.

Der  gegenwärtige  Zusatzvertrag  soll  so  schnell  als  möglich  nach  Auswechselung
  der  Ratifikationen  in  Ausführung  kommen.  In  jedem  Staate  soll  zuvor
von  der  Regierung  desselben  gebührender  Maßen  der  Tag  bekannt  gemacht
werden,  welcher  für  diese  seine  Ausführung  festgesetzt  werden  wird,  und  seine
Bestimmungen  sollen  nur  auf  Werke  Anwendung  finden,  welche  nach  jenem
Tage  veröffentlicht  werden.

Artikel  VII.

Der  gegenwärtige  Zusatzvertrag  soll  dieselbe  Dauer  haben  wie  der  Vertrag
vom  13.  Mai  1846.  Er  soll  ratifizirt  und  die  Ratiflkationen  zu  London  so
schnell  als  möglich,  innerhalb  zweier  Monate  vom  Datum  der  Unterzeichnung
ab,  ausgewechselt  werden.

Zu  Urkunde  dessen  haben  die  oben  genannten  Bevollmächtigten  die  gegenwärtige
  Uebereinkunft  unterzeichnet  und  mit  ihren  Wappen  besiegelt.

So  geschehen  zu  London  den  vierzehnten  Juni  im  Jahre  des  Herrn  Ein
Tausend  Acht  Hundert  fünf  und  fünfzig.
gez.  Bernstorfl.

Clarendon.

*  Stanley  of  Alderley.
        <pb n="162" />
        146

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar—
Eisenach,  Landgraf  in  Thuͤringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefuͤrsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2.
verordnen  hiermit  unter  Zustimmung  des  getreuen  Landtages  nachträglich  zu
dem  Gesetze  vom  9.  Juli  1847:
Der  nach  der  Gesetzgebung  des  Großherzogthumes  begründete  Schutz  des
Eigenthumes  an  Werken  der  Wissenschaft  und  Kunst  gegen  Nachdruck
und  Nachbildung,  sowie  gegen  unbefugte  öffentliche  Aufführung  dramatischer
  und  musikalischer  Werke,  findet  auch  auf  Uebersetzungen  solcher
in  dem  vereinigten  Königreiche  von  Großbritannien  und  Irland  erschienenen
  oder  aufgeführten  Werke,  ingleichen  auf  die  aus  Zeitungen  oder
periodischen  Schriften,  welche  in  dem  gedachten  Königreiche  erscheinen,
entlehnten  Artikel  unter  den  nach  dem  vorstehend  bekannt  gemachten
Zusatzvertrage  vom  14.  Juni  d.  J.  vereinbarten  Voraussetzungen  und
näheren  Bestimmungen  Anwendung.
Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  versehen  lassen.
So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  27.  November  1855.

Carl  Alexander.

von  Watzdorf.  G.  Thon.  von  Wintzingerode.

Nachtrag
zu  dem  Gesetze  vom  9.  Juli  1847  zum
Schutze  des  Eigenthumes  an  englischen
Werken  der  Wissenschaft  und  Kunst  gegen
  Nachdruck  und  Nachbildung.
        <pb n="163" />
        147
Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  des  unterzeichneten
Staats-Ministeriums  vom  5.  Juli  1852  (Regierungs-Blatt  Nr.  24,  Seite
163,  164)  werden  die  Gemeindevorstände  des  Großherzogthumes  hierdurch  angewiesen,
  diejenigen  Fälle,  in  welchen  unbefugte  Mäkler  wegen  ihres  Geschäftsbetriebes
  verwarnt  worden  find,  in  die  über  Polizei-Uebertretungen,  nach  der
Bekanntmachung  vom  19.  Juli  1851,  Ziffer  2  (Regierungs-Blatt  Nr.  32,
Seite  343)  an  die  Großherzoglichen  Bezirks-Direktoren  einzusendenden  Verzeichnisse
  mit  aufzunehmen.

Weimar  am  19.  November  1855.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departemens-Chef.
Julius  von  Helldorff.

II.  Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  des  unterzeichneten  Staats-Ministeriums
  vom  5.  Juli  d.  J.  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,
  daß  zufolge  höchster  Entschließung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
  mit  der  Neuwahl  von  Landtags-Abgeordneten  für  das  Großherzogthum
im  Laufe  des  nächsten  Monats  Dezember,  und  zwar,  soweit  thunlich,  schon  in
der  ersten  Hälfte  desselben,  vorgeschritten  werden  soll.

Dabei  wird  bemerkt,  daß  von  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium,
im  Gebrauche  der  im  KF.  11  des  Gesetzes  vom  6.  April  1852  gegebenen  Ermächtigung,
  außer  den  bereits  in  der  oben  angezogenen  Bekanntmachung  bezeichneten
  Kommissaren  für  die  allgemeinen  Wahlen,  nachgenannte  Personen  zu
Wahl-Kommissaren  ernannt  worden  sind:

A.  für  die  Wahl  derjenigen  Staatsangehörigen,  welche  aus  anderen  Quellen,
als  dem  Grundbesitze,  ein  jährliches  Einkommen  von  wenigstens  ein
Tausend  Thalern  beziehen

u)  im  I.  Verwaltungsbezirke:  der  Bezirksabgeordnete  Justiz-Amtmann
Ludwig  Venus,  zu  Großrudestedt;

b)  im  II.  Verwaltungsbezirke:  der  Bezirksabgeordnete  Buchhändler
Dr.  Friedrich  Bran,  zu  Jena;
        <pb n="164" />
        148
c)  im  III.  Verwaltungsbezirke:  der  Bezirksabgeordnete  Justiz-Rath
Carl  Kretzer,  zu  Eisenach;
d)  im  IV.  Verwaltungsbezirke:  der  Bezirksabgeordnete  Kammerherr
Emil  Freiherr  von  Boyneburg-Lengsfeld,  auf  Weilar;
e)eim  V.  Verwaltungsbezirke:  der  Bezirksabgeordnete  Domherr,
Kammerherr  von  Zehmen,  auf  Markersdorf;
B.  für  die  Wahl  der  Besitzer  eines  inländischen  Grundeigenthumes  von  wenigstens
  ein  Tausend  Thalern  jährlicher  Rente
der  Rittergutsbesitzer,  Kaufmann  und  Fabrikherr  Eduard  Hagenbruch,
auf  Liebsdorf,  zu  Weimar.
Weimar  am  27.  November  1855.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.

Bekanuntmachung.

Unter  Bezugnahme  auf  unsere  Bekanntmachungen  vom  27.  April
1837  (Weimarische  Zeitung  vom  Jahre  1837  Nr.  35)  und  vom  20.  Februar
1838  (Regierungsblatt  vom  Jahre  1838  Seite  7)  machen  wir  den  betreffenden
  Behörden  andurch  bekannt,  daß  die  den  Sendungen  an  und  von  Großberzoglichen
  Behörden  in  Kriminal-Untersuchungssachen  Unvermögender  auf  den
Königlich  Preußischen  Posten,  gegen  Gewährung  des  Receiprokums,  zugestandene
Porto-Freiheit  nur  auf  Korrespondenz,  Geld=  und  Akten-Sendungen
—  letztere  bis  zu  dem  Gewicht  von  je  20  Pfund  —  Anwendung  findet.

Weimar  am  22.  November  1855.
Großherzoglich  Sächsische  Ober-Postinspektion.
K.  Bergfeld.
        <pb n="165" />
        Uegierungs-  Blatt
Großherzogihum
Sachsen-Weimar.  Eisenach.

Nummer  28.  Weimar.  14.  Dezember  1855.

Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2.

haben  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtages  das  nachstehende  Gesetz  über  die
bei  Anlegung  der  Werra-Eisenbahn  von  Eisenach  über  Marksuhl,  Salzungen  und
Meiningen  nach  Coburg  erforderlichen  zwangsweisen  Eigenthums-Abtretungen  zu
erlassen  beschlossen.

 

Erster  Theil.
Grundbestimmungen  über  die  Enteignung.

Art.  1.

Zur  Herstellung  und  Unterhaltung  einer  an  die  Königlich  Bayersche  Ludwigs-Südnordbahn
  sich  unmittelbar  auschließenden,  von  Coburg  über  Meiningen
nach  Eisenach  zur  Thüringischen  Bahn  führenden  Eisenbahn,  sowie  zu  genehmigten
  Aenderungen  und  Erweiterungen  dieses  Unternehmens,  ist  das  erforderliche
  öffentliche  und  Privat-Grundeigenthum  im  diesseitigen  Staatsgebiete  mit
Einschluß  von  Gebäuden  und  Zubehbßrungen,  sowie  von  Rechten  und  Gerechtigkeiten
  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  abzutreten.

32
        <pb n="166" />
        150

Das  Recht,  diese  Abtretung  zu  verlangen,  steht  demjenigen  zu,  welchem  die
Befugniß  zur  Herstellung  und  zum  Betriebe  der  gedachten  Bahn  von  Uns  zu—
gestanden  worden  und  tritt  ein,  sobald  die  Genehmigung  der  Baupläne  mit
genauer  Angabe  der  Richtungslinien  und  der  Zeiträume,  innerhalb  deren  die
Anlagen  zur  Ausführung  kommen  sollen,  durch  Unser  Staats-Ministerium  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht  worden  ist.

Art.  2.
Der  Bauunternehmer  ist  berechtigt,  die  Abtretung  von  Grundstücken  zu
verlangen:

1)  zu  der  Bahn  selbst,  ihrer  Einfriedigung  und  Sicherstellung,  den  Ausweichestellen,
  Auffahrten  und  Abfahrten,  Aufseher=  und  Wärter-Wohnungen;


2)  zu  den  Bahnhöfen,  Stations-Plätzen  und  überhaupt  zu  allen  zum  zweckmäßigen
  Transport-Betriebe  nöthigen  Einrichtungen;

3)  zu  der  Unterbringung  oder  Gewinnung  von  Erde,  Sand,  Schutt,  Steinen
  2c.,  insofern  deshalb  die  vorübergehende  Benutzung  der  Grundstücke
(Art.  3)  nicht  für  hinreichend  oder  nicht  für  zulässig  erkannt  wird;

4)  zu  denjenigen  im  öffentlichen  Interesse  in  Folge  der  Eisenbahnanlage
herzustellenden  Straßen,  Wegen,  Fluß-Korrektionen,  Brücken  und  anderen,
auch  durch  sicherheitspolizeiliche  Rücksichten  gebotenen  Einrichtungen,  deren
Anlage  nach  den  Gesetzen,  dem  genehmigten  Bauplane  oder  den  ertheilten
  bahnpolizeilichen  Vorschriften  erforderlich  wird.

Art.  3.

Unter  dem  der  zwangsweisen  Abtretung  unterliegenden  Grundeigenthume
(Art.  2)  sind  alle  Arten  von  unbeweglichen  Sachen  nebst  ihren  Zubehörungen
begriffen,  einschließlich  der  Real-Berechtigungen.

Erfordert  eine  der  im  Art.  2  bezeichneten  Anlagen  die  Bestellung  einer
Dienstbarkeit  auf  ein  Grundstück  oder  macht  sich  eine  solche  in  Folge  dieser  Anlage
  nöthig,  so  ist  auch  diese  Dienstbarkeit  auf  Verlangen  des  Unternehmers
einzuräumen.  ·

EbensomußdievorübergehendeBenutzungdesGkundeigenthumesWHArichtung
  von  Nebenwegen,  zur  Niederlegung,  Anfuhr  oder  Gewinnung  von  Baustoffen
  (Art.  2.  Ziffer  3),  sowie  zur  einstweiligen  Verlegung  von  Flüssen,  Bächen
  und  Gräben  2c.  im  Zwecke  des  Hauptunternehmens  gestattet  werden.
Dauert  die  Benutzung  über  drei  Jahre  fort,  so  kann  sie  nicht  mehr  als  vorübergehend
  angesehen  werden  und  der  Eigenthümer  des  Grundstückes,  dessen  Be-
        <pb n="167" />
        151

nutzung  noch  länger  in  Anspruch  genommen  wird,  ist  sodann  berechtigt,  die  eigenthümliche
  Uebernahme  desselben  von  Seiten  des  Unternehmers  zu  verlangen.
Eine  Verpflichtung,  Wohn-,  Wirthschafts=  oder  Fabrik-Gebäude  nur  vorübergehend
  zu  Zwecken  der  Eisenbahn  zu  überlassen,  findet  überafl  nicht,  bek
anderen  Grundstücken  aber  in  dem  Falle  nicht  Statt,  wenn  deren  Beschaffenheit
wesentlich  und  bleibend  durch  diese  Ueberlassung  verändert  werden  sollte.

Art.  3.
Wenn  nur  Theile  eines  Grundbesitzes  in  Anspruch  genommen  werden,
darf  der  Eigenthümer  in  folgenden  Fällen  verlangen,  daß  ihm  dieser  Grundbesitz
  ganz  abgenommen  werde:

1)  wenn  ein  Gebäude  theilweise  abgetreten  werden  soll;

2)  wenn  ein  zu  einem  Gebäude  gehöriger  und  unmittelbar  neben  demselben
gelegener  Garten,  Hofraum  oder  anderer  den  Bewohnern  des  Gebäudes
vorzugsweise  nutzbarer  Platz,  ganz  oder  auch  nur  theilweise  Gegenstand
des  Anspruchs  ist;  vorausgesetzt,  daß  nicht  nach  dem  Urtheile  Sachverständiger
  der  übrigbleibende  Grundbesitz  ungeachtet  der  beanspruchten
thrilweisen  Enteignung  entweder  seiner  bisherigen  Bestimmung  noch  genügt
  oder  dieser  Zweck  durch  eine  von  dem  Bauunternehmer  dargebotene
Areal-Erweiterung  vollständig  erreicht  wird;

3)  wenn  der  Anspruch  auf  Eins  von  mehren  zu  demselben  Gewerbsoder
  landwirthschaftlichen  Betriebe  gehörenden  oder  zu  einer  andern  gemeinschaftlichen
  Benutzung  bestimmten  Gebäuden  oder  auf  einen  dazu
gehörigen  Platz  gerichtet  ist  und  nach  dem  Urtheile  Sachverständiger  durch
Absonderung  des  angesprochenen  Theils  die  Fortsetzung  des  Betriebes
oder  der  bisherigen  Benutzung  unmöglich  gemacht  oder  wesentlich  erschwert
  werden  würde,  ohne  daß  der  Bauunternehmer  eine  genügende
Areal-Erweiterung  gewährt;

4)  wenn  bei  der  Abtretung  eines  Theils  von  anderen,  unter  2  und  3  nicht
begriffenen  Grundstücken  der  übrigbleibende  Theil  nicht  über  vier  und
zwanzig  Weimarische  Quadrat-Ruthen  an  einem  Stück  beträgt  und  nach
dem  Urtheile  Sachverständiger  von  dem  bisherigen  Eigenthümer  zweckmäßig
  nicht  mehr  benutzt  werden  kann;

5)  wenn  durch  Abtretung  einer  Berechtigung  das  Grundeigenthum,  zu  dessen
  Vortheil  sie  besteht,  nach  dem  Gutachten  Sachverständiger  für  seine
Bestimmung  unbrauchbar  wird.

32“
        <pb n="168" />
        152

Art.  3.

Kann  ein  Grundstück,  auf  welchem  die  Gewinnung  von  Bau-Materialien
im  Wege  der  vorübergehenden  zwangsweisen  Benutzung  (Art.  3)  zugelassen
worden  ist,  in  Folge  dieser  Gewinnung  nach  sachverständigem  Gutachten  fernerhin
  seiner  Bestimmung  gemäß  nicht  mehr  mit  Vortheil  von  dem  Eigenthümer
benutzt  werden,  so  steht  es  diesem  ebenfalls  frei,  dasselbe  dem  Bauunternehmer
gänzlich  abzutreten  und  die  Entschädigung  für  den  Substantial-Werth  in  Anspruch
  zu  nehmen.

Art.  6.

Wenn  der  Unternehmer  ein  abgetretenes  Grundstück  ganz  oder  zum  Theil
binnen  Jahresfrist  nach  vollständiger  Eröffnung  der  Bahn  weder  zu  dieser  selbst,
noch  zu  den  Zubehörungen  derselben  verwendet,  auch  dessen  zum  Ausbau  und
Betrieb  der  Bahn  nicht  noch  bedarf  oder  wenn  er  solches  wohl  gar  an  Dritte
zu  Privat-Zwecken  wieder  zu  veräußern  beabsichtigt,  sollen  der  ursprüngliche  Eigenthümer
  oder  dessen  Erben  das  Wiederkaufsrecht  gegen  verhältnißmäßige  Erstattung
  der  Leistungen,  welche  bei  der  Enteignung  eingetreten  waren,  innerhalb
zweier  Jahre  ausüben  können  und  soll  zu  diesem  Zwecke  der  Unternehmer  dem
ursprünglichen  Eigenthümer  die  Zurücknahme  des  fraglichen  Grundstücks  anbieten.


Art.  7.

Der  Abtretung,  Belastung  und  Ueberlassung  des  Grundeigenthumes,  welche
auf  dem  Grunde  des  gegenwärtigen  Gesetzes  erzwungen  werden  kann,  stehen
gesetzliche,  richterliche,  vertragsmäßige  oder  letztwillige  Veräußerungsverbote  oder
Beschränkungen  nicht  entgegen.

Art.  8.

Wenn  der  Baunnternehmer  den  Eigenthümer  oder  Inhaber  von  Grundbesitzungen
  oder  Gerechtsamen,  welche  er  für  den  Eisenbahnbau  zu  erwerben
oder  zu  benutzen  beabsichtigt,  von  dieser  seiner  Absicht  durch  das  Gericht  der
belegenen  Sache  benachrichtigt,  so  darf  innerhalb  eines  Jahres  bei  Vermeidung
des  im  Art.  13  bestimmten  Nachtheiles  ohne  Zustimmung  des  Bauunternehmers
weder  ein  Neubau  auf  dem  in  Anspruch  genommenen  Grund  und  Boden  begonnen
  oder  fortgesetzt,  noch  die  gewöhnliche  Feldbestellung  vorgenommen,  noch
eine  sonstige  die  Entschädigungsforderung  erhöhende  und  durch  die  Nothwendigkeit
  nicht  gebotene  Maßregel  getroffen  werden.

Die  aufgelegte  Beschränkung  fällt  jedoch  ohne  Weiteres  weg,  wenn  nicht
vor  Ablauf  des  eben  gedachten  Jahres  ein  förmlicher  Enteignungsantrag  gestellt
  worden  ist.

Eine  wiederholte  Beschränkung  findet  nicht  Statt.
        <pb n="169" />
        153

Zweiter  Theil.

Bestimmungen  über  die  Entschädigungsleistungen  und  sonstigen
Verbindlichkeiten  des  Bauunternehmers  bezüglich  der  Enteignung.

Art.  9.

Für  jede  Abtretung,  Belastung  oder  Ueberlassung,  welche  auf  dem  Grunde
des  gegenwärtigen  Gesetzes  gefordert  wird,  ist  vollständige  Entschädigung  zu  leisten,
  nach  dem  wahren  gemeinen  Werthe  oder  nach  demjenigen  Preise,  welchen
der  in  Frage  kommende  Gegenstand  nach  ortsgewöhnlicher  Würderung  zur  Zeit
der  Abtretung,  Belastung  oder  Ueberlassung  hat.

Bei  der  Werthsbestimmung  sind  aber  zugleich  alle  Schäden  und  Nachtheile,
welche  den  Eigenthümer  vorübergehend  oder  bleibend  durch  die  Abtretung  u.  s.  w.
treffen,  mit  in  Anschlag  zu  bringen,  z.  B.

a)  in  Beziehung  auf  Lage,  Nahrung  und  Gewerbsbestimmung;

b)  wegen  unvorhergesehener  Unterbrechung  des  Besitzstandes;

c)  wegen  Beschädigung  oder  Verlustes  der  Früchte;

d)  wegen  Werthsminderung  des  etwa  übrig  bleibenden  Besitzthumes  und
wegen  des  Mehrwerthes,  welchen  der  abzutretende  Gegenstand  durch  seinen
  Zusammenhang  mit  anderen  Einrichtungen  oder  Besitzungen  oder
durch  seine  bisherige  Benutzungsweise  für  den  Eigenthümer  behauptete.

Die  Rechtsgrundsätze  über  den  Ersatz  solcher  Schäden,  welche  zwar  durch
Anlagen  und  Unternehmungen  der  im  Art.  2  bezeichneten  Art,  aber  nicht  durch
die  dabei  vorgekommene  Enteignung  verursacht  werden,  erleiden  durch  das  gegenwärtige
  Geseß  keine  Aenderung.

Art.  10.

Bei  Feststellung  der  Entschädigung  für  die  einstweilige  Benutzung  eines
Grundstückes  sind  die  ortsüblichen  Pachtpreise  zu  Grunde  zu  legen,  jedoch  mit
Berücksichtigung  des  Vortheils  eigner  Bewirthschaftung,  wo  diese  Statt  fand,
und  überhaupt  mit  Berücksichtigung  des  besonderen  Nachtheils,  welcher  für  den
Eigenthumer,  Pachter,  Miether  oder  Nutznießer  nach  seinen  Verhältnissen  aus
jener  Benutzung  entsteht.

Art.  11.

Bei  Gebäuden  und  Anlagen,  welche  ihrer  Lage  und  Einrichtung  nach  zum
Vergnügen  des  Eigenthümers  gereichen  und  besonders  zu  diesem  Behufe  bestimmt
sind,  ist  der  Verlust  des  Gebrauchs  zu  diesem  Zwecke  mit  als  Gegenstand  der
Entschädigung  anzusehen  und  es  muß  darauf,  wenn  der  Eigenthümer  es  verlangt,
bei  Bestimmung  der  Euntschädigung  nach  billigem  Ermessen  mit  Rücksicht  genommen
  werden,  sofern  nicht  aus  der  Oertlichkeit  hervorgeht,  daß  der  Eigenthümer
        <pb n="170" />
        154

durch  Verwendung  der  ihm  für  das  Gebäude  oder  das  Grundstück  der  Würderung
  nach  zu  gewährenden  Abtretungssumme  sich  dieselbe  Annehmlichkeit  auf
einem  andern  Platze  zu  verschaffen  im  Stande  ist.

Art.  12.

Der  sogenannte  Liebhaberwerth  (pretium  aflectionis),  sowie  Vortheile,
welche  aus  erst  in  der  Folge  beabsichtigten  Verbesserungen  und  Einrichtungen
hergeleitet  werden,  oder  erst  durch  die  Anlage  der  Eisenbahn  für  das  zu  veräußernde
  oder  zu  benutzende  Grundstück  entstehen,  sind  bei  der  Entschädigung
nicht  mit  in  Anschlag  zu  bringen.  Eben  so  wenig  kommt  umgekehrt  bei  einer
theilweisen  Abtretung  die  Werthserhöhung,  welche  für  den  zurückbleibenden  Theil
durch  die  Anlage  etwa  mittelbar  oder  unmittelbar  entsteht,  bei  der  Entschädigung
für  den  abzutretenden  Theil  in  Aufrechnung  und  Abrechnung.

Art.  13.

Wenn  der  Grundeigenthümer,  welchem  amtlich  bekannt  gemacht  worden  war,
daß  sein  Grundstück  zum  Zwecke  der  Eisenbahnanlage  gefordert  werde  (Art.  8),
auf  demselben  eine  neue  Anlage,  Bestellung  oder  sonstige  die  Entschädigungsforderung
  erhöhende  und  nicht  nothwendige  Maßregel  innerhalb  eines  Jahres  nach
der  Bekanntmachung  unternahm,  so  ist  eine  Entschädigungsforderung  dafür  bei  dem
Eintritte  der  Enteignung  nur  in  soweit  zu  berücksichtigen,  als  jene  Anlage  den
Werth  des  in  Anspruch  genommenen  Gegenstandes  für  das  Eisenbahnunternehmen
  selbst  erhöht  hat.  Dagegen  gebührt,  wenn  die  angezeigte  Absicht  nicht  zur
Ausführung  kommt,  dem  Betheiligten  vollkommene  Entschädigung  wegen  aller
Vermögensnachtheile,  welche  die  herbeigeführte  Beschränkung  (Art.  8)  ihm  verursacht
  hat.

Art.  13.

Die  Entschädigung,  welche  für  die  Abtretung  eines  Grundstückes,  die  Aufgabe
  eines  Rechtes  oder  die  Einräumung  einer  Befugniß  verlangt  werden  darf,
ist  in  der  Regel  vor  der  Abtretung,  Aufgabe  oder  Einräumung  zu  leisten,  jedoch
mit  folgenden  Ausnahmen  und  näheren  Bestimmungen:

1)  ist  ein  unwiederbringlicher  Nachtheil  mit  dem  Verzuge  verbunden  —  wohin
  auch  der  Fall  zu  rechnen  ist,  daß  der  Eisenbahnbau  nicht  bloß  darum
aufgeschoben  werden  darf,  weil  die  Rechnungsarbeiten  zur  Feststellung  der
Entschädigung  und  die  Bekanntmachung  derselben  noch  zurückstehen  —
so  darf  der  Unternehmer  fordern,  daß  ihm  der  in  Anspruch  genommene
Gegenstand  schon  vor  erfolgter  Ausmittelung  des  Entschädigungsbetrages
überwiesen  werde.  Das  Verfahren  zur  Ermittelung  der  Cutschädigung
ist  aber  sofort  einzuleiten  und  ohne  allen  Verzug  zu  beendigen,  auch  dem
        <pb n="171" />
        155

Entschädigungsbetrage  die  jährliche  Verzinsung  mit  Vier  vom  Hundert,
vom  Tage  der  geschehenen  Ueberweisung  an,  hinzuzufügen.
Dieselbe  Bestimmung  findet  Anwendung

wenn  die  Benutzung  oder  Belastung  fremden  Eigenthumes  für  einen  vorübergehenden
  Zeitraum  in  Anspruch  genommen  wird  und  der  Entschädigungsbetrag
  sich  vorher  mit  Gewißheit  gar  nicht  ausmitteln  läßt.  Erstreckt
  sich  dieser  Zeitraum  über  die  Dauer  eines  Jahres  hinaus,  so  darf
der  Entschädigungsberechtigte  verlangen,  daß  sogleich  nach  Ablauf  des
Jahres,  in  welchem  das  zur  Schadloshaltung  verpflichtende  Verhältniß
Statt  gefunden  hat,  die  Feststellung  und  Zahlbarmachung  der  Entschädie
gung  erfolge.

In  den  unter  1  und  2  angeführten  Fällen  kann  der  Entschädigungsberechtigte
  verlangen,  daß  vor  der  Ueberweisung  des  Entschädigungsgegenstandes  an
den  Bauunternehmer  von  diesem  und  auf  Kosten  desselben  eine  zur  Gewährung
der  Entschädigung  muthmaßlich  ausreichende  Kaution  bei  dem  Gerichte  der  belegenen
  Sache  durch.  baare  Hinterlegung  bestellt  werde.

Die  Höhe  der  Kautions-Summe  wird,  nach  Befinden  auf  vorgängige
Vernehmung  Sachverständiger,  durch  den  Expropriations-Kommissar  bestimmt.
Art.  15.

Das  Enteignungsgeschäft  wird  erst  mit  der  Vollendung  des  Bahnbaues
und  der  Aufmessung  und  Versteinung  der  Bahn  und  ihrer  Zubehörungen  als
abgeschlossen  angesehen.  Findet  sich  daher  bei  der  definitiven  Vermessung  und
Berechnung,  daß  ein  Entschädigungsberechtigter  bei  früher  erfolgter  Zahlung  in
Folge  einer  irrigen  Annahme  hinsichtlich  des  Flächengehaltes  oder  einer  unrichtigen
  Berechnung  zu  wenig  oder  zu  viel  als  Entschädigung  erhalten  hat,  so  muß
die  Differenz  durch  Nachzahlung  und  Zurückzahlung  ausgeglichen  werden.

Art.  16.

Die  mit  dem  Entwährungsgegenstande  verbundenen  Grundsteuern,  Gemeindelasten
  und  Grundlasten  aller  Art,  namentlich  aber  darauf  haftende  Guts=  und
lehnherrliche  Rechte,  Nutzungs=  und  Servitut-Befugnisse,  sind  bei  theilweiser
Grundbesitzabtretung,  im  Verhältnisse  des  abzutretenden  Theils  zu  dem  zurückbleibenden
  Theile,  sofern  sie  theilbar,  in  Wirklichkeit,  sofern  sie  aber  nicht  theilbar,
  nach  dem  antheiligen  durch  Sachverständige  zu  ermittelnden  Werthanschlage,
auf  den  abgetretenen  Grundbesitztheil  zu  überweisen.

Dieselben  müssen  auf  Verlangen  des  Bauunternehmers  over  des  Berechtigten
  abgelöst  werden.  Steuern,  Gemeindeabgaben,  Kirchen=  und  Schul-Lasten

2
        <pb n="172" />
        156

unterliegen  jedoch  der  Ablösung  nicht,  sondern  haften  —  bei  theilweiser  Abtretung
  in  der  ermittelten  verhältnißmäßigen  Höhe  —  auf  dem  enteigneten
Grundbesitze.

Für  das  Ablösungsverfahren  treten  die  im  dritten  Abschnitte  dieses  Gesetzes
enthaltenen  Vorschriften  ein.

Wenn  eine  auf  dem  enteignet  werdenden  Grundbesitze  lastende,  nicht  ablösbare
  Grunddienstbarkeit  (Servitut)  auf  Verlangen  des  Bauunternehmers  oder,
wenn  sie  ohne  wesentliche  Erschwerung  nicht  mehr  ausgeübt  werden  könnte,  auf
Verlangen  des  Berechtigten  wegfallen  soll,  hat  der  Bauunternehmer  dem  Berechtigten,
  falls  er  denselben  nicht  durch  Bestellung  einer  andern  solchen  Dienstbarkeit
  entschädigt,  den  Werth  der  Dienstbarkeit,  wie  er  sich  in  besonderer  Hinsicht
  auf  das  herrschende  Grundstück  nach  dem  Gutachten  der  Schätzer  herausstellt,
  zu  ersetzen;  unabhängig  hiervon  ist  dem  Eigenthümer  des  Grundbesitzes
der  Werth  des  letztern,  wie  sich  derselbe  unter  Veranschlagung  der  auf  dem
Grunbdbesitze  ruhenden  Dienstbarkeitslast  ergiebt,  vom  Bauunternehmer  zu  erstatten.

Mitbelehnte,  Fideikommiß-Berechtigte  und  sonstige  Interessenten  mit  Ausnahme
  der  Pachter,  Miether  und  zeitigen  Nutznießer  (Art.  17)  können  sich  wegen
  ihrer  Rechte  an  dem  abzutretenden  Gegenstande  nur  an  die  Entschädigungsgelder
  halten.

Art.  17.

Wenn  die  für  das  Eisenbahnunternehmen  in  Anspruch  genommenen  Grundbesitzungen
  verpachtet  sind,  die  Folgen  der  Abtretung,  Beschwerung,  Beschränkung
oder  eingeräumten  Benutzung  den  Pachter  treffen  und  der  Pachtvertrag  für  den
Fall  der  Lösung  oder  Aenderung  des  Pachtverhältnisses  die  Ansprüche  zwischen
den  Vertragstheilen  nicht  auf  andere  Weise  festsetzt,  kommen  folgende  Bestimmungen
  zur  Anwendung:

1)  wird  durch  die  Enteignung  der  ganze  Gegenstand  der  Pachtung  in  Anspruch
  genommen,  so  ist  der  diesfallsige  Vertrag  als  aufgelöst  zu  betrachten
und  dem  Pachter  der  aus  der  früheren  Aufhebung  des  Vertrages  für  ihn
erwachsende  Schaden  vom  Baunnternehmer  zu  vergüten;

2)  wenn  durch  die  Enteiguung  eines  bloßen  Theils  des  verpachteten  Grundbesitzes
  die  Fortsetzung  des  bisherigen  Pachtvertrages  unmöglich  gemacht
oder  wesentlich  verändert  oder  erschwert  wird,  so  kann  der  Pachter  die
Aufhebung  des  Pachtvertrages  verlangen  und  es  sind  in  diesem  Falle  sowohl
  der  Verpachter  als  der  Pachter  für  den  ihnen  daraus  erwachsenden
Nachtheil  vom  Bauunternehmer  zu  entschädigen;
        <pb n="173" />
        157

3)  giebt  die  Enteignung  nach  der  vorstehenden  Bestimmung  keinen  Grund
zur  Auflösung  des  Vertrages,  so  hat  der  Pachter  vom  Baunnternehmer
zu  erhalten:

a)  die  für  die  vorübergehende  Benutzung  eines  verpachteten  Grundbesitzes
erfolgende  Entschädigung,  sofern  und  insoweit,  als  dieselbe  für  die  während
  der  Pachtzeit  entbehrte  oder  beschränkte  Benutzung  bezahlt  wird;

b)  von  dem  für  die  Abtretung  oder  immerwährende  Benutzung  eines  Theils
des  Vertragsgegenstandes  bestimmten  Entschädigungs-Kapital  denjenigen
Betrag,  welcher  den  mit  jährlich  drei  und  ein  halb  vom  Hundert  auf
die  Dauer  der  Pachtzeit  zu  berechnenden  Zinsen  gleich  kommt.

Miether  und  zeitige  Nutzuießer  jeder  Art  haben  dieselben  Ansprüche  und

Rechte,  welche  vorstehend  den  Pachtern  eingeräumt  sind.
Die  Ansprüche  der  Pachter,  Miether  und  zeitigen  Nutznießer  sind  von  dem
Kommissar  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  festzustellen.

Art.  18.

Wenn  vom  Bauunternehmer  Fluß-Korrektionen  vorgenommen  werden,  tritt
das  neue  Flußbett  an  die  Stelle  des  verlassenen  Flußbettes  und  es  geht  das
letztere  in  das  Eigenthum  der  Bahnverwaltung  über.  Das  neue  Flußbett  ist
dagegen  alsbald  nach  bewirkter  Herstellung  von  dem  Staate,  der  Gemeinde  oder
den  betheiligten  Privat-Personen,  soweit  die  frühere  Verpflichtung  reichte,  bezüglich
  soweit  die  Uebernahme  derselben  durch  Gesetz  begründet  ist,  zu  übernehmen
  und  zu  unterhalten;  sofern  oder  insoweit  eine  derartige  Verpflichtung
nicht  bestand  oder  besteht,  hat  der  Bauunternehmer  das  neue  Flußbett  zu  unterhalten.


Gleiche  Bestimmungen  gelten  für  Straßenverlegungen,  welche  vom  Bauunternehmer
  vorgenommen  werden.

Der  Bauunternehmer  hat  für  Erhaltung  einer  ungestörten,  sowie  für  Wiederherstellung
  der  von  ihm  unterbrochenen  Kommunikation  nach  beiden  Seiten
der  Bahn  zu  sorgen  und  die  zu  diesem  Behufe  erforderlichen  Brücken,  Durchgänge,
  Wasserzüge,  Uebergänge,  Fahr=  und  Trift-Wege  auf  seine  Kosten  herrichten
zu  lassen  und,  sofern  und  insoweit  den  Betheiligten  daraus  eine  neue  oder  erhöhte
  Belästigung  erwächst,  dieselben  zu  unterhalten.

Dieselbe  Verbindlichkeit  liegt  ihm  auch  rücksichtlich  solcher  Veranstaltungen
ob,  welche  zur  Beseitigung  der  durch  den  Bau  und  Betrieb  der  Eisenbahn  für
die  össentliche  Sicherheit  und  die  Sicherheit  des  Einzelnen  unmittelbar  drohenden

33
        <pb n="174" />
        168

Gefahren  durch  Verordnung  vorgeschrieben  oder  von  den  zustaͤndigen  Verwaltungsbehoͤrden
  angeordnet  werden.

Dritter  Theil.

Von  dem  Verfahren  und  der  Entscheidung  über  die  Abtretung  und
Entschadigungoleistuns.

Die  Entscheidung  über  die  Nonbrubig  eit  und  den  Umfang  einer  zwangsweisen
  Abtretung,  sowie  über  die  zu  gewährende  Entschädigung  erfolgt,  mit
Ausschluß  des  Rechtsweges,  lediglich  im  Verwaltungswege  durch  einen  von  Uns
ernannten  besondern  Kommissar.

Demselben  sind  die  nöthigen  Protokoll-Führer  und  sonstigen  Hülfspersonen
(Art.  46)  beizugeben.

Nach  Bedürfniß  werden  mehre  Kommissare  mit  abgegrenzten  Bezirken
ernannt.

Art.  20.

Der  Bauunternehmer  hat  den  Antrag  auf  Enteignung  oder  Belastung
fremden  Grundbesitzes,  bezüglich  auf  Abtretung  fremder  Rechte  und  Gerechtsame
  an  den  Kommissar  zu  richten  und  zu  begründen:

1)  durch  genaue  Bezeichnung  der  Grundstücke,  auf  welche  sein  Antrag  sich
bezieht,  nach  Lage,  Größe  und,  wenn  möglich,  Kataster-Nummer;

2)  durch  Angabe  der  beanspruchten  Grundfläche,  nach  Ruthen,  wenn  das
betreffende  Grundstück  nicht  ganz  verlangt  wird,  unter  Beischluß  von
Auszügen  der  einschlagenden  Karten;

3)  durch  genaue  Bezeichnung  der  verlangten  Belastung  oder  Rechtsabtretung;


4)  durch  Namhaftmachung  der  Eigenthümer,  bezüglich  ihrer  Vertreter,  der
etwaigen  Pachter,  Miether  oder  Nutzuießer.

Mit  diesem  Antrage  hat  der  Unternehmer  die  Bestellung  eines  gehörig  zu
legitimirenden  Bevollmächtigten,  sowie  die  Namhaftmachung  des  von  ihm  zu
ernennenden  Schätzers  (Art.  22)  zu  verbinden.

Art.  21.

Der  Kommissar  hat  sofort,  soweit  nöthig  unter  Vermittelung  des  zuständigen
  Gerichtes,  die  erforderlichen  Eigenthums=  und  Hypotheken-Bescheinigungen
einzuziehen  und  alle  auf  die  Zwangsenteignung  sich  beziehenden  Verhältnisse,
namentlich  die  bei  der  Abtretung  betheiligten  Eigenthümer,  bezüglich  ihre  Ver-
        <pb n="175" />
        159

treter  oder  die  sonstigen  Berechtigten  und  die  in  den  letzten  Veräußerungsfällen
vorgekommenen  Preise  durch  gerichtliche  Auszüge  der  Grund-,  Lehen=  und  Hypotheken-Bücher
  oder  einschlagender  Gerichts-Akten,  Vernehmung  der  Grundeigenthümer,
  des  Gemeindevorstandes  oder  anderer  Auskunftspersonen  bezüglich  in
sonst  geeigneter  Weise  gehörig  auszumitteln.

Ist  der  Aufenthalt  eines  Betheiligten  unbekannt  oder  ist  ein  solcher  abwesend
  und  so  entfernt,  daß  seine  Vorladung  Schwierigkeiten  oder  bedeutenden
Zeitverlust  verursachen  würde,  ohne  daß  ein  Brvollmächtigter  oder  Vormund  für
ihn  bestellt  ist,  so  hat  auf  Antrag  des  Kommissars  das  Gericht  der  belegenen
Sache  von  Amtswegen  einen  Stellvertreter  für  denselben  zu  bestellen,  welcher
dessen  Interessen  bei  dem  Enteignungsgeschäfte  zu  wahren  berechtigt  und  verpflichtet

  ist.
Art.  22.

Nach  erfolgter  Ermittelung  der  Betheiligten  und  Absteckung  der  Bahnlinie
hat  der  Kommissar  dafür  zu  sorgen,  daß  sofort  für  jede  betroffene  Flur  zur
Ermittelung  der  Cntschädigungsbeträge  für  die  in  dieser  Flur  vorkommenden
Enteignungen  als  Schätzer  drei  der  Oertlichkeit  und  der  abzuschätzenden  Gegenstände
  möglichst  kundige  Sachverständige  bestellt  werden,  welche  sich  im  Besttze
des  Staatsbürgerrechtes  befinden,  auch  bei  der  fraglichen  Enteignung  persönlich
unbetheiligt  seyn  müssen.

Einer  dieser  Schätzer  ist  von  dem  Kommissar,  der  zweite  von  dem  Bauunternehmer
  zu  ernennen,  der  dritte  aber  von  den  betheiligten  Entschädigungsberechtigten
  zu  wählen.

Die  beiden  erstgedachten  Schätzer  können  gleichzeitig  für  eine  Mehrzahl
von  Fluren  ernannt  werden.

Art.  23.

Behufs  der  Wahl  des  dritten  Schätzers  hat  der  Kommissar  die  aus  den
Verhandlungen  sich  ergebenden  Betheiligten  oder  deren  Stellvertreter  (Art.  21)
zu  einem  anzuberaumenden  Termine  unter  Androhung  des  gesetzlichen  Rechtsnachtheiles
  speziell  vorzuladen,  auch  diesen  Termin,  unter  Benennung  des  ersten
und  zweiten  Schätzers,  in  den  betreffenden  Gemeinden  öffentlich  bekannt  zu
machen.

Art.  23.

Die  in  Person  oder  durch  genügend  gerechtfertigte  Bevollmächtigte  erschienenen
  Betheiligten  wählen  nach  relativer  Stimmenmehrheit;  die  Nichterschienenen
  oder  die  Wahl  Verweigernden  sind  des  Wahlrechtes  verlustig.

33“
        <pb n="176" />
        160

In  dem  Falle,  wenn  auf  mehre  Personen  die  meisten  Stimmen  in  gleicher
  Zahl  fallen,  ist  eine  engere  Wahl  zwischen  diesen  sofort  zu  bewirken.
Wenn  auch  diese  keine  relative  Stimmenmehrheit  ergeben  sollte,  so  entscheidet
unter  denen,  welche  die  meisten  gleichen  Stimmen  für  sich  haben,  das  Loos.

Erscheint  auf  die  erwähnte  Vorladung  Niemand  im  Termine  oder  verweigern
  sämmtliche  erschienene  Betheiligte  die  Wahl,  so  hat  der  Kommissar  den
dritten  Schätzer  zu  ernennen.

Das  Ergebniß  wird  den  Erschienenen  sofort  bekannt  gemacht  und  gleichzeitig
  in  der  betreffenden  Gemeinde  auf  ortsübliche  Weise  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht.

Eine  Anfechtung  des  Wahlverfahrens  oder  Einwendungen  gegen  die  solchergestalt
  (Art.  22,  23)  bestimmten  Schätzer  sind  nur  innerhalb  der  nächsten  drei
Tage  zulässig.  Der  Kommissar  hat  alsbald  darüber  zu  erkennen.

Art.  23.

Gleichzeitig  mit  der  Ernennung,  bezüglich  Wahl  der  drei  Schätzer,  ist  für
jeden  derselben  auf  gleiche  Weise  ein  Stellvertreter  zu  ernennen,  bezüglich  zu
wählen,  welcher  in  Fällen,  wo  der  betreffende  Schätzer  verhindert  ist,  oder  als
unzulässig  verworfen  wird,  für  denselben  eintritt.

Als  Gründe  der  Unzulässigkeit  eines  Schätzers  sollen  diejenigen  gelten,
aus  welchen  Zeugen  im  Civil-Prozesse  unfähig  oder  verdächtig  sind.

Art.  26.

Betrifft  die  Abschätzung  Gegenstände,  zu  deren  Taration  die  erwählten
Schätzer  oder  deren  Stellvertreter  wegen  mangelnder  Kenntniß,  worüber  der
Kommissar  bei  erhobenem  Zweifel  zu  erkennen  hat,  nicht  im  Stande  sind,  so
sind  für  diesen  einzelnen  Fall  andere  Schätzer  auf  die  angegebene  Weise  zu
ernennen,  bezüglich  von  den  iu  diesem  Falle  Betheiligten  zu  wählen.

Art.  27.

Die  Schätzer  sind  vom  Kommissar,  unter  besonderer  Hinweisung  auf  die
in  den  betreffenden  Artikeln  dieses  Gesetzes  enthaltenen  Vorschriften,  eidlich  zu
verpflichten  und  können,  sofern  sie  nicht  über  acht  Stunden  von  der  betreffenden
Gemarkung  entfernt  wohnen,  ohne  besonders  erhebliche  Entschuldigungsgründe,
über  welche  der  Kommissar  entscheidet,  die  auf  sie  gefallene  Wahl  nicht  ablehnen,
  haben  aber  den  Bezug  der  durch  Gesetz  oder  sonstige  Normen  ihnen
zugebilligten  Gebühren,  Diäten  und  Transport-Kosten  zu  beanspruchen.

Art.  28.
Der  Bevollmächtigte  des  Bauunternehmers  hat  auf  Bestimmung  eines
        <pb n="177" />
        161
Termines  zur  Verhandlung  über  die  Enteignung  beziehungsweise  Abschätzung
anzutragen.

Dieser  Termin  ist  in  der  Regel  in  dem  Orte,  in  dessen  Gemarkuug  die
betreffenden  Grundstücke  gelegen  sind,  innerhalb  vierzehen  Tagen  bis  drei  Wochen
abzuhalten.

Es  sind  hierzu  nicht  allein  der  Bauunternehmer  oder  dessen  Bevollmächtigter
  und  die  bereits  ermittelten  Entschädigungsberechtigten  oder  deren  bestellte
Vertreter  mittelst  besonderer  Zufertigung,  sondern  auch  alle  Personen,  welche
in  Beziehung  auf  die  abzutretenden  Gegenstände  oder  auf  die  Entschädigungsgelder
aus  irgend  einem  Grunde  einen  in  diesem  Verfahren  geltend  zu  machenden
Anspruch  zu  haben  glauben,  durch  eine  öffentliche  Bekanntmachung  in  der  betreffenden
  Gemeinde  und  im  offiziellen  Nachrichtsblatte  vorzuladen.

Die  Vorladungen  sind,  so  weit  es  angeht,  mit  der  im  Art.  23  vorgeschriebenen
  zu  verbinden  und  müssen  nicht  allein  den  Zweck  des  anberaumten
Termines  angeben,  sondern  auch  die  im  Art.  29  aufgeführten  Rechtsnachtheile
androhen.

Zu  dem  Termine  sind  auch  die  bestellten  Schätzer,  sowie  der  Gemeindevorstand
  und  die  Feldgeschworenen  der  betreffenden  Gemeinde  als  Auskunftspersonen
  und  zur  Vermittelung  einer  gütlichen  Uebereinkunft  vorzuladen.

Kann  die  Verhandlung  voraussichtlich  an  einem  Tage  nicht  erledigt  werden,
  so  ist  der  Termin  auf  mehre,  wo  thunlich  aufeinander  folgende  Tage
anzuberaumen  und  auf  jeden  Tag  eine  angemessene  Anzahl  der  Betheiligten  in
der  erwähnten  Weise  vorzuladen.

Art.  29.
In  dem  Termine  können  die  Entschädigungsberechtigten  nach  ihrer  Wahl
persönlich  oder  durch  hinlänglich  Bevollmächtigte  erscheinen.
Die  Ausbleibenden  treffen  folgende  Rechtsnachtheile:

a)  den  Bauunternehmer,  daß  er  die  sämmtlichen  Kosten  des  vereitelten  Termines
  sammt  den  Reisekosten  und  Zehrungskosten  der  Betheiligten  zu
tragen  und  zu  ersetzen,  auch  deren  gehabte  Versäumniß  zu  vergüten  hat;

b)  die  bekannten  Entschädigungsberechtigten,  daß  die  Einwilligung  in  die
angesprochene  Abtretung  angenommen,  die  Entschädigungesumme  aber  im
Wege  der  gesetzlichen  Schätzung  einseitig  festgestellt  und  nach  Befinden
gerichtlich  deponirt  wird;

c)  die  dem  Kommissar  nicht  bekannten  Entschädigungsberechtigten,  daß  sie
der  Berücksichtigung  ihrer  nicht  angemeldeten  Rechte  und  Entschädigungs-
        <pb n="178" />
        162

ansprüche  verlustig  gehen,  bezüglich  mit  denselben  lediglich  an  den  Empfänger
  der  Entschädigungssumme  verwiesen  werden.

Alle  Rechtsnachtheile  treten  mit  Ablauf  des  Termines  ohne  Ungehorsamsbeschuldigung
  und  ohne  förmlichen  Bescheid  ein.

Art.  30.

In  dem  Termine  hat  der  Kommissar  die  erschienenen  Betheiligten  über
den  Umfang  der  Abtretung  beziehungsweise  Uebernahme  eines  Enteignungsgegenstandes
  (Art.  3,  4,  5)  oder  die  Einräumung  eines  Rechtes  (Art.  3)  und  die
geforderte  Entschädigung  zu  vernehmen  und,  wenn  möglich,  eine  gütliche  Uebereinkunft
  hierüber,  erforderlichen  Falles  unter  Zustimmung  betheiligter  dritter
Personen,  zu  vermitteln,  auch  dieselbe  protokollarisch  festzustellen.

Werden  Einwendungen  gegen  die  Abtretung,  gegen  den  Umfang  derselben,
bezüglich  der  Uebernahme  eines  Entei  des  oder  gegen  die  Einräumung
  eines  Rechtes  vorgebracht,  welche  uf  gätüchem  Wege  nicht  beseitigt
werden  können,  so  sind  dieselben  nebst  etwaigen  Gegenerklärungen  der  Betheiligten
  zu  Protokoll  zu  nehmen.  Nach  Feststellung  der  Streitfrage  hat  der  Kommissar
  die  etwa  nöthige  Vermessung  vornehmen  zu  lassen,  bezüglich  die  Gutachten
  Sachverständiger  einzuholen  und  sodann,  wo  möglich  sofort,  Entscheidung
abzugeben.

Der  Bauunternehmer  und  der  Kommissar  können  solche  Sachverständige
für  alle  Fälle  dieser  Gattung  ernennen;  der  dritte  solcher  Sachverständigen  ist
dagegen  für  jeden  besonderen  Fall  von  dem  Eigenthümer  oder  Rechtsinhaber
und  den  etwaigen  betheiligten  Dritten  zu  wählen.

Bezüglich  der  Erfordernisse,  der  Wahl  und  der  Verpflichtung  solcher
Sachverständigen  gelten  die  über  die  Schätzer  in  diesem  Gesetze  enthaltenen
Grundsätze.

Kommt  dagegen  über  den  Betrag  der  Entschädigung  eine  gütliche  Uebereinkunft
  nicht  zu  Stande,  so  sind  sofort  die  verpflichteten  Schätzer  anzuweisen,
die  abzutretenden  oder  zeitweilig  zu  überlassenden  Grundbesitzungen,  Rechte  und
Gerechtsame,  bezüglich  nach  vorgängiger  Vermessung,  genau  und  pflichtmäßig
abzuschätzen,  sofern  nicht  etwa  wegen  der  besonderen  Beschaffenheit  des  abzuschätzenden
  Gegenstandes  (Art.  26)  oder  weil  gegen  die  Zulässigkeit  eines  der
Schätzer  und  dessen  Stellvertreters  begründete  Einwendungen  (Art.  25)  gemacht
werden,  die  Wahl  anderer  Schätzer  nothwendig  erscheint.

Kann  das  Gutachten  bezüglich  die  Abschätzung  nicht  in  demselben  Termine
zu  Protokoll  bewirkt  werden,  so  ist  zur  Einbringung  derselben  ein  anderer  Termin,
  jedoch  nicht  über  vierzehen  Tage  hinaus,  anzuberaumen.
        <pb n="179" />
        163

Art.  31.  ..

Machen  sich  Vermessungen  noͤthig,  so  sind  solche  durch  verpflichtete  Feldmesser
  vorzunehmen.

Bei  den  Erörterungen  der  Sachverständigen,  bezüglich  Schätzer,  haben  die
Betheiligten  das  Recht,  dieselben,  insbesondere  die  Schätzer,  auf  alle  Umstände
aufmerksam  zu  machen,  welche  auf  das  Gutachten,  namentlich  auf  die  Taxe,
Einfluß  haben  können;  auch  sind  die  Ortsvorstände  und  Feldgeschworenen  (Art.
28)  verpflichtet,  den  Sachverständigen  oder  Schätzern  auf  Verlangen  die  bei  der
Sacherörterung  oder  Werthschätzung  erforderliche  thatsächliche  Auskunft  zu  ertheilen.


Art.  32.

Ist  ein  besonderer  Termin  zur  Einreichung  der  Gutachten  bezüglich  Taren
anberaumt  worden  (Art.  30),  so  sind  die  Betheiligten  zu  demselben  mit  der
Bedeutung  vorzuladen,  daß  im  Falle  ihres  Nichterscheinens  die  Eröffnung  der
Gutachten  oder  Taxen  und  die  kommissarische  Entscheidung  dennoch  erfolge.
Die  Sachverständigen  und  Schätzer  haben  die  von  ihnen  schriftlich  auszustellenden
  Gutachten  und  Taxen  persönlich  zu  überreichen,  welche  sodann  vom  Kommissar
  den  erschienenen  Betheiligten  zu  eröffnen  find.

Wegen  etwaiger  Mängel  sind  die  Sachverständigen  oder  Schätzer  sofort
zu  Protokoll  zu  vernehmen.

Zeigt  sich  eine  erhebliche  Verschiedenheit  in  den  Ansichten  der  Sachverständigen,
  bezüglich  den  Werthangaben  der  Schätzer,  so  darf  der  Kommissar  eine
gemeinschaftliche  weitere  Berathung  derselben  anordnen,  wobei  von  ihm  auch
Gutachten  anderer  bewährter  Landwirthe,  Bauhandwerker  u.  s.  w.  zur  Aufklärung
  der  Sache  und  zur  Erwägung  der  Sachverständigen,  bezüglich  Schätzer,
vorgelegt  werden  können.

Art.  33.

Sind  die  Gutachten,  bezüglich  Taxen,  im  ersten  oder  zweiten  Termine
definitiv  zu  erkennen  gegeben,  so  hat  der  Kommissar  nach  Maßgabe  derselben
seine  Entscheidung  in  der  Sache  zu  ertheilen.  Betrifft  diese  die  Abtretung  im
Allgemeinen  oder  den  Umfang  derselben,  bezüglich  die  Uebernahme  eines  Enteignungsgegenstandes
  oder  die  Einräumung  eines  Rechtes,  so  hat  der  Kommissar
darüber  mit  geeigneter  Rücksicht  auf  die  Gutachten  der  Sachverständigen  nach
eigener  Erwägung  zu  entscheiden.  Betrifft  dagegen  die  Entscheidung  Entschädigungsleistungen,
  so  hat  der  Kommissar  den  Betrag  der  jedem  Betheiligten
gebührenden  Entschädigung  zu  bestimmen  und  hierbei  in  dem  Falle,  wenn  die
Gutachten  der  Schältzer  hinsichtlich  des  Betrages  der  Entschädigung  nicht  übereinstimmen,
  einen  Durchschnitt  zu  ziehen.
        <pb n="180" />
        164

Die  Entscheidung  ist,  wo  moͤglich,  im  Termine  zu  ertheilen  und  den
Betheiligten  zu  verkündigen,  sofern  dieses  aber  nicht  thunlich  ist,  binnen  acht
Tagen  zu  erlassen  und  bekannt  zu  machen.  In  beiden  Fällen  muß  den  Betheiligten,
  wenn  Entschädigungen  in  Frage  stehen,  das  Feststellungs-Dekret  schriftlich
mitgetheilt  werden.

Art.  83.

Gegen  alle  endlichen  Entscheidungen  des  Kommissars  steht  sowohl  dem
Bauunternehmer,  als  jedem  Entschädigungsberechtigten  die  Berufung  an  Unser
Staats-Ministerium  zu.  Gegen  Verfügungen  und  Entscheidungen,  welche  der
Kommissar  im  Laufe  des  Verfahrens  erläßt,  kann  die  Berufung  nur  dann
eingelegt  werden,  wenn  dieselben  auf  den  Rechtsbestand  des  letzteren  von
Einfluß  sind.

Die  Berufung  ist  bei  Vermeidung  des  Verlustes  innerhalb  zehen  Tagen
von  der  Eröffnung  der  Verfügung  bezüglich  der  Entscheidung  an  bei  dem
Kommissar  einzulegen  und  zugleich  auszuführen.

Betrifft  die  Berufung  einen  bloßen  Rechnungsfehler,  so  kann  der  Kommissar
  der  Beschwerde,  wenn  er  sie  für  begründet  erachtet,  selbst  abhelfen.

Nach  eingewendeter  Berufung  darf  der  Kommissar  seine  angefochtene  Entscheidung
  nur  dann  vor  Eingang  der  zweitinstanzlichen  Entscheidung  zur  Ausfübrung
  bringen,  wenn  mit  dem  Verzuge  ein  unwiederbringlicher  Nachtheil  verbunden
  seyn  würde  (Art.  14).

Art.  38.
Das  Staats-Ministerium  entscheidet  in  letzter  Instanz;  dessen  Entscheidung
eröffnet  der  Kommissar  den  Betheiligten.

Art.  36.

Sowohl  der  Kommissar,  als  auch  die  obere  Verwaltungsbehörde  sind  verpflichtet,
  ihre  Amtshandlungen,  soweit  nicht  für  dieselben  durch  das  Gesetz
bestimmte  Fristen  vorgeschrieben  sind,  stets  mit  thunlichster  Beschleunigung  vorzunehmen.


Die  genannten  Behörden,  sowie  die  zugezogenen  Sachverständigen  und
Schätzer  haben  ihre  Entscheidung,  bezüglich  Gutachten,  mit  den  nöthigen  Gründen
  zu  unterstützen.

Vierter  Theil.
Vollzugs=  und  Schlußbestimmungen.
Art.  37.

Die  von  dem  Kommissar  in  Bezug  auf  Gegenstände  der  Enteignung  oder

des  Enteignungsverfahrens  abgeschlossenen  Vergleiche  und  die  von  ihm  bezüglich
        <pb n="181" />
        165

von  Unserem  Staats-Ministerium  ertheilten  endgültigen  Entscheidungen  haben
die  Wirkungen  gerichtlicher  Vergleiche  und  rechtskräftiger  richterlicher  Erkenntnisse.
Art.  38.

Der  Kommissar  hat  dem  Gerichte  der  belegenen  Sache  von  der  zu  Stande
gekommenen  Enteignung,  von  den  Entschädigungsberechtigten  Personen  und  von
dem  Entschädigungsbetrage  alsbald  Kenntniß  zu  geben,  auch  den  Bauunternehmer,
  sowie  die  Entschädigungsberechtigten  zu  benachrichtigen,  daß  und  wann
diese  Mittheilung  erfolgt  ist.

Das  gedachte  Gericht  hat  die  ihm  in  Bezug  auf  den  enteigneten  Grundbesitz
  wegen  Regelung  des  Grundlasten-Verhältnisses  und  Wahrung  der  Rechte
Dritter  obliegenden  Verpflichtungen  gehörig  zu  erfüllen,  namentlich  liegt  ihm
auch  die  Ueberwachung  der  Abzahlung  der  auf  dem  enteigneten  Grundbesitze
lastenden  bekannten  Hypotheken  ob.

Art.  39.

Das  Gericht  der  belegenen  Sache  hat  bezüglich  auf  Antrag  der  Entschädigungsberechtigten
  innerhalb  vierzehen  Tagen  nach  Empfang  der  Nachricht
(Art.  38)  dem  Kommissar  zu  eröffnen,  an  wen  der  Bauunternehmer  die  Entschädigungssummen
  zahlen  soll.

Auf  durch  den  Kommissar  erfolgte  Mittheilung  dieser  Zahlungsanweisung
hat  der  Bauunternehmer  binnen  acht  Tagen  derselben  entsprechend  zu  zahlen.
Ist  aber  innerhalb  jener  vierzehentägigen  Frist  eine  gerichtliche  Zahlungsanweisung
  nicht  erfolgt,  so  darf  der  Bauunternehmer  die  festgestellte  Entschädigungssumme
  bei  dem  Gerichte  der  belegenen  Sache  hinterlegen.

Art.  10.
Die  gerichtliche  Hinterlegung  des  Entschädigungsbetrages  steht  rechtlich  der
Zahlung  gleich:  «

1)  in  dem  in  Art.  39  gedachten  Falle;

2)  wenn  der  zu  Entschädigende  die  Annahme  der  gütlich  vereinbarten  oder
nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  festgestellten  Entschädigung  verweigert  oder
abwesend  ist  und  keinen  Bevollmächtigten  bestellt  hat;

3)  wenn  neben  dem  Eigenthümer  noch  andere  dinglich  Berechtigte  vorhanden
und  deren  Ansprüche  auf  verhältnißmäßige  Antheile  an  der  Entschädigung
nicht  sofort  ermittelt  oder  durch  Vertrag  abgefunden  sind;

4)  wenn  das  Eigenthum  einer  enteigneten  Grundbesitzung  oder  Berechtigung
bestritten  ist.

34
        <pb n="182" />
        166

Art.  l.

Sofort  nach  Zahlung  der  Entschädigungssumme  in  Gemäßheit  der  Anweisung
  des  Gerichtes  der  belegenen  Sache  oder  an  das  letztere  kann  der  Bauunternehmer
  verlangen,  in  den  Besitz  des  enteigneten  Grund  und  Bodens,
bezüglich  des  in  Anspruch  genommenen  Rechtes,  gesetzt  zu  werden.

Der  Kommissar  hat  nöthigen  Falles  die  Einweisung  des  Bauunternehmers
in  den  Besitz  des  Grundstückes,  bezüglich  in  das  Recht,  bei  der  zuständigen
Justiz-Behörde  zu  beantragen,  welche  dieser  Requisition  im  gerichtlichen  Zwanzswege
  zu  entsprechen  hat.  Ebenso  ist  das  Gericht  der  belegenen  Sache  verpflichtet,
  auf  Requisition  des  Erpropriations-Kommissars  die  Einweisung  des  Expropriaten
  in  die  festgestellte  Entschädigungssumme  entweder  durch  Ueberweisung
der  niedergelegten  Kaution  (Art.  14),  oder  sonst  mittelst  gerichtlicher  Zwangsmittel
  zu  verfügen.

Art.  32.

Hat  der  Baunnternehmer  die  Entschädigungssumme  für  einen  enteigneten
Grundbesitz  bezahlt  oder  hinterlegt  (Art.  39  und  40),  so  hat  das  Gericht  der
belegenen  Sache  auf  seinen  Antrag  nach  Maßgabe  der  bestehenden  gesetzlichen
Vorschriften  und  mit  Benutzung  der  bei  dem  Kommissar  ergangenen  Verhandlungen
  das  Nöthige  wegen  Ausfertigung  der  Erwerbsurkunde,  sowie  wegen  Benachrichtigung
  der  betheiligten  Einnahme=  und  Kataster-Behörden  zu  verfügen.

Mit  der  Zustellung  dieser  Urkunde  geht  das  Eigenthum  an  dem  enteigneten
Grundbesitze,  vorbehältlich  der  Bestimmung  in  Art.  16,  frei  von  allen  in  dem
Enteignungsverfahren  angemeldeten  und  berücksichtigten,  sowie  von  allen  wegen
Nichtanmeldung  unberücksichtigt  gebliebenen  dinglichen  Lasten  (Art  29)  auf  den
Bauunternehmer  über.

Ist  ein  enteignetes  Grundstück  mit  anderen  verpfändet  oder  wird  von  einem
verpfändeten  Grundstücke  nur  ein  Theil  enteignet,  so  erlischt  das  Pfandrecht  an
jenem  Grundstücke  oder  diesem  Theile  durch  gehörige  Zahlung  bezüglich  Hinterlegung
  (Art.  39,  40)  des  auf  den  enteigneten  Grundbesitz  nach  Maßgabe  der
Entschädigungssumme  verhältnißmäßig  fallenden  Betrages  von  dem  Pfandschuld-Kapital.


Die  auf  dem  enteigneten  Grundbesitze  lastenden,  beziehungsweise  bei  theilweiser
  Enteignung  auf  denselben  entfallenden  Steuern  bleiben  auf  ihm  haften.
Gleiches  gilt  von  den  auf  dem  Gemeinde-,  Bezirks-,  Kirchen=  oder  Schul-
        <pb n="183" />
        167

Verbande  beruhenden  Lasten  und  Abgaben,  welche  auf  dem  enteigneten  Grund—
besitze  haften.

Die  Staatsregierung  ist  jedoch  befugt,  zur  Förderung  des  Bauunternehmens
die  zeitweise  Befreiung  von  Steuern  und  Gemeindeabgaben  bis  zu  fünf  und  zwan—
zig  Jahren  von  Eröffnung  der  Bahn  an  zu  verfügen.

Art.  13.

Von  Bekanntmachung  der  Baulinie  an  kann  kein  von  derselben  getroffen
werdendes  Grundstück  durch  Veräußerung  mit  rechtlicher  Wirkung  gegen  den
Bauunternehmer  in  der  Art  getheilt  werden,  daß  dadurch  die  Uebernahmeverbindlichkeit
  für  das  ganze  Grundstück  (Art.  4)  herbeigeführt  werden  soll.

Art.  31.

Tritt  im  Laufe  des  Enteignungsverfahrens  an  einem  enteignet  werdenden
Gegenstande  eine  Veränderung  im  Eigenthume  ein,  so  ist  der  Rechtsnachfolger
an  die  die  Enteignung  betreffenden  Handlungen  seines  Vorgängers  gebunden.

Art.  58.

Bei  den  in  diesem  Gesetze  vorgeschriebenen  Verhandlungen  soll,  sofern  nicht
andere  Bevollmächtigte  bestellt  worden  sind,  als  Vertreter  Unseres  Staats=  und
Kammer-Fiskus  der  Rechnungsamtmann  oder  Revierförster,  in  dessen  Bezirke  das
betreffende  Grundstück  gelegen  ist,  als  Vertreter  einer  Kirche  oder  Pfarrei  der
Kirchgemeinde-Vorstand,  als  Vertreter  einer  Schule  der  Schulvorstand,  als  Vertreter
  einer  Gemeinde  der  Gemeindevorstand  und  als  Vertreter  einer  milden  Anstalt
  deren  Verwalter  betrachtet  werden.  Freiwillige  Vereinbarungen  dieser
Vertreter  mit  dem  Bauunternehmer,  bezüglich  mit  einem  dritten  Berechtigten,
bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  vorschriftsmäßigen  Zustimmung  und  Genehmigung
  der  betreffenden  Behörden  oder  Körperschaften.

Art.  36.

Dem  Bauunternehmer  sind  in  Bezug  auf  die  zum  Bahnbau  zu  erwerbenden
  Grundstücke  und  Rechte  für  behördliche  Arbeiten  Sporteln  nicht  anzusinnen,
namentlich  auch  die  erforderlichen  Steuerbuchs-Auszüge  unentgeltlich  zu  verabfolgen.
  Dagegen  liegt  demselben  ob,  alle  durch  Bestellung  des  Expropriations-
        <pb n="184" />
        168

Kommissars  und  dessen  Hülfs-Personals,  sowie  alle  durch  das  Expropriations-Verfahren
  entstehenden  Kosten,  insbesondere  auch  die  für  den  Kommissar,  dessen
Protokoll-Führer,  Schreiber  und  Diener,  für  die  Schätzer,  Sachverständigen,  Auskunftspersonen
  (Feldgeschworenen),  Gemeindevorstände,  Steuer-Revisoren,  Geometer
  und  Rechnungesverständigen  erwachsenden  Diäten,  Transport-Kosten  und  Gebühren
  mit  Einschluß  des  entstehenden  Bureau-Aufwandes  und  der  sonstigen
Verläge  zu  tragen  und  zu  erstatten.

Die  durch  Ungehorsam,  Säumuiß  und  unbegründet  gefundene  Beschwerden
und  Berufungen  erwachsenden  Kosten  hat  mit  Einschluß  von  Sporteln  und  anderen
  zur  Staatskasse  fließenden  Gebühren  der  schuldige,  bezüglich  zurückgewiesene
Theil  zu  tragen.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz,  mit  dessen  Publikation  das  unter'm
2.  Februar  1842  erlassene  Gesetz  in  Bezug  auf  die  Werra-Eisenbahn  außer  Kraft
tritt,  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel
bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  26.  November  1855.

1  Carl  Alexander.

von  Watzdorf.  G.  Thon.  von  Wintzingerode.

Gesestz
uͤber  die  bei  Anlegung  der  Werra-Bahn
erforderlichen  zwangsweisen  Eigenthums-Abtretungen.
        <pb n="185" />
        Uegierungs-Platt

Großherzogthum
Sachsen--Weimar-Eifenach.

Nummer  29.  Weimar.  19.  Dezember  18535.

Ministerial-Bekanutmachungen.
II.  Im  Herzogthume  Nassau  ist  durch  Gesetz  vom  13.  Juli  d.  J.  der
im  Inlande  bereitete  Branntwein  mit  einer  Steuer  belegt  und  in  Folge
dessen  demnächst  weiter  bestimmt  worden,  daß  vom  1.  November  d.  J.  an
1)  die  Uebergangs-Abgabe  von  eingehendem  ausländischen  Branntweine
12  Gulden  für  die  Ohm  zu  80  Maß  (160  Liter)  in  der  Normal-Stärke
von  50  Prozent  nach  dem  Alkoholometer  von  Tralles  bei  einer  Temperatur
  von  12  ½/  Grad  Reaumur  betragen  soll  und  daß
2)  in  den  Uebergangsscheinen  und  sonstigen  Abfertigungs-Dokumenten  die
Stärkegrade  des  auf  den  deshalb  bestimmten  Uebergangsstraßen  eingehenden
  Branntweins  angegeben  und  die  Eingangsbescheinigungen  über
den  aus  anderen  Zollvereins-Staaten  nach  dem  Herzogthume  abgefertigten
  Branntwein  von  den  dortseitigen  betreffenden  Steuerstellen  ertheilt
werden  sollen.
Mit  Bezug  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  18.  August  1854
(Seite  297  des  Regierungs-Blattes)  wird  solches  bierdurch  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  27.  November  1855.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.
35
        <pb n="186" />
        170

III.  Mit  Genehmigung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  werden
  die  bestehenden  Vorschriften  zur  Ausführung  des  §.  9  des  Gesetzes  über
die  öffen  tliche  Anstalt  der  Brandversicherung  vom  28.  August  1826
in  Folgendem  erneuert  und  beziehungsweise  ergänzt:

1)  Die  Gesuche  um  Verleihung  der  Konzession  zur  Betreibung  einer  Agentur
  für  eine  im  Großherzogthume  zugelassene  auswärtige  Brand-Versicherungsanstalt
  sind  bei  dem  betreffenden  Bezirks-Direktor  zu  überreichen
  und  von  diesem  nach  vorgängiger  Erörterung  an  das  unterzeichnete
Ministerial-Departement  mit  gutachtlichem  Berichte  einzusenden.

2)  Die  Verleihung  der  Konzession  ist  neben  der  im  Gesetze  geordneten  Ansässigkeit
  im  Großherzogthume  durch  den  Besitz  der  erforderlichen  persönlichen
  Eigenschaften  und  durch  Bestellung  einer,  die  Erfüllung  der  Verpflichtungen
  sichernden  Kaution  von  einer  Summe  bis  zu  Fünf  Hundert
Thalern  bedingt.

3)  Sämmtliche  im  Großherzogthume  zugelassene  auswärtige  Versicherungsanstalten
  und  die  Agenten  derselben  sind  verpslchtet:

a)  die  Police  auf  einen  bei  ihnen  erfolgenden  Versicherungsantrag  über
im  Großherzogthume  befindliche  Mobilien  nicht  eher  auszufertigen,
  als  bis  letzterer  der  zuständigen  Orts-Polizeibehörde  zur  Einsichtnahme
  vorgelegt  und  von  dieser  durch  Vollziehung  der  jedem
Antrags-Formular  am  Schlusse  beizudruckenden  Bemerkung:

„Der  Ausfertigung  der  Police  steht  in  polizeilicher  Hinsicht
kein  Bedenken  entgegen.

am  18
genehmigt  worden  ist;  ingleichen

b)  keine  Police  über  die  Versicherung  eines  inländischen  Gebäudes
vor  Beibringung  der  dazu  erforderlichen  besonderen  Erlaubniß  des
Finanz-Departements  des  Großherzoglichen  Staats-Ministeriums
auszufertigen;  demnächst  aber

IP)  jede  hierauf  ausgefertigte  Police  sowohl,  als  auch  jede  weiter  ausgestellte
  Urkunde  über  Prolongation  bereits  früher  abgeschlossener
Versicherungsverträge  vor  deren  Aushändigung  an  den  Versichern-
        <pb n="187" />
        171

den  und  zwar  a  bei  Mobiliar-Versicherungen  ebenfalls  den  vorgedachten
  Orts-Polizeibehörden,  §  bei  Versicherungen  von  Gebäuden
aber  dem  Rechnungsamte  des  Bezirkes  zur  Kenntnißnahme  und  zur
diesfallsigen  Beurkundung  zu  überreichen.

4)  Vernachlässigungen  der  unter  Ziffer  3  enthaltenen  Vorschriften  von  Seiten

  der  Agenten  sollen  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  funfzig  Thalern,  sowie
  nach  Befinden  mit  Entziehung  der  ihnen  ertheilten  Konzession  geahndet,
  auch  soll  unter  Umständen  die  betreffende  Versicherungsgesellschaft
selbst  von  der  Zulassung  im  Großherzogthume  ausgeschlossen  werden.
Im  Uebrigen  wird  an  die  Bestimmung  im  F.  9  des  Brand-Versicherungsgesetzes
  erinnert,  daß  den  Geschäftsführern  fremder  Versicherungsgesellschaften
  bei  einer  Strafe  von  fünf  und  zwanzig  bis  funfzig  Thalern  oder
von  dreimonatlichem  bis  sechsmonatlichem  Gefängnisse  das  Sammeln  von
Einzeichnungen  im  Herumreisen  verboten  ist.

5)  Die  Orts-Polizeibehörden  haben  die  bei  ihnen  zur  Vorlage  kommenden

6

—.

neuen  oder  erneuerten  Versicherungsanträge  (Ziffer  3,  a  und  c)  genau
und  sorgfältig  zu  prüfen  und  dieselben  erst  nach  erlangter  genügender
Ueberzeugung  von  der  Unbedenklichkeit  der  darnach  beabsichtigten  Mobiliar-Versicherungen
  mit  der  erforderlichen  Genehmigung  durch  Vollziehung
der  unter  Ziffer  3,  a  erwähnten,  dem  Antrags-Formular  beigedruckten
Bemerkung,  bezüglich  bei  Prolongationen  früherer  Versicherungsverträge
durch  Beifügung  der  Worte:

Vorgelegt

.....am........  18..

(Unterschrift  der  Behörde.)

zu  versehen.  Im  Falle  eines  Bedenkens  gegen  die  neuen  oder  erneuerten
  Versicherungsverträge  haben  sie  sich,  nach  Umständen  unter  Zuziehung
  der  verpflichteten  Orts-Taxatoren,  von  dem  Vorhandenseyn  und
dem  Werthe  der  zur  Versicherung  bestimmten  Mobilien  zu  überzeugen.
Ueber  die  genehmigten  Versicherungsverträge  sind  von  ihnen,  nach  Maßgabe
  bereits  ertheilter  Instruktionen,  gehörig  eingerichtete  Kontrole-Bücher
pünktlich  zu  führen.

Die  Versichernden  werden  wiederholt  darauf  hingewiesen,  daß  der  Abschluß
von  Verträgen  über  Versicherung  im  Großherzogthume  befindlicher  Gebäude
  oder  Mobilien  mit  im  Auslande  wohnenden  Agenten  auswärtiger
        <pb n="188" />
        172

Feuer-Versicherungsgesellschaften  nicht  erlaubt  ist  und  daß  die  Vernachlässigung
  dieser  Bestimmung  sowohl  als  der  unter  Ziffer  3  vorstehend
enthaltenen  Vorschriften  die  Konfiskation  der  bei  eintretendem  Brandunglücke
  zu  beziehenden  Entschädigungssummen  und,  was  die  Gebäudebesitzer
betrifft,  auch  den  Verlust  der  aus  der  Landes-Brandversicherungsanstalt
zu  erwartenden  Entschädigung  nach  sich  zieht.

Weimar  am  4.  December  1855.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.

III.  Es  ist  mehrfach  vorgekommen,  daß  Großherzogliche  Physiker  von
Personen,  welchen  sie  zum  Zwecke  der  Bescheinigung  ihrer  Unfähigkeit,  sich
in  Folge  einer  an  sie  ergangenen  Vorladung  zu  Fuße  an  den  Ort  des  Gerichtes
  zu  begeben,  ein  Zeugniß  auszustellen  hatten,  die  Gebühr  dafür  sofort
erhoben  haben.

Da  aber  ein  derartiges  Verfahren  als  unzulässig  erscheint,  indem  den
Phpysikern  das  Recht,  für  dergleichen  Zeugnisse  eine  besondere  Vergütung  zu
beanspruchen,  nur  dann  zusteht,  wenn  nicht  die  Staatskasse  die  Kosten  zu
tragen  hat:  so  werden  dieselben  hierdurch  angewiesen,  sich  solcher  Erhebung  der
fraglichen  Gebühr  zu  enthalten,  dagegen  aber  ihre  Forderung,  Behufs  deren
Aufnahme  in  die  Kosten-Liquidation,  immer  alsbald  bei  der  betreffenden  Gerichtsbehörde
  anzuzeigen,  welche  für  die  Berichtigung  Sorge  tragen  wird,  falls
ein  zahlungspflichtiges  und  zahlungsfähiges  Subjekt  vorhanden  ist.

Weimar  am  13.  Dezember  1855.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef.
J.  von  Helldorff.
        <pb n="189" />
        Uegierungs-Blatt
für  das
Großherzogthum
Sachsen--Weimar.  Eisenach.

 

Nummer  30.  Weimar.  25.  Dezember  1855.

Ministerial-Bekannutmachung.

Nachdem  das  Königlich  Preußische  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten  an  die  Stelle  des  durch  die  Ministerial-Bekanntmachung
vom  9.  Januar  1854  (Reg.  Blatt  vom  Jahre  1854,  S.  29)  zur  öffentlichen
Kunde  gebrachten  Reglements  für  den  telegraphischen  Verkehr  auf  den  Linien
des  Deutsch-Oesterreichschen  Telegraphen-Vereines  vom  23.  Dezember  1853
das  nachstehende  Reglement  vom  1.  November  d.  J.  erlassen  hat,  welches  —
unbeschadet  der  für  das  Großherzogthum  durch  den  Staatsvertrag  vom  3.  August
  1848  stipulirten  Befugnisse  —  auch  für  den  einen  Theil  des  Großherzogtbumes
  durchziehenden  Königlich  Preußischen  Staats-Telegraphen  Gültigkeit  hat:
so  wird  dieses  Reglement  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  14.  Dezember  1855.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef

J.  von  Helldorff.
36
        <pb n="190" />
        174
Reglement

für  den
telegraphischen  Verkehr  auf  den  Linien  des  Deutsch-Oesterreichschen
Telegraphen=  Vereines.

I.  Bezeichnung  der  in  den  Vereinsstaaten  im  Betriebe  stehenden
Telegraphen=  Linien  mit  ihren  Anschlüssen  an  das  Ausland.
Begriff  des  Deutsch-Oestereichschen  Telegraphen=  Vereines.

8.  1.

Um  das  Telegraphen-Justitut  möglichst  gemeinnützig  zu  machen  und  für
dessen  Benutzung  in  ganz  Deutschland  gleichmäßige  Grundsätze  zu  erzielen,  ist
der  Deutsch-Oesterreichsche  Telegraphen-Verein  gebildet  worden,  welchem  bis  jetzt
nach  der  Reihenfolge  ihres  Beitrittes  folgende  Staaten  angehören:

das  Kaiserthum  Oesterreich,
das  Königreich  Preußen,

„  „  Bayern,

»  »  Sachsen,

„  „  Württemberg,
„  „  Hannover,

»  der  Niederlande,
»  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin  und
Baden,
während  für  alle  übrige  Deutsche  Staaten  mit  den  in  ihren  Gebieten  zu  errichtenden
  Telegraphen-Linien  der  Beitritt  offen  gehalten  ist.

8.  2.

Der  Deutsch-Oesterreichsche  Telegraphen.  Verein  erstreckt  sich  nicht  allein  auf
die  in  den  Gebieten  der  Vereinsregierungen  gelegenen,  sondern  auch  auf  diejenigen
  Telegraphen-Linien  und  Stationen,  welche  die  eine  oder  andere  der  Vereinsregierungen
  in  fremden  Staaten  unterhält  oder  noch  anlegen  sollte.

Das  Vereins-Telegraphen-Netz.-3

—*
Das  Telegraphen-Netz  des  Deutsch-Oesterreichschen  Vereines  erstreckt  sich
gegenwärtig  auf  folgende  Linien:
A.  In  Oesterreich.
1)  Von  Wien')  über  Linz  nach  Salzburg  und  zum  Auschlusse  an  die
Königlich  Bayerschen  Telegraphen=  Linien  bei  Freilassing,  mit  den  Seitenlinien:


)  An  den  gesperrt  gedruckten  Orten  befinden  sich  Vereins.  Stationen  des  betreffenden  Staates.
        <pb n="191" />
        8)
9)
10)

11

—

12)
13)
4)
15)

16

17)
18)
19)

20)

175

von  Linz  nach  Schärding  zum  Anschlusse  an  die  Bayerschen  Linien  in
der  Richtung  auf  Passau,  und

von  Salzburg  nach  Ischl;

von  Salzburg  über  Kuffstein,  Innsbruck,  Brixen,  Botzen,  Trient,
Roveredo,  Verona  nach  Mantua  und  zum  Anschlusse  an  die  Herzoglich
  Modenesischen  Telegraphen-Linien  bei  Luzzara;

von  Innsbruck  über  Feldkirch  nach  Bregenz  und  zum  Anschlusse  an
die  Schweizerschen  Telegraphen-Linien  bei  Höchst  und  bei  Oberried  und
an  die  Bayerschen  Telegraphen-Linien  unweit  Lindau;

von  Verona  über  Brescia,  Treviglio  nach  Mailand  und  von  Mailand
  über  Monza  und  Como  nach  Chiasso  zum  Anschlusse  an  die
Schweizerschen  Telegraphen-Linien,  mit  der  Seitenlinie  von  Treviglio
nach  Bergamo;

von  Verona  über  Vicenza,  Padna,  Mestre,  Venedig,  Treviso,
Udine,  Görz  nach  Triest  und  von  da  nach  Pirano,  mit  den  Seitenlinien:


von  Triest  nach  Pola  und

von  Triest  nach  Fiume;

von  Mailand  nach  Buffalora  zum  Auschlusse  an  die  Königlich  Sardinischen
  Telegraphen-Linien;

von  Mailand  bis  zur  Grenze  bei  Piacenza  zum  Anschlusse  an  die  Herzoglich
  Parmesanschen  Telegraphen-Linien;

von  Wien  über  Wiener-Neustadt,  Gloggnitz,  Grätz,  Cilli,  Laibach
  nach  Triest,  mit  den  Seitenlinien:

von  Wiener-Neustadt  nach  Oedenburg  und

von  Laibach  nach  Klagenfurt;

von  Cilli  über  Agram,  Karlsstadt,  Gospich,  Zara,  Spalatro,
Ragusa  nach  Cattaro;

von  Wien  über  Preßburg,  Neuhäusel,  Pesth,  Szegled,  Szegedin,
Lovrin,  Peterwardein,  nach  Semlin  und  zum  Anschlusse  an  die
Fürstlich  Serbischen  Telegraphen-Linien,  mit  den  Seitenlinien:

von  Neuhäusel  nach  Komorn,  ferner

von  Szegled  über  Szolnok  nach  Debrezin,  und

von  Lovrin  über  Temesvar,  Lugos,  Hermannstadt  nach  Kronstadt

und  zum  Anschlusse  an  die  Fürstlich  Walachschen  Telegraphen-Linien  bei
Ober-Tömös,  endlich:
von  Lugos  nach  Orsowa;

36“
        <pb n="192" />
        176
21)

—
1
„

23)
24)
25)

26)

von  Wien  über  Lundenburg,  Brünn,  Trübau,  Prag  nach  Boden—
bach  zum  Anschlusse  an  die  Königlich  Sächsischen  Telegraphen-Linien;
von  Lundenburg  über  Prerau  nach  Oderberg  zum  Anschlusse  an  die
Königlich  Preußischen  Telegraphen=  Linien,  mit  den  Seitenlinien:

von  Prerau  über  Olmütz  nach  Trübau  und

von  Oderberg  über  Schönbrunn  nach  Troppau;

von  Oderberg  über  Mährisch  Ostrau,  Krakau,  Bochnia,  Tarnow,
Rzeszow,  Przemysl,  Lemberg,  Tarnopol,  Zaleszyk  nach  Czernowitz
  und  zum  Anschlusse  an  die  Fürstlich  Moldauschen  Telegraphen-Linien
  bei  Nemeritscheny;

von  Krakau  nach  Szakowa  zum  Anschlusse  an  die  Kaiserlich  Russischen
und  von  Szakowa  nach  Mislowitz  zum  Anschlusse  an  die  Königlich  Preuhischen
  Telegraphen-Linien.

B.  In  Preußen.

Von  Berlin  über  Potsdam,  Magdeburg,  Öschersleben,  Braunschweig,
  Hannover,  woselbst  der  Anschluß  an  die  Königlich  Hannoverschen
  Telegraphen-Linien  Statt  findet,  dann  über  Minden,  Oeynhausen,
  Hamm,  Duisburg,  Düsseldorf,  Deutz,  Cöln,  Aachen  bis
Herbesthal  zum  Anschlusse  an  die  Königlich  Belgischen  Telegraphen-Linien,
  nebst  einer  Zweigleitung  von  Aachen  in  der  Richtung  auf  Maastricht
  bis  zur  Holländischen  Grenze  zum  Auschlusse  an  die  Königlich  Holländischen
  Telegraphen-Linien,  mit  den  Zweiglinien:

von  Duisburg  bis  zur  Holländischen  Grenze  bei  Babberich  zum  Anschlusse
  an  die  Königlich  Holländischen  Telegraphen-Linien,  und

von  Hamm  nach  Münster;

von  Düsseldorf  nach  Elberfeld;

von  Deutz  über  Coblenz,  Trier,  Fraulautern  nach  Saarbrück
und  zum  Aunschlusse  an  die  Kaiserlich  Französischen  Telegraphen-Linien;
mit  einer  Zweiglinie  von  Trier  nach  Luxemburg;

von  Berlin  über  Dessau,  Cöthen,  Halle,  Weimar,  Erfurt,  Gotha
  (Anschluß  an  die  Königlich  Bayerschen  Linien),  Eisenach,  Cassel
(Verbindung  mit  den  Königlich  Hannoverschen  Telegraphen-Linien),  Marburg,
  Gießen  nach  Frankfurt  a.  M.,  woselbst  die  Königlich  Bayerschen
  und  die  Großherzoglich  Badenschen  Telegraphen-Linien  sich  auschließen
  und  von  da  über  Wiesbaden  und  Ems  nach  Coblenz,  mit
Zweiglinien:
        <pb n="193" />
        8)
9)

10)

11)
12)

13

4)

16)
17)
18)
19)
20)
21)

22)
23

2)

177

von  Cöthen  nach  Magdeburg  und

von  Halle  nach  Leipzig  zum  Anschlusse  an  die  Königlich  Sächsischen
Telegraphen-Linien;

von  Berlin  über  Wittenberge,  Hagenow,  wo  der  Anschluß  der
Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinschen  Telegraphen-Linien  Statt  findet,
nach  Hamburg  zum  Auschlusse  an  die  Königlich  Dänischen  und  an  die
Königlich  Hannoverschen  Telegraphen-Linien;

mit  der  Seitenlinie  von  Büchen  nach  Lübeck;

von  Berlin  über  Frankfurt  a.  O.,  Lieg  nitz,  Breslau,  Oppeln,
Cosel,  Ratibor  nach  Oderberg  zum  Anschlusse  an  die  Kaiserlich  Oesterreichschen
  Telegraphen-Linien,  nebst  den  Zweiglinien:

von  Liegnitz  nach  Görlitz  zum  Anschlusse  an  die  Königlich  Sächsischen
Telegraphen-Linien,  und

von  Cosel  nach  Myslowitz  und  zum  Anschlusse  an  die  Kaiserlich  Rufsischen
  und  an  die  Kaiserlich  Oesterreichschen  Telegraphen-Linien;

von  Berlin  über  Stettin,  Kreuz,  Bromberg,  Czerwinsk,  Dirschau,
Marienburg,  Elbing,  Königsberg,  Gumbinnen,  Tilsit,  nach
Memel,  mit  Seitenlinien:

von  Kreuz  nach  Posen;

von  Bromberg  nach  Thorn;

von  Czerwinsk  über  Marienwerder  nach  Marienburg;

von  Dirschau  nach  Danzig;

von  Königsberg  nach  Pillau;

von  Gumbinnen  zum  Anschlusse  an  die  Kaiserlich  Russischen  Telegraphen-Linien
  bei  Eudkuhnen;

von  Stettin  über  Anclam,  Möckow,  Wolgast  (in  einer  Schleife  liegend),
  Greifswald,  Stralsund  nach  Putbus  auf  der  Insel  Rügen;
von  Wolgast  nach  Swinemünde  und  dann  über  Wollin,  Camin,
Treptow  a.  d.  Rega,  Colberg,  Cörlin  nach  Cöslin.

C.  In  Bayern.
Von  München  nach  der  Bayersch-Oesterreichschen  Grenze  bei  Salzburg
zum  Anschlusse  an  die  Kaiserlich  Oesterreichschen  Telegraphen-Linien,  mit
der  Abzweigung:
von  Freilassing  nach  Berchtes  gaden  (als  Schleife):
        <pb n="194" />
        178

3)  von  München  über  Landshut,  Regensburg  und  Passau  nach  der
Bayersch-  Oesterreichschen  Grenze  bei  Schärding  zum  Anschlusse  an  die
Kaiserlich  Königlich  Oesterreichschen  Linien;

4)  von  München  über  Augsburg,  Nürnberg,  Bamberg,  Schweinfurt,
  Würzburg,  Aschaffenburg,  Offenbach,  Darmstadt,
Worms,  Ludwigshafen,  Speyer,  Germersheim,  Landau,  nach
der  Bayersch-Französischen  Grenze  bei  Weißenburg  zum  Anschlusse  an
die  Kaiserlich  Französischen  Linien,  mit  den  Abzweigungen:

5)  von  Pasing  nach  Starnberg:

6)  von  Augsburg  über  Kempten  und  Lindau  nach  der  Bayersch-Oesterreichschen
  Grenze  bei  Bregenz  zum  Anschlusse  an  die  Kaiserlich  Königlich
Oesterreichschen  Linien,  und  den  Unterabzweigungen:

7)  von  Kempten  nach  Hohenschwangau  und

8)  von  Lindau  nach  der  Bayersch-Württembergschen  Grenze  bei  Friedrichshafen
  zum  Anschlusse  an  die  Königlich  Württembergschen  Linien;

9)  von  Augsburg  nach  Ulm  zum  Auschlusse  an  die  Königlich  Württembergschen
  Linien;

10)  von  Gunzenhausen  über  Ansbach  nach  Nürnberg;

!1)  von  Bamberg  über  Hof  nach  der  Bayersch-Sächsischen  Grenze  zum
Anschlusse  an  die  Königlich  Sächsischen  Linien,  mit  den  Unterabzweigungen:

12)  von  Lichtenfels  über  Coburg,  Meiningen,  Liebenstein  und  Reinhardsbrunn
  nach  Gotha  zum  Auschlusse  an  die  Königlich  Preußischen
Linien  und

13)  von  Culmbach  nach  Bayreuth  (als  Schleife);

14)  der  Abzweigung  von  Schweinfurt  nach  Kissingen:

15)  von  Offenbach  nach  Frankfurt  a.  M.  (als  Schleife)  und

16)  von  Worms  über  Mainz  nach  Bingen  zum  eventuellen  Anschlusse  an
die  Königlich  Preußischen  Linien.

D.  In  Sachsen.

1)  Von  Dresden  nach  Bodenbach  zum  Anschlusse  an  die  Kaiserlich
Oesterreichschen  Telegraphen-Linien;

2)  von  Dresden  nach  Zittan;

3)  von  Dresden  über  Riesa  nach  Leipzig  zum  Anschlusse  an  die  Königlich
  Preußischen  Telegraphen-Linien;

4)  mit  Abzweigung  von  Riesa  nach  Chemnitz;
        <pb n="195" />
        178

5)  von  Leipzig  über  Altenburg  und  Zwickau  nach  Hof  zum  Anschlusse

an  die  Königlich  Bayerschen  Telegraphen-Linien.
E.  In  Württemberg.

1)  Von  Stuttgart  nach  Ulm  zum  Anschlusse  an  die  Königlich  Bayerschen
  Linien;

2)  mit  der  Fortsetzung  von  Ulm  nach  Friedrichsbafen  (von  wo  aus  die
Linie  durch  den  Bodensee  nach  der  Schweiz  fortgesetzt  wird);

3)  mit  der  Fortsetzung  von  Friedrichshafen  bis  zur  Bayerschen  Grenze
in  der  Richtung  auf  Lindau;

4)  von  Stuttgart  nach  Bruchsal  zum  Auschlusse  an  die  Großherzoglich
Badenschen  Linien;

5)  mit  der  Abzweigung  von  Bietig  heim  nach  Heilbronn.

F.  In  Hannover.

1)  Von  Hannover  über  Harburg  nach  Hamburg  zum  Aschlusse  an  die
Preußischen  und  Dänischen  Linien;

2)  von  Hannover  über  Nienburg  nach  Bremen;

3)  von  Hannover  über  Göttingen  nach  Cassel  zum  Anschlusse  an  die
Preußischen  Linien;

4)  von  Hannover  über  Nienburg,  Osnabrück  und  Lingen  bis  zur  Niederländischen
  Grenze  in  der  Richtung  auf  Arnheim;

5)  von  Lingen  nach  Emden.

G.  In  den  Niederlanden.

1)  Von  Haag  über  Schiedam,  Rotterdam,  Dordrecht  nach  Breda  zum
Anschlusse  an  die  Königlich  Belgischen  Linien;

2)  mit  der  Seitenlinie  von  Breda  über  Goes,  Middelburg  nach  Vlißingen;

3)  von  Haag  über  Haarlem,  Amsterdam,  Utrecht  nach  Arnheim  und
zum  Anschlusse  an  die  Königlich  Preußischen  Linien;

4)  mit  den  Seitenlinien  von  Amsterdam  nach  Zaandam;

5)  von  Utrecht  über  Gorinchem  nach  Breda,  und

6)  von  Utrecht  über  Culenborg  nach  Herzogenbusch;

7)  von  Arnheim  über  Nymwegen,  Venlo,  Roermonde  nach  Maastricht
und  von  da  zum  Anschlusse  an  die  Königlich  Preußischen  Linien  bei  Bocholz;

8)  von  Arnheim  über  Zütphen  (von  wo  eine  Leitung  zum  Auschlusse  an
die  Königlich  Hannoverschen  Linien  sich  abzweigt),  Deventer,  Zwolle,
Meppel,  Assen,  Gröningen,  Leeuwarden  nach  Harlingen;

9)  mit  der  Seitenlinie  von  Zütphen  nach  Apeldoorn  (Voo).
        <pb n="196" />
        180

H.  In  Mecklenburg-Schwerin.

1)  Von  Schwerin  nach  Hagenow  zum  Auschlusse  an  die  Königlich  Preu-Kischen
  Linien;

2)  von  Schwerin  über  Wiemar,  Güstrow  nach  Rostock;

3)  von  Schwerin  nach  Ludwigslust.

J.  In  Baden.

1)  Von  Carlöruhe  nach  Bruchsal  zum  Auschlusse  an  die  Königlich  Württembergschen
  Linien;

2)  von  Bruchsal  nach  Frankfurt  a.  M.  zum  Auschlusse  an  die  Königlich
Preußischen  und  Königlich  Bayerschen  Linien;

3)  von  Durlach  nach  Pforzheim;

4)  von  Carlsruhe  nach  Kehl  und  an  die  Französische  Grenze  zum  Anschlusse
  an  die  Kaiserlich  Französischen  Linien;

5)  von  Kehl  nach  Haltingen  und  an  die  Schweizersche  Grenze  bei  Leopoldshöhe
  zum  Anschlusse  an  die  Schweizerschen  Linien.

Anschlüsse  an  das  Ausland.

8.  a.
Das  Deutsch-Oesterreichsche  Telegraphen-Retz  steht  gegenwärtig  mit  den
Linien  der  auswärtigen  Staaten  an  folgenden  Punkten  in  Verbindung:

1)  Mit  den  Königlich  Dänischen  Telegraphen-Linien  vermittelst  der  Königlich
  Preußischen  und  der  Königlich  Hannoverschen  Telegraphen-Station
  zu  Hamburg  und  durch  Vermittelung  der  Dänischen  Linien  mit  den
Telegraphen=  Linien  Schwedens  und  Norwegens.

2)  Mit  Belgien  vermittelst  der  Königlich  Preußischen  Telegraphen-Linien

bei  Herbesthal  zwischen  Aachen  und  Verviers,  und  der  Königlich  Niederländischen
  Telegraphen-Linien  zwischen  Breda  und  Antwerpen.
Mit  Frankreich  (und  durch  Frankreich  mit  Spanien  bei  der  Grenzfestung
  Irun)  unmittelbar  durch  die  Köniqlich  Preußischen  Telegraphen-Linien
  bei  Saarbrück,  die  Königlich  Bayerschen  Telegraphen-Linien  bei
Weißenburg  und  die  Großherzoglich  Badenschen  Telegraphen-Linien  bei
Kehl;  ferner  mittelbar,  unter  Benutzung  der  Belgischen  Linien  bis  zur
Belgisch-Französischen  Grenze  bei  Quiêévrain,  der  Schweizerschen  Linien
bis  zu  den  Französisch-Schweizerschen  Grenzpunkten  bei  St.  Louis  und
bei  St.  Génix  oder  der  Sardinischen  Linien  bis  zu  den  Sardinisch-Französischen
  Grenzpunkten  bei  Chapareillan  und  bei  St.  Laurent.

3
        <pb n="197" />
        181

4)  Mit  Großbritannien  vermittelst  der  unterseeischen  Telegraphen-Linie

6)

7)

8)

9
10)

11)

vom  Haag  nach  Orfordneß,  dann  durch  Belgien  vermittelst  der  unterseeischen
  Telegraphen-Linie  von  Ostende  nach  Dover,  sowie  durch  Belgien
  und  Frankreich  vermittelst  der  unterseeischen  Telegraphen=  Linie  von
Calais  nach  Dover.

Mit  den  Linien  der  Schweiz  vermittelst  der  Kaliserlich  Oesterreichschen
Telegraphen-Linien  bei  Chiasso,  sowie  bei  Höchst  und  bei  Oberried,  vermittelst
  der  Königlich  Württembergschen  Linien  und  der  unterseeischen
Bodensee-Linie  bei  Romanshorn,  und  vermittelst  der  Großherzoglich  Badenschen
  Linien  bei  Leopoldshöhe;  ferner  mittelbar  über  Frankreich  und
Sardinien  unter  Benutzung  der  betreffenden  Linien  bis  zu  den  Französisch-Schweizerschen
  Grenzpunkten  bei  St.  Louis  und  St.  Genir  und  den
Sardinisch-Schweizerschen  Grenzpunkten  bei  St.  Julien  und  bei  Brissago.
Mit  Sardinien  und  den  Inseln  Corsika  und  Sardinien  vermittelst  der
Kaiserlich  Oesterreichschen  Linien  bei  Buffalora  und  mittelbar  durch  die
Schweiz,  Frankreich  und  das  Herzogthum  Modena  unter  Benutzung  der
Linien  derselben  bis  zu  den  schon  genannten  Schweizerschen  und  Französischen
  Grenzpunkten  bei  Brissago,  St.  Julien,  Chapareillan  und  bei
St.  Laurent  nahe  Nizza,  und  dem  Sardinisch-Modenesischen  Grenzpunkte
bei  Sarzang.

Mit  dem  Herzogthume  Parma  vermittelst  der  Kaiserlich  Oesterreichschen
Telegraphen  =  Linien  bei  Piacenza  und  mittelbar  über  die  modenesischen
Linien.

Mit  dem  Herzogthume  Modena  vermittelst  der  Kaiserlich  Oesterreichschen
Linien  bei  Luzzara  unweit  Guastalla  und  mittelbar  über  Parma  oder
Sardinien.

Durch  Vermittelung  der  Modenesischen  und  Parmesanischen  Telegraphen=
  Linien  mit  den  Linien  Toscana's,  des  Kirchenstaates  und
des  Königreiches  beider  Sicilien;
mit  den  Telegraphen-Linien  Serbiens  vermittelst  der.  Kaiserlich  Oesterreichschen
  Telegraphen-Linien  an  der  Save  nahe  Belgrad  und  Semlin;
mit  der  Wallachei  mittelst  der  Kaiserlich  Oesterreichschen  Telegraphen=Linien
  bei  Ober-Tömös;
mit  den  Linien  der  Moldau  vermittelst  der  Kaiserlich  Oesterreichschen
Telegraphen-Linien  bei  Nemeritscheny;

37
        <pb n="198" />
        182
12

—

mit  Rußland  vermittelst  der  Kaiserlich  Oestereichschen  Linien  bei  Granzza,
und  der  Königlich  Preußischen  Telegraphen-Linien  bei  Myslowitz  und  bei
Eudkuhnen  unweit  Gumbinnen.

Ferner  steben  die  Vereins-Li  ien  in  Verbindung:
mit  den  Herzoglich  Braunschweigschen  Telegraphen-Linien  vermittelst
der  Königlich  Preußischen  Telegraphen-Station  zu  Braunschweig;
mit  der  Staats-Telegraphen-Linie  von  Lübeck  nach  Travemünde  vermittelst
  der  Königlich  Preußischen  Telegraphen-Station  in  Lübeck;

und  mit  folgenden  Privat-Gesellschaften  angehörigen  Telegraphen=Linien:

mit  der  Altona-Kieler  Eisenbahn-Telegraphen-Linie  vermittelst  der
Königlich  Preußischen  und  der  Königlich  Hannoverschen  Telegraphen-Linien
  in  Hamburg;
mit  der  Privat-Telegraphen-Linie  von  Hamburg  über  Cuxhaven  nach
Bremen,  mittelst  der  Königlich  Hannoverschen  Vereins-Station  zu
Harburg;
mit  der  Linie  der  Niederländischen  Telegraphen-Gesellschaft  von  Amsterdam
  nach  Nieuwediep  vermittelst  der  Königlichen  Niederländischen
Telegraphen-Linien  von  Amsterdam  aus;
mit  der  Linie  der  Rotterdamer-Telegraphen-Gesellschaft  von
Rotterdam  nach  Brouwershafen  und  Brielle  vermittelst  der  Königlichen
  Niederländischen  Vereins-Station  zu  Notterdam,  und
19)  mit  der  Taunus-Eisenbahn-Telegraphen-Linie  vermittelst  der  Königlich
Preußischen,  der  Königlich  Bayerschen  und  der  Großherzoglich  Badenschen
Vereins-Stationen  in  Frankfurt  a.  M.  und  der  Königlich  Preußischen
Vereins-Station  in  Wiesbaden.

13

14

—

—
Ou
—

16

—

17

18

—

II.  Allgemeine  Bestimmungen  über  die  Benutzung  der
Telegraphen-Linien.
Benutzung  der  Vereins-Linien.
8.  53.

Die  Benutzung  der  Telegraphen  der  Vereinsregierungen  steht  Jedermann
ohne  Ausnahme  zu.  Jeder  Regierung  verbleibt  aber  die  Befugniß,  nach  Gutbefinden
  einzelne  Linien  für  alle  oder  für  gewisse  Arten  der  Korrespondenz  zeitweise
  außer  Betrieb  zu  setzen.
        <pb n="199" />
        183

Vereino-Korrespondenz.
8.  8.

Den  Vereinsbestimmungen  ist  zunächst  nur  die  Vereins-Korespondenz,  d.  h.
diejenige  telegraphische  Korrespondenz  unterworfen,  bei  welcher  die  Ursprungsund
  End-Station  verschiedenen  Vereinsverwaltungen  angehören.  Es  finden  aber
auch  bei  derjenigen  telegraphischen  Korrespondenz,  welche  nur  auf  den  Preußischen
Linien  befördert  wird,  die  Vereinsbestimmungen  Anwendung.

Die  von  fremden  Stationen  ausgehende  oder  dahin  gerichtete  telegraphische
Korrespondenz  ist,  falls  sie  die  Linien  mehrer  Vereinsregierungen  berührt,  rücksichtlich
  der  Beförderung  im  Bereiche  des  Vereines  so  zu  behandeln,  als  wäre  sie
bei  der  Eingangs-Station  aufgegeben  oder  nach  der  Ausgangs-Station  bestimmt.

Bewahrung  des  Telegraphen  Geheimnisses.

8.  7.
Den  Telegraphen-Beamten  ist  bei  Eidespflicht  die  Mittheilung  des  Inhaltes
der  Depeschen  an  Unbefugte,  sowie  jede  Mittheilung  darüber,  von  wem  eine
Depesche  aufgegeben  oder  empfangen  worden,  untersagt.

8.  B8.

Fremden  Personen  ist  der  Zutritt  zu  den  Apparat-Zimmern  der  Telegraphen-Stationen
  während  des  Telegraphirens  von  Staats=  oder  Privat-Depeschen
versagt.

Dauer  des  Dienstes  auf  den  Stationen.

8.  9.
Die  Telegraphen-Stationen  sind  täglich,  mit  Einschluß  der  Sonn=  und
Festtage,  für  die  Aufgabe  von  Depeschen  offen  zu  halten,  und  zwar:

a)  auf  denjenigen  Stationen,  welche  regelmäßigen  Nachtdienst  haben,  also
namentlich  auf  allen  Central=  und  Anschluß=  bezüglich  Uebertragungs-Stationen
  des  Vereines

ohne  Unterbrechung  bei  Tag  und  bei  Nacht;
b)  auf  den  Stationen,  wo  kein  Nachtdienst  Statt  findet,  vom  1.  April  bis
Ende  September
von  7  Uhr  Morgens  bis
9  Uhr  Abends,
und  vom  1.  Oktober  bis  Ende  März
von  8  Uhr  Morgens  bis
9  Uhr  Abends.
Den  einzelnen  Vereinsstaaten  ist  es  freigestellt,  Telegraphen  -Stationen  geringerer
  Bedeutung  mit  beschränkten  Dienststunden  einzurichten.

37“
        <pb n="200" />
        184

Diese  Dienststunden  sind  an  Wochentagen:
von  9  bis  12  Uhr  Vormittags  und
von  2  bis  7  Uhr  Nachmittags,
und  an  Sonntagen:
von  2  bis  7  Uhr  Nachmittags.
Die  Anmeldung  von  Nacht-Depeschen  hat  bei  solchen  Stationen  vor  7
Uhr  Abends  zu  geschehen.
Diese  Zeitangaben  sind  die  der  mittleren  Zeit  eines  jeden  Ortes.

Telegraphen  -Linlen  mit  regelmäßigem  Nachtdienste.
***
Bis  auf  Weiteres  findet  der  Nachtdienst  auf  folgenden  Vereins-Linien
Statt:

Von  Wien  über  Oderberg  und  Breslau  nach  Berlin.

Von  Wien  über  Brünn  und  Prag  nach  Dresden  und  Berlin.

Von  Wien  über  Salzburg  nach  München.

Von  Wien  über  Salzburg  nach  Verona  und  Mantua  (zum  Auschlusse
an  Italien).

Von  Wien  nach  Feldkirch  und  Bregenz  (zum  Anschlusse  an  die  Schweigz).

Von  Wien  über  Triest  und  Verona  nach  Mailand  (zum  Anschlusse  an
die  Sardinischen  Telegraphen-Linien).

Von  Wien  nach  Semlin  (zum  Anschlusse  an  Serbien),  nach  Kronstadt
(zum  Anschlusse  an  die  Wallachei)  und  nach  Czernowitz  (zum  Auschlusse
an  die  Moldau).

Von  Berlin  nach  Hannover,  dann  nach  Amsterdam  und  Haag  (zum
Anschlusse  an  die  Englischen  Linien)  und  von  Duisburg  nach  Deutz  (zum
Auschlusse  an  Belgien),  sowie  über  Coblenz  (zum  Anschlusse  an  Frankreich)
  nach  Frankfurt  a.  M.

Von  Berlin  über  Erfurt  nach  Frankfurt  a.  M.

Von  Berlin  nach  Hamburg  (zum  Anschlusse  an  die  Dänischen  Linien).

Von  Berlin  über  Stettin,  Bromberg  und  Königsberg  i.  Pr.  nach
Gumbinnen  (zum  Auschlusse  an  Nußland).

Von  München  über  Augsburg  nach  Stuttgart.

Von  München  über  Bamberg,  Hof  nach  Dresden,  Leipzig  und
Berlin.

Von  München  über  Frankfurt  a.  M.  nach  Straßburg  (zum  Auschlusse
an  die  Französischen  Telegraphen-Linien).
        <pb n="201" />
        185

Von  München  über  Lindau  nach  Friedrichshafen  (zum  Anschlusse  an  die
Württembergschen)  und  nach  Bregenz  (zum  Auschlusse  an  die  Oesterreichschen
  Telegraphen-Linien).

Von  München  über  Passau  und  über  Salzburg  nach  Wien.

Von  Stuttgart  über  Ulm  nach  Friedrichshafen

Von  Stuttgart  über  Carlsruhe,  Mannheim  und  Darmstadt  nach
Frankfurt  a.  M.

Von  Carlsruhe  nach  Kehl  (zum  Anschlusse  an  die  Französischen  und  vermittelst
  Uebertragung  in  Haltingen  an  die  Schweizerschen  Telegraphen-Linien).


Von  Haag  über  Breda  und  Antwerpen  nach  Brüssel  zur  Verbindung
mit  den  Belgischen  Telegraphen.

Ein  Verzeichniß  aller  Stationen,  bei  denen  ein  regelmäßiger  Nachtdienst
besteht,  wird  auf  den  Telegraphen-Stationen  ausgelegt.

Zeit-Differenz.
8.  11.

Die  §&amp;amp;.  9  angegebenen  Zeitbestimmungen  für  solche  Stationen,  welche
keinen  Nachtdienst  haben,  gelten  nur  für  das  Publikum  und  beziehen  sich,  wie
angegeben,  auf  die  mittlere  Zeit  des  Ortes,  wo  die  Depeschen-Aufgabe  Statt
findet.

Die  Dauer  des  Dienstes  für  die  betreffende  Telegraphen-Station  wird  dagegen
  mit  Rücksicht  auf  die  Zeit-Differenz  bemessen,  welche  zwischen  dieser  Station
  und  den  am  meisten  östlich  und  westlich  gelegenen  Stationen  des  Deutsch-Oesterreichschen
  Telegraphen-Vereines  besteht.

Depeschen-Aufgabe.
8.  12.
Die  Aufgabe  von  Depeschen  Behufs  der  Telegraphirung  kann  nur  bei
den  Telegraphen-Stationen  erfolgen.

Bestimmungsort  der  Depesche.
8.  13.

Es  kann  die  Aufgabe  von  Depeschen  sowohl  nach  sämmtlichen  Stationen
des  Deutsch-Oesterreichschen  Telegraphen-Vereines,  als  auch  nach  allen  Telegraphen-Stationen
  des  Auslandes,  sowie  endlich  nach  Orten,  welche  über  die  Endpunkte
  von  Telegraphen-Linien  hinaus  oder  seitwärts  von  denselben  gelegen  sind,
Statt  finden.
        <pb n="202" />
        186
Richtung  der  Beförderung.

Der  Aufgeber  einer  Depesche  ist  berechtigt,  die  Richtung  anzugeben,  in

welcher  er  dieselbe  nach  der  Adreß-Station  befördert  haben  will.
Depeschen  nach  außerhalb  der  Telegraphen=  Linien  gelegenen  Orten.
8.  18.

Ist  die  Depesche  nach  einem  außerhalb  der  Telegraphen-Linie  gelegenen
Orte  zu  befördern,  so  hat  der  Aufgeber  die  Art  und  Weise  der  Weiterbeförderung
  zu  bestimmen.

Diese  Weiterbeförderung  kann

a)  durch  die  Post  in  rekommandirten  Briefen,

b)  mittelst  Estafetten  und

c)  bei  geringen  Entfernungen  mittelst  Boten
erfolgen.

Depeschen  nach  Orten,  wo  Eisenbahubetriebe-Telegraphen-Stationen  sind.
8.  16.

Der  Aufgeber  einer  Depesche  kann  auch  verlangen,  daß  dieselbe  von  der
letzten  Telegraphen-Vereins-Station  aus  vermittelst  vorhandener  Eisenbahnbe—
triebs-Telegraphen,  insofern  solche  zur  Beförderung  von  Staats=  und  Privat-Depeschen
  mit  benutzt  werden  dürfen,  an  die  Adreß-Station  weiter  gegeben
werde,  in  welchem  Falle  diese  Beförderung  der  Weitersendung  mittelst  Boten
gleich  geachtet  und  behandelt  wird.  Die  Aufgeber  solcher  Depeschen  werden
jedoch  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  sie  nicht  unter  allen  Umständen  auf
eine  prompte  Weiterbeförderung  mittelst  des  Eisenbahnbetriebs-Telegraphen  rechnen
  können.

In  Preußen  dürfen  die  Eisenbahnbetriebs-Telegraphen  zur  Beförderung
der  Privat-Depeschen  nicht  benutzt  werden.  Ein  Verzeichniß  derjenigen  Eisenbahn-Telegraphen-Stationen,
  welche  in  anderen  Staaten  hierzu  berechtigt  sind,
ist  auf  den  Stationen  zur  Einsicht  ausgelegt.

IJdentitäts-Nachweis.
8.  17.
Jeder  Absender  einer  Depesche  ist  befugt,  dem  annehmenden  Telegraphen—
Beamten  seine  Identität
a)  entweder  durch  Vorweisung  eines  Passes,  einer  Paßkarte  oder  eines  Certificats
  von  einer  Gerichts=  oder  Polizei-Behörde,  oder
b)  durch  die  in  einem  der  oben  genannten  Wege  beglaubigte  eigenhändige
Unterschrift  auf  der  Original-Depesche,  oder
        <pb n="203" />
        187

c)  mittelst  Anerkennung  durch  zwei  bekannte  und  einwandsfreie  Zeugen  einfür
  allemal
nachzuweisen,  und  den  Vermerk  hierüber  in  der  Depesche  zu  verlangen,  ohne
daß  jedoch  die  Vereinsverwaltungen  gegenüber  den  Korrespondenten  irgend
welche  aus  dieser  Maßregel  herzuleitende  Garantie  übernähmen.
Anmeldung  von  Nacht--Depeschen.
.  18.

Wenn  von  oder  nach  einer  Station,  welche  keinen  regelmäßigen  Nacht—
dienst  hat  (K.  9),  eine  Depesche  nach  dem  Schlusse  der  Dienstzeit  oder  nach
9  Uhr  Abends  befördert  werden  soll,  so  wird  solche  als  Nacht-Depesche  betrachtet
  und  ist  von  dem  Aufgeber  vor  9  Uhr  Abends  unter  Erlegung  des  Minimal-Betrages
  der  tarifmäßigen  Beförderungsgebühr  auf  der  betreffenden  Station  anzumelden,
  damit  diese  den  übrigen  betheiligten  Stationen  von  dem  zu  erwartenden
  späteren  Eingange  der  Depesche  sogleich  Nachricht  geben  könne.

Zeitangabe  für  die  nächtliche  Beförderung.
«  8.  19

Wer  eine  Nacht-Depesche  aufgeben  will,  hat  bei  deren  Anmeldung  die
Zeit  anzugeben,  wann  die  Aufgabe  auf  dem  Telegraphen-Büreau  erfolgen  wird.
Findet  nach  Verlauf  einer  Stunde  von  diesem  angemeldeten  Zeitpunkte
an  die  Aufgabe  der  Depesche  nicht  Statt,  so  kann  der  Aufgeber  die  Beförderung
  nicht  mehr  beanspruchen  und  die  hinterlegte  Gebühr  verfällt  der  Verwaltung.

III.  Depeschen-Annahme.

Elassisication  der  Oepeschen.

s.  20.

In  Bezug  auf  die  Behandlung  der  telegraphischen  Depeschen  sind  zu  unterscheiden:


a)  Staats-Depeschen  der  dem  Vereine  angehörigen,  sowie  der  vertragsmäßig
  berechtigten  Regierungen;

b)  Eisenbahn=  und  Telegraphen-Dienst-Depeschen;  und

c)  Privat-Depeschen.

Ein  Unterschied  zwischen  Eisenbahn=  und  Privat-Depeschen  findet  jedoch
nur  in  so  weit  Statt,  als  solches  in  dem  einen  oder  anderen  Staate  entweder
durch  allgemeine  Vorschriften  oder  durch  besondere  Vertragsbestimmungen  festgesetzt
  worden  ist.

Die  von  Staatsbehörden  als  Staats-Depeschen  aufgegebenen  Depeschen
werden  als  solche  behandelt.
        <pb n="204" />
        188
Erfordernisse  der  *Wl“mxç°  im  Allgemeinen.

8.

Jede  zu  befördernde  Depesche  muß  im  Texte  ohne  Wortabkürzungen  und
deutlich  geschrieben  seyn,  auch  den  Namen  des  Absenders,  sowie  den  Namen  und
Wohnort  des  Empfängers  enthalten.  Der  Absender  hat  bei  der  Depesche  die
Adresse  oben  an  zu  setzen,  hierauf  den  Text  und  am  Schlusse  die  Unterschrift
  folgen  zu  lassen.

8.  22.
Die  Folgen  einer  ungenügenden  Adressirung  sind  vom  Absender  zu  tragen,
welcher  auch  eine  nachträgliche  Telegraphirung  zur  Vervollständigung  der  Adresse
nur  gegen  Entrichtung  der  tarifmäßigen  Telegraphen-Gebühren  beanspruchen  kann.

#§.  23.

Zum  Niederschreiben  der  aufzugebenden  Depeschen  darf  Seitens  der  Absender
  nur  ein  unverwischbares  Schreib-Material  verwendet  werden.  Auch  dürfen
  in  denselben  Radirungen,  Ausstreichungen  und  Korrekturen  nicht  vorkommen.

Wünscht  der  Absender  Zusätze  oder  Abkürzungen  in  der  Depesche,  so  ist
von  ihm  selbst  die  Umschreibung  versihenm  zu  bewirken.

Wenn  der  Aufgeber  einer  Depier  dieselbe  auf  dem  Telegraphen-Büreau
niederschreibt,  so  hat  er  sich  des  hierfür  bestimmten  Depeschen-Formulares  zu
bedienen.

.  2.
Depeschen,  welche  den  vorgedachten  Anforderungen  nicht  entsprechen,  werden
  dem  Absender  zur  Vervollständigung  bezüglich  Umschreibung  zurückgegeben.

8.  26.

Bei  denjenigen  Depeschen,  welche  von  der  letzten  Telegraphen-Station  aus
durch  andere  Mittel  weiter  befördert  werden  sollen,  hat  der  Aufgeber  die  Art
der  Weiterbeförderung  auf  der  Depesche  schriftlich  anzugeben.

Erfordernisse  der  Staats-Depeschen.
8.  27.

Staats-Depeschen  können  nach  der  Wahl  des  Absenders  in  Deutscher  oder
in  einer  solchen  Sprache  abgefaßt  werden,  deren  Buchstabenzeichen  sich  durch  die
vorhandenen  Telegraphen-Apparate  wiedergeben  lassen.

Auch  ist  bei  den  Staats-Depeschen  die  Anwendung  von  Chiffern,  jedoch
nur  von  solchen  zulässig,  welche  in  Buchstaben  oder  Ziffern  bestehen.

8.  28.
Staats-Depeschen  müssen  stets  mit  dem  Siegel  des  Absenders  oder  der
absendenden  Behörde  versehen  seyn.
        <pb n="205" />
        189

8.  29.
Eine  Kontrole  über  die  Zulässigkeit  der  Beförderung  von  Staats-Depeschen
mit  Rücksicht  auf  ihren  Inhalt  steht  den  Telegraphen-Stationen  nicht  zu.

Erfordernisse  der  Privat-Depeschen.
#  30.

Privat-Depeschen  können  nach  der  Wahl  des  Aufgebers  in  Deutscher  oder
Französischer  Sprache  abgefaßt  seyn.  Ein  Verzeichniß  derjenigen  Stationen,
welche  auch  zur  Annahme  von  Depeschen  in  Englischer  Sprache  ermächtigt  sind,
ist  auf  den  Telegraphen-Stationen  zur  Einsicht  ausgelegt.

s.  31.
Die  Anwendung  der  Chiffern-Schrift  ist  bei  Privat-Depeschen  ausgeschlossen.

Dagegen  ist  die  Beförderung  der  Börsen-Kourse,  Getreidepreise  u.  s.  w.
in  bloßen  Zahlen  unter  denjenigen  Beschränkungen  gestattet,  welche  die  einzelnen
Vereinsregierungen  etwa  Behufs  Abwendung  von  Mißbräuchen  für  nöthig  erachten
  sollten.  Auf  den  Preußischen  Linien  ist  die  Beförderung  von  Börsen-Koursen
  in  bloßen  Zahlen  ohne  Bezeichnung  der  Effekten  gestattet;  jedoch  dürfen

a)  bei  jeder  Effekten-Sorte  nur  4  Zahlen  gebraucht,  und  muß

b)  die  der  Telegraphen-Station  von  den  Absendern  im  Voraus  mitzutheilende
  Reihefolge,  in  welcher  jedesmal  die  Kourse  der  Effekten  aufzuführen
sind,  genau  eingehalten  werden,  damit  die  Kontrole  nach  den  Kours-Zetteln
  erfolgen  kann.

Bei  den  Lieferungspreisen  für  Getreidegattungen  und  Fabrikate  dürfen  mehr
als  4  Zahlen  hinter  einander  folgen.  Diese  Zahlen  müssen  aber  in  gewisser
Uebereinstimmung  unter  einander  stehen,  so  daß  sie  als  wirkliche  Bezeichnung
der  Preise  erkannt  werden  können.

.  82.

Die  Stationen  sind  verpflichtet  solche  Privat-Depeschen,  deren  Inhalt  gegen
  die  Gesetze  verstößt  oder  aus  Rücksichten  des  öffentlichen  Wohles  und  der
Sittlichkeit  zur  Mittheilung  für  nicht  geeignet  erachtet  werden,  von  der  Annahme
auszuschließen.

Die  Entschließung  liegt  in  solchen  Fällen  dem  Vorsteher  der  Telegraphen-Station
  oder  dessen  Stellvertreter  ob.

Reklamationen  gegen  dieselbe  oder  Anfragen  der  Telegraphen-Stationen,
ob  eine  Depesche  zur  Beförderung  durch  den  Staats-Telegraphen  geeignet  sey,
find  an  die  betreffende  Staats-Telegraphen-Verwaltung  zu  richten,  gegen  deren
Entscheidung  kein  Rekurs  Statt  findet.

38
        <pb n="206" />
        190

8.  83.

Privat-Depeschen  duͤrfen  in  der  Regel  aus  nicht  mehr  als  100  Worten
bestehen.  Privat-Depeschen  von  mehr  als  100  Worten  können  nur  dann  zur
Beförderung  zugelassen  werden,  wenn  die  Apparate  der  betreffenden  Linie  nicht
anderweitig  in  Anspruch  genommen  sind.

Zurücknahme  von  Depeschen  bei  Verzögerungen.
s.  34.
Wenn  die  Beförderung  einer  Depesche  aus  irgend  einem  Grunde  einer
erheblichen  Verzögerung  unterliegt  —  z.  B.  bei  Unterbrechungen  und  Störungen
  der  Leitungen  —  so  wird  der  Aufgeber  hiervon  in  Kenntniß  gesetzt  und

die  Depesche  nur  dann  angenommen,  wenn  derselbe  die  Absendung  dennoch  ausdrücklich
  verlangt.

Zurückgabe  von  Depeschen.
***“

Die  Zurückgabe  einer  Depesche  ist  zulässig,  wenn  die  Abtelegraphirung  derselben
  noch  nicht  begonnen  hat  und  die  zurückfordernde  Person  sich  als  der  Aufgeber
  bezüglich  Absender,  oder  von  diesem  als  zur  Rückforderung  der  Depesche
beauftragt,  vollständig  legitimirt.

Inhibirung  bereits  abgegangener  oder  in  der  Telegraphirung  begriffener  Depeschen.
8.  36.

Verlangt  der  Aufgeber,  daß  eine  bereits  abgegangene  oder  in  der  Telegraphirung
  begriffene  Depesche  nicht  bestellt  werde,  so  findet  folgendes  Verfahren
Anwendung:

a)  Ist  die  Depesche  bereits  vollständig  telegraphirt,  steht  aber  zu  vermuthen,
daß  die  Bestellung  durch  Boten,  Post  oder  Estafette  noch  nicht  Statt
gefunden  hat,  so  kann  die  Sistirung  durch  eine  amtliche  Notiz  der  Abgangs-Station
  an  die  Ankunfts-Station  Seitens  des  durch  Vorzeigung  des
Aufgabescheines  sich  zu  legitimirenden  Absenders  erfolgen,  jedoch  ohne  Gewährleistung
  dafür,  daß  die  Bestellung  dadurch  rechtzeitig  verhindert  werde.

b)  Ist  dagegen  die  Telegraphirung  noch  nicht  beendigt,  so  kann  dieselbe  inhibirt
  und  die  Depesche  unbefördert  zurückgelegt  werden.

)  In  beiden  Fällen  findet  eine  Rückgabe  der  Original-Depesche  nicht  Statt.
        <pb n="207" />
        191

Kollationtrung.
8.  37.

Jeder  Absender  einer  Depesche  kann  verlangen,  daß  dieselbe  kollationirt,
d.  h.  von  der  Adreß-Station  vollständig  zurücktelegraphirt  werde.

Dieses  Verlangen  ist  auf  der  Original-Depesche  mit  den  Worten:

„Depesche  ist  zu  kollationiren“
zu  vermerken.
Empfangsbeschelnigung.
8.  38.

Der  Aufgeber  einer  Depesche  kann  auch  verlangen,  daß  eine  Bescheinigung
über  die  richtige  Ueberkunft  derselben  durch  das  Empfangs-Büreau  ertheilt,  d.  i.
zurückgemeldet  werde.

Depeschen  an  mehre  Adressaten.
8.  389.

Jede  zur  Beförderung  bestimmte  Depesche  kann  von  dem  Aufgeber  an
mehre  Adressaten  zugleich  gerichtet  werden.  Eine  solche  Depesche  wird,  sie  mag
von  einem  erreichten  Punkte  aus  nach  verschiedenen  Richtungen  sich  verzweigen
oder  an  verschiedenen  Punkten  der  zu  durchlaufenden  Linie  abzusetzen  seyn,  als
eben  so  viele  einzelne  Depeschen  behandelt,  als  Adreß-Stationen  angegeben  sind.

Soll  eine  solche  Depesche  an  einem  und  demselben  Orte  an  verschiedene
Adressaten  abgegeben,  d.  h.  vervielfältigt  werden,  so  wird  sie  nur  als  eine  einzige
  Depesche  behandelt.

Bedingte  Aufgabe  einer  Depesche.
8.  a
Wenn  die  Absendung  einer  Depesche  dem  Aufgeber  nur  bis  zu  einer  bestimmten
  Zeit  wünschenswerth  ist,  so  kann  derselbe  dieses  unter  der  Depesche
durch  einen  entsprechenden  Zusatz,  z.  B.  „spätestens  5  Uhr  Nachmittags  zu  telegraphiren“
  angeben.  Die  Zurückgabe  einer  solchen  Depesche  erfolgt  alsdann
unter  den  im  §.  35  angeführten  Bedingungen.

Richtige  Ueberkunft  der  Depeschen  und  Maßbestimmung  für  die  Geschwindigkeit  der  Beförderung.
8.  ai.
Eine  Gewähr  für  die  richtige  Ueberkunft  der  Depeschen  überhaupt  oder  für
ihre  Ueberkunft  in  einer  gewissen  Zeit  wird  nicht  geleistet.
Als  geringstes  Maß  der  zugesicherten  Schnelligkeit  in  der  Beförderung  soll
angesehen  werden,  daß  die  Depesche  mindestens  früher  den  Bestimmungsort  er-38“
        <pb n="208" />
        192

reicht,  als  mit  Ruͤcksicht  auf  den  Zeitpunkt  der  geschehenen  Aufgabe  durch  den
regelmäßigen  Post=  oder  Eisenbahn-Dienst  zu  ermöglichen  war.

Bei  Berechnung  der  Zeit,  in  welcher  die  Depesche  bei  gewöhnlicher  Postoder
  Eisenbahn-Beförderung  an  ihre  Bestimmung  hätte  gelangen  können,  soll
nicht  der  ganze  Weg  vom  Aufgabe=  bis  zum  Bestimmungs-Orte,  sondern  nur
die  auf  Deutsch-Oestereichschem  Vereinsgebiete  zurückzulegende  Strecke  in  Anschlag
  gebracht  werden.

In  dem  Falle  der  eingetretenen  Störung  oder  der  Unterbrechung  der  Telegraphen-Verbindung
  findet  keinerlei  Zusicherung  für  die  Schnelligkeit  der  Beförderung
  Statt.

IV.  Tariftrung.

Gebührenfreiheit  für  Telegraphen=  Dienst-Depeschen.
8.  12.
In  dem  Vereinsverkehr  werden  nur  die  Depeschen  des  Telegraphen-Dienstes
frei  befördert.  Diese  Gebührenfreiheit  bezieht  sich  nicht  nur  auf  die  diesfällige
ortespondenz  der  Telegraphen-Stationen  unter  einander,  sondern  auch  auf  alle
den  Telegraphen-Dienst  leitende  Vereinsbehörden  jeder  Instanz.

Gebührenberechunng  für  Staats=  und  Privat-HDepeschen.
**
In  dem  Vereins-Verkehre  unterliegen  alle  Depeschen,  sowohl  Staats=  als
Privat-Depeschen,  der  tarismäßigen  Gebührenberechnung  von  der  Aufgabe=  bis
zur  Adreß-Station.

Beförderungsgebühren  in  dem  Vereinsgebiete.
s.  aa.

Der  Berechnung  der  Telegraphen-Gebühren  für  die  Beförderung  von
Stagts=  und  Privat-Depeschen  innerhalb  des  Vereinsgebietes  wird  die  direkte
Entfernung  von  der  Aufgabe=  bis  zur  Ankunfts=  bezüglich  Grenz-Station,  und
zwar  nach  der  von  dem  Vereine  angenommenen  Karte,  dann  die  Anzahl  der
die  Depesche  bildenden  Worte  zu  Grunde  gelegt.

Einfache  und  mehrfache  Depeschen.
s.  1#.
"  e  Depesche,  welche  aus.  nicht  mehr  als  25  Worten  besteht,  wird  für
eine  eintfache  Depesche  gerechnet.  Enthält  dieselbe  über  25  bis  einschlüssig  50
        <pb n="209" />
        193

Worte  so  gilt  sie  für  eine  doppelte,  und  wenn  sie  über  50  bis  einschlüssig
100  Worte  enthält,  für  eine  dreifache  Depesche.

Bei  Depeschen  von  mehr  als  100  Worten  findet  für  das  zweite,  sowie
für  das  dritte  w.  Hundert,  die  Zählung  jedesmal  von  Neuem  Statt,  so  daß
eine  Depesche  bis  zu  125  Worten  für  eine  vierfache,  bis  zu  150  Worten  für
eine  fünffache,  bis  zu  200  Worten  für  eine  sechsfache  u.  s.  w.  gerechnet  wird.

Grundtage  für  einfache  Depeschen.
8.  46.
Die  Beförderungsgebühr  beträgt  für  eine  einfache  Depesche  auf  eine  direkte
Entfernung  bis  einschlüssig  10  Meilen
20  Silbergroschen  oder  Neugroschen  72
16  gGrr.  “  Thlt.
1  Fl.  Conv.  Münze

1  „  12  Kr.  Rheinisch  *  «  »
l:,20Cent-Ncedekiändcsch.x—1XsFLRheI-I»Munze.

Gebühren-Zonen.
8.  A7.
Diese  Gebuͤhr  steigt  jedesmal  um  denselben  Betrag  für  weitere
15
20
25
30
35
40
45
50  u.  s.  w.  Meilen  direkter  Entfernung.

Denkt  man  sich  auf  einer  Karte  von  irgend  einer  Telegraphen-Station
als  Centrum  mit  dem  Radius  von  10,  25,  45,  70,  100,  135,  175,  220,
270  Meilen  u.  s.  w.  Kreise  gezogen,  so  entstehen  eben  so  viele  Jonen,  welche
der  Kürze  halber  Gebühren-Zonen  genannt  werden.

Nach  allen  für  eine  gewisse  Station  in  die  gleiche  Zone  fallenden  Orten
kommt  die  gleiche  Gebühr  in  Anwendung,  und  zwar  für  die  erste  Zone  (bis  10
Meilen)  die  einfache,  für  die  zweite  Jone  (von  10  bis  25  Meilen)  die  doppelte,
für  die  dritte  Zone  (von  25  bis  45  Meilen)  die  dreifache  Tare  2c.
        <pb n="210" />
        194
Vereins-Tarif.
8.  AB.

Der  Tarif  für  Beförderung  der  Staats=  und  Privat-Depeschen  innerhalb
des  Deutsch-Oesterreichschen  Telegraphen-Vereines  ist  daher  folgender:

 

 

 

 

   

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Entfernung  nach  Beförderungsgebühr  für  eine  Depesche
bis  von  26  bie  von  51  bis  von  101  bis  von  126  bis

25  Worte.  50  Worten.  100  Worten.  125  Worten.  150  Worten.

Zonen.  Meilen.  z  77  z  s87  4  .  z  s3  z  s3
EZ  EE  "EN

1  d  0  1—-TINTHNTNTNNNTN  «  d
u.10—  2  12
m.2  45  4  6  13
Iv.5—  7W  24
vV.100  %  30
vI.0014%  F4  36
vI.„  7  s8i  54  14  16  14  2125  4
VI.75—220%%  151  16  24  26  48
IX.  220—27%  54
X.270—325½2  2024  20  20/5  26;  60

1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8.  as.

Auf  jeder  Telegraphen-Station  ist  ein  alphabetisches  Verzeichniß  sämmtlicher
  Vereins-Stationen  mit  den  beigefügten  Gebühren  dem  Publikum  zugänglich
  anzuheften.

Bestimmung  der  Wortzahl  einer  Depesche.
8.  60.

Bei  Ermittelung  der  Wortzahl  einer  Depesche  Behufs  der  Tarifirung  werden
folgende  Grundsätze  beobachtet:

1)  Für  jede  Adresse  sind  ein  bis  fünf  Worte  frei,  welche  nicht  tarirt  werden;
die  dieses  Maximum  übersteigenden  Worte  werden  gezählt  und  mit  in  die
Wortzahl  der  Depesche  gerechnet.

2)  Jedes  Wort,  welches  aus  nicht  mehr  als  sieben  Sylben  besteht,  wird  als
ein  Wort  gezählt.  Bei  längeren  Worten  wird  der  Ueberschuß  von  7
zu  7  Syplben  wieder  als  ein  Wort  gerechnet.
        <pb n="211" />
        3

4)

5)

6

7

8

9

—  —

195

Zusammengesetzte  Worte  müssen,  wenn  sie  vom  Aufgeber  durch  Bindestriche
  getrennt  geschrieben  sind,  auch  getrennt  telegraphirt  und  jeder  der
in  solcher  Weise  getrennten  Worttheile  auch  für  sich  als  ein  Wort  gezählt
  und  berechnet  werden.  In  dem  entgegengesetzten  Falle  ist  jedes  zusammengesetzte
  Wort  als  Ein  Wort,  jedoch  mit  Berücksichtigung  der  als
Grenze  bestimmten  Anzahl  von  sieben  Sylben,  zu  zählen  und  zu  teletelegraphiren.


Interpunktions-Zeichen  im  Texte,  sowie  Apostrophe  und  Bindestriche  werden
  nicht  mitgerechnet,  dagegen  können  alle  durch  den  Telegraphen  nicht
wiederzugebende  Zeichen,  welche  daher  durch  Worte  dargestellt  werden
müssen,  nur  als  solche  berechnet  werden.

Jeder  einzelne  Buchstabe  und  jedes  apostrophirte  Wort  wird  als  ein  ganzes
  Wort  gezählt,  daher  auch  die  namentlich  in  Französischer  Sprache
häufig  vorkommenden  einzelnen  Buchstaben,  welche  durch  Apostrophe  mit
dem  folgenden  Worte  verbunden  sind,  als  eben  so  viel  einzelne  Worte
in  Ansatz  kommen.

Fünf  Ziffern  werden  als  ein  Wort  gerechnet.  Von  Zahlen  von  mehr
Fifferstellen  sind  je  5  Ziffern  und  ebenso  der  etwaige  Ueberschuß  als  Ein
Wort  anzunehmen,  wobei  Striche,  Kommata  und  andere  darstellbare
Zeichen  als  Ziffern  mitzuzählen  sind.

Zahlen  sind,  sowie  sie  in  der  Original-Depesche  geschrieben  erscheinen,
mit  Ziffern  oder  mit  Buchstaben  zu  telegraphiren  und  in  der  Ausfertigung
  der  Depesche  auszudrücken.  Ist  daher  eine  Zahl  mit  Buchstaben
gegeben,  so  wird  dieselbe,  gleichviel  ob  sie  eine  einfache  oder  eine  zusammengesetzte
  ist,  unter  Rücksichtnahme  auf  die  Sylbenzahl  als  Ein  Wort
behandelt.

Wenn  eine  gebrochene  Zahl  durch  Ziffern  gegeben  wird,  so  ist  der  Bruchstrich
  als  Zifferzeichen  mitzuzählen.

Bei  chiffrirten  Depeschen  find  je  5  Ziffern  oder  Buchstabenzeichen,  sowie
der  etwaige  Ueberschuß  als  Ein  Wort  anzusehen.

Bestehen  Staats-Depeschen  aus  Chiffern  allein  oder  absatzweise  aus
Chiffern  und  aus  Worten,  so  sollen  alle  darin  enthaltenen  Chiffer-Zeichen,
  ohne  Rücksicht  auf  deren  Gruppirung  oder  Einschaltung  ausgeschriebener
  Worte  in  den  Chiffern-Tert,  zusammengezählt,  mit  der  Zahl  5  dividirt
  werden  und  der  Ouotient  die  taxirende  Wortzahl  der  Chiffern  er-
        <pb n="212" />
        196

geben.  Ueberschießende  Chiffer-Zeichen  von  weniger  als  5  werden  als  ein
weiteres  Wort  gerechnet.
Interpunktions-Zeichen  werden  bei  Chiffer-Depeschen  nicht  mit
gerechnet.
10)  Adresse  und  Unterschrift,  sowie  die  zur  Bezeichnung  von  Eigennamen
dienenden  Worte,  als  „von“,  „de“,  „van  der“  u.  s.  w.  werden  bei
Auszählung  der  Worte  mitgerechnet.

11)  Die  etwaigen  Notizen,  in  welcher  Weise  die  Depesche  von  der  letzten  Telegraphen-Station
  aus  weiter  befördert  werden  soll,  die  Notizen  über
Kollationirung,  Empfangsbescheinigung,  Beglaubigung,  Rückantwort,  sowie
  ferner  sämmtliche  Zeichen  und  Worte,  welche  die  Telegraphen-Station
  selbst  der  Depesche  zum  Zwecke  des  Dienstes  hinzufügt,  werden  nicht
mitgezählt.

Depeschen  an  mehre  Adressaten.
#  61.

Depeschen,  welche  zugleich  nach  mehren  Stationen  adressirt  sind,  werden
als  eben  so  viele  Depeschen  tarifirt,  als  Abgabe-Stationen  angegeben  sind.

Bei  Bestimmung  der  Wortzahl  solcher  Depeschen  werden  zunächst  die  im
Terte  und  in  der  Unterschrift  der  Depesche  enthaltenen  Worte  gezählt,  dann  der
so  gefundenen  Zahl  für  jede  einzelne  Adreß-Station  die  Wortzahl  der  betreffenden
  Adresse  hinzugefügt.

Vervielfältigungsgebühr.
8.  u2.

Wenn  eine  Depesche  an  mehre  Adressaten  an  einem  und  demselben  Orte
gerichtet,  also  zu  vervielfältigen  ist,  so  wird  für  die  Ausfertigung  des  zweiten
und  jedes  folgenden  Exemplars  von  dem  Aufgeber  eine  Gebühr  von  7  Silberoder
  Neugroschen,  5  1½2  guten  Groschen,  20  Ar.  Conv.,  24  AKr.  Rheinisch  oder
40  Cents  Niederl.  erhoben.

Beglaubigungsgebühr.
s.  ua.
Wenn  der  Aufgeber  einer  Depesche  die  Beglaubigung  der  Identitaͤt  seiner
Lerien  verlangt,  so  ist  hierfür  der  Betrag  von  ½  Thlr.  =  ½  Fl.  Convent.
M.  —  3/  Fl.  Rhein.  oder  Niederl.  zu  erlegen.
        <pb n="213" />
        197

Kollations=  Gebühr.
8.  84.

Für  das  Kollationiren  einer  Depesche  wird  die  Hälfte  der  Beförderungs-Gebühr
  erhoben.

Eine  von  dem  Empfänger  einer  Depesche  verlangte  Kollationirung,  d.  i.  Zurück-Telegraphirung
  derselben,  wird  so  behandelt,  als  wäre  eine  neue  Depesche
aufgegeben  und  ist  dafür  die  ganze  Beförderungsgebühr  zu  erheben.

Für  alle  chiffrirten  Staats-Depeschen  ohne  Ausnahme  sind  neben  den  tarifmäßigen
  Beförderungsgebühren  auch  noch  die  Gebühren  für  die  zu  erfolgende
Kollationirung  zu  erheben.

Verlangt  der  Aufgeber  einer  chiffrirten  Staats-Depesche  die  vollständige
Zurück-Telegraphirung  derselben  von  der  Adreß-  Station  und  Ausfertigung  der
zuröck  telegrapbirten  Depesche,  so  ist  hierfür  außer  der  gewöhnlichen  ein=  und
einhalbfachen  Gebühr  noch  drei  Viertel  der  einfachen  Taxe,  mithin  zusammen
der  zwei  und  einviertelfache  Betrag  einer  gewöhnlichen  Depesche  zu  erlegen.

Gebühr  für  Empfangsbeschelnigung.
is

Wenn  eine  Bescheinigung  über  die  richtige  Ueberkunft  einer  Depesche  ertheilt
  werden  soll,  so  ist  für  dieselbe  der  vierte  Theil  der  Beförderungsgebühr
einer  einfachen  Depesche  mit  Rücksicht  auf  die  Zonen-Zahl  zu  erheben.

Gebühren  für  Weilterbeförderung  von  Depeschen.:
8.  36.

Die  Gebühren  für  die  Beförderung  der  Depeschen  nach  außerhalb  der
Telegraphen-Linien  gelegenen  Orten  werden  jedesmal  bei  der  Aufgabe  mit  erhoben
  und  betragen:

a)  für  die  Beförderung  durch  Post  in  rekommandirten  Briefen  4  Sgr.  =
3  gGr.  2  Pf.  —  12  Xr.  Conv.  —=  14  Kr.  Rhein.  =  24  Cents.  Niederl.
bei  Depeschen,  welche  innerhalb  der  Deutsch-Oesterreichschen  Postvereins-Staaten
  oder  den  Niederlanden  verbleiben,  und  12  Sgr.  =  9  gGr.  7  Pf.
-—  36  Kr.  C.  M.  —  42  Kr.  Rhein.  —  72  Cents.  Niederl.  für  Depeschen,
  welche  über  das  Deutsch  Oesterreichsche  Postgebiet  oder  die  Niederlande
  hinausgehen;

39
        <pb n="214" />
        198

b)  für  fie  Beförderung  durch  Boten  20  Sgr.  —=  16  gGr.  —  1  Fl.  C.
—  1  Fl.  12  Xr.  Rhein.  —=  1  Fl.  20  Cents.  Niederl.;

IP)  für  die  Beförderung  mittelst  Estafetten  die  von  der  betreffenden  Postverwaltung
  hiefür  wirklich  zu  berechnende  Gebühr.

Depositum  für  Estafetten-Beförderung.
—1
Ist  der  Betrag  der  Estaffetten-Gebühr  der  Aufgabe-Station  nicht  im  Voraus
bekannt,  so  ist  von  dem  Aufgeber  eine  zur  Deckung  des  muthmaßlichen  Betrages

ausreichende  Summe  zu  deponiren,  von  welcher  der  Ueberrest  nach  5  Tagen
zurückgefordert  werden  kann.

Dieses  Depositum  soll  bei  jeder  Depesche  betragen

14  whr.—  -—  1¼/  Fl.  Conv.  —  1  ½  Fl.  Rhein.  oder  Niederl.  für  die
Mieile.

Die  Telegraphen-Station,  bei  welcher  die  Depesche  den  Telegraphen  verläßt,
  hat  der  Aufgabe-Station  die  Höhe  des  Betrages  der  Estafetten-Gebühr
Mmiöglichst  schnell  auf  telegraphischem  Wege  mitzutheilen.

Ist  die  Auslage  jener  Posten  in  anderer  Währung  geschehen,  als  solche
vom  Absender  der  Depesche  nach  der  üblichen  Landesmünze  zu  zahlen  ist,  so  ist
die  Reduktion  nach  Verhältniß  von  14  Rthlrn.  —  20  Fl.  Conv.  —  24  ½  Fl.
Rhein.  oder  Niederl.  zu  bewirken.

 

Gebühren  für  Weilterbeförderung  mittelst  Eisenbahnbetriebe-Tel  ph
8.  u8.

Wenn  in  den  geeigneten  Fällen  (F.  16)  die  Weiterbefoͤrderung  mittelst
Eisenbahnbetriebs-Telegraphen  erfolgen  soll,  so  ist  für  dieselbe  ohne  Ruͤcksicht  auf
die  Wortzahl  der  Depesche  und  auf  die  Entfernung  der  gleiche  Betrag  wie  bei
der  Weiterbefoͤrderung  mittelst  Boten,  also

38  Rthlr.  =  1  Fl.  Conv.  —=  1½/8  Fl.  Rhein.  oder  Niederl.

zu  erheben.
        <pb n="215" />
        199

Gebühren  für  Depeschen,  deren  Beförderung  vor  der  Bestellung  inhibirt  wird.
8.  B8.

Findet  die  Rückgabe  einer  Depesche  Statt,  bevor  die  Abtelegraphirung  derselben
  begonnen  hat  C.  .  35  und  40),  so  hat  der  Aufgeber  anstatt  der  Beförderungsgebühr
  bloß  den  Betrag  von

½K  Rthlr.  =  ¼  Fl.  Conv.  —  #/10  Fl.  Rhein.  oder  Niederl.
zu  entrichten.

Ist  die  Abtelegraphirung  einer  von  dem  Aufgeber  inhibirten  Depesche  angefangen
  aber  noch  nicht  beendigt,  so  ist  die  volle  Beförderungsgebühr  gleichwohl
in  Berechnung  zu  bringen.

Ist  die  Depesche  bereits  vollständig  abtelegraphirt  und  findet  die  Sistirung
durch  eine  amtliche  Notiz  der  Abgangs=  an  die  Ankunfts-Station  Statt,  so
ist  hierfür  außer  den  bereits  erlegten  und  der  Kasse  verfallenen  Telegraphen-Gebühren
  die  Hälfte  der  Beförderungsgebühr  einer  einfachen  Depesche  zu  erheben.

Vorauszahlung.
8.  60.

Sämmtliche  Gebühren  sind  in  der  Regel  bei  Aufgabe  der  Depesche  im
Voraus  zu  bezahlen.

In  wie  weit  bei  gewissen  Arten  von  Depeschen  ein  Kreditiren  der  Gebühren
Statt  finden  darf,  wird  den  Telegraphen-Stationen  besonders  bekannt  gemacht
werden.

Auch  die  Telegraphen-Gebühren  für  sämmtliche  Vereins-Staats-Depeschen
sind  von  dem  Aufgeber,  sey  es  sofort  bei  der  Auflieferung  oder  nach  gewissen
Zeitabschnitten,  baar  einzuziehen  und  in  gleicher  Weise,  wie  die  Gebühren  für
Privat-Depeschen,  in  Rechnung  zu  stellen.

Vorausbezahlung  von  Nacht-Ke###che##
8.  61.

Wer  eine  Nacht-Depesche  anmeldet  G.S.  9  und  18)  hat  den  Betrag  der
Beförderungsgebühr  einer  einfachen  Depesche  gleich  bei  der  Anmeldung  zu
erlegen.

Deponirung  von  Gebühren  für  Rückantworten  und  Abbestellung  der  letzteren.
8.  62.

Es  ist  gestattet,  bei  der  Aufgabe  einer  Depesche  zugleich  die  Gebühr  für

die  zu  gewärtigende  Ruͤckantwort  zu  deponiren;  es  darf  aber  die  Wortzahl  der
39*
        <pb n="216" />
        200

die  Ruͤckantwort  enthaltenden  Depesche  nicht  größer  seyn,  als  wofür  die  Beförderungsgebühr
  hinterlegt  worden  ist.

Wenn  die  Räckantwort  außer  den  fünf  Worten  der  Adresse  nicht  mehr
als  zehen  Worte  enthält,  so  zahlt  sie  nur  die  Hälfte  der  Gebühr  einer  einfachen
Depesche.

Dem  Aufgeber  einer  Depesche  steht  es  frei,  die  Rückantwort,  für  welche
er  die  Gebühr  deponirt  hat,  vor  Ablauf  der  bestimmten  Frist  (KF.  68)  abzubestellen,
  in  welchem  Falle  er  für  die  zu  gebende  amtliche  Notiz  den  vierten  Theil
der  Beförderungsgebühr  einer  einfachen  Depesche  gegen  Rückempfang  der  deponirten
  Gebühr  zu  bezahlen  hat.

Im  Bereiche  der  Preußischen  Telegraphen-Linien  können  ausländische  Korrespondenten,
  welche  den  Telegraphen  wöchentlich  wenigstens  einmal,  und  inländische
  Korrespondenten,  welche  denselben  wöchentlich  wenigstens  zweimal  benutzen,
bei  der  betreffenden  Telegraphen-Station  eine  Summe  von  höchstens  200  Thalern
zur  Berichtigung  der  Beförderungsgebühren  für  ihre  Depeschen  als  Vorschuß
einzahlen.

Die  Stationen  haben  mit  den  betreffenden  Korrespondenten  über  die  Vorschüsse
  monatlich  abzurechnen.  Von  selbst  versteht  sich,  daß  sich  die  Beamten

der  Station  über  die  Person  und  den  Wohnort  der  Depeschen-Aufgeber  in  genauer
  Kenntniß  erhalten  müssen.

Verpflichtung  zur  Nachzahlung  defektirter  Gebührenbeträge.
8.  63.

Wenn  sich  nachträglich  herausstellen  sollte,  daß  dem  Absender  einer  Depesche
  die  Telegraphen-Gebühren  zu  gering  berechnet  worden  sind,  so  ist  derselbe
zur  Nachzahlung  der  zu  wenig  erhobenen  und  daher  nachtaxirten  Beträge  verpflichtet.


GQuittirung  der  Gebühren.
8.  64.

Ueber  die  erhobenen  Gebühren  jeder  Art  wird  nach  dem  vorgeschriebenen
Formular  Quittung  ertheilt.
        <pb n="217" />
        Rückerstattung  der  Vereinsgebühren.
5S#  68.

Eine  Rückerstattung  der  Telegraphen-Gebühren  findet  Statt:

a)  im  Falle  der  Zurückweisung  der  Depeschen  wegen  Unzulässigkeit  ihres
Inhaltes.

Findet  diese  Zurückweisung  erst  auf  einer  Station  eines  anderen  Vereinsstaates
  Statt,  so  geschieht  die  Zurückzahlung  der  Gebühren  bloß  für
diejenige  Strecke,  auf  welcher  die  Beförderung  noch  nicht  Statt  gefunden
  hat  und  wird  in  dieser  Beziehung  die  Depesche  so  behandelt,  als
wäre  sie  bloß  bis  zu  dem  Punkte  aufgegeben  worden,  über  welchen  sie
nicht  hinaus  befördert  wurde;

im  Falle  die  Depesche  nach  ihrer  Annahme  verloren  gegangen  seyn
sollte;

c)  im  Falle  die  Depesche  am  Bestimmungsorte  gar  nicht  oder  in  einer
Weise  verstümmelt  angelangt  ist,  daß  sie  ihren  Zweck  nicht  erfüllen  konnte,
eine  rechtzeitige  Berichtigung  aber  nicht  zu  ermöglichen  gewesen  ist;

d)  wenn,  ohne  daß  eine  Unterbrechung  oder  Störung  der  Telegraphen-Verbindung
  Statt  gefunden  hat,  die  Depesche  später  an  ihren  Bestimmungsort
  gelangt,  als  dieses  mit  Rücksicht  auf  die  Zeit  ihrer  Aufgabe  durch
die  Post  oder  die  Eisenbahn  geschehen  wäre.

Begründete  Reklamationen,  welche  auf  telegraphischem  Wege  befördert
werden,  sind  als  Telegraphen-Dienst-Depeschen,  mithin  gebührenfrei,  zu
befördern.

b

–

8.  66.
Zuviel  erhobene  Telegraphen-Gebühren  werden  dem  Aufgeber  der  betreffenden
  Depesche  zurückerstattet.
Die  Mehr-Taxe  für  Depeschen,  welche  bei  Wahl  der  billigeren  Linie  dem
Aufgeber  nicht  zurückzuzahlen  ist  (§.  73),  kommt  der  Vereinskasse  zu  Gute.

8.  67.

Deponirte  Estafetten-Gebühren  werden  mit  dem  Ueberschusse  über  die  wirklichen
  Kosten  der  Cstafetten  -Beförderung  sogleich  nach  erfolgter  Rückmeldung
der  letzteren  zurückgezahlt.
        <pb n="218" />
        202
8.  68.

Deponirte  Beförderungsgebühren  für  Rückantworten  werden  nach  Verlauf
von  fünf  Tagen  —  wenn  die  Antwort  bis  dahin  noch  nicht  eingegangen  seyn
sollte  —  dem  Korrespondenten,  welcher  die  Gebühren  hinterlegt  hat,  zurückerstattet.


Bei  Depeschen,  welche  durch  die  Post  weiter  befördert  werden,  erfolgt  die
Rückerstattung  der  für  die  Rückantwort  deponirten  Gebühr  nach  zehen  Tagen,
wenn  bis  dahin  die  Antwort  nicht  eingegangen  ist.

Reklamatlouen  auf  Rückerstattung  von  Telegraphen-Gebühren.
6.  69.

Reklamationen  auf  Rückerstattung  von  Telegraphen-Gebühren  sind  innerhalb
  sechs  Monate,  vom  Tage  der  Depeschen-Aufgabe  an  gerechnet,  vom  Aufgeber
  geltend  zu  machen  und  werden  nach  Verlauf  dieses  Zeitraumes  nicht  weiter
  berücksichtigt.

Der  Nachweis,  daß  die  Beschwerde  begründet  sey,  ist  stets  von  dem  Reklamanten
  zu  führen.

Der  Rückerstattung  der  Gebühren  hat  in  jedem  Falle  eine  Entscheidung
der  Telegraphen-Verwaltungsbebörde  vorauszugehen.

Gebühren  für  Deveschen  nach  Stationen  anßerhalb  des  Vereinsgebietes.
8.  70.

Bei  Depeschen  nach  außerhalb  des  Vereinsgebietes  gelegenen  Stationen
werden  neben  den  Vereinsgebühren  die  auswärtigen  Gebühren  berechnet  und  erhoben.
  Die  Telegraphen-Stationen  erhalten  zu  diesem  Zwecke  die  Tarife  für
alle  jene  auswärtige  Staaten,  mit  welchen  der  Verein  im  Depeschen-Verkehr
steht,  nebst  den  Bestimmungen,  nach  welchen  die  Gebübrenherechnung  für  die
telegraphische  Korrespondenz  mit  diesen  Staaten  stattzufinden  hat.

Ergänzungen  und  Abänderungen  dieser  Tarife  und  Bestimmungen  werden
den  Telegraphen-Stationen  ebenfalls,  so  oft  solche  eintreten,  mitgetheilt.

Die  auf  den  Verkehr  mit  den  auswärtigen  Telegraphen-Linien  Bezug  habenden
  verschiedenen  Tarife  werden  auf  den  Telegraphen-Büreaus  dem  Poblikum
  zugänglich  angeheftet.
        <pb n="219" />
        203

Nichtung  für  die  Beförderung  der  Depeschen  nach  auswärtigen  Stations-Orten.
8.  71.

Wenn  bei  Depeschen  nach  außerhalb  des  Vereinsgebietes  gelegenen  Stationen
  mehr  als  eine  Richtung  für  die  Beförderung  möglich  ist,  so  hat  letztere
auf  dem  etwa  vom  Absender  schriftlich  auf  der  Depesche  angegebenen  Wege
stattzufinden  (S.  14)  und  wird  der  Gebührenbetrag  hiernach  berechnet.

Ist  von  dem  Absender  die  Richtung  nicht  vorgeschrieben,  so  wird  in  der
Regel  jede  solche  Depesche  für  diejenige  Linie  tarifirt,  für  welche  bis  zum  Bestimmungsorte
  die  geringere  Gebühr  entfällt.

Ist  die  Beförderung  auf  dem  billigeren  Wege  nicht  thunlich  und  dieser
Umstand  der  Telegraphen-Station  bei  der  Aufgabe  bekannt,  so  wird  dem  Aufgeber
  mitgetheilt,  daß  die  Depesche  auf  dem  kostspieligeren  Wege  befördert  werden
  müsse  und  von  demselben,  falls  er  auf  Beförderung  besteht,  die  für  dieselbe
  entfallende  höhere  Gebühr  erhoben.

Dasselbe  Verfahren  findet  Statt,  wenn  die  Beförderung  der  Depesche  auf
dem  vom  Aufgeber  ausdrücklich  verlangten  Wege  nicht  möglich  seyn  sollte.

Wenn  eine  Unterbrechung  oder  Störung  der  Linie,  auf  welcher  die  Taxe
geringer  entfällt,  erst  nach  erfolgter  Annahme  oder  Abtelegraphirung  der  Depesche
nach  einer  Zwischen-Station  eintritt,  so  erfolgt  die  Beförderung  auf  der  kostwbieligeren
  Linie,  jedoch  ohne  Nacherhebung  der  hierfür  entfallenden  höheren.
Gebühr.

Beförderung  vereinsländischer  Depeschen  über  auswärtige  Telegraphen=  Linien.
—5
Depeschen,  deren  Ursprungsort  und  Bestimmungsort  im  Gebiete  des  Deutsch-Oesterreichschen
  Telegraphen-Vereines  liegen,  oder  welche  von  einer  Vereins-Station
  nach  dem  Auslande  gehen,  können  bei  Unterbrechung  der  Vereinslinien
auf  die  Telegraphen-Linien  eines  oder  mehrer  dem  Vereine  nicht  angehöriger
Staaten  geleitet  und  auf  diesem  Wege  ohne  Zeitverlust  an  ihren  Bestimmungsort
  befördert  werden.
In  einem  solchen  Falle  setzt  die  Beförderungsgebühr  sich  zusammen:
a)  aus  der  tarifmäßigen  Gebühr  von  der  Aufgabe=  bis  zur  Adreß-Station
  und

b)  aus  der  Transit-Gebühr  für  den  oder  diejenigen  fremden  Staaten,  durch
welche  die  Umleitung  Statt  gefunden  hat.
        <pb n="220" />
        204

Der  Aufgeber  einer  auf  diese  Weise  beförderten  Depesche  ist,  wenn  die
Unterbrechung  oder  Störung  der  Vereinslinien  erst  nach  erfolgter  Annahme  der
Depesche  bekannt  wird,  zur  Nachzahlung  der  hierfür  entfallenden  Mehrgebühr
nicht  verpflichtet.  Die  letztere  wird  auf  die  Vereinskasse  übernommen.

—5
Geschieht  in  Folge  außergewöhnlicher  Umstände  die  Beförderung  einer  Depesche,
  wofür  die  Gebühr  nach  der  höheren  Taxe  bezahlt  worden,  auf  dem  billigeren
  Wege,  so  findet  eine  Rückvergütung  der  Mehr-Taxe  an  den  Absender
nicht  Statt.  (C.  66.)

Rückerstattung  auswärtiger  Depeschen-Gebühren.
#  74.

Eine  Rückerstattung  von  Gebühren  für  die  Beförderung  von  Depeschen
auf  auswärtigen  Stationen  nach  Maßgabe  der  im  §.  65  enthaltenen  Bedingungen
  findet  nur  in  so  weit  Statt,  als  die  betreffende  auswärtige  Verwaltung
sich  hiermit  einverstanden  erklärt.

Relhenfolge  der  Annahme.
K  7S.

Bei  der  Annahme  der  Depeschen  werden  die  Aufgeber  in  derjenigen  Reihenfolge
  abgefertigt,  in  welcher  sie  in  dem  Büreau  erscheinen,  wobei  jedoch  die
Ueberbringer  von  Staats-Depeschen  stets  den  Vorrang  vor  den  Aufgebern  von
Privat-Depeschen  haben,  auch  wenn  letztere  früher  im  Aufgabe-Lokal  sich  eingefunden.


Prüfung  des  Depeschen=  Inhaltes.
8.  76.

Entspricht  die  Depesche  den  Erfordernissen  (C.S.  21—23)  nicht  oder  fehlen
  die  oben  genannten  Angaben  (F.F.  15,  16,  37  und  38),  so  ist  sle  dem
Aufgeber  Behufs  Umschreibung  bezüglich  Ergänzung  zurückzustellen.

Sowohl  zur  Abfassung  als  zur  Umschreibung  von  Depeschen  sind  in  dem
Aufgabe-Lokal  stets  eine  Anzahl  Depeschen-Formulare  und  die  erforderlichen
sonstigen  Schreib-Materialien  bereit  zu  halten.

Berlin  am  1.  November  1855.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
von  der  Heydt.
        <pb n="221" />
        Uegierungs-Blatt
Großherzogehum  ·
Sachsen-Weimar-Eifenach.

 

Nummer  31.  Weimar.  30.  Dezember  1855.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Nachdem  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  zu  genehmigen  gnädigst
  geruhet  haben,  daß  die  in  dem  §.  I  des  Regulativs  über  Kreditirung  der
Branntweinsteuer  vom  20.  Juli  1834  (Seite  49  ff.  des  Regierungs-Blattes)
enthaltene  Vorschrift  wegen  eines  vorräthig  zu  haltenden  Lagerbestandes  von
mindestens  50  Eimern  selbst  fabricirten  Branntwein,  nicht  unter  50  Prozent
Tralles,  für  diesenigen  Brennereibesitzer  im  Großherzogthume,  welche  hinsichtlich
der  von  ihnen  nachgesuchten  Steuerkredit-Bewilligungen  dem  Großherzoglichen
Staats-Fiskus  in  der  F.  2  daselbst  vorgeschriebenen  Weise  vollständige  Sicherheit
  bestellen,  aufgehoben  werde:  so  wird  solches  auf  höchsten  Befehl  hiermit
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  11.  Dezember  1855.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Für  den  Departements-Chef.
K.  Bergfeld.

III.  Den  Orts-Polizeibehörden  ist  es  zeither  nicht  überall  gelungen,  der
ihnen  nach  Art.  1  der  Verordnung  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Besteuerung
  der  Hunde  vom  12.  Mai  1852  obliegenden  Verpflichtung  zur  Er-40
        <pb n="222" />
        206

mittelung  der  in  ihren  Bezirken  vorhandenen  steuerbaren  Hunde  und  deren
Besitzer  genau  nachzukommen.  Mit  Rücksicht  hierauf  werden  daher  erstere  angewiesen,
  die  Besitzer  von  Hunden  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  der  angegebene
  Zweck  nicht  schon  durch  eigene  Nachforschungen  des  Polizeiaufsichts-Personals
  bewirkt  werden  kann,  insbesondere  in  größeren  Orten,  durch  Androhung
  einer  angemessenen  polizeilichen  Strafe  zur  Anmeldung  und  Abmeldung
ihrer  Hunde  an  den  in  der  angegebenen  Verordnung  bezeichneten  Terminen
anzuhalten.

Weimar  am  17.  Dezember  1855.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.

Bekanutmachung.

Die  nach  unserer  Bekanntmachung  vom  14.  Dezember  1854  dermalen
bestehenden  Extrapost-Tarxen  von

11  /  Sgr.  für  ein  Extrapost-Pferd  und
16½  Sgr.  für  ein  Courier=  oder  Estaffetten-Pferd
auf  jede  Meile  bleiben  auch  für  das  Kalenderjahr  1856  in  Kraft.

Wir  bringen  dieses  mit  Beziehung  auf  F.  1  der  höchsten  Verordnung  vom
22.  August  1845  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß.

Weimar  am  19.  Dezember  1855.

Großherzoglich  Sächsische  Ober-Postinspektion.
K.  Bergfeld.
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
